Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Urteil, 07. Juni 2010 - 4 K 311/10.NW

ECLI:ECLI:DE:VGNEUST:2010:0607.4K311.10.NW.0A
bei uns veröffentlicht am07.06.2010

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu Abfallentsorgungsgebühren.

2

Er ist Eigentümer einer Wohnung in der A-Straße in Pirmasens. Diese Wohnung war bis Ende Juli 2007 an die Familie A vermietet. Die Abfallentsorgungsgebühren für die Wohnung wurden auf Antrag des Klägers vom Beklagten nicht bei ihm als Grundstückseigentümer, sondern bei den Mietern der Wohnung angefordert.

3

Die Mieter zahlten die bestandskräftig festgesetzten Abfallentsorgungsgebühren nur zu einem geringen Teil. Deshalb setzte die Beklagte für den Haushalt A gegenüber dem Kläger als Gesamtschuldner mit zwei Bescheiden vom 09. September 2009 für den Zeitraum vom 01. Januar 2006 bis 31. Dezember 2006 Abfallentsorgungsgebühren in Höhe von 219 € und für den Zeitraum vom 01. Januar 2007 bis zum 31. Juli 2007 Abfallentsorgungsgebühren in Höhe von 113,75 € fest. Die Bescheide enthielten neben der Festsetzung der Abfallentsorgungsgebühren auch eine Zahlungsaufforderung an den Kläger. Infolge einer Teilzahlung der Familie A forderte die Beklagte von dem Kläger für den gesamten Zeitraum noch 278 € bis zum 12. Oktober 2009.

4

Dagegen legte der Kläger am 13. Oktober 2009 Widerspruch ein, den der Stadtrechtsausschuss der Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 12. Februar 2010, dem Kläger zugestellt am 25. Februar 2010, zurückwies.

5

Der Kläger hat am 25. März 2010 Klage erhoben. Er macht geltend, seine Inanspruchnahme als Eigentümer der Wohnung sei ermessensfehlerhaft. Herr A habe ihm gegenüber versichert, dass er zur Zahlung bereit sei. Dieser habe im Februar 2010 mit dem Sachbearbeiter der Beklagten eine Abrede dahingehend getroffen, dass der geforderte Betrag gestundet werde und ihm eingeräumt worden sei, die Schuld in monatlichen Raten zu 30 € zu erbringen. Herr A zahle die Raten seit Februar 2010 zurück und werde diese auch künftig tun.

6

Der Kläger beantragt,

7

die Bescheide der Beklagten vom 09. September 2009 und den Widerspruchsbescheid vom 12. Februar 2010 aufzuheben.

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Die Beklagte beantragt,

9

die Klage abzuweisen.

10

Sie führt aus, entgegen den Angaben des Klägers hätten die ehemaligen Mieter der Wohnung bisher keinerlei Zahlungen geleistet. Diese seien amtsbekannt pfandlos und hätten auch in Bezug auf ihre jetzige Wohnung die Abfallentsorgungsgebühren nicht bezahlt.

11

Der Kläger hat nach Eingang der Urteilsformel auf der Geschäftsstelle am 07. Juni 2010 mit Schriftsatz vom 08. Juni 2010, bei Gericht eingegangen am 10. Juni 2010, unter Vorlage von drei Kontoauszügen geltend gemacht, Herr A habe tatsächlich im Oktober 2009 mit der Beklagten eine Ratenzahlungsvereinbarung dergestalt getroffen, dass er künftig 30 € pro Monat auf die rückständigen Gebühren zahlen könne und dem seit März 2010 auch nachkomme.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird verwiesen auf die Schriftsätze der Beteiligten und die Verwaltungsakte der Beklagten. Diese Unterlagen waren Gegenstand der Beratung.

Entscheidungsgründe

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Die Klage kann keinen Erfolg haben.

14

Die Klage, über die das Gericht aufgrund des übereinstimmenden Verzichts der Beteiligten ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 101 Abs. 2 VwGO entscheiden konnte, ist gemäß § 42 Abs. 1 VwGO als Anfechtungsklage statthaft. Streitgegenstand des Verfahrens sind die beiden Bescheide vom 09. September 2009. Diese Gebührenbescheide sind als aus zwei selbstständigen Verwaltungsakten zusammengesetzte Bescheide mit entsprechend unterschiedlichen Regelungsgegenständen ausgestaltet. Sie enthalten zum einen die Festsetzung von Abfallentsorgungsgebühren gegenüber dem Kläger und zum anderen eine Zahlungsaufforderung (vgl. BVerwG, NVwZ 1984, 168; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09. Dezember 1993 - 1 A 10303/93.OVG -, ESOVG; OVG Thüringen, KStZ 2006, 78). Die Zahlungsaufforderung regelt als eigenständiger anfechtbarer Verwaltungsakt, wo, wann und wie die ausgewiesene Gebühr zu entrichten ist.

15

Die Kammer lässt ausdrücklich offen, ob die Klage insgesamt zulässig ist oder in dem Umfang, in dem die ehemaligen Mieter des Klägers inzwischen die rückständigen Abfallentsorgungsgebühren an die Beklagte gezahlt haben, nachträglich das Rechtsschutzbedürfnis weggefallen ist. Diese Tatsachen teilte der Kläger dem Gericht unter Vorlage von entsprechenden Dokumenten erst mit Schriftsatz vom 08. Juni 2010, bei Gericht eingegangen am 10. Juni 2010, mit, also zeitlich nach Übergabe der Urteilsformel auf die Geschäftsstelle am 07. Juni 2010. Durch die Teilerfüllung der damaligen Mieter des Klägers ist hinsichtlich der angefochtenen Zahlungsaufforderung in dem Umfang der Zahlung Erledigung „auf andere Weise“ im Sinne des hier über § 3 Abs. 1 Nr. 3 des Kommunalabgabengesetzes - KAG - anwendbaren § 124 Abs. 2 der Abgabenordnung - AO – eingetreten (s. Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Stand März 2010, § 124 Rdnr. 20). Es ist indessen strittig, ob dieser neue Sachvortrag, der erst nach Übergabe der Urteilsformel auf die Geschäftsstelle einging, vorliegend überhaupt Berücksichtigung finden kann (vgl. dazu einerseits BVerwG, DÖV 1977, 370: maßgeblich ist der Tag der Absendung der Entscheidung durch die Geschäftsstelle an die Beteiligten; andererseits Dolderer in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Auflage 2006, § 101 Rdnr. 44: zu berücksichtigen sind nur die Schriftsätze, die bis zum Eingang der unterschriebenen Urteilsformel auf der Geschäftsstelle eingegangen sind; offen gelassen von BVerwG, NVwZ 1989, 860; Ortloff/Riese in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand Juli 2009, § 101 Rdnr. 25: maßgebend ist der Zeitpunkt der Beratung). Diese Rechtsfrage bedarf hier jedoch keiner abschließenden Entscheidung, denn die Klage ist - sollte sie nicht teilweise unzulässig sein - jedenfalls insgesamt unbegründet. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten vom 09. September 2009 über die Erhebung von Abfallentsorgungsgebühren für das Anwesen A-Straße 1 in Pirmasens und der hierzu ergangene Widerspruchsbescheid des Stadtrechtsausschusses der Beklagten vom 12. Februar 2010 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

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Rechtsgrundlage für die Heranziehung des Klägers zu den Abfallentsorgungsgebühren für den Haushalt A sind § 7 Abs. 1 KAG sowie § 5 des Landesabfallwirtschafts- und Altlastengesetzes – LAbfWAG – i. V. m. der auf der Grundlage des § 2 Abs. 1 KAG ergangenen Satzung der Beklagten über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Abfallentsorgung vom 21. Dezember 2005 (AbfGebS), der Abfallwirtschaftssatzung vom 21. Dezember 2005 (AbfWS) und den Haushaltssatzungen für die Jahre 2006 und 2007.

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Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 KAG können die kommunalen Gebietskörperschaften als Gegenleistung für die Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen und Anlagen zur Deckung der Kosten Benutzungsgebühren erheben. Dementsprechend erhebt die Beklagte für die Nutzung ihrer Abfallentsorgungseinrichtung Benutzungsgebühren. Auf dieser Grundlage sind auch für die Inanspruchnahme der Abfallentsorgungseinrichtung der Beklagten durch den Haushalt A für das Jahr 2006 und für den Zeitraum vom 01. Januar 2007 bis 31. Juli 2007 Abfallentsorgungsgebühren angefallen.

18

Der Kläger kann als Eigentümer eines Anwesens als Gebührenschuldner herangezogen werden (1.) . Er kann als Gesamtschuldner sich nicht darauf berufen, dass seine ehemaligen Mieter vorrangig in Anspruch hätten genommen werden müssen (2) . Der Umstand, dass die Beklagte zuvor die Abfallentsorgungsgebühren von den Mietern des Klägers gefordert hatte, beinhaltete keinen Verzicht darauf, erforderlichenfalls später auf einen andern Gesamtschuldner zurückzugreifen (3.) . Schließlich führt die nachträgliche Teilerfüllung durch die ehemaligen Mieter des Klägers nicht zur Rechtswidrigkeit der beiden Bescheide (4.) .

19

1. Es ist nicht zu beanstanden, dass der Kläger als Eigentümer der fraglichen Wohnung für diese Abfallentsorgungsgebühren in Anspruch genommen wird. Gebührenschuldner ist gemäß § 2 Abs. 1 Satz 5 AbfGebS neben dem Mieter nämlich auch der Eigentümer eines an die Abfallentsorgungseinrichtung der Stadt angeschlossenen Grundstücks. § 2 Abs. 4 AbfGebS bestimmt, dass mehrere Gebührenschuldner als Gesamtschuldner haften.

20

Diese Regelung ist mit höherrangigem Recht vereinbar (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16. November 1995 - 12 A 11643/95.OVG -; BVerwG, Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 82; VG Neustadt, Urteil vom 13. November 2008 – 4 K 853/08.NW -). Die Heranziehung des Eigentümers stellt sich als zulässige Inhaltsbestimmung des Eigentums (Art. 14 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 GG) dar. Sie ist die finanzielle Fortsetzung der in § 13 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes - KrW-/AbfG - normierten Überlassungspflicht, denn auch der Grundstückseigentümer ist - ggf. neben seinen Mietern, Pächtern oder ähnlichen Nutzern - Abfallbesitzer (vgl. BVerwG, NJW 1989, 1295). Die damit bestehende Verantwortlichkeit des Grundstückseigentümers für den auf seinem Grundstück befindlichen und dort anfallenden Abfall stellt eine mit der wirtschaftlichen Nutzung seines Grundstücks verbundene Verpflichtung dar, die geeignet und erforderlich ist, um eine ordnungsgemäße Abfallentsorgung sicherzustellen. Der jeweilige Grundstückseigentümer hat es in der Hand, gegenüber seinem Mieter oder Pächter eine vertragliche Gestaltung zu wählen, die es ihm ermöglicht, sich selbst dann schadlos zu halten, wenn ihn der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträgerer (auch unerwartet) statt seines Mieters oder Pächters als Gebührenschuldner heranzieht. So besteht z.B. die Möglichkeit, durch Kautionshinterlegung oder Bürgschaft das Insolvenzrisiko zu verringern. Jedenfalls ist unter diesen Umständen das Risiko der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Mieters dem Rechtskreis des Grundstückseigentümers zuzurechnen und nicht von der Allgemeinheit zu tragen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 27. März 2007 - 7 A 10014/07.OVG -).

21

2. Der Einwand des Klägers, seine Inanspruchnahme sei ermessensfehlerhaft, da vorrangig die ehemaligen Mieter herangezogen werden müssten, greift nicht durch. Wie oben ausgeführt, haften der Kläger als Eigentümer und die Familie A als vormalige Mieter der Wohnung gemäß § 2 Abs. 4 AbfGebS als Gesamtschuldner.

22

Diese Bestimmung steht im Einklang mit den Vorschriften des KAG. Sie hat eine hinreichende Ermächtigungsgrundlage in § 2 Abs. 1 KAG. Danach muss die Satzung u.a. den Kreis der Abgabenschuldner regeln. Zur Bestimmung des Kreises der Abgabenschuldner gehört auch die Bestimmung über die Gesamtschuldnerschaft. Die Ermächtigung zur Anordnung der gesamtschuldnerischen Haftung ergibt sich aus § 3 Abs. 1 Nr. 2 KAG i.V.m. § 44 Abs. 1 der Abgabenordnung - AO -. Danach sind Personen, die nebeneinander dieselbe Leistung aus dem Steuerschuldverhältnis schulden oder für sie haften oder die zusammen zu einer Steuer zu veranlagen sind, Gesamtschuldner. Soweit nichts anderes bestimmt ist, schuldet jeder Gesamtschuldner die gesamte Leistung. Die Gesamtschuld ist folglich dadurch gekennzeichnet, dass der Gläubiger die Leistung von jedem Schuldner nach seinem Belieben ganz oder teilweise fordern kann, diese aber insgesamt nur einmal beanspruchen darf (s. § 421 BGB). Es steht dem Gläubiger frei, die Leistung ganz oder auch nur zu einem Teil von dem einen oder dem anderen oder von allen Schuldnern zu fordern. Erst die Erfüllung durch einen Gesamtschuldner wirkt auch für die übrigen Schuldner (§ 422 Abs. 1 Satz 1 BGB). Es ist dessen Aufgabe, im Innenverhältnis, d.h. gegenüber den anderen Gesamtschuldnern einen Ausgleich herbeizuführen (§ 426 Abs. 1 Satz 1 BGB).

