Verwaltungsgericht Freiburg Beschluss, 26. Jan. 2011 - NC 6 K 1384/10

bei uns veröffentlicht am26.01.2011

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit der die Antragsgegnerin verpflichtet werden soll, die Antragstellerin zum WS 2010/2011 vorläufig zum Studium der Medizin im 1. Fachsemester zuzulassen, ist jedenfalls unbegründet. Es kann daher offen bleiben, ob die Antragstellerin einen Antrag auf Zulassung im zentralen Vergabeverfahren für den Studienort Freiburg gestellt hat. Das ist gemäß § 24 Satz 2 Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die zentrale Vergabe von Studienplätzen in der Fassung vom 29.06.2009 (GBl. S. 309, 310) - VergabeVO-ZVS - Voraussetzung für eine Zulassung außerhalb der festgesetzten Kapazität. Diese Bestimmung ist nunmehr - anders als für das vorangegangene Wintersemester 2009/2010 - anwendbar (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 29.10.2009 - 9 S 1611/09 -).
Der Antrag ist jedoch unbegründet. Die Antragstellerin hat keinen Anordnungsanspruch auf Zulassung glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Dabei kann offen bleiben, ob mit der durch die Zulassungszahlenverordnung für die Studiengänge im zentralen Vergabeverfahren der Stiftung für Hochschulzulassung des Wissenschaftsministeriums vom 11.06.2010 (GBl. S. 487) - ZZVO 2010/2011 - für das WS 2010/2011 festgesetzten Zahl von 335 Studienanfängern und weiteren 11 Teilstudienplätzen für den vorklinischen Studienabschnitt die Kapazität der Antragsgegnerin im Studiengang Medizin erschöpft ist. Denn jedenfalls bestehen nicht mehr als die 347 Studienplätze (335 Voll- und 12 Teilstudienplätze), die nach der von der Antragsgegnerin vorgelegten und von der Kammer überprüften Belegungsliste mit Stand vom 22.11.2010 (Anlage zum Schriftsatz des Antragsgegnervertreters vom 23.11.2010; zu den Generalakten IV) im 1. Fachsemester kapazitätsrechtlich belegt sind.
Rechtsgrundlage für die Ermittlung der Aufnahmekapazität ist die Kapazitätsverordnung des Wissenschaftsministeriums vom 14.06.2002 (GBl. S. 271) i.d.F. vom 30.06.2009 (GBl. S. 313) - KapVO VII -. Danach wird die jährliche Aufnahmekapazität eines Studiengangs ins Verhältnis zum in Deputatsstunden ausgedrückten Lehraufwand gesetzt. Gegebenenfalls ist dieses Ergebnis im Hinblick auf bestimmte, in § 14 KapVO VII aufgeführte Überprüfungstatbestände zu korrigieren.
Im vorliegenden Fall hat die Antragsgegnerin das Lehrangebot im Wesentlichen zutreffend angesetzt. Ob der Dienstleistungsexport für den Studiengang Molekulare Medizin M.Sc. in vollem Umfang anzuerkennen ist, kann offen bleiben (1). Die Lehrnachfrage wurde - auch unter Berücksichtigung eines weiteren, der Lehreinheit zugeordneten Studiengangs - zutreffend ermittelt (2). Eine Erhöhung dieses Ergebnisses im Hinblick auf den Überprüfungstatbestand des § 14 Abs. 3 Nr. 3, 16 KapVO VII erfolgt nicht (3). Die vorhandenen Studienplätze sind kapazitätswirksam belegt (4).
(1)
(1.1) Unbereinigtes Lehrangebot
Hinsichtlich der Lehrdeputate (vgl. § 9 Abs. 1 u. 2 KapVO VII) ist von der Regelung des § 1 Lehrverpflichtungsverordnung der Landesregierung vom 11.12.1995 (GBl. 1996 S. 43) - i.d.F. vom 20.11.2007 (GBl. S. 505, 515) - LVVO - auszugehen. Danach beträgt der Umfang der Lehrverpflichtung bei Professoren in der Regel 9 SWS, soweit ihnen nicht abweichend überwiegend Aufgaben außerhalb der Lehre übertragen wurden bzw. die Professur nicht mit einem Schwerpunkt in der Lehre ausgewiesen wurde (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 LVVO, § 46 Abs. 1 LHG). Gemäß Art. 19 § 3 Abs. 2 des Gesetzes zur Umsetzung der Föderalismusreform im Hochschulbereich vom 20.11.2007 (GBl. S. 505 ff; im Folgenden: EHFRUG) nehmen am Tag vor Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhandene Professoren, wenn keine andere individuelle Lehrverpflichtung festgesetzt war, die Regellehrverpflichtung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1a LVVO (9 SWS) wahr. Für Juniorprofessoren mit Lehrtätigkeit in den wissenschaftlichen Fächern beträgt die Lehrverpflichtung nach positiver Evaluation 6 SWS und im Übrigen 4 SWS (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 LVVO) und bei Dozenten 12 bis 18 SWS. Des Weiteren gilt nach Art. 19 § 3 Abs. 1 EHFRUG für die bei Inkrafttreten des Gesetzes am 24.11.2007 (vgl. Art. 20 Abs. 1 EHFRUG) vorhandenen wissenschaftlichen Assistenten, Oberassistenten, Oberingenieure und Hochschuldozenten auf Zeit die LVVO in der am Tag vor Inkrafttreten des EHFRUG geltenden Fassung. Diese betrug bei wissenschaftlichen Assistenten mit Lehraufgaben höchstens 4 SWS (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 LVVO a.F.), bei Oberassistenten 6 SWS (§ 1 Abs. 1 Nr. 5 LVVO a.F.) und bei Hochschuldozenten auf Zeit 7-9 SWS, soweit im Einzelfall keine abweichenden Regelungen getroffen wurden (§ 1 Abs. 1 Nr. 6 LVVO a.F.).
Bei Akademischen Mitarbeitern richtet sich die Lehrverpflichtung nach dem Schwerpunkt der von ihnen zu erbringenden Dienstleistungen. Soweit Akademische Mitarbeiter im Beamtenverhältnis auf Zeit beschäftigt sind, beträgt die Lehrverpflichtung 4 SWS, sofern ihnen die Möglichkeit zur Weiterqualifikation eingeräumt wurde. Die Lehrverpflichtung erhöht sich auf 6 SWS, wenn das Ziel der Weiterqualifikation erreicht wurde (§ 1 Abs. 1 Nr. 5 LVVO). Bei Angestellten ist die Lehrverpflichtung entsprechend den Aufgaben der in § 1 Abs. 1 Nrn. 1 bis 5 LVVO genannten Beamten festzusetzen, wenn sie die gleichen Dienstaufgaben wahrnehmen wie diese (§ 1 Abs. 1 Nr. 7a LVVO). Bei Akademischen Mitarbeitern in befristeten Arbeitsverhältnissen beträgt die Lehrverpflichtung 4 SWS, sofern ihnen die Möglichkeit zur Weiterqualifikation eingeräumt wurde, die Lehrverpflichtung erhöht sich auf 6 SWS, wenn das Ziel der Weiterqualifikation erreicht wurde (§ 1 Abs. 1 Nr. 7b LVVO).
Das unbereinigte Lehrangebot wurde um 0,5 SWS geringer angegeben als im Wintersemester 2010/2011. Die Antragsgegnerin hat jedoch dargelegt, dass es insoweit nicht zu einem tatsächlichen Abbau des Lehrangebots gekommen ist, sondern dass in der Kapazitätsberechnung für das WS 2009/2010 die Lehrkapazität versehentlich um 2 SWS zu hoch angegeben wurde, damals also tatsächlich nur 394,5 SWS betrug, was immer noch eine Erhöhung des unbereinigten Lehrangebots gegenüber dem WS 2008/2009 (387,5 SWS) darstellte.
Nach ständiger Rechtsprechung der Kammer (vgl. Beschlüsse vom 08.02.2007 - NC 6 K 28/06 u.a. und vom 19.12.2008 - NC 6 K 1282/08u.a.-) bestehen keine Bedenken im Hinblick darauf, dass die Antragsgegnerin die ihr zur Verfügung stehenden Drittmittelstellen nicht auf das Lehrangebot angerechnet hat (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 13.08.2010 - NC 9 S 357/10 -; Urteile v. 14.05.1984 - NC 9 S 1015/83 u.a. und v. 07.03.1986 - NC 9 S 652/86 -; OVG Münster, Beschlüsse v. 28.05.2004 - 13 C 20/04 - KMK-HSchR/NF 41C, Nr. 42, v. 12.03.2004 - 13 C 79 - und vom 25.05.2007 - 13 C 115/07 - ; OVG Saarland, Beschluss v. 17.07.2006 - 3 X 3/06 u.a. - jeweils zitiert nach juris; Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Aufl. 2003, § 8 KapVO Rnr. 5). Das ergibt sich aus dem in § 8 Abs. 1 KapVO VII verankerten Stellenprinzip, wie die Kammer bereits in ihren Beschlüssen vom 17.02.2005 - NC 6 K 1937/04 u.a. - dargelegt hat, auf die insofern verwiesen werden kann. Auch im Hinblick auf § 10 KapVO VII (tatsächlich erbrachte Titellehre bzw. unvergütete Lehraufträge) ist keine Erhöhung des Lehrangebots geboten. Zur näheren Begründung kann auf die Ausführungen in den Beschlüssen der Kammer vom 19.12.2008 - NC 6 K 1282/08 u.a. - verwiesen werden, die vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in seinem Beschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 - insoweit bestätigt wurden.
10 
Eine weitere Ausdehnung des Lehrangebots bzw. der Kapazität insgesamt können nach der Rechtsprechung der Kammer (Beschlüsse vom 21.01.2010 - NC 6 K 1470/09 - u.a.) die Antragsteller auch nicht, wie von einigen Antragstellern geltend gemacht, im Hinblick auf den Hochschulpakt 2020 beanspruchen, denn diese am 20.08.2007 geschlossene Verwaltungsvereinbarung begründet weder subjektive Rechte von Studienbewerbern noch wird auch nur einer bestimmten Hochschule oder einem einzelnen Studiengang dadurch ein Rechtsanspruch eingeräumt (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 28.06.2010 - NC 9 S 1056/10 - VBlBW 2011, 29).
11 
Das Angebot an Deputatsstunden der Lehreinheit Vorklinische Medizin ist danach wie folgt zu ermitteln:
12 
Das Fach Anatomie verfügt über insgesamt 6 Stellen für Professoren mit einem Deputat von je 9 SWS, insgesamt 4 Stellen für Akademische Mitarbeiter im Beamtenverhältnis mit Lehraufgaben bzw. für Angestellte mit einem Deputat von je 9 SWS, sowie 8 Stellen für befristet beschäftigte Akademische Mitarbeiter im Angestelltenverhältnis mit einem Deputat von je 4 SWS. Dies ergibt als Ausgangszahl 122 SWS. Eine Deputatsminderung besteht nicht mehr. Das Fach Anatomie verfügt somit über eine Lehrangebotssumme in Höhe von 122 SWS. Soweit im WS 2009/2010 von einer Lehrangebotssumme von 124 SWS ausgegangen wurde, beruhte das - wie in der Stellungnahme des Studiendekanats der medizinischen Fakultät der Antragsgegnerin vom 30.11.2010, vorgelegt mit Schriftsatz des Antragsgegnervertreters vom 11.01.2011, dargelegt - auf einem Versehen, dem keine tatsächlich vorhandene Stelle zu Grunde lag.
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Dem Fach Biochemie / Molekularbiologie sind 5 Stellen für Professoren mit je 9 SWS, 1 Forschungsprofessur mit einem Deputat von 5 SWS, 5 Stellen für beamtete bzw. unbefristet angestellte Akademische Mitarbeiter mit einem Deputat von je 9 SWS sowie 10,5 Stellen für befristet angestellte Akademische Mitarbeiter mit einem Deputat von 4 SWS zugeordnet. Drei Stellen für wissenschaftliche Assistenten (C1) mit einem Deputat von je 4 SWS sind zwischenzeitlich weggefallen, wurden jedoch durch drei neu eingerichtete Stellen für befristet angestellte Akademische Mitarbeiter mit derselben Lehrverpflichtung ersetzt. Das ergibt - ohne Deputatsminderungen - 137 SWS (2009/2010: 137 SWS). Die geltend gemachte Deputatsminderung für eine Mitarbeiterin als Strahlenschutzbeauftragte kann - wie bereits für die vorangegangenen Studienjahre - anerkannt werden. Zur näheren Begründung kann auf die Beschlüsse vom 21.12.2007 - NC 6 K 1769/07 - u.a. betreffend das Wintersemester 2007/2008 verwiesen werden. Kapazitätsrechtlich ist damit ein Lehrangebot des Instituts für Biochemie / Molekularbiologie von 135 SWS (WS 2009/2010:135 SWS) zu berücksichtigen.
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Dem Physiologischen Institut sind insgesamt 4 Stellen für Professoren mit je 9 SWS, eine Stelle für einen Hochschuldozenten mit 9 SWS, eine Stelle für einen Oberassistenten mit 6 SWS, 3 Stellen für beamtete und unbefristet angestellte Akademische Mitarbeiter mit je 9 SWS sowie 7 Stellen für befristet beschäftigte Akademische Mitarbeiter im Angestelltenverhältnis mit je 4 SWS zugeordnet. Das ergibt als Ausgangszahl 97 SWS (2009/2010: 97,5 SWS). Zwar ist gegenüber dem WS 2009/2010 eine Stelle eines C2-Hochschuldozenten mit 6 SWS weggefallen; dies wurde jedoch durch die Schaffung einer weiteren halben Stelle für einen unbefristet angestellten Akademischen Mitarbeiter und eine Stelle für einen befristet beschäftigten Akademischen Mitarbeiter im Angestelltenverhältnis nahezu kompensiert. Von dem Lehrangebot des Instituts ist zudem nur noch eine Deputatsermäßigung abzuziehen. Diese Ermäßigung der Lehrverpflichtung von 2 SWS für einen Professor, der Sprecher eines Sonderforschungsbereichs ist, begegnet weiterhin keinen rechtlichen Bedenken (vgl. insoweit auch Beschlüsse der Kammer vom 21.12.2007 - NC 6 K 1769/07 u.a. -). Rechtsgrundlage für diese Deputatsermäßigung ist § 9 Abs. 2 LVVO i.V.m. dem Erlass des Ministeriums für Kultus und Wissenschaft vom 21.04.1992, wonach den Sprechern der Sonderforschungsbereiche eine Deputatsminderung von 2 SWS gewährt wird (vgl. auch das Schreiben des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst vom 31.08.2007, vorgelegt mit Schriftsatz des Antragsgegnervertreters vom 08.10.2007 zu den Generalakten IV betr. die Zulassungsverfahren WS 2007/2008). Es besteht kein Zweifel daran, dass Prof. ... Sprecher eines Sonderforschungsbereichs ist (SFB 746 „Funktionale Spezifität durch Kopplung und Modifikation von Proteinen“). Das ergibt sich aus der allgemein zugänglichen Internetpräsentation der Antragsgegnerin über ihre Sonderforschungsbereiche (http:www.sfb746.uni-freiburg.de). Die noch im WS 2009/2010 geltend gemachte Deputatsermäßigung für einen weiteren Professor ist demgegenüber entfallen, nachdem dieser nicht mehr Sprecher eines Sonderforschungsbereichs ist. Kapazitätsrechtlich ist somit ein Lehrangebot von 95 SWS (2009/2010: 93,5 SWS ) zu berücksichtigen.
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Die Abteilungen medizinische Soziologie und medizinische Psychologie wurden bereits vor dem WS 2009/2010 zusammengefasst. Bei je einer Stelle für einen Professor und einen Akademischen Mitarbeiter im Beamtenverhältnis mit je einem Deputat von 9 SWS sowie einem weiteren Akademischen Mitarbeiter mit einem Deputat von 12 SWS und 3,5 Stellen für befristet beschäftigte Akademische Mitarbeiter im Angestelltenverhältnis mit einem Deputat von je 4 SWS beträgt das Gesamtlehrangebot dieser Fächer 44 SWS (2009/2010: 44 SWS). Änderungen gegenüber dem WS 2009/2010 sind nicht eingetreten. Bereits in den Beschlüssen vom 21.01.2010 (NC 6 K 1470/09 u.a.) wurde dargelegt, dass durch die Zusammenlegung der Medizinischen Psychologie und der Medizinischen Soziologie zu einem Institut keine Verringerung des Lehrangebots eingetreten ist (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 13.08.2010 - NC 9 S 357/10 -).
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Hinzu kommen 0,5 SWS (WS 2009/2010: 0,5 SWS), die auf Lehraufträge entfallen (§ 10 KapVO VII).
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Das unbereinigte Lehrangebot beträgt somit insgesamt 396,5 SWS (WS 2009/2010: 397 SWS bei irrtümlicher Berücksichtigung einer halben, nicht vorhandenen Stelle).
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(1.2) Dienstleistungsexport
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Dieses unbereinigte Lehrangebot ist nach § 11 Abs. 1 i.V.m. Anl. 1 Ziff. I Nr. 2 KapVO VII um diejenigen Lehrleistungen zu vermindern, die die Lehreinheit für die ihr nicht zugeordneten Studiengänge zu erbringen hat (Dienstleistungsexport). Hier hat die Antragsgegnerin insgesamt 52,8441 SWS als Dienstleistungsexport angesetzt. Anzuerkennen sind jedenfalls 51,7941 SWS.
20 
Die Lehreinheit Vorklinische Medizin erbringt für folgende Studiengänge Dienstleistungen: für die Klinisch-praktische Medizin in Höhe von 8,9112 SWS (2009/2010: 8,9112 SWS), für die Studiengänge Pharmazie-Staatsexamen und Pharmazeutische Wissenschaften B.Sc. in Höhe von 6,2130 SWS (2009/2010: 6,2100 SWS nur für Pharmazie Staatsexamen), für den Studiengang Zahnmedizin in Höhe von 35,4699 SWS (2009/2010: 35,0366 SWS). Auch ein Dienstleistungsexport für den Masterstudiengang Molekulare Medizin ist nunmehr anzuerkennen, fraglich könnte nur dessen Umfang sein.
21 
Für die Berechnung der Dienstleistungsexporte ist die Hälfte der jährlichen Zulassungszahl in den nicht zugeordneten Fächern mit dem jeweiligen Curricularanteil zu multiplizieren (vgl. Formel in Anlage 1, Ziff. I Nr.2(2) zur KapVO VII). Zur Berechnung des jeweiligen Curricularanteils ist für jede der für den nicht zugeordneten Studiengang angebotenen Veranstaltungen die Anzahl der Stunden mit einem auf die Veranstaltungsart bezogenen Faktor zu multiplizieren und dann durch die Zahl der pro Veranstaltung zugelassenen Studenten zu dividieren. Die Summe der so errechneten Werte bildet den auf den nicht zugeordneten Studiengang entfallenden Curricularanteil. Dieser wird mit der Hälfte der jährlichen Studienanfängerzahl in dem nicht zugeordneten Studiengang (Aq/2) multipliziert. Diese Berechnung ergibt sich für das Studienjahr 2010/2011 aus der Anlage 3a der Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin (S. 18). Bei der Ermittlung der jährlichen Zulassungszahl in den nicht zugeordneten Studiengängen ist ein eventueller Schwund im Rahmen der Berechnung des Dienstleistungsexports nicht zu berücksichtigen (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -; OVG Schleswig, Beschl. v. 15.04.2004, KMK-HSchR/NF 41C, Nr. 41). Daran hält die Kammer trotz der Rügen einiger Antragsteller fest.
22 
Hinsichtlich des Studienabschnitts Klinisch-praktische Medizin hat die Kammer keine durchgreifenden Bedenken gegen die grundsätzliche Berücksichtigung eines Dienstleistungsexports der Lehreinheit Vorklinik für den klinischen Studienabschnitt (vgl. Beschlüsse vom 28.03.2003 - NC 6 K 2023/02 - u.a.; vom 03.02.2004 - NC 6 K 1327/03 - u.a.; vom 17.02.2005 - NC 6 K 1397/04 - u.a., vom 24.02.2006 - NC 6 K 1997/05 -, vom 08.02.2007 - NC 6 K 28/06 - u.a., vom 19.12.2008 - NC 6 K 1282/08 u.a. und vom 21.01.2010 - NC 6 K 1470/09 - u.a.). Ein solcher Dienstleistungsexport wird auch durch den (von einigen Antragstellern gerügten) Überhang an Lehrdeputaten in der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin nicht in Frage gestellt (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 - und v. 13.08.2010 - NC 9 S 357/10). Die als Dienstleistungsexport geltend gemachten Veranstaltungen im Bereich Arbeitsmedizin/Sozialmedizin und des Querschnittsbereichs 3 (Gesundheitsökonomie, Gesundheitssystem, öffentliche Gesundheitspflege) sind in der Studienordnung für den Studiengang Humanmedizin (Amtliche Bekanntmachungen, Jahrgang 35, Nr. 48, S. 286 ff) i.d.F.d. 5. Änderungssatzung vom 24.09.2008 (Amtliche Bekanntmachungen, Jahrgang 39, Nr. 74 S. 411 ff) als Pflichtveranstaltungen vorgesehen. Entsprechende Leistungsnachweise sind auch nach der Approbationsordnung für Ärzte vom 27.06.2002 (BGBl. I 2002, 2405) für die Zulassung zum Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung erforderlich (vgl. § 27 Abs. 1 Satz 4 Nr. 3 und Satz 5 Nr. 3 ÄAppO).
23 
Die Antragsgegnerin hat hinsichtlich der Blockveranstaltung Arbeits- und Sozialmedizin zutreffend berücksichtigt, dass diese in der Studienordnung (vgl. Anlage 3 Studienplan für den Zweiten Studienabschnitt) als Vorlesung, Kurs und Seminar vorgesehen ist und auch tatsächlich entsprechend gehalten wird (vgl. Handout Sozialmedizin im WS 2010/2011 vom 22.10.2010 [http://www.medsoz.uni-freiburg.de/lehre/sozialmedizin.htm]). Auch wurde berücksichtigt, dass die Veranstaltung im arbeitsrechtlichen Teil von Personal der klinisch-praktischen Lehreinheit durchgeführt wird. Die Blockveranstaltung entspricht sowohl nach der Studienordnung als auch nach dem Handout 2 SWS. Es ist nicht zu beanstanden, dass - angesichts der Beteiligung der klinisch-praktischen Lehreinheit - 0,5 SWS für Vorlesungen und je 0,3 SWS für Seminare und Kurse angesetzt wurden. Die Gruppengröße für die Vorlesungen begegnet keinen rechtlichen Bedenken, da die Veranstaltung zweimal im Jahr jeweils doppelt durchgeführt wird (vgl. auch Vorlesungsverzeichnis WS 2010/2011, S. 424). Die Gruppengröße für Seminare und Kurse begegnet auch keinen rechtlichen Bedenken. Die Veranstaltung zum Querschnittsbereich 3 (Gesundheitsökonomie) wird ebenfalls als Blockveranstaltung durchgeführt. Der Ansatz von je 1 SWS für Vorlesungen und Kurse ist nicht zu beanstanden; er entspricht der Studienordnung und der praktischen Durchführung. Die Gruppengröße der Vorlesungen (g = 158) entspricht der Tatsache, dass die Veranstaltung einmal jährlich jeweils doppelt durchgeführt wird; die Gruppengröße für den Kursteil (g = 20) ist ebenfalls rechtlich unbedenklich.
24 
Der Dienstleistungsexport für die Studiengänge Pharmazie-Staatsexamen und Pharmazeutische Wissenschaften B.Sc. begegnet ebenfalls keinen Bedenken. Auch hier ist die Zahl der Veranstaltungen, die von der vorklinischen Lehreinheit ausweislich der Anlage 3a erbracht werden, nach Art und Umfang erforderlich. Dies hat die Kammer für den Staatsexamensstudiengang Pharmazie in ihren Beschlüssen vom 24.02.2006 - NC 6 K 1997/05 u.a. - unter Verweisung auf § 2 Abs. 2 i.V.m. Anlage 1 D der Approbationsordnung für Apotheker i.d.F. der 2. Änderungsverordnung v. 14.12.2000 (BGBl. I, 1714, vgl. auch: http:portal.uni-freiburg.de/pharmazie/Lehre/sgang-stex/studienordnung) und die Anlage 1 zur Studienordnung der Antragsgegnerin für den Studiengang der Pharmazie (Staatsexamen) vom 14.11.2001 (Amtliche Bekanntmachungen der Antragsgegnerin, Jahrgang 33, Nr. 8, S. 9ff) dargelegt. Art und zeitlicher Umfang der Lehrveranstaltungen sind gegenüber früheren Studienjahren unverändert. Die Vorlesungen bzw. das Praktikum finden ausweislich der Ausführungsbestimmungen für die Lehrveranstaltungen des Grundstudiums Pharmazie im 2. Fachsemester (3 SWS Vorlesung Grundlagen der Anatomie und der Physiologie) und im 3. Fachsemester statt (3 SWS Vorlesung Grundlagen der Anatomie und der Physiologie und 2 SWS Kursus der Physiologie; vgl.: Vorlesungsverzeichnis WS 2010/2011, S. 383; http:portal.uni-freiburg.de/pharmazie/Lehre/sgangstex/studien-ordnung). Die im Vorlesungsverzeichnis benannten Lehrpersonen der im 3. Fachsemester durchzuführenden Veranstaltungen sind Mitglieder des Physiologischen Instituts (vgl. schriftliches Vorlesungsverzeichnis WS 2010/2011: S. 383, 119). Die Veranstaltung im 2. Fachsemester wird ausweislich der Ausführungsbestimmungen zum Grundstudium (http:portal.uni-freiburg.de/pharmazie/ Lehre/sgang-stex/studienordnung) von einem Professor des Instituts für Anatomie und Zellbiologie geleitet.
25 
Auch gegen den Dienstleistungsexport in den seit 2009/2010 neu geschaffenen Studiengang Pharmazeutische Wissenschaften B.Sc. bestehen derzeit keine durchgreifenden Bedenken. Die Studierenden dieses Studiengangs nehmen an den ohnehin für den Staatsexamensstudiengang erbrachten Vorlesungen Grundlagen der Anatomie und Grundlagen der Physiologie teil. In der Prüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of Science vom 31.08.2010 (Amtliche Bekanntmachungen der Antragsgegnerin, Jahrgang 41, Nr. 72, S. 401, 435 ff) sind diese Vorlesungen in dem erbrachten Umfang von jeweils 3 SWS im 2. und 3. Fachsemester als „Medizinische Grundlagen“ vorgesehen (vgl. auch Studienplan Pharmazeutische Wissenschaften B.Sc.; http://portal.uni-freiburg.de/pharmazie/ Lehre/sgang-sbsc/studium2/studienplan-bachelor-pharm-wissen-2010.pdf). Die Tatsache, dass die Prüfungsordnung für den Studiengang Pharmazeutische Wissenschaften zum Berechnungsstichtag noch nicht galt, ist dabei unschädlich. Das folgt aus § 5 Abs. 3 KapVO VII. „Daten“ i.S.d. § 5 Abs. 3 KapVO VII sind auch normative Festsetzungen, soweit sie für die Ermittlung der Aufnahmekapazität von Bedeutung sind. Diese Auslegung des Begriffs „Daten“, die für § 5 Abs. 2 KapVO VII gilt, muss auch für die Bestimmung des Absatz 3 gelten, die sich von Absatz 2 nur dadurch unterscheidet, dass sie bereits vor Beginn des Berechnungszeitraums eintretende Veränderungen betrifft (vgl. zu § 5 Abs. 2 KapVO VII: VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 13.08.2010 - NC 9 S 357/10 -, v. 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 - und v. 23.08.2004 - NC 9 S 6/04 -). Der Studiengang Pharmazeutische Wissenschaften B.Sc. ist auch seit dem 04.12.2009 akkreditiert (vgl. Homepage des Akkreditierungsrats, http://www.hs-kompass2.de/kompass/xml/akkr/maske. html), so dass hier offen bleiben kann, ob die Akkreditierung Voraussetzung für die Anerkennung eines Dienstleistungsexports ist. Es bestehen auch unter dem Gesichtspunkt der gebotenen Abwägung im Hinblick auf die kapazitäre Auswirkung der Einführung dieses Studiengangs aller Voraussicht nach keine Bedenken. Die Einführung dieses Studiengangs, für den keine gegenüber den bereits zuvor für den Staatsexamensstudiengang Pharmazie erbrachten Veranstaltungen zusätzlichen Dienstleistungen erfolgen, wirkt sich nur marginal aus. Die Auswirkung beschränkt sich lediglich auf die Erhöhung der Zahl der Studienanfänger. Diese für den Studiengang Humanmedizin Vorklinik kapazitätssenkende Auswirkung wird zudem noch teilweise dadurch kompensiert, dass sich die Gruppengröße der Vorlesungen von 90 auf 120 erhöht. Insgesamt führt die Berücksichtigung des neuen Studiengangs Pharmazeutische Wissenschaften B.Sc. zu lediglich einer Erhöhung des Dienstleistungsexports um insgesamt 0,0030 SWS.
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Die in die Berechnung eingesetzte Zahl der Studienanfänger begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Sie wurde für die Vorlesungen entsprechend der Summe der Zulassungszahlen für den Staatsexamensstudiengang Pharmazie (90; vgl. ZZVO Zentrales Vergabeverfahren 2010/2011 v. 11.06.2010, GBl. 2010, 487, 488) und für die Pharmazeutischen Wissenschaften B.Sc. (30; vgl. ZZVO Universitäten für das WS 2010/2011 v. 05.07.2010, GBl. 2010, 509, 511) festgesetzt.
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Der Dienstleistungsexport für den Studiengang Zahnmedizin ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der von der Antragsgegnerin angesetzte Curricularanteil von 0,8666 ergibt sich aus der sog. Marburger Analyse (vgl. Zimmerling/Brehm, a.a.O., Rnr. 236) und ist von der Rechtsprechung als angemessener Curricularanteil für die Zahnmedizin anerkannt (VGH Bad.-Württ. Beschl. v. 29.03.1979, NC IX S 15/79). Dem folgt die Kammer in ständiger Rechtsprechung. Die Zahl der Studienanfänger wurde ausweislich der Stellungnahme der Antragsgegnerin in der Kapazitätsakte (S. 19) - wie auch in früheren Studienjahren - entsprechend dem Durchschnitt der Zulassungszahlen der letzten 6 Semester festgesetzt, von dem der Durchschnittswert der Studierenden mit Doppelstudium bzw. Zweitstudium abgezogen wurde. Diese Berechnungsweise begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
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Ebenfalls anzuerkennen ist ein Dienstleistungsexport für den Studiengang Molekulare Medizin M.Sc.. Wie bereits in den Beschlüssen vom 21.01.2010 - NC 6 K 1470/09 - u.a. dargelegt, begegnet es grundsätzlich keinen Bedenken, einen Dienstleistungsexport für diesen Studiengang anzusetzen, obwohl zugleich der Bachelorstudiengang Molekulare Medizin der vorklinischen Lehreinheit zugeordnet und insoweit eine Aufteilungsentscheidung vorgenommen worden ist. Denn es handelt sich bei einem Bachelorstudiengang und dem darauf folgenden Masterstudiengang trotz der gestuften Studienstruktur um zwei verschiedene Studiengänge im Sinne des § 30 Abs. 1 LHG. Dies ergibt sich auch aus § 29 Abs. 2 LHG (vgl. § 19 Abs. 1 HRG), wonach es sich um (jeweils) eigenständige Studiengänge handelt (vgl. Haug, Das Hochschulrecht in Baden-Württemberg, 2. Aufl. 2009, S. 197 Rnr. 591; Hailbronner/Geis, Hochschulrecht in Bund und Ländern, Ordner 2 Baden-Württemberg, S. 27 Rnr. 78 und Ordner 1 zu § 19 HRG Rnr. 33). Der Masterstudiengang Molekulare Medizin ist des Weiteren ein der Lehreinheit Vorklinik nicht zugeordneter Studiengang, da er durch Beschluss des - dafür gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 7 LHG zuständigen - Senats vom 27.05.2009 (TOP 17) der Klinisch-praktischen Lehreinheit zugeordnet ist. Einer Mitwirkung des Wissenschaftsministeriums bedurfte es dazu nicht (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -).
29 
Soweit einige Antragsteller rügen, dass eine Abwägungsentscheidung bei der Einrichtung dieses Studiengangs unterblieben sei, trifft das nicht zu. Die Einrichtung des Studiengangs Molekulare Medizin M.Sc. wurde zugleich mit der des Studiengangs Molekulare Medizin B.Sc. beschlossen; insoweit erfolgte eine beide Studiengänge umfassende Abwägung mit den Interessen der Bewerber für das Medizinstudium. Das war geboten, da beide Studiengänge zusammen an die Stelle des auslaufenden Diplomstudiengangs Molekulare Medizin treten. Diese einheitliche Abwägungsentscheidung wurde von der Kammer in den Beschlüssen vom 21.01.2010 - NC 6 K 1470/09 - u.a. gebilligt. Insoweit kann auf die dortigen Ausführungen verwiesen werden:
30 
„Zuvor bestand seit dem Wintersemester 2001/2002 der Diplomstudiengang Molekulare Medizin, für den seit dem WS 2002/2003 von der Antragsgegnerin ein Dienstleistungsexport für diesen Studiengang geltend gemacht wurde; seit diesem Semester bestand auch eine (örtliche) Zulassungsbeschränkung aufgrund der jeweiligen Zulassungszahlenverordnung in Höhe von 30 Studienplätzen, wobei Studienanfänger nur zum Wintersemester zugelassen werden (vgl. jeweils geltende Zulassungszahlenverordnungen: GBl. 2002, S. 226, 232; GBl. 2003, 663, 668; GBl. 2004, 448, 451; GBl. 2005, 492, 495; GBl. 2006, 256, 258; GBl. 2007, 361, 363; GBl. 2008, 265, 266). Dieser Studiengang wurde nunmehr auf Grund eines Beschlusses des Senats der Antragsgegnerin vom 27.05.2009 (vgl. S. 72 der Kapazitätsakte [Stand 25.09.2009]) auf die konsekutiven Studiengänge Molekulare Medizin B.Sc. und Molekulare Medizin M.Sc. umgestellt.
31 
Das begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Bei hochschulorganisatorischen Maßnahmen, wie der Umstellung eines vorhandenen Diplomstudiengangs entsprechend dem Bologna-Prozess auf einen Bachelor- und einen Masterstudiengang, ist eine gerechte Abwägung der daran beteiligten rechtlich geschützten Interessen zu treffen. Hat die Maßnahme - wie hier - kapazitäre Auswirkungen, so werden die Rechte der Studienplatzbewerber berührt. Deren Belange sind daher in die Abwägung einzustellen (VGH Bad.-Württ., Beschlüsse v. 06.03.2006 - NC 9 S 198/05 - und v. 02.05.2007 - NC 9 S 105/06 -). Allerdings ist der Staat nicht verpflichtet, für jeden Bewerber und für jede Zeit einen Studienplatz bereitzustellen. Vielmehr darf er beim Einsatz der begrenzten Mittel, die für die Hochschule zur Verfügung stehen, Prioritäten für bestimmte Studiengänge setzen. Dies beinhaltet die Befugnis, die eingesetzten Mittel aufgrund bildungsplanerischer Erwägungen für bestimmte Studiengänge zu "widmen" (BVerwG, Urt. v. 15.12.1989 - 7 C 15.88 - NVwZ-RR 1990, 349).
32 
Die gebotene Abwägung hat hier stattgefunden. Dabei ist zunächst davon auszugehen, dass die Einführung des Diplomstudiengangs keinen rechtlichen Bedenken begegnete, weil die gebotene Abwägung insoweit nicht zu beanstanden war (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 13.06.2008 NC 9 S 241/08 -; Beschlüsse der Kammer v. 19.12.2008 - NC 6 K 1282/08 u.a. -). Die Umstellung des Diplomstudiengangs auf einen Bachelor- und einen Masterstudiengang war im Hinblick auf den Bologna-Prozess und dessen gesetzliche Umsetzung (vgl. § 29 Abs. 3 LHG: bis zum Wintersemester 2009/2010) geboten, worauf der mit der Umstellung beauftragte Mitarbeiter der Antragsgegnerin zu Recht hingewiesen hat (vgl. Protokolle der Studienkommissionssitzung vom 14.04.2009 [Kapazitätsakte S. 33], des Fakultätsvorstands vom 21.04.2009 [Kapazitätsakte S. 39] und des Fakultätsrats vom 23.04.2009 [Kapazitätsakte S. 55]). Sie führt zwar gegenüber dem bisherigen Diplomstudiengang zu einer weiteren Reduzierung der Kapazität im Studiengang Humanmedizin um 2 Studienplätze gegenüber der Situation bei einer Fortführung des Diplomstudiengangs Molekulare Medizin. Dessen war sich der Senat bei seiner Beschlussfassung bewusst (vgl. Stellungnahme des Studiendekanats der Fakultät vom 09.12.2009, vorgelegt mit Schriftsatz des Antragsgegnervertreters VIII vom 28.12.2009, unter Bezug auf die „Anlage 6“ die dem Senat bei Beschlussfassung vorlag). Dabei wurde in zutreffender Weise nicht nur die Einführung des Bachelorstudiengangs Molekulare Medizin in den Blick genommen, der gegenüber dem Diplomstudiengang einen geringeren Curricularanteil der Vorklinischen Lehreinheit aufweist (1,4492 [vgl. S. 82 - 85 der Kapazitätsakte] statt 1,8142 im WS 2008/2009 [vgl. S. 27, Ziff. 3 des Abdrucks der Beschlüsse vom 19.12.2008 - NC 6 K 1282/08 u.a. - ]), so dass sich die Kapazität bei isolierter Betrachtung allein dieses Studiengangs erhöht hat. Vielmehr wurde zutreffend darauf abgestellt, dass der - auslaufende - Diplomstudiengang durch einen Bachelor- und einen Masterstudiengang ersetzt wurde. Es begegnet darüber hinaus keinen Bedenken, dass die Antragsgegnerin die Umstellung genutzt hat, im Rahmen der vorgegebenen Modulbildung (vgl. § 29 Abs. 2 Satz 1 LHG), auf die zu Recht hingewiesen wurde (vgl. Protokolle der Sitzung der Studienkommission vom 16.04.2009, des Fakultätsvorstands vom 21.04.2009 und des Fakultätsrats vom 23.04.2009), das Curriculum zu überarbeiten und zu ergänzen (Protokolle der Sitzung der Studienkommission vom 16.04.2009). Dabei war es nicht abwägungsfehlerhaft, das Ziel des Studiengangs zu berücksichtigen, der darauf ausgerichtet ist, die leistungsstärksten Studierenden auszuwählen und exzellent auszubilden mit der Perspektive einer erfolgreichen Promotion in einem biomedizinischen Forschungsgebiet als Grundstein zu einer weiteren Forschungskarriere (Protokoll der Sitzung des Fakultätsvorstands vom 21.04.2009). Die Ausbildung eines hochqualifizierten Studienganges wie der Molekularen Medizin liegt im Gestaltungsspielraum der Hochschule (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 -). Denn das Zugangsrecht der Hochschulbewerber genießt keinen generellen Vorrang vor der ebenfalls grundrechtlich gewährleisteten Freiheit von Forschung und Lehre aus Art. 5 Abs. 3 GG. Vielmehr sind die Hochschulen im Rahmen ihrer Profilbildung berechtigt, wissenschaftliche Schwerpunkte zu bilden (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 -). Diese Ausführungen betrafen zwar die Einrichtung des Diplomstudiengangs Molekulare Medizin, sind jedoch auch hier einschlägig. Lediglich ergänzend kann darauf hingewiesen werden, dass der Bachelorstudiengang Molekulare Medizin ausreichend nachgefragt ist, wie sich aus der mit dem Schriftsatz des Antragsgegnervertreters VIII vom 28.12.2009 vorgelegten Belegungsliste ergibt, wonach derzeit 35 Studierende in diesem Studiengang eingeschrieben sind.“
33 
Entgegen der Rügen mancher Antragsteller setzt die Berücksichtigung des Dienstleistungsexports hier auch nicht die Akkreditierung des Studiengangs voraus. Nach § 30 Abs. 3 Satz 4 LHG sind Bachelor- und Masterstudiengänge grundsätzlich durch eine anerkannte Einrichtung zu akkreditieren. Diese Akkreditierung soll die Einhaltung inhaltlicher Mindeststandards und die Berufsrelevanz der Studienabschlüsse sicherstellen sowie zur Transparenz der Abschlüsse in der Öffentlichkeit beitragen (Haug, a.a.O., S. 199). Die Formulierung „grundsätzlich“ legt nahe, dass es auch Ausnahmen von der Akkreditierungspflicht geben kann (Haug, a.a.O., LT-Drs. 13/3640, S. 207). Das kommt insbesondere dann in Betracht, wenn - wie hier - ein bestehender Studiengang auf die gestufte Studienstruktur von Bachelor- und Masterstudiengängen umgestellt wird (LT-Drs. 13/3640, S. 207). In einem solchen Fall kommt auch eine spätere Akkreditierung z.B. nach dem Durchgang der ersten Studentenkohorte (Haug, a.a.O.) in Betracht. Das veranschaulicht, dass jedenfalls nach dem Landesrecht in Baden-Württemberg die Akkreditierung keine Voraussetzung für die Aufnahme des Studienbetriebs ist. Dagegen spricht im Übrigen das weiterhin fortbestehende Erfordernis einer Zustimmung durch das Wissenschaftsministerium (§ 30 Abs. 3 Satz 1 LHG). Auch nach den der gesetzlichen Regelung zugrunde liegenden Beschlüssen der Kultusministerkonferenz bildet die Akkreditierung keine zwingende Voraussetzung für die Einrichtung von Bachelor- bzw. Masterstudiengängen (BayVGH, Beschl. v. 19.09.2007 - 7 CE 07.10334 - u.a.). Aus diesem Grunde ist die Akkreditierung keine Voraussetzung für die Anerkennung einer Dienstleistung (vgl. BayVGH, Beschl. v. 19.09.2007, a.a.O.; OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 16.07.2009 - 3 N 599/08 -; OVG Hamburg v. 19.10.2009 - 3 Nc 82/08 - zum jeweiligen Landesrecht), zumal nicht ersichtlich ist, dass dieses der Qualitätssicherung dienende Instrument dem Schutz der Interessen der Studienbewerber eines anderen, zulassungsbeschränkten Studiengangs dienen soll (OVG Nds., Beschl. v. 03.09.2010 - 2 NB 394/09 -).
34 
Im WS 2010/2011 kann ein Dienstleistungsexport für den Studiengang Molekulare Medizin M. Sc. nunmehr anerkannt werden. Das setzt voraus, dass zum einen die Dienstleistung rechtlich, d.h. auf Grund einer wirksamen Studienordnung, geboten ist und dass sie zum zweiten auch tatsächlich durchgeführt wird (HessVGH, Beschl. v. 12.05.2009 - 10 B 1911/08.GM.S8 -; OVG NRW, Beschl. v. 16.03.2009 - 13 C 1/09 -). Beide Voraussetzungen sind hier jedenfalls hinsichtlich der Veranstaltungen Modul 1 erfüllt. Nach § 14 Prüfungsordnung für den Studiengang Master of Science vom 20.01.2010 (Amtliche Bekanntmachungen Jahrgang 41, Nr. 1, S. 1ff) ist das Praktikum Molekulare Medizin mit insgesamt 12 SWS im ersten und zweiten Fachsemester vorgesehen. Nunmehr haben auch erstmals Studierende mit dem Studium in diesem Studiengang begonnen. Daher ist davon auszugehen, dass die Veranstaltung in diesem Studienjahr durchgeführt wird. Der Curricularanteil für diese Veranstaltung ist mit 0,4000 nicht höher als der im WS 2009/2010 angesetzte. Es erscheint der Kammer auch nachvollziehbar, dass die in § 14 der Prüfungsordnung mit einem zeitlichen Umfang von insgesamt 12 SWS vorgesehene Veranstaltung in Höhe von 4 SWS, d.h. zu einem Drittel, von Lehrpersonen der Vorklinischen Lehreinheit durchgeführt wird. Angesichts der Tatsache, dass dieser Studiengang erst anläuft, ist es geboten, die Hälfte der jährlichen Zulassungszahl (Aq/2) nicht nach der festgesetzten Zulassungszahl, sondern nach den tatsächlichen Studienanfängern zu berechnen. Die Antragsgegnerin hatte ursprünglich die Zahl der Studienanfänger auf 5 prognostiziert. Nach der Aufstellung des Studiendekanats der medizinischen Fakultät der Antragsgegnerin vom 17.01.2011, vorgelegt mit Schriftsatz des Antragsgegnervertreters vom 17.01.2011, sind 6 Studierende im Studiengang Molekulare Medizin M.Sc. eingeschrieben. Da davon auszugehen ist, dass das bei Beginn des Berechnungszeitraum bekannt war, war gemäß § 5 Abs. 3 KapVO VII die Hälfte der jährlichen Zulassungen (Aq/2) hier abweichend von der Berechnung der Antragsgegnerin mit 3 anzusetzen. Das ergibt einen Dienstleistungsexport für die Molekulare Medizin M.Sc. von 1,2, wenn die übrigen von der Antragsgegnerin angerechneten Veranstaltungen (Vorlesung, Seminar und Praktikum für das Wahlfach) unberücksichtigt bleiben.
35 
Hinsichtlich der Vorlesung, des Seminars und des Praktikums für das Wahlfach, die in diesem Studienjahr noch nicht durchgeführt werden, neigt die Kammer dazu, den Dienstleistungsexport nicht anzuerkennen. Unstreitig werden sich im maßgeblichen Studienjahr 2010/2011 noch keine Studierenden des Studiengangs Molekulare Medizin M.Sc. in einem Semester befinden, in dem diese Veranstaltungen nachgefragt werden. Die Antragsgegnerin verweist insoweit darauf, dass sie tatsächlich noch Dienstleistungen für den auslaufenden Diplomstudiengang Molekulare Medizin erbringe. Es erscheint aber fraglich, ob das bei der Berechnung des Dienstleistungsexports berücksichtigt werden darf. Denn bei diesem Studiengang handelt es sich um einen der Vorklinischen Lehreinheit zugeordneten Studiengang, so dass insoweit kein Dienstleistungsexport möglich ist. Hinzu kommt, dass für diesen Studiengang (im Hinblick auf das Auslaufen konsequenterweise) kein Curricularnormwert durch Rechtsverordnung festgesetzt worden ist, so dass eine Berücksichtigung nicht möglich ist (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -). Das kann aber letztlich offen bleiben, denn auch dann, wenn man den Dienstleistungsexport für diese Veranstaltungen nicht anerkennt, besteht über die belegten Studienplätze hinaus keine freie Kapazität.
36 
Das bereinigte Lehrangebot beträgt somit nach summarischer Prüfung jedenfalls höchstens 344,7059 SWS (396,5 SWS abzüglich jedenfalls mindestens 51,7941 SWS Dienstleistungsexport).
(2)
37 
Bei der Berechnung der Kapazität aus dem bereinigten Lehrangebot ist zu berücksichtigen, dass der Lehreinheit Vorklinik ein weiterer Studiengang zugeordnet worden ist, nämlich der Bachelorstudiengang Molekulare Medizin. Die Einrichtung des Bachelorstudiengangs Molekulare Medizin begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Insbesondere ist die gebotene Abwägungsentscheidung hier rechtsfehlerfrei erfolgt (VGH, Bad.-Württ., Beschl. v. 13.08.2010 - NC 9 S 357/10 -). Insoweit wird auf die Ausführungen zum Studiengang Molekulare Medizin M.Sc. unter 1.2 verwiesen. Die Zuordnung des Bachelorstudiengangs Molekulare Medizin zur vorklinischen Lehreinheit entspricht auch der Bestimmung des § 7 Abs. 1 Satz 2 KapVO VII, da dieser Studiengang - außer bei der nur Dienstleistungen erbringenden Lehreinheit Klinisch-Theoretische Medizin (vgl. § 7 Abs. 3 Satz 3 2. HS KapVO VII) - den überwiegenden Teil der Lehrveranstaltungsstunden bei der Lehreinheit Vorklinische Medizin nachfragt (VG Freiburg, Beschl. v. 21.01.2010 - NC 6 K 1470/09 - u.a.).
38 
Die Zahl der Studienplätze für den Studiengang Humanmedizin, vorklinischer Studienabschnitt, wird nunmehr so ermittelt, dass das bereinigte Lehrangebot verdoppelt und durch die Summe der - gewichteten - Lehrnachfrage beider zugeordneter Studiengänge dividiert wird. Das Ergebnis wird dann mit der Anteilsquote des Studiengangs Humanmedizin, vorklinischer Studienabschnitt, multipliziert (Formel in Anlage 1 II (4 und 5) KapVO VII).
39 
Im vorliegenden Fall wurden sowohl die Curriculareigenanteile des vorklinischen Studienabschnitts (2.1) und des Studiengangs Molekulare Medizin B.Sc. (2.2) als auch die Anteilsquote (2.3) in rechtlich nicht zu beanstandender Weise zutreffend ermittelt.
(2.1)
40 
Die Berechnung des Curriculareigenanteils (CAp) für den vorklinischen Studienabschnitt (1,8792) begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
41 
Für den Studiengang Medizin insgesamt beträgt der Curricularnormwert (CNW) 8,2 (Nr. 49 Anlage 2 Abschnitt 1 zur KapVO VII). Dieser Curricularnormwert ist aufzuteilen, um den Curricularanteil der Vorklinik zu bestimmen.
42 
Für das Studienjahr 2010/2011 ist die förmliche Aufteilungsentscheidung des Wissenschaftsministeriums am 09.07.2010 und somit vor dem Beginn des Berechnungszeitraums ergangen.
43 
Auch materiell begegnet weder die Bildung des Curricularanteils des vorklinischen Teils des Studiengangs (2,4756) noch der nach Abzug des Lehrimports von 0,5964 angesetzte Curriculareigenanteil von 1,8792 durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Antragsgegnerin ist zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass zur Berechnung für jede der angebotenen Veranstaltungen die Anzahl der Stunden (SWS) mit einem auf die Veranstaltungsart bezogenen Faktor multipliziert wird und dann durch die Zahl der pro Veranstaltung zugelassenen Studenten (Betreuungsrelation) dividiert wird; die Summe der so errechneten Werte bildet den auf den vorklinischen Teil des Studiums entfallenden Curricularanteil (Berechnungsmodus) (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 23.03.1983 - NC 9 S 952/81 - u.a., NVwZ 1983, 621; Beschl. v. 14.12.1992 - NC 9 S 26/92 -). Bei den Gewichtungsfaktoren greift die Kammer in ständiger - obergerichtlich nicht beanstandeter (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 -) - Rechtsprechung auf die in der Anlage 2 zur (außer Kraft getretenen) KapVO v. 31.01.1977 (GBl. S. 64, 77) vorgesehenen Werte als sachgerechte Regelung zurück.
44 
Der Curriculareigenanteil wiederum ergibt sich, wenn man von dem auf die Vorklinik insgesamt entfallenden Curricularanteil die Dienstleistungsimporte, d.h. den Teil des Ausbildungsaufwands, der von anderen Lehreinheiten erbracht wird, abzieht. Dasselbe Ergebnis wird erzielt, wenn man - wie die Antragsgegnerin - bei der Ermittlung des Curricularanteils der einzelnen Lehreinheiten für jede Lehrveranstaltung bereits nach den erbringenden Lehreinheiten differenziert und die Curricularanteile der von der Lehreinheit vorklinische Medizin erbrachten Veranstaltungen gesondert addiert (vgl. Anlage 4a; S. 22-25 der Kapazitätsakte).
45 
Art und zeitlicher Umfang der Veranstaltungen für den vorklinischen Studienabschnitt entsprechen der Anlage 1 der geltenden Studienordnung vom 24.03.2004 (Amtliche Bekanntmachungen der Antragsgegnerin, Jahrgang 35, Nr. 48; S. 286 ff. v. 20.08.2004) i.d.F. der Siebten Änderungssatzung v. 24.03.2009 (Amtliche Bekanntmachungen der Antragsgegnerin, Jahrgang 40, Nr. 26; S. 143 ff.) und dem im Studienjahr 2009/2010 zugrunde Gelegten. Insoweit kann auf die Beschlüsse der Vorjahre (vgl. Beschlüsse vom 19.12.2008 - NC 6 K 1282/08 -, vom 17.02.2005 - NC 6 K 1397/04 u.a.- und vom 21.01.2010 - NC 6 K 1470/10 -) verwiesen werden. Änderungen der Studienordnung und dementsprechend der Berechnung des Curricularanteils sind gegenüber dem WS 2009/2010 nicht erfolgt.
46 
Die Betreuungsrelationen entsprechen der Studienordnung. Hinsichtlich der Kleingruppenveranstaltung hat die Antragsgegnerin keine Änderungen vorgenommen. Eine Bindung an die im früheren ZVS-Beispielstudienplan zugrunde gelegten Betreuungsrelationen besteht nicht. Es ist der Hochschule vielmehr grundsätzlich unbenommen, auch insoweit (ebenso wie hinsichtlich Art und zeitlichem Umfang der Lehrveranstaltungen) von der jeweiligen Ausbildungswirklichkeit auszugehen. Hinsichtlich der Zulässigkeit der kleinen Gruppengrößen insbesondere beim Wahlfach, das vom fachdidaktischen Ermessen der Antragsgegnerin getragen ist, kann auf die frühere Rechtsprechung der Kammer und des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg verwiesen werden (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 u.a. - und Beschlüsse der Kammer v. 19.12.2008 - NC 6 K 1282/08 u.a.-). Mit der in der Sechsten Änderungssatzung vom 26.11.2008 (Amtliche Bekanntmachungen der Antragsgegnerin, Jahrgang 39, Nr. 77; S. 416 f) für die Vorlesungen festgesetzten Betreuungsrelation hat die Antragsgegnerin der gebotenen Systemgerechtigkeit Rechnung getragen (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 09.07.2007 - NC 9 S 26/07 -). Diese Betreuungsrelation hatte die Antragsgegnerin bereits den Kapazitätsberechnungen für die vergangenen beiden Studienjahre zu Grunde gelegt.
47 
Die Berechnung der Dienstleistungsimporte aus den Lehreinheiten Biologie (0,0363), Chemie (0,0930) und Physik (0,0650) (vgl. 4b der Kapazitätsakte S. 26) begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Auch die Antragsteller haben insoweit keine Rügen erhoben. Art und Umfang der Veranstaltungen sowie die jeweils angesetzte Betreuungsrelation entsprechen der Studienordnung und wurden gegenüber dem vorherigen Berechnungszeitraum nicht geändert.
48 
Soweit einige Antragsteller fordern, dass ein höherer Import aus den klinisch-praktischen und klinisch-theoretischen Lehreinheiten anzusetzen sei, verweist die Kammer auf ihre Beschlüsse vom 21.12.2007 - NC 6 K 1769/07 u.a. -. Dort wird ausgeführt:
49 
„Ein höherer Import durch die Lehreinheiten der Klinisch-praktischen und der Klinisch-theoretischen Medizin ist im Hinblick auf die von der Ärztlichen Approbationsordnung auch für den vorklinischen Studienabschnitt geforderten klinischen Bezüge nicht geboten. Dies hat die Kammer bereits in ihren Beschlüssen vom 03.02.2004 - NC 6 K 1327/03 u.a. -, vom 17.02.2005 - NC 6 K 1397/04 u.a. - und vom 24.02.2006 - NC 6 K 1997/05 - u.a.- dargelegt, auf die insoweit verwiesen werden kann. Es besteht auch kein Anlass, im Hinblick auf ein (rechnerisch) vorhandenes Überangebot der Lehre bei den Lehreinheit der Klinisch-praktischen Medizin bzw. der Klinisch-theoretischen Medizin einen fiktiven Export anzusetzen. Denn es bestehen weiterhin drei separate Lehreinheiten für den Studiengang Medizin. Grundsätzlich soll eine Lehreinheit so abgegrenzt werden, dass der ihr zugeordnete Studiengang die Lehrveranstaltungsstunden so weit wie möglich bei dieser Lehreinheit nachfragt (§ 7 Abs. 2 Satz 2 KapVO VII). Das spricht gegen ein Gebot, Dienstleistungen möglichst zu importieren, auch wenn dies für den importierenden Studiengang kapazitätsgünstig ist. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat diese Rechtsprechung der Kammer gebilligt und in seinem Beschluss vom 24.08.2005 - NC 9 S 29/05 - ausgeführt, die Universität sei nicht verpflichtet, im Gegenzug für den Dienstleistungsexport der „medizinischen Soziologie“ eine entsprechende Gegenleistung der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin einzufordern. Eine solche Optimierungspflicht, die im Ergebnis zu einem Kapazitätsverschaffungsanspruch führen würde, gebe das Verfassungsrecht nicht her (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 24.08.2005 - NC 9 S 29/05 -).“
50 
Ausweislich des Vorlesungsverzeichnisses für das WS 2010/2011 sowie des - elektronischen - Vorlesungsverzeichnis für das kommende SS 2011 (http://uni-freiburg.de, dort: Vorlesungsverzeichnis) werden die auf das Wintersemester entfallenden Seminare Psychologie [teilweise integriert] (S. 385, 121) und Anatomie II [integriert] sowie der Kurs Makroskopische Anatomie (S. 382, 118) ausschließlich von Lehrpersonen der Lehreinheit Vorklinik (Institut für Psychologie und Soziologie bzw. Institut für Anatomie und Zellbiologie) unterrichtet. Daneben findet im WS 2010/2011 (http://www.medizinstudium.uni-freiburg.de/studierende/1.studienabschnitt/Stundenplaene/ alstupla3sem.pdf) die Einführung in die Klinische Medizin in dem in der Studienordnung vorgesehenen und bei der Berechnung des Curricularanteils berücksichtigten Umfang von 2 SWS statt, wobei ausweislich des Stundenplans in jeder Doppelstunde von einem Kliniker und einem Vorkliniker in ein großes Krankheitsgebiet eingeführt wird und in der letzten Semesterwoche ein Exkursionsprogramm stattfindet. Die auf das Sommersemester entfallenden Seminare Anatomie I [mit klin. Bezügen], Biochemie/Molekularbiologie II [mit klin. Bezügen] und Physiologie II [mit klin. Bezügen] werden ausweislich des elektronischen Vorlesungsverzeichnisses ausschließlich durch Lehrpersonen der Vorklinik unterrichtet (vgl. S 118 ff zur Zuordnung der Lehrpersonen zu einzelnen Instituten).
(2.2)
51 
Die Berechnung des Curriculareigenanteils (CAp) für den Bachelorstudiengang Molekulare Medizin (1,4492) begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Der Ausbildungsaufwand für den gesamten Bachelorstudiengang Molekulare Medizin wurde durch die Änderungsverordnung der Kapazitätsverordnung vom 30.06.2009 (GBl. S. 313) auf 7,0106 festgelegt (vgl. dazu: VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 13.08.2010 - NC 9 S 357/10 -).
52 
Der CAp für den Bachelorstudiengang Molekulare Medizin B.Sc. entspricht dem im Studienjahr 2009/2010 angesetzten. In der Kapazitätsakte für 2009/2010 (S. 82ff) wurde die Berechnung in tabellarischer Form dargelegt. Der dort zugrunde gelegte Ausbildungsaufwand entspricht nach Zahl und Art der Veranstaltungen und der Betreuungsrelation der Zwölften Satzung zur Änderung der Prüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of Science vom 15.12.2009 (Amtliche Bekanntmachungen, Jahrgang 40, Nr. 80, S. 389, 398 ff, 401 ff; insoweit inhaltsgleich mit der Prüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of Science vom 31.08.2010, Amtliche Bekanntmachungen, Jahrgang 41, Nr. 72, S. 401, 457, 459ff). Gegen diese Prüfungsordnung bestehen keine rechtlichen Bedenken. Das gilt sowohl für Art und Umfang der Veranstaltungen als auch für die jeweils geregelten Gruppengrößen. Zwar hat der Bachelorstudiengang Molekulare Medizin einen hohen Lehraufwand. Dieser Lehraufwand beruht darauf, dass die beabsichtigte Verbindung von Inhalten und Fragestellungen der Medizin mit Denk- und Arbeitsweisen der Naturwissenschaften eine gründliche Ausbildung in beiden Bereichen erfordert. Die Ausbildung eines hochqualifizierten Studienganges wie der Molekularen Medizin liegt im Gestaltungsspielraum die Hochschule (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 -). Denn das Zugangsrecht der Hochschulbewerber genießt keinen generellen Vorrang vor der ebenfalls grundrechtlich gewährleisteten Freiheit von Forschung und Lehre aus Art. 5 Abs. 3 GG. Vielmehr sind die Hochschulen im Rahmen ihrer Profilbildung berechtigt, wissenschaftliche Schwerpunkte zu bilden (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 - und Beschl. v. 13.08.2010 - NC 9 S 357/10 -). Dies umfasst dann auch das Recht, die Ausbildung in einem solchen hochqualifizierten Studiengang entsprechend auszugestalten. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass der hohe Ausbildungsaufwand überwiegend von der Dienstleistungseinheit Klinisch-theoretische Medizin abgedeckt wird. Der Eigenanteil der vorklinischen Lehreinheit ist kleiner als der für den vorklinischen Studienabschnitt.
53 
Der hohe Ausbildungsaufwand beruht teilweise auf den geringen Gruppengrößen. Soweit das die durch die vorklinische Lehreinheit abgedeckten Veranstaltungen betrifft (Praktikum der Molekularen Zellbiologie und Studienbegleitendes Praktikum/Wahlfach), begegnet es in der Sache keinen rechtlichen Bedenken (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 - u.a.; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 13.08.2010 - NC 9 S 357/10 -). Die Betreuungsrelationen entsprechen im Wesentlichen den für den früheren Diplomstudiengang geltenden Betreuungsrelationen; dies gilt insbesondere für die besonders kleinen Gruppengrößen. Neu ist lediglich ein auch im Bachelorstudiengang vorgesehenes studienbegleitendes Wahlfachpraktikum. Zu den Gruppengrößen wird ausgeführt, „da sich im Diplomstudiengang in ausgesuchten Praktika kleine Gruppengrößen (4, 6,10) bewährt haben, sollen diese unabdingbar beibehalten werden. Einige hochspezielle experimentelle Techniken können sicher und erfolgbringend nur in einem Eins-zu-Eins Betreuungsverhältnis vermittelt werden. Um jedoch die kapazitären Auswirkungen in Grenzen zu halten, wird mit einer Betreuungsrelation von 4:1 gerechnet, obwohl der Unterricht tatsächlich im Durchschnitt deutlich intensiver durchgeführt werden muss“ (Protokoll der Studienkommission in der Sitzung vom 16.04.2009, TOP 4; S. 33 der Kapazitätsakte WS 2009/2010; vgl. auch „Anlage 6; Begründung für die Einrichtung der Studiengänge Molekulare Medizin B.Sc. und M.Sc.“, die dem Senat bei Beschlussfassung am 27.05.2009 vorlag). Entsprechende Erwägungen für den Diplomstudiengang hat die Kammer bereits im Beschluss vom 19.12.2008 - NC 6 K 1282/08 u.a.- anerkannt. Denn ein mögliches und anerkanntes Mittel, um zu einer vertieften und auf das Schwergewicht der naturwissenschaftlich-medizinischen Forschung abstellenden Ausbildung zu gelangen, liegt in der Verringerung der Gruppengröße der betroffenen Lehrveranstaltungen (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 -). Unter diesem Gesichtspunkt begegnet auch die Einführung des studienbegleitenden Wahlfachpraktikums mit der sehr geringen Gruppengröße von g = 4 keinen durchgreifenden Bedenken.
54 
Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Ausbildung in der Realität anders als im Studienplan festgelegt durchgeführt wird. Dem Vorlesungsverzeichnis für das WS 2010/2011 (S. 432 ff., 118 ff) kann entnommen werden, dass die Lehrveranstaltungen, die die Vorklinische Medizin nach der CNW-Berechnung und dem Studienplan durchführt bzw. an denen sie beteiligt ist, soweit sie auf das Wintersemester entfallen (Vorlesungen Biochemie/Molekularbiologie I, Physiologie I und Anatomie I sowie Praktika makroskopische Anatomie und Biochemie/Molekularbiologie), jeweils in dem im Studienplan genannten zeitlichen Umfang und von Mitarbeitern der Institute der Vorklinik durchgeführt werden (vgl. Vorlesungsverzeichnis S. 432 f, 384, 118ff).
55 
Die Betreuungsrelation wurde des Weiteren formell korrekt in der Zwölften Satzung zur Änderung der Prüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of Science vom 15.12.2009 (Amtliche Bekanntmachungen Jahrgang 40, Nr. 80, S. 389, 402) festgelegt.
(2.3)
56 
Als nächster Schritt ist die Bestimmung der Anteilsquote zu überprüfen und die Berechnung der Zahl der Studienplätze nach der Formel in Anlage 1 II (4 und 5) KapVO VII vorzunehmen. Diese Berechnung ergibt zunächst (gerundet) 344 Studienplätze. Diese wurden nach der von der Antragsgegnerin vorgenommenen kapazitätsgünstigen Abweichung von § 16 KapVO VII um den Schwund bei der Molekularen Medizin erhöht. Insgesamt ergeben sich somit (gerundet) 347 Studienplätze. Die Berechnung der für den vorklinischen Studienabschnitt des Studiengangs Humanmedizin zur Verfügung stehenden Studienplätze (Ap) erfolgt nach der Formel (vgl. Anlage 1 II (4 und 5) zur KapVO VII):
57 
 Ap = 
__________________________2 x Lehrangebot                                               
(CAp Vorklinik x Anteilsquote) + (CAp MolMed B.Sc. x
Anteilsquote)
 x Anteilsquote
58 
Die Anteilsquote ist dabei das Verhältnis der jährlichen Aufnahmekapazität eines der Lehreinheit zugeordneten Studiengangs zur Summe der jährlichen Aufnahmekapazität aller der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge (§ 12 Abs. 1 KapVO VII). Hier hat die Antragsgegnerin die Anteilsquote so festgesetzt, dass 8% der Studienplätze auf den Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. und 92% auf den Studiengang Humanmedizin entfallen sollen. Darüber hinaus soll ein beim Studiengang der Molekularen Medizin B.Sc. eingetretener Schwund nicht dort, sondern beim Studiengang Humanmedizin die Zulassungszahl erhöhen. Das verletzt die Antragsteller nicht in ihren Rechten.
59 
Für die Ermittlung der Anteilsquote selbst enthält § 12 Abs. 1 KapVO VII keine materiellen Kriterien. Aus dem Gebot der erschöpfenden Nutzung folgt allerdings, dass die Anteilsquoten nicht willkürlich und kapazitätsvernichtend bemessen werden dürfen; aber ebensowenig folgt daraus, dass sie in Bezug auf die Anzahl zuzulassender Bewerber kapazitätsmaximierend bemessen werden müssen (Bahro/Berlin, a.a.O., § 12 KapVO Rdnr. 3). Die Antragsgegnerin hat sich - wie bereits im vorangegangenen Studienjahr - davon leiten lassen, dass die Zulassungszahl für den Bachelorstudiengang Molekulare Medizin 30 betragen soll, um dem kleinen Studiengang eine Mindestgröße zu sichern und mit einer festen Zulassungszahl die Planung zu erleichtern (Protokolle der Sitzung des Fakultätsvorstands vom 20.04.2010, TOP 6.1; Protokoll der gemeinsamen Sitzung von Fakultätsrat und Habilitationsausschuss vom 22.04.2010, TOP 9.1). Dementsprechend hat der Senat (vgl. Auszug aus der Niederschrift der Sitzung vom 19.05.2009, TOP 6) die Zulassungszahlen und damit konkludent auch die Aufteilung der Kapazität der Lehreinheit Vorklinik beschlossen. Die Erwägungen zur Aufteilungsentscheidung erscheinen sachgerecht; die aus diesem Grunde erfolgte Rückrechnung der Anteilsquoten aus der Formel der Anlage 1 II(4 und 5) KapVO VII ist nicht unzulässig. Die Berücksichtigung des Schwundes im Studiengang Molekulare Medizin bei der Festsetzung der Zulassungszahl im Studiengang Humanmedizin wirkt sich hier kapazitätserhöhend aus und verletzt die Studienbewerber im Studiengang Humanmedizin jedenfalls nicht in ihren Rechten.
60 
Die Berechnung der Studienplätze nach der oben dargelegten Formel ergibt bei einem bereinigten Lehrangebot von 344,7059 SWS, einem - von der Antragsgegnerin zutreffend ermittelten - gewichteten Curriculareigenanteil von 1,8448 und einer Anteilsquote des Studiengangs Humanmedizin von 92% zunächst 343,8090 Studienplätze. Hierzu sind nach dem von der Antragsgegnerin gewählten Ermittlungsmodus der Berechnung (vgl. Kapazitätsakte; S. 11, 29) 3,0685 Studienplätze (Schwund bei der Molekularen Medizin B.Sc.) zu addieren. Angesichts der Tatsache, dass es nicht geboten wäre, den Schwund der Molekularen Medizin B.Sc zugunsten des vorklinischen Studienabschnitts der Humanmedizin zu berücksichtigen, und dass der Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. erst zum WS 2009/2010 eingerichtet wurde, bestehen keine Bedenken dagegen, dass der Schwund an Hand der Studierendenzahlen des früheren Diplomstudiengangs Molekulare Medizin berechnet wurde (vgl. Kapazitätsakte S. 29f). Insgesamt ergibt die Berechnung 346,8775 (= 347) Studienplätze.
(3)
61 
Eine Korrektur dieses Ergebnisses im Hinblick auf §§ 14 Abs. 3 Nr. 3, 16 KapVO VII ist nicht geboten. Die von der Antragsgegnerin ermittelte Schwundquote von 1,0151 begegnet keinen rechtlichen Bedenken und führt dazu, dass ein Schwund nicht zu berücksichtigen ist.
62 
Bei der Schwundberechnung sind - anders als bei der Prüfung, ob die Auffüllverpflichtung erfüllt wird - nicht die festgesetzten Zulassungszahlen maßgeblich; insbesondere können diese nicht als „Kappungsgrenze“ nach oben berücksichtigt werden. Bei der Berechnung des Schwunds geht es um die rein statistische Feststellung, ob und ggf. inwieweit sich die Zahl der einer Kohorte angehörenden Studierenden im Laufe des Studienabschnitts verändert. Es kommt somit allein auf die jeweils tatsächlich eingeschriebenen Studierenden an, wobei die vorläufig zugelassenen Studierenden außer Betracht zu lassen sind (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 17.09.2008 - NC 9 S 1792/08 -). Letzteres beruht darauf, dass das „Schwundverhalten“ der vorläufig zugelassenen Studenten wegen ihres unsichereren Status atypisch ist. Dies ist ausweislich der vorgelegten Schwundberechnung und der ergänzenden Stellungnahme des Service Center Studium der Antragsgegnerin vom 11.01.2011 (vorgelegt mit Schriftsatz des Antragsgegnervertreters vom 11.01.2011) hier geschehen.
63 
Die vorgelegte Schwundberechnung entspricht dem sog. Hamburger Modell (vgl. Leitfaden zur Anwendung der Kapazitätsverordnung, Bodo Seeliger, Universität Hamburg, Juli 2005, S. 22; http://www.verwaltung.uni-hamburg.de/pr/1/11/ leitf_kapvo.pdf). Zu einer Korrektur der eingesetzten Zahlen sieht sich die Kammer nicht veranlasst.
64 
Es begegnet keinen grundsätzlichen Bedenken, dass bei einigen Semesterübergängen ein sog. „positiver Schwund“ eingetreten ist, d.h. eine den Wert 1 übersteigende semesterliche Erfolgsquote in Ansatz gebracht wird. Das folgt daraus, dass nicht nur die Abgänge, sondern auch die Zugänge zu berücksichtigen sind, wenn die Entwicklung der Studierendenzahlen abgebildet werden soll (OVG Saarland, Beschl. v. 27.07.2010 - 2 B 138/10.NC - u.a.; OVG Nds, Beschl. v. 29.10.2010 - 2 NB 388/09 -; OVG Hamburg, Beschl. v. 27.08.2008 - 3 Nc 141/07 -). Allerdings darf ein Ergebnis der Berechnung, das - wie hier - größer als 1 ist - nicht kapazitätsmindernd berücksichtigt werden, sondern führt nur dazu, dass keine Korrektur nach §§ 16, 14 Abs. 3 Nr. 3 KapVO VII erfolgt.
65 
Die Antragsgegnerin hat den Zuwachs der Studierendenzahlen vom 2. Fachsemester im SS 2009 zum 3. Fachsemester im WS 2009/2010 in ihrer Stellungnahme vom 11.01.2011 damit erklärt, dass insgesamt 21 Studierende endgültig zugelassen wurden, mit denen die Auffüllverpflichtung zum 3. Fachsemester erfüllt worden sei. Diese 21 Zulassungen seien jedoch beim Auffüllverfahren versehentlich nicht berücksichtigt worden. Das hat zu einer semesterlichen Erfolgsquote von 1,0317 geführt. Entgegen der Kritik einiger Antragsteller kann das nicht dadurch korrigiert werden, dass man diese Kohorte auch in den vorangegangenen Semestern um 21 Studierende nach oben korrigiert, denn damit würde man davon abweichen, dass lediglich die tatsächlichen Zahlen der endgültig zugelassenen Studierenden zu berücksichtigen sind. So begegnet es insbesondere keinen durchgreifenden Bedenken, wenn zunächst vorläufig zugelassene Studenten in einem höheren Fachsemester endgültig zugelassen und als solche erfasst werden (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 17.09.2008 - NC 9 S 1792/08 -). Da es des Weiteren zulässig ist, die endgültigen Zulassungen von gerichtlich zunächst nur vorläufig zugelassenen Studierenden auf die Auffüllverpflichtung anzurechnen (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 13.08.2010 - NC 9 S 357/10 -), begegnet die Berechnung der Antragsgegnerin keinen gravierenden Bedenken.
(4)
66 
Da 347 Studenten im 1. Fachsemester eingeschrieben sind, sind keine zusätzlichen Studienplätze vorhanden, die derzeit nicht belegt sind. Entgegen der von den Antragstellern teilweise vertretenen Auffassung sind die Zulassungen, die bereits über die festgesetzte Zulassungszahl hinaus erfolgt sind, in dem Sinne zu berücksichtigen, dass die auf diese Weise besetzten Studienplätze nicht mehr zu Verfügung stehen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 02.10.1995 - NC 9 S 18/95 -, KMK-HSchR/NF 41C Nr. 18; HessVGH, Beschl. v. 18.01.2001, NVwZ-RR 2001, 448). Dafür spricht auch, dass das grundgesetzlich durch Art 12 Abs.1 GG geschützte Interesse des bereits zugelassenen und eingeschriebenen Studenten, sein Studium fortsetzen zu dürfen, schwerer wiegt als das Interesse des Bewerbers, der sein Studium noch nicht begonnen hat (BVerwG, Urt. v. 14.12.1990, 7 C 48.89 - KMK-HSchR/NF 11 C Nr. 3). Eine Zulassung über die bestehende Kapazität hinaus muss die Antragsgegnerin im Hinblick auf ihr Grundrecht aus Art. 5 Abs. 3 GG nicht hinnehmen (BVerwG, Urt. v. 14.12.1990, a.a.O.).
67 
Soweit sich einige Antragsteller darauf berufen, sämtliche durch die Stiftung für Hochschulzulassung erfolgten Zulassungen innerhalb der Kapazität seien nicht anzuerkennen, da die Zulassungsbescheide der Stiftung für Hochschulzulassung rechtswidrig seien, vermögen sie damit nicht durchzudringen. Es führt jedenfalls nicht zur Nichtigkeit der Zulassungsbescheide, dass die erforderliche Satzung der Stiftung für Hochschulzulassung noch nicht bestand, als diese Bescheide erlassen wurden. Einer der Nichtigkeitsgründe des § 44 Abs. 2 LVwVfG-NRW liegt nicht vor. Ebenso wenig leiden die Zulassungsbescheide offenkundig unter einem besonders schwerwiegenden Mangel (§ 44 Abs. 1 LVwVfG-NRW). Es kann daher offen bleiben, ob das Fehlen der Satzung, die nur den Binnenbereich der Stiftung betrifft und keine unmittelbare Außenwirkung in Bezug auf den grundrechtlich geschützten Ausbildungs- und Teilhabeanspruch von Studienbewerbern an vorhandenen Ausbildungskapazitäten hat (OVG NRW, Beschl. v. 17.08.2010 - 13 B 1065/10 -), überhaupt zur Rechtswidrigkeit der Zulassungsbescheide führt. Eine Rücknahme der Zulassungsbescheide kommt selbst dann, wenn man ihre Rechtswidrigkeit unterstellt, nicht in Betracht. Eine Neuverteilung der bereits vergebenen Studienplätze ließe angesichts der damit organisatorisch notwendig verbundenen Maßnahmen in den bundesweit kapazitätsbeschränkten Studiengängen im laufenden Semester keinen geordneten Studienbetrieb mehr zu. Dies liefe aber nicht nur dem schutzwürdigen Vertrauen bereits zugelassener Studienbewerber an einer Fortsetzung ihres Studiums zuwider, sondern auch der grundrechtlichen Verpflichtung zur Nutzung vorhandener Ausbildungskapazitäten. Dem ist das Interesse bislang ohne Studienplatz gebliebener Studienbewerber daran, ein Studium noch im laufenden Semester aufzunehmen, unterzuordnen (VG Düsseldorf, Beschl. v. 10.11.2010 - 15 NC 18/10 -).
68 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
69 
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -).

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Freiburg Beschluss, 26. Jan. 2011 - NC 6 K 1384/10

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Freiburg Beschluss, 26. Jan. 2011 - NC 6 K 1384/10

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 123


(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant
Verwaltungsgericht Freiburg Beschluss, 26. Jan. 2011 - NC 6 K 1384/10 zitiert 10 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 123


(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

Zivilprozessordnung - ZPO | § 920 Arrestgesuch


(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten. (2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen. (3) Das Gesuch kann vor der

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 5


(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Fi

Hochschulrahmengesetz - HRG | § 19 Bachelor- und Masterstudiengänge


(1) Die Hochschulen können Studiengänge einrichten, die zu einem Bachelor- oder Bakkalaureusgrad und zu einem Master- oder Magistergrad führen. (2) Auf Grund von Prüfungen, mit denen ein erster berufsqualifizierender Abschluß erworben wird, kann die

Referenzen - Urteile

Verwaltungsgericht Freiburg Beschluss, 26. Jan. 2011 - NC 6 K 1384/10 zitiert oder wird zitiert von 8 Urteil(en).

Verwaltungsgericht Freiburg Beschluss, 26. Jan. 2011 - NC 6 K 1384/10 zitiert 6 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 13. Aug. 2010 - NC 9 S 357/10

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Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 21. Januar 2010 - NC 6 K 1933/09 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 12. Mai 2009 - NC 9 S 240/09

bei uns veröffentlicht am 12.05.2009

Tenor Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 19. Dezember 2008 - NC 6 K 1686/08 - geändert: Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, 23 we

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 17. Sept. 2008 - NC 9 S 1792/08

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Tenor Die Beschwerde des Antragstellers und die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 05. Juni 2008 - NC 7 K 2660/07 - werden zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden geg

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 13. Juni 2008 - NC 9 S 241/08

bei uns veröffentlicht am 13.06.2008

Tenor Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 21. Dezember 2007 - NC 6 K 1769/07 - teilweise geändert und in Satz 1 der Ziffer b) wie folgt neu gefasst: „der Antragstellerin

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 02. Mai 2007 - NC 9 S 105/06

bei uns veröffentlicht am 02.05.2007

Tenor Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 03. November 2006 - NC 6 K 539/06 - geändert. Der Antrag wird insgesamt abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 24. Aug. 2005 - NC 9 S 29/05

bei uns veröffentlicht am 24.08.2005

Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 17. Februar 2005 - NC 6 K 1937/04 - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das Bes
2 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Verwaltungsgericht Freiburg Beschluss, 26. Jan. 2011 - NC 6 K 1384/10.

Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 27. Nov. 2014 - NC 6 K 2436/14

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Tenor Die Klage wird abgewiesen.Der Kläger/ Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.Die Berufung wird zugelassen, soweit die Klage auf Zulassung innerhalb der festgesetzten Zulassungszahl abgewiesen wurde. Tatbestand  1 Der Kläger/Die Klägerin

Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 20. März 2012 - NC 6 K 2155/11

bei uns veröffentlicht am 20.03.2012

Tenor Die Klage wird abgewiesen.Der Kläger /Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand  1 Der Kläger/die Klägerin (im Folgenden: der Kläger) begehrt die Zulassung zum Studium der Humanmedizin nach den Rech

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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 21. Januar 2010 - NC 6 K 1933/09 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin an der Universität Freiburg im 1. Fachsemester zum Wintersemester 2009/2010. Er ist der Auffassung, die tatsächliche Aufnahmekapazität sei mit der in der Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Festsetzung von Zulassungszahlen für die Studiengänge im Vergabeverfahren der ZVS im Wintersemester 2009/ 2010 und im Sommersemester 2010 vom 24.06.2009 (GBl. S. 307 - Zulassungszahlenverordnung 2009/2010 -) festgesetzten Zahl von 335 Voll- und weiteren sechs Teilstudienplätzen (vorklinischer Studienabschnitt) nicht ausgeschöpft. Das Verwaltungsgericht hat zwar weitere Teilstudienplätze gefunden, diese jedoch an andere, vorrangige Bewerber vergeben und deshalb den Antrag des Antragstellers abgelehnt. Die hiergegen erhobene Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, aber unbegründet. Dies gilt sowohl hinsichtlich der Verfahrensweise des Gerichts (1.) als auch für die gegen die Berechnung des Lehrangebots (2.), der Lehrnachfrage (3.), der Schwundberechnung (4.), der Annahme der tatsächlichen Besetzung vergebener Studienplätze (5.) oder der Verteilung der zusätzlich ermittelten (Teil-)studienplätze (6.) vorgebrachten Rügen. Auch die Angriffe gegen die Höhe des festzusetzenden Streitwerts (7.) bleiben ohne Erfolg.
1. Gerichtliche Verfahrensweise
a) Soweit die Beschwerde daran zweifelt, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts der Begründungspflicht genügt, können ihr diese Zweifel nicht zum Erfolg verhelfen. Dies folgt bereits daraus, dass sich auch aus einem unterstellten Begründungsmangel der begehrte Anordnungsanspruch nicht ergibt und die Voraussetzungen für eine Zurückverweisung analog § 130 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.11.2007 - 9 B 52/07 -; Senatsbeschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -, MedR 2010, 338).
Im Übrigen ist die vom Verwaltungsgericht gewählte Praxis nicht zu beanstanden. Denn dem Begründungserfordernis kann auch durch die Bezugnahme auf eine andere Entscheidung Genüge getan werden, sofern den Beteiligten die in Bezug genommene Entscheidung bekannt ist oder sie von ihr ohne Schwierigkeiten Kenntnis nehmen können (vgl. BVerwG, Beschluss vom 03.12.2008 - 4 BN 25/08 -, ZfBR 2009, 274). Dies ist hier der Fall, denn das Verwaltungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung nicht nur auf die Gründe seiner Leitentscheidung (NC 6 K 1470/09) verwiesen, sondern diese auch in anonymisierter Form der hier angegriffenen Entscheidung beigefügt.
b) Zu Recht hat das Verwaltungsgericht auch die Anträge derjenigen Studienbewerber berücksichtigt, die sich nicht zuvor im „innerkapazitären“ Verfahren bei der ZVS beworben haben. Denn der dieses Erfordernis statuierende Art. 1 der Verordnung des Wissenschaftsministeriums zur Änderung der Vergabeverordnung ZVS vom 29.06.2009 (GBl. S. 309) findet aufgrund des insoweit rechtskräftig gewordenen Normenkontrollurteils des Senats vom 29.10.2009 - 9 S 1611/09 - für das Wintersemester 2009/10 keine Anwendung und ist im Übrigen darüber hinaus durch Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.05.2010 - 6 VR 1.10 - derzeit auch für das Wintersemester 2010/11 im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO außer Vollzug gesetzt.
2. Lehrangebot
a) Rechtsgrundlage für die Ermittlung und Festsetzung der Ausbildungskapazitäten der Hochschulen sind die §§ 29 und 30 des Hochschulrahmengesetzes i.d.F. der Bekanntmachung vom 19.01.1999 (BGBl. I S. 18, zuletzt geändert durch Gesetz vom 12.04.2007, BGBl. I S. 506 - HRG -). Danach hat die Hochschule in zulassungsbeschränkten Studiengängen die vorhandenen Ausbildungskapazitäten im Rahmen der verfügbaren Mittel grundsätzlich auszuschöpfen (vgl. § 29 Abs. 2 Satz 2 HRG). Die Zahl der von der einzelnen Hochschule höchstens aufzunehmenden Bewerber (Zulassungszahl) darf nicht niedriger festgesetzt werden, als dies unter Berücksichtigung der personellen, räumlichen, sächlichen und fachspezifischen Gegebenheiten zur Aufrechterhaltung einer geordneten Wahrnehmung der Aufgaben der Hochschule in Forschung, Lehre und Studium sowie in der Krankenversorgung unbedingt erforderlich ist (vgl. § 29 Abs. 2 Satz 1 HRG).
Die konkreten Zulassungszahlen für jede Hochschule werden gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 HRG durch Landesrecht festgesetzt. In Baden-Württemberg richtet sich die Festsetzung der Zulassungszahlen nach § 3 des Gesetzes über die Zulassung zum Hochschulstudium in Baden-Württemberg in der Fassung vom 15.09.2005 (GBl. S. 629, zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.11.2007, GBl. S. 505 - HZG -). Danach werden die Zulassungszahlen für die in das Verfahren der Zentralstelle einbezogenen Studiengänge - also auch für den Studiengang Medizin - grundsätzlich vom Wissenschaftsministerium nach Anhörung der Hochschulen durch Rechtsverordnung festgesetzt. Einzelheiten, insbesondere zu den inhaltlichen Kriterien der Festsetzung, sind im Hochschulzulassungsgesetz selbst nicht geregelt. Insoweit enthält § 2 Abs. 1 HZG i.V.m. Art. 15 des Staatsvertrags über die Vergabe von Studienplätzen vom 22.06.2006 (GBl. 2007, S. 523) jedoch eine Verordnungsermächtigung zugunsten des Wissenschaftsministeriums.
Das Fehlen einer gesetzlichen Bestimmung zu den Einzelheiten der Kapazitätsfestsetzung ist dabei von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. Zwar ist die Art und Weise der Kapazitätsermittlung eines der Kernstücke des Zulassungswesens und muss angesichts der unmittelbaren Wirkung auf das verfassungsmäßig gewährleistete Zugangsrecht der Studenten nach sachgerechten und nachvollziehbaren Kriterien erfolgen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.04.1975 - 1 BvR 344/73 -, BVerfGE 39, 258 [265]). Um allen Hochschulbewerbern gleiche Zugangschancen zu gewährleisten, sind daher objektivierte und nachprüfbare Kriterien für die Kapazitätsermittlung in normativer Form zu entwickeln (vgl. BVerfG, Urteil vom 18.07.1972 - 1 BvL 32/70 u.a. -, BVerfGE 33, 303 [340 f.]). Dies kann gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes geschehen. Trotz des Fehlens ausdrücklicher Vorgaben durch den Gesetzgeber dürfte die Verordnungsermächtigung in § 2 Abs. 1 HZG diesen Vorgaben jedoch gerecht werden. Denn das Hochschulzulassungsrecht wird durch Grundsätze beherrscht, die sich unmittelbar aus dem Grundgesetz ergeben: Maßgeblich geht es um die Abwägung der widerstreitenden Grundrechtspositionen aus Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG hinsichtlich des Zugangsrechts der Hochschulbewerber einerseits und der grundrechtlich gewährleisteten Forschungs- und Lehrfreiheit der Hochschullehrer (Art. 5 Abs. 3 GG) sowie den Ausbildungsbedürfnissen der bereits zugelassenen Studenten andererseits (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.10.1991 - 1 BvR 393, 610/85 -, BVerfGE 85, 36 [56 f.]). Der Ausgleich dieser Konfliktlage ist einer gesetzlichen Regelung daher nur eingeschränkt zugänglich, so dass die Festlegungen auch auf den Verordnungsweg delegiert werden können (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 14.03.1989 - 1 BvR 1033/82 u.a. -, BVerfGE 80, 1 [21 f.], und vom 03.06.1980 - 1 BvR 967/78 u.a. -, BVerfGE 54, 173 [193 f.]). Im Übrigen genießt auch der Staatsvertrag selbst den Rang eines Landesgesetzes (vgl. Senatsurteil vom 21.02.2006 - 9 S 1840/05 -).
10 
Von der Ermächtigung ist durch die Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen vom 14.06.2002 (GBl. S. 271, zuletzt geändert durch Verordnung vom 30.06.2009, GBl. S. 313 - KapVO VII -) Gebrauch gemacht worden. Diese Kapazitätsverordnung regelt die Berechnung der Zulassungszahlen primär aufgrund der personellen Ausbildungskapazität der Hochschule. Hierzu wird das an der Hochschule vorhandene Lehrangebot (in Deputatsstunden) durch die Lehrnachfrage geteilt, die sich aus dem durchschnittlichen Betreuungsaufwand für die Ausbildung eines Studenten in dem jeweiligen Studiengang ergibt. Für die Berechnung werden jeweils typisierende Durchschnittsbetrachtungen zugrunde gelegt, was den Anforderungen des Kapazitätserschöpfungsgebots genügt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.02.1984 - 1 BvR 580/83 u.a. -, BVerfGE 66, 155 [182]).
11 
b) Hinsichtlich des Lehrangebots ist gemäß §§ 8 Abs. 1 Satz 1, 9 Abs. 1 KapVO VII deshalb nicht die tatsächliche Zahl der Lehrpersonen mit ihren jeweiligen individuellen Lehrverpflichtungen zu ermitteln; vielmehr ist nach dem normierten Stellenprinzip die Zahl der vorhandenen Personalstellen mit der jeweils geltenden Regellehrverpflichtung (vgl. hierzu Verordnung der Landesregierung über die Lehrverpflichtung an Universitäten, Pädagogischen Hochschulen und Fachhochschulen vom 11.12.1995, GBl. 1996 S. 43, zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.11.2007, GBl. S. 505 - LVVO -) zugrunde zu legen.
12 
Im einzelnen ist hierzu auszuführen:
13 
Am Institut für Biochemie/Molekularbiologie ist zum 31.07.2009 eine W1-Stelle mit einem Lehrdeputat von 6 SWS ausgelaufen und wurde zum 01.08.2009 eine W2/W3-Forschungsprofessur geschaffen. Für diese sind lediglich 5 SWS angesetzt, da die Stelle hälftig aus Forschungsdrittmitteln und also nur zu 50% aus - öffentlichen - Institutsmitteln finanziert sei. Entgegen der Beschwerde reicht dieser Vortrag aus, um die mit dieser Stelle verbundene Lehrverpflichtung von 10 SWS zu halbieren, da die Forschungsmittel nicht für Zwecke der Lehre gewidmet sind. Zu Zweifeln an der Richtigkeit dieses Vortrags der Antragsgegnerin besteht kein Anlass. Entsprechendes gilt für den Ersatz der auslaufenden C2-Stelle (9 SWS) durch eine befristete E13-Stelle (4 SWS). Zu Recht hat die Antragsgegnerin insoweit auf das ihr zuzubilligende Stellendispositionsermessen (vgl. dazu Senatsbeschlüsse vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 - und vom 29.01.2002 - NC 9 S 24/02 -) sowie darauf hingewiesen, dass bei Abwägung aller Belange, insbesondere der Kapazitätsaspekte einerseits und der Forschungs- und Nachwuchsförderung andererseits, ein Ermessensfehler nicht erkennbar ist. Der Wegfall zweier weiterer SWS folgt allein daraus, dass im Vorjahr eine halbe E13-Stelle zu viel angesetzt worden ist.
14 
Auch hinsichtlich der Behandlung von unvergüteten Lehraufträgen sowie der sogenannten „Titellehre“ ist die Feststellung des Lehrangebots der Antragsgegnerin nicht zu beanstanden. Der unvergütete Lehrauftrag für das Praktikum der Biochemie (0,5 SWS) ist in der Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin berücksichtigt. Ein weiterer unvergüteter Lehrauftrag im Umfang von 0,5 SWS diente im Sommersemester 2008 dem Ausgleich für das Ausscheiden von Prof. v.T. und brauchte daher nicht berücksichtigt zu werden. Gleiches gilt nach dem unwidersprochenen Vortrag der Antragsgegnerin für die Titellehre von Prof. B. in Biochemie im Umfang von 1 SWS (Stellungnahme des Studiendekans vom 14.04.2010 (Anl. BB1 d.A.). Daher kann offen bleiben, ob unvergütete Lehraufträge und „Titellehre“ im Übrigen schon deshalb bei der Berechnung des Lehrangebots unberücksichtigt bleiben können, weil sie nicht durch Haushaltsstellen abgesichert sind, ihre Dauerhaftigkeit daher ungewiss ist (vgl. Senatsbeschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -).
15 
Auch der Umstand, dass zum Zwecke der Weiterqualifikation bestehende befristete Stellen auch dann, wenn die betroffene Person bereits promoviert wurde, nur mit einer Lehrverpflichtung von 4 SWS angesetzt sind, ist nicht zu beanstanden. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 2. Halbsatz und Nr. 7 Buchst. a LVVO beträgt die Lehrverpflichtung für akademische Mitarbeiter im Beamtenverhältnis auf Zeit oder in befristeten Arbeitsverhältnissen (bei Beamten: bis zu) vier Lehrveranstaltungsstunden, „sofern ihnen nach § 52 Abs. 2 und 4 LHG die Möglichkeit der Weiterqualifikation eingeräumt wurde“. Sie erhöht sich auf 6 SWS, „sobald das Ziel der Weiterqualifikation erreicht wurde“. § 52 Abs. 2 LHG sieht „die Vorbereitung einer Promotion“ lediglich neben der „Erbringung zusätzlicher wissenschaftlicher Leistungen“ als einen möglichen Grund für die befristete Beschäftigung von akademischen Mitarbeitern vor. Es ist entgegen dem Vortrag von Antragstellern nicht erkennbar, dass sich diese Leistungen allein auf die Promotion beziehen könnten, zumal in jeder wissenschaftlichen Laufbahn über eine Promotion hinausgehende weitere eigene wissenschaftlichen Leistungen, insbesondere Publikationen, gefordert werden. Zudem reicht es aus, dass die ihnen übertragenen Aufgaben dieser eigenen wissenschaftlichen Arbeit „förderlich“ sind. Daher trifft es nicht zu, wie von Antragstellern vorgetragen worden ist, dass eine Weiterqualifikation über die Promotion hinaus nicht gestattet wäre. Die in § 52 Abs. 4 LHG genannte besondere Form der befristeten Beschäftigung für Nachwuchswissenschaftler setzt u.a. eine „qualifizierte Promotion“ sogar voraus. Da die befristete Beschäftigung nach § 52 Abs. 2 und Abs. 4 LHG bereits ihrer Natur nach keine „Lebensstellung“ darstellt, sondern - auch - dem weiteren persönlichen Fortkommen auf wissenschaftlicher Ebene dient (vgl. die entsprechende gesetzgeberische Typisierung im WissZeitVG, BT-Drucks. 16/3438, S. 11 f.), bedurfte es auch keiner besonderen Darlegungen, welche - weiteren - wissenschaftlichen Leistungen von den Personen im Einzelnen erwartet werden, deren Lehrverpflichtung sich auf 4 SWS beschränkt, obgleich sie bereits promoviert worden sind.
16 
Die Veränderungen am Institut für Medizinische Psychologie und Medizinische Soziologie sind nicht abwägungsrelevant. Durch die Zusammenlegung der Abteilungen Medizinische Soziologie und Medizinische Psychologie und den damit in Zusammenhang stehenden Wegfall einer W3-Professur hat sich gleichwohl das Gesamtlehrangebot dieser Einheit nicht vermindert, da der Ausfall des W3-Lehrdeputats von 9 SWS durch zusätzliche 1,5 Stellen im befristeten Angestelltenverhältnis und die Erhöhung des Lehrdeputats eines akademischen Mitarbeiters kompensiert worden ist. Dies hat das Verwaltungsgericht im Einzelnen zutreffend dargelegt. Dass die weggefallene W3-Stelle wiederum der vorklinischen Lehreinheit zugeordnet wurde, ist nicht ersichtlich.
17 
Der von Seiten der Antragsteller monierte Dienstleistungsexport für die Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin ist jedenfalls im aktuellen Umfang unbedenklich. Der Senat hat bereits zum WS 2008/09 festgestellt, dass selbst ein Überhang an Lehrdeputaten in der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin einen Dienstleistungsexport der Vorklinik grundsätzlich nicht ausschließt und die klinische Lehreinheit nicht verpflichtet ist, die Dienstleistungen im Bereich der medizinischen Soziologie, zu dem auch die besonders genannten Veranstaltungen zur „Gesundheitsökonomie im Querschnittsbereich“ gehören, aus eigener Kraft bereitzustellen (Beschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 - mit Hinweis auf Senatsbeschluss vom 24.08.2005 - NC 9 S 29/05 -). Es kann auch nicht verlangt werden, dass sich ungeachtet der Ausdifferenzierung der verschiedenen Fächer gewissermaßen im Gegenzug die Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin im selben Umfang an der Ausbildung in der Lehreinheit Vorklinik beteiligt. Dies gilt jedenfalls so lange, als nicht zu befürchten steht, dass bestimmte Fächer in kapazitätsvermindernder Absicht und damit sachwidrig einer bestimmten Lehreinheit zugeordnet werden. Dies ist für die medizinische Psychologie und Soziologie bei einem - unveränderten - Gesamtdeputat von 44 SWS und einem Dienstleistungsexport von 8,9112 SWS nicht festzustellen. Von diesem Export ist auszugehen, da er für das in Rede stehende WS 2009/10 in Anlagen 1 und 3a unbeschadet der Abweichung in Anlage 3c genannt ist.
18 
3. Lehrnachfrage
19 
Die Rügen gegen den Curriculareigenanteil sind unbegründet (a). Auch die Darlegungen der Antragsteller zur Ermittlung der Aufnahmekapazität unter Berücksichtigung des Studiengangs Molekulare Medizin (Bachelor) führen weder im Hinblick auf die Berechnung des Curricularnormwerts (b) noch hinsichtlich der erst spät erlassenen Prüfungsordnung (c) oder dessen konkreter Ausgestaltung (d) zur Annahme weiterer - vorklinischer - Studienplätze.
20 
a) Das Vorbringen gegen einen Curriculareigenanteil der Lehreinheit Vorklinik von ungewichtet 1,8792, gewichtet 1,8439 führt nicht dazu, dass kapazitätserhöhende Unrichtigkeiten festzustellen wären. Im Gegenteil ergibt sich aus den Darlegungen der Antragsgegnerin, dass die Anteile der Vorklinik an den Seminaren Psychologie (1. FS), Anatomie I (2. FS), Biochemie/Molekularbiologie II (4. FS) und Physiologie II (4. FS) - je 100% -, am Wahlfach (50%) und am Praktikum zur Einführung in die klinische Medizin (25%) zutreffend angesetzt und mit minimalen Abweichungen auch umgesetzt worden sind. Es ist daher kein die Kapazitäten der Vorklinik erhöhender Import aus der Klinischen Lehreinheit anzunehmen.
21 
Zur Betreuungsrelation in den Praktika (g=10) wird nicht substantiiert vorgetragen. Entgegen der Behauptung, aus § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 LHG ergebe sich, dass der Hochschulsenat allein zur Beschlussfassung über Prüfungsordnungen berufen sei und nicht über Studienordnungen - und damit über die die Lehrnachfrage beeinflussenden Betreuungsrelationen - zu entscheiden habe, hält der Senat daran fest, dass sich die weitergehende Zuständigkeit des Senats der Hochschule zur Beschlussfassung auch über Studienordnungen aus § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 und 8 LHG ergibt, denn die Frage der Betreuungsrelation steht sowohl in unmittelbarem Zusammenhang mit der Einrichtung eines Studienganges als auch der Festsetzung von Zulassungszahlen und betrifft auch vielfach mehr als nur eine Fakultät. Im Übrigen schließen die in § 25 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 LHG genannte Zustimmung der Fakultät und das Einvernehmen der Studienkommission diese Zuständigkeit nicht aus, ergänzen sie vielmehr. Soweit behauptet wird, die Betreuungsrelationen beeinflussende Satzungsänderungen vom 20.10.2008 und vom 01.12.2008 seien ohne diese Zustimmung bzw. Einvernehmen erfolgt, ist der Vortrag gleichfalls völlig unsubstantiiert (vgl. Senatsbeschlüsse vom 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 - und 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -).
22 
b) Durch Verordnung vom 30.06.2009 (GBl. S. 313) wurde die Anlage 2 zur KapVO VII (vom 14.06.2002, GBl. S. 271) geändert und für die Studiengänge „Molekulare Medizin - Bachelor“ sowie „Molekulare Medizin - Master“ der Antragsgegnerin eigene Curricularnormwerte (CNW) von 7,0106 (Bachelor) bzw. 4,3235 (Master) festgesetzt. Bereits das Verwaltungsgericht hat in seiner hier angegriffenen Entscheidung bei der Bestimmung der für die Studieneinheit Vorklinische Medizin zur Verfügung stehenden Studienplätze den Studiengang Molekulare Medizin - Master unberücksichtigt gelassen, da eine Lehrnachfrage für diesen Studiengang im WS 2009/10 nicht erfolgte. Dass darüber hinaus auch der Studiengang Molekulare Medizin - Bachelor für die Bestimmung der Lehrnachfrage unberücksichtigt bleiben müsste, ergibt sich aus dem Vortrag der Antragsteller zur Rechtswidrigkeit dieser Festsetzung nicht.
23 
Die Änderungsverordnung vom 30.06.2009 wurde vom hierfür zuständigen Ministerium erlassen und im Gesetzblatt veröffentlicht. Dass die zur Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität nach § 6 KapVO VII erforderlichen Curricularnormwerte damit erst nach dem Stichtag nach § 5 Abs. 1 KapVO VII bekannt gegeben wurden, führt nicht zu ihrer Rechtswidrigkeit, sondern allenfalls zu der Frage, ob diese Werte für das WS 2009/10 Berücksichtigung finden können. Auch eine materielle Rechtswidrigkeit der ÄnderungsVO kann nach dem Vorgetragenen gemessen an den genannten Anforderungen des § 5 Abs. 4 Satz 4 und 5 HZG nicht festgestellt werden: Dass die Studiengänge und die damit verbundenen Curricularnormwerte zu einer erschöpfenden Auslastung der Universitäten, auch der Antragsgegnerin, führen (§ 5 Abs. 4 Satz 5 HZG), wird auch von Seiten der Antragsteller nicht bestritten. Der Streit betrifft nicht die Frage, ob der - für die Antragsgegnerin hohe - festgesetzte Wert für den Studiengang Molekularmedizin (Bachelor) den tatsächlichen Ausbildungsverhältnissen einschließlich des Betreuungsverhältnisses zwischen Lehrenden und Studierenden entspricht. Bestritten wird lediglich die Notwendigkeit eines derart „aufwendigen“ Studienganges. Dieser Aspekt wäre der in § 5 Abs. 4 Satz 4 HZG genannten Anforderung an die Beachtung des Ausbildungsaufwandes in gleichartigen und vergleichbaren Studiengängen und dem Ziel einer gleichmäßigen Auslastung der Hochschulen (Satz 5) zuzuordnen. Auch diesen Zielen wird die Festsetzung der Curricularnormwerte für die Studiengänge „Molekulare Medizin“ - Bachelor und Master - an der Universität Freiburg durch die genannte ÄnderungsVO gerecht. Wie die vorgelegten Unterlagen des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst zur Vorbereitung dieser ÄnderungsVO zeigen, erkannte es durchaus, dass sich aus den quantifizierten Studienplänen der Universitäten völlig unterschiedliche Werte ergeben. Es stellte ausdrücklich fest, „dass sich die Studienpläne an den Universitäten in hohem Maße unterscheiden“ und die Differenzen in den daraus berechneten Curricularnormwerten „auf Unterschiede in der Zahl der Lehrveranstaltungen, die für die Absolvierung des Studiengangs vorgeschrieben sind, auf eine unterschiedliche Zusammensetzung der Lehrveranstaltungsarten und auf Unterschiede in den Gruppengrößen bei den einzelnen Lehrveranstaltungen“ zurückzuführen sind (Aktenvermerk vom 29.06.2009). Zurückzuführen sei dies auf die „Bedeutung, die eine Universität dem Fach Molekulare Medizin bei der Profilbildung zumisst“. Damit hat das Ministerium den Ausbildungsaufwand analysiert und dabei - zutreffend - festgestellt, dass sich diese Studiengänge ungeachtet ihrer identischen Bezeichnung deutlich voneinander unterscheiden. Diese Unterschiede sind, wie die deutlich differierenden Curricularnormwerte zeigen (für Molekulare Medizin - Bachelor: Ulm 3,0167, Tübingen 5,9746, Freiburg 7,0106 ), derart, dass keine „gleichartigen und vergleichbaren Studiengänge“ im Sinne des § 5 Abs. 4 Satz 4 HZG vorliegen. Vielmehr stehen sie für eine völlig unterschiedliche Profilierung der jeweiligen Universität, die der Universität - unter dem Vorbehalt ihrer gleichmäßigen und erschöpfenden Auslastung - auch zusteht. Dies gilt auch für die Antragsgegnerin, der nicht vorgeworfen wird, die hohen Curricularnormwerte für die Studiengänge Molekulare Medizin führten dazu, dass sie nicht voll ausgelastet würde.
24 
Auch die ausbildungsrechtlichen Vorschriften sind, wie in § 5 Abs. 4 Satz 4 HZG vorgeschrieben, bei der Bestimmung des Curricularnormwerts für den Studiengang Molekulare Medizin - Bachelor der Antragsgegnerin, beachtet. Zwar trifft zu, dass für den neuen Ausbildungsgang „Bachelor“ zum 30.06.2009 noch keine Ausbildungsvorschriften galten, die hätten berücksichtigt werden können und ohne die eine Bestimmung des CNW schlechterdings nicht möglich ist. Allerdings konnten solche Vorschriften gleichwohl bereits „beachtet“ werden, denn die „Satzung zur Änderung der Prüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of Science (B.Sc.)“, die die fachspezifischen Bestimmungen für den Hauptfachteilstudiengang Molekulare Medizin enthält und als Teil der Zwölften Satzung zur Änderung der Prüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of Science (B.Sc.) am 15.12.2009 veröffentlicht werden und zum 01.10.2009 in Kraft treten sollte, war bereits am 27.05.2009 vom Senat in der Fassung beschlossen worden, die danach auch Geltung erlangte. Seitdem war erkennbar, welche Ausbildungsvorschrift zum 01.10.2009 gelten sollte, und es war auch - unbeschadet der noch ausstehenden Zustimmung des Rektors nach § 34 Abs. 1 Satz 3 LHG - zu erwarten, dass diese Ausbildungsvorschrift in Kraft treten würde. Für eine Versagung der Zustimmung aus einem der in § 34 Abs. 1 Satz 5 und 6 LHG genannten Gründe gab es keinen Anhaltspunkt. Zu der von Antragstellern diskutierten fehlenden Gleichwertigkeit der Ausbildung, die nach § 34 Abs. 1 Satz 6 Nr. 3 LHG als ein möglicher Versagungsgrund genannt ist, gilt das bereits zu § 5 Abs. 4 Satz 4 HZG Ausgeführte: Die als Ausdruck der Freiheit von Forschung und Lehre zulässige und im Übrigen auch politisch gewollte (Stichwort „Exzellenzinitiative“) Profilbildung der Hochschulen auch durch die Schaffung besonderer, universitätsspezifischer Studiengänge führt dazu, dass auch Studiengänge mit identischer Bezeichnung soweit voneinander abweichen, dass eine „Einheitlichkeit oder die Gleichwertigkeit der Ausbildung oder der Abschlüsse“ im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 6 Nr. 3 LHG nicht in Betracht kommt und daher auch nicht durch Prüfungsordnungen gewährleistet werden muss. Tatsächlich wurde bei der Bestimmung des Curricularnormwerts für den Studiengang Molekulare Medizin - Bachelor die vom Senat am 27.05.2009 beschlossene Prüfungsordnung beachtet, denn die von der Antragstellerin vorgelegte und der ÄnderungsVO vom 30.06.2009 zugrunde gelegte CNW-Berechnung beruht exakt auf den in §§ 16 und 17 der fachspezifischen Bestimmungen für den Hauptfachteilstudiengang Molekulare Medizin wiedergegebenen Studieninhalten und Betreuungsrelationen.
25 
Nach §§ 5 Abs. 1, 13 Abs. 1 Satz 2 KapVO VII sind die in Anlage 2 zu dieser Verordnung aufgeführten Curricularnormwerte bei der Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität anzuwenden, die auf der Grundlage der Daten eines Stichtages ermittelt wird, der nicht mehr als neun Monate vor Beginn des Zeitraums liegt, für den die Ermittlung und die Festsetzung gelten. Stichtag ist im vorliegenden Fall der 01.01.2009. Diese Vorgabe gilt nicht nur hinsichtlich des CNW des Studiengangs, dessen Aufnahmekapazität im Streit ist, sondern auch für andere Studiengänge und deren Curricularnormwerte, soweit diese Studiengänge und ihre Aufnahmekapazität - hier die Aufnahmekapazität des Studiengangs Molekulare Medizin - Bachelor - unmittelbaren Einfluss auf die Zahl der Studienplätze im streitigen Studiengang - hier: Humanmedizin, Vorklinische Lehreinheit - haben. Zum Berechnungsstichtag lag der CNW für den Bachelorstudiengang Molekulare Medizin noch nicht vor und war - entgegen dem Vortrag der Antragsgegnerin - auch noch nicht erkennbar. Der Vorschlag der Studienkommission für Prüfungsordnungen für die neuen, den bisherigen Diplomstudiengang Molekularmedizin ablösenden Bachelor- und Masterstudiengänge datiert erst vom 16.04.2009. Auch konnten sich die Ausführungen im Senatsbeschluss vom 12.05.2009 nicht auf diese Studiengänge und ihren Zuschnitt beziehen, denn dieser Beschluss betrifft den vor dem 01.10.2009 allein bestehenden Diplomstudiengang. Damit entspricht die Heranziehung des in Anlage 2 zu § 13 Abs. 1 KapVO am 30.06.2009 aufgenommenen CNW Molekulare Medizin - Bachelor zur Berechnung der Aufnahmekapazität im Studiengang Humanmedizin - Lehreinheit Vorklinische Medizin - nicht dem in der KapVO VII für den Regelfall vorgesehenen Ablauf. Gleichwohl durfte dieser Wert bereits für das WS 2009 Anwendung finden. Denn aus der KapVO VII ergibt sich, dass die tatsächliche Berücksichtigung der realen Daten und des tatsächlichen Geschehens Vorrang hat vor einem geordneten, an Stichtagen orientierten Verfahren. Dies folgt aus § 5 Abs. 2 und Abs. 3 KapVO VII. Der „Ausnahmetatbestand“ des § 21 KapVO VII steht dem nicht entgegen.
26 
§ 5 KapVO VII steht im ersten Abschnitt „allgemeine Grundsätze und Verfahren“, enthält somit die Grundsätze für die Ermittlung der Aufnahmekapazität. Die „allgemeine“, auf einen Stichtag bezogene Ermittlung des Absatz 1 wird durch die in Absatz 2 aufgeführte Abweichung modifiziert. Danach sollen wesentliche Änderungen der Daten, die vor Beginn des Berechnungszeitraums „erkennbar“ sind, berücksichtigt werden. Unter „Daten“ im Sinne dieser Norm fallen, wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 - entschieden hat, auch normative Festsetzungen, soweit sie auf die Ermittlung von Aufnahmekapazitäten von Einfluss sind („alle Eingabegrößen, die für die Ermittlung der Kapazitätsberechnung von Bedeutung sind“; vgl. dazu auch Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Aufl. 2003, KapVO § 5 Rn. 1 ff.). Für deren Berücksichtigung reicht es aus, wenn sie „erkennbar“ sind. Dies war bereits mit dem Beschluss der Prüfungsordnung durch den Senat am 27.05.2009 und damit vor Beginn des Berechnungszeitraums der Fall. Hierzu wird auf die Ausführungen zu § 5 Abs. 4 Satz 4 HZG verwiesen. Dem steht auch § 21 Abs. 1 KapVO VII nicht entgegen. Dies folgt bereits daraus, dass § 5 Abs. 2 KapVO VII nur die Zeit bis zum Beginn des Berechnungszeitraums erfasst, während § 21 Abs. 1 KapVO VII für den besonderen - hier nicht einschlägigen - Fall des Wegfalls von Stellen allein die Zeit ab Beginn des Berechnungszeitraums regelt. Es mag sein, dass bereits im zeitlichen Regelungsbereich des § 5 Abs. 2 KapVO VII der Wegfall dieser Stellen „erkennbar“ ist. Die Folge davon ist aber nicht, dass wegen § 21 Abs. 1 KapVO VII allein eine solche Änderung und keine andere, wie von Antragstellerseite behauptet, berücksichtigt werden könnte, sondern diese Situation belegt lediglich, das „der Regelungsgehalt dieser Vorschrift bereits durch § 5 abgedeckt“ ist, und es „sich insofern um keinen regelungsbedürftigen Ausnahmetatbestand“ handelt (Bahro/Berlin, a.a.O., KapVO [§ 21] Rn. 2). Diese Regelung ist systematisch nicht zwingend erforderlich, sondern weist für die Frage der Berücksichtigung von einer Lehreinheit zugeordneten Stellen auf eine Form der Behandlung hin, die sich ansonsten unmittelbar aus § 5 Abs. 2 KapVO VII ergäbe.
27 
c) Für die Prüfungsordnung und deren Berücksichtigung gilt das unter b) zum CNW Ausgeführte entsprechend: Auch sie wurde erst spät erlassen, nämlich vom Senat am 27.05.2009 beschlossen und nach Zustimmung des Rektors am 08.12.2009 am 15.12.2009 amtlich bekannt gemacht. Sie trat rückwirkend zum 01.10.2009 in Kraft. Dies reicht aus, denn damit galt sie für den gesamten Berechnungszeitraum und war, da das Inkrafttreten bereits am 27.05.2009 für den 01.10.2009 vorgesehen war, auch zu berücksichtigen. Auf die Frage, ob der Rektor nur insoweit zustimmen musste, als die neue Satzung Prüfungsordnungscharakter hat, und die Anteile, die als Studienordnung zu betrachten sind, hiervon unabhängig in Kraft zu setzen waren, kommt es nicht an. Es ist auch unschädlich, dass die Veröffentlichung nicht mehr vor Beginn sondern erst im Berechnungszeitraum erfolgte (vgl. Beschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 - zur am 20.10.2008 beschlossenen und bekannt gegebenen Änderung der Studienordnung). § 5 KapVO VII steht nicht entgegen. Insbesondere war eine Neuermittlung und Neufestsetzung (§ 5 Abs. 3 KapVO VII) deshalb nicht erforderlich, weil die Folgen des Inkrafttretens der „Zwölften Satzung zur Änderung der Prüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of Science (B.Sc.)“ und der damit erfolgten Einführung des Bachelor-Studienganges Molekulare Medizin bereits bei der Ermittlung der Aufnahmekapazität für den Studiengang (Human-)Medizin berücksichtigt worden ist.
28 
d) Ob bei der Bestimmung des CNW für den Bachelorstudiengang Molekulare Medizin die Bachelorarbeit selbst mit einem CA-Anteil von 0,3 anzusetzen ist und ob dieser Ansatz zwingend einer Lehreinheit zugeordnet werden muss oder auch - wie im vorliegenden Fall möglicherweise geschehen - deshalb darauf verzichtet werden kann, weil die Arbeit je nach konkreter Ausgestaltung von unterschiedlichen Lehrpersonen aus verschiedenen Lehreinheiten betreut werden mag, kann für die hier allein maßgebliche Bestimmung der Aufnahmekapazität der Lehreinheit Vorklinische Medizin offen bleiben, denn dieser Ansatz von 0,3 ohne Zuordnung zu einer bestimmten Lehreinheit wirkt sich hierfür nicht aus. Vielmehr ergibt sich der Curriculareigenanteil von 1,4492, mit dem der Bachelorstudiengang Molekulare Medizin an der Lehreinheit Vorklinische Medizin beteiligt ist, ausweislich der vorgelegten CNW-Berechnung alleine aus den anderen Lehrveranstaltungen. Der Anteil für die Bachelorarbeit ist damit – kapazitätsgünstig – hier nicht berücksichtigt.
29 
Was die kleine Gruppengröße von lediglich 4 Teilnehmern für die Wahlfachveranstaltungen angeht, die sich wegen ihres hohen Anteils am Studiengang deutlich auf den Curricularnormwert insgesamt auswirkt, ist diese gegenüber dem bereits vom erkennenden Senat gebilligten Diplomstudiengang (vgl. Senatsbeschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -) unverändert geblieben. Zum anderen hat die Antragsgegnerin den mit dem Wechsel vom Diplomstudiengang zur Kombination aus Bachelor- und konsekutivem Masterstudiengang Molekulare Medizin verbundenen Verlust von zwei oder drei Studienplätzen aus dem Studiengang Humanmedizin ausweislich der Protokolle der Sitzungen der Studienkommission am 16.04.2009 und des Senats vom 27.05.2009 zutreffend erkannt und ermessensfehlerfrei abgewogen. Dies wird durch den Einrichtungsbeschluss des Fakultätsvorstands vom 21.04.2009 (TOP 13, ebenso Beschluss des Fakultätsrats vom 23.04.2009 TOP 8.1 und insbesondere Beschluss des Senats vom 27.05.2009 TOP 15 mit ausführlicher Begründung) sowie dessen Beschluss zur Anteilsquotenbildung in den Lehreinheiten Vorklinische Medizin und Klinisch-praktische Medizin vom 12.05.2009 (TOP 6a, ebenso Beschluss des Fakultätsrats vom 14.05.2009 TOP 21.1 und des Senats vom 27.05.2009, TOP 18a) bestätigt.
30 
4. Schwundberechnung
31 
Auch hinsichtlich der Folgen aus dem von der Antragsgegnerin angenommenen Schwund (Faktor: 0,9960) führt das Vorbringen der Antragsteller nicht zu einer Änderung der verwaltungsgerichtlichen Feststellungen.
32 
Die Schwundberechnung der Antragsgegnerin bezieht sich allein auf die vier Semester der Lehreinheit Vorklinische Medizin. Dies ist sachgerecht, da für die im vorliegenden Beschwerdeverfahren nur im Streit stehenden Teilstudienplätze allein die Aufnahmekapazität des vorklinischen Studienabschnitts für die Ermittlung weiterer „außerkapazitärer“ Studienplätze im Studiengang Humanmedizin von Bedeutung ist. Dabei sind nach dem Vorbringen der Antragsgegnerin sämtliche endgültig zugelassenen Studierenden berücksichtigt, was der Rechtsprechung des Senats entspricht (vgl. Senatsbeschluss vom 17.09.2008 - NC 9 S 1792/08 -). Auch die Bezugnahme auf das - höhere - Semester der endgültigen Zulassung ist sachgerecht, weil die Antragsgegnerin auch auf diese Weise ihrer Auffüllverpflichtung nachkommen kann (vgl. § 4 Abs. 4 ZZVO und Senatsbeschluss vom 17.09.2008 - NC 9 S 1792/08 -). Da jede Schwundberechnung eine zukunftsgerichtete Prognose darstellt, erscheint systembedingt allein eine Berücksichtigung ausschließlich der „regulären“, nämlich endgültig mit einem Studienplatz ausgestatteten Studierenden sachgerecht, da nur so ein - möglicherweise - abweichendes Studienverhalten lediglich vorläufig Zugelassener ausgeblendet werden kann. Dies lässt es gerechtfertigt erscheinen, die Schwundquote nur aus den Zahlen der endgültig Zugelassenen zu errechnen.
33 
Soweit vorgetragen wird, die Schwundberechnung sei deshalb nicht nachvollziehbar, weil die Bestandszahlen für das 4. Fachsemester (959) höher seien als die für das 3. Fachsemester (948), so könnte eine Erhöhung der Schwundquote bis zum Faktor 1,0 allenfalls zur Reduzierung von Ausbildungsplätzen führen und wäre daher nicht kapazitätsgünstig. Im Übrigen ist die Schwundberechnung ungeachtet dieser Diskrepanz deshalb nachvollziehbar, weil in den beiden Kohorten der WS 2005/06 und WS 2006/07 im Verlauf von vier Semestern ein - geringer - Schwund von (gerundet) 0,9640 bzw. von 0,9938 und lediglich für die Kohorte des WS 2007/08 bis zum WS 2008/09, also im Verlauf von nur drei Semestern, ein Zuwachs von 1,0436 festzustellen ist.
34 
5. Soweit das Ergebnis der Berechnung des Verwaltungsgerichts angegriffen wird, wonach die Antragsgegnerin über 350 vorklinische Studienplätze verfügt, wovon 342 tatsächlich besetzt sind, sind diese Angriffe nicht hinreichend substantiiert.
35 
Zwar ist es denkbar, dass Studierende, die aufgrund der Wartezeit zugelassen werden, dank ihrer bereits erworbenen Kenntnisse und sonstiger Vorleistungen aus dem 1. vorklinischen Fachsemester in ein höheres Semester umgeschrieben werden können. Es fehlt jedoch an jeglichem konkretisierenden Vortrag hierzu. Dazu kommt, dass nach den Angaben der Antragsgegnerin nach Abschluss des Zulassungsverfahrens während des Semesters freiwerdende Plätze im darauf folgenden Sommersemester durch reguläre Bewerber nachbesetzt werden. Darauf, einen solchen Platz bereits während des laufenden (Winter-)Semesters zugewiesen zu erhalten, besteht kein Anspruch.
36 
6. Verteilungsentscheidung
37 
Wenn von Antragstellern vorgetragen wird, die Verteilung außerkapazitärer Studienplätze sei Sache der Verwaltung und nicht des Gerichts, das lediglich die hierbei zu beachtenden Maßgaben vorzugeben habe, so ist dem nicht zu widersprechen. Ob es sich bei einer Liste der „unbereinigten“ Abiturdurchschnitte ohne Rücksicht darauf, in welchem Bundesland das Abitur erworben wurde, noch um eine „an den Vergabekriterien der ZVS orientierte Rangliste“ (vgl. Senatsbeschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240709 -) handelt oder sie jedenfalls dann herangezogen werden kann, wenn eine Liste unter Berücksichtigung des „Zulassungsnähequotienten“ nicht zur Verfügung steht, mag zweifelhaft erscheinen, zumal die im Beschwerdeverfahren von der Antragsgegnerin vorgelegte Liste deutlich macht, dass der Verzicht auf den im ZVS-Vergabeverfahren Berücksichtigung findenden Zulassungsnähequotienten zu deutlichen Abweichungen führt.
38 
Die Frage kann vorliegend jedoch offen bleiben, denn auch das von der Beschwerde für vorzugswürdig gehaltene Vergabemodell hätte nicht zum Erfolg des Antrags geführt. Nach der dem Verwaltungsgerichtshof im Beschwerdeverfahren vorgelegten, um den - korrigierten - Zulassungsnähequotienten ergänzten Liste wäre selbst der Beschwerdeführer mit dem aktuell niedrigsten Zulassungsnähequotienten von 6,8000 für die Vergabe eines „außerkapazitären“ Platzes nicht in Betracht gekommen. Da vom Verwaltungsgericht nur acht freie Plätze ermittelt worden sind, wären selbst dem „ersten“ Anwärter - wie auch allen weiteren Antragstellern - mindestens 14 andere mit niedrigeren Zulassungsnähequotienten vorgegangen. Die Verfahrensweise des Verwaltungsgerichts kann daher – unbeschadet ihrer Rechtmäßigkeit – jedenfalls nicht die Rechte nachrangiger Antragsteller verletzt haben.
39 
7. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Für eine Reduzierung des Streitwerts im Eilverfahren besteht kein Anlass, weil durch die Entscheidung die Hauptsache - jedenfalls für einen begrenzten Zeitraum - vorweggenommen wird und die im Eilverfahren ausgesprochene Zulassung in der Praxis regelmäßig auch Bestand hat (Senatsbeschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -). Der Streitwert ist auch nicht deshalb zu halbieren, weil im vorliegenden Beschwerdeverfahren lediglich Teilstudienplätze des vorklinischen Ausbildungsabschnitts im Streit sind. Auch insoweit ist mangels anderweitigen Anhaltspunktes für den wirtschaftlichen Wert des Verfahrens der Auffangwert anzusetzen.
40 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO sowie § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG hinsichtlich der Streitwertfestsetzung).

