Verwaltungsgericht München Beschluss, 10. Okt. 2018 - M 17 M 18.1453
Tenor
I. Die Erinnerung wird zurückgewiesen.
II.*Der Antragsteller hat die Kosten des Erinnerungsverfahrens zu tragen.
Gründe
I.
II.
Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht München Beschluss, 10. Okt. 2018 - M 17 M 18.1453
Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht München Beschluss, 10. Okt. 2018 - M 17 M 18.1453
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Verwaltungsgericht München Beschluss, 10. Okt. 2018 - M 17 M 18.1453 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).
(1) Bei Benutzung von öffentlichen, regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln werden die tatsächlich entstandenen Auslagen bis zur Höhe der entsprechenden Kosten für die Benutzung der ersten Wagenklasse der Bahn einschließlich der Auslagen für Platzreservierung und Beförderung des notwendigen Gepäcks ersetzt.
(2) Bei Benutzung eines eigenen oder unentgeltlich zur Nutzung überlassenen Kraftfahrzeugs werden
- 1.
dem Zeugen oder dem Dritten (§ 23) zur Abgeltung der Betriebskosten sowie zur Abgeltung der Abnutzung des Kraftfahrzeugs 0,35 Euro, - 2.
den in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Anspruchsberechtigten zur Abgeltung der Anschaffungs-, Unterhaltungs- und Betriebskosten sowie zur Abgeltung der Abnutzung des Kraftfahrzeugs 0,42 Euro
(3) Höhere als die in Absatz 1 oder Absatz 2 bezeichneten Fahrtkosten werden ersetzt, soweit dadurch Mehrbeträge an Vergütung oder Entschädigung erspart werden oder höhere Fahrtkosten wegen besonderer Umstände notwendig sind.
(4) Für Reisen während der Terminsdauer werden die Fahrtkosten nur insoweit ersetzt, als dadurch Mehrbeträge an Vergütung oder Entschädigung erspart werden, die beim Verbleiben an der Terminsstelle gewährt werden müssten.
(5) Wird die Reise zum Ort des Termins von einem anderen als dem in der Ladung oder Terminsmitteilung bezeichneten oder der zuständigen Stelle unverzüglich angezeigten Ort angetreten oder wird zu einem anderen als zu diesem Ort zurückgefahren, werden Mehrkosten nach billigem Ermessen nur dann ersetzt, wenn der Berechtigte zu diesen Fahrten durch besondere Umstände genötigt war.
Die Beteiligten können die Festsetzung der zu erstattenden Kosten anfechten. § 151 gilt entsprechend.
Gegen die Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden. Der Antrag ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts zu stellen. §§ 147 bis 149 gelten entsprechend.
(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.
(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.
Gründe
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1. Der Rechtsstreit betrifft Zahlungsansprüche aus einer eisenbahnrechtlichen Kreuzungsvereinbarung.
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Zur Finanzierung des Neubaus einer Eisenbahnüberführung sowie einer sie erschließenden Ortsstraße schlossen die Klägerin - als Baulastträgerin des Schienenwegs -, die Beklagte - als Baulastträgerin der Ortsstraße - und die ... AG - als Betreiberin des Bahnhofs - eine Kreuzungsvereinbarung. Hieraus nahm die Klägerin die Beklagte mit Schlussrechnung vom 14. Juli 2011 mit einer Forderung in Höhe von 701 223,94 € in Anspruch, die die Beklagte im September beglich. Durch bestandskräftigen Bescheid vom 3. November 2011 setzte die zuständige Stelle daraufhin die zuwendungsfähigen Kosten für das Vorhaben der Beklagten abschließend fest.
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Mit Schreiben vom 28. November 2012 teilte die Klägerin der Beklagten mit, dass die kreuzungsbedingten Leistungen der ... AG versehentlich nicht in die Schlussrechnung einbezogen worden seien und kündigte eine Nachforderung in Höhe von 736 000 € an. Mit Schlussrechnung vom 25. September 2014 forderte sie die Klägerin zur Nachzahlung von 550 858,38 € auf. Die Beklagte trat dieser Forderung insbesondere mit der Begründung entgegen, durch die verspätete Geltendmachung seien ihr Fördermittel in Höhe von fast 340 676 € entgangen.
