Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 30. Juni 2016 - 2 K 2366/15

bei uns veröffentlicht am30.06.2016

Tenor

1. Soweit der Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt wurde, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Tatbestand

 
Der Kläger ist der Verwaltungsdirektor des Badischen Staatstheaters im Amt eines leitenden Regierungsdirektors. Die Beteiligten streiten über die dem beigeladenen Generalintendanten des Staatstheaters gegenüber dem Kläger zustehenden dienstlichen Befugnisse.
Der Verwaltungsrat des Badischen Staatstheaters Karlsruhe wählte den am ... geborenen Kläger auf seiner Sitzung am 29.3.2006 zum neuen Verwaltungsdirektor des Theaters ab dem 1.4.2007. Mit Versetzungsverfügung vom 3.1.2007 versetzte das Hessische Ministerium für Wissenschaft und Kunst den Kläger sodann mit Wirkung zum 1.4.2007 aus dem hessischen Landesdienst (vom Hessischen Staatstheater Darmstadt) in den Dienst des Landes Baden-Württemberg (an das Badische Staatstheater in Karlsruhe).
Nachdem zwischen dem Kläger und dem Beigeladenen, der seit dem Jahr 2011 Generalintendant des Badischen Staatstheaters Karlsruhe ist, Auseinandersetzungen hinsichtlich der Genehmigung von Urlaub und Dienstreisen auftraten, beantragte der Kläger gegenüber dem Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst mit Schriftsatz vom 9.9.2014 festzustellen, dass der Generalintendant ihm gegenüber kein umfassendes Weisungs-, Zustimmungs- und Genehmigungsrecht habe, der Generalintendant nicht sein Vorgesetzter und nicht sein Dienstvorgesetzter sei und er nicht verpflichtet sei, Urlaubsanträge sowie alle Dienstreisen und Dienstgänge durch den Generalintendanten genehmigen zu lassen. Zur Begründung berief sich der Kläger auf verschiedene Vorschriften der Dienstanweisungen für den Verwaltungsdirektor und für den Generalintendanten.
Mit Bescheid vom 27.10.2014 lehnte das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst die begehrte Feststellung ab und stellte stattdessen fest, dass der Generalintendant Dienstvorgesetzter und Vorgesetzter des Verwaltungsdirektors sei. Er sei dem Verwaltungsdirektor umfassend, außer im Fall des notwendigen Einvernehmens des Verwaltungsdirektors als Beauftragter für den Haushalt, weisungs-, zustimmungs- und genehmigungsberechtigt. Der Generalintendant genehmige sowohl Dienstreise- als auch Urlaubsanträge des Verwaltungsdirektors.
Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein, den das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst mit Widerspruchsbescheid vom 20.3.2015, zugegangen am 27.3.2015, als unbegründet zurückwies.
Der Kläger hat am 27.4.2015 Klage erhoben, zu deren Begründung er sein Vorbringen im Verwaltungsverfahren wiederholt.
Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit in der mündlichen Verhandlung teilweise übereinstimmend für erledigt erklärt haben, beantragt der Kläger zuletzt – im Hinblick auf die Teilerledigung teilweise sachdienlich gefasst –,
I. Der Bescheid des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg vom 27.10.2014, wie auch der Widerspruchsbescheid des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg vom 20.3.2015 werden – soweit sie nicht durch Erklärung der Vertreterin des Beklagten in der mündlichen Verhandlung geändert wurden – aufgehoben.
II. Es wird festgestellt:
10 
1. Der Generalintendant des Badischen Staatstheaters hat – jenseits der ohnehin gemäß § 4a Abs. 1 BeamtZuVO dem Wissenschaftsminister zugewiesenen Dienstvorgesetzteneigenschaft – gegenüber dem Verwaltungsdirektor... kein umfassendes Weisungs-, Zustimmungs- und Genehmigungsrecht.
11 
2. Der Generalintendant ist nicht Vorgesetzter des Verwaltungsdirektors für sämtliche Belange des Badischen Staatstheaters.
12 
3. Der Generalintendant ist nicht für die in § 4a Abs. 1 Satz 3 BeamtZuVO genannten Regelungsgegenstände Dienstvorgesetzter des Verwaltungsdirektors.
13 
4. Der Verwaltungsdirektor ist nicht verpflichtet, die von ihm einzureichenden Urlaubsanträge durch den Generalintendanten genehmigen zu lassen.
14 
5. Der Verwaltungsdirektor ist nicht verpflichtet, alle Dienstreisen und Dienstgänge vom Generalintendanten genehmigen zu lassen.
15 
III. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
16 
IV. Es wird festgestellt, dass die Beiziehung eines Rechtsanwaltes für das Vorverfahren notwendig war.
17 
Der Beklagte beantragt nach der teilweisen Erledigung des Rechtsstreits zuletzt,
18 
die Klage im Übrigen abzuweisen.
19 
Zur Begründung verweist er auf die Begründung der angefochtenen Bescheide.
20 
Auch der Beigeladene beantragt nach der teilweisen Erledigung des Rechtsstreits zuletzt,
21 
die Klage im Übrigen abzuweisen.
22 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die dem Gericht vorliegenden Akten des Beklagten (3 Bände) verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
23 
Nach der Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache hinsichtlich der Frage, ob der Generalintendant über die in § 4a Abs. 1 Satz 3 BeamtZuVO genannten Regelungsgegenstände hinaus Dienstvorgesetzter des Klägers ist, war das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 VwGO insoweit einzustellen.
24 
Nach der teilweisen Erledigung des Rechtsstreit waren die Klageanträge des Klägers teilweise gemäß § 88 VwGO sachdienlich zu fassen: Nachdem die Vertreterin des Beklagten in der mündlichen Verhandlung den Bescheid des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg vom 27.10.2014 sowie dessen Widerspruchsbescheid vom 20.3.2015 dahingehend (teilweise) im Sinne des Klägers abgeändert hat, dass der Generalintendant nicht in jeder Hinsicht, sondern nur hinsichtlich der in § 4a Abs. 1 Satz 3 BeamtZuVO genannten Regelungsbereiche der Dienstvorgesetzte des Klägers ist, war im Rahmen des Antrags I. durch den Zusatz „– soweit sie nicht durch Erklärung der Vertreterin des Beklagten in der mündlichen Verhandlung geändert wurden –“ klarzustellen, dass die Bescheide nur insoweit der Anfechtung unterliegen sollten, als sie für den Kläger nachteilige Feststellungen enthalten. Hinsichtlich des Antrags II. 1. war durch den Einschub „– jenseits der ohnehin gemäß § 4a Abs. 1 BeamtZuVO dem Wissenschaftsminister zugewiesenen Dienstvorgesetzteneigenschaft –“ klarzustellen, dass nach der in der mündlichen Verhandlung abgegebenen Erklärung des Beklagten zwischen den Beteiligten unstreitig war, dass jedenfalls insoweit kein „umfassendes Weisungs-, Zustimmungs- und Genehmigungsrecht“ des Generalintendanten gegenüber dem Kläger besteht, als der Wissenschaftsminister – und nicht der Generalintendant – gemäß § 4a Abs. 1 Satz 1 BeamtZuVO für alle nicht in § 4a Abs. 1 Satz 3 BeamtZuVO genannten Regelungsbereiche der Dienstvorgesetzte des Klägers ist. Schließlich waren im Klageantrag II. 3 die Worte „für die in § 4a Abs. 1 Satz 3 BeamtZuVO genannten Regelungsgegenstände“ einzufügen.
25 
Soweit die danach sachlich gefasste Klage im Übrigen aufrecht erhalten wird, ist sie zulässig, aber nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten; er hat keinen Anspruch auf die begehrten Feststellungen.
26 
Die aufrechterhaltene Klage ist als Feststellungsklage gemäß § 43 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Der Kläger hat insbesondere ein berechtigtes Interesse an der erstrebten Feststellung. Wegen des Risikos einer disziplinarischen Ahndung kann es ihm nicht zugemutet werden, eine Weisung des Beigeladenen nicht zu befolgen und die zwischen den Beteiligten umstrittene Frage des Umfangs der Unterordnung des Klägers unter den Generalintendanten erst in diesem Zusammenhang gerichtlich klären zu lassen. Die Klagebefugnis folgt insoweit aus der Pflicht zur Befolgung dienstlicher Anordnungen gemäß § 35 Satz 2 BeamtStG (BVerwG, Urt. vom 27.11.2014 - 2 C 24/13 -, BVerwGE 150, 366 = juris Rn. 15 f.).
27 
Die Klage hat aber in der Sache keinen Erfolg. Der Generalintendant des Badischen Staatstheaters ist der Vorgesetzte des Klägers und als solcher unter anderem auch für die Anordnung und Genehmigung von Dienstreisen zuständig (vgl. I.). Darüber hinaus ist der Generalintendant auch hinsichtlich der in § 4a Abs. 1 Satz 3 BeamtZuVO genannten Regelungsgegenstände der Dienstvorgesetzte des Klägers und insoweit unter anderem für die Bewilligung von dessen Urlaub zuständig (vgl. II.). Vor diesem Hintergrund ist auch der Klageantrag II. 1. unbegründet (vgl. III.).
I.
28 
Der Generalintendant ist der Vorgesetzte des Klägers in seiner Funktion als Verwaltungsdirektor des Badischen Staatstheaters und als solcher unter anderem für die Anordnung und Genehmigung von Dienstreisen und Dienstgängen zuständig. Die Klageanträge II. 2. und II. 5. waren dementsprechend abzuweisen.
29 
1. Gemäß § 3 Abs. 4 Satz 1 LBG sind Vorgesetzte diejenigen, die dienstliche Anordnungen erteilen können. Die Vorgesetzten bestimmen sich nach dem Aufbau der öffentlichen Verwaltung (§ 3 Abs. 4 Satz 2 LBG), so dass Vorgesetzter jeder dem Beamten in der Behördenorganisation dienstlich übergeordnete Amtswalter ist (vgl. nur Battis, BBG, 4. Aufl. 2009, § 3 Rn. 6; Brinktrine, in: Beck'scher Online-Kommentar Beamtenrecht Bund, Stand 1.3.2016, § 3 Rn. 19). Der Vorgesetzte braucht nicht Beamter zu sein (siehe Battis, a.a.O.).
30 
Der Aufbau der öffentlichen Verwaltung sowie Anordnungsbefugnisse ergeben sich aus dem jeweiligen Fachrecht, hier mithin aus einer Auslegung des Vertrags zwischen dem Lande Baden-Württemberg und der Stadt Karlsruhe über die Verwaltung des Badischen Staatstheaters Karlsruhe vom 9.6/10.07.1956 in der Fassung vom 24.7.1974 – im Folgenden: Verwaltungsstatut –, den vom Verwaltungsrat des Staatstheaters erlassenen – nicht datierten – Dienstanweisungen für den Generalintendanten und den Verwaltungsdirektor sowie dem in der Sitzung des Verwaltungsrats des Staatstheaters am 13.11.2015 in Kraft gesetzten § 5 des Entwurfs eines Betriebsstatuts des Landesbetriebs Badisches Staatstheater Karlsruhe vom 12.11.2015 – im Folgenden: Betriebsstatut –.
31 
2. Die genannten Vorschriften zeigen, dass der Generalintendant nach dem Aufbau des Staatstheaters sowie dessen Einbindung in die Landesverwaltung dem Kläger in seiner Funktion als Verwaltungsdirektor dienstliche Anordnungen erteilen kann.
32 
a) Nach Überzeugung der Kammer lässt sich bereits § 6 des Verwaltungsstatuts hinreichend deutlich entnehmen, dass allein der Intendant an der Spitze des Staatstheaters stehen soll, das Staatstheater mithin nicht einem – an anderen deutschen Theatern praktizierten (vgl. die Darstellung auf der Internetseite des Deutschen Bühnenvereins (DBV), http://www.buehnenverein.de/de/jobs-und-ausbildung/berufe-am-theater-einzelne.html?view=52) – sogenannten Doppelspitzenmodell folgt. Gemäß § 6 des Verwaltungsstatuts obliegt (allein) dem Generalintendanten die „Durchführung der künstlerischen, technischen und wirtschaftlichen Leitung“ des Badischen Staatstheaters nach Maßgabe der für ihn erlassenen Dienstanweisung; dem Verwaltungsdirektor werden im Verwaltungsstatut keine Leitungsfunktionen übertragen. Kompetenzen des Verwaltungsdirektors finden sich im Verwaltungsstatut allein in § 7 Abs. 3, wonach der Haushaltsvoranschlag des Staatstheaters vom Intendanten und vom Verwaltungsdirektor vorbereitet wird. Mit dieser eine gewisse Ausgabendisziplin garantierenden Mitwirkungsbefugnis wird dem Verwaltungsdirektor ersichtlich keine eigene Leitungsfunktion zugewiesen, sondern lediglich entsprechend dem heutigen § 9 LHO dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit der Verwaltung Rechnung getragen. Selbst wenn man dies anders sähe, könnte allein diese punktuelle Gleichordnung des Verwaltungsdirektors mit dem Intendanten angesichts der in § 6 des Verwaltungsstatuts umfassend dem Intendanten übertragenen Leitungsfunktion nicht den Schluss rechtfertigen, dass der Verwaltungsdirektor neben dem Intendanten ebenfalls Leiter des Staatstheaters bzw. eines bestimmten Teils des Staatstheaters ist. Es spricht auch nichts dafür, dass in der Spezifizierung der Leitungsfunktion als „künstlerische, technische und wirtschaftliche Leitung“ eine Einschränkung der Leitungsfunktion hinsichtlich einzelner, nicht den künstlerischen, technischen oder wirtschaftlichen Bereich betreffender Bereiche liegen könnte. Vielmehr überträgt § 6 des Verwaltungsstatuts ersichtlich alle nicht ausdrücklich anderen Personen (vgl. die Präambel sowie § 5 hinsichtlich der Leitungsfunktion des Kultusministers) oder Gremien (vgl. § 3 f. hinsichtlich der Leitungsfunktion des Verwaltungsrats) zugewiesenen Leitungsfunktionen dem Intendanten.
33 
b) Die Dienstanweisungen für den Verwaltungsdirektor und den Generalintendanten bestätigen den sich aus der Auslegung des Verwaltungsstatuts ergebenden Befund einer hierarchischen Überordnung des Generalintendanten über den Verwaltungsdirektor. Beide Dienstanweisungen übertragen dem Generalintendanten im Grundsatz die „künstlerische, wirtschaftliche und administrative“ Leitung des Staatstheaters (jeweils § 1). Auch heißt es, das Staatstheater werde vom Generalintendanten „geleitet“ (§ 1 Satz 1 der Dienstanweisung für den Verwaltungsdirektor); an anderer Stelle ist von der „Gesamtzuständigkeit“ des Generalintendanten für die Leitung des Theaters die Rede (§ 2 Abs. 1 Satz 1 der Dienstanweisung für den Generalintendanten sowie § 2 Satz 1 der Dienstanweisung für den Verwaltungsdirektor). Im Zusammenhang mit dem Verwaltungsdirektor findet sich das Wort „Leitung“ nicht. Für eine „Doppelspitze“ im Sinne einer gemeinsamen Leitung des Staatstheaters durch Generalintendant und Verwaltungsdirektor ist danach nichts ersichtlich. Dem Verwaltungsdirektor untersteht zwar der „nicht-künstlerische Bereich“ (§ 2 Satz 1 der Dienstanweisung für den Verwaltungsdirektor) bzw. das nicht-künstlerische Personal (§ 2 Abs. 1 Satz 1 der Dienstanweisung für den Generalintendanten), wobei er insbesondere für die Einstellung und Entlassung dieses Personals zuständig ist. Diese Kompetenz für den nicht-künstlerischen Bereich ist ihm aber nur „unbeschadet der Gesamtzuständigkeit des Generalintendanten für die Leitung des Theaters“ übertragen, woraus ersichtlich ist, dass der Generalintendant in der Lage sein soll, nötigenfalls ein Veto gegen Entscheidungen des Verwaltungsdirektors im nicht-künstlerischen Bereich einzulegen. Für eine Letztentscheidungskompetenz des Generalintendanten auch im nicht-künstlerischen Bereich spricht zudem § 2 Abs. 3 Satz 1 der Dienstanweisung für den Generalintendanten, wonach der Verwaltungsdirektor ständiger Vertreter des Generalintendanten in allen nicht-künstlerischen Angelegenheiten ist.
34 
c) Ferner trägt der Generalintendant für den Haushalt die Gesamtverantwortung. Auch insoweit kann nicht von einer gemeinsamen Leitung des Theaters durch Verwaltungsdirektor und Intendant die Rede sein. Allerdings wird die Leitungskompetenz des Generalintendanten – gewaltenteilig – beschränkt insbesondere durch § 3 Abs. 3 Satz 1 der Dienstanweisung für den Generalintendanten (sowie § 4 Abs. 3 Satz 1 der Dienstanweisung für den Verwaltungsdirektor), wonach Entscheidungen des Generalintendanten von finanzieller Auswirkung im Einvernehmen mit dem Verwaltungsdirektor zu treffen sind. Dies ändert aber ausdrücklich nichts an der Gesamtverantwortung des Generalintendanten sowohl für den Haushalt als auch für die künstlerische Leitung des Theaters (vgl. § 3 bzw. § 4 der Dienstanweisungen). Hierfür spricht im Übrigen auch § 4 Satz 2 der Dienstanweisung für den Verwaltungsdirektor, wonach dieser unbeschadet der Gesamtverantwortung des Generalintendanten „Beauftragter für den Haushalt i.S. von § 9 LHO“ ist. Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 LHO ist bei jeder Dienststelle, die Einnahmen oder Ausgaben bewirtschaftet, ein Beauftragter für den Haushalt zu bestellen, soweit der Leiter der Dienststelle diese Aufgabe nicht selbst wahrnimmt. Der Beauftragte soll gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 dem Leiter der Dienststelle unmittelbar unterstellt sein.
35 
d) Unabhängig hiervon wird die hierarchische Überordnung des Generalintendanten über den Verwaltungsdirektor mittlerweile durch § 5 Abs. 5 Satz 1 und 2 des Betriebsstatuts festgelegt, denen zufolge der Verwaltungsdirektor sowie der Kaufmännische Direktor unmittelbar dem Generalintendanten zugeordnet und diesem gegenüber weisungsgebunden sind. Das Gericht hat keine Zweifel daran, dass § 5 des Betriebsstatuts durch einen Beschluss des hierfür auch zuständigen Verwaltungsrates des Staatstheaters am 13.11.2015 in Kraft gesetzt wurde. Ausweislich des vom Beklagten vorgelegten Protokolls der Sitzung des Verwaltungsrates des Badischen Staatstheaters am 13.11.2015 konnte zwar keine Einigung über den unter TOP 9 besprochenen Entwurf des Betriebsstatuts in seiner Gesamtheit erzielt werden. Allerdings stimmte der Verwaltungsrat in dieser Sitzung dem Vorschlag zu, § 5 des Betriebsstatuts im Hinblick auf die dringend gebotene Neuordnung der Verwaltung gesondert ab dem 1.12.2015 in Kraft zu setzen (S. 8 des Protokolls).
36 
e) Keine Bedeutung hat insoweit nach Überzeugung der Kammer, ob es sich bei dem von der Wissenschaftsministerin und einem Protokollführer unterzeichneten Dokument lediglich um einen in der nächsten Sitzung des Verwaltungsrates noch vom Verwaltungsrat zu genehmigenden Protokoll-Entwurf handelt. Denn es ist nichts dafür ersichtlich, dass Beschlüsse des Verwaltungsrates erst mit der Genehmigung des sie dokumentierenden Protokolls in der jeweils nächsten Sitzung des Verwaltungsrates in Kraft treten. Die Protokollierung des gefassten Beschlusses hat nur dokumentierende, nicht aber – wie etwa die Veröffentlichung eines Gesetzes im Gesetzblatt – konstitutive Bedeutung für das Inkrafttreten der Verwaltungsratsbeschlüsse. Das Gericht sieht auch keine Anhaltspunkte dafür, dass das Protokoll vom 13.11.2015 unrichtig sein könnte und in Wahrheit kein Beschluss über das Inkraftsetzen von § 5 des Verwaltungsstatuts gefasst wurde. Nichts anderes folgt aus der vom Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung abgegebenen Erklärung, der zufolge der Kläger erklärte, dass nach seinen Erkenntnissen in der Sitzung des Verwaltungsrats vom 13.11.2015 kein endgültiger Beschluss über § 5 des Betriebsstatuts gefasst worden sei. Worauf diese Erkenntnisse beruhen, wurde nicht näher ausgeführt. Das Gericht sah auch keinen Grund, nähere Ermittlungen zur Beschlussfassung hinsichtlich § 5 des Betriebsstatuts durchzuführen, nachdem das vorgelegte Protokoll durch die Ministerin und den Protokollführer unterschrieben ist und in der mündlichen Verhandlung die in der Verwaltungsratssitzung anwesende Regierungsdirektorin... sowie der Beigeladene die Richtigkeit des Protokolls bestätigt haben.
37 
Ergibt sich danach aus den genannten Vorschriften, dass der Generalintendant nach dem Aufbau des Staatstheaters sowie dessen Einbindung in die Landesverwaltung dem Kläger in seiner Funktion als Verwaltungsdirektor hierarchisch übergeordnet ist, ihm deswegen dienstliche Anordnungen erteilen kann und damit sein Vorgesetzter im Sinne von § 3 Abs. 4 LBG ist, dann ist er gemäß § 2 Abs. 2, 3 LRKG unter anderem auch für die Anordnung und Genehmigung von Dienstreisen und Dienstgängen des Klägers zuständig.
II.
38 
Der Generalintendant ist hinsichtlich der in § 4a Abs. 1 Satz 3 BeamtZuVO genannten Regelungsbereiche, mithin insbesondere für die Bewilligung von Urlaub, auch der Dienstvorgesetzte des Klägers. Die Klageanträge II. 3. und II. 4. waren dementsprechend abzuweisen.
39 
1. Vom Vorgesetzten im Sinne von § 3 Abs. 4 LBG ist der Dienstvorgesetzte im Sinne von § 3 Abs. 3 Satz 1 LBG, mithin derjenige, der für beamtenrechtliche Entscheidungen über die persönlichen Angelegenheiten der ihm nachgeordneten Beamtinnen und Beamten zuständig ist (vgl. § 4 Abs. 1 LBG), zu unterscheiden. Der Begriff des Vorgesetzten ist weiter als der des Dienstvorgesetzten. Nicht jeder Vorgesetzte ist auch Dienstvorgesetzter (vgl. Battis, BBG, 4. Auflage 2009, § 3 Rn. 6). Zu den persönlichen Angelegenheiten zählen (neben vielem anderen) insbesondere die Vereidigung des Beamten, seine Abordnung und die Erteilung und Versagung von Urlaub (vgl. Battis, BBG, 4. Auflage 2009, § 3 Rn. 4 sowie hinsichtlich der Urlaubsgenehmigung § 71 LBG i.V.m. §§ 3 Abs. 1, 25 AzUVO). Die Dienstvorgesetzten werden durch Gesetz oder Rechtsverordnung bestimmt (§ 3 Abs. 4 Satz 2 LBG), hier gemäß den §§ 3 ff. BeamtZuVO.
40 
Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 BeamtZuVO sind die jeweiligen Minister Dienstvorgesetzte der Leiter der den Ministerien jeweils unmittelbar nachgeordneten Behörden und Stellen. Gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 1 BeamtZuVO sind die Leiter der den Ministerien unmittelbar nachgeordneten Behörden und Stellen Dienstvorgesetzte der Beamten dieser Behörden und Stellen. Im Übrigen ist der Leiter der Behörde oder Stelle, der der Beamte angehört, Dienstvorgesetzter (§ 3 Abs. 3 Satz 1 BeamtZuVO). Beim Badischen Staatstheater handelt es sich um eine dem Ministerium unmittelbar nachgeordnete „Stelle“ in diesem Sinne, nachdem das Staatstheater selbst keine Dienstherrnfähigkeit besitzt, sondern gemäß Satz 1 des Verwaltungsstatuts eine Einrichtung des Landes Baden-Württemberg ist (Satz 2 der Präambel des Verwaltungsstatuts), die seit dem 1.9.2014 als Landesbetrieb nach § 26 LHO geführt wird (vgl. Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst über die Umwandlung des Badischen Staatstheaters in einen Landesbetrieb nach § 26 LHO vom 29.7.2014, GABl. v. 27.8.2014).
41 
§ 4a Abs. 1 BeamtZuVO trifft eine § 3 BeamtZuVO verdrängende Sonderregelung für die Bestimmung der Dienstvorgesetzten im Ressort des Wissenschaftsministers. Nach § 4a Abs. 1 Satz 1 BeamtZuVO ist der Wissenschaftsminister – insoweit abweichend von § 3 Abs. 1 und Abs. 2 BeamtZuVO – nicht nur Dienstvorgesetzter der Beamten seines Ministeriums sowie der Leiter der dem Ministerium unmittelbar nachgeordneten Stellen, sondern Dienstvorgesetzter (aller) Beamten seines Geschäftsbereichs. Hiervon sind wiederum für das Landesarchiv, die Württembergische sowie die Badische Landesbibliothek Ausnahmen in § 4a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 2 BeamtZuVO geregelt, wonach hier abweichend von Satz 1 die jeweiligen Leiter Dienstvorgesetzte (eines Teils) der Beamten ihrer Einrichtungen sein sollen. Weiter bestimmt § 4a Abs. 1 Satz 3 BeamtZuVO, dass sich der Dienstvorgesetzte für die Bewilligung von Urlaub, Teilzeitbeschäftigung, Altersteilzeit, Pflegezeiten, Mutterschutz und Elternzeit nach § 3 BeamtZuVO bemisst. Danach ist der Leiter der jeweiligen dem Ministerium unmittelbar nachgeordneten Stellen nur in den § 4a Abs. 1 Satz 3 BeamtZuVO genannten Fällen in entsprechender Anwendung von § 3 Abs. 2 Nr. 1 BeamtZuVO Dienstvorgesetzter der Beamten der von ihm geleiteten Stelle.
42 
2. Dies zugrunde gelegt ist der Generalintendant der Dienstvorgesetzte des Klägers hinsichtlich der in § 4a Abs. 1 Satz 3 BeamtZuVO genannten Regelungsbereiche, mithin insbesondere der für die Bewilligung von Urlaub zuständige Dienstvorgesetzte.
43 
a) Das Staatstheater ist eine Stelle im Zuständigkeitsbereich des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst. Dem steht nicht entgegen, dass das Verwaltungsstatut als Gründungsvertrag des Staatstheaters als ministeriellen Vertreter des Landes ausschließlich den „Kultusminister“ nennt (vgl. Satz 2 der Präambel; § 2 Satz 1 Buchst. a), Satz 2; § 5). Gemäß Art. 1 Nr. IV der Bekanntmachung der Landesregierung über die Abgrenzung der Geschäftsbereiche der Ministerien vom 24.7.2001 (neueste Fassung vom 8.12.2015) ist das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst insbesondere zuständig für die Pflege der Kunst, insbesondere der Theater. Die Bekanntmachung beruht auf Art. 45 Abs. 3 Satz 1 LVerf, dem zufolge die Regierung unbeschadet des Gesetzgebungsrechts des Landtags über die Geschäftsbereiche ihrer Mitglieder beschließt. Zwar kann damit nicht die Regelung in der Präambel des Verwaltungsstatuts geändert werden, weil dieser zwischen dem Land Baden-Württemberg und der Stadt Karlsruhe geschlossene Vertrag nicht der (einseitigen) Dispositionsbefugnis des Landes unterliegt. Auch eine Delegation der Rechte des Kultusministers an die Ministerin für Wissenschaft, Forschung und Kunst dürfte ausscheiden, nachdem § 2 Satz 2 des Verwaltungsstatuts den Kultusminister zwar ausdrücklich ermächtigt, mit der Ausübung seiner im Statut genannten Befugnisse einen anderen Minister zu betrauen, dies allerdings davon abhängig macht, dass dieser „aus Baden stammt“. Nach Sinn und Zweck der Regelung der Ministeriumszuständigkeit im Verwaltungsstatut ist bei heutiger Betrachtung aber mit Kultusministerium das Wissenschaftsministerium gemeint. § 2 Satz 2 des Verwaltungsstatuts (sowie nochmals dem hierauf verweisenden § 5 Satz 1 des Statuts) ist der Wille der Vertragsparteien sowohl des Jahres 1956 wie auch des Jahres 1974 zu entnehmen, dass das Land im Rahmen des Badischen Staatstheaters nur entweder durch den für Theater zuständigen (und damit über die entsprechende Sachkompetenz und über die entsprechenden Gelder zur Theaterförderung verfügenden) Minister oder einen gewissermaßen landsmannschaftlich mit dem Badischen Staatstheater verbundenen Minister vertreten werden soll. Der für Theater zuständige Minister ist heute der Minister für Wissenschaft, Forschung und Kunst.
44 
b) Der Dienstvorgesetzteneigenschaft des Beigeladenen steht auch nicht entgegen, dass er nicht selbst Beamter ist, sondern auf Grundlage eines im Jahr 2009 zwischen ihm und dem Land Baden-Württemberg geschlossenen privatrechtlichen Dienstvertrages tätig ist.
45 
Der Dienstvorgesetzte muss – wie der Vorgesetzte – im Grundsatz nicht selbst Beamter sein (BVerwG, Urt. v. 11.2.1999 - 2 C 28.98 -, BVerwGE 108, 274 = juris Rn. 22), wobei zu berücksichtigen ist, dass die Ausübung der Befugnisse eines Dienstvorgesetzten eine Wahrnehmung hoheitsrechtlicher Aufgaben ist (vgl. Battis, a.a.O., § 3 Rn. 5; Plog/Wiedow, BBG 2009, § 3 Rn. 23 f.). Vor diesem Hintergrund bedarf es in Fällen, in denen der Beamte in eine privatrechtliche Organisation eingegliedert beziehungsweise dort tätig ist – wie in den Fällen der Postnachfolgeunternehmen (vgl. etwa VG Neustadt, Beschl. v. 26.10.2011 - 3 L 882/11.NW -, juris Rn. 13) oder der Privatisierung der Bewährungshilfe in Baden-Württemberg (vgl. zu letzterem BVerwG, Urt. v. 27.11.2014, a.a.O.) – einer gesetzlichen Beleihung der privaten Organisation mit hoheitlichen Befugnissen. Nicht erforderlich ist ein Beleihungsakt aber in Fällen wie dem vorliegenden, in denen ein Vorgesetzter in eine behördliche Organisation eingliedert und lediglich selbst kein Beamter ist. Seine (letztlich auf das Landesbeamtengesetz gesetzlich zurückgeführte) Befugnis zur Ausübung von Hoheitsgewalt gegenüber den Untergebenen ergibt sich in solch einem Fall aus der Eingliederung in den hierarchischen Verwaltungsaufbau.
46 
Auch steht der Übertragung der Dienstvorgesetzteneigenschaft an eine auf Grundlage eines privatrechtlichen Vertrags tätige Person nicht Art. 33 Abs. 4 GG entgegen, dem zufolge die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen ist, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen. Denn eine Ausübung von Hoheitsgewalt durch Nichtbeamte ist dann unbedenklich, wenn hierfür ein sachlicher Grund besteht (vgl. BVerfG, Urt. d. Zweiten Senats vom 18.1.2012 - 2 BvR 133/10 -, BVerfGE 130, 76 = juris Rn. 146 f.). Dass es angesichts der spezifischen – insbesondere künstlerischen – Anforderungen an die Position eines Generalintendanten zahlreiche sachliche Gründe dafür gibt, das Arbeitsverhältnis schon aufgrund der damit möglichen zeitlichen Flexibilität privatrechtlich auszugestalten, steht außer Frage.
III.
47 
Nach den obigen Ausführungen war auch der Klageantrag II. 1. als unbegründet abzuweisen.
48 
Da der Generalintendant sowohl der Vorgesetzte als auch hinsichtlich der in § 4a Abs. 1 Satz 3 BeamtZuVO genannten Regelungsbereiche der Dienstvorgesetzte des Klägers ist, hat er – jenseits der gemäß § 4a Abs. 1 BeamtZuVO dem Wissenschaftsminister zugewiesenen Dienstvorgesetzteneigenschaft – gegenüber dem Verwaltungsdirektor in dienstlichen Belangen ein umfassendes Weisungs-, Zustimmungs- und Genehmigungsrecht.
IV.
49 
Die im Fall einer Teilerledigung einheitlich zu fassende Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO i.V.m. § 161 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 162 Abs. 3 Alt. 1 VwGO.
50 
1. Da das beklagte Land nur zu einem geringen Teil unterlegen ist, waren dem Kläger die Kosten insgesamt aufzuerlegen. Der Kläger hat mit seiner Klage nur insoweit Erfolg, als die Vertreterin des Beklagten in der mündlichen Verhandlung die angefochtenen Bescheide insoweit teilweise abgeändert hat, als klargestellt wurde, dass der Generalintendant nur hinsichtlich der in § 4a Abs. 1 Satz 3 BeamtZuVO genannten Regelungsgegenstände Dienstvorgesetzter des Klägers ist; im Übrigen ist Dienstvorgesetzter des Klägers der Wissenschaftsminister. Damit hat der Kläger hinsichtlich der von ihm ursprünglich – d. h. vor der teilweisen übereinstimmenden Erledigung des Rechtsstreits durch die Beteiligten – gestellten fünf Feststellungsanträge lediglich bei zwei Anträgen (Anträge II. 1 sowie II. 3.) teilweise obsiegt. Entscheidend ist dabei, dass dieses Obsiegen keine Bedeutung hinsichtlich des in erster Linie zwischen den Beteiligten geführten Streits hat, ob der Generalintendant zur Genehmigung von Dienstreisen sowie Urlauben des Verwaltungsdirektors befugt ist; insoweit ist der Kläger voll unterlegen. Hinzu kommt, dass trotz der unzutreffenden – im Widerspruchsbescheid zwar nicht wiederholten, aber auch nicht korrigierten – Formulierung im Ausgangsbescheid des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst vom 27.10.2014, wonach der Generalintendant Dienstvorgesetzter des Klägers sei, auch das beklagte Land in seinem Verwaltungshandeln gegenüber dem Kläger stets davon ausgegangen ist, dass der Generalintendant nicht in jeder Hinsicht Dienstvorgesetzter des Klägers ist. So war es das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst und nicht der Generalintendant, welches im Jahr 2015 – im Ergebnis erfolglos – versuchte, den Kläger vom Staatstheater an das Ministerium abzuordnen.
51 
2. Dem Kläger sind auch nach § 162 Abs. 3 Alt. 1 VwGO die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen, weil der Beigeladene mit seinem – auch näher begründeten – Antrag, die Klage abzuweisen, ein eigenes Kostenrisiko (§ 154 Abs. 3 VwGO) übernommen hat (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 20.1.2011 - 8 S 2567/10 -, VBlBW 2011, 279 = juris Rn. 7).
52 
3. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen waren auch nicht gemäß § 162 Abs. 3 Alt. 2 VwGO der Staatskasse aufzuerlegen. Zwar entspricht es in der Regel der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten eines Beigeladenen der Staatskasse aufzuerlegen, wenn die Beiladung zu Unrecht erfolgt ist (vgl. Eyermann/Schmidt, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 162 Rn. 18). Entgegen der Auffassung des Klägers hat das Gericht von seinem ihm durch § 65 Abs. 1 VwGO eingeräumten Ermessen, von Amts wegen andere, deren rechtliche Interesse durch die Entscheidung berührt werden, beizuladen, rechtmäßig Gebrauch gemacht. Nach Auffassung des Gerichts berührt die Entscheidung des Gerichts rechtliche Interessen des Beigeladenen, weil die Frage des Organisationsaufbaus des Badischen Staatstheaters (Generalintendantenmodell oder Doppelspitze) maßgeblich aus einer Auslegung verschiedener Vorschriften der Dienstanweisungen für den Generalintendanten und den Verwaltungsdirektor folgt, die praktisch wortgleich in den zwischen dem beklagten Land und dem Beigeladenen am 12.9.2009/23.9.2009 geschlossenen Dienstvertrag übernommen worden sind. Insbesondere entspricht § 2 Abs. 5 Satz 1 bis 3 dieses Vertrags § 2 der Dienstanweisung für den Verwaltungsdirektor sowie § 2 Abs. 1 der Dienstanweisung für den Generalintendanten, § 3 des Vertrags entspricht § 3 der Dienstanweisung für den Verwaltungsdirektor sowie § 2 Abs. 3 der Dienstanweisung für den Generalintendanten und § 4 Abs. 2 des Vertrags entspricht § 4 Abs. 3 der Dienstanweisung für den Verwaltungsdirektor sowie § 3 Abs. 1 der Dienstanweisung für den Generalintendanten. Vor diesem Hintergrund berührt die streitgegenständliche Frage, ob der Generalintendant der alleinige Leiter des Theaters oder nur Teil einer „Doppelspitze“ ist, auch das rechtliche Interesse des Beigeladenen an einer das Generalintendantenmodell bestätigenden Auslegung seiner aus dem zivilrechtlichen Dienstvertrag herrührenden Rechte und Pflichten.
53 
Die Entscheidung über die teilweise Einstellung des Verfahrens ist unanfechtbar (vgl. §§ 92 Abs. 3 Satz 2 analog, 158 Abs. 2 VwGO).
54 
Beschluss vom 30. Juni 2016
55 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,- Euro festgesetzt.
56 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.

