Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Beschluss, 10. Apr. 2014 - 6 L 981/13
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese Kosten selbst tragen.
2. Der Streitwert wird auf 3.750,00 € festgesetzt.
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G r ü n d e:
2Der Antrag der Antragsteller,
3die aufschiebende Wirkung ihrer Klage (6 K 1125/13) gegen die Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 6. Dezember 2012 (Az. 347-12: Errichtung eines Einfamilienwohnhauses mit Garage) anzuordnen,
4hat keinen Erfolg.
5Hat eine Klage gegen den einen Dritten begünstigenden Verwaltungsakt – wie hier nach § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Verbindung mit § 212 a Baugesetzbuch (BauGB) – keine aufschiebende Wirkung, so kann das Gericht der Hauptsache ihre aufschiebende Wirkung gem. § 80 a Abs. 3 und Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO anordnen. In dem wegen der Eilbedürftigkeit nur summarischen Verfahren hat es dabei nicht unmittelbar die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts zu prüfen, sondern zu untersuchen, ob das Interesse an dessen sofortiger Vollziehung das Interesse des Antragstellers an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung überwiegt. Gegenstand dieser Abwägung sind das Interesse des Nachbarn an der Aussetzung der Vollziehung auf der einen Seite und das Interesse des begünstigten Bauherrn an der sofortigen Ausnutzung der ihm erteilten Baugenehmigung andererseits. Da sich beide Interessen im Grundsatz gleichwertig gegenüberstehen, orientiert sich die vorzunehmende Abwägung vornehmlich an den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache.
6Der Prüfungsumfang ist bei Rechtsbehelfen des Nachbarn allerdings stets begrenzt: Ein Nachbar kann nur dann erfolgreich gegen die einem Dritten erteilte Baugenehmigung vorgehen, wenn die Baugenehmigung gegen nachbarschützende Vorschriften des öffentlichen Bauplanungs- oder Bauordnungsrechts verstößt und eine Befreiung oder Abweichung von diesen Vorschriften nicht vorliegt oder unter Berücksichtigung nachbarlicher Belange nicht hätte erteilt werden dürfen. Ob das Vorhaben objektiv, d. h. hinsichtlich derjenigen Vorschriften, die nicht drittschützend sind, rechtmäßig ist, ist dagegen im Nachbarverfahren unerheblich.
7Gemessen an diesen Maßstäben sind die Erfolgsaussichten der Klage gegen die Baugenehmigung vom 6. Dezember 2012 allenfalls als offen einzuschätzen; dass die Anfechtungsklage der Antragsteller Erfolg haben wird, ist nicht wahrscheinlicher als ihr Misserfolg. Damit lässt sich ein überwiegendes Aussetzungsinteresse nicht feststellen, zumal auch nicht zu erkennen ist, dass bei vorläufiger Ausnutzung der Baugenehmigung – das genehmigte Wohnhaus ist ohnehin bereits errichtet – irreparable Schäden oder unzumutbare Nachteile zu Lasten der Antragsteller entstehen könnten. Es muss somit bei der gesetzlichen Wertung verbleiben, dass eine Baugenehmigung, auch wenn sie noch Gegenstand anhängiger Nachbarrechtsbehelfe ist, vorläufig ausgenutzt werden darf (§ 212a BauGB).
8Vgl. dazu nur OVG NRW, Beschlüsse vom 13. August 2013 - 7 B 314/13 -, juris, und vom 23. April 2013 - 2 B 141/13 -, juris.
9Da Verstöße gegen das Bauordnungsrecht – einschließlich des Abstandflächenrechts – weder vorgetragen noch ersichtlich sind, kommen vorliegend nur Vorschriften des Bauplanungsrechts als Prüfungsmaßstab in Betracht. Ob die Zulässigkeit des Vorhabens sich – wie von der Antragsgegnerin angenommen – nach § 34 BauGB richtet oder es sich – wofür manches spricht – jedenfalls teilweise um ein Außenbereichsvorhaben nach § 35 BauGB handelt, bedarf an dieser Stelle keiner näheren Erörterung, da beide Vorschriften keinen generell nachbarschützenden Charakter haben. Nachbarschutz vermitteln sie vielmehr – abgesehen von dem Sonderfall des Gebietsgewährleistungsanspruchs im Innenbereich – nur insoweit als in ihnen das planungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme enthalten ist.
10Das Gebot der Rücksichtnahme soll angesichts der gegenseitigen Verflechtungen der baulichen Situation benachbarter Grundstücke einen angemessenen planungsrechtlichen Ausgleich schaffen, der einerseits dem Bauherrn ermöglicht, was von seiner Interessenlage her verständlich und unabweisbar ist und andererseits dem Nachbarn erspart, was an Belästigungen und Nachteilen für ihn unzumutbar ist. Die Beachtung des Rücksichtnahmegebots soll gewährleisten, Nutzungen, die geeignet sind, Spannungen und Störungen hervorzurufen, einander so zuzuordnen, dass Konflikte möglichst vermieden werden. Die sich daraus ergebenden Anforderungen sind im Einzelfall festzustellen, wobei die konkreten Umstände zu würdigen, insbesondere die gegenläufigen Interessen des Bauherrn und des Nachbarn in Anwendung des Maßstabes der planungsrechtlichen Zumutbarkeit gegeneinander abzuwägen sind. Dabei kann desto mehr an Rücksichtnahme verlangt werden, je empfindli
11cher und schutzwürdiger die Stellung dessen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugute kommt; umgekehrt braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, desto weniger Rücksicht zu nehmen, je verständlicher und unabweisbarer die von ihm mit dem Bauvorhaben verfolgten Interessen sind.
12Vgl. BVerwG, Urteile vom 23. September 1999 ‑ 4 C 6.98 -, BVerwGE 109, 314, und vom 29. November 2012 - 4 C 8.11 -, BVerwGE 145, 145; OVG NRW, Beschluss vom 3. September 1999 - 10 B 1283/99 -, NVwZ 1999, 1360.
13Der Rücksichtnahme bedarf insoweit nicht nur derjenige, der von Lärm- oder Geruchsimmissionen betroffen ist. Auch derjenige, der Emissionen verursacht, bedarf des Schutzes vor einer störungsempfindlichen benachbarten Nutzung, die eine Einschränkung des ihm für die Verbreitung der Emissionen zur Verfügung stehenden Raumes nach sich ziehen würde. Treffen unverträgliche Nutzungen aufeinander, wie vorliegend Wohnbebauung und ein vorhandener landwirtschaftlicher Betrieb, hat das Gebot der Rücksichtnahme nämlich nicht nur die Aufgabe, schädliche Umwelteinwirkungen von einer störanfälligen Nutzung fernzuhalten, sondern es soll auch emittierende Betriebe in ihrer Existenz sichern. Ein Wohnbauvorhaben kann daher im Rechtsinne rücksichtslos sein, wenn es sich schädlichen Umwelteinwirkungen (vgl. etwa § 35 Abs. 3 Nr. 3 BauGB) aussetzt, etwa wenn Wohnbebauung zu nahe an einen vorhandenen emittierenden Betrieb heranrückt. Auf die Unzulässigkeit eines solchen Vorhabens kann sich auch der Landwirt berufen, von dessen vorhandenem Betrieb die kritischen Immissionen ausgehen.
14Vgl. nur BVerwG, Urteil vom 23. September 1999 - 4 C 6.98 -, BVerwGE 109, 314, und vom 29. November 2012 - 4 C 8.11 -, BVerwGE 145, 145, sowie Beschluss vom 5. September 2000 - 4 B 56.00 -, NVwZ-RR 2001, 82 f.; OVG NRW, Beschluss vom 2. Februar 1999 ‑ 10 B 2558/98 ‑; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 18. Oktober 2011 - 6 K 1388/09 -, juris.
15Dass das den Beigeladenen genehmigte Wohnhaus aufgrund der Nähe zu dem landwirtschaftlichen Betrieb der Antragsteller schädlichen Umwelteinwirkungen ausgesetzt ist, kann die Kammer derzeit jedoch nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststellen. Schädliche Umwelteinwirkungen sind erhebliche Immissionen im Sinne der §§ 3 Abs. 1 und 2, 22 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG), das heißt solche Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Umwelteinwirkungen in diesem Sinne können auch – was vorliegend allein in Betracht kommt – Geruchsimmissionen sein. Ob Belästigungen im Sinne des Immissionsschutzrechts erheblich sind, richtet sich nach der konkreten Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit der betroffenen Rechtsgüter, die sich ihrerseits nach der bauplanungsrechtlichen Prägung der Situation und nach den tatsächlichen oder planerischen Vorbelastungen bestimmen.
16Vgl. nur BVerwG, Urteil vom 14. Januar 1993 - 4 C 19.90 -, BRS 55 Nr. 175, und vom 29. November 2012 - 4 C 8.11 -, BVerwGE 145, 145; OVG NRW, Beschlüsse vom 20. September 2007 - 7 A 1434/06 -, BRS 71 Nr. 58, vom 16. März 2009 - 10 A 259/08 -, Juris, und vom 29. Oktober 2010 - 2 A 1475/09 -, BauR 2011, 660.
17Für die somit erforderliche wertende Beurteilung der Erheblichkeit von Geruchsimmissionen gibt es keine konkreten Rechtsgrundlagen. Regelmäßig kann allerdings die Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) in der Fassung des Jahres 2008 herangezogen werden. Ihr kommt bei der tatrichterlichen Bewertung der Erheblichkeit von Geruchsbelästigungen als Orientierungs- und Entscheidungshilfe Bedeutung zu. Denn sie enthält technische Normen, die auf den Erkenntnissen und Erfahrungen von Sachverständigen beruhen und insofern die Bedeutung von allgemeinen Erfahrungssätzen und antizipierten Sachverständigengutachten haben. Eine Begutachtung nach Regelwerken ohne rechtliche Verbindlichkeit wie der GIRL ist jedoch nur ein Kriterium zur Bewertung von Geruchsimmissionen. Die Beurteilung solcher Immissionen darf sich nicht allein an den in der GIRL festgelegten Immissionsrichtwerten und Prognoseverfahren orientieren. Darüber hinaus hat vielmehr jeweils eine umfassende Würdigung aller Umstände des Einzelfalles zu erfolgen.
18Vgl. zu alldem BVerwG, Beschlüsse vom 7. Mai 2007 - 4 B 5.10 -, BRS 71, Nr. 168, und vom 28. Juli 2010 - 4 B 29.10 -, BauR 2010, 2083; OVG NRW, Urteile vom 2. Dezember 2013 - 2 A 2652/11 -, juris, und vom 30. Januar 2014 - 7 A 2555/11 -, juris, sowie Beschlüsse vom 20. September 2007 - 7 A 1434/06 -, BRS 71, Nr. 58, vom 16. März 2009 - 10 A 259/09 - und vom 29. Oktober 2010 - 2 A 1475/09 -, BauR 2011, 660; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 18. Oktober 2011 - 6 K 1388/09 -, juris.
19Vorliegend hat eine Beurteilung nach der GIRL bislang nicht stattgefunden, weil die Behörde nach Einholung einer Stellungnahme des Kreises V. als Unterer Immissionsschutzbehörde der Auffassung ist, dass sich die Verträglichkeit der Geruchsimmissionen auch ohne eine Geruchsprognose nach der GIRL feststellen lässt. Dies ist im Ansatz nicht zu beanstanden. In dem der Richtlinie beigefügten Text „Begründung und Auslegungshinweise zur GIRL“ wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es einer nach dem Verfahren der GIRL erstellten Geruchsimmissionsprognose nicht bedarf, wenn sich mit anderen Hilfsmitteln, namentlich durch die Heranziehung der VDI-Richtlinien 3471 und 3472 sowie der Abstandsregelung der TA Luft, feststellen lässt, dass der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen sichergestellt ist. Schon aus Gründen der Verhältnismäßigkeit ist es in einem solchen Fall geboten, dem Bauherrn die Vorlage des weitaus aufwändigeren Gutachtens nach der GIRL zu ersparen. Der Kreis V. hat bei seiner fachlichen Einschätzung die VDI-Richtlinie 3471 („Emissionsminderung Tierhaltung – Schweine“) herangezogen, um den erforderlichen Mindestabstand zwischen dem Betrieb der Antragsteller und dem zur Genehmigung gestellten Wohnhaus der Beigeladenen zu ermitteln. Unter Zugrundelegung eines Tierbestandes von 70 Mastschweinen ist dabei ein Mindestabstand von 103 Metern ermittelt worden, der von dem Vorhaben der Beigeladenen eingehalten wird.
20Auf die Einwände der Antragsteller hin hat der Kreis alternativ die von diesen angegeben maximalen Tierbestandszahlen (85 Mastrinder und 145 Mastschweine) in die Berechnung einbezogen. Dabei hat er ergänzend das mit Erlass des nordrhein-westfälischen Umweltministeriums vom 13. Juli 2007 eingeführte Papier „Umsetzung der TA Luft – Abstandsregelung für Rinderhaltungen in NRW“ herangezogen, um auch die Rinder in die Beurteilung nach der – auf Schweine bezogenen – VDI-Richtlinie einbeziehen zu können. Bei dieser Variante hat der Kreis einen Mindestabstand von 170 Metern ermittelt, der von dem streitgegenständlichen Vorhaben deutlich unterschritten wird.
21Im Hauptsacheverfahren dürfte damit zunächst zu klären sein, welcher Tierbestand der Geruchsbeurteilung zugrunde zu legen ist. Dabei kommt es nicht auf den tatsächlichen oder den von den Antragstellern angestrebten Tierbestand an, sondern auf den nach der derzeitigen Genehmigungslage auf der Hofstelle der Antragsteller maximal zulässigen Tierbestand. Denn nur die von einer legalen Tierhaltung ausgehenden Immissionen sind bei der Geruchsbeurteilung zu berücksichtigen.
22Vgl. nur OVG NRW, Urteil vom 2. Dezember 2013 - 2 A 2652/11 -, juris; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 18. Oktober 2011 - 6 K 1388/09 -, juris, mit weiteren Nachweisen.
23Insoweit ist zu konstatieren, dass die die Betriebsgebäude der Antragsteller betreffenden Genehmigungsakten – wie nicht selten bei seit langem bestehenden Hofstellen – eine Feststellung des maximal zulässigen Tierbestandes nicht ohne Weiteres ermöglichen. Es spricht manches dafür, dass die im Wohnhaus und in dem nördlich an das Wohnhaus angebauten Anbau enthaltenen Ställe genehmigt bzw. bestandsgeschützt sein könnten. Hinsichtlich der Ställe in den westlichen Teilen des Gebäudekomplexes erscheint dies nicht gleichermaßen wahrscheinlich, da diese Gebäudeteile in den Genehmigungsakten teilweise als „Wagenremise“ bzw. „Scheune“ bezeichnet sind. Dabei spricht manches dafür, dass jedenfalls der als „Wagenremise“ bezeichnete Gebäudeteil im Jahre 1963 insgesamt neu zur Genehmigung gestellt worden ist, auch wenn die Baugenehmigung sich dem Wortlaut nach nur auf die „Neuüberdachung der Wagenremise“ bezieht; tatsächlich dürfte dieses Gebäude in seiner heutigen Gestalt erst auf der Grundlage der Baugenehmigung 141/63 entstanden sein mit der Folge, dass die Nutzung sich an dieser Baugenehmigung zu orientieren hat. Die Kammer wird diesen Fragen im Hauptsacheverfahren näher nachzugehen haben und dabei auch zu beleuchten haben, wie viele Tiere in welchem Gebäudeteil untergebracht werden können und dürfen.
24Neben dem Umfang des Tierbestandes wird dabei wohl auch die Beschaffenheit der verschiedenen Ställe zu erörtern sein. Denn die Beurteilung der Unteren Immissionsschutzbehörde scheint von einem Stall auszugehen, der dem heutigen Stand der Technik entspricht und deshalb bei der Berechnung des Mindestabstands mit 100 Punkten einzustufen ist. Diese Einschätzung ist angesichts des Alters und der Bauart der Gebäude auf der Hofstelle der Antragsteller nicht unproblematisch.
25Selbst wenn sich nach Aufklärung der vorgenannten Fragen bei einer erneuten Beurteilung die Unterschreitung des Mindestabstands nach der VDI-Richtlinie 3471 herausstellen sollte, würde dies indes nicht ohne Weiteres zur Unzulässigkeit des Bauvorhabens der Beigeladenen führen. Denn die VDI-Richtlinie definiert keine Grenze, bei deren Überschreitung per se von einer Unzumutbarkeit für die Nachbarschaft auszugehen ist. Sie statuiert vielmehr ein pauschalierendes und vereinfachtes, auf dem Vorsorgegedanken beruhendes Verfahren zur Beurteilung von Immissionen.
26Vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 30. Januar 2014 - 7 A 2555/11 -, juris (dort Rdnr. 81 ff.), sowie die Erläuterungen zum Punkt „Vorgehen im landwirtschaftlichen Bereich – Abstandsregelungen“ in den Auslegungshinweisen zur GIRL 2008.
27Bei einer Unterschreitung des Mindestabstands wäre daher wohl eine Beurteilung des konkreten Einzelfalles nach der GIRL einzuholen. Das wahrscheinliche Ergebnis einer solchen Beurteilung vermag die Kammer derzeit nicht abzuschätzen. Wegen des der VDI-Richtlinie zugrunde liegenden Vorsorgegedankens dürfte eine Beurteilung nach der GIRL im Einzelfall häufig zu dem Ergebnis führen, dass geringere Abstände toleriert werden können. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die GIRL für
28den planungsrechtlichen Außenbereich gar keinen Immissionsrichtwert benennt. Lediglich in den „Auslegungshinweisen“ wird ausgeführt, dass das Wohnen im Außenbereich und an der Grenze zum Außenbereich mit einem geringeren Schutzanspruch verbunden ist und dass deshalb im Einzelfall auch eine Geruchsbelastung von bis zu 0,25 (25% der Jahresstunden) für landwirtschaftliche Gerüche hinzunehmen sei. In besonderen Einzelfällen stellt selbst dies keine strikte Grenze dar; unter Umständen kann vielmehr auch eine Geruchsbelastung von deutlich mehr als 0,25 hinzunehmen sein.
29Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 16. März 2009 - 10 A 259/08 -, juris; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 18. Oktober 2011 - 6 K 1388/09 -, juris.
30Sollte eine Beurteilung nach der GIRL dennoch zu dem Ergebnis führen, dass das Wohnbauvorhaben der Beigeladenen unzumutbaren Immissionen ausgesetzt ist, so wäre schließlich noch zu prüfen, ob eine Verletzung des Rücksichtnahmegebotes möglicherweise deshalb ausscheidet, weil der Betrieb der Antragsteller bereits heute von Wohngebäuden umgeben ist, die sich teilweise in ähnlichem Abstand, teilweise sogar deutlich näher – wenn auch nicht in der Hauptwindrichtung – an den Ställen der Antragsteller befinden.
31Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 14. Januar 1993 - 4 C 19.90 -, BRS 55 Nr. 175, und Beschluss vom 5. März 1984 - 4 B 171.83 -, juris; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 14. September 2010 - 6 K 6441/08 -, juris.
32Selbst auf dem Grundstück der Beigeladenen war im Übrigen bereits vor der Errichtung des streitgegenständlichen Einfamilienhauses Wohnbebauung vorhanden. An der Nutzung dieses Grundstücks als Wohngrundstück hat sich also nichts geändert. Durch den teilweisen Abriss und die Neuerrichtung des Einfamilienhauses ist lediglich die auf dem Grundstück vorhandene Bebauung um etwa fünf Meter bzw. – wenn man sich bei der früher vorhandenen Bebauung auf die Wohnräume beschränkt – um etwa elf Meter näher an den Betrieb der Antragsteller herangerückt. Auch dieses vergleichsweise beschränkte Maß der Veränderung auf einem seit langem für Wohnzwecke genutzten Grundstück lässt die Frage, ob der Anspruch der Antragsteller auf Rücksichtnahme im planungsrechtlichen Sinne gerade durch dieses Vorhaben verletzt wird, zumindest offen erscheinen.
33Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen nicht für erstattungsfähig zu erklären, da diese keinen Antrag gestellt und sich damit ihrerseits nicht dem Risiko der Kostentragung (§ 154 Abs. 3 VwGO) ausgesetzt haben.
34Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG und orientiert sich innerhalb eines Streitwertrahmens in Nachbarstreitigkeiten von 1.500,00 € bis 15.000,00 € an dem Interesse des Antragstellers an der begehrten vorläufigen Regelung.
Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Beschluss, 10. Apr. 2014 - 6 L 981/13
Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Beschluss, 10. Apr. 2014 - 6 L 981/13
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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Beschluss, 10. Apr. 2014 - 6 L 981/13 zitiert oder wird zitiert von 6 Urteil(en).
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen tragen die Kläger.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Die im Jahre 1933 geborene Klägerin zu 1. ist Eigentümerin einer landwirtschaftlichen Hofstelle auf dem Grundstück F.------weg 3 (Gemarkung C. , Flur 3, Flurstücke 43, 44, 45 u.a.) in T. . Der Kläger zu 2. ist ihr Sohn und Landwirt. Er bewirtschaftet als Nießbrauchnehmer und Pächter die vorgenannte Hofstelle. Die Kläger wenden sich gegen die Errichtung eines Einfamilienhauses durch die Beigeladenen.
3Die Beigeladenen sind Eigentümer des Grundstücks J. 20 (Gemarkung C. , Flur 44, Flurstück 168) in T. . Dieses Grundstück ist seit Jahrzehnten – die Ursprungsbaugenehmigung stammt von 1932, Erweiterungen wurde in den Jahren 1972 und 1999 genehmigt – mit einem freistehenden Einfamilienhaus bebaut. In den Jahren 2013/14 errichteten die Beigeladenen ein hinter dem vorhandenen Wohnhaus stehendes, zweites Einfamilienhaus mit Garage, das den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens darstellt.
4Ein Bebauungsplan besteht für den in Rede stehenden Bereich nicht; der Flächennutzungsplan stellt im Bereich des Grundstücks der Beigeladenen „Wohnbaufläche“, im Bereich der Hofstelle der Kläger „Fläche für die Landwirtschaft“ dar. Zwischen der Südwestecke des neuen Einfamilienhauses der Beigeladenen und der Nordostecke des Hauptgebäudes der Hofstelle der Kläger besteht ein Abstand von rund 105 Metern. Einen Überblick über die Lage der betreffenden Grundstücke bietet der nachfolgende Kartenausschnitt, der die Situation vor Errichtung des streitgegenständlichen Wohnhauses der Beigeladenen zeigt:
56
Zu der Hofstelle der Kläger gehört ein am F.------weg stehendes Wohnhaus, das im Erdgeschoss auch einen Stall enthält und offenbar aus dem 19. Jahrhundert stammt; eine Inschrift an dem Gebäude benennt das Erbauungsjahr 1861. Einige Jahrzehnte später wurde ein Stall an die südwestliche Außenwand des Wohngebäudes angebaut; im Eingangsbereich findet sich die Jahreszahl 1897 im Gebälk. Auch an die rückwärtige Außenwand des Wohngebäudes wurde zu einem dem Gericht nicht näher bekannten Zeitpunkt ein Anbau zur Erweiterung des im Erdgeschoss des Wohnhauses vorhandenen Stalles angefügt. Im Februar 1934 wurde die Bauerlaubnis für einen Schuppenanbau an den zuletzt genannten Stallanbau erteilt. Im Jahre 1947 wurde die Aufstockung dieses rückwärtigen Stallanbaus um einen Kornboden genehmigt.
7Im März 1963 wurde die „Neuüberdachung der Wagenremise“ genehmigt. Die Bauvorlagen stellen diese Remise als den nordwestlichen Teil des Gebäudekomplexes am F.------weg dar. Auf der Grundrisszeichnung sind überdies der mit „Stallung“ gekennzeichnete rückwärtige Anbau an das Wohnhaus und der ebenfalls mit „Stallung“ gekennzeichnete Stall im Erdgeschoss des Wohnhauses angedeutet; dargestellt ist überdies der südwestliche Anbau an das Wohnhaus, der teilweise als „Stall“, teilweise als „vorh. Scheune“ bezeichnet ist. Ein offener, wiederum als „Wagenremise“ bezeichneter Anbau an der nordwestlichen Außenwand der vorgenannten „Wagenremise“ wurde im Jahre 1967 genehmigt. Im Oktober 1976 wurde sodann die Errichtung einer Garage nordwestlich des Gebäudekomplexes genehmigt.
8Im Jahre 1989 wurde die Erteilung eines Bauvorbescheides für den Bau eines weiteren Gebäudes auf der Hofstelle beantragt, in dem Tiere und „einige Maschinen“ untergebracht werden sollten. In der im Laufe des Verwaltungsverfahrens (erstmals) vorgelegten landwirtschaftlichen Betriebsbeschreibung wurde der Tierbestand auf der Hofstelle wie folgt angegeben: 100 Mastschweine, 12 Milchkühe, 10 Rinder, 9 Jungrinder, 12 Mastbullen, 12-16 Kälber, 1 Pferd. Der beantragte Vorbescheid wurde unter dem 12. November 1989 zunächst erteilt. Nachdem der Kreis Unna diesen Vorscheid im Verfahren über die Widersprüche mehrerer Nachbarn für nichtig erklärt hatte, forderte die Beklagte den Bauherrn zur Vorlage eines Immissionsgutachtens auf. Nachdem dieses in der Folgezeit ausblieb, lehnte die Beklagte die Behandlung der Bauvoranfrage mit Bescheid vom 23. Mai 1990 ab.
9Im Juli 2000 wurde die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung eines Lagergebäudes nordwestlich des vorhandenen Gebäudekomplexes beantragt. In der landwirtschaftlichen Betriebsbeschreibung wurde der Tierbestand auf der Hofstelle nunmehr wie folgt angegeben: ca. 145 Mastschweine, ca. 85 Milchkühe und Mastrinder. Die Größe der Betriebsflächen wurde auf ca. 34 ha beziffert. Die beantragte Baugenehmigung wurde unter dem 19. September 2000 erteilt und das Gebäude anschließend errichtet.
10Die Beigeladenen beantragten am 29. Mai 2012 die Erteilung der Baugenehmigung für die Errichtung eines Einfamilienhauses mit Garage auf dem Grundstück J. 20. Im Zuge der Baumaßnahmen sollten zunächst die bis zu einer Tiefe von etwa 30 Metern (ab Flurstücksgrenze) vorhandenen Anbauten an das bestehende Wohnhaus entfernt werden. Sodann sollten an das bis auf eine Tiefe von gut 17 Metern reichende vorhandene Gebäude zunächst ein sieben Meter tiefer eingeschossiger Doppelgaragenteil mit Abstellraum und anschließend ein etwa elf Meter tiefes Einfamilienhaus gebaut werden. Die Gesamtlänge der somit aus zwei Wohnhäusern und einer dazwischen platzierten Garage bestehenden Bebauung sollte sich nunmehr auf etwa 31 Meter belaufen; die Tiefe der Bebauung ab Flurstücksgrenze sollte gut 35 Meter betragen.
11Unter dem 6. Dezember 2012 wurde die beantragte Baugenehmigung (Az. 347-12) erteilt. Mit Schreiben vom 23. Januar 2013 wurde sie auch den Klägern bekannt gegeben. Daraufhin wandten sich die Kläger an die Beklagte und baten um Überprüfung, ob die einzuhaltenden Abstände zu ihrem landwirtschaftlichen Vollerwerbsbetrieb mit Nutztierhaltung durch das Neubauvorhaben gewahrt werden.
12Die Beklagte bat sodann die Untere Immissionsschutzbehörde des Kreises V. um Stellungnahme zur Immissionsfrage. Dabei gab sie an, ausweislich der letzten erteilten Baugenehmigung würden auf der Hofstelle 145 Mastschweine und 85 Milchkühe/ Mastrinder gehalten. Der zuständige Mitarbeiter des Kreises teilte daraufhin per E-Mail am 13. Februar 2013 mit, der erforderliche Mindestabstand nach der VDI-Richtlinie 3471 betrage bei Haltung von 145 Mastschweinen und 85 Milchkühen/ Mastrindern (für einen „100-Punkte-Betrieb“) 170 Meter. In einem Telefongespräch mit der Bauaufsicht der Beklagten am 10. Juni 2013 ergänzte er seine Angaben dahingehend, dass bei Zugrundelegung lediglich der gegenwärtig vorhandenen 70 Schweine ein Abstand von 103 Metern ausreichend sei.
13Am 22. Februar 2013 haben die Kläger Klage erhoben, zu deren Begründung sie ausführen: Der landwirtschaftliche Betrieb befinde sich seit mehr als 400 Jahren an Ort und Stelle. Das heutige Haupthaus sei im Jahre 1861 als „L. “ mit Stallungen für Schweine sowie Rind- und Federvieh gebaut worden. Ein als „Scheune“ bezeichnetes Gebäude diene der Futter- und Einstreulagerung, aber auch der Tierhaltung. Die „Entmistung“ erfolge von jeher auf den Bereich der heutigen Mistplatte (nördlich des rückwärtigen Stallanbaus an das Haupthaus), die aus ihrer Sicht als Emissionspunkt zu berücksichtigen sei. Noch einmal rund 20 Meter näher am Wohnhaus der Beigeladenen liege der Hühnerstall, der zwischen 1920 und 1940 errichtet worden sei. Die Beklagte habe die mit Blick auf ihre Nutztierhaltung erforderlichen Abstände nicht hinreichend berücksichtigt. Sie verkenne, dass neben der in die Abstandsbestimmung eingestellten Schweinehaltung auch eine Rinderhaltung zu berücksichtigen sei. Der Tierbestand auf der Hofstelle sei schwankend und könne bis zu ca. 150 Schweine und zusätzlich bis zu 85 Rinder betragen. Die nach der Geruchsimmissions-Richtlinie zulässige Maximalbelastung liege bei 15% der Jahresgeruchsstunden und werde vorliegend überschritten.
14Die Kläger beantragen,
15die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 6. Dezember 2012 für das Grundstück J. 20a, Gemarkung C. , Flur 44, Flurstück 168, aufzuheben.
16Die Beklagte beantragt,
17die Klage abzuweisen.
18Sie ist der Auffassung, die Rinderhaltung im südwestlichen Teil des Gebäudekomplexes der Kläger sei nicht genehmigt. In den Bauvorlagen zu der für die Wagenremise erteilten Genehmigung sei dieser Gebäudeteil als „Scheune“ bezeichnet. Emissionen von Tieren aus diesem Bereich hätten daher außer Betracht zu bleiben. Zu berücksichtigen seien vielmehr nur die in dem rückwärtigen Anbau zum Haupthaus gehaltenen Schweine. Bei der gegenwärtig vorhandenen Zahl an Schweinen (70) sei ein Abstand von mindestens 103 m geboten, der bei dem Bauvorhaben der Beigeladenen unterschritten werde.
19Die Beigeladenen beantragen,
20die Klage abzuweisen.
21Sie führen aus: Die Kläger boykottierten die Feststellung realistischer Tierbestandszahlen, indem sie sich weigerten, die der Tierseuchenkasse gemeldeten Zahlen für die Vergangenheit offen zu legen. Im Übrigen sei die Schweinehaltung durch die Kläger erst nach Eingang des Bauantrags der Beigeladenen intensiviert worden, nachdem zuvor viele Jahre lang ausschließlich geringe Mengen an Rindervieh gehalten worden seien. Ein wesentlicher Teil der tatsächlich vorhandenen Geruchsbelastung resultiere zudem aus der von den Klägern ungenehmigt abgelagerten Maissilage. Jedenfalls werde die nach der Geruchsimmissions-Richtlinie vertretbare Immissionsbelastung von 25% der Jahresgeruchsstunden nicht überschritten. Hinzu komme, dass eine Erweiterung des klägerischen Betriebes wegen der unmittelbar benachbarten Wohnbebauung ohnehin ausscheide.
22Am 16. August 2013 haben die Kläger einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt. Die Kammer hat daraufhin am 25. September 2013 durch den Berichterstatter einen Ortstermin durchgeführt. Zu diesem Zeitpunkt war die Errichtung des genehmigten Wohnhauses bereits über den Rohbauzustand hinaus fortgeschritten. Bei dem Ortstermin hat der Kläger zu 2. angegeben, gegenwärtig würden 123 Schweine und 39 Rinder auf der Hofstelle gehalten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Terminsprotokoll Bezug genommen. Anschließend haben die Beteiligten Vergleichsverhandlungen geführt, die jedoch im März 2014 gegenüber dem Gericht für gescheitert erklärt worden sind. Die Kammer hat den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit Beschluss vom 10. April 2014 (6 L 981/13) abgelehnt.
23Das Gericht hat nach Durchführung eines ersten Verhandlungstermins Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage der Geruchsimmissionen. Das Gutachten ist mit Datum vom 17. März 2016, eine von der Kammer erbetene Ergänzung mit Datum vom 8. Juni 2016 vorgelegt worden. Der Gutachter hat für vier von der Kammer beschriebene Varianten hinsichtlich des Tierbestandes Geruchshäufigkeiten von 0,24 (Variante 1), 0,22 (Variante 2), 0,19 (Variante 3) und 0,15 (Variante 4) ermittelt und überdies erläutert, durch bauliche Verbesserungen an den Stallgebäuden (Abgasfahnenüberhöhung) ließen sich die Immissionen an dem Grundstück der Beigeladenen um etwa 20 Prozent reduzieren.
24Wegen der sonstigen Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.
25Entscheidungsgründe:
26Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
27Die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 6. Dezember 2012 ist hinsichtlich nachbarschützender Vorschriften rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
28Ein Nachbar kann nur dann erfolgreich gegen die einem Dritten erteilte Baugenehmigung vorgehen, wenn die Baugenehmigung gegen nachbarschützende Vorschriften des öffentlichen Bauplanungs- oder Bauordnungsrechts verstößt und eine Befreiung oder Abweichung von diesen Vorschriften nicht vorliegt oder unter Berücksichtigung nachbarlicher Belange nicht hätte erteilt werden dürfen. Ob das Vorhaben objektiv, d. h. hinsichtlich derjenigen Vorschriften, die nicht nachbarschützend sind, rechtmäßig ist, ist dagegen im Nachbarverfahren unerheblich. Gemessen an diesen Maßstäben ist die angefochtene Baugenehmigung nicht zu beanstanden.
29Da Verstöße gegen das Bauordnungsrecht weder vorgetragen noch ersichtlich sind, kommen vorliegend nur Vorschriften des Bauplanungsrechts als Prüfungsmaßstab in Betracht. Die für das wohl teilweise im Innenbereich und teilweise im Außenbereich verwirklichte Bauvorhaben einschlägigen Genehmigungsnormen, §§ 34 und 35 Baugesetzbuch (BauGB), haben allerdings keinen generell nachbarschützenden Charakter. Nachbarschutz vermitteln sie vielmehr (abgesehen von dem Sonderfall des Gebietsgewährleistungsanspruchs im Innenbereich) nur insoweit als in ihnen das planungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme enthalten ist.
30Das Bauvorhaben der Beigeladenen verstößt im Ergebnis nicht gegen das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot. Das Gebot der Rücksichtnahme soll angesichts der gegenseitigen Verflechtungen der baulichen Situation benachbarter Grundstücke einen angemessenen planungsrechtlichen Ausgleich schaffen, der einerseits dem Bauherrn ermöglicht, was von seiner Interessenlage her verständlich und unabweisbar ist und andererseits dem Nachbarn erspart, was an Belästigungen und Nachteilen für ihn unzumutbar ist. Die Beachtung des Rücksichtnahmegebots soll gewährleisten, Nutzungen, die geeignet sind, Spannungen und Störungen hervorzurufen, einander so zuzuordnen, dass Konflikte möglichst vermieden werden. Die sich daraus ergebenden Anforderungen sind im Einzelfall festzustellen, wobei die konkreten Umstände zu würdigen, insbesondere die gegenläufigen Interessen des Bauherrn und des Nachbarn in Anwendung des Maßstabes der planungsrechtlichen Zumutbarkeit gegeneinander abzuwägen sind. Dabei kann desto mehr an Rücksichtnahme verlangt werden, je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung dessen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugutekommt; umgekehrt braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, desto weniger Rücksicht zu nehmen, je verständlicher und unabweisbarer die von ihm mit dem Bauvorhaben verfolgten Interessen sind.
31Vgl. nur BVerwG, Urteile vom 25. Februar 1977 - 4 C 22.75 -, BVerwGE 52, 122 ff., vom 18. Mai 1995 - 4 C 20.94 -, BVerwGE 98, 235 ff., und vom 29. November 2012 - 4 C 8.11 -, BVerwGE 145, 145 ff.; Uechtritz, Das baurechtliche Rücksichtnahmegebot: Konkretisierung durch Fallgruppenbildung, DVBl. 2016, 90 ff., mit weiteren Nachweisen.
32Geht es um Lärm- oder Geruchsimmissionen, so bedarf nicht stets nur derjenige des Schutzes, dessen Grundstück von derartigen Einwirkungen belastet wird. Auch derjenige, der Emissionen verursacht, bedarf im Einzelfall des Schutzes vor einer störungsempfindlichen benachbarten Nutzung, die eine Einschränkung des ihm für die Verbreitung der Emissionen zur Verfügung stehenden Raumes nach sich ziehen würde. Treffen unverträgliche Nutzungen unvermittelt aufeinander, wie vorliegend Wohnbebauung und ein vorhandener landwirtschaftlicher Betrieb, hat das Gebot der Rücksichtnahme nämlich nicht nur die Aufgabe, schädliche Umwelteinwirkungen von einer störanfälligen Nutzung fernzuhalten, sondern es soll auch emittierende Betriebe in ihrer Existenz sichern. Ein Wohnbauvorhaben kann daher im Rechtssinne rücksichtslos sein, wenn es sich schädlichen Umwelteinwirkungen (vgl. etwa § 35 Abs. 3 Nr. 3 BauGB) aussetzt, etwa wenn Wohnbebauung zu nahe an einen vorhandenen emittierenden Betrieb heranrückt. Auf die Unzulässigkeit eines solchen Vorhabens kann sich auch ein Gewerbetreibender oder Landwirt berufen, von dessen vorhandenem Betrieb die kritischen Immissionen ausgehen.
33Vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 5. September 2000 - 4 B 56.00 -, NVwZ-RR 2001, 82 f.; OVG NRW, Beschlüsse vom 2. Februar 1999 ‑ 10 B 2558/98 -, vom 29. Oktober 2010 - 2 A 1475/09 -, BauR 2011, 660, und vom 1. März 2016 - 2 A 2106/05 -, juris; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 18. Oktober 2011 - 6 K 1388/09 -, juris.
34Nach Überzeugung des Gerichts ist das den Beigeladenen genehmigte Einfamilienhaus jedoch keinen schädlichen Umwelteinwirkungen ausgesetzt. Schädliche Umwelteinwirkungen sind erhebliche Immissionen im Sinne der §§ 3 Abs. 1 und 2, 22 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG), das heißt solche Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Umwelteinwirkungen in diesem Sinne können auch Geruchsimmissionen sein. Ob Belästigungen im Sinne des Immissionsschutzrechts erheblich sind, richtet sich nach der konkreten Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit der betroffenen Rechtsgüter, die sich ihrerseits nach der bauplanungsrechtlichen Prägung der Situation und nach den tatsächlichen oder planerischen Vorbelastungen bestimmen.
35Vgl. nur BVerwG, Urteil vom 14. Januar 1993 - 4 C 19.90 -, NVwZ 1993, 1184; OVG NRW, Beschlüsse vom 20. September 2007 - 7 A 1434/06 -, BRS 71 Nr. 58, vom 16. März 2009 - 10 A 259/08 -, juris, und vom 29. Oktober 2010 - 2 A 1475/09 -, BauR 2011, 660.
36Für die somit erforderliche wertende Beurteilung der Erheblichkeit von Geruchsimmissionen gibt es keine konkreten rechtlichen Vorgaben. Regelmäßig kann allerdings die Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) in der Fassung des Jahres 2008 herangezogen werden. Ihr kommt bei der tatrichterlichen Bewertung der Erheblichkeit von Geruchsbelästigungen als Orientierungs- und Entscheidungshilfe Bedeutung zu. Denn sie enthält technische Normen, die auf den Erkenntnissen und Erfahrungen von Sachverständigen beruhen und insofern die Bedeutung von allgemeinen Erfahrungssätzen und antizipierten Sachverständigengutachten haben.
37Vgl. zu alldem BVerwG, Beschlüsse vom 28. Juli 2010 - 4 B 29.10 -, BauR 2010, 2083, und vom 13. Januar 2016 - 7 B 39.15 -, juris; OVG NRW, Urteile vom 2. Dezember 2013 - 2 A 2652/11 -, juris, vom 30. Januar 2014 - 7 A 2555/11 -, juris, und vom 10. November 2015 - 8 A 1031/15 -, juris.
38Eine Begutachtung nach der – auf nicht nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz genehmigungsbedürftige Anlagen ohnehin nur sinngemäß anwendbaren – GIRL ist indes stets nur eines der Kriterien zur Bewertung von Geruchsimmissionen. Die Beurteilung solcher Immissionen darf sich nicht allein an den in der GIRL festgelegten Immissionswerten und Prognoseverfahren orientieren. Darüber hinaus hat vielmehr jeweils eine umfassende Würdigung aller Umstände des Einzelfalles zu erfolgen.
39Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. Januar 2014 - 7 A 2555/11 -, juris; Beschluss vom 16. März 2009 - 10 A 259/08 -, juris.
40Vorliegend hält die Kammer die an dem genehmigten Einfamilienhaus der Beigeladenen zu erwartende Geruchsbelastung im Ergebnis für zumutbar (dazu 1.). Selbst wenn man eine unzumutbare Belastung annähme, wäre ein Abwehranspruch der Kläger im Übrigen nicht gegeben (dazu 2).
411.
42Bei ihrer Einschätzung der Zumutbarkeit geht die Kammer auf der Basis des von ihr eingeholten Gutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing. X. (Büro V1. & Partner, B. ) davon aus, dass an dem genehmigten Einfamilienhaus der Beigeladenen eine Geruchsbelastung im Umfang von maximal 0,19 bis 0,20 (19 bis 20% Geruchshäufigkeit) eintreten wird.
43Die Kammer ist der Überzeugung, dass die von dem Gutachter errechneten Geruchshäufigkeiten für die Varianten 1 und 2, die zwischen 20 und 25% liegen, nicht herangezogen werden können. Denn nur die von einer legalen Tierhaltung ausgehenden Immissionen sind bei der Geruchsbeurteilung zu berücksichtigen.
44Vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 11. Juli 1994 - 4 134.94 -, BRS 56 Nr. 164; OVG NRW, Urteil vom 2. Dezember 2013 - 2 A 2652/11 -, juris; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 18. Oktober 2011 - 6 K 1388/09 -, juris.
45Die bei den Varianten 1 und 2 angenommene Haltung von Tieren in dem nordwestlichen Teil des Gebäudekomplexes am F.------weg ist indes nicht genehmigt. Denn in der insoweit maßgeblichen Baugenehmigung vom 18. März 1963 (Bauschein Nr. 141/63) ist dieser Gebäudeteil als „überdachte Wagenremise“ bezeichnet. Diesen Begriff hält die Kammer für eindeutig. Die Unterbringung von Tieren in dem Gebäudeteil hätte somit einer Nutzungsänderungsgenehmigung bedurft. Die Kläger können sich insoweit auch nicht auf Bestandsschutz berufen. Denn angesichts der unmittelbar benachbarten Wohnbebauung war und ist eine reine Stallnutzung dieses Gebäudeteils nicht (ohne Weiteres) genehmigungsfähig. Damit scheidet eine Tierhaltung in diesem Gebäudeteil, wie sie den Varianten 1 und 2 des Sachverständigengutachtens als Annahme zugrunde liegt, aus. Demgegenüber mag in dem in der vorgenannten Baugenehmigung als „vorh. Scheune“ bezeichneten südwestlichen Gebäudeteil eine Tierhaltung zulässig sein. Denn unabhängig davon, ob dieser Gebäudeteil überhaupt Regelungsgegenstand der Baugenehmigung Nr. 141/63 ist, ist der Begriff der „Scheune“ weniger bestimmt als derjenige der Wagenremise und mag auch die Einstellung von Tieren umfassen.
46Die Kammer geht zugunsten der Kläger davon aus, dass die „Scheune“ und die Ställe in den übrigen Gebäudeteilen bis zur Grenze des aus praktischen und tierschutzrechtlichen Gründen vertretbaren Maßes mit Schweinen und/oder Rindern besetzt werden dürfen. Für den Fall, dass ausschließlich Schweine in die Ställe eingestellt werden, hat das Veterinäramt des Kreises V. in seiner Auskunft an das Gericht vom 12. Juni 2015 die maximal mögliche Zahl auf der Grundlage der Tierschutznutztierverordnung nachvollziehbar auf 202 Mastschweine zwischen 50 und 110 kg bestimmt (Variante 3 des Gutachtens). Der Kläger ist dem nicht substantiiert entgegen getreten. Für den Fall einer reinen Rinderhaltung hat der Gutachter selbst die Zahl der Rinder unter Heranziehung des Merkblatts Nr. 112 „Mastrinderhaltung“ der Tierärztlichen Vereinigung für Tierschutz e.V. auf 67 Mastbullen bestimmt (Variante 4 des Gutachtens). Auch diese Annahme hat der Kläger nicht angegriffen. Ob der Gutachter für die Mastbullen – dem Wortlaut der Ziffer 4.6 der GIRL folgend – den tierspezifischen Gewichtungsfaktor 1,0 zugrundelegen durfte oder auch hier eine Reduzierung durch Anlegung des Faktors 0,5 geboten wäre,
47so jetzt tendentiell VGH B.-W., Beschluss vom 25. April 2016 - 3 S 1784/15 -, BauR 2016, 1285,
48bedarf keiner Entscheidung, weil sich im letzteren Falle eine noch geringere Geruchsbelastung ergäbe. Im Ergebnis ist der Betrachtung hinsichtlich des Tierbestands ohnehin die Variante 3 (Mastschweine) als „worst case“ zugrunde zu legen.
49Die Kammer lässt zugunsten der Kläger auch offen, ob der Gutachter die östlich der Hofgebäude lagernde Maissilage, deren Emissionen auf das Ergebnis des Gutachtens einen nicht unerheblichen Einfluss haben, hätte außer Betracht lassen müssen. Dafür spricht allerdings einiges. Denn entweder lagert die Silage auf einer Bodenplatte. Dann dürfte es auch insoweit an einer Baugenehmigung fehlen. Oder es handelt sich um eine einfache „Feldmiete“. Dann hätte sie als vorübergehende und örtlich nicht festgelegte Emissionsquelle wohl ebenfalls unberücksichtigt bleiben müssen.
50Die Errechnung einer Immissionsbelastung von 0,19 bis 0,20 aus den vorgenannten „Eingabegrößen“ (Variante 3) erscheint der Kammer plausibel. Das Verfahren des Gutachters entspricht den Vorgaben der GIRL. Verbleibende Fragen konnten mit Hilfe des Gutachters in der mündlichen Verhandlung geklärt werden.
51Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der ermittelten Immissionsbelastung ist zunächst festzustellen, dass die GIRL den Immissionswert, bei dessen Überschreitung die Geruchsbelastung „in der Regel als erhebliche Belästigung zu werten“ ist, für Wohn- und Mischgebiete auf 0,10 und für Dorfgebiete auf 0,15 veranschlagt (Ziffer 3.1 der GIRL). Der zuletzt genannte Immissionswert ist nach jüngerer Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts NRW grundsätzlich auch für den planungsrechtlichen Außenbereich zugrunde zu legen. Aufgrund einer Bewertung der besonderen Umstände des Einzelfalls kann eine Erhöhung auf bis zu 0,25 in Betracht kommen. In sehr seltenen Ausnahmefällen kann auch dieser Wert überschritten werden.
52Vgl. OVG NRW, Urteil vom 1. Juni 2015 - 8 A 1760/13 -, NWVBl. 2015, 415, mit weiteren Nachweisen.
53Allerdings enthält schon die GIRL selbst den Hinweis, ein Vergleich mit den Immissionswerten reiche nicht immer zur Beurteilung der Erheblichkeit der Belästigung aus; regelmäßiger Bestandteil der Beurteilung sei deshalb die Frage, ob Anhaltspunkte für die Notwendigkeit einer Einzelfallprüfung bestünden (Ziffer 3.1 der GIRL am Ende).
54Vorliegend steht eine Bebauung an der Grenze zwischen Innenbereich und Außenbereich in Rede. Ein Teil der Fläche, die von den Beigeladenen mit ihrem Wohnhaus überbaut worden ist, hat bis zu dessen Errichtung im Außenbereich gelegen, weil der Innenbereich mit der rückwärtigen Wand der jeweiligen Bebauung an der Straße „J. “ endete. Der vordere Teil des Gebäudes ist hingegen auf einer Fläche errichtet worden, die wegen der vorhandenen Bebauung bereits zuvor als Innenbereich zu qualifizieren war. Bei dem im Zusammenhang bebauten Ortsteil dürfte es sich – jedenfalls in der näheren Umgebung des Bauvorhabens – angesichts der recht homogenen Wohnbebauung nicht um ein Dorfgebiet, sondern um ein Wohngebiet handeln.
55Tendenziell ist in einer solchen Situation von einem Immissionswert von nicht mehr als 0,15 auszugehen (vgl. Auslegungshinweise zu Nr. 1 der GIRL – Stichwort Vorgehen im landwirtschaftlichen Bereich/Immissionswerte). Vorliegend ist es allerdings aufgrund der Umstände des Einzelfalles geboten, den zumutbaren Immissionswert höher anzusetzen. Denn die für den Bau des Einfamilienhauses gewählte Fläche schließt sich unmittelbar an den landwirtschaftlich genutzten Außenbereich an, in dem mit Gerüchen, die durch Tierhaltung, Dungstätten und Güllegruben typischerweise entstehen, gerechnet werden muss.
56Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. Januar 2014 - 7 A 2555/11 -, juris; Beschluss vom 10. Mai 2010 - 8 B 992/09 -, juris.
57Vor allem aber existiert die Hofstelle der Kläger seit Jahrhunderten und stellt erkennbar einen der ursprünglichen Bestandteile der Besiedelung dieses Bereichs dar. Sie kann daher in besonderem Maße die Toleranz der sie (zunehmend) umgebenden Wohnbebauung beanspruchen. Auch das Grundstück der Beigeladenen ist seit sehr langer Zeit durch die konkrete landwirtschaftliche Nutzung auf dem Grundstück F.------weg 3 und den angrenzenden Flächen vorgeprägt. Diese Vorprägung wirkt sich im Falle des Grundstücks der Beigeladenen sogar besonders stark aus, weil dieses Grundstück bereits seit etlichen Jahrzehnten mit einem Wohnhaus (J. 20) bebaut ist, das stets unter der Einwirkung der mit dem Betrieb der Kläger verbundenen Immissionen stand. Dass infolge des Teilrückbaus und Neubaus der Wohnbebauung auf diesem Grundstück keine geringere Toleranzpflicht gegenüber den hier von jeher wahrnehmbaren landwirtschaftlichen Gerüchen eingetreten ist, versteht sich von selbst und wird von den Beigeladenen auch nicht in Frage gestellt. Vor diesem Hintergrund hält die Kammer eine Immissionsbelastung im Umfang von 0,19 bis 0,20 an dieser Stelle für zumutbar.
