Verwaltungsgericht München Beschluss, 17. Apr. 2014 - 5 E 14.1292
Tenor
I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Der Streitwert wird auf 46.258,51 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der am ... April 1949 geborene Antragsteller steht als Vorsitzender Richter am Bundespatentgericht im Dienst der Antragsgegnerin.
Am ... August 2013 beantragte der Antragsteller, seine Dienstzeit über den ... Juli 2014 hinaus um 3 Jahre, hilfsweise bis mindestens Ende April 2014, zu verlängern. § 48 Deutsches Richtergesetz (DRiG), der eine Verlängerung der Dienstzeit ausschließe, sei verfassungswidrig, da diskriminierend und willkürlich. Zudem sei er aus wirtschaftlichen Gründen auf eine Weiterbeschäftigung angewiesen.
Der Antrag wurde mit Bescheid des Bundesministeriums der Justiz vom ... Oktober 2013 abgelehnt. Der hiergegen eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz vom ... Januar 2014 zurückgewiesen.
Am 19. Februar 2014 erhob der Antragsteller Klage (M 5 K 14.680) gegen die vorgenannten Bescheide mit dem Ziel, die Antragsgegnerin zu verpflichten, den Antragsteller über die Regelaltersgrenze hinaus bis ... April 2017, hilfsweise bis ... April 2016 in einem aktiven Dienstverhältnis zu belassen. Am 27. März 2014 hat der Antragsteller im Rahmen eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt,
der Antragsgegnerin aufzugeben, den Antragsteller über die Regelarbeitszeit (...7.2014) als Vorsitzenden Richter am Bundespatentgericht in einem aktiven Richterverhältnis zu belassen bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über das Klageverfahren M 5 K 14.680, längstens jedoch bis zum ... April 2017.
Mit dem vorliegenden Antrag begehre der Antragsteller seine vorläufige Weiterbeschäftigung über die gesetzliche Regelaltersgrenze hinaus, bis über seine diesbezügliche Klage rechtskräftig entschieden ist. Der Antragsteller fühle sich unter Verletzung des Diskriminierungsverbots ungleich behandelt und habe deshalb einen Anspruch auf Weiterbeschäftigung. Während die Länder Bayern und Baden-Württemberg Richtern die Möglichkeit böten, auf deren Wunsch hin bis zur Vollendung des 67. bzw. 68. Lebensjahres im Amt zu bleiben, fehle im Deutschen Richtergesetz für Bundesrichter eine derartige Möglichkeit. Dies stelle eine zu starre Gestaltung der Regelaltersgrenze dar, die gegen Art. 3 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland (GG) und die Vorgaben der Richtlinie 2000/78/EG sowie gegen Art. 15 Abs. 1 und 21 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRCh) verstoße. Wenn die Antragsgegnerin im Klageverfahren vorbringe, dass die bestehende Regelung deshalb gerechtfertigt sei, weil der Dienstherr ein legitimes Interesse daran habe, sich im Rahmen der Personalplanung möglichst frühzeitig auf den Zeitpunkt einer anstehenden Ruhestandsversetzung der beschäftigten Richter einstellen zu können, übersehe sie, dass es zur Erreichung dieses Ziels ein milderes Mittel gebe. Dem Interesse einer sinnvollen Personalplanung könne schon dadurch hinreichend entsprochen werden, dass die Möglichkeit einer Verlängerung der Regelarbeitszeit an eine angemessene Antragsfrist (z. B. 6 bis 18 Monate) vor Erreichen der gesetzlichen Regelaltersgrenze geknüpft werde.
Demgegenüber hat das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz für die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Es bestünden weder gegen die für den Antragsteller geltende Altersgrenze, noch gegen das Verbot des Hinausschiebens des Ruhestands verfassungs- oder europarechtliche Bedenken. Die bisher geltende Altersgrenze von 65 Jahren habe anerkanntermaßen das legitime Ziel der Sicherung einer ausgewogenen Altersstruktur verfolgt. Dass sich der Gesetzgeber vor dem Hintergrund einer weiter steigenden Lebenserwartung und sinkender Geburtenzahlen dazu entschlossen habe, die Regelaltersgrenze stufenweise auf 67 Jahre anzuheben, erscheine nicht willkürlich. Zur Schaffung eines nur vom Antrag des betroffenen Richters abhängigen Anspruchs auf Hinausschieben des Ruhestandsalters sei der Bundesgesetzgeber weder nach dem Grundgesetz noch aus europarechtlichen Vorschriften verpflichtet. Auf die Überlegungen des Antragstellers zur Einführung einer angemessenen Antragsfrist komme es deshalb nicht an.
Wegen des Vorbringens der Parteien im Einzelnen und des Sachverhalts im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichts- und der beigezogenen Behördenakten verwiesen.
II.
Der zulässige Antrag ist unbegründet.
1. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. § 123 Abs. 1 VwGO setzt sowohl ein Bedürfnis für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund), als auch einen Anordnungsanspruch voraus, das heißt die bei summarischer Überprüfung der Sach- und Rechtslage hinreichende Aussicht auf Erfolg oder zumindest auf einen Teilerfolg des geltend gemachten Begehrens in der Hauptsache.