23

Im Abgabenrecht als Teil des öffentlichen Rechts steht die Entscheidung, welcher von zwei grundsätzlich gleichrangigen Schuldnern in Anspruch genommen werden soll, im Auswahlermessen der Behörde, für das die allgemeinen Grundsätze des § 5 AO gelten (vgl. BFH, BB 1994, 1132). Danach hat die Finanzbehörde, sofern sie ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten. Dieses Ermessen ist sehr weit und wird im Wesentlichen nur durch das Willkürverbot beschränkt (s. BVerwG, NVwZ 1983, 222). Darlegungen zum Auswahlermessen sind bei der Erhebung von Abfallentsorgungsgebühren regelmäßig nicht erforderlich. Denn bei der Anforderung von solchen Gebühren handelt es sich um ein „Massengeschäft“, das einfach, schnell und, schon mit Rücksicht auf die erheblichen Kosten der Abfallentsorgung, effektiv abgewickelt werden muss. Auch bei der Erhebung der Abfallgebühren soll die in § 2 Abs. 4 AbfGebS angeordnete Gesamtschuldnerschaft dazu dienen, die Beklagte in den Stand zu setzen, den ihr geeignet erscheinenden Gesamtschuldner kurzerhand heranzuziehen. So gesehen bezweckt die Regelung ersichtlich Verwaltungsvereinfachung und Effizienz des Gesetzesvollzugs, nicht hingegen Schuldnerschutz (s. VGH Baden-Württemberg, VBlBW 1995, 147). Im Übrigen entfällt - mangels einer Auswahlmöglichkeit - eine Ausübung des Ermessens bei der Auswahl des in Anspruch zu Nehmenden, wenn die Steuer von demjenigen der Gesamtschuldner, der zunächst in Anspruch genommen wurde, aber nicht mehr zu erlangen ist (vgl. BFH, BFH/NV 1997, 2; Holzkämper in: Pump/Leibner, AO, Stand März 2009, § 44 Rdnr. 7).

24

Hiervon ausgehend nahm die Beklagte in sachgerechter Ausübung des ihr eröffneten Entscheidungsspielraumes zunächst allein die ehemaligen Mieter des Klägers für die im Zeitraum 01. Januar 2006 bis 31. Juli 2007 angefallenen Abfallentsorgungsgebühren in Anspruch. Die Mieter hatten jedoch bis zum Ergehen der Bescheide gegenüber dem Kläger im September 2009 nur einen geringen Teil der Schuld bezahlt. Infolge der bestehenden Gesamtschuldnerschaft war die Beklagte daher berechtigt, anstatt eines aufwendigen, erneut Kosten verursachenden und möglicherweise erfolglosen Vollstreckungsverfahrens gegen die ehemaligen Mieter des Klägers nunmehr den Kläger heranzuziehen.

25

3. Die Entscheidung, die Gebühren zunächst von den damaligen Mietern des Klägers zu fordern, beinhaltete keinen Verzicht darauf, erforderlichenfalls später auf einen anderen der Gesamtschuldner zurückzugreifen. Vielmehr übte die Beklagte das Auswahlermessen lediglich zunächst einmal in einer bestimmten Weise aus, was ein späteres anderweitiges Vorgehen nicht ausschloss. Jede andere Auffassung würde das oben dargestellte Wesen der Gesamtschuldnerschaft aushöhlen, das gerade darin besteht, die tatsächliche Realisierung des Anspruchs auch bei Leistungsunfähigkeit eines der Schuldner zu sichern. In Übereinstimmung damit bestimmt § 421 Satz 2 BGB, dass bis zur Bewirkung der ganzen Leistung sämtliche Schuldner verpflichtet bleiben. Hinzu kommt hier, dass es nicht im Ermessen der Beklagten steht, Abfallentsorgungsgebühren zu erheben oder nicht. Vielmehr trifft sie die Pflicht, tatsächlich bestehende Gebührenansprüche zu realisieren (vgl. § 5 LAbfWG und § 1 AbfGebS). Deshalb hat sie bei Gesamtschuldnerschaft grundsätzlich alle Möglichkeiten zur Durchsetzung des Abgabenanspruches zu nutzen und darf von der Inanspruchnahme eines - weiteren - Gesamtschuldners nicht allein schon deswegen - teilweise - absehen, weil diesem im Innenverhältnis ein Ausgleichsanspruch zusteht, dieser aber nicht realisiert werden kann. „Sicher“ vor einer Inanspruchnahme ist der einzelne Gesamtschuldner endgültig erst mit Eintritt der Festsetzungsverjährung (s. z.B. OVG Nordrhein-Westfalen, KStZ 1981, 111). Bis zu diesem Zeitpunkt - im vorliegenden Fall wäre das für die Abfallentsorgungsgebühr des Jahres 2006 der 01. Januar 2011 und für die Abfallentsorgungsgebühr des Jahres 2007 der 01. Januar 2012 (vgl. §§ 3 Abs. 1 Nr. 4 KAG, 169 Abs. 2 Nr. 2, 170 Abs. 1 AO) - kann sich daher die Heranziehung eines weiteren Gesamtschuldners nur in Ausnahmefällen als rechtswidrig erweisen. So liegt der Fall hier aber nicht.

26

Eine Anspruchsverwirkung ist nicht gegeben. Erforderlich wäre hierzu neben einem erheblichen Zeitablauf nach Entstehen des Anspruchs das Hinzukommen besonderer Umstände, die die Geltendmachung des Anspruchs als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen. Konkret wäre ein positives Verhalten der Beklagten festzustellen, aus dem der Kläger folgern durfte und tatsächlich abgeleitet hat, er müsse mit einer Heranziehung nicht mehr rechnen, und zusätzlich müsste sich der Pflichtige auf das Nichtbestehen des Anspruchs eingerichtet haben (zusammenfassend zur Verwirkung kommunalabgabenrechtlicher Ansprüche Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 8. Auflage 2007, § 19 Rdnr. 49 ff.).

27

Davon ausgehend scheidet hier eine Verwirkung schon deshalb aus, weil die Beklagte sich dem Kläger gegenüber nicht in einer Weise verhalten hat, die diesen schutzwürdig annehmen lassen durfte, sie werde den Gebührenanspruch nicht mehr geltend machen. Nachlässigkeiten bei der Rechtsverfolgung gegen einen Gesamtschuldner beseitigen grundsätzlich nicht - auch nicht teilweise - die Leistungspflicht des weiteren, nach dem Innenverhältnis ausgleichsberechtigten Gesamtschuldners. Sie führen ferner nicht zu einem Schadensersatzanspruch des später in Anspruch Genommenen gegen den Gläubiger (s. Grüneberg in: Palandt, BGB, 69. Auflage 2010, § 421 Rdrn. 12 m.w.N.).In besonderen Ausnahmefällen kann es allerdings rechtswidrig sein, einen weiteren Gesamtschuldner heranzuziehen, wenn der Gläubiger zunächst einen anderen Gesamtschuldner in Anspruch genommen hatte, dann aber bei der Durchsetzung dieser Forderung schuldhaft so lange zögerte, bis dieser zahlungsunfähig geworden war, und damit der später in Anspruch Genommene mangels Realisierbarkeit eines an sich gegebenen internen Ausgleichsanspruchs die gesamte Belastung endgültig zu tragen hätte (OVG Saarland, Beschluss vom 11. April 1991 – 1 W 21/91 -, juris m.w.N.). Das gilt insbesondere dann, wenn den Gläubiger die Pflicht traf, den weiteren Gesamtschuldner frühzeitig über das Bestehen der Schuld zu informieren, dem aber vorwerfbar nicht nachgekommen war. Entscheidend sind immer die Umstände des Einzelfalls.

28

In dieser Sicht ist festzustellen, dass es eine Regelung des Inhalts, der Grundstückseigentümer sei von Amts wegen über Rückstände des Mieters bei der Begleichung von Abfallentsorgungsgebühren zu unterrichten, nicht gibt (vgl. hierzu auch BVerwG, DVBl. 1987, 634 zum Grundsteuerrecht). Nach den satzungsrechtlichen Vorgaben der Beklagten hat der jeweilige Eigentümer die Wahl, ob er als Grundstückseigentümer die für das Anwesen anfallenden Abfallentsorgungsgebühren selbst entrichtet und sie dann über die Nebenkosten auf seine Mieter umlegt, oder ob der jeweilige Mieter vom Beklagten unmittelbar veranlagt werden soll (s. § 2 Abs. 1 Satz 4 AbfGebS). Lässt der Eigentümer seine Mieter unmittelbar zu Abfallentsorgungsgebühren veranlagen, so verzichtet er aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung auf die mögliche Kontrolle der Zahlungsvorgänge. Dieser freiwillige Verzicht ist nicht mit einer entsprechenden umfassenden Informationspflicht seitens der Beklagten verbunden, die in diesem Massegeschäft von ihm auch kaum erwartet werden kann. Vielmehr fällt es bei dieser Vorgehensweise in die Obliegenheit des Eigentümers, jedenfalls bei Beendigung eines Mietverhältnisses bei der Beklagten etwaige Abgabenrückstände zu erfragen, um so diese Rückstände in der Endabrechnung berücksichtigen und gegebenenfalls aus einer Kaution auszugleichen zu können.

29

4. Soweit der Kläger mit Schriftsatz vom 08. Juni 2010, bei Gericht eingegangen am 10. Juni 2010, darauf hingewiesen hat, dass Herr A im Oktober 2009 mit der Beklagten eine Ratenzahlungsvereinbarung getroffen habe und seit März 2010 Raten von 30 € pro Monat auf die rückständigen Gebühren zahle, rechtfertigt dies ungeachtet der bereits in der Zulässigkeit der Klage angesprochenen Problematik, ob dieser neue Sachvortrag, der erst nach Übergabe der Urteilsformel auf die Geschäftsstelle einging, hier überhaupt zu berücksichtigen oder als verspätet zurückzuweisen ist, keine andere Beurteilung. Selbst wenn man auf den Zeitpunkt der Absendung der Entscheidung abstellt und die neuen Tatsachen in die Würdigung mit einbezieht, führt der neue Vortrag nicht zu einer (nachträglichen) Fehlerhaftigkeit der angefochtenen Bescheide. Der Kläger kann sich weder auf die im Oktober 2009 zwischen der Beklagten und den damaligen Mietern des Klägers geschlossene Ratenzahlungsvereinbarung berufen (a.) noch ergibt sich aus den inzwischen erfolgten Teilzahlungen der Mieter eine teilweise Rechtswidrigkeit der streitgegenständlichen Bescheide (b.) .

30

a. Die Ratenzahlungsvereinbarung zwischen den ehemaligen Mietern des Klägers und der Beklagten wirkt als „andere Tatsache“ im Sinne des § 44 Abs. 2 Satz 3 AO nur für den Gesamtschuldner, in dessen Person sie eintritt, hier also den Mietern des Klägers. Der in § 44 Abs. 2 Satz 3 AO zum Ausdruck kommende Grundsatz der Einzelwirkung beruht auf der Selbständigkeit der Forderungen trotz bestehender Tilgungsgemeinschaft (Koenig in: Pahlke/Koenig, AO, 2. Auflage 2009, § 44 Rdnr. 19). Die Forderung gegen den einzelnen Schuldner kann sich deshalb unterschiedlich entwickeln. Einzelwirkung entfalten danach z.B. der Erlass (§ 3 Abs. 1 Nr. 5 KAG i.V.m. § 227 AO), die Stundung (§ 3 Abs. 1 Nr. 5 KAG i.V.m. § 222 AO) oder die Niederschlagung (§ 3 Abs. 1 Nr. 6 KAG i.V.m. § 261 AO). Da die Ratenzahlung eine besondere Form der Stundung ist (s. Praxis der Kommunalverwaltung RhPf, § 14 KAG, Rdnr. 2), unterfällt sie ebenfalls dem Anwendungsbereich des § 44 Abs. 2 Satz 3 AO. Es ist daher für das vorliegende Verfahren unbeachtlich, dass dem Stadtrechtsausschuss zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die Ratenzahlungsvereinbarung vom Oktober 2009 nicht bekannt war.

