Verwaltungsgericht Minden Beschluss, 17. Feb. 2015 - 4 L 888/14
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
3. Der Streitwert wird in der Wertstufe bis 16.000 € festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Der Antrag des Antragstellers,
3dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die am 13. August 2014 ausgeschriebene und beim Landrat als Kreispolizeibehörde I. in der Direktion ZA zu besetzende Stelle „des/der Leiterin/Leiters des Dezernats ZA 3 (Zugleichfunktion Sachgebietsleitung ZA 3.2)“ mit einem Mitbewerber/einer Mitbewerberin zu besetzen und dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, eine etwaig bereits erfolgte „endgültige“ oder kommissarische Besetzung der Stelle mit einem Mitbewerber/einer Mitbewerberin vorläufig rückgängig zu machen, bis über die Bewerbung des Antragstellers auf diese Stelle unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist,
4ist zulässig, aber unbegründet.
5Nach § 123 Abs. 1 und 3 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung - ZPO - kann eine einstweilige Anordnung ergehen, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass ihm ein Anspruch auf eine bestimmte Leistung zusteht (Anordnungsanspruch) und dieser Anspruch gefährdet ist und durch vorläufige Maßnahmen gesichert werden muss (Anordnungsgrund).
6Der Antragsteller hat jedoch keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.
7Nach dem geltenden Dienstrecht hat ein Beamter keinen Rechtsanspruch auf die Übertragung eines bestimmten Amtes. Der Dienstherr hat allerdings nach §§ 9, 8 Abs. 1 Beamtenstatusgesetz - BeamtStG -, 20 Abs. 6 Landesbeamtengesetz NRW - LBG - Beförderungen auf Grund einer Auslese der Bewerber nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung vorzunehmen. Dieses Gebot (Leistungsgrundsatz) dient nicht nur dem öffentlichen Interesse an einer bestmöglichen Besetzung der Beamtenstellen, sondern auch den berechtigten Interessen der Beamten, im Rahmen der dienstlichen, beamten- und haushaltsrechtlichen Möglichkeiten angemessen beruflich aufzusteigen. Der Beamte hat einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr über seine Bewerbung eine am Leistungsgrundsatz ausgerichtete ermessensfehlerfreie Entscheidung trifft. Dieser Anspruch kann gegebenenfalls durch eine einstweilige Anordnung gesichert werden.
8Ist die Auswahl unter den Bewerbern nach Leistungsgrundsätzen erfolgt, so setzt der Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Sicherung des oben beschriebenen Rechts die Feststellung voraus, dass eine ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung zu Gunsten des Antragstellers nicht ausgeschlossen ist.
9Dies hat der Antragsteller vorliegend jedoch nicht glaubhaft gemacht.
10Nach Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz - GG - sind öffentliche Ämter nach Maßgabe des Leistungsgrundsatzes zu vergeben. Der Bewerberauswahl für die Besetzung eines öffentlichen Amtes dürfen nur Kriterien zu Grunde gelegt werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung betreffen. Ein Bewerber kann deshalb verlangen, dass der Dienstherr seine Bewerbung nur aus Gründen zurückweist, die durch den Leistungsgrundsatz gedeckt sind. Belange, die nicht im Leistungsgrundsatz verankert sind, können bei der Besetzung öffentlicher Ämter nur Berücksichtigung finden, wenn ihnen ebenfalls Verfassungsrang eingeräumt ist. Der für die Auswahlentscheidung maßgebliche Leistungsvergleich muss, um diesen Anforderungen gerecht zu werden, auf aussagekräftige, d.h. hinreichend differenzierte und auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhende dienstliche Beurteilungen gestützt werden.
11BVerwG, Urteil vom 26.01.2012 - 2 A 7.09 -, juris, Rdn. 17, m.w.N.
12Die Beurteilungen dienen nämlich vorrangig dem Zweck, Grundlage zu sein für die am Leistungsprinzip orientierte Entscheidung über die Verwendung der Beamten, insbesondere auf Beförderungsdienstposten.
13Vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 01.10.2012 - 2 B 10745/12 -, juris, Rdn. 6, m.w.N.
14Ergibt sich nach Auswertung aktueller - und gegebenenfalls auch älterer - dienstlicher Beurteilungen eine vergleichbare Qualifikation von Bewerbern, so ist der Dienstherr in den Grenzen des Willkürverbots und des Leistungsprinzips darin frei, welchen zusätzlichen Gesichtspunkten er bei der Auswahl größere Bedeutung beimisst. Dabei ist er nicht an eine starre Reihenfolge der rechtlich bedenkenfrei in Betracht kommenden Hilfskriterien wie z. B. Beförderungsdienstalter, Dienstalter und Lebensalter gebunden. Es ist grundsätzlich ihm überlassen, welche sachlichen Hilfskriterien er bei seiner Ermessensentscheidung heranzieht und wie er die Hilfskriterien zueinander gewichtet, sofern nur das Prinzip der Bestenauslese beachtet wird.
15Vgl. BVerwG, Urteil vom 25.08.1988 - 2 C 51.86 -, juris, Rdn. 26.
16Insbesondere darf der Dienstherr bei einem aufgrund der Beurteilungen festgestellten Qualifikationsgleichstand der Bewerber seine Auswahlentscheidung auch von dem von den Bewerbern in Vorstellungs- oder Auswahlgesprächen gewonnenen Eindruck abhängig machen, sofern die Gespräche gewissen qualitativen Mindestanforderungen genügen.
17Vgl. OVG NRW, , Beschlüsse vom 13.10.2009 - 1 B 1232/09 -, juris, und vom 08.09.2008 - 1 B 910/08 -, juris.
18Gemessen hieran hat der Antragsgegner bei seiner Auswahlentscheidung zu Recht dem Beigeladenen den Vorzug gegenüber dem Antragsteller gegeben. Die Einschätzung des Antragsgegners, der Beigeladene weise bei Zugrundelegung der Ergebnisse der aktuellen dienstlichen Beurteilungen im Verhältnis zum Antragsteller einen Qualifikationsvorsprung auf, ist nach Auffassung der Kammer nicht zu beanstanden. Während der Antragsteller bei seiner, den Beurteilungszeitraum vom 01.07.2011 bis zum 31.05.2014 betreffenden Regelbeurteilung das Gesamturteil „übertrifft die Anforderungen: 4 Punkte“ erzielt hat, hat der Beigeladene in seiner, denselben Beurteilungszeitraum betreffenden Regelbeurteilung das Gesamturteil „übertrifft die Anforderungen in besonderem Maße: 5 Punkte“ erhalten, womit er dem Antragsteller unter Leistungsgesichtspunkten vorgeht.
19Jedenfalls unter Berücksichtigung der Antragserwiderung des Antragsgegners ist nicht (mehr) anzunehmen, dass die den Beurteilungszeitraum vom 01.07.2011 bis zum 31.05.2014 betreffende Regelbeurteilung des Antragstellers keine taugliche Entscheidungsgrundlage darstellen könne, weil sie Ergebnis einer fehlerhaften Beurteilungspraxis ist.
20Die Regelbeurteilung des Antragstellers ist insbesondere nicht deswegen rechtswidrig, weil der Endbeurteiler seine Abweichung vom Erstbeurteilervorschlag nicht plausibel begründet hat.