2. Ein Anordnungsgrund liegt vor, da der Antragsteller mit dem Ende des Monats, in dem er die gesetzliche Altersgrenze erreicht (hier mit Ablauf des Juli 2014, siehe unten 3.) kraft Gesetzes in den Ruhestand tritt. Nach dem Eintritt in den Ruhestand ist dessen Hinausschieben nicht mehr möglich (BVerwG, B. v. 21.12.2011 - 2 B 94.11; VGH Mannheim, U. v. 11.6.2013 - 4 S 83/13 - jeweils juris).
3. Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch darauf, über das Erreichen der Regelaltersgrenze zum ... Juli 2014 hinaus in einem aktiven Richterverhältnis belassen zu werden, nicht glaubhaft gemacht.
Der Eintritt in den Ruhestand des als Bundesrichter tätigen Antragstellers richtet sich nach § 48 DRiG. Nach dessen Abs. 1 Satz 1 treten Richter auf Lebenszeit mit dem Ende des Monats in den Ruhestand, in dem sie die für sie geltende Altersgrenze erreichen, ohne dass der Eintritt in den Ruhestand hinausgeschoben werden kann (§ 48 Abs. 2 DRiG). Nachdem der Antragsteller nach dem ... Dezember 1946, nämlich am ... April 1949 geboren ist, gilt für ihn eine Regelaltersgrenze von 65 Jahren und 3 Monaten (§ 48 Abs. 3 Satz 2 DRiG), die er am... Juli 2014 erreicht mit der Folge des Eintritts in den Ruhestand mit Ablauf des ... Juli 2014 (§ 48 Abs. 1 Satz 1 DRiG). Dass der demgemäß ermittelte Eintritt des Antragstellers in den Ruhestand nach der genannten Vorschrift nicht hinausgeschoben werden kann, verstößt weder gegen Europarecht noch gegen (nationales) Verfassungsrecht.
a) Der Antragsteller wendet sich gegen die nicht vorgesehene Möglichkeit einer weiteren Berufstätigkeit als Richter nach Erreichen der Regelaltersgrenze gemäß § 48 DRiG. Allerdings sieht § 48 DRiG in der ab 12. Februar 2009 Geltung beanspruchenden Fassung des Gesetzes zur Neuordnung und Modernisierung des Bundesdienstrechts/Dienstrechtsneuordnungsgesetz (DNeuG) gegenüber der bis dahin geltenden Regelaltersgrenze von 65 (vgl. § 48 DRiG a. F.) eine Verlängerung der regelmäßigen Arbeitszeit vor, so dass sich bereits dadurch die Situation im Sinne der Interessenlage des Antragstellers verbessert hat. Die Anhebung der Regelaltersgrenze, die eine Anhebung der Lebensarbeitszeit bedeutet, stellt eine Reaktion des Gesetzgebers auf die demografische Entwicklung der steigenden Lebenserwartung und sinkender Geburtenzahlen dar. Sie sieht im Gefolge entsprechender Maßnahmen im Rentenrecht eine wirkungsgleiche Umsetzung für Beamte und (im Rahmen der Vorschrift des § 48 DRiG) für Richter vor (vgl. Drs. 16/7076 v. 12.11.2007, S. 172), wobei die Bundesregierung gehalten ist, den gesetzgebenden Körperschaften vom Jahre 2010 an alle 4 Jahre über die Entwicklung der Beschäftigung älterer Arbeitnehmer zu berichten und eine Einschätzung darüber abzugeben, ob die Anhebung der Regelaltersgrenze unter Berücksichtigung der Entwicklung der Arbeitsmarktlage sowie der wirtschaftlichen und sozialen Situation älterer Arbeitnehmer weiterhin vertretbar erscheint und die getroffenen gesetzlichen Regelungen bestehen bleiben können (§ 48 Abs. 6 DRiG i. V. m. § 147 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes/BBG i. V. m. § 154 Abs. 4 des Sozialgesetzbuches Sechstes Buch/SGB VI).
Im Einzelnen verlängert sich die Regelaltersgrenze pro Geburtsjahrgang, beginnend ab 1947 zunächst um jeweils 1 Monat und ab dem Geburtsjahrgang 1958 jeweils um 2 Monate, so dass nach Ablauf des so gestaffelten Übergangszeitraums für den Geburtsjahrgang 1964 erstmals die voll angehobene Regelaltersgrenze mit der Vollendung des 67. Lebensjahres zum Tragen kommt.
b) Die dargestellte Neuregelung der Altersgrenze zielt demgemäß auf eine Verbesserung der Beschäftigungslage für ältere Arbeitnehmer ab, wobei davon ausgegangen wird, dass deren Anteil an der Gesamtbevölkerung zunimmt. Des Weiteren bezweckt die Festsetzung einer Altersgrenze (wie bisher) die Schaffung einer ausgewogenen Altersstruktur der Arbeitnehmerschaft, bei der berücksichtigt wird, dass einerseits mit fortschreitendem Lebensalter die Leistungsfähigkeit erfahrungsgemäß nachlässt und andererseits für jüngere Kollegen und Berufsanfänger freie Arbeitsplätze benötigt werden. Damit dient die Altersgrenze auch beschäftigungs- und arbeitsmarktpolitischen Zielen.
