Verwaltungsgericht München Urteil, 26. Okt. 2017 - M 10 K 17.2

bei uns veröffentlicht am26.10.2017

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I. Der Widerspruchsbescheid vom 1. Dezember 2016 der Regierung ... wird aufgehoben.

II. Der Beklagte und die Beigeladene tragen die Kosten je zur Hälfte.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Aufhebung eines Widerspruchsbescheids.

Die Beigeladene war Eigentümerin einer Gewerbeimmobilie im Stadtgebiet der Klägerin. Mit Grundsteuermessbescheid vom 12. April 2007 wurde der Beigeladenen das als Geschäftsgrundstück bewertete Objekt zum Stichtag 1. Januar 2008 grundsteuerlich zugeordnet. Die Beigeladene hat sich im Jahr 2011 und auch in den Vorjahren vergeblich bemüht, das Objekt zu vermieten. Über den gesamten Zeitraum hat sie verschiedene Makler mit der Vermietung beauftragt, für das Jahr 2011 wurde nur ein Maklerbüro beauftragt. Parallel hat die Beigeladene das Objekt zum Verkauf angeboten. Am 29. Juli 2011 hat sie es schließlich verkauft. Der Eigentumsübergang an den Käufer erfolgte am 2. Januar 2012.

Für das Jahr 2011 wurde die Grundsteuer auf 86.658,49 EUR festgesetzt. Mit Schreiben vom 12. Januar 2012 ließ die Beigeladene einen hälftigen Erlass der Grundsteuer für 2011 wegen wesentlicher Ertragsminderung beantragen. Zur Begründung wird ausgeführt: Das Gebäude sei wie in den Vorjahren leer gestanden. Die Beigeladene habe sich um Vermietung bemüht, insbesondere seien die Räume von mehreren beauftragten Maklerbüros zu einem marktgerechten Mietpreis in 2011 acht konkreten Mietinteressenten angeboten worden. Die Verhandlungen mit den potentiellen Mietinteressenten seien jedoch gescheitert, weil die baulichen Gegebenheiten des Gebäudes den heutigen Anforderungen an Büroräumlichkeiten nicht entsprächen. Parallel sei das Grundstück ab 2010 zum Verkauf angeboten worden; mit Kaufvertrag vom 29. Juli 2011 sei das Objekt mit wirtschaftlichem Verlust verkauft worden.

Mit Bescheid vom 23. November 2012 lehnte die Klägerin den Erlassantrag mit der Begründung ab, die Ertragsminderung sei von der steuerpflichtigen Gesellschaft zu vertreten. Denn die Vermietungsbemühungen hätten auf Grund der Veräußerung 2011 nicht mehr den gesamten Erlasszeitraum abgedeckt. Der vom Gesetzgeber gewählte Betrachtungszeitraum sei aber das Kalenderjahr.

Am 20. Dezember 2012 erhob die Beigeladene gegen den Bescheid vom 23. November 2012 Widerspruch.

Mit Widerspruchsbescheid vom 1. Dezember 2016 hat die Regierung ... den Erlassablehnungsbescheid teilweise aufgehoben und die Klägerin verpflichtet, für den Erlasszeitraum 2011 einen Erlass wegen wesentlicher Ertragsminderung in Höhe von 25% (21.664,62 EUR) zu gewähren. Im Übrigen wurde der Widerspruch zurückgewiesen.

Zur Begründung wird ausgeführt: Die Beigeladene habe ausreichende Vermietungsbemühungen bis zum Verkauf am 29. Juli 2011 dargelegt und nachgewiesen. Insoweit habe sie die Minderung des Rohertrags für die Zeit bis dahin nicht zu vertreten und es lägen die Tatbestandsvoraussetzungen des § 33 GrStG vor. Die Forderung, dass Vermietungsbemühungen das ganze Jahr über erfolgen müssten, fände im Wortlaut der Norm keinen Niederschlag. Die Anwendung der Norm sei auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Beigeladene durch den Verkauf Früchte aus dem Grundstück gezogen habe. Vielmehr stelle Abschnitt 38 Abs. 5 Satz 1 der Grundsteuerrichtlinien klar, dass es für einen Erlass auf die wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse des Steuerschuldners nicht ankomme.

Am 2. Januar 2017 hat die Klägerin Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München erhoben und beantragt,

den Widerspruchsbescheid der Regierung ... vom 1. Dezember 2016 aufzuheben.

Zur Begründung wird ausgeführt: Entscheidend sei für ein Vertretenmüssen der Ertragsminderung, ob ein Grundstückseigentümer sich bei einem Leerstand während des gesamten Erlasszeitraums nachhaltig um eine Vermietung zu einem marktgerechten Mietzins bemühe. Die Grundsteuer sei zwar grundsätzlich objektbezogen und ertragsunabhängig ausgestaltet, jedoch stelle § 33 GrStG gerade eine Durchbrechung dieses Grundsatzes dar. Es komme auf den Steuerschuldner an und damit handele es sich um einen subjektiven Ausnahmetatbestand. Dem Sinn und Zweck der Vorschrift liefe zuwider, von einer Unbilligkeit auszugehen, wenn der Steuerpflichtige sein Grundstück veräußere und damit Früchte daraus ziehe.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wird auf den Widerspruchsbescheid Bezug genommen und überdies ausgeführt: Hätte die Beigeladene das Objekt nicht zum Juli verkauft, sondern vermietet, hätte sie unstreitig auch einen Teilerlass in Anspruch nehmen können. Angesichts des klaren Wortlauts des § 33 Abs. 1 Satz 1 GrStG seien ungeschriebene Einschränkungen des gesetzlich normierten Anspruchs auf Erlass der Grundsteuer unzulässig.

Die Beigeladene hat beantragen lassen,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wird auf die im Rahmen des Widerspruchsverfahrens vorgetragene Rechtsauffassung Bezug genommen.

In der mündlichen Verhandlung vom 26. Oktober 2017 hat der Bevollmächtigte der Beigeladenen ausgeführt, dass das im Jahr 2011 mit der Vermittlung betraute Unternehmen ein auf Gewerbeimmobilien spezialisierter Makler mit vielfältigen internationalen Kontakten sei. Eine Beauftragung dieses Maklerbüros sei für diese Immobilie effektiver gewesen als verschiedene örtliche Maklerbüros damit zu befassen.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Behörden- und die Gerichtsakte Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage hat auch in der Sache Erfolg.

Der Widerspruchsbescheid vom 1. Dezember 2016 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Voraussetzungen eines Grundsteuererlasses lagen bei der Beigeladenen für das streitgegenständliche Steuerjahr 2011 nicht vor.

Nach § 33 Abs. 1 Satz 1 GrStG wird die Grundsteuer in Höhe von 25 Prozent erlassen, wenn bei bebauten Grundstücken der normale Rohertrag des Steuergegenstandes um mehr als 50 Prozent gemindert ist und der Steuerschuldner die Minderung des Rohertrags nicht zu vertreten hat.

1. Es ist bereits fraglich, ob die Beigeladene die Minderung des Rohertrags in der ersten Jahreshälfte 2011 nicht zu vertreten hat, nachdem sie im streitgegenständlichen Jahr nur ein einziges Maklerbüro beauftragt hat. Nach den nachvollziehbaren Ausführungen des Vertreters der Beigeladenen verfügt das gewählte Maklerbüro über ausreichend gute Kontakte, dass ein potentieller Interessent von der Verfügbarkeit des Objekts erfahren würde. Hierauf kommt es jedoch nicht an, da die Tatbestandsvoraussetzungen selbst dann nicht vorliegen, wenn die Beauftragung des Maklerbüros für einen Ausschluss des Vertretenmüssens ausreicht.

2. Jedenfalls lagen die Tatbestandsvoraussetzungen nicht während des gesamten Erlasszeitraumes (Kalenderjahr) vor. Das Gericht ist der Ansicht, dass § 33 GrStG dies für einen Erlass voraussetzt (dazu unter a.) und dass die Beigeladene die Voraussetzungen für das Steuerjahr 2011 nicht erfüllte (dazu unter b.).

a. Problematisch ist, ob § 33 Abs. 1 Satz 1 GrStG auch einen Erlass in Fällen gewährt, in denen nicht über den gesamten Erlasszeitraum der Rohertrag zu 50% gemindert war und der Steuerpflichtige dies nicht zu vertreten hat, sondern während eines abgrenzbaren Zeitraums (hier: von Januar bis Juli) zu 100% und das Vertretenmüssen auch nur in diesem Zeitraum fehlte.

Der Wortlaut bietet keinen klaren Anhaltspunkt. Die Wortwahl „Rohertrag [...] gemindert“ spricht eher für eine stetige Herabsetzung über den gesamten Zeitraum. Es ist aber ebenfalls mit dem Wortlaut vereinbar, Fälle, in denen der Rohertrag während des halben Jahres zu 100% gemindert war zu subsumieren.

Nach Nr. 38 Abs. 1 Satz 3 der Grundsteuerrichtlinien 1978 zur früheren Fassung des § 33 GrStG kann auch bei nur zeitweiser Minderung des normalen Rohertrags während eines Jahres ein Erlass in Betracht kommen.

