Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 28. Juli 2010 - 3 K 174/07

bei uns veröffentlicht am28.07.2010

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Die Klägerin wendet sich gegen eine bodenschutzrechtliche Sanierungsverfügung, die das Grundstück T.-Str. 32 in A.-E betrifft.
Die Klägerin ist Gesamtrechtsnachfolgerin der Firma E. AG. Letztere wurde durch Beschluss der Hauptversammlung der Aktiengesellschaft vom 25.10.1999 formwechselnd umgewandelt in die Firma E. D. GmbH, die Klägerin. Die E. AG wiederum war durch eine 1950 vollzogene Namensänderung aus der Firma D. entstanden.
Das Grundstück, das Gegenstand der angefochtenen Sanierungsverfügung ist, liegt unmittelbar südlich der T.-Straße. Jenseits der T.-Straße verläuft parallel zur Straße die Bahnlinie; jenseits der Bahnlinie befindet sich der Bahnhof A.-E.
Die D. stellte im Jahre 1947 bei der damaligen Stadt E. einen Antrag zur Genehmigung eines Tanklagers auf dem Grundstück T.-Straße 32. Im Antragsschreiben wird ausgeführt, neben dem Bau eines Bürogebäudes mit Magazin, einer Wohnung für den Lagerhalter, eines Abfüllschuppens sowie einer Verladerampe, sei der Einbau von vier Tanks mit insgesamt 150 m³ Fassungsvermögen zur Lagerung von Flüssigkeiten der Gefahrenklasse A I geplant.
In der Folgezeit wurde das Grundstück mit einem Wohn- und Bürogebäude im östlichen Bereich und einem Betriebs- und Lagergebäude (zum Teil auch als „Abfüllhalle“ bezeichnet) mit einer nördlich vorgelagerten, ca. 2 m breiten Laderampe westlich hiervon bebaut. Der Abstand zwischen den Gebäuden beträgt 9,70 m, der Abstand des Wohngebäudes zur Fahrbahn der heutigen T.-Straße ca. 5 m, der entsprechende Abstand des Lagergebäudes - von der Rampe aus gemessen - ca. 6,30 m.
Mit Bescheid der Stadtverwaltung E. vom 09.01.1950 wurde der D. die endgültige Erlaubnis zur Inbetriebnahme der am 25.08. und 25.09.1949 vom Bürgermeisteramt E zum Einbau genehmigten Lagerbehälter mit insgesamt 200 m³ Inhalt erteilt. Es wurden dann vier Erdtanks mit einem Fassungsvermögen von je 50 m³ südlich der beiden erwähnten Gebäude installiert. Im Jahre 1959 erhielt die E. AG auf ihren Antrag die Erlaubnis zum Einbau eines weiteren Tanks mit einem Fassungsvermögen von ebenfalls 50 m³ im selben Bereich.
Im Jahre 1960 stellte die E. AG bei der Stadt E einen Antrag auf Nachtragsgenehmigung für die oberirdische Lagerung von 3.000 l Mineralöl der Gefahrenklasse A II (Petroleum). Eine Genehmigung findet sich nicht bei den Akten. Auf einen weiteren Antrag hin erteilte die Stadt unter dem Datum vom 14.05.1970 der E. AG die Baugenehmigung zum „Neubau eines oberird. Fasslagers für max. 6.000 l Schmieröl .... in 30 Fässern, Gefahrenklasse A III, Befestigung der Vorgartenfläche m. Entwässerung u. Erneuerung d. unterird. Verbindungsleitungen zwischen den Füll- und Entleerstellen am Bahngleis Nr. 7 u. am Gebäude T.-Str. 32 a)“. Der Standort des Fasslagers liegt zwischen dem Wohn- und dem Betriebsgebäude.
Aus einem bei den Behördenakten befindlichen Schreiben der Stadt E. an das damalige Landratsamt B. vom 28.08.1970 ist zu entnehmen, dass Herr M. von der Firma A. M. KG erklärt hatte, er habe einen Tank auf Anordnung der E. AG stilllegen müssen.
Seit Erstellung des Tanklagers stand es im Eigentum der D. bzw. der E. AG. Mit Vertrag vom 16.08.1979 verkaufte die E. AG das Tanklager an die Firma A. M. KG. Die Firma A. M. KG war zum 01.01.1950 aus der Firma A. M. hervorgegangen. Die Firma A. M. und dann die Firma A. M. KG hatten das Tanklager seit dessen Bestehen zum Betrieb eines Mineralölhandels genutzt. Die Anlieferung der Mineralölprodukte erfolgte zunächst mit Kesselwagen der Bahn; die Entleerung erfolgte dabei an einem Gleis jenseits der T.-Straße unmittelbar gegenüber dem Betriebsgrundstück in der Weise, dass das Öl/Benzin durch eine unter der T.-Straße verlaufende Leitung zu einem Verteilerschacht (Schieberschacht) auf dem Betriebsgrundstück geführt und von dort auf die Tanks verteilt wurde. Später wurden die Mineralölprodukte von der Firma A. M. KG mit eigenen Tankkraftwagen an der Raffinerie abgeholt und zum Tanklager gefahren; die Entleerung erfolgte über Anschlussstutzen nördlich des Lagergebäudes. Die Belieferung der Kunden erfolgte von Anfang an mit eigenen Tankkraftwagen der Firma A. M. bzw. A. M. KG; die Befüllung dieser Fahrzeuge erfolgte dabei wiederum nördlich des Lagergebäudes.
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Zwischen der E. AG und der Firma A. M. bzw. A. M. KG bestand zunächst ein Handlungsagentenverhältnis und ab 1954 ein Kommissionsverhältnis. Danach wurden so genannten „Eigenhändlerverträge“ abgeschlossen, d.h. die Firma A. M. KG verkaufte die Produkte der E. AG in eigenem Namen und für eigene Rechnung. Geschäftsführer und persönlich haftender Gesellschafter der Firma A. M. KG war seit 1977 Herr G., der 1974 in die Firma eingetreten war. Später wurde Herr G. auch Miteigentümer des Tanklagergrundstücks. Weitere Miteigentümerin des Grundstücks war die Schwiegermutter von Herrn G., Frau B.
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Das Betriebsgrundstück T.-Str. 32 trug ursprünglich die Bezeichnung FlSt.-Nr. 901. Es stand im Eigentum von Herrn H., später möglicherweise der Firma H. KG. Mit Kaufvertrag vom 23.09.1960 erwarb die Firma A. M. KG das Grundstück und zusätzlich ein Grundstück mit der Bezeichnung FlSt.-Nr. 901/1. Durch notariellen Vertrag vom 23.11.1994 nahmen Herr G. und Frau B. eine Grundstücksteilung vor. Herr G. erhielt den östlichen Teil des Betriebsgrundstücks mit dem Wohn- und Bürogebäude, Frau B. den westlichen Teil, auf dem sich das Lagergebäude und die unterirdischen Tanks befinden. In Ziff. II Nr. 5 des Vertrags heißt es u.a., Frau B. seien die Altlasten, bestehend in im Erdreich versickertem Öl, auf dem auf sie zu übertragenden Teilgrundstück bekannt.
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Mit Vertrag vom 10.02./11.03.1971 verpachtete die Firma A. M. KG einen Teil des Grundstücks FlSt.-Nr. 901 mit Ausnahme des Wohn- und Bürogebäudes, aber einschließlich des Bereichs der Tanks, der Abfüllhalle und der Rampe an die E. AG. Zwei Büros in dem Wohn- und Bürogebäude wurden der Pächterin unentgeltlich zur Verfügung gestellt. In § 1 Abs. 2 wurde vereinbart, dass Tanks, Rohrleitungen, Pumpen und Benzinabscheider Eigentum von E. blieben. Beim Ausbau dieser Einrichtungsgegenstände, müsse der ursprüngliche Zustand des Grundstücks auf Kosten von E. wieder hergestellt werden.
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Unter dem Datum vom 03.01.1979 erließ das Landratsamt Z. gegenüber der E. AG eine wasserrechtliche Verfügung. Dort heißt es einleitend, bei einer örtlichen Überprüfung am 05.10.1978 sei festgestellt worden, dass der „Mineralölumschlagplatz“ nicht in vollem Umfang den einschlägigen gewässerschützenden Vorschriften entspreche. Es erging dann die Anordnung, Domschächte flüssigkeitsdicht auszubilden, Ölverunreinigungen im Füllschacht zu entfernen und den Schacht flüssigkeitsdicht auszubilden sowie das Auffangvolumen im Abscheidesystem zu erweitern.
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Die E. AG legte hiergegen zunächst Widerspruch ein, der sich in der Folgezeit zum Teil erledigte, und nahm nach dem Verkauf des Tanklagers an die Firma A. M. KG den Widerspruch zurück.
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Mit Vertrag vom 18.08./31.08.1988 erwarb die E. AG das Handelsgeschäft der Firma A. M. KG. Die Übergabe erfolgte noch im Laufe des Jahres 1988. In der Folge wurde das Handelsgeschäft fortgeführt unter der Firma „A. M. - Zweigniederlassung der E. W. GmbH“. Parallel zum Verkauf des Handelsgeschäftes schlossen die damaligen Eigentümer des Betriebsgrundstücks mit der E. AG - ebenfalls unter dem Datum vom 18.08./31.08.1988 - einen Vertrag, mit dem die auf dem Grundstück T.-Straße 32 befindlichen Büro- und Lagerräume sowie die dazu gehörigen Betriebseinrichtungen und die Tankanlagen vermietet wurden. Nach § 8 des Vertrags sollte zur Feststellung von Altlasten als Folge „von Überläufen und/oder laufenden Vertropfungen“ ein Bodengutachten auf Kosten der E. AG erstellt werden.