Gründe

 
23 
Nach der Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache hinsichtlich der Frage, ob der Generalintendant über die in § 4a Abs. 1 Satz 3 BeamtZuVO genannten Regelungsgegenstände hinaus Dienstvorgesetzter des Klägers ist, war das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 VwGO insoweit einzustellen.
24 
Nach der teilweisen Erledigung des Rechtsstreit waren die Klageanträge des Klägers teilweise gemäß § 88 VwGO sachdienlich zu fassen: Nachdem die Vertreterin des Beklagten in der mündlichen Verhandlung den Bescheid des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg vom 27.10.2014 sowie dessen Widerspruchsbescheid vom 20.3.2015 dahingehend (teilweise) im Sinne des Klägers abgeändert hat, dass der Generalintendant nicht in jeder Hinsicht, sondern nur hinsichtlich der in § 4a Abs. 1 Satz 3 BeamtZuVO genannten Regelungsbereiche der Dienstvorgesetzte des Klägers ist, war im Rahmen des Antrags I. durch den Zusatz „– soweit sie nicht durch Erklärung der Vertreterin des Beklagten in der mündlichen Verhandlung geändert wurden –“ klarzustellen, dass die Bescheide nur insoweit der Anfechtung unterliegen sollten, als sie für den Kläger nachteilige Feststellungen enthalten. Hinsichtlich des Antrags II. 1. war durch den Einschub „– jenseits der ohnehin gemäß § 4a Abs. 1 BeamtZuVO dem Wissenschaftsminister zugewiesenen Dienstvorgesetzteneigenschaft –“ klarzustellen, dass nach der in der mündlichen Verhandlung abgegebenen Erklärung des Beklagten zwischen den Beteiligten unstreitig war, dass jedenfalls insoweit kein „umfassendes Weisungs-, Zustimmungs- und Genehmigungsrecht“ des Generalintendanten gegenüber dem Kläger besteht, als der Wissenschaftsminister – und nicht der Generalintendant – gemäß § 4a Abs. 1 Satz 1 BeamtZuVO für alle nicht in § 4a Abs. 1 Satz 3 BeamtZuVO genannten Regelungsbereiche der Dienstvorgesetzte des Klägers ist. Schließlich waren im Klageantrag II. 3 die Worte „für die in § 4a Abs. 1 Satz 3 BeamtZuVO genannten Regelungsgegenstände“ einzufügen.
25 
Soweit die danach sachlich gefasste Klage im Übrigen aufrecht erhalten wird, ist sie zulässig, aber nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten; er hat keinen Anspruch auf die begehrten Feststellungen.
26 
Die aufrechterhaltene Klage ist als Feststellungsklage gemäß § 43 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Der Kläger hat insbesondere ein berechtigtes Interesse an der erstrebten Feststellung. Wegen des Risikos einer disziplinarischen Ahndung kann es ihm nicht zugemutet werden, eine Weisung des Beigeladenen nicht zu befolgen und die zwischen den Beteiligten umstrittene Frage des Umfangs der Unterordnung des Klägers unter den Generalintendanten erst in diesem Zusammenhang gerichtlich klären zu lassen. Die Klagebefugnis folgt insoweit aus der Pflicht zur Befolgung dienstlicher Anordnungen gemäß § 35 Satz 2 BeamtStG (BVerwG, Urt. vom 27.11.2014 - 2 C 24/13 -, BVerwGE 150, 366 = juris Rn. 15 f.).
27 
Die Klage hat aber in der Sache keinen Erfolg. Der Generalintendant des Badischen Staatstheaters ist der Vorgesetzte des Klägers und als solcher unter anderem auch für die Anordnung und Genehmigung von Dienstreisen zuständig (vgl. I.). Darüber hinaus ist der Generalintendant auch hinsichtlich der in § 4a Abs. 1 Satz 3 BeamtZuVO genannten Regelungsgegenstände der Dienstvorgesetzte des Klägers und insoweit unter anderem für die Bewilligung von dessen Urlaub zuständig (vgl. II.). Vor diesem Hintergrund ist auch der Klageantrag II. 1. unbegründet (vgl. III.).
I.
28 
Der Generalintendant ist der Vorgesetzte des Klägers in seiner Funktion als Verwaltungsdirektor des Badischen Staatstheaters und als solcher unter anderem für die Anordnung und Genehmigung von Dienstreisen und Dienstgängen zuständig. Die Klageanträge II. 2. und II. 5. waren dementsprechend abzuweisen.
29 
1. Gemäß § 3 Abs. 4 Satz 1 LBG sind Vorgesetzte diejenigen, die dienstliche Anordnungen erteilen können. Die Vorgesetzten bestimmen sich nach dem Aufbau der öffentlichen Verwaltung (§ 3 Abs. 4 Satz 2 LBG), so dass Vorgesetzter jeder dem Beamten in der Behördenorganisation dienstlich übergeordnete Amtswalter ist (vgl. nur Battis, BBG, 4. Aufl. 2009, § 3 Rn. 6; Brinktrine, in: Beck'scher Online-Kommentar Beamtenrecht Bund, Stand 1.3.2016, § 3 Rn. 19). Der Vorgesetzte braucht nicht Beamter zu sein (siehe Battis, a.a.O.).
30 
Der Aufbau der öffentlichen Verwaltung sowie Anordnungsbefugnisse ergeben sich aus dem jeweiligen Fachrecht, hier mithin aus einer Auslegung des Vertrags zwischen dem Lande Baden-Württemberg und der Stadt Karlsruhe über die Verwaltung des Badischen Staatstheaters Karlsruhe vom 9.6/10.07.1956 in der Fassung vom 24.7.1974 – im Folgenden: Verwaltungsstatut –, den vom Verwaltungsrat des Staatstheaters erlassenen – nicht datierten – Dienstanweisungen für den Generalintendanten und den Verwaltungsdirektor sowie dem in der Sitzung des Verwaltungsrats des Staatstheaters am 13.11.2015 in Kraft gesetzten § 5 des Entwurfs eines Betriebsstatuts des Landesbetriebs Badisches Staatstheater Karlsruhe vom 12.11.2015 – im Folgenden: Betriebsstatut –.
31 
2. Die genannten Vorschriften zeigen, dass der Generalintendant nach dem Aufbau des Staatstheaters sowie dessen Einbindung in die Landesverwaltung dem Kläger in seiner Funktion als Verwaltungsdirektor dienstliche Anordnungen erteilen kann.
32 
a) Nach Überzeugung der Kammer lässt sich bereits § 6 des Verwaltungsstatuts hinreichend deutlich entnehmen, dass allein der Intendant an der Spitze des Staatstheaters stehen soll, das Staatstheater mithin nicht einem – an anderen deutschen Theatern praktizierten (vgl. die Darstellung auf der Internetseite des Deutschen Bühnenvereins (DBV), http://www.buehnenverein.de/de/jobs-und-ausbildung/berufe-am-theater-einzelne.html?view=52) – sogenannten Doppelspitzenmodell folgt. Gemäß § 6 des Verwaltungsstatuts obliegt (allein) dem Generalintendanten die „Durchführung der künstlerischen, technischen und wirtschaftlichen Leitung“ des Badischen Staatstheaters nach Maßgabe der für ihn erlassenen Dienstanweisung; dem Verwaltungsdirektor werden im Verwaltungsstatut keine Leitungsfunktionen übertragen. Kompetenzen des Verwaltungsdirektors finden sich im Verwaltungsstatut allein in § 7 Abs. 3, wonach der Haushaltsvoranschlag des Staatstheaters vom Intendanten und vom Verwaltungsdirektor vorbereitet wird. Mit dieser eine gewisse Ausgabendisziplin garantierenden Mitwirkungsbefugnis wird dem Verwaltungsdirektor ersichtlich keine eigene Leitungsfunktion zugewiesen, sondern lediglich entsprechend dem heutigen § 9 LHO dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit der Verwaltung Rechnung getragen. Selbst wenn man dies anders sähe, könnte allein diese punktuelle Gleichordnung des Verwaltungsdirektors mit dem Intendanten angesichts der in § 6 des Verwaltungsstatuts umfassend dem Intendanten übertragenen Leitungsfunktion nicht den Schluss rechtfertigen, dass der Verwaltungsdirektor neben dem Intendanten ebenfalls Leiter des Staatstheaters bzw. eines bestimmten Teils des Staatstheaters ist. Es spricht auch nichts dafür, dass in der Spezifizierung der Leitungsfunktion als „künstlerische, technische und wirtschaftliche Leitung“ eine Einschränkung der Leitungsfunktion hinsichtlich einzelner, nicht den künstlerischen, technischen oder wirtschaftlichen Bereich betreffender Bereiche liegen könnte. Vielmehr überträgt § 6 des Verwaltungsstatuts ersichtlich alle nicht ausdrücklich anderen Personen (vgl. die Präambel sowie § 5 hinsichtlich der Leitungsfunktion des Kultusministers) oder Gremien (vgl. § 3 f. hinsichtlich der Leitungsfunktion des Verwaltungsrats) zugewiesenen Leitungsfunktionen dem Intendanten.
33 
b) Die Dienstanweisungen für den Verwaltungsdirektor und den Generalintendanten bestätigen den sich aus der Auslegung des Verwaltungsstatuts ergebenden Befund einer hierarchischen Überordnung des Generalintendanten über den Verwaltungsdirektor. Beide Dienstanweisungen übertragen dem Generalintendanten im Grundsatz die „künstlerische, wirtschaftliche und administrative“ Leitung des Staatstheaters (jeweils § 1). Auch heißt es, das Staatstheater werde vom Generalintendanten „geleitet“ (§ 1 Satz 1 der Dienstanweisung für den Verwaltungsdirektor); an anderer Stelle ist von der „Gesamtzuständigkeit“ des Generalintendanten für die Leitung des Theaters die Rede (§ 2 Abs. 1 Satz 1 der Dienstanweisung für den Generalintendanten sowie § 2 Satz 1 der Dienstanweisung für den Verwaltungsdirektor). Im Zusammenhang mit dem Verwaltungsdirektor findet sich das Wort „Leitung“ nicht. Für eine „Doppelspitze“ im Sinne einer gemeinsamen Leitung des Staatstheaters durch Generalintendant und Verwaltungsdirektor ist danach nichts ersichtlich. Dem Verwaltungsdirektor untersteht zwar der „nicht-künstlerische Bereich“ (§ 2 Satz 1 der Dienstanweisung für den Verwaltungsdirektor) bzw. das nicht-künstlerische Personal (§ 2 Abs. 1 Satz 1 der Dienstanweisung für den Generalintendanten), wobei er insbesondere für die Einstellung und Entlassung dieses Personals zuständig ist. Diese Kompetenz für den nicht-künstlerischen Bereich ist ihm aber nur „unbeschadet der Gesamtzuständigkeit des Generalintendanten für die Leitung des Theaters“ übertragen, woraus ersichtlich ist, dass der Generalintendant in der Lage sein soll, nötigenfalls ein Veto gegen Entscheidungen des Verwaltungsdirektors im nicht-künstlerischen Bereich einzulegen. Für eine Letztentscheidungskompetenz des Generalintendanten auch im nicht-künstlerischen Bereich spricht zudem § 2 Abs. 3 Satz 1 der Dienstanweisung für den Generalintendanten, wonach der Verwaltungsdirektor ständiger Vertreter des Generalintendanten in allen nicht-künstlerischen Angelegenheiten ist.
34 
c) Ferner trägt der Generalintendant für den Haushalt die Gesamtverantwortung. Auch insoweit kann nicht von einer gemeinsamen Leitung des Theaters durch Verwaltungsdirektor und Intendant die Rede sein. Allerdings wird die Leitungskompetenz des Generalintendanten – gewaltenteilig – beschränkt insbesondere durch § 3 Abs. 3 Satz 1 der Dienstanweisung für den Generalintendanten (sowie § 4 Abs. 3 Satz 1 der Dienstanweisung für den Verwaltungsdirektor), wonach Entscheidungen des Generalintendanten von finanzieller Auswirkung im Einvernehmen mit dem Verwaltungsdirektor zu treffen sind. Dies ändert aber ausdrücklich nichts an der Gesamtverantwortung des Generalintendanten sowohl für den Haushalt als auch für die künstlerische Leitung des Theaters (vgl. § 3 bzw. § 4 der Dienstanweisungen). Hierfür spricht im Übrigen auch § 4 Satz 2 der Dienstanweisung für den Verwaltungsdirektor, wonach dieser unbeschadet der Gesamtverantwortung des Generalintendanten „Beauftragter für den Haushalt i.S. von § 9 LHO“ ist. Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 LHO ist bei jeder Dienststelle, die Einnahmen oder Ausgaben bewirtschaftet, ein Beauftragter für den Haushalt zu bestellen, soweit der Leiter der Dienststelle diese Aufgabe nicht selbst wahrnimmt. Der Beauftragte soll gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 dem Leiter der Dienststelle unmittelbar unterstellt sein.
35 
d) Unabhängig hiervon wird die hierarchische Überordnung des Generalintendanten über den Verwaltungsdirektor mittlerweile durch § 5 Abs. 5 Satz 1 und 2 des Betriebsstatuts festgelegt, denen zufolge der Verwaltungsdirektor sowie der Kaufmännische Direktor unmittelbar dem Generalintendanten zugeordnet und diesem gegenüber weisungsgebunden sind. Das Gericht hat keine Zweifel daran, dass § 5 des Betriebsstatuts durch einen Beschluss des hierfür auch zuständigen Verwaltungsrates des Staatstheaters am 13.11.2015 in Kraft gesetzt wurde. Ausweislich des vom Beklagten vorgelegten Protokolls der Sitzung des Verwaltungsrates des Badischen Staatstheaters am 13.11.2015 konnte zwar keine Einigung über den unter TOP 9 besprochenen Entwurf des Betriebsstatuts in seiner Gesamtheit erzielt werden. Allerdings stimmte der Verwaltungsrat in dieser Sitzung dem Vorschlag zu, § 5 des Betriebsstatuts im Hinblick auf die dringend gebotene Neuordnung der Verwaltung gesondert ab dem 1.12.2015 in Kraft zu setzen (S. 8 des Protokolls).
36 
e) Keine Bedeutung hat insoweit nach Überzeugung der Kammer, ob es sich bei dem von der Wissenschaftsministerin und einem Protokollführer unterzeichneten Dokument lediglich um einen in der nächsten Sitzung des Verwaltungsrates noch vom Verwaltungsrat zu genehmigenden Protokoll-Entwurf handelt. Denn es ist nichts dafür ersichtlich, dass Beschlüsse des Verwaltungsrates erst mit der Genehmigung des sie dokumentierenden Protokolls in der jeweils nächsten Sitzung des Verwaltungsrates in Kraft treten. Die Protokollierung des gefassten Beschlusses hat nur dokumentierende, nicht aber – wie etwa die Veröffentlichung eines Gesetzes im Gesetzblatt – konstitutive Bedeutung für das Inkrafttreten der Verwaltungsratsbeschlüsse. Das Gericht sieht auch keine Anhaltspunkte dafür, dass das Protokoll vom 13.11.2015 unrichtig sein könnte und in Wahrheit kein Beschluss über das Inkraftsetzen von § 5 des Verwaltungsstatuts gefasst wurde. Nichts anderes folgt aus der vom Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung abgegebenen Erklärung, der zufolge der Kläger erklärte, dass nach seinen Erkenntnissen in der Sitzung des Verwaltungsrats vom 13.11.2015 kein endgültiger Beschluss über § 5 des Betriebsstatuts gefasst worden sei. Worauf diese Erkenntnisse beruhen, wurde nicht näher ausgeführt. Das Gericht sah auch keinen Grund, nähere Ermittlungen zur Beschlussfassung hinsichtlich § 5 des Betriebsstatuts durchzuführen, nachdem das vorgelegte Protokoll durch die Ministerin und den Protokollführer unterschrieben ist und in der mündlichen Verhandlung die in der Verwaltungsratssitzung anwesende Regierungsdirektorin... sowie der Beigeladene die Richtigkeit des Protokolls bestätigt haben.
37 
Ergibt sich danach aus den genannten Vorschriften, dass der Generalintendant nach dem Aufbau des Staatstheaters sowie dessen Einbindung in die Landesverwaltung dem Kläger in seiner Funktion als Verwaltungsdirektor hierarchisch übergeordnet ist, ihm deswegen dienstliche Anordnungen erteilen kann und damit sein Vorgesetzter im Sinne von § 3 Abs. 4 LBG ist, dann ist er gemäß § 2 Abs. 2, 3 LRKG unter anderem auch für die Anordnung und Genehmigung von Dienstreisen und Dienstgängen des Klägers zuständig.
II.
38 
Der Generalintendant ist hinsichtlich der in § 4a Abs. 1 Satz 3 BeamtZuVO genannten Regelungsbereiche, mithin insbesondere für die Bewilligung von Urlaub, auch der Dienstvorgesetzte des Klägers. Die Klageanträge II. 3. und II. 4. waren dementsprechend abzuweisen.
39 
1. Vom Vorgesetzten im Sinne von § 3 Abs. 4 LBG ist der Dienstvorgesetzte im Sinne von § 3 Abs. 3 Satz 1 LBG, mithin derjenige, der für beamtenrechtliche Entscheidungen über die persönlichen Angelegenheiten der ihm nachgeordneten Beamtinnen und Beamten zuständig ist (vgl. § 4 Abs. 1 LBG), zu unterscheiden. Der Begriff des Vorgesetzten ist weiter als der des Dienstvorgesetzten. Nicht jeder Vorgesetzte ist auch Dienstvorgesetzter (vgl. Battis, BBG, 4. Auflage 2009, § 3 Rn. 6). Zu den persönlichen Angelegenheiten zählen (neben vielem anderen) insbesondere die Vereidigung des Beamten, seine Abordnung und die Erteilung und Versagung von Urlaub (vgl. Battis, BBG, 4. Auflage 2009, § 3 Rn. 4 sowie hinsichtlich der Urlaubsgenehmigung § 71 LBG i.V.m. §§ 3 Abs. 1, 25 AzUVO). Die Dienstvorgesetzten werden durch Gesetz oder Rechtsverordnung bestimmt (§ 3 Abs. 4 Satz 2 LBG), hier gemäß den §§ 3 ff. BeamtZuVO.
40 
Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 BeamtZuVO sind die jeweiligen Minister Dienstvorgesetzte der Leiter der den Ministerien jeweils unmittelbar nachgeordneten Behörden und Stellen. Gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 1 BeamtZuVO sind die Leiter der den Ministerien unmittelbar nachgeordneten Behörden und Stellen Dienstvorgesetzte der Beamten dieser Behörden und Stellen. Im Übrigen ist der Leiter der Behörde oder Stelle, der der Beamte angehört, Dienstvorgesetzter (§ 3 Abs. 3 Satz 1 BeamtZuVO). Beim Badischen Staatstheater handelt es sich um eine dem Ministerium unmittelbar nachgeordnete „Stelle“ in diesem Sinne, nachdem das Staatstheater selbst keine Dienstherrnfähigkeit besitzt, sondern gemäß Satz 1 des Verwaltungsstatuts eine Einrichtung des Landes Baden-Württemberg ist (Satz 2 der Präambel des Verwaltungsstatuts), die seit dem 1.9.2014 als Landesbetrieb nach § 26 LHO geführt wird (vgl. Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst über die Umwandlung des Badischen Staatstheaters in einen Landesbetrieb nach § 26 LHO vom 29.7.2014, GABl. v. 27.8.2014).
41 
§ 4a Abs. 1 BeamtZuVO trifft eine § 3 BeamtZuVO verdrängende Sonderregelung für die Bestimmung der Dienstvorgesetzten im Ressort des Wissenschaftsministers. Nach § 4a Abs. 1 Satz 1 BeamtZuVO ist der Wissenschaftsminister – insoweit abweichend von § 3 Abs. 1 und Abs. 2 BeamtZuVO – nicht nur Dienstvorgesetzter der Beamten seines Ministeriums sowie der Leiter der dem Ministerium unmittelbar nachgeordneten Stellen, sondern Dienstvorgesetzter (aller) Beamten seines Geschäftsbereichs. Hiervon sind wiederum für das Landesarchiv, die Württembergische sowie die Badische Landesbibliothek Ausnahmen in § 4a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 2 BeamtZuVO geregelt, wonach hier abweichend von Satz 1 die jeweiligen Leiter Dienstvorgesetzte (eines Teils) der Beamten ihrer Einrichtungen sein sollen. Weiter bestimmt § 4a Abs. 1 Satz 3 BeamtZuVO, dass sich der Dienstvorgesetzte für die Bewilligung von Urlaub, Teilzeitbeschäftigung, Altersteilzeit, Pflegezeiten, Mutterschutz und Elternzeit nach § 3 BeamtZuVO bemisst. Danach ist der Leiter der jeweiligen dem Ministerium unmittelbar nachgeordneten Stellen nur in den § 4a Abs. 1 Satz 3 BeamtZuVO genannten Fällen in entsprechender Anwendung von § 3 Abs. 2 Nr. 1 BeamtZuVO Dienstvorgesetzter der Beamten der von ihm geleiteten Stelle.
42 
2. Dies zugrunde gelegt ist der Generalintendant der Dienstvorgesetzte des Klägers hinsichtlich der in § 4a Abs. 1 Satz 3 BeamtZuVO genannten Regelungsbereiche, mithin insbesondere der für die Bewilligung von Urlaub zuständige Dienstvorgesetzte.
43 
a) Das Staatstheater ist eine Stelle im Zuständigkeitsbereich des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst. Dem steht nicht entgegen, dass das Verwaltungsstatut als Gründungsvertrag des Staatstheaters als ministeriellen Vertreter des Landes ausschließlich den „Kultusminister“ nennt (vgl. Satz 2 der Präambel; § 2 Satz 1 Buchst. a), Satz 2; § 5). Gemäß Art. 1 Nr. IV der Bekanntmachung der Landesregierung über die Abgrenzung der Geschäftsbereiche der Ministerien vom 24.7.2001 (neueste Fassung vom 8.12.2015) ist das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst insbesondere zuständig für die Pflege der Kunst, insbesondere der Theater. Die Bekanntmachung beruht auf Art. 45 Abs. 3 Satz 1 LVerf, dem zufolge die Regierung unbeschadet des Gesetzgebungsrechts des Landtags über die Geschäftsbereiche ihrer Mitglieder beschließt. Zwar kann damit nicht die Regelung in der Präambel des Verwaltungsstatuts geändert werden, weil dieser zwischen dem Land Baden-Württemberg und der Stadt Karlsruhe geschlossene Vertrag nicht der (einseitigen) Dispositionsbefugnis des Landes unterliegt. Auch eine Delegation der Rechte des Kultusministers an die Ministerin für Wissenschaft, Forschung und Kunst dürfte ausscheiden, nachdem § 2 Satz 2 des Verwaltungsstatuts den Kultusminister zwar ausdrücklich ermächtigt, mit der Ausübung seiner im Statut genannten Befugnisse einen anderen Minister zu betrauen, dies allerdings davon abhängig macht, dass dieser „aus Baden stammt“. Nach Sinn und Zweck der Regelung der Ministeriumszuständigkeit im Verwaltungsstatut ist bei heutiger Betrachtung aber mit Kultusministerium das Wissenschaftsministerium gemeint. § 2 Satz 2 des Verwaltungsstatuts (sowie nochmals dem hierauf verweisenden § 5 Satz 1 des Statuts) ist der Wille der Vertragsparteien sowohl des Jahres 1956 wie auch des Jahres 1974 zu entnehmen, dass das Land im Rahmen des Badischen Staatstheaters nur entweder durch den für Theater zuständigen (und damit über die entsprechende Sachkompetenz und über die entsprechenden Gelder zur Theaterförderung verfügenden) Minister oder einen gewissermaßen landsmannschaftlich mit dem Badischen Staatstheater verbundenen Minister vertreten werden soll. Der für Theater zuständige Minister ist heute der Minister für Wissenschaft, Forschung und Kunst.
44 
b) Der Dienstvorgesetzteneigenschaft des Beigeladenen steht auch nicht entgegen, dass er nicht selbst Beamter ist, sondern auf Grundlage eines im Jahr 2009 zwischen ihm und dem Land Baden-Württemberg geschlossenen privatrechtlichen Dienstvertrages tätig ist.
45 
Der Dienstvorgesetzte muss – wie der Vorgesetzte – im Grundsatz nicht selbst Beamter sein (BVerwG, Urt. v. 11.2.1999 - 2 C 28.98 -, BVerwGE 108, 274 = juris Rn. 22), wobei zu berücksichtigen ist, dass die Ausübung der Befugnisse eines Dienstvorgesetzten eine Wahrnehmung hoheitsrechtlicher Aufgaben ist (vgl. Battis, a.a.O., § 3 Rn. 5; Plog/Wiedow, BBG 2009, § 3 Rn. 23 f.). Vor diesem Hintergrund bedarf es in Fällen, in denen der Beamte in eine privatrechtliche Organisation eingegliedert beziehungsweise dort tätig ist – wie in den Fällen der Postnachfolgeunternehmen (vgl. etwa VG Neustadt, Beschl. v. 26.10.2011 - 3 L 882/11.NW -, juris Rn. 13) oder der Privatisierung der Bewährungshilfe in Baden-Württemberg (vgl. zu letzterem BVerwG, Urt. v. 27.11.2014, a.a.O.) – einer gesetzlichen Beleihung der privaten Organisation mit hoheitlichen Befugnissen. Nicht erforderlich ist ein Beleihungsakt aber in Fällen wie dem vorliegenden, in denen ein Vorgesetzter in eine behördliche Organisation eingliedert und lediglich selbst kein Beamter ist. Seine (letztlich auf das Landesbeamtengesetz gesetzlich zurückgeführte) Befugnis zur Ausübung von Hoheitsgewalt gegenüber den Untergebenen ergibt sich in solch einem Fall aus der Eingliederung in den hierarchischen Verwaltungsaufbau.
46 
Auch steht der Übertragung der Dienstvorgesetzteneigenschaft an eine auf Grundlage eines privatrechtlichen Vertrags tätige Person nicht Art. 33 Abs. 4 GG entgegen, dem zufolge die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen ist, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen. Denn eine Ausübung von Hoheitsgewalt durch Nichtbeamte ist dann unbedenklich, wenn hierfür ein sachlicher Grund besteht (vgl. BVerfG, Urt. d. Zweiten Senats vom 18.1.2012 - 2 BvR 133/10 -, BVerfGE 130, 76 = juris Rn. 146 f.). Dass es angesichts der spezifischen – insbesondere künstlerischen – Anforderungen an die Position eines Generalintendanten zahlreiche sachliche Gründe dafür gibt, das Arbeitsverhältnis schon aufgrund der damit möglichen zeitlichen Flexibilität privatrechtlich auszugestalten, steht außer Frage.
III.
47 
Nach den obigen Ausführungen war auch der Klageantrag II. 1. als unbegründet abzuweisen.
48 
Da der Generalintendant sowohl der Vorgesetzte als auch hinsichtlich der in § 4a Abs. 1 Satz 3 BeamtZuVO genannten Regelungsbereiche der Dienstvorgesetzte des Klägers ist, hat er – jenseits der gemäß § 4a Abs. 1 BeamtZuVO dem Wissenschaftsminister zugewiesenen Dienstvorgesetzteneigenschaft – gegenüber dem Verwaltungsdirektor in dienstlichen Belangen ein umfassendes Weisungs-, Zustimmungs- und Genehmigungsrecht.
IV.
49 
Die im Fall einer Teilerledigung einheitlich zu fassende Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO i.V.m. § 161 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 162 Abs. 3 Alt. 1 VwGO.
50 
1. Da das beklagte Land nur zu einem geringen Teil unterlegen ist, waren dem Kläger die Kosten insgesamt aufzuerlegen. Der Kläger hat mit seiner Klage nur insoweit Erfolg, als die Vertreterin des Beklagten in der mündlichen Verhandlung die angefochtenen Bescheide insoweit teilweise abgeändert hat, als klargestellt wurde, dass der Generalintendant nur hinsichtlich der in § 4a Abs. 1 Satz 3 BeamtZuVO genannten Regelungsgegenstände Dienstvorgesetzter des Klägers ist; im Übrigen ist Dienstvorgesetzter des Klägers der Wissenschaftsminister. Damit hat der Kläger hinsichtlich der von ihm ursprünglich – d. h. vor der teilweisen übereinstimmenden Erledigung des Rechtsstreits durch die Beteiligten – gestellten fünf Feststellungsanträge lediglich bei zwei Anträgen (Anträge II. 1 sowie II. 3.) teilweise obsiegt. Entscheidend ist dabei, dass dieses Obsiegen keine Bedeutung hinsichtlich des in erster Linie zwischen den Beteiligten geführten Streits hat, ob der Generalintendant zur Genehmigung von Dienstreisen sowie Urlauben des Verwaltungsdirektors befugt ist; insoweit ist der Kläger voll unterlegen. Hinzu kommt, dass trotz der unzutreffenden – im Widerspruchsbescheid zwar nicht wiederholten, aber auch nicht korrigierten – Formulierung im Ausgangsbescheid des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst vom 27.10.2014, wonach der Generalintendant Dienstvorgesetzter des Klägers sei, auch das beklagte Land in seinem Verwaltungshandeln gegenüber dem Kläger stets davon ausgegangen ist, dass der Generalintendant nicht in jeder Hinsicht Dienstvorgesetzter des Klägers ist. So war es das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst und nicht der Generalintendant, welches im Jahr 2015 – im Ergebnis erfolglos – versuchte, den Kläger vom Staatstheater an das Ministerium abzuordnen.
51 
2. Dem Kläger sind auch nach § 162 Abs. 3 Alt. 1 VwGO die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen, weil der Beigeladene mit seinem – auch näher begründeten – Antrag, die Klage abzuweisen, ein eigenes Kostenrisiko (§ 154 Abs. 3 VwGO) übernommen hat (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 20.1.2011 - 8 S 2567/10 -, VBlBW 2011, 279 = juris Rn. 7).
52 
3. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen waren auch nicht gemäß § 162 Abs. 3 Alt. 2 VwGO der Staatskasse aufzuerlegen. Zwar entspricht es in der Regel der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten eines Beigeladenen der Staatskasse aufzuerlegen, wenn die Beiladung zu Unrecht erfolgt ist (vgl. Eyermann/Schmidt, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 162 Rn. 18). Entgegen der Auffassung des Klägers hat das Gericht von seinem ihm durch § 65 Abs. 1 VwGO eingeräumten Ermessen, von Amts wegen andere, deren rechtliche Interesse durch die Entscheidung berührt werden, beizuladen, rechtmäßig Gebrauch gemacht. Nach Auffassung des Gerichts berührt die Entscheidung des Gerichts rechtliche Interessen des Beigeladenen, weil die Frage des Organisationsaufbaus des Badischen Staatstheaters (Generalintendantenmodell oder Doppelspitze) maßgeblich aus einer Auslegung verschiedener Vorschriften der Dienstanweisungen für den Generalintendanten und den Verwaltungsdirektor folgt, die praktisch wortgleich in den zwischen dem beklagten Land und dem Beigeladenen am 12.9.2009/23.9.2009 geschlossenen Dienstvertrag übernommen worden sind. Insbesondere entspricht § 2 Abs. 5 Satz 1 bis 3 dieses Vertrags § 2 der Dienstanweisung für den Verwaltungsdirektor sowie § 2 Abs. 1 der Dienstanweisung für den Generalintendanten, § 3 des Vertrags entspricht § 3 der Dienstanweisung für den Verwaltungsdirektor sowie § 2 Abs. 3 der Dienstanweisung für den Generalintendanten und § 4 Abs. 2 des Vertrags entspricht § 4 Abs. 3 der Dienstanweisung für den Verwaltungsdirektor sowie § 3 Abs. 1 der Dienstanweisung für den Generalintendanten. Vor diesem Hintergrund berührt die streitgegenständliche Frage, ob der Generalintendant der alleinige Leiter des Theaters oder nur Teil einer „Doppelspitze“ ist, auch das rechtliche Interesse des Beigeladenen an einer das Generalintendantenmodell bestätigenden Auslegung seiner aus dem zivilrechtlichen Dienstvertrag herrührenden Rechte und Pflichten.
53 
Die Entscheidung über die teilweise Einstellung des Verfahrens ist unanfechtbar (vgl. §§ 92 Abs. 3 Satz 2 analog, 158 Abs. 2 VwGO).
54 
Beschluss vom 30. Juni 2016
55 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,- Euro festgesetzt.
56 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 30. Juni 2016 - 2 K 2366/15

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 30. Juni 2016 - 2 K 2366/15

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 155


(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteili

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 68 Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts


(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Geri
Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 30. Juni 2016 - 2 K 2366/15 zitiert 17 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 155


(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteili

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 68 Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts


(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Geri

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 33


(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten. (2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte. (3) Der Genuß bürgerlicher und st

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 88


Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 92


(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der münd

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 43


(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungskla

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 161


(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden. (2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 1

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 65


(1) Das Gericht kann, solange das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen oder in höherer Instanz anhängig ist, von Amts wegen oder auf Antrag andere, deren rechtliche Interessen durch die Entscheidung berührt werden, beiladen. (2) Sind

Beamtenstatusgesetz - BeamtStG | § 35 Folgepflicht


(1) Beamtinnen und Beamte haben ihre Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen. Sie sind verpflichtet, deren dienstliche Anordnungen auszuführen und deren allgemeine Richtlinien zu befolgen. Dies gilt nicht, soweit die Beamtinnen und Beamten nach b

Landbeschaffungsgesetz - LBG | § 4


(1) Sind durch die Verwendung des beschafften Grundstücks zur Sicherung gegen Gefahren und Nachteile für die Nachbargrundstücke Vorkehrungen auf dem beschafften Grundstück erforderlich, so hat sie derjenige durchzuführen, der das Grundstück erwirbt (

Landbeschaffungsgesetz - LBG | § 71


(1) Das Verfahren vor der Enteignungsbehörde ist gebührenfrei. (2) Verfahren, die der Durchführung dieses Gesetzes dienen, einschließlich der Berichtigung der öffentlichen Bücher, sind frei von Gebühren, Steuern, Kosten und Abgaben, mit Ausnahme der

Landbeschaffungsgesetz - LBG | § 3


Bei den Verhandlungen über den freihändigen Erwerb ist jeder Eigentümer darauf hinzuweisen, daß a) ihm für das abgegebene Grundstück statt einer Barvergütung ganz oder teilweise eine Abfindung in Land (Ersatzland) oder eine sonstige Gegenleistung zu

Referenzen - Urteile

Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 30. Juni 2016 - 2 K 2366/15 zitiert oder wird zitiert von 4 Urteil(en).

Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 30. Juni 2016 - 2 K 2366/15 zitiert 4 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 27. Nov. 2014 - 2 C 24/13

bei uns veröffentlicht am 27.11.2014

Tatbestand 1 Zum 1. Januar 2007 übertrug der Beklagte aufgrund einer gesetzlichen Ermächtigung durch Vertrag die Aufgaben der Bewährungs- und Gerichtshilfe auf die Beige

BVERFG 2 BvR 133/10

bei uns veröffentlicht am 17.08.2012

Tenor Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 100.000 € (in Worten: einhunderttausend Euro) festgesetzt.

Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Beschluss, 26. Okt. 2011 - 3 L 882/11.NW

bei uns veröffentlicht am 26.10.2011

Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,-- € festgesetzt. Gründe 1 Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat kein

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 20. Jan. 2011 - 8 S 2567/10

bei uns veröffentlicht am 20.01.2011

Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 27. Oktober 2010 - 5 K 1991/10 - wird zurückgewiesen.Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtliche

Referenzen

(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Beamtinnen und Beamte haben ihre Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen. Sie sind verpflichtet, deren dienstliche Anordnungen auszuführen und deren allgemeine Richtlinien zu befolgen. Dies gilt nicht, soweit die Beamtinnen und Beamten nach besonderen gesetzlichen Vorschriften an Weisungen nicht gebunden und nur dem Gesetz unterworfen sind.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei organisatorischen Veränderungen dem Dienstherrn Folge zu leisten.

Tatbestand

1

Zum 1. Januar 2007 übertrug der Beklagte aufgrund einer gesetzlichen Ermächtigung durch Vertrag die Aufgaben der Bewährungs- und Gerichtshilfe auf die Beigeladene als Beliehene. Die Beigeladene ist eine gemeinnützige GmbH mit Sitz in Stuttgart, die vollständig von einem österreichischen Verein getragen wird und an der die öffentliche Hand nicht beteiligt ist.

2

Der Kläger steht als Sozialamtmann (Besoldungsgruppe A 11) im Dienst des beklagten Landes. Er war als Bewährungshelfer an der Dienststelle für Bewährungshilfe des Landgerichts Tübingen in Reutlingen verwendet worden. Im Februar 2008 wurde er an die "Einrichtung Reutlingen" versetzt. Dabei handelt es sich um eine Dienststelle der Bewährungs- und Gerichtshilfe des Beklagten, in der zugleich eine Niederlassung der Beigeladenen untergebracht ist und die nach außen einheitlich unter der Bezeichnung "Einrichtung" in Erscheinung tritt. Nach der Konzeption des Beklagten und der Beigeladenen sollen die beamteten Bewährungshelfer dort ihre Dienstleistung nach den Vorgaben und Weisungen der Beigeladenen erbringen. Eine Verfügung, mit der dem Kläger eine Tätigkeit bei der Beigeladenen zugewiesen worden wäre, ist nicht ergangen.

3

Der Kläger hält die Privatisierung der Bewährungs- und Gerichtshilfe und damit auch die Ausübung von Weisungs- und Dienstherrnbefugnissen durch einen Privaten für unzulässig. Er beantragte, der Beigeladenen die Ausübung der Weisungs- und Dienstherrnbefugnisse zu untersagen sowie festzustellen, dass die Ausübung dieser Befugnisse durch die Beigeladene rechtswidrig ist. Der Beklagte lehnte den Antrag ab und wies den hiergegen erhobenen Widerspruch des Klägers zurück.