c) Gemessen an den Vorschriften der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 bzw. des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG), soweit dieses richtlinienkonform ausgelegt werden kann (vgl. hierzu BVerwG, B. v. 21.12.2011 - 2 B 94/11; BayVGH, B. v. 9.8.2010 - 3 CE 10.927 - jeweils juris) ist festzustellen, dass eine gesetzliche Altersgrenze eine unmittelbar auf dem Kriterium des Alters beruhende Ungleichbehandlung i. S.v. Art. 1 i. V. m. Art. 2 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2000/78/EG darstellt. Allerdings stellen nach Art. 6 Abs. 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2000/78/EG derartige Ungleichbehandlungen wegen Alters keine Diskriminierung dar, sofern sie objektiv und angemessen sind und im Rahmen des nationalen Rechts durch ein legitimes Ziel (das sich auch aus dem Kontext einer Regelung ergeben kann) gerechtfertigt sind und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind. Für beschäftigungspolitische Ziele, sozialpolitische Ziele und Ziele der Arbeitsmarktpolitik, zu denen auch die vorgenannten, von § 48 DRiG intendierten Ziele gehören, hat der Europäische Gerichtshof im Hinblick auf die Festsetzung einer Altersgrenze ausdrücklich entschieden, dass diese Ziele grundsätzlich als entsprechende Maßnahmen legitimierende Ziele in Betracht kommen (vgl. EuGH, U. v. 6.11.2012 - C-286/12; EuGH, U. v. 21.7.2011 - C-159/10, C-160/10
d) Die in § 48 DRiG vorgesehene Regelung der Altersgrenze für Richter stellt ein geeignetes und erforderliches Mittel zur Verwirklichung der genannten Ziele dar, das auch nicht unverhältnismäßig in Interessen der Betroffenen eingreift. Dabei ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten bei der Auswahl von Maßnahmen zur Erreichung der gesetzten Ziele über einen weiten Ermessensspielraum verfügen und der Nachweis der Erforderlichkeit und Angemessenheit einer Maßnahme nicht strikt an eine statistische Datenerhebung geknüpft ist, sondern es insoweit unionsrechtlich genügt, dass eine Maßnahme im Hinblick auf das verfolgte Ziel nicht unvernünftig erscheint. Diesen Vorgaben entsprechend hat der Europäische Gerichtshof zur zwangsweise an die Vollendung des 65. Lebensjahres anknüpfenden Versetzung von Staatsanwälten in den Ruhestand entschieden, dass einer derartigen Regelung mit einer vergleichbaren Zielsetzung wie vorliegend die Richtlinie 2000/78/EG nicht entgegensteht (EuGH v. 21.7.2011 a. a. O. u. BVerwG v. 21.12.2011 a. a. O.; vgl. auch VG München, B. v. 30.9.2010 - M 5 E 09.4285 - ZBR 2010, 64).
e) Die durch § 48 DRiG vorgegebene Gesetzeslage beinhaltet auch keine gegen Art. 3 GG bzw. Art. 118 Abs. 1 der Verfassung für den Freistaat Bayern (BV) verstoßende gleichheitswidrige Schlechterstellung des Antragsellers als Bundesrichter gegenüber denjenigen Richtern, die in Diensten eines Bundeslandes stehen, welches diesen Richtern die Möglichkeit bietet, auf Antrag die gesetzliche Regelaltersgrenze (befristet) hinauszuschieben. Denn mit der kompetenzrechtlichen Grundentscheidung, die Ausgestaltung der Rechtsverhältnisse der Richter in die Zuständigkeit unterschiedlicher Rechtsträger zu geben, besteht in der Natur der Sache liegend die Möglichkeit, unterschiedlicher - auch divergierender - Regelungen. Sofern sich diese im Rahmen des dem Gesetzgeber gegebenen Ermessensrahmens halten, kann sich eine Ungleichbehandlung nicht daraus ergeben, dass ein anderer Rechtsträger in einem bestimmten Regelungsbereich andere bzw. vorteilhaftere Regelungen trifft. Denn für die Prüfung, ob der Gleichheitssatz verletzt ist, kommt es (nur) auf die Regelungen des betreffenden Rechtsträgers an, da ein Normgeber generell nicht verpflichtet werden kann, seine Regelungen denen anderer Normgeber anzugleichen (BayVerfG, E. v. 25.2.2013 - Vf. 17-VII-12
f) Die zur Anwendung kommende Regelung des § 48 DRiG ist auch nicht aus anderen Gründen unverhältnismäßig. Wie bereits ausgeführt, wird die gesetzliche Regelaltersgrenze im Vergleich zur Vorgängerregelung schrittweise, dem Interesse des Antragstellers folgend, angehoben. Die Anhebung erfolgt im 18-jährigen Übergangszeitraum zunächst pro Geburtsjahrgang um jeweils 1 Monat, ab dem Geburtsjahrgang 1959 um jeweils 2 Monate und damit in Form einer moderaten Anpassungsregelung, die auch Vertrauensschutzgesichtspunkte im Hinblick auf die bisherige Rechtslage berücksichtigt. Dass der Antragsteller nach Beendigung des aktiven Dienstverhältnisses durch die reduzierten Versorgungsleistungen insbesondere wirtschaftlich unzumutbar beeinträchtigt wäre, wurde von ihm weder substantiiert vorgetragen, noch ist dies sonst ersichtlich.