Dies ist im vorliegenden Fall eines bebauten Grundstücks jedoch nicht möglich. In Zusammenschau mit anderen Normen des Grundsteuerrechts ist der Erlasstatbestand des § 33 GrStG eng auszulegen. Systematisch bildet § 33 GrStG einen Ausnahmetatbestand zum Grundsatz der allgemeinen Grundsteuerpflicht für Fälle, in denen dem Steuerpflichtigen die Steuerschuld unzumutbar ist. Die Grundsteuer wird als Objektsteuer geschuldet und daher grundsätzlich ohne Rücksicht auf die persönlichen Verhältnisse des Grundbesitzers erhoben, was verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist (BVerfG, B. v. 18.2. 2009 – 1 BvR 1334/07 –juris). Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Grundsteuer aufgrund ihres Charakters als Realsteuer (§ 3 Abs. 2 AO) grundsätzlich ohne Rücksicht auf die persönlichen Verhältnisse und die persönliche Leistungsfähigkeit des Eigentümers erhoben wird und dass der in § 33 Abs. 1 GrStG vorgesehene Teilerlass von Grundsteuer bei einer Minderung des normalen Rohertrags somit einen Fremdkörper im Grundsteuerrecht darstellt (BFH, U.v. 18.4.2012 – II R 36/10 –, BFHE 237, 169, BStBl II 2012, 867, Rn. 13 m.w.N.). Dem Äquivalenzgedanken folgend spricht auch die Rechtfertigung der Grundsteuer für eine strenge Auslegung der Ausnahme: Die Gemeinde hält auch für leerstehende Grundstücke Infrastrukturleistungen vor (Kühnold, DStZ 2008, 152, 154, auch mit weiteren Nachweisen zu Reformüberlegungen aus dem Jahr 2000, § 33 GrStG abzuschaffen). Historisch war die Situation, in der der Erlass eingeführt wurde, von der Wohnungsnot der Nachkriegsjahre, der Förderung des Eigentums- und Mietwohnungsbaus, der Wohnung als Sozialgut und der gewerblichen Immobilie als Produktionsfaktor geprägt (vgl. Kühnold, DStZ 2008, 152, 153).

Das negative Tatbestandsmerkmal des Vertretenmüssens bildet insofern eine Rückausnahme und führt zurück zum Grundsatz der Steuerschuld, da die Steuerschuld demjenigen weiterhin zumutbar ist, der die Minderung des Rohertrags selbst zu vertreten hat bzw. sich diesbezüglich nicht entlasten kann. Insbesondere der Sinnzusammenhang, in den die Vorschrift hineingestellt ist, ergibt somit, dass die gesetzliche Ausgestaltung der Grundsteuer als ertragsunabhängige Objektsteuer eine Durchbrechung der grundsätzlichen Steuerpflicht in Ausnahmefällen zulässt, in denen die Einziehung der unverkürzten Grundsteuer für den Abgabenpflichtigen nicht mehr zumutbar ist. Beruft sich der Steuerpflichtige auf eine wesentliche Ertragsminderung, so kann von einer die Grenze der Zumutbarkeit überschreitenden Belastung aber keine Rede sein, wenn der Steuerpflichtige selbst durch ein ihm zurechenbares Verhalten die Ursache für die Ertragsminderung herbeigeführt oder es unterlassen hat, den Eintritt der Ertragsminderung durch solche geeigneten Maßnahmen zu verhindern, die von ihm erwartet werden konnten (FG Berlin-Brandenburg, U.v. 29.06.2011 - 3 K 3074/06 B - EFG 2013, 547-548 m.w.N. für den Fall einer Entmietung zu Gunsten einer Sanierung).

Die Steuerpflicht ist aber demjenigen zumutbar, der sich während des Erlasszeitraumes (Kalenderjahr, § 34 Abs. 1 Satz 2 GrStG), auf Grund eigenen Willensentschlusses dagegen entscheidet, mit seinem bebauten Grundstück Rohertrag durch Vermietung zu erwirtschaften. Ebenso wie derjenige, der die Vermietungsbemühungen aufgibt, sobald er die Schwelle der 50% überschritten hat, ist derjenige nicht schutzbedürftig, der das bebaute Grundstück vom Vermietungsobjekt zum Verkaufsobjekt umwidmet. Das von der Beigeladenen vorgetragene Argument, man könne keine Vermietungsbemühungen für ein bereits verkauftes Objekt verlangen, verfängt nicht. Denn bei Vertretenmüssen des Ertragsausfalls besteht die Steuerpflicht nicht als Sanktion, sondern weil das Gesetz nur in Fällen der Unzumutbarkeit den Grundsteuerpflichtigen entlastet.

Des Weiteren legt § 33 Abs. 1 Satz 2 GrStG nahe, dass die Voraussetzungen während des gesamten Steuerjahres vorliegen müssen, da eine Minderung des Rohertrages um 100% zwangsläufig nur im gesamten Steuerjahr vorliegen kann. Auch die geringere Erlassschwelle der in Satz 1 genannten 50% beziehen sich auf den Rohertrag des gesamten Steuerjahres.

b. Ab Juli 2011 lagen die Tatbestandsvoraussetzungen eines Erlasses bei der Beigeladenen nicht vor. Zu diesem Zeitpunkt hat die Beigeladene das Objekt verkauft. Ab diesem Zeitpunkt war der Rohertrag nicht mehr gemindert. Denn spätestens mit dem Verkauf hat die Beigeladene das Objekt vom Vermietungszum Verkaufsobjekt umgewidmet, was sich auch in der Einstellung der Vermietungsbemühungen zeigt. Bei einem Verkaufsobjekt ist der Rohertrag aber nicht kausal gemindert, wenn es unvermietet bleibt (vgl. VG Freiburg, U.v. 5.3.1982 – VS VII 127/79 - juris). Ginge man – als Hilfsüberlegung – davon aus, das Objekt sei bis zum Übergabezeitpunkt weiterhin als Vermietungsobjekt gedacht gewesen, dann hätte die Beigeladene die entstandene Rohertragsminderung zu vertreten, weil sie sich nicht weiter um Vermietung bemüht hat. Der Steuerschuldner hat die Ertragsminderung nicht zu vertreten, wenn sie auf Umständen beruht, die außerhalb seiner Einflussmöglichkeit liegen, d.h. wenn er die Ertragsminderung weder durch ein ihm zurechenbares Verhalten herbeigeführt noch ihren Eintritt durch geeignete und ihm zumutbare Maßnahmen hat verhindern können. Mit diesem Merkmal ist also kein Verschulden im Sinne von Vorsatz oder Fahrlässigkeit gemeint. Da es auf die Verhältnisse des Erlasszeitraums ankommt ist für die Entscheidung über den Erlass der Grundsteuer für diesen Zeitraum alles unerheblich, was sich auf die frühere Nutzung bezieht. Im Streitfall ist deshalb maßgeblich, ob der Kläger im Erlasszeitraum alles ihm Zumutbare unternommen hat, um (höhere) Mieterträge zu erzielen (FG Bremen, U. v. 9.6. 2010 – 3 K 57/09 (1) – juris, Rn. 169). Unter welchen Bedingungen dies der Fall ist, ist eine Frage des Einzelfalls, die sich einer allgemeingültigen Antwort entzieht (BVerwG, B. v. 22.1.2014 – 9 B 56/13 –, Rn. 6, juris). Im vorliegenden Fall hat die Beigeladene ab August 2011 jedoch keinerlei Bemühungen mehr unternommen, so dass sie eine Rohertragsminderung zu vertreten hätte.

c. Die Voraussetzungen des Erlasses lagen somit nicht vor, so dass der Widerspruchsbescheid vom 1. Dezember 2016 aufzuheben war.

3. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO sowie für die Beigeladene aus § 162 Abs. 3 VwGO.

4. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

5. Die Berufung war zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, § 124 a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht München Urteil, 26. Okt. 2017 - M 10 K 17.2

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht München Urteil, 26. Okt. 2017 - M 10 K 17.2

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B
Verwaltungsgericht München Urteil, 26. Okt. 2017 - M 10 K 17.2 zitiert 9 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 162


(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

Abgabenordnung - AO 1977 | § 3 Steuern, steuerliche Nebenleistungen


(1) Steuern sind Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen und von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Ge

Grundsteuergesetz - GrStG 1973 | § 33 Erlass wegen wesentlicher Reinertragsminderung bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft


(1) Die Grundsteuer wird in Höhe von 25 Prozent erlassen, wenn bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft der tatsächliche Reinertrag des Steuergegenstandes um mehr als 50 Prozent gemindert ist und der Steuerschuldner die Minderung des tatsächlichen

Grundsteuergesetz - GrStG 1973 | § 34 Erlass wegen wesentlicher Ertragsminderung bei bebauten Grundstücken


(1) Die Grundsteuer wird in Höhe von 25 Prozent erlassen, wenn bei bebauten Grundstücken der normale Rohertrag des Steuergegenstandes um mehr als 50 Prozent gemindert ist und der Steuerschuldner die Minderung des normalen Rohertrags nicht zu vertrete

Referenzen - Urteile

Verwaltungsgericht München Urteil, 26. Okt. 2017 - M 10 K 17.2 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Verwaltungsgericht München Urteil, 26. Okt. 2017 - M 10 K 17.2 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 22. Jan. 2014 - 9 B 56/13

bei uns veröffentlicht am 22.01.2014

Gründe 1 Die allein auf den Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

Bundesfinanzhof Urteil, 18. Apr. 2012 - II R 36/10

bei uns veröffentlicht am 18.04.2012

Tatbestand 1 I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Eigentümer eines mit einem Büro- und Lagergebäude bebauten Grundstücks. Da das Gebäude im Jahr 2008 nur teilw

Referenzen

(1) Die Grundsteuer wird in Höhe von 25 Prozent erlassen, wenn bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft der tatsächliche Reinertrag des Steuergegenstandes um mehr als 50 Prozent gemindert ist und der Steuerschuldner die Minderung des tatsächlichen Reinertrags nicht zu vertreten hat. Beträgt die vom Steuerschuldner nicht zu vertretende Minderung des tatsächlichen Reinertrags 100 Prozent, ist die Grundsteuer abweichend von Satz 1 in Höhe von 50 Prozent zu erlassen. Der tatsächliche Reinertrag eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft ermittelt sich nach den Grundsätzen des § 236 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Bewertungsgesetzes für ein Wirtschaftsjahr. Er gilt als in dem Erlasszeitraum bezogen, in dem das für den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft maßgebliche Wirtschaftsjahr endet.