31

b. Aus den inzwischen erfolgten Teilzahlungen der ehemaligen Mieter des Klägers ergibt sich ebenfalls keine teilweise Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide. Allerdings begründen die Ratenzahlungen eine Teilerfüllung der streitbefangenen Gebührenforderung. Denn gemäß § 44 Abs. 2 Satz 1 AO wirkt die Erfüllung durch einen Gesamtschuldner auch für die übrigen Schuldner. Dies gilt auch für eine teilweise Erfüllung (BFHE 165, 307). Der Einwand der Erfüllung ist als rechtsvernichtende Einwendung im Prozess von Amts wegen zu beachten; die ihm beikommende schuldtilgende Wirkung setzt sich als Rechtsgrund für den Bestand des Güteraustauschs fort (Dennhardt in: Bamberger/Roth, BeckOK BGB, Stand Mai 2010, § 362 Rdnr. 3). Erfüllung tritt ein, wenn die geschuldete Leistung bewirkt wird (s. § 362 Abs. 1 BGB). Vorliegend haben die ehemaligen Mieter der Kläger zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts von den noch geforderten 278 € ausweislich der vorgelegten Kontoauszüge zumindest in den Monaten März, April und Juni 2010 jeweils 30 € an die Beklagte überwiesen, womit sich die Restforderung noch auf 188 € beläuft (bei einer Zahlung auch im Monat Mai 2010 nur noch 158 €). Es ist somit nach Zustellung des Widerspruchsbescheids Teilerfüllung mindestens in Höhe von 90 € eingetreten.

32

Die Zahlungen der Mieter führen auch im Rechtsverhältnis der hier Verfahrensbeteiligten zu einer Teilerfüllung der Abfallgebühren(haupt-)schuld. Diese Teilerfüllung führt indessen lediglich dazu, dass die gegen den Kläger geltend gemachte Gebührenforderung in Höhe von 278 € in dem Umfang, in dem sie inzwischen erfüllt worden ist, nicht mehr gegen diesen vollstreckt werden kann.

33

Wie oben ausgeführt, enthalten die angefochtenen Bescheide vom 09. September 2009 zwei anfechtbare Regelungen: zum einen die Festsetzung von Abfallentsorgungsgebühren gegenüber dem Kläger und zum anderen eine Zahlungsaufforderung. Für die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Festsetzung ist der vom Kläger geltend gemachte (Teil-)Erfüllungseinwand ohne Belang. Denn die Gebührenfestsetzung bildet lediglich den Rechtsgrund für die Leistung. Dieser Rechtsgrund entfällt nicht mit der Erfüllung des Gebührenanspruchs. Auch nach der Erfüllung des Abgabenanspruchs behält vielmehr der die Abgabe festsetzende Bescheid seine Funktion. Er bildet den Rechtsgrund für das Behaltendürfen der Leistung. Daraus ergibt sich als Konsequenz, dass eine Erfüllung die Rechtmäßigkeit der Gebührenfestsetzung nicht berührt und folglich insoweit im Anfechtungsprozess unbeachtlich ist (vgl. BVerwG, NVwZ 1984, 168; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09. Dezember 1993 - 1 A 10303/93.OVG -, ESOVG).

34

Für die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Zahlungsaufforderung wäre der vom Kläger geltend gemachte (Teil-)Erfüllungseinwand nach Auffassung der Kammer dagegen nur dann von Relevanz, wenn die (Teil-)Erfüllung bereits zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids eingetreten gewesen wäre. Voraussetzung für den Erfolg einer Anfechtungsklage ist, dass der Kläger im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung einen Anspruch auf Aufhebung des angefochtenen Bescheids hat. Ob dies der Fall ist, lässt sich nicht allgemein nach prozessrechtlichen Regeln beantworten, sondern bestimmt sich nach dem jeweils anzuwendenden materiellen Recht (s. z.B. BVerwG, DVBl 2008, 392). Die Festsetzung einer Abfallentsorgungsgebühr erfolgt durch Gebührenbescheid. Ein Gebührenbescheid ist ein belastender Verwaltungsakt. Wie bei jedem belastenden Verwaltungsakt beurteilt sich dessen Rechtmäßigkeit, da keine gesetzliche Vorschrift etwas Abweichendes bestimmt, grundsätzlich nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung. Da Gebührenbescheid und Widerspruchsbescheid als einheitliche Verwaltungsentscheidung anzusehen sind, ist für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts auf den Zeitpunkt des Ergehens des Widerspruchsbescheids abzustellen (vgl. Wolff in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Auflage 2006, § 113 Rdnr. 101 und BVerwGE 78, 125, 126 zum Erschließungsbeitragsrecht; VG Schwerin, Urteil vom 20. April 2006 - 4 A 2543/03 -, juris zum Abfallgebührenrecht). Denn es ist die Aufgabe des Gerichts, im Anfechtungsprozess die Rechtmäßigkeit einer getroffenen Behördenentscheidung zu überprüfen und eine rechtswidrig getroffene Entscheidung aufzuheben. Folglich hat eine Änderung der Sach- und Rechtslage nach der letzten Behördenentscheidung auf die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts grundsätzlich keinen Einfluss. Etwas anderes gilt ausnahmsweise dann, wenn die Rechtswidrigkeit auf einem Fehler beruht, für den eine Heilungsmöglichkeit besteht und die Heilung noch während des Gerichtsverfahrens vorgenommen wurde (wie z.B. das nachträgliche In-Kraft-Treten einer Satzung, s. z.B. BVerwG, NVwZ 1991, 360; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11. März 2010 - 2 S 2425/09 -, juris). In diesem Fall führt die Heilung zu einer im Gerichtsverfahren zugunsten der Behörde zu berücksichtigenden Veränderung der tatsächlichen oder rechtlichen Umstände, die die Rechtfertigung des Verwaltungsakts betreffen (s. Emmenegger in: HK-Verwaltungsrecht, 2. Auflage 2010, § 113 Rdnr. 28 m.w.N.). Da diese Ausnahme hier nicht eingreift, bleibt es bei dem Zeitpunkt der Zustellung des Widerspruchsbescheids am 25. Februar 2010.

35

Zu diesem Zeitpunkt war eine Teilerfüllung durch die damaligen Mieter des Klägers noch nicht erfolgt, denn die im Klageverfahren vorgelegten Kontoauszüge belegen lediglich die Aufnahme der Zahlungen ab dem Monat März 2010. Die Frage, ob die nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erfolgten Ratenzahlungen der ehemaligen Mieter des Klägers gleichwohl im Prozess zu berücksichtigen sind, ist nach Auffassung der Kammer zu verneinen. (Teil-) Zahlungen eines anderen Gesamtschuldners nach Abschluss eines Verwaltungsverfahrens und damit nach dem maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung führen nicht zur (teilweisen) Rechtswidrigkeit des von dem klagenden Gesamtschuldner angefochtenen Bescheids in Bezug auf die Zahlungsaufforderung (vgl. BFH/NV 2008, 526 und BStBl II 1981, 138 zu Zahlungen eines Haftungsschuldners vor und nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens und deren Berücksichtigung im Anfechtungsprozess des anderen in Anspruch genommenen Haftungsschuldners gegen den Haftungsbescheid).

36

Gegen diese Annahme spricht nicht die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 03. Juni 1983 (NVwZ 1984, 168; s. auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09. Dezember 1993 - 1 A 10303/93.OVG -, ESOVG). Darin hat das BVerwG ausgeführt, eine selbstständig anfechtbare Zahlungsaufforderung werde bei einer wirksamen Aufrechnung - diese erzeugt erfüllungsgleiche Wirkung - rechtswidrig, und zwar auch dann, wenn die Aufrechnungserklärung - die nach § 44 Abs. 2 Satz 2 AO auch Gesamtwirkung für die übrigen Gesamtschuldner hat - erstnach Erlass des Bescheides abgegeben werde. Zur Begründung verweist das BVerwG darauf, dass eine Aufrechnung gemäß § 389 BGB auf den Zeitpunkt der Aufrechnungslage (Erfüllbarkeit des Hauptanspruchs, Fälligkeit der Gegenforderung) zurückwirke. Eine solche Rückwirkung hat die (Teil-)Erfüllung des Anspruchs indessen nicht. Das Schuldverhältnis erlischt hier erst mit Bewirkung der geschuldeten Leistung (§ 362 Abs. 1 BGB).

37

Der Kläger erleidet infolge der Nichtberücksichtigung der Teilerfüllung im Prozess auch keine weitergehenden Nachteile. Denn die Teilerfüllung der Gebührenschuld durch seine ehemaligen Mieter hat gleichwohl die Wirkungen des § 44 Abs. 2 Satz 1 AO. Die Beklagte ist daher nicht mehr befugt, im Falle des Eintritts der Bestandskraft der beiden Bescheide vom 09. September 2009 gegenüber dem Kläger aus den Bescheiden zu vollstrecken, soweit Erfüllungswirkung eingetreten ist.

38

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

39

Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO.

40

Beschluss

41

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 278 € festgesetzt (§§ 52 Abs. 1, 63 Abs. 2 GKG).

42

Die Festsetzung des Streitwertes kann nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG mit derBeschwerde angefochten werden; hierbei bedarf es nicht der Mitwirkung eines Bevollmächtigten.

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2 Veröffentlichung(en) in unserer Datenbank zitieren Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Urteil, 07. Juni 2010 - 4 K 311/10.NW.

WEG: Abfallentsorgungsgebühren

28.08.2010

Wohnungseigentümer haftet - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
Immobilienrecht
1 Artikel zitieren Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Urteil, 07. Juni 2010 - 4 K 311/10.NW.

WEG: Abfallentsorgungsgebühren

28.08.2010

Wohnungseigentümer haftet - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
Immobilienrecht

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Urteil, 07. Juni 2010 - 4 K 311/10.NW zitiert 22 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 14


(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der All

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 101


(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden. (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 68 Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts


(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Geri

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 42


(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden. (2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 362 Erlöschen durch Leistung


(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird. (2) Wird an einen Dritten zum Zwecke der Erfüllung geleistet, so finden die Vorschriften des § 185 Anwendung.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 426 Ausgleichungspflicht, Forderungsübergang


(1) Die Gesamtschuldner sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Kann von einem Gesamtschuldner der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt werden, so ist der Ausfall von den übrigen zu

Abgabenordnung - AO 1977 | § 227 Erlass


Die Finanzbehörden können Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder zum Teil erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre; unter den gleichen Voraussetzungen können bereits entrichtete Beträge erstattet oder an

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 389 Wirkung der Aufrechnung


Die Aufrechnung bewirkt, dass die Forderungen, soweit sie sich decken, als in dem Zeitpunkt erloschen gelten, in welchem sie zur Aufrechnung geeignet einander gegenübergetreten sind.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 421 Gesamtschuldner


Schulden mehrere eine Leistung in der Weise, dass jeder die ganze Leistung zu bewirken verpflichtet, der Gläubiger aber die Leistung nur einmal zu fordern berechtigt ist (Gesamtschuldner), so kann der Gläubiger die Leistung nach seinem Belieben von j

Abgabenordnung - AO 1977 | § 44 Gesamtschuldner


(1) Personen, die nebeneinander dieselbe Leistung aus dem Steuerschuldverhältnis schulden oder für sie haften oder die zusammen zu einer Steuer zu veranlagen sind, sind Gesamtschuldner. Soweit nichts anderes bestimmt ist, schuldet jeder Gesamtschuldn

Abgabenordnung - AO 1977 | § 5 Ermessen


Ist die Finanzbehörde ermächtigt, nach ihrem Ermessen zu handeln, hat sie ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten.

Abgabenordnung - AO 1977 | § 124 Wirksamkeit des Verwaltungsakts


(1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 422 Wirkung der Erfüllung


(1) Die Erfüllung durch einen Gesamtschuldner wirkt auch für die übrigen Schuldner. Das Gleiche gilt von der Leistung an Erfüllungs statt, der Hinterlegung und der Aufrechnung. (2) Eine Forderung, die einem Gesamtschuldner zusteht, kann nicht von

Abgabenordnung - AO 1977 | § 222 Stundung


Die Finanzbehörden können Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder teilweise stunden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. D

Abgabenordnung - AO 1977 | § 261 Niederschlagung


Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis dürfen niedergeschlagen werden, wenn zu erwarten ist, dass1.die Erhebung keinen Erfolg haben wird oder2.die Kosten der Erhebung außer Verhältnis zu dem zu erhebenden Betrag stehen werden.