21Zwar hat der Antragsteller zu Recht angeführt, der Endbeurteiler habe seine Notenabsenkung gegenüber dem Erstbeurteilervorschlag in seinem „Votum des Behördenleiters zu der Beurteilung von PHK N. B. “ (Blatt 87 der Beiakte I) ausschließlich auf den einzelfallübergreifenden Quervergleich innerhalb der Vergleichsgruppe gestützt und damit eine differenzierte Abweichung der Endbeurteilung vom Erstbeurteilervorschlag - zunächst - nicht hinreichend plausibel gemacht. In der Beurteilung hat der Endbeurteiler die Absenkung von vier Leistungs- bzw. Befähigungsmerkmalen (in den Merkmalen Arbeitsorganisation, Arbeitseinsatz, soziale Kompetenz und Mitarbeiterführung) von 5 (übertrifft die Anforderungen in besonderem Maße) auf 4 Punkte (übertrifft die Anforderungen) nämlich allein wie folgt begründet:
22„Aufgrund des in der Beurteilerbesprechung angelegten Beurteilungsmaßstabes zeigte sich im Quervergleich innerhalb der Vergleichsgruppe (alle Beamtinnen und Beamte der Besoldungsgruppe A 12, die zum Stichtag 01.06.2014 eine Beurteilung erhalten), dass der Erstbeurteiler den Maßstab nicht vollständig angewandt hat. Die Merkmale Arbeitsorganisation, Arbeitseinsatz, Soziale Kompetenz und Mitarbeiterführung beurteile ich bei Herrn B. deshalb anstatt mit 5 Punkten (übertrifft die Anforderungen in besonderem Maße) mit 4 Punkten (übertrifft die Anforderungen). Der Bewertung der übrigen Merkmale stimme ich zu. Das Gesamturteil ändert sich nun von 5 Punkten (übertrifft die Anforderungen in besonderem Maße) auf 4 Punkte (übertrifft die Anforderungen).“
23Damit ist der Endbeurteiler - zunächst - seiner Verpflichtung zur Plausibilisierung nicht genügend nachgekommen. Denn die allgemeine, nicht nach Einzelmerkmalen differenzierende Bezugnahme auf den Quervergleich und die Leistungsdichte ohne weitere Erläuterung erklärt nur unzureichend, weshalb der Endbeurteiler sich veranlasst gesehen hat, gerade die Bewertung der in der Abweichungsbegründung genannten vier von insgesamt acht Einzelmerkmalen abzusenken. Eine auf den Quervergleich mit den anderen Beamten der Vergleichsgruppe gestützte Begründung der Absenkung könnte allenfalls eine lineare Absenkung sämtlicher Beurteilungsmerkmale einschließlich der Gesamtnote begründen, etwa wegen der Anwendung eines zu milden Beurteilungsmaßstabs durch den Erstbeurteiler oder einer insgesamt leistungsstarken Vergleichsgruppe, die hier aber nicht erfolgt ist.
24Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22.12.2014 - 6 A 1123/14 -, juris, Rdn. 8.
25Diese Plausibilisierung der Begründung der Notenabsenkung hat der Antragsgegner jedoch im vorliegenden Eilverfahren ausreichend nachgeholt.
26So hat der Antragsgegner mit Schreiben vom 24.11.2014 sowie 23.12.2014 nachvollziehbar erläutert, in der Endbeurteilerkonferenz sei erstmalig ein Quervergleich sämtlicher Beamter der Vergleichsgruppe A 12 in der Behörde angestellt worden. Die Vergleichsgruppe umfasse 21 Beamtinnen und Beamte. Von diesen 21 Beamtinnen und Beamten hätten 5 Beamte und damit 25 % durch die Erstbeurteiler einen Beurteilungsvorschlag mit der Gesamtnote 5 Punkte erhalten. Bereits vor dem Hintergrund dieser deutlichen Überschreitung der Richtsätze sei kritisch hinterfragt worden, ob der Beurteilungsmaßstab nicht eventuell zu „milde“ gewesen sein könnte. Dies sei letztlich nach intensiver Diskussion bejaht worden. Nach einem intensiven Quervergleich habe sich gezeigt, dass zwei der im Gesamtergebnis mit 5 Punkten vorgeschlagenen Beamten als absolute Spitzenbeamte und Maßstab für alle anderen Beamten angesehen worden seien. Diese beiden seien dementsprechend in der Endbeurteilung mit einem Gesamturteil von 5 Punkten und der gleichen Note in allen Einzelmerkmalen bewertet worden. Ein Beamter, der in den Einzelmerkmalen mit 4 x 4 Punkten und 4 x 5 Punkten vorgeschlagen gewesen sei, sei im Ergebnis überhaupt nicht als Spitzenbeamter eingestuft und auf 3 Punkte abgesenkt worden.
27Bei dem Antragsteller und einem weiteren Beamten, der ebenfalls mit 5 Punkten im Gesamtergebnis und in allen Einzelmerkmalen vorgeschlagen gewesen sei, sei aufgrund des strengeren Maßstabs eine Absenkung in vier Einzelmerkmalen und im Gesamtergebnis auf 4 Punkte vorgenommen worden. In Bezug auf den Antragsteller habe sich gezeigt, dass dieser insbesondere im Bereich des Umgangs mit nachgeordneten Beamten gegenüber den beiden Spitzenbeamten deutlich abgefallen sei. Dieser Aspekt habe sich sowohl auf den Bereich des Merkmals Mitarbeiterführung wie auch auf den Bereich des Merkmals Soziale Kompetenz ausgewirkt. Beide Merkmale seien dementsprechend im Quervergleich von 5 auf 4 Punkte abgestuft worden. Der Leiter Abteilung Polizei, der den Beurteilungsbeitrag für den Zeitraum vom 01.10.2012 bis 30.04.2014 erstellt habe, habe diesen Aspekt im Rahmen der Bewertung des Merkmals Soziale Kompetenz mit 4 Punkten bereits berücksichtigt. In der Endbeurteilerbesprechung sei jedoch Einvernehmen dahingehend erzielt worden, dass dieser Aspekt auch im Bereich Mitarbeiterführung einzubeziehen sei und sich dort auswirke. Zudem habe der Antragsteller im Vergleich zu anderen Beamten seiner Vergleichsgruppe in der Zusammenarbeit mit einigen seiner Kollegen insbesondere Schwächen in der Wertschätzung und Teamfähigkeit erkennen lassen, was zuletzt erkennbar zu einer Verschlechterung des Arbeitsklimas in dem von ihm verantworteten Sachgebiet geführt habe. Darüber hinaus habe sich im Quervergleich herausgestellt, dass der Antragsteller auch in den Bereichen Arbeitsorganisation und Arbeitseinsatz zwar durchaus als überdurchschnittlicher Beamter anzusehen gewesen sei, jedoch auch hier ein gewisser Abstand zu den beiden Beamten vorgelegen habe, die in allen Merkmalen mit 5 Punkten beurteilt worden seien. Dementsprechend sei auch hier eine Abstufung im Quervergleich auf 4 Punkte erfolgt. Dabei sei zu berücksichtigen, dass sich in der Vergleichsgruppe A 12 ausschließlich Beamte befänden, die bereits über eine sehr große Lebens- und Diensterfahrung verfügten und aufgrund ihrer Leistungsstärke bereits vielfach befördert worden seien. Die Leistungsdichte in dieser Vergleichsgruppe sei also besonders hoch, so dass auch sehr lebens- und diensterfahrene Beamte mit wirklich guten Leistungen nicht unbedingt die Spitzennote in allen Merkmalen erhalten könnten. Ein solcher umfassender Quervergleich sei jedoch erstmals in der Endbeurteilerbesprechung vorgenommen worden. Zwar sei richtig, dass beide Beurteilungsbeiträge zusammen nahezu den ganzen Beurteilungszeitraum abdeckten und der erste Beurteilungsbeitrag durch den Endbeurteiler im Zeitpunkt seiner Erstellung jedenfalls nicht als völlig maßstabswidrig angesehen worden sei und beim zweiten Beurteilungsbeitrag der Abteilungsleiter der Polizei als Beurteiler fungiert habe. Ein vollständiger Quervergleich der Leistungen aller Beamten der Vergleichsgruppe unter Beteiligung aller betroffenen Direktionsleitungen sei jedoch erstmals in der Endbeurteilerkonferenz erfolgt. In diesem Rahmen habe sich der Abteilungsleiter Polizei, PD L. , mit dem eigenen Beurteilungsbeitrag für den Zeitraum 01.10.2012 bis 30.04.2014 kritisch auseinandergesetzt. Er habe dabei auch darauf hingewiesen, dass er diesen Beitrag gefertigt habe, ohne dass er in diesem Zeitpunkt eine Gesamtbetrachtung aller in der Vergleichsgruppe zu beurteilenden Beamten habe durchführen können. Erst in der Beurteilerbesprechung sei ihm bei Vorlage nun aller Beurteilungsvorschläge deutlich geworden, dass der Beurteilungsmaßstab strenger anzulegen sei. Dieser Einschätzung habe sich der Endbeurteiler letztlich angeschlossen. Unter Berücksichtigung dieser Erwägungen ist von einer Plausibilisierung der erfolgten Notenabsenkung auszugehen.
28Eine Plausibilisierung der Beurteilung ist nach ständiger Rechtsprechung des OVG NRW,
29vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27.10.2014 - 6 A 2721/13 -, juris, Rdn. 16 m.w.N.
30im Gerichtsverfahren nicht nur zulässig, sondern auf substantiierte Einwände des Betroffenen hin geboten.
31Da sich ein eindeutiger Qualifikationsvorsprung des Beigeladenen bereits aus der Auswertung der aktuellen Beurteilungen ergibt, war der Antragsgegner auch nicht gehalten, den Antragsteller zu dem - geplanten - Auswahlgespräch zu laden, zumal Auswahl-/Vorstellungsgesprächen als Momentaufnahmen nur eine untergeordnete Bedeutung zukommt. Bei Auswahlentscheidungen ist in erster Linie auf in den dienstlichen Beurteilungen niedergelegte Feststellungen zur fachlichen Leistung abzustellen, andere Auswahlinstrumente wie Auswahl-/Vorstellungsgespräche, auch wenn sie den von der Rechtsprechung geforderten Anforderungen genügen, dürfen nur zur Abrundung des danach gefundenen Ergebnisses herangezogen werden.
