Verwaltungsgericht Köln Urteil, 20. Apr. 2015 - 19 K 2562/13
Tenor
Das beklagte Land wird verurteilt, die für den Zeitraum vom 01.08.2008 bis zum 30.06.2011 erstellte dienstliche Beurteilung vom 29.11.2012 aufzuheben und den Kläger für den vorgenannten Zeitraum erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts dienstlich zu beurteilen.
Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Land kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand
2Der am 00.00.1960 geborene Kläger steht als Polizeivollzugsbeamter im Dienst des beklagten Landes; er wurde im Mai 1995 zum Polizeihauptkommissar (A 11) ernannt und ist bei dem Polizeipräsidium C. eingesetzt.
3Im statusrechtlichen Amt eines Polizeihauptkommissars erhielt der Kläger zu den Beurteilungsstichtagen 01.06.1996, 01.06.1999, 01.06.2002, 01.10.2005 und 01.08.2008 dienstliche Beurteilungen. In der Beurteilung zum Stichtag 01.06.1996 hat der Kläger im Gesamturteil die Beurteilung „entspricht voll den Anforderungen (3 Punkte) erhalten. Die Beurteilungen zu den Stichtagen 01.06.1999, 01.06.2002, 01.10.2005 und 01.8.2008 lauteten jeweils im Gesamturteil auf das Ergebnis Leistung und Befähigung „übertreffen die Anforderungen“ (4 Punkte).
4Für den Beurteilungszeitraum 01.08.2008 bis 30.06.2011 hat der Polizeioberrat (POR) S. als Erstbeurteiler einen Beurteilungsentwurf abgegeben und den Kläger im Gesamturteil sowie in sechs der sieben Einzelmerkmale mit 4 Punkten und in dem weiteren Merkmal (Arbeitsweise) mit 3 Punkten bewertet. Zu dem Vorschlag des Erstbeurteilers hat der Leitende Regierungsdirektor (LRD) L. eine abweichende Stellungnahme abgegeben und den Kläger im Gesamturteil sowie in den Merkmalen Arbeitsorganisation, Leistungsumfang und Veränderungskompetenz mit 3 Punkten bewertet. In der Begründung zu der Abweichung heißt es: „Herr C1. ist ein sehr engagierter, leistungsorientierter ET-24-Trainer. Er befindet sich aber in einer sehr leistungsstarken Vergleichsgruppe, deren Mitglieder ein Spitzenamt ihrer Laufbahn anstreben. Dementsprechend hoch ist das Leistungsniveau innerhalb der Vergleichsgruppe. In dieser Gruppe befinden sich überaus leistungsstarke Beamtinnen und Beamte, welche teilweise über eine mehrjährige Erfahrung in der Bewältigung von Führungsaufgaben verfügen. Diese Beamtinnen und Beamten haben daher im Quervergleich bei der Anlegung eines strengen Maßstabes bessere Leistungen erbracht, so dass der Beurteilungsvorschlag für Herrn C1. in den Merkmalen Arbeitsorganisation, Leistungsumfang, Veränderungskompetenz und im Gesamturteil abzustufen ist. Die Ursache für die schlechtere Bewertung der Leistungen von Herrn C1. beruhen somit allein auf den Veränderungen bei der Zusammensetzung der Vergleichsgruppe und einer dadurch gesteigerten Leistungsdichte innerhalb dieser Gruppe, die den Leistungsstand von Herrn C1. bei relativer Betrachtung gegenüber den vorangegangenen Regelbeurteilungen als schwächer erscheinen lassen.“
5Für den Beurteilungszeitraum erhielt der Kläger zunächst unter dem 10.03.2012 eine Beurteilung, die im Gesamturteil und in den Einzelmerkmalen dem abweichenden Beurteilungsvorschlag entspricht. Schlussgezeichnet wurde diese Beurteilung von Polizeipräsident B. .
6Unter dem 29.05.2012 beantragte der Kläger die Abänderung dieser Beurteilung.
7Zu dem Abänderungsantrag des Klägers führte der Erstbeurteiler POR S. in einer Stellungnahme vom 12.06.2012 u.a. aus: „Welche tatsächlichen Gründe für die Entscheidungsfindung zur Abstufung in den entsprechenden Hauptmerkmalen beim Leiter ZA vorgelegen haben, entzieht sich meiner Kenntnis.“
8Nachdem die Abänderung zunächst unter dem 20.07.2012 abgelehnt wurde, hob das beklagte Land die Beurteilung vom 10.03.2012 schließlich auf.
9Für die erneute Beurteilung des Klägers erstellte der Erstbeurteiler POR S. einen weiteren Beurteilungsentwurf und beurteilte den Kläger im Gesamturteil mit 4 Punkten. In den Einzelmerkmalen beurteilte er den Kläger wie folgt:
10Arbeitsorganisation 4 Punkte
11Arbeitseinsatz 4 Punkte
12Arbeitsweise 3 Punkte
13Leistungsgüte 4 Punkte
14Leistungsumfang 4 Punkte
15Veränderungskompetenz 4 Punkte
16Soziale Kompetenz 4 Punkte.
17Am 05.10.2012 wurde ein Beurteilungsgespräch mit dem Kläger geführt.
18Am 02.11.2012 fand eine Beurteilerbesprechung statt, an der unter anderem POR S. und die Polizeipräsidentin C2. -T. teilnahmen. Ausweislich des Protokolls wurde in der Vergleichsgruppe A 11 über 9 Bedienstete gesprochen. Betreffend den Kläger heißt es im Protokoll: „Die Beurteilung des PHK I. C1. wurde im Vorfeld eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens durch die Behörde aufgehoben. Der Erstbeurteiler POR S. schlägt den Beamten mit 4 Punkten im Gesamturteil bei einer Summe der Merkmale von 1-7 mit 27 vor. Es wurde entschieden, die Merkmale Arbeitsorganisation, Leistungsumfang und Veränderungskompetenz sowie das Gesamturteil auf 3 Punkte abzustufen. Hierbei wurden die lange Verweildauer im Amt A 11 (seit 1995), die guten Vorbeurteilungen des Beamten und auch seine guten Leistungen, inklusive wahrgenommener Zusatzaufgaben im Beurteilungszeitraum berücksichtigt. Die ‚Verschlechterung‘ im Gesamturteil ist ausschließlich auf die hohe Leistungsdichte in der Vergleichsgruppe zurückzuführen und nicht auf einen Leistungsabfall.“
19Der Kläger hat eine dem Ergebnis der Beurteilerkonferenz entsprechende Beurteilung erhalten. Die Beurteilung wurde vom Erstbeurteiler am 22.12.2012 unterzeichnet und am 07.12.2012 von der Polizeipräsidentin C2. -T. schlussgezeichnet. Dem Klägerwurde sie am 29.11.2012 bekannt gegeben. Die Abweichung von dem Beurteilungsvorschlag des Erstbeurteilers wird dort wie folgt begründet: „In der Beurteilungsbesprechung wurden Leistung und Befähigung aller Angehörigen der Vergleichsgruppe bewertet und untereinander vergleichen. Die Anlegung eines strengen Maßstabs und der Quervergleich mit den anderen Beamtinnen und Beamten der Vergleichsgruppe führten zu einer abgestuften Bewertung der Merkmale Arbeitsorganisation, Leistungsumfang, Veränderungskompetenz und des Gesamturteils.“
20Der Kläger hat am 18.04.2013 Klage erhoben und macht über seinen Prozessbevollmächtigten im Wesentlichen geltend:
21Der Kläger, der in den vorangehenden Beurteilungen jeweils mit der Note „übertrifft die Anforderungen“ beurteilt worden sei, hätte darauf hingewiesen werden müssen, dass seine Leistungen im streitigen Beurteilungszeitraum als „schlechter“ bewertet würden, und zwar unabhängig davon, ob sich seine Leistungen tatsächlich verschlechtert hätten oder er nicht mehr an die steigenden Leistungen der Vergleichsgruppe hätte heranreichen können.
22Ferner sei die Absenkung der Beurteilung nach dem Vorschlag des Erstbeurteilers im Rahmen des so genannten Quervergleichs letztlich willkürlich erfolgt. Auch nach der Absenkung müsse aus der Beurteilung ersichtlich sein, wo der Beurteilte seine Stärken und Schwächen habe. Dies sei nur gewährleistet, wenn der Endbeurteiler bei der Absenkung mit dem Erstbeurteiler dahingehende Rücksprache halte, welches der Einzelmerkmale abzusenken sei. Eine solche Rücksprache sei nicht erfolgt. Vielmehr sei die Absenkung einzelner Merkmale willkürlich erfolgt. So sei zum Beispiel das Merkmal „Veränderungskompetenz“ abgestuft worden, wobei offenbar unberücksichtigt geblieben sei, dass die Tätigkeit des Klägers als Trainer in der integrierten Fortbildung des Polizeipräsidiums C. auf eine Dauer von mindestens vier Jahren angelegt und der Kläger entsprechend gebunden gewesen sei. Unberücksichtigt sei insoweit auch geblieben, dass diese Tätigkeit dem Kläger umfangreiche Erfahrungen vermittelt habe und letztlich eine hohe Bandbreite an anschließenden Einsatzmöglichkeiten gewährleiste.
23Auch könnten die in einer Verwaltungsvorschrift festgelegten Richtsätze die Grundsätze aus Art. 33 Abs. 2 GG nicht einschränken. Der Kläger habe einen verfassungsrechtlichen Anspruch darauf, ausschließlich nach seiner Leistung beurteilt zu werden. Hingegen sei es unerheblich für den Beurteilungsanspruch, ob oder wann die Richtsätze der Beurteilungsrichtlinien erfüllt seien.
24Der Kläger beantragt,
25das beklagte Land zu verurteilen, die für den Zeitraum vom 01.08.2008 bis zum 30.06.2011 erstellte dienstliche Beurteilung vom 29.11.2012 aufzuheben und ihn für den vorgenannten Zeitraum erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts dienstlich zu beurteilen.
26Das beklagte Land beantragt,
27die Klage abzuweisen.
28Das beklagte Land verteidigt die angefochtene Beurteilung und führt ergänzend aus:
29Die Beurteilung sei entsprechend den Beurteilungsrichtlinien im Bereich der Polizei des Landes NRW rechtmäßig erstellt worden.
30Die im Vergleich zu früheren Beurteilungen schlechtere Beurteilung des Klägers zum Stichtag 01.07.2011 sei nicht ausschließlich in den Leistungen des Klägers selbst begründet, sondern vielmehr in einer höheren Leistungsdichte innerhalb der Vergleichsgruppe A 11. Daher könne auch nicht von einem Leistungsabfall gesprochen werden, der in einem Mitarbeitergespräch zu erörtern gewesen wäre. Ein allenfalls unterbliebener Hinweis auf eine eventuell vorzunehmende Leistungssteigerung, die notwendig gewesen wäre, damit der Kläger an die gestiegene Leistungsdichte in der Vergleichsgruppe noch hätte anknüpfen können, begründe nicht die Rechtswidrigkeit der Beurteilung.