(2) Der Erlass nach Absatz 1 wird nur gewährt, wenn die Einziehung der Grundsteuer nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betriebs unbillig wäre. Ein Erlass nach Absatz 1 ist insbesondere ausgeschlossen, wenn für den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft nach § 4 Absatz 1, § 4 Absatz 3 oder § 13a des Einkommensteuergesetzes für dasjenige Wirtschaftsjahr ein Gewinn ermittelt wurde, das im Erlasszeitraum bei der Ermittlung des tatsächlichen Reinertrags nach Absatz 1 zugrunde zu legen ist.

(3) Eine Ertragsminderung ist kein Erlassgrund, wenn sie für den Erlasszeitraum durch Fortschreibung des Grundsteuerwerts berücksichtigt werden kann oder bei rechtzeitiger Stellung des Antrags auf Fortschreibung hätte berücksichtigt werden können.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Grundsteuer wird in Höhe von 25 Prozent erlassen, wenn bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft der tatsächliche Reinertrag des Steuergegenstandes um mehr als 50 Prozent gemindert ist und der Steuerschuldner die Minderung des tatsächlichen Reinertrags nicht zu vertreten hat. Beträgt die vom Steuerschuldner nicht zu vertretende Minderung des tatsächlichen Reinertrags 100 Prozent, ist die Grundsteuer abweichend von Satz 1 in Höhe von 50 Prozent zu erlassen. Der tatsächliche Reinertrag eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft ermittelt sich nach den Grundsätzen des § 236 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Bewertungsgesetzes für ein Wirtschaftsjahr. Er gilt als in dem Erlasszeitraum bezogen, in dem das für den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft maßgebliche Wirtschaftsjahr endet.

(2) Der Erlass nach Absatz 1 wird nur gewährt, wenn die Einziehung der Grundsteuer nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betriebs unbillig wäre. Ein Erlass nach Absatz 1 ist insbesondere ausgeschlossen, wenn für den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft nach § 4 Absatz 1, § 4 Absatz 3 oder § 13a des Einkommensteuergesetzes für dasjenige Wirtschaftsjahr ein Gewinn ermittelt wurde, das im Erlasszeitraum bei der Ermittlung des tatsächlichen Reinertrags nach Absatz 1 zugrunde zu legen ist.

(3) Eine Ertragsminderung ist kein Erlassgrund, wenn sie für den Erlasszeitraum durch Fortschreibung des Grundsteuerwerts berücksichtigt werden kann oder bei rechtzeitiger Stellung des Antrags auf Fortschreibung hätte berücksichtigt werden können.

(1) Steuern sind Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen und von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft; die Erzielung von Einnahmen kann Nebenzweck sein.

(2) Realsteuern sind die Grundsteuer und die Gewerbesteuer.

(3) Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union sind Steuern im Sinne dieses Gesetzes. Zollkodex der Union bezeichnet die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1, L 287, S. 90) in der jeweils geltenden Fassung.

(4) Steuerliche Nebenleistungen sind

1.
Verzögerungsgelder nach § 146 Absatz 2c,
2.
Verspätungszuschläge nach § 152,
3.
Zuschläge nach § 162 Absatz 4 und 4a,
3a.
Mitwirkungsverzögerungsgelder nach § 200a Absatz 2 und Zuschläge zum Mitwirkungsverzögerungsgeld nach § 200a Absatz 3,
4.
Zinsen nach den §§ 233 bis 237 sowie Zinsen nach den Steuergesetzen, auf die die §§ 238 und 239 anzuwenden sind, sowie Zinsen, die über die §§ 233 bis 237 und die Steuergesetze hinaus nach dem Recht der Europäischen Union auf zu erstattende Steuern zu leisten sind,
5.
Säumniszuschläge nach § 240,
6.
Zwangsgelder nach § 329,
7.
Kosten nach den §§ 89, 89a Absatz 7 sowie den §§ 178 und 337 bis 345,
8.
Zinsen auf Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union,
9.
Verspätungsgelder nach § 22a Absatz 5 des Einkommensteuergesetzes und
10.
Kosten nach § 10 Absatz 5 und § 11 Absatz 7 des Plattformen-Steuertransparenzgesetzes.

(5) Das Aufkommen der Zinsen auf Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union steht dem Bund zu. Das Aufkommen der übrigen Zinsen steht den jeweils steuerberechtigten Körperschaften zu. Das Aufkommen der Kosten im Sinne des § 89 steht jeweils der Körperschaft zu, deren Behörde für die Erteilung der verbindlichen Auskunft zuständig ist. Das Aufkommen der Kosten im Sinne des § 89a Absatz 7 steht dem Bund und dem jeweils betroffenen Land je zur Hälfte zu. Das Aufkommen der Kosten nach § 10 Absatz 5 und § 11 Absatz 7 des Plattformen-Steuertransparenzgesetzes steht dem Bund zu. Die übrigen steuerlichen Nebenleistungen fließen den verwaltenden Körperschaften zu.

(1) Die Grundsteuer wird in Höhe von 25 Prozent erlassen, wenn bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft der tatsächliche Reinertrag des Steuergegenstandes um mehr als 50 Prozent gemindert ist und der Steuerschuldner die Minderung des tatsächlichen Reinertrags nicht zu vertreten hat. Beträgt die vom Steuerschuldner nicht zu vertretende Minderung des tatsächlichen Reinertrags 100 Prozent, ist die Grundsteuer abweichend von Satz 1 in Höhe von 50 Prozent zu erlassen. Der tatsächliche Reinertrag eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft ermittelt sich nach den Grundsätzen des § 236 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Bewertungsgesetzes für ein Wirtschaftsjahr. Er gilt als in dem Erlasszeitraum bezogen, in dem das für den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft maßgebliche Wirtschaftsjahr endet.

(2) Der Erlass nach Absatz 1 wird nur gewährt, wenn die Einziehung der Grundsteuer nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betriebs unbillig wäre. Ein Erlass nach Absatz 1 ist insbesondere ausgeschlossen, wenn für den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft nach § 4 Absatz 1, § 4 Absatz 3 oder § 13a des Einkommensteuergesetzes für dasjenige Wirtschaftsjahr ein Gewinn ermittelt wurde, das im Erlasszeitraum bei der Ermittlung des tatsächlichen Reinertrags nach Absatz 1 zugrunde zu legen ist.

(3) Eine Ertragsminderung ist kein Erlassgrund, wenn sie für den Erlasszeitraum durch Fortschreibung des Grundsteuerwerts berücksichtigt werden kann oder bei rechtzeitiger Stellung des Antrags auf Fortschreibung hätte berücksichtigt werden können.

Tatbestand

1

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Eigentümer eines mit einem Büro- und Lagergebäude bebauten Grundstücks. Da das Gebäude im Jahr 2008 nur teilweise vermietet war, beantragte er im Januar 2009 einen Teilerlass der Grundsteuer für dieses Jahr in Höhe von 4.637,01 € wegen einer Minderung des normalen Rohertrags um 43,85 % gemäß § 33 des Grundsteuergesetzes (GrStG) in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung (GrStG a.F.). Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) lehnte den Antrag unter Hinweis auf § 33 Abs. 1 des Grundsteuergesetzes i.d.F. des Art. 38 Nr. 1 des Jahressteuergesetzes 2009 (JStG 2009) vom 19. Dezember 2008 (BGBl I 2008, 2794) --GrStG n.F.-- ab. Art. 38 JStG 2009 ist nach Art. 39 Abs. 5 JStG 2009 mit Wirkung vom 1. Januar 2008 in Kraft getreten. Die Neufassung des § 33 Abs. 1 GrStG, die den Grundsteuererlass bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft und bei bebauten Grundstücken von einer Minderung des normalen Rohertrags des Steuergegenstandes um mehr als 50 % abhängig macht, gilt nach § 38 GrStG i.d.F. des Art. 38 Nr. 2 JStG 2009 erstmals für die Grundsteuer des Kalenderjahres 2008.

2

Einspruch und Klage blieben erfolglos. Das Finanzgericht (FG) führte in seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte 2010, 1813 veröffentlichten Urteil aus, der Kläger habe zwar die Minderung des Rohertrags nicht zu vertreten, der normale Rohertrag des Grundstücks sei aber nicht, wie von § 33 Abs. 1 Satz 1 GrStG n.F. vorausgesetzt, um mehr als 50 % gemindert gewesen. Die Neufassung des § 33 Abs. 1 GrStG und deren rückwirkende Anwendung auf das Jahr 2008 seien nicht verfassungswidrig.