Referenzen - Urteile

Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Urteil, 07. Juni 2010 - 4 K 311/10.NW zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Urteil, 07. Juni 2010 - 4 K 311/10.NW zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 11. März 2010 - 2 S 2425/09

bei uns veröffentlicht am 11.03.2010

Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 23. September 2009 - 2 K 1438/09 - geändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden

Referenzen

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird.

(2) Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist.

(3) Ein nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Personen, die nebeneinander dieselbe Leistung aus dem Steuerschuldverhältnis schulden oder für sie haften oder die zusammen zu einer Steuer zu veranlagen sind, sind Gesamtschuldner. Soweit nichts anderes bestimmt ist, schuldet jeder Gesamtschuldner die gesamte Leistung.

(2) Die Erfüllung durch einen Gesamtschuldner wirkt auch für die übrigen Schuldner. Das Gleiche gilt für die Aufrechnung und für eine geleistete Sicherheit. Andere Tatsachen wirken nur für und gegen den Gesamtschuldner, in dessen Person sie eintreten. Die Vorschriften der §§ 268 bis 280 über die Beschränkung der Vollstreckung in den Fällen der Zusammenveranlagung bleiben unberührt.

Schulden mehrere eine Leistung in der Weise, dass jeder die ganze Leistung zu bewirken verpflichtet, der Gläubiger aber die Leistung nur einmal zu fordern berechtigt ist (Gesamtschuldner), so kann der Gläubiger die Leistung nach seinem Belieben von jedem der Schuldner ganz oder zu einem Teil fordern. Bis zur Bewirkung der ganzen Leistung bleiben sämtliche Schuldner verpflichtet.

(1) Die Erfüllung durch einen Gesamtschuldner wirkt auch für die übrigen Schuldner. Das Gleiche gilt von der Leistung an Erfüllungs statt, der Hinterlegung und der Aufrechnung.

(2) Eine Forderung, die einem Gesamtschuldner zusteht, kann nicht von den übrigen Schuldnern aufgerechnet werden.

(1) Die Gesamtschuldner sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Kann von einem Gesamtschuldner der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt werden, so ist der Ausfall von den übrigen zur Ausgleichung verpflichteten Schuldnern zu tragen.

(2) Soweit ein Gesamtschuldner den Gläubiger befriedigt und von den übrigen Schuldnern Ausgleichung verlangen kann, geht die Forderung des Gläubigers gegen die übrigen Schuldner auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden.

Ist die Finanzbehörde ermächtigt, nach ihrem Ermessen zu handeln, hat sie ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten.

Schulden mehrere eine Leistung in der Weise, dass jeder die ganze Leistung zu bewirken verpflichtet, der Gläubiger aber die Leistung nur einmal zu fordern berechtigt ist (Gesamtschuldner), so kann der Gläubiger die Leistung nach seinem Belieben von jedem der Schuldner ganz oder zu einem Teil fordern. Bis zur Bewirkung der ganzen Leistung bleiben sämtliche Schuldner verpflichtet.

(1) Personen, die nebeneinander dieselbe Leistung aus dem Steuerschuldverhältnis schulden oder für sie haften oder die zusammen zu einer Steuer zu veranlagen sind, sind Gesamtschuldner. Soweit nichts anderes bestimmt ist, schuldet jeder Gesamtschuldner die gesamte Leistung.

(2) Die Erfüllung durch einen Gesamtschuldner wirkt auch für die übrigen Schuldner. Das Gleiche gilt für die Aufrechnung und für eine geleistete Sicherheit. Andere Tatsachen wirken nur für und gegen den Gesamtschuldner, in dessen Person sie eintreten. Die Vorschriften der §§ 268 bis 280 über die Beschränkung der Vollstreckung in den Fällen der Zusammenveranlagung bleiben unberührt.

Die Finanzbehörden können Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder zum Teil erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre; unter den gleichen Voraussetzungen können bereits entrichtete Beträge erstattet oder angerechnet werden.

Die Finanzbehörden können Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder teilweise stunden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. Die Stundung soll in der Regel nur auf Antrag und gegen Sicherheitsleistung gewährt werden. Steueransprüche gegen den Steuerschuldner können nicht gestundet werden, soweit ein Dritter (Entrichtungspflichtiger) die Steuer für Rechnung des Steuerschuldners zu entrichten, insbesondere einzubehalten und abzuführen hat. Die Stundung des Haftungsanspruchs gegen den Entrichtungspflichtigen ist ausgeschlossen, soweit er Steuerabzugsbeträge einbehalten oder Beträge, die eine Steuer enthalten, eingenommen hat.

Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis dürfen niedergeschlagen werden, wenn zu erwarten ist, dass

1.
die Erhebung keinen Erfolg haben wird oder
2.
die Kosten der Erhebung außer Verhältnis zu dem zu erhebenden Betrag stehen werden.

(1) Personen, die nebeneinander dieselbe Leistung aus dem Steuerschuldverhältnis schulden oder für sie haften oder die zusammen zu einer Steuer zu veranlagen sind, sind Gesamtschuldner. Soweit nichts anderes bestimmt ist, schuldet jeder Gesamtschuldner die gesamte Leistung.

(2) Die Erfüllung durch einen Gesamtschuldner wirkt auch für die übrigen Schuldner. Das Gleiche gilt für die Aufrechnung und für eine geleistete Sicherheit. Andere Tatsachen wirken nur für und gegen den Gesamtschuldner, in dessen Person sie eintreten. Die Vorschriften der §§ 268 bis 280 über die Beschränkung der Vollstreckung in den Fällen der Zusammenveranlagung bleiben unberührt.

(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird.