32Vgl. OVG NRW, Urteil vom 21.06.2012 - 6 A 1991/11 -, juris.
33Der Antrag war demgemäß mit der Kostenfolge aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO abzulehnen. Die Kammer hat die Kosten des Beigeladenen für nicht erstattungsfähig angesehen. Das entspricht der Billigkeit, weil der Beigeladene keinen eigenen Antrag gestellt und sich somit dem Risiko der Auferlegung von Kosten gemäß § 154 Abs. 3 VwGO nicht ausgesetzt hat.
34Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 4 GKG.
35Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19.03.2012 - 6 E 162/12 -, juris.
Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Minden Beschluss, 17. Feb. 2015 - 4 L 888/14
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Verwaltungsgericht Minden Beschluss, 17. Feb. 2015 - 4 L 888/14 zitiert oder wird zitiert von 4 Urteil(en).
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Mainz vom 3. Juli 2012 mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung abgeändert. Dem Antragsgegner wird untersagt, den Beigela- denen auf eine Stelle der Besoldungsgruppe A 12 Landesbesoldungsordnung zu befördern, solange nicht über die Bewerbung des Antragstellers auf eine dieser Stellen rechtskräftig entschieden worden ist.
Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge zu tragen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 13.009,07 Euro festgesetzt.
Gründe
- 1
Die Beschwerde hat Erfolg.
- 2
Das Verwaltungsgericht hätte dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit dem der Antragsteller seinen Anspruch auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Entscheidung über seine Bewerbung auf eine der zum Beförderungstermin am 18. Mai 2012 ausgeschriebenen Stellen der Besoldungsgruppe A 12 Landesbesoldungsordnung - LBesO - zu sichern sucht, entsprechen müssen. Denn der Antragsteller hat sowohl einen Anordnungsanspruch als auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung).
- 3
Die getroffene Auswahlentscheidung zu Gunsten des Beigeladenen hält der im Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens allein möglichen, jedoch auch gebotenen, summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht stand. Nach Aktenlage unter Berücksichtigung des Vortrags der Beteiligten hat der Antragsgegner bei seiner Entscheidung über die Vergabe der drei dem Polizeipräsidium Mainz für Kriminalhauptkommissare in der Besoldungsgruppe A 11 LBesO zugewiesenen Beförderungsstellen den in Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz - GG -, § 9 Beamtenstatusgesetz - BeamtStG - niedergelegten Leistungsgrundsatz zu Lasten des Antragstellers verletzt (1.). Darüber hinaus ist es auch zumindest möglich, dass dem Antragsteller bei einer fehlerfreien Wiederholung der Auswahlentscheidung der Vorzug gegenüber dem Beigeladenen zu geben ist (2.).
- 4
1. Nach Art. 33 Abs. 2 GG, § 9 BeamtStG haben Bewerber um einen höher bewerteten Dienstposten oder ein Beförderungsamt einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr über ihre Bewerbungen ermessens- und beurteilungsfehlerfrei allein nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung entscheidet. Dieser sog. Leistungsgrundsatz wird durch Art. 33 Abs. 2 GG unbeschränkt und vorbehaltlos gewährleistet (BVerfG, Kammerbeschluss vom 2. April 1996 - 2 BvR 169/93 -, NVwZ 1997, 54). Die Vorschrift dient zum einen dem öffentlichen Interesse an der bestmöglichen Besetzung der Stellen des öffentlichen Dienstes; dessen fachliches Niveau und rechtliche Integrität sollen gewährleistet werden. Zum andern trägt Art. 33 Abs. 2 GG dem berechtigten Interesse des Beamten an einem angemessenen beruflichen Fortkommen Rechnung, indem er ein grundrechtsgleiches Recht auf rechtsfehlerfreie Einbeziehung in die Bewerberauswahl gewährt (sog. Bewerbungsverfahrensanspruch, vgl. BVerwG, Urteil vom 25. November 2004 - 2 C 17.03 -, BVerwGE 122, 237, m.w.N.).
- 5
Art. 33 Abs. 2 GG enthält keinerlei Einschränkungen, die den Geltungsbereich des Leistungsgrundsatzes relativieren. Belange, die nicht im Leistungsgrundsatz verankert sind, können deshalb – als immanente Grundrechtsschranke – bei der Besetzung öffentlicher Ämter nur dann Berücksichtigung finden, wenn ihnen ebenfalls Verfassungsrang eingeräumt ist. Soweit es nicht um die Abwendung einer unmittelbar drohenden Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit der Verwaltung geht, also nur um den optimierenden Ausgleich mit anderen verfassungsgeschützten Interessen, bedarf es zudem einer gesetzlichen Grundlage. Diese muss ihrerseits dem Zweck des Art. 33 Abs. 2 GG Rechnung tragen, d.h. ernsthaften Gefährdungen der Leistungsfähigkeit des öffentlichen Dienstes vorbeugen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. November 2004, a.a.O.).
- 6
Über die Auswahlkriterien von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung verlässlich Auskunft zu geben, ist in erster Linie die Aufgabe von dienstlichen Beurteilungen über die Beamten. Diesen kommt nach der ständigen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte bei einer beamtenrechtlichen Auswahlentscheidung regelmäßig eine vorrangige Bedeutung für die Besetzung von besoldungsmäßig höher bewerteten Stellen der Beamten zu (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. November 2011 - 2 BvR 2305/11 -, ZBR 2012, 252; BVerwG, Beschluss vom 25. Oktober 2011 - 2 VR 4.11 -, DokBer 2012, 85; OVG RP, Beschluss vom 15. August 2012 - 2 B 10707/12.OVG -). Soweit es – wie hier – um die Vergabe eines Beförderungsamtes ohne Änderung des Dienstpostens, das heißt die Verleihung eines Amtes mit höherem Endgrundgehalt im Rahmen der sog. Topfwirtschaft mit „fliegenden Stellen“ geht, greift dieser Vorrang sogar ausschließlich Platz, da in diesen Fällen der nach der Rechtsprechung zulässigen Ausnahme der Vergabe einer höher bewerteten Stelle auf der Grundlage eines besonderen Anforderungsprofils keine Bedeutung zukommt.
- 7
Von diesem Grundsatz des Vorrangs dienstlicher Beurteilungen geht im Ansatz zutreffend auch der Antragsgegner bei seinen jährlichen Zuweisungen von Beförderungsstellen im Bereich der Vollzugspolizei aus. Diese werden, wie dem Senat aus früheren Konkurrentenstreitverfahren bekannt ist, allein auf der Grundlage von – ausschließlich zu diesem Anlass erstellten – dienstlichen Beurteilungen der Bewerber vergeben. Weitere Erkenntnismittel zur Feststellung des Leistungsstandes und der Beförderungseignung der Beamten wie etwa frühere Beurteilungen, Auswahlgespräche oder Hilfskriterien bleiben (im Gegensatz zur Praxis in anderen Verwaltungsbereichen) unberücksichtigt. Wird jedoch über beamtenrechtliche Beförderungen allein auf der Grundlage einer einzigen Erkenntnisquelle (einer Beurteilung aus Anlass der Bewerbung um ein Beförderungsamt) entschieden, so sind nicht nur an die strikte Einhaltung der Verfahrensvorgaben, sondern auch an die inhaltliche Richtigkeit dieser Anlassbeurteilungen besonders hohe Anforderungen zu stellen, um den verfassungsrechtlichen Erfordernissen (Art. 33 Abs. 2, Art. 3 Abs. 1 GG) zu genügen, die für eine solcherart vorgenommene Bewerberauswahl zu erfüllen sind. Dies gilt umso mehr, wenn der Dienstherr nicht ein System von Regel- und Anlassbeurteilungen für Personalentscheidungen der Beamten wählt, sondern – wie hier – nach Einleitung der Beförderungskampagne die allein aus diesem Anlass gefertigten dienstlichen Beurteilungen heranzieht. Um hierbei den Anschein einer „zielorientierten“ Steuerung der Beurteilungsergebnisse erst gar nicht aufkommen zu lassen, bedarf es eines transparenten und einheitlich praktizierten Beurteilungssystems. Diesen rechtlichen Vorgaben wird die über den Antragsteller aus Anlass seiner Bewerbung um eine der ausgeschriebenen Beförderungsstellen gefertigte dienstliche Beurteilung vom 23./26. März 2012 indes nicht gerecht.