58Angesichts des vorstehenden Ergebnisses kann die Kammer offen lassen, ob die prognostizierte Immissionsbelastung in Höhe von 0,19 bis 0,20 der Beurteilung in voller Höhe zugrunde gelegt werden kann oder sie mit Blick auf die immissionsschutzrechtlichen Pflichten der Kläger in der Zumutbarkeitsbetrachtung zu reduzieren ist. Nach § 22 Abs. 1 BImSchG sind nicht genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind, verhindert und unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden. Der dem Betreiber der emittierenden Anlage zukommende Bestandsschutz kann sich nur in den Grenzen entfalten, die ihm das Immissionsschutzrecht setzt. Dieses Recht ist dynamisch angelegt. Die Grundpflichten gemäß § 22 Abs. 1 S. 1 BImSchG sind nicht nur im Zeitpunkt der Errichtung der Anlage, sondern in der gesamten Betriebsphase zu erfüllen; sie wirken unmittelbar.
59Vgl. BVerwG, Urteile vom 18. Mai 1995 - 4 C 20.94 -, BVerwGE 98, 235 ff., und vom 23. September 1999 - 4 C 6/98 -, BVerwGE 109, 314 ff.
60Denkbar wäre demnach, dass die Kläger verpflichtet sind, ihre Hofstelle in Bezug auf die Geruchsemissionen technisch nachzurüsten, etwa durch Schaffung einer zentralen Ablufteinrichtung mit entsprechender Abgasfahnenüberhöhung. Eine solche Maßnahme würde die Geruchsbelastung an dem Einfamilienhaus der Beigeladenen – wie das von der Kammer eingeholte Gutachten aufgezeigt hat – deutlich reduzieren. Bestünde eine immissionsschutzrechtliche Pflicht der Kläger zur Durchführung derartiger Maßnahmen, so könnte der Beurteilung der Zumutbarkeit wohl nur eine entsprechend verminderte Belastung der Beigeladenen zugrunde gelegt werden. Denn den Beigeladenen kann die Erfüllung ihres Bauwunsches nicht nur deshalb verwehrt werden, weil die Kläger ihre immissionsschutzrechtlichen Pflichten nicht erfüllen. Auch insoweit muss die Betrachtung also auf die „legalen Immissionen“ beschränkt werden.
61Vgl. in diesem Zusammenhang auch Nds. OVG, Urteil vom 10. November 2009 - 1 LB 45/08 -, BauR 2010, 195.
622.
63Selbst wenn man die ermittelte Immissionsbelastung von 0,19 bis 0,20 – entgegen der Einschätzung der Kammer – bereits für unzumutbar hielte, könnten die Kläger sich im Übrigen nicht gegen die Genehmigung des Wohnhauses der Beigeladenen wehren, weil nicht mit Einschränkungen für ihren Betrieb zu rechnen ist, die nicht ohnehin schon aufgrund der vorhandenen Bebauung bestehen.
64Ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot liegt trotz einer Überschreitung der maßgeblichen Immissionsrichtwerte nicht vor, wenn ein neues störempfindliches Vorhaben keine Einschränkungen für die „störende“ Anlage zur Folge haben wird, weil diese schon auf eine vorhandene, in derselben Weise störempfindliche Bebauung Rücksicht nehmen muss. Ergeben sich hingegen zusätzliche Rücksichtnahmepflichten, weil die geplante Wohnbebauung näher heranrückt als die vorhandene oder weil die störempfindliche Bebauung in einer Richtung geplant ist, in die die Anlage bisher ungehindert emittieren darf, und ist deshalb mit einer Verschärfung der immissionsschutzrechtlichen Anforderungen an die Anlage zu rechnen, wird das störempfindliche Vorhaben regelmäßig gegenüber dem Betrieb „rücksichtslos“ sein.
65Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Januar 1993 - 4 C 19.90 -, NVwZ 1993, 1184, und Beschluss vom 5. März 1984 - 4 B 171.83 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 1. März 2016 - 2 A 2106/05 -, juris; BayVGH, Beschluss vom 4. August 2008 - 1 CS 07.2770 -, juris; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 14. September 2010 - 6 K 6441/08 -, juris.
66Vorliegend ist festzustellen, dass die Hofstelle der Kläger bereits vor der Genehmigung und Errichtung des Einfamilienhauses der Beigeladenen deutlichen Einschränkungen unterworfen war. Das von der Kammer eingeholte Sachverständigengutachten hat ergeben, dass die westlich an die Hofstelle angrenzende Wohnbebauung bereits heute durch Immissionen der Hofstelle massiv belastet ist. Für das unmittelbar angrenzende Wohnhaus F.------weg 1 ergibt das Gutachten im Falle der Variante 1 eine Belastung im Umfang von mehr als 60% der Jahresgeruchsstunden (Anhang zum Gutachten, Seite 2). Auf der Grundlage dieser Berechnung ist auch für die von der Kammer für maßgeblich gehaltene Variante 3 mit einer Belastung von deutlich über 50% zu rechnen, wie der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung klargestellt hat. Dies bedeutet, dass der Betrieb der Kläger an seinem jetzigen Standort bereits erheblichen Einschränkungen unterworfen ist und etwaige Erweiterungspläne im Bereich der vorhandenen Gebäude ohne besondere bauliche oder technische Maßnahmen zur Reduzierung der Immissionen praktisch nicht in Betracht kommen.
67Die Möglichkeit, den Betrieb der Kläger in Richtung Osten bzw. Nordosten zu erweitern bzw. zu „verschieben“, führt ebenfalls zu keinem anderen Ergebnis. Ob eine solche Möglichkeit ohne konkrete Pläne der Kläger überhaupt zu berücksichtigen ist, mag dahinstehen. Festzustellen ist nämlich, dass der Betrieb auch in dieser Richtung, der Hauptwindrichtung, bereits auf vergleichbare, störempfindliche Nutzungen trifft. Die Bebauung am südöstlichen Ende der Straße J. ist bereits vor der Errichtung des Einfamilienhauses der Beigeladenen Belastungen durch Immissionen der Hofstelle in nicht unbeträchtlichem Ausmaße ausgesetzt gewesen. Gegenüber dieser – auch auf dem Baugrundstück selbst – bereits vorhandenen Bebauung rückt das neu errichtete Wohnhaus um lediglich etwa fünf Meter näher an die Hofstelle der Kläger heran. Eine spürbare Verschärfung der Situation tritt dadurch nicht ein.
683.
69Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, da diese einen Sachantrag gestellt und sich damit ihrerseits dem Risiko der Kostentragung (§ 154 Abs. 3 VwGO) ausgesetzt haben.
70Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 Zivilprozessordnung.
71B e s c h l u s s:
72Der Streitwert wird auf 7.500,00 € festgesetzt.
73G r ü n d e:
74Die Entscheidung über den Streitwert beruht auf § 52 Abs. 1 GKG und orientiert sich am Streitwertkatalog der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts NRW, dem zufolge bei der Anfechtung einer Baugenehmigung je nach dem Umfang der Beeinträchtigung des Nachbarn ein Streitwert zwischen 1.500,00 € und 15.000,00 € festzusetzen ist.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens haben keine aufschiebende Wirkung.
(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Geltendmachung des Kostenerstattungsbetrags nach § 135a Absatz 3 sowie des Ausgleichsbetrags nach § 154 durch die Gemeinde haben keine aufschiebende Wirkung.
Tenor
Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig.
Der Streitwert wird auf 3.750,-- Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Der zulässige Antrag, über den der Senat als Gericht der Hauptsache entscheidet, ist unbegründet.
3Nach der im Verfahren gemäß §§ 80 Abs. 5, 80 a Abs. 3 VwGO allein möglichen summarischen Prüfung erscheint es offen, ob sich die streitigen Baugenehmigungen im Hauptsacheverfahren als zulasten des Antragstellers nachbarrechtswidrig erweisen werden (1.). Eine dies zugrunde legende Abwägung des Suspensivinteresses des Antragstellers und der für die Vollziehung der angegriffenen Ordnungsverfügung streitenden Interessen geht zu Lasten des Antragstellers aus (2.).
41. Ausgehend von den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 28. Februar 2013 - 2 K 1561/11 - spricht nach Auffassung des Senats Überwiegendes dafür, dass die Eigenart der näheren Umgebung des Vorhabengrundstücks, in der sich auch die Wohnung des Antragstellers befindet, nicht als allgemeines Wohngebiet (§ 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 4 BauNVO), sondern entweder als Mischgebiet (§ 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 6 BauNVO) oder als mischgebietsähnliche Gemengelage zu beurteilen ist, mit der Folge, dass der Antragsteller dem Vorhaben voraussichtlich schon deshalb nicht den Einwand der Gebietsgewährleistung entgegenhalten kann. Gegen die vom Antragsteller befürwortete Einstufung als allgemeines Wohngebiet sprechen insbesondere das Vorhandensein einer "M. "-Filiale (B.------straße 27) und eines "S. "-Drogeriemarktes (B.------straße 30). Bei diesen Geschäften dürfte es sich weder um Läden i. S. v. § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO handeln, die lediglich der Versorgung des Gebiets dienen, noch dürften sie wegen des mit ihrem Betrieb verbundenen Kunden – und Anlieferverkehrs als nicht störende Gewerbebetriebe im Sinne von § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO zu qualifizieren sein. Im Übrigen wird diesen Geschäften prägende Wirkung für die maßgebliche Umgebung beizumessen sein.
5Ob die angefochtenen Baugenehmigungen im Hinblick auf die vorhabenbedingten Lärmeinwirkungen zum Nachteil des Antragstellers gegen das Rücksichtnahmegebot verstoßen, wird erst im Hauptsacheverfahren festzustellen sein. Insoweit stellen sich komplexe rechtliche Fragen, die nach Ansicht des Senats der Klärung im Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben müssen. In welchem Umfang Lärmeinwirkungen durch außengastronomische Betriebe oder Betriebsteile überhaupt - und insbesondere, in der vorliegend betroffenen Zeit nach 22.00 Uhr -hinzunehmen sind, ist in der Rechtsprechung bisher nicht abschließend geklärt. Für gemischte Betriebe, die - wie der Betrieb der Beigeladenen - keine Freiluftgaststätte i. S. v. Nr. 1 Satz 2 Buchst. b TA Lärm darstellen, ist zunächst zu prüfen, inwieweit die im Freien befindlichen Betriebsteile der TA Lärm unterliegen.
6Vgl. dazu auch BVerwG, Beschluss vom 3. August 2010 - 4 B 9.10 -, BRS 76 Nr. 188.
7Geht man davon aus, dass die TA Lärm für außengastronomische Betriebsteile keine oder zumindest keine hinreichenden Vorgaben enthält, stellt sich die Frage, ob diese Betriebsteile ggf. einer - gemessen an der TA Lärm - strengeren Beurteilung unterliegen,
8in diesem Sinne das Senatsurteil vom 13. November 2009 - 7 A 146/08 -, BRS 74 Nr. 183, sowie OVG NRW, Beschluss vom 25. Juni 2008 - 10 A 2525/07 ‑, juris,
9oder ob die Prüfung vielmehr anhand von § 9 Abs. 2 Nr. 2 LImSchG und der nordrhein-westfälischen Freizeitlärmrichtlinie (Messung, Beurteilung und Verminderung von Geräuschimmissionen bei Freizeitanlagen – RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbrauchschutz – V-5-8827.5- (VNr.) v. 16.09.2009) vorzunehmen ist, die auf eine Erleichterung des Betriebs von Außengastronomie in den späten Abendstunden gerichtet sind. Hinsichtlich § 9 Abs. 2 Nr. 2 LImSchG stellt sich zudem die Frage, ob die Vorschrift im Hinblick auf die Gesetzgebungskompetenz des Landes verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet.
10Vgl. zum Vorstehenden die ergänzenden Anmerkungen in OVG NRW, Beschluss vom 26. Juli 2013 - 4 B 193/13 -, (zum Gaststättenrecht) sowie Schröder/Broshinski, Gaststätten und Gaststättenlärm unter besonderer Betrachtung der Außengastronomie - Verfahren, Nachbarschutz, Lärmbeurteilung, NwVBl. 2013, 125.
112. Die danach vorzunehmende Interessenabwägung, die von offenen Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren ausgeht, ergibt, dass das Suspensivinteresse des Antragstellers hinter die Interessen zurücktritt, die für die Vollziehung der streitigen Baugenehmigungen sprechen. Diese allgemeine Interessenabwägung orientiert sich an der grundsätzlichen Wertung des Gesetzgebers, die in § 212a Abs. 1 BauGB zum Ausdruck kommt. Danach hat die Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens keine aufschiebende Wirkung. Von dieser Wertung abzuweichen, sieht der Senat keine Veranlassung. Dabei ist hier nicht nur das private Interesse der Beigeladenen an einer Fortführung des außengastronomischen Betriebs in Rechnung zu stellen, sondern zudem ein öffentliches Interesse daran, insbesondere den Besuchern der Stadt auch in den Abendstunden attraktive, den Verhältnissen einer studentisch geprägten Großstadt angemessene Gastronomie im Freien zu eröffnen. Ferner ist zu beachten, dass sich die vom Antragsteller beklagten Lärmeinwirkungen jedenfalls ihrem Schwerpunkt nach witterungsbedingt auf eine begrenzte Zahl von Tagen im Jahr beschränken werden, an denen es auf der B.------straße als einer der Zufahrtsstraßen zum Altstadtbereich auch in den späteren Abendstunden ohnehin immer wieder zu Lärmstörungen durch „Nachtschwärmer“ kommen wird. Hinreichende Anzeichen dafür, dass der Bereich gesundheitsschädlichen Lärms erreicht sein könnte, der bei Mittelungspegeln von mehr als 70 dB (A) tags und 60 dB(A) nachts beginnt,
12vgl. Senatsurteil vom 19. Dezember 2011
13- 7 D 34/10.NE - m.w.N.
14vermag der Senat nach dem derzeitigen Sachstand nicht zu erkennen. Soweit der Antragsteller ausweislich des von ihm vorgelegten Grundrisses die an sich vorgesehene Raumaufteilung seiner Wohnung dahin geändert hat, dass sein Schlafzimmer zur belebten Straßenseite hin eingerichtet hat, hat er selbst eine erhöhte Lärmbetroffenheit herbeigeführt, die eine durchgreifend höhere Gewichtung seines Suspensivinteresses nicht gestattet.
15Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.
16Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es
- 1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt, - 2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient, - 3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient, - 4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind, - 5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient, - 6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb, - b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt, - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und - d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
- 7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität, - 8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient - a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder - b)
auf einer Fläche längs von - aa)
Autobahnen oder - bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
- 9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2, - b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.
(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.
(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben
- 1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht, - 2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht, - 3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird, - 4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert, - 5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet, - 6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet, - 7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder - 8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:
- 1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz, - b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt, - c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück, - d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden, - e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs, - f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und - g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
- 2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf, - c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und - d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
- 3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle, - 4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient, - 5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und - c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
- 6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.
(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Tenor
1
G r ü n d e :
2I.
3Die Antragstellerin ist Eigentümerin des Grundstücks Im E. 62 in W. . Das Grundstück ist an seiner südöstlichen Grenze mit einem Wohnhaus bebaut. Die Antragstellerin und der Antragsteller, ihr Sohn, bewohnen je eine Wohnung in dem Haus. Eine Einliegerwohnung ist vermietet. Die Wohnzimmer und vorgelagerte Terrassen liegen an der Ostseite des Hauses. Auf dem Grundstück ist nordwestlich des Wohnhauses ein großes, verpachtetes Gewächshaus errichtet.
4Der Antragsteller ist Eigentümer des Grundstücks In der L. 5. Das Grundstück ist mit einem Wohnhaus bebaut. Die Antragstellerin hat ein Nießbrauchsrecht an dem Haus.
5Der Beigeladene ist Inhaber einer landwirtschaftlichen Hofstelle auf dem Grundstück Im E. 78 in W. . Er errichtete in der Nähe seiner Hofstelle eine Windenergieanlage mit einer Nabenhöhe von 65 m, einem Rotordurchmesser von gut 40 m und einer Nennleistung von 500 kW. Die Windenergieanlage ist in einer Entfernung von rund 225 m nordöstlich des Wohnhauses der Antragstellerin und rund 310 m südöstlich des Hauses In der L. 5 errichtet.
6Der Beigeladene legte ein schalltechnisches Gutachten vor. Es beruht auf Messungen beim Betrieb der bereits errichteten Anlage. Die Messungen sind unter anderem am Wohnhaus Im E. 62 der Antragstellerin vorgenommen worden. Die schalltechnische Untersuchung kommt bei einer Leistung der Anlage von 400 kW zu einem Beurteilungspegel von 45 db (A) bezogen auf das Wohnhaus Im E. 62.
7Das Landesumweltamt Nordrhein-Westfalen gab eine Stellungnahme zur Einwirkung von Schlagschatten unter anderem auf das Wohnhaus Im E. 62 ab. Das Landesumweltamt errechnete insoweit eine maximal mögliche jährliche Beschattungsdauer von etwas mehr als 33 Stunden innerhalb des Zeitraumes zwischen dem 22. Mai und dem 20. Juli. Die maximal mögliche Beschattungsdauer je Tag beträgt nach dieser Berechnung 41 Minuten. Sie liegt in den frühen Morgenstunden. Unter Berücksichtigung erfahrungsgemäß auftretender Bewölkung kommt das Landesumweltamt zu einer effektiven jährlichen Beschattungsdauer von über 13 Stunden.
8Der Antragsgegner erteilte dem Beigeladenen unter dem 2. November 1998 eine nachträgliche Baugenehmigung für die bereits errichtete Windenergieanlage. Die Baugenehmigung ist mit Auflagen versehen. Unter anderem hat der Beigeladene parallel zur östlichen Grenze des Grundstücks der Antragstellerin auf dem Nachbargrundstück in einem Abstand von 4 m zum Grundstück der Antragstellerin als Sichtschutz eine Reihe serbischer Fichten mit einer Höhe von etwa 4,50 m und eine Reihe Koreatannen mit einer Höhe von 2,50 m bis 3,00 m anzupflanzen. Die Anpflanzung muß auf Dauer eine Höhe von mindestens 9,14 m über Grund erreichen. Um die Einwirkung von Schlagschatten unter anderem auf die Häuser Im E. 62 und In der L. 5 zu verhindern, ist der Rotor der Windenergieanlage zu den Zeiten automatisch geregelt stillzulegen, zu denen solche Einwirkungen auf die Häuser und die zu ihnen gehörenden intensiv genutzten Außenbereiche (Terrassen, Sitzecken)zu erwarten sind. Um Immissionsrichtwerte von nachts 45 db (A) zu gewährleisten, ist die Windenergieanlage nachts so zu betreiben, daß die Nennleistung maximal 400 kW beträgt und die Rotordrehzahl 35 Umdrehungen in der Minute nicht überschreitet.
9Die Antragstellerin legte am 5. November 1998, der Antragsteller legte mit Schriftsatz vom 24. Februar 1999 Widerspruch gegen die Baugenehmigung ein.
10Die Anträge der Antragsteller,
11die aufschiebende Wirkung ihrer Widersprüche gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung des Antragsgegners vom 2. November 1998 anzuordnen,
12hat das Verwaltungsgericht durch den angefochtenen Beschluß abgelehnt.
13Mit ihren vom Senat zugelassenen Beschwerden verfolgen die Antragsteller ihre Begehren erster Instanz weiter.
14Der Berichterstatter hat die Örtlichkeit in Augenschein genommen.
15Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte (3 Bände), der Verfahrensakte 10 L 3205/97 - VG Gelsenkirchen - sowie der Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners (2 Ordner und 8 Hefte).
16II.
17Die Beschwerden sind unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Anträge der Antragsteller zu Recht abgelehnt. Die Anträge sind unbegründet. Das Interesse des Beigeladenen daran, die ihm erteilte Baugenehmigung sofort ausnutzen zu dürfen, überwiegt das Interesse der Antragsteller, das Vorhaben des Beigeladenen bis zum Abschluß des Hauptsacheverfahrens vorerst zu verhindern.
18Nach dem derzeitigen Erkenntnisstand des Senats verstößt die streitige Baugenehmigung nicht offensichtlich gegen solche öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die dem Schutze der Antragsteller als Nachbarn zu dienen bestimmt sind. Danach spricht derzeit mehr dafür, daß die Widersprüche der Antragsteller gegen die streitige Baugenehmigung erfolglos bleiben werden. Ihnen ist deshalb der weitere Betrieb der Anlage vorerst zuzumuten.
19Die erteilte Baugenehmigung verstößt nicht gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften des Bauordnungsrechts mit nachbarschützendem Charakter. Namentlich wahrt die genehmigte Anlage die gemäß § 6 Abs. 10 BauO NW erforderliche Abstandfläche in Richtung auf die Grundstücke der Antragsteller.
20Bauplanungsrechtlich richtet sich das Vorhaben des Beigeladenen nach § 35 Abs. 1 BauGB. Das Vorhaben des Beigeladenen soll außerhalb des Geltungsbereichs eines Bebauungsplans und außerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils verwirklicht werden. An den Straßen Im E. und In der L. sind lediglich verstreut einzelne (Wohn- )Gebäude vorhanden. Diese Streubebauung bildet allenfalls eine Splittersiedlung. Die Baulichkeiten lassen nach ihrer Zahl und Anordnung keine organische Siedlungsstruktur erkennen und haben nicht das nötige Gewicht, um bereits als Ortsteil im Sinne des § 34 BauGB angesehen werden zu können.
21Wird das Vorhaben des Beigeladenen danach im Außenbereich verwirklicht, verletzte die angefochtene Baugenehmigung Nachbarrechte der Antragsteller, wenn sie gegen § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB und das darin enthaltene Gebot der Rücksichtnahme verstieße. Nach dieser Vorschrift beeinträchtigt ein Vorhaben im Außenbereich öffentliche Belange insbesondere dann, wenn das Vorhaben schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann.
22Zu solchen schädlichen Umwelteinwirkungen können insbesondere Lärmimmissionen gehören, die von der Windenergieanlage auf benachbarte Wohnhäuser einwirken. Der Betrieb der genehmigten Anlage wird indes auf den Grundstücken der Antragsteller mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht zu unzumutbaren Lärmbelästigungen führen.
23Auch die Grundstücke der Antragsteller liegen im Außenbereich, nämlich innerhalb der beschriebenen Streubebauung. Die Antragsteller können zwar damit rechnen, daß in der Umgebung ihrer Grundstücke keine Nutzung zugelassen wird, die ihre Wohnnutzung unzumutbar beeinträchtigt. Die Schwelle zur Unzumutbarkeit ist aber noch nicht dann überschritten, wenn die Richtwerte nicht eingehalten werden, die nach den einschlägigen technischen Regelwerten für reine Wohngebiete gelten. Können Geräusche - wie diejenigen einer Windenergieanlage - nach den Richtwerten der VDI-Richtlinie 2058 oder nach der TA-Lärm beurteilt werden, so sind Geräusche mit einem Beurteilungspegel von 55 db (A) tagsüber und 40 db (A) nachts für ein Wohnhaus zuzumuten, das in einem reinen Wohngebiet, jedoch in Randlage zum Außenbereich liegt. Der Schutzmaßstab ist noch weiter herabzusetzen, wenn das Wohnhaus - wie hier diejenigen der Antragsteller - im Außenbereich liegt. Wer im Außenbereich wohnt, hat keinen Anspruch darauf, daß seine Umgebung von weiterer Bebauung freibleibt. Wie sich aus § 35 Abs. 1 BauGB ergibt, muß er unter Umständen mit belastenden Anlagen rechnen. Wer im Außenbereich wohnt, kann deshalb allenfalls die Einhaltung der Grenzwerte verlangen, die nach den einschlägigen technischen Regelwerken für Mischgebiete erarbeitet sind, also Beurteilungspegel von 60 db (A) tagsüber sowie 45 db (A) nachts,
24OVG NRW, Beschluß vom 9. September 1998 - 7 B 1591/98 -.
25Die Einhaltung dieser Werte ist für die Wohnhäuser der Antragsteller in der Baugenehmigung festgeschrieben. Die Werte können voraussichtlich eingehalten werden. Hierzu liegt die schalltechnische Untersuchung vor. Sie beruht nicht auf einer Prognose, sondern auf Messungen aus dem Betrieb der Anlage. Danach wird ein Beurteilungspegel von 45 db (A) an den Wohnhäusern der Antragsteller jedenfalls dann eingehalten, wenn die Nennleistung der Windenergieanlage bei maximal 400 kW liegt und die Rotordrehzahl 35 Umdrehungen in der Minute nicht überschreitet. Der Antragsgegner hat dem Beigeladenen in der Baugenehmigung zur Auflage gemacht,während der Nachtzeit diese Kennzahlen für den Betrieb der Anlage einzuhalten.
26Die Antragsteller greifen die schalltechnische Untersuchung deshalb an, weil der Sachverständige von dem gemessenen Wirkpegel einen Abzug von 3 db (A) für Meßunsicherheiten vorgenommen hat. Dieser Abzug dürfte indes nicht zu beanstanden sein. Der Sachverständige hat für seine schalltechnische Untersuchung noch die TA-Lärm (1968) zugrundegelegt. Sie sah in Nr. 2.422.5 Satz 1 Buchst. c einen Abzug von 3 db (A) für Meßunsicherheit vor. Dieser Abschlag trug dem Umstand Rechnung, daß in die Berechnungen Meßwerte einfließen, die wegen geräte- und umweltbedingter Toleranzen Wahrscheinlichkeitsgrößen sind, mit der Folge, daß auch das Berechnungsergebnis selbst eine gewisse Unsicherheit aufweist. Diese mit 3 db (A) bewertete Toleranz war untrennbar Bestandteil des Meß- und Berechnungsverfahrens nach der TA- Lärm. Wurden schädliche Umwelteinwirkungen nach Maßgabe der TA-Lärm ermittelt, durfte der Bewertungsmaßstab dieses Regelwerks nicht dadurch verschoben werden, daß der vorgeschriebene Meßunsicherheitsabschlag unberücksichtigt blieb,
27BVerwG, Beschluß vom 22. Oktober 1996 - 7 B 132.96 -, NVwZ-RR 1997, 279.
28Mit Blick auf die bevorstehende Einführung der TA-Lärm 1998 zum 1. November 1998 hat der Sachverständige sich auch zu der Frage geäußert, ob sich aus der TA-Lärm 1998 für das Ergebnis bedeutsame Änderungen ergeben. Er hat diese Frage verneint. Der Senat hat keine durchgreifenden Anhaltspunkte für eine abweichende Einschätzung. Die TA-Lärm 1998 sieht in ihrer Nr. 6.9 einen Abschlag um 3 db (A) vor, wenn bei der Überwachung einer Anlage die Geräuschimmissionen durch Messung ermittelt werden. Mit diesem Abzug dürfte der frühere Abschlag für Meßunsicherheiten fortgeschrieben sein. Der Abschlag dürfte somit auch heute noch untrennbarer Bestandteil des in der TA-Lärm vorgeschriebenen Meß- und Berechnungsverfahrens sein und deshalb weiterhin vorzunehmen sein,
29vgl. Kutscheidt, Die Neufassung der TA-Lärm, NVwZ 1999, 577, 583.
30Die Wohnnutzung der Grundstücke der Antragsteller könnte ferner durch Lichteffekte nachteilig betroffen werden, welche die Windkraftanlage verursacht. Steht die Sonne hinter dem Rotor, können bewegte Schatten über die Grundstücke laufen. Sie verursachen dadurch dort, je nach Umlaufgeschwindigkeit des Rotors, einen verschieden schnellen Wechsel von Schatten und Licht. Dadurch können sie das Wohnen erheblich stören. Durch die Fenster sind diese Effekte auch in allen Wohnräumen wahrnehmbar, die der Windkraftanlage zugewandt sind, und zwar derart, daß diese Schatten durch den ganzen Raum wandern und von Wänden, Fenstern und anderen Flächen widergespiegelt werden. Indes hat der Antragsgegner eine Auflage in die Baugenehmigung aufgenommen, die nicht ungeeignet erscheint, derartige belastende Auswirkungen der genehmigten Anlage auf die Wohngrundstücke der Antragsteller zu unterbinden. Nach dieser Auflage ist die Anlage automatisch geregelt stillzulegen, wenn Schlagschatten auf die Wohnhäuser unter anderem der Antragsteller und die von ihnen intensiv genutzten Außenbereiche einwirken würden. Die Auflage gibt selbst nicht die Daten vor, die in die automatische Schattenabschaltung einzugeben sind. Sie sind vielmehr erst in Umsetzung der Baugenehmigung und der Auflage zu ihr vom Landesumweltamt errechnet und dem Staatlichen Umweltamt Herten übermittelt worden. Der Senat geht derzeit - auch nach der Erörterung dieser Frage im Ortstermin - davon aus, daß die automatische Abschaltung entsprechend der vom Landesumweltamt ermittelten Zeiten so programmiert ist, daß die Ostseite des Wohnhauses, die der Anlage zugewandt ist, vor einer Einwirkung von Schlagschatten wirksam geschützt ist. Im übrigen gibt die Auflage zu der Baugenehmigung - zulässigerweise - insoweit nur das Ziel und das dafür einzusetzende Mittel vor. Die Abschaltautomatik ist in Umsetzung der Auflage so zu programmieren, daß mit ihr das vorgegebene Ziel erreicht wird. Erweisen sich Nachbesserungen als erforderlich, weil die eingegebenen Zeiten die Zeiten einer Einwirkung von Schlagschatten nicht oder nicht vollständig erfassen, ist der Beigeladene verpflichtet, zur Erfüllung der Auflage die eingegebenen Zeiten entsprechend zu ändern. Die Antragsteller haben hierauf einen durchsetzbaren Anspruch, weil die Auflage zu der Baugenehmigung auch ihrem Schutz zu dienen bestimmt ist.
31Aus diesem Grund geht der Senat derzeit davon aus, daß die genannte Auflage zu der Baugenehmigung auch geeignet ist, die Antragsteller vor der von ihnen beklagten Einwirkung von Lichteffekten auf die vorderen, der Anlage abgewandten Räume des Hauses zu schützen. Wie die Antragsteller vorgetragen und im Ortstermin durch Vorführung einer Videoaufzeichnung nachvollziehbar dargelegt haben, spiegelt das Gewächshaus im nordwestlichen Winkel ihres Grundstücks in seinen Seitenwänden den drehenden Rotor der Anlage einerseits wider und wirft andererseits dieses Spiegelbild auf das Wohnhaus der Antragsteller zurück, wo es sich in Form sich ständig bewegender Lichteffekte in den Glasflächen der Eingangstür, den Fenstern der Küche und den glatten Oberflächen der Küchenmöbel niederschlägt. Dieser Effekt tritt dann ein, wenn die Sonne hinter der Windenergieanlage steht, also Schlagschatten auf dem Gewächshaus erzeugt. Zwischen den Beteiligten blieb im Ortstermin streitig, ob die für die automatische Abschaltung vorgegebenen Zeiten auch die Zeiten erfaßt, in denen der beschriebene Effekt auftritt. Die nachgereichten Unterlagen sprechen dafür, daß die bisher für die automatische Abschaltung vorgegebenen Zeiten nur die Zeiten erfassen, zu denen der rückwärtige Bereich des Wohnhauses selbst von Schlagschatten erfaßt wird. Das Wohnhaus und das Gewächshaus stehen versetzt zueinander.
32Wie das Verwaltungsgericht legt auch der Senat die Auflage zu der Baugenehmigung so aus, daß mit ihr dem Beigeladenen aufgegeben ist, die Anlage automatisch geregelt auch zu solchen Zeiten stillzulegen, zu denen Schlagschatten auf die Wohnbereiche nicht nur unmittelbar, sondern auch durch Spiegelung mittelbar einwirken.
33Das Vorhaben des Beigeladenen könnte darüberhinaus durch die Eigenart der Anlage als solcher rücksichtslos auf die Wohnnutzung der nahegelegenen Grundstücke einwirken. Selbst wenn in Bodennähe nahezu Windstille herrscht, drehen die Rotorflügel leicht. Es ist nicht von der Hand zu weisen, daß eine derartige stete Bewegung im oder am Rande des Blickfeldes schon nach kurzer Zeit, erst recht auf Dauer, unerträglich werden kann. Ein sich drehendes Moment zieht den Blick des Menschen nahezu zwanghaft auf sich. Dies kann Irritationen hervorrufen. Eine Konzentration auf andere Tätigkeiten kann wegen der steten, kaum vermeidbaren Ablenkung erschwert werden. Die Anlage kann sich dabei in den Fenstern des Hauses oder an den Inneneinrichtungen der Wohnungen spiegeln, soweit diese reflektierende Oberflächen haben.
34Solche Wirkungen einer Windenergieanlage können auch dann eine Rücksichtslosigkeit des Vorhabens gegenüber benachbarter Wohnbebauung begründen, wenn - wie hier - die Abstände nach § 6 Abs. 10 BauO NW zu den benachbarten Grundstücken eingehalten sind. § 6 BauO NW regelt seinen Sachbereich zwar abschließend. Er legt insoweit fest, welches Maß an Rücksichtnahme der Bauherr seinem Nachbarn schuldet und was diesem zugemutet werden kann. Ein Gebäude kann einem benachbarten Grundstück Licht, Sonne und Luft nehmen, ferner einen Einblick in das Nachbargrundstück ermöglichen. Diese Belange werden regelmäßig durch das bauordnungsrechtliche Abstandflächenrecht aufgefangen. Windenergieanlagen sind keine Gebäude. Von ihnen können aber gebäudegleiche Wirkungen ausgehen, mit der Folge, daß gemäß § 6 Abs. 10 BauO NW auf sie die für Gebäude geltenden Vorschriften über Abstandflächen anzuwenden sind. Die einem Gebäude gleiche Wirkung folgt insbesondere aus dem Rotor und seiner Drehbewegung. Diese vergrößern die Windenergieanlage in ihren optischen Dimensionen deutlich und bestimmen sie. Allein der Rotorkreis hat gebäudegleiche Abmessungen, die angesichts der sich über ihren gesamten Bereich bewegenden Rotorflügel insgesamt, nicht aber nur in dem jeweils von den Flügeln überdeckten Teilen in Erscheinung tritt. Hinzu kommt die Rotorbewegung, denn diese verstärkt die belastende Wirkung der Anlage auf die Nachbarschaft,
35vgl. OVG NRW, Urteil vom 29. August 1997 - 7 A 629/95 -.
36Wird danach die bedrängende Wirkung, welche eine Windenergieanlage auf die Nachbarschaft ausübt, auch vom Schutzbereich des § 6 BauO NW erfaßt, so nimmt diese Vorschrift insoweit dennoch keine abschließende Bewertung vor. Die optisch bedrängende Wirkung, die von einer Windenergieanlage wegen der Drehbewegung als solcher ausgeht, ist in ihrer rechtlichen Bewertung vergleichbar der erdrückenden Wirkung, die von einem Gebäude wegen seiner Masse auf die unmittelbare Umgebung ausgeübt werden kann. Die erdrückende Wirkung eines Baukörpers kann selbst dann als planungsrechtlich rücksichtslos beurteilt werden, wenn der Baukörper die Abstandfläche nach dem Bauordnungsrecht einhält. Unter diesem Gesichtspunkt enthält das Abstandflächenrecht keine abschließende Regelung. Ähnlich ist zu urteilen für die optisch bedrängende Wirkung, die von dem sich drehenden Rotor einer Windenergieanlage ausgeht.
37Allerdings ist diese Wirkung einer Windenergieanlage nicht stets rücksichtslos, wenn sie auf angrenzenden Wohngrundstücken wahrgenommen wird. Wohnhäuser sind gegen sie nicht unterschiedslos geschützt. Der Schutz richtet sich vielmehr auch insoweit nach der planungsrechtlichen Lage des Wohnhauses. Liegt das Wohngrundstück in einem reinen oder allgemeinen Wohngebiet, das durch Bebauungsplan festgesetzt ist, genießt es erhöhten Schutz gegen Einwirkungen durch eine gebietsfremde Windenergieanlage, die durch ihre Eigenart als solche den Wohnfrieden stört. Anders verhält es sich hingegen bei einem Wohnhaus im Außenbereich. Im Außenbereich sind Windenergieanlagen gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB privilegiert zulässig. Sie sind nicht gebietsfremd. Wer im Außenbereich wohnt, muß mit den auch optisch bedrängenden Wirkungen einer solchen Anlage rechnen.
38Der geminderte Schutzanspruch wirkt sich insbesondere auch insoweit aus, als dem Betroffenen eher Maßnahmen zumutbar sind, durch die er den Wirkungen der Windenergieanlage ausweicht oder sich selbst vor ihnen schützt. Ihm ist eher zuzumuten, Gewohnheiten zu ändern und der veränderten Nachbarschaft anzupassen, während dies einem Betroffenen schwerlich angesonnen werden könnte, der sich gegen die Auswirkungen einer gebietsfremden Anlage wehrt.
39Von diesem Ansatz ist zu Recht auch das Verwaltungsgericht ausgegangen. Von ihm ausgehend wirkt die streitige Anlage nicht unzumutbar auf die Wohnnutzung des Hauses Im E. 62 ein. Der Rotor mit seinen Blättern ist nicht von jeder Stelle des Wohnhauses aus zu erblicken. Eine nahezu überall sichtbare, unerträgliche stete Bewegung der Rotorblätter, der man sich nicht entziehen könnte, ist nicht festzustellen. Diese Bewertung des Sachverhalts teilt der Senat aufgrund der Ortsbesichtigung zweiter Instanz. Eine Nutzung der Terrasse ist beispielsweise möglich, ohne daß die Windenergieanlage in den Blick gerät. In bestimmten Bereichen wird sie durch die Bäume an der Grundstücksgrenze verdeckt. Ähnliches gilt für das Wohnzimmer. Von Sitzplätzen nahe dem Fenster kann die Anlage gesehen werden, von anderen Plätzen aus hingegen nicht. Spiegelungen der Anlage waren ohne weiteres in der Glasplatte des Tisches zu erkennen, ohne daß indes im übrigen der Eindruck entstand, einem Phänomen ausgesetzt zu sein, dem man sich nicht entziehen könnte. Daß die Antragstellerin beispielsweise das Fernsehgerät an anderer Stelle als bisher aufgestellt hat, um eine Spiegelung der Windenergieanlage in dem Fernsehgerät auszuschließen, gehört zu den Maßnahmen, die nach dem rechtlichen Ausgangspunkt zumutbar sind.
40Die Antragsteller sind der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht entgegengetreten, für das Wohnhaus In der L. 5 seien unzumutbare Einwirkungen der Windenergieanlage nicht festzustellen. Der Senat sieht deshalb insoweit keinen Anlaß zu weiteren Ausführungen.
41Soweit in diesem Verfahren nicht abschließend geklärt werden kann, ob die streitige Baugenehmigung mit den nachbarschützenden Bestimmungen des Bauplanungsrechts vereinbar ist, hält der Senat nach alledem den Betrieb der Anlage für die Antragsteller bis zum Abschluß des Hauptsacheverfahrens für zumutbar.
42Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 4 ZPO, § 162 Abs. 3 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 20 Abs. 3, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
43Dieser Beschluß ist unanfechtbar.
44
(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es
- 1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt, - 2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient, - 3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient, - 4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind, - 5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient, - 6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb, - b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt, - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und - d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
- 7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität, - 8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient - a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder - b)
auf einer Fläche längs von - aa)
Autobahnen oder - bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
- 9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2, - b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.
(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.
(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben
- 1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht, - 2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht, - 3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird, - 4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert, - 5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet, - 6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet, - 7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder - 8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:
- 1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz, - b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt, - c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück, - d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden, - e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs, - f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und - g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
- 2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf, - c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und - d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
- 3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle, - 4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient, - 5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und - c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
- 6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.
(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.
(2) Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen.
(3) Emissionen im Sinne dieses Gesetzes sind die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnlichen Erscheinungen.
(4) Luftverunreinigungen im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe.
(5) Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind
- 1.
Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen, - 2.
Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen sowie Fahrzeuge, soweit sie nicht der Vorschrift des § 38 unterliegen, und - 3.
Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können, ausgenommen öffentliche Verkehrswege.
(5a) Ein Betriebsbereich ist der gesamte unter der Aufsicht eines Betreibers stehende Bereich, in dem gefährliche Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1) in einer oder mehreren Anlagen einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen oder Tätigkeiten auch bei Lagerung im Sinne des Artikels 3 Nummer 16 der Richtlinie in den in Artikel 3 Nummer 2 oder Nummer 3 der Richtlinie bezeichneten Mengen tatsächlich vorhanden oder vorgesehen sind oder vorhanden sein werden, soweit vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass die genannten gefährlichen Stoffe bei außer Kontrolle geratenen Prozessen anfallen; ausgenommen sind die in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU angeführten Einrichtungen, Gefahren und Tätigkeiten, es sei denn, es handelt sich um eine in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU genannte Einrichtung, Gefahr oder Tätigkeit.
(5b) Eine störfallrelevante Errichtung und ein Betrieb oder eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs ist eine Errichtung und ein Betrieb einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, oder eine Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs einschließlich der Änderung eines Lagers, eines Verfahrens oder der Art oder physikalischen Form oder der Mengen der gefährlichen Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren schwerer Unfälle ergeben können. Eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs liegt zudem vor, wenn eine Änderung dazu führen könnte, dass ein Betriebsbereich der unteren Klasse zu einem Betriebsbereich der oberen Klasse wird oder umgekehrt.
(5c) Der angemessene Sicherheitsabstand im Sinne dieses Gesetzes ist der Abstand zwischen einem Betriebsbereich oder einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und einem benachbarten Schutzobjekt, der zur gebotenen Begrenzung der Auswirkungen auf das benachbarte Schutzobjekt, welche durch schwere Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU hervorgerufen werden können, beiträgt. Der angemessene Sicherheitsabstand ist anhand störfallspezifischer Faktoren zu ermitteln.
(5d) Benachbarte Schutzobjekte im Sinne dieses Gesetzes sind ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienende Gebiete, öffentlich genutzte Gebäude und Gebiete, Freizeitgebiete, wichtige Verkehrswege und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete.
(6) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.
(6a) BVT-Merkblatt im Sinne dieses Gesetzes ist ein Dokument, das auf Grund des Informationsaustausches nach Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte, alle Zukunftstechniken sowie die Techniken beschreibt, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigt wurden.
(6b) BVT-Schlussfolgerungen im Sinne dieses Gesetzes sind ein nach Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU von der Europäischen Kommission erlassenes Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen in Bezug auf Folgendes enthält:
- 1.
die besten verfügbaren Techniken, ihrer Beschreibung und Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit, - 2.
die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte, - 3.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Überwachungsmaßnahmen, - 4.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Verbrauchswerte sowie - 5.
die gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen.
(6c) Emissionsbandbreiten im Sinne dieses Gesetzes sind die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte.
(6d) Die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte im Sinne dieses Gesetzes sind der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen.
(6e) Zukunftstechniken im Sinne dieses Gesetzes sind neue Techniken für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie, die bei gewerblicher Nutzung entweder ein höheres allgemeines Umweltschutzniveau oder zumindest das gleiche Umweltschutzniveau und größere Kostenersparnisse bieten könnten als der bestehende Stand der Technik.
(7) Dem Herstellen im Sinne dieses Gesetzes steht das Verarbeiten, Bearbeiten oder sonstige Behandeln, dem Einführen im Sinne dieses Gesetzes das sonstige Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.
(8) Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie im Sinne dieses Gesetzes sind die in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 4 gekennzeichneten Anlagen.
(9) Gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe oder Gemische gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien
(10) Relevante gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind gefährliche Stoffe, die in erheblichem Umfang in der Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden und die ihrer Art nach eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück verursachen können.
Tenor
Die Berufungen werden zurückgewiesen.
Die Klägerinnen tragen die Kosten des Berufungsverfahrens jeweils zur Hälfte. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerinnen können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin zu 1. ist Eigentümerin des Grundstücks C.------allee 3 (Gemarkung I. , Flur 12, Flurstück 937), die Klägerin zu 2. betreibt auf diesem Grundstück seit vielen Jahren - der Kurbetrieb an dieser Stelle geht bis ins Jahr 1713 zurück - eine Kurklinik, die X. . Im Zentrum der angebotenen Therapieleistungen steht die orthopädische Rehabilitation. Das Kurgelände umfasst das Flurstück 937, das im Süden von der Straße Auf dem C1. begrenzt wird und auf dem das Klinikgebäude steht sowie der eigentliche Kurgarten angelegt ist. Zu dem Kurgelände zählt darüber hinaus das sich südlich der Straße Auf dem C1. anschließende ausgedehnte, ca. 41.000 m² große Flurstück 139/46, das Herrn G. I1. - einem der Geschäftsführer der Klägerinnen - persönlich gehört. Wie die Klägerinnen dem Berichterstatter des Senats im Ortstermin am 18. September 2012 erläutert haben, beherbergt das Flurstück 139/46 den sog. M. , der für Spaziergänge von Kurgästen vorgesehen ist. Dafür sind im Inneren des M1. Wege freigemäht, die einen Rundweg bilden. Ansonsten ist der M. von hohen Bäumen umstanden.
3Das Kurgelände befindet sich im Stadtteil C2. I. der Stadt Q. P. , den das Land Nordrhein-Westfalen als Heilbad anerkannt hat. Das Kurgelände liegt nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans. Der Flächen-nutzungsplan der Stadt Q. P. stellt die Flurstücke 937 und 139/46 als Sondergebiet „Kur“ dar. Das Kurgelände ist von der geschlossenen Bebauung des Ortsteils abgesetzt und - wie der Ortstermin vom 18. September 2012 bestätigte - größtenteils von landwirtschaftlich genutzten Flächen umgeben. Am 26. Mai 2010 beschloss der Rat der Stadt Q. P. eine am 26. Juni 2010 öffentlich bekannt gemachte Veränderungssperre für den Bereich eines neu aufzustellenden Bebauungsplans Nr. 25 HO „I2. P1. “ im Stadtteil C2. I. . Mit Beschluss vom 13. Juni 2012 wurde die Veränderungssperre um ein Jahr verlängert. Der avisierte Geltungsbereich des Bebauungsplans schließt u. a. die Kurklinik der Klägerinnen mit dem M. ein. Zwischenzeitlich ist die Veränderungssperre ausgelaufen.
4Die Beigeladene ist Eigentümerin des Grundstücks E. Straße 9 (Gemarkung I. , Flur 11, Flurstück 1307; im Folgenden: Vorhabengrundstück). Dieses liegt in den nördlichen Ausläufern des X1. südwestlich des Kurgeländes in einer Luftlinienentfernung von etwa 600 m. Auf dem Vorhabengrundstück existiert ein landwirtschaftlicher Betrieb. Die - zur Zeit an einen Dritten, den Landwirt L. , verpachtete - Hofstelle umfasst ein Wohnhaus und im Bestand zwei Ställe mit zur Zeit insgesamt 140 Jung- und Mastbullen.
5Am 13. Mai 2009 stellte die Beigeladene bei dem Beklagten einen Bauantrag auf Erweiterung der Hofstelle um einen Bullenmaststall, den sie unter dem 7. Oktober 2009 namentlich hinsichtlich des Standorts des neuen Stalls (mit 285 Plätzen) neu fasste. Im Lauf des Genehmigungsverfahrens äußerte sich die Beigeladene zu der betrieblichen Situation der Hofstelle wie folgt: Sie selbst bewirtschafte mit ihrem Ehemann einen (reinen Pacht-)Betrieb in T. mit etwa 450 Bullen. Der Hof in I. gehöre ihr seit fast zwei Jahren, nachdem sie mit ihrer Mutter einen Übergabevertrag geschlossen habe. Unter dem 16. Oktober 2007 habe die Landwirtschaftskammer NRW festgestellt, dass an der Hofeigenschaft kein Zweifel bestehe. Das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - M2. habe den Übergabevertrag mit Beschluss vom 22. August 2008 genehmigt. Bis 1998 habe ihr verstorbener Vater den Betrieb bewirtschaftet. Nach seinem Tod seien die Rinderhaltung fortgeführt und die Stallungen dazu verpachtet worden. Grund für die nun projektierte Baumaßnahme sei die Dringlichkeit, die vorhandene Rinderhaltung der allgemein notwendigen Entwicklung anzupassen und weiter zu entwickeln, um den landwirtschaftlichen Betrieb für die Zukunft attraktiv und konkurrenzfähig zu gestalten. Einer ihrer Söhne - insbesondere N. , der sich zum Landwirt ausbilden lasse - solle den Hof weiterführen. Sie, die Beigeladene, habe 59,42 ha Betriebsfläche als Eigentum (20 ha Ackerland, 9,5 ha Grünland, 6,85 ha sonstige landwirtschaftliche Nutzfläche, 21,25 ha forstwirtschaftliche Nutzfläche und 1,82 ha sonstige Flächen). Gepachtet habe sie 6,85 ha landwirtschaftliche Nutzfläche und 1,82 ha sonstige Flächen. Sie bewirtschafte davon 20 ha Ackerland, 9,5 ha Grünland, 29,5 ha landwirtschaftliche Nutzfläche sowie 21,25 ha forstwirtschaftliche Nutzfläche, also in der Summe 50,75 ha. Ihr Ziel sei, die Eigentumsnutzfläche auf 64,12 ha zu erweitern und 4,95 ha hinzuzupachten. 8,67 ha wolle sie weiterhin verpachten. Insgesamt wolle sie mithin in Zukunft eine Fläche von 60,40 ha bewirtschaften. Die angestrebte Pachtdauer über die zuzupachtende Fläche von 4,95 ha belaufe sich auf bis zu 18 Jahre. Die Beigeladene legte weiterhin einen „Abnahmevertrag über Wirtschaftsdünger“ vom 20. November 2009 vor. Darin verpflichtete sich der Abnehmer X2. L. , der Beigeladenen jährlich Wirtschaftsdünger zur landwirtschaftlichen Verwertung abzunehmen. Der Vertrag wurde beginnend ab Inbetriebnahme der Stallungen geschlossen. Er ist nicht befristet.