(2) Wird an einen Dritten zum Zwecke der Erfüllung geleistet, so finden die Vorschriften des § 185 Anwendung.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 23. September 2009 - 2 K 1438/09 - geändert. Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin wendet sich gegen ihre Heranziehung zu einem Erschließungsbeitrag.
Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks ... ... (FlstNr. ...) in Stuttgart-..., das ihr im Rahmen eines Umlegungsverfahrens nach §§ 45 ff. BauGB zugeteilt wurde. Das Grundstück befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplans "..." der Beklagten vom 18.2.2002. Der am 25.7.2002 in Kraft getretene Bebauungsplan umfasst ein bei seiner Aufstellung im Wesentlichen unbebautes Gebiet nordöstlich der ... und der .... Zur Erschließung des Gebiets weist er eine im Westen von der ... abzweigende und im Osten mit einer Wendeplatte endende Straße ("...") aus, von der in ihrem westlichen Bereich eine weitere Straße ("...") abzweigt, die nach ca. 70 m mit einem Wendehammer endet. Das Grundstück der Klägerin grenzt nach Südwesten an diesen Wendehammer.
Mit Bescheid vom 4.10.2007 wurde die Klägerin für ihr Grundstück zu einem Erschließungsbeitrag in Höhe von 28.308,78 EUR für die Herstellung der Erschließungsanlage "..." herangezogen. Die Beklagte stützte den Bescheid auf ihre am 15.12.2006 in Kraft getretene Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen vom 7.12.2006. In der Satzung ist u.a. Folgendes bestimmt:
§ 1 Erhebung von Erschließungsbeiträgen
Die Landeshauptstadt Stuttgart erhebt Erschließungsbeiträge nach den Vorschriften des KAG und dieser Satzung für öffentliche
1. zum Anbau bestimmte Straßen und Plätze (Anbaustraßen),
2. zum Anbau bestimmte, aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbare Wege (Wohnwege).
§ 2 Umfang der Erschließungsanlagen
(1) Beitragsfähig sind die Erschließungskosten für:
10 
1. Anbaustraßen
11 
a) bei einer durch Bebauungsplan festgesetzten Geschossflächenzahl bis 0,7 oder bei fehlender Festsetzung einer Geschossflächenzahl bis zu einer zulässigen Bebauung von 2 Vollgeschossen
12 
bis zu einer Breite von 12 m bei nur einseitiger Bebaubarkeit bis 9 m
13 
b) bei einer durch Bebauungsplan festgesetzten Geschossflächenzahl über 0,7 bis 1,2 oder bei fehlender Festsetzung einer Geschossflächenzahl bis zu einer zulässigen Bebauung von über 2 bis 4 Vollgeschossen
14 
bis zu einer Breite von 16 m bei nur einseitiger Bebaubarkeit bis 12 m
15 
c) bei einer durch Bebauungsplan festgesetzten Geschossflächenzahl über 1,2 oder bei fehlender Festsetzung einer Geschossflächenzahl bis zu einer zulässigen Bebauung von mehr als 4 Vollgeschossen bis zu einer Breite von 20 m bei nur einseitiger Bebaubarkeit bis 15 m
16 
2. Wohnwege bis zu einer Breite von 5 m
17 
18 
§ 4 Anteil der Stadt
19 
Die Stadt trägt 5 vom Hundert, bei Treppenwegen 15 vom Hundert der beitragsfähigen Erschließungskosten.
20 
Gegen den Beitragsbescheid legte die Klägerin Widerspruch ein und brachte zur Begründung vor, die Berechnung des umlagefähigen Erschließungsaufwands sei nicht nachvollziehbar. Die Erhebung des Erschließungsbeitrags widerspreche dem im Rahmen des Umlegungsverfahrens verfassten Schreiben der Beklagten vom 2.8.2004, in dem es heiße, dass die neuen Grundstücke hinsichtlich des Grunderwerbsaufwands insoweit erschließungsbeitragsfrei zugeteilt würden, als die Erschließungsflächen unentgeltlich in der Umlegung erbracht würden. Im Rahmen der Umlegung sei das ihr zugeteilte Grundstück FlstNr. ... neu gebildet worden. Das ebenfalls neu gebildete und im Bebauungsplan als öffentliche Grünfläche ausgewiesene Grundstück FlstNr. ... habe sie unentgeltlich in das Umlegungsverfahren eingebracht. Bei der ... handle es sich um eine historische Straße, für die nach § 242 Abs. 1 in Verbindung mit § 128 BauGB kein Erschließungsbeitrag mehr erhoben werden könne. Die ... sei bereits im Jahre 1834 vorhanden gewesen und habe früher die Direktverbindung zwischen ... und Stuttgart dargestellt. Erst Mitte der 1980er Jahre sei sie von der heutigen ... abgetrennt und nach und nach zurückgebaut worden, womit sie ihren früheren Status als Haupt- und Durchgangsverkehrsstraße verloren habe. Es liege auch keine beitragspflichtige Erweiterung oder Verbesserung vor, vielmehr sei die ... zurückgebaut worden. Eine erstmalige Herstellung liege somit nicht vor.
21 
Mit Bescheid vom 11.3.2009 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Zur Begründung führte sie aus, die durch die Umlegung entstandenen neuen Grundstücke seien nur hinsichtlich des Grunderwerbsaufwands erschließungsbeitragsfrei zugeteilt worden. Dementsprechend sei kein Grunderwerbsaufwand in die beitragsfähigen Erschließungskosten einbezogen worden. Die Klägerin habe in die Umlegung das 1.444 m 2 große Grundstück FlstNr. ... eingebracht, dessen Wert ausgehend von einem Preis von 300 EUR/m 2 mit 433.200 EUR bewertet worden sei. Zugeteilt worden sei ihr das 1.004 m 2 große Grundstück FlstNr. ..., dessen Wert ausgehend von einem Preis von 530 EUR/m 2 mit 532.120 EUR angenommen worden sei. Die Differenz zwischen dem Wert des Einwurfs- und dem Wert des Zuteilungsgrundstück in Höhe von 98.920 EUR sei von der Klägerin zum Ausgleich des sogenannten Umlegungsvorteils an die Stadt bezahlt worden. Bei den Zuteilungsverhandlungen würden Aussagen über künftige Erschließungsbeiträge nicht gemacht. Es werde lediglich erwähnt, dass durch den von allen Umlegungsbeteiligten zu erbringenden Flächenabzug, der im vorliegenden Fall 19,6 % ausgemacht habe, die neuen Grundstücke hinsichtlich des Grunderwerbsaufwands erschließungsbeitragsfrei zugeteilt würden. Die im Schreiben der Stadt gemachte Aussage beziehe sich damit ausdrücklich auf den Grunderwerbsaufwand. Die beitragsfähigen Erschließungskosten seien auf der Grundlage der maßgeblichen Beitragssatzung vom 7.12.2006 und den dort ausgewiesenen Einheitssätzen korrekt ermittelt worden. Der Eigenanteil der Stadt von 5 % ergebe sich aus § 4 der Satzung. Bei der ... handle es sich nicht um eine historische Straße im erschließungsbeitragsrechtlichen Sinn. Voraussetzung für das Vorliegen einer solchen Straße sei eine fertige Ortsstraße, deren Entwicklung vor dem 1.1.1873 hinsichtlich ihres Ausbau- und Verkehrszustands für den innerörtlichen Verkehr von Haus zu Haus und für den regelmäßigen Anbau im Wesentlichen abgeschlossen gewesen sei. Darüber hinaus sei erforderlich, dass an dieser Anbaustraße schon in nennenswertem Umfang angebaut worden sei. Hieran fehle es im vorliegenden Fall, da etwaige Vorgängerstraßen der abgerechneten Erschließungsanlage überörtliche Verbindungsstraßen im Außenbereich und nicht innerörtliche Anbaustraßen gewesen seien. Seit dem Inkrafttreten der neuen allgemeinen Bauordnung am 1.1.1873 hätten neue zum Anbau bestimmte Ortsstraßen nur noch aufgrund und nach Maßgabe eines Ortsbau- oder Bebauungsplans entstehen können. Die ... und die ... seien aber erstmals durch den Bebauungsplan "..." festgesetzt worden. Vor dem Straßenausbau entsprechend dem Bebauungsplan habe es sich bei der ... um eine ca. 5 m breite Straße ohne tragfähigen Unterbau sowie ohne Straßenentwässerung und Straßenbeleuchtung gehandelt.
22 
Die Klägerin hat am 14.4.2009 beim Verwaltungsgericht Stuttgart Klage erhoben mit dem Antrag, den Erschließungsbeitragsbescheid der Beklagten vom 4.10.2007 sowie den Widerspruchsbescheid vom 11.3.2009 aufzuheben. Zur Begründung hat sie, wie schon im Widerspruchsverfahren, vorgebracht, dass ihr von der Beklagten im Rahmen des Umlegungsverfahrens zugesichert worden sei, dass sie keinen Erschließungsbeitrag zu bezahlen habe.
23 
Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt und sich zur Begründung auf ihren Widerspruchsbescheid bezogen.
24 
Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 23.9.2009 den Erschließungsbeitragsbescheid der Beklagten vom 4.10.2007 sowie deren Widerspruchsbescheid vom 11.3.2009 aufgehoben und zur Begründung ausgeführt, die angefochtenen Bescheide seien rechtswidrig, da sie sich nicht auf eine gültige Erschließungsbeitragssatzung stützen könnten. § 23 Abs. 1 KAG in der zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses gültigen Fassung vom 17.3.2005, wonach der Beitragsberechtigte mindestens 5 % der nach den §§ 30 und 35 KAG beitragsfähigen Kosten selbst zu tragen habe, ermächtige die Gemeinde nicht dazu, ohne nähere Begründung und Abwägung den Eigenanteil der Gemeinderat auf den Mindestanteil von 5 % festzusetzen. Bei der Festlegung des Gemeindeanteils sei in besonderer Weise das Äquivalenzprinzip als Ausfluss des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu beachten, wonach eine öffentliche Abgabe nicht in einem Missverhältnis zu der von der öffentlichen Hand gebotenen Leistung stehen dürfe. Die Frage nach dem Vorliegen eines solchen Missverhältnisses sei anhand des spezifischen Vorteilsbegriffs zu prüfen, welcher durch den Landesgesetzgeber bestimmt werde. Dem Bemühen des Landesgesetzgebers, eine höhere "Beitragsgerechtigkeit" zu schaffen, liege erkennbar ein beitragsrechtlicher Vorteilsbegriff zugrunde, der auch bei der Verteilung des Aufwands zwischen Anliegern und Gemeinde im Wege des Gemeindeanteils zugrunde gelegt werden müsse. Die Verpflichtung der Gemeinden zur Gewichtung des Sondervorteils gegenüber dem Gemeingebrauch ergebe sich zudem mit hinreichender Deutlichkeit aus der Gesetzesbegründung, in der ausdrücklich auf die Beachtung des Äquivalenzprinzips hingewiesen werde. Dass der Landesgesetzgeber mit der Neuregelung die Absicht verfolgt habe, den bisher nach § 129 Abs. 1 S. 3 BauGB regelmäßig angewandten Gemeindemindestanteil von 10 % unter Einschränkung des Äquivalenzprinzips allgemein auf 5 % reduzieren, lasse sich nicht feststellen. Der Gesetzesbegründung sei in der Gesamtschau zu entnehmen, dass den Gemeinden zwar ein größerer Entscheidungsspielraum eingeräumt werden sollte; dies jedoch unter der Prämisse, den Gemeindeanteil entsprechend dem Äquivalenzprinzip nach dem jeweiligen Vorteil der Erschließungsanlagen für die Allgemeinheit zu bemessen. Der Notwendigkeit der gemeindegebietsbezogenen Berücksichtigung des Allgemeinvorteils stehe nicht entgegen, dass im bisher bundesrechtlich geregelten Erschließungsbeitragsrecht eine ausdrückliche Überprüfung des Gemeindeanteils nicht erforderlich gewesen sei, und bei Fehlen einer entsprechenden Satzungsbestimmung auf den gesetzlichen Mindestsatz zurückgegriffen worden sei. Denn bei einem gesetzlichen Mindestanteil von 10 % sei davon auszugehen, dass damit jedenfalls im Regelfall dem Interesse der Allgemeinheit beitragsrechtlich Rechnung getragen werde. Nach der gesetzgeberisch erfolgten Herabsetzung des gemeindlichen Mindestanteils verhalte es sich anders. Der vom Landesgesetzgeber geschaffene größere Entscheidungsspielraum ziehe unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes auch die Verpflichtung des Ortsgesetzgebers nach sich, die Notwendigkeit einer Differenzierung nach Straßentypen zu prüfen, was nach der zur bundesrechtlichen Rechtslage ergangenen Rechtsprechung in der Regel nicht geboten gewesen sei. Eine solche auf das gesamte Gemeindegebiet bezogene Abwägungsentscheidung habe der Gemeinderat der Beklagten beim Satzungsbeschluss am 7.12.2006 nicht getroffen. Der Gemeinderat habe die bisherige Differenzierung von (allgemein) 10 % und bei Treppenwegen 30 % auf künftig 5 % und bei Treppenwegen 15 % herabgesetzt, um die vom Landesgesetzgeber angestrebte Entlastung für die Gemeinden zu realisieren. Eine weitergehende Auseinandersetzung mit den gesetzlichen Vorgaben und insbesondere mit der Frage des Vorteils für die Allgemeinheit sei nicht erfolgt, obwohl auf der Hand liege, dass es in Stuttgart Straßen sehr unterschiedlicher Verkehrsbedeutung gebe. Die fehlende Abwägungsentscheidung zur Festlegung des gemeindlichen Eigenanteils führe zur Gesamtnichtigkeit der Satzung, da sie zur Folge habe, dass sich der umlagefähige Aufwand nicht ermitteln und verteilen lasse. Die zum 9.5.2009 in Kraft getretene Neufassung des Kommunalabgabengesetzes habe den Fehler nicht geheilt, da im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses noch das Kommunalabgabengesetz in seiner Fassung vom 17.3.2005 gegolten habe. Selbst wenn man annehme, dass der Landesgesetzgeber mit der Neufassung des Kommunalabgabengesetzes bewusst und in zulässiger Weise für einen Teilbereich des Erschließungsbeitragsrechts die Anwendbarkeit des Äquivalenzprinzips habe beschränken wollen, wäre deshalb für eine nachträgliche Heilung der Satzung ein erneuter Satzungsbeschluss erforderlich.
25 
Gegen das den Beteiligten am 6.10.2009 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 4.11.2009 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt, die sie am 1.12.2009 begründet hat.
26 
Auf der Grundlage des zwischenzeitlich durch das Gesetz zur Reform des Gemeindehaushaltsrechts vom 4.5.2009 geänderten § 23 KAG hat die Beklagte mit Beschluss vom 19.11.2009 eine neue Erschließungsbeitragssatzung beschlossen, die am 27.11.2009 in Kraft getreten ist. Danach werden wie bisher Erschließungsbeiträge für öffentliche zum Anbau bestimmte Straßen und Plätze (Anbaustraßen) und zum Anbau bestimmte, aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbare Wege (Wohnwege) erhoben. Der gemeindliche Eigenanteil beträgt gemäß § 4 EWS 2009 in allen Fällen 5 % der beitragsfähigen Erschließungskosten.
27 
Die Beklagte macht geltend, das Verwaltungsgericht unterstelle ohne nähere Begründung, dass eine pauschale Festsetzung des gemeindlichen Anteils auf 5 % der beitragsfähigen Erschließungskosten gegen den Äquivalenz- und Gleichheitsgrundsatz verstoße, während dies bei der Festsetzung von 10 % nach alter Rechtslage nicht der Fall gewesen sei. Wie sich auch aus der Begründung zum neuen Kommunalabgabengesetz in der Fassung vom 4.5.2009 ergebe, entspreche es der Intention des Gesetzgebers, dass der Eigenanteil der Gemeinde ohne nähere Begründung und Abwägung auf den Mindestanteil von 5 % festgesetzt werden könne. Auch die Formulierung des Gesetzgebers, dass der Gemeindeanteil bei "mindestens" 5 % anzusetzen sein, könne so verstanden werden, dass dies für Anbaustraßen und Wohnwege als der Regelfall anzusehen sei und dem Gemeinderat nur dann eine Abwägung vornehmem müsse, wenn sie von dieser Regel abweichen wolle. Im Übrigen sei eine etwaige Rechtswidrigkeit des Beitragsbescheids zwischenzeitlich durch den Erlass der neuen Erschließungsbeitragssatzung geheilt worden.
28 
Die Beklagte beantragt,
29 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 23. September 2009 - 2 K 1438/09 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
30 
Die Klägerin beantragt,
31 
die Berufung zurückzuweisen.
32 
Sie erwidert: Die Rechtmäßigkeit eines Erschließungsbeitrags richte sich grundsätzlich nach dem Recht, das im Zeitpunkt seines Erlasses gegolten habe, es sei denn, dass eine gesetzliche Übergangsregelung etwas anderes bestimme. Allein durch den Erlass der neuen Satzung werde daher der angefochtene Bescheid nicht rechtmäßig. Im Übrigen verteidigt sie das angegriffene Urteil.
33 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf dem Senat vorliegenden Akten der Beklagten sowie auf die Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
34 
Die Berufung der Beklagten ist begründet. Der angefochtene Erschließungsbeitragsbescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin daher nicht in ihren Rechten.
35 
Bei der ... handelt es sich entgegen der Ansicht der Klägerin nicht um eine vorhandene Erschließungsanlage im Sinne des § 49 Abs. 6 KAG, für die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes ein Erschließungsbeitrag nicht erhoben werden kann (unten 1). Die im Rahmen des Umlegungsverfahrens abgegebenen Erklärungen der Mitarbeiter der Beklagten stehen der Heranziehung der Klägerin zu einem Erschließungsbeitrag ebenfalls nicht entgegen (unten 2). Auf die Wirksamkeit der Satzung vom 7.12.2006 kommt es nicht an, da die Beklagte am 19.11.2009 eine neue Erschließungsbeitragssatzung erlassen hat, die an die Stelle der Satzung vom 7.12.2006 getreten ist. Die am 27.11.2009 in Kraft getretene Satzung vom 19.11.2009 ist wirksam. Der im Falle der vom Verwaltungsgericht angenommenen Nichtigkeit der Satzung vom 7.12.2006 zunächst rechtswidrige Bescheid der Beklagten wäre deshalb durch den Erlass dieser Satzung rechtmäßig geworden (unten 3).
1.
36 
Bei der ... handelt es sich nicht um eine vorhandene Erschließungsanlage im Sinne des § 49 Abs. 6 KAG.
37 