31Auch habe es einen Austausch zwischen der Endbeurteilerin und dem Erstbeurteiler gegeben. Die Abstufung der Beurteilung sei durch die Endbeurteilerin in der Beurteilerbesprechung am 02.11.2012 erfolgt, bei der auch der Erstbeurteiler anwesend gewesen sei. Im Rahmen des Quervergleichs seien Leistung und Befähigung der Beamtinnen und Beamten der Vergleichsgruppe individuell miteinander verglichen worden. Bei diesem Vergleich habe der Kläger gegenüber anderen Beamtinnen und Beamten zurückstehen müssen. Die Herabstufung weiterer Merkmale wäre dagegen nicht sachgerecht gewesen, zumal der Kläger in diesem Fall im „Leistungsranking“ hinter Beamte zurückgefallen wäre, die als weniger leistungsstark angesehen worden seien.
32Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
33Entscheidungsgründe
34Die zulässige Klage ist auch begründet.
35Die angegriffene Beurteilung ist rechtswidrig; der Kläger hat einen Anspruch darauf, für den Beurteilungszeitraum vom 01.08.2008 bis zum 30.06.2011 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut dienstlich beurteilt zu werden.
36Rechtsgrundlage der dienstlichen Beurteilung ist § 93 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes Nordrhein-Westfalen (LBG NRW). Danach dienen Beurteilungen dem Zweck, Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamten festzustellen. Diese sollen unter anderem unabhängig von konkreten Anlässen in regelmäßigen Abständen in so genannten Regelbeurteilungen dienstlich beurteilt werden. Nach dem Sinn der gesetzlichen Regelung sollen allein der Dienstherr oder der für ihn handelnde Vorgesetzte ein persönlichkeitsbedingtes Werturteil darüber abgeben, ob der Beamte den – ebenfalls von dem Dienstherrn zu bestimmenden – vielfältigen fachlichen und persönlichen Anforderungen des ihm übertragenen Amtes und seiner Laufbahn entspricht.
37Bei einem derartigen, dem Dienstherrn vorbehaltenen Akt wertender Erkenntnis steht diesem ein Beurteilungsspielraum zu. Die verwaltungsgerichtliche Überprüfung der erstellten Beurteilung ist daher eingeschränkt. Die gerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich darauf zu beschränken, ob der Dienstvorgesetzte den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt hat, ob er von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat.
38Vgl. für viele: Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 13.05.1965 – II C 146.62 –, juris, Rn. 40 (m.w.N.); Urteil vom 27.10.1988 – 2 A 2/87 –, juris, Rn. 13 (m.w.N.); Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 24.01.2011 – 1 A 1810/08 –, juris, Rn. 30 (m.w.N.); Beschluss vom 27.12.2007 – 6 A 1603/05 –, juris, Rn. 27.
39Zu den Pflichten des Dienstherrn zählt die allgemeine Pflicht zur Plausibilisierung dienstlicher Beurteilungen. In Ausprägung dessen bestimmt Nr. 9.2 Abs. 3 Satz 1 BRL Pol, dass der Schlusszeichnende die abweichende Beurteilung zu begründen hat, wenn Erst- und Endbeurteiler bei der Bewertung der Einzelmerkmale und des Gesamturteils nicht übereinstimmen.
40Dabei haben sich Umfang und Intensität der durch Nr. 9.2 Abs. 3 Satz 1 BRL Pol vorgeschriebenen Begründung daran zu orientieren, was bei dem vorgesehenen Beurteilungsverfahren überhaupt möglich und zulässig ist. Der mögliche Inhalt der Abweichungsbegründung wird zwar nicht ausschließlich, jedoch ausschlaggebend von dem Grund bestimmt, der den Endbeurteiler zu einer abweichenden Beurteilung veranlasst. Liegt dieser in einer anders lautenden Bewertung allein des individuellen Leistungs- und Befähigungsprofils des beurteilten Beamten, so muss dies der Wahrheit gemäß in der Abweichungsbegründung deutlich werden. Die Abweichungsbegründung wird sich in diesem Fall auf die individuellen Besonderheiten des Einzelfalles beziehen, also insoweit konkret und singulär sein. Liegt der Grund für die Abweichung hingegen vorrangig in einzelfallübergreifenden Erwägungen, so muss die Abweichungsbegründung diesen Aspekt in den Mittelpunkt stellen. Allgemeine Erwägungen führen zwangsläufig zu einer Abstrahierung vom Einzelfall und finden sich wegen ihrer fallübergreifenden Relevanz ebenso zwangsläufig in ähnlicher oder gleicher Wortwahl auch in den Beurteilungen anderer Beamter wieder.
41Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19.04.2011 – 6 B 35/11 – juris, Rn. 23 f.
42Zu beachten ist jedoch, dass auch der Quervergleich in aller Regel – von dem hier nicht gegebenen Fall einer generellen Maßstabsverkennung eines Erstbeurteilers abgesehen – nicht ohne den Blick auf die Leistungen des betreffenden Beamten auskommt. Bei einer Absenkung der Beurteilung aufgrund des Quervergleichs muss der Beurteiler – sollen nicht sämtliche betrachteten Bewertungen herabgesetzt werden – nach sachgerechten Kriterien die Entscheidung treffen, in welchen Fällen und in welchem Umfang diese vorgenommen werden soll. Dies schließt eine entsprechend differenzierte Kenntnis von der Leistung und Befähigung des Beamten notwendig ein. Verfügt der Endbeurteiler über dieses Wissen nicht persönlich – was regelmäßig der Fall sein wird –, so hat er auf die Erkenntnisse personen- und sachkundiger Bediensteter zurückzugreifen (Nr. 9.2 Abs. 2 BRL Pol). Der Endbeurteiler hat jedoch den einzelnen Fall nicht nur – wie der Erstbeurteiler – mit der kleineren Gruppe derjenigen Beamten zu vergleichen, die letzterer bewertet hat, sondern er hat sie – unter Beachtung der vorgegebenen Richtsätze nach Nr. 8.2.2 BRL Pol – in Beziehung zu den Leistungen sämtlicher von ihm zu beurteilender Beamter zu setzen.
43Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19.04.2011 – 6 B 35/11 – juris, Rn. 30 (m.w.N.)
44Gemessen daran hat die Endbeurteilerin vorliegend die abweichende Beurteilung nicht hinreichend mit nachvollziehbaren Gründen erläutert.
45In der Beurteilung selbst hat die Endbeurteilerin die Absenkung von drei Leistungs- bzw. Befähigungsmerkmalen sowie des Gesamturteils allein wie folgt begründet: „In der Beurteilungsbesprechung wurden Leistung und Befähigung aller Angehörigen der Vergleichsgruppe bewertet und untereinander vergleichen. Die Anlegung eines strengen Maßstabs und der Quervergleich mit den anderen Beamtinnen und Beamten der Vergleichsgruppe führten zu einer abgestuften Bewertung der Merkmale Arbeitsorganisation, Leistungsumfang, Veränderungskompetenz und des Gesamturteils.“
46Eine solche auf den Quervergleich mit anderen Beamten der Vergleichsgruppe gestützte Begründung kann grundsätzlich die Notenabsenkung plausibilisieren. Das gilt insbesondere, wenn es sich um eine lineare Absenkung sämtlicher Beurteilungsmerkmale einschließlich der Gesamtnote handelt, etwa wegen der Anwendung eines zu milden Beurteilungsmaßstabs durch den Erstbeurteiler oder einer insgesamt leistungsstarken Vergleichsgruppe,
47vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22.12.2014 – 6 A 1123/14 –, juris, Rn. 8.
48Vorliegend ist es anhand dieser Begründung für das Gericht – insbesondere unter Berücksichtigung des im weiteren Verfahren vorgelegten Zahlenmaterials – nachvollziehbar, dass der Kläger sich in einer leistungsstarken Vergleichsgruppe befand und die Leistungsdichte im Vergleich zu dem vorangegangenen Beurteilungszeitraum noch zugenommen hat.
49Dies mag ferner bei einem Quervergleich unter Berücksichtigung der Richtwerte – auch wenn zum Leistungsbild des Klägers und den schwächsten der Vergleichsgruppe, mit denen der Kläger letztlich zu vergleichen war, keine näheren Angaben gemacht werden – dazu geführt haben, dass die Beurteilung des Klägers abzusenken war.
50Die hier erklärte, allgemeine und nicht nach Einzelmerkmalen differenzierende Bezugnahme auf den Quervergleich und die Leistungsdichte erklärt ohne weitere Erläuterung jedoch nur unzureichend, weshalb sich die Endbeurteilerin veranlasst gesehen hat, gerade die Bewertung in der in der Abweichungsbegründung genannten drei von insgesamt sieben Einzelmerkmalen abzusenken.
51Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 10.06.2010 – 6 A 534/08 –, juris, Rn. 10 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 22.12.2014 – 6 A 1123/14 –, juris, Rn. 9; VG Minden, Beschluss vom 17.02.2015 – 4 L 888/14 –, juris, Rn. 22; VG Münster, Urteil vom 17.04.2014 – 4 K 23/13 – juris, Rn. 25 ff.
52Auch das Protokoll der Beurteilerbesprechung vom 02.11.2012 liefert hierzu keine weitergehende Begründung.
53Die Endbeurteilerin hat auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ihre Abweichungsentscheidung nicht weitergehend begründet, obwohl der Kläger hinreichend substantiierte Einwände gegen seine Beurteilung vorgebracht hat.
54Vgl. zur nachträglichen Erläuterung und Behebung von Begründungsmängeln: OVG NRW, Beschluss vom 07.08.2007 – 6 A 2317/05 –, juris, Rn. 7 ff. (m.w.N.), Urteil vom 29.08.2001 – 6 A 2967/00 –, juris, Rn. 23 (m.w.N.).
55Der Kläger hat bereits in der Klageschrift gerügt, dass die Auswahl der abgesenkten Merkmale für ihn nicht nachvollziehbar sei und daher gleichermaßen „willkürlich“ erfolgt sein könnte. Beispielhaft führte er aus, dass insbesondere die Abstufung des Merkmals der Veränderungskompetenz sich für ihn nicht erschließe, da er langjährig gebunden als Trainer der integrierten Fortbildung tätig gewesen sei. Dies habe zum einen eine berufliche Veränderung ausgeschlossen; zeige andererseits jedoch auch, dass der Kläger aufgrund seiner langjährigen Erfahrung in der Ausbildung in der Lage wäre, ein breites Spektrum von Aufgaben aus dem polizeilichen Einsatzbereich wahrzunehmen.
56In ihrem Schriftsatz vom 16.05.2013 erläuterte die Endbeurteilerin zunächst: „Der Grund für diese Abweichung liege neben individuellen Gründen in einzelfallübergreifenden Erwägungen, nämlich in dem allgemeinen Quervergleich unter gleichzeitiger Berücksichtigung der Richtsätze und der maßstabsbildenden Kriterien.“ Auf eine Anfrage des Gerichts stellte das beklagte Land mit Schriftsatz vom 07.03.2014 klar, dass die Ausführungen missverständlich gewesen sein mögen und sich die Abstufung der Beurteilung des Klägers in der besonderen Leistungsdichte der Vergleichsgruppe A 11 begründe. Im Rahmen des Leistungsvergleichs seien Leistung und Befähigung der Beamtinnen und Beamten individuell miteinander verglichen worden. Bei diesem Vergleich habe der Kläger zurückstehen müssen. Dagegen sei die Herabstufung weiterer Merkmale nicht sachgerecht gewesen, weil der Kläger sonst im „Leistungsranking“ hinter weniger leistungsstarke Beamte zurückgefallen wäre.