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Das Berufungsgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 210 182,63 € verurteilt, die Klage im Übrigen - und damit hinsichtlich der entgangenen Zuwendungen in Höhe von 340 675,75 € - aber abgewiesen. Zwar sei die Forderung der Klägerin nicht verjährt, weil ihr Kostenerstattungsanspruch erst mit prüfbarer Rechnungslegung durch Nachreichung der Kopien der Bauverträge im erstinstanzlichen Verfahren am 29. April 2015 entstanden und nach Ablauf einer dreimonatigen Prüfungs- und Bereitstellungsfrist fällig geworden sei. In Höhe des benannten Teilbetrags sei die Durchsetzung des Zahlungsanspruchs aber verwirkt. Die Beklagte habe infolge der Schlussrechnung vom 14. Juli 2011 darauf vertrauen dürfen, dass weitere Kostenansprüche durch die Klägerin nicht mehr geltend gemacht würden. Dies gelte insbesondere deshalb, weil der Klägerin bekannt gewesen sei, dass die Beklagte noch im Jahr 2011 den Verwendungsnachweis in ihrem Zuwendungsverfahren erbringen musste. Auf eine abschließende Regelung habe die Beklagte auch tatsächlich vertraut, weil sie das Vorhaben auf der Grundlage der Schlussrechnung haushaltsrechtlich abgewickelt und den entsprechenden Zuwendungsbescheid nicht angegriffen habe.
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Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil bleibt ohne Erfolg. Sie hat weder eine Divergenz zur höchstrichterlichen Rechtsprechung noch eine grundsätzliche Bedeutung aufgezeigt.
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2. Die Revision ist nicht wegen der geltend gemachten Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zuzulassen.
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a) Eine Divergenz im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO setzt voraus, dass die Entscheidung des Berufungsgerichts auf einem abstrakten Rechtssatz beruht, der im Widerspruch zu einem Rechtssatz steht, den das Bundesverwaltungsgericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift aufgestellt hat. Zwischen den Gerichten muss ein prinzipieller Auffassungsunterschied über den Bedeutungsgehalt einer bestimmten Rechtsvorschrift oder eines Rechtsgrundsatzes bestehen. Die Behauptung einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat, genügt den Zulässigkeitsanforderungen einer Divergenzrüge dagegen nicht. Das Revisionszulassungsrecht kennt - anders als die Vorschriften zur Zulassung der Berufung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) - den Zulassungsgrund ernstlicher Richtigkeitszweifel nicht (BVerwG, Beschluss vom 9. April 2014 - 2 B 107.13 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 2 VwGO Nr. 20 Rn. 3 m.w.N.).
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b) Den mit der Beschwerde benannten Rechtssatz:
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"Das Zeitmoment der Verwirkung eines Anspruchs kann erfüllt sein, bevor der Anspruch entstanden ist, bevor er fällig geworden ist und bevor der Lauf der Verjährung des Anspruchs auch nur begonnen hat",
-
enthält das Berufungsurteil nicht ausdrücklich (vgl. zu diesem Erfordernis BVerwG, Beschluss vom 16. November 2007 - 9 B 36.07 - Buchholz 316 § 62 VwVfG Nr. 17 Rn. 6).
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Die Entscheidung beruht indes auf der Annahme, dass die für eine Verwirkung vorausgesetzte verspätete Geltendmachung eines Rechts auch dann vorliegen kann, wenn der Anspruch noch nicht entstanden ist. Das Berufungsurteil enthält zwar auch hierzu keine abstrakte Aussage, sodass Zweifel bestehen könnten, ob das Berufungsgericht einen entsprechenden Rechtssatz überhaupt gebildet oder die Frage übersehen hat (vgl. hierzu Pietzner/Buchheister, in: Schoch/Schneider/Bier
, VwGO, Stand: Juni 2017, § 132 Rn. 72). Da die Entscheidung aber eine Verjährung der Forderung mit der Begründung verneint, der Kostenerstattungsanspruch der Klägerin sei erst mit prüfbarer Rechnungslegung am 29. April 2015 entstanden (vgl. zum abweichenden Zeitpunkt der Forderungsentstehung im Fall des gesetzlichen Kostenerstattungsanspruchs aus § 13 Abs. 1 des Eisenbahnkreuzungsgesetzes BVerwG, Urteil vom 12. Juni 2002 - 9 C 6.01 - BVerwGE 116, 312 <316>), ist der benannte Rechtssatz zwingender Bestandteil der die Entscheidung tragenden allgemeinen Prämissen. Dies genügt für die Annahme einer Abweichung, weil nur so der Zielstellung des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO Rechnung getragen werden kann, einheitliche Rechtsgrundsätze in der Verwaltungsrechtsprechung zu gewährleisten (vgl. zur Möglichkeit der konkludenten Aufstellung eines Rechtssatzes BVerwG, Beschluss vom 10. Juli 1995 - 9 B 18.95 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 264 S. 14).
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Der dem Berufungsurteil zugrunde liegende Rechtssatz steht aber nicht in Widerspruch zu der von der Beschwerde zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach die Verwirkung als Hauptanwendungsfall des Verbots widersprüchlichen Verhaltens bedeutet, dass ein Recht nicht mehr ausgeübt werden darf, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 7. Februar 1974 - 3 C 115.71 - BVerwGE 44, 339 <343>). Dieser Rechtssatz enthält keine Aussage zu der Frage, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen ein Recht bereits vor seiner Entstehung geltend gemacht werden kann.