6Am 29. Dezember 2009 erteilte der Beklagte der Beigeladenen eine Teilbaugenehmigung zur Errichtung eines (dritten) Bullenmaststalls, Strohlagers, Fahrsilos, Erdwalls und einer Dungplatte auf dem Vorhabengrundstück. Am 6. Oktober 2010 erteilte der Beklagte der Beigeladenen die entsprechende Baugenehmigung auf der Grundlage von § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB. Der Baugenehmigung sind diverse Nebenbestimmungen beigefügt. U. a. sieht die Nebenbestimmung M.03 vor, dass der Bauherr bzw. Landwirt verpflichtet ist, dem Beklagten erloschene oder geänderte Abnahmeverträge unmittelbar vorzulegen, soweit sie die Vertragsverhältnisse über die landwirtschaftliche Verwertung des aus der Bullenmast anfallenden Wirtschaftsdüngers ändern. Nach der Nebenbestimmung zum Immissionsschutz UWS 1 darf in den Fahrsilos nur Trockensilage gelagert werden. Von den zwei Fahrsilos darf zeitgleich nur eines geöffnet sein. Die Nebenbestimmung UWS 2 schreibt vor, dass die Entnahmefläche regelmäßig von Silageresten zu säubern ist. Sobald die Entnahme von Silage beendet ist, ist das geöffnete Fahrsilo umgehend wieder zu schließen, so dass keine unnötigen Immissionen aus dem Fahrsilo austreten können. Das Geruchsgutachten des Sachverständigenbüros für Schall und Geruch M3. vom 14. Oktober 2009 sowie die Ergänzung vom 5. August 2010 sind Bestandteil der Antragsunterlagen (Nebenbestimmung UWS 3). Beide Gutachten sind grüngestempelt.
7Das Geruchsgutachten vom 14. Oktober 2009 geht davon aus, dass die Hofstelle der Beigeladenen an deren Sohn N. übergeben werden solle. Zu diesem Zweck sei ihre Weiterentwicklung vorgesehen. Durch den Neubau eines Rindermaststalls mit 285 Plätzen solle der Tierbestand auf 425 Mastplätze erhöht werden. Mit dem Neubau seien Rückbaumaßnahmen verbunden. Zur Sicherung der Futtergrundlage sei die Erweiterung der vorhandenen Fahrsiloanlage geplant. Die Emissionsdaten zur Zusatz-, Vor- und Gesamtbelastung setzten sich wie folgt zusammen: Der neue Bullenmaststall auf dem Vorhabengrundstück solle ein 51 m langer und 32 m breiter Außenklimastall mit einer Firsthöhe von ca. 8 m werden. Dem Stand der Technik entsprechend sei er mit einer Traufe-/First-Lüftung geplant. Der Frischlufteintritt erfolge über die seitlich geöffneten Außenwände. Die Stallabluft werde über den Dachfirst (Pultdach) abgeführt. Im Mittelschiff des Stalls stünden die 285 Mastbullen (jünger als 24 Monate, Lebendgewicht 450 kg bis 600 kg; Geruchsstoffstrom 7,18 MGE/h) auf unterkellerten Spaltenböden. Der anfallende Festmist werde auf einer neu zu errichtenden Platte bis zur Ausbringung auf die landwirtschaftlichen Nutzflächen zwischengelagert. Das vorhandene Fahrsilo werde aufgrund der erhöhten Tierplätze auf ca. 42 m x 15 m erweitert. Zur Sicherung der Futtergrundlage solle ein zusätzliches Fahrsilo (50 m x 12,5 m) errichtet werden. In den vorhandenen Ställen 1 und 2 sollten nach Abschluss der Baumaßnahmen jeweils 70 Jungbullen (älter als zwölf Monate, Lebendgewicht 150 kg bis 450 kg; Geruchsstoffstrom jeweils 0,76 MGE/h) gehalten werden.Stall 1 sei ebenfalls mit einer Traufe-/First-Lüftung ausgestattet, Stall 2 mit einer Fenster-/Tür-Lüftung. Beide Stallsysteme entsprächen ebenfalls dem Stand der Technik. Die bestehenden Stallungen seien mit Güllelagern unterkellert. Der vorhandene ungenutzte Güllehochbehälter werde wie ein Teil der Wirtschaftsgebäude zurückgebaut. Im Beurteilungsgebiet (Umkreis 600 m) befänden sich weitere landwirtschaftliche Betriebe: Die unmittelbar benachbarte Hofstelle N1. X3. (E. Straße 7) sei ein Obstbaubetrieb und geruchstechnisch irrelevant. Auf dem dem Vorhabengrundstück nördlich gegenüber liegenden Grundstück E. Straße 40 sei die Hofstelle C3. ansässig. Neben dem „Hotel M4. C3. “ finde im landwirtschaftlichen Teil der Gebäude eine Schweinehaltung mit 160 Zuchtsauen und Ferkeln statt (Stall 1: 60 Sauen ohne Ferkel - Geruchsstoffstrom, 1,43 MGE/h -, Stall 2: 100 Sauen mit Ferkeln - Geruchsstoffstrom 2,74 MGE/h). Die erzeugten Ferkel würden nach vier bis fünf Wochen mit einem Gewicht von ca. 7,5 kg von der Muttersau getrennt und in der Regel an Mastbetriebe verkauft. Die Hofstelle L1. X3. auf dem Grundstück E. Straße 32 diene nur noch als Pferdepension für ca. sechs bis zehn Gästepferde. Der Landgasthof L2. auf dem Grundstück E. Straße 5 sei eine ehemalige Hofstelle. Als Ermittlungs- und Berechnungsgrundlage des Geruchsgutachtens diene die Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL) von Oktober 2008. Zur Ermittlung der Geruchshäufigkeiten sei das Ausbreitungsmodell AUSTAL2000 verwendet worden. Die Ausbreitungsklassenstatistik der Daten der Wetterstation P2. werde herangezogen. Die rechnerisch ermittelte Anemometerhöhe im Rechengebiet liege bei 10,3 m über Geländeniveau. Die programmintern berechnete Rauhigkeitslänge betrage 0,05 m. Nach erfolgter Ausbreitungsrechnung werde eine Beurteilung der Geruchssituation gemäß der GIRL vorgenommen. Dabei seien Gewichtungsfaktoren für einzelne Tierarten - Mastschweine, Sauen: 0,75, Rinder: 0,50 - berücksichtigt worden. Die Darstellung der Ergebnisse erfolge flächendeckend als farbige Rasterkarte und als Rasterkarte mit der Angabe der zu erwartenden prozentualen Häufigkeit als Zellenwert. Die Rasterkarte der belästigungsrelevanten Geruchshäufigkeiten ergibt für das gesamte Kurklinikgelände der Klägerinnen einschließlich des M1. eine Jahresgeruchsstundenhäufigkeit bis zu 0,06/6 %.
8Der in der Nebenbestimmung UWS 3 weiterhin in Bezug genommenen Ergänzung des Geruchsgutachtens vom 5. August 2010 ging eine Stellungnahme des Landesamts für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW (LANUV NRW) vom 23. Juni 2010 voraus, das der Beklagte hinzugezogen hatte: Die Emissionssituation sei - so das LANUV NRW - im Gutachten vom 14. Oktober 2009 plausibel dargestellt. Der Gutachter habe die Einzeltiermassen nachvollziehbar der Tabelle 10 der TA Luft entnommen. Das Vorgehen sei auch hinsichtlich der verwendeten Geruchsemissionsfaktoren akzeptiert. Die Verwendung des Ausbreitungsmodells AUSTAL2000 zur Erstellung der Immissionsprognose sei GIRL-konform. Die Übertragbarkeit der meteorologischen Daten der Wetterstation P2. auf den Anlagenstandort sei klärungsbedürftig. Die Verwendung des diagnostischen Windfeldmodells TALdia zur Berücksichtigung der Geländeunebenheiten sei TA Luft-konform. Die verwendete Qualitätsstufe +1 sei sachgerecht. Die eingesetzte Rauhigkeitslänge von 0,05 sei plausibel - sie ergebe sich im Ausbreitungsmodell AUSTAL2000 automatisch als für bewässerte Ackerflächen typisch - ebenso die Modellierung der Quellen als vertikale Linienquellen. Da der Anlagenstandort sich am Nordhang des X1. befinde, sei möglicherweise eine Vergrößerung des Rechengebiets über das vorgeschriebene Maß notwendig, um den Einfluss des X1. auf das Windfeld zu erfassen. Aufgrund des Vorhabenstandorts sei das Auftreten von Kaltluftabflüssen möglich. Eine Betrachtung dieser Kaltluftabflüsse fehle bisher. Im Gutachten solle eine ausführliche Beschreibung des festgelegten Anemometerstandorts mit kritischer Betrachtung erfolgen. Eine Nachfrage des LANUV NRW habe jedoch ergeben, dass der Gutachter als Anemometerstandort den höchsten Punkt im Rechengebiet gewählt habe. Dies sei plausibel. Die DWD-Wetterstation mäßen die Windgeschwindigkeit standardmäßig in einer Höhe von 10 m. Der Gewichtungsfaktor von 0,5 für die Bullenmast entspreche nicht der GIRL. Danach wäre der Faktor 1,0 korrekt. Die Güllelagerung unter dem Stall werde mit dem Geruchsemissionsfaktor der darüberstehenden Tiere berücksichtigt. Dabei sei nicht relevant, wann und wie oft der Keller entleert werde. Ob die Vorbelastung hinreichend erfasst worden sei, lasse sich vom LANUV NRW nicht beurteilen.
9In seiner Ergänzung vom 5. August 2010 - vorangegangen war noch eine Berechnung vom 20. Juli 2010 mit Daten der Wetterstation E1. - legte der Gutachter M3. mit Blick auf die Stellungnahme des LANUV NRW vom 23. Juni 2010 dar, die Daten der Wetterstation P2. würden unverändert im Einvernehmen mit der zuständigen Fachbehörde als repräsentativ für den Vorhabenstandort angesehen. In Ergänzung zu den vorliegenden Berechnungsergebnissen werde auf Anregung des LANUV NRW die Größe des Rechnungsgitters erweitert, um den Einfluss des X1. auf die Windfeldbibliothek zu erfassen. Somit würden die Einflüsse des X1. hinsichtlich der Strömungsverhältnisse erfasst. In einem erneuten Rechengang sei der Gewichtungsfaktor 1,0 für die reine Bullenmast eingestellt worden. Kaltluftabflüsse seien nicht zu berücksichtigen. Unter Beachtung der Umstände in der näheren Umgebung - keine Tallage im klassischen Sinn mit einem Flussverlauf; die Höhendifferenz betrage bei einer Entfernung von 600 m gerade einmal 30 m (5 % Gefälle) - könnten diese als vernachlässigbar eingestuft werden. Überdies sei die Bodenrauhigkeitslänge im vorliegenden Fall nicht gering. Die Neuberechnung vom 5. August 2010 kommt zu dem Ergebnis, dass auf dem Kurgelände nördlich der Straße Auf dem C1. (Flurstück 937) eine Geruchsbelastung von maximal 0,06/6 % der Jahresstunden erreicht werde. Die Geruchsbelastung im M. (Flurstück 139/46) bewege sich in dessen Südhälfte zwischen 0,10/10 % und in der Spitze in der südwestlichsten Ecke 0,16/16 %.
10Am Genehmigungsverfahren hatte der Beklagte Nachbarn und Träger öffentlicher Belange beteiligt:
11Die Klägerin zu 2. erhob mit Schreiben vom 17. Juli 2009 Einwände. Die durch das beantragte Vorhaben zu erwartende Geruchsbelastung lasse eine Beeinträchtigung des Kurbetriebs befürchten, der vor Ort ein erheblicher Wirtschaftsfaktor sei. Unter dem 14. Februar 2010 vertieften beide Klägerinnen ihre Einwendungen.
12Mit Schreiben vom 20. Juli 2009 wandten sich die Betreiber des „Hotels M4. C3. “ (E. Straße 40) gegen das Vorhaben. Sie trugen vor, sie hätten sich vor einigen Jahren entschlossen, nicht in die Erweiterung der Landwirtschaft zu investieren, sondern in den Hotel- und Gastronomiebereich. Sie betrieben seit sechs Jahren ein kleines Hotel mit Gastronomiebetrieb. Die vorhandenen Zimmer seien renoviert und saniert worden. Durch die beantragte Genehmigung zusätzlicher Bullenmastplätze sähen sie ihre Existenz gefährdet.
13Genehmigungsrechtlich stellt sich das Anwesen C3. nach den von dem Beklagten überreichten Bauakten so dar: Am 22. September 1981 erteilte der Beklagte Herrn L1. C3. eine Baugenehmigung zur Erweiterung eines Stallgebäudes für die Schweinezucht auf dem Grundstück Gemarkung I. , Flur 11, Flurstück 852 (E. Straße 40). In der genehmigten Betriebsbeschreibung wird ausgeführt, der neue Stall sei für 50 Sauen eingerichtet. Für den Abferkelvorgang seien vier Abteile mit je acht Abferkelbuchten geplant. In den genehmigten Bauvorlagen heißt es zum maximal möglichen Viehbestand für den ersten Stallbereich: tragende Sauen 50 Stück, Jungsauen zwölf Stück, Zuchteber zwei Stück und für den zweiten Stallbereich: Zuchtsauen mit Ferkeln 32 Stück. Am 18. Mai 2004 erteilte der Beklagte Herrn L1. C3. eine Baugenehmigung zum Umbau und zur Erweiterung des Pensionsteils auf dem Grundstück E. Straße 40 als Nachtrag zu einem Bauschein vom 14. Juni 2002. Danach wurde das an den Stall angebaute Wohngebäude in einen Hotelbetrieb umgebaut. Zur Erläuterung dieses Bauvorhabens war ausgeführt worden, Herr C3. betreibe unter dem Stichwort „Urlaub auf dem Bauernhof“ im Rahmen seines landwirtschaftlichen Betriebs einen Pensionsbetrieb. Die Gästezimmer und Versorgungsräume sollten modernisiert und erweitert werden.
14Unter dem 3. November 2009 teilte die Bezirksregierung Detmold dem Beklagten mit, § 3 Nr. 2 des Kurortegesetzes NRW (KOG) fordere den Schutz des Kurgebiets, der Gesundheitseinrichtungen, des Erholungswerts und der therapeutischen Möglichkeiten vor schädlichen Einwirkungen. Vor diesem Hintergrund werde angeregt, im Genehmigungsverfahren für den geplanten Bullenmaststall alle Möglichkeiten auszuschöpfen, den Schutz des Kurgebiets zu berücksichtigen und sicherzustellen, dass auch künftig die Voraussetzungen für das Prädikat „I2. “ und einen erfolgreichen Betrieb der Gesundheitseinrichtungen gegeben seien.
15Mit Schreiben vom 11. November 2009 teilte die Landwirtschaftskammer NRW dem Beklagten mit, dass die Beigeladene mit ihrem Ehemann in T. einen landwirtschaftlichen Betrieb führe, auf dem 450 Mastbullen und 2.500 Mastschweine gehalten würden. Für diesen Betrieb könne nicht eingeschätzt werden, ob er rein landwirtschaftlich oder zum Teil gewerblich genutzt werde, da genaue Betriebsdaten fehlten. Aufgrund dessen sei davon auszugehen, dass in I. ein eigenständiger Betrieb aufgebaut werden solle. Dabei würden die bisherigen Aussagen gelten, wenn gewährleistet sei, dass die Eigentumsflächen wieder in Eigenbewirtschaftung genommen würden und entsprechend Pachtflächen hinzu kämen. Um bei einer Bullenplatzzahl für 425 Tiere die überwiegende Futtergrundlage bereitstellen zu können, müssten knapp 40 ha landwirtschaftliche Fläche selbst bewirtschaftet werden. Diese Flächen reichten allerdings nicht, um die anfallenden organischen Dünger sinnvoll auszubringen. Es seien daher entsprechende Abnahmeverträge erforderlich. In ihrer Stellungnahme vom 1. Dezember 2009 ergänzte die Landwirtschaftskammer NRW, die Beigeladene habe die fehlende eigene Ausbringungsfläche kompensiert, indem sie den vorgelegten Abnahmevertrag über Wirtschaftsdünger abgeschlossen habe. Darüber würden so viel Nährstoffe abgegeben, dass die geforderte sinnvolle Ausbringung gewährleistet sei. Der Abnahmevertrag sei auf unbestimmte Zeit vereinbart, da mit der Beendigung der Flächenpachtverhältnisse mit dem noch nicht präzise festzulegenden Datum des Eintritts des Sohnes N. in den Betrieb auch der Abnahmevertrag über Wirtschaftsdünger beendet werden könne. Die in der Stellungnahme vom 11. November 2009 geforderten knapp 40 ha selbstbewirtschafteter Fläche seien nachgewiesen.
16Die Klägerinnen haben am 28. April 2010 Klage erhoben, die sie am 19. November 2010 auf die Baugenehmigung vom 6. Oktober 2010 erstreckt haben. Die Teilbaugenehmigung vom 29. Dezember 2009 wurde dem Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen am 31. März 2010 zugestellt, die Baugenehmigung vom 6. Oktober 2010 am 21. Oktober 2010.
17Zur Begründung haben die Klägerinnen im Wesentlichen vorgetragen:
18Das Vorhaben der Beigeladenen sei nicht nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegiert. Es diene nicht einem landwirtschaftlichen Betrieb. Es fehle die hinreichende Futtergrundlage für eine Bullenhaltung mit 425 Mastplätzen. Dafür müsse die Beigeladene ca. 40 ha landwirtschaftliche Nutzfläche bewirtschaften. Nach den Bauantragsunterlagen verfüge der Betrieb der Beigeladenen zur Zeit aber nur über 29,5 ha landwirtschaftliche Nutzfläche. Die von der Beigeladenen erhoffte Flächenausweitung sei unklar und ungesichert. Des Weiteren würden die dem früheren Betrieb zugewiesenen landwirtschaftlichen Nutzflächen und das Stallgebäude nicht von der Beigeladenen, sondern von einem Pächter genutzt, der außerdem einen weiteren Betrieb bewirtschafte. Das Wohngebäude werde von der Mutter der Beigeladenen bewohnt. Die Hofstelle sei keine geschlossene Betriebseinheit. Das Vorhaben weise nicht die notwendige Nachhaltigkeit auf. Der Hinweis, in Zukunft wolle der Sohn der Beigeladenen den Betrieb übernehmen, sei zu unspezifisch. Der vorlegte Abnahmevertrag über Wirtschaftsdünger gewährleiste in keiner Weise, dass der Wirtschaftsdünger durch den Abnehmer tatsächlich abgenommen werde. Unklar sei auch, für welchen Zeitraum dieser Vertrag geschlossen sein solle. Die Beigeladene habe nicht nachgewiesen, wie sie den anfallenden Wirtschaftsdünger entsorgen wolle. Dies sei aber auch für die Frage der Beurteilung der Geruchsimmissionen von entscheidender Bedeutung. Das Vorhaben sei mit Blick auf die Veränderungssperre für den Bereich des neu aufzustellenden Bebauungsplans Nr. 25 „I2. P1. “ nicht mehr genehmigungsfähig. Das Vorhaben der Beigeladenen lasse sich mit den Darstellungen des Flächennutzungsplans nicht vereinbaren. Dieser stelle die Kurklinik als Kurgebiet dar. Das genehmigte Vorhaben rufe in Bezug auf den Kurbetrieb schädliche Umwelteinwirkungen in der Gestalt von Geruchsimmissionen hervor. Das von der Beigeladenen vorgelegte Geruchsgutachten M3. sei in mehrfacher Hinsicht fehlerhaft. Der von dem Gutachter angesetzte Immissionswert von 0,06/6 % der Jahresstunden sei zu hoch. Die Kurklinik sei von einem Kurpark umgeben. Dieser diene dem Aufenthalt von Menschen und sei schutzwürdig. Die Klinik werde erheblich nachteilig betroffen. Die zu erwartenden erheblichen Geruchsimmissionen würden unmittelbaren Einfluss auf die Zufriedenheit der Kurgäste und damit den Erholungswert haben, den die Kurklinik bieten könne. Dies werde den wirtschaftlichen Erfolg des Kurbetriebs negativ beeinflussen. Der angesetzte Immissionswert werde auch nach den neueren Berechnungen des Gutachters eindeutig überschritten. Im Kurgebiet selbst würden - gerade in den Bereichen, die von den Kurgästen zur Erholung genutzt werden - Geruchsstundenhäufigkeiten von über 0,20/20 % prognostiziert. Im Bereich der Kurklinik betrage die Geruchsstundenhäufigkeit immer noch 0,03/3 % bis 0,06/6 % der Jahresstunden. Das Gutachten M3. mache zum Weiteren keine Angaben dazu, in welcher Form die Bullenmast betrieben werden solle und wie alt die aufgestallten Tiere seien. Er habe andere relevante Emissionsquellen nicht bzw. nicht richtig berücksichtigt. Bei der Pferdepension X3. bleibe unklar, wie viele Pferde auf der Hofstelle aufgrund der einschlägigen Baugenehmigung gehalten werden dürften. Auch für die Hofstelle C3. sei nicht geprüft worden, ob aufgrund von Baugenehmigungen Tierhaltung zulässig sei. Für die richtige Berechnung der Vorbelastung sei allein entscheidend, in welchem Umfang der jeweilige landwirtschaftliche Betrieb Immissionen erzeugen dürfe. Der Umstand, dass auf dem Hof C3. noch eine Pension betrieben werde, besage nichts darüber, in welchem Ausmaß die Schweinehaltung Immissionen erzeuge. Der Gutachter M3. gebe an, auf der Hofstelle C3. würden 160 Zuchtsauen und Ferkel gehalten. Im Gutachten gehe er von lediglich 60 Sauen und 100 Abferkelbuchten aus. In einem Sauenbetrieb seien aber auch die Plätze für Jungsauen, die Ferkelaufzuchtplätze sowie die Eberplätze zu berücksichtigen. Dies sei nicht geschehen. Die angesetzte Bodenrauhigkeit von 0,05 m werde von dem Gutachter M3. nicht weiter erläutert. Vor dem Hintergrund der tatsächlichen Bodenverhältnisse hätte ein Wert von 0,20 m zugrunde gelegt werden müssen. Für die Silage und die Mistplatte hätte ein Hedonikfaktor von 1,0 angesetzt werden müssen. Die neuen Fahrsilos habe das Gutachten bei der Ermittlung der Immission nicht berücksichtigt. Es sei unklar, ob und inwieweit der Gutachter die Güllelagerung berücksichtigt habe. Die Wetterdaten der Station P2. seien auf den Vorhabenstandort nicht übertragbar. Die Anemometerhöhe sei unzutreffend angegeben worden. Das LANUV NRW sei in seiner Stellungnahme vom 23. Juni 2010 zu dem Ergebnis gekommen, dass der größte Teil ihrer, der Klägerinnen, Argumente zutreffend sei. Die ergänzende Stellungnahme vom 5. August 2010 sei nicht geeignet, die Einwände auszuräumen. Dazu werde auf eine geruchstechnische Stellungnahme des Sachverständigenbüros S. und I. vom 19. November 2010 verwiesen. Diese Stellungnahme weise nach, dass die Ausführungen des Gutachters M3. im Hinblick auf die Rauhigkeit, den Gewichtungsfaktor für Silage und Mistplatte, die Wetterdaten sowie die Anemometerhöhe der Wetterstation P2. nach wie vor fehlerhaft seien. Die weitere gutachterliche Stellungnahme von S. und I. vom 19. April 2011 bestätige die Fehlerhaftigkeit der Geruchsimmissionsprognose M3. .
19Die Klägerinnen haben in der Sache beantragt,
20die der Beigeladenen erteilte Teilbaugenehmigung vom 29. Dezember 2009 und die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 6. Oktober 2010 aufzuheben.
21Der Beklagte hat beantragt,
22die Klage abzuweisen.
23Der Beklagte hat im Kern dies vorgetragen: Das genehmigte Vorhaben diene einem landwirtschaftlichen Betrieb im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB. Dies habe die Landwirtschaftskammer NRW in ihren Stellungnahmen bestätigt und ergebe sich auch aus den Angaben der Beigeladenen im Genehmigungsverfahren. Ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot zu Lasten der Klägerinnen liege nicht vor. Dies stellten u. a. die Nebenbestimmungen UWS 1 und UWS 2 hinsichtlich der Fahrsilos sicher. Das Geruchsgutachten M3. sei plausibel. Der Gutachter habe die Geruchsvorbelastung durch die Hofstelle C3. nicht unterschätzt. Diese liege auf der sicheren Seite. In den Bauakten zur Hofstelle C3. zur Erweiterung eines Stallgebäudes für die Schweinezucht aus dem Jahr 1981 - dem letzten genehmigten Bauvorhaben zur Tierhaltung auf der Hofstelle - werde ein etwas kleinerer Tierbestand als künftiger Zielbestand angegeben. Der Eigentümer der Hofstelle habe in einem bei dem Beklagten anhängigen Baugenehmigungsverfahren in seiner Betriebsbeschreibung vom 29. November 2010 einen Zuchtsauenbestand von 150 Stück angegeben, der nicht weiter gesteigert werden solle. Zu der ergänzenden Stellungnahme von S. und I. vom 19. April 2011 sei anzumerken, dass der auf der Hofstelle C3. maximal mögliche Schweinebestand durch die Gesamtgröße der Stallungen, die vorhandenen Güllekapazitäten sowie tierschutzrechtliche Anforderungen begrenzt werde. Anhaltspunkte dafür, dass auf der Hofstelle jemals mehr als 160 Sauen - teilweise mit Ferkeln - gehalten würden oder zukünftig gehalten werden könnten, lägen nicht vor. Im Rahmen der jährlichen Nutztiererfassung habe das Veterinäramt des Beklagten zum 1. Januar 2011 125 Sauen nebst Ferkeln gemeldet. Hinzu komme, dass auf der Hofstelle eine Pension betrieben werde, deren Erweiterung im Jahre 2002 genehmigt worden sei. In der Beschreibung dieser Baumaßnahme sei ausgeführt worden, es sei dazu erforderlich, den landwirtschaftlichen Teil geringfügig einzuschränken und den Übernachtungs- und Beherbergungsteil auszubauen.
24Die Beigeladene hat erstinstanzlich keinen Antrag gestellt. Sie hat sich den Ausführungen des Beklagten angeschlossen.
25Der Beklagte und die Beigeladene haben sich zudem auf ergänzende Stellungnahmen des Gutachters M3. berufen. Unter dem 24. Dezember 2010 führte der Gutachter M3. - veranlasst durch die Stellungnahme von S. und I. vom 19. November 2010 - aus, die Rauhigkeitslänge der Geländeoberfläche betrage im maßgeblichen Bereich eindeutig 0,05 m. Für den landwirtschaftlichen Betrieb C3. habe er insgesamt 160 Sauenplätze zugrunde gelegt. Diese Angabe stamme von Herrn C3. persönlich. Eine Überprüfung vor Ort habe nicht stattgefunden. In der Nachbetrachtung der geruchstechnischen Untersuchung seien alle Quellen der Hofstelle der Beigeladenen den Vorgaben des LANUV NRW entsprechend mit einem Gewichtungsfaktor f = 1,0 (bzw. ohne Gewichtungsfaktor) gerechnet worden. Zur Fütterung der Tiere werde aus vielerlei Gründen grundsätzlich nur eines der Fahrsilos mit Maissilage angeschnitten. Dies sei entweder das bestehende oder das neue Fahrsilo. Nur die Anschnittfläche des Fahrsilos stelle eine relevante Geruchsquelle dar. Die Verwendung der meteorologischen Daten der Wetterstation P2. sei mit dem Beklagten abgesprochen. Die Anemometerhöhe von 10,3 m habe AUSTAL 2000 standardmäßig festgelegt. Das LANUV NRW habe dies als plausibel eingestuft.
26In einer weiteren ergänzenden Geruchsimmissionsberechnung vom 25. September 2011 ging der Gutachter M3. auf die Stellungnahme von S. und I. vom 19. April 2011 ein: Weiterhin bestünden keine Zweifel an der verwendeten Rauhigkeitslänge. Nach dem derzeitigen Kenntnisstand seien die Wetterdaten der Station P2. für den Vorhabenstandort repräsentativ. Im Übrigen wiesen die Windrosen der Wetterstationen P2. , C2. T. und E1. hinsichtlich der Häufigkeitsverteilung keine signifikanten Abweichungen auf. Unter Einbeziehung folgender Randbedingungen sei eine erneute Ausbreitungsrechnung durchgeführt worden: aktives Fahrsilo im südlichen Hofbereich, Rauhigkeitslänge 0,20 m und Anemometerhöhe 19,20 m. Ergebnis dessen ist für das Kurgelände nördlich der Straße Auf dem C1. (Flurstück 937) eine Geruchsbelastung bis zu einem Immissionswert von 0,05/5 % und für das Flurstück 139/46 südlich der Straße Auf dem C1. - den M. - eine Geruchsbelastung von im Wesentlichen bis zu 0,10/10 %. Lediglich in der äußersten südwestlichen Ecke dieses Flurstücks soll sich die Geruchsimmissionsbelastung auf voraussichtlich maximal 0,12/12 % belaufen.
27Mit Urteil vom 4. Oktober 2011 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots zu Lasten der Klägerinnen sei nicht festzustellen. Schädliche Umwelteinwirkungen infolge der genehmigten Erweiterung der Bullenmast seien für das Betriebsgrundstück des Kurbetriebs nicht zu erwarten. Auf der Grundlage des von der Beigeladenen vorgelegten Geruchsgutachtens sei davon auszugehen, dass im Bereich des Kurbetriebsgebäudes einschließlich des umgebenden Kurparks nördlich der Straße Auf dem C1. eine Jahresgeruchsstundenhäufigkeit von maximal 0,06/6 % sowie im Bereich des südlichen Kurparks - mit Ausnahme einer stärker belasteten Teilfläche geringfügigen Ausmaßes - von maximal 0,10/10 % zu erwarten sei. Die zugrunde liegende Ausbreitungsberechnung werde durch die Einwendungen der Klägerinnen nicht durchgreifend in Frage gestellt. Es sei zu berücksichtigen, dass die Parkanlage südlich der Straße Auf dem C1. ersichtlich nicht dem dauerhaften Aufenthalt von Menschen diene. Der Aufenthalt der Kurgäste in der Kurklinik dürfte sich im Regelfall auf wenige Wochen beschränken, derjenige im Kurpark auf wenige Stunden am Tag. Es sei zu beachten, dass die nördlich der Straße gelegenen Kurparkflächen eine deutlich geringere Immissionsbelastung aufwiesen. Es sei kein Bedürfnis vorhanden, diese Außenfläche mit einem höheren Schutzanspruch gegen Geruchsbelastung auszustatten als Wohngebiete, die zum dauerhaften Aufenthalt von Menschen bestimmt seien.
28Mit Beschluss vom 9. August 2012 hat der Senat die Berufungen der Klägerinnen zugelassen.
29Am 18. September 2012 hat der Berichterstatter des Senats - wie schon angesprochen - die Kurklinik, ihre Umgebung, das Vorhabengrundstück und den Weg von der Kurklinik zu dem Vorhabengrundstück in Augenschein genommen. Im Zuge der anschließenden Erörterung hat der Berichterstatter den Geruchsgutachter der Beigeladenen, Herrn Dipl.-Ing. M3. , zu seiner Ausbreitungsrechnung befragt. Wegen der Einzelheiten des Ortstermins und der Erörterung wird auf die Sitzungsniederschrift sowie die gefertigten Lichtbilder verwiesen.
30Im Nachgang zu dem Ortstermin ergänzte die Beigeladene ihre Geruchsimmissionsprognostik bzw. rechnete sie am 20. September 2012 neu. Absprachegemäß legte sie dabei die Wetterdaten der Station C2. T. zugrunde, obwohl dies nach ihrer Auffassung wegen des zu hohen Schwachwindanteils von über 20 % fachlich nicht zulässig sei. Ein Vergleich dieser Berechnung mit den vorangegangenen auf der Grundlage von Daten der Wetterstationen P2. (Ergänzung vom 5. August 2010) und E1. (Stellungnahme vom 20. Juli 2011) lasse aber erkennen - so die Beigeladene -, dass in den Beurteilungsflächen im Bereich der Kurklinik der Immissionswert von 0,06/6 % nicht überschritten werde. Die farbige Rasterkarte vom 20. September 2012 zeigt für den südlichen Teil des M1. eine Geruchsbelastung zwischen 0,10/10 % und 0,14/14 % und bezogen auf den Kurgarten auf dem Flurstück 937 überwiegend bis zu 0,06/6 %. Lediglich ein schmaler Streifen des Kurgartens ist danach mit 0,07/ 7 % beaufschlagt.
31Die Klägerinnen treten der ergänzenden Geruchimmissionsprognose vom 20. September 2012 zu Beginn des Berufungsverfahrens entgegen: Der Geruchsgutachter äußere sich nicht zur Übertragbarkeit der Wetterdaten der Station C2. T. auf den Vorhabenstandort. Die Berechnung sei tatsächlich wegen des zu hohen Schwachwindanteils fehlerhaft. Eine im Auftrag der Klägerinnen erstellte Übertragbarkeitsstudie der Firma B. vom 13. November 2012 besage, dass die Wetterdaten der Station M. auf den Vorhabenstandort am Besten übertragbar seien. Eine Berechnung auf der Basis dieser Daten liege nicht vor. In der Studie von B. heißt es außerdem, eine Immissionsrelevanz von Kaltluftströmungen könne am Vorhabenstandort nicht ausgeschlossen werden. Die Auswertung des Kaltlufteinflusses zeige jedoch, dass die Bereiche in südwestlichen und nordöstlichen Quadranten überwiegend positiven Einfluss während einer Kaltluftsituation erführen. Die sich dabei einstellende Strömungssituation erzeugt demnach niedrigere Immissionen. Für den Standort der Klägerinnen ergebe sich, dass Kaltluftsituationen aus Richtung des Vorhabenstandorts keine Problemsituation erzeugten.
32Mit Verfügung vom 29. November 2012 hat der Senat das LANUV NRW darum gebeten, alle im Lauf des Verfahrens eingereichten Geruchsgutachten und Stellungnahmen auf ihre Plausibilität zu überprüfen sowie zu allen aufgeworfenen geruchsimmissionstechnischen Fragen Stellung zu nehmen. In seiner fachbehördlichen Stellungnahme vom 18. Juni 2013 hat das LANUV NRW ausgeführt, die von dem Gutachter M3. verwendete Rauhigkeitslänge von 0,05 m müsse aus heutiger Sicht hinterfragt werden. Inzwischen empfehle das LANUV NRW, die im Corine-Kataster hinterlegten Rauhigkeitslängen mit den Landnutzungen vor Ort abzugleichen und, wenn die Angaben im Corine-Kataster von der tatsächlichen, kleinräumigen Landnutzung vor Ort abwichen, die mittlere Rauhigkeitslänge direkt aus den vor Ort vorhandenen Landnutzungen und deren Flächenanteil zu bestimmen. Im Umfeld der streitgegenständlichen Anlage befänden sich sowohl Gebäude als auch ein mit Bäumen bewachsener Teilbereich, so dass dieser eine höhere Rauhigkeitslänge habe als 0,05 m. Aus heutiger Sicht sei ggf. eine Korrektur der automatisch ermittelten Rauhigkeitslänge durchzuführen. Aus Sicht des LANUV NRW seien die meteorologischen Daten der Station M. für die Ausbreitungsrechnung zu verwenden. Zudem seien die weiteren Hinweise aus der plausiblen Übertragbarkeitsprüfung der Firma B. vom 13. November 2012 zu verwenden. Was die Frage der Gesamtvorbelastung angehe, zeigten Erfahrungen aus dem Bereich der Geruchsimmissionsmessung, dass bei Vorliegen von Geruchsimmissionen aus unterschiedlichen Tierhaltungen bei den jeweiligen Messtakten (alle 10 Sekunden) weit überwiegend eine Geruchsqualität/Geruchsart eindeutig erkannt werde. Das heiße z. B. bei Geruchsimmissionen aus Rinder- und Schweinehaltungen aus der gleichen Einwirkungsrichtung würden am Immissionsort entweder Rinder- oder Schweinehaltungsgerüche erkannt. Innerhalb eines Messinterwalls (10 Minuten, 60 Einzelmessungen) könne es vorkommen, dass sowohl Messtakte mit Schweine- als auch mit Rinderhaltungsgerüche aufträten. Mischgerüche, also Geruchserkennungen, die aufgrund der Geruchsqualität noch eindeutig einer Tierhaltungsanlage zugeordnet werden könnten, aber nicht eindeutig einer bestimmten Tierart, träten kaum auf. Mit den u. a. im Rahmen des Forschungs- und Entwicklungsprojekts zur GIRL 2008 „Geruchsbeurteilung in der Landwirtschaft“ durchgeführten Ausbreitungsrechnungen mit dem im Anhang 3 der TA Luft beschriebenen Partikelmodell habe demonstriert werden können, dass mit diesem sowohl die Gesamtbelastung als auch die Anteile unterschiedlicher Geruchsarten (Schweine-/Rinder-/Geflügelhaltung) gut beschrieben werden könnten.
33Auf die Stellungnahme des LANUV NRW vom 18. Juni 2013 reagierte die Beigeladene mit einem weiteren ergänzenden Geruchsgutachten M3. vom 23. August 2013, das jetzt auf den Wetterdaten der Station M. inklusive der quantifizierten Kaltlufteinflüsse gemäß dem B. -Gutachten vom 13. November 2012 fuße. Im Geruchsgutachten vom 23. August 2013 wird ausgeführt, dass die ergänzenden Anregungen des M1. NRW vom 18. Juni 2013 bei der erneuten Ausbreitungsrechnung Berücksichtigung gefunden hätten. Es sei eine korrigierte Rauhigkeitslänge von 0,20 m verwendet worden. Die Emissionsdaten (Geruchsstofffracht, Quellengeometrie etc.) blieben gegenüber den bisherigen Berechnungen unverändert. Im Ergebnis sei zu erkennen, dass die Häufigkeiten der belästigungsrelevanten Kenngrößen der gesamten Geruchsbelastung selbst unter Einbeziehung möglicher Kaltluftabflüsse im Bereich des Kurgebiets abnähmen, wenn man die Wetterdaten der Station M. heranziehe. Die Darstellung der Geruchsbelastung vom 23. August 2013 weist für das Kurgelände nördlich der Straße Auf dem C1. (Flurstück 937) einen Wert von höchstens 0,05/5 % aus sowie für den M. (Flurstück 139/46) südlich der Straße Auf dem C1. einen Höchstwert von 0,06/6 % in dessen äußerstem südwestlichen Bereich. Im Übrigen fällt die errechnete Geruchsbelastung niedriger aus.
34Auch zu der letzten Prognose M3. vom 23. August 2013 hat das M1. NRW auf Bitte des Senats Stellung genommen. Unter dem 11. November 2013 hat es als Fazit mitgeteilt, die Änderungen in der vorgelegten Ergänzung des Gutachtens vom 23. August 2013 - Rauhigkeitslänge 0,20 m, Daten der Wetterstation M. , Einfluss von Kaltluftabflüssen - in Verbindung mit der Übermittlung weiterer Informationen des Gutachters vom 7. November 2013 seien plausibel. Damit seien die in der vorigen Stellungnahme des M1. NRW vom 18. Juni 2013 aufgeworfenen Punkte geklärt. Die Fragen zur Erläuterung der Anemometerhöhe hätten zu einer neuen Berechnung durch den Gutachter - mit einer plausiblen Anemometerhöhe von 4,30 m - geführt. Diese Neuberechnung zeigt eine Geruchsbelastung von Kurklinik und Kurgarten auf dem Flurstück 937 von maximal 0,03/3 % und im M. (Flurstück 139/46) von höchstens 0,04/4 % in dessen äußerstem südwestlichen Winkel. Die Ergebnisse der neuen Berechnungen wichen - so das M1. NRW - deutlich von den bisherigen ab. Sie führten zu deutlich geringeren Immissionshäufigkeiten im Umfeld der Anlage. Sie sollten bei der Bewertung der Gesamtsituation berücksichtigt werden.
35Zur Begründung ihrer Berufungen wiederholen und vertiefen die Klägerinnen im Kern ihr erstinstanzliches Vorbringen. Gemäß den Auslegungshinweisen zu Nr. 5 GIRL dürfe in Kurgebieten in der Regel der Wert von 0,06/6 % nicht überschritten werden. Dies gelte insbesondere in Luftkurorten. Vorliegend habe eine Einzelfallprüfung nach Nr. 5 GIRL zu erfolgen. Der Immissionswert von 0,06/6 % gelte auch für den M. . Das Verwaltungsgericht habe sich hinsichtlich des M1. nicht hinreichend mit dem Sinn und Zweck eines Kuraufenthalts auseinander gesetzt. Diejenigen Personen, die sich in die Kurklinik der Klägerinnen begäben, seien gesundheitlich - zum Teil extrem - geschwächt. Sinn des Kuraufenthalts sei, eine Rehabilitation durchzuführen und dadurch die gesundheitliche Situation insgesamt zu verbessern. Neben den einzelnen medizinisch veranlassten Kuranwendungen solle gerade das Umfeld, in dem sich die Kurgäste aufhielten, sicherstellen, dass der Erholungsprozess gefördert werde. Aus diesem Grund gebe es den Kurpark, der die Kurgäste zum Aufenthalt und zur Bewegung an der frischen Luft animieren solle. Dieser Zweck werde in sein Gegenteil verkehrt, wenn der Aufenthalt im Kurpark mit ekelerregenden Gerüchen verbunden sei. Dies führe sowohl zu einer Verminderung des Kurerfolgs als auch zu einer erheblichen Verärgerung der Kurgäste. Dies wiederum wirke sich negativ auf das Kurangebot aus. Die Klägerinnen müssten befürchten, dass ihr Kurangebot infolgedessen weniger nachgefragt werde oder dass die Kurgäste sich beispielsweise bei Krankenkassen und Rentenversicherungsträgern über die Geruchsbelästigungen beschwerten. Dies könne zu einer Existenzgefährdung des Kurbetriebs führen. Da die Kurgäste sich jeweils nur für wenige Wochen in der Kurklinik aufhielten, sei es durchaus wahrscheinlich, dass ein Teil der Kurgäste aufgrund der bestehenden Windverhältnisse während des gesamten Kuraufenthalts von Geruchsimmissionen betroffen sei. Daher sei der Hinweis auf den statistischen Jahreswert für Wohngebiete unangebracht. In Wohngebieten seien die betroffenen Personen während des gesamten Jahres der Möglichkeit von Geruchsimmissionen ausgesetzt, so dass ein statistischer Jahreswert angemessen sei, um die Zumutbarkeit der Immissionen zu überprüfen. Bei Kurgästen greife dieser statistische Ansatz nicht. Rein statistisch betrachtet würde der Ansatz eines Grenzwerts von 0,06/6 % der Jahresstunden bedeuten, dass es in der Kurklinik jeden Tag ca. 1,5 Stunden nach Tierexkrementen stinke. Dies sei für den Betrieb einer Kurklinik völlig unzumutbar. Diese Unzumutbarkeit steigere sich noch, wenn sich die Verteilung der Geruchsstunden aufgrund der Windverhältnisse anders darstelle. Gerade in den Sommermonaten müssten die Klägerinnen befürchten, dass in dem Klinikgebäude insbesondere auch in den Nachtstunden, wenn die Kurgäste nach Ruhe suchten, mehrere Stunden Gerüche nach Tierexkrementen aufträten. Aber auch sonst sei die Einzelfallabwägung des Verwaltungsgerichts nicht nachvollziehbar. Der Umstand, dass der Beklagte die Kurklinik und den Kurpark baurechtlich genehmigt habe, bleibe unerwähnt. Die Klägerinnen seien deswegen schutzwürdig, auch wenn das Gebiet nicht durch Bebauungsplan als Kurgebiet ausgewiesen sei, sondern im Außenbereich liege. Jedenfalls gebe es eine entsprechende Darstellung im Flächennutzungsplan. Das jahrzehntelange Nebeneinander der Kurklinik und landwirtschaftlichen Nutzungen sage nichts darüber aus, ob die zu erwartende Zusatzbelastung zumutbar sei. Dieses Nebeneinander habe sich bislang in der Nutzung landwirtschaftlicher Flächen ausgedrückt. Die Geruchsimmissionen, die von diesen landwirtschaftlichen Flächen ausgingen, seien jedoch gering. Anders sehe es aus, wenn ein landwirtschaftlicher Betrieb im Rahmen einer Massentierhaltung ständig Gerüche emittiere. Das Vorhaben der Beigeladenen habe im Hinblick auf die Geruchsbelastung eine andere Dimension. Dadurch erhöhe sich das Risiko der Kurgäste, während ihres Aufenthalts von Geruchsimmissionen betroffen zu werden. Man dürfe auch nicht von einem einheitlichen Begriff der Landwirtschaft ausgehen. Vorliegend sei die Errichtung einer Anlage für die Massentierhaltung geplant. Die Geruchsvorbelastung durch die Schweinehaltung auf der Hofstelle C3. sei unterschätzt worden. Der Beklagte habe nicht substantiiert dargelegt, dass in dem Altgebäude auf der Hofstelle, für das keine Genehmigungsunterlagen vorlägen, nicht mehr als 96 Sauen - teilweise mit Ferkeln - gehalten werden könnten. Der Beklagte trage insoweit lediglich vor, dass keine Anhaltspunkte dafür bestünden, dass auf der Hofstelle jemals mehr als 160 Sauen - teilweise mit Ferkeln - gehalten worden seien oder zukünftig gehalten werden könnten. Dies reiche nicht aus, um nachvollziehbar darzulegen, in welchem Umfang auf der Hofstelle C3. die Haltung von Sauen mit Ferkeln baurechtlich zulässig sei. Unklar bleibe ferner, wie der Beklagte bzw. der Geruchsgutachter der Beigeladenen das Verhältnis der Jungsauen zu den Sauen mit Ferkeln bestimmt habe. Die fachbehördlichen Stellungnahme des M1. NRW vom 18. Juni 2013 belege, dass das bereits mehrfach nachgebesserte Geruchsgutachten M3. nicht den rechtlichen Anforderungen entspreche.
36Die Klägerinnen beantragen,
37das angefochtene Urteil zu ändern und die der Beigeladenen erteilte Teilbaugenehmigung vom 29. Dezember 2009 und die Baugenehmigung vom 6. Oktober 2010 aufzuheben.
38Der Beklagte beantragt,
39die Berufung zurückzuweisen.
40Er trägt im Grundzug ergänzend vor, das Verwaltungsgericht habe das Geruchsschutzniveau des Kurbetriebs zutreffend bestimmt. Dieser liege im Außenbereich. Die Darstellung im Flächennutzungsplan ändere daran nichts. Ein Kurpark südlich der Straße Auf dem C1. sei baurechtlich nicht genehmigt. Nachfragen bei der Landschafts- und Wasserbehörde hätten keine Hinweise auf eine entsprechende Genehmigung erbracht. Vielmehr sei davon auszugehen, dass diese Fläche in der Vergangenheit schleichend von einer landwirtschaftlichen Nutzfläche hin zu einer Parkanlage entwickelt worden sei. Das Flurstück 139/46 stehe ohnehin nicht im Eigentum der Klägerinnen, sondern von Herrn G. I1. . Dies mache es auch fraglich, ob die Klägerinnen für dieses Grundstück eigene Schutzansprüche reklamieren könnten. Jedenfalls diene dieses Grundstück ersichtlich nicht zum dauerhaften Aufenthalt von Menschen. Davon abgesehen liege der eigentliche Kurpark C2. I. mit dem Haus des Gastes am Westrand von C2. I. und werde von dem Vorhaben nicht berührt. Die Klägerinnen stellten die bisherige Geruchsbelastung des Kurbetriebs unrichtig dar. Auf den landwirtschaftlichen Nutzflächen in der Umgebung der Kurklinik werde seit Jahrzehnten mehrfach im Jahr Gülle aufgebracht. Die Möglichkeit der Gülleaufbringung unterliege keinerlei Beschränkungen. Hinzu kämen die Geruchsimmissionen durch die Schweinehaltung auf der Hofstelle C3. . Rein statistisch bedeute die Vorbelastung von 0,02/2 % bis 0,03/3 % der Jahresstunden, dass es schon heute an der Kurklinik 45 Minuten pro Tag rieche. Damit müssten die Kurgäste rechnen und es akzeptieren. Es sei nicht nachvollziehbar, warum ausschließlich die Häufigkeit und Intensität von Geruchsimmissionen quasi monokausal über den Erfolg einer Kur und im Ergebnis über die wirtschaftliche Existenz eines Kurbetriebs entscheide. Das Umfeld einer Kurklinik sei nur ein Faktor von vielen. Anhand der Bauakten könne sicher ausgeschlossen werden, dass auf der Hofstelle C3. jemals mehr als 160 Sauen - teilweise mit Ferkeln - gehalten würden. Hinsichtlich möglicher Verschiebungen im Verhältnis der Sauen mit Ferkeln zu Zucht- oder Jungsauen ergebe sich keine andere Beurteilung, weil der Geruchsgutachter M3. hierzu einen sicheren Ansatz gewählt habe. Nach den genehmigten Bauvorlagen aus dem Jahr 1981 betrage das Verhältnis der Sauen mit Ferkeln (32) zu Zucht- oder Jungsauen (64) 1:2. Das Geruchsgutachten berücksichtige die geringfügig stärkeren Geruchsstoffströme der Sauen mit Ferkeln jedoch im Verhältnis von annähernd 2:1. Die letzten Stellungnahmen des M1. NRW und Nachberechnungen des Gutachters M3. schlössen eine unzumutbare Geruchsbeeinträchtigung des Kurbetriebs hinreichend sicher aus.
41Die Beigeladene beantragt ebenfalls,
42die Berufung zurückzuweisen.
43Sie schließt sich in den Grundzügen den Ausführungen des Beklagten an. Ergänzend trägt sie vor, ihr Sohn N. habe bei dem Berufswettbewerb der Deutschen Landjugend den fünften Platz errungen. Er benötige endlich eine sichere Betriebsperspektive auf dem familieneigenen Hof. Die Hofstelle C3. sei in den letzten Jahren nicht weiter entwickelt, sondern zunehmend zu einem Hotelbetrieb umgebaut worden. Eine der beiden Töchter des Betriebsleiters absolviere eine hotelfachliche Ausbildung mit dem Ziel, den elterlichen Hotelbetrieb zu übernehmen.
44In der mündlichen Verhandlung am 2. Dezember 2013 sind Herr G. H. als Vertreter des M1. NRW und Herr Dipl.-Ing. M3. zugegen gewesen. Sie haben sich zu aufgeworfenen Fragen der Geruchsimmissionsprognostik geäußert. Die Klägerinnen haben in der mündlichen Verhandlung beantragt, Sachverständigenbeweis zu erheben über die Tatsache, dass bei Verwirklichung des der Beigeladenen mit der im Streit stehenden Baugenehmigung genehmigten Projekts die Geruchsstundenhäufigkeit unmittelbar an dem Gebäude der Kurklinik in der C.------allee 3, Q. P. , mindestens dreimal in einem Kalenderjahr bezogen auf Zeiträume von jeweils drei Wochen in dieser Zeit über 30,24 Stunden und damit über 6 % liegen wird. Der Senat hat den Beweisantrag durch Beschluss abgelehnt. Zur Begründung hat er ausgeführt, der Beweisantrag sei zum einen unbestimmt und auf eine unzulässige Ausforschung gerichtet. Weder gebe der Beweisantrag an, wie er die Drei‑Wochen‑Zeiträume im Einzelnen bestimmen wolle noch bestehe nach den vorliegenden Geruchsgutachten ein hinreichender Anhaltspunkt dafür, dass unmittelbar am Kurklinikgebäude unzumutbare Geruchsimmissionen aufträten. Insoweit seien die vorliegenden Gutachten ausreichend zur Beurteilung der anstehenden (rechtlichen) Fragestellungen. Zum anderen sei der Beweisantrag unschlüssig. Einerseits bestehe er auf dem auf das Jahr gemittelten Richtwert von 6 %, andererseits will er sich von der statistisch-mittelnden Jahresbetrachtung der GIRL lösen.