- 8
Anders als das Verwaltungsgericht sieht der Senat nach Auswertung der vom Antragsgegner vorgelegten Unterlagen, insbesondere der – von der Vorinstanz nicht angeforderten – Personalakten des Antragstellers und des Beigeladenen, eindeutige Anhaltspunkte für die Annahme einer nicht unvoreingenommenen Beurteilung der Leistungen und der Befähigung des Antragstellers durch seine Beurteiler. Dies ergibt sich aus dem nachfolgend dargestellten – zum überwiegenden Teil bereits aus den Akten erkennbaren, zum anderen Teil unstreitigen – Sachverhalt:
- 9
Wie in den vorangegangenen Beförderungsterminen hat der Antragsgegner auch in der Beförderungskampagne zum 18. Mai 2012 vorab die Voraussetzungen festgelegt, die Hauptkommissare der Besoldungsgruppe A 11 LBesO erfüllen müssen, wenn sie in den Bewerberkreis für eine Beförderung nach Besoldungsgruppe A 12 LBesO aufgenommen werden wollen. Danach muss der Bewerber eine Funktion ausüben, die sich vom übrigen Kreis der Polizei- oder Kriminalhauptkommissare deutlich heraushebt (sog. Funktionsbindung). Welche Dienstposten das sind, entscheidet das Ministerium des Innern, für Sport und Infrastruktur im Verlauf des – üblicherweise mehrere Monate andauernden – Beförderungsverfahrens auf Vorschlag der Polizeipräsidien bzw. der mit einem Präsidium vergleichbaren Organisationseinheiten (Bereitschaftspolizei, Landeskriminalamt, Zentralstelle für Polizeitechnik etc.). Diesen Vorschlägen wird nach den Erfahrungen des Senats aus den vorangegangenen Beförderungskampagnen auch regelmäßig gefolgt. Das Ministerium achtet allerdings darauf, dass die jeweils vorgeschlagenen Funktionsbindungen den rechtlichen Erfordernissen genügen (vgl. hierzu: Beschluss vom 16. August 2002 - 2 B 10944/02.OVG -, veröffentlicht in ESOVGRP, sowie Beschluss vom 9. Juli 2004, - 2 B 1101804.OVG -) und diese Funktionsbindungen, die im Ergebnis einen Beamten unabhängig von seinen gezeigten Leistungen und seiner vorhandenen Befähigung schon zu Beginn des eigentlichen Auswahlverfahrens aus dem Bewerberkreis („a limine“) ausschließen, in den Präsidien und den übrigen Organisationseinheiten so weit wie möglich einheitlich ausgestaltet werden.
- 10
Dieser Verwaltungsübung entsprechend schlug das Polizeipräsidium Mainz in dem hier interessierenden Bereich der Kriminalpolizei – wie in den Jahren zuvor – im Anschluss an die Ausschreibung der übrigen Beförderungsstellen (A 9 bis A 11 LBesO) dem Ministerium mit Schreiben vom 20. Dezember 2011 eine Funktionsbindung für Beförderungen in die beiden „Spitzenämter“ des gehobenen Polizeivollzugsdienstes (A 12 und A 13 LBesO) vor. Zugleich teilte die Behörde dem Ministerium die Anzahl der die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen erfüllenden und damit in Betracht kommenden Kriminalhauptkommissare mit. Das Ministerium folgte sodann – wiederum wie in den Jahren zuvor – dem Vorschlag des Polizeipräsidiums und legte die Funktionsbindung für Kriminalhauptkommissare in der Besoldungsgruppe A 11 LBesO dahingehend fest, dass in die Auswahl ausschließlich Bewerber gelangen konnten, die „Sachbearbeiter in herausgehobener Aufgabenstellung“ sind. Was hierunter zu verstehen ist, wird in dem hierfür maßgeblichen Schreiben des Ministeriums des Innern, für Sport und Infrastruktur vom 22. März 2012 in einem Klammerzusatz näher erläutert. Danach muss der Bewerber für eine Beförderung nach Besoldungsgruppe A 12 LBesO die stellvertretende Leitung eines Kommissariats innehaben oder in einer Direktion in der „Sachbearbeitung Einsatz“ eingesetzt sein.
- 11
Um in den Bewerberkreis für eine Beförderung nach Besoldungsgruppe A 13 LBesO aufgenommen werden zu können, reicht dagegen nach dem vorgenannten Schreiben des Ministeriums eine „Sachbearbeitung in herausgehobener Aufgabenstellung“ nicht aus. Für eine Beförderung in dieses Spitzenamt des gehobenen Dienstes muss dem Bewerber vielmehr die „Leitung eines Kommissariats“ übertragen worden sein.
- 12
In den beiden Beförderungskampagnen der Jahre 2011 und 2012 bewarb sich der Antragsteller, der bereits seit dem Jahre 2002 als Führungskraft, zunächst als stellvertretender Dienstgruppenleiter (2002), danach als Dienstgruppenleiter (2004) und sodann – seit dem Jahre 2008 – sogar als Leiter eines Kommissariats eingesetzt gewesen ist, um eine Beförderung nach Besoldungsgruppe A 12 LBesO. Eine derartige Funktion ist, wie vorstehend dargestellt, nach der Funktionsbindung des Ministeriums sogar ausreichend für eine Beförderung in das Spitzenamt nach Besoldungsgruppe A 13 LBesO. Gleichwohl teilte ihm das Polizeipräsidium Mainz mit (unerklärlicherweise nicht in seiner Personalakte enthaltenem) Schreiben vom 11. März 2011 mit, dass er als Kommissariatsleiter die funktionalen Voraussetzungen für eine Beförderung nach Besoldungsgruppe A 12 LBesO nicht erfülle und daher „nicht berücksichtigt werden“ könne. Dieser, ohne jeden Zweifel rechtswidrige, Ausschluss aus dem weiteren Beförderungsverfahren wurde vom Antragsgegner in der aktuellen Beförderungskampagne erneut vorgenommen (vgl. hierzu das – wiederum nicht in den Akten enthaltene und deshalb vom Senat beim Antragsteller angeforderte – Schreiben vom 8. März 2012, Bl. 219 GA). Erst nachdem der Antragsteller gegen seinen rechtswidrigen Ausschluss aus dem Vergabeverfahren Widerspruch eingelegt hatte (gleichfalls nicht in den Akten enthalten), beschloss das Polizeipräsidium Mainz, die Funktionsbindung für eine Beförderung nach Besoldungsgruppe A 12 LBesO um die „Leitung eines Kommissariats“ zu erweitern. Dieser Verfahrensweise stimmte das Ministerium des Innern, für Sport und Infrastruktur am 22. März 2012 zu. Nachdem der Antragsteller auf seinen Widerspruch nun doch noch im weiteren Auswahlverfahren zu berücksichtigen war, erhielt der für ihn zuständige Erstbeurteiler, Kriminaloberrat D……, durch E-Mail vom 23. März 2012 (um genau 11:19 Uhr) die dienstliche Anweisung, jetzt eine Anlassbeurteilung über den Antragsteller zu fertigen (vgl. Bl. 70 des Beförderungsvorgangs).
- 13
Ohne mit dem Antragsteller gesprochen zu haben und ohne die in der Verwaltungsvorschrift vom des Ministerium des Innern und für Sport vom 15. Oktober 2005 (MinBl. S. 314) vorgeschriebenen Verfahrensschritte (Besprechungen mit dem Beratungsteam, den unmittelbaren und weiteren Vorgesetzten etc.) einzuhalten, erstellte der Erstbeurteiler noch am gleichen Tag die für die Entscheidung über die Bewerbung des Antragstellers (wie oben dargestellt) allein maßgebliche dienstliche Beurteilung. In dieser wurde der Antragsteller gegenüber seinen Vorbeurteilungen in nahezu allen Einzel- und Submerkmalen der Leistungs- und Befähigungsbeurteilung sowie – folgerichtig – auch im Gesamturteil um eine Notenstufe herabgesetzt. In einem Submerkmal (Leistungsumfang) erfolgte eine Herabsetzung sogar um zwei Notenstufen.