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 19. Dezember 2008 - NC 6 K 1686/08 - geändert:

Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, 23 weitere Studienbewerber vorläufig zum Teilstudium der Humanmedizin - beschränkt auf den vorklinischen Studienabschnitt - nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2008/2009 zuzulassen. Für die Auswahl ist unter denjenigen Studienbewerbern, deren Anspruch auf Zuweisung eines Studienplatzes außerhalb der festgesetzten Kapazität noch im Beschwerdeverfahren anhängig ist (NC 9 S 229-232/09, 234-235/09, 240-251/09, 253-273/09, 286/09, 289-290/09, 292-298/09, 300-304/09, 306/09, 308-318/09, 320-326/09), bis zum 15.06.2009 eine an den Vergabekriterien der ZVS orientierte Rangliste aufzustellen oder ein Losverfahren durchzuführen. Den danach ausgewählten Antragstellern mit den Rangplätzen 1-23 ist ein vorläufiger Teilzulassungsbescheid unverzüglich zuzustellen, der unwirksam wird, wenn Zulassung und Immatrikulation nicht innerhalb einer Woche nach Zustellung beantragt und deren Voraussetzungen nachgewiesen werden; dazu gehört insbesondere auch eine eidesstattliche Versicherung, dass die Antragstellerin bisher nicht an einer deutschen Hochschule zum Voll- oder Teilstudium der Medizin vorläufig oder endgültig zugelassen ist. Nach Ablauf dieser Frist freibleibende Plätze sind unverzüglich an den rangnächsten Studienbewerber zu vergeben.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen werden gegeneinander aufgehoben.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die Antragstellerin begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin an der Universität Freiburg im 1. Fachsemester zum Wintersemester 2008/2009. Sie ist der Auffassung, die tatsächliche Aufnahmekapazität sei mit der in der Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Festsetzung von Zulassungszahlen für die Studiengänge im Vergabeverfahren der ZVS im Wintersemester 2008/2009 und im Sommersemester 2009 vom 11.06.2008 (GBl. S. 208 - Zulassungszahlenverordnung 2008/2009 -) festgesetzten Zahl von 335 Plätzen nicht ausgeschöpft. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag mit dem angegriffenen Beschluss abgelehnt. Auf die Beschwerde der Antragstellerin ist der Beschluss in dem im Tenor ersichtlichen Umfang abzuändern. Zwar sind die gegen die Berechnung der Aufnahmekapazität gerichteten Rügen grundsätzlich erfolglos (I.); die Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin und der Beschluss des Verwaltungsgerichts erweisen sich jedoch als unzutreffend, soweit die Aufnahmekapazität im Hinblick auf die von der Lehreinheit Vorklinische Medizin erbrachten Lehrveranstaltungen im Studiengang Molekulare Medizin vermindert worden ist. Denn die hierfür erforderliche Festlegung eines Curricularnormwerts in der Form einer Rechtsverordnung fehlt (II.). Auch bei Berücksichtigung der 336 tatsächlich zugelassenen Studienanfänger ist daher im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes von einer weiteren Aufnahmekapazität in Höhe von 23 Teilstudienplätzen auszugehen (III.).
I.
Die mit der Beschwerde vorgebrachten Rügen gegen die Verfahrensweise des Verwaltungsgerichts (1.), die Berechnung des Lehrangebots (2.) und der Lehrnachfrage (3.) sind unbegründet.
1. Soweit die Beschwerde vorträgt, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts leide an einem Begründungsmangel, weil sie keine eigenständigen Erwägungen enthalte und lediglich auf Entscheidungen verweise, die nicht in Kopie beigefügt worden seien, vermag ihr dies nicht zum Erfolg zu verhelfen. Dies folgt bereits daraus, dass sich auch aus einem unterstellten Begründungsmangel der begehrte Anordnungsanspruch nicht ergibt und die Voraussetzungen für eine Zurückverweisung analog § 130 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.11.2007 - 9 B 52/07 -).
Im Übrigen ist auch fraglich, ob die vom Verwaltungsgericht gewählte Praxis - obwohl sie nicht zweckmäßig erscheint - gegen das Begründungserfordernis aus § 122 Abs. 2 Satz 2 VwGO verstößt. Denn diesem kann auch durch die Bezugnahme auf eine andere Entscheidung Genüge getan werden, sofern den Beteiligten die in Bezug genommene Entscheidung bekannt ist oder sie von ihr ohne Schwierigkeiten Kenntnis nehmen können (vgl. BVerwG, Beschluss vom 03.12.2008 - 4 BN 25/08 -). Die Bezugnahme auf ein in einem anderen Verfahren ergangenes Urteil führt daher entgegen der mit der Beschwerde vorgebrachten Auffassung nicht zwingend zu einem Begründungsmangel (vgl. auch Hess.VGH, Beschluss vom 21.03.2001 - 12 UZ 602/01.A -). Fraglich ist vorliegend deshalb allein, ob auch eine Kenntnisnahme zugerechnet werden kann, die der Bevollmächtigte in seiner Eigenschaft als Prozessvertreter einer anderen Partei erlangt hat. Hierfür dürfte jedenfalls der praktische Ablauf der NC-Verfahren sprechen, der im erstinstanzlichen Verfahren eine individuelle Ausdifferenzierung der einzelnen Verfahren regelmäßig nicht kennt und durch Prozessgestaltung anhand von Generalakten und Leitverfahren gekennzeichnet ist. Dementsprechend entspricht es auch anwaltlicher Praxis in NC-Verfahren, ablehnende Gerichtsentscheidungen den Mandanten gar nicht zu übersenden (so ausdrücklich Brehm/Zimmerling, Das Mandat im Hochschulzulassungsrecht, in: Münchener Anwalts-Handbuch Verwaltungsrecht, 2002, § 17 RdNr. 31).
Darüber hinaus führt die Bestellung des Bevollmächtigten nach § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO auch dazu, dass die dem Bevollmächtigten gegenüber abgegebenen Erklärungen unmittelbar für und gegen den Vertretenen wirken (vgl. § 173 Satz 1 VwGO, § 85 Abs. 1 ZPO, § 164 Abs. 1 BGB). Es ist daher allgemein anerkannt, dass sich die vertretene Partei auch die Kenntnis des Bevollmächtigten zurechnen lassen muss (vgl. Vollkommer, in: Zöller, ZPO, 25. Aufl. 2005, § 85 RdNr. 3 m.w.N.). Wer sich im rechtsgeschäftlichen Verkehr eines Vertreters bedient, muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm die Kenntnis des Vertreters als eigene zugerechnet wird (vgl. BGH, Urteil vom 25.03.1982 - VII ZR 60/81 - BGHZ 83, 293). Dem Bevollmächtigten aber war der in Bezug genommene Beschluss des Verwaltungsgerichts unstreitig bekannt; er hat ihn mit dem Beschwerdevorbringen auch in inhaltlicher Hinsicht angegriffen.
Auch soweit teilweise eine unzureichende Akteneinsicht im erstinstanzlichen Verfahren gerügt wurde, ist diese jedenfalls durch die vom Beschwerdesenat gewährte und von Antragstellerseite nicht beanstandete Akteneinsicht in die Generalakten behoben worden.
2. Die Rügen sind auch insoweit unbegründet, als die Bestimmung des Lehrangebots angegriffen worden ist.
a) Rechtsgrundlage für die Ermittlung und Festsetzung der Ausbildungskapazitäten der Hochschulen sind die §§ 29 und 30 des Hochschulrahmengesetzes i.d.F. der Bekanntmachung vom 19.01.1991 (BGBl. I S. 18, zuletzt geändert durch Gesetz vom 12.04.2007, BGBl. I S. 506 - HRG -). Danach hat die Hochschule in zulassungsbeschränkten Studiengängen die vorhandenen Ausbildungskapazitäten im Rahmen der verfügbaren Mittel grundsätzlich auszuschöpfen (vgl. § 29 Abs. 2 Satz 2 HRG). Die Zahl der von der einzelnen Hochschule höchstens aufzunehmenden Bewerber (Zulassungszahl) darf nicht niedriger festgesetzt werden, als dies unter Berücksichtigung der personellen, räumlichen, sächlichen und fachspezifischen Gegebenheiten zur Aufrechterhaltung einer geordneten Wahrnehmung der Aufgaben der Hochschule in Forschung, Lehre und Studium sowie in der Krankenversorgung unbedingt erforderlich ist (vgl. § 29 Abs. 2 Satz 1 HRG).
Die konkreten Zulassungszahlen für jede Hochschule werden gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 HRG durch Landesrecht festgesetzt. In Baden-Württemberg richtet sich die Festsetzung der Zulassungszahlen nach § 3 des Gesetzes über die Zulassung zum Hochschulstudium in Baden-Württemberg in der Fassung vom 15.09.2005 (GBl. S. 629, zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.11.2007, GBl. S. 505 - HZG -). Danach werden die Zulassungszahlen für die in das Verfahren der Zentralstelle einbezogenen Studiengänge - also auch im Studiengang Medizin - grundsätzlich vom Wissenschaftsministerium nach Anhörung der Hochschulen durch Rechtsverordnung festgesetzt. Einzelheiten, insbesondere zu den inhaltlichen Kriterien der Festsetzung, sind im Hochschulzulassungsgesetz selbst nicht geregelt. Insoweit enthält § 2 Abs. 1 HZG i.V.m. Art. 15 des Staatsvertrags über die Vergabe von Studienplätzen vom 22.06.2006 (GBl. 2007, S. 523) jedoch eine Verordnungsermächtigung zugunsten des Wissenschaftsministeriums.
10 
Das Fehlen einer gesetzlichen Bestimmung zu den Einzelheiten der Kapazitätsfestsetzung ist dabei von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. Zwar ist die Art und Weise der Kapazitätsermittlung eines der Kernstücke des Zulassungswesens und muss angesichts der unmittelbaren Wirkung auf das verfassungsmäßig gewährleistete Zugangsrecht der Studenten nach sachgerechten und nachvollziehbaren Kriterien erfolgen (vgl. BVerfGE 39, 258 [265]). Um allen Hochschulbewerbern gleiche Zugangschancen zu gewährleisten, sind daher objektivierte und nachprüfbare Kriterien für die Kapazitätsermittlung in normativer Form zu entwickeln (vgl. BVerfGE 33, 303 [340 f.]). Dies kann gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes geschehen. Trotz des Fehlens ausdrücklicher Vorgaben durch den Gesetzgeber dürfte die Verordnungsermächtigung in § 2 Abs. 1 HZG diesen Vorgaben jedoch gerecht werden. Denn das Hochschulzulassungsrecht wird durch Grundsätze beherrscht, die sich unmittelbar aus dem Grundgesetz ergeben: Maßgeblich geht es um die Abwägung der widerstreitenden Grundrechtspositionen aus Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG hinsichtlich des Zugangsrechts der Hochschulbewerber einerseits und der grundrechtlich gewährleisteten Forschungs- und Lehrfreiheit der Hochschullehrer (Art. 5 Abs. 3 GG) sowie den Ausbildungsbedürfnissen der bereits zugelassenen Studenten andererseits (vgl. BVerfGE 85, 36 [56 f.]). Der Ausgleich dieser Konfliktlage ist einer gesetzlichen Regelung daher nur eingeschränkt zugänglich, so dass die Festlegungen auch auf den Verordnungsweg delegiert werden können (vgl. BVerfGE 80, 1 [21 f.]; 54, 173 [193 f.]). Im Übrigen genießt auch der Staatsvertrag selbst den Rang eines Landesgesetzes (vgl. Senatsurteil vom 21.02.2006 - 9 S 1840/05 -).
11 
Von der Ermächtigung ist durch die Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen vom 14.06.2002 (GBl. S. 271, geändert durch Verordnung vom 25.04.2003, GBl. S. 275 - KapVO VII -) Gebrauch gemacht worden. Diese Kapazitätsverordnung regelt die Berechnung der Zulassungszahlen primär aufgrund der personellen Ausbildungskapazität der Hochschule (vgl. bereits die Überschrift des zweiten Abschnitts der KapVO VII). Hierzu wird das an der Hochschule vorhandene Lehrangebot (in Deputatsstunden) durch die Lehrnachfrage geteilt, die sich aus dem durchschnittlichen Betreuungsaufwand für die Ausbildung eines Studenten in dem jeweiligen Studiengang ergibt. Für die Berechnung werden jeweils typisierende Durchschnittsbetrachtungen zugrunde gelegt, was den Anforderungen des Kapazitätserschöpfungsgebots genügt (vgl. BVerfGE 66, 155 [182]).
12 
b) Hinsichtlich des Lehrangebots ist gemäß §§ 8 Abs. 1 Satz 1, 9 Abs. 1 KapVO VII deshalb nicht die tatsächliche Zahl der Lehrpersonen mit ihren jeweiligen individuellen Lehrverpflichtungen zu ermitteln; vielmehr ist nach dem normierten Stellenprinzip die Zahl der vorhandenen Personalstellen mit der jeweils geltenden Regellehrverpflichtung (vgl. hierzu Verordnung der Landesregierung über die Lehrverpflichtung an Universitäten, Pädagogischen Hochschulen und Fachhochschulen vom 11.12.1995, GBl. 1996 S. 43 - LVVO -) zugrunde zu legen.
13 
Gleichwohl sind die von der Antragsgegnerin bei der Berechnung in Ansatz gebrachten Deputatsminderungen nicht zu beanstanden. Denn für die Wahrnehmung besonderer Aufgaben in der Hochschule kann das zuständige Ministerium die Lehrverpflichtung gemäß § 9 Abs. 2 LVVO ermäßigen, was gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 KapVO VII auch bei der Berechnung der personellen Ausstattung Berücksichtigung findet. Die danach erforderliche Anordnung durch das Wissenschaftsministerium ist vorliegend auch gegeben: Die Deputatsminderung für die Strahlenschutzbeauftragte im Institut für Biochemie/Molekularbiologie ergibt sich aus der von der Antragsgegnerin vorgelegten Anordnung vom 31.08.2007, die Ermäßigung der Lehrverpflichtung für die Sprecher der Sonderforschungsbereiche folgt aus der generellen Anordnung des Wissenschaftsministeriums vom 30.11.2004.
14 
Soweit teilweise darüber hinaus die Deputatsminderung für den Prodekan in Frage gestellt worden ist, deren grundsätzliche Berücksichtigungsfähigkeit in der Rechtsprechung bereits geklärt ist (vgl. Senatsurteil vom 23.11.2005 - NC 9 S 140/05 –), wird verkannt, dass Prof. Dr. F. erst am 28.02.2009 aus diesem Amt ausgeschieden ist und Anhaltspunkte dafür, dass diese nachträglich eingetretene Änderung bereits zum Stichtag erkennbar gewesen wäre (vgl. § 5 Abs. 2 KapVO VII), nicht ersichtlich sind.
15 
c) Eine Erhöhung des Lehrangebots war auch nicht hinsichtlich der unvergüteten Lehraufträge vorzunehmen.
16 
Der Senat hält an der Auffassung fest, dass eine Anrechnung unvergüteter Lehraufträge und sog. „Titellehre“ (vgl. § 55 Abs. 1 Satz 2 LHG) jedenfalls dann unterbleibt, wenn und soweit im maßgeblichen Zeitraum Stellen unbesetzt waren und die außerplanmäßige Lehrtätigkeit so als funktioneller Ausgleich für die offen gebliebenen Stellen erscheint (vgl. Senatsbeschluss vom 27.07.1983 - NC 9 S 362/83 -). Dies ergibt sich einerseits bereits aus der Anordnung in § 10 Satz 2 KapVO VII, der sich entnehmen lässt, dass der Verordnungsgeber den finanziellen Zusammenhang zwischen Stellenvakanz und Lehrauftragstätigkeit als maßgeblichen Anknüpfungspunkt für den Verzicht auf eine Zurechnung gewählt hat. Zum anderen führte die gegenteilige Auffassung zu einer sachlich nicht gerechtfertigten „Doppelanrechnung“, die sowohl die - unbesetzt und damit für das tatsächliche Lehrangebot wirkungslos gebliebene - Personalstelle als auch kumulativ die außerplanmäßig durchgeführte Lehrauftragstätigkeit als vorhandenes Lehrangebot fortschreiben würde (vgl. Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Aufl. 2003, KapVO § 10 RdNr. 6). Dieses Ergebnis erscheint schon deshalb zweifelhaft, weil auf die Fortführung derartiger Veranstaltungen kein Anspruch besteht und die künftige Durchführung daher auch nicht sichergestellt werden kann.
17 
Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass die Lehraufträge nach dem unwidersprochenen Vortrag der Antragsgegnerin durchweg zum Ausgleich der Stellenvakanzen eingesetzt worden sind, sodass der funktionale Konnex offenkundig ist. Die Berechnung des Verwaltungsgerichts, die den Vorgaben aus § 10 Satz 1 KapVO VII entsprechend auf die dem Berechnungsstichtag vorausgehenden zwei Semester abgestellt war, ist daher nicht zu beanstanden.
18 
d) Bedenken ergeben sich schließlich auch nicht aus der Tatsache, dass das Lehrangebot um 5,5 SWS gegenüber dem letzten Wintersemester reduziert worden ist.
19 
Diese Veränderung wird im Tatsächlichen dadurch bewirkt, dass eine Reihe von C2-Stellen ausgelaufen und durch befristete Stellen mit einem geringeren Lehrdeputat ersetzt worden sind. Diese, dem Stellendispositionsermessen der Verwaltung obliegende Organisationsentscheidung (vgl. Senatsbeschluss vom 29.01.2002 - NC 9 S 24/02 -) begegnet keinen Bedenken, weil das mit der Umstrukturierung des Personals verbundene Anliegen, den wissenschaftlichen Nachwuchs zu fördern, legitim ist und die Interessen der Studienbewerber nicht in unangemessener Weise zurückgestellt worden sind.
20 
e) Der vom Verwaltungsgericht angesetzte Dienstleistungsexport ist durch die vorgetragenen Rügen ebenfalls nicht in Frage gestellt worden.
21 
Dabei ist zunächst klarzustellen, dass auch ein Überhang an Lehrdeputaten in der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin einen Dienstleistungsexport der Vorklinik grundsätzlich nicht ausschließt. Denn nach heutigem Entwicklungsstand sind die jeweiligen Fächer derartig ausdifferenziert, dass eine wechselseitige Vertretung der jeweiligen Lehrstuhlinhaber oder -mitarbeiter in den Unterrichtsveranstaltungen praktisch kaum durchführbar erscheint (vgl. Bay.VGH, Beschluss vom 29.07.2008 - 7 CE 08/1554 u.a. -). Die klinische Lehreinheit war daher nicht verpflichtet, die Dienstleistungen im Bereich der medizinischen Soziologie aus eigener Kraft bereitzustellen (vgl. dazu bereits Senatsbeschluss vom 24.08.2005 - NC 9 S 29/05 -).
22 
Soweit geltend gemacht worden ist, hinsichtlich der für einen der Lehreinheit nicht zugeordneten Studiengang erbrachten Dienstleistungen habe eine Schwundkorrektur erfolgen müssen, steht dem bereits der Wortlaut des § 11 Abs. 2 KapVO VII entgegen, der ausdrücklich anordnet, dass zur Berechnung des Bedarfs an Dienstleistungen die Studienanfängerzahlen anzusetzen sind. Anlass, die insoweit ständige Rechtsprechung des Senats (vgl. zuletzt Beschluss vom 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 -) zu ändern, zeigt die Beschwerde nicht auf.
23 
Soweit verschiedentlich auf die für den Studiengang Molekulare Medizin erbrachten Lehrveranstaltungen verwiesen worden ist, wird überdies übersehen, dass dieser der Vorklinischen Lehreinheit zugeordnet worden ist und ein Dienstleistungsexport insoweit daher nicht vorliegt. Insoweit ist von der Antragsgegnerin auch zu Recht darauf hingewiesen worden, dass der Schwund im Studiengang Molekulare Medizin im Interesse der Kapazitätsschonung für den Studiengang Humanmedizin nicht durch eine Erhöhung der auf 30 Bewerber festgesetzten Zulassungszahl berücksichtigt worden ist, so dass ein etwaiger Schwund ohnehin den Studienbewerbern im Studiengang Humanmedizin zugute kommen würde.
24 
f) Insgesamt gehen die Einwände gegen die Berechnung des Lehrangebots daher ins Leere. Der in Ansatz gebrachte Wert von 337,4565 Semesterwochenstunden für das bereinigte Lehrangebot ist nicht zu beanstanden.
25 
3. Die geltend gemachten Korrekturen für die Berechnung der Lehrnachfrage sind ebenfalls nicht veranlasst.
26 
a) Die Bestimmung der Lehrnachfrage erfolgt gemäß § 13 Abs. 1 KapVO VII anhand des in Deputatsstunden gemessenen Aufwands aller beteiligten Lehreinheiten, die für die ordnungsgemäße Ausbildung in dem jeweiligen Studiengang erforderlich ist („Curricularnormwert“). Im Studiengang Medizin ist dieser Wert vom Wissenschaftsministerium auf 8,2 festgesetzt worden (vgl. Nr. 1.49 der Anlage 2 zur KapVO VII), so dass hiervon gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 KapVO VII bei der Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität auszugehen ist.
27 
Die Kapazitätsverordnung geht für die Berechnung der Aufnahmekapazität jedoch nicht vom Studiengang selbst aus, sondern von Lehreinheiten; im Studiengang Medizin ist deshalb ein vorklinischer Teil und ein klinischer Teil zu unterscheiden (vgl. § 7 Abs. 3 Satz 1 KapVO VII). Dementsprechend muss auch der Betreuungsaufwand eines Studenten für den Studiengang zwischen den beteiligten Lehreinheiten aufgeteilt werden. Die mit der Aufteilungsentscheidung gebildeten Curricularanteile entsprechen somit dem Betreuungsaufwand der jeweiligen Lehreinheit für die ordnungsgemäße Ausbildung eines Studenten im zugeordneten Studiengang (vgl. § 13 Abs. 4 Satz 1 KapVO VII). Im Studiengang Medizin hat auch diese Aufteilung des Curricularnormwerts auf die Lehreinheiten durch das Wissenschaftsministerium zu erfolgen (vgl. Fußnote 3 zu Nr. 1.49 der Anlage 2 zur KapVO VII).
28 
Eine förmliche Aufteilungsentscheidung des Wissenschaftsministerium liegt offenbar nicht vor. Dieser Mangel ist angesichts der Tatsache, dass die Rechtsordnung den Anspruch erhebt, dass das Ministerium alle für die Kapazitätsermittlung maßgeblichen Vorschriften beachtet (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.1989 - 7 C 15/88 -, NVwZ-RR 1990, 349), nicht unproblematisch. Er führt indes - anders als im Falle der unterbliebenen Festsetzung des Curricularnormwerts (vgl. dazu unter Ziffer II.) - jedenfalls gegenwärtig nicht zur Annahme einer unwirksamen Aufteilung. Denn die Aufteilung der Curricularnormwerte auf die beteiligten Lehreinheiten stellt nur einen verwaltungsinternen Zwischenschritt bei der Kapazitätsfestsetzung dar, der außerhalb des Studiengangs Humanmedizin durch die Hochschule selbst vorgenommen werden kann (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 2 KapVO VII). Als solcher ist die von der Antragsgegnerin errechnete Aufteilung dem Wissenschaftsministerium als kapazitätsbestimmende Stelle aber bekannt gewesen und wurde von ihm als Rechengröße bei der Entscheidung über die Festsetzung der Zulassungszahl auch herangezogen. Die Vorgehensweise führt daher nicht zu einer Verletzung der Rechts „außerkapazitärer“ Studienplatzbewerber (vgl. Senatsurteil vom 23.11.2005 - NC 9 S 140/05 -; Senatsbeschluss vom 23.08.2006 - NC 9 S 38/06 -).
29 
b) Auch materiell ist die Bildung eines Curricularanteils der Lehreinheit Vorklinische Medizin von 2,4777 SWS und der nach Abzug des Lehrimports angesetzte Curriculareigenanteil von 1,8813 SWS durch die Beschwerden nicht in Frage gestellt worden.
30 
Dabei hat sich insbesondere die von der Antragsgegnerin zum Stichtag angestellte Prognose hinsichtlich des Eigenanteils als im Wesentlichen zutreffend erwiesen und bedarf daher keiner Korrektur (vgl. dazu § 5 Abs. 3 KapVO VII). Die im Senatsbeschluss vom 13.06.2008 (- NC 9 S 241/08 -) für das Wintersemester 2007/2008 beanstandete Annahme eines Eigenanteils der Vorklinik von 70 % für das Wahlfach Vorklinik ist zwischenzeitlich korrigiert und auf einen 50 %-Anteil umgestellt worden. Dieser Ansatz hat sich auch als zutreffend erwiesen, weil nach der von der Antragsgegnerin vorgelegten Gruppenplanung für das Studienjahr 2008/2009 ein Eigenanteil der Vorklinik von 47,44 % vorliegt. Gleiches gilt für das Praktikum zur Einführung in die klinische Medizin, bei dem der angesetzte Eigenanteil der Vorklinik von 25 % mit tatsächlich 26,7 % sogar leicht überschritten wurde, und für das Praktikum der Berufsfelderkundung, bei dem der prognostizierte Anteil von 30 % mit tatsächlich 29 % im Wintersemester 2008/2009 im Wesentlichen zutreffend angesetzt wurde.
31 
Nach den Darlegungen der Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren werden die Seminare Psychologie, Anatomie I, Biochemie und Molekularbiologie II sowie der Kurs der Makroskopischen Anatomie ausschließlich von Lehrkräften der Vorklinik erbracht, sodass ein Dienstleistungsimport nicht angesetzt werden muss. Anhaltspunkte dafür, dass diese Angaben nicht zutreffen könnten, sind weder von Antragsteller-Seite vorgebracht noch sonst ersichtlich. Gleiches gilt für den vermuteten Import aus der Lehreinheit Psychologie, da Prof. Dr. B. nach den Angaben der Beschwerdeerwiderung keine Lehrveranstaltungen im Studiengang Medizin erbringt.
II.
32 
Auch die Rügen gegen die Berücksichtigung der für den Studiengang Molekulare Medizin erbrachten Lehrveranstaltungen sind weitgehend unbegründet.
33 
Zu Recht ist das Verwaltungsgericht dabei davon ausgegangen, dass die Zuordnung des Studiengangs Molekulare Medizin zur Lehreinheit Vorklinische Medizin die bisherige Berücksichtigung als Dienstleistungsexport obsolet gemacht hat. Denn es handelt sich hierdurch nicht mehr um „Lehrveranstaltungsstunden, die die Lehreinheit für nicht zugeordnete Studiengänge zu erbringen hat“ (vgl. § 11 Abs. 1 KapVO VII). Der Umstand, dass einer Lehreinheit mehrere Studiengänge zugeordnet sind, wird gemäß § 12 Abs. 1 KapVO VII vielmehr durch die Bildung von „Anteilquoten“ in Rechnung gestellt, mit denen – unter Verwendung der in Nr. II der Anlage 1 zur KapVO VII festgelegten Formel – die Kapazität der Lehreinheit unter den ihr zugeordneten Studiengängen aufgeteilt wird. Durchschlagende Bedenken hieran sind, jedenfalls bei Berücksichtigung des im Beschwerdeverfahren gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO eingeschränkten Prüfungsmaßstabs, weder hinsichtlich der Errichtung (1.) und Ausgestaltung (insbesondere Gruppengröße) des Studiengangs (2.) noch in Bezug auf die Zuordnung zur Lehreinheit Vorklinische Medizin (3.) ersichtlich. Der Abzug einer entsprechenden Anteilquote scheitert aber daran, dass die hierfür erforderliche Festlegung eines Curricularnormwerts in der Form einer Rechtsverordnung fehlt (4.).
34 
1. Die Einrichtung des Studiengangs Molekulare Medizin, der schon seit dem Wintersemester 2001/2002 besteht, geht auf eine ordnungsgemäße Entscheidung des Senats der Antragsgegnerin zurück, der sich dabei der Tatsache bewusst war, dass angesichts des Fehlens weiterer finanzieller Zuweisungen alle Lehrkapazitäten und Sachmittel aus dem vorhandenen Bestand gedeckt werden müssen. Die hieraus unmittelbar folgende Absenkung der Zulassungszahlen für den Studiengang Humanmedizin ist dabei ausdrücklich angesprochen und gesehen worden (vgl. Beschlussvorlage für die Senatssitzung vom 13.06.2001). Mit den angestellten und vom Verwaltungsgericht ausführlich dargelegten Erwägungen sind die kapazitären Auswirkungen – einschließlich des zu erwartenden Umfangs der Lehrnachfrage bei der Lehreinheit Vorklinische Medizin – zureichend ermittelt und bedacht worden, so dass die Entscheidung frei von Ermessensfehlern ist. Der erkennende Senat hat dies bereits überprüft und gebilligt (vgl. Senatsbeschluss vom 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 -).
35 
2. Dies gilt auch und gerade für die Gruppengröße.
36 
a) Deren Auswirkung auf die Zulassungszahl im Studiengang Medizin war sich die Antragsgegnerin bewusst und hat ihr sowohl hinsichtlich der klein gehaltenen Studentenzahl des gesamten Studiengangs als auch in der konkreten Festlegung der Betreuungszahlen für die streitigen Veranstaltungen im Bereich der molekularen Zellbiologie Rechnung getragen. Der erkennende Senat hat in der Entscheidung vom 13.06.2008 (- NC 9 S 241/08 -) bereits festgestellt, dass die Festsetzung der Betreuungsrelation auch hier sachgerecht und angemessen ist, weil sich die Ausbildung angesichts der konkreten Anforderungen an die Ausgestaltung des Laborplatzes sinnvollerweise nur mit kleinen Betreuungsrelationen durchführen lässt. Diese Einschätzung wird durch das Beschwerdevorbringen nicht in Frage gestellt.
37 
b) Auch der Formmangel, den der erkennende Senat in der das Wintersemester 2007/2008 betreffenden Entscheidung noch gerügt hat, ist inzwischen behoben.
38 
aa) Hochschulorganisatorische Maßnahmen setzen eine gerechte Abwägung der hieran beteiligten rechtlich geschützten Interessen voraus. Hat die Maßnahme kapazitäre Auswirkungen werden Rechte der Studienplatzbewerber berührt, so dass auch deren Belange in die Abwägung einzustellen sind. Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG verlangt, vorhandene Ausbildungskapazitäten vollständig auszuschöpfen. Daraus ergibt sich zwar kein Anspruch des Studienplatzbewerbers darauf, dass vorhandene Kapazitäten unter allen Umständen beibehalten werden. Allerdings darf die Hochschule bestehende Kapazitäten nur dann vermindern, wenn hierfür sachliche Gründe vorliegen, die vor dem Kapazitätserschöpfungsgebot Bestand haben. Für den Fall, dass hochschulorganisatorische Maßnahmen - wie etwa die Neueinrichtung eines Studiengangs - Kapazitätsverminderungen für zulassungsbeschränkte Studiengänge zur Folge haben, muss die Abwägungsentscheidung daher auch die Belange der Studienplatzbewerber in den zulassungsbeschränkten Studiengängen berücksichtigen (vgl. BVerfGE 66, 155 [178]; BVerwG, Urteil vom 23.07.1987 - 7 C 10/86 -, NVwZ 1989, 360; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 02.05.2007 - NC 9 S 105/06 -). Die erforderliche Abwägungsentscheidung hat ihre Wurzeln daher im verfassungsrechtlich verankerten Kapazitätsrecht und ist unabhängig von der Ausgestaltung des (einfachen) Hochschulrechts geboten.
39 
Kapazitätsungünstige Folgen können sich jedoch auch aus der Festlegung der Betreuungsrelationen ergeben. Jedenfalls dann, wenn die Bestimmung der Gruppengröße vom Vorbild des ZVS-Beispielstudienplans mit kapazitätsungünstigen Folgen abweicht und damit auf einer eigenständigen Entscheidung der Hochschule beruht, gelten die dargelegten Maßstäbe der erforderlichen Abwägungsentscheidung auch für die Festsetzung der Gruppengröße. Nur hierdurch ist sichergestellt, dass die zuständigen Organe der Hochschule, denen die Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Lehrangebots obliegt, die curricularen Grundentscheidungen auch mit Blick auf die Belange der Studienplatzbewerber selbst treffen. Zuständiges Hochschulorgan hierfür ist aber der Senat, weil ihm durch § 19 Abs. 1 Nrn. 7 und 8 LHG die abschließende Beschlussfassung im Zusammenhang mit der Änderung von Studiengängen und mit der Festsetzung von Zulassungszahlen zugewiesen ist und er daher die kapazitäre Abwägungsentscheidung abschließend verantworten muss (vgl. Senatsbeschluss vom 13.06.2008 – NC 9 S 241/08 - ; Senatsurteil vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 -).
40 
Eine andere Regelung – etwa durch den Fakultätsrat – muss im Übrigen schon deshalb ausscheiden, weil die Festsetzungen Querwirkungen auf andere Studiengänge und Fakultäten entfalten können und daher nur durch die Entscheidung eines fakultätsübergreifenden Gremiums die ordnungsgemäße Berücksichtigung der betroffenen Belange sichergestellt wird. Im vorliegenden Fall des fakultätsübergreifend konzipierten Studiengangs der Molekularen Medizin, an dem neben der Vorklinik auch die Lehreinheit Biologie und andere naturwissenschaftliche Lehreinheiten maßgeblich beteiligt sind, wird dies besonders deutlich. Denn die Abwägungsentscheidung des Fakultätsrats gewährleistet hier offenkundig nicht, dass die unmittelbar betroffenen Belange anderer Fakultäten hinreichend erkannt und in die Entscheidung einbezogen werden.
41 
Es entspricht überdies ständiger Senatsrechtsprechung, dass in diesen Konstellationen die zur Bedarfsberechnung herangezogene – und vom Senat beschlossene - Gruppengröße auch in der Studienordnung ausdrücklich normiert werden muss (vgl. Senatsurteil vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 -; Senatsbeschluss vom 23.08.2006 - NC 9 S 38/06 –). Hierfür bedarf es gemäß § 25 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 LHG der Mitwirkung des Fakultätsrats, so dass auch eine Berücksichtigung der fachdidaktischen Erwägungen sichergestellt ist.
42 
bb) Diesen Anforderungen genügt die nunmehr in der Studienordnung des Studiengangs Molekulare Medizin festgelegte Gruppengröße für das Praktikum der molekularen Zellbiologie mit drei Studierenden und für das entsprechende Wahlfach mit vier Studierenden.
43 
Der vom erkennenden Senat in der Entscheidung zum Wintersemester 2007/2008 (Beschluss vom 13.06.2008 – NC 9 S 241/08 -) hierzu vermisste Beschluss des Senats der Antragsgegnerin ist am 20.10.2008 gefasst worden, der Fakultätsrat hat der Änderung der Studienordnung bereits am 24.07.2008 zugestimmt. Das von Antragstellerseite teilweise gerügte Fehlen eines Einvernehmens der zuständigen Studienkommission nach § 25 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 LHG dürfte bereits deshalb unbeachtlich sein, weil es eine für den Studiengang Molekulare Medizin zuständige Studienkommission im Zeitpunkt der Beschlussfassung nicht gab. Im Übrigen wäre ein entsprechender Mangel durch die nachgeholte Beschlussfassung der – nach Eilentscheid des Dekans der Medizinischen Fakultät für zuständig erklärten – Studienkommission Humanmedizin vom 07.04.2009 gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 4 und Nr. 5 LVwVfG geheilt (vgl. dazu auch Bay. VGH, Beschluss vom 26.08.2008 – 7 CE 08.10596 -). Jedenfalls bei der im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage sind durchschlagende Bedenken an der Wirksamkeit der Studienordnung daher nicht ersichtlich.
44 
Zuzugeben ist der Beschwerde indes, dass die am 20.10.2008 beschlossene und zeitgleich bekannt gegebene Änderung der Studienordnung erst nach Beginn des Berechnungszeitraums wirksam wurde. Dieser Umstand steht einer Berücksichtigung aber nicht entgegen. Denn gemäß § 5 Abs. 2 KapVO VII sollen wesentliche Änderungen der Ermittlung der Aufnahmekapazität zugrunde gelegt werden, wenn sie schon vor Beginn des Berechnungszeitraums erkennbar sind. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt, weil die Absicht der Antragsgegnerin bereits im Vorjahr offenkundig geworden ist und die vom erkennenden Senat im Beschluss vom 13.06.2008 (– NC 9 S 241/08 -) hierfür angemahnten Verfahrensschritte durch die Beschlussfassung des Fakultätsrats auch nach außen erkennbar eingeleitet worden sind. Entgegen der von Antragsteller-Seite vorgebrachten Auffassung handelt es sich bei der Festsetzung der Gruppengröße auch um „Daten“ im Sinne des § 5 KapVO VII, denn damit sind alle Eingabegrößen gemeint, die für die Ermittlung der Kapazitätsberechnung von Bedeutung sind (vgl. Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Aufl. 2003, KapVO § 5 RdNr. 1 ff., die ausdrücklich auch Änderungen der rechtlichen Vorgaben oder Neufestsetzungen des Curricularnormwertes einbeziehen). Der Senat hat die Anwendbarkeit des § 5 Abs. 2 KapVO VII für den Fall einer nachträglichen Änderung der Studienordnung auch bereits entschieden (vgl. Senatsbeschluss vom 23.08.2004 - NC 9 S 6/04 -).
45 
3. Auch die im Vorjahr noch fehlende Zuordnung des Studiengangs zu einer Lehreinheit ist durch Beschluss des hierfür gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 7 LHG zuständigen Senats vom 24.09.2008 – und damit noch vor Beginn des Berechnungszeitraums - getroffen worden. Einer Mitwirkung des Wissenschaftsministeriums bedurfte es hierzu nicht (vgl. Senatsbeschluss vom 02.05.2007 - NC 9 S 105/06 -).
46 
Die Zuordnung des Studiengangs Molekulare Medizin zur Vorklinischen Lehreinheit ist auch inhaltlich nicht zu beanstanden (vgl. dazu bereits Senatsbeschluss vom 02.05.2007 - NC 9 S 105/06 -). Maßstab hierfür ist § 7 Abs. 1 Satz 2 KapVO VII, aus dem sich ergibt, dass der Studiengang derjenigen Lehreinheit zugeordnet werden muss, aus der die meisten Lehrveranstaltungen nachgefragt werden. Die demnach nahe liegende Zuordnung zur Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin scheidet jedoch aus, weil diese Lehreinheit gemäß § 7 Abs. 3 Satz 3 KapVO VII nur Dienstleistungen erbringt und ihr damit kein Studiengang zugeordnet werden kann (vgl. Senatsbeschluss vom 02.05.2007 – NC 9 S 105/06). Aus den übrigen am Studiengang beteiligten Lehreinheiten stellt jedoch die Lehreinheit Vorklinische Medizin den größten Anteil am Lehrangebot bereit, so dass ihr der Studiengang auch zugeordnet werden muss.
47 
4. Problematisch ist deshalb allein, dass es an der Festlegung eines Curricularnormwerts für den Ausbildungsaufwand im Studiengang Molekulare Medizin fehlt.
48 
a) Dieser hat gemäß § 13 Abs. 3 Satz 1 KapVO VII durch das Wissenschaftsministerium zu erfolgen.
49 
Bereits an der Einhaltung dieses Zuständigkeitserfordernisses bestehen hier Zweifel. Denn nach der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 -) kann die Entscheidung über den zu treffenden Curricularnormwert grundsätzlich nicht in der Festsetzung der Zulassungszahl gesehen werden. Diese Festsetzung nimmt die Ermittlung und Festlegung der kapazitätsbestimmenden Parameter nicht selbst vor, sondern setzt sie voraus. Die Annahme, dass das Wissenschaftsministerium sich den von der Antragsgegnerin ihrer Kapazitätsberechnung zugrunde gelegten Curricularnormwert konkludent zu eigen gemacht hat, als es die von der Antragsgegnerin vorgeschlagene Zulassungszahl von 30 Studienbewerbern in die Zulassungszahlenverordnung 2008/2009 übernommen hat, würde daher die von der Kapazitätsverordnung vorgesehene Zweistufigkeit des Verfahrens aufheben.
50 
Allerdings erging die benannte Entscheidung des erkennenden Senats zur Festsetzung des Curricularnormwerts im Studiengang Medizin und ist ausdrücklich auf die dort bestehenden Besonderheiten gestützt. In Abweichung zu allen anderen Fächern muss im Studiengang Medizin nicht nur die Festlegung des Curricularnormwertes, sondern auch die Aufteilung der Anteile auf die beteiligten Lehreinheiten durch das Wissenschaftsministerium selbst verantwortet werden (vgl. Fußnote 3 zur Nr. 49 der Anlage 2 KapVO VII). Das benannte Urteil ist daher von der Erkenntnis geleitet, dass die Kapazitätsberechnung im Studiengang Medizin angesichts des dort bestehenden Bewerberüberhanges und der Beteiligung unterschiedlicher Lehreinheiten besonders sensibel ist und einer gesteigerten Mitwirkung der staatlichen Aufsichtsbehörden bedarf. Diese Erwägungen gelten für die hier problematische Bestimmung des Curricularnormwertes im Studiengang Molekulare Medizin nicht in gleicher Weise. Dies gilt auch in Ansehung der Rückwirkungen auf die Kapazitätsberechnung im Studiengang Medizin, denn derartige Fernwirkungen entfalten auch die Normwertfestsetzungen anderer Studiengänge, deren Lehreinheiten an den Lehrveranstaltungen des Medizinstudiums beteiligt sind - wie etwa die naturwissenschaftlichen Studiengänge. In Abgrenzung zu den Besonderheiten im Studiengang Medizin spricht daher einiges dafür, eine konkludente Entscheidung des Ministeriums im Rahmen der Festsetzung der Zulassungszahl hier nicht für ausgeschlossen zu halten.
51 
Hierfür sprechen auch Sinn und Aufgabe des Curricularnormwerts, der gemäß § 6 KapVO VII der Ermittlung der tatsächlichen Aufnahmekapazität einer Hochschule dient. Der Curricularnormwert stellt damit keinen Selbstzweck, sondern eine Rechengröße dar, um eine ordnungsgemäße Festlegung der Zulassungszahl zu ermöglichen. Als Rechengröße ist der Curricularnormwert aber existent und von der Antragsgegnerin in der Kapazitätsakte 2008/2009 ermittelt, offengelegt und einer Kontrolle zugänglich gemacht (vgl. Senatsurteil vom 23.11.2005 - NC 9 S 140/05 – und Senatsbeschluss vom 23.08.2006 – NC 9 S 38/06 –). Damit ist insbesondere die nachfolgend vorzunehmende und für die Ermittlung der Aufnahmekapazität unmittelbar relevante Aufteilung der auf die einzelnen Lehreinheiten entfallenen Curricularanteile entsprechend § 13 Abs. 4 Satz 1 KapVO VII ermöglicht, die von der Antragsgegnerin ordnungsgemäß verfügt wurde. Dabei ist hier auch zu berücksichtigen, dass der Curricularnormwert des Studiengangs Molekulare Medizin mit einem Wert von 9,6107 zwar außergewöhnlich hoch liegt, der maßgebliche Anteil des Ausbildungsaufwandes aber von der Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin erbracht wird und sich damit nicht auf die Aufnahmekapazität im Studiengang Humanmedizin auswirkt. Der insoweit maßgebliche Anteil der Vorklinik liegt mit einem Wert von 1,8142 dagegen nicht signifikant über dem Aufwand für den vorklinischen Studienabschnitt im Fach Humanmedizin.
52 
b) Fehlerhaft ist aber jedenfalls, dass der Curricularnormwert für den Studiengang Molekulare Medizin nicht in Form der Rechtsverordnung festgesetzt worden ist. Denn das Gesetz über die Zulassung zum Hochschulstudium in Baden-Württemberg in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung der Föderalismusreform im Hochschulbereich vom 20.11.2007 (GBl. S. 505 - HZG -) schreibt diese Rechtform beginnend ab dem Zulassungsverfahren zum Wintersemester 2008/2009 zwingend vor (vgl. Art. 20 Abs. 2 Satz 2 des Umsetzungsgesetzes).
53 
Gemäß § 5 Abs. 4 Satz 3 HZG ist zur Ermittlung der jährlichen Aufnahmekapazität der Aufwand, der für die ordnungsgemäße Ausbildung eines Studierenden in dem jeweiligen Studiengang erforderlich ist, durch Normwerte festzusetzen; dies hat nach § 5 Abs. 4 Satz 6 und § 11 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 HZG durch eine Rechtsverordnung zu geschehen. Die Auffassung der Antragsgegnerin, aus der in § 5 Abs. 4 Satz 6 HZG verwendeten Formulierung der „studiengangspezifischen Normwerte“ ergebe sich, dass das Wissenschaftsministerium nicht verpflichtet sei, für alle vom Regelungsbereich des HZG erfassten Studiengänge Normwerte festzulegen, sondern nur dann, wenn diese „studiengangspezifisch“ seien, ist mit Wortlaut, Regelungssystematik und Sinn der gesetzlichen Anordnung nicht vereinbar.
54 
Bereits aus § 5 Abs. 4 Satz 3 HZG ergibt sich, dass sich der in der Vorschrift geregelte Normwert auf „den jeweiligen Studiengang“ bezieht. Dies entspricht auch der allgemeinen Methodik im Kapazitätsermittlungsrecht (vgl. etwa § 13 Abs. 1 Satz 1 KapVO VII). Mit der Formulierung eines „studiengangspezifischen“ Normwertes ist daher nichts anderes gemeint, als der spezifisch für diesen Studiengang durch Normwert ausgedrückte Ausbildungsaufwand. In eben diesem Sinne sind die Begriffe auch in der Begründung des Gesetzentwurfs der Landesregierung verwendet (vgl. LT-Drucks. 14/1513, S. 79); sie finden sich wörtlich auch in Art. 7 Abs. 3 Satz 3 des Staatsvertrags über die Vergabe von Studienplätzen vom 22.06.2006 (GBl. 2007, S. 523). „Studiengangspezifische“ Normwerte gibt es daher für jeden Studiengang. Soweit die Antragsgegnerin meint, „studiengangspezifisch“ seien nur die Normwerte solcher Studiengänge, die landeseinheitlich zu regeln sind, finden sich hierfür keinerlei Anhaltspunkte.
55 
Die Tatsache, dass § 5 Abs. 4 Satz 6 HZG dem Wissenschaftsministerium die Wahl belässt, ob es studiengangspezifische Normwerte oder fächergruppenspezifische Bandbreiten für Normwerte festsetzt, bedeutet deshalb nicht, dass es für einzelne Studiengänge auf die Normierung verzichten könnte. Die Vorschrift stellt lediglich unterschiedliche Wege zur Verfügung, um diese Vorgabe umzusetzen. Ein anderes Ergebnis stünde im Übrigen nicht im Einklang mit § 11 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 HZG, nach dem „die Normwerte nach § 5 Abs. 4“ durch Rechtsverordnung zu regeln sind. Umfasst sind damit nicht nur die von der Antragsgegnerin in Bezug genommenen Fälle des Satzes 6, sondern auch die in Satz 3 der Vorschrift benannten Normwerte „in dem jeweiligen Studiengang“.
56 
Die fortbestehende Regelung in § 13 Abs. 3 KapVO VII steht dem schon deshalb nicht entgegen, weil das Hochschulzulassungsgesetz nur die Vergabe von zulassungsbeschränkten Studiengängen regelt (vgl. § 1 HZG) und damit einen engeren Anwendungsbereich hat. Insoweit geht auch der Hinweis auf die Vielzahl neuer Bachelor-Studiengänge weitgehend ins Leere, zumal diese gemäß § 29 Abs. 3 Satz 1 LHG erst zum Wintersemester 2009/2010 etabliert sein müssen.
57 
Die Festlegung des Curricularnormwerts durch Rechtsverordnung und damit in Gestalt einer Rechtsnorm ist im Übrigen auch systemgerecht, weil von den so ermittelten Werten gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 KapVO VII bei der Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität auszugehen ist und der Wert im Kapazitätsstreit daher nur einer eingeschränkten Inzidentkontrolle unterworfen werden kann (vgl. zum Rechtsnormcharakter des Curricularnormwerts auch bereits Senatsurteil vom 23.11.2005 - NC 9 S 140/05 –).
58 
c) Leidet die Festsetzung des für die Ermittlung der Aufnahmekapazität erforderlichen Curricularnormwerts für einen ebenfalls der Lehreinheit Vorklinische Medizin zugeordneten Studiengang indes an einem derartig schweren Mangel, muss sie als unwirksam betrachtet werden, so dass ein Anteil für die Lehrleistung zugunsten des Studiengangs Molekulare Medizin nicht in Ansatz gebracht werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.1989 - 7 C 15/88 -, NVwZ-RR 1990, 349; Senatsurteil vom 15.02.2000 - 9 S 39/99 -; Bay. VGH, Beschluss vom 26.08.2008 – 7 CE 08.10596 u.a. -). Die Einräumung einer weiteren „Übergangsfrist“ scheidet angesichts der klaren und ausdrücklichen Regelung zum Inkrafttreten in Art. 20 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes zur Umsetzung der Föderalismusreform im Hochschulbereich vom 20.11.2007 (GBl. S. 505) aus. Auf die im Hinblick auf den Ansatz des Eigenanteils der Vorklinik aufgeworfenen Fragen kommt es damit nicht mehr an.
59 
Der Senat verkennt dabei nicht, dass die Annahme einer derartigen Rechtsfolge mit dem Risiko verbunden ist, dass der Hochschule Lehrleistungen aufgebürdet werden, die ihre tatsächliche Ausbildungskapazität übersteigen. Dieses Ergebnis wäre nicht nur praktisch misslich, sondern auch in rechtlicher Hinsicht problematisch, weil hierdurch die Aufrechterhaltung einer geordneten Wahrnehmung der Aufgaben der Hochschule in Forschung, Lehre und Studium sowie in der Krankenversorgung gefährdet und die Rechte der bereits zugelassenen Studierenden beeinträchtigt würden. Die Schwierigkeit besteht indes gerade darin, dass ausreichende Grundlagen für eine entsprechende Annahme nicht vorliegen. Denn ohne eine - wirksame - Festlegung des studiengangspezifischen Lehraufwands in Gestalt der vom Gesetzgeber hierfür vorgeschriebenen Normwerte ist eine Ermittlung der rechnerischen Aufnahmekapazität nicht möglich. Die Tatsachenbasis, die erforderlich wäre, um eine Ausschöpfung der bestehenden Kapazität annehmen zu können, die alleine dem Anspruch des Studienbewerbers auf Zugang zur berufsqualifizierenden Ausbildung entgegengehalten werden könnte (vgl. zum Gebot erschöpfender Kapazitätsauslastung etwa BVerfGE 66, 155 [178 f.]; 85, 36 [56 f.]), ist damit nicht gegeben.
60 
Angesichts der ausdrücklichen Anordnung des Gesetzgebers, dass der Curricularnormwert in Gestalt einer Rechtsnorm zu ergehen hat, sieht sich der Senat - jedenfalls im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes - auch daran gehindert, selbst eine Schätzung des Ausbildungsaufwandes vorzunehmen. Nur so kann im Übrigen - worauf das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich hingewiesen hat - sichergestellt werden, dass die Rechtsverletzung nicht folgenlos bleibt und das betroffene Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG wirksamen Schutz erfährt (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.1989 - 7 C 15/88 -, NVwZ-RR 1990, 349). Klargestellt hat das Bundesverwaltungsgericht in dieser Entscheidung überdies, dass das Kapazitätsrecht häufig von fiktiven Annahmen ausgeht und den Hochschulen so einen Lehraufwand zumutet, der über dem tatsächlich anzutreffenden Angebot an Lehrkräften liegt. Davon, dass mit der vorläufigen Aufnahme weiterer 23 Studienanfänger die Grenze der Funktionsfähigkeit erreicht sein könnte, kann vorliegend nicht ausgegangen werden. Vielmehr hat die Antragsgegnerin auch im Vorjahr 14 - und nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichts zunächst sogar 20 - weitere Studienplätze bereitgestellt, ohne entsprechende Beeinträchtigungen überhaupt auch nur geltend gemacht zu haben.
61 
Das Fehlen eines ordnungsgemäß zustande gekommenen Curricularnormwertes für den Studiengang Molekulare Medizin führt daher vorliegend dazu, dass eine Lehrleistung der Lehreinheit Vorklinische Medizin für diesen Studiengang bei der Berechnung der Aufnahmekapazität im Studiengang Humanmedizin vorläufig nicht in Ansatz gebracht werden kann.
III.
62 
Damit ist die nach der KapVO VII zu ermittelnde Ausbildungskapazität der Antragsgegnerin im Studiengang Medizin höher als von der Antragsgegnerin und dem Verwaltungsgericht angenommen: Die rechnerische Aufnahmekapazität beträgt 359 Studienplätze (doppelter Ansatz des bereinigtes Lehrangebots von 337,4565 SWS [674,913] : Curriculareigenanteil [1,8813] = 358,7482), so dass über die bereits belegte Kapazität von 336 Studienplätzen, die ausweislich der vom Verwaltungsgericht herangezogenen Belegungsliste mit Stand vom 21.11.2008 zum Studium zugelassen worden sind, weitere 23 Studierende von der Antragsgegnerin aufzunehmen sind.
63 
1. Auf die Einstellung eines „Schwundfaktors“, der dem Anteil der Studienabgänger Rechnung trägt, hat die Antragsgegnerin in Übereinstimmung mit der geltenden Rechtslage verzichtet. Denn nach § 4 Abs. 1 der Zulassungszahlenverordnung 2008/2009 sind freiwerdende Studienplätze im Studiengang Medizin durch die Zulassung von Bewerbern in höheren Fachsemestern auszugleichen. Eine hierüber hinausgehende Berücksichtigungspflicht käme deshalb nur in Betracht, wenn eine ausreichende Bewerberzahl für die Auffüllung der frei werdenden Plätze in höheren Fachsemestern nicht vorhanden wäre und die in der Verordnung vorgegebene Verfahrensweise damit vorhandene Kapazitäten ungenützt ließe (vgl. Senatsbeschluss vom 31.03.2006 - NC 9 S 3/06 -). Hiervon kann trotz des Beschwerdevortrags und der Annahmen des Verwaltungsgerichts indes nicht ausgegangen werden. Denn entsprechende Bewerbungen liegen danach vor. Die Tatsache, dass gleichwohl eine Auffüllung offenbar nicht durchgehend gelungen und in insgesamt drei Fällen Plätze in höheren Semestern frei geblieben sind, beruht damit auf einer fehlerhaften Handhabung des Auswahlverfahrens für die Zulassung in höheren Fachsemestern. Dieser Mangel ist indes nicht durch die Annahme eines Schwundfaktors, sondern durch die Änderung der Zulassungspraxis der Antragsgegnerin zu beheben.
64 
2. Zweifel an der bestehenden Belegung sind nicht ersichtlich.
65 
Insbesondere war das Verwaltungsgericht entgegen der mit der Beschwerde vorgebrachten Auffassung nicht verpflichtet, Studienplätze, die durch Exmatrikulation im laufenden 1. Fachsemester wieder frei geworden sind, bei der Feststellung der Belegung unberücksichtigt zu lassen. Denn Studienplätze, die nach Abschluss des zentralen Vergabeverfahrens noch oder wieder verfügbar sind, werden im Auswahlverfahren der Hochschulen zuletzt durch Los unter denjenigen Studienbewerbern vergeben, die dies bei der Hochschule beantragt haben (vgl. §§ 9 Satz 2, 10 Abs. 12 Satz 1 der Verordnung des Wissenschaftsministerium über die zentrale Vergabe von Studienplätzen vom 23.04.2006; GBl. S. 114, zuletzt geändert durch Verordnung vom 19.05.2008, GBl. S. 164 - Vergabeverordnung ZVS -). Diese Plätze werden damit in dem durch die Vergabeverordnung ZVS geregelten Verfahren vergeben und stehen für die geltend gemachte Zulassung außerhalb der festgesetzten Kapazität nicht zur Verfügung (vgl. bereits Senatsbeschluss vom 31.01.2003 - NC 9 S 45/02 -).
66 
Gleiches gilt im Ergebnis für die geltend gemachten Beurlaubungen, weil hierdurch Studienplätze in der Kohorte des Wintersemesters 2008/2009 nicht frei gemacht werden. Ob der Studierende die Lehrveranstaltungen tatsächlich in dem vorgesehenen Fachsemester nachfragt oder sich sein „individueller Studienplan“ durch Beurlaubungen, Wiederholungsprüfungen u.ä. in der Abfolge unterscheidet, ist für die typisierende Betrachtungsweise der Kapazitätsverordnung ohne Belang (vgl. Senatsbeschluss vom 24.09.2008 - NC 9 S 2079/08 -; Bay. VGH, Beschluss vom 11.07.2006 - 7 CE 06.10152 u.a. -).
67 
Der Vortrag, die Belegliste enthalte auch 9 Studierende, die durch gerichtlichen Vergleich nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2007/2008 zuzulassen und dem streitgegenständlichen Semester daher nicht zugerechnet werden dürften, erweist sich bereits in tatsächlicher Hinsicht als unzutreffend. Denn der am 22.07.2008 vor dem VG Freiburg geschlossene Vergleich enthält die Verpflichtung, neun Bewerbern „eine Zulassung für ein Vollstudium der Humanmedizin zum Wintersemester 2008/2009 - 1. FS - zu erteilen“. Die Behauptung, die Antragsgegnerin sei verpflichtet, diese Bewerber nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2007/2008 zuzulassen, entbehrt daher eines Anhaltspunktes in dem vorgelegten Vergleich; dort ist vielmehr klargestellt, dass die Zulassung „zum 01.10.2008“ - und damit ins Wintersemester 2008/2009 - erfolgt.
68 
3. Hinsichtlich der danach zusätzlich verfügbaren 23 Studienplätze ist indes nur eine auf den vorklinischen Studienteil beschränkte vorläufige Zulassung auszusprechen.
69 
Denn die Ausbildungskapazität der Antragsgegnerin im klinischen Teil des Studiengangs Medizin, die gemäß § 17 Abs. 1 KapVO VII anhand patientenbezogener Einflussfaktoren festgelegt wird, liegt niedriger als die Aufnahmekapazität im vorklinischen Teil, die gemäß § 6 KapVO VII aufgrund der personellen Ausstattung der Hochschule berechnet wird. Eine gerichtlich festgestellte Kapazitätsausweitung im vorklinischen Teil des Studiengangs besagt angesichts der unterschiedlichen Berechnungsmethoden daher nicht, dass auch im klinischen Teil des Studiengangs höhere Kapazitäten angenommen werden könnten. Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit der in § 4 Abs. 1 Nr. 2 der Zulassungszahlenverordnung 2008/2009 festgesetzten Kapazität von 315 Plätzen für den klinischen Studienabschnitt sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
70 
Die angenommene Kapazität über die festgesetzte Zulassungszahl hinaus kann daher nur dazu führen, dass die Hochschule zur entsprechenden Vergabe von Teilstudienplätzen - beschränkt auf den vorklinischen Studienabschnitt - verpflichtet wird. Die Fortsetzung des Studiums nach dem vorklinischen Teil ist dagegen nicht gewährleistet (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 1 KapVO VII); hierzu kann die Hochschule auch in Ansehung des Kapazitätserschöpfungsgebots nicht verpflichtet werden. Der über die festgesetzten Kapazitäten hinaus vermittelte Studienplatz ist mit dem Risiko behaftet, dass die Studienmöglichkeit im klinischen Teil nicht gesichert ist und vom späteren Erwerb eines Vollstudienplatzes abhängt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 23.02.1999 - NC 9 S 113/98 - und vom 29.01.2002 - NC 9 S 24/02 -). Ob der Studienbewerber dieses mit einer Teilzulassung verbundene Risiko in Kauf nehmen will, obliegt seiner eigenen Entscheidung (vgl. BVerfGE 59, 172 [209 f.]).
IV.
71 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 2 VwGO, weil die Antragstellerin das Rechtsschutzziel des vorliegenden Verfahrens nur teilweise erreicht hat.
72 
Die vom Senat insoweit bislang praktizierte Kostenverteilung anhand der Loschance wird nicht mehr aufrechterhalten. Sie weist den Nachteil auf, dass der damit ausschlaggebende Faktor, wie viele andere Studienplatzbewerber ebenfalls in die Beschwerde gehen, von der Antragstellerin weder beeinflusst noch vorhergesehen werden kann. Die Kostenentscheidung wird damit von Zufälligkeiten abhängig, die nicht sachgerecht erscheinen. Sachnäher erscheint daher eine Kostenaufhebung: Diese trägt einerseits dem Umstand Rechnung, dass die Kapazitätsberechnung der Hochschule fehlerhaft war und weitere Studienplätze (vorläufig) vergeben werden können, berücksichtigt andererseits aber auch, dass dies nicht jedem Antragsteller zum Erfolg verhilft.
73 
Eine Kostenentscheidung, die dichter an den tatsächlichen Erfolgsaussichten der jeweiligen Studienbewerber liegt, würde dagegen ermöglicht, wenn die Antragsgegnerin die bereits in der Entscheidung vom Vorjahr (Beschluss vom 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 -) angeregte und vom Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 29.09.2008 - 1 BvR 1464/07 -) aufgegriffene „Reserveliste“ erstellen würde, bei der die im Rahmen der kapazitären Vergabe nicht berücksichtigten Bewerber an Hand der ZVS-Vergabekriterien in eine Rangfolge eingeteilt werden. Ein derartiges - nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts indes nicht bundesrechtlich vorgegebenes (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.1989 - 7 C 17/89 -, DVBl. 1990, 531) - Vorgehen erscheint im Übrigen auch schon deshalb angezeigt, weil das Auseinanderfallen der Auswahlkriterien für die Vergabe der innerhalb der festgesetzten Kapazität vergebenen Studienplätze und der nachträglich im gerichtlichen Verfahren aufgedeckten Restkapazitäten der vom Bundesverfassungsgericht geforderten Verteilung aller freien Studienplätze unter Anwendung einheitlicher Auswahlkriterien (vgl. BVerfGE 33, 303 [357]) nicht entspricht und dazu führt, dass die nachträglich festgestellten Studienplätze solchen Bewerbern zufallen, denen sie bei ordnungsgemäßer Kapazitätsfeststellung nicht zugestanden hätten (vgl. BVerfGE 39, 276 [296]).
74 
Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Für eine Reduzierung des Streitwerts im Eilverfahren besteht kein Anlass, weil durch die Entscheidung die Hauptsache - jedenfalls für einen begrenzten Zeitraum - vorweggenommen wird und die im Eilverfahren ausgesprochene Zulassung in der Praxis regelmäßig auch Bestand hat.
75 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO sowie § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG hinsichtlich der Streitwertfestsetzung).

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 21. Januar 2010 - NC 6 K 1933/09 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin an der Universität Freiburg im 1. Fachsemester zum Wintersemester 2009/2010. Er ist der Auffassung, die tatsächliche Aufnahmekapazität sei mit der in der Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Festsetzung von Zulassungszahlen für die Studiengänge im Vergabeverfahren der ZVS im Wintersemester 2009/ 2010 und im Sommersemester 2010 vom 24.06.2009 (GBl. S. 307 - Zulassungszahlenverordnung 2009/2010 -) festgesetzten Zahl von 335 Voll- und weiteren sechs Teilstudienplätzen (vorklinischer Studienabschnitt) nicht ausgeschöpft. Das Verwaltungsgericht hat zwar weitere Teilstudienplätze gefunden, diese jedoch an andere, vorrangige Bewerber vergeben und deshalb den Antrag des Antragstellers abgelehnt. Die hiergegen erhobene Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, aber unbegründet. Dies gilt sowohl hinsichtlich der Verfahrensweise des Gerichts (1.) als auch für die gegen die Berechnung des Lehrangebots (2.), der Lehrnachfrage (3.), der Schwundberechnung (4.), der Annahme der tatsächlichen Besetzung vergebener Studienplätze (5.) oder der Verteilung der zusätzlich ermittelten (Teil-)studienplätze (6.) vorgebrachten Rügen. Auch die Angriffe gegen die Höhe des festzusetzenden Streitwerts (7.) bleiben ohne Erfolg.
1. Gerichtliche Verfahrensweise
a) Soweit die Beschwerde daran zweifelt, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts der Begründungspflicht genügt, können ihr diese Zweifel nicht zum Erfolg verhelfen. Dies folgt bereits daraus, dass sich auch aus einem unterstellten Begründungsmangel der begehrte Anordnungsanspruch nicht ergibt und die Voraussetzungen für eine Zurückverweisung analog § 130 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.11.2007 - 9 B 52/07 -; Senatsbeschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -, MedR 2010, 338).
Im Übrigen ist die vom Verwaltungsgericht gewählte Praxis nicht zu beanstanden. Denn dem Begründungserfordernis kann auch durch die Bezugnahme auf eine andere Entscheidung Genüge getan werden, sofern den Beteiligten die in Bezug genommene Entscheidung bekannt ist oder sie von ihr ohne Schwierigkeiten Kenntnis nehmen können (vgl. BVerwG, Beschluss vom 03.12.2008 - 4 BN 25/08 -, ZfBR 2009, 274). Dies ist hier der Fall, denn das Verwaltungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung nicht nur auf die Gründe seiner Leitentscheidung (NC 6 K 1470/09) verwiesen, sondern diese auch in anonymisierter Form der hier angegriffenen Entscheidung beigefügt.
b) Zu Recht hat das Verwaltungsgericht auch die Anträge derjenigen Studienbewerber berücksichtigt, die sich nicht zuvor im „innerkapazitären“ Verfahren bei der ZVS beworben haben. Denn der dieses Erfordernis statuierende Art. 1 der Verordnung des Wissenschaftsministeriums zur Änderung der Vergabeverordnung ZVS vom 29.06.2009 (GBl. S. 309) findet aufgrund des insoweit rechtskräftig gewordenen Normenkontrollurteils des Senats vom 29.10.2009 - 9 S 1611/09 - für das Wintersemester 2009/10 keine Anwendung und ist im Übrigen darüber hinaus durch Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.05.2010 - 6 VR 1.10 - derzeit auch für das Wintersemester 2010/11 im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO außer Vollzug gesetzt.
2. Lehrangebot
a) Rechtsgrundlage für die Ermittlung und Festsetzung der Ausbildungskapazitäten der Hochschulen sind die §§ 29 und 30 des Hochschulrahmengesetzes i.d.F. der Bekanntmachung vom 19.01.1999 (BGBl. I S. 18, zuletzt geändert durch Gesetz vom 12.04.2007, BGBl. I S. 506 - HRG -). Danach hat die Hochschule in zulassungsbeschränkten Studiengängen die vorhandenen Ausbildungskapazitäten im Rahmen der verfügbaren Mittel grundsätzlich auszuschöpfen (vgl. § 29 Abs. 2 Satz 2 HRG). Die Zahl der von der einzelnen Hochschule höchstens aufzunehmenden Bewerber (Zulassungszahl) darf nicht niedriger festgesetzt werden, als dies unter Berücksichtigung der personellen, räumlichen, sächlichen und fachspezifischen Gegebenheiten zur Aufrechterhaltung einer geordneten Wahrnehmung der Aufgaben der Hochschule in Forschung, Lehre und Studium sowie in der Krankenversorgung unbedingt erforderlich ist (vgl. § 29 Abs. 2 Satz 1 HRG).
Die konkreten Zulassungszahlen für jede Hochschule werden gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 HRG durch Landesrecht festgesetzt. In Baden-Württemberg richtet sich die Festsetzung der Zulassungszahlen nach § 3 des Gesetzes über die Zulassung zum Hochschulstudium in Baden-Württemberg in der Fassung vom 15.09.2005 (GBl. S. 629, zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.11.2007, GBl. S. 505 - HZG -). Danach werden die Zulassungszahlen für die in das Verfahren der Zentralstelle einbezogenen Studiengänge - also auch für den Studiengang Medizin - grundsätzlich vom Wissenschaftsministerium nach Anhörung der Hochschulen durch Rechtsverordnung festgesetzt. Einzelheiten, insbesondere zu den inhaltlichen Kriterien der Festsetzung, sind im Hochschulzulassungsgesetz selbst nicht geregelt. Insoweit enthält § 2 Abs. 1 HZG i.V.m. Art. 15 des Staatsvertrags über die Vergabe von Studienplätzen vom 22.06.2006 (GBl. 2007, S. 523) jedoch eine Verordnungsermächtigung zugunsten des Wissenschaftsministeriums.
Das Fehlen einer gesetzlichen Bestimmung zu den Einzelheiten der Kapazitätsfestsetzung ist dabei von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. Zwar ist die Art und Weise der Kapazitätsermittlung eines der Kernstücke des Zulassungswesens und muss angesichts der unmittelbaren Wirkung auf das verfassungsmäßig gewährleistete Zugangsrecht der Studenten nach sachgerechten und nachvollziehbaren Kriterien erfolgen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.04.1975 - 1 BvR 344/73 -, BVerfGE 39, 258 [265]). Um allen Hochschulbewerbern gleiche Zugangschancen zu gewährleisten, sind daher objektivierte und nachprüfbare Kriterien für die Kapazitätsermittlung in normativer Form zu entwickeln (vgl. BVerfG, Urteil vom 18.07.1972 - 1 BvL 32/70 u.a. -, BVerfGE 33, 303 [340 f.]). Dies kann gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes geschehen. Trotz des Fehlens ausdrücklicher Vorgaben durch den Gesetzgeber dürfte die Verordnungsermächtigung in § 2 Abs. 1 HZG diesen Vorgaben jedoch gerecht werden. Denn das Hochschulzulassungsrecht wird durch Grundsätze beherrscht, die sich unmittelbar aus dem Grundgesetz ergeben: Maßgeblich geht es um die Abwägung der widerstreitenden Grundrechtspositionen aus Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG hinsichtlich des Zugangsrechts der Hochschulbewerber einerseits und der grundrechtlich gewährleisteten Forschungs- und Lehrfreiheit der Hochschullehrer (Art. 5 Abs. 3 GG) sowie den Ausbildungsbedürfnissen der bereits zugelassenen Studenten andererseits (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.10.1991 - 1 BvR 393, 610/85 -, BVerfGE 85, 36 [56 f.]). Der Ausgleich dieser Konfliktlage ist einer gesetzlichen Regelung daher nur eingeschränkt zugänglich, so dass die Festlegungen auch auf den Verordnungsweg delegiert werden können (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 14.03.1989 - 1 BvR 1033/82 u.a. -, BVerfGE 80, 1 [21 f.], und vom 03.06.1980 - 1 BvR 967/78 u.a. -, BVerfGE 54, 173 [193 f.]). Im Übrigen genießt auch der Staatsvertrag selbst den Rang eines Landesgesetzes (vgl. Senatsurteil vom 21.02.2006 - 9 S 1840/05 -).
10 
Von der Ermächtigung ist durch die Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen vom 14.06.2002 (GBl. S. 271, zuletzt geändert durch Verordnung vom 30.06.2009, GBl. S. 313 - KapVO VII -) Gebrauch gemacht worden. Diese Kapazitätsverordnung regelt die Berechnung der Zulassungszahlen primär aufgrund der personellen Ausbildungskapazität der Hochschule. Hierzu wird das an der Hochschule vorhandene Lehrangebot (in Deputatsstunden) durch die Lehrnachfrage geteilt, die sich aus dem durchschnittlichen Betreuungsaufwand für die Ausbildung eines Studenten in dem jeweiligen Studiengang ergibt. Für die Berechnung werden jeweils typisierende Durchschnittsbetrachtungen zugrunde gelegt, was den Anforderungen des Kapazitätserschöpfungsgebots genügt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.02.1984 - 1 BvR 580/83 u.a. -, BVerfGE 66, 155 [182]).
11 
b) Hinsichtlich des Lehrangebots ist gemäß §§ 8 Abs. 1 Satz 1, 9 Abs. 1 KapVO VII deshalb nicht die tatsächliche Zahl der Lehrpersonen mit ihren jeweiligen individuellen Lehrverpflichtungen zu ermitteln; vielmehr ist nach dem normierten Stellenprinzip die Zahl der vorhandenen Personalstellen mit der jeweils geltenden Regellehrverpflichtung (vgl. hierzu Verordnung der Landesregierung über die Lehrverpflichtung an Universitäten, Pädagogischen Hochschulen und Fachhochschulen vom 11.12.1995, GBl. 1996 S. 43, zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.11.2007, GBl. S. 505 - LVVO -) zugrunde zu legen.
12 
Im einzelnen ist hierzu auszuführen:
13 
Am Institut für Biochemie/Molekularbiologie ist zum 31.07.2009 eine W1-Stelle mit einem Lehrdeputat von 6 SWS ausgelaufen und wurde zum 01.08.2009 eine W2/W3-Forschungsprofessur geschaffen. Für diese sind lediglich 5 SWS angesetzt, da die Stelle hälftig aus Forschungsdrittmitteln und also nur zu 50% aus - öffentlichen - Institutsmitteln finanziert sei. Entgegen der Beschwerde reicht dieser Vortrag aus, um die mit dieser Stelle verbundene Lehrverpflichtung von 10 SWS zu halbieren, da die Forschungsmittel nicht für Zwecke der Lehre gewidmet sind. Zu Zweifeln an der Richtigkeit dieses Vortrags der Antragsgegnerin besteht kein Anlass. Entsprechendes gilt für den Ersatz der auslaufenden C2-Stelle (9 SWS) durch eine befristete E13-Stelle (4 SWS). Zu Recht hat die Antragsgegnerin insoweit auf das ihr zuzubilligende Stellendispositionsermessen (vgl. dazu Senatsbeschlüsse vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 - und vom 29.01.2002 - NC 9 S 24/02 -) sowie darauf hingewiesen, dass bei Abwägung aller Belange, insbesondere der Kapazitätsaspekte einerseits und der Forschungs- und Nachwuchsförderung andererseits, ein Ermessensfehler nicht erkennbar ist. Der Wegfall zweier weiterer SWS folgt allein daraus, dass im Vorjahr eine halbe E13-Stelle zu viel angesetzt worden ist.
14 
Auch hinsichtlich der Behandlung von unvergüteten Lehraufträgen sowie der sogenannten „Titellehre“ ist die Feststellung des Lehrangebots der Antragsgegnerin nicht zu beanstanden. Der unvergütete Lehrauftrag für das Praktikum der Biochemie (0,5 SWS) ist in der Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin berücksichtigt. Ein weiterer unvergüteter Lehrauftrag im Umfang von 0,5 SWS diente im Sommersemester 2008 dem Ausgleich für das Ausscheiden von Prof. v.T. und brauchte daher nicht berücksichtigt zu werden. Gleiches gilt nach dem unwidersprochenen Vortrag der Antragsgegnerin für die Titellehre von Prof. B. in Biochemie im Umfang von 1 SWS (Stellungnahme des Studiendekans vom 14.04.2010 (Anl. BB1 d.A.). Daher kann offen bleiben, ob unvergütete Lehraufträge und „Titellehre“ im Übrigen schon deshalb bei der Berechnung des Lehrangebots unberücksichtigt bleiben können, weil sie nicht durch Haushaltsstellen abgesichert sind, ihre Dauerhaftigkeit daher ungewiss ist (vgl. Senatsbeschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -).
15 
Auch der Umstand, dass zum Zwecke der Weiterqualifikation bestehende befristete Stellen auch dann, wenn die betroffene Person bereits promoviert wurde, nur mit einer Lehrverpflichtung von 4 SWS angesetzt sind, ist nicht zu beanstanden. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 2. Halbsatz und Nr. 7 Buchst. a LVVO beträgt die Lehrverpflichtung für akademische Mitarbeiter im Beamtenverhältnis auf Zeit oder in befristeten Arbeitsverhältnissen (bei Beamten: bis zu) vier Lehrveranstaltungsstunden, „sofern ihnen nach § 52 Abs. 2 und 4 LHG die Möglichkeit der Weiterqualifikation eingeräumt wurde“. Sie erhöht sich auf 6 SWS, „sobald das Ziel der Weiterqualifikation erreicht wurde“. § 52 Abs. 2 LHG sieht „die Vorbereitung einer Promotion“ lediglich neben der „Erbringung zusätzlicher wissenschaftlicher Leistungen“ als einen möglichen Grund für die befristete Beschäftigung von akademischen Mitarbeitern vor. Es ist entgegen dem Vortrag von Antragstellern nicht erkennbar, dass sich diese Leistungen allein auf die Promotion beziehen könnten, zumal in jeder wissenschaftlichen Laufbahn über eine Promotion hinausgehende weitere eigene wissenschaftlichen Leistungen, insbesondere Publikationen, gefordert werden. Zudem reicht es aus, dass die ihnen übertragenen Aufgaben dieser eigenen wissenschaftlichen Arbeit „förderlich“ sind. Daher trifft es nicht zu, wie von Antragstellern vorgetragen worden ist, dass eine Weiterqualifikation über die Promotion hinaus nicht gestattet wäre. Die in § 52 Abs. 4 LHG genannte besondere Form der befristeten Beschäftigung für Nachwuchswissenschaftler setzt u.a. eine „qualifizierte Promotion“ sogar voraus. Da die befristete Beschäftigung nach § 52 Abs. 2 und Abs. 4 LHG bereits ihrer Natur nach keine „Lebensstellung“ darstellt, sondern - auch - dem weiteren persönlichen Fortkommen auf wissenschaftlicher Ebene dient (vgl. die entsprechende gesetzgeberische Typisierung im WissZeitVG, BT-Drucks. 16/3438, S. 11 f.), bedurfte es auch keiner besonderen Darlegungen, welche - weiteren - wissenschaftlichen Leistungen von den Personen im Einzelnen erwartet werden, deren Lehrverpflichtung sich auf 4 SWS beschränkt, obgleich sie bereits promoviert worden sind.
16 
Die Veränderungen am Institut für Medizinische Psychologie und Medizinische Soziologie sind nicht abwägungsrelevant. Durch die Zusammenlegung der Abteilungen Medizinische Soziologie und Medizinische Psychologie und den damit in Zusammenhang stehenden Wegfall einer W3-Professur hat sich gleichwohl das Gesamtlehrangebot dieser Einheit nicht vermindert, da der Ausfall des W3-Lehrdeputats von 9 SWS durch zusätzliche 1,5 Stellen im befristeten Angestelltenverhältnis und die Erhöhung des Lehrdeputats eines akademischen Mitarbeiters kompensiert worden ist. Dies hat das Verwaltungsgericht im Einzelnen zutreffend dargelegt. Dass die weggefallene W3-Stelle wiederum der vorklinischen Lehreinheit zugeordnet wurde, ist nicht ersichtlich.
17 
Der von Seiten der Antragsteller monierte Dienstleistungsexport für die Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin ist jedenfalls im aktuellen Umfang unbedenklich. Der Senat hat bereits zum WS 2008/09 festgestellt, dass selbst ein Überhang an Lehrdeputaten in der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin einen Dienstleistungsexport der Vorklinik grundsätzlich nicht ausschließt und die klinische Lehreinheit nicht verpflichtet ist, die Dienstleistungen im Bereich der medizinischen Soziologie, zu dem auch die besonders genannten Veranstaltungen zur „Gesundheitsökonomie im Querschnittsbereich“ gehören, aus eigener Kraft bereitzustellen (Beschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 - mit Hinweis auf Senatsbeschluss vom 24.08.2005 - NC 9 S 29/05 -). Es kann auch nicht verlangt werden, dass sich ungeachtet der Ausdifferenzierung der verschiedenen Fächer gewissermaßen im Gegenzug die Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin im selben Umfang an der Ausbildung in der Lehreinheit Vorklinik beteiligt. Dies gilt jedenfalls so lange, als nicht zu befürchten steht, dass bestimmte Fächer in kapazitätsvermindernder Absicht und damit sachwidrig einer bestimmten Lehreinheit zugeordnet werden. Dies ist für die medizinische Psychologie und Soziologie bei einem - unveränderten - Gesamtdeputat von 44 SWS und einem Dienstleistungsexport von 8,9112 SWS nicht festzustellen. Von diesem Export ist auszugehen, da er für das in Rede stehende WS 2009/10 in Anlagen 1 und 3a unbeschadet der Abweichung in Anlage 3c genannt ist.
18 
3. Lehrnachfrage
19 
Die Rügen gegen den Curriculareigenanteil sind unbegründet (a). Auch die Darlegungen der Antragsteller zur Ermittlung der Aufnahmekapazität unter Berücksichtigung des Studiengangs Molekulare Medizin (Bachelor) führen weder im Hinblick auf die Berechnung des Curricularnormwerts (b) noch hinsichtlich der erst spät erlassenen Prüfungsordnung (c) oder dessen konkreter Ausgestaltung (d) zur Annahme weiterer - vorklinischer - Studienplätze.
20 
a) Das Vorbringen gegen einen Curriculareigenanteil der Lehreinheit Vorklinik von ungewichtet 1,8792, gewichtet 1,8439 führt nicht dazu, dass kapazitätserhöhende Unrichtigkeiten festzustellen wären. Im Gegenteil ergibt sich aus den Darlegungen der Antragsgegnerin, dass die Anteile der Vorklinik an den Seminaren Psychologie (1. FS), Anatomie I (2. FS), Biochemie/Molekularbiologie II (4. FS) und Physiologie II (4. FS) - je 100% -, am Wahlfach (50%) und am Praktikum zur Einführung in die klinische Medizin (25%) zutreffend angesetzt und mit minimalen Abweichungen auch umgesetzt worden sind. Es ist daher kein die Kapazitäten der Vorklinik erhöhender Import aus der Klinischen Lehreinheit anzunehmen.
21 
Zur Betreuungsrelation in den Praktika (g=10) wird nicht substantiiert vorgetragen. Entgegen der Behauptung, aus § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 LHG ergebe sich, dass der Hochschulsenat allein zur Beschlussfassung über Prüfungsordnungen berufen sei und nicht über Studienordnungen - und damit über die die Lehrnachfrage beeinflussenden Betreuungsrelationen - zu entscheiden habe, hält der Senat daran fest, dass sich die weitergehende Zuständigkeit des Senats der Hochschule zur Beschlussfassung auch über Studienordnungen aus § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 und 8 LHG ergibt, denn die Frage der Betreuungsrelation steht sowohl in unmittelbarem Zusammenhang mit der Einrichtung eines Studienganges als auch der Festsetzung von Zulassungszahlen und betrifft auch vielfach mehr als nur eine Fakultät. Im Übrigen schließen die in § 25 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 LHG genannte Zustimmung der Fakultät und das Einvernehmen der Studienkommission diese Zuständigkeit nicht aus, ergänzen sie vielmehr. Soweit behauptet wird, die Betreuungsrelationen beeinflussende Satzungsänderungen vom 20.10.2008 und vom 01.12.2008 seien ohne diese Zustimmung bzw. Einvernehmen erfolgt, ist der Vortrag gleichfalls völlig unsubstantiiert (vgl. Senatsbeschlüsse vom 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 - und 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -).
22 
b) Durch Verordnung vom 30.06.2009 (GBl. S. 313) wurde die Anlage 2 zur KapVO VII (vom 14.06.2002, GBl. S. 271) geändert und für die Studiengänge „Molekulare Medizin - Bachelor“ sowie „Molekulare Medizin - Master“ der Antragsgegnerin eigene Curricularnormwerte (CNW) von 7,0106 (Bachelor) bzw. 4,3235 (Master) festgesetzt. Bereits das Verwaltungsgericht hat in seiner hier angegriffenen Entscheidung bei der Bestimmung der für die Studieneinheit Vorklinische Medizin zur Verfügung stehenden Studienplätze den Studiengang Molekulare Medizin - Master unberücksichtigt gelassen, da eine Lehrnachfrage für diesen Studiengang im WS 2009/10 nicht erfolgte. Dass darüber hinaus auch der Studiengang Molekulare Medizin - Bachelor für die Bestimmung der Lehrnachfrage unberücksichtigt bleiben müsste, ergibt sich aus dem Vortrag der Antragsteller zur Rechtswidrigkeit dieser Festsetzung nicht.
23 
Die Änderungsverordnung vom 30.06.2009 wurde vom hierfür zuständigen Ministerium erlassen und im Gesetzblatt veröffentlicht. Dass die zur Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität nach § 6 KapVO VII erforderlichen Curricularnormwerte damit erst nach dem Stichtag nach § 5 Abs. 1 KapVO VII bekannt gegeben wurden, führt nicht zu ihrer Rechtswidrigkeit, sondern allenfalls zu der Frage, ob diese Werte für das WS 2009/10 Berücksichtigung finden können. Auch eine materielle Rechtswidrigkeit der ÄnderungsVO kann nach dem Vorgetragenen gemessen an den genannten Anforderungen des § 5 Abs. 4 Satz 4 und 5 HZG nicht festgestellt werden: Dass die Studiengänge und die damit verbundenen Curricularnormwerte zu einer erschöpfenden Auslastung der Universitäten, auch der Antragsgegnerin, führen (§ 5 Abs. 4 Satz 5 HZG), wird auch von Seiten der Antragsteller nicht bestritten. Der Streit betrifft nicht die Frage, ob der - für die Antragsgegnerin hohe - festgesetzte Wert für den Studiengang Molekularmedizin (Bachelor) den tatsächlichen Ausbildungsverhältnissen einschließlich des Betreuungsverhältnisses zwischen Lehrenden und Studierenden entspricht. Bestritten wird lediglich die Notwendigkeit eines derart „aufwendigen“ Studienganges. Dieser Aspekt wäre der in § 5 Abs. 4 Satz 4 HZG genannten Anforderung an die Beachtung des Ausbildungsaufwandes in gleichartigen und vergleichbaren Studiengängen und dem Ziel einer gleichmäßigen Auslastung der Hochschulen (Satz 5) zuzuordnen. Auch diesen Zielen wird die Festsetzung der Curricularnormwerte für die Studiengänge „Molekulare Medizin“ - Bachelor und Master - an der Universität Freiburg durch die genannte ÄnderungsVO gerecht. Wie die vorgelegten Unterlagen des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst zur Vorbereitung dieser ÄnderungsVO zeigen, erkannte es durchaus, dass sich aus den quantifizierten Studienplänen der Universitäten völlig unterschiedliche Werte ergeben. Es stellte ausdrücklich fest, „dass sich die Studienpläne an den Universitäten in hohem Maße unterscheiden“ und die Differenzen in den daraus berechneten Curricularnormwerten „auf Unterschiede in der Zahl der Lehrveranstaltungen, die für die Absolvierung des Studiengangs vorgeschrieben sind, auf eine unterschiedliche Zusammensetzung der Lehrveranstaltungsarten und auf Unterschiede in den Gruppengrößen bei den einzelnen Lehrveranstaltungen“ zurückzuführen sind (Aktenvermerk vom 29.06.2009). Zurückzuführen sei dies auf die „Bedeutung, die eine Universität dem Fach Molekulare Medizin bei der Profilbildung zumisst“. Damit hat das Ministerium den Ausbildungsaufwand analysiert und dabei - zutreffend - festgestellt, dass sich diese Studiengänge ungeachtet ihrer identischen Bezeichnung deutlich voneinander unterscheiden. Diese Unterschiede sind, wie die deutlich differierenden Curricularnormwerte zeigen (für Molekulare Medizin - Bachelor: Ulm 3,0167, Tübingen 5,9746, Freiburg 7,0106 ), derart, dass keine „gleichartigen und vergleichbaren Studiengänge“ im Sinne des § 5 Abs. 4 Satz 4 HZG vorliegen. Vielmehr stehen sie für eine völlig unterschiedliche Profilierung der jeweiligen Universität, die der Universität - unter dem Vorbehalt ihrer gleichmäßigen und erschöpfenden Auslastung - auch zusteht. Dies gilt auch für die Antragsgegnerin, der nicht vorgeworfen wird, die hohen Curricularnormwerte für die Studiengänge Molekulare Medizin führten dazu, dass sie nicht voll ausgelastet würde.
24 
Auch die ausbildungsrechtlichen Vorschriften sind, wie in § 5 Abs. 4 Satz 4 HZG vorgeschrieben, bei der Bestimmung des Curricularnormwerts für den Studiengang Molekulare Medizin - Bachelor der Antragsgegnerin, beachtet. Zwar trifft zu, dass für den neuen Ausbildungsgang „Bachelor“ zum 30.06.2009 noch keine Ausbildungsvorschriften galten, die hätten berücksichtigt werden können und ohne die eine Bestimmung des CNW schlechterdings nicht möglich ist. Allerdings konnten solche Vorschriften gleichwohl bereits „beachtet“ werden, denn die „Satzung zur Änderung der Prüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of Science (B.Sc.)“, die die fachspezifischen Bestimmungen für den Hauptfachteilstudiengang Molekulare Medizin enthält und als Teil der Zwölften Satzung zur Änderung der Prüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of Science (B.Sc.) am 15.12.2009 veröffentlicht werden und zum 01.10.2009 in Kraft treten sollte, war bereits am 27.05.2009 vom Senat in der Fassung beschlossen worden, die danach auch Geltung erlangte. Seitdem war erkennbar, welche Ausbildungsvorschrift zum 01.10.2009 gelten sollte, und es war auch - unbeschadet der noch ausstehenden Zustimmung des Rektors nach § 34 Abs. 1 Satz 3 LHG - zu erwarten, dass diese Ausbildungsvorschrift in Kraft treten würde. Für eine Versagung der Zustimmung aus einem der in § 34 Abs. 1 Satz 5 und 6 LHG genannten Gründe gab es keinen Anhaltspunkt. Zu der von Antragstellern diskutierten fehlenden Gleichwertigkeit der Ausbildung, die nach § 34 Abs. 1 Satz 6 Nr. 3 LHG als ein möglicher Versagungsgrund genannt ist, gilt das bereits zu § 5 Abs. 4 Satz 4 HZG Ausgeführte: Die als Ausdruck der Freiheit von Forschung und Lehre zulässige und im Übrigen auch politisch gewollte (Stichwort „Exzellenzinitiative“) Profilbildung der Hochschulen auch durch die Schaffung besonderer, universitätsspezifischer Studiengänge führt dazu, dass auch Studiengänge mit identischer Bezeichnung soweit voneinander abweichen, dass eine „Einheitlichkeit oder die Gleichwertigkeit der Ausbildung oder der Abschlüsse“ im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 6 Nr. 3 LHG nicht in Betracht kommt und daher auch nicht durch Prüfungsordnungen gewährleistet werden muss. Tatsächlich wurde bei der Bestimmung des Curricularnormwerts für den Studiengang Molekulare Medizin - Bachelor die vom Senat am 27.05.2009 beschlossene Prüfungsordnung beachtet, denn die von der Antragstellerin vorgelegte und der ÄnderungsVO vom 30.06.2009 zugrunde gelegte CNW-Berechnung beruht exakt auf den in §§ 16 und 17 der fachspezifischen Bestimmungen für den Hauptfachteilstudiengang Molekulare Medizin wiedergegebenen Studieninhalten und Betreuungsrelationen.
25 
Nach §§ 5 Abs. 1, 13 Abs. 1 Satz 2 KapVO VII sind die in Anlage 2 zu dieser Verordnung aufgeführten Curricularnormwerte bei der Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität anzuwenden, die auf der Grundlage der Daten eines Stichtages ermittelt wird, der nicht mehr als neun Monate vor Beginn des Zeitraums liegt, für den die Ermittlung und die Festsetzung gelten. Stichtag ist im vorliegenden Fall der 01.01.2009. Diese Vorgabe gilt nicht nur hinsichtlich des CNW des Studiengangs, dessen Aufnahmekapazität im Streit ist, sondern auch für andere Studiengänge und deren Curricularnormwerte, soweit diese Studiengänge und ihre Aufnahmekapazität - hier die Aufnahmekapazität des Studiengangs Molekulare Medizin - Bachelor - unmittelbaren Einfluss auf die Zahl der Studienplätze im streitigen Studiengang - hier: Humanmedizin, Vorklinische Lehreinheit - haben. Zum Berechnungsstichtag lag der CNW für den Bachelorstudiengang Molekulare Medizin noch nicht vor und war - entgegen dem Vortrag der Antragsgegnerin - auch noch nicht erkennbar. Der Vorschlag der Studienkommission für Prüfungsordnungen für die neuen, den bisherigen Diplomstudiengang Molekularmedizin ablösenden Bachelor- und Masterstudiengänge datiert erst vom 16.04.2009. Auch konnten sich die Ausführungen im Senatsbeschluss vom 12.05.2009 nicht auf diese Studiengänge und ihren Zuschnitt beziehen, denn dieser Beschluss betrifft den vor dem 01.10.2009 allein bestehenden Diplomstudiengang. Damit entspricht die Heranziehung des in Anlage 2 zu § 13 Abs. 1 KapVO am 30.06.2009 aufgenommenen CNW Molekulare Medizin - Bachelor zur Berechnung der Aufnahmekapazität im Studiengang Humanmedizin - Lehreinheit Vorklinische Medizin - nicht dem in der KapVO VII für den Regelfall vorgesehenen Ablauf. Gleichwohl durfte dieser Wert bereits für das WS 2009 Anwendung finden. Denn aus der KapVO VII ergibt sich, dass die tatsächliche Berücksichtigung der realen Daten und des tatsächlichen Geschehens Vorrang hat vor einem geordneten, an Stichtagen orientierten Verfahren. Dies folgt aus § 5 Abs. 2 und Abs. 3 KapVO VII. Der „Ausnahmetatbestand“ des § 21 KapVO VII steht dem nicht entgegen.
26 
§ 5 KapVO VII steht im ersten Abschnitt „allgemeine Grundsätze und Verfahren“, enthält somit die Grundsätze für die Ermittlung der Aufnahmekapazität. Die „allgemeine“, auf einen Stichtag bezogene Ermittlung des Absatz 1 wird durch die in Absatz 2 aufgeführte Abweichung modifiziert. Danach sollen wesentliche Änderungen der Daten, die vor Beginn des Berechnungszeitraums „erkennbar“ sind, berücksichtigt werden. Unter „Daten“ im Sinne dieser Norm fallen, wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 - entschieden hat, auch normative Festsetzungen, soweit sie auf die Ermittlung von Aufnahmekapazitäten von Einfluss sind („alle Eingabegrößen, die für die Ermittlung der Kapazitätsberechnung von Bedeutung sind“; vgl. dazu auch Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Aufl. 2003, KapVO § 5 Rn. 1 ff.). Für deren Berücksichtigung reicht es aus, wenn sie „erkennbar“ sind. Dies war bereits mit dem Beschluss der Prüfungsordnung durch den Senat am 27.05.2009 und damit vor Beginn des Berechnungszeitraums der Fall. Hierzu wird auf die Ausführungen zu § 5 Abs. 4 Satz 4 HZG verwiesen. Dem steht auch § 21 Abs. 1 KapVO VII nicht entgegen. Dies folgt bereits daraus, dass § 5 Abs. 2 KapVO VII nur die Zeit bis zum Beginn des Berechnungszeitraums erfasst, während § 21 Abs. 1 KapVO VII für den besonderen - hier nicht einschlägigen - Fall des Wegfalls von Stellen allein die Zeit ab Beginn des Berechnungszeitraums regelt. Es mag sein, dass bereits im zeitlichen Regelungsbereich des § 5 Abs. 2 KapVO VII der Wegfall dieser Stellen „erkennbar“ ist. Die Folge davon ist aber nicht, dass wegen § 21 Abs. 1 KapVO VII allein eine solche Änderung und keine andere, wie von Antragstellerseite behauptet, berücksichtigt werden könnte, sondern diese Situation belegt lediglich, das „der Regelungsgehalt dieser Vorschrift bereits durch § 5 abgedeckt“ ist, und es „sich insofern um keinen regelungsbedürftigen Ausnahmetatbestand“ handelt (Bahro/Berlin, a.a.O., KapVO [§ 21] Rn. 2). Diese Regelung ist systematisch nicht zwingend erforderlich, sondern weist für die Frage der Berücksichtigung von einer Lehreinheit zugeordneten Stellen auf eine Form der Behandlung hin, die sich ansonsten unmittelbar aus § 5 Abs. 2 KapVO VII ergäbe.
27 
c) Für die Prüfungsordnung und deren Berücksichtigung gilt das unter b) zum CNW Ausgeführte entsprechend: Auch sie wurde erst spät erlassen, nämlich vom Senat am 27.05.2009 beschlossen und nach Zustimmung des Rektors am 08.12.2009 am 15.12.2009 amtlich bekannt gemacht. Sie trat rückwirkend zum 01.10.2009 in Kraft. Dies reicht aus, denn damit galt sie für den gesamten Berechnungszeitraum und war, da das Inkrafttreten bereits am 27.05.2009 für den 01.10.2009 vorgesehen war, auch zu berücksichtigen. Auf die Frage, ob der Rektor nur insoweit zustimmen musste, als die neue Satzung Prüfungsordnungscharakter hat, und die Anteile, die als Studienordnung zu betrachten sind, hiervon unabhängig in Kraft zu setzen waren, kommt es nicht an. Es ist auch unschädlich, dass die Veröffentlichung nicht mehr vor Beginn sondern erst im Berechnungszeitraum erfolgte (vgl. Beschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 - zur am 20.10.2008 beschlossenen und bekannt gegebenen Änderung der Studienordnung). § 5 KapVO VII steht nicht entgegen. Insbesondere war eine Neuermittlung und Neufestsetzung (§ 5 Abs. 3 KapVO VII) deshalb nicht erforderlich, weil die Folgen des Inkrafttretens der „Zwölften Satzung zur Änderung der Prüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of Science (B.Sc.)“ und der damit erfolgten Einführung des Bachelor-Studienganges Molekulare Medizin bereits bei der Ermittlung der Aufnahmekapazität für den Studiengang (Human-)Medizin berücksichtigt worden ist.
28 
d) Ob bei der Bestimmung des CNW für den Bachelorstudiengang Molekulare Medizin die Bachelorarbeit selbst mit einem CA-Anteil von 0,3 anzusetzen ist und ob dieser Ansatz zwingend einer Lehreinheit zugeordnet werden muss oder auch - wie im vorliegenden Fall möglicherweise geschehen - deshalb darauf verzichtet werden kann, weil die Arbeit je nach konkreter Ausgestaltung von unterschiedlichen Lehrpersonen aus verschiedenen Lehreinheiten betreut werden mag, kann für die hier allein maßgebliche Bestimmung der Aufnahmekapazität der Lehreinheit Vorklinische Medizin offen bleiben, denn dieser Ansatz von 0,3 ohne Zuordnung zu einer bestimmten Lehreinheit wirkt sich hierfür nicht aus. Vielmehr ergibt sich der Curriculareigenanteil von 1,4492, mit dem der Bachelorstudiengang Molekulare Medizin an der Lehreinheit Vorklinische Medizin beteiligt ist, ausweislich der vorgelegten CNW-Berechnung alleine aus den anderen Lehrveranstaltungen. Der Anteil für die Bachelorarbeit ist damit – kapazitätsgünstig – hier nicht berücksichtigt.
29 
Was die kleine Gruppengröße von lediglich 4 Teilnehmern für die Wahlfachveranstaltungen angeht, die sich wegen ihres hohen Anteils am Studiengang deutlich auf den Curricularnormwert insgesamt auswirkt, ist diese gegenüber dem bereits vom erkennenden Senat gebilligten Diplomstudiengang (vgl. Senatsbeschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -) unverändert geblieben. Zum anderen hat die Antragsgegnerin den mit dem Wechsel vom Diplomstudiengang zur Kombination aus Bachelor- und konsekutivem Masterstudiengang Molekulare Medizin verbundenen Verlust von zwei oder drei Studienplätzen aus dem Studiengang Humanmedizin ausweislich der Protokolle der Sitzungen der Studienkommission am 16.04.2009 und des Senats vom 27.05.2009 zutreffend erkannt und ermessensfehlerfrei abgewogen. Dies wird durch den Einrichtungsbeschluss des Fakultätsvorstands vom 21.04.2009 (TOP 13, ebenso Beschluss des Fakultätsrats vom 23.04.2009 TOP 8.1 und insbesondere Beschluss des Senats vom 27.05.2009 TOP 15 mit ausführlicher Begründung) sowie dessen Beschluss zur Anteilsquotenbildung in den Lehreinheiten Vorklinische Medizin und Klinisch-praktische Medizin vom 12.05.2009 (TOP 6a, ebenso Beschluss des Fakultätsrats vom 14.05.2009 TOP 21.1 und des Senats vom 27.05.2009, TOP 18a) bestätigt.
30 
4. Schwundberechnung
31 
Auch hinsichtlich der Folgen aus dem von der Antragsgegnerin angenommenen Schwund (Faktor: 0,9960) führt das Vorbringen der Antragsteller nicht zu einer Änderung der verwaltungsgerichtlichen Feststellungen.
32 
Die Schwundberechnung der Antragsgegnerin bezieht sich allein auf die vier Semester der Lehreinheit Vorklinische Medizin. Dies ist sachgerecht, da für die im vorliegenden Beschwerdeverfahren nur im Streit stehenden Teilstudienplätze allein die Aufnahmekapazität des vorklinischen Studienabschnitts für die Ermittlung weiterer „außerkapazitärer“ Studienplätze im Studiengang Humanmedizin von Bedeutung ist. Dabei sind nach dem Vorbringen der Antragsgegnerin sämtliche endgültig zugelassenen Studierenden berücksichtigt, was der Rechtsprechung des Senats entspricht (vgl. Senatsbeschluss vom 17.09.2008 - NC 9 S 1792/08 -). Auch die Bezugnahme auf das - höhere - Semester der endgültigen Zulassung ist sachgerecht, weil die Antragsgegnerin auch auf diese Weise ihrer Auffüllverpflichtung nachkommen kann (vgl. § 4 Abs. 4 ZZVO und Senatsbeschluss vom 17.09.2008 - NC 9 S 1792/08 -). Da jede Schwundberechnung eine zukunftsgerichtete Prognose darstellt, erscheint systembedingt allein eine Berücksichtigung ausschließlich der „regulären“, nämlich endgültig mit einem Studienplatz ausgestatteten Studierenden sachgerecht, da nur so ein - möglicherweise - abweichendes Studienverhalten lediglich vorläufig Zugelassener ausgeblendet werden kann. Dies lässt es gerechtfertigt erscheinen, die Schwundquote nur aus den Zahlen der endgültig Zugelassenen zu errechnen.
33 
Soweit vorgetragen wird, die Schwundberechnung sei deshalb nicht nachvollziehbar, weil die Bestandszahlen für das 4. Fachsemester (959) höher seien als die für das 3. Fachsemester (948), so könnte eine Erhöhung der Schwundquote bis zum Faktor 1,0 allenfalls zur Reduzierung von Ausbildungsplätzen führen und wäre daher nicht kapazitätsgünstig. Im Übrigen ist die Schwundberechnung ungeachtet dieser Diskrepanz deshalb nachvollziehbar, weil in den beiden Kohorten der WS 2005/06 und WS 2006/07 im Verlauf von vier Semestern ein - geringer - Schwund von (gerundet) 0,9640 bzw. von 0,9938 und lediglich für die Kohorte des WS 2007/08 bis zum WS 2008/09, also im Verlauf von nur drei Semestern, ein Zuwachs von 1,0436 festzustellen ist.
34 
5. Soweit das Ergebnis der Berechnung des Verwaltungsgerichts angegriffen wird, wonach die Antragsgegnerin über 350 vorklinische Studienplätze verfügt, wovon 342 tatsächlich besetzt sind, sind diese Angriffe nicht hinreichend substantiiert.
35 
Zwar ist es denkbar, dass Studierende, die aufgrund der Wartezeit zugelassen werden, dank ihrer bereits erworbenen Kenntnisse und sonstiger Vorleistungen aus dem 1. vorklinischen Fachsemester in ein höheres Semester umgeschrieben werden können. Es fehlt jedoch an jeglichem konkretisierenden Vortrag hierzu. Dazu kommt, dass nach den Angaben der Antragsgegnerin nach Abschluss des Zulassungsverfahrens während des Semesters freiwerdende Plätze im darauf folgenden Sommersemester durch reguläre Bewerber nachbesetzt werden. Darauf, einen solchen Platz bereits während des laufenden (Winter-)Semesters zugewiesen zu erhalten, besteht kein Anspruch.
36 
6. Verteilungsentscheidung
37 
Wenn von Antragstellern vorgetragen wird, die Verteilung außerkapazitärer Studienplätze sei Sache der Verwaltung und nicht des Gerichts, das lediglich die hierbei zu beachtenden Maßgaben vorzugeben habe, so ist dem nicht zu widersprechen. Ob es sich bei einer Liste der „unbereinigten“ Abiturdurchschnitte ohne Rücksicht darauf, in welchem Bundesland das Abitur erworben wurde, noch um eine „an den Vergabekriterien der ZVS orientierte Rangliste“ (vgl. Senatsbeschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240709 -) handelt oder sie jedenfalls dann herangezogen werden kann, wenn eine Liste unter Berücksichtigung des „Zulassungsnähequotienten“ nicht zur Verfügung steht, mag zweifelhaft erscheinen, zumal die im Beschwerdeverfahren von der Antragsgegnerin vorgelegte Liste deutlich macht, dass der Verzicht auf den im ZVS-Vergabeverfahren Berücksichtigung findenden Zulassungsnähequotienten zu deutlichen Abweichungen führt.
38 
Die Frage kann vorliegend jedoch offen bleiben, denn auch das von der Beschwerde für vorzugswürdig gehaltene Vergabemodell hätte nicht zum Erfolg des Antrags geführt. Nach der dem Verwaltungsgerichtshof im Beschwerdeverfahren vorgelegten, um den - korrigierten - Zulassungsnähequotienten ergänzten Liste wäre selbst der Beschwerdeführer mit dem aktuell niedrigsten Zulassungsnähequotienten von 6,8000 für die Vergabe eines „außerkapazitären“ Platzes nicht in Betracht gekommen. Da vom Verwaltungsgericht nur acht freie Plätze ermittelt worden sind, wären selbst dem „ersten“ Anwärter - wie auch allen weiteren Antragstellern - mindestens 14 andere mit niedrigeren Zulassungsnähequotienten vorgegangen. Die Verfahrensweise des Verwaltungsgerichts kann daher – unbeschadet ihrer Rechtmäßigkeit – jedenfalls nicht die Rechte nachrangiger Antragsteller verletzt haben.
39 
7. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Für eine Reduzierung des Streitwerts im Eilverfahren besteht kein Anlass, weil durch die Entscheidung die Hauptsache - jedenfalls für einen begrenzten Zeitraum - vorweggenommen wird und die im Eilverfahren ausgesprochene Zulassung in der Praxis regelmäßig auch Bestand hat (Senatsbeschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -). Der Streitwert ist auch nicht deshalb zu halbieren, weil im vorliegenden Beschwerdeverfahren lediglich Teilstudienplätze des vorklinischen Ausbildungsabschnitts im Streit sind. Auch insoweit ist mangels anderweitigen Anhaltspunktes für den wirtschaftlichen Wert des Verfahrens der Auffangwert anzusetzen.
40 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO sowie § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG hinsichtlich der Streitwertfestsetzung).

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 19. Dezember 2008 - NC 6 K 1686/08 - geändert:

Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, 23 weitere Studienbewerber vorläufig zum Teilstudium der Humanmedizin - beschränkt auf den vorklinischen Studienabschnitt - nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2008/2009 zuzulassen. Für die Auswahl ist unter denjenigen Studienbewerbern, deren Anspruch auf Zuweisung eines Studienplatzes außerhalb der festgesetzten Kapazität noch im Beschwerdeverfahren anhängig ist (NC 9 S 229-232/09, 234-235/09, 240-251/09, 253-273/09, 286/09, 289-290/09, 292-298/09, 300-304/09, 306/09, 308-318/09, 320-326/09), bis zum 15.06.2009 eine an den Vergabekriterien der ZVS orientierte Rangliste aufzustellen oder ein Losverfahren durchzuführen. Den danach ausgewählten Antragstellern mit den Rangplätzen 1-23 ist ein vorläufiger Teilzulassungsbescheid unverzüglich zuzustellen, der unwirksam wird, wenn Zulassung und Immatrikulation nicht innerhalb einer Woche nach Zustellung beantragt und deren Voraussetzungen nachgewiesen werden; dazu gehört insbesondere auch eine eidesstattliche Versicherung, dass die Antragstellerin bisher nicht an einer deutschen Hochschule zum Voll- oder Teilstudium der Medizin vorläufig oder endgültig zugelassen ist. Nach Ablauf dieser Frist freibleibende Plätze sind unverzüglich an den rangnächsten Studienbewerber zu vergeben.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen werden gegeneinander aufgehoben.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die Antragstellerin begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin an der Universität Freiburg im 1. Fachsemester zum Wintersemester 2008/2009. Sie ist der Auffassung, die tatsächliche Aufnahmekapazität sei mit der in der Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Festsetzung von Zulassungszahlen für die Studiengänge im Vergabeverfahren der ZVS im Wintersemester 2008/2009 und im Sommersemester 2009 vom 11.06.2008 (GBl. S. 208 - Zulassungszahlenverordnung 2008/2009 -) festgesetzten Zahl von 335 Plätzen nicht ausgeschöpft. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag mit dem angegriffenen Beschluss abgelehnt. Auf die Beschwerde der Antragstellerin ist der Beschluss in dem im Tenor ersichtlichen Umfang abzuändern. Zwar sind die gegen die Berechnung der Aufnahmekapazität gerichteten Rügen grundsätzlich erfolglos (I.); die Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin und der Beschluss des Verwaltungsgerichts erweisen sich jedoch als unzutreffend, soweit die Aufnahmekapazität im Hinblick auf die von der Lehreinheit Vorklinische Medizin erbrachten Lehrveranstaltungen im Studiengang Molekulare Medizin vermindert worden ist. Denn die hierfür erforderliche Festlegung eines Curricularnormwerts in der Form einer Rechtsverordnung fehlt (II.). Auch bei Berücksichtigung der 336 tatsächlich zugelassenen Studienanfänger ist daher im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes von einer weiteren Aufnahmekapazität in Höhe von 23 Teilstudienplätzen auszugehen (III.).
I.
Die mit der Beschwerde vorgebrachten Rügen gegen die Verfahrensweise des Verwaltungsgerichts (1.), die Berechnung des Lehrangebots (2.) und der Lehrnachfrage (3.) sind unbegründet.
1. Soweit die Beschwerde vorträgt, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts leide an einem Begründungsmangel, weil sie keine eigenständigen Erwägungen enthalte und lediglich auf Entscheidungen verweise, die nicht in Kopie beigefügt worden seien, vermag ihr dies nicht zum Erfolg zu verhelfen. Dies folgt bereits daraus, dass sich auch aus einem unterstellten Begründungsmangel der begehrte Anordnungsanspruch nicht ergibt und die Voraussetzungen für eine Zurückverweisung analog § 130 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.11.2007 - 9 B 52/07 -).
Im Übrigen ist auch fraglich, ob die vom Verwaltungsgericht gewählte Praxis - obwohl sie nicht zweckmäßig erscheint - gegen das Begründungserfordernis aus § 122 Abs. 2 Satz 2 VwGO verstößt. Denn diesem kann auch durch die Bezugnahme auf eine andere Entscheidung Genüge getan werden, sofern den Beteiligten die in Bezug genommene Entscheidung bekannt ist oder sie von ihr ohne Schwierigkeiten Kenntnis nehmen können (vgl. BVerwG, Beschluss vom 03.12.2008 - 4 BN 25/08 -). Die Bezugnahme auf ein in einem anderen Verfahren ergangenes Urteil führt daher entgegen der mit der Beschwerde vorgebrachten Auffassung nicht zwingend zu einem Begründungsmangel (vgl. auch Hess.VGH, Beschluss vom 21.03.2001 - 12 UZ 602/01.A -). Fraglich ist vorliegend deshalb allein, ob auch eine Kenntnisnahme zugerechnet werden kann, die der Bevollmächtigte in seiner Eigenschaft als Prozessvertreter einer anderen Partei erlangt hat. Hierfür dürfte jedenfalls der praktische Ablauf der NC-Verfahren sprechen, der im erstinstanzlichen Verfahren eine individuelle Ausdifferenzierung der einzelnen Verfahren regelmäßig nicht kennt und durch Prozessgestaltung anhand von Generalakten und Leitverfahren gekennzeichnet ist. Dementsprechend entspricht es auch anwaltlicher Praxis in NC-Verfahren, ablehnende Gerichtsentscheidungen den Mandanten gar nicht zu übersenden (so ausdrücklich Brehm/Zimmerling, Das Mandat im Hochschulzulassungsrecht, in: Münchener Anwalts-Handbuch Verwaltungsrecht, 2002, § 17 RdNr. 31).
Darüber hinaus führt die Bestellung des Bevollmächtigten nach § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO auch dazu, dass die dem Bevollmächtigten gegenüber abgegebenen Erklärungen unmittelbar für und gegen den Vertretenen wirken (vgl. § 173 Satz 1 VwGO, § 85 Abs. 1 ZPO, § 164 Abs. 1 BGB). Es ist daher allgemein anerkannt, dass sich die vertretene Partei auch die Kenntnis des Bevollmächtigten zurechnen lassen muss (vgl. Vollkommer, in: Zöller, ZPO, 25. Aufl. 2005, § 85 RdNr. 3 m.w.N.). Wer sich im rechtsgeschäftlichen Verkehr eines Vertreters bedient, muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm die Kenntnis des Vertreters als eigene zugerechnet wird (vgl. BGH, Urteil vom 25.03.1982 - VII ZR 60/81 - BGHZ 83, 293). Dem Bevollmächtigten aber war der in Bezug genommene Beschluss des Verwaltungsgerichts unstreitig bekannt; er hat ihn mit dem Beschwerdevorbringen auch in inhaltlicher Hinsicht angegriffen.
Auch soweit teilweise eine unzureichende Akteneinsicht im erstinstanzlichen Verfahren gerügt wurde, ist diese jedenfalls durch die vom Beschwerdesenat gewährte und von Antragstellerseite nicht beanstandete Akteneinsicht in die Generalakten behoben worden.
2. Die Rügen sind auch insoweit unbegründet, als die Bestimmung des Lehrangebots angegriffen worden ist.
a) Rechtsgrundlage für die Ermittlung und Festsetzung der Ausbildungskapazitäten der Hochschulen sind die §§ 29 und 30 des Hochschulrahmengesetzes i.d.F. der Bekanntmachung vom 19.01.1991 (BGBl. I S. 18, zuletzt geändert durch Gesetz vom 12.04.2007, BGBl. I S. 506 - HRG -). Danach hat die Hochschule in zulassungsbeschränkten Studiengängen die vorhandenen Ausbildungskapazitäten im Rahmen der verfügbaren Mittel grundsätzlich auszuschöpfen (vgl. § 29 Abs. 2 Satz 2 HRG). Die Zahl der von der einzelnen Hochschule höchstens aufzunehmenden Bewerber (Zulassungszahl) darf nicht niedriger festgesetzt werden, als dies unter Berücksichtigung der personellen, räumlichen, sächlichen und fachspezifischen Gegebenheiten zur Aufrechterhaltung einer geordneten Wahrnehmung der Aufgaben der Hochschule in Forschung, Lehre und Studium sowie in der Krankenversorgung unbedingt erforderlich ist (vgl. § 29 Abs. 2 Satz 1 HRG).
Die konkreten Zulassungszahlen für jede Hochschule werden gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 HRG durch Landesrecht festgesetzt. In Baden-Württemberg richtet sich die Festsetzung der Zulassungszahlen nach § 3 des Gesetzes über die Zulassung zum Hochschulstudium in Baden-Württemberg in der Fassung vom 15.09.2005 (GBl. S. 629, zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.11.2007, GBl. S. 505 - HZG -). Danach werden die Zulassungszahlen für die in das Verfahren der Zentralstelle einbezogenen Studiengänge - also auch im Studiengang Medizin - grundsätzlich vom Wissenschaftsministerium nach Anhörung der Hochschulen durch Rechtsverordnung festgesetzt. Einzelheiten, insbesondere zu den inhaltlichen Kriterien der Festsetzung, sind im Hochschulzulassungsgesetz selbst nicht geregelt. Insoweit enthält § 2 Abs. 1 HZG i.V.m. Art. 15 des Staatsvertrags über die Vergabe von Studienplätzen vom 22.06.2006 (GBl. 2007, S. 523) jedoch eine Verordnungsermächtigung zugunsten des Wissenschaftsministeriums.
10 
Das Fehlen einer gesetzlichen Bestimmung zu den Einzelheiten der Kapazitätsfestsetzung ist dabei von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. Zwar ist die Art und Weise der Kapazitätsermittlung eines der Kernstücke des Zulassungswesens und muss angesichts der unmittelbaren Wirkung auf das verfassungsmäßig gewährleistete Zugangsrecht der Studenten nach sachgerechten und nachvollziehbaren Kriterien erfolgen (vgl. BVerfGE 39, 258 [265]). Um allen Hochschulbewerbern gleiche Zugangschancen zu gewährleisten, sind daher objektivierte und nachprüfbare Kriterien für die Kapazitätsermittlung in normativer Form zu entwickeln (vgl. BVerfGE 33, 303 [340 f.]). Dies kann gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes geschehen. Trotz des Fehlens ausdrücklicher Vorgaben durch den Gesetzgeber dürfte die Verordnungsermächtigung in § 2 Abs. 1 HZG diesen Vorgaben jedoch gerecht werden. Denn das Hochschulzulassungsrecht wird durch Grundsätze beherrscht, die sich unmittelbar aus dem Grundgesetz ergeben: Maßgeblich geht es um die Abwägung der widerstreitenden Grundrechtspositionen aus Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG hinsichtlich des Zugangsrechts der Hochschulbewerber einerseits und der grundrechtlich gewährleisteten Forschungs- und Lehrfreiheit der Hochschullehrer (Art. 5 Abs. 3 GG) sowie den Ausbildungsbedürfnissen der bereits zugelassenen Studenten andererseits (vgl. BVerfGE 85, 36 [56 f.]). Der Ausgleich dieser Konfliktlage ist einer gesetzlichen Regelung daher nur eingeschränkt zugänglich, so dass die Festlegungen auch auf den Verordnungsweg delegiert werden können (vgl. BVerfGE 80, 1 [21 f.]; 54, 173 [193 f.]). Im Übrigen genießt auch der Staatsvertrag selbst den Rang eines Landesgesetzes (vgl. Senatsurteil vom 21.02.2006 - 9 S 1840/05 -).
11 
Von der Ermächtigung ist durch die Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen vom 14.06.2002 (GBl. S. 271, geändert durch Verordnung vom 25.04.2003, GBl. S. 275 - KapVO VII -) Gebrauch gemacht worden. Diese Kapazitätsverordnung regelt die Berechnung der Zulassungszahlen primär aufgrund der personellen Ausbildungskapazität der Hochschule (vgl. bereits die Überschrift des zweiten Abschnitts der KapVO VII). Hierzu wird das an der Hochschule vorhandene Lehrangebot (in Deputatsstunden) durch die Lehrnachfrage geteilt, die sich aus dem durchschnittlichen Betreuungsaufwand für die Ausbildung eines Studenten in dem jeweiligen Studiengang ergibt. Für die Berechnung werden jeweils typisierende Durchschnittsbetrachtungen zugrunde gelegt, was den Anforderungen des Kapazitätserschöpfungsgebots genügt (vgl. BVerfGE 66, 155 [182]).
12 
b) Hinsichtlich des Lehrangebots ist gemäß §§ 8 Abs. 1 Satz 1, 9 Abs. 1 KapVO VII deshalb nicht die tatsächliche Zahl der Lehrpersonen mit ihren jeweiligen individuellen Lehrverpflichtungen zu ermitteln; vielmehr ist nach dem normierten Stellenprinzip die Zahl der vorhandenen Personalstellen mit der jeweils geltenden Regellehrverpflichtung (vgl. hierzu Verordnung der Landesregierung über die Lehrverpflichtung an Universitäten, Pädagogischen Hochschulen und Fachhochschulen vom 11.12.1995, GBl. 1996 S. 43 - LVVO -) zugrunde zu legen.
13 
Gleichwohl sind die von der Antragsgegnerin bei der Berechnung in Ansatz gebrachten Deputatsminderungen nicht zu beanstanden. Denn für die Wahrnehmung besonderer Aufgaben in der Hochschule kann das zuständige Ministerium die Lehrverpflichtung gemäß § 9 Abs. 2 LVVO ermäßigen, was gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 KapVO VII auch bei der Berechnung der personellen Ausstattung Berücksichtigung findet. Die danach erforderliche Anordnung durch das Wissenschaftsministerium ist vorliegend auch gegeben: Die Deputatsminderung für die Strahlenschutzbeauftragte im Institut für Biochemie/Molekularbiologie ergibt sich aus der von der Antragsgegnerin vorgelegten Anordnung vom 31.08.2007, die Ermäßigung der Lehrverpflichtung für die Sprecher der Sonderforschungsbereiche folgt aus der generellen Anordnung des Wissenschaftsministeriums vom 30.11.2004.
14 
Soweit teilweise darüber hinaus die Deputatsminderung für den Prodekan in Frage gestellt worden ist, deren grundsätzliche Berücksichtigungsfähigkeit in der Rechtsprechung bereits geklärt ist (vgl. Senatsurteil vom 23.11.2005 - NC 9 S 140/05 –), wird verkannt, dass Prof. Dr. F. erst am 28.02.2009 aus diesem Amt ausgeschieden ist und Anhaltspunkte dafür, dass diese nachträglich eingetretene Änderung bereits zum Stichtag erkennbar gewesen wäre (vgl. § 5 Abs. 2 KapVO VII), nicht ersichtlich sind.
15 
c) Eine Erhöhung des Lehrangebots war auch nicht hinsichtlich der unvergüteten Lehraufträge vorzunehmen.
16 
Der Senat hält an der Auffassung fest, dass eine Anrechnung unvergüteter Lehraufträge und sog. „Titellehre“ (vgl. § 55 Abs. 1 Satz 2 LHG) jedenfalls dann unterbleibt, wenn und soweit im maßgeblichen Zeitraum Stellen unbesetzt waren und die außerplanmäßige Lehrtätigkeit so als funktioneller Ausgleich für die offen gebliebenen Stellen erscheint (vgl. Senatsbeschluss vom 27.07.1983 - NC 9 S 362/83 -). Dies ergibt sich einerseits bereits aus der Anordnung in § 10 Satz 2 KapVO VII, der sich entnehmen lässt, dass der Verordnungsgeber den finanziellen Zusammenhang zwischen Stellenvakanz und Lehrauftragstätigkeit als maßgeblichen Anknüpfungspunkt für den Verzicht auf eine Zurechnung gewählt hat. Zum anderen führte die gegenteilige Auffassung zu einer sachlich nicht gerechtfertigten „Doppelanrechnung“, die sowohl die - unbesetzt und damit für das tatsächliche Lehrangebot wirkungslos gebliebene - Personalstelle als auch kumulativ die außerplanmäßig durchgeführte Lehrauftragstätigkeit als vorhandenes Lehrangebot fortschreiben würde (vgl. Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Aufl. 2003, KapVO § 10 RdNr. 6). Dieses Ergebnis erscheint schon deshalb zweifelhaft, weil auf die Fortführung derartiger Veranstaltungen kein Anspruch besteht und die künftige Durchführung daher auch nicht sichergestellt werden kann.
17 
Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass die Lehraufträge nach dem unwidersprochenen Vortrag der Antragsgegnerin durchweg zum Ausgleich der Stellenvakanzen eingesetzt worden sind, sodass der funktionale Konnex offenkundig ist. Die Berechnung des Verwaltungsgerichts, die den Vorgaben aus § 10 Satz 1 KapVO VII entsprechend auf die dem Berechnungsstichtag vorausgehenden zwei Semester abgestellt war, ist daher nicht zu beanstanden.
18 
d) Bedenken ergeben sich schließlich auch nicht aus der Tatsache, dass das Lehrangebot um 5,5 SWS gegenüber dem letzten Wintersemester reduziert worden ist.
19 
Diese Veränderung wird im Tatsächlichen dadurch bewirkt, dass eine Reihe von C2-Stellen ausgelaufen und durch befristete Stellen mit einem geringeren Lehrdeputat ersetzt worden sind. Diese, dem Stellendispositionsermessen der Verwaltung obliegende Organisationsentscheidung (vgl. Senatsbeschluss vom 29.01.2002 - NC 9 S 24/02 -) begegnet keinen Bedenken, weil das mit der Umstrukturierung des Personals verbundene Anliegen, den wissenschaftlichen Nachwuchs zu fördern, legitim ist und die Interessen der Studienbewerber nicht in unangemessener Weise zurückgestellt worden sind.
20 
e) Der vom Verwaltungsgericht angesetzte Dienstleistungsexport ist durch die vorgetragenen Rügen ebenfalls nicht in Frage gestellt worden.
21 
Dabei ist zunächst klarzustellen, dass auch ein Überhang an Lehrdeputaten in der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin einen Dienstleistungsexport der Vorklinik grundsätzlich nicht ausschließt. Denn nach heutigem Entwicklungsstand sind die jeweiligen Fächer derartig ausdifferenziert, dass eine wechselseitige Vertretung der jeweiligen Lehrstuhlinhaber oder -mitarbeiter in den Unterrichtsveranstaltungen praktisch kaum durchführbar erscheint (vgl. Bay.VGH, Beschluss vom 29.07.2008 - 7 CE 08/1554 u.a. -). Die klinische Lehreinheit war daher nicht verpflichtet, die Dienstleistungen im Bereich der medizinischen Soziologie aus eigener Kraft bereitzustellen (vgl. dazu bereits Senatsbeschluss vom 24.08.2005 - NC 9 S 29/05 -).
22 
Soweit geltend gemacht worden ist, hinsichtlich der für einen der Lehreinheit nicht zugeordneten Studiengang erbrachten Dienstleistungen habe eine Schwundkorrektur erfolgen müssen, steht dem bereits der Wortlaut des § 11 Abs. 2 KapVO VII entgegen, der ausdrücklich anordnet, dass zur Berechnung des Bedarfs an Dienstleistungen die Studienanfängerzahlen anzusetzen sind. Anlass, die insoweit ständige Rechtsprechung des Senats (vgl. zuletzt Beschluss vom 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 -) zu ändern, zeigt die Beschwerde nicht auf.
23 
Soweit verschiedentlich auf die für den Studiengang Molekulare Medizin erbrachten Lehrveranstaltungen verwiesen worden ist, wird überdies übersehen, dass dieser der Vorklinischen Lehreinheit zugeordnet worden ist und ein Dienstleistungsexport insoweit daher nicht vorliegt. Insoweit ist von der Antragsgegnerin auch zu Recht darauf hingewiesen worden, dass der Schwund im Studiengang Molekulare Medizin im Interesse der Kapazitätsschonung für den Studiengang Humanmedizin nicht durch eine Erhöhung der auf 30 Bewerber festgesetzten Zulassungszahl berücksichtigt worden ist, so dass ein etwaiger Schwund ohnehin den Studienbewerbern im Studiengang Humanmedizin zugute kommen würde.
24 
f) Insgesamt gehen die Einwände gegen die Berechnung des Lehrangebots daher ins Leere. Der in Ansatz gebrachte Wert von 337,4565 Semesterwochenstunden für das bereinigte Lehrangebot ist nicht zu beanstanden.
25 
3. Die geltend gemachten Korrekturen für die Berechnung der Lehrnachfrage sind ebenfalls nicht veranlasst.
26 
a) Die Bestimmung der Lehrnachfrage erfolgt gemäß § 13 Abs. 1 KapVO VII anhand des in Deputatsstunden gemessenen Aufwands aller beteiligten Lehreinheiten, die für die ordnungsgemäße Ausbildung in dem jeweiligen Studiengang erforderlich ist („Curricularnormwert“). Im Studiengang Medizin ist dieser Wert vom Wissenschaftsministerium auf 8,2 festgesetzt worden (vgl. Nr. 1.49 der Anlage 2 zur KapVO VII), so dass hiervon gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 KapVO VII bei der Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität auszugehen ist.
27 
Die Kapazitätsverordnung geht für die Berechnung der Aufnahmekapazität jedoch nicht vom Studiengang selbst aus, sondern von Lehreinheiten; im Studiengang Medizin ist deshalb ein vorklinischer Teil und ein klinischer Teil zu unterscheiden (vgl. § 7 Abs. 3 Satz 1 KapVO VII). Dementsprechend muss auch der Betreuungsaufwand eines Studenten für den Studiengang zwischen den beteiligten Lehreinheiten aufgeteilt werden. Die mit der Aufteilungsentscheidung gebildeten Curricularanteile entsprechen somit dem Betreuungsaufwand der jeweiligen Lehreinheit für die ordnungsgemäße Ausbildung eines Studenten im zugeordneten Studiengang (vgl. § 13 Abs. 4 Satz 1 KapVO VII). Im Studiengang Medizin hat auch diese Aufteilung des Curricularnormwerts auf die Lehreinheiten durch das Wissenschaftsministerium zu erfolgen (vgl. Fußnote 3 zu Nr. 1.49 der Anlage 2 zur KapVO VII).
28 
Eine förmliche Aufteilungsentscheidung des Wissenschaftsministerium liegt offenbar nicht vor. Dieser Mangel ist angesichts der Tatsache, dass die Rechtsordnung den Anspruch erhebt, dass das Ministerium alle für die Kapazitätsermittlung maßgeblichen Vorschriften beachtet (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.1989 - 7 C 15/88 -, NVwZ-RR 1990, 349), nicht unproblematisch. Er führt indes - anders als im Falle der unterbliebenen Festsetzung des Curricularnormwerts (vgl. dazu unter Ziffer II.) - jedenfalls gegenwärtig nicht zur Annahme einer unwirksamen Aufteilung. Denn die Aufteilung der Curricularnormwerte auf die beteiligten Lehreinheiten stellt nur einen verwaltungsinternen Zwischenschritt bei der Kapazitätsfestsetzung dar, der außerhalb des Studiengangs Humanmedizin durch die Hochschule selbst vorgenommen werden kann (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 2 KapVO VII). Als solcher ist die von der Antragsgegnerin errechnete Aufteilung dem Wissenschaftsministerium als kapazitätsbestimmende Stelle aber bekannt gewesen und wurde von ihm als Rechengröße bei der Entscheidung über die Festsetzung der Zulassungszahl auch herangezogen. Die Vorgehensweise führt daher nicht zu einer Verletzung der Rechts „außerkapazitärer“ Studienplatzbewerber (vgl. Senatsurteil vom 23.11.2005 - NC 9 S 140/05 -; Senatsbeschluss vom 23.08.2006 - NC 9 S 38/06 -).
29 
b) Auch materiell ist die Bildung eines Curricularanteils der Lehreinheit Vorklinische Medizin von 2,4777 SWS und der nach Abzug des Lehrimports angesetzte Curriculareigenanteil von 1,8813 SWS durch die Beschwerden nicht in Frage gestellt worden.
30 
Dabei hat sich insbesondere die von der Antragsgegnerin zum Stichtag angestellte Prognose hinsichtlich des Eigenanteils als im Wesentlichen zutreffend erwiesen und bedarf daher keiner Korrektur (vgl. dazu § 5 Abs. 3 KapVO VII). Die im Senatsbeschluss vom 13.06.2008 (- NC 9 S 241/08 -) für das Wintersemester 2007/2008 beanstandete Annahme eines Eigenanteils der Vorklinik von 70 % für das Wahlfach Vorklinik ist zwischenzeitlich korrigiert und auf einen 50 %-Anteil umgestellt worden. Dieser Ansatz hat sich auch als zutreffend erwiesen, weil nach der von der Antragsgegnerin vorgelegten Gruppenplanung für das Studienjahr 2008/2009 ein Eigenanteil der Vorklinik von 47,44 % vorliegt. Gleiches gilt für das Praktikum zur Einführung in die klinische Medizin, bei dem der angesetzte Eigenanteil der Vorklinik von 25 % mit tatsächlich 26,7 % sogar leicht überschritten wurde, und für das Praktikum der Berufsfelderkundung, bei dem der prognostizierte Anteil von 30 % mit tatsächlich 29 % im Wintersemester 2008/2009 im Wesentlichen zutreffend angesetzt wurde.
31 
Nach den Darlegungen der Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren werden die Seminare Psychologie, Anatomie I, Biochemie und Molekularbiologie II sowie der Kurs der Makroskopischen Anatomie ausschließlich von Lehrkräften der Vorklinik erbracht, sodass ein Dienstleistungsimport nicht angesetzt werden muss. Anhaltspunkte dafür, dass diese Angaben nicht zutreffen könnten, sind weder von Antragsteller-Seite vorgebracht noch sonst ersichtlich. Gleiches gilt für den vermuteten Import aus der Lehreinheit Psychologie, da Prof. Dr. B. nach den Angaben der Beschwerdeerwiderung keine Lehrveranstaltungen im Studiengang Medizin erbringt.
II.
32 
Auch die Rügen gegen die Berücksichtigung der für den Studiengang Molekulare Medizin erbrachten Lehrveranstaltungen sind weitgehend unbegründet.
33 
Zu Recht ist das Verwaltungsgericht dabei davon ausgegangen, dass die Zuordnung des Studiengangs Molekulare Medizin zur Lehreinheit Vorklinische Medizin die bisherige Berücksichtigung als Dienstleistungsexport obsolet gemacht hat. Denn es handelt sich hierdurch nicht mehr um „Lehrveranstaltungsstunden, die die Lehreinheit für nicht zugeordnete Studiengänge zu erbringen hat“ (vgl. § 11 Abs. 1 KapVO VII). Der Umstand, dass einer Lehreinheit mehrere Studiengänge zugeordnet sind, wird gemäß § 12 Abs. 1 KapVO VII vielmehr durch die Bildung von „Anteilquoten“ in Rechnung gestellt, mit denen – unter Verwendung der in Nr. II der Anlage 1 zur KapVO VII festgelegten Formel – die Kapazität der Lehreinheit unter den ihr zugeordneten Studiengängen aufgeteilt wird. Durchschlagende Bedenken hieran sind, jedenfalls bei Berücksichtigung des im Beschwerdeverfahren gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO eingeschränkten Prüfungsmaßstabs, weder hinsichtlich der Errichtung (1.) und Ausgestaltung (insbesondere Gruppengröße) des Studiengangs (2.) noch in Bezug auf die Zuordnung zur Lehreinheit Vorklinische Medizin (3.) ersichtlich. Der Abzug einer entsprechenden Anteilquote scheitert aber daran, dass die hierfür erforderliche Festlegung eines Curricularnormwerts in der Form einer Rechtsverordnung fehlt (4.).
34 
1. Die Einrichtung des Studiengangs Molekulare Medizin, der schon seit dem Wintersemester 2001/2002 besteht, geht auf eine ordnungsgemäße Entscheidung des Senats der Antragsgegnerin zurück, der sich dabei der Tatsache bewusst war, dass angesichts des Fehlens weiterer finanzieller Zuweisungen alle Lehrkapazitäten und Sachmittel aus dem vorhandenen Bestand gedeckt werden müssen. Die hieraus unmittelbar folgende Absenkung der Zulassungszahlen für den Studiengang Humanmedizin ist dabei ausdrücklich angesprochen und gesehen worden (vgl. Beschlussvorlage für die Senatssitzung vom 13.06.2001). Mit den angestellten und vom Verwaltungsgericht ausführlich dargelegten Erwägungen sind die kapazitären Auswirkungen – einschließlich des zu erwartenden Umfangs der Lehrnachfrage bei der Lehreinheit Vorklinische Medizin – zureichend ermittelt und bedacht worden, so dass die Entscheidung frei von Ermessensfehlern ist. Der erkennende Senat hat dies bereits überprüft und gebilligt (vgl. Senatsbeschluss vom 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 -).
35 
2. Dies gilt auch und gerade für die Gruppengröße.
36 
a) Deren Auswirkung auf die Zulassungszahl im Studiengang Medizin war sich die Antragsgegnerin bewusst und hat ihr sowohl hinsichtlich der klein gehaltenen Studentenzahl des gesamten Studiengangs als auch in der konkreten Festlegung der Betreuungszahlen für die streitigen Veranstaltungen im Bereich der molekularen Zellbiologie Rechnung getragen. Der erkennende Senat hat in der Entscheidung vom 13.06.2008 (- NC 9 S 241/08 -) bereits festgestellt, dass die Festsetzung der Betreuungsrelation auch hier sachgerecht und angemessen ist, weil sich die Ausbildung angesichts der konkreten Anforderungen an die Ausgestaltung des Laborplatzes sinnvollerweise nur mit kleinen Betreuungsrelationen durchführen lässt. Diese Einschätzung wird durch das Beschwerdevorbringen nicht in Frage gestellt.
37 
b) Auch der Formmangel, den der erkennende Senat in der das Wintersemester 2007/2008 betreffenden Entscheidung noch gerügt hat, ist inzwischen behoben.
38 
aa) Hochschulorganisatorische Maßnahmen setzen eine gerechte Abwägung der hieran beteiligten rechtlich geschützten Interessen voraus. Hat die Maßnahme kapazitäre Auswirkungen werden Rechte der Studienplatzbewerber berührt, so dass auch deren Belange in die Abwägung einzustellen sind. Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG verlangt, vorhandene Ausbildungskapazitäten vollständig auszuschöpfen. Daraus ergibt sich zwar kein Anspruch des Studienplatzbewerbers darauf, dass vorhandene Kapazitäten unter allen Umständen beibehalten werden. Allerdings darf die Hochschule bestehende Kapazitäten nur dann vermindern, wenn hierfür sachliche Gründe vorliegen, die vor dem Kapazitätserschöpfungsgebot Bestand haben. Für den Fall, dass hochschulorganisatorische Maßnahmen - wie etwa die Neueinrichtung eines Studiengangs - Kapazitätsverminderungen für zulassungsbeschränkte Studiengänge zur Folge haben, muss die Abwägungsentscheidung daher auch die Belange der Studienplatzbewerber in den zulassungsbeschränkten Studiengängen berücksichtigen (vgl. BVerfGE 66, 155 [178]; BVerwG, Urteil vom 23.07.1987 - 7 C 10/86 -, NVwZ 1989, 360; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 02.05.2007 - NC 9 S 105/06 -). Die erforderliche Abwägungsentscheidung hat ihre Wurzeln daher im verfassungsrechtlich verankerten Kapazitätsrecht und ist unabhängig von der Ausgestaltung des (einfachen) Hochschulrechts geboten.
39 
Kapazitätsungünstige Folgen können sich jedoch auch aus der Festlegung der Betreuungsrelationen ergeben. Jedenfalls dann, wenn die Bestimmung der Gruppengröße vom Vorbild des ZVS-Beispielstudienplans mit kapazitätsungünstigen Folgen abweicht und damit auf einer eigenständigen Entscheidung der Hochschule beruht, gelten die dargelegten Maßstäbe der erforderlichen Abwägungsentscheidung auch für die Festsetzung der Gruppengröße. Nur hierdurch ist sichergestellt, dass die zuständigen Organe der Hochschule, denen die Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Lehrangebots obliegt, die curricularen Grundentscheidungen auch mit Blick auf die Belange der Studienplatzbewerber selbst treffen. Zuständiges Hochschulorgan hierfür ist aber der Senat, weil ihm durch § 19 Abs. 1 Nrn. 7 und 8 LHG die abschließende Beschlussfassung im Zusammenhang mit der Änderung von Studiengängen und mit der Festsetzung von Zulassungszahlen zugewiesen ist und er daher die kapazitäre Abwägungsentscheidung abschließend verantworten muss (vgl. Senatsbeschluss vom 13.06.2008 – NC 9 S 241/08 - ; Senatsurteil vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 -).
40 
Eine andere Regelung – etwa durch den Fakultätsrat – muss im Übrigen schon deshalb ausscheiden, weil die Festsetzungen Querwirkungen auf andere Studiengänge und Fakultäten entfalten können und daher nur durch die Entscheidung eines fakultätsübergreifenden Gremiums die ordnungsgemäße Berücksichtigung der betroffenen Belange sichergestellt wird. Im vorliegenden Fall des fakultätsübergreifend konzipierten Studiengangs der Molekularen Medizin, an dem neben der Vorklinik auch die Lehreinheit Biologie und andere naturwissenschaftliche Lehreinheiten maßgeblich beteiligt sind, wird dies besonders deutlich. Denn die Abwägungsentscheidung des Fakultätsrats gewährleistet hier offenkundig nicht, dass die unmittelbar betroffenen Belange anderer Fakultäten hinreichend erkannt und in die Entscheidung einbezogen werden.
41 
Es entspricht überdies ständiger Senatsrechtsprechung, dass in diesen Konstellationen die zur Bedarfsberechnung herangezogene – und vom Senat beschlossene - Gruppengröße auch in der Studienordnung ausdrücklich normiert werden muss (vgl. Senatsurteil vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 -; Senatsbeschluss vom 23.08.2006 - NC 9 S 38/06 –). Hierfür bedarf es gemäß § 25 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 LHG der Mitwirkung des Fakultätsrats, so dass auch eine Berücksichtigung der fachdidaktischen Erwägungen sichergestellt ist.
42 
bb) Diesen Anforderungen genügt die nunmehr in der Studienordnung des Studiengangs Molekulare Medizin festgelegte Gruppengröße für das Praktikum der molekularen Zellbiologie mit drei Studierenden und für das entsprechende Wahlfach mit vier Studierenden.
43 
Der vom erkennenden Senat in der Entscheidung zum Wintersemester 2007/2008 (Beschluss vom 13.06.2008 – NC 9 S 241/08 -) hierzu vermisste Beschluss des Senats der Antragsgegnerin ist am 20.10.2008 gefasst worden, der Fakultätsrat hat der Änderung der Studienordnung bereits am 24.07.2008 zugestimmt. Das von Antragstellerseite teilweise gerügte Fehlen eines Einvernehmens der zuständigen Studienkommission nach § 25 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 LHG dürfte bereits deshalb unbeachtlich sein, weil es eine für den Studiengang Molekulare Medizin zuständige Studienkommission im Zeitpunkt der Beschlussfassung nicht gab. Im Übrigen wäre ein entsprechender Mangel durch die nachgeholte Beschlussfassung der – nach Eilentscheid des Dekans der Medizinischen Fakultät für zuständig erklärten – Studienkommission Humanmedizin vom 07.04.2009 gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 4 und Nr. 5 LVwVfG geheilt (vgl. dazu auch Bay. VGH, Beschluss vom 26.08.2008 – 7 CE 08.10596 -). Jedenfalls bei der im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage sind durchschlagende Bedenken an der Wirksamkeit der Studienordnung daher nicht ersichtlich.
44 
Zuzugeben ist der Beschwerde indes, dass die am 20.10.2008 beschlossene und zeitgleich bekannt gegebene Änderung der Studienordnung erst nach Beginn des Berechnungszeitraums wirksam wurde. Dieser Umstand steht einer Berücksichtigung aber nicht entgegen. Denn gemäß § 5 Abs. 2 KapVO VII sollen wesentliche Änderungen der Ermittlung der Aufnahmekapazität zugrunde gelegt werden, wenn sie schon vor Beginn des Berechnungszeitraums erkennbar sind. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt, weil die Absicht der Antragsgegnerin bereits im Vorjahr offenkundig geworden ist und die vom erkennenden Senat im Beschluss vom 13.06.2008 (– NC 9 S 241/08 -) hierfür angemahnten Verfahrensschritte durch die Beschlussfassung des Fakultätsrats auch nach außen erkennbar eingeleitet worden sind. Entgegen der von Antragsteller-Seite vorgebrachten Auffassung handelt es sich bei der Festsetzung der Gruppengröße auch um „Daten“ im Sinne des § 5 KapVO VII, denn damit sind alle Eingabegrößen gemeint, die für die Ermittlung der Kapazitätsberechnung von Bedeutung sind (vgl. Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Aufl. 2003, KapVO § 5 RdNr. 1 ff., die ausdrücklich auch Änderungen der rechtlichen Vorgaben oder Neufestsetzungen des Curricularnormwertes einbeziehen). Der Senat hat die Anwendbarkeit des § 5 Abs. 2 KapVO VII für den Fall einer nachträglichen Änderung der Studienordnung auch bereits entschieden (vgl. Senatsbeschluss vom 23.08.2004 - NC 9 S 6/04 -).
45 
3. Auch die im Vorjahr noch fehlende Zuordnung des Studiengangs zu einer Lehreinheit ist durch Beschluss des hierfür gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 7 LHG zuständigen Senats vom 24.09.2008 – und damit noch vor Beginn des Berechnungszeitraums - getroffen worden. Einer Mitwirkung des Wissenschaftsministeriums bedurfte es hierzu nicht (vgl. Senatsbeschluss vom 02.05.2007 - NC 9 S 105/06 -).
46 
Die Zuordnung des Studiengangs Molekulare Medizin zur Vorklinischen Lehreinheit ist auch inhaltlich nicht zu beanstanden (vgl. dazu bereits Senatsbeschluss vom 02.05.2007 - NC 9 S 105/06 -). Maßstab hierfür ist § 7 Abs. 1 Satz 2 KapVO VII, aus dem sich ergibt, dass der Studiengang derjenigen Lehreinheit zugeordnet werden muss, aus der die meisten Lehrveranstaltungen nachgefragt werden. Die demnach nahe liegende Zuordnung zur Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin scheidet jedoch aus, weil diese Lehreinheit gemäß § 7 Abs. 3 Satz 3 KapVO VII nur Dienstleistungen erbringt und ihr damit kein Studiengang zugeordnet werden kann (vgl. Senatsbeschluss vom 02.05.2007 – NC 9 S 105/06). Aus den übrigen am Studiengang beteiligten Lehreinheiten stellt jedoch die Lehreinheit Vorklinische Medizin den größten Anteil am Lehrangebot bereit, so dass ihr der Studiengang auch zugeordnet werden muss.
47 
4. Problematisch ist deshalb allein, dass es an der Festlegung eines Curricularnormwerts für den Ausbildungsaufwand im Studiengang Molekulare Medizin fehlt.
48 
a) Dieser hat gemäß § 13 Abs. 3 Satz 1 KapVO VII durch das Wissenschaftsministerium zu erfolgen.
49 
Bereits an der Einhaltung dieses Zuständigkeitserfordernisses bestehen hier Zweifel. Denn nach der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 -) kann die Entscheidung über den zu treffenden Curricularnormwert grundsätzlich nicht in der Festsetzung der Zulassungszahl gesehen werden. Diese Festsetzung nimmt die Ermittlung und Festlegung der kapazitätsbestimmenden Parameter nicht selbst vor, sondern setzt sie voraus. Die Annahme, dass das Wissenschaftsministerium sich den von der Antragsgegnerin ihrer Kapazitätsberechnung zugrunde gelegten Curricularnormwert konkludent zu eigen gemacht hat, als es die von der Antragsgegnerin vorgeschlagene Zulassungszahl von 30 Studienbewerbern in die Zulassungszahlenverordnung 2008/2009 übernommen hat, würde daher die von der Kapazitätsverordnung vorgesehene Zweistufigkeit des Verfahrens aufheben.
50 
Allerdings erging die benannte Entscheidung des erkennenden Senats zur Festsetzung des Curricularnormwerts im Studiengang Medizin und ist ausdrücklich auf die dort bestehenden Besonderheiten gestützt. In Abweichung zu allen anderen Fächern muss im Studiengang Medizin nicht nur die Festlegung des Curricularnormwertes, sondern auch die Aufteilung der Anteile auf die beteiligten Lehreinheiten durch das Wissenschaftsministerium selbst verantwortet werden (vgl. Fußnote 3 zur Nr. 49 der Anlage 2 KapVO VII). Das benannte Urteil ist daher von der Erkenntnis geleitet, dass die Kapazitätsberechnung im Studiengang Medizin angesichts des dort bestehenden Bewerberüberhanges und der Beteiligung unterschiedlicher Lehreinheiten besonders sensibel ist und einer gesteigerten Mitwirkung der staatlichen Aufsichtsbehörden bedarf. Diese Erwägungen gelten für die hier problematische Bestimmung des Curricularnormwertes im Studiengang Molekulare Medizin nicht in gleicher Weise. Dies gilt auch in Ansehung der Rückwirkungen auf die Kapazitätsberechnung im Studiengang Medizin, denn derartige Fernwirkungen entfalten auch die Normwertfestsetzungen anderer Studiengänge, deren Lehreinheiten an den Lehrveranstaltungen des Medizinstudiums beteiligt sind - wie etwa die naturwissenschaftlichen Studiengänge. In Abgrenzung zu den Besonderheiten im Studiengang Medizin spricht daher einiges dafür, eine konkludente Entscheidung des Ministeriums im Rahmen der Festsetzung der Zulassungszahl hier nicht für ausgeschlossen zu halten.
51 
Hierfür sprechen auch Sinn und Aufgabe des Curricularnormwerts, der gemäß § 6 KapVO VII der Ermittlung der tatsächlichen Aufnahmekapazität einer Hochschule dient. Der Curricularnormwert stellt damit keinen Selbstzweck, sondern eine Rechengröße dar, um eine ordnungsgemäße Festlegung der Zulassungszahl zu ermöglichen. Als Rechengröße ist der Curricularnormwert aber existent und von der Antragsgegnerin in der Kapazitätsakte 2008/2009 ermittelt, offengelegt und einer Kontrolle zugänglich gemacht (vgl. Senatsurteil vom 23.11.2005 - NC 9 S 140/05 – und Senatsbeschluss vom 23.08.2006 – NC 9 S 38/06 –). Damit ist insbesondere die nachfolgend vorzunehmende und für die Ermittlung der Aufnahmekapazität unmittelbar relevante Aufteilung der auf die einzelnen Lehreinheiten entfallenen Curricularanteile entsprechend § 13 Abs. 4 Satz 1 KapVO VII ermöglicht, die von der Antragsgegnerin ordnungsgemäß verfügt wurde. Dabei ist hier auch zu berücksichtigen, dass der Curricularnormwert des Studiengangs Molekulare Medizin mit einem Wert von 9,6107 zwar außergewöhnlich hoch liegt, der maßgebliche Anteil des Ausbildungsaufwandes aber von der Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin erbracht wird und sich damit nicht auf die Aufnahmekapazität im Studiengang Humanmedizin auswirkt. Der insoweit maßgebliche Anteil der Vorklinik liegt mit einem Wert von 1,8142 dagegen nicht signifikant über dem Aufwand für den vorklinischen Studienabschnitt im Fach Humanmedizin.
52 
b) Fehlerhaft ist aber jedenfalls, dass der Curricularnormwert für den Studiengang Molekulare Medizin nicht in Form der Rechtsverordnung festgesetzt worden ist. Denn das Gesetz über die Zulassung zum Hochschulstudium in Baden-Württemberg in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung der Föderalismusreform im Hochschulbereich vom 20.11.2007 (GBl. S. 505 - HZG -) schreibt diese Rechtform beginnend ab dem Zulassungsverfahren zum Wintersemester 2008/2009 zwingend vor (vgl. Art. 20 Abs. 2 Satz 2 des Umsetzungsgesetzes).
53 
Gemäß § 5 Abs. 4 Satz 3 HZG ist zur Ermittlung der jährlichen Aufnahmekapazität der Aufwand, der für die ordnungsgemäße Ausbildung eines Studierenden in dem jeweiligen Studiengang erforderlich ist, durch Normwerte festzusetzen; dies hat nach § 5 Abs. 4 Satz 6 und § 11 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 HZG durch eine Rechtsverordnung zu geschehen. Die Auffassung der Antragsgegnerin, aus der in § 5 Abs. 4 Satz 6 HZG verwendeten Formulierung der „studiengangspezifischen Normwerte“ ergebe sich, dass das Wissenschaftsministerium nicht verpflichtet sei, für alle vom Regelungsbereich des HZG erfassten Studiengänge Normwerte festzulegen, sondern nur dann, wenn diese „studiengangspezifisch“ seien, ist mit Wortlaut, Regelungssystematik und Sinn der gesetzlichen Anordnung nicht vereinbar.
54 
Bereits aus § 5 Abs. 4 Satz 3 HZG ergibt sich, dass sich der in der Vorschrift geregelte Normwert auf „den jeweiligen Studiengang“ bezieht. Dies entspricht auch der allgemeinen Methodik im Kapazitätsermittlungsrecht (vgl. etwa § 13 Abs. 1 Satz 1 KapVO VII). Mit der Formulierung eines „studiengangspezifischen“ Normwertes ist daher nichts anderes gemeint, als der spezifisch für diesen Studiengang durch Normwert ausgedrückte Ausbildungsaufwand. In eben diesem Sinne sind die Begriffe auch in der Begründung des Gesetzentwurfs der Landesregierung verwendet (vgl. LT-Drucks. 14/1513, S. 79); sie finden sich wörtlich auch in Art. 7 Abs. 3 Satz 3 des Staatsvertrags über die Vergabe von Studienplätzen vom 22.06.2006 (GBl. 2007, S. 523). „Studiengangspezifische“ Normwerte gibt es daher für jeden Studiengang. Soweit die Antragsgegnerin meint, „studiengangspezifisch“ seien nur die Normwerte solcher Studiengänge, die landeseinheitlich zu regeln sind, finden sich hierfür keinerlei Anhaltspunkte.
55 
Die Tatsache, dass § 5 Abs. 4 Satz 6 HZG dem Wissenschaftsministerium die Wahl belässt, ob es studiengangspezifische Normwerte oder fächergruppenspezifische Bandbreiten für Normwerte festsetzt, bedeutet deshalb nicht, dass es für einzelne Studiengänge auf die Normierung verzichten könnte. Die Vorschrift stellt lediglich unterschiedliche Wege zur Verfügung, um diese Vorgabe umzusetzen. Ein anderes Ergebnis stünde im Übrigen nicht im Einklang mit § 11 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 HZG, nach dem „die Normwerte nach § 5 Abs. 4“ durch Rechtsverordnung zu regeln sind. Umfasst sind damit nicht nur die von der Antragsgegnerin in Bezug genommenen Fälle des Satzes 6, sondern auch die in Satz 3 der Vorschrift benannten Normwerte „in dem jeweiligen Studiengang“.
56 
Die fortbestehende Regelung in § 13 Abs. 3 KapVO VII steht dem schon deshalb nicht entgegen, weil das Hochschulzulassungsgesetz nur die Vergabe von zulassungsbeschränkten Studiengängen regelt (vgl. § 1 HZG) und damit einen engeren Anwendungsbereich hat. Insoweit geht auch der Hinweis auf die Vielzahl neuer Bachelor-Studiengänge weitgehend ins Leere, zumal diese gemäß § 29 Abs. 3 Satz 1 LHG erst zum Wintersemester 2009/2010 etabliert sein müssen.
57 
Die Festlegung des Curricularnormwerts durch Rechtsverordnung und damit in Gestalt einer Rechtsnorm ist im Übrigen auch systemgerecht, weil von den so ermittelten Werten gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 KapVO VII bei der Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität auszugehen ist und der Wert im Kapazitätsstreit daher nur einer eingeschränkten Inzidentkontrolle unterworfen werden kann (vgl. zum Rechtsnormcharakter des Curricularnormwerts auch bereits Senatsurteil vom 23.11.2005 - NC 9 S 140/05 –).
58 
c) Leidet die Festsetzung des für die Ermittlung der Aufnahmekapazität erforderlichen Curricularnormwerts für einen ebenfalls der Lehreinheit Vorklinische Medizin zugeordneten Studiengang indes an einem derartig schweren Mangel, muss sie als unwirksam betrachtet werden, so dass ein Anteil für die Lehrleistung zugunsten des Studiengangs Molekulare Medizin nicht in Ansatz gebracht werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.1989 - 7 C 15/88 -, NVwZ-RR 1990, 349; Senatsurteil vom 15.02.2000 - 9 S 39/99 -; Bay. VGH, Beschluss vom 26.08.2008 – 7 CE 08.10596 u.a. -). Die Einräumung einer weiteren „Übergangsfrist“ scheidet angesichts der klaren und ausdrücklichen Regelung zum Inkrafttreten in Art. 20 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes zur Umsetzung der Föderalismusreform im Hochschulbereich vom 20.11.2007 (GBl. S. 505) aus. Auf die im Hinblick auf den Ansatz des Eigenanteils der Vorklinik aufgeworfenen Fragen kommt es damit nicht mehr an.
59 
Der Senat verkennt dabei nicht, dass die Annahme einer derartigen Rechtsfolge mit dem Risiko verbunden ist, dass der Hochschule Lehrleistungen aufgebürdet werden, die ihre tatsächliche Ausbildungskapazität übersteigen. Dieses Ergebnis wäre nicht nur praktisch misslich, sondern auch in rechtlicher Hinsicht problematisch, weil hierdurch die Aufrechterhaltung einer geordneten Wahrnehmung der Aufgaben der Hochschule in Forschung, Lehre und Studium sowie in der Krankenversorgung gefährdet und die Rechte der bereits zugelassenen Studierenden beeinträchtigt würden. Die Schwierigkeit besteht indes gerade darin, dass ausreichende Grundlagen für eine entsprechende Annahme nicht vorliegen. Denn ohne eine - wirksame - Festlegung des studiengangspezifischen Lehraufwands in Gestalt der vom Gesetzgeber hierfür vorgeschriebenen Normwerte ist eine Ermittlung der rechnerischen Aufnahmekapazität nicht möglich. Die Tatsachenbasis, die erforderlich wäre, um eine Ausschöpfung der bestehenden Kapazität annehmen zu können, die alleine dem Anspruch des Studienbewerbers auf Zugang zur berufsqualifizierenden Ausbildung entgegengehalten werden könnte (vgl. zum Gebot erschöpfender Kapazitätsauslastung etwa BVerfGE 66, 155 [178 f.]; 85, 36 [56 f.]), ist damit nicht gegeben.
60 
Angesichts der ausdrücklichen Anordnung des Gesetzgebers, dass der Curricularnormwert in Gestalt einer Rechtsnorm zu ergehen hat, sieht sich der Senat - jedenfalls im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes - auch daran gehindert, selbst eine Schätzung des Ausbildungsaufwandes vorzunehmen. Nur so kann im Übrigen - worauf das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich hingewiesen hat - sichergestellt werden, dass die Rechtsverletzung nicht folgenlos bleibt und das betroffene Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG wirksamen Schutz erfährt (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.1989 - 7 C 15/88 -, NVwZ-RR 1990, 349). Klargestellt hat das Bundesverwaltungsgericht in dieser Entscheidung überdies, dass das Kapazitätsrecht häufig von fiktiven Annahmen ausgeht und den Hochschulen so einen Lehraufwand zumutet, der über dem tatsächlich anzutreffenden Angebot an Lehrkräften liegt. Davon, dass mit der vorläufigen Aufnahme weiterer 23 Studienanfänger die Grenze der Funktionsfähigkeit erreicht sein könnte, kann vorliegend nicht ausgegangen werden. Vielmehr hat die Antragsgegnerin auch im Vorjahr 14 - und nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichts zunächst sogar 20 - weitere Studienplätze bereitgestellt, ohne entsprechende Beeinträchtigungen überhaupt auch nur geltend gemacht zu haben.
61 
Das Fehlen eines ordnungsgemäß zustande gekommenen Curricularnormwertes für den Studiengang Molekulare Medizin führt daher vorliegend dazu, dass eine Lehrleistung der Lehreinheit Vorklinische Medizin für diesen Studiengang bei der Berechnung der Aufnahmekapazität im Studiengang Humanmedizin vorläufig nicht in Ansatz gebracht werden kann.
III.
62 
Damit ist die nach der KapVO VII zu ermittelnde Ausbildungskapazität der Antragsgegnerin im Studiengang Medizin höher als von der Antragsgegnerin und dem Verwaltungsgericht angenommen: Die rechnerische Aufnahmekapazität beträgt 359 Studienplätze (doppelter Ansatz des bereinigtes Lehrangebots von 337,4565 SWS [674,913] : Curriculareigenanteil [1,8813] = 358,7482), so dass über die bereits belegte Kapazität von 336 Studienplätzen, die ausweislich der vom Verwaltungsgericht herangezogenen Belegungsliste mit Stand vom 21.11.2008 zum Studium zugelassen worden sind, weitere 23 Studierende von der Antragsgegnerin aufzunehmen sind.
63 
1. Auf die Einstellung eines „Schwundfaktors“, der dem Anteil der Studienabgänger Rechnung trägt, hat die Antragsgegnerin in Übereinstimmung mit der geltenden Rechtslage verzichtet. Denn nach § 4 Abs. 1 der Zulassungszahlenverordnung 2008/2009 sind freiwerdende Studienplätze im Studiengang Medizin durch die Zulassung von Bewerbern in höheren Fachsemestern auszugleichen. Eine hierüber hinausgehende Berücksichtigungspflicht käme deshalb nur in Betracht, wenn eine ausreichende Bewerberzahl für die Auffüllung der frei werdenden Plätze in höheren Fachsemestern nicht vorhanden wäre und die in der Verordnung vorgegebene Verfahrensweise damit vorhandene Kapazitäten ungenützt ließe (vgl. Senatsbeschluss vom 31.03.2006 - NC 9 S 3/06 -). Hiervon kann trotz des Beschwerdevortrags und der Annahmen des Verwaltungsgerichts indes nicht ausgegangen werden. Denn entsprechende Bewerbungen liegen danach vor. Die Tatsache, dass gleichwohl eine Auffüllung offenbar nicht durchgehend gelungen und in insgesamt drei Fällen Plätze in höheren Semestern frei geblieben sind, beruht damit auf einer fehlerhaften Handhabung des Auswahlverfahrens für die Zulassung in höheren Fachsemestern. Dieser Mangel ist indes nicht durch die Annahme eines Schwundfaktors, sondern durch die Änderung der Zulassungspraxis der Antragsgegnerin zu beheben.
64 
2. Zweifel an der bestehenden Belegung sind nicht ersichtlich.
65 
Insbesondere war das Verwaltungsgericht entgegen der mit der Beschwerde vorgebrachten Auffassung nicht verpflichtet, Studienplätze, die durch Exmatrikulation im laufenden 1. Fachsemester wieder frei geworden sind, bei der Feststellung der Belegung unberücksichtigt zu lassen. Denn Studienplätze, die nach Abschluss des zentralen Vergabeverfahrens noch oder wieder verfügbar sind, werden im Auswahlverfahren der Hochschulen zuletzt durch Los unter denjenigen Studienbewerbern vergeben, die dies bei der Hochschule beantragt haben (vgl. §§ 9 Satz 2, 10 Abs. 12 Satz 1 der Verordnung des Wissenschaftsministerium über die zentrale Vergabe von Studienplätzen vom 23.04.2006; GBl. S. 114, zuletzt geändert durch Verordnung vom 19.05.2008, GBl. S. 164 - Vergabeverordnung ZVS -). Diese Plätze werden damit in dem durch die Vergabeverordnung ZVS geregelten Verfahren vergeben und stehen für die geltend gemachte Zulassung außerhalb der festgesetzten Kapazität nicht zur Verfügung (vgl. bereits Senatsbeschluss vom 31.01.2003 - NC 9 S 45/02 -).
66 
Gleiches gilt im Ergebnis für die geltend gemachten Beurlaubungen, weil hierdurch Studienplätze in der Kohorte des Wintersemesters 2008/2009 nicht frei gemacht werden. Ob der Studierende die Lehrveranstaltungen tatsächlich in dem vorgesehenen Fachsemester nachfragt oder sich sein „individueller Studienplan“ durch Beurlaubungen, Wiederholungsprüfungen u.ä. in der Abfolge unterscheidet, ist für die typisierende Betrachtungsweise der Kapazitätsverordnung ohne Belang (vgl. Senatsbeschluss vom 24.09.2008 - NC 9 S 2079/08 -; Bay. VGH, Beschluss vom 11.07.2006 - 7 CE 06.10152 u.a. -).
67 
Der Vortrag, die Belegliste enthalte auch 9 Studierende, die durch gerichtlichen Vergleich nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2007/2008 zuzulassen und dem streitgegenständlichen Semester daher nicht zugerechnet werden dürften, erweist sich bereits in tatsächlicher Hinsicht als unzutreffend. Denn der am 22.07.2008 vor dem VG Freiburg geschlossene Vergleich enthält die Verpflichtung, neun Bewerbern „eine Zulassung für ein Vollstudium der Humanmedizin zum Wintersemester 2008/2009 - 1. FS - zu erteilen“. Die Behauptung, die Antragsgegnerin sei verpflichtet, diese Bewerber nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2007/2008 zuzulassen, entbehrt daher eines Anhaltspunktes in dem vorgelegten Vergleich; dort ist vielmehr klargestellt, dass die Zulassung „zum 01.10.2008“ - und damit ins Wintersemester 2008/2009 - erfolgt.
68 
3. Hinsichtlich der danach zusätzlich verfügbaren 23 Studienplätze ist indes nur eine auf den vorklinischen Studienteil beschränkte vorläufige Zulassung auszusprechen.
69 
Denn die Ausbildungskapazität der Antragsgegnerin im klinischen Teil des Studiengangs Medizin, die gemäß § 17 Abs. 1 KapVO VII anhand patientenbezogener Einflussfaktoren festgelegt wird, liegt niedriger als die Aufnahmekapazität im vorklinischen Teil, die gemäß § 6 KapVO VII aufgrund der personellen Ausstattung der Hochschule berechnet wird. Eine gerichtlich festgestellte Kapazitätsausweitung im vorklinischen Teil des Studiengangs besagt angesichts der unterschiedlichen Berechnungsmethoden daher nicht, dass auch im klinischen Teil des Studiengangs höhere Kapazitäten angenommen werden könnten. Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit der in § 4 Abs. 1 Nr. 2 der Zulassungszahlenverordnung 2008/2009 festgesetzten Kapazität von 315 Plätzen für den klinischen Studienabschnitt sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
70 
Die angenommene Kapazität über die festgesetzte Zulassungszahl hinaus kann daher nur dazu führen, dass die Hochschule zur entsprechenden Vergabe von Teilstudienplätzen - beschränkt auf den vorklinischen Studienabschnitt - verpflichtet wird. Die Fortsetzung des Studiums nach dem vorklinischen Teil ist dagegen nicht gewährleistet (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 1 KapVO VII); hierzu kann die Hochschule auch in Ansehung des Kapazitätserschöpfungsgebots nicht verpflichtet werden. Der über die festgesetzten Kapazitäten hinaus vermittelte Studienplatz ist mit dem Risiko behaftet, dass die Studienmöglichkeit im klinischen Teil nicht gesichert ist und vom späteren Erwerb eines Vollstudienplatzes abhängt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 23.02.1999 - NC 9 S 113/98 - und vom 29.01.2002 - NC 9 S 24/02 -). Ob der Studienbewerber dieses mit einer Teilzulassung verbundene Risiko in Kauf nehmen will, obliegt seiner eigenen Entscheidung (vgl. BVerfGE 59, 172 [209 f.]).
IV.
71 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 2 VwGO, weil die Antragstellerin das Rechtsschutzziel des vorliegenden Verfahrens nur teilweise erreicht hat.
72 
Die vom Senat insoweit bislang praktizierte Kostenverteilung anhand der Loschance wird nicht mehr aufrechterhalten. Sie weist den Nachteil auf, dass der damit ausschlaggebende Faktor, wie viele andere Studienplatzbewerber ebenfalls in die Beschwerde gehen, von der Antragstellerin weder beeinflusst noch vorhergesehen werden kann. Die Kostenentscheidung wird damit von Zufälligkeiten abhängig, die nicht sachgerecht erscheinen. Sachnäher erscheint daher eine Kostenaufhebung: Diese trägt einerseits dem Umstand Rechnung, dass die Kapazitätsberechnung der Hochschule fehlerhaft war und weitere Studienplätze (vorläufig) vergeben werden können, berücksichtigt andererseits aber auch, dass dies nicht jedem Antragsteller zum Erfolg verhilft.
73 
Eine Kostenentscheidung, die dichter an den tatsächlichen Erfolgsaussichten der jeweiligen Studienbewerber liegt, würde dagegen ermöglicht, wenn die Antragsgegnerin die bereits in der Entscheidung vom Vorjahr (Beschluss vom 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 -) angeregte und vom Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 29.09.2008 - 1 BvR 1464/07 -) aufgegriffene „Reserveliste“ erstellen würde, bei der die im Rahmen der kapazitären Vergabe nicht berücksichtigten Bewerber an Hand der ZVS-Vergabekriterien in eine Rangfolge eingeteilt werden. Ein derartiges - nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts indes nicht bundesrechtlich vorgegebenes (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.1989 - 7 C 17/89 -, DVBl. 1990, 531) - Vorgehen erscheint im Übrigen auch schon deshalb angezeigt, weil das Auseinanderfallen der Auswahlkriterien für die Vergabe der innerhalb der festgesetzten Kapazität vergebenen Studienplätze und der nachträglich im gerichtlichen Verfahren aufgedeckten Restkapazitäten der vom Bundesverfassungsgericht geforderten Verteilung aller freien Studienplätze unter Anwendung einheitlicher Auswahlkriterien (vgl. BVerfGE 33, 303 [357]) nicht entspricht und dazu führt, dass die nachträglich festgestellten Studienplätze solchen Bewerbern zufallen, denen sie bei ordnungsgemäßer Kapazitätsfeststellung nicht zugestanden hätten (vgl. BVerfGE 39, 276 [296]).
74 
Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Für eine Reduzierung des Streitwerts im Eilverfahren besteht kein Anlass, weil durch die Entscheidung die Hauptsache - jedenfalls für einen begrenzten Zeitraum - vorweggenommen wird und die im Eilverfahren ausgesprochene Zulassung in der Praxis regelmäßig auch Bestand hat.
75 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO sowie § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG hinsichtlich der Streitwertfestsetzung).

(1) Die Hochschulen können Studiengänge einrichten, die zu einem Bachelor- oder Bakkalaureusgrad und zu einem Master- oder Magistergrad führen.

(2) Auf Grund von Prüfungen, mit denen ein erster berufsqualifizierender Abschluß erworben wird, kann die Hochschule einen Bachelor- oder Bakkalaureusgrad verleihen. Die Regelstudienzeit beträgt mindestens drei und höchstens vier Jahre.

(3) Auf Grund von Prüfungen, mit denen ein weiterer berufsqualifizierender Abschluß erworben wird, kann die Hochschule einen Master- oder Magistergrad verleihen. Die Regelstudienzeit beträgt mindestens ein Jahr und höchstens zwei Jahre.

(4) Bei konsekutiven Studiengängen, die zu Graden nach den Absätzen 2 und 3 führen, beträgt die Gesamtregelstudienzeit höchstens fünf Jahre.

(5) § 11 Satz 2 gilt entsprechend.

(6) Den Urkunden über die Verleihung der akademischen Grade fügen die Hochschulen auf Antrag eine englischsprachige Übersetzung bei.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 03. November 2006 - NC 6 K 539/06 - geändert. Der Antrag wird insgesamt abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die zulässige, insbesondere innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO entsprechend den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO begründete Beschwerde der Antragsgegnerin hat Erfolg. Mit ihrer Beschwerde wendet sie sich zu Recht gegen die ihr vom Verwaltungsgericht im Wege der einstweiligen Anordnung auferlegte Verpflichtung, ein Los- und Nachrückverfahren zur Vergabe weiterer 28 Studienplätze (davon 10 Voll- und 18 Teilstudienplätzen) außerhalb der festgesetzten Kapazität durchzuführen, weil die personelle Kapazität der Antragsgegnerin dies erlaube und der patientenbezogene Engpass in der klinischen Ausbildung dem nicht entgegen stehe. Der angefochtene Beschluss erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig.
Die Zulassungszahlenverordnung 2006/2007 (GBl. 2006 S. 174) weist für das Studium der Medizin (Staatsexamen) an der Universität Ulm im Studienjahr 2006/2007 zum Wintersemester eine Aufnahmekapazität von 300 aus; für den Studiengang „Molekulare Medizin“ (Bachelor/Master) ist die (örtliche) Kapazität auf jeweils 25 pro Jahr beschränkt. Diese Studienplätze sind besetzt. Damit ist die personelle Aufnahmekapazität im Studiengang Humanmedizin erschöpft.
Die im Kapazitätsbericht der Antragsgegnerin ausgewiesenen 268,5 Deputatsstunden der Lehreinheit Vorklinischen Medizin sind fehlerfrei ermittelt. Zu Recht werden die beiden Juniorprofessuren mit jeweils vier Semesterwochenstunden (SWS) und nicht - wie das Verwaltungsgericht meint - mit jeweils sechs SWS in die Berechnung eingestellt.
Nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 der Lehrverpflichtungsverordnung vom 11.12.1995 in der Fassung des Art. 17 des 2. Hochschulrechtsänderungsgesetzes vom 01.01.2005 (GBl. S. 1 [65]) gilt für Juniorprofessoren, soweit sie positiv evaluiert worden sind, eine Lehrverpflichtung von sechs Lehrveranstaltungsstunden, im Übrigen von vier. Das Landeshochschulgesetz vom 01.01.2005 (GBl. S. 1) bestimmt hinsichtlich der Juniorprofessoren in § 51 Abs. 7, dass sie für die Dauer von bis zu vier Jahren zu Beamten auf Zeit ernannt werden und das Beamtenverhältnis mit ihrer Zustimmung auf Vorschlag der zuständigen Fakultät vom Vorstandsvorsitzenden auf insgesamt sechs Jahre verlängert werden soll, wenn sich der Juniorprofessor nach den Ergebnissen einer Evaluation seiner Leistungen in Forschung und Lehre als Hochschullehrer bewährt hat. Über die Evaluation im Einzelnen enthält das Landeshochschulgesetz keine Regelungen. Kapazitätsrechtlich ist die erhöhte Lehrverpflichtung von sechs Stunden nur dann in Ansatz zu bringen, wenn sie auch gegenüber dem Juniorprofessor dienstrechtlich geltend gemacht werden kann (Senatsbeschluss vom 24.08.2005 - NC 9 S 29/05 -, vgl. auch VGH Bad.-Württ., NK-Urteil vom 23.05.2006 - 4 S 1957/04 - VBlBW 2006, 464). Dies dürfte vor der Verlängerung der Anstellungsverträge der beiden Juniorprofessoren indes ausscheiden.
Nach § 5 Abs. 1 der Kapazitätsverordnung (KapVO VII in der Fassung vom 25.04.2003; GBl. S. 275) wird die jährliche Aufnahmekapazität auf der Grundlage der Daten eines Stichtags ermittelt, der nicht mehr als neun Monate vor Beginn des Zeitraums liegt, für den die Ermittlung und Festsetzung gelten (Berechnungszeitraum). Bei der Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin zum Stichtag 01.01.2006 waren die beiden Juniorprofessoren Dr. L. und Dr. M. unstreitig nicht evaluiert. Nach § 5 Abs. 2 KapVO VII sollen wesentliche Änderungen berücksichtigt werden, wenn sie vor Beginn des Berechnungszeitraums erkennbar sind. Die Evaluation der genannten Lehrpersonen, die im Sommer 2006 erfolgt sein soll, führte zum 01.10.2006, also mit Beginn des Berechnungszeitraums, bzw. zum 01.11.2006 - somit nach dem Beginn des Berechnungszeitraums - zur Verlängerung des Dienstverhältnisses. Dass dies, wie die Antragstellerseite und das Verwaltungsgericht meinen, erkennbar gewesen sein soll, erschließt sich dem Senat nicht.
In seinem Beschluss vom 23.08.2004 - NC 9 S 6/04 - hat der Senat ausgeführt, dass wesentliche kapazitätsrechtliche Änderungen, die bundesrechtlich vorgegeben waren und auch deren Umsetzung absehbar und mit hinreichender Sicherheit zu erwarten gewesen ist, berücksichtigt werden müssen. Hier geht es darum, ob sich Juniorprofessoren nach ihren Leistungen in Forschung und Lehre als Hochschullehrer bewährt haben (§ 51 Abs. 7 LHG), denn nur dann sind sie „evaluiert“ und ihr Dienstverhältnis auch verlängert wird. Eine dahingehende Prognose konnte zum Stichtag (§ 5 Abs. 1 KapVO VII) nicht zuverlässig erstellt werden. Anderes könnte dann gelten, wenn aufgrund von Erfahrungswerten hinreichend sicher vorhergesagt werden könnte, wie viele der zur Evaluation anstehenden Juniorprofessoren auch positiv beurteilt werden und an der Universität verbleiben. Solche Erfahrungswerte liegen offenkundig noch nicht vor. Entsprechende Wahrscheinlichkeitsüberlegungen wurden auch von den Antragstellern und dem Verwaltungsgericht nicht vorgebracht.
Soweit das Verwaltungsgericht im Übrigen auf der Lehrangebotsseite (Beschluss des Verwaltungsgerichts unter Nrn. 2 bis 5) den Einwendungen von Antragstellerseite gegen die Kapazitätsverordnung nicht gefolgt ist, macht sich der Senat diese Ausführungen zu eigen. Die (teilweise) hiergegen vorgebrachten Einwände rechtfertigen keine andere Entscheidung.
Das Lehrangebot ist nicht deshalb zu erhöhen, weil Lehrpersonen der klinischen Lehreinheiten Veranstaltungen der Vorklinik durchführen könnten, insbesondere etwa Lehrpersonen der Pathologie physiologische Praktika sowie Übungen und Seminare in Anatomie abhalten könnten.
Der Berechnung der Kapazität werden Lehreinheiten zugrunde gelegt, denen die Studiengänge zuzuordnen sind (§ 7 Abs. 1 Satz 1 KapVO VII). Für die Berechnung des Lehrangebots sind alle Stellen des wissenschaftlichen und künstlerischen Lehrpersonals und der sonstigen Lehrpersonen nach Stellengruppen den Lehreinheiten zuzuordnen (§ 8 Abs. 1 Satz 1 KapVO VII). Der Berechnung des Deputatsstundenangebots der Lehreinheit der vorklinischen Medizin können daher nur die dieser Lehreinheit zugeordneten Stellen zugrunde gelegt werden. Selbst wenn die den Lehreinheiten Klinisch-praktische und Klinisch-theoretische Medizin zugeordneten Lehrpersonen ihre Lehrverpflichtung mangels Nachfrage im zweiten Teil der medizinischen Ausbildung nicht ableisten könnten und zudem die Befugnis besäßen (venia legendi) Vorlesungen, Übungen und Seminare auch im ersten Studienabschnitt abzuhalten, so könnte dies nicht zu einer Erhöhung des Lehrangebots in der Lehreinheit Vorklinische Medizin führen. Ob kapazitätsrechtlich dann etwas anderes gilt, wenn mit der Zuordnung einer Lehrperson zu einer klinischen Lehreinheit bewusst das Ziel verfolgt wird, die Schaffung neuer Studienplatzkapazitäten zu verhindern, kann dahingestellt bleiben. Denn davon kann hier nicht ausgegangen werden. Es bleibt somit bei dem in der Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin ausgewiesenen unbereinigten Lehrangebot von 268,5 SWS.
10 
Die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Kürzung der in der Kapazitätsberechnung ausgewiesenen Dienstleistungsexporte in Höhe von 40,8135 SWS auf 31,0457 SWS hält der Senat allenfalls in Höhe von 34,7957 SWS für gerechtfertigt.
11 
Hinsichtlich des Diplomstudiengangs Biologie nahm das Verwaltungsgericht eine Reduzierung von 10,2 auf 7,9322 SWS vor und begründete dies im Wesentlichen mit den Ausführungen in seinem Beschlusses vom 08.11.2005 hinsichtlich des Wintersemesters 2005/2006. Der Senat stimmt der vorgenommenen Reduzierung des Exports für den Diplomstudiengang Biologie im Ergebnis zu.
12 
Die Antragsgegnerin trägt insoweit im Beschwerdeverfahren vor, entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts sei nicht zweifelhaft, dass die Vorklinik das Seminar Biochemie im Sinne des § 11 Abs. 1 KapVO VII zu erbringen habe und nach der Studien- und Prüfungsordnung für das Hauptstudium der Biologie eine Prüfung bzw. Teilprüfung in zwei Formen vorgesehen sei, ein sechswöchiger Modulblock und ein Seminar sowie Praktika bzw. Übungen und Vorlesungen und ein Seminar. Diese Veranstaltungen würden auch angeboten und tatsächlich durchgeführt. Der Vortrag der Antragsgegnerin ist glaubhaft. Er wird durch die vorgelegten Unterlagen belegt. Der Senat hat daher keine durchgreifenden Bedenken, die Lehrveranstaltungen „Biochemisches Praktikum für Naturwissenschaftler“ und „Seminar Biochemie“ als von der Vorklinik zu erbringende Dienstleistung anzunehmen, da nur sie über einen entsprechenden Lehrstuhl verfügt. Nicht gefolgt werden kann aber der Annahme eines Aq von 68. Es erscheint ausgeschlossen für jede der alternativ angebotenen Veranstaltungen die Gesamtnachfrage (hier 68 Studierende) in Ansatz zu bringen. Hierauf hat auch bereits das Verwaltungsgericht der Sache nach hingewiesen. Da - ebenso wie das Verwaltungsgericht - der Senat sich nicht in der Lage sieht, die Teilnehmerzahl an den alternativ angebotenen Lehrveranstaltungen zu prognostizieren, schließt er sich den Ausführungen des Verwaltungsgerichts an und geht von einem anzuerkennenden Export für den nicht zugeordneten Studiengang der Biologie in Höhe von 7,9322 SWS (0,2333 x 68/2) aus.
13 
Anders als das Verwaltungsgericht hält der Senat den Ansatz eines Dienstleistungsexports für den Studiengang Biochemie (Bachelor/Master) dem Grundsatz nach für rechtens. Das Verwaltungsgericht verneint die Berücksichtigungsfähigkeit dieses Dienstleistungsexports mit der Begründung, es fehle für den hier streitigen Berechnungszeitraum noch immer an der erforderlichen Abwägungsentscheidung unter hinreichender Berücksichtigung auch der Interessen der Studienbewerber für den Studiengang Humanmedizin. Dies ist unrichtig.
14 
Der Senat hält in ständiger Rechtsprechung (Urteil vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 -, DVBl. 2000, 722 LS; zuletzt Beschluss vom 06.03.2006 - 9 S 175/05 u.a. -) bei einer hochschulorganisatorischen Maßnahme eine gerechte Abwägung der hieran beteiligten rechtlich geschützten Interessen für geboten. Hat die Maßnahme kapazitäre Auswirkungen, so werden Rechte der Studienplatzbewerber berührt, so dass deren Belange in die Abwägung einzustellen sind. Wird ein neuer Studiengang - hier: Biochemie - eingeführt, so kann dies für bereits vorhandene Studiengänge, die an den Lehrveranstaltungen des neuen Studiengangs beteiligt werden sollen, nur dann berücksichtigt werden, wenn bei der Schaffung des neuen Studiengangs dessen kapazitätsmindernde Auswirkungen bedacht und damit in die hochschulorganisatorische Entscheidung eingeflossen sind. Dies war bei der Einrichtung des Biochemiestudiengangs zum Wintersemester 2002/2003 nicht der Fall, weshalb der Senat die Beteiligung der Vorklinik an den Lehrveranstaltungen dieses Studiengangs nicht anerkannt hat (Beschluss vom 06.03.2006, a.a.O.). Eine Perpetuierung dieser kapazitätsrechtlichen Nichtberücksichtigung scheidet jedoch aus.
15 
Die Universität ist kapazitätsrechtlich nicht gehindert, eine fehlende oder fehlerhafte Abwägungsentscheidung mit Wirkung für die Zukunft nachzuholen. An die dabei vorzunehmende Abwägung sind prinzipiell keine anderen Anforderungen zu stellen, als an diejenige, die bei Einführung des Studiengangs hätte getroffen werden können oder hätte getroffen werden müssen, um sich kapazitätsmindernd auswirken zu können. Die Ansicht des Verwaltungsgerichts, es seien „erhöhte Anforderungen“ an die Interessenabwägung deshalb zu stellen, weil wegen der faktischen Unumkehrbarkeit die Abwägungsentscheidung bereits regelmäßig vorgezeichnet sein dürfte, verkennt Art und Inhalt einer interessengerechten Abwägung.
16 
Der Senat sieht sich nicht veranlasst, im Einzelnen all die Interessen zu bezeichnen, die bei organisatorischen Maßnahmen zu berücksichtigen sind. Als wesentlich zu erkennen, in die Abwägung einzustellen und ordnungsgemäß zu gewichten sind hier die Belange der Universität mit ihren Lehreinheiten, den Lehrpersonen und dem sonstigen Personal sowie den Studienbewerbern. Den Interessen der bereits Studierenden kommt nur insoweit Gewicht zu, als ihnen die ordnungsgemäße Fortführung des begonnenen Studiums grundsätzlich ermöglicht werden muss. Die rechtlich geschützten Interessen der Studienbewerber sind jedoch dann nicht gleichlaufend, wenn die vorzunehmende Abwägung zwangsläufig zur Kapazitätsverringerung in zulassungsbeschränkten Studienfächern führt. So liegt es hier. Der Lehrexport aus der Vorklinik führt dort zu einem Verlust an Studienplätzen. Der Studiengang, in den die Kapazität exportiert wird, ist seinerseits aber ebenfalls zulassungsbeschränkt und der Lehrexport führt daher dort zu einer Entlastung der diesem Studiengang zugeordneten Lehreinheit und damit zu einer Kapazitätserhöhung.
17 
Der Fakultätsvorstand der medizinischen Fakultät hat mit Beschluss vom 16.11.2005 eine dem Abwägungsgebot standhaltende Entscheidung über den Dienstleistungsexport für den Studiengang Biochemie getroffen. Er hat insbesondere die Interessen der Studienbewerber erkannt und berücksichtigt. So heißt es in dem Protokollauszug der Sitzung vom 16.11.2005: „Angesichts der herausragenden Bedeutung, die den „neuen“ Studiengängen sowie dem überarbeiteten Studiengang Biologie mit ihrem jeweils fakultätsübergreifenden, modularisierten Ansatz nach dem Bologna-Konzept zukommt, wird die mit dem höheren Lehrexport zwangsläufig verbundene Kapazitätseinbuße als vertretbar angesehen. Hierbei berücksichtigt der Vorstand auch, dass die Studiengänge, denen der Lehrexport zugute kommt, ihrerseits zulassungsbeschränkt sind und sich insofern der Lehrexport wenigstens dort kapazitätsförderlich auswirkt“. Dies genügt zum Nachweis einer ordnungsgemäßen Interessenabwägung. Soweit der Senat in seinem Beschluss vom 06.03.2006 (a.a.O.) bemängelt hat, dass sich aus dem Beschluss nicht ergibt, weshalb erst zum Wintersemester 2005/2006 die Berechnung des Dienstleistungsexports erforderlich geworden sei, so ist dies auf dem Hintergrund der von der Antragsgegnerin damals beabsichtigten „rückwirkenden Berücksichtigung“ des Fakultätsvorstandsbeschlusses vom 16.11.2005 für das Wintersemester 2005/2006 zu sehen. Für die zukünftige kapazitätsrechtliche Anerkennung ist damit aber nichts gesagt. Insoweit reichen die Ausführung im Sitzungsprotokoll vom 16.11.2005, dass nach der ersten Anlaufzeit sich zwischenzeitlich das Ausbildungsprogramm als sachgerecht bestätigt habe, entsprechende Studienordnungen beschlossen worden seien und der aus dem Fachbereich Medizin/Lehreinheit vorgelegte Lehrimport feststehe.
18 
Der von der Antragsgegnerin in der Kapazitätsberechnung zugrunde gelegte Export von 7,5 SWS ist allerdings auf 3,75 SWS zu reduzieren. Die Exportleistungen der Vorklinik für den Studiengang Biochemie setzen sich nach dem glaubhaft gemachten Vortrag der Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren aus einem Praktikum und Seminar Biochemie und einem Großpraktikum Biochemie zusammen. Der in der Zusammenstellung der Exportleistungen der Vorklinik (Anlage B 8 zum Schriftsatz des Prozessbevollmächtigen der Antragsgegnerin) für das Praktikum und das Seminar ausgewiesene Wert von 2,5 SWS ist nicht zu kürzen, da diese Veranstaltungen im 4. Fachsemester besucht werden und - entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts - Lehrleistungen für die Korrektur der Masterarbeiten nicht berücksichtigt wurden. Für das Großpraktikum Biochemie sind jedoch keine 5 SWS, sondern lediglich 1,25 SWS in Ansatz zu bringen. Denn mit dem Verwaltungsgericht ist davon auszugehen, dass nicht alle Studierenden das Angebot der Lehreinheit Vorklinische Medizin annehmen werden. Bei insgesamt vier an diesem Großpraktikum beteiligten Lehreinheiten ist der Senat in Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht der Auffassung, dass der der Berechnung zugrunde gelegte Aq auf ein Viertel zu reduzieren ist (0,4 x (25 : 4) / 2 = 1,25).
19 
Da die übrigen in der Kapazitätsberechnung ausgewiesenen Exportanteile nicht zu beanstanden sind - insoweit kann auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts verwiesen werden -, ergibt sich folgendes Bild des lehrkapazitätsreduzierenden Dienstleistungsexports:
20 
Biologie: 0,2333 x (68 : 2) =  7,9322 SWS
Biologievorlesung:           1,5000 SWS
Zahnmedizin: 0,8005 x (54 : 2) =  21,6135 SWS
Biochemie: 0,4 x (25 : 4) /2 + (0,2 x 25/2) =        3,75 SWS
Summe            34,7957 SWS
21 
Bei der Berechnung der Lehrnachfrage hat das Verwaltungsgericht im Ergebnis zutreffend den Ansatz einer Gruppengröße von g = 180 für Vorlesungen akzeptiert. Dies entspricht der Rechtsprechung des Senats, der in seinen rechtskräftigen Urteilen vom 23.11.2005 (- NC 9 S 140/05 u.a. -, WissR 2006, 86 LS) hinsichtlich des Wintersemesters 2004/2005 ausgeführt hat, dass eine Betreuungsrelation von g = 180 für Vorlesungen nach wie vor eine abstrakte Größe darstellt, „die innerhalb des Berechnungsmodells der KapVO, das durch die Festsetzung des Curricularnormwertes weitestgehend bestimmt wird, ihre Bedeutung nicht verloren hat“. Hieran hält der Senat fest. Das dagegen von einzelnen Antragstellervertretern gerichtete Vorbringen erschöpft sich überwiegend in der Wiederholung bereits früher geltend gemachter Gesichtspunkte. Der Senat hat ausdrücklich nicht entschieden, ob andere Arten der Berechnung rechtlich zulässig sind, insbesondere ob die tatsächlichen Verhältnisse zugrunde gelegt werden oder Entscheidungen der Hochschule und gegebenenfalls in welcher Form für die Bestimmung der Betreuungsrelationen maßgeblich sein können.
22 
Soweit das Verwaltungsgericht den Vortrag einiger Antragstellervertreter hinsichtlich der Behauptung, Lehrpersonen der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin erfüllten ihre Lehrverpflichtung nicht und seien in das Lehrangebot Vorklinik einzubeziehen, unter dem Gesichtspunkt eines möglichen fiktiven Curricularfremdanteils abhandelt und dies verneint, stimmt dem der Senat in vollem Umfang zu.
23 
Ebenso wie für das Wintersemester 2005/2006 (Senatsbeschluss vom 06.03.2006 a.a.O.) verbietet sich der Ansatz einer Schwundquote, weil für die Antragsgegnerin eine Auffüllverpflichtung besteht und nicht ersichtlich ist, dass sie diese nicht erfüllt oder mangels Nachfrage nicht erfüllen kann (vgl. Senatsbeschluss vom 31.03.2006 - NC 9 S 3/06 -).
24 
Ohne Berücksichtigung des der Lehreinheit Vorklinische Medizin zugeordneten Studiengangs Molekulare Medizin (Bachelor) ergäbe sich daher eine Aufnahmekapazität von 317,1, gerundet 317 Studienplätzen, die rechnerisch für Studienbewerber im 1. Fachsemester der Humanmedizin im Wintersemester 2006/2007 zur Verfügung stünden (Unbereinigtes Lehrangebot 268,5 SWS, abzüglich des korrigierten Dienstleistungsbedarfs von 34,7957 SWS = bereinigte Lehrangebot 233,7043 SWS x 2= 467,4086 SWS, dividiert durch den - auch im Vorjahr vom Senat im Beschluss vom 06.03.2006 (a.a.O.) gebilligten - CAp von 1,4736). Gleichwohl ist bei der Antragsgegnerin keine freie Kapazität vorhanden, die die Zulassung weiterer Studienbewerber über die festgesetzten und belegten 300 Plätze hinaus ermöglicht. Dies ergibt sich aus folgender Überlegung:
25 
Der vorklinischen Lehreinheit ist neben dem Studiengang der Humanmedizin derjenige der Molekularmedizin (Bachelor) formell und materiell ordnungsgemäß zugeordnet und die für diesen Studiengang zugelassenen 25 Studierenden zehren die Kapazität dieser weiteren 17 Studienplätze in Humanmedizin auf.
26 
Der Senat kann offen lassen, ob die Zuordnung des Studiengangs Molekulare Medizin zur Lehreinheit Vorklinische Medizin kapazitätsrechtlich durch das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst - wie das Verwaltungsgericht meint - oder durch die Hochschule selbst zu erfolgen hat. Das Verwaltungsgericht beruft sich für seine Ansicht auf das Senatsurteil vom 15.02.2000 (- NC 9 S 39/99 -, KMK-HSchR/NF 41 C Nr. 27), das sich mit der Neuabgrenzung der Lehreinheit Vorklinische Medizin und die dem entsprechende Neuaufteilung des Curricularnormwerts befasst. Vorliegend geht es nicht um die Abgrenzung der am Studiengang Humanmedizin beteiligten Lehreinheiten und auch nicht um die Zuordnung der an der Ausbildung beteiligten Fächer zu diesen Lehreinheiten. Streitgegenständlich ist die Zuordnung eines Studiengangs zu einer Lehreinheit (§ 7 Abs. 1 Satz 1 KapVO VII). Zuzuordnen ist ein Studiengang der Lehreinheit, bei der er den überwiegenden Teil der Lehrveranstaltungsstunden nachfragt (§ 7 Abs. 1 Satz 2 KapVO VII). Letzteres schließt ein Zuordnungsermessen aus. Der vom Senat im Urteil vom 15.02.2000 (a.a.O.) zum Schutz der Studienplatzbewerber geforderte Mitwirkungsakt der staatlichen Aufsichtsbehörde bei der Ermittlung und Festlegung der kapazitätsbestimmenden Parameter dürfte daher im Anwendungsbereich des § 7 Abs. 1 KapVO VII nicht geboten sein. Letztlich kommt es hierauf nicht an, weil sowohl die Universität wie das Wissenschaftsministerium den Studiengang Molekulare Medizin der vorklinischen Lehreinheit zugeordnet haben.
27 
Die ausdrückliche Zuordnung durch das Ministerium ist mit Schreiben vom 16.10.2006 erfolgt; im Schreiben vom 18.10.2006 wird ausgeführt, die Zuordnung des Studiengangs sei selbstverständlich bereits im Rahmen der Kapazitätsfestsetzung mittels Zulassungszahlenverordnung getroffen worden. Dass die ausdrückliche Zuordnungsentscheidung nach dem Beginn des Berechnungszeitraums getroffen wurde, ist unerheblich. Die KapVO VII regelt nicht die Form und den Zeitpunkt der Zuordnungsentscheidung. Wie der Senat in seinen rechtskräftigen Urteilen vom 23.11.2005 (a.a.O.) hinsichtlich der Aufteilung des Curricularnormwertes entschieden hat, stellt eine insoweit verspätete Entscheidung des Ministeriums keinen den außerkapazitären Zulassungsbewerber in seinen Rechten verletzenden Verfahrensfehler dar, wenn sie mit der der Zulassungszahlenverordnung zugrunde liegenden Berechnung übereinstimmt und diese damit nur bestätigt. Dies trifft hier sogar in verstärktem Maße zu. Der von der Antragsgegnerin dem Ministerium vorgelegte Kapazitätsbericht zeigt auf, dass der Lehreinheit Vorklinische Medizin sowohl der Studiengang Humanmedizin als auch der Studiengang Molekularmedizin zugeordnet ist; er enthält ferner entsprechende Berechnungen, weist als rechnerisch mögliche Kapazität der Humanmedizin (isoliert betrachtet) 309 und für Molekularmedizin (isoliert gesehen) 183 Studienplätze aus und schlägt Zulassungszahlen von 300 bzw. 25 vor. Mehr ist für die formale Wirksamkeit der Zuordnungsentscheidung des Ministeriums hinsichtlich des Studiengangs der Molekularmedizin zur Lehreinheit der Vorklinischen Medizin nicht erforderlich, da dem Zulassungsvorschlag gefolgt wurde.
28 
Zutreffen dürfte die Ansicht des Verwaltungsgerichts, dass hochschulrechtlich die Organisationsentscheidung der Zuordnung eines Studiengangs zu einer Lehreinheit dem Senat der Universität obliegt. Nach § 19 Abs. 1 Nr. 7 LHG ist der Senat insbesondere zuständig für die Beschlussfassung im Zusammenhang mit der Einrichtung, Änderung und Aufhebung von Studiengängen. Bei der Einrichtung von Studiengängen hat eine Abwägung dahin zu erfolgen, ob und wie sich der neue Studiengang in die Universität einfügt, insbesondere auch, ob er zu Kapazitätsminderungen in anderen Studiengängen führt. Eine solche Abwägung setzt, um sachgerecht zu sein, prinzipiell die Zuordnung des neuen Studiengangs zu einer Lehreinheit voraus. Hiervon ging der Senat in seinem Beschluss vom 06.03.2006 (a.a.O.) aus, wenn dort ausgeführt wird, dass durch die Aufspaltung eines in kapazitätsrechtlicher Hinsicht als Einheit zu betrachtenden Sachverhalts in zwei Verfahrensschritte, nämlich zum einen die Einrichtung des neuen Studiengangs und zum anderen die spätere kapazitätsrechtliche Berücksichtigung des selben, nicht zu einem Abwägungsverlust führen darf. Der vorliegende Fall ist jedoch dadurch gekennzeichnet, dass kapazitätsrechtliche Auswirkungen erst nach Etablierung und dem Anlaufen des Studiengangs gesehen wurden und zu bewältigen waren. Für diesen Sonderfall beanstandet der Senat, jedenfalls im vorläufigen Rechtsschutzverfahren, die Zuordnungsentscheidung durch den Fakultätsvorstand anstelle des an sich zuständigen Senats nicht. Der Fakultätsvorstand ist für alle Angelegenheiten der Fakultät zuständig, soweit dieses Gesetz nichts anderes regelt (§ 23 Abs. 3 Satz 1 LHG). Die Annahme, die Zuordnungsentscheidung hinsichtlich des Studiengangs Molekulare Medizin sei eine Angelegenheit der medizinischen Fakultät dürfte gerechtfertigt sein, da nur eine medizinische Lehreinheit als Zuordnungssubjekt in Betracht kommt. Andere an dem Studiengang beteiligte Lehreinheiten scheiden schon deshalb aus, weil bei ihnen nicht der überwiegende Teil der Lehrveranstaltungsstunden nachgefragt wird (§ 7 Abs. 1 Satz 2 KapVO VII).
29 
Der Beschluss des Fakultätsvorstandes vom 05.07.2006 dürfte als Entscheidung über die Zuordnung des Studiengangs Molekulare Medizin zur Lehreinheit Vorklinische Medizin anzusehen sein. Zwar spricht - wie das Verwaltungsgericht hervorhebt - der Wortlaut des Beschlusses gegen diese Annahme und für die Entscheidung über einen Dienstleistungsexport, denn dort heißt es:
30 
„Der Fakultätsvorstand beschließt die Fortführung des Studiengangs Molekulare Medizin nach der bisherigen inhaltlichen Konzeption und unter Ansatz eines entsprechenden Dienstleistungsbedarfs zu Lasten des Studiengangs Humanmedizin“.
31 
Die am Wortlaut haftende Auslegung des Verwaltungsgerichts wird aber der materiellen Rechtslage nicht gerecht. Diese ist dadurch gekennzeichnet, dass kapazitätsrechtlich Studiengänge einer Lehreinheit zuzuordnen sind. Wie der Senat im einzelnen in seinem Urteil vom 15.02.2000 (a.a.O.) ausgeführt hat, ist die Bildung einer Lehreinheit, die ausschließlich Dienstleistungen erbringt, - abgesehen von dem Sonderfall des § 7 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 2 KapVO VII - grundsätzlich ausgeschlossen, weil § 7 Abs. 2 KapVO VII die Bildung von Lehreinheiten ohne zugeordneten Studiengang untersagt. Verkürzt lässt sich dies so ausdrücken: keine Lehreinheit - von der genannten Ausnahme abgesehen - ohne zugeordneten Studiengang. Dies gilt aber auch im umgekehrten Fall: kein Studiengang, der nicht kapazitätsrechtlich einer Lehreinheit zugeordnet ist. § 7 Abs. 1 Satz 2 KapVO VII bestimmt zunächst zwingend, dass ein Studiengang einer Lehreinheit zuzuordnen ist (vgl. Bahro/Berlin/Hübenthal, Hochschulzulassungsrecht, 3. Aufl. Rdnr. 1 zu § 7 KapVO VII) und regelt dann, welcher Lehreinheit er zugeordnet werden muss. Studiengänge, die ausschließlich mittels Lehrimporten durchgeführt werden können, sieht die KapVO VII nicht vor. Demnach war die Antragsgegnerin gehalten, den Studiengang Molekulare Medizin einer Lehreinheit zuzuordnen und dem Beschluss des Fakultätsvorstands vom 05.07.2006 lässt sich unter Berücksichtigung der Tischvorlage die Zuordnung zur Lehreinheit Vorklinische Medizin entnehmen. Denn dort heißt es:
32 
„Der Fakultätsvorstand ist sich bewusst, dass mit dieser Entscheidung zwangsläufig eine gewisse Minderung der Kapazität im Studiengang Humanmedizin (ca. 14 Studienplätze gemäß Berechnung zum Stichtag 01.01.2006) einhergeht. Unter Abwägung aller beteiligten Interessen, insbesondere auch derjenigen der Studienbewerber im Studiengang Humanmedizin, erachtet er jedoch die uneingeschränkte Aufrechterhaltung des neuen Studiengangs Molekulare Medizin bei Erbringung der maßgeblichen Lehrleistungen durch die Vorklinik für eindeutig vorzugswürdig, weshalb auch die Kapazitätsminderung in der Humanmedizin in Kauf zu nehmen ist.“
33 
Diese Ausführungen belegen zugleich, dass dem Gebot einer gerechten Abwägung der beteiligten rechtlich geschützten Interessen genüge getan ist. Die kapazitären Auswirkungen der Zuordnungsentscheidung wurden bedacht und auch nicht in ihrem Gewicht deutlich verkannt. Es wurde gesehen, dass Studienplätze im Studiengang der Humanmedizin zugunsten solcher im Studiengang Molekulare Medizin entfallen. Auch die Größenordnung der Kapazitätsverschiebung innerhalb der beiden zulassungsbeschränkten Studiengänge wurde nicht grob falsch eingeschätzt.
34 
Die wohl vom Verwaltungsgericht vertretene Ansicht, eine Abwägungsentscheidung sei kapazitätsrechtlich irrelevant, wenn sie nicht auf einer fehlerfreien Datenbasis beruhe, teilt der Senat nicht. Wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 23.02.1999 (- NC 9 S 113/98 -, NVwZ-RR 2000, 23) dargelegt hat, hat eine Abwägung zwischen den Belangen der Studienplatzbewerber und den übrigen in Forschung, Lehre und Studium betroffenen Belangen zu erfolgen; die Entscheidung ist gerichtlich zu beanstanden, wenn eine planerische Abwägung gar nicht stattgefunden hat, wenn diese nicht willkürfrei auf der Grundlage eines vollständigen Sachverhalts erfolgt ist oder wenn die Belange der Studienplatzbewerber in einer Weise gewichtet wurden, die den erforderlichen Ausgleich der grundrechtlich geschützten Rechtssphären von Hochschulen, Lehrpersonen, Studenten und Studienplatzbewerbern zum Nachteil der Letzteren verfehlt. Für hochschulorganisatorische Maßnahmen hat der Senat im Urteil vom 15.02.2000 (- NC 9 S 39/99 - a.a.O.) ausgeführt, dass dann, wenn die kapazitären Auswirkungen einer derartigen Maßnahme nicht bedacht oder in ihrem Gewicht deutlich verkannt werden, sie rechtswidrig ist mit der Folge, dass die Hochschule sich kapazitätsrechtlich so behandeln lassen müsse, „als ob“ diese Maßnahme nicht erfolgt wäre.
35 
Die Fehlerhaftigkeit einer der Gremienentscheidung zugrundeliegende Berechnung schadet nur dann, wenn sie sich auf die Entscheidung selbst, also auf das Abwägungsergebnis, auswirkt. Dies ist dann der Fall, wenn angenommen werden muss, dass bei fehlerfreier Grundlage eine andere Entscheidung getroffen worden wäre. Hiervon kann grundsätzlich nur bei einer gröblichen Fehleinschätzung ausgegangen werden. Für die vorliegende Fallkonstellation ist dies auszuschließen.
36 
Dies beruht auf der Eigenart der zu treffenden Abwägung. Denn es stehen sich nicht nur auf der einen Seite Studienplatzbewerber und auf der anderen Seite Hochschulen, Lehrpersonen und Studenten gegenüber, sondern die Studienplatzbewerber ihrerseits stehen in einem kapazitären Konkurrenzverhältnis, da ihre Studiengänge jeweils zulassungsbeschränkt sind. Für das universitäre Entscheidungsgremium reduziert sich letztlich die Abwägung dahin, welche Studienplätze wegfallen und welche erhalten oder geschaffen werden sollen, wobei der Gesichtspunkt, mit welchem Lehraufwand wie viele Studienplatzbewerber bedient werden können, nicht unbedeutend ist. Ausweislich der Tischvorlage zum Fakultätsvorstandsbeschluss ging der Fakultätsvorstand davon aus, dass zugunsten des Studiengangs Molekularmedizin für 25 Studierende 14 Studienplätze der Humanmedizin entfallen. Dies trifft zwar nicht zu, da 17 Humanmedizinstudienplätze betroffen sind. Diese Differenz ist jedoch nicht dergestalt, dass davon ausgegangen werden müsste, der Fakultätsvorstand hätte eine andere Zuordnungsentscheidung getroffen. Nur um diese Entscheidung und nicht die Kapazitätsberechnung als solche geht es hier.
37 
Die Zuordnung des Studiengangs Molekulare Medizin zur Lehreinheit Vorklinische Medizin ist materiell rechtmäßig. Der Studiengang ist der Lehreinheit zuzuordnen, bei der er den überwiegenden Teil der Lehrveranstaltungsstunden nachfragt (§ 7 Abs. 1 Satz 2 KapVO VII). Dies kann - entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts - nicht die Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin sein. Dieser kann aus rechtlichen Gründen ein Studiengang nicht zugeordnet werden.
38 
Nach § 7 Abs. 3 KapVO VII wird der Studiengang Medizin für Berechnungszwecke in einen vorklinischen und einen klinischen Teil untergliedert. Zur Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität für den Studiengang sind die Lehreinheiten Vorklinische Medizin, Klinisch-theoretische Medizin und Klinisch-praktische Medizin zu bilden. Der vorklinische Teil des Studiengangs wird der Lehreinheit Vorklinische Medizin, der klinische Teil des Studiengangs der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin zugeordnet; die Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin erbringt für den Studiengang Medizin Dienstleistungen. Letztgenannte Lehreinheit ist die Ausnahme von der Verpflichtung, dass einer Lehreinheit zwingend ein Studiengang (oder mehrere) zugeordnet werden muss. Sie ist die von der Verordnung vorgesehene Ausnahme vom Verbot der Bildung einer reinen Dienstleistungseinheit (vgl. hierzu Senatsurteil vom 15.02.2000 a.a.O.). Der Ausnahmecharakter des für den Studiengang Humanmedizin geschaffenen Sondertatbestands steht der Zuordnung eines Studiengangs zur Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin entgegen. Da, auch nach der korrigierten Berechnung der Antragsgegnerin - von der nicht in Betracht kommenden Zuordnung zur Theoretisch-klinischen Medizin abgesehen - die Lehreinheit Vorklinische Medizin den überwiegenden Teil der Lehrveranstaltungsstunden für den Studiengang Molekulare Medizin erbringt, ist ihr dieser zuzuordnen.
39 
Dies erfordert eine Alternativberechnung dahin, ob und in welchem Umfang durch den der vorklinischen Lehreinheit zugewiesenen Studiengang der Molekularmedizin Lehrkapazität verbraucht wird und damit nicht mehr für weitere, außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl errechnete Studienplätze in der Humanmedizin zur Verfügung stehen.
40 
Diese Berechnung hat von dem verdoppelten bereinigten Lehrangebot der Vorklinischen Medizin auszugehen und dieses durch den auf den Studiengang der Molekularmedizin entfallenden Curricularanteil (CAp) zu teilen und die sich hieraus ergebende nominelle Zahl der Studienplätze zu derjenigen ins Verhältnis zu setzen, die sich bei dem entsprechenden Berechnungsvorgang für den Studiengang der Humanmedizin ergibt. Denn so lässt sich feststellen, welcher „Kapazitätsverzehr“ durch einen Studienplatz der Molekularmedizin für einen solchen der Humanmedizin eintritt oder mit anderen Worten, wie viel Studienplätze in der Humanmedizin den 25 Studienplätzen im Studiengang Molekulare Medizin entsprechen.
41 
Der Senat legt seiner Vergleichsberechnung die von der Antragsgegnerin im verwaltungsgerichtlichen Verfahren (Anlage B 13 zum Schriftsatz des Antragstellervertreters) erstellte Berechnung des auf den Studiengang Molekular Medizin entfallenden Curricularanteils in Höhe von 1,0345 zugrunde anstelle des in der Kapazitätsberechnung ausgewiesenen CAp von 2,4878. Gegen die Richtigkeit des korrigierten CAp hat der Senat keine durchgreifenden Bedenken. Soweit das Verwaltungsgericht die Anrechnung der Hälfte des auf die Lehrveranstaltung „Humangenetik/Mechanismen genetisch bedingter Erkrankungen“ entfallenden Curricularanteils (0,045) bei der Vorklinik für zweifelhaft hält, hat die Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren (BB 2 zum Schriftsatz vom 22.12.2006) glaubhaft gemacht, dass die Lehrveranstaltung aufgrund ihres integrativen Ansatzes hälftig von der Vorklinik betreut wird. Dies bezweifelt der Senat nicht.
42 
Die grundsätzlichen Kritik des Verwaltungsgerichts, es könne nicht angehen, dass die Antragsgegnerin im Kapazitätsbericht bei der Berechnung der Anteilsquote für den Studiengang Humanmedizin und der auf diesen Studiengang entfallenden Aufnahmekapazität der Lehreinheit durchgehend mit den hergebrachten aggregierten Werten rechne, bei der Ermittlung der Anteilsquote und der entsprechenden Aufnahmekapazität für den Studiengang Molekulare Medizin aber auf tatsächliche Gruppengrößen abstelle, leuchtet nicht unmittelbar ein. Ungeachtet der Zuordnung der hier infrage stehenden beiden Studiengänge zur gleichen Lehreinheit, ändert dies nichts an der zunächst gebotenen Kapazitätsermittlung für den jeweiligen Studiengang. Erfolgt dies jeweils ordnungsgemäß, so ist dies der vom Gericht vorzunehmenden Vergleichsberechnung zugrunde zu legen. Es ist zwar, wie das Verwaltungsgericht zutreffend betont „nicht Aufgabe des Gerichts, einen kapazitätsrechtlich zulässigen Weg zur Begründung einer kapazitätsverknappenden Maßnahme zu finden und diesen ... gewissermaßen fiktiv seiner rechtlichen Würdigung im gerichtlichen Verfahren zugrunde zu legen“. Es geht aber auch nicht an, gänzlich die Augen vor kapazitätsverteilenden und damit auch kapazitätsmindernden Entscheidungen der Universität zu verschließen. Dies ließe nicht nur die Interessen der Universität und ihrer Lehrpersonen, sondern auch diejenigen der Studienplatzinhaber und der innerhalb der festgesetzten Zulassungszahl zugelassenen Studienbewerber an der Durchführung eines ordnungsgemäßen Studiums unberücksichtigt.
43 
Die Vergleichsberechnung des Senats ergibt folgendes Bild:
44 
Vorklinische Medizin: Verdoppeltes bereinigtes Lehrangebot
467,4086 : CAp 1,4736 = 317,1882
                 
Molekulare Medizin: Verdoppeltes bereinigtes Lehrangebot
467,4086 : CAp 1,0345 = 451,820
                 
Verhältnis Humanmedizin-Studienplatz zu Molekularmedizin-Studienplatz
         317,1882:451,8207 = 0,7020
45 
25 Studierende der Molekulare Medizin entsprechen damit gerundet 18 Studenten der Humanmedizin (25x0,7020=17,55).
46 
Wie oben ausgeführt beträgt die Kapazität der Lehreinheit Vorklinische Medizin im Studiengang der Humanmedizin ohne Berücksichtigung der Zuordnung des Studiengangs Molekulare Medizin gerundet 317 Studienplätze. Diese sind, wie oben ausgeführt, durch die von dem Studiengang Molekulare Medizin mit 25 zugelassenen Studenten in Anspruch genommene Lehrkapazität der Vorklinik kompensiert. Über die festgesetzte Zulassungszahl von 300 Studienplätzen für die Humanmedizin steht keine Kapazität für weitere Studierende dieses Studiengangs zur Verfügung.
47 
Die Kostenfestsetzung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
48 
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Der Senat sieht keinen Anlass, aufgrund der von einzelnen Antragstellervertretern auch unter Hinweis auf Streitwertfestsetzungen anderer Verwaltungs- und Oberverwaltungsgerichte geäußerten Kritik von seiner Streitwertfestsetzungspraxis abzuweichen (vgl. u.a. Streitwertfestsetzungsbeschwerdebeschluss vom 21.03.2005 - NC 9 S 28/05 -).
49 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 21. Dezember 2007 - NC 6 K 1769/07 - teilweise geändert und in Satz 1 der Ziffer b) wie folgt neu gefasst:

„der Antragstellerin/dem Antragstellen vorläufig einen auf den vorklinischen Studienabschnitt beschränkten Teilstudienplatz im Studiengang Medizin nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2007/2008 im 1. Fachsemester durch zuzustellenden Bescheid zuzuweisen, sofern bei der Auslosung auf sie/ihn ein Rangplatz von 1 bis 14 entfällt“.

Im Übrigen wird die Beschwerde der Antragsgegnerin zurückgewiesen.

Die Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt 7/8, die Antragsgegnerin 1/8 der Kosten des Verfahrens erster Instanz. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller zu 13/20 und die Antragsgegnerin zu 7/20.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der Antragsteller begehrt die Zulassung zum Studium der Medizin und macht hierzu geltend, die Antragsgegnerin habe mit der Vergabe von 321 Studienplätzen die vorhandene Ausbildungskapazität nicht erschöpft. Das Verwaltungsgericht hat die Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin beanstandet und eine Aufnahmekapazität von 341 Studienanfängern errechnet. Es hat die Antragsgegnerin daher im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, weitere 20 Bewerber vorläufig zum Studium zuzulassen. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin ist der Beschluss abzuändern, weil sich im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur eine Aufnahmekapazität von 335 Studienanfängern feststellen lässt. Die Antragsgegnerin kann daher nur dazu verpflichtet werden, 14 weitere Teilstudienplätze zu vergeben.
Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist zulässig (I.) und hat in der Sache teilweise Erfolg. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts ist die Antragsgegnerin nicht daran gehindert, für die Berechnung der Lehrnachfrage einen von den Vorgaben des ZVS-Beispielstudienplans abweichenden Berechnungsmodus auf Basis der tatsächlichen durchschnittlichen Gruppengröße der Veranstaltungen zu Grunde zu legen (II.). Diesen Ansatz hat die Antragsgegnerin jedoch nicht konsequent und fehlerfrei eingehalten, sodass gleichwohl Korrekturen an der Kapazitätsberechnung veranlasst sind (III.). Schließlich trägt die Antragsgegnerin zutreffend vor, dass die aufgefundenen Kapazitätsreserven im vorklinischen Ausbildungsabschnitt nur zur Vergabe von Teilstudienplätzen führen kann (IV.). Die Beschwerde des Antragstellers bleibt daher ohne Erfolg (V.).
I.
Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist zulässig.
Insoweit ist zunächst unerheblich, welcher Rangplatz bei der Verlosung zugeteilt wurde und wie wahrscheinlich die sich daraus ergebende Chance ist, einen Studienplatz tatsächlich zu erhalten. Denn in rechtlicher Hinsicht besteht auch für die hintersten Rangplätze die Möglichkeit, im Wege des vom Verwaltungsgericht angeordneten Nachrückverfahrens einen vorläufigen Studienplatz bei der Antragsgegnerin zu erhalten (vgl. Senatsbeschluss vom 06.03.2006 - NC 9 S 198/05 -).
Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass das tatsächliche Zulassungssemester (WS 2007/2008) zwischenzeitlich abgelaufen ist. Zwar ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt ein Nachrücken nach Maßgabe des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses nicht mehr möglich, so dass für diejenigen Studienbewerber, die den Beschluss vom 21.12.2007 nicht angegriffen haben, keine Möglichkeit mehr besteht, die angestrebte vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin im 1. Fachsemester nach den Rechtsverhältnissen des WS 2007/2008 zu erreichen (vgl. Senatsbeschluss vom 04.03.2008 - NC 9 S 58/07 -). Dies gilt indes nicht für die vorliegende Fallkonstellation, in der angesichts der von Antragstellerseite eingelegten Beschwerde die vorläufige Zulassung nach den Rechtsverhältnissen des WS 2007/2008 weiterhin möglich ist, falls im Beschwerdeverfahren weitere Restkapazitäten der Antragsgegnerin festgestellt werden.
Im Übrigen besteht unabhängig hiervon die formelle Beschwer der Antragsgegnerin durch den angegriffenen Beschluss des Verwaltungsgerichts fort. Aus § 158 Abs. 1 VwGO ergibt sich schon deshalb nichts anderes, weil eine isolierte Anfechtung der Kostenentscheidung gerade nicht vorliegt.
II.
Die Antragsgegnerin rügt in der Sache zu Recht, dass das Verwaltungsgericht bereits den Berechnungsmodus für die Bestimmung der Lehrnachfrage anhand von tatsächlichen Gruppengrößen für unzulässig gehalten hat.
1. Rechtsgrundlage für die Ermittlung und Festsetzung der Ausbildungskapazitäten der Hochschulen sind die §§ 29 und 30 des Hochschulrahmengesetzes i.d.F. der Bekanntmachung vom 19.01.1991 (BGBl. I S. 18, zuletzt geändert durch Gesetz vom 12.04.2007, BGBl. I S. 506 - HRG -). Danach hat die Hochschule in zulassungsbeschränkten Studiengängen die vorhandenen Ausbildungskapazitäten im Rahmen der verfügbaren Mittel grundsätzlich auszuschöpfen (vgl. § 29 Abs. 2 Satz 2 HRG). Die Zahl der von der einzelnen Hochschule höchstens aufzunehmenden Bewerber (Zulassungszahl) darf nicht niedriger festgesetzt werden, als dies unter Berücksichtigung der personellen, räumlichen, sächlichen und fachspezifischen Gegebenheiten zur Aufrechterhaltung einer geordneten Wahrnehmung der Aufgaben der Hochschule in Forschung, Lehre und Studium sowie in der Krankenversorgung unbedingt erforderlich ist (vgl. § 29 Abs. 2 Satz 1 HRG).
Die konkreten Zulassungszahlen für jede Hochschule werden gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 HRG durch Landesrecht festgesetzt. In Baden-Württemberg richtet sich die Festsetzung der Zulassungszahlen nach § 3 des Gesetzes über die Zulassung zum Hochschulstudium in Baden-Württemberg in der Fassung vom 15.09.2005 (GBl. S. 629 - HZG -; die durch das Gesetz zur Umsetzung der Föderalismusreform im Hochschulbereich vom 20.11.2007, GBl. S. 505, bewirkten Änderungen finden gemäß Art. 20 Abs. 2 Satz 2 des Änderungsgesetzes erstmals für das Zulassungsverfahren zum WS 2008/2009 Anwendung). Danach werden die Zulassungszahlen für die in das Verfahren der Zentralstelle einbezogenen Studiengänge - also auch im Studiengang Medizin - grundsätzlich vom Wissenschaftsministerium nach Anhörung der Hochschulen durch Rechtsverordnung festgesetzt. Einzelheiten, insbesondere zu den inhaltlichen Kriterien der Festsetzung, sind im Hochschulzulassungsgesetz selbst nicht geregelt. Insoweit enthält § 2 Abs. 1 HZG i.V.m. Art. 16 Abs. 1 des Staatsvertrags über die Vergabe von Studienplätzen vom 24.06.1999 (GBl. S. 401) jedoch eine Verordnungsermächtigung zugunsten des Wissenschaftsministeriums.
10 
Das Fehlen einer gesetzlichen Bestimmung zu den Einzelheiten der Kapazitätsfestsetzung ist dabei von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. Zwar ist die Art und Weise der Kapazitätsermittlung eines der Kernstücke des Zulassungswesens und muss angesichts der unmittelbaren Wirkung auf das verfassungsmäßig gewährleistete Zugangsrecht der Studenten nach sachgerechten und nachvollziehbaren Kriterien erfolgen (vgl. BVerfGE 39, 258 [265]). Um allen Hochschulbewerbern gleiche Zugangschancen zu gewährleisten, sind daher objektivierte und nachprüfbare Kriterien für die Kapazitätsermittlung in normativer Form zu entwickeln (vgl. BVerfGE 33, 303 [340 f.]). Dies kann gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes geschehen. Trotz des Fehlens ausdrücklicher Vorgaben durch den Gesetzgeber dürfte die Verordnungsermächtigung in § 2 Abs. 1 HZG diesen Vorgaben jedoch gerecht werden. Denn das Hochschulzulassungsrecht wird durch Grundsätze beherrscht, die sich unmittelbar aus dem Grundgesetz ergeben: Maßgeblich geht es um die Abwägung der widerstreitenden Grundrechtspositionen aus Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG hinsichtlich des Zugangsrechts der Hochschulbewerber einerseits und der grundrechtlich gewährleisteten Forschungs- und Lehrfreiheit der Hochschullehrer (Art. 5 Abs. 3 GG) sowie den Ausbildungsbedürfnissen der bereits zugelassenen Studenten andererseits (vgl. BVerfGE 85, 36 [56 f.]). Der Ausgleich dieser Konfliktlage ist einer gesetzlichen Regelung daher nur eingeschränkt zugänglich, so dass die Festlegungen auch auf den Verordnungsweg delegiert werden können (vgl. BVerfGE 80, 1 [21 f.]; 54, 173 [193 f.]). Im Übrigen genießt auch der Staatsvertrag selbst den Rang eines Landesgesetzes (vgl. Senatsurteil vom 21.02.2006 - 9 S 1840/05 -).
11 
2. Von der Ermächtigung ist durch die Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen vom 14.06.2002 (GBl. S. 271, geändert durch Verordnung vom 25.04.2003, GBl. S. 275 - KapVO VII -) Gebrauch gemacht worden. Diese Kapazitätsverordnung regelt die Berechnung der Zulassungszahlen primär aufgrund der personellen Ausbildungskapazität der Hochschule (vgl. bereits die Überschrift des zweiten Abschnitts der KapVO VII). Hierzu wird das an der Hochschule vorhandene Lehrangebot (in Deputatsstunden) durch die Lehrnachfrage geteilt, die sich aus dem durchschnittlichen Betreuungsaufwand für die Ausbildung eines Studenten in dem jeweiligen Studiengang ergibt.
12 
Für die Berechnung werden jeweils typisierende Durchschnittsbetrachtungen zugrunde gelegt, was den Anforderungen des Kapazitätserschöpfungsgebots genügt (vgl. BVerfGE 66, 155 [182]). Hinsichtlich des Lehrangebots ist gemäß §§ 8 KapVO VII deshalb nicht die tatsächliche Zahl der Lehrpersonen mit ihren jeweiligen individuellen Lehrverpflichtungen zu ermitteln; vielmehr ist nach dem normierten Stellenprinzip die Zahl der vorhandenen Personalstellen mit der jeweils geltenden Regellehrverpflichtung (vgl. hierzu Verordnung der Landesregierung über die Lehrverpflichtung an Universitäten, Pädagogischen Hochschulen und Fachhochschulen vom 11.12.1995, GBl. 1996 S. 43 - LVVO -) zugrunde zu legen.
13 
Die Bestimmung der Lehrnachfrage erfolgt gemäß § 13 Abs. 1 KapVO VII anhand des in Deputatsstunden gemessenen Aufwands aller beteiligten Lehreinheiten, die für die ordnungsgemäße Ausbildung in dem jeweiligen Studiengang erforderlich ist („Curricularnormwert“). Im Studiengang Medizin ist dieser Wert vom Wissenschaftsministerium auf 8,2 festgesetzt worden (vgl. Nr. 1.49 der Anlage 2 zur KapVO VII), so dass hiervon gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 KapVO VII bei der Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität auszugehen ist.
14 
Die Kapazitätsverordnung geht für die Berechnung der Aufnahmekapazität jedoch nicht vom Studiengang selbst aus, sondern von Lehreinheiten; im Studiengang Medizin ist deshalb ein vorklinischer Teil und ein klinischer Teil zu unterscheiden (vgl. § 7 Abs. 3 Satz 1 KapVO VII). Dementsprechend muss auch der Betreuungsaufwand eines Studenten für den Studiengang zwischen den beteiligten Lehreinheiten aufgeteilt werden. Die mit der Aufteilungsentscheidung gebildeten Curricularanteile entsprechen somit dem Betreuungsaufwand der jeweiligen Lehreinheit für die ordnungsgemäße Ausbildung eines Studenten im zugeordneten Studiengang (vgl. § 13 Abs. 4 Satz 1 KapVO VII). Im Studiengang Medizin hat auch diese Aufteilung des Curricularnormwerts auf die Lehreinheiten durch das Wissenschaftsministerium zu erfolgen (vgl. Fußnote 3 zu Nr. 1.49 der Anlage 2 zur KapVO VII).
15 
3. Vorschriften darüber, wie der für die Berechnung der Lehrnachfrage maßgebliche Curricularanteil inhaltlich zu bestimmen ist, enthält die KapVO VII jedoch nicht. Auch aus dem Gebot der erschöpfenden Kapazitätsauslastung lassen sich keine konkreten Berechnungsgrundsätze ableiten (vgl. BVerfGE 85, 36 [56 f.]).
16 
Die Ausgestaltung obliegt daher grundsätzlich der Hochschule selbst, die im Rahmen der ihr durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG gewährleisteten Eigenständigkeit befugt ist, bei der Organisation und Ausgestaltung des Studiums ihren eigenen hochschulpolitischen Vorstellungen und fachdidaktischen Zielvorstellungen Ausdruck zu verleihen (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.07.1987 - 7 C 10/86 -, NVwZ 1989, 360). Im Rahmen des vom Verordnungsgeber vorgegebenen Curricularnormwerts des Studiengangs - sowie im Falle des Studiengangs Medizin auch der Currcicularanteile der am Studiengang beteiligten Lehreinheiten - gestaltet die Hochschule Struktur und Inhalt ihrer Studienpläne daher grundsätzlich selbst.
17 
Insbesondere ist die Hochschule von Rechts wegen nicht verpflichtet, bei der Berechnung der Lehrnachfrage den Vorgaben des sogenannten ZVS-Beispielstudienplans zu folgen. Dieser ist vielmehr weder in der KapVO VII noch in der Approbationsordnung für Ärzte vom 27.06.2002 (BGBl. I S. 2405, zuletzt geändert durch Gesetz vom 02.12.2007, BGBl. I S. 2686 - ÄAppO -) verbindlich vorgegeben. Der Gesetzgeber hat auf die verbindliche Vorgabe entsprechender Leitbilder vielmehr bewusst verzichtet, um der Profilbildung der Hochschulen und der Herausbildung wissenschaftlicher Schwerpunkte ausreichend Raum zu belassen (vgl. Koch, RdJB 2005, 345). Entgegen der vom Verwaltungsgericht vertretenen Auffassung sind daher nicht zwingend die abstrakten Betreuungsrelationen des ehemaligen ZVS-Beispielstudienplans heranzuziehen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 09.07.2007 - NC 9 S 26/07 - und vom 23.08.2006 - NC 9 S 38/06 -). Der ZVS-Beispielstudienplan gab auf der Grundlage der Approbationsordnung ein „Beispiel“ - also eine Möglichkeit - vor, wie der für den Studiengang festgesetzte Curricularnormwert ausgefüllt und umgesetzt werden kann; er schloss und schließt abweichende Studienpläne aber nicht aus.
18 
Dabei ist allerdings nicht zu verkennen, dass die Systematik der KapVO VII auf pauschalierte Berechnungsmodi angelegt ist. Dies ist für die Bestimmung des an der Hochschule vorhandenen Lehrangebots besonders deutlich. Denn unabhängig von den tatsächlichen Gegebenheiten wird durch das in § 8 f. KapVO VII angeordnete Stellenprinzip stets auf die höchst mögliche Lehrverpflichtung des Lehrpersonals abgestellt (vgl. BVerfGE 66, 155 [186 f.]). Darüber hinaus geht der Gesamtansatz der verfügbaren Deputatsstunden einer Lehreinheit von der Austauschbarkeit aller Lehrenden für die Veranstaltungen innerhalb der Lehreinheit aus. Diese Annahme ist angesichts der hohen Spezialisierung aber fiktiv; es liegt auf der Hand, dass etwa ein Anatomie-Kurs nicht von Psychologen abgehalten werden kann (vgl. auch Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Aufl. 2003, S. 368). Gleiches gilt für die Bestimmung des Curricularnormwerts, bei der abstrakt an Hand der „Lernmengentheorie“ auf den Besuch der von der Approbationsordnung und den Studien- und Prüfungsordnungen vorgegebenen mindesterforderlichen Veranstaltungen abgestellt wird (vgl. Großkreutz, in: Hailbronner/Geis, HRG-Kommentar, Stand: 06/2007, § 29 Rn. 18; Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Aufl. 2003, S. 403).
19 
Die als „Mittelwert“ angesetzten Betreuungsrelationen des ZVS-Beispielstudienplans (vgl. BVerwGE 64, 77 [89]), die auch bei der Festsetzung des Curricularnormwerts zu Grunde gelegt worden sind (vgl. Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Aufl. 2003, S. 103), korrespondieren daher offenkundig mit dem abstrakten Berechnungsmodell der Kapazitätsverordnung. Ihre Heranziehung erscheint deshalb auch nach Wegfall der rechtsverbindlichen Vorgabe sachgerecht (vgl. Senatsurteil vom 23.11.2005 - NC 9 S 140/05 -).
20 
Die Betreuungsrelationen des ZVS-Beispielstudienplans sind im gegenwärtigen Rechtszustand aber nicht mehr verbindlich vorgeschrieben und damit nicht die einzige Möglichkeit. Schranken bei der eigenverantwortlichen Bestimmung der Lehrnachfrage durch die Hochschulen ergeben sich vielmehr nur aus den Vorgaben höherrangigen Rechts - insbesondere aus dem Gebot der erschöpfenden Kapazitätsauslastung - und dem Erfordernis der Systemgerechtigkeit des gewählten Modells.
21 
Wählt die Hochschule ein Berechnungssystem, bei dem die Betreuungsrelation anhand der in der Hochschulwirklichkeit durchschnittlich anzutreffenden Gruppengröße festgelegt wird, ist dies im Grundsatz daher nicht zu beanstanden. Der Ansatz hat sachliche Gründe und findet ebenfalls Anhaltspunkte in der Kapazitätsverordnung (vgl. etwa § 7 Abs. 1 Satz 2 KapVO VII hinsichtlich der Zuordnung zu Lehreinheiten). Die Hochschule hat dieses Modell aber konsistent einzuhalten und trägt Verantwortung und Risiko für die Richtigkeit der unterstellten Annahmen. Hieraus ergibt sich nicht nur eine erhöhte Darlegungsbedürftigkeit, die sich grundsätzlich auf alle Gruppengrößen bezieht, sondern auch eine im Vergleich zur abstrakten Berechnungsmethode des ZVS-Beispielstudienplans erhöhte Fehleranfälligkeit (dazu sogleich).
III.
22 
Die von der Antragsgegnerin berechnete Lehrnachfrage auf Basis der tatsächlichen Gruppengröße ist daher im Grundsatz nicht zu beanstanden (1.), die Berechnungen im Einzelnen bedürfen indes der Korrektur hinsichtlich der Festlegung der für den Studiengang Molekulare Medizin (2.) und den klinischen Ausbildungsabschnitt (3.) erbrachten Veranstaltungen sowie für die Bestimmung von Lehrnachfrage (4.) und Dienstleistungsimport (5.).
23 
1. Sowohl bei der Festlegung kapazitätsbestimmender Regelungen (vgl. BVerfGE 85, 36 [56 f.]) als auch bei kapazitätsrelevanten Veränderungen in zulassungsbeschränkten Studiengängen (vgl. BVerfGE 66, 155 [178 f.]) unterliegt die Hochschule dem Gebot erschöpfender Kapazitätsauslastung. Das Verfahren zur Festsetzung der Aufnahmekapazität einer Hochschule muss hierfür den Bedingungen rationaler Abwägung genügen. Der Hochschule obliegt eine Darlegungspflicht hinsichtlich der angestellten Annahmen und Wertungen, aus denen sich nachvollziehbar ergeben muss, dass etwaige Kapazitätsminderungen auf das unbedingt erforderliche Maß beschränkt worden sind (vgl. BVerfGE 85, 36 [57]). Dies gilt in besonderer Weise für mathematisch bestimmte Festlegungsmodelle, weil die Zahlen und Formeln für sich den hinter ihr stehenden Abwägungsvorgang nicht ohne weiteres erkennen lassen. Das Bundesverfassungsgericht hat die „ungewöhnlichen Schwierigkeiten“ der inhaltlichen Nachprüfung einer Kapazitätsverordnung „mit mehreren komplizierten und rechnerisch verknüpften Formeln“ und den sich hieraus ergebenden „unübersichtlichen“ und „vielfältigen Ableitungen“ eindrücklich beschrieben (vgl. BVerfGE 85, 36 [58]). Es hat zugleich jedoch klargestellt, dass auch die Modellrechnungen und Ableitungszusammenhänge einer gerichtlichen Kontrolle unterworfen werden müssen. Diese erstreckt sich nicht nur auf die Kontrolle der tatsächlichen Annahmen, die der Modellrechnung zugrunde liegen, sondern auch auf die Systemkonformität des Modells.
24 
Die Antragsgegnerin hat zur Berechnung der Lehrnachfrage die im Studienplan ausgewiesenen Lehrveranstaltungen im vorklinischen Teil aufgelistet und den jeweilige Bedarf an Lehrdeputatsstunden in Semesterwochenstunden errechnet. Berechnungsgrundlage für den jeweiligen Lehraufwand ist dabei die Formel:
25 
Stundenvolumen (v) x Anrechnungsfaktor (f)
Betreuungsrelation (g).
26 
Die für die jeweilige Lehrveranstaltung anzusetzende Stundenzahl (v) ergibt sich dabei aus den im Studienplan hierfür ausgewiesenen Semesterwochenstunden. Auch die Betreuungsrelation (g) ist als rechnerische Gruppengröße in der Studienordnung festgelegt (vgl. Anlage 2/2). Der Anrechnungsfaktor (f) dient dazu, dem unterschiedlichen Vorbereitungs- und Betreuungsaufwand der Veranstaltungen Rechnung zu tragen. Er kann zwar nicht aus den zwischenzeitlich außer Kraft getretenen früheren Kapazitätsverordnungen entnommen werden (vgl. etwa Anlage 2 der Verordnung des Kultusministeriums über die Grundsätze für eine einheitliche Kapazitätsermittlung und -festsetzung zur Vergabe von Studienplätzen vom 31.01.1977, GBl. S. 64). Die Heranziehung eines entsprechenden Gewichtungsfaktors ist aber auch nach Wegfall der verordnungsrechtlichen Normierung sachgerecht und daher in der Senatsrechtsprechung gebilligt worden (vgl. etwa Senatsurteil vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 -).
27 
Dieses Berechnungsmodell ist im Grundsatz nicht zu beanstanden. Es entspricht den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Festlegung objektivierter, nachvollziehbarer Kriterien der Kapazitätsermittlung nach dem Stand der jeweiligen Erfahrungen.
28 
2. Problematisch erscheint indes die Festlegung der Betreuungsrelation für die jeweilige Lehrveranstaltung, die jedenfalls für das - von der Lehreinheit als Export erbrachte - Praktikum der molekularen Zellbiologie und das entsprechende Wahlfach korrigiert werden muss.
29 
Angesichts der Tatsache, dass die Betreuungsrelation den Nenner in der Berechnungsformel zur Bestimmung der Lehrnachfrage bildet, kommt ihr unmittelbar kapazitätsrelevante Bedeutung zu. Die teilweise erheblichen Auswirkungen werden deutlich, wenn die unterschiedlichen Einsatzwerte für die Betreuungsrelation weit auseinander liegen. Im Falle des streitigen Praktikums der molekularen Zellbiologie, in dem die Antragsgegnerin eine Betreuungsrelation von 3, das Verwaltungsgericht hingegen einen g-Wert von 15 angesetzt hat, ergibt sich ein jeweiliger Lehrnachfrageanteil von 6,2500 bzw. 1,250 Semesterwochenstunden. Die Absenkung der Betreuungsrelation führt daher zu einer Zunahme des Verbrauchs an vorhandenen Lehrangebotskapazitäten und wirkt sich unmittelbar kapazitätsvermindernd aus.
30 
a) Inhaltlich ist die Festlegung der Betreuungsrelation für das Praktikum molekulare Zellbiologie sowie für das entsprechende Wahlfach indes nicht zu beanstanden. Aus der - ausdrücklich in Bezug genommenen - Tischvorlage zur gemeinsamen Sitzung von Fakultätsrat und Habilitationsausschuss am 18.05.2006 geht hervor, dass im Rahmen der Veranstaltung die Bedienung von Großgeräten vermittelt werden soll, die teilweise nur ein einziges Mal zur Verfügung stehen. Die Anleitung bedürfe intensiver Einführung und fortlaufender Betreuung, so dass an den Laborplätzen teilweise nur im Verhältnis 1 : 1 gearbeitet werden könne. Um die kapazitären Auswirkungen für den Studiengang Medizin in Grenzen halten zu können, werde gleichwohl nur eine Betreuungsrelation von 1 : 3 im Praktikum bzw. 1 : 4 im Wahlfach festgelegt.
31 
Diese Erwägungen sind nachvollziehbar und werden in tatsächlicher Hinsicht auch von den Antragstellern nicht ernstlich in Zweifel gezogen. Das Zugangsrecht der Hochschulbewerber genießt keinen generellen Vorrang vor der ebenfalls grundrechtlich gewährleisteten Freiheit von Forschung und Lehre aus Art. 5 Abs. 3 GG. Die Hochschule ist im Rahmen ihrer Profilbildung vielmehr berechtigt, wissenschaftliche Schwerpunkte zu bilden (vgl. hierzu auch die standortübergreifende Stellungnahme zur Weiterentwicklung der Universitätsmedizin in Baden-Württemberg des Wissenschaftsrats vom 16.07.2004, Drs. 6196-04, S. 104). Die Ausbildung eines hochqualifizierten Studiengangs der Molekularen Medizin liegt damit grundsätzlich im Gestaltungsspielraum der Hochschule. Ein anerkanntes Mittel, um zu einer vertieften und auf das Schwergewicht der naturwissenschaftlich-medizinischen Forschung abstellenden Ausbildung zu gelangen, kann aber auch in der Verringerung der Gruppengröße der betroffenen Lehrveranstaltungen liegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.07.1987 - 7 C 10/86 -, NVwZ 1989, 360 sowie bereits Urteil vom 18.05.1982 - 7 C 15/80 - BVerwGE 65, 303 [311]). Die Festsetzung der Betreuungsrelation ist hier auch sachgerecht und angemessen, weil sich die Ausbildung angesichts der konkreten Anforderungen an die Ausgestaltung des Laborplatzes sinnvollerweise nur mit kleinen Betreuungsrelationen durchführen lässt. Die Hochschule war sich schließlich auch der Auswirkungen der Entscheidung hinsichtlich der Gruppengröße auf die Zulassungszahl im Studiengang Medizin bewusst und hat ihr sowohl hinsichtlich der klein gehaltenen Studentenzahl des gesamten Studiengangs als auch in der konkreten Festlegung der Betreuungszahlen für die streitigen Veranstaltungen Rechnung getragen.
32 
b) Die Entscheidung leidet indes an einem formalen Mangel, weil sie nicht von dem hierfür zuständigen Hochschulorgan getroffen worden ist.
33 
Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. zuletzt Senatsbeschluss vom 02.05.2007 - NC 9 S 105/06 -) ist bei einer hochschulorganisatorischen Maßnahme eine gerechte Abwägung der hieran beteiligten rechtlich geschützten Interessen geboten. Hat die Maßnahme kapazitäre Auswirkungen werden Rechte der Studienplatzbewerber berührt, so dass auch deren Belange in die Abwägung einzustellen sind. Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG verlangt, vorhandene Ausbildungskapazitäten vollständig auszuschöpfen. Daraus ergibt sich zwar kein Anspruch des Studienplatzbewerbers darauf, dass vorhandene Kapazitäten unter allen Umständen beibehalten werden. Allerdings darf die Hochschule bestehende Kapazitäten nur dann vermindern, wenn hierfür sachliche Gründe vorliegen, die vor dem Kapazitätserschöpfungsgebot Bestand haben. Für den Fall, dass hochschulorganisatorische Maßnahmen - wie etwa die Neueinrichtung eines Studiengangs - Kapazitätsverminderungen für zulassungsbeschränkte Studiengänge zur Folge haben, muss die Abwägungsentscheidung daher auch die Belange der Studienplatzbewerber in den zulassungsbeschränkten Studiengängen berücksichtigen (vgl. auch BVerfGE 66, 155 [178]; BVerwG, Urteil vom 23.07.1987 - 7 C 10/86 -, NVwZ 1989, 360).
34 
Aus dem Dargelegten ergibt sich zugleich, dass die Abwägungsentscheidung nicht nur hochschulrechtlich geboten ist, sondern ihre Wurzeln im Kapazitätsrecht findet. Unabhängig von der einfach-rechtlichen Ausgestaltung des jeweiligen Hochschulgesetzes bedarf es daher aus verfassungsrechtlichen Gründen für entsprechend kapazitätsrelevante Maßnahmen einer Abwägungsentscheidung. Kapazitätsungünstige Folgen können sich jedoch auch aus der Festlegung der Betreuungsrelationen ergeben. Jedenfalls dann, wenn die Bestimmung der Gruppengröße vom Vorbild des ZVS-Beispielstudienplans mit kapazitätsungünstigen Folgen abweicht und damit auf einer eigenständigen Entscheidung der Hochschule beruht, gelten die dargelegten Maßstäbe der erforderlichen Abwägungsentscheidung auch für die Festsetzung der Gruppengröße.
35 
Es entspricht daher ständiger Senatsrechtsprechung, dass jedenfalls in diesen Konstellationen die zur Bedarfsberechnung herangezogene Gruppengröße in der Studienordnung ausdrücklich normiert werden muss (vgl. Senatsurteil vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 -; Senatsbeschluss vom 23.08.2006 - NC 9 S 38/06 -). Nur hierdurch ist sichergestellt, dass die zuständigen Organe der Hochschule, denen die Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Lehrangebots obliegt, die curricularen Grundentscheidungen auch mit Blick auf die Belange der Studienplatzbewerber selbst treffen. Zuständiges Hochschulorgan ist aber der Senat, weil ihm die abschließende Beschlussfassung im Zusammenhang mit der Änderung von Studiengängen und mit der Festsetzung von Zulassungszahlen zugewiesen ist (vgl. § 19 Abs. 1 Nrn. 7 und 8 des Gesetzes über die Hochschulen und Berufsakademien in Baden-Württemberg vom 01.01.2005, GBl. S. 1 - LHG -). Änderungen an der Studienordnung bedürfen zwar der Mitwirkung des Fakultätsrats (vgl. § 25 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 LHG), sie können jedoch nicht von ihm allein beschlossen werden. Dementsprechend liegt auch die kapazitäre Abwägungsentscheidung nicht im alleinigen Zuständigkeitsbereich des Fakultätsrats, sondern muss abschließend vom Senat verantwortet werden (vgl. Senatsurteil vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 -).
36 
Diesen Anforderungen genügt die Festlegung der Gruppengröße für das Praktikum der molekularen Zellbiologie mit drei Studierenden und für das Wahlfach mit vier Studierenden nicht. Denn der von der Antragsgegnerin vorgelegte Beschluss vom 18.05.2006 ist auf einer gemeinsamen Sitzung von Fakultätsrat und Habilitationsausschuss gefasst worden. Eine Befassung des Senats mit der Angelegenheit hat die Antragsgegnerin weder belegt noch kann diese aus den vorgelegten Akten entnommen werden. Vielmehr ist von der Antragsgegnerin allein die amtliche Bekanntmachung zur Änderung der Studienordnung für den Studiengang Humanmedizin vorgelegt worden, die eine Beschlussfassung des Senats hinsichtlich der Festlegung der Gruppengröße für die Lehrveranstaltung „Kursus der medizinischen Psychologie“ und das Wahlfach im Studiengang Humanmedizin belegt. Die erforderliche Beschlussfassung durch den Senat ist somit hierfür dokumentiert, entsprechendes fehlt indes für den Studiengang Molekulare Medizin. Folgerichtig enthält auch die auf der Homepage der Antragsgegnerin eingestellte Studienordnung für den Studiengang Molekulare Medizin keine Festlegungen für die jeweiligen Gruppengröße, während die Studienordnung für den Studiengang Humanmedizin entsprechende Bestimmungen aufweist (Anlage 2/2 der Studienordnung).
37 
Zu Recht hat das Verwaltungsgericht die Verringerung der Gruppengröße für das Praktikum der molekularen Zellbiologie und das entsprechende Wahlfach nicht anerkannt.
38 
c) Entgegen der von Antragstellerseite teilweise geäußerten Auffassung bestehen jedoch keine Bedenken gegen die grundsätzliche Berücksichtigungsfähigkeit des Dienstleistungsexports für den Studiengang Molekulare Medizin. Die Einrichtung des Studiengangs geht auf eine ordnungsgemäße Entscheidung des Senats zurück, der sich dabei der Tatsache bewusst war, dass angesichts des Fehlens weiterer finanzieller Zuweisungen alle Lehrkapazitäten und Sachmittel aus dem vorhandenen Bestand gedeckt werden müssen. Die hieraus unmittelbar folgende Absenkung der Zulassungszahlen für den Studiengang Humanmedizin ist dabei ausdrücklich angesprochen worden (vgl. Beschlussvorlage für die Senatssitzung vom 13.06.2001). Ob und ggf. welche Auswirkungen sich aus der möglicherweise fehlenden Zuordnung des Studiengangs zu einer Lehreinheit für den Streitgegenstand ergeben könnten, ist nicht substantiiert dargelegt worden (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO). Dies wäre aber erforderlich gewesen, weil eine engpassbildende Abspaltung von Lehrkapazitäten gerade nicht vorgenommen worden ist (vgl. Senatsurteil vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 -) und die Zuordnung des Studiengangs Molekulare Medizin zur vorklinischen Lehreinheit nahe liegen dürfte (vgl. Senatsbeschluss vom 02.05.2007 - NC 9 S 105/06 -).
39 
3. Hinsichtlich des vom Verwaltungsgericht beanstandeten Dienstleistungsexports in den klinischen Teil hat die Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren eingeräumt, dass die Vorlesung und das Seminar im Fach Sozialmedizin nur zur Hälfte von der vorklinischen Lehreinheit bestritten wird. Der hälftige Berechnungsansatz steht daher nicht im Streit. Die Antragsgegnerin hat in der Beschwerde jedoch geltend gemacht, das Verwaltungsgericht habe das Stundenvolumen der Veranstaltungen unzutreffend berechnet. Tatsächlich handle es sich um verblockt durchgeführten Veranstaltungen, so dass ein Zeitvolumen von neun vollen Zeitstunden à 60 Minuten in Ansatz gebracht werden müsse.
40 
Dieses Vorbringen trifft im Ansatz zu, weil gemäß § 2 Abs. 6 LVVO bei Blockveranstaltungen eine Umrechnung in Semesterwochenstunden erforderlich ist. Hierfür ist eine Einheit von 45 Minuten zugrunde zu legen, weil den Lehrverpflichteten gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 LVVO pro Lehrstunde nur eine Lehrzeit von 45 Minuten abverlangt werden kann. An diese Lehrverpflichtung knüpft die Kapazitätsberechnung gemäß § 9 Abs. 1 KapVO VII jedoch an. Neun Zeitstunden à 60 Minuten ergeben somit zwölf Lehrstunden à 45 Minuten. Bei Zugrundelegung der vom Verwaltungsgericht und der Antragsgegnerin angesetzten Dauer von 14 Wochen pro Semester ergibt sich damit ein Stundenvolumen von 0,8571 Semesterwochenstunden.
41 
Im Gegensatz hierzu hat die Antragsgegnerin im Rahmen der Kapazitätsberechnung jedoch selbst ein Stundenvolumen von jeweils 0,4 Semesterwochenstunden angesetzt. Diese (kapazitätsungünstige) Diskrepanz zwischen dem Beschwerdevorbringen und den eigenen Berechnungsgrundlagen im Rahmen der Kapazitätsermittlung wird durch den Beschwerdevortrag der Antragsgegnerin nicht erläutert. Um den Bezugsrahmen des Berechnungsmodells nicht zu verlassen geht der Senat daher angesichts der geringfügigen Abweichung - die mit hoher Wahrscheinlichkeit keine kapazitären Auswirkungen mit sich bringt - im Rahmen der Entscheidung des vorläufigen Rechtsschutzes von dem von der Antragsgegnerin bei ihren Berechnungen selbst zugrunde gelegten Stundenvolumen von jeweils 0,4 Semesterwochenstunden für Vorlesung und Seminar im Studienfach Sozialmedizin aus, sodass insoweit die vom Verwaltungsgericht angesetzten Zahlen nicht zu beanstanden sind. Damit kann auch die von Antragstellerseite aufgeworfene Frage dahinstehen, ob das Blockseminar tatsächlich jeweils „cum tempore“ angesetzt war und damit 9 Zeitstunden gar nicht umfasste.
42 
Insgesamt gehen die Einwände der Antragsgegnerin gegen die Berechnung des Lehrangebots durch das Verwaltungsgericht im Ergebnis daher ins Leere. Der in Ansatz gebrachte Wert von 334,3006 Semesterwochenstunden für das bereinigte Lehrangebot ist nicht zu beanstanden.
43 
4. Korrekturen sind aber für die Berechnung der Lehrnachfrage veranlasst. Denn die Angabe der Antragsgegnerin, bei ihrer Kapazitätsberechnung sei durchgängig auf die an der Universität tatsächlich vorzufindende Gruppengröße abgestellt worden, trifft nicht zu.
44 
Zwar ist die Hochschule nach den obigen Ausführungen grundsätzlich nicht verpflichtet, bei der Berechnung der Lehrnachfrage den Vorgaben des ZVS-Beispielstudienplans zu folgen; sie ist daher auch nicht daran gehindert, die Lehrbelastung am Maßstab der durchschnittlichen Teilnehmerzahlen festzusetzen. Sie hat in diesem Falle aber aus Gründen der Systemgerechtigkeit durchgängig die aus der Hochschulwirklichkeit abgeleiteten Teilnehmerzahlen in Ansatz zu bringen. Die Berechnung verlässt dagegen ihren eigenen Ableitungszusammenhang und wird fehlerhaft, wenn nur für einzelne Veranstaltungen auf die tatsächliche Teilnehmerzahl zurückgegriffen wird, für andere dagegen die abstrakten Berechnungszahlen des ZVS-Beispielstudienplans zugrunde gelegt werden.
45 
Dieser Vorwurf trifft die Antragsgegnerin aber jedenfalls für die in der ursprünglichen Kapazitätsberechnung durchgängig (mit Ausnahme des Dienstleistungsexports) angesetzten Betreuungsrelation für Vorlesungen auf 180 Teilnehmer. Denn dieser Wert entstammt den Berechnungen des ZVS-Beispielstudienplans, er dürfte der durchschnittlichen Teilnehmerzahl in der Hochschulwirklichkeit der Antragsgegnerin indes nicht entsprechen.
46 
Offenbar hat die Antragsgegnerin mit Stand vom 18.07.2007 deshalb eine erneute Berechnung durchgeführt, bei der für die Vorlesungen eine Betreuungsrelation von 310 Studenten, bzw. 400 Studenten für die auch von den Studenten der Zahn- und der Molekularen Medizin vorgesehenen Vorlesungen, angesetzt. Entgegen dem Beschwerdevorbringen ist diese Berechnung aber im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht vorgelegt worden; insbesondere ist sie nicht in den Generalakten (IV) enthalten. Dort findet sich vielmehr nur eine Darstellung von Lehrimport und Lehrexport, aber gerade keine Auflistung des Eigenanteils der vorklinischen Lehreinheit. Dementsprechend kann dem Vorbringen der Antragsgegnerin im erstinstanzlichen Verfahren ein Hinweis auf den von 180 Studenten abweichenden Ansatz der Betreuungsrelation für die von der vorklinischen Lehreinheit erbrachten Vorlesungen nicht entnommen werden. Eingeführt worden ist die Berechnung der Lehrnachfrage im vorklinischen Studienabschnitt Stand: 18.07.2007 vielmehr erst mit der am 06.02.2008 bei Gericht eingegangen Beschwerdebegründung (als Anlage BB 1). Diese - noch innerhalb der Beschwerdefrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO vorgelegte - Berechnung weist indes nur eine Berechnung des Curricularnormwerts aus, nicht aber den Eigenanteil der Vorklinik. Eine nachvollziehbare Grundlage für die gerichtliche Entscheidung liegt deshalb auch damit nicht vor; insbesondere weil ein Abgleich der angenommenen Werte mit den Zahlen des Dienstleistungsimports nicht vorgenommen werden kann.
47 
Im Ergebnis kommt es auf diesen Darlegungsmangel jedoch nicht an, weil die in der Kapazitätsberechnung Stand: 18.07.2007 angesetzten Betreuungsrelationen für Vorlesungen nicht mit den in der Studienordnung festgesetzten Werten übereinstimmen. Denn dort ist für Vorlesungen eine Betreuungsrelation von 180 Studierenden festgelegt (Anlage 2/2). Wie bereits ausgeführt, muss für die Kapazitätsberechnung aber eine von den zuständigen Hochschulorganen im Rahmen einer ordnungsgemäßen Abwägungsentscheidung festgesetzte Betreuungsrelation zu Grunde gelegt werden.
48 
Da der in der Studienordnung festgesetzte - und offenkundig dem ZVS-Beispielstudienplan entnommene - Wert von 180 Studierenden aber nicht in das von der Antragsgegnerin gewählte Berechnungsmodell passt und kapazitätsungünstige Wirkungen entfalten würde, ist er zu korrigieren. Mangels hinreichender Anhaltspunkte hält es der Senat im Rahmen des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes für angemessen, die von der Antragsgegnerin selbst vorgetragene Durchschnittsmaximalhörerzahl von 270 Studenten zu Grunde zu legen, der von Antragstellerseite nicht widersprochen worden ist. Ein Ansatz von 270 Hörern erscheint nicht offensichtlich fehlsam und dürfte den tatsächlichen Gegebenheiten in kapazitätsgünstiger Weise hinreichend Rechnung tragen.
49 
5. Auch die Berechnung des Dienstleistungsimports ist nicht frei von Fehlern.
50 
Dabei ist allerdings der Ansatz einer Betreuungsrelation von 10 Studierenden für das Wahlfach Vorklinik im Mentorenprogramm nicht zu beanstanden. Insoweit sind zunächst die formalen Anforderungen erfüllt, weil die Entscheidung hierüber vom Senat (am 16.11.2005) getroffen wurde und das Ergebnis auch in der Studienordnung niedergelegt ist. Die Festlegung ist systemkonform, weil sie den tatsächlichen Gruppengrößen in der Hochschulwirklichkeit entspricht. Schließlich sind auch inhaltlich Bedenken nicht ersichtlich. Den Hochschulgremien war die kapazitäre Relevanz der Entscheidung bewusst (vgl. Protokoll zur gemeinsamen Sitzung von erweitertem Fakultätsrat und Habilitationsausschuss vom 27.10.2005). Die dennoch getroffene Entscheidung ist von der Erwägung getragen worden, mit dem Mentorenprogramm einen frühen und persönlichen Kontakt zu Hochschullehrern zu ermöglichen. Dies ist in materieller Hinsicht vom fachdidaktischen Ermessen der Hochschule getragen. Die Einführung des Mentorenprogramms entspricht darüber hinaus den Empfehlungen des Berichts der Sachverständigenkommission zur Bewertung der Medizinischen Ausbildung vom Dezember 2001, der gerade hinsichtlich des Kontakts zu den Lehrpersonen ein Defizit im Lehrbetrieb der Antragsgegnerin konstatiert und ein Betreuungssystem mit einer festen akademischen Bezugsperson angeregt hatte (vgl. S. 15 und 37). Das in Kleingruppen durchgeführte Mentorenprogramm wird im Übrigen auch an anderen Hochschulen praktiziert.
51 
Zu Unrecht hat die Antragsgegnerin hierfür aber einen Eigenanteil der Vorklinik von 70% zu Grunde gelegt. Tatsächlich werden die Veranstaltungen gegenwärtig vielmehr zum überwiegenden Teil von Lehrkräften der klinischen Lehreinheit abgehalten, wie die Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren eingeräumt hat. Die ursprünglich angestellte Prognose eines Eigenanteils von 70% hat sich daher als unzutreffend erwiesen und bedarf der Korrektur (vgl. § 5 Abs. 2 und Abs. 3 KapVO VII). Entsprechend hat die Antragsgegnerin nach eigenen Angaben ihren Berechnungsansatz für die Kapazitätsberechnung des WS 2008/2009 auch bereits geändert und auf einen 50%-Anteil der Vorklinik umgestellt. Ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass diese Entwicklung nicht bereits vor Beginn des Berechnungszeitraums erkennbar war, hat die Antragsgegnerin nicht vorgebracht. Der Senat hält im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes mangels anderweitiger Anhaltspunkte daher den Ansatz eines Eigenanteils von 50% für sachgerecht. Folgerichtig erhöht sich der Dienstleistungsimport aus der klinischen Lehreinheit entsprechend, mit der Folge, dass der Curriculareigenanteil korrigiert werden muss.
52 
6. Auf die Einstellung eines „Schwundfaktors“, der dem Anteil der Studienabgänger Rechnung trägt, hat die Antragsgegnerin in Übereinstimmung mit der geltenden Rechtslage verzichtet. Denn nach § 4 der Verordnung des Wissenschaftsministerium über die Festsetzung von Zulassungszahlen für die Studiengänge im Vergabeverfahren der ZVS im Wintersemester 2007/2008 und im Sommersemester vom 05.07.2007 (GBl. S. 331 - ZZVO 2007/2008 -) sind freiwerdende Studienplätze im Studiengang Medizin durch die Zulassung von Bewerbern in höheren Fachsemestern voll auszugleichen. Damit wird im Übrigen gerade demjenigen Personenkreis Rechnung getragen, der nur über einen Teilstudienplatz verfügt, etwa weil er - wie hier begehrt - nur aufgrund einer gerichtlich festgestellten Restkapazität im vorklinischen Studienabschnitt zugelassen werden konnte. Eine hierüber hinausgehende Berücksichtigungspflicht käme deshalb nur in Betracht, wenn eine ausreichende Bewerberzahl für die Auffüllung der frei werdenden Plätze in höheren Fachsemestern nicht vorhanden wäre und die in der Verordnung vorgegebene Verfahrensweise damit vorhandene Kapazitäten ungenützt ließe (vgl. Senatsbeschluss vom 31.03.2006 - NC 9 S 3/06 -). Hiervon kann angesichts der von der Antragsgegnerin vorgelegten Bewerberzahlen indes nicht ausgegangen werden.
53 
Auch hinsichtlich der für einen der Lehreinheit nicht zugeordneten Studiengang erbrachten Dienstleistungen („Dienstleistungsexport“) ist eine Schwundkorrektur nicht geboten. Dies folgt bereits aus dem Wortlaut des § 11 Abs. 2 KapVO VII, der ausdrücklich anordnet, dass zur Berechnung des Bedarfs an Dienstleistungen die Studienanfängerzahlen anzusetzen sind. Dementsprechend muss auch ein möglicher Schwund im nachfragenden Studiengang Zahnmedizin nicht in die Berechnung eingestellt werden, zumal dort ein etwaiger Schwund bereits bei der Ermittlung der Aufnahmekapazität berücksichtigt wird (vgl. Senatsbeschluss vom 04.02.2003 - NC 9 S 52/02 -).
54 
Im Übrigen ist vom Bundesverwaltungsgericht zu Recht darauf hingewiesen worden, dass die Berücksichtigung eines möglichen Schwundes in höheren Semestern bei der Berechnung der Aufnahmekapazität im ersten Semester auf der Fiktion beruht, dass der Rückgang der Studentenzahlen in höheren Semestern den überkapazitären Ausbildungsaufwand im Aufnahmesemester kompensiert (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.11.1987 - 7 C 103/85 u.a. -, NVwZ-RR 1989, 184). Dies dürfte den tatsächlichen Gegebenheiten indes kaum entsprechen, so dass die geforderte Rechengenauigkeit ohnehin nicht zu einer präziseren Erfassung vorhandener Ausbildungskapazitäten führt.
55 
Schließlich liegt auch keine Systemwidrigkeit in der Berechnung der Antragsgegnerin vor: Die Reduzierung des angenommenen Dienstleistungsexports in den Studiengang Zahnmedizin beruht nicht auf der Annahme eines Schwundes, sondern dient der Berücksichtigung von Doppelstudenten (vgl. Anlage 3b der Kapazitätsberechnung).
56 
7. Bei Berücksichtigung der dargestellten Abänderungen ergibt sich ein rechnerischer Curriculareigenanteil der Vorklinik von 1,9932 bei einem Curricularanteil der Vorklinik gesamt von 2,6023.
57 
Damit weichen die Werte auch von denjenigen der Aufteilungsentscheidung des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst vom 22.08.2007 ab. Diese ministerielle Aufteilung des Curricularnormwerts auf die Lehreinheiten ist im Studiengang Medizin zwar für die Hochschule verbindlich (vgl. Fußnote 3 zu Nr. 1.49 der Anlage 2 zur KapVO VII), sie ist einer Nachprüfung durch die Gerichte indes nicht entzogen. Da die Entscheidung des Ministeriums auf der unzutreffenden Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin beruht und deren Zahlen unverändert übernommen hat, sind die Werte im gerichtlichen Verfahren zu korrigieren. In Anbetracht der Tatsache, dass der für die Kapazitätsberechnung maßgebliche Curriculareigenanteil nur minimal von den vom Ministerium festgelegten Zahlen abweicht und insoweit eine Kapazitätsrelevanz ausgeschlossen werden kann - sowohl bei Ansatz eines Curriculareigenanteils von 1,9932 als auch bei Zugrundelegung eines Werts von 1,9916 ergeben sich 335 Studienplätze - sieht der Senat jedenfalls im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes keine Veranlassung, weitere Korrekturerwägungen hinsichtlich des Curriculareigenanteils anzustellen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass eine Überdehnung der Aufnahmekapazität der Antragsgegnerin nicht nur die ebenfalls grundrechtlich geschützten Aufgaben der Hochschule in Forschung und Krankenversorgung beeinträchtigt, sondern auch die Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Lehrbetriebs für die bereits zugelassenen Studierenden (vgl. BVerfGE 33, 303 [339]). Überfüllte Veranstaltungen, Wartezeiten für Pflichtseminare und fehlende Sprechzeiten der Lehrenden sind aber unmittelbare Folge einer Überschreitung der universitären Belastungsgrenzen.
IV.
58 
Insgesamt ergibt sich damit eine rechnerische Aufnahmekapazität der Antragsgegnerin im Studiengang Medizin von 335 Studienplätzen (doppelter Ansatz des bereinigtes Lehrangebots von 334,3006 Semesterwochenstunden : Curriculareigenanteil), so dass über die bereits belegte Kapazität von 321 Studienplätze hinaus weitere 14 Studierenden von der Antragsgegnerin aufzunehmen sind. Zweifel an der bestehenden Belegung sind nicht ersichtlich, nachdem die Antragsgegnerin die von Antragstellerseite vermutete Fehlbuchung aufgeklärt hat.
59 
Hinsichtlich dieser 14 Studienplätze ist auf die Beschwerde der Antragsgegnerin hin die Beschränkung der Zulassung auf den vorklinischen Teil auszusprechen. Denn die Ausbildungskapazität der Antragsgegnerin im klinischen Teil des Studiengangs Medizin, die gemäß § 17 Abs. 1 KapVO VII anhand patientenbezogener Einflussfaktoren festgelegt wird, liegt niedriger als die Ausnahmekapazität im vorklinischen Teil, die gemäß § 6 KapVO VII aufgrund der personellen Ausstattung der Hochschule berechnet wird. Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit der in § 4 Abs. 1 Nr. 2 der Zulassungszahlenverordnung festgesetzten Kapazität von 315 für den klinischen Studienabschnitt sind weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich. Eine gerichtlich festgestellte Kapazitätsausweitung im vorklinischen Teil des Studiengangs besagt aber angesichts der unterschiedlichen Berechnungsmethoden nichts darüber, dass auch im klinischen Teil des Studiengangs höhere Kapazitäten angenommen werden könnten.
60 
Die aufgedeckte Restkapazität im vorklinischen Teil des Studiengangs kann daher nur dazu führen, dass die Hochschule zur entsprechenden Vergabe von Teilstudienplätzen - beschränkt auf den vorklinischen Studienabschnitt - verpflichtet wird. Die Fortsetzung des Studiums nach dem vorklinischen Teil ist dagegen nicht gewährleistet (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 1 KapVO VII); hierzu kann die Hochschule auch in Ansehung des Kapazitätserschöpfungsgebots nicht verpflichtet werden. Der über die festgesetzten Kapazitäten hinaus vermittelte Studienplatz ist mit dem Risiko behaftet, dass die Studienmöglichkeit im klinischen Teil nicht gesichert ist und vom späteren Erwerb eines Vollstudienplatzes abhängt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 23.02.1999 - NC 9 S 113/98 - und vom 29.01.2002 - NC 9 S 24/02 -). Ob der Studienbewerber dieses mit einer Teilzulassung verbundene Risiko in Kauf nehmen will, obliegt seiner eigenen Entscheidung (vgl. BVerfGE 59, 172 [209 f.]).
V.
61 
Die Beschwerde des Antragstellers kann damit keinen Erfolg haben. Weitere Restkapazitäten der Antragsgegnerin liegen nicht vor.
62 
Es kann daher dahingestellt bleiben, ob die Beschwerde den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO entspricht. Hieran könnten indes Bedenken bestehen, weil der Vortrag über weite Strecken nur eine Aneinanderreihung vergangener Entscheidungen enthält, ohne dass hieraus klare Schlussfolgerungen oder auch nur Behauptungen für den konkreten Rechtsstreit gezogen würden. Dementsprechend lässt auch die Gliederungsfolge „I. - III. - III. - II. - III. - VI. - VII. - VIII. - VIII.“ eine schlüssige Gedankenführung vermissen.
VI.
63 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO. Sie berücksichtigt hinsichtlich des Verfahrens erster Instanz die Loschance auf Zuweisung eines außerhalb der festgesetzten Kapazität festgestellten Studienplatzes (14 Studienplätze auf 113 Bewerber). Für das Beschwerdeverfahren ist das teilweise Obsiegen der Antragsgegnerin in Bezug auf die vom Verwaltungsgericht festgestellten 20 weiteren Studienplätze maßgeblich; die Beschwerde der Antragstellerseite blieb erfolglos.
64 
Ein Abstellen auf das bloße Begehren der Teilhabe an der Vergabe der außerhalb der festgesetzten Kapazität aufgefundenen Studienplätze kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil ein derartiger „reiner Losantrag“ hier nicht gestellt worden ist. Ein entsprechender Antrag dürfte indes auch unzulässig sein, weil insoweit ein Anordnungsgrund nicht angenommen werden könnte (vgl. Senatsbeschluss vom 23.08.2006 - NC 9 S 38/06 -). Gemäß § 60 Abs. 1 Satz 3 LHG setzt die Immatrikulation in zulassungsbeschränkten Studiengängen eine gesonderte Zulassung voraus, die versagt werden muss, wenn dem Studienbewerber kein Studienplatz zugewiesen worden ist (vgl. § 60 Abs. 2 Nr. 3 LHG). Dem angestrebten Ziel der Studienaufnahme, das gemäß § 88 VwGO ausschlaggebend ist, kommt ein Studienbewerber mit der bloßen Losteilnahme daher nicht näher; vielmehr hätte die Hochschule die angestrebte Immatrikulation mangels Zuweisung eines Studienplatzes weiterhin zu versagen. Der Anordnungsgrund, der auf die Verhinderung einer Verzögerung der berufsbezogenen Ausbildung gerichtet ist, setzt daher den Antrag auf vorläufige Zuweisung notwendig voraus.
65 
Im Übrigen hätte die gegenteilige Auffassung auch eine unbillige Kostenentscheidung zur Folge. Ließe man den reinen Losantrag zu, so hätte die Hochschule in allen Fällen die Kosten des einstweiligen Rechtsschutzes zu tragen, wenn auch nur ein einziger Studienplatz außerhalb der festgesetzten Kapazität aufgefunden wird. Es ist aber nicht ersichtlich, warum die Antragsgegnerin die Kosten aller 113 Antragsteller im vorläufigen Rechtsschutz übernehmen sollte, wenn tatsächlich nur 14 weitere Studienplätze vergeben werden können. Nur die Kostenverteilung anhand der Loschance bewirkt daher im gegenwärtigen Modell eine sachlich gerechtfertigte Kostenverteilung.
66 
Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Für eine Reduzierung des Streitwerts im Eilverfahren besteht kein Anlass, weil durch die Entscheidung die Hauptsache - jedenfalls für einen begrenzten Zeitraum - endgültig vorweggenommen wird (vgl. Senatsbeschluss vom 21.03.2005 - NC 9 S 28/05 -).
67 
Für die künftige Verfahrensweise regt der Senat an, vorab eine „Reserveliste“ zu erstellen, bei der die im Rahmen der kapazitären Vergabe nicht berücksichtigten Bewerber von der Hochschule an Hand der ZVS-Vergabekriterien in eine Rangfolge eingeteilt werden. Damit würde das auf die verwaltungsgerichtlichen Eilentscheidungen hin erforderliche Losverfahren entbehrlich und eine Kostenentscheidung ermöglicht, die dichter an den tatsächlichen Erfolgsaussichten der jeweiligen Studienbewerber liegt. Ein derartiges Vorgehen erscheint im Übrigen auch schon deshalb angezeigt, weil das Auseinanderfallen der Auswahlkriterien für die Vergabe der innerhalb der festgesetzten Kapazität vergebenen Studienplätze und der nachträglich im gerichtlichen Verfahren aufgedeckten Restkapazitäten der vom Bundesverfassungsgericht geforderten Verteilung aller freien Studienplätze unter Anwendung einheitlicher Auswahlkriterien (vgl. BVerfGE 33, 303 [357]) nicht entspricht und dazu führt, dass die nachträglich festgestellten Studienplätze solchen Bewerbern zufallen, denen sie bei ordnungsgemäßer Kapazitätsfeststellung nicht zugestanden hätten (vgl. BVerfGE 39, 276 [296]).
68 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 21. Dezember 2007 - NC 6 K 1769/07 - teilweise geändert und in Satz 1 der Ziffer b) wie folgt neu gefasst:

„der Antragstellerin/dem Antragstellen vorläufig einen auf den vorklinischen Studienabschnitt beschränkten Teilstudienplatz im Studiengang Medizin nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2007/2008 im 1. Fachsemester durch zuzustellenden Bescheid zuzuweisen, sofern bei der Auslosung auf sie/ihn ein Rangplatz von 1 bis 14 entfällt“.