4

Der Kläger hat Klage erhoben und beantragt, den ablehnenden Bescheid des Beklagten und dessen Widerspruchsbescheid aufzuheben sowie festzustellen, dass die Überlassung der übertragenen Weisungs- und Aufsichtsrechte sowie sonstigen Dienstherrnbefugnisse an die Beigeladene zur Ausübung rechtswidrig ist, hilfsweise die Aufhebung des bestimmte Einzelmaßnahmen betreffenden Widerspruchsbescheids. Das Verwaltungsgericht hat das Verfahren ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 Abs. 1 GG vorgelegt. Durch Beschluss vom 21. Juni 2011 (- 2 BvL 15/08 - BVerfGK 18, 498) hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts die Vorlage für unzulässig erklärt. Daraufhin hat das Verwaltungsgericht die Klage als unbegründet abgewiesen.

5

Die vom Kläger hiergegen eingelegte Berufung ist erfolglos geblieben. Zur Begründung hat der Verwaltungsgerichtshof im Wesentlichen ausgeführt: Auf Art. 33 Abs. 4 GG könne sich der Kläger nicht berufen, weil der Funktionsvorbehalt keine subjektiven Rechte der Beamten begründe. Die vertragliche Dienstleistungsüberlassung und die damit der Beigeladenen verliehenen Befugnisse stünden auch in Einklang mit Art. 33 Abs. 5 GG. Einen hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums, wonach der Beamte in einem uneingeschränkten Weisungs- und Verantwortungsstrang zu seinem Dienstherrn stehen müsse, habe das Bundesverfassungsgericht nicht ausgesprochen. Aus den verfassungsrechtlichen Vorgaben ergebe sich daher auch nicht, dass nur Beamte Vorgesetztenfunktionen oder Weisungsrechte wahrnehmen könnten. Ein Verstoß gegen § 123a Abs. 2 BRRG liege nicht vor, weil die darin normierte Privatisierungsform keinen abschließenden Charakter habe. Andere Gestaltungsmöglichkeiten stünden dem Landesgesetzgeber daher offen. Durch die vorliegende Konstruktion werde nicht der Beamte selbst einem Privaten zugewiesen, vielmehr werde dem Privaten nur das Ergebnis der von Beamten erbrachten Dienstleistung zur Verfügung gestellt. Derartige Dienstleistungsüberlassungen entsprächen den Vorgaben der Rechtsprechung, insbesondere verblieben alle wesentlichen und das Dienstverhältnis des Beamten betreffenden Angelegenheiten beim Dienstherrn.

6

Mit der bereits vom Verwaltungsgerichtshof zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren fort. Er beantragt,

die Urteile des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 22. Januar 2013 und des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 12. Oktober 2011 sowie den Bescheid des Justizministeriums Baden-Württemberg vom 19. März 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. Juni 2007 aufzuheben und festzustellen, dass die Übertragung von Weisungs- und Aufsichtsrechten sowie sonstiger Dienstherrnbefugnisse aufgrund des Landesgesetzes Baden-Württemberg über die Bewährungs- und Gerichtshilfe sowie die Sozialarbeit im Justizvollzug - LBGS - vom 1. Juli 2004 (GBl. S. 469 <504>) in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 11. Dezember 2007 (GBl. S. 580) auf die Beigeladene rechtswidrig ist.

7

Der Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

8

Die Beigeladene beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

9

Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht beteiligt sich am Verfahren; er hält die Revision für unbegründet.

Entscheidungsgründe

10

Die zulässige Revision des Klägers ist begründet. Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs verletzt revisibles Landesbeamtenrecht (§ 191 Abs. 2 VwGO, § 127 Nr. 2 BRRG, § 63 Abs. 3 Satz 2 BeamtStG). Der Verwaltungsgerichtshof hat zwar zutreffend entschieden, dass die Klage zulässig ist (1.) und die der Beigeladenen eingeräumten Befugnisse nicht am Maßstab des § 123a BRRG zu messen sind (2.). Er hat aber verkannt, dass die gesetzgeberische Konzeption des Landesgesetzes über die Bewährungs- und Gerichtshilfe sowie die Sozialarbeit im Justizvollzug - LBGS - vom 1. Juli 2004 (GBl. S. 469 <504>) in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 11. Dezember 2007 (GBl. S. 580) unauflösbare Widersprüche enthält und angesichts seiner Unvollständigkeit von vornherein nicht geeignet ist, Weisungsbefugnisse der Beigeladenen und eine damit korrespondierende Befolgungspflicht des Klägers zu begründen (3.). Zu dieser Feststellung ist der Senat ohne Vorlage an das Bundesverfassungsgericht oder den Staatsgerichtshof Baden-Württemberg befugt (4.). Um eine Gefährdung der ordnungsgemäßen Aufgabenerledigung der Bewährungs- und Gerichtshilfe zu vermeiden, können die Regelungen des Landesgesetzes übergangsweise weiterhin angewandt werden (5.).

11

Die maßgeblichen Rechtsgrundlagen des Streitfalls stellen sich wie folgt dar:

12

Nach § 7 Abs. 1 LBGS kann das Justizministerium durch Vertrag die Aufgaben der Bewährungs- und Gerichtshilfe im ganzen Land auf einen freien Träger als Beliehenen übertragen. Gemäß § 8 Nr. 1 Satz 1 LBGS kann dem freien Träger dabei das Ergebnis der Dienstleistung der derzeit beschäftigten Bewährungs- und Gerichtshelfer unter Wahrung ihrer Rechtsstellung zur Verfügung gestellt werden. Einen entsprechenden Vertrag haben der Beklagte und die Beigeladene am 6. Dezember 2006 mit einer Laufzeit von 10 Jahren geschlossen.

13

Nach § 8 Nr. 1 Satz 2 LBGS ist damit der Vorstand des freien Trägers zur Ausübung der Fachaufsicht und des fachlichen Weisungsrechts ermächtigt. Die vom Vertrag erfassten Bewährungs- und Gerichtshelfer werden vom freien Träger nach seinem Organisationsermessen mit Aufgaben betraut (§ 8 Nr. 2 LBGS), den Anordnungen des freien Trägers hat der Beamte Folge zu leisten (§ 8 Nr. 6 LBGS). Weitere Dienstherrnbefugnisse, die weder den Status der Beschäftigten noch die Ausübung der Disziplinargewalt betreffen, können dem Vorstand des freien Trägers durch Rechtsverordnung zur Ausübung übertragen werden (§ 8 Nr. 4 LBGS). Hiervon ist durch die Verordnung des Justizministeriums zur Durchführung des Landesgesetzes über die Bewährungs- und Gerichtshilfe sowie die Sozialarbeit im Justizvollzug - DVO LBGS - vom 2. Januar 2008 (GBl. S. 30), geändert durch Verordnung vom 15. Juni 2010 (GBl. S. 529), Gebrauch gemacht worden.

14

1. Zu Recht hat der Verwaltungsgerichtshof die Feststellungsklage als zulässig erachtet.

15

Nach § 43 Abs. 1 VwGO kann durch Klage die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob Weisungs- und Aufsichtsrechte sowie weitere Dienstherrnbefugnisse, die dem Beklagten gegenüber dem Kläger zustehen, wirksam durch Vertrag im Sinne von § 7 LBGS auf die Beigeladene übertragen worden sind. Der Kläger hat auch ein berechtigtes Interesse an der erstrebten Feststellung. Wegen des Risikos einer disziplinarischen Ahndung kann es ihm nicht zugemutet werden, eine Weisung der Beigeladenen nicht zu befolgen und die zwischen den Beteiligten umstrittene Rechtsfrage erst in diesem Zusammenhang gerichtlich klären zu lassen (BVerwG, Urteile von 30. November 2011 - 6 C 20.10 - BVerwGE 141, 223 Rn. 13 und vom 27. Juni 2013 - 3 C 21.12 - BVerwGE 147, 100 Rn. 12).

16

Die Klagebefugnis folgt aus der Pflicht zur Befolgung dienstlicher Anordnungen (§ 35 Satz 2 BeamtStG, § 37 Satz 2 BRRG a.F.). Die Gehorsamspflicht des Beamten besteht grundsätzlich auch bei rechtswidrigen Weisungen, sofern sie einen Bezug zur Dienstausübung des Beamten aufweisen (BVerwG, Urteil vom 18. September 2008 - 2 C 126.07 - BVerwGE 132, 40 Rn. 16 f.). Der Beamte hat aber die Möglichkeit, Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit dienstlicher Anordnungen geltend zu machen; nur so kann er sich von seiner eigenen Verantwortung befreien (§ 36 Abs. 2 Satz 3 BeamtStG, § 38 Abs. 2 Satz 2 BRRG a.F.). Er kann ggf. auch gerichtlich überprüfen lassen, ob die Weisung den zulässigen dienstlichen Zusammenhang verlässt (BVerfG, Kammerbeschluss vom 7. November 1994 - 2 BvR 1117/94 u.a. - NVwZ 1995, 680 Rn. 6).

17

Sollten die Maßnahmen des Beklagten der Sache nach eine Zuweisung zur Beigeladenen bewirken, wie der Kläger vorträgt, bestünde überdies die Möglichkeit der Verletzung seiner Statusrechte. Anders als eine behördeninterne Umsetzung entfaltet die Zuordnung eines Beamten zu einer anderen Behörde oder Einrichtung Außenwirkung (BVerwG, Urteil vom 22. Mai 1980 - 2 C 30.78 - BVerwGE 60, 144 <147> zu Abordnung und Versetzung, vgl. auch Urteil vom 25. Oktober 2007 - 2 C 30.07 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 5 GG Nr. 91 Rn. 12 ff. zum Statusbezug der Zuweisung).

18

Das für beamtenrechtliche Streitigkeiten stets erforderliche Vorverfahren (§ 126 Abs. 3 BRRG, § 54 Abs. 2 BeamtStG) ist ordnungsgemäß durchgeführt worden.

19

2. Die Privatisierung der Bewährungs- und Gerichtshilfe durch §§ 7 ff. LBGS und den darauf gestützten Vertrag zwischen dem Beklagten und der Beigeladenen unterfällt nicht dem Regelungsbereich des § 123a BRRG.

20

a) § 123a BRRG in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Landesgesetzes Baden-Württemberg über die Bewährungs- und Gerichtshilfe sowie die Sozialarbeit im Justizvollzug gültigen Fassung vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2138 <2140>) regelt - weitgehend inhaltsgleich mit § 20 BeamtStG -, unter welchen Voraussetzungen einem Beamten eine Tätigkeit bei einer nicht dienstherrnfähigen Einrichtung zugewiesen werden kann.

21

Die Zuweisung stellt das Gegenstück zu Abordnung und Versetzung dar, wenn die Einrichtung, bei der die Aufgabe erfüllt werden soll, keine Dienstherrnfähigkeit besitzt. Die Rechtsstellung des Zugewiesenen bleibt dabei unberührt (§ 123a Abs. 3 BRRG), sodass die Rechte und Pflichten aus dem Beamtenverhältnis zu seinem Dienstherrn fortbestehen; der Beamte erhält von diesem auch weiterhin seine Bezüge. Mangels Dienstherrnfähigkeit stehen der Einrichtung auch keine Dienstherrnbefugnisse zu, derartiges ist nur durch eine zusätzliche Beleihung möglich. Die Tätigkeit des zugewiesenen Beamten wird aber für den Träger der Zuweisungseinrichtung erbracht. Der Beamte muss daher auch in den Betrieb der Einrichtung integriert werden und unterliegt "vor Ort" dem fachlichen Direktions- und Weisungsrecht dieser Einrichtung (BT-Drs. 11/6835 S. 56; vgl. hierzu Hoffmann, ZTR 1990, 327 <328>; Schönrock, ZBR 2010, 222 <227>).

22

b) Eine derartige Zuweisung des Klägers hat der Beklagte nicht verfügt; sie war auch in der Sache nicht beabsichtigt.

23

Im Januar 2008 hat der Beklagte den Kläger vielmehr an eine landeseigene Dienststelle versetzt. Zwar trägt die Dienststelle die Bezeichnung "Einrichtung" (Ziffer I.2 Abs. 2 der Verwaltungsvorschrift des Justizministeriums BW vom 8. Mai 2009, Die Justiz 2009, 151). Gleichwohl handelt es sich hierbei um eine Dienststelle der Bewährungs- und Gerichtshilfe des Landes (§ 1 Abs. 1 Nr. 9 DVO LBGS). Dem Kläger ist daher keine Tätigkeit bei der Beigeladenen zugewiesen worden, er versieht seinen Dienst vielmehr weiterhin bei einer Dienststelle des beklagten Landes. Dementsprechend ist der rechtstechnische Weg und die Bezeichnung als Versetzung gewählt worden.

24

Dieser rechtstatsächliche Befund entspricht auch dem Willen des Beklagten. Nach § 8 Nr. 1 Satz 1 LBGS soll dem freien Träger nur das Ergebnis der Dienstleistung der Landesmitarbeiter zur Verfügung gestellt werden. Eine Zuweisung der Beamten selbst war dagegen ausdrücklich nicht beabsichtigt (Begründung des Gesetzentwurfs der Landesregierung, LT-Drs. 13/3201 S. 316). Auch das Konzept des zwischen dem Beklagten und der Beigeladenen geschlossenen Vertrags beruht auf dieser Einordnung. Danach nimmt die Beigeladene das Ergebnis so in Anspruch, wie es ihr vom Land zur Verfügung gestellt wird (§ 3 Abs. 2 Satz 4 des Vertrages vom 6. Dezember 2006). Dem Gesamtkonzept des Regelungsgefüges liegt damit die Vorstellung zugrunde, dass die Dienstleistung der Beamten für und beim Beklagten erbracht wird und dieser das Ergebnis der Beigeladenen überlässt (vgl. hierzu auch Bericht der Landesregierung zur Evaluation der Bewährungs- und Gerichtshilfe, LT-Drs. 15/5000 S. 42).

25

c) Dieses Regelungskonzept stellt keine Umgehung des § 123a BRRG dar, der bei Inkrafttreten des Landesgesetzes als unmittelbar anwendbares Recht galt.

26

§ 123a BRRG ist zwar ist als Rahmengesetz erlassen worden, das der Ausfüllung durch Landesgesetzgebung fähig und ihrer bedürftig sein muss (BVerfG, Urteil vom 27. Juli 2004 - 2 BvF 2/02 - BVerfGE 111, 226 <248> m.w.N.). Auch aufgrund der Kompetenz zur Rahmengesetzgebung konnten jedoch für einzelne Teile der Rechtsmaterie eine Vollregelung getroffen werden (BVerfG, Urteil vom 1. Dezember 1954 - 2 BvG 1/54 - BVerfGE 4, 115 <128 f.>; Beschluss vom 28. November 1973 - 2 BvL 42/71 - BVerfGE 36, 193 <202>). Dies ist durch Art. 75 Abs. 2 GG in der Fassung vom 27. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3146) auch im Grundgesetz selbst zum Ausdruck gebracht worden. Von dieser Möglichkeit ist in den Vorschriften aus Kapitel II des Beamtenrechtsrahmengesetzes, die "einheitlich und unmittelbar gelten", Gebrauch gemacht worden. Eine Umsetzung durch den Landesgesetzgeber, die Anknüpfungspunkt für eine abweichende Regelung hätte sein können, war hier nicht vorgesehen (Hoffmann, ZTR 1990, 327). Die in § 123a Abs. 2 BRRG enthaltenen Bestimmungen haben auch in der Sache eine abschließende Regelung darüber getroffen, in welchen Fällen eine Zuweisung von Beamten ohne deren Einverständnis erfolgen kann (BT-Drs. 13/5057 S. 64).

27

In diesem abschließend vorgegebenen Regelungsbereich liegt das Landesgesetz aber nicht. Dem Kläger ist weder formal noch in der Sache eine Tätigkeit bei der Beigeladenen übertragen worden. Er ist durch das erwähnte Gesetz auch nicht in die Organisationsstruktur der Beigeladenen eingegliedert, sondern vielmehr weiterhin an einer Dienststelle des Beklagten verwendet worden. Eine zuweisungsähnliche Maßnahme, die als Umgehung des in § 123a BRRG vorgegebenen Rechtsinstituts bewertet werden könnte (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Juni 1984 - 2 C 84.81 - BVerwGE 69, 303 <307> zur "versetzungs- oder abordnungsähnlichen Maßnahme"), ist damit nicht gegeben.

28

Das Regelungsgefüge für den Einsatz der beamteten Bewährungs- und Gerichtshelfer weist zwar insoweit Besonderheiten auf, als deren Dienstleistung nach den fachlichen Vorgaben und Weisungen der Beigeladenen erfolgen soll (§ 8 Nr. 1 Satz 2 und Nr. 2, 4 und 6 LBGS). Die hiermit ausgelöste Spannungslage berührt aber nicht die mit dem Rechtsinstitut der Zuweisung geregelte Frage der Eingliederung eines Beamten in die Organisationsstruktur von nicht dienstherrnfähigen Einrichtungen.

29

3. Die Einräumung von Weisungs- und Aufsichtsrechten zugunsten der Beigeladenen im Landesgesetz über die Bewährungs- und Gerichtshilfe sowie die Sozialarbeit im Justizvollzug ist aber unklar, von nicht auflösbaren Widersprüchen geprägt und unvollständig. Die Vorschriften sind daher von vornherein nicht geeignet, Weisungsbefugnisse der Beigeladenen und eine damit korrespondierende Befolgungspflicht des Klägers zu begründen.

30

a) Die Pflicht zu Treue und Gehorsam des Beamten gegenüber seinem Dienstherrn gehört zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums (BVerfG, Urteil vom 27. April 1959 - 2 BvF 2/58 - BVerfGE 9, 268 <286>). Beamte sind seit jeher verpflichtet, den dienstlichen Anordnungen ihres Vorgesetzten Folge zu leisten (vgl. § 1 des Reichsbeamtengesetzes vom 31. März 1873, RGBl. S. 61, § 37 Satz 2 BRRG a.F. sowie heute § 35 Satz 2 BeamtStG und § 62 Abs. 1 Satz 2 BBG). Die Weisungsbefugnis ist das Instrument, mit dem die Dienstleistungspflicht des Beamten konkretisiert und gesteuert wird. Ohne die Möglichkeit, den Beamten verbindliche Anordnungen zur Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben vorzugeben, kann der Dienstherr die ihm obliegenden öffentlichen Aufgaben nicht erfüllen. Der Beamte ist daher zur Befolgung der Anordnungen seines Vorgesetzten verpflichtet, sofern diese im Anwendungs- und Aufgabenbereich der dienstlichen Weisungsbefugnis liegen und die grundrechtlich geschützte Sphäre des Beamten nicht verletzen (stRspr, BVerwG, Beschluss vom 20. Oktober 1967 - 1 WDB 7.67 - BVerwGE 33, 108 <110>; Urteile vom 2. März 2006 - 2 C 3.05 - BVerwGE 125, 85 Rn. 13 und 29 sowie vom 18. September 2008 - 2 C 126.07 - BVerwGE 132, 40 Rn. 16 ff.).

31

Die Weisungsbefugnis ist das notwendige Bindeglied, um die demokratische Legitimation für die Ausübung von Staatsgewalt sowie die parlamentarische Verantwortlichkeit der Regierung gewährleisten zu können (BVerfG, Beschluss vom 24. Mai 1995 - 2 BvF 1/92 - BVerfGE 93, 37 <66 ff.>). Die erforderliche Legitimationskette wird vom Dienstherrn durch das Mittel der ununterbrochenen Weisungsabhängigkeit auch für nachgeordnete Amtswalter hergestellt (BVerfG, Urteil vom 31. Oktober 1990 - 2 BvF 3/89 - BVerfGE 83, 60 <72>). Die verfassungsrechtlichen Vorgaben werden in den Beamtengesetzen des Bundes und der Länder konkretisiert. Nach dem zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Landesgesetzes über die Bewährungs- und Gerichtshilfe sowie die Sozialarbeit im Justizvollzug maßgeblichen § 74 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes vom 19. März 1996 (- LBG BW 1996 - GBl. S. 85) ist der Beamte verpflichtet, die von seinem Vorgesetzten erlassenen Anordnungen auszuführen und seine allgemeinen Richtlinien zu befolgen, sofern es sich nicht um Fälle handelt, in denen er nach besonderer gesetzlicher Vorschrift an Weisungen nicht gebunden und nur dem Gesetz unterworfen ist (vgl. nunmehr § 35 Satz 2 und 3 BeamtStG). Vorgesetzter ist derjenige, der einem Beamten für seine dienstliche Tätigkeit Anordnungen erteilen kann (§ 4 Abs. 2 Satz 2 LBG BW 1996). Dabei bestimmt sich nach dem Aufbau der öffentlichen Verwaltung, wer Vorgesetzter ist (§ 4 Abs. 4 LBG BW 1996). Danach sind die Vorgesetzten vom Dienstherrn ermächtigt, den ihnen nachgeordneten Beamten derselben Dienststelle Anordnungen zu erteilen. Weisungen anderer Stellen oder privater Dritter darf der Beamte nicht entgegennehmen; er ist zu unparteiischem Dienst für die Gesamtheit und loyaler Pflichterfüllung verpflichtet (vgl. bereits BVerfG, Beschluss vom 17. Oktober 1957 - 1 BvL 1/57 - BVerfGE 7, 155 <163>; Urteil vom 27. April 1959 - 2 BvF 2/58 - BVerfGE 9, 268 <286 f.>).

32

Verletzt der Beamte die ihm obliegende Pflicht zur Befolgung dienstlicher Anordnungen, begeht er bei schuldhaftem Handeln ein Dienstvergehen (§ 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG, § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG), das disziplinarisch geahndet werden kann. Das weisungsrechtliche Regelungsgefüge muss daher so klar und bestimmt sein, dass der Beamte erkennen kann, welche und wessen Anordnungen er zu befolgen hat. Eine Vorschrift entspricht nur dann rechtsstaatlichen Grundsätzen, wenn und soweit sich aus ihr mit ausreichender Bestimmbarkeit ermitteln lässt, was von den pflichtigen Personen verlangt wird. Vom Normgeber wird verlangt, die Rechtsvorschriften so genau zu fassen, wie dies nach der Eigenart der zu ordnenden Lebenssachverhalte mit Rücksicht auf den Normzweck möglich ist (BVerwG, Urteil 16. Oktober 2013 - 8 CN 1.12 - BVerwGE 148, 133 Rn. 21 m.w.N.). Auf denselben Regelungsbereich bezogene Gesetze dürfen daher nicht zu widersprüchlichen Ergebnissen führen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Juni 2007 - 1 BvR 1550/03 u.a. - BVerfGE 118, 168 <191>). Für sanktionsbewehrte Anordnungen gilt dies in besonderer Weise (BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2010 - 2 BvR 2559/08 u.a. - BVerfGE 126, 170 <195>).

33

b) Diesen Vorgaben entspricht das Regelungsgefüge des Landesgesetzes für die Weisungs- und Aufsichtsrechte der Beigeladenen gegenüber den beamteten Bewährungs- und Gerichtshelfern des Landes nicht. Das Landesgesetz weist im Hinblick auf das Verhältnis zwischen dem Beklagten und der Beigeladenen in Bezug auf das Ergebnis der Diensttätigkeit der beamteten Bewährungshelfer sowie auf die Person des Weisungsbefugten unauflösbare Widersprüche auf, die die Annahme ausschließen, die Beigeladene habe gegenüber einem Beamten, der - wie der Kläger - in einer "Einrichtung" tätig ist, tatsächlich eine zu Weisungen berechtigende Stellung.

34

Mit der in §§ 7 und 8 LBGS gewählten Konstruktion hat das beklagte Land - bewusst - auf eine Zuweisung der Beamten an die Beigeladene verzichtet. Den beamteten Bewährungs- und Gerichtshelfern ist nicht eine Tätigkeit bei der Beigeladenen übertragen worden. Sie sind auch organisatorisch nicht dem Betrieb der Beigeladenen zugeordnet, sondern werden weiterhin an einer landeseigenen Dienststelle verwendet. Damit kommt der Beigeladenen und ihren Mitarbeitern auch keine Vorgesetzteneigenschaft gegenüber dem Kläger und den anderen Bewährungs- und Gerichtshelfern des Landes zu. Nach dem Aufbau der Verwaltung (§ 4 Abs. 4 LBG BW 1996) kann deren Vorgesetzter vielmehr nur ein an der landeseigenen Dienststelle Beschäftigter des beklagten Landes sein. Die Beigeladene ist daher bereits in personeller Hinsicht nicht anordnungsbefugt.

35

Die fehlende Weisungsbefugnis der Beigeladenen gegenüber den beamteten Bewährungs- und Gerichtshelfern des Landes folgt überdies aus dem Umstand, dass Anordnungen in Bezug auf die Bewährungs- und Gerichtshilfe nicht im Aufgabenbereich ihrer Dienststelle liegen. Die Aufgabe der Bewährungs- und Gerichtshilfe im ganzen Land ist auf die Beigeladene als Beliehene übertragen worden (§ 7 Abs. 1 LBGS i.V.m. § 1 des zwischen dem Beklagten und der Beigeladenen geschlossenen Vertrags vom 6. Dezember 2006). Hierauf bezogene Anordnungen liegen daher nicht im sachlichen Anwendungsbereich der dienstlichen Aufgaben der beamteten Bewährungs- und Gerichtshelfer des Landes. Weisungen der Beigeladenen sind folglich in sachlicher Hinsicht nicht auf die Dienstausübung des Klägers sowie der anderen beamteten Bewährungs- und Gerichtshelfer bezogen.

36

In Widerspruch hierzu gehen § 8 Nr. 1 Satz 2, Nr. 2, 4 und 6 LBGS von Anordnungsrechten der Beigeladenen in Bezug auf Aufgaben der Bewährungs- und Gerichtshilfe gegenüber den beamteten Bewährungs- und Gerichtshelfern aus. Wie diese Normen in Bezug zu den beamtenrechtlichen Regelungen stehen, lässt sich den Vorschriften nicht entnehmen. Das durch die widersprüchlichen Bestimmungen ausgelöste Spannungsverhältnis wird durch die weiteren Regelungen des Landesgesetzes nicht aufgelöst.

37

Unklar ist dabei insbesondere, wessen Weisungen der Kläger und die anderen beamteten Bewährungs- und Gerichtshelfer des Landes befolgen müssen. § 8 LBGS geht zwar von Weisungsbefugnissen der Beigeladenen aus, ordnet aber nicht ausdrücklich an, dass dies auch für Beamte gilt, die einer Dienststelle des Beklagten zugeordnet sind. Dort muss es nach dem allgemeinen Aufbau der Verwaltung aber vom Beklagten bestimmte Vorgesetzte des Klägers geben (§ 4 Abs. 4 LBG BW 1996). Dass der beamtete Bewährungshelfer auch in dieser Situation, trotz des Vorhandenseins eines Vorgesetzten seiner eigenen Dienststelle, Weisungen von der Beigeladenen entgegennehmen muss, lässt sich dem Regelungsgefüge nicht entnehmen.

38

Die Weisungsmöglichkeit zweier unterschiedlicher Stellen würde aber nicht nur zu Unklarheiten führen, sondern die Gefahr begründen, dass der Beamte zum "Diener zweier Herren" wird (BVerfG, Beschluss vom 19. September 2007 - 2 BvF 3/02 - BVerfGE 119, 247 <264 f.>). Er muss einerseits Weisungen seines Vorgesetzten befolgen (§ 4 Abs. 2 Satz 2 LBG BW 1996), unterliegt andererseits aber den fachliche Anordnungen der Beigeladenen. Da es sich bei der Beigeladenen um einen privaten Dritten handelt, der erwerbswirtschaftlichen Rationalitäten unterliegt, kann auch nicht unmittelbar von einer Abschirmung des Gemeinwohlinteresses gegen potentiell nicht primär fachlich motivierte Einwirkungen ausgegangen werden, so dass die Anordnungsbefugnis hier besonderen Bedenken ausgesetzt ist (BVerfG, Urteil vom 18. Januar 2012 - 2 BvR 133/10 - BVerfGE 130, 76 <126 f.>; kritisch zur Weisungsbefugnis Privater auch Lecheler, in: Badura/Dreier (Hrsg.): Festschrift 50 Jahre Bundesverfassungsgericht, Band II, 2001, S. 359 <373> sowie Blanke/Sterzel, Privatisierungsrecht für Beamte, 1999, Rn. 146 und 151).

39

Eine Regelung zur Auflösung etwaiger Konfliktlagen sieht das Landesgesetz über die Bewährungs- und Gerichtshilfe sowie die Sozialarbeit im Justizvollzug nicht vor. Hierzu hätte angesichts des mehrpoligen Verhältnisses, das zusätzlich durch das vorrangige Anweisungsrecht des Richters gekennzeichnet ist (vgl. § 56d Abs. 4 Satz 2 StGB, § 25 Satz 2 JGG, § 160 Abs. 3 Satz 2 und § 463d StPO), in besonderer Weise Anlass bestanden. Entsprechende Kollisionslagen sind vom Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung geschildert worden.

40

Ebenso wenig ist ersichtlich, wie der Kläger oder die anderen beamteten Bewährungs- und Gerichtshelfer im Falle einer rechtswidrigen Anordnung durch die Beigeladene verfahren sollen. Die Gehorsamspflicht des Beamten besteht grundsätzlich auch bei rechtswidrigen Weisungen. Deshalb hat der Beamte die Möglichkeit und Pflicht, Bedenken an der Rechtmäßigkeit dienstlicher Anordnungen auf dem Dienstweg geltend zu machen. Nur so kann er sich - wie dargestellt - von seiner eigenen Verantwortlichkeit befreien (§ 36 Abs. 2 Satz 3 BeamtStG, § 38 Abs. 2 Satz 2 BRRG a.F.) und kommt er gleichzeitig der Verpflichtung nach, seinen Vorgesetzten zu beraten. Ein Dienstweg im Sinne des § 36 Abs. 2 Satz 1 BeamtStG für die Remonstration gegen eine Anordnung der Beigeladenen ist aber nicht gegeben, weil die Weisung nicht vom Vorgesetzten stammt. Der anordnungsbefugten Beigeladenen kommt mangels Zuweisung keine Vorgesetzteneigenschaft zu; sie könnte den Beamten auch nicht von seiner Verpflichtung zu rechtmäßigem Handeln entbinden, weil sie keiner parlamentarischen Verantwortung unterliegt. Der Beamte müsste sich daher an den Vorgesetzten seiner eigenen Dienststelle wenden. Dieser ist zu fachlichen Weisungen im Aufgabenbereich der Beigeladenen aber weder befugt noch in der Lage.

41

Widersprüchlich ist auch die Ausgestaltung der in § 8 LBGS selbst angeordneten Befugnisse der Beigeladenen. Nach § 8 Nr. 1 Satz 2 LBGS ist "der Vorstand" des freien Trägers zur Ausübung der Fachaufsicht und des fachlichen Weisungsrechts ermächtigt. Entsprechendes ordnet § 8 Nr. 4 Satz 1 LBGS sowie der hierauf gestützte § 2 DVO LBGS hinsichtlich der Ausübung von Dienstherrnbefugnissen an. So bleibt unklar, welche Person bei einem aus mehreren Personen bestehenden Vorstand weisungsbefugt sein soll: Jede Person allein oder alle Vorstandsmitglieder zur gesamten Hand oder jedes Vorstandsmitglied für seinen jeweiligen Geschäftsbereich. Eine gesetzliche Delegationsermächtigung findet sich nicht. § 8 Nr. 2 und 6 LBGS sprechen dagegen Anordnungsbefugnisse und Weisungsrechte "des freien Trägers" aus, ohne die weisungsbefugte Person zu bestimmen. Die Unklarheit dieser Regelung kann nicht durch Rückgriff auf § 8 Nr. 1 Satz 2 LBGS behoben werden, weil diese Bestimmung ihrerseits keinen eindeutigen Regelungsgehalt hat. Damit wären auch Maßnahmen erfasst, die von nachgeordneten Beschäftigten der Beigeladenen erlassen werden. Entsprechend wird - wie der Vertreter der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ausgeführt hat - in der Praxis offenbar auch verfahren. Dem Regelungsgefüge des § 8 LBGS ist damit nicht zu entnehmen, ob die beamteten Bewährungs- und Gerichtshelfer nur Weisungen der Geschäftsführer der Beigeladenen (als gemeinnützige GmbH hat die Beigeladene keinen Vorstand) befolgen müssen oder auch Anordnungen von nachgeordneten Mitarbeitern der Beigeladenen.

42

Das Regelungskonzept des Beklagten ist damit nicht nur unklar, sondern in sich widersprüchlich. Es verzichtet zwar auf eine Zuweisung der beamteten Bewährungs- und Gerichtshelfer an die Beigeladene und versetzt die Beamten an eine landeseigene Dienststelle der Bewährungs- und Gerichtshilfe. An diesen Dienststellen können der Kläger und die anderen beamteten Bewährungs- und Gerichtshelfer aber keine dienstliche Aufgabe des Beklagten mehr versehen. Die Aufgabe der Bewährungs- und Gerichtshilfe (mit der die Landesbeamten gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 des zwischen dem Beklagten und der Beigeladenen geschlossenen Vertrags vom 6. Dezember 2006 weiterhin zu befassen sind) im ganzen Land ist auf die Beigeladene übertragen worden. An ihrer Dienststelle haben die Landesbeamten damit zwar einen Vorgesetzten, aber keine dienstliche Aufgabe. Umgekehrt werden der Beigeladenen Weisungs- und Aufsichtsrechte gegenüber den beamteten Bewährungs- und Gerichtshelfern des Landes eingeräumt, obwohl diesen keine Tätigkeit bei der Beigeladenen übertragen ist. Die Beigeladene hat daher Anordnungsbefugnisse, ist aber nicht Vorgesetzte der Beamten. Diese Weisungsrechte betreffen Angelegenheiten, die den Beamten nicht als dienstliche Aufgabe obliegen. Schließlich widersprechen die Weisungsbefugnisse auch der Regelung des Gesetzes, dass der Beigeladenen nur das Ergebnis der Dienstleistung zur Verfügung gestellt wird (§ 8 Nr. 1 Satz 1 LBGS) - auf das bereits vom Beklagten erbrachte Ergebnis kann sich das fachliche Weisungsrecht, das gerade dem Zustandekommen dieses Ergebnisses dient, nicht beziehen.

43

Diese Brüche und Gegensätze können im Wege der Auslegung nicht beseitigt werden. Es ist keine Anwendung der in § 8 LBGS enthaltenen Befugnisse der Beigeladenen denkbar, mit der ein Widerspruch zur Einschränkung des Anordnungsrechts auf Vorgesetzte (§ 4 Abs. 4 LBG BW 1996) vermieden werden könnte. Derartiges wäre nur in Anlehnung an das Rechtsinstitut der Zuweisung vorstellbar, das indes eine Zustimmung der Beamten voraussetzt (§ 123a Abs. 1 BRRG, § 20 Abs. 1 BeamtStG) und vom Beklagten bewusst nicht gewählt worden ist.

44

Auch das vom Beklagten geschaffene umfassende Instrumentarium der Dienst- und Fachaufsicht über die Beigeladene - einschließlich aufsichtsrechtlicher Beanstandungs- und Weisungsrechte bis hin zur Vollstreckung durch Ersatzvornahme (vgl. § 8 Nr. 5 Satz 2, Nr. 7 LBGS und § 7 Abs. 2 und 3 des zwischen dem Beklagten und der Beigeladenen geschlossenen Vertrags vom 6. Dezember 2006) - hilft über die dargestellten Brüche und Gegensätze nicht hinweg. Denn Adressat dieser Aufsichtsrechte ist allein die Beigeladene, nicht aber der Kläger als Bewährungshelfer. Ihn schützen diese Aufsichtsrechte des Beklagten allenfalls mittelbar. Er kann daraus insbesondere nicht erkennen, wer sein Vorgesetzter im Sinne des Dienstrechts ist und wessen Weisungen er zu befolgen hat.

45

Das bestehende Regelungskonzept ist darüber hinaus in wesentlichen Punkten lückenhaft und unvollständig, weil Zentralfragen des Anordnungsrechts der Beigeladenen nicht normiert worden sind. Dem Gesetz kann nicht mit ausreichender Bestimmtheit entnommen werden, welche Mitarbeiter der Beigeladenen dem Kläger gegenüber anordnungsbefugt sind. Die Bestimmungen klären nicht, in welcher Beziehung das Weisungsrecht des Vorgesetzten zur Anordnungsbefugnis der Beigeladenen steht. Die Normen lassen schließlich offen, wie und auf welchem Wege der Kläger sich gegen rechtswidrige Anordnungen der Beigeladenen wenden kann. Der Beamte wird damit einerseits mit dem vollen Risiko der Rechtmäßigkeit seiner Tätigkeit für die Beigeladene belastet, andererseits aber mit einer Disziplinarmaßnahme im Falle der Weigerung bedroht.

46

Enthält eine Bestimmung die für ihre Anwendung notwendigen Regelungen nicht und kann die für einen Vollzug unverzichtbare Vollständigkeit auch nicht im Wege der Auslegung gewonnen werden, kann sie jedenfalls keine disziplinarmaßnahmenbewehrte Befolgungspflicht für Beamte auslösen (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 2011 - 2 C 50.10 - Buchholz 230 § 128 BRRG Nr. 9 Rn. 7 ff.). Die in § 8 LBGS enthaltenen Bestimmungen sind daher nicht geeignet, Anordnungsbefugnisse der Beigeladenen und eine hiermit korrespondierende Befolgungspflicht des Klägers zu begründen.

