Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 06. Juni 2005 - 1 K 1235/04

bei uns veröffentlicht am06.06.2005

Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung der entgegenstehenden Verfügungen vom 30.03.2004 und 21.04.2004 sowie des Widerspruchsbescheids vom 12.05.2004 verpflichtet, der Klägerin Erziehungsurlaub bis 01.08.2004 zu gewähren und das Dienstverhältnis bis zum 27.08.2004 zu verlängern.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt die Verlängerung ihres Dienstverhältnisses als wissenschaftliche Assistentin und die Bewilligung von Erziehungsurlaub.
Die Klägerin wurde von der Universität Ulm mit Wirkung vom ... unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit für die Dauer von drei Jahren zur wissenschaftlichen Assistentin ernannt. Mit Wirkung vom selben Tag wurde sie in eine Planstelle des Staatshaushaltsplanes eingewiesen. Ihre Tätigkeit übte sie beim Universitätsklinikum Ulm aus.
Am ...2002 brachte die Klägerin ein Kind zur Welt. Nach der Zeit des Mutterschutzes vom ... bis ...2002 nahm sie ihre Tätigkeit wieder auf.
Die Klägerin beantragte am 08.12.2003, ihr Dienstverhältnis um die Zeit des Mutterschutzes zu verlängern. Das Universitätsklinikum teilte ihr daraufhin mit Schreiben vom 16.01.2004 mit: „... Die Universität Ulm - Medizinische Fakultät - verlängert deshalb ihr Dienstverhältnis als vollbeschäftigte wissenschaftliche Assistentin gem. § 61 Abs. 7 des Universitätsgesetzes um die Dauer Ihrer nach den §§ 1 und 3 der Mutterschutzverordnung erfolgten Beurlaubung bis zum 26.04.2004.“
Am 02.02.2004 (Schreiben vom 20.01.2004) beantragte die Klägerin Erziehungsurlaub für die Zeit vom 15.03. bis 01.08.2004. Mit Schreiben vom 03.02.2004 teilte das Universitätsklinikum ihr mit, dem Antrag auf Erziehungsurlaub könne nicht stattgegeben werden, da gem. § 2 ErzUrlVO der Erziehungsurlaub spätestens acht Wochen vor Beginn schriftlich beantragt werden müsse und die Klägerin diese Frist unterschritten habe. Erziehungsurlaub könne zudem nur für die Dauer eines bestehenden Dienstverhältnisses, hier also längstens bis 26.04.2004 gewährt werden. Die Klägerin möge einen neuen Antrag stellen. Die Klägerin antwortete darauf am 30.03.2004, sie gehe davon aus, dass die beantragte Elternzeit acht Wochen nach Eingang des Antrags bei der Verwaltung beginne. Ein Neuantrag sei nicht notwendig. Zugleich beantragte sie die Verlängerung ihres Dienstverhältnisses um die Dauer der Elternzeit. Mit Verfügung vom 30.03.2004 bewilligte das Universitätsklinikum ihr Erziehungsurlaub vom 01.04. bis 26.04.2004. Mit Verfügung vom 21.04.2004 teilte es der Klägerin mit: „ ... Die Universität Ulm - Medizinische Fakultät -verlängert deshalb Ihr Dienstverhältnis als vollbeschäftigte wissenschaftliche Assistentin letztmalig gem. § 61 Abs. 7 Nr. 6 des Universitätsgesetzes um die Dauer Ihrer aufgrund von § 1 Abs. 1 der Erziehungsurlaubsverordnung erfolgten Beurlaubung bis zum 22.05.2004.“
Am 26.04.2004 bat die Klägerin um Bestätigung, dass sie wegen Erziehungsurlaubs auch über den 26.04.2004 hinaus freigestellt sei. Ihr früher gestellter Antrag auf Erziehungsurlaub bis einschließlich 01.08.2004 wirke sich auch im verlängerten Dienstverhältnis aus. Das Universitätsklinikum teilte ihr am 27.04.2004 vorab per E-Mail mit, die Gewährung von Erziehungsurlaub über den 26.04.2004 hinaus sei nicht möglich, da das Dienstverhältnis zu diesem Zeitpunkt geendet habe. Nach Zweck und Inhalt der gesetzlichen Regelung müsse die Klägerin den Dienst ab dem 27.04.2004 wieder antreten und könne nicht davon ausgehen, dass sie sich weiterhin im Erziehungsurlaub befinde. Nicht genehmigtes Fernbleiben vom Dienst habe disziplinarrechtliche Konsequenzen. Mit Schreiben vom 28.04.2004 wies sie auf die Möglichkeit hin, nicht in Anspruch genommenen Urlaub zu nehmen, hielt aber im Übrigen an ihrer Auffassung fest. Die Klägerin nahm daraufhin ihre Tätigkeit wieder auf und übte diese bis zum 22.05.2004 aus. Ihre Prozessbevollmächtigte wies am 12.05.2004 per Telefax darauf hin, soweit die Klägerin Dienst verrichte, geschehe dies unter Aufrechterhaltung ihrer Rechtsposition und nur zur Vermeidung der angekündigten disziplinarrechtlichen Folgen.
Am 28.04.2004 legte die Klägerin durch ihre Prozessbevollmächtigte Widerspruch gegen die Verfügung vom 30.03.2004, soweit Erziehungsurlaub nur bis 26.04.2004 bewilligt wurde, und gegen die Verfügung vom 21.04.2004 ein. Sie beantragte, das Dienstverhältnis bis 27.08.2004 zu verlängern. Sie führte aus, nachdem das Dienstverhältnis verlängert worden sei, sei auch Erziehungsurlaub zu gewähren. Der Antrag vom 20.01.2004 bestehe fort. Dies entspreche dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelungen. Andernfalls laufe der Anspruch auf Erziehungsurlaub ins Leere.
Am 12.05.2004 erließ das Universitätsklinikum einen Widerspruchsbescheid und wies den Widerspruch gegen die Verfügungen vom 30.03.2004 und 21.04.2004 zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, Voraussetzung für die Gewährung von Erziehungsurlaub sei das Bestehen eines Dienstverhältnisses. Das Dienstverhältnis der Klägerin habe zum Zeitpunkt der Antragstellung und Bewilligung des Erziehungsurlaubs zum 26.04.2004 geendet. Somit sei auch die Bewilligung von Erziehungsurlaub nur bis zum Ende des Dienstverhältnisses am 26.04.2004 möglich gewesen. Im Übrigen liege die Entscheidung über eine Verlängerung des Erziehungsurlaubs gem. § 2 Abs. 3 ErzUrlVO im Ermessen des Dienstherrn. Der Widerspruch werde daher als unbegründet zurückgewiesen. Nachdem der Erziehungsurlaub am 26.04.2004 endete, hätten der Klägerin auch nur die Zeiten der Inanspruchnahme des Erziehungsurlaubs (01.04. bis 26.04.2004) nachgewährt werden können. Das Dienstverhältnis ende gem. § 132 LBG mit Ablauf des 22.05.2004. Der Widerspruch werde hinsichtlich der Festsetzung der Verlängerung des Dienstverhältnisses als unbegründet zurückgewiesen. Der Widerspruchsbescheid wurde am 15.05.2004 zugestellt.
Die Klägerin hat am 15.06.2004 Klage erhoben. Sie macht geltend, sie könne gem. § 1 ErzUrlVO Erziehungsurlaub beanspruchen. Nach § 61 Abs. 7 Nr. 6 UG sei das Dienstverhältnis um die Zeit des Erziehungsurlaubs zu verlängern, sofern dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Letzteres sei nicht ersichtlich. Die Rechtsauffassung des Universitätsklinikums würde dazu führen, dass es einer Beamtin auf Zeit entgegen der Intension des Gesetzgebers unmöglich sei, für einen bestimmten Zeitraum bis längstens zum 3. Lebensjahr des Kindes Erziehungsurlaub in Anspruch zu nehmen und sich ununterbrochen der Betreuung und Erziehung des Kindes zu widmen, wenn sie auch die Verlängerung des Dienstverhältnisses gem. § 61 Abs. 7 Nr. 6 UG in Anspruch nehmen wolle. Im Falle eines Beamtenverhältnisses auf Zeit sei § 1 ErzUrlVO deshalb so auszulegen, dass Erziehungsurlaub über das ursprüngliche Ende des Dienstverhältnisses hinaus zu gewähren und das Dienstverhältnis entsprechend zu verlängern sei. Andernfalls liefen der Anspruch auf Erziehungsurlaub und der Anspruch auf Verlängerung des Dienstverhältnisses ins Leere. Faktisch wäre eine unbeeinträchtigte Erziehung und Betreuung nur möglich, wenn die Beamtin darauf verzichte, die Verlängerung des Dienstverhältnisses zu beantragen. Dies stelle eine unzulässige Benachteiligung dar. Die Klägerin habe Interesse an der Verlängerung des Dienstverhältnisses, auch wenn dies einen zurückliegenden Zeitraum betreffe. Die Dauer des Dienstverhältnisses sei im Dienstzeugnis anzugeben. Sie habe Bedeutung für den beruflichen Lebenslauf der Klägerin. Bei einer Nichtverlängerung hätte die Klägerin eine Lücke im beruflichen Werdegang. Der Erziehungsurlaub sei für den Krankenversicherungsstatus der Klägerin und ihres Kindes maßgeblich. Die Klägerin hätte nach Ende des Erziehungsurlaubs bis 27.08.2004 beschäftigt werden müssen. Insoweit habe sie auch einen Vergütungsanspruch. Ihre Prozessbevollmächtigte hat in der mündlichen Verhandlung ergänzend ausgeführt, die Klägerin habe nur unter Vorbehalt ihre Tätigkeit wieder aufgenommen. Teilweise habe sie in dieser Zeit auch Erholungsurlaub in Anspruch genommen. Sie strebe über den streitgegenständlichen Zeitraum hinaus weitere Verlängerungen des Erziehungsurlaubs und Dienstverhältnisses an und habe entsprechende Anträge gestellt, deren Bearbeitung jedoch im Hinblick auf das vorliegende Verfahren zurückgestellt sei.
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Die Klägerin beantragt,
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die Verfügungen des Universitätsklinikums Ulm vom 30.03.2004 und 21.04.2004 sowie dessen Widerspruchsbescheid vom 12.05.2004 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihr Erziehungsurlaub bis 01.08.2004 zu gewähren und das Dienstverhältnis bis zum 27.08.2004 zu verlängern.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie macht zur Begründung geltend, der Anspruch auf Erziehungsurlaub entstehe gegenüber dem Dienstherrn unter der Voraussetzung, dass ein Dienstverhältnis vorliege. Sei eine Beendigung des Dienstverhältnisses durch Zeitablauf unabhängig vom Erziehungsurlaub vereinbart, ende der Erziehungsurlaub mit Ablauf des Dienstverhältnisses. Eine Hemmung des Ablaufs des Dienstverhältnisses durch den Erziehungsurlaub sei nicht vorgesehen, vielmehr lasse § 3 Abs. 3 ErzUrlVO den § 132 LBG unberührt. § 132 LBG regele die Entlassung eines Beamten auf Zeit, wenn dieser nicht direkt in den Ruhestand trete. Bei den in § 61 Abs. 7 Satz 2 Nr. 6 UG genannten Personen, zu denen die Klägerin unstreitig gehöre, seien Zeiten, während derer die Genannten aufgrund des Mutterschutzes oder des Erziehungsurlaubs keiner Beschäftigung nachgegangen seien, auf Antrag an den befristeten Dienstvertrag anzuhängen. Auch den nach § 61 Abs. 7 UG privilegierten Mitarbeitern werde durch die Sonderregelung nicht die Möglichkeit eingeräumt, eine dreijährige Elternzeit zu beanspruchen, wenn der Dienstvertrag zu einem früheren Zeitpunkt ende. Die Klägerin sei vom ...2001 bis zum Beginn des Mutterschutzes am ...2002, nach dem Mutterschutz vom ... bis 31.03.2004 und vom 27.04.2004 bis zum 22.05.2004, einer Beschäftigung im Rahmen des Dienstverhältnisses nachgegangen. Damit seien bereits alle Zeiträume im Rahmen der 3-Jahres-Befristung ausgeschöpft. Die Klägerin habe keinen weiteren Beschäftigungs- oder Vergütungsanspruch. Die Klägerin sei vom 27.04. bis 22.05.2004 beschäftigt worden. Dieser Zeitraum entspreche dem von der Klägerin geltend gemachten Beschäftigungszeitraum nach Ende des ebenfalls von ihr geltend gemachten Erziehungsurlaubs. Da die Beschäftigung bereits zu den genannten Zeiten erfolgt sei, bestehe kein weiterer Anspruch. In der mündlichen Verhandlung hat der Vertreter der Beklagten ergänzend geltend gemacht, der Verlängerung des Dienstverhältnisses stünden dienstliche Gründe entgegen, da die Stelle seit dem 01.02.2004 mit einem Juniorprofessor besetzt sei.
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Dem Gericht haben die Behördenakten des Universitätsklinikums Ulm als Ausdruck aus der elektronischen Akte vorgelegen. Darauf sowie auf die Gerichtsakte wird wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
16 
Die Klage ist zulässig. Es ist keine Erledigung durch Zeitablauf eingetreten. Die Gewährung von Erziehungsurlaub und die Verlängerung des Dienstverhältnisses können, auch wenn sie rückwirkend ausgesprochen werden, noch Rechtswirkungen entfalten und die Position der Klägerin verbessern, so z.B. bei der Berechnung des Besoldungsdienstalters (§ 28 BBesG) und der für die Jubiläumsabgabe maßgebliche Dienstzeit (§ 104 LBG). Die Klägerin hat hieran ein berechtigtes Interesse, da sie auch künftig eine Tätigkeit im Beamtenverhältnis anstrebt und eine weitere Verlängerung des Dienstverhältnisses bereits beantragt hat. Ob und ggf. in welchem Umfang sie im Einzelnen noch Besoldungs- und Beihilfeansprüche für die Vergangenheit geltend machen kann, bedarf hier keiner Entscheidung.
17 
Der rückwirkenden Verlängerung des Dienstverhältnisses steht auch nicht § 12 Abs. 3 Landesbeamtengesetz (LBG) entgegen, wonach die Ernennung frühestens mit dem Tage der Aushändigung der Ernennungsurkunde wirksam wird und eine Ernennung auf einen zurückliegenden Zeitraum unzulässig ist. Die Verlängerung des Dienstverhältnisses ist keine Ernennung, sondern nur ein Hinausschieben des Endes des Beamtenverhältnisses (vgl. Reich, Hochschulrahmengesetz, Kommentar, 6. Aufl. 1999, § 48 Rn. 2 und § 50 Rn. 9). In § 9 LBG, der aufzählt, in welchen Fällen es einer Ernennung bedarf, ist die Verlängerung des Dienstverhältnisses nicht genannt.