57Die zuletzt gegebene Erklärung plausibilisiert allenfalls, dass die Beurteilung des Klägers, um im „Ranking“ nach Auffassung der Beurteiler seinen Leistungen entsprechend eingeordnet werden zu können, in der Gesamtnote um einen Punkt und in der Summe der Einzelmerkmale um insgesamt 3 Punkte abzusenken war. Welche Gründe für die Abweichung in den ausgewählten Einzelmerkmalen bestanden, ergibt sich daraus indes nicht.
58Zur weiteren Aufklärung hat das Gericht den Erstbeurteiler POR S. , der auch in der Beurteilerbesprechung am 02.11.2012 anwesend war, als Zeugen vernommen. Der Zeuge hat geäußert, dass in der Beurteilerkonferenz nicht erörtert worden sei, welche Einzelmerkmale herabgestuft werden sollten, bzw. er keine Erinnerung dazu habe, mit welcher Begründung die zuständige Endbeurteilerin die Abstufung der Beurteilungsnote begründet habe. Er hat ferner angegeben, in den Entscheidungsprozess betreffend die Absenkung nicht eingebunden gewesen zu sein. Zu der Absenkung des ersten Beurteilungsvorschlages zu der letztlich aufgehobenen Beurteilung hatte er in seiner Stellungnahme vom 12.06.2012 bereits ähnlich angemerkt, dass es sich seiner Kenntnis entziehe, welche Gründe für die Abstufung in den entsprechenden Einzelmerkmalen vorgelegen hätten. Aus den glaubhaften Angaben des Erstbeurteilers ergeben sich im Ergebnis ebenfalls keine tragfähigen Anhaltspunkte für eine nachvollziehbare Begründung für die Absenkung der einzelnen, ausgewählten Merkmale.
59Soweit der Vertreter des beklagten Landes hiergegen einwendet, dass sich aus dem Protokoll ergebe, dass über die Einzelmerkmale in der Beurteilerkonferenz gesprochen worden sei, trägt dies im Ergebnis nicht. Denn wenn man dies – entgegen der Aussage des Zeugen – unterstellte, ließe sich auch daraus keine für das Gericht nachvollziehbare Begründung ableiten. Das Protokoll gibt letztlich nämlich nur das Ergebnis der Entscheidung wieder. Der Inhalt der – möglichen – Erörterung ist in dem Protokoll nicht wiedergegeben. Auch der Vertreter des beklagten Landes, der selbst bei der Beurteilerbesprechung anwesend war, hat die Gründe, die zur Absenkung eben der gewählten Merkmale geführt haben, in der mündlichen Verhandlung nicht näher erläutert. Die Endbeurteilerin hatte bereits schriftsätzlich mitgeteilt, dass sie im Falle ihrer Vernehmung dem schriftsätzlichen Vortrag nichts hinzuzufügen hätte.
60Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Köln Urteil, 20. Apr. 2015 - 19 K 2562/13
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(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Das beklagte Land trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2Der Antrag hat keinen Erfolg.
3Aus den im Zulassungsantrag dargelegten Gründen, die der Senat allein zu prüfen hat, ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
4Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, der Kläger habe einen Anspruch auf Erstellung einer neuen Regelbeurteilung für den Beurteilungszeitraum vom 1. September 2008 bis zum 31. August 2011. Die Regelbeurteilung vom 5. Dezember 2011 sei jedenfalls deswegen rechtswidrig, weil der Endbeurteiler seine Abweichung von dem Erstbeurteilervorschlag nicht plausibel begründet habe. Es bleibe offen, aus welchen Gründen der Endbeurteiler im Rahmen seines Quervergleichs dem Erstbeurteilervorschlag nur in Teilen gefolgt sei und welche Voraussetzungen für den Endbeurteiler maßgeblich seien, um eine herausgehobene Beurteilung zu erteilen. Nach der Abweichungsbegründung habe der Endbeurteiler die Notenabsenkung ausschließlich auf den einzelfallübergreifenden Quervergleich innerhalb der von einer hohen Leistungsdichte geprägten Vergleichsgruppe gestützt und damit die differenzierte Abweichung der Endbeurteilung vom Erstbeurteilervorschlag nicht plausibel gemacht. Dieses Plausibilitätsdefizit sei im gerichtlichen Verfahren nicht beseitigt worden. Der bloße Hinweis auf den Quervergleich lasse u.a. offen, warum aus der Sicht des Endbeurteilers in Bezug auf den Kläger trotz der Erfüllung eines der in der Maßstabsbesprechung am 22. Juni 2011 genannten Beispielsfälle eine herausgehobene Beurteilung nicht gerechtfertigt erscheine. Danach komme es nicht mehr darauf an, ob ein Fehler auch darin liege, dass der Endbeurteiler dem Erstbeurteiler in der Endbeurteilerbesprechung am 16. November 2011 lediglich eine – vom Erstbeurteiler nicht wahrgenommene – Gelegenheit zur Äußerung gegeben habe.
5Die gegen diese eingehend begründeten Annahmen des Verwaltungsgerichts erhobenen Einwendungen greifen nicht durch.
6Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die angefochtene Regelbeurteilung fehlerhaft ist, weil der Endbeurteiler seine Abweichung vom Erstbeurteilervorschlag nicht plausibel begründet hat. Auch im Zulassungsverfahren hat weder das beklagte Land noch der Endbeurteiler dieses Plausibilitätsdefizit behoben.
7Entgegen der Auffassung des beklagten Landes steht die abgegebene Begründung nicht im Einklang mit den von der Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen für eine Abweichungsbegründung nach Nr. 9.2 Abs. 3 Satz 1 BRL Pol bzw. der darin zum Ausdruck kommenden allgemeinen Pflicht des Dienstherrn zur Plausibilisierung der Beurteilung.
8In der Beurteilung selbst hat der Endbeurteiler die Absenkung von sechs Leistungs- bzw. Befähigungsmerkmalen (lediglich die Merkmale „Soziale Kompetenz“ und „Mitarbeiterführung“ blieben unverändert bei „übertrifft die Anforderungen“) sowie des Gesamturteils von „übertrifft die Anforderungen“ auf „entspricht voll den Anforderungen“ allein wie folgt begründet: „Dem Beurteilungsergebnis liegt ein strenger Beurteilungsmaßstab zugrunde, der dazu dient, eine abgestufte, vergleichende Bewertung innerhalb der aus sämtlichen landesweit im Bereich der Polizei NRW eingesetzten Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe A 15 BBesO zusammengesetzten Vergleichsgruppe unter Orientierung an den vorgegebenen Richtsätzen zu gewährleisten. Die Abweichung vom Vorschlag des Erstbeurteilers bei den Merkmalen Arbeitsorganisation, Arbeitseinsatz, Arbeitsweise, Leistungsgüte, Leistungsumfang und Veränderungskompetenz sowie im Gesamturteil ist Folge des insbesondere in der Beurteilerkonferenz vorgenommenen einzelfallübergreifenden Quervergleichs innerhalb der von einer hohen Leistungsdichte geprägten Vergleichsgruppe.“
9Dem beklagten Land ist zuzugeben, dass eine solche, auf den Quervergleich mit den anderen Beamten der Vergleichsgruppe gestützte Begründung die Notenabsenkung ausreichend plausibilisieren kann. Das gilt insbesondere, wenn es sich um eine lineare Absenkung sämtlicher Beurteilungsmerkmale einschließlich der Gesamtnote handelt, etwa wegen der Anwendung eines zu milden Beurteilungsmaßstabs durch den Erstbeurteiler oder einer insgesamt (wie auch vom beklagten Land hervorgehoben, vgl. S. 8 f. der Zulassungsbegründung vom 18. Juni 2014) leistungsstarken Vergleichsgruppe. Angesichts der Vielzahl der im Bereich der Polizei regelmäßig abzufassenden Beurteilungen dürfen die allgemeinen Begründungsanforderungen und auch die Anforderungen an die Abweichungsbegründung insoweit nicht überspannt werden.
10Gleichwohl ist hier der Endbeurteiler bzw. der Dienstherr seiner Verpflichtung zur Plausibilisierung nicht genügend nachgekommen. Zunächst erklärt die allgemeine, nicht nach Einzelmerkmalen differenzierende Bezugnahme auf den Quervergleich und die Leistungsdichte ohne weitere Erläuterung nur unzureichend, weshalb der Endbeurteiler sich veranlasst gesehen hat, gerade die Bewertung der in der Abweichungsbegründung genannten sechs von insgesamt acht Einzelmerkmalen abzusenken. Insbesondere aber berücksichtigt das beklagte Land nicht hinreichend, dass der Beurteiler seine Beurteilung auf substantiierte Einwände des Betroffenen hin– ggf. auch noch im Gerichtsverfahren – entsprechend (weiter) zu plausibilisieren hat.
11Vgl. die ständige Rechtsprechung des Senats, zuletzt mit Beschluss vom 27. Oktober 2014 – 6 A 2721/13 –, nrwe.de.
12Der Kläger hat – wie bereits vom Verwaltungsgericht dargestellt – mit Schriftsätzen vom 11. März und 17. Mai 2013 u.a. substantiiert gerügt, aus der angefochtenen Regelbeurteilung gehe nicht schlüssig hervor, aus welchen Gründen er keine überdurchschnittliche Beurteilung erhalten habe, obwohl er die in der Maßstabsbesprechung am 22. Juni 2011 genannten Voraussetzungen für eine herausgehobene Beurteilung erfülle. Insbesondere gehe seine „Gremienarbeit“ weit über die gestellten Anforderungen hinaus.
13Diesen Einwänden hat das beklagte Land auch im Zulassungsverfahren nicht ausreichend Rechnung getragen. Es beschränkt sich vielmehr im Wesentlichen – unter ausführlicher wörtlicher Wiedergabe bereits in anderen Verfahren ergangener verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen – auf allgemeine (rechtliche) Erwägungen zur Abweichungsbegründung sowie – zum Beleg der Leistungsdichte in der Vergleichsgruppe – eine eingehende Darstellung der statistischen Daten zur Verweildauer im statusrechtlichen Amt. Auch in Bezug auf die konkrete Beurteilung des Klägers belässt das weitere Zulassungsvorbringen die Gründe für die Herabsetzung der Bewertungen durch den Endbeurteiler im Vagen. Der Hinweis, „Der Endbeurteiler konnte auch im Vergleich mit den übrigen Beamtinnen und Beamten der Vergleichsgruppe dem vom Vizepräsidenten der DHPol vorgetragenen Aspekt Rechnung tragen, 'dass der Berufungsgegner in besonderer Weise für eine Führungsposition geeignet erscheint', indem er die Leistungen des Berufungsgegners in den Merkmalen Soziale Kompetenz und Mitarbeiterführung mit 4 Punkten bewertete.“ und „Die Übrigen vorgetragenen Aspekte (…) trifft auch für die anderen (…) Beamten der Vergleichsgruppe zu.“ macht nicht hinreichend erkennbar, was den Endbeurteiler letztlich zur Herabsetzung der anderen Einzelmerkmale und der Gesamtnote bewogen hat.