47

4. Diese Feststellung kann und muss der Senat selbst ohne vorherige Vorlage an das Bundesverfassungsgericht oder den Staatsgerichtshof Baden-Württemberg aussprechen.

48

a) Nach Art. 100 Abs. 1 GG hat ein Gericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen, wenn es ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig (Satz 1) oder bundesrechtswidrig (Satz 2) hält. Kann eine begehrte Feststellung nur bei Annahme der Ungültigkeit eines Landesgesetzes wegen Verstoßes gegen das Grundgesetz oder sonstiges Bundesrecht ausgesprochen werden, ist ein Verwaltungsgericht daher an einer eigenständigen Entscheidung gehindert. Der Ausspruch setzt die Ungültigkeit des Landesgesetzes voraus, zu dessen Feststellung nur das Bundesverfassungsgericht berufen ist (Art. 100 Abs. 1 Satz 2 GG).

49

Dem Entscheidungsmonopol des Bundesverfassungsgerichts sind aber nur diejenigen Fälle unterstellt, in denen sich die Ungültigkeit des Landesgesetzes aus höherrangigem Bundesrecht ergibt (Art. 31 GG). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gilt auch dies nur dann, wenn es um früher erlassenes Bundesrecht geht. Sinn des Art. 100 Abs. 1 GG ist es nicht, den Gerichten die Kompetenz zur Prüfung der Gültigkeit von Gesetzen allgemein, sondern nur dann zu entziehen, wenn damit der Vorwurf an den Landesgesetzgeber verbunden ist, er habe bei Erlass seines Gesetzes übergeordnetes Bundesrecht nicht beachtet (BVerfG, Beschlüsse vom 6. Oktober 1959 - 1 BvL 13/58 - BVerfGE 10, 124 <128>, vom 23. März 1982 - 2 BvL 13/79 - BVerfGE 60, 135 <153> und vom 6. Dezember 1983 - 2 BvL 1/82 - BVerfGE 65, 359 <373>; ebenso BVerwG, Urteile vom 16. Mai 2000 - BVerwG 3 C 2.00 - Buchholz 316 § 13 VwVfG Nr. 2 S. 1<3> und vom 26. April 2006 - BVerwG 7 C 15.05 - BVerwGE 126, 1 Rn. 8).

50

Entsprechend setzt eine Vorlage an den Staatsgerichtshof Baden-Württemberg voraus, dass die Vereinbarkeit eines Landesgesetzes mit der Landesverfassung in Frage gestellt ist (Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG; Art. 68 Abs. 1 Nr. 3 der Verfassung des Landes Baden-Württemberg vom 11. November 1953, GBl. S. 173, zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. Dezember 2011, GBl. S. 46, sowie § 51 des Gesetzes über den Staatsgerichtshof vom 13. Dezember 1954, GBl. S. 171, zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. November 2012, GBl. S. 569).

51

Außerhalb der durch Art. 100 Abs. 1 GG geregelten Fallkonstellationen von Normenkollisionen verbleibt es bei der Entscheidungskompetenz der zuständigen Gerichte (Benda/Klein, Verfassungsprozessrecht, 3. Aufl. 2012, Rn. 753; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 27. November 1992 - 8 C 9.91 - Buchholz 406.11 § 127 BBauG/BauGB Nr. 64 S. 77).

52

b) Um einen Fall der vermeintlichen Unvereinbarkeit eines Landesgesetzes mit Bundesrecht oder der Landesverfassung geht es hier aber nicht. Der Feststellungsausspruch des Senats beruht nicht auf der Annahme, das Landesgesetz über die Bewährungs- und Gerichtshilfe sowie die Sozialarbeit im Justizvollzug sei mit höherrangigem Recht nicht vereinbar. Die Entscheidung beruht vielmehr zum einen darauf, dass der Gesetzgeber im Hinblick auf die Weisungsgebundenheit der Beamten beim Erlass des Landesgesetzes das Verhältnis zu den allgemeinen Bestimmungen des Landesbeamtengesetzes vom 19. März 1996 im Unklaren gelassen hat. Zum anderen hat der Gesetzgeber im Landesgesetz in Bezug auf die Weisungsbefugnisse gegenüber den Beamten, deren Übertragung auf die Beigeladene sich der Beklagte und die Beigeladene berühmen, eine Regelung voller schwerwiegender Widersprüche geschaffen, die auch im Wege der Auslegung des Gesetzes nicht aufzulösen sind. Der einfachgesetzliche Normbefund ergibt vielmehr, dass es sich - wie dargestellt - um ein in mehrfacher Hinsicht "imperfektes" Regelungsgefüge handelt.

53

5. Um die Funktionsfähigkeit der Bewährungs- und Gerichtshilfe in Baden-Württemberg nicht zu gefährden und das Regelungsdefizit für die in diesem Bereich notwendigen Weisungen nicht zu vertiefen, kann der Zustand, der sich in der Praxis auf Grundlage des Landesgesetzes über die Bewährungs- und Gerichtshilfe sowie die Sozialarbeit im Justizvollzug und des zwischen dem Beklagten und der Beilgeladenen geschlossenen Vertrags herausgebildet hat, noch für einen Übergangszeitraum, längstens aber bis Ende 2016, hingenommen werden (vgl. BVerwG, Urteile vom 17. Juni 2004 - 2 C 50.02 - BVerwGE 121, 103 <111> und vom 30. August 2012 - 2 C 23.10 - BVerwGE 144, 93 Rn. 16).

54

Allerdings muss gewährleistet werden, dass die beamteten Bewährungs- und Gerichtshelfer generelle Standards und Vorgaben der Beigeladenen nur dann befolgen müssen, wenn der Beklagte diesen vorab zugestimmt und sie seinen Beamten gegenüber für verbindlich erklärt hat. Darüber hinaus muss sichergestellt sein, dass sich die beamteten Bewährungs- und Gerichtshelfer mit Bedenken gegen die Anordnungen der Beigeladenen unmittelbar an eine Stelle ihres Dienstherrn wenden können, ohne vorab den betriebsinternen Dienstweg der Beigeladenen durchlaufen zu müssen.

55

6. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und 3 VwGO.

Bei den Verhandlungen über den freihändigen Erwerb ist jeder Eigentümer darauf hinzuweisen, daß

a)
ihm für das abgegebene Grundstück statt einer Barvergütung ganz oder teilweise eine Abfindung in Land (Ersatzland) oder eine sonstige Gegenleistung zu gewähren ist;
b)
ihm Ersatzland insbesondere dann gewährt wird, wenn er zur Aufrechterhaltung seines persönlich bewirtschafteten Betriebs oder zur Erfüllung der ihm wesensgemäß obliegenden Aufgaben auf Ersatzland angewiesen ist und das Land zu angemessenen Bedingungen beschafft und erforderlichenfalls hergerichtet werden kann;
c)
ihm eine sonstige, seine Existenz sichernde Gegenleistung zu gewähren ist, wenn er infolge Alters oder sonstiger Umstände zur Sicherung seiner Existenz oder zur Erfüllung der ihm wesensgemäß obliegenden Aufgaben auf den Ertrag aus dem Grundstück angewiesen ist.

(1) Sind durch die Verwendung des beschafften Grundstücks zur Sicherung gegen Gefahren und Nachteile für die Nachbargrundstücke Vorkehrungen auf dem beschafften Grundstück erforderlich, so hat sie derjenige durchzuführen, der das Grundstück erwirbt (Erwerber). Sind Vorkehrungen der in Satz 1 bezeichneten Art außerhalb des beschafften Grundstücks erforderlich, so hat sie der durch die Vorkehrung Begünstigte durchzuführen, sofern nicht gesetzlich anderes bestimmt ist. Die Kosten, die aufgewandt werden müssen, um die für die Vorkehrungen notwendigen Einrichtungen durchzuführen und zu unterhalten, trägt der Erwerber unter Berücksichtigung der Vorteile, die dem Begünstigten infolge der Vorkehrung erwachsen, die Kosten der Unterhaltung jedoch nur, soweit sie über den Umfang der bestehenden Verpflichtungen zur Unterhaltung der bisherigen Anlage hinausgehen.

(2) Vorkehrungen im Sinne des Absatzes 1 sind die Anlage, Veränderung oder Verlegung von Wirtschaftswegen, Gräben, Vorflutanlagen, Einfriedigungen und ähnlichen Anlagen sowie die Errichtung von Sicherheitsvorrichtungen.

(3) Die zuständige Behörde (§ 8) bestimmt von Amts wegen oder auf Antrag des Erwerbers, des durch die Vorkehrung Begünstigten, einer Gemeinde oder eines Landkreises, welche Vorkehrungen zu treffen sind, und regelt die Unterhaltung der notwendigen Einrichtungen. Sie bestimmt weiter, in welchem Umfang der Erwerber die Kosten der Vorkehrung außerhalb des beschafften Grundstücks und der Unterhaltung der Einrichtungen zu tragen hat. Die zuständige Behörde überwacht, sofern nicht gesetzlich anderes bestimmt ist, die Durchführung der Vorkehrungen und die Unterhaltung der Einrichtungen.

(1) Das Verfahren vor der Enteignungsbehörde ist gebührenfrei.

(2) Verfahren, die der Durchführung dieses Gesetzes dienen, einschließlich der Berichtigung der öffentlichen Bücher, sind frei von Gebühren, Steuern, Kosten und Abgaben, mit Ausnahme der im Gerichts- und Notarkostengesetz bestimmten Beurkundungs- und Beglaubigungskosten; hiervon unberührt bleiben Regelungen hinsichtlich der Steuern mit örtlich bedingtem Wirkungskreis, insbesondere der Grunderwerbsteuer, sowie hinsichtlich der Gebühren, Kosten und Abgaben, die auf landesrechtlichen Vorschriften beruhen.

(3) Die Gebühren-, Steuern-, Kosten- und Abgabenfreiheit ist von der zuständigen Behörde ohne Nachprüfung anzuerkennen, wenn die Enteignungsbehörde bestätigt, daß ein Geschäft oder eine Verhandlung der Durchführung der Landbeschaffung dient.

Bei den Verhandlungen über den freihändigen Erwerb ist jeder Eigentümer darauf hinzuweisen, daß

a)
ihm für das abgegebene Grundstück statt einer Barvergütung ganz oder teilweise eine Abfindung in Land (Ersatzland) oder eine sonstige Gegenleistung zu gewähren ist;
b)
ihm Ersatzland insbesondere dann gewährt wird, wenn er zur Aufrechterhaltung seines persönlich bewirtschafteten Betriebs oder zur Erfüllung der ihm wesensgemäß obliegenden Aufgaben auf Ersatzland angewiesen ist und das Land zu angemessenen Bedingungen beschafft und erforderlichenfalls hergerichtet werden kann;
c)
ihm eine sonstige, seine Existenz sichernde Gegenleistung zu gewähren ist, wenn er infolge Alters oder sonstiger Umstände zur Sicherung seiner Existenz oder zur Erfüllung der ihm wesensgemäß obliegenden Aufgaben auf den Ertrag aus dem Grundstück angewiesen ist.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,-- € festgesetzt.

Gründe

1

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat keinen Erfolg.

2

Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 29. September 2011 gegen die Zuweisungsverfügung der Deutschen Telekom AG (DTAG) – Betrieb Sozialstrategie, Beamten- und Dienstrecht, B.. – vom 6. September 2011, mit der ihm mit Wirkung vom 26. September 2011 dauerhaft im Unternehmen Vivento Customer Services GmbH (VCS) in O… als abstrakt-funktioneller Aufgabenkreis die Tätigkeit eines Referenten und konkret die Tätigkeit „ Referent Managementsupport“ zugewiesen wurde, wiederherzustellen, ist gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 5 VerwaltungsgerichtsordnungVwGO – statthaft und auch sonst zulässig.

3

Der Antrag ist jedoch unbegründet.

4

Die im vorliegenden Fall für die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Zuweisungsverfügung vom 6. September 2011 gegebene Begründung genügt den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Sie legt ausführlich dar, weshalb die Antragsgegnerin an dem Arbeitseinsatz des Antragstellers bei dem Unternehmen VCS in O… als Referent Managementsupport ab dem 26. September 2011 interessiert ist und ihr – aus ihrer Sicht – das Abwarten des rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens zur Hauptsache nicht zugemutet werden kann.

5

So liegt nach den in der angefochtenen Zuweisungsverfügung gemachten Ausführungen zur Anordnung der sofortigen Vollziehung ein besonderes Vollzugsinteresse unter zwei Aspekten vor:

6

Zum einen ist die Vollziehung der Zuweisung bereits deshalb besonders dringlich und liegt sie im öffentlichen Interesse, weil ansonsten der objektiv rechtswidrige Zustand der Beschäftigungslosigkeit des verbeamteten Antragstellers noch bis zum rechtskräftigen Abschluss eines Hauptsacheverfahrens und damit unter Umständen während eines mehrjährigen Zeitraums andauern würde, obwohl die DTAG, die die dem Dienstherrn Bund obliegenden Rechte und Pflichte gegenüber den bei ihr beschäftigten Beamten wahrzunehmen hat (§ 1 Abs. 1 Postpersonalrechtsgesetz – PostPersRG –), zur Beseitigung dieses Zustandes verpflichtet und hierzu nunmehr durch die Zuweisung der Tätigkeit als Referent Managementsupport im Unternehmen VCS in O…. gegenüber dem Antragsteller in der Lage ist. Zum anderen ist die sofortige Vollziehung der Zuweisung deshalb dringlich, weil es der DTAG nicht möglich ist, den Antragsteller derzeit anderweitig zu beschäftigen, der Antragsteller aber einen Rechtsanspruch auf eine seiner Besoldungs- und Laufbahngruppe entsprechende Beschäftigung hat und im Unternehmen VCS in O….. aktuell und nur zurzeit die Möglichkeit einer Beschäftigung besteht und andernfalls die dort zu erfüllende Tätigkeit durch zusätzliches Personal vom Arbeitsmarkt erfüllt werden müsste, was dem Unternehmen nicht zumutbar ist, zumal der Antragsteller als Beamter eine Dienstleistungspflicht zu erfüllen hat, für die er entsprechend seiner Besoldungs- und Laufbahngruppe alimentiert wird, und das Abwarten eines eventuellen Rechtsbehelfs- oder Klageverfahrens, das unter Umständen Jahre in Anspruch nehmen kann, schließlich auch die gesamte Zuweisungsmaßnahme gefährden würde.

7

Diese Begründung lässt erkennen, welche Überlegungen die DTAG im vorliegenden Fall zur Anordnung der sofortigen Vollziehung der Zuweisung veranlasst haben. Dies ist für § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ausreichend (vgl. zur Rechtmäßigkeit der Begründung des Sofortvollzugs bei Zuweisungsentscheidungen gemäß § 4 Abs. 4 PostPersRS: OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 9. Februar 2011 – 10 B 11312/10.OVG –, esovgrp und juris Rn. 3 ff.; Nds. OVG, Beschluss vom 18. Mai 2011 – 5 ME 5/11 –, juris).

8

Die von dem Antragsteller angegriffene Zuweisungsverfügung vom 6. September 2011 erweist sich bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage entgegen der Ansicht des Antragstellers als formell und materiell offensichtlich rechtmäßig.

9

Bei seiner nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zu treffenden Entscheidung hat das Gericht das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der angefochtenen Verfügung abzuwägen gegen das Interesse des Betroffenen, von der Vollziehung vorläufig verschont zu bleiben. Im Rahmen der Interessenabwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache als wesentliches, aber nicht als einziges Indiz zu berücksichtigen. Steht eindeutig fest, dass dieser Erfolg haben wird, kann kein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung bestehen. Umgekehrt ist der Rechtsschutzantrag abzulehnen, wenn der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig und seine Vollziehung eilbedürftig ist. Führt diese im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO notwendige summarische Überprüfung zu keinem eindeutigen Ergebnis, ist aufgrund sonstiger, nicht nur an den Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens orientierter Gesichtspunkte abzuwägen, welches Interesse schwerer wiegt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Juni 2008 – 2 BvR 2062/07 –, juris).

10

Gegen die formelle Rechtmäßigkeit der Zuweisungsverfügung vom 6. September 2011 bestehen keine Bedenken.

11

Entgegen der Ansicht des Antragstellers war der Leiter des Betriebes Sozialstrategie, Beamten- und Dienstrecht (SBR), Herr Werner N…, − obwohl selbst kein Beamter oder Angestellter des öffentlichen Dienstes – für den Erlass der Zuweisungsverfügung vom 6. September 2011 zuständig und zwar auch in Ansehung des Umstandes, dass der Antragsteller im Zeitpunkt der Zuweisung Beschäftigter des Betriebes Vivento war.

12

Dies ergibt sich aus dem Folgenden:

13

Gemäß § 1 Abs. 2 PostPersRG nimmt der Vorstand – gemeint ist der Vorstand der betroffenen Aktiengesellschaft, hier der Vorstand der DTAG – die Befugnisse der obersten Dienstbehörde sowie des obersten Dienstvorgesetzten und des obersten Vorgesetzten war. Dies bedeutet, dass der Vorstand grundsätzlich jede beamtenrechtliche Entscheidung selbst treffen kann und insoweit nicht nur auf die ihm gesetzlich (grundsätzlich) vorbehaltenen beamtenrechtlichen Entscheidungen beschränkt ist (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20. Oktober 2011 – 1 B 1084/11 –; BVerwG, Urteil vom 11. Februar 1999 – 2 C 28.98, BVerwGE 108, 274 und juris Rn. 21, m. w. N.; Lemhöfer in: Plog/Wiedow, BBG, Kommentar, Stand: September 2011, BBG 2009 § 3 Rn. 5 m. w. N.).

14

Nach § 1 Abs. 4 Satz 1 PostPersRG kann, soweit die allgemein geltenden dienstrechtlichen Vorschriften dies zulassen, der Vorstand die ihm zustehenden Befugnisse durch allgemeine Anordnung auf Organisationseinheiten oder Stelleninhaber übertragen, die nach § 3 Abs. 1 PostPersRG die Befugnisse einer Dienstbehörde oder eines Dienstvorgesetzten ausüben. Gemäß § 1 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG ist die Anordnung im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen. Eine solche Übertragung (auch) der Befugnis zum Erlass von Zuweisungsverfügungen nach § 4 Abs. 4 PostPersRG ist durch Ziffer I.1. der insoweit ausdrücklich auf § 1 Abs. 4 PostPersRG gestützten und im Bundesgesetzblatt veröffentlichten Anordnung zur Übertragung beamtenrechtlicher Befugnisse und Zuständigkeiten für den Bereich der Deutschen Telekom AG (DTAGÜbertrAnO) vom 27. September 2010 (BGBl. I S. 1363) erfolgt und zwar auf den Betrieb SBR, dessen Leitung auch bei der streitgegenständlichen Zuweisungsverfügung gehandelt hat. Nach Ziffer I.1. DTAGÜbertrAnO werden die allgemeinen beamtenrechtlichen Befugnisse und die besoldungsrechtlichen Befugnisse mit Ausnahme der Ernennungs- und Entlassungsbefugnis für Beamtinnen und Beamte, soweit dies gesetzlich zulässig ist, auf den Betrieb SBR übertragen. Da es sich bei der Zuweisung von Beamtinnen und Beamten nach § 4 Abs. 4 Satz 2 und 3 PostPersRG offensichtlich um eine allgemeine beamtenrechtliche, nicht die Ernennung oder Entlassung betreffende Befugnis handelt, ist der Betrieb SBR, zum Erlass der Zuweisungsverfügungen ermächtigt (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20. Oktober 2011 – 1 B 1084/11 –). Eine gesetzliche Regelung, die einer Übertragung dieser Befugnis auf nachgeordnete Stellen entgegensteht, existiert nicht.

15

Das OVG Nordrhein-Westfalen hat in seinem Beschluss vom 20. Oktober 2011 – 1 B 1084/11 –, dessen Rechtsansicht sich die erkennende Kammer hinsichtlich der Frage der Zuständigkeit des Leiters des Betriebes SBR zum Erlass der Zuweisungsverfügung vollumfänglich anschließt, ausgeführt:

16

„Denn es findet sich bezogen auf § 4 Abs. 4 Satz 2 und 3 PostPersRG keine Vorschrift, nach welcher die entsprechende Befugnis der obersten Dienstbehörde ohne gleichzeitige Einräumung einer Übertragungsbefugnis ausschließlich zugewiesen ist (vgl. etwa § 39 Satz 2 BBG). Der Bewertung, dass Ziffer I.1. DTAGÜbertrAnO auch den Erlass von Zuweisungsverfügungen gegenüber im Betrieb Vivento beschäftigten Beamten erfasst, kann nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, die Vorschrift erlaube eine Übertragung nur solcher Befugnisse, die von Gesetzes wegen grundsätzlich (nur) der obersten Dienstbehörde zustehen. Ein solches Verständnis der Regelung in Ziffer I.1. DTAGÜbertrAnO und auch der zugrundeliegenden Norm des § 1 Abs. 4 Satz 1 PostPersRG griffe nämlich zu kurz. Insoweit ist zunächst festzustellen, dass der Wortlaut beider Regelungen für eine solche einschränkende Auslegung nichts hergibt. § 1 Abs. 4 Satz 1 PostPersRG spricht allgemein von den dem Vorstand zustehenden Befugnissen, welche dieser – soweit zulässig – übertragen kann und auch Ziffer I.1. DTAGÜbertrAnO erfasst (unter demselben Vorbehalt) in umfassender Weise „die allgemeinen beamtenrechtlichen Befugnisse“ als möglichen Gegenstand einer Übertragung. Gegen das o.a. einschränkende Verständnis beider Vorschriften spricht indes entscheidend die Überlegung, dass diese Vorschriften dann überflüssig wären. Dass nämlich die oberste Dienstbehörde – hier also der Vorstand der DTAG, § 1 Abs. 2 PostPersRG – die ihr besonders zugewiesenen Befugnisse übertragen kann, sofern das einschlägige Beamtenrecht hierzu ermächtigt, ergibt sich bereits aus der jeweiligen beamtenrechtlichen Befugnisnorm selbst.

17

Die in Rede stehende Übertragung nach Ziffer I.1. DTAGÜbertrAnO hält sich im Rahmen des § 1 Abs. 4 PostPersRG. Bei der übertragenen Befugnis handelt es sich, wie bereits ausgeführt, um eine grundsätzlich dem Vorstand „zustehende“ Befugnis. Eine abweichende Bewertung ergibt sich nicht daraus, dass nach Ziffer I.1. der am 30. Juli 2010 in Kraft getretenen Anordnung über dienstrechtliche Befugnisse für den Bereich der Deutschen Telekom AG (DTAGBefugAnO) vom 21. Juli 2010 (BGBl. I S. 1044) die Befugnisse einer Dienstbehörde unterhalb des Vorstandes des Deutschen Telekom AG (DTAG) u. a. auch von dem Betrieb Vivento wahrgenommen werden (Buchstabe b der Regelung), welchem die Antragstellerin vor der Zuweisung angehörte. Denn die generelle Regelung über die Wahrnehmung von Befugnissen durch die Betriebe SBR (Buchstabe a der Regelung), Vivento (Buchstabe b der Regelung) sowie Personal-Service-Telekom (Buchstabe c der Regelung) schließt angesichts der bereits hervorgehobenen Befugnisse der obersten Dienstbehörde eine gebündelte Übertragung von Befugnissen – hier: im Bereich des allgemeinen Beamtenrechts –, wie sie nachfolgend der Vorstand gemäß Ziffer I.1. DTAGÜbertrAnO in Bezug auf die ihm insgesamt nachgeordneten, d. h. auch in Bezug auf die dem Betrieb Vivento angehörenden Beamten vorgenommen hat, erkennbar nicht aus. Ferner lassen die allgemein geltenden dienstrechtlichen Vorschriften die erfolgte Übertragung zu. Zur Begründung kann insoweit auf die obigen Ausführungen verwiesen werden, nach denen keine Regelung ersichtlich ist, die eine Übertragung der hier fraglichen Befugnis auf solche Stellen hindert, die der obersten Dienstbehörde nachgeordnet sind. Schließlich ist die in Rede stehende Befugnis (zusammen mit den übrigen übertragenen Befugnissen) auch einem nach § 1 Abs. 4 Satz 1 PostPersRG zulässigen Subjekt übertragen worden. Denn der Betrieb SBR stellt eine Organisationseinheit dar, die nach § 3 Abs. 1 die Befugnisse einer Dienstbehörde ausübt. Nach § 3 Abs. 1 PostPersRG bestimmt das Bundesministerium der Finanzen nach Anhörung oder auf Vorschlag des Vorstands, welche Organisationseinheiten unterhalb des Vorstands die Befugnisse einer Dienstbehörde wahrnehmen (Satz 1 der Vorschrift); die Bestimmung ist im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen (Satz 2 der Vorschrift). Eine solche Bestimmung liegt hier bezogen auf den Betrieb SBR nach Ziffer I.1. a) der im Bundesgesetzblatt veröffentlichten (s.o.) DTAGBefugAnO vor. Denn nach dieser Regelung hat das Bundesministerium der Finanzen auf Vorschlag des Vorstands der Deutschen Telekom AG nach § 3 Abs. 1 Satz 1 PostPersRG angeordnet, dass die Befugnisse einer Dienstbehörde unterhalb des Vorstandes der Deutschen Telekom AG (u.a.) von dem Betrieb Sozialstrategie, Beamten- und Dienstrecht wahrgenommen werden.“

18

Die nach § 1 Abs. 4 PostPersRG zulässige Übertragung der dem Vorstand nach § 1 Abs. 2 PostPersRG eingeräumten Befugnis verstößt auch nicht gegen Artikel 33 Abs. 4 Grundgesetz – GG –. Nach Artikel 33 Abs. 4 ist die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen. Zwar ist der Leiter des Betriebes SBR, dessen Name in der Zuweisungsverfügung wiedergegeben wird, kein Beamter oder Angestellter des öffentlichen Dienstes. Jedoch beansprucht der „Funktionsvorbehalt“ für Beamte ausdrücklich nur in der Regel Geltung, lässt also Ausnahmen zu. Eine solche Ausnahme ist – ebenfalls mit Verfassungsrang – in Artikel 143 b Abs. 3 Satz 2 GG angelegt. Danach werden den in private Rechtsform umgewandelten Postnachfolgeunternehmen im Wege der Beleihung Dienstherrenbefugnisse zur Ausübung übertragen, was – zwangsläufig – auch die Übertragung hoheitlicher Befugnisse auf Nichtbeamte mit umfasst. Somit begegnet es keinen Bedenken, dass die aufgrund der Ermächtigung in § 3 Abs. 1 Satz 1 PostPersRG erlassene Anordnung des Bundesministeriums der Finanzen über dienstrechtliche Befugnisse für den Bereich der DT AG vom 21. Juli 2010 – DTAGBefugAnO – bestimmt, dass die Befugnisse einer Dienstbehörde unterhalb des Vorstandes der DTAG unter anderem von dem hier tätig gewordenen Betrieb SBR und die Befugnisse des Dienstvorgesetzten von dem Sprecher bzw. dem Leiter dieses Betriebes wahrgenommen werden, ohne insoweit einen „Funktionsvorbehalt“ für Beamte vorzuschreiben (vgl. BayVGH, Beschluss vom 30. März 2011 – 6 CS 11.234 –, juris Rn. 10).

19

Die Rüge des Antragstellers, er sei vor Ergehen der angefochtenen Zuweisungsverfügung vom 6. September 2011 nicht angehört worden, vermag die erkennende Kammer aufgrund der ihr vorliegenden Aktenlage nicht nachzuvollziehen. So wurde der Antragsteller ausweislich der Verwaltungsakte mit Schreiben des Vorstandes der DTAG vom 26. August 2010 zu der beabsichtigten dauerhaften Zuweisung einer nach A... bewerteten Tätigkeit als Referent Managementsupport im Unternehmen VCS GmbH in O….. gemäß § 28 Verwaltungsverfahrensgesetz – VwVfG – angehört. Im Zeitpunkt des Ergehens dieses Anhörungsschreibens vom 26. August 2010 war der Vorstand der DTAG die gemäß § 1 Abs. 2 PostPersRG allein zuständige oberste Dienstbehörde, weil die Anordnung zur Übertragung beamtenrechtlicher Befugnisse und Zuständigkeiten für den Bereich der Deutschen Telekom AG (DTAGÜbertrAnO) vom 27. September 2010 (BGBl. I S. 1363) zu diesem Zeitpunkt weder erlassen noch in Kraft getreten war. Der Antragsteller hat in seiner Stellungnahme vom 9. September 2010 auf seine Bedenken hingewiesen, die von der DTAG – SBR – in der Zuweisungsverfügung vom 6. September 2011 geprüft, jedoch nicht als durchgreifend angesehen wurden. Dem Recht des Antragstellers auf Anhörung wurde damit Rechnung getragen.

20

Die Tatsache, dass die Zuweisung tatsächlich statt – wie in dem Anhörungsschreiben angekündigt – mit Wirkung vom 1. November 2010 erst mit Wirkung vom 26. September 2011 per angefochtener Zuweisungsverfügung erfolgte, führt nicht dazu, dass eine erneute Anhörung insoweit hätte erfolgen müssen. Hierbei handelt es sich nämlich nicht um einen neuen Gesichtspunkt, der eine erneute Gelegenheit zur Stellungnahme eröffnet. Denn der Gegenstand, die entscheidungserheblichen Tatsachen und auch das Ergebnis sind vielmehr gleich bzw. identisch geblieben (dauerhafte Zuweisung der Tätigkeit Referent Managementsupport im Unternehmen VCS GmbH in O...).

21

Auch das Ergehen der Zuweisungsverfügung erst mit Datum vom 6. September 2011, obwohl das Anhörungsschreiben vom 26. August 2010 datiert, ist nach der dem Gericht vorliegenden Aktenlage der Tatsache geschuldet gewesen, dass im Fall des Antragstellers das Einigungsstellenverfahren gemäß § 29 Sätze 1 und 2 PostPersRG durchzuführen war und die Einigungsstelle erst am 1. Juli 2011 feststellte, dass hinsichtlich des Antragstellers ein Grund für die Verweigerung der Zustimmung des Betriebsrats des abgebenden Unternehmens DTAG im Sinne des § 77 Abs. 2 Bundespersonalvertretungsgesetz – BPersVG – hinsichtlich des Antragstellers nicht vorlag. Außerdem erfolgte am 16. Juni 2011 noch eine gesundheitliche Eignungsuntersuchung des Antragstellers im Hinblick auf die beabsichtigte Zuweisung zur VCS GmbH nach O... (s. BAD-Gutachten vom 16. Juni 2011).

22

Eine ordnungsgemäße Beteiligung der Betriebsräte vor Erlass der angefochtenen Zuweisungsverfügung vom 6. September 2011 ist ebenfalls erfolgt. Bezüglich der Betriebsratsbeteiligung bei der DTAG erfolgte die Durchführung des Einigungsverfahrens nach § 29 PostPersRG (s.o.). Der Betriebsrat bei der VCS GmbH in O... ist von der beabsichtigten Maßnahme unterrichtet worden und hat mit Schreiben vom 13. September 2010 mitgeteilt, dass er keine rechtswirksamen Einwände sehe.

23

Schließlich erweist sich die vom Leiter des Betriebs SBR erlassene Zuweisungsverfügung vom 6. September 2011 auch nicht deshalb als formell fehlerhaft, weil sie nur die gedruckte Namenswiedergabe der unterschriftsberechtigten Person, hier: Werner N…l, aufweist. Der Umstand, dass die Zuweisungsverfügung vom 6. September 2011 keine eigenständige Unterschrift des Herrn N… trägt, führt nicht zu einem die Zuweisungsverfügung rechtswidrig machenden Formfehler. Nach § 37 Abs. 3 Satz 1 VwVfG muss ein – wie hier – schriftlicher Verwaltungsakt die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten. Wird – wie hier – die gedruckte Namenswiedergabe gewählt, sind schon nach dem Gesetzeswortlaut keine weiteren Zusätze, etwaige Beglaubigungsvermerke oder ein Dienstsiegel, erforderlich (BayVGH, Beschluss vom 29. März 2011 – 6 Cs 11.273 –, juris Rdn. 9). Da die Zuweisungsverfügung vom 6. September 2011 den Anforderungen des § 37 Abs. 3 Satz 1 VwVfG genügt, liegt auch insoweit kein Formfehler vor.

24

Die Zuweisungsverfügung vom 6. September 2011 erweist sich auch als materiell rechtmäßig.

25

Rechtsgrundlage der Zuweisungsverfügung ist § 4 Abs. 4 Sätze 2 und 3 PostPersRG. Danach ist die dauerhafte Zuweisung einer dem Amt entsprechenden Tätigkeit auch ohne Zustimmung des Beamten zulässig bei Unternehmen, deren Anteil ganz oder mehrheitlich der Aktiengesellschaft (DTAG) gehören, bei der der Beamte beschäftigt ist, wenn die Aktiengesellschaft hieran ein dringendes betriebliches oder personalwirtschaftliches Interesse hat und die Zuweisung nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen zumutbar ist.

26

Bei der VCS handelt es sich um eine 100 %ige Tochtergesellschaft der DTAG.

27

Die Vorschrift des § 4 Abs. 4 Sätze 2 und 3 PostPersRG verstößt weder gegen Art. 33 Abs. 5 GG noch gegen Art. 143b Abs. 3 Satz 1 GG.

28

Der Inhaber eines statusrechtlichen Amtes kann gemäß Art. 33 Abs. 5 GG beanspruchen, dass ihm ein abstrakt-funktionelles Amt sowie ein amtsangemessenes konkret-funktionelles Amt, d.h. ein entsprechender Dienstposten, übertragen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Juni 2006 – 2 C 26.05 –, juris). Der Inhalt des statusrechtlichen Amtes ergibt sich aus § 18 Bundesbesoldungsgesetz – BBesG –. Danach sind die Funktionen der Beamten nach den mit ihnen verbundenen Anforderungen sachlich zu bewerten und den Ämtern zuzuordnen. Die Ämter sind nach ihrer Wertigkeit den Besoldungsgruppen zuzuordnen. Der einem Beamten übertragene Aufgabenkreis muss dem verliehenen statusrechtlichen Amt entsprechen (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. März 2005 – 2 C 11.04 –, juris). Diese Grundsätze gelten uneingeschränkt auch für diejenigen Beamten, die einem Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost zur Dienstleistung zugewiesen sind. Ihnen darf kein Funktionsamt entzogen werden, ohne dass ihnen eine andere, ihrem Status entsprechende Ämterstellung übertragen wird. Dabei erfüllt auch eine – auf Dauer angelegte – Zuweisung nach § 4 Abs. 4 Sätze 2 und 3 PostPersRG zu einem Tochter- oder Enkelunternehmen oder einer Beteiligungsgesellschaft eines Postnachfolgeunternehmens den Beschäftigungsanspruch des Beamten, wenn die strengen Voraussetzungen dieser Regelungen beachtet werden. Mit der Zuweisung hat der Gesetzgeber eine der Versetzung vergleichbare Möglichkeit geschaffen, den Beamten unter Wahrung des verliehenen Statusamtes bei Tochter- oder Enkelunternehmen der Postnachfolgeunternehmen zu beschäftigen. Der Anspruch des Beamten auf amtsangemessene Beschäftigung wird in diesen Fällen bei einer auf Dauer angelegten Eingliederung in eine Organisationseinheit eines der in § 4 Abs. 4 Sätze 2 und 3 PostPersRG genannten Unternehmen und bei Übertragung einer seinem Statusamt gleichwertigen Tätigkeit im Sinne von § 8 PostPersRG erfüllt, ohne dass dies verfassungsrechtlich zu beanstanden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. September 2008 – 2 C 126.07 – juris; Nds. OVG, Beschlüsse vom 28. Januar 2010 – 5 ME 191/09 –, vom 27. Januar 2009 – 5 ME 427/08 – und vom 18. Mai 2011 – 5 ME 5/11 und 5 ME 321/10 −, alle juris; BayVGH, Beschlüsse vom 30. März 2011 – 6 CS 11.234 – und vom 16. November 2010 – 6 CS 10.2430 –, alle juris; Hess. VGH, Beschluss vom 2. März 2011 – 1 B 2282/10 –, juris).

29

Die Voraussetzungen des § 4 Abs. 4 Sätze 2 und 3 PostPersRG sind bei summarischer Prüfung erfüllt. Dem Antragsteller ist mit der Zuweisungsverfügung vom 6. September 2011 dauerhaft eine seinem Amt entsprechende Tätigkeit im Sinne des § 4 Abs. 4 Sätze 2 und 3 PostPersRG zugewiesen worden.

30

Der Begriff der „dauerhaften Zuweisung einer dem Amt entsprechenden Tätigkeit“ im Sinne des § 4 Abs. 4 Sätze 2 und 3 PostPersRG beinhaltet zum einen die dauerhafte Zuweisung einer dem Amt entsprechenden „abstrakten“ Tätigkeit, worunter die Begründung einer dauerhaften Bindung zwischen dem Beamten und einem Kreis von Arbeitsposten zu verstehen ist, die bei einer Organisationseinheit – wie z.B. einer Filiale, einem Betrieb oder einem Werk – eines Tochter- oder Enkelunternehmens oder einer Beteiligungsgesellschaft des Postnachfolgeunternehmens (hier: DTAG) auf Dauer eingerichtet und seinem Amt im statusrechtlichen Sinne als gleichwertige Tätigkeit zugeordnet sind. Er enthält zum anderen die Zuweisung einer dem Amt entsprechenden „konkreten“ Tätigkeit, und zwar in Gestalt der erstmaligen Übertragung eines derjenigen Arbeitsposten, zu deren Kreis mit der dauerhaften Zuweisung einer dem Amt entsprechenden „abstrakten“ Tätigkeit eine Bindung begründet wird (vgl. Nds. OVG, Beschlüsse vom 18. Mai 2011 – 5 ME 5/11 und 5 ME 81/11 – sowie vom 27. Januar 2009 – 5 ME 427/08 – und vom 28. Januar 2010 – 5 ME 191/09 –, alle juris).

