Verwaltungsgericht Sigmaringen Beschluss, 08. März 2004 - 1 K 178/04

bei uns veröffentlicht am08.03.2004

Tenor

Dem Antragsgegner wird bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens aufgegeben, den Antragsteller zu Aufgaben der Krankenversorgung ... zuzulassen, ... sich im Namen des Universitätsklinikums X. oder auch persönlich, mündlich und schriftlich an Patienten des Universitätsklinikums X. ... zu wenden, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben in der Krankenversorgung unerlässlich ist, sowie dem Antragsteller den Zugriff auf Patientenunterlagen zu gestatten.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Gründe

 
Der Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, ihm die Wahrnehmung von Aufgaben in der Krankenversorgung am Universitätsklinikum X. im bisherigen Tätigkeitsbereich wieder zu ermöglichen, ist zulässig und begründet.
Das Verwaltungsgericht kann nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 ZPO, dass ein Anspruch glaubhaft gemacht wird, dessen vorläufiger Sicherung die begehrte Anordnung dienen soll (Anordnungsanspruch) und dass Gründe glaubhaft gemacht werden, die eine gerichtliche Eilentscheidung erforderlich machen (Anordnungsgrund).
Der Antragsteller hat das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs und eines Anordnungsgrundes glaubhaft gemacht.
Die Entscheidung des Antragsgegners vom 22.10.2003 ist aller Voraussicht nach formell rechtswidrig.
Das Universitätsklinikum X. geht mit seiner Entscheidung im Schreiben vom 22.10.2003, dem Antragsteller die Wahrnehmung seiner Aufgaben in der Krankenversorgung (auf Dauer) zu verbieten, über seine Kompetenzen hinaus. Diese Maßnahme ist nicht durch § 4 Abs. 3 Universitätsklinika-Gesetz (UKG) i.V.m. § 2 Abs. 3 der Satzung des Universitätsklinikums X. gedeckt.
Nach § 4 Abs. 3 UKG obliegt dem Universitätsklinikum die Personal- und Wirtschaftsverwaltung auch im Bereich von Forschung und Lehre, wenn Einrichtungen oder Beschäftigte des Universitätsklinikums betroffen sind; als Beschäftigte des Universitätsklinikums gelten insoweit auch die Angehörigen des wissenschaftlichen Personals der Universität, die Aufgaben im Universitätsklinikum erfüllen. Diese Vorschrift erstreckt die Kompetenz des Universitätsklinikums bezüglich der Personal- und Wirtschaftsverwaltung auch auf den Bereich von Forschung und Lehre. Dieser Bereich ist hier zwar nicht unmittelbar betroffen, da dem Antragsteller die Wahrnehmung von Aufgaben in der Krankenversorgung untersagt wurde. Aus der Verwendung des Wortes „auch“ in § 4 Abs. 3 UKG kann aber geschlossen werden, dass das Universitätsklinika-Gesetz ohne weiteres davon ausgeht, dass die Personalverwaltung dem Universitätsklinikum bezüglich des wissenschaftlichen Personals der Universität, zu dem der Antragsteller als Universitätsprofessor gehört, ohne weiteres obliegt, soweit durch das wissenschaftliche Personal der Universität Aufgaben in der Krankenversorgung wahrgenommen werden. Da der Antragsteller nicht zu den Beamten des Universitätsklinikums gehört - Beamte des wissenschaftlichen Personals der Universität wurden durch § 11 Abs. 5 UKG nicht auf das Universitätsklinikum übergeleitet - ist zu beachten, dass zu den Kompetenzen, die der Antragsgegner aus der Personalverwaltung gegenüber dem Antragsteller hat, keine beamtenrechtlichen Entscheidungsbefugnisse gehören (vgl. die Begründung zum Gesetz zur Reform der Hochschulmedizin, Landtagsdrucksache 12/1740, S. 30). Anders als gegenüber ihren eigenen Beamten (vgl. § 11 Abs. 2 bis 4 UKG) gegenüber denen das Universitätsklinikum Dienstvorgesetzter sowie oberste Dienstbehörde ist und die in der Landesdisziplinarordnung