45Wegen der weiteren Einzelzeiten des Sach- und Streitstands und der mündlichen Verhandlung wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und auf den Inhalt der von dem Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
46E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
47Die zulässige, namentlich innerhalb der Frist des § 124 a Abs. 6 Satz 1 VwGO begründete Berufung der Klägerinnen hat keinen Erfolg.
48Das Verwaltungsgericht hat die Klagen zu Recht abgewiesen.
49Dabei mag dahinstehen, ob auch die Klage der Klägerin zu 2. zulässig ist (dazu I.). Jedenfalls sind die Klagen unbegründet (dazu II).
50I. Die Klage der Klägerin zu 1. ist zulässig. Sie ist gemäß § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt, weil sie Eigentümerin des zu dem Kurbetrieb gehörenden Flurstücks 937 (Kurklinik mit Kurgarten) ist. Als solche kann sie geltend machen, dass die angefochtenen Baugenehmigungen sie in ihrem Recht aus § 35 Abs. 3 Satz 1Nr. 3 BauGB in Verbindung mit dem Gebot der Rücksichtnahme verletzen könnten. Demgegenüber gelangte man zu einer Klagebefugnis der Klägerin zu 2., die weder Eigentümerin des Flurstücks 937 noch des Flurstücks 139/46 (M. ) ist, das Herrn G. I1. , einem der Geschäftsführer der Klägerinnen, persönlich gehört, nur nach einer erweiternden Interpretation der baurechtlichen Klagebefugnis im Einzelfall.
51Der nachbarschützende Gehalt bauplanungsrechtlicher Normen, ihr Schutzumfang, beschränkt sich prinzipiell nur auf die Eigentümer der Nachbargrundstücke oder die in ähnlicher Weise an ihnen dinglich Berechtigten. Wer dagegen lediglich ein obligatorisches Recht an einem Grundstück von dessen Eigentümer ableitet, hat aus dieser Rechtsposition gegen die einem Nachbarn erteilte Baugenehmigung grundsätzlich kein öffentlich-rechtliches Abwehrrecht. Dies gilt auch dann, wenn Grundstückseigentümer und obligatorisch Berechtigter eine betriebliche Einheit bilden. Dem liegt die Vorstellung zugrunde, dass die mit dem Grundstück verknüpften Nachbarrechte nicht zum Vermögensbestand des Gewerbebetriebs eines mit dem Grundstück nur obligatorisch verbundenen Nutzers gehören.
52Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Juli 1989 - 4 B 33.89 -, BRS 49 Nr. 185 = juris Rn. 4, m. w. N.
53Bleibt man dabei stehen, fehlt der Klägerin zu 2. die Klagebefugnis und fällt das Flurstück 139/46 als wehrfähige Anspruchsposition aus. Demzufolge könnten sich beide Klägerinnen - die Klägerin zu 1. ist lediglich Eigentümerin des Flurstücks 937 mit Kurklinik und Kurgarten - auf den Grad der Geruchsbelastung des M1. nicht berufen. Die von dem Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen in der mündlichen Verhandlung angeführten engen gesellschaftsrechtlichen Verflechtungen zwischen den Klägerinnen und ihren Geschäftsführern sind unbeachtlich. Derartige zivilrechtliche Konstruktionen modifizieren anspruchsfähige öffentlich-rechtliche Abwehrrechte des Baurechts gerade nicht. Diese bleiben strikt dinglich fundiert.
54Allein wenn man den baurechtlichen und den weiteren immissionsschutzrechtlichen Nachbarbegriff,
55vgl. zu diesem BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 1982 - 7 C 50.78 -, DVBl. 1983, 183 = juris Rn. 12 f.; OVG NRW, Urteil vom 9. Dezember 2009 - 8 D 6/08.NE -, juris Rn. 33,
56für den vorliegenden Einzelfall verschränkte, ließe sich eine Klagebefugnis der Klägerin zu 2. (auch) hinsichtlich des Flurstücks 139/46 vertreten. Dies bedarf jedoch keiner Entscheidung.
57II. Denn die Klagen sind - jedenfalls - unbegründet.
58Die angefochtenen (Teil-)Baugenehmigungen vom 29. Dezember 2009 und vom 6. Oktober 2010 verletzen die Klägerinnen - auch bei Einbeziehung einer wehrfähigen Anspruchsposition aus dem Flurstück 139/46 (M. ) in die Sachprüfung - nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
591. Die Klägerinnen haben gegen den genehmigten Bullenmaststall keinen Gebietsgewährleistungsanspruch. Einen solchen gibt es im Außenbereich nicht,
60vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 1999 - 4 B 38.99 -, BRS 62 Nr. 189 = juris Rn. 5; OVG NRW, Beschlüsse vom 13. Februar 2013 - 2 B 1336/12 -, BauR 2013, 1078 = juris Rn. 13, und vom 3. Mai 2012 - 2 B 503/12 -, S. 3 f. des amtlichen Umdrucks,
61so dass es insofern nachbarrechtlich ohne Belang ist, ob das Vorhaben der Beigeladenen nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegiert oder ansonsten gemäß § 35 BauGB objektiv-rechtlich zulässig ist.
62Auch die am 26. Mai 2010 in Kraft getretene - im Juni 2012 verlängerte und zwischenzeitlich außer Kraft getretene - Veränderungssperre für den Bereich eines neu aufzustellenden Bebauungsplans Nr. 25 HO „I2. P1. “ der Stadt Q. P. gewährt(e) den Klägerinnen für sich genommen kein subjektives Abwehrrecht. Davon abgesehen konnte die Veränderungssperre auf den Erfolg der Nachbarklage sowieso keinen Einfluss haben, weil für die Prüfung eines nachbarrechtlichen Aufhebungsanspruchs die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung maßgeblich ist. Nachträgliche Änderungen sind nur insoweit zu berücksichtigen, als sie für den Bauherrn günstig sind.
63Vgl. dazu BVerwG, Beschlüsse vom 23. April 1998 - 4 B 40.98 -, BRS 60 Nr. 178 = juris Rn. 3, und vom 22. April 1996 - 4 B 54.96 -, BRS 58 Nr. 157 = juris Rn. 4.
64Dies trifft auf die Veränderungssperre nicht zu, die nach Maßgabe des § 14Abs. 1 BauGB ein Bau- und Veränderungsverbot zur Folge hat(te).
652. Die Baugenehmigungen verstoßen nicht zum Nachteil der Klägerinnen gegen § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB und das darin verankerte Gebot der Rücksichtnahme. Der genehmigte Bullenmaststall mit insgesamt 425 Plätzen wird voraussichtlich keine schädlichen Umwelteinwirkungen in Gestalt von Geruchsimmissionen in Bezug auf den Kurbetrieb der Klägerinnen hervorrufen. Dies gilt sowohl für das Flurstück 937 - die Kurklinik mit dem Kurgarten - als auch für das Flurstück 139/46 - den M. -. Die Kurklinik mit dem Kurgarten auf dem Flurstück 937 kann grundsätzlich das Geruchsschutzniveau eines Immissionswerts von 0,06/6 % Jahresgeruchsstundenhäufigkeit für sich in Anspruch nehmen. Dieses nimmt allerdings im Bereich des M1. auf dem Flurstück 139/46 mit zunehmender Entfernung zur Kurklinik auf etwa 0,10/10 % ab. (dazu a). Diese Immissionswerte werden beim Betrieb des genehmigten Bullenmaststalls voraussichtlich eingehalten (dazu b).
66a) Der für den Kurbetrieb der Klägerinnen anzusetzende Geruchsimmissionswert beträgt im Ausgangspunkt 0,06/6 % Jahresgeruchsstundenhäufigkeit für Kurklinik und Kurgarten mit der Möglichkeit der Anhebung im Einzelfall (dazu aa). Im Bereich des M1. südlich der Straße Auf dem C1. verschlechtert er sich schrittweise auf ungefähr 0,10/10 % ebenfalls mit einer einzelfallbezogenen Anhebungsmöglichkeit (dazu bb).
67aa) Die prinzipielle Vergabe des Immissionswerts von 0,06/6 % für die Kurklinik und den Kurgarten auf dem Flurstück 937 folgt der Empfehlung der Auslegungshinweise zu Nr. 5 GIRL.
68Die Geruchsimmissionsrichtlinie entfaltet für das Gericht keine Bindungswirkung. Sie darf aber im Einzelfall im Rahmen der tatrichterlichen Bewertung der Zumutbarkeit von Geruchsimmissionen als Orientierungshilfe herangezogen werden. Dabei ist zu beachten, dass zur Frage der Zumutbarkeit von Geruchsimmissionen jeweils eine umfassende Würdigung aller Umstände des Einzelfalls zu erfolgen hat. Demgemäß legt Nr. 3.1 Abs. 1 GIRL in Tabelle 1 für verschiedene Nutzungsgebiete Immissionswerte für die Beurteilung von Geruchsimmissionen fest und bestimmt Nr. 3.1 Abs. 4 GIRL, dass Geruchsimmissionen in der Regel durch die Geruchsqualität, das Ausmaß durch die Feststellung von Gerüchen ab ihrer Erkennbarkeit und über die Definition der Geruchsstunde sowie die Dauer durch die Ermittlung der Geruchshäufigkeit hinreichend berücksichtigt werden. Regelmäßiger Bestandteil dieser Beurteilung ist gemäß Nr. 3.1 Abs. 5 GIRL aber auch die Prüfung, ob Anhaltspunkte für die Notwendigkeit einer Prüfung nach Nr. 5 GIRL für den jeweiligen Einzelfall bestehen.
69Vgl. zum Ganzen BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 2010 - 4 B 29.10 -, BRS 76 Nr. 191 = juris Rn. 3; OVG NRW, Urteil vom 30. November 2012 - 2 D 95/11.NE -, juris Rn. 39, Beschlüsse vom 29. Oktober 2010 - 2 A 1475/09 -, BRS 76 Nr. 193 = juris Rn. 12 ff., vom 23. März 2009 - 10 B 259/09 -, juris Rn. 10, vom 20. September 2007 - 7 A 1434/06 -, BRS 71 Nr. 58 = juris Rn. 59, und vom 10. Februar 2006 - 8 A 2621/04 -, BRS 70 Nr. 172 = juris Rn. 12.
70Diesen Ansatz weiterverfolgend sieht Nr. 5 b) GIRL vor, dass für die Beurteilung, ob schädliche Umwelteinwirkungen durch Geruchsimmissionen hervorgerufen werden, ein Vergleich der nach dieser Richtlinie zu ermittelnden Kenngrößen mit den in Tabelle 1 festgelegten Immissionswerten u. a. nicht ausreichend ist, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass wegen der außergewöhnlichen Verhältnisse hinsichtlich Hedonik und Intensität der Geruchswirkung, der ungewöhnlichen Nutzungen in dem betroffenen Gebiet oder sonstiger atypischer Verhältnisse trotz Einhaltung der Immissionswerte schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden (z. B. Ekel und Übelkeit auslösende Gerüche) oder trotz Überschreitung der Immissionswerte eine erhebliche Belästigung der Nachbarschaft oder der Allgemeinheit durch Geruchsimmissionen nicht zu erwarten ist (z. B. bei Vorliegen eindeutig angenehmer Gerüche). In derartigen Fällen ist zu ermitteln, welche Geruchsimmissionen insgesamt auftreten können und welchen Anteil daran der Betrieb von Anlagen verursacht, die nach Nr. 3.1 Abs. 1 GIRL zu betrachten sind. Anschließend ist zu beurteilen, ob die Geruchsimmissionen als erheblich anzusehen sind und ob die Anlagen hierzu relevant beitragen. Die Erheblichkeit - stellt Nr. 5 GIRL klar - ist keine absolut festliegende Größe. Sie kann in Einzelfällen nur durch Abwägung der dann bedeutsamen Umstande festgestellt werden. Dabei sind - unter Berücksichtigung der eventuell bisherigen Prägung eines Gebietes durch eine bereits vorhandene Geruchsbelastung (Ortsüblichkeit) - insbesondere folgende Beurteilungskriterien heranzuziehen: der Charakter der Umgebung, insbesondere die in Bebauungsplänen festgelegte Nutzung der Grundstücke, landes- oder fachplanerische Ausweisungen und vereinbarte oder angeordnete Nutzungsbeschränkungen, besondere Verhältnisse in der tages- und jahreszeitlichen Verteilung der Geruchseinwirkung sowie Art und Intensität der Geruchseinwirkung. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass die Grundstücksnutzung mit einer gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme belastet sein kann, die u. a. dazu führen kann, dass der Belästigte - etwa wegen Bestandsschutzes des Emittenten - in höherem Maß Geruchseinwirkungen hinnehmen muss.
71Der Sache nach sind diese - der in Rede stehenden Geruchsimmissionsbeurteilung angemessen flexiblen - Erwägungen zugleich Elemente der Zwischenwertbildung in Gemengelagen (Ortsüblichkeit, Priorität, Einzelfallumstände), fließen also bereits in die Findung des dort nach Lage der Dinge jeweils einschlägigen Immissionswerts ein.
72Vgl. zur Zwischenwertbildung bei Geruchsimmissionen: BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2010 - 7 B 4.10 -, BauR 2011, 1304 = juris Rn. 32; OVG NRW, Urteil vom 30. November 2012
73- 2 D 95/11.NE -, juris Rn. 43 ff.
74Die Besonderheit bei der Beurteilung von Kurgebieten greifen die Auslegungshinweise zu Nr. 5 GIRL auf und geben dafür typisierende, die Zwischenwertbildung gewissermaßen pauschal vorwegnehmende bzw. vorgezogen feinsteuernde Empfehlungen: Demzufolge gelten für Kurgebiete andere Kriterien als die Immissionswerte für in der GIRL ausdrücklich genannte Gebiete. Mindestens sind die Immissionswerte für Wohngebiete (0,10/10 %, Nr. 3.1 Abs. 1) zugrunde zu legen. Der Wert 0,06/6 % sollte - gerade in Luftkurorten - nicht überschritten werden.
75Anders als der Prozessbevollmächtigte der Klägerinnen in der mündlichen Verhandlung geäußert hat, sind diese Immissionswerte keinesfalls „gegriffen“. Sie gehen auf sachverständige Erhebungen und Gremienarbeit zurück und sind sowohl fachbehördlich als auch in der Rechtsprechung als Leitschnur akzeptiert. Herr H. vom M1. NRW hat dies in der mündlichen Verhandlung bestätigt. Dessen unbeschadet lässt der von dem Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen vertretene Ansatz offen, ob er sich ganz oder doch nur teilweise und in welchen Fällen von der Systematik der GIRL entfernen will. Dann müsste er aber im Weiteren benennen, welche Maßstäbe er zur Geruchsbelästigungsbeurteilung fortan stattdessen heranziehen will, um insoweit konsistente, d. h. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB angemessene Ergebnisse zu erzielen. Dies hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerinnen indessen nicht konkretisiert.
76Ausgehend von den - somit auch hier Platz greifenden - Maßstäben der GIRL ist es nach deren Nr. 5 gerechtfertigt, der Kurklinik und dem Kurgarten auf dem Flurstück 937 im Grundsatz den in den Auslegungshinweisen vorgeschlagenen Immissionswert 0,06/6 % zuzuerkennen. Es handelt sich um ein faktisches Kurgebiet, auf dem die Kurklinik seit sehr langer Zeit betrieben wird. Der Umstand, dass das Klinikgelände bis jetzt nicht durch Bebauungsplan als Kurgebiet ausgewiesen ist, fällt demgegenüber nicht ins Gewicht. Er wird durch die lange Dauer und die Etabliertheit des Klinikbetriebs sowie die Darstellung im Flächen-nutzungsplan als Sondergebiet „Kur“ und den Status als staatlich anerkanntes I2. kompensiert, das den Schutz von § 3 Nr. 2 KOG genießt. Auf diesen und die mit ihm verbundenen immissionsschutzrechtlichen Implikationen hat die Bezirksregierung E. den Beklagten mit Schreiben vom 3. November 2009 besonders hingewiesen.
77Die Vergabe eines noch besseren Geruchsschutzniveaus an das Flurstück 937 als den Wert von 0,06/6 % - der, wie gesagt, besser ist als der Wohngebietswert der Nr. 3.1 Abs. 1 GIRL - ist nach den Gesamtumständen des Einzelfalls nicht veranlasst.
78Schon die Auslegungshinweise zu Nr. 5 sehen dies nicht vor. Vielmehr kennzeichnen sie den Immissionswert 0,06/6 % für Kurgebiete lediglich als Regelwert, der insbesondere für Luftkurorte gelten soll, d. h. für Orte, deren Luft und Klima laut einem Gutachten Eigenschaften aufweisen, die für Erholung und Gesundheit förderlich sind (vgl. § 11 in Verbindung mit § 3 Nr. 4 KOG). Dies rechtfertigt im Besonderen die Besserstellung gegenüber Wohngebieten. Eine - kurortegesetzliche - weitergehende Anerkennung als I2. - wie hier - führt entgegen der Annahme der Klägerinnen nicht regelhaft zu einem noch sensibleren Schutzniveau. Die zusätzlichen prägenden Besonderheiten, die § 4 KOG für die Anerkennung als I2. fordert, geben dafür - anders als vielleicht die prägenden Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status eines Heilklimatischen Kurorts nach § 6 KOG - schon aus der allgemeinen Warte der Systematik des Kurortegesetzes NRW nichts her. Um so mehr gilt dies für wenigstens im Schwerpunkt orthopädisch ausgerichteten Therapiezentren wie der X. der Klägerinnen, die typischerweise nicht in gleichem Maß geruchsimmissionssensibel sind. Kurgäste in der orthopädischen Rehabilitation sind weniger auf von landwirtschaftlichen Gerüchen freie Luft offenkundig weniger angewiesen als etwa Atemwegspatienten. Im Gegenteil empfehlen die Auslegungshinweise zu Nr. 5 ein Richtwertfenster, das sich zwischen 0,06/6 % auf der einen und dem Wohngebietswert 0,10/10 % auf der anderen Seite öffnet. Das heißt, der vorgeschlagene Immissionswert für Kurgebiete kann nach der Systematik der GIRL unter Umständen nach oben angehoben werden, um den Umständen des Einzelfalls - wiederum nach dem Gedanken der feindifferenzierenden Zwischenwertbildung bzw. Einzelfallbeurteilung - Genüge zu tun. Die Tatsache, dass sich Kurgäste regelmäßig nur für eine beschränkte Zeitdauer in einem Kurgebiet aufhalten und es daher sein kann, dass sie während ihres Aufenthalts überdurchschnittlich von Geruchsimmissionen betroffen sind, kann dabei als in der typisierenden Betrachtung der Auslegungshinweise zu Nr. 5 GIRL mitberücksichtigt gelten. Der auf einige Wochen oder wenige Monate begrenzte Kuraufenthalt ist der Regelfall. Diese Nutzungstypik gebietet für sich genommen keine Abweichung von der GIRL-immanenten statistischen, d. h. über das Jahr hinweg mittelnden Herangehensweise der Geruchsimmissionsbeurteilung. Dies erschließt sich auch daraus, dass es innerhalb eines Jahres genauso gut sein kann, dass manche Kurgäste während ihres Aufenthalts faktisch überhaupt nicht von Geruchsimmissionen betroffen sind. Im jährlichen Mittel gleichen sich diese potentiellen Ungleichheiten der Betroffenheit absehbar aus. Dies ist auch gerade der Sinn des statistischen Beurteilungsansatzes und seine innere Rechtfertigung.
79Auch aus diesen Gründen war der in der mündlichen Verhandlung von dem Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen gestellte Beweisantrag abzulehnen, Sachverständigenbeweis zu erheben über die Tatsache, dass bei Verwirklichung des der Beigeladenen mit der im Streit stehenden Baugenehmigung genehmigten Projekts die Geruchsstundenhäufigkeit unmittelbar an dem Gebäude der Kurklinik in der C.------allee 3, Q. P. , mindestens dreimal in einem Kalenderjahr bezogen auf Zeiträume von jeweils drei Wochen in dieser Zeit über 30,24 Stunden und damit über 6 % liegen wird. Wie der Senat in der Begründung der Ablehnung des Beweisantrags u. a. dargelegt hat, ist der Beweisantrag unbestimmt und unschlüssig, weil er einerseits ganz aus der Geruchsbeurteilungssystematik der GIRL herausgehen will, indem er Drei-Wochen-Zeiträume als neue Beurteilungszeiträume statuieren will, er andererseits aber bei dem Richtwert der 0,06/6 % verharrt, der auf die Jahresmittelung zugeschnitten ist. Herr H. , den der Senat vor der Entscheidung über den Beweisantrag gehört hat, ist ebenfalls dieser Ansicht gewesen. Zudem hat er - ebenso wie Herr Dipl.-Ing. M3. - Zweifel geäußert, ob die von den Klägerinnen begehrte zeitabschnittsweise Berechnung sich mit den zur Verfügung stehenden Berechnungsprogrammen und Emissionsdatensätzen überhaupt (aussagekräftig) leisten lässt. Die spezifischen betrieblichen Belange der Klägerinnen sind solchermaßen nicht über einen zusätzlichen Sachverständigenbeweis zu eruieren und zu bewerten, sondern tatrichterlich mit den Mitteln der (ergänzenden) Einzelfallbeurteilung. Diese ist nach dem oben Gesagten auch für die Berücksichtigung etwaiger tages- oder jahreszeitlicher Schwankungen der Geruchsbelastung geöffnet.
80Wendet man die besagten Kriterien der Zwischenwertbildung/Einzelfallbeurtei-lung auf den Fall der Klägerinnen an, ergibt sich, dass der grundsätzlich zugunsten des Flurstücks 937 anzusetzende Immissionswert von 0,06/6 % nach Lage der Dinge im begründeten Einzelfall anhebbar ist, soweit die Überschreitungen nicht über 0,02/2 % der Jahresstunden - den Irrelevanzwert der Nr. 3.3 GIRL - hinausgehen. Wie die Klägerinnen selbst sagen, ist der Kurbetrieb seit jeher mit landwirtschaftlichen Gerüchen beaufschlagt. Der Berichterstatter des Senats konnte sich im Ortstermin am 18. September 2012 davon überzeugen, dass der Kurbetrieb in eine von landwirtschaftlich bewirtschafteten Äckern und Feldern geprägte Nutzlandschaft eingebettet ist. Dieser Befund deckt sich mit den Darstellungen des Flächennutzungsplans der Stadt Q. P. in diesem Bereich. Wegen dieses jahrelangen - gewissermaßen schon immer gegebenen - Nebeneinanders von Kurgebiet und Landwirtschaft kann keine der beiden Nutzungen als Akzeptor bzw. Geruchsemittent maximale geruchsimmissionsschutzrechtliche Positionen reklamieren. Wägt man den in den Auslegungshinweisen zu Nr. 5 GIRL und § 3 Nr. 2 KOG zum Ausdruck gelangenden besonderen geruchsimmissionsschutzrechtlichen Schutz von Kurgebieten gegen das Zwischenwertpotential ab, das landwirtschaftliche Nutzungen auslösen - die Auslegungshinweise zu Nr. 3.1 GIRL sprechen davon, unter Prüfung der speziellen Randbedingungen des Einzelfalls sei bei der Geruchsbeurteilung im Außenbereich ein Wert bis zu 0,25/25 % Jahresgeruchsstunden für landwirtschaftliche Gerüche gegenüber Wohnnutzungen heranzuziehen -,
81vgl. dazu auch OVG NRW, Urteil vom 30. November 2012 - 2 D 95/11.NE -, juris Rn. 45 ff.,
82kommt man zu der eben benannten Feindifferenzierung und leichten Flexibilisierung des Geruchsschutzniveaus von Kurklinik, Kurgarten und M. . Sie ist ein gerechter Ausgleich zwischen den widerstreitenden Nutzungen und bleibt für die Umstände des Einzelfalls auch noch auf der nachfolgenden konkreten Beurteilungsebene hinreichend offen.
83Die demnach auch in der vorliegenden Gemengelage „Kurgebiet versus Landwirtschaft“ Platz greifende gewisse geruchsimmissionsschutzrechtliche Privilegierung landwirtschaftlicher Tierhaltungsbetriebe kommt ohne Weiteres auch dem Vorhaben der Beigeladenen zugute. Es dient einem landwirtschaftlichen Betrieb im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerinnen hat zwar auch in der mündlichen Verhandlung wiederholt von einer gewerblichen Tierhaltung der Beigeladenen gesprochen, aber nicht substantiiert, worauf er diese Einschätzung gründet.
84Die landwirtschaftliche Privilegierung des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB setzt voraus, dass dem Eingriff in den zumeist naturhaft geprägten Außenbereich ein auf Dauer angelegter Betrieb gegenübersteht, dem das geplante Vorhaben zu dienen bestimmt ist. Ein landwirtschaftlicher Betrieb ist durch eine spezifisch betriebliche Organisation gekennzeichnet. Er erfordert eine Nachhaltigkeit der Bewirtschaftung und muss ein auf Dauer gedachtes und auf Dauer lebensfähiges Unternehmen sein. Ob sich ein Betrieb auf Dauer als lebensfähig erweist, ist im Wege einer Prognose zu beantworten. Notwendig ist eine Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls. Dabei sind die Umstände, die für oder gegen die Annahme der Dauerhaftigkeit und Nachhaltigkeit des Betriebes sprechen, ihrerseits zu gewichten und ins Verhältnis zueinander zu setzen. Zu den Merkmalen zur Bestimmung der Dauerhaftigkeit und Nachhaltigkeit eines landwirtschaftlichen Betriebs, denen indizielle Bedeutung zukommt, zählt auch die Möglichkeit der Gewinnerzielung. Der nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegierte landwirtschaftliche Betrieb muss nach Art und Umfang grundsätzlich geeignet sein, wirtschaftlich, d. h. mit Gewinnerzielungsabsicht geführt zu werden. Das bedeutet jedoch nicht, dass stets und in allen Fällen die Betriebseigenschaft und damit die Privilegierung im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB zu verneinen ist, wenn (bisher) ein Gewinn nicht erzielt und auch in absehbarer Zeit (noch) nicht zu erzielen ist. Geht es um die Erweiterung eines bereits seit etlichen Jahren bestehenden landwirtschaftlichen Betriebs mit niedriger Rentabilität, hat die Gewinnerzielung einen geringeren Stellenwert als im Fall der beabsichtigten Neugründung einer Nebenerwerbsstelle.
85Vgl. zuletzt BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2012 - 4 C 9.11 -, BauR 2013, 207 = juris Rn. 7 f., m. w. N.
86Beständigkeit der Betätigung setzt voraus, dass der Zugriff auf die landwirtschaftlich nutzbare Fläche dauerhaft gesichert ist. Die vorausgesetzte planmäßige und eigenverantwortliche Bewirtschaftung darf nicht dadurch in Frage gestellt sein, dass dem Landwirt die für seine Ertragserzielung benötigte Fläche nicht dauernd zur Verfügung steht. Es ist aber nicht ausgeschlossen, dass die Dauerhaftigkeit eines landwirtschaftlichen Betriebs auch auf gepachteten Flächen gewährleistet sein kann. Liegen langfristige Pachtverhältnisse vor, kann davon ausgegangen werden, dass ein dauerhafter Zugriff auf die erforderlichen Flächen sichergestellt ist.
87Vgl. zuletzt BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2012 - 4 C 9.11 -, BauR 2013, 207 = juris Rn. 10, m. w. N.
88Wie § 201 BauGB es verlangt, gehört zum Begriff des landwirtschaftlichen Betriebs darüber hinaus die „überwiegend eigene Futtergrundlage“.
89Vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 6. Januar 1997 - 4 B 256.96 -, BRS 59 Nr. 85 = juris Rn. 4.
90Alle diese Merkmale werden von der Hofstelle auf dem Vorhabengrundstück der Beigeladenen, wo die Erweiterung um den streitgegenständlichen Bullenmaststall stattfinden soll, erfüllt. Dies hat die Landwirtschaftskammer NRW im Baugenehmigungsverfahren mit Schreiben vom 11. November 2009 und vom 1. Dezember 2009 bestätigt. Diese Bewertung ist nicht zu beanstanden. Die derzeit von der Beigeladenen an einen anderen Landwirt verpachtete Hofstelle weist eine hinreichend spezifische betriebliche Organisation auf. Es findet dort auch gegenwärtig eine Bullenhaltung statt. Dies war auch schon so, bevor die Beigeladene den Hof von ihren Eltern - zuletzt durch Übergabevertrag mit ihrer Mutter - überantwortet bekam. Betriebsinhaber war bis 1998 der verstorbene Vater der Beigeladenen. Die Beständigkeit der Bewirtschaftung ist gegeben. Die Beigeladene verfügt nach eigenen Angaben über umfangreiche Eigentums- und Pachtflächen - etwa 50 ha, angestrebt seien rund 60 ha -, die durch den Betrieb bewirtschaftet werden können. Wegen des Erreichens der 40-ha-Schwelle bewirtschafteter Nutzfläche sieht die (insoweit fachkundige) Landwirtschaftskammer NRW die für eine Bullenhaltung mit insgesamt 425 Stück notwendige „überwiegende eigene Futtergrundlage“ als vorhanden. Auch einen Abnahmevertrag über die Abnahme von Wirtschaftdünger hat die Beigeladene vorgelegt. Diesen Punkt hat der Beklagte zudem über die Nebenbestimmung M.03 rechtlich gesichert. Die personelle Beständigkeit in der Generationenfolge erscheint dadurch gewährleistet, dass der Sohn N. der Beigeladene den Betrieb auf dem Vorhabengrundstück - wie offenbar geplant - übernehmen kann, nachdem er die Ausbildung zum Landwirt mit Erfolg abgeschlossen hat.
91bb) Im Bereich des M1. südlich der Straße Auf dem C1. auf dem Flurstück 139/46 verschlechtert sich der zu vergebende Immissionswert schrittweise auf ungefähr 0,10/10 % mit einer deutlichen Toleranz für Richtwertüberschreitung, auch soweit diese den oben angesprochenen Irrelevanzwert von 0,02/2 % übersteigen.
92Auch dies ist das Ergebnis einer alle Faktoren des Einzelfalls einstellenden Zwischenwertbildung für diese Beurteilungsfläche. Für den M. gelten die Auslegungshinweise zu Nr. 5 GIRL nur mit verringertem Gewicht. Einerseits ist er in den Kurbetrieb integriert und nimmt an der Darstellung des Flächennutzungsplans Sondergebiet „Kur“ teil. Andererseits ist er nach den unwidersprochenen Ausführungen des Beklagten nicht als Kurpark genehmigt, sondern wird nur faktisch als solcher genutzt. Nach den Erläuterungen von Herrn G. I1. im Ortstermin am 18. September 2012 ist er für Spaziergänge von Kurgästen vorgesehen, so dass seine Funktion mit der orthopädischen Rehabilitation als solcher, welche die Klägerinnen in der X. anbieten, lediglich mittelbar zusammenhängt. Erholung durch Spaziergänge können die Kurgäste in der Umgebung der Kurklinik auch anderweitig finden. Diese Gesichtspunkte führen in der Gesamtschau dazu, dass das Geruchsschutzniveau des M1. mit zunehmender Entfernung zum Kurgarten nördlich der Straße Auf dem C1. abnimmt, bis es im südlichen Teil des M1. deutlich unterhalb des Kurgebietsstandards in etwa auf dem Level des Wohngebietsrichtwerts der Nr. 3.1 GIRL ankommt, der seinerseits im begründeten Einzelfall nach oben zuungunsten des Kurbetriebs durchbrochen werden kann. Rechtfertigung für diesen Richtwertpuffer ist erneut das Zwischenwertpotential der umliegenden landwirtschaftlichen Nutzungen, also auch derjenigen der Beigeladenen.
93b) Diese Immissionswerte für die Flurstücke 937 und 139/46 werden beim Betrieb des genehmigten Bullenmaststalls voraussichtlich deutlich eingehalten.
94aa) Zieht man die letzte Geruchsimmissionsprognose M3. vom 23. August/7. November 2013 heran, werden die herausgearbeiteten Regelwerte für Kurklinik und Kurgarten - 0,06/6 % - einerseits und M. - in einem verschiebbaren Rahmen ca. 0,10/10 % - anderseits bei dem Betrieb des streitgegenständlichen Bullenmaststalls aller Voraussicht nach - eindeutig - beachtet. Der Gutachter Lanngguth wirft hier Geruchsbelastungen von maximal 0,03/3 % für das Flurstück 937 und von maximal 0,04/4 % für den M. - und dies auch nur in dessen äußerstem südwestlichen Bereich - aus.
95Die ergänzte Geruchsimmissionsprognose vom 23. August/7. November 2013 ist genauso wie ihre im Klage- und Berufungsverfahren vorgelegten Vorgängerinnen verwertbar. Nach Baugenehmigungserteilung gewonnene Erkenntnisse über die Immissionssituation können im Rahmen einer Nachbarklage berücksichtigt werden. Hierbei handelt es sich nicht um nachträgliche Veränderungen der Sachlage, die - wie oben bereits gesagt - auch nur zu Lasten des Bauherrn grundsätzlich nicht berücksichtigt werden dürfen, sondern lediglich um spätere Erkenntnisse hinsichtlich der ursprünglichen Sachlage.
96Vgl. insoweit OVG NRW, Beschlüsse vom 23. April 2013 - 2 B 141/13 -, BauR 2013, 1251 = juris Rn. 9 f., und vom 3. August 2012 - 8 B 290/12 -, juris Rn. 9.
97Die ergänzte Geruchsimmissionsprognose vom 23. August/7. November 2013 ist fachlich valide. Dies hat das M1. NRW, welches das gesamte Verfahren begleitet hat, in seiner Stellungnahme vom 11. November 2013 bestätigt. Zweifel an dieser fachbehördlichen Einschätzung bestehen nicht. Die letzte Berechnung der Geruchsbelastung hat sämtliche Einwände der Klägerinnen sowie die vorhergehenden Stellungnahmen des M1. NRW vom 23. Juni 2010 und vom 18. Juni 2013 zu Modalitäten der Ausbreitungsberechnung, der Emissionsansätze und der Gewichtungsfaktoren aufgegriffen und eingestellt. Sie kann als das im Lauf der Zeit gewachsene und fachlich richtige Resultat der für diesen Fall passenden Geruchsimmissionsprognostik angesehen werden. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerinnen hat sie in der mündlichen Verhandlung insofern auch auf Nachfrage nicht mehr grundsätzlich angegriffen.
98Auch den möglicherweise einzigen noch offenen - und von dem Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen in der mündlichen Verhandlung thematisierten - Punkt der zutreffenden Berücksichtigung der Geruchsvorbelastung durch die Schweinehaltung auf dem Hof C3. hat der Gutachter M3. korrekt behandelt.
99Die Immissionsprognostik hat an die legale Vorbelastung zu denken, d. h. daran, in welchem genehmigten Umfang die vorbelastende emittierende Anlage betrieben werden dürfte.
100Vgl. z. B. OVG NRW, Beschlüsse vom 23. April 2013 - 2 B 141/13 -, BauR 2013, 1251 = juris Rn. 26 ff., und vom 13. Februar 2013 - 2 B 1336/12 -, BauR 2013, 1078 = juris Rn. 41.
101Dies hat der Gutachter M3. getan, indem er die Schweinehaltung auf der Hofstelle C3. in seiner Ausgangsprognose vom 14. Oktober 2009 mit insgesamt 160 Zuchtsauen und Ferkeln (Stall 1: 60 Sauen ohne Ferkel - Geruchsstoffstrom, 1,43 MGE/h -, Stall 2: 100 Sauen mit Ferkeln - Geruchsstoffstrom 2,74 MGE/h) veranschlagt hat. Den Baugenehmigungsvorgängen über die Hofstelle C3. lässt sich keine genehmigte Höchstzahl an Schweinehaltungsplätzen entnehmen. Wegen dieser Unklarheit ist von den von dem Beklagten und dem Gutachter M3. abgefragten tatsächlichen Tierzahlen in Verbindung mit den bekundeten (realistischen) landwirtschaftlichen Betriebs- und etwaigen (konkret aber nicht vorhandenen) Erweiterungsinteressen des Betreibers der Hofstelle C3. auszugehen. Diese Sachlage und Erklärungen definieren zugleich die für die Geruchsvorbelastung maßgebende Genehmigungslage.
102Gegenüber dem Beklagten und dem Gutachter M3. hat der Eigentümer der Hofstelle im Jahr 2010 einen Zuchtsauenbestand von 150 Stück bzw. von insgesamt 160 Sauenplätzen angegeben. Im Rahmen der jährlichen Nutztiererfassung meldete das Veterinäramt des Beklagten zum 1. Januar 2011 125 Sauen nebst Ferkeln auf der Hofstelle C3. . Da neben der Schweinehaltung auf der Hofstelle seit Jahren noch eine Pension - das Hotel M4. C3. - betrieben wird, deren seinerseits geruchsimmissionsempfindlicher Übernachtungs- und Beherbergungsteil erklärtermaßen ausgebaut werden soll - weshalb sich auch die Blankensteins im Genehmigungsverfahren gegen das Vorhaben der Beigeladenen ausgesprochen haben - ist realistisch, dass es auf absehbare Dauer bei diesem Schweinebestand bleiben wird. Mit Blick auf diese Sachlage und Erklärungen ist der Betreiber der Hofstelle C3. für die Geruchsimmissionsprognose so zu stellen, als ob sich eine etwaige über die Zahl von 160 Zuchtsauen mit Ferkeln hinausgehende Baugenehmigung wegen dauerhafter Nichtausnutzung erledigt hätte.
103Vgl. insofern im Einzelnen OVG NRW, Beschluss vom 9. August 2013 - 2 A 2520/12 -, juris Rn. 9 ff., m. w. N.
104Die - auch in der mündlichen Verhandlung aufrecht erhaltene - Kritik der Klägerinnen an dem von dem Gutachter M3. angenommenen Verhältnis der Jungsauen zu den Sauen mit Ferkeln (60:100) greift ebenfalls nicht durch. Der Beklagte weist zu Recht darauf hin, dass die Annahmen des Gutachters insoweit hinreichend konservativ sind und auf der sicheren Seite liegen. Nach den genehmigten Bauvorlagen aus dem Jahr 1981 für die Hofstelle C3. beträgt das Verhältnis der Sauen mit Ferkeln (32) zu Zucht- oder Jungsauen (64) 1:2. Das Geruchsgutachten berücksichtigt die geringfügig stärkeren Geruchsstoffströme der Sauen mit Ferkeln jedoch im Verhältnis von annähernd 2:1 (100 Sauen mit Ferkeln zu 60 Jungsauen). Etwaige Verschiebungen in der Zusammensetzung des Sauenbestands sind damit - entgegen der Auffassung der Klägerinnen - hinreichend sicher erfasst.
105Letzten Endes sind die zuletzt berechnen Immissionswerte von 0,03/3 % für das Flurstück 937 und von maximal 0,04/4 % für den M. auf dem Flurstück 139/46 auch so weit von den jeweils einschlägigen Richtwerten entfernt, dass eventuelle Unschärfen bei der Erfassung der Geruchsvorbelastung durch die Schweinehaltung auf der Hofstelle C3. den Klägerinnen mit hinreichender Sicherheit nicht zum Nachteil gereichen werden. Auch in dieser Hinsicht zeigt sich, dass die von dem Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen in der mündlichen Verhandlung beantragte Beweiserhebung auf eine unzulässige Ausforschung hinausliefe. Es gibt nach den vorliegenden Geruchsgutachten keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass eine wie auch immer geartete zeiträumliche Betrachtung der Geruchsbelastung am Kurklinikgebäude selbst - auf dieses ist der Beweisantrag zugeschnitten - unzumutbare Belastungswerte zu Tage fördern könnte. Die im Ermessen des Senats stehende Einholung eines zusätzlichen Sachverständigengutachtens war vor diesem Hintergrund weder durch das Vorbringen des Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen in der mündlichen Verhandlung noch anderweitig veranlasst.
106bb) Die sonstigen Einzelfallumstände, für die die Geruchsimmissionsbeurteilung immer offen ist, schlagen demgegenüber nicht zugunsten der Klägerinnen aus. Die von dem genehmigten Bullenmaststall in Bezug auf den Kurbetrieb der Klägerinnen voraussichtlich ausgehenden Geruchsimmissionen bleiben für diese auch jenseits der reinen mathematisch-statistischen Geruchsimmissionsprognostik anhand der GIRL, wie sie sich bis zur Berechnung vom 23. August/7. November 2013 entwickelt hat, zumutbar.
107Im Anschluss an die Ausführungen zur Zwischenwertbildung und dem Verständnis der Auslegungshinweise zu Nr. 5 GIRL für Kurgebiete ist dafür leitend, dass der Kurbetrieb der Klägerinnen sich schon immer in einem stark landwirtschaftlich geprägten Umfeld befand. In diesem mussten und müssen die Klägerinnen und ihre Kurgäste stets in gewissem Umfang mit landwirtschaftlichen Gerüchen - auch etwa durch Güllen - rechnen. Diese Gerüche sind traditionell gebietsprägend. In dem solchermaßen tolerierbaren Rahmen hält sich nach der geprüften Geruchsimmissionsprognostik der geplante Bullenmaststall der Beigeladenen ohne Weiteres. Dies deckt sich mit den Wahrnehmungen vor Ort, die der Berichterstatter des Senats im Ortstermin am 18. September 2012 gemacht hat. Danach ist es unwahrscheinlich, dass die Kurgäste eine signifikante genehmigungsbedingte Verschlechterung der Geruchssituation durch den erweiterten Bullenmaststall objektiv überhaupt wahrnehmen. Am Tag der Begehung konnte der Berichterstatter im Umfeld des Vorhabengrundstücks und der Hofstelle C3. zwar landwirtschaftliche Gerüche aufnehmen. Allerdings rissen diese in einer Entfernung von etwa 100 m schlagartig ab. Weder im M. noch im Kurgarten waren Tierhaltungsgerüche zu festzustellen. Dies mag nur eine Momentaufnahme sein, die aber gleichwohl in das rechnerisch prognostizierte Gesamtbild passt, dass der Kurbetrieb der Klägerinnen die meiste Zeit des Jahres nicht von erheblichen landwirtschaftlichen Gerüchen betroffen sein wird. Von daher trägt auch die Befürchtung der Klägerinnen nicht, sie werde einschneidende wirtschaftliche Einbußen erleiden, wenn der Bullenmaststall in Betrieb ginge. Dafür spricht nach Lage der Dinge in Anbetracht der von dort zu erwartenden Geruchsimmissionen, die sich überdies angenehmer als etwa Schweinegeruch darstellen (vgl. dazu die Auslegungshinweise zu Nr. 1 GIRL), nichts. Die von den Klägerinnen zuletzt in den Fokus gerückten angeblichen subjektiven Empfindlichkeiten mancher Kurgäste sind angesichts dessen unmaßgeblich. Sie werden zudem dadurch relativiert, dass einige Kurgäste während ihres Aufenthalts in der Kurklinik womöglich stärker mit landwirtschaftlichen Gerüchen konfrontiert sein werden, andere dagegen weniger bis gar nicht. Sie können die objektiv zu bestimmenden nachbarrechtlichen Betreiberpflichten der Beigeladenen damit nicht determinieren.
108Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 100 Abs. 1 ZPO, § 162 Abs. 3 VwGO.
109Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 ZPO.
110Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens; ausgenommen hiervon sind die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
T a t b e s t a n d:
2Der Kläger wendet sich gegen einen Vorbescheid für die Änderung des landwirtschaftlichen Betriebs des Beigeladenen durch Errichtung eines Milchviehboxenlaufstalls mit Nebengebäuden.
3Der Beigeladene ist Eigentümer des Grundstücks H. 45 in S. (Gemarkung M. Flur 3, Flurstücke 1451, 1454 und 2158, Grundbuch von M. , Amtsgericht Bergisch Gladbach, Blatt 290). Er führt dort einen landwirtschaftlichen Vollerwerbsbetrieb. Der Kläger ist mit einem hälftigen Anteil Miteigentümer des Grundstücks H. 46 a in S. (Gemarkung M. , Flur 3, Flurstück 1916, Blatt 501 des Grundbuchs von M. ). Das Grundstück des Klägers liegt nördlich des Betriebs des Beigeladenen. Dazwischen verläuft der H1. Weg. Das Grundstück des Klägers ist mit einem Wohnhaus bebaut, das die Beklagte unter dem 21. Juli 1976 genehmigt hatte. Die Grundstücke gehören zur Ansiedlung H. , die östlich des Ortskerns von S. liegt und über den asphaltierten H1. Weg erschlossen ist, der zur etwa 100 m entfernten L.----straße 49 führt. Wegen der Lage der Grundstücke und Gebäude im Einzelnen wird auf den von der Beklagten eingereichten Lageplan vom 31. August 2011 (BA 5) Bezug genommen.
4Am 25. August 2008 stellte der Beigeladene einen Antrag auf Erteilung eines Vorbescheids zum Neubau eines Milchviehboxenlaufstalls mit Nebengebäuden.
5Im August 2009 reichte der Beigeladene einen ergänzten Lageplan im Maßstab 1:1000 mit einer Markierung des Standorts etwa 130 m südwestlich des Hauses des Klägers ein. Unter dem 22. Dezember 2009 wurde im Auftrag des Beigeladenen ein Gutachten zu Geruchsimmissionen durch die landwirtschaftliche Unternehmensberatung NRW GmbH in N. erstellt. Dieses Gutachten prognostiziert für das Grundstück des Klägers eine belästigungsrelevante Gesamtbelastung von 6 % bis 8 % der Jahresstunden durch den Betrieb des Beigeladenen und stellt fest, dass von einem weiteren im Umkreis von 600 m vorhandenen Betrieb wegen dessen geringen Tierbestands nur irrelevante Auswirkungen zu erwarten seien. Zuvor hatte das LANUV NRW im Rahmen einer Plausibilitätsprüfung Hinweise zu den zugrundezulegenden Annahmen u. a. in Bezug auf Wetterdaten und Geländerauhigkeitswerte gegeben. Am 3. Februar 2010 reichte der Beigeladene eine Betriebsbeschreibung ein, in der die Zahl der Milchkühe, Kälber und Jungvieh/Bullen angegeben wird. In der Rubrik tierische Abgänge ist ein Güllekeller mit derzeit 1.500 cbm und geplant 8.500 cbm Lagerkapazität genannt. Der Gegenstand des Antrags wurde unter dem 10. Mai 2010 dahin geändert, dass ein positiver Vorbescheid für einen ersten Bauabschnitt für 250 Milchkühe, und 100 Rinder und Kälber beantragt und um Zustimmung für den zweiten Bauabschnitt für weitere 200 Milchkühe und 30 Rinder/Kälber unter der Voraussetzung vorliegender erforderlicher Flächen für Futtergrundlagen und Güllebeseitigung gebeten wurde. Unter dem 23. Juni 2010 wurden die Maße des geplanten Güllekellers vom Beigeladenen auf 6.450 cbm reduziert.
6Die Beklagte erteilte den beantragten Vorbescheid unter dem 12. Oktober 2010.
7Gegenstand des Vorbescheids ist ausweislich von der Beklagten aufgebrachter Grünstempel der Erläuterungsbericht vom August 2008, die Betriebsbeschreibung vom 22. August 2008, ein Prospekt der Fa. X. mit einem Mustergebäude, der Lageplan vom 13. August 2009 im Maßstab 1:1000, und das Geruchsgutachten (Stand 22. Dezember 2009) mit dessen angegebenen Parametern und sonstigen Angaben. Der Vorbescheid wurde dem Bevollmächtigten des Klägers zur Kenntnis übersandt und ging dort am 19. Oktober 2010 ein.
8Am 19. November 2010 hat der Kläger - zusammen mit den Nachbarn Frau K. und Herrn I. - Klage erhoben. Zur Begründung hat er im Wesentlichen vorgetragen:
9Der Bauvorbescheid verstoße gegen nachbarschützende Vorschriften. Eine Rechtsverletzung ergebe sich schon daraus, dass angesichts der Größe des Vorhabens das Bundesimmissionsschutzgesetz hätte angewendet werden müssen. Dies folge aus der geplanten Güllelagerkapazität und der Zahl der Tierplätze. Eine Berücksichtigung seiner berechtigten Nachbarinteressen könne dadurch erfolgen, dass die vorhandenen Stallungen, die im Gutachten mit D 1 bis D 3 bezeichnet seien, komplett aus der Viehnutzung herausgenommen würden. Durch die Zunahme der Zahl der Tiere von 146 auf 580 erhöhe sich die nicht mehr hinnehmbare Immissionsbelastung, die vom landwirtschaftlichen Betrieb des Beigeladenen ausgehe. Zudem erhöhe sich im Stall D 3 die Zahl der Tiere von 60 auf 90. Eine Rechtsbeeinträchtigung ergebe sich auch daraus, dass sich der Beigeladene für den Betrieb wegen der Anzahl der gehaltenen Tiere nicht auf erteilte Baugenehmigungen berufen könne. Genehmigt seien lediglich 86 Tiereinheiten. Das dem Vorbescheid zugrunde liegende Gutachten zu Geruchsimmissionen vom 22. Dezember 2009 sei mangelhaft. Insbesondere sei der angenommene Grenzwert mit 25 % der Jahresstunden zu hoch und die Windprognose unzutreffend. Die zu erwartenden Gerüche seien unzumutbar. Ferner drohe eine Gesundheitsgefährdung durch Bioaerosole.
10Der Kläger und die weiteren Kläger haben beantragt,
11den dem Beigeladenen von der Beklagten unter dem 12. Oktober 2010 erteilten Bauvorbescheid aufzuheben.