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Bereits dieser ganz außergewöhnliche zeitliche Ablauf, der von den vorgegebenen Verfahrensschritten bei der Erstellung dienstlicher Beurteilungen für anstehende Beförderungen bei der Vollzugspolizei erheblich abweicht, lässt – entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts – die Einwendungen des Antragstellers gegen die Wertung seiner im Beurteilungszeitraum gezeigten Leistungen, die im Vergleich zu seinen früheren Beurteilungen (wie gleichfalls der Inhalt der Personalakte deutlich macht) einen geradezu dramatischen Leistungsabfall darstellen, als plausibel und substantiiert erscheinen. Es sprechen nach Aktenlage sogar überwiegende Gründe für die Annahme, der Antragsteller habe trotz der in seiner gesamten Dienstzeit erkennbaren Befähigung (wie gleichfalls aus der in der ersten Instanz nicht vorliegenden Personalakte ersichtlich wird) eine Beurteilung erhalten sollen, die ergebnisorientiert zu einem Rangplatz führen sollte (und führte), der die zum Zeitpunkt der Beurteilungserstellung bereits feststehende Beförderungsreihung der übrigen Bewerber nicht mehr in Frage stellen konnte. Hierfür spricht auch der – angesichts der Begleitumstände glaubhafte – Vortrag des Antragstellers, der Erstbeurteiler habe ihm nach Eröffnung der Beurteilung nahegelegt, seine Bewerbung in Anbetracht dieses Beurteilungsergebnisses zurückzuziehen. Auch dies streitet erheblich für die – vom Antragsteller auch sonst nachvollziehbar vorgetragene – Benachteiligung im Rahmen des aktuellen Beförderungsverfahrens.
- 15
Dieses Ergebnis wird durch eine weitere Auswertung der Personalakten des Antragstellers und des Beigeladenen bestätigt. Hierbei zeigt sich, dass der Antragsteller schon vor seiner Beförderung zum Kriminalhauptkommissar am 18. Mai 2004 zu den leistungsstarken Beamten im Polizeipräsidium Mainz zählte. So erzielte er in sämtlichen Beurteilungen von 1997 bis 2008 eine Bewertung im oberen Bereich der Note „B“ (= Übertrifft die Anforderungen). Seit dem Jahre 2008 wurde ihm dann zweimal, einmal davon sogar von den gleichen Beurteilern wie im aktuellen Beurteilungsverfahren, die Spitzennote „A“ (= Übertrifft die Anforderungen erheblich) zuerkannt.
- 16
Demgegenüber ist aus der Personalakte des Beigeladenen zu ersehen, dass dieser vor der Beurteilung aus Anlass der Beförderungskampagne 2012 über einen Zeitraum von zehn Jahren nicht mehr beurteilt worden war. Die letzten in seiner Personalakte vorhandenen Beurteilungen aus den Jahren 1998 bis 2002 weisen allenfalls leicht überdurchschnittliche Beurteilungen auf. Eine seiner letzten dienstlichen Beurteilungen schloss sogar nur mit einer Normalleistung („C“ = entspricht den Anforderungen). Insgesamt zeigt sich bei einem Abgleich der Personalakten des Antragstellers und des Beigeladenen, dass Letzterer gegenüber dem Antragsteller eine deutlich schlechtere Leistungsentwicklung aufzuweisen hat. Von daher ist sowohl der – bislang nicht plausibel gemachte – Leistungsabfall des Antragstellers als auch der – bislang gleichfalls nicht erklärliche – „Notensprung“ des Beigeladenen im Hauptsachverfahren weiter aufzuklären. Dabei wird, hierauf weist der Senat schon jetzt hin, eine eingehende Befragung der Beurteiler unumgänglich werden.
- 17
Die im Verlauf des erstinstanzlichen Eilverfahrens auf die Einwände des Antragstellers abgegebenen Stellungnahmen von Erst- und Zweitbeurteiler vom 10. und 11. Mai 2012 (Bl. 72 und 75 GA) reichen für die erforderliche Plausibilisierung nicht aus. Die Stellungnahme des Zweitbeurteilers ist – was bereits das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt hat (Beschlussabdruck, S. 12) – schon aus sich heraus nicht verständlich, da er von einer unzutreffenden Anzahl der Beamten innerhalb der Vergleichsgruppe ausgeht. Die Stellungnahme des Erstbeurteilers zieht demgegenüber zwar die zutreffende Vergleichsgruppe heran, sie ist jedoch gleichfalls nicht in der Lage, den sich bereits infolge des zeitlichen Ablaufs geradezu aufdrängenden Verdacht der Voreingenommenheit auszuräumen. Die Erklärungsversuche für den plötzlichen Leistungsabfall erscheinen – gerade vor dem Hintergrund des vom Erstbeurteiler noch im Jahre 2008 bestätigten hohen Leistungsstands des Antragstellers – konstruiert. Demgegenüber hat der Antragsteller (wiederum bei summarischer Prüfung glaubhaft) vorgetragen, in einem von ihm selbst gesuchten Personalgespräch im Anschluss an die – rechtswidrige – Herausnahme aus dem Beförderungsverfahren 2011 habe ihm der Erstbeurteiler bestätigt, dass seine Leistungen „top“ und nicht verbesserungsbedürftig seien.
- 18
Zu alledem kommt, dass der Beigeladene wohl zu Unrecht als „Sachbearbeiter in herausgehobener Aufgabenstellung“ in den Bewerberkreis aufgenommen worden ist. Denn er war während seiner Dienstzeit weder als Kommissariatsleiter noch als Stellvertreter eingesetzt. Ihm wurden nach Aktenlage lediglich die kommissarische Vertretung eines Kommissariats sowie befristete Leitungen von sog. Arbeitsgemeinschaften (AG „Werbung“, AG „Callwitz“ und AG „Register“) übertragen, wobei ihm eine dieser zeitlich begrenzten Funktionen (AG „Register“) bereits nach wenigen Monaten wieder entzogen wurde, weil die Arbeitsgemeinschaft wieder aufgelöst worden war. Während des – hierfür maßgeblichen – Beurteilungszeitraums vom 1. Dezember 2008 bis 30. November 2011 ist in seiner Personalakte, und zwar in der Zeit vom 1. Oktober 2009 bis 27. März 2011 (mithin für ca. 1,5 Jahre), sogar überhaupt keine Leitung einer Arbeitsgemeinschaft mehr dokumentiert. Schon deshalb erscheint zweifelhaft, ob eine derart zeitlich befristete Funktion der dauerhaften Führungsverantwortung des Antragstellers entgegengesetzt werden kann. Dies gilt insbesondere für die nur zwei Monate andauernde Leitung der Arbeitsgemeinschaft „Register“ vom 28. März bis 30. Juni 2011.
- 19
Diese nur zeitlich befristeten Leitungsfunktionen sind mit der dauerhaften (und erheblich höher zu bewertenden) Funktion eines Kommissariatsleiters auch nicht ansatzweise vergleichbar. Hinzu kommt, dass bereits die Funktionsbindung als solche den rechtlichen Vorgaben nicht genügt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschluss vom 9. Juli 2004, - 2 B 11018/04.OVG -, m.w.N.) muss sich eine solche Hervorhebung gegenüber den „normalen“ Aufgaben kriminalpolizeilicher Sachbearbeiter aufgrund von Tätigkeiten ergeben, die den Dienstposten dauerhaft kennzeichnen. Maßgeblich sind dienstpostentypische und damit von der Person des aktuellen Dienstposteninhabers losgelöste Merkmale. Die Zuweisung der über das übliche Funktionsspektrum der A 11-Sachbearbeiter hinausgehenden Aufgaben muss mithin ihren Grund in den Sachgegebenheiten der polizeilichen Organisationsstruktur haben. Sie darf nicht maßgeblich in den persönlichen Eigenschaften oder Fähigkeiten des jeweiligen Dienstposteninhabers begründet, also auf diesen geradezu „zugeschnitten“ sein.
- 20
Weitere Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Annahme, die Übernahme einer Arbeitsgemeinschaft begründe eine Sachbearbeitung in herausgehobener Aufgabenstellung, ergeben sich daraus, dass die zeitlich jeweils nur befristeten Leitungsfunktionen von Arbeitsgemeinschaften den Beamten – anders als die Leitung bzw. stellvertretende Leitung eines Kommissariats – durch einen bloßen Organisationsakt und ohne ein den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG entsprechendes leistungsgesteuertes Auswahlverfahren übertragen worden sind. Da – wie hier deutlich wird – in dem derzeit praktizierten Beförderungssystem leistungsstarke Beamte unabhängig von ihren persönlichen Leistungen ausgeschlossen werden können, liegt in der so ausgestalteten „Vorsteuerung“ des Beförderungsverfahrens ein in die verfassungsmäßigen Rechte dieser Beamten eingreifender Verstoß. Gerade dieser Fall zeigt auf, dass mit einem solchen „Vorsteuerungsinstrument“ leistungsstarke Beamte möglicherweise keine Chance auf ein berufliches Weiterkommen haben, wenn sie zwar in einer höherwertigen Funktion eingesetzt sind, die jedoch nicht der zuvor festgelegten Funktionsbindung entspricht. Der nach Auswertung der Akten offen zutage tretende Umstand, dass der Antragsteller ohne seinen Rechtsbehelf infolge des dann auch in den nächsten Jahren erfolgenden Ausschlusses aus den weiteren Beförderungsverfahren allein wegen seiner Funktion als Kommissariatsleiter voraussichtlich bis zu seiner Zurruhesetzung nicht mehr hätte befördert werden können, muss befremden.