Im Übrigen wird die Beschwerde der Antragsgegnerin zurückgewiesen.

Die Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt 7/8, die Antragsgegnerin 1/8 der Kosten des Verfahrens erster Instanz. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller zu 13/20 und die Antragsgegnerin zu 7/20.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der Antragsteller begehrt die Zulassung zum Studium der Medizin und macht hierzu geltend, die Antragsgegnerin habe mit der Vergabe von 321 Studienplätzen die vorhandene Ausbildungskapazität nicht erschöpft. Das Verwaltungsgericht hat die Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin beanstandet und eine Aufnahmekapazität von 341 Studienanfängern errechnet. Es hat die Antragsgegnerin daher im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, weitere 20 Bewerber vorläufig zum Studium zuzulassen. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin ist der Beschluss abzuändern, weil sich im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur eine Aufnahmekapazität von 335 Studienanfängern feststellen lässt. Die Antragsgegnerin kann daher nur dazu verpflichtet werden, 14 weitere Teilstudienplätze zu vergeben.
Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist zulässig (I.) und hat in der Sache teilweise Erfolg. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts ist die Antragsgegnerin nicht daran gehindert, für die Berechnung der Lehrnachfrage einen von den Vorgaben des ZVS-Beispielstudienplans abweichenden Berechnungsmodus auf Basis der tatsächlichen durchschnittlichen Gruppengröße der Veranstaltungen zu Grunde zu legen (II.). Diesen Ansatz hat die Antragsgegnerin jedoch nicht konsequent und fehlerfrei eingehalten, sodass gleichwohl Korrekturen an der Kapazitätsberechnung veranlasst sind (III.). Schließlich trägt die Antragsgegnerin zutreffend vor, dass die aufgefundenen Kapazitätsreserven im vorklinischen Ausbildungsabschnitt nur zur Vergabe von Teilstudienplätzen führen kann (IV.). Die Beschwerde des Antragstellers bleibt daher ohne Erfolg (V.).
I.
Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist zulässig.
Insoweit ist zunächst unerheblich, welcher Rangplatz bei der Verlosung zugeteilt wurde und wie wahrscheinlich die sich daraus ergebende Chance ist, einen Studienplatz tatsächlich zu erhalten. Denn in rechtlicher Hinsicht besteht auch für die hintersten Rangplätze die Möglichkeit, im Wege des vom Verwaltungsgericht angeordneten Nachrückverfahrens einen vorläufigen Studienplatz bei der Antragsgegnerin zu erhalten (vgl. Senatsbeschluss vom 06.03.2006 - NC 9 S 198/05 -).
Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass das tatsächliche Zulassungssemester (WS 2007/2008) zwischenzeitlich abgelaufen ist. Zwar ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt ein Nachrücken nach Maßgabe des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses nicht mehr möglich, so dass für diejenigen Studienbewerber, die den Beschluss vom 21.12.2007 nicht angegriffen haben, keine Möglichkeit mehr besteht, die angestrebte vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin im 1. Fachsemester nach den Rechtsverhältnissen des WS 2007/2008 zu erreichen (vgl. Senatsbeschluss vom 04.03.2008 - NC 9 S 58/07 -). Dies gilt indes nicht für die vorliegende Fallkonstellation, in der angesichts der von Antragstellerseite eingelegten Beschwerde die vorläufige Zulassung nach den Rechtsverhältnissen des WS 2007/2008 weiterhin möglich ist, falls im Beschwerdeverfahren weitere Restkapazitäten der Antragsgegnerin festgestellt werden.
Im Übrigen besteht unabhängig hiervon die formelle Beschwer der Antragsgegnerin durch den angegriffenen Beschluss des Verwaltungsgerichts fort. Aus § 158 Abs. 1 VwGO ergibt sich schon deshalb nichts anderes, weil eine isolierte Anfechtung der Kostenentscheidung gerade nicht vorliegt.
II.
Die Antragsgegnerin rügt in der Sache zu Recht, dass das Verwaltungsgericht bereits den Berechnungsmodus für die Bestimmung der Lehrnachfrage anhand von tatsächlichen Gruppengrößen für unzulässig gehalten hat.
1. Rechtsgrundlage für die Ermittlung und Festsetzung der Ausbildungskapazitäten der Hochschulen sind die §§ 29 und 30 des Hochschulrahmengesetzes i.d.F. der Bekanntmachung vom 19.01.1991 (BGBl. I S. 18, zuletzt geändert durch Gesetz vom 12.04.2007, BGBl. I S. 506 - HRG -). Danach hat die Hochschule in zulassungsbeschränkten Studiengängen die vorhandenen Ausbildungskapazitäten im Rahmen der verfügbaren Mittel grundsätzlich auszuschöpfen (vgl. § 29 Abs. 2 Satz 2 HRG). Die Zahl der von der einzelnen Hochschule höchstens aufzunehmenden Bewerber (Zulassungszahl) darf nicht niedriger festgesetzt werden, als dies unter Berücksichtigung der personellen, räumlichen, sächlichen und fachspezifischen Gegebenheiten zur Aufrechterhaltung einer geordneten Wahrnehmung der Aufgaben der Hochschule in Forschung, Lehre und Studium sowie in der Krankenversorgung unbedingt erforderlich ist (vgl. § 29 Abs. 2 Satz 1 HRG).
Die konkreten Zulassungszahlen für jede Hochschule werden gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 HRG durch Landesrecht festgesetzt. In Baden-Württemberg richtet sich die Festsetzung der Zulassungszahlen nach § 3 des Gesetzes über die Zulassung zum Hochschulstudium in Baden-Württemberg in der Fassung vom 15.09.2005 (GBl. S. 629 - HZG -; die durch das Gesetz zur Umsetzung der Föderalismusreform im Hochschulbereich vom 20.11.2007, GBl. S. 505, bewirkten Änderungen finden gemäß Art. 20 Abs. 2 Satz 2 des Änderungsgesetzes erstmals für das Zulassungsverfahren zum WS 2008/2009 Anwendung). Danach werden die Zulassungszahlen für die in das Verfahren der Zentralstelle einbezogenen Studiengänge - also auch im Studiengang Medizin - grundsätzlich vom Wissenschaftsministerium nach Anhörung der Hochschulen durch Rechtsverordnung festgesetzt. Einzelheiten, insbesondere zu den inhaltlichen Kriterien der Festsetzung, sind im Hochschulzulassungsgesetz selbst nicht geregelt. Insoweit enthält § 2 Abs. 1 HZG i.V.m. Art. 16 Abs. 1 des Staatsvertrags über die Vergabe von Studienplätzen vom 24.06.1999 (GBl. S. 401) jedoch eine Verordnungsermächtigung zugunsten des Wissenschaftsministeriums.
10 
Das Fehlen einer gesetzlichen Bestimmung zu den Einzelheiten der Kapazitätsfestsetzung ist dabei von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. Zwar ist die Art und Weise der Kapazitätsermittlung eines der Kernstücke des Zulassungswesens und muss angesichts der unmittelbaren Wirkung auf das verfassungsmäßig gewährleistete Zugangsrecht der Studenten nach sachgerechten und nachvollziehbaren Kriterien erfolgen (vgl. BVerfGE 39, 258 [265]). Um allen Hochschulbewerbern gleiche Zugangschancen zu gewährleisten, sind daher objektivierte und nachprüfbare Kriterien für die Kapazitätsermittlung in normativer Form zu entwickeln (vgl. BVerfGE 33, 303 [340 f.]). Dies kann gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes geschehen. Trotz des Fehlens ausdrücklicher Vorgaben durch den Gesetzgeber dürfte die Verordnungsermächtigung in § 2 Abs. 1 HZG diesen Vorgaben jedoch gerecht werden. Denn das Hochschulzulassungsrecht wird durch Grundsätze beherrscht, die sich unmittelbar aus dem Grundgesetz ergeben: Maßgeblich geht es um die Abwägung der widerstreitenden Grundrechtspositionen aus Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG hinsichtlich des Zugangsrechts der Hochschulbewerber einerseits und der grundrechtlich gewährleisteten Forschungs- und Lehrfreiheit der Hochschullehrer (Art. 5 Abs. 3 GG) sowie den Ausbildungsbedürfnissen der bereits zugelassenen Studenten andererseits (vgl. BVerfGE 85, 36 [56 f.]). Der Ausgleich dieser Konfliktlage ist einer gesetzlichen Regelung daher nur eingeschränkt zugänglich, so dass die Festlegungen auch auf den Verordnungsweg delegiert werden können (vgl. BVerfGE 80, 1 [21 f.]; 54, 173 [193 f.]). Im Übrigen genießt auch der Staatsvertrag selbst den Rang eines Landesgesetzes (vgl. Senatsurteil vom 21.02.2006 - 9 S 1840/05 -).
11 
2. Von der Ermächtigung ist durch die Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen vom 14.06.2002 (GBl. S. 271, geändert durch Verordnung vom 25.04.2003, GBl. S. 275 - KapVO VII -) Gebrauch gemacht worden. Diese Kapazitätsverordnung regelt die Berechnung der Zulassungszahlen primär aufgrund der personellen Ausbildungskapazität der Hochschule (vgl. bereits die Überschrift des zweiten Abschnitts der KapVO VII). Hierzu wird das an der Hochschule vorhandene Lehrangebot (in Deputatsstunden) durch die Lehrnachfrage geteilt, die sich aus dem durchschnittlichen Betreuungsaufwand für die Ausbildung eines Studenten in dem jeweiligen Studiengang ergibt.
12 
Für die Berechnung werden jeweils typisierende Durchschnittsbetrachtungen zugrunde gelegt, was den Anforderungen des Kapazitätserschöpfungsgebots genügt (vgl. BVerfGE 66, 155 [182]). Hinsichtlich des Lehrangebots ist gemäß §§ 8 KapVO VII deshalb nicht die tatsächliche Zahl der Lehrpersonen mit ihren jeweiligen individuellen Lehrverpflichtungen zu ermitteln; vielmehr ist nach dem normierten Stellenprinzip die Zahl der vorhandenen Personalstellen mit der jeweils geltenden Regellehrverpflichtung (vgl. hierzu Verordnung der Landesregierung über die Lehrverpflichtung an Universitäten, Pädagogischen Hochschulen und Fachhochschulen vom 11.12.1995, GBl. 1996 S. 43 - LVVO -) zugrunde zu legen.
13 
Die Bestimmung der Lehrnachfrage erfolgt gemäß § 13 Abs. 1 KapVO VII anhand des in Deputatsstunden gemessenen Aufwands aller beteiligten Lehreinheiten, die für die ordnungsgemäße Ausbildung in dem jeweiligen Studiengang erforderlich ist („Curricularnormwert“). Im Studiengang Medizin ist dieser Wert vom Wissenschaftsministerium auf 8,2 festgesetzt worden (vgl. Nr. 1.49 der Anlage 2 zur KapVO VII), so dass hiervon gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 KapVO VII bei der Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität auszugehen ist.
14 
Die Kapazitätsverordnung geht für die Berechnung der Aufnahmekapazität jedoch nicht vom Studiengang selbst aus, sondern von Lehreinheiten; im Studiengang Medizin ist deshalb ein vorklinischer Teil und ein klinischer Teil zu unterscheiden (vgl. § 7 Abs. 3 Satz 1 KapVO VII). Dementsprechend muss auch der Betreuungsaufwand eines Studenten für den Studiengang zwischen den beteiligten Lehreinheiten aufgeteilt werden. Die mit der Aufteilungsentscheidung gebildeten Curricularanteile entsprechen somit dem Betreuungsaufwand der jeweiligen Lehreinheit für die ordnungsgemäße Ausbildung eines Studenten im zugeordneten Studiengang (vgl. § 13 Abs. 4 Satz 1 KapVO VII). Im Studiengang Medizin hat auch diese Aufteilung des Curricularnormwerts auf die Lehreinheiten durch das Wissenschaftsministerium zu erfolgen (vgl. Fußnote 3 zu Nr. 1.49 der Anlage 2 zur KapVO VII).
15 
3. Vorschriften darüber, wie der für die Berechnung der Lehrnachfrage maßgebliche Curricularanteil inhaltlich zu bestimmen ist, enthält die KapVO VII jedoch nicht. Auch aus dem Gebot der erschöpfenden Kapazitätsauslastung lassen sich keine konkreten Berechnungsgrundsätze ableiten (vgl. BVerfGE 85, 36 [56 f.]).
16 
Die Ausgestaltung obliegt daher grundsätzlich der Hochschule selbst, die im Rahmen der ihr durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG gewährleisteten Eigenständigkeit befugt ist, bei der Organisation und Ausgestaltung des Studiums ihren eigenen hochschulpolitischen Vorstellungen und fachdidaktischen Zielvorstellungen Ausdruck zu verleihen (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.07.1987 - 7 C 10/86 -, NVwZ 1989, 360). Im Rahmen des vom Verordnungsgeber vorgegebenen Curricularnormwerts des Studiengangs - sowie im Falle des Studiengangs Medizin auch der Currcicularanteile der am Studiengang beteiligten Lehreinheiten - gestaltet die Hochschule Struktur und Inhalt ihrer Studienpläne daher grundsätzlich selbst.
17 
Insbesondere ist die Hochschule von Rechts wegen nicht verpflichtet, bei der Berechnung der Lehrnachfrage den Vorgaben des sogenannten ZVS-Beispielstudienplans zu folgen. Dieser ist vielmehr weder in der KapVO VII noch in der Approbationsordnung für Ärzte vom 27.06.2002 (BGBl. I S. 2405, zuletzt geändert durch Gesetz vom 02.12.2007, BGBl. I S. 2686 - ÄAppO -) verbindlich vorgegeben. Der Gesetzgeber hat auf die verbindliche Vorgabe entsprechender Leitbilder vielmehr bewusst verzichtet, um der Profilbildung der Hochschulen und der Herausbildung wissenschaftlicher Schwerpunkte ausreichend Raum zu belassen (vgl. Koch, RdJB 2005, 345). Entgegen der vom Verwaltungsgericht vertretenen Auffassung sind daher nicht zwingend die abstrakten Betreuungsrelationen des ehemaligen ZVS-Beispielstudienplans heranzuziehen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 09.07.2007 - NC 9 S 26/07 - und vom 23.08.2006 - NC 9 S 38/06 -). Der ZVS-Beispielstudienplan gab auf der Grundlage der Approbationsordnung ein „Beispiel“ - also eine Möglichkeit - vor, wie der für den Studiengang festgesetzte Curricularnormwert ausgefüllt und umgesetzt werden kann; er schloss und schließt abweichende Studienpläne aber nicht aus.
18 
Dabei ist allerdings nicht zu verkennen, dass die Systematik der KapVO VII auf pauschalierte Berechnungsmodi angelegt ist. Dies ist für die Bestimmung des an der Hochschule vorhandenen Lehrangebots besonders deutlich. Denn unabhängig von den tatsächlichen Gegebenheiten wird durch das in § 8 f. KapVO VII angeordnete Stellenprinzip stets auf die höchst mögliche Lehrverpflichtung des Lehrpersonals abgestellt (vgl. BVerfGE 66, 155 [186 f.]). Darüber hinaus geht der Gesamtansatz der verfügbaren Deputatsstunden einer Lehreinheit von der Austauschbarkeit aller Lehrenden für die Veranstaltungen innerhalb der Lehreinheit aus. Diese Annahme ist angesichts der hohen Spezialisierung aber fiktiv; es liegt auf der Hand, dass etwa ein Anatomie-Kurs nicht von Psychologen abgehalten werden kann (vgl. auch Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Aufl. 2003, S. 368). Gleiches gilt für die Bestimmung des Curricularnormwerts, bei der abstrakt an Hand der „Lernmengentheorie“ auf den Besuch der von der Approbationsordnung und den Studien- und Prüfungsordnungen vorgegebenen mindesterforderlichen Veranstaltungen abgestellt wird (vgl. Großkreutz, in: Hailbronner/Geis, HRG-Kommentar, Stand: 06/2007, § 29 Rn. 18; Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Aufl. 2003, S. 403).
19 
Die als „Mittelwert“ angesetzten Betreuungsrelationen des ZVS-Beispielstudienplans (vgl. BVerwGE 64, 77 [89]), die auch bei der Festsetzung des Curricularnormwerts zu Grunde gelegt worden sind (vgl. Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Aufl. 2003, S. 103), korrespondieren daher offenkundig mit dem abstrakten Berechnungsmodell der Kapazitätsverordnung. Ihre Heranziehung erscheint deshalb auch nach Wegfall der rechtsverbindlichen Vorgabe sachgerecht (vgl. Senatsurteil vom 23.11.2005 - NC 9 S 140/05 -).
20 
Die Betreuungsrelationen des ZVS-Beispielstudienplans sind im gegenwärtigen Rechtszustand aber nicht mehr verbindlich vorgeschrieben und damit nicht die einzige Möglichkeit. Schranken bei der eigenverantwortlichen Bestimmung der Lehrnachfrage durch die Hochschulen ergeben sich vielmehr nur aus den Vorgaben höherrangigen Rechts - insbesondere aus dem Gebot der erschöpfenden Kapazitätsauslastung - und dem Erfordernis der Systemgerechtigkeit des gewählten Modells.
21 
Wählt die Hochschule ein Berechnungssystem, bei dem die Betreuungsrelation anhand der in der Hochschulwirklichkeit durchschnittlich anzutreffenden Gruppengröße festgelegt wird, ist dies im Grundsatz daher nicht zu beanstanden. Der Ansatz hat sachliche Gründe und findet ebenfalls Anhaltspunkte in der Kapazitätsverordnung (vgl. etwa § 7 Abs. 1 Satz 2 KapVO VII hinsichtlich der Zuordnung zu Lehreinheiten). Die Hochschule hat dieses Modell aber konsistent einzuhalten und trägt Verantwortung und Risiko für die Richtigkeit der unterstellten Annahmen. Hieraus ergibt sich nicht nur eine erhöhte Darlegungsbedürftigkeit, die sich grundsätzlich auf alle Gruppengrößen bezieht, sondern auch eine im Vergleich zur abstrakten Berechnungsmethode des ZVS-Beispielstudienplans erhöhte Fehleranfälligkeit (dazu sogleich).
III.
22 
Die von der Antragsgegnerin berechnete Lehrnachfrage auf Basis der tatsächlichen Gruppengröße ist daher im Grundsatz nicht zu beanstanden (1.), die Berechnungen im Einzelnen bedürfen indes der Korrektur hinsichtlich der Festlegung der für den Studiengang Molekulare Medizin (2.) und den klinischen Ausbildungsabschnitt (3.) erbrachten Veranstaltungen sowie für die Bestimmung von Lehrnachfrage (4.) und Dienstleistungsimport (5.).
23 
1. Sowohl bei der Festlegung kapazitätsbestimmender Regelungen (vgl. BVerfGE 85, 36 [56 f.]) als auch bei kapazitätsrelevanten Veränderungen in zulassungsbeschränkten Studiengängen (vgl. BVerfGE 66, 155 [178 f.]) unterliegt die Hochschule dem Gebot erschöpfender Kapazitätsauslastung. Das Verfahren zur Festsetzung der Aufnahmekapazität einer Hochschule muss hierfür den Bedingungen rationaler Abwägung genügen. Der Hochschule obliegt eine Darlegungspflicht hinsichtlich der angestellten Annahmen und Wertungen, aus denen sich nachvollziehbar ergeben muss, dass etwaige Kapazitätsminderungen auf das unbedingt erforderliche Maß beschränkt worden sind (vgl. BVerfGE 85, 36 [57]). Dies gilt in besonderer Weise für mathematisch bestimmte Festlegungsmodelle, weil die Zahlen und Formeln für sich den hinter ihr stehenden Abwägungsvorgang nicht ohne weiteres erkennen lassen. Das Bundesverfassungsgericht hat die „ungewöhnlichen Schwierigkeiten“ der inhaltlichen Nachprüfung einer Kapazitätsverordnung „mit mehreren komplizierten und rechnerisch verknüpften Formeln“ und den sich hieraus ergebenden „unübersichtlichen“ und „vielfältigen Ableitungen“ eindrücklich beschrieben (vgl. BVerfGE 85, 36 [58]). Es hat zugleich jedoch klargestellt, dass auch die Modellrechnungen und Ableitungszusammenhänge einer gerichtlichen Kontrolle unterworfen werden müssen. Diese erstreckt sich nicht nur auf die Kontrolle der tatsächlichen Annahmen, die der Modellrechnung zugrunde liegen, sondern auch auf die Systemkonformität des Modells.
24 
Die Antragsgegnerin hat zur Berechnung der Lehrnachfrage die im Studienplan ausgewiesenen Lehrveranstaltungen im vorklinischen Teil aufgelistet und den jeweilige Bedarf an Lehrdeputatsstunden in Semesterwochenstunden errechnet. Berechnungsgrundlage für den jeweiligen Lehraufwand ist dabei die Formel:
25 
Stundenvolumen (v) x Anrechnungsfaktor (f)
Betreuungsrelation (g).
26 
Die für die jeweilige Lehrveranstaltung anzusetzende Stundenzahl (v) ergibt sich dabei aus den im Studienplan hierfür ausgewiesenen Semesterwochenstunden. Auch die Betreuungsrelation (g) ist als rechnerische Gruppengröße in der Studienordnung festgelegt (vgl. Anlage 2/2). Der Anrechnungsfaktor (f) dient dazu, dem unterschiedlichen Vorbereitungs- und Betreuungsaufwand der Veranstaltungen Rechnung zu tragen. Er kann zwar nicht aus den zwischenzeitlich außer Kraft getretenen früheren Kapazitätsverordnungen entnommen werden (vgl. etwa Anlage 2 der Verordnung des Kultusministeriums über die Grundsätze für eine einheitliche Kapazitätsermittlung und -festsetzung zur Vergabe von Studienplätzen vom 31.01.1977, GBl. S. 64). Die Heranziehung eines entsprechenden Gewichtungsfaktors ist aber auch nach Wegfall der verordnungsrechtlichen Normierung sachgerecht und daher in der Senatsrechtsprechung gebilligt worden (vgl. etwa Senatsurteil vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 -).
27 
Dieses Berechnungsmodell ist im Grundsatz nicht zu beanstanden. Es entspricht den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Festlegung objektivierter, nachvollziehbarer Kriterien der Kapazitätsermittlung nach dem Stand der jeweiligen Erfahrungen.
28 
2. Problematisch erscheint indes die Festlegung der Betreuungsrelation für die jeweilige Lehrveranstaltung, die jedenfalls für das - von der Lehreinheit als Export erbrachte - Praktikum der molekularen Zellbiologie und das entsprechende Wahlfach korrigiert werden muss.
29 
Angesichts der Tatsache, dass die Betreuungsrelation den Nenner in der Berechnungsformel zur Bestimmung der Lehrnachfrage bildet, kommt ihr unmittelbar kapazitätsrelevante Bedeutung zu. Die teilweise erheblichen Auswirkungen werden deutlich, wenn die unterschiedlichen Einsatzwerte für die Betreuungsrelation weit auseinander liegen. Im Falle des streitigen Praktikums der molekularen Zellbiologie, in dem die Antragsgegnerin eine Betreuungsrelation von 3, das Verwaltungsgericht hingegen einen g-Wert von 15 angesetzt hat, ergibt sich ein jeweiliger Lehrnachfrageanteil von 6,2500 bzw. 1,250 Semesterwochenstunden. Die Absenkung der Betreuungsrelation führt daher zu einer Zunahme des Verbrauchs an vorhandenen Lehrangebotskapazitäten und wirkt sich unmittelbar kapazitätsvermindernd aus.
30 
a) Inhaltlich ist die Festlegung der Betreuungsrelation für das Praktikum molekulare Zellbiologie sowie für das entsprechende Wahlfach indes nicht zu beanstanden. Aus der - ausdrücklich in Bezug genommenen - Tischvorlage zur gemeinsamen Sitzung von Fakultätsrat und Habilitationsausschuss am 18.05.2006 geht hervor, dass im Rahmen der Veranstaltung die Bedienung von Großgeräten vermittelt werden soll, die teilweise nur ein einziges Mal zur Verfügung stehen. Die Anleitung bedürfe intensiver Einführung und fortlaufender Betreuung, so dass an den Laborplätzen teilweise nur im Verhältnis 1 : 1 gearbeitet werden könne. Um die kapazitären Auswirkungen für den Studiengang Medizin in Grenzen halten zu können, werde gleichwohl nur eine Betreuungsrelation von 1 : 3 im Praktikum bzw. 1 : 4 im Wahlfach festgelegt.
31 
Diese Erwägungen sind nachvollziehbar und werden in tatsächlicher Hinsicht auch von den Antragstellern nicht ernstlich in Zweifel gezogen. Das Zugangsrecht der Hochschulbewerber genießt keinen generellen Vorrang vor der ebenfalls grundrechtlich gewährleisteten Freiheit von Forschung und Lehre aus Art. 5 Abs. 3 GG. Die Hochschule ist im Rahmen ihrer Profilbildung vielmehr berechtigt, wissenschaftliche Schwerpunkte zu bilden (vgl. hierzu auch die standortübergreifende Stellungnahme zur Weiterentwicklung der Universitätsmedizin in Baden-Württemberg des Wissenschaftsrats vom 16.07.2004, Drs. 6196-04, S. 104). Die Ausbildung eines hochqualifizierten Studiengangs der Molekularen Medizin liegt damit grundsätzlich im Gestaltungsspielraum der Hochschule. Ein anerkanntes Mittel, um zu einer vertieften und auf das Schwergewicht der naturwissenschaftlich-medizinischen Forschung abstellenden Ausbildung zu gelangen, kann aber auch in der Verringerung der Gruppengröße der betroffenen Lehrveranstaltungen liegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.07.1987 - 7 C 10/86 -, NVwZ 1989, 360 sowie bereits Urteil vom 18.05.1982 - 7 C 15/80 - BVerwGE 65, 303 [311]). Die Festsetzung der Betreuungsrelation ist hier auch sachgerecht und angemessen, weil sich die Ausbildung angesichts der konkreten Anforderungen an die Ausgestaltung des Laborplatzes sinnvollerweise nur mit kleinen Betreuungsrelationen durchführen lässt. Die Hochschule war sich schließlich auch der Auswirkungen der Entscheidung hinsichtlich der Gruppengröße auf die Zulassungszahl im Studiengang Medizin bewusst und hat ihr sowohl hinsichtlich der klein gehaltenen Studentenzahl des gesamten Studiengangs als auch in der konkreten Festlegung der Betreuungszahlen für die streitigen Veranstaltungen Rechnung getragen.
32 
b) Die Entscheidung leidet indes an einem formalen Mangel, weil sie nicht von dem hierfür zuständigen Hochschulorgan getroffen worden ist.
33 
Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. zuletzt Senatsbeschluss vom 02.05.2007 - NC 9 S 105/06 -) ist bei einer hochschulorganisatorischen Maßnahme eine gerechte Abwägung der hieran beteiligten rechtlich geschützten Interessen geboten. Hat die Maßnahme kapazitäre Auswirkungen werden Rechte der Studienplatzbewerber berührt, so dass auch deren Belange in die Abwägung einzustellen sind. Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG verlangt, vorhandene Ausbildungskapazitäten vollständig auszuschöpfen. Daraus ergibt sich zwar kein Anspruch des Studienplatzbewerbers darauf, dass vorhandene Kapazitäten unter allen Umständen beibehalten werden. Allerdings darf die Hochschule bestehende Kapazitäten nur dann vermindern, wenn hierfür sachliche Gründe vorliegen, die vor dem Kapazitätserschöpfungsgebot Bestand haben. Für den Fall, dass hochschulorganisatorische Maßnahmen - wie etwa die Neueinrichtung eines Studiengangs - Kapazitätsverminderungen für zulassungsbeschränkte Studiengänge zur Folge haben, muss die Abwägungsentscheidung daher auch die Belange der Studienplatzbewerber in den zulassungsbeschränkten Studiengängen berücksichtigen (vgl. auch BVerfGE 66, 155 [178]; BVerwG, Urteil vom 23.07.1987 - 7 C 10/86 -, NVwZ 1989, 360).
34 
Aus dem Dargelegten ergibt sich zugleich, dass die Abwägungsentscheidung nicht nur hochschulrechtlich geboten ist, sondern ihre Wurzeln im Kapazitätsrecht findet. Unabhängig von der einfach-rechtlichen Ausgestaltung des jeweiligen Hochschulgesetzes bedarf es daher aus verfassungsrechtlichen Gründen für entsprechend kapazitätsrelevante Maßnahmen einer Abwägungsentscheidung. Kapazitätsungünstige Folgen können sich jedoch auch aus der Festlegung der Betreuungsrelationen ergeben. Jedenfalls dann, wenn die Bestimmung der Gruppengröße vom Vorbild des ZVS-Beispielstudienplans mit kapazitätsungünstigen Folgen abweicht und damit auf einer eigenständigen Entscheidung der Hochschule beruht, gelten die dargelegten Maßstäbe der erforderlichen Abwägungsentscheidung auch für die Festsetzung der Gruppengröße.
35 
Es entspricht daher ständiger Senatsrechtsprechung, dass jedenfalls in diesen Konstellationen die zur Bedarfsberechnung herangezogene Gruppengröße in der Studienordnung ausdrücklich normiert werden muss (vgl. Senatsurteil vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 -; Senatsbeschluss vom 23.08.2006 - NC 9 S 38/06 -). Nur hierdurch ist sichergestellt, dass die zuständigen Organe der Hochschule, denen die Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Lehrangebots obliegt, die curricularen Grundentscheidungen auch mit Blick auf die Belange der Studienplatzbewerber selbst treffen. Zuständiges Hochschulorgan ist aber der Senat, weil ihm die abschließende Beschlussfassung im Zusammenhang mit der Änderung von Studiengängen und mit der Festsetzung von Zulassungszahlen zugewiesen ist (vgl. § 19 Abs. 1 Nrn. 7 und 8 des Gesetzes über die Hochschulen und Berufsakademien in Baden-Württemberg vom 01.01.2005, GBl. S. 1 - LHG -). Änderungen an der Studienordnung bedürfen zwar der Mitwirkung des Fakultätsrats (vgl. § 25 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 LHG), sie können jedoch nicht von ihm allein beschlossen werden. Dementsprechend liegt auch die kapazitäre Abwägungsentscheidung nicht im alleinigen Zuständigkeitsbereich des Fakultätsrats, sondern muss abschließend vom Senat verantwortet werden (vgl. Senatsurteil vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 -).
36 
Diesen Anforderungen genügt die Festlegung der Gruppengröße für das Praktikum der molekularen Zellbiologie mit drei Studierenden und für das Wahlfach mit vier Studierenden nicht. Denn der von der Antragsgegnerin vorgelegte Beschluss vom 18.05.2006 ist auf einer gemeinsamen Sitzung von Fakultätsrat und Habilitationsausschuss gefasst worden. Eine Befassung des Senats mit der Angelegenheit hat die Antragsgegnerin weder belegt noch kann diese aus den vorgelegten Akten entnommen werden. Vielmehr ist von der Antragsgegnerin allein die amtliche Bekanntmachung zur Änderung der Studienordnung für den Studiengang Humanmedizin vorgelegt worden, die eine Beschlussfassung des Senats hinsichtlich der Festlegung der Gruppengröße für die Lehrveranstaltung „Kursus der medizinischen Psychologie“ und das Wahlfach im Studiengang Humanmedizin belegt. Die erforderliche Beschlussfassung durch den Senat ist somit hierfür dokumentiert, entsprechendes fehlt indes für den Studiengang Molekulare Medizin. Folgerichtig enthält auch die auf der Homepage der Antragsgegnerin eingestellte Studienordnung für den Studiengang Molekulare Medizin keine Festlegungen für die jeweiligen Gruppengröße, während die Studienordnung für den Studiengang Humanmedizin entsprechende Bestimmungen aufweist (Anlage 2/2 der Studienordnung).
37 
Zu Recht hat das Verwaltungsgericht die Verringerung der Gruppengröße für das Praktikum der molekularen Zellbiologie und das entsprechende Wahlfach nicht anerkannt.
38 
c) Entgegen der von Antragstellerseite teilweise geäußerten Auffassung bestehen jedoch keine Bedenken gegen die grundsätzliche Berücksichtigungsfähigkeit des Dienstleistungsexports für den Studiengang Molekulare Medizin. Die Einrichtung des Studiengangs geht auf eine ordnungsgemäße Entscheidung des Senats zurück, der sich dabei der Tatsache bewusst war, dass angesichts des Fehlens weiterer finanzieller Zuweisungen alle Lehrkapazitäten und Sachmittel aus dem vorhandenen Bestand gedeckt werden müssen. Die hieraus unmittelbar folgende Absenkung der Zulassungszahlen für den Studiengang Humanmedizin ist dabei ausdrücklich angesprochen worden (vgl. Beschlussvorlage für die Senatssitzung vom 13.06.2001). Ob und ggf. welche Auswirkungen sich aus der möglicherweise fehlenden Zuordnung des Studiengangs zu einer Lehreinheit für den Streitgegenstand ergeben könnten, ist nicht substantiiert dargelegt worden (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO). Dies wäre aber erforderlich gewesen, weil eine engpassbildende Abspaltung von Lehrkapazitäten gerade nicht vorgenommen worden ist (vgl. Senatsurteil vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 -) und die Zuordnung des Studiengangs Molekulare Medizin zur vorklinischen Lehreinheit nahe liegen dürfte (vgl. Senatsbeschluss vom 02.05.2007 - NC 9 S 105/06 -).
39 
3. Hinsichtlich des vom Verwaltungsgericht beanstandeten Dienstleistungsexports in den klinischen Teil hat die Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren eingeräumt, dass die Vorlesung und das Seminar im Fach Sozialmedizin nur zur Hälfte von der vorklinischen Lehreinheit bestritten wird. Der hälftige Berechnungsansatz steht daher nicht im Streit. Die Antragsgegnerin hat in der Beschwerde jedoch geltend gemacht, das Verwaltungsgericht habe das Stundenvolumen der Veranstaltungen unzutreffend berechnet. Tatsächlich handle es sich um verblockt durchgeführten Veranstaltungen, so dass ein Zeitvolumen von neun vollen Zeitstunden à 60 Minuten in Ansatz gebracht werden müsse.
40 
Dieses Vorbringen trifft im Ansatz zu, weil gemäß § 2 Abs. 6 LVVO bei Blockveranstaltungen eine Umrechnung in Semesterwochenstunden erforderlich ist. Hierfür ist eine Einheit von 45 Minuten zugrunde zu legen, weil den Lehrverpflichteten gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 LVVO pro Lehrstunde nur eine Lehrzeit von 45 Minuten abverlangt werden kann. An diese Lehrverpflichtung knüpft die Kapazitätsberechnung gemäß § 9 Abs. 1 KapVO VII jedoch an. Neun Zeitstunden à 60 Minuten ergeben somit zwölf Lehrstunden à 45 Minuten. Bei Zugrundelegung der vom Verwaltungsgericht und der Antragsgegnerin angesetzten Dauer von 14 Wochen pro Semester ergibt sich damit ein Stundenvolumen von 0,8571 Semesterwochenstunden.
41 
Im Gegensatz hierzu hat die Antragsgegnerin im Rahmen der Kapazitätsberechnung jedoch selbst ein Stundenvolumen von jeweils 0,4 Semesterwochenstunden angesetzt. Diese (kapazitätsungünstige) Diskrepanz zwischen dem Beschwerdevorbringen und den eigenen Berechnungsgrundlagen im Rahmen der Kapazitätsermittlung wird durch den Beschwerdevortrag der Antragsgegnerin nicht erläutert. Um den Bezugsrahmen des Berechnungsmodells nicht zu verlassen geht der Senat daher angesichts der geringfügigen Abweichung - die mit hoher Wahrscheinlichkeit keine kapazitären Auswirkungen mit sich bringt - im Rahmen der Entscheidung des vorläufigen Rechtsschutzes von dem von der Antragsgegnerin bei ihren Berechnungen selbst zugrunde gelegten Stundenvolumen von jeweils 0,4 Semesterwochenstunden für Vorlesung und Seminar im Studienfach Sozialmedizin aus, sodass insoweit die vom Verwaltungsgericht angesetzten Zahlen nicht zu beanstanden sind. Damit kann auch die von Antragstellerseite aufgeworfene Frage dahinstehen, ob das Blockseminar tatsächlich jeweils „cum tempore“ angesetzt war und damit 9 Zeitstunden gar nicht umfasste.
42 
Insgesamt gehen die Einwände der Antragsgegnerin gegen die Berechnung des Lehrangebots durch das Verwaltungsgericht im Ergebnis daher ins Leere. Der in Ansatz gebrachte Wert von 334,3006 Semesterwochenstunden für das bereinigte Lehrangebot ist nicht zu beanstanden.
43 
4. Korrekturen sind aber für die Berechnung der Lehrnachfrage veranlasst. Denn die Angabe der Antragsgegnerin, bei ihrer Kapazitätsberechnung sei durchgängig auf die an der Universität tatsächlich vorzufindende Gruppengröße abgestellt worden, trifft nicht zu.
44 
Zwar ist die Hochschule nach den obigen Ausführungen grundsätzlich nicht verpflichtet, bei der Berechnung der Lehrnachfrage den Vorgaben des ZVS-Beispielstudienplans zu folgen; sie ist daher auch nicht daran gehindert, die Lehrbelastung am Maßstab der durchschnittlichen Teilnehmerzahlen festzusetzen. Sie hat in diesem Falle aber aus Gründen der Systemgerechtigkeit durchgängig die aus der Hochschulwirklichkeit abgeleiteten Teilnehmerzahlen in Ansatz zu bringen. Die Berechnung verlässt dagegen ihren eigenen Ableitungszusammenhang und wird fehlerhaft, wenn nur für einzelne Veranstaltungen auf die tatsächliche Teilnehmerzahl zurückgegriffen wird, für andere dagegen die abstrakten Berechnungszahlen des ZVS-Beispielstudienplans zugrunde gelegt werden.
45 
Dieser Vorwurf trifft die Antragsgegnerin aber jedenfalls für die in der ursprünglichen Kapazitätsberechnung durchgängig (mit Ausnahme des Dienstleistungsexports) angesetzten Betreuungsrelation für Vorlesungen auf 180 Teilnehmer. Denn dieser Wert entstammt den Berechnungen des ZVS-Beispielstudienplans, er dürfte der durchschnittlichen Teilnehmerzahl in der Hochschulwirklichkeit der Antragsgegnerin indes nicht entsprechen.
46 
Offenbar hat die Antragsgegnerin mit Stand vom 18.07.2007 deshalb eine erneute Berechnung durchgeführt, bei der für die Vorlesungen eine Betreuungsrelation von 310 Studenten, bzw. 400 Studenten für die auch von den Studenten der Zahn- und der Molekularen Medizin vorgesehenen Vorlesungen, angesetzt. Entgegen dem Beschwerdevorbringen ist diese Berechnung aber im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht vorgelegt worden; insbesondere ist sie nicht in den Generalakten (IV) enthalten. Dort findet sich vielmehr nur eine Darstellung von Lehrimport und Lehrexport, aber gerade keine Auflistung des Eigenanteils der vorklinischen Lehreinheit. Dementsprechend kann dem Vorbringen der Antragsgegnerin im erstinstanzlichen Verfahren ein Hinweis auf den von 180 Studenten abweichenden Ansatz der Betreuungsrelation für die von der vorklinischen Lehreinheit erbrachten Vorlesungen nicht entnommen werden. Eingeführt worden ist die Berechnung der Lehrnachfrage im vorklinischen Studienabschnitt Stand: 18.07.2007 vielmehr erst mit der am 06.02.2008 bei Gericht eingegangen Beschwerdebegründung (als Anlage BB 1). Diese - noch innerhalb der Beschwerdefrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO vorgelegte - Berechnung weist indes nur eine Berechnung des Curricularnormwerts aus, nicht aber den Eigenanteil der Vorklinik. Eine nachvollziehbare Grundlage für die gerichtliche Entscheidung liegt deshalb auch damit nicht vor; insbesondere weil ein Abgleich der angenommenen Werte mit den Zahlen des Dienstleistungsimports nicht vorgenommen werden kann.
47 
Im Ergebnis kommt es auf diesen Darlegungsmangel jedoch nicht an, weil die in der Kapazitätsberechnung Stand: 18.07.2007 angesetzten Betreuungsrelationen für Vorlesungen nicht mit den in der Studienordnung festgesetzten Werten übereinstimmen. Denn dort ist für Vorlesungen eine Betreuungsrelation von 180 Studierenden festgelegt (Anlage 2/2). Wie bereits ausgeführt, muss für die Kapazitätsberechnung aber eine von den zuständigen Hochschulorganen im Rahmen einer ordnungsgemäßen Abwägungsentscheidung festgesetzte Betreuungsrelation zu Grunde gelegt werden.
48 
Da der in der Studienordnung festgesetzte - und offenkundig dem ZVS-Beispielstudienplan entnommene - Wert von 180 Studierenden aber nicht in das von der Antragsgegnerin gewählte Berechnungsmodell passt und kapazitätsungünstige Wirkungen entfalten würde, ist er zu korrigieren. Mangels hinreichender Anhaltspunkte hält es der Senat im Rahmen des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes für angemessen, die von der Antragsgegnerin selbst vorgetragene Durchschnittsmaximalhörerzahl von 270 Studenten zu Grunde zu legen, der von Antragstellerseite nicht widersprochen worden ist. Ein Ansatz von 270 Hörern erscheint nicht offensichtlich fehlsam und dürfte den tatsächlichen Gegebenheiten in kapazitätsgünstiger Weise hinreichend Rechnung tragen.
49 
5. Auch die Berechnung des Dienstleistungsimports ist nicht frei von Fehlern.
50 
Dabei ist allerdings der Ansatz einer Betreuungsrelation von 10 Studierenden für das Wahlfach Vorklinik im Mentorenprogramm nicht zu beanstanden. Insoweit sind zunächst die formalen Anforderungen erfüllt, weil die Entscheidung hierüber vom Senat (am 16.11.2005) getroffen wurde und das Ergebnis auch in der Studienordnung niedergelegt ist. Die Festlegung ist systemkonform, weil sie den tatsächlichen Gruppengrößen in der Hochschulwirklichkeit entspricht. Schließlich sind auch inhaltlich Bedenken nicht ersichtlich. Den Hochschulgremien war die kapazitäre Relevanz der Entscheidung bewusst (vgl. Protokoll zur gemeinsamen Sitzung von erweitertem Fakultätsrat und Habilitationsausschuss vom 27.10.2005). Die dennoch getroffene Entscheidung ist von der Erwägung getragen worden, mit dem Mentorenprogramm einen frühen und persönlichen Kontakt zu Hochschullehrern zu ermöglichen. Dies ist in materieller Hinsicht vom fachdidaktischen Ermessen der Hochschule getragen. Die Einführung des Mentorenprogramms entspricht darüber hinaus den Empfehlungen des Berichts der Sachverständigenkommission zur Bewertung der Medizinischen Ausbildung vom Dezember 2001, der gerade hinsichtlich des Kontakts zu den Lehrpersonen ein Defizit im Lehrbetrieb der Antragsgegnerin konstatiert und ein Betreuungssystem mit einer festen akademischen Bezugsperson angeregt hatte (vgl. S. 15 und 37). Das in Kleingruppen durchgeführte Mentorenprogramm wird im Übrigen auch an anderen Hochschulen praktiziert.
51 
Zu Unrecht hat die Antragsgegnerin hierfür aber einen Eigenanteil der Vorklinik von 70% zu Grunde gelegt. Tatsächlich werden die Veranstaltungen gegenwärtig vielmehr zum überwiegenden Teil von Lehrkräften der klinischen Lehreinheit abgehalten, wie die Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren eingeräumt hat. Die ursprünglich angestellte Prognose eines Eigenanteils von 70% hat sich daher als unzutreffend erwiesen und bedarf der Korrektur (vgl. § 5 Abs. 2 und Abs. 3 KapVO VII). Entsprechend hat die Antragsgegnerin nach eigenen Angaben ihren Berechnungsansatz für die Kapazitätsberechnung des WS 2008/2009 auch bereits geändert und auf einen 50%-Anteil der Vorklinik umgestellt. Ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass diese Entwicklung nicht bereits vor Beginn des Berechnungszeitraums erkennbar war, hat die Antragsgegnerin nicht vorgebracht. Der Senat hält im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes mangels anderweitiger Anhaltspunkte daher den Ansatz eines Eigenanteils von 50% für sachgerecht. Folgerichtig erhöht sich der Dienstleistungsimport aus der klinischen Lehreinheit entsprechend, mit der Folge, dass der Curriculareigenanteil korrigiert werden muss.
52 
6. Auf die Einstellung eines „Schwundfaktors“, der dem Anteil der Studienabgänger Rechnung trägt, hat die Antragsgegnerin in Übereinstimmung mit der geltenden Rechtslage verzichtet. Denn nach § 4 der Verordnung des Wissenschaftsministerium über die Festsetzung von Zulassungszahlen für die Studiengänge im Vergabeverfahren der ZVS im Wintersemester 2007/2008 und im Sommersemester vom 05.07.2007 (GBl. S. 331 - ZZVO 2007/2008 -) sind freiwerdende Studienplätze im Studiengang Medizin durch die Zulassung von Bewerbern in höheren Fachsemestern voll auszugleichen. Damit wird im Übrigen gerade demjenigen Personenkreis Rechnung getragen, der nur über einen Teilstudienplatz verfügt, etwa weil er - wie hier begehrt - nur aufgrund einer gerichtlich festgestellten Restkapazität im vorklinischen Studienabschnitt zugelassen werden konnte. Eine hierüber hinausgehende Berücksichtigungspflicht käme deshalb nur in Betracht, wenn eine ausreichende Bewerberzahl für die Auffüllung der frei werdenden Plätze in höheren Fachsemestern nicht vorhanden wäre und die in der Verordnung vorgegebene Verfahrensweise damit vorhandene Kapazitäten ungenützt ließe (vgl. Senatsbeschluss vom 31.03.2006 - NC 9 S 3/06 -). Hiervon kann angesichts der von der Antragsgegnerin vorgelegten Bewerberzahlen indes nicht ausgegangen werden.
53 
Auch hinsichtlich der für einen der Lehreinheit nicht zugeordneten Studiengang erbrachten Dienstleistungen („Dienstleistungsexport“) ist eine Schwundkorrektur nicht geboten. Dies folgt bereits aus dem Wortlaut des § 11 Abs. 2 KapVO VII, der ausdrücklich anordnet, dass zur Berechnung des Bedarfs an Dienstleistungen die Studienanfängerzahlen anzusetzen sind. Dementsprechend muss auch ein möglicher Schwund im nachfragenden Studiengang Zahnmedizin nicht in die Berechnung eingestellt werden, zumal dort ein etwaiger Schwund bereits bei der Ermittlung der Aufnahmekapazität berücksichtigt wird (vgl. Senatsbeschluss vom 04.02.2003 - NC 9 S 52/02 -).
54 
Im Übrigen ist vom Bundesverwaltungsgericht zu Recht darauf hingewiesen worden, dass die Berücksichtigung eines möglichen Schwundes in höheren Semestern bei der Berechnung der Aufnahmekapazität im ersten Semester auf der Fiktion beruht, dass der Rückgang der Studentenzahlen in höheren Semestern den überkapazitären Ausbildungsaufwand im Aufnahmesemester kompensiert (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.11.1987 - 7 C 103/85 u.a. -, NVwZ-RR 1989, 184). Dies dürfte den tatsächlichen Gegebenheiten indes kaum entsprechen, so dass die geforderte Rechengenauigkeit ohnehin nicht zu einer präziseren Erfassung vorhandener Ausbildungskapazitäten führt.
55 
Schließlich liegt auch keine Systemwidrigkeit in der Berechnung der Antragsgegnerin vor: Die Reduzierung des angenommenen Dienstleistungsexports in den Studiengang Zahnmedizin beruht nicht auf der Annahme eines Schwundes, sondern dient der Berücksichtigung von Doppelstudenten (vgl. Anlage 3b der Kapazitätsberechnung).
56 
7. Bei Berücksichtigung der dargestellten Abänderungen ergibt sich ein rechnerischer Curriculareigenanteil der Vorklinik von 1,9932 bei einem Curricularanteil der Vorklinik gesamt von 2,6023.
57 
Damit weichen die Werte auch von denjenigen der Aufteilungsentscheidung des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst vom 22.08.2007 ab. Diese ministerielle Aufteilung des Curricularnormwerts auf die Lehreinheiten ist im Studiengang Medizin zwar für die Hochschule verbindlich (vgl. Fußnote 3 zu Nr. 1.49 der Anlage 2 zur KapVO VII), sie ist einer Nachprüfung durch die Gerichte indes nicht entzogen. Da die Entscheidung des Ministeriums auf der unzutreffenden Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin beruht und deren Zahlen unverändert übernommen hat, sind die Werte im gerichtlichen Verfahren zu korrigieren. In Anbetracht der Tatsache, dass der für die Kapazitätsberechnung maßgebliche Curriculareigenanteil nur minimal von den vom Ministerium festgelegten Zahlen abweicht und insoweit eine Kapazitätsrelevanz ausgeschlossen werden kann - sowohl bei Ansatz eines Curriculareigenanteils von 1,9932 als auch bei Zugrundelegung eines Werts von 1,9916 ergeben sich 335 Studienplätze - sieht der Senat jedenfalls im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes keine Veranlassung, weitere Korrekturerwägungen hinsichtlich des Curriculareigenanteils anzustellen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass eine Überdehnung der Aufnahmekapazität der Antragsgegnerin nicht nur die ebenfalls grundrechtlich geschützten Aufgaben der Hochschule in Forschung und Krankenversorgung beeinträchtigt, sondern auch die Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Lehrbetriebs für die bereits zugelassenen Studierenden (vgl. BVerfGE 33, 303 [339]). Überfüllte Veranstaltungen, Wartezeiten für Pflichtseminare und fehlende Sprechzeiten der Lehrenden sind aber unmittelbare Folge einer Überschreitung der universitären Belastungsgrenzen.
IV.
58 
Insgesamt ergibt sich damit eine rechnerische Aufnahmekapazität der Antragsgegnerin im Studiengang Medizin von 335 Studienplätzen (doppelter Ansatz des bereinigtes Lehrangebots von 334,3006 Semesterwochenstunden : Curriculareigenanteil), so dass über die bereits belegte Kapazität von 321 Studienplätze hinaus weitere 14 Studierenden von der Antragsgegnerin aufzunehmen sind. Zweifel an der bestehenden Belegung sind nicht ersichtlich, nachdem die Antragsgegnerin die von Antragstellerseite vermutete Fehlbuchung aufgeklärt hat.
59 
Hinsichtlich dieser 14 Studienplätze ist auf die Beschwerde der Antragsgegnerin hin die Beschränkung der Zulassung auf den vorklinischen Teil auszusprechen. Denn die Ausbildungskapazität der Antragsgegnerin im klinischen Teil des Studiengangs Medizin, die gemäß § 17 Abs. 1 KapVO VII anhand patientenbezogener Einflussfaktoren festgelegt wird, liegt niedriger als die Ausnahmekapazität im vorklinischen Teil, die gemäß § 6 KapVO VII aufgrund der personellen Ausstattung der Hochschule berechnet wird. Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit der in § 4 Abs. 1 Nr. 2 der Zulassungszahlenverordnung festgesetzten Kapazität von 315 für den klinischen Studienabschnitt sind weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich. Eine gerichtlich festgestellte Kapazitätsausweitung im vorklinischen Teil des Studiengangs besagt aber angesichts der unterschiedlichen Berechnungsmethoden nichts darüber, dass auch im klinischen Teil des Studiengangs höhere Kapazitäten angenommen werden könnten.
60 
Die aufgedeckte Restkapazität im vorklinischen Teil des Studiengangs kann daher nur dazu führen, dass die Hochschule zur entsprechenden Vergabe von Teilstudienplätzen - beschränkt auf den vorklinischen Studienabschnitt - verpflichtet wird. Die Fortsetzung des Studiums nach dem vorklinischen Teil ist dagegen nicht gewährleistet (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 1 KapVO VII); hierzu kann die Hochschule auch in Ansehung des Kapazitätserschöpfungsgebots nicht verpflichtet werden. Der über die festgesetzten Kapazitäten hinaus vermittelte Studienplatz ist mit dem Risiko behaftet, dass die Studienmöglichkeit im klinischen Teil nicht gesichert ist und vom späteren Erwerb eines Vollstudienplatzes abhängt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 23.02.1999 - NC 9 S 113/98 - und vom 29.01.2002 - NC 9 S 24/02 -). Ob der Studienbewerber dieses mit einer Teilzulassung verbundene Risiko in Kauf nehmen will, obliegt seiner eigenen Entscheidung (vgl. BVerfGE 59, 172 [209 f.]).
V.
61 
Die Beschwerde des Antragstellers kann damit keinen Erfolg haben. Weitere Restkapazitäten der Antragsgegnerin liegen nicht vor.
62 
Es kann daher dahingestellt bleiben, ob die Beschwerde den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO entspricht. Hieran könnten indes Bedenken bestehen, weil der Vortrag über weite Strecken nur eine Aneinanderreihung vergangener Entscheidungen enthält, ohne dass hieraus klare Schlussfolgerungen oder auch nur Behauptungen für den konkreten Rechtsstreit gezogen würden. Dementsprechend lässt auch die Gliederungsfolge „I. - III. - III. - II. - III. - VI. - VII. - VIII. - VIII.“ eine schlüssige Gedankenführung vermissen.
VI.
63 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO. Sie berücksichtigt hinsichtlich des Verfahrens erster Instanz die Loschance auf Zuweisung eines außerhalb der festgesetzten Kapazität festgestellten Studienplatzes (14 Studienplätze auf 113 Bewerber). Für das Beschwerdeverfahren ist das teilweise Obsiegen der Antragsgegnerin in Bezug auf die vom Verwaltungsgericht festgestellten 20 weiteren Studienplätze maßgeblich; die Beschwerde der Antragstellerseite blieb erfolglos.
64 
Ein Abstellen auf das bloße Begehren der Teilhabe an der Vergabe der außerhalb der festgesetzten Kapazität aufgefundenen Studienplätze kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil ein derartiger „reiner Losantrag“ hier nicht gestellt worden ist. Ein entsprechender Antrag dürfte indes auch unzulässig sein, weil insoweit ein Anordnungsgrund nicht angenommen werden könnte (vgl. Senatsbeschluss vom 23.08.2006 - NC 9 S 38/06 -). Gemäß § 60 Abs. 1 Satz 3 LHG setzt die Immatrikulation in zulassungsbeschränkten Studiengängen eine gesonderte Zulassung voraus, die versagt werden muss, wenn dem Studienbewerber kein Studienplatz zugewiesen worden ist (vgl. § 60 Abs. 2 Nr. 3 LHG). Dem angestrebten Ziel der Studienaufnahme, das gemäß § 88 VwGO ausschlaggebend ist, kommt ein Studienbewerber mit der bloßen Losteilnahme daher nicht näher; vielmehr hätte die Hochschule die angestrebte Immatrikulation mangels Zuweisung eines Studienplatzes weiterhin zu versagen. Der Anordnungsgrund, der auf die Verhinderung einer Verzögerung der berufsbezogenen Ausbildung gerichtet ist, setzt daher den Antrag auf vorläufige Zuweisung notwendig voraus.
65 
Im Übrigen hätte die gegenteilige Auffassung auch eine unbillige Kostenentscheidung zur Folge. Ließe man den reinen Losantrag zu, so hätte die Hochschule in allen Fällen die Kosten des einstweiligen Rechtsschutzes zu tragen, wenn auch nur ein einziger Studienplatz außerhalb der festgesetzten Kapazität aufgefunden wird. Es ist aber nicht ersichtlich, warum die Antragsgegnerin die Kosten aller 113 Antragsteller im vorläufigen Rechtsschutz übernehmen sollte, wenn tatsächlich nur 14 weitere Studienplätze vergeben werden können. Nur die Kostenverteilung anhand der Loschance bewirkt daher im gegenwärtigen Modell eine sachlich gerechtfertigte Kostenverteilung.
66 
Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Für eine Reduzierung des Streitwerts im Eilverfahren besteht kein Anlass, weil durch die Entscheidung die Hauptsache - jedenfalls für einen begrenzten Zeitraum - endgültig vorweggenommen wird (vgl. Senatsbeschluss vom 21.03.2005 - NC 9 S 28/05 -).
67 
Für die künftige Verfahrensweise regt der Senat an, vorab eine „Reserveliste“ zu erstellen, bei der die im Rahmen der kapazitären Vergabe nicht berücksichtigten Bewerber von der Hochschule an Hand der ZVS-Vergabekriterien in eine Rangfolge eingeteilt werden. Damit würde das auf die verwaltungsgerichtlichen Eilentscheidungen hin erforderliche Losverfahren entbehrlich und eine Kostenentscheidung ermöglicht, die dichter an den tatsächlichen Erfolgsaussichten der jeweiligen Studienbewerber liegt. Ein derartiges Vorgehen erscheint im Übrigen auch schon deshalb angezeigt, weil das Auseinanderfallen der Auswahlkriterien für die Vergabe der innerhalb der festgesetzten Kapazität vergebenen Studienplätze und der nachträglich im gerichtlichen Verfahren aufgedeckten Restkapazitäten der vom Bundesverfassungsgericht geforderten Verteilung aller freien Studienplätze unter Anwendung einheitlicher Auswahlkriterien (vgl. BVerfGE 33, 303 [357]) nicht entspricht und dazu führt, dass die nachträglich festgestellten Studienplätze solchen Bewerbern zufallen, denen sie bei ordnungsgemäßer Kapazitätsfeststellung nicht zugestanden hätten (vgl. BVerfGE 39, 276 [296]).
68 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 19. Dezember 2008 - NC 6 K 1686/08 - geändert:

Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, 23 weitere Studienbewerber vorläufig zum Teilstudium der Humanmedizin - beschränkt auf den vorklinischen Studienabschnitt - nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2008/2009 zuzulassen. Für die Auswahl ist unter denjenigen Studienbewerbern, deren Anspruch auf Zuweisung eines Studienplatzes außerhalb der festgesetzten Kapazität noch im Beschwerdeverfahren anhängig ist (NC 9 S 229-232/09, 234-235/09, 240-251/09, 253-273/09, 286/09, 289-290/09, 292-298/09, 300-304/09, 306/09, 308-318/09, 320-326/09), bis zum 15.06.2009 eine an den Vergabekriterien der ZVS orientierte Rangliste aufzustellen oder ein Losverfahren durchzuführen. Den danach ausgewählten Antragstellern mit den Rangplätzen 1-23 ist ein vorläufiger Teilzulassungsbescheid unverzüglich zuzustellen, der unwirksam wird, wenn Zulassung und Immatrikulation nicht innerhalb einer Woche nach Zustellung beantragt und deren Voraussetzungen nachgewiesen werden; dazu gehört insbesondere auch eine eidesstattliche Versicherung, dass die Antragstellerin bisher nicht an einer deutschen Hochschule zum Voll- oder Teilstudium der Medizin vorläufig oder endgültig zugelassen ist. Nach Ablauf dieser Frist freibleibende Plätze sind unverzüglich an den rangnächsten Studienbewerber zu vergeben.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen werden gegeneinander aufgehoben.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die Antragstellerin begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin an der Universität Freiburg im 1. Fachsemester zum Wintersemester 2008/2009. Sie ist der Auffassung, die tatsächliche Aufnahmekapazität sei mit der in der Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Festsetzung von Zulassungszahlen für die Studiengänge im Vergabeverfahren der ZVS im Wintersemester 2008/2009 und im Sommersemester 2009 vom 11.06.2008 (GBl. S. 208 - Zulassungszahlenverordnung 2008/2009 -) festgesetzten Zahl von 335 Plätzen nicht ausgeschöpft. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag mit dem angegriffenen Beschluss abgelehnt. Auf die Beschwerde der Antragstellerin ist der Beschluss in dem im Tenor ersichtlichen Umfang abzuändern. Zwar sind die gegen die Berechnung der Aufnahmekapazität gerichteten Rügen grundsätzlich erfolglos (I.); die Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin und der Beschluss des Verwaltungsgerichts erweisen sich jedoch als unzutreffend, soweit die Aufnahmekapazität im Hinblick auf die von der Lehreinheit Vorklinische Medizin erbrachten Lehrveranstaltungen im Studiengang Molekulare Medizin vermindert worden ist. Denn die hierfür erforderliche Festlegung eines Curricularnormwerts in der Form einer Rechtsverordnung fehlt (II.). Auch bei Berücksichtigung der 336 tatsächlich zugelassenen Studienanfänger ist daher im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes von einer weiteren Aufnahmekapazität in Höhe von 23 Teilstudienplätzen auszugehen (III.).
I.
Die mit der Beschwerde vorgebrachten Rügen gegen die Verfahrensweise des Verwaltungsgerichts (1.), die Berechnung des Lehrangebots (2.) und der Lehrnachfrage (3.) sind unbegründet.
1. Soweit die Beschwerde vorträgt, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts leide an einem Begründungsmangel, weil sie keine eigenständigen Erwägungen enthalte und lediglich auf Entscheidungen verweise, die nicht in Kopie beigefügt worden seien, vermag ihr dies nicht zum Erfolg zu verhelfen. Dies folgt bereits daraus, dass sich auch aus einem unterstellten Begründungsmangel der begehrte Anordnungsanspruch nicht ergibt und die Voraussetzungen für eine Zurückverweisung analog § 130 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.11.2007 - 9 B 52/07 -).
Im Übrigen ist auch fraglich, ob die vom Verwaltungsgericht gewählte Praxis - obwohl sie nicht zweckmäßig erscheint - gegen das Begründungserfordernis aus § 122 Abs. 2 Satz 2 VwGO verstößt. Denn diesem kann auch durch die Bezugnahme auf eine andere Entscheidung Genüge getan werden, sofern den Beteiligten die in Bezug genommene Entscheidung bekannt ist oder sie von ihr ohne Schwierigkeiten Kenntnis nehmen können (vgl. BVerwG, Beschluss vom 03.12.2008 - 4 BN 25/08 -). Die Bezugnahme auf ein in einem anderen Verfahren ergangenes Urteil führt daher entgegen der mit der Beschwerde vorgebrachten Auffassung nicht zwingend zu einem Begründungsmangel (vgl. auch Hess.VGH, Beschluss vom 21.03.2001 - 12 UZ 602/01.A -). Fraglich ist vorliegend deshalb allein, ob auch eine Kenntnisnahme zugerechnet werden kann, die der Bevollmächtigte in seiner Eigenschaft als Prozessvertreter einer anderen Partei erlangt hat. Hierfür dürfte jedenfalls der praktische Ablauf der NC-Verfahren sprechen, der im erstinstanzlichen Verfahren eine individuelle Ausdifferenzierung der einzelnen Verfahren regelmäßig nicht kennt und durch Prozessgestaltung anhand von Generalakten und Leitverfahren gekennzeichnet ist. Dementsprechend entspricht es auch anwaltlicher Praxis in NC-Verfahren, ablehnende Gerichtsentscheidungen den Mandanten gar nicht zu übersenden (so ausdrücklich Brehm/Zimmerling, Das Mandat im Hochschulzulassungsrecht, in: Münchener Anwalts-Handbuch Verwaltungsrecht, 2002, § 17 RdNr. 31).
Darüber hinaus führt die Bestellung des Bevollmächtigten nach § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO auch dazu, dass die dem Bevollmächtigten gegenüber abgegebenen Erklärungen unmittelbar für und gegen den Vertretenen wirken (vgl. § 173 Satz 1 VwGO, § 85 Abs. 1 ZPO, § 164 Abs. 1 BGB). Es ist daher allgemein anerkannt, dass sich die vertretene Partei auch die Kenntnis des Bevollmächtigten zurechnen lassen muss (vgl. Vollkommer, in: Zöller, ZPO, 25. Aufl. 2005, § 85 RdNr. 3 m.w.N.). Wer sich im rechtsgeschäftlichen Verkehr eines Vertreters bedient, muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm die Kenntnis des Vertreters als eigene zugerechnet wird (vgl. BGH, Urteil vom 25.03.1982 - VII ZR 60/81 - BGHZ 83, 293). Dem Bevollmächtigten aber war der in Bezug genommene Beschluss des Verwaltungsgerichts unstreitig bekannt; er hat ihn mit dem Beschwerdevorbringen auch in inhaltlicher Hinsicht angegriffen.
Auch soweit teilweise eine unzureichende Akteneinsicht im erstinstanzlichen Verfahren gerügt wurde, ist diese jedenfalls durch die vom Beschwerdesenat gewährte und von Antragstellerseite nicht beanstandete Akteneinsicht in die Generalakten behoben worden.
2. Die Rügen sind auch insoweit unbegründet, als die Bestimmung des Lehrangebots angegriffen worden ist.
a) Rechtsgrundlage für die Ermittlung und Festsetzung der Ausbildungskapazitäten der Hochschulen sind die §§ 29 und 30 des Hochschulrahmengesetzes i.d.F. der Bekanntmachung vom 19.01.1991 (BGBl. I S. 18, zuletzt geändert durch Gesetz vom 12.04.2007, BGBl. I S. 506 - HRG -). Danach hat die Hochschule in zulassungsbeschränkten Studiengängen die vorhandenen Ausbildungskapazitäten im Rahmen der verfügbaren Mittel grundsätzlich auszuschöpfen (vgl. § 29 Abs. 2 Satz 2 HRG). Die Zahl der von der einzelnen Hochschule höchstens aufzunehmenden Bewerber (Zulassungszahl) darf nicht niedriger festgesetzt werden, als dies unter Berücksichtigung der personellen, räumlichen, sächlichen und fachspezifischen Gegebenheiten zur Aufrechterhaltung einer geordneten Wahrnehmung der Aufgaben der Hochschule in Forschung, Lehre und Studium sowie in der Krankenversorgung unbedingt erforderlich ist (vgl. § 29 Abs. 2 Satz 1 HRG).
Die konkreten Zulassungszahlen für jede Hochschule werden gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 HRG durch Landesrecht festgesetzt. In Baden-Württemberg richtet sich die Festsetzung der Zulassungszahlen nach § 3 des Gesetzes über die Zulassung zum Hochschulstudium in Baden-Württemberg in der Fassung vom 15.09.2005 (GBl. S. 629, zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.11.2007, GBl. S. 505 - HZG -). Danach werden die Zulassungszahlen für die in das Verfahren der Zentralstelle einbezogenen Studiengänge - also auch im Studiengang Medizin - grundsätzlich vom Wissenschaftsministerium nach Anhörung der Hochschulen durch Rechtsverordnung festgesetzt. Einzelheiten, insbesondere zu den inhaltlichen Kriterien der Festsetzung, sind im Hochschulzulassungsgesetz selbst nicht geregelt. Insoweit enthält § 2 Abs. 1 HZG i.V.m. Art. 15 des Staatsvertrags über die Vergabe von Studienplätzen vom 22.06.2006 (GBl. 2007, S. 523) jedoch eine Verordnungsermächtigung zugunsten des Wissenschaftsministeriums.
10 
Das Fehlen einer gesetzlichen Bestimmung zu den Einzelheiten der Kapazitätsfestsetzung ist dabei von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. Zwar ist die Art und Weise der Kapazitätsermittlung eines der Kernstücke des Zulassungswesens und muss angesichts der unmittelbaren Wirkung auf das verfassungsmäßig gewährleistete Zugangsrecht der Studenten nach sachgerechten und nachvollziehbaren Kriterien erfolgen (vgl. BVerfGE 39, 258 [265]). Um allen Hochschulbewerbern gleiche Zugangschancen zu gewährleisten, sind daher objektivierte und nachprüfbare Kriterien für die Kapazitätsermittlung in normativer Form zu entwickeln (vgl. BVerfGE 33, 303 [340 f.]). Dies kann gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes geschehen. Trotz des Fehlens ausdrücklicher Vorgaben durch den Gesetzgeber dürfte die Verordnungsermächtigung in § 2 Abs. 1 HZG diesen Vorgaben jedoch gerecht werden. Denn das Hochschulzulassungsrecht wird durch Grundsätze beherrscht, die sich unmittelbar aus dem Grundgesetz ergeben: Maßgeblich geht es um die Abwägung der widerstreitenden Grundrechtspositionen aus Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG hinsichtlich des Zugangsrechts der Hochschulbewerber einerseits und der grundrechtlich gewährleisteten Forschungs- und Lehrfreiheit der Hochschullehrer (Art. 5 Abs. 3 GG) sowie den Ausbildungsbedürfnissen der bereits zugelassenen Studenten andererseits (vgl. BVerfGE 85, 36 [56 f.]). Der Ausgleich dieser Konfliktlage ist einer gesetzlichen Regelung daher nur eingeschränkt zugänglich, so dass die Festlegungen auch auf den Verordnungsweg delegiert werden können (vgl. BVerfGE 80, 1 [21 f.]; 54, 173 [193 f.]). Im Übrigen genießt auch der Staatsvertrag selbst den Rang eines Landesgesetzes (vgl. Senatsurteil vom 21.02.2006 - 9 S 1840/05 -).
11 
Von der Ermächtigung ist durch die Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen vom 14.06.2002 (GBl. S. 271, geändert durch Verordnung vom 25.04.2003, GBl. S. 275 - KapVO VII -) Gebrauch gemacht worden. Diese Kapazitätsverordnung regelt die Berechnung der Zulassungszahlen primär aufgrund der personellen Ausbildungskapazität der Hochschule (vgl. bereits die Überschrift des zweiten Abschnitts der KapVO VII). Hierzu wird das an der Hochschule vorhandene Lehrangebot (in Deputatsstunden) durch die Lehrnachfrage geteilt, die sich aus dem durchschnittlichen Betreuungsaufwand für die Ausbildung eines Studenten in dem jeweiligen Studiengang ergibt. Für die Berechnung werden jeweils typisierende Durchschnittsbetrachtungen zugrunde gelegt, was den Anforderungen des Kapazitätserschöpfungsgebots genügt (vgl. BVerfGE 66, 155 [182]).
12 
b) Hinsichtlich des Lehrangebots ist gemäß §§ 8 Abs. 1 Satz 1, 9 Abs. 1 KapVO VII deshalb nicht die tatsächliche Zahl der Lehrpersonen mit ihren jeweiligen individuellen Lehrverpflichtungen zu ermitteln; vielmehr ist nach dem normierten Stellenprinzip die Zahl der vorhandenen Personalstellen mit der jeweils geltenden Regellehrverpflichtung (vgl. hierzu Verordnung der Landesregierung über die Lehrverpflichtung an Universitäten, Pädagogischen Hochschulen und Fachhochschulen vom 11.12.1995, GBl. 1996 S. 43 - LVVO -) zugrunde zu legen.
13 
Gleichwohl sind die von der Antragsgegnerin bei der Berechnung in Ansatz gebrachten Deputatsminderungen nicht zu beanstanden. Denn für die Wahrnehmung besonderer Aufgaben in der Hochschule kann das zuständige Ministerium die Lehrverpflichtung gemäß § 9 Abs. 2 LVVO ermäßigen, was gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 KapVO VII auch bei der Berechnung der personellen Ausstattung Berücksichtigung findet. Die danach erforderliche Anordnung durch das Wissenschaftsministerium ist vorliegend auch gegeben: Die Deputatsminderung für die Strahlenschutzbeauftragte im Institut für Biochemie/Molekularbiologie ergibt sich aus der von der Antragsgegnerin vorgelegten Anordnung vom 31.08.2007, die Ermäßigung der Lehrverpflichtung für die Sprecher der Sonderforschungsbereiche folgt aus der generellen Anordnung des Wissenschaftsministeriums vom 30.11.2004.
14 
Soweit teilweise darüber hinaus die Deputatsminderung für den Prodekan in Frage gestellt worden ist, deren grundsätzliche Berücksichtigungsfähigkeit in der Rechtsprechung bereits geklärt ist (vgl. Senatsurteil vom 23.11.2005 - NC 9 S 140/05 –), wird verkannt, dass Prof. Dr. F. erst am 28.02.2009 aus diesem Amt ausgeschieden ist und Anhaltspunkte dafür, dass diese nachträglich eingetretene Änderung bereits zum Stichtag erkennbar gewesen wäre (vgl. § 5 Abs. 2 KapVO VII), nicht ersichtlich sind.
15 
c) Eine Erhöhung des Lehrangebots war auch nicht hinsichtlich der unvergüteten Lehraufträge vorzunehmen.
16 
Der Senat hält an der Auffassung fest, dass eine Anrechnung unvergüteter Lehraufträge und sog. „Titellehre“ (vgl. § 55 Abs. 1 Satz 2 LHG) jedenfalls dann unterbleibt, wenn und soweit im maßgeblichen Zeitraum Stellen unbesetzt waren und die außerplanmäßige Lehrtätigkeit so als funktioneller Ausgleich für die offen gebliebenen Stellen erscheint (vgl. Senatsbeschluss vom 27.07.1983 - NC 9 S 362/83 -). Dies ergibt sich einerseits bereits aus der Anordnung in § 10 Satz 2 KapVO VII, der sich entnehmen lässt, dass der Verordnungsgeber den finanziellen Zusammenhang zwischen Stellenvakanz und Lehrauftragstätigkeit als maßgeblichen Anknüpfungspunkt für den Verzicht auf eine Zurechnung gewählt hat. Zum anderen führte die gegenteilige Auffassung zu einer sachlich nicht gerechtfertigten „Doppelanrechnung“, die sowohl die - unbesetzt und damit für das tatsächliche Lehrangebot wirkungslos gebliebene - Personalstelle als auch kumulativ die außerplanmäßig durchgeführte Lehrauftragstätigkeit als vorhandenes Lehrangebot fortschreiben würde (vgl. Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Aufl. 2003, KapVO § 10 RdNr. 6). Dieses Ergebnis erscheint schon deshalb zweifelhaft, weil auf die Fortführung derartiger Veranstaltungen kein Anspruch besteht und die künftige Durchführung daher auch nicht sichergestellt werden kann.
17 
Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass die Lehraufträge nach dem unwidersprochenen Vortrag der Antragsgegnerin durchweg zum Ausgleich der Stellenvakanzen eingesetzt worden sind, sodass der funktionale Konnex offenkundig ist. Die Berechnung des Verwaltungsgerichts, die den Vorgaben aus § 10 Satz 1 KapVO VII entsprechend auf die dem Berechnungsstichtag vorausgehenden zwei Semester abgestellt war, ist daher nicht zu beanstanden.
18 
d) Bedenken ergeben sich schließlich auch nicht aus der Tatsache, dass das Lehrangebot um 5,5 SWS gegenüber dem letzten Wintersemester reduziert worden ist.
19 
Diese Veränderung wird im Tatsächlichen dadurch bewirkt, dass eine Reihe von C2-Stellen ausgelaufen und durch befristete Stellen mit einem geringeren Lehrdeputat ersetzt worden sind. Diese, dem Stellendispositionsermessen der Verwaltung obliegende Organisationsentscheidung (vgl. Senatsbeschluss vom 29.01.2002 - NC 9 S 24/02 -) begegnet keinen Bedenken, weil das mit der Umstrukturierung des Personals verbundene Anliegen, den wissenschaftlichen Nachwuchs zu fördern, legitim ist und die Interessen der Studienbewerber nicht in unangemessener Weise zurückgestellt worden sind.
20 
e) Der vom Verwaltungsgericht angesetzte Dienstleistungsexport ist durch die vorgetragenen Rügen ebenfalls nicht in Frage gestellt worden.
21 
Dabei ist zunächst klarzustellen, dass auch ein Überhang an Lehrdeputaten in der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin einen Dienstleistungsexport der Vorklinik grundsätzlich nicht ausschließt. Denn nach heutigem Entwicklungsstand sind die jeweiligen Fächer derartig ausdifferenziert, dass eine wechselseitige Vertretung der jeweiligen Lehrstuhlinhaber oder -mitarbeiter in den Unterrichtsveranstaltungen praktisch kaum durchführbar erscheint (vgl. Bay.VGH, Beschluss vom 29.07.2008 - 7 CE 08/1554 u.a. -). Die klinische Lehreinheit war daher nicht verpflichtet, die Dienstleistungen im Bereich der medizinischen Soziologie aus eigener Kraft bereitzustellen (vgl. dazu bereits Senatsbeschluss vom 24.08.2005 - NC 9 S 29/05 -).
22 
Soweit geltend gemacht worden ist, hinsichtlich der für einen der Lehreinheit nicht zugeordneten Studiengang erbrachten Dienstleistungen habe eine Schwundkorrektur erfolgen müssen, steht dem bereits der Wortlaut des § 11 Abs. 2 KapVO VII entgegen, der ausdrücklich anordnet, dass zur Berechnung des Bedarfs an Dienstleistungen die Studienanfängerzahlen anzusetzen sind. Anlass, die insoweit ständige Rechtsprechung des Senats (vgl. zuletzt Beschluss vom 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 -) zu ändern, zeigt die Beschwerde nicht auf.
23 
Soweit verschiedentlich auf die für den Studiengang Molekulare Medizin erbrachten Lehrveranstaltungen verwiesen worden ist, wird überdies übersehen, dass dieser der Vorklinischen Lehreinheit zugeordnet worden ist und ein Dienstleistungsexport insoweit daher nicht vorliegt. Insoweit ist von der Antragsgegnerin auch zu Recht darauf hingewiesen worden, dass der Schwund im Studiengang Molekulare Medizin im Interesse der Kapazitätsschonung für den Studiengang Humanmedizin nicht durch eine Erhöhung der auf 30 Bewerber festgesetzten Zulassungszahl berücksichtigt worden ist, so dass ein etwaiger Schwund ohnehin den Studienbewerbern im Studiengang Humanmedizin zugute kommen würde.
24 
f) Insgesamt gehen die Einwände gegen die Berechnung des Lehrangebots daher ins Leere. Der in Ansatz gebrachte Wert von 337,4565 Semesterwochenstunden für das bereinigte Lehrangebot ist nicht zu beanstanden.
25 
3. Die geltend gemachten Korrekturen für die Berechnung der Lehrnachfrage sind ebenfalls nicht veranlasst.
26 
a) Die Bestimmung der Lehrnachfrage erfolgt gemäß § 13 Abs. 1 KapVO VII anhand des in Deputatsstunden gemessenen Aufwands aller beteiligten Lehreinheiten, die für die ordnungsgemäße Ausbildung in dem jeweiligen Studiengang erforderlich ist („Curricularnormwert“). Im Studiengang Medizin ist dieser Wert vom Wissenschaftsministerium auf 8,2 festgesetzt worden (vgl. Nr. 1.49 der Anlage 2 zur KapVO VII), so dass hiervon gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 KapVO VII bei der Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität auszugehen ist.
27 
Die Kapazitätsverordnung geht für die Berechnung der Aufnahmekapazität jedoch nicht vom Studiengang selbst aus, sondern von Lehreinheiten; im Studiengang Medizin ist deshalb ein vorklinischer Teil und ein klinischer Teil zu unterscheiden (vgl. § 7 Abs. 3 Satz 1 KapVO VII). Dementsprechend muss auch der Betreuungsaufwand eines Studenten für den Studiengang zwischen den beteiligten Lehreinheiten aufgeteilt werden. Die mit der Aufteilungsentscheidung gebildeten Curricularanteile entsprechen somit dem Betreuungsaufwand der jeweiligen Lehreinheit für die ordnungsgemäße Ausbildung eines Studenten im zugeordneten Studiengang (vgl. § 13 Abs. 4 Satz 1 KapVO VII). Im Studiengang Medizin hat auch diese Aufteilung des Curricularnormwerts auf die Lehreinheiten durch das Wissenschaftsministerium zu erfolgen (vgl. Fußnote 3 zu Nr. 1.49 der Anlage 2 zur KapVO VII).
28 
Eine förmliche Aufteilungsentscheidung des Wissenschaftsministerium liegt offenbar nicht vor. Dieser Mangel ist angesichts der Tatsache, dass die Rechtsordnung den Anspruch erhebt, dass das Ministerium alle für die Kapazitätsermittlung maßgeblichen Vorschriften beachtet (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.1989 - 7 C 15/88 -, NVwZ-RR 1990, 349), nicht unproblematisch. Er führt indes - anders als im Falle der unterbliebenen Festsetzung des Curricularnormwerts (vgl. dazu unter Ziffer II.) - jedenfalls gegenwärtig nicht zur Annahme einer unwirksamen Aufteilung. Denn die Aufteilung der Curricularnormwerte auf die beteiligten Lehreinheiten stellt nur einen verwaltungsinternen Zwischenschritt bei der Kapazitätsfestsetzung dar, der außerhalb des Studiengangs Humanmedizin durch die Hochschule selbst vorgenommen werden kann (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 2 KapVO VII). Als solcher ist die von der Antragsgegnerin errechnete Aufteilung dem Wissenschaftsministerium als kapazitätsbestimmende Stelle aber bekannt gewesen und wurde von ihm als Rechengröße bei der Entscheidung über die Festsetzung der Zulassungszahl auch herangezogen. Die Vorgehensweise führt daher nicht zu einer Verletzung der Rechts „außerkapazitärer“ Studienplatzbewerber (vgl. Senatsurteil vom 23.11.2005 - NC 9 S 140/05 -; Senatsbeschluss vom 23.08.2006 - NC 9 S 38/06 -).
29 
b) Auch materiell ist die Bildung eines Curricularanteils der Lehreinheit Vorklinische Medizin von 2,4777 SWS und der nach Abzug des Lehrimports angesetzte Curriculareigenanteil von 1,8813 SWS durch die Beschwerden nicht in Frage gestellt worden.
30 
Dabei hat sich insbesondere die von der Antragsgegnerin zum Stichtag angestellte Prognose hinsichtlich des Eigenanteils als im Wesentlichen zutreffend erwiesen und bedarf daher keiner Korrektur (vgl. dazu § 5 Abs. 3 KapVO VII). Die im Senatsbeschluss vom 13.06.2008 (- NC 9 S 241/08 -) für das Wintersemester 2007/2008 beanstandete Annahme eines Eigenanteils der Vorklinik von 70 % für das Wahlfach Vorklinik ist zwischenzeitlich korrigiert und auf einen 50 %-Anteil umgestellt worden. Dieser Ansatz hat sich auch als zutreffend erwiesen, weil nach der von der Antragsgegnerin vorgelegten Gruppenplanung für das Studienjahr 2008/2009 ein Eigenanteil der Vorklinik von 47,44 % vorliegt. Gleiches gilt für das Praktikum zur Einführung in die klinische Medizin, bei dem der angesetzte Eigenanteil der Vorklinik von 25 % mit tatsächlich 26,7 % sogar leicht überschritten wurde, und für das Praktikum der Berufsfelderkundung, bei dem der prognostizierte Anteil von 30 % mit tatsächlich 29 % im Wintersemester 2008/2009 im Wesentlichen zutreffend angesetzt wurde.
31 
Nach den Darlegungen der Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren werden die Seminare Psychologie, Anatomie I, Biochemie und Molekularbiologie II sowie der Kurs der Makroskopischen Anatomie ausschließlich von Lehrkräften der Vorklinik erbracht, sodass ein Dienstleistungsimport nicht angesetzt werden muss. Anhaltspunkte dafür, dass diese Angaben nicht zutreffen könnten, sind weder von Antragsteller-Seite vorgebracht noch sonst ersichtlich. Gleiches gilt für den vermuteten Import aus der Lehreinheit Psychologie, da Prof. Dr. B. nach den Angaben der Beschwerdeerwiderung keine Lehrveranstaltungen im Studiengang Medizin erbringt.
II.
32 
Auch die Rügen gegen die Berücksichtigung der für den Studiengang Molekulare Medizin erbrachten Lehrveranstaltungen sind weitgehend unbegründet.
33 
Zu Recht ist das Verwaltungsgericht dabei davon ausgegangen, dass die Zuordnung des Studiengangs Molekulare Medizin zur Lehreinheit Vorklinische Medizin die bisherige Berücksichtigung als Dienstleistungsexport obsolet gemacht hat. Denn es handelt sich hierdurch nicht mehr um „Lehrveranstaltungsstunden, die die Lehreinheit für nicht zugeordnete Studiengänge zu erbringen hat“ (vgl. § 11 Abs. 1 KapVO VII). Der Umstand, dass einer Lehreinheit mehrere Studiengänge zugeordnet sind, wird gemäß § 12 Abs. 1 KapVO VII vielmehr durch die Bildung von „Anteilquoten“ in Rechnung gestellt, mit denen – unter Verwendung der in Nr. II der Anlage 1 zur KapVO VII festgelegten Formel – die Kapazität der Lehreinheit unter den ihr zugeordneten Studiengängen aufgeteilt wird. Durchschlagende Bedenken hieran sind, jedenfalls bei Berücksichtigung des im Beschwerdeverfahren gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO eingeschränkten Prüfungsmaßstabs, weder hinsichtlich der Errichtung (1.) und Ausgestaltung (insbesondere Gruppengröße) des Studiengangs (2.) noch in Bezug auf die Zuordnung zur Lehreinheit Vorklinische Medizin (3.) ersichtlich. Der Abzug einer entsprechenden Anteilquote scheitert aber daran, dass die hierfür erforderliche Festlegung eines Curricularnormwerts in der Form einer Rechtsverordnung fehlt (4.).
34 
1. Die Einrichtung des Studiengangs Molekulare Medizin, der schon seit dem Wintersemester 2001/2002 besteht, geht auf eine ordnungsgemäße Entscheidung des Senats der Antragsgegnerin zurück, der sich dabei der Tatsache bewusst war, dass angesichts des Fehlens weiterer finanzieller Zuweisungen alle Lehrkapazitäten und Sachmittel aus dem vorhandenen Bestand gedeckt werden müssen. Die hieraus unmittelbar folgende Absenkung der Zulassungszahlen für den Studiengang Humanmedizin ist dabei ausdrücklich angesprochen und gesehen worden (vgl. Beschlussvorlage für die Senatssitzung vom 13.06.2001). Mit den angestellten und vom Verwaltungsgericht ausführlich dargelegten Erwägungen sind die kapazitären Auswirkungen – einschließlich des zu erwartenden Umfangs der Lehrnachfrage bei der Lehreinheit Vorklinische Medizin – zureichend ermittelt und bedacht worden, so dass die Entscheidung frei von Ermessensfehlern ist. Der erkennende Senat hat dies bereits überprüft und gebilligt (vgl. Senatsbeschluss vom 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 -).
35 
2. Dies gilt auch und gerade für die Gruppengröße.
36 
a) Deren Auswirkung auf die Zulassungszahl im Studiengang Medizin war sich die Antragsgegnerin bewusst und hat ihr sowohl hinsichtlich der klein gehaltenen Studentenzahl des gesamten Studiengangs als auch in der konkreten Festlegung der Betreuungszahlen für die streitigen Veranstaltungen im Bereich der molekularen Zellbiologie Rechnung getragen. Der erkennende Senat hat in der Entscheidung vom 13.06.2008 (- NC 9 S 241/08 -) bereits festgestellt, dass die Festsetzung der Betreuungsrelation auch hier sachgerecht und angemessen ist, weil sich die Ausbildung angesichts der konkreten Anforderungen an die Ausgestaltung des Laborplatzes sinnvollerweise nur mit kleinen Betreuungsrelationen durchführen lässt. Diese Einschätzung wird durch das Beschwerdevorbringen nicht in Frage gestellt.
37 
b) Auch der Formmangel, den der erkennende Senat in der das Wintersemester 2007/2008 betreffenden Entscheidung noch gerügt hat, ist inzwischen behoben.
38 
aa) Hochschulorganisatorische Maßnahmen setzen eine gerechte Abwägung der hieran beteiligten rechtlich geschützten Interessen voraus. Hat die Maßnahme kapazitäre Auswirkungen werden Rechte der Studienplatzbewerber berührt, so dass auch deren Belange in die Abwägung einzustellen sind. Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG verlangt, vorhandene Ausbildungskapazitäten vollständig auszuschöpfen. Daraus ergibt sich zwar kein Anspruch des Studienplatzbewerbers darauf, dass vorhandene Kapazitäten unter allen Umständen beibehalten werden. Allerdings darf die Hochschule bestehende Kapazitäten nur dann vermindern, wenn hierfür sachliche Gründe vorliegen, die vor dem Kapazitätserschöpfungsgebot Bestand haben. Für den Fall, dass hochschulorganisatorische Maßnahmen - wie etwa die Neueinrichtung eines Studiengangs - Kapazitätsverminderungen für zulassungsbeschränkte Studiengänge zur Folge haben, muss die Abwägungsentscheidung daher auch die Belange der Studienplatzbewerber in den zulassungsbeschränkten Studiengängen berücksichtigen (vgl. BVerfGE 66, 155 [178]; BVerwG, Urteil vom 23.07.1987 - 7 C 10/86 -, NVwZ 1989, 360; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 02.05.2007 - NC 9 S 105/06 -). Die erforderliche Abwägungsentscheidung hat ihre Wurzeln daher im verfassungsrechtlich verankerten Kapazitätsrecht und ist unabhängig von der Ausgestaltung des (einfachen) Hochschulrechts geboten.
39 
Kapazitätsungünstige Folgen können sich jedoch auch aus der Festlegung der Betreuungsrelationen ergeben. Jedenfalls dann, wenn die Bestimmung der Gruppengröße vom Vorbild des ZVS-Beispielstudienplans mit kapazitätsungünstigen Folgen abweicht und damit auf einer eigenständigen Entscheidung der Hochschule beruht, gelten die dargelegten Maßstäbe der erforderlichen Abwägungsentscheidung auch für die Festsetzung der Gruppengröße. Nur hierdurch ist sichergestellt, dass die zuständigen Organe der Hochschule, denen die Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Lehrangebots obliegt, die curricularen Grundentscheidungen auch mit Blick auf die Belange der Studienplatzbewerber selbst treffen. Zuständiges Hochschulorgan hierfür ist aber der Senat, weil ihm durch § 19 Abs. 1 Nrn. 7 und 8 LHG die abschließende Beschlussfassung im Zusammenhang mit der Änderung von Studiengängen und mit der Festsetzung von Zulassungszahlen zugewiesen ist und er daher die kapazitäre Abwägungsentscheidung abschließend verantworten muss (vgl. Senatsbeschluss vom 13.06.2008 – NC 9 S 241/08 - ; Senatsurteil vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 -).
40 
Eine andere Regelung – etwa durch den Fakultätsrat – muss im Übrigen schon deshalb ausscheiden, weil die Festsetzungen Querwirkungen auf andere Studiengänge und Fakultäten entfalten können und daher nur durch die Entscheidung eines fakultätsübergreifenden Gremiums die ordnungsgemäße Berücksichtigung der betroffenen Belange sichergestellt wird. Im vorliegenden Fall des fakultätsübergreifend konzipierten Studiengangs der Molekularen Medizin, an dem neben der Vorklinik auch die Lehreinheit Biologie und andere naturwissenschaftliche Lehreinheiten maßgeblich beteiligt sind, wird dies besonders deutlich. Denn die Abwägungsentscheidung des Fakultätsrats gewährleistet hier offenkundig nicht, dass die unmittelbar betroffenen Belange anderer Fakultäten hinreichend erkannt und in die Entscheidung einbezogen werden.
41 
Es entspricht überdies ständiger Senatsrechtsprechung, dass in diesen Konstellationen die zur Bedarfsberechnung herangezogene – und vom Senat beschlossene - Gruppengröße auch in der Studienordnung ausdrücklich normiert werden muss (vgl. Senatsurteil vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 -; Senatsbeschluss vom 23.08.2006 - NC 9 S 38/06 –). Hierfür bedarf es gemäß § 25 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 LHG der Mitwirkung des Fakultätsrats, so dass auch eine Berücksichtigung der fachdidaktischen Erwägungen sichergestellt ist.
42 
bb) Diesen Anforderungen genügt die nunmehr in der Studienordnung des Studiengangs Molekulare Medizin festgelegte Gruppengröße für das Praktikum der molekularen Zellbiologie mit drei Studierenden und für das entsprechende Wahlfach mit vier Studierenden.
43 
Der vom erkennenden Senat in der Entscheidung zum Wintersemester 2007/2008 (Beschluss vom 13.06.2008 – NC 9 S 241/08 -) hierzu vermisste Beschluss des Senats der Antragsgegnerin ist am 20.10.2008 gefasst worden, der Fakultätsrat hat der Änderung der Studienordnung bereits am 24.07.2008 zugestimmt. Das von Antragstellerseite teilweise gerügte Fehlen eines Einvernehmens der zuständigen Studienkommission nach § 25 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 LHG dürfte bereits deshalb unbeachtlich sein, weil es eine für den Studiengang Molekulare Medizin zuständige Studienkommission im Zeitpunkt der Beschlussfassung nicht gab. Im Übrigen wäre ein entsprechender Mangel durch die nachgeholte Beschlussfassung der – nach Eilentscheid des Dekans der Medizinischen Fakultät für zuständig erklärten – Studienkommission Humanmedizin vom 07.04.2009 gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 4 und Nr. 5 LVwVfG geheilt (vgl. dazu auch Bay. VGH, Beschluss vom 26.08.2008 – 7 CE 08.10596 -). Jedenfalls bei der im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage sind durchschlagende Bedenken an der Wirksamkeit der Studienordnung daher nicht ersichtlich.
44 
Zuzugeben ist der Beschwerde indes, dass die am 20.10.2008 beschlossene und zeitgleich bekannt gegebene Änderung der Studienordnung erst nach Beginn des Berechnungszeitraums wirksam wurde. Dieser Umstand steht einer Berücksichtigung aber nicht entgegen. Denn gemäß § 5 Abs. 2 KapVO VII sollen wesentliche Änderungen der Ermittlung der Aufnahmekapazität zugrunde gelegt werden, wenn sie schon vor Beginn des Berechnungszeitraums erkennbar sind. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt, weil die Absicht der Antragsgegnerin bereits im Vorjahr offenkundig geworden ist und die vom erkennenden Senat im Beschluss vom 13.06.2008 (– NC 9 S 241/08 -) hierfür angemahnten Verfahrensschritte durch die Beschlussfassung des Fakultätsrats auch nach außen erkennbar eingeleitet worden sind. Entgegen der von Antragsteller-Seite vorgebrachten Auffassung handelt es sich bei der Festsetzung der Gruppengröße auch um „Daten“ im Sinne des § 5 KapVO VII, denn damit sind alle Eingabegrößen gemeint, die für die Ermittlung der Kapazitätsberechnung von Bedeutung sind (vgl. Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Aufl. 2003, KapVO § 5 RdNr. 1 ff., die ausdrücklich auch Änderungen der rechtlichen Vorgaben oder Neufestsetzungen des Curricularnormwertes einbeziehen). Der Senat hat die Anwendbarkeit des § 5 Abs. 2 KapVO VII für den Fall einer nachträglichen Änderung der Studienordnung auch bereits entschieden (vgl. Senatsbeschluss vom 23.08.2004 - NC 9 S 6/04 -).
45 
3. Auch die im Vorjahr noch fehlende Zuordnung des Studiengangs zu einer Lehreinheit ist durch Beschluss des hierfür gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 7 LHG zuständigen Senats vom 24.09.2008 – und damit noch vor Beginn des Berechnungszeitraums - getroffen worden. Einer Mitwirkung des Wissenschaftsministeriums bedurfte es hierzu nicht (vgl. Senatsbeschluss vom 02.05.2007 - NC 9 S 105/06 -).
46 
Die Zuordnung des Studiengangs Molekulare Medizin zur Vorklinischen Lehreinheit ist auch inhaltlich nicht zu beanstanden (vgl. dazu bereits Senatsbeschluss vom 02.05.2007 - NC 9 S 105/06 -). Maßstab hierfür ist § 7 Abs. 1 Satz 2 KapVO VII, aus dem sich ergibt, dass der Studiengang derjenigen Lehreinheit zugeordnet werden muss, aus der die meisten Lehrveranstaltungen nachgefragt werden. Die demnach nahe liegende Zuordnung zur Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin scheidet jedoch aus, weil diese Lehreinheit gemäß § 7 Abs. 3 Satz 3 KapVO VII nur Dienstleistungen erbringt und ihr damit kein Studiengang zugeordnet werden kann (vgl. Senatsbeschluss vom 02.05.2007 – NC 9 S 105/06). Aus den übrigen am Studiengang beteiligten Lehreinheiten stellt jedoch die Lehreinheit Vorklinische Medizin den größten Anteil am Lehrangebot bereit, so dass ihr der Studiengang auch zugeordnet werden muss.
47 
4. Problematisch ist deshalb allein, dass es an der Festlegung eines Curricularnormwerts für den Ausbildungsaufwand im Studiengang Molekulare Medizin fehlt.
48 
a) Dieser hat gemäß § 13 Abs. 3 Satz 1 KapVO VII durch das Wissenschaftsministerium zu erfolgen.
49 
Bereits an der Einhaltung dieses Zuständigkeitserfordernisses bestehen hier Zweifel. Denn nach der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 -) kann die Entscheidung über den zu treffenden Curricularnormwert grundsätzlich nicht in der Festsetzung der Zulassungszahl gesehen werden. Diese Festsetzung nimmt die Ermittlung und Festlegung der kapazitätsbestimmenden Parameter nicht selbst vor, sondern setzt sie voraus. Die Annahme, dass das Wissenschaftsministerium sich den von der Antragsgegnerin ihrer Kapazitätsberechnung zugrunde gelegten Curricularnormwert konkludent zu eigen gemacht hat, als es die von der Antragsgegnerin vorgeschlagene Zulassungszahl von 30 Studienbewerbern in die Zulassungszahlenverordnung 2008/2009 übernommen hat, würde daher die von der Kapazitätsverordnung vorgesehene Zweistufigkeit des Verfahrens aufheben.
50 
Allerdings erging die benannte Entscheidung des erkennenden Senats zur Festsetzung des Curricularnormwerts im Studiengang Medizin und ist ausdrücklich auf die dort bestehenden Besonderheiten gestützt. In Abweichung zu allen anderen Fächern muss im Studiengang Medizin nicht nur die Festlegung des Curricularnormwertes, sondern auch die Aufteilung der Anteile auf die beteiligten Lehreinheiten durch das Wissenschaftsministerium selbst verantwortet werden (vgl. Fußnote 3 zur Nr. 49 der Anlage 2 KapVO VII). Das benannte Urteil ist daher von der Erkenntnis geleitet, dass die Kapazitätsberechnung im Studiengang Medizin angesichts des dort bestehenden Bewerberüberhanges und der Beteiligung unterschiedlicher Lehreinheiten besonders sensibel ist und einer gesteigerten Mitwirkung der staatlichen Aufsichtsbehörden bedarf. Diese Erwägungen gelten für die hier problematische Bestimmung des Curricularnormwertes im Studiengang Molekulare Medizin nicht in gleicher Weise. Dies gilt auch in Ansehung der Rückwirkungen auf die Kapazitätsberechnung im Studiengang Medizin, denn derartige Fernwirkungen entfalten auch die Normwertfestsetzungen anderer Studiengänge, deren Lehreinheiten an den Lehrveranstaltungen des Medizinstudiums beteiligt sind - wie etwa die naturwissenschaftlichen Studiengänge. In Abgrenzung zu den Besonderheiten im Studiengang Medizin spricht daher einiges dafür, eine konkludente Entscheidung des Ministeriums im Rahmen der Festsetzung der Zulassungszahl hier nicht für ausgeschlossen zu halten.
51 
Hierfür sprechen auch Sinn und Aufgabe des Curricularnormwerts, der gemäß § 6 KapVO VII der Ermittlung der tatsächlichen Aufnahmekapazität einer Hochschule dient. Der Curricularnormwert stellt damit keinen Selbstzweck, sondern eine Rechengröße dar, um eine ordnungsgemäße Festlegung der Zulassungszahl zu ermöglichen. Als Rechengröße ist der Curricularnormwert aber existent und von der Antragsgegnerin in der Kapazitätsakte 2008/2009 ermittelt, offengelegt und einer Kontrolle zugänglich gemacht (vgl. Senatsurteil vom 23.11.2005 - NC 9 S 140/05 – und Senatsbeschluss vom 23.08.2006 – NC 9 S 38/06 –). Damit ist insbesondere die nachfolgend vorzunehmende und für die Ermittlung der Aufnahmekapazität unmittelbar relevante Aufteilung der auf die einzelnen Lehreinheiten entfallenen Curricularanteile entsprechend § 13 Abs. 4 Satz 1 KapVO VII ermöglicht, die von der Antragsgegnerin ordnungsgemäß verfügt wurde. Dabei ist hier auch zu berücksichtigen, dass der Curricularnormwert des Studiengangs Molekulare Medizin mit einem Wert von 9,6107 zwar außergewöhnlich hoch liegt, der maßgebliche Anteil des Ausbildungsaufwandes aber von der Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin erbracht wird und sich damit nicht auf die Aufnahmekapazität im Studiengang Humanmedizin auswirkt. Der insoweit maßgebliche Anteil der Vorklinik liegt mit einem Wert von 1,8142 dagegen nicht signifikant über dem Aufwand für den vorklinischen Studienabschnitt im Fach Humanmedizin.
52 
b) Fehlerhaft ist aber jedenfalls, dass der Curricularnormwert für den Studiengang Molekulare Medizin nicht in Form der Rechtsverordnung festgesetzt worden ist. Denn das Gesetz über die Zulassung zum Hochschulstudium in Baden-Württemberg in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung der Föderalismusreform im Hochschulbereich vom 20.11.2007 (GBl. S. 505 - HZG -) schreibt diese Rechtform beginnend ab dem Zulassungsverfahren zum Wintersemester 2008/2009 zwingend vor (vgl. Art. 20 Abs. 2 Satz 2 des Umsetzungsgesetzes).
53 
Gemäß § 5 Abs. 4 Satz 3 HZG ist zur Ermittlung der jährlichen Aufnahmekapazität der Aufwand, der für die ordnungsgemäße Ausbildung eines Studierenden in dem jeweiligen Studiengang erforderlich ist, durch Normwerte festzusetzen; dies hat nach § 5 Abs. 4 Satz 6 und § 11 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 HZG durch eine Rechtsverordnung zu geschehen. Die Auffassung der Antragsgegnerin, aus der in § 5 Abs. 4 Satz 6 HZG verwendeten Formulierung der „studiengangspezifischen Normwerte“ ergebe sich, dass das Wissenschaftsministerium nicht verpflichtet sei, für alle vom Regelungsbereich des HZG erfassten Studiengänge Normwerte festzulegen, sondern nur dann, wenn diese „studiengangspezifisch“ seien, ist mit Wortlaut, Regelungssystematik und Sinn der gesetzlichen Anordnung nicht vereinbar.
54 
Bereits aus § 5 Abs. 4 Satz 3 HZG ergibt sich, dass sich der in der Vorschrift geregelte Normwert auf „den jeweiligen Studiengang“ bezieht. Dies entspricht auch der allgemeinen Methodik im Kapazitätsermittlungsrecht (vgl. etwa § 13 Abs. 1 Satz 1 KapVO VII). Mit der Formulierung eines „studiengangspezifischen“ Normwertes ist daher nichts anderes gemeint, als der spezifisch für diesen Studiengang durch Normwert ausgedrückte Ausbildungsaufwand. In eben diesem Sinne sind die Begriffe auch in der Begründung des Gesetzentwurfs der Landesregierung verwendet (vgl. LT-Drucks. 14/1513, S. 79); sie finden sich wörtlich auch in Art. 7 Abs. 3 Satz 3 des Staatsvertrags über die Vergabe von Studienplätzen vom 22.06.2006 (GBl. 2007, S. 523). „Studiengangspezifische“ Normwerte gibt es daher für jeden Studiengang. Soweit die Antragsgegnerin meint, „studiengangspezifisch“ seien nur die Normwerte solcher Studiengänge, die landeseinheitlich zu regeln sind, finden sich hierfür keinerlei Anhaltspunkte.
55 
Die Tatsache, dass § 5 Abs. 4 Satz 6 HZG dem Wissenschaftsministerium die Wahl belässt, ob es studiengangspezifische Normwerte oder fächergruppenspezifische Bandbreiten für Normwerte festsetzt, bedeutet deshalb nicht, dass es für einzelne Studiengänge auf die Normierung verzichten könnte. Die Vorschrift stellt lediglich unterschiedliche Wege zur Verfügung, um diese Vorgabe umzusetzen. Ein anderes Ergebnis stünde im Übrigen nicht im Einklang mit § 11 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 HZG, nach dem „die Normwerte nach § 5 Abs. 4“ durch Rechtsverordnung zu regeln sind. Umfasst sind damit nicht nur die von der Antragsgegnerin in Bezug genommenen Fälle des Satzes 6, sondern auch die in Satz 3 der Vorschrift benannten Normwerte „in dem jeweiligen Studiengang“.
56 
Die fortbestehende Regelung in § 13 Abs. 3 KapVO VII steht dem schon deshalb nicht entgegen, weil das Hochschulzulassungsgesetz nur die Vergabe von zulassungsbeschränkten Studiengängen regelt (vgl. § 1 HZG) und damit einen engeren Anwendungsbereich hat. Insoweit geht auch der Hinweis auf die Vielzahl neuer Bachelor-Studiengänge weitgehend ins Leere, zumal diese gemäß § 29 Abs. 3 Satz 1 LHG erst zum Wintersemester 2009/2010 etabliert sein müssen.
57 
Die Festlegung des Curricularnormwerts durch Rechtsverordnung und damit in Gestalt einer Rechtsnorm ist im Übrigen auch systemgerecht, weil von den so ermittelten Werten gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 KapVO VII bei der Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität auszugehen ist und der Wert im Kapazitätsstreit daher nur einer eingeschränkten Inzidentkontrolle unterworfen werden kann (vgl. zum Rechtsnormcharakter des Curricularnormwerts auch bereits Senatsurteil vom 23.11.2005 - NC 9 S 140/05 –).
58 
c) Leidet die Festsetzung des für die Ermittlung der Aufnahmekapazität erforderlichen Curricularnormwerts für einen ebenfalls der Lehreinheit Vorklinische Medizin zugeordneten Studiengang indes an einem derartig schweren Mangel, muss sie als unwirksam betrachtet werden, so dass ein Anteil für die Lehrleistung zugunsten des Studiengangs Molekulare Medizin nicht in Ansatz gebracht werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.1989 - 7 C 15/88 -, NVwZ-RR 1990, 349; Senatsurteil vom 15.02.2000 - 9 S 39/99 -; Bay. VGH, Beschluss vom 26.08.2008 – 7 CE 08.10596 u.a. -). Die Einräumung einer weiteren „Übergangsfrist“ scheidet angesichts der klaren und ausdrücklichen Regelung zum Inkrafttreten in Art. 20 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes zur Umsetzung der Föderalismusreform im Hochschulbereich vom 20.11.2007 (GBl. S. 505) aus. Auf die im Hinblick auf den Ansatz des Eigenanteils der Vorklinik aufgeworfenen Fragen kommt es damit nicht mehr an.
59 
Der Senat verkennt dabei nicht, dass die Annahme einer derartigen Rechtsfolge mit dem Risiko verbunden ist, dass der Hochschule Lehrleistungen aufgebürdet werden, die ihre tatsächliche Ausbildungskapazität übersteigen. Dieses Ergebnis wäre nicht nur praktisch misslich, sondern auch in rechtlicher Hinsicht problematisch, weil hierdurch die Aufrechterhaltung einer geordneten Wahrnehmung der Aufgaben der Hochschule in Forschung, Lehre und Studium sowie in der Krankenversorgung gefährdet und die Rechte der bereits zugelassenen Studierenden beeinträchtigt würden. Die Schwierigkeit besteht indes gerade darin, dass ausreichende Grundlagen für eine entsprechende Annahme nicht vorliegen. Denn ohne eine - wirksame - Festlegung des studiengangspezifischen Lehraufwands in Gestalt der vom Gesetzgeber hierfür vorgeschriebenen Normwerte ist eine Ermittlung der rechnerischen Aufnahmekapazität nicht möglich. Die Tatsachenbasis, die erforderlich wäre, um eine Ausschöpfung der bestehenden Kapazität annehmen zu können, die alleine dem Anspruch des Studienbewerbers auf Zugang zur berufsqualifizierenden Ausbildung entgegengehalten werden könnte (vgl. zum Gebot erschöpfender Kapazitätsauslastung etwa BVerfGE 66, 155 [178 f.]; 85, 36 [56 f.]), ist damit nicht gegeben.
60 
Angesichts der ausdrücklichen Anordnung des Gesetzgebers, dass der Curricularnormwert in Gestalt einer Rechtsnorm zu ergehen hat, sieht sich der Senat - jedenfalls im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes - auch daran gehindert, selbst eine Schätzung des Ausbildungsaufwandes vorzunehmen. Nur so kann im Übrigen - worauf das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich hingewiesen hat - sichergestellt werden, dass die Rechtsverletzung nicht folgenlos bleibt und das betroffene Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG wirksamen Schutz erfährt (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.1989 - 7 C 15/88 -, NVwZ-RR 1990, 349). Klargestellt hat das Bundesverwaltungsgericht in dieser Entscheidung überdies, dass das Kapazitätsrecht häufig von fiktiven Annahmen ausgeht und den Hochschulen so einen Lehraufwand zumutet, der über dem tatsächlich anzutreffenden Angebot an Lehrkräften liegt. Davon, dass mit der vorläufigen Aufnahme weiterer 23 Studienanfänger die Grenze der Funktionsfähigkeit erreicht sein könnte, kann vorliegend nicht ausgegangen werden. Vielmehr hat die Antragsgegnerin auch im Vorjahr 14 - und nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichts zunächst sogar 20 - weitere Studienplätze bereitgestellt, ohne entsprechende Beeinträchtigungen überhaupt auch nur geltend gemacht zu haben.
61 
Das Fehlen eines ordnungsgemäß zustande gekommenen Curricularnormwertes für den Studiengang Molekulare Medizin führt daher vorliegend dazu, dass eine Lehrleistung der Lehreinheit Vorklinische Medizin für diesen Studiengang bei der Berechnung der Aufnahmekapazität im Studiengang Humanmedizin vorläufig nicht in Ansatz gebracht werden kann.
III.
62 
Damit ist die nach der KapVO VII zu ermittelnde Ausbildungskapazität der Antragsgegnerin im Studiengang Medizin höher als von der Antragsgegnerin und dem Verwaltungsgericht angenommen: Die rechnerische Aufnahmekapazität beträgt 359 Studienplätze (doppelter Ansatz des bereinigtes Lehrangebots von 337,4565 SWS [674,913] : Curriculareigenanteil [1,8813] = 358,7482), so dass über die bereits belegte Kapazität von 336 Studienplätzen, die ausweislich der vom Verwaltungsgericht herangezogenen Belegungsliste mit Stand vom 21.11.2008 zum Studium zugelassen worden sind, weitere 23 Studierende von der Antragsgegnerin aufzunehmen sind.
63 
1. Auf die Einstellung eines „Schwundfaktors“, der dem Anteil der Studienabgänger Rechnung trägt, hat die Antragsgegnerin in Übereinstimmung mit der geltenden Rechtslage verzichtet. Denn nach § 4 Abs. 1 der Zulassungszahlenverordnung 2008/2009 sind freiwerdende Studienplätze im Studiengang Medizin durch die Zulassung von Bewerbern in höheren Fachsemestern auszugleichen. Eine hierüber hinausgehende Berücksichtigungspflicht käme deshalb nur in Betracht, wenn eine ausreichende Bewerberzahl für die Auffüllung der frei werdenden Plätze in höheren Fachsemestern nicht vorhanden wäre und die in der Verordnung vorgegebene Verfahrensweise damit vorhandene Kapazitäten ungenützt ließe (vgl. Senatsbeschluss vom 31.03.2006 - NC 9 S 3/06 -). Hiervon kann trotz des Beschwerdevortrags und der Annahmen des Verwaltungsgerichts indes nicht ausgegangen werden. Denn entsprechende Bewerbungen liegen danach vor. Die Tatsache, dass gleichwohl eine Auffüllung offenbar nicht durchgehend gelungen und in insgesamt drei Fällen Plätze in höheren Semestern frei geblieben sind, beruht damit auf einer fehlerhaften Handhabung des Auswahlverfahrens für die Zulassung in höheren Fachsemestern. Dieser Mangel ist indes nicht durch die Annahme eines Schwundfaktors, sondern durch die Änderung der Zulassungspraxis der Antragsgegnerin zu beheben.
64 
2. Zweifel an der bestehenden Belegung sind nicht ersichtlich.
65 
Insbesondere war das Verwaltungsgericht entgegen der mit der Beschwerde vorgebrachten Auffassung nicht verpflichtet, Studienplätze, die durch Exmatrikulation im laufenden 1. Fachsemester wieder frei geworden sind, bei der Feststellung der Belegung unberücksichtigt zu lassen. Denn Studienplätze, die nach Abschluss des zentralen Vergabeverfahrens noch oder wieder verfügbar sind, werden im Auswahlverfahren der Hochschulen zuletzt durch Los unter denjenigen Studienbewerbern vergeben, die dies bei der Hochschule beantragt haben (vgl. §§ 9 Satz 2, 10 Abs. 12 Satz 1 der Verordnung des Wissenschaftsministerium über die zentrale Vergabe von Studienplätzen vom 23.04.2006; GBl. S. 114, zuletzt geändert durch Verordnung vom 19.05.2008, GBl. S. 164 - Vergabeverordnung ZVS -). Diese Plätze werden damit in dem durch die Vergabeverordnung ZVS geregelten Verfahren vergeben und stehen für die geltend gemachte Zulassung außerhalb der festgesetzten Kapazität nicht zur Verfügung (vgl. bereits Senatsbeschluss vom 31.01.2003 - NC 9 S 45/02 -).
66 
Gleiches gilt im Ergebnis für die geltend gemachten Beurlaubungen, weil hierdurch Studienplätze in der Kohorte des Wintersemesters 2008/2009 nicht frei gemacht werden. Ob der Studierende die Lehrveranstaltungen tatsächlich in dem vorgesehenen Fachsemester nachfragt oder sich sein „individueller Studienplan“ durch Beurlaubungen, Wiederholungsprüfungen u.ä. in der Abfolge unterscheidet, ist für die typisierende Betrachtungsweise der Kapazitätsverordnung ohne Belang (vgl. Senatsbeschluss vom 24.09.2008 - NC 9 S 2079/08 -; Bay. VGH, Beschluss vom 11.07.2006 - 7 CE 06.10152 u.a. -).
67 
Der Vortrag, die Belegliste enthalte auch 9 Studierende, die durch gerichtlichen Vergleich nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2007/2008 zuzulassen und dem streitgegenständlichen Semester daher nicht zugerechnet werden dürften, erweist sich bereits in tatsächlicher Hinsicht als unzutreffend. Denn der am 22.07.2008 vor dem VG Freiburg geschlossene Vergleich enthält die Verpflichtung, neun Bewerbern „eine Zulassung für ein Vollstudium der Humanmedizin zum Wintersemester 2008/2009 - 1. FS - zu erteilen“. Die Behauptung, die Antragsgegnerin sei verpflichtet, diese Bewerber nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2007/2008 zuzulassen, entbehrt daher eines Anhaltspunktes in dem vorgelegten Vergleich; dort ist vielmehr klargestellt, dass die Zulassung „zum 01.10.2008“ - und damit ins Wintersemester 2008/2009 - erfolgt.
68 
3. Hinsichtlich der danach zusätzlich verfügbaren 23 Studienplätze ist indes nur eine auf den vorklinischen Studienteil beschränkte vorläufige Zulassung auszusprechen.
69 
Denn die Ausbildungskapazität der Antragsgegnerin im klinischen Teil des Studiengangs Medizin, die gemäß § 17 Abs. 1 KapVO VII anhand patientenbezogener Einflussfaktoren festgelegt wird, liegt niedriger als die Aufnahmekapazität im vorklinischen Teil, die gemäß § 6 KapVO VII aufgrund der personellen Ausstattung der Hochschule berechnet wird. Eine gerichtlich festgestellte Kapazitätsausweitung im vorklinischen Teil des Studiengangs besagt angesichts der unterschiedlichen Berechnungsmethoden daher nicht, dass auch im klinischen Teil des Studiengangs höhere Kapazitäten angenommen werden könnten. Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit der in § 4 Abs. 1 Nr. 2 der Zulassungszahlenverordnung 2008/2009 festgesetzten Kapazität von 315 Plätzen für den klinischen Studienabschnitt sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
70 
Die angenommene Kapazität über die festgesetzte Zulassungszahl hinaus kann daher nur dazu führen, dass die Hochschule zur entsprechenden Vergabe von Teilstudienplätzen - beschränkt auf den vorklinischen Studienabschnitt - verpflichtet wird. Die Fortsetzung des Studiums nach dem vorklinischen Teil ist dagegen nicht gewährleistet (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 1 KapVO VII); hierzu kann die Hochschule auch in Ansehung des Kapazitätserschöpfungsgebots nicht verpflichtet werden. Der über die festgesetzten Kapazitäten hinaus vermittelte Studienplatz ist mit dem Risiko behaftet, dass die Studienmöglichkeit im klinischen Teil nicht gesichert ist und vom späteren Erwerb eines Vollstudienplatzes abhängt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 23.02.1999 - NC 9 S 113/98 - und vom 29.01.2002 - NC 9 S 24/02 -). Ob der Studienbewerber dieses mit einer Teilzulassung verbundene Risiko in Kauf nehmen will, obliegt seiner eigenen Entscheidung (vgl. BVerfGE 59, 172 [209 f.]).
IV.
71 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 2 VwGO, weil die Antragstellerin das Rechtsschutzziel des vorliegenden Verfahrens nur teilweise erreicht hat.
72 
Die vom Senat insoweit bislang praktizierte Kostenverteilung anhand der Loschance wird nicht mehr aufrechterhalten. Sie weist den Nachteil auf, dass der damit ausschlaggebende Faktor, wie viele andere Studienplatzbewerber ebenfalls in die Beschwerde gehen, von der Antragstellerin weder beeinflusst noch vorhergesehen werden kann. Die Kostenentscheidung wird damit von Zufälligkeiten abhängig, die nicht sachgerecht erscheinen. Sachnäher erscheint daher eine Kostenaufhebung: Diese trägt einerseits dem Umstand Rechnung, dass die Kapazitätsberechnung der Hochschule fehlerhaft war und weitere Studienplätze (vorläufig) vergeben werden können, berücksichtigt andererseits aber auch, dass dies nicht jedem Antragsteller zum Erfolg verhilft.
73 
Eine Kostenentscheidung, die dichter an den tatsächlichen Erfolgsaussichten der jeweiligen Studienbewerber liegt, würde dagegen ermöglicht, wenn die Antragsgegnerin die bereits in der Entscheidung vom Vorjahr (Beschluss vom 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 -) angeregte und vom Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 29.09.2008 - 1 BvR 1464/07 -) aufgegriffene „Reserveliste“ erstellen würde, bei der die im Rahmen der kapazitären Vergabe nicht berücksichtigten Bewerber an Hand der ZVS-Vergabekriterien in eine Rangfolge eingeteilt werden. Ein derartiges - nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts indes nicht bundesrechtlich vorgegebenes (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.1989 - 7 C 17/89 -, DVBl. 1990, 531) - Vorgehen erscheint im Übrigen auch schon deshalb angezeigt, weil das Auseinanderfallen der Auswahlkriterien für die Vergabe der innerhalb der festgesetzten Kapazität vergebenen Studienplätze und der nachträglich im gerichtlichen Verfahren aufgedeckten Restkapazitäten der vom Bundesverfassungsgericht geforderten Verteilung aller freien Studienplätze unter Anwendung einheitlicher Auswahlkriterien (vgl. BVerfGE 33, 303 [357]) nicht entspricht und dazu führt, dass die nachträglich festgestellten Studienplätze solchen Bewerbern zufallen, denen sie bei ordnungsgemäßer Kapazitätsfeststellung nicht zugestanden hätten (vgl. BVerfGE 39, 276 [296]).
74 
Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Für eine Reduzierung des Streitwerts im Eilverfahren besteht kein Anlass, weil durch die Entscheidung die Hauptsache - jedenfalls für einen begrenzten Zeitraum - vorweggenommen wird und die im Eilverfahren ausgesprochene Zulassung in der Praxis regelmäßig auch Bestand hat.
75 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO sowie § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG hinsichtlich der Streitwertfestsetzung).