12Die Beklagte hat beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Zur Begründung hat sie ausgeführt:
15Es sei zu Recht ein baurechtlicher Vorbescheid erteilt worden. Die Voraussetzungen für die Durchführung eines immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens seien nicht erfüllt gewesen. Das Vorhaben verletze auch keine Nachbarrechte der Kläger. Es sei sichergestellt, dass es sich um einen landwirtschaftlichen Betrieb im Sinne von § 201 BauGB handele. Das Vorhaben sei nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB zu beurteilen. Es rufe keine schädlichen Umwelteinwirkungen hervor. Insbesondere führe es nicht zu unzumutbaren Gerüchen für den Kläger. Das maßgebliche Gutachten gelange zu zutreffenden Ergebnissen. Nach dem Ergebnis der Begutachtung sei vorliegend im Rahmen der Einzelfallprüfung für die Umgebungsbebauung wegen des Gebietscharakters eine Gesamtbelastung von bis zu 25 % der Jahresstunden zumutbar. Diese Belastungsgrenze würde auf dem Grundstück des Klägers bei weitem nicht erreicht werden. Nicht zu beanstanden sei, dass im Rahmen des Gutachtens eine Prognoseberechnung angefertigt worden sei, da die Auswirkungen eines zukünftigen Vorhabens anders nicht ermittelt werden könnten. Die Annahme, dass ein Immissionswert von 25 % der Jahresstunden zumutbar sei, entspreche der obergerichtlichen Rechtsprechung. Auch eine umfassende Würdigung der Umstände des vorliegenden Einzelfalls führe nicht zu einer zu erwartenden Geruchsbelästigung, die die Erheblichkeitsschwelle des § 3 Abs. 1 BImSchG überschreite. Zu berücksichtigen sei in diesem Zusammenhang, dass alle Grundstücke im Außenbereich gelegen seien. In einem landwirtschaftlich genutzten Gebiet müsse mit Lärm und Gerüchen gerechnet werden. Der solchen Belastungen ausgesetzte Eigentümer eines Wohnhauses könne in der Regel nicht verlangen, von den mit der Tierhaltung verbundenen Immissionen verschont zu bleiben. Ferner sei zu berücksichtigen, dass der geplante Stall deutlich von der Wohnbebauung des Klägers abrücke, die Viehhaltung in Stall D 2 aufgegeben werde und auch die Erschließung der Ställe nunmehr über die südöstlich verlaufende K 49 erfolgen solle. Die vorgesehene Güllelagerkapazität sei ausreichend.
16Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.
17Das Verwaltungsgericht hat die Klage - nach Durchführung eines Ortstermins - mit Urteil vom 30. September 2011 abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Dem Vorhaben stünden keine auf den Vorbescheidantrag allein zu prüfenden bauplanungsrechtlichen Vorschriften entgegen, die auch dem materiellen Schutz des betroffenen Dritten zu dienen bestimmt seien. Daraus folge, dass die Kläger allein aus der formellen Rechtswidrigkeit eines Vorhabens kein Abwehrrecht herleiten könnten. Damit komme es weder auf die Frage an, ob der Betrieb des Beigeladenen in Teilen baurechtlich nicht genehmigt sei noch auf die Ansicht, es hätte kein baurechtlicher Vorbescheid beantragt und erteilt werden dürfen, sondern ein immissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren durchgeführt werden müssen. Letzterem Gesichtspunkt folge das Gericht auch deshalb nicht, weil die Anlagengröße die Kapazitäten unterschreite, die erst zu einer Anwendung des Immissionsschutzrechts führten. Im Übrigen hätte auch eine fehlerhaft unterbliebene Anwendung der immissionsschutzrechtlichen Vorschriften für ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren keine für den Nachbarn erhebliche Veränderung des materiellen Genehmigungsmaßstabs zur Folge. Bei der planungsrechtlichen Beurteilung sei § 35 BauGB zugrunde zu legen. Die Siedlung H. stelle eine typische Splittersiedlung im Außenbereich außerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils dar. Ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme liege nicht vor. Die im Wesentlichen gerügten Geruchsbelastungen, die vom landwirtschaftlichen Betrieb des Beigeladenen ausgingen, seien auf der Grundlage des eingeholten Geruchsgutachtens vom 22. Dezember 2009 unter Berücksichtigung der Geruchsimmissionsrichtlinie des Landes NRW zu beurteilen. Da die Geruchsimmissionsrichtlinie für eine Wohnnutzung im Außenbereich keine Werte angebe, sei darauf abzustellen, ob die Grenze der Zumutbarkeit überschritten sei. Dies sei nicht der Fall. Fehler des Gutachtens seien von den Klägern nicht substantiiert aufgezeigt worden. Zu den vorgetragenen erheblichen gesundheitlichen Problemen der Ehefrau des Klägers sei ergänzend zu bemerken, dass diese gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht in Zweifel gezogen würden, es möge sogar zu Gunsten des Klägers unterstellt werden, dass die Beeinträchtigungen auch vom Betrieb des Beigeladenen herrührten; dies ändere aber nichts daran, dass diese Auswirkungen im persönlichen Bereich das Vorhaben nicht in einem objektivierten Sinn planungsrechtlich rücksichtslos machten, weil das baurechtliche Rücksichtnahmegebot nicht personenbezogen auf die Eigentumsverhältnisse oder die Nutzungsberechtigten zu einem bestimmten Zeitpunkt abstelle. Hinzu komme, dass es der Kläger in der Hand habe, durch die Ausrichtung der besonders geruchsempfindlichen Räumlichkeiten bzw. des Außenwohnbereichs in gewissem Umfang architektonische Selbsthilfe zu üben, sofern dies nicht bereits geschehen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die mit Beschluss vom 8. November 2011 berichtigten Urteilsgründe Bezug genommen.
18Der Kläger und die weiteren erstinstanzlichen Kläger haben die Zulassung der Berufung beantragt. Die weiteren Kläger haben ihre Zulassungsanträge später zurückgenommen. Der Senat hat das Verfahren daraufhin abgetrennt, unter dem Aktenzeichen - 7 A 655/13 - fortgeführt und eingestellt, soweit es diese Klagen betraf. Der Kläger trägt zur Begründung der vom Senat wegen besonderer Schwierigkeiten zugelassenen Berufung vor:
19Das Verwaltungsgericht habe die nachbarschützende Regelung des § 5 BImSchG verkannt, indem es angenommen habe, in Bezug auf die Anwendung des BImSchG gehe es nur um formale Verfahrensregeln. Tatsächlich sei eine Anwendung des Genehmigungsverfahrens nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz geboten. Der Stall, der im Gutachten mit D 1 bezeichnet sei, sei nicht als Stall genehmigt. Der Stall D 3 sei lediglich als Remise genehmigt. Bei der planungsrechtlichen Beurteilung sei das Gebiet nicht als Außenbereich, sondern als Dorfgebiet einzustufen. Es befänden sich dort etwa auch Handwerksbetriebe, ein Betrieb des Garten- und Landschaftsbaus und eine Hundeschule und -pension. Die vorhandene Bebauung vermittle auch den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit und verfüge daher über die für einen Ortsteil im Sinne des Gesetzes erforderliche organische Siedlungsstruktur. Die Beklagte sei bei der Genehmigung seines Wohnhauses von einer Lage im Innenbereich ausgegangen. Ferner sei das Verwaltungsgericht zu Unrecht von einem privilegierten Betrieb im Sinne von § 35 Abs. 1 BauGB ausgegangen. Tatsächlich handele es sich um einen Gewerbebetrieb, der den Rahmen des Ortsüblichen sprenge. Es fehle eine ausreichende eigene Futtergrundlage für eine betriebliche Erweiterung. Das zugrundegelegte Gutachten zu den Geruchsimmissionen sei nicht ausreichend. Es beruhe auf Daten einer Wetterstation in größerer Entfernung, die die tatsächliche Situation nicht träfen. Es komme zu Windverwirbelungen, die gerade sein Haus beträfen. Ferner sei das im Gutachten zugrunde gelegte Kriterium einer Rauhigkeit des Geländes zweifelhaft. Ein früheres Gutachten sei zu einer höheren Geruchsbelastung gelangt. Das Verwaltungsgericht habe eine effektive Grenzwertfestlegung für Geruchsimmissionen unterlassen und die Problematik einer drohenden Gesundheitsgefährdung durch Bioaerosole verkannt. Nach einer vorliegenden Studie sei im Umkreis von 500 m von Tierhaltungsanlagen mit Gesundheitsgefahren zu rechnen. Dies ergebe sich insbesondere aus der sog. NiLS Studie (Niedersächsische Lungen-Studie) sowie auch aus der VDI-Richtlinie 4250. Das Verwaltungsgericht habe auch die Grundsätze verkannt, die das OVG Münster in der Entscheidung vom 10. Mai 2010 - 8 B 992/09 - aufgestellt habe.
20Der Kläger beantragt,
21das angefochtene Urteil zu ändern und nach seinem erstinstanzlichen Antrag zu erkennen.
22Die Beklagte beantragt,
23die Berufung zu verwerfen, hilfsweise zurückzuweisen.
24Sie trägt vor:
25Die Berufung sei unzulässig. Es fehle an der erforderlichen detaillierten Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Urteils. Die Berufung sei im Übrigen aus den Gründen des erstinstanzlichen Urteils unbegründet. Für die planungsrechtliche Beurteilung sei § 35 BauGB maßgeblich. Das Gebiet H. sei Außenbereich und kein Ortsteil im Sinne des Gesetzes. Mit Blick auf die Siedlungsstruktur in S. mit den jeweils mehrere Hundert Hauptgebäude umfassenden Ortsteilen S. , tal, G. und L1. bzw. die Struktur der Nachbargemeinden im Ballungsraum / könne sich die Ansiedlung H. mit den vorhandenen Gebäuden nicht als selbständige Siedlungseinheit behaupten. Das Bundesimmissionsschutzgesetz sei nicht einschlägig. Zudem sei ein Verstoß gegen das Genehmigungserfordernis nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz ohnehin unerheblich. Der Vorbehalt einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung im vereinfachten Verfahren sei nach der Rechtsprechung nicht drittschützend. Das Vorhaben des Beigeladenen sei nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB zu beurteilen. Es betreffe Landwirtschaft im Sinne der Tierhaltung auf überwiegend eigener Futtergrundlage. Eine Privilegierung sei aber - nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB - auch dann gegeben, wenn eine eigene Futtergrundlage nicht nachgewiesen wäre. Das Verwaltungsgericht habe zutreffend einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot insbesondere auch hinsichtlich der Geruchsbelastung verneint. Gegen eine Unzumutbarkeit spreche bereits der Aspekt der zeitlichen Priorität landwirtschaftlicher Viehhaltung in H. . Der Kläger habe sich zu einem Zeitpunkt in H. angesiedelt, als der Betrieb des Beigeladenen und auch andere Betriebe längst vorhanden gewesen seien. Ferner sei zu berücksichtigen, dass der Außenbereich vom Gesetzgeber nach § 35 Abs. 1 BauGB generell als Standort stark emittierender Betriebe vorgesehen sei. Der Beigeladene nehme bei der Gestaltung des Vorhabens auch hinsichtlich der Betriebserweiterung größtmögliche Rücksicht auf den Kläger und die Nachbarschaft. Der Großteil des Bestands und die verkehrliche Erschließung lägen nach Umsetzung des Vorhabens deutlich weiter vom Haus des Klägers entfernt. Nach dem vorliegenden Geruchsgutachten sei die Grenze der Zumutbarkeit nicht erreicht. Abgesehen davon führe das Vorhaben zu einer Verbesserung der Immissionssituation. Nach der Rechtsprechung sei auch eine an sich nicht mehr hinnehmbare Immissionsbelastung im Einzelfall im Umfang der Vorbelastung zumutbar, wenn eine Änderungsgenehmigung die Situation verbessere. Ein solcher Sachverhalt sei hier gegeben, weil der Beigeladene den nahe am Haus des Klägers gelegenen Stall D 2 aufgebe und der neue Stall in wesentlich größerer Entfernung gebaut werden solle. Ferner fehle es an konkreten Anhaltspunkten für Gesundheitsgefahren durch Bioaerosole. Bioaerosole spielten in der fachwissenschaftlichen Diskussion im Zusammenhang mit Rinderhaltungsanlagen keine Rolle. So enthalte auch der Tierhaltungserlass des Landes NRW vom 19. Februar 2013 lediglich für die Haltung von Schweinen und Geflügel diesbezügliche Empfehlungen.
26Der Beigeladene stellt keinen Antrag.
27Der Kläger hat ärztliche Bescheinigungen zu eigenen Erkrankungen und Erkrankungen seiner Ehefrau vorgelegt; danach leidet er u. a. an einem sinubronchialen Syndrom mit Asthma bronchiale, seine Ehefrau leidet u. a. an einer chronisch obstruktiven Lungenerkrankung.
28Der Berichterstatter des Senats hat die Örtlichkeit am 19. September 2013 besichtigt. Wegen der dabei getroffenen Feststellungen wird auf das Protokoll zum Ortstermin verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach‑ und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge zum Vorbescheidsverfahren und zu den Baugenehmigungen für bauliche Anlagen auf dem Grundstück des Beigeladenen sowie zur Baugenehmigung für das Wohnhaus des Klägers Bezug genommen.
29Entscheidungsgründe:
30Die Berufung ist zulässig.
31Es fehlt entgegen der Meinung der Beklagten nicht an einer ordnungsgemäßen Berufungsbegründung. Die Berufungsbegründung muss nach § 124a Abs. 6 Satz 3 i. V. m. Abs. 3 Satz 4 VwGO einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung. Ein Berufungsführer genügt grundsätzlich seiner gesetzlichen Pflicht, in der Berufungsbegründung die Gründe der Anfechtung anzugeben, wenn er in der Berufungsbegründung an seiner in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht hinreichend konkret erläuterten Auffassung festhält, durch den mit der Klage angegriffenen Bescheid verletzt zu sein, und dadurch zum Ausdruck bringt, dass er von den gegenteiligen Ausführungen des angefochtenen Urteils nicht überzeugt ist.
32Vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Februar 2012 ‑ 9 B 71.11 -, juris, m. w. N.
33Gemessen an diesen Ausführungen sind die Darlegungen des Klägers im rechtzeitig am 21. Mai 2013 (erster Werktag nach Pfingstmontag) eingegangenen Berufungsbegründungsschriftsatz ausreichend. Die von der Beklagten vermisste Auseinandersetzung mit den Gründen des erstinstanzlichen Urteils findet sich darin in hinreichend detaillierter Weise. Dies gilt jedenfalls mit Blick auf die Ausführungen zu der vom Kläger befürchteten Beeinträchtigung durch Bioaerosole; hierzu enthält die Entscheidung des Verwaltungsgerichts keine konkreten Erwägungen.
34Die Berufung hat aber in der Sache keinen Erfolg.
35I. Die Klage ist zwar zulässig.
361. Der Kläger ist insbesondere klagebefugt im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO. Er kann geltend machen, dass eine Verletzung seiner Rechte durch den angegriffenen Vorbescheid nicht von vornherein ausgeschlossen ist. An der Klagebefugnis fehlt es nur dann, wenn unter Zugrundelegung des Vorbringens des jeweiligen Klägers offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise dessen subjektive Rechte verletzt sein können.
37Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. August 2003
38- 3 C 15.03 -, NJW 2004, 698.
39Es kommt hier jedenfalls eine Verletzung des nachbarschützenden Rücksicht-nahmegebots mit Blick auf vorhabenbedingte Geruchsimmissionen in Betracht.
402. Das Rechtsschutzbedürfnis ist nicht zwischenzeitlich wegen des Ablaufs der Geltungsdauer des Vorbescheids entfallen. Denn der Ablauf der Frist für die Geltung eines Vorbescheids ist durch eine gegen den Bescheid gerichtete Klage gehemmt.
41Vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. Februar 2012
42- 7 A 2444/09 -, juris, m. w. N.
43II. Die Klage ist aber in der Sache nicht begründet.
44Der angefochtene Vorbescheid verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
45Der Senat versteht den Vorbescheid dahin, dass er sich auf die Änderung des landwirtschaftlichen Betriebs des Beigeladenen insgesamt und nicht lediglich auf die Errichtung eines zusätzlichen Gebäudes bezieht. Dies ergibt sich schon daraus, dass auch die Zahl und Verteilung der Tierplätze für Rinder und Kälber und deren Zuordnung zu bestimmten Stallungen geregelt wird und andere Regelungen getroffen werden, die sich auf den Betrieb des Beigeladenen insgesamt beziehen. Es handelt sich mithin um ein einheitliches Änderungsvorhaben in Bezug auf den Gesamtbetrieb.
46Vgl. zu baurechtlichen (Änderungs-) Genehmigungen: BVerwG, Beschluss vom 4. Februar 2000 - 4 B 106.99 -, BRS 63 Nr. 172.
47Maßgeblich für die gerichtliche Beurteilung ist nach allgemeinen Grundsätzen die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids; soweit sich nachträgliche Änderungen zugunsten des Beigeladenen auswirken, sind sie zu berücksichtigen.
48Vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. November 2010 - 4 B 43.10 -, BRS 76 Nr. 162.
49Der Vorbescheid verstößt danach weder gegen den Bestimmtheitsgrundsatz (dazu 1.) oder drittschützendes Verfahrensrecht (dazu 2.) noch gegen das nach dem hier maßgeblichen § 35 Abs. 1 BauGB (dazu 3.) allein zu prüfende planungsrechtliche Rücksichtnahmegebot (dazu 4.).
501. Der Vorbescheid verstößt nicht in nachbarrechtsrelevanter Weise gegen das Bestimmtheitsgebot.
51Ein planungsrechtlicher Vorbescheid muss ebenso wie eine Baugenehmigung inhaltlich bestimmt sein. Das Bestimmtheitserfordernis in seiner nachbarrechtlichen Ausprägung verlangt, dass der Nachbar der Baugenehmigung und den genehmigten Bauvorlagen mit der erforderlichen Sicherheit entnehmen kann, dass danach nur solche Nutzungen bzw. Baumaßnahmen erlaubt sind, die seine Nachbarrechte nicht beeinträchtigen können. Aus einer Unbestimmtheit der Baugenehmigung folgt ein Aufhebungsanspruch des Nachbarn allerdings erst dann, wenn sich die Unbestimmtheit auf Merkmale des genehmigten Vorhabens bezieht, deren genaue Festlegung erforderlich ist, um eine Verletzung nachbarschützender Vorschriften zu seinen Lasten auszuschließen, und er - wäre die Baugenehmigung insoweit rechtswidrig - von dem genehmigten Vorhaben konkret unzumutbare Auswirkungen zu befürchten hätte.
52Vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. Januar 2013 ‑ 10 A 2269/10 -, m. w. N.
53Diesen Anforderungen ist hier genügt. Der Vorbescheid regelt nachbarrechtsrelevante Aspekte der Änderung des Betriebs zunächst in Bezug auf den ersten Bauabschnitt mit 250 Plätzen für Kühe. Es wird damit hinreichend festgelegt, wie im ersten Bauabschnitt die Tierplätze verteilt sind (vgl. Ziff. 2. und 4. des Vorbescheids und Bl. 7 des Gutachtens). Die Entscheidung stellt mit der Bezugnahme auf das Gutachten auch hinreichend klar, wo (in welchen Ställen) im ersten Bauabschnitt die 250 Kühe bzw. 100 Rinder stehen sollen. Widersprüchlich ist auch nicht etwa die Regelung zum Tierplatzbestand. Soweit die Angaben zu Bullen bzw. Jungvieh in der Betriebsbeschreibung bzw. im Gutachten divergieren - der Bestand bezieht sich nach der Betriebsbeschreibung u. a. auf 90 Tiere, bei denen es sich um Bullen und Jungvieh handelt, nach dem Gutachten sind Bullen nicht mehr vorgesehen, sondern 90 Tiere der Kategorie Jungvieh, von denen 25 unter einem Jahr und 65 zwischen einem und zwei Jahren alt sind - ist dies mit Blick auf die Bestimmung zu 4. zum Vorbescheid dahin zu verstehen, dass die Beklagte nur von 90 Plätzen für Jungrinder ausgeht und die Haltung von Bullen planungsrechtlich nicht mehr positiv regeln wollte. Im Übrigen wird - ungeachtet der Nachbarrechtsrelevanz dieses Aspekts - in Bezug auf den zweiten Bauabschnitt auch eine hinreichend bestimmte planungsrechtliche Beurteilung unter der Maßgabe einer ausreichenden eigenen Futtergrundlage gemäß der Regelung zu Ziffer 4. getroffen.
542. Ein für die Verletzung von Rechten des Klägers erheblicher Verfahrensfehler liegt nicht darin, dass nicht anstelle eines baurechtlichen Vorbescheids ein immissionsschutzrechtlicher Vorbescheid nach § 9 BImSchG erteilt worden ist.
55Es spricht bereits Vieles dafür, dass ein immissionsschutzrechtliches Vorbescheidsverfahren nicht durchzuführen war, weil eine Genehmigungspflicht nach dem BImSchG hier weder mit Blick auf die genehmigten Tierplatzzahlen noch mit Blick auf die Lagerkapazität für Gülle bestand. Dies bedarf indes keiner abschließenden Beurteilung. Denn es ist mit dem Verwaltungsgericht davon auszugehen, dass ein solcher Verstoß gegen Verfahrensrecht ohnehin nicht nachbarrechtsrelevant wäre. Der materielle Maßstab für die Beurteilung der Nachbarrechtskonformität nach dem Bauplanungsrecht unter dem Aspekt des Rücksichtnahmegebots und nach dem Immissionsschutzrecht ist einheitlich. Das Immissionsschutzrecht legt die Grenze der Zumutbarkeit von Umwelteinwirkungen für den Nachbarn und damit das Maß der gebotenen Rücksichtnahme mit Wirkung auch für das Baurecht im Umfang seines Regelungsbereichs grundsätzlich allgemein fest.
56Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. November 2012
57- 4 C 8.11 -, BRS 79 Nr. 92.
58Danach könnte es nicht zu einer für den Kläger günstigeren Entscheidung führen, wenn die Anlage insgesamt nach dem BImSchG genehmigungspflichtig und deshalb ein Verfahren auf Erteilung eines immissionsschutzrechtlichen Vorbescheids nach § 9 BImSchG erforderlich gewesen wäre, denn aus den nachfolgenden Gründen ist kein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot festzustellen.
593. Das Vorhaben ist planungsrechtlich nach § 35 Abs. 1 BauGB zu beurteilen.
60Das Vorhaben liegt im Außenbereich (dazu a.) und ist dort als landwirtschaftliches Vorhaben privilegiert (dazu b.).
61a. Die Beurteilung richtet sich nach § 35 BauGB, weil das Vorhaben im Außenbereich verwirklicht werden soll. Die Grundstücke des Klägers und des Beigeladenen liegen im Außenbereich. Der Außenbereich umfasst Flächen, die nicht im Sinne von § 30 Abs. 1 BauGB qualifiziert überplant sind und nicht Teil eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinne von § 34 BauGB sind. Ein Bebauungsplan besteht für das Gebiet nicht. Die Ansiedlung H. stellt sich auch nicht als ein im Zusammenhang bebauter Ortsteil im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB dar.
62Ortsteil im Sinne des § 34 BauGB ist jeder Bebauungskomplex im Gebiet einer Gemeinde, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist. Das gewisse Gewicht für die Bewertung eines Bebauungszusammenhangs als Ortsteil im Sinne des § 34 BauGB ist nicht für alle Gemeinden und Siedlungsräume einheitlich, sondern nach den siedlungsstrukturellen Gegebenheiten im Gebiet der jeweiligen Gemeinde zu bestimmen.
63Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. November 2009
64- 7 A 1236/08 -, juris.
65Danach erfüllt die Ansiedlung H. nicht die Anforderungen an einen Ortsteil. Dies ergibt sich aus den vorliegenden Karten, Plänen und Luftbildern sowie dem Eindruck des Berichterstatters bei der Ortsbesichtigung, der den Mitgliedern des Senats in der Beratung vermittelt worden ist. Danach fehlt es - wie auch von der Beklagten im Berufungsverfahren nach der Durchführung des Ortstermins im Einzelnen dargelegt worden ist - schon an einer hinreichenden Anzahl von Gebäuden hinreichenden bodenrechtlicher Bedeutung. Abgesehen davon lässt die Ansiedlung auch die erforderliche siedlungsstrukturelle Qualität vermissen, die für einen Ortsteil im Sinne des Gesetzes konstitutiv ist. Aus dem Vortrag des Klägers, die Beklagte sei bei der Genehmigung seines Hauses von einer Innenbereichslage ausgegangen, ergibt sich keine andere Beurteilung, an eine solche Beurteilung wäre der Senat nicht gebunden.
66b. Das Vorhaben ist entgegen der Auffassung des Klägers auch als landwirtschaftliches Vorhaben im Sinne des BauGB und damit nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB zu beurteilen.
67Der Kläger bezweifelt dies, weil er meint, es fehle für den zweiten Bauabschnitt an der nach § 201 BauGB angesichts des vorgesehenen Tierbestands erforderlichen Futtergrundlage. Damit verkennt er indes den - bereits oben aufgezeigten - Regelungsgehalt des Vorbescheids, dessen positive planungsrechtliche Beurteilung für den zweiten Bauabschnitt auf der in Ziffer 4. benannten Voraussetzung beruht, dass auch für den weiteren Tierbestand, der im zweiten Bauabschnitt aufgebaut werden soll, eine ausreichende Futtergrundlage vorhanden ist.
684. Das Vorhaben verstößt nicht gegen das Rücksichtnahmegebot, das auch bei der Zulassung von Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB im Rahmen der Prüfung entgegen stehender öffentlicher Belange nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB Anwendung findet, denn es ist weder wegen Geruchsimmissionen (dazu a.) noch auf sonstige Weise (dazu b.) gegenüber dem Kläger im Rechtssinne rücksichtslos.
69a. Eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots lässt sich zunächst nicht mit Blick auf Geruchsimmissionen feststellen. Voraussetzung für eine solche Verletzung wäre, dass auf dem Grundstück des Klägers auftretende vorhabenbedingte Gerüche als schädliche Umwelteinwirkungen gewertet werden können. Das ist aber nicht der Fall.
70Schädliche Umwelteinwirkungen sind nach § 3 Abs. 1 BImSchG Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder Nachbarschaft herbeizuführen. Ob Belästigungen i. S. d. Immissionsschutzrechts erheblich sind, und deshalb einem Nachbarn nicht zugemutet werden können, richtet sich nach der konkreten Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit der betroffenen Rechtsgüter, die sich ihrerseits nach der bebauungsrechtlichen Prägung der Situation und nach den tatsächlichen oder planerischen Vorbelastungen bestimmen.
71Vgl. OVG NRW, Urteil vom 16. März 2009
72- 10 A 259/08 -, juris, m. w. N.
73Ob diese Würdigung, wie die Beklagte meint, schon auf den Aspekt gestützt werden kann, dass es sich um eine „Verbesserungsgenehmigung“ handele, kann dahingestellt bleiben.
74Vgl. zur sog. „Verbesserungsgenehmigung“ die Erwägungen des 2. Senats des OVG NRW, Beschluss vom 23. April 2013 - 2 B 141/13 -, BauR 2013, 1251.
75Gegen eine Unzumutbarkeit der auf dem Grundstück des Klägers auftretenden Gerüche spricht bereits der von der Beklagten in Übereinstimmung mit der einschlägigen Rechtsprechung aufgezeigte Aspekt, dass der Außenbereich bauplanungsrechtlich nur ausnahmsweise für Wohnnutzungen, in erster Linie aber als Standort für stark emittierende Betriebe vorgesehen ist. Im typischerweise landwirtschaftlich genutzten Außenbereich muss insbesondere mit Gerüchen gerechnet werden, die durch Tierhaltung, Dungstätten und Güllegruben typischerweise entstehen. Der Eigentümer eines Wohnhauses kann in der Regel nicht verlangen, von solchen mit der Tierhaltung verbundenen Immissionen verschont zu bleiben. Dies hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen auch in der vom Kläger zitierten Entscheidung klargestellt.
76Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. Mai 2010
77- 8 B 992/09 -, juris, m. w. N.
78Anderweitige Anhaltspunkte, die für eine Unzumutbarkeit gegenüber dem Kläger sprechen könnten, ergeben sich weder mit Blick auf Anforderungen der Geruchsimmissionsrichtlinie (aa.) oder der TA-Luft ( bb.) bzw. einschlägiger technischer Regelwerke wie der VDI-Richtlinie 3894 (cc.) noch aus besonderen Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Entwicklung der Nutzungen in der maßgeblichen Umgebung (dd.).
79aa. Anhaltspunkte für eine Unzumutbarkeit von Geruchsimmissionen ergeben sich nicht aus der - ohnehin auf nicht nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz genehmigungspflichtige Vorhaben nicht unmittelbar, sondern nur sinngemäß anwendbaren - Geruchsimmissionsrichtlinie des Landes NRW in der Fassung vom 29. Februar 2008 mit Ergänzungen vom 10. September 2008 - GIRL -, die in Nordrhein-Westfalen als ministerieller Erlass gilt (vgl. MBl. NRW. 2009, S. 529). Diese Richtlinie ist ein rechtlich nicht verbindliches Regelwerk. Sie stellt keine Rechtsquelle dar. Vielmehr enthält sie technische Normen, die auf den Erkenntnissen und Erfahrungen von Sachverständigen beruhen und insoweit die Bedeutung von allgemeinen Erfahrungssätzen und antizipierten generellen Sachverständigengutachten haben.
80Vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Mai 2007 ‑ 4 B 5.07 ‑, BRS 71 Nr. 168; OVG NRW, Urteil vom 16. März 2009 ‑ 10 A 259/08 ‑, juris.
81Eine Begutachtung nach der GIRL ist nur ein Kriterium zur Bewertung von Geruchsimmissionen. Die Beurteilung von Geruchsimmissionen darf sich nicht allein an den in der GIRL festgelegten Immissionswerten für die Geruchshäufigkeit orientieren, vielmehr hat jeweils eine umfassende Würdigung aller Umstände des Einzelfalls zu erfolgen. Dementsprechend wird bereits in der GIRL unter Nr. 5 darauf hingewiesen, dass eine Beurteilung im Einzelfall erforderlich ist. Dies gilt insbesondere für die Bewertung von durch landwirtschaftliche Betriebe verursachten Gerüchen in Außenbereichslagen, für die die GIRL keinen Immissionswert enthält und in der die Grundstücke mit einer Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme belastet sein können, auf Grund der in erheblich höherem Maße Geruchseinwirkungen hinzunehmen sind.
82Vgl. OVG NRW, Urteil vom 16. März 2009 ‑ 10 A 259/08 ‑, juris.
83Im Ergebnis ist die auf das vorliegende Gutachten gestützte erstinstanzliche Würdigung nicht zu beanstanden, dass im vorliegenden Fall eine unzumutbare Geruchsbelastung auch nach Maßgabe der GIRL nicht zu befürchten ist. Der Senat sieht keinen Anlass, für die Beurteilung der Zumutbarkeit nach Maßgabe der GIRL eine generelle Grenze bestimmter Geruchshäufigkeiten zu bestimmen, wie es der Kläger wünscht.
84Vgl. zu der Auffassung, dass im Außenbereich bei einer Überschreitung des Immissionswerts von 0,25 infolge einer vorhabenbedingten relevanten Zusatzbelastung landwirtschaftliche Gerüche unzumutbar sind, OVG NRW, Beschluss vom 9. Dezember 2013 - 8 A 1451/12 -, juris, m. w. N. bzw. dazu, dass jedenfalls ein Immissionswert von 0,25 im Außenbereich unter Prüfung der speziellen Randbedingungen des Einzelfalls im Sinne der Auslegungshinweise zur GIRL zumutbar ist, BVerwG, Beschluss vom 2. Dezember 2013 - 4 BN 44.13 -, juris.
85Selbst wenn man zu Gunsten des Klägers den in der GIRL angesetzten Wert von 0,15 (15 % der belästigungsrelevanten bewerteten Geruchsstunden) zugrunde legt, der für ein Dorfgebiet maßgeblich wäre, ist auf der Grundlage des hinreichend belastbaren Gutachtens keine Überschreitung festzustellen und schon deshalb aus der GIRL kein Anhaltspunkt für eine Unzumutbarkeit der Geruchsbelastung abzuleiten. Das Vorhaben führt nach dem Gutachten zu einer belästigungsrelevanten Gesamtbelastung, die sich unter Berücksichtigung des gesamten Betriebs des Beigeladenen einschließlich der Belastungen durch den geplanten neuen Stall auf 6 % bis 8 % der Jahresstunden beläuft. Der Senat hat keine Zweifel an der Belastbarkeit der Prognose des Gutachtens.
86Vgl. OVG NRW, Urteil vom 2. Oktober 2013
87- 7 D 19/13.NE -, m. w. N.
88Dies gilt zunächst für die zugrunde gelegten Wetterdaten. Die Gutachterin hat auf Empfehlung des LANUV in der Plausibilitätsprüfung vom November bzw. 4. Dezember 2009 die Daten der Wetterstation Köln/Bonn zugrundegelegt. Weshalb diese Vorgehensweise methodisch zu beanstanden sein sollte, hat der Kläger nicht substantiiert aufgezeigt. Die von ihm gewünschte Errichtung einer gesonderten Wetterstation im Bereich des Vorhabenstandorts hält der Senat nach den genannten Vorgaben nicht für erforderlich.
89Das Gleiche gilt für die Behauptungen zur Rauhigkeit des Geländes ebenso wie für den Standort des Anemometers. Auch insoweit beruhen die Annahmen der Gutachterin auf einer Empfehlung des LANUV, gegen deren methodische Richtigkeit der Kläger keine hinreichend plausiblen Einwände vorbringt. Dass sich aus den behaupteten geländebedingten Windverwirbelungen wesentlich häufigere Geruchsbelastungen ergeben, ist nicht substantiiert aufgezeigt. Dass ein früheres Gutachten aus dem Jahr 2005 ohne entsprechende Vorgaben des LANUV zu einem anderen Ergebnis gelangt ist, ist für die vorliegend gebotene Beurteilung ohnehin unerheblich.
90Ebensowenig teilt der Senat die weiteren in der mündlichen Verhandlung vorgebrachten Einwände gegen das Gutachten. Der Senat sieht weder Gründe für die Annahme, das Gutachten habe die maßgeblichen Quellen von Gerüchen auf dem Grundstück des Beigeladenen nicht zutreffend erfasst noch für die Einschätzung, das Gutachten sei mit Blick auf die nachfolgend bekannt gemachte VDI-Richtlinie 3894 nicht verwertbar, weil darin bei Unterschreitung bestimmter Abstände zwischen Wohnbebauung und Rinderhaltungsanlagen eine Einzelfallprüfung für erforderlich sei; eine solche Prüfung des Einzelfalls fehlt nicht, sondern liegt mit dem Gutachten gerade vor.
91Auf der mithin hinreichend belastbaren Prognosegrundlage sind die zu erwartenden Belastungen durch Gerüche nicht als unzumutbar zu werten. Der Senat lässt - wie bereits vorstehend erläutert - offen, ob der Grenzwert 0,25 (d.h. die Grenze von 25 % der belästigungsrelevanten Jahresgeruchsstunden) hier maßgeblich ist. Denn selbst der Grenzwert von 0,15, der für Dorfgebiete gilt (15 % der belästigungsrelevanten Geruchsstunden), ist hier eindeutig nicht überschritten. Nach der Prognose wird gerade die Hälfte dieses Belastungswerts erreicht.
92bb. Eine andere Beurteilung folgt nicht aus den Abstandsregelungen in der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft -TA-Luft - (GMBl. 2002, 511).
93Für Rinderhaltungsanlagen sind dort keine Abstandsregelungen vorgesehen.
94Abgesehen davon dienen die Abstandsregelungen, die Anlagen zum Halten von Schweinen oder Geflügel betreffen, ohnehin nur Vorsorgezwecken. Sie definieren nicht die Grenze, ab der von einer Unzumutbarkeit für die Nachbarschaft auszugehen ist. Entsprechendes gilt für die durch gesonderten Erlass im Jahr 2007 getroffene Abstandsregelung für Rinderhaltungen in NRW, die sich an die Regelungen der TA-Luft für Anlagen, zur Haltung von Schweine oder Geflügel anlehnt.
95Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 29. Oktober 2010 - 2 A 1475/09 -, BRS 76 Nr. 193
96Denn auch diese Vorgabe dient nicht dem Nachbarschutz in Bezug auf schädliche Umwelteinwirkungen, sondern beruht auf dem Vorsorgedanken und ist deshalb hier nicht ausreichend, um nachbarrechtliche Abwehrrechte zu begründen.
97cc. Die VDI-Richtlinie 3894 Blatt 2 vom November 2012 - Emissionen und Immissionen aus Tierhaltungsanlagen - Methode zur Abstandbestimmung Geruch sieht ebenso Abstandsregelungen vor (vgl. Anhang C mit einer Beispielrechnung für Rinderhaltung), die gleichfalls nicht im Sinne der Definition einer Grenze der Zumutbarkeit zu verstehen sind, sondern - was sich aus den Ausführungen zu Zielsetzung und Geltungsbereich der Richtlinie ergibt - der Vorsorge dienen, indem sie mit einer vereinfachten schematischen Betrachtung den Abstand liefern, bei dem mit hinreichender Sicherheit eine bestimmte Geruchstundenhäufigkeit eingehalten wird. Werden die so ermittelten Abstände nicht eingehalten, gibt dies lediglich Anlass zu einen weiteren Einzelfallbetrachtung, die hier - wie bereits ausgeführt - vorgenommen worden ist.
98dd. Aus den von der Beklagten in der Berufungserwiderung aufgezeigten Gründen spricht schließlich auch die Entwicklung der Nutzungen in der näheren Umgebung nicht für, sondern vielmehr gegen eine Unzumutbarkeit der vom Kläger beklagten Geruchsbelastungen. Es ist nämlich nach den vorliegenden Baugenehmigungsakten davon auszugehen, dass eine Rinderhaltung in nennenswertem Umfang in der näheren Umgebung des Hauses des Klägers bereits stattfand, als er dort Grundeigentum erwarb und die Wohnnutzung aufnahm. Im Jahr 1976 bestand bereits seit vielen Jahren jedenfalls der unter dem 22. Oktober 1970 genehmigte Stall D 2 mit Dunggrube.
99Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat geltend gemacht hat, es komme ungeachtet der geplanten Änderung der Erschließung der Anlagen des Beigeladenen zu Beeinträchtigungen durch den Transport von Gülle über den H1. Weg und die Ausbringung der Gülle in der Nähe seines Grundstücks, rechtfertigt dies schon deshalb keine andere Beurteilung der Zumutbarkeit im Sinne des Bauplanungsrechts, weil diese Sachverhalte nicht unter Beachtung des Rücksichtnahmegebots durch den bauplanungsrechtlichen Vorbescheid zu regeln sind, sondern anderweitig nach Maßgabe des Straßenverkehrsrechts bzw. gesonderter Regelungen der Verbringung von Gülle.
100b. Ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot ergibt sich auch nicht mit Blick auf schädliche Umwelteinwirkungen im Zusammenhang mit der Emission von Bioaerosolen durch den Betrieb des Beigeladenen.
101Unter Bioaerosolen sind nach der Definition in dem Entwurf der VDI‑Richtlinie 4250 Blatt alle im Luftraum befindlichen Ansammlungen von Partikeln zu verstehen, denen Pilze (Sporen, Konidien, Hyphenbruchstücke), Bakterien, Viren und/oder Pollen sowie deren Zellwandbestandteile und Stoffwechselprodukte (z. B. Endotoxine, Mykotoxine) anhaften bzw. die diese beinhalten oder bilden. Immissionswerte oder Emissionswerte sieht die TA‑Luft hierfür nicht vor. Insbesondere enthält sie in Bezug auf Bioaerosole kein Emissionsminderungsgebot. Es gibt bislang auch keine sonstigen Grenzwerte oder Orientierungswerte, die die Schädlichkeitsschwelle für Bioaerosole beschreiben. In Betracht kommt daher allenfalls eine Sonderfallprüfung nach Nr. 4.8 der TA‑Luft, wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ein Vorhaben schädliche Umwelteinwirkungen hervorruft.
102Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Februar 2012 ‑ 8 B 1322/11 ‑, m. w. N.
103Dies ist hier allerdings zur Überzeugung des Senats nicht der Fall.
104Zwar mögen von Tierhaltungsbetrieben ausgehende luftgetragene Schadstoffe wie insbesondere Stäube‑, Mikroorganismen, z. B. Pilzsporen und Endotoxine, grundsätzlich geeignet sein, nachteilig auf die Gesundheit zu wirken.
105Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Februar 2012 - 8 B 1322/11 - sowie auch für Rinderhaltungsanlagen die VDI-Richtlinie 4255 Blatt 2 (S. 10 f.).
106Wissenschaftliche Untersuchungen und Erkenntnisse darüber, von welcher Wirkschwelle an diese allgemeine Gefährdung in konkrete Gesundheitsgefahren für bestimmte Personengruppen umschlägt, sind indessen nicht bekannt. Es gibt weder ein anerkanntes Ermittlungsverfahren noch verallgemeinerungsfähige Untersuchungsergebnisse über die gesundheitliche Gefährdung der Nachbarschaft durch eine landwirtschaftliche oder gewerbliche Tierhaltung. Messtechnische Untersuchungen, die das Landesamt für Naturschutz, Umwelt und Verbraucher seit dem Jahre 2007 an Schweineställen und Legehennenställen betreibt, haben ergeben, dass sich eine Erhöhung bestimmter Parameter ‑ insbesondere von Staphylokokken ‑ an der in Windrichtung gelegenen Seite eines Lege-hennenstalls gegenüber der windabgewandten Seite, die der jeweiligen örtlichen Hintergrundbelastung entspricht, noch in einer Entfernung von bis zu 500 m nachweisen lässt. Daraus folgt aber nicht ohne Weiteres, dass bei derartigen Entfernungen auch mit gesundheitsgefährdenden Konzentrationen zu rechnen ist. Denn die ermittelten Immissionskonzentrationen lagen nach Einschätzung des LANUV auf einem vergleichsweise niedrigen Niveau und erreichten bei weitem nicht die Konzentrationen, wie sie an Arbeitsplätzen gemessen werden.
107Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Februar 2012 - 8 B 1322/11 -, unter Hinweis auf Heller/Köllner (LANUV), Bioaerosole in der Umwelt von Tierhaltungsanlagen ‑ Untersuchungsergebnisse aus Nordrhein‑Westfalen, 2007.
108Ausgehend von diesem Erkenntnisstand greift die immissionsschutzrechtliche Schutzpflicht als Instrument der Gefahrenabwehr nicht ein, weil ungewiss ist, ob mit einem Schadenseintritt zu rechnen ist. Potenziell schädliche Umwelteinwirkungen, ein nur möglicher Zusammenhang zwischen Immissionen und Schadenseintritt, oder ein generelles Besorgnispotenzial können allenfalls Anlass für Vorsorgemaßnahmen sein.
109Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2003 ‑ 7 C 19.02 ‑, BVerwGE 119, 329.
110Nichts anderes gilt mit Blick auf das baurechtliche Rücksichtnahmegebot, das insoweit - wie bereits aufgezeigt - keinen weitergehenden Schutz vermittelt als das Immissionsschutzrecht.
111Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. November 2012
112- 4 C 8.11 -, BRS 79 Nr. 92.
113Auch der Entwurf („Gründruck“) der VDI‑Richtlinie 4250 Blatt 1 (Bioaerosole und biologische Agenzien, umweltmedizinische Bewertung von Bioaerosolimmissionen) rechtfertigt entgegen dem Hinweis des Klägers keine andere Beurteilung.
114Soweit der Entwurf in Nr. 7 jede Erhöhung der Immissionskonzentration gegenüber den Hintergrundwerten als „umwelthygienisch unerwünscht“ wertet, fügt er hinzu, dass dabei das Gesundheitsrisiko nicht quantifiziert werden könne. Aus Gründen der Vorsorge seien Bioaerosol‑Konzentrationen zu vermeiden, die gegenüber der Hintergrundbelastung erhöht seien. Davon ausgehend können diese Vorstellungen der Entwurfsverfasser nicht den drittschützenden Betreiberpflichten im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG, sondern allenfalls den Vorsorgeanforderungen nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BImSchG zuzuordnen sein.
115Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Januar 2010 ‑ 8 B 1015/09 ‑, und vom 8. Februar 2012 ‑ 8 B 1322/11 ‑.
116Auf die Einhaltung entsprechender Anforderungen hat ein Nachbar grundsätzlich keinen Anspruch.
117Vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. April 2008 ‑ 7 B 2.08 ‑, NVwZ 2008, 789.
118Ausgehend von diesen Feststellungen fehlt es an ausreichenden Anhaltspunkten für die Annahme, dass das Grundstück des Klägers durch das Vorhaben des Beigeladenen Bioaerosolimmissionen ausgesetzt sein wird, die über eine allgemeine gebietstypische Gefährdung hinausgehen und bereits zu einer konkreten Gefährdung der Gesundheit führen könnten.
119Wissenschaftliche Untersuchungen und Erkenntnisse darüber, von welcher Wirkschwelle an diese allgemeine Gefährdung in konkrete Gesundheitsgefahren für bestimmte Personengruppen umschlägt, sind nicht bekannt. Es gibt weder ein anerkanntes Ermittlungsverfahren noch verallgemeinerungsfähige Untersuchungsergebnisse über die gesundheitliche Gefährdung der Nachbarschaft durch eine landwirtschaftliche oder gewerbliche Tierhaltung. Ausgehend von diesem Erkenntnisstand greift die immissionsschutzrechtliche Schutzpflicht als Instrument der Gefahrenabwehr nicht ein, weil ungewiss ist, ob mit einem Schadenseintritt zu rechnen ist.
120Diese Einschätzung entspricht auch der in der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte übereinstimmend vertretenen Auffassung in Bezug auf Immissionen in Gestalt von Bioaerosolen, die von Tierhaltungsanlagen ausgehen.
121Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. August 2008 ‑ 10 A 1666/05 ‑, juris; OVG Lüneburg, Beschluss vom 13. März 2012 - 12 ME 270/11 -,
122NordÖR 2012, 298; Bayerischer VGH, Beschluss vom 22. März 2012 - 22 ZB 12.149, 22 ZB 12.151-, juris; OVG Schleswig, Urteil vom 8. März 2013 - 1 LB 5.12 -, juris; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 13. Juni 2013
123- 2 M 16/13 -,AUR 2013, 346; ebenso in Bezug auf gentechnische Anlagen BVerwG, Urteil vom 19. April 2012 - 4 CN 3.11 -, BRS 79 Nr. 20.
124Eine andere Beurteilung ergibt sich im vorliegenden Einzelfall nicht aus den Gründen der attestierten Erkrankungen des Klägers und seiner Ehefrau. Dass diese Erkrankungen durch Bioaerosolimmissionen des bisherigen Betriebs des Beigeladenen verursacht worden sind, steht nicht fest; auch die vorgelegten Atteste geben dies lediglich als Einschätzung des Klägers bzw. seiner Ehefrau wieder.
125Die attestierte Tatsache der Erkrankung des Klägers bzw. seiner Ehefrau begründet auch für sich genommen - unabhängig von ihren Gründen - keine andere Beurteilung. Das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot bezieht sich auf den Schutz des Grundeigentums und soll dem Grundeigentümer Schutz vor rücksichtslosen Vorhaben gewähren, die eine typische Nutzung seines Eigentum betreffen; auf individuelle Umstände, die eine besondere gesundheitliche Empfindlichkeit begründen, ist nicht abzustellen. Bei der Beurteilung, ob von einem Vorhaben schädliche Umwelteinwirkungen ausgehen, kommt es darauf an, ob die Einwirkungen bezogen auf eine durchschnittliche Empfindlichkeit das zumutbare Maß überschreiten.
126Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. Januar 2010 - 8 B 1015/09 -,BRS 76 Nr. 100, m. w. N..
127Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 162 Abs. 3 VwGO; es entspräche nicht der Billigkeit, dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen, denn dieser hat keinen Sachantrag gestellt und sich damit selbst keinem Kostenrisiko ausgesetzt. Wegen der bis zur Rücknahme des Zulassungsantrags der erstinstanzlichen Kläger K. und I. entstandenen Kosten verbleibt es bei der mit Beschluss vom 14. März 2013 im abgetrennten Verfahren - 7 A 655/13 - getroffenen Kostenentscheidung.
128Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.
129Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.
Tenor
Die Berufungen werden zurückgewiesen.
Die Klägerinnen tragen die Kosten des Berufungsverfahrens jeweils zur Hälfte. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerinnen können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin zu 1. ist Eigentümerin des Grundstücks C.------allee 3 (Gemarkung I. , Flur 12, Flurstück 937), die Klägerin zu 2. betreibt auf diesem Grundstück seit vielen Jahren - der Kurbetrieb an dieser Stelle geht bis ins Jahr 1713 zurück - eine Kurklinik, die X. . Im Zentrum der angebotenen Therapieleistungen steht die orthopädische Rehabilitation. Das Kurgelände umfasst das Flurstück 937, das im Süden von der Straße Auf dem C1. begrenzt wird und auf dem das Klinikgebäude steht sowie der eigentliche Kurgarten angelegt ist. Zu dem Kurgelände zählt darüber hinaus das sich südlich der Straße Auf dem C1. anschließende ausgedehnte, ca. 41.000 m² große Flurstück 139/46, das Herrn G. I1. - einem der Geschäftsführer der Klägerinnen - persönlich gehört. Wie die Klägerinnen dem Berichterstatter des Senats im Ortstermin am 18. September 2012 erläutert haben, beherbergt das Flurstück 139/46 den sog. M. , der für Spaziergänge von Kurgästen vorgesehen ist. Dafür sind im Inneren des M1. Wege freigemäht, die einen Rundweg bilden. Ansonsten ist der M. von hohen Bäumen umstanden.
3Das Kurgelände befindet sich im Stadtteil C2. I. der Stadt Q. P. , den das Land Nordrhein-Westfalen als Heilbad anerkannt hat. Das Kurgelände liegt nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans. Der Flächen-nutzungsplan der Stadt Q. P. stellt die Flurstücke 937 und 139/46 als Sondergebiet „Kur“ dar. Das Kurgelände ist von der geschlossenen Bebauung des Ortsteils abgesetzt und - wie der Ortstermin vom 18. September 2012 bestätigte - größtenteils von landwirtschaftlich genutzten Flächen umgeben. Am 26. Mai 2010 beschloss der Rat der Stadt Q. P. eine am 26. Juni 2010 öffentlich bekannt gemachte Veränderungssperre für den Bereich eines neu aufzustellenden Bebauungsplans Nr. 25 HO „I2. P1. “ im Stadtteil C2. I. . Mit Beschluss vom 13. Juni 2012 wurde die Veränderungssperre um ein Jahr verlängert. Der avisierte Geltungsbereich des Bebauungsplans schließt u. a. die Kurklinik der Klägerinnen mit dem M. ein. Zwischenzeitlich ist die Veränderungssperre ausgelaufen.
4Die Beigeladene ist Eigentümerin des Grundstücks E. Straße 9 (Gemarkung I. , Flur 11, Flurstück 1307; im Folgenden: Vorhabengrundstück). Dieses liegt in den nördlichen Ausläufern des X1. südwestlich des Kurgeländes in einer Luftlinienentfernung von etwa 600 m. Auf dem Vorhabengrundstück existiert ein landwirtschaftlicher Betrieb. Die - zur Zeit an einen Dritten, den Landwirt L. , verpachtete - Hofstelle umfasst ein Wohnhaus und im Bestand zwei Ställe mit zur Zeit insgesamt 140 Jung- und Mastbullen.