- 21
2. Erweist sich die Auswahlentscheidung des Antragsgegners aus diesen Gründen als fehlerhaft, so kann der Antragsteller auch den Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangen. Denn es erscheint jedenfalls möglich, dass seine Bewerbung im Rahmen einer neuen Auswahlentscheidung Berücksichtigung findet (vgl. zu diesem Prüfungsmaßstab: BVerfG, Kammerbeschluss vom 24. September 2002 - 2 BvR 857/02 -, NVwZ 2003, 200). Der Ausgang eines erneuten Auswahlverfahrens lässt sich nach Aktenlage – auch vor dem Hintergrund der bislang nicht nachvollziehbaren Stellungnahmen der Beurteiler – nicht mit hinreichender Sicherheit vorhersagen, so dass die Erfolgsaussichten des Antragstellers insoweit als offen anzusehen sind. Dies reicht nach der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte für die Freihaltung einer Beförderungsstelle in einem beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitverfahren aus (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2012 - 2 A 7.09 -, IÖD 2012, 183; OVG RP, Beschluss vom 23. November 2011 - 2 B 10942/11.OVG -, veröffentlicht in ESOVGRP, m.w.N.).
- 22
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Dem Beigeladenen sind keine Kosten aufzuerlegen, weil er weder das Rechtsmittel eingelegt noch im Beschwerdeverfahren Anträge gestellt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO).
- 23
Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 3 Nr. 1, § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 Gerichtskostengesetz i.V.m. Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 7./8. Juli 2004 (NVwZ 2004, 1327). Maßgebend ist danach ein Viertel des 13fachen Betrages des monatlichen Endgrundgehalts der Besoldungsgruppe A 12 LBesO.
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Das beklagte Land trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2Der Antrag hat keinen Erfolg.
3Aus den im Zulassungsantrag dargelegten Gründen, die der Senat allein zu prüfen hat, ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
4Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, der Kläger habe einen Anspruch auf Erstellung einer neuen Regelbeurteilung für den Beurteilungszeitraum vom 1. September 2008 bis zum 31. August 2011. Die Regelbeurteilung vom 5. Dezember 2011 sei jedenfalls deswegen rechtswidrig, weil der Endbeurteiler seine Abweichung von dem Erstbeurteilervorschlag nicht plausibel begründet habe. Es bleibe offen, aus welchen Gründen der Endbeurteiler im Rahmen seines Quervergleichs dem Erstbeurteilervorschlag nur in Teilen gefolgt sei und welche Voraussetzungen für den Endbeurteiler maßgeblich seien, um eine herausgehobene Beurteilung zu erteilen. Nach der Abweichungsbegründung habe der Endbeurteiler die Notenabsenkung ausschließlich auf den einzelfallübergreifenden Quervergleich innerhalb der von einer hohen Leistungsdichte geprägten Vergleichsgruppe gestützt und damit die differenzierte Abweichung der Endbeurteilung vom Erstbeurteilervorschlag nicht plausibel gemacht. Dieses Plausibilitätsdefizit sei im gerichtlichen Verfahren nicht beseitigt worden. Der bloße Hinweis auf den Quervergleich lasse u.a. offen, warum aus der Sicht des Endbeurteilers in Bezug auf den Kläger trotz der Erfüllung eines der in der Maßstabsbesprechung am 22. Juni 2011 genannten Beispielsfälle eine herausgehobene Beurteilung nicht gerechtfertigt erscheine. Danach komme es nicht mehr darauf an, ob ein Fehler auch darin liege, dass der Endbeurteiler dem Erstbeurteiler in der Endbeurteilerbesprechung am 16. November 2011 lediglich eine – vom Erstbeurteiler nicht wahrgenommene – Gelegenheit zur Äußerung gegeben habe.
5Die gegen diese eingehend begründeten Annahmen des Verwaltungsgerichts erhobenen Einwendungen greifen nicht durch.
6Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die angefochtene Regelbeurteilung fehlerhaft ist, weil der Endbeurteiler seine Abweichung vom Erstbeurteilervorschlag nicht plausibel begründet hat. Auch im Zulassungsverfahren hat weder das beklagte Land noch der Endbeurteiler dieses Plausibilitätsdefizit behoben.
7Entgegen der Auffassung des beklagten Landes steht die abgegebene Begründung nicht im Einklang mit den von der Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen für eine Abweichungsbegründung nach Nr. 9.2 Abs. 3 Satz 1 BRL Pol bzw. der darin zum Ausdruck kommenden allgemeinen Pflicht des Dienstherrn zur Plausibilisierung der Beurteilung.
8In der Beurteilung selbst hat der Endbeurteiler die Absenkung von sechs Leistungs- bzw. Befähigungsmerkmalen (lediglich die Merkmale „Soziale Kompetenz“ und „Mitarbeiterführung“ blieben unverändert bei „übertrifft die Anforderungen“) sowie des Gesamturteils von „übertrifft die Anforderungen“ auf „entspricht voll den Anforderungen“ allein wie folgt begründet: „Dem Beurteilungsergebnis liegt ein strenger Beurteilungsmaßstab zugrunde, der dazu dient, eine abgestufte, vergleichende Bewertung innerhalb der aus sämtlichen landesweit im Bereich der Polizei NRW eingesetzten Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe A 15 BBesO zusammengesetzten Vergleichsgruppe unter Orientierung an den vorgegebenen Richtsätzen zu gewährleisten. Die Abweichung vom Vorschlag des Erstbeurteilers bei den Merkmalen Arbeitsorganisation, Arbeitseinsatz, Arbeitsweise, Leistungsgüte, Leistungsumfang und Veränderungskompetenz sowie im Gesamturteil ist Folge des insbesondere in der Beurteilerkonferenz vorgenommenen einzelfallübergreifenden Quervergleichs innerhalb der von einer hohen Leistungsdichte geprägten Vergleichsgruppe.“
9Dem beklagten Land ist zuzugeben, dass eine solche, auf den Quervergleich mit den anderen Beamten der Vergleichsgruppe gestützte Begründung die Notenabsenkung ausreichend plausibilisieren kann. Das gilt insbesondere, wenn es sich um eine lineare Absenkung sämtlicher Beurteilungsmerkmale einschließlich der Gesamtnote handelt, etwa wegen der Anwendung eines zu milden Beurteilungsmaßstabs durch den Erstbeurteiler oder einer insgesamt (wie auch vom beklagten Land hervorgehoben, vgl. S. 8 f. der Zulassungsbegründung vom 18. Juni 2014) leistungsstarken Vergleichsgruppe. Angesichts der Vielzahl der im Bereich der Polizei regelmäßig abzufassenden Beurteilungen dürfen die allgemeinen Begründungsanforderungen und auch die Anforderungen an die Abweichungsbegründung insoweit nicht überspannt werden.
10Gleichwohl ist hier der Endbeurteiler bzw. der Dienstherr seiner Verpflichtung zur Plausibilisierung nicht genügend nachgekommen. Zunächst erklärt die allgemeine, nicht nach Einzelmerkmalen differenzierende Bezugnahme auf den Quervergleich und die Leistungsdichte ohne weitere Erläuterung nur unzureichend, weshalb der Endbeurteiler sich veranlasst gesehen hat, gerade die Bewertung der in der Abweichungsbegründung genannten sechs von insgesamt acht Einzelmerkmalen abzusenken. Insbesondere aber berücksichtigt das beklagte Land nicht hinreichend, dass der Beurteiler seine Beurteilung auf substantiierte Einwände des Betroffenen hin– ggf. auch noch im Gerichtsverfahren – entsprechend (weiter) zu plausibilisieren hat.
11Vgl. die ständige Rechtsprechung des Senats, zuletzt mit Beschluss vom 27. Oktober 2014 – 6 A 2721/13 –, nrwe.de.
12Der Kläger hat – wie bereits vom Verwaltungsgericht dargestellt – mit Schriftsätzen vom 11. März und 17. Mai 2013 u.a. substantiiert gerügt, aus der angefochtenen Regelbeurteilung gehe nicht schlüssig hervor, aus welchen Gründen er keine überdurchschnittliche Beurteilung erhalten habe, obwohl er die in der Maßstabsbesprechung am 22. Juni 2011 genannten Voraussetzungen für eine herausgehobene Beurteilung erfülle. Insbesondere gehe seine „Gremienarbeit“ weit über die gestellten Anforderungen hinaus.