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 21. Januar 2010 - NC 6 K 1933/09 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin an der Universität Freiburg im 1. Fachsemester zum Wintersemester 2009/2010. Er ist der Auffassung, die tatsächliche Aufnahmekapazität sei mit der in der Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Festsetzung von Zulassungszahlen für die Studiengänge im Vergabeverfahren der ZVS im Wintersemester 2009/ 2010 und im Sommersemester 2010 vom 24.06.2009 (GBl. S. 307 - Zulassungszahlenverordnung 2009/2010 -) festgesetzten Zahl von 335 Voll- und weiteren sechs Teilstudienplätzen (vorklinischer Studienabschnitt) nicht ausgeschöpft. Das Verwaltungsgericht hat zwar weitere Teilstudienplätze gefunden, diese jedoch an andere, vorrangige Bewerber vergeben und deshalb den Antrag des Antragstellers abgelehnt. Die hiergegen erhobene Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, aber unbegründet. Dies gilt sowohl hinsichtlich der Verfahrensweise des Gerichts (1.) als auch für die gegen die Berechnung des Lehrangebots (2.), der Lehrnachfrage (3.), der Schwundberechnung (4.), der Annahme der tatsächlichen Besetzung vergebener Studienplätze (5.) oder der Verteilung der zusätzlich ermittelten (Teil-)studienplätze (6.) vorgebrachten Rügen. Auch die Angriffe gegen die Höhe des festzusetzenden Streitwerts (7.) bleiben ohne Erfolg.
1. Gerichtliche Verfahrensweise
a) Soweit die Beschwerde daran zweifelt, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts der Begründungspflicht genügt, können ihr diese Zweifel nicht zum Erfolg verhelfen. Dies folgt bereits daraus, dass sich auch aus einem unterstellten Begründungsmangel der begehrte Anordnungsanspruch nicht ergibt und die Voraussetzungen für eine Zurückverweisung analog § 130 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.11.2007 - 9 B 52/07 -; Senatsbeschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -, MedR 2010, 338).
Im Übrigen ist die vom Verwaltungsgericht gewählte Praxis nicht zu beanstanden. Denn dem Begründungserfordernis kann auch durch die Bezugnahme auf eine andere Entscheidung Genüge getan werden, sofern den Beteiligten die in Bezug genommene Entscheidung bekannt ist oder sie von ihr ohne Schwierigkeiten Kenntnis nehmen können (vgl. BVerwG, Beschluss vom 03.12.2008 - 4 BN 25/08 -, ZfBR 2009, 274). Dies ist hier der Fall, denn das Verwaltungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung nicht nur auf die Gründe seiner Leitentscheidung (NC 6 K 1470/09) verwiesen, sondern diese auch in anonymisierter Form der hier angegriffenen Entscheidung beigefügt.
b) Zu Recht hat das Verwaltungsgericht auch die Anträge derjenigen Studienbewerber berücksichtigt, die sich nicht zuvor im „innerkapazitären“ Verfahren bei der ZVS beworben haben. Denn der dieses Erfordernis statuierende Art. 1 der Verordnung des Wissenschaftsministeriums zur Änderung der Vergabeverordnung ZVS vom 29.06.2009 (GBl. S. 309) findet aufgrund des insoweit rechtskräftig gewordenen Normenkontrollurteils des Senats vom 29.10.2009 - 9 S 1611/09 - für das Wintersemester 2009/10 keine Anwendung und ist im Übrigen darüber hinaus durch Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.05.2010 - 6 VR 1.10 - derzeit auch für das Wintersemester 2010/11 im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO außer Vollzug gesetzt.
2. Lehrangebot
a) Rechtsgrundlage für die Ermittlung und Festsetzung der Ausbildungskapazitäten der Hochschulen sind die §§ 29 und 30 des Hochschulrahmengesetzes i.d.F. der Bekanntmachung vom 19.01.1999 (BGBl. I S. 18, zuletzt geändert durch Gesetz vom 12.04.2007, BGBl. I S. 506 - HRG -). Danach hat die Hochschule in zulassungsbeschränkten Studiengängen die vorhandenen Ausbildungskapazitäten im Rahmen der verfügbaren Mittel grundsätzlich auszuschöpfen (vgl. § 29 Abs. 2 Satz 2 HRG). Die Zahl der von der einzelnen Hochschule höchstens aufzunehmenden Bewerber (Zulassungszahl) darf nicht niedriger festgesetzt werden, als dies unter Berücksichtigung der personellen, räumlichen, sächlichen und fachspezifischen Gegebenheiten zur Aufrechterhaltung einer geordneten Wahrnehmung der Aufgaben der Hochschule in Forschung, Lehre und Studium sowie in der Krankenversorgung unbedingt erforderlich ist (vgl. § 29 Abs. 2 Satz 1 HRG).
Die konkreten Zulassungszahlen für jede Hochschule werden gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 HRG durch Landesrecht festgesetzt. In Baden-Württemberg richtet sich die Festsetzung der Zulassungszahlen nach § 3 des Gesetzes über die Zulassung zum Hochschulstudium in Baden-Württemberg in der Fassung vom 15.09.2005 (GBl. S. 629, zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.11.2007, GBl. S. 505 - HZG -). Danach werden die Zulassungszahlen für die in das Verfahren der Zentralstelle einbezogenen Studiengänge - also auch für den Studiengang Medizin - grundsätzlich vom Wissenschaftsministerium nach Anhörung der Hochschulen durch Rechtsverordnung festgesetzt. Einzelheiten, insbesondere zu den inhaltlichen Kriterien der Festsetzung, sind im Hochschulzulassungsgesetz selbst nicht geregelt. Insoweit enthält § 2 Abs. 1 HZG i.V.m. Art. 15 des Staatsvertrags über die Vergabe von Studienplätzen vom 22.06.2006 (GBl. 2007, S. 523) jedoch eine Verordnungsermächtigung zugunsten des Wissenschaftsministeriums.
Das Fehlen einer gesetzlichen Bestimmung zu den Einzelheiten der Kapazitätsfestsetzung ist dabei von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. Zwar ist die Art und Weise der Kapazitätsermittlung eines der Kernstücke des Zulassungswesens und muss angesichts der unmittelbaren Wirkung auf das verfassungsmäßig gewährleistete Zugangsrecht der Studenten nach sachgerechten und nachvollziehbaren Kriterien erfolgen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.04.1975 - 1 BvR 344/73 -, BVerfGE 39, 258 [265]). Um allen Hochschulbewerbern gleiche Zugangschancen zu gewährleisten, sind daher objektivierte und nachprüfbare Kriterien für die Kapazitätsermittlung in normativer Form zu entwickeln (vgl. BVerfG, Urteil vom 18.07.1972 - 1 BvL 32/70 u.a. -, BVerfGE 33, 303 [340 f.]). Dies kann gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes geschehen. Trotz des Fehlens ausdrücklicher Vorgaben durch den Gesetzgeber dürfte die Verordnungsermächtigung in § 2 Abs. 1 HZG diesen Vorgaben jedoch gerecht werden. Denn das Hochschulzulassungsrecht wird durch Grundsätze beherrscht, die sich unmittelbar aus dem Grundgesetz ergeben: Maßgeblich geht es um die Abwägung der widerstreitenden Grundrechtspositionen aus Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG hinsichtlich des Zugangsrechts der Hochschulbewerber einerseits und der grundrechtlich gewährleisteten Forschungs- und Lehrfreiheit der Hochschullehrer (Art. 5 Abs. 3 GG) sowie den Ausbildungsbedürfnissen der bereits zugelassenen Studenten andererseits (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.10.1991 - 1 BvR 393, 610/85 -, BVerfGE 85, 36 [56 f.]). Der Ausgleich dieser Konfliktlage ist einer gesetzlichen Regelung daher nur eingeschränkt zugänglich, so dass die Festlegungen auch auf den Verordnungsweg delegiert werden können (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 14.03.1989 - 1 BvR 1033/82 u.a. -, BVerfGE 80, 1 [21 f.], und vom 03.06.1980 - 1 BvR 967/78 u.a. -, BVerfGE 54, 173 [193 f.]). Im Übrigen genießt auch der Staatsvertrag selbst den Rang eines Landesgesetzes (vgl. Senatsurteil vom 21.02.2006 - 9 S 1840/05 -).
10 
Von der Ermächtigung ist durch die Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen vom 14.06.2002 (GBl. S. 271, zuletzt geändert durch Verordnung vom 30.06.2009, GBl. S. 313 - KapVO VII -) Gebrauch gemacht worden. Diese Kapazitätsverordnung regelt die Berechnung der Zulassungszahlen primär aufgrund der personellen Ausbildungskapazität der Hochschule. Hierzu wird das an der Hochschule vorhandene Lehrangebot (in Deputatsstunden) durch die Lehrnachfrage geteilt, die sich aus dem durchschnittlichen Betreuungsaufwand für die Ausbildung eines Studenten in dem jeweiligen Studiengang ergibt. Für die Berechnung werden jeweils typisierende Durchschnittsbetrachtungen zugrunde gelegt, was den Anforderungen des Kapazitätserschöpfungsgebots genügt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.02.1984 - 1 BvR 580/83 u.a. -, BVerfGE 66, 155 [182]).
11 
b) Hinsichtlich des Lehrangebots ist gemäß §§ 8 Abs. 1 Satz 1, 9 Abs. 1 KapVO VII deshalb nicht die tatsächliche Zahl der Lehrpersonen mit ihren jeweiligen individuellen Lehrverpflichtungen zu ermitteln; vielmehr ist nach dem normierten Stellenprinzip die Zahl der vorhandenen Personalstellen mit der jeweils geltenden Regellehrverpflichtung (vgl. hierzu Verordnung der Landesregierung über die Lehrverpflichtung an Universitäten, Pädagogischen Hochschulen und Fachhochschulen vom 11.12.1995, GBl. 1996 S. 43, zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.11.2007, GBl. S. 505 - LVVO -) zugrunde zu legen.
12 
Im einzelnen ist hierzu auszuführen:
13 
Am Institut für Biochemie/Molekularbiologie ist zum 31.07.2009 eine W1-Stelle mit einem Lehrdeputat von 6 SWS ausgelaufen und wurde zum 01.08.2009 eine W2/W3-Forschungsprofessur geschaffen. Für diese sind lediglich 5 SWS angesetzt, da die Stelle hälftig aus Forschungsdrittmitteln und also nur zu 50% aus - öffentlichen - Institutsmitteln finanziert sei. Entgegen der Beschwerde reicht dieser Vortrag aus, um die mit dieser Stelle verbundene Lehrverpflichtung von 10 SWS zu halbieren, da die Forschungsmittel nicht für Zwecke der Lehre gewidmet sind. Zu Zweifeln an der Richtigkeit dieses Vortrags der Antragsgegnerin besteht kein Anlass. Entsprechendes gilt für den Ersatz der auslaufenden C2-Stelle (9 SWS) durch eine befristete E13-Stelle (4 SWS). Zu Recht hat die Antragsgegnerin insoweit auf das ihr zuzubilligende Stellendispositionsermessen (vgl. dazu Senatsbeschlüsse vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 - und vom 29.01.2002 - NC 9 S 24/02 -) sowie darauf hingewiesen, dass bei Abwägung aller Belange, insbesondere der Kapazitätsaspekte einerseits und der Forschungs- und Nachwuchsförderung andererseits, ein Ermessensfehler nicht erkennbar ist. Der Wegfall zweier weiterer SWS folgt allein daraus, dass im Vorjahr eine halbe E13-Stelle zu viel angesetzt worden ist.
14 
Auch hinsichtlich der Behandlung von unvergüteten Lehraufträgen sowie der sogenannten „Titellehre“ ist die Feststellung des Lehrangebots der Antragsgegnerin nicht zu beanstanden. Der unvergütete Lehrauftrag für das Praktikum der Biochemie (0,5 SWS) ist in der Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin berücksichtigt. Ein weiterer unvergüteter Lehrauftrag im Umfang von 0,5 SWS diente im Sommersemester 2008 dem Ausgleich für das Ausscheiden von Prof. v.T. und brauchte daher nicht berücksichtigt zu werden. Gleiches gilt nach dem unwidersprochenen Vortrag der Antragsgegnerin für die Titellehre von Prof. B. in Biochemie im Umfang von 1 SWS (Stellungnahme des Studiendekans vom 14.04.2010 (Anl. BB1 d.A.). Daher kann offen bleiben, ob unvergütete Lehraufträge und „Titellehre“ im Übrigen schon deshalb bei der Berechnung des Lehrangebots unberücksichtigt bleiben können, weil sie nicht durch Haushaltsstellen abgesichert sind, ihre Dauerhaftigkeit daher ungewiss ist (vgl. Senatsbeschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -).
15 
Auch der Umstand, dass zum Zwecke der Weiterqualifikation bestehende befristete Stellen auch dann, wenn die betroffene Person bereits promoviert wurde, nur mit einer Lehrverpflichtung von 4 SWS angesetzt sind, ist nicht zu beanstanden. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 2. Halbsatz und Nr. 7 Buchst. a LVVO beträgt die Lehrverpflichtung für akademische Mitarbeiter im Beamtenverhältnis auf Zeit oder in befristeten Arbeitsverhältnissen (bei Beamten: bis zu) vier Lehrveranstaltungsstunden, „sofern ihnen nach § 52 Abs. 2 und 4 LHG die Möglichkeit der Weiterqualifikation eingeräumt wurde“. Sie erhöht sich auf 6 SWS, „sobald das Ziel der Weiterqualifikation erreicht wurde“. § 52 Abs. 2 LHG sieht „die Vorbereitung einer Promotion“ lediglich neben der „Erbringung zusätzlicher wissenschaftlicher Leistungen“ als einen möglichen Grund für die befristete Beschäftigung von akademischen Mitarbeitern vor. Es ist entgegen dem Vortrag von Antragstellern nicht erkennbar, dass sich diese Leistungen allein auf die Promotion beziehen könnten, zumal in jeder wissenschaftlichen Laufbahn über eine Promotion hinausgehende weitere eigene wissenschaftlichen Leistungen, insbesondere Publikationen, gefordert werden. Zudem reicht es aus, dass die ihnen übertragenen Aufgaben dieser eigenen wissenschaftlichen Arbeit „förderlich“ sind. Daher trifft es nicht zu, wie von Antragstellern vorgetragen worden ist, dass eine Weiterqualifikation über die Promotion hinaus nicht gestattet wäre. Die in § 52 Abs. 4 LHG genannte besondere Form der befristeten Beschäftigung für Nachwuchswissenschaftler setzt u.a. eine „qualifizierte Promotion“ sogar voraus. Da die befristete Beschäftigung nach § 52 Abs. 2 und Abs. 4 LHG bereits ihrer Natur nach keine „Lebensstellung“ darstellt, sondern - auch - dem weiteren persönlichen Fortkommen auf wissenschaftlicher Ebene dient (vgl. die entsprechende gesetzgeberische Typisierung im WissZeitVG, BT-Drucks. 16/3438, S. 11 f.), bedurfte es auch keiner besonderen Darlegungen, welche - weiteren - wissenschaftlichen Leistungen von den Personen im Einzelnen erwartet werden, deren Lehrverpflichtung sich auf 4 SWS beschränkt, obgleich sie bereits promoviert worden sind.
16 
Die Veränderungen am Institut für Medizinische Psychologie und Medizinische Soziologie sind nicht abwägungsrelevant. Durch die Zusammenlegung der Abteilungen Medizinische Soziologie und Medizinische Psychologie und den damit in Zusammenhang stehenden Wegfall einer W3-Professur hat sich gleichwohl das Gesamtlehrangebot dieser Einheit nicht vermindert, da der Ausfall des W3-Lehrdeputats von 9 SWS durch zusätzliche 1,5 Stellen im befristeten Angestelltenverhältnis und die Erhöhung des Lehrdeputats eines akademischen Mitarbeiters kompensiert worden ist. Dies hat das Verwaltungsgericht im Einzelnen zutreffend dargelegt. Dass die weggefallene W3-Stelle wiederum der vorklinischen Lehreinheit zugeordnet wurde, ist nicht ersichtlich.
17 
Der von Seiten der Antragsteller monierte Dienstleistungsexport für die Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin ist jedenfalls im aktuellen Umfang unbedenklich. Der Senat hat bereits zum WS 2008/09 festgestellt, dass selbst ein Überhang an Lehrdeputaten in der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin einen Dienstleistungsexport der Vorklinik grundsätzlich nicht ausschließt und die klinische Lehreinheit nicht verpflichtet ist, die Dienstleistungen im Bereich der medizinischen Soziologie, zu dem auch die besonders genannten Veranstaltungen zur „Gesundheitsökonomie im Querschnittsbereich“ gehören, aus eigener Kraft bereitzustellen (Beschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 - mit Hinweis auf Senatsbeschluss vom 24.08.2005 - NC 9 S 29/05 -). Es kann auch nicht verlangt werden, dass sich ungeachtet der Ausdifferenzierung der verschiedenen Fächer gewissermaßen im Gegenzug die Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin im selben Umfang an der Ausbildung in der Lehreinheit Vorklinik beteiligt. Dies gilt jedenfalls so lange, als nicht zu befürchten steht, dass bestimmte Fächer in kapazitätsvermindernder Absicht und damit sachwidrig einer bestimmten Lehreinheit zugeordnet werden. Dies ist für die medizinische Psychologie und Soziologie bei einem - unveränderten - Gesamtdeputat von 44 SWS und einem Dienstleistungsexport von 8,9112 SWS nicht festzustellen. Von diesem Export ist auszugehen, da er für das in Rede stehende WS 2009/10 in Anlagen 1 und 3a unbeschadet der Abweichung in Anlage 3c genannt ist.
18 
3. Lehrnachfrage
19 
Die Rügen gegen den Curriculareigenanteil sind unbegründet (a). Auch die Darlegungen der Antragsteller zur Ermittlung der Aufnahmekapazität unter Berücksichtigung des Studiengangs Molekulare Medizin (Bachelor) führen weder im Hinblick auf die Berechnung des Curricularnormwerts (b) noch hinsichtlich der erst spät erlassenen Prüfungsordnung (c) oder dessen konkreter Ausgestaltung (d) zur Annahme weiterer - vorklinischer - Studienplätze.
20 
a) Das Vorbringen gegen einen Curriculareigenanteil der Lehreinheit Vorklinik von ungewichtet 1,8792, gewichtet 1,8439 führt nicht dazu, dass kapazitätserhöhende Unrichtigkeiten festzustellen wären. Im Gegenteil ergibt sich aus den Darlegungen der Antragsgegnerin, dass die Anteile der Vorklinik an den Seminaren Psychologie (1. FS), Anatomie I (2. FS), Biochemie/Molekularbiologie II (4. FS) und Physiologie II (4. FS) - je 100% -, am Wahlfach (50%) und am Praktikum zur Einführung in die klinische Medizin (25%) zutreffend angesetzt und mit minimalen Abweichungen auch umgesetzt worden sind. Es ist daher kein die Kapazitäten der Vorklinik erhöhender Import aus der Klinischen Lehreinheit anzunehmen.
21 
Zur Betreuungsrelation in den Praktika (g=10) wird nicht substantiiert vorgetragen. Entgegen der Behauptung, aus § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 LHG ergebe sich, dass der Hochschulsenat allein zur Beschlussfassung über Prüfungsordnungen berufen sei und nicht über Studienordnungen - und damit über die die Lehrnachfrage beeinflussenden Betreuungsrelationen - zu entscheiden habe, hält der Senat daran fest, dass sich die weitergehende Zuständigkeit des Senats der Hochschule zur Beschlussfassung auch über Studienordnungen aus § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 und 8 LHG ergibt, denn die Frage der Betreuungsrelation steht sowohl in unmittelbarem Zusammenhang mit der Einrichtung eines Studienganges als auch der Festsetzung von Zulassungszahlen und betrifft auch vielfach mehr als nur eine Fakultät. Im Übrigen schließen die in § 25 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 LHG genannte Zustimmung der Fakultät und das Einvernehmen der Studienkommission diese Zuständigkeit nicht aus, ergänzen sie vielmehr. Soweit behauptet wird, die Betreuungsrelationen beeinflussende Satzungsänderungen vom 20.10.2008 und vom 01.12.2008 seien ohne diese Zustimmung bzw. Einvernehmen erfolgt, ist der Vortrag gleichfalls völlig unsubstantiiert (vgl. Senatsbeschlüsse vom 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 - und 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -).
22 
b) Durch Verordnung vom 30.06.2009 (GBl. S. 313) wurde die Anlage 2 zur KapVO VII (vom 14.06.2002, GBl. S. 271) geändert und für die Studiengänge „Molekulare Medizin - Bachelor“ sowie „Molekulare Medizin - Master“ der Antragsgegnerin eigene Curricularnormwerte (CNW) von 7,0106 (Bachelor) bzw. 4,3235 (Master) festgesetzt. Bereits das Verwaltungsgericht hat in seiner hier angegriffenen Entscheidung bei der Bestimmung der für die Studieneinheit Vorklinische Medizin zur Verfügung stehenden Studienplätze den Studiengang Molekulare Medizin - Master unberücksichtigt gelassen, da eine Lehrnachfrage für diesen Studiengang im WS 2009/10 nicht erfolgte. Dass darüber hinaus auch der Studiengang Molekulare Medizin - Bachelor für die Bestimmung der Lehrnachfrage unberücksichtigt bleiben müsste, ergibt sich aus dem Vortrag der Antragsteller zur Rechtswidrigkeit dieser Festsetzung nicht.
23 
Die Änderungsverordnung vom 30.06.2009 wurde vom hierfür zuständigen Ministerium erlassen und im Gesetzblatt veröffentlicht. Dass die zur Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität nach § 6 KapVO VII erforderlichen Curricularnormwerte damit erst nach dem Stichtag nach § 5 Abs. 1 KapVO VII bekannt gegeben wurden, führt nicht zu ihrer Rechtswidrigkeit, sondern allenfalls zu der Frage, ob diese Werte für das WS 2009/10 Berücksichtigung finden können. Auch eine materielle Rechtswidrigkeit der ÄnderungsVO kann nach dem Vorgetragenen gemessen an den genannten Anforderungen des § 5 Abs. 4 Satz 4 und 5 HZG nicht festgestellt werden: Dass die Studiengänge und die damit verbundenen Curricularnormwerte zu einer erschöpfenden Auslastung der Universitäten, auch der Antragsgegnerin, führen (§ 5 Abs. 4 Satz 5 HZG), wird auch von Seiten der Antragsteller nicht bestritten. Der Streit betrifft nicht die Frage, ob der - für die Antragsgegnerin hohe - festgesetzte Wert für den Studiengang Molekularmedizin (Bachelor) den tatsächlichen Ausbildungsverhältnissen einschließlich des Betreuungsverhältnisses zwischen Lehrenden und Studierenden entspricht. Bestritten wird lediglich die Notwendigkeit eines derart „aufwendigen“ Studienganges. Dieser Aspekt wäre der in § 5 Abs. 4 Satz 4 HZG genannten Anforderung an die Beachtung des Ausbildungsaufwandes in gleichartigen und vergleichbaren Studiengängen und dem Ziel einer gleichmäßigen Auslastung der Hochschulen (Satz 5) zuzuordnen. Auch diesen Zielen wird die Festsetzung der Curricularnormwerte für die Studiengänge „Molekulare Medizin“ - Bachelor und Master - an der Universität Freiburg durch die genannte ÄnderungsVO gerecht. Wie die vorgelegten Unterlagen des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst zur Vorbereitung dieser ÄnderungsVO zeigen, erkannte es durchaus, dass sich aus den quantifizierten Studienplänen der Universitäten völlig unterschiedliche Werte ergeben. Es stellte ausdrücklich fest, „dass sich die Studienpläne an den Universitäten in hohem Maße unterscheiden“ und die Differenzen in den daraus berechneten Curricularnormwerten „auf Unterschiede in der Zahl der Lehrveranstaltungen, die für die Absolvierung des Studiengangs vorgeschrieben sind, auf eine unterschiedliche Zusammensetzung der Lehrveranstaltungsarten und auf Unterschiede in den Gruppengrößen bei den einzelnen Lehrveranstaltungen“ zurückzuführen sind (Aktenvermerk vom 29.06.2009). Zurückzuführen sei dies auf die „Bedeutung, die eine Universität dem Fach Molekulare Medizin bei der Profilbildung zumisst“. Damit hat das Ministerium den Ausbildungsaufwand analysiert und dabei - zutreffend - festgestellt, dass sich diese Studiengänge ungeachtet ihrer identischen Bezeichnung deutlich voneinander unterscheiden. Diese Unterschiede sind, wie die deutlich differierenden Curricularnormwerte zeigen (für Molekulare Medizin - Bachelor: Ulm 3,0167, Tübingen 5,9746, Freiburg 7,0106 ), derart, dass keine „gleichartigen und vergleichbaren Studiengänge“ im Sinne des § 5 Abs. 4 Satz 4 HZG vorliegen. Vielmehr stehen sie für eine völlig unterschiedliche Profilierung der jeweiligen Universität, die der Universität - unter dem Vorbehalt ihrer gleichmäßigen und erschöpfenden Auslastung - auch zusteht. Dies gilt auch für die Antragsgegnerin, der nicht vorgeworfen wird, die hohen Curricularnormwerte für die Studiengänge Molekulare Medizin führten dazu, dass sie nicht voll ausgelastet würde.
24 
Auch die ausbildungsrechtlichen Vorschriften sind, wie in § 5 Abs. 4 Satz 4 HZG vorgeschrieben, bei der Bestimmung des Curricularnormwerts für den Studiengang Molekulare Medizin - Bachelor der Antragsgegnerin, beachtet. Zwar trifft zu, dass für den neuen Ausbildungsgang „Bachelor“ zum 30.06.2009 noch keine Ausbildungsvorschriften galten, die hätten berücksichtigt werden können und ohne die eine Bestimmung des CNW schlechterdings nicht möglich ist. Allerdings konnten solche Vorschriften gleichwohl bereits „beachtet“ werden, denn die „Satzung zur Änderung der Prüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of Science (B.Sc.)“, die die fachspezifischen Bestimmungen für den Hauptfachteilstudiengang Molekulare Medizin enthält und als Teil der Zwölften Satzung zur Änderung der Prüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of Science (B.Sc.) am 15.12.2009 veröffentlicht werden und zum 01.10.2009 in Kraft treten sollte, war bereits am 27.05.2009 vom Senat in der Fassung beschlossen worden, die danach auch Geltung erlangte. Seitdem war erkennbar, welche Ausbildungsvorschrift zum 01.10.2009 gelten sollte, und es war auch - unbeschadet der noch ausstehenden Zustimmung des Rektors nach § 34 Abs. 1 Satz 3 LHG - zu erwarten, dass diese Ausbildungsvorschrift in Kraft treten würde. Für eine Versagung der Zustimmung aus einem der in § 34 Abs. 1 Satz 5 und 6 LHG genannten Gründe gab es keinen Anhaltspunkt. Zu der von Antragstellern diskutierten fehlenden Gleichwertigkeit der Ausbildung, die nach § 34 Abs. 1 Satz 6 Nr. 3 LHG als ein möglicher Versagungsgrund genannt ist, gilt das bereits zu § 5 Abs. 4 Satz 4 HZG Ausgeführte: Die als Ausdruck der Freiheit von Forschung und Lehre zulässige und im Übrigen auch politisch gewollte (Stichwort „Exzellenzinitiative“) Profilbildung der Hochschulen auch durch die Schaffung besonderer, universitätsspezifischer Studiengänge führt dazu, dass auch Studiengänge mit identischer Bezeichnung soweit voneinander abweichen, dass eine „Einheitlichkeit oder die Gleichwertigkeit der Ausbildung oder der Abschlüsse“ im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 6 Nr. 3 LHG nicht in Betracht kommt und daher auch nicht durch Prüfungsordnungen gewährleistet werden muss. Tatsächlich wurde bei der Bestimmung des Curricularnormwerts für den Studiengang Molekulare Medizin - Bachelor die vom Senat am 27.05.2009 beschlossene Prüfungsordnung beachtet, denn die von der Antragstellerin vorgelegte und der ÄnderungsVO vom 30.06.2009 zugrunde gelegte CNW-Berechnung beruht exakt auf den in §§ 16 und 17 der fachspezifischen Bestimmungen für den Hauptfachteilstudiengang Molekulare Medizin wiedergegebenen Studieninhalten und Betreuungsrelationen.
25 
Nach §§ 5 Abs. 1, 13 Abs. 1 Satz 2 KapVO VII sind die in Anlage 2 zu dieser Verordnung aufgeführten Curricularnormwerte bei der Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität anzuwenden, die auf der Grundlage der Daten eines Stichtages ermittelt wird, der nicht mehr als neun Monate vor Beginn des Zeitraums liegt, für den die Ermittlung und die Festsetzung gelten. Stichtag ist im vorliegenden Fall der 01.01.2009. Diese Vorgabe gilt nicht nur hinsichtlich des CNW des Studiengangs, dessen Aufnahmekapazität im Streit ist, sondern auch für andere Studiengänge und deren Curricularnormwerte, soweit diese Studiengänge und ihre Aufnahmekapazität - hier die Aufnahmekapazität des Studiengangs Molekulare Medizin - Bachelor - unmittelbaren Einfluss auf die Zahl der Studienplätze im streitigen Studiengang - hier: Humanmedizin, Vorklinische Lehreinheit - haben. Zum Berechnungsstichtag lag der CNW für den Bachelorstudiengang Molekulare Medizin noch nicht vor und war - entgegen dem Vortrag der Antragsgegnerin - auch noch nicht erkennbar. Der Vorschlag der Studienkommission für Prüfungsordnungen für die neuen, den bisherigen Diplomstudiengang Molekularmedizin ablösenden Bachelor- und Masterstudiengänge datiert erst vom 16.04.2009. Auch konnten sich die Ausführungen im Senatsbeschluss vom 12.05.2009 nicht auf diese Studiengänge und ihren Zuschnitt beziehen, denn dieser Beschluss betrifft den vor dem 01.10.2009 allein bestehenden Diplomstudiengang. Damit entspricht die Heranziehung des in Anlage 2 zu § 13 Abs. 1 KapVO am 30.06.2009 aufgenommenen CNW Molekulare Medizin - Bachelor zur Berechnung der Aufnahmekapazität im Studiengang Humanmedizin - Lehreinheit Vorklinische Medizin - nicht dem in der KapVO VII für den Regelfall vorgesehenen Ablauf. Gleichwohl durfte dieser Wert bereits für das WS 2009 Anwendung finden. Denn aus der KapVO VII ergibt sich, dass die tatsächliche Berücksichtigung der realen Daten und des tatsächlichen Geschehens Vorrang hat vor einem geordneten, an Stichtagen orientierten Verfahren. Dies folgt aus § 5 Abs. 2 und Abs. 3 KapVO VII. Der „Ausnahmetatbestand“ des § 21 KapVO VII steht dem nicht entgegen.
26 
§ 5 KapVO VII steht im ersten Abschnitt „allgemeine Grundsätze und Verfahren“, enthält somit die Grundsätze für die Ermittlung der Aufnahmekapazität. Die „allgemeine“, auf einen Stichtag bezogene Ermittlung des Absatz 1 wird durch die in Absatz 2 aufgeführte Abweichung modifiziert. Danach sollen wesentliche Änderungen der Daten, die vor Beginn des Berechnungszeitraums „erkennbar“ sind, berücksichtigt werden. Unter „Daten“ im Sinne dieser Norm fallen, wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 - entschieden hat, auch normative Festsetzungen, soweit sie auf die Ermittlung von Aufnahmekapazitäten von Einfluss sind („alle Eingabegrößen, die für die Ermittlung der Kapazitätsberechnung von Bedeutung sind“; vgl. dazu auch Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Aufl. 2003, KapVO § 5 Rn. 1 ff.). Für deren Berücksichtigung reicht es aus, wenn sie „erkennbar“ sind. Dies war bereits mit dem Beschluss der Prüfungsordnung durch den Senat am 27.05.2009 und damit vor Beginn des Berechnungszeitraums der Fall. Hierzu wird auf die Ausführungen zu § 5 Abs. 4 Satz 4 HZG verwiesen. Dem steht auch § 21 Abs. 1 KapVO VII nicht entgegen. Dies folgt bereits daraus, dass § 5 Abs. 2 KapVO VII nur die Zeit bis zum Beginn des Berechnungszeitraums erfasst, während § 21 Abs. 1 KapVO VII für den besonderen - hier nicht einschlägigen - Fall des Wegfalls von Stellen allein die Zeit ab Beginn des Berechnungszeitraums regelt. Es mag sein, dass bereits im zeitlichen Regelungsbereich des § 5 Abs. 2 KapVO VII der Wegfall dieser Stellen „erkennbar“ ist. Die Folge davon ist aber nicht, dass wegen § 21 Abs. 1 KapVO VII allein eine solche Änderung und keine andere, wie von Antragstellerseite behauptet, berücksichtigt werden könnte, sondern diese Situation belegt lediglich, das „der Regelungsgehalt dieser Vorschrift bereits durch § 5 abgedeckt“ ist, und es „sich insofern um keinen regelungsbedürftigen Ausnahmetatbestand“ handelt (Bahro/Berlin, a.a.O., KapVO [§ 21] Rn. 2). Diese Regelung ist systematisch nicht zwingend erforderlich, sondern weist für die Frage der Berücksichtigung von einer Lehreinheit zugeordneten Stellen auf eine Form der Behandlung hin, die sich ansonsten unmittelbar aus § 5 Abs. 2 KapVO VII ergäbe.
27 
c) Für die Prüfungsordnung und deren Berücksichtigung gilt das unter b) zum CNW Ausgeführte entsprechend: Auch sie wurde erst spät erlassen, nämlich vom Senat am 27.05.2009 beschlossen und nach Zustimmung des Rektors am 08.12.2009 am 15.12.2009 amtlich bekannt gemacht. Sie trat rückwirkend zum 01.10.2009 in Kraft. Dies reicht aus, denn damit galt sie für den gesamten Berechnungszeitraum und war, da das Inkrafttreten bereits am 27.05.2009 für den 01.10.2009 vorgesehen war, auch zu berücksichtigen. Auf die Frage, ob der Rektor nur insoweit zustimmen musste, als die neue Satzung Prüfungsordnungscharakter hat, und die Anteile, die als Studienordnung zu betrachten sind, hiervon unabhängig in Kraft zu setzen waren, kommt es nicht an. Es ist auch unschädlich, dass die Veröffentlichung nicht mehr vor Beginn sondern erst im Berechnungszeitraum erfolgte (vgl. Beschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 - zur am 20.10.2008 beschlossenen und bekannt gegebenen Änderung der Studienordnung). § 5 KapVO VII steht nicht entgegen. Insbesondere war eine Neuermittlung und Neufestsetzung (§ 5 Abs. 3 KapVO VII) deshalb nicht erforderlich, weil die Folgen des Inkrafttretens der „Zwölften Satzung zur Änderung der Prüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of Science (B.Sc.)“ und der damit erfolgten Einführung des Bachelor-Studienganges Molekulare Medizin bereits bei der Ermittlung der Aufnahmekapazität für den Studiengang (Human-)Medizin berücksichtigt worden ist.
28 
d) Ob bei der Bestimmung des CNW für den Bachelorstudiengang Molekulare Medizin die Bachelorarbeit selbst mit einem CA-Anteil von 0,3 anzusetzen ist und ob dieser Ansatz zwingend einer Lehreinheit zugeordnet werden muss oder auch - wie im vorliegenden Fall möglicherweise geschehen - deshalb darauf verzichtet werden kann, weil die Arbeit je nach konkreter Ausgestaltung von unterschiedlichen Lehrpersonen aus verschiedenen Lehreinheiten betreut werden mag, kann für die hier allein maßgebliche Bestimmung der Aufnahmekapazität der Lehreinheit Vorklinische Medizin offen bleiben, denn dieser Ansatz von 0,3 ohne Zuordnung zu einer bestimmten Lehreinheit wirkt sich hierfür nicht aus. Vielmehr ergibt sich der Curriculareigenanteil von 1,4492, mit dem der Bachelorstudiengang Molekulare Medizin an der Lehreinheit Vorklinische Medizin beteiligt ist, ausweislich der vorgelegten CNW-Berechnung alleine aus den anderen Lehrveranstaltungen. Der Anteil für die Bachelorarbeit ist damit – kapazitätsgünstig – hier nicht berücksichtigt.
29 
Was die kleine Gruppengröße von lediglich 4 Teilnehmern für die Wahlfachveranstaltungen angeht, die sich wegen ihres hohen Anteils am Studiengang deutlich auf den Curricularnormwert insgesamt auswirkt, ist diese gegenüber dem bereits vom erkennenden Senat gebilligten Diplomstudiengang (vgl. Senatsbeschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -) unverändert geblieben. Zum anderen hat die Antragsgegnerin den mit dem Wechsel vom Diplomstudiengang zur Kombination aus Bachelor- und konsekutivem Masterstudiengang Molekulare Medizin verbundenen Verlust von zwei oder drei Studienplätzen aus dem Studiengang Humanmedizin ausweislich der Protokolle der Sitzungen der Studienkommission am 16.04.2009 und des Senats vom 27.05.2009 zutreffend erkannt und ermessensfehlerfrei abgewogen. Dies wird durch den Einrichtungsbeschluss des Fakultätsvorstands vom 21.04.2009 (TOP 13, ebenso Beschluss des Fakultätsrats vom 23.04.2009 TOP 8.1 und insbesondere Beschluss des Senats vom 27.05.2009 TOP 15 mit ausführlicher Begründung) sowie dessen Beschluss zur Anteilsquotenbildung in den Lehreinheiten Vorklinische Medizin und Klinisch-praktische Medizin vom 12.05.2009 (TOP 6a, ebenso Beschluss des Fakultätsrats vom 14.05.2009 TOP 21.1 und des Senats vom 27.05.2009, TOP 18a) bestätigt.
30 
4. Schwundberechnung
31 
Auch hinsichtlich der Folgen aus dem von der Antragsgegnerin angenommenen Schwund (Faktor: 0,9960) führt das Vorbringen der Antragsteller nicht zu einer Änderung der verwaltungsgerichtlichen Feststellungen.
32 
Die Schwundberechnung der Antragsgegnerin bezieht sich allein auf die vier Semester der Lehreinheit Vorklinische Medizin. Dies ist sachgerecht, da für die im vorliegenden Beschwerdeverfahren nur im Streit stehenden Teilstudienplätze allein die Aufnahmekapazität des vorklinischen Studienabschnitts für die Ermittlung weiterer „außerkapazitärer“ Studienplätze im Studiengang Humanmedizin von Bedeutung ist. Dabei sind nach dem Vorbringen der Antragsgegnerin sämtliche endgültig zugelassenen Studierenden berücksichtigt, was der Rechtsprechung des Senats entspricht (vgl. Senatsbeschluss vom 17.09.2008 - NC 9 S 1792/08 -). Auch die Bezugnahme auf das - höhere - Semester der endgültigen Zulassung ist sachgerecht, weil die Antragsgegnerin auch auf diese Weise ihrer Auffüllverpflichtung nachkommen kann (vgl. § 4 Abs. 4 ZZVO und Senatsbeschluss vom 17.09.2008 - NC 9 S 1792/08 -). Da jede Schwundberechnung eine zukunftsgerichtete Prognose darstellt, erscheint systembedingt allein eine Berücksichtigung ausschließlich der „regulären“, nämlich endgültig mit einem Studienplatz ausgestatteten Studierenden sachgerecht, da nur so ein - möglicherweise - abweichendes Studienverhalten lediglich vorläufig Zugelassener ausgeblendet werden kann. Dies lässt es gerechtfertigt erscheinen, die Schwundquote nur aus den Zahlen der endgültig Zugelassenen zu errechnen.
33 
Soweit vorgetragen wird, die Schwundberechnung sei deshalb nicht nachvollziehbar, weil die Bestandszahlen für das 4. Fachsemester (959) höher seien als die für das 3. Fachsemester (948), so könnte eine Erhöhung der Schwundquote bis zum Faktor 1,0 allenfalls zur Reduzierung von Ausbildungsplätzen führen und wäre daher nicht kapazitätsgünstig. Im Übrigen ist die Schwundberechnung ungeachtet dieser Diskrepanz deshalb nachvollziehbar, weil in den beiden Kohorten der WS 2005/06 und WS 2006/07 im Verlauf von vier Semestern ein - geringer - Schwund von (gerundet) 0,9640 bzw. von 0,9938 und lediglich für die Kohorte des WS 2007/08 bis zum WS 2008/09, also im Verlauf von nur drei Semestern, ein Zuwachs von 1,0436 festzustellen ist.
34 
5. Soweit das Ergebnis der Berechnung des Verwaltungsgerichts angegriffen wird, wonach die Antragsgegnerin über 350 vorklinische Studienplätze verfügt, wovon 342 tatsächlich besetzt sind, sind diese Angriffe nicht hinreichend substantiiert.
35 
Zwar ist es denkbar, dass Studierende, die aufgrund der Wartezeit zugelassen werden, dank ihrer bereits erworbenen Kenntnisse und sonstiger Vorleistungen aus dem 1. vorklinischen Fachsemester in ein höheres Semester umgeschrieben werden können. Es fehlt jedoch an jeglichem konkretisierenden Vortrag hierzu. Dazu kommt, dass nach den Angaben der Antragsgegnerin nach Abschluss des Zulassungsverfahrens während des Semesters freiwerdende Plätze im darauf folgenden Sommersemester durch reguläre Bewerber nachbesetzt werden. Darauf, einen solchen Platz bereits während des laufenden (Winter-)Semesters zugewiesen zu erhalten, besteht kein Anspruch.
36 
6. Verteilungsentscheidung
37 
Wenn von Antragstellern vorgetragen wird, die Verteilung außerkapazitärer Studienplätze sei Sache der Verwaltung und nicht des Gerichts, das lediglich die hierbei zu beachtenden Maßgaben vorzugeben habe, so ist dem nicht zu widersprechen. Ob es sich bei einer Liste der „unbereinigten“ Abiturdurchschnitte ohne Rücksicht darauf, in welchem Bundesland das Abitur erworben wurde, noch um eine „an den Vergabekriterien der ZVS orientierte Rangliste“ (vgl. Senatsbeschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240709 -) handelt oder sie jedenfalls dann herangezogen werden kann, wenn eine Liste unter Berücksichtigung des „Zulassungsnähequotienten“ nicht zur Verfügung steht, mag zweifelhaft erscheinen, zumal die im Beschwerdeverfahren von der Antragsgegnerin vorgelegte Liste deutlich macht, dass der Verzicht auf den im ZVS-Vergabeverfahren Berücksichtigung findenden Zulassungsnähequotienten zu deutlichen Abweichungen führt.
38 
Die Frage kann vorliegend jedoch offen bleiben, denn auch das von der Beschwerde für vorzugswürdig gehaltene Vergabemodell hätte nicht zum Erfolg des Antrags geführt. Nach der dem Verwaltungsgerichtshof im Beschwerdeverfahren vorgelegten, um den - korrigierten - Zulassungsnähequotienten ergänzten Liste wäre selbst der Beschwerdeführer mit dem aktuell niedrigsten Zulassungsnähequotienten von 6,8000 für die Vergabe eines „außerkapazitären“ Platzes nicht in Betracht gekommen. Da vom Verwaltungsgericht nur acht freie Plätze ermittelt worden sind, wären selbst dem „ersten“ Anwärter - wie auch allen weiteren Antragstellern - mindestens 14 andere mit niedrigeren Zulassungsnähequotienten vorgegangen. Die Verfahrensweise des Verwaltungsgerichts kann daher – unbeschadet ihrer Rechtmäßigkeit – jedenfalls nicht die Rechte nachrangiger Antragsteller verletzt haben.
39 
7. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Für eine Reduzierung des Streitwerts im Eilverfahren besteht kein Anlass, weil durch die Entscheidung die Hauptsache - jedenfalls für einen begrenzten Zeitraum - vorweggenommen wird und die im Eilverfahren ausgesprochene Zulassung in der Praxis regelmäßig auch Bestand hat (Senatsbeschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -). Der Streitwert ist auch nicht deshalb zu halbieren, weil im vorliegenden Beschwerdeverfahren lediglich Teilstudienplätze des vorklinischen Ausbildungsabschnitts im Streit sind. Auch insoweit ist mangels anderweitigen Anhaltspunktes für den wirtschaftlichen Wert des Verfahrens der Auffangwert anzusetzen.
40 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO sowie § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG hinsichtlich der Streitwertfestsetzung).

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 21. Dezember 2007 - NC 6 K 1769/07 - teilweise geändert und in Satz 1 der Ziffer b) wie folgt neu gefasst:

„der Antragstellerin/dem Antragstellen vorläufig einen auf den vorklinischen Studienabschnitt beschränkten Teilstudienplatz im Studiengang Medizin nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2007/2008 im 1. Fachsemester durch zuzustellenden Bescheid zuzuweisen, sofern bei der Auslosung auf sie/ihn ein Rangplatz von 1 bis 14 entfällt“.

Im Übrigen wird die Beschwerde der Antragsgegnerin zurückgewiesen.

Die Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt 7/8, die Antragsgegnerin 1/8 der Kosten des Verfahrens erster Instanz. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller zu 13/20 und die Antragsgegnerin zu 7/20.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der Antragsteller begehrt die Zulassung zum Studium der Medizin und macht hierzu geltend, die Antragsgegnerin habe mit der Vergabe von 321 Studienplätzen die vorhandene Ausbildungskapazität nicht erschöpft. Das Verwaltungsgericht hat die Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin beanstandet und eine Aufnahmekapazität von 341 Studienanfängern errechnet. Es hat die Antragsgegnerin daher im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, weitere 20 Bewerber vorläufig zum Studium zuzulassen. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin ist der Beschluss abzuändern, weil sich im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur eine Aufnahmekapazität von 335 Studienanfängern feststellen lässt. Die Antragsgegnerin kann daher nur dazu verpflichtet werden, 14 weitere Teilstudienplätze zu vergeben.
Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist zulässig (I.) und hat in der Sache teilweise Erfolg. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts ist die Antragsgegnerin nicht daran gehindert, für die Berechnung der Lehrnachfrage einen von den Vorgaben des ZVS-Beispielstudienplans abweichenden Berechnungsmodus auf Basis der tatsächlichen durchschnittlichen Gruppengröße der Veranstaltungen zu Grunde zu legen (II.). Diesen Ansatz hat die Antragsgegnerin jedoch nicht konsequent und fehlerfrei eingehalten, sodass gleichwohl Korrekturen an der Kapazitätsberechnung veranlasst sind (III.). Schließlich trägt die Antragsgegnerin zutreffend vor, dass die aufgefundenen Kapazitätsreserven im vorklinischen Ausbildungsabschnitt nur zur Vergabe von Teilstudienplätzen führen kann (IV.). Die Beschwerde des Antragstellers bleibt daher ohne Erfolg (V.).
I.
Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist zulässig.
Insoweit ist zunächst unerheblich, welcher Rangplatz bei der Verlosung zugeteilt wurde und wie wahrscheinlich die sich daraus ergebende Chance ist, einen Studienplatz tatsächlich zu erhalten. Denn in rechtlicher Hinsicht besteht auch für die hintersten Rangplätze die Möglichkeit, im Wege des vom Verwaltungsgericht angeordneten Nachrückverfahrens einen vorläufigen Studienplatz bei der Antragsgegnerin zu erhalten (vgl. Senatsbeschluss vom 06.03.2006 - NC 9 S 198/05 -).
Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass das tatsächliche Zulassungssemester (WS 2007/2008) zwischenzeitlich abgelaufen ist. Zwar ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt ein Nachrücken nach Maßgabe des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses nicht mehr möglich, so dass für diejenigen Studienbewerber, die den Beschluss vom 21.12.2007 nicht angegriffen haben, keine Möglichkeit mehr besteht, die angestrebte vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin im 1. Fachsemester nach den Rechtsverhältnissen des WS 2007/2008 zu erreichen (vgl. Senatsbeschluss vom 04.03.2008 - NC 9 S 58/07 -). Dies gilt indes nicht für die vorliegende Fallkonstellation, in der angesichts der von Antragstellerseite eingelegten Beschwerde die vorläufige Zulassung nach den Rechtsverhältnissen des WS 2007/2008 weiterhin möglich ist, falls im Beschwerdeverfahren weitere Restkapazitäten der Antragsgegnerin festgestellt werden.
Im Übrigen besteht unabhängig hiervon die formelle Beschwer der Antragsgegnerin durch den angegriffenen Beschluss des Verwaltungsgerichts fort. Aus § 158 Abs. 1 VwGO ergibt sich schon deshalb nichts anderes, weil eine isolierte Anfechtung der Kostenentscheidung gerade nicht vorliegt.
II.
Die Antragsgegnerin rügt in der Sache zu Recht, dass das Verwaltungsgericht bereits den Berechnungsmodus für die Bestimmung der Lehrnachfrage anhand von tatsächlichen Gruppengrößen für unzulässig gehalten hat.
1. Rechtsgrundlage für die Ermittlung und Festsetzung der Ausbildungskapazitäten der Hochschulen sind die §§ 29 und 30 des Hochschulrahmengesetzes i.d.F. der Bekanntmachung vom 19.01.1991 (BGBl. I S. 18, zuletzt geändert durch Gesetz vom 12.04.2007, BGBl. I S. 506 - HRG -). Danach hat die Hochschule in zulassungsbeschränkten Studiengängen die vorhandenen Ausbildungskapazitäten im Rahmen der verfügbaren Mittel grundsätzlich auszuschöpfen (vgl. § 29 Abs. 2 Satz 2 HRG). Die Zahl der von der einzelnen Hochschule höchstens aufzunehmenden Bewerber (Zulassungszahl) darf nicht niedriger festgesetzt werden, als dies unter Berücksichtigung der personellen, räumlichen, sächlichen und fachspezifischen Gegebenheiten zur Aufrechterhaltung einer geordneten Wahrnehmung der Aufgaben der Hochschule in Forschung, Lehre und Studium sowie in der Krankenversorgung unbedingt erforderlich ist (vgl. § 29 Abs. 2 Satz 1 HRG).
Die konkreten Zulassungszahlen für jede Hochschule werden gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 HRG durch Landesrecht festgesetzt. In Baden-Württemberg richtet sich die Festsetzung der Zulassungszahlen nach § 3 des Gesetzes über die Zulassung zum Hochschulstudium in Baden-Württemberg in der Fassung vom 15.09.2005 (GBl. S. 629 - HZG -; die durch das Gesetz zur Umsetzung der Föderalismusreform im Hochschulbereich vom 20.11.2007, GBl. S. 505, bewirkten Änderungen finden gemäß Art. 20 Abs. 2 Satz 2 des Änderungsgesetzes erstmals für das Zulassungsverfahren zum WS 2008/2009 Anwendung). Danach werden die Zulassungszahlen für die in das Verfahren der Zentralstelle einbezogenen Studiengänge - also auch im Studiengang Medizin - grundsätzlich vom Wissenschaftsministerium nach Anhörung der Hochschulen durch Rechtsverordnung festgesetzt. Einzelheiten, insbesondere zu den inhaltlichen Kriterien der Festsetzung, sind im Hochschulzulassungsgesetz selbst nicht geregelt. Insoweit enthält § 2 Abs. 1 HZG i.V.m. Art. 16 Abs. 1 des Staatsvertrags über die Vergabe von Studienplätzen vom 24.06.1999 (GBl. S. 401) jedoch eine Verordnungsermächtigung zugunsten des Wissenschaftsministeriums.
10 
Das Fehlen einer gesetzlichen Bestimmung zu den Einzelheiten der Kapazitätsfestsetzung ist dabei von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. Zwar ist die Art und Weise der Kapazitätsermittlung eines der Kernstücke des Zulassungswesens und muss angesichts der unmittelbaren Wirkung auf das verfassungsmäßig gewährleistete Zugangsrecht der Studenten nach sachgerechten und nachvollziehbaren Kriterien erfolgen (vgl. BVerfGE 39, 258 [265]). Um allen Hochschulbewerbern gleiche Zugangschancen zu gewährleisten, sind daher objektivierte und nachprüfbare Kriterien für die Kapazitätsermittlung in normativer Form zu entwickeln (vgl. BVerfGE 33, 303 [340 f.]). Dies kann gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes geschehen. Trotz des Fehlens ausdrücklicher Vorgaben durch den Gesetzgeber dürfte die Verordnungsermächtigung in § 2 Abs. 1 HZG diesen Vorgaben jedoch gerecht werden. Denn das Hochschulzulassungsrecht wird durch Grundsätze beherrscht, die sich unmittelbar aus dem Grundgesetz ergeben: Maßgeblich geht es um die Abwägung der widerstreitenden Grundrechtspositionen aus Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG hinsichtlich des Zugangsrechts der Hochschulbewerber einerseits und der grundrechtlich gewährleisteten Forschungs- und Lehrfreiheit der Hochschullehrer (Art. 5 Abs. 3 GG) sowie den Ausbildungsbedürfnissen der bereits zugelassenen Studenten andererseits (vgl. BVerfGE 85, 36 [56 f.]). Der Ausgleich dieser Konfliktlage ist einer gesetzlichen Regelung daher nur eingeschränkt zugänglich, so dass die Festlegungen auch auf den Verordnungsweg delegiert werden können (vgl. BVerfGE 80, 1 [21 f.]; 54, 173 [193 f.]). Im Übrigen genießt auch der Staatsvertrag selbst den Rang eines Landesgesetzes (vgl. Senatsurteil vom 21.02.2006 - 9 S 1840/05 -).
11 
2. Von der Ermächtigung ist durch die Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen vom 14.06.2002 (GBl. S. 271, geändert durch Verordnung vom 25.04.2003, GBl. S. 275 - KapVO VII -) Gebrauch gemacht worden. Diese Kapazitätsverordnung regelt die Berechnung der Zulassungszahlen primär aufgrund der personellen Ausbildungskapazität der Hochschule (vgl. bereits die Überschrift des zweiten Abschnitts der KapVO VII). Hierzu wird das an der Hochschule vorhandene Lehrangebot (in Deputatsstunden) durch die Lehrnachfrage geteilt, die sich aus dem durchschnittlichen Betreuungsaufwand für die Ausbildung eines Studenten in dem jeweiligen Studiengang ergibt.
12 
Für die Berechnung werden jeweils typisierende Durchschnittsbetrachtungen zugrunde gelegt, was den Anforderungen des Kapazitätserschöpfungsgebots genügt (vgl. BVerfGE 66, 155 [182]). Hinsichtlich des Lehrangebots ist gemäß §§ 8 KapVO VII deshalb nicht die tatsächliche Zahl der Lehrpersonen mit ihren jeweiligen individuellen Lehrverpflichtungen zu ermitteln; vielmehr ist nach dem normierten Stellenprinzip die Zahl der vorhandenen Personalstellen mit der jeweils geltenden Regellehrverpflichtung (vgl. hierzu Verordnung der Landesregierung über die Lehrverpflichtung an Universitäten, Pädagogischen Hochschulen und Fachhochschulen vom 11.12.1995, GBl. 1996 S. 43 - LVVO -) zugrunde zu legen.
13 
Die Bestimmung der Lehrnachfrage erfolgt gemäß § 13 Abs. 1 KapVO VII anhand des in Deputatsstunden gemessenen Aufwands aller beteiligten Lehreinheiten, die für die ordnungsgemäße Ausbildung in dem jeweiligen Studiengang erforderlich ist („Curricularnormwert“). Im Studiengang Medizin ist dieser Wert vom Wissenschaftsministerium auf 8,2 festgesetzt worden (vgl. Nr. 1.49 der Anlage 2 zur KapVO VII), so dass hiervon gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 KapVO VII bei der Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität auszugehen ist.
14 
Die Kapazitätsverordnung geht für die Berechnung der Aufnahmekapazität jedoch nicht vom Studiengang selbst aus, sondern von Lehreinheiten; im Studiengang Medizin ist deshalb ein vorklinischer Teil und ein klinischer Teil zu unterscheiden (vgl. § 7 Abs. 3 Satz 1 KapVO VII). Dementsprechend muss auch der Betreuungsaufwand eines Studenten für den Studiengang zwischen den beteiligten Lehreinheiten aufgeteilt werden. Die mit der Aufteilungsentscheidung gebildeten Curricularanteile entsprechen somit dem Betreuungsaufwand der jeweiligen Lehreinheit für die ordnungsgemäße Ausbildung eines Studenten im zugeordneten Studiengang (vgl. § 13 Abs. 4 Satz 1 KapVO VII). Im Studiengang Medizin hat auch diese Aufteilung des Curricularnormwerts auf die Lehreinheiten durch das Wissenschaftsministerium zu erfolgen (vgl. Fußnote 3 zu Nr. 1.49 der Anlage 2 zur KapVO VII).
15 
3. Vorschriften darüber, wie der für die Berechnung der Lehrnachfrage maßgebliche Curricularanteil inhaltlich zu bestimmen ist, enthält die KapVO VII jedoch nicht. Auch aus dem Gebot der erschöpfenden Kapazitätsauslastung lassen sich keine konkreten Berechnungsgrundsätze ableiten (vgl. BVerfGE 85, 36 [56 f.]).
16 
Die Ausgestaltung obliegt daher grundsätzlich der Hochschule selbst, die im Rahmen der ihr durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG gewährleisteten Eigenständigkeit befugt ist, bei der Organisation und Ausgestaltung des Studiums ihren eigenen hochschulpolitischen Vorstellungen und fachdidaktischen Zielvorstellungen Ausdruck zu verleihen (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.07.1987 - 7 C 10/86 -, NVwZ 1989, 360). Im Rahmen des vom Verordnungsgeber vorgegebenen Curricularnormwerts des Studiengangs - sowie im Falle des Studiengangs Medizin auch der Currcicularanteile der am Studiengang beteiligten Lehreinheiten - gestaltet die Hochschule Struktur und Inhalt ihrer Studienpläne daher grundsätzlich selbst.
17 
Insbesondere ist die Hochschule von Rechts wegen nicht verpflichtet, bei der Berechnung der Lehrnachfrage den Vorgaben des sogenannten ZVS-Beispielstudienplans zu folgen. Dieser ist vielmehr weder in der KapVO VII noch in der Approbationsordnung für Ärzte vom 27.06.2002 (BGBl. I S. 2405, zuletzt geändert durch Gesetz vom 02.12.2007, BGBl. I S. 2686 - ÄAppO -) verbindlich vorgegeben. Der Gesetzgeber hat auf die verbindliche Vorgabe entsprechender Leitbilder vielmehr bewusst verzichtet, um der Profilbildung der Hochschulen und der Herausbildung wissenschaftlicher Schwerpunkte ausreichend Raum zu belassen (vgl. Koch, RdJB 2005, 345). Entgegen der vom Verwaltungsgericht vertretenen Auffassung sind daher nicht zwingend die abstrakten Betreuungsrelationen des ehemaligen ZVS-Beispielstudienplans heranzuziehen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 09.07.2007 - NC 9 S 26/07 - und vom 23.08.2006 - NC 9 S 38/06 -). Der ZVS-Beispielstudienplan gab auf der Grundlage der Approbationsordnung ein „Beispiel“ - also eine Möglichkeit - vor, wie der für den Studiengang festgesetzte Curricularnormwert ausgefüllt und umgesetzt werden kann; er schloss und schließt abweichende Studienpläne aber nicht aus.
18 
Dabei ist allerdings nicht zu verkennen, dass die Systematik der KapVO VII auf pauschalierte Berechnungsmodi angelegt ist. Dies ist für die Bestimmung des an der Hochschule vorhandenen Lehrangebots besonders deutlich. Denn unabhängig von den tatsächlichen Gegebenheiten wird durch das in § 8 f. KapVO VII angeordnete Stellenprinzip stets auf die höchst mögliche Lehrverpflichtung des Lehrpersonals abgestellt (vgl. BVerfGE 66, 155 [186 f.]). Darüber hinaus geht der Gesamtansatz der verfügbaren Deputatsstunden einer Lehreinheit von der Austauschbarkeit aller Lehrenden für die Veranstaltungen innerhalb der Lehreinheit aus. Diese Annahme ist angesichts der hohen Spezialisierung aber fiktiv; es liegt auf der Hand, dass etwa ein Anatomie-Kurs nicht von Psychologen abgehalten werden kann (vgl. auch Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Aufl. 2003, S. 368). Gleiches gilt für die Bestimmung des Curricularnormwerts, bei der abstrakt an Hand der „Lernmengentheorie“ auf den Besuch der von der Approbationsordnung und den Studien- und Prüfungsordnungen vorgegebenen mindesterforderlichen Veranstaltungen abgestellt wird (vgl. Großkreutz, in: Hailbronner/Geis, HRG-Kommentar, Stand: 06/2007, § 29 Rn. 18; Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Aufl. 2003, S. 403).
19 
Die als „Mittelwert“ angesetzten Betreuungsrelationen des ZVS-Beispielstudienplans (vgl. BVerwGE 64, 77 [89]), die auch bei der Festsetzung des Curricularnormwerts zu Grunde gelegt worden sind (vgl. Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Aufl. 2003, S. 103), korrespondieren daher offenkundig mit dem abstrakten Berechnungsmodell der Kapazitätsverordnung. Ihre Heranziehung erscheint deshalb auch nach Wegfall der rechtsverbindlichen Vorgabe sachgerecht (vgl. Senatsurteil vom 23.11.2005 - NC 9 S 140/05 -).
20 
Die Betreuungsrelationen des ZVS-Beispielstudienplans sind im gegenwärtigen Rechtszustand aber nicht mehr verbindlich vorgeschrieben und damit nicht die einzige Möglichkeit. Schranken bei der eigenverantwortlichen Bestimmung der Lehrnachfrage durch die Hochschulen ergeben sich vielmehr nur aus den Vorgaben höherrangigen Rechts - insbesondere aus dem Gebot der erschöpfenden Kapazitätsauslastung - und dem Erfordernis der Systemgerechtigkeit des gewählten Modells.
21 
Wählt die Hochschule ein Berechnungssystem, bei dem die Betreuungsrelation anhand der in der Hochschulwirklichkeit durchschnittlich anzutreffenden Gruppengröße festgelegt wird, ist dies im Grundsatz daher nicht zu beanstanden. Der Ansatz hat sachliche Gründe und findet ebenfalls Anhaltspunkte in der Kapazitätsverordnung (vgl. etwa § 7 Abs. 1 Satz 2 KapVO VII hinsichtlich der Zuordnung zu Lehreinheiten). Die Hochschule hat dieses Modell aber konsistent einzuhalten und trägt Verantwortung und Risiko für die Richtigkeit der unterstellten Annahmen. Hieraus ergibt sich nicht nur eine erhöhte Darlegungsbedürftigkeit, die sich grundsätzlich auf alle Gruppengrößen bezieht, sondern auch eine im Vergleich zur abstrakten Berechnungsmethode des ZVS-Beispielstudienplans erhöhte Fehleranfälligkeit (dazu sogleich).
III.
22 
Die von der Antragsgegnerin berechnete Lehrnachfrage auf Basis der tatsächlichen Gruppengröße ist daher im Grundsatz nicht zu beanstanden (1.), die Berechnungen im Einzelnen bedürfen indes der Korrektur hinsichtlich der Festlegung der für den Studiengang Molekulare Medizin (2.) und den klinischen Ausbildungsabschnitt (3.) erbrachten Veranstaltungen sowie für die Bestimmung von Lehrnachfrage (4.) und Dienstleistungsimport (5.).
23 
1. Sowohl bei der Festlegung kapazitätsbestimmender Regelungen (vgl. BVerfGE 85, 36 [56 f.]) als auch bei kapazitätsrelevanten Veränderungen in zulassungsbeschränkten Studiengängen (vgl. BVerfGE 66, 155 [178 f.]) unterliegt die Hochschule dem Gebot erschöpfender Kapazitätsauslastung. Das Verfahren zur Festsetzung der Aufnahmekapazität einer Hochschule muss hierfür den Bedingungen rationaler Abwägung genügen. Der Hochschule obliegt eine Darlegungspflicht hinsichtlich der angestellten Annahmen und Wertungen, aus denen sich nachvollziehbar ergeben muss, dass etwaige Kapazitätsminderungen auf das unbedingt erforderliche Maß beschränkt worden sind (vgl. BVerfGE 85, 36 [57]). Dies gilt in besonderer Weise für mathematisch bestimmte Festlegungsmodelle, weil die Zahlen und Formeln für sich den hinter ihr stehenden Abwägungsvorgang nicht ohne weiteres erkennen lassen. Das Bundesverfassungsgericht hat die „ungewöhnlichen Schwierigkeiten“ der inhaltlichen Nachprüfung einer Kapazitätsverordnung „mit mehreren komplizierten und rechnerisch verknüpften Formeln“ und den sich hieraus ergebenden „unübersichtlichen“ und „vielfältigen Ableitungen“ eindrücklich beschrieben (vgl. BVerfGE 85, 36 [58]). Es hat zugleich jedoch klargestellt, dass auch die Modellrechnungen und Ableitungszusammenhänge einer gerichtlichen Kontrolle unterworfen werden müssen. Diese erstreckt sich nicht nur auf die Kontrolle der tatsächlichen Annahmen, die der Modellrechnung zugrunde liegen, sondern auch auf die Systemkonformität des Modells.
24 
Die Antragsgegnerin hat zur Berechnung der Lehrnachfrage die im Studienplan ausgewiesenen Lehrveranstaltungen im vorklinischen Teil aufgelistet und den jeweilige Bedarf an Lehrdeputatsstunden in Semesterwochenstunden errechnet. Berechnungsgrundlage für den jeweiligen Lehraufwand ist dabei die Formel:
25 
Stundenvolumen (v) x Anrechnungsfaktor (f)
Betreuungsrelation (g).
26 
Die für die jeweilige Lehrveranstaltung anzusetzende Stundenzahl (v) ergibt sich dabei aus den im Studienplan hierfür ausgewiesenen Semesterwochenstunden. Auch die Betreuungsrelation (g) ist als rechnerische Gruppengröße in der Studienordnung festgelegt (vgl. Anlage 2/2). Der Anrechnungsfaktor (f) dient dazu, dem unterschiedlichen Vorbereitungs- und Betreuungsaufwand der Veranstaltungen Rechnung zu tragen. Er kann zwar nicht aus den zwischenzeitlich außer Kraft getretenen früheren Kapazitätsverordnungen entnommen werden (vgl. etwa Anlage 2 der Verordnung des Kultusministeriums über die Grundsätze für eine einheitliche Kapazitätsermittlung und -festsetzung zur Vergabe von Studienplätzen vom 31.01.1977, GBl. S. 64). Die Heranziehung eines entsprechenden Gewichtungsfaktors ist aber auch nach Wegfall der verordnungsrechtlichen Normierung sachgerecht und daher in der Senatsrechtsprechung gebilligt worden (vgl. etwa Senatsurteil vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 -).
27 
Dieses Berechnungsmodell ist im Grundsatz nicht zu beanstanden. Es entspricht den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Festlegung objektivierter, nachvollziehbarer Kriterien der Kapazitätsermittlung nach dem Stand der jeweiligen Erfahrungen.
28 
2. Problematisch erscheint indes die Festlegung der Betreuungsrelation für die jeweilige Lehrveranstaltung, die jedenfalls für das - von der Lehreinheit als Export erbrachte - Praktikum der molekularen Zellbiologie und das entsprechende Wahlfach korrigiert werden muss.
29 
Angesichts der Tatsache, dass die Betreuungsrelation den Nenner in der Berechnungsformel zur Bestimmung der Lehrnachfrage bildet, kommt ihr unmittelbar kapazitätsrelevante Bedeutung zu. Die teilweise erheblichen Auswirkungen werden deutlich, wenn die unterschiedlichen Einsatzwerte für die Betreuungsrelation weit auseinander liegen. Im Falle des streitigen Praktikums der molekularen Zellbiologie, in dem die Antragsgegnerin eine Betreuungsrelation von 3, das Verwaltungsgericht hingegen einen g-Wert von 15 angesetzt hat, ergibt sich ein jeweiliger Lehrnachfrageanteil von 6,2500 bzw. 1,250 Semesterwochenstunden. Die Absenkung der Betreuungsrelation führt daher zu einer Zunahme des Verbrauchs an vorhandenen Lehrangebotskapazitäten und wirkt sich unmittelbar kapazitätsvermindernd aus.
30 
a) Inhaltlich ist die Festlegung der Betreuungsrelation für das Praktikum molekulare Zellbiologie sowie für das entsprechende Wahlfach indes nicht zu beanstanden. Aus der - ausdrücklich in Bezug genommenen - Tischvorlage zur gemeinsamen Sitzung von Fakultätsrat und Habilitationsausschuss am 18.05.2006 geht hervor, dass im Rahmen der Veranstaltung die Bedienung von Großgeräten vermittelt werden soll, die teilweise nur ein einziges Mal zur Verfügung stehen. Die Anleitung bedürfe intensiver Einführung und fortlaufender Betreuung, so dass an den Laborplätzen teilweise nur im Verhältnis 1 : 1 gearbeitet werden könne. Um die kapazitären Auswirkungen für den Studiengang Medizin in Grenzen halten zu können, werde gleichwohl nur eine Betreuungsrelation von 1 : 3 im Praktikum bzw. 1 : 4 im Wahlfach festgelegt.
31 
Diese Erwägungen sind nachvollziehbar und werden in tatsächlicher Hinsicht auch von den Antragstellern nicht ernstlich in Zweifel gezogen. Das Zugangsrecht der Hochschulbewerber genießt keinen generellen Vorrang vor der ebenfalls grundrechtlich gewährleisteten Freiheit von Forschung und Lehre aus Art. 5 Abs. 3 GG. Die Hochschule ist im Rahmen ihrer Profilbildung vielmehr berechtigt, wissenschaftliche Schwerpunkte zu bilden (vgl. hierzu auch die standortübergreifende Stellungnahme zur Weiterentwicklung der Universitätsmedizin in Baden-Württemberg des Wissenschaftsrats vom 16.07.2004, Drs. 6196-04, S. 104). Die Ausbildung eines hochqualifizierten Studiengangs der Molekularen Medizin liegt damit grundsätzlich im Gestaltungsspielraum der Hochschule. Ein anerkanntes Mittel, um zu einer vertieften und auf das Schwergewicht der naturwissenschaftlich-medizinischen Forschung abstellenden Ausbildung zu gelangen, kann aber auch in der Verringerung der Gruppengröße der betroffenen Lehrveranstaltungen liegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.07.1987 - 7 C 10/86 -, NVwZ 1989, 360 sowie bereits Urteil vom 18.05.1982 - 7 C 15/80 - BVerwGE 65, 303 [311]). Die Festsetzung der Betreuungsrelation ist hier auch sachgerecht und angemessen, weil sich die Ausbildung angesichts der konkreten Anforderungen an die Ausgestaltung des Laborplatzes sinnvollerweise nur mit kleinen Betreuungsrelationen durchführen lässt. Die Hochschule war sich schließlich auch der Auswirkungen der Entscheidung hinsichtlich der Gruppengröße auf die Zulassungszahl im Studiengang Medizin bewusst und hat ihr sowohl hinsichtlich der klein gehaltenen Studentenzahl des gesamten Studiengangs als auch in der konkreten Festlegung der Betreuungszahlen für die streitigen Veranstaltungen Rechnung getragen.
32 
b) Die Entscheidung leidet indes an einem formalen Mangel, weil sie nicht von dem hierfür zuständigen Hochschulorgan getroffen worden ist.
33 
Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. zuletzt Senatsbeschluss vom 02.05.2007 - NC 9 S 105/06 -) ist bei einer hochschulorganisatorischen Maßnahme eine gerechte Abwägung der hieran beteiligten rechtlich geschützten Interessen geboten. Hat die Maßnahme kapazitäre Auswirkungen werden Rechte der Studienplatzbewerber berührt, so dass auch deren Belange in die Abwägung einzustellen sind. Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG verlangt, vorhandene Ausbildungskapazitäten vollständig auszuschöpfen. Daraus ergibt sich zwar kein Anspruch des Studienplatzbewerbers darauf, dass vorhandene Kapazitäten unter allen Umständen beibehalten werden. Allerdings darf die Hochschule bestehende Kapazitäten nur dann vermindern, wenn hierfür sachliche Gründe vorliegen, die vor dem Kapazitätserschöpfungsgebot Bestand haben. Für den Fall, dass hochschulorganisatorische Maßnahmen - wie etwa die Neueinrichtung eines Studiengangs - Kapazitätsverminderungen für zulassungsbeschränkte Studiengänge zur Folge haben, muss die Abwägungsentscheidung daher auch die Belange der Studienplatzbewerber in den zulassungsbeschränkten Studiengängen berücksichtigen (vgl. auch BVerfGE 66, 155 [178]; BVerwG, Urteil vom 23.07.1987 - 7 C 10/86 -, NVwZ 1989, 360).
34 
Aus dem Dargelegten ergibt sich zugleich, dass die Abwägungsentscheidung nicht nur hochschulrechtlich geboten ist, sondern ihre Wurzeln im Kapazitätsrecht findet. Unabhängig von der einfach-rechtlichen Ausgestaltung des jeweiligen Hochschulgesetzes bedarf es daher aus verfassungsrechtlichen Gründen für entsprechend kapazitätsrelevante Maßnahmen einer Abwägungsentscheidung. Kapazitätsungünstige Folgen können sich jedoch auch aus der Festlegung der Betreuungsrelationen ergeben. Jedenfalls dann, wenn die Bestimmung der Gruppengröße vom Vorbild des ZVS-Beispielstudienplans mit kapazitätsungünstigen Folgen abweicht und damit auf einer eigenständigen Entscheidung der Hochschule beruht, gelten die dargelegten Maßstäbe der erforderlichen Abwägungsentscheidung auch für die Festsetzung der Gruppengröße.
35 
Es entspricht daher ständiger Senatsrechtsprechung, dass jedenfalls in diesen Konstellationen die zur Bedarfsberechnung herangezogene Gruppengröße in der Studienordnung ausdrücklich normiert werden muss (vgl. Senatsurteil vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 -; Senatsbeschluss vom 23.08.2006 - NC 9 S 38/06 -). Nur hierdurch ist sichergestellt, dass die zuständigen Organe der Hochschule, denen die Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Lehrangebots obliegt, die curricularen Grundentscheidungen auch mit Blick auf die Belange der Studienplatzbewerber selbst treffen. Zuständiges Hochschulorgan ist aber der Senat, weil ihm die abschließende Beschlussfassung im Zusammenhang mit der Änderung von Studiengängen und mit der Festsetzung von Zulassungszahlen zugewiesen ist (vgl. § 19 Abs. 1 Nrn. 7 und 8 des Gesetzes über die Hochschulen und Berufsakademien in Baden-Württemberg vom 01.01.2005, GBl. S. 1 - LHG -). Änderungen an der Studienordnung bedürfen zwar der Mitwirkung des Fakultätsrats (vgl. § 25 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 LHG), sie können jedoch nicht von ihm allein beschlossen werden. Dementsprechend liegt auch die kapazitäre Abwägungsentscheidung nicht im alleinigen Zuständigkeitsbereich des Fakultätsrats, sondern muss abschließend vom Senat verantwortet werden (vgl. Senatsurteil vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 -).
36 
Diesen Anforderungen genügt die Festlegung der Gruppengröße für das Praktikum der molekularen Zellbiologie mit drei Studierenden und für das Wahlfach mit vier Studierenden nicht. Denn der von der Antragsgegnerin vorgelegte Beschluss vom 18.05.2006 ist auf einer gemeinsamen Sitzung von Fakultätsrat und Habilitationsausschuss gefasst worden. Eine Befassung des Senats mit der Angelegenheit hat die Antragsgegnerin weder belegt noch kann diese aus den vorgelegten Akten entnommen werden. Vielmehr ist von der Antragsgegnerin allein die amtliche Bekanntmachung zur Änderung der Studienordnung für den Studiengang Humanmedizin vorgelegt worden, die eine Beschlussfassung des Senats hinsichtlich der Festlegung der Gruppengröße für die Lehrveranstaltung „Kursus der medizinischen Psychologie“ und das Wahlfach im Studiengang Humanmedizin belegt. Die erforderliche Beschlussfassung durch den Senat ist somit hierfür dokumentiert, entsprechendes fehlt indes für den Studiengang Molekulare Medizin. Folgerichtig enthält auch die auf der Homepage der Antragsgegnerin eingestellte Studienordnung für den Studiengang Molekulare Medizin keine Festlegungen für die jeweiligen Gruppengröße, während die Studienordnung für den Studiengang Humanmedizin entsprechende Bestimmungen aufweist (Anlage 2/2 der Studienordnung).
37 
Zu Recht hat das Verwaltungsgericht die Verringerung der Gruppengröße für das Praktikum der molekularen Zellbiologie und das entsprechende Wahlfach nicht anerkannt.
38 
c) Entgegen der von Antragstellerseite teilweise geäußerten Auffassung bestehen jedoch keine Bedenken gegen die grundsätzliche Berücksichtigungsfähigkeit des Dienstleistungsexports für den Studiengang Molekulare Medizin. Die Einrichtung des Studiengangs geht auf eine ordnungsgemäße Entscheidung des Senats zurück, der sich dabei der Tatsache bewusst war, dass angesichts des Fehlens weiterer finanzieller Zuweisungen alle Lehrkapazitäten und Sachmittel aus dem vorhandenen Bestand gedeckt werden müssen. Die hieraus unmittelbar folgende Absenkung der Zulassungszahlen für den Studiengang Humanmedizin ist dabei ausdrücklich angesprochen worden (vgl. Beschlussvorlage für die Senatssitzung vom 13.06.2001). Ob und ggf. welche Auswirkungen sich aus der möglicherweise fehlenden Zuordnung des Studiengangs zu einer Lehreinheit für den Streitgegenstand ergeben könnten, ist nicht substantiiert dargelegt worden (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO). Dies wäre aber erforderlich gewesen, weil eine engpassbildende Abspaltung von Lehrkapazitäten gerade nicht vorgenommen worden ist (vgl. Senatsurteil vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 -) und die Zuordnung des Studiengangs Molekulare Medizin zur vorklinischen Lehreinheit nahe liegen dürfte (vgl. Senatsbeschluss vom 02.05.2007 - NC 9 S 105/06 -).
39 
3. Hinsichtlich des vom Verwaltungsgericht beanstandeten Dienstleistungsexports in den klinischen Teil hat die Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren eingeräumt, dass die Vorlesung und das Seminar im Fach Sozialmedizin nur zur Hälfte von der vorklinischen Lehreinheit bestritten wird. Der hälftige Berechnungsansatz steht daher nicht im Streit. Die Antragsgegnerin hat in der Beschwerde jedoch geltend gemacht, das Verwaltungsgericht habe das Stundenvolumen der Veranstaltungen unzutreffend berechnet. Tatsächlich handle es sich um verblockt durchgeführten Veranstaltungen, so dass ein Zeitvolumen von neun vollen Zeitstunden à 60 Minuten in Ansatz gebracht werden müsse.
40 
Dieses Vorbringen trifft im Ansatz zu, weil gemäß § 2 Abs. 6 LVVO bei Blockveranstaltungen eine Umrechnung in Semesterwochenstunden erforderlich ist. Hierfür ist eine Einheit von 45 Minuten zugrunde zu legen, weil den Lehrverpflichteten gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 LVVO pro Lehrstunde nur eine Lehrzeit von 45 Minuten abverlangt werden kann. An diese Lehrverpflichtung knüpft die Kapazitätsberechnung gemäß § 9 Abs. 1 KapVO VII jedoch an. Neun Zeitstunden à 60 Minuten ergeben somit zwölf Lehrstunden à 45 Minuten. Bei Zugrundelegung der vom Verwaltungsgericht und der Antragsgegnerin angesetzten Dauer von 14 Wochen pro Semester ergibt sich damit ein Stundenvolumen von 0,8571 Semesterwochenstunden.
41 
Im Gegensatz hierzu hat die Antragsgegnerin im Rahmen der Kapazitätsberechnung jedoch selbst ein Stundenvolumen von jeweils 0,4 Semesterwochenstunden angesetzt. Diese (kapazitätsungünstige) Diskrepanz zwischen dem Beschwerdevorbringen und den eigenen Berechnungsgrundlagen im Rahmen der Kapazitätsermittlung wird durch den Beschwerdevortrag der Antragsgegnerin nicht erläutert. Um den Bezugsrahmen des Berechnungsmodells nicht zu verlassen geht der Senat daher angesichts der geringfügigen Abweichung - die mit hoher Wahrscheinlichkeit keine kapazitären Auswirkungen mit sich bringt - im Rahmen der Entscheidung des vorläufigen Rechtsschutzes von dem von der Antragsgegnerin bei ihren Berechnungen selbst zugrunde gelegten Stundenvolumen von jeweils 0,4 Semesterwochenstunden für Vorlesung und Seminar im Studienfach Sozialmedizin aus, sodass insoweit die vom Verwaltungsgericht angesetzten Zahlen nicht zu beanstanden sind. Damit kann auch die von Antragstellerseite aufgeworfene Frage dahinstehen, ob das Blockseminar tatsächlich jeweils „cum tempore“ angesetzt war und damit 9 Zeitstunden gar nicht umfasste.
42 
Insgesamt gehen die Einwände der Antragsgegnerin gegen die Berechnung des Lehrangebots durch das Verwaltungsgericht im Ergebnis daher ins Leere. Der in Ansatz gebrachte Wert von 334,3006 Semesterwochenstunden für das bereinigte Lehrangebot ist nicht zu beanstanden.
43 
4. Korrekturen sind aber für die Berechnung der Lehrnachfrage veranlasst. Denn die Angabe der Antragsgegnerin, bei ihrer Kapazitätsberechnung sei durchgängig auf die an der Universität tatsächlich vorzufindende Gruppengröße abgestellt worden, trifft nicht zu.
44 
Zwar ist die Hochschule nach den obigen Ausführungen grundsätzlich nicht verpflichtet, bei der Berechnung der Lehrnachfrage den Vorgaben des ZVS-Beispielstudienplans zu folgen; sie ist daher auch nicht daran gehindert, die Lehrbelastung am Maßstab der durchschnittlichen Teilnehmerzahlen festzusetzen. Sie hat in diesem Falle aber aus Gründen der Systemgerechtigkeit durchgängig die aus der Hochschulwirklichkeit abgeleiteten Teilnehmerzahlen in Ansatz zu bringen. Die Berechnung verlässt dagegen ihren eigenen Ableitungszusammenhang und wird fehlerhaft, wenn nur für einzelne Veranstaltungen auf die tatsächliche Teilnehmerzahl zurückgegriffen wird, für andere dagegen die abstrakten Berechnungszahlen des ZVS-Beispielstudienplans zugrunde gelegt werden.
45 
Dieser Vorwurf trifft die Antragsgegnerin aber jedenfalls für die in der ursprünglichen Kapazitätsberechnung durchgängig (mit Ausnahme des Dienstleistungsexports) angesetzten Betreuungsrelation für Vorlesungen auf 180 Teilnehmer. Denn dieser Wert entstammt den Berechnungen des ZVS-Beispielstudienplans, er dürfte der durchschnittlichen Teilnehmerzahl in der Hochschulwirklichkeit der Antragsgegnerin indes nicht entsprechen.
46 
Offenbar hat die Antragsgegnerin mit Stand vom 18.07.2007 deshalb eine erneute Berechnung durchgeführt, bei der für die Vorlesungen eine Betreuungsrelation von 310 Studenten, bzw. 400 Studenten für die auch von den Studenten der Zahn- und der Molekularen Medizin vorgesehenen Vorlesungen, angesetzt. Entgegen dem Beschwerdevorbringen ist diese Berechnung aber im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht vorgelegt worden; insbesondere ist sie nicht in den Generalakten (IV) enthalten. Dort findet sich vielmehr nur eine Darstellung von Lehrimport und Lehrexport, aber gerade keine Auflistung des Eigenanteils der vorklinischen Lehreinheit. Dementsprechend kann dem Vorbringen der Antragsgegnerin im erstinstanzlichen Verfahren ein Hinweis auf den von 180 Studenten abweichenden Ansatz der Betreuungsrelation für die von der vorklinischen Lehreinheit erbrachten Vorlesungen nicht entnommen werden. Eingeführt worden ist die Berechnung der Lehrnachfrage im vorklinischen Studienabschnitt Stand: 18.07.2007 vielmehr erst mit der am 06.02.2008 bei Gericht eingegangen Beschwerdebegründung (als Anlage BB 1). Diese - noch innerhalb der Beschwerdefrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO vorgelegte - Berechnung weist indes nur eine Berechnung des Curricularnormwerts aus, nicht aber den Eigenanteil der Vorklinik. Eine nachvollziehbare Grundlage für die gerichtliche Entscheidung liegt deshalb auch damit nicht vor; insbesondere weil ein Abgleich der angenommenen Werte mit den Zahlen des Dienstleistungsimports nicht vorgenommen werden kann.
47 
Im Ergebnis kommt es auf diesen Darlegungsmangel jedoch nicht an, weil die in der Kapazitätsberechnung Stand: 18.07.2007 angesetzten Betreuungsrelationen für Vorlesungen nicht mit den in der Studienordnung festgesetzten Werten übereinstimmen. Denn dort ist für Vorlesungen eine Betreuungsrelation von 180 Studierenden festgelegt (Anlage 2/2). Wie bereits ausgeführt, muss für die Kapazitätsberechnung aber eine von den zuständigen Hochschulorganen im Rahmen einer ordnungsgemäßen Abwägungsentscheidung festgesetzte Betreuungsrelation zu Grunde gelegt werden.
48 
Da der in der Studienordnung festgesetzte - und offenkundig dem ZVS-Beispielstudienplan entnommene - Wert von 180 Studierenden aber nicht in das von der Antragsgegnerin gewählte Berechnungsmodell passt und kapazitätsungünstige Wirkungen entfalten würde, ist er zu korrigieren. Mangels hinreichender Anhaltspunkte hält es der Senat im Rahmen des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes für angemessen, die von der Antragsgegnerin selbst vorgetragene Durchschnittsmaximalhörerzahl von 270 Studenten zu Grunde zu legen, der von Antragstellerseite nicht widersprochen worden ist. Ein Ansatz von 270 Hörern erscheint nicht offensichtlich fehlsam und dürfte den tatsächlichen Gegebenheiten in kapazitätsgünstiger Weise hinreichend Rechnung tragen.
49 
5. Auch die Berechnung des Dienstleistungsimports ist nicht frei von Fehlern.
50 
Dabei ist allerdings der Ansatz einer Betreuungsrelation von 10 Studierenden für das Wahlfach Vorklinik im Mentorenprogramm nicht zu beanstanden. Insoweit sind zunächst die formalen Anforderungen erfüllt, weil die Entscheidung hierüber vom Senat (am 16.11.2005) getroffen wurde und das Ergebnis auch in der Studienordnung niedergelegt ist. Die Festlegung ist systemkonform, weil sie den tatsächlichen Gruppengrößen in der Hochschulwirklichkeit entspricht. Schließlich sind auch inhaltlich Bedenken nicht ersichtlich. Den Hochschulgremien war die kapazitäre Relevanz der Entscheidung bewusst (vgl. Protokoll zur gemeinsamen Sitzung von erweitertem Fakultätsrat und Habilitationsausschuss vom 27.10.2005). Die dennoch getroffene Entscheidung ist von der Erwägung getragen worden, mit dem Mentorenprogramm einen frühen und persönlichen Kontakt zu Hochschullehrern zu ermöglichen. Dies ist in materieller Hinsicht vom fachdidaktischen Ermessen der Hochschule getragen. Die Einführung des Mentorenprogramms entspricht darüber hinaus den Empfehlungen des Berichts der Sachverständigenkommission zur Bewertung der Medizinischen Ausbildung vom Dezember 2001, der gerade hinsichtlich des Kontakts zu den Lehrpersonen ein Defizit im Lehrbetrieb der Antragsgegnerin konstatiert und ein Betreuungssystem mit einer festen akademischen Bezugsperson angeregt hatte (vgl. S. 15 und 37). Das in Kleingruppen durchgeführte Mentorenprogramm wird im Übrigen auch an anderen Hochschulen praktiziert.
51 
Zu Unrecht hat die Antragsgegnerin hierfür aber einen Eigenanteil der Vorklinik von 70% zu Grunde gelegt. Tatsächlich werden die Veranstaltungen gegenwärtig vielmehr zum überwiegenden Teil von Lehrkräften der klinischen Lehreinheit abgehalten, wie die Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren eingeräumt hat. Die ursprünglich angestellte Prognose eines Eigenanteils von 70% hat sich daher als unzutreffend erwiesen und bedarf der Korrektur (vgl. § 5 Abs. 2 und Abs. 3 KapVO VII). Entsprechend hat die Antragsgegnerin nach eigenen Angaben ihren Berechnungsansatz für die Kapazitätsberechnung des WS 2008/2009 auch bereits geändert und auf einen 50%-Anteil der Vorklinik umgestellt. Ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass diese Entwicklung nicht bereits vor Beginn des Berechnungszeitraums erkennbar war, hat die Antragsgegnerin nicht vorgebracht. Der Senat hält im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes mangels anderweitiger Anhaltspunkte daher den Ansatz eines Eigenanteils von 50% für sachgerecht. Folgerichtig erhöht sich der Dienstleistungsimport aus der klinischen Lehreinheit entsprechend, mit der Folge, dass der Curriculareigenanteil korrigiert werden muss.
52 
6. Auf die Einstellung eines „Schwundfaktors“, der dem Anteil der Studienabgänger Rechnung trägt, hat die Antragsgegnerin in Übereinstimmung mit der geltenden Rechtslage verzichtet. Denn nach § 4 der Verordnung des Wissenschaftsministerium über die Festsetzung von Zulassungszahlen für die Studiengänge im Vergabeverfahren der ZVS im Wintersemester 2007/2008 und im Sommersemester vom 05.07.2007 (GBl. S. 331 - ZZVO 2007/2008 -) sind freiwerdende Studienplätze im Studiengang Medizin durch die Zulassung von Bewerbern in höheren Fachsemestern voll auszugleichen. Damit wird im Übrigen gerade demjenigen Personenkreis Rechnung getragen, der nur über einen Teilstudienplatz verfügt, etwa weil er - wie hier begehrt - nur aufgrund einer gerichtlich festgestellten Restkapazität im vorklinischen Studienabschnitt zugelassen werden konnte. Eine hierüber hinausgehende Berücksichtigungspflicht käme deshalb nur in Betracht, wenn eine ausreichende Bewerberzahl für die Auffüllung der frei werdenden Plätze in höheren Fachsemestern nicht vorhanden wäre und die in der Verordnung vorgegebene Verfahrensweise damit vorhandene Kapazitäten ungenützt ließe (vgl. Senatsbeschluss vom 31.03.2006 - NC 9 S 3/06 -). Hiervon kann angesichts der von der Antragsgegnerin vorgelegten Bewerberzahlen indes nicht ausgegangen werden.
53 
Auch hinsichtlich der für einen der Lehreinheit nicht zugeordneten Studiengang erbrachten Dienstleistungen („Dienstleistungsexport“) ist eine Schwundkorrektur nicht geboten. Dies folgt bereits aus dem Wortlaut des § 11 Abs. 2 KapVO VII, der ausdrücklich anordnet, dass zur Berechnung des Bedarfs an Dienstleistungen die Studienanfängerzahlen anzusetzen sind. Dementsprechend muss auch ein möglicher Schwund im nachfragenden Studiengang Zahnmedizin nicht in die Berechnung eingestellt werden, zumal dort ein etwaiger Schwund bereits bei der Ermittlung der Aufnahmekapazität berücksichtigt wird (vgl. Senatsbeschluss vom 04.02.2003 - NC 9 S 52/02 -).
54 
Im Übrigen ist vom Bundesverwaltungsgericht zu Recht darauf hingewiesen worden, dass die Berücksichtigung eines möglichen Schwundes in höheren Semestern bei der Berechnung der Aufnahmekapazität im ersten Semester auf der Fiktion beruht, dass der Rückgang der Studentenzahlen in höheren Semestern den überkapazitären Ausbildungsaufwand im Aufnahmesemester kompensiert (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.11.1987 - 7 C 103/85 u.a. -, NVwZ-RR 1989, 184). Dies dürfte den tatsächlichen Gegebenheiten indes kaum entsprechen, so dass die geforderte Rechengenauigkeit ohnehin nicht zu einer präziseren Erfassung vorhandener Ausbildungskapazitäten führt.
55 
Schließlich liegt auch keine Systemwidrigkeit in der Berechnung der Antragsgegnerin vor: Die Reduzierung des angenommenen Dienstleistungsexports in den Studiengang Zahnmedizin beruht nicht auf der Annahme eines Schwundes, sondern dient der Berücksichtigung von Doppelstudenten (vgl. Anlage 3b der Kapazitätsberechnung).
56 
7. Bei Berücksichtigung der dargestellten Abänderungen ergibt sich ein rechnerischer Curriculareigenanteil der Vorklinik von 1,9932 bei einem Curricularanteil der Vorklinik gesamt von 2,6023.
57 
Damit weichen die Werte auch von denjenigen der Aufteilungsentscheidung des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst vom 22.08.2007 ab. Diese ministerielle Aufteilung des Curricularnormwerts auf die Lehreinheiten ist im Studiengang Medizin zwar für die Hochschule verbindlich (vgl. Fußnote 3 zu Nr. 1.49 der Anlage 2 zur KapVO VII), sie ist einer Nachprüfung durch die Gerichte indes nicht entzogen. Da die Entscheidung des Ministeriums auf der unzutreffenden Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin beruht und deren Zahlen unverändert übernommen hat, sind die Werte im gerichtlichen Verfahren zu korrigieren. In Anbetracht der Tatsache, dass der für die Kapazitätsberechnung maßgebliche Curriculareigenanteil nur minimal von den vom Ministerium festgelegten Zahlen abweicht und insoweit eine Kapazitätsrelevanz ausgeschlossen werden kann - sowohl bei Ansatz eines Curriculareigenanteils von 1,9932 als auch bei Zugrundelegung eines Werts von 1,9916 ergeben sich 335 Studienplätze - sieht der Senat jedenfalls im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes keine Veranlassung, weitere Korrekturerwägungen hinsichtlich des Curriculareigenanteils anzustellen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass eine Überdehnung der Aufnahmekapazität der Antragsgegnerin nicht nur die ebenfalls grundrechtlich geschützten Aufgaben der Hochschule in Forschung und Krankenversorgung beeinträchtigt, sondern auch die Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Lehrbetriebs für die bereits zugelassenen Studierenden (vgl. BVerfGE 33, 303 [339]). Überfüllte Veranstaltungen, Wartezeiten für Pflichtseminare und fehlende Sprechzeiten der Lehrenden sind aber unmittelbare Folge einer Überschreitung der universitären Belastungsgrenzen.
IV.
58 
Insgesamt ergibt sich damit eine rechnerische Aufnahmekapazität der Antragsgegnerin im Studiengang Medizin von 335 Studienplätzen (doppelter Ansatz des bereinigtes Lehrangebots von 334,3006 Semesterwochenstunden : Curriculareigenanteil), so dass über die bereits belegte Kapazität von 321 Studienplätze hinaus weitere 14 Studierenden von der Antragsgegnerin aufzunehmen sind. Zweifel an der bestehenden Belegung sind nicht ersichtlich, nachdem die Antragsgegnerin die von Antragstellerseite vermutete Fehlbuchung aufgeklärt hat.
59 
Hinsichtlich dieser 14 Studienplätze ist auf die Beschwerde der Antragsgegnerin hin die Beschränkung der Zulassung auf den vorklinischen Teil auszusprechen. Denn die Ausbildungskapazität der Antragsgegnerin im klinischen Teil des Studiengangs Medizin, die gemäß § 17 Abs. 1 KapVO VII anhand patientenbezogener Einflussfaktoren festgelegt wird, liegt niedriger als die Ausnahmekapazität im vorklinischen Teil, die gemäß § 6 KapVO VII aufgrund der personellen Ausstattung der Hochschule berechnet wird. Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit der in § 4 Abs. 1 Nr. 2 der Zulassungszahlenverordnung festgesetzten Kapazität von 315 für den klinischen Studienabschnitt sind weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich. Eine gerichtlich festgestellte Kapazitätsausweitung im vorklinischen Teil des Studiengangs besagt aber angesichts der unterschiedlichen Berechnungsmethoden nichts darüber, dass auch im klinischen Teil des Studiengangs höhere Kapazitäten angenommen werden könnten.
60 
Die aufgedeckte Restkapazität im vorklinischen Teil des Studiengangs kann daher nur dazu führen, dass die Hochschule zur entsprechenden Vergabe von Teilstudienplätzen - beschränkt auf den vorklinischen Studienabschnitt - verpflichtet wird. Die Fortsetzung des Studiums nach dem vorklinischen Teil ist dagegen nicht gewährleistet (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 1 KapVO VII); hierzu kann die Hochschule auch in Ansehung des Kapazitätserschöpfungsgebots nicht verpflichtet werden. Der über die festgesetzten Kapazitäten hinaus vermittelte Studienplatz ist mit dem Risiko behaftet, dass die Studienmöglichkeit im klinischen Teil nicht gesichert ist und vom späteren Erwerb eines Vollstudienplatzes abhängt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 23.02.1999 - NC 9 S 113/98 - und vom 29.01.2002 - NC 9 S 24/02 -). Ob der Studienbewerber dieses mit einer Teilzulassung verbundene Risiko in Kauf nehmen will, obliegt seiner eigenen Entscheidung (vgl. BVerfGE 59, 172 [209 f.]).
V.
61 
Die Beschwerde des Antragstellers kann damit keinen Erfolg haben. Weitere Restkapazitäten der Antragsgegnerin liegen nicht vor.
62 
Es kann daher dahingestellt bleiben, ob die Beschwerde den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO entspricht. Hieran könnten indes Bedenken bestehen, weil der Vortrag über weite Strecken nur eine Aneinanderreihung vergangener Entscheidungen enthält, ohne dass hieraus klare Schlussfolgerungen oder auch nur Behauptungen für den konkreten Rechtsstreit gezogen würden. Dementsprechend lässt auch die Gliederungsfolge „I. - III. - III. - II. - III. - VI. - VII. - VIII. - VIII.“ eine schlüssige Gedankenführung vermissen.
VI.
63 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO. Sie berücksichtigt hinsichtlich des Verfahrens erster Instanz die Loschance auf Zuweisung eines außerhalb der festgesetzten Kapazität festgestellten Studienplatzes (14 Studienplätze auf 113 Bewerber). Für das Beschwerdeverfahren ist das teilweise Obsiegen der Antragsgegnerin in Bezug auf die vom Verwaltungsgericht festgestellten 20 weiteren Studienplätze maßgeblich; die Beschwerde der Antragstellerseite blieb erfolglos.
64 
Ein Abstellen auf das bloße Begehren der Teilhabe an der Vergabe der außerhalb der festgesetzten Kapazität aufgefundenen Studienplätze kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil ein derartiger „reiner Losantrag“ hier nicht gestellt worden ist. Ein entsprechender Antrag dürfte indes auch unzulässig sein, weil insoweit ein Anordnungsgrund nicht angenommen werden könnte (vgl. Senatsbeschluss vom 23.08.2006 - NC 9 S 38/06 -). Gemäß § 60 Abs. 1 Satz 3 LHG setzt die Immatrikulation in zulassungsbeschränkten Studiengängen eine gesonderte Zulassung voraus, die versagt werden muss, wenn dem Studienbewerber kein Studienplatz zugewiesen worden ist (vgl. § 60 Abs. 2 Nr. 3 LHG). Dem angestrebten Ziel der Studienaufnahme, das gemäß § 88 VwGO ausschlaggebend ist, kommt ein Studienbewerber mit der bloßen Losteilnahme daher nicht näher; vielmehr hätte die Hochschule die angestrebte Immatrikulation mangels Zuweisung eines Studienplatzes weiterhin zu versagen. Der Anordnungsgrund, der auf die Verhinderung einer Verzögerung der berufsbezogenen Ausbildung gerichtet ist, setzt daher den Antrag auf vorläufige Zuweisung notwendig voraus.
65 
Im Übrigen hätte die gegenteilige Auffassung auch eine unbillige Kostenentscheidung zur Folge. Ließe man den reinen Losantrag zu, so hätte die Hochschule in allen Fällen die Kosten des einstweiligen Rechtsschutzes zu tragen, wenn auch nur ein einziger Studienplatz außerhalb der festgesetzten Kapazität aufgefunden wird. Es ist aber nicht ersichtlich, warum die Antragsgegnerin die Kosten aller 113 Antragsteller im vorläufigen Rechtsschutz übernehmen sollte, wenn tatsächlich nur 14 weitere Studienplätze vergeben werden können. Nur die Kostenverteilung anhand der Loschance bewirkt daher im gegenwärtigen Modell eine sachlich gerechtfertigte Kostenverteilung.
66 
Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Für eine Reduzierung des Streitwerts im Eilverfahren besteht kein Anlass, weil durch die Entscheidung die Hauptsache - jedenfalls für einen begrenzten Zeitraum - endgültig vorweggenommen wird (vgl. Senatsbeschluss vom 21.03.2005 - NC 9 S 28/05 -).
67 
Für die künftige Verfahrensweise regt der Senat an, vorab eine „Reserveliste“ zu erstellen, bei der die im Rahmen der kapazitären Vergabe nicht berücksichtigten Bewerber von der Hochschule an Hand der ZVS-Vergabekriterien in eine Rangfolge eingeteilt werden. Damit würde das auf die verwaltungsgerichtlichen Eilentscheidungen hin erforderliche Losverfahren entbehrlich und eine Kostenentscheidung ermöglicht, die dichter an den tatsächlichen Erfolgsaussichten der jeweiligen Studienbewerber liegt. Ein derartiges Vorgehen erscheint im Übrigen auch schon deshalb angezeigt, weil das Auseinanderfallen der Auswahlkriterien für die Vergabe der innerhalb der festgesetzten Kapazität vergebenen Studienplätze und der nachträglich im gerichtlichen Verfahren aufgedeckten Restkapazitäten der vom Bundesverfassungsgericht geforderten Verteilung aller freien Studienplätze unter Anwendung einheitlicher Auswahlkriterien (vgl. BVerfGE 33, 303 [357]) nicht entspricht und dazu führt, dass die nachträglich festgestellten Studienplätze solchen Bewerbern zufallen, denen sie bei ordnungsgemäßer Kapazitätsfeststellung nicht zugestanden hätten (vgl. BVerfGE 39, 276 [296]).
68 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 17. Februar 2005 - NC 6 K 1937/04 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die Beschwerde des Antragstellers bleibt ohne Erfolg. Die mit der Beschwerde innerhalb der Beschwerdefrist (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) dargelegten Gründe, auf die sich gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO die Prüfung beschränkt, führen nicht zu einer Erhöhung der vom Verwaltungsgericht angenommenen Kapazität von insgesamt 331 Studienplätzen im Studiengang Medizin der Antragsgegnerin. Der Antragsteller kann daher im Wege der einstweiligen Anordnung die Zuweisung eines weiteren Studienplatzes im ersten Fachsemester (WS 2004/2005) nicht verlangen.
Das Verwaltungsgericht geht in seiner Entscheidung davon aus, dass die in der Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Festsetzung von Zulassungszahlen an Universitäten im WS 2004/2005 und im Sommersemester 2005 vom 22.06.2004 (GBl. S. 448) für den Studiengang Medizin in Freiburg festgesetzte Zahl von 318 Studienanfängern um weitere 13 Studienplätze zu erhöhen sei, da die kapazitätserschöpfende Zulassungszahl 331 Studienplätze betrage. Von diesen Studienplätzen habe die Antragsgegnerin insgesamt 326 Studienplätze kapazitätsrechtlich belegt, weshalb 5 zusätzliche Studienplätze zu vergeben seien.
Gegen die die der Zulassungszahl von 331 Studienplätzen zugrunde liegende Kapazitätsberechnung wendet der Antragsteller auf der Lehrangebotseite ein, das Verwaltungsgericht habe den Wegfall ½ Planstelle nicht berücksichtigt (vgl. nachfolgend 1.), habe nicht ermittelt, ob zum Berechnungsstichtag Juniorprofessoren förmlich berufen gewesen seien, sondern unterstellt, dass in diesen Fällen gleichwohl eine Lehrverpflichtung von 4 SWS (statt 6 SWS) zugrunde zu legen sei (vgl. nachfolgend 2.) und habe zu Unrecht die Erhöhung des Dienstleistungsexports an die klinische Lehreinheit von 4,5122 SWS im WS 2003/2004 auf 13,5500 SWS akzeptiert, ohne zu prüfen, ob die Antragsgegnerin verpflichtet gewesen wäre, Lehrpersonen der Lehreinheit Klinisch-praktische (oder Klinisch-theoretische) Medizin im Gegenzug mit einen vergleichbaren Lehraufwand in die Lehre der Lehreinheit Vorklinische Medizin einzubinden (vgl. nachfolgend 3.).
Auf der Lehrnachfrageseite rügt der Antragsteller die gleichzeitig mit der Erhöhung des Dienstleistungsexports an die klinischen Lehreinheiten einhergehende Verminderung des Lehrimports aus der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin von CAp 0,2375 [Klinik gesamt: 0,3575] im WS 2003/2004 auf CAp 0,2196 [Klinik gesamt: 0,3396] im WS 2004/2005 (vgl. nachfolgend 4.) und meint, der von der Antragsgegnerin zugrunde gelegte Curricularanteil der Vorklinik (2,4347) sei auf den Richtwert der ZVS bzw. des MWK zu begrenzen und entsprechend um 0,74% zu kürzen (vgl. nachfolgend 5.). Mit diesen Einwänden gegen die Kapazitätsermittlung dringt der Antragsteller nicht durch.
1. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Antragsgegnerin seit dem Stichtag zur letzten Kapazitätsberechnung, d.h. seit dem 01.01.2003, durch Stellenverlagerungen bzw. Stellenstreichungen keine Verminderung der Lehrkapazität vorgenommen hat. Denn das unbereinigte Lehrangebot ist vom Wintersemester 2003/2004 von insgesamt 365,4 SWS auf 380 SWS im Wintersemester 2004/2005 gestiegen. Damit bedarf es bei der pauschalierenden und typisierenden Berechnung der Kapazität keiner besonderen Rechtfertigung, wenn in einem Fach (hier: Anatomie) das Lehrangebot durch Stellenstreichung oder Stellenumwidmung zurückgegangen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.07.1987 - 7 C 10/86 -, NVwZ 1989, 360 ff., DVBl. 1988, 393 ff.). Der Einwand des Antragstellers, die Erläuterungen der Studiendekanin Vorklinik zur Umwandlung einer C1-Stelle in eine C3-Stelle im Fach Anatomie I und zur übergangsweisen Betrauung der ursprünglichen Stelleninhaberin mit Lehraufträgen sowie die kapazitätsrechtlichen Auswirkungen dieser Vorgehensweise, gehen daher bereits aus diesem Grund ins Leere. Denn sie verkennen, dass sich zwar die Zahl der Planstellen insgesamt gegenüber dem Wintersemester 2003/2004 um 0,5 auf 56,5 vermindert hat, im Gegenzug haben sich durch die Umstrukturierungsmaßnahmen aber die Lehrauftragsstunden um insgesamt 12,5 SWS erhöht, was insgesamt zu dem bereits dargelegten erhöhten Lehrangebot führt.
2. Zutreffend ist das Verwaltungsgericht auch davon ausgegangen, dass die Berücksichtigung einer Lehrverpflichtung von 6 SWS für Juniorprofessoren bereits deshalb nicht in Betracht kommt, weil das am Berechnungsstichtag (01.01.2004) bzw. zu Beginn des Berechnungszeitraums (01.10.2004) geltende Universitätsgesetz Baden-Württemberg Juniorprofessoren nicht vorsah und eine besondere Lehrverpflichtung der für diese Position (vor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 22.07.2004 - 2 BvF 2/02 -, BGBl. I 2004, 2316, NJW 2004, 2803 ff.) vorgesehenen Personen nach dem Stellensollprinzip des § 8 Abs. 1 KapVO VII ausschied. Soweit der Antragsteller hiergegen unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Sigmaringen (Urteil vom 17.03.2005 - NC 6 K 382/04 u.a. - und Beschluss vom 02.11.2004 - NC 6 K 279/04 u.a. -) einwendet, die Antragsgegnerin und die Wissenschaftsverwaltung des Landes Baden-Württemberg habe - trotz des Fehlens einer landesgesetzlichen Grundlage für die Juniorprofessur bis zum Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften [2. HÄRG] zum 06.01.2005 - eine eigenständige Stellengruppe der „Vorgriffs-Juniorprofessoren“ geschaffen, für die im Wege der „richterlichen Notkompetenz“ eine Lehrverpflichtung von 6 SWS vorzusehen sei, kann dem nicht gefolgt werden. Zwar hat die Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren dargelegt, dass auch bei ihr im Jahr 2003 ein Auswahlverfahren für die Besetzung einer künftigen Juniorprofessur durchgeführt worden sei. Der ausgewählte Bewerber wurde in Ermangelung der gesetzlichen Grundlagen für eine Juniorprofessur zunächst als Wissenschaftlicher Angestellter (1b befristet: 01.08.2003 bis 31.07.2006) angestellt und mit Wirkung zum 01.06.2004 auf eine Beamtenstelle umgesetzt und zum Wissenschaftlichen Assistenten (C1) ernannt. Sein Lehrdeputat betrug auf beiden Stellen jeweils 4 SWS. Erst zum 09.05.2005 wurde der ausgewählte Bewerber förmlich zum Juniorprofessor ernannt und in die mit Wirkung zum 01.05.2005 umgewandelte W1-Stelle eingewiesen. Eine Erhöhung des Bruttolehrdeputats um 2 Semesterwochenstunden - wie der Antragsteller meint - ergibt sich hieraus jedoch nicht.
Selbst wenn man mit dem Antragsteller und dem Verwaltungsgericht Sigmaringen davon ausginge, das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg habe mit Erlass vom 14.01.2004 (Az.: 21-635.31/ 421SV) für „Vorgriffs-Juniorprofessoren“ eine eigenständige Stellengruppe geschaffen, woran bereits erhebliche Zweifel bestehen, so läge die Schaffung dieser „Stellengruppe“ nach dem für die Beurteilung der jährlichen Aufnahmekapazität gemäß § 5 Abs. 1 KapVO VII maßgeblichen Stichtag (01.01.2004) und hätte allenfalls als wesentliche Änderung im Sinne von § 5 Abs. 2 KapVO VII berücksichtigt werden können. Eine solche Berücksichtigung im Rahmen des § 5 Abs. 2 KapVO VII scheidet jedoch bereits deshalb aus, weil das Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 27.07.2004 das 5. Hochschulrahmenänderungsgesetz - HRGÄndG 5 - wegen Überschreitung der Rahmengesetzgebungskompetenz des Bundes für verfassungswidrig erklärt und mithin der vom Verwaltungsgericht Sigmaringen angenommenen „Stellengruppe“ die Grundlage entzogen hatte. Denn mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts war das HRGÄndG 5 nichtig und mithin das Land Baden-Württemberg nicht mehr verpflichtet, innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes entsprechende Landesgesetze zu erlassen, mit denen das Regelerfordernis der Juniorprofessur (§ 44 Abs. 2 Satz HRG) erfüllt wird. Vielmehr war vor dem Beginn des Berechnungszeitraums des § 5 KapVO VII, d.h. vor dem 01.10.2004, völlig unklar, ob und gegebenenfalls zu welchem Zeitpunkt der Landesgesetzgeber eine eigenständige Stellengruppe der Juniorprofessoren schaffen würde. Angesichts dieser vor Beginn des Berechnungszeitraums vorhandenen unklaren Gesetzeslage bestand entgegen der Auffassung des Antragstellers und des Verwaltungsgerichts Sigmaringen auch kein Anlass zur Inanspruchnahme einer richterlichen Notkompetenz zur Korrektur der von der Antragsgegnerin angesetzten Lehrverpflichtung von 4 SWS für den Inhaber der (erst zum 01.05.2005 in eine W1-Stelle umgewandelten) C1-Stelle. Denn Verwaltungsgerichte dürfen eine erstmals festgestellte Unzulänglichkeit des kapazitätsbestimmenden Verordnungsrechts nicht sofort korrigieren. Vielmehr ist ihre Notkompetenz erst dann eröffnet, wenn sich der Verordnungsgeber einer möglichen Normkorrektur durch anhaltende Untätigkeit seinen Überprüfungspflichten entzieht und damit eine am Kapazitätserschöpfungsgebot ausgerichtete normgeberische Entscheidung verweigert (vgl. Senat, Beschluss vom 02.08.2000 - NC 9 S 22/00 - und BVerwG, Urteil vom 17.12.1986 - 7 C 41.84 -, Buchholz 421.21 Nr. 30, S. 156, NVwZ 1987, 682). Unabhängig von der Frage, ob vor Beginn des Berechnungszeitraums (01.10.2004) überhaupt eine Unzulänglichkeit des kapazitätsbestimmenden Verordnungsrechts angenommen werden konnte, lässt sich jedenfalls eine anhaltende Untätigkeit des Verordnungsgebers nicht feststellen. Denn nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 22.07.2004 musste es zunächst dem Landesgesetzgeber überlassen bleiben, ob, mit welchen Maßgaben und wann dieser Juniorprofessoren einführt. Vor einer solchen Entscheidung des Landesgesetzgebers bestand weder eine Verpflichtung des Verordnungsgebers zur Regelung von Lehrverpflichtungen für „Vorgriffs-Juniorprofessuren“ noch konnte von dessen anhaltender Untätigkeit ausgegangen werden. Der Umstand, dass der für eine (mögliche) spätere Juniorprofessur vorgesehene Inhaber einer C1-Stelle möglicherweise besonders qualifiziert war, gebietet es nicht, die Lehrverpflichtung dieser Stelle mit 6 (anstatt 4) SWS anzusetzen. Hierauf weist die Antragsgegnerin unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zur Regellehrverpflichtung habilitierter Wissenschaftlicher Assistenten (Urteil vom 17.12.1982 - 7 C 99/81 - u.a., DVBl. 1983, 842 ff., Buchholz 421.21 Hochschulzulassungsrecht Nr. 9, DÖV 1983, 865 ff.) zutreffend hin.
3. Im Zusammenhang mit der vom Antragsteller aufgeworfenen Frage des deutlich erhöhten Dienstleistungsexports der Lehreinheit Vorklinische Medizin an die Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin (4,512 SWS im WS 2003/2004 auf 13,5500 SWS im WS 2004/2005) hat das Verwaltungsgericht ausführlich dargelegt, weshalb diese kapazitätsmindernde Berücksichtigung von Lehrveranstaltungen für einen nicht zugeordneten Studiengang wegen ihres Inhalts und ihres Umfangs für die Ausbildung in der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin erforderlich und mithin mit dem grundrechtlich gesicherten Anspruch auf Erschöpfung der gesamten Ausbildungskapazität zu vereinbaren ist. Dies wurde vom Antragsteller innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist auch nicht angegriffen. Vielmehr ging er selbst davon aus, dass „keine grundsätzlichen Einwendungen gegen den betreffenden Dienstleistungsexport der Medizinischen Soziologie erhoben“ werden. Soweit er jedoch meint, die Antragsgegnerin sei unter Berücksichtigung ihres Organisationsermessens zur Prüfung verpflichtet gewesen, „ob nicht die Lehreinheit Vorklinische Medizin entsprechende Gegenleistungen der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin einfordern“ könne, mit der Folge, dass sie verpflichtet gewesen sei, „in einem vergleichbaren Aufwand Lehrpersonen der Klinisch-praktischen (möglicherweise aber auch der Klinisch-theoretischen Medizin) in die Lehre der Vorklinischen Lehreinheit einzubinden“, betreffen diese Einwendungen ausschließlich die Lehrnachfrage (vgl. nachfolgend 4.) und stellen die Richtigkeit des vom Verwaltungsgericht festgestellten Lehrangebots nicht in Frage.
4. Zu Unrecht rügt der Antragsteller auf der Lehrnachfrageseite die gleichzeitig mit der Erhöhung des Dienstleistungsexports an die Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin einhergehende Verminderung des Lehrimports aus dieser Lehreinheit von CAp 0,2375 [Klinik gesamt: CAp 0,3575] im WS 2003/2004 auf CAp 0,2196 [Klinik gesamt: 0,3396] im WS 2004/2005. Dass dieser Lehrimport aus den klinischen Lehreinheiten der prognostisch ermittelten tatsächlichen Lehrbeteiligung von Lehrpersonal dieser Lehreinheiten entspricht, hat das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf die erläuternden Stellungnahmen der Antragsgegnerin ausführlich dargelegt. Der Umfang dieser tatsächlichen Lehrbeteiligung wird vom Antragsteller substantiiert auch nicht angegriffen. Vielmehr ist er der Auffassung, die Antragsgegnerin sei insbesondere im Zusammenhang mit der Erhöhung des Dienstleistungsexports zu einem insgesamt höheren Lehrimport verpflichtet, weshalb ein fiktiver Import anzusetzen sei. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden.
10 
Der Senat hat bereits mit Beschluss vom 23.11.2004 - NC 9 S 298/04 - ausgeführt, dass die in § 2 Abs. 2 Satz 4 ÄApprO vorgeschriebene möglichst weitgehende Verknüpfung der Vermittlung des theoretischen und des klinischen Wissens während der Gesamtausbildung die Universität nicht zwingt, Kliniker im Rahmen der vorklinischen Ausbildung einzusetzen (so auch: OVG Koblenz, Beschluss vom 25.02.2004 - 6 D 12057/03.OVG - und OVG Magdeburg, Beschluss vom 03.05.2004 - 2 N 826/03 -). Auch aus § 2 Abs. 2 Satz 5 ÄApprO ergibt sich eine solche Notwendigkeit nicht. Vielmehr darf die Universität die fraglichen Seminare ganz überwiegend ohne Beteiligung von Klinikern durchführen, was auch der Regelung in § 7 Abs. 2 Satz 2 KapVO VII entspricht, wonach die Lehreinheiten grundsätzlich so abzugrenzen sind, dass der ihnen zugeordnete Studiengang die Lehrveranstaltungsstunden soweit wie möglich bei dieser Lehreinheit nachfragt. Vorgaben für die organisatorische Umsetzung im Sinne einer personellen Zwangsverflechtung sollten mit der neuen ärztlichen Approbationsordnung nicht geschaffen werden, worauf die Antragsgegnerin zutreffend unter Bezugnahme auf die im Gesetzgebungsverfahren abgegebene Begründung des Gesetzes hinweist. Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsgegnerin durch ihre Studienordnung „ohne Not Ausbildungskapazitäten in der Lehreinheit Vorklinische Medizin vernichtet“, d.h. willkürlich kapazitätsreduzierende Maßnahmen vorgenommen hat, sind nicht ersichtlich. Vielmehr ist das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass die Reduzierung der Lehrbeteiligung von klinischen Lehrkräften auf 70 % (Praktikum der Berufsfelderkundung), bzw. 75 % (Praktikum zur Einführung in die Klinische Medizin) und 50 % (Seminar Anatomie II) sowie 60 % (Wahlfach) aufgrund der Erfahrungen mit diesen, erstmals im Wintersemester 2003/2004 und im Sommersemester 2004 abgehaltenen, Lehrveranstaltungen sachlich gerechtfertigt war. Entgegen der Auffassung des Antragstellers war die Universität auch nicht verpflichtet, im Gegenzug für den - sachlich begründeten - Dienstleistungsexport der „Medizinischen Soziologie“ eine entsprechende Gegenleistung der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin einzufordern. Eine solche Optimierungspflicht, die im Ergebnis zu einem Kapazitätsverschaffungsanspruch führen würde, gibt das Verfassungsrecht nicht her, worauf die Antragsgegnerin zutreffend hinweist.
11 
5. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht auch davon abgesehen, den ermittelten Anteil des Vorklinikums am Curricular-Normwert (CAp 2,4347) um 0,74 % auf den von der ZVS errechneten Richtwert bzw. den Aufteilungsvorschlag des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg vom 17.12.2004 zu kürzen, die beide für den ersten (vorklinischen) Studienabschnitt einen Anteil am Curricular-Normwert von CAp 2,4167 vorsehen. Denn eine Abweichung von diesem Richtwert setzt - im Gegensatz zur Abweichung von dem von der ZVS erstellten Beispielstudienplan - nicht mehr die generelle Darlegung voraus, dass diese - kapazitätsungünstige - Abweichung durch besondere, in den konkreten Verhältnissen der Hochschule liegende Gründe gerechtfertigt ist (vgl. Senat, Beschluss vom 23.08.2004 - NC 9 S 8/04 - u.a. ). Eine besondere Begründung für diese Abweichung ist daher entbehrlich, wenn es sich - wie vorliegend - nur um eine geringfügige Abweichung von diesen Richtwerten handelt.
12 
6. Soweit der Antragsteller mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 06.06.2005 (eingegangen am 07.06.2005) erstmals vortragen lässt, die beim Dienstleistungsexport berücksichtigte Lehrveranstaltung „Gesundheitsökonomie, Gesundheitssystem, Öffentliche Gesundheitspflege (Querschnittsbereich 3)“ sei im vorliegenden Berechnungszeitraum, d.h. im Wintersemester 2004/2005 bzw. im Sommersemester 2005, nicht angeboten worden, sah der Senat keine Notwendigkeit, diesem - für die Kapazitätsberechnung zwar erheblichen - Einwand näher nachzugehen. Denn insoweit handelte es sich nicht um eine Konkretisierung des bisherigen Vortrags (der Antragsteller hatte „keine grundsätzlichen Einwendungen gegen den betreffenden Dienstleistungsexport der Medizinischen Soziologie erhoben“), sondern um einen neuen Vortrag, der nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist (25.04.2005) nicht zu berücksichtigen war (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 25.11.2004 - 8 S 1870/04 -, vom 04.04.2002 - 11 S 557/02 -, vom 01.07.2002 - 11 S 1293/02 -, vom 12.04.2002 - 7 S 653/02 - und Hamburgisches OVG, Beschluss vom 31.10.2002 - 1 Bs 135/02 - sowie VGH München, Beschluss vom 16.01.2003 - 1 Cs 02.1922 -). Aus diesem Grund kann auch dahingestellt bleiben, ob die mit diesem Einwand erstrebte Reduzierung des Dienstleistungsexports um CAp 0,0667, die zu einer Erhöhung des Lehrangebots um 9,0378 SWS geführt hätte, tatsächlich zu einer Erhöhung der vom Verwaltungsgericht angenommenen Kapazität von insgesamt 331 Studienplätzen führt, oder ob eine Erhöhung des Lehrangebots bereits deshalb ausscheidet, weil das Verwaltungsgericht möglicherweise zu Unrecht, wie die Antragsgegnerin behauptet, eine Korrektur der in der Studienordnung der Antragsgegnerin vorgesehenen Gruppengröße für Vorlesungen im Wege der richterlichen Notkompetenz vorgenommen hat.
13 
7. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG.
14 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 21. Dezember 2007 - NC 6 K 1769/07 - teilweise geändert und in Satz 1 der Ziffer b) wie folgt neu gefasst:

„der Antragstellerin/dem Antragstellen vorläufig einen auf den vorklinischen Studienabschnitt beschränkten Teilstudienplatz im Studiengang Medizin nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2007/2008 im 1. Fachsemester durch zuzustellenden Bescheid zuzuweisen, sofern bei der Auslosung auf sie/ihn ein Rangplatz von 1 bis 14 entfällt“.

Im Übrigen wird die Beschwerde der Antragsgegnerin zurückgewiesen.