3

Mit der Revision rügt der Kläger die Verletzung von Art. 3 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3 und Art. 28 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes (GG). Die Einschränkung des Erlassanspruches in § 33 Abs. 1 GrStG n.F. gegenüber § 33 Abs. 1 GrStG a.F. sei ebenso verfassungswidrig wie die rückwirkende Anwendung auf die Grundsteuer für das Jahr 2008.

4

Der Kläger beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und das FA zu verpflichten, unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 27. März 2009 und der Einspruchsentscheidung vom 4. November 2009 die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2008 in Höhe von 4.637,01 € zu erlassen.

5

Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

6

II. Die Revision ist unbegründet und war daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Das FG hat zu Recht angenommen, dass dem Kläger der geltend gemachte Erlassanspruch nicht zustehe. Der gegenteiligen Ansicht des Klägers (vgl. Reil/Hintze, Deutsche Wohnungswirtschaft 2011, 42) kann nicht gefolgt werden.

7

1. Die Voraussetzungen des § 33 Abs. 1 Satz 1 GrStG n.F. für einen Anspruch auf Erlass von Grundsteuer sind nicht erfüllt, wie auch der Kläger zutreffend annimmt. Der normale Rohertrag des Grundstücks war im Jahr 2008 nicht um mehr als 50 % gemindert.

8

2. Im vorliegenden Verfahren ist nicht zu prüfen, ob die Anknüpfung der Grundsteuer an die Einheitswerte (§ 13 Abs. 1 GrStG) für die Jahre ab 2008 noch verfassungsgemäß ist oder ob dies wegen der für die Einheitsbewertung maßgebenden Wertverhältnisse vom 1. Januar 1964 bzw. im Beitrittsgebiet vom 1. Januar 1935 nicht der Fall ist (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 30. Juni 2010 II R 60/08, BFHE 230, 78, BStBl II 2010, 897; vom 30. Juni 2010 II R 12/09, BFHE 230, 93, BStBl II 2011, 48, und vom 6. Juli 2011 II R 35/10, BFH/NV 2011, 2019). Ein Anspruch auf Erlass von Grundsteuer nach § 33 GrStG n.F. setzt nämlich ebenso wie nach § 33 GrStG a.F. eine Minderung des normalen Rohertrags in einem bestimmten Umfang voraus und kann daher nicht darauf gestützt werden, dass die Heranziehung der Einheitswerte bei der Bemessung der Grundsteuer nicht mehr verfassungsgemäß sei. Die Rechtmäßigkeit des für die Grundsteuerfestsetzung maßgebenden Einheitswerts, des Grundsteuermessbetrags (§ 13 Abs. 1 GrStG) und der festgesetzten Grundsteuer (§ 27 GrStG) ist nicht Gegenstand eines auf Erlass von Grundsteuer nach § 33 GrStG gerichteten Rechtsbehelfsverfahrens. Im Übrigen können wegen der bindenden Wirkung des Grundsteuermessbescheids (§§ 13, 25 Abs. 1 GrStG i.V.m. § 182 Abs. 1 und § 184 Abs. 1 der Abgabenordnung --AO--) mit einem Rechtsbehelf gegen die Festsetzung von Grundsteuer Mängel im System der Grundstücksbewertung nicht mit Erfolg geltend gemacht werden (Kammerbeschluss des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 18. Februar 2009  1 BvR 1334/07, BVerfGK 15, 89). Dies gilt erst recht für den Antrag auf Erlass von Grundsteuer nach § 33 Abs. 1 GrStG.

9

3. Es ist nicht verfassungswidrig, dass § 33 Abs. 1 Satz 1 GrStG n.F. den Anspruch auf Erlass von Grundsteuer u.a. davon abhängig macht, dass der normale Rohertrag (§ 33 Abs. 1 Satz 4 GrStG n.F.) um mehr als 50 % gemindert ist.

10

a) Die Neufassung des § 33 Abs. 1 GrStG beruht auf der Stellungnahme des Bundesrates zum Entwurf eines JStG 2009 (BRDrucks 545/08, Beschluss, S. 86 bis 88; BTDrucks 16/10494, S. 32 f.). Zur Begründung führte der Bundesrat aus, nach § 33 GrStG a.F. sei die Grundsteuer für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft und bebaute Grundstücke teilweise zu erlassen, wenn der normale Rohertrag um mehr als 20 % gemindert sei und der Steuerschuldner diese Minderung nicht zu vertreten habe. Nach jüngster höchstrichterlicher Rechtsprechung zu § 33 GrStG (BFH-Urteil vom 24. Oktober 2007 II R 5/05, BFHE 218, 396, BStBl II 2008, 384, und Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts --BVerwG-- vom 24. April 2007 GmS-OGB 1.07, Zeitschrift für Kommunalfinanzen --ZKF-- 2007, 211) komme ein Erlass auch in den Fällen des strukturell bedingten Leerstands (z.B. bei mangelnder Mieternachfrage) in Betracht. Infolge der damit ausgeweiteten Anwendung des § 33 GrStG würden von den Gemeinden erhebliche Grundsteuerausfälle befürchtet. Der Vorschlag zur inhaltlichen Änderung des § 33 GrStG solle vor diesem Hintergrund zu einer "gerechteren Lastenverteilung" zwischen dem Grundstückseigentümer und der Gemeinde beitragen. Durch die Erhöhung des Ausmaßes der Ertragsminderung, ab dem ein Erlass in Betracht komme, von derzeit mehr als 20 % auf mehr als 50 % würden einerseits die Mindereinnahmen für die Gemeinden in Grenzen gehalten, andererseits bleibe aber weiterhin --wenn auch eingeschränkt-- ein Erlass für den Steuerschuldner grundsätzlich möglich. Der Erlass werde in zwei Billigkeitsstufen gewährt. Bei einer Ertragsminderung von mehr als 50 % sei die Grundsteuer in Höhe von 25 % und bei einer Ertragsminderung von 100 % in Höhe von 50 % zu erlassen. Bei bebauten Grundstücken werde die Ermittlung der Ertragsminderung dadurch vereinfacht, dass sie generell aus dem Unterschiedsbetrag der nach den Verhältnissen zu Beginn des Erlasszeitraums geschätzten üblichen Jahresrohmiete zur tatsächlich im Erlasszeitraum erzielten Jahresrohmiete berechnet werden solle. Somit sei nicht mehr relevant, ob zu Beginn des Kalenderjahres eine Vermietung vorliege bzw. welcher Mietpreis erzielt werde; abgestellt werde auf den Erlasszeitraum.

11

Der Deutsche Bundestag ist trotz der von der Bundesregierung in ihrer Gegenäußerung (BTDrucks 16/10494, S. 41 f.) erhobenen Bedenken dem Vorschlag des Bundesrats gefolgt. Der Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages nahm an, das Mehraufkommen an Grundsteuer aufgrund der Änderung des § 33 Abs. 1 GrStG werde jährlich 300 Mio. € betragen (BTDrucks 16/11086, S. 5).

12

b) Es ist unter Berücksichtigung dieser Erwägungen des Gesetzgebers verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der Anspruch auf einen Grundsteuererlass nunmehr eine Minderung des normalen Rohertrags (§ 33 Abs. 1 Satz 4 GrStG n.F.) um mehr als 50 % voraussetzt.

13

Der Gesetzgeber ist von Verfassungs wegen auch unter Berücksichtigung des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) nicht verpflichtet, bereits bei einer geringeren Minderung des Rohertrags einen Erlassanspruch einzuräumen. Er konnte vielmehr im Rahmen des ihm zustehenden weiten Gestaltungsspielraums bei der Abwägung der Interessen der Steuerpflichtigen mit dem Interesse der Gemeinden am Aufkommen aus der Grundsteuer, die der Erfüllung der im öffentlichen Interesse liegenden Aufgaben der Gemeinden dient, zu dem Ergebnis kommen, dass es den Steuerpflichtigen zumutbar ist, die volle Grundsteuer zu entrichten, wenn der normale Rohertrag des Grundstücks nicht um mehr als 50 % gemindert ist. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Grundsteuer aufgrund ihres Charakters als Realsteuer (§ 3 Abs. 2 AO) grundsätzlich ohne Rücksicht auf die persönlichen Verhältnisse und die persönliche Leistungsfähigkeit des Eigentümers erhoben wird (BVerfG-Beschluss in BVerfGK 15, 89; BFH-Beschluss vom 12. Oktober 2005 II B 36/05, BFH/NV 2006, 369) und dass der in § 33 Abs. 1 GrStG vorgesehene Teilerlass von Grundsteuer bei einer Minderung des normalen Rohertrags somit einen Fremdkörper im Grundsteuerrecht darstellt (Puhl, Kommunale Steuer-Zeitschrift --KStZ-- 2010, 67, 68 f.). Die Grundsteuer gehört zudem bei vermieteten oder verpachteten oder zur Vermietung oder Verpachtung bestimmten Grundstücken zu den Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes --EStG-- ggf. i.V.m. § 8 Abs. 1 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes) oder Werbungskosten (§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 EStG) und mindert somit die Belastung mit Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer und ggf. auch Gewerbesteuer. Zugleich hat dies zur Folge, dass ein Teilerlass der Grundsteuer dem Steuerpflichtigen in solchen Fällen im Ergebnis nicht in vollem Umfang zugutekommt, es sei denn, dass im Ausnahmefall keine Ertragsteuer anfällt. Zu den Betriebsausgaben gehört die Grundsteuer auch bei den eigengewerblich genutzten bebauten Grundstücken sowie bei den Betrieben der Land- und Forstwirtschaft, soweit der Ansatz einer entsprechenden Betriebsausgabe bei diesen Betrieben nicht aufgrund einer Ermittlung des Gewinns nach Durchschnittssätzen (§ 13a EStG) ausgeschlossen ist. Der Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages nahm demgemäß an, aufgrund der Änderung des § 33 Abs. 1 GrStG werde sich bei der Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer ab dem Kassenjahr 2011 ein jährliches Minderaufkommen von insgesamt 70 Mio. € (im Kassenjahr 2010  40 Mio. €) ergeben (BTDrucks 16/11086).