4. Der Antrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Die Festsetzung des Streitwerts beruht §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 5 des Gerichtskostengesetzes/GKG (6 x der Monatsbetrag der maßgeblichen Bezüge in Höhe von 7.342,62 € zuzüglich die Hälfte der jährlichen Sonderzuwendung von 60% der Monatsbezüge = 2.202,79 Euro).
Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht München Beschluss, 17. Apr. 2014 - 5 E 14.1292
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Verwaltungsgericht München Beschluss, 17. Apr. 2014 - 5 E 14.1292 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 20. Dezember 2011 - 3 K 1382/10 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Entscheidungsgründe
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Gründe
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(1) Richter auf Lebenszeit treten mit dem Ende des Monats in den Ruhestand, in dem sie die für sie geltende Altersgrenze erreichen. Sie erreichen die Altersgrenze in der Regel mit Vollendung des 67. Lebensjahres (Regelaltersgrenze).
(2) Der Eintritt in den Ruhestand kann nicht hinausgeschoben werden.
(3) Richter auf Lebenszeit, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, erreichen die Regelaltersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres. Für Richter auf Lebenszeit, die nach dem 31. Dezember 1946 geboren sind, wird die Regelaltersgrenze wie folgt angehoben:
Geburtsjahr | Anhebung um Monate | Altersgrenze | |
---|---|---|---|
Jahr | Monat | ||
1947 | 1 | 65 | 1 |
1948 | 2 | 65 | 2 |
1949 | 3 | 65 | 3 |
1950 | 4 | 65 | 4 |
1951 | 5 | 65 | 5 |
1952 | 6 | 65 | 6 |
1953 | 7 | 65 | 7 |
1954 | 8 | 65 | 8 |
1955 | 9 | 65 | 9 |
1956 | 10 | 65 | 10 |
1957 | 11 | 65 | 11 |
1958 | 12 | 66 | 0 |
1959 | 14 | 66 | 2 |
1960 | 16 | 66 | 4 |
1961 | 18 | 66 | 6 |
1962 | 20 | 66 | 8 |
1963 | 22 | 66 | 10 |
(4) Richter auf Lebenszeit sind auf ihren Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie das 62. Lebensjahr vollendet haben und schwerbehindert im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind. Richter auf Lebenszeit, die schwerbehindert im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und vor dem 1. Januar 1952 geboren sind, sind auf ihren Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie das 60. Lebensjahr vollendet haben. Für Richter, die schwerbehindert im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und nach dem 31. Dezember 1951 geboren sind, wird die Altersgrenze wie folgt angehoben:
Geburtsjahr Geburtsmonat | Anhebung um Monate | Altersgrenze | |
---|---|---|---|
Jahr | Monat | ||
1952 | |||
Januar | 1 | 60 | 1 |
Februar | 2 | 60 | 2 |
März | 3 | 60 | 3 |
April | 4 | 60 | 4 |
Mai | 5 | 60 | 5 |
Juni–Dezember | 6 | 60 | 6 |
1953 | 7 | 60 | 7 |
1954 | 8 | 60 | 8 |
1955 | 9 | 60 | 9 |
1956 | 10 | 60 | 10 |
1957 | 11 | 60 | 11 |
1958 | 12 | 61 | 0 |
1959 | 14 | 61 | 2 |
1960 | 16 | 61 | 4 |
1961 | 18 | 61 | 6 |
1962 | 20 | 61 | 8 |
1963 | 22 | 61 | 10 |
(5) Richter auf Lebenszeit sind auf ihren Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie das 63. Lebensjahr vollendet haben.
(6) § 147 Absatz 2 des Bundesbeamtengesetzes gilt entsprechend.
(1) Für Beamtinnen und Beamte, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes in ein Beamtenverhältnis auf Probe berufen worden sind, sind anstelle des § 10 Abs. 1 und 3 und des § 11 der § 6 Abs. 1 und der § 9 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 675) in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung anzuwenden. Abweichend von Satz 1 werden Beamtinnen und Beamte, die vor dem 12. Februar 2009 in ein Beamtenverhältnis auf Probe berufen worden sind, auf Antrag in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen, wenn
- 1.
sie sich in der Probezeit in vollem Umfang bewährt haben und - 2.
seit der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe mindestens drei Jahre vergangen sind.
(2) Die Bundesregierung überprüft die Anhebung der Altersgrenzen nach den §§ 51 und 52 unter Beachtung des Berichts nach § 154 Abs. 4 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch.
Gründe
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Die auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers hat keinen Erfolg.
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Der Kläger war Leitender Regierungsschuldirektor und erreichte im Februar 2010 die allgemeine Altersgrenze von 65 Jahren. Im August 2009 beantragte er, seinen Ruhestandsbeginn um ein Jahr hinauszuschieben. Diesem Antrag wurde nur teilweise entsprochen, nämlich bis zum 31. Juli 2010. Für das laufende Schuljahr bestand nach der Einschätzung des Beklagten ein dienstliches Interesse an der Weiterbeschäftigung des Klägers, darüber hinaus jedoch nicht.