18 
Die Klage ist auch begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Verlängerung ihres Dienstverhältnisses und auf Gewährung von Erziehungsurlaub für den beantragten Zeitraum. Die entgegenstehenden Bescheide der Beklagten sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO).
19 
Die Universität Ulm ist passiv legitimiert. Die Passivlegitimation richtet sich danach, wer für den Erlass der begehrten Verwaltungsakte zuständig ist (vgl. § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Die Universität Ulm ist zuständig für die Gewährung von Erziehungsurlaub. Maßgeblich ist vorliegend die Verordnung der Landesregierung über den Erziehungsurlaub der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter (Erziehungsurlaubsverordnung - ErzUrlVO) vom 01.12.1992 (GBl. S. 751), zuletzt geändert durch VO vom 17.07.2001 (GBl. S. 461). Gemäß § 1 Abs. 5 ErzUrlVO i.V.m. § 153 LBG ist für die Gewährung von Erziehungsurlaub die Stelle zuständig, die für die Ernennung zuständig wäre. Dies ist hier gemäß § 10 Abs. 1 LBG i.V.m. § 4 Nr. 8 des Gesetzes über die Ernennung der Richter und Beamten des Landes (Ernennungsgesetz - ErnG) vom 29.01.1992 (GBl. S. 141) in der bis zum 31.12.2004 geltenden Fassung (nachfolgend ErnG a.F.) die Universität Ulm (entsprechendes folgt nunmehr aus § 4 Nr. 7 ErnG n.F.).
20 
Die Universität Ulm ist auch zuständig für die Verlängerung des Dienstverhältnisses. Spezielle gesetzliche Regelungen über die Zuständigkeit bestehen diesbezüglich nicht. Bei der Begründung des Beamtenverhältnisses auf Zeit ist auch die Zeitdauer der Berufung festzulegen (vgl. § 12 Abs. 1 Nr. 1 LBG). Die Verlängerung dieser Dauer stellt ein „Minus“ zur Neubegründung des Dienstverhältnisses dar. Es ist daher diejenige Stelle zuständig, die auch für die Begründung des Dienstverhältnisses zuständig ist. Dies ist hier gemäß § 10 Abs. 1 LBG i.V.m. § 4 Nr. 8 ErnG a.F. ebenfalls die Universität Ulm.
21 
Das Land Baden-Württemberg ist nicht passiv legitimiert. Zwar steht die Klägerin gemäß § 9 des hier maßgeblichen Gesetzes über die Universitäten im Land Baden-Württemberg (Universitätsgesetz - UG) in der Fassung vom 01.02.2000 (GBl. S. 208), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.05.2003 (GBl. S. 269) in einem unmittelbaren Dienstverhältnis zum Land Baden-Württemberg. Für die Gewährung von Erziehungsurlaub und die Verlängerung des Dienstverhältnisses ist aber, wie oben ausgeführt, die Universität Ulm zuständig. Diese ist eine rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts, die in eigenem Namen handelt (vgl. §§ 5, 10 Abs. 1 UG) und nicht als Behörde des Landes tätig wird (vgl. für die Situation der Anfechtungsklage VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.04.1980 - IV 2377/79 -, zitiert nach juris-web).
22 
Das Universitätsklinikum Ulm ist ebenfalls nicht passiv legitimiert. Ihm obliegt gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes über die Universitätsklinika Freiburg, Heidelberg, Tübingen und Ulm (Universitätsklinika-Gesetz - UKG - vom 24.11.1997, in der bis zum 31.12.2004 geltenden, zuletzt durch Gesetz vom 17.02.2004 [GBl. S. 66] geänderten Fassung - nachfolgend: UKG a.F.) die Personal- und Wirtschaftsverwaltung auch im Bereich von Forschung und Lehre, wenn Einrichtungen oder Beschäftigte des Universitätsklinikums betroffen sind; als Beschäftigte des Universitätsklinikums gelten insoweit auch die Angehörigen des wissenschaftlichen Personals der Universität, die Aufgaben im Universitätsklinikum erfüllen. Zu dem letzteren Personenkreis gehört die Klägerin. Trotz der rechtlichen Verselbständigung der Universitätsklinika ist das wissenschaftliche Personal jedoch bei der jeweiligen Universität verblieben. Von der dem Universitätsklinikum obliegenden Personalverwaltung sind beamtenrechtliche Entscheidungsbefugnisse nicht erfasst, vielmehr verbleibt es insoweit bei der Entscheidungszuständigkeit der Universität (vgl. LT-Drs. 12/1740 S. 30; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.05.2004 - 4 S 760/04 -; VG Sigmaringen, Beschluss vom 08.03.2004 - 1 K 178/04). Diese Auffassung wird im Übrigen bestätigt durch die mit Gesetz vom 01.01.2005 (GBL. S. 1) erfolgte Klarstellung (vgl. LT-Drs. 13/3640 S. 245). Dem Universitätsklinikum obliegt nunmehr die Personal- und Wirtschaftsverwaltung der Medizinischen Fakultät. Nach § 4 Abs. 3 Satz 2 UKG n.F. bereitet das Universitätsklinikum insoweit die Entscheidungen der Organe der Fakultät vor und vollzieht diese; es unterliegt dabei den Weisungen des Dekans. Von der Zuständigkeit der Universität und einem Handeln in deren Namen ist im Übrigen auch das Universitätsklinikum ausgegangen, da es in den Verfügungen vom 6.01.2004 und 21.04.2004 ausgeführt hat: „Die Universität Ulm ... verlängert deshalb Ihr Dienstverhältnis ...“.
23 
Die Klägerin hat gemäß § 99 Nr. 2 LBG i.V.m. § 1 ErzUrlVO einen Anspruch auf Gewährung von Erziehungsurlaub über den 26.04.2004 hinaus bis zum 01.08.2004. Sie erfüllte in dieser Zeit unstreitig die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 und 2 ErzUrlVO hinsichtlich der Betreuung und Erziehung eines Kindes, welches das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet hatte. Zwischen den Beteiligten steht nur im Streit, ob die Befristung des Dienstverhältnisses der Gewährung von Erziehungsurlaub entgegensteht. Dies ist nicht der Fall. Allerdings haben gemäß § 1 Abs. 1 ErzUrlVO nur Beamtinnen und Beamte Anspruch auf Erziehungsurlaub und kann somit Erziehungsurlaub nur für Zeiten gewährt werden, in denen auch ein Beamtenverhältnis besteht. Die Klägerin war Beamtin auf Zeit. Gemäß § 132 LBG ist der Beamte auf Zeit mit Ablauf der Amtszeit entlassen, wenn er nicht in den Ruhestand tritt (was vorliegend nicht in Betracht kommt) oder im Anschluss an seine Amtszeit nicht erneut in dasselbe Amt berufen wird. Nach § 3 Abs. 3 ErzUrlVO bleibt diese Vorschrift unberührt. Durch die Vorschriften der Erziehungsurlaubsverordnung wird also weder der Ablauf eines Beamtenverhältnisses auf Zeit kraft Gesetzes gehemmt noch ein Anspruch auf dessen Verlängerung begründet. Vielmehr ist ein Beamter auf Zeit grundsätzlich auch dann zum Zeitpunkt des regulären Ablaufs seiner Amtszeit kraft Gesetzes entlassen, wenn er sich bis dahin im Erziehungsurlaub befindet und die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung von Erziehungsurlaub weiterhin vorliegen.
24 
Hier sind jedoch vorrangig die besonderen Regelungen des Universitätsgesetzes zu berücksichtigen (vgl. § 61 Abs. 1 Satz 1 UG). Nach § 61 Abs. 7 Satz 1 UG ist, soweit wissenschaftliche Assistenten Beamte auf Zeit sind, das Dienstverhältnis auf Antrag des Beamten aus den in Satz 2 dieser Vorschrift genannten Gründen zu verlängern, sofern dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. U.a. sind Gründe für die Verlängerung gemäß § 61 Abs. 7 Satz 2 Nr. 6 UG Erziehungsurlaub im Sinne von § 99 Nr. 2 LBG oder Beschäftigungsverbot nach den §§ 1 bis 3 der Mutterschutzverordnung des Landes, soweit eine Beschäftigung, unbeschadet einer zulässigen Teilzeitbeschäftigung nicht erfolgt ist. Dementsprechend hat die Beklagte mit Verfügung vom 16.01.2004 das Dienstverhältnis um die Dauer des Mutterschutzes bis zum 26.04.2004 und mit Verfügung vom 21.04.2004 um die Dauer des bewilligten Erziehungsurlaubs bis zum 22.05.2004 verlängert. Nachdem somit auch nach Auffassung der Beklagten das Dienstverhältnis bis zum 22.05.2004 andauerte, konnte der Klägerin jedenfalls bis zu diesem Zeitpunkt die Gewährung von Erziehungsurlaub nicht mangels Vorliegens eines Beamtenverhältnisses verwehrt werden.
25 
Das Universitätsgesetz enthält keine Regelung, die es verbietet, in dem Verlängerungszeitraum weiterhin Erziehungsurlaub in Anspruch zu nehmen. Auch sonst ist eine solche Ausschlussregelung nicht ersichtlich. Die Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, die Verlängerung des Erziehungsurlaubs stehe in ihrem Ermessen. Auf die Gewährung von Erziehungsurlaub besteht grundsätzlich gemäß § 1 Abs. 1 ErzUrlVO ein Anspruch, ein Ermessen ist der Behörde nicht eingeräumt. Der Erziehungsurlaub muss allerdings gemäß § 2 Abs. 1 und 2 ErzUrlVO unter Einhaltung bestimmter Fristen beantragt werden, wobei gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 ErzUrlVO anzugeben ist, für welche Zeiträume innerhalb von zwei Jahren er beantragt wird. Wenn der Berechtigte später von seinem ursprünglichen Antrag abweichen will, ist der zuständigen Stelle gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 ErzUrlVO ein Ermessen eingeräumt, ob sie dem zustimmt. So liegt der Fall hier aber nicht. Die Klägerin hat von vornherein die Gewährung von Erziehungsurlaub bis zum 01.08.2004 beantragt. Dieser Antrag war nicht dadurch „verbraucht“, dass die Beklagte ihm nur teilweise entsprochen hat. Die Klägerin hat die darin enthaltene teilweise Ablehnung nicht bestandskräftig werden lassen, sondern rechtzeitig Rechtsbehelfe eingelegt und stets zu erkennen gegeben, dass sie an ihrem Antrag festhält. Auf eine erneute Antragstellung unter Einhaltung der in § 2 Abs. 1 ErzUrlVO geregelten Fristen kann sie daher nicht verwiesen werden.
26 
Ist der Klägerin somit bis zum 22.05.2004 Erziehungsurlaub zu gewähren, so führt dies dazu, dass sie nach § 61 Abs. 7 Satz 1 und Satz 2 Nr. 6 UG wiederum Anspruch auf Verlängerung des Dienstverhältnisses um die Zeit dieses Erziehungsurlaubs hat. In der Folge hat sie auch in dieser Verlängerungszeit wieder Anspruch auf Erziehungsurlaub, was wieder einen Anspruch auf die weitere Verlängerung des Dienstverhältnisses gemäß § 61 Abs. 7 Satz 2 Nr. 6 UG nach sich zieht, und so fort, bis schließlich die von der Klägerin jeweils beantragten Endzeitpunkte erreicht sind. Die von der Klägerin angegebenen Endzeitpunkte für den Erziehungsurlaub und das Dienstverhältnis stehen dabei in einem zutreffenden Verhältnis zueinander. In der Summe entspricht der beantragte Erziehungsurlaub der beantragten Dauer der Verlängerung des Dienstverhältnisses.
27 
Das Universitätsgesetz schließt eine mehrfache Verlängerung des Dienstverhältnisses nicht aus. Vielmehr sind in § 61 Abs. 7 Sätze 5 und 6 UG zeitliche Obergrenzen für die Fälle mehrerer Verlängerungen geregelt. Das Gesetz geht also gerade von der Zulässigkeit wiederholter Verlängerungen aus, solange bestimmte Grenzen nicht überschritten werden. Für den hier vorliegenden Fall der Verlängerungen nach § 61 Abs. 7 Satz 2 Nr. 6 UG bestimmt § 61 Abs. 7 Satz 6 UG, dass diese, auch wenn sie mit anderen Verlängerungen zusammentreffen, insgesamt vier Jahre nicht überschreiten dürfen. Die Obergrenze von vier Jahren wird vorliegend eingehalten.
28 
Die Beklagte kann der Klägerin hier nicht entgegenhalten, sie habe tatsächlich bis zum 22.05.2004 gearbeitet. Der Klägerin war es, nachdem die Beklagte die Gewährung von Erziehungsurlaub verweigerte und disziplinarrechtliche Konsequenzen androhte, nicht zumutbar, diese Folgen in Kauf zu nehmen und vom Dienst fernzubleiben. Sie hat ihre Tätigkeit auch ausdrücklich nur unter Vorbehalt aufgenommen und nicht zu erkennen gegeben, dass sie damit auf die Geltendmachung des Erziehungsurlaubs verzichtet.
29 
Es ist auch nicht erkennbar, dass vorliegend der Verlängerung des Dienstverhältnisses dienstliche Gründe im Sinne des § 61 Abs. 7 Satz 1 UG entgegenstehen. Hierauf hat die Beklagte sich erstmals in der mündlichen Verhandlung berufen. Soweit sie geltend macht, die Stelle sei seit dem 01.02.2004 anderweitig besetzt, reicht dies als entgegenstehender dienstlicher Grund hier nicht aus. Denn die anderweitige Besetzung war schon erfolgt, als die Beklagte die Verlängerung des Dienstverhältnisses um die Zeit des von ihr gewährten Erziehungsurlaubs aussprach. Das durch die anderweitige Besetzung der Stelle bestehende Hindernis konnte daher offenbar in der Vergangenheit überwunden werden und stand der Verlängerung des Dienstverhältnisses der Klägerin nicht entgegen. Es ist nicht ersichtlich, warum für weitere Verlängerungen etwas anderes geltend sollte, zumal die Klägerin ja beabsichtigte, im Verlängerungszeitraum größtenteils weiterhin Erziehungsurlaub in Anspruch zu nehmen. Sonstige konkrete Gründe, die den Anspruch auf Verlängerung ausschließen könnten, hat die Beklagte nicht dargetan.
30 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Gericht macht von der Möglichkeit, das Urteil nach § 167 Abs. 2 VwGO hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären, keinen Gebrauch.