Nach dieser Vorschrift kann für "eine vorhandene Erschließungsanlage, für die eine Erschließungsbeitragsschuld aufgrund der bis zum 29. Juni 1961 geltenden Vorschriften nicht entstehen konnte", auch nach den Bestimmungen des Kommunalabgabengesetzes kein Erschließungsbeitrag erhoben werden. Die Regelung entspricht § 242 Abs. 1 BauGB. In § 49 Abs. 6 KAG ist ebenso wie in § 242 Abs. 1 BauGB nicht von vorhandenen Straßen, sondern von vorhandenen Erschließungsanlagen die Rede, wozu u.a. die in § 33 Abs. 1 Nr. 1 KAG aufgeführten öffentlichen zum Anbau bestimmten Straßen und Plätze gehören. Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. u.a. BVerwG, Urt. v. 10.10.1995 - 8 C 12.94 - DVBl 1996, 376; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 26.10.1995 - 2 S 120/93 - Juris und Urt. v. 4.8.1987 - 2 S 72/95 - BWGZ 1987, 903) ist deshalb die tatsächliche Existenz einer Straße, d.h. das Vorhandensein einer zu Verkehrszwecken nutzbaren Fläche, nicht genügend, um diese zu einer vorhandenen Erschließungsanlage im Rechtssinn zu machen. Zu den vorhandenen Erschließungsanlagen zählen vielmehr nur Straßen, die nach den vor dem Inkrafttreten des früheren Bundesbaugesetzes geltenden landes- oder ortsrechtlichen Vorschriften zum Anbau bestimmt waren oder dem Anbau dienten.
38 
Im ehemals württembergischen Landesteil, zu dem das Gebiet der Beklagten gehört, konnte unter der Geltung der am 1.1.1873 in Kraft getretenen Neuen Allgemeinen Bauordnung vom 6.10.1872 (Reg.Bl. S. 305), der Württembergischen Bauordnung vom 28.7.1910 (Reg.Bl. S. 333) sowie des Aufbaugesetzes vom 18.8.1948 (Reg.Bl. S. 127) eine zum Anbau bestimmte oder dem Anbau dienende öffentliche Straße nur auf Grund und nach Maßgabe eines Ortsbauplans oder eines nach § 7 des Aufbaugesetzes erlassenen Bebauungsplans entstehen, weil die Gemeinden neue Ortsstraßen nur nach den Vorschriften dieser Gesetze, d.h. nur nach Maßgabe verbindlicher Pläne, herstellen durften (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 26.10.1995, aaO, mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Das Fehlen eines solchen Plans für die hier in Rede stehende Straße ist unstreitig.
39 
Die ... erfüllt auch nicht die Voraussetzungen einer sogenannten historischen Anbaustraße. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. u. a. Urt. v. 11.5.1993 - 1 S 2302/92 - VBlBW 1993, 338; Urt. v. 3.9.1987 - 2 S 6/87 - VBlBW 1988, 305) ist im ehemals württembergischen Landesteil unter einer solchen Straße eine fertige Ortsstraße zu verstehen, deren Entwicklung im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Neuen Allgemeinen Bauordnung am 1.1.1873 hinsichtlich ihres Ausbaus und Verkehrszustands für den inneren örtlichen Verkehr von Haus zu Haus und für den regelmäßigen Anbau im wesentlichen abgeschlossen war. Die ... erfüllt keine dieser Voraussetzungen. Der von der Klägerin vorgelegten Karte von 1834 ist zu entnehmen, dass die ... seinerzeit die damals noch selbständigen Gemeinden ... und ... miteinander verband und dabei durch ein nahezu vollständig unbebautes Gebiet verlief. Die Bebauung zwischen ... und ... beschränkte sich auf insgesamt fünf Gebäude, die in der Karte mit ... bzw. ... bezeichnet sind. Die heutige ... diente damit weder dem inneren örtlichen Verkehr von Haus zu Haus noch kann bei lediglich fünf Gebäuden, von denen nur zwei einen direkten Zugang zu der ... hatten, darauf geschlossen werden, dass die Straße nach dem Willen der Gemeinde dem regelmäßigen Anbau dienen sollte. Wie der von der Klägerin ferner vorgelegte Stadtplan von 1947 nahelegt, hat sich an diesen Verhältnissen auch in den folgenden Jahrzehnten bis 1873 nichts Wesentliches geändert.
2.
40 
Die Klägerin wendet gegen ihre Heranziehung zu einem Erschließungsbeitrag ferner erfolglos ein, ihr sei von der Beklagten im Rahmen des Umlegungsverfahrens zugesichert worden, dass sie für das ihr zugeteilte Grundstück keinen Erschließungsbeitrag bezahlen müsse.
41 
a) Nach der Darstellung der Klägerin wurden ihr bei den Gesprächen, die sie im Rahmen des Umlegungsverfahrens mit den beim Amt für Stadtplanung und Stadterneuerung tätigen Mitarbeitern der Beklagten geführt habe, Zusagen über die Freistellung von einem Erschließungsbeitrag gemacht. Die Beklagte bestreitet dies. Nach ihrer Darstellung sei bei den Gesprächen nur darüber gesprochen worden, dass bereits vorhandene Versorgungsleitungen für den Eigentümer kostenlos wieder hergestellt würden, falls sie bei der Herstellung der Straße beseitigt werden müssten. Welche dieser unterschiedlichen Darstellungen der Beteiligten über den Inhalt der Gespräche zutrifft, kann dahinstehen, da Zusagen, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen, gemäß § 38 VwVfG nur wirksam sind, wenn sie in schriftlicher Form abgegeben worden sind. Etwaige mündliche Zusagen der Mitarbeiter des Amts für Stadtplanung und Stadterneuerung besäßen daher keine Verbindlichkeit.
42 
b) Mit der dem Schreiben der Beklagten vom 2.8.2004 zu entnehmenden Zusage ist die Schriftform gewahrt. Diese Zusage kann jedoch nicht als umfassender Verzicht auf die Erhebung eines Erschließungsbeitrags verstanden werden. In dem Schreiben, mit dem der Klägerin der durch Beschluss vom 20.7.2004 aufgestellte Umlegungsplan übersandt wurde, heißt es: "Die neuen Grundstücke werden hinsichtlich des Grunderwerbsaufwands insoweit erschließungsbeitragsfrei zugeteilt, als die Erschließungsflächen unentgeltlich in der Umlegung erbracht werden." Nach den dazu abgegebenen Erklärungen der Beklagten sollte damit darauf hingewiesen werden, dass die im Bebauungsplan vorgesehenen Verkehrs- und Grünflächen der Stadt aufgrund des Flächenabzugs in der Umlegung unentgeltlich zufallen, so dass für diese Flächen keine Grunderwerbskosten als Teil der beitragsfähigen Erschließungskosten entstehen und dementsprechend auch nicht auf die betroffenen Grundstückseigentümer umgelegt werden können. Das kommt in dem Schreiben trotz dessen sprachlicher Mängel mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck. Die Formulierung des Schreibens lässt in jedem Fall keinen Zweifel daran, dass die Beteiligten mit der Erhebung eines Erschließungsbeitrags rechnen mussten und sich die gegebene Zusage auf die Berechnung des Beitrags und damit auf dessen Höhe beschränkte.
3.
43 
Die Frage, ob sich der angefochtene Bescheid auf die Erschließungsbeitragssatzung der Beklagten vom 7.12.2006 stützen kann oder ob diese Satzung aus den vom Verwaltungsgericht angeführten Gründen als nichtig anzusehen ist, bedarf keiner Entscheidung, da die Beklagte am 19.11.2009 eine neue Satzung erlassen hat, mit der die Satzung vom 7.12.2006 aufgehoben wurde. Die am 27.11.2009 in Kraft getretene Satzung vom 19.11.2009 (EBS 2009) ist wirksam (unten a). Sollte die Satzung vom 7.12.2006 aus den vom Verwaltungsgericht angeführten Gründen nichtig gewesen sein, so wäre deshalb der zunächst rechtswidrige Bescheid der Beklagten durch den Erlass der neuen Satzung rechtmäßig geworden (unten b).
44 
a) Die Regelung in § 4 EBS 2009, nach der die Beklagte bei den in § 1 EBS 2009 genannten Anbaustraßen und Wohnwegen einheitlich 5 vom Hundert der beitragsfähigen Erschließungskosten trägt, steht in Übereinstimmung mit § 23 KAG in seiner Fassung durch das - soweit hier von Interesse - am 9.5.2009 in Kraft getretene Gesetz zur Reform des Gemeindehaushaltsrechts vom 4.5.2009 (KAG 2009). Nach § 23 Abs. 2 KAG 2009 hat der Beitragsberechtigte 5 % der beitragsfähigen Kosten für die erstmalige Herstellung der in § 33 S. 1 KAG genannten Erschließungsanlagen selbst zu tragen (Satz 1). Für die in § 33 Satz 1 Nr. 3 bis 7 KAG genannten Erschließungsanlagen kann durch Satzung ein höherer Anteil bestimmt werden (Satz 2). Für die Herstellung der in § 33 Satz 1 Nr. 1 und 2 KAG aufgeführten Anbaustraßen und Wohnwege legt das Gesetz damit den gemeindlichen Eigenanteil einheitlich auf 5 % der beitragsfähigen Kosten fest. Eine hiervon abweichende Regelung in der von der Gemeinde zu erlassenden Erschließungsbeitragssatzung ist anders als bei den in § 33 Satz 1 Nr. 3 bis 7 KAG aufgeführten Erschließungsanlagen nicht zulässig. Was die beitragsfähigen Kosten für die erstmalige Herstellung von Anbaustraßen und Wohnwegen betrifft, ist die Gemeinde mithin nicht dazu berechtigt, in ihrer Satzung einen niedrigeren oder höheren Eigenanteil festzusetzen. Der eindeutige Wortlaut des § 23 Abs. 2 KAG lässt daran keinen Zweifel. Wie der Begründung des Gesetzentwurfs (LT-Drs. 14/4002, S. 71) zu entnehmen ist, entspricht dieses Verständnis der Vorschrift auch dem Ziel, das der Landesgesetzgeber mit der Änderung des § 23 KAG verfolgt hat.
45 
Die in § 23 Abs. 2 KAG 2009 getroffene Regelung steht mit höherrangigem Recht im Einklang. Die von der Vorschrift angeordnete Selbstbeteiligung der Gemeinden an den beitragsfähigen Kosten hat zum einen den Zweck, die Gemeinden bei der grundsätzlich ihrer Beurteilung obliegenden Frage, ob und inwieweit eine Erschließungsanlage erforderlich ist, um die Bauflächen und die gewerblich zu nutzenden Flächen entsprechend den baurechtlichen Vorschriften nutzen zu können, zur Sparsamkeit anzuhalten. Die Regelung berücksichtigt zum anderen, dass Erschließungsanlagen nicht nur den von ihnen erschlossenen Grundstücken zugute kommen, sondern auch allgemeinen Interessen dienen und dass demgemäß durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Anlagen in aller Regel auch der Allgemeinheit ein Vorteil entsteht (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.10.1984 - 8 C 52.83 - BVerwGE 70, 204 zu § 129 Abs. 1 BauGB). Eine rechnerisch exakte Ermittlung dieses der Allgemeinheit entstehenden Vorteils in Relation zu den Vorteilen, die den Eigentümern der von der Anlage erschlossenen Grundstücken erwachsen, ist nicht möglich. Angesichts dessen muss dem Gesetzgeber für die Entscheidung darüber, in welchem Umfang sich die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer Erschließungsanlage auch durch die Allgemeinheit auf die Höhe der von den Eigentümern der erschlossenen Grundstücke zu bezahlenden Beiträge niederschlagen soll, ein weiter rechtlicher Rahmen verbleiben. Mit der von § 23 Abs. 2 KAG getroffenen Regelung ist dieser Spielraum nicht überschritten. Sie verstößt insbesondere weder gegen das Äquivalenzprinzip in seiner bundesrechtlichen Ausprägung noch gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 GG.
46 
Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass die Aufnahme des Durchgangsverkehrs ein Teil der "normalen" Funktion einer Straße ist (BVerwG, Urt. v. 26.5.1989 - 8 C 6.88 - BVerwGE 82, 102). In die Betrachtung ist ferner einzubeziehen, dass Fahrspuren einer Straße, die nur wegen des überörtlichen oder eines ungewöhnlich starken innerörtlichen Durchgangsverkehrs angelegt sind, nicht zur Erschließung der Bauflächen im Sinne des § 33 S. 2 KAG erforderlich sind (BVerwG, Urt. v. 24.11.1978 - 4 C 18.76 - NJW 1979, 2220; Urt. v. 8.8.1975 - IV C 74.73 - DÖV 1976, 347 zu der entsprechenden Regelung in § 129 Abs. 1 S. 1 BauGB). Die auf die Anlegung dieser Fahrspuren entfallenden Kosten gehören somit nicht zum beitragsfähigen Erschließungsaufwand. Ebenso sind Fälle zu behandeln, in denen eine Erschließungsstraße besonders breit gebaut wird, um einen starken Durchgangsverkehr aufnehmen zu können (BVerwG, Urt. v. 24.11.1978, aaO; Urt. v. 25.4.1975 - IV C 37.73 - BVerwGE 48, 205). Eine sich aus Art. 3 Abs. 1 GG ergebende Verpflichtung des Gesetzgebers, bei der Festlegung des Eigenanteils der Gemeinde zwischen "schlichten" Anbaustraßen, die außer dem reinen Anliegerverkehr auch dem üblichen (innerörtlichen) Durchgangsverkehr zur Verfügung stehen, und solchen Straßen zu differenzieren, die auch einen überörtlichen Durchgangsverkehr aufzunehmen haben, ist vor diesem Hintergrund nicht zu erkennen. Darauf, ob der Gesetzgeber mit der in § 23 Abs. 2 KAG getroffenen Regelung im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung gefunden hat, kommt es wie auch sonst bei der Überprüfung beitragsrechtlichen Bestimmungen nicht an (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.10.1975 - VII C 64.74 - BVerwGE 49, 227; Beschl. v. 27.11.1978 - 7 B 2.78 - Buchholz 401.9 Beiträge Nr. 16; Beschl. v. 30.4.1996 - 8 B 31.96 - Buchholz 401.9 Beiträge Nr. 37).
47 
b) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann das Inkrafttreten einer neuen Satzung auch ohne eine Rückwirkungsanordnung bewirken, dass ein vorher erlassener, mangels Entstehens der Beitragspflicht zunächst rechtswidriger Erschließungsbeitragsbescheid rechtmäßig wird und deshalb im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht der Aufhebung unterliegt (BVerwG, Urt. v. 27.4.1990 - 8 C 87.88 - NVwZ 1991, 360; Urt. v. 25.11.1981 - 8 C 14.81 - BVerwGE 64, 218). Voraussetzung für den Erfolg einer Anfechtungsklage ist, dass der Kläger im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung einen Anspruch auf Aufhebung des angefochtenen Bescheids hat. Ob dies der Fall ist, lässt sich nicht allgemein nach prozessrechtlichen Regeln beantworten, sondern bestimmt sich nach dem jeweils anzuwendenden materiellen Recht. Soweit eine Pflicht zur Beitragserhebung besteht und sich deshalb ein Zweifel verbietet, dass ein vom Gericht aufgehobener Bescheid aufgrund der geänderten Rechtslage sogleich wieder an den in Anspruch genommenen Beitragspflichtigen gerichtet werden müsste, ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht zu erkennen, weshalb bei der Auslegung des ändernden Rechts nicht auf den Willen zur Beseitigung der etwa entstandenen Aufhebungsansprüche zu schließen sein und weshalb eine solche Beseitigung durchgreifenden Bedenken begegnen sollte. Dieser Sichtweise hat sich der Senat angeschlossen (vgl. u.a. Urt. v. 7.2.1985 - 2 S 812/84 - VBlBW 1985, 428).
48 
Für das Erschließungsbeitragsrecht ist deshalb anerkannt, dass bei der Überprüfung eines Beitragsbescheids nicht auf den Zeitpunkt seines Erlasses, sondern auf denjenigen der gerichtlichen Entscheidung abzustellen ist und dementsprechend ein "verfrüht" ergangener Beitragsbescheid im Laufe des gerichtlichen Verfahrens durch rechtliche oder tatsächliche Veränderungen "geheilt" werden kann. An dieser Auffassung ist auch unter der Geltung des nunmehr landesrechtlich geregelten Erschließungsbeitragsrechts festzuhalten.
49 
Die von der Klägerin erhobenen, mit rechtsstaatlichen Erwägungen begründeten Einwendungen rechtfertigen keine andere Entscheidung. Die Interessen des Klägers werden im Fall einer während des Rechtsstreits eintretenden Rechtsänderung dadurch gewahrt, dass - erstens - die Rechtsänderung nicht zu seinen Lasten verwertet werden darf, ohne ihm eine angemessene Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, und er - zweitens - die Kostenlast abwenden kann, indem er die Hauptsache für erledigt erklärt (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.4.1990, aaO). Hat der Kläger nicht nur das Fehlen einer gültigen Satzung, sondern noch weitere rechtliche Mängel des angefochtenen Bescheids gerügt, so zwingt ihn allerdings die eingetretene Rechtsänderung zu einer Entscheidung darüber, ob er den Prozess mit den übrigen Einwendungen weiterführen will. Erklärt er die Hauptsache nicht für erledigt und erweisen sich seine übrigen gegen den Bescheid erhobenen Einwendungen nicht als durchgreifend, so unterliegt er im Rechtsstreit mit der Folge, dass ihm die Kosten des Verfahrens auferlegt werden. Das ist jedoch eine dem Prozessrecht entsprechende Konsequenz ohne unbillige Besonderheiten.
50 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
51 
Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
52 
Beschluss
53 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 28.308,78 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).
54 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
34 
Die Berufung der Beklagten ist begründet. Der angefochtene Erschließungsbeitragsbescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin daher nicht in ihren Rechten.
35 
Bei der ... handelt es sich entgegen der Ansicht der Klägerin nicht um eine vorhandene Erschließungsanlage im Sinne des § 49 Abs. 6 KAG, für die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes ein Erschließungsbeitrag nicht erhoben werden kann (unten 1). Die im Rahmen des Umlegungsverfahrens abgegebenen Erklärungen der Mitarbeiter der Beklagten stehen der Heranziehung der Klägerin zu einem Erschließungsbeitrag ebenfalls nicht entgegen (unten 2). Auf die Wirksamkeit der Satzung vom 7.12.2006 kommt es nicht an, da die Beklagte am 19.11.2009 eine neue Erschließungsbeitragssatzung erlassen hat, die an die Stelle der Satzung vom 7.12.2006 getreten ist. Die am 27.11.2009 in Kraft getretene Satzung vom 19.11.2009 ist wirksam. Der im Falle der vom Verwaltungsgericht angenommenen Nichtigkeit der Satzung vom 7.12.2006 zunächst rechtswidrige Bescheid der Beklagten wäre deshalb durch den Erlass dieser Satzung rechtmäßig geworden (unten 3).