14Ebenso macht das Zulassungsvorbringen nicht verständlich, weshalb die – vom beklagten Land im Fall des Klägers jedenfalls nicht in Abrede gestellte – Erfüllung eines der in der Maßstabsbesprechung am 22. Juni 2011 angeführten Beispiele für eine hervorgehobene Gesamtnote gleichwohl keine Prädikatsbeurteilung rechtfertigte. Das beklagte Land hat diese Beispielsfälle selbst als einen (möglichen) Anhaltspunkt für eine Hervorhebung der Gesamtnote aufgestellt, so dass die gleichwohl erfolgte Absenkung des Gesamtergebnisses des Klägers auch vor diesem Hintergrund ohne konkrete Begründung nicht nachvollziehbar ist. Zwar mag es zutreffend sein, wenn das beklagte Land anführt, dass die Mitgliedschaft des Klägers in Gremien in der ausgeübten Funktion begründet sei, die maßgebliche Mitwirkung in Gremien nur „ggf.“ ausreiche und sich aus der Erfüllung eines der in den Spiegelstrichen genannten Beispiele nicht zwangsläufig eine Prädikatsbeurteilung ableiten lasse. Diese allgemeinen Erwägungen lassen jedoch nicht erkennen, sondern allenfalls mutmaßen, was den Endbeurteiler letztlich (möglicherweise) zur Herabsetzung von Einzelmerkmalen sowie der Gesamtnote in der Beurteilung des Klägers bewogen hat.
15Auch wenn es nach Vorstehendem darauf nicht mehr ankommt, sei hinsichtlich der Vorgehensweise in der Endbeurteilerbesprechung – keine über die im Vorfeld angeforderten schriftlichen Prädikatsbegründungen hinausgehende Erkundigung beim Erstbeurteiler nach dem individuellen Leistungsbild des Beurteilten, sondern lediglich Gelegenheit zur Äußerung – angemerkt, dass der Senat insoweit keine grundsätzlichen Bedenken hat.
16Vgl. dazu den Senatsbeschluss vom 26. Juni 2014– 6 B 294/14 –, nrwe.de.
17Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
18Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird.
19Mit dem Vorbringen „Das VG Münster stellt mit der von ihr aufgestellten zusätzlichen Plausibilisierungspflicht sowie Pflicht zum Ablauf der Endbeurteilerbesprechung bzw. zum Erfordernis der Äußerung des Erstbeurteilers in der Endbeurteilerbesprechung einen bisher noch nicht dagewesenen Rechtssatz auf, der nicht nur erhebliche Auswirkung auf die Ausgestaltung zukünftiger Endbeurteilerbesprechungen und auf die BRL Pol haben würde, sondern auch über den Ausgang des Berufungsverfahrens entscheidet.“ formuliert das beklagte Land bereits keine hinreichend konkrete Rechtsfrage.
20Der weiter benannte Zulassungsgrund der Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) ist nicht gegeben. Insoweit wäre es notwendig darzulegen, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift von einem in der Rechtsprechung der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten höheren Gerichte aufgestellten eben solchen Rechtssatz abweicht. Die angeblich widersprüchlichen abstrakten Rechtssätze müssen also einander gegenüber gestellt werden.
21Dem genügen die Ausführungen im Zulassungsantrag nicht. Dem Vorbringen, das vom Verwaltungsgericht angenommene „Äußerungsgebot des Erstbeurteilers“ in Endbeurteilerbesprechungen weiche von der Rechtsprechung des Senats ab, lässt bereits keine einander widersprechenden abstrakten Rechtssätze erkennen. Unabhängig davon sind die Ausführungen des Verwaltungsgerichts dazu, „ob ein erheblicher Fehler darin liegt, dass der Endbeurteiler sich – unstreitig – in der Endbeurteilerbesprechung am 16. November 2011 nicht bei dem Erstbeurteiler nach dem individuellen Leistungsbild des Klägers erkundigt hat, sondern dem Erstbeurteiler lediglich Gelegenheit zur Äußerung gegeben hat, die der Endbeurteiler nicht wahrgenommen hat“, nicht entscheidungstragend. Das Verwaltungsgericht hat ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es darauf derzeit wegen des festgestellten Plausibilitätsdefizits nicht ankomme.
22Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
23Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG.
24Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
3. Der Streitwert wird in der Wertstufe bis 16.000 € festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Der Antrag des Antragstellers,
3dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die am 13. August 2014 ausgeschriebene und beim Landrat als Kreispolizeibehörde I. in der Direktion ZA zu besetzende Stelle „des/der Leiterin/Leiters des Dezernats ZA 3 (Zugleichfunktion Sachgebietsleitung ZA 3.2)“ mit einem Mitbewerber/einer Mitbewerberin zu besetzen und dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, eine etwaig bereits erfolgte „endgültige“ oder kommissarische Besetzung der Stelle mit einem Mitbewerber/einer Mitbewerberin vorläufig rückgängig zu machen, bis über die Bewerbung des Antragstellers auf diese Stelle unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist,
4ist zulässig, aber unbegründet.
5Nach § 123 Abs. 1 und 3 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung - ZPO - kann eine einstweilige Anordnung ergehen, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass ihm ein Anspruch auf eine bestimmte Leistung zusteht (Anordnungsanspruch) und dieser Anspruch gefährdet ist und durch vorläufige Maßnahmen gesichert werden muss (Anordnungsgrund).
6Der Antragsteller hat jedoch keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.
7Nach dem geltenden Dienstrecht hat ein Beamter keinen Rechtsanspruch auf die Übertragung eines bestimmten Amtes. Der Dienstherr hat allerdings nach §§ 9, 8 Abs. 1 Beamtenstatusgesetz - BeamtStG -, 20 Abs. 6 Landesbeamtengesetz NRW - LBG - Beförderungen auf Grund einer Auslese der Bewerber nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung vorzunehmen. Dieses Gebot (Leistungsgrundsatz) dient nicht nur dem öffentlichen Interesse an einer bestmöglichen Besetzung der Beamtenstellen, sondern auch den berechtigten Interessen der Beamten, im Rahmen der dienstlichen, beamten- und haushaltsrechtlichen Möglichkeiten angemessen beruflich aufzusteigen. Der Beamte hat einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr über seine Bewerbung eine am Leistungsgrundsatz ausgerichtete ermessensfehlerfreie Entscheidung trifft. Dieser Anspruch kann gegebenenfalls durch eine einstweilige Anordnung gesichert werden.
8Ist die Auswahl unter den Bewerbern nach Leistungsgrundsätzen erfolgt, so setzt der Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Sicherung des oben beschriebenen Rechts die Feststellung voraus, dass eine ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung zu Gunsten des Antragstellers nicht ausgeschlossen ist.
9Dies hat der Antragsteller vorliegend jedoch nicht glaubhaft gemacht.
10Nach Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz - GG - sind öffentliche Ämter nach Maßgabe des Leistungsgrundsatzes zu vergeben. Der Bewerberauswahl für die Besetzung eines öffentlichen Amtes dürfen nur Kriterien zu Grunde gelegt werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung betreffen. Ein Bewerber kann deshalb verlangen, dass der Dienstherr seine Bewerbung nur aus Gründen zurückweist, die durch den Leistungsgrundsatz gedeckt sind. Belange, die nicht im Leistungsgrundsatz verankert sind, können bei der Besetzung öffentlicher Ämter nur Berücksichtigung finden, wenn ihnen ebenfalls Verfassungsrang eingeräumt ist. Der für die Auswahlentscheidung maßgebliche Leistungsvergleich muss, um diesen Anforderungen gerecht zu werden, auf aussagekräftige, d.h. hinreichend differenzierte und auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhende dienstliche Beurteilungen gestützt werden.
11BVerwG, Urteil vom 26.01.2012 - 2 A 7.09 -, juris, Rdn. 17, m.w.N.
12Die Beurteilungen dienen nämlich vorrangig dem Zweck, Grundlage zu sein für die am Leistungsprinzip orientierte Entscheidung über die Verwendung der Beamten, insbesondere auf Beförderungsdienstposten.
13Vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 01.10.2012 - 2 B 10745/12 -, juris, Rdn. 6, m.w.N.
14Ergibt sich nach Auswertung aktueller - und gegebenenfalls auch älterer - dienstlicher Beurteilungen eine vergleichbare Qualifikation von Bewerbern, so ist der Dienstherr in den Grenzen des Willkürverbots und des Leistungsprinzips darin frei, welchen zusätzlichen Gesichtspunkten er bei der Auswahl größere Bedeutung beimisst. Dabei ist er nicht an eine starre Reihenfolge der rechtlich bedenkenfrei in Betracht kommenden Hilfskriterien wie z. B. Beförderungsdienstalter, Dienstalter und Lebensalter gebunden. Es ist grundsätzlich ihm überlassen, welche sachlichen Hilfskriterien er bei seiner Ermessensentscheidung heranzieht und wie er die Hilfskriterien zueinander gewichtet, sofern nur das Prinzip der Bestenauslese beachtet wird.
15Vgl. BVerwG, Urteil vom 25.08.1988 - 2 C 51.86 -, juris, Rdn. 26.
16Insbesondere darf der Dienstherr bei einem aufgrund der Beurteilungen festgestellten Qualifikationsgleichstand der Bewerber seine Auswahlentscheidung auch von dem von den Bewerbern in Vorstellungs- oder Auswahlgesprächen gewonnenen Eindruck abhängig machen, sofern die Gespräche gewissen qualitativen Mindestanforderungen genügen.
17Vgl. OVG NRW, , Beschlüsse vom 13.10.2009 - 1 B 1232/09 -, juris, und vom 08.09.2008 - 1 B 910/08 -, juris.
18Gemessen hieran hat der Antragsgegner bei seiner Auswahlentscheidung zu Recht dem Beigeladenen den Vorzug gegenüber dem Antragsteller gegeben. Die Einschätzung des Antragsgegners, der Beigeladene weise bei Zugrundelegung der Ergebnisse der aktuellen dienstlichen Beurteilungen im Verhältnis zum Antragsteller einen Qualifikationsvorsprung auf, ist nach Auffassung der Kammer nicht zu beanstanden. Während der Antragsteller bei seiner, den Beurteilungszeitraum vom 01.07.2011 bis zum 31.05.2014 betreffenden Regelbeurteilung das Gesamturteil „übertrifft die Anforderungen: 4 Punkte“ erzielt hat, hat der Beigeladene in seiner, denselben Beurteilungszeitraum betreffenden Regelbeurteilung das Gesamturteil „übertrifft die Anforderungen in besonderem Maße: 5 Punkte“ erhalten, womit er dem Antragsteller unter Leistungsgesichtspunkten vorgeht.
19Jedenfalls unter Berücksichtigung der Antragserwiderung des Antragsgegners ist nicht (mehr) anzunehmen, dass die den Beurteilungszeitraum vom 01.07.2011 bis zum 31.05.2014 betreffende Regelbeurteilung des Antragstellers keine taugliche Entscheidungsgrundlage darstellen könne, weil sie Ergebnis einer fehlerhaften Beurteilungspraxis ist.
20Die Regelbeurteilung des Antragstellers ist insbesondere nicht deswegen rechtswidrig, weil der Endbeurteiler seine Abweichung vom Erstbeurteilervorschlag nicht plausibel begründet hat.