Gründe

 
16 
Die Klage ist zulässig. Es ist keine Erledigung durch Zeitablauf eingetreten. Die Gewährung von Erziehungsurlaub und die Verlängerung des Dienstverhältnisses können, auch wenn sie rückwirkend ausgesprochen werden, noch Rechtswirkungen entfalten und die Position der Klägerin verbessern, so z.B. bei der Berechnung des Besoldungsdienstalters (§ 28 BBesG) und der für die Jubiläumsabgabe maßgebliche Dienstzeit (§ 104 LBG). Die Klägerin hat hieran ein berechtigtes Interesse, da sie auch künftig eine Tätigkeit im Beamtenverhältnis anstrebt und eine weitere Verlängerung des Dienstverhältnisses bereits beantragt hat. Ob und ggf. in welchem Umfang sie im Einzelnen noch Besoldungs- und Beihilfeansprüche für die Vergangenheit geltend machen kann, bedarf hier keiner Entscheidung.
17 
Der rückwirkenden Verlängerung des Dienstverhältnisses steht auch nicht § 12 Abs. 3 Landesbeamtengesetz (LBG) entgegen, wonach die Ernennung frühestens mit dem Tage der Aushändigung der Ernennungsurkunde wirksam wird und eine Ernennung auf einen zurückliegenden Zeitraum unzulässig ist. Die Verlängerung des Dienstverhältnisses ist keine Ernennung, sondern nur ein Hinausschieben des Endes des Beamtenverhältnisses (vgl. Reich, Hochschulrahmengesetz, Kommentar, 6. Aufl. 1999, § 48 Rn. 2 und § 50 Rn. 9). In § 9 LBG, der aufzählt, in welchen Fällen es einer Ernennung bedarf, ist die Verlängerung des Dienstverhältnisses nicht genannt.
18 
Die Klage ist auch begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Verlängerung ihres Dienstverhältnisses und auf Gewährung von Erziehungsurlaub für den beantragten Zeitraum. Die entgegenstehenden Bescheide der Beklagten sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO).
19 
Die Universität Ulm ist passiv legitimiert. Die Passivlegitimation richtet sich danach, wer für den Erlass der begehrten Verwaltungsakte zuständig ist (vgl. § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Die Universität Ulm ist zuständig für die Gewährung von Erziehungsurlaub. Maßgeblich ist vorliegend die Verordnung der Landesregierung über den Erziehungsurlaub der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter (Erziehungsurlaubsverordnung - ErzUrlVO) vom 01.12.1992 (GBl. S. 751), zuletzt geändert durch VO vom 17.07.2001 (GBl. S. 461). Gemäß § 1 Abs. 5 ErzUrlVO i.V.m. § 153 LBG ist für die Gewährung von Erziehungsurlaub die Stelle zuständig, die für die Ernennung zuständig wäre. Dies ist hier gemäß § 10 Abs. 1 LBG i.V.m. § 4 Nr. 8 des Gesetzes über die Ernennung der Richter und Beamten des Landes (Ernennungsgesetz - ErnG) vom 29.01.1992 (GBl. S. 141) in der bis zum 31.12.2004 geltenden Fassung (nachfolgend ErnG a.F.) die Universität Ulm (entsprechendes folgt nunmehr aus § 4 Nr. 7 ErnG n.F.).
20 
Die Universität Ulm ist auch zuständig für die Verlängerung des Dienstverhältnisses. Spezielle gesetzliche Regelungen über die Zuständigkeit bestehen diesbezüglich nicht. Bei der Begründung des Beamtenverhältnisses auf Zeit ist auch die Zeitdauer der Berufung festzulegen (vgl. § 12 Abs. 1 Nr. 1 LBG). Die Verlängerung dieser Dauer stellt ein „Minus“ zur Neubegründung des Dienstverhältnisses dar. Es ist daher diejenige Stelle zuständig, die auch für die Begründung des Dienstverhältnisses zuständig ist. Dies ist hier gemäß § 10 Abs. 1 LBG i.V.m. § 4 Nr. 8 ErnG a.F. ebenfalls die Universität Ulm.
21 
Das Land Baden-Württemberg ist nicht passiv legitimiert. Zwar steht die Klägerin gemäß § 9 des hier maßgeblichen Gesetzes über die Universitäten im Land Baden-Württemberg (Universitätsgesetz - UG) in der Fassung vom 01.02.2000 (GBl. S. 208), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.05.2003 (GBl. S. 269) in einem unmittelbaren Dienstverhältnis zum Land Baden-Württemberg. Für die Gewährung von Erziehungsurlaub und die Verlängerung des Dienstverhältnisses ist aber, wie oben ausgeführt, die Universität Ulm zuständig. Diese ist eine rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts, die in eigenem Namen handelt (vgl. §§ 5, 10 Abs. 1 UG) und nicht als Behörde des Landes tätig wird (vgl. für die Situation der Anfechtungsklage VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.04.1980 - IV 2377/79 -, zitiert nach juris-web).
22 
Das Universitätsklinikum Ulm ist ebenfalls nicht passiv legitimiert. Ihm obliegt gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes über die Universitätsklinika Freiburg, Heidelberg, Tübingen und Ulm (Universitätsklinika-Gesetz - UKG - vom 24.11.1997, in der bis zum 31.12.2004 geltenden, zuletzt durch Gesetz vom 17.02.2004 [GBl. S. 66] geänderten Fassung - nachfolgend: UKG a.F.) die Personal- und Wirtschaftsverwaltung auch im Bereich von Forschung und Lehre, wenn Einrichtungen oder Beschäftigte des Universitätsklinikums betroffen sind; als Beschäftigte des Universitätsklinikums gelten insoweit auch die Angehörigen des wissenschaftlichen Personals der Universität, die Aufgaben im Universitätsklinikum erfüllen. Zu dem letzteren Personenkreis gehört die Klägerin. Trotz der rechtlichen Verselbständigung der Universitätsklinika ist das wissenschaftliche Personal jedoch bei der jeweiligen Universität verblieben. Von der dem Universitätsklinikum obliegenden Personalverwaltung sind beamtenrechtliche Entscheidungsbefugnisse nicht erfasst, vielmehr verbleibt es insoweit bei der Entscheidungszuständigkeit der Universität (vgl. LT-Drs. 12/1740 S. 30; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.05.2004 - 4 S 760/04 -; VG Sigmaringen, Beschluss vom 08.03.2004 - 1 K 178/04). Diese Auffassung wird im Übrigen bestätigt durch die mit Gesetz vom 01.01.2005 (GBL. S. 1) erfolgte Klarstellung (vgl. LT-Drs. 13/3640 S. 245). Dem Universitätsklinikum obliegt nunmehr die Personal- und Wirtschaftsverwaltung der Medizinischen Fakultät. Nach § 4 Abs. 3 Satz 2 UKG n.F. bereitet das Universitätsklinikum insoweit die Entscheidungen der Organe der Fakultät vor und vollzieht diese; es unterliegt dabei den Weisungen des Dekans. Von der Zuständigkeit der Universität und einem Handeln in deren Namen ist im Übrigen auch das Universitätsklinikum ausgegangen, da es in den Verfügungen vom 6.01.2004 und 21.04.2004 ausgeführt hat: „Die Universität Ulm ... verlängert deshalb Ihr Dienstverhältnis ...“.
23 
Die Klägerin hat gemäß § 99 Nr. 2 LBG i.V.m. § 1 ErzUrlVO einen Anspruch auf Gewährung von Erziehungsurlaub über den 26.04.2004 hinaus bis zum 01.08.2004. Sie erfüllte in dieser Zeit unstreitig die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 und 2 ErzUrlVO hinsichtlich der Betreuung und Erziehung eines Kindes, welches das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet hatte. Zwischen den Beteiligten steht nur im Streit, ob die Befristung des Dienstverhältnisses der Gewährung von Erziehungsurlaub entgegensteht. Dies ist nicht der Fall. Allerdings haben gemäß § 1 Abs. 1 ErzUrlVO nur Beamtinnen und Beamte Anspruch auf Erziehungsurlaub und kann somit Erziehungsurlaub nur für Zeiten gewährt werden, in denen auch ein Beamtenverhältnis besteht. Die Klägerin war Beamtin auf Zeit. Gemäß § 132 LBG ist der Beamte auf Zeit mit Ablauf der Amtszeit entlassen, wenn er nicht in den Ruhestand tritt (was vorliegend nicht in Betracht kommt) oder im Anschluss an seine Amtszeit nicht erneut in dasselbe Amt berufen wird. Nach § 3 Abs. 3 ErzUrlVO bleibt diese Vorschrift unberührt. Durch die Vorschriften der Erziehungsurlaubsverordnung wird also weder der Ablauf eines Beamtenverhältnisses auf Zeit kraft Gesetzes gehemmt noch ein Anspruch auf dessen Verlängerung begründet. Vielmehr ist ein Beamter auf Zeit grundsätzlich auch dann zum Zeitpunkt des regulären Ablaufs seiner Amtszeit kraft Gesetzes entlassen, wenn er sich bis dahin im Erziehungsurlaub befindet und die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung von Erziehungsurlaub weiterhin vorliegen.
24 
Hier sind jedoch vorrangig die besonderen Regelungen des Universitätsgesetzes zu berücksichtigen (vgl. § 61 Abs. 1 Satz 1 UG). Nach § 61 Abs. 7 Satz 1 UG ist, soweit wissenschaftliche Assistenten Beamte auf Zeit sind, das Dienstverhältnis auf Antrag des Beamten aus den in Satz 2 dieser Vorschrift genannten Gründen zu verlängern, sofern dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. U.a. sind Gründe für die Verlängerung gemäß § 61 Abs. 7 Satz 2 Nr. 6 UG Erziehungsurlaub im Sinne von § 99 Nr. 2 LBG oder Beschäftigungsverbot nach den §§ 1 bis 3 der Mutterschutzverordnung des Landes, soweit eine Beschäftigung, unbeschadet einer zulässigen Teilzeitbeschäftigung nicht erfolgt ist. Dementsprechend hat die Beklagte mit Verfügung vom 16.01.2004 das Dienstverhältnis um die Dauer des Mutterschutzes bis zum 26.04.2004 und mit Verfügung vom 21.04.2004 um die Dauer des bewilligten Erziehungsurlaubs bis zum 22.05.2004 verlängert. Nachdem somit auch nach Auffassung der Beklagten das Dienstverhältnis bis zum 22.05.2004 andauerte, konnte der Klägerin jedenfalls bis zu diesem Zeitpunkt die Gewährung von Erziehungsurlaub nicht mangels Vorliegens eines Beamtenverhältnisses verwehrt werden.
25 
Das Universitätsgesetz enthält keine Regelung, die es verbietet, in dem Verlängerungszeitraum weiterhin Erziehungsurlaub in Anspruch zu nehmen. Auch sonst ist eine solche Ausschlussregelung nicht ersichtlich. Die Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, die Verlängerung des Erziehungsurlaubs stehe in ihrem Ermessen. Auf die Gewährung von Erziehungsurlaub besteht grundsätzlich gemäß § 1 Abs. 1 ErzUrlVO ein Anspruch, ein Ermessen ist der Behörde nicht eingeräumt. Der Erziehungsurlaub muss allerdings gemäß § 2 Abs. 1 und 2 ErzUrlVO unter Einhaltung bestimmter Fristen beantragt werden, wobei gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 ErzUrlVO anzugeben ist, für welche Zeiträume innerhalb von zwei Jahren er beantragt wird. Wenn der Berechtigte später von seinem ursprünglichen Antrag abweichen will, ist der zuständigen Stelle gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 ErzUrlVO ein Ermessen eingeräumt, ob sie dem zustimmt. So liegt der Fall hier aber nicht. Die Klägerin hat von vornherein die Gewährung von Erziehungsurlaub bis zum 01.08.2004 beantragt. Dieser Antrag war nicht dadurch „verbraucht“, dass die Beklagte ihm nur teilweise entsprochen hat. Die Klägerin hat die darin enthaltene teilweise Ablehnung nicht bestandskräftig werden lassen, sondern rechtzeitig Rechtsbehelfe eingelegt und stets zu erkennen gegeben, dass sie an ihrem Antrag festhält. Auf eine erneute Antragstellung unter Einhaltung der in § 2 Abs. 1 ErzUrlVO geregelten Fristen kann sie daher nicht verwiesen werden.
26 
Ist der Klägerin somit bis zum 22.05.2004 Erziehungsurlaub zu gewähren, so führt dies dazu, dass sie nach § 61 Abs. 7 Satz 1 und Satz 2 Nr. 6 UG wiederum Anspruch auf Verlängerung des Dienstverhältnisses um die Zeit dieses Erziehungsurlaubs hat. In der Folge hat sie auch in dieser Verlängerungszeit wieder Anspruch auf Erziehungsurlaub, was wieder einen Anspruch auf die weitere Verlängerung des Dienstverhältnisses gemäß § 61 Abs. 7 Satz 2 Nr. 6 UG nach sich zieht, und so fort, bis schließlich die von der Klägerin jeweils beantragten Endzeitpunkte erreicht sind. Die von der Klägerin angegebenen Endzeitpunkte für den Erziehungsurlaub und das Dienstverhältnis stehen dabei in einem zutreffenden Verhältnis zueinander. In der Summe entspricht der beantragte Erziehungsurlaub der beantragten Dauer der Verlängerung des Dienstverhältnisses.
27 
Das Universitätsgesetz schließt eine mehrfache Verlängerung des Dienstverhältnisses nicht aus. Vielmehr sind in § 61 Abs. 7 Sätze 5 und 6 UG zeitliche Obergrenzen für die Fälle mehrerer Verlängerungen geregelt. Das Gesetz geht also gerade von der Zulässigkeit wiederholter Verlängerungen aus, solange bestimmte Grenzen nicht überschritten werden. Für den hier vorliegenden Fall der Verlängerungen nach § 61 Abs. 7 Satz 2 Nr. 6 UG bestimmt § 61 Abs. 7 Satz 6 UG, dass diese, auch wenn sie mit anderen Verlängerungen zusammentreffen, insgesamt vier Jahre nicht überschreiten dürfen. Die Obergrenze von vier Jahren wird vorliegend eingehalten.
28 
Die Beklagte kann der Klägerin hier nicht entgegenhalten, sie habe tatsächlich bis zum 22.05.2004 gearbeitet. Der Klägerin war es, nachdem die Beklagte die Gewährung von Erziehungsurlaub verweigerte und disziplinarrechtliche Konsequenzen androhte, nicht zumutbar, diese Folgen in Kauf zu nehmen und vom Dienst fernzubleiben. Sie hat ihre Tätigkeit auch ausdrücklich nur unter Vorbehalt aufgenommen und nicht zu erkennen gegeben, dass sie damit auf die Geltendmachung des Erziehungsurlaubs verzichtet.
29 
Es ist auch nicht erkennbar, dass vorliegend der Verlängerung des Dienstverhältnisses dienstliche Gründe im Sinne des § 61 Abs. 7 Satz 1 UG entgegenstehen. Hierauf hat die Beklagte sich erstmals in der mündlichen Verhandlung berufen. Soweit sie geltend macht, die Stelle sei seit dem 01.02.2004 anderweitig besetzt, reicht dies als entgegenstehender dienstlicher Grund hier nicht aus. Denn die anderweitige Besetzung war schon erfolgt, als die Beklagte die Verlängerung des Dienstverhältnisses um die Zeit des von ihr gewährten Erziehungsurlaubs aussprach. Das durch die anderweitige Besetzung der Stelle bestehende Hindernis konnte daher offenbar in der Vergangenheit überwunden werden und stand der Verlängerung des Dienstverhältnisses der Klägerin nicht entgegen. Es ist nicht ersichtlich, warum für weitere Verlängerungen etwas anderes geltend sollte, zumal die Klägerin ja beabsichtigte, im Verlängerungszeitraum größtenteils weiterhin Erziehungsurlaub in Anspruch zu nehmen. Sonstige konkrete Gründe, die den Anspruch auf Verlängerung ausschließen könnten, hat die Beklagte nicht dargetan.
30 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Gericht macht von der Möglichkeit, das Urteil nach § 167 Abs. 2 VwGO hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären, keinen Gebrauch.