1.
36 
Bei der ... handelt es sich nicht um eine vorhandene Erschließungsanlage im Sinne des § 49 Abs. 6 KAG.
37 
Nach dieser Vorschrift kann für "eine vorhandene Erschließungsanlage, für die eine Erschließungsbeitragsschuld aufgrund der bis zum 29. Juni 1961 geltenden Vorschriften nicht entstehen konnte", auch nach den Bestimmungen des Kommunalabgabengesetzes kein Erschließungsbeitrag erhoben werden. Die Regelung entspricht § 242 Abs. 1 BauGB. In § 49 Abs. 6 KAG ist ebenso wie in § 242 Abs. 1 BauGB nicht von vorhandenen Straßen, sondern von vorhandenen Erschließungsanlagen die Rede, wozu u.a. die in § 33 Abs. 1 Nr. 1 KAG aufgeführten öffentlichen zum Anbau bestimmten Straßen und Plätze gehören. Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. u.a. BVerwG, Urt. v. 10.10.1995 - 8 C 12.94 - DVBl 1996, 376; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 26.10.1995 - 2 S 120/93 - Juris und Urt. v. 4.8.1987 - 2 S 72/95 - BWGZ 1987, 903) ist deshalb die tatsächliche Existenz einer Straße, d.h. das Vorhandensein einer zu Verkehrszwecken nutzbaren Fläche, nicht genügend, um diese zu einer vorhandenen Erschließungsanlage im Rechtssinn zu machen. Zu den vorhandenen Erschließungsanlagen zählen vielmehr nur Straßen, die nach den vor dem Inkrafttreten des früheren Bundesbaugesetzes geltenden landes- oder ortsrechtlichen Vorschriften zum Anbau bestimmt waren oder dem Anbau dienten.
38 
Im ehemals württembergischen Landesteil, zu dem das Gebiet der Beklagten gehört, konnte unter der Geltung der am 1.1.1873 in Kraft getretenen Neuen Allgemeinen Bauordnung vom 6.10.1872 (Reg.Bl. S. 305), der Württembergischen Bauordnung vom 28.7.1910 (Reg.Bl. S. 333) sowie des Aufbaugesetzes vom 18.8.1948 (Reg.Bl. S. 127) eine zum Anbau bestimmte oder dem Anbau dienende öffentliche Straße nur auf Grund und nach Maßgabe eines Ortsbauplans oder eines nach § 7 des Aufbaugesetzes erlassenen Bebauungsplans entstehen, weil die Gemeinden neue Ortsstraßen nur nach den Vorschriften dieser Gesetze, d.h. nur nach Maßgabe verbindlicher Pläne, herstellen durften (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 26.10.1995, aaO, mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Das Fehlen eines solchen Plans für die hier in Rede stehende Straße ist unstreitig.
39 
Die ... erfüllt auch nicht die Voraussetzungen einer sogenannten historischen Anbaustraße. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. u. a. Urt. v. 11.5.1993 - 1 S 2302/92 - VBlBW 1993, 338; Urt. v. 3.9.1987 - 2 S 6/87 - VBlBW 1988, 305) ist im ehemals württembergischen Landesteil unter einer solchen Straße eine fertige Ortsstraße zu verstehen, deren Entwicklung im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Neuen Allgemeinen Bauordnung am 1.1.1873 hinsichtlich ihres Ausbaus und Verkehrszustands für den inneren örtlichen Verkehr von Haus zu Haus und für den regelmäßigen Anbau im wesentlichen abgeschlossen war. Die ... erfüllt keine dieser Voraussetzungen. Der von der Klägerin vorgelegten Karte von 1834 ist zu entnehmen, dass die ... seinerzeit die damals noch selbständigen Gemeinden ... und ... miteinander verband und dabei durch ein nahezu vollständig unbebautes Gebiet verlief. Die Bebauung zwischen ... und ... beschränkte sich auf insgesamt fünf Gebäude, die in der Karte mit ... bzw. ... bezeichnet sind. Die heutige ... diente damit weder dem inneren örtlichen Verkehr von Haus zu Haus noch kann bei lediglich fünf Gebäuden, von denen nur zwei einen direkten Zugang zu der ... hatten, darauf geschlossen werden, dass die Straße nach dem Willen der Gemeinde dem regelmäßigen Anbau dienen sollte. Wie der von der Klägerin ferner vorgelegte Stadtplan von 1947 nahelegt, hat sich an diesen Verhältnissen auch in den folgenden Jahrzehnten bis 1873 nichts Wesentliches geändert.
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Die Klägerin wendet gegen ihre Heranziehung zu einem Erschließungsbeitrag ferner erfolglos ein, ihr sei von der Beklagten im Rahmen des Umlegungsverfahrens zugesichert worden, dass sie für das ihr zugeteilte Grundstück keinen Erschließungsbeitrag bezahlen müsse.
41 
a) Nach der Darstellung der Klägerin wurden ihr bei den Gesprächen, die sie im Rahmen des Umlegungsverfahrens mit den beim Amt für Stadtplanung und Stadterneuerung tätigen Mitarbeitern der Beklagten geführt habe, Zusagen über die Freistellung von einem Erschließungsbeitrag gemacht. Die Beklagte bestreitet dies. Nach ihrer Darstellung sei bei den Gesprächen nur darüber gesprochen worden, dass bereits vorhandene Versorgungsleitungen für den Eigentümer kostenlos wieder hergestellt würden, falls sie bei der Herstellung der Straße beseitigt werden müssten. Welche dieser unterschiedlichen Darstellungen der Beteiligten über den Inhalt der Gespräche zutrifft, kann dahinstehen, da Zusagen, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen, gemäß § 38 VwVfG nur wirksam sind, wenn sie in schriftlicher Form abgegeben worden sind. Etwaige mündliche Zusagen der Mitarbeiter des Amts für Stadtplanung und Stadterneuerung besäßen daher keine Verbindlichkeit.
42 
b) Mit der dem Schreiben der Beklagten vom 2.8.2004 zu entnehmenden Zusage ist die Schriftform gewahrt. Diese Zusage kann jedoch nicht als umfassender Verzicht auf die Erhebung eines Erschließungsbeitrags verstanden werden. In dem Schreiben, mit dem der Klägerin der durch Beschluss vom 20.7.2004 aufgestellte Umlegungsplan übersandt wurde, heißt es: "Die neuen Grundstücke werden hinsichtlich des Grunderwerbsaufwands insoweit erschließungsbeitragsfrei zugeteilt, als die Erschließungsflächen unentgeltlich in der Umlegung erbracht werden." Nach den dazu abgegebenen Erklärungen der Beklagten sollte damit darauf hingewiesen werden, dass die im Bebauungsplan vorgesehenen Verkehrs- und Grünflächen der Stadt aufgrund des Flächenabzugs in der Umlegung unentgeltlich zufallen, so dass für diese Flächen keine Grunderwerbskosten als Teil der beitragsfähigen Erschließungskosten entstehen und dementsprechend auch nicht auf die betroffenen Grundstückseigentümer umgelegt werden können. Das kommt in dem Schreiben trotz dessen sprachlicher Mängel mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck. Die Formulierung des Schreibens lässt in jedem Fall keinen Zweifel daran, dass die Beteiligten mit der Erhebung eines Erschließungsbeitrags rechnen mussten und sich die gegebene Zusage auf die Berechnung des Beitrags und damit auf dessen Höhe beschränkte.
3.
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Die Frage, ob sich der angefochtene Bescheid auf die Erschließungsbeitragssatzung der Beklagten vom 7.12.2006 stützen kann oder ob diese Satzung aus den vom Verwaltungsgericht angeführten Gründen als nichtig anzusehen ist, bedarf keiner Entscheidung, da die Beklagte am 19.11.2009 eine neue Satzung erlassen hat, mit der die Satzung vom 7.12.2006 aufgehoben wurde. Die am 27.11.2009 in Kraft getretene Satzung vom 19.11.2009 (EBS 2009) ist wirksam (unten a). Sollte die Satzung vom 7.12.2006 aus den vom Verwaltungsgericht angeführten Gründen nichtig gewesen sein, so wäre deshalb der zunächst rechtswidrige Bescheid der Beklagten durch den Erlass der neuen Satzung rechtmäßig geworden (unten b).
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a) Die Regelung in § 4 EBS 2009, nach der die Beklagte bei den in § 1 EBS 2009 genannten Anbaustraßen und Wohnwegen einheitlich 5 vom Hundert der beitragsfähigen Erschließungskosten trägt, steht in Übereinstimmung mit § 23 KAG in seiner Fassung durch das - soweit hier von Interesse - am 9.5.2009 in Kraft getretene Gesetz zur Reform des Gemeindehaushaltsrechts vom 4.5.2009 (KAG 2009). Nach § 23 Abs. 2 KAG 2009 hat der Beitragsberechtigte 5 % der beitragsfähigen Kosten für die erstmalige Herstellung der in § 33 S. 1 KAG genannten Erschließungsanlagen selbst zu tragen (Satz 1). Für die in § 33 Satz 1 Nr. 3 bis 7 KAG genannten Erschließungsanlagen kann durch Satzung ein höherer Anteil bestimmt werden (Satz 2). Für die Herstellung der in § 33 Satz 1 Nr. 1 und 2 KAG aufgeführten Anbaustraßen und Wohnwege legt das Gesetz damit den gemeindlichen Eigenanteil einheitlich auf 5 % der beitragsfähigen Kosten fest. Eine hiervon abweichende Regelung in der von der Gemeinde zu erlassenden Erschließungsbeitragssatzung ist anders als bei den in § 33 Satz 1 Nr. 3 bis 7 KAG aufgeführten Erschließungsanlagen nicht zulässig. Was die beitragsfähigen Kosten für die erstmalige Herstellung von Anbaustraßen und Wohnwegen betrifft, ist die Gemeinde mithin nicht dazu berechtigt, in ihrer Satzung einen niedrigeren oder höheren Eigenanteil festzusetzen. Der eindeutige Wortlaut des § 23 Abs. 2 KAG lässt daran keinen Zweifel. Wie der Begründung des Gesetzentwurfs (LT-Drs. 14/4002, S. 71) zu entnehmen ist, entspricht dieses Verständnis der Vorschrift auch dem Ziel, das der Landesgesetzgeber mit der Änderung des § 23 KAG verfolgt hat.
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Die in § 23 Abs. 2 KAG 2009 getroffene Regelung steht mit höherrangigem Recht im Einklang. Die von der Vorschrift angeordnete Selbstbeteiligung der Gemeinden an den beitragsfähigen Kosten hat zum einen den Zweck, die Gemeinden bei der grundsätzlich ihrer Beurteilung obliegenden Frage, ob und inwieweit eine Erschließungsanlage erforderlich ist, um die Bauflächen und die gewerblich zu nutzenden Flächen entsprechend den baurechtlichen Vorschriften nutzen zu können, zur Sparsamkeit anzuhalten. Die Regelung berücksichtigt zum anderen, dass Erschließungsanlagen nicht nur den von ihnen erschlossenen Grundstücken zugute kommen, sondern auch allgemeinen Interessen dienen und dass demgemäß durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Anlagen in aller Regel auch der Allgemeinheit ein Vorteil entsteht (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.10.1984 - 8 C 52.83 - BVerwGE 70, 204 zu § 129 Abs. 1 BauGB). Eine rechnerisch exakte Ermittlung dieses der Allgemeinheit entstehenden Vorteils in Relation zu den Vorteilen, die den Eigentümern der von der Anlage erschlossenen Grundstücken erwachsen, ist nicht möglich. Angesichts dessen muss dem Gesetzgeber für die Entscheidung darüber, in welchem Umfang sich die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer Erschließungsanlage auch durch die Allgemeinheit auf die Höhe der von den Eigentümern der erschlossenen Grundstücke zu bezahlenden Beiträge niederschlagen soll, ein weiter rechtlicher Rahmen verbleiben. Mit der von § 23 Abs. 2 KAG getroffenen Regelung ist dieser Spielraum nicht überschritten. Sie verstößt insbesondere weder gegen das Äquivalenzprinzip in seiner bundesrechtlichen Ausprägung noch gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 GG.
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Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass die Aufnahme des Durchgangsverkehrs ein Teil der "normalen" Funktion einer Straße ist (BVerwG, Urt. v. 26.5.1989 - 8 C 6.88 - BVerwGE 82, 102). In die Betrachtung ist ferner einzubeziehen, dass Fahrspuren einer Straße, die nur wegen des überörtlichen oder eines ungewöhnlich starken innerörtlichen Durchgangsverkehrs angelegt sind, nicht zur Erschließung der Bauflächen im Sinne des § 33 S. 2 KAG erforderlich sind (BVerwG, Urt. v. 24.11.1978 - 4 C 18.76 - NJW 1979, 2220; Urt. v. 8.8.1975 - IV C 74.73 - DÖV 1976, 347 zu der entsprechenden Regelung in § 129 Abs. 1 S. 1 BauGB). Die auf die Anlegung dieser Fahrspuren entfallenden Kosten gehören somit nicht zum beitragsfähigen Erschließungsaufwand. Ebenso sind Fälle zu behandeln, in denen eine Erschließungsstraße besonders breit gebaut wird, um einen starken Durchgangsverkehr aufnehmen zu können (BVerwG, Urt. v. 24.11.1978, aaO; Urt. v. 25.4.1975 - IV C 37.73 - BVerwGE 48, 205). Eine sich aus Art. 3 Abs. 1 GG ergebende Verpflichtung des Gesetzgebers, bei der Festlegung des Eigenanteils der Gemeinde zwischen "schlichten" Anbaustraßen, die außer dem reinen Anliegerverkehr auch dem üblichen (innerörtlichen) Durchgangsverkehr zur Verfügung stehen, und solchen Straßen zu differenzieren, die auch einen überörtlichen Durchgangsverkehr aufzunehmen haben, ist vor diesem Hintergrund nicht zu erkennen. Darauf, ob der Gesetzgeber mit der in § 23 Abs. 2 KAG getroffenen Regelung im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung gefunden hat, kommt es wie auch sonst bei der Überprüfung beitragsrechtlichen Bestimmungen nicht an (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.10.1975 - VII C 64.74 - BVerwGE 49, 227; Beschl. v. 27.11.1978 - 7 B 2.78 - Buchholz 401.9 Beiträge Nr. 16; Beschl. v. 30.4.1996 - 8 B 31.96 - Buchholz 401.9 Beiträge Nr. 37).
47 
b) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann das Inkrafttreten einer neuen Satzung auch ohne eine Rückwirkungsanordnung bewirken, dass ein vorher erlassener, mangels Entstehens der Beitragspflicht zunächst rechtswidriger Erschließungsbeitragsbescheid rechtmäßig wird und deshalb im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht der Aufhebung unterliegt (BVerwG, Urt. v. 27.4.1990 - 8 C 87.88 - NVwZ 1991, 360; Urt. v. 25.11.1981 - 8 C 14.81 - BVerwGE 64, 218). Voraussetzung für den Erfolg einer Anfechtungsklage ist, dass der Kläger im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung einen Anspruch auf Aufhebung des angefochtenen Bescheids hat. Ob dies der Fall ist, lässt sich nicht allgemein nach prozessrechtlichen Regeln beantworten, sondern bestimmt sich nach dem jeweils anzuwendenden materiellen Recht. Soweit eine Pflicht zur Beitragserhebung besteht und sich deshalb ein Zweifel verbietet, dass ein vom Gericht aufgehobener Bescheid aufgrund der geänderten Rechtslage sogleich wieder an den in Anspruch genommenen Beitragspflichtigen gerichtet werden müsste, ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht zu erkennen, weshalb bei der Auslegung des ändernden Rechts nicht auf den Willen zur Beseitigung der etwa entstandenen Aufhebungsansprüche zu schließen sein und weshalb eine solche Beseitigung durchgreifenden Bedenken begegnen sollte. Dieser Sichtweise hat sich der Senat angeschlossen (vgl. u.a. Urt. v. 7.2.1985 - 2 S 812/84 - VBlBW 1985, 428).
48 
Für das Erschließungsbeitragsrecht ist deshalb anerkannt, dass bei der Überprüfung eines Beitragsbescheids nicht auf den Zeitpunkt seines Erlasses, sondern auf denjenigen der gerichtlichen Entscheidung abzustellen ist und dementsprechend ein "verfrüht" ergangener Beitragsbescheid im Laufe des gerichtlichen Verfahrens durch rechtliche oder tatsächliche Veränderungen "geheilt" werden kann. An dieser Auffassung ist auch unter der Geltung des nunmehr landesrechtlich geregelten Erschließungsbeitragsrechts festzuhalten.
49 
Die von der Klägerin erhobenen, mit rechtsstaatlichen Erwägungen begründeten Einwendungen rechtfertigen keine andere Entscheidung. Die Interessen des Klägers werden im Fall einer während des Rechtsstreits eintretenden Rechtsänderung dadurch gewahrt, dass - erstens - die Rechtsänderung nicht zu seinen Lasten verwertet werden darf, ohne ihm eine angemessene Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, und er - zweitens - die Kostenlast abwenden kann, indem er die Hauptsache für erledigt erklärt (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.4.1990, aaO). Hat der Kläger nicht nur das Fehlen einer gültigen Satzung, sondern noch weitere rechtliche Mängel des angefochtenen Bescheids gerügt, so zwingt ihn allerdings die eingetretene Rechtsänderung zu einer Entscheidung darüber, ob er den Prozess mit den übrigen Einwendungen weiterführen will. Erklärt er die Hauptsache nicht für erledigt und erweisen sich seine übrigen gegen den Bescheid erhobenen Einwendungen nicht als durchgreifend, so unterliegt er im Rechtsstreit mit der Folge, dass ihm die Kosten des Verfahrens auferlegt werden. Das ist jedoch eine dem Prozessrecht entsprechende Konsequenz ohne unbillige Besonderheiten.
50 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
51 
Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
52 
Beschluss
53 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 28.308,78 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).
54 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Personen, die nebeneinander dieselbe Leistung aus dem Steuerschuldverhältnis schulden oder für sie haften oder die zusammen zu einer Steuer zu veranlagen sind, sind Gesamtschuldner. Soweit nichts anderes bestimmt ist, schuldet jeder Gesamtschuldner die gesamte Leistung.