21Zwar hat der Antragsteller zu Recht angeführt, der Endbeurteiler habe seine Notenabsenkung gegenüber dem Erstbeurteilervorschlag in seinem „Votum des Behördenleiters zu der Beurteilung von PHK N. B. “ (Blatt 87 der Beiakte I) ausschließlich auf den einzelfallübergreifenden Quervergleich innerhalb der Vergleichsgruppe gestützt und damit eine differenzierte Abweichung der Endbeurteilung vom Erstbeurteilervorschlag - zunächst - nicht hinreichend plausibel gemacht. In der Beurteilung hat der Endbeurteiler die Absenkung von vier Leistungs- bzw. Befähigungsmerkmalen (in den Merkmalen Arbeitsorganisation, Arbeitseinsatz, soziale Kompetenz und Mitarbeiterführung) von 5 (übertrifft die Anforderungen in besonderem Maße) auf 4 Punkte (übertrifft die Anforderungen) nämlich allein wie folgt begründet:
22„Aufgrund des in der Beurteilerbesprechung angelegten Beurteilungsmaßstabes zeigte sich im Quervergleich innerhalb der Vergleichsgruppe (alle Beamtinnen und Beamte der Besoldungsgruppe A 12, die zum Stichtag 01.06.2014 eine Beurteilung erhalten), dass der Erstbeurteiler den Maßstab nicht vollständig angewandt hat. Die Merkmale Arbeitsorganisation, Arbeitseinsatz, Soziale Kompetenz und Mitarbeiterführung beurteile ich bei Herrn B. deshalb anstatt mit 5 Punkten (übertrifft die Anforderungen in besonderem Maße) mit 4 Punkten (übertrifft die Anforderungen). Der Bewertung der übrigen Merkmale stimme ich zu. Das Gesamturteil ändert sich nun von 5 Punkten (übertrifft die Anforderungen in besonderem Maße) auf 4 Punkte (übertrifft die Anforderungen).“
23Damit ist der Endbeurteiler - zunächst - seiner Verpflichtung zur Plausibilisierung nicht genügend nachgekommen. Denn die allgemeine, nicht nach Einzelmerkmalen differenzierende Bezugnahme auf den Quervergleich und die Leistungsdichte ohne weitere Erläuterung erklärt nur unzureichend, weshalb der Endbeurteiler sich veranlasst gesehen hat, gerade die Bewertung der in der Abweichungsbegründung genannten vier von insgesamt acht Einzelmerkmalen abzusenken. Eine auf den Quervergleich mit den anderen Beamten der Vergleichsgruppe gestützte Begründung der Absenkung könnte allenfalls eine lineare Absenkung sämtlicher Beurteilungsmerkmale einschließlich der Gesamtnote begründen, etwa wegen der Anwendung eines zu milden Beurteilungsmaßstabs durch den Erstbeurteiler oder einer insgesamt leistungsstarken Vergleichsgruppe, die hier aber nicht erfolgt ist.
24Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22.12.2014 - 6 A 1123/14 -, juris, Rdn. 8.
25Diese Plausibilisierung der Begründung der Notenabsenkung hat der Antragsgegner jedoch im vorliegenden Eilverfahren ausreichend nachgeholt.
26So hat der Antragsgegner mit Schreiben vom 24.11.2014 sowie 23.12.2014 nachvollziehbar erläutert, in der Endbeurteilerkonferenz sei erstmalig ein Quervergleich sämtlicher Beamter der Vergleichsgruppe A 12 in der Behörde angestellt worden. Die Vergleichsgruppe umfasse 21 Beamtinnen und Beamte. Von diesen 21 Beamtinnen und Beamten hätten 5 Beamte und damit 25 % durch die Erstbeurteiler einen Beurteilungsvorschlag mit der Gesamtnote 5 Punkte erhalten. Bereits vor dem Hintergrund dieser deutlichen Überschreitung der Richtsätze sei kritisch hinterfragt worden, ob der Beurteilungsmaßstab nicht eventuell zu „milde“ gewesen sein könnte. Dies sei letztlich nach intensiver Diskussion bejaht worden. Nach einem intensiven Quervergleich habe sich gezeigt, dass zwei der im Gesamtergebnis mit 5 Punkten vorgeschlagenen Beamten als absolute Spitzenbeamte und Maßstab für alle anderen Beamten angesehen worden seien. Diese beiden seien dementsprechend in der Endbeurteilung mit einem Gesamturteil von 5 Punkten und der gleichen Note in allen Einzelmerkmalen bewertet worden. Ein Beamter, der in den Einzelmerkmalen mit 4 x 4 Punkten und 4 x 5 Punkten vorgeschlagen gewesen sei, sei im Ergebnis überhaupt nicht als Spitzenbeamter eingestuft und auf 3 Punkte abgesenkt worden.
27Bei dem Antragsteller und einem weiteren Beamten, der ebenfalls mit 5 Punkten im Gesamtergebnis und in allen Einzelmerkmalen vorgeschlagen gewesen sei, sei aufgrund des strengeren Maßstabs eine Absenkung in vier Einzelmerkmalen und im Gesamtergebnis auf 4 Punkte vorgenommen worden. In Bezug auf den Antragsteller habe sich gezeigt, dass dieser insbesondere im Bereich des Umgangs mit nachgeordneten Beamten gegenüber den beiden Spitzenbeamten deutlich abgefallen sei. Dieser Aspekt habe sich sowohl auf den Bereich des Merkmals Mitarbeiterführung wie auch auf den Bereich des Merkmals Soziale Kompetenz ausgewirkt. Beide Merkmale seien dementsprechend im Quervergleich von 5 auf 4 Punkte abgestuft worden. Der Leiter Abteilung Polizei, der den Beurteilungsbeitrag für den Zeitraum vom 01.10.2012 bis 30.04.2014 erstellt habe, habe diesen Aspekt im Rahmen der Bewertung des Merkmals Soziale Kompetenz mit 4 Punkten bereits berücksichtigt. In der Endbeurteilerbesprechung sei jedoch Einvernehmen dahingehend erzielt worden, dass dieser Aspekt auch im Bereich Mitarbeiterführung einzubeziehen sei und sich dort auswirke. Zudem habe der Antragsteller im Vergleich zu anderen Beamten seiner Vergleichsgruppe in der Zusammenarbeit mit einigen seiner Kollegen insbesondere Schwächen in der Wertschätzung und Teamfähigkeit erkennen lassen, was zuletzt erkennbar zu einer Verschlechterung des Arbeitsklimas in dem von ihm verantworteten Sachgebiet geführt habe. Darüber hinaus habe sich im Quervergleich herausgestellt, dass der Antragsteller auch in den Bereichen Arbeitsorganisation und Arbeitseinsatz zwar durchaus als überdurchschnittlicher Beamter anzusehen gewesen sei, jedoch auch hier ein gewisser Abstand zu den beiden Beamten vorgelegen habe, die in allen Merkmalen mit 5 Punkten beurteilt worden seien. Dementsprechend sei auch hier eine Abstufung im Quervergleich auf 4 Punkte erfolgt. Dabei sei zu berücksichtigen, dass sich in der Vergleichsgruppe A 12 ausschließlich Beamte befänden, die bereits über eine sehr große Lebens- und Diensterfahrung verfügten und aufgrund ihrer Leistungsstärke bereits vielfach befördert worden seien. Die Leistungsdichte in dieser Vergleichsgruppe sei also besonders hoch, so dass auch sehr lebens- und diensterfahrene Beamte mit wirklich guten Leistungen nicht unbedingt die Spitzennote in allen Merkmalen erhalten könnten. Ein solcher umfassender Quervergleich sei jedoch erstmals in der Endbeurteilerbesprechung vorgenommen worden. Zwar sei richtig, dass beide Beurteilungsbeiträge zusammen nahezu den ganzen Beurteilungszeitraum abdeckten und der erste Beurteilungsbeitrag durch den Endbeurteiler im Zeitpunkt seiner Erstellung jedenfalls nicht als völlig maßstabswidrig angesehen worden sei und beim zweiten Beurteilungsbeitrag der Abteilungsleiter der Polizei als Beurteiler fungiert habe. Ein vollständiger Quervergleich der Leistungen aller Beamten der Vergleichsgruppe unter Beteiligung aller betroffenen Direktionsleitungen sei jedoch erstmals in der Endbeurteilerkonferenz erfolgt. In diesem Rahmen habe sich der Abteilungsleiter Polizei, PD L. , mit dem eigenen Beurteilungsbeitrag für den Zeitraum 01.10.2012 bis 30.04.2014 kritisch auseinandergesetzt. Er habe dabei auch darauf hingewiesen, dass er diesen Beitrag gefertigt habe, ohne dass er in diesem Zeitpunkt eine Gesamtbetrachtung aller in der Vergleichsgruppe zu beurteilenden Beamten habe durchführen können. Erst in der Beurteilerbesprechung sei ihm bei Vorlage nun aller Beurteilungsvorschläge deutlich geworden, dass der Beurteilungsmaßstab strenger anzulegen sei. Dieser Einschätzung habe sich der Endbeurteiler letztlich angeschlossen. Unter Berücksichtigung dieser Erwägungen ist von einer Plausibilisierung der erfolgten Notenabsenkung auszugehen.
28Eine Plausibilisierung der Beurteilung ist nach ständiger Rechtsprechung des OVG NRW,
29vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27.10.2014 - 6 A 2721/13 -, juris, Rdn. 16 m.w.N.
30im Gerichtsverfahren nicht nur zulässig, sondern auf substantiierte Einwände des Betroffenen hin geboten.
31Da sich ein eindeutiger Qualifikationsvorsprung des Beigeladenen bereits aus der Auswertung der aktuellen Beurteilungen ergibt, war der Antragsgegner auch nicht gehalten, den Antragsteller zu dem - geplanten - Auswahlgespräch zu laden, zumal Auswahl-/Vorstellungsgesprächen als Momentaufnahmen nur eine untergeordnete Bedeutung zukommt. Bei Auswahlentscheidungen ist in erster Linie auf in den dienstlichen Beurteilungen niedergelegte Feststellungen zur fachlichen Leistung abzustellen, andere Auswahlinstrumente wie Auswahl-/Vorstellungsgespräche, auch wenn sie den von der Rechtsprechung geforderten Anforderungen genügen, dürfen nur zur Abrundung des danach gefundenen Ergebnisses herangezogen werden.
32Vgl. OVG NRW, Urteil vom 21.06.2012 - 6 A 1991/11 -, juris.
33Der Antrag war demgemäß mit der Kostenfolge aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO abzulehnen. Die Kammer hat die Kosten des Beigeladenen für nicht erstattungsfähig angesehen. Das entspricht der Billigkeit, weil der Beigeladene keinen eigenen Antrag gestellt und sich somit dem Risiko der Auferlegung von Kosten gemäß § 154 Abs. 3 VwGO nicht ausgesetzt hat.
34Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 4 GKG.
35Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19.03.2012 - 6 E 162/12 -, juris.
Tenor
Das beklagte Land wird verurteilt, die Regelbeurteilung des Klägers für den Zeitraum vom 1. 9. 2008 bis 31. 8. 2011 aufzuheben und für den Beurteilungszeitraum eine neue Regelbeurteilung über den Kläger zu erstellen.
Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Land darf die Vollstreckung durch Sicherheit oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in beizutreibender Höhe leistet.