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3. Die Beschwerde hat auch keinen grundsätzlichen Klärungsbedarf aufgezeigt.
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a) Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, wenn sie eine - mit der Beschwerde darzulegende (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO) - Frage des revisiblen Rechts von allgemeiner, über den Einzelfall hinausreichender Bedeutung aufwirft, die im konkreten Fall entscheidungserheblich ist. Ein derartiger Klärungsbedarf besteht nicht, wenn die Rechtsfrage bereits geklärt ist oder auf der Grundlage der bestehenden Rechtsprechung mit Hilfe der anerkannten Auslegungsregelungen auch ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens eindeutig beantwortet werden kann (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 9. April 2014 - 2 B 107.13 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 2 VwGO Nr. 20 Rn. 9 m.w.N.).
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b) Die mit der Beschwerde als grundsätzlich klärungsbedürftig bezeichnete Frage:
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"Ist die Verwirkung eines Anspruchs vor seiner Entstehung und vor dem Beginn des Laufes der dafür geltenden Verjährungsfrist möglich?",
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bedarf keiner Klärung in einem Revisionsverfahren. Sie kann, soweit sie einer generellen Klärung zugänglich ist, anhand der höchstrichterlichen Rechtsprechung beantwortet werden.
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Der Einwand der Verwirkung ist in der Rechtsprechung seit langem als Sonderfall der unzulässigen Rechtsausübung für den Fall der verspäteten Geltendmachung eines Anspruchs anerkannt. Für die Annahme eines Verstoßes gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) reicht der bloße Zeitablauf indes nicht aus; hinzukommen muss vielmehr, dass der Schuldner dem Verhalten des Gläubigers, das zur verspäteten Geltendmachung des Anspruchs geführt hat, entnehmen musste, dass dieser den Anspruch nicht mehr geltend machen wollte, wenn sich also der Schuldner darauf einrichten durfte, dass er mit diesem Anspruch nicht mehr zu rechnen brauche, und sich darauf auch eingerichtet hat (RG, Urteil vom 17. Dezember 1937 - III 3/37 - RGZ 158, 100 <107 f.>).
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Das Bundesverfassungsgericht hat die Verwirkung auch unter Geltung der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG gebilligt. Gegen Treu und Glauben verstößt die verspätete Geltendmachung eines Rechts danach, wenn der Berechtigte unter Verhältnissen untätig bleibt, unter denen vernünftigerweise etwas zur Wahrung des Rechts unternommen zu werden pflegt (BVerfG, Beschluss vom 26. Januar 1972 - 2 BvR 255/67 - BVerfGE 32, 305 <308 f.>).
- 16
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Diese Grundsätze sind in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auf das öffentliche Recht übertragen worden (BVerwG, Urteil vom 29. August 1996 - 2 C 23.95 - BVerwGE 102, 33 <36>). Verwirkt ist ein Anspruch, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist (Zeitmoment) und besondere Umstände hinzutreten, die die spätere Geltendmachung als treuwidrig erscheinen lassen (Umstandsmoment). Das ist insbesondere der Fall, wenn der Verpflichtete infolge eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten darauf vertrauen durfte, dass dieser seinen Anspruch nach längerer Zeit nicht mehr geltend machen würde, und wenn er sich infolge seines Vertrauens so eingerichtet hat, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde (BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2012 - 8 C 4.11 - BVerwGE 143, 335 Rn. 86, Beschluss vom 20. Januar 2017 - 8 B 23.16 [ECLI:DE:BVerwG:2017:200117B8B23.16.0] - Buchholz 316 § 41 VwVfG Nr. 8 Rn. 14).
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Der Bundesgerichtshof qualifiziert die Verwirkung in seiner jüngeren Rechtsprechung als "illoyale Verspätung einer Rechtsausübung" und verlangt hierfür, dass der Berechtigte das Recht längere Zeit hindurch nicht geltend gemacht und der Verpflichtete sich darauf eingerichtet hat und sich nach dem gesamten Verhalten des Berechtigten auch darauf einrichten durfte, dass dieser das Recht nicht mehr geltend machen werde (BGH, Urteil vom 16. März 2017 - I ZR 49/15 [ECLI:DE:BGH:2017:160317UIZR49.15.0] - juris Rn. 83 m.w.N.).