(2) Die Erfüllung durch einen Gesamtschuldner wirkt auch für die übrigen Schuldner. Das Gleiche gilt für die Aufrechnung und für eine geleistete Sicherheit. Andere Tatsachen wirken nur für und gegen den Gesamtschuldner, in dessen Person sie eintreten. Die Vorschriften der §§ 268 bis 280 über die Beschränkung der Vollstreckung in den Fällen der Zusammenveranlagung bleiben unberührt.

Die Aufrechnung bewirkt, dass die Forderungen, soweit sie sich decken, als in dem Zeitpunkt erloschen gelten, in welchem sie zur Aufrechnung geeignet einander gegenübergetreten sind.

(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird.

(2) Wird an einen Dritten zum Zwecke der Erfüllung geleistet, so finden die Vorschriften des § 185 Anwendung.

(1) Personen, die nebeneinander dieselbe Leistung aus dem Steuerschuldverhältnis schulden oder für sie haften oder die zusammen zu einer Steuer zu veranlagen sind, sind Gesamtschuldner. Soweit nichts anderes bestimmt ist, schuldet jeder Gesamtschuldner die gesamte Leistung.

(2) Die Erfüllung durch einen Gesamtschuldner wirkt auch für die übrigen Schuldner. Das Gleiche gilt für die Aufrechnung und für eine geleistete Sicherheit. Andere Tatsachen wirken nur für und gegen den Gesamtschuldner, in dessen Person sie eintreten. Die Vorschriften der §§ 268 bis 280 über die Beschränkung der Vollstreckung in den Fällen der Zusammenveranlagung bleiben unberührt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.