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 06. Juni 2005 - 1 K 1235/04

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 06. Juni 2005 - 1 K 1235/04

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 78


(1) Die Klage ist zu richten 1. gegen den Bund, das Land oder die Körperschaft, deren Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat; zur Bezeichnung des Beklagten genügt die Angabe der Behörde,2
Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 06. Juni 2005 - 1 K 1235/04 zitiert 9 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 78


(1) Die Klage ist zu richten 1. gegen den Bund, das Land oder die Körperschaft, deren Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat; zur Bezeichnung des Beklagten genügt die Angabe der Behörde,2

Bundesbesoldungsgesetz - BBesG | § 28 Berücksichtigungsfähige Zeiten


(1) Beamten und Soldaten werden bei der ersten Stufenfestsetzung als Erfahrungszeiten im Sinne des § 27 Absatz 2 anerkannt: 1. Zeiten einer gleichwertigen hauptberuflichen Tätigkeit außerhalb eines Soldatenverhältnisses, die für Beamte nicht Vorausse

Landbeschaffungsgesetz - LBG | § 12


(1) Durch Enteignung a) kann Eigentum an Grundstücken oder Grundstücksteilen einschließlich des dem Eigentümer gehörigen Zubehörs entzogen oder belastet werden,b) können andere Rechte an Grundstücken sowie Rechte, die zum Erwerb, zum Besitz oder zur

Landbeschaffungsgesetz - LBG | § 10


Für die in § 1 bezeichneten Zwecke ist die Enteignung zulässig.

Landbeschaffungsgesetz - LBG | § 9


Werden Grundstücke beschafft, um dem Eigentümer Ersatzland zu gewähren (§ 3), so gilt § 56 entsprechend.

Referenzen - Urteile

Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 06. Juni 2005 - 1 K 1235/04 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).

Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 06. Juni 2005 - 1 K 1235/04 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 18. Mai 2004 - 4 S 760/04

bei uns veröffentlicht am 18.05.2004

Tenor Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 08. März 2004 - 1 K 178/04 - wird zurückgewiesen. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen

Verwaltungsgericht Sigmaringen Beschluss, 08. März 2004 - 1 K 178/04

bei uns veröffentlicht am 08.03.2004

Tenor Dem Antragsgegner wird bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens aufgegeben, den Antragsteller zu Aufgaben der Krankenversorgung ... zuzulassen, ... sich im Namen des Universitätsklinikums X. oder auch persönlich, mündlich und
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 06. Juni 2005 - 1 K 1235/04.

Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Beschluss, 23. Aug. 2017 - 1 L 806/17.NW

bei uns veröffentlicht am 23.08.2017

Tenor Dem Antragsgegner wird aufgegeben, das Dienstverhältnis der Antragstellerin als Juniorprofessorin über den 11. Juli 2017 hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens über ihren Antrag vom 6. Juli 2017, längstens um

Referenzen

(1) Beamten und Soldaten werden bei der ersten Stufenfestsetzung als Erfahrungszeiten im Sinne des § 27 Absatz 2 anerkannt:

1.
Zeiten einer gleichwertigen hauptberuflichen Tätigkeit außerhalb eines Soldatenverhältnisses, die für Beamte nicht Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung oder für Soldaten nicht Voraussetzung für die Einstellung mit einem Dienstgrad einer Besoldungsgruppe bis A 13 sind,
2.
Zeiten als Berufssoldat oder Soldat auf Zeit,
3.
Zeiten von mindestens vier Monaten und insgesamt höchstens zwei Jahren, in denen Wehrdienst, soweit er nicht unter Nummer 2 fällt, Zivildienst, Bundesfreiwilligendienst, Entwicklungsdienst oder ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr geleistet wurde,
4.
Verfolgungszeiten nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz, soweit eine Erwerbstätigkeit, die einem Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 29) entspricht, nicht ausgeübt werden konnte.
Mit Zustimmung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat kann hiervon abgewichen werden, wenn für die Zulassung zu einer Laufbahn besondere Voraussetzungen gelten. Zeiten nach Satz 1 werden durch Unterbrechungszeiten nach Absatz 5 Nummer 2 bis 5 nicht vermindert. Erfahrungszeiten nach Satz 1 stehen gleich:
1.
Zeiten einer Kinderbetreuung von bis zu drei Jahren für jedes Kind (Kinderbetreuungszeiten),
2.
Zeiten der tatsächlichen Pflege von Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten, Geschwistern oder Kindern, die nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftig sind, von bis zu drei Jahren für jeden dieser Angehörigen (Pflegezeiten).

(2) Beamten können weitere hauptberufliche Zeiten, die nicht Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung sind, ganz oder teilweise anerkannt werden, soweit diese für die Verwendung förderlich sind. Wird für die Einstellung ein mit einem Master abgeschlossenes Hochschulstudium oder ein gleichwertiger Abschluss vorausgesetzt, sind Beamten dafür zwei Jahre als Erfahrungszeit anzuerkennen. Zusätzliche Qualifikationen, die nicht im Rahmen von hauptberuflichen Zeiten erworben wurden, können Beamten in besonderen Einzelfällen, insbesondere zur Deckung des Personalbedarfs, mit bis zu drei Jahren als Erfahrungszeit im Sinne des § 27 Absatz 3 anerkannt werden. Die Entscheidungen nach den Sätzen 1 und 3 trifft die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(3) Werden Soldaten auf Grund ihrer beruflichen Qualifikation mit einem höheren Dienstgrad eingestellt, können entsprechend den jeweiligen Einstellungsvoraussetzungen als Erfahrungszeiten anerkannt werden:

1.
in der Laufbahngruppe der Unteroffiziere für die Einstellung mit einem Dienstgrad einer Besoldungsgruppe bis A 7 höchstens vier Jahre und
2.
in der Laufbahngruppe der Offiziere für die Einstellung mit einem Dienstgrad einer Besoldungsgruppe bis A 13 höchstens sechs Jahre.
Im Übrigen können hauptberufliche Zeiten ganz oder teilweise als Erfahrungszeiten anerkannt werden, soweit diese für die Verwendung förderlich sind. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Derselbe Zeitraum kann nur einmal anerkannt werden. Die Zeiten nach den Absätzen 1 bis 3 sind zu addieren und danach auf volle Monate aufzurunden.

(5) Abweichend von § 27 Absatz 3 Satz 3 wird der Aufstieg in den Stufen durch folgende Zeiten nicht verzögert:

1.
Kinderbetreuungs- und Pflegezeiten nach Absatz 1 Satz 4,
2.
Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, die nach gesetzlichen Bestimmungen dienstlichen Interessen dient; dies gilt auch, wenn durch die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle schriftlich oder elektronisch anerkannt ist, dass der Urlaub dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient,
3.
Zeiten, die nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz nicht zu dienstlichen Nachteilen führen dürfen,
4.
Zeiten einer Eignungsübung nach dem Eignungsübungsgesetz und
5.
Zeiten, die in einem kommunalen Wahlbeamtenverhältnis erbracht wurden.

(6) Zeiten, die nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 30. Juni 2009 geltenden Fassung berücksichtigt wurden, werden auf die Zeiten nach Absatz 5 Nummer 1 angerechnet.

Werden Grundstücke beschafft, um dem Eigentümer Ersatzland zu gewähren (§ 3), so gilt § 56 entsprechend.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Klage ist zu richten

1.
gegen den Bund, das Land oder die Körperschaft, deren Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat; zur Bezeichnung des Beklagten genügt die Angabe der Behörde,
2.
sofern das Landesrecht dies bestimmt, gegen die Behörde selbst, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat.

(2) Wenn ein Widerspruchsbescheid erlassen ist, der erstmalig eine Beschwer enthält (§ 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2), ist Behörde im Sinne des Absatzes 1 die Widerspruchsbehörde.

Für die in § 1 bezeichneten Zwecke ist die Enteignung zulässig.

(1) Durch Enteignung

a)
kann Eigentum an Grundstücken oder Grundstücksteilen einschließlich des dem Eigentümer gehörigen Zubehörs entzogen oder belastet werden,
b)
können andere Rechte an Grundstücken sowie Rechte, die zum Erwerb, zum Besitz oder zur Nutzung von Grundstücken berechtigen oder die Benutzung von Grundstücken beschränken, entzogen werden.
Grundstücksgleiche Rechte stehen dem Eigentum an Grundstücken gleich. Teile des Zubehörs sind auf Antrag des Eigentümers von der Enteignung auszunehmen, wenn ihre Enteignung zu einer unbilligen Härte für den Eigentümer führen würde und sie für die in § 1 angeführten Zwecke nicht dringend benötigt werden oder sie anderweitig beschafft werden können.

(2) Die Entziehung des Eigentums an Grundstücken ist nur zulässig, wenn der erstrebte Zweck nicht schon durch Eingriffe nach Absatz 1 Buchstabe b oder durch eine Belastung des Grundstücks oder durch Begründung eines Nutzungsverhältnisses erreicht werden kann.

Für die in § 1 bezeichneten Zwecke ist die Enteignung zulässig.

Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 08. März 2004 - 1 K 178/04 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser auf sich behält.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 4.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die zulässige, insbesondere innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO entsprechend den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO begründete Beschwerde des Antragsgegners hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Recht stattgegeben. Die Prüfung der mit der Beschwerde dargelegten Gründe ergibt keine andere Beurteilung (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO). Der Senat weist die Beschwerde deshalb aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses als unbegründet zurück (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen ist ergänzend auszuführen:
Mit dem Verwaltungsgericht und entgegen der Auffassung des Antragsgegners ist bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage davon auszugehen, dass die Wahrnehmung von Aufgaben in der Krankenversorgung einen wesentlichen Bestandteil des dem Antragsteller übertragenen Amtes als Universitätsprofessor im statusrechtlichen und abstrakt-funktionellen Sinne bildet, zu deren Entzug der Antragsgegner nicht befugt ist.
Mit dem statusrechtlichen Amt werden abstrakt Inhalt, Bedeutung, Umfang und Verantwortung und damit die Wertigkeit des Amtes zum Ausdruck gebracht. Die Festlegung des Amtsinhalts und der Wertigkeit des einem Beamten durch Ernennung übertragenen statusrechtlichen Amtes erfolgt durch den Gesetzgeber, teils im Besoldungsrecht und teils im Haushaltsrecht durch die Einrichtung von Planstellen. In dem hierdurch gezogenen und eine gewisse Bandbreite aufweisenden Rahmen liegt es in der organisatorischen Gestaltungsfreiheit des Dienstherrn, welche Anforderungen er an die Erfüllung der in dem betreffenden Amt wahrzunehmenden öffentlichen Aufgaben stellt. Der Beamte selbst hat einen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch darauf, amtsgemäß, d.h. entsprechend seinem übertragenen Amt im statusrechtlichen und abstrakt-funktionellen Sinn beschäftigt zu werden (vgl. Beschluss des Senats vom 20.04.1995 - 4 S 3134/94 -, DÖD 1996, 114; BVerwG, Urteile vom 23.05.2002, Buchholz 240 § 18 BBesG Nr. 27, vom 01.06.1995, Buchholz 237.1 Art 4 BayLBG Nr. 1, und vom 27.02.1992, Buchholz 237.8 § 56 RhPLBG Nr. 1).
Vor diesem Hintergrund dürfte das Verwaltungsgericht zu Recht festgestellt haben, dass die Krankenversorgung zum essentiellen Aufgabenbereich des dem Antragsteller übertragenen Amtes eines Universitätsprofessors gehört, so dass die „Entbindung“ von der Wahrnehmung entsprechender Tätigkeiten seinem statusrechtlichen Amt nicht mehr entspricht.
Der Antragsteller wurde mit Urkunde vom 09.06.1993 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Universitätsprofessor der Besoldungsgruppe C 3 ernannt. Der Amtsinhalt des ihm übertragenen Amtes wird durch den Einweisungserlass des Ministeriums für Wissenschaft und Forschung Baden-Württemberg vom 17.06.1993 konkretisiert. Danach obliegt dem Antragsteller als Dienstaufgabe „die Pflege von Forschung und Lehre im Fach Nierentransplantation und organbezogene Transplantationsimmunologie sowie die weiteren Aufgaben von Professoren nach Maßgabe des § 64 Universitätsgesetz“. Gemäß § 64 Abs. 1 Satz 3 des Universitätsgesetzes in der - bei der Ernennung des Antragstellers maßgeblichen - Fassung vom 30.10.1987 (GBl. S. 545; nachfolgend: UG a.F.) gehört zu den hauptberuflichen Aufgaben der Professoren u.a. die Wahrnehmung der nach § 3 Abs. 8 übertragenen Aufgaben und damit - wie sich aus § 3 Abs. 8 UG a.F. unmissverständlich ergibt - auch solche der Krankenversorgung. Dieser Amtsinhalt hat sich bis zum heutigen Tage nicht geändert, obwohl der Bereich „Krankenversorgung“ aus § 3 Abs. 8 Universitätsgesetz - UG - durch Artikel 2 Ziff. 2 des Gesetzes zur Reform der Hochschulmedizin (Hochschulmedizinreform-Gesetz - HMG -) vom 24.11.1997 (GBl. S. 474) gestrichen wurde. Denn Anlass hierfür war - wie sich aus der Gesetzesbegründung ergibt (vgl. LT-Drucks. 12/1740, S. 38) - allein der Erlass des Gesetzes über die Universitätsklinika Freiburg, Heidelberg, Tübingen und Ulm (Universitätsklinika-Gesetz - UKG -) durch Art. 1 HMG, durch welches die genannten Klinika als rechtsfähige Anstalten des öffentliches Rechts errichtet und damit im Verhältnis zu den Universitäten zu selbständigen Rechtsträgern wurden. Da Aufgaben in der Krankenversorgung insoweit nicht mehr in den Universitäten, sondern nur noch in den Universitätsklinika erfüllt werden können (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 1 UKG, wonach das Universitätsklinikum die bisher der Universität gemäß § 3 Abs. 8 UG in der Krankenversorgung obliegenden Aufgaben übernimmt), wurde der Bereich „Krankenversorgung“ aus der allgemein für die Universitäten geltenden Bestimmung des § 3 Abs. 8 UG gestrichen und statt dessen § 77a in das Universitätsgesetz eingefügt. Nach dieser Vorschrift ist das wissenschaftliche Personal der Universität, zu dem die Universitätsprofessoren gehören, gemäß seinem Dienstverhältnis u.a. verpflichtet, im Universitätsklinikum Aufgaben der Krankenversorgung zu erfüllen. Dadurch soll sichergestellt werden, dass das durch diese Bestimmung erfasste Personal auch weiterhin die Krankenversorgung als Dienstaufgabe wahrnimmt (vgl. die amtliche Begründung zu § 77a UG, LT-Drucks. 12/1740, S. 38; s. auch § 7 Abs. 3 Satz 1 UKG, aus dem sich mittelbar ergibt, dass zu den Dienstaufgaben der Professoren der Medizinischen Fakultäten der Universitäten auch die Krankenversorgung zählt). Dass die Verpflichtung zur Krankenversorgung nicht im Universitätsklinika-Gesetz, sondern (erneut) im Universitätsgesetz normiert wurde, trägt der Tatsache Rechnung, dass die Professoren auch nach der rechtlichen Verselbständigung der Universitätsklinika weiterhin als Beamte im Dienste des Landes der jeweiligen Universität zugehörig bleiben, also insbesondere nicht etwa zu Beamten der Klinika im Sinne des § 11 UKG werden. Aus alledem folgt, dass die Wahrnehmung der Aufgaben in der Krankenversorgung (auch weiterhin) zur amtsgemäßen Verwendung des Antragstellers gehört und insofern Bestandteil seines abstrakt-funktionellen Amtes als Universitätsprofessor ist (zur operativen Tätigkeit als amtsgemäße Verwendung eines Oberarztes im Bereich der Chirurgie vgl. BVerwG, Urteil vom 27.2.1992, a.a.O.; s. auch Bayer. VGH, Urteil vom 26.05.1993, , zum Eingriff in die geschützte Rechtsposition eines vom Nacht- und Wochenenddienst ausgeschlossenen Oberarztes an einer Universitätsfrauenklinik, im Ergebnis bestätigt durch BVerwG, Urteil vom 01.06.1995, a.a.O.). Dass es sich dabei um eine Aufgabe im Hauptamt - und nicht etwa um eine solche im Nebenamt oder gar um eine „Nebenbeschäftigung“ - handelt, ergibt sich schon aus den genannten gesetzlichen Vorschriften.
Dem steht die vom Antragsgegner zitierte Rechtsprechung des Senats nicht entgegen. Im Beschluss vom 12.01.1995 - 4 S 1016/92 - (ESVGH 45, 184) hat der Senat - unter Bezugnahme auf §§ 64 Abs. 1 Satz 3, 3 Abs. 7 und 8 UG a.F. - vielmehr festgestellt, dass es zu den hauptberuflichen Aufgaben der Professoren gehört, Aufgaben in der Krankenversorgung wahrzunehmen. In dem dem Beschluss vom 12.05.1999 - 4 S 660/99 - (IÖD 1999, 270) zugrunde liegenden Verfahren ging es um die bloße Umsetzung eines Oberarztes von der Ambulanz in den Konsiliardienst. Nach den Feststellungen des Senats war in statusrechtlicher Hinsicht kein Unterschied zwischen dem Aufgabenbereich eines Ambulanz-Oberarztes und dem eines Konsiliar-Oberarztes erkennbar, insbesondere weil dem Rechtsschutz suchenden Oberarzt - im Gegensatz zu dem hier zu beurteilenden Fall - weiterhin die Behandlung und Betreuung von Patienten möglich gewesen ist.
Entgegen dem Beschwerdevorbringen ergibt sich eine andere Beurteilung auch nicht aus der den Ausschluss von Professoren bei der Besetzung des Aufsichtsrats nordrhein-westfälischer Universitätsklinika betreffenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11.11.2002 (DVBl 2003, 323). Dort wird lediglich klargestellt, dass Hochschullehrer nur hinsichtlich der Krankenversorgung, nicht aber bezüglich ihrer durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG besonders geschützten Tätigkeit in Forschung und Lehre in die hierarchische, die Strukturform der Krankenversorgung regelnde Organisation des Universitätsklinikums eingegliedert und an dessen Beschlüsse gebunden sind. Der Amtsinhalt wird durch eine solche Weisungsgebundenheit hingegen nicht berührt. Der Entscheidung ist daher auch nicht zu entnehmen, dass die Krankenversorgung nicht zum statusrechtlichen Amt oder zum Amt im abstrakt-funktionellen Sinne der Professoren des Fachbereichs Medizin gehöre. Das Bundesverfassungsgericht stellt vielmehr - im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschluss vom 12.01.1995 - 4 S 1016/92 -, a.a.O.) - fest, bei der Krankenversorgung handele es sich um eine Zusatzaufgabe der Hochschullehrer, die - nicht hinter, sondern selbständig - neben Forschung und Lehre trete (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 31.01.1995, Buchholz 232 § 26 BBG Nr. 37, wonach die Krankenversorgung eine den Professoren zusätzlich übertragene Aufgabe darstellt).
Da die vom Antragsgegner im Schreiben vom 22.10.2003 ausgesprochene Entbindung von Aufgaben in der Krankenversorgung demnach darauf abzielt, den Antragsteller in einem wesentlichen Teil seiner amtsgemäßen Verwendung zu beschneiden, stellt sie - entgegen dem Beschwerdevorbringen - keine rein organisatorische Maßnahme dar, die den Betriebsablauf innerhalb der Klinik regeln sollte, sondern eine Maßnahme, die in die Rechtsposition des Antragstellers, insbesondere in sein Amt im abstrakt-funktionellen Sinn eingreift. Der Senat teilt insoweit die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, dass wegen der Auswirkung der Aufgabenentbindung auf die amtsgemäße Verwendung des Antragstellers eine beamtenrechtliche Entscheidung über eine persönliche Angelegenheit des Antragstellers gegeben ist. Für eine derartige Entscheidung ist nach § 61 Abs. 1 Satz 1 UG i.V.m. § 4 Abs. 2 Satz 1 LBG der Dienstvorgesetzte zuständig. Dienstvorgesetzter des Antragstellers ist gemäß § 121 Satz 1 UG der Wissenschaftsminister. Da hier jedoch nicht dieser, sondern der Vorstand des Antragsgegners die streitgegenständliche „Verfügung“ vom 22.10.2003 erlassen hat, ist die Entbindung von Aufgaben in der Krankenversorgung bereits formell rechtswidrig.
Dem steht - wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat - die Vorschrift des § 4 Abs. 3 UKG nicht entgegen. Danach obliegt dem Universitätsklinikum die Personal- und Wirtschaftsverwaltung - zusätzlich zu dem „originären“ Bereich der Krankenversorgung (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 1 UKG) - auch im Bereich von Forschung und Lehre, wenn Einrichtungen oder Beschäftigte des Universitätsklinikums betroffen sind, wobei zu den Beschäftigten des Klinikums insoweit auch das wissenschaftliche Personal der Universität gehört, das Aufgaben im Klinikum erfüllt. Hintergrund dieser Bestimmung ist der sich insbesondere aus § 4 Abs. 1 Satz 2 UKG ergebende Umstand, dass medizinische Forschung, Lehre und Krankenversorgung in den Einrichtungen der Universitätsklinika in vielfältiger Weise miteinander verflochten, größtenteils sogar untrennbar miteinander verknüpft sind und die Vielzahl der hiermit verbundenen Verwaltungsvorgänge vor allem im Finanz- und Personalbereich zur Vermeidung von Reibungen in einer Hand, nämlich in der der Verwaltung des Universitätsklinikums liegen muss. Nur durch die der Verwaltung insoweit eingeräumten Koordinationsbefugnisse hinsichtlich eines sachgerechten Einsatzes des im Klinikum tätigen Personals und der zugewiesenen Sachmittel kann eine im Interesse einer bestmöglichen Versorgung der zu betreuenden Patienten notwendige straffe, die Verantwortlichkeiten klar festlegende und rasche Entscheidungen ermöglichende Organisation des Klinikumsbetriebs gewährleistet werden (vgl. LT-Drucks. 12/1740, S. 30; s. auch BVerfG, Beschluss vom 11.11.2002, a.a.O.). Im Hinblick auf die Krankenversorgung ist deshalb auch das wissenschaftliche Personal in die hierarchische Organisation des Klinikums eingebunden und hat entsprechenden personal- und wirtschaftsverwaltenden Anordnungen Folge zu leisten.
10 
Entgegen dem Beschwerdevorbringen folgt aus dieser, die klinikinterne Aufgabenverteilung betreffenden Zuständigkeit des Universitätsklinikums jedoch nicht, dass ihm auch die Entscheidungsgewalt in personellen Angelegenheiten des wissenschaftlichen Personals übertragen worden ist. Denn trotz der rechtlichen Verselbständigung der Universitätsklinika ist das wissenschaftliche Personal bei der jeweiligen Universität und damit im Landesdienst verblieben, ungeachtet der Tatsache, dass diese Personen im Universitätsklinikum auch Aufgaben der Krankenversorgung wahrzunehmen haben. Insofern ist die persönliche Stellung der medizinischen Universitätsprofessoren - und damit auch die des Antragstellers - von der in § 1 Abs. 2 Satz 2 UKG statuierten Gesamtrechtsnachfolge unberührt geblieben (vgl. auch Epping/Lenz, DÖV 2004, 2). Dass dies auch dem Willen des Gesetzgebers entspricht, ergibt sich insbesondere aus der amtlichen Begründung zu § 4 UKG, wonach beamtenrechtliche Entscheidungsbefugnisse - und damit auch solche im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 1 LBG - von der dem Universitätsklinikum obliegenden Personalverwaltung gerade nicht umfasst werden (vgl. LT-Drucks. 12/1740, S. 30). § 4 Abs. 3 UKG lässt daher die in § 121 Satz 1 UG getroffene Zuständigkeitsregelung unberührt.
11 
Auch die weitere Annahme des Verwaltungsgerichts, der Antragsteller habe den erforderlichen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO), begegnet - entgegen dem Beschwerdevorbringen - keinen rechtlichen Bedenken. Das folgt schon daraus, dass - wie sich aus den oben genannten Gründen ergibt - ein Obsiegen des Antragstellers im Hauptsacheverfahren in hohem Maße wahrscheinlich ist. Darüber hinaus ist es dem Antragsteller auch nicht zumutbar, die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten, da ihm in der Zwischenzeit ganz erhebliche Nachteile drohen.
12 
Der vollständige Entzug von Aufgaben in der Krankenversorgung führt dazu, dass der Kläger u.a. keine operativen Eingriffe, keine Indikationsstellungen sowie keine postoperativen stationären Versorgungen transplantierter Patienten mehr durchführen kann. Dies wird auch von Seiten des Antragsgegners nicht bestritten. Aus dem Schreiben vom 22.10.2003 selbst ergibt sich, dass es Ziel der „Verfügung“ ist, diese Folgen herbeizuführen. Ausweislich der vom Antragsteller vorgelegten - und vom Antragsgegner nicht in Frage gestellten - Richtlinien der Deutschen Transplantationsgesellschaft gehören zur ärztlichen Qualifikation für Nierentransplantationen insbesondere die Durchführung entsprechender Operationen sowie die postoperative und ambulante Betreuung der Patienten. Es steht zu befürchten und stellt einen unzumutbaren Nachteil dar, dass der Antragsteller diese Anforderungen an die klinische Qualifikation bis zu einer abschließenden Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht mehr aufrechterhalten kann mit der Folge, dass er die Qualifikation zur Transplantation verliert.
13 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Dabei entspricht es der Billigkeit, dem Antragsgegner nicht auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen, da dieser keinen Antrag gestellt hat.
14 
Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren folgt aus §§ 20 Abs. 2, 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.
15 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

Dem Antragsgegner wird bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens aufgegeben, den Antragsteller zu Aufgaben der Krankenversorgung ... zuzulassen, ... sich im Namen des Universitätsklinikums X. oder auch persönlich, mündlich und schriftlich an Patienten des Universitätsklinikums X. ... zu wenden, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben in der Krankenversorgung unerlässlich ist, sowie dem Antragsteller den Zugriff auf Patientenunterlagen zu gestatten.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Gründe