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Maßgeblich für die Annahme einer nach Treu und Glauben "verspäteten" Geltendmachung sind damit andere Gesichtspunkte als diejenigen, die für den Zeitpunkt der Entstehung, der Fälligkeit oder der Verjährung eines Anspruchs ausschlaggebend sind. Bezugspunkt der Verwirkung ist ein Verhalten des Berechtigten, das eine Vertrauensgrundlage des Verpflichteten begründet und eine spätere Geltendmachung als unzulässige Rechtsausübung erscheinen lässt. Der Berechtigte muss eine Situation geschaffen haben, auf die der Verpflichtete vertrauen und sich einstellen durfte (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Januar 1972 - 2 BvR 255/67 - BVerfGE 32, 305 <308 f.>; BVerwG, Urteile vom 29. August 1996 - 2 C 23.95 - BVerwGE 102, 33 <36> und vom 18. Juli 2012 - 8 C 4.11 - BVerwGE 143, 335 Rn. 86). Zeitlicher Anknüpfungspunkt für die Verspätung ist damit der vom Berechtigten geschaffene Vertrauenstatbestand. Aus diesen unterschiedlichen Bezugspunkten folgt, dass es grundsätzlich denkbar ist, einen Anspruch bereits vor dem Zeitpunkt seiner formalen Entstehung zu verwirken. Dementsprechend ist etwa im Baunachbarrecht die Möglichkeit einer Verwirkung des Widerspruchsrechts gerade in den Fällen anerkannt, in denen die Rechtsbehelfsfrist für den Nachbarn mangels amtlicher Bekanntgabe der Baugenehmigung an ihn nicht in Lauf gesetzt wurde (BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1974 - 4 C 2.72 - BVerwGE 44, 294 <298 ff.>). Eine Verwirkung vor Entstehung des Anspruchs kommt auch dann in Betracht, wenn der Anspruch - wie hier der Kostenerstattungsanspruch der Klägerin - erst mit prüfbarer Rechnungslegung entsteht (vgl. VGH UA Rn. 35). In einem solchen Fall hat es allein der Gläubiger in der Hand, den Anspruch entstehen zu lassen. Legt er nicht Rechnung, kann der Anspruch praktisch nicht verjähren (vgl. Ellenberger, in: Palandt, BGB, 77. Aufl. 2018, § 199 Rn. 6).
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Dass eine Verwirkung von Ansprüchen, die der regelmäßigen Verjährung von drei Jahren unterliegen und im Zeitpunkt der Klageerhebung unverjährt sind, grundsätzlich nur bei Vorliegen besonderer Umstände angenommen werden kann (BGH, Urteil vom 16. März 2017 - I ZR 49/15 - juris Rn. 83 m.w.N.), steht dem nicht entgegen. Diese Gesichtspunkte verdeutlichen lediglich, dass es bei der Annahme einer Verwirkung in besonderer Weise auf die Umstände des Einzelfalls ankommt. Aus diesem Grunde führt auch die Bezugnahme der Beschwerde auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Juni 2017 - 2 B 55.16 [ECLI:DE:BVerwG:2017:140617B2B55.16.0] -, der die Besonderheiten der Verwirkung eines beamtenrechtlichen Schadensersatzanspruchs wegen verspäteter oder unterbliebener Beförderung in den Blick nimmt, nicht weiter.
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Entscheidend für die Annahme einer unzulässigen Rechtsausübung ist, dass sich objektiv das Gesamtbild eines widersprüchlichen Verhaltens ergibt, weil das frühere Verhalten mit dem späteren sachlich unvereinbar ist und die Interessen der Gegenseite vorrangig schutzwürdig erscheinen (BGH, Urteil vom 16. März 2017 - I ZR 49/15 - juris Rn. 85). Ob diese Voraussetzungen im Einzelfall erfüllt sind, ist der tatrichterlichen Würdigung vorbehalten und im Rahmen einer Grundsatzrüge nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht zu prüfen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Dezember 2015 - 2 B 40.14 [ECLI:DE:BVerwG:2015:231215B2B40.14.0] - Buchholz 449 § 3 SG Nr. 82 Rn. 22; hierzu auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 27. Dezember 2012 - 1 BvR 2862/11 u.a. - juris Rn. 3).
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4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde der Beklagten vom 02.02.2016 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichtes Mainz vom 27.01.2016 wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Der Beschwerdewert wird auf 1.430,05 € festgesetzt.
Gründe
I.
- 1
Der Beschwerdegegner hat mit Antrag vom 21.09.2015 die Festsetzung der Kosten eines zweitinstanzlichen Verfahrens vor dem OLG Koblenz (8 U 1183/04) und einem dort am 04.03.2005 ergangenen Beschluss nach § 516 ZPO a.F., mit dem der Beschwerdeführerin die Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt wurden, beantragt.