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Unter dem Datum vom 06.03.1989 wurde erstmals ein Gutachten (Dr. S.) über auf dem Betriebsgelände befindliche Altlasten erstellt. In der Folgezeit kam es zu weiteren Gutachten (BWU vom 05.02.1990, Dr. S. vom 01.03.1993, Dr. S. vom 27.06.1994). Bei allen Untersuchungen wurden erhöhte Schadstoffkonzentrationen, dies betrifft insbesondere Kohlenwasserstoffe, festgestellt. In der Folgezeit kam es zu zahlreichen Gesprächen und schriftlichen Kontakten zwischen dem Landratsamt, Vertretern der E. AG, Herrn G. und Frau B. Von Herrn G. wurde dabei angegeben, nach seiner Kenntnis sei vor dem Jahre 1970 das gesamte Rohrleitungsnetz - wohl wegen Undichtigkeiten - ausgetauscht worden. Ein Tank, in dessen Bereich die größte Verschmutzung festgestellt worden sei, sei stillgelegt worden. Es sei auch wiederholt zu Differenzen zwischen der gelieferten und der verkauften Ölmenge gekommen (zwischen 100 und 300 l). Der Firma A. M. KG sei von der E. AG ein Geldausgleich für die Fehlmengen geleistet worden. Anlässlich eines Ortstermins am 26.03.1996 teilte Herr G. mit, dass früher, bevor die Firma A. M. KG die Tankanlage im Jahr 1979 habe übernehmen müssen, öfters Öl aufgrund von Überfüllvorgängen an den Entlüftungsleitungen ausgetreten sei.
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Schriftlich befragt wurde vom Landratsamt ein Herr Br. Dieser war Ingenieur bei der Firma E. AG und für die Betreuung der Firma A. M. KG zuständig. Mit Schreiben vom 30.08.1996 gab Herr Br. an, in seiner über zwanzigjährigen Betreuung der Firma A. M. KG (von ca. 1965 bis ca. 1985) seien ihm keine Vorgänge bekannt, bei denen Öl ausgetreten sei, weder bei der Befüllung noch bei der Entleerung von Tankwagen oder der unterirdischen Tanks. Zu seiner Zeit seien auch keine Kesselwagen über die Bahn bezogen worden. Die Fahrzeuge der Firma A. M. KG seien stets in technisch einwandfreiem Zustand gewesen. Was die aufgetretenen Fehlmengen angingen, so seien diese stets auf temperaturbedingte Volumendifferenzen zurückzuführen gewesen; die Ware sei im warmen Zustand von der Raffinerie bezogen und abgekühlt in die unterirdischen Tanks eingelagert worden. Dadurch hätten sich die Fehlmengen ergeben.
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Unter dem Datum vom 21.10.1997 erließ das Landratsamt Z. gegenüber der E. AG eine Verfügung, wonach diese zur Vorbereitung einer Sanierungsanordnung und zur Vorbereitung und effektiven Durchführung einer Sanierung auf dem Grundstück T.-Straße 32 eine Sanierungsplanung durchzuführen habe. Ziel der Sanierungsplanung sei die Festlegung und Beschreibung der Methode zur Sanierung des Grundstücks. Die sofortige Vollziehung wurde angeordnet. Das Landratsamt ging dabei davon aus, dass die E. AG, „teilweise auch als Muttergesellschaft der einzelnen Niederlassungen bzw. der Firma E. W. GmbH“ als Betreiberin des Tanklagers für den Zeitraum von 1947 bis zum 16.08.1979, und dann wieder ab 31.08.1988 bis 01.07.1991 anzusehen sei.
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Hiergegen legte die E. AG Widerspruch ein mit der Begründung, die getroffene Störerauswahl sei ermessensfehlerhaft.
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Ein Antrag der E. AG auf einstweiligen Rechtsschutz wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 26.11.1997 (3 K 2492/97) abgelehnt. Das Gericht ging ebenfalls davon aus, dass die E. AG als Störerin in Anspruch genommen werden könne. Eine gegen diesen Beschluss gerichtete Beschwerde der E. AG blieb erfolglos (Beschluss des VGH Baden-Württemberg vom 11.05.1998 - 10 S 596/98 -).
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Mit Bescheid vom 25.06.2003 wies das Regierungspräsidium T. den Widerspruch zurück. Nach Inkrafttreten des Bundesbodenschutzgesetzes zum 27.03.1998 stütze sich die Verfügung nunmehr auf §§ 13 Abs. 1, 10 Abs. 1 und 4 Abs. 3 Bundesbodenschutzgesetz - BBodSchG. Die E. AG - so wurde zur Begründung ausgeführt - sei Verhaltensstörer, wie dies vom Landratsamt in der Ausgangsverfügung dargestellt worden sei. Auch die Ausübung des Auswahlermessens sei rechtlich nicht zu beanstanden.
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Die hiergegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Sigmaringen durch rechtskräftiges Urteil vom 25.10.2005 als unzulässig wegen Versäumung der Klagefrist zurück (9 K 1406/03).
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Nach dem Ergehen der Verfügung des Landratsamts vom 21.10.1997 erfolgten weitere gutachtliche Äußerungen (Dr. J. + Partner vom 11.02.1998 und 01.03.1999, G. vom 15.11.2002). Vorgenommen wurden auch Messungen im Abstrombereich des Grundstücks T.-Straße 32, also auf dem südlichen Nachbargrundstück (früher FlSt. Nr. 861, nunmehr Fl-St. Nr. 861/4). Dabei wurden am 24.07.2002 und am 09.06.2005 (jeweils Be. Analytik u. Umwelttechnik bzw. Be. Analytik + Umweltengineering) erhöhte Werte für Kohlenwasserstoffe (KW) und Mineralölkohlenwasserstoffe (MKW) festgestellt. Am 09.06.2005 wurde beispielsweise in einem Abstand von 15 m von der gemeinsamen Grundstücksgrenze entfernt noch ein Wert von 2.670 mg/kg MKW gemessen.
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Die von der Firma E. AG mit der Erstellung eines Sanierungskonzepts beauftragte Firma I. führte zwar in einer Stellungnahme vom 13.10.2003 in einem „Konzept zur Sanierung eines Grundwasserschadens“ aus, es bestehe auf dem Grundstück T.-Straße 32 kein Sanierungsbedarf, stellte dann aber in einer Ausarbeitung vom 14.07.2004 über die „Ergebnisse der Untersuchungen des Untergrunds zur Erstellung eines Sanierungskonzepts“ das „typische Bild eines älteren Überfüllungsschadens durch A III Produkte“ im Boden fest; zu den genannten Produkten zählen u.a. Heizöl und Dieselkraftstoff.
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In dem ebenfalls von der Firma I. am 23.11.2004 erstellten Sanierungsplan wird dann zwar wiederum ausgeführt, eine sanierungswürdige Schädigung des Grundwassers sei nicht zu erkennen, im Grundwasser seien bislang nur zeitlich und örtlich isolierte Schadstoffvorkommen festgestellt worden. Es wird jedoch von einer Gefährdung der Schutzgüter Boden und Grundwasser ausgegangen. Unter anderem werden sanierungsrelevante Schadstoffkonzentrationen im Boden festgestellt und im Grundwasser eine Belastung mit polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK) nachgewiesen. Entsprechendes gilt ausweislich der „Tabelle 2: Analysenergebnisse der Grundwasserproben“ für einzelne KW- und SBTEX-Werte, wobei BTEX für die aromatischen Kohlenwasserstoffe Benzol , Toluol , Ethylbenzol und Xylol steht. Im Sanierungsplan wird dann vorgeschlagen, das Sanierungsziel, die Gefährdung der getroffenen Schutzgüter dauerhaft zu unterbinden, durch vollständiges Ausheben der Bodenverunreinigung bis zum Unterschreiten von im Einzelnen genannten Sanierungszielwerten zu erreichen.
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Ausgeführt wird in dem Sanierungsplan weiter, dass bisher eine laterale Abgrenzung der Verunreinigung in keiner Richtung stattgefunden habe. Die horizontale Ausdehnung der Verunreinigung sei somit derzeit noch unbekannt. Von daher sei davon auszugehen, dass sich der sanierungswürdige Bereich noch einige wenige Meter in nördlicher und südlicher Richtung ausgedehnt habe, mithin also sowohl in das südlich angrenzende Nachbargrundstück hineinrage wie auch unter das nördlich bestehende ehemalige Betriebsgebäude reiche. Weiter heißt es, dass die „verunreinigte Fläche eher mit etwa 220 m 2 anzusetzen“ sei. Unter anderem werden der Abriss des ehemaligen Betriebsgebäudes und der ehemaligen Schmieröllagerfläche sowie der Ausbau der Kraftstofftanks vorgeschlagen. Die Gesamtsanierungssumme wird mit netto 260.000,-- EUR geschätzt.