14

Die Neufassung des § 33 Abs. 1 GrStG dient darüber hinaus auch der Verwaltungsvereinfachung. Da nach § 33 Abs. 1 Satz 1 GrStG a.F. die Grundsteuer in Höhe des Prozentsatzes zu erlassen war, der vier Fünfteln des Prozentsatzes der Minderung des normalen Rohertrags entsprach, mussten in Fällen, in denen der Erlassanspruch dem Grunde nach gegeben war, zur Berechnung von dessen Höhe sowohl der normale Rohertrag als auch der tatsächlich erzielte Ertrag genau ermittelt werden. Nach § 33 Abs. 1 Sätze 1 und 2 GrStG n.F. kommt es nur noch darauf an, ob der normale Rohertrag um mehr als 50 % oder um 100 % gemindert ist. Steht dies fest, bedarf es keiner weiteren Wertermittlungen. Die Höhe des zu gewährenden Erlasses bemisst sich nämlich nicht mehr nach dem Prozentsatz der Minderung des normalen Rohertrags, sondern beträgt bei einer Minderung des normalen Rohertrags um mehr als 50 % einheitlich 25 % der Grundsteuer und bei einer Minderung um 100 % 50 % der Steuer. Ob die in § 33 Abs. 1 Sätze 1 und 2 GrStG n.F. für die Fälle, in denen dem Grunde nach ein Erlassanspruch besteht, bestimmte Höhe des Erlassanspruchs den verfassungsrechtlichen Anforderungen entspricht, braucht im vorliegenden Verfahren nicht geprüft zu werden, da es darauf nicht ankommt.

15

c) Ein anderes Ergebnis folgt auch nicht daraus, dass fraglich ist, ob die Anknüpfung der Grundsteuer an die Einheitswerte (§ 13 Abs. 1 Satz 2 GrStG) für die Jahre ab 2008 noch verfassungsgemäß ist oder ob dies wegen der für die Einheitsbewertung maßgebenden Wertverhältnisse vom 1. Januar 1964 bzw. im Beitrittsgebiet vom 1. Januar 1935 nicht der Fall ist (vgl. oben II.2.). Die zu den verfassungsrechtlichen Bedenken führenden Bewertungsschwierigkeiten und möglichen Wertverzerrungen, die sich aus den lange zurückliegenden Hauptfeststellungszeitpunkten ergeben, würden nämlich auch durch den Erlassanspruch nach § 33 GrStG a.F. nicht ausgeglichen, und zwar wegen des eingeschränkten, auf eine Minderung des normalen Rohertrags um mehr als 20 % bezogenen Anwendungsbereichs dieser Vorschrift.

16

Sollte das BVerfG in einem bereits anhängigen oder künftigen Verfahren zu dem Ergebnis kommen, dass die Heranziehung der nach den Wertverhältnissen vom 1. Januar 1964 bzw. 1. Januar 1935 festgestellten Einheitswerte bei der Bemessung der Grundsteuer ab einem bestimmten Stichtag nicht mehr verfassungsgemäß war bzw. ist, müssen der Grundsteuer (spätestens) ab dem vom BVerfG bestimmten Zeitpunkt neue Grundbesitzwerte zugrunde gelegt werden. Die bloße Anwendung der Vorschrift des § 33 Abs. 1 GrStG a.F. wäre dann nicht ausreichend, um den Verfassungsverstoß zu beseitigen.

17

Die Ausführungen in dem vom Kläger angeführten BFH-Urteil vom 30. Juli 2008 II R 5/07 (BFH/NV 2009, 7), nach denen mit den Regelungen des § 33 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 Nr. 3 GrStG a.F. über den Grundsteuererlass ein ausreichendes Korrektiv zur Verfügung steht, um im Einzelfall eine verfassungswidrige Besteuerung zu vermeiden, betreffen ausdrücklich nur bebaute, im Sachwertverfahren bewertete Grundstücke, die nicht (mehr) zu Wohnzwecken oder eigengewerblichen Zwecken genutzt werden und schwer oder gar nicht vermietbar sind und deren gemeine Werte die jeweiligen Einheitswerte nicht übersteigen, und somit nur ausnahmsweise gegebene Fälle, die auch von § 33 Abs. 1 GrStG n.F. erfasst werden. Dass § 33 Abs. 1 GrStG n.F. verfassungswidrig sei, lässt sich entgegen der Ansicht des Klägers diesen Ausführungen somit nicht entnehmen.

18

4. Ebenfalls mit den verfassungsrechtlichen Anforderungen vereinbar ist es, dass § 33 Abs. 1 GrStG n.F. nicht nur für die Jahre ab 2009, sondern nach § 38 GrStG n.F. bereits für die Grundsteuer des Kalenderjahres 2008 gilt. Es liegt keine verfassungsrechtlich unzulässige Rückwirkung vor.

19

a) Die Frage, ob ein rückwirkendes Gesetz mit den Anforderungen des GG vereinbar ist, richtet sich nach der Rechtsprechung des BVerfG nach folgenden Grundsätzen (Beschlüsse vom 7. Juli 2010  2 BvL 14/02 u.a., BVerfGE 127, 1, unter C.II.1.,

und vom 7. Juli 2010  2 BvR 748/05 u.a., BVerfGE 127, 61, unter B.I.1., je m.w.N.; vgl. ferner Beschluss vom 7. Juli 2010  2 BvL 1/03 u.a., BVerfGE 127, 31, unter C.II.1.):

20

aa) Wenn der Gesetzgeber die Rechtsfolge eines der Vergangenheit zugehörigen Verhaltens nachträglich belastend ändert, bedarf dies einer besonderen Rechtfertigung vor dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) und den Grundrechten des GG, unter deren Schutz Sachverhalte "ins Werk gesetzt" worden sind. Die Grundrechte wie auch das Rechtsstaatsprinzip garantieren im Zusammenwirken die Verlässlichkeit der Rechtsordnung als wesentliche Voraussetzung für die Selbstbestimmung über den eigenen Lebensentwurf und damit als eine Grundbedingung freiheitlicher Verfassungen. Es würde den Einzelnen in seiner Freiheit erheblich gefährden, dürfte die öffentliche Gewalt an sein Verhalten oder an ihn betreffende Umstände ohne weiteres im Nachhinein belastendere Rechtsfolgen knüpfen, als sie zum Zeitpunkt seines rechtserheblichen Verhaltens galten.

21

bb) Eine Rechtsnorm entfaltet "echte" Rückwirkung, wenn ihre Rechtsfolge mit belastender Wirkung schon vor dem Zeitpunkt ihrer Verkündung für bereits abgeschlossene Tatbestände gelten soll ("Rückbewirkung von Rechtsfolgen"). Das ist grundsätzlich verfassungsrechtlich unzulässig. Erst mit der Verkündung, das heißt, mit der Ausgabe des ersten Stücks des Verkündungsblattes, ist eine Norm rechtlich existent. Bis zu diesem Zeitpunkt, zumindest aber bis zum endgültigen Gesetzesbeschluss, muss der von einem Gesetz Betroffene grundsätzlich darauf vertrauen können, dass seine auf geltendes Recht gegründete Rechtsposition nicht durch eine zeitlich rückwirkende Änderung der gesetzlichen Rechtsfolgenanordnung nachteilig verändert wird.

22

cc) Soweit belastende Rechtsfolgen einer Norm erst nach ihrer Verkündung eintreten, tatbestandlich aber von einem bereits ins Werk gesetzten Sachverhalt ausgelöst werden ("tatbestandliche Rückanknüpfung"), liegt eine "unechte" Rückwirkung vor. Eine solche unechte Rückwirkung ist nicht grundsätzlich unzulässig, denn die Gewährung vollständigen Schutzes zu Gunsten des Fortbestehens der bisherigen Rechtslage würde den dem Gemeinwohl verpflichteten Gesetzgeber in wichtigen Bereichen lähmen und den Konflikt zwischen der Verlässlichkeit der Rechtsordnung und der Notwendigkeit ihrer Änderung im Hinblick auf einen Wandel der Lebensverhältnisse in nicht mehr vertretbarer Weise zu Lasten der Anpassungsfähigkeit der Rechtsordnung lösen. Der verfassungsrechtliche Vertrauensschutz geht insbesondere nicht so weit, den Staatsbürger vor jeder Enttäuschung zu bewahren. Soweit nicht besondere Momente der Schutzwürdigkeit hinzutreten, genießt die bloß allgemeine Erwartung, das geltende Recht werde zukünftig unverändert fortbestehen, keinen besonderen verfassungsrechtlichen Schutz.