- 2
Die Beschwerdeführerin hat zunächst den Einwand der Verjährung erhoben, den der Rechtspfleger mit der antragsgemäßen Festsetzung der Kosten „nach dem Urteil des Landgerichtes Mainz vom 03.09.2015“ durch den angefochtenen Beschluss vom 16.10.2015 unter Bezugnahme auf die Entscheidung des BGH vom 23.05.2006 (V ZB 189/05) zurückgewiesen hat. Hiergegen wandte sich die Beschwerdeführerin mit ihrer sofortigen Beschwerde und wandte nunmehr statt Verjährung Verwirkung ein, was sie näher begründet. Der Rechtspfleger hat der sofortige Beschwerde nicht abgeholfen und dazu ausgeführt: „Auch aufgrund der Beschwerdebegründung ist eine Änderung der Entscheidung nicht möglich.“ Der Senat hat darauf mit Beschluss vom 10.12.2015 (14 W 797/15) wegen der Verletzung des rechtlichen Gehörs und einer unzutreffenden Bezugnahme für die Kostengrundentscheidung die Ausgangsentscheidungen aufgehoben und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen.
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Mit dem angefochtenen Beschluss vom 27.01.2016 hat das Landgericht die Kosten erneut - nunmehr auf der Grundlage der zweitinstanzlichen Kostenentscheidung im Beschluss des OLG Koblenz vom 04.03.2005 (8 U 1183/04) - antragsgemäß festgesetzt und dabei sowohl die Einrede der Verjährung als auch den Einwand der Verwirkung begründet zurückgewiesen.
- 4
Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer sofortigen Beschwerde vom 02.02.2016 und macht neben dem Zeitablauf geltend, dass der Kläger nie haben erkennen lassen, für das zweitinstanzliche Verfahren noch Kostenansprüche zu verfolgen und dass seine Prozessakte bereits vernichtet sei. Der Kläger ist dem entgegengetreten.
- 5
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die angefochtene Entscheidung sowie die zwischen den Parteien im Beschwerdeverfahren gewechselten Schriftsätze verwiesen.
II.
- 6
Die zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet. Die formellen Voraussetzungen der Kostenfestsetzung liegen vor, was die Beklagte auch nicht in Zweifel zieht.
- 7
Das Landgericht hat die Einwände der Beklagten gegen die beantragte Kostenfestsetzung sodann mit zutreffender Begründung und nach Maßgabe der Vorgaben aus der Entscheidung des Senates vom 10.12.2015, 14 W 797/15 zurückgewiesen.
- 8
Der Kostenfestsetzungsanspruch ist nicht verwirkt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Recht verwirkt, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist (Zeitmoment) und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (Umstandsmoment). Letzteres ist der Fall, wenn der Verpflichtete bei objektiver Betrachtung aus dem Verhalten des Berechtigten entnehmen durfte, dass dieser sein Recht nicht mehr geltend machen werde. Ferner muss sich der Verpflichtete im Vertrauen auf das Verhalten des Berechtigten in seinen Maßnahmen so eingerichtet haben, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstünde (BGH NJW 2014, 1230 mwN.). Das Landgericht hat zutreffend begründet, dass diese Voraussetzungen nicht vorliegen. Die dagegen mit der Beschwerde vorgebrachten Einwände gebieten keine andere Sicht der Dinge.
1.
- 9
Aufgrund der Kostengrundentscheidung im Beschluss des 8. Zivilsenates des Oberlandesgerichtes Koblenz vom 04.03.2005 (8 U 1183/04, Bl. 14/15 GA) hat die Beklagte die Kosten des Berufungsverfahrens nach der Rücknahme der Berufung zu tragen. Sie musste deshalb - bis zum Ablauf der Verjährungsfrist - grundsätzlich einen Kostenfestsetzungsantrag des Klägers erwarten. Eine außergerichtliche Geltendmachung ist weder üblich noch erforderlich. Eine anderweitige Äußerung des Klägers wird nicht behauptet. Einen konkludenten Verzicht auf die Forderung leitet die Beklagte vielmehr nur aus dem Zeitablauf ab, was für die Annahme der Verwirkung nicht genügt. Hätte die Beklagte sicher gehen wollen, dass kein Kostenfestsetzungsantrag mehr gestellt wird, hätte sie den Kläger zur Abgabe einer hierauf bezogenen Erklärung auffordern können. Ein sachlicher Grund, warum der Kläger hätte verzichten sollen, ist weder vorgetragen, noch zu ersehen.
2.