Die Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt 7/8, die Antragsgegnerin 1/8 der Kosten des Verfahrens erster Instanz. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller zu 13/20 und die Antragsgegnerin zu 7/20.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der Antragsteller begehrt die Zulassung zum Studium der Medizin und macht hierzu geltend, die Antragsgegnerin habe mit der Vergabe von 321 Studienplätzen die vorhandene Ausbildungskapazität nicht erschöpft. Das Verwaltungsgericht hat die Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin beanstandet und eine Aufnahmekapazität von 341 Studienanfängern errechnet. Es hat die Antragsgegnerin daher im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, weitere 20 Bewerber vorläufig zum Studium zuzulassen. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin ist der Beschluss abzuändern, weil sich im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur eine Aufnahmekapazität von 335 Studienanfängern feststellen lässt. Die Antragsgegnerin kann daher nur dazu verpflichtet werden, 14 weitere Teilstudienplätze zu vergeben.
Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist zulässig (I.) und hat in der Sache teilweise Erfolg. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts ist die Antragsgegnerin nicht daran gehindert, für die Berechnung der Lehrnachfrage einen von den Vorgaben des ZVS-Beispielstudienplans abweichenden Berechnungsmodus auf Basis der tatsächlichen durchschnittlichen Gruppengröße der Veranstaltungen zu Grunde zu legen (II.). Diesen Ansatz hat die Antragsgegnerin jedoch nicht konsequent und fehlerfrei eingehalten, sodass gleichwohl Korrekturen an der Kapazitätsberechnung veranlasst sind (III.). Schließlich trägt die Antragsgegnerin zutreffend vor, dass die aufgefundenen Kapazitätsreserven im vorklinischen Ausbildungsabschnitt nur zur Vergabe von Teilstudienplätzen führen kann (IV.). Die Beschwerde des Antragstellers bleibt daher ohne Erfolg (V.).
I.
Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist zulässig.
Insoweit ist zunächst unerheblich, welcher Rangplatz bei der Verlosung zugeteilt wurde und wie wahrscheinlich die sich daraus ergebende Chance ist, einen Studienplatz tatsächlich zu erhalten. Denn in rechtlicher Hinsicht besteht auch für die hintersten Rangplätze die Möglichkeit, im Wege des vom Verwaltungsgericht angeordneten Nachrückverfahrens einen vorläufigen Studienplatz bei der Antragsgegnerin zu erhalten (vgl. Senatsbeschluss vom 06.03.2006 - NC 9 S 198/05 -).
Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass das tatsächliche Zulassungssemester (WS 2007/2008) zwischenzeitlich abgelaufen ist. Zwar ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt ein Nachrücken nach Maßgabe des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses nicht mehr möglich, so dass für diejenigen Studienbewerber, die den Beschluss vom 21.12.2007 nicht angegriffen haben, keine Möglichkeit mehr besteht, die angestrebte vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin im 1. Fachsemester nach den Rechtsverhältnissen des WS 2007/2008 zu erreichen (vgl. Senatsbeschluss vom 04.03.2008 - NC 9 S 58/07 -). Dies gilt indes nicht für die vorliegende Fallkonstellation, in der angesichts der von Antragstellerseite eingelegten Beschwerde die vorläufige Zulassung nach den Rechtsverhältnissen des WS 2007/2008 weiterhin möglich ist, falls im Beschwerdeverfahren weitere Restkapazitäten der Antragsgegnerin festgestellt werden.
Im Übrigen besteht unabhängig hiervon die formelle Beschwer der Antragsgegnerin durch den angegriffenen Beschluss des Verwaltungsgerichts fort. Aus § 158 Abs. 1 VwGO ergibt sich schon deshalb nichts anderes, weil eine isolierte Anfechtung der Kostenentscheidung gerade nicht vorliegt.
II.
Die Antragsgegnerin rügt in der Sache zu Recht, dass das Verwaltungsgericht bereits den Berechnungsmodus für die Bestimmung der Lehrnachfrage anhand von tatsächlichen Gruppengrößen für unzulässig gehalten hat.
1. Rechtsgrundlage für die Ermittlung und Festsetzung der Ausbildungskapazitäten der Hochschulen sind die §§ 29 und 30 des Hochschulrahmengesetzes i.d.F. der Bekanntmachung vom 19.01.1991 (BGBl. I S. 18, zuletzt geändert durch Gesetz vom 12.04.2007, BGBl. I S. 506 - HRG -). Danach hat die Hochschule in zulassungsbeschränkten Studiengängen die vorhandenen Ausbildungskapazitäten im Rahmen der verfügbaren Mittel grundsätzlich auszuschöpfen (vgl. § 29 Abs. 2 Satz 2 HRG). Die Zahl der von der einzelnen Hochschule höchstens aufzunehmenden Bewerber (Zulassungszahl) darf nicht niedriger festgesetzt werden, als dies unter Berücksichtigung der personellen, räumlichen, sächlichen und fachspezifischen Gegebenheiten zur Aufrechterhaltung einer geordneten Wahrnehmung der Aufgaben der Hochschule in Forschung, Lehre und Studium sowie in der Krankenversorgung unbedingt erforderlich ist (vgl. § 29 Abs. 2 Satz 1 HRG).
Die konkreten Zulassungszahlen für jede Hochschule werden gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 HRG durch Landesrecht festgesetzt. In Baden-Württemberg richtet sich die Festsetzung der Zulassungszahlen nach § 3 des Gesetzes über die Zulassung zum Hochschulstudium in Baden-Württemberg in der Fassung vom 15.09.2005 (GBl. S. 629 - HZG -; die durch das Gesetz zur Umsetzung der Föderalismusreform im Hochschulbereich vom 20.11.2007, GBl. S. 505, bewirkten Änderungen finden gemäß Art. 20 Abs. 2 Satz 2 des Änderungsgesetzes erstmals für das Zulassungsverfahren zum WS 2008/2009 Anwendung). Danach werden die Zulassungszahlen für die in das Verfahren der Zentralstelle einbezogenen Studiengänge - also auch im Studiengang Medizin - grundsätzlich vom Wissenschaftsministerium nach Anhörung der Hochschulen durch Rechtsverordnung festgesetzt. Einzelheiten, insbesondere zu den inhaltlichen Kriterien der Festsetzung, sind im Hochschulzulassungsgesetz selbst nicht geregelt. Insoweit enthält § 2 Abs. 1 HZG i.V.m. Art. 16 Abs. 1 des Staatsvertrags über die Vergabe von Studienplätzen vom 24.06.1999 (GBl. S. 401) jedoch eine Verordnungsermächtigung zugunsten des Wissenschaftsministeriums.
10 
Das Fehlen einer gesetzlichen Bestimmung zu den Einzelheiten der Kapazitätsfestsetzung ist dabei von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. Zwar ist die Art und Weise der Kapazitätsermittlung eines der Kernstücke des Zulassungswesens und muss angesichts der unmittelbaren Wirkung auf das verfassungsmäßig gewährleistete Zugangsrecht der Studenten nach sachgerechten und nachvollziehbaren Kriterien erfolgen (vgl. BVerfGE 39, 258 [265]). Um allen Hochschulbewerbern gleiche Zugangschancen zu gewährleisten, sind daher objektivierte und nachprüfbare Kriterien für die Kapazitätsermittlung in normativer Form zu entwickeln (vgl. BVerfGE 33, 303 [340 f.]). Dies kann gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes geschehen. Trotz des Fehlens ausdrücklicher Vorgaben durch den Gesetzgeber dürfte die Verordnungsermächtigung in § 2 Abs. 1 HZG diesen Vorgaben jedoch gerecht werden. Denn das Hochschulzulassungsrecht wird durch Grundsätze beherrscht, die sich unmittelbar aus dem Grundgesetz ergeben: Maßgeblich geht es um die Abwägung der widerstreitenden Grundrechtspositionen aus Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG hinsichtlich des Zugangsrechts der Hochschulbewerber einerseits und der grundrechtlich gewährleisteten Forschungs- und Lehrfreiheit der Hochschullehrer (Art. 5 Abs. 3 GG) sowie den Ausbildungsbedürfnissen der bereits zugelassenen Studenten andererseits (vgl. BVerfGE 85, 36 [56 f.]). Der Ausgleich dieser Konfliktlage ist einer gesetzlichen Regelung daher nur eingeschränkt zugänglich, so dass die Festlegungen auch auf den Verordnungsweg delegiert werden können (vgl. BVerfGE 80, 1 [21 f.]; 54, 173 [193 f.]). Im Übrigen genießt auch der Staatsvertrag selbst den Rang eines Landesgesetzes (vgl. Senatsurteil vom 21.02.2006 - 9 S 1840/05 -).
11 
2. Von der Ermächtigung ist durch die Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen vom 14.06.2002 (GBl. S. 271, geändert durch Verordnung vom 25.04.2003, GBl. S. 275 - KapVO VII -) Gebrauch gemacht worden. Diese Kapazitätsverordnung regelt die Berechnung der Zulassungszahlen primär aufgrund der personellen Ausbildungskapazität der Hochschule (vgl. bereits die Überschrift des zweiten Abschnitts der KapVO VII). Hierzu wird das an der Hochschule vorhandene Lehrangebot (in Deputatsstunden) durch die Lehrnachfrage geteilt, die sich aus dem durchschnittlichen Betreuungsaufwand für die Ausbildung eines Studenten in dem jeweiligen Studiengang ergibt.
12 
Für die Berechnung werden jeweils typisierende Durchschnittsbetrachtungen zugrunde gelegt, was den Anforderungen des Kapazitätserschöpfungsgebots genügt (vgl. BVerfGE 66, 155 [182]). Hinsichtlich des Lehrangebots ist gemäß §§ 8 KapVO VII deshalb nicht die tatsächliche Zahl der Lehrpersonen mit ihren jeweiligen individuellen Lehrverpflichtungen zu ermitteln; vielmehr ist nach dem normierten Stellenprinzip die Zahl der vorhandenen Personalstellen mit der jeweils geltenden Regellehrverpflichtung (vgl. hierzu Verordnung der Landesregierung über die Lehrverpflichtung an Universitäten, Pädagogischen Hochschulen und Fachhochschulen vom 11.12.1995, GBl. 1996 S. 43 - LVVO -) zugrunde zu legen.
13 
Die Bestimmung der Lehrnachfrage erfolgt gemäß § 13 Abs. 1 KapVO VII anhand des in Deputatsstunden gemessenen Aufwands aller beteiligten Lehreinheiten, die für die ordnungsgemäße Ausbildung in dem jeweiligen Studiengang erforderlich ist („Curricularnormwert“). Im Studiengang Medizin ist dieser Wert vom Wissenschaftsministerium auf 8,2 festgesetzt worden (vgl. Nr. 1.49 der Anlage 2 zur KapVO VII), so dass hiervon gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 KapVO VII bei der Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität auszugehen ist.
14 
Die Kapazitätsverordnung geht für die Berechnung der Aufnahmekapazität jedoch nicht vom Studiengang selbst aus, sondern von Lehreinheiten; im Studiengang Medizin ist deshalb ein vorklinischer Teil und ein klinischer Teil zu unterscheiden (vgl. § 7 Abs. 3 Satz 1 KapVO VII). Dementsprechend muss auch der Betreuungsaufwand eines Studenten für den Studiengang zwischen den beteiligten Lehreinheiten aufgeteilt werden. Die mit der Aufteilungsentscheidung gebildeten Curricularanteile entsprechen somit dem Betreuungsaufwand der jeweiligen Lehreinheit für die ordnungsgemäße Ausbildung eines Studenten im zugeordneten Studiengang (vgl. § 13 Abs. 4 Satz 1 KapVO VII). Im Studiengang Medizin hat auch diese Aufteilung des Curricularnormwerts auf die Lehreinheiten durch das Wissenschaftsministerium zu erfolgen (vgl. Fußnote 3 zu Nr. 1.49 der Anlage 2 zur KapVO VII).
15 
3. Vorschriften darüber, wie der für die Berechnung der Lehrnachfrage maßgebliche Curricularanteil inhaltlich zu bestimmen ist, enthält die KapVO VII jedoch nicht. Auch aus dem Gebot der erschöpfenden Kapazitätsauslastung lassen sich keine konkreten Berechnungsgrundsätze ableiten (vgl. BVerfGE 85, 36 [56 f.]).
16 
Die Ausgestaltung obliegt daher grundsätzlich der Hochschule selbst, die im Rahmen der ihr durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG gewährleisteten Eigenständigkeit befugt ist, bei der Organisation und Ausgestaltung des Studiums ihren eigenen hochschulpolitischen Vorstellungen und fachdidaktischen Zielvorstellungen Ausdruck zu verleihen (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.07.1987 - 7 C 10/86 -, NVwZ 1989, 360). Im Rahmen des vom Verordnungsgeber vorgegebenen Curricularnormwerts des Studiengangs - sowie im Falle des Studiengangs Medizin auch der Currcicularanteile der am Studiengang beteiligten Lehreinheiten - gestaltet die Hochschule Struktur und Inhalt ihrer Studienpläne daher grundsätzlich selbst.
17 
Insbesondere ist die Hochschule von Rechts wegen nicht verpflichtet, bei der Berechnung der Lehrnachfrage den Vorgaben des sogenannten ZVS-Beispielstudienplans zu folgen. Dieser ist vielmehr weder in der KapVO VII noch in der Approbationsordnung für Ärzte vom 27.06.2002 (BGBl. I S. 2405, zuletzt geändert durch Gesetz vom 02.12.2007, BGBl. I S. 2686 - ÄAppO -) verbindlich vorgegeben. Der Gesetzgeber hat auf die verbindliche Vorgabe entsprechender Leitbilder vielmehr bewusst verzichtet, um der Profilbildung der Hochschulen und der Herausbildung wissenschaftlicher Schwerpunkte ausreichend Raum zu belassen (vgl. Koch, RdJB 2005, 345). Entgegen der vom Verwaltungsgericht vertretenen Auffassung sind daher nicht zwingend die abstrakten Betreuungsrelationen des ehemaligen ZVS-Beispielstudienplans heranzuziehen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 09.07.2007 - NC 9 S 26/07 - und vom 23.08.2006 - NC 9 S 38/06 -). Der ZVS-Beispielstudienplan gab auf der Grundlage der Approbationsordnung ein „Beispiel“ - also eine Möglichkeit - vor, wie der für den Studiengang festgesetzte Curricularnormwert ausgefüllt und umgesetzt werden kann; er schloss und schließt abweichende Studienpläne aber nicht aus.
18 
Dabei ist allerdings nicht zu verkennen, dass die Systematik der KapVO VII auf pauschalierte Berechnungsmodi angelegt ist. Dies ist für die Bestimmung des an der Hochschule vorhandenen Lehrangebots besonders deutlich. Denn unabhängig von den tatsächlichen Gegebenheiten wird durch das in § 8 f. KapVO VII angeordnete Stellenprinzip stets auf die höchst mögliche Lehrverpflichtung des Lehrpersonals abgestellt (vgl. BVerfGE 66, 155 [186 f.]). Darüber hinaus geht der Gesamtansatz der verfügbaren Deputatsstunden einer Lehreinheit von der Austauschbarkeit aller Lehrenden für die Veranstaltungen innerhalb der Lehreinheit aus. Diese Annahme ist angesichts der hohen Spezialisierung aber fiktiv; es liegt auf der Hand, dass etwa ein Anatomie-Kurs nicht von Psychologen abgehalten werden kann (vgl. auch Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Aufl. 2003, S. 368). Gleiches gilt für die Bestimmung des Curricularnormwerts, bei der abstrakt an Hand der „Lernmengentheorie“ auf den Besuch der von der Approbationsordnung und den Studien- und Prüfungsordnungen vorgegebenen mindesterforderlichen Veranstaltungen abgestellt wird (vgl. Großkreutz, in: Hailbronner/Geis, HRG-Kommentar, Stand: 06/2007, § 29 Rn. 18; Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Aufl. 2003, S. 403).
19 
Die als „Mittelwert“ angesetzten Betreuungsrelationen des ZVS-Beispielstudienplans (vgl. BVerwGE 64, 77 [89]), die auch bei der Festsetzung des Curricularnormwerts zu Grunde gelegt worden sind (vgl. Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Aufl. 2003, S. 103), korrespondieren daher offenkundig mit dem abstrakten Berechnungsmodell der Kapazitätsverordnung. Ihre Heranziehung erscheint deshalb auch nach Wegfall der rechtsverbindlichen Vorgabe sachgerecht (vgl. Senatsurteil vom 23.11.2005 - NC 9 S 140/05 -).
20 
Die Betreuungsrelationen des ZVS-Beispielstudienplans sind im gegenwärtigen Rechtszustand aber nicht mehr verbindlich vorgeschrieben und damit nicht die einzige Möglichkeit. Schranken bei der eigenverantwortlichen Bestimmung der Lehrnachfrage durch die Hochschulen ergeben sich vielmehr nur aus den Vorgaben höherrangigen Rechts - insbesondere aus dem Gebot der erschöpfenden Kapazitätsauslastung - und dem Erfordernis der Systemgerechtigkeit des gewählten Modells.
21 
Wählt die Hochschule ein Berechnungssystem, bei dem die Betreuungsrelation anhand der in der Hochschulwirklichkeit durchschnittlich anzutreffenden Gruppengröße festgelegt wird, ist dies im Grundsatz daher nicht zu beanstanden. Der Ansatz hat sachliche Gründe und findet ebenfalls Anhaltspunkte in der Kapazitätsverordnung (vgl. etwa § 7 Abs. 1 Satz 2 KapVO VII hinsichtlich der Zuordnung zu Lehreinheiten). Die Hochschule hat dieses Modell aber konsistent einzuhalten und trägt Verantwortung und Risiko für die Richtigkeit der unterstellten Annahmen. Hieraus ergibt sich nicht nur eine erhöhte Darlegungsbedürftigkeit, die sich grundsätzlich auf alle Gruppengrößen bezieht, sondern auch eine im Vergleich zur abstrakten Berechnungsmethode des ZVS-Beispielstudienplans erhöhte Fehleranfälligkeit (dazu sogleich).
III.
22 
Die von der Antragsgegnerin berechnete Lehrnachfrage auf Basis der tatsächlichen Gruppengröße ist daher im Grundsatz nicht zu beanstanden (1.), die Berechnungen im Einzelnen bedürfen indes der Korrektur hinsichtlich der Festlegung der für den Studiengang Molekulare Medizin (2.) und den klinischen Ausbildungsabschnitt (3.) erbrachten Veranstaltungen sowie für die Bestimmung von Lehrnachfrage (4.) und Dienstleistungsimport (5.).
23 
1. Sowohl bei der Festlegung kapazitätsbestimmender Regelungen (vgl. BVerfGE 85, 36 [56 f.]) als auch bei kapazitätsrelevanten Veränderungen in zulassungsbeschränkten Studiengängen (vgl. BVerfGE 66, 155 [178 f.]) unterliegt die Hochschule dem Gebot erschöpfender Kapazitätsauslastung. Das Verfahren zur Festsetzung der Aufnahmekapazität einer Hochschule muss hierfür den Bedingungen rationaler Abwägung genügen. Der Hochschule obliegt eine Darlegungspflicht hinsichtlich der angestellten Annahmen und Wertungen, aus denen sich nachvollziehbar ergeben muss, dass etwaige Kapazitätsminderungen auf das unbedingt erforderliche Maß beschränkt worden sind (vgl. BVerfGE 85, 36 [57]). Dies gilt in besonderer Weise für mathematisch bestimmte Festlegungsmodelle, weil die Zahlen und Formeln für sich den hinter ihr stehenden Abwägungsvorgang nicht ohne weiteres erkennen lassen. Das Bundesverfassungsgericht hat die „ungewöhnlichen Schwierigkeiten“ der inhaltlichen Nachprüfung einer Kapazitätsverordnung „mit mehreren komplizierten und rechnerisch verknüpften Formeln“ und den sich hieraus ergebenden „unübersichtlichen“ und „vielfältigen Ableitungen“ eindrücklich beschrieben (vgl. BVerfGE 85, 36 [58]). Es hat zugleich jedoch klargestellt, dass auch die Modellrechnungen und Ableitungszusammenhänge einer gerichtlichen Kontrolle unterworfen werden müssen. Diese erstreckt sich nicht nur auf die Kontrolle der tatsächlichen Annahmen, die der Modellrechnung zugrunde liegen, sondern auch auf die Systemkonformität des Modells.
24 
Die Antragsgegnerin hat zur Berechnung der Lehrnachfrage die im Studienplan ausgewiesenen Lehrveranstaltungen im vorklinischen Teil aufgelistet und den jeweilige Bedarf an Lehrdeputatsstunden in Semesterwochenstunden errechnet. Berechnungsgrundlage für den jeweiligen Lehraufwand ist dabei die Formel:
25 
Stundenvolumen (v) x Anrechnungsfaktor (f)
Betreuungsrelation (g).
26 
Die für die jeweilige Lehrveranstaltung anzusetzende Stundenzahl (v) ergibt sich dabei aus den im Studienplan hierfür ausgewiesenen Semesterwochenstunden. Auch die Betreuungsrelation (g) ist als rechnerische Gruppengröße in der Studienordnung festgelegt (vgl. Anlage 2/2). Der Anrechnungsfaktor (f) dient dazu, dem unterschiedlichen Vorbereitungs- und Betreuungsaufwand der Veranstaltungen Rechnung zu tragen. Er kann zwar nicht aus den zwischenzeitlich außer Kraft getretenen früheren Kapazitätsverordnungen entnommen werden (vgl. etwa Anlage 2 der Verordnung des Kultusministeriums über die Grundsätze für eine einheitliche Kapazitätsermittlung und -festsetzung zur Vergabe von Studienplätzen vom 31.01.1977, GBl. S. 64). Die Heranziehung eines entsprechenden Gewichtungsfaktors ist aber auch nach Wegfall der verordnungsrechtlichen Normierung sachgerecht und daher in der Senatsrechtsprechung gebilligt worden (vgl. etwa Senatsurteil vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 -).
27 
Dieses Berechnungsmodell ist im Grundsatz nicht zu beanstanden. Es entspricht den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Festlegung objektivierter, nachvollziehbarer Kriterien der Kapazitätsermittlung nach dem Stand der jeweiligen Erfahrungen.
28 
2. Problematisch erscheint indes die Festlegung der Betreuungsrelation für die jeweilige Lehrveranstaltung, die jedenfalls für das - von der Lehreinheit als Export erbrachte - Praktikum der molekularen Zellbiologie und das entsprechende Wahlfach korrigiert werden muss.
29 
Angesichts der Tatsache, dass die Betreuungsrelation den Nenner in der Berechnungsformel zur Bestimmung der Lehrnachfrage bildet, kommt ihr unmittelbar kapazitätsrelevante Bedeutung zu. Die teilweise erheblichen Auswirkungen werden deutlich, wenn die unterschiedlichen Einsatzwerte für die Betreuungsrelation weit auseinander liegen. Im Falle des streitigen Praktikums der molekularen Zellbiologie, in dem die Antragsgegnerin eine Betreuungsrelation von 3, das Verwaltungsgericht hingegen einen g-Wert von 15 angesetzt hat, ergibt sich ein jeweiliger Lehrnachfrageanteil von 6,2500 bzw. 1,250 Semesterwochenstunden. Die Absenkung der Betreuungsrelation führt daher zu einer Zunahme des Verbrauchs an vorhandenen Lehrangebotskapazitäten und wirkt sich unmittelbar kapazitätsvermindernd aus.
30 
a) Inhaltlich ist die Festlegung der Betreuungsrelation für das Praktikum molekulare Zellbiologie sowie für das entsprechende Wahlfach indes nicht zu beanstanden. Aus der - ausdrücklich in Bezug genommenen - Tischvorlage zur gemeinsamen Sitzung von Fakultätsrat und Habilitationsausschuss am 18.05.2006 geht hervor, dass im Rahmen der Veranstaltung die Bedienung von Großgeräten vermittelt werden soll, die teilweise nur ein einziges Mal zur Verfügung stehen. Die Anleitung bedürfe intensiver Einführung und fortlaufender Betreuung, so dass an den Laborplätzen teilweise nur im Verhältnis 1 : 1 gearbeitet werden könne. Um die kapazitären Auswirkungen für den Studiengang Medizin in Grenzen halten zu können, werde gleichwohl nur eine Betreuungsrelation von 1 : 3 im Praktikum bzw. 1 : 4 im Wahlfach festgelegt.
31 
Diese Erwägungen sind nachvollziehbar und werden in tatsächlicher Hinsicht auch von den Antragstellern nicht ernstlich in Zweifel gezogen. Das Zugangsrecht der Hochschulbewerber genießt keinen generellen Vorrang vor der ebenfalls grundrechtlich gewährleisteten Freiheit von Forschung und Lehre aus Art. 5 Abs. 3 GG. Die Hochschule ist im Rahmen ihrer Profilbildung vielmehr berechtigt, wissenschaftliche Schwerpunkte zu bilden (vgl. hierzu auch die standortübergreifende Stellungnahme zur Weiterentwicklung der Universitätsmedizin in Baden-Württemberg des Wissenschaftsrats vom 16.07.2004, Drs. 6196-04, S. 104). Die Ausbildung eines hochqualifizierten Studiengangs der Molekularen Medizin liegt damit grundsätzlich im Gestaltungsspielraum der Hochschule. Ein anerkanntes Mittel, um zu einer vertieften und auf das Schwergewicht der naturwissenschaftlich-medizinischen Forschung abstellenden Ausbildung zu gelangen, kann aber auch in der Verringerung der Gruppengröße der betroffenen Lehrveranstaltungen liegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.07.1987 - 7 C 10/86 -, NVwZ 1989, 360 sowie bereits Urteil vom 18.05.1982 - 7 C 15/80 - BVerwGE 65, 303 [311]). Die Festsetzung der Betreuungsrelation ist hier auch sachgerecht und angemessen, weil sich die Ausbildung angesichts der konkreten Anforderungen an die Ausgestaltung des Laborplatzes sinnvollerweise nur mit kleinen Betreuungsrelationen durchführen lässt. Die Hochschule war sich schließlich auch der Auswirkungen der Entscheidung hinsichtlich der Gruppengröße auf die Zulassungszahl im Studiengang Medizin bewusst und hat ihr sowohl hinsichtlich der klein gehaltenen Studentenzahl des gesamten Studiengangs als auch in der konkreten Festlegung der Betreuungszahlen für die streitigen Veranstaltungen Rechnung getragen.
32 
b) Die Entscheidung leidet indes an einem formalen Mangel, weil sie nicht von dem hierfür zuständigen Hochschulorgan getroffen worden ist.
33 
Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. zuletzt Senatsbeschluss vom 02.05.2007 - NC 9 S 105/06 -) ist bei einer hochschulorganisatorischen Maßnahme eine gerechte Abwägung der hieran beteiligten rechtlich geschützten Interessen geboten. Hat die Maßnahme kapazitäre Auswirkungen werden Rechte der Studienplatzbewerber berührt, so dass auch deren Belange in die Abwägung einzustellen sind. Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG verlangt, vorhandene Ausbildungskapazitäten vollständig auszuschöpfen. Daraus ergibt sich zwar kein Anspruch des Studienplatzbewerbers darauf, dass vorhandene Kapazitäten unter allen Umständen beibehalten werden. Allerdings darf die Hochschule bestehende Kapazitäten nur dann vermindern, wenn hierfür sachliche Gründe vorliegen, die vor dem Kapazitätserschöpfungsgebot Bestand haben. Für den Fall, dass hochschulorganisatorische Maßnahmen - wie etwa die Neueinrichtung eines Studiengangs - Kapazitätsverminderungen für zulassungsbeschränkte Studiengänge zur Folge haben, muss die Abwägungsentscheidung daher auch die Belange der Studienplatzbewerber in den zulassungsbeschränkten Studiengängen berücksichtigen (vgl. auch BVerfGE 66, 155 [178]; BVerwG, Urteil vom 23.07.1987 - 7 C 10/86 -, NVwZ 1989, 360).
34 
Aus dem Dargelegten ergibt sich zugleich, dass die Abwägungsentscheidung nicht nur hochschulrechtlich geboten ist, sondern ihre Wurzeln im Kapazitätsrecht findet. Unabhängig von der einfach-rechtlichen Ausgestaltung des jeweiligen Hochschulgesetzes bedarf es daher aus verfassungsrechtlichen Gründen für entsprechend kapazitätsrelevante Maßnahmen einer Abwägungsentscheidung. Kapazitätsungünstige Folgen können sich jedoch auch aus der Festlegung der Betreuungsrelationen ergeben. Jedenfalls dann, wenn die Bestimmung der Gruppengröße vom Vorbild des ZVS-Beispielstudienplans mit kapazitätsungünstigen Folgen abweicht und damit auf einer eigenständigen Entscheidung der Hochschule beruht, gelten die dargelegten Maßstäbe der erforderlichen Abwägungsentscheidung auch für die Festsetzung der Gruppengröße.
35 
Es entspricht daher ständiger Senatsrechtsprechung, dass jedenfalls in diesen Konstellationen die zur Bedarfsberechnung herangezogene Gruppengröße in der Studienordnung ausdrücklich normiert werden muss (vgl. Senatsurteil vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 -; Senatsbeschluss vom 23.08.2006 - NC 9 S 38/06 -). Nur hierdurch ist sichergestellt, dass die zuständigen Organe der Hochschule, denen die Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Lehrangebots obliegt, die curricularen Grundentscheidungen auch mit Blick auf die Belange der Studienplatzbewerber selbst treffen. Zuständiges Hochschulorgan ist aber der Senat, weil ihm die abschließende Beschlussfassung im Zusammenhang mit der Änderung von Studiengängen und mit der Festsetzung von Zulassungszahlen zugewiesen ist (vgl. § 19 Abs. 1 Nrn. 7 und 8 des Gesetzes über die Hochschulen und Berufsakademien in Baden-Württemberg vom 01.01.2005, GBl. S. 1 - LHG -). Änderungen an der Studienordnung bedürfen zwar der Mitwirkung des Fakultätsrats (vgl. § 25 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 LHG), sie können jedoch nicht von ihm allein beschlossen werden. Dementsprechend liegt auch die kapazitäre Abwägungsentscheidung nicht im alleinigen Zuständigkeitsbereich des Fakultätsrats, sondern muss abschließend vom Senat verantwortet werden (vgl. Senatsurteil vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 -).
36 
Diesen Anforderungen genügt die Festlegung der Gruppengröße für das Praktikum der molekularen Zellbiologie mit drei Studierenden und für das Wahlfach mit vier Studierenden nicht. Denn der von der Antragsgegnerin vorgelegte Beschluss vom 18.05.2006 ist auf einer gemeinsamen Sitzung von Fakultätsrat und Habilitationsausschuss gefasst worden. Eine Befassung des Senats mit der Angelegenheit hat die Antragsgegnerin weder belegt noch kann diese aus den vorgelegten Akten entnommen werden. Vielmehr ist von der Antragsgegnerin allein die amtliche Bekanntmachung zur Änderung der Studienordnung für den Studiengang Humanmedizin vorgelegt worden, die eine Beschlussfassung des Senats hinsichtlich der Festlegung der Gruppengröße für die Lehrveranstaltung „Kursus der medizinischen Psychologie“ und das Wahlfach im Studiengang Humanmedizin belegt. Die erforderliche Beschlussfassung durch den Senat ist somit hierfür dokumentiert, entsprechendes fehlt indes für den Studiengang Molekulare Medizin. Folgerichtig enthält auch die auf der Homepage der Antragsgegnerin eingestellte Studienordnung für den Studiengang Molekulare Medizin keine Festlegungen für die jeweiligen Gruppengröße, während die Studienordnung für den Studiengang Humanmedizin entsprechende Bestimmungen aufweist (Anlage 2/2 der Studienordnung).
37 
Zu Recht hat das Verwaltungsgericht die Verringerung der Gruppengröße für das Praktikum der molekularen Zellbiologie und das entsprechende Wahlfach nicht anerkannt.
38 
c) Entgegen der von Antragstellerseite teilweise geäußerten Auffassung bestehen jedoch keine Bedenken gegen die grundsätzliche Berücksichtigungsfähigkeit des Dienstleistungsexports für den Studiengang Molekulare Medizin. Die Einrichtung des Studiengangs geht auf eine ordnungsgemäße Entscheidung des Senats zurück, der sich dabei der Tatsache bewusst war, dass angesichts des Fehlens weiterer finanzieller Zuweisungen alle Lehrkapazitäten und Sachmittel aus dem vorhandenen Bestand gedeckt werden müssen. Die hieraus unmittelbar folgende Absenkung der Zulassungszahlen für den Studiengang Humanmedizin ist dabei ausdrücklich angesprochen worden (vgl. Beschlussvorlage für die Senatssitzung vom 13.06.2001). Ob und ggf. welche Auswirkungen sich aus der möglicherweise fehlenden Zuordnung des Studiengangs zu einer Lehreinheit für den Streitgegenstand ergeben könnten, ist nicht substantiiert dargelegt worden (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO). Dies wäre aber erforderlich gewesen, weil eine engpassbildende Abspaltung von Lehrkapazitäten gerade nicht vorgenommen worden ist (vgl. Senatsurteil vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 -) und die Zuordnung des Studiengangs Molekulare Medizin zur vorklinischen Lehreinheit nahe liegen dürfte (vgl. Senatsbeschluss vom 02.05.2007 - NC 9 S 105/06 -).
39 
3. Hinsichtlich des vom Verwaltungsgericht beanstandeten Dienstleistungsexports in den klinischen Teil hat die Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren eingeräumt, dass die Vorlesung und das Seminar im Fach Sozialmedizin nur zur Hälfte von der vorklinischen Lehreinheit bestritten wird. Der hälftige Berechnungsansatz steht daher nicht im Streit. Die Antragsgegnerin hat in der Beschwerde jedoch geltend gemacht, das Verwaltungsgericht habe das Stundenvolumen der Veranstaltungen unzutreffend berechnet. Tatsächlich handle es sich um verblockt durchgeführten Veranstaltungen, so dass ein Zeitvolumen von neun vollen Zeitstunden à 60 Minuten in Ansatz gebracht werden müsse.
40 
Dieses Vorbringen trifft im Ansatz zu, weil gemäß § 2 Abs. 6 LVVO bei Blockveranstaltungen eine Umrechnung in Semesterwochenstunden erforderlich ist. Hierfür ist eine Einheit von 45 Minuten zugrunde zu legen, weil den Lehrverpflichteten gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 LVVO pro Lehrstunde nur eine Lehrzeit von 45 Minuten abverlangt werden kann. An diese Lehrverpflichtung knüpft die Kapazitätsberechnung gemäß § 9 Abs. 1 KapVO VII jedoch an. Neun Zeitstunden à 60 Minuten ergeben somit zwölf Lehrstunden à 45 Minuten. Bei Zugrundelegung der vom Verwaltungsgericht und der Antragsgegnerin angesetzten Dauer von 14 Wochen pro Semester ergibt sich damit ein Stundenvolumen von 0,8571 Semesterwochenstunden.
41 
Im Gegensatz hierzu hat die Antragsgegnerin im Rahmen der Kapazitätsberechnung jedoch selbst ein Stundenvolumen von jeweils 0,4 Semesterwochenstunden angesetzt. Diese (kapazitätsungünstige) Diskrepanz zwischen dem Beschwerdevorbringen und den eigenen Berechnungsgrundlagen im Rahmen der Kapazitätsermittlung wird durch den Beschwerdevortrag der Antragsgegnerin nicht erläutert. Um den Bezugsrahmen des Berechnungsmodells nicht zu verlassen geht der Senat daher angesichts der geringfügigen Abweichung - die mit hoher Wahrscheinlichkeit keine kapazitären Auswirkungen mit sich bringt - im Rahmen der Entscheidung des vorläufigen Rechtsschutzes von dem von der Antragsgegnerin bei ihren Berechnungen selbst zugrunde gelegten Stundenvolumen von jeweils 0,4 Semesterwochenstunden für Vorlesung und Seminar im Studienfach Sozialmedizin aus, sodass insoweit die vom Verwaltungsgericht angesetzten Zahlen nicht zu beanstanden sind. Damit kann auch die von Antragstellerseite aufgeworfene Frage dahinstehen, ob das Blockseminar tatsächlich jeweils „cum tempore“ angesetzt war und damit 9 Zeitstunden gar nicht umfasste.
42 
Insgesamt gehen die Einwände der Antragsgegnerin gegen die Berechnung des Lehrangebots durch das Verwaltungsgericht im Ergebnis daher ins Leere. Der in Ansatz gebrachte Wert von 334,3006 Semesterwochenstunden für das bereinigte Lehrangebot ist nicht zu beanstanden.
43 
4. Korrekturen sind aber für die Berechnung der Lehrnachfrage veranlasst. Denn die Angabe der Antragsgegnerin, bei ihrer Kapazitätsberechnung sei durchgängig auf die an der Universität tatsächlich vorzufindende Gruppengröße abgestellt worden, trifft nicht zu.
44 
Zwar ist die Hochschule nach den obigen Ausführungen grundsätzlich nicht verpflichtet, bei der Berechnung der Lehrnachfrage den Vorgaben des ZVS-Beispielstudienplans zu folgen; sie ist daher auch nicht daran gehindert, die Lehrbelastung am Maßstab der durchschnittlichen Teilnehmerzahlen festzusetzen. Sie hat in diesem Falle aber aus Gründen der Systemgerechtigkeit durchgängig die aus der Hochschulwirklichkeit abgeleiteten Teilnehmerzahlen in Ansatz zu bringen. Die Berechnung verlässt dagegen ihren eigenen Ableitungszusammenhang und wird fehlerhaft, wenn nur für einzelne Veranstaltungen auf die tatsächliche Teilnehmerzahl zurückgegriffen wird, für andere dagegen die abstrakten Berechnungszahlen des ZVS-Beispielstudienplans zugrunde gelegt werden.
45 
Dieser Vorwurf trifft die Antragsgegnerin aber jedenfalls für die in der ursprünglichen Kapazitätsberechnung durchgängig (mit Ausnahme des Dienstleistungsexports) angesetzten Betreuungsrelation für Vorlesungen auf 180 Teilnehmer. Denn dieser Wert entstammt den Berechnungen des ZVS-Beispielstudienplans, er dürfte der durchschnittlichen Teilnehmerzahl in der Hochschulwirklichkeit der Antragsgegnerin indes nicht entsprechen.
46 
Offenbar hat die Antragsgegnerin mit Stand vom 18.07.2007 deshalb eine erneute Berechnung durchgeführt, bei der für die Vorlesungen eine Betreuungsrelation von 310 Studenten, bzw. 400 Studenten für die auch von den Studenten der Zahn- und der Molekularen Medizin vorgesehenen Vorlesungen, angesetzt. Entgegen dem Beschwerdevorbringen ist diese Berechnung aber im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht vorgelegt worden; insbesondere ist sie nicht in den Generalakten (IV) enthalten. Dort findet sich vielmehr nur eine Darstellung von Lehrimport und Lehrexport, aber gerade keine Auflistung des Eigenanteils der vorklinischen Lehreinheit. Dementsprechend kann dem Vorbringen der Antragsgegnerin im erstinstanzlichen Verfahren ein Hinweis auf den von 180 Studenten abweichenden Ansatz der Betreuungsrelation für die von der vorklinischen Lehreinheit erbrachten Vorlesungen nicht entnommen werden. Eingeführt worden ist die Berechnung der Lehrnachfrage im vorklinischen Studienabschnitt Stand: 18.07.2007 vielmehr erst mit der am 06.02.2008 bei Gericht eingegangen Beschwerdebegründung (als Anlage BB 1). Diese - noch innerhalb der Beschwerdefrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO vorgelegte - Berechnung weist indes nur eine Berechnung des Curricularnormwerts aus, nicht aber den Eigenanteil der Vorklinik. Eine nachvollziehbare Grundlage für die gerichtliche Entscheidung liegt deshalb auch damit nicht vor; insbesondere weil ein Abgleich der angenommenen Werte mit den Zahlen des Dienstleistungsimports nicht vorgenommen werden kann.
47 
Im Ergebnis kommt es auf diesen Darlegungsmangel jedoch nicht an, weil die in der Kapazitätsberechnung Stand: 18.07.2007 angesetzten Betreuungsrelationen für Vorlesungen nicht mit den in der Studienordnung festgesetzten Werten übereinstimmen. Denn dort ist für Vorlesungen eine Betreuungsrelation von 180 Studierenden festgelegt (Anlage 2/2). Wie bereits ausgeführt, muss für die Kapazitätsberechnung aber eine von den zuständigen Hochschulorganen im Rahmen einer ordnungsgemäßen Abwägungsentscheidung festgesetzte Betreuungsrelation zu Grunde gelegt werden.
48 
Da der in der Studienordnung festgesetzte - und offenkundig dem ZVS-Beispielstudienplan entnommene - Wert von 180 Studierenden aber nicht in das von der Antragsgegnerin gewählte Berechnungsmodell passt und kapazitätsungünstige Wirkungen entfalten würde, ist er zu korrigieren. Mangels hinreichender Anhaltspunkte hält es der Senat im Rahmen des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes für angemessen, die von der Antragsgegnerin selbst vorgetragene Durchschnittsmaximalhörerzahl von 270 Studenten zu Grunde zu legen, der von Antragstellerseite nicht widersprochen worden ist. Ein Ansatz von 270 Hörern erscheint nicht offensichtlich fehlsam und dürfte den tatsächlichen Gegebenheiten in kapazitätsgünstiger Weise hinreichend Rechnung tragen.
49 
5. Auch die Berechnung des Dienstleistungsimports ist nicht frei von Fehlern.
50 
Dabei ist allerdings der Ansatz einer Betreuungsrelation von 10 Studierenden für das Wahlfach Vorklinik im Mentorenprogramm nicht zu beanstanden. Insoweit sind zunächst die formalen Anforderungen erfüllt, weil die Entscheidung hierüber vom Senat (am 16.11.2005) getroffen wurde und das Ergebnis auch in der Studienordnung niedergelegt ist. Die Festlegung ist systemkonform, weil sie den tatsächlichen Gruppengrößen in der Hochschulwirklichkeit entspricht. Schließlich sind auch inhaltlich Bedenken nicht ersichtlich. Den Hochschulgremien war die kapazitäre Relevanz der Entscheidung bewusst (vgl. Protokoll zur gemeinsamen Sitzung von erweitertem Fakultätsrat und Habilitationsausschuss vom 27.10.2005). Die dennoch getroffene Entscheidung ist von der Erwägung getragen worden, mit dem Mentorenprogramm einen frühen und persönlichen Kontakt zu Hochschullehrern zu ermöglichen. Dies ist in materieller Hinsicht vom fachdidaktischen Ermessen der Hochschule getragen. Die Einführung des Mentorenprogramms entspricht darüber hinaus den Empfehlungen des Berichts der Sachverständigenkommission zur Bewertung der Medizinischen Ausbildung vom Dezember 2001, der gerade hinsichtlich des Kontakts zu den Lehrpersonen ein Defizit im Lehrbetrieb der Antragsgegnerin konstatiert und ein Betreuungssystem mit einer festen akademischen Bezugsperson angeregt hatte (vgl. S. 15 und 37). Das in Kleingruppen durchgeführte Mentorenprogramm wird im Übrigen auch an anderen Hochschulen praktiziert.
51 
Zu Unrecht hat die Antragsgegnerin hierfür aber einen Eigenanteil der Vorklinik von 70% zu Grunde gelegt. Tatsächlich werden die Veranstaltungen gegenwärtig vielmehr zum überwiegenden Teil von Lehrkräften der klinischen Lehreinheit abgehalten, wie die Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren eingeräumt hat. Die ursprünglich angestellte Prognose eines Eigenanteils von 70% hat sich daher als unzutreffend erwiesen und bedarf der Korrektur (vgl. § 5 Abs. 2 und Abs. 3 KapVO VII). Entsprechend hat die Antragsgegnerin nach eigenen Angaben ihren Berechnungsansatz für die Kapazitätsberechnung des WS 2008/2009 auch bereits geändert und auf einen 50%-Anteil der Vorklinik umgestellt. Ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass diese Entwicklung nicht bereits vor Beginn des Berechnungszeitraums erkennbar war, hat die Antragsgegnerin nicht vorgebracht. Der Senat hält im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes mangels anderweitiger Anhaltspunkte daher den Ansatz eines Eigenanteils von 50% für sachgerecht. Folgerichtig erhöht sich der Dienstleistungsimport aus der klinischen Lehreinheit entsprechend, mit der Folge, dass der Curriculareigenanteil korrigiert werden muss.
52 
6. Auf die Einstellung eines „Schwundfaktors“, der dem Anteil der Studienabgänger Rechnung trägt, hat die Antragsgegnerin in Übereinstimmung mit der geltenden Rechtslage verzichtet. Denn nach § 4 der Verordnung des Wissenschaftsministerium über die Festsetzung von Zulassungszahlen für die Studiengänge im Vergabeverfahren der ZVS im Wintersemester 2007/2008 und im Sommersemester vom 05.07.2007 (GBl. S. 331 - ZZVO 2007/2008 -) sind freiwerdende Studienplätze im Studiengang Medizin durch die Zulassung von Bewerbern in höheren Fachsemestern voll auszugleichen. Damit wird im Übrigen gerade demjenigen Personenkreis Rechnung getragen, der nur über einen Teilstudienplatz verfügt, etwa weil er - wie hier begehrt - nur aufgrund einer gerichtlich festgestellten Restkapazität im vorklinischen Studienabschnitt zugelassen werden konnte. Eine hierüber hinausgehende Berücksichtigungspflicht käme deshalb nur in Betracht, wenn eine ausreichende Bewerberzahl für die Auffüllung der frei werdenden Plätze in höheren Fachsemestern nicht vorhanden wäre und die in der Verordnung vorgegebene Verfahrensweise damit vorhandene Kapazitäten ungenützt ließe (vgl. Senatsbeschluss vom 31.03.2006 - NC 9 S 3/06 -). Hiervon kann angesichts der von der Antragsgegnerin vorgelegten Bewerberzahlen indes nicht ausgegangen werden.
53 
Auch hinsichtlich der für einen der Lehreinheit nicht zugeordneten Studiengang erbrachten Dienstleistungen („Dienstleistungsexport“) ist eine Schwundkorrektur nicht geboten. Dies folgt bereits aus dem Wortlaut des § 11 Abs. 2 KapVO VII, der ausdrücklich anordnet, dass zur Berechnung des Bedarfs an Dienstleistungen die Studienanfängerzahlen anzusetzen sind. Dementsprechend muss auch ein möglicher Schwund im nachfragenden Studiengang Zahnmedizin nicht in die Berechnung eingestellt werden, zumal dort ein etwaiger Schwund bereits bei der Ermittlung der Aufnahmekapazität berücksichtigt wird (vgl. Senatsbeschluss vom 04.02.2003 - NC 9 S 52/02 -).
54 
Im Übrigen ist vom Bundesverwaltungsgericht zu Recht darauf hingewiesen worden, dass die Berücksichtigung eines möglichen Schwundes in höheren Semestern bei der Berechnung der Aufnahmekapazität im ersten Semester auf der Fiktion beruht, dass der Rückgang der Studentenzahlen in höheren Semestern den überkapazitären Ausbildungsaufwand im Aufnahmesemester kompensiert (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.11.1987 - 7 C 103/85 u.a. -, NVwZ-RR 1989, 184). Dies dürfte den tatsächlichen Gegebenheiten indes kaum entsprechen, so dass die geforderte Rechengenauigkeit ohnehin nicht zu einer präziseren Erfassung vorhandener Ausbildungskapazitäten führt.
55 
Schließlich liegt auch keine Systemwidrigkeit in der Berechnung der Antragsgegnerin vor: Die Reduzierung des angenommenen Dienstleistungsexports in den Studiengang Zahnmedizin beruht nicht auf der Annahme eines Schwundes, sondern dient der Berücksichtigung von Doppelstudenten (vgl. Anlage 3b der Kapazitätsberechnung).
56 
7. Bei Berücksichtigung der dargestellten Abänderungen ergibt sich ein rechnerischer Curriculareigenanteil der Vorklinik von 1,9932 bei einem Curricularanteil der Vorklinik gesamt von 2,6023.
57 
Damit weichen die Werte auch von denjenigen der Aufteilungsentscheidung des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst vom 22.08.2007 ab. Diese ministerielle Aufteilung des Curricularnormwerts auf die Lehreinheiten ist im Studiengang Medizin zwar für die Hochschule verbindlich (vgl. Fußnote 3 zu Nr. 1.49 der Anlage 2 zur KapVO VII), sie ist einer Nachprüfung durch die Gerichte indes nicht entzogen. Da die Entscheidung des Ministeriums auf der unzutreffenden Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin beruht und deren Zahlen unverändert übernommen hat, sind die Werte im gerichtlichen Verfahren zu korrigieren. In Anbetracht der Tatsache, dass der für die Kapazitätsberechnung maßgebliche Curriculareigenanteil nur minimal von den vom Ministerium festgelegten Zahlen abweicht und insoweit eine Kapazitätsrelevanz ausgeschlossen werden kann - sowohl bei Ansatz eines Curriculareigenanteils von 1,9932 als auch bei Zugrundelegung eines Werts von 1,9916 ergeben sich 335 Studienplätze - sieht der Senat jedenfalls im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes keine Veranlassung, weitere Korrekturerwägungen hinsichtlich des Curriculareigenanteils anzustellen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass eine Überdehnung der Aufnahmekapazität der Antragsgegnerin nicht nur die ebenfalls grundrechtlich geschützten Aufgaben der Hochschule in Forschung und Krankenversorgung beeinträchtigt, sondern auch die Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Lehrbetriebs für die bereits zugelassenen Studierenden (vgl. BVerfGE 33, 303 [339]). Überfüllte Veranstaltungen, Wartezeiten für Pflichtseminare und fehlende Sprechzeiten der Lehrenden sind aber unmittelbare Folge einer Überschreitung der universitären Belastungsgrenzen.
IV.
58 
Insgesamt ergibt sich damit eine rechnerische Aufnahmekapazität der Antragsgegnerin im Studiengang Medizin von 335 Studienplätzen (doppelter Ansatz des bereinigtes Lehrangebots von 334,3006 Semesterwochenstunden : Curriculareigenanteil), so dass über die bereits belegte Kapazität von 321 Studienplätze hinaus weitere 14 Studierenden von der Antragsgegnerin aufzunehmen sind. Zweifel an der bestehenden Belegung sind nicht ersichtlich, nachdem die Antragsgegnerin die von Antragstellerseite vermutete Fehlbuchung aufgeklärt hat.
59 
Hinsichtlich dieser 14 Studienplätze ist auf die Beschwerde der Antragsgegnerin hin die Beschränkung der Zulassung auf den vorklinischen Teil auszusprechen. Denn die Ausbildungskapazität der Antragsgegnerin im klinischen Teil des Studiengangs Medizin, die gemäß § 17 Abs. 1 KapVO VII anhand patientenbezogener Einflussfaktoren festgelegt wird, liegt niedriger als die Ausnahmekapazität im vorklinischen Teil, die gemäß § 6 KapVO VII aufgrund der personellen Ausstattung der Hochschule berechnet wird. Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit der in § 4 Abs. 1 Nr. 2 der Zulassungszahlenverordnung festgesetzten Kapazität von 315 für den klinischen Studienabschnitt sind weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich. Eine gerichtlich festgestellte Kapazitätsausweitung im vorklinischen Teil des Studiengangs besagt aber angesichts der unterschiedlichen Berechnungsmethoden nichts darüber, dass auch im klinischen Teil des Studiengangs höhere Kapazitäten angenommen werden könnten.
60 
Die aufgedeckte Restkapazität im vorklinischen Teil des Studiengangs kann daher nur dazu führen, dass die Hochschule zur entsprechenden Vergabe von Teilstudienplätzen - beschränkt auf den vorklinischen Studienabschnitt - verpflichtet wird. Die Fortsetzung des Studiums nach dem vorklinischen Teil ist dagegen nicht gewährleistet (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 1 KapVO VII); hierzu kann die Hochschule auch in Ansehung des Kapazitätserschöpfungsgebots nicht verpflichtet werden. Der über die festgesetzten Kapazitäten hinaus vermittelte Studienplatz ist mit dem Risiko behaftet, dass die Studienmöglichkeit im klinischen Teil nicht gesichert ist und vom späteren Erwerb eines Vollstudienplatzes abhängt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 23.02.1999 - NC 9 S 113/98 - und vom 29.01.2002 - NC 9 S 24/02 -). Ob der Studienbewerber dieses mit einer Teilzulassung verbundene Risiko in Kauf nehmen will, obliegt seiner eigenen Entscheidung (vgl. BVerfGE 59, 172 [209 f.]).
V.
61 
Die Beschwerde des Antragstellers kann damit keinen Erfolg haben. Weitere Restkapazitäten der Antragsgegnerin liegen nicht vor.
62 
Es kann daher dahingestellt bleiben, ob die Beschwerde den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO entspricht. Hieran könnten indes Bedenken bestehen, weil der Vortrag über weite Strecken nur eine Aneinanderreihung vergangener Entscheidungen enthält, ohne dass hieraus klare Schlussfolgerungen oder auch nur Behauptungen für den konkreten Rechtsstreit gezogen würden. Dementsprechend lässt auch die Gliederungsfolge „I. - III. - III. - II. - III. - VI. - VII. - VIII. - VIII.“ eine schlüssige Gedankenführung vermissen.
VI.
63 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO. Sie berücksichtigt hinsichtlich des Verfahrens erster Instanz die Loschance auf Zuweisung eines außerhalb der festgesetzten Kapazität festgestellten Studienplatzes (14 Studienplätze auf 113 Bewerber). Für das Beschwerdeverfahren ist das teilweise Obsiegen der Antragsgegnerin in Bezug auf die vom Verwaltungsgericht festgestellten 20 weiteren Studienplätze maßgeblich; die Beschwerde der Antragstellerseite blieb erfolglos.
64 
Ein Abstellen auf das bloße Begehren der Teilhabe an der Vergabe der außerhalb der festgesetzten Kapazität aufgefundenen Studienplätze kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil ein derartiger „reiner Losantrag“ hier nicht gestellt worden ist. Ein entsprechender Antrag dürfte indes auch unzulässig sein, weil insoweit ein Anordnungsgrund nicht angenommen werden könnte (vgl. Senatsbeschluss vom 23.08.2006 - NC 9 S 38/06 -). Gemäß § 60 Abs. 1 Satz 3 LHG setzt die Immatrikulation in zulassungsbeschränkten Studiengängen eine gesonderte Zulassung voraus, die versagt werden muss, wenn dem Studienbewerber kein Studienplatz zugewiesen worden ist (vgl. § 60 Abs. 2 Nr. 3 LHG). Dem angestrebten Ziel der Studienaufnahme, das gemäß § 88 VwGO ausschlaggebend ist, kommt ein Studienbewerber mit der bloßen Losteilnahme daher nicht näher; vielmehr hätte die Hochschule die angestrebte Immatrikulation mangels Zuweisung eines Studienplatzes weiterhin zu versagen. Der Anordnungsgrund, der auf die Verhinderung einer Verzögerung der berufsbezogenen Ausbildung gerichtet ist, setzt daher den Antrag auf vorläufige Zuweisung notwendig voraus.
65 
Im Übrigen hätte die gegenteilige Auffassung auch eine unbillige Kostenentscheidung zur Folge. Ließe man den reinen Losantrag zu, so hätte die Hochschule in allen Fällen die Kosten des einstweiligen Rechtsschutzes zu tragen, wenn auch nur ein einziger Studienplatz außerhalb der festgesetzten Kapazität aufgefunden wird. Es ist aber nicht ersichtlich, warum die Antragsgegnerin die Kosten aller 113 Antragsteller im vorläufigen Rechtsschutz übernehmen sollte, wenn tatsächlich nur 14 weitere Studienplätze vergeben werden können. Nur die Kostenverteilung anhand der Loschance bewirkt daher im gegenwärtigen Modell eine sachlich gerechtfertigte Kostenverteilung.
66 
Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Für eine Reduzierung des Streitwerts im Eilverfahren besteht kein Anlass, weil durch die Entscheidung die Hauptsache - jedenfalls für einen begrenzten Zeitraum - endgültig vorweggenommen wird (vgl. Senatsbeschluss vom 21.03.2005 - NC 9 S 28/05 -).
67 
Für die künftige Verfahrensweise regt der Senat an, vorab eine „Reserveliste“ zu erstellen, bei der die im Rahmen der kapazitären Vergabe nicht berücksichtigten Bewerber von der Hochschule an Hand der ZVS-Vergabekriterien in eine Rangfolge eingeteilt werden. Damit würde das auf die verwaltungsgerichtlichen Eilentscheidungen hin erforderliche Losverfahren entbehrlich und eine Kostenentscheidung ermöglicht, die dichter an den tatsächlichen Erfolgsaussichten der jeweiligen Studienbewerber liegt. Ein derartiges Vorgehen erscheint im Übrigen auch schon deshalb angezeigt, weil das Auseinanderfallen der Auswahlkriterien für die Vergabe der innerhalb der festgesetzten Kapazität vergebenen Studienplätze und der nachträglich im gerichtlichen Verfahren aufgedeckten Restkapazitäten der vom Bundesverfassungsgericht geforderten Verteilung aller freien Studienplätze unter Anwendung einheitlicher Auswahlkriterien (vgl. BVerfGE 33, 303 [357]) nicht entspricht und dazu führt, dass die nachträglich festgestellten Studienplätze solchen Bewerbern zufallen, denen sie bei ordnungsgemäßer Kapazitätsfeststellung nicht zugestanden hätten (vgl. BVerfGE 39, 276 [296]).
68 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 21. Dezember 2007 - NC 6 K 1769/07 - teilweise geändert und in Satz 1 der Ziffer b) wie folgt neu gefasst:

„der Antragstellerin/dem Antragstellen vorläufig einen auf den vorklinischen Studienabschnitt beschränkten Teilstudienplatz im Studiengang Medizin nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2007/2008 im 1. Fachsemester durch zuzustellenden Bescheid zuzuweisen, sofern bei der Auslosung auf sie/ihn ein Rangplatz von 1 bis 14 entfällt“.

Im Übrigen wird die Beschwerde der Antragsgegnerin zurückgewiesen.

Die Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt 7/8, die Antragsgegnerin 1/8 der Kosten des Verfahrens erster Instanz. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller zu 13/20 und die Antragsgegnerin zu 7/20.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der Antragsteller begehrt die Zulassung zum Studium der Medizin und macht hierzu geltend, die Antragsgegnerin habe mit der Vergabe von 321 Studienplätzen die vorhandene Ausbildungskapazität nicht erschöpft. Das Verwaltungsgericht hat die Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin beanstandet und eine Aufnahmekapazität von 341 Studienanfängern errechnet. Es hat die Antragsgegnerin daher im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, weitere 20 Bewerber vorläufig zum Studium zuzulassen. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin ist der Beschluss abzuändern, weil sich im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur eine Aufnahmekapazität von 335 Studienanfängern feststellen lässt. Die Antragsgegnerin kann daher nur dazu verpflichtet werden, 14 weitere Teilstudienplätze zu vergeben.
Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist zulässig (I.) und hat in der Sache teilweise Erfolg. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts ist die Antragsgegnerin nicht daran gehindert, für die Berechnung der Lehrnachfrage einen von den Vorgaben des ZVS-Beispielstudienplans abweichenden Berechnungsmodus auf Basis der tatsächlichen durchschnittlichen Gruppengröße der Veranstaltungen zu Grunde zu legen (II.). Diesen Ansatz hat die Antragsgegnerin jedoch nicht konsequent und fehlerfrei eingehalten, sodass gleichwohl Korrekturen an der Kapazitätsberechnung veranlasst sind (III.). Schließlich trägt die Antragsgegnerin zutreffend vor, dass die aufgefundenen Kapazitätsreserven im vorklinischen Ausbildungsabschnitt nur zur Vergabe von Teilstudienplätzen führen kann (IV.). Die Beschwerde des Antragstellers bleibt daher ohne Erfolg (V.).
I.
Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist zulässig.
Insoweit ist zunächst unerheblich, welcher Rangplatz bei der Verlosung zugeteilt wurde und wie wahrscheinlich die sich daraus ergebende Chance ist, einen Studienplatz tatsächlich zu erhalten. Denn in rechtlicher Hinsicht besteht auch für die hintersten Rangplätze die Möglichkeit, im Wege des vom Verwaltungsgericht angeordneten Nachrückverfahrens einen vorläufigen Studienplatz bei der Antragsgegnerin zu erhalten (vgl. Senatsbeschluss vom 06.03.2006 - NC 9 S 198/05 -).
Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass das tatsächliche Zulassungssemester (WS 2007/2008) zwischenzeitlich abgelaufen ist. Zwar ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt ein Nachrücken nach Maßgabe des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses nicht mehr möglich, so dass für diejenigen Studienbewerber, die den Beschluss vom 21.12.2007 nicht angegriffen haben, keine Möglichkeit mehr besteht, die angestrebte vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin im 1. Fachsemester nach den Rechtsverhältnissen des WS 2007/2008 zu erreichen (vgl. Senatsbeschluss vom 04.03.2008 - NC 9 S 58/07 -). Dies gilt indes nicht für die vorliegende Fallkonstellation, in der angesichts der von Antragstellerseite eingelegten Beschwerde die vorläufige Zulassung nach den Rechtsverhältnissen des WS 2007/2008 weiterhin möglich ist, falls im Beschwerdeverfahren weitere Restkapazitäten der Antragsgegnerin festgestellt werden.
Im Übrigen besteht unabhängig hiervon die formelle Beschwer der Antragsgegnerin durch den angegriffenen Beschluss des Verwaltungsgerichts fort. Aus § 158 Abs. 1 VwGO ergibt sich schon deshalb nichts anderes, weil eine isolierte Anfechtung der Kostenentscheidung gerade nicht vorliegt.
II.
Die Antragsgegnerin rügt in der Sache zu Recht, dass das Verwaltungsgericht bereits den Berechnungsmodus für die Bestimmung der Lehrnachfrage anhand von tatsächlichen Gruppengrößen für unzulässig gehalten hat.
1. Rechtsgrundlage für die Ermittlung und Festsetzung der Ausbildungskapazitäten der Hochschulen sind die §§ 29 und 30 des Hochschulrahmengesetzes i.d.F. der Bekanntmachung vom 19.01.1991 (BGBl. I S. 18, zuletzt geändert durch Gesetz vom 12.04.2007, BGBl. I S. 506 - HRG -). Danach hat die Hochschule in zulassungsbeschränkten Studiengängen die vorhandenen Ausbildungskapazitäten im Rahmen der verfügbaren Mittel grundsätzlich auszuschöpfen (vgl. § 29 Abs. 2 Satz 2 HRG). Die Zahl der von der einzelnen Hochschule höchstens aufzunehmenden Bewerber (Zulassungszahl) darf nicht niedriger festgesetzt werden, als dies unter Berücksichtigung der personellen, räumlichen, sächlichen und fachspezifischen Gegebenheiten zur Aufrechterhaltung einer geordneten Wahrnehmung der Aufgaben der Hochschule in Forschung, Lehre und Studium sowie in der Krankenversorgung unbedingt erforderlich ist (vgl. § 29 Abs. 2 Satz 1 HRG).
Die konkreten Zulassungszahlen für jede Hochschule werden gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 HRG durch Landesrecht festgesetzt. In Baden-Württemberg richtet sich die Festsetzung der Zulassungszahlen nach § 3 des Gesetzes über die Zulassung zum Hochschulstudium in Baden-Württemberg in der Fassung vom 15.09.2005 (GBl. S. 629 - HZG -; die durch das Gesetz zur Umsetzung der Föderalismusreform im Hochschulbereich vom 20.11.2007, GBl. S. 505, bewirkten Änderungen finden gemäß Art. 20 Abs. 2 Satz 2 des Änderungsgesetzes erstmals für das Zulassungsverfahren zum WS 2008/2009 Anwendung). Danach werden die Zulassungszahlen für die in das Verfahren der Zentralstelle einbezogenen Studiengänge - also auch im Studiengang Medizin - grundsätzlich vom Wissenschaftsministerium nach Anhörung der Hochschulen durch Rechtsverordnung festgesetzt. Einzelheiten, insbesondere zu den inhaltlichen Kriterien der Festsetzung, sind im Hochschulzulassungsgesetz selbst nicht geregelt. Insoweit enthält § 2 Abs. 1 HZG i.V.m. Art. 16 Abs. 1 des Staatsvertrags über die Vergabe von Studienplätzen vom 24.06.1999 (GBl. S. 401) jedoch eine Verordnungsermächtigung zugunsten des Wissenschaftsministeriums.
10 
Das Fehlen einer gesetzlichen Bestimmung zu den Einzelheiten der Kapazitätsfestsetzung ist dabei von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. Zwar ist die Art und Weise der Kapazitätsermittlung eines der Kernstücke des Zulassungswesens und muss angesichts der unmittelbaren Wirkung auf das verfassungsmäßig gewährleistete Zugangsrecht der Studenten nach sachgerechten und nachvollziehbaren Kriterien erfolgen (vgl. BVerfGE 39, 258 [265]). Um allen Hochschulbewerbern gleiche Zugangschancen zu gewährleisten, sind daher objektivierte und nachprüfbare Kriterien für die Kapazitätsermittlung in normativer Form zu entwickeln (vgl. BVerfGE 33, 303 [340 f.]). Dies kann gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes geschehen. Trotz des Fehlens ausdrücklicher Vorgaben durch den Gesetzgeber dürfte die Verordnungsermächtigung in § 2 Abs. 1 HZG diesen Vorgaben jedoch gerecht werden. Denn das Hochschulzulassungsrecht wird durch Grundsätze beherrscht, die sich unmittelbar aus dem Grundgesetz ergeben: Maßgeblich geht es um die Abwägung der widerstreitenden Grundrechtspositionen aus Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG hinsichtlich des Zugangsrechts der Hochschulbewerber einerseits und der grundrechtlich gewährleisteten Forschungs- und Lehrfreiheit der Hochschullehrer (Art. 5 Abs. 3 GG) sowie den Ausbildungsbedürfnissen der bereits zugelassenen Studenten andererseits (vgl. BVerfGE 85, 36 [56 f.]). Der Ausgleich dieser Konfliktlage ist einer gesetzlichen Regelung daher nur eingeschränkt zugänglich, so dass die Festlegungen auch auf den Verordnungsweg delegiert werden können (vgl. BVerfGE 80, 1 [21 f.]; 54, 173 [193 f.]). Im Übrigen genießt auch der Staatsvertrag selbst den Rang eines Landesgesetzes (vgl. Senatsurteil vom 21.02.2006 - 9 S 1840/05 -).
11 
2. Von der Ermächtigung ist durch die Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen vom 14.06.2002 (GBl. S. 271, geändert durch Verordnung vom 25.04.2003, GBl. S. 275 - KapVO VII -) Gebrauch gemacht worden. Diese Kapazitätsverordnung regelt die Berechnung der Zulassungszahlen primär aufgrund der personellen Ausbildungskapazität der Hochschule (vgl. bereits die Überschrift des zweiten Abschnitts der KapVO VII). Hierzu wird das an der Hochschule vorhandene Lehrangebot (in Deputatsstunden) durch die Lehrnachfrage geteilt, die sich aus dem durchschnittlichen Betreuungsaufwand für die Ausbildung eines Studenten in dem jeweiligen Studiengang ergibt.
12 
Für die Berechnung werden jeweils typisierende Durchschnittsbetrachtungen zugrunde gelegt, was den Anforderungen des Kapazitätserschöpfungsgebots genügt (vgl. BVerfGE 66, 155 [182]). Hinsichtlich des Lehrangebots ist gemäß §§ 8 KapVO VII deshalb nicht die tatsächliche Zahl der Lehrpersonen mit ihren jeweiligen individuellen Lehrverpflichtungen zu ermitteln; vielmehr ist nach dem normierten Stellenprinzip die Zahl der vorhandenen Personalstellen mit der jeweils geltenden Regellehrverpflichtung (vgl. hierzu Verordnung der Landesregierung über die Lehrverpflichtung an Universitäten, Pädagogischen Hochschulen und Fachhochschulen vom 11.12.1995, GBl. 1996 S. 43 - LVVO -) zugrunde zu legen.
13 
Die Bestimmung der Lehrnachfrage erfolgt gemäß § 13 Abs. 1 KapVO VII anhand des in Deputatsstunden gemessenen Aufwands aller beteiligten Lehreinheiten, die für die ordnungsgemäße Ausbildung in dem jeweiligen Studiengang erforderlich ist („Curricularnormwert“). Im Studiengang Medizin ist dieser Wert vom Wissenschaftsministerium auf 8,2 festgesetzt worden (vgl. Nr. 1.49 der Anlage 2 zur KapVO VII), so dass hiervon gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 KapVO VII bei der Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität auszugehen ist.
14 
Die Kapazitätsverordnung geht für die Berechnung der Aufnahmekapazität jedoch nicht vom Studiengang selbst aus, sondern von Lehreinheiten; im Studiengang Medizin ist deshalb ein vorklinischer Teil und ein klinischer Teil zu unterscheiden (vgl. § 7 Abs. 3 Satz 1 KapVO VII). Dementsprechend muss auch der Betreuungsaufwand eines Studenten für den Studiengang zwischen den beteiligten Lehreinheiten aufgeteilt werden. Die mit der Aufteilungsentscheidung gebildeten Curricularanteile entsprechen somit dem Betreuungsaufwand der jeweiligen Lehreinheit für die ordnungsgemäße Ausbildung eines Studenten im zugeordneten Studiengang (vgl. § 13 Abs. 4 Satz 1 KapVO VII). Im Studiengang Medizin hat auch diese Aufteilung des Curricularnormwerts auf die Lehreinheiten durch das Wissenschaftsministerium zu erfolgen (vgl. Fußnote 3 zu Nr. 1.49 der Anlage 2 zur KapVO VII).
15 
3. Vorschriften darüber, wie der für die Berechnung der Lehrnachfrage maßgebliche Curricularanteil inhaltlich zu bestimmen ist, enthält die KapVO VII jedoch nicht. Auch aus dem Gebot der erschöpfenden Kapazitätsauslastung lassen sich keine konkreten Berechnungsgrundsätze ableiten (vgl. BVerfGE 85, 36 [56 f.]).
16 
Die Ausgestaltung obliegt daher grundsätzlich der Hochschule selbst, die im Rahmen der ihr durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG gewährleisteten Eigenständigkeit befugt ist, bei der Organisation und Ausgestaltung des Studiums ihren eigenen hochschulpolitischen Vorstellungen und fachdidaktischen Zielvorstellungen Ausdruck zu verleihen (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.07.1987 - 7 C 10/86 -, NVwZ 1989, 360). Im Rahmen des vom Verordnungsgeber vorgegebenen Curricularnormwerts des Studiengangs - sowie im Falle des Studiengangs Medizin auch der Currcicularanteile der am Studiengang beteiligten Lehreinheiten - gestaltet die Hochschule Struktur und Inhalt ihrer Studienpläne daher grundsätzlich selbst.
17 
Insbesondere ist die Hochschule von Rechts wegen nicht verpflichtet, bei der Berechnung der Lehrnachfrage den Vorgaben des sogenannten ZVS-Beispielstudienplans zu folgen. Dieser ist vielmehr weder in der KapVO VII noch in der Approbationsordnung für Ärzte vom 27.06.2002 (BGBl. I S. 2405, zuletzt geändert durch Gesetz vom 02.12.2007, BGBl. I S. 2686 - ÄAppO -) verbindlich vorgegeben. Der Gesetzgeber hat auf die verbindliche Vorgabe entsprechender Leitbilder vielmehr bewusst verzichtet, um der Profilbildung der Hochschulen und der Herausbildung wissenschaftlicher Schwerpunkte ausreichend Raum zu belassen (vgl. Koch, RdJB 2005, 345). Entgegen der vom Verwaltungsgericht vertretenen Auffassung sind daher nicht zwingend die abstrakten Betreuungsrelationen des ehemaligen ZVS-Beispielstudienplans heranzuziehen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 09.07.2007 - NC 9 S 26/07 - und vom 23.08.2006 - NC 9 S 38/06 -). Der ZVS-Beispielstudienplan gab auf der Grundlage der Approbationsordnung ein „Beispiel“ - also eine Möglichkeit - vor, wie der für den Studiengang festgesetzte Curricularnormwert ausgefüllt und umgesetzt werden kann; er schloss und schließt abweichende Studienpläne aber nicht aus.
18 
Dabei ist allerdings nicht zu verkennen, dass die Systematik der KapVO VII auf pauschalierte Berechnungsmodi angelegt ist. Dies ist für die Bestimmung des an der Hochschule vorhandenen Lehrangebots besonders deutlich. Denn unabhängig von den tatsächlichen Gegebenheiten wird durch das in § 8 f. KapVO VII angeordnete Stellenprinzip stets auf die höchst mögliche Lehrverpflichtung des Lehrpersonals abgestellt (vgl. BVerfGE 66, 155 [186 f.]). Darüber hinaus geht der Gesamtansatz der verfügbaren Deputatsstunden einer Lehreinheit von der Austauschbarkeit aller Lehrenden für die Veranstaltungen innerhalb der Lehreinheit aus. Diese Annahme ist angesichts der hohen Spezialisierung aber fiktiv; es liegt auf der Hand, dass etwa ein Anatomie-Kurs nicht von Psychologen abgehalten werden kann (vgl. auch Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Aufl. 2003, S. 368). Gleiches gilt für die Bestimmung des Curricularnormwerts, bei der abstrakt an Hand der „Lernmengentheorie“ auf den Besuch der von der Approbationsordnung und den Studien- und Prüfungsordnungen vorgegebenen mindesterforderlichen Veranstaltungen abgestellt wird (vgl. Großkreutz, in: Hailbronner/Geis, HRG-Kommentar, Stand: 06/2007, § 29 Rn. 18; Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Aufl. 2003, S. 403).
19 
Die als „Mittelwert“ angesetzten Betreuungsrelationen des ZVS-Beispielstudienplans (vgl. BVerwGE 64, 77 [89]), die auch bei der Festsetzung des Curricularnormwerts zu Grunde gelegt worden sind (vgl. Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Aufl. 2003, S. 103), korrespondieren daher offenkundig mit dem abstrakten Berechnungsmodell der Kapazitätsverordnung. Ihre Heranziehung erscheint deshalb auch nach Wegfall der rechtsverbindlichen Vorgabe sachgerecht (vgl. Senatsurteil vom 23.11.2005 - NC 9 S 140/05 -).
20 
Die Betreuungsrelationen des ZVS-Beispielstudienplans sind im gegenwärtigen Rechtszustand aber nicht mehr verbindlich vorgeschrieben und damit nicht die einzige Möglichkeit. Schranken bei der eigenverantwortlichen Bestimmung der Lehrnachfrage durch die Hochschulen ergeben sich vielmehr nur aus den Vorgaben höherrangigen Rechts - insbesondere aus dem Gebot der erschöpfenden Kapazitätsauslastung - und dem Erfordernis der Systemgerechtigkeit des gewählten Modells.
21 
Wählt die Hochschule ein Berechnungssystem, bei dem die Betreuungsrelation anhand der in der Hochschulwirklichkeit durchschnittlich anzutreffenden Gruppengröße festgelegt wird, ist dies im Grundsatz daher nicht zu beanstanden. Der Ansatz hat sachliche Gründe und findet ebenfalls Anhaltspunkte in der Kapazitätsverordnung (vgl. etwa § 7 Abs. 1 Satz 2 KapVO VII hinsichtlich der Zuordnung zu Lehreinheiten). Die Hochschule hat dieses Modell aber konsistent einzuhalten und trägt Verantwortung und Risiko für die Richtigkeit der unterstellten Annahmen. Hieraus ergibt sich nicht nur eine erhöhte Darlegungsbedürftigkeit, die sich grundsätzlich auf alle Gruppengrößen bezieht, sondern auch eine im Vergleich zur abstrakten Berechnungsmethode des ZVS-Beispielstudienplans erhöhte Fehleranfälligkeit (dazu sogleich).
III.
22 
Die von der Antragsgegnerin berechnete Lehrnachfrage auf Basis der tatsächlichen Gruppengröße ist daher im Grundsatz nicht zu beanstanden (1.), die Berechnungen im Einzelnen bedürfen indes der Korrektur hinsichtlich der Festlegung der für den Studiengang Molekulare Medizin (2.) und den klinischen Ausbildungsabschnitt (3.) erbrachten Veranstaltungen sowie für die Bestimmung von Lehrnachfrage (4.) und Dienstleistungsimport (5.).
23 
1. Sowohl bei der Festlegung kapazitätsbestimmender Regelungen (vgl. BVerfGE 85, 36 [56 f.]) als auch bei kapazitätsrelevanten Veränderungen in zulassungsbeschränkten Studiengängen (vgl. BVerfGE 66, 155 [178 f.]) unterliegt die Hochschule dem Gebot erschöpfender Kapazitätsauslastung. Das Verfahren zur Festsetzung der Aufnahmekapazität einer Hochschule muss hierfür den Bedingungen rationaler Abwägung genügen. Der Hochschule obliegt eine Darlegungspflicht hinsichtlich der angestellten Annahmen und Wertungen, aus denen sich nachvollziehbar ergeben muss, dass etwaige Kapazitätsminderungen auf das unbedingt erforderliche Maß beschränkt worden sind (vgl. BVerfGE 85, 36 [57]). Dies gilt in besonderer Weise für mathematisch bestimmte Festlegungsmodelle, weil die Zahlen und Formeln für sich den hinter ihr stehenden Abwägungsvorgang nicht ohne weiteres erkennen lassen. Das Bundesverfassungsgericht hat die „ungewöhnlichen Schwierigkeiten“ der inhaltlichen Nachprüfung einer Kapazitätsverordnung „mit mehreren komplizierten und rechnerisch verknüpften Formeln“ und den sich hieraus ergebenden „unübersichtlichen“ und „vielfältigen Ableitungen“ eindrücklich beschrieben (vgl. BVerfGE 85, 36 [58]). Es hat zugleich jedoch klargestellt, dass auch die Modellrechnungen und Ableitungszusammenhänge einer gerichtlichen Kontrolle unterworfen werden müssen. Diese erstreckt sich nicht nur auf die Kontrolle der tatsächlichen Annahmen, die der Modellrechnung zugrunde liegen, sondern auch auf die Systemkonformität des Modells.
24 
Die Antragsgegnerin hat zur Berechnung der Lehrnachfrage die im Studienplan ausgewiesenen Lehrveranstaltungen im vorklinischen Teil aufgelistet und den jeweilige Bedarf an Lehrdeputatsstunden in Semesterwochenstunden errechnet. Berechnungsgrundlage für den jeweiligen Lehraufwand ist dabei die Formel:
25 
Stundenvolumen (v) x Anrechnungsfaktor (f)
Betreuungsrelation (g).
26 
Die für die jeweilige Lehrveranstaltung anzusetzende Stundenzahl (v) ergibt sich dabei aus den im Studienplan hierfür ausgewiesenen Semesterwochenstunden. Auch die Betreuungsrelation (g) ist als rechnerische Gruppengröße in der Studienordnung festgelegt (vgl. Anlage 2/2). Der Anrechnungsfaktor (f) dient dazu, dem unterschiedlichen Vorbereitungs- und Betreuungsaufwand der Veranstaltungen Rechnung zu tragen. Er kann zwar nicht aus den zwischenzeitlich außer Kraft getretenen früheren Kapazitätsverordnungen entnommen werden (vgl. etwa Anlage 2 der Verordnung des Kultusministeriums über die Grundsätze für eine einheitliche Kapazitätsermittlung und -festsetzung zur Vergabe von Studienplätzen vom 31.01.1977, GBl. S. 64). Die Heranziehung eines entsprechenden Gewichtungsfaktors ist aber auch nach Wegfall der verordnungsrechtlichen Normierung sachgerecht und daher in der Senatsrechtsprechung gebilligt worden (vgl. etwa Senatsurteil vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 -).
27 
Dieses Berechnungsmodell ist im Grundsatz nicht zu beanstanden. Es entspricht den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Festlegung objektivierter, nachvollziehbarer Kriterien der Kapazitätsermittlung nach dem Stand der jeweiligen Erfahrungen.
28 
2. Problematisch erscheint indes die Festlegung der Betreuungsrelation für die jeweilige Lehrveranstaltung, die jedenfalls für das - von der Lehreinheit als Export erbrachte - Praktikum der molekularen Zellbiologie und das entsprechende Wahlfach korrigiert werden muss.
29 
Angesichts der Tatsache, dass die Betreuungsrelation den Nenner in der Berechnungsformel zur Bestimmung der Lehrnachfrage bildet, kommt ihr unmittelbar kapazitätsrelevante Bedeutung zu. Die teilweise erheblichen Auswirkungen werden deutlich, wenn die unterschiedlichen Einsatzwerte für die Betreuungsrelation weit auseinander liegen. Im Falle des streitigen Praktikums der molekularen Zellbiologie, in dem die Antragsgegnerin eine Betreuungsrelation von 3, das Verwaltungsgericht hingegen einen g-Wert von 15 angesetzt hat, ergibt sich ein jeweiliger Lehrnachfrageanteil von 6,2500 bzw. 1,250 Semesterwochenstunden. Die Absenkung der Betreuungsrelation führt daher zu einer Zunahme des Verbrauchs an vorhandenen Lehrangebotskapazitäten und wirkt sich unmittelbar kapazitätsvermindernd aus.
30 
a) Inhaltlich ist die Festlegung der Betreuungsrelation für das Praktikum molekulare Zellbiologie sowie für das entsprechende Wahlfach indes nicht zu beanstanden. Aus der - ausdrücklich in Bezug genommenen - Tischvorlage zur gemeinsamen Sitzung von Fakultätsrat und Habilitationsausschuss am 18.05.2006 geht hervor, dass im Rahmen der Veranstaltung die Bedienung von Großgeräten vermittelt werden soll, die teilweise nur ein einziges Mal zur Verfügung stehen. Die Anleitung bedürfe intensiver Einführung und fortlaufender Betreuung, so dass an den Laborplätzen teilweise nur im Verhältnis 1 : 1 gearbeitet werden könne. Um die kapazitären Auswirkungen für den Studiengang Medizin in Grenzen halten zu können, werde gleichwohl nur eine Betreuungsrelation von 1 : 3 im Praktikum bzw. 1 : 4 im Wahlfach festgelegt.
31 
Diese Erwägungen sind nachvollziehbar und werden in tatsächlicher Hinsicht auch von den Antragstellern nicht ernstlich in Zweifel gezogen. Das Zugangsrecht der Hochschulbewerber genießt keinen generellen Vorrang vor der ebenfalls grundrechtlich gewährleisteten Freiheit von Forschung und Lehre aus Art. 5 Abs. 3 GG. Die Hochschule ist im Rahmen ihrer Profilbildung vielmehr berechtigt, wissenschaftliche Schwerpunkte zu bilden (vgl. hierzu auch die standortübergreifende Stellungnahme zur Weiterentwicklung der Universitätsmedizin in Baden-Württemberg des Wissenschaftsrats vom 16.07.2004, Drs. 6196-04, S. 104). Die Ausbildung eines hochqualifizierten Studiengangs der Molekularen Medizin liegt damit grundsätzlich im Gestaltungsspielraum der Hochschule. Ein anerkanntes Mittel, um zu einer vertieften und auf das Schwergewicht der naturwissenschaftlich-medizinischen Forschung abstellenden Ausbildung zu gelangen, kann aber auch in der Verringerung der Gruppengröße der betroffenen Lehrveranstaltungen liegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.07.1987 - 7 C 10/86 -, NVwZ 1989, 360 sowie bereits Urteil vom 18.05.1982 - 7 C 15/80 - BVerwGE 65, 303 [311]). Die Festsetzung der Betreuungsrelation ist hier auch sachgerecht und angemessen, weil sich die Ausbildung angesichts der konkreten Anforderungen an die Ausgestaltung des Laborplatzes sinnvollerweise nur mit kleinen Betreuungsrelationen durchführen lässt. Die Hochschule war sich schließlich auch der Auswirkungen der Entscheidung hinsichtlich der Gruppengröße auf die Zulassungszahl im Studiengang Medizin bewusst und hat ihr sowohl hinsichtlich der klein gehaltenen Studentenzahl des gesamten Studiengangs als auch in der konkreten Festlegung der Betreuungszahlen für die streitigen Veranstaltungen Rechnung getragen.
32 
b) Die Entscheidung leidet indes an einem formalen Mangel, weil sie nicht von dem hierfür zuständigen Hochschulorgan getroffen worden ist.
33 
Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. zuletzt Senatsbeschluss vom 02.05.2007 - NC 9 S 105/06 -) ist bei einer hochschulorganisatorischen Maßnahme eine gerechte Abwägung der hieran beteiligten rechtlich geschützten Interessen geboten. Hat die Maßnahme kapazitäre Auswirkungen werden Rechte der Studienplatzbewerber berührt, so dass auch deren Belange in die Abwägung einzustellen sind. Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG verlangt, vorhandene Ausbildungskapazitäten vollständig auszuschöpfen. Daraus ergibt sich zwar kein Anspruch des Studienplatzbewerbers darauf, dass vorhandene Kapazitäten unter allen Umständen beibehalten werden. Allerdings darf die Hochschule bestehende Kapazitäten nur dann vermindern, wenn hierfür sachliche Gründe vorliegen, die vor dem Kapazitätserschöpfungsgebot Bestand haben. Für den Fall, dass hochschulorganisatorische Maßnahmen - wie etwa die Neueinrichtung eines Studiengangs - Kapazitätsverminderungen für zulassungsbeschränkte Studiengänge zur Folge haben, muss die Abwägungsentscheidung daher auch die Belange der Studienplatzbewerber in den zulassungsbeschränkten Studiengängen berücksichtigen (vgl. auch BVerfGE 66, 155 [178]; BVerwG, Urteil vom 23.07.1987 - 7 C 10/86 -, NVwZ 1989, 360).
34 
Aus dem Dargelegten ergibt sich zugleich, dass die Abwägungsentscheidung nicht nur hochschulrechtlich geboten ist, sondern ihre Wurzeln im Kapazitätsrecht findet. Unabhängig von der einfach-rechtlichen Ausgestaltung des jeweiligen Hochschulgesetzes bedarf es daher aus verfassungsrechtlichen Gründen für entsprechend kapazitätsrelevante Maßnahmen einer Abwägungsentscheidung. Kapazitätsungünstige Folgen können sich jedoch auch aus der Festlegung der Betreuungsrelationen ergeben. Jedenfalls dann, wenn die Bestimmung der Gruppengröße vom Vorbild des ZVS-Beispielstudienplans mit kapazitätsungünstigen Folgen abweicht und damit auf einer eigenständigen Entscheidung der Hochschule beruht, gelten die dargelegten Maßstäbe der erforderlichen Abwägungsentscheidung auch für die Festsetzung der Gruppengröße.
35 
Es entspricht daher ständiger Senatsrechtsprechung, dass jedenfalls in diesen Konstellationen die zur Bedarfsberechnung herangezogene Gruppengröße in der Studienordnung ausdrücklich normiert werden muss (vgl. Senatsurteil vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 -; Senatsbeschluss vom 23.08.2006 - NC 9 S 38/06 -). Nur hierdurch ist sichergestellt, dass die zuständigen Organe der Hochschule, denen die Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Lehrangebots obliegt, die curricularen Grundentscheidungen auch mit Blick auf die Belange der Studienplatzbewerber selbst treffen. Zuständiges Hochschulorgan ist aber der Senat, weil ihm die abschließende Beschlussfassung im Zusammenhang mit der Änderung von Studiengängen und mit der Festsetzung von Zulassungszahlen zugewiesen ist (vgl. § 19 Abs. 1 Nrn. 7 und 8 des Gesetzes über die Hochschulen und Berufsakademien in Baden-Württemberg vom 01.01.2005, GBl. S. 1 - LHG -). Änderungen an der Studienordnung bedürfen zwar der Mitwirkung des Fakultätsrats (vgl. § 25 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 LHG), sie können jedoch nicht von ihm allein beschlossen werden. Dementsprechend liegt auch die kapazitäre Abwägungsentscheidung nicht im alleinigen Zuständigkeitsbereich des Fakultätsrats, sondern muss abschließend vom Senat verantwortet werden (vgl. Senatsurteil vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 -).
36 
Diesen Anforderungen genügt die Festlegung der Gruppengröße für das Praktikum der molekularen Zellbiologie mit drei Studierenden und für das Wahlfach mit vier Studierenden nicht. Denn der von der Antragsgegnerin vorgelegte Beschluss vom 18.05.2006 ist auf einer gemeinsamen Sitzung von Fakultätsrat und Habilitationsausschuss gefasst worden. Eine Befassung des Senats mit der Angelegenheit hat die Antragsgegnerin weder belegt noch kann diese aus den vorgelegten Akten entnommen werden. Vielmehr ist von der Antragsgegnerin allein die amtliche Bekanntmachung zur Änderung der Studienordnung für den Studiengang Humanmedizin vorgelegt worden, die eine Beschlussfassung des Senats hinsichtlich der Festlegung der Gruppengröße für die Lehrveranstaltung „Kursus der medizinischen Psychologie“ und das Wahlfach im Studiengang Humanmedizin belegt. Die erforderliche Beschlussfassung durch den Senat ist somit hierfür dokumentiert, entsprechendes fehlt indes für den Studiengang Molekulare Medizin. Folgerichtig enthält auch die auf der Homepage der Antragsgegnerin eingestellte Studienordnung für den Studiengang Molekulare Medizin keine Festlegungen für die jeweiligen Gruppengröße, während die Studienordnung für den Studiengang Humanmedizin entsprechende Bestimmungen aufweist (Anlage 2/2 der Studienordnung).
37 
Zu Recht hat das Verwaltungsgericht die Verringerung der Gruppengröße für das Praktikum der molekularen Zellbiologie und das entsprechende Wahlfach nicht anerkannt.
38 
c) Entgegen der von Antragstellerseite teilweise geäußerten Auffassung bestehen jedoch keine Bedenken gegen die grundsätzliche Berücksichtigungsfähigkeit des Dienstleistungsexports für den Studiengang Molekulare Medizin. Die Einrichtung des Studiengangs geht auf eine ordnungsgemäße Entscheidung des Senats zurück, der sich dabei der Tatsache bewusst war, dass angesichts des Fehlens weiterer finanzieller Zuweisungen alle Lehrkapazitäten und Sachmittel aus dem vorhandenen Bestand gedeckt werden müssen. Die hieraus unmittelbar folgende Absenkung der Zulassungszahlen für den Studiengang Humanmedizin ist dabei ausdrücklich angesprochen worden (vgl. Beschlussvorlage für die Senatssitzung vom 13.06.2001). Ob und ggf. welche Auswirkungen sich aus der möglicherweise fehlenden Zuordnung des Studiengangs zu einer Lehreinheit für den Streitgegenstand ergeben könnten, ist nicht substantiiert dargelegt worden (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO). Dies wäre aber erforderlich gewesen, weil eine engpassbildende Abspaltung von Lehrkapazitäten gerade nicht vorgenommen worden ist (vgl. Senatsurteil vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 -) und die Zuordnung des Studiengangs Molekulare Medizin zur vorklinischen Lehreinheit nahe liegen dürfte (vgl. Senatsbeschluss vom 02.05.2007 - NC 9 S 105/06 -).
39 
3. Hinsichtlich des vom Verwaltungsgericht beanstandeten Dienstleistungsexports in den klinischen Teil hat die Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren eingeräumt, dass die Vorlesung und das Seminar im Fach Sozialmedizin nur zur Hälfte von der vorklinischen Lehreinheit bestritten wird. Der hälftige Berechnungsansatz steht daher nicht im Streit. Die Antragsgegnerin hat in der Beschwerde jedoch geltend gemacht, das Verwaltungsgericht habe das Stundenvolumen der Veranstaltungen unzutreffend berechnet. Tatsächlich handle es sich um verblockt durchgeführten Veranstaltungen, so dass ein Zeitvolumen von neun vollen Zeitstunden à 60 Minuten in Ansatz gebracht werden müsse.
40 
Dieses Vorbringen trifft im Ansatz zu, weil gemäß § 2 Abs. 6 LVVO bei Blockveranstaltungen eine Umrechnung in Semesterwochenstunden erforderlich ist. Hierfür ist eine Einheit von 45 Minuten zugrunde zu legen, weil den Lehrverpflichteten gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 LVVO pro Lehrstunde nur eine Lehrzeit von 45 Minuten abverlangt werden kann. An diese Lehrverpflichtung knüpft die Kapazitätsberechnung gemäß § 9 Abs. 1 KapVO VII jedoch an. Neun Zeitstunden à 60 Minuten ergeben somit zwölf Lehrstunden à 45 Minuten. Bei Zugrundelegung der vom Verwaltungsgericht und der Antragsgegnerin angesetzten Dauer von 14 Wochen pro Semester ergibt sich damit ein Stundenvolumen von 0,8571 Semesterwochenstunden.
41 
Im Gegensatz hierzu hat die Antragsgegnerin im Rahmen der Kapazitätsberechnung jedoch selbst ein Stundenvolumen von jeweils 0,4 Semesterwochenstunden angesetzt. Diese (kapazitätsungünstige) Diskrepanz zwischen dem Beschwerdevorbringen und den eigenen Berechnungsgrundlagen im Rahmen der Kapazitätsermittlung wird durch den Beschwerdevortrag der Antragsgegnerin nicht erläutert. Um den Bezugsrahmen des Berechnungsmodells nicht zu verlassen geht der Senat daher angesichts der geringfügigen Abweichung - die mit hoher Wahrscheinlichkeit keine kapazitären Auswirkungen mit sich bringt - im Rahmen der Entscheidung des vorläufigen Rechtsschutzes von dem von der Antragsgegnerin bei ihren Berechnungen selbst zugrunde gelegten Stundenvolumen von jeweils 0,4 Semesterwochenstunden für Vorlesung und Seminar im Studienfach Sozialmedizin aus, sodass insoweit die vom Verwaltungsgericht angesetzten Zahlen nicht zu beanstanden sind. Damit kann auch die von Antragstellerseite aufgeworfene Frage dahinstehen, ob das Blockseminar tatsächlich jeweils „cum tempore“ angesetzt war und damit 9 Zeitstunden gar nicht umfasste.
42 
Insgesamt gehen die Einwände der Antragsgegnerin gegen die Berechnung des Lehrangebots durch das Verwaltungsgericht im Ergebnis daher ins Leere. Der in Ansatz gebrachte Wert von 334,3006 Semesterwochenstunden für das bereinigte Lehrangebot ist nicht zu beanstanden.
43 
4. Korrekturen sind aber für die Berechnung der Lehrnachfrage veranlasst. Denn die Angabe der Antragsgegnerin, bei ihrer Kapazitätsberechnung sei durchgängig auf die an der Universität tatsächlich vorzufindende Gruppengröße abgestellt worden, trifft nicht zu.
44 
Zwar ist die Hochschule nach den obigen Ausführungen grundsätzlich nicht verpflichtet, bei der Berechnung der Lehrnachfrage den Vorgaben des ZVS-Beispielstudienplans zu folgen; sie ist daher auch nicht daran gehindert, die Lehrbelastung am Maßstab der durchschnittlichen Teilnehmerzahlen festzusetzen. Sie hat in diesem Falle aber aus Gründen der Systemgerechtigkeit durchgängig die aus der Hochschulwirklichkeit abgeleiteten Teilnehmerzahlen in Ansatz zu bringen. Die Berechnung verlässt dagegen ihren eigenen Ableitungszusammenhang und wird fehlerhaft, wenn nur für einzelne Veranstaltungen auf die tatsächliche Teilnehmerzahl zurückgegriffen wird, für andere dagegen die abstrakten Berechnungszahlen des ZVS-Beispielstudienplans zugrunde gelegt werden.
45 
Dieser Vorwurf trifft die Antragsgegnerin aber jedenfalls für die in der ursprünglichen Kapazitätsberechnung durchgängig (mit Ausnahme des Dienstleistungsexports) angesetzten Betreuungsrelation für Vorlesungen auf 180 Teilnehmer. Denn dieser Wert entstammt den Berechnungen des ZVS-Beispielstudienplans, er dürfte der durchschnittlichen Teilnehmerzahl in der Hochschulwirklichkeit der Antragsgegnerin indes nicht entsprechen.
46 
Offenbar hat die Antragsgegnerin mit Stand vom 18.07.2007 deshalb eine erneute Berechnung durchgeführt, bei der für die Vorlesungen eine Betreuungsrelation von 310 Studenten, bzw. 400 Studenten für die auch von den Studenten der Zahn- und der Molekularen Medizin vorgesehenen Vorlesungen, angesetzt. Entgegen dem Beschwerdevorbringen ist diese Berechnung aber im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht vorgelegt worden; insbesondere ist sie nicht in den Generalakten (IV) enthalten. Dort findet sich vielmehr nur eine Darstellung von Lehrimport und Lehrexport, aber gerade keine Auflistung des Eigenanteils der vorklinischen Lehreinheit. Dementsprechend kann dem Vorbringen der Antragsgegnerin im erstinstanzlichen Verfahren ein Hinweis auf den von 180 Studenten abweichenden Ansatz der Betreuungsrelation für die von der vorklinischen Lehreinheit erbrachten Vorlesungen nicht entnommen werden. Eingeführt worden ist die Berechnung der Lehrnachfrage im vorklinischen Studienabschnitt Stand: 18.07.2007 vielmehr erst mit der am 06.02.2008 bei Gericht eingegangen Beschwerdebegründung (als Anlage BB 1). Diese - noch innerhalb der Beschwerdefrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO vorgelegte - Berechnung weist indes nur eine Berechnung des Curricularnormwerts aus, nicht aber den Eigenanteil der Vorklinik. Eine nachvollziehbare Grundlage für die gerichtliche Entscheidung liegt deshalb auch damit nicht vor; insbesondere weil ein Abgleich der angenommenen Werte mit den Zahlen des Dienstleistungsimports nicht vorgenommen werden kann.
47 
Im Ergebnis kommt es auf diesen Darlegungsmangel jedoch nicht an, weil die in der Kapazitätsberechnung Stand: 18.07.2007 angesetzten Betreuungsrelationen für Vorlesungen nicht mit den in der Studienordnung festgesetzten Werten übereinstimmen. Denn dort ist für Vorlesungen eine Betreuungsrelation von 180 Studierenden festgelegt (Anlage 2/2). Wie bereits ausgeführt, muss für die Kapazitätsberechnung aber eine von den zuständigen Hochschulorganen im Rahmen einer ordnungsgemäßen Abwägungsentscheidung festgesetzte Betreuungsrelation zu Grunde gelegt werden.
48 
Da der in der Studienordnung festgesetzte - und offenkundig dem ZVS-Beispielstudienplan entnommene - Wert von 180 Studierenden aber nicht in das von der Antragsgegnerin gewählte Berechnungsmodell passt und kapazitätsungünstige Wirkungen entfalten würde, ist er zu korrigieren. Mangels hinreichender Anhaltspunkte hält es der Senat im Rahmen des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes für angemessen, die von der Antragsgegnerin selbst vorgetragene Durchschnittsmaximalhörerzahl von 270 Studenten zu Grunde zu legen, der von Antragstellerseite nicht widersprochen worden ist. Ein Ansatz von 270 Hörern erscheint nicht offensichtlich fehlsam und dürfte den tatsächlichen Gegebenheiten in kapazitätsgünstiger Weise hinreichend Rechnung tragen.
49 
5. Auch die Berechnung des Dienstleistungsimports ist nicht frei von Fehlern.
50 
Dabei ist allerdings der Ansatz einer Betreuungsrelation von 10 Studierenden für das Wahlfach Vorklinik im Mentorenprogramm nicht zu beanstanden. Insoweit sind zunächst die formalen Anforderungen erfüllt, weil die Entscheidung hierüber vom Senat (am 16.11.2005) getroffen wurde und das Ergebnis auch in der Studienordnung niedergelegt ist. Die Festlegung ist systemkonform, weil sie den tatsächlichen Gruppengrößen in der Hochschulwirklichkeit entspricht. Schließlich sind auch inhaltlich Bedenken nicht ersichtlich. Den Hochschulgremien war die kapazitäre Relevanz der Entscheidung bewusst (vgl. Protokoll zur gemeinsamen Sitzung von erweitertem Fakultätsrat und Habilitationsausschuss vom 27.10.2005). Die dennoch getroffene Entscheidung ist von der Erwägung getragen worden, mit dem Mentorenprogramm einen frühen und persönlichen Kontakt zu Hochschullehrern zu ermöglichen. Dies ist in materieller Hinsicht vom fachdidaktischen Ermessen der Hochschule getragen. Die Einführung des Mentorenprogramms entspricht darüber hinaus den Empfehlungen des Berichts der Sachverständigenkommission zur Bewertung der Medizinischen Ausbildung vom Dezember 2001, der gerade hinsichtlich des Kontakts zu den Lehrpersonen ein Defizit im Lehrbetrieb der Antragsgegnerin konstatiert und ein Betreuungssystem mit einer festen akademischen Bezugsperson angeregt hatte (vgl. S. 15 und 37). Das in Kleingruppen durchgeführte Mentorenprogramm wird im Übrigen auch an anderen Hochschulen praktiziert.
51 
Zu Unrecht hat die Antragsgegnerin hierfür aber einen Eigenanteil der Vorklinik von 70% zu Grunde gelegt. Tatsächlich werden die Veranstaltungen gegenwärtig vielmehr zum überwiegenden Teil von Lehrkräften der klinischen Lehreinheit abgehalten, wie die Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren eingeräumt hat. Die ursprünglich angestellte Prognose eines Eigenanteils von 70% hat sich daher als unzutreffend erwiesen und bedarf der Korrektur (vgl. § 5 Abs. 2 und Abs. 3 KapVO VII). Entsprechend hat die Antragsgegnerin nach eigenen Angaben ihren Berechnungsansatz für die Kapazitätsberechnung des WS 2008/2009 auch bereits geändert und auf einen 50%-Anteil der Vorklinik umgestellt. Ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass diese Entwicklung nicht bereits vor Beginn des Berechnungszeitraums erkennbar war, hat die Antragsgegnerin nicht vorgebracht. Der Senat hält im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes mangels anderweitiger Anhaltspunkte daher den Ansatz eines Eigenanteils von 50% für sachgerecht. Folgerichtig erhöht sich der Dienstleistungsimport aus der klinischen Lehreinheit entsprechend, mit der Folge, dass der Curriculareigenanteil korrigiert werden muss.
52 
6. Auf die Einstellung eines „Schwundfaktors“, der dem Anteil der Studienabgänger Rechnung trägt, hat die Antragsgegnerin in Übereinstimmung mit der geltenden Rechtslage verzichtet. Denn nach § 4 der Verordnung des Wissenschaftsministerium über die Festsetzung von Zulassungszahlen für die Studiengänge im Vergabeverfahren der ZVS im Wintersemester 2007/2008 und im Sommersemester vom 05.07.2007 (GBl. S. 331 - ZZVO 2007/2008 -) sind freiwerdende Studienplätze im Studiengang Medizin durch die Zulassung von Bewerbern in höheren Fachsemestern voll auszugleichen. Damit wird im Übrigen gerade demjenigen Personenkreis Rechnung getragen, der nur über einen Teilstudienplatz verfügt, etwa weil er - wie hier begehrt - nur aufgrund einer gerichtlich festgestellten Restkapazität im vorklinischen Studienabschnitt zugelassen werden konnte. Eine hierüber hinausgehende Berücksichtigungspflicht käme deshalb nur in Betracht, wenn eine ausreichende Bewerberzahl für die Auffüllung der frei werdenden Plätze in höheren Fachsemestern nicht vorhanden wäre und die in der Verordnung vorgegebene Verfahrensweise damit vorhandene Kapazitäten ungenützt ließe (vgl. Senatsbeschluss vom 31.03.2006 - NC 9 S 3/06 -). Hiervon kann angesichts der von der Antragsgegnerin vorgelegten Bewerberzahlen indes nicht ausgegangen werden.
53 
Auch hinsichtlich der für einen der Lehreinheit nicht zugeordneten Studiengang erbrachten Dienstleistungen („Dienstleistungsexport“) ist eine Schwundkorrektur nicht geboten. Dies folgt bereits aus dem Wortlaut des § 11 Abs. 2 KapVO VII, der ausdrücklich anordnet, dass zur Berechnung des Bedarfs an Dienstleistungen die Studienanfängerzahlen anzusetzen sind. Dementsprechend muss auch ein möglicher Schwund im nachfragenden Studiengang Zahnmedizin nicht in die Berechnung eingestellt werden, zumal dort ein etwaiger Schwund bereits bei der Ermittlung der Aufnahmekapazität berücksichtigt wird (vgl. Senatsbeschluss vom 04.02.2003 - NC 9 S 52/02 -).
54 
Im Übrigen ist vom Bundesverwaltungsgericht zu Recht darauf hingewiesen worden, dass die Berücksichtigung eines möglichen Schwundes in höheren Semestern bei der Berechnung der Aufnahmekapazität im ersten Semester auf der Fiktion beruht, dass der Rückgang der Studentenzahlen in höheren Semestern den überkapazitären Ausbildungsaufwand im Aufnahmesemester kompensiert (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.11.1987 - 7 C 103/85 u.a. -, NVwZ-RR 1989, 184). Dies dürfte den tatsächlichen Gegebenheiten indes kaum entsprechen, so dass die geforderte Rechengenauigkeit ohnehin nicht zu einer präziseren Erfassung vorhandener Ausbildungskapazitäten führt.
55 
Schließlich liegt auch keine Systemwidrigkeit in der Berechnung der Antragsgegnerin vor: Die Reduzierung des angenommenen Dienstleistungsexports in den Studiengang Zahnmedizin beruht nicht auf der Annahme eines Schwundes, sondern dient der Berücksichtigung von Doppelstudenten (vgl. Anlage 3b der Kapazitätsberechnung).
56 
7. Bei Berücksichtigung der dargestellten Abänderungen ergibt sich ein rechnerischer Curriculareigenanteil der Vorklinik von 1,9932 bei einem Curricularanteil der Vorklinik gesamt von 2,6023.
57 
Damit weichen die Werte auch von denjenigen der Aufteilungsentscheidung des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst vom 22.08.2007 ab. Diese ministerielle Aufteilung des Curricularnormwerts auf die Lehreinheiten ist im Studiengang Medizin zwar für die Hochschule verbindlich (vgl. Fußnote 3 zu Nr. 1.49 der Anlage 2 zur KapVO VII), sie ist einer Nachprüfung durch die Gerichte indes nicht entzogen. Da die Entscheidung des Ministeriums auf der unzutreffenden Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin beruht und deren Zahlen unverändert übernommen hat, sind die Werte im gerichtlichen Verfahren zu korrigieren. In Anbetracht der Tatsache, dass der für die Kapazitätsberechnung maßgebliche Curriculareigenanteil nur minimal von den vom Ministerium festgelegten Zahlen abweicht und insoweit eine Kapazitätsrelevanz ausgeschlossen werden kann - sowohl bei Ansatz eines Curriculareigenanteils von 1,9932 als auch bei Zugrundelegung eines Werts von 1,9916 ergeben sich 335 Studienplätze - sieht der Senat jedenfalls im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes keine Veranlassung, weitere Korrekturerwägungen hinsichtlich des Curriculareigenanteils anzustellen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass eine Überdehnung der Aufnahmekapazität der Antragsgegnerin nicht nur die ebenfalls grundrechtlich geschützten Aufgaben der Hochschule in Forschung und Krankenversorgung beeinträchtigt, sondern auch die Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Lehrbetriebs für die bereits zugelassenen Studierenden (vgl. BVerfGE 33, 303 [339]). Überfüllte Veranstaltungen, Wartezeiten für Pflichtseminare und fehlende Sprechzeiten der Lehrenden sind aber unmittelbare Folge einer Überschreitung der universitären Belastungsgrenzen.
IV.
58 
Insgesamt ergibt sich damit eine rechnerische Aufnahmekapazität der Antragsgegnerin im Studiengang Medizin von 335 Studienplätzen (doppelter Ansatz des bereinigtes Lehrangebots von 334,3006 Semesterwochenstunden : Curriculareigenanteil), so dass über die bereits belegte Kapazität von 321 Studienplätze hinaus weitere 14 Studierenden von der Antragsgegnerin aufzunehmen sind. Zweifel an der bestehenden Belegung sind nicht ersichtlich, nachdem die Antragsgegnerin die von Antragstellerseite vermutete Fehlbuchung aufgeklärt hat.
59 
Hinsichtlich dieser 14 Studienplätze ist auf die Beschwerde der Antragsgegnerin hin die Beschränkung der Zulassung auf den vorklinischen Teil auszusprechen. Denn die Ausbildungskapazität der Antragsgegnerin im klinischen Teil des Studiengangs Medizin, die gemäß § 17 Abs. 1 KapVO VII anhand patientenbezogener Einflussfaktoren festgelegt wird, liegt niedriger als die Ausnahmekapazität im vorklinischen Teil, die gemäß § 6 KapVO VII aufgrund der personellen Ausstattung der Hochschule berechnet wird. Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit der in § 4 Abs. 1 Nr. 2 der Zulassungszahlenverordnung festgesetzten Kapazität von 315 für den klinischen Studienabschnitt sind weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich. Eine gerichtlich festgestellte Kapazitätsausweitung im vorklinischen Teil des Studiengangs besagt aber angesichts der unterschiedlichen Berechnungsmethoden nichts darüber, dass auch im klinischen Teil des Studiengangs höhere Kapazitäten angenommen werden könnten.
60 
Die aufgedeckte Restkapazität im vorklinischen Teil des Studiengangs kann daher nur dazu führen, dass die Hochschule zur entsprechenden Vergabe von Teilstudienplätzen - beschränkt auf den vorklinischen Studienabschnitt - verpflichtet wird. Die Fortsetzung des Studiums nach dem vorklinischen Teil ist dagegen nicht gewährleistet (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 1 KapVO VII); hierzu kann die Hochschule auch in Ansehung des Kapazitätserschöpfungsgebots nicht verpflichtet werden. Der über die festgesetzten Kapazitäten hinaus vermittelte Studienplatz ist mit dem Risiko behaftet, dass die Studienmöglichkeit im klinischen Teil nicht gesichert ist und vom späteren Erwerb eines Vollstudienplatzes abhängt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 23.02.1999 - NC 9 S 113/98 - und vom 29.01.2002 - NC 9 S 24/02 -). Ob der Studienbewerber dieses mit einer Teilzulassung verbundene Risiko in Kauf nehmen will, obliegt seiner eigenen Entscheidung (vgl. BVerfGE 59, 172 [209 f.]).
V.
61 
Die Beschwerde des Antragstellers kann damit keinen Erfolg haben. Weitere Restkapazitäten der Antragsgegnerin liegen nicht vor.
62 
Es kann daher dahingestellt bleiben, ob die Beschwerde den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO entspricht. Hieran könnten indes Bedenken bestehen, weil der Vortrag über weite Strecken nur eine Aneinanderreihung vergangener Entscheidungen enthält, ohne dass hieraus klare Schlussfolgerungen oder auch nur Behauptungen für den konkreten Rechtsstreit gezogen würden. Dementsprechend lässt auch die Gliederungsfolge „I. - III. - III. - II. - III. - VI. - VII. - VIII. - VIII.“ eine schlüssige Gedankenführung vermissen.
VI.
63 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO. Sie berücksichtigt hinsichtlich des Verfahrens erster Instanz die Loschance auf Zuweisung eines außerhalb der festgesetzten Kapazität festgestellten Studienplatzes (14 Studienplätze auf 113 Bewerber). Für das Beschwerdeverfahren ist das teilweise Obsiegen der Antragsgegnerin in Bezug auf die vom Verwaltungsgericht festgestellten 20 weiteren Studienplätze maßgeblich; die Beschwerde der Antragstellerseite blieb erfolglos.
64 
Ein Abstellen auf das bloße Begehren der Teilhabe an der Vergabe der außerhalb der festgesetzten Kapazität aufgefundenen Studienplätze kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil ein derartiger „reiner Losantrag“ hier nicht gestellt worden ist. Ein entsprechender Antrag dürfte indes auch unzulässig sein, weil insoweit ein Anordnungsgrund nicht angenommen werden könnte (vgl. Senatsbeschluss vom 23.08.2006 - NC 9 S 38/06 -). Gemäß § 60 Abs. 1 Satz 3 LHG setzt die Immatrikulation in zulassungsbeschränkten Studiengängen eine gesonderte Zulassung voraus, die versagt werden muss, wenn dem Studienbewerber kein Studienplatz zugewiesen worden ist (vgl. § 60 Abs. 2 Nr. 3 LHG). Dem angestrebten Ziel der Studienaufnahme, das gemäß § 88 VwGO ausschlaggebend ist, kommt ein Studienbewerber mit der bloßen Losteilnahme daher nicht näher; vielmehr hätte die Hochschule die angestrebte Immatrikulation mangels Zuweisung eines Studienplatzes weiterhin zu versagen. Der Anordnungsgrund, der auf die Verhinderung einer Verzögerung der berufsbezogenen Ausbildung gerichtet ist, setzt daher den Antrag auf vorläufige Zuweisung notwendig voraus.
65 
Im Übrigen hätte die gegenteilige Auffassung auch eine unbillige Kostenentscheidung zur Folge. Ließe man den reinen Losantrag zu, so hätte die Hochschule in allen Fällen die Kosten des einstweiligen Rechtsschutzes zu tragen, wenn auch nur ein einziger Studienplatz außerhalb der festgesetzten Kapazität aufgefunden wird. Es ist aber nicht ersichtlich, warum die Antragsgegnerin die Kosten aller 113 Antragsteller im vorläufigen Rechtsschutz übernehmen sollte, wenn tatsächlich nur 14 weitere Studienplätze vergeben werden können. Nur die Kostenverteilung anhand der Loschance bewirkt daher im gegenwärtigen Modell eine sachlich gerechtfertigte Kostenverteilung.
66 
Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Für eine Reduzierung des Streitwerts im Eilverfahren besteht kein Anlass, weil durch die Entscheidung die Hauptsache - jedenfalls für einen begrenzten Zeitraum - endgültig vorweggenommen wird (vgl. Senatsbeschluss vom 21.03.2005 - NC 9 S 28/05 -).
67 
Für die künftige Verfahrensweise regt der Senat an, vorab eine „Reserveliste“ zu erstellen, bei der die im Rahmen der kapazitären Vergabe nicht berücksichtigten Bewerber von der Hochschule an Hand der ZVS-Vergabekriterien in eine Rangfolge eingeteilt werden. Damit würde das auf die verwaltungsgerichtlichen Eilentscheidungen hin erforderliche Losverfahren entbehrlich und eine Kostenentscheidung ermöglicht, die dichter an den tatsächlichen Erfolgsaussichten der jeweiligen Studienbewerber liegt. Ein derartiges Vorgehen erscheint im Übrigen auch schon deshalb angezeigt, weil das Auseinanderfallen der Auswahlkriterien für die Vergabe der innerhalb der festgesetzten Kapazität vergebenen Studienplätze und der nachträglich im gerichtlichen Verfahren aufgedeckten Restkapazitäten der vom Bundesverfassungsgericht geforderten Verteilung aller freien Studienplätze unter Anwendung einheitlicher Auswahlkriterien (vgl. BVerfGE 33, 303 [357]) nicht entspricht und dazu führt, dass die nachträglich festgestellten Studienplätze solchen Bewerbern zufallen, denen sie bei ordnungsgemäßer Kapazitätsfeststellung nicht zugestanden hätten (vgl. BVerfGE 39, 276 [296]).
68 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 21. Januar 2010 - NC 6 K 1933/09 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin an der Universität Freiburg im 1. Fachsemester zum Wintersemester 2009/2010. Er ist der Auffassung, die tatsächliche Aufnahmekapazität sei mit der in der Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Festsetzung von Zulassungszahlen für die Studiengänge im Vergabeverfahren der ZVS im Wintersemester 2009/ 2010 und im Sommersemester 2010 vom 24.06.2009 (GBl. S. 307 - Zulassungszahlenverordnung 2009/2010 -) festgesetzten Zahl von 335 Voll- und weiteren sechs Teilstudienplätzen (vorklinischer Studienabschnitt) nicht ausgeschöpft. Das Verwaltungsgericht hat zwar weitere Teilstudienplätze gefunden, diese jedoch an andere, vorrangige Bewerber vergeben und deshalb den Antrag des Antragstellers abgelehnt. Die hiergegen erhobene Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, aber unbegründet. Dies gilt sowohl hinsichtlich der Verfahrensweise des Gerichts (1.) als auch für die gegen die Berechnung des Lehrangebots (2.), der Lehrnachfrage (3.), der Schwundberechnung (4.), der Annahme der tatsächlichen Besetzung vergebener Studienplätze (5.) oder der Verteilung der zusätzlich ermittelten (Teil-)studienplätze (6.) vorgebrachten Rügen. Auch die Angriffe gegen die Höhe des festzusetzenden Streitwerts (7.) bleiben ohne Erfolg.
1. Gerichtliche Verfahrensweise
a) Soweit die Beschwerde daran zweifelt, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts der Begründungspflicht genügt, können ihr diese Zweifel nicht zum Erfolg verhelfen. Dies folgt bereits daraus, dass sich auch aus einem unterstellten Begründungsmangel der begehrte Anordnungsanspruch nicht ergibt und die Voraussetzungen für eine Zurückverweisung analog § 130 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.11.2007 - 9 B 52/07 -; Senatsbeschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -, MedR 2010, 338).
Im Übrigen ist die vom Verwaltungsgericht gewählte Praxis nicht zu beanstanden. Denn dem Begründungserfordernis kann auch durch die Bezugnahme auf eine andere Entscheidung Genüge getan werden, sofern den Beteiligten die in Bezug genommene Entscheidung bekannt ist oder sie von ihr ohne Schwierigkeiten Kenntnis nehmen können (vgl. BVerwG, Beschluss vom 03.12.2008 - 4 BN 25/08 -, ZfBR 2009, 274). Dies ist hier der Fall, denn das Verwaltungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung nicht nur auf die Gründe seiner Leitentscheidung (NC 6 K 1470/09) verwiesen, sondern diese auch in anonymisierter Form der hier angegriffenen Entscheidung beigefügt.
b) Zu Recht hat das Verwaltungsgericht auch die Anträge derjenigen Studienbewerber berücksichtigt, die sich nicht zuvor im „innerkapazitären“ Verfahren bei der ZVS beworben haben. Denn der dieses Erfordernis statuierende Art. 1 der Verordnung des Wissenschaftsministeriums zur Änderung der Vergabeverordnung ZVS vom 29.06.2009 (GBl. S. 309) findet aufgrund des insoweit rechtskräftig gewordenen Normenkontrollurteils des Senats vom 29.10.2009 - 9 S 1611/09 - für das Wintersemester 2009/10 keine Anwendung und ist im Übrigen darüber hinaus durch Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.05.2010 - 6 VR 1.10 - derzeit auch für das Wintersemester 2010/11 im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO außer Vollzug gesetzt.
2. Lehrangebot
a) Rechtsgrundlage für die Ermittlung und Festsetzung der Ausbildungskapazitäten der Hochschulen sind die §§ 29 und 30 des Hochschulrahmengesetzes i.d.F. der Bekanntmachung vom 19.01.1999 (BGBl. I S. 18, zuletzt geändert durch Gesetz vom 12.04.2007, BGBl. I S. 506 - HRG -). Danach hat die Hochschule in zulassungsbeschränkten Studiengängen die vorhandenen Ausbildungskapazitäten im Rahmen der verfügbaren Mittel grundsätzlich auszuschöpfen (vgl. § 29 Abs. 2 Satz 2 HRG). Die Zahl der von der einzelnen Hochschule höchstens aufzunehmenden Bewerber (Zulassungszahl) darf nicht niedriger festgesetzt werden, als dies unter Berücksichtigung der personellen, räumlichen, sächlichen und fachspezifischen Gegebenheiten zur Aufrechterhaltung einer geordneten Wahrnehmung der Aufgaben der Hochschule in Forschung, Lehre und Studium sowie in der Krankenversorgung unbedingt erforderlich ist (vgl. § 29 Abs. 2 Satz 1 HRG).
Die konkreten Zulassungszahlen für jede Hochschule werden gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 HRG durch Landesrecht festgesetzt. In Baden-Württemberg richtet sich die Festsetzung der Zulassungszahlen nach § 3 des Gesetzes über die Zulassung zum Hochschulstudium in Baden-Württemberg in der Fassung vom 15.09.2005 (GBl. S. 629, zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.11.2007, GBl. S. 505 - HZG -). Danach werden die Zulassungszahlen für die in das Verfahren der Zentralstelle einbezogenen Studiengänge - also auch für den Studiengang Medizin - grundsätzlich vom Wissenschaftsministerium nach Anhörung der Hochschulen durch Rechtsverordnung festgesetzt. Einzelheiten, insbesondere zu den inhaltlichen Kriterien der Festsetzung, sind im Hochschulzulassungsgesetz selbst nicht geregelt. Insoweit enthält § 2 Abs. 1 HZG i.V.m. Art. 15 des Staatsvertrags über die Vergabe von Studienplätzen vom 22.06.2006 (GBl. 2007, S. 523) jedoch eine Verordnungsermächtigung zugunsten des Wissenschaftsministeriums.
Das Fehlen einer gesetzlichen Bestimmung zu den Einzelheiten der Kapazitätsfestsetzung ist dabei von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. Zwar ist die Art und Weise der Kapazitätsermittlung eines der Kernstücke des Zulassungswesens und muss angesichts der unmittelbaren Wirkung auf das verfassungsmäßig gewährleistete Zugangsrecht der Studenten nach sachgerechten und nachvollziehbaren Kriterien erfolgen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.04.1975 - 1 BvR 344/73 -, BVerfGE 39, 258 [265]). Um allen Hochschulbewerbern gleiche Zugangschancen zu gewährleisten, sind daher objektivierte und nachprüfbare Kriterien für die Kapazitätsermittlung in normativer Form zu entwickeln (vgl. BVerfG, Urteil vom 18.07.1972 - 1 BvL 32/70 u.a. -, BVerfGE 33, 303 [340 f.]). Dies kann gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes geschehen. Trotz des Fehlens ausdrücklicher Vorgaben durch den Gesetzgeber dürfte die Verordnungsermächtigung in § 2 Abs. 1 HZG diesen Vorgaben jedoch gerecht werden. Denn das Hochschulzulassungsrecht wird durch Grundsätze beherrscht, die sich unmittelbar aus dem Grundgesetz ergeben: Maßgeblich geht es um die Abwägung der widerstreitenden Grundrechtspositionen aus Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG hinsichtlich des Zugangsrechts der Hochschulbewerber einerseits und der grundrechtlich gewährleisteten Forschungs- und Lehrfreiheit der Hochschullehrer (Art. 5 Abs. 3 GG) sowie den Ausbildungsbedürfnissen der bereits zugelassenen Studenten andererseits (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.10.1991 - 1 BvR 393, 610/85 -, BVerfGE 85, 36 [56 f.]). Der Ausgleich dieser Konfliktlage ist einer gesetzlichen Regelung daher nur eingeschränkt zugänglich, so dass die Festlegungen auch auf den Verordnungsweg delegiert werden können (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 14.03.1989 - 1 BvR 1033/82 u.a. -, BVerfGE 80, 1 [21 f.], und vom 03.06.1980 - 1 BvR 967/78 u.a. -, BVerfGE 54, 173 [193 f.]). Im Übrigen genießt auch der Staatsvertrag selbst den Rang eines Landesgesetzes (vgl. Senatsurteil vom 21.02.2006 - 9 S 1840/05 -).
10 
Von der Ermächtigung ist durch die Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen vom 14.06.2002 (GBl. S. 271, zuletzt geändert durch Verordnung vom 30.06.2009, GBl. S. 313 - KapVO VII -) Gebrauch gemacht worden. Diese Kapazitätsverordnung regelt die Berechnung der Zulassungszahlen primär aufgrund der personellen Ausbildungskapazität der Hochschule. Hierzu wird das an der Hochschule vorhandene Lehrangebot (in Deputatsstunden) durch die Lehrnachfrage geteilt, die sich aus dem durchschnittlichen Betreuungsaufwand für die Ausbildung eines Studenten in dem jeweiligen Studiengang ergibt. Für die Berechnung werden jeweils typisierende Durchschnittsbetrachtungen zugrunde gelegt, was den Anforderungen des Kapazitätserschöpfungsgebots genügt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.02.1984 - 1 BvR 580/83 u.a. -, BVerfGE 66, 155 [182]).
11 
b) Hinsichtlich des Lehrangebots ist gemäß §§ 8 Abs. 1 Satz 1, 9 Abs. 1 KapVO VII deshalb nicht die tatsächliche Zahl der Lehrpersonen mit ihren jeweiligen individuellen Lehrverpflichtungen zu ermitteln; vielmehr ist nach dem normierten Stellenprinzip die Zahl der vorhandenen Personalstellen mit der jeweils geltenden Regellehrverpflichtung (vgl. hierzu Verordnung der Landesregierung über die Lehrverpflichtung an Universitäten, Pädagogischen Hochschulen und Fachhochschulen vom 11.12.1995, GBl. 1996 S. 43, zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.11.2007, GBl. S. 505 - LVVO -) zugrunde zu legen.
12 
Im einzelnen ist hierzu auszuführen:
13 
Am Institut für Biochemie/Molekularbiologie ist zum 31.07.2009 eine W1-Stelle mit einem Lehrdeputat von 6 SWS ausgelaufen und wurde zum 01.08.2009 eine W2/W3-Forschungsprofessur geschaffen. Für diese sind lediglich 5 SWS angesetzt, da die Stelle hälftig aus Forschungsdrittmitteln und also nur zu 50% aus - öffentlichen - Institutsmitteln finanziert sei. Entgegen der Beschwerde reicht dieser Vortrag aus, um die mit dieser Stelle verbundene Lehrverpflichtung von 10 SWS zu halbieren, da die Forschungsmittel nicht für Zwecke der Lehre gewidmet sind. Zu Zweifeln an der Richtigkeit dieses Vortrags der Antragsgegnerin besteht kein Anlass. Entsprechendes gilt für den Ersatz der auslaufenden C2-Stelle (9 SWS) durch eine befristete E13-Stelle (4 SWS). Zu Recht hat die Antragsgegnerin insoweit auf das ihr zuzubilligende Stellendispositionsermessen (vgl. dazu Senatsbeschlüsse vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 - und vom 29.01.2002 - NC 9 S 24/02 -) sowie darauf hingewiesen, dass bei Abwägung aller Belange, insbesondere der Kapazitätsaspekte einerseits und der Forschungs- und Nachwuchsförderung andererseits, ein Ermessensfehler nicht erkennbar ist. Der Wegfall zweier weiterer SWS folgt allein daraus, dass im Vorjahr eine halbe E13-Stelle zu viel angesetzt worden ist.
14 
Auch hinsichtlich der Behandlung von unvergüteten Lehraufträgen sowie der sogenannten „Titellehre“ ist die Feststellung des Lehrangebots der Antragsgegnerin nicht zu beanstanden. Der unvergütete Lehrauftrag für das Praktikum der Biochemie (0,5 SWS) ist in der Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin berücksichtigt. Ein weiterer unvergüteter Lehrauftrag im Umfang von 0,5 SWS diente im Sommersemester 2008 dem Ausgleich für das Ausscheiden von Prof. v.T. und brauchte daher nicht berücksichtigt zu werden. Gleiches gilt nach dem unwidersprochenen Vortrag der Antragsgegnerin für die Titellehre von Prof. B. in Biochemie im Umfang von 1 SWS (Stellungnahme des Studiendekans vom 14.04.2010 (Anl. BB1 d.A.). Daher kann offen bleiben, ob unvergütete Lehraufträge und „Titellehre“ im Übrigen schon deshalb bei der Berechnung des Lehrangebots unberücksichtigt bleiben können, weil sie nicht durch Haushaltsstellen abgesichert sind, ihre Dauerhaftigkeit daher ungewiss ist (vgl. Senatsbeschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -).
15 
Auch der Umstand, dass zum Zwecke der Weiterqualifikation bestehende befristete Stellen auch dann, wenn die betroffene Person bereits promoviert wurde, nur mit einer Lehrverpflichtung von 4 SWS angesetzt sind, ist nicht zu beanstanden. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 2. Halbsatz und Nr. 7 Buchst. a LVVO beträgt die Lehrverpflichtung für akademische Mitarbeiter im Beamtenverhältnis auf Zeit oder in befristeten Arbeitsverhältnissen (bei Beamten: bis zu) vier Lehrveranstaltungsstunden, „sofern ihnen nach § 52 Abs. 2 und 4 LHG die Möglichkeit der Weiterqualifikation eingeräumt wurde“. Sie erhöht sich auf 6 SWS, „sobald das Ziel der Weiterqualifikation erreicht wurde“. § 52 Abs. 2 LHG sieht „die Vorbereitung einer Promotion“ lediglich neben der „Erbringung zusätzlicher wissenschaftlicher Leistungen“ als einen möglichen Grund für die befristete Beschäftigung von akademischen Mitarbeitern vor. Es ist entgegen dem Vortrag von Antragstellern nicht erkennbar, dass sich diese Leistungen allein auf die Promotion beziehen könnten, zumal in jeder wissenschaftlichen Laufbahn über eine Promotion hinausgehende weitere eigene wissenschaftlichen Leistungen, insbesondere Publikationen, gefordert werden. Zudem reicht es aus, dass die ihnen übertragenen Aufgaben dieser eigenen wissenschaftlichen Arbeit „förderlich“ sind. Daher trifft es nicht zu, wie von Antragstellern vorgetragen worden ist, dass eine Weiterqualifikation über die Promotion hinaus nicht gestattet wäre. Die in § 52 Abs. 4 LHG genannte besondere Form der befristeten Beschäftigung für Nachwuchswissenschaftler setzt u.a. eine „qualifizierte Promotion“ sogar voraus. Da die befristete Beschäftigung nach § 52 Abs. 2 und Abs. 4 LHG bereits ihrer Natur nach keine „Lebensstellung“ darstellt, sondern - auch - dem weiteren persönlichen Fortkommen auf wissenschaftlicher Ebene dient (vgl. die entsprechende gesetzgeberische Typisierung im WissZeitVG, BT-Drucks. 16/3438, S. 11 f.), bedurfte es auch keiner besonderen Darlegungen, welche - weiteren - wissenschaftlichen Leistungen von den Personen im Einzelnen erwartet werden, deren Lehrverpflichtung sich auf 4 SWS beschränkt, obgleich sie bereits promoviert worden sind.
16 
Die Veränderungen am Institut für Medizinische Psychologie und Medizinische Soziologie sind nicht abwägungsrelevant. Durch die Zusammenlegung der Abteilungen Medizinische Soziologie und Medizinische Psychologie und den damit in Zusammenhang stehenden Wegfall einer W3-Professur hat sich gleichwohl das Gesamtlehrangebot dieser Einheit nicht vermindert, da der Ausfall des W3-Lehrdeputats von 9 SWS durch zusätzliche 1,5 Stellen im befristeten Angestelltenverhältnis und die Erhöhung des Lehrdeputats eines akademischen Mitarbeiters kompensiert worden ist. Dies hat das Verwaltungsgericht im Einzelnen zutreffend dargelegt. Dass die weggefallene W3-Stelle wiederum der vorklinischen Lehreinheit zugeordnet wurde, ist nicht ersichtlich.
17 
Der von Seiten der Antragsteller monierte Dienstleistungsexport für die Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin ist jedenfalls im aktuellen Umfang unbedenklich. Der Senat hat bereits zum WS 2008/09 festgestellt, dass selbst ein Überhang an Lehrdeputaten in der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin einen Dienstleistungsexport der Vorklinik grundsätzlich nicht ausschließt und die klinische Lehreinheit nicht verpflichtet ist, die Dienstleistungen im Bereich der medizinischen Soziologie, zu dem auch die besonders genannten Veranstaltungen zur „Gesundheitsökonomie im Querschnittsbereich“ gehören, aus eigener Kraft bereitzustellen (Beschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 - mit Hinweis auf Senatsbeschluss vom 24.08.2005 - NC 9 S 29/05 -). Es kann auch nicht verlangt werden, dass sich ungeachtet der Ausdifferenzierung der verschiedenen Fächer gewissermaßen im Gegenzug die Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin im selben Umfang an der Ausbildung in der Lehreinheit Vorklinik beteiligt. Dies gilt jedenfalls so lange, als nicht zu befürchten steht, dass bestimmte Fächer in kapazitätsvermindernder Absicht und damit sachwidrig einer bestimmten Lehreinheit zugeordnet werden. Dies ist für die medizinische Psychologie und Soziologie bei einem - unveränderten - Gesamtdeputat von 44 SWS und einem Dienstleistungsexport von 8,9112 SWS nicht festzustellen. Von diesem Export ist auszugehen, da er für das in Rede stehende WS 2009/10 in Anlagen 1 und 3a unbeschadet der Abweichung in Anlage 3c genannt ist.
18 
3. Lehrnachfrage
19 
Die Rügen gegen den Curriculareigenanteil sind unbegründet (a). Auch die Darlegungen der Antragsteller zur Ermittlung der Aufnahmekapazität unter Berücksichtigung des Studiengangs Molekulare Medizin (Bachelor) führen weder im Hinblick auf die Berechnung des Curricularnormwerts (b) noch hinsichtlich der erst spät erlassenen Prüfungsordnung (c) oder dessen konkreter Ausgestaltung (d) zur Annahme weiterer - vorklinischer - Studienplätze.
20 
a) Das Vorbringen gegen einen Curriculareigenanteil der Lehreinheit Vorklinik von ungewichtet 1,8792, gewichtet 1,8439 führt nicht dazu, dass kapazitätserhöhende Unrichtigkeiten festzustellen wären. Im Gegenteil ergibt sich aus den Darlegungen der Antragsgegnerin, dass die Anteile der Vorklinik an den Seminaren Psychologie (1. FS), Anatomie I (2. FS), Biochemie/Molekularbiologie II (4. FS) und Physiologie II (4. FS) - je 100% -, am Wahlfach (50%) und am Praktikum zur Einführung in die klinische Medizin (25%) zutreffend angesetzt und mit minimalen Abweichungen auch umgesetzt worden sind. Es ist daher kein die Kapazitäten der Vorklinik erhöhender Import aus der Klinischen Lehreinheit anzunehmen.
21 
Zur Betreuungsrelation in den Praktika (g=10) wird nicht substantiiert vorgetragen. Entgegen der Behauptung, aus § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 LHG ergebe sich, dass der Hochschulsenat allein zur Beschlussfassung über Prüfungsordnungen berufen sei und nicht über Studienordnungen - und damit über die die Lehrnachfrage beeinflussenden Betreuungsrelationen - zu entscheiden habe, hält der Senat daran fest, dass sich die weitergehende Zuständigkeit des Senats der Hochschule zur Beschlussfassung auch über Studienordnungen aus § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 und 8 LHG ergibt, denn die Frage der Betreuungsrelation steht sowohl in unmittelbarem Zusammenhang mit der Einrichtung eines Studienganges als auch der Festsetzung von Zulassungszahlen und betrifft auch vielfach mehr als nur eine Fakultät. Im Übrigen schließen die in § 25 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 LHG genannte Zustimmung der Fakultät und das Einvernehmen der Studienkommission diese Zuständigkeit nicht aus, ergänzen sie vielmehr. Soweit behauptet wird, die Betreuungsrelationen beeinflussende Satzungsänderungen vom 20.10.2008 und vom 01.12.2008 seien ohne diese Zustimmung bzw. Einvernehmen erfolgt, ist der Vortrag gleichfalls völlig unsubstantiiert (vgl. Senatsbeschlüsse vom 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 - und 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -).
22 
b) Durch Verordnung vom 30.06.2009 (GBl. S. 313) wurde die Anlage 2 zur KapVO VII (vom 14.06.2002, GBl. S. 271) geändert und für die Studiengänge „Molekulare Medizin - Bachelor“ sowie „Molekulare Medizin - Master“ der Antragsgegnerin eigene Curricularnormwerte (CNW) von 7,0106 (Bachelor) bzw. 4,3235 (Master) festgesetzt. Bereits das Verwaltungsgericht hat in seiner hier angegriffenen Entscheidung bei der Bestimmung der für die Studieneinheit Vorklinische Medizin zur Verfügung stehenden Studienplätze den Studiengang Molekulare Medizin - Master unberücksichtigt gelassen, da eine Lehrnachfrage für diesen Studiengang im WS 2009/10 nicht erfolgte. Dass darüber hinaus auch der Studiengang Molekulare Medizin - Bachelor für die Bestimmung der Lehrnachfrage unberücksichtigt bleiben müsste, ergibt sich aus dem Vortrag der Antragsteller zur Rechtswidrigkeit dieser Festsetzung nicht.
23 
Die Änderungsverordnung vom 30.06.2009 wurde vom hierfür zuständigen Ministerium erlassen und im Gesetzblatt veröffentlicht. Dass die zur Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität nach § 6 KapVO VII erforderlichen Curricularnormwerte damit erst nach dem Stichtag nach § 5 Abs. 1 KapVO VII bekannt gegeben wurden, führt nicht zu ihrer Rechtswidrigkeit, sondern allenfalls zu der Frage, ob diese Werte für das WS 2009/10 Berücksichtigung finden können. Auch eine materielle Rechtswidrigkeit der ÄnderungsVO kann nach dem Vorgetragenen gemessen an den genannten Anforderungen des § 5 Abs. 4 Satz 4 und 5 HZG nicht festgestellt werden: Dass die Studiengänge und die damit verbundenen Curricularnormwerte zu einer erschöpfenden Auslastung der Universitäten, auch der Antragsgegnerin, führen (§ 5 Abs. 4 Satz 5 HZG), wird auch von Seiten der Antragsteller nicht bestritten. Der Streit betrifft nicht die Frage, ob der - für die Antragsgegnerin hohe - festgesetzte Wert für den Studiengang Molekularmedizin (Bachelor) den tatsächlichen Ausbildungsverhältnissen einschließlich des Betreuungsverhältnisses zwischen Lehrenden und Studierenden entspricht. Bestritten wird lediglich die Notwendigkeit eines derart „aufwendigen“ Studienganges. Dieser Aspekt wäre der in § 5 Abs. 4 Satz 4 HZG genannten Anforderung an die Beachtung des Ausbildungsaufwandes in gleichartigen und vergleichbaren Studiengängen und dem Ziel einer gleichmäßigen Auslastung der Hochschulen (Satz 5) zuzuordnen. Auch diesen Zielen wird die Festsetzung der Curricularnormwerte für die Studiengänge „Molekulare Medizin“ - Bachelor und Master - an der Universität Freiburg durch die genannte ÄnderungsVO gerecht. Wie die vorgelegten Unterlagen des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst zur Vorbereitung dieser ÄnderungsVO zeigen, erkannte es durchaus, dass sich aus den quantifizierten Studienplänen der Universitäten völlig unterschiedliche Werte ergeben. Es stellte ausdrücklich fest, „dass sich die Studienpläne an den Universitäten in hohem Maße unterscheiden“ und die Differenzen in den daraus berechneten Curricularnormwerten „auf Unterschiede in der Zahl der Lehrveranstaltungen, die für die Absolvierung des Studiengangs vorgeschrieben sind, auf eine unterschiedliche Zusammensetzung der Lehrveranstaltungsarten und auf Unterschiede in den Gruppengrößen bei den einzelnen Lehrveranstaltungen“ zurückzuführen sind (Aktenvermerk vom 29.06.2009). Zurückzuführen sei dies auf die „Bedeutung, die eine Universität dem Fach Molekulare Medizin bei der Profilbildung zumisst“. Damit hat das Ministerium den Ausbildungsaufwand analysiert und dabei - zutreffend - festgestellt, dass sich diese Studiengänge ungeachtet ihrer identischen Bezeichnung deutlich voneinander unterscheiden. Diese Unterschiede sind, wie die deutlich differierenden Curricularnormwerte zeigen (für Molekulare Medizin - Bachelor: Ulm 3,0167, Tübingen 5,9746, Freiburg 7,0106 ), derart, dass keine „gleichartigen und vergleichbaren Studiengänge“ im Sinne des § 5 Abs. 4 Satz 4 HZG vorliegen. Vielmehr stehen sie für eine völlig unterschiedliche Profilierung der jeweiligen Universität, die der Universität - unter dem Vorbehalt ihrer gleichmäßigen und erschöpfenden Auslastung - auch zusteht. Dies gilt auch für die Antragsgegnerin, der nicht vorgeworfen wird, die hohen Curricularnormwerte für die Studiengänge Molekulare Medizin führten dazu, dass sie nicht voll ausgelastet würde.
24 
Auch die ausbildungsrechtlichen Vorschriften sind, wie in § 5 Abs. 4 Satz 4 HZG vorgeschrieben, bei der Bestimmung des Curricularnormwerts für den Studiengang Molekulare Medizin - Bachelor der Antragsgegnerin, beachtet. Zwar trifft zu, dass für den neuen Ausbildungsgang „Bachelor“ zum 30.06.2009 noch keine Ausbildungsvorschriften galten, die hätten berücksichtigt werden können und ohne die eine Bestimmung des CNW schlechterdings nicht möglich ist. Allerdings konnten solche Vorschriften gleichwohl bereits „beachtet“ werden, denn die „Satzung zur Änderung der Prüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of Science (B.Sc.)“, die die fachspezifischen Bestimmungen für den Hauptfachteilstudiengang Molekulare Medizin enthält und als Teil der Zwölften Satzung zur Änderung der Prüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of Science (B.Sc.) am 15.12.2009 veröffentlicht werden und zum 01.10.2009 in Kraft treten sollte, war bereits am 27.05.2009 vom Senat in der Fassung beschlossen worden, die danach auch Geltung erlangte. Seitdem war erkennbar, welche Ausbildungsvorschrift zum 01.10.2009 gelten sollte, und es war auch - unbeschadet der noch ausstehenden Zustimmung des Rektors nach § 34 Abs. 1 Satz 3 LHG - zu erwarten, dass diese Ausbildungsvorschrift in Kraft treten würde. Für eine Versagung der Zustimmung aus einem der in § 34 Abs. 1 Satz 5 und 6 LHG genannten Gründe gab es keinen Anhaltspunkt. Zu der von Antragstellern diskutierten fehlenden Gleichwertigkeit der Ausbildung, die nach § 34 Abs. 1 Satz 6 Nr. 3 LHG als ein möglicher Versagungsgrund genannt ist, gilt das bereits zu § 5 Abs. 4 Satz 4 HZG Ausgeführte: Die als Ausdruck der Freiheit von Forschung und Lehre zulässige und im Übrigen auch politisch gewollte (Stichwort „Exzellenzinitiative“) Profilbildung der Hochschulen auch durch die Schaffung besonderer, universitätsspezifischer Studiengänge führt dazu, dass auch Studiengänge mit identischer Bezeichnung soweit voneinander abweichen, dass eine „Einheitlichkeit oder die Gleichwertigkeit der Ausbildung oder der Abschlüsse“ im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 6 Nr. 3 LHG nicht in Betracht kommt und daher auch nicht durch Prüfungsordnungen gewährleistet werden muss. Tatsächlich wurde bei der Bestimmung des Curricularnormwerts für den Studiengang Molekulare Medizin - Bachelor die vom Senat am 27.05.2009 beschlossene Prüfungsordnung beachtet, denn die von der Antragstellerin vorgelegte und der ÄnderungsVO vom 30.06.2009 zugrunde gelegte CNW-Berechnung beruht exakt auf den in §§ 16 und 17 der fachspezifischen Bestimmungen für den Hauptfachteilstudiengang Molekulare Medizin wiedergegebenen Studieninhalten und Betreuungsrelationen.
25 
Nach §§ 5 Abs. 1, 13 Abs. 1 Satz 2 KapVO VII sind die in Anlage 2 zu dieser Verordnung aufgeführten Curricularnormwerte bei der Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität anzuwenden, die auf der Grundlage der Daten eines Stichtages ermittelt wird, der nicht mehr als neun Monate vor Beginn des Zeitraums liegt, für den die Ermittlung und die Festsetzung gelten. Stichtag ist im vorliegenden Fall der 01.01.2009. Diese Vorgabe gilt nicht nur hinsichtlich des CNW des Studiengangs, dessen Aufnahmekapazität im Streit ist, sondern auch für andere Studiengänge und deren Curricularnormwerte, soweit diese Studiengänge und ihre Aufnahmekapazität - hier die Aufnahmekapazität des Studiengangs Molekulare Medizin - Bachelor - unmittelbaren Einfluss auf die Zahl der Studienplätze im streitigen Studiengang - hier: Humanmedizin, Vorklinische Lehreinheit - haben. Zum Berechnungsstichtag lag der CNW für den Bachelorstudiengang Molekulare Medizin noch nicht vor und war - entgegen dem Vortrag der Antragsgegnerin - auch noch nicht erkennbar. Der Vorschlag der Studienkommission für Prüfungsordnungen für die neuen, den bisherigen Diplomstudiengang Molekularmedizin ablösenden Bachelor- und Masterstudiengänge datiert erst vom 16.04.2009. Auch konnten sich die Ausführungen im Senatsbeschluss vom 12.05.2009 nicht auf diese Studiengänge und ihren Zuschnitt beziehen, denn dieser Beschluss betrifft den vor dem 01.10.2009 allein bestehenden Diplomstudiengang. Damit entspricht die Heranziehung des in Anlage 2 zu § 13 Abs. 1 KapVO am 30.06.2009 aufgenommenen CNW Molekulare Medizin - Bachelor zur Berechnung der Aufnahmekapazität im Studiengang Humanmedizin - Lehreinheit Vorklinische Medizin - nicht dem in der KapVO VII für den Regelfall vorgesehenen Ablauf. Gleichwohl durfte dieser Wert bereits für das WS 2009 Anwendung finden. Denn aus der KapVO VII ergibt sich, dass die tatsächliche Berücksichtigung der realen Daten und des tatsächlichen Geschehens Vorrang hat vor einem geordneten, an Stichtagen orientierten Verfahren. Dies folgt aus § 5 Abs. 2 und Abs. 3 KapVO VII. Der „Ausnahmetatbestand“ des § 21 KapVO VII steht dem nicht entgegen.
26 
§ 5 KapVO VII steht im ersten Abschnitt „allgemeine Grundsätze und Verfahren“, enthält somit die Grundsätze für die Ermittlung der Aufnahmekapazität. Die „allgemeine“, auf einen Stichtag bezogene Ermittlung des Absatz 1 wird durch die in Absatz 2 aufgeführte Abweichung modifiziert. Danach sollen wesentliche Änderungen der Daten, die vor Beginn des Berechnungszeitraums „erkennbar“ sind, berücksichtigt werden. Unter „Daten“ im Sinne dieser Norm fallen, wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 - entschieden hat, auch normative Festsetzungen, soweit sie auf die Ermittlung von Aufnahmekapazitäten von Einfluss sind („alle Eingabegrößen, die für die Ermittlung der Kapazitätsberechnung von Bedeutung sind“; vgl. dazu auch Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Aufl. 2003, KapVO § 5 Rn. 1 ff.). Für deren Berücksichtigung reicht es aus, wenn sie „erkennbar“ sind. Dies war bereits mit dem Beschluss der Prüfungsordnung durch den Senat am 27.05.2009 und damit vor Beginn des Berechnungszeitraums der Fall. Hierzu wird auf die Ausführungen zu § 5 Abs. 4 Satz 4 HZG verwiesen. Dem steht auch § 21 Abs. 1 KapVO VII nicht entgegen. Dies folgt bereits daraus, dass § 5 Abs. 2 KapVO VII nur die Zeit bis zum Beginn des Berechnungszeitraums erfasst, während § 21 Abs. 1 KapVO VII für den besonderen - hier nicht einschlägigen - Fall des Wegfalls von Stellen allein die Zeit ab Beginn des Berechnungszeitraums regelt. Es mag sein, dass bereits im zeitlichen Regelungsbereich des § 5 Abs. 2 KapVO VII der Wegfall dieser Stellen „erkennbar“ ist. Die Folge davon ist aber nicht, dass wegen § 21 Abs. 1 KapVO VII allein eine solche Änderung und keine andere, wie von Antragstellerseite behauptet, berücksichtigt werden könnte, sondern diese Situation belegt lediglich, das „der Regelungsgehalt dieser Vorschrift bereits durch § 5 abgedeckt“ ist, und es „sich insofern um keinen regelungsbedürftigen Ausnahmetatbestand“ handelt (Bahro/Berlin, a.a.O., KapVO [§ 21] Rn. 2). Diese Regelung ist systematisch nicht zwingend erforderlich, sondern weist für die Frage der Berücksichtigung von einer Lehreinheit zugeordneten Stellen auf eine Form der Behandlung hin, die sich ansonsten unmittelbar aus § 5 Abs. 2 KapVO VII ergäbe.
27 
c) Für die Prüfungsordnung und deren Berücksichtigung gilt das unter b) zum CNW Ausgeführte entsprechend: Auch sie wurde erst spät erlassen, nämlich vom Senat am 27.05.2009 beschlossen und nach Zustimmung des Rektors am 08.12.2009 am 15.12.2009 amtlich bekannt gemacht. Sie trat rückwirkend zum 01.10.2009 in Kraft. Dies reicht aus, denn damit galt sie für den gesamten Berechnungszeitraum und war, da das Inkrafttreten bereits am 27.05.2009 für den 01.10.2009 vorgesehen war, auch zu berücksichtigen. Auf die Frage, ob der Rektor nur insoweit zustimmen musste, als die neue Satzung Prüfungsordnungscharakter hat, und die Anteile, die als Studienordnung zu betrachten sind, hiervon unabhängig in Kraft zu setzen waren, kommt es nicht an. Es ist auch unschädlich, dass die Veröffentlichung nicht mehr vor Beginn sondern erst im Berechnungszeitraum erfolgte (vgl. Beschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 - zur am 20.10.2008 beschlossenen und bekannt gegebenen Änderung der Studienordnung). § 5 KapVO VII steht nicht entgegen. Insbesondere war eine Neuermittlung und Neufestsetzung (§ 5 Abs. 3 KapVO VII) deshalb nicht erforderlich, weil die Folgen des Inkrafttretens der „Zwölften Satzung zur Änderung der Prüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of Science (B.Sc.)“ und der damit erfolgten Einführung des Bachelor-Studienganges Molekulare Medizin bereits bei der Ermittlung der Aufnahmekapazität für den Studiengang (Human-)Medizin berücksichtigt worden ist.
28 
d) Ob bei der Bestimmung des CNW für den Bachelorstudiengang Molekulare Medizin die Bachelorarbeit selbst mit einem CA-Anteil von 0,3 anzusetzen ist und ob dieser Ansatz zwingend einer Lehreinheit zugeordnet werden muss oder auch - wie im vorliegenden Fall möglicherweise geschehen - deshalb darauf verzichtet werden kann, weil die Arbeit je nach konkreter Ausgestaltung von unterschiedlichen Lehrpersonen aus verschiedenen Lehreinheiten betreut werden mag, kann für die hier allein maßgebliche Bestimmung der Aufnahmekapazität der Lehreinheit Vorklinische Medizin offen bleiben, denn dieser Ansatz von 0,3 ohne Zuordnung zu einer bestimmten Lehreinheit wirkt sich hierfür nicht aus. Vielmehr ergibt sich der Curriculareigenanteil von 1,4492, mit dem der Bachelorstudiengang Molekulare Medizin an der Lehreinheit Vorklinische Medizin beteiligt ist, ausweislich der vorgelegten CNW-Berechnung alleine aus den anderen Lehrveranstaltungen. Der Anteil für die Bachelorarbeit ist damit – kapazitätsgünstig – hier nicht berücksichtigt.
29 
Was die kleine Gruppengröße von lediglich 4 Teilnehmern für die Wahlfachveranstaltungen angeht, die sich wegen ihres hohen Anteils am Studiengang deutlich auf den Curricularnormwert insgesamt auswirkt, ist diese gegenüber dem bereits vom erkennenden Senat gebilligten Diplomstudiengang (vgl. Senatsbeschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -) unverändert geblieben. Zum anderen hat die Antragsgegnerin den mit dem Wechsel vom Diplomstudiengang zur Kombination aus Bachelor- und konsekutivem Masterstudiengang Molekulare Medizin verbundenen Verlust von zwei oder drei Studienplätzen aus dem Studiengang Humanmedizin ausweislich der Protokolle der Sitzungen der Studienkommission am 16.04.2009 und des Senats vom 27.05.2009 zutreffend erkannt und ermessensfehlerfrei abgewogen. Dies wird durch den Einrichtungsbeschluss des Fakultätsvorstands vom 21.04.2009 (TOP 13, ebenso Beschluss des Fakultätsrats vom 23.04.2009 TOP 8.1 und insbesondere Beschluss des Senats vom 27.05.2009 TOP 15 mit ausführlicher Begründung) sowie dessen Beschluss zur Anteilsquotenbildung in den Lehreinheiten Vorklinische Medizin und Klinisch-praktische Medizin vom 12.05.2009 (TOP 6a, ebenso Beschluss des Fakultätsrats vom 14.05.2009 TOP 21.1 und des Senats vom 27.05.2009, TOP 18a) bestätigt.
30 
4. Schwundberechnung
31 
Auch hinsichtlich der Folgen aus dem von der Antragsgegnerin angenommenen Schwund (Faktor: 0,9960) führt das Vorbringen der Antragsteller nicht zu einer Änderung der verwaltungsgerichtlichen Feststellungen.
32 
Die Schwundberechnung der Antragsgegnerin bezieht sich allein auf die vier Semester der Lehreinheit Vorklinische Medizin. Dies ist sachgerecht, da für die im vorliegenden Beschwerdeverfahren nur im Streit stehenden Teilstudienplätze allein die Aufnahmekapazität des vorklinischen Studienabschnitts für die Ermittlung weiterer „außerkapazitärer“ Studienplätze im Studiengang Humanmedizin von Bedeutung ist. Dabei sind nach dem Vorbringen der Antragsgegnerin sämtliche endgültig zugelassenen Studierenden berücksichtigt, was der Rechtsprechung des Senats entspricht (vgl. Senatsbeschluss vom 17.09.2008 - NC 9 S 1792/08 -). Auch die Bezugnahme auf das - höhere - Semester der endgültigen Zulassung ist sachgerecht, weil die Antragsgegnerin auch auf diese Weise ihrer Auffüllverpflichtung nachkommen kann (vgl. § 4 Abs. 4 ZZVO und Senatsbeschluss vom 17.09.2008 - NC 9 S 1792/08 -). Da jede Schwundberechnung eine zukunftsgerichtete Prognose darstellt, erscheint systembedingt allein eine Berücksichtigung ausschließlich der „regulären“, nämlich endgültig mit einem Studienplatz ausgestatteten Studierenden sachgerecht, da nur so ein - möglicherweise - abweichendes Studienverhalten lediglich vorläufig Zugelassener ausgeblendet werden kann. Dies lässt es gerechtfertigt erscheinen, die Schwundquote nur aus den Zahlen der endgültig Zugelassenen zu errechnen.
33 
Soweit vorgetragen wird, die Schwundberechnung sei deshalb nicht nachvollziehbar, weil die Bestandszahlen für das 4. Fachsemester (959) höher seien als die für das 3. Fachsemester (948), so könnte eine Erhöhung der Schwundquote bis zum Faktor 1,0 allenfalls zur Reduzierung von Ausbildungsplätzen führen und wäre daher nicht kapazitätsgünstig. Im Übrigen ist die Schwundberechnung ungeachtet dieser Diskrepanz deshalb nachvollziehbar, weil in den beiden Kohorten der WS 2005/06 und WS 2006/07 im Verlauf von vier Semestern ein - geringer - Schwund von (gerundet) 0,9640 bzw. von 0,9938 und lediglich für die Kohorte des WS 2007/08 bis zum WS 2008/09, also im Verlauf von nur drei Semestern, ein Zuwachs von 1,0436 festzustellen ist.
34 
5. Soweit das Ergebnis der Berechnung des Verwaltungsgerichts angegriffen wird, wonach die Antragsgegnerin über 350 vorklinische Studienplätze verfügt, wovon 342 tatsächlich besetzt sind, sind diese Angriffe nicht hinreichend substantiiert.
35 
Zwar ist es denkbar, dass Studierende, die aufgrund der Wartezeit zugelassen werden, dank ihrer bereits erworbenen Kenntnisse und sonstiger Vorleistungen aus dem 1. vorklinischen Fachsemester in ein höheres Semester umgeschrieben werden können. Es fehlt jedoch an jeglichem konkretisierenden Vortrag hierzu. Dazu kommt, dass nach den Angaben der Antragsgegnerin nach Abschluss des Zulassungsverfahrens während des Semesters freiwerdende Plätze im darauf folgenden Sommersemester durch reguläre Bewerber nachbesetzt werden. Darauf, einen solchen Platz bereits während des laufenden (Winter-)Semesters zugewiesen zu erhalten, besteht kein Anspruch.
36 
6. Verteilungsentscheidung
37 
Wenn von Antragstellern vorgetragen wird, die Verteilung außerkapazitärer Studienplätze sei Sache der Verwaltung und nicht des Gerichts, das lediglich die hierbei zu beachtenden Maßgaben vorzugeben habe, so ist dem nicht zu widersprechen. Ob es sich bei einer Liste der „unbereinigten“ Abiturdurchschnitte ohne Rücksicht darauf, in welchem Bundesland das Abitur erworben wurde, noch um eine „an den Vergabekriterien der ZVS orientierte Rangliste“ (vgl. Senatsbeschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240709 -) handelt oder sie jedenfalls dann herangezogen werden kann, wenn eine Liste unter Berücksichtigung des „Zulassungsnähequotienten“ nicht zur Verfügung steht, mag zweifelhaft erscheinen, zumal die im Beschwerdeverfahren von der Antragsgegnerin vorgelegte Liste deutlich macht, dass der Verzicht auf den im ZVS-Vergabeverfahren Berücksichtigung findenden Zulassungsnähequotienten zu deutlichen Abweichungen führt.
38 
Die Frage kann vorliegend jedoch offen bleiben, denn auch das von der Beschwerde für vorzugswürdig gehaltene Vergabemodell hätte nicht zum Erfolg des Antrags geführt. Nach der dem Verwaltungsgerichtshof im Beschwerdeverfahren vorgelegten, um den - korrigierten - Zulassungsnähequotienten ergänzten Liste wäre selbst der Beschwerdeführer mit dem aktuell niedrigsten Zulassungsnähequotienten von 6,8000 für die Vergabe eines „außerkapazitären“ Platzes nicht in Betracht gekommen. Da vom Verwaltungsgericht nur acht freie Plätze ermittelt worden sind, wären selbst dem „ersten“ Anwärter - wie auch allen weiteren Antragstellern - mindestens 14 andere mit niedrigeren Zulassungsnähequotienten vorgegangen. Die Verfahrensweise des Verwaltungsgerichts kann daher – unbeschadet ihrer Rechtmäßigkeit – jedenfalls nicht die Rechte nachrangiger Antragsteller verletzt haben.
39 
7. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Für eine Reduzierung des Streitwerts im Eilverfahren besteht kein Anlass, weil durch die Entscheidung die Hauptsache - jedenfalls für einen begrenzten Zeitraum - vorweggenommen wird und die im Eilverfahren ausgesprochene Zulassung in der Praxis regelmäßig auch Bestand hat (Senatsbeschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -). Der Streitwert ist auch nicht deshalb zu halbieren, weil im vorliegenden Beschwerdeverfahren lediglich Teilstudienplätze des vorklinischen Ausbildungsabschnitts im Streit sind. Auch insoweit ist mangels anderweitigen Anhaltspunktes für den wirtschaftlichen Wert des Verfahrens der Auffangwert anzusetzen.
40 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO sowie § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG hinsichtlich der Streitwertfestsetzung).