 
Der Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, ihm die Wahrnehmung von Aufgaben in der Krankenversorgung am Universitätsklinikum X. im bisherigen Tätigkeitsbereich wieder zu ermöglichen, ist zulässig und begründet.
Das Verwaltungsgericht kann nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 ZPO, dass ein Anspruch glaubhaft gemacht wird, dessen vorläufiger Sicherung die begehrte Anordnung dienen soll (Anordnungsanspruch) und dass Gründe glaubhaft gemacht werden, die eine gerichtliche Eilentscheidung erforderlich machen (Anordnungsgrund).
Der Antragsteller hat das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs und eines Anordnungsgrundes glaubhaft gemacht.
Die Entscheidung des Antragsgegners vom 22.10.2003 ist aller Voraussicht nach formell rechtswidrig.
Das Universitätsklinikum X. geht mit seiner Entscheidung im Schreiben vom 22.10.2003, dem Antragsteller die Wahrnehmung seiner Aufgaben in der Krankenversorgung (auf Dauer) zu verbieten, über seine Kompetenzen hinaus. Diese Maßnahme ist nicht durch § 4 Abs. 3 Universitätsklinika-Gesetz (UKG) i.V.m. § 2 Abs. 3 der Satzung des Universitätsklinikums X. gedeckt.
Nach § 4 Abs. 3 UKG obliegt dem Universitätsklinikum die Personal- und Wirtschaftsverwaltung auch im Bereich von Forschung und Lehre, wenn Einrichtungen oder Beschäftigte des Universitätsklinikums betroffen sind; als Beschäftigte des Universitätsklinikums gelten insoweit auch die Angehörigen des wissenschaftlichen Personals der Universität, die Aufgaben im Universitätsklinikum erfüllen. Diese Vorschrift erstreckt die Kompetenz des Universitätsklinikums bezüglich der Personal- und Wirtschaftsverwaltung auch auf den Bereich von Forschung und Lehre. Dieser Bereich ist hier zwar nicht unmittelbar betroffen, da dem Antragsteller die Wahrnehmung von Aufgaben in der Krankenversorgung untersagt wurde. Aus der Verwendung des Wortes „auch“ in § 4 Abs. 3 UKG kann aber geschlossen werden, dass das Universitätsklinika-Gesetz ohne weiteres davon ausgeht, dass die Personalverwaltung dem Universitätsklinikum bezüglich des wissenschaftlichen Personals der Universität, zu dem der Antragsteller als Universitätsprofessor gehört, ohne weiteres obliegt, soweit durch das wissenschaftliche Personal der Universität Aufgaben in der Krankenversorgung wahrgenommen werden. Da der Antragsteller nicht zu den Beamten des Universitätsklinikums gehört - Beamte des wissenschaftlichen Personals der Universität wurden durch § 11 Abs. 5 UKG nicht auf das Universitätsklinikum übergeleitet - ist zu beachten, dass zu den Kompetenzen, die der Antragsgegner aus der Personalverwaltung gegenüber dem Antragsteller hat, keine beamtenrechtlichen Entscheidungsbefugnisse gehören (vgl. die Begründung zum Gesetz zur Reform der Hochschulmedizin, Landtagsdrucksache 12/1740, S. 30). Anders als gegenüber ihren eigenen Beamten (vgl. § 11 Abs. 2 bis 4 UKG) gegenüber denen das Universitätsklinikum Dienstvorgesetzter sowie oberste Dienstbehörde ist und die in der Landesdisziplinarordnung festgelegten Befugnisse des Dienstvorgesetzten wahrnimmt, sind die Rechte des Universitätsklinikums aus der Personalverwaltung gegenüber dem wissenschaftlichen Personal der Universitäten, das bei ihnen Dienst tut, eingeschränkt. Der Antragsgegner kann den Einsatz des Antragstellers im Rahmen seiner Personal- und Wirtschaftsverwaltung nur innerhalb der vom Antragsteller als Universitätsprofessor wahrzunehmenden Aufgaben in der Krankenversorgung steuern. Zu den Dienstaufgaben des Antragstellers als Universitätsprofessor gehören solche Aufgaben in der Krankenversorgung, hier speziell im Bereich der Nierentransplantation. Dies folgt aus der Ausschreibung der Stelle eines Professors/einer Professorin (C 3) für Nierentransplantation vom April 1992, auf die sich der Antragsteller beworben und die er erhalten hat. Danach gehört zu den Aufgaben dieser Professur auch die klinische Durchführung von Nierentransplantationen. Entsprechend wurde auch die Funktionsbeschreibung der C 3-Professur des Antragstellers auf Antrag der Universität X. vom 17.08.1992 vom Ministerium für Wissenschaft und Forschung Baden-Württemberg mit Schreiben vom 24.11.1992 festgelegt.
Der Antragsgegner ist nicht befugt (jedenfalls nicht auf Dauer), dem Antragsteller die Wahrnehmung seiner Aufgaben als Professor in der Krankenversorgung unmöglich zu machen. Für die Änderung der Dienstaufgaben und der Funktionsbeschreibung der Stelle eines Professors ist nach § 64 Abs. 3 Satz 5 UG ausschließlich das Wissenschaftsministerium zuständig. Solange es nicht zu einer Änderung durch das Wissenschaftsministerium gekommen ist, hat der Antragsteller nicht nur die Pflicht, seine Dienstaufgaben gegenüber seinem Dienstherrn, dem Land Baden-Württemberg, zu erfüllen. Aus dem Recht des Beamten auf amtsangemessene Beschäftigung folgt auch ein Anspruch des Antragstellers auf Wahrnehmung der ihm übertragenen Aufgaben, solange diese nicht in einem ordnungsgemäßen Verfahren und mit zureichenden Gründen geändert worden sind. An einer anderen Stelle als dem Universitätsklinikum X. kann der Antragsteller als Professor an der Universität X. Aufgaben der Krankenversorgung nicht erfüllen (vgl. § 77a UG, Landtagsdrucksache 12/1740, Seite 38, zu Nr. 17).
Nach der Regelung in § 64 Abs. 3 Satz 5 UG hat die Universität das Recht, beim Wissenschaftsministerium die Änderung der Aufgaben eines Professors zu beantragen. Ein Antragsrecht des Universitätsklinikums ist nicht geregelt. Das Universitätsgesetz regelt eine Beteiligung des Universitätsklinikums ausdrücklich nur für die Berufung eines Professors, der Aufgaben im Universitätsklinikum erfüllen soll (§ 66 Abs. 3 Satz 5 UG). In der Phase der Berufung kann das Universitätsklinikum sein Einvernehmen verweigern, wenn begründete Zweifel an der Eignung des Vorgeschlagenen für die im Universitätsklinikum zu erfüllenden Aufgaben bestehen (§ 7 Abs. 1 Satz 3 und 4 UGK). Ob sich daraus auch ein Antragsrecht für eine Änderung der Aufgaben eines Professors nach § 64 Abs. 3 Satz 5 UG ableiten lässt, kann hier offen bleiben. Denn jedenfalls würde aus dem Fehlen eines solchen nicht folgen, dass das Universitätsklinikum aus eigenem Recht den Aufgabenkreis eines Professors ändern könnte, wenn es dies etwa aus den Gründen des § 7 Abs. 1 Satz 3 und 4 UKG für erforderlich hielte.
Sollte das Universitätsklinikum X. der Auffassung sein, dass der Antragsteller aus den Gründen, die zu seiner Entbindung von der Wahrnehmung der Aufgaben in der Krankenversorgung geführt haben, seine Dienstpflichten verletzt und damit ein Dienstvergehen begangen hätte, stünde es ihm frei, bei der zuständigen Stelle die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen den Antragsteller zu beantragen. Dann bestünde für alle Beteiligten die Möglichkeit, etwaige disziplinarrechtliche Vorwürfe in einem geordneten Verfahren zu erhärten oder zu entkräften. Für den Zeitraum vor der Einleitung eines Disziplinarverfahrens kommt es in Betracht, dass die zuständige Behörde ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte nach § 78 Landesbeamtengesetz (LBG) ausspricht. Es mag zwar auch ein Bedürfnis für den Vorstand des Klinikums geben, in dringenden Fällen einem Professor seine Tätigkeit im Rahmen der Krankenversorgung im Universitätsklinikum zu untersagen. Hierbei kann es sich allerdings nur um eine vorläufige Maßnahme handeln, die allein dazu dienen kann, den Zeitraum zu überbrücken, bis die eigentlich zuständige Stelle in der Lage ist, selbst die gesetzlich vorgesehenen Maßnahmen einzuleiten und durchzuführen. Für die zeitliche Obergrenze solcher Maßnahmen gibt § 78 Abs. 1 LBG einen Anhaltspunkt. Danach erlischt das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte nach drei Monaten, wenn nicht die weiteren dort geregelten Maßnahmen eingeleitet werden, automatisch. Dieser Zeitraum ist hier jedenfalls verstrichen. Es ist auch nicht erkennbar, dass das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg Schritte gegen den Antragsteller einleiten will, die darauf abzielen, ihm die Wahrnehmung von Aufgaben in der Krankenversorgung zu untersagen. Vielmehr hat es den Antragsgegner mit Schreiben vom 23.01.2004 aufgefordert, die Folgen aus dem Schreiben des Antragsgegners vom 22.10.2003 rückgängig zu machen.
10 
Die Befugnis des Universitätsklinikums zur Personal- und Wirtschaftsverwaltung nach § 4 Abs. 3 UKG ist begrenzt durch die Aufgaben, die ein Professor nach § 64 Abs. 3 UG in der Krankenversorgung wahrzunehmen hat. Das Universitätsklinikum kann ihm diese Aufgaben nicht gänzlich entziehen, sondern nur den Rahmen, innerhalb dessen diese Aufgabe wahrzunehmen ist, ausgestalten. Innerhalb dieses Rahmens muss der Professor auch Anweisungen beachten. Sollte der Antragsteller insbesondere im Kontakt mit Dritten Interessen des Universitätsklinikums unter Verletzung seiner Dienstpflichten beeinträchtigen, steht dieser Beschluss Maßnahmen des Antragsgegners im Rahmen der Personal- und Wirtschaftsverwaltung nicht entgegen. Dies kommt im Tenor durch den Satz „ soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben in der Krankenversorgung unverlässlich ist“ zum Ausdruck.
11 
Ein Anordnungsgrund liegt vor, weil der Antragsteller darauf angewiesen ist, sich seine Fertigkeiten durch ständige Übung zu erhalten.
12 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Beamten und Soldaten werden bei der ersten Stufenfestsetzung als Erfahrungszeiten im Sinne des § 27 Absatz 2 anerkannt:

1.
Zeiten einer gleichwertigen hauptberuflichen Tätigkeit außerhalb eines Soldatenverhältnisses, die für Beamte nicht Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung oder für Soldaten nicht Voraussetzung für die Einstellung mit einem Dienstgrad einer Besoldungsgruppe bis A 13 sind,
2.
Zeiten als Berufssoldat oder Soldat auf Zeit,
3.
Zeiten von mindestens vier Monaten und insgesamt höchstens zwei Jahren, in denen Wehrdienst, soweit er nicht unter Nummer 2 fällt, Zivildienst, Bundesfreiwilligendienst, Entwicklungsdienst oder ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr geleistet wurde,
4.
Verfolgungszeiten nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz, soweit eine Erwerbstätigkeit, die einem Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 29) entspricht, nicht ausgeübt werden konnte.
Mit Zustimmung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat kann hiervon abgewichen werden, wenn für die Zulassung zu einer Laufbahn besondere Voraussetzungen gelten. Zeiten nach Satz 1 werden durch Unterbrechungszeiten nach Absatz 5 Nummer 2 bis 5 nicht vermindert. Erfahrungszeiten nach Satz 1 stehen gleich:
1.
Zeiten einer Kinderbetreuung von bis zu drei Jahren für jedes Kind (Kinderbetreuungszeiten),
2.
Zeiten der tatsächlichen Pflege von Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten, Geschwistern oder Kindern, die nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftig sind, von bis zu drei Jahren für jeden dieser Angehörigen (Pflegezeiten).

(2) Beamten können weitere hauptberufliche Zeiten, die nicht Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung sind, ganz oder teilweise anerkannt werden, soweit diese für die Verwendung förderlich sind. Wird für die Einstellung ein mit einem Master abgeschlossenes Hochschulstudium oder ein gleichwertiger Abschluss vorausgesetzt, sind Beamten dafür zwei Jahre als Erfahrungszeit anzuerkennen. Zusätzliche Qualifikationen, die nicht im Rahmen von hauptberuflichen Zeiten erworben wurden, können Beamten in besonderen Einzelfällen, insbesondere zur Deckung des Personalbedarfs, mit bis zu drei Jahren als Erfahrungszeit im Sinne des § 27 Absatz 3 anerkannt werden. Die Entscheidungen nach den Sätzen 1 und 3 trifft die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(3) Werden Soldaten auf Grund ihrer beruflichen Qualifikation mit einem höheren Dienstgrad eingestellt, können entsprechend den jeweiligen Einstellungsvoraussetzungen als Erfahrungszeiten anerkannt werden:

1.
in der Laufbahngruppe der Unteroffiziere für die Einstellung mit einem Dienstgrad einer Besoldungsgruppe bis A 7 höchstens vier Jahre und
2.
in der Laufbahngruppe der Offiziere für die Einstellung mit einem Dienstgrad einer Besoldungsgruppe bis A 13 höchstens sechs Jahre.
Im Übrigen können hauptberufliche Zeiten ganz oder teilweise als Erfahrungszeiten anerkannt werden, soweit diese für die Verwendung förderlich sind. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Derselbe Zeitraum kann nur einmal anerkannt werden. Die Zeiten nach den Absätzen 1 bis 3 sind zu addieren und danach auf volle Monate aufzurunden.

(5) Abweichend von § 27 Absatz 3 Satz 3 wird der Aufstieg in den Stufen durch folgende Zeiten nicht verzögert:

1.
Kinderbetreuungs- und Pflegezeiten nach Absatz 1 Satz 4,
2.
Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, die nach gesetzlichen Bestimmungen dienstlichen Interessen dient; dies gilt auch, wenn durch die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle schriftlich oder elektronisch anerkannt ist, dass der Urlaub dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient,
3.
Zeiten, die nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz nicht zu dienstlichen Nachteilen führen dürfen,
4.
Zeiten einer Eignungsübung nach dem Eignungsübungsgesetz und
5.
Zeiten, die in einem kommunalen Wahlbeamtenverhältnis erbracht wurden.

(6) Zeiten, die nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 30. Juni 2009 geltenden Fassung berücksichtigt wurden, werden auf die Zeiten nach Absatz 5 Nummer 1 angerechnet.

Werden Grundstücke beschafft, um dem Eigentümer Ersatzland zu gewähren (§ 3), so gilt § 56 entsprechend.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Klage ist zu richten

1.
gegen den Bund, das Land oder die Körperschaft, deren Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat; zur Bezeichnung des Beklagten genügt die Angabe der Behörde,
2.
sofern das Landesrecht dies bestimmt, gegen die Behörde selbst, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat.

(2) Wenn ein Widerspruchsbescheid erlassen ist, der erstmalig eine Beschwer enthält (§ 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2), ist Behörde im Sinne des Absatzes 1 die Widerspruchsbehörde.

Für die in § 1 bezeichneten Zwecke ist die Enteignung zulässig.