13Diesen Einwänden hat das beklagte Land auch im Zulassungsverfahren nicht ausreichend Rechnung getragen. Es beschränkt sich vielmehr im Wesentlichen – unter ausführlicher wörtlicher Wiedergabe bereits in anderen Verfahren ergangener verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen – auf allgemeine (rechtliche) Erwägungen zur Abweichungsbegründung sowie – zum Beleg der Leistungsdichte in der Vergleichsgruppe – eine eingehende Darstellung der statistischen Daten zur Verweildauer im statusrechtlichen Amt. Auch in Bezug auf die konkrete Beurteilung des Klägers belässt das weitere Zulassungsvorbringen die Gründe für die Herabsetzung der Bewertungen durch den Endbeurteiler im Vagen. Der Hinweis, „Der Endbeurteiler konnte auch im Vergleich mit den übrigen Beamtinnen und Beamten der Vergleichsgruppe dem vom Vizepräsidenten der DHPol vorgetragenen Aspekt Rechnung tragen, 'dass der Berufungsgegner in besonderer Weise für eine Führungsposition geeignet erscheint', indem er die Leistungen des Berufungsgegners in den Merkmalen Soziale Kompetenz und Mitarbeiterführung mit 4 Punkten bewertete.“ und „Die Übrigen vorgetragenen Aspekte (…) trifft auch für die anderen (…) Beamten der Vergleichsgruppe zu.“ macht nicht hinreichend erkennbar, was den Endbeurteiler letztlich zur Herabsetzung der anderen Einzelmerkmale und der Gesamtnote bewogen hat.
14Ebenso macht das Zulassungsvorbringen nicht verständlich, weshalb die – vom beklagten Land im Fall des Klägers jedenfalls nicht in Abrede gestellte – Erfüllung eines der in der Maßstabsbesprechung am 22. Juni 2011 angeführten Beispiele für eine hervorgehobene Gesamtnote gleichwohl keine Prädikatsbeurteilung rechtfertigte. Das beklagte Land hat diese Beispielsfälle selbst als einen (möglichen) Anhaltspunkt für eine Hervorhebung der Gesamtnote aufgestellt, so dass die gleichwohl erfolgte Absenkung des Gesamtergebnisses des Klägers auch vor diesem Hintergrund ohne konkrete Begründung nicht nachvollziehbar ist. Zwar mag es zutreffend sein, wenn das beklagte Land anführt, dass die Mitgliedschaft des Klägers in Gremien in der ausgeübten Funktion begründet sei, die maßgebliche Mitwirkung in Gremien nur „ggf.“ ausreiche und sich aus der Erfüllung eines der in den Spiegelstrichen genannten Beispiele nicht zwangsläufig eine Prädikatsbeurteilung ableiten lasse. Diese allgemeinen Erwägungen lassen jedoch nicht erkennen, sondern allenfalls mutmaßen, was den Endbeurteiler letztlich (möglicherweise) zur Herabsetzung von Einzelmerkmalen sowie der Gesamtnote in der Beurteilung des Klägers bewogen hat.
15Auch wenn es nach Vorstehendem darauf nicht mehr ankommt, sei hinsichtlich der Vorgehensweise in der Endbeurteilerbesprechung – keine über die im Vorfeld angeforderten schriftlichen Prädikatsbegründungen hinausgehende Erkundigung beim Erstbeurteiler nach dem individuellen Leistungsbild des Beurteilten, sondern lediglich Gelegenheit zur Äußerung – angemerkt, dass der Senat insoweit keine grundsätzlichen Bedenken hat.
16Vgl. dazu den Senatsbeschluss vom 26. Juni 2014– 6 B 294/14 –, nrwe.de.
17Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
18Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird.
19Mit dem Vorbringen „Das VG Münster stellt mit der von ihr aufgestellten zusätzlichen Plausibilisierungspflicht sowie Pflicht zum Ablauf der Endbeurteilerbesprechung bzw. zum Erfordernis der Äußerung des Erstbeurteilers in der Endbeurteilerbesprechung einen bisher noch nicht dagewesenen Rechtssatz auf, der nicht nur erhebliche Auswirkung auf die Ausgestaltung zukünftiger Endbeurteilerbesprechungen und auf die BRL Pol haben würde, sondern auch über den Ausgang des Berufungsverfahrens entscheidet.“ formuliert das beklagte Land bereits keine hinreichend konkrete Rechtsfrage.
20Der weiter benannte Zulassungsgrund der Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) ist nicht gegeben. Insoweit wäre es notwendig darzulegen, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift von einem in der Rechtsprechung der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten höheren Gerichte aufgestellten eben solchen Rechtssatz abweicht. Die angeblich widersprüchlichen abstrakten Rechtssätze müssen also einander gegenüber gestellt werden.
21Dem genügen die Ausführungen im Zulassungsantrag nicht. Dem Vorbringen, das vom Verwaltungsgericht angenommene „Äußerungsgebot des Erstbeurteilers“ in Endbeurteilerbesprechungen weiche von der Rechtsprechung des Senats ab, lässt bereits keine einander widersprechenden abstrakten Rechtssätze erkennen. Unabhängig davon sind die Ausführungen des Verwaltungsgerichts dazu, „ob ein erheblicher Fehler darin liegt, dass der Endbeurteiler sich – unstreitig – in der Endbeurteilerbesprechung am 16. November 2011 nicht bei dem Erstbeurteiler nach dem individuellen Leistungsbild des Klägers erkundigt hat, sondern dem Erstbeurteiler lediglich Gelegenheit zur Äußerung gegeben hat, die der Endbeurteiler nicht wahrgenommen hat“, nicht entscheidungstragend. Das Verwaltungsgericht hat ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es darauf derzeit wegen des festgestellten Plausibilitätsdefizits nicht ankomme.
22Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
23Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG.
24Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Das beklagte Land trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Der Antrag bleibt ohne Erfolg.
3Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO dargelegt ist und vorliegt. Das ist hier nicht der Fall.
41. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils zuzulassen.
5Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Es genügt hingegen nicht, wenn er pauschal die Unrichtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts behauptet oder wenn er lediglich sein Vorbringen erster Instanz wiederholt, ohne im Einzelnen auf die Gründe des angefochtenen Urteils einzugehen. Diesen Anforderungen entspricht das Zulassungsvorbringen nicht in vollem Umfang.
6Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben und das beklagte Land verurteilt, die dienstliche Beurteilung des Klägers vom 9. Januar 2012 aufzuheben und ihn für den Zeitraum August 2008 bis Juni 2011 erneut dienstlich zu beurteilen. Zur Begründung hat es sich auf die Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten im Bereich der Polizei, Rd. Erl. des Innenministeriums - 45.2-26.00.05 - vom 9. Juli 2010, MBl. NRW. S. 678, bezogen, gegen deren Wirksamkeit keine Bedenken beständen (im Folgenden: BRL Pol). Gemäß Nr. 6.1 BRL Pol seien bestimmte, im Einzelnen aufgeführte Einzelmerkmale zu beurteilen, wobei in die Bewertung der Merkmale näher beschriebene Kriterien „einzubeziehen“ seien. Diesen Vorgaben werde die angefochtene dienstliche Beurteilung nicht gerecht, die für die Bewertung der einzelnen Leistungsmerkmale durch Vergabe bestimmter Bewertungsstufen keinerlei nähere verbale Begründung enthalte und sich nicht an den vorgegebenen Kriterien orientiere. Eine solche Beurteilung sei weder für den beurteilten Beamten noch nachfolgend für das Verwaltungsgericht auch nur ansatzweise überprüfbar. Zumindest im Streitfall sei der Dienstherr gehalten, allgemeine und formelhafte Werturteile, die aus sich heraus nicht verständlich und für den Beamten und für außenstehende Dritte nicht einsichtig und nachvollziehbar seien, näher zu erläutern. Dies erfordere, dass er darlegen müsse, in welcher plausiblen und nachvollziehbaren Weise er sich sein Werturteil gebildet habe. Hierzu habe der Beklagte - auch noch im Klageverfahren - nichts vorgetragen, sondern sich auf den Standpunkt gestellt, es sei richtlinienkonform und rechtlich nicht zu beanstanden, die Leistung in den vorgegebenen Merkmalen lediglich mit Bewertungsstufen auszudrücken, ohne nähere Begründungen abzugeben.
7a) Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die angefochtene dienstliche Beurteilung sei schon rechtswidrig, weil sie keinerlei nähere verbale Begründung enthalte und sich nicht an den vorgegebenen Kriterien orientiere, unterliegt - wie das Zulassungsvorbringen zu Recht geltend macht - allerdings ernstlichen Zweifeln.