5Am 13. Mai 2009 stellte die Beigeladene bei dem Beklagten einen Bauantrag auf Erweiterung der Hofstelle um einen Bullenmaststall, den sie unter dem 7. Oktober 2009 namentlich hinsichtlich des Standorts des neuen Stalls (mit 285 Plätzen) neu fasste. Im Lauf des Genehmigungsverfahrens äußerte sich die Beigeladene zu der betrieblichen Situation der Hofstelle wie folgt: Sie selbst bewirtschafte mit ihrem Ehemann einen (reinen Pacht-)Betrieb in T. mit etwa 450 Bullen. Der Hof in I. gehöre ihr seit fast zwei Jahren, nachdem sie mit ihrer Mutter einen Übergabevertrag geschlossen habe. Unter dem 16. Oktober 2007 habe die Landwirtschaftskammer NRW festgestellt, dass an der Hofeigenschaft kein Zweifel bestehe. Das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - M2. habe den Übergabevertrag mit Beschluss vom 22. August 2008 genehmigt. Bis 1998 habe ihr verstorbener Vater den Betrieb bewirtschaftet. Nach seinem Tod seien die Rinderhaltung fortgeführt und die Stallungen dazu verpachtet worden. Grund für die nun projektierte Baumaßnahme sei die Dringlichkeit, die vorhandene Rinderhaltung der allgemein notwendigen Entwicklung anzupassen und weiter zu entwickeln, um den landwirtschaftlichen Betrieb für die Zukunft attraktiv und konkurrenzfähig zu gestalten. Einer ihrer Söhne - insbesondere N. , der sich zum Landwirt ausbilden lasse - solle den Hof weiterführen. Sie, die Beigeladene, habe 59,42 ha Betriebsfläche als Eigentum (20 ha Ackerland, 9,5 ha Grünland, 6,85 ha sonstige landwirtschaftliche Nutzfläche, 21,25 ha forstwirtschaftliche Nutzfläche und 1,82 ha sonstige Flächen). Gepachtet habe sie 6,85 ha landwirtschaftliche Nutzfläche und 1,82 ha sonstige Flächen. Sie bewirtschafte davon 20 ha Ackerland, 9,5 ha Grünland, 29,5 ha landwirtschaftliche Nutzfläche sowie 21,25 ha forstwirtschaftliche Nutzfläche, also in der Summe 50,75 ha. Ihr Ziel sei, die Eigentumsnutzfläche auf 64,12 ha zu erweitern und 4,95 ha hinzuzupachten. 8,67 ha wolle sie weiterhin verpachten. Insgesamt wolle sie mithin in Zukunft eine Fläche von 60,40 ha bewirtschaften. Die angestrebte Pachtdauer über die zuzupachtende Fläche von 4,95 ha belaufe sich auf bis zu 18 Jahre. Die Beigeladene legte weiterhin einen „Abnahmevertrag über Wirtschaftsdünger“ vom 20. November 2009 vor. Darin verpflichtete sich der Abnehmer X2. L. , der Beigeladenen jährlich Wirtschaftsdünger zur landwirtschaftlichen Verwertung abzunehmen. Der Vertrag wurde beginnend ab Inbetriebnahme der Stallungen geschlossen. Er ist nicht befristet.
6Am 29. Dezember 2009 erteilte der Beklagte der Beigeladenen eine Teilbaugenehmigung zur Errichtung eines (dritten) Bullenmaststalls, Strohlagers, Fahrsilos, Erdwalls und einer Dungplatte auf dem Vorhabengrundstück. Am 6. Oktober 2010 erteilte der Beklagte der Beigeladenen die entsprechende Baugenehmigung auf der Grundlage von § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB. Der Baugenehmigung sind diverse Nebenbestimmungen beigefügt. U. a. sieht die Nebenbestimmung M.03 vor, dass der Bauherr bzw. Landwirt verpflichtet ist, dem Beklagten erloschene oder geänderte Abnahmeverträge unmittelbar vorzulegen, soweit sie die Vertragsverhältnisse über die landwirtschaftliche Verwertung des aus der Bullenmast anfallenden Wirtschaftsdüngers ändern. Nach der Nebenbestimmung zum Immissionsschutz UWS 1 darf in den Fahrsilos nur Trockensilage gelagert werden. Von den zwei Fahrsilos darf zeitgleich nur eines geöffnet sein. Die Nebenbestimmung UWS 2 schreibt vor, dass die Entnahmefläche regelmäßig von Silageresten zu säubern ist. Sobald die Entnahme von Silage beendet ist, ist das geöffnete Fahrsilo umgehend wieder zu schließen, so dass keine unnötigen Immissionen aus dem Fahrsilo austreten können. Das Geruchsgutachten des Sachverständigenbüros für Schall und Geruch M3. vom 14. Oktober 2009 sowie die Ergänzung vom 5. August 2010 sind Bestandteil der Antragsunterlagen (Nebenbestimmung UWS 3). Beide Gutachten sind grüngestempelt.
7Das Geruchsgutachten vom 14. Oktober 2009 geht davon aus, dass die Hofstelle der Beigeladenen an deren Sohn N. übergeben werden solle. Zu diesem Zweck sei ihre Weiterentwicklung vorgesehen. Durch den Neubau eines Rindermaststalls mit 285 Plätzen solle der Tierbestand auf 425 Mastplätze erhöht werden. Mit dem Neubau seien Rückbaumaßnahmen verbunden. Zur Sicherung der Futtergrundlage sei die Erweiterung der vorhandenen Fahrsiloanlage geplant. Die Emissionsdaten zur Zusatz-, Vor- und Gesamtbelastung setzten sich wie folgt zusammen: Der neue Bullenmaststall auf dem Vorhabengrundstück solle ein 51 m langer und 32 m breiter Außenklimastall mit einer Firsthöhe von ca. 8 m werden. Dem Stand der Technik entsprechend sei er mit einer Traufe-/First-Lüftung geplant. Der Frischlufteintritt erfolge über die seitlich geöffneten Außenwände. Die Stallabluft werde über den Dachfirst (Pultdach) abgeführt. Im Mittelschiff des Stalls stünden die 285 Mastbullen (jünger als 24 Monate, Lebendgewicht 450 kg bis 600 kg; Geruchsstoffstrom 7,18 MGE/h) auf unterkellerten Spaltenböden. Der anfallende Festmist werde auf einer neu zu errichtenden Platte bis zur Ausbringung auf die landwirtschaftlichen Nutzflächen zwischengelagert. Das vorhandene Fahrsilo werde aufgrund der erhöhten Tierplätze auf ca. 42 m x 15 m erweitert. Zur Sicherung der Futtergrundlage solle ein zusätzliches Fahrsilo (50 m x 12,5 m) errichtet werden. In den vorhandenen Ställen 1 und 2 sollten nach Abschluss der Baumaßnahmen jeweils 70 Jungbullen (älter als zwölf Monate, Lebendgewicht 150 kg bis 450 kg; Geruchsstoffstrom jeweils 0,76 MGE/h) gehalten werden.Stall 1 sei ebenfalls mit einer Traufe-/First-Lüftung ausgestattet, Stall 2 mit einer Fenster-/Tür-Lüftung. Beide Stallsysteme entsprächen ebenfalls dem Stand der Technik. Die bestehenden Stallungen seien mit Güllelagern unterkellert. Der vorhandene ungenutzte Güllehochbehälter werde wie ein Teil der Wirtschaftsgebäude zurückgebaut. Im Beurteilungsgebiet (Umkreis 600 m) befänden sich weitere landwirtschaftliche Betriebe: Die unmittelbar benachbarte Hofstelle N1. X3. (E. Straße 7) sei ein Obstbaubetrieb und geruchstechnisch irrelevant. Auf dem dem Vorhabengrundstück nördlich gegenüber liegenden Grundstück E. Straße 40 sei die Hofstelle C3. ansässig. Neben dem „Hotel M4. C3. “ finde im landwirtschaftlichen Teil der Gebäude eine Schweinehaltung mit 160 Zuchtsauen und Ferkeln statt (Stall 1: 60 Sauen ohne Ferkel - Geruchsstoffstrom, 1,43 MGE/h -, Stall 2: 100 Sauen mit Ferkeln - Geruchsstoffstrom 2,74 MGE/h). Die erzeugten Ferkel würden nach vier bis fünf Wochen mit einem Gewicht von ca. 7,5 kg von der Muttersau getrennt und in der Regel an Mastbetriebe verkauft. Die Hofstelle L1. X3. auf dem Grundstück E. Straße 32 diene nur noch als Pferdepension für ca. sechs bis zehn Gästepferde. Der Landgasthof L2. auf dem Grundstück E. Straße 5 sei eine ehemalige Hofstelle. Als Ermittlungs- und Berechnungsgrundlage des Geruchsgutachtens diene die Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL) von Oktober 2008. Zur Ermittlung der Geruchshäufigkeiten sei das Ausbreitungsmodell AUSTAL2000 verwendet worden. Die Ausbreitungsklassenstatistik der Daten der Wetterstation P2. werde herangezogen. Die rechnerisch ermittelte Anemometerhöhe im Rechengebiet liege bei 10,3 m über Geländeniveau. Die programmintern berechnete Rauhigkeitslänge betrage 0,05 m. Nach erfolgter Ausbreitungsrechnung werde eine Beurteilung der Geruchssituation gemäß der GIRL vorgenommen. Dabei seien Gewichtungsfaktoren für einzelne Tierarten - Mastschweine, Sauen: 0,75, Rinder: 0,50 - berücksichtigt worden. Die Darstellung der Ergebnisse erfolge flächendeckend als farbige Rasterkarte und als Rasterkarte mit der Angabe der zu erwartenden prozentualen Häufigkeit als Zellenwert. Die Rasterkarte der belästigungsrelevanten Geruchshäufigkeiten ergibt für das gesamte Kurklinikgelände der Klägerinnen einschließlich des M1. eine Jahresgeruchsstundenhäufigkeit bis zu 0,06/6 %.
8Der in der Nebenbestimmung UWS 3 weiterhin in Bezug genommenen Ergänzung des Geruchsgutachtens vom 5. August 2010 ging eine Stellungnahme des Landesamts für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW (LANUV NRW) vom 23. Juni 2010 voraus, das der Beklagte hinzugezogen hatte: Die Emissionssituation sei - so das LANUV NRW - im Gutachten vom 14. Oktober 2009 plausibel dargestellt. Der Gutachter habe die Einzeltiermassen nachvollziehbar der Tabelle 10 der TA Luft entnommen. Das Vorgehen sei auch hinsichtlich der verwendeten Geruchsemissionsfaktoren akzeptiert. Die Verwendung des Ausbreitungsmodells AUSTAL2000 zur Erstellung der Immissionsprognose sei GIRL-konform. Die Übertragbarkeit der meteorologischen Daten der Wetterstation P2. auf den Anlagenstandort sei klärungsbedürftig. Die Verwendung des diagnostischen Windfeldmodells TALdia zur Berücksichtigung der Geländeunebenheiten sei TA Luft-konform. Die verwendete Qualitätsstufe +1 sei sachgerecht. Die eingesetzte Rauhigkeitslänge von 0,05 sei plausibel - sie ergebe sich im Ausbreitungsmodell AUSTAL2000 automatisch als für bewässerte Ackerflächen typisch - ebenso die Modellierung der Quellen als vertikale Linienquellen. Da der Anlagenstandort sich am Nordhang des X1. befinde, sei möglicherweise eine Vergrößerung des Rechengebiets über das vorgeschriebene Maß notwendig, um den Einfluss des X1. auf das Windfeld zu erfassen. Aufgrund des Vorhabenstandorts sei das Auftreten von Kaltluftabflüssen möglich. Eine Betrachtung dieser Kaltluftabflüsse fehle bisher. Im Gutachten solle eine ausführliche Beschreibung des festgelegten Anemometerstandorts mit kritischer Betrachtung erfolgen. Eine Nachfrage des LANUV NRW habe jedoch ergeben, dass der Gutachter als Anemometerstandort den höchsten Punkt im Rechengebiet gewählt habe. Dies sei plausibel. Die DWD-Wetterstation mäßen die Windgeschwindigkeit standardmäßig in einer Höhe von 10 m. Der Gewichtungsfaktor von 0,5 für die Bullenmast entspreche nicht der GIRL. Danach wäre der Faktor 1,0 korrekt. Die Güllelagerung unter dem Stall werde mit dem Geruchsemissionsfaktor der darüberstehenden Tiere berücksichtigt. Dabei sei nicht relevant, wann und wie oft der Keller entleert werde. Ob die Vorbelastung hinreichend erfasst worden sei, lasse sich vom LANUV NRW nicht beurteilen.
9In seiner Ergänzung vom 5. August 2010 - vorangegangen war noch eine Berechnung vom 20. Juli 2010 mit Daten der Wetterstation E1. - legte der Gutachter M3. mit Blick auf die Stellungnahme des LANUV NRW vom 23. Juni 2010 dar, die Daten der Wetterstation P2. würden unverändert im Einvernehmen mit der zuständigen Fachbehörde als repräsentativ für den Vorhabenstandort angesehen. In Ergänzung zu den vorliegenden Berechnungsergebnissen werde auf Anregung des LANUV NRW die Größe des Rechnungsgitters erweitert, um den Einfluss des X1. auf die Windfeldbibliothek zu erfassen. Somit würden die Einflüsse des X1. hinsichtlich der Strömungsverhältnisse erfasst. In einem erneuten Rechengang sei der Gewichtungsfaktor 1,0 für die reine Bullenmast eingestellt worden. Kaltluftabflüsse seien nicht zu berücksichtigen. Unter Beachtung der Umstände in der näheren Umgebung - keine Tallage im klassischen Sinn mit einem Flussverlauf; die Höhendifferenz betrage bei einer Entfernung von 600 m gerade einmal 30 m (5 % Gefälle) - könnten diese als vernachlässigbar eingestuft werden. Überdies sei die Bodenrauhigkeitslänge im vorliegenden Fall nicht gering. Die Neuberechnung vom 5. August 2010 kommt zu dem Ergebnis, dass auf dem Kurgelände nördlich der Straße Auf dem C1. (Flurstück 937) eine Geruchsbelastung von maximal 0,06/6 % der Jahresstunden erreicht werde. Die Geruchsbelastung im M. (Flurstück 139/46) bewege sich in dessen Südhälfte zwischen 0,10/10 % und in der Spitze in der südwestlichsten Ecke 0,16/16 %.
10Am Genehmigungsverfahren hatte der Beklagte Nachbarn und Träger öffentlicher Belange beteiligt:
11Die Klägerin zu 2. erhob mit Schreiben vom 17. Juli 2009 Einwände. Die durch das beantragte Vorhaben zu erwartende Geruchsbelastung lasse eine Beeinträchtigung des Kurbetriebs befürchten, der vor Ort ein erheblicher Wirtschaftsfaktor sei. Unter dem 14. Februar 2010 vertieften beide Klägerinnen ihre Einwendungen.
12Mit Schreiben vom 20. Juli 2009 wandten sich die Betreiber des „Hotels M4. C3. “ (E. Straße 40) gegen das Vorhaben. Sie trugen vor, sie hätten sich vor einigen Jahren entschlossen, nicht in die Erweiterung der Landwirtschaft zu investieren, sondern in den Hotel- und Gastronomiebereich. Sie betrieben seit sechs Jahren ein kleines Hotel mit Gastronomiebetrieb. Die vorhandenen Zimmer seien renoviert und saniert worden. Durch die beantragte Genehmigung zusätzlicher Bullenmastplätze sähen sie ihre Existenz gefährdet.
13Genehmigungsrechtlich stellt sich das Anwesen C3. nach den von dem Beklagten überreichten Bauakten so dar: Am 22. September 1981 erteilte der Beklagte Herrn L1. C3. eine Baugenehmigung zur Erweiterung eines Stallgebäudes für die Schweinezucht auf dem Grundstück Gemarkung I. , Flur 11, Flurstück 852 (E. Straße 40). In der genehmigten Betriebsbeschreibung wird ausgeführt, der neue Stall sei für 50 Sauen eingerichtet. Für den Abferkelvorgang seien vier Abteile mit je acht Abferkelbuchten geplant. In den genehmigten Bauvorlagen heißt es zum maximal möglichen Viehbestand für den ersten Stallbereich: tragende Sauen 50 Stück, Jungsauen zwölf Stück, Zuchteber zwei Stück und für den zweiten Stallbereich: Zuchtsauen mit Ferkeln 32 Stück. Am 18. Mai 2004 erteilte der Beklagte Herrn L1. C3. eine Baugenehmigung zum Umbau und zur Erweiterung des Pensionsteils auf dem Grundstück E. Straße 40 als Nachtrag zu einem Bauschein vom 14. Juni 2002. Danach wurde das an den Stall angebaute Wohngebäude in einen Hotelbetrieb umgebaut. Zur Erläuterung dieses Bauvorhabens war ausgeführt worden, Herr C3. betreibe unter dem Stichwort „Urlaub auf dem Bauernhof“ im Rahmen seines landwirtschaftlichen Betriebs einen Pensionsbetrieb. Die Gästezimmer und Versorgungsräume sollten modernisiert und erweitert werden.
14Unter dem 3. November 2009 teilte die Bezirksregierung Detmold dem Beklagten mit, § 3 Nr. 2 des Kurortegesetzes NRW (KOG) fordere den Schutz des Kurgebiets, der Gesundheitseinrichtungen, des Erholungswerts und der therapeutischen Möglichkeiten vor schädlichen Einwirkungen. Vor diesem Hintergrund werde angeregt, im Genehmigungsverfahren für den geplanten Bullenmaststall alle Möglichkeiten auszuschöpfen, den Schutz des Kurgebiets zu berücksichtigen und sicherzustellen, dass auch künftig die Voraussetzungen für das Prädikat „I2. “ und einen erfolgreichen Betrieb der Gesundheitseinrichtungen gegeben seien.
15Mit Schreiben vom 11. November 2009 teilte die Landwirtschaftskammer NRW dem Beklagten mit, dass die Beigeladene mit ihrem Ehemann in T. einen landwirtschaftlichen Betrieb führe, auf dem 450 Mastbullen und 2.500 Mastschweine gehalten würden. Für diesen Betrieb könne nicht eingeschätzt werden, ob er rein landwirtschaftlich oder zum Teil gewerblich genutzt werde, da genaue Betriebsdaten fehlten. Aufgrund dessen sei davon auszugehen, dass in I. ein eigenständiger Betrieb aufgebaut werden solle. Dabei würden die bisherigen Aussagen gelten, wenn gewährleistet sei, dass die Eigentumsflächen wieder in Eigenbewirtschaftung genommen würden und entsprechend Pachtflächen hinzu kämen. Um bei einer Bullenplatzzahl für 425 Tiere die überwiegende Futtergrundlage bereitstellen zu können, müssten knapp 40 ha landwirtschaftliche Fläche selbst bewirtschaftet werden. Diese Flächen reichten allerdings nicht, um die anfallenden organischen Dünger sinnvoll auszubringen. Es seien daher entsprechende Abnahmeverträge erforderlich. In ihrer Stellungnahme vom 1. Dezember 2009 ergänzte die Landwirtschaftskammer NRW, die Beigeladene habe die fehlende eigene Ausbringungsfläche kompensiert, indem sie den vorgelegten Abnahmevertrag über Wirtschaftsdünger abgeschlossen habe. Darüber würden so viel Nährstoffe abgegeben, dass die geforderte sinnvolle Ausbringung gewährleistet sei. Der Abnahmevertrag sei auf unbestimmte Zeit vereinbart, da mit der Beendigung der Flächenpachtverhältnisse mit dem noch nicht präzise festzulegenden Datum des Eintritts des Sohnes N. in den Betrieb auch der Abnahmevertrag über Wirtschaftsdünger beendet werden könne. Die in der Stellungnahme vom 11. November 2009 geforderten knapp 40 ha selbstbewirtschafteter Fläche seien nachgewiesen.
16Die Klägerinnen haben am 28. April 2010 Klage erhoben, die sie am 19. November 2010 auf die Baugenehmigung vom 6. Oktober 2010 erstreckt haben. Die Teilbaugenehmigung vom 29. Dezember 2009 wurde dem Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen am 31. März 2010 zugestellt, die Baugenehmigung vom 6. Oktober 2010 am 21. Oktober 2010.
17Zur Begründung haben die Klägerinnen im Wesentlichen vorgetragen:
18Das Vorhaben der Beigeladenen sei nicht nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegiert. Es diene nicht einem landwirtschaftlichen Betrieb. Es fehle die hinreichende Futtergrundlage für eine Bullenhaltung mit 425 Mastplätzen. Dafür müsse die Beigeladene ca. 40 ha landwirtschaftliche Nutzfläche bewirtschaften. Nach den Bauantragsunterlagen verfüge der Betrieb der Beigeladenen zur Zeit aber nur über 29,5 ha landwirtschaftliche Nutzfläche. Die von der Beigeladenen erhoffte Flächenausweitung sei unklar und ungesichert. Des Weiteren würden die dem früheren Betrieb zugewiesenen landwirtschaftlichen Nutzflächen und das Stallgebäude nicht von der Beigeladenen, sondern von einem Pächter genutzt, der außerdem einen weiteren Betrieb bewirtschafte. Das Wohngebäude werde von der Mutter der Beigeladenen bewohnt. Die Hofstelle sei keine geschlossene Betriebseinheit. Das Vorhaben weise nicht die notwendige Nachhaltigkeit auf. Der Hinweis, in Zukunft wolle der Sohn der Beigeladenen den Betrieb übernehmen, sei zu unspezifisch. Der vorlegte Abnahmevertrag über Wirtschaftsdünger gewährleiste in keiner Weise, dass der Wirtschaftsdünger durch den Abnehmer tatsächlich abgenommen werde. Unklar sei auch, für welchen Zeitraum dieser Vertrag geschlossen sein solle. Die Beigeladene habe nicht nachgewiesen, wie sie den anfallenden Wirtschaftsdünger entsorgen wolle. Dies sei aber auch für die Frage der Beurteilung der Geruchsimmissionen von entscheidender Bedeutung. Das Vorhaben sei mit Blick auf die Veränderungssperre für den Bereich des neu aufzustellenden Bebauungsplans Nr. 25 „I2. P1. “ nicht mehr genehmigungsfähig. Das Vorhaben der Beigeladenen lasse sich mit den Darstellungen des Flächennutzungsplans nicht vereinbaren. Dieser stelle die Kurklinik als Kurgebiet dar. Das genehmigte Vorhaben rufe in Bezug auf den Kurbetrieb schädliche Umwelteinwirkungen in der Gestalt von Geruchsimmissionen hervor. Das von der Beigeladenen vorgelegte Geruchsgutachten M3. sei in mehrfacher Hinsicht fehlerhaft. Der von dem Gutachter angesetzte Immissionswert von 0,06/6 % der Jahresstunden sei zu hoch. Die Kurklinik sei von einem Kurpark umgeben. Dieser diene dem Aufenthalt von Menschen und sei schutzwürdig. Die Klinik werde erheblich nachteilig betroffen. Die zu erwartenden erheblichen Geruchsimmissionen würden unmittelbaren Einfluss auf die Zufriedenheit der Kurgäste und damit den Erholungswert haben, den die Kurklinik bieten könne. Dies werde den wirtschaftlichen Erfolg des Kurbetriebs negativ beeinflussen. Der angesetzte Immissionswert werde auch nach den neueren Berechnungen des Gutachters eindeutig überschritten. Im Kurgebiet selbst würden - gerade in den Bereichen, die von den Kurgästen zur Erholung genutzt werden - Geruchsstundenhäufigkeiten von über 0,20/20 % prognostiziert. Im Bereich der Kurklinik betrage die Geruchsstundenhäufigkeit immer noch 0,03/3 % bis 0,06/6 % der Jahresstunden. Das Gutachten M3. mache zum Weiteren keine Angaben dazu, in welcher Form die Bullenmast betrieben werden solle und wie alt die aufgestallten Tiere seien. Er habe andere relevante Emissionsquellen nicht bzw. nicht richtig berücksichtigt. Bei der Pferdepension X3. bleibe unklar, wie viele Pferde auf der Hofstelle aufgrund der einschlägigen Baugenehmigung gehalten werden dürften. Auch für die Hofstelle C3. sei nicht geprüft worden, ob aufgrund von Baugenehmigungen Tierhaltung zulässig sei. Für die richtige Berechnung der Vorbelastung sei allein entscheidend, in welchem Umfang der jeweilige landwirtschaftliche Betrieb Immissionen erzeugen dürfe. Der Umstand, dass auf dem Hof C3. noch eine Pension betrieben werde, besage nichts darüber, in welchem Ausmaß die Schweinehaltung Immissionen erzeuge. Der Gutachter M3. gebe an, auf der Hofstelle C3. würden 160 Zuchtsauen und Ferkel gehalten. Im Gutachten gehe er von lediglich 60 Sauen und 100 Abferkelbuchten aus. In einem Sauenbetrieb seien aber auch die Plätze für Jungsauen, die Ferkelaufzuchtplätze sowie die Eberplätze zu berücksichtigen. Dies sei nicht geschehen. Die angesetzte Bodenrauhigkeit von 0,05 m werde von dem Gutachter M3. nicht weiter erläutert. Vor dem Hintergrund der tatsächlichen Bodenverhältnisse hätte ein Wert von 0,20 m zugrunde gelegt werden müssen. Für die Silage und die Mistplatte hätte ein Hedonikfaktor von 1,0 angesetzt werden müssen. Die neuen Fahrsilos habe das Gutachten bei der Ermittlung der Immission nicht berücksichtigt. Es sei unklar, ob und inwieweit der Gutachter die Güllelagerung berücksichtigt habe. Die Wetterdaten der Station P2. seien auf den Vorhabenstandort nicht übertragbar. Die Anemometerhöhe sei unzutreffend angegeben worden. Das LANUV NRW sei in seiner Stellungnahme vom 23. Juni 2010 zu dem Ergebnis gekommen, dass der größte Teil ihrer, der Klägerinnen, Argumente zutreffend sei. Die ergänzende Stellungnahme vom 5. August 2010 sei nicht geeignet, die Einwände auszuräumen. Dazu werde auf eine geruchstechnische Stellungnahme des Sachverständigenbüros S. und I. vom 19. November 2010 verwiesen. Diese Stellungnahme weise nach, dass die Ausführungen des Gutachters M3. im Hinblick auf die Rauhigkeit, den Gewichtungsfaktor für Silage und Mistplatte, die Wetterdaten sowie die Anemometerhöhe der Wetterstation P2. nach wie vor fehlerhaft seien. Die weitere gutachterliche Stellungnahme von S. und I. vom 19. April 2011 bestätige die Fehlerhaftigkeit der Geruchsimmissionsprognose M3. .
19Die Klägerinnen haben in der Sache beantragt,
20die der Beigeladenen erteilte Teilbaugenehmigung vom 29. Dezember 2009 und die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 6. Oktober 2010 aufzuheben.
21Der Beklagte hat beantragt,
22die Klage abzuweisen.
23Der Beklagte hat im Kern dies vorgetragen: Das genehmigte Vorhaben diene einem landwirtschaftlichen Betrieb im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB. Dies habe die Landwirtschaftskammer NRW in ihren Stellungnahmen bestätigt und ergebe sich auch aus den Angaben der Beigeladenen im Genehmigungsverfahren. Ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot zu Lasten der Klägerinnen liege nicht vor. Dies stellten u. a. die Nebenbestimmungen UWS 1 und UWS 2 hinsichtlich der Fahrsilos sicher. Das Geruchsgutachten M3. sei plausibel. Der Gutachter habe die Geruchsvorbelastung durch die Hofstelle C3. nicht unterschätzt. Diese liege auf der sicheren Seite. In den Bauakten zur Hofstelle C3. zur Erweiterung eines Stallgebäudes für die Schweinezucht aus dem Jahr 1981 - dem letzten genehmigten Bauvorhaben zur Tierhaltung auf der Hofstelle - werde ein etwas kleinerer Tierbestand als künftiger Zielbestand angegeben. Der Eigentümer der Hofstelle habe in einem bei dem Beklagten anhängigen Baugenehmigungsverfahren in seiner Betriebsbeschreibung vom 29. November 2010 einen Zuchtsauenbestand von 150 Stück angegeben, der nicht weiter gesteigert werden solle. Zu der ergänzenden Stellungnahme von S. und I. vom 19. April 2011 sei anzumerken, dass der auf der Hofstelle C3. maximal mögliche Schweinebestand durch die Gesamtgröße der Stallungen, die vorhandenen Güllekapazitäten sowie tierschutzrechtliche Anforderungen begrenzt werde. Anhaltspunkte dafür, dass auf der Hofstelle jemals mehr als 160 Sauen - teilweise mit Ferkeln - gehalten würden oder zukünftig gehalten werden könnten, lägen nicht vor. Im Rahmen der jährlichen Nutztiererfassung habe das Veterinäramt des Beklagten zum 1. Januar 2011 125 Sauen nebst Ferkeln gemeldet. Hinzu komme, dass auf der Hofstelle eine Pension betrieben werde, deren Erweiterung im Jahre 2002 genehmigt worden sei. In der Beschreibung dieser Baumaßnahme sei ausgeführt worden, es sei dazu erforderlich, den landwirtschaftlichen Teil geringfügig einzuschränken und den Übernachtungs- und Beherbergungsteil auszubauen.
24Die Beigeladene hat erstinstanzlich keinen Antrag gestellt. Sie hat sich den Ausführungen des Beklagten angeschlossen.
25Der Beklagte und die Beigeladene haben sich zudem auf ergänzende Stellungnahmen des Gutachters M3. berufen. Unter dem 24. Dezember 2010 führte der Gutachter M3. - veranlasst durch die Stellungnahme von S. und I. vom 19. November 2010 - aus, die Rauhigkeitslänge der Geländeoberfläche betrage im maßgeblichen Bereich eindeutig 0,05 m. Für den landwirtschaftlichen Betrieb C3. habe er insgesamt 160 Sauenplätze zugrunde gelegt. Diese Angabe stamme von Herrn C3. persönlich. Eine Überprüfung vor Ort habe nicht stattgefunden. In der Nachbetrachtung der geruchstechnischen Untersuchung seien alle Quellen der Hofstelle der Beigeladenen den Vorgaben des LANUV NRW entsprechend mit einem Gewichtungsfaktor f = 1,0 (bzw. ohne Gewichtungsfaktor) gerechnet worden. Zur Fütterung der Tiere werde aus vielerlei Gründen grundsätzlich nur eines der Fahrsilos mit Maissilage angeschnitten. Dies sei entweder das bestehende oder das neue Fahrsilo. Nur die Anschnittfläche des Fahrsilos stelle eine relevante Geruchsquelle dar. Die Verwendung der meteorologischen Daten der Wetterstation P2. sei mit dem Beklagten abgesprochen. Die Anemometerhöhe von 10,3 m habe AUSTAL 2000 standardmäßig festgelegt. Das LANUV NRW habe dies als plausibel eingestuft.
26In einer weiteren ergänzenden Geruchsimmissionsberechnung vom 25. September 2011 ging der Gutachter M3. auf die Stellungnahme von S. und I. vom 19. April 2011 ein: Weiterhin bestünden keine Zweifel an der verwendeten Rauhigkeitslänge. Nach dem derzeitigen Kenntnisstand seien die Wetterdaten der Station P2. für den Vorhabenstandort repräsentativ. Im Übrigen wiesen die Windrosen der Wetterstationen P2. , C2. T. und E1. hinsichtlich der Häufigkeitsverteilung keine signifikanten Abweichungen auf. Unter Einbeziehung folgender Randbedingungen sei eine erneute Ausbreitungsrechnung durchgeführt worden: aktives Fahrsilo im südlichen Hofbereich, Rauhigkeitslänge 0,20 m und Anemometerhöhe 19,20 m. Ergebnis dessen ist für das Kurgelände nördlich der Straße Auf dem C1. (Flurstück 937) eine Geruchsbelastung bis zu einem Immissionswert von 0,05/5 % und für das Flurstück 139/46 südlich der Straße Auf dem C1. - den M. - eine Geruchsbelastung von im Wesentlichen bis zu 0,10/10 %. Lediglich in der äußersten südwestlichen Ecke dieses Flurstücks soll sich die Geruchsimmissionsbelastung auf voraussichtlich maximal 0,12/12 % belaufen.
27Mit Urteil vom 4. Oktober 2011 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots zu Lasten der Klägerinnen sei nicht festzustellen. Schädliche Umwelteinwirkungen infolge der genehmigten Erweiterung der Bullenmast seien für das Betriebsgrundstück des Kurbetriebs nicht zu erwarten. Auf der Grundlage des von der Beigeladenen vorgelegten Geruchsgutachtens sei davon auszugehen, dass im Bereich des Kurbetriebsgebäudes einschließlich des umgebenden Kurparks nördlich der Straße Auf dem C1. eine Jahresgeruchsstundenhäufigkeit von maximal 0,06/6 % sowie im Bereich des südlichen Kurparks - mit Ausnahme einer stärker belasteten Teilfläche geringfügigen Ausmaßes - von maximal 0,10/10 % zu erwarten sei. Die zugrunde liegende Ausbreitungsberechnung werde durch die Einwendungen der Klägerinnen nicht durchgreifend in Frage gestellt. Es sei zu berücksichtigen, dass die Parkanlage südlich der Straße Auf dem C1. ersichtlich nicht dem dauerhaften Aufenthalt von Menschen diene. Der Aufenthalt der Kurgäste in der Kurklinik dürfte sich im Regelfall auf wenige Wochen beschränken, derjenige im Kurpark auf wenige Stunden am Tag. Es sei zu beachten, dass die nördlich der Straße gelegenen Kurparkflächen eine deutlich geringere Immissionsbelastung aufwiesen. Es sei kein Bedürfnis vorhanden, diese Außenfläche mit einem höheren Schutzanspruch gegen Geruchsbelastung auszustatten als Wohngebiete, die zum dauerhaften Aufenthalt von Menschen bestimmt seien.
28Mit Beschluss vom 9. August 2012 hat der Senat die Berufungen der Klägerinnen zugelassen.
29Am 18. September 2012 hat der Berichterstatter des Senats - wie schon angesprochen - die Kurklinik, ihre Umgebung, das Vorhabengrundstück und den Weg von der Kurklinik zu dem Vorhabengrundstück in Augenschein genommen. Im Zuge der anschließenden Erörterung hat der Berichterstatter den Geruchsgutachter der Beigeladenen, Herrn Dipl.-Ing. M3. , zu seiner Ausbreitungsrechnung befragt. Wegen der Einzelheiten des Ortstermins und der Erörterung wird auf die Sitzungsniederschrift sowie die gefertigten Lichtbilder verwiesen.
30Im Nachgang zu dem Ortstermin ergänzte die Beigeladene ihre Geruchsimmissionsprognostik bzw. rechnete sie am 20. September 2012 neu. Absprachegemäß legte sie dabei die Wetterdaten der Station C2. T. zugrunde, obwohl dies nach ihrer Auffassung wegen des zu hohen Schwachwindanteils von über 20 % fachlich nicht zulässig sei. Ein Vergleich dieser Berechnung mit den vorangegangenen auf der Grundlage von Daten der Wetterstationen P2. (Ergänzung vom 5. August 2010) und E1. (Stellungnahme vom 20. Juli 2011) lasse aber erkennen - so die Beigeladene -, dass in den Beurteilungsflächen im Bereich der Kurklinik der Immissionswert von 0,06/6 % nicht überschritten werde. Die farbige Rasterkarte vom 20. September 2012 zeigt für den südlichen Teil des M1. eine Geruchsbelastung zwischen 0,10/10 % und 0,14/14 % und bezogen auf den Kurgarten auf dem Flurstück 937 überwiegend bis zu 0,06/6 %. Lediglich ein schmaler Streifen des Kurgartens ist danach mit 0,07/ 7 % beaufschlagt.
31Die Klägerinnen treten der ergänzenden Geruchimmissionsprognose vom 20. September 2012 zu Beginn des Berufungsverfahrens entgegen: Der Geruchsgutachter äußere sich nicht zur Übertragbarkeit der Wetterdaten der Station C2. T. auf den Vorhabenstandort. Die Berechnung sei tatsächlich wegen des zu hohen Schwachwindanteils fehlerhaft. Eine im Auftrag der Klägerinnen erstellte Übertragbarkeitsstudie der Firma B. vom 13. November 2012 besage, dass die Wetterdaten der Station M. auf den Vorhabenstandort am Besten übertragbar seien. Eine Berechnung auf der Basis dieser Daten liege nicht vor. In der Studie von B. heißt es außerdem, eine Immissionsrelevanz von Kaltluftströmungen könne am Vorhabenstandort nicht ausgeschlossen werden. Die Auswertung des Kaltlufteinflusses zeige jedoch, dass die Bereiche in südwestlichen und nordöstlichen Quadranten überwiegend positiven Einfluss während einer Kaltluftsituation erführen. Die sich dabei einstellende Strömungssituation erzeugt demnach niedrigere Immissionen. Für den Standort der Klägerinnen ergebe sich, dass Kaltluftsituationen aus Richtung des Vorhabenstandorts keine Problemsituation erzeugten.
32Mit Verfügung vom 29. November 2012 hat der Senat das LANUV NRW darum gebeten, alle im Lauf des Verfahrens eingereichten Geruchsgutachten und Stellungnahmen auf ihre Plausibilität zu überprüfen sowie zu allen aufgeworfenen geruchsimmissionstechnischen Fragen Stellung zu nehmen. In seiner fachbehördlichen Stellungnahme vom 18. Juni 2013 hat das LANUV NRW ausgeführt, die von dem Gutachter M3. verwendete Rauhigkeitslänge von 0,05 m müsse aus heutiger Sicht hinterfragt werden. Inzwischen empfehle das LANUV NRW, die im Corine-Kataster hinterlegten Rauhigkeitslängen mit den Landnutzungen vor Ort abzugleichen und, wenn die Angaben im Corine-Kataster von der tatsächlichen, kleinräumigen Landnutzung vor Ort abwichen, die mittlere Rauhigkeitslänge direkt aus den vor Ort vorhandenen Landnutzungen und deren Flächenanteil zu bestimmen. Im Umfeld der streitgegenständlichen Anlage befänden sich sowohl Gebäude als auch ein mit Bäumen bewachsener Teilbereich, so dass dieser eine höhere Rauhigkeitslänge habe als 0,05 m. Aus heutiger Sicht sei ggf. eine Korrektur der automatisch ermittelten Rauhigkeitslänge durchzuführen. Aus Sicht des LANUV NRW seien die meteorologischen Daten der Station M. für die Ausbreitungsrechnung zu verwenden. Zudem seien die weiteren Hinweise aus der plausiblen Übertragbarkeitsprüfung der Firma B. vom 13. November 2012 zu verwenden. Was die Frage der Gesamtvorbelastung angehe, zeigten Erfahrungen aus dem Bereich der Geruchsimmissionsmessung, dass bei Vorliegen von Geruchsimmissionen aus unterschiedlichen Tierhaltungen bei den jeweiligen Messtakten (alle 10 Sekunden) weit überwiegend eine Geruchsqualität/Geruchsart eindeutig erkannt werde. Das heiße z. B. bei Geruchsimmissionen aus Rinder- und Schweinehaltungen aus der gleichen Einwirkungsrichtung würden am Immissionsort entweder Rinder- oder Schweinehaltungsgerüche erkannt. Innerhalb eines Messinterwalls (10 Minuten, 60 Einzelmessungen) könne es vorkommen, dass sowohl Messtakte mit Schweine- als auch mit Rinderhaltungsgerüche aufträten. Mischgerüche, also Geruchserkennungen, die aufgrund der Geruchsqualität noch eindeutig einer Tierhaltungsanlage zugeordnet werden könnten, aber nicht eindeutig einer bestimmten Tierart, träten kaum auf. Mit den u. a. im Rahmen des Forschungs- und Entwicklungsprojekts zur GIRL 2008 „Geruchsbeurteilung in der Landwirtschaft“ durchgeführten Ausbreitungsrechnungen mit dem im Anhang 3 der TA Luft beschriebenen Partikelmodell habe demonstriert werden können, dass mit diesem sowohl die Gesamtbelastung als auch die Anteile unterschiedlicher Geruchsarten (Schweine-/Rinder-/Geflügelhaltung) gut beschrieben werden könnten.
33Auf die Stellungnahme des LANUV NRW vom 18. Juni 2013 reagierte die Beigeladene mit einem weiteren ergänzenden Geruchsgutachten M3. vom 23. August 2013, das jetzt auf den Wetterdaten der Station M. inklusive der quantifizierten Kaltlufteinflüsse gemäß dem B. -Gutachten vom 13. November 2012 fuße. Im Geruchsgutachten vom 23. August 2013 wird ausgeführt, dass die ergänzenden Anregungen des M1. NRW vom 18. Juni 2013 bei der erneuten Ausbreitungsrechnung Berücksichtigung gefunden hätten. Es sei eine korrigierte Rauhigkeitslänge von 0,20 m verwendet worden. Die Emissionsdaten (Geruchsstofffracht, Quellengeometrie etc.) blieben gegenüber den bisherigen Berechnungen unverändert. Im Ergebnis sei zu erkennen, dass die Häufigkeiten der belästigungsrelevanten Kenngrößen der gesamten Geruchsbelastung selbst unter Einbeziehung möglicher Kaltluftabflüsse im Bereich des Kurgebiets abnähmen, wenn man die Wetterdaten der Station M. heranziehe. Die Darstellung der Geruchsbelastung vom 23. August 2013 weist für das Kurgelände nördlich der Straße Auf dem C1. (Flurstück 937) einen Wert von höchstens 0,05/5 % aus sowie für den M. (Flurstück 139/46) südlich der Straße Auf dem C1. einen Höchstwert von 0,06/6 % in dessen äußerstem südwestlichen Bereich. Im Übrigen fällt die errechnete Geruchsbelastung niedriger aus.
34Auch zu der letzten Prognose M3. vom 23. August 2013 hat das M1. NRW auf Bitte des Senats Stellung genommen. Unter dem 11. November 2013 hat es als Fazit mitgeteilt, die Änderungen in der vorgelegten Ergänzung des Gutachtens vom 23. August 2013 - Rauhigkeitslänge 0,20 m, Daten der Wetterstation M. , Einfluss von Kaltluftabflüssen - in Verbindung mit der Übermittlung weiterer Informationen des Gutachters vom 7. November 2013 seien plausibel. Damit seien die in der vorigen Stellungnahme des M1. NRW vom 18. Juni 2013 aufgeworfenen Punkte geklärt. Die Fragen zur Erläuterung der Anemometerhöhe hätten zu einer neuen Berechnung durch den Gutachter - mit einer plausiblen Anemometerhöhe von 4,30 m - geführt. Diese Neuberechnung zeigt eine Geruchsbelastung von Kurklinik und Kurgarten auf dem Flurstück 937 von maximal 0,03/3 % und im M. (Flurstück 139/46) von höchstens 0,04/4 % in dessen äußerstem südwestlichen Winkel. Die Ergebnisse der neuen Berechnungen wichen - so das M1. NRW - deutlich von den bisherigen ab. Sie führten zu deutlich geringeren Immissionshäufigkeiten im Umfeld der Anlage. Sie sollten bei der Bewertung der Gesamtsituation berücksichtigt werden.
35Zur Begründung ihrer Berufungen wiederholen und vertiefen die Klägerinnen im Kern ihr erstinstanzliches Vorbringen. Gemäß den Auslegungshinweisen zu Nr. 5 GIRL dürfe in Kurgebieten in der Regel der Wert von 0,06/6 % nicht überschritten werden. Dies gelte insbesondere in Luftkurorten. Vorliegend habe eine Einzelfallprüfung nach Nr. 5 GIRL zu erfolgen. Der Immissionswert von 0,06/6 % gelte auch für den M. . Das Verwaltungsgericht habe sich hinsichtlich des M1. nicht hinreichend mit dem Sinn und Zweck eines Kuraufenthalts auseinander gesetzt. Diejenigen Personen, die sich in die Kurklinik der Klägerinnen begäben, seien gesundheitlich - zum Teil extrem - geschwächt. Sinn des Kuraufenthalts sei, eine Rehabilitation durchzuführen und dadurch die gesundheitliche Situation insgesamt zu verbessern. Neben den einzelnen medizinisch veranlassten Kuranwendungen solle gerade das Umfeld, in dem sich die Kurgäste aufhielten, sicherstellen, dass der Erholungsprozess gefördert werde. Aus diesem Grund gebe es den Kurpark, der die Kurgäste zum Aufenthalt und zur Bewegung an der frischen Luft animieren solle. Dieser Zweck werde in sein Gegenteil verkehrt, wenn der Aufenthalt im Kurpark mit ekelerregenden Gerüchen verbunden sei. Dies führe sowohl zu einer Verminderung des Kurerfolgs als auch zu einer erheblichen Verärgerung der Kurgäste. Dies wiederum wirke sich negativ auf das Kurangebot aus. Die Klägerinnen müssten befürchten, dass ihr Kurangebot infolgedessen weniger nachgefragt werde oder dass die Kurgäste sich beispielsweise bei Krankenkassen und Rentenversicherungsträgern über die Geruchsbelästigungen beschwerten. Dies könne zu einer Existenzgefährdung des Kurbetriebs führen. Da die Kurgäste sich jeweils nur für wenige Wochen in der Kurklinik aufhielten, sei es durchaus wahrscheinlich, dass ein Teil der Kurgäste aufgrund der bestehenden Windverhältnisse während des gesamten Kuraufenthalts von Geruchsimmissionen betroffen sei. Daher sei der Hinweis auf den statistischen Jahreswert für Wohngebiete unangebracht. In Wohngebieten seien die betroffenen Personen während des gesamten Jahres der Möglichkeit von Geruchsimmissionen ausgesetzt, so dass ein statistischer Jahreswert angemessen sei, um die Zumutbarkeit der Immissionen zu überprüfen. Bei Kurgästen greife dieser statistische Ansatz nicht. Rein statistisch betrachtet würde der Ansatz eines Grenzwerts von 0,06/6 % der Jahresstunden bedeuten, dass es in der Kurklinik jeden Tag ca. 1,5 Stunden nach Tierexkrementen stinke. Dies sei für den Betrieb einer Kurklinik völlig unzumutbar. Diese Unzumutbarkeit steigere sich noch, wenn sich die Verteilung der Geruchsstunden aufgrund der Windverhältnisse anders darstelle. Gerade in den Sommermonaten müssten die Klägerinnen befürchten, dass in dem Klinikgebäude insbesondere auch in den Nachtstunden, wenn die Kurgäste nach Ruhe suchten, mehrere Stunden Gerüche nach Tierexkrementen aufträten. Aber auch sonst sei die Einzelfallabwägung des Verwaltungsgerichts nicht nachvollziehbar. Der Umstand, dass der Beklagte die Kurklinik und den Kurpark baurechtlich genehmigt habe, bleibe unerwähnt. Die Klägerinnen seien deswegen schutzwürdig, auch wenn das Gebiet nicht durch Bebauungsplan als Kurgebiet ausgewiesen sei, sondern im Außenbereich liege. Jedenfalls gebe es eine entsprechende Darstellung im Flächennutzungsplan. Das jahrzehntelange Nebeneinander der Kurklinik und landwirtschaftlichen Nutzungen sage nichts darüber aus, ob die zu erwartende Zusatzbelastung zumutbar sei. Dieses Nebeneinander habe sich bislang in der Nutzung landwirtschaftlicher Flächen ausgedrückt. Die Geruchsimmissionen, die von diesen landwirtschaftlichen Flächen ausgingen, seien jedoch gering. Anders sehe es aus, wenn ein landwirtschaftlicher Betrieb im Rahmen einer Massentierhaltung ständig Gerüche emittiere. Das Vorhaben der Beigeladenen habe im Hinblick auf die Geruchsbelastung eine andere Dimension. Dadurch erhöhe sich das Risiko der Kurgäste, während ihres Aufenthalts von Geruchsimmissionen betroffen zu werden. Man dürfe auch nicht von einem einheitlichen Begriff der Landwirtschaft ausgehen. Vorliegend sei die Errichtung einer Anlage für die Massentierhaltung geplant. Die Geruchsvorbelastung durch die Schweinehaltung auf der Hofstelle C3. sei unterschätzt worden. Der Beklagte habe nicht substantiiert dargelegt, dass in dem Altgebäude auf der Hofstelle, für das keine Genehmigungsunterlagen vorlägen, nicht mehr als 96 Sauen - teilweise mit Ferkeln - gehalten werden könnten. Der Beklagte trage insoweit lediglich vor, dass keine Anhaltspunkte dafür bestünden, dass auf der Hofstelle jemals mehr als 160 Sauen - teilweise mit Ferkeln - gehalten worden seien oder zukünftig gehalten werden könnten. Dies reiche nicht aus, um nachvollziehbar darzulegen, in welchem Umfang auf der Hofstelle C3. die Haltung von Sauen mit Ferkeln baurechtlich zulässig sei. Unklar bleibe ferner, wie der Beklagte bzw. der Geruchsgutachter der Beigeladenen das Verhältnis der Jungsauen zu den Sauen mit Ferkeln bestimmt habe. Die fachbehördlichen Stellungnahme des M1. NRW vom 18. Juni 2013 belege, dass das bereits mehrfach nachgebesserte Geruchsgutachten M3. nicht den rechtlichen Anforderungen entspreche.
36Die Klägerinnen beantragen,
37das angefochtene Urteil zu ändern und die der Beigeladenen erteilte Teilbaugenehmigung vom 29. Dezember 2009 und die Baugenehmigung vom 6. Oktober 2010 aufzuheben.
38Der Beklagte beantragt,
39die Berufung zurückzuweisen.
40Er trägt im Grundzug ergänzend vor, das Verwaltungsgericht habe das Geruchsschutzniveau des Kurbetriebs zutreffend bestimmt. Dieser liege im Außenbereich. Die Darstellung im Flächennutzungsplan ändere daran nichts. Ein Kurpark südlich der Straße Auf dem C1. sei baurechtlich nicht genehmigt. Nachfragen bei der Landschafts- und Wasserbehörde hätten keine Hinweise auf eine entsprechende Genehmigung erbracht. Vielmehr sei davon auszugehen, dass diese Fläche in der Vergangenheit schleichend von einer landwirtschaftlichen Nutzfläche hin zu einer Parkanlage entwickelt worden sei. Das Flurstück 139/46 stehe ohnehin nicht im Eigentum der Klägerinnen, sondern von Herrn G. I1. . Dies mache es auch fraglich, ob die Klägerinnen für dieses Grundstück eigene Schutzansprüche reklamieren könnten. Jedenfalls diene dieses Grundstück ersichtlich nicht zum dauerhaften Aufenthalt von Menschen. Davon abgesehen liege der eigentliche Kurpark C2. I. mit dem Haus des Gastes am Westrand von C2. I. und werde von dem Vorhaben nicht berührt. Die Klägerinnen stellten die bisherige Geruchsbelastung des Kurbetriebs unrichtig dar. Auf den landwirtschaftlichen Nutzflächen in der Umgebung der Kurklinik werde seit Jahrzehnten mehrfach im Jahr Gülle aufgebracht. Die Möglichkeit der Gülleaufbringung unterliege keinerlei Beschränkungen. Hinzu kämen die Geruchsimmissionen durch die Schweinehaltung auf der Hofstelle C3. . Rein statistisch bedeute die Vorbelastung von 0,02/2 % bis 0,03/3 % der Jahresstunden, dass es schon heute an der Kurklinik 45 Minuten pro Tag rieche. Damit müssten die Kurgäste rechnen und es akzeptieren. Es sei nicht nachvollziehbar, warum ausschließlich die Häufigkeit und Intensität von Geruchsimmissionen quasi monokausal über den Erfolg einer Kur und im Ergebnis über die wirtschaftliche Existenz eines Kurbetriebs entscheide. Das Umfeld einer Kurklinik sei nur ein Faktor von vielen. Anhand der Bauakten könne sicher ausgeschlossen werden, dass auf der Hofstelle C3. jemals mehr als 160 Sauen - teilweise mit Ferkeln - gehalten würden. Hinsichtlich möglicher Verschiebungen im Verhältnis der Sauen mit Ferkeln zu Zucht- oder Jungsauen ergebe sich keine andere Beurteilung, weil der Geruchsgutachter M3. hierzu einen sicheren Ansatz gewählt habe. Nach den genehmigten Bauvorlagen aus dem Jahr 1981 betrage das Verhältnis der Sauen mit Ferkeln (32) zu Zucht- oder Jungsauen (64) 1:2. Das Geruchsgutachten berücksichtige die geringfügig stärkeren Geruchsstoffströme der Sauen mit Ferkeln jedoch im Verhältnis von annähernd 2:1. Die letzten Stellungnahmen des M1. NRW und Nachberechnungen des Gutachters M3. schlössen eine unzumutbare Geruchsbeeinträchtigung des Kurbetriebs hinreichend sicher aus.