(1) Durch Enteignung

a)
kann Eigentum an Grundstücken oder Grundstücksteilen einschließlich des dem Eigentümer gehörigen Zubehörs entzogen oder belastet werden,
b)
können andere Rechte an Grundstücken sowie Rechte, die zum Erwerb, zum Besitz oder zur Nutzung von Grundstücken berechtigen oder die Benutzung von Grundstücken beschränken, entzogen werden.
Grundstücksgleiche Rechte stehen dem Eigentum an Grundstücken gleich. Teile des Zubehörs sind auf Antrag des Eigentümers von der Enteignung auszunehmen, wenn ihre Enteignung zu einer unbilligen Härte für den Eigentümer führen würde und sie für die in § 1 angeführten Zwecke nicht dringend benötigt werden oder sie anderweitig beschafft werden können.

(2) Die Entziehung des Eigentums an Grundstücken ist nur zulässig, wenn der erstrebte Zweck nicht schon durch Eingriffe nach Absatz 1 Buchstabe b oder durch eine Belastung des Grundstücks oder durch Begründung eines Nutzungsverhältnisses erreicht werden kann.

Für die in § 1 bezeichneten Zwecke ist die Enteignung zulässig.

Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 08. März 2004 - 1 K 178/04 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser auf sich behält.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 4.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die zulässige, insbesondere innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO entsprechend den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO begründete Beschwerde des Antragsgegners hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Recht stattgegeben. Die Prüfung der mit der Beschwerde dargelegten Gründe ergibt keine andere Beurteilung (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO). Der Senat weist die Beschwerde deshalb aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses als unbegründet zurück (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen ist ergänzend auszuführen:
Mit dem Verwaltungsgericht und entgegen der Auffassung des Antragsgegners ist bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage davon auszugehen, dass die Wahrnehmung von Aufgaben in der Krankenversorgung einen wesentlichen Bestandteil des dem Antragsteller übertragenen Amtes als Universitätsprofessor im statusrechtlichen und abstrakt-funktionellen Sinne bildet, zu deren Entzug der Antragsgegner nicht befugt ist.
Mit dem statusrechtlichen Amt werden abstrakt Inhalt, Bedeutung, Umfang und Verantwortung und damit die Wertigkeit des Amtes zum Ausdruck gebracht. Die Festlegung des Amtsinhalts und der Wertigkeit des einem Beamten durch Ernennung übertragenen statusrechtlichen Amtes erfolgt durch den Gesetzgeber, teils im Besoldungsrecht und teils im Haushaltsrecht durch die Einrichtung von Planstellen. In dem hierdurch gezogenen und eine gewisse Bandbreite aufweisenden Rahmen liegt es in der organisatorischen Gestaltungsfreiheit des Dienstherrn, welche Anforderungen er an die Erfüllung der in dem betreffenden Amt wahrzunehmenden öffentlichen Aufgaben stellt. Der Beamte selbst hat einen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch darauf, amtsgemäß, d.h. entsprechend seinem übertragenen Amt im statusrechtlichen und abstrakt-funktionellen Sinn beschäftigt zu werden (vgl. Beschluss des Senats vom 20.04.1995 - 4 S 3134/94 -, DÖD 1996, 114; BVerwG, Urteile vom 23.05.2002, Buchholz 240 § 18 BBesG Nr. 27, vom 01.06.1995, Buchholz 237.1 Art 4 BayLBG Nr. 1, und vom 27.02.1992, Buchholz 237.8 § 56 RhPLBG Nr. 1).
Vor diesem Hintergrund dürfte das Verwaltungsgericht zu Recht festgestellt haben, dass die Krankenversorgung zum essentiellen Aufgabenbereich des dem Antragsteller übertragenen Amtes eines Universitätsprofessors gehört, so dass die „Entbindung“ von der Wahrnehmung entsprechender Tätigkeiten seinem statusrechtlichen Amt nicht mehr entspricht.
Der Antragsteller wurde mit Urkunde vom 09.06.1993 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Universitätsprofessor der Besoldungsgruppe C 3 ernannt. Der Amtsinhalt des ihm übertragenen Amtes wird durch den Einweisungserlass des Ministeriums für Wissenschaft und Forschung Baden-Württemberg vom 17.06.1993 konkretisiert. Danach obliegt dem Antragsteller als Dienstaufgabe „die Pflege von Forschung und Lehre im Fach Nierentransplantation und organbezogene Transplantationsimmunologie sowie die weiteren Aufgaben von Professoren nach Maßgabe des § 64 Universitätsgesetz“. Gemäß § 64 Abs. 1 Satz 3 des Universitätsgesetzes in der - bei der Ernennung des Antragstellers maßgeblichen - Fassung vom 30.10.1987 (GBl. S. 545; nachfolgend: UG a.F.) gehört zu den hauptberuflichen Aufgaben der Professoren u.a. die Wahrnehmung der nach § 3 Abs. 8 übertragenen Aufgaben und damit - wie sich aus § 3 Abs. 8 UG a.F. unmissverständlich ergibt - auch solche der Krankenversorgung. Dieser Amtsinhalt hat sich bis zum heutigen Tage nicht geändert, obwohl der Bereich „Krankenversorgung“ aus § 3 Abs. 8 Universitätsgesetz - UG - durch Artikel 2 Ziff. 2 des Gesetzes zur Reform der Hochschulmedizin (Hochschulmedizinreform-Gesetz - HMG -) vom 24.11.1997 (GBl. S. 474) gestrichen wurde. Denn Anlass hierfür war - wie sich aus der Gesetzesbegründung ergibt (vgl. LT-Drucks. 12/1740, S. 38) - allein der Erlass des Gesetzes über die Universitätsklinika Freiburg, Heidelberg, Tübingen und Ulm (Universitätsklinika-Gesetz - UKG -) durch Art. 1 HMG, durch welches die genannten Klinika als rechtsfähige Anstalten des öffentliches Rechts errichtet und damit im Verhältnis zu den Universitäten zu selbständigen Rechtsträgern wurden. Da Aufgaben in der Krankenversorgung insoweit nicht mehr in den Universitäten, sondern nur noch in den Universitätsklinika erfüllt werden können (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 1 UKG, wonach das Universitätsklinikum die bisher der Universität gemäß § 3 Abs. 8 UG in der Krankenversorgung obliegenden Aufgaben übernimmt), wurde der Bereich „Krankenversorgung“ aus der allgemein für die Universitäten geltenden Bestimmung des § 3 Abs. 8 UG gestrichen und statt dessen § 77a in das Universitätsgesetz eingefügt. Nach dieser Vorschrift ist das wissenschaftliche Personal der Universität, zu dem die Universitätsprofessoren gehören, gemäß seinem Dienstverhältnis u.a. verpflichtet, im Universitätsklinikum Aufgaben der Krankenversorgung zu erfüllen. Dadurch soll sichergestellt werden, dass das durch diese Bestimmung erfasste Personal auch weiterhin die Krankenversorgung als Dienstaufgabe wahrnimmt (vgl. die amtliche Begründung zu § 77a UG, LT-Drucks. 12/1740, S. 38; s. auch § 7 Abs. 3 Satz 1 UKG, aus dem sich mittelbar ergibt, dass zu den Dienstaufgaben der Professoren der Medizinischen Fakultäten der Universitäten auch die Krankenversorgung zählt). Dass die Verpflichtung zur Krankenversorgung nicht im Universitätsklinika-Gesetz, sondern (erneut) im Universitätsgesetz normiert wurde, trägt der Tatsache Rechnung, dass die Professoren auch nach der rechtlichen Verselbständigung der Universitätsklinika weiterhin als Beamte im Dienste des Landes der jeweiligen Universität zugehörig bleiben, also insbesondere nicht etwa zu Beamten der Klinika im Sinne des § 11 UKG werden. Aus alledem folgt, dass die Wahrnehmung der Aufgaben in der Krankenversorgung (auch weiterhin) zur amtsgemäßen Verwendung des Antragstellers gehört und insofern Bestandteil seines abstrakt-funktionellen Amtes als Universitätsprofessor ist (zur operativen Tätigkeit als amtsgemäße Verwendung eines Oberarztes im Bereich der Chirurgie vgl. BVerwG, Urteil vom 27.2.1992, a.a.O.; s. auch Bayer. VGH, Urteil vom 26.05.1993, , zum Eingriff in die geschützte Rechtsposition eines vom Nacht- und Wochenenddienst ausgeschlossenen Oberarztes an einer Universitätsfrauenklinik, im Ergebnis bestätigt durch BVerwG, Urteil vom 01.06.1995, a.a.O.). Dass es sich dabei um eine Aufgabe im Hauptamt - und nicht etwa um eine solche im Nebenamt oder gar um eine „Nebenbeschäftigung“ - handelt, ergibt sich schon aus den genannten gesetzlichen Vorschriften.
Dem steht die vom Antragsgegner zitierte Rechtsprechung des Senats nicht entgegen. Im Beschluss vom 12.01.1995 - 4 S 1016/92 - (ESVGH 45, 184) hat der Senat - unter Bezugnahme auf §§ 64 Abs. 1 Satz 3, 3 Abs. 7 und 8 UG a.F. - vielmehr festgestellt, dass es zu den hauptberuflichen Aufgaben der Professoren gehört, Aufgaben in der Krankenversorgung wahrzunehmen. In dem dem Beschluss vom 12.05.1999 - 4 S 660/99 - (IÖD 1999, 270) zugrunde liegenden Verfahren ging es um die bloße Umsetzung eines Oberarztes von der Ambulanz in den Konsiliardienst. Nach den Feststellungen des Senats war in statusrechtlicher Hinsicht kein Unterschied zwischen dem Aufgabenbereich eines Ambulanz-Oberarztes und dem eines Konsiliar-Oberarztes erkennbar, insbesondere weil dem Rechtsschutz suchenden Oberarzt - im Gegensatz zu dem hier zu beurteilenden Fall - weiterhin die Behandlung und Betreuung von Patienten möglich gewesen ist.
Entgegen dem Beschwerdevorbringen ergibt sich eine andere Beurteilung auch nicht aus der den Ausschluss von Professoren bei der Besetzung des Aufsichtsrats nordrhein-westfälischer Universitätsklinika betreffenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11.11.2002 (DVBl 2003, 323). Dort wird lediglich klargestellt, dass Hochschullehrer nur hinsichtlich der Krankenversorgung, nicht aber bezüglich ihrer durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG besonders geschützten Tätigkeit in Forschung und Lehre in die hierarchische, die Strukturform der Krankenversorgung regelnde Organisation des Universitätsklinikums eingegliedert und an dessen Beschlüsse gebunden sind. Der Amtsinhalt wird durch eine solche Weisungsgebundenheit hingegen nicht berührt. Der Entscheidung ist daher auch nicht zu entnehmen, dass die Krankenversorgung nicht zum statusrechtlichen Amt oder zum Amt im abstrakt-funktionellen Sinne der Professoren des Fachbereichs Medizin gehöre. Das Bundesverfassungsgericht stellt vielmehr - im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschluss vom 12.01.1995 - 4 S 1016/92 -, a.a.O.) - fest, bei der Krankenversorgung handele es sich um eine Zusatzaufgabe der Hochschullehrer, die - nicht hinter, sondern selbständig - neben Forschung und Lehre trete (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 31.01.1995, Buchholz 232 § 26 BBG Nr. 37, wonach die Krankenversorgung eine den Professoren zusätzlich übertragene Aufgabe darstellt).
Da die vom Antragsgegner im Schreiben vom 22.10.2003 ausgesprochene Entbindung von Aufgaben in der Krankenversorgung demnach darauf abzielt, den Antragsteller in einem wesentlichen Teil seiner amtsgemäßen Verwendung zu beschneiden, stellt sie - entgegen dem Beschwerdevorbringen - keine rein organisatorische Maßnahme dar, die den Betriebsablauf innerhalb der Klinik regeln sollte, sondern eine Maßnahme, die in die Rechtsposition des Antragstellers, insbesondere in sein Amt im abstrakt-funktionellen Sinn eingreift. Der Senat teilt insoweit die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, dass wegen der Auswirkung der Aufgabenentbindung auf die amtsgemäße Verwendung des Antragstellers eine beamtenrechtliche Entscheidung über eine persönliche Angelegenheit des Antragstellers gegeben ist. Für eine derartige Entscheidung ist nach § 61 Abs. 1 Satz 1 UG i.V.m. § 4 Abs. 2 Satz 1 LBG der Dienstvorgesetzte zuständig. Dienstvorgesetzter des Antragstellers ist gemäß § 121 Satz 1 UG der Wissenschaftsminister. Da hier jedoch nicht dieser, sondern der Vorstand des Antragsgegners die streitgegenständliche „Verfügung“ vom 22.10.2003 erlassen hat, ist die Entbindung von Aufgaben in der Krankenversorgung bereits formell rechtswidrig.
Dem steht - wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat - die Vorschrift des § 4 Abs. 3 UKG nicht entgegen. Danach obliegt dem Universitätsklinikum die Personal- und Wirtschaftsverwaltung - zusätzlich zu dem „originären“ Bereich der Krankenversorgung (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 1 UKG) - auch im Bereich von Forschung und Lehre, wenn Einrichtungen oder Beschäftigte des Universitätsklinikums betroffen sind, wobei zu den Beschäftigten des Klinikums insoweit auch das wissenschaftliche Personal der Universität gehört, das Aufgaben im Klinikum erfüllt. Hintergrund dieser Bestimmung ist der sich insbesondere aus § 4 Abs. 1 Satz 2 UKG ergebende Umstand, dass medizinische Forschung, Lehre und Krankenversorgung in den Einrichtungen der Universitätsklinika in vielfältiger Weise miteinander verflochten, größtenteils sogar untrennbar miteinander verknüpft sind und die Vielzahl der hiermit verbundenen Verwaltungsvorgänge vor allem im Finanz- und Personalbereich zur Vermeidung von Reibungen in einer Hand, nämlich in der der Verwaltung des Universitätsklinikums liegen muss. Nur durch die der Verwaltung insoweit eingeräumten Koordinationsbefugnisse hinsichtlich eines sachgerechten Einsatzes des im Klinikum tätigen Personals und der zugewiesenen Sachmittel kann eine im Interesse einer bestmöglichen Versorgung der zu betreuenden Patienten notwendige straffe, die Verantwortlichkeiten klar festlegende und rasche Entscheidungen ermöglichende Organisation des Klinikumsbetriebs gewährleistet werden (vgl. LT-Drucks. 12/1740, S. 30; s. auch BVerfG, Beschluss vom 11.11.2002, a.a.O.). Im Hinblick auf die Krankenversorgung ist deshalb auch das wissenschaftliche Personal in die hierarchische Organisation des Klinikums eingebunden und hat entsprechenden personal- und wirtschaftsverwaltenden Anordnungen Folge zu leisten.
10 
Entgegen dem Beschwerdevorbringen folgt aus dieser, die klinikinterne Aufgabenverteilung betreffenden Zuständigkeit des Universitätsklinikums jedoch nicht, dass ihm auch die Entscheidungsgewalt in personellen Angelegenheiten des wissenschaftlichen Personals übertragen worden ist. Denn trotz der rechtlichen Verselbständigung der Universitätsklinika ist das wissenschaftliche Personal bei der jeweiligen Universität und damit im Landesdienst verblieben, ungeachtet der Tatsache, dass diese Personen im Universitätsklinikum auch Aufgaben der Krankenversorgung wahrzunehmen haben. Insofern ist die persönliche Stellung der medizinischen Universitätsprofessoren - und damit auch die des Antragstellers - von der in § 1 Abs. 2 Satz 2 UKG statuierten Gesamtrechtsnachfolge unberührt geblieben (vgl. auch Epping/Lenz, DÖV 2004, 2). Dass dies auch dem Willen des Gesetzgebers entspricht, ergibt sich insbesondere aus der amtlichen Begründung zu § 4 UKG, wonach beamtenrechtliche Entscheidungsbefugnisse - und damit auch solche im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 1 LBG - von der dem Universitätsklinikum obliegenden Personalverwaltung gerade nicht umfasst werden (vgl. LT-Drucks. 12/1740, S. 30). § 4 Abs. 3 UKG lässt daher die in § 121 Satz 1 UG getroffene Zuständigkeitsregelung unberührt.
11 
Auch die weitere Annahme des Verwaltungsgerichts, der Antragsteller habe den erforderlichen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO), begegnet - entgegen dem Beschwerdevorbringen - keinen rechtlichen Bedenken. Das folgt schon daraus, dass - wie sich aus den oben genannten Gründen ergibt - ein Obsiegen des Antragstellers im Hauptsacheverfahren in hohem Maße wahrscheinlich ist. Darüber hinaus ist es dem Antragsteller auch nicht zumutbar, die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten, da ihm in der Zwischenzeit ganz erhebliche Nachteile drohen.
12 
Der vollständige Entzug von Aufgaben in der Krankenversorgung führt dazu, dass der Kläger u.a. keine operativen Eingriffe, keine Indikationsstellungen sowie keine postoperativen stationären Versorgungen transplantierter Patienten mehr durchführen kann. Dies wird auch von Seiten des Antragsgegners nicht bestritten. Aus dem Schreiben vom 22.10.2003 selbst ergibt sich, dass es Ziel der „Verfügung“ ist, diese Folgen herbeizuführen. Ausweislich der vom Antragsteller vorgelegten - und vom Antragsgegner nicht in Frage gestellten - Richtlinien der Deutschen Transplantationsgesellschaft gehören zur ärztlichen Qualifikation für Nierentransplantationen insbesondere die Durchführung entsprechender Operationen sowie die postoperative und ambulante Betreuung der Patienten. Es steht zu befürchten und stellt einen unzumutbaren Nachteil dar, dass der Antragsteller diese Anforderungen an die klinische Qualifikation bis zu einer abschließenden Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht mehr aufrechterhalten kann mit der Folge, dass er die Qualifikation zur Transplantation verliert.
13 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Dabei entspricht es der Billigkeit, dem Antragsgegner nicht auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen, da dieser keinen Antrag gestellt hat.
14 
Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren folgt aus §§ 20 Abs. 2, 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.
15 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