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Widerspruch, Klage und Berufung des Klägers blieben erfolglos. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch darauf, bis zum gewünschten Zeitpunkt im aktiven Dienst zu verbleiben. Zum einen sei die allgemeine Altersgrenze mit § 7 AGG vereinbar und widerspreche auch nicht der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl EG Nr. L 303 S. 16). Die allgemeine Altersgrenze sei objektiv und angemessen, im Rahmen des nationalen Rechts durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt und als Mittel zum Erreichen dieses Ziels angemessen und erforderlich. Der Gesetzgeber habe die Fortgeltung der Altersgrenze in § 37 Landesbeamtengesetz damit begründet, dass sie dem Erhalt und der Förderung der Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung durch eine ausgewogene Altersstruktur, dem Schutz der Beamten vor einer übermäßigen Belastung im Alter sowie der Entlastung des Arbeitsmarkts durch Schaffung zusätzlicher bzw. früherer Einstellungsmöglichkeiten diene. Diese Ziele genügten den unionsrechtlichen Vorgaben ungeachtet dessen, dass sie keinen Niederschlag im Wortlaut der gesetzlichen Bestimmungen gefunden hätten. Die Aufrechterhaltung der Altersgrenze von 65 Jahren sei zur Erreichung der Ziele auch angemessen und erforderlich; insbesondere dürfe der Gesetzgeber generalisieren und sei nicht gehalten, Altersgrenzen individuell für einzelne Beamtengruppen einzuführen. Und zum anderen habe der Kläger auch keinen Anspruch auf weitere Verlängerung seiner aktiven Dienstzeit, weil der Beklagte hierüber in rechtlich nicht zu beanstandender Ausübung seiner Organisationsgewalt entschieden habe und im Übrigen nicht auf das Alter des Klägers, sondern auf das Fehlen eines dienstlichen Bedürfnisses für dessen Weiterbeschäftigung abgestellt habe.
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Im Klageverfahren hat der Kläger außerdem die Abgeltung seiner während seiner aktiven Dienstzeit nicht in Anspruch genommenen Urlaubstage begehrt. Klage und Berufung blieben erfolglos. Das Berufungsgericht hat darauf abgestellt, dass das Beamtenrecht eine Abgeltung von nicht in Anspruch genommenen Urlaubstagen nicht vorsehe, eine Gleichbehandlung mit Tarifbeschäftigten wegen der Strukturunterschiede der beiden Dienstverhältnisse nicht in Betracht komme, der Dienstherr auf den Verfall des Urlaubsanspruches mit dem Eintritt in den Ruhestand nicht hinweisen müsse und der Kläger die Möglichkeit gehabt habe, den Urlaub rechtzeitig während seiner aktiven Dienstzeit zu beantragen.
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Mit der Beschwerde macht der Kläger die grundsätzliche Bedeutung der Angelegenheit gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend. Er hält für grundsätzlich klärungsbedürftig, ob die allgemeine Altersgrenze des rheinland-pfälzischen Landesrechts mit der Richtlinie 2000/78/EG und dem AGG vereinbar sei, ob ein Beamter seinen Anspruch auf Verlängerung seiner Dienstzeit auch nach Eintritt in den Ruhestand weiterverfolgen könne und ob der Dienstherr den Beamten darauf hinweisen müsse, dass Urlaubsansprüche beim Eintritt in den Ruhestand verfallen. Keine dieser Fragen rechtfertigt die Zulassung der Revision.
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Der Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt voraus, dass die Rechtssache eine konkrete, in dem zu entscheidenden Fall erhebliche Frage des revisiblen Rechts aufwirft, die bislang höchstrichterlich nicht geklärt ist und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Rechtsfortbildung der Klärung in einem Revisionsverfahren bedarf (Beschlüsse vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91> = Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 18 und vom 2. Februar 2011 - BVerwG 6 B 37.10 - NVwZ 2011, 507; stRspr). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.
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1. Die vom Kläger als klärungsbedürftig angesehene Frage, ob die allgemeine Altersgrenze von 65 Jahren nach rheinland-pfälzischen Landesbeamtenrecht (vgl. § 54 LBG a.F., § 37 LBG n.F.) mit der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl EG Nr. L 303 S. 16) in Einklang steht, bedarf keiner rechtsgrundsätzlichen Klärung mehr. Die Revisionszulassung zu dem Zweck, im Revisionsverfahren gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) einzuholen, kommt nicht in Betracht. Denn der EuGH hat die Frage der Vereinbarkeit einer allgemeinen Altersgrenze von 65 Jahren mit der Richtlinie 2000/78/EG inzwischen geklärt (vgl. Beschluss vom 6. Dezember 2011 - BVerwG 2 B 85.11 -
).
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Zweck dieser Richtlinie ist u.a. die Schaffung eines allgemeinen Rahmens zur Bekämpfung der Altersdiskriminierung (vgl. Art. 1 der Richtlinie 2000/78/EG). Eine allgemeine Altersgrenze bewirkt eine weniger günstige Behandlung für diejenigen Personen, die ihr unterfallen, gegenüber denjenigen Personen, die ihr nicht unterfallen; sie ist deshalb eine unmittelbare Diskriminierung im Sinne des Art. 2 Abs. 2 Buchst. a) der Richtlinie 2000/78/EG. Gemäß Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG können die Mitgliedstaaten aber ungeachtet des Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78/EG vorsehen, dass Ungleichbehandlungen wegen des Alters keine Diskriminierung darstellen, sofern sie objektiv und angemessen sind, im Rahmen des nationalen Rechts durch ein legitimes Ziel, worunter insbesondere rechtmäßige Ziele aus den Bereichen Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt und berufliche Bildung zu verstehen sind, gerechtfertigt sind sowie die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind.