41Die Beigeladene beantragt ebenfalls,
42die Berufung zurückzuweisen.
43Sie schließt sich in den Grundzügen den Ausführungen des Beklagten an. Ergänzend trägt sie vor, ihr Sohn N. habe bei dem Berufswettbewerb der Deutschen Landjugend den fünften Platz errungen. Er benötige endlich eine sichere Betriebsperspektive auf dem familieneigenen Hof. Die Hofstelle C3. sei in den letzten Jahren nicht weiter entwickelt, sondern zunehmend zu einem Hotelbetrieb umgebaut worden. Eine der beiden Töchter des Betriebsleiters absolviere eine hotelfachliche Ausbildung mit dem Ziel, den elterlichen Hotelbetrieb zu übernehmen.
44In der mündlichen Verhandlung am 2. Dezember 2013 sind Herr G. H. als Vertreter des M1. NRW und Herr Dipl.-Ing. M3. zugegen gewesen. Sie haben sich zu aufgeworfenen Fragen der Geruchsimmissionsprognostik geäußert. Die Klägerinnen haben in der mündlichen Verhandlung beantragt, Sachverständigenbeweis zu erheben über die Tatsache, dass bei Verwirklichung des der Beigeladenen mit der im Streit stehenden Baugenehmigung genehmigten Projekts die Geruchsstundenhäufigkeit unmittelbar an dem Gebäude der Kurklinik in der C.------allee 3, Q. P. , mindestens dreimal in einem Kalenderjahr bezogen auf Zeiträume von jeweils drei Wochen in dieser Zeit über 30,24 Stunden und damit über 6 % liegen wird. Der Senat hat den Beweisantrag durch Beschluss abgelehnt. Zur Begründung hat er ausgeführt, der Beweisantrag sei zum einen unbestimmt und auf eine unzulässige Ausforschung gerichtet. Weder gebe der Beweisantrag an, wie er die Drei‑Wochen‑Zeiträume im Einzelnen bestimmen wolle noch bestehe nach den vorliegenden Geruchsgutachten ein hinreichender Anhaltspunkt dafür, dass unmittelbar am Kurklinikgebäude unzumutbare Geruchsimmissionen aufträten. Insoweit seien die vorliegenden Gutachten ausreichend zur Beurteilung der anstehenden (rechtlichen) Fragestellungen. Zum anderen sei der Beweisantrag unschlüssig. Einerseits bestehe er auf dem auf das Jahr gemittelten Richtwert von 6 %, andererseits will er sich von der statistisch-mittelnden Jahresbetrachtung der GIRL lösen.
45Wegen der weiteren Einzelzeiten des Sach- und Streitstands und der mündlichen Verhandlung wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und auf den Inhalt der von dem Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
46E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
47Die zulässige, namentlich innerhalb der Frist des § 124 a Abs. 6 Satz 1 VwGO begründete Berufung der Klägerinnen hat keinen Erfolg.
48Das Verwaltungsgericht hat die Klagen zu Recht abgewiesen.
49Dabei mag dahinstehen, ob auch die Klage der Klägerin zu 2. zulässig ist (dazu I.). Jedenfalls sind die Klagen unbegründet (dazu II).
50I. Die Klage der Klägerin zu 1. ist zulässig. Sie ist gemäß § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt, weil sie Eigentümerin des zu dem Kurbetrieb gehörenden Flurstücks 937 (Kurklinik mit Kurgarten) ist. Als solche kann sie geltend machen, dass die angefochtenen Baugenehmigungen sie in ihrem Recht aus § 35 Abs. 3 Satz 1Nr. 3 BauGB in Verbindung mit dem Gebot der Rücksichtnahme verletzen könnten. Demgegenüber gelangte man zu einer Klagebefugnis der Klägerin zu 2., die weder Eigentümerin des Flurstücks 937 noch des Flurstücks 139/46 (M. ) ist, das Herrn G. I1. , einem der Geschäftsführer der Klägerinnen, persönlich gehört, nur nach einer erweiternden Interpretation der baurechtlichen Klagebefugnis im Einzelfall.
51Der nachbarschützende Gehalt bauplanungsrechtlicher Normen, ihr Schutzumfang, beschränkt sich prinzipiell nur auf die Eigentümer der Nachbargrundstücke oder die in ähnlicher Weise an ihnen dinglich Berechtigten. Wer dagegen lediglich ein obligatorisches Recht an einem Grundstück von dessen Eigentümer ableitet, hat aus dieser Rechtsposition gegen die einem Nachbarn erteilte Baugenehmigung grundsätzlich kein öffentlich-rechtliches Abwehrrecht. Dies gilt auch dann, wenn Grundstückseigentümer und obligatorisch Berechtigter eine betriebliche Einheit bilden. Dem liegt die Vorstellung zugrunde, dass die mit dem Grundstück verknüpften Nachbarrechte nicht zum Vermögensbestand des Gewerbebetriebs eines mit dem Grundstück nur obligatorisch verbundenen Nutzers gehören.
52Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Juli 1989 - 4 B 33.89 -, BRS 49 Nr. 185 = juris Rn. 4, m. w. N.
53Bleibt man dabei stehen, fehlt der Klägerin zu 2. die Klagebefugnis und fällt das Flurstück 139/46 als wehrfähige Anspruchsposition aus. Demzufolge könnten sich beide Klägerinnen - die Klägerin zu 1. ist lediglich Eigentümerin des Flurstücks 937 mit Kurklinik und Kurgarten - auf den Grad der Geruchsbelastung des M1. nicht berufen. Die von dem Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen in der mündlichen Verhandlung angeführten engen gesellschaftsrechtlichen Verflechtungen zwischen den Klägerinnen und ihren Geschäftsführern sind unbeachtlich. Derartige zivilrechtliche Konstruktionen modifizieren anspruchsfähige öffentlich-rechtliche Abwehrrechte des Baurechts gerade nicht. Diese bleiben strikt dinglich fundiert.
54Allein wenn man den baurechtlichen und den weiteren immissionsschutzrechtlichen Nachbarbegriff,
55vgl. zu diesem BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 1982 - 7 C 50.78 -, DVBl. 1983, 183 = juris Rn. 12 f.; OVG NRW, Urteil vom 9. Dezember 2009 - 8 D 6/08.NE -, juris Rn. 33,
56für den vorliegenden Einzelfall verschränkte, ließe sich eine Klagebefugnis der Klägerin zu 2. (auch) hinsichtlich des Flurstücks 139/46 vertreten. Dies bedarf jedoch keiner Entscheidung.
57II. Denn die Klagen sind - jedenfalls - unbegründet.
58Die angefochtenen (Teil-)Baugenehmigungen vom 29. Dezember 2009 und vom 6. Oktober 2010 verletzen die Klägerinnen - auch bei Einbeziehung einer wehrfähigen Anspruchsposition aus dem Flurstück 139/46 (M. ) in die Sachprüfung - nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
591. Die Klägerinnen haben gegen den genehmigten Bullenmaststall keinen Gebietsgewährleistungsanspruch. Einen solchen gibt es im Außenbereich nicht,
60vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 1999 - 4 B 38.99 -, BRS 62 Nr. 189 = juris Rn. 5; OVG NRW, Beschlüsse vom 13. Februar 2013 - 2 B 1336/12 -, BauR 2013, 1078 = juris Rn. 13, und vom 3. Mai 2012 - 2 B 503/12 -, S. 3 f. des amtlichen Umdrucks,
61so dass es insofern nachbarrechtlich ohne Belang ist, ob das Vorhaben der Beigeladenen nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegiert oder ansonsten gemäß § 35 BauGB objektiv-rechtlich zulässig ist.
62Auch die am 26. Mai 2010 in Kraft getretene - im Juni 2012 verlängerte und zwischenzeitlich außer Kraft getretene - Veränderungssperre für den Bereich eines neu aufzustellenden Bebauungsplans Nr. 25 HO „I2. P1. “ der Stadt Q. P. gewährt(e) den Klägerinnen für sich genommen kein subjektives Abwehrrecht. Davon abgesehen konnte die Veränderungssperre auf den Erfolg der Nachbarklage sowieso keinen Einfluss haben, weil für die Prüfung eines nachbarrechtlichen Aufhebungsanspruchs die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung maßgeblich ist. Nachträgliche Änderungen sind nur insoweit zu berücksichtigen, als sie für den Bauherrn günstig sind.
63Vgl. dazu BVerwG, Beschlüsse vom 23. April 1998 - 4 B 40.98 -, BRS 60 Nr. 178 = juris Rn. 3, und vom 22. April 1996 - 4 B 54.96 -, BRS 58 Nr. 157 = juris Rn. 4.
64Dies trifft auf die Veränderungssperre nicht zu, die nach Maßgabe des § 14Abs. 1 BauGB ein Bau- und Veränderungsverbot zur Folge hat(te).
652. Die Baugenehmigungen verstoßen nicht zum Nachteil der Klägerinnen gegen § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB und das darin verankerte Gebot der Rücksichtnahme. Der genehmigte Bullenmaststall mit insgesamt 425 Plätzen wird voraussichtlich keine schädlichen Umwelteinwirkungen in Gestalt von Geruchsimmissionen in Bezug auf den Kurbetrieb der Klägerinnen hervorrufen. Dies gilt sowohl für das Flurstück 937 - die Kurklinik mit dem Kurgarten - als auch für das Flurstück 139/46 - den M. -. Die Kurklinik mit dem Kurgarten auf dem Flurstück 937 kann grundsätzlich das Geruchsschutzniveau eines Immissionswerts von 0,06/6 % Jahresgeruchsstundenhäufigkeit für sich in Anspruch nehmen. Dieses nimmt allerdings im Bereich des M1. auf dem Flurstück 139/46 mit zunehmender Entfernung zur Kurklinik auf etwa 0,10/10 % ab. (dazu a). Diese Immissionswerte werden beim Betrieb des genehmigten Bullenmaststalls voraussichtlich eingehalten (dazu b).
66a) Der für den Kurbetrieb der Klägerinnen anzusetzende Geruchsimmissionswert beträgt im Ausgangspunkt 0,06/6 % Jahresgeruchsstundenhäufigkeit für Kurklinik und Kurgarten mit der Möglichkeit der Anhebung im Einzelfall (dazu aa). Im Bereich des M1. südlich der Straße Auf dem C1. verschlechtert er sich schrittweise auf ungefähr 0,10/10 % ebenfalls mit einer einzelfallbezogenen Anhebungsmöglichkeit (dazu bb).
67aa) Die prinzipielle Vergabe des Immissionswerts von 0,06/6 % für die Kurklinik und den Kurgarten auf dem Flurstück 937 folgt der Empfehlung der Auslegungshinweise zu Nr. 5 GIRL.
68Die Geruchsimmissionsrichtlinie entfaltet für das Gericht keine Bindungswirkung. Sie darf aber im Einzelfall im Rahmen der tatrichterlichen Bewertung der Zumutbarkeit von Geruchsimmissionen als Orientierungshilfe herangezogen werden. Dabei ist zu beachten, dass zur Frage der Zumutbarkeit von Geruchsimmissionen jeweils eine umfassende Würdigung aller Umstände des Einzelfalls zu erfolgen hat. Demgemäß legt Nr. 3.1 Abs. 1 GIRL in Tabelle 1 für verschiedene Nutzungsgebiete Immissionswerte für die Beurteilung von Geruchsimmissionen fest und bestimmt Nr. 3.1 Abs. 4 GIRL, dass Geruchsimmissionen in der Regel durch die Geruchsqualität, das Ausmaß durch die Feststellung von Gerüchen ab ihrer Erkennbarkeit und über die Definition der Geruchsstunde sowie die Dauer durch die Ermittlung der Geruchshäufigkeit hinreichend berücksichtigt werden. Regelmäßiger Bestandteil dieser Beurteilung ist gemäß Nr. 3.1 Abs. 5 GIRL aber auch die Prüfung, ob Anhaltspunkte für die Notwendigkeit einer Prüfung nach Nr. 5 GIRL für den jeweiligen Einzelfall bestehen.
69Vgl. zum Ganzen BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 2010 - 4 B 29.10 -, BRS 76 Nr. 191 = juris Rn. 3; OVG NRW, Urteil vom 30. November 2012 - 2 D 95/11.NE -, juris Rn. 39, Beschlüsse vom 29. Oktober 2010 - 2 A 1475/09 -, BRS 76 Nr. 193 = juris Rn. 12 ff., vom 23. März 2009 - 10 B 259/09 -, juris Rn. 10, vom 20. September 2007 - 7 A 1434/06 -, BRS 71 Nr. 58 = juris Rn. 59, und vom 10. Februar 2006 - 8 A 2621/04 -, BRS 70 Nr. 172 = juris Rn. 12.
70Diesen Ansatz weiterverfolgend sieht Nr. 5 b) GIRL vor, dass für die Beurteilung, ob schädliche Umwelteinwirkungen durch Geruchsimmissionen hervorgerufen werden, ein Vergleich der nach dieser Richtlinie zu ermittelnden Kenngrößen mit den in Tabelle 1 festgelegten Immissionswerten u. a. nicht ausreichend ist, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass wegen der außergewöhnlichen Verhältnisse hinsichtlich Hedonik und Intensität der Geruchswirkung, der ungewöhnlichen Nutzungen in dem betroffenen Gebiet oder sonstiger atypischer Verhältnisse trotz Einhaltung der Immissionswerte schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden (z. B. Ekel und Übelkeit auslösende Gerüche) oder trotz Überschreitung der Immissionswerte eine erhebliche Belästigung der Nachbarschaft oder der Allgemeinheit durch Geruchsimmissionen nicht zu erwarten ist (z. B. bei Vorliegen eindeutig angenehmer Gerüche). In derartigen Fällen ist zu ermitteln, welche Geruchsimmissionen insgesamt auftreten können und welchen Anteil daran der Betrieb von Anlagen verursacht, die nach Nr. 3.1 Abs. 1 GIRL zu betrachten sind. Anschließend ist zu beurteilen, ob die Geruchsimmissionen als erheblich anzusehen sind und ob die Anlagen hierzu relevant beitragen. Die Erheblichkeit - stellt Nr. 5 GIRL klar - ist keine absolut festliegende Größe. Sie kann in Einzelfällen nur durch Abwägung der dann bedeutsamen Umstande festgestellt werden. Dabei sind - unter Berücksichtigung der eventuell bisherigen Prägung eines Gebietes durch eine bereits vorhandene Geruchsbelastung (Ortsüblichkeit) - insbesondere folgende Beurteilungskriterien heranzuziehen: der Charakter der Umgebung, insbesondere die in Bebauungsplänen festgelegte Nutzung der Grundstücke, landes- oder fachplanerische Ausweisungen und vereinbarte oder angeordnete Nutzungsbeschränkungen, besondere Verhältnisse in der tages- und jahreszeitlichen Verteilung der Geruchseinwirkung sowie Art und Intensität der Geruchseinwirkung. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass die Grundstücksnutzung mit einer gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme belastet sein kann, die u. a. dazu führen kann, dass der Belästigte - etwa wegen Bestandsschutzes des Emittenten - in höherem Maß Geruchseinwirkungen hinnehmen muss.
71Der Sache nach sind diese - der in Rede stehenden Geruchsimmissionsbeurteilung angemessen flexiblen - Erwägungen zugleich Elemente der Zwischenwertbildung in Gemengelagen (Ortsüblichkeit, Priorität, Einzelfallumstände), fließen also bereits in die Findung des dort nach Lage der Dinge jeweils einschlägigen Immissionswerts ein.
72Vgl. zur Zwischenwertbildung bei Geruchsimmissionen: BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2010 - 7 B 4.10 -, BauR 2011, 1304 = juris Rn. 32; OVG NRW, Urteil vom 30. November 2012
73- 2 D 95/11.NE -, juris Rn. 43 ff.
74Die Besonderheit bei der Beurteilung von Kurgebieten greifen die Auslegungshinweise zu Nr. 5 GIRL auf und geben dafür typisierende, die Zwischenwertbildung gewissermaßen pauschal vorwegnehmende bzw. vorgezogen feinsteuernde Empfehlungen: Demzufolge gelten für Kurgebiete andere Kriterien als die Immissionswerte für in der GIRL ausdrücklich genannte Gebiete. Mindestens sind die Immissionswerte für Wohngebiete (0,10/10 %, Nr. 3.1 Abs. 1) zugrunde zu legen. Der Wert 0,06/6 % sollte - gerade in Luftkurorten - nicht überschritten werden.
75Anders als der Prozessbevollmächtigte der Klägerinnen in der mündlichen Verhandlung geäußert hat, sind diese Immissionswerte keinesfalls „gegriffen“. Sie gehen auf sachverständige Erhebungen und Gremienarbeit zurück und sind sowohl fachbehördlich als auch in der Rechtsprechung als Leitschnur akzeptiert. Herr H. vom M1. NRW hat dies in der mündlichen Verhandlung bestätigt. Dessen unbeschadet lässt der von dem Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen vertretene Ansatz offen, ob er sich ganz oder doch nur teilweise und in welchen Fällen von der Systematik der GIRL entfernen will. Dann müsste er aber im Weiteren benennen, welche Maßstäbe er zur Geruchsbelästigungsbeurteilung fortan stattdessen heranziehen will, um insoweit konsistente, d. h. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB angemessene Ergebnisse zu erzielen. Dies hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerinnen indessen nicht konkretisiert.
76Ausgehend von den - somit auch hier Platz greifenden - Maßstäben der GIRL ist es nach deren Nr. 5 gerechtfertigt, der Kurklinik und dem Kurgarten auf dem Flurstück 937 im Grundsatz den in den Auslegungshinweisen vorgeschlagenen Immissionswert 0,06/6 % zuzuerkennen. Es handelt sich um ein faktisches Kurgebiet, auf dem die Kurklinik seit sehr langer Zeit betrieben wird. Der Umstand, dass das Klinikgelände bis jetzt nicht durch Bebauungsplan als Kurgebiet ausgewiesen ist, fällt demgegenüber nicht ins Gewicht. Er wird durch die lange Dauer und die Etabliertheit des Klinikbetriebs sowie die Darstellung im Flächen-nutzungsplan als Sondergebiet „Kur“ und den Status als staatlich anerkanntes I2. kompensiert, das den Schutz von § 3 Nr. 2 KOG genießt. Auf diesen und die mit ihm verbundenen immissionsschutzrechtlichen Implikationen hat die Bezirksregierung E. den Beklagten mit Schreiben vom 3. November 2009 besonders hingewiesen.
77Die Vergabe eines noch besseren Geruchsschutzniveaus an das Flurstück 937 als den Wert von 0,06/6 % - der, wie gesagt, besser ist als der Wohngebietswert der Nr. 3.1 Abs. 1 GIRL - ist nach den Gesamtumständen des Einzelfalls nicht veranlasst.
78Schon die Auslegungshinweise zu Nr. 5 sehen dies nicht vor. Vielmehr kennzeichnen sie den Immissionswert 0,06/6 % für Kurgebiete lediglich als Regelwert, der insbesondere für Luftkurorte gelten soll, d. h. für Orte, deren Luft und Klima laut einem Gutachten Eigenschaften aufweisen, die für Erholung und Gesundheit förderlich sind (vgl. § 11 in Verbindung mit § 3 Nr. 4 KOG). Dies rechtfertigt im Besonderen die Besserstellung gegenüber Wohngebieten. Eine - kurortegesetzliche - weitergehende Anerkennung als I2. - wie hier - führt entgegen der Annahme der Klägerinnen nicht regelhaft zu einem noch sensibleren Schutzniveau. Die zusätzlichen prägenden Besonderheiten, die § 4 KOG für die Anerkennung als I2. fordert, geben dafür - anders als vielleicht die prägenden Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status eines Heilklimatischen Kurorts nach § 6 KOG - schon aus der allgemeinen Warte der Systematik des Kurortegesetzes NRW nichts her. Um so mehr gilt dies für wenigstens im Schwerpunkt orthopädisch ausgerichteten Therapiezentren wie der X. der Klägerinnen, die typischerweise nicht in gleichem Maß geruchsimmissionssensibel sind. Kurgäste in der orthopädischen Rehabilitation sind weniger auf von landwirtschaftlichen Gerüchen freie Luft offenkundig weniger angewiesen als etwa Atemwegspatienten. Im Gegenteil empfehlen die Auslegungshinweise zu Nr. 5 ein Richtwertfenster, das sich zwischen 0,06/6 % auf der einen und dem Wohngebietswert 0,10/10 % auf der anderen Seite öffnet. Das heißt, der vorgeschlagene Immissionswert für Kurgebiete kann nach der Systematik der GIRL unter Umständen nach oben angehoben werden, um den Umständen des Einzelfalls - wiederum nach dem Gedanken der feindifferenzierenden Zwischenwertbildung bzw. Einzelfallbeurteilung - Genüge zu tun. Die Tatsache, dass sich Kurgäste regelmäßig nur für eine beschränkte Zeitdauer in einem Kurgebiet aufhalten und es daher sein kann, dass sie während ihres Aufenthalts überdurchschnittlich von Geruchsimmissionen betroffen sind, kann dabei als in der typisierenden Betrachtung der Auslegungshinweise zu Nr. 5 GIRL mitberücksichtigt gelten. Der auf einige Wochen oder wenige Monate begrenzte Kuraufenthalt ist der Regelfall. Diese Nutzungstypik gebietet für sich genommen keine Abweichung von der GIRL-immanenten statistischen, d. h. über das Jahr hinweg mittelnden Herangehensweise der Geruchsimmissionsbeurteilung. Dies erschließt sich auch daraus, dass es innerhalb eines Jahres genauso gut sein kann, dass manche Kurgäste während ihres Aufenthalts faktisch überhaupt nicht von Geruchsimmissionen betroffen sind. Im jährlichen Mittel gleichen sich diese potentiellen Ungleichheiten der Betroffenheit absehbar aus. Dies ist auch gerade der Sinn des statistischen Beurteilungsansatzes und seine innere Rechtfertigung.
79Auch aus diesen Gründen war der in der mündlichen Verhandlung von dem Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen gestellte Beweisantrag abzulehnen, Sachverständigenbeweis zu erheben über die Tatsache, dass bei Verwirklichung des der Beigeladenen mit der im Streit stehenden Baugenehmigung genehmigten Projekts die Geruchsstundenhäufigkeit unmittelbar an dem Gebäude der Kurklinik in der C.------allee 3, Q. P. , mindestens dreimal in einem Kalenderjahr bezogen auf Zeiträume von jeweils drei Wochen in dieser Zeit über 30,24 Stunden und damit über 6 % liegen wird. Wie der Senat in der Begründung der Ablehnung des Beweisantrags u. a. dargelegt hat, ist der Beweisantrag unbestimmt und unschlüssig, weil er einerseits ganz aus der Geruchsbeurteilungssystematik der GIRL herausgehen will, indem er Drei-Wochen-Zeiträume als neue Beurteilungszeiträume statuieren will, er andererseits aber bei dem Richtwert der 0,06/6 % verharrt, der auf die Jahresmittelung zugeschnitten ist. Herr H. , den der Senat vor der Entscheidung über den Beweisantrag gehört hat, ist ebenfalls dieser Ansicht gewesen. Zudem hat er - ebenso wie Herr Dipl.-Ing. M3. - Zweifel geäußert, ob die von den Klägerinnen begehrte zeitabschnittsweise Berechnung sich mit den zur Verfügung stehenden Berechnungsprogrammen und Emissionsdatensätzen überhaupt (aussagekräftig) leisten lässt. Die spezifischen betrieblichen Belange der Klägerinnen sind solchermaßen nicht über einen zusätzlichen Sachverständigenbeweis zu eruieren und zu bewerten, sondern tatrichterlich mit den Mitteln der (ergänzenden) Einzelfallbeurteilung. Diese ist nach dem oben Gesagten auch für die Berücksichtigung etwaiger tages- oder jahreszeitlicher Schwankungen der Geruchsbelastung geöffnet.
80Wendet man die besagten Kriterien der Zwischenwertbildung/Einzelfallbeurtei-lung auf den Fall der Klägerinnen an, ergibt sich, dass der grundsätzlich zugunsten des Flurstücks 937 anzusetzende Immissionswert von 0,06/6 % nach Lage der Dinge im begründeten Einzelfall anhebbar ist, soweit die Überschreitungen nicht über 0,02/2 % der Jahresstunden - den Irrelevanzwert der Nr. 3.3 GIRL - hinausgehen. Wie die Klägerinnen selbst sagen, ist der Kurbetrieb seit jeher mit landwirtschaftlichen Gerüchen beaufschlagt. Der Berichterstatter des Senats konnte sich im Ortstermin am 18. September 2012 davon überzeugen, dass der Kurbetrieb in eine von landwirtschaftlich bewirtschafteten Äckern und Feldern geprägte Nutzlandschaft eingebettet ist. Dieser Befund deckt sich mit den Darstellungen des Flächennutzungsplans der Stadt Q. P. in diesem Bereich. Wegen dieses jahrelangen - gewissermaßen schon immer gegebenen - Nebeneinanders von Kurgebiet und Landwirtschaft kann keine der beiden Nutzungen als Akzeptor bzw. Geruchsemittent maximale geruchsimmissionsschutzrechtliche Positionen reklamieren. Wägt man den in den Auslegungshinweisen zu Nr. 5 GIRL und § 3 Nr. 2 KOG zum Ausdruck gelangenden besonderen geruchsimmissionsschutzrechtlichen Schutz von Kurgebieten gegen das Zwischenwertpotential ab, das landwirtschaftliche Nutzungen auslösen - die Auslegungshinweise zu Nr. 3.1 GIRL sprechen davon, unter Prüfung der speziellen Randbedingungen des Einzelfalls sei bei der Geruchsbeurteilung im Außenbereich ein Wert bis zu 0,25/25 % Jahresgeruchsstunden für landwirtschaftliche Gerüche gegenüber Wohnnutzungen heranzuziehen -,
81vgl. dazu auch OVG NRW, Urteil vom 30. November 2012 - 2 D 95/11.NE -, juris Rn. 45 ff.,
82kommt man zu der eben benannten Feindifferenzierung und leichten Flexibilisierung des Geruchsschutzniveaus von Kurklinik, Kurgarten und M. . Sie ist ein gerechter Ausgleich zwischen den widerstreitenden Nutzungen und bleibt für die Umstände des Einzelfalls auch noch auf der nachfolgenden konkreten Beurteilungsebene hinreichend offen.
83Die demnach auch in der vorliegenden Gemengelage „Kurgebiet versus Landwirtschaft“ Platz greifende gewisse geruchsimmissionsschutzrechtliche Privilegierung landwirtschaftlicher Tierhaltungsbetriebe kommt ohne Weiteres auch dem Vorhaben der Beigeladenen zugute. Es dient einem landwirtschaftlichen Betrieb im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerinnen hat zwar auch in der mündlichen Verhandlung wiederholt von einer gewerblichen Tierhaltung der Beigeladenen gesprochen, aber nicht substantiiert, worauf er diese Einschätzung gründet.
84Die landwirtschaftliche Privilegierung des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB setzt voraus, dass dem Eingriff in den zumeist naturhaft geprägten Außenbereich ein auf Dauer angelegter Betrieb gegenübersteht, dem das geplante Vorhaben zu dienen bestimmt ist. Ein landwirtschaftlicher Betrieb ist durch eine spezifisch betriebliche Organisation gekennzeichnet. Er erfordert eine Nachhaltigkeit der Bewirtschaftung und muss ein auf Dauer gedachtes und auf Dauer lebensfähiges Unternehmen sein. Ob sich ein Betrieb auf Dauer als lebensfähig erweist, ist im Wege einer Prognose zu beantworten. Notwendig ist eine Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls. Dabei sind die Umstände, die für oder gegen die Annahme der Dauerhaftigkeit und Nachhaltigkeit des Betriebes sprechen, ihrerseits zu gewichten und ins Verhältnis zueinander zu setzen. Zu den Merkmalen zur Bestimmung der Dauerhaftigkeit und Nachhaltigkeit eines landwirtschaftlichen Betriebs, denen indizielle Bedeutung zukommt, zählt auch die Möglichkeit der Gewinnerzielung. Der nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegierte landwirtschaftliche Betrieb muss nach Art und Umfang grundsätzlich geeignet sein, wirtschaftlich, d. h. mit Gewinnerzielungsabsicht geführt zu werden. Das bedeutet jedoch nicht, dass stets und in allen Fällen die Betriebseigenschaft und damit die Privilegierung im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB zu verneinen ist, wenn (bisher) ein Gewinn nicht erzielt und auch in absehbarer Zeit (noch) nicht zu erzielen ist. Geht es um die Erweiterung eines bereits seit etlichen Jahren bestehenden landwirtschaftlichen Betriebs mit niedriger Rentabilität, hat die Gewinnerzielung einen geringeren Stellenwert als im Fall der beabsichtigten Neugründung einer Nebenerwerbsstelle.
85Vgl. zuletzt BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2012 - 4 C 9.11 -, BauR 2013, 207 = juris Rn. 7 f., m. w. N.
86Beständigkeit der Betätigung setzt voraus, dass der Zugriff auf die landwirtschaftlich nutzbare Fläche dauerhaft gesichert ist. Die vorausgesetzte planmäßige und eigenverantwortliche Bewirtschaftung darf nicht dadurch in Frage gestellt sein, dass dem Landwirt die für seine Ertragserzielung benötigte Fläche nicht dauernd zur Verfügung steht. Es ist aber nicht ausgeschlossen, dass die Dauerhaftigkeit eines landwirtschaftlichen Betriebs auch auf gepachteten Flächen gewährleistet sein kann. Liegen langfristige Pachtverhältnisse vor, kann davon ausgegangen werden, dass ein dauerhafter Zugriff auf die erforderlichen Flächen sichergestellt ist.
87Vgl. zuletzt BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2012 - 4 C 9.11 -, BauR 2013, 207 = juris Rn. 10, m. w. N.
88Wie § 201 BauGB es verlangt, gehört zum Begriff des landwirtschaftlichen Betriebs darüber hinaus die „überwiegend eigene Futtergrundlage“.
89Vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 6. Januar 1997 - 4 B 256.96 -, BRS 59 Nr. 85 = juris Rn. 4.
90Alle diese Merkmale werden von der Hofstelle auf dem Vorhabengrundstück der Beigeladenen, wo die Erweiterung um den streitgegenständlichen Bullenmaststall stattfinden soll, erfüllt. Dies hat die Landwirtschaftskammer NRW im Baugenehmigungsverfahren mit Schreiben vom 11. November 2009 und vom 1. Dezember 2009 bestätigt. Diese Bewertung ist nicht zu beanstanden. Die derzeit von der Beigeladenen an einen anderen Landwirt verpachtete Hofstelle weist eine hinreichend spezifische betriebliche Organisation auf. Es findet dort auch gegenwärtig eine Bullenhaltung statt. Dies war auch schon so, bevor die Beigeladene den Hof von ihren Eltern - zuletzt durch Übergabevertrag mit ihrer Mutter - überantwortet bekam. Betriebsinhaber war bis 1998 der verstorbene Vater der Beigeladenen. Die Beständigkeit der Bewirtschaftung ist gegeben. Die Beigeladene verfügt nach eigenen Angaben über umfangreiche Eigentums- und Pachtflächen - etwa 50 ha, angestrebt seien rund 60 ha -, die durch den Betrieb bewirtschaftet werden können. Wegen des Erreichens der 40-ha-Schwelle bewirtschafteter Nutzfläche sieht die (insoweit fachkundige) Landwirtschaftskammer NRW die für eine Bullenhaltung mit insgesamt 425 Stück notwendige „überwiegende eigene Futtergrundlage“ als vorhanden. Auch einen Abnahmevertrag über die Abnahme von Wirtschaftdünger hat die Beigeladene vorgelegt. Diesen Punkt hat der Beklagte zudem über die Nebenbestimmung M.03 rechtlich gesichert. Die personelle Beständigkeit in der Generationenfolge erscheint dadurch gewährleistet, dass der Sohn N. der Beigeladene den Betrieb auf dem Vorhabengrundstück - wie offenbar geplant - übernehmen kann, nachdem er die Ausbildung zum Landwirt mit Erfolg abgeschlossen hat.
91bb) Im Bereich des M1. südlich der Straße Auf dem C1. auf dem Flurstück 139/46 verschlechtert sich der zu vergebende Immissionswert schrittweise auf ungefähr 0,10/10 % mit einer deutlichen Toleranz für Richtwertüberschreitung, auch soweit diese den oben angesprochenen Irrelevanzwert von 0,02/2 % übersteigen.
92Auch dies ist das Ergebnis einer alle Faktoren des Einzelfalls einstellenden Zwischenwertbildung für diese Beurteilungsfläche. Für den M. gelten die Auslegungshinweise zu Nr. 5 GIRL nur mit verringertem Gewicht. Einerseits ist er in den Kurbetrieb integriert und nimmt an der Darstellung des Flächennutzungsplans Sondergebiet „Kur“ teil. Andererseits ist er nach den unwidersprochenen Ausführungen des Beklagten nicht als Kurpark genehmigt, sondern wird nur faktisch als solcher genutzt. Nach den Erläuterungen von Herrn G. I1. im Ortstermin am 18. September 2012 ist er für Spaziergänge von Kurgästen vorgesehen, so dass seine Funktion mit der orthopädischen Rehabilitation als solcher, welche die Klägerinnen in der X. anbieten, lediglich mittelbar zusammenhängt. Erholung durch Spaziergänge können die Kurgäste in der Umgebung der Kurklinik auch anderweitig finden. Diese Gesichtspunkte führen in der Gesamtschau dazu, dass das Geruchsschutzniveau des M1. mit zunehmender Entfernung zum Kurgarten nördlich der Straße Auf dem C1. abnimmt, bis es im südlichen Teil des M1. deutlich unterhalb des Kurgebietsstandards in etwa auf dem Level des Wohngebietsrichtwerts der Nr. 3.1 GIRL ankommt, der seinerseits im begründeten Einzelfall nach oben zuungunsten des Kurbetriebs durchbrochen werden kann. Rechtfertigung für diesen Richtwertpuffer ist erneut das Zwischenwertpotential der umliegenden landwirtschaftlichen Nutzungen, also auch derjenigen der Beigeladenen.
93b) Diese Immissionswerte für die Flurstücke 937 und 139/46 werden beim Betrieb des genehmigten Bullenmaststalls voraussichtlich deutlich eingehalten.
94aa) Zieht man die letzte Geruchsimmissionsprognose M3. vom 23. August/7. November 2013 heran, werden die herausgearbeiteten Regelwerte für Kurklinik und Kurgarten - 0,06/6 % - einerseits und M. - in einem verschiebbaren Rahmen ca. 0,10/10 % - anderseits bei dem Betrieb des streitgegenständlichen Bullenmaststalls aller Voraussicht nach - eindeutig - beachtet. Der Gutachter Lanngguth wirft hier Geruchsbelastungen von maximal 0,03/3 % für das Flurstück 937 und von maximal 0,04/4 % für den M. - und dies auch nur in dessen äußerstem südwestlichen Bereich - aus.
95Die ergänzte Geruchsimmissionsprognose vom 23. August/7. November 2013 ist genauso wie ihre im Klage- und Berufungsverfahren vorgelegten Vorgängerinnen verwertbar. Nach Baugenehmigungserteilung gewonnene Erkenntnisse über die Immissionssituation können im Rahmen einer Nachbarklage berücksichtigt werden. Hierbei handelt es sich nicht um nachträgliche Veränderungen der Sachlage, die - wie oben bereits gesagt - auch nur zu Lasten des Bauherrn grundsätzlich nicht berücksichtigt werden dürfen, sondern lediglich um spätere Erkenntnisse hinsichtlich der ursprünglichen Sachlage.
96Vgl. insoweit OVG NRW, Beschlüsse vom 23. April 2013 - 2 B 141/13 -, BauR 2013, 1251 = juris Rn. 9 f., und vom 3. August 2012 - 8 B 290/12 -, juris Rn. 9.
97Die ergänzte Geruchsimmissionsprognose vom 23. August/7. November 2013 ist fachlich valide. Dies hat das M1. NRW, welches das gesamte Verfahren begleitet hat, in seiner Stellungnahme vom 11. November 2013 bestätigt. Zweifel an dieser fachbehördlichen Einschätzung bestehen nicht. Die letzte Berechnung der Geruchsbelastung hat sämtliche Einwände der Klägerinnen sowie die vorhergehenden Stellungnahmen des M1. NRW vom 23. Juni 2010 und vom 18. Juni 2013 zu Modalitäten der Ausbreitungsberechnung, der Emissionsansätze und der Gewichtungsfaktoren aufgegriffen und eingestellt. Sie kann als das im Lauf der Zeit gewachsene und fachlich richtige Resultat der für diesen Fall passenden Geruchsimmissionsprognostik angesehen werden. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerinnen hat sie in der mündlichen Verhandlung insofern auch auf Nachfrage nicht mehr grundsätzlich angegriffen.
98Auch den möglicherweise einzigen noch offenen - und von dem Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen in der mündlichen Verhandlung thematisierten - Punkt der zutreffenden Berücksichtigung der Geruchsvorbelastung durch die Schweinehaltung auf dem Hof C3. hat der Gutachter M3. korrekt behandelt.
99Die Immissionsprognostik hat an die legale Vorbelastung zu denken, d. h. daran, in welchem genehmigten Umfang die vorbelastende emittierende Anlage betrieben werden dürfte.
100Vgl. z. B. OVG NRW, Beschlüsse vom 23. April 2013 - 2 B 141/13 -, BauR 2013, 1251 = juris Rn. 26 ff., und vom 13. Februar 2013 - 2 B 1336/12 -, BauR 2013, 1078 = juris Rn. 41.
101Dies hat der Gutachter M3. getan, indem er die Schweinehaltung auf der Hofstelle C3. in seiner Ausgangsprognose vom 14. Oktober 2009 mit insgesamt 160 Zuchtsauen und Ferkeln (Stall 1: 60 Sauen ohne Ferkel - Geruchsstoffstrom, 1,43 MGE/h -, Stall 2: 100 Sauen mit Ferkeln - Geruchsstoffstrom 2,74 MGE/h) veranschlagt hat. Den Baugenehmigungsvorgängen über die Hofstelle C3. lässt sich keine genehmigte Höchstzahl an Schweinehaltungsplätzen entnehmen. Wegen dieser Unklarheit ist von den von dem Beklagten und dem Gutachter M3. abgefragten tatsächlichen Tierzahlen in Verbindung mit den bekundeten (realistischen) landwirtschaftlichen Betriebs- und etwaigen (konkret aber nicht vorhandenen) Erweiterungsinteressen des Betreibers der Hofstelle C3. auszugehen. Diese Sachlage und Erklärungen definieren zugleich die für die Geruchsvorbelastung maßgebende Genehmigungslage.
102Gegenüber dem Beklagten und dem Gutachter M3. hat der Eigentümer der Hofstelle im Jahr 2010 einen Zuchtsauenbestand von 150 Stück bzw. von insgesamt 160 Sauenplätzen angegeben. Im Rahmen der jährlichen Nutztiererfassung meldete das Veterinäramt des Beklagten zum 1. Januar 2011 125 Sauen nebst Ferkeln auf der Hofstelle C3. . Da neben der Schweinehaltung auf der Hofstelle seit Jahren noch eine Pension - das Hotel M4. C3. - betrieben wird, deren seinerseits geruchsimmissionsempfindlicher Übernachtungs- und Beherbergungsteil erklärtermaßen ausgebaut werden soll - weshalb sich auch die Blankensteins im Genehmigungsverfahren gegen das Vorhaben der Beigeladenen ausgesprochen haben - ist realistisch, dass es auf absehbare Dauer bei diesem Schweinebestand bleiben wird. Mit Blick auf diese Sachlage und Erklärungen ist der Betreiber der Hofstelle C3. für die Geruchsimmissionsprognose so zu stellen, als ob sich eine etwaige über die Zahl von 160 Zuchtsauen mit Ferkeln hinausgehende Baugenehmigung wegen dauerhafter Nichtausnutzung erledigt hätte.
103Vgl. insofern im Einzelnen OVG NRW, Beschluss vom 9. August 2013 - 2 A 2520/12 -, juris Rn. 9 ff., m. w. N.
104Die - auch in der mündlichen Verhandlung aufrecht erhaltene - Kritik der Klägerinnen an dem von dem Gutachter M3. angenommenen Verhältnis der Jungsauen zu den Sauen mit Ferkeln (60:100) greift ebenfalls nicht durch. Der Beklagte weist zu Recht darauf hin, dass die Annahmen des Gutachters insoweit hinreichend konservativ sind und auf der sicheren Seite liegen. Nach den genehmigten Bauvorlagen aus dem Jahr 1981 für die Hofstelle C3. beträgt das Verhältnis der Sauen mit Ferkeln (32) zu Zucht- oder Jungsauen (64) 1:2. Das Geruchsgutachten berücksichtigt die geringfügig stärkeren Geruchsstoffströme der Sauen mit Ferkeln jedoch im Verhältnis von annähernd 2:1 (100 Sauen mit Ferkeln zu 60 Jungsauen). Etwaige Verschiebungen in der Zusammensetzung des Sauenbestands sind damit - entgegen der Auffassung der Klägerinnen - hinreichend sicher erfasst.
105Letzten Endes sind die zuletzt berechnen Immissionswerte von 0,03/3 % für das Flurstück 937 und von maximal 0,04/4 % für den M. auf dem Flurstück 139/46 auch so weit von den jeweils einschlägigen Richtwerten entfernt, dass eventuelle Unschärfen bei der Erfassung der Geruchsvorbelastung durch die Schweinehaltung auf der Hofstelle C3. den Klägerinnen mit hinreichender Sicherheit nicht zum Nachteil gereichen werden. Auch in dieser Hinsicht zeigt sich, dass die von dem Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen in der mündlichen Verhandlung beantragte Beweiserhebung auf eine unzulässige Ausforschung hinausliefe. Es gibt nach den vorliegenden Geruchsgutachten keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass eine wie auch immer geartete zeiträumliche Betrachtung der Geruchsbelastung am Kurklinikgebäude selbst - auf dieses ist der Beweisantrag zugeschnitten - unzumutbare Belastungswerte zu Tage fördern könnte. Die im Ermessen des Senats stehende Einholung eines zusätzlichen Sachverständigengutachtens war vor diesem Hintergrund weder durch das Vorbringen des Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen in der mündlichen Verhandlung noch anderweitig veranlasst.
106bb) Die sonstigen Einzelfallumstände, für die die Geruchsimmissionsbeurteilung immer offen ist, schlagen demgegenüber nicht zugunsten der Klägerinnen aus. Die von dem genehmigten Bullenmaststall in Bezug auf den Kurbetrieb der Klägerinnen voraussichtlich ausgehenden Geruchsimmissionen bleiben für diese auch jenseits der reinen mathematisch-statistischen Geruchsimmissionsprognostik anhand der GIRL, wie sie sich bis zur Berechnung vom 23. August/7. November 2013 entwickelt hat, zumutbar.
107Im Anschluss an die Ausführungen zur Zwischenwertbildung und dem Verständnis der Auslegungshinweise zu Nr. 5 GIRL für Kurgebiete ist dafür leitend, dass der Kurbetrieb der Klägerinnen sich schon immer in einem stark landwirtschaftlich geprägten Umfeld befand. In diesem mussten und müssen die Klägerinnen und ihre Kurgäste stets in gewissem Umfang mit landwirtschaftlichen Gerüchen - auch etwa durch Güllen - rechnen. Diese Gerüche sind traditionell gebietsprägend. In dem solchermaßen tolerierbaren Rahmen hält sich nach der geprüften Geruchsimmissionsprognostik der geplante Bullenmaststall der Beigeladenen ohne Weiteres. Dies deckt sich mit den Wahrnehmungen vor Ort, die der Berichterstatter des Senats im Ortstermin am 18. September 2012 gemacht hat. Danach ist es unwahrscheinlich, dass die Kurgäste eine signifikante genehmigungsbedingte Verschlechterung der Geruchssituation durch den erweiterten Bullenmaststall objektiv überhaupt wahrnehmen. Am Tag der Begehung konnte der Berichterstatter im Umfeld des Vorhabengrundstücks und der Hofstelle C3. zwar landwirtschaftliche Gerüche aufnehmen. Allerdings rissen diese in einer Entfernung von etwa 100 m schlagartig ab. Weder im M. noch im Kurgarten waren Tierhaltungsgerüche zu festzustellen. Dies mag nur eine Momentaufnahme sein, die aber gleichwohl in das rechnerisch prognostizierte Gesamtbild passt, dass der Kurbetrieb der Klägerinnen die meiste Zeit des Jahres nicht von erheblichen landwirtschaftlichen Gerüchen betroffen sein wird. Von daher trägt auch die Befürchtung der Klägerinnen nicht, sie werde einschneidende wirtschaftliche Einbußen erleiden, wenn der Bullenmaststall in Betrieb ginge. Dafür spricht nach Lage der Dinge in Anbetracht der von dort zu erwartenden Geruchsimmissionen, die sich überdies angenehmer als etwa Schweinegeruch darstellen (vgl. dazu die Auslegungshinweise zu Nr. 1 GIRL), nichts. Die von den Klägerinnen zuletzt in den Fokus gerückten angeblichen subjektiven Empfindlichkeiten mancher Kurgäste sind angesichts dessen unmaßgeblich. Sie werden zudem dadurch relativiert, dass einige Kurgäste während ihres Aufenthalts in der Kurklinik womöglich stärker mit landwirtschaftlichen Gerüchen konfrontiert sein werden, andere dagegen weniger bis gar nicht. Sie können die objektiv zu bestimmenden nachbarrechtlichen Betreiberpflichten der Beigeladenen damit nicht determinieren.
108Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 100 Abs. 1 ZPO, § 162 Abs. 3 VwGO.
109Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 ZPO.
110Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens; ausgenommen hiervon sind die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
T a t b e s t a n d:
2Der Kläger wendet sich gegen einen Vorbescheid für die Änderung des landwirtschaftlichen Betriebs des Beigeladenen durch Errichtung eines Milchviehboxenlaufstalls mit Nebengebäuden.
3Der Beigeladene ist Eigentümer des Grundstücks H. 45 in S. (Gemarkung M. Flur 3, Flurstücke 1451, 1454 und 2158, Grundbuch von M. , Amtsgericht Bergisch Gladbach, Blatt 290). Er führt dort einen landwirtschaftlichen Vollerwerbsbetrieb. Der Kläger ist mit einem hälftigen Anteil Miteigentümer des Grundstücks H. 46 a in S. (Gemarkung M. , Flur 3, Flurstück 1916, Blatt 501 des Grundbuchs von M. ). Das Grundstück des Klägers liegt nördlich des Betriebs des Beigeladenen. Dazwischen verläuft der H1. Weg. Das Grundstück des Klägers ist mit einem Wohnhaus bebaut, das die Beklagte unter dem 21. Juli 1976 genehmigt hatte. Die Grundstücke gehören zur Ansiedlung H. , die östlich des Ortskerns von S. liegt und über den asphaltierten H1. Weg erschlossen ist, der zur etwa 100 m entfernten L.----straße 49 führt. Wegen der Lage der Grundstücke und Gebäude im Einzelnen wird auf den von der Beklagten eingereichten Lageplan vom 31. August 2011 (BA 5) Bezug genommen.
4Am 25. August 2008 stellte der Beigeladene einen Antrag auf Erteilung eines Vorbescheids zum Neubau eines Milchviehboxenlaufstalls mit Nebengebäuden.
5Im August 2009 reichte der Beigeladene einen ergänzten Lageplan im Maßstab 1:1000 mit einer Markierung des Standorts etwa 130 m südwestlich des Hauses des Klägers ein. Unter dem 22. Dezember 2009 wurde im Auftrag des Beigeladenen ein Gutachten zu Geruchsimmissionen durch die landwirtschaftliche Unternehmensberatung NRW GmbH in N. erstellt. Dieses Gutachten prognostiziert für das Grundstück des Klägers eine belästigungsrelevante Gesamtbelastung von 6 % bis 8 % der Jahresstunden durch den Betrieb des Beigeladenen und stellt fest, dass von einem weiteren im Umkreis von 600 m vorhandenen Betrieb wegen dessen geringen Tierbestands nur irrelevante Auswirkungen zu erwarten seien. Zuvor hatte das LANUV NRW im Rahmen einer Plausibilitätsprüfung Hinweise zu den zugrundezulegenden Annahmen u. a. in Bezug auf Wetterdaten und Geländerauhigkeitswerte gegeben. Am 3. Februar 2010 reichte der Beigeladene eine Betriebsbeschreibung ein, in der die Zahl der Milchkühe, Kälber und Jungvieh/Bullen angegeben wird. In der Rubrik tierische Abgänge ist ein Güllekeller mit derzeit 1.500 cbm und geplant 8.500 cbm Lagerkapazität genannt. Der Gegenstand des Antrags wurde unter dem 10. Mai 2010 dahin geändert, dass ein positiver Vorbescheid für einen ersten Bauabschnitt für 250 Milchkühe, und 100 Rinder und Kälber beantragt und um Zustimmung für den zweiten Bauabschnitt für weitere 200 Milchkühe und 30 Rinder/Kälber unter der Voraussetzung vorliegender erforderlicher Flächen für Futtergrundlagen und Güllebeseitigung gebeten wurde. Unter dem 23. Juni 2010 wurden die Maße des geplanten Güllekellers vom Beigeladenen auf 6.450 cbm reduziert.
6Die Beklagte erteilte den beantragten Vorbescheid unter dem 12. Oktober 2010.