23

Der Gesetzgeber muss aber, soweit er für künftige Rechtsfolgen an zurückliegende Sachverhalte anknüpft, dem verfassungsrechtlich gebotenen Vertrauensschutz in hinreichendem Maß Rechnung tragen. Die Interessen der Allgemeinheit, die mit der Regelung verfolgt werden, und das Vertrauen des Einzelnen auf die Fortgeltung der Rechtslage sind abzuwägen. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit muss gewahrt sein. Eine unechte Rückwirkung ist mit den Grundsätzen grundrechtlichen und rechtsstaatlichen Vertrauensschutzes daher nur vereinbar, wenn sie zur Förderung des Gesetzeszwecks geeignet und erforderlich ist und wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen dem Gewicht des enttäuschten Vertrauens und dem Gewicht und der Dringlichkeit der die Rechtsänderung rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit gewahrt bleibt.

24

dd) Die maßgebliche Rechtsfolge steuerrechtlicher Normen ist das Entstehen der Steuerschuld. Im Sachbereich des Steuerrechts liegt eine echte Rückwirkung (Rückbewirkung von Rechtsfolgen) daher nur vor, wenn der Gesetzgeber eine bereits entstandene Steuerschuld nachträglich abändert. Für den Bereich des Einkommensteuerrechts bedeutet dies, dass die Änderung von Normen mit Wirkung für den laufenden Veranlagungszeitraum der Kategorie der unechten Rückwirkung zuzuordnen ist; denn nach § 38 AO i.V.m. § 36 Abs. 1 EStG entsteht die Einkommensteuer erst mit dem Ablauf des Veranlagungszeitraums, das heißt nach § 25 Abs. 1 EStG des Kalenderjahres.

25

ee) Das BVerfG hat an diesen Grundsätzen in den o.g. Entscheidungen trotz der im Schrifttum geäußerten Kritik festgehalten und ausgeführt, die Kategorie der echten Rückwirkung --verstanden als zeitliche Rückbewirkung von Rechtsfolgen auf abgeschlossene Tatbestände-- finde ihre Rechtfertigung darin, dass mit ihr eine Fallgruppe gekennzeichnet sei, in der der Vertrauensschutz regelmäßig Vorrang habe, weil der in der Vergangenheit liegende Sachverhalt mit dem Eintritt der Rechtsfolge kraft gesetzlicher Anordnung einen Grad an Abgeschlossenheit erreicht habe, über den sich der Gesetzgeber vorbehaltlich besonders schwerwiegender Gründe nicht mehr hinwegsetzen dürfe. Das ändere aber nichts daran, dass auch im Übrigen, auf dem weiten und vielgestaltigen Feld unechter Rückwirkungen, auf dem ein allgemeiner Grundsatz unzulässiger Rückwirkung nicht gelte, die belastenden Wirkungen einer Enttäuschung schutzwürdigen Vertrauens stets einer hinreichenden Begründung nach den Maßstäben der Verhältnismäßigkeit bedürften. Das gelte auch, wenn der Gesetzgeber das Einkommensteuerrecht während des laufenden Veranlagungszeitraums umgestalte und die Rechtsänderungen auf dessen Beginn beziehe. Auch hier müsse der Normadressat eine Enttäuschung seines Vertrauens in die alte Rechtslage nur hinnehmen, soweit dies aufgrund besonderer, gerade die Rückanknüpfung rechtfertigender öffentlicher Interessen unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit gerechtfertigt sei. Wäre dies anders, so fehlte den Normen des Einkommensteuerrechts als Rahmenbedingung wirtschaftlichen Handelns ein Mindestmaß an grundrechtlich und rechtsstaatlich gebotener Verlässlichkeit.

26

ff) Der allgemeine Finanzbedarf der öffentlichen Hand und das Ziel, mehr Einkünfte zu erzielen, sind für sich genommen grundsätzlich noch keine den Vertrauensschutz betroffener Steuerpflichtiger überwindende Interessen; denn dies würde bedeuten, dass der Vertrauensschutz gegenüber rückwirkenden Verschärfungen des Steuerrechts praktisch leerliefe. Anders kann es zu beurteilen sein, wenn mit der Verschärfung steuerrechtlicher Vorschriften im Rahmen unechter Rückwirkung unerwartete Mindereinnahmen oder ein sonstiger außerordentlicher Finanzbedarf aufgefangen werden soll (BVerfG-Beschlüsse vom 5. Februar 2002  2 BvR 305, 348/93, BVerfGE 105, 17, unter C.II.3.b dd; in BVerfGE 127, 1, unter C.II.2.b cc (2); in BVerfGE 127, 31, unter C.II.1.b bb (1), und in BVerfGE 127, 61, unter B.I.2.b cc (1)).

27

gg) Diese Grundsätze gelten für alle belastenden Steuergesetze, also auch für solche, die eine Vergünstigung einschränken oder aufheben (BVerfG-Beschluss in BVerfGE 105, 17, unter C.II.3.a).

28

b) Die Anwendbarkeit des § 33 Abs. 1 GrStG n.F. auf die Grundsteuer des Kalenderjahres 2008 ist nach diesen Grundsätzen verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

29

aa) Es handelt sich um einen Fall unechter Rückwirkung (ebenso Urteile des Verwaltungsgerichts --VG-- Düsseldorf vom 7. Oktober 2009  5 K 4144/09, ZKF 2010, 95, und des VG Halle (Saale) vom 13. April 2011  5 A 19/10, nicht veröffentlicht --n.v.--; Troll/Eisele, Grundsteuergesetz, Kommentar, 10. Aufl., § 33 Rz 1). Bei der Verkündung des JStG 2009 am 24. Dezember 2008 handelte es sich bei der Frage, ob ein Anspruch auf Erlass von Grundsteuer nach § 33 GrStG für das Jahr 2008 bestand, noch nicht um einen abgeschlossenen Sachverhalt. Zwar entsteht die Grundsteuer nach § 9 Abs. 2 GrStG mit dem Beginn des Kalenderjahres, für das die Steuer festzusetzen ist. Der Anspruch auf Erlass wegen wesentlicher Ertragsminderung gemäß § 33 GrStG entsteht aber erst mit Ablauf des Kalenderjahres (§ 38 AO). Der Erlass wird nach § 34 Abs. 1 Satz 1 GrStG jeweils nach Ablauf eines Kalenderjahres für die Grundsteuer ausgesprochen, die für das Kalenderjahr festgesetzt worden ist (Erlasszeitraum). Maßgebend für die Entscheidung über den Erlass sind gemäß § 34 Abs. 1 Satz 2 GrStG die Verhältnisse des Erlasszeitraums. Erst mit Ende des Erlasszeitraums steht fest, inwieweit der tatsächliche Ertrag in diesem Jahr vom normalen Rohertrag abgewichen ist und ob auch die übrigen Voraussetzungen für einen teilweisen oder vollständigen Grundsteuererlass erfüllt sind.

30

Dass die Änderung des § 33 Abs. 1 GrStG noch vor Ablauf des Erlasszeitraums im BGBl I verkündet wurde, ist für die Abgrenzung der unechten von der echten Rückwirkung entscheidend. Unerheblich ist, dass bei der Verkündung des JStG 2009 kurz vor Ende des Jahres 2008 die tatsächlichen Grundstückserträge und somit die Minderung des normalen Rohertrags bereits weitgehend feststanden. Maßgebend ist vielmehr, dass die Steuerpflichtigen zu diesem Zeitpunkt noch keine durchsetzbare vermögenswerte Rechtsposition erlangt hatten. Insoweit gilt nichts anderes als für die Einkommensteuer, bei der auch dann eine unechte Rückwirkung gegeben ist, wenn eine Vorschrift kurz vor Jahresende rückwirkend für den laufenden Veranlagungszeitraum geändert wird. In einem solchen Fall liegt lediglich eine Neubestimmung einer bislang noch nicht eingetretenen Rechtsfolge vor (BVerfG-Beschluss vom 14. Mai 1986  2 BvL 2/83, BVerfGE 72, 200, unter C.II.2.a).

31

bb) Die unechte Rückwirkung des § 33 Abs. 1 GrStG n.F. auf die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2008 ist mit den verfassungsrechtlichen Anforderungen vereinbar (Urteile des VG Düsseldorf in ZKF 2010, 95, und des VG Halle (Saale) vom 13. April 2011   5 A 19/10, n.v.; Troll/Eisele, a.a.O., § 33 Rz 1). Sie dient dem Ziel, die durch die geänderte Auslegung des § 33 Abs. 1 GrStG a.F. durch die höchstrichterliche Rechtsprechung eintretenden Steuermindereinnahmen bei den Gemeinden auszugleichen. Hierbei handelt es sich um unerwartete Mindereinnahmen im Sinne der angeführten Rechtsprechung des BVerfG.