31

Bei summarischer Prüfung geht die Kammer davon aus, dass die dem Antragsteller dauerhaft zugewiesene Tätigkeit „Referent Managementsupport“ bei der VCS in O... seinem statusrechtlichen Amt als Postamtmann (BesGr. A …) im gehobenen technischen Dienst entspricht und damit amtsangemessen ist (vgl. zur Amtsangemessenheit der dauerhaften Zuweisung der Tätigkeit „Referent Managementsupport“ bei der VCS gegenüber einem Beamten im gehobenen Fernmeldedienst: BayVGH, Beschlüsse vom 28. März 2011 – 6 CS 11.29 –, juris, Rdnr. 14, vom 29. März 2011 – 6 CS 11.273 −, juris Rdn. 19 ff. und vom 30. März 2011 – 6 Cs 11.234 –, juris Rdn. 11 ff.). Ausweislich der Zuweisungsverfügung entspricht die Wertigkeit des Arbeitspostens der Besoldungsgruppe A .. und ist im Unternehmen VCS der Entgeltgruppe T .. zugeordnet.

32

Für die insoweit gebotene gerichtliche Prüfung, die die „Eingruppierung“ eines Dienstpostens wegen der Organisations- bzw. Bewertungsprärogative und des „verwaltungspolitischen Spielraums“ des Dienstherrn nur auf Bewertungsfehler hin, d.h. ob der Dienstherr einen zutreffenden Sachverhalt zugrunde gelegt, zu beachtende rechtliche Begriffe zutreffend angewandt, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe beachtet und sonst frei von Willkür entschieden hat, überprüfen kann (vgl. zum nur eingeschränkten gerichtlichen Prüfungsumfang bei der Dienstpostenbewertung: BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 1972 – VI C 8.70 –, BVerwGE 41, 253; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 9. Februar 2011 – 10 B 11312/10.OVG –, esovgrp und juris), ist vor allem die Bewertung von Bedeutung, die dieser Arbeitsplatz (Dienstposten) im Rahmen des Prüfverfahrens bei der DTAG erfahren hat.

33

So ist zunächst das Anforderungsprofil für die Tätigkeit „Referent Managementsupport“ zu sehen. Danach setzt diese ausweislich der Checkliste „konzerninterne/konzernexterne Zuweisung“ eine Person mit einem abgeschlossenen Fachhochschulstudium voraus, die als zusätzliche Anforderung besondere Spezialkenntnisse haben muss. Die damit verbundene Befähigung bezieht sich auf die Laufbahn des gehobenen Dienstes, dem der Antragsteller als Postamtmann des technischen Dienstes (BesGr. A .. BBesO) auch angehört. Zudem weisen die geforderten „besonderen Spezialkenntnisse“ auf das Erfordernis einer längeren und vertieften Berufstätigkeit und -erfahrung hin, die typischerweise erst nach einer längeren Beamtentätigkeit erworben werden und die mit einer beruflichen Förderung und dem Erreichen höherer Beförderungsämter verbunden sind. Dies wird in der Zuordnungsmatrix für diesen Arbeitsplatz im Übrigen auch so gewertet, denn danach ist der Arbeitsplatz für Beamte des gehobenen Dienstes der Besoldungsgruppen A 9 bis A 13 BBesO vorgesehen.

34

Bestätigt wird diese Einschätzung durch die „Kurzbeschreibung der Aufgaben“ der Tätigkeit „Referent Managementsupport“ in der Checkliste „Konzerninterne/Konzernexterne Zuweisung“. Die dort aufgeführten Aufgaben der Tätigkeit „Referent Managementsupport“ sind durchaus höherwertig und anspruchsvoll. Danach sind projekt- und fachspezifische Aufgaben im Themenbereich Datenschutz und Datensicherheit wahrzunehmen, ist innerbetrieblicher Schulungsbedarf zu erkennen und daraus abgeleitet Maßnahmen zu initiieren, sind Aktivitäten an den Schnittstellen zu den Zentralbereichen Fachtraining, Qualitätsmanagement sowie dem Bereich IP wahrzunehmen, sind Qualitätssicherungsmaßnahmen durchzuführen, Unterweisungen von Mitarbeitern sicherzustellen, Fragestellungen und Beschwerden zu komplexen Sachverhalten entgegenzunehmen, zu bearbeiten und – sofern erforderlich – zu eskalieren, ist die Dienst- und Betriebsgüte sicherzustellen und Abweichungen zu analysieren sowie erforderliche Maßnahmen einzuleiten, ist die Auftragsabwicklung und der Ressourceneinsatz zu priorisieren und zu koordinieren, sind Daten bei komplexen Aufträgen in IV-Systeme einzugeben und zu pflegen, sind schwierige/komplexe Sachverhalte zu strukturieren und in die Fertigungsabwicklung zu überführen, sind Prozessunterlagen, Richtlinien und Leitfäden in den Wirkbetrieb einzuführen, sind Optimierungsmaßnahmen zu identifizieren und umzusetzen, ist die Wissensbasis/Know-how zu sichern, ist das Coaching von Mitarbeitern zu koordinieren und zu monitoren, ist zu Fachtraining und Infomanagement bezüglich zu kommunizierender Regelungen zu informieren, sind Führungskräfte bei der Durchführung des Zielemanagements zu unterstützen und Managementdaten termingerecht zu ermitteln, bereitzustellen und aufzubereiten sowie Führungskräfte bei der Steigerung der Mitarbeiterzufriedenheit und der Gesundheitsquote zu unterstützen. Mit dieser Aufgabenbeschreibung, die auch Inhalt der Zuweisungsverfügung vom 6. September 2011 war, wird überdies bereits durch die Personalmaßnahme der Antragsgegnerin der Aufgabenkreis des Antragstellers bei der VCS in O... hinreichend bestimmt. Die Antragsgegnerin hat durch die insgesamt 18 einzelnen Aufgabenbeschreibungen das Tätigkeitsfeld des Antragstellers detailreich beschrieben und damit den Rahmen des Aufgabenspektrums der Tätigkeit „Referent Managementsupport“ nachvollziehbar festgelegt. Mit der Zuweisungsverfügung vom 6. September 2011 wird das Aufgabenfeld des der VCS in O... zugewiesenen Antragstellers so genau beschrieben, dass bei Einhaltung desselben der Antragsteller gewissermaßen automatisch im aufnehmenden Unternehmen amtsangemessen beschäftigt wird (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20. Oktober 2011 – 1 B 1084/11 –, dort zu der Tätigkeit „Sachbearbeiter(in) Backoffice“ bei der VCS, S. 12 des Beschlusses). Das bedeutet jedoch nicht, dass dem aufnehmenden Unternehmen VCS, das durch die Zuweisungsverfügung im Hinblick auf die Art der zugewiesenen Tätigkeit ebenfalls gebunden wird, exakte Vorgaben hinsichtlich der mengenmäßigen Aufteilung der – hier 18 – Einzelaufgaben zu machen sind. Dies widerspräche der Regelung des § 4 Abs. 4 Satz 8 PostPersRG, nach der dem aufnehmenden Unternehmen das Direktionsrecht im Hinblick auf die Aufgabenerfüllung durch den zugewiesenen Beamten zukommt. Mit Blick auf die dargelegten Bindungen hinsichtlich der Art der zugewiesenen Tätigkeiten gewährleistet diese Regelung zum Direktionsrecht dem aufnehmenden Unternehmen eine gewisse Flexibilität hinsichtlich des Dienstleistungseinsatzes, um so sicherzustellen, dass hinsichtlich des Umfangs des Arbeitseinsatzes angemessen auf betriebliche Bedürfnisse reagiert werden kann.

35

Soweit der Antragsteller einwendet, eine Tätigkeit sei ihm nicht zugewiesen worden, vielmehr sei ihm eröffnet worden, dass er nach einer zweiwöchigen Kennenlernphase sich die Tätigkeit aussuchen könne und ihm auch mitgeteilt worden sei, dass man im „Facility Management“, also im Bereich der Hausverwaltung, noch jemand brauche oder auch Mitarbeiterinnen des mittleren Dienstes gelegentlich eine Vertretung bräuchten, führt dieser Einwand hier nicht zum Erfolg.

36

Die Antragsgegnerin hat nämlich eingehend in ihrer Antragserwiderung ausgeführt, dass der Antragsteller bei seiner Ankunft bei der VCS in O... am 27. September 2011 von dem hierfür zuständigen Kollegen Thomas Sch (gehobener Dienst) begrüßt und mit den Standortregeln, dem Datenschutz usw. vertraut gemacht und durchs Haus geführt worden sei. Im Zuge dieser Führung sei der Antragsteller von den beiden Abteilungsleitern, Frau S… und Herrn R…, ebenfalls begrüßt worden und Herr R.. habe den Antragsteller gebeten, seinen vorgesehenen 14-tägigen Umlauf (Kennenlernphase) in den Projekten und im Support zu nutzen, um die Arbeitsinhalte und Aufgaben kennenzulernen. Dabei habe Herr R… dem Antragsteller weiter erläutert, dass er hierbei die Tätigkeiten sehe, die er z.B. als Projektbetreuer an der Seite eines Teamleiters leisten und sowohl den Teamleiter als auch das Team unterstützen könne. Als Beispiele wurden Reporting, Qualitätsaufgaben, übergeordnete Funktionen in der Gebäudeverwaltung und in der Personaleinsatzplanung angeführt. Frau S…. habe erklärt, dass für verschiedene Supportaufgaben ein zweiter Mann gesucht werde – z.B. auch für das Reporting, das in O... nicht nur für den Standort, sondern für verschiedene zentrale Projekte durchgeführt werde und deshalb eine überaus anspruchsvolle Tätigkeit darstelle. Diese Arbeit werde tatsächlich von einer Kollegin A 9z, BF, durchgeführt, die Tätigkeit selbst sei jedoch dem gehobenen Dienst und mithin nach T 7 eingeordnet. Darüber hinaus seien ihm von den beiden Abteilungsleitern auch an Beispielen von Einsätzen anderer Referenten in übergeordneten Aufgaben (über das Team hinausgehende Aufgaben) weitere Möglichkeiten aufgezeigt worden in dem Sinne, dass die Standortleitung zusammen mit ihm in diesen zwei Wochen in allen Projekten seine Stärken und Erfahrungen habe ausloten wollen, auf die der Standort gerne, wenn betrieblich möglich, eingehen möchte. In diesem Zusammenhang sei dem Antragsteller aber auch klar vermittelt worden, dass er nach dem Umlauf ausschließlich in dem im Zuweisungsbescheid ihm zugewiesenen Aufgabenbereich „Referent Managementsupport“ eingesetzt werde. Die Antragsgegnerin hat in der Antragserwiderung weiter ausgeführt, dass niemand dem Antragsteller angeboten habe, „er könne sich seine Tätigkeit aussuchen“. Im Übrigen würden „Hausmeisterdienste“ oder ähnliche Aufgaben nicht von der VCS, sondern von der STRABAG und dem Bereich GFM, die beide nichts mit der VCS zu tun hätten, durchgeführt. Der Antragsteller verdrehe den Sachverhalt, wenn er behaupte, ihm sei eröffnet worden, er könne sich seine Tätigkeit aussuchen bzw. es sei ihm mitgeteilt worden, dass man beim Facility Management noch jemanden brauche bzw. die Mitarbeiter im mittleren Dienst bräuchten gelegentlich eine Vertretung und er daraus Schlüsse auf die Amtsangemessenheit der zugewiesenen Tätigkeit ziehe.

37

Da nach dem Inhalt der Zuweisungsverfügung vom 6. September 2011, die hier alleiniger Prüfungsgegenstand ist, dem Antragsteller eine amtsangemessene Tätigkeit zugewiesen wurde – wie oben ausgeführt –, wäre es im Übrigen für den Fall, dass eine Umsetzung der Zuweisungsverfügung bei der VCS tatsächlich ausbliebe, an dem Antragsteller, die Erfüllung seines Anspruchs auf amtsangemessene Beschäftigung, wie sie die Zuweisung der Tätigkeit „Referent Managementsupport“ darstellt, gegenüber der DTAG – notfalls auch unter Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes – geltend zu machen.

38

Dass die „gebündelte“ Bewertung und Zuordnung der Tätigkeit „Referent Managementsupport“ in die Entgeltgruppe T 7 (was nach der Freiwilligen Konzernbetriebsvereinbarung Beamtenbewertung den Besoldungsgruppen A 9g bis A... entspricht) sachwidrig wäre und den durch § 18 BBesG gesteckten gesetzlichen Rahmen überschreiten könnte, vermag die Kammer bei der hier vorzunehmenden summarischer Prüfung nicht zu erkennen. Auch handelt es sich bei der dem Antragsteller konkret zugewiesenen Tätigkeit „Referent Managementsupport“ bei der VCS in O... um eine höherwertige Tätigkeit, da diese konkrete Tätigkeit nach Angaben der DTAG ihrer Wertigkeit nach der Besoldungsgruppe A... entspricht, was für den Antragsteller möglicherweise Beförderungsaussichten eröffnet. So wird er ausweislich der Ausführungen in der Zuweisungsverfügung vom 6. September 2011 mit dem Zeitpunkt der dauerhaften Zuweisung zugleich in die Beförderungsliste nach A... aufgenommen. Dass der Antragsteller mithin einen höher bewerteten Dienstposten wahrzunehmen hat, obwohl er ein niedrigeres Statusamt (BesGr. A...) innehat, begegnet keinen rechtlichen Bedenken (s. Nds. OVG, Beschlüsse vom 18. Mai 2011 – 5 ME 5/11 und 5 ME 81/11 –, juris m.w.N. aus der Rechtsprechung).

39

Dass die Wertigkeit der zugewiesenen Tätigkeit „Referent Managementsupport“ auf einer „Bündelung“ beruht, ist nicht zu beanstanden. Ist ein Dienstposten „gebündelt“ bewertet, d.h. zwei oder – wie hier – mehreren statusrechtlichen Ämtern derselben Laufbahngruppe zugeordnet, so ist er für jeden Beamten amtsangemessen, der sich in einem dieser Ämter befindet. Die hier den Statusämtern und den Besoldungsgruppen von A 9 bis A 13 zugeordnete „gebündelte“ Funktion „Referent Managementsupport“ stellt für den Antragsteller eine amtsangemessene Tätigkeit dar (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Januar 2007 – 2 A 2.06 –, Buchholz 232.1 § 11 BLV Nr. 4; BayVGH, Beschluss vom 16. Februar 2011 – 6 CS 10.3055 –, juris, Rdn. 16), zumal auch nicht ersichtlich ist, dass die „gebündelte“ Bewertung und Zuordnung sachwidrig sein könnte.

40

Der Einwand des Antragstellers, die Zuweisung verstoße gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Juni 2011 – 2 C 19/10 – (juris) zum sogenannten gebündelten Dienstposten greift nicht durch. Die Kammer ist mit der Antragsgegnerin der Auffassung, dass die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Juni 2011, worin über die Frage der Rechtmäßigkeit der bisherigen Beförderungspraxis in der Bundeszollverwaltung nach bundesweiten Beförderungsranglisten entschieden wurde, bereits nicht auf die Zuweisungsfälle nach § 4 Abs. 4 Sätze 2 und 3 PostPersRG übertragen werden kann. Das Bundesverwaltungsgericht hat in dieser Entscheidung § 18 BBesG ausschließlich im Hinblick auf Art. 33 Abs. 2 GG betrachtet, also vor dem Hintergrund, inwieweit bei einem konkreten Beförderungsbegehren der Leistungsgrundsatz verletzt sein könnte, wenn der Beförderungsbewerber auf einem gebündelt bewerteten Dienstposten tätig ist. Dabei geht es um die Wechselwirkung von § 18 BBesG und Art. 33 Abs. 2 GG. Den Zuweisungsfällen nach § 4 Abs. 4 Sätze 2 und 3 PostPersRG hingegen liegt ein vollständig anderer Sachverhalt und vor allem ein nicht vergleichbares Begehren zugrunde. Bei der Frage der Rechtmäßigkeit einer Zuweisungsverfügung geht es um die Frage der amtsangemessenen Beschäftigung des zugewiesenen Beamten. Hierüber hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 30. Juni 2011 gerade keine Aussage getroffen. Die Kammer folgt hier zur weiteren Begründung den diesbezüglichen Ausführungen der Antragsgegnerin in der Antragserwiderung, dort S. 7 und 8, auf die hiermit verwiesen wird. Ist ein Dienstposten gebündelt bewertet, d.h. mindestens zwei oder auch drei bis vier statusrechtlichen Ämtern derselben Laufbahngruppe zugeordnet, so ist er für jeden Beamten amtsangemessen, der sich in einem dieser Ämter befindet (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 9. Februar 2011 – 10 B 11312/10.OVG –, esovgrp und juris; BayVGH, Beschluss vom 29. März 2011, a.a.O. sowie Nds. OVG, Beschluss vom 18. Mai 2011 – 5 ME 321/10 –, a.a.O.; a.A. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. Juli 2011 – OVG 6 S 17.11 –, juris, Rdn. 30).

41

Die vom Antragsteller angeführten laufbahnrechtlichen Regelungen, so die Postlaufbahnverordnung (BGBl. I 1995 S. 868) sowie die Verordnung über die Laufbahnen, Ausbildung und Prüfung für die bei der Deutschen Telekom AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten (BGBl. I 2004 S. 1287), enthalten keine Aufgaben- oder Funktionsbeschreibungen und können deshalb für die Frage der Amtsangemessenheit der dem Antragsteller hier zugewiesenen Tätigkeit nicht herangezogen werden.

42

Überdies besteht auch ein „dringendes betriebliches oder personalwirtschaftliches Interesse“ der Antragsgegnerin an der dauerhaften Zuweisung des Antragstellers. Sie hat in der angegriffenen Zuweisungsverfügung dargelegt, dass das dringende betriebliche und personalwirtschaftliche Interesse an der Zuweisung darin bestehe, Beamtinnen und Beamte, deren Arbeitsposten in der DTAG ersatzlos weggefallen seien und für die ein anderer Arbeitsposten nicht verfügbar sei, Tätigkeiten bei Tochtergesellschaften zuzuweisen. Dies sei insbesondere vor dem Hintergrund von Bedeutung, dass die DTAG den verfassungsrechtlich garantierten Rechtsanspruch auf Beschäftigung ihrer Beamtinnen und Beamten Rechnung zu tragen habe. Durch die dauerhafte Zuweisung werde dem Rechtsanspruch des Antragstellers auf amtsangemessene Beschäftigung Rechnung getragen. Das strikte Gebot, Beamten, deren Arbeitsposten bei der Antragsgegnerin ersatzlos weggefallen sind und für die ein anderer Arbeitsposten nicht verfügbar ist, bei Tochter- und Enkelgesellschaften eine angemessene Tätigkeit zuzuweisen, ergibt sich für die DTAG nicht nur aus der betriebswirtschaftlichen Erwägung heraus, dass die von ihr weiter alimentierten Beamten auch eine Arbeitsleistung für den Konzern erbringen sollen, sondern zudem deshalb, weil sie nach beamtenrechtlichen Grundsätzen und sogar von Verfassungs wegen (vgl. Art. 33 Abs. 5 GG) verpflichtet ist, Beamte wie den Antragsteller amtsangemessen zu beschäftigen (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 9. Februar 2011 – 10 B 11312/10.OVG –, a.a.O. m.w.N. aus der Rechtsprechung).

43

Die Zuweisungsverfügung vom 6. September 2011 verstößt auch nicht gegen die Fürsorgepflicht (vgl. § 78 BBG). Sie erweist sich auch insoweit bei der hier anzustellenden summarischen Prüfung weder als ermessensfehlerhaft noch als unverhältnismäßig. Die DTAG hat die von dem Antragsteller gegen die Zuweisung zur VCS nach O... vorgebrachten Gründe persönlicher und gesundheitlicher Art (Entfernung zwischen Wohnort und neuem Dienstort in O...; gesundheitliche Einschränkungen entsprechend dem BAD-Gutachten vom 16. Juni 2011) geprüft, diese jedoch zu Recht nicht als der Zuweisung entgegenstehend gewertet. Schwerwiegende persönliche Gründe oder außergewöhnliche Härten, die hier ausnahmsweise dem dienstlichen Interesse an der Zuweisung entgegenstünden, hat der Antragsteller weder dargelegt noch glaubhaft gemacht.

44

Der Antragsteller kann zum einen nicht mit Erfolg geltend machen, die Zuweisung sei angesichts der Entfernung zwischen seinem Wohnort O… und seinem Dienstort O... bei täglicher Hin- und Rückfahrt unzumutbar. Das tägliche Pendeln kann der Antragsteller nämlich vermeiden, indem er nach O... umzieht oder zumindest näher an den neuen Dienstort heranzieht. Es sind keine hinreichenden Umstände erkennbar, die einer erfolgreichen Wohnungssuche des Antragstellers – erforderlichenfalls einschließlich der Anmietung einer vorübergehenden Unterkunft – bei ernsthaftem Bemühen seinerseits entgegenständen. Auch wurde ihm in der Zuweisungsverfügung vom 6. September 2011 ausdrücklich die Umzugskostenzusage entsprechend der „Konzernrichtlinie Umzug und Doppelte Haushaltsführung (KUD)“ erteilt, weil seine derzeitige Wohnung mindestens 50 km von der neuen Arbeitsstätte entfernt ist und nicht im neuen Beschäftigungsort liegt. Damit hat die DTAG ihrer Fürsorgepflicht Rechnung getragen (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18. Juli 2011 – 1 B 452/11 –, juris). Soweit der Antragsteller einen Umzug gänzlich ausschließen sollte, ist er darauf hinzuweisen, dass er als Bundesbeamter grundsätzlich damit rechnen muss, an einem anderen Dienstort im Bundesgebiet eingesetzt zu werden. Ein Bundesbeamter muss es im Regelfall hinnehmen, dass persönliche Belange und Wünsche insoweit zurücktreten müssen (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 18. Mai 2011 – 5 ME 81/11 –, a.a.O.).

45

Die Antragsgegnerin hat bei der Zuweisung auch die gesundheitlichen Einschränkungen des Antragstellers berücksichtigt. So wird er entsprechend dem BAD-Gutachten vom 16. Juni 2011 nur in der Tagschicht von 8.00 bis 18.00 Uhr, ohne konflikthaften Kundenkontakt, ohne Arbeiten unter Zeitdruck, unter Beachtung der fehlenden Flexibilität und Anpassung sowie der Teamfähigkeit und unter Berücksichtigung der psychomentalen Minderbelastbarkeit durch rezidivierende Panikattacken eingesetzt.

46

Soweit der Antragsteller auf fehlende Kenntnisse in seinem neuen Arbeitsgebiet hinweist, hat die Antragsgegnerin in der Zuweisungsverfügung zu Recht ausgeführt, dass es zu beachten sei, dass Beamte keinen Anspruch auf Beibehaltung eines einmal übertragenen Dienstpostens geltend machen können. Von ihnen kann vielmehr verlangt werden, dass sie sich kurzfristig auf neue, ihrer Laufbahngruppe zuzurechnenden Aufgabengebiete einstellen, die ihnen vom Dienstherrn zugewiesen werden. Bundesbeamte sind gemäß § 61 Abs. 2 BBG verpflichtet, an den angebotenen Maßnahmen der dienstlichen Qualifizierung zur Erhaltung oder Fortentwicklung ihrer Kenntnisse teilzunehmen.

47

Nach alledem war der Antrag abzulehnen.

48

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

49

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz – GKG –.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Tenor

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 100.000 € (in Worten: einhunderttausend Euro) festgesetzt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 27. Oktober 2010 - 5 K 1991/10 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Der Streitwert wird auf 3.750,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Die zulässige Beschwerde des Antragstellers ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht den Antrag abgelehnt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 30.08.2010 zur Errichtung eines „Anbaus von Garagen mit PV-Anlage“ anzuordnen. Die Baugenehmigung verletzt auch nach Auffassung des Senats nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung keine Rechte des Antragstellers. Die im Beschwerdeverfahren dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, geben keinen Anlass, den Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern.
Der Antragsteller rügt, das Verwaltungsgericht gehe von falschen Sachverhaltsvoraussetzungen aus. Es bemesse die Begründetheit des Antrags ausschließlich daran, dass es sich um eine Garage handle, obwohl nach objektiven Kriterien von der Errichtung einer Werkstatt auszugehen sei. Für die Annahme einer Werkstatt sprächen, dass auf dem Grundstück des Beigeladenen bereits ausreichend Garagen vorhanden seien, der Beigeladene Kraftfahrzeugmechaniker sei und schon bisher auf dem Grundstück Fahrzeuge repariere, sowie die Dimension der Garage mit drei überdimensionierten Einfahrten. Wenn das Bauvorhaben richtigerweise daran bemessen werde, was tatsächlich errichtet werde, seien unzumutbare Immissionen durch den erheblichen An- und Abfahrtverkehr und durch den Werkstattbetrieb zu erwarten. Diese Rüge greift nicht durch.
Die vom Antragsteller befürchtete Nutzung der Garagen zu Reparatur- und Restaurierungszwecken und zur Durchführung von Reifenwechseln ist nicht Gegenstand der Baugenehmigung, um deren sofortige Vollziehung es im vorliegenden Verfahren geht. Selbst wenn der Beigeladene in Wahrheit eine andere als die genehmigte Nutzung des Gebäudes als Garagen anstreben sollte, wäre dies im vorliegenden Verfahren unbeachtlich, weil solche Absichten jedenfalls in der Baugenehmigung keinen Niederschlag gefunden haben. Die Baugenehmigung lässt einen Werkstattbetrieb eindeutig nicht zu. Raum für eine erweiterte Interpretation der Baugenehmigung, der solche Nutzungsmöglichkeiten offen ließe, besteht nicht. Weder der Genehmigungsbescheid selbst oder die ihm beigefügten Nebenbestimmungen noch die genehmigten Bauvorlagen enthalten Hinweise darauf, dass die Baubehörde mit der Genehmigung auch eine Nutzung der Garage als Werkstatt ermöglichen wollte oder objektiv zugelassen hat. Diese hat im Rahmen der Abweisung der Einwendungen des Antragstellers vielmehr zusätzlich und ausdrücklich klargestellt, dass zur Entscheidung lediglich der Neubau von privat genutzten Garagen mit einer “PV-Anlage“ stehe. Die Befürchtung des Antragstellers, der Beigeladene werde das genehmigte Gebäude entgegen dem genehmigten Nutzungszweck gleichwohl als Werkstatt benutzen, kann im vorliegenden Verfahren keine Berücksichtigung finden. Gegen eine Nutzungsänderung, die seine (Nachbar-)Rechte verletzt, könnte der Antragsteller jedoch gegebenenfalls ebenso (vorläufigen) Rechtsschutz einfordern.
Das Bauvorhaben verstößt auch nicht zu Lasten des Antragstellers gegen die nachbarschützende Vorschrift des § 5 LBO über die erforderliche Abstandsflächentiefe. Der Antragsteller führt insoweit aus, dass das Bauvorhaben die erforderliche Abstandsflächentiefe gegenüber dem - nicht in seinem Eigentum stehenden - Grundstück Flst.Nr. ... nicht einhalte. Er macht sinngemäß geltend, darin liege ein Verstoß gegen eine nachbarschützende Vorschrift, auf den er sich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch berufen könne, selbst wenn er subjektiv von dem Verstoß nicht betroffen sei, da die Vorschrift jedenfalls auch dem Schutz seiner Interessen diene. Hierzu reiche es aus, wenn gegen eine Vorschrift verstoßen werde, die dem Nachbarschutz diene. Auf eine spürbare tatsächliche Beeinträchtigung komme es in diesem Fall nicht an.
Diesem Vorbringen liegt ein unzutreffendes Verständnis des dogmatischen Gehalts nachbarschützender Vorschriften und insbesondere des Umfangs der nachbarschützenden Wirkung des § 5 LBO zugrunde. Es trifft zwar, worauf die Antragsgegnerin in ihrer Antragserwiderung bereits hingewiesen hat, zu, dass ein Nachbar bereits dann im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO in seinen Rechten verletzt ist, wenn die einem Dritten erteilte Baugenehmigung gegen Vorschriften verstößt, die zumindest auch seinen Schutz bezwecken, ohne dass es hierfür auf tatsächlicher Ebene noch einer konkreten Beeinträchtigung bedürfte. Der Antragssteller verkennt mit seiner Argumentation jedoch, dass dies nur für denjenigen gilt, zu dessen Lasten die nachbarschützende Vorschrift verletzt wird. Die nachbarschützende Wirkung der Abstandsvorschrift erstreckt sich aber nur auf die jeweils an die Abstandsfläche des Bauvorhabens angrenzenden Grundstücke und auf alle Nachbarn, deren Grundstücke dem Bauvorhaben gegenüberliegen (vgl. hierzu Sauter, LBO für Baden-Württemberg, Stand Juli 2009, § 5 RdNr. 7). Der Antragsteller kann sich daher nicht mit Erfolg darauf berufen, dass das Bauvorhaben die erforderliche Abstandsflächentiefe gegenüber dem Grundstück Flst.Nr. ..., also gegenüber einem fremden Grundstück nicht einhält. Dass die Abstandsflächentiefe auf der seinem Grundstück zugewandten Gebäudeseite nicht eingehalten wäre, macht der Antragsteller selbst nicht geltend.
II.
Der Antragsteller trägt als Beschwerdeführer die Kosten der ohne Erfolg eingelegten Beschwerde (§ 154 Abs. 2 VwGO). Insoweit sind ihm nach § 162 Abs. 3 VwGO auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen, weil der Beigeladene mit seinem - näher begründeten - Antrag, die Beschwerde zurückzuweisen, ein eigenes Kostenrisiko (§ 154 Abs. 3 VwGO) übernommen hat. Der Senat gibt damit seine - mit der Rechtsprechung der anderen Baurechtssenate des beschließenden Gerichtshofs übereinstimmende - bisherige Praxis, die einem notwendig beigeladenen Bauherrn entstandenen außergerichtlichen Kosten ungeachtet dessen aufzuerlegen, ob der Bauherr einen Sachantrag gestellt oder den Prozess wesentlich gefördert hat (Senatsbeschluss vom 01.09.1997 - 8 S 1958/97 - VBlBW 1998, 57 m.w.N.), nach Abstimmung mit den anderen Baurechtssenaten auf.
Nach § 162 Abs. 3 VwGO sind die außergerichtlichen Kosten eines Beigeladenen nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt. Der Billigkeit entspricht die Auferlegung von Kosten eines Beigeladenen im Regelfall nur dann, wenn er i. S. des § 154 Abs. 3 VwGO einen Antrag gestellt oder das Verfahren wesentlich gefördert hat. Für einen notwendig Beigeladenen gilt grundsätzlich nichts Anderes, auch nicht im Baunachbarstreit. Das folgt aus dem systematischen Zusammenhang des § 162 Abs. 3 VwGO mit § 154 Abs. 3 VwGO (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.01.1987 - 6 C 55.83 - Buchholz 310 § 162 VwGO Nr. 21) und allgemeinen Grundsätzen des Kostenrechts, die sich am Maß der Beteiligung orientieren (Olbertz in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Kommentar, § 162 Rn. 92, 93 m.w.N. aus Rspr. und Lit.). § 162 Abs. 3 VwGO unterscheidet zudem nicht zwischen einfacher und notwendiger Beiladung. Auch stellen weder diese Vorschrift noch § 154 Abs. 3 VwGO auf die materiell-rechtliche Betroffenheit oder die Zwangsläufigkeit der prozessualen Beteiligung des Beigeladenen ab; vielmehr knüpft § 154 Abs. 3 VwGO an das konkrete prozessuale Verhalten des Beigeladenen an (vgl. Olbertz, a.a.O. Rn. 96 m.w.N.). Demzufolge können die Gesichtspunkte, dass der Bauherr im Anfechtungsprozess eines Nachbarn zwangsläufig in eine gerichtliche Auseinandersetzung über die ihm erteilte Baugenehmigung gezogen wird und dass es sich dabei „im Grunde“ nur um eine Streitigkeit zwischen ihm und dem Nachbarn handelt (vgl. Senatsbeschluss vom 01.09.1997, a.a.O.; im Anschluss ebenso bei notwendig beigeladenen Asylbewerbern BayVGH, Beschluss vom 08.11.1999 - 27 ZB 99.32026 - NVwZ-RR 2000, 333 jeweils m.w.N.), für sich genommen keine Billigkeitsentscheidung nach § 162 Abs. 3 VwGO rechtfertigen. Abgesehen davon stellen sie auch keine Besonderheit gerade des Baunachbarstreits dar. Allerdings setzt eine Billigkeitsentscheidung einen Sachantrag i. S. des § 154 Abs. 3 VwGO auch nicht voraus (Schmidt in Eyermann, VwGO, 13. Auflage § 162 Rn. 17 m.w.N.). Sie kommt auch ohne solchen Antrag in Betracht, etwa wenn der Beigeladene das Verfahren wesentlich gefördert hat oder ein anderer Billigkeitsgrund vorliegt (vgl. Olbertz, a.a.O. Rn. 93 und 95 ff. m.w.N.). Umgekehrt kann sie trotz eigener Antragstellung auch ausscheiden, etwa bei unnötiger vorbeugender Rechtsverteidigung (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 07.06.1995 - 4 B 126.95 - NJW 1995, 2867 und vom 31.10.2000 - 4 KSt 2.00, 4 B 65.00 - NVwZ-RR 2001, 276), wenn in einem Schriftsatz ohne Begründung nur die Zurückweisung des Rechtsmittels beantragt wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.02.1993 - 4 C 16.92 - juris) oder wenn mit einem Sachantrag ausnahmsweise kein Kostenrisiko i. S. des § 154 Abs. 3 VwGO einhergeht (vgl. BayVGH, Beschluss vom 11.10.2001 - 8 ZB 01.1789 - NVwZ-RR 2002, 786).
Ausgehend davon ist hier eine Billigkeitsentscheidung i. S. des § 162 Abs. 3 VwGO gerechtfertigt, weil der Beigeladene mit seinem - näher begründeten - Antrag auf Zurückweisung der Beschwerde ein Kostenrisiko i. S. des § 154 Abs. 3 VwGO übernommen hat und kein Sachverhalt vorliegt, der einer Billigkeitsentscheidung gleichwohl entgegensteht.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 39 Abs. 1, 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 und 52 Abs. 1 GKG.
10 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Das Gericht kann, solange das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen oder in höherer Instanz anhängig ist, von Amts wegen oder auf Antrag andere, deren rechtliche Interessen durch die Entscheidung berührt werden, beiladen.

(2) Sind an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt, daß die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann, so sind sie beizuladen (notwendige Beiladung).

(3) Kommt nach Absatz 2 die Beiladung von mehr als fünfzig Personen in Betracht, kann das Gericht durch Beschluß anordnen, daß nur solche Personen beigeladen werden, die dies innerhalb einer bestimmten Frist beantragen. Der Beschluß ist unanfechtbar. Er ist im Bundesanzeiger bekanntzumachen. Er muß außerdem in Tageszeitungen veröffentlicht werden, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich die Entscheidung voraussichtlich auswirken wird. Die Bekanntmachung kann zusätzlich in einem von dem Gericht für Bekanntmachungen bestimmten Informations- und Kommunikationssystem erfolgen. Die Frist muß mindestens drei Monate seit Veröffentlichung im Bundesanzeiger betragen. In der Veröffentlichung in Tageszeitungen ist mitzuteilen, an welchem Tage die Frist abläuft. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Frist gilt § 60 entsprechend. Das Gericht soll Personen, die von der Entscheidung erkennbar in besonderem Maße betroffen werden, auch ohne Antrag beiladen.

(4) Der Beiladungsbeschluß ist allen Beteiligten zuzustellen. Dabei sollen der Stand der Sache und der Grund der Beiladung angegeben werden. Die Beiladung ist unanfechtbar.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Beamtinnen und Beamte haben ihre Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen. Sie sind verpflichtet, deren dienstliche Anordnungen auszuführen und deren allgemeine Richtlinien zu befolgen. Dies gilt nicht, soweit die Beamtinnen und Beamten nach besonderen gesetzlichen Vorschriften an Weisungen nicht gebunden und nur dem Gesetz unterworfen sind.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei organisatorischen Veränderungen dem Dienstherrn Folge zu leisten.

Tatbestand

1

Zum 1. Januar 2007 übertrug der Beklagte aufgrund einer gesetzlichen Ermächtigung durch Vertrag die Aufgaben der Bewährungs- und Gerichtshilfe auf die Beigeladene als Beliehene. Die Beigeladene ist eine gemeinnützige GmbH mit Sitz in Stuttgart, die vollständig von einem österreichischen Verein getragen wird und an der die öffentliche Hand nicht beteiligt ist.