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Der EuGH hat mit Urteil vom 21. Juli 2011 (Rs C-159/10, Rs C-160/10 - NVwZ 2011, 1249) entschieden, dass die Richtlinie 2000/78/EG einem Gesetz nicht entgegensteht, das die zwangsweise Versetzung von Beamten in den Ruhestand mit Vollendung des 65. Lebensjahres vorsieht, wobei sie bei dienstlichem Interesse höchstens bis zum vollendeten 68. Lebensjahr weiterarbeiten dürfen, sofern dieses Gesetz zum Ziel hat, eine ausgewogene Altersstruktur zu schaffen, um die Einstellung und die Beförderung von jüngeren Berufsangehörigen zu begünstigen, die Personalplanungen zu optimieren und damit Rechtsstreitigkeiten über die Fähigkeit des Beschäftigten, seine Tätigkeit über ein bestimmtes Alter hinaus auszuüben, vorzubeugen; dabei muss es die Erreichung dieses Ziels mit angemessenen und erforderlichen Mitteln ermöglichen, was dann der Fall ist, wenn das Mittel im Hinblick auf das verfolgte Ziel nicht unvernünftig erscheint und auf - vom nationalen Gericht zu beurteilende - Beweismittel gestützt ist. Der EuGH hat dabei ausgeführt, dass die nationale Regelung das Ziel nicht selbst angeben müsse, sofern andere Anhaltspunkte die Feststellung des Ziels ermöglichten. Es könnten auch mehrere Ziele gleichzeitig verfolgt werden. Der EuGH hat betont, dass die Mitgliedstaaten die Beweislast für die Rechtfertigung des angeführten Ziels tragen und an diesen Beweis hohe Anforderungen zu stellen sind. Zugleich hätten die Mitgliedstaaten aber einen weiten Ermessensspielraum bei der Wahl einer für erforderlich gehaltenen Maßnahme. Diese Wahl könne daher auf wirtschaftlichen, sozialen, demografischen und/oder Haushaltserwägungen beruhen, die vorhandene und nachprüfbare Daten, aber auch Prognosen umfassten. Die Maßnahme könne außerdem auf politischen Erwägungen beruhen, die oftmals einen Ausgleich zwischen verschiedenen denkbaren Lösungen implizierten. Die Beweiskraft der Beweismittel sei vom nationalen Gericht nach innerstaatlichem Recht zu beurteilen. Im Ergebnis hat der EuGH die Vorlagefrage, welche Daten der Mitgliedstaat vorlegen müsse, um die Angemessenheit und Erforderlichkeit der allgemeinen Altersgrenze zu belegen, und insbesondere, ob genaue Statistiken oder Zahlenangaben vorzulegen seien, damit beantwortet, dass die Angemessenheit und Erforderlichkeit der fraglichen Maßnahme dann nachgewiesen sei, wenn sie im Hinblick auf das verfolgte Ziel nicht unvernünftig erscheine und auf Beweismittel gestützt sei, die das nationale Gericht zu beurteilen habe. Mit diesem Urteil ist geklärt, dass eine allgemeine Altersgrenze mit der Richtlinie 2000/78/EG vereinbar sein kann und unter welchen Voraussetzungen dies der Fall ist.
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Im Hinblick auf das Urteil des EuGH vom 21. Juli 2011 a.a.O. bedarf auch die Vereinbarkeit der allgemeinen Altersgrenze mit dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) vom 14. August 2006 (BGBl I S. 1897), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Februar 2009 (BGBl I S. 160), keiner rechtsgrundsätzlichen Klärung in einem Revisionsverfahren mehr. Mit dem AGG wurden die Vorgaben der Richtlinie 2000/78/EG in nationales Recht umgesetzt (vgl. Urteil vom 19. Februar 2009 - BVerwG 2 C 18.07 - BVerwGE 133, 143 <146>). § 10 AGG nimmt Art. 6 der Richtlinie 2000/78/EG auf. Da § 10 AGG unionskonform auszulegen ist, ist sein Inhalt durch die Rechtsprechung des EuGH zu Art. 6 der Richtlinie 2000/78/EG geklärt.
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Nach § 10 Satz 3 Nr. 5 AGG sind Vereinbarungen zulässig, die die Beendigung von Beschäftigungsverhältnissen ohne Kündigung zu einem Zeitpunkt vorsehen, zu dem die Beschäftigten eine Altersrente beantragen können. Gemäß § 24 Nr. 1 AGG gilt das AGG unter Berücksichtigung von deren besonderen Rechtsstellung u.a. auch für Beamte. Das bedeutet im Hinblick auf die insoweit vergleichbare Situation von sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten einerseits und Beamten andererseits, dass eine gesetzliche allgemeine Altersgrenze für Beamte gemäß § 10 Satz 3 Nr. 5 i.V.m. § 24 Nr. 1 AGG gerechtfertigt ist, wenn die vom EuGH geforderten Voraussetzungen vorliegen.