1
Tatbestand
2Der am 1. 2. 1957 geborene Kläger trat am 1. 4. 1976 als Polizeiwachtmeister und Beamter auf Widerruf in den mittleren Polizeidienst des beklagten Landes ein. Er ist seit dem 1. 2. 1984 Beamter auf Lebenszeit und zuletzt am 2. 3. 2004 zum Polizeidirektor, Besoldungsgruppe A 15, befördert worden. Die Bezirksregierung N. versetzte ihn im Juli 2013 vom Polizeipräsidium N. zur Polizei-Führungsakademie, jetzt Deutsche Hochschule der Polizei, in N. -I. . Seit dem ist er dort tätig.
3Nach der Regelbeurteilung vom 2. 12. 2008 für den Beurteilungszeitraum vom 1. 8. 2005 bis 31. 8. 2008 beurteilte der Erstbeurteiler, der Präsident der Deutschen Hochschule der Polizei O. , die Leistung und Befähigung des Klägers mit „übertreffen die Anforderungen“. Der Endbeurteiler beurteilte die Leistung und Befähigung mit „entsprechen voll den Anforderungen“. Gegen die Regelbeurteilung erhob der Kläger die Klage 4 K 1625/09. Während des Klageverfahrens hob das beklagte Land die Regelbeurteilung auf und verpflichtet sich zur Erstellung einer neuen Regelbeurteilung. Nachdem der Kläger und das beklagte Land den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt hatten, stellte das erkennende Gericht das Klageverfahren durch Beschluss vom 12. 1. 2011 ein und legte dem beklagten Land die Kosten des Verfahrens auf.
4Aus Anlass der bevorstehenden Regelbeurteilung für den Beurteilungszeitraum vom 1. 9. 2008 bis 31. 8. 2011 wies der damalige Endbeurteiler in der Maßstabsbesprechung vom 22. 6. 2011 unter anderem darauf hin, dass eine solide, beanstandungsfreie Aufgabenerfüllung allein noch keine Hervorhebung auf einen Notenwert von mehr als 3 Punkten rechtfertige. Für eine Hervorhebung der Gesamtnote sei immer eine sorgfältige Bewertung des Einzelfalls erforderlich, die auf Umfang, Bedeutung und Qualität der Tätigkeit abstelle. Dabei hänge insbesondere die Gewichtung der einzelnen Beurteilungsmerkmale entscheidend von der Ausprägung der Tätigkeit im Einzelfall ab. Dies vorausgesetzt könne beispielsweise in folgenden Fällen eine Hervorhebung in Betracht kommen: dauerhaft gute Führungsleistungen in der Allgemeinen Aufbauorganisation mit kausal nachvollziehbaren guten Arbeitsergebnissen bzw. Wirkungsfolgen, erfolgreiche Leitung – ggf. auch eine maßgebliche Mitwirkung – in landesweiten Projekten, Arbeitsgruppen und Gremien sowie für die Übernahme einer besonderen Aufgabe im Zusammengang mit Auslandsverwendungen, erfolgreiche Leitung/Bewältigung herausragender Einsatz- oder Ermittlungslagen, Durchführung von sonstigen schwierigen Führungsaufgaben von Gewicht. Die genannten Beispiele würden keinen Anspruch auf Vollständigkeit geben und sollten auch keinen Rechtsreflex im Sinne einer automatischen Hervorhebung auslösen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Protokoll der Maßstabsbesprechung am 22. 6. 2011 (Bl. 1 bis 7 der Beiakte Heft 1) Bezug genommen.
5Der Vizepräsident der Deutschen Hochschule der Polizei führte in einem Schreiben vom 28. 11. 2011 an das Ministerium für Inneres und Kommunales NRW aus: Der Kläger habe sich während seiner Tätigkeit im Polizeitechnischen Institut der Polizei-Führungsakademie und der Deutschen Hochschule der Polizei neben der Erweiterung seiner zuvor schon ausgeprägten Kenntnisse über die Strukturen, Entscheidungszusammenhänge und Entscheidungswege auf der strategischen Managementebene der Polizei umfangreiche Fachkenntnisse auf dem Gebiet der Polizeitechnik und ihrer Weiterentwicklung angeeignet. Er beherrsche sein Aufgabengebiet in herausragender Weise und gelte in den einschlägigen Bund und Länder übergreifenden sowie internationalen Entscheidungsgremien innerhalb und außerhalb der Polizei als außerordentlich kompetenter Gesprächspartner und Berater. Seine kontinuierliche Mitgliedschaft und Mitarbeit in derartigen Gremien als Referent und gefragter Fachmann auf dem Gebiet der Polizeitechnik belege dies in eindrucksvoller Weise. Der Kläger erscheine in besonderer Weise geeignet für eine Führungsfunktion auf dem Gebiet der Weiterentwicklung der Polizeitechnik. Seine jahrelange Lebenserfahrung qualifiziere ihn zudem besonders für die Durchführung von Aus- und Fortbildungsveranstaltungen zu polizeitechnischen Problem- und Fragestellungen.
6Ausweislich des Protokolls vom 23. 1. 2012 über die Endbeurteilerbesprechung am 16. 11. 2011 wies der nunmehr zuständige Endbeurteiler, Ministerialrat E. , darauf hin, dass er sämtliche von den Erstbeurteilern übersandten Begründungen für Prädikatsvorschläge „gesichtet“ habe. Seine Frage, ob im Nachgang noch weitere Aspekte in die Begründungen hätten einfließen müssen, wurde nach dem Protokollinhalt verneint. Auf das Protokoll (Bl. 13 bis 15 der Beiakte Heft 7) wird Bezug genommen.
7Für den Beurteilungszeitraum vom 1. 9. 2008 bis 31. 8. 2011 schlug der Erstbeurteiler, Präsident der Deutschen Hochschule der Polizei O. , vor, die Leistung und Befähigung des Klägers im Gesamturteil mit „übertrifft die Anforderungen“ zu beurteilen. Der Endbeurteiler, Ministerialrat E. , kam zu dem Gesamturteil „entspricht voll den Anforderungen“. Die „soziale Kompetenz“ und die „Mitarbeiterführung (nur für Vorgesetzte)“ beurteilten der Erst- und Endbeurteiler jeweils mit „übertrifft die Anforderungen“. Die weiteren Beurteilungsmerkmale beurteilte der Erstbeurteiler ebenfalls mit „übertrifft die Anforderungen“, der Endbeurteiler beurteilte sie mit „entspricht voll den Anforderungen“. Die Abweichungen vom Vorschlag des Erstbeurteilers begründete der Endbeurteiler damit, dass sie Folge des insbesondere in der Beurteilerkonferenz vorgenommenen einzelfallübergreifenden Quervergleichs innerhalb der von einer hohen Leistungsdichte geprägten Vergleichsgruppe sei. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Regelbeurteilung (Bl. 4 bis 13 der Gerichtsakte) Bezug genommen.
8Der Kläger hat am 4. 1. 2013 Klage erhoben und macht geltend: In der turbulent verlaufenen und mehrfach unterbrochenen Endbeurteilerbesprechung sei über ihn nicht gesprochen worden. Dem Endbeurteiler, der zum Zeitpunkt der Endbeurteilerbesprechung erst einen Monat im Amt gewesen sei, sei es unmöglich gewesen, seine, des Klägers, Leistung und Befähigung zu beurteilen. Da der Endbeurteiler auch sonst keine fachspezifischen Polizeikenntnisse gehabt habe, sei auch fraglich, ob er überhaupt die Funktion des Endbeurteilers ausüben durfte. Eine Beratung des Endbeurteilers habe in der Endbeurteilerbesprechung nicht stattgefunden. Soweit in der Endbeurteilerbesprechung eine nach Vorschlagsnoten sortierte Namensliste an eine Wand projiziert worden sei, sei rechtswidrig ein „Ranking“ vorgegeben worden. Die Aufforderung an die Erstbeurteiler, eine gute Beurteilung zu rechtfertigen, sei rechtswidrig, weil dadurch Rechtfertigungsdruck aufgebaut worden sei. In der Maßstabsbesprechung, die von der seinerzeit noch zuständigen Frau Q. geleitet worden sei, sei die Absprache getroffen worden, dass im Bereich der Deutschen Hochschule der Polizei im Bereich A 15 einmal 5 Punkte und zweimal 4 Punkte für unterschiedliche Beamte vorgeschlagen würden. Dabei habe der damalige LPD C. sich bezogen auf den Kläger nur deshalb damit einverstanden erklärt, weil in der Maßstabsbesprechung im Vorfeld der Beurteilungen zugesichert worden sei, dass dann die entsprechenden Beurteilungen „durchgehen“ würden. An diese Maßstabsabsprache habe sich das Ministerium nicht gehalten. Nicht nachvollziehbar sei, dass sämtliche Erstbeurteilervorschläge der Deutschen Hochschule der Polizei herabgesetzt worden seien. Dort seien diejenigen tätig, deren Aufgabe es sei, Polizeibeamte für den höheren Dienst auszubilden. Vor diesem Hintergrund sei nicht einmal ansatzweise klar, wie die Notenfindung erfolgt sei. Er, der Kläger, erfülle die in der Maßstabsbesprechung genannten Voraussetzungen für eine überdurchschnittliche Beurteilung. Insbesondere gingen seine Tätigkeiten in Gremien weit über das hinaus, was nach der Maßstabsbesprechung für eine herausgehobene Beurteilung gefordert sei. Warum er trotz offensichtlich herausragender Leistungen keine bessere Beurteilung erhalten habe, sei nicht in schlüssiger und plausibler Weise begründet.
9Der Kläger beantragt,
10das beklagte Land zu verurteilen, die Regelbeurteilung für den Zeitraum vom 1. 9. 2008 bis 31. 8. 2011 aufzuheben und für den Beurteilungszeitraum eine neue Regelbeurteilung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu erstellen.
11Das beklagte Land beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Es trägt vor: In der Maßstabsbesprechung am 22. 6. 2011 habe es die vom Kläger dargestellte Absprache in Bezug auf die Beurteilung der Beamten im Bereich der Deutschen Hochschule der Polizei nicht gegeben. Der Endbeurteiler habe in der Besprechung am 16. 11. 2011 namentlich jeden einzelnen Erstbeurteilervorschlag vorgestellt und um Anmerkungen und Diskussion gebeten. Der Erstbeurteiler des Klägers habe aber von der Möglichkeit, sich zu seinem Beurteilungsvorschlag zu äußern, keinen Gebrauch gemacht. Er habe insbesondere keine Gründe vorgetragen, die den Kläger aus der Vergleichsgruppe hervorheben würden. Der Endbeurteiler habe nicht die auch praktisch im Bereich der Polizei kaum umsetzbare Pflicht, sich bei jedem Erstbeurteiler nach dem Leistungsbild des jeweiligen Beamten zu erkundigen. Der Endbeurteiler habe den Erstbeurteilervorschlag teilweise zur Aufrechterhaltung eines einheitlichen Bewertungsmaßstabes innerhalb der Vergleichsgruppe abgesenkt. Der Endbeurteiler sei in der Lage gewesen, die ihm übertragene Funktion auszuüben. Denn eigene, persönliche Eindrücke müsse der Endbeurteiler nicht haben. Die Erfüllung eines der in der Maßstabsbesprechung genannten Merkmale für eine hervorgehobene Beurteilung habe nicht zwangsläufig eine Prädikatsbeurteilung zur Folge. Vielmehr geltes auf den Einzelfall abzustellen. Im vorliegenden Fall sei der Endbeurteiler im Rahmen des von ihm zu betrachtenden Quervergleichs zu der Erkenntnis gelangt, dass die Leistungen des Klägers (noch) nicht für ein Gesamturteil mit 4 Punkten ausreichten. Im Vergleich zum Regelbeurteilungsverfahren 2008 habe es in der für den Kläger maßgeblichen Vergleichsgruppe einen Zuwachs um über 11% von Beamten mit umfangreicher Lebens- und Diensterfahrung gegeben. Etwa 25% der Beamten der Vergleichsgruppe verfügten über eine höhere Dienst- und Lebenserfahrung als der Kläger.
14Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
15Entscheidungsgründe:
16Die zulässige Klage ist begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Erstellung einer neuen Regelbeurteilung für den Beurteilungszeitraum vom 1. 9. 2008 bis zum 31. 8. 2011. Die Regelbeurteilung vom 14. 12. 2011 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten.
17Dienstliche Beurteilungen sind von den Verwaltungsgerichten nur eingeschränkt nachprüfbar. Mit Rücksicht auf die dem Dienstherrn zuzugestehende Beurteilungsermächtigung hat sich die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle auf die Prüfung zu beschränken, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat, sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. In diesen Grenzen verbleibt dem Dienstherrn für seine Einschätzung ein wertend auszufüllender Spielraum. Dies gilt sowohl für die Einzelbewertungen als auch für das Gesamturteil der Beurteilungen.
18Vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 29. 5. 2002 ‑ 2 BvR 723/99 -, DVBl. 2002, 1203 (1204); BVerwG, Urteil vom 26. 6.1980 – 2 C 8.78 -, BVerwGE 60, 245 (248 ff.); VG N. , Urteil vom 21. 5. 2013 – 4 K 2016/11 -, jeweils m. w. N.
19Die dienstliche Beurteilung muss nicht zwingend auf persönlichen Eindrücken des Beurteilers beruhen. Dieser kann sich die erforderlichen Kenntnisse auch auf andere Weise verschaffen. Allerdings fehlt einer Beurteilung dann die erforderliche Aussagekraft, wenn sie auf einer nur partiell oder bruchstückhaft vorhandenen Kenntnis der für die Bewertungen erforderlichen Tatsachen beruht. Kann sich der Beurteiler nicht aus eigener Anschauung ein hinreichendes Bild von den Leistungen eines Bewerbers machen, muss er auf Kenntnisse anderer Personen zurückgreifen.
20BVerwG, Urteil vom 4. 11. 2010 - 2 C 16.09 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 5. 6. 2012 – 1 B 368/12 –, juris.
21Zur Gewährleistung der effektiven gerichtlichen Kontrolle der Beurteilung sind die wesentlichen in ihr enthaltenen Erwägungen zu begründen. Nur so kann ihre Nachvollziehbarkeit sichergestellt werden und das Gericht seiner Aufgabe der - begrenzten - Überprüfung der Beurteilung nachkommen. Bedient sich der Beurteiler ganz oder teilweise auch der Erkenntnisse dritter Personen, so gehört es auch zu einer solchen Begründung, die wesentlichen Erkenntnisquellen und den Umfang und die Art ihrer Berücksichtigung in der vom Beurteiler zu verantwortenden Beurteilung offenzulegen. Es ist zu plausibilisieren, wie der Beurteiler auf dieser Grundlage zu seinem eigenen Werturteil gekommen ist.
22Vgl. nur OVG NRW, Beschlüsse vom 19. 12. 2012 – 1 A 7/11 -, juris, und 3. 9. 2009 – 6 B 583/09 -, www.nrwe.de, jeweils m. w. N.
23Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist die angefochtene Regelbeurteilung fehlerhaft.
241. Die angefochtene Regelbeurteilung ist jedenfalls deshalb rechtswidrig, weil der Beurteiler seine Abweichung von dem Erstbeurteilervorschlag nicht plausibel begründet hat.
25a) Nach Nr. 9.2 Abs. 3 Satz 1 BRL Pol hat der Schlusszeichnende die abweichende Beurteilung zu begründen, wenn Erst- und Endbeurteilung bei der Bewertung der Merkmale und des Gesamturteils nicht übereinstimmen. Dieses Begründungserfordernis ist eine Ausprägung der allgemein bestehenden Pflicht des Dienstherrn zur Plausibilisierung dienstlicher Beurteilungen. Umfang und Intensität der Abweichungsbegründung haben sich daran auszurichten, was angesichts des vorgesehenen Beurteilungsverfahrens überhaupt möglich und zulässig ist. Der mögliche Inhalt der Abweichungsbegründung wird zwar nicht ausschließlich, jedoch ausschlaggebend von dem Grund bestimmt, der den Endbeurteiler zu einer abweichenden Beurteilung veranlasst. Liegt dieser in einer anders lautenden Bewertung allein des individuellen Leistungs- und Befähigungsprofils des beurteilten Beamten, z. B. in Bezug auf Äußerungen zu bestimmten Merkmalen, so muss dies der Wahrheit gemäß in der Abweichungsbegründung deutlich werden. Die Abweichungsbegründung wird sich in diesem Fall auf die individuellen Besonderheiten des Einzelfalles beziehen, also insoweit konkret und singulär sein. Liegt der Grund für die Abweichung hingegen vorrangig in einzelfallübergreifenden Erwägungen, etwa auf einem allgemeinen Quervergleich mit den Beurteilungen der weiteren zur Vergleichsgruppe gehörenden Personen unter gleichzeitiger Berücksichtigung der Richtsätze, so kann bzw. muss die Abweichungsbegründung diesen Aspekt in den Mittelpunkt stellen.
26Vgl. nur OVG NRW, Beschlüsse vom 19. 4. 2011 – 6 B 35/11 -, juris, Rdn. 24 ff., und vom 30. 4. 2010 – 6 A 1529/08 -, juris, Rdn. 6 ff., jeweils m. w. N.
27Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist die Abweichungsbegründung des Endbeurteilers nicht plausibel, weil er nicht sämtliche für ihn maßgebenden Aspekte hinreichend offengelegt hat. Es bleibt offen, aus welchen Gründen der Endbeurteiler im Rahmen seines Quervergleichs dem Erstbeurteilervorschlag nur in Teilen gefolgt ist und welche Voraussetzungen für den Endbeurteiler maßgeblich sind, um eine herausgehobene Beurteilung zu erteilen.
28Der Endbeurteiler hat unter Hinweis auf den Quervergleich mit den anderen Beamten des Klägers keine lineare Absenkung der Einzelmerkmale und des Gesamturteils vorgenommen. Vielmehr ist er dem Erstbeurteiler bei zwei Einzelmerkmalen (soziale Kompetenz, Mitarbeiterführung (nur für Vorgesetzte)) gefolgt und hat bei den weiteren sechs Einzelmerkmalen und dem Gesamturteil jeweils eine Absenkung um eine Beurteilungsstufe vorgenommen. Eine derart differenzierte Abweichung von dem Erstbeurteilervorschlag kann darauf hindeuten, dass die Gründe für die Abweichung zumindest auch im individuellen Leistungs- und Befähigungsbild des Beamten liegen.
29VG Düsseldorf, Urteil vom 16. 4. 2013 – 2 K 3074/12 -, juris, Rdn. 70.
30Nach der der angefochtenen Regelbeurteilung beigefügten Abweichungsbegründung hat der Endbeurteiler dagegen seine Abweichung ausschließlich auf den einzelfallübergreifenden Quervergleich innerhalb der von einer hohen Leistungsdichte geprägten Vergleichsgruppe gestützt. Diese Begründung ist in dieser Allgemeinheit nichtssagend, weil sie die differenzierte Abweichung des Endbeurteilers vom Erstbeurteilervorschlag nicht plausibel macht. Aus sich heraus ist nicht nachvollziehbar, dass der Endbeurteiler bei dem von ihm angelegten Quervergleich mit anderen Beamten der maßgeblichen Vergleichsgruppe des Beamten den Erstbeurteilervorschlag teilweise übernehmen kann, im Übrigen aber aus der Sicht des Endbeurteilers aus Gründen des Quervergleichs eine Abweichung geboten erscheint.
31In diesem Zusammenhang sind auch die protokollierten Ausführungen des Endbeurteilers in der Endbeurteilerbesprechung am 16. 11. 2011 unergiebig. Ausweislich des Protokolls hat der Endbeurteiler lediglich darauf hingewiesen, dass er sämtliche von den Erstbeurteilern übersandten Begründungen für Prädikatsvorschläge „gesichtet“ habe. Allein der Hinweis auf diese „Sichtung“ plausibilisiert die Abweichung des Endbeurteilers vom Erstbeurteilervorschlag nicht. Außerdem lässt der protokollierte Hinweis des Endbeurteilers nicht erkennen, welche Gründe für ihn maßgeblich sind, dem begründeten Vorschlag des Vizepräsidenten der Deutschen Hochschule der Polizei vom 28. 10. 2011 für eine hervorgehobene Beurteilung des Klägers nicht zu folgen. Hierzu hat er in der der Regelbeurteilung beigefügten Abweichungsbegründung ebenfalls nicht Stellung genommen.
32Das Plausibilitätsdefizit ist im gerichtlichen Verfahren nicht beseitigt worden.
33Dabei geht der Einzelrichter davon aus, dass der Endbeurteiler Gelegenheit hatte, zu dem Einwand des Klägers, es sei nicht plausibel begründet, warum er trotz offensichtlich herausragender Leistungen keine bessere Beurteilung erhalten habe, Stellung zu nehmen. Denn der Endbeurteiler hat mit Schriftsatz vom 20. 6. 2013 zum Schriftsatz des Klägers vom 17. 5. 2013 Stellung genommen. Von der damit bestehenden Gelegenheit, das vom Kläger gerügte und aus den dargelegten Gründen tatsächlich bestehende Plausibilitätsdefizit zu beheben, hat der Endbeurteiler jedoch keinen Gebrauch gemacht.
34Auch das beklagte Land hat die Abweichungsbegründung des Endbeurteilers nicht hinreichend plausibilisiert.