2

Der Kläger steht als Sozialamtmann (Besoldungsgruppe A 11) im Dienst des beklagten Landes. Er war als Bewährungshelfer an der Dienststelle für Bewährungshilfe des Landgerichts Tübingen in Reutlingen verwendet worden. Im Februar 2008 wurde er an die "Einrichtung Reutlingen" versetzt. Dabei handelt es sich um eine Dienststelle der Bewährungs- und Gerichtshilfe des Beklagten, in der zugleich eine Niederlassung der Beigeladenen untergebracht ist und die nach außen einheitlich unter der Bezeichnung "Einrichtung" in Erscheinung tritt. Nach der Konzeption des Beklagten und der Beigeladenen sollen die beamteten Bewährungshelfer dort ihre Dienstleistung nach den Vorgaben und Weisungen der Beigeladenen erbringen. Eine Verfügung, mit der dem Kläger eine Tätigkeit bei der Beigeladenen zugewiesen worden wäre, ist nicht ergangen.

3

Der Kläger hält die Privatisierung der Bewährungs- und Gerichtshilfe und damit auch die Ausübung von Weisungs- und Dienstherrnbefugnissen durch einen Privaten für unzulässig. Er beantragte, der Beigeladenen die Ausübung der Weisungs- und Dienstherrnbefugnisse zu untersagen sowie festzustellen, dass die Ausübung dieser Befugnisse durch die Beigeladene rechtswidrig ist. Der Beklagte lehnte den Antrag ab und wies den hiergegen erhobenen Widerspruch des Klägers zurück.

4

Der Kläger hat Klage erhoben und beantragt, den ablehnenden Bescheid des Beklagten und dessen Widerspruchsbescheid aufzuheben sowie festzustellen, dass die Überlassung der übertragenen Weisungs- und Aufsichtsrechte sowie sonstigen Dienstherrnbefugnisse an die Beigeladene zur Ausübung rechtswidrig ist, hilfsweise die Aufhebung des bestimmte Einzelmaßnahmen betreffenden Widerspruchsbescheids. Das Verwaltungsgericht hat das Verfahren ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 Abs. 1 GG vorgelegt. Durch Beschluss vom 21. Juni 2011 (- 2 BvL 15/08 - BVerfGK 18, 498) hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts die Vorlage für unzulässig erklärt. Daraufhin hat das Verwaltungsgericht die Klage als unbegründet abgewiesen.

5

Die vom Kläger hiergegen eingelegte Berufung ist erfolglos geblieben. Zur Begründung hat der Verwaltungsgerichtshof im Wesentlichen ausgeführt: Auf Art. 33 Abs. 4 GG könne sich der Kläger nicht berufen, weil der Funktionsvorbehalt keine subjektiven Rechte der Beamten begründe. Die vertragliche Dienstleistungsüberlassung und die damit der Beigeladenen verliehenen Befugnisse stünden auch in Einklang mit Art. 33 Abs. 5 GG. Einen hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums, wonach der Beamte in einem uneingeschränkten Weisungs- und Verantwortungsstrang zu seinem Dienstherrn stehen müsse, habe das Bundesverfassungsgericht nicht ausgesprochen. Aus den verfassungsrechtlichen Vorgaben ergebe sich daher auch nicht, dass nur Beamte Vorgesetztenfunktionen oder Weisungsrechte wahrnehmen könnten. Ein Verstoß gegen § 123a Abs. 2 BRRG liege nicht vor, weil die darin normierte Privatisierungsform keinen abschließenden Charakter habe. Andere Gestaltungsmöglichkeiten stünden dem Landesgesetzgeber daher offen. Durch die vorliegende Konstruktion werde nicht der Beamte selbst einem Privaten zugewiesen, vielmehr werde dem Privaten nur das Ergebnis der von Beamten erbrachten Dienstleistung zur Verfügung gestellt. Derartige Dienstleistungsüberlassungen entsprächen den Vorgaben der Rechtsprechung, insbesondere verblieben alle wesentlichen und das Dienstverhältnis des Beamten betreffenden Angelegenheiten beim Dienstherrn.

6

Mit der bereits vom Verwaltungsgerichtshof zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren fort. Er beantragt,

die Urteile des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 22. Januar 2013 und des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 12. Oktober 2011 sowie den Bescheid des Justizministeriums Baden-Württemberg vom 19. März 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. Juni 2007 aufzuheben und festzustellen, dass die Übertragung von Weisungs- und Aufsichtsrechten sowie sonstiger Dienstherrnbefugnisse aufgrund des Landesgesetzes Baden-Württemberg über die Bewährungs- und Gerichtshilfe sowie die Sozialarbeit im Justizvollzug - LBGS - vom 1. Juli 2004 (GBl. S. 469 <504>) in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 11. Dezember 2007 (GBl. S. 580) auf die Beigeladene rechtswidrig ist.

7

Der Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

8

Die Beigeladene beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

9

Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht beteiligt sich am Verfahren; er hält die Revision für unbegründet.

Entscheidungsgründe

10

Die zulässige Revision des Klägers ist begründet. Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs verletzt revisibles Landesbeamtenrecht (§ 191 Abs. 2 VwGO, § 127 Nr. 2 BRRG, § 63 Abs. 3 Satz 2 BeamtStG). Der Verwaltungsgerichtshof hat zwar zutreffend entschieden, dass die Klage zulässig ist (1.) und die der Beigeladenen eingeräumten Befugnisse nicht am Maßstab des § 123a BRRG zu messen sind (2.). Er hat aber verkannt, dass die gesetzgeberische Konzeption des Landesgesetzes über die Bewährungs- und Gerichtshilfe sowie die Sozialarbeit im Justizvollzug - LBGS - vom 1. Juli 2004 (GBl. S. 469 <504>) in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 11. Dezember 2007 (GBl. S. 580) unauflösbare Widersprüche enthält und angesichts seiner Unvollständigkeit von vornherein nicht geeignet ist, Weisungsbefugnisse der Beigeladenen und eine damit korrespondierende Befolgungspflicht des Klägers zu begründen (3.). Zu dieser Feststellung ist der Senat ohne Vorlage an das Bundesverfassungsgericht oder den Staatsgerichtshof Baden-Württemberg befugt (4.). Um eine Gefährdung der ordnungsgemäßen Aufgabenerledigung der Bewährungs- und Gerichtshilfe zu vermeiden, können die Regelungen des Landesgesetzes übergangsweise weiterhin angewandt werden (5.).

11

Die maßgeblichen Rechtsgrundlagen des Streitfalls stellen sich wie folgt dar:

12

Nach § 7 Abs. 1 LBGS kann das Justizministerium durch Vertrag die Aufgaben der Bewährungs- und Gerichtshilfe im ganzen Land auf einen freien Träger als Beliehenen übertragen. Gemäß § 8 Nr. 1 Satz 1 LBGS kann dem freien Träger dabei das Ergebnis der Dienstleistung der derzeit beschäftigten Bewährungs- und Gerichtshelfer unter Wahrung ihrer Rechtsstellung zur Verfügung gestellt werden. Einen entsprechenden Vertrag haben der Beklagte und die Beigeladene am 6. Dezember 2006 mit einer Laufzeit von 10 Jahren geschlossen.

13

Nach § 8 Nr. 1 Satz 2 LBGS ist damit der Vorstand des freien Trägers zur Ausübung der Fachaufsicht und des fachlichen Weisungsrechts ermächtigt. Die vom Vertrag erfassten Bewährungs- und Gerichtshelfer werden vom freien Träger nach seinem Organisationsermessen mit Aufgaben betraut (§ 8 Nr. 2 LBGS), den Anordnungen des freien Trägers hat der Beamte Folge zu leisten (§ 8 Nr. 6 LBGS). Weitere Dienstherrnbefugnisse, die weder den Status der Beschäftigten noch die Ausübung der Disziplinargewalt betreffen, können dem Vorstand des freien Trägers durch Rechtsverordnung zur Ausübung übertragen werden (§ 8 Nr. 4 LBGS). Hiervon ist durch die Verordnung des Justizministeriums zur Durchführung des Landesgesetzes über die Bewährungs- und Gerichtshilfe sowie die Sozialarbeit im Justizvollzug - DVO LBGS - vom 2. Januar 2008 (GBl. S. 30), geändert durch Verordnung vom 15. Juni 2010 (GBl. S. 529), Gebrauch gemacht worden.

14

1. Zu Recht hat der Verwaltungsgerichtshof die Feststellungsklage als zulässig erachtet.

15

Nach § 43 Abs. 1 VwGO kann durch Klage die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob Weisungs- und Aufsichtsrechte sowie weitere Dienstherrnbefugnisse, die dem Beklagten gegenüber dem Kläger zustehen, wirksam durch Vertrag im Sinne von § 7 LBGS auf die Beigeladene übertragen worden sind. Der Kläger hat auch ein berechtigtes Interesse an der erstrebten Feststellung. Wegen des Risikos einer disziplinarischen Ahndung kann es ihm nicht zugemutet werden, eine Weisung der Beigeladenen nicht zu befolgen und die zwischen den Beteiligten umstrittene Rechtsfrage erst in diesem Zusammenhang gerichtlich klären zu lassen (BVerwG, Urteile von 30. November 2011 - 6 C 20.10 - BVerwGE 141, 223 Rn. 13 und vom 27. Juni 2013 - 3 C 21.12 - BVerwGE 147, 100 Rn. 12).

16

Die Klagebefugnis folgt aus der Pflicht zur Befolgung dienstlicher Anordnungen (§ 35 Satz 2 BeamtStG, § 37 Satz 2 BRRG a.F.). Die Gehorsamspflicht des Beamten besteht grundsätzlich auch bei rechtswidrigen Weisungen, sofern sie einen Bezug zur Dienstausübung des Beamten aufweisen (BVerwG, Urteil vom 18. September 2008 - 2 C 126.07 - BVerwGE 132, 40 Rn. 16 f.). Der Beamte hat aber die Möglichkeit, Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit dienstlicher Anordnungen geltend zu machen; nur so kann er sich von seiner eigenen Verantwortung befreien (§ 36 Abs. 2 Satz 3 BeamtStG, § 38 Abs. 2 Satz 2 BRRG a.F.). Er kann ggf. auch gerichtlich überprüfen lassen, ob die Weisung den zulässigen dienstlichen Zusammenhang verlässt (BVerfG, Kammerbeschluss vom 7. November 1994 - 2 BvR 1117/94 u.a. - NVwZ 1995, 680 Rn. 6).

17

Sollten die Maßnahmen des Beklagten der Sache nach eine Zuweisung zur Beigeladenen bewirken, wie der Kläger vorträgt, bestünde überdies die Möglichkeit der Verletzung seiner Statusrechte. Anders als eine behördeninterne Umsetzung entfaltet die Zuordnung eines Beamten zu einer anderen Behörde oder Einrichtung Außenwirkung (BVerwG, Urteil vom 22. Mai 1980 - 2 C 30.78 - BVerwGE 60, 144 <147> zu Abordnung und Versetzung, vgl. auch Urteil vom 25. Oktober 2007 - 2 C 30.07 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 5 GG Nr. 91 Rn. 12 ff. zum Statusbezug der Zuweisung).

18

Das für beamtenrechtliche Streitigkeiten stets erforderliche Vorverfahren (§ 126 Abs. 3 BRRG, § 54 Abs. 2 BeamtStG) ist ordnungsgemäß durchgeführt worden.

19

2. Die Privatisierung der Bewährungs- und Gerichtshilfe durch §§ 7 ff. LBGS und den darauf gestützten Vertrag zwischen dem Beklagten und der Beigeladenen unterfällt nicht dem Regelungsbereich des § 123a BRRG.

20

a) § 123a BRRG in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Landesgesetzes Baden-Württemberg über die Bewährungs- und Gerichtshilfe sowie die Sozialarbeit im Justizvollzug gültigen Fassung vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2138 <2140>) regelt - weitgehend inhaltsgleich mit § 20 BeamtStG -, unter welchen Voraussetzungen einem Beamten eine Tätigkeit bei einer nicht dienstherrnfähigen Einrichtung zugewiesen werden kann.

21

Die Zuweisung stellt das Gegenstück zu Abordnung und Versetzung dar, wenn die Einrichtung, bei der die Aufgabe erfüllt werden soll, keine Dienstherrnfähigkeit besitzt. Die Rechtsstellung des Zugewiesenen bleibt dabei unberührt (§ 123a Abs. 3 BRRG), sodass die Rechte und Pflichten aus dem Beamtenverhältnis zu seinem Dienstherrn fortbestehen; der Beamte erhält von diesem auch weiterhin seine Bezüge. Mangels Dienstherrnfähigkeit stehen der Einrichtung auch keine Dienstherrnbefugnisse zu, derartiges ist nur durch eine zusätzliche Beleihung möglich. Die Tätigkeit des zugewiesenen Beamten wird aber für den Träger der Zuweisungseinrichtung erbracht. Der Beamte muss daher auch in den Betrieb der Einrichtung integriert werden und unterliegt "vor Ort" dem fachlichen Direktions- und Weisungsrecht dieser Einrichtung (BT-Drs. 11/6835 S. 56; vgl. hierzu Hoffmann, ZTR 1990, 327 <328>; Schönrock, ZBR 2010, 222 <227>).

22

b) Eine derartige Zuweisung des Klägers hat der Beklagte nicht verfügt; sie war auch in der Sache nicht beabsichtigt.

23

Im Januar 2008 hat der Beklagte den Kläger vielmehr an eine landeseigene Dienststelle versetzt. Zwar trägt die Dienststelle die Bezeichnung "Einrichtung" (Ziffer I.2 Abs. 2 der Verwaltungsvorschrift des Justizministeriums BW vom 8. Mai 2009, Die Justiz 2009, 151). Gleichwohl handelt es sich hierbei um eine Dienststelle der Bewährungs- und Gerichtshilfe des Landes (§ 1 Abs. 1 Nr. 9 DVO LBGS). Dem Kläger ist daher keine Tätigkeit bei der Beigeladenen zugewiesen worden, er versieht seinen Dienst vielmehr weiterhin bei einer Dienststelle des beklagten Landes. Dementsprechend ist der rechtstechnische Weg und die Bezeichnung als Versetzung gewählt worden.

24

Dieser rechtstatsächliche Befund entspricht auch dem Willen des Beklagten. Nach § 8 Nr. 1 Satz 1 LBGS soll dem freien Träger nur das Ergebnis der Dienstleistung der Landesmitarbeiter zur Verfügung gestellt werden. Eine Zuweisung der Beamten selbst war dagegen ausdrücklich nicht beabsichtigt (Begründung des Gesetzentwurfs der Landesregierung, LT-Drs. 13/3201 S. 316). Auch das Konzept des zwischen dem Beklagten und der Beigeladenen geschlossenen Vertrags beruht auf dieser Einordnung. Danach nimmt die Beigeladene das Ergebnis so in Anspruch, wie es ihr vom Land zur Verfügung gestellt wird (§ 3 Abs. 2 Satz 4 des Vertrages vom 6. Dezember 2006). Dem Gesamtkonzept des Regelungsgefüges liegt damit die Vorstellung zugrunde, dass die Dienstleistung der Beamten für und beim Beklagten erbracht wird und dieser das Ergebnis der Beigeladenen überlässt (vgl. hierzu auch Bericht der Landesregierung zur Evaluation der Bewährungs- und Gerichtshilfe, LT-Drs. 15/5000 S. 42).

25

c) Dieses Regelungskonzept stellt keine Umgehung des § 123a BRRG dar, der bei Inkrafttreten des Landesgesetzes als unmittelbar anwendbares Recht galt.

26

§ 123a BRRG ist zwar ist als Rahmengesetz erlassen worden, das der Ausfüllung durch Landesgesetzgebung fähig und ihrer bedürftig sein muss (BVerfG, Urteil vom 27. Juli 2004 - 2 BvF 2/02 - BVerfGE 111, 226 <248> m.w.N.). Auch aufgrund der Kompetenz zur Rahmengesetzgebung konnten jedoch für einzelne Teile der Rechtsmaterie eine Vollregelung getroffen werden (BVerfG, Urteil vom 1. Dezember 1954 - 2 BvG 1/54 - BVerfGE 4, 115 <128 f.>; Beschluss vom 28. November 1973 - 2 BvL 42/71 - BVerfGE 36, 193 <202>). Dies ist durch Art. 75 Abs. 2 GG in der Fassung vom 27. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3146) auch im Grundgesetz selbst zum Ausdruck gebracht worden. Von dieser Möglichkeit ist in den Vorschriften aus Kapitel II des Beamtenrechtsrahmengesetzes, die "einheitlich und unmittelbar gelten", Gebrauch gemacht worden. Eine Umsetzung durch den Landesgesetzgeber, die Anknüpfungspunkt für eine abweichende Regelung hätte sein können, war hier nicht vorgesehen (Hoffmann, ZTR 1990, 327). Die in § 123a Abs. 2 BRRG enthaltenen Bestimmungen haben auch in der Sache eine abschließende Regelung darüber getroffen, in welchen Fällen eine Zuweisung von Beamten ohne deren Einverständnis erfolgen kann (BT-Drs. 13/5057 S. 64).

27

In diesem abschließend vorgegebenen Regelungsbereich liegt das Landesgesetz aber nicht. Dem Kläger ist weder formal noch in der Sache eine Tätigkeit bei der Beigeladenen übertragen worden. Er ist durch das erwähnte Gesetz auch nicht in die Organisationsstruktur der Beigeladenen eingegliedert, sondern vielmehr weiterhin an einer Dienststelle des Beklagten verwendet worden. Eine zuweisungsähnliche Maßnahme, die als Umgehung des in § 123a BRRG vorgegebenen Rechtsinstituts bewertet werden könnte (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Juni 1984 - 2 C 84.81 - BVerwGE 69, 303 <307> zur "versetzungs- oder abordnungsähnlichen Maßnahme"), ist damit nicht gegeben.

28

Das Regelungsgefüge für den Einsatz der beamteten Bewährungs- und Gerichtshelfer weist zwar insoweit Besonderheiten auf, als deren Dienstleistung nach den fachlichen Vorgaben und Weisungen der Beigeladenen erfolgen soll (§ 8 Nr. 1 Satz 2 und Nr. 2, 4 und 6 LBGS). Die hiermit ausgelöste Spannungslage berührt aber nicht die mit dem Rechtsinstitut der Zuweisung geregelte Frage der Eingliederung eines Beamten in die Organisationsstruktur von nicht dienstherrnfähigen Einrichtungen.

29

3. Die Einräumung von Weisungs- und Aufsichtsrechten zugunsten der Beigeladenen im Landesgesetz über die Bewährungs- und Gerichtshilfe sowie die Sozialarbeit im Justizvollzug ist aber unklar, von nicht auflösbaren Widersprüchen geprägt und unvollständig. Die Vorschriften sind daher von vornherein nicht geeignet, Weisungsbefugnisse der Beigeladenen und eine damit korrespondierende Befolgungspflicht des Klägers zu begründen.

30

a) Die Pflicht zu Treue und Gehorsam des Beamten gegenüber seinem Dienstherrn gehört zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums (BVerfG, Urteil vom 27. April 1959 - 2 BvF 2/58 - BVerfGE 9, 268 <286>). Beamte sind seit jeher verpflichtet, den dienstlichen Anordnungen ihres Vorgesetzten Folge zu leisten (vgl. § 1 des Reichsbeamtengesetzes vom 31. März 1873, RGBl. S. 61, § 37 Satz 2 BRRG a.F. sowie heute § 35 Satz 2 BeamtStG und § 62 Abs. 1 Satz 2 BBG). Die Weisungsbefugnis ist das Instrument, mit dem die Dienstleistungspflicht des Beamten konkretisiert und gesteuert wird. Ohne die Möglichkeit, den Beamten verbindliche Anordnungen zur Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben vorzugeben, kann der Dienstherr die ihm obliegenden öffentlichen Aufgaben nicht erfüllen. Der Beamte ist daher zur Befolgung der Anordnungen seines Vorgesetzten verpflichtet, sofern diese im Anwendungs- und Aufgabenbereich der dienstlichen Weisungsbefugnis liegen und die grundrechtlich geschützte Sphäre des Beamten nicht verletzen (stRspr, BVerwG, Beschluss vom 20. Oktober 1967 - 1 WDB 7.67 - BVerwGE 33, 108 <110>; Urteile vom 2. März 2006 - 2 C 3.05 - BVerwGE 125, 85 Rn. 13 und 29 sowie vom 18. September 2008 - 2 C 126.07 - BVerwGE 132, 40 Rn. 16 ff.).

31

Die Weisungsbefugnis ist das notwendige Bindeglied, um die demokratische Legitimation für die Ausübung von Staatsgewalt sowie die parlamentarische Verantwortlichkeit der Regierung gewährleisten zu können (BVerfG, Beschluss vom 24. Mai 1995 - 2 BvF 1/92 - BVerfGE 93, 37 <66 ff.>). Die erforderliche Legitimationskette wird vom Dienstherrn durch das Mittel der ununterbrochenen Weisungsabhängigkeit auch für nachgeordnete Amtswalter hergestellt (BVerfG, Urteil vom 31. Oktober 1990 - 2 BvF 3/89 - BVerfGE 83, 60 <72>). Die verfassungsrechtlichen Vorgaben werden in den Beamtengesetzen des Bundes und der Länder konkretisiert. Nach dem zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Landesgesetzes über die Bewährungs- und Gerichtshilfe sowie die Sozialarbeit im Justizvollzug maßgeblichen § 74 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes vom 19. März 1996 (- LBG BW 1996 - GBl. S. 85) ist der Beamte verpflichtet, die von seinem Vorgesetzten erlassenen Anordnungen auszuführen und seine allgemeinen Richtlinien zu befolgen, sofern es sich nicht um Fälle handelt, in denen er nach besonderer gesetzlicher Vorschrift an Weisungen nicht gebunden und nur dem Gesetz unterworfen ist (vgl. nunmehr § 35 Satz 2 und 3 BeamtStG). Vorgesetzter ist derjenige, der einem Beamten für seine dienstliche Tätigkeit Anordnungen erteilen kann (§ 4 Abs. 2 Satz 2 LBG BW 1996). Dabei bestimmt sich nach dem Aufbau der öffentlichen Verwaltung, wer Vorgesetzter ist (§ 4 Abs. 4 LBG BW 1996). Danach sind die Vorgesetzten vom Dienstherrn ermächtigt, den ihnen nachgeordneten Beamten derselben Dienststelle Anordnungen zu erteilen. Weisungen anderer Stellen oder privater Dritter darf der Beamte nicht entgegennehmen; er ist zu unparteiischem Dienst für die Gesamtheit und loyaler Pflichterfüllung verpflichtet (vgl. bereits BVerfG, Beschluss vom 17. Oktober 1957 - 1 BvL 1/57 - BVerfGE 7, 155 <163>; Urteil vom 27. April 1959 - 2 BvF 2/58 - BVerfGE 9, 268 <286 f.>).

32

Verletzt der Beamte die ihm obliegende Pflicht zur Befolgung dienstlicher Anordnungen, begeht er bei schuldhaftem Handeln ein Dienstvergehen (§ 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG, § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG), das disziplinarisch geahndet werden kann. Das weisungsrechtliche Regelungsgefüge muss daher so klar und bestimmt sein, dass der Beamte erkennen kann, welche und wessen Anordnungen er zu befolgen hat. Eine Vorschrift entspricht nur dann rechtsstaatlichen Grundsätzen, wenn und soweit sich aus ihr mit ausreichender Bestimmbarkeit ermitteln lässt, was von den pflichtigen Personen verlangt wird. Vom Normgeber wird verlangt, die Rechtsvorschriften so genau zu fassen, wie dies nach der Eigenart der zu ordnenden Lebenssachverhalte mit Rücksicht auf den Normzweck möglich ist (BVerwG, Urteil 16. Oktober 2013 - 8 CN 1.12 - BVerwGE 148, 133 Rn. 21 m.w.N.). Auf denselben Regelungsbereich bezogene Gesetze dürfen daher nicht zu widersprüchlichen Ergebnissen führen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Juni 2007 - 1 BvR 1550/03 u.a. - BVerfGE 118, 168 <191>). Für sanktionsbewehrte Anordnungen gilt dies in besonderer Weise (BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2010 - 2 BvR 2559/08 u.a. - BVerfGE 126, 170 <195>).

33

b) Diesen Vorgaben entspricht das Regelungsgefüge des Landesgesetzes für die Weisungs- und Aufsichtsrechte der Beigeladenen gegenüber den beamteten Bewährungs- und Gerichtshelfern des Landes nicht. Das Landesgesetz weist im Hinblick auf das Verhältnis zwischen dem Beklagten und der Beigeladenen in Bezug auf das Ergebnis der Diensttätigkeit der beamteten Bewährungshelfer sowie auf die Person des Weisungsbefugten unauflösbare Widersprüche auf, die die Annahme ausschließen, die Beigeladene habe gegenüber einem Beamten, der - wie der Kläger - in einer "Einrichtung" tätig ist, tatsächlich eine zu Weisungen berechtigende Stellung.

34

Mit der in §§ 7 und 8 LBGS gewählten Konstruktion hat das beklagte Land - bewusst - auf eine Zuweisung der Beamten an die Beigeladene verzichtet. Den beamteten Bewährungs- und Gerichtshelfern ist nicht eine Tätigkeit bei der Beigeladenen übertragen worden. Sie sind auch organisatorisch nicht dem Betrieb der Beigeladenen zugeordnet, sondern werden weiterhin an einer landeseigenen Dienststelle verwendet. Damit kommt der Beigeladenen und ihren Mitarbeitern auch keine Vorgesetzteneigenschaft gegenüber dem Kläger und den anderen Bewährungs- und Gerichtshelfern des Landes zu. Nach dem Aufbau der Verwaltung (§ 4 Abs. 4 LBG BW 1996) kann deren Vorgesetzter vielmehr nur ein an der landeseigenen Dienststelle Beschäftigter des beklagten Landes sein. Die Beigeladene ist daher bereits in personeller Hinsicht nicht anordnungsbefugt.

35

Die fehlende Weisungsbefugnis der Beigeladenen gegenüber den beamteten Bewährungs- und Gerichtshelfern des Landes folgt überdies aus dem Umstand, dass Anordnungen in Bezug auf die Bewährungs- und Gerichtshilfe nicht im Aufgabenbereich ihrer Dienststelle liegen. Die Aufgabe der Bewährungs- und Gerichtshilfe im ganzen Land ist auf die Beigeladene als Beliehene übertragen worden (§ 7 Abs. 1 LBGS i.V.m. § 1 des zwischen dem Beklagten und der Beigeladenen geschlossenen Vertrags vom 6. Dezember 2006). Hierauf bezogene Anordnungen liegen daher nicht im sachlichen Anwendungsbereich der dienstlichen Aufgaben der beamteten Bewährungs- und Gerichtshelfer des Landes. Weisungen der Beigeladenen sind folglich in sachlicher Hinsicht nicht auf die Dienstausübung des Klägers sowie der anderen beamteten Bewährungs- und Gerichtshelfer bezogen.

36

In Widerspruch hierzu gehen § 8 Nr. 1 Satz 2, Nr. 2, 4 und 6 LBGS von Anordnungsrechten der Beigeladenen in Bezug auf Aufgaben der Bewährungs- und Gerichtshilfe gegenüber den beamteten Bewährungs- und Gerichtshelfern aus. Wie diese Normen in Bezug zu den beamtenrechtlichen Regelungen stehen, lässt sich den Vorschriften nicht entnehmen. Das durch die widersprüchlichen Bestimmungen ausgelöste Spannungsverhältnis wird durch die weiteren Regelungen des Landesgesetzes nicht aufgelöst.

37

Unklar ist dabei insbesondere, wessen Weisungen der Kläger und die anderen beamteten Bewährungs- und Gerichtshelfer des Landes befolgen müssen. § 8 LBGS geht zwar von Weisungsbefugnissen der Beigeladenen aus, ordnet aber nicht ausdrücklich an, dass dies auch für Beamte gilt, die einer Dienststelle des Beklagten zugeordnet sind. Dort muss es nach dem allgemeinen Aufbau der Verwaltung aber vom Beklagten bestimmte Vorgesetzte des Klägers geben (§ 4 Abs. 4 LBG BW 1996). Dass der beamtete Bewährungshelfer auch in dieser Situation, trotz des Vorhandenseins eines Vorgesetzten seiner eigenen Dienststelle, Weisungen von der Beigeladenen entgegennehmen muss, lässt sich dem Regelungsgefüge nicht entnehmen.

38

Die Weisungsmöglichkeit zweier unterschiedlicher Stellen würde aber nicht nur zu Unklarheiten führen, sondern die Gefahr begründen, dass der Beamte zum "Diener zweier Herren" wird (BVerfG, Beschluss vom 19. September 2007 - 2 BvF 3/02 - BVerfGE 119, 247 <264 f.>). Er muss einerseits Weisungen seines Vorgesetzten befolgen (§ 4 Abs. 2 Satz 2 LBG BW 1996), unterliegt andererseits aber den fachliche Anordnungen der Beigeladenen. Da es sich bei der Beigeladenen um einen privaten Dritten handelt, der erwerbswirtschaftlichen Rationalitäten unterliegt, kann auch nicht unmittelbar von einer Abschirmung des Gemeinwohlinteresses gegen potentiell nicht primär fachlich motivierte Einwirkungen ausgegangen werden, so dass die Anordnungsbefugnis hier besonderen Bedenken ausgesetzt ist (BVerfG, Urteil vom 18. Januar 2012 - 2 BvR 133/10 - BVerfGE 130, 76 <126 f.>; kritisch zur Weisungsbefugnis Privater auch Lecheler, in: Badura/Dreier (Hrsg.): Festschrift 50 Jahre Bundesverfassungsgericht, Band II, 2001, S. 359 <373> sowie Blanke/Sterzel, Privatisierungsrecht für Beamte, 1999, Rn. 146 und 151).

39

Eine Regelung zur Auflösung etwaiger Konfliktlagen sieht das Landesgesetz über die Bewährungs- und Gerichtshilfe sowie die Sozialarbeit im Justizvollzug nicht vor. Hierzu hätte angesichts des mehrpoligen Verhältnisses, das zusätzlich durch das vorrangige Anweisungsrecht des Richters gekennzeichnet ist (vgl. § 56d Abs. 4 Satz 2 StGB, § 25 Satz 2 JGG, § 160 Abs. 3 Satz 2 und § 463d StPO), in besonderer Weise Anlass bestanden. Entsprechende Kollisionslagen sind vom Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung geschildert worden.

40

Ebenso wenig ist ersichtlich, wie der Kläger oder die anderen beamteten Bewährungs- und Gerichtshelfer im Falle einer rechtswidrigen Anordnung durch die Beigeladene verfahren sollen. Die Gehorsamspflicht des Beamten besteht grundsätzlich auch bei rechtswidrigen Weisungen. Deshalb hat der Beamte die Möglichkeit und Pflicht, Bedenken an der Rechtmäßigkeit dienstlicher Anordnungen auf dem Dienstweg geltend zu machen. Nur so kann er sich - wie dargestellt - von seiner eigenen Verantwortlichkeit befreien (§ 36 Abs. 2 Satz 3 BeamtStG, § 38 Abs. 2 Satz 2 BRRG a.F.) und kommt er gleichzeitig der Verpflichtung nach, seinen Vorgesetzten zu beraten. Ein Dienstweg im Sinne des § 36 Abs. 2 Satz 1 BeamtStG für die Remonstration gegen eine Anordnung der Beigeladenen ist aber nicht gegeben, weil die Weisung nicht vom Vorgesetzten stammt. Der anordnungsbefugten Beigeladenen kommt mangels Zuweisung keine Vorgesetzteneigenschaft zu; sie könnte den Beamten auch nicht von seiner Verpflichtung zu rechtmäßigem Handeln entbinden, weil sie keiner parlamentarischen Verantwortung unterliegt. Der Beamte müsste sich daher an den Vorgesetzten seiner eigenen Dienststelle wenden. Dieser ist zu fachlichen Weisungen im Aufgabenbereich der Beigeladenen aber weder befugt noch in der Lage.

41

Widersprüchlich ist auch die Ausgestaltung der in § 8 LBGS selbst angeordneten Befugnisse der Beigeladenen. Nach § 8 Nr. 1 Satz 2 LBGS ist "der Vorstand" des freien Trägers zur Ausübung der Fachaufsicht und des fachlichen Weisungsrechts ermächtigt. Entsprechendes ordnet § 8 Nr. 4 Satz 1 LBGS sowie der hierauf gestützte § 2 DVO LBGS hinsichtlich der Ausübung von Dienstherrnbefugnissen an. So bleibt unklar, welche Person bei einem aus mehreren Personen bestehenden Vorstand weisungsbefugt sein soll: Jede Person allein oder alle Vorstandsmitglieder zur gesamten Hand oder jedes Vorstandsmitglied für seinen jeweiligen Geschäftsbereich. Eine gesetzliche Delegationsermächtigung findet sich nicht. § 8 Nr. 2 und 6 LBGS sprechen dagegen Anordnungsbefugnisse und Weisungsrechte "des freien Trägers" aus, ohne die weisungsbefugte Person zu bestimmen. Die Unklarheit dieser Regelung kann nicht durch Rückgriff auf § 8 Nr. 1 Satz 2 LBGS behoben werden, weil diese Bestimmung ihrerseits keinen eindeutigen Regelungsgehalt hat. Damit wären auch Maßnahmen erfasst, die von nachgeordneten Beschäftigten der Beigeladenen erlassen werden. Entsprechend wird - wie der Vertreter der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ausgeführt hat - in der Praxis offenbar auch verfahren. Dem Regelungsgefüge des § 8 LBGS ist damit nicht zu entnehmen, ob die beamteten Bewährungs- und Gerichtshelfer nur Weisungen der Geschäftsführer der Beigeladenen (als gemeinnützige GmbH hat die Beigeladene keinen Vorstand) befolgen müssen oder auch Anordnungen von nachgeordneten Mitarbeitern der Beigeladenen.

42

Das Regelungskonzept des Beklagten ist damit nicht nur unklar, sondern in sich widersprüchlich. Es verzichtet zwar auf eine Zuweisung der beamteten Bewährungs- und Gerichtshelfer an die Beigeladene und versetzt die Beamten an eine landeseigene Dienststelle der Bewährungs- und Gerichtshilfe. An diesen Dienststellen können der Kläger und die anderen beamteten Bewährungs- und Gerichtshelfer aber keine dienstliche Aufgabe des Beklagten mehr versehen. Die Aufgabe der Bewährungs- und Gerichtshilfe (mit der die Landesbeamten gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 des zwischen dem Beklagten und der Beigeladenen geschlossenen Vertrags vom 6. Dezember 2006 weiterhin zu befassen sind) im ganzen Land ist auf die Beigeladene übertragen worden. An ihrer Dienststelle haben die Landesbeamten damit zwar einen Vorgesetzten, aber keine dienstliche Aufgabe. Umgekehrt werden der Beigeladenen Weisungs- und Aufsichtsrechte gegenüber den beamteten Bewährungs- und Gerichtshelfern des Landes eingeräumt, obwohl diesen keine Tätigkeit bei der Beigeladenen übertragen ist. Die Beigeladene hat daher Anordnungsbefugnisse, ist aber nicht Vorgesetzte der Beamten. Diese Weisungsrechte betreffen Angelegenheiten, die den Beamten nicht als dienstliche Aufgabe obliegen. Schließlich widersprechen die Weisungsbefugnisse auch der Regelung des Gesetzes, dass der Beigeladenen nur das Ergebnis der Dienstleistung zur Verfügung gestellt wird (§ 8 Nr. 1 Satz 1 LBGS) - auf das bereits vom Beklagten erbrachte Ergebnis kann sich das fachliche Weisungsrecht, das gerade dem Zustandekommen dieses Ergebnisses dient, nicht beziehen.

43

Diese Brüche und Gegensätze können im Wege der Auslegung nicht beseitigt werden. Es ist keine Anwendung der in § 8 LBGS enthaltenen Befugnisse der Beigeladenen denkbar, mit der ein Widerspruch zur Einschränkung des Anordnungsrechts auf Vorgesetzte (§ 4 Abs. 4 LBG BW 1996) vermieden werden könnte. Derartiges wäre nur in Anlehnung an das Rechtsinstitut der Zuweisung vorstellbar, das indes eine Zustimmung der Beamten voraussetzt (§ 123a Abs. 1 BRRG, § 20 Abs. 1 BeamtStG) und vom Beklagten bewusst nicht gewählt worden ist.

44

Auch das vom Beklagten geschaffene umfassende Instrumentarium der Dienst- und Fachaufsicht über die Beigeladene - einschließlich aufsichtsrechtlicher Beanstandungs- und Weisungsrechte bis hin zur Vollstreckung durch Ersatzvornahme (vgl. § 8 Nr. 5 Satz 2, Nr. 7 LBGS und § 7 Abs. 2 und 3 des zwischen dem Beklagten und der Beigeladenen geschlossenen Vertrags vom 6. Dezember 2006) - hilft über die dargestellten Brüche und Gegensätze nicht hinweg. Denn Adressat dieser Aufsichtsrechte ist allein die Beigeladene, nicht aber der Kläger als Bewährungshelfer. Ihn schützen diese Aufsichtsrechte des Beklagten allenfalls mittelbar. Er kann daraus insbesondere nicht erkennen, wer sein Vorgesetzter im Sinne des Dienstrechts ist und wessen Weisungen er zu befolgen hat.