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Schließlich hat der Senat in seinem Urteil vom 19. Februar 2009 (BVerwG 2 C 18.07 - BVerwGE 133, 143) entschieden, dass allgemeine Einstellungsaltersgrenzen durch das AGG nicht ausgeschlossen werden. Die in dieser Altersgrenze liegende Ungleichbehandlung ist nach § 10 AGG wegen der damit verfolgten Ziele der sparsamen Haushaltsführung und der Gewährleistung ausgewogener Altersstrukturen gerechtfertigt. Diese Ausführungen sind auf den Fall einer allgemeinen Altersgrenze für das Ausscheiden aus dem aktiven Beamtenverhältnis zu übertragen. Eine allgemeine Altersgrenze kann zur Gewährleistung ausgewogener Altersstrukturen angemessen und erforderlich im Sinne des § 10 AGG sein. In seinem Urteil vom 17. Dezember 2008 (BVerwG 2 C 26.07 - BVerwGE 133, 25) hat der Senat unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 10. Dezember 1985 - 2 BvL 18/83 - (BVerfGE 71, 255 <269>) ausgeführt, dass die allgemeine Altersgrenze das Ergebnis gesundheits-, finanz-, arbeitsmarkt- und personalpolitischer Erwägungen des Gesetzgebers ist. Hierzu gehörten etwa die Entwicklung der Versorgungslasten und der Altersstrukturen des öffentlichen Dienstes sowie die Erhaltung von Einstellungs- und Beförderungsmöglichkeiten.
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Die Regelungen des hessischen Landesrechts, die dem EuGH-Urteil vom 21. Juli 2011 a.a.O. zugrunde lagen, und die hier in Streit stehenden Regelungen des rheinland-pfälzischen Landesrechts stimmen inhaltlich überein. Das Berufungsgericht hat hinsichtlich der Rechtfertigung der allgemeinen Altersgrenze auf die in der amtlichen Begründung für die Beibehaltung der allgemeinen Altersgrenze im Jahre 2010 angeführten Gründe Bezug genommen. Diese stellen politische Erwägungen im Sinne des EuGH-Urteils vom 21. Juli 2011 a.a.O. dar und genügen noch den dort formulierten Anforderungen. Eines Revisionsverfahrens zur Klärung einer grundsätzlich bedeutsamen Rechtsfrage bedarf es mithin ebenso wenig wie einer Vorlage an den Europäischen Gerichtshof zur Entscheidung über die Vereinbarkeit von nationalem Recht mit Unionsrecht.
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2. Auch die Frage, ob ein Beamter einen Anspruch auf das Hinausschieben des Ruhestandsbeginns auch nach Eintritt in den Ruhestand weiterverfolgen kann, ist nicht grundsätzlich klärungsbedürftig, weil das Berufungsgericht einen Anspruch des Klägers auf Hinausschieben des Ruhestandsbeginns inhaltlich geprüft und nicht deshalb verneint hat, weil der Kläger bereits in den Ruhestand getreten war. Darüber hinaus bedarf es zur Klärung dieser Frage auch nicht der Durchführung eines Revisionsverfahrens, denn sie ist ohne weiteres aus dem Gesetz heraus zu beantworten: Bereits begrifflich ist das Hinausschieben des Beginns des Ruhestands nur möglich, solange der Ruhestand noch nicht begonnen hat. Dem entspricht auch der erkennbare Zweck der Vorschrift, nämlich die befristete Fortführung des Dienstes des Beamten im dienstlichen Interesse, etwa um ein bestimmtes Vorhaben noch abzuschließen; dem widerspräche eine Wiederaufnahme des Dienstes nach Eintritt in den Ruhestand.
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3. Schließlich ist nicht grundsätzlich klärungsbedürftig, ob der Dienstherr den Beamten darauf hinweisen muss, dass Urlaubsansprüche beim Eintritt in den Ruhestand verfallen. Diese Frage ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits geklärt. Aus der Fürsorgepflicht ist keine allgemeine Pflicht zur Belehrung über alle für die Beamten einschlägigen Vorschriften abzuleiten. Das gilt vor allem dann, wenn es sich um rechtliche Kenntnisse handelt, die zumutbar bei jedem Beamten vorausgesetzt werden können oder die sich der Beamte unschwer selbst verschaffen kann (Urteil vom 30. Januar 1997 - BVerwG 2 C 10.96 - BVerwGE 104, 55 <57 f.> m.w.N.). Dass Urlaubsansprüche bei Beamten mit dem Eintritt in den Ruhestand verfallen, ist ein rechtlicher Umstand, dessen Kenntnis bei jedem Beamten - zumal einem des höheren Dienstes - vorausgesetzt werden kann.
(1) Richter auf Lebenszeit treten mit dem Ende des Monats in den Ruhestand, in dem sie die für sie geltende Altersgrenze erreichen. Sie erreichen die Altersgrenze in der Regel mit Vollendung des 67. Lebensjahres (Regelaltersgrenze).
(2) Der Eintritt in den Ruhestand kann nicht hinausgeschoben werden.