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 21. Dezember 2007 - NC 6 K 1769/07 - teilweise geändert und in Satz 1 der Ziffer b) wie folgt neu gefasst:

„der Antragstellerin/dem Antragstellen vorläufig einen auf den vorklinischen Studienabschnitt beschränkten Teilstudienplatz im Studiengang Medizin nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2007/2008 im 1. Fachsemester durch zuzustellenden Bescheid zuzuweisen, sofern bei der Auslosung auf sie/ihn ein Rangplatz von 1 bis 14 entfällt“.

Im Übrigen wird die Beschwerde der Antragsgegnerin zurückgewiesen.

Die Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt 7/8, die Antragsgegnerin 1/8 der Kosten des Verfahrens erster Instanz. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller zu 13/20 und die Antragsgegnerin zu 7/20.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der Antragsteller begehrt die Zulassung zum Studium der Medizin und macht hierzu geltend, die Antragsgegnerin habe mit der Vergabe von 321 Studienplätzen die vorhandene Ausbildungskapazität nicht erschöpft. Das Verwaltungsgericht hat die Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin beanstandet und eine Aufnahmekapazität von 341 Studienanfängern errechnet. Es hat die Antragsgegnerin daher im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, weitere 20 Bewerber vorläufig zum Studium zuzulassen. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin ist der Beschluss abzuändern, weil sich im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur eine Aufnahmekapazität von 335 Studienanfängern feststellen lässt. Die Antragsgegnerin kann daher nur dazu verpflichtet werden, 14 weitere Teilstudienplätze zu vergeben.
Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist zulässig (I.) und hat in der Sache teilweise Erfolg. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts ist die Antragsgegnerin nicht daran gehindert, für die Berechnung der Lehrnachfrage einen von den Vorgaben des ZVS-Beispielstudienplans abweichenden Berechnungsmodus auf Basis der tatsächlichen durchschnittlichen Gruppengröße der Veranstaltungen zu Grunde zu legen (II.). Diesen Ansatz hat die Antragsgegnerin jedoch nicht konsequent und fehlerfrei eingehalten, sodass gleichwohl Korrekturen an der Kapazitätsberechnung veranlasst sind (III.). Schließlich trägt die Antragsgegnerin zutreffend vor, dass die aufgefundenen Kapazitätsreserven im vorklinischen Ausbildungsabschnitt nur zur Vergabe von Teilstudienplätzen führen kann (IV.). Die Beschwerde des Antragstellers bleibt daher ohne Erfolg (V.).
I.
Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist zulässig.
Insoweit ist zunächst unerheblich, welcher Rangplatz bei der Verlosung zugeteilt wurde und wie wahrscheinlich die sich daraus ergebende Chance ist, einen Studienplatz tatsächlich zu erhalten. Denn in rechtlicher Hinsicht besteht auch für die hintersten Rangplätze die Möglichkeit, im Wege des vom Verwaltungsgericht angeordneten Nachrückverfahrens einen vorläufigen Studienplatz bei der Antragsgegnerin zu erhalten (vgl. Senatsbeschluss vom 06.03.2006 - NC 9 S 198/05 -).
Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass das tatsächliche Zulassungssemester (WS 2007/2008) zwischenzeitlich abgelaufen ist. Zwar ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt ein Nachrücken nach Maßgabe des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses nicht mehr möglich, so dass für diejenigen Studienbewerber, die den Beschluss vom 21.12.2007 nicht angegriffen haben, keine Möglichkeit mehr besteht, die angestrebte vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin im 1. Fachsemester nach den Rechtsverhältnissen des WS 2007/2008 zu erreichen (vgl. Senatsbeschluss vom 04.03.2008 - NC 9 S 58/07 -). Dies gilt indes nicht für die vorliegende Fallkonstellation, in der angesichts der von Antragstellerseite eingelegten Beschwerde die vorläufige Zulassung nach den Rechtsverhältnissen des WS 2007/2008 weiterhin möglich ist, falls im Beschwerdeverfahren weitere Restkapazitäten der Antragsgegnerin festgestellt werden.
Im Übrigen besteht unabhängig hiervon die formelle Beschwer der Antragsgegnerin durch den angegriffenen Beschluss des Verwaltungsgerichts fort. Aus § 158 Abs. 1 VwGO ergibt sich schon deshalb nichts anderes, weil eine isolierte Anfechtung der Kostenentscheidung gerade nicht vorliegt.
II.
Die Antragsgegnerin rügt in der Sache zu Recht, dass das Verwaltungsgericht bereits den Berechnungsmodus für die Bestimmung der Lehrnachfrage anhand von tatsächlichen Gruppengrößen für unzulässig gehalten hat.
1. Rechtsgrundlage für die Ermittlung und Festsetzung der Ausbildungskapazitäten der Hochschulen sind die §§ 29 und 30 des Hochschulrahmengesetzes i.d.F. der Bekanntmachung vom 19.01.1991 (BGBl. I S. 18, zuletzt geändert durch Gesetz vom 12.04.2007, BGBl. I S. 506 - HRG -). Danach hat die Hochschule in zulassungsbeschränkten Studiengängen die vorhandenen Ausbildungskapazitäten im Rahmen der verfügbaren Mittel grundsätzlich auszuschöpfen (vgl. § 29 Abs. 2 Satz 2 HRG). Die Zahl der von der einzelnen Hochschule höchstens aufzunehmenden Bewerber (Zulassungszahl) darf nicht niedriger festgesetzt werden, als dies unter Berücksichtigung der personellen, räumlichen, sächlichen und fachspezifischen Gegebenheiten zur Aufrechterhaltung einer geordneten Wahrnehmung der Aufgaben der Hochschule in Forschung, Lehre und Studium sowie in der Krankenversorgung unbedingt erforderlich ist (vgl. § 29 Abs. 2 Satz 1 HRG).
Die konkreten Zulassungszahlen für jede Hochschule werden gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 HRG durch Landesrecht festgesetzt. In Baden-Württemberg richtet sich die Festsetzung der Zulassungszahlen nach § 3 des Gesetzes über die Zulassung zum Hochschulstudium in Baden-Württemberg in der Fassung vom 15.09.2005 (GBl. S. 629 - HZG -; die durch das Gesetz zur Umsetzung der Föderalismusreform im Hochschulbereich vom 20.11.2007, GBl. S. 505, bewirkten Änderungen finden gemäß Art. 20 Abs. 2 Satz 2 des Änderungsgesetzes erstmals für das Zulassungsverfahren zum WS 2008/2009 Anwendung). Danach werden die Zulassungszahlen für die in das Verfahren der Zentralstelle einbezogenen Studiengänge - also auch im Studiengang Medizin - grundsätzlich vom Wissenschaftsministerium nach Anhörung der Hochschulen durch Rechtsverordnung festgesetzt. Einzelheiten, insbesondere zu den inhaltlichen Kriterien der Festsetzung, sind im Hochschulzulassungsgesetz selbst nicht geregelt. Insoweit enthält § 2 Abs. 1 HZG i.V.m. Art. 16 Abs. 1 des Staatsvertrags über die Vergabe von Studienplätzen vom 24.06.1999 (GBl. S. 401) jedoch eine Verordnungsermächtigung zugunsten des Wissenschaftsministeriums.
10 
Das Fehlen einer gesetzlichen Bestimmung zu den Einzelheiten der Kapazitätsfestsetzung ist dabei von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. Zwar ist die Art und Weise der Kapazitätsermittlung eines der Kernstücke des Zulassungswesens und muss angesichts der unmittelbaren Wirkung auf das verfassungsmäßig gewährleistete Zugangsrecht der Studenten nach sachgerechten und nachvollziehbaren Kriterien erfolgen (vgl. BVerfGE 39, 258 [265]). Um allen Hochschulbewerbern gleiche Zugangschancen zu gewährleisten, sind daher objektivierte und nachprüfbare Kriterien für die Kapazitätsermittlung in normativer Form zu entwickeln (vgl. BVerfGE 33, 303 [340 f.]). Dies kann gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes geschehen. Trotz des Fehlens ausdrücklicher Vorgaben durch den Gesetzgeber dürfte die Verordnungsermächtigung in § 2 Abs. 1 HZG diesen Vorgaben jedoch gerecht werden. Denn das Hochschulzulassungsrecht wird durch Grundsätze beherrscht, die sich unmittelbar aus dem Grundgesetz ergeben: Maßgeblich geht es um die Abwägung der widerstreitenden Grundrechtspositionen aus Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG hinsichtlich des Zugangsrechts der Hochschulbewerber einerseits und der grundrechtlich gewährleisteten Forschungs- und Lehrfreiheit der Hochschullehrer (Art. 5 Abs. 3 GG) sowie den Ausbildungsbedürfnissen der bereits zugelassenen Studenten andererseits (vgl. BVerfGE 85, 36 [56 f.]). Der Ausgleich dieser Konfliktlage ist einer gesetzlichen Regelung daher nur eingeschränkt zugänglich, so dass die Festlegungen auch auf den Verordnungsweg delegiert werden können (vgl. BVerfGE 80, 1 [21 f.]; 54, 173 [193 f.]). Im Übrigen genießt auch der Staatsvertrag selbst den Rang eines Landesgesetzes (vgl. Senatsurteil vom 21.02.2006 - 9 S 1840/05 -).
11 
2. Von der Ermächtigung ist durch die Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen vom 14.06.2002 (GBl. S. 271, geändert durch Verordnung vom 25.04.2003, GBl. S. 275 - KapVO VII -) Gebrauch gemacht worden. Diese Kapazitätsverordnung regelt die Berechnung der Zulassungszahlen primär aufgrund der personellen Ausbildungskapazität der Hochschule (vgl. bereits die Überschrift des zweiten Abschnitts der KapVO VII). Hierzu wird das an der Hochschule vorhandene Lehrangebot (in Deputatsstunden) durch die Lehrnachfrage geteilt, die sich aus dem durchschnittlichen Betreuungsaufwand für die Ausbildung eines Studenten in dem jeweiligen Studiengang ergibt.
12 
Für die Berechnung werden jeweils typisierende Durchschnittsbetrachtungen zugrunde gelegt, was den Anforderungen des Kapazitätserschöpfungsgebots genügt (vgl. BVerfGE 66, 155 [182]). Hinsichtlich des Lehrangebots ist gemäß §§ 8 KapVO VII deshalb nicht die tatsächliche Zahl der Lehrpersonen mit ihren jeweiligen individuellen Lehrverpflichtungen zu ermitteln; vielmehr ist nach dem normierten Stellenprinzip die Zahl der vorhandenen Personalstellen mit der jeweils geltenden Regellehrverpflichtung (vgl. hierzu Verordnung der Landesregierung über die Lehrverpflichtung an Universitäten, Pädagogischen Hochschulen und Fachhochschulen vom 11.12.1995, GBl. 1996 S. 43 - LVVO -) zugrunde zu legen.
13 
Die Bestimmung der Lehrnachfrage erfolgt gemäß § 13 Abs. 1 KapVO VII anhand des in Deputatsstunden gemessenen Aufwands aller beteiligten Lehreinheiten, die für die ordnungsgemäße Ausbildung in dem jeweiligen Studiengang erforderlich ist („Curricularnormwert“). Im Studiengang Medizin ist dieser Wert vom Wissenschaftsministerium auf 8,2 festgesetzt worden (vgl. Nr. 1.49 der Anlage 2 zur KapVO VII), so dass hiervon gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 KapVO VII bei der Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität auszugehen ist.
14 
Die Kapazitätsverordnung geht für die Berechnung der Aufnahmekapazität jedoch nicht vom Studiengang selbst aus, sondern von Lehreinheiten; im Studiengang Medizin ist deshalb ein vorklinischer Teil und ein klinischer Teil zu unterscheiden (vgl. § 7 Abs. 3 Satz 1 KapVO VII). Dementsprechend muss auch der Betreuungsaufwand eines Studenten für den Studiengang zwischen den beteiligten Lehreinheiten aufgeteilt werden. Die mit der Aufteilungsentscheidung gebildeten Curricularanteile entsprechen somit dem Betreuungsaufwand der jeweiligen Lehreinheit für die ordnungsgemäße Ausbildung eines Studenten im zugeordneten Studiengang (vgl. § 13 Abs. 4 Satz 1 KapVO VII). Im Studiengang Medizin hat auch diese Aufteilung des Curricularnormwerts auf die Lehreinheiten durch das Wissenschaftsministerium zu erfolgen (vgl. Fußnote 3 zu Nr. 1.49 der Anlage 2 zur KapVO VII).
15 
3. Vorschriften darüber, wie der für die Berechnung der Lehrnachfrage maßgebliche Curricularanteil inhaltlich zu bestimmen ist, enthält die KapVO VII jedoch nicht. Auch aus dem Gebot der erschöpfenden Kapazitätsauslastung lassen sich keine konkreten Berechnungsgrundsätze ableiten (vgl. BVerfGE 85, 36 [56 f.]).
16 
Die Ausgestaltung obliegt daher grundsätzlich der Hochschule selbst, die im Rahmen der ihr durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG gewährleisteten Eigenständigkeit befugt ist, bei der Organisation und Ausgestaltung des Studiums ihren eigenen hochschulpolitischen Vorstellungen und fachdidaktischen Zielvorstellungen Ausdruck zu verleihen (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.07.1987 - 7 C 10/86 -, NVwZ 1989, 360). Im Rahmen des vom Verordnungsgeber vorgegebenen Curricularnormwerts des Studiengangs - sowie im Falle des Studiengangs Medizin auch der Currcicularanteile der am Studiengang beteiligten Lehreinheiten - gestaltet die Hochschule Struktur und Inhalt ihrer Studienpläne daher grundsätzlich selbst.
17 
Insbesondere ist die Hochschule von Rechts wegen nicht verpflichtet, bei der Berechnung der Lehrnachfrage den Vorgaben des sogenannten ZVS-Beispielstudienplans zu folgen. Dieser ist vielmehr weder in der KapVO VII noch in der Approbationsordnung für Ärzte vom 27.06.2002 (BGBl. I S. 2405, zuletzt geändert durch Gesetz vom 02.12.2007, BGBl. I S. 2686 - ÄAppO -) verbindlich vorgegeben. Der Gesetzgeber hat auf die verbindliche Vorgabe entsprechender Leitbilder vielmehr bewusst verzichtet, um der Profilbildung der Hochschulen und der Herausbildung wissenschaftlicher Schwerpunkte ausreichend Raum zu belassen (vgl. Koch, RdJB 2005, 345). Entgegen der vom Verwaltungsgericht vertretenen Auffassung sind daher nicht zwingend die abstrakten Betreuungsrelationen des ehemaligen ZVS-Beispielstudienplans heranzuziehen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 09.07.2007 - NC 9 S 26/07 - und vom 23.08.2006 - NC 9 S 38/06 -). Der ZVS-Beispielstudienplan gab auf der Grundlage der Approbationsordnung ein „Beispiel“ - also eine Möglichkeit - vor, wie der für den Studiengang festgesetzte Curricularnormwert ausgefüllt und umgesetzt werden kann; er schloss und schließt abweichende Studienpläne aber nicht aus.
18 
Dabei ist allerdings nicht zu verkennen, dass die Systematik der KapVO VII auf pauschalierte Berechnungsmodi angelegt ist. Dies ist für die Bestimmung des an der Hochschule vorhandenen Lehrangebots besonders deutlich. Denn unabhängig von den tatsächlichen Gegebenheiten wird durch das in § 8 f. KapVO VII angeordnete Stellenprinzip stets auf die höchst mögliche Lehrverpflichtung des Lehrpersonals abgestellt (vgl. BVerfGE 66, 155 [186 f.]). Darüber hinaus geht der Gesamtansatz der verfügbaren Deputatsstunden einer Lehreinheit von der Austauschbarkeit aller Lehrenden für die Veranstaltungen innerhalb der Lehreinheit aus. Diese Annahme ist angesichts der hohen Spezialisierung aber fiktiv; es liegt auf der Hand, dass etwa ein Anatomie-Kurs nicht von Psychologen abgehalten werden kann (vgl. auch Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Aufl. 2003, S. 368). Gleiches gilt für die Bestimmung des Curricularnormwerts, bei der abstrakt an Hand der „Lernmengentheorie“ auf den Besuch der von der Approbationsordnung und den Studien- und Prüfungsordnungen vorgegebenen mindesterforderlichen Veranstaltungen abgestellt wird (vgl. Großkreutz, in: Hailbronner/Geis, HRG-Kommentar, Stand: 06/2007, § 29 Rn. 18; Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Aufl. 2003, S. 403).
19 
Die als „Mittelwert“ angesetzten Betreuungsrelationen des ZVS-Beispielstudienplans (vgl. BVerwGE 64, 77 [89]), die auch bei der Festsetzung des Curricularnormwerts zu Grunde gelegt worden sind (vgl. Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Aufl. 2003, S. 103), korrespondieren daher offenkundig mit dem abstrakten Berechnungsmodell der Kapazitätsverordnung. Ihre Heranziehung erscheint deshalb auch nach Wegfall der rechtsverbindlichen Vorgabe sachgerecht (vgl. Senatsurteil vom 23.11.2005 - NC 9 S 140/05 -).
20 
Die Betreuungsrelationen des ZVS-Beispielstudienplans sind im gegenwärtigen Rechtszustand aber nicht mehr verbindlich vorgeschrieben und damit nicht die einzige Möglichkeit. Schranken bei der eigenverantwortlichen Bestimmung der Lehrnachfrage durch die Hochschulen ergeben sich vielmehr nur aus den Vorgaben höherrangigen Rechts - insbesondere aus dem Gebot der erschöpfenden Kapazitätsauslastung - und dem Erfordernis der Systemgerechtigkeit des gewählten Modells.
21 
Wählt die Hochschule ein Berechnungssystem, bei dem die Betreuungsrelation anhand der in der Hochschulwirklichkeit durchschnittlich anzutreffenden Gruppengröße festgelegt wird, ist dies im Grundsatz daher nicht zu beanstanden. Der Ansatz hat sachliche Gründe und findet ebenfalls Anhaltspunkte in der Kapazitätsverordnung (vgl. etwa § 7 Abs. 1 Satz 2 KapVO VII hinsichtlich der Zuordnung zu Lehreinheiten). Die Hochschule hat dieses Modell aber konsistent einzuhalten und trägt Verantwortung und Risiko für die Richtigkeit der unterstellten Annahmen. Hieraus ergibt sich nicht nur eine erhöhte Darlegungsbedürftigkeit, die sich grundsätzlich auf alle Gruppengrößen bezieht, sondern auch eine im Vergleich zur abstrakten Berechnungsmethode des ZVS-Beispielstudienplans erhöhte Fehleranfälligkeit (dazu sogleich).
III.
22 
Die von der Antragsgegnerin berechnete Lehrnachfrage auf Basis der tatsächlichen Gruppengröße ist daher im Grundsatz nicht zu beanstanden (1.), die Berechnungen im Einzelnen bedürfen indes der Korrektur hinsichtlich der Festlegung der für den Studiengang Molekulare Medizin (2.) und den klinischen Ausbildungsabschnitt (3.) erbrachten Veranstaltungen sowie für die Bestimmung von Lehrnachfrage (4.) und Dienstleistungsimport (5.).
23 
1. Sowohl bei der Festlegung kapazitätsbestimmender Regelungen (vgl. BVerfGE 85, 36 [56 f.]) als auch bei kapazitätsrelevanten Veränderungen in zulassungsbeschränkten Studiengängen (vgl. BVerfGE 66, 155 [178 f.]) unterliegt die Hochschule dem Gebot erschöpfender Kapazitätsauslastung. Das Verfahren zur Festsetzung der Aufnahmekapazität einer Hochschule muss hierfür den Bedingungen rationaler Abwägung genügen. Der Hochschule obliegt eine Darlegungspflicht hinsichtlich der angestellten Annahmen und Wertungen, aus denen sich nachvollziehbar ergeben muss, dass etwaige Kapazitätsminderungen auf das unbedingt erforderliche Maß beschränkt worden sind (vgl. BVerfGE 85, 36 [57]). Dies gilt in besonderer Weise für mathematisch bestimmte Festlegungsmodelle, weil die Zahlen und Formeln für sich den hinter ihr stehenden Abwägungsvorgang nicht ohne weiteres erkennen lassen. Das Bundesverfassungsgericht hat die „ungewöhnlichen Schwierigkeiten“ der inhaltlichen Nachprüfung einer Kapazitätsverordnung „mit mehreren komplizierten und rechnerisch verknüpften Formeln“ und den sich hieraus ergebenden „unübersichtlichen“ und „vielfältigen Ableitungen“ eindrücklich beschrieben (vgl. BVerfGE 85, 36 [58]). Es hat zugleich jedoch klargestellt, dass auch die Modellrechnungen und Ableitungszusammenhänge einer gerichtlichen Kontrolle unterworfen werden müssen. Diese erstreckt sich nicht nur auf die Kontrolle der tatsächlichen Annahmen, die der Modellrechnung zugrunde liegen, sondern auch auf die Systemkonformität des Modells.
24 
Die Antragsgegnerin hat zur Berechnung der Lehrnachfrage die im Studienplan ausgewiesenen Lehrveranstaltungen im vorklinischen Teil aufgelistet und den jeweilige Bedarf an Lehrdeputatsstunden in Semesterwochenstunden errechnet. Berechnungsgrundlage für den jeweiligen Lehraufwand ist dabei die Formel:
25 
Stundenvolumen (v) x Anrechnungsfaktor (f)
Betreuungsrelation (g).
26 
Die für die jeweilige Lehrveranstaltung anzusetzende Stundenzahl (v) ergibt sich dabei aus den im Studienplan hierfür ausgewiesenen Semesterwochenstunden. Auch die Betreuungsrelation (g) ist als rechnerische Gruppengröße in der Studienordnung festgelegt (vgl. Anlage 2/2). Der Anrechnungsfaktor (f) dient dazu, dem unterschiedlichen Vorbereitungs- und Betreuungsaufwand der Veranstaltungen Rechnung zu tragen. Er kann zwar nicht aus den zwischenzeitlich außer Kraft getretenen früheren Kapazitätsverordnungen entnommen werden (vgl. etwa Anlage 2 der Verordnung des Kultusministeriums über die Grundsätze für eine einheitliche Kapazitätsermittlung und -festsetzung zur Vergabe von Studienplätzen vom 31.01.1977, GBl. S. 64). Die Heranziehung eines entsprechenden Gewichtungsfaktors ist aber auch nach Wegfall der verordnungsrechtlichen Normierung sachgerecht und daher in der Senatsrechtsprechung gebilligt worden (vgl. etwa Senatsurteil vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 -).
27 
Dieses Berechnungsmodell ist im Grundsatz nicht zu beanstanden. Es entspricht den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Festlegung objektivierter, nachvollziehbarer Kriterien der Kapazitätsermittlung nach dem Stand der jeweiligen Erfahrungen.
28 
2. Problematisch erscheint indes die Festlegung der Betreuungsrelation für die jeweilige Lehrveranstaltung, die jedenfalls für das - von der Lehreinheit als Export erbrachte - Praktikum der molekularen Zellbiologie und das entsprechende Wahlfach korrigiert werden muss.
29 
Angesichts der Tatsache, dass die Betreuungsrelation den Nenner in der Berechnungsformel zur Bestimmung der Lehrnachfrage bildet, kommt ihr unmittelbar kapazitätsrelevante Bedeutung zu. Die teilweise erheblichen Auswirkungen werden deutlich, wenn die unterschiedlichen Einsatzwerte für die Betreuungsrelation weit auseinander liegen. Im Falle des streitigen Praktikums der molekularen Zellbiologie, in dem die Antragsgegnerin eine Betreuungsrelation von 3, das Verwaltungsgericht hingegen einen g-Wert von 15 angesetzt hat, ergibt sich ein jeweiliger Lehrnachfrageanteil von 6,2500 bzw. 1,250 Semesterwochenstunden. Die Absenkung der Betreuungsrelation führt daher zu einer Zunahme des Verbrauchs an vorhandenen Lehrangebotskapazitäten und wirkt sich unmittelbar kapazitätsvermindernd aus.
30 
a) Inhaltlich ist die Festlegung der Betreuungsrelation für das Praktikum molekulare Zellbiologie sowie für das entsprechende Wahlfach indes nicht zu beanstanden. Aus der - ausdrücklich in Bezug genommenen - Tischvorlage zur gemeinsamen Sitzung von Fakultätsrat und Habilitationsausschuss am 18.05.2006 geht hervor, dass im Rahmen der Veranstaltung die Bedienung von Großgeräten vermittelt werden soll, die teilweise nur ein einziges Mal zur Verfügung stehen. Die Anleitung bedürfe intensiver Einführung und fortlaufender Betreuung, so dass an den Laborplätzen teilweise nur im Verhältnis 1 : 1 gearbeitet werden könne. Um die kapazitären Auswirkungen für den Studiengang Medizin in Grenzen halten zu können, werde gleichwohl nur eine Betreuungsrelation von 1 : 3 im Praktikum bzw. 1 : 4 im Wahlfach festgelegt.
31 
Diese Erwägungen sind nachvollziehbar und werden in tatsächlicher Hinsicht auch von den Antragstellern nicht ernstlich in Zweifel gezogen. Das Zugangsrecht der Hochschulbewerber genießt keinen generellen Vorrang vor der ebenfalls grundrechtlich gewährleisteten Freiheit von Forschung und Lehre aus Art. 5 Abs. 3 GG. Die Hochschule ist im Rahmen ihrer Profilbildung vielmehr berechtigt, wissenschaftliche Schwerpunkte zu bilden (vgl. hierzu auch die standortübergreifende Stellungnahme zur Weiterentwicklung der Universitätsmedizin in Baden-Württemberg des Wissenschaftsrats vom 16.07.2004, Drs. 6196-04, S. 104). Die Ausbildung eines hochqualifizierten Studiengangs der Molekularen Medizin liegt damit grundsätzlich im Gestaltungsspielraum der Hochschule. Ein anerkanntes Mittel, um zu einer vertieften und auf das Schwergewicht der naturwissenschaftlich-medizinischen Forschung abstellenden Ausbildung zu gelangen, kann aber auch in der Verringerung der Gruppengröße der betroffenen Lehrveranstaltungen liegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.07.1987 - 7 C 10/86 -, NVwZ 1989, 360 sowie bereits Urteil vom 18.05.1982 - 7 C 15/80 - BVerwGE 65, 303 [311]). Die Festsetzung der Betreuungsrelation ist hier auch sachgerecht und angemessen, weil sich die Ausbildung angesichts der konkreten Anforderungen an die Ausgestaltung des Laborplatzes sinnvollerweise nur mit kleinen Betreuungsrelationen durchführen lässt. Die Hochschule war sich schließlich auch der Auswirkungen der Entscheidung hinsichtlich der Gruppengröße auf die Zulassungszahl im Studiengang Medizin bewusst und hat ihr sowohl hinsichtlich der klein gehaltenen Studentenzahl des gesamten Studiengangs als auch in der konkreten Festlegung der Betreuungszahlen für die streitigen Veranstaltungen Rechnung getragen.
32 
b) Die Entscheidung leidet indes an einem formalen Mangel, weil sie nicht von dem hierfür zuständigen Hochschulorgan getroffen worden ist.
33 
Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. zuletzt Senatsbeschluss vom 02.05.2007 - NC 9 S 105/06 -) ist bei einer hochschulorganisatorischen Maßnahme eine gerechte Abwägung der hieran beteiligten rechtlich geschützten Interessen geboten. Hat die Maßnahme kapazitäre Auswirkungen werden Rechte der Studienplatzbewerber berührt, so dass auch deren Belange in die Abwägung einzustellen sind. Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG verlangt, vorhandene Ausbildungskapazitäten vollständig auszuschöpfen. Daraus ergibt sich zwar kein Anspruch des Studienplatzbewerbers darauf, dass vorhandene Kapazitäten unter allen Umständen beibehalten werden. Allerdings darf die Hochschule bestehende Kapazitäten nur dann vermindern, wenn hierfür sachliche Gründe vorliegen, die vor dem Kapazitätserschöpfungsgebot Bestand haben. Für den Fall, dass hochschulorganisatorische Maßnahmen - wie etwa die Neueinrichtung eines Studiengangs - Kapazitätsverminderungen für zulassungsbeschränkte Studiengänge zur Folge haben, muss die Abwägungsentscheidung daher auch die Belange der Studienplatzbewerber in den zulassungsbeschränkten Studiengängen berücksichtigen (vgl. auch BVerfGE 66, 155 [178]; BVerwG, Urteil vom 23.07.1987 - 7 C 10/86 -, NVwZ 1989, 360).
34 
Aus dem Dargelegten ergibt sich zugleich, dass die Abwägungsentscheidung nicht nur hochschulrechtlich geboten ist, sondern ihre Wurzeln im Kapazitätsrecht findet. Unabhängig von der einfach-rechtlichen Ausgestaltung des jeweiligen Hochschulgesetzes bedarf es daher aus verfassungsrechtlichen Gründen für entsprechend kapazitätsrelevante Maßnahmen einer Abwägungsentscheidung. Kapazitätsungünstige Folgen können sich jedoch auch aus der Festlegung der Betreuungsrelationen ergeben. Jedenfalls dann, wenn die Bestimmung der Gruppengröße vom Vorbild des ZVS-Beispielstudienplans mit kapazitätsungünstigen Folgen abweicht und damit auf einer eigenständigen Entscheidung der Hochschule beruht, gelten die dargelegten Maßstäbe der erforderlichen Abwägungsentscheidung auch für die Festsetzung der Gruppengröße.
35 
Es entspricht daher ständiger Senatsrechtsprechung, dass jedenfalls in diesen Konstellationen die zur Bedarfsberechnung herangezogene Gruppengröße in der Studienordnung ausdrücklich normiert werden muss (vgl. Senatsurteil vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 -; Senatsbeschluss vom 23.08.2006 - NC 9 S 38/06 -). Nur hierdurch ist sichergestellt, dass die zuständigen Organe der Hochschule, denen die Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Lehrangebots obliegt, die curricularen Grundentscheidungen auch mit Blick auf die Belange der Studienplatzbewerber selbst treffen. Zuständiges Hochschulorgan ist aber der Senat, weil ihm die abschließende Beschlussfassung im Zusammenhang mit der Änderung von Studiengängen und mit der Festsetzung von Zulassungszahlen zugewiesen ist (vgl. § 19 Abs. 1 Nrn. 7 und 8 des Gesetzes über die Hochschulen und Berufsakademien in Baden-Württemberg vom 01.01.2005, GBl. S. 1 - LHG -). Änderungen an der Studienordnung bedürfen zwar der Mitwirkung des Fakultätsrats (vgl. § 25 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 LHG), sie können jedoch nicht von ihm allein beschlossen werden. Dementsprechend liegt auch die kapazitäre Abwägungsentscheidung nicht im alleinigen Zuständigkeitsbereich des Fakultätsrats, sondern muss abschließend vom Senat verantwortet werden (vgl. Senatsurteil vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 -).
36 
Diesen Anforderungen genügt die Festlegung der Gruppengröße für das Praktikum der molekularen Zellbiologie mit drei Studierenden und für das Wahlfach mit vier Studierenden nicht. Denn der von der Antragsgegnerin vorgelegte Beschluss vom 18.05.2006 ist auf einer gemeinsamen Sitzung von Fakultätsrat und Habilitationsausschuss gefasst worden. Eine Befassung des Senats mit der Angelegenheit hat die Antragsgegnerin weder belegt noch kann diese aus den vorgelegten Akten entnommen werden. Vielmehr ist von der Antragsgegnerin allein die amtliche Bekanntmachung zur Änderung der Studienordnung für den Studiengang Humanmedizin vorgelegt worden, die eine Beschlussfassung des Senats hinsichtlich der Festlegung der Gruppengröße für die Lehrveranstaltung „Kursus der medizinischen Psychologie“ und das Wahlfach im Studiengang Humanmedizin belegt. Die erforderliche Beschlussfassung durch den Senat ist somit hierfür dokumentiert, entsprechendes fehlt indes für den Studiengang Molekulare Medizin. Folgerichtig enthält auch die auf der Homepage der Antragsgegnerin eingestellte Studienordnung für den Studiengang Molekulare Medizin keine Festlegungen für die jeweiligen Gruppengröße, während die Studienordnung für den Studiengang Humanmedizin entsprechende Bestimmungen aufweist (Anlage 2/2 der Studienordnung).
37 
Zu Recht hat das Verwaltungsgericht die Verringerung der Gruppengröße für das Praktikum der molekularen Zellbiologie und das entsprechende Wahlfach nicht anerkannt.
38 
c) Entgegen der von Antragstellerseite teilweise geäußerten Auffassung bestehen jedoch keine Bedenken gegen die grundsätzliche Berücksichtigungsfähigkeit des Dienstleistungsexports für den Studiengang Molekulare Medizin. Die Einrichtung des Studiengangs geht auf eine ordnungsgemäße Entscheidung des Senats zurück, der sich dabei der Tatsache bewusst war, dass angesichts des Fehlens weiterer finanzieller Zuweisungen alle Lehrkapazitäten und Sachmittel aus dem vorhandenen Bestand gedeckt werden müssen. Die hieraus unmittelbar folgende Absenkung der Zulassungszahlen für den Studiengang Humanmedizin ist dabei ausdrücklich angesprochen worden (vgl. Beschlussvorlage für die Senatssitzung vom 13.06.2001). Ob und ggf. welche Auswirkungen sich aus der möglicherweise fehlenden Zuordnung des Studiengangs zu einer Lehreinheit für den Streitgegenstand ergeben könnten, ist nicht substantiiert dargelegt worden (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO). Dies wäre aber erforderlich gewesen, weil eine engpassbildende Abspaltung von Lehrkapazitäten gerade nicht vorgenommen worden ist (vgl. Senatsurteil vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 -) und die Zuordnung des Studiengangs Molekulare Medizin zur vorklinischen Lehreinheit nahe liegen dürfte (vgl. Senatsbeschluss vom 02.05.2007 - NC 9 S 105/06 -).
39 
3. Hinsichtlich des vom Verwaltungsgericht beanstandeten Dienstleistungsexports in den klinischen Teil hat die Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren eingeräumt, dass die Vorlesung und das Seminar im Fach Sozialmedizin nur zur Hälfte von der vorklinischen Lehreinheit bestritten wird. Der hälftige Berechnungsansatz steht daher nicht im Streit. Die Antragsgegnerin hat in der Beschwerde jedoch geltend gemacht, das Verwaltungsgericht habe das Stundenvolumen der Veranstaltungen unzutreffend berechnet. Tatsächlich handle es sich um verblockt durchgeführten Veranstaltungen, so dass ein Zeitvolumen von neun vollen Zeitstunden à 60 Minuten in Ansatz gebracht werden müsse.
40 
Dieses Vorbringen trifft im Ansatz zu, weil gemäß § 2 Abs. 6 LVVO bei Blockveranstaltungen eine Umrechnung in Semesterwochenstunden erforderlich ist. Hierfür ist eine Einheit von 45 Minuten zugrunde zu legen, weil den Lehrverpflichteten gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 LVVO pro Lehrstunde nur eine Lehrzeit von 45 Minuten abverlangt werden kann. An diese Lehrverpflichtung knüpft die Kapazitätsberechnung gemäß § 9 Abs. 1 KapVO VII jedoch an. Neun Zeitstunden à 60 Minuten ergeben somit zwölf Lehrstunden à 45 Minuten. Bei Zugrundelegung der vom Verwaltungsgericht und der Antragsgegnerin angesetzten Dauer von 14 Wochen pro Semester ergibt sich damit ein Stundenvolumen von 0,8571 Semesterwochenstunden.
41 
Im Gegensatz hierzu hat die Antragsgegnerin im Rahmen der Kapazitätsberechnung jedoch selbst ein Stundenvolumen von jeweils 0,4 Semesterwochenstunden angesetzt. Diese (kapazitätsungünstige) Diskrepanz zwischen dem Beschwerdevorbringen und den eigenen Berechnungsgrundlagen im Rahmen der Kapazitätsermittlung wird durch den Beschwerdevortrag der Antragsgegnerin nicht erläutert. Um den Bezugsrahmen des Berechnungsmodells nicht zu verlassen geht der Senat daher angesichts der geringfügigen Abweichung - die mit hoher Wahrscheinlichkeit keine kapazitären Auswirkungen mit sich bringt - im Rahmen der Entscheidung des vorläufigen Rechtsschutzes von dem von der Antragsgegnerin bei ihren Berechnungen selbst zugrunde gelegten Stundenvolumen von jeweils 0,4 Semesterwochenstunden für Vorlesung und Seminar im Studienfach Sozialmedizin aus, sodass insoweit die vom Verwaltungsgericht angesetzten Zahlen nicht zu beanstanden sind. Damit kann auch die von Antragstellerseite aufgeworfene Frage dahinstehen, ob das Blockseminar tatsächlich jeweils „cum tempore“ angesetzt war und damit 9 Zeitstunden gar nicht umfasste.
42 
Insgesamt gehen die Einwände der Antragsgegnerin gegen die Berechnung des Lehrangebots durch das Verwaltungsgericht im Ergebnis daher ins Leere. Der in Ansatz gebrachte Wert von 334,3006 Semesterwochenstunden für das bereinigte Lehrangebot ist nicht zu beanstanden.
43 
4. Korrekturen sind aber für die Berechnung der Lehrnachfrage veranlasst. Denn die Angabe der Antragsgegnerin, bei ihrer Kapazitätsberechnung sei durchgängig auf die an der Universität tatsächlich vorzufindende Gruppengröße abgestellt worden, trifft nicht zu.
44 
Zwar ist die Hochschule nach den obigen Ausführungen grundsätzlich nicht verpflichtet, bei der Berechnung der Lehrnachfrage den Vorgaben des ZVS-Beispielstudienplans zu folgen; sie ist daher auch nicht daran gehindert, die Lehrbelastung am Maßstab der durchschnittlichen Teilnehmerzahlen festzusetzen. Sie hat in diesem Falle aber aus Gründen der Systemgerechtigkeit durchgängig die aus der Hochschulwirklichkeit abgeleiteten Teilnehmerzahlen in Ansatz zu bringen. Die Berechnung verlässt dagegen ihren eigenen Ableitungszusammenhang und wird fehlerhaft, wenn nur für einzelne Veranstaltungen auf die tatsächliche Teilnehmerzahl zurückgegriffen wird, für andere dagegen die abstrakten Berechnungszahlen des ZVS-Beispielstudienplans zugrunde gelegt werden.
45 
Dieser Vorwurf trifft die Antragsgegnerin aber jedenfalls für die in der ursprünglichen Kapazitätsberechnung durchgängig (mit Ausnahme des Dienstleistungsexports) angesetzten Betreuungsrelation für Vorlesungen auf 180 Teilnehmer. Denn dieser Wert entstammt den Berechnungen des ZVS-Beispielstudienplans, er dürfte der durchschnittlichen Teilnehmerzahl in der Hochschulwirklichkeit der Antragsgegnerin indes nicht entsprechen.
46 
Offenbar hat die Antragsgegnerin mit Stand vom 18.07.2007 deshalb eine erneute Berechnung durchgeführt, bei der für die Vorlesungen eine Betreuungsrelation von 310 Studenten, bzw. 400 Studenten für die auch von den Studenten der Zahn- und der Molekularen Medizin vorgesehenen Vorlesungen, angesetzt. Entgegen dem Beschwerdevorbringen ist diese Berechnung aber im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht vorgelegt worden; insbesondere ist sie nicht in den Generalakten (IV) enthalten. Dort findet sich vielmehr nur eine Darstellung von Lehrimport und Lehrexport, aber gerade keine Auflistung des Eigenanteils der vorklinischen Lehreinheit. Dementsprechend kann dem Vorbringen der Antragsgegnerin im erstinstanzlichen Verfahren ein Hinweis auf den von 180 Studenten abweichenden Ansatz der Betreuungsrelation für die von der vorklinischen Lehreinheit erbrachten Vorlesungen nicht entnommen werden. Eingeführt worden ist die Berechnung der Lehrnachfrage im vorklinischen Studienabschnitt Stand: 18.07.2007 vielmehr erst mit der am 06.02.2008 bei Gericht eingegangen Beschwerdebegründung (als Anlage BB 1). Diese - noch innerhalb der Beschwerdefrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO vorgelegte - Berechnung weist indes nur eine Berechnung des Curricularnormwerts aus, nicht aber den Eigenanteil der Vorklinik. Eine nachvollziehbare Grundlage für die gerichtliche Entscheidung liegt deshalb auch damit nicht vor; insbesondere weil ein Abgleich der angenommenen Werte mit den Zahlen des Dienstleistungsimports nicht vorgenommen werden kann.
47 
Im Ergebnis kommt es auf diesen Darlegungsmangel jedoch nicht an, weil die in der Kapazitätsberechnung Stand: 18.07.2007 angesetzten Betreuungsrelationen für Vorlesungen nicht mit den in der Studienordnung festgesetzten Werten übereinstimmen. Denn dort ist für Vorlesungen eine Betreuungsrelation von 180 Studierenden festgelegt (Anlage 2/2). Wie bereits ausgeführt, muss für die Kapazitätsberechnung aber eine von den zuständigen Hochschulorganen im Rahmen einer ordnungsgemäßen Abwägungsentscheidung festgesetzte Betreuungsrelation zu Grunde gelegt werden.
48 
Da der in der Studienordnung festgesetzte - und offenkundig dem ZVS-Beispielstudienplan entnommene - Wert von 180 Studierenden aber nicht in das von der Antragsgegnerin gewählte Berechnungsmodell passt und kapazitätsungünstige Wirkungen entfalten würde, ist er zu korrigieren. Mangels hinreichender Anhaltspunkte hält es der Senat im Rahmen des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes für angemessen, die von der Antragsgegnerin selbst vorgetragene Durchschnittsmaximalhörerzahl von 270 Studenten zu Grunde zu legen, der von Antragstellerseite nicht widersprochen worden ist. Ein Ansatz von 270 Hörern erscheint nicht offensichtlich fehlsam und dürfte den tatsächlichen Gegebenheiten in kapazitätsgünstiger Weise hinreichend Rechnung tragen.
49 
5. Auch die Berechnung des Dienstleistungsimports ist nicht frei von Fehlern.
50 
Dabei ist allerdings der Ansatz einer Betreuungsrelation von 10 Studierenden für das Wahlfach Vorklinik im Mentorenprogramm nicht zu beanstanden. Insoweit sind zunächst die formalen Anforderungen erfüllt, weil die Entscheidung hierüber vom Senat (am 16.11.2005) getroffen wurde und das Ergebnis auch in der Studienordnung niedergelegt ist. Die Festlegung ist systemkonform, weil sie den tatsächlichen Gruppengrößen in der Hochschulwirklichkeit entspricht. Schließlich sind auch inhaltlich Bedenken nicht ersichtlich. Den Hochschulgremien war die kapazitäre Relevanz der Entscheidung bewusst (vgl. Protokoll zur gemeinsamen Sitzung von erweitertem Fakultätsrat und Habilitationsausschuss vom 27.10.2005). Die dennoch getroffene Entscheidung ist von der Erwägung getragen worden, mit dem Mentorenprogramm einen frühen und persönlichen Kontakt zu Hochschullehrern zu ermöglichen. Dies ist in materieller Hinsicht vom fachdidaktischen Ermessen der Hochschule getragen. Die Einführung des Mentorenprogramms entspricht darüber hinaus den Empfehlungen des Berichts der Sachverständigenkommission zur Bewertung der Medizinischen Ausbildung vom Dezember 2001, der gerade hinsichtlich des Kontakts zu den Lehrpersonen ein Defizit im Lehrbetrieb der Antragsgegnerin konstatiert und ein Betreuungssystem mit einer festen akademischen Bezugsperson angeregt hatte (vgl. S. 15 und 37). Das in Kleingruppen durchgeführte Mentorenprogramm wird im Übrigen auch an anderen Hochschulen praktiziert.
51 
Zu Unrecht hat die Antragsgegnerin hierfür aber einen Eigenanteil der Vorklinik von 70% zu Grunde gelegt. Tatsächlich werden die Veranstaltungen gegenwärtig vielmehr zum überwiegenden Teil von Lehrkräften der klinischen Lehreinheit abgehalten, wie die Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren eingeräumt hat. Die ursprünglich angestellte Prognose eines Eigenanteils von 70% hat sich daher als unzutreffend erwiesen und bedarf der Korrektur (vgl. § 5 Abs. 2 und Abs. 3 KapVO VII). Entsprechend hat die Antragsgegnerin nach eigenen Angaben ihren Berechnungsansatz für die Kapazitätsberechnung des WS 2008/2009 auch bereits geändert und auf einen 50%-Anteil der Vorklinik umgestellt. Ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass diese Entwicklung nicht bereits vor Beginn des Berechnungszeitraums erkennbar war, hat die Antragsgegnerin nicht vorgebracht. Der Senat hält im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes mangels anderweitiger Anhaltspunkte daher den Ansatz eines Eigenanteils von 50% für sachgerecht. Folgerichtig erhöht sich der Dienstleistungsimport aus der klinischen Lehreinheit entsprechend, mit der Folge, dass der Curriculareigenanteil korrigiert werden muss.
52 
6. Auf die Einstellung eines „Schwundfaktors“, der dem Anteil der Studienabgänger Rechnung trägt, hat die Antragsgegnerin in Übereinstimmung mit der geltenden Rechtslage verzichtet. Denn nach § 4 der Verordnung des Wissenschaftsministerium über die Festsetzung von Zulassungszahlen für die Studiengänge im Vergabeverfahren der ZVS im Wintersemester 2007/2008 und im Sommersemester vom 05.07.2007 (GBl. S. 331 - ZZVO 2007/2008 -) sind freiwerdende Studienplätze im Studiengang Medizin durch die Zulassung von Bewerbern in höheren Fachsemestern voll auszugleichen. Damit wird im Übrigen gerade demjenigen Personenkreis Rechnung getragen, der nur über einen Teilstudienplatz verfügt, etwa weil er - wie hier begehrt - nur aufgrund einer gerichtlich festgestellten Restkapazität im vorklinischen Studienabschnitt zugelassen werden konnte. Eine hierüber hinausgehende Berücksichtigungspflicht käme deshalb nur in Betracht, wenn eine ausreichende Bewerberzahl für die Auffüllung der frei werdenden Plätze in höheren Fachsemestern nicht vorhanden wäre und die in der Verordnung vorgegebene Verfahrensweise damit vorhandene Kapazitäten ungenützt ließe (vgl. Senatsbeschluss vom 31.03.2006 - NC 9 S 3/06 -). Hiervon kann angesichts der von der Antragsgegnerin vorgelegten Bewerberzahlen indes nicht ausgegangen werden.
53 
Auch hinsichtlich der für einen der Lehreinheit nicht zugeordneten Studiengang erbrachten Dienstleistungen („Dienstleistungsexport“) ist eine Schwundkorrektur nicht geboten. Dies folgt bereits aus dem Wortlaut des § 11 Abs. 2 KapVO VII, der ausdrücklich anordnet, dass zur Berechnung des Bedarfs an Dienstleistungen die Studienanfängerzahlen anzusetzen sind. Dementsprechend muss auch ein möglicher Schwund im nachfragenden Studiengang Zahnmedizin nicht in die Berechnung eingestellt werden, zumal dort ein etwaiger Schwund bereits bei der Ermittlung der Aufnahmekapazität berücksichtigt wird (vgl. Senatsbeschluss vom 04.02.2003 - NC 9 S 52/02 -).
54 
Im Übrigen ist vom Bundesverwaltungsgericht zu Recht darauf hingewiesen worden, dass die Berücksichtigung eines möglichen Schwundes in höheren Semestern bei der Berechnung der Aufnahmekapazität im ersten Semester auf der Fiktion beruht, dass der Rückgang der Studentenzahlen in höheren Semestern den überkapazitären Ausbildungsaufwand im Aufnahmesemester kompensiert (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.11.1987 - 7 C 103/85 u.a. -, NVwZ-RR 1989, 184). Dies dürfte den tatsächlichen Gegebenheiten indes kaum entsprechen, so dass die geforderte Rechengenauigkeit ohnehin nicht zu einer präziseren Erfassung vorhandener Ausbildungskapazitäten führt.
55 
Schließlich liegt auch keine Systemwidrigkeit in der Berechnung der Antragsgegnerin vor: Die Reduzierung des angenommenen Dienstleistungsexports in den Studiengang Zahnmedizin beruht nicht auf der Annahme eines Schwundes, sondern dient der Berücksichtigung von Doppelstudenten (vgl. Anlage 3b der Kapazitätsberechnung).
56 
7. Bei Berücksichtigung der dargestellten Abänderungen ergibt sich ein rechnerischer Curriculareigenanteil der Vorklinik von 1,9932 bei einem Curricularanteil der Vorklinik gesamt von 2,6023.
57 
Damit weichen die Werte auch von denjenigen der Aufteilungsentscheidung des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst vom 22.08.2007 ab. Diese ministerielle Aufteilung des Curricularnormwerts auf die Lehreinheiten ist im Studiengang Medizin zwar für die Hochschule verbindlich (vgl. Fußnote 3 zu Nr. 1.49 der Anlage 2 zur KapVO VII), sie ist einer Nachprüfung durch die Gerichte indes nicht entzogen. Da die Entscheidung des Ministeriums auf der unzutreffenden Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin beruht und deren Zahlen unverändert übernommen hat, sind die Werte im gerichtlichen Verfahren zu korrigieren. In Anbetracht der Tatsache, dass der für die Kapazitätsberechnung maßgebliche Curriculareigenanteil nur minimal von den vom Ministerium festgelegten Zahlen abweicht und insoweit eine Kapazitätsrelevanz ausgeschlossen werden kann - sowohl bei Ansatz eines Curriculareigenanteils von 1,9932 als auch bei Zugrundelegung eines Werts von 1,9916 ergeben sich 335 Studienplätze - sieht der Senat jedenfalls im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes keine Veranlassung, weitere Korrekturerwägungen hinsichtlich des Curriculareigenanteils anzustellen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass eine Überdehnung der Aufnahmekapazität der Antragsgegnerin nicht nur die ebenfalls grundrechtlich geschützten Aufgaben der Hochschule in Forschung und Krankenversorgung beeinträchtigt, sondern auch die Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Lehrbetriebs für die bereits zugelassenen Studierenden (vgl. BVerfGE 33, 303 [339]). Überfüllte Veranstaltungen, Wartezeiten für Pflichtseminare und fehlende Sprechzeiten der Lehrenden sind aber unmittelbare Folge einer Überschreitung der universitären Belastungsgrenzen.
IV.
58 
Insgesamt ergibt sich damit eine rechnerische Aufnahmekapazität der Antragsgegnerin im Studiengang Medizin von 335 Studienplätzen (doppelter Ansatz des bereinigtes Lehrangebots von 334,3006 Semesterwochenstunden : Curriculareigenanteil), so dass über die bereits belegte Kapazität von 321 Studienplätze hinaus weitere 14 Studierenden von der Antragsgegnerin aufzunehmen sind. Zweifel an der bestehenden Belegung sind nicht ersichtlich, nachdem die Antragsgegnerin die von Antragstellerseite vermutete Fehlbuchung aufgeklärt hat.
59 
Hinsichtlich dieser 14 Studienplätze ist auf die Beschwerde der Antragsgegnerin hin die Beschränkung der Zulassung auf den vorklinischen Teil auszusprechen. Denn die Ausbildungskapazität der Antragsgegnerin im klinischen Teil des Studiengangs Medizin, die gemäß § 17 Abs. 1 KapVO VII anhand patientenbezogener Einflussfaktoren festgelegt wird, liegt niedriger als die Ausnahmekapazität im vorklinischen Teil, die gemäß § 6 KapVO VII aufgrund der personellen Ausstattung der Hochschule berechnet wird. Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit der in § 4 Abs. 1 Nr. 2 der Zulassungszahlenverordnung festgesetzten Kapazität von 315 für den klinischen Studienabschnitt sind weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich. Eine gerichtlich festgestellte Kapazitätsausweitung im vorklinischen Teil des Studiengangs besagt aber angesichts der unterschiedlichen Berechnungsmethoden nichts darüber, dass auch im klinischen Teil des Studiengangs höhere Kapazitäten angenommen werden könnten.
60 
Die aufgedeckte Restkapazität im vorklinischen Teil des Studiengangs kann daher nur dazu führen, dass die Hochschule zur entsprechenden Vergabe von Teilstudienplätzen - beschränkt auf den vorklinischen Studienabschnitt - verpflichtet wird. Die Fortsetzung des Studiums nach dem vorklinischen Teil ist dagegen nicht gewährleistet (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 1 KapVO VII); hierzu kann die Hochschule auch in Ansehung des Kapazitätserschöpfungsgebots nicht verpflichtet werden. Der über die festgesetzten Kapazitäten hinaus vermittelte Studienplatz ist mit dem Risiko behaftet, dass die Studienmöglichkeit im klinischen Teil nicht gesichert ist und vom späteren Erwerb eines Vollstudienplatzes abhängt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 23.02.1999 - NC 9 S 113/98 - und vom 29.01.2002 - NC 9 S 24/02 -). Ob der Studienbewerber dieses mit einer Teilzulassung verbundene Risiko in Kauf nehmen will, obliegt seiner eigenen Entscheidung (vgl. BVerfGE 59, 172 [209 f.]).
V.
61 
Die Beschwerde des Antragstellers kann damit keinen Erfolg haben. Weitere Restkapazitäten der Antragsgegnerin liegen nicht vor.
62 
Es kann daher dahingestellt bleiben, ob die Beschwerde den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO entspricht. Hieran könnten indes Bedenken bestehen, weil der Vortrag über weite Strecken nur eine Aneinanderreihung vergangener Entscheidungen enthält, ohne dass hieraus klare Schlussfolgerungen oder auch nur Behauptungen für den konkreten Rechtsstreit gezogen würden. Dementsprechend lässt auch die Gliederungsfolge „I. - III. - III. - II. - III. - VI. - VII. - VIII. - VIII.“ eine schlüssige Gedankenführung vermissen.
VI.
63 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO. Sie berücksichtigt hinsichtlich des Verfahrens erster Instanz die Loschance auf Zuweisung eines außerhalb der festgesetzten Kapazität festgestellten Studienplatzes (14 Studienplätze auf 113 Bewerber). Für das Beschwerdeverfahren ist das teilweise Obsiegen der Antragsgegnerin in Bezug auf die vom Verwaltungsgericht festgestellten 20 weiteren Studienplätze maßgeblich; die Beschwerde der Antragstellerseite blieb erfolglos.
64 
Ein Abstellen auf das bloße Begehren der Teilhabe an der Vergabe der außerhalb der festgesetzten Kapazität aufgefundenen Studienplätze kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil ein derartiger „reiner Losantrag“ hier nicht gestellt worden ist. Ein entsprechender Antrag dürfte indes auch unzulässig sein, weil insoweit ein Anordnungsgrund nicht angenommen werden könnte (vgl. Senatsbeschluss vom 23.08.2006 - NC 9 S 38/06 -). Gemäß § 60 Abs. 1 Satz 3 LHG setzt die Immatrikulation in zulassungsbeschränkten Studiengängen eine gesonderte Zulassung voraus, die versagt werden muss, wenn dem Studienbewerber kein Studienplatz zugewiesen worden ist (vgl. § 60 Abs. 2 Nr. 3 LHG). Dem angestrebten Ziel der Studienaufnahme, das gemäß § 88 VwGO ausschlaggebend ist, kommt ein Studienbewerber mit der bloßen Losteilnahme daher nicht näher; vielmehr hätte die Hochschule die angestrebte Immatrikulation mangels Zuweisung eines Studienplatzes weiterhin zu versagen. Der Anordnungsgrund, der auf die Verhinderung einer Verzögerung der berufsbezogenen Ausbildung gerichtet ist, setzt daher den Antrag auf vorläufige Zuweisung notwendig voraus.
65 
Im Übrigen hätte die gegenteilige Auffassung auch eine unbillige Kostenentscheidung zur Folge. Ließe man den reinen Losantrag zu, so hätte die Hochschule in allen Fällen die Kosten des einstweiligen Rechtsschutzes zu tragen, wenn auch nur ein einziger Studienplatz außerhalb der festgesetzten Kapazität aufgefunden wird. Es ist aber nicht ersichtlich, warum die Antragsgegnerin die Kosten aller 113 Antragsteller im vorläufigen Rechtsschutz übernehmen sollte, wenn tatsächlich nur 14 weitere Studienplätze vergeben werden können. Nur die Kostenverteilung anhand der Loschance bewirkt daher im gegenwärtigen Modell eine sachlich gerechtfertigte Kostenverteilung.
66 
Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Für eine Reduzierung des Streitwerts im Eilverfahren besteht kein Anlass, weil durch die Entscheidung die Hauptsache - jedenfalls für einen begrenzten Zeitraum - endgültig vorweggenommen wird (vgl. Senatsbeschluss vom 21.03.2005 - NC 9 S 28/05 -).
67 
Für die künftige Verfahrensweise regt der Senat an, vorab eine „Reserveliste“ zu erstellen, bei der die im Rahmen der kapazitären Vergabe nicht berücksichtigten Bewerber von der Hochschule an Hand der ZVS-Vergabekriterien in eine Rangfolge eingeteilt werden. Damit würde das auf die verwaltungsgerichtlichen Eilentscheidungen hin erforderliche Losverfahren entbehrlich und eine Kostenentscheidung ermöglicht, die dichter an den tatsächlichen Erfolgsaussichten der jeweiligen Studienbewerber liegt. Ein derartiges Vorgehen erscheint im Übrigen auch schon deshalb angezeigt, weil das Auseinanderfallen der Auswahlkriterien für die Vergabe der innerhalb der festgesetzten Kapazität vergebenen Studienplätze und der nachträglich im gerichtlichen Verfahren aufgedeckten Restkapazitäten der vom Bundesverfassungsgericht geforderten Verteilung aller freien Studienplätze unter Anwendung einheitlicher Auswahlkriterien (vgl. BVerfGE 33, 303 [357]) nicht entspricht und dazu führt, dass die nachträglich festgestellten Studienplätze solchen Bewerbern zufallen, denen sie bei ordnungsgemäßer Kapazitätsfeststellung nicht zugestanden hätten (vgl. BVerfGE 39, 276 [296]).
68 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 21. Januar 2010 - NC 6 K 1933/09 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin an der Universität Freiburg im 1. Fachsemester zum Wintersemester 2009/2010. Er ist der Auffassung, die tatsächliche Aufnahmekapazität sei mit der in der Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Festsetzung von Zulassungszahlen für die Studiengänge im Vergabeverfahren der ZVS im Wintersemester 2009/ 2010 und im Sommersemester 2010 vom 24.06.2009 (GBl. S. 307 - Zulassungszahlenverordnung 2009/2010 -) festgesetzten Zahl von 335 Voll- und weiteren sechs Teilstudienplätzen (vorklinischer Studienabschnitt) nicht ausgeschöpft. Das Verwaltungsgericht hat zwar weitere Teilstudienplätze gefunden, diese jedoch an andere, vorrangige Bewerber vergeben und deshalb den Antrag des Antragstellers abgelehnt. Die hiergegen erhobene Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, aber unbegründet. Dies gilt sowohl hinsichtlich der Verfahrensweise des Gerichts (1.) als auch für die gegen die Berechnung des Lehrangebots (2.), der Lehrnachfrage (3.), der Schwundberechnung (4.), der Annahme der tatsächlichen Besetzung vergebener Studienplätze (5.) oder der Verteilung der zusätzlich ermittelten (Teil-)studienplätze (6.) vorgebrachten Rügen. Auch die Angriffe gegen die Höhe des festzusetzenden Streitwerts (7.) bleiben ohne Erfolg.
1. Gerichtliche Verfahrensweise
a) Soweit die Beschwerde daran zweifelt, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts der Begründungspflicht genügt, können ihr diese Zweifel nicht zum Erfolg verhelfen. Dies folgt bereits daraus, dass sich auch aus einem unterstellten Begründungsmangel der begehrte Anordnungsanspruch nicht ergibt und die Voraussetzungen für eine Zurückverweisung analog § 130 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.11.2007 - 9 B 52/07 -; Senatsbeschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -, MedR 2010, 338).
Im Übrigen ist die vom Verwaltungsgericht gewählte Praxis nicht zu beanstanden. Denn dem Begründungserfordernis kann auch durch die Bezugnahme auf eine andere Entscheidung Genüge getan werden, sofern den Beteiligten die in Bezug genommene Entscheidung bekannt ist oder sie von ihr ohne Schwierigkeiten Kenntnis nehmen können (vgl. BVerwG, Beschluss vom 03.12.2008 - 4 BN 25/08 -, ZfBR 2009, 274). Dies ist hier der Fall, denn das Verwaltungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung nicht nur auf die Gründe seiner Leitentscheidung (NC 6 K 1470/09) verwiesen, sondern diese auch in anonymisierter Form der hier angegriffenen Entscheidung beigefügt.
b) Zu Recht hat das Verwaltungsgericht auch die Anträge derjenigen Studienbewerber berücksichtigt, die sich nicht zuvor im „innerkapazitären“ Verfahren bei der ZVS beworben haben. Denn der dieses Erfordernis statuierende Art. 1 der Verordnung des Wissenschaftsministeriums zur Änderung der Vergabeverordnung ZVS vom 29.06.2009 (GBl. S. 309) findet aufgrund des insoweit rechtskräftig gewordenen Normenkontrollurteils des Senats vom 29.10.2009 - 9 S 1611/09 - für das Wintersemester 2009/10 keine Anwendung und ist im Übrigen darüber hinaus durch Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.05.2010 - 6 VR 1.10 - derzeit auch für das Wintersemester 2010/11 im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO außer Vollzug gesetzt.
2. Lehrangebot
a) Rechtsgrundlage für die Ermittlung und Festsetzung der Ausbildungskapazitäten der Hochschulen sind die §§ 29 und 30 des Hochschulrahmengesetzes i.d.F. der Bekanntmachung vom 19.01.1999 (BGBl. I S. 18, zuletzt geändert durch Gesetz vom 12.04.2007, BGBl. I S. 506 - HRG -). Danach hat die Hochschule in zulassungsbeschränkten Studiengängen die vorhandenen Ausbildungskapazitäten im Rahmen der verfügbaren Mittel grundsätzlich auszuschöpfen (vgl. § 29 Abs. 2 Satz 2 HRG). Die Zahl der von der einzelnen Hochschule höchstens aufzunehmenden Bewerber (Zulassungszahl) darf nicht niedriger festgesetzt werden, als dies unter Berücksichtigung der personellen, räumlichen, sächlichen und fachspezifischen Gegebenheiten zur Aufrechterhaltung einer geordneten Wahrnehmung der Aufgaben der Hochschule in Forschung, Lehre und Studium sowie in der Krankenversorgung unbedingt erforderlich ist (vgl. § 29 Abs. 2 Satz 1 HRG).
Die konkreten Zulassungszahlen für jede Hochschule werden gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 HRG durch Landesrecht festgesetzt. In Baden-Württemberg richtet sich die Festsetzung der Zulassungszahlen nach § 3 des Gesetzes über die Zulassung zum Hochschulstudium in Baden-Württemberg in der Fassung vom 15.09.2005 (GBl. S. 629, zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.11.2007, GBl. S. 505 - HZG -). Danach werden die Zulassungszahlen für die in das Verfahren der Zentralstelle einbezogenen Studiengänge - also auch für den Studiengang Medizin - grundsätzlich vom Wissenschaftsministerium nach Anhörung der Hochschulen durch Rechtsverordnung festgesetzt. Einzelheiten, insbesondere zu den inhaltlichen Kriterien der Festsetzung, sind im Hochschulzulassungsgesetz selbst nicht geregelt. Insoweit enthält § 2 Abs. 1 HZG i.V.m. Art. 15 des Staatsvertrags über die Vergabe von Studienplätzen vom 22.06.2006 (GBl. 2007, S. 523) jedoch eine Verordnungsermächtigung zugunsten des Wissenschaftsministeriums.
Das Fehlen einer gesetzlichen Bestimmung zu den Einzelheiten der Kapazitätsfestsetzung ist dabei von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. Zwar ist die Art und Weise der Kapazitätsermittlung eines der Kernstücke des Zulassungswesens und muss angesichts der unmittelbaren Wirkung auf das verfassungsmäßig gewährleistete Zugangsrecht der Studenten nach sachgerechten und nachvollziehbaren Kriterien erfolgen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.04.1975 - 1 BvR 344/73 -, BVerfGE 39, 258 [265]). Um allen Hochschulbewerbern gleiche Zugangschancen zu gewährleisten, sind daher objektivierte und nachprüfbare Kriterien für die Kapazitätsermittlung in normativer Form zu entwickeln (vgl. BVerfG, Urteil vom 18.07.1972 - 1 BvL 32/70 u.a. -, BVerfGE 33, 303 [340 f.]). Dies kann gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes geschehen. Trotz des Fehlens ausdrücklicher Vorgaben durch den Gesetzgeber dürfte die Verordnungsermächtigung in § 2 Abs. 1 HZG diesen Vorgaben jedoch gerecht werden. Denn das Hochschulzulassungsrecht wird durch Grundsätze beherrscht, die sich unmittelbar aus dem Grundgesetz ergeben: Maßgeblich geht es um die Abwägung der widerstreitenden Grundrechtspositionen aus Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG hinsichtlich des Zugangsrechts der Hochschulbewerber einerseits und der grundrechtlich gewährleisteten Forschungs- und Lehrfreiheit der Hochschullehrer (Art. 5 Abs. 3 GG) sowie den Ausbildungsbedürfnissen der bereits zugelassenen Studenten andererseits (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.10.1991 - 1 BvR 393, 610/85 -, BVerfGE 85, 36 [56 f.]). Der Ausgleich dieser Konfliktlage ist einer gesetzlichen Regelung daher nur eingeschränkt zugänglich, so dass die Festlegungen auch auf den Verordnungsweg delegiert werden können (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 14.03.1989 - 1 BvR 1033/82 u.a. -, BVerfGE 80, 1 [21 f.], und vom 03.06.1980 - 1 BvR 967/78 u.a. -, BVerfGE 54, 173 [193 f.]). Im Übrigen genießt auch der Staatsvertrag selbst den Rang eines Landesgesetzes (vgl. Senatsurteil vom 21.02.2006 - 9 S 1840/05 -).
10 
Von der Ermächtigung ist durch die Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen vom 14.06.2002 (GBl. S. 271, zuletzt geändert durch Verordnung vom 30.06.2009, GBl. S. 313 - KapVO VII -) Gebrauch gemacht worden. Diese Kapazitätsverordnung regelt die Berechnung der Zulassungszahlen primär aufgrund der personellen Ausbildungskapazität der Hochschule. Hierzu wird das an der Hochschule vorhandene Lehrangebot (in Deputatsstunden) durch die Lehrnachfrage geteilt, die sich aus dem durchschnittlichen Betreuungsaufwand für die Ausbildung eines Studenten in dem jeweiligen Studiengang ergibt. Für die Berechnung werden jeweils typisierende Durchschnittsbetrachtungen zugrunde gelegt, was den Anforderungen des Kapazitätserschöpfungsgebots genügt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.02.1984 - 1 BvR 580/83 u.a. -, BVerfGE 66, 155 [182]).
11 
b) Hinsichtlich des Lehrangebots ist gemäß §§ 8 Abs. 1 Satz 1, 9 Abs. 1 KapVO VII deshalb nicht die tatsächliche Zahl der Lehrpersonen mit ihren jeweiligen individuellen Lehrverpflichtungen zu ermitteln; vielmehr ist nach dem normierten Stellenprinzip die Zahl der vorhandenen Personalstellen mit der jeweils geltenden Regellehrverpflichtung (vgl. hierzu Verordnung der Landesregierung über die Lehrverpflichtung an Universitäten, Pädagogischen Hochschulen und Fachhochschulen vom 11.12.1995, GBl. 1996 S. 43, zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.11.2007, GBl. S. 505 - LVVO -) zugrunde zu legen.
12 
Im einzelnen ist hierzu auszuführen:
13 
Am Institut für Biochemie/Molekularbiologie ist zum 31.07.2009 eine W1-Stelle mit einem Lehrdeputat von 6 SWS ausgelaufen und wurde zum 01.08.2009 eine W2/W3-Forschungsprofessur geschaffen. Für diese sind lediglich 5 SWS angesetzt, da die Stelle hälftig aus Forschungsdrittmitteln und also nur zu 50% aus - öffentlichen - Institutsmitteln finanziert sei. Entgegen der Beschwerde reicht dieser Vortrag aus, um die mit dieser Stelle verbundene Lehrverpflichtung von 10 SWS zu halbieren, da die Forschungsmittel nicht für Zwecke der Lehre gewidmet sind. Zu Zweifeln an der Richtigkeit dieses Vortrags der Antragsgegnerin besteht kein Anlass. Entsprechendes gilt für den Ersatz der auslaufenden C2-Stelle (9 SWS) durch eine befristete E13-Stelle (4 SWS). Zu Recht hat die Antragsgegnerin insoweit auf das ihr zuzubilligende Stellendispositionsermessen (vgl. dazu Senatsbeschlüsse vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 - und vom 29.01.2002 - NC 9 S 24/02 -) sowie darauf hingewiesen, dass bei Abwägung aller Belange, insbesondere der Kapazitätsaspekte einerseits und der Forschungs- und Nachwuchsförderung andererseits, ein Ermessensfehler nicht erkennbar ist. Der Wegfall zweier weiterer SWS folgt allein daraus, dass im Vorjahr eine halbe E13-Stelle zu viel angesetzt worden ist.
14 
Auch hinsichtlich der Behandlung von unvergüteten Lehraufträgen sowie der sogenannten „Titellehre“ ist die Feststellung des Lehrangebots der Antragsgegnerin nicht zu beanstanden. Der unvergütete Lehrauftrag für das Praktikum der Biochemie (0,5 SWS) ist in der Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin berücksichtigt. Ein weiterer unvergüteter Lehrauftrag im Umfang von 0,5 SWS diente im Sommersemester 2008 dem Ausgleich für das Ausscheiden von Prof. v.T. und brauchte daher nicht berücksichtigt zu werden. Gleiches gilt nach dem unwidersprochenen Vortrag der Antragsgegnerin für die Titellehre von Prof. B. in Biochemie im Umfang von 1 SWS (Stellungnahme des Studiendekans vom 14.04.2010 (Anl. BB1 d.A.). Daher kann offen bleiben, ob unvergütete Lehraufträge und „Titellehre“ im Übrigen schon deshalb bei der Berechnung des Lehrangebots unberücksichtigt bleiben können, weil sie nicht durch Haushaltsstellen abgesichert sind, ihre Dauerhaftigkeit daher ungewiss ist (vgl. Senatsbeschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -).
15 
Auch der Umstand, dass zum Zwecke der Weiterqualifikation bestehende befristete Stellen auch dann, wenn die betroffene Person bereits promoviert wurde, nur mit einer Lehrverpflichtung von 4 SWS angesetzt sind, ist nicht zu beanstanden. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 2. Halbsatz und Nr. 7 Buchst. a LVVO beträgt die Lehrverpflichtung für akademische Mitarbeiter im Beamtenverhältnis auf Zeit oder in befristeten Arbeitsverhältnissen (bei Beamten: bis zu) vier Lehrveranstaltungsstunden, „sofern ihnen nach § 52 Abs. 2 und 4 LHG die Möglichkeit der Weiterqualifikation eingeräumt wurde“. Sie erhöht sich auf 6 SWS, „sobald das Ziel der Weiterqualifikation erreicht wurde“. § 52 Abs. 2 LHG sieht „die Vorbereitung einer Promotion“ lediglich neben der „Erbringung zusätzlicher wissenschaftlicher Leistungen“ als einen möglichen Grund für die befristete Beschäftigung von akademischen Mitarbeitern vor. Es ist entgegen dem Vortrag von Antragstellern nicht erkennbar, dass sich diese Leistungen allein auf die Promotion beziehen könnten, zumal in jeder wissenschaftlichen Laufbahn über eine Promotion hinausgehende weitere eigene wissenschaftlichen Leistungen, insbesondere Publikationen, gefordert werden. Zudem reicht es aus, dass die ihnen übertragenen Aufgaben dieser eigenen wissenschaftlichen Arbeit „förderlich“ sind. Daher trifft es nicht zu, wie von Antragstellern vorgetragen worden ist, dass eine Weiterqualifikation über die Promotion hinaus nicht gestattet wäre. Die in § 52 Abs. 4 LHG genannte besondere Form der befristeten Beschäftigung für Nachwuchswissenschaftler setzt u.a. eine „qualifizierte Promotion“ sogar voraus. Da die befristete Beschäftigung nach § 52 Abs. 2 und Abs. 4 LHG bereits ihrer Natur nach keine „Lebensstellung“ darstellt, sondern - auch - dem weiteren persönlichen Fortkommen auf wissenschaftlicher Ebene dient (vgl. die entsprechende gesetzgeberische Typisierung im WissZeitVG, BT-Drucks. 16/3438, S. 11 f.), bedurfte es auch keiner besonderen Darlegungen, welche - weiteren - wissenschaftlichen Leistungen von den Personen im Einzelnen erwartet werden, deren Lehrverpflichtung sich auf 4 SWS beschränkt, obgleich sie bereits promoviert worden sind.
16 
Die Veränderungen am Institut für Medizinische Psychologie und Medizinische Soziologie sind nicht abwägungsrelevant. Durch die Zusammenlegung der Abteilungen Medizinische Soziologie und Medizinische Psychologie und den damit in Zusammenhang stehenden Wegfall einer W3-Professur hat sich gleichwohl das Gesamtlehrangebot dieser Einheit nicht vermindert, da der Ausfall des W3-Lehrdeputats von 9 SWS durch zusätzliche 1,5 Stellen im befristeten Angestelltenverhältnis und die Erhöhung des Lehrdeputats eines akademischen Mitarbeiters kompensiert worden ist. Dies hat das Verwaltungsgericht im Einzelnen zutreffend dargelegt. Dass die weggefallene W3-Stelle wiederum der vorklinischen Lehreinheit zugeordnet wurde, ist nicht ersichtlich.
17 
Der von Seiten der Antragsteller monierte Dienstleistungsexport für die Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin ist jedenfalls im aktuellen Umfang unbedenklich. Der Senat hat bereits zum WS 2008/09 festgestellt, dass selbst ein Überhang an Lehrdeputaten in der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin einen Dienstleistungsexport der Vorklinik grundsätzlich nicht ausschließt und die klinische Lehreinheit nicht verpflichtet ist, die Dienstleistungen im Bereich der medizinischen Soziologie, zu dem auch die besonders genannten Veranstaltungen zur „Gesundheitsökonomie im Querschnittsbereich“ gehören, aus eigener Kraft bereitzustellen (Beschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 - mit Hinweis auf Senatsbeschluss vom 24.08.2005 - NC 9 S 29/05 -). Es kann auch nicht verlangt werden, dass sich ungeachtet der Ausdifferenzierung der verschiedenen Fächer gewissermaßen im Gegenzug die Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin im selben Umfang an der Ausbildung in der Lehreinheit Vorklinik beteiligt. Dies gilt jedenfalls so lange, als nicht zu befürchten steht, dass bestimmte Fächer in kapazitätsvermindernder Absicht und damit sachwidrig einer bestimmten Lehreinheit zugeordnet werden. Dies ist für die medizinische Psychologie und Soziologie bei einem - unveränderten - Gesamtdeputat von 44 SWS und einem Dienstleistungsexport von 8,9112 SWS nicht festzustellen. Von diesem Export ist auszugehen, da er für das in Rede stehende WS 2009/10 in Anlagen 1 und 3a unbeschadet der Abweichung in Anlage 3c genannt ist.
18 
3. Lehrnachfrage
19 
Die Rügen gegen den Curriculareigenanteil sind unbegründet (a). Auch die Darlegungen der Antragsteller zur Ermittlung der Aufnahmekapazität unter Berücksichtigung des Studiengangs Molekulare Medizin (Bachelor) führen weder im Hinblick auf die Berechnung des Curricularnormwerts (b) noch hinsichtlich der erst spät erlassenen Prüfungsordnung (c) oder dessen konkreter Ausgestaltung (d) zur Annahme weiterer - vorklinischer - Studienplätze.
20 
a) Das Vorbringen gegen einen Curriculareigenanteil der Lehreinheit Vorklinik von ungewichtet 1,8792, gewichtet 1,8439 führt nicht dazu, dass kapazitätserhöhende Unrichtigkeiten festzustellen wären. Im Gegenteil ergibt sich aus den Darlegungen der Antragsgegnerin, dass die Anteile der Vorklinik an den Seminaren Psychologie (1. FS), Anatomie I (2. FS), Biochemie/Molekularbiologie II (4. FS) und Physiologie II (4. FS) - je 100% -, am Wahlfach (50%) und am Praktikum zur Einführung in die klinische Medizin (25%) zutreffend angesetzt und mit minimalen Abweichungen auch umgesetzt worden sind. Es ist daher kein die Kapazitäten der Vorklinik erhöhender Import aus der Klinischen Lehreinheit anzunehmen.
21 
Zur Betreuungsrelation in den Praktika (g=10) wird nicht substantiiert vorgetragen. Entgegen der Behauptung, aus § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 LHG ergebe sich, dass der Hochschulsenat allein zur Beschlussfassung über Prüfungsordnungen berufen sei und nicht über Studienordnungen - und damit über die die Lehrnachfrage beeinflussenden Betreuungsrelationen - zu entscheiden habe, hält der Senat daran fest, dass sich die weitergehende Zuständigkeit des Senats der Hochschule zur Beschlussfassung auch über Studienordnungen aus § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 und 8 LHG ergibt, denn die Frage der Betreuungsrelation steht sowohl in unmittelbarem Zusammenhang mit der Einrichtung eines Studienganges als auch der Festsetzung von Zulassungszahlen und betrifft auch vielfach mehr als nur eine Fakultät. Im Übrigen schließen die in § 25 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 LHG genannte Zustimmung der Fakultät und das Einvernehmen der Studienkommission diese Zuständigkeit nicht aus, ergänzen sie vielmehr. Soweit behauptet wird, die Betreuungsrelationen beeinflussende Satzungsänderungen vom 20.10.2008 und vom 01.12.2008 seien ohne diese Zustimmung bzw. Einvernehmen erfolgt, ist der Vortrag gleichfalls völlig unsubstantiiert (vgl. Senatsbeschlüsse vom 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 - und 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -).
22 
b) Durch Verordnung vom 30.06.2009 (GBl. S. 313) wurde die Anlage 2 zur KapVO VII (vom 14.06.2002, GBl. S. 271) geändert und für die Studiengänge „Molekulare Medizin - Bachelor“ sowie „Molekulare Medizin - Master“ der Antragsgegnerin eigene Curricularnormwerte (CNW) von 7,0106 (Bachelor) bzw. 4,3235 (Master) festgesetzt. Bereits das Verwaltungsgericht hat in seiner hier angegriffenen Entscheidung bei der Bestimmung der für die Studieneinheit Vorklinische Medizin zur Verfügung stehenden Studienplätze den Studiengang Molekulare Medizin - Master unberücksichtigt gelassen, da eine Lehrnachfrage für diesen Studiengang im WS 2009/10 nicht erfolgte. Dass darüber hinaus auch der Studiengang Molekulare Medizin - Bachelor für die Bestimmung der Lehrnachfrage unberücksichtigt bleiben müsste, ergibt sich aus dem Vortrag der Antragsteller zur Rechtswidrigkeit dieser Festsetzung nicht.
23 
Die Änderungsverordnung vom 30.06.2009 wurde vom hierfür zuständigen Ministerium erlassen und im Gesetzblatt veröffentlicht. Dass die zur Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität nach § 6 KapVO VII erforderlichen Curricularnormwerte damit erst nach dem Stichtag nach § 5 Abs. 1 KapVO VII bekannt gegeben wurden, führt nicht zu ihrer Rechtswidrigkeit, sondern allenfalls zu der Frage, ob diese Werte für das WS 2009/10 Berücksichtigung finden können. Auch eine materielle Rechtswidrigkeit der ÄnderungsVO kann nach dem Vorgetragenen gemessen an den genannten Anforderungen des § 5 Abs. 4 Satz 4 und 5 HZG nicht festgestellt werden: Dass die Studiengänge und die damit verbundenen Curricularnormwerte zu einer erschöpfenden Auslastung der Universitäten, auch der Antragsgegnerin, führen (§ 5 Abs. 4 Satz 5 HZG), wird auch von Seiten der Antragsteller nicht bestritten. Der Streit betrifft nicht die Frage, ob der - für die Antragsgegnerin hohe - festgesetzte Wert für den Studiengang Molekularmedizin (Bachelor) den tatsächlichen Ausbildungsverhältnissen einschließlich des Betreuungsverhältnisses zwischen Lehrenden und Studierenden entspricht. Bestritten wird lediglich die Notwendigkeit eines derart „aufwendigen“ Studienganges. Dieser Aspekt wäre der in § 5 Abs. 4 Satz 4 HZG genannten Anforderung an die Beachtung des Ausbildungsaufwandes in gleichartigen und vergleichbaren Studiengängen und dem Ziel einer gleichmäßigen Auslastung der Hochschulen (Satz 5) zuzuordnen. Auch diesen Zielen wird die Festsetzung der Curricularnormwerte für die Studiengänge „Molekulare Medizin“ - Bachelor und Master - an der Universität Freiburg durch die genannte ÄnderungsVO gerecht. Wie die vorgelegten Unterlagen des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst zur Vorbereitung dieser ÄnderungsVO zeigen, erkannte es durchaus, dass sich aus den quantifizierten Studienplänen der Universitäten völlig unterschiedliche Werte ergeben. Es stellte ausdrücklich fest, „dass sich die Studienpläne an den Universitäten in hohem Maße unterscheiden“ und die Differenzen in den daraus berechneten Curricularnormwerten „auf Unterschiede in der Zahl der Lehrveranstaltungen, die für die Absolvierung des Studiengangs vorgeschrieben sind, auf eine unterschiedliche Zusammensetzung der Lehrveranstaltungsarten und auf Unterschiede in den Gruppengrößen bei den einzelnen Lehrveranstaltungen“ zurückzuführen sind (Aktenvermerk vom 29.06.2009). Zurückzuführen sei dies auf die „Bedeutung, die eine Universität dem Fach Molekulare Medizin bei der Profilbildung zumisst“. Damit hat das Ministerium den Ausbildungsaufwand analysiert und dabei - zutreffend - festgestellt, dass sich diese Studiengänge ungeachtet ihrer identischen Bezeichnung deutlich voneinander unterscheiden. Diese Unterschiede sind, wie die deutlich differierenden Curricularnormwerte zeigen (für Molekulare Medizin - Bachelor: Ulm 3,0167, Tübingen 5,9746, Freiburg 7,0106 ), derart, dass keine „gleichartigen und vergleichbaren Studiengänge“ im Sinne des § 5 Abs. 4 Satz 4 HZG vorliegen. Vielmehr stehen sie für eine völlig unterschiedliche Profilierung der jeweiligen Universität, die der Universität - unter dem Vorbehalt ihrer gleichmäßigen und erschöpfenden Auslastung - auch zusteht. Dies gilt auch für die Antragsgegnerin, der nicht vorgeworfen wird, die hohen Curricularnormwerte für die Studiengänge Molekulare Medizin führten dazu, dass sie nicht voll ausgelastet würde.
24 
Auch die ausbildungsrechtlichen Vorschriften sind, wie in § 5 Abs. 4 Satz 4 HZG vorgeschrieben, bei der Bestimmung des Curricularnormwerts für den Studiengang Molekulare Medizin - Bachelor der Antragsgegnerin, beachtet. Zwar trifft zu, dass für den neuen Ausbildungsgang „Bachelor“ zum 30.06.2009 noch keine Ausbildungsvorschriften galten, die hätten berücksichtigt werden können und ohne die eine Bestimmung des CNW schlechterdings nicht möglich ist. Allerdings konnten solche Vorschriften gleichwohl bereits „beachtet“ werden, denn die „Satzung zur Änderung der Prüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of Science (B.Sc.)“, die die fachspezifischen Bestimmungen für den Hauptfachteilstudiengang Molekulare Medizin enthält und als Teil der Zwölften Satzung zur Änderung der Prüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of Science (B.Sc.) am 15.12.2009 veröffentlicht werden und zum 01.10.2009 in Kraft treten sollte, war bereits am 27.05.2009 vom Senat in der Fassung beschlossen worden, die danach auch Geltung erlangte. Seitdem war erkennbar, welche Ausbildungsvorschrift zum 01.10.2009 gelten sollte, und es war auch - unbeschadet der noch ausstehenden Zustimmung des Rektors nach § 34 Abs. 1 Satz 3 LHG - zu erwarten, dass diese Ausbildungsvorschrift in Kraft treten würde. Für eine Versagung der Zustimmung aus einem der in § 34 Abs. 1 Satz 5 und 6 LHG genannten Gründe gab es keinen Anhaltspunkt. Zu der von Antragstellern diskutierten fehlenden Gleichwertigkeit der Ausbildung, die nach § 34 Abs. 1 Satz 6 Nr. 3 LHG als ein möglicher Versagungsgrund genannt ist, gilt das bereits zu § 5 Abs. 4 Satz 4 HZG Ausgeführte: Die als Ausdruck der Freiheit von Forschung und Lehre zulässige und im Übrigen auch politisch gewollte (Stichwort „Exzellenzinitiative“) Profilbildung der Hochschulen auch durch die Schaffung besonderer, universitätsspezifischer Studiengänge führt dazu, dass auch Studiengänge mit identischer Bezeichnung soweit voneinander abweichen, dass eine „Einheitlichkeit oder die Gleichwertigkeit der Ausbildung oder der Abschlüsse“ im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 6 Nr. 3 LHG nicht in Betracht kommt und daher auch nicht durch Prüfungsordnungen gewährleistet werden muss. Tatsächlich wurde bei der Bestimmung des Curricularnormwerts für den Studiengang Molekulare Medizin - Bachelor die vom Senat am 27.05.2009 beschlossene Prüfungsordnung beachtet, denn die von der Antragstellerin vorgelegte und der ÄnderungsVO vom 30.06.2009 zugrunde gelegte CNW-Berechnung beruht exakt auf den in §§ 16 und 17 der fachspezifischen Bestimmungen für den Hauptfachteilstudiengang Molekulare Medizin wiedergegebenen Studieninhalten und Betreuungsrelationen.
25 
Nach §§ 5 Abs. 1, 13 Abs. 1 Satz 2 KapVO VII sind die in Anlage 2 zu dieser Verordnung aufgeführten Curricularnormwerte bei der Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität anzuwenden, die auf der Grundlage der Daten eines Stichtages ermittelt wird, der nicht mehr als neun Monate vor Beginn des Zeitraums liegt, für den die Ermittlung und die Festsetzung gelten. Stichtag ist im vorliegenden Fall der 01.01.2009. Diese Vorgabe gilt nicht nur hinsichtlich des CNW des Studiengangs, dessen Aufnahmekapazität im Streit ist, sondern auch für andere Studiengänge und deren Curricularnormwerte, soweit diese Studiengänge und ihre Aufnahmekapazität - hier die Aufnahmekapazität des Studiengangs Molekulare Medizin - Bachelor - unmittelbaren Einfluss auf die Zahl der Studienplätze im streitigen Studiengang - hier: Humanmedizin, Vorklinische Lehreinheit - haben. Zum Berechnungsstichtag lag der CNW für den Bachelorstudiengang Molekulare Medizin noch nicht vor und war - entgegen dem Vortrag der Antragsgegnerin - auch noch nicht erkennbar. Der Vorschlag der Studienkommission für Prüfungsordnungen für die neuen, den bisherigen Diplomstudiengang Molekularmedizin ablösenden Bachelor- und Masterstudiengänge datiert erst vom 16.04.2009. Auch konnten sich die Ausführungen im Senatsbeschluss vom 12.05.2009 nicht auf diese Studiengänge und ihren Zuschnitt beziehen, denn dieser Beschluss betrifft den vor dem 01.10.2009 allein bestehenden Diplomstudiengang. Damit entspricht die Heranziehung des in Anlage 2 zu § 13 Abs. 1 KapVO am 30.06.2009 aufgenommenen CNW Molekulare Medizin - Bachelor zur Berechnung der Aufnahmekapazität im Studiengang Humanmedizin - Lehreinheit Vorklinische Medizin - nicht dem in der KapVO VII für den Regelfall vorgesehenen Ablauf. Gleichwohl durfte dieser Wert bereits für das WS 2009 Anwendung finden. Denn aus der KapVO VII ergibt sich, dass die tatsächliche Berücksichtigung der realen Daten und des tatsächlichen Geschehens Vorrang hat vor einem geordneten, an Stichtagen orientierten Verfahren. Dies folgt aus § 5 Abs. 2 und Abs. 3 KapVO VII. Der „Ausnahmetatbestand“ des § 21 KapVO VII steht dem nicht entgegen.
26 
§ 5 KapVO VII steht im ersten Abschnitt „allgemeine Grundsätze und Verfahren“, enthält somit die Grundsätze für die Ermittlung der Aufnahmekapazität. Die „allgemeine“, auf einen Stichtag bezogene Ermittlung des Absatz 1 wird durch die in Absatz 2 aufgeführte Abweichung modifiziert. Danach sollen wesentliche Änderungen der Daten, die vor Beginn des Berechnungszeitraums „erkennbar“ sind, berücksichtigt werden. Unter „Daten“ im Sinne dieser Norm fallen, wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 - entschieden hat, auch normative Festsetzungen, soweit sie auf die Ermittlung von Aufnahmekapazitäten von Einfluss sind („alle Eingabegrößen, die für die Ermittlung der Kapazitätsberechnung von Bedeutung sind“; vgl. dazu auch Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Aufl. 2003, KapVO § 5 Rn. 1 ff.). Für deren Berücksichtigung reicht es aus, wenn sie „erkennbar“ sind. Dies war bereits mit dem Beschluss der Prüfungsordnung durch den Senat am 27.05.2009 und damit vor Beginn des Berechnungszeitraums der Fall. Hierzu wird auf die Ausführungen zu § 5 Abs. 4 Satz 4 HZG verwiesen. Dem steht auch § 21 Abs. 1 KapVO VII nicht entgegen. Dies folgt bereits daraus, dass § 5 Abs. 2 KapVO VII nur die Zeit bis zum Beginn des Berechnungszeitraums erfasst, während § 21 Abs. 1 KapVO VII für den besonderen - hier nicht einschlägigen - Fall des Wegfalls von Stellen allein die Zeit ab Beginn des Berechnungszeitraums regelt. Es mag sein, dass bereits im zeitlichen Regelungsbereich des § 5 Abs. 2 KapVO VII der Wegfall dieser Stellen „erkennbar“ ist. Die Folge davon ist aber nicht, dass wegen § 21 Abs. 1 KapVO VII allein eine solche Änderung und keine andere, wie von Antragstellerseite behauptet, berücksichtigt werden könnte, sondern diese Situation belegt lediglich, das „der Regelungsgehalt dieser Vorschrift bereits durch § 5 abgedeckt“ ist, und es „sich insofern um keinen regelungsbedürftigen Ausnahmetatbestand“ handelt (Bahro/Berlin, a.a.O., KapVO [§ 21] Rn. 2). Diese Regelung ist systematisch nicht zwingend erforderlich, sondern weist für die Frage der Berücksichtigung von einer Lehreinheit zugeordneten Stellen auf eine Form der Behandlung hin, die sich ansonsten unmittelbar aus § 5 Abs. 2 KapVO VII ergäbe.
27 
c) Für die Prüfungsordnung und deren Berücksichtigung gilt das unter b) zum CNW Ausgeführte entsprechend: Auch sie wurde erst spät erlassen, nämlich vom Senat am 27.05.2009 beschlossen und nach Zustimmung des Rektors am 08.12.2009 am 15.12.2009 amtlich bekannt gemacht. Sie trat rückwirkend zum 01.10.2009 in Kraft. Dies reicht aus, denn damit galt sie für den gesamten Berechnungszeitraum und war, da das Inkrafttreten bereits am 27.05.2009 für den 01.10.2009 vorgesehen war, auch zu berücksichtigen. Auf die Frage, ob der Rektor nur insoweit zustimmen musste, als die neue Satzung Prüfungsordnungscharakter hat, und die Anteile, die als Studienordnung zu betrachten sind, hiervon unabhängig in Kraft zu setzen waren, kommt es nicht an. Es ist auch unschädlich, dass die Veröffentlichung nicht mehr vor Beginn sondern erst im Berechnungszeitraum erfolgte (vgl. Beschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 - zur am 20.10.2008 beschlossenen und bekannt gegebenen Änderung der Studienordnung). § 5 KapVO VII steht nicht entgegen. Insbesondere war eine Neuermittlung und Neufestsetzung (§ 5 Abs. 3 KapVO VII) deshalb nicht erforderlich, weil die Folgen des Inkrafttretens der „Zwölften Satzung zur Änderung der Prüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of Science (B.Sc.)“ und der damit erfolgten Einführung des Bachelor-Studienganges Molekulare Medizin bereits bei der Ermittlung der Aufnahmekapazität für den Studiengang (Human-)Medizin berücksichtigt worden ist.
28 
d) Ob bei der Bestimmung des CNW für den Bachelorstudiengang Molekulare Medizin die Bachelorarbeit selbst mit einem CA-Anteil von 0,3 anzusetzen ist und ob dieser Ansatz zwingend einer Lehreinheit zugeordnet werden muss oder auch - wie im vorliegenden Fall möglicherweise geschehen - deshalb darauf verzichtet werden kann, weil die Arbeit je nach konkreter Ausgestaltung von unterschiedlichen Lehrpersonen aus verschiedenen Lehreinheiten betreut werden mag, kann für die hier allein maßgebliche Bestimmung der Aufnahmekapazität der Lehreinheit Vorklinische Medizin offen bleiben, denn dieser Ansatz von 0,3 ohne Zuordnung zu einer bestimmten Lehreinheit wirkt sich hierfür nicht aus. Vielmehr ergibt sich der Curriculareigenanteil von 1,4492, mit dem der Bachelorstudiengang Molekulare Medizin an der Lehreinheit Vorklinische Medizin beteiligt ist, ausweislich der vorgelegten CNW-Berechnung alleine aus den anderen Lehrveranstaltungen. Der Anteil für die Bachelorarbeit ist damit – kapazitätsgünstig – hier nicht berücksichtigt.
29 
Was die kleine Gruppengröße von lediglich 4 Teilnehmern für die Wahlfachveranstaltungen angeht, die sich wegen ihres hohen Anteils am Studiengang deutlich auf den Curricularnormwert insgesamt auswirkt, ist diese gegenüber dem bereits vom erkennenden Senat gebilligten Diplomstudiengang (vgl. Senatsbeschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -) unverändert geblieben. Zum anderen hat die Antragsgegnerin den mit dem Wechsel vom Diplomstudiengang zur Kombination aus Bachelor- und konsekutivem Masterstudiengang Molekulare Medizin verbundenen Verlust von zwei oder drei Studienplätzen aus dem Studiengang Humanmedizin ausweislich der Protokolle der Sitzungen der Studienkommission am 16.04.2009 und des Senats vom 27.05.2009 zutreffend erkannt und ermessensfehlerfrei abgewogen. Dies wird durch den Einrichtungsbeschluss des Fakultätsvorstands vom 21.04.2009 (TOP 13, ebenso Beschluss des Fakultätsrats vom 23.04.2009 TOP 8.1 und insbesondere Beschluss des Senats vom 27.05.2009 TOP 15 mit ausführlicher Begründung) sowie dessen Beschluss zur Anteilsquotenbildung in den Lehreinheiten Vorklinische Medizin und Klinisch-praktische Medizin vom 12.05.2009 (TOP 6a, ebenso Beschluss des Fakultätsrats vom 14.05.2009 TOP 21.1 und des Senats vom 27.05.2009, TOP 18a) bestätigt.
30 
4. Schwundberechnung
31 
Auch hinsichtlich der Folgen aus dem von der Antragsgegnerin angenommenen Schwund (Faktor: 0,9960) führt das Vorbringen der Antragsteller nicht zu einer Änderung der verwaltungsgerichtlichen Feststellungen.
32 
Die Schwundberechnung der Antragsgegnerin bezieht sich allein auf die vier Semester der Lehreinheit Vorklinische Medizin. Dies ist sachgerecht, da für die im vorliegenden Beschwerdeverfahren nur im Streit stehenden Teilstudienplätze allein die Aufnahmekapazität des vorklinischen Studienabschnitts für die Ermittlung weiterer „außerkapazitärer“ Studienplätze im Studiengang Humanmedizin von Bedeutung ist. Dabei sind nach dem Vorbringen der Antragsgegnerin sämtliche endgültig zugelassenen Studierenden berücksichtigt, was der Rechtsprechung des Senats entspricht (vgl. Senatsbeschluss vom 17.09.2008 - NC 9 S 1792/08 -). Auch die Bezugnahme auf das - höhere - Semester der endgültigen Zulassung ist sachgerecht, weil die Antragsgegnerin auch auf diese Weise ihrer Auffüllverpflichtung nachkommen kann (vgl. § 4 Abs. 4 ZZVO und Senatsbeschluss vom 17.09.2008 - NC 9 S 1792/08 -). Da jede Schwundberechnung eine zukunftsgerichtete Prognose darstellt, erscheint systembedingt allein eine Berücksichtigung ausschließlich der „regulären“, nämlich endgültig mit einem Studienplatz ausgestatteten Studierenden sachgerecht, da nur so ein - möglicherweise - abweichendes Studienverhalten lediglich vorläufig Zugelassener ausgeblendet werden kann. Dies lässt es gerechtfertigt erscheinen, die Schwundquote nur aus den Zahlen der endgültig Zugelassenen zu errechnen.
33 
Soweit vorgetragen wird, die Schwundberechnung sei deshalb nicht nachvollziehbar, weil die Bestandszahlen für das 4. Fachsemester (959) höher seien als die für das 3. Fachsemester (948), so könnte eine Erhöhung der Schwundquote bis zum Faktor 1,0 allenfalls zur Reduzierung von Ausbildungsplätzen führen und wäre daher nicht kapazitätsgünstig. Im Übrigen ist die Schwundberechnung ungeachtet dieser Diskrepanz deshalb nachvollziehbar, weil in den beiden Kohorten der WS 2005/06 und WS 2006/07 im Verlauf von vier Semestern ein - geringer - Schwund von (gerundet) 0,9640 bzw. von 0,9938 und lediglich für die Kohorte des WS 2007/08 bis zum WS 2008/09, also im Verlauf von nur drei Semestern, ein Zuwachs von 1,0436 festzustellen ist.
34 
5. Soweit das Ergebnis der Berechnung des Verwaltungsgerichts angegriffen wird, wonach die Antragsgegnerin über 350 vorklinische Studienplätze verfügt, wovon 342 tatsächlich besetzt sind, sind diese Angriffe nicht hinreichend substantiiert.
35 
Zwar ist es denkbar, dass Studierende, die aufgrund der Wartezeit zugelassen werden, dank ihrer bereits erworbenen Kenntnisse und sonstiger Vorleistungen aus dem 1. vorklinischen Fachsemester in ein höheres Semester umgeschrieben werden können. Es fehlt jedoch an jeglichem konkretisierenden Vortrag hierzu. Dazu kommt, dass nach den Angaben der Antragsgegnerin nach Abschluss des Zulassungsverfahrens während des Semesters freiwerdende Plätze im darauf folgenden Sommersemester durch reguläre Bewerber nachbesetzt werden. Darauf, einen solchen Platz bereits während des laufenden (Winter-)Semesters zugewiesen zu erhalten, besteht kein Anspruch.
36 
6. Verteilungsentscheidung
37 
Wenn von Antragstellern vorgetragen wird, die Verteilung außerkapazitärer Studienplätze sei Sache der Verwaltung und nicht des Gerichts, das lediglich die hierbei zu beachtenden Maßgaben vorzugeben habe, so ist dem nicht zu widersprechen. Ob es sich bei einer Liste der „unbereinigten“ Abiturdurchschnitte ohne Rücksicht darauf, in welchem Bundesland das Abitur erworben wurde, noch um eine „an den Vergabekriterien der ZVS orientierte Rangliste“ (vgl. Senatsbeschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240709 -) handelt oder sie jedenfalls dann herangezogen werden kann, wenn eine Liste unter Berücksichtigung des „Zulassungsnähequotienten“ nicht zur Verfügung steht, mag zweifelhaft erscheinen, zumal die im Beschwerdeverfahren von der Antragsgegnerin vorgelegte Liste deutlich macht, dass der Verzicht auf den im ZVS-Vergabeverfahren Berücksichtigung findenden Zulassungsnähequotienten zu deutlichen Abweichungen führt.
38 
Die Frage kann vorliegend jedoch offen bleiben, denn auch das von der Beschwerde für vorzugswürdig gehaltene Vergabemodell hätte nicht zum Erfolg des Antrags geführt. Nach der dem Verwaltungsgerichtshof im Beschwerdeverfahren vorgelegten, um den - korrigierten - Zulassungsnähequotienten ergänzten Liste wäre selbst der Beschwerdeführer mit dem aktuell niedrigsten Zulassungsnähequotienten von 6,8000 für die Vergabe eines „außerkapazitären“ Platzes nicht in Betracht gekommen. Da vom Verwaltungsgericht nur acht freie Plätze ermittelt worden sind, wären selbst dem „ersten“ Anwärter - wie auch allen weiteren Antragstellern - mindestens 14 andere mit niedrigeren Zulassungsnähequotienten vorgegangen. Die Verfahrensweise des Verwaltungsgerichts kann daher – unbeschadet ihrer Rechtmäßigkeit – jedenfalls nicht die Rechte nachrangiger Antragsteller verletzt haben.
39 
7. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Für eine Reduzierung des Streitwerts im Eilverfahren besteht kein Anlass, weil durch die Entscheidung die Hauptsache - jedenfalls für einen begrenzten Zeitraum - vorweggenommen wird und die im Eilverfahren ausgesprochene Zulassung in der Praxis regelmäßig auch Bestand hat (Senatsbeschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -). Der Streitwert ist auch nicht deshalb zu halbieren, weil im vorliegenden Beschwerdeverfahren lediglich Teilstudienplätze des vorklinischen Ausbildungsabschnitts im Streit sind. Auch insoweit ist mangels anderweitigen Anhaltspunktes für den wirtschaftlichen Wert des Verfahrens der Auffangwert anzusetzen.
40 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO sowie § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG hinsichtlich der Streitwertfestsetzung).