32

Nach der Rechtsprechung des BVerwG war ein Anspruch auf Grundsteuererlass nach § 33 Abs. 1 GrStG in Fällen strukturell bedingter Ertragsminderungen von gewisser Dauer ausgeschlossen (Urteile vom 3. Mai 1991  8 C 13.89, BStBl II 1992, 580, und vom 4. April 2001  11 C 12.00, BVerwGE 114, 132, BStBl II 2002, 889). Der BFH ist demgegenüber dieser Rechtsprechung im Urteil in BFHE 218, 396, BStBl II 2008, 384 mit Zustimmung des BVerwG (Beschluss in ZKF 2007, 211; vgl. nunmehr BVerwG-Urteil vom 25. Juni 2008  9 C 8.07, KStZ 2008, 214) nicht gefolgt, sondern hat entschieden, dass eine Ertragsminderung, die das nach § 33 Abs. 1 Satz 1 GrStG a.F. erforderliche Ausmaß erreicht, auch dann zu einem Grundsteuererlass führt, wenn sie strukturell bedingt und nicht nur vorübergehender Natur ist. Alle Differenzierungen nach typischen oder atypischen, nach strukturell bedingten oder nicht strukturell bedingten, nach vorübergehenden oder nicht vorübergehenden Ertragsminderungen und nach den verschiedenen Möglichkeiten, diese Merkmale zu kombinieren, waren somit hinfällig.

33

Aufgrund dieser Rechtsprechungsänderung zu Gunsten der Steuerpflichtigen waren bei den Gemeinden Mindereinnahmen bei der Grundsteuer zu erwarten, ohne dass auf der Grundlage der früheren Rechtsprechung des BVerwG damit hätte gerechnet werden müssen. Dies berechtigte den Gesetzgeber, durch eine Änderung des § 33 Abs. 1 GrStG bereits für das Jahr 2008 einen Ausgleich zu schaffen. Der Gesetzgeber konnte dabei den Ausgleich innerhalb der Gruppe von Steuerpflichtigen vornehmen, bei denen ein Erlassanspruch nach § 33 Abs. 1 GrStG in Betracht kommt. Er brauchte die Gemeinden nicht auf die Möglichkeit zu verweisen, das Grundsteueraufkommen durch eine alle in der Gemeinde liegenden Grundstücke betreffende Erhöhung des Hebesatzes (§ 25 GrStG) sicherzustellen.

34

Die Anwendung des § 33 Abs. 1 GrStG n.F. auf die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2008 ist unter Berücksichtigung einerseits des damit verfolgten Ziels und andererseits des den Steuerpflichtigen zustehenden Vertrauensschutzes auch nicht unverhältnismäßig. Der durch die Anhebung der Grenze, ab der eine Minderung des normalen Rohertrags zu einem Erlassanspruch führt, von mehr als 20 % auf mehr als 50 % des normalen Rohertrags in bestimmten Fällen entfallende Anspruch auf Erlass von Grundsteuer ist im Vergleich zu den Verkehrswerten der betroffenen Grundstücke von relativ geringer Bedeutung, insbesondere wenn man berücksichtigt, dass die Grundsteuer zu den ertragsteuerrechtlich abziehbaren Betriebsausgaben oder Werbungskosten gehört. Zudem knüpft der Erlassanspruch nicht wie eine Lenkungsnorm, die ein aus der Sicht des Gesetzgebers erwünschtes Verhalten begünstigen soll, an bestimmte, möglicherweise unter Vertrauen auf die Beständigkeit steuerlicher Vorschriften vorgenommene Dispositionen des Steuerpflichtigen an, sondern an eine Ertragsminderung und die weitere Voraussetzung, dass die Ertragsminderung vom Steuerschuldner nicht zu vertreten sein darf (§ 33 Abs. 1 Satz 1 GrStG a.F. und n.F.). Der Erlass kann somit nicht beansprucht werden, wenn der Steuerpflichtige sich nicht nachhaltig um eine Vermietung der Räumlichkeiten zu einem marktgerechten Mietzins bemüht, sondern dies im Hinblick auf den Erlassanspruch unterlassen hat (BFH-Urteil in BFHE 218, 396, BStBl II 2008, 384; BVerwG-Urteil in KStZ 2008, 214).

(1) Die Grundsteuer wird in Höhe von 25 Prozent erlassen, wenn bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft der tatsächliche Reinertrag des Steuergegenstandes um mehr als 50 Prozent gemindert ist und der Steuerschuldner die Minderung des tatsächlichen Reinertrags nicht zu vertreten hat. Beträgt die vom Steuerschuldner nicht zu vertretende Minderung des tatsächlichen Reinertrags 100 Prozent, ist die Grundsteuer abweichend von Satz 1 in Höhe von 50 Prozent zu erlassen. Der tatsächliche Reinertrag eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft ermittelt sich nach den Grundsätzen des § 236 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Bewertungsgesetzes für ein Wirtschaftsjahr. Er gilt als in dem Erlasszeitraum bezogen, in dem das für den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft maßgebliche Wirtschaftsjahr endet.

(2) Der Erlass nach Absatz 1 wird nur gewährt, wenn die Einziehung der Grundsteuer nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betriebs unbillig wäre. Ein Erlass nach Absatz 1 ist insbesondere ausgeschlossen, wenn für den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft nach § 4 Absatz 1, § 4 Absatz 3 oder § 13a des Einkommensteuergesetzes für dasjenige Wirtschaftsjahr ein Gewinn ermittelt wurde, das im Erlasszeitraum bei der Ermittlung des tatsächlichen Reinertrags nach Absatz 1 zugrunde zu legen ist.

(3) Eine Ertragsminderung ist kein Erlassgrund, wenn sie für den Erlasszeitraum durch Fortschreibung des Grundsteuerwerts berücksichtigt werden kann oder bei rechtzeitiger Stellung des Antrags auf Fortschreibung hätte berücksichtigt werden können.

(1) Die Grundsteuer wird in Höhe von 25 Prozent erlassen, wenn bei bebauten Grundstücken der normale Rohertrag des Steuergegenstandes um mehr als 50 Prozent gemindert ist und der Steuerschuldner die Minderung des normalen Rohertrags nicht zu vertreten hat. Beträgt die vom Steuerschuldner nicht zu vertretende Minderung des normalen Rohertrags 100 Prozent, ist die Grundsteuer abweichend von Satz 1 in Höhe von 50 Prozent zu erlassen. Normaler Rohertrag ist bei bebauten Grundstücken die nach den Verhältnissen zu Beginn des Erlasszeitraums geschätzte übliche Jahresmiete. Die übliche Jahresmiete ist in Anlehnung an die Miete zu ermitteln, die für Räume gleicher oder ähnlicher Art, Lage und Ausstattung regelmäßig gezahlt wird. Betriebskosten sind nicht einzubeziehen.

(2) Bei eigengewerblich genutzten bebauten Grundstücken gilt als Minderung des normalen Rohertrags die Minderung der Ausnutzung des Grundstücks. In diesen Fällen wird der Erlass nach Absatz 1 nur gewährt, wenn die Einziehung der Grundsteuer nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betriebs unbillig wäre.

(3) Wird nur ein Teil des Grundstücks eigengewerblich genutzt, so ist die Ertragsminderung für diesen Teil nach Absatz 2, für den übrigen Teil nach Absatz 1 zu bestimmen. In diesen Fällen ist für den ganzen Steuergegenstand ein einheitlicher Prozentsatz der Ertragsminderung nach dem Anteil der einzelnen Teile am Grundsteuerwert des Grundstücks zu ermitteln.

(4) Eine Ertragsminderung ist kein Erlassgrund, wenn sie für den Erlasszeitraum durch Fortschreibung des Grundsteuerwerts berücksichtigt werden kann oder bei rechtzeitiger Stellung des Antrags auf Fortschreibung hätte berücksichtigt werden können.

(1) Die Grundsteuer wird in Höhe von 25 Prozent erlassen, wenn bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft der tatsächliche Reinertrag des Steuergegenstandes um mehr als 50 Prozent gemindert ist und der Steuerschuldner die Minderung des tatsächlichen Reinertrags nicht zu vertreten hat. Beträgt die vom Steuerschuldner nicht zu vertretende Minderung des tatsächlichen Reinertrags 100 Prozent, ist die Grundsteuer abweichend von Satz 1 in Höhe von 50 Prozent zu erlassen. Der tatsächliche Reinertrag eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft ermittelt sich nach den Grundsätzen des § 236 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Bewertungsgesetzes für ein Wirtschaftsjahr. Er gilt als in dem Erlasszeitraum bezogen, in dem das für den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft maßgebliche Wirtschaftsjahr endet.

(2) Der Erlass nach Absatz 1 wird nur gewährt, wenn die Einziehung der Grundsteuer nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betriebs unbillig wäre. Ein Erlass nach Absatz 1 ist insbesondere ausgeschlossen, wenn für den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft nach § 4 Absatz 1, § 4 Absatz 3 oder § 13a des Einkommensteuergesetzes für dasjenige Wirtschaftsjahr ein Gewinn ermittelt wurde, das im Erlasszeitraum bei der Ermittlung des tatsächlichen Reinertrags nach Absatz 1 zugrunde zu legen ist.

(3) Eine Ertragsminderung ist kein Erlassgrund, wenn sie für den Erlasszeitraum durch Fortschreibung des Grundsteuerwerts berücksichtigt werden kann oder bei rechtzeitiger Stellung des Antrags auf Fortschreibung hätte berücksichtigt werden können.