(3) Richter auf Lebenszeit, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, erreichen die Regelaltersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres. Für Richter auf Lebenszeit, die nach dem 31. Dezember 1946 geboren sind, wird die Regelaltersgrenze wie folgt angehoben:
Geburtsjahr | Anhebung um Monate | Altersgrenze | |
---|---|---|---|
Jahr | Monat | ||
1947 | 1 | 65 | 1 |
1948 | 2 | 65 | 2 |
1949 | 3 | 65 | 3 |
1950 | 4 | 65 | 4 |
1951 | 5 | 65 | 5 |
1952 | 6 | 65 | 6 |
1953 | 7 | 65 | 7 |
1954 | 8 | 65 | 8 |
1955 | 9 | 65 | 9 |
1956 | 10 | 65 | 10 |
1957 | 11 | 65 | 11 |
1958 | 12 | 66 | 0 |
1959 | 14 | 66 | 2 |
1960 | 16 | 66 | 4 |
1961 | 18 | 66 | 6 |
1962 | 20 | 66 | 8 |
1963 | 22 | 66 | 10 |
(4) Richter auf Lebenszeit sind auf ihren Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie das 62. Lebensjahr vollendet haben und schwerbehindert im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind. Richter auf Lebenszeit, die schwerbehindert im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und vor dem 1. Januar 1952 geboren sind, sind auf ihren Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie das 60. Lebensjahr vollendet haben. Für Richter, die schwerbehindert im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und nach dem 31. Dezember 1951 geboren sind, wird die Altersgrenze wie folgt angehoben:
Geburtsjahr Geburtsmonat | Anhebung um Monate | Altersgrenze | |
---|---|---|---|
Jahr | Monat | ||
1952 | |||
Januar | 1 | 60 | 1 |
Februar | 2 | 60 | 2 |
März | 3 | 60 | 3 |
April | 4 | 60 | 4 |
Mai | 5 | 60 | 5 |
Juni–Dezember | 6 | 60 | 6 |
1953 | 7 | 60 | 7 |
1954 | 8 | 60 | 8 |
1955 | 9 | 60 | 9 |
1956 | 10 | 60 | 10 |
1957 | 11 | 60 | 11 |
1958 | 12 | 61 | 0 |
1959 | 14 | 61 | 2 |
1960 | 16 | 61 | 4 |
1961 | 18 | 61 | 6 |
1962 | 20 | 61 | 8 |
1963 | 22 | 61 | 10 |
(5) Richter auf Lebenszeit sind auf ihren Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie das 63. Lebensjahr vollendet haben.
(6) § 147 Absatz 2 des Bundesbeamtengesetzes gilt entsprechend.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Richter auf Lebenszeit treten mit dem Ende des Monats in den Ruhestand, in dem sie die für sie geltende Altersgrenze erreichen. Sie erreichen die Altersgrenze in der Regel mit Vollendung des 67. Lebensjahres (Regelaltersgrenze).
(2) Der Eintritt in den Ruhestand kann nicht hinausgeschoben werden.
(3) Richter auf Lebenszeit, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, erreichen die Regelaltersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres. Für Richter auf Lebenszeit, die nach dem 31. Dezember 1946 geboren sind, wird die Regelaltersgrenze wie folgt angehoben:
Geburtsjahr | Anhebung um Monate | Altersgrenze | |
---|---|---|---|
Jahr | Monat | ||
1947 | 1 | 65 | 1 |
1948 | 2 | 65 | 2 |
1949 | 3 | 65 | 3 |
1950 | 4 | 65 | 4 |
1951 | 5 | 65 | 5 |
1952 | 6 | 65 | 6 |
1953 | 7 | 65 | 7 |
1954 | 8 | 65 | 8 |
1955 | 9 | 65 | 9 |
1956 | 10 | 65 | 10 |
1957 | 11 | 65 | 11 |
1958 | 12 | 66 | 0 |
1959 | 14 | 66 | 2 |
1960 | 16 | 66 | 4 |
1961 | 18 | 66 | 6 |
1962 | 20 | 66 | 8 |
1963 | 22 | 66 | 10 |
(4) Richter auf Lebenszeit sind auf ihren Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie das 62. Lebensjahr vollendet haben und schwerbehindert im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind. Richter auf Lebenszeit, die schwerbehindert im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und vor dem 1. Januar 1952 geboren sind, sind auf ihren Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie das 60. Lebensjahr vollendet haben. Für Richter, die schwerbehindert im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und nach dem 31. Dezember 1951 geboren sind, wird die Altersgrenze wie folgt angehoben:
Geburtsjahr Geburtsmonat | Anhebung um Monate | Altersgrenze | |
---|---|---|---|
Jahr | Monat | ||
1952 | |||
Januar | 1 | 60 | 1 |
Februar | 2 | 60 | 2 |
März | 3 | 60 | 3 |
April | 4 | 60 | 4 |
Mai | 5 | 60 | 5 |
Juni–Dezember | 6 | 60 | 6 |
1953 | 7 | 60 | 7 |
1954 | 8 | 60 | 8 |
1955 | 9 | 60 | 9 |
1956 | 10 | 60 | 10 |
1957 | 11 | 60 | 11 |
1958 | 12 | 61 | 0 |
1959 | 14 | 61 | 2 |
1960 | 16 | 61 | 4 |
1961 | 18 | 61 | 6 |
1962 | 20 | 61 | 8 |
1963 | 22 | 61 | 10 |
(5) Richter auf Lebenszeit sind auf ihren Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie das 63. Lebensjahr vollendet haben.
(6) § 147 Absatz 2 des Bundesbeamtengesetzes gilt entsprechend.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.