7Gegenstand des Vorbescheids ist ausweislich von der Beklagten aufgebrachter Grünstempel der Erläuterungsbericht vom August 2008, die Betriebsbeschreibung vom 22. August 2008, ein Prospekt der Fa. X. mit einem Mustergebäude, der Lageplan vom 13. August 2009 im Maßstab 1:1000, und das Geruchsgutachten (Stand 22. Dezember 2009) mit dessen angegebenen Parametern und sonstigen Angaben. Der Vorbescheid wurde dem Bevollmächtigten des Klägers zur Kenntnis übersandt und ging dort am 19. Oktober 2010 ein.
8Am 19. November 2010 hat der Kläger - zusammen mit den Nachbarn Frau K. und Herrn I. - Klage erhoben. Zur Begründung hat er im Wesentlichen vorgetragen:
9Der Bauvorbescheid verstoße gegen nachbarschützende Vorschriften. Eine Rechtsverletzung ergebe sich schon daraus, dass angesichts der Größe des Vorhabens das Bundesimmissionsschutzgesetz hätte angewendet werden müssen. Dies folge aus der geplanten Güllelagerkapazität und der Zahl der Tierplätze. Eine Berücksichtigung seiner berechtigten Nachbarinteressen könne dadurch erfolgen, dass die vorhandenen Stallungen, die im Gutachten mit D 1 bis D 3 bezeichnet seien, komplett aus der Viehnutzung herausgenommen würden. Durch die Zunahme der Zahl der Tiere von 146 auf 580 erhöhe sich die nicht mehr hinnehmbare Immissionsbelastung, die vom landwirtschaftlichen Betrieb des Beigeladenen ausgehe. Zudem erhöhe sich im Stall D 3 die Zahl der Tiere von 60 auf 90. Eine Rechtsbeeinträchtigung ergebe sich auch daraus, dass sich der Beigeladene für den Betrieb wegen der Anzahl der gehaltenen Tiere nicht auf erteilte Baugenehmigungen berufen könne. Genehmigt seien lediglich 86 Tiereinheiten. Das dem Vorbescheid zugrunde liegende Gutachten zu Geruchsimmissionen vom 22. Dezember 2009 sei mangelhaft. Insbesondere sei der angenommene Grenzwert mit 25 % der Jahresstunden zu hoch und die Windprognose unzutreffend. Die zu erwartenden Gerüche seien unzumutbar. Ferner drohe eine Gesundheitsgefährdung durch Bioaerosole.
10Der Kläger und die weiteren Kläger haben beantragt,
11den dem Beigeladenen von der Beklagten unter dem 12. Oktober 2010 erteilten Bauvorbescheid aufzuheben.
12Die Beklagte hat beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Zur Begründung hat sie ausgeführt:
15Es sei zu Recht ein baurechtlicher Vorbescheid erteilt worden. Die Voraussetzungen für die Durchführung eines immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens seien nicht erfüllt gewesen. Das Vorhaben verletze auch keine Nachbarrechte der Kläger. Es sei sichergestellt, dass es sich um einen landwirtschaftlichen Betrieb im Sinne von § 201 BauGB handele. Das Vorhaben sei nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB zu beurteilen. Es rufe keine schädlichen Umwelteinwirkungen hervor. Insbesondere führe es nicht zu unzumutbaren Gerüchen für den Kläger. Das maßgebliche Gutachten gelange zu zutreffenden Ergebnissen. Nach dem Ergebnis der Begutachtung sei vorliegend im Rahmen der Einzelfallprüfung für die Umgebungsbebauung wegen des Gebietscharakters eine Gesamtbelastung von bis zu 25 % der Jahresstunden zumutbar. Diese Belastungsgrenze würde auf dem Grundstück des Klägers bei weitem nicht erreicht werden. Nicht zu beanstanden sei, dass im Rahmen des Gutachtens eine Prognoseberechnung angefertigt worden sei, da die Auswirkungen eines zukünftigen Vorhabens anders nicht ermittelt werden könnten. Die Annahme, dass ein Immissionswert von 25 % der Jahresstunden zumutbar sei, entspreche der obergerichtlichen Rechtsprechung. Auch eine umfassende Würdigung der Umstände des vorliegenden Einzelfalls führe nicht zu einer zu erwartenden Geruchsbelästigung, die die Erheblichkeitsschwelle des § 3 Abs. 1 BImSchG überschreite. Zu berücksichtigen sei in diesem Zusammenhang, dass alle Grundstücke im Außenbereich gelegen seien. In einem landwirtschaftlich genutzten Gebiet müsse mit Lärm und Gerüchen gerechnet werden. Der solchen Belastungen ausgesetzte Eigentümer eines Wohnhauses könne in der Regel nicht verlangen, von den mit der Tierhaltung verbundenen Immissionen verschont zu bleiben. Ferner sei zu berücksichtigen, dass der geplante Stall deutlich von der Wohnbebauung des Klägers abrücke, die Viehhaltung in Stall D 2 aufgegeben werde und auch die Erschließung der Ställe nunmehr über die südöstlich verlaufende K 49 erfolgen solle. Die vorgesehene Güllelagerkapazität sei ausreichend.
16Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.
17Das Verwaltungsgericht hat die Klage - nach Durchführung eines Ortstermins - mit Urteil vom 30. September 2011 abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Dem Vorhaben stünden keine auf den Vorbescheidantrag allein zu prüfenden bauplanungsrechtlichen Vorschriften entgegen, die auch dem materiellen Schutz des betroffenen Dritten zu dienen bestimmt seien. Daraus folge, dass die Kläger allein aus der formellen Rechtswidrigkeit eines Vorhabens kein Abwehrrecht herleiten könnten. Damit komme es weder auf die Frage an, ob der Betrieb des Beigeladenen in Teilen baurechtlich nicht genehmigt sei noch auf die Ansicht, es hätte kein baurechtlicher Vorbescheid beantragt und erteilt werden dürfen, sondern ein immissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren durchgeführt werden müssen. Letzterem Gesichtspunkt folge das Gericht auch deshalb nicht, weil die Anlagengröße die Kapazitäten unterschreite, die erst zu einer Anwendung des Immissionsschutzrechts führten. Im Übrigen hätte auch eine fehlerhaft unterbliebene Anwendung der immissionsschutzrechtlichen Vorschriften für ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren keine für den Nachbarn erhebliche Veränderung des materiellen Genehmigungsmaßstabs zur Folge. Bei der planungsrechtlichen Beurteilung sei § 35 BauGB zugrunde zu legen. Die Siedlung H. stelle eine typische Splittersiedlung im Außenbereich außerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils dar. Ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme liege nicht vor. Die im Wesentlichen gerügten Geruchsbelastungen, die vom landwirtschaftlichen Betrieb des Beigeladenen ausgingen, seien auf der Grundlage des eingeholten Geruchsgutachtens vom 22. Dezember 2009 unter Berücksichtigung der Geruchsimmissionsrichtlinie des Landes NRW zu beurteilen. Da die Geruchsimmissionsrichtlinie für eine Wohnnutzung im Außenbereich keine Werte angebe, sei darauf abzustellen, ob die Grenze der Zumutbarkeit überschritten sei. Dies sei nicht der Fall. Fehler des Gutachtens seien von den Klägern nicht substantiiert aufgezeigt worden. Zu den vorgetragenen erheblichen gesundheitlichen Problemen der Ehefrau des Klägers sei ergänzend zu bemerken, dass diese gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht in Zweifel gezogen würden, es möge sogar zu Gunsten des Klägers unterstellt werden, dass die Beeinträchtigungen auch vom Betrieb des Beigeladenen herrührten; dies ändere aber nichts daran, dass diese Auswirkungen im persönlichen Bereich das Vorhaben nicht in einem objektivierten Sinn planungsrechtlich rücksichtslos machten, weil das baurechtliche Rücksichtnahmegebot nicht personenbezogen auf die Eigentumsverhältnisse oder die Nutzungsberechtigten zu einem bestimmten Zeitpunkt abstelle. Hinzu komme, dass es der Kläger in der Hand habe, durch die Ausrichtung der besonders geruchsempfindlichen Räumlichkeiten bzw. des Außenwohnbereichs in gewissem Umfang architektonische Selbsthilfe zu üben, sofern dies nicht bereits geschehen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die mit Beschluss vom 8. November 2011 berichtigten Urteilsgründe Bezug genommen.
18Der Kläger und die weiteren erstinstanzlichen Kläger haben die Zulassung der Berufung beantragt. Die weiteren Kläger haben ihre Zulassungsanträge später zurückgenommen. Der Senat hat das Verfahren daraufhin abgetrennt, unter dem Aktenzeichen - 7 A 655/13 - fortgeführt und eingestellt, soweit es diese Klagen betraf. Der Kläger trägt zur Begründung der vom Senat wegen besonderer Schwierigkeiten zugelassenen Berufung vor:
19Das Verwaltungsgericht habe die nachbarschützende Regelung des § 5 BImSchG verkannt, indem es angenommen habe, in Bezug auf die Anwendung des BImSchG gehe es nur um formale Verfahrensregeln. Tatsächlich sei eine Anwendung des Genehmigungsverfahrens nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz geboten. Der Stall, der im Gutachten mit D 1 bezeichnet sei, sei nicht als Stall genehmigt. Der Stall D 3 sei lediglich als Remise genehmigt. Bei der planungsrechtlichen Beurteilung sei das Gebiet nicht als Außenbereich, sondern als Dorfgebiet einzustufen. Es befänden sich dort etwa auch Handwerksbetriebe, ein Betrieb des Garten- und Landschaftsbaus und eine Hundeschule und -pension. Die vorhandene Bebauung vermittle auch den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit und verfüge daher über die für einen Ortsteil im Sinne des Gesetzes erforderliche organische Siedlungsstruktur. Die Beklagte sei bei der Genehmigung seines Wohnhauses von einer Lage im Innenbereich ausgegangen. Ferner sei das Verwaltungsgericht zu Unrecht von einem privilegierten Betrieb im Sinne von § 35 Abs. 1 BauGB ausgegangen. Tatsächlich handele es sich um einen Gewerbebetrieb, der den Rahmen des Ortsüblichen sprenge. Es fehle eine ausreichende eigene Futtergrundlage für eine betriebliche Erweiterung. Das zugrundegelegte Gutachten zu den Geruchsimmissionen sei nicht ausreichend. Es beruhe auf Daten einer Wetterstation in größerer Entfernung, die die tatsächliche Situation nicht träfen. Es komme zu Windverwirbelungen, die gerade sein Haus beträfen. Ferner sei das im Gutachten zugrunde gelegte Kriterium einer Rauhigkeit des Geländes zweifelhaft. Ein früheres Gutachten sei zu einer höheren Geruchsbelastung gelangt. Das Verwaltungsgericht habe eine effektive Grenzwertfestlegung für Geruchsimmissionen unterlassen und die Problematik einer drohenden Gesundheitsgefährdung durch Bioaerosole verkannt. Nach einer vorliegenden Studie sei im Umkreis von 500 m von Tierhaltungsanlagen mit Gesundheitsgefahren zu rechnen. Dies ergebe sich insbesondere aus der sog. NiLS Studie (Niedersächsische Lungen-Studie) sowie auch aus der VDI-Richtlinie 4250. Das Verwaltungsgericht habe auch die Grundsätze verkannt, die das OVG Münster in der Entscheidung vom 10. Mai 2010 - 8 B 992/09 - aufgestellt habe.
20Der Kläger beantragt,
21das angefochtene Urteil zu ändern und nach seinem erstinstanzlichen Antrag zu erkennen.
22Die Beklagte beantragt,
23die Berufung zu verwerfen, hilfsweise zurückzuweisen.
24Sie trägt vor:
25Die Berufung sei unzulässig. Es fehle an der erforderlichen detaillierten Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Urteils. Die Berufung sei im Übrigen aus den Gründen des erstinstanzlichen Urteils unbegründet. Für die planungsrechtliche Beurteilung sei § 35 BauGB maßgeblich. Das Gebiet H. sei Außenbereich und kein Ortsteil im Sinne des Gesetzes. Mit Blick auf die Siedlungsstruktur in S. mit den jeweils mehrere Hundert Hauptgebäude umfassenden Ortsteilen S. , tal, G. und L1. bzw. die Struktur der Nachbargemeinden im Ballungsraum / könne sich die Ansiedlung H. mit den vorhandenen Gebäuden nicht als selbständige Siedlungseinheit behaupten. Das Bundesimmissionsschutzgesetz sei nicht einschlägig. Zudem sei ein Verstoß gegen das Genehmigungserfordernis nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz ohnehin unerheblich. Der Vorbehalt einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung im vereinfachten Verfahren sei nach der Rechtsprechung nicht drittschützend. Das Vorhaben des Beigeladenen sei nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB zu beurteilen. Es betreffe Landwirtschaft im Sinne der Tierhaltung auf überwiegend eigener Futtergrundlage. Eine Privilegierung sei aber - nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB - auch dann gegeben, wenn eine eigene Futtergrundlage nicht nachgewiesen wäre. Das Verwaltungsgericht habe zutreffend einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot insbesondere auch hinsichtlich der Geruchsbelastung verneint. Gegen eine Unzumutbarkeit spreche bereits der Aspekt der zeitlichen Priorität landwirtschaftlicher Viehhaltung in H. . Der Kläger habe sich zu einem Zeitpunkt in H. angesiedelt, als der Betrieb des Beigeladenen und auch andere Betriebe längst vorhanden gewesen seien. Ferner sei zu berücksichtigen, dass der Außenbereich vom Gesetzgeber nach § 35 Abs. 1 BauGB generell als Standort stark emittierender Betriebe vorgesehen sei. Der Beigeladene nehme bei der Gestaltung des Vorhabens auch hinsichtlich der Betriebserweiterung größtmögliche Rücksicht auf den Kläger und die Nachbarschaft. Der Großteil des Bestands und die verkehrliche Erschließung lägen nach Umsetzung des Vorhabens deutlich weiter vom Haus des Klägers entfernt. Nach dem vorliegenden Geruchsgutachten sei die Grenze der Zumutbarkeit nicht erreicht. Abgesehen davon führe das Vorhaben zu einer Verbesserung der Immissionssituation. Nach der Rechtsprechung sei auch eine an sich nicht mehr hinnehmbare Immissionsbelastung im Einzelfall im Umfang der Vorbelastung zumutbar, wenn eine Änderungsgenehmigung die Situation verbessere. Ein solcher Sachverhalt sei hier gegeben, weil der Beigeladene den nahe am Haus des Klägers gelegenen Stall D 2 aufgebe und der neue Stall in wesentlich größerer Entfernung gebaut werden solle. Ferner fehle es an konkreten Anhaltspunkten für Gesundheitsgefahren durch Bioaerosole. Bioaerosole spielten in der fachwissenschaftlichen Diskussion im Zusammenhang mit Rinderhaltungsanlagen keine Rolle. So enthalte auch der Tierhaltungserlass des Landes NRW vom 19. Februar 2013 lediglich für die Haltung von Schweinen und Geflügel diesbezügliche Empfehlungen.
26Der Beigeladene stellt keinen Antrag.
27Der Kläger hat ärztliche Bescheinigungen zu eigenen Erkrankungen und Erkrankungen seiner Ehefrau vorgelegt; danach leidet er u. a. an einem sinubronchialen Syndrom mit Asthma bronchiale, seine Ehefrau leidet u. a. an einer chronisch obstruktiven Lungenerkrankung.
28Der Berichterstatter des Senats hat die Örtlichkeit am 19. September 2013 besichtigt. Wegen der dabei getroffenen Feststellungen wird auf das Protokoll zum Ortstermin verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach‑ und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge zum Vorbescheidsverfahren und zu den Baugenehmigungen für bauliche Anlagen auf dem Grundstück des Beigeladenen sowie zur Baugenehmigung für das Wohnhaus des Klägers Bezug genommen.
29Entscheidungsgründe:
30Die Berufung ist zulässig.
31Es fehlt entgegen der Meinung der Beklagten nicht an einer ordnungsgemäßen Berufungsbegründung. Die Berufungsbegründung muss nach § 124a Abs. 6 Satz 3 i. V. m. Abs. 3 Satz 4 VwGO einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung. Ein Berufungsführer genügt grundsätzlich seiner gesetzlichen Pflicht, in der Berufungsbegründung die Gründe der Anfechtung anzugeben, wenn er in der Berufungsbegründung an seiner in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht hinreichend konkret erläuterten Auffassung festhält, durch den mit der Klage angegriffenen Bescheid verletzt zu sein, und dadurch zum Ausdruck bringt, dass er von den gegenteiligen Ausführungen des angefochtenen Urteils nicht überzeugt ist.
32Vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Februar 2012 ‑ 9 B 71.11 -, juris, m. w. N.
33Gemessen an diesen Ausführungen sind die Darlegungen des Klägers im rechtzeitig am 21. Mai 2013 (erster Werktag nach Pfingstmontag) eingegangenen Berufungsbegründungsschriftsatz ausreichend. Die von der Beklagten vermisste Auseinandersetzung mit den Gründen des erstinstanzlichen Urteils findet sich darin in hinreichend detaillierter Weise. Dies gilt jedenfalls mit Blick auf die Ausführungen zu der vom Kläger befürchteten Beeinträchtigung durch Bioaerosole; hierzu enthält die Entscheidung des Verwaltungsgerichts keine konkreten Erwägungen.
34Die Berufung hat aber in der Sache keinen Erfolg.
35I. Die Klage ist zwar zulässig.
361. Der Kläger ist insbesondere klagebefugt im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO. Er kann geltend machen, dass eine Verletzung seiner Rechte durch den angegriffenen Vorbescheid nicht von vornherein ausgeschlossen ist. An der Klagebefugnis fehlt es nur dann, wenn unter Zugrundelegung des Vorbringens des jeweiligen Klägers offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise dessen subjektive Rechte verletzt sein können.
37Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. August 2003
38- 3 C 15.03 -, NJW 2004, 698.
39Es kommt hier jedenfalls eine Verletzung des nachbarschützenden Rücksicht-nahmegebots mit Blick auf vorhabenbedingte Geruchsimmissionen in Betracht.
402. Das Rechtsschutzbedürfnis ist nicht zwischenzeitlich wegen des Ablaufs der Geltungsdauer des Vorbescheids entfallen. Denn der Ablauf der Frist für die Geltung eines Vorbescheids ist durch eine gegen den Bescheid gerichtete Klage gehemmt.
41Vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. Februar 2012
42- 7 A 2444/09 -, juris, m. w. N.
43II. Die Klage ist aber in der Sache nicht begründet.
44Der angefochtene Vorbescheid verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
45Der Senat versteht den Vorbescheid dahin, dass er sich auf die Änderung des landwirtschaftlichen Betriebs des Beigeladenen insgesamt und nicht lediglich auf die Errichtung eines zusätzlichen Gebäudes bezieht. Dies ergibt sich schon daraus, dass auch die Zahl und Verteilung der Tierplätze für Rinder und Kälber und deren Zuordnung zu bestimmten Stallungen geregelt wird und andere Regelungen getroffen werden, die sich auf den Betrieb des Beigeladenen insgesamt beziehen. Es handelt sich mithin um ein einheitliches Änderungsvorhaben in Bezug auf den Gesamtbetrieb.
46Vgl. zu baurechtlichen (Änderungs-) Genehmigungen: BVerwG, Beschluss vom 4. Februar 2000 - 4 B 106.99 -, BRS 63 Nr. 172.
47Maßgeblich für die gerichtliche Beurteilung ist nach allgemeinen Grundsätzen die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids; soweit sich nachträgliche Änderungen zugunsten des Beigeladenen auswirken, sind sie zu berücksichtigen.
48Vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. November 2010 - 4 B 43.10 -, BRS 76 Nr. 162.
49Der Vorbescheid verstößt danach weder gegen den Bestimmtheitsgrundsatz (dazu 1.) oder drittschützendes Verfahrensrecht (dazu 2.) noch gegen das nach dem hier maßgeblichen § 35 Abs. 1 BauGB (dazu 3.) allein zu prüfende planungsrechtliche Rücksichtnahmegebot (dazu 4.).
501. Der Vorbescheid verstößt nicht in nachbarrechtsrelevanter Weise gegen das Bestimmtheitsgebot.
51Ein planungsrechtlicher Vorbescheid muss ebenso wie eine Baugenehmigung inhaltlich bestimmt sein. Das Bestimmtheitserfordernis in seiner nachbarrechtlichen Ausprägung verlangt, dass der Nachbar der Baugenehmigung und den genehmigten Bauvorlagen mit der erforderlichen Sicherheit entnehmen kann, dass danach nur solche Nutzungen bzw. Baumaßnahmen erlaubt sind, die seine Nachbarrechte nicht beeinträchtigen können. Aus einer Unbestimmtheit der Baugenehmigung folgt ein Aufhebungsanspruch des Nachbarn allerdings erst dann, wenn sich die Unbestimmtheit auf Merkmale des genehmigten Vorhabens bezieht, deren genaue Festlegung erforderlich ist, um eine Verletzung nachbarschützender Vorschriften zu seinen Lasten auszuschließen, und er - wäre die Baugenehmigung insoweit rechtswidrig - von dem genehmigten Vorhaben konkret unzumutbare Auswirkungen zu befürchten hätte.
52Vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. Januar 2013 ‑ 10 A 2269/10 -, m. w. N.
53Diesen Anforderungen ist hier genügt. Der Vorbescheid regelt nachbarrechtsrelevante Aspekte der Änderung des Betriebs zunächst in Bezug auf den ersten Bauabschnitt mit 250 Plätzen für Kühe. Es wird damit hinreichend festgelegt, wie im ersten Bauabschnitt die Tierplätze verteilt sind (vgl. Ziff. 2. und 4. des Vorbescheids und Bl. 7 des Gutachtens). Die Entscheidung stellt mit der Bezugnahme auf das Gutachten auch hinreichend klar, wo (in welchen Ställen) im ersten Bauabschnitt die 250 Kühe bzw. 100 Rinder stehen sollen. Widersprüchlich ist auch nicht etwa die Regelung zum Tierplatzbestand. Soweit die Angaben zu Bullen bzw. Jungvieh in der Betriebsbeschreibung bzw. im Gutachten divergieren - der Bestand bezieht sich nach der Betriebsbeschreibung u. a. auf 90 Tiere, bei denen es sich um Bullen und Jungvieh handelt, nach dem Gutachten sind Bullen nicht mehr vorgesehen, sondern 90 Tiere der Kategorie Jungvieh, von denen 25 unter einem Jahr und 65 zwischen einem und zwei Jahren alt sind - ist dies mit Blick auf die Bestimmung zu 4. zum Vorbescheid dahin zu verstehen, dass die Beklagte nur von 90 Plätzen für Jungrinder ausgeht und die Haltung von Bullen planungsrechtlich nicht mehr positiv regeln wollte. Im Übrigen wird - ungeachtet der Nachbarrechtsrelevanz dieses Aspekts - in Bezug auf den zweiten Bauabschnitt auch eine hinreichend bestimmte planungsrechtliche Beurteilung unter der Maßgabe einer ausreichenden eigenen Futtergrundlage gemäß der Regelung zu Ziffer 4. getroffen.
542. Ein für die Verletzung von Rechten des Klägers erheblicher Verfahrensfehler liegt nicht darin, dass nicht anstelle eines baurechtlichen Vorbescheids ein immissionsschutzrechtlicher Vorbescheid nach § 9 BImSchG erteilt worden ist.
55Es spricht bereits Vieles dafür, dass ein immissionsschutzrechtliches Vorbescheidsverfahren nicht durchzuführen war, weil eine Genehmigungspflicht nach dem BImSchG hier weder mit Blick auf die genehmigten Tierplatzzahlen noch mit Blick auf die Lagerkapazität für Gülle bestand. Dies bedarf indes keiner abschließenden Beurteilung. Denn es ist mit dem Verwaltungsgericht davon auszugehen, dass ein solcher Verstoß gegen Verfahrensrecht ohnehin nicht nachbarrechtsrelevant wäre. Der materielle Maßstab für die Beurteilung der Nachbarrechtskonformität nach dem Bauplanungsrecht unter dem Aspekt des Rücksichtnahmegebots und nach dem Immissionsschutzrecht ist einheitlich. Das Immissionsschutzrecht legt die Grenze der Zumutbarkeit von Umwelteinwirkungen für den Nachbarn und damit das Maß der gebotenen Rücksichtnahme mit Wirkung auch für das Baurecht im Umfang seines Regelungsbereichs grundsätzlich allgemein fest.
56Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. November 2012
57- 4 C 8.11 -, BRS 79 Nr. 92.
58Danach könnte es nicht zu einer für den Kläger günstigeren Entscheidung führen, wenn die Anlage insgesamt nach dem BImSchG genehmigungspflichtig und deshalb ein Verfahren auf Erteilung eines immissionsschutzrechtlichen Vorbescheids nach § 9 BImSchG erforderlich gewesen wäre, denn aus den nachfolgenden Gründen ist kein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot festzustellen.
593. Das Vorhaben ist planungsrechtlich nach § 35 Abs. 1 BauGB zu beurteilen.
60Das Vorhaben liegt im Außenbereich (dazu a.) und ist dort als landwirtschaftliches Vorhaben privilegiert (dazu b.).
61a. Die Beurteilung richtet sich nach § 35 BauGB, weil das Vorhaben im Außenbereich verwirklicht werden soll. Die Grundstücke des Klägers und des Beigeladenen liegen im Außenbereich. Der Außenbereich umfasst Flächen, die nicht im Sinne von § 30 Abs. 1 BauGB qualifiziert überplant sind und nicht Teil eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinne von § 34 BauGB sind. Ein Bebauungsplan besteht für das Gebiet nicht. Die Ansiedlung H. stellt sich auch nicht als ein im Zusammenhang bebauter Ortsteil im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB dar.
62Ortsteil im Sinne des § 34 BauGB ist jeder Bebauungskomplex im Gebiet einer Gemeinde, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist. Das gewisse Gewicht für die Bewertung eines Bebauungszusammenhangs als Ortsteil im Sinne des § 34 BauGB ist nicht für alle Gemeinden und Siedlungsräume einheitlich, sondern nach den siedlungsstrukturellen Gegebenheiten im Gebiet der jeweiligen Gemeinde zu bestimmen.
63Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. November 2009
64- 7 A 1236/08 -, juris.
65Danach erfüllt die Ansiedlung H. nicht die Anforderungen an einen Ortsteil. Dies ergibt sich aus den vorliegenden Karten, Plänen und Luftbildern sowie dem Eindruck des Berichterstatters bei der Ortsbesichtigung, der den Mitgliedern des Senats in der Beratung vermittelt worden ist. Danach fehlt es - wie auch von der Beklagten im Berufungsverfahren nach der Durchführung des Ortstermins im Einzelnen dargelegt worden ist - schon an einer hinreichenden Anzahl von Gebäuden hinreichenden bodenrechtlicher Bedeutung. Abgesehen davon lässt die Ansiedlung auch die erforderliche siedlungsstrukturelle Qualität vermissen, die für einen Ortsteil im Sinne des Gesetzes konstitutiv ist. Aus dem Vortrag des Klägers, die Beklagte sei bei der Genehmigung seines Hauses von einer Innenbereichslage ausgegangen, ergibt sich keine andere Beurteilung, an eine solche Beurteilung wäre der Senat nicht gebunden.
66b. Das Vorhaben ist entgegen der Auffassung des Klägers auch als landwirtschaftliches Vorhaben im Sinne des BauGB und damit nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB zu beurteilen.
67Der Kläger bezweifelt dies, weil er meint, es fehle für den zweiten Bauabschnitt an der nach § 201 BauGB angesichts des vorgesehenen Tierbestands erforderlichen Futtergrundlage. Damit verkennt er indes den - bereits oben aufgezeigten - Regelungsgehalt des Vorbescheids, dessen positive planungsrechtliche Beurteilung für den zweiten Bauabschnitt auf der in Ziffer 4. benannten Voraussetzung beruht, dass auch für den weiteren Tierbestand, der im zweiten Bauabschnitt aufgebaut werden soll, eine ausreichende Futtergrundlage vorhanden ist.
684. Das Vorhaben verstößt nicht gegen das Rücksichtnahmegebot, das auch bei der Zulassung von Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB im Rahmen der Prüfung entgegen stehender öffentlicher Belange nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB Anwendung findet, denn es ist weder wegen Geruchsimmissionen (dazu a.) noch auf sonstige Weise (dazu b.) gegenüber dem Kläger im Rechtssinne rücksichtslos.
69a. Eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots lässt sich zunächst nicht mit Blick auf Geruchsimmissionen feststellen. Voraussetzung für eine solche Verletzung wäre, dass auf dem Grundstück des Klägers auftretende vorhabenbedingte Gerüche als schädliche Umwelteinwirkungen gewertet werden können. Das ist aber nicht der Fall.
70Schädliche Umwelteinwirkungen sind nach § 3 Abs. 1 BImSchG Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder Nachbarschaft herbeizuführen. Ob Belästigungen i. S. d. Immissionsschutzrechts erheblich sind, und deshalb einem Nachbarn nicht zugemutet werden können, richtet sich nach der konkreten Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit der betroffenen Rechtsgüter, die sich ihrerseits nach der bebauungsrechtlichen Prägung der Situation und nach den tatsächlichen oder planerischen Vorbelastungen bestimmen.
71Vgl. OVG NRW, Urteil vom 16. März 2009
72- 10 A 259/08 -, juris, m. w. N.
73Ob diese Würdigung, wie die Beklagte meint, schon auf den Aspekt gestützt werden kann, dass es sich um eine „Verbesserungsgenehmigung“ handele, kann dahingestellt bleiben.
74Vgl. zur sog. „Verbesserungsgenehmigung“ die Erwägungen des 2. Senats des OVG NRW, Beschluss vom 23. April 2013 - 2 B 141/13 -, BauR 2013, 1251.
75Gegen eine Unzumutbarkeit der auf dem Grundstück des Klägers auftretenden Gerüche spricht bereits der von der Beklagten in Übereinstimmung mit der einschlägigen Rechtsprechung aufgezeigte Aspekt, dass der Außenbereich bauplanungsrechtlich nur ausnahmsweise für Wohnnutzungen, in erster Linie aber als Standort für stark emittierende Betriebe vorgesehen ist. Im typischerweise landwirtschaftlich genutzten Außenbereich muss insbesondere mit Gerüchen gerechnet werden, die durch Tierhaltung, Dungstätten und Güllegruben typischerweise entstehen. Der Eigentümer eines Wohnhauses kann in der Regel nicht verlangen, von solchen mit der Tierhaltung verbundenen Immissionen verschont zu bleiben. Dies hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen auch in der vom Kläger zitierten Entscheidung klargestellt.
76Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. Mai 2010
77- 8 B 992/09 -, juris, m. w. N.
78Anderweitige Anhaltspunkte, die für eine Unzumutbarkeit gegenüber dem Kläger sprechen könnten, ergeben sich weder mit Blick auf Anforderungen der Geruchsimmissionsrichtlinie (aa.) oder der TA-Luft ( bb.) bzw. einschlägiger technischer Regelwerke wie der VDI-Richtlinie 3894 (cc.) noch aus besonderen Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Entwicklung der Nutzungen in der maßgeblichen Umgebung (dd.).
79aa. Anhaltspunkte für eine Unzumutbarkeit von Geruchsimmissionen ergeben sich nicht aus der - ohnehin auf nicht nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz genehmigungspflichtige Vorhaben nicht unmittelbar, sondern nur sinngemäß anwendbaren - Geruchsimmissionsrichtlinie des Landes NRW in der Fassung vom 29. Februar 2008 mit Ergänzungen vom 10. September 2008 - GIRL -, die in Nordrhein-Westfalen als ministerieller Erlass gilt (vgl. MBl. NRW. 2009, S. 529). Diese Richtlinie ist ein rechtlich nicht verbindliches Regelwerk. Sie stellt keine Rechtsquelle dar. Vielmehr enthält sie technische Normen, die auf den Erkenntnissen und Erfahrungen von Sachverständigen beruhen und insoweit die Bedeutung von allgemeinen Erfahrungssätzen und antizipierten generellen Sachverständigengutachten haben.
80Vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Mai 2007 ‑ 4 B 5.07 ‑, BRS 71 Nr. 168; OVG NRW, Urteil vom 16. März 2009 ‑ 10 A 259/08 ‑, juris.
81Eine Begutachtung nach der GIRL ist nur ein Kriterium zur Bewertung von Geruchsimmissionen. Die Beurteilung von Geruchsimmissionen darf sich nicht allein an den in der GIRL festgelegten Immissionswerten für die Geruchshäufigkeit orientieren, vielmehr hat jeweils eine umfassende Würdigung aller Umstände des Einzelfalls zu erfolgen. Dementsprechend wird bereits in der GIRL unter Nr. 5 darauf hingewiesen, dass eine Beurteilung im Einzelfall erforderlich ist. Dies gilt insbesondere für die Bewertung von durch landwirtschaftliche Betriebe verursachten Gerüchen in Außenbereichslagen, für die die GIRL keinen Immissionswert enthält und in der die Grundstücke mit einer Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme belastet sein können, auf Grund der in erheblich höherem Maße Geruchseinwirkungen hinzunehmen sind.
82Vgl. OVG NRW, Urteil vom 16. März 2009 ‑ 10 A 259/08 ‑, juris.
83Im Ergebnis ist die auf das vorliegende Gutachten gestützte erstinstanzliche Würdigung nicht zu beanstanden, dass im vorliegenden Fall eine unzumutbare Geruchsbelastung auch nach Maßgabe der GIRL nicht zu befürchten ist. Der Senat sieht keinen Anlass, für die Beurteilung der Zumutbarkeit nach Maßgabe der GIRL eine generelle Grenze bestimmter Geruchshäufigkeiten zu bestimmen, wie es der Kläger wünscht.
84Vgl. zu der Auffassung, dass im Außenbereich bei einer Überschreitung des Immissionswerts von 0,25 infolge einer vorhabenbedingten relevanten Zusatzbelastung landwirtschaftliche Gerüche unzumutbar sind, OVG NRW, Beschluss vom 9. Dezember 2013 - 8 A 1451/12 -, juris, m. w. N. bzw. dazu, dass jedenfalls ein Immissionswert von 0,25 im Außenbereich unter Prüfung der speziellen Randbedingungen des Einzelfalls im Sinne der Auslegungshinweise zur GIRL zumutbar ist, BVerwG, Beschluss vom 2. Dezember 2013 - 4 BN 44.13 -, juris.
85Selbst wenn man zu Gunsten des Klägers den in der GIRL angesetzten Wert von 0,15 (15 % der belästigungsrelevanten bewerteten Geruchsstunden) zugrunde legt, der für ein Dorfgebiet maßgeblich wäre, ist auf der Grundlage des hinreichend belastbaren Gutachtens keine Überschreitung festzustellen und schon deshalb aus der GIRL kein Anhaltspunkt für eine Unzumutbarkeit der Geruchsbelastung abzuleiten. Das Vorhaben führt nach dem Gutachten zu einer belästigungsrelevanten Gesamtbelastung, die sich unter Berücksichtigung des gesamten Betriebs des Beigeladenen einschließlich der Belastungen durch den geplanten neuen Stall auf 6 % bis 8 % der Jahresstunden beläuft. Der Senat hat keine Zweifel an der Belastbarkeit der Prognose des Gutachtens.
86Vgl. OVG NRW, Urteil vom 2. Oktober 2013
87- 7 D 19/13.NE -, m. w. N.
88Dies gilt zunächst für die zugrunde gelegten Wetterdaten. Die Gutachterin hat auf Empfehlung des LANUV in der Plausibilitätsprüfung vom November bzw. 4. Dezember 2009 die Daten der Wetterstation Köln/Bonn zugrundegelegt. Weshalb diese Vorgehensweise methodisch zu beanstanden sein sollte, hat der Kläger nicht substantiiert aufgezeigt. Die von ihm gewünschte Errichtung einer gesonderten Wetterstation im Bereich des Vorhabenstandorts hält der Senat nach den genannten Vorgaben nicht für erforderlich.
89Das Gleiche gilt für die Behauptungen zur Rauhigkeit des Geländes ebenso wie für den Standort des Anemometers. Auch insoweit beruhen die Annahmen der Gutachterin auf einer Empfehlung des LANUV, gegen deren methodische Richtigkeit der Kläger keine hinreichend plausiblen Einwände vorbringt. Dass sich aus den behaupteten geländebedingten Windverwirbelungen wesentlich häufigere Geruchsbelastungen ergeben, ist nicht substantiiert aufgezeigt. Dass ein früheres Gutachten aus dem Jahr 2005 ohne entsprechende Vorgaben des LANUV zu einem anderen Ergebnis gelangt ist, ist für die vorliegend gebotene Beurteilung ohnehin unerheblich.
90Ebensowenig teilt der Senat die weiteren in der mündlichen Verhandlung vorgebrachten Einwände gegen das Gutachten. Der Senat sieht weder Gründe für die Annahme, das Gutachten habe die maßgeblichen Quellen von Gerüchen auf dem Grundstück des Beigeladenen nicht zutreffend erfasst noch für die Einschätzung, das Gutachten sei mit Blick auf die nachfolgend bekannt gemachte VDI-Richtlinie 3894 nicht verwertbar, weil darin bei Unterschreitung bestimmter Abstände zwischen Wohnbebauung und Rinderhaltungsanlagen eine Einzelfallprüfung für erforderlich sei; eine solche Prüfung des Einzelfalls fehlt nicht, sondern liegt mit dem Gutachten gerade vor.
91Auf der mithin hinreichend belastbaren Prognosegrundlage sind die zu erwartenden Belastungen durch Gerüche nicht als unzumutbar zu werten. Der Senat lässt - wie bereits vorstehend erläutert - offen, ob der Grenzwert 0,25 (d.h. die Grenze von 25 % der belästigungsrelevanten Jahresgeruchsstunden) hier maßgeblich ist. Denn selbst der Grenzwert von 0,15, der für Dorfgebiete gilt (15 % der belästigungsrelevanten Geruchsstunden), ist hier eindeutig nicht überschritten. Nach der Prognose wird gerade die Hälfte dieses Belastungswerts erreicht.
92bb. Eine andere Beurteilung folgt nicht aus den Abstandsregelungen in der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft -TA-Luft - (GMBl. 2002, 511).
93Für Rinderhaltungsanlagen sind dort keine Abstandsregelungen vorgesehen.
94Abgesehen davon dienen die Abstandsregelungen, die Anlagen zum Halten von Schweinen oder Geflügel betreffen, ohnehin nur Vorsorgezwecken. Sie definieren nicht die Grenze, ab der von einer Unzumutbarkeit für die Nachbarschaft auszugehen ist. Entsprechendes gilt für die durch gesonderten Erlass im Jahr 2007 getroffene Abstandsregelung für Rinderhaltungen in NRW, die sich an die Regelungen der TA-Luft für Anlagen, zur Haltung von Schweine oder Geflügel anlehnt.
95Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 29. Oktober 2010 - 2 A 1475/09 -, BRS 76 Nr. 193
96Denn auch diese Vorgabe dient nicht dem Nachbarschutz in Bezug auf schädliche Umwelteinwirkungen, sondern beruht auf dem Vorsorgedanken und ist deshalb hier nicht ausreichend, um nachbarrechtliche Abwehrrechte zu begründen.
97cc. Die VDI-Richtlinie 3894 Blatt 2 vom November 2012 - Emissionen und Immissionen aus Tierhaltungsanlagen - Methode zur Abstandbestimmung Geruch sieht ebenso Abstandsregelungen vor (vgl. Anhang C mit einer Beispielrechnung für Rinderhaltung), die gleichfalls nicht im Sinne der Definition einer Grenze der Zumutbarkeit zu verstehen sind, sondern - was sich aus den Ausführungen zu Zielsetzung und Geltungsbereich der Richtlinie ergibt - der Vorsorge dienen, indem sie mit einer vereinfachten schematischen Betrachtung den Abstand liefern, bei dem mit hinreichender Sicherheit eine bestimmte Geruchstundenhäufigkeit eingehalten wird. Werden die so ermittelten Abstände nicht eingehalten, gibt dies lediglich Anlass zu einen weiteren Einzelfallbetrachtung, die hier - wie bereits ausgeführt - vorgenommen worden ist.
98dd. Aus den von der Beklagten in der Berufungserwiderung aufgezeigten Gründen spricht schließlich auch die Entwicklung der Nutzungen in der näheren Umgebung nicht für, sondern vielmehr gegen eine Unzumutbarkeit der vom Kläger beklagten Geruchsbelastungen. Es ist nämlich nach den vorliegenden Baugenehmigungsakten davon auszugehen, dass eine Rinderhaltung in nennenswertem Umfang in der näheren Umgebung des Hauses des Klägers bereits stattfand, als er dort Grundeigentum erwarb und die Wohnnutzung aufnahm. Im Jahr 1976 bestand bereits seit vielen Jahren jedenfalls der unter dem 22. Oktober 1970 genehmigte Stall D 2 mit Dunggrube.
99Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat geltend gemacht hat, es komme ungeachtet der geplanten Änderung der Erschließung der Anlagen des Beigeladenen zu Beeinträchtigungen durch den Transport von Gülle über den H1. Weg und die Ausbringung der Gülle in der Nähe seines Grundstücks, rechtfertigt dies schon deshalb keine andere Beurteilung der Zumutbarkeit im Sinne des Bauplanungsrechts, weil diese Sachverhalte nicht unter Beachtung des Rücksichtnahmegebots durch den bauplanungsrechtlichen Vorbescheid zu regeln sind, sondern anderweitig nach Maßgabe des Straßenverkehrsrechts bzw. gesonderter Regelungen der Verbringung von Gülle.
100b. Ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot ergibt sich auch nicht mit Blick auf schädliche Umwelteinwirkungen im Zusammenhang mit der Emission von Bioaerosolen durch den Betrieb des Beigeladenen.
101Unter Bioaerosolen sind nach der Definition in dem Entwurf der VDI‑Richtlinie 4250 Blatt alle im Luftraum befindlichen Ansammlungen von Partikeln zu verstehen, denen Pilze (Sporen, Konidien, Hyphenbruchstücke), Bakterien, Viren und/oder Pollen sowie deren Zellwandbestandteile und Stoffwechselprodukte (z. B. Endotoxine, Mykotoxine) anhaften bzw. die diese beinhalten oder bilden. Immissionswerte oder Emissionswerte sieht die TA‑Luft hierfür nicht vor. Insbesondere enthält sie in Bezug auf Bioaerosole kein Emissionsminderungsgebot. Es gibt bislang auch keine sonstigen Grenzwerte oder Orientierungswerte, die die Schädlichkeitsschwelle für Bioaerosole beschreiben. In Betracht kommt daher allenfalls eine Sonderfallprüfung nach Nr. 4.8 der TA‑Luft, wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ein Vorhaben schädliche Umwelteinwirkungen hervorruft.
102Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Februar 2012 ‑ 8 B 1322/11 ‑, m. w. N.
103Dies ist hier allerdings zur Überzeugung des Senats nicht der Fall.
104Zwar mögen von Tierhaltungsbetrieben ausgehende luftgetragene Schadstoffe wie insbesondere Stäube‑, Mikroorganismen, z. B. Pilzsporen und Endotoxine, grundsätzlich geeignet sein, nachteilig auf die Gesundheit zu wirken.
105Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Februar 2012 - 8 B 1322/11 - sowie auch für Rinderhaltungsanlagen die VDI-Richtlinie 4255 Blatt 2 (S. 10 f.).
106Wissenschaftliche Untersuchungen und Erkenntnisse darüber, von welcher Wirkschwelle an diese allgemeine Gefährdung in konkrete Gesundheitsgefahren für bestimmte Personengruppen umschlägt, sind indessen nicht bekannt. Es gibt weder ein anerkanntes Ermittlungsverfahren noch verallgemeinerungsfähige Untersuchungsergebnisse über die gesundheitliche Gefährdung der Nachbarschaft durch eine landwirtschaftliche oder gewerbliche Tierhaltung. Messtechnische Untersuchungen, die das Landesamt für Naturschutz, Umwelt und Verbraucher seit dem Jahre 2007 an Schweineställen und Legehennenställen betreibt, haben ergeben, dass sich eine Erhöhung bestimmter Parameter ‑ insbesondere von Staphylokokken ‑ an der in Windrichtung gelegenen Seite eines Lege-hennenstalls gegenüber der windabgewandten Seite, die der jeweiligen örtlichen Hintergrundbelastung entspricht, noch in einer Entfernung von bis zu 500 m nachweisen lässt. Daraus folgt aber nicht ohne Weiteres, dass bei derartigen Entfernungen auch mit gesundheitsgefährdenden Konzentrationen zu rechnen ist. Denn die ermittelten Immissionskonzentrationen lagen nach Einschätzung des LANUV auf einem vergleichsweise niedrigen Niveau und erreichten bei weitem nicht die Konzentrationen, wie sie an Arbeitsplätzen gemessen werden.
107Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Februar 2012 - 8 B 1322/11 -, unter Hinweis auf Heller/Köllner (LANUV), Bioaerosole in der Umwelt von Tierhaltungsanlagen ‑ Untersuchungsergebnisse aus Nordrhein‑Westfalen, 2007.
108Ausgehend von diesem Erkenntnisstand greift die immissionsschutzrechtliche Schutzpflicht als Instrument der Gefahrenabwehr nicht ein, weil ungewiss ist, ob mit einem Schadenseintritt zu rechnen ist. Potenziell schädliche Umwelteinwirkungen, ein nur möglicher Zusammenhang zwischen Immissionen und Schadenseintritt, oder ein generelles Besorgnispotenzial können allenfalls Anlass für Vorsorgemaßnahmen sein.
109Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2003 ‑ 7 C 19.02 ‑, BVerwGE 119, 329.
110Nichts anderes gilt mit Blick auf das baurechtliche Rücksichtnahmegebot, das insoweit - wie bereits aufgezeigt - keinen weitergehenden Schutz vermittelt als das Immissionsschutzrecht.
111Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. November 2012
112- 4 C 8.11 -, BRS 79 Nr. 92.
113Auch der Entwurf („Gründruck“) der VDI‑Richtlinie 4250 Blatt 1 (Bioaerosole und biologische Agenzien, umweltmedizinische Bewertung von Bioaerosolimmissionen) rechtfertigt entgegen dem Hinweis des Klägers keine andere Beurteilung.
114Soweit der Entwurf in Nr. 7 jede Erhöhung der Immissionskonzentration gegenüber den Hintergrundwerten als „umwelthygienisch unerwünscht“ wertet, fügt er hinzu, dass dabei das Gesundheitsrisiko nicht quantifiziert werden könne. Aus Gründen der Vorsorge seien Bioaerosol‑Konzentrationen zu vermeiden, die gegenüber der Hintergrundbelastung erhöht seien. Davon ausgehend können diese Vorstellungen der Entwurfsverfasser nicht den drittschützenden Betreiberpflichten im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG, sondern allenfalls den Vorsorgeanforderungen nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BImSchG zuzuordnen sein.
115Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Januar 2010 ‑ 8 B 1015/09 ‑, und vom 8. Februar 2012 ‑ 8 B 1322/11 ‑.
116Auf die Einhaltung entsprechender Anforderungen hat ein Nachbar grundsätzlich keinen Anspruch.
117Vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. April 2008 ‑ 7 B 2.08 ‑, NVwZ 2008, 789.
118Ausgehend von diesen Feststellungen fehlt es an ausreichenden Anhaltspunkten für die Annahme, dass das Grundstück des Klägers durch das Vorhaben des Beigeladenen Bioaerosolimmissionen ausgesetzt sein wird, die über eine allgemeine gebietstypische Gefährdung hinausgehen und bereits zu einer konkreten Gefährdung der Gesundheit führen könnten.
119Wissenschaftliche Untersuchungen und Erkenntnisse darüber, von welcher Wirkschwelle an diese allgemeine Gefährdung in konkrete Gesundheitsgefahren für bestimmte Personengruppen umschlägt, sind nicht bekannt. Es gibt weder ein anerkanntes Ermittlungsverfahren noch verallgemeinerungsfähige Untersuchungsergebnisse über die gesundheitliche Gefährdung der Nachbarschaft durch eine landwirtschaftliche oder gewerbliche Tierhaltung. Ausgehend von diesem Erkenntnisstand greift die immissionsschutzrechtliche Schutzpflicht als Instrument der Gefahrenabwehr nicht ein, weil ungewiss ist, ob mit einem Schadenseintritt zu rechnen ist.
120Diese Einschätzung entspricht auch der in der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte übereinstimmend vertretenen Auffassung in Bezug auf Immissionen in Gestalt von Bioaerosolen, die von Tierhaltungsanlagen ausgehen.
121Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. August 2008 ‑ 10 A 1666/05 ‑, juris; OVG Lüneburg, Beschluss vom 13. März 2012 - 12 ME 270/11 -,
122NordÖR 2012, 298; Bayerischer VGH, Beschluss vom 22. März 2012 - 22 ZB 12.149, 22 ZB 12.151-, juris; OVG Schleswig, Urteil vom 8. März 2013 - 1 LB 5.12 -, juris; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 13. Juni 2013
123- 2 M 16/13 -,AUR 2013, 346; ebenso in Bezug auf gentechnische Anlagen BVerwG, Urteil vom 19. April 2012 - 4 CN 3.11 -, BRS 79 Nr. 20.
124Eine andere Beurteilung ergibt sich im vorliegenden Einzelfall nicht aus den Gründen der attestierten Erkrankungen des Klägers und seiner Ehefrau. Dass diese Erkrankungen durch Bioaerosolimmissionen des bisherigen Betriebs des Beigeladenen verursacht worden sind, steht nicht fest; auch die vorgelegten Atteste geben dies lediglich als Einschätzung des Klägers bzw. seiner Ehefrau wieder.
125Die attestierte Tatsache der Erkrankung des Klägers bzw. seiner Ehefrau begründet auch für sich genommen - unabhängig von ihren Gründen - keine andere Beurteilung. Das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot bezieht sich auf den Schutz des Grundeigentums und soll dem Grundeigentümer Schutz vor rücksichtslosen Vorhaben gewähren, die eine typische Nutzung seines Eigentum betreffen; auf individuelle Umstände, die eine besondere gesundheitliche Empfindlichkeit begründen, ist nicht abzustellen. Bei der Beurteilung, ob von einem Vorhaben schädliche Umwelteinwirkungen ausgehen, kommt es darauf an, ob die Einwirkungen bezogen auf eine durchschnittliche Empfindlichkeit das zumutbare Maß überschreiten.
126Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. Januar 2010 - 8 B 1015/09 -,BRS 76 Nr. 100, m. w. N..
127Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 162 Abs. 3 VwGO; es entspräche nicht der Billigkeit, dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen, denn dieser hat keinen Sachantrag gestellt und sich damit selbst keinem Kostenrisiko ausgesetzt. Wegen der bis zur Rücknahme des Zulassungsantrags der erstinstanzlichen Kläger K. und I. entstandenen Kosten verbleibt es bei der mit Beschluss vom 14. März 2013 im abgetrennten Verfahren - 7 A 655/13 - getroffenen Kostenentscheidung.
128Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.
129Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.