45

Das bestehende Regelungskonzept ist darüber hinaus in wesentlichen Punkten lückenhaft und unvollständig, weil Zentralfragen des Anordnungsrechts der Beigeladenen nicht normiert worden sind. Dem Gesetz kann nicht mit ausreichender Bestimmtheit entnommen werden, welche Mitarbeiter der Beigeladenen dem Kläger gegenüber anordnungsbefugt sind. Die Bestimmungen klären nicht, in welcher Beziehung das Weisungsrecht des Vorgesetzten zur Anordnungsbefugnis der Beigeladenen steht. Die Normen lassen schließlich offen, wie und auf welchem Wege der Kläger sich gegen rechtswidrige Anordnungen der Beigeladenen wenden kann. Der Beamte wird damit einerseits mit dem vollen Risiko der Rechtmäßigkeit seiner Tätigkeit für die Beigeladene belastet, andererseits aber mit einer Disziplinarmaßnahme im Falle der Weigerung bedroht.

46

Enthält eine Bestimmung die für ihre Anwendung notwendigen Regelungen nicht und kann die für einen Vollzug unverzichtbare Vollständigkeit auch nicht im Wege der Auslegung gewonnen werden, kann sie jedenfalls keine disziplinarmaßnahmenbewehrte Befolgungspflicht für Beamte auslösen (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 2011 - 2 C 50.10 - Buchholz 230 § 128 BRRG Nr. 9 Rn. 7 ff.). Die in § 8 LBGS enthaltenen Bestimmungen sind daher nicht geeignet, Anordnungsbefugnisse der Beigeladenen und eine hiermit korrespondierende Befolgungspflicht des Klägers zu begründen.

47

4. Diese Feststellung kann und muss der Senat selbst ohne vorherige Vorlage an das Bundesverfassungsgericht oder den Staatsgerichtshof Baden-Württemberg aussprechen.

48

a) Nach Art. 100 Abs. 1 GG hat ein Gericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen, wenn es ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig (Satz 1) oder bundesrechtswidrig (Satz 2) hält. Kann eine begehrte Feststellung nur bei Annahme der Ungültigkeit eines Landesgesetzes wegen Verstoßes gegen das Grundgesetz oder sonstiges Bundesrecht ausgesprochen werden, ist ein Verwaltungsgericht daher an einer eigenständigen Entscheidung gehindert. Der Ausspruch setzt die Ungültigkeit des Landesgesetzes voraus, zu dessen Feststellung nur das Bundesverfassungsgericht berufen ist (Art. 100 Abs. 1 Satz 2 GG).

49

Dem Entscheidungsmonopol des Bundesverfassungsgerichts sind aber nur diejenigen Fälle unterstellt, in denen sich die Ungültigkeit des Landesgesetzes aus höherrangigem Bundesrecht ergibt (Art. 31 GG). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gilt auch dies nur dann, wenn es um früher erlassenes Bundesrecht geht. Sinn des Art. 100 Abs. 1 GG ist es nicht, den Gerichten die Kompetenz zur Prüfung der Gültigkeit von Gesetzen allgemein, sondern nur dann zu entziehen, wenn damit der Vorwurf an den Landesgesetzgeber verbunden ist, er habe bei Erlass seines Gesetzes übergeordnetes Bundesrecht nicht beachtet (BVerfG, Beschlüsse vom 6. Oktober 1959 - 1 BvL 13/58 - BVerfGE 10, 124 <128>, vom 23. März 1982 - 2 BvL 13/79 - BVerfGE 60, 135 <153> und vom 6. Dezember 1983 - 2 BvL 1/82 - BVerfGE 65, 359 <373>; ebenso BVerwG, Urteile vom 16. Mai 2000 - BVerwG 3 C 2.00 - Buchholz 316 § 13 VwVfG Nr. 2 S. 1<3> und vom 26. April 2006 - BVerwG 7 C 15.05 - BVerwGE 126, 1 Rn. 8).

50

Entsprechend setzt eine Vorlage an den Staatsgerichtshof Baden-Württemberg voraus, dass die Vereinbarkeit eines Landesgesetzes mit der Landesverfassung in Frage gestellt ist (Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG; Art. 68 Abs. 1 Nr. 3 der Verfassung des Landes Baden-Württemberg vom 11. November 1953, GBl. S. 173, zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. Dezember 2011, GBl. S. 46, sowie § 51 des Gesetzes über den Staatsgerichtshof vom 13. Dezember 1954, GBl. S. 171, zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. November 2012, GBl. S. 569).

51

Außerhalb der durch Art. 100 Abs. 1 GG geregelten Fallkonstellationen von Normenkollisionen verbleibt es bei der Entscheidungskompetenz der zuständigen Gerichte (Benda/Klein, Verfassungsprozessrecht, 3. Aufl. 2012, Rn. 753; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 27. November 1992 - 8 C 9.91 - Buchholz 406.11 § 127 BBauG/BauGB Nr. 64 S. 77).

52

b) Um einen Fall der vermeintlichen Unvereinbarkeit eines Landesgesetzes mit Bundesrecht oder der Landesverfassung geht es hier aber nicht. Der Feststellungsausspruch des Senats beruht nicht auf der Annahme, das Landesgesetz über die Bewährungs- und Gerichtshilfe sowie die Sozialarbeit im Justizvollzug sei mit höherrangigem Recht nicht vereinbar. Die Entscheidung beruht vielmehr zum einen darauf, dass der Gesetzgeber im Hinblick auf die Weisungsgebundenheit der Beamten beim Erlass des Landesgesetzes das Verhältnis zu den allgemeinen Bestimmungen des Landesbeamtengesetzes vom 19. März 1996 im Unklaren gelassen hat. Zum anderen hat der Gesetzgeber im Landesgesetz in Bezug auf die Weisungsbefugnisse gegenüber den Beamten, deren Übertragung auf die Beigeladene sich der Beklagte und die Beigeladene berühmen, eine Regelung voller schwerwiegender Widersprüche geschaffen, die auch im Wege der Auslegung des Gesetzes nicht aufzulösen sind. Der einfachgesetzliche Normbefund ergibt vielmehr, dass es sich - wie dargestellt - um ein in mehrfacher Hinsicht "imperfektes" Regelungsgefüge handelt.

53

5. Um die Funktionsfähigkeit der Bewährungs- und Gerichtshilfe in Baden-Württemberg nicht zu gefährden und das Regelungsdefizit für die in diesem Bereich notwendigen Weisungen nicht zu vertiefen, kann der Zustand, der sich in der Praxis auf Grundlage des Landesgesetzes über die Bewährungs- und Gerichtshilfe sowie die Sozialarbeit im Justizvollzug und des zwischen dem Beklagten und der Beilgeladenen geschlossenen Vertrags herausgebildet hat, noch für einen Übergangszeitraum, längstens aber bis Ende 2016, hingenommen werden (vgl. BVerwG, Urteile vom 17. Juni 2004 - 2 C 50.02 - BVerwGE 121, 103 <111> und vom 30. August 2012 - 2 C 23.10 - BVerwGE 144, 93 Rn. 16).

54

Allerdings muss gewährleistet werden, dass die beamteten Bewährungs- und Gerichtshelfer generelle Standards und Vorgaben der Beigeladenen nur dann befolgen müssen, wenn der Beklagte diesen vorab zugestimmt und sie seinen Beamten gegenüber für verbindlich erklärt hat. Darüber hinaus muss sichergestellt sein, dass sich die beamteten Bewährungs- und Gerichtshelfer mit Bedenken gegen die Anordnungen der Beigeladenen unmittelbar an eine Stelle ihres Dienstherrn wenden können, ohne vorab den betriebsinternen Dienstweg der Beigeladenen durchlaufen zu müssen.

55

6. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und 3 VwGO.

Bei den Verhandlungen über den freihändigen Erwerb ist jeder Eigentümer darauf hinzuweisen, daß

a)
ihm für das abgegebene Grundstück statt einer Barvergütung ganz oder teilweise eine Abfindung in Land (Ersatzland) oder eine sonstige Gegenleistung zu gewähren ist;
b)
ihm Ersatzland insbesondere dann gewährt wird, wenn er zur Aufrechterhaltung seines persönlich bewirtschafteten Betriebs oder zur Erfüllung der ihm wesensgemäß obliegenden Aufgaben auf Ersatzland angewiesen ist und das Land zu angemessenen Bedingungen beschafft und erforderlichenfalls hergerichtet werden kann;
c)
ihm eine sonstige, seine Existenz sichernde Gegenleistung zu gewähren ist, wenn er infolge Alters oder sonstiger Umstände zur Sicherung seiner Existenz oder zur Erfüllung der ihm wesensgemäß obliegenden Aufgaben auf den Ertrag aus dem Grundstück angewiesen ist.

(1) Sind durch die Verwendung des beschafften Grundstücks zur Sicherung gegen Gefahren und Nachteile für die Nachbargrundstücke Vorkehrungen auf dem beschafften Grundstück erforderlich, so hat sie derjenige durchzuführen, der das Grundstück erwirbt (Erwerber). Sind Vorkehrungen der in Satz 1 bezeichneten Art außerhalb des beschafften Grundstücks erforderlich, so hat sie der durch die Vorkehrung Begünstigte durchzuführen, sofern nicht gesetzlich anderes bestimmt ist. Die Kosten, die aufgewandt werden müssen, um die für die Vorkehrungen notwendigen Einrichtungen durchzuführen und zu unterhalten, trägt der Erwerber unter Berücksichtigung der Vorteile, die dem Begünstigten infolge der Vorkehrung erwachsen, die Kosten der Unterhaltung jedoch nur, soweit sie über den Umfang der bestehenden Verpflichtungen zur Unterhaltung der bisherigen Anlage hinausgehen.

(2) Vorkehrungen im Sinne des Absatzes 1 sind die Anlage, Veränderung oder Verlegung von Wirtschaftswegen, Gräben, Vorflutanlagen, Einfriedigungen und ähnlichen Anlagen sowie die Errichtung von Sicherheitsvorrichtungen.

(3) Die zuständige Behörde (§ 8) bestimmt von Amts wegen oder auf Antrag des Erwerbers, des durch die Vorkehrung Begünstigten, einer Gemeinde oder eines Landkreises, welche Vorkehrungen zu treffen sind, und regelt die Unterhaltung der notwendigen Einrichtungen. Sie bestimmt weiter, in welchem Umfang der Erwerber die Kosten der Vorkehrung außerhalb des beschafften Grundstücks und der Unterhaltung der Einrichtungen zu tragen hat. Die zuständige Behörde überwacht, sofern nicht gesetzlich anderes bestimmt ist, die Durchführung der Vorkehrungen und die Unterhaltung der Einrichtungen.

(1) Das Verfahren vor der Enteignungsbehörde ist gebührenfrei.

(2) Verfahren, die der Durchführung dieses Gesetzes dienen, einschließlich der Berichtigung der öffentlichen Bücher, sind frei von Gebühren, Steuern, Kosten und Abgaben, mit Ausnahme der im Gerichts- und Notarkostengesetz bestimmten Beurkundungs- und Beglaubigungskosten; hiervon unberührt bleiben Regelungen hinsichtlich der Steuern mit örtlich bedingtem Wirkungskreis, insbesondere der Grunderwerbsteuer, sowie hinsichtlich der Gebühren, Kosten und Abgaben, die auf landesrechtlichen Vorschriften beruhen.

(3) Die Gebühren-, Steuern-, Kosten- und Abgabenfreiheit ist von der zuständigen Behörde ohne Nachprüfung anzuerkennen, wenn die Enteignungsbehörde bestätigt, daß ein Geschäft oder eine Verhandlung der Durchführung der Landbeschaffung dient.

Bei den Verhandlungen über den freihändigen Erwerb ist jeder Eigentümer darauf hinzuweisen, daß

a)
ihm für das abgegebene Grundstück statt einer Barvergütung ganz oder teilweise eine Abfindung in Land (Ersatzland) oder eine sonstige Gegenleistung zu gewähren ist;
b)
ihm Ersatzland insbesondere dann gewährt wird, wenn er zur Aufrechterhaltung seines persönlich bewirtschafteten Betriebs oder zur Erfüllung der ihm wesensgemäß obliegenden Aufgaben auf Ersatzland angewiesen ist und das Land zu angemessenen Bedingungen beschafft und erforderlichenfalls hergerichtet werden kann;
c)
ihm eine sonstige, seine Existenz sichernde Gegenleistung zu gewähren ist, wenn er infolge Alters oder sonstiger Umstände zur Sicherung seiner Existenz oder zur Erfüllung der ihm wesensgemäß obliegenden Aufgaben auf den Ertrag aus dem Grundstück angewiesen ist.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,-- € festgesetzt.

Gründe

1

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat keinen Erfolg.

2

Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 29. September 2011 gegen die Zuweisungsverfügung der Deutschen Telekom AG (DTAG) – Betrieb Sozialstrategie, Beamten- und Dienstrecht, B.. – vom 6. September 2011, mit der ihm mit Wirkung vom 26. September 2011 dauerhaft im Unternehmen Vivento Customer Services GmbH (VCS) in O… als abstrakt-funktioneller Aufgabenkreis die Tätigkeit eines Referenten und konkret die Tätigkeit „ Referent Managementsupport“ zugewiesen wurde, wiederherzustellen, ist gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 5 VerwaltungsgerichtsordnungVwGO – statthaft und auch sonst zulässig.

3

Der Antrag ist jedoch unbegründet.

4

Die im vorliegenden Fall für die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Zuweisungsverfügung vom 6. September 2011 gegebene Begründung genügt den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Sie legt ausführlich dar, weshalb die Antragsgegnerin an dem Arbeitseinsatz des Antragstellers bei dem Unternehmen VCS in O… als Referent Managementsupport ab dem 26. September 2011 interessiert ist und ihr – aus ihrer Sicht – das Abwarten des rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens zur Hauptsache nicht zugemutet werden kann.

5

So liegt nach den in der angefochtenen Zuweisungsverfügung gemachten Ausführungen zur Anordnung der sofortigen Vollziehung ein besonderes Vollzugsinteresse unter zwei Aspekten vor:

6

Zum einen ist die Vollziehung der Zuweisung bereits deshalb besonders dringlich und liegt sie im öffentlichen Interesse, weil ansonsten der objektiv rechtswidrige Zustand der Beschäftigungslosigkeit des verbeamteten Antragstellers noch bis zum rechtskräftigen Abschluss eines Hauptsacheverfahrens und damit unter Umständen während eines mehrjährigen Zeitraums andauern würde, obwohl die DTAG, die die dem Dienstherrn Bund obliegenden Rechte und Pflichte gegenüber den bei ihr beschäftigten Beamten wahrzunehmen hat (§ 1 Abs. 1 Postpersonalrechtsgesetz – PostPersRG –), zur Beseitigung dieses Zustandes verpflichtet und hierzu nunmehr durch die Zuweisung der Tätigkeit als Referent Managementsupport im Unternehmen VCS in O…. gegenüber dem Antragsteller in der Lage ist. Zum anderen ist die sofortige Vollziehung der Zuweisung deshalb dringlich, weil es der DTAG nicht möglich ist, den Antragsteller derzeit anderweitig zu beschäftigen, der Antragsteller aber einen Rechtsanspruch auf eine seiner Besoldungs- und Laufbahngruppe entsprechende Beschäftigung hat und im Unternehmen VCS in O….. aktuell und nur zurzeit die Möglichkeit einer Beschäftigung besteht und andernfalls die dort zu erfüllende Tätigkeit durch zusätzliches Personal vom Arbeitsmarkt erfüllt werden müsste, was dem Unternehmen nicht zumutbar ist, zumal der Antragsteller als Beamter eine Dienstleistungspflicht zu erfüllen hat, für die er entsprechend seiner Besoldungs- und Laufbahngruppe alimentiert wird, und das Abwarten eines eventuellen Rechtsbehelfs- oder Klageverfahrens, das unter Umständen Jahre in Anspruch nehmen kann, schließlich auch die gesamte Zuweisungsmaßnahme gefährden würde.

7

Diese Begründung lässt erkennen, welche Überlegungen die DTAG im vorliegenden Fall zur Anordnung der sofortigen Vollziehung der Zuweisung veranlasst haben. Dies ist für § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ausreichend (vgl. zur Rechtmäßigkeit der Begründung des Sofortvollzugs bei Zuweisungsentscheidungen gemäß § 4 Abs. 4 PostPersRS: OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 9. Februar 2011 – 10 B 11312/10.OVG –, esovgrp und juris Rn. 3 ff.; Nds. OVG, Beschluss vom 18. Mai 2011 – 5 ME 5/11 –, juris).

8

Die von dem Antragsteller angegriffene Zuweisungsverfügung vom 6. September 2011 erweist sich bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage entgegen der Ansicht des Antragstellers als formell und materiell offensichtlich rechtmäßig.

9

Bei seiner nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zu treffenden Entscheidung hat das Gericht das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der angefochtenen Verfügung abzuwägen gegen das Interesse des Betroffenen, von der Vollziehung vorläufig verschont zu bleiben. Im Rahmen der Interessenabwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache als wesentliches, aber nicht als einziges Indiz zu berücksichtigen. Steht eindeutig fest, dass dieser Erfolg haben wird, kann kein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung bestehen. Umgekehrt ist der Rechtsschutzantrag abzulehnen, wenn der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig und seine Vollziehung eilbedürftig ist. Führt diese im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO notwendige summarische Überprüfung zu keinem eindeutigen Ergebnis, ist aufgrund sonstiger, nicht nur an den Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens orientierter Gesichtspunkte abzuwägen, welches Interesse schwerer wiegt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Juni 2008 – 2 BvR 2062/07 –, juris).

10

Gegen die formelle Rechtmäßigkeit der Zuweisungsverfügung vom 6. September 2011 bestehen keine Bedenken.

11

Entgegen der Ansicht des Antragstellers war der Leiter des Betriebes Sozialstrategie, Beamten- und Dienstrecht (SBR), Herr Werner N…, − obwohl selbst kein Beamter oder Angestellter des öffentlichen Dienstes – für den Erlass der Zuweisungsverfügung vom 6. September 2011 zuständig und zwar auch in Ansehung des Umstandes, dass der Antragsteller im Zeitpunkt der Zuweisung Beschäftigter des Betriebes Vivento war.

12

Dies ergibt sich aus dem Folgenden:

13

Gemäß § 1 Abs. 2 PostPersRG nimmt der Vorstand – gemeint ist der Vorstand der betroffenen Aktiengesellschaft, hier der Vorstand der DTAG – die Befugnisse der obersten Dienstbehörde sowie des obersten Dienstvorgesetzten und des obersten Vorgesetzten war. Dies bedeutet, dass der Vorstand grundsätzlich jede beamtenrechtliche Entscheidung selbst treffen kann und insoweit nicht nur auf die ihm gesetzlich (grundsätzlich) vorbehaltenen beamtenrechtlichen Entscheidungen beschränkt ist (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20. Oktober 2011 – 1 B 1084/11 –; BVerwG, Urteil vom 11. Februar 1999 – 2 C 28.98, BVerwGE 108, 274 und juris Rn. 21, m. w. N.; Lemhöfer in: Plog/Wiedow, BBG, Kommentar, Stand: September 2011, BBG 2009 § 3 Rn. 5 m. w. N.).

14

Nach § 1 Abs. 4 Satz 1 PostPersRG kann, soweit die allgemein geltenden dienstrechtlichen Vorschriften dies zulassen, der Vorstand die ihm zustehenden Befugnisse durch allgemeine Anordnung auf Organisationseinheiten oder Stelleninhaber übertragen, die nach § 3 Abs. 1 PostPersRG die Befugnisse einer Dienstbehörde oder eines Dienstvorgesetzten ausüben. Gemäß § 1 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG ist die Anordnung im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen. Eine solche Übertragung (auch) der Befugnis zum Erlass von Zuweisungsverfügungen nach § 4 Abs. 4 PostPersRG ist durch Ziffer I.1. der insoweit ausdrücklich auf § 1 Abs. 4 PostPersRG gestützten und im Bundesgesetzblatt veröffentlichten Anordnung zur Übertragung beamtenrechtlicher Befugnisse und Zuständigkeiten für den Bereich der Deutschen Telekom AG (DTAGÜbertrAnO) vom 27. September 2010 (BGBl. I S. 1363) erfolgt und zwar auf den Betrieb SBR, dessen Leitung auch bei der streitgegenständlichen Zuweisungsverfügung gehandelt hat. Nach Ziffer I.1. DTAGÜbertrAnO werden die allgemeinen beamtenrechtlichen Befugnisse und die besoldungsrechtlichen Befugnisse mit Ausnahme der Ernennungs- und Entlassungsbefugnis für Beamtinnen und Beamte, soweit dies gesetzlich zulässig ist, auf den Betrieb SBR übertragen. Da es sich bei der Zuweisung von Beamtinnen und Beamten nach § 4 Abs. 4 Satz 2 und 3 PostPersRG offensichtlich um eine allgemeine beamtenrechtliche, nicht die Ernennung oder Entlassung betreffende Befugnis handelt, ist der Betrieb SBR, zum Erlass der Zuweisungsverfügungen ermächtigt (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20. Oktober 2011 – 1 B 1084/11 –). Eine gesetzliche Regelung, die einer Übertragung dieser Befugnis auf nachgeordnete Stellen entgegensteht, existiert nicht.

15

Das OVG Nordrhein-Westfalen hat in seinem Beschluss vom 20. Oktober 2011 – 1 B 1084/11 –, dessen Rechtsansicht sich die erkennende Kammer hinsichtlich der Frage der Zuständigkeit des Leiters des Betriebes SBR zum Erlass der Zuweisungsverfügung vollumfänglich anschließt, ausgeführt:

16

„Denn es findet sich bezogen auf § 4 Abs. 4 Satz 2 und 3 PostPersRG keine Vorschrift, nach welcher die entsprechende Befugnis der obersten Dienstbehörde ohne gleichzeitige Einräumung einer Übertragungsbefugnis ausschließlich zugewiesen ist (vgl. etwa § 39 Satz 2 BBG). Der Bewertung, dass Ziffer I.1. DTAGÜbertrAnO auch den Erlass von Zuweisungsverfügungen gegenüber im Betrieb Vivento beschäftigten Beamten erfasst, kann nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, die Vorschrift erlaube eine Übertragung nur solcher Befugnisse, die von Gesetzes wegen grundsätzlich (nur) der obersten Dienstbehörde zustehen. Ein solches Verständnis der Regelung in Ziffer I.1. DTAGÜbertrAnO und auch der zugrundeliegenden Norm des § 1 Abs. 4 Satz 1 PostPersRG griffe nämlich zu kurz. Insoweit ist zunächst festzustellen, dass der Wortlaut beider Regelungen für eine solche einschränkende Auslegung nichts hergibt. § 1 Abs. 4 Satz 1 PostPersRG spricht allgemein von den dem Vorstand zustehenden Befugnissen, welche dieser – soweit zulässig – übertragen kann und auch Ziffer I.1. DTAGÜbertrAnO erfasst (unter demselben Vorbehalt) in umfassender Weise „die allgemeinen beamtenrechtlichen Befugnisse“ als möglichen Gegenstand einer Übertragung. Gegen das o.a. einschränkende Verständnis beider Vorschriften spricht indes entscheidend die Überlegung, dass diese Vorschriften dann überflüssig wären. Dass nämlich die oberste Dienstbehörde – hier also der Vorstand der DTAG, § 1 Abs. 2 PostPersRG – die ihr besonders zugewiesenen Befugnisse übertragen kann, sofern das einschlägige Beamtenrecht hierzu ermächtigt, ergibt sich bereits aus der jeweiligen beamtenrechtlichen Befugnisnorm selbst.

17

Die in Rede stehende Übertragung nach Ziffer I.1. DTAGÜbertrAnO hält sich im Rahmen des § 1 Abs. 4 PostPersRG. Bei der übertragenen Befugnis handelt es sich, wie bereits ausgeführt, um eine grundsätzlich dem Vorstand „zustehende“ Befugnis. Eine abweichende Bewertung ergibt sich nicht daraus, dass nach Ziffer I.1. der am 30. Juli 2010 in Kraft getretenen Anordnung über dienstrechtliche Befugnisse für den Bereich der Deutschen Telekom AG (DTAGBefugAnO) vom 21. Juli 2010 (BGBl. I S. 1044) die Befugnisse einer Dienstbehörde unterhalb des Vorstandes des Deutschen Telekom AG (DTAG) u. a. auch von dem Betrieb Vivento wahrgenommen werden (Buchstabe b der Regelung), welchem die Antragstellerin vor der Zuweisung angehörte. Denn die generelle Regelung über die Wahrnehmung von Befugnissen durch die Betriebe SBR (Buchstabe a der Regelung), Vivento (Buchstabe b der Regelung) sowie Personal-Service-Telekom (Buchstabe c der Regelung) schließt angesichts der bereits hervorgehobenen Befugnisse der obersten Dienstbehörde eine gebündelte Übertragung von Befugnissen – hier: im Bereich des allgemeinen Beamtenrechts –, wie sie nachfolgend der Vorstand gemäß Ziffer I.1. DTAGÜbertrAnO in Bezug auf die ihm insgesamt nachgeordneten, d. h. auch in Bezug auf die dem Betrieb Vivento angehörenden Beamten vorgenommen hat, erkennbar nicht aus. Ferner lassen die allgemein geltenden dienstrechtlichen Vorschriften die erfolgte Übertragung zu. Zur Begründung kann insoweit auf die obigen Ausführungen verwiesen werden, nach denen keine Regelung ersichtlich ist, die eine Übertragung der hier fraglichen Befugnis auf solche Stellen hindert, die der obersten Dienstbehörde nachgeordnet sind. Schließlich ist die in Rede stehende Befugnis (zusammen mit den übrigen übertragenen Befugnissen) auch einem nach § 1 Abs. 4 Satz 1 PostPersRG zulässigen Subjekt übertragen worden. Denn der Betrieb SBR stellt eine Organisationseinheit dar, die nach § 3 Abs. 1 die Befugnisse einer Dienstbehörde ausübt. Nach § 3 Abs. 1 PostPersRG bestimmt das Bundesministerium der Finanzen nach Anhörung oder auf Vorschlag des Vorstands, welche Organisationseinheiten unterhalb des Vorstands die Befugnisse einer Dienstbehörde wahrnehmen (Satz 1 der Vorschrift); die Bestimmung ist im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen (Satz 2 der Vorschrift). Eine solche Bestimmung liegt hier bezogen auf den Betrieb SBR nach Ziffer I.1. a) der im Bundesgesetzblatt veröffentlichten (s.o.) DTAGBefugAnO vor. Denn nach dieser Regelung hat das Bundesministerium der Finanzen auf Vorschlag des Vorstands der Deutschen Telekom AG nach § 3 Abs. 1 Satz 1 PostPersRG angeordnet, dass die Befugnisse einer Dienstbehörde unterhalb des Vorstandes der Deutschen Telekom AG (u.a.) von dem Betrieb Sozialstrategie, Beamten- und Dienstrecht wahrgenommen werden.“

18

Die nach § 1 Abs. 4 PostPersRG zulässige Übertragung der dem Vorstand nach § 1 Abs. 2 PostPersRG eingeräumten Befugnis verstößt auch nicht gegen Artikel 33 Abs. 4 Grundgesetz – GG –. Nach Artikel 33 Abs. 4 ist die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen. Zwar ist der Leiter des Betriebes SBR, dessen Name in der Zuweisungsverfügung wiedergegeben wird, kein Beamter oder Angestellter des öffentlichen Dienstes. Jedoch beansprucht der „Funktionsvorbehalt“ für Beamte ausdrücklich nur in der Regel Geltung, lässt also Ausnahmen zu. Eine solche Ausnahme ist – ebenfalls mit Verfassungsrang – in Artikel 143 b Abs. 3 Satz 2 GG angelegt. Danach werden den in private Rechtsform umgewandelten Postnachfolgeunternehmen im Wege der Beleihung Dienstherrenbefugnisse zur Ausübung übertragen, was – zwangsläufig – auch die Übertragung hoheitlicher Befugnisse auf Nichtbeamte mit umfasst. Somit begegnet es keinen Bedenken, dass die aufgrund der Ermächtigung in § 3 Abs. 1 Satz 1 PostPersRG erlassene Anordnung des Bundesministeriums der Finanzen über dienstrechtliche Befugnisse für den Bereich der DT AG vom 21. Juli 2010 – DTAGBefugAnO – bestimmt, dass die Befugnisse einer Dienstbehörde unterhalb des Vorstandes der DTAG unter anderem von dem hier tätig gewordenen Betrieb SBR und die Befugnisse des Dienstvorgesetzten von dem Sprecher bzw. dem Leiter dieses Betriebes wahrgenommen werden, ohne insoweit einen „Funktionsvorbehalt“ für Beamte vorzuschreiben (vgl. BayVGH, Beschluss vom 30. März 2011 – 6 CS 11.234 –, juris Rn. 10).

19

Die Rüge des Antragstellers, er sei vor Ergehen der angefochtenen Zuweisungsverfügung vom 6. September 2011 nicht angehört worden, vermag die erkennende Kammer aufgrund der ihr vorliegenden Aktenlage nicht nachzuvollziehen. So wurde der Antragsteller ausweislich der Verwaltungsakte mit Schreiben des Vorstandes der DTAG vom 26. August 2010 zu der beabsichtigten dauerhaften Zuweisung einer nach A... bewerteten Tätigkeit als Referent Managementsupport im Unternehmen VCS GmbH in O….. gemäß § 28 Verwaltungsverfahrensgesetz – VwVfG – angehört. Im Zeitpunkt des Ergehens dieses Anhörungsschreibens vom 26. August 2010 war der Vorstand der DTAG die gemäß § 1 Abs. 2 PostPersRG allein zuständige oberste Dienstbehörde, weil die Anordnung zur Übertragung beamtenrechtlicher Befugnisse und Zuständigkeiten für den Bereich der Deutschen Telekom AG (DTAGÜbertrAnO) vom 27. September 2010 (BGBl. I S. 1363) zu diesem Zeitpunkt weder erlassen noch in Kraft getreten war. Der Antragsteller hat in seiner Stellungnahme vom 9. September 2010 auf seine Bedenken hingewiesen, die von der DTAG – SBR – in der Zuweisungsverfügung vom 6. September 2011 geprüft, jedoch nicht als durchgreifend angesehen wurden. Dem Recht des Antragstellers auf Anhörung wurde damit Rechnung getragen.

20

Die Tatsache, dass die Zuweisung tatsächlich statt – wie in dem Anhörungsschreiben angekündigt – mit Wirkung vom 1. November 2010 erst mit Wirkung vom 26. September 2011 per angefochtener Zuweisungsverfügung erfolgte, führt nicht dazu, dass eine erneute Anhörung insoweit hätte erfolgen müssen. Hierbei handelt es sich nämlich nicht um einen neuen Gesichtspunkt, der eine erneute Gelegenheit zur Stellungnahme eröffnet. Denn der Gegenstand, die entscheidungserheblichen Tatsachen und auch das Ergebnis sind vielmehr gleich bzw. identisch geblieben (dauerhafte Zuweisung der Tätigkeit Referent Managementsupport im Unternehmen VCS GmbH in O...).

21

Auch das Ergehen der Zuweisungsverfügung erst mit Datum vom 6. September 2011, obwohl das Anhörungsschreiben vom 26. August 2010 datiert, ist nach der dem Gericht vorliegenden Aktenlage der Tatsache geschuldet gewesen, dass im Fall des Antragstellers das Einigungsstellenverfahren gemäß § 29 Sätze 1 und 2 PostPersRG durchzuführen war und die Einigungsstelle erst am 1. Juli 2011 feststellte, dass hinsichtlich des Antragstellers ein Grund für die Verweigerung der Zustimmung des Betriebsrats des abgebenden Unternehmens DTAG im Sinne des § 77 Abs. 2 Bundespersonalvertretungsgesetz – BPersVG – hinsichtlich des Antragstellers nicht vorlag. Außerdem erfolgte am 16. Juni 2011 noch eine gesundheitliche Eignungsuntersuchung des Antragstellers im Hinblick auf die beabsichtigte Zuweisung zur VCS GmbH nach O... (s. BAD-Gutachten vom 16. Juni 2011).

22

Eine ordnungsgemäße Beteiligung der Betriebsräte vor Erlass der angefochtenen Zuweisungsverfügung vom 6. September 2011 ist ebenfalls erfolgt. Bezüglich der Betriebsratsbeteiligung bei der DTAG erfolgte die Durchführung des Einigungsverfahrens nach § 29 PostPersRG (s.o.). Der Betriebsrat bei der VCS GmbH in O... ist von der beabsichtigten Maßnahme unterrichtet worden und hat mit Schreiben vom 13. September 2010 mitgeteilt, dass er keine rechtswirksamen Einwände sehe.

23

Schließlich erweist sich die vom Leiter des Betriebs SBR erlassene Zuweisungsverfügung vom 6. September 2011 auch nicht deshalb als formell fehlerhaft, weil sie nur die gedruckte Namenswiedergabe der unterschriftsberechtigten Person, hier: Werner N…l, aufweist. Der Umstand, dass die Zuweisungsverfügung vom 6. September 2011 keine eigenständige Unterschrift des Herrn N… trägt, führt nicht zu einem die Zuweisungsverfügung rechtswidrig machenden Formfehler. Nach § 37 Abs. 3 Satz 1 VwVfG muss ein – wie hier – schriftlicher Verwaltungsakt die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten. Wird – wie hier – die gedruckte Namenswiedergabe gewählt, sind schon nach dem Gesetzeswortlaut keine weiteren Zusätze, etwaige Beglaubigungsvermerke oder ein Dienstsiegel, erforderlich (BayVGH, Beschluss vom 29. März 2011 – 6 Cs 11.273 –, juris Rdn. 9). Da die Zuweisungsverfügung vom 6. September 2011 den Anforderungen des § 37 Abs. 3 Satz 1 VwVfG genügt, liegt auch insoweit kein Formfehler vor.

24

Die Zuweisungsverfügung vom 6. September 2011 erweist sich auch als materiell rechtmäßig.

25

Rechtsgrundlage der Zuweisungsverfügung ist § 4 Abs. 4 Sätze 2 und 3 PostPersRG. Danach ist die dauerhafte Zuweisung einer dem Amt entsprechenden Tätigkeit auch ohne Zustimmung des Beamten zulässig bei Unternehmen, deren Anteil ganz oder mehrheitlich der Aktiengesellschaft (DTAG) gehören, bei der der Beamte beschäftigt ist, wenn die Aktiengesellschaft hieran ein dringendes betriebliches oder personalwirtschaftliches Interesse hat und die Zuweisung nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen zumutbar ist.

26

Bei der VCS handelt es sich um eine 100 %ige Tochtergesellschaft der DTAG.

27

Die Vorschrift des § 4 Abs. 4 Sätze 2 und 3 PostPersRG verstößt weder gegen Art. 33 Abs. 5 GG noch gegen Art. 143b Abs. 3 Satz 1 GG.

28

Der Inhaber eines statusrechtlichen Amtes kann gemäß Art. 33 Abs. 5 GG beanspruchen, dass ihm ein abstrakt-funktionelles Amt sowie ein amtsangemessenes konkret-funktionelles Amt, d.h. ein entsprechender Dienstposten, übertragen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Juni 2006 – 2 C 26.05 –, juris). Der Inhalt des statusrechtlichen Amtes ergibt sich aus § 18 Bundesbesoldungsgesetz – BBesG –. Danach sind die Funktionen der Beamten nach den mit ihnen verbundenen Anforderungen sachlich zu bewerten und den Ämtern zuzuordnen. Die Ämter sind nach ihrer Wertigkeit den Besoldungsgruppen zuzuordnen. Der einem Beamten übertragene Aufgabenkreis muss dem verliehenen statusrechtlichen Amt entsprechen (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. März 2005 – 2 C 11.04 –, juris). Diese Grundsätze gelten uneingeschränkt auch für diejenigen Beamten, die einem Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost zur Dienstleistung zugewiesen sind. Ihnen darf kein Funktionsamt entzogen werden, ohne dass ihnen eine andere, ihrem Status entsprechende Ämterstellung übertragen wird. Dabei erfüllt auch eine – auf Dauer angelegte – Zuweisung nach § 4 Abs. 4 Sätze 2 und 3 PostPersRG zu einem Tochter- oder Enkelunternehmen oder einer Beteiligungsgesellschaft eines Postnachfolgeunternehmens den Beschäftigungsanspruch des Beamten, wenn die strengen Voraussetzungen dieser Regelungen beachtet werden. Mit der Zuweisung hat der Gesetzgeber eine der Versetzung vergleichbare Möglichkeit geschaffen, den Beamten unter Wahrung des verliehenen Statusamtes bei Tochter- oder Enkelunternehmen der Postnachfolgeunternehmen zu beschäftigen. Der Anspruch des Beamten auf amtsangemessene Beschäftigung wird in diesen Fällen bei einer auf Dauer angelegten Eingliederung in eine Organisationseinheit eines der in § 4 Abs. 4 Sätze 2 und 3 PostPersRG genannten Unternehmen und bei Übertragung einer seinem Statusamt gleichwertigen Tätigkeit im Sinne von § 8 PostPersRG erfüllt, ohne dass dies verfassungsrechtlich zu beanstanden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. September 2008 – 2 C 126.07 – juris; Nds. OVG, Beschlüsse vom 28. Januar 2010 – 5 ME 191/09 –, vom 27. Januar 2009 – 5 ME 427/08 – und vom 18. Mai 2011 – 5 ME 5/11 und 5 ME 321/10 −, alle juris; BayVGH, Beschlüsse vom 30. März 2011 – 6 CS 11.234 – und vom 16. November 2010 – 6 CS 10.2430 –, alle juris; Hess. VGH, Beschluss vom 2. März 2011 – 1 B 2282/10 –, juris).