8In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass es grundsätzlich dem pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn unterliegt, wie er die ihm aufgegebene, für zukünftige Personalentscheidungen verwertbare Aussage zu den einzelnen Beurteilungsmerkmalen gestalten und begründen und worauf er im Einzelnen sein Gesamturteil über den Beamten und seinen Vorschlag für dessen weitere dienstliche Verwendung stützen will. Tatsächliche Grundlagen, auf denen Werturteile beruhen, sind nicht notwendig in die dienstliche Beurteilung aufzunehmen. Der Dienstherr kann einerseits einzelne Tatsachen oder Vorkommnisse im Beurteilungszeitraum aufgreifen und aus ihnen wertende Schlussfolgerungen ziehen, wenn er sie etwa zur Charakterisierung des Beamten für besonders typisch hält oder für eine überzeugende Aussage zu einzelnen Beurteilungsmerkmalen für wesentlich erachtet. Er kann sich andererseits aber auch auf die Angabe zusammenfassender Werturteile auf Grund einer unbestimmten Vielzahl nicht benannter Einzeleindrücke und Einzelbeobachtungen während des Beurteilungszeitraums beschränken. Schließlich kann er die aufgezeigten Möglichkeiten, über Eignung und Leistung des Beamten ein aussagekräftiges, auch für Dritte verständliches Urteil abzugeben, in abgestufter Form nebeneinander verwenden bzw. miteinander verbinden. Insbesondere genügt auch die Verwendung von Punktwerten der Vorgabe, wonach die dienstliche Beurteilung in einer die gerichtliche Nachprüfung ermöglichenden Weise klar abgefasst sein muss.
9Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Juli 2013 - 6 B 509/13 -, juris, Rn. 15 ff., unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1980 - 2 C 8.78 -, BVerwGE 60, 245 = juris Rn. 20 und 25.
10Der Senat hat diese Auffassung kürzlich nochmals bekräftigt und zugleich darauf hingewiesen, dass auch der (vom Verwaltungsgericht für seine Auffassung angeführte) VGH Baden-Württemberg keinen Rechtssatz des Inhalts aufgestellt hat, dass eine dienstliche Beurteilung jedenfalls dann fehlerhaft sei, wenn die Bewertung der einzelnen Leistungsmerkmale durch Vergabe einer bestimmten Punktzahl ohne nähere Begründung erfolgt. Vielmehr kann - wie der VGH Baden-Württemberg klargestellt hat - je nach Ausdifferenziertheit der zu beurteilenden Leistungs- und Befähigungsmerkmale auch eine dienstliche Beurteilung, bei der sich die Bewertung in der Vergabe von Punktzahlen erschöpft, ein hinreichend klares Bild über das Leistungsvermögen und die Befähigungen des Beurteilten vermitteln.
11Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. August 2014 - 6 A 1297/13 -, juris, unter Hinweis auf VGH BW, Urteil vom 6. Mai 2014 - 4 S 1095/13 -, juris, Rn. 27 f.
12Mit diesen Rechtssätzen steht die Annahme des Verwaltungsgerichts, es stelle bereits einen Mangel der angefochtenen dienstlichen Beurteilung dar, dass diese für die Bewertung der einzelnen Leistungsmerkmale durch Vergabe bestimmter Bewertungsstufen keinerlei nähere verbale Begründung enthalte, nicht in Einklang. Auch kann dem Verwaltungsgericht nicht darin beigepflichtet werden, dass sich die Beurteilung nicht an den vorgegebenen Kriterien orientiere. Aus dem Umstand, dass diese Kriterien nicht eigens erwähnt worden sind und nicht je für sich eine ausdrückliche Würdigung erfahren haben, kann nicht geschlossen werden, dass der Beurteiler sie außer Acht gelassen hätte. Vielmehr ist zunächst - wenn keine Anhaltspunkte für die gegenteilige Annahme bestehen - davon auszugehen, dass die dienstliche Beurteilung unter Heranziehung der Beurteilungsrichtlinien und damit auch der dort bezeichneten Einzelmerkmale und Kriterien erstellt worden ist, zumal diese im verwendeten Formular wiedergegeben sind.
13b) Das Verwaltungsgericht hat indessen die Rechtswidrigkeit der angefochtenen dienstlichen Beurteilung des Klägers auch entscheidend darauf gestützt, dass der Dienstherr jedenfalls nicht - wie es im Streitfall seine Aufgabe gewesen wäre - allgemeine und formelhafte Werturteile, die aus sich heraus nicht verständlich und für den Beamten sowie für außenstehende Dritte nicht einsichtig und nachvollziehbar seien, näher erläutert habe. Mit der Einleitung „Zumindest im Streitfall“ wird deutlich, dass das Verwaltungsgericht eine zusätzliche Erwägung einführen wollte, die sein Urteil für den Fall tragen sollte, dass der - wie eben dargelegt - unzutreffenden Hauptüberlegung, die dienstliche Beurteilung sei schon wegen der Beschränkung auf die Vergabe von nicht näher verbalisierten Punktwerten rechtswidrig, nicht gefolgt werden könne.
14Dieser weiteren selbstständig tragenden Annahme des Urteils setzt das Zulassungsvorbringen entgegen, zum einen sei dem Kläger das Ergebnis der Beurteilung in einem Gespräch bei deren Bekanntgabe erläutert worden; zum anderen habe er konkrete Einwendungen gegen die Beurteilung „bis heute“ nicht dargetan. Mit diesem Vorbringen kann der Zulassungsantrag keinen Erfolg haben.
15Der Kläger hat nämlich ausdrücklich gerügt, es sei für ihn nicht nachvollziehbar, dass er sich im neuen Merkmal „Soziale Kompetenz“ „trotz zunehmender Lebens- und Diensterfahrung“ im Vergleich zur Vorbeurteilung im früheren Merkmal „Sozialverhalten“ um eine Note verschlechtert habe, zumal er „zu keinem Zeitpunkt in irgendeiner Form“ darauf hingewiesen worden sei, dass eine solche Verschlechterung der Beurteilung bevorstehe. Er hat in diesem Zusammenhang auch darauf hingewiesen, dass die Absenkung nicht mit einem Quervergleich innerhalb der Vergleichsgruppe erklärt werden könne (Schriftsatz vom 4. Juli 2012 im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht). Auf diese konkreten Einwendungen hat das beklagte Land keine aktenkundige nähere Erläuterung gegeben, die geeignet wäre, die Einwendungen auszuräumen.
16Der Hinweis des Zulassungsvorbringens, dem Kläger sei das Ergebnis der Beurteilung in einem Gespräch bei deren Bekanntgabe erläutert worden, verfängt bereits mangels weiterer Substantiierung nicht. Insbesondere geht aus ihm nicht hervor, dass dem Kläger in dem Gespräch auch die von ihm vermisste (plausible) Erklärung für die gegenüber der vorigen Beurteilung schlechtere Note im Einzelmerkmal Sozialverhalten/Soziale Kompetenz gegeben worden ist.
17Unabhängig davon trifft die Erwägung des Verwaltungsgerichts auch in der Sache zu. Wie der Senat hervorgehoben hat, entbindet der Umstand, dass die Beurteilungsrichtlinien keine weitergehenden Begründungspflichten vorsehen, den Beurteiler nicht davon, seine Beurteilung ggf. im weiteren (Gerichts-) Verfahren auf substantiierte Einwände des Betroffenen hin entsprechend zu plausibilisieren.
18Vgl. Beschluss vom 25. August 2014, a.a.O., juris, Rn. 20. Ähnlich auch schon (wie vom VG zutreffend angeführt) OVG NRW, Beschluss vom 2. Mai 2013 - 1 A 772/12 -, juris, Rn. 7; ferner Beschluss vom 29. Juli 2013, a.a.O., Rn. 21 ff.; BayVGH, Beschluss vom 17. März 2011 - 3 ZB 10.1242 -, juris, Rn. 6 a.E.
192. Die Berufung ist auch nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen.
20Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Auch diesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen nicht.
21Die in der Zulassungsbegründung formulierte Frage,
22ob eine dienstliche Beurteilung eines Polizeibeamten rechtsfehlerfrei ist, die lediglich verbal ausgedrückte Noten zu den einzelnen Leistungs- und Befähigungsmerkmalen sowie eine verbal ausgedrückte Gesamtnote enthält, nicht jedoch eine Bewertung der in die jeweiligen Leistungs- und Befähigungsmerkmale einzubeziehenden Einzelkriterien sowie auch keine weitergehende Begründung einzelner Bewertungen oder der Gesamtbewertung,
23würde sich in einem Berufungsverfahren nicht stellen, da es auf sie nach dem Vorstehenden nicht ankommt. Wie ausgeführt, erweist sich das Urteil des Verwaltungsgerichts vielmehr schon deshalb im Ergebnis als richtig, weil der Dienstherr auf die Einwände des Klägers gegen die Bewertung eines Einzelmerkmals keine ausreichende Erläuterung gegeben hat.
24Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
25Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG.
26Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.