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers und die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 05. Juni 2008 - NC 7 K 2660/07 - werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Mit dem angegriffenen Beschluss ist die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet worden, 39 weiteren Bewerbern vorläufig einen Studienplatz im Studiengang Medizin nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2007/2008 im 1. Fachsemester zuzuweisen. Die hiergegen von der Antragsgegnerin (I.) und von Antragstellerseite (II.) eingelegten Beschwerden sind unbegründet.
I. Die Beschwerde der Antragsgegnerin kann keinen Erfolg haben. Die gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts erhobenen Rügen, auf deren Prüfung das Beschwerdegericht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, sind unbegründet. Die gemeinschaftliche Betrachtung der Aufnahmekapazitäten an den Studienorten Heidelberg und Mannheim entspricht den rechtlichen Vorgaben (1.); auch die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes angenommene Belegung der Studiengänge (2.) und der in Ansatz gebrachte Eigenanteil der Lehreinheit Vorklinische Medizin Heidelberg an den Seminaren mit klinischem Bezug (3.) sind nicht zu beanstanden.
1. Entgegen der mit der Beschwerde vorgebrachten Auffassung der Antragsgegnerin ist die gemeinschaftliche Betrachtung der Aufnahmekapazität der Antragsgegnerin an den Studienorten Heidelberg und Mannheim nicht zu beanstanden. Sie findet ihre Grundlage vielmehr in den Entscheidungen des Verordnungsgebers.
Die Antragsgegnerin hat die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht angegriffen, dass trotz der bereits zum Wintersemester 2006/2007 erfolgten Einrichtung eines eigenständigen Modellstudiengangs an der Fakultät für Klinische Medizin Mannheim der Universität Heidelberg gesonderte Anträge auf Vergabe eines Studienplatzes außerhalb der festgesetzten Kapazität für den jeweiligen Studienort Heidelberg oder Mannheim nicht erforderlich seien. Die Beschwerde rügt jedoch, dass die unterschiedlichen Studienorte kapazitätsrechtlich nicht als Einheit betrachtet werden dürften. Dieser Einwand scheint angesichts der Eigenständigkeit der Studiengänge und der jeweils getrennt festgesetzten Zulassungszahlen auf den ersten Blick nahe liegend. Die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Zusammenrechnung ist aber gleichwohl nicht zu beanstanden. Denn die Entscheidung, die beiden Studienorte trotz der Eigenständigkeit der Studiengänge in kapazitätsrechtlicher Hinsicht gemeinschaftlich zu betrachten, geht auf die Wertungen des Verordnungsgebers zurück.
Gemäß § 4 Abs. 2 Satz 3 der Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Festsetzung von Zulassungszahlen für die Studiengänge im Vergabeverfahren der ZVS im Wintersemester 2007/2008 und im Sommersemester 2008 vom 05.07.2007 - ZZVO ZVS-Studiengänge 2007/2008 - (GBl. S. 331) werden Bewerber in höheren Fachsemestern des Studiengangs Medizin bei der Universität Heidelberg nur aufgenommen, wenn auch die festgesetzten Auffüllgrenzen „für beide Studienorte (Heidelberg und Mannheim) gemeinsam“ nicht überschritten werden. Trotz der grundsätzlichen Eigenständigkeit der jeweiligen Studiengänge am Studienort Heidelberg und Mannheim wird die Antragsgegnerin daher vom Verordnungsgeber in kapazitätsrechtlicher Hinsicht als Einheit behandelt, soweit es um die Ermittlung der Kapazitätsgrenzen geht.
Die benannte Regelung gilt zwar unmittelbar nur für die Auffüllung in höheren Fachsemestern; hieraus lässt sich indes nicht entnehmen, dass die gemeinschaftliche Betrachtung für außerhalb der festgesetzten Kapazität zu vergebende Studienplätze ausgeschlossen sein soll. Denn die Zulassungszahlenverordnung regelt von ihrem materiellen Gegenstand her nur die Vergabe von Studienplätzen innerhalb der festgesetzten Kapazität. Eine Ausschlusswirkung für die Berechnung der Aufnahmefähigkeiten außerhalb der festgesetzten Kapazität ist in der Regelung daher nicht enthalten. Für die Vergabe der Studienplätze zum 1. Fachsemester ist eine entsprechende Bestimmung in der Zulassungszahlenverordnung auch nicht erforderlich, weil eine Einhaltung der gemeinschaftlichen Gesamtkapazität hier bereits durch die in § 2 Satz 1 ZZVO ZVS-Studiengänge 2007/2008 i.V.m. Anlage 1 festgesetzten Obergrenzen gewährleistet ist. Gleiches gilt indes nicht für die Vergabe der außerhalb der festgesetzten Kapazität begehrten Studienplätze, so dass insoweit auch die Ausgangslage nicht identisch ist. Für die Behandlung dieser Fälle sind unmittelbar anwendbare normative Vorgaben nicht vorhanden. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht die Ausbildungskapazitäten der Antragsgegnerin an den Studienorten Heidelberg und Mannheim für die Ermittlung der tatsächlichen Aufnahmekapazität zum Wintersemester 2007/2008 gemeinschaftlich betrachtet hat, weil diese Einordnung auf die Entscheidung des Verordnungsgebers in § 4 Abs. 2 Satz 3 ZZVO ZVS-Studiengänge 2007/2008 zurückgeführt werden kann.
Im Übrigen ist nicht ersichtlich, inwiefern die Antragsgegnerin durch diese Verfahrensweise in ihren Rechten beeinträchtigt sein könnte. Denn die alternative Berechnung der jeweiligen Aufnahmekapazitäten für sich wird regelmäßig nicht zu einem unterschiedlichen Gesamtergebnis führen. Unterschiede ergeben sich daher nur in Bezug darauf, dass die zahlenmäßige Verteilung der außerhalb der festgesetzten Kapazität aufgefundenen Studienplätze auf die Studienorte Heidelberg und Mannheim bereits durch das Verwaltungsgericht festgelegt werden würde. Die vom Verwaltungsgericht gewählte Methode dagegen enthält eine entsprechende Festlegung nicht, so dass nicht ersichtlich ist, inwiefern die Antragsgegnerin hierdurch beschwert sein könnte.
2. Auch soweit die Antragsgegnerin die vom Verwaltungsgericht angenommene tatsächliche Belegung der Studienplätze im 1. Fachsemester rügt, geht die Beschwerde fehl.
Entgegen der von der Antragsgegnerin vertretenen Auffassung war das Verwaltungsgericht nicht verpflichtet, die mit Schriftsatz vom 28.05.2008 vorgetragene Überbuchung um insgesamt fünf Studienplätze zu berücksichtigen. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht vielmehr darauf verwiesen, dass eine abschließende Aufklärung der tatsächlichen Belegung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht möglich ist, weil die entsprechenden Angaben der Antragsgegnerin widersprüchlich oder jedenfalls unklar waren. Sowohl hinsichtlich der Vermerke zu Exmatrikulationen als auch hinsichtlich derjenigen zu Beurlaubungen enthielt der Vortrag mindestens Begründungslücken, so dass die kapazitätsgünstige Schätzung des Verwaltungsgerichts im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes angesichts der Darlegungspflicht der Antragsgegnerin nicht zu beanstanden ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.10.1991 - 1 BvR 393/85 u. a. -, BVerfGE 85, 36 [57]). Weitere tatsächliche Angaben oder Aufklärungen enthält indes auch der Beschwerdeschriftsatz vom 16.07.2008 nicht, so dass auch der Senat keinen Anlass sieht, eigenständige Aufklärungsmaßnahmen zugunsten der Antragsgegnerin zu betreiben.
10 
3. Unbegründet ist schließlich auch die Rüge hinsichtlich des vom Verwaltungsgericht angesetzten Eigenanteils der Lehreinheit Vorklinische Medizin Heidelberg an den Seminaren mit klinischem Bezug.
11 
Insoweit bestehen bereits Zweifel, ob die Beschwerde den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO genügt. Denn sie setzt sich mit der ausführlichen Begründung des Verwaltungsgerichts zum angenommenen Darlegungsdefizit nicht auseinander und erschöpft sich im Wesentlichen in der Behauptung, ein Darlegungsdefizit liege nicht vor.
12 
Jedenfalls aber ist der Einwand unbegründet, weil sich aus der in Bezug genommenen dienstlichen Erklärung des Studiendekans vom 22.03.2007 eine hinreichende Darlegung zum Eigenanteil der Vorklinik nicht ergibt. Dies folgt bereits aus dem zeitlichen Bezug der dienstlichen Erklärung, die auf einen Zustand im März 2007 abstellt. Aussagen zur Ausgestaltung der Seminare mit klinischem Bezug im Wintersemester 2007/2008 sind in der Bestätigung nicht enthalten und können dieser offenkundig auch nicht entnommen werden.
13 
Darüber hinaus sind die in der dienstlichen Erklärung enthaltenen Behauptungen zu pauschal und lassen eine Überprüfung der Angaben mangels Substanziierung nicht zu (vgl. dazu bereits Senatsbeschluss vom 12.09.2006 - NC 9 S 79/06 -). Zu Recht ist das Verwaltungsgericht daher zu der Einschätzung gelangt, dass die Antragsgegnerin damit ihrer Darlegungspflicht nicht nachgekommen ist. Dies gilt insbesondere in Anbetracht der Tatsache, dass die dienstliche Erklärung bereits in den Entscheidungen des Vorjahres beanstandet worden ist und das Verwaltungsgericht der Antragsgegnerin deshalb aufgegeben hatte, im Einzelnen darzulegen, welche Seminare im Wintersemester 2007/2008 von welchen Lehrpersonen betreut werden.
14 
Soweit schließlich der vom Verwaltungsgericht angesetzte Abschlag von 20 % in Frage gestellt wird, ist die Beschwerde unsubstanziiert. Insbesondere wird verkannt, dass das Verwaltungsgericht die Erhöhung des Anteils der Klinik gegenüber dem Vorjahr sehr wohl begründet und insoweit auch auf die „beharrliche Weigerung“ der Antragsgegnerin ihren Mitwirkungspflichten im Kapazitätsstreit in ausreichendem Umfang nachzukommen verwiesen hat. Dieser Einschätzung des Verwaltungsgerichts tritt der Senat vollumfänglich bei.
15 
II. Auch die Beschwerde des Antragstellers bleibt ohne Erfolg. Sie rügt zwar zu Recht eine unzureichende Mitwirkung der Antragsgegnerin bei der Aufklärung des Schwundfaktors (1.). Hieraus ergeben sich im Ergebnis aber keine Folgerungen, die der Beschwerde zum Erfolg verhelfen könnten (2.). Unbegründet sind auch die Einwände gegen die angenommenen Deputatsermäßigungen (3.), die Festsetzung des Curricular-Eigenanteils (4.) und die einheitliche Behandlung der Studienorte Heidelberg und Mannheim im verwaltungsgerichtlichen Verfahren (5.).
16 
1. Die von Antragstellerseite erhobene Beschwerde betrifft die Frage, ob die Hochschule dem ihr von Verfassungs wegen auferlegten Gebot der Kapazitätsauslastung hinreichend Rechnung getragen hat; insbesondere wird gerügt, die von der Antragsgegnerin zur Berechnung des Schwundfaktors angesetzten Zahlen seien unzutreffend. Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle dieser Einwände setzt voraus, dass die Antragsgegnerin ihre Daten und Annahmen offen legt. Nach Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts trifft die Wissenschaftsverwaltung insoweit eine „Darlegungspflicht“, deren Verletzung - sowohl in Gestalt von Begründungslücken als auch im Hinblick auf Fehler des Ableitungszusammenhangs - den Schluss nahelegen kann, dass das Gebot erschöpfender Kapazitätsauslastung verletzt worden ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.10.1991 - 1 BvR 393/85 u.a. -, BVerfGE 85, 36 [57]). Diese Verpflichtung gilt auch im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, weil nur so eine Kontrolle der kapazitätsbestimmenden Faktoren durch die Gerichte sichergestellt werden kann, die den verfassungsrechtlichen Anforderungen an einen effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG genügt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31.03.2004 - 1 BvR 356/04 -, BVerfGK 3, 135). Die Hochschule ist demgemäß im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes verpflichtet, ihr Datenmaterial offenzulegen, weil nur so eine zumindest kursorische oder stichprobenartige Überprüfung durch die Verwaltungsgerichte ermöglicht wird.
17 
Diesen Anforderungen genügen die von der Antragsgegnerin zur Begründung des angenommenen Schwundfaktors vorgelegten Zahlen und Statistiken nicht. Trotz wiederholter Aufforderung durch das Verwaltungsgericht und den erkennenden Senat ist vielmehr eine hinreichend aktuelle und aussagekräftige Schwundberechnung weder vorgelegt noch deren eigenständige Ermittlungen durch die Gerichte ermöglicht worden. Ein kapazitätsgünstiger Ausspruch im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach den Grundsätzen der Beweisvereitelung ist daher - wie die Beschwerde zutreffend ausführt - nicht fernliegend.
18 
2. Einer entsprechenden Verpflichtung steht vorliegend jedoch entgegen, dass die Klarstellungen im Beschwerdeverfahren mit hinreichender Sicherheit den Schluss zulassen, dass die von der Antragsgegnerin vorgenommene Berechnung des Schwundfaktors im Ergebnis nicht kapazitätsungünstig war und die mit der Beschwerde vorgetragenen Bedenken gegen die Berechnungsweise unbegründet sind.
19 
a) Mit der Berücksichtigung von Schwundfaktoren soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass in manchen Studiengängen die Zahl der Abgänge an Studierenden in höheren Fachsemestern größer ist als die Zahl der Zugänge. Ausgehend von der Annahme, dass das Hochschulpersonal hierdurch eine Entlastung von Lehraufgaben in höheren Fachsemestern erfährt, soll mit der sogenannten „Schwundkorrektur“ eine vollständige Ausschöpfung der Lehrkapazität durch erhöhte Zulassung im 1. Fachsemester erreicht werden (vgl. § 14 Abs. 3 Nr. 3, 16 der Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen vom 14.06.2002 - KapVO VII -, GBl. S. 271; geändert durch Verordnung vom 25.04.2003, GBl. S. 275).
20 
Bei einer vollständigen Auslastung der vorhandenen Lehrkapazität auch in höheren Fachsemestern hat eine Schwundkorrektur daher zu unterbleiben. Dies gilt nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats auch dann, wenn der auftretende Schwund durch Zulassung von Bewerbern in höhere Fachsemester ausgeglichen werden kann. Zu einer entsprechenden Auffüllung im 2. und den höheren Fachsemestern des vorklinischen Studienabschnitts ist die Antragsgegnerin durch § 4 Abs. 1 Nr. 1 ZZVO ZVS-Studiengänge 2007/2008 auch verpflichtet. Solange die hierin liegende Erwartung des Normgebers gerechtfertigt ist, das durch Auffüllung der höheren Fachsemester das Ziel der Kapazitätsauslastung erfüllt wird, ist für eine etwaige Verpflichtung zur Erhöhung der Studienanfängerzahl durch einen weiteren Schwundzuschlag daher kein Raum (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 12.06.2007 - NC 9 S 4/07 -).
21 
Die Annahme eines Schwundfaktors kann aber geboten sein, wenn aufgrund der Verhältnisse in vergangenen Studienjahren künftig eine Auffüllung nicht zu erwarten sein dürfte. Hiervon ist die Antragsgegnerin im Rahmen ihrer Kapazitätsberechnungen selbst ausgegangen. Streitig ist indes, in welcher Höhe ein Schwundfaktor eingestellt werden muss.
22 
b) Zur Berechnung des erforderlichen Schwundausgleichs ist ein Verfahren vom Verordnungsgeber nicht vorgegeben; die Antragsgegnerin hat - der allgemeinen Praxis folgend - auf das sog. „Hamburger Modell“ zurückgegriffen, dessen Anwendung auch vom Wissenschaftsministerium empfohlen worden ist (vgl. Erlass des Wissenschaftsministeriums Zu I-635.33/94/SV). Danach wird das voraussichtliche Schwundverhalten der gegenwärtig eingeschriebenen Studierenden aus dem tatsächlichen Schwundverhalten der Studierenden in einem zurückliegenden Zeitraum ermittelt. Bei einer Studienorganisation nach Studienjahren wird dieser Berechnung ein Betrachtungszeitraum von drei Jahren zugrunde gelegt (vgl. Senatsbeschluss vom 12.06.2007 - NC 9 S 4/07 -).
23 
Für die danach zu ermittelnde Schwundberechnung kommt es nicht darauf an, ob die Hochschule mit den im 1. Fachsemester zugelassenen Studierenden ihre Kapazität erschöpft hat, ob sie unter- oder überbelegt ist. Denn das Ziel der Berechnungen nach dem „Hamburger Modell“ ist die Ermittlung des tatsächlichen Schwundverhaltens der Studierenden. „Fixpunkt“ für den Anfangsbestand einer jeden Semesterkohorte ist daher die Zahl der tatsächlich aufgenommenen Studienanfänger (vgl. Senatsbeschluss vom 29.01.2002 - NC 9 S 24/02 -; Bay.VGH, Beschluss vom 11.07.2006 - 7 CE 06.10152 -). Die von Antragstellerseite aufgeworfene Frage, ob die Hochschule mit den in der Zulassungszahlenverordnung festgesetzten Bewerberzahlen ihre Aufnahmekapazität ausgeschöpft hat oder insoweit - wie von den Verwaltungsgerichten im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes bei summarischer Prüfung angenommen - weitere Restkapazitäten bestehen, ist insoweit daher unerheblich.
24 
Entgegen der mit der Beschwerde vorgetragenen Auffassung sind bei der Schwundberechnung die aufgrund gerichtlicher Entscheidung vorläufig zum Studium zugelassenen Studierenden nicht zu berücksichtigen (vgl. bereits Senatsbeschlüsse vom 22.12.1987 - NC 9 S 216/87 - und vom 12.01.1989 - NC 9 S 158/88 -). Denn das Schwundverhalten der nur vorläufig zum Studium zugelassenen Studierenden weist spezifische Besonderheiten auf, die zu einer höheren Wechsel- und Abbruchquote führen (vgl. dazu OVG Saarland, Beschluss vom 01.08.2007 - 3 B 53/07. NC u.a. -). Der Inhaber einer vorläufigen Zulassung muss sich, insbesondere wenn diese zusätzlich nur auf einen Teilstudienplatz beschränkt ist, um einen endgültigen Vollstudienplatz bemühen, um sein Berufsziel zu verwirklichen. Schon aus der ungesicherten Natur der vorläufigen (Teil-)Zulassung ergibt sich daher ein systembedingt atypisch hohes Schwundverhalten (vgl. Senatsbeschluss vom 29.01.2002 - NC 9 S 24/02 -). Im Falle einer gerichtlichen Zulassung nach Ende der Vorlesungszeit des 1. Fachsemesters kann ein entsprechend Studierender das Studium bereits in tatsächlicher Hinsicht gar nicht vorzeitig aufgeben und damit zu einem etwaigen Schwund beitragen. Mit der Ermittlung des in der Vergangenheit anzutreffenden Schwundverhaltens sollen jedoch empirische Daten gewonnen werden, um eine Aussage über den in Zukunft bei regulärem Verlauf zu erwartenden Rückgang der studierenden Zahlen zu ermöglichen. Die Berechnung muss daher möglichst den „Normaltypus“ des Studierenden in den Blick nehmen (vgl. Bay.VGH, Beschluss vom 11.07.2006 - 7 CE 06.10152 -). Für die Berechnung des tatsächlichen Schwundverhaltens sind daher nur die endgültig zu einem (Voll-)Studium zugelassenen Studierenden zu berücksichtigen.
25 
Auch diese Zahlen bedürfen indes der Korrektur. Denn das „Hamburger Modell“ ist dafür entwickelt worden, eine Aussage zum Bleibeverhalten der Studierenden eines Studiengangs zu treffen. Nur soweit eine Auffüllung höherer Fachsemester nicht vorgenommen wird, ergibt sich aus dieser Berechnung deshalb ein Schwundfaktor, der ohne weitere Kontrolle und Korrektur bei der Festsetzung der Zulassungsgrenze zu berücksichtigen ist (vgl. Senatsbeschluss vom 12.01.1989 - NC 9 S 158/88 -). Werden die in höheren Fachsemestern freiwerdenden Kapazitäten indes durch Auffüllung gebunden, ist dies bei der Festsetzung des Schwundfaktors zu berücksichtigen. Andernfalls käme es zu einer kumulativen Berücksichtigung des prognostizierten Schwundverhaltens, das entweder zu einer Überbelastung der universitären Kapazitäten oder zu einer Verdrängung des in § 4 Abs. 1 Nr. 1 ZZVO ZVS-Studiengänge 2007/2008 vorgesehenen Instrumentariums der Auffüllung in höheren Fachsemestern führen würde (vgl. dazu auch Hess.VGH, Beschluss vom 02.04.2007 - 8 FM 5204/06.W(1) -). Die bereits durch Auffüllung belegten Restkapazitäten der Hochschule in höheren Fachsemestern müssen bei der Berechnung des Schwundfaktors daher einbezogen werden.
26 
Maßstab für die erforderliche Auffüllung in höheren Fachsemestern ist dabei der jeweils gültige Werte der anwendbaren Zulassungszahlenverordnung (vgl. Senatsbeschluss vom 31.07.2008 - NC 9 S 2978/07 -). Dies ergibt sich bereits daraus, dass ein von den durch das Wissenschaftsministerium festgesetzten Auffüllgrenzen abweichender Wert, an dem sich die Hochschule bei Erfüllung ihrer Auffüllungsverpflichtung orientieren könnte, gar nicht vorhanden ist. Denn die von den Verwaltungsgerichten im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegebenenfalls angenommene Abweichung von den Zulassungszahlen der Verordnung betreffen nur die Aufnahmekapazität des ersten Fachsemesters, nicht aber die gesondert geregelten Auffüllgrenzen für das zweite und die höheren Fachsemester. Diese Werte sind aber nicht zwingend identisch. Zwar verweist der Verordnungsgeber des Landes Baden-Württemberg hinsichtlich der Auffüllgrenze in höheren Fachsemestern regelmäßig auf die Zulassungszahl im 1. Fachsemester (vgl. etwa § 4 Abs. 1 Nr. 1 ZZVO ZVS-Studiengänge 2007/2008). Für die Zahlenfestsetzung ergeben sich aber dennoch Unterschiede, weil hinsichtlich der Zulassung in höheren Fachsemestern regelmäßig eine spätere Zulassungszahlenverordnung maßgeblich ist. So bemisst sich die Zulassung für das 1. Fachsemester im Wintersemester 2007/2008 nach § 2 Satz 1 der ZZVO ZVS-Studiengänge 2007/2008; die Aufnahme im 3. Fachsemester dieser Kohorte aber nach der Zulassungszahlenverordnung des Nachfolgejahres. Denn insoweit liegt eine Zulassung im Wintersemester 2008/2009 vor, so dass die Zulassungszahlenverordnung für die Jahre 2008/2009 Anwendung findet (vgl. § 4 Abs. 1 Nr. 1 ZZVO ZVS-Studiengänge 2008/2009, GBl. 2008 S. 208). Diese weist für den Studienort Heidelberg aber 307 Plätze auf und damit 24 Aufnahmeplätze mehr, als im Jahr 2007/2008 (Zulassungszahl 283). Tatsächlich reagiert der Verordnungsgeber daher auf erkennbare Kapazitätsveränderungen, so dass für eine vorauseilende richterliche Korrektur kein Anlass besteht (vgl. dazu auch Senatsurteil vom 23.11.2005 - NC 9 S 140/05 -).
27 
Im Übrigen basieren die von den Verwaltungsgerichten im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes angenommenen Restkapazitäten außerhalb der festgesetzten Kapazität regelmäßig nur auf den beschränkten Erkenntnismöglichkeiten des Eilrechtsschutzverfahren und damit nur auf Schätzungen. Rechtskräftige Hauptsacheurteile dagegen, die Grundlage für eine abweichende Feststellung der Aufnahmekapazitäten darstellen könnten, existieren regelmäßig nicht. Sie hätten im Übrigen - wie bereits ausgeführt - unmittelbare Aussagekraft nur für die Zulassungszahl zum 1. Fachsemester.
28 
c) Eine ausdifferenzierte Schwundberechnung anhand dieser Vorgaben hat die Antragsgegnerin auch im Beschwerdeverfahren nicht vorgelegt. Sie hat aber klargestellt, dass die der Berechnung zugrunde liegenden Zahlen des 1. Fachsemesters die aufgrund gerichtlicher Anordnung vorläufig zugelassenen Studierenden nicht enthielten, weil die Statistik an das Merkmal der Immatrikulation anknüpfe. Eingeschrieben würden diese Bewerber indes regelmäßig erst im 3. Fachsemester, wenn die vorläufige Zulassung (meist im Vergleichsweg) in eine endgültige Zulassung umgewandelt worden sei.
29 
Mit diesen nachvollziehbaren und den Vermutungen der Antragstellerseite entsprechenden Darlegungen steht jedoch fest, dass die der Schwundberechnung zugrunde liegenden Zahlen den rechtlichen Vorgaben genügen. Klargestellt ist zunächst, dass nur vorläufig zugelassene Studierende nicht berücksichtigt worden sind. Festgestellt ist aber insbesondere auch, dass die Erfassung im höheren Fachsemester an eine endgültige Zulassung anknüpft und damit als Auffüllung im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 ZZVO ZVS-Studiengänge 2007/2008 qualifiziert werden muss, die nach ständiger Rechtsprechung des Senats eine weitere Schwundkorrektur ausschließt.
30 
Offen bleiben kann dabei die von Antragstellerseite aufgeworfene Frage, ob die Antragsgegnerin berechtigt ist, die aufgrund gerichtlicher Entscheidung vorläufig zugelassenen Studierenden durch Auffüllung in höheren Fachsemestern endgültig zuzulassen. Hierfür spricht indes, dass § 19 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Vergabe von Studienplätzen in zulassungsbeschränkten Studiengängen durch die Hochschulen vom 13.01.2003 - HVVO - (GBl. S. 63) nur eine Zulassung voraussetzt und nicht - wie dies vom Verordnungsgeber in § 19 Abs. 1 Nr. 2 HVVO ausdrücklich vorgesehen ist - an eine endgültige Zulassung anknüpft. Selbst wenn sich eine derartige Praxis indes - etwa im Hinblick auf das in § 19 Abs. 2 HVVO vorgesehene Auswahlverfahren - als problematisch erweisen würde, könnten durch eine vorrangige Berücksichtigung der außerkapazitär zugelassenen Bewerber auf innerhalb der Zulassungszahl freigewordene Studienplätze in höheren Fachsemestern allenfalls Rechte anderer „Auffüllbewerber“ nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 ZZVO ZVS-Studiengänge 2007/2008 verletzt werden (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 13.11.1978 - IX 2939/78 -). Für die im Rahmen der Beschwerde gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfenden Frage der Schwundberechnung hingegen ist die Frage ohne Belang. Denn die vorhandenen Restkapazitäten der Hochschule werden mit der Zulassung abgeschöpft, sodass insoweit kein Raum mehr für eine zusätzliche Schwundkorrektur besteht. Eine erschöpfende Nutzung vorhandener Ressourcen wird sowohl bei Zulassung einer größeren Zahl von Studienanfängern als auch bei einer Vergabe der frei werdenden Studienplätze an „Auffüller“ erreicht (vgl. Mattonet, Kapazitätsermittlung, in: Handbuch des Wissenschaftsrechts, Bd. 1, 1. Aufl. 1982, S. 757). Im Übrigen kommt diese Verfahrensweise gerade den zunächst nur vorläufig zugelassenen Bewerbern zugute.
31 
d) Schließlich weist der Senat erneut darauf hin, dass die Schwundkorrektur nach dem Hamburger Modell auf Fiktionen beruht, so dass auch eine vermeintlich genauere Berechnung des zu erwartenden Studentenverhaltens tatsächlich nicht zu einer exakteren Abschöpfung vorhandener Restkapazitäten an der Hochschule führen muss. Denn die diesem Berechnungsmodell zu Grunde liegende Annahme, dass eine in höheren Semestern abnehmende Hörerzahl zu freien Lehrkapazitäten im 1. Fachsemester führt, basiert auf der Fiktion der Austauschbarkeit aller im Studienverlauf nachgefragten Lehre, die der Hochschulrealität offenkundig nicht entspricht (vgl. Senatsbeschluss vom 31.03.2006 - NC 9 S 3/06 -; BVerwG, Urteil vom 20.11.1987 - 7 C 103/86 u.a. -, NVwZ-RR 1989, 184). Sollte sich die korrekte Berechnung des Datenmaterials also tatsächlich als dergestalt aufwendig und schwierig erweisen, wie die Antragsgegnerin behauptet, könnte vom Verordnungsgeber auch erwogen werden, die Schwundkorrektur durch eine prozentuale Vorgabe vorzunehmen, sofern sich aus dem empirischen Befund der vergangenen Jahre eine entsprechend pauschalierte Schwundquote begründen lässt.
32 
3. Unbegründet sind auch die Einwände gegen die angenommene Deputatsermäßigung.
33 
a) Soweit die Deputatsermäßigung für die Funktion des Sprechers von Sonderforschungsbereichen bereits dem Grunde nach angegriffen worden ist, geht die Beschwerde fehl. Denn für die Funktion des Sprechers eines Sonderforschungsbereichs kann aufgrund ministerieller Entscheidung gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 KapVO VII i.V.m. § 9 Abs. 2 der Verordnung der Landesregierung über die Lehrverpflichtungen an Universitäten, Pädagogischen Hochschulen und Fachhochschulen vom 11.12.1995 - LVVO - (GBl. 1996 S. 43, mit späteren Änderungen) grundsätzlich eine Deputatsermäßigung angenommen werden (vgl. Senatsbeschluss vom 23.11.2004 - NC 9 S 335/04 -). Soweit von Antragstellerseite insoweit auf eine Änderung des § 9 Abs. 2 der Verordnung der Landesregierung über die Lehrverpflichtungen an Universitäten, Pädagogischen Hochschulen und Fachhochschulen vom 11.12.1995 - LVVO - (GBl. 1996 S. 43) in der seit dem 24.11.2007 geltenden Fassung verwiesen worden ist, trifft dies bereits in tatsächlicher Hinsicht nicht zu. Denn eine entsprechende Rechtsänderung gibt es nicht. Art. 7 des Gesetzes zur Umsetzung der Föderalismusreform im Hochschulbereich vom 20.11.2007 (GBl. S. 505) ändert die LVVO zwar ab, die Neuregelungen betreffen § 9 Abs. 2 LVVO aber nicht. Die Vorschrift ist vielmehr seit ihrem Erlass unverändert geblieben. Im Übrigen liegt die geltend gemachte Rechtsänderung zum 24.11.2007 zeitlich nach dem Beginn des Berechnungszeitraums und ist daher gemäß § 5 Abs. 3 KapVO VII ohnehin nicht mehr berücksichtigungsfähig.
34 
b) Im Ansatz zutreffend ist dagegen der Hinweis auf den personellen Wechsel in der Funktion des Sprechers des Sonderforschungsbereichs 488. Denn die Nichtanerkennung der Deputatskürzung von 2 SWS erhöht die Aufnahmekapazität am Studienort der Antragsgegnerin am Studienort Heidelberg und stellt daher grundsätzlich eine „wesentliche Änderung der Daten“ im Sinne des § 5 Abs. 3 KapVO VII dar (vgl. Senatsbeschlüsse vom 31.07.2008 - NC 9 S 2978/07 - und vom 29.01.2002 - NC 9 S 24/02 u.a. -).
35 
Bei einer Korrektur der vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Kapazitätsberechnungen um diese 2 SWS ergäbe sich ein Lehrangebot der Lehreinheit Vorklinische Medizin Heidelberg von 302 SWS (statt 300 SWS), was nach Abzug der Dienstleistungen in Höhe von 38,0385 SWS zu einem bereinigten Lehrangebot von 263,9615 SWS führen würde. Die Aufnahmekapazität vor Schwundkorrektur betrüge mithin 313,0287 Plätze (527,9230 : 1,6865). Die rechnerisch ermittelte Schwundquote von 1,001 für den Studienort Heidelberg könnte dabei nicht in Ansatz gebracht werden, weil dieser Korrekturfaktor gemäß § 16 KapVO VII nur zur Erhöhung der Studienanfängerzahl dienen soll, so dass am Studienort Heidelberg von einer tatsächliche Aufnahmekapazität von 313 Studienplätzen auszugehen wäre - mithin 29 mehr als von der Antragsgegnerin belegt. Die Aufnahmekapazität am Studienort Mannheim bleibt hiervon unberührt und beträgt 168,2150 Studienplätze, was nach Berücksichtigung des Schwundfaktors von 0,929 zu einer Aufnahmekapazität von 181 Bewerben führt - 11 Plätze mehr als von der Antragsgegnerin belegt. Die vom Verwaltungsgericht in sinngemäßer Anwendung des § 4 Abs. 2 Satz 3 KapVO VII vorgenommene Gesamtbetrachtung ergäbe damit 40 Studienplätze über der vorgenommenen Belegung und damit einen Platz mehr als vom Verwaltungsgericht ausgesprochen.
36 
Der Wechsel in der Funktion des Sprechers des Sonderforschungsbereichs 488 kann aber deshalb nicht berücksichtigt werden, weil er erst nach Beginn des Berechnungszeitraums erfolgte und ausweislich der von der Antragsgegnerin vorgelegten Schriftsätze für sie auch vorher nicht erkennbar war. Hinreichender Anlass an der Richtigkeit der von der Antragsgegnerin vorgelegten Schreiben zu zweifeln, besteht entgegen der mit der Beschwerde vorgetragenen Auffassung nicht. Insbesondere ergibt sich derartiges nicht aus dem vorgelegten Jahresbericht 2007. Dieser weist zwar Privatdozent Dr. W. als Sprecher des Sonderforschungsbereichs aus; hieraus ergibt sich indes nicht der gezogene Schluss, dass Herr Dr. W. auch bereits im Jahr 2007 mit dieser Funktion betraut war. Ausweislich der Fußzeile des Jahresberichts stammt dieser vielmehr aus dem Jahr 2008, so dass der Hinweis auf die Sprecherfunktion von Herrn Dr. W. dem Stand des Jahresberichtes entspricht. Dementsprechend weist auch die vorgelegte Internetseite zur Sprecherfunktion einen Stand („Last-Update“) vom 16.03.2008 aus.
37 
c) Schließlich sind auch hinsichtlich der Deputatskürzung für die 3 Angestellten-Dauerstellen keine durchschlagenden Einwände erhoben worden. Der Ansatz beruht auf den Regelungen der Arbeitsverträge (vgl. § 9 Abs. 2 Satz 1 KapVO VII i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 7a LVVO), so dass es auf die geltend gemachte Erhöhung der Regellehrverpflichtung von 8 auf 9 Semesterwochenstunden nicht ankommt. Dies gilt im Ergebnis auch hinsichtlich der Stelle des Herrn Dr. L. Zwar enthält dessen Arbeitsvertrag eine entsprechende Regelung zur Verminderung des Lehrverpflichtung nicht; diese ergibt sich indes aus dem Schreiben der Antragsgegnerin vom 03.08.2005 (Anlage 6c zum Schriftsatz vom 19.03.2007), mit dem das Dienstverhältnis insoweit ausgestaltet wurde.
38 
4. Soweit in einigen Beschwerden die Festsetzung des Eigenanteils der Lehreinheit Vorklinische Medizin Mannheim in Frage gestellt worden ist, fehlt es bereits an einer hinreichenden Auseinandersetzung mit dem angegriffenen Beschluss. Denn das Verwaltungsgericht hatte zur Begründung des mit dem Modelstudiengang verbundenen Mehraufwands nicht allein auf das Vorziehen klinischer Lehrinhalte in das Grundstudium verwiesen - das möglicherweise durch Lehrkräfte der Klinischen Lehreinheit abgedeckt wird - sondern insbesondere auf „ein deutliches Mehr an Veranstaltungen mit geringen Gruppengrößen“ (S. 28). Die hieraus folgende Erhöhung der Lehrintensität, die offensichtlich tragendes Argument für die Einschätzung des Verwaltungsgerichts war, ist mit den Beschwerden indes nicht angegriffen worden.
39 
Nicht zu beanstanden ist auch die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass das Fehlen eines vollständigen Studienplans im Hinblick auf die Tatsache, dass der neu eingerichtete Modellstudiengang noch im Aufbau begriffen ist, für das Wintersemester 2007/2008 noch hingenommenen werden kann. Denn mit der Studienordnung und dem Vorläufigen Quantifizierten Studienplan hat die Antragsgegnerin eine ausreichende Tatsachenbasis für die Bestimmung des Eigen-Curricularanteils vorgelegt.
40 
5. Ohne Rechtsfehler ist schließlich auch, dass das Verwaltungsgericht eigenständige Zulassungsanträge für die Studienorte Heidelberg und Mannheim nicht verlangt und damit ein einheitliches Verfahren gegen die Antragsgegnerin durchgeführt hat. Zwar steht dieser Annahme entgegen, dass das Studium an den Studienorten Heidelberg und Mannheim unterschiedliche und zwischenzeitlich eigenständige Studiengänge darstellen, für die bei einer ZVS-Bewerbung auch eigenständige Bewerbungssätze einzureichen sind. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht aber darauf hingewiesen, dass klare verfahrensrechtliche Vorgaben für die Vergabe „außerkapazitärer“ Studienplätze nicht vorhanden sind. Insoweit legt § 3 Abs. 5 der Verordnung des Wissenschaftsministerium über die Vergabe von Studienplätzen in zulassungsbeschränkten Studiengängen durch die Hochschulen vom 13.01.2003 - HVVO - (GBl. S. 63) sogar nahe, dass in der vorliegenden Konstellation, bei der es zwar um eigenständige Studiengänge geht, diese aber von derselben Hochschule angeboten werden, nur ein Zulassungsantrag einzureichen ist. Darüber hinaus wird die begehrte Vergabe von Studienplätzen außerhalb der festgesetzten Kapazität in der Rechtsprechung als selbständiges Verfahren qualifiziert, das unabhängig neben dem gesetzlich normierten ZVS-Vergabeverfahren steht (vgl. Bay.VGH, Beschluss vom 08.08.2006 - 7 CE 06.10020 u.a. -, NVwZ-RR 2007, 175). Bei dieser Sachlage und im Hinblick darauf, dass die Verselbständigung des Studiengangs am Studienort Mannheim erst im 2. Jahr besteht, ist jedenfalls nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht in rechtsschutzfreundlicher Weise verfahren ist und alle Anträge auf beide Studienorte bezogen hat.
41 
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2, 45 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 3 GKG. Für eine Reduzierung des Streitwerts im Eilverfahren besteht kein Anlass, weil durch die Entscheidung die Hauptsache - jedenfalls für einen begrenzten Zeitraum - endgültig vorweggenommen wird (vgl. Senatsbeschluss vom 21.03.2005 - NC 9 S 28/05 -).
42 
Für die künftige Verfahrensweise regt der Senat an, vorab eine „Reserveliste“ zu erstellen, bei der die im Rahmen der kapazitären Vergabe nicht berücksichtigten Bewerber von der Hochschule anhand der ZVS-Vergabekriterien in eine Rangfolge eingeteilt werden (vgl. Senatsbeschluss vom 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 -). Damit würde das auf die verwaltungsgerichtlichen Eilentscheidungen hin erforderliche Losverfahren entbehrlich und eine Kostenentscheidung ermöglicht, die dichter an den tatsächlichen Erfolgsaussichten der jeweiligen Studienbewerber liegt. Ein derartiges Vorgehen erscheint im Übrigen auch schon deshalb angezeigt, weil das Auseinanderfallen der Auswahlkriterien für die Vergabe der innerhalb der festgesetzten Kapazität vergebenen Studienplätze und der nachträglich im gerichtlichen Verfahren aufgedeckten Restkapazitäten der vom Bundesverfassungsgericht geforderten Verteilung aller freien Studienplätze unter Anwendung einheitlicher Auswahlkriterien (vgl. BVerfG, Urteil vom 18.07.1972 - 1 BVL 32/70 u.a. -, BVerfGE 33, 303 [357]) nicht entspricht und dazu führt, dass die nachträglich festgestellten Studienplätze solchen Bewerbern zufallen, denen sie bei ordnungsgemäßer Kapazitätsfeststellung nicht zugestanden hätten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.04.1975 - 1 BvR 344/74 u.a. -, BVerfGE 39, 276 [296]).
43 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 21. Januar 2010 - NC 6 K 1933/09 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin an der Universität Freiburg im 1. Fachsemester zum Wintersemester 2009/2010. Er ist der Auffassung, die tatsächliche Aufnahmekapazität sei mit der in der Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Festsetzung von Zulassungszahlen für die Studiengänge im Vergabeverfahren der ZVS im Wintersemester 2009/ 2010 und im Sommersemester 2010 vom 24.06.2009 (GBl. S. 307 - Zulassungszahlenverordnung 2009/2010 -) festgesetzten Zahl von 335 Voll- und weiteren sechs Teilstudienplätzen (vorklinischer Studienabschnitt) nicht ausgeschöpft. Das Verwaltungsgericht hat zwar weitere Teilstudienplätze gefunden, diese jedoch an andere, vorrangige Bewerber vergeben und deshalb den Antrag des Antragstellers abgelehnt. Die hiergegen erhobene Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, aber unbegründet. Dies gilt sowohl hinsichtlich der Verfahrensweise des Gerichts (1.) als auch für die gegen die Berechnung des Lehrangebots (2.), der Lehrnachfrage (3.), der Schwundberechnung (4.), der Annahme der tatsächlichen Besetzung vergebener Studienplätze (5.) oder der Verteilung der zusätzlich ermittelten (Teil-)studienplätze (6.) vorgebrachten Rügen. Auch die Angriffe gegen die Höhe des festzusetzenden Streitwerts (7.) bleiben ohne Erfolg.
1. Gerichtliche Verfahrensweise
a) Soweit die Beschwerde daran zweifelt, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts der Begründungspflicht genügt, können ihr diese Zweifel nicht zum Erfolg verhelfen. Dies folgt bereits daraus, dass sich auch aus einem unterstellten Begründungsmangel der begehrte Anordnungsanspruch nicht ergibt und die Voraussetzungen für eine Zurückverweisung analog § 130 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.11.2007 - 9 B 52/07 -; Senatsbeschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -, MedR 2010, 338).
Im Übrigen ist die vom Verwaltungsgericht gewählte Praxis nicht zu beanstanden. Denn dem Begründungserfordernis kann auch durch die Bezugnahme auf eine andere Entscheidung Genüge getan werden, sofern den Beteiligten die in Bezug genommene Entscheidung bekannt ist oder sie von ihr ohne Schwierigkeiten Kenntnis nehmen können (vgl. BVerwG, Beschluss vom 03.12.2008 - 4 BN 25/08 -, ZfBR 2009, 274). Dies ist hier der Fall, denn das Verwaltungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung nicht nur auf die Gründe seiner Leitentscheidung (NC 6 K 1470/09) verwiesen, sondern diese auch in anonymisierter Form der hier angegriffenen Entscheidung beigefügt.
b) Zu Recht hat das Verwaltungsgericht auch die Anträge derjenigen Studienbewerber berücksichtigt, die sich nicht zuvor im „innerkapazitären“ Verfahren bei der ZVS beworben haben. Denn der dieses Erfordernis statuierende Art. 1 der Verordnung des Wissenschaftsministeriums zur Änderung der Vergabeverordnung ZVS vom 29.06.2009 (GBl. S. 309) findet aufgrund des insoweit rechtskräftig gewordenen Normenkontrollurteils des Senats vom 29.10.2009 - 9 S 1611/09 - für das Wintersemester 2009/10 keine Anwendung und ist im Übrigen darüber hinaus durch Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.05.2010 - 6 VR 1.10 - derzeit auch für das Wintersemester 2010/11 im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO außer Vollzug gesetzt.
2. Lehrangebot
a) Rechtsgrundlage für die Ermittlung und Festsetzung der Ausbildungskapazitäten der Hochschulen sind die §§ 29 und 30 des Hochschulrahmengesetzes i.d.F. der Bekanntmachung vom 19.01.1999 (BGBl. I S. 18, zuletzt geändert durch Gesetz vom 12.04.2007, BGBl. I S. 506 - HRG -). Danach hat die Hochschule in zulassungsbeschränkten Studiengängen die vorhandenen Ausbildungskapazitäten im Rahmen der verfügbaren Mittel grundsätzlich auszuschöpfen (vgl. § 29 Abs. 2 Satz 2 HRG). Die Zahl der von der einzelnen Hochschule höchstens aufzunehmenden Bewerber (Zulassungszahl) darf nicht niedriger festgesetzt werden, als dies unter Berücksichtigung der personellen, räumlichen, sächlichen und fachspezifischen Gegebenheiten zur Aufrechterhaltung einer geordneten Wahrnehmung der Aufgaben der Hochschule in Forschung, Lehre und Studium sowie in der Krankenversorgung unbedingt erforderlich ist (vgl. § 29 Abs. 2 Satz 1 HRG).
Die konkreten Zulassungszahlen für jede Hochschule werden gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 HRG durch Landesrecht festgesetzt. In Baden-Württemberg richtet sich die Festsetzung der Zulassungszahlen nach § 3 des Gesetzes über die Zulassung zum Hochschulstudium in Baden-Württemberg in der Fassung vom 15.09.2005 (GBl. S. 629, zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.11.2007, GBl. S. 505 - HZG -). Danach werden die Zulassungszahlen für die in das Verfahren der Zentralstelle einbezogenen Studiengänge - also auch für den Studiengang Medizin - grundsätzlich vom Wissenschaftsministerium nach Anhörung der Hochschulen durch Rechtsverordnung festgesetzt. Einzelheiten, insbesondere zu den inhaltlichen Kriterien der Festsetzung, sind im Hochschulzulassungsgesetz selbst nicht geregelt. Insoweit enthält § 2 Abs. 1 HZG i.V.m. Art. 15 des Staatsvertrags über die Vergabe von Studienplätzen vom 22.06.2006 (GBl. 2007, S. 523) jedoch eine Verordnungsermächtigung zugunsten des Wissenschaftsministeriums.
Das Fehlen einer gesetzlichen Bestimmung zu den Einzelheiten der Kapazitätsfestsetzung ist dabei von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. Zwar ist die Art und Weise der Kapazitätsermittlung eines der Kernstücke des Zulassungswesens und muss angesichts der unmittelbaren Wirkung auf das verfassungsmäßig gewährleistete Zugangsrecht der Studenten nach sachgerechten und nachvollziehbaren Kriterien erfolgen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.04.1975 - 1 BvR 344/73 -, BVerfGE 39, 258 [265]). Um allen Hochschulbewerbern gleiche Zugangschancen zu gewährleisten, sind daher objektivierte und nachprüfbare Kriterien für die Kapazitätsermittlung in normativer Form zu entwickeln (vgl. BVerfG, Urteil vom 18.07.1972 - 1 BvL 32/70 u.a. -, BVerfGE 33, 303 [340 f.]). Dies kann gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes geschehen. Trotz des Fehlens ausdrücklicher Vorgaben durch den Gesetzgeber dürfte die Verordnungsermächtigung in § 2 Abs. 1 HZG diesen Vorgaben jedoch gerecht werden. Denn das Hochschulzulassungsrecht wird durch Grundsätze beherrscht, die sich unmittelbar aus dem Grundgesetz ergeben: Maßgeblich geht es um die Abwägung der widerstreitenden Grundrechtspositionen aus Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG hinsichtlich des Zugangsrechts der Hochschulbewerber einerseits und der grundrechtlich gewährleisteten Forschungs- und Lehrfreiheit der Hochschullehrer (Art. 5 Abs. 3 GG) sowie den Ausbildungsbedürfnissen der bereits zugelassenen Studenten andererseits (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.10.1991 - 1 BvR 393, 610/85 -, BVerfGE 85, 36 [56 f.]). Der Ausgleich dieser Konfliktlage ist einer gesetzlichen Regelung daher nur eingeschränkt zugänglich, so dass die Festlegungen auch auf den Verordnungsweg delegiert werden können (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 14.03.1989 - 1 BvR 1033/82 u.a. -, BVerfGE 80, 1 [21 f.], und vom 03.06.1980 - 1 BvR 967/78 u.a. -, BVerfGE 54, 173 [193 f.]). Im Übrigen genießt auch der Staatsvertrag selbst den Rang eines Landesgesetzes (vgl. Senatsurteil vom 21.02.2006 - 9 S 1840/05 -).
10 
Von der Ermächtigung ist durch die Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen vom 14.06.2002 (GBl. S. 271, zuletzt geändert durch Verordnung vom 30.06.2009, GBl. S. 313 - KapVO VII -) Gebrauch gemacht worden. Diese Kapazitätsverordnung regelt die Berechnung der Zulassungszahlen primär aufgrund der personellen Ausbildungskapazität der Hochschule. Hierzu wird das an der Hochschule vorhandene Lehrangebot (in Deputatsstunden) durch die Lehrnachfrage geteilt, die sich aus dem durchschnittlichen Betreuungsaufwand für die Ausbildung eines Studenten in dem jeweiligen Studiengang ergibt. Für die Berechnung werden jeweils typisierende Durchschnittsbetrachtungen zugrunde gelegt, was den Anforderungen des Kapazitätserschöpfungsgebots genügt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.02.1984 - 1 BvR 580/83 u.a. -, BVerfGE 66, 155 [182]).
11 
b) Hinsichtlich des Lehrangebots ist gemäß §§ 8 Abs. 1 Satz 1, 9 Abs. 1 KapVO VII deshalb nicht die tatsächliche Zahl der Lehrpersonen mit ihren jeweiligen individuellen Lehrverpflichtungen zu ermitteln; vielmehr ist nach dem normierten Stellenprinzip die Zahl der vorhandenen Personalstellen mit der jeweils geltenden Regellehrverpflichtung (vgl. hierzu Verordnung der Landesregierung über die Lehrverpflichtung an Universitäten, Pädagogischen Hochschulen und Fachhochschulen vom 11.12.1995, GBl. 1996 S. 43, zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.11.2007, GBl. S. 505 - LVVO -) zugrunde zu legen.
12 
Im einzelnen ist hierzu auszuführen:
13 
Am Institut für Biochemie/Molekularbiologie ist zum 31.07.2009 eine W1-Stelle mit einem Lehrdeputat von 6 SWS ausgelaufen und wurde zum 01.08.2009 eine W2/W3-Forschungsprofessur geschaffen. Für diese sind lediglich 5 SWS angesetzt, da die Stelle hälftig aus Forschungsdrittmitteln und also nur zu 50% aus - öffentlichen - Institutsmitteln finanziert sei. Entgegen der Beschwerde reicht dieser Vortrag aus, um die mit dieser Stelle verbundene Lehrverpflichtung von 10 SWS zu halbieren, da die Forschungsmittel nicht für Zwecke der Lehre gewidmet sind. Zu Zweifeln an der Richtigkeit dieses Vortrags der Antragsgegnerin besteht kein Anlass. Entsprechendes gilt für den Ersatz der auslaufenden C2-Stelle (9 SWS) durch eine befristete E13-Stelle (4 SWS). Zu Recht hat die Antragsgegnerin insoweit auf das ihr zuzubilligende Stellendispositionsermessen (vgl. dazu Senatsbeschlüsse vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 - und vom 29.01.2002 - NC 9 S 24/02 -) sowie darauf hingewiesen, dass bei Abwägung aller Belange, insbesondere der Kapazitätsaspekte einerseits und der Forschungs- und Nachwuchsförderung andererseits, ein Ermessensfehler nicht erkennbar ist. Der Wegfall zweier weiterer SWS folgt allein daraus, dass im Vorjahr eine halbe E13-Stelle zu viel angesetzt worden ist.
14 
Auch hinsichtlich der Behandlung von unvergüteten Lehraufträgen sowie der sogenannten „Titellehre“ ist die Feststellung des Lehrangebots der Antragsgegnerin nicht zu beanstanden. Der unvergütete Lehrauftrag für das Praktikum der Biochemie (0,5 SWS) ist in der Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin berücksichtigt. Ein weiterer unvergüteter Lehrauftrag im Umfang von 0,5 SWS diente im Sommersemester 2008 dem Ausgleich für das Ausscheiden von Prof. v.T. und brauchte daher nicht berücksichtigt zu werden. Gleiches gilt nach dem unwidersprochenen Vortrag der Antragsgegnerin für die Titellehre von Prof. B. in Biochemie im Umfang von 1 SWS (Stellungnahme des Studiendekans vom 14.04.2010 (Anl. BB1 d.A.). Daher kann offen bleiben, ob unvergütete Lehraufträge und „Titellehre“ im Übrigen schon deshalb bei der Berechnung des Lehrangebots unberücksichtigt bleiben können, weil sie nicht durch Haushaltsstellen abgesichert sind, ihre Dauerhaftigkeit daher ungewiss ist (vgl. Senatsbeschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -).
15 
Auch der Umstand, dass zum Zwecke der Weiterqualifikation bestehende befristete Stellen auch dann, wenn die betroffene Person bereits promoviert wurde, nur mit einer Lehrverpflichtung von 4 SWS angesetzt sind, ist nicht zu beanstanden. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 2. Halbsatz und Nr. 7 Buchst. a LVVO beträgt die Lehrverpflichtung für akademische Mitarbeiter im Beamtenverhältnis auf Zeit oder in befristeten Arbeitsverhältnissen (bei Beamten: bis zu) vier Lehrveranstaltungsstunden, „sofern ihnen nach § 52 Abs. 2 und 4 LHG die Möglichkeit der Weiterqualifikation eingeräumt wurde“. Sie erhöht sich auf 6 SWS, „sobald das Ziel der Weiterqualifikation erreicht wurde“. § 52 Abs. 2 LHG sieht „die Vorbereitung einer Promotion“ lediglich neben der „Erbringung zusätzlicher wissenschaftlicher Leistungen“ als einen möglichen Grund für die befristete Beschäftigung von akademischen Mitarbeitern vor. Es ist entgegen dem Vortrag von Antragstellern nicht erkennbar, dass sich diese Leistungen allein auf die Promotion beziehen könnten, zumal in jeder wissenschaftlichen Laufbahn über eine Promotion hinausgehende weitere eigene wissenschaftlichen Leistungen, insbesondere Publikationen, gefordert werden. Zudem reicht es aus, dass die ihnen übertragenen Aufgaben dieser eigenen wissenschaftlichen Arbeit „förderlich“ sind. Daher trifft es nicht zu, wie von Antragstellern vorgetragen worden ist, dass eine Weiterqualifikation über die Promotion hinaus nicht gestattet wäre. Die in § 52 Abs. 4 LHG genannte besondere Form der befristeten Beschäftigung für Nachwuchswissenschaftler setzt u.a. eine „qualifizierte Promotion“ sogar voraus. Da die befristete Beschäftigung nach § 52 Abs. 2 und Abs. 4 LHG bereits ihrer Natur nach keine „Lebensstellung“ darstellt, sondern - auch - dem weiteren persönlichen Fortkommen auf wissenschaftlicher Ebene dient (vgl. die entsprechende gesetzgeberische Typisierung im WissZeitVG, BT-Drucks. 16/3438, S. 11 f.), bedurfte es auch keiner besonderen Darlegungen, welche - weiteren - wissenschaftlichen Leistungen von den Personen im Einzelnen erwartet werden, deren Lehrverpflichtung sich auf 4 SWS beschränkt, obgleich sie bereits promoviert worden sind.
16 
Die Veränderungen am Institut für Medizinische Psychologie und Medizinische Soziologie sind nicht abwägungsrelevant. Durch die Zusammenlegung der Abteilungen Medizinische Soziologie und Medizinische Psychologie und den damit in Zusammenhang stehenden Wegfall einer W3-Professur hat sich gleichwohl das Gesamtlehrangebot dieser Einheit nicht vermindert, da der Ausfall des W3-Lehrdeputats von 9 SWS durch zusätzliche 1,5 Stellen im befristeten Angestelltenverhältnis und die Erhöhung des Lehrdeputats eines akademischen Mitarbeiters kompensiert worden ist. Dies hat das Verwaltungsgericht im Einzelnen zutreffend dargelegt. Dass die weggefallene W3-Stelle wiederum der vorklinischen Lehreinheit zugeordnet wurde, ist nicht ersichtlich.
17 
Der von Seiten der Antragsteller monierte Dienstleistungsexport für die Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin ist jedenfalls im aktuellen Umfang unbedenklich. Der Senat hat bereits zum WS 2008/09 festgestellt, dass selbst ein Überhang an Lehrdeputaten in der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin einen Dienstleistungsexport der Vorklinik grundsätzlich nicht ausschließt und die klinische Lehreinheit nicht verpflichtet ist, die Dienstleistungen im Bereich der medizinischen Soziologie, zu dem auch die besonders genannten Veranstaltungen zur „Gesundheitsökonomie im Querschnittsbereich“ gehören, aus eigener Kraft bereitzustellen (Beschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 - mit Hinweis auf Senatsbeschluss vom 24.08.2005 - NC 9 S 29/05 -). Es kann auch nicht verlangt werden, dass sich ungeachtet der Ausdifferenzierung der verschiedenen Fächer gewissermaßen im Gegenzug die Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin im selben Umfang an der Ausbildung in der Lehreinheit Vorklinik beteiligt. Dies gilt jedenfalls so lange, als nicht zu befürchten steht, dass bestimmte Fächer in kapazitätsvermindernder Absicht und damit sachwidrig einer bestimmten Lehreinheit zugeordnet werden. Dies ist für die medizinische Psychologie und Soziologie bei einem - unveränderten - Gesamtdeputat von 44 SWS und einem Dienstleistungsexport von 8,9112 SWS nicht festzustellen. Von diesem Export ist auszugehen, da er für das in Rede stehende WS 2009/10 in Anlagen 1 und 3a unbeschadet der Abweichung in Anlage 3c genannt ist.
18 
3. Lehrnachfrage
19 
Die Rügen gegen den Curriculareigenanteil sind unbegründet (a). Auch die Darlegungen der Antragsteller zur Ermittlung der Aufnahmekapazität unter Berücksichtigung des Studiengangs Molekulare Medizin (Bachelor) führen weder im Hinblick auf die Berechnung des Curricularnormwerts (b) noch hinsichtlich der erst spät erlassenen Prüfungsordnung (c) oder dessen konkreter Ausgestaltung (d) zur Annahme weiterer - vorklinischer - Studienplätze.
20 
a) Das Vorbringen gegen einen Curriculareigenanteil der Lehreinheit Vorklinik von ungewichtet 1,8792, gewichtet 1,8439 führt nicht dazu, dass kapazitätserhöhende Unrichtigkeiten festzustellen wären. Im Gegenteil ergibt sich aus den Darlegungen der Antragsgegnerin, dass die Anteile der Vorklinik an den Seminaren Psychologie (1. FS), Anatomie I (2. FS), Biochemie/Molekularbiologie II (4. FS) und Physiologie II (4. FS) - je 100% -, am Wahlfach (50%) und am Praktikum zur Einführung in die klinische Medizin (25%) zutreffend angesetzt und mit minimalen Abweichungen auch umgesetzt worden sind. Es ist daher kein die Kapazitäten der Vorklinik erhöhender Import aus der Klinischen Lehreinheit anzunehmen.
21 
Zur Betreuungsrelation in den Praktika (g=10) wird nicht substantiiert vorgetragen. Entgegen der Behauptung, aus § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 LHG ergebe sich, dass der Hochschulsenat allein zur Beschlussfassung über Prüfungsordnungen berufen sei und nicht über Studienordnungen - und damit über die die Lehrnachfrage beeinflussenden Betreuungsrelationen - zu entscheiden habe, hält der Senat daran fest, dass sich die weitergehende Zuständigkeit des Senats der Hochschule zur Beschlussfassung auch über Studienordnungen aus § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 und 8 LHG ergibt, denn die Frage der Betreuungsrelation steht sowohl in unmittelbarem Zusammenhang mit der Einrichtung eines Studienganges als auch der Festsetzung von Zulassungszahlen und betrifft auch vielfach mehr als nur eine Fakultät. Im Übrigen schließen die in § 25 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 LHG genannte Zustimmung der Fakultät und das Einvernehmen der Studienkommission diese Zuständigkeit nicht aus, ergänzen sie vielmehr. Soweit behauptet wird, die Betreuungsrelationen beeinflussende Satzungsänderungen vom 20.10.2008 und vom 01.12.2008 seien ohne diese Zustimmung bzw. Einvernehmen erfolgt, ist der Vortrag gleichfalls völlig unsubstantiiert (vgl. Senatsbeschlüsse vom 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 - und 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -).
22 
b) Durch Verordnung vom 30.06.2009 (GBl. S. 313) wurde die Anlage 2 zur KapVO VII (vom 14.06.2002, GBl. S. 271) geändert und für die Studiengänge „Molekulare Medizin - Bachelor“ sowie „Molekulare Medizin - Master“ der Antragsgegnerin eigene Curricularnormwerte (CNW) von 7,0106 (Bachelor) bzw. 4,3235 (Master) festgesetzt. Bereits das Verwaltungsgericht hat in seiner hier angegriffenen Entscheidung bei der Bestimmung der für die Studieneinheit Vorklinische Medizin zur Verfügung stehenden Studienplätze den Studiengang Molekulare Medizin - Master unberücksichtigt gelassen, da eine Lehrnachfrage für diesen Studiengang im WS 2009/10 nicht erfolgte. Dass darüber hinaus auch der Studiengang Molekulare Medizin - Bachelor für die Bestimmung der Lehrnachfrage unberücksichtigt bleiben müsste, ergibt sich aus dem Vortrag der Antragsteller zur Rechtswidrigkeit dieser Festsetzung nicht.
23 
Die Änderungsverordnung vom 30.06.2009 wurde vom hierfür zuständigen Ministerium erlassen und im Gesetzblatt veröffentlicht. Dass die zur Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität nach § 6 KapVO VII erforderlichen Curricularnormwerte damit erst nach dem Stichtag nach § 5 Abs. 1 KapVO VII bekannt gegeben wurden, führt nicht zu ihrer Rechtswidrigkeit, sondern allenfalls zu der Frage, ob diese Werte für das WS 2009/10 Berücksichtigung finden können. Auch eine materielle Rechtswidrigkeit der ÄnderungsVO kann nach dem Vorgetragenen gemessen an den genannten Anforderungen des § 5 Abs. 4 Satz 4 und 5 HZG nicht festgestellt werden: Dass die Studiengänge und die damit verbundenen Curricularnormwerte zu einer erschöpfenden Auslastung der Universitäten, auch der Antragsgegnerin, führen (§ 5 Abs. 4 Satz 5 HZG), wird auch von Seiten der Antragsteller nicht bestritten. Der Streit betrifft nicht die Frage, ob der - für die Antragsgegnerin hohe - festgesetzte Wert für den Studiengang Molekularmedizin (Bachelor) den tatsächlichen Ausbildungsverhältnissen einschließlich des Betreuungsverhältnisses zwischen Lehrenden und Studierenden entspricht. Bestritten wird lediglich die Notwendigkeit eines derart „aufwendigen“ Studienganges. Dieser Aspekt wäre der in § 5 Abs. 4 Satz 4 HZG genannten Anforderung an die Beachtung des Ausbildungsaufwandes in gleichartigen und vergleichbaren Studiengängen und dem Ziel einer gleichmäßigen Auslastung der Hochschulen (Satz 5) zuzuordnen. Auch diesen Zielen wird die Festsetzung der Curricularnormwerte für die Studiengänge „Molekulare Medizin“ - Bachelor und Master - an der Universität Freiburg durch die genannte ÄnderungsVO gerecht. Wie die vorgelegten Unterlagen des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst zur Vorbereitung dieser ÄnderungsVO zeigen, erkannte es durchaus, dass sich aus den quantifizierten Studienplänen der Universitäten völlig unterschiedliche Werte ergeben. Es stellte ausdrücklich fest, „dass sich die Studienpläne an den Universitäten in hohem Maße unterscheiden“ und die Differenzen in den daraus berechneten Curricularnormwerten „auf Unterschiede in der Zahl der Lehrveranstaltungen, die für die Absolvierung des Studiengangs vorgeschrieben sind, auf eine unterschiedliche Zusammensetzung der Lehrveranstaltungsarten und auf Unterschiede in den Gruppengrößen bei den einzelnen Lehrveranstaltungen“ zurückzuführen sind (Aktenvermerk vom 29.06.2009). Zurückzuführen sei dies auf die „Bedeutung, die eine Universität dem Fach Molekulare Medizin bei der Profilbildung zumisst“. Damit hat das Ministerium den Ausbildungsaufwand analysiert und dabei - zutreffend - festgestellt, dass sich diese Studiengänge ungeachtet ihrer identischen Bezeichnung deutlich voneinander unterscheiden. Diese Unterschiede sind, wie die deutlich differierenden Curricularnormwerte zeigen (für Molekulare Medizin - Bachelor: Ulm 3,0167, Tübingen 5,9746, Freiburg 7,0106 ), derart, dass keine „gleichartigen und vergleichbaren Studiengänge“ im Sinne des § 5 Abs. 4 Satz 4 HZG vorliegen. Vielmehr stehen sie für eine völlig unterschiedliche Profilierung der jeweiligen Universität, die der Universität - unter dem Vorbehalt ihrer gleichmäßigen und erschöpfenden Auslastung - auch zusteht. Dies gilt auch für die Antragsgegnerin, der nicht vorgeworfen wird, die hohen Curricularnormwerte für die Studiengänge Molekulare Medizin führten dazu, dass sie nicht voll ausgelastet würde.
24 
Auch die ausbildungsrechtlichen Vorschriften sind, wie in § 5 Abs. 4 Satz 4 HZG vorgeschrieben, bei der Bestimmung des Curricularnormwerts für den Studiengang Molekulare Medizin - Bachelor der Antragsgegnerin, beachtet. Zwar trifft zu, dass für den neuen Ausbildungsgang „Bachelor“ zum 30.06.2009 noch keine Ausbildungsvorschriften galten, die hätten berücksichtigt werden können und ohne die eine Bestimmung des CNW schlechterdings nicht möglich ist. Allerdings konnten solche Vorschriften gleichwohl bereits „beachtet“ werden, denn die „Satzung zur Änderung der Prüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of Science (B.Sc.)“, die die fachspezifischen Bestimmungen für den Hauptfachteilstudiengang Molekulare Medizin enthält und als Teil der Zwölften Satzung zur Änderung der Prüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of Science (B.Sc.) am 15.12.2009 veröffentlicht werden und zum 01.10.2009 in Kraft treten sollte, war bereits am 27.05.2009 vom Senat in der Fassung beschlossen worden, die danach auch Geltung erlangte. Seitdem war erkennbar, welche Ausbildungsvorschrift zum 01.10.2009 gelten sollte, und es war auch - unbeschadet der noch ausstehenden Zustimmung des Rektors nach § 34 Abs. 1 Satz 3 LHG - zu erwarten, dass diese Ausbildungsvorschrift in Kraft treten würde. Für eine Versagung der Zustimmung aus einem der in § 34 Abs. 1 Satz 5 und 6 LHG genannten Gründe gab es keinen Anhaltspunkt. Zu der von Antragstellern diskutierten fehlenden Gleichwertigkeit der Ausbildung, die nach § 34 Abs. 1 Satz 6 Nr. 3 LHG als ein möglicher Versagungsgrund genannt ist, gilt das bereits zu § 5 Abs. 4 Satz 4 HZG Ausgeführte: Die als Ausdruck der Freiheit von Forschung und Lehre zulässige und im Übrigen auch politisch gewollte (Stichwort „Exzellenzinitiative“) Profilbildung der Hochschulen auch durch die Schaffung besonderer, universitätsspezifischer Studiengänge führt dazu, dass auch Studiengänge mit identischer Bezeichnung soweit voneinander abweichen, dass eine „Einheitlichkeit oder die Gleichwertigkeit der Ausbildung oder der Abschlüsse“ im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 6 Nr. 3 LHG nicht in Betracht kommt und daher auch nicht durch Prüfungsordnungen gewährleistet werden muss. Tatsächlich wurde bei der Bestimmung des Curricularnormwerts für den Studiengang Molekulare Medizin - Bachelor die vom Senat am 27.05.2009 beschlossene Prüfungsordnung beachtet, denn die von der Antragstellerin vorgelegte und der ÄnderungsVO vom 30.06.2009 zugrunde gelegte CNW-Berechnung beruht exakt auf den in §§ 16 und 17 der fachspezifischen Bestimmungen für den Hauptfachteilstudiengang Molekulare Medizin wiedergegebenen Studieninhalten und Betreuungsrelationen.
25 
Nach §§ 5 Abs. 1, 13 Abs. 1 Satz 2 KapVO VII sind die in Anlage 2 zu dieser Verordnung aufgeführten Curricularnormwerte bei der Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität anzuwenden, die auf der Grundlage der Daten eines Stichtages ermittelt wird, der nicht mehr als neun Monate vor Beginn des Zeitraums liegt, für den die Ermittlung und die Festsetzung gelten. Stichtag ist im vorliegenden Fall der 01.01.2009. Diese Vorgabe gilt nicht nur hinsichtlich des CNW des Studiengangs, dessen Aufnahmekapazität im Streit ist, sondern auch für andere Studiengänge und deren Curricularnormwerte, soweit diese Studiengänge und ihre Aufnahmekapazität - hier die Aufnahmekapazität des Studiengangs Molekulare Medizin - Bachelor - unmittelbaren Einfluss auf die Zahl der Studienplätze im streitigen Studiengang - hier: Humanmedizin, Vorklinische Lehreinheit - haben. Zum Berechnungsstichtag lag der CNW für den Bachelorstudiengang Molekulare Medizin noch nicht vor und war - entgegen dem Vortrag der Antragsgegnerin - auch noch nicht erkennbar. Der Vorschlag der Studienkommission für Prüfungsordnungen für die neuen, den bisherigen Diplomstudiengang Molekularmedizin ablösenden Bachelor- und Masterstudiengänge datiert erst vom 16.04.2009. Auch konnten sich die Ausführungen im Senatsbeschluss vom 12.05.2009 nicht auf diese Studiengänge und ihren Zuschnitt beziehen, denn dieser Beschluss betrifft den vor dem 01.10.2009 allein bestehenden Diplomstudiengang. Damit entspricht die Heranziehung des in Anlage 2 zu § 13 Abs. 1 KapVO am 30.06.2009 aufgenommenen CNW Molekulare Medizin - Bachelor zur Berechnung der Aufnahmekapazität im Studiengang Humanmedizin - Lehreinheit Vorklinische Medizin - nicht dem in der KapVO VII für den Regelfall vorgesehenen Ablauf. Gleichwohl durfte dieser Wert bereits für das WS 2009 Anwendung finden. Denn aus der KapVO VII ergibt sich, dass die tatsächliche Berücksichtigung der realen Daten und des tatsächlichen Geschehens Vorrang hat vor einem geordneten, an Stichtagen orientierten Verfahren. Dies folgt aus § 5 Abs. 2 und Abs. 3 KapVO VII. Der „Ausnahmetatbestand“ des § 21 KapVO VII steht dem nicht entgegen.
26 
§ 5 KapVO VII steht im ersten Abschnitt „allgemeine Grundsätze und Verfahren“, enthält somit die Grundsätze für die Ermittlung der Aufnahmekapazität. Die „allgemeine“, auf einen Stichtag bezogene Ermittlung des Absatz 1 wird durch die in Absatz 2 aufgeführte Abweichung modifiziert. Danach sollen wesentliche Änderungen der Daten, die vor Beginn des Berechnungszeitraums „erkennbar“ sind, berücksichtigt werden. Unter „Daten“ im Sinne dieser Norm fallen, wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 - entschieden hat, auch normative Festsetzungen, soweit sie auf die Ermittlung von Aufnahmekapazitäten von Einfluss sind („alle Eingabegrößen, die für die Ermittlung der Kapazitätsberechnung von Bedeutung sind“; vgl. dazu auch Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Aufl. 2003, KapVO § 5 Rn. 1 ff.). Für deren Berücksichtigung reicht es aus, wenn sie „erkennbar“ sind. Dies war bereits mit dem Beschluss der Prüfungsordnung durch den Senat am 27.05.2009 und damit vor Beginn des Berechnungszeitraums der Fall. Hierzu wird auf die Ausführungen zu § 5 Abs. 4 Satz 4 HZG verwiesen. Dem steht auch § 21 Abs. 1 KapVO VII nicht entgegen. Dies folgt bereits daraus, dass § 5 Abs. 2 KapVO VII nur die Zeit bis zum Beginn des Berechnungszeitraums erfasst, während § 21 Abs. 1 KapVO VII für den besonderen - hier nicht einschlägigen - Fall des Wegfalls von Stellen allein die Zeit ab Beginn des Berechnungszeitraums regelt. Es mag sein, dass bereits im zeitlichen Regelungsbereich des § 5 Abs. 2 KapVO VII der Wegfall dieser Stellen „erkennbar“ ist. Die Folge davon ist aber nicht, dass wegen § 21 Abs. 1 KapVO VII allein eine solche Änderung und keine andere, wie von Antragstellerseite behauptet, berücksichtigt werden könnte, sondern diese Situation belegt lediglich, das „der Regelungsgehalt dieser Vorschrift bereits durch § 5 abgedeckt“ ist, und es „sich insofern um keinen regelungsbedürftigen Ausnahmetatbestand“ handelt (Bahro/Berlin, a.a.O., KapVO [§ 21] Rn. 2). Diese Regelung ist systematisch nicht zwingend erforderlich, sondern weist für die Frage der Berücksichtigung von einer Lehreinheit zugeordneten Stellen auf eine Form der Behandlung hin, die sich ansonsten unmittelbar aus § 5 Abs. 2 KapVO VII ergäbe.
27 
c) Für die Prüfungsordnung und deren Berücksichtigung gilt das unter b) zum CNW Ausgeführte entsprechend: Auch sie wurde erst spät erlassen, nämlich vom Senat am 27.05.2009 beschlossen und nach Zustimmung des Rektors am 08.12.2009 am 15.12.2009 amtlich bekannt gemacht. Sie trat rückwirkend zum 01.10.2009 in Kraft. Dies reicht aus, denn damit galt sie für den gesamten Berechnungszeitraum und war, da das Inkrafttreten bereits am 27.05.2009 für den 01.10.2009 vorgesehen war, auch zu berücksichtigen. Auf die Frage, ob der Rektor nur insoweit zustimmen musste, als die neue Satzung Prüfungsordnungscharakter hat, und die Anteile, die als Studienordnung zu betrachten sind, hiervon unabhängig in Kraft zu setzen waren, kommt es nicht an. Es ist auch unschädlich, dass die Veröffentlichung nicht mehr vor Beginn sondern erst im Berechnungszeitraum erfolgte (vgl. Beschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 - zur am 20.10.2008 beschlossenen und bekannt gegebenen Änderung der Studienordnung). § 5 KapVO VII steht nicht entgegen. Insbesondere war eine Neuermittlung und Neufestsetzung (§ 5 Abs. 3 KapVO VII) deshalb nicht erforderlich, weil die Folgen des Inkrafttretens der „Zwölften Satzung zur Änderung der Prüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of Science (B.Sc.)“ und der damit erfolgten Einführung des Bachelor-Studienganges Molekulare Medizin bereits bei der Ermittlung der Aufnahmekapazität für den Studiengang (Human-)Medizin berücksichtigt worden ist.
28 
d) Ob bei der Bestimmung des CNW für den Bachelorstudiengang Molekulare Medizin die Bachelorarbeit selbst mit einem CA-Anteil von 0,3 anzusetzen ist und ob dieser Ansatz zwingend einer Lehreinheit zugeordnet werden muss oder auch - wie im vorliegenden Fall möglicherweise geschehen - deshalb darauf verzichtet werden kann, weil die Arbeit je nach konkreter Ausgestaltung von unterschiedlichen Lehrpersonen aus verschiedenen Lehreinheiten betreut werden mag, kann für die hier allein maßgebliche Bestimmung der Aufnahmekapazität der Lehreinheit Vorklinische Medizin offen bleiben, denn dieser Ansatz von 0,3 ohne Zuordnung zu einer bestimmten Lehreinheit wirkt sich hierfür nicht aus. Vielmehr ergibt sich der Curriculareigenanteil von 1,4492, mit dem der Bachelorstudiengang Molekulare Medizin an der Lehreinheit Vorklinische Medizin beteiligt ist, ausweislich der vorgelegten CNW-Berechnung alleine aus den anderen Lehrveranstaltungen. Der Anteil für die Bachelorarbeit ist damit – kapazitätsgünstig – hier nicht berücksichtigt.
29 
Was die kleine Gruppengröße von lediglich 4 Teilnehmern für die Wahlfachveranstaltungen angeht, die sich wegen ihres hohen Anteils am Studiengang deutlich auf den Curricularnormwert insgesamt auswirkt, ist diese gegenüber dem bereits vom erkennenden Senat gebilligten Diplomstudiengang (vgl. Senatsbeschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -) unverändert geblieben. Zum anderen hat die Antragsgegnerin den mit dem Wechsel vom Diplomstudiengang zur Kombination aus Bachelor- und konsekutivem Masterstudiengang Molekulare Medizin verbundenen Verlust von zwei oder drei Studienplätzen aus dem Studiengang Humanmedizin ausweislich der Protokolle der Sitzungen der Studienkommission am 16.04.2009 und des Senats vom 27.05.2009 zutreffend erkannt und ermessensfehlerfrei abgewogen. Dies wird durch den Einrichtungsbeschluss des Fakultätsvorstands vom 21.04.2009 (TOP 13, ebenso Beschluss des Fakultätsrats vom 23.04.2009 TOP 8.1 und insbesondere Beschluss des Senats vom 27.05.2009 TOP 15 mit ausführlicher Begründung) sowie dessen Beschluss zur Anteilsquotenbildung in den Lehreinheiten Vorklinische Medizin und Klinisch-praktische Medizin vom 12.05.2009 (TOP 6a, ebenso Beschluss des Fakultätsrats vom 14.05.2009 TOP 21.1 und des Senats vom 27.05.2009, TOP 18a) bestätigt.
30 
4. Schwundberechnung
31 
Auch hinsichtlich der Folgen aus dem von der Antragsgegnerin angenommenen Schwund (Faktor: 0,9960) führt das Vorbringen der Antragsteller nicht zu einer Änderung der verwaltungsgerichtlichen Feststellungen.
32 
Die Schwundberechnung der Antragsgegnerin bezieht sich allein auf die vier Semester der Lehreinheit Vorklinische Medizin. Dies ist sachgerecht, da für die im vorliegenden Beschwerdeverfahren nur im Streit stehenden Teilstudienplätze allein die Aufnahmekapazität des vorklinischen Studienabschnitts für die Ermittlung weiterer „außerkapazitärer“ Studienplätze im Studiengang Humanmedizin von Bedeutung ist. Dabei sind nach dem Vorbringen der Antragsgegnerin sämtliche endgültig zugelassenen Studierenden berücksichtigt, was der Rechtsprechung des Senats entspricht (vgl. Senatsbeschluss vom 17.09.2008 - NC 9 S 1792/08 -). Auch die Bezugnahme auf das - höhere - Semester der endgültigen Zulassung ist sachgerecht, weil die Antragsgegnerin auch auf diese Weise ihrer Auffüllverpflichtung nachkommen kann (vgl. § 4 Abs. 4 ZZVO und Senatsbeschluss vom 17.09.2008 - NC 9 S 1792/08 -). Da jede Schwundberechnung eine zukunftsgerichtete Prognose darstellt, erscheint systembedingt allein eine Berücksichtigung ausschließlich der „regulären“, nämlich endgültig mit einem Studienplatz ausgestatteten Studierenden sachgerecht, da nur so ein - möglicherweise - abweichendes Studienverhalten lediglich vorläufig Zugelassener ausgeblendet werden kann. Dies lässt es gerechtfertigt erscheinen, die Schwundquote nur aus den Zahlen der endgültig Zugelassenen zu errechnen.
33 
Soweit vorgetragen wird, die Schwundberechnung sei deshalb nicht nachvollziehbar, weil die Bestandszahlen für das 4. Fachsemester (959) höher seien als die für das 3. Fachsemester (948), so könnte eine Erhöhung der Schwundquote bis zum Faktor 1,0 allenfalls zur Reduzierung von Ausbildungsplätzen führen und wäre daher nicht kapazitätsgünstig. Im Übrigen ist die Schwundberechnung ungeachtet dieser Diskrepanz deshalb nachvollziehbar, weil in den beiden Kohorten der WS 2005/06 und WS 2006/07 im Verlauf von vier Semestern ein - geringer - Schwund von (gerundet) 0,9640 bzw. von 0,9938 und lediglich für die Kohorte des WS 2007/08 bis zum WS 2008/09, also im Verlauf von nur drei Semestern, ein Zuwachs von 1,0436 festzustellen ist.
34 
5. Soweit das Ergebnis der Berechnung des Verwaltungsgerichts angegriffen wird, wonach die Antragsgegnerin über 350 vorklinische Studienplätze verfügt, wovon 342 tatsächlich besetzt sind, sind diese Angriffe nicht hinreichend substantiiert.
35 
Zwar ist es denkbar, dass Studierende, die aufgrund der Wartezeit zugelassen werden, dank ihrer bereits erworbenen Kenntnisse und sonstiger Vorleistungen aus dem 1. vorklinischen Fachsemester in ein höheres Semester umgeschrieben werden können. Es fehlt jedoch an jeglichem konkretisierenden Vortrag hierzu. Dazu kommt, dass nach den Angaben der Antragsgegnerin nach Abschluss des Zulassungsverfahrens während des Semesters freiwerdende Plätze im darauf folgenden Sommersemester durch reguläre Bewerber nachbesetzt werden. Darauf, einen solchen Platz bereits während des laufenden (Winter-)Semesters zugewiesen zu erhalten, besteht kein Anspruch.
36 
6. Verteilungsentscheidung
37 
Wenn von Antragstellern vorgetragen wird, die Verteilung außerkapazitärer Studienplätze sei Sache der Verwaltung und nicht des Gerichts, das lediglich die hierbei zu beachtenden Maßgaben vorzugeben habe, so ist dem nicht zu widersprechen. Ob es sich bei einer Liste der „unbereinigten“ Abiturdurchschnitte ohne Rücksicht darauf, in welchem Bundesland das Abitur erworben wurde, noch um eine „an den Vergabekriterien der ZVS orientierte Rangliste“ (vgl. Senatsbeschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240709 -) handelt oder sie jedenfalls dann herangezogen werden kann, wenn eine Liste unter Berücksichtigung des „Zulassungsnähequotienten“ nicht zur Verfügung steht, mag zweifelhaft erscheinen, zumal die im Beschwerdeverfahren von der Antragsgegnerin vorgelegte Liste deutlich macht, dass der Verzicht auf den im ZVS-Vergabeverfahren Berücksichtigung findenden Zulassungsnähequotienten zu deutlichen Abweichungen führt.
38 
Die Frage kann vorliegend jedoch offen bleiben, denn auch das von der Beschwerde für vorzugswürdig gehaltene Vergabemodell hätte nicht zum Erfolg des Antrags geführt. Nach der dem Verwaltungsgerichtshof im Beschwerdeverfahren vorgelegten, um den - korrigierten - Zulassungsnähequotienten ergänzten Liste wäre selbst der Beschwerdeführer mit dem aktuell niedrigsten Zulassungsnähequotienten von 6,8000 für die Vergabe eines „außerkapazitären“ Platzes nicht in Betracht gekommen. Da vom Verwaltungsgericht nur acht freie Plätze ermittelt worden sind, wären selbst dem „ersten“ Anwärter - wie auch allen weiteren Antragstellern - mindestens 14 andere mit niedrigeren Zulassungsnähequotienten vorgegangen. Die Verfahrensweise des Verwaltungsgerichts kann daher – unbeschadet ihrer Rechtmäßigkeit – jedenfalls nicht die Rechte nachrangiger Antragsteller verletzt haben.
39 
7. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Für eine Reduzierung des Streitwerts im Eilverfahren besteht kein Anlass, weil durch die Entscheidung die Hauptsache - jedenfalls für einen begrenzten Zeitraum - vorweggenommen wird und die im Eilverfahren ausgesprochene Zulassung in der Praxis regelmäßig auch Bestand hat (Senatsbeschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -). Der Streitwert ist auch nicht deshalb zu halbieren, weil im vorliegenden Beschwerdeverfahren lediglich Teilstudienplätze des vorklinischen Ausbildungsabschnitts im Streit sind. Auch insoweit ist mangels anderweitigen Anhaltspunktes für den wirtschaftlichen Wert des Verfahrens der Auffangwert anzusetzen.
40 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO sowie § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG hinsichtlich der Streitwertfestsetzung).

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 19. Dezember 2008 - NC 6 K 1686/08 - geändert:

Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, 23 weitere Studienbewerber vorläufig zum Teilstudium der Humanmedizin - beschränkt auf den vorklinischen Studienabschnitt - nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2008/2009 zuzulassen. Für die Auswahl ist unter denjenigen Studienbewerbern, deren Anspruch auf Zuweisung eines Studienplatzes außerhalb der festgesetzten Kapazität noch im Beschwerdeverfahren anhängig ist (NC 9 S 229-232/09, 234-235/09, 240-251/09, 253-273/09, 286/09, 289-290/09, 292-298/09, 300-304/09, 306/09, 308-318/09, 320-326/09), bis zum 15.06.2009 eine an den Vergabekriterien der ZVS orientierte Rangliste aufzustellen oder ein Losverfahren durchzuführen. Den danach ausgewählten Antragstellern mit den Rangplätzen 1-23 ist ein vorläufiger Teilzulassungsbescheid unverzüglich zuzustellen, der unwirksam wird, wenn Zulassung und Immatrikulation nicht innerhalb einer Woche nach Zustellung beantragt und deren Voraussetzungen nachgewiesen werden; dazu gehört insbesondere auch eine eidesstattliche Versicherung, dass die Antragstellerin bisher nicht an einer deutschen Hochschule zum Voll- oder Teilstudium der Medizin vorläufig oder endgültig zugelassen ist. Nach Ablauf dieser Frist freibleibende Plätze sind unverzüglich an den rangnächsten Studienbewerber zu vergeben.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen werden gegeneinander aufgehoben.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die Antragstellerin begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin an der Universität Freiburg im 1. Fachsemester zum Wintersemester 2008/2009. Sie ist der Auffassung, die tatsächliche Aufnahmekapazität sei mit der in der Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Festsetzung von Zulassungszahlen für die Studiengänge im Vergabeverfahren der ZVS im Wintersemester 2008/2009 und im Sommersemester 2009 vom 11.06.2008 (GBl. S. 208 - Zulassungszahlenverordnung 2008/2009 -) festgesetzten Zahl von 335 Plätzen nicht ausgeschöpft. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag mit dem angegriffenen Beschluss abgelehnt. Auf die Beschwerde der Antragstellerin ist der Beschluss in dem im Tenor ersichtlichen Umfang abzuändern. Zwar sind die gegen die Berechnung der Aufnahmekapazität gerichteten Rügen grundsätzlich erfolglos (I.); die Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin und der Beschluss des Verwaltungsgerichts erweisen sich jedoch als unzutreffend, soweit die Aufnahmekapazität im Hinblick auf die von der Lehreinheit Vorklinische Medizin erbrachten Lehrveranstaltungen im Studiengang Molekulare Medizin vermindert worden ist. Denn die hierfür erforderliche Festlegung eines Curricularnormwerts in der Form einer Rechtsverordnung fehlt (II.). Auch bei Berücksichtigung der 336 tatsächlich zugelassenen Studienanfänger ist daher im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes von einer weiteren Aufnahmekapazität in Höhe von 23 Teilstudienplätzen auszugehen (III.).
I.
Die mit der Beschwerde vorgebrachten Rügen gegen die Verfahrensweise des Verwaltungsgerichts (1.), die Berechnung des Lehrangebots (2.) und der Lehrnachfrage (3.) sind unbegründet.
1. Soweit die Beschwerde vorträgt, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts leide an einem Begründungsmangel, weil sie keine eigenständigen Erwägungen enthalte und lediglich auf Entscheidungen verweise, die nicht in Kopie beigefügt worden seien, vermag ihr dies nicht zum Erfolg zu verhelfen. Dies folgt bereits daraus, dass sich auch aus einem unterstellten Begründungsmangel der begehrte Anordnungsanspruch nicht ergibt und die Voraussetzungen für eine Zurückverweisung analog § 130 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.11.2007 - 9 B 52/07 -).
Im Übrigen ist auch fraglich, ob die vom Verwaltungsgericht gewählte Praxis - obwohl sie nicht zweckmäßig erscheint - gegen das Begründungserfordernis aus § 122 Abs. 2 Satz 2 VwGO verstößt. Denn diesem kann auch durch die Bezugnahme auf eine andere Entscheidung Genüge getan werden, sofern den Beteiligten die in Bezug genommene Entscheidung bekannt ist oder sie von ihr ohne Schwierigkeiten Kenntnis nehmen können (vgl. BVerwG, Beschluss vom 03.12.2008 - 4 BN 25/08 -). Die Bezugnahme auf ein in einem anderen Verfahren ergangenes Urteil führt daher entgegen der mit der Beschwerde vorgebrachten Auffassung nicht zwingend zu einem Begründungsmangel (vgl. auch Hess.VGH, Beschluss vom 21.03.2001 - 12 UZ 602/01.A -). Fraglich ist vorliegend deshalb allein, ob auch eine Kenntnisnahme zugerechnet werden kann, die der Bevollmächtigte in seiner Eigenschaft als Prozessvertreter einer anderen Partei erlangt hat. Hierfür dürfte jedenfalls der praktische Ablauf der NC-Verfahren sprechen, der im erstinstanzlichen Verfahren eine individuelle Ausdifferenzierung der einzelnen Verfahren regelmäßig nicht kennt und durch Prozessgestaltung anhand von Generalakten und Leitverfahren gekennzeichnet ist. Dementsprechend entspricht es auch anwaltlicher Praxis in NC-Verfahren, ablehnende Gerichtsentscheidungen den Mandanten gar nicht zu übersenden (so ausdrücklich Brehm/Zimmerling, Das Mandat im Hochschulzulassungsrecht, in: Münchener Anwalts-Handbuch Verwaltungsrecht, 2002, § 17 RdNr. 31).
Darüber hinaus führt die Bestellung des Bevollmächtigten nach § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO auch dazu, dass die dem Bevollmächtigten gegenüber abgegebenen Erklärungen unmittelbar für und gegen den Vertretenen wirken (vgl. § 173 Satz 1 VwGO, § 85 Abs. 1 ZPO, § 164 Abs. 1 BGB). Es ist daher allgemein anerkannt, dass sich die vertretene Partei auch die Kenntnis des Bevollmächtigten zurechnen lassen muss (vgl. Vollkommer, in: Zöller, ZPO, 25. Aufl. 2005, § 85 RdNr. 3 m.w.N.). Wer sich im rechtsgeschäftlichen Verkehr eines Vertreters bedient, muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm die Kenntnis des Vertreters als eigene zugerechnet wird (vgl. BGH, Urteil vom 25.03.1982 - VII ZR 60/81 - BGHZ 83, 293). Dem Bevollmächtigten aber war der in Bezug genommene Beschluss des Verwaltungsgerichts unstreitig bekannt; er hat ihn mit dem Beschwerdevorbringen auch in inhaltlicher Hinsicht angegriffen.
Auch soweit teilweise eine unzureichende Akteneinsicht im erstinstanzlichen Verfahren gerügt wurde, ist diese jedenfalls durch die vom Beschwerdesenat gewährte und von Antragstellerseite nicht beanstandete Akteneinsicht in die Generalakten behoben worden.
2. Die Rügen sind auch insoweit unbegründet, als die Bestimmung des Lehrangebots angegriffen worden ist.
a) Rechtsgrundlage für die Ermittlung und Festsetzung der Ausbildungskapazitäten der Hochschulen sind die §§ 29 und 30 des Hochschulrahmengesetzes i.d.F. der Bekanntmachung vom 19.01.1991 (BGBl. I S. 18, zuletzt geändert durch Gesetz vom 12.04.2007, BGBl. I S. 506 - HRG -). Danach hat die Hochschule in zulassungsbeschränkten Studiengängen die vorhandenen Ausbildungskapazitäten im Rahmen der verfügbaren Mittel grundsätzlich auszuschöpfen (vgl. § 29 Abs. 2 Satz 2 HRG). Die Zahl der von der einzelnen Hochschule höchstens aufzunehmenden Bewerber (Zulassungszahl) darf nicht niedriger festgesetzt werden, als dies unter Berücksichtigung der personellen, räumlichen, sächlichen und fachspezifischen Gegebenheiten zur Aufrechterhaltung einer geordneten Wahrnehmung der Aufgaben der Hochschule in Forschung, Lehre und Studium sowie in der Krankenversorgung unbedingt erforderlich ist (vgl. § 29 Abs. 2 Satz 1 HRG).
Die konkreten Zulassungszahlen für jede Hochschule werden gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 HRG durch Landesrecht festgesetzt. In Baden-Württemberg richtet sich die Festsetzung der Zulassungszahlen nach § 3 des Gesetzes über die Zulassung zum Hochschulstudium in Baden-Württemberg in der Fassung vom 15.09.2005 (GBl. S. 629, zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.11.2007, GBl. S. 505 - HZG -). Danach werden die Zulassungszahlen für die in das Verfahren der Zentralstelle einbezogenen Studiengänge - also auch im Studiengang Medizin - grundsätzlich vom Wissenschaftsministerium nach Anhörung der Hochschulen durch Rechtsverordnung festgesetzt. Einzelheiten, insbesondere zu den inhaltlichen Kriterien der Festsetzung, sind im Hochschulzulassungsgesetz selbst nicht geregelt. Insoweit enthält § 2 Abs. 1 HZG i.V.m. Art. 15 des Staatsvertrags über die Vergabe von Studienplätzen vom 22.06.2006 (GBl. 2007, S. 523) jedoch eine Verordnungsermächtigung zugunsten des Wissenschaftsministeriums.
10 
Das Fehlen einer gesetzlichen Bestimmung zu den Einzelheiten der Kapazitätsfestsetzung ist dabei von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. Zwar ist die Art und Weise der Kapazitätsermittlung eines der Kernstücke des Zulassungswesens und muss angesichts der unmittelbaren Wirkung auf das verfassungsmäßig gewährleistete Zugangsrecht der Studenten nach sachgerechten und nachvollziehbaren Kriterien erfolgen (vgl. BVerfGE 39, 258 [265]). Um allen Hochschulbewerbern gleiche Zugangschancen zu gewährleisten, sind daher objektivierte und nachprüfbare Kriterien für die Kapazitätsermittlung in normativer Form zu entwickeln (vgl. BVerfGE 33, 303 [340 f.]). Dies kann gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes geschehen. Trotz des Fehlens ausdrücklicher Vorgaben durch den Gesetzgeber dürfte die Verordnungsermächtigung in § 2 Abs. 1 HZG diesen Vorgaben jedoch gerecht werden. Denn das Hochschulzulassungsrecht wird durch Grundsätze beherrscht, die sich unmittelbar aus dem Grundgesetz ergeben: Maßgeblich geht es um die Abwägung der widerstreitenden Grundrechtspositionen aus Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG hinsichtlich des Zugangsrechts der Hochschulbewerber einerseits und der grundrechtlich gewährleisteten Forschungs- und Lehrfreiheit der Hochschullehrer (Art. 5 Abs. 3 GG) sowie den Ausbildungsbedürfnissen der bereits zugelassenen Studenten andererseits (vgl. BVerfGE 85, 36 [56 f.]). Der Ausgleich dieser Konfliktlage ist einer gesetzlichen Regelung daher nur eingeschränkt zugänglich, so dass die Festlegungen auch auf den Verordnungsweg delegiert werden können (vgl. BVerfGE 80, 1 [21 f.]; 54, 173 [193 f.]). Im Übrigen genießt auch der Staatsvertrag selbst den Rang eines Landesgesetzes (vgl. Senatsurteil vom 21.02.2006 - 9 S 1840/05 -).
11 
Von der Ermächtigung ist durch die Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen vom 14.06.2002 (GBl. S. 271, geändert durch Verordnung vom 25.04.2003, GBl. S. 275 - KapVO VII -) Gebrauch gemacht worden. Diese Kapazitätsverordnung regelt die Berechnung der Zulassungszahlen primär aufgrund der personellen Ausbildungskapazität der Hochschule (vgl. bereits die Überschrift des zweiten Abschnitts der KapVO VII). Hierzu wird das an der Hochschule vorhandene Lehrangebot (in Deputatsstunden) durch die Lehrnachfrage geteilt, die sich aus dem durchschnittlichen Betreuungsaufwand für die Ausbildung eines Studenten in dem jeweiligen Studiengang ergibt. Für die Berechnung werden jeweils typisierende Durchschnittsbetrachtungen zugrunde gelegt, was den Anforderungen des Kapazitätserschöpfungsgebots genügt (vgl. BVerfGE 66, 155 [182]).
12 
b) Hinsichtlich des Lehrangebots ist gemäß §§ 8 Abs. 1 Satz 1, 9 Abs. 1 KapVO VII deshalb nicht die tatsächliche Zahl der Lehrpersonen mit ihren jeweiligen individuellen Lehrverpflichtungen zu ermitteln; vielmehr ist nach dem normierten Stellenprinzip die Zahl der vorhandenen Personalstellen mit der jeweils geltenden Regellehrverpflichtung (vgl. hierzu Verordnung der Landesregierung über die Lehrverpflichtung an Universitäten, Pädagogischen Hochschulen und Fachhochschulen vom 11.12.1995, GBl. 1996 S. 43 - LVVO -) zugrunde zu legen.
13 
Gleichwohl sind die von der Antragsgegnerin bei der Berechnung in Ansatz gebrachten Deputatsminderungen nicht zu beanstanden. Denn für die Wahrnehmung besonderer Aufgaben in der Hochschule kann das zuständige Ministerium die Lehrverpflichtung gemäß § 9 Abs. 2 LVVO ermäßigen, was gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 KapVO VII auch bei der Berechnung der personellen Ausstattung Berücksichtigung findet. Die danach erforderliche Anordnung durch das Wissenschaftsministerium ist vorliegend auch gegeben: Die Deputatsminderung für die Strahlenschutzbeauftragte im Institut für Biochemie/Molekularbiologie ergibt sich aus der von der Antragsgegnerin vorgelegten Anordnung vom 31.08.2007, die Ermäßigung der Lehrverpflichtung für die Sprecher der Sonderforschungsbereiche folgt aus der generellen Anordnung des Wissenschaftsministeriums vom 30.11.2004.
14 
Soweit teilweise darüber hinaus die Deputatsminderung für den Prodekan in Frage gestellt worden ist, deren grundsätzliche Berücksichtigungsfähigkeit in der Rechtsprechung bereits geklärt ist (vgl. Senatsurteil vom 23.11.2005 - NC 9 S 140/05 –), wird verkannt, dass Prof. Dr. F. erst am 28.02.2009 aus diesem Amt ausgeschieden ist und Anhaltspunkte dafür, dass diese nachträglich eingetretene Änderung bereits zum Stichtag erkennbar gewesen wäre (vgl. § 5 Abs. 2 KapVO VII), nicht ersichtlich sind.
15 
c) Eine Erhöhung des Lehrangebots war auch nicht hinsichtlich der unvergüteten Lehraufträge vorzunehmen.
16 
Der Senat hält an der Auffassung fest, dass eine Anrechnung unvergüteter Lehraufträge und sog. „Titellehre“ (vgl. § 55 Abs. 1 Satz 2 LHG) jedenfalls dann unterbleibt, wenn und soweit im maßgeblichen Zeitraum Stellen unbesetzt waren und die außerplanmäßige Lehrtätigkeit so als funktioneller Ausgleich für die offen gebliebenen Stellen erscheint (vgl. Senatsbeschluss vom 27.07.1983 - NC 9 S 362/83 -). Dies ergibt sich einerseits bereits aus der Anordnung in § 10 Satz 2 KapVO VII, der sich entnehmen lässt, dass der Verordnungsgeber den finanziellen Zusammenhang zwischen Stellenvakanz und Lehrauftragstätigkeit als maßgeblichen Anknüpfungspunkt für den Verzicht auf eine Zurechnung gewählt hat. Zum anderen führte die gegenteilige Auffassung zu einer sachlich nicht gerechtfertigten „Doppelanrechnung“, die sowohl die - unbesetzt und damit für das tatsächliche Lehrangebot wirkungslos gebliebene - Personalstelle als auch kumulativ die außerplanmäßig durchgeführte Lehrauftragstätigkeit als vorhandenes Lehrangebot fortschreiben würde (vgl. Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Aufl. 2003, KapVO § 10 RdNr. 6). Dieses Ergebnis erscheint schon deshalb zweifelhaft, weil auf die Fortführung derartiger Veranstaltungen kein Anspruch besteht und die künftige Durchführung daher auch nicht sichergestellt werden kann.
17 
Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass die Lehraufträge nach dem unwidersprochenen Vortrag der Antragsgegnerin durchweg zum Ausgleich der Stellenvakanzen eingesetzt worden sind, sodass der funktionale Konnex offenkundig ist. Die Berechnung des Verwaltungsgerichts, die den Vorgaben aus § 10 Satz 1 KapVO VII entsprechend auf die dem Berechnungsstichtag vorausgehenden zwei Semester abgestellt war, ist daher nicht zu beanstanden.
18 
d) Bedenken ergeben sich schließlich auch nicht aus der Tatsache, dass das Lehrangebot um 5,5 SWS gegenüber dem letzten Wintersemester reduziert worden ist.
19 
Diese Veränderung wird im Tatsächlichen dadurch bewirkt, dass eine Reihe von C2-Stellen ausgelaufen und durch befristete Stellen mit einem geringeren Lehrdeputat ersetzt worden sind. Diese, dem Stellendispositionsermessen der Verwaltung obliegende Organisationsentscheidung (vgl. Senatsbeschluss vom 29.01.2002 - NC 9 S 24/02 -) begegnet keinen Bedenken, weil das mit der Umstrukturierung des Personals verbundene Anliegen, den wissenschaftlichen Nachwuchs zu fördern, legitim ist und die Interessen der Studienbewerber nicht in unangemessener Weise zurückgestellt worden sind.
20 
e) Der vom Verwaltungsgericht angesetzte Dienstleistungsexport ist durch die vorgetragenen Rügen ebenfalls nicht in Frage gestellt worden.
21 
Dabei ist zunächst klarzustellen, dass auch ein Überhang an Lehrdeputaten in der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin einen Dienstleistungsexport der Vorklinik grundsätzlich nicht ausschließt. Denn nach heutigem Entwicklungsstand sind die jeweiligen Fächer derartig ausdifferenziert, dass eine wechselseitige Vertretung der jeweiligen Lehrstuhlinhaber oder -mitarbeiter in den Unterrichtsveranstaltungen praktisch kaum durchführbar erscheint (vgl. Bay.VGH, Beschluss vom 29.07.2008 - 7 CE 08/1554 u.a. -). Die klinische Lehreinheit war daher nicht verpflichtet, die Dienstleistungen im Bereich der medizinischen Soziologie aus eigener Kraft bereitzustellen (vgl. dazu bereits Senatsbeschluss vom 24.08.2005 - NC 9 S 29/05 -).
22 
Soweit geltend gemacht worden ist, hinsichtlich der für einen der Lehreinheit nicht zugeordneten Studiengang erbrachten Dienstleistungen habe eine Schwundkorrektur erfolgen müssen, steht dem bereits der Wortlaut des § 11 Abs. 2 KapVO VII entgegen, der ausdrücklich anordnet, dass zur Berechnung des Bedarfs an Dienstleistungen die Studienanfängerzahlen anzusetzen sind. Anlass, die insoweit ständige Rechtsprechung des Senats (vgl. zuletzt Beschluss vom 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 -) zu ändern, zeigt die Beschwerde nicht auf.
23 
Soweit verschiedentlich auf die für den Studiengang Molekulare Medizin erbrachten Lehrveranstaltungen verwiesen worden ist, wird überdies übersehen, dass dieser der Vorklinischen Lehreinheit zugeordnet worden ist und ein Dienstleistungsexport insoweit daher nicht vorliegt. Insoweit ist von der Antragsgegnerin auch zu Recht darauf hingewiesen worden, dass der Schwund im Studiengang Molekulare Medizin im Interesse der Kapazitätsschonung für den Studiengang Humanmedizin nicht durch eine Erhöhung der auf 30 Bewerber festgesetzten Zulassungszahl berücksichtigt worden ist, so dass ein etwaiger Schwund ohnehin den Studienbewerbern im Studiengang Humanmedizin zugute kommen würde.
24 
f) Insgesamt gehen die Einwände gegen die Berechnung des Lehrangebots daher ins Leere. Der in Ansatz gebrachte Wert von 337,4565 Semesterwochenstunden für das bereinigte Lehrangebot ist nicht zu beanstanden.
25 
3. Die geltend gemachten Korrekturen für die Berechnung der Lehrnachfrage sind ebenfalls nicht veranlasst.
26 
a) Die Bestimmung der Lehrnachfrage erfolgt gemäß § 13 Abs. 1 KapVO VII anhand des in Deputatsstunden gemessenen Aufwands aller beteiligten Lehreinheiten, die für die ordnungsgemäße Ausbildung in dem jeweiligen Studiengang erforderlich ist („Curricularnormwert“). Im Studiengang Medizin ist dieser Wert vom Wissenschaftsministerium auf 8,2 festgesetzt worden (vgl. Nr. 1.49 der Anlage 2 zur KapVO VII), so dass hiervon gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 KapVO VII bei der Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität auszugehen ist.
27 
Die Kapazitätsverordnung geht für die Berechnung der Aufnahmekapazität jedoch nicht vom Studiengang selbst aus, sondern von Lehreinheiten; im Studiengang Medizin ist deshalb ein vorklinischer Teil und ein klinischer Teil zu unterscheiden (vgl. § 7 Abs. 3 Satz 1 KapVO VII). Dementsprechend muss auch der Betreuungsaufwand eines Studenten für den Studiengang zwischen den beteiligten Lehreinheiten aufgeteilt werden. Die mit der Aufteilungsentscheidung gebildeten Curricularanteile entsprechen somit dem Betreuungsaufwand der jeweiligen Lehreinheit für die ordnungsgemäße Ausbildung eines Studenten im zugeordneten Studiengang (vgl. § 13 Abs. 4 Satz 1 KapVO VII). Im Studiengang Medizin hat auch diese Aufteilung des Curricularnormwerts auf die Lehreinheiten durch das Wissenschaftsministerium zu erfolgen (vgl. Fußnote 3 zu Nr. 1.49 der Anlage 2 zur KapVO VII).
28 
Eine förmliche Aufteilungsentscheidung des Wissenschaftsministerium liegt offenbar nicht vor. Dieser Mangel ist angesichts der Tatsache, dass die Rechtsordnung den Anspruch erhebt, dass das Ministerium alle für die Kapazitätsermittlung maßgeblichen Vorschriften beachtet (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.1989 - 7 C 15/88 -, NVwZ-RR 1990, 349), nicht unproblematisch. Er führt indes - anders als im Falle der unterbliebenen Festsetzung des Curricularnormwerts (vgl. dazu unter Ziffer II.) - jedenfalls gegenwärtig nicht zur Annahme einer unwirksamen Aufteilung. Denn die Aufteilung der Curricularnormwerte auf die beteiligten Lehreinheiten stellt nur einen verwaltungsinternen Zwischenschritt bei der Kapazitätsfestsetzung dar, der außerhalb des Studiengangs Humanmedizin durch die Hochschule selbst vorgenommen werden kann (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 2 KapVO VII). Als solcher ist die von der Antragsgegnerin errechnete Aufteilung dem Wissenschaftsministerium als kapazitätsbestimmende Stelle aber bekannt gewesen und wurde von ihm als Rechengröße bei der Entscheidung über die Festsetzung der Zulassungszahl auch herangezogen. Die Vorgehensweise führt daher nicht zu einer Verletzung der Rechts „außerkapazitärer“ Studienplatzbewerber (vgl. Senatsurteil vom 23.11.2005 - NC 9 S 140/05 -; Senatsbeschluss vom 23.08.2006 - NC 9 S 38/06 -).
29 
b) Auch materiell ist die Bildung eines Curricularanteils der Lehreinheit Vorklinische Medizin von 2,4777 SWS und der nach Abzug des Lehrimports angesetzte Curriculareigenanteil von 1,8813 SWS durch die Beschwerden nicht in Frage gestellt worden.
30 
Dabei hat sich insbesondere die von der Antragsgegnerin zum Stichtag angestellte Prognose hinsichtlich des Eigenanteils als im Wesentlichen zutreffend erwiesen und bedarf daher keiner Korrektur (vgl. dazu § 5 Abs. 3 KapVO VII). Die im Senatsbeschluss vom 13.06.2008 (- NC 9 S 241/08 -) für das Wintersemester 2007/2008 beanstandete Annahme eines Eigenanteils der Vorklinik von 70 % für das Wahlfach Vorklinik ist zwischenzeitlich korrigiert und auf einen 50 %-Anteil umgestellt worden. Dieser Ansatz hat sich auch als zutreffend erwiesen, weil nach der von der Antragsgegnerin vorgelegten Gruppenplanung für das Studienjahr 2008/2009 ein Eigenanteil der Vorklinik von 47,44 % vorliegt. Gleiches gilt für das Praktikum zur Einführung in die klinische Medizin, bei dem der angesetzte Eigenanteil der Vorklinik von 25 % mit tatsächlich 26,7 % sogar leicht überschritten wurde, und für das Praktikum der Berufsfelderkundung, bei dem der prognostizierte Anteil von 30 % mit tatsächlich 29 % im Wintersemester 2008/2009 im Wesentlichen zutreffend angesetzt wurde.
31 
Nach den Darlegungen der Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren werden die Seminare Psychologie, Anatomie I, Biochemie und Molekularbiologie II sowie der Kurs der Makroskopischen Anatomie ausschließlich von Lehrkräften der Vorklinik erbracht, sodass ein Dienstleistungsimport nicht angesetzt werden muss. Anhaltspunkte dafür, dass diese Angaben nicht zutreffen könnten, sind weder von Antragsteller-Seite vorgebracht noch sonst ersichtlich. Gleiches gilt für den vermuteten Import aus der Lehreinheit Psychologie, da Prof. Dr. B. nach den Angaben der Beschwerdeerwiderung keine Lehrveranstaltungen im Studiengang Medizin erbringt.
II.
32 
Auch die Rügen gegen die Berücksichtigung der für den Studiengang Molekulare Medizin erbrachten Lehrveranstaltungen sind weitgehend unbegründet.
33 
Zu Recht ist das Verwaltungsgericht dabei davon ausgegangen, dass die Zuordnung des Studiengangs Molekulare Medizin zur Lehreinheit Vorklinische Medizin die bisherige Berücksichtigung als Dienstleistungsexport obsolet gemacht hat. Denn es handelt sich hierdurch nicht mehr um „Lehrveranstaltungsstunden, die die Lehreinheit für nicht zugeordnete Studiengänge zu erbringen hat“ (vgl. § 11 Abs. 1 KapVO VII). Der Umstand, dass einer Lehreinheit mehrere Studiengänge zugeordnet sind, wird gemäß § 12 Abs. 1 KapVO VII vielmehr durch die Bildung von „Anteilquoten“ in Rechnung gestellt, mit denen – unter Verwendung der in Nr. II der Anlage 1 zur KapVO VII festgelegten Formel – die Kapazität der Lehreinheit unter den ihr zugeordneten Studiengängen aufgeteilt wird. Durchschlagende Bedenken hieran sind, jedenfalls bei Berücksichtigung des im Beschwerdeverfahren gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO eingeschränkten Prüfungsmaßstabs, weder hinsichtlich der Errichtung (1.) und Ausgestaltung (insbesondere Gruppengröße) des Studiengangs (2.) noch in Bezug auf die Zuordnung zur Lehreinheit Vorklinische Medizin (3.) ersichtlich. Der Abzug einer entsprechenden Anteilquote scheitert aber daran, dass die hierfür erforderliche Festlegung eines Curricularnormwerts in der Form einer Rechtsverordnung fehlt (4.).
34 
1. Die Einrichtung des Studiengangs Molekulare Medizin, der schon seit dem Wintersemester 2001/2002 besteht, geht auf eine ordnungsgemäße Entscheidung des Senats der Antragsgegnerin zurück, der sich dabei der Tatsache bewusst war, dass angesichts des Fehlens weiterer finanzieller Zuweisungen alle Lehrkapazitäten und Sachmittel aus dem vorhandenen Bestand gedeckt werden müssen. Die hieraus unmittelbar folgende Absenkung der Zulassungszahlen für den Studiengang Humanmedizin ist dabei ausdrücklich angesprochen und gesehen worden (vgl. Beschlussvorlage für die Senatssitzung vom 13.06.2001). Mit den angestellten und vom Verwaltungsgericht ausführlich dargelegten Erwägungen sind die kapazitären Auswirkungen – einschließlich des zu erwartenden Umfangs der Lehrnachfrage bei der Lehreinheit Vorklinische Medizin – zureichend ermittelt und bedacht worden, so dass die Entscheidung frei von Ermessensfehlern ist. Der erkennende Senat hat dies bereits überprüft und gebilligt (vgl. Senatsbeschluss vom 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 -).
35 
2. Dies gilt auch und gerade für die Gruppengröße.
36 
a) Deren Auswirkung auf die Zulassungszahl im Studiengang Medizin war sich die Antragsgegnerin bewusst und hat ihr sowohl hinsichtlich der klein gehaltenen Studentenzahl des gesamten Studiengangs als auch in der konkreten Festlegung der Betreuungszahlen für die streitigen Veranstaltungen im Bereich der molekularen Zellbiologie Rechnung getragen. Der erkennende Senat hat in der Entscheidung vom 13.06.2008 (- NC 9 S 241/08 -) bereits festgestellt, dass die Festsetzung der Betreuungsrelation auch hier sachgerecht und angemessen ist, weil sich die Ausbildung angesichts der konkreten Anforderungen an die Ausgestaltung des Laborplatzes sinnvollerweise nur mit kleinen Betreuungsrelationen durchführen lässt. Diese Einschätzung wird durch das Beschwerdevorbringen nicht in Frage gestellt.
37 
b) Auch der Formmangel, den der erkennende Senat in der das Wintersemester 2007/2008 betreffenden Entscheidung noch gerügt hat, ist inzwischen behoben.
38 
aa) Hochschulorganisatorische Maßnahmen setzen eine gerechte Abwägung der hieran beteiligten rechtlich geschützten Interessen voraus. Hat die Maßnahme kapazitäre Auswirkungen werden Rechte der Studienplatzbewerber berührt, so dass auch deren Belange in die Abwägung einzustellen sind. Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG verlangt, vorhandene Ausbildungskapazitäten vollständig auszuschöpfen. Daraus ergibt sich zwar kein Anspruch des Studienplatzbewerbers darauf, dass vorhandene Kapazitäten unter allen Umständen beibehalten werden. Allerdings darf die Hochschule bestehende Kapazitäten nur dann vermindern, wenn hierfür sachliche Gründe vorliegen, die vor dem Kapazitätserschöpfungsgebot Bestand haben. Für den Fall, dass hochschulorganisatorische Maßnahmen - wie etwa die Neueinrichtung eines Studiengangs - Kapazitätsverminderungen für zulassungsbeschränkte Studiengänge zur Folge haben, muss die Abwägungsentscheidung daher auch die Belange der Studienplatzbewerber in den zulassungsbeschränkten Studiengängen berücksichtigen (vgl. BVerfGE 66, 155 [178]; BVerwG, Urteil vom 23.07.1987 - 7 C 10/86 -, NVwZ 1989, 360; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 02.05.2007 - NC 9 S 105/06 -). Die erforderliche Abwägungsentscheidung hat ihre Wurzeln daher im verfassungsrechtlich verankerten Kapazitätsrecht und ist unabhängig von der Ausgestaltung des (einfachen) Hochschulrechts geboten.
39 
Kapazitätsungünstige Folgen können sich jedoch auch aus der Festlegung der Betreuungsrelationen ergeben. Jedenfalls dann, wenn die Bestimmung der Gruppengröße vom Vorbild des ZVS-Beispielstudienplans mit kapazitätsungünstigen Folgen abweicht und damit auf einer eigenständigen Entscheidung der Hochschule beruht, gelten die dargelegten Maßstäbe der erforderlichen Abwägungsentscheidung auch für die Festsetzung der Gruppengröße. Nur hierdurch ist sichergestellt, dass die zuständigen Organe der Hochschule, denen die Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Lehrangebots obliegt, die curricularen Grundentscheidungen auch mit Blick auf die Belange der Studienplatzbewerber selbst treffen. Zuständiges Hochschulorgan hierfür ist aber der Senat, weil ihm durch § 19 Abs. 1 Nrn. 7 und 8 LHG die abschließende Beschlussfassung im Zusammenhang mit der Änderung von Studiengängen und mit der Festsetzung von Zulassungszahlen zugewiesen ist und er daher die kapazitäre Abwägungsentscheidung abschließend verantworten muss (vgl. Senatsbeschluss vom 13.06.2008 – NC 9 S 241/08 - ; Senatsurteil vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 -).
40 
Eine andere Regelung – etwa durch den Fakultätsrat – muss im Übrigen schon deshalb ausscheiden, weil die Festsetzungen Querwirkungen auf andere Studiengänge und Fakultäten entfalten können und daher nur durch die Entscheidung eines fakultätsübergreifenden Gremiums die ordnungsgemäße Berücksichtigung der betroffenen Belange sichergestellt wird. Im vorliegenden Fall des fakultätsübergreifend konzipierten Studiengangs der Molekularen Medizin, an dem neben der Vorklinik auch die Lehreinheit Biologie und andere naturwissenschaftliche Lehreinheiten maßgeblich beteiligt sind, wird dies besonders deutlich. Denn die Abwägungsentscheidung des Fakultätsrats gewährleistet hier offenkundig nicht, dass die unmittelbar betroffenen Belange anderer Fakultäten hinreichend erkannt und in die Entscheidung einbezogen werden.
41 
Es entspricht überdies ständiger Senatsrechtsprechung, dass in diesen Konstellationen die zur Bedarfsberechnung herangezogene – und vom Senat beschlossene - Gruppengröße auch in der Studienordnung ausdrücklich normiert werden muss (vgl. Senatsurteil vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 -; Senatsbeschluss vom 23.08.2006 - NC 9 S 38/06 –). Hierfür bedarf es gemäß § 25 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 LHG der Mitwirkung des Fakultätsrats, so dass auch eine Berücksichtigung der fachdidaktischen Erwägungen sichergestellt ist.
42 
bb) Diesen Anforderungen genügt die nunmehr in der Studienordnung des Studiengangs Molekulare Medizin festgelegte Gruppengröße für das Praktikum der molekularen Zellbiologie mit drei Studierenden und für das entsprechende Wahlfach mit vier Studierenden.
43 
Der vom erkennenden Senat in der Entscheidung zum Wintersemester 2007/2008 (Beschluss vom 13.06.2008 – NC 9 S 241/08 -) hierzu vermisste Beschluss des Senats der Antragsgegnerin ist am 20.10.2008 gefasst worden, der Fakultätsrat hat der Änderung der Studienordnung bereits am 24.07.2008 zugestimmt. Das von Antragstellerseite teilweise gerügte Fehlen eines Einvernehmens der zuständigen Studienkommission nach § 25 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 LHG dürfte bereits deshalb unbeachtlich sein, weil es eine für den Studiengang Molekulare Medizin zuständige Studienkommission im Zeitpunkt der Beschlussfassung nicht gab. Im Übrigen wäre ein entsprechender Mangel durch die nachgeholte Beschlussfassung der – nach Eilentscheid des Dekans der Medizinischen Fakultät für zuständig erklärten – Studienkommission Humanmedizin vom 07.04.2009 gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 4 und Nr. 5 LVwVfG geheilt (vgl. dazu auch Bay. VGH, Beschluss vom 26.08.2008 – 7 CE 08.10596 -). Jedenfalls bei der im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage sind durchschlagende Bedenken an der Wirksamkeit der Studienordnung daher nicht ersichtlich.
44 
Zuzugeben ist der Beschwerde indes, dass die am 20.10.2008 beschlossene und zeitgleich bekannt gegebene Änderung der Studienordnung erst nach Beginn des Berechnungszeitraums wirksam wurde. Dieser Umstand steht einer Berücksichtigung aber nicht entgegen. Denn gemäß § 5 Abs. 2 KapVO VII sollen wesentliche Änderungen der Ermittlung der Aufnahmekapazität zugrunde gelegt werden, wenn sie schon vor Beginn des Berechnungszeitraums erkennbar sind. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt, weil die Absicht der Antragsgegnerin bereits im Vorjahr offenkundig geworden ist und die vom erkennenden Senat im Beschluss vom 13.06.2008 (– NC 9 S 241/08 -) hierfür angemahnten Verfahrensschritte durch die Beschlussfassung des Fakultätsrats auch nach außen erkennbar eingeleitet worden sind. Entgegen der von Antragsteller-Seite vorgebrachten Auffassung handelt es sich bei der Festsetzung der Gruppengröße auch um „Daten“ im Sinne des § 5 KapVO VII, denn damit sind alle Eingabegrößen gemeint, die für die Ermittlung der Kapazitätsberechnung von Bedeutung sind (vgl. Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Aufl. 2003, KapVO § 5 RdNr. 1 ff., die ausdrücklich auch Änderungen der rechtlichen Vorgaben oder Neufestsetzungen des Curricularnormwertes einbeziehen). Der Senat hat die Anwendbarkeit des § 5 Abs. 2 KapVO VII für den Fall einer nachträglichen Änderung der Studienordnung auch bereits entschieden (vgl. Senatsbeschluss vom 23.08.2004 - NC 9 S 6/04 -).
45 
3. Auch die im Vorjahr noch fehlende Zuordnung des Studiengangs zu einer Lehreinheit ist durch Beschluss des hierfür gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 7 LHG zuständigen Senats vom 24.09.2008 – und damit noch vor Beginn des Berechnungszeitraums - getroffen worden. Einer Mitwirkung des Wissenschaftsministeriums bedurfte es hierzu nicht (vgl. Senatsbeschluss vom 02.05.2007 - NC 9 S 105/06 -).
46 
Die Zuordnung des Studiengangs Molekulare Medizin zur Vorklinischen Lehreinheit ist auch inhaltlich nicht zu beanstanden (vgl. dazu bereits Senatsbeschluss vom 02.05.2007 - NC 9 S 105/06 -). Maßstab hierfür ist § 7 Abs. 1 Satz 2 KapVO VII, aus dem sich ergibt, dass der Studiengang derjenigen Lehreinheit zugeordnet werden muss, aus der die meisten Lehrveranstaltungen nachgefragt werden. Die demnach nahe liegende Zuordnung zur Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin scheidet jedoch aus, weil diese Lehreinheit gemäß § 7 Abs. 3 Satz 3 KapVO VII nur Dienstleistungen erbringt und ihr damit kein Studiengang zugeordnet werden kann (vgl. Senatsbeschluss vom 02.05.2007 – NC 9 S 105/06). Aus den übrigen am Studiengang beteiligten Lehreinheiten stellt jedoch die Lehreinheit Vorklinische Medizin den größten Anteil am Lehrangebot bereit, so dass ihr der Studiengang auch zugeordnet werden muss.
47 
4. Problematisch ist deshalb allein, dass es an der Festlegung eines Curricularnormwerts für den Ausbildungsaufwand im Studiengang Molekulare Medizin fehlt.
48 
a) Dieser hat gemäß § 13 Abs. 3 Satz 1 KapVO VII durch das Wissenschaftsministerium zu erfolgen.
49 
Bereits an der Einhaltung dieses Zuständigkeitserfordernisses bestehen hier Zweifel. Denn nach der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 -) kann die Entscheidung über den zu treffenden Curricularnormwert grundsätzlich nicht in der Festsetzung der Zulassungszahl gesehen werden. Diese Festsetzung nimmt die Ermittlung und Festlegung der kapazitätsbestimmenden Parameter nicht selbst vor, sondern setzt sie voraus. Die Annahme, dass das Wissenschaftsministerium sich den von der Antragsgegnerin ihrer Kapazitätsberechnung zugrunde gelegten Curricularnormwert konkludent zu eigen gemacht hat, als es die von der Antragsgegnerin vorgeschlagene Zulassungszahl von 30 Studienbewerbern in die Zulassungszahlenverordnung 2008/2009 übernommen hat, würde daher die von der Kapazitätsverordnung vorgesehene Zweistufigkeit des Verfahrens aufheben.
50 
Allerdings erging die benannte Entscheidung des erkennenden Senats zur Festsetzung des Curricularnormwerts im Studiengang Medizin und ist ausdrücklich auf die dort bestehenden Besonderheiten gestützt. In Abweichung zu allen anderen Fächern muss im Studiengang Medizin nicht nur die Festlegung des Curricularnormwertes, sondern auch die Aufteilung der Anteile auf die beteiligten Lehreinheiten durch das Wissenschaftsministerium selbst verantwortet werden (vgl. Fußnote 3 zur Nr. 49 der Anlage 2 KapVO VII). Das benannte Urteil ist daher von der Erkenntnis geleitet, dass die Kapazitätsberechnung im Studiengang Medizin angesichts des dort bestehenden Bewerberüberhanges und der Beteiligung unterschiedlicher Lehreinheiten besonders sensibel ist und einer gesteigerten Mitwirkung der staatlichen Aufsichtsbehörden bedarf. Diese Erwägungen gelten für die hier problematische Bestimmung des Curricularnormwertes im Studiengang Molekulare Medizin nicht in gleicher Weise. Dies gilt auch in Ansehung der Rückwirkungen auf die Kapazitätsberechnung im Studiengang Medizin, denn derartige Fernwirkungen entfalten auch die Normwertfestsetzungen anderer Studiengänge, deren Lehreinheiten an den Lehrveranstaltungen des Medizinstudiums beteiligt sind - wie etwa die naturwissenschaftlichen Studiengänge. In Abgrenzung zu den Besonderheiten im Studiengang Medizin spricht daher einiges dafür, eine konkludente Entscheidung des Ministeriums im Rahmen der Festsetzung der Zulassungszahl hier nicht für ausgeschlossen zu halten.
51 
Hierfür sprechen auch Sinn und Aufgabe des Curricularnormwerts, der gemäß § 6 KapVO VII der Ermittlung der tatsächlichen Aufnahmekapazität einer Hochschule dient. Der Curricularnormwert stellt damit keinen Selbstzweck, sondern eine Rechengröße dar, um eine ordnungsgemäße Festlegung der Zulassungszahl zu ermöglichen. Als Rechengröße ist der Curricularnormwert aber existent und von der Antragsgegnerin in der Kapazitätsakte 2008/2009 ermittelt, offengelegt und einer Kontrolle zugänglich gemacht (vgl. Senatsurteil vom 23.11.2005 - NC 9 S 140/05 – und Senatsbeschluss vom 23.08.2006 – NC 9 S 38/06 –). Damit ist insbesondere die nachfolgend vorzunehmende und für die Ermittlung der Aufnahmekapazität unmittelbar relevante Aufteilung der auf die einzelnen Lehreinheiten entfallenen Curricularanteile entsprechend § 13 Abs. 4 Satz 1 KapVO VII ermöglicht, die von der Antragsgegnerin ordnungsgemäß verfügt wurde. Dabei ist hier auch zu berücksichtigen, dass der Curricularnormwert des Studiengangs Molekulare Medizin mit einem Wert von 9,6107 zwar außergewöhnlich hoch liegt, der maßgebliche Anteil des Ausbildungsaufwandes aber von der Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin erbracht wird und sich damit nicht auf die Aufnahmekapazität im Studiengang Humanmedizin auswirkt. Der insoweit maßgebliche Anteil der Vorklinik liegt mit einem Wert von 1,8142 dagegen nicht signifikant über dem Aufwand für den vorklinischen Studienabschnitt im Fach Humanmedizin.
52 
b) Fehlerhaft ist aber jedenfalls, dass der Curricularnormwert für den Studiengang Molekulare Medizin nicht in Form der Rechtsverordnung festgesetzt worden ist. Denn das Gesetz über die Zulassung zum Hochschulstudium in Baden-Württemberg in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung der Föderalismusreform im Hochschulbereich vom 20.11.2007 (GBl. S. 505 - HZG -) schreibt diese Rechtform beginnend ab dem Zulassungsverfahren zum Wintersemester 2008/2009 zwingend vor (vgl. Art. 20 Abs. 2 Satz 2 des Umsetzungsgesetzes).
53 
Gemäß § 5 Abs. 4 Satz 3 HZG ist zur Ermittlung der jährlichen Aufnahmekapazität der Aufwand, der für die ordnungsgemäße Ausbildung eines Studierenden in dem jeweiligen Studiengang erforderlich ist, durch Normwerte festzusetzen; dies hat nach § 5 Abs. 4 Satz 6 und § 11 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 HZG durch eine Rechtsverordnung zu geschehen. Die Auffassung der Antragsgegnerin, aus der in § 5 Abs. 4 Satz 6 HZG verwendeten Formulierung der „studiengangspezifischen Normwerte“ ergebe sich, dass das Wissenschaftsministerium nicht verpflichtet sei, für alle vom Regelungsbereich des HZG erfassten Studiengänge Normwerte festzulegen, sondern nur dann, wenn diese „studiengangspezifisch“ seien, ist mit Wortlaut, Regelungssystematik und Sinn der gesetzlichen Anordnung nicht vereinbar.
54 
Bereits aus § 5 Abs. 4 Satz 3 HZG ergibt sich, dass sich der in der Vorschrift geregelte Normwert auf „den jeweiligen Studiengang“ bezieht. Dies entspricht auch der allgemeinen Methodik im Kapazitätsermittlungsrecht (vgl. etwa § 13 Abs. 1 Satz 1 KapVO VII). Mit der Formulierung eines „studiengangspezifischen“ Normwertes ist daher nichts anderes gemeint, als der spezifisch für diesen Studiengang durch Normwert ausgedrückte Ausbildungsaufwand. In eben diesem Sinne sind die Begriffe auch in der Begründung des Gesetzentwurfs der Landesregierung verwendet (vgl. LT-Drucks. 14/1513, S. 79); sie finden sich wörtlich auch in Art. 7 Abs. 3 Satz 3 des Staatsvertrags über die Vergabe von Studienplätzen vom 22.06.2006 (GBl. 2007, S. 523). „Studiengangspezifische“ Normwerte gibt es daher für jeden Studiengang. Soweit die Antragsgegnerin meint, „studiengangspezifisch“ seien nur die Normwerte solcher Studiengänge, die landeseinheitlich zu regeln sind, finden sich hierfür keinerlei Anhaltspunkte.
55 
Die Tatsache, dass § 5 Abs. 4 Satz 6 HZG dem Wissenschaftsministerium die Wahl belässt, ob es studiengangspezifische Normwerte oder fächergruppenspezifische Bandbreiten für Normwerte festsetzt, bedeutet deshalb nicht, dass es für einzelne Studiengänge auf die Normierung verzichten könnte. Die Vorschrift stellt lediglich unterschiedliche Wege zur Verfügung, um diese Vorgabe umzusetzen. Ein anderes Ergebnis stünde im Übrigen nicht im Einklang mit § 11 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 HZG, nach dem „die Normwerte nach § 5 Abs. 4“ durch Rechtsverordnung zu regeln sind. Umfasst sind damit nicht nur die von der Antragsgegnerin in Bezug genommenen Fälle des Satzes 6, sondern auch die in Satz 3 der Vorschrift benannten Normwerte „in dem jeweiligen Studiengang“.
56 
Die fortbestehende Regelung in § 13 Abs. 3 KapVO VII steht dem schon deshalb nicht entgegen, weil das Hochschulzulassungsgesetz nur die Vergabe von zulassungsbeschränkten Studiengängen regelt (vgl. § 1 HZG) und damit einen engeren Anwendungsbereich hat. Insoweit geht auch der Hinweis auf die Vielzahl neuer Bachelor-Studiengänge weitgehend ins Leere, zumal diese gemäß § 29 Abs. 3 Satz 1 LHG erst zum Wintersemester 2009/2010 etabliert sein müssen.
57 
Die Festlegung des Curricularnormwerts durch Rechtsverordnung und damit in Gestalt einer Rechtsnorm ist im Übrigen auch systemgerecht, weil von den so ermittelten Werten gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 KapVO VII bei der Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität auszugehen ist und der Wert im Kapazitätsstreit daher nur einer eingeschränkten Inzidentkontrolle unterworfen werden kann (vgl. zum Rechtsnormcharakter des Curricularnormwerts auch bereits Senatsurteil vom 23.11.2005 - NC 9 S 140/05 –).
58 
c) Leidet die Festsetzung des für die Ermittlung der Aufnahmekapazität erforderlichen Curricularnormwerts für einen ebenfalls der Lehreinheit Vorklinische Medizin zugeordneten Studiengang indes an einem derartig schweren Mangel, muss sie als unwirksam betrachtet werden, so dass ein Anteil für die Lehrleistung zugunsten des Studiengangs Molekulare Medizin nicht in Ansatz gebracht werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.1989 - 7 C 15/88 -, NVwZ-RR 1990, 349; Senatsurteil vom 15.02.2000 - 9 S 39/99 -; Bay. VGH, Beschluss vom 26.08.2008 – 7 CE 08.10596 u.a. -). Die Einräumung einer weiteren „Übergangsfrist“ scheidet angesichts der klaren und ausdrücklichen Regelung zum Inkrafttreten in Art. 20 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes zur Umsetzung der Föderalismusreform im Hochschulbereich vom 20.11.2007 (GBl. S. 505) aus. Auf die im Hinblick auf den Ansatz des Eigenanteils der Vorklinik aufgeworfenen Fragen kommt es damit nicht mehr an.
59 
Der Senat verkennt dabei nicht, dass die Annahme einer derartigen Rechtsfolge mit dem Risiko verbunden ist, dass der Hochschule Lehrleistungen aufgebürdet werden, die ihre tatsächliche Ausbildungskapazität übersteigen. Dieses Ergebnis wäre nicht nur praktisch misslich, sondern auch in rechtlicher Hinsicht problematisch, weil hierdurch die Aufrechterhaltung einer geordneten Wahrnehmung der Aufgaben der Hochschule in Forschung, Lehre und Studium sowie in der Krankenversorgung gefährdet und die Rechte der bereits zugelassenen Studierenden beeinträchtigt würden. Die Schwierigkeit besteht indes gerade darin, dass ausreichende Grundlagen für eine entsprechende Annahme nicht vorliegen. Denn ohne eine - wirksame - Festlegung des studiengangspezifischen Lehraufwands in Gestalt der vom Gesetzgeber hierfür vorgeschriebenen Normwerte ist eine Ermittlung der rechnerischen Aufnahmekapazität nicht möglich. Die Tatsachenbasis, die erforderlich wäre, um eine Ausschöpfung der bestehenden Kapazität annehmen zu können, die alleine dem Anspruch des Studienbewerbers auf Zugang zur berufsqualifizierenden Ausbildung entgegengehalten werden könnte (vgl. zum Gebot erschöpfender Kapazitätsauslastung etwa BVerfGE 66, 155 [178 f.]; 85, 36 [56 f.]), ist damit nicht gegeben.
60 
Angesichts der ausdrücklichen Anordnung des Gesetzgebers, dass der Curricularnormwert in Gestalt einer Rechtsnorm zu ergehen hat, sieht sich der Senat - jedenfalls im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes - auch daran gehindert, selbst eine Schätzung des Ausbildungsaufwandes vorzunehmen. Nur so kann im Übrigen - worauf das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich hingewiesen hat - sichergestellt werden, dass die Rechtsverletzung nicht folgenlos bleibt und das betroffene Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG wirksamen Schutz erfährt (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.1989 - 7 C 15/88 -, NVwZ-RR 1990, 349). Klargestellt hat das Bundesverwaltungsgericht in dieser Entscheidung überdies, dass das Kapazitätsrecht häufig von fiktiven Annahmen ausgeht und den Hochschulen so einen Lehraufwand zumutet, der über dem tatsächlich anzutreffenden Angebot an Lehrkräften liegt. Davon, dass mit der vorläufigen Aufnahme weiterer 23 Studienanfänger die Grenze der Funktionsfähigkeit erreicht sein könnte, kann vorliegend nicht ausgegangen werden. Vielmehr hat die Antragsgegnerin auch im Vorjahr 14 - und nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichts zunächst sogar 20 - weitere Studienplätze bereitgestellt, ohne entsprechende Beeinträchtigungen überhaupt auch nur geltend gemacht zu haben.
61 
Das Fehlen eines ordnungsgemäß zustande gekommenen Curricularnormwertes für den Studiengang Molekulare Medizin führt daher vorliegend dazu, dass eine Lehrleistung der Lehreinheit Vorklinische Medizin für diesen Studiengang bei der Berechnung der Aufnahmekapazität im Studiengang Humanmedizin vorläufig nicht in Ansatz gebracht werden kann.
III.
62 
Damit ist die nach der KapVO VII zu ermittelnde Ausbildungskapazität der Antragsgegnerin im Studiengang Medizin höher als von der Antragsgegnerin und dem Verwaltungsgericht angenommen: Die rechnerische Aufnahmekapazität beträgt 359 Studienplätze (doppelter Ansatz des bereinigtes Lehrangebots von 337,4565 SWS [674,913] : Curriculareigenanteil [1,8813] = 358,7482), so dass über die bereits belegte Kapazität von 336 Studienplätzen, die ausweislich der vom Verwaltungsgericht herangezogenen Belegungsliste mit Stand vom 21.11.2008 zum Studium zugelassen worden sind, weitere 23 Studierende von der Antragsgegnerin aufzunehmen sind.
63 
1. Auf die Einstellung eines „Schwundfaktors“, der dem Anteil der Studienabgänger Rechnung trägt, hat die Antragsgegnerin in Übereinstimmung mit der geltenden Rechtslage verzichtet. Denn nach § 4 Abs. 1 der Zulassungszahlenverordnung 2008/2009 sind freiwerdende Studienplätze im Studiengang Medizin durch die Zulassung von Bewerbern in höheren Fachsemestern auszugleichen. Eine hierüber hinausgehende Berücksichtigungspflicht käme deshalb nur in Betracht, wenn eine ausreichende Bewerberzahl für die Auffüllung der frei werdenden Plätze in höheren Fachsemestern nicht vorhanden wäre und die in der Verordnung vorgegebene Verfahrensweise damit vorhandene Kapazitäten ungenützt ließe (vgl. Senatsbeschluss vom 31.03.2006 - NC 9 S 3/06 -). Hiervon kann trotz des Beschwerdevortrags und der Annahmen des Verwaltungsgerichts indes nicht ausgegangen werden. Denn entsprechende Bewerbungen liegen danach vor. Die Tatsache, dass gleichwohl eine Auffüllung offenbar nicht durchgehend gelungen und in insgesamt drei Fällen Plätze in höheren Semestern frei geblieben sind, beruht damit auf einer fehlerhaften Handhabung des Auswahlverfahrens für die Zulassung in höheren Fachsemestern. Dieser Mangel ist indes nicht durch die Annahme eines Schwundfaktors, sondern durch die Änderung der Zulassungspraxis der Antragsgegnerin zu beheben.
64 
2. Zweifel an der bestehenden Belegung sind nicht ersichtlich.
65 
Insbesondere war das Verwaltungsgericht entgegen der mit der Beschwerde vorgebrachten Auffassung nicht verpflichtet, Studienplätze, die durch Exmatrikulation im laufenden 1. Fachsemester wieder frei geworden sind, bei der Feststellung der Belegung unberücksichtigt zu lassen. Denn Studienplätze, die nach Abschluss des zentralen Vergabeverfahrens noch oder wieder verfügbar sind, werden im Auswahlverfahren der Hochschulen zuletzt durch Los unter denjenigen Studienbewerbern vergeben, die dies bei der Hochschule beantragt haben (vgl. §§ 9 Satz 2, 10 Abs. 12 Satz 1 der Verordnung des Wissenschaftsministerium über die zentrale Vergabe von Studienplätzen vom 23.04.2006; GBl. S. 114, zuletzt geändert durch Verordnung vom 19.05.2008, GBl. S. 164 - Vergabeverordnung ZVS -). Diese Plätze werden damit in dem durch die Vergabeverordnung ZVS geregelten Verfahren vergeben und stehen für die geltend gemachte Zulassung außerhalb der festgesetzten Kapazität nicht zur Verfügung (vgl. bereits Senatsbeschluss vom 31.01.2003 - NC 9 S 45/02 -).
66 
Gleiches gilt im Ergebnis für die geltend gemachten Beurlaubungen, weil hierdurch Studienplätze in der Kohorte des Wintersemesters 2008/2009 nicht frei gemacht werden. Ob der Studierende die Lehrveranstaltungen tatsächlich in dem vorgesehenen Fachsemester nachfragt oder sich sein „individueller Studienplan“ durch Beurlaubungen, Wiederholungsprüfungen u.ä. in der Abfolge unterscheidet, ist für die typisierende Betrachtungsweise der Kapazitätsverordnung ohne Belang (vgl. Senatsbeschluss vom 24.09.2008 - NC 9 S 2079/08 -; Bay. VGH, Beschluss vom 11.07.2006 - 7 CE 06.10152 u.a. -).
67 
Der Vortrag, die Belegliste enthalte auch 9 Studierende, die durch gerichtlichen Vergleich nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2007/2008 zuzulassen und dem streitgegenständlichen Semester daher nicht zugerechnet werden dürften, erweist sich bereits in tatsächlicher Hinsicht als unzutreffend. Denn der am 22.07.2008 vor dem VG Freiburg geschlossene Vergleich enthält die Verpflichtung, neun Bewerbern „eine Zulassung für ein Vollstudium der Humanmedizin zum Wintersemester 2008/2009 - 1. FS - zu erteilen“. Die Behauptung, die Antragsgegnerin sei verpflichtet, diese Bewerber nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2007/2008 zuzulassen, entbehrt daher eines Anhaltspunktes in dem vorgelegten Vergleich; dort ist vielmehr klargestellt, dass die Zulassung „zum 01.10.2008“ - und damit ins Wintersemester 2008/2009 - erfolgt.
68 
3. Hinsichtlich der danach zusätzlich verfügbaren 23 Studienplätze ist indes nur eine auf den vorklinischen Studienteil beschränkte vorläufige Zulassung auszusprechen.
69 
Denn die Ausbildungskapazität der Antragsgegnerin im klinischen Teil des Studiengangs Medizin, die gemäß § 17 Abs. 1 KapVO VII anhand patientenbezogener Einflussfaktoren festgelegt wird, liegt niedriger als die Aufnahmekapazität im vorklinischen Teil, die gemäß § 6 KapVO VII aufgrund der personellen Ausstattung der Hochschule berechnet wird. Eine gerichtlich festgestellte Kapazitätsausweitung im vorklinischen Teil des Studiengangs besagt angesichts der unterschiedlichen Berechnungsmethoden daher nicht, dass auch im klinischen Teil des Studiengangs höhere Kapazitäten angenommen werden könnten. Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit der in § 4 Abs. 1 Nr. 2 der Zulassungszahlenverordnung 2008/2009 festgesetzten Kapazität von 315 Plätzen für den klinischen Studienabschnitt sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
70 
Die angenommene Kapazität über die festgesetzte Zulassungszahl hinaus kann daher nur dazu führen, dass die Hochschule zur entsprechenden Vergabe von Teilstudienplätzen - beschränkt auf den vorklinischen Studienabschnitt - verpflichtet wird. Die Fortsetzung des Studiums nach dem vorklinischen Teil ist dagegen nicht gewährleistet (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 1 KapVO VII); hierzu kann die Hochschule auch in Ansehung des Kapazitätserschöpfungsgebots nicht verpflichtet werden. Der über die festgesetzten Kapazitäten hinaus vermittelte Studienplatz ist mit dem Risiko behaftet, dass die Studienmöglichkeit im klinischen Teil nicht gesichert ist und vom späteren Erwerb eines Vollstudienplatzes abhängt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 23.02.1999 - NC 9 S 113/98 - und vom 29.01.2002 - NC 9 S 24/02 -). Ob der Studienbewerber dieses mit einer Teilzulassung verbundene Risiko in Kauf nehmen will, obliegt seiner eigenen Entscheidung (vgl. BVerfGE 59, 172 [209 f.]).
IV.
71 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 2 VwGO, weil die Antragstellerin das Rechtsschutzziel des vorliegenden Verfahrens nur teilweise erreicht hat.
72 
Die vom Senat insoweit bislang praktizierte Kostenverteilung anhand der Loschance wird nicht mehr aufrechterhalten. Sie weist den Nachteil auf, dass der damit ausschlaggebende Faktor, wie viele andere Studienplatzbewerber ebenfalls in die Beschwerde gehen, von der Antragstellerin weder beeinflusst noch vorhergesehen werden kann. Die Kostenentscheidung wird damit von Zufälligkeiten abhängig, die nicht sachgerecht erscheinen. Sachnäher erscheint daher eine Kostenaufhebung: Diese trägt einerseits dem Umstand Rechnung, dass die Kapazitätsberechnung der Hochschule fehlerhaft war und weitere Studienplätze (vorläufig) vergeben werden können, berücksichtigt andererseits aber auch, dass dies nicht jedem Antragsteller zum Erfolg verhilft.
73 
Eine Kostenentscheidung, die dichter an den tatsächlichen Erfolgsaussichten der jeweiligen Studienbewerber liegt, würde dagegen ermöglicht, wenn die Antragsgegnerin die bereits in der Entscheidung vom Vorjahr (Beschluss vom 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 -) angeregte und vom Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 29.09.2008 - 1 BvR 1464/07 -) aufgegriffene „Reserveliste“ erstellen würde, bei der die im Rahmen der kapazitären Vergabe nicht berücksichtigten Bewerber an Hand der ZVS-Vergabekriterien in eine Rangfolge eingeteilt werden. Ein derartiges - nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts indes nicht bundesrechtlich vorgegebenes (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.1989 - 7 C 17/89 -, DVBl. 1990, 531) - Vorgehen erscheint im Übrigen auch schon deshalb angezeigt, weil das Auseinanderfallen der Auswahlkriterien für die Vergabe der innerhalb der festgesetzten Kapazität vergebenen Studienplätze und der nachträglich im gerichtlichen Verfahren aufgedeckten Restkapazitäten der vom Bundesverfassungsgericht geforderten Verteilung aller freien Studienplätze unter Anwendung einheitlicher Auswahlkriterien (vgl. BVerfGE 33, 303 [357]) nicht entspricht und dazu führt, dass die nachträglich festgestellten Studienplätze solchen Bewerbern zufallen, denen sie bei ordnungsgemäßer Kapazitätsfeststellung nicht zugestanden hätten (vgl. BVerfGE 39, 276 [296]).
74 
Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Für eine Reduzierung des Streitwerts im Eilverfahren besteht kein Anlass, weil durch die Entscheidung die Hauptsache - jedenfalls für einen begrenzten Zeitraum - vorweggenommen wird und die im Eilverfahren ausgesprochene Zulassung in der Praxis regelmäßig auch Bestand hat.
75 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO sowie § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG hinsichtlich der Streitwertfestsetzung).