35Soweit das beklagte Land darauf hinweist, dass die Erfüllung eines der in der Maßstabsbesprechung am 22. 6. 2011 angeführten Beispiele für eine hervorgehobene Gesamtnote nicht zwangsläufig eine Prädikatsbeurteilung rechtfertige, vielmehr auf den jeweiligen Einzelfall abzustellen sei, wird damit eingeräumt, dass der Kläger eines der Beispiele erfüllt, ohne dass der konkrete Beispielsfall benannt wird. Ebenfalls wird in diesem Zusammenhang nicht näher begründet, warum die Erfüllung nur eines Beispielfalls nach den Beurteilungsmaßstäben des Endbeurteilers nicht ausreicht, eine hervorgehobene Beurteilung zu rechtfertigen. Denn weder in dem Protokoll über die Maßstabsbesprechung noch im Schriftsatz des beklagten Landes vom 18. 4. 2013 werden die Beispielsfälle als kumulative Voraussetzungen angeführt mit der Folge, dass nach den Vorgaben in der Maßstabsbesprechung die Erfüllung (nur) eines Beispielsfalles die Erteilung einer herausgehobenen Beurteilung rechtfertigen kann. Zudem lässt die Anführung von Beispielsfällen zu, auch dann eine herausgehobene Beurteilung vorzunehmen, wenn keines der ausdrücklich genannten Beispielsfälle erfüllt ist. Vor diesem Hintergrund lässt der bloße Hinweis des beklagten Landes auf den Quervergleich des Endbeurteilers offen, in welchen Fällen der Endbeurteiler überhaupt eine herausgehobene Beurteilung in Erwägung gezogen hat und warum aus seiner Sicht in Bezug auf den Kläger trotz der Erfüllung eines der in der Maßstabsbesprechung genannten Beispielsfälle eine herausgehobene Beurteilung nicht gerechtfertigt erscheint. Dabei musste sich sowohl dem Endbeurteiler als auch dem beklagten Land eine nähere Plausibilisierung geradezu aufdrängen, weil der Kläger nach den Ausführungen des beklagten Landes die Voraussetzungen für ein besseres Gesamturteil „(noch) nicht“ erfüllte, also seine Leistung und Befähigung im maßgeblichen Regelbeurteilungsspielraum im Grenzbereich zwischen genügt „voll“ und „übertrifft“ die Anforderung liegen. Der pauschale Verweis auf den Quervergleich lässt im Unklaren, wann überhaupt eine Beurteilung im oberen Grenzbereich einer durchschnittlichen Beurteilung in Betracht kommt, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, um eine Beurteilung im unteren Grenzbereich einer herausgehobenen Beurteilung zu erhalten und aus welchen Gründen die Leistung Befähigung des Klägers trotz der Erfüllung eines Beispielsfalls für eine herausgehobene Beurteilung nur im Grenzbereich einer durchschnittlichen Beurteilung eingestuft worden sind. In diesem Zusammenhang hätte außerdem nahe gelegen, auf die Begründung des Vizepräsidenten der Deutsche Hochschule der Polizei vom 28. 10. 2011 für eine aus seiner Sicht gerechtfertigte herausgehobene Beurteilung des Klägers einzugehen. Eine Stellungnahme hierzu hat aber auch das beklagte Land nicht abgegeben
36Dass die Offenlegung der vollständigen Wertungen des Endbeurteilers im Rahmen des Quervergleichs rechtlich geschützte Interessen Dritter verletzen könnte, ist nicht ersichtlich. Auch das beklagte Land hat sich hierauf im vorliegenden Verfahren nicht berufen. In dem beim VG Minden anhängig gewesenen Klageverfahren 4 K 991/12, das eine Beamtin aus der hier maßgeblichen Vergleichsgruppe betraf, war der als Zeuge vernommene Endbeurteiler ausweislich der Gründe des Urteils des VG Minden vom 27. 6. 2013, juris, in der Lage, seinen einzelfallübergreifenden Quervergleich innerhalb der Vergleichsgruppe näher zu begründen, ohne schutzwürdige Interessen Dritter zu verletzten.
37b) Der Berücksichtigung des aufgezeigten Plausibilitätsdefizits steht entgegen der in der mündlichen Verhandlung vertretenen Auffassung des beklagten Landes nicht entgegen, dass der Kläger keine hinreichend substantiierten Einwände gegen die angefochtene Regelbeurteilung vorgetragen hat. Es trifft zu, dass es Sache des Beamten ist, nicht nur Einwände zu erheben, sondern diese auch sachlich nachvollziehbar darzulegen. Daran fehlt es insbesondere dann, wenn sein Vorbringen unsubstantiiert und/oder unschlüssig ist.
38OVG NRW, Beschluss vom 20. 4. 2011 – 1 B 154/11 -, nrwe, Rdn. 17 f., und Urteil vom 26. 2. 2007 – 1 A 2603/05 -, nrwe, Rdn. 47 f.; VG N. , Urteil vom 11. 7. 2011 – 4 K 1417/10 -, S. 8 des Urteilsabdrucks, jeweils m. w. N.
39Der Vortrag des Klägers ist dagegen hinreichend substantiiert. Er hat mit Schriftsätzen seiner Prozessbevollmächtigten vom 11. 3. und 17. 5. 2013 gerügt, aus der angefochtenen Regelbeurteilung gehe nicht schlüssig und plausibel hervor, aus welchen Gründen er keine überdurchschnittliche Beurteilung erhalten habe, obwohl er die in der Maßstabsbesprechung am 22. 6. 2011 genannten Voraussetzungen für eine herausgehobene Beurteilung erfülle. Insbesondere gehe seine „Gremienarbeit“ weit über die gestellten Anforderungen hinaus. Eine weitergehende Substantiierung dieses Vortrags war nicht erforderlich. Die Anforderungen, die an die Substantiierung des Vortrags des Beamten zu stellen sind, hängen auch von der Plausibilisierung der in Rede stehenden Beurteilung ab. Fehlt eine hinreichende Plausibilisierung, so kann von dem Beamten nicht erwartet werden, dass er sich inhaltlich näher mit der Beurteilung auseinandersetzt. So liegt es hier. Denn die angefochtene Regelbeurteilung enthält aus den dargelegten Gründen keine nähere Begründung dafür, aus welchen Gründen der Kläger trotz Erfüllung der in der Maßstabsbesprechung genannten Voraussetzungen für eine herausgehobene Beurteilung lediglich eine durchschnittliche Beurteilung erhalten hat.
402. Hat der Endbeurteiler nicht sämtliche für ihn maßgebenden Aspekte hinreichend offengelegt, kommt es derzeit nicht darauf an, ob ein erheblicher Fehler darin liegt, dass der Endbeurteiler sich – unstreitig – in der Endbeurteilerbesprechung am 16. 11. 2011 nicht bei dem Erstbeurteiler nach dem individuellen Leistungsbild des Klägers erkundigt hat, sondern dem Erstbeurteiler lediglich Gelegenheit zur Äußerung gegeben hat, die der Erstbeurteiler nicht wahrgenommen hat,
41Vgl. dazu VG Gelsenkirchen, Urteil vom 10. 4. 2013 – 1 K 5349/12 -, einerseits und VG Minden, Urteil vom 27. 6. 2013 – 4 K 991/12 -, juris, andererseits,
42und ob eventuell in der Maßstabsbesprechung am 22. 6. 2011 eine unzulässige „Absprache“ in Bezug auf die Beamten der Deutschen Hochschule der Polizei getroffen worden ist. Mit Blick auf die weiteren Einwände des Klägers gegen die angefochtene Regelbeurteilung wird ergänzend auf Folgendes hingewiesen.
43Soweit der Kläger die Schlusszeichnung durch den Endbeurteiler rügt, folgt der Einzelrichter den – den Beteiligten bekannten – Ausführungen des VG Gelsenkirchen, Urteil vom 10. 4. 2013 – 1 K 5349/12 -, S. 15 f., dem auch das VG Minden, Urteil vom 27. 6. 2013 – 4 K 991/12 -, juris, Rdn. 26 f., gefolgt ist. Das VG Gelsenkirchen hat zutreffend ausgeführt:
44"Die durch den Innenminister gem. 9.4 Absatz 2 Satz 2 BRL Pol vorgenommene generelle Delegation der Schlusszeichnung der dienstlichen Beurteilungen der Beamten des höheren Dienstes im Bereich der Polizei auf den Leiter des Referats für Personalangelegenheiten der Polizei (mit der ausdrücklich vorgesehenen Möglichkeit der Rückübertragung auf den Minister oder den zuständigen Abteilungsleiter (vgl. 9.4 Absatz 5 BRL Pol)) erfolgte rechtsfehlerfrei. Gründe, die gegen eine grundsätzlich auch im Bereich dienstlicher Beurteilungen anzunehmende Delegationsbefugnis des Behördenleiters - hier des Ministers - sprechen würden, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Insbesondere ist nichts dafür ersichtlich, dass die Befugnis zur Delegation der Schlusszeichnung durch eine ausdrückliche gesetzliche Legitimation vermittelt werden muss (vgl. Art. 80 Abs. 1 Satz 4 GG). Auch sind keine Gründe vorgetragen oder sonst ersichtlich, die im konkret vorliegenden Fall ausnahmsweise gegen eine rechtsfehlerfreie Delegation der Schlusszeichnung sprechen könnten. Solche Gründe könnten ausnahmsweise dann vorliegen, wenn die Delegation dazu führt, dass die Schlusszeichnung offensichtlich nicht sachgerecht ausgeführt werden kann. Es ist aber nichts dafür ersichtlich, dass ein Leiter des Referats für Personalangelegenheiten der Polizei beim MIK die Funktion des Endbeurteilers generell nicht auszufüllen vermag. Der Einwand ..., einer Zeichnungsdelegation habe vorliegend entgegengestanden, dass der als Referatsleiter tätige MR E. mangels hinreichender Erfahrungswerte das Tätigkeitsspektrum der Polizei in fachspezifischer Hinsicht nicht ausreichend gekannt habe, ist ebenfalls nicht geeignet, dessen für die Endbeurteilung erforderliche Fachkompetenz in Zweifel zu ziehen. Denn als Endbeurteiler war MR E. gehalten und in der Lage, sich die notwendige Fachkompetenz für die ihm gestellte Aufgabe, leistungsgerecht abgestufte und untereinander vergleichbare Beurteilungen zu erreichen, im Rahmen der Endbeurteilerbesprechung vermitteln zu lassen (vgl. 9.2 Absatz 2 BRL Pol). Ob MR E. in der hier durchgeführten Endbeurteilerbesprechung die notwendigen Kenntnisse tatsächlich vermittelt bekam, ist unter dem Gesichtspunkt der Delegationsbefugnis rechtlich nicht erheblich."
45Ob der Einwand des Klägers berechtigt ist, der Endbeurteiler habe keine hinreichenden Kenntnisse über seine Leistung und Befähigung im maßgeblichen Beurteilungszeitraum gehabt, kann dahinstehen. Da eine Neubeurteilung schon aufgrund der fehlenden hinreichenden Plausibilisierung geboten ist, ist es Sache des Endbeurteilers, sich vor der Neubeurteilung einen hinreichenden Eindruck vom Leistungs- und Befähigungsbild des Klägers zu verschaffen, soweit der Endbeurteiler hierüber nicht verfügen sollte.
46Der Vortrag des Klägers, sämtliche Erstbeurteilervorschläge der Deutschen Hochschule der Polizei seien herabgesetzt worden, rechtfertigt in dieser Allgemeinheit nicht den Schluss, dass die Abweichung des Endbeurteilers vom Erstbeurteilervorschlag in Bezug auf den Kläger fehlerhaft ist. Eine den Endbeurteiler rechtlich bindende (Vor-) Festlegung in der Maßstabsbesprechung am 22. 6. 2011 auf eine Prädikatsbeurteilung des Klägers, hat dieser ebenfalls nicht substantiiert dargelegt. Dass der Erstbeurteiler des Klägers unter einem unzulässigen „Rechtfertigungsdruck“ stand, ist eine pauschale Behauptung des Klägers, die als solche seine Regelbeurteilung nicht durchgreifend in Frage stellt.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.