Gründe

1

Die allein auf den Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

2

a) Die Klägerin möchte geklärt wissen:

"ob dem Grundstückseigentümer im Sinne überregionaler Vermittlungs-/Vermietungsbemühungen überregionale Zeitungsinserate und Internetangebote gleichzeitig zumutbar/zuzumuten sind (oder ob unter Berücksichtigung des Objektcharakters, des Marktsegments und der Marktsituation ein Vermietungsangebot in Internetportalen ausreicht),

ob in dem Fall, dass Vermietungsangebote in Internetportalen ausreichen, ein dauerhaftes Angebot in mindestens zwei Internetportalen erforderlich ist".

3

Diese Fragen zu § 33 Abs. 1 Satz 1 des Grundsteuergesetzes in der Fassung vom 7. August 1973 (BGBl I S. 965 - ) bedürfen - soweit sie überhaupt einer verallgemeinerbaren Antwort zugänglich sind - keiner Klärung in einem Revisionsverfahren.

4

Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtsfrage dann, wenn für die Entscheidung des vorinstanzlichen Gerichts eine konkrete fallübergreifende Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) von Bedeutung war, deren noch ausstehende höchstrichterliche Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten ist und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortbildung des Rechts geboten erscheint (stRspr; vgl. nur Beschluss vom 2. August 2006 - BVerwG 9 B 9.06 - NVwZ 2006, 1290). An einer Klärungsbedürftigkeit in diesem Sinne fehlt es, wenn sich die Antwort auf die Rechtsfrage ohne Weiteres aus dem Gesetz oder aufgrund in der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannter Rechtsgrundsätze ergibt. So liegen die Dinge hier.

5

Nach § 33 Abs. 1 Satz 1 GrStG in der am 31. Dezember 2007 außer Kraft getretenen, hier aber noch anwendbaren Fassung vom 7. August 1973 (BGBl I S. 965) wird bei Minderung um mehr als 20 vom Hundert des normalen Rohertrags des Steuergegenstandes bebauter Grundstücke die Grundsteuer in Höhe des Prozentsatzes erlassen, der vier Fünfteln des Prozentsatzes der Minderung entspricht, wenn der Steuerschuldner die Minderung des Rohertrags nicht zu vertreten hat. Insoweit fehlt den von der Beschwerde aufgeworfenen Fragen die grundsätzliche Bedeutung nicht schon deshalb, weil diese sich auf ausgelaufenes Recht beziehen. Denn offensichtlich stellen sie sich im Rahmen des geltenden Rechts in gleicher Weise wie bei der früheren Gesetzeslage (vgl. auch Beschluss vom 30. März 2005 - BVerwG 6 B 3.05 - juris Rn. 5 f.). Die Nachfolgeregelung des § 33 Abs. 1 Satz 1 GrStG (in der Fassung vom 19. Dezember 2008, BGBl I S. 2794) ist hinsichtlich des Merkmals des "Nichtvertretenmüssens" unverändert geblieben. Wann ein Steuerpflichtiger die Ertragsminderung gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 GrStG nicht zu vertreten hat, ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts jedoch geklärt und ergibt sich im Übrigen aus einer sachgerechten Auslegung der Vorschrift selbst.

6

Ein Steuerpflichtiger hat eine Ertragsminderung dann nicht zu vertreten, wenn sie auf Umständen beruht, die außerhalb seines Einflussbereiches liegen, d.h. wenn er die Ertragsminderung weder durch ein ihm zurechenbares Verhalten herbeigeführt hat noch ihren Eintritt durch geeignete und ihm zumutbare Maßnahmen hat verhindern können (Urteile vom 15. April 1983 - BVerwG 8 C 150.81 - BVerwGE 67, 123 <126> und vom 25. Juni 2008 - BVerwG 9 C 8.07 - Buchholz 401.4 § 33 GrStG Nr. 28 Rn. 18; vgl. auch Abschnitt 38 Abs. 2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über die Grundsteuer-Richtlinien 1978 sowie BTDrucks VI/3418 S. 95). Welche Umstände ein Steuerpflichtiger zu vertreten hat, ist durch Auslegung des § 33 Abs. 1 Satz 1 GrStG zu ermitteln. Insbesondere der Sinnzusammenhang, in den die Vorschrift hineingestellt ist, ergibt, dass die gesetzliche Ausgestaltung der Grundsteuer als ertragsunabhängige Objektsteuer eine Durchbrechung dieses Grundsatzes in Ausnahmefällen zulässt, in denen die Einziehung der unverkürzten Grundsteuer für den Abgabenpflichtigen nicht mehr zumutbar ist. Beruft sich der Steuerpflichtige auf eine wesentliche Ertragsminderung, so kann von einer die Grenze der Zumutbarkeit überschreitenden Belastung aber keine Rede sein, wenn der Steuerpflichtige selbst durch ein ihm zurechenbares Verhalten die Ursache für die Ertragsminderung herbeigeführt oder es unterlassen hat, den Eintritt der Ertragsminderung durch solche geeigneten Maßnahmen zu verhindern, die von ihm erwartet werden konnten (Urteile vom 15. April 1983 a.a.O. S. 126 f. und vom 25. Juni 2008 a.a.O. Rn. 19 f.). Ist die Ertragsminderung - wie hier - durch einen Leerstand des Objekts bedingt, so hat der Steuerpflichtige die Ertragsminderung dann nicht zu vertreten, wenn er sich nachhaltig um eine Vermietung der Räumlichkeiten zu einem marktgerechten Mietzins bemüht hat (Urteil vom 6. September 1984 - BVerwG 8 C 60.83 - Buchholz 401.4 § 33 GrStG Nr. 22 S. 18; BFH, Urteil vom 24. Oktober 2007 - II R 5/05 - BFHE 218, 396 <400 f.>; vgl. schon Abschnitt 38 Abs. 4 Satz 1 GrStR 1978; Moll, KStZ 1978, 86 <88>). Unter welchen Bedingungen dies der Fall ist, ist eine Frage des Einzelfalls, die sich einer allgemeingültigen Antwort entzieht. Ob der Steuerpflichtige nachhaltige Vermietungsbemühungen unternommen hat, ist jeweils unter den gegebenen Umständen zu prüfen. Im Einzelnen können etwa der Objektcharakter, der Objektwert, die angesprochene Marktstruktur bzw. das angesprochene Marktsegment sowie die Marktsituation vor Ort berücksichtigt werden (vgl. nur OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27. Juni 2011 - 9 B 16.10 - juris Rn. 22 ff.).

7

Die mit der Beschwerde aufgeworfenen Fragen zur Erforderlichkeit einer bestimmten Anzahl und Kombination von Zeitungs- oder Internetinseraten lassen sich danach nicht fallübergreifend beantworten (vgl. zu möglichen Kriterien, jeweils die Einzelfallabhängigkeit betonend Troll/Eisele, Grundsteuergesetz, 10. Aufl. 2010, § 33 Rn. 17; Puhl, KStZ 2010, 88 <89 f.>). Über die abstrakten Rechtssätze hinausweisende zusätzliche Erkenntnisse, die in dem erstrebten Revisionsverfahren gewonnen werden könnten, sind mit der Beschwerde nicht dargetan. Das gilt auch, soweit die Beschwerde es als klärungsbedürftig bezeichnet, ob Vermietungsbemühungen allein im Internet, gegebenenfalls in einem einzigen Internetportal, im Rahmen des § 33 Abs. 1 Satz 1 GrStG überhaupt ausreichen können. Dass es keinen Rechtssatz gibt, der dies von vornherein ausschließt, liegt aus den vorstehenden Gründen auf der Hand, ohne dass es dafür der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedarf. Der Sache nach zielt die Klägerin vielmehr auf die dem angefochtenen Urteil insoweit zu Grunde liegende rechtliche und tatsächliche Würdigung des Berufungsgerichts, ohne den fallübergreifenden Klärungsbedarf darzulegen (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Allein der Umstand, dass die hier in Frage stehende konkrete Fallkonstellation noch nicht Gegenstand einer höchstrichterlichen Entscheidung gewesen ist, begründet keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung.

8

b) Der weiteren Frage,

"ob und inwiefern ein Grundstückseigentümer im Rahmen seiner Vermarktungsmöglichkeiten verpflichtet ist, auf die Möglichkeit einer Sanierung nach den Wünschen der zukünftigen Mieter hinzuweisen",

kommt eine grundsätzliche Bedeutung schon deswegen nicht zu, weil sie sich dem Berufungsgericht nicht gestellt hat und deshalb in einem künftigen Revisionsverfahren nicht klärungsfähig ist. Das Oberverwaltungsgericht hat ausdrücklich dahinstehen lassen, ob die Klägerin in ihren Inseraten bzw. Anzeigen auf die Möglichkeit einer Sanierung des Objekts nach den Wünschen der zukünftigen Mieter hätte hinweisen müssen (UA S. 7). Rechtsfragen, die sich für die Vorinstanz nicht gestellt haben oder auf die sie nicht entscheidend abgehoben hat, können regelmäßig nicht zur Zulassung der Revision führen (Beschlüsse vom 21. September 1993 - BVerwG 2 B 109.93 - Buchholz 310 § 137 VwGO Nr. 181 S. 32 m.w.N. und vom 26. August 2013 - BVerwG 9 B 13.13 - juris Rn. 4 m.w.N.).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.