festgelegten Befugnisse des Dienstvorgesetzten wahrnimmt, sind die Rechte des Universitätsklinikums aus der Personalverwaltung gegenüber dem wissenschaftlichen Personal der Universitäten, das bei ihnen Dienst tut, eingeschränkt. Der Antragsgegner kann den Einsatz des Antragstellers im Rahmen seiner Personal- und Wirtschaftsverwaltung nur innerhalb der vom Antragsteller als Universitätsprofessor wahrzunehmenden Aufgaben in der Krankenversorgung steuern. Zu den Dienstaufgaben des Antragstellers als Universitätsprofessor gehören solche Aufgaben in der Krankenversorgung, hier speziell im Bereich der Nierentransplantation. Dies folgt aus der Ausschreibung der Stelle eines Professors/einer Professorin (C 3) für Nierentransplantation vom April 1992, auf die sich der Antragsteller beworben und die er erhalten hat. Danach gehört zu den Aufgaben dieser Professur auch die klinische Durchführung von Nierentransplantationen. Entsprechend wurde auch die Funktionsbeschreibung der C 3-Professur des Antragstellers auf Antrag der Universität X. vom 17.08.1992 vom Ministerium für Wissenschaft und Forschung Baden-Württemberg mit Schreiben vom 24.11.1992 festgelegt.
Der Antragsgegner ist nicht befugt (jedenfalls nicht auf Dauer), dem Antragsteller die Wahrnehmung seiner Aufgaben als Professor in der Krankenversorgung unmöglich zu machen. Für die Änderung der Dienstaufgaben und der Funktionsbeschreibung der Stelle eines Professors ist nach § 64 Abs. 3 Satz 5 UG ausschließlich das Wissenschaftsministerium zuständig. Solange es nicht zu einer Änderung durch das Wissenschaftsministerium gekommen ist, hat der Antragsteller nicht nur die Pflicht, seine Dienstaufgaben gegenüber seinem Dienstherrn, dem Land Baden-Württemberg, zu erfüllen. Aus dem Recht des Beamten auf amtsangemessene Beschäftigung folgt auch ein Anspruch des Antragstellers auf Wahrnehmung der ihm übertragenen Aufgaben, solange diese nicht in einem ordnungsgemäßen Verfahren und mit zureichenden Gründen geändert worden sind. An einer anderen Stelle als dem Universitätsklinikum X. kann der Antragsteller als Professor an der Universität X. Aufgaben der Krankenversorgung nicht erfüllen (vgl. § 77a UG, Landtagsdrucksache 12/1740, Seite 38, zu Nr. 17).
Nach der Regelung in § 64 Abs. 3 Satz 5 UG hat die Universität das Recht, beim Wissenschaftsministerium die Änderung der Aufgaben eines Professors zu beantragen. Ein Antragsrecht des Universitätsklinikums ist nicht geregelt. Das Universitätsgesetz regelt eine Beteiligung des Universitätsklinikums ausdrücklich nur für die Berufung eines Professors, der Aufgaben im Universitätsklinikum erfüllen soll (§ 66 Abs. 3 Satz 5 UG). In der Phase der Berufung kann das Universitätsklinikum sein Einvernehmen verweigern, wenn begründete Zweifel an der Eignung des Vorgeschlagenen für die im Universitätsklinikum zu erfüllenden Aufgaben bestehen (§ 7 Abs. 1 Satz 3 und 4 UGK). Ob sich daraus auch ein Antragsrecht für eine Änderung der Aufgaben eines Professors nach § 64 Abs. 3 Satz 5 UG ableiten lässt, kann hier offen bleiben. Denn jedenfalls würde aus dem Fehlen eines solchen nicht folgen, dass das Universitätsklinikum aus eigenem Recht den Aufgabenkreis eines Professors ändern könnte, wenn es dies etwa aus den Gründen des § 7 Abs. 1 Satz 3 und 4 UKG für erforderlich hielte.