- 10
Es kann dahinstehen, ob der Prozessbevollmächtigte der Beklagten die auf das Berufungsverfahren (8 U 1183/04) bezogene Prozessakte vernichten durfte und vernichtet hat, auch wenn hieran erhebliche Zweifel bestehen. Es ist nämlich nicht erkennbar, welche Erkenntnisse hieraus hätten gewonnen werden können. Es wird lediglich die Verfahrensgebühr für das Berufungsverfahren nebst der Auslagenpauschale geltend gemacht. Diese lassen sich aus dem vorliegenden Beschluss des OLG Koblenz wie der Gerichtsakte - eine Einsichtnahme stand dem Beklagtenvertreter offen - hinreichend begründen (§ 104 Abs. 2 S. 1 ZPO). Grundlage ist der zitierte Beschluss des Oberlandesgerichtes Koblenz (Bl. 14 GA). Fahrtkosten, Abwesenheitsgelder, Zeugenentschädigungen usw., die sich nicht aus dem Gesetz entnehmen lassen, werden von dem Kläger nicht geltend gemacht. Allenfalls insoweit wäre eine Teilverwirkung wegen der nicht mehr vorhandenen Prozessakte bedenkenswert. Auch liegt kein Fall der Kostenausgleichung vor, bei dem zu berücksichtigen wäre, dass nach einem gewissen Zeitablauf die Partei nicht mehr alle eigenen Auslagen feststellen und gegenrechnen kann. Die Ausführungen in der Beschwerdebegründung gehen mithin am konkreten Fall vorbei.
3.
- 11
Die gerichtlichen Vollstreckungstitel werden weit über die hier vergangene Frist hinaus aufbewahrt, so dass die Kostengrundentscheidung dem Gericht vorliegt und sich bei den Gerichtsakten befindet.
4.
- 12
Letztlich muss die sofortige Beschwerde aber auch daran scheitern, dass die Beklagte nicht dargelegt hat, dass sie im Vertrauen auf das Verhalten des Klägers ihre Vermögensdispositionen so eingerichtet hat, dass ihr durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstünde.
5.
Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.
(1) Bei Benutzung von öffentlichen, regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln werden die tatsächlich entstandenen Auslagen bis zur Höhe der entsprechenden Kosten für die Benutzung der ersten Wagenklasse der Bahn einschließlich der Auslagen für Platzreservierung und Beförderung des notwendigen Gepäcks ersetzt.
(2) Bei Benutzung eines eigenen oder unentgeltlich zur Nutzung überlassenen Kraftfahrzeugs werden
- 1.
dem Zeugen oder dem Dritten (§ 23) zur Abgeltung der Betriebskosten sowie zur Abgeltung der Abnutzung des Kraftfahrzeugs 0,35 Euro, - 2.
den in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Anspruchsberechtigten zur Abgeltung der Anschaffungs-, Unterhaltungs- und Betriebskosten sowie zur Abgeltung der Abnutzung des Kraftfahrzeugs 0,42 Euro
(3) Höhere als die in Absatz 1 oder Absatz 2 bezeichneten Fahrtkosten werden ersetzt, soweit dadurch Mehrbeträge an Vergütung oder Entschädigung erspart werden oder höhere Fahrtkosten wegen besonderer Umstände notwendig sind.
(4) Für Reisen während der Terminsdauer werden die Fahrtkosten nur insoweit ersetzt, als dadurch Mehrbeträge an Vergütung oder Entschädigung erspart werden, die beim Verbleiben an der Terminsstelle gewährt werden müssten.
(5) Wird die Reise zum Ort des Termins von einem anderen als dem in der Ladung oder Terminsmitteilung bezeichneten oder der zuständigen Stelle unverzüglich angezeigten Ort angetreten oder wird zu einem anderen als zu diesem Ort zurückgefahren, werden Mehrkosten nach billigem Ermessen nur dann ersetzt, wenn der Berechtigte zu diesen Fahrten durch besondere Umstände genötigt war.
(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.
(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.
Tenor
Die Entschädigung des Antragstellers für die Wahrnehmung des Termins zur Begutachtung am 24.02.2014 wird auf 35,60 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller begehrt einen Fahrtkostenersatz wegen der Wahrnehmung eines gerichtlich angeordneten Begutachtungstermins nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG).
In dem am Bayerischen Landessozialgericht (LSG) unter dem Aktenzeichen L 19 R 956/11 geführten Rechtsstreit wurde der dortige Kläger und jetzige Antragsteller am 24.02.2014 im Rahmen einer von Amts wegen angeordneten Begutachtung von der ärztlichen Sachverständigen Dr. O. untersucht.
Mit auf den 24.02.2014 datiertem Entschädigungsantrag, bei Gericht eingegangen am 03.03.2014, beantragte der Antragsteller Fahrtkostenersatz wegen des Erscheinens zur gutachtlichen Untersuchung am 24.02.2014 (Anmerkung des Senats: Sofern der Kläger eine Entschädigung für den „23.2.2014“ beantragt, liegt ein offensichtlicher Schreibfehler vor.). Er machte Kosten in Höhe von 35,60 € geltend und legte dazu zwei Zugfahrkarten (2. Klasse) von B. nach E. (Ort der Begutachtung) und zurück zu je 12,50 € und zwei Busfahrkarten von seinem Wohnort nach B. und zurück zu je 5,30 € vor.
Mit Schreiben vom 13.03.2014 bewilligte die Kostenbeamtin des LSG als Fahrtkostenersatz 17,50 €, was dem Preis einer VGN Tagesfahrkarte entspricht, mit der eine Reise vom Wohnort zum Ort der Begutachtung und zurück ohne weitere Busfahrkarten möglich gewesen wäre.