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Als Schadensursache wird vermutet, dass durch eine Überfüllung an „Tank 2 (eventuell auch an anderen Tanks)“ A III-Produkte in den Bodenbereich außerhalb des Domschachtes und von dort um die Tankwandung herum zur Sohle der Tankbettung gelangt sei. Von dort sei das Produkt weiter bis in den Grundwasserschwankungsbereich gesickert und auf dem Grundwasser aufgeschwommen. Hier habe schließlich eine horizontale Verfrachtung stattgefunden.
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Unter dem Datum vom 20.07.2005 erließ das Landratsamt Z. gegenüber der Klägerin die vorliegend streitgegenständliche Sanierungsanordnung. Der Tenor der Entscheidung hat folgenden Wortlaut:
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1. Sie haben die im Grundstück T.-Str. 32 in 72458 A-E (ehemaliges E.-Tanklager) festgestellte schädliche Bodenveränderung und die hiervon auf andere Grundstücke, insbesondere auf das direkt angrenzende Abstromgrundstück Flurstück Nr. 861, ausgehenden Verunreinigungen zu sanieren. In diesem Zusammenhang anfallendes sanierungsbedürftig verunreinigtes Grundwasser ist ebenfalls zu sanieren. Die Sanierung ist entsprechend der von Ihnen vorgelegten Sanierungsplanung „Sanierung einer Boden- und Grundwasserverunreinigung auf dem Gelände des ehemaligen Tanklagers T.-Str. 32 in A-E" von I. vom 21.11.2004 (Projekt Nr. 02.30.0488), insbesondere Ziffer 3 „Durchzuführende Maßnahmen" unter gutachterlicher Überwachung durchzuführen. Diese Sanierungsplanung ist insofern Bestandteil dieser Entscheidung.
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Es wird darauf hingewiesen, dass zur Durchführung der Sanierung, wie im Sanierungsplan ausgeführt, von Ihnen noch verschiedene behördliche Zulassungen einzuholen bzw. Vorhaben anzuzeigen sind. Im Besonderen sind hier zu nennen: Anzeige baurechtliches Kenntnisgabeverfahren für die Abrißvorhaben, Errichtung von Wasserhaltungsbrunnen (Bohranzeige und Wasserrechtsantrag), Entsorgungsnachweise, verkehrsrechtliche Genehmigung (Umleitung Fußgängerverkehr).
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Die Sanierung ist solange fortzuführen, bis folgende Sanierungszielwerte erreicht werden:
32 
Boden :       
        
MKW:   
500 mg/kg
SBTEX:
3,0 mg/kg
SPAK: 
5,0 mg/kg.
                 
Grundwasser :       
        
MKW:   
200 µg/l
SBTEX:
20 µg/l
Benzol:
1,0 µg/l
SPAK: 
0,2 µg/l
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Das Erreichen dieser Sanierungszielwerte ist entsprechend den Ausführungen in der Sanierungsplanung:
34 
unter 3.3.5: „Aus der organoleptisch sauberen Baugrube werden schließlich systematisch Beweissicherungsproben der Baugrubenwände und Baugrubensohlen aus dem Grundwasserschwankungsbereich entnommen und auf die Parameter MKW, BTEX und PAK (Feststoff) analysiert. Diese Proben dienen dem Nachweis der vollständigen Entfernung der angetroffenen Verunreinigungen." und
35 
unter 3.4.1 (Monitoringkonzept): „An den verbleibenden Grundwasseraufschlüssen sollen unmittelbar nach Abschluss der Sanierungsarbeiten sowie im Abstand von drei Monaten Proben des Grundwassers entnommen werden, und zwar dergestalt, dass die Proben jeweils vor Pumpbeginn als oberflächennahe Schöpfprobe kurz nach Pumpbeginn sowie nach einstündiger Grundwasserförderung entnommen und laboranalytisch auf die Parameter MKW, BTEX und PAK untersucht werden." sowie
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in Verbindung mit Ziffer 3.4.2 (Nachweis des Sanierungserfolges): „Sofern sich bei keiner der nachlaufenden Beprobungsrunden eine Überschreitung von Orientierungswerten (= Sanierungszielwerten = die Sanierungszielwerte, die vorstehend in dieser Anordnung genannt sind) ergibt, kann die Sanierung auch in Bezug auf das Grundwasser als erfolgreich abgeschlossen gelten."
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gutachterlich nachzuweisen.
38 
2. Die Sanierungsplanung vom 21.11.2004 enthält unter Ziffer 3.5 einen Zeitplan. Es werden zum Schluss des Kapitels 3.5 die folgenden Projektphasen genannt:
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- Vorbereitung, Planung, Beantragung, Ausschreibung
 5 Wochen
- Bauausführung
 7 Wochen
- Nachbereitung, Projektabschluss: Berichterstellung,
        
  Grundwasserbeprobung, Messstellenrückbau
 5 - 7 Monate.
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Die Sanierung ist auf der Grundlage dieses Zeitplanes unter Ziffer 3.5 der Sanierungsplanung vom 21.11.2004 durchzuführen.
41 
Mit der Sanierung (Phase: Vorbereitung, Planung, Beantragung, Ausschreibung) ist spätestens zum 01.10.2005 zu beginnen.
42 
Die gutachterliche Dokumentation dieser Sanierung ist dem Landratsamt Z. bis spätestens einen Monat nach Ende der Sanierung vorzulegen.
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3. (Gebührenfestsetzung)
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Gestützt wurde die Verfügung auf § 10 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 4 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Satz 3 BBodSchG. U.a. wird ausgeführt, bei dem Standort T.-Straße 32 in A.-E. liege eine schädliche Bodenveränderung bzw. Altlast i.S.v. § 2 Abs. 5 Nr. 2 BBodSchG vor. Dies ergebe sich im Besonderen aus den Gutachten aus den Jahren 1988 bis 1994. Es liege nach wie vor eine sanierungsbedürftige Störung der Funktion des Bodens vor. Dabei gehe es um die Funktion als Abbau-, Ausgleichs- und Aufbaumedium für stoffliche Einwirkungen aufgrund der Filter-, Puffer- und Stoffumwandlungseigenschaften, insbesondere auch zum Schutz des Grundwassers. Nach wie vor befänden sich im Boden des ehemaligen E.-Tanklagers mit Werten bis zu 12.000 mg/kg MKW schädliche Bodenveränderungen, die nicht nur geeignet seien, Gefahren für das Grundwasser herbeizuführen, sondern eine Störung im Grundwasser bereits herbeigeführt hätten. Die Kontamination des Bodens führe dazu, dass der Untergrund seiner Aufgabe der Filtrierung und Absorption nicht mehr nachkommen könne. Die Ergebnisse der Grundwasseruntersuchungen zeigten, dass bereits erhebliche Mengen Mineralöl in das Grundwasser eingetragen und bei einem Reservoir von 12.000 mg/kg auch die Gefahr weiterer Einträge bestehe. Auch stelle die Verunreinigung des südlich gelegenen Abstromgrundstücks mit Mineralöl einen erheblichen Nachteil mit entsprechenden Entsorgungskosten für diesen Grundstückseigentümer dar.
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Eigentliches Sanierungsziel sei der Schutz des Grundwassers, die Sickerwasserprüfwerte der Bundesbodenschutzverordnung - BBodSchV - seien deshalb der vorliegenden Anordnung zugrundegelegt worden. Im Grundwasser sei MKW in Höhe von 10.800 µg/l (Untersuchung G.), 210 µg/l (Sanierungsplanung) sowie 853 µg/l BTEX (Untersuchung G.) festgestellt worden. Im Juni 2005 sei im südlich gelegenen Grundstück sogar Mineralöl in Phase gefunden worden. Für MKW betrage der Geringfügigkeitswert 200 µg/l; es bedürfe keiner weiteren Ausführungen, dass dieser bei der Feststellung von Mineralöl in Phase überschritten sei. Ein auf dem Abstromgrundstück festgestellter BTEX-Wert habe bei 47 µg/l gelegen, der Grenzwert liege hier bei 20 µg/l. Ergänzend werde auf die bei weiteren Untersuchungen festgestellten Verunreinigungen verwiesen.
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Das geforderte Sanierungsziel sei dann erreicht, wenn zum einen die in der Anordnung vorgegebenen Grenzwerte im Boden erreicht seien, und zum andern die wasserwirtschaftliche Geringfügigkeitsschwelle unterschritten sei. Durch Einhaltung der Sanierungszielwerte für den Boden würden Auslaugungen und Verfrachtungen von Schadstoffen in das Grundwasser unterbunden. Dass die Verunreinigungen nicht stationär i.S. einer kleinräumigen Verunreinigung und nur lokal begrenzt auf das FlSt.-Nr. 901 seien, zeigten die Untersuchungen, die im Abstrom des Tanklagers - im südlichen Nachbargrundstück - vorgenommen worden seien. Auch auf der nördlichen Seite des Betriebsgrundstücks seien im Jahre 2005 deutliche Prüfwertüberschreitungen für MKW und BTEX festgestellt worden, die nach gutachterlicher Aussage in Verbindung mit den Verunreinigungen „im Bereich der E.-Niederlassung“ zu sehen seien.