Sollte das Universitätsklinikum X. der Auffassung sein, dass der Antragsteller aus den Gründen, die zu seiner Entbindung von der Wahrnehmung der Aufgaben in der Krankenversorgung geführt haben, seine Dienstpflichten verletzt und damit ein Dienstvergehen begangen hätte, stünde es ihm frei, bei der zuständigen Stelle die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen den Antragsteller zu beantragen. Dann bestünde für alle Beteiligten die Möglichkeit, etwaige disziplinarrechtliche Vorwürfe in einem geordneten Verfahren zu erhärten oder zu entkräften. Für den Zeitraum vor der Einleitung eines Disziplinarverfahrens kommt es in Betracht, dass die zuständige Behörde ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte nach § 78 Landesbeamtengesetz (LBG) ausspricht. Es mag zwar auch ein Bedürfnis für den Vorstand des Klinikums geben, in dringenden Fällen einem Professor seine Tätigkeit im Rahmen der Krankenversorgung im Universitätsklinikum zu untersagen. Hierbei kann es sich allerdings nur um eine vorläufige Maßnahme handeln, die allein dazu dienen kann, den Zeitraum zu überbrücken, bis die eigentlich zuständige Stelle in der Lage ist, selbst die gesetzlich vorgesehenen Maßnahmen einzuleiten und durchzuführen. Für die zeitliche Obergrenze solcher Maßnahmen gibt § 78 Abs. 1 LBG einen Anhaltspunkt. Danach erlischt das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte nach drei Monaten, wenn nicht die weiteren dort geregelten Maßnahmen eingeleitet werden, automatisch. Dieser Zeitraum ist hier jedenfalls verstrichen. Es ist auch nicht erkennbar, dass das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg Schritte gegen den Antragsteller einleiten will, die darauf abzielen, ihm die Wahrnehmung von Aufgaben in der Krankenversorgung zu untersagen. Vielmehr hat es den Antragsgegner mit Schreiben vom 23.01.2004 aufgefordert, die Folgen aus dem Schreiben des Antragsgegners vom 22.10.2003 rückgängig zu machen.
10 
Die Befugnis des Universitätsklinikums zur Personal- und Wirtschaftsverwaltung nach § 4 Abs. 3 UKG ist begrenzt durch die Aufgaben, die ein Professor nach § 64 Abs. 3 UG in der Krankenversorgung wahrzunehmen hat. Das Universitätsklinikum kann ihm diese Aufgaben nicht gänzlich entziehen, sondern nur den Rahmen, innerhalb dessen diese Aufgabe wahrzunehmen ist, ausgestalten. Innerhalb dieses Rahmens muss der Professor auch Anweisungen beachten. Sollte der Antragsteller insbesondere im Kontakt mit Dritten Interessen des Universitätsklinikums unter Verletzung seiner Dienstpflichten beeinträchtigen, steht dieser Beschluss Maßnahmen des Antragsgegners im Rahmen der Personal- und Wirtschaftsverwaltung nicht entgegen. Dies kommt im Tenor durch den Satz „ soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben in der Krankenversorgung unverlässlich ist“ zum Ausdruck.
11 
Ein Anordnungsgrund liegt vor, weil der Antragsteller darauf angewiesen ist, sich seine Fertigkeiten durch ständige Übung zu erhalten.
12 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO.

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Sigmaringen Beschluss, 08. März 2004 - 1 K 178/04

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Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 123


(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 162


(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

Zivilprozessordnung - ZPO | § 920 Arrestgesuch


(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten. (2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen. (3) Das Gesuch kann vor der
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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 123


(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

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(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten. (2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen. (3) Das Gesuch kann vor der

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Referenzen

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.