29

Die Voraussetzungen des § 4 Abs. 4 Sätze 2 und 3 PostPersRG sind bei summarischer Prüfung erfüllt. Dem Antragsteller ist mit der Zuweisungsverfügung vom 6. September 2011 dauerhaft eine seinem Amt entsprechende Tätigkeit im Sinne des § 4 Abs. 4 Sätze 2 und 3 PostPersRG zugewiesen worden.

30

Der Begriff der „dauerhaften Zuweisung einer dem Amt entsprechenden Tätigkeit“ im Sinne des § 4 Abs. 4 Sätze 2 und 3 PostPersRG beinhaltet zum einen die dauerhafte Zuweisung einer dem Amt entsprechenden „abstrakten“ Tätigkeit, worunter die Begründung einer dauerhaften Bindung zwischen dem Beamten und einem Kreis von Arbeitsposten zu verstehen ist, die bei einer Organisationseinheit – wie z.B. einer Filiale, einem Betrieb oder einem Werk – eines Tochter- oder Enkelunternehmens oder einer Beteiligungsgesellschaft des Postnachfolgeunternehmens (hier: DTAG) auf Dauer eingerichtet und seinem Amt im statusrechtlichen Sinne als gleichwertige Tätigkeit zugeordnet sind. Er enthält zum anderen die Zuweisung einer dem Amt entsprechenden „konkreten“ Tätigkeit, und zwar in Gestalt der erstmaligen Übertragung eines derjenigen Arbeitsposten, zu deren Kreis mit der dauerhaften Zuweisung einer dem Amt entsprechenden „abstrakten“ Tätigkeit eine Bindung begründet wird (vgl. Nds. OVG, Beschlüsse vom 18. Mai 2011 – 5 ME 5/11 und 5 ME 81/11 – sowie vom 27. Januar 2009 – 5 ME 427/08 – und vom 28. Januar 2010 – 5 ME 191/09 –, alle juris).

31

Bei summarischer Prüfung geht die Kammer davon aus, dass die dem Antragsteller dauerhaft zugewiesene Tätigkeit „Referent Managementsupport“ bei der VCS in O... seinem statusrechtlichen Amt als Postamtmann (BesGr. A …) im gehobenen technischen Dienst entspricht und damit amtsangemessen ist (vgl. zur Amtsangemessenheit der dauerhaften Zuweisung der Tätigkeit „Referent Managementsupport“ bei der VCS gegenüber einem Beamten im gehobenen Fernmeldedienst: BayVGH, Beschlüsse vom 28. März 2011 – 6 CS 11.29 –, juris, Rdnr. 14, vom 29. März 2011 – 6 CS 11.273 −, juris Rdn. 19 ff. und vom 30. März 2011 – 6 Cs 11.234 –, juris Rdn. 11 ff.). Ausweislich der Zuweisungsverfügung entspricht die Wertigkeit des Arbeitspostens der Besoldungsgruppe A .. und ist im Unternehmen VCS der Entgeltgruppe T .. zugeordnet.

32

Für die insoweit gebotene gerichtliche Prüfung, die die „Eingruppierung“ eines Dienstpostens wegen der Organisations- bzw. Bewertungsprärogative und des „verwaltungspolitischen Spielraums“ des Dienstherrn nur auf Bewertungsfehler hin, d.h. ob der Dienstherr einen zutreffenden Sachverhalt zugrunde gelegt, zu beachtende rechtliche Begriffe zutreffend angewandt, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe beachtet und sonst frei von Willkür entschieden hat, überprüfen kann (vgl. zum nur eingeschränkten gerichtlichen Prüfungsumfang bei der Dienstpostenbewertung: BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 1972 – VI C 8.70 –, BVerwGE 41, 253; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 9. Februar 2011 – 10 B 11312/10.OVG –, esovgrp und juris), ist vor allem die Bewertung von Bedeutung, die dieser Arbeitsplatz (Dienstposten) im Rahmen des Prüfverfahrens bei der DTAG erfahren hat.

33

So ist zunächst das Anforderungsprofil für die Tätigkeit „Referent Managementsupport“ zu sehen. Danach setzt diese ausweislich der Checkliste „konzerninterne/konzernexterne Zuweisung“ eine Person mit einem abgeschlossenen Fachhochschulstudium voraus, die als zusätzliche Anforderung besondere Spezialkenntnisse haben muss. Die damit verbundene Befähigung bezieht sich auf die Laufbahn des gehobenen Dienstes, dem der Antragsteller als Postamtmann des technischen Dienstes (BesGr. A .. BBesO) auch angehört. Zudem weisen die geforderten „besonderen Spezialkenntnisse“ auf das Erfordernis einer längeren und vertieften Berufstätigkeit und -erfahrung hin, die typischerweise erst nach einer längeren Beamtentätigkeit erworben werden und die mit einer beruflichen Förderung und dem Erreichen höherer Beförderungsämter verbunden sind. Dies wird in der Zuordnungsmatrix für diesen Arbeitsplatz im Übrigen auch so gewertet, denn danach ist der Arbeitsplatz für Beamte des gehobenen Dienstes der Besoldungsgruppen A 9 bis A 13 BBesO vorgesehen.

34

Bestätigt wird diese Einschätzung durch die „Kurzbeschreibung der Aufgaben“ der Tätigkeit „Referent Managementsupport“ in der Checkliste „Konzerninterne/Konzernexterne Zuweisung“. Die dort aufgeführten Aufgaben der Tätigkeit „Referent Managementsupport“ sind durchaus höherwertig und anspruchsvoll. Danach sind projekt- und fachspezifische Aufgaben im Themenbereich Datenschutz und Datensicherheit wahrzunehmen, ist innerbetrieblicher Schulungsbedarf zu erkennen und daraus abgeleitet Maßnahmen zu initiieren, sind Aktivitäten an den Schnittstellen zu den Zentralbereichen Fachtraining, Qualitätsmanagement sowie dem Bereich IP wahrzunehmen, sind Qualitätssicherungsmaßnahmen durchzuführen, Unterweisungen von Mitarbeitern sicherzustellen, Fragestellungen und Beschwerden zu komplexen Sachverhalten entgegenzunehmen, zu bearbeiten und – sofern erforderlich – zu eskalieren, ist die Dienst- und Betriebsgüte sicherzustellen und Abweichungen zu analysieren sowie erforderliche Maßnahmen einzuleiten, ist die Auftragsabwicklung und der Ressourceneinsatz zu priorisieren und zu koordinieren, sind Daten bei komplexen Aufträgen in IV-Systeme einzugeben und zu pflegen, sind schwierige/komplexe Sachverhalte zu strukturieren und in die Fertigungsabwicklung zu überführen, sind Prozessunterlagen, Richtlinien und Leitfäden in den Wirkbetrieb einzuführen, sind Optimierungsmaßnahmen zu identifizieren und umzusetzen, ist die Wissensbasis/Know-how zu sichern, ist das Coaching von Mitarbeitern zu koordinieren und zu monitoren, ist zu Fachtraining und Infomanagement bezüglich zu kommunizierender Regelungen zu informieren, sind Führungskräfte bei der Durchführung des Zielemanagements zu unterstützen und Managementdaten termingerecht zu ermitteln, bereitzustellen und aufzubereiten sowie Führungskräfte bei der Steigerung der Mitarbeiterzufriedenheit und der Gesundheitsquote zu unterstützen. Mit dieser Aufgabenbeschreibung, die auch Inhalt der Zuweisungsverfügung vom 6. September 2011 war, wird überdies bereits durch die Personalmaßnahme der Antragsgegnerin der Aufgabenkreis des Antragstellers bei der VCS in O... hinreichend bestimmt. Die Antragsgegnerin hat durch die insgesamt 18 einzelnen Aufgabenbeschreibungen das Tätigkeitsfeld des Antragstellers detailreich beschrieben und damit den Rahmen des Aufgabenspektrums der Tätigkeit „Referent Managementsupport“ nachvollziehbar festgelegt. Mit der Zuweisungsverfügung vom 6. September 2011 wird das Aufgabenfeld des der VCS in O... zugewiesenen Antragstellers so genau beschrieben, dass bei Einhaltung desselben der Antragsteller gewissermaßen automatisch im aufnehmenden Unternehmen amtsangemessen beschäftigt wird (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20. Oktober 2011 – 1 B 1084/11 –, dort zu der Tätigkeit „Sachbearbeiter(in) Backoffice“ bei der VCS, S. 12 des Beschlusses). Das bedeutet jedoch nicht, dass dem aufnehmenden Unternehmen VCS, das durch die Zuweisungsverfügung im Hinblick auf die Art der zugewiesenen Tätigkeit ebenfalls gebunden wird, exakte Vorgaben hinsichtlich der mengenmäßigen Aufteilung der – hier 18 – Einzelaufgaben zu machen sind. Dies widerspräche der Regelung des § 4 Abs. 4 Satz 8 PostPersRG, nach der dem aufnehmenden Unternehmen das Direktionsrecht im Hinblick auf die Aufgabenerfüllung durch den zugewiesenen Beamten zukommt. Mit Blick auf die dargelegten Bindungen hinsichtlich der Art der zugewiesenen Tätigkeiten gewährleistet diese Regelung zum Direktionsrecht dem aufnehmenden Unternehmen eine gewisse Flexibilität hinsichtlich des Dienstleistungseinsatzes, um so sicherzustellen, dass hinsichtlich des Umfangs des Arbeitseinsatzes angemessen auf betriebliche Bedürfnisse reagiert werden kann.

35

Soweit der Antragsteller einwendet, eine Tätigkeit sei ihm nicht zugewiesen worden, vielmehr sei ihm eröffnet worden, dass er nach einer zweiwöchigen Kennenlernphase sich die Tätigkeit aussuchen könne und ihm auch mitgeteilt worden sei, dass man im „Facility Management“, also im Bereich der Hausverwaltung, noch jemand brauche oder auch Mitarbeiterinnen des mittleren Dienstes gelegentlich eine Vertretung bräuchten, führt dieser Einwand hier nicht zum Erfolg.

36

Die Antragsgegnerin hat nämlich eingehend in ihrer Antragserwiderung ausgeführt, dass der Antragsteller bei seiner Ankunft bei der VCS in O... am 27. September 2011 von dem hierfür zuständigen Kollegen Thomas Sch (gehobener Dienst) begrüßt und mit den Standortregeln, dem Datenschutz usw. vertraut gemacht und durchs Haus geführt worden sei. Im Zuge dieser Führung sei der Antragsteller von den beiden Abteilungsleitern, Frau S… und Herrn R…, ebenfalls begrüßt worden und Herr R.. habe den Antragsteller gebeten, seinen vorgesehenen 14-tägigen Umlauf (Kennenlernphase) in den Projekten und im Support zu nutzen, um die Arbeitsinhalte und Aufgaben kennenzulernen. Dabei habe Herr R… dem Antragsteller weiter erläutert, dass er hierbei die Tätigkeiten sehe, die er z.B. als Projektbetreuer an der Seite eines Teamleiters leisten und sowohl den Teamleiter als auch das Team unterstützen könne. Als Beispiele wurden Reporting, Qualitätsaufgaben, übergeordnete Funktionen in der Gebäudeverwaltung und in der Personaleinsatzplanung angeführt. Frau S…. habe erklärt, dass für verschiedene Supportaufgaben ein zweiter Mann gesucht werde – z.B. auch für das Reporting, das in O... nicht nur für den Standort, sondern für verschiedene zentrale Projekte durchgeführt werde und deshalb eine überaus anspruchsvolle Tätigkeit darstelle. Diese Arbeit werde tatsächlich von einer Kollegin A 9z, BF, durchgeführt, die Tätigkeit selbst sei jedoch dem gehobenen Dienst und mithin nach T 7 eingeordnet. Darüber hinaus seien ihm von den beiden Abteilungsleitern auch an Beispielen von Einsätzen anderer Referenten in übergeordneten Aufgaben (über das Team hinausgehende Aufgaben) weitere Möglichkeiten aufgezeigt worden in dem Sinne, dass die Standortleitung zusammen mit ihm in diesen zwei Wochen in allen Projekten seine Stärken und Erfahrungen habe ausloten wollen, auf die der Standort gerne, wenn betrieblich möglich, eingehen möchte. In diesem Zusammenhang sei dem Antragsteller aber auch klar vermittelt worden, dass er nach dem Umlauf ausschließlich in dem im Zuweisungsbescheid ihm zugewiesenen Aufgabenbereich „Referent Managementsupport“ eingesetzt werde. Die Antragsgegnerin hat in der Antragserwiderung weiter ausgeführt, dass niemand dem Antragsteller angeboten habe, „er könne sich seine Tätigkeit aussuchen“. Im Übrigen würden „Hausmeisterdienste“ oder ähnliche Aufgaben nicht von der VCS, sondern von der STRABAG und dem Bereich GFM, die beide nichts mit der VCS zu tun hätten, durchgeführt. Der Antragsteller verdrehe den Sachverhalt, wenn er behaupte, ihm sei eröffnet worden, er könne sich seine Tätigkeit aussuchen bzw. es sei ihm mitgeteilt worden, dass man beim Facility Management noch jemanden brauche bzw. die Mitarbeiter im mittleren Dienst bräuchten gelegentlich eine Vertretung und er daraus Schlüsse auf die Amtsangemessenheit der zugewiesenen Tätigkeit ziehe.

37

Da nach dem Inhalt der Zuweisungsverfügung vom 6. September 2011, die hier alleiniger Prüfungsgegenstand ist, dem Antragsteller eine amtsangemessene Tätigkeit zugewiesen wurde – wie oben ausgeführt –, wäre es im Übrigen für den Fall, dass eine Umsetzung der Zuweisungsverfügung bei der VCS tatsächlich ausbliebe, an dem Antragsteller, die Erfüllung seines Anspruchs auf amtsangemessene Beschäftigung, wie sie die Zuweisung der Tätigkeit „Referent Managementsupport“ darstellt, gegenüber der DTAG – notfalls auch unter Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes – geltend zu machen.

38

Dass die „gebündelte“ Bewertung und Zuordnung der Tätigkeit „Referent Managementsupport“ in die Entgeltgruppe T 7 (was nach der Freiwilligen Konzernbetriebsvereinbarung Beamtenbewertung den Besoldungsgruppen A 9g bis A... entspricht) sachwidrig wäre und den durch § 18 BBesG gesteckten gesetzlichen Rahmen überschreiten könnte, vermag die Kammer bei der hier vorzunehmenden summarischer Prüfung nicht zu erkennen. Auch handelt es sich bei der dem Antragsteller konkret zugewiesenen Tätigkeit „Referent Managementsupport“ bei der VCS in O... um eine höherwertige Tätigkeit, da diese konkrete Tätigkeit nach Angaben der DTAG ihrer Wertigkeit nach der Besoldungsgruppe A... entspricht, was für den Antragsteller möglicherweise Beförderungsaussichten eröffnet. So wird er ausweislich der Ausführungen in der Zuweisungsverfügung vom 6. September 2011 mit dem Zeitpunkt der dauerhaften Zuweisung zugleich in die Beförderungsliste nach A... aufgenommen. Dass der Antragsteller mithin einen höher bewerteten Dienstposten wahrzunehmen hat, obwohl er ein niedrigeres Statusamt (BesGr. A...) innehat, begegnet keinen rechtlichen Bedenken (s. Nds. OVG, Beschlüsse vom 18. Mai 2011 – 5 ME 5/11 und 5 ME 81/11 –, juris m.w.N. aus der Rechtsprechung).

39

Dass die Wertigkeit der zugewiesenen Tätigkeit „Referent Managementsupport“ auf einer „Bündelung“ beruht, ist nicht zu beanstanden. Ist ein Dienstposten „gebündelt“ bewertet, d.h. zwei oder – wie hier – mehreren statusrechtlichen Ämtern derselben Laufbahngruppe zugeordnet, so ist er für jeden Beamten amtsangemessen, der sich in einem dieser Ämter befindet. Die hier den Statusämtern und den Besoldungsgruppen von A 9 bis A 13 zugeordnete „gebündelte“ Funktion „Referent Managementsupport“ stellt für den Antragsteller eine amtsangemessene Tätigkeit dar (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Januar 2007 – 2 A 2.06 –, Buchholz 232.1 § 11 BLV Nr. 4; BayVGH, Beschluss vom 16. Februar 2011 – 6 CS 10.3055 –, juris, Rdn. 16), zumal auch nicht ersichtlich ist, dass die „gebündelte“ Bewertung und Zuordnung sachwidrig sein könnte.

40

Der Einwand des Antragstellers, die Zuweisung verstoße gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Juni 2011 – 2 C 19/10 – (juris) zum sogenannten gebündelten Dienstposten greift nicht durch. Die Kammer ist mit der Antragsgegnerin der Auffassung, dass die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Juni 2011, worin über die Frage der Rechtmäßigkeit der bisherigen Beförderungspraxis in der Bundeszollverwaltung nach bundesweiten Beförderungsranglisten entschieden wurde, bereits nicht auf die Zuweisungsfälle nach § 4 Abs. 4 Sätze 2 und 3 PostPersRG übertragen werden kann. Das Bundesverwaltungsgericht hat in dieser Entscheidung § 18 BBesG ausschließlich im Hinblick auf Art. 33 Abs. 2 GG betrachtet, also vor dem Hintergrund, inwieweit bei einem konkreten Beförderungsbegehren der Leistungsgrundsatz verletzt sein könnte, wenn der Beförderungsbewerber auf einem gebündelt bewerteten Dienstposten tätig ist. Dabei geht es um die Wechselwirkung von § 18 BBesG und Art. 33 Abs. 2 GG. Den Zuweisungsfällen nach § 4 Abs. 4 Sätze 2 und 3 PostPersRG hingegen liegt ein vollständig anderer Sachverhalt und vor allem ein nicht vergleichbares Begehren zugrunde. Bei der Frage der Rechtmäßigkeit einer Zuweisungsverfügung geht es um die Frage der amtsangemessenen Beschäftigung des zugewiesenen Beamten. Hierüber hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 30. Juni 2011 gerade keine Aussage getroffen. Die Kammer folgt hier zur weiteren Begründung den diesbezüglichen Ausführungen der Antragsgegnerin in der Antragserwiderung, dort S. 7 und 8, auf die hiermit verwiesen wird. Ist ein Dienstposten gebündelt bewertet, d.h. mindestens zwei oder auch drei bis vier statusrechtlichen Ämtern derselben Laufbahngruppe zugeordnet, so ist er für jeden Beamten amtsangemessen, der sich in einem dieser Ämter befindet (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 9. Februar 2011 – 10 B 11312/10.OVG –, esovgrp und juris; BayVGH, Beschluss vom 29. März 2011, a.a.O. sowie Nds. OVG, Beschluss vom 18. Mai 2011 – 5 ME 321/10 –, a.a.O.; a.A. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. Juli 2011 – OVG 6 S 17.11 –, juris, Rdn. 30).

41

Die vom Antragsteller angeführten laufbahnrechtlichen Regelungen, so die Postlaufbahnverordnung (BGBl. I 1995 S. 868) sowie die Verordnung über die Laufbahnen, Ausbildung und Prüfung für die bei der Deutschen Telekom AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten (BGBl. I 2004 S. 1287), enthalten keine Aufgaben- oder Funktionsbeschreibungen und können deshalb für die Frage der Amtsangemessenheit der dem Antragsteller hier zugewiesenen Tätigkeit nicht herangezogen werden.

42

Überdies besteht auch ein „dringendes betriebliches oder personalwirtschaftliches Interesse“ der Antragsgegnerin an der dauerhaften Zuweisung des Antragstellers. Sie hat in der angegriffenen Zuweisungsverfügung dargelegt, dass das dringende betriebliche und personalwirtschaftliche Interesse an der Zuweisung darin bestehe, Beamtinnen und Beamte, deren Arbeitsposten in der DTAG ersatzlos weggefallen seien und für die ein anderer Arbeitsposten nicht verfügbar sei, Tätigkeiten bei Tochtergesellschaften zuzuweisen. Dies sei insbesondere vor dem Hintergrund von Bedeutung, dass die DTAG den verfassungsrechtlich garantierten Rechtsanspruch auf Beschäftigung ihrer Beamtinnen und Beamten Rechnung zu tragen habe. Durch die dauerhafte Zuweisung werde dem Rechtsanspruch des Antragstellers auf amtsangemessene Beschäftigung Rechnung getragen. Das strikte Gebot, Beamten, deren Arbeitsposten bei der Antragsgegnerin ersatzlos weggefallen sind und für die ein anderer Arbeitsposten nicht verfügbar ist, bei Tochter- und Enkelgesellschaften eine angemessene Tätigkeit zuzuweisen, ergibt sich für die DTAG nicht nur aus der betriebswirtschaftlichen Erwägung heraus, dass die von ihr weiter alimentierten Beamten auch eine Arbeitsleistung für den Konzern erbringen sollen, sondern zudem deshalb, weil sie nach beamtenrechtlichen Grundsätzen und sogar von Verfassungs wegen (vgl. Art. 33 Abs. 5 GG) verpflichtet ist, Beamte wie den Antragsteller amtsangemessen zu beschäftigen (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 9. Februar 2011 – 10 B 11312/10.OVG –, a.a.O. m.w.N. aus der Rechtsprechung).

43

Die Zuweisungsverfügung vom 6. September 2011 verstößt auch nicht gegen die Fürsorgepflicht (vgl. § 78 BBG). Sie erweist sich auch insoweit bei der hier anzustellenden summarischen Prüfung weder als ermessensfehlerhaft noch als unverhältnismäßig. Die DTAG hat die von dem Antragsteller gegen die Zuweisung zur VCS nach O... vorgebrachten Gründe persönlicher und gesundheitlicher Art (Entfernung zwischen Wohnort und neuem Dienstort in O...; gesundheitliche Einschränkungen entsprechend dem BAD-Gutachten vom 16. Juni 2011) geprüft, diese jedoch zu Recht nicht als der Zuweisung entgegenstehend gewertet. Schwerwiegende persönliche Gründe oder außergewöhnliche Härten, die hier ausnahmsweise dem dienstlichen Interesse an der Zuweisung entgegenstünden, hat der Antragsteller weder dargelegt noch glaubhaft gemacht.

44

Der Antragsteller kann zum einen nicht mit Erfolg geltend machen, die Zuweisung sei angesichts der Entfernung zwischen seinem Wohnort O… und seinem Dienstort O... bei täglicher Hin- und Rückfahrt unzumutbar. Das tägliche Pendeln kann der Antragsteller nämlich vermeiden, indem er nach O... umzieht oder zumindest näher an den neuen Dienstort heranzieht. Es sind keine hinreichenden Umstände erkennbar, die einer erfolgreichen Wohnungssuche des Antragstellers – erforderlichenfalls einschließlich der Anmietung einer vorübergehenden Unterkunft – bei ernsthaftem Bemühen seinerseits entgegenständen. Auch wurde ihm in der Zuweisungsverfügung vom 6. September 2011 ausdrücklich die Umzugskostenzusage entsprechend der „Konzernrichtlinie Umzug und Doppelte Haushaltsführung (KUD)“ erteilt, weil seine derzeitige Wohnung mindestens 50 km von der neuen Arbeitsstätte entfernt ist und nicht im neuen Beschäftigungsort liegt. Damit hat die DTAG ihrer Fürsorgepflicht Rechnung getragen (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18. Juli 2011 – 1 B 452/11 –, juris). Soweit der Antragsteller einen Umzug gänzlich ausschließen sollte, ist er darauf hinzuweisen, dass er als Bundesbeamter grundsätzlich damit rechnen muss, an einem anderen Dienstort im Bundesgebiet eingesetzt zu werden. Ein Bundesbeamter muss es im Regelfall hinnehmen, dass persönliche Belange und Wünsche insoweit zurücktreten müssen (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 18. Mai 2011 – 5 ME 81/11 –, a.a.O.).

45

Die Antragsgegnerin hat bei der Zuweisung auch die gesundheitlichen Einschränkungen des Antragstellers berücksichtigt. So wird er entsprechend dem BAD-Gutachten vom 16. Juni 2011 nur in der Tagschicht von 8.00 bis 18.00 Uhr, ohne konflikthaften Kundenkontakt, ohne Arbeiten unter Zeitdruck, unter Beachtung der fehlenden Flexibilität und Anpassung sowie der Teamfähigkeit und unter Berücksichtigung der psychomentalen Minderbelastbarkeit durch rezidivierende Panikattacken eingesetzt.

46

Soweit der Antragsteller auf fehlende Kenntnisse in seinem neuen Arbeitsgebiet hinweist, hat die Antragsgegnerin in der Zuweisungsverfügung zu Recht ausgeführt, dass es zu beachten sei, dass Beamte keinen Anspruch auf Beibehaltung eines einmal übertragenen Dienstpostens geltend machen können. Von ihnen kann vielmehr verlangt werden, dass sie sich kurzfristig auf neue, ihrer Laufbahngruppe zuzurechnenden Aufgabengebiete einstellen, die ihnen vom Dienstherrn zugewiesen werden. Bundesbeamte sind gemäß § 61 Abs. 2 BBG verpflichtet, an den angebotenen Maßnahmen der dienstlichen Qualifizierung zur Erhaltung oder Fortentwicklung ihrer Kenntnisse teilzunehmen.

47

Nach alledem war der Antrag abzulehnen.

48

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

49

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz – GKG –.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Tenor

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 100.000 € (in Worten: einhunderttausend Euro) festgesetzt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 27. Oktober 2010 - 5 K 1991/10 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Der Streitwert wird auf 3.750,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Die zulässige Beschwerde des Antragstellers ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht den Antrag abgelehnt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 30.08.2010 zur Errichtung eines „Anbaus von Garagen mit PV-Anlage“ anzuordnen. Die Baugenehmigung verletzt auch nach Auffassung des Senats nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung keine Rechte des Antragstellers. Die im Beschwerdeverfahren dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, geben keinen Anlass, den Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern.
Der Antragsteller rügt, das Verwaltungsgericht gehe von falschen Sachverhaltsvoraussetzungen aus. Es bemesse die Begründetheit des Antrags ausschließlich daran, dass es sich um eine Garage handle, obwohl nach objektiven Kriterien von der Errichtung einer Werkstatt auszugehen sei. Für die Annahme einer Werkstatt sprächen, dass auf dem Grundstück des Beigeladenen bereits ausreichend Garagen vorhanden seien, der Beigeladene Kraftfahrzeugmechaniker sei und schon bisher auf dem Grundstück Fahrzeuge repariere, sowie die Dimension der Garage mit drei überdimensionierten Einfahrten. Wenn das Bauvorhaben richtigerweise daran bemessen werde, was tatsächlich errichtet werde, seien unzumutbare Immissionen durch den erheblichen An- und Abfahrtverkehr und durch den Werkstattbetrieb zu erwarten. Diese Rüge greift nicht durch.
Die vom Antragsteller befürchtete Nutzung der Garagen zu Reparatur- und Restaurierungszwecken und zur Durchführung von Reifenwechseln ist nicht Gegenstand der Baugenehmigung, um deren sofortige Vollziehung es im vorliegenden Verfahren geht. Selbst wenn der Beigeladene in Wahrheit eine andere als die genehmigte Nutzung des Gebäudes als Garagen anstreben sollte, wäre dies im vorliegenden Verfahren unbeachtlich, weil solche Absichten jedenfalls in der Baugenehmigung keinen Niederschlag gefunden haben. Die Baugenehmigung lässt einen Werkstattbetrieb eindeutig nicht zu. Raum für eine erweiterte Interpretation der Baugenehmigung, der solche Nutzungsmöglichkeiten offen ließe, besteht nicht. Weder der Genehmigungsbescheid selbst oder die ihm beigefügten Nebenbestimmungen noch die genehmigten Bauvorlagen enthalten Hinweise darauf, dass die Baubehörde mit der Genehmigung auch eine Nutzung der Garage als Werkstatt ermöglichen wollte oder objektiv zugelassen hat. Diese hat im Rahmen der Abweisung der Einwendungen des Antragstellers vielmehr zusätzlich und ausdrücklich klargestellt, dass zur Entscheidung lediglich der Neubau von privat genutzten Garagen mit einer “PV-Anlage“ stehe. Die Befürchtung des Antragstellers, der Beigeladene werde das genehmigte Gebäude entgegen dem genehmigten Nutzungszweck gleichwohl als Werkstatt benutzen, kann im vorliegenden Verfahren keine Berücksichtigung finden. Gegen eine Nutzungsänderung, die seine (Nachbar-)Rechte verletzt, könnte der Antragsteller jedoch gegebenenfalls ebenso (vorläufigen) Rechtsschutz einfordern.
Das Bauvorhaben verstößt auch nicht zu Lasten des Antragstellers gegen die nachbarschützende Vorschrift des § 5 LBO über die erforderliche Abstandsflächentiefe. Der Antragsteller führt insoweit aus, dass das Bauvorhaben die erforderliche Abstandsflächentiefe gegenüber dem - nicht in seinem Eigentum stehenden - Grundstück Flst.Nr. ... nicht einhalte. Er macht sinngemäß geltend, darin liege ein Verstoß gegen eine nachbarschützende Vorschrift, auf den er sich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch berufen könne, selbst wenn er subjektiv von dem Verstoß nicht betroffen sei, da die Vorschrift jedenfalls auch dem Schutz seiner Interessen diene. Hierzu reiche es aus, wenn gegen eine Vorschrift verstoßen werde, die dem Nachbarschutz diene. Auf eine spürbare tatsächliche Beeinträchtigung komme es in diesem Fall nicht an.
Diesem Vorbringen liegt ein unzutreffendes Verständnis des dogmatischen Gehalts nachbarschützender Vorschriften und insbesondere des Umfangs der nachbarschützenden Wirkung des § 5 LBO zugrunde. Es trifft zwar, worauf die Antragsgegnerin in ihrer Antragserwiderung bereits hingewiesen hat, zu, dass ein Nachbar bereits dann im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO in seinen Rechten verletzt ist, wenn die einem Dritten erteilte Baugenehmigung gegen Vorschriften verstößt, die zumindest auch seinen Schutz bezwecken, ohne dass es hierfür auf tatsächlicher Ebene noch einer konkreten Beeinträchtigung bedürfte. Der Antragssteller verkennt mit seiner Argumentation jedoch, dass dies nur für denjenigen gilt, zu dessen Lasten die nachbarschützende Vorschrift verletzt wird. Die nachbarschützende Wirkung der Abstandsvorschrift erstreckt sich aber nur auf die jeweils an die Abstandsfläche des Bauvorhabens angrenzenden Grundstücke und auf alle Nachbarn, deren Grundstücke dem Bauvorhaben gegenüberliegen (vgl. hierzu Sauter, LBO für Baden-Württemberg, Stand Juli 2009, § 5 RdNr. 7). Der Antragsteller kann sich daher nicht mit Erfolg darauf berufen, dass das Bauvorhaben die erforderliche Abstandsflächentiefe gegenüber dem Grundstück Flst.Nr. ..., also gegenüber einem fremden Grundstück nicht einhält. Dass die Abstandsflächentiefe auf der seinem Grundstück zugewandten Gebäudeseite nicht eingehalten wäre, macht der Antragsteller selbst nicht geltend.
II.
Der Antragsteller trägt als Beschwerdeführer die Kosten der ohne Erfolg eingelegten Beschwerde (§ 154 Abs. 2 VwGO). Insoweit sind ihm nach § 162 Abs. 3 VwGO auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen, weil der Beigeladene mit seinem - näher begründeten - Antrag, die Beschwerde zurückzuweisen, ein eigenes Kostenrisiko (§ 154 Abs. 3 VwGO) übernommen hat. Der Senat gibt damit seine - mit der Rechtsprechung der anderen Baurechtssenate des beschließenden Gerichtshofs übereinstimmende - bisherige Praxis, die einem notwendig beigeladenen Bauherrn entstandenen außergerichtlichen Kosten ungeachtet dessen aufzuerlegen, ob der Bauherr einen Sachantrag gestellt oder den Prozess wesentlich gefördert hat (Senatsbeschluss vom 01.09.1997 - 8 S 1958/97 - VBlBW 1998, 57 m.w.N.), nach Abstimmung mit den anderen Baurechtssenaten auf.
Nach § 162 Abs. 3 VwGO sind die außergerichtlichen Kosten eines Beigeladenen nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt. Der Billigkeit entspricht die Auferlegung von Kosten eines Beigeladenen im Regelfall nur dann, wenn er i. S. des § 154 Abs. 3 VwGO einen Antrag gestellt oder das Verfahren wesentlich gefördert hat. Für einen notwendig Beigeladenen gilt grundsätzlich nichts Anderes, auch nicht im Baunachbarstreit. Das folgt aus dem systematischen Zusammenhang des § 162 Abs. 3 VwGO mit § 154 Abs. 3 VwGO (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.01.1987 - 6 C 55.83 - Buchholz 310 § 162 VwGO Nr. 21) und allgemeinen Grundsätzen des Kostenrechts, die sich am Maß der Beteiligung orientieren (Olbertz in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Kommentar, § 162 Rn. 92, 93 m.w.N. aus Rspr. und Lit.). § 162 Abs. 3 VwGO unterscheidet zudem nicht zwischen einfacher und notwendiger Beiladung. Auch stellen weder diese Vorschrift noch § 154 Abs. 3 VwGO auf die materiell-rechtliche Betroffenheit oder die Zwangsläufigkeit der prozessualen Beteiligung des Beigeladenen ab; vielmehr knüpft § 154 Abs. 3 VwGO an das konkrete prozessuale Verhalten des Beigeladenen an (vgl. Olbertz, a.a.O. Rn. 96 m.w.N.). Demzufolge können die Gesichtspunkte, dass der Bauherr im Anfechtungsprozess eines Nachbarn zwangsläufig in eine gerichtliche Auseinandersetzung über die ihm erteilte Baugenehmigung gezogen wird und dass es sich dabei „im Grunde“ nur um eine Streitigkeit zwischen ihm und dem Nachbarn handelt (vgl. Senatsbeschluss vom 01.09.1997, a.a.O.; im Anschluss ebenso bei notwendig beigeladenen Asylbewerbern BayVGH, Beschluss vom 08.11.1999 - 27 ZB 99.32026 - NVwZ-RR 2000, 333 jeweils m.w.N.), für sich genommen keine Billigkeitsentscheidung nach § 162 Abs. 3 VwGO rechtfertigen. Abgesehen davon stellen sie auch keine Besonderheit gerade des Baunachbarstreits dar. Allerdings setzt eine Billigkeitsentscheidung einen Sachantrag i. S. des § 154 Abs. 3 VwGO auch nicht voraus (Schmidt in Eyermann, VwGO, 13. Auflage § 162 Rn. 17 m.w.N.). Sie kommt auch ohne solchen Antrag in Betracht, etwa wenn der Beigeladene das Verfahren wesentlich gefördert hat oder ein anderer Billigkeitsgrund vorliegt (vgl. Olbertz, a.a.O. Rn. 93 und 95 ff. m.w.N.). Umgekehrt kann sie trotz eigener Antragstellung auch ausscheiden, etwa bei unnötiger vorbeugender Rechtsverteidigung (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 07.06.1995 - 4 B 126.95 - NJW 1995, 2867 und vom 31.10.2000 - 4 KSt 2.00, 4 B 65.00 - NVwZ-RR 2001, 276), wenn in einem Schriftsatz ohne Begründung nur die Zurückweisung des Rechtsmittels beantragt wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.02.1993 - 4 C 16.92 - juris) oder wenn mit einem Sachantrag ausnahmsweise kein Kostenrisiko i. S. des § 154 Abs. 3 VwGO einhergeht (vgl. BayVGH, Beschluss vom 11.10.2001 - 8 ZB 01.1789 - NVwZ-RR 2002, 786).
Ausgehend davon ist hier eine Billigkeitsentscheidung i. S. des § 162 Abs. 3 VwGO gerechtfertigt, weil der Beigeladene mit seinem - näher begründeten - Antrag auf Zurückweisung der Beschwerde ein Kostenrisiko i. S. des § 154 Abs. 3 VwGO übernommen hat und kein Sachverhalt vorliegt, der einer Billigkeitsentscheidung gleichwohl entgegensteht.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 39 Abs. 1, 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 und 52 Abs. 1 GKG.
10 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Das Gericht kann, solange das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen oder in höherer Instanz anhängig ist, von Amts wegen oder auf Antrag andere, deren rechtliche Interessen durch die Entscheidung berührt werden, beiladen.

(2) Sind an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt, daß die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann, so sind sie beizuladen (notwendige Beiladung).

(3) Kommt nach Absatz 2 die Beiladung von mehr als fünfzig Personen in Betracht, kann das Gericht durch Beschluß anordnen, daß nur solche Personen beigeladen werden, die dies innerhalb einer bestimmten Frist beantragen. Der Beschluß ist unanfechtbar. Er ist im Bundesanzeiger bekanntzumachen. Er muß außerdem in Tageszeitungen veröffentlicht werden, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich die Entscheidung voraussichtlich auswirken wird. Die Bekanntmachung kann zusätzlich in einem von dem Gericht für Bekanntmachungen bestimmten Informations- und Kommunikationssystem erfolgen. Die Frist muß mindestens drei Monate seit Veröffentlichung im Bundesanzeiger betragen. In der Veröffentlichung in Tageszeitungen ist mitzuteilen, an welchem Tage die Frist abläuft. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Frist gilt § 60 entsprechend. Das Gericht soll Personen, die von der Entscheidung erkennbar in besonderem Maße betroffen werden, auch ohne Antrag beiladen.

(4) Der Beiladungsbeschluß ist allen Beteiligten zuzustellen. Dabei sollen der Stand der Sache und der Grund der Beiladung angegeben werden. Die Beiladung ist unanfechtbar.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.