Mit beim LSG am 28.07.2014 eingegangenem Schreiben hat die Antragsteller „Widerspruch“ gegen die Abrechnung erhoben. Er - so der Antragsteller - sei gezwungen gewesen, Busfahrkarten vom Wohnort nach B. und zurück zu kaufen, da er nur von dort mit dem Zug weiter fahren könne.
II.
Die Festsetzung der Entschädigung erfolgt gemäß § 4 Abs. 1 JVEG durch gerichtlichen Beschluss, wenn wie hier der Berechtigte mit am 28.07.2014 eingegangenem Schreiben sinngemäß die gerichtliche Festsetzung beantragt.
Der Fahrtkostenersatz wegen der Wahrnehmung des Begutachtungstermins am 24.02.2014 ist antragsgemäß auf 35,60 € festzusetzen.
Beteiligte eines sozialgerichtlichen Verfahrens sind gemäß § 191 Sozialgerichtsgesetz (SGG) wie Zeugen zu entschädigen, sofern es sich wie hier um ein gerichtskostenfreies Verfahren im Sinn des § 183 SGG handelt. Die Entschädigung ergibt sich aus dem JVEG. Die Entschädigungstatbestände (für einen Zeugen) sind in § 19 JVEG aufgelistet.
1. Prüfungsumfang im Verfahren der gerichtlichen Festsetzung gemäß § 4 Abs. 1 JVEG
Die gerichtliche Festsetzung gemäß § 4 Abs. 1 JVEG stellt keine Überprüfung der vom Kostenbeamten vorgenommenen Berechnung dar, sondern ist eine davon unabhängige erstmalige Festsetzung. Bei der Kostenfestsetzung durch den Kostenbeamten handelt es sich um eine lediglich vorläufige Regelung, die durch den Antrag auf gerichtliche Kostenfestsetzung hinfällig wird (vgl. Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.11.1968, Az.: RiZ (R) 4/68). Damit wird eine vorherige Berechnung der Beträge im Verwaltungsweg sowohl bei den Einzelpositionen als auch im Gesamtergebnis gegenstandslos (ständige Rechtsprechung, vgl. Meyer/Höver/Bach/Oberlack, JVEG, 26. Aufl. 2014, § 4, Rdnr. 12 - m. w. N.). Das Gericht hat daher eine vollumfassende Prüfung des Entschädigungsanspruchs vorzunehmen, ohne auf Einwände gegen die im Verwaltungsweg erfolgte Kostenfestsetzung beschränkt zu sein. Die vom Gericht festgesetzte Entschädigung kann daher auch niedriger ausfallen, als sie zuvor vom Kostenbeamten festgesetzt worden ist; das Verbot der reformatio in peius gilt nicht (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. z. B.
2. Anzuwendende Fassung des JVEG
Zur Anwendung kommen im vorliegenden Fall nach Erlass des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts (2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz -
2. KostRMoG) vom 23.07.2013 (BGBl I S. 2586, 2681 ff.) gemäß der Übergangsvorschrift des § 24 JVEG die Regelungen des JVEG in der ab dem 01.08.2013 geltenden Fassung. Denn der Antragsteller als Berechtigter ist nach dem gemäß Art. 55
2. KostRMoG am 01.08.2013 erfolgten Inkrafttreten des 2. KostRMoG herangezogen worden.
3. Fahrtkostenersatz für Bus und Bahn
Für Fahrtkosten (Bus und Bahn) ist ein Ersatz gemäß § 5 JVEG in Höhe von insgesamt 35,60 € zu leisten.
Der Gesetzgeber hat mit § 5 JVEG dem Zeugen bzw. gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. § 5 JVEG dem Beteiligten ein Wahlrecht eröffnet, ob er mit öffentlichen, regelmäßig verkehrenden Verkehrsmitteln (§ 5 Abs. 1 JVEG) oder mit einem Kraftfahrzeug (§ 5 Abs. 2 JVEG) zum gerichtlich festgesetzten Termin anreist. Der Fahrtkostenersatz folgt der getroffenen Wahl des Beförderungsmittels. Wählt der Beteiligte wie hier die Anreise mit öffentlichen, regelmäßig verkehrenden Verkehrsmitteln, werden ihm gemäß § 5 Abs. 1 JVEG die tatsächlich entstandenen Auslagen bis zur Höhe der entsprechenden Kosten für die Benutzung der ersten Wagenklasse der Bahn einschließlich der Auslagen für Platzreservierung und Beförderung des notwendigen Gepäcks ersetzt. Voraussetzung ist immer, dass die durchgeführte Fahrt auch objektiv notwendig war, um den gerichtlich angeordneten Termin wahr zu nehmen (vgl. Beschluss des Senats
3.1. Buskosten
Objektiv erforderlich waren beide Busfahrten am 24.02.2014 vom Wohnort des Antragstellers nach B. und zurück, die mit Kosten in Höhe von insgesamt 10,60 € verbunden waren. Die Kosten sind durch die Vorlage der Fahrkarten belegt.