Dem Antragsgegner wird bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens aufgegeben, den Antragsteller zu Aufgaben der Krankenversorgung ... zuzulassen, ... sich im Namen des Universitätsklinikums X. oder auch persönlich, mündlich und schriftlich an Patienten des Universitätsklinikums X. ... zu wenden, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben in der Krankenversorgung unerlässlich ist, sowie dem Antragsteller den Zugriff auf Patientenunterlagen zu gestatten.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Gründe

 
Der Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, ihm die Wahrnehmung von Aufgaben in der Krankenversorgung am Universitätsklinikum X. im bisherigen Tätigkeitsbereich wieder zu ermöglichen, ist zulässig und begründet.
Das Verwaltungsgericht kann nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 ZPO, dass ein Anspruch glaubhaft gemacht wird, dessen vorläufiger Sicherung die begehrte Anordnung dienen soll (Anordnungsanspruch) und dass Gründe glaubhaft gemacht werden, die eine gerichtliche Eilentscheidung erforderlich machen (Anordnungsgrund).
Der Antragsteller hat das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs und eines Anordnungsgrundes glaubhaft gemacht.
Die Entscheidung des Antragsgegners vom 22.10.2003 ist aller Voraussicht nach formell rechtswidrig.
Das Universitätsklinikum X. geht mit seiner Entscheidung im Schreiben vom 22.10.2003, dem Antragsteller die Wahrnehmung seiner Aufgaben in der Krankenversorgung (auf Dauer) zu verbieten, über seine Kompetenzen hinaus. Diese Maßnahme ist nicht durch § 4 Abs. 3 Universitätsklinika-Gesetz (UKG) i.V.m. § 2 Abs. 3 der Satzung des Universitätsklinikums X. gedeckt.
Nach § 4 Abs. 3 UKG obliegt dem Universitätsklinikum die Personal- und Wirtschaftsverwaltung auch im Bereich von Forschung und Lehre, wenn Einrichtungen oder Beschäftigte des Universitätsklinikums betroffen sind; als Beschäftigte des Universitätsklinikums gelten insoweit auch die Angehörigen des wissenschaftlichen Personals der Universität, die Aufgaben im Universitätsklinikum erfüllen. Diese Vorschrift erstreckt die Kompetenz des Universitätsklinikums bezüglich der Personal- und Wirtschaftsverwaltung auch auf den Bereich von Forschung und Lehre. Dieser Bereich ist hier zwar nicht unmittelbar betroffen, da dem Antragsteller die Wahrnehmung von Aufgaben in der Krankenversorgung untersagt wurde. Aus der Verwendung des Wortes „auch“ in § 4 Abs. 3 UKG kann aber geschlossen werden, dass das Universitätsklinika-Gesetz ohne weiteres davon ausgeht, dass die Personalverwaltung dem Universitätsklinikum bezüglich des wissenschaftlichen Personals der Universität, zu dem der Antragsteller als Universitätsprofessor gehört, ohne weiteres obliegt, soweit durch das wissenschaftliche Personal der Universität Aufgaben in der Krankenversorgung wahrgenommen werden. Da der Antragsteller nicht zu den Beamten des Universitätsklinikums gehört - Beamte des wissenschaftlichen Personals der Universität wurden durch § 11 Abs. 5 UKG nicht auf das Universitätsklinikum übergeleitet - ist zu beachten, dass zu den Kompetenzen, die der Antragsgegner aus der Personalverwaltung gegenüber dem Antragsteller hat, keine beamtenrechtlichen Entscheidungsbefugnisse gehören (vgl. die Begründung zum Gesetz zur Reform der Hochschulmedizin, Landtagsdrucksache 12/1740, S. 30). Anders als gegenüber ihren eigenen Beamten (vgl. § 11 Abs. 2 bis 4 UKG) gegenüber denen das Universitätsklinikum Dienstvorgesetzter sowie oberste Dienstbehörde ist und die in der Landesdisziplinarordnung festgelegten Befugnisse des Dienstvorgesetzten wahrnimmt, sind die Rechte des Universitätsklinikums aus der Personalverwaltung gegenüber dem wissenschaftlichen Personal der Universitäten, das bei ihnen Dienst tut, eingeschränkt. Der Antragsgegner kann den Einsatz des Antragstellers im Rahmen seiner Personal- und Wirtschaftsverwaltung nur innerhalb der vom Antragsteller als Universitätsprofessor wahrzunehmenden Aufgaben in der Krankenversorgung steuern. Zu den Dienstaufgaben des Antragstellers als Universitätsprofessor gehören solche Aufgaben in der Krankenversorgung, hier speziell im Bereich der Nierentransplantation. Dies folgt aus der Ausschreibung der Stelle eines Professors/einer Professorin (C 3) für Nierentransplantation vom April 1992, auf die sich der Antragsteller beworben und die er erhalten hat. Danach gehört zu den Aufgaben dieser Professur auch die klinische Durchführung von Nierentransplantationen. Entsprechend wurde auch die Funktionsbeschreibung der C 3-Professur des Antragstellers auf Antrag der Universität X. vom 17.08.1992 vom Ministerium für Wissenschaft und Forschung Baden-Württemberg mit Schreiben vom 24.11.1992 festgelegt.
Der Antragsgegner ist nicht befugt (jedenfalls nicht auf Dauer), dem Antragsteller die Wahrnehmung seiner Aufgaben als Professor in der Krankenversorgung unmöglich zu machen. Für die Änderung der Dienstaufgaben und der Funktionsbeschreibung der Stelle eines Professors ist nach § 64 Abs. 3 Satz 5 UG ausschließlich das Wissenschaftsministerium zuständig. Solange es nicht zu einer Änderung durch das Wissenschaftsministerium gekommen ist, hat der Antragsteller nicht nur die Pflicht, seine Dienstaufgaben gegenüber seinem Dienstherrn, dem Land Baden-Württemberg, zu erfüllen. Aus dem Recht des Beamten auf amtsangemessene Beschäftigung folgt auch ein Anspruch des Antragstellers auf Wahrnehmung der ihm übertragenen Aufgaben, solange diese nicht in einem ordnungsgemäßen Verfahren und mit zureichenden Gründen geändert worden sind. An einer anderen Stelle als dem Universitätsklinikum X. kann der Antragsteller als Professor an der Universität X. Aufgaben der Krankenversorgung nicht erfüllen (vgl. § 77a UG, Landtagsdrucksache 12/1740, Seite 38, zu Nr. 17).
Nach der Regelung in § 64 Abs. 3 Satz 5 UG hat die Universität das Recht, beim Wissenschaftsministerium die Änderung der Aufgaben eines Professors zu beantragen. Ein Antragsrecht des Universitätsklinikums ist nicht geregelt. Das Universitätsgesetz regelt eine Beteiligung des Universitätsklinikums ausdrücklich nur für die Berufung eines Professors, der Aufgaben im Universitätsklinikum erfüllen soll (§ 66 Abs. 3 Satz 5 UG). In der Phase der Berufung kann das Universitätsklinikum sein Einvernehmen verweigern, wenn begründete Zweifel an der Eignung des Vorgeschlagenen für die im Universitätsklinikum zu erfüllenden Aufgaben bestehen (§ 7 Abs. 1 Satz 3 und 4 UGK). Ob sich daraus auch ein Antragsrecht für eine Änderung der Aufgaben eines Professors nach § 64 Abs. 3 Satz 5 UG ableiten lässt, kann hier offen bleiben. Denn jedenfalls würde aus dem Fehlen eines solchen nicht folgen, dass das Universitätsklinikum aus eigenem Recht den Aufgabenkreis eines Professors ändern könnte, wenn es dies etwa aus den Gründen des § 7 Abs. 1 Satz 3 und 4 UKG für erforderlich hielte.
Sollte das Universitätsklinikum X. der Auffassung sein, dass der Antragsteller aus den Gründen, die zu seiner Entbindung von der Wahrnehmung der Aufgaben in der Krankenversorgung geführt haben, seine Dienstpflichten verletzt und damit ein Dienstvergehen begangen hätte, stünde es ihm frei, bei der zuständigen Stelle die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen den Antragsteller zu beantragen. Dann bestünde für alle Beteiligten die Möglichkeit, etwaige disziplinarrechtliche Vorwürfe in einem geordneten Verfahren zu erhärten oder zu entkräften. Für den Zeitraum vor der Einleitung eines Disziplinarverfahrens kommt es in Betracht, dass die zuständige Behörde ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte nach § 78 Landesbeamtengesetz (LBG) ausspricht. Es mag zwar auch ein Bedürfnis für den Vorstand des Klinikums geben, in dringenden Fällen einem Professor seine Tätigkeit im Rahmen der Krankenversorgung im Universitätsklinikum zu untersagen. Hierbei kann es sich allerdings nur um eine vorläufige Maßnahme handeln, die allein dazu dienen kann, den Zeitraum zu überbrücken, bis die eigentlich zuständige Stelle in der Lage ist, selbst die gesetzlich vorgesehenen Maßnahmen einzuleiten und durchzuführen. Für die zeitliche Obergrenze solcher Maßnahmen gibt § 78 Abs. 1 LBG einen Anhaltspunkt. Danach erlischt das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte nach drei Monaten, wenn nicht die weiteren dort geregelten Maßnahmen eingeleitet werden, automatisch. Dieser Zeitraum ist hier jedenfalls verstrichen. Es ist auch nicht erkennbar, dass das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg Schritte gegen den Antragsteller einleiten will, die darauf abzielen, ihm die Wahrnehmung von Aufgaben in der Krankenversorgung zu untersagen. Vielmehr hat es den Antragsgegner mit Schreiben vom 23.01.2004 aufgefordert, die Folgen aus dem Schreiben des Antragsgegners vom 22.10.2003 rückgängig zu machen.
10 
Die Befugnis des Universitätsklinikums zur Personal- und Wirtschaftsverwaltung nach § 4 Abs. 3 UKG ist begrenzt durch die Aufgaben, die ein Professor nach § 64 Abs. 3 UG in der Krankenversorgung wahrzunehmen hat. Das Universitätsklinikum kann ihm diese Aufgaben nicht gänzlich entziehen, sondern nur den Rahmen, innerhalb dessen diese Aufgabe wahrzunehmen ist, ausgestalten. Innerhalb dieses Rahmens muss der Professor auch Anweisungen beachten. Sollte der Antragsteller insbesondere im Kontakt mit Dritten Interessen des Universitätsklinikums unter Verletzung seiner Dienstpflichten beeinträchtigen, steht dieser Beschluss Maßnahmen des Antragsgegners im Rahmen der Personal- und Wirtschaftsverwaltung nicht entgegen. Dies kommt im Tenor durch den Satz „ soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben in der Krankenversorgung unverlässlich ist“ zum Ausdruck.
11 
Ein Anordnungsgrund liegt vor, weil der Antragsteller darauf angewiesen ist, sich seine Fertigkeiten durch ständige Übung zu erhalten.
12 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.