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Bei der Störerauswahl habe sich das Landratsamt davon leiten lassen, dass nach § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast sowie dessen Gesamtrechtsnachfolger in Anspruch genommen werden könnten. Vorliegend könnten die festgestellten Boden- und Grundwasserbelastungen der Klägerin als Handlungsstörerin bzw. als Gesamtrechtsnachfolgerin der (Mit-)Verursacherin, der E. AG, zugerechnet werden. Die festgestellten Belastungen seien eine Folge des Betriebs des ehemaligen Tanklagers. Die Kongruenz von Betriebsablauf und Schadensbild spreche eindeutig dafür, dass nicht nur unerhebliche Teile der Verunreinigungen bereits aufgrund des normalen Betriebsablaufs, insbesondere in der Zeit von 1947 bis 1979 der E. AG zuzurechnen seien. Die E. AG habe die Lager- und Umschlagsanlage selbst konzipiert und errichtet bzw. geändert. Hieraus sei zu schlussfolgern, dass sie die Gefahr bereits durch eigenes Handeln bzw. pflichtwidriges Unterlassen verursacht habe. Die E. AG müsse, teilweise auch als Muttergesellschaft der einzelnen Niederlassungen bzw. der Firma E. W. GmbH, als Betreiberin des Tanklagers für den Zeitraum von 1947 bis zum 16.08.1979, und dann wieder ab 31.08.1988 bis 01.07.1991 angesehen werden. Das alleinige Abstellen auf den Betrieb des Mineralölhandels durch die Firma A. M. bzw. A. M. KG erscheine nicht angemessen. Zudem sei die E. AG bis 1979 Eigentümerin der technischen Einrichtungen und Pächterin der Betriebsfläche gewesen. Der tatsächliche Einfluss der E. AG auf die Betriebsabläufe zeige sich auch daran, dass im Jahre 1970 ein Öltank auf Verlangen der E. AG stillgelegt worden sei. Entsprechend § 4 des Pachtvertrags vom 11.03.1971 habe es der E. AG auch oblegen, die laufende Wartung und Instandhaltung der Einrichtungen vorzunehmen. Ausweislich der Sachverständigengutachten vom 06.03.1988, vom 05.02.1990 sowie vom 27.06.1994 liege der Ausgangspunkt der Verunreinigungen im Bereich des ehemaligen Pumpenkellers und der unterirdischen Tankanlagen. Neben Überfüllungen und Verschüttungen beim Entladevorgang seien hierfür insbesondere auch Undichtigkeiten an den Anlagen ursächlich. Hieraus lasse sich ableiten, dass die E. AG zum einen bereits bei der Befüllung durch ihre Beauftragten nicht die erforderliche Sorgfalt habe walten lassen. Zum andern habe die E. AG bei der Errichtung, Instandhaltung und Wartung der Tankanlage nicht die baulichen und technischen Vorkehrungen (getroffen), die erforderlich gewesen wären, um schädliche Bodenveränderungen zu vermeiden. Somit habe die E. AG einen wesentlichen Beitrag zu den Verunreinigungen geleistet.
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Ein Rückgriff auf die Firma A. M. KG sei nicht mehr möglich, da diese Firma mit dem Verkauf an die E. AG erloschen sei. Von den ehemalig persönlich haftenden Gesellschaftern oder ehemaligen Geschäftsführern lebe nur noch Herr G. Das Landratsamt sehe jedoch von einer grundsätzlich wohl möglichen Inanspruchnahme von Herrn G. aufgrund dessen unzulänglicher finanzieller Verhältnisse ab. Wie Herr G. schriftlich erklärt habe, betrage seine Schuldenlast insgesamt 375.000,-- EUR. Die Behörde müsse sich bei der Auswahl unter mehreren Störern aber in erster Linie von dem Gesichtspunkt der effektiven Gefahrenabwehr leiten lassen. Da die Klägerin ungleich leistungsfähiger sei und in der Schadensfallbehandlung bereits Erfahrung habe, habe sich das Landratsamt für eine Inanspruchnahme der Klägerin entschieden. Selbst wenn Herr G. den Wert des ihm gehörenden Grundstücks zur Schadenssanierung einbringen würde, müsste die Klägerin immer noch als weitaus leistungsfähiger angesehen werden.
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Diese Ausführungen gälten entsprechend auch für Frau B. Diese sei als Eigentümerin des verunreinigten Grundstücks Zustandsstörerin. Frau B. sei 85 Jahre alt und beziehe eine monatliche Rente in Höhe von 960,-- EUR. Von Frau B. liege eine schriftliche Erklärung vor, wonach sie außer ihrer Rente und dem stillgelegten Tanklagergrundstück über kein weiteres Einkommen und Vermögen verfüge. Der Bodenwert der Grundstücke von Herrn G. und Frau B. sei von Seiten der Stadt A mit 90,-- EUR/m 2 angegeben worden, eine Wertermittlung für die Gebäude liege nicht vor. Der Bodenwert betrage danach im Falle von Herrn G. 34.290,-- EUR, im Falle von Frau B. 48.780,-- EUR. Demgegenüber sei die Sanierung mit 260.000,-- EUR veranschlagt worden. Das Landratsamt habe angesichts der ungleich höheren Leistungsfähigkeit des E.-Konzerns bzw. der Klägerin davon abgesehen, eine mit Kosten verbundene exakte Wertermittlung der Gebäude in Auftrag zu geben, da selbst nach einer exakten Wertermittlung die Klägerin als ungleich leistungsfähiger angesehen werden müsse. Insbesondere für das Grundstück von Frau B. mit dem Pumpengebäude gelte, dass eine Sanierung mit Kosten von 260.000,-- EUR mit großer Wahrscheinlichkeit in einen Bereich kommen würde, die die Grenze dessen überschreite, was von einem Eigentümer im Rahmen seiner mit der Verfassung in Einklang stehenden Zustandsverantwortlichkeit zur Gefahrenabwehr verlangt werden könne. Zwar wäre die Verkehrswertgrenze vorliegend unter Umständen nicht relevant, denn nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts könne eine Kostenbelastung, die den Verkehrswert des sanierten Grundstücks übersteige, dem Eigentümer unter Umständen zugemutet werden, wenn er das Risiko der entstandenen Gefahr bewusst in Kauf genommen habe. Insoweit sei vorliegend von Bedeutung, dass Frau B. „der Sachverhalt“ bekannt gewesen sei. Auch wenn deshalb Frau B. eine derartige Kostenbelastung grundsätzlich voll zumutbar wäre, müsse allerdings bei einem Vergleich der finanziellen Leistungsfähigkeit von Frau B. mit derjenigen der Klägerin bzw. des E.-Konzerns letztere immer noch als ungleich leistungsfähiger angesehen werden. Dies gelte jedenfalls im Ergebnis auch für Herrn G., auch wenn dessen Grundstück aufgrund der Bebauung mit dem Wohnhaus einen höheren Wert aufweise.
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Der hiergegen erhobene Widerspruch wurde vom Regierungspräsidium T. mit Bescheid vom 19.01.2007 zurückgewiesen. U.a. wurde ausgeführt, an der Bestimmtheit der angefochtenen Verfügung bestünden keine Zweifel. Es sei zulässig gewesen, die Sanierungspflicht auch auf andere Grundstücke, insbesondere das direkt angrenzende Abstromgrundstück FlSt.-Nr. 861 zu erstrecken. Eine „Ausgrabung“ sei so lange erforderlich, bis keine sanierungspflichtigen Verunreinigungen mehr vorhanden seien. Im Rahmen einer Sanierung mittels Bodenaushub sei eine zentimetergenaue Abgrenzung im Vorfeld in der Regel unverhältnismäßig. Für die gewählte Sanierungsmethode sei es typisch, den Verunreinigungen nachzugraben, so dass sich das exakte Ausmaß der Bodenverunreinigungen erst bei Durchführung der Sanierungsmaßnahmen erschließe.
51 
Die Klägerin sei zu Recht als Störerin herangezogen worden. Sie sei Verursacherin der Altlast. Sie habe die genannte Gefahr bzw. den Schaden für die Schutzgüter Boden und Grundwasser durch eigenes Handeln und/oder pflichtwidriges Unterlassen verursacht bzw. zumindest einen wesentlichen Verursachungsbeitrag geleistet. Die Klägerin bzw. ihre Rechtsvorgängerin habe das Lager selbst konzipiert, errichtet bzw. verändert und später eine Teileinstellung veranlasst. Bis zum Jahr 1979 sei sie zudem Eigentümerin der technischen Einrichtungen und Pächterin der Betriebsfläche gewesen. Zumindest bis zu diesem Zeitpunkt sei sie für die Sicherheit der Betriebseinrichtung verantwortlich gewesen. Nach § 4 des Pachtvertrags vom 11.03.1971 sei E. auch Eigentümerin der Tanks und der Rohrleitungen geblieben, sie sei damit für die laufende Wartung und Instandhaltung der technischen Einrichtungen verantwortlich gewesen. Für die Kosten dieser Arbeiten sowie für die Durchführung behördlicher Auflagen habe die Klägerin aufzukommen gehabt; einer ihrer Mitarbeiter sei mit der Wahrnehmung dieser Aufgaben betraut gewesen. Unerheblich sei, dass dieser Mitarbeiter nicht ständig vor Ort eingesetzt gewesen sei. Die detaillierten vertraglichen Regelungen belegten jedenfalls, dass es sich um ein Tanklager der E. AG gehandelt habe. Die Firma A. M. KG habe keine freie Verfügungsmacht über das Tanklager gehabt. Vor dem Hintergrund der dargestellten rechtlichen Beziehungen und der Aufgabenverteilung habe die Klägerin die Gefahrengrenze überschritten. Als Eigentümerin der tanktechnischen Einrichtungen und Betreiberin der Einrichtungen habe die E. AG dafür Sorge zu tragen gehabt, dass diese den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprächen.
52 
Dahinstehen könne, ob vor Errichtung des Tanklagers Ende der vierziger Jahre ein Wohnhaus samt Heizöltank auf dem Anwesen vorhanden gewesen sei. Eine nähere historische Untersuchung sei nicht erforderlich, da jedenfalls feststehe, dass die Rechtsvorgängerin der Klägerin als (Mit-)Verursacherin der Untergrundverunreinigungen anzusehen sei.
53 
Schließlich sei auch die Störerauswahl ermessensfehlerfrei erfolgt.
54 
Am 29.01.2007 hat die Klägerin das Verwaltungsgericht angerufen. Zur Klagebegründung wird zunächst geltend gemacht, die angefochtene Verfügung leide an einem Ermessensdefizit. Dies ergebe sich bereits daraus, dass die Sachverhaltsermittlung unvollständig gewesen sei. So fehle es an einer horizontalen Abgrenzung des Schadensbereichs aufgrund einer Detailuntersuchung nach § 9 Abs. 2 BBodSchG. Es sei noch nicht einmal klar, welche anderen Grundstücke möglicherweise kontaminiert seien.
55 
Ferner fehle es an einer historischen Recherche nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BBodSchG, denn es kämen noch andere Möglichkeiten für die Entstehung der Verunreinigungen außer dem Betrieb des Tanklagers in Betracht.
56 
Gerügt wird ferner die mangelnde Bestimmtheit der Sanierungsanordnung. So werde - wie bereits erwähnt - die Klägerin verpflichtet, Sanierungsmaßnahmen auch auf anderen Grundstücken vorzunehmen. Tatsächlich sei aber nicht bekannt, ob vom Grundstück T.-Straße 32 eine Kontamination auf andere Grundstücke ausgegangen sei oder ausgehe. Nicht einmal die Grundwasserfließrichtung sei eindeutig festgestellt.
57 
Darüber hinaus leide auch die Störerbestimmung an Fehlern. Eine Störerhaftung der Klägerin sei aufgrund von § 4 Abs. 3 BBodSchG allein als Gesamtrechtsnachfolgerin der E. AG begründbar; die E. AG sei ihrerseits Rechtsnachfolgerin der D. gewesen. Nach Maßgabe des § 4 Abs. 3 BBodSchG käme im Hinblick auf die E. AG aber nur eine Handlungsstörerhaftung in Betracht, deren Voraussetzungen aber nicht vorlägen.
58 
Nach den vorliegenden Gutachten müsse für die Verursachung des Schadens maßgeblich auf den Zeitraum vor 1988 abgestellt werden. Von 1979 bis 1988 sei aber die E. AG nicht mehr Eigentümerin der Betriebseinrichtungen gewesen, vielmehr seien diese durch Vertrag vom 16.08.1979 an die Firma A. M. KG verkauft worden. Ob und inwieweit es gerade in diesem Zeitraum zu Verunreinigungen gekommen sei, sei unbekannt, könne aber nicht ausgeschlossen werden. Damit gebe es aber jedenfalls realistische alternative Schadensursachen. Was die Zeit vor 1979 angehe, so sei die E. AG nie Betreiberin des Tanklagers gewesen, sondern die Firma A. M. bzw. A. M. KG oder die E. W. GmbH, letztere von 1988 bis 30.06.1991. Die Verantwortlichkeit der E. AG habe nur für die tanktechnischen Einrichtungen, nicht aber für deren Bedienung bestanden. E. habe nie die Kesselwagen der Bahn entleert und die Tanks befüllt. E. habe vor Ort kein Personal gehabt, der Mitarbeiter Br. sei nur besuchsweise auf dem Betriebsgelände gewesen. Zwar seien Kesselwagen zum Teil im Auftrag von E. gefahren, Begleitpersonal von E. habe es aber dabei nicht gegeben. Ab den sechziger Jahren habe die Firma A. M. KG dann die Kraftstoffe in eigenen Tanklastwagen von der Raffinerie abgeholt. Die Firma A. M. KG sei Eigenvertragshändler, also selbständiger Vertragshändler gewesen. Bereits hieraus folge, dass die E. AG keinen Verursachungsbeitrag geleistet habe. Es sei bisher auch nicht nachgewiesen, dass Verschüttungen auf die Kesselwagenabfüllung zurückzuführen seien.
59 
Es gebe auch keinen ausreichenden Anlass für die Annahme, dass die Erdtanks undicht gewesen seien. Der TÜV habe beispielsweise nie Beanstandungen geäußert. Auch der Mitarbeiter Br. habe die Dichtheit der Anlagen bestätigt.
60 
Darauf hinzuweisen sei auch, dass die vom Landratsamt mit der wasserrechtlichen Anordnung vom 03.01.1979 ausgesprochene Beanstandung der Domschächte zurückgezogen worden sei. Soweit Ölverunreinigungen im Füllschacht der Rampe festgestellt wurden, hätten diese nicht im Verantwortungsbereich der Klägerin gelegen. Im Übrigen könnten diese das Schadensbild nicht erklären. Sie seien auch im Anschluss kurzfristig entfernt worden. Auch der Gutachter Prof. H., der sich in einem zivilrechtlichen Klageverfahren zwischen der Eigentümerin des südlich gelegenen Grundstücks und u.a. der Klägerin gutachtlich geäußert hat (Gutachten vom 27.11.2008 im Verfahren vor dem Landgericht Hechingen - 2 O 436/05 -), komme zu dem Schluss, dass Verunreinigungen des Füllschachts nicht die maßgebliche Kontaminierung erklären könnten.
61 
Allein die Firma A. M. bzw. A. M. KG sei für die ordnungsgemäße Befüllung der Tanks verantwortlich gewesen. Eine Aussage von Herrn G., dass es infolge Fehlens von Grenzwertgebern zu Überfüllungen gekommen sei, sei nicht aktenkundig. Grenzwertgeber seien im Übrigen sofort eingebaut worden, nachdem sie gesetzlich vorgeschrieben gewesen seien. Es könne auch nicht ausgeschlossen werden, dass Grenzwertgeber von Mitarbeitern der Firma A. M. KG manipuliert worden seien.
62 
Belegt sei im Übrigen kein einziger Vorgang, bei dem es zu einer Überfüllung gekommen sei. Die Tanklastwagen hätten der Firma A. M. KG gehört. Von dort aus seien die Erdtanks über den Füllschacht an der Rampe beschickt worden. Für Verunreinigungen des Untergrunds im Bereich der Straße gelte selbiges. Hierfür verantwortlich seien allein die Firma A. M., die Firma A. M. KG oder die Firma E. W. GmbH gewesen.
63 
Auch die Verantwortung für die ordnungsgemäße Bedienung der Schieber in den Schieberschächten habe im alleinigen Verantwortungsbereich der Betreiber gelegen. Dies gelte auch in Bezug auf die Kreiselpumpen im Pumpenkeller unter dem Betriebsgebäude. Anhaltspunkte für technische Mängel gebe es nicht. Darauf hinzuweisen sei in diesem Zusammenhang auch, dass anlässlich der Besichtigung des Tanklagers durch das Wasserwirtschaftsamt vor Erlass der Verfügung vom 03.01.1979 keine Verunreinigungen im Pumpenkeller festgestellt worden seien. Die Ölverunreinigungen der Pumpen und des Pumpenkellers müssten also nach der Überwachungsmaßnahme entstanden sein.
64 
Bei der Baumaßnahme, die mit Baugenehmigung vom 14.05.1970 zugelassen worden sei, habe es sich nicht um die erstmalige Befestigung der Umfüllplätze gehandelt. Schmieröllagerflächen und Umfüllplätze in Tanklagern hätten schon seit den 50er Jahren des vergangenen Jahrhunderts befestigt sein müssen. Hieran habe man sich auch vorliegend gehalten.
65 
Das Verhalten der E. W. GmbH könne im Übrigen nicht der E. AG zugerechnet werden. Eine Konzernhaftung sehe das Bundesbodenschutzgesetz nur in § 4 Abs. 3 Satz 4 vor, dessen Voraussetzungen vorliegend nicht gegeben seien.
66 
Eine Handlungsstörereigenschaft der E. AG könne auch nicht über einen behaupteten tatsächlichen Einfluss auf die Betriebsabläufe konstruiert werden. Eine Weisungsbefugnis der E. AG gegenüber der Firma A. M. bzw. A. M. KG oder anderen Betreibergesellschaften habe nicht bestanden. Eine Anlagenbetreiberstellung reiche aber für eine Haftung nach dem BBodSchG nicht aus, vielmehr sei eine Handlung notwendig.
67 
Als Lieferant habe E. jedenfalls keinen wesentlichen Beitrag für Verunreinigungen geleistet. Die Gefahrengrenze sei - auch bei wertender Betrachtung - nicht dadurch überschritten worden, dass die E. AG für Wartung und Instandhaltung der Tankanlagen verantwortlich gewesen sei. Allein der Einbau der tanktechnischen Einrichtungen reiche für eine Haftung nicht aus. Für den Betrieb sei die Klägerin nicht verantwortlich gewesen, sie habe deshalb auch keine Anlagenbetreiberstellung. Auch sei E. kein Zweckveranlasser im polizeirechtlichen Sinne gewesen. Eine Haftung lasse sich schließlich auch nicht auf § 6 Abs. 3 PolG stützen. Dies ergebe sich bereits daraus, dass das Polizeigesetz vorliegend nicht ergänzend anwendbar sei, das Bundesbodenschutzgesetz sei abschließend.
68 
Auch liege keine Verursachung durch Unterlassen vor. Die E. AG habe keine Garantenstellung gehabt. Umgegangen mit gefährlichen Stoffen seien allein Mitarbeiter der Firmen A. M., A. M. KG bzw. E. W. GmbH. Der TÜV habe auch nie Mängel an den Anlagen festgestellt. Die E. AG habe keine rechtliche oder tatsächliche Verfügungsmacht hinsichtlich der Nutzung der tanktechnischen Einrichtungen gehabt.
69 
Schließlich bestehe auch keine Betreiberhaftung nach Wasserrecht. Es lägen bereits die Voraussetzungen der wasserrechtlichen Ermächtigungsgrundlagen in § 82 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. Satz 2 Wassergesetz - WG - nicht vor. Es fehle an einer Verantwortlichkeit der Klägerin für einen eventuellen gefahrdrohenden Zustand für das Grundwasser. Ein Vorgehen auf der Grundlage des wasserrechtlichen Eingriffsinstrumentariums nach den §§ 19 g bis k WHG a.F. scheitere daneben schon daran, dass diese Vorschriften erst am 26.04.1976 in Kraft getreten seien. Eine Anwendung dieser Vorschriften würde damit gegen den Grundsatz des Verbots der echten Rückwirkung verstoßen. Abgesehen davon habe die E. AG keinen bestimmenden Einfluss auf den Betrieb des Tanklagers ausgeübt. Die Firma A. M. bzw. A. M. KG habe das Tanklager in eigenem Namen und auf eigene Rechnung betrieben. Die E. AG sei allen Überwachungspflichten im Hinblick auf Dichtheit und Funktionsfähigkeit nachgekommen. Schon deshalb liege kein Verstoß gegen die Betreiberpflichten des § 19 i WHG a.F. vor. Die E. AG habe auch keine Betreiberstellung gehabt. Insbesondere habe kein Modell wie beim Tankstellenagenturgeschäft vorgelegen, bei dem der Verwalter als Handelsvertreter i.S.v. § 84 HGB im Namen und für Rechnung der Mineralölgesellschaft gegen Provision tätig werde und damit die Mineralölgesellschaft (auch) als Betreiber der Anlage zu betrachten sei. Demgegenüber habe die Firma A. M. KG als Eigenvertragshändlerin in eigenem Namen und auf eigene Rechnung Geschäfte betrieben. Die E. AG habe auch regelmäßige Kontrollen durchgeführt, die Überwachungspflichten hätten den Vertragspartner getroffen. Auch § 34 Abs. 2 WHG a.F. finde keine Anwendung, da nicht die E. AG, sondern die Firma A. M. KG Mineralöl gelagert habe.
70 
Im Übrigen sei die Ermessensausübung im Zuge der Störerauswahl fehlerhaft erfolgt. Als (ggf. weitere) Störer in Frage kämen Herr G. und Frau B. Herr G. sei Komplementär und letzter Geschäftsführer der Firma A. M. KG gewesen. Seine wirtschaftlichen Verhältnisse seien ungeklärt. Er habe zwar Angaben gemacht, aber nie eidesstattlich deren Richtigkeit versichert. Auffällig sei, dass Herr G. 32.000,-- DM im Jahre 1994 für ein Gutachten bezahlt haben wolle, obwohl sein Jahreseinkommen damals nach seinen Angaben bei 24.000,-- DM gelegen habe. Herr G. habe auch bei einer Besprechung vom 15.02.1994 seine Haftung als Handlungsstörer anerkannt. Er habe bestätigt, dass er „in diesem Rahmen“ - gemeint gewesen sei bei einer Kostenbeteiligung seiner Versicherung in Höhe von 40 % - auch zur Kostenübernahme bereit gewesen sei. Entsprechendes gelte für Frau B. Diese könne als Eigentümerin des kontaminierten Grundstücks als Zustandsstörerin in Anspruch genommen werden. Auch sie habe ihre Vermögensverhältnisse bisher nicht eidesstattlich versichert. Bisher sei auch keine marktgerechte Feststellung des Grundstückswerts erfolgt. Frau B. sei jedenfalls finanziell nicht vollständig leistungsunfähig. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass sie - wie der Vertrag vom 23.11.1994 zeige - das Altlastenrisiko bei Übernahme des nunmehr in ihrem Alleineigentum stehenden Grundstücksteils gekannt habe.
71 
Die Klägerin beantragt,
72 
die Sanierungsanordnung des Landratsamts Z. vom 20.07.2005 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums T. vom 19.01.2007 aufzuheben sowie die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.
73 
Der Beklagte beantragt,
74 
die Klage abzuweisen.
75 
Zur Begründung wird in Ergänzung der ergangenen Bescheide dargelegt, die angefochtene Sanierungsanordnung sei nicht bereits wegen fehlerhafter Sachverhaltsermittlung und mangelnder Bestimmtheit rechtswidrig. Der Sachverhalt sei anhand einer Vielzahl von Gutachten untersucht und ermittelt worden. Nachdem die ersten drei Gutachten übereinstimmend und nachvollziehbar zum Ergebnis gekommen seien, dass das Tanklager für die Untergrundverunreinigungen ursächlich gewesen sei, hätte eine historische Untersuchung keine entscheidenden weiteren Erkenntnisse erbracht. Herr G. habe bereits schriftlich dargelegt, dass sich das Tanklager vor dem zweiten Weltkrieg an einem anderen Standort befunden habe. Auch stehe fest, dass sich die Verunreinigungen in das unmittelbar südlich gelegenen Abstromgrundstücks fortgesetzt hätten. Dies hätten Boden- und Grundwasserbeprobungen im Juli 2002 und Baggerschürfe im Juni 2005 ergeben. Auch hätten Untersuchungen der Firma A. im nördlich sich anschließenden Grundstück (Gehweg / Bereich T.-Straße) ergeben, dass Konzentrationen an Mineralölkohlenwasserstoffen vorlägen, die den Prüfwert der BBodSchV deutlich überschritten. Die Stadt A. habe auch Baugrunduntersuchungen des südlich gelegenen Grundstücks durchgeführt. Es seien dabei zwar Mineralölverunreinigungen im Bereich eines Hochtanks und der Betriebstankstelle der ehemaligen Firma H. festgestellt worden. Sowohl der Hochtank als auch die Betriebstankstelle seien aber so weit von der nördlichen Grundstücksgrenze entfernt gewesen, dass diese schlichtweg nicht ursächlich für Verunreinigungen auf dem Grundstück des ehemaligen Tanklagers hätten sein können. Im Übrigen sei auch davon auszugehen, dass die Grundwasserfließrichtung nach Südosten mit zeitweiser Tendenz nach Osten zeige. Auch von daher hätten die Verunreinigungen im südlich gelegenen Grundstück ihre Ursache zweifelsohne im ehemaligen Tanklager.
76 
Die Anordnung sei auch ausreichend bestimmt. Eine flächenmäßige Abgrenzung im Detail sei nicht erforderlich gewesen. Im Gegenteil wäre ein für eine Abgrenzung bis ins letzte Detail erforderliches engmaschiges Raster bei der vorliegenden Konstellation unverhältnismäßig, da weiteren Verunreinigungen im Rahmen der Aushubmaßnahmen problemlos nachgegraben werden könnte. Das Nachgraben stelle bei der vorliegenden Sanierungsmethode die übliche Vorgehensweise dar.
77 
Auch die Störerauswahl sei rechtlich nicht angreifbar. Das Landratsamt gehe nach wie vor davon aus, dass die Klägerin als Gesamtrechtsnachfolgerin der E. AG in Anspruch genommen werden könne. Die E. AG habe einen wesentlichen Beitrag für die Entstehung der Verunreinigungen durch eigenes Handeln oder/und pflichtwidriges Unterlassen geleistet. Insoweit könne auch auf die Ausführungen in den Beschlüssen des Verwaltungsgerichts Sigmaringen und des Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg im Rahmen der Sanierungsplanungsanordnung verwiesen werden.
78 
Die festgestellten Bodenbelastungen seien eine Folge des Betriebs des ehemaligen Tanklagers. Die Kongruenz von Betriebsablauf und Schadensbild spreche eindeutig dafür, dass nicht nur unerhebliche Teile der Verunreinigungen bereits aufgrund des normalen Betriebsablaufes, insbesondere in der Zeit von 1947 bis 1979, aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung bei solchen Tanklagern der E. AG zuzurechnen seien.
79 
Nicht nachvollziehbar sei, wie die Klägerin zu der Auffassung gelange, dass neben ihr noch andere finanziell leistungsfähige Störer vorhanden seien. Zweifelsfrei sei die Klägerin ungleich leistungsfähiger als Frau B. und Herr G. Es sei auch nicht eindeutig, dass Herr G. als Komplementär der Firma A. M. KG als Handlungsstörer für die Verunreinigungen in Anspruch genommen werden könne. Insoweit sei möglicherweise die fünfjährige Verjährungsfrist des § 159 HGB zu berücksichtigen. Das Landratsamt habe davon abgesehen, von Herrn G. eine eidesstattliche Versicherung zu seinen finanziellen Verhältnissen zu fordern, weil die Klägerin ungleich leistungsfähiger sei.Im Übrigen könne die Klägerin im Wege des Ausgleichsanspruchs nach § 24 Abs. 2 BBodSchG gegen die möglicherweise weiter vorhandenen Mitverursacher vorgehen.
80 
In der mündlichen Verhandlung erläuterte Prof. H. sein Gutachten vom 27.11.2008 und die diesem Gutachten zugrundeliegenden Feststellungen. Ferner wurde Herr G. als Zeuge zum Betrieb und zu den Betriebsabläufen bei der Nutzung des Tanklagers auf dem Grundstück T.-Str. 32 gehört. Wegen seiner Aussagen wird auf die Anlage zur Niederschrift verwiesen.
81 
Das Landratsamt Z. hat dem Gericht 3 Band Verfahrensakten, 1 Band Technische Akten, 1 Band diverse Gutachten sowie 1 Ordner „Rückbau des ehemaligen H-Geländes in A.-E. - Abschlussbericht“ der Firma Be. vorgelegt, die Klägerin 1 Ordner Gutachten von Prof. H. im Verfahren vor dem Landgericht Hechingen - 2 O 436/05. Diese sind ebenso Grundlage der Entscheidung wie die im gerichtlichen Verfahren gewechselten Schriftsätze und die in der mündlichen Verhandlung gewonnen Erkenntnisse.

Entscheidungsgründe

 
82 
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die Sanierungsanordnung des Landratsamts Z. vom 20.07.2005 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums T. vom 19.01.2007 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klage ist deshalb abzuweisen (§ 113 Abs. 1 VwGO).
83 
Rechtsgrundlage für die Anordnung der Sanierung von Boden- und Grundwasserverunreinigungen ist § 10 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 4 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Satz 3 BBodSchG. In diesem Zusammenhang maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügung ist der Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides (vgl. BayVGH, Beschluss vom 17.02.2005 - 22 ZB 04.3472 -, NVwZ-RR 2005, 466 ff.; OVG-Berlin-Brandenburg, Urteil vom 08.11.2007 - OVG 11 B 14.05 -, ).
I.
84 
1) Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG kann die zuständige Behörde zur Erfüllung der sich u.a. aus § 4 BBodSchG ergebenden Pflichten die notwendigen Maßnahmen treffen. Nach § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG wiederum sind u.a. der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast sowie dessen Gesamtrechtsnachfolger verpflichtet, den Boden und Altlasten sowie durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten verursachte Verunreinigungen von Gewässern so zu sanieren, dass dauerhaft keine Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen; die bei der Sanierung von Gewässern zu erfüllenden Anforderungen bestimmen sich dabei nach dem Wasserrecht (§ 4 Abs. 4 Satz 3 BBodSchG).
85 
a) Danach kommt die Inanspruchnahme der Klägerin als Rechtsnachfolgerin der D. und - nach Umfirmierung - der E. AG grundsätzlich in Betracht. Unschädlich ist auch, dass vorliegend Boden- und Gewässerverunreinigungen in Frage stehen, die während des Betriebs des Tanklagers und damit vor Inkrafttreten des BBodSchG am 01.03.1999 entstanden sind. Denn die in § 4 BBodSchG normierten (Sanierungs-)Pflichten zur Gefahrenabwehr und Störungsbeseitigung erstrecken sich auch auf schädliche Bodenveränderungen und Altlasten, die vor Inkrafttreten des Gesetzes verursacht wurden (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.03.2006 - 7 C 3/05 -, BVerwGE 125, 325 ff.). Anderes gilt auch nicht im Falle der Inanspruchnahme eines Gesamtrechtnachfolgers. Das Bundesverwaltungsgericht hat im genannten Urteil vom 16.03.2006, a.a.O., ferner entschieden, dass hierin kein Verstoß gegen das grundsätzliche Verbot der Rückwirkung von Gesetzen liege. Vielmehr sei die Statuierung einer Sanierungspflicht des Gesamtrechtsnachfolgers normativer Ausdruck eines seit langem anerkannten allgemeinen Grundsatzes des Verwaltungsrechts, wonach öffentlich-rechtliche Pflichten auf den Gesamtrechtsnachfolger übergehen könnten.
86 
b) Ferner ist festzustellen, dass die Verpflichtungen des Verantwortlichen einer Bodenverunreinigung keiner Verjährung unterliegen, wobei dies auch im Falle der Inanspruchnahme des Gesamtrechtsnachfolgers gilt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.12.2007 - 10 S 2351/06 -, NVwZ-RR 2008, 605 ff.; Beschluss vom 04.03.1996 - 10 S 2687/05 - NVwZ-RR 1996, 387).
87 
2) Das Betriebsgelände des gegenständlichen, zwischenzeitlich aufgegebenen Tanklagers stellt eine Altlast im Sinne von § 2 Abs. 5 Nr. 2 BBodSchG dar. Nach dieser Vorschrift sind Altlasten u.a. Grundstücke stillgelegter Anlagen und sonstige Grundstücke, auf denen mit umweltgefährdenden Stoffen umgegangen worden ist, durch die schädliche Bodenveränderungen oder sonstige Gefahren für den einzelnen oder die Allgemeinheit hervorgerufen werden.
88 
a) Auf dem Grundstück T.-Str. 32 wurden seit Ende der 40er Jahre/Anfang der 50er Jahre des letzten Jahrhunderts bis zum Jahr 1991 Mineralölprodukte, nämlich Heizöl EL, Dieselkraftstoff und Benzin (Ottokraftstoff), sowie - zumindest zeitweise - auch Schmierstoffe gelagert. Derartige Mineralölprodukte stellen wassergefährdende Stoffe dar, die geeignet sind, nachhaltig die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers nachteilig zu verändern. Dies lässt sich § 19 g Abs. 5 WHG in der bis 28.02.2010 geltenden Fassung i.V.m. der Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Wasserhaushaltsgesetz über die Einstufung wassergefährdender Stoffe in Wassergefährdungsklassen (Verwaltungsvorschrift wassergefährdende Stoffe - VwVwS) vom 17. Mai 1999 (BAnz. Nr. 98a vom 29. Mai 1999) zuletzt geändert am 27. Juli 2005 (BAnz. Nr. 142a vom 30. Juli 2005) entnehmen. Es handelt sich hierbei somit um umweltgefährdende Stoffe i.S.v. § 2 Abs. 5 Nr. 2 BBodSchG.
89 
Im Bereich des ehemaligen Tanklagers wurden bei zahlreichen Untersuchungen erhebliche Belastungen der Umweltmedien Boden und Grundwasser festgestellt, insbesondere durch MKW und BTEX. Auch die von der Klägerin mit der Erstellung des Sanierungsplans beauftragte Firma I. verweist aufgrund der von ihr durchgeführten Untersuchungen im Sanierungsplan vom 23.11.2004 (S. 8 Tabelle 1) auf „sanierungsrelevante Konzentrationen im Untergrund“, also Bodenverunreinigungen. So wurde bei der Untersuchung einer Bodenprobe aus RK 2 (Rammkernsondierung unmittelbar südlich von Tank 2 und Tank 3 ) ein Maximalwert für Kohlenwasserstoff von 12.000 mg/kg und bei RK 3 (Rammkernsondierung im Bereich zwischen Tank 1 <1970 stillgelegt, früher Dieselkraftstoff>, Tank 3 , Tank 4 und Tank 5 ) ein Maximalwert für Kohlenwasserstoff von 590 mg/kg festgestellt.
90 
Zwar gibt es für Bodenbelastungen keine normativ festgesetzten Schadstoffgrenzwerte, doch ist auch ohne eine solche Festlegung der Schluss gerechtfertigt, dass zumindest der erstgenannte Wert von 12.000 mg/kg KW die Unbedenklichkeitsschwelle bei weitem überschreitet. So wird in der Verwaltungsvorschrift über Orientierungswerte für die Bearbeitung von Altlasten und Schadensfällen des Sozialministeriums und des Umweltministeriums Baden-Württemberg vom 16.09.1993 in der Fassung vom 01.03.1998 - Orientierungswerteerlass - im Hinblick auf den Schutz von Böden und das Schutzgut Pflanzen ein sogenannter Prüfwert von (lediglich) 400 mg/kg im Zusammenhang mit Kohlenwasserstoffen und Mineralölen genannt. Anhaltspunkte, die begründete Zweifel an der fachlichen Fundierung der im genannten Erlass erwähnten Prüfwerte rechtfertigen könnten, hat das Gericht nicht. Solche wurden auch von Klägerseite nicht geäußert.
91 
Vorliegend ist auch bereits von einem Grundwasserschaden und nicht lediglich einer Gefährdung des Grundwassers auszugehen. Ein solcher Schaden besteht, wenn die Konzentrationen gefährlicher Stoffe über der Geringfügigkeitsschwelle liegen, weil sie z. B. höher als die geogenen und ubiquitären Hintergrundwerte des Grundwassers sind (vgl. amtliche Begründung zum Regierungsentwurf der BBodSchV, BR-Drs. 780/98, zitiert nach OVG Lüneburg, Urteil vom 19.04.2007 - 7 LC 67/05 -, NVwZ-RR 2007, 666). Nach der von der Landesarbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA - nunmehr: Bund/Länder-Arbeits-gemeinschaft Wasser) im Jahre 2004 veröffentlichten Ausarbeitung „Ableitung von Geringfügigkeitsschwellenwerten für das Grundwasser“ markiert der Wert von 100 mg/l in Bezug auf Kohlenwasserstoffe die Geringfügigkeitsschwelle. Diese Einschätzung beruht auf einer Definition der Geringfügigkeitsschwelle als Konzentration, bei der trotz einer Erhöhung der Stoffgehalte gegenüber regionalen Hintergrundwerten keine relevanten ökotoxischen Wirkungen auftreten können und die Anforderungen der Trinkwasserverordnung oder entsprechend abgeleiteter Werte eingehalten werden. Damit soll das Grundwasser überall für den menschlichen Gebrauch als Trinkwasser nutzbar bleiben und als Lebensraum intakt gehalten werden, u.a. weil Grundwasser Bestandteil des Naturhaushalts ist und den Basisabfluss von Oberflächenwasser bildet oder den Charakter grundwasserabhängiger Feuchtgebiete beeinflusst (S. 7 der genannten Ausarbeitung). Der genannte Schwellenwert kann deshalb als Orientierung bei der Bestimmung der bei der Sanierung von Gewässern zur erfüllenden (Mindest-)Anforderungen nach dem Wasserrecht i.S.v. § 4 Abs. 4 Satz 3 BBodSchG herangezogen werden (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 19.04.2007, a.a.O.). Dieser Schwellenwert wird vorliegend deutlich überschritten, weshalb von einer Sanierungsbedürftigkeit des Grundwassers auszugehen ist. So erbrachte eine Schöpfprobe an der Grundwassermessstelle 1 Alt - GWM 1 Alt - im Bereich zwischen Tank 3, Tank 4 und Tank 5 einen Kohlenwasserstoff-Wert von 210 mg/l (S. 9 Tabelle 2 des Sanierungsplans). Dieser Wert überschreitet damit auch den Prüfwert zur Beurteilung des Wirkungspfades Boden-Grundwasser nach Tabelle 3.1 des Anhangs 2 der u.a. auf der Grundlage von § 8 Abs. 1 BBodSchG erlassenen BBodSchV, der für MKW bei 200 mg/l liegt.
92 
Auch im Hinblick auf weitere Parameter wurden die Prüfwerte nach der genannten Anlage zur BBodSchV überschritten. Dies gilt einmal für BTEX, das in einer Schöpfprobe bei GWM 1 (südlich Benzintank 5a) in einer Konzentration von 40,2 mg/l festgestellt wurde, und zum anderen für PAK, das in derselben Schöpfprobe eine Konzentration von 0,94 mg/l erreichte. Die entsprechenden Prüfwerte der BBodSchV liegen deutlich darunter und betragen für BTEX 20 mg/l und für PAK 0,20 mg/l.
93 
Zwar regelt § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BBodSchG lediglich, dass bei Überschreiten dieser Prüfwerte eine einzelfallbezogene Prüfung durchzuführen und festzustellen ist, ob eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast vorliegt, angesichts der deutlichen Überschreitung dieser Prüfwerte bei BTEX um das Doppelte und bei PAK sogar um mehr als das Vierfache, hat das Gericht aber keinen Zweifel daran, dass von einer Schädigung des Grundwassers auszugehen ist. Zwar wird letzteres im Sanierungsplan (vgl. S. 6 Abschnitt 2.2.1) verneint, doch wird auch dort eingeräumt, dass - jedenfalls - auch im Grundwasser „zeitlich und örtlich isolierte Schadstoffvorkommen festgestellt“ worden sind.
94 
b) Die Kontamination des Bodens beschränkt sich aber nicht nur auf das ehemalige Betriebsgrundstück, sondern hat auch auf Nachbargrundstücke übergegriffen, die - soweit betroffen - damit ebenfalls den Altlastenbegriff erfüllen. Dies gilt insbesondere für das unmittelbar südlich angrenzende Grundstück. Bei dort im Juni 2005 durchgeführten sogenannten Baggerschürfen (vgl. Bericht der Firma Be. Analytik - Geschäftsbereich P. an die Fa. G.-B. KG vom 09.06.2005) wurde in einer Entfernung von ca. 3,5 m zur gemeinsamen Grundstücksgrenze in einer Bodenprobe ein MKW-Gehalt von 3.200 mg/kg, und bei Schurf 2, ca. 15 m von der Grundstücksgrenze entfernt, ein MKW-Gehalt von 2.670 mg/kg festgestellt. Dieser Bodenprobe entstammten jeweils einer Bodenschicht mit grauer bis schwarzer Verfärbung, die mit zunehmendem Abstand vom Tanklagergrundstück abnahm.
95 
Das Gericht ist überzeugt davon, dass die beschriebene Kontamination auf dem Nachbargrundstück ihren Ursprung in einer Verunreinigung des ehemaligen Betriebsgeländes hat. Hierfür spricht zunächst die eben aufgezeigte kontinuierliche Abnahme des Verunreinigungsgrades des südlichen Grundstücks beginnend an der Südgrenze des Tanklagergrundstücks. Dieses Bild der Verunreinigungssituation lässt sich darüber hinaus zwanglos in Einklang bringen mit der im Bereich des ehemaligen Betriebsgeländes festgestellten Grundwasserfließrichtung. Zwar führt die Firma I. im Sanierungsplan (S. 5) aus, der Grundwasserfluss sei im Beobachtungszeitraum nach verschiedenen Richtungen ermittelt worden, er sei nicht zeitstabil; unklar bleibt jedoch, welcher zeitliche Umfang mit dem Begriff „Beobachtungszeitraum“ erfasst werden soll. Allerdings ist aufgrund der in den Behördenakten dokumentierten Untersuchungen des Landesbergamts im Mai und September 2000 davon auszugehen, dass die Grundwasserfließrichtung - jedenfalls der Hauptstrom - nach Südosten verläuft. So wurde dies im Übrigen auch im Gutachten von BWU vom 05.02.1990 (S. 5) und im Gutachten von Dr. S. vom 27.06.1994 (S. 12) zumindest „in der Tendenz“ bestätigt. Ferner ergibt sich eine solche Fließrichtung auch aus dem „Grundwassergleichenplan Juli 2005“, erstellt von der Ingenieurgesellschaft Dr. E., der sich ebenfalls bei den Behördenakten befindet. Schließlich spricht auch Prof. H. in seinem Gutachten vom 27.11.2008 davon, dass eine Fließrichtung nach Südosten zu erkennen sei, wobei lokale Unregelmäßigkeiten im Strömungsbild auftreten könnten.
96 
Darüber hinaus ist dem Abschlussbericht der Firma Be. vom 28.06.2005 zu dem Projekt „Rückbau des ehemaligen H.-Geländes in A.-E.“, das u.a. das hier maßgebliche südlich an das ehemalige Betriebsgelände angrenzende Grundstück betrifft, zu entnehmen, dass sich in dem hier fraglichen nördlichen Bereich des Nachbargrundstücks keine Anlagen befanden oder befinden, die als Ursache für eine Bodenkontamination der vorliegend maßgeblichen Art in Frage kämen. Umgekehrt folgt hieraus aber auch, dass die Kontamination nicht etwa aus dem südlichen Nachbargrundstück in das ehemalige Betriebsgelände hineingetragen worden ist. Auch keines der zahlreichen Gutachten hält ein derartiges Szenario für schadensursächlich. Beispielhaft sei nur der von der Klägerin vorgelegte Sanierungsplan von I. vom 23.11.2004 zitiert (S. 8 unten) wonach sich ein Schadenshergang „ableiten“ lässt, wonach durch eine Überfüllung an Tank 2 „evtl. auch an anderen Tanks“ A III-Produkt in den Bodenbereich außerhalb des Domschachtes gelangte und von dort um die Tankwandlung herum zur Sohle der Tankbettung floss. Auch Prof. H. geht - wie er in der mündlichen Verhandlung ausführte - davon aus, dass die Schadensursache in Ereignissen auf dem Betriebsgelände zu suchen sei. Nach seiner Auffassung ist die Schadensursache auf im Wesentlichen jedenfalls zwei lokal und temporär unterschiedliche Schadensfälle auf dem ehemaligen Betriebsgrundstück zurückzuführen. Dabei handle es sich einmal um einen Vorfall mit Vergaserkraftstoff, dem allerdings nur untergeordnete Bedeutung zukomme, zum andern um einen Vorfall mit Dieselkraftstoff oder Heizöl. Das Schadensbild sei insgesamt diffus, eine bestimmte Eintragungsstelle habe er nicht feststellen können. Man finde aber immerhin eine starke Belastung bei BS 15 (Bohrsondierung 15 im westlichen Bereich von Tank 1 und Tank 2 ), dort sei noch bei seinen Untersuchungen im Jahre 2008 Öl in Phase gefunden worden.
97 
Im Übrigen gibt es auch keine Anhaltspunkte dafür, dass Verunreinigung der dargestellten Art von den westlich, nördlich oder östlich gelegenen Grundstücken in das ehemalige Betriebsgrundstück diffundiert wären. Zwar finden sich in geringerem örtlichem Umfang auch Schadstoffeintragungen nördlich des ehemaligen Betriebsgeländes. So wurde - wie sich aus dem Gutachten der Firma A. vom 11.07.2005 ergibt - bei RKS 4 und 8 