3.2. Bahnkosten
Objektiv erforderlich waren auch die beiden Zugfahrten am 24.02.2014 von B. nach E. und zurück, die mit Kosten in Höhe von insgesamt 25,- € verbunden waren. Diese Kosten sind ebenfalls durch die Vorlage der Fahrkarten belegt.
3.3. Keine Begrenzung der Entschädigung auf die kostengünstigste Fahrkarte
Es ist nicht zulässig, den Fahrtkostenersatz auf den Betrag zu beschränken, der bei Anschaffung der kostengünstigsten Fahrkarte angefallen wäre.
Zwar ist wegen des allgemeinen haushaltsrechtlichen Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit (§ 7 Bundeshaushaltsordnung; Art. 7 Bayerische Haushaltsordnung) im Bereich der Entschädigung von Zeugen, Sachverständigen, Dritten und ehrenamtlichen Richtern das im gesamten Bereich des Kostenrechts geltende Gebot der Kostendämpfung und Kostenminimierung zu beachten (vgl. Beschlüsse des Senats
Diesen Rahmen hat der Gesetzgeber in § 5 Abs. 1 JVEG wie folgt gesetzt:
„bis zur Höhe der entsprechenden Kosten für die Benutzung der ersten Wagenklasse der Bahn einschließlich der Auslagen für Platzreservierung und Beförderung des notwendigen Gepäcks“.
Irgendwelche weitergehenden Einschränkungen hat der Gesetzgeber nicht gemacht.
In diesem vorgegebenen Rahmen halten sich die vom Antragsteller geltend gemachten Fahrtkosten, wie sie sich aus den vorlegten Fahrkarten für die Benutzung des Busses und der Bahn mit der zweiten Wagenklasse ergeben. Dass der Antragsteller günstiger anreisen hätte können, wenn er ein Verbund-Tagesticket gewählt hätte, ist für die Bemessung der Entschädigung ohne rechtliche Bedeutung.
Die Entschädigung des Antragstellers für die Teilnahme am Begutachtungstermin am 24.02.2014 ist daher auf 35,60 € festzusetzen.
Das Bayer. LSG hat über den Antrag auf gerichtliche Kostenfestsetzung gemäß § 4 Abs. 7 Satz 1 JVEG als Einzelrichter zu entscheiden gehabt.
Die Entscheidung ist unanfechtbar (§ 4 Abs. 4 Satz 3 JVEG). Sie ergeht kosten- und gebührenfrei (§ 4 Abs. 8 JVEG).
(1) Bei Benutzung von öffentlichen, regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln werden die tatsächlich entstandenen Auslagen bis zur Höhe der entsprechenden Kosten für die Benutzung der ersten Wagenklasse der Bahn einschließlich der Auslagen für Platzreservierung und Beförderung des notwendigen Gepäcks ersetzt.
(2) Bei Benutzung eines eigenen oder unentgeltlich zur Nutzung überlassenen Kraftfahrzeugs werden
- 1.
dem Zeugen oder dem Dritten (§ 23) zur Abgeltung der Betriebskosten sowie zur Abgeltung der Abnutzung des Kraftfahrzeugs 0,35 Euro, - 2.
den in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Anspruchsberechtigten zur Abgeltung der Anschaffungs-, Unterhaltungs- und Betriebskosten sowie zur Abgeltung der Abnutzung des Kraftfahrzeugs 0,42 Euro
(3) Höhere als die in Absatz 1 oder Absatz 2 bezeichneten Fahrtkosten werden ersetzt, soweit dadurch Mehrbeträge an Vergütung oder Entschädigung erspart werden oder höhere Fahrtkosten wegen besonderer Umstände notwendig sind.
(4) Für Reisen während der Terminsdauer werden die Fahrtkosten nur insoweit ersetzt, als dadurch Mehrbeträge an Vergütung oder Entschädigung erspart werden, die beim Verbleiben an der Terminsstelle gewährt werden müssten.
(5) Wird die Reise zum Ort des Termins von einem anderen als dem in der Ladung oder Terminsmitteilung bezeichneten oder der zuständigen Stelle unverzüglich angezeigten Ort angetreten oder wird zu einem anderen als zu diesem Ort zurückgefahren, werden Mehrkosten nach billigem Ermessen nur dann ersetzt, wenn der Berechtigte zu diesen Fahrten durch besondere Umstände genötigt war.
(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.
(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.
(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.
(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.
(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.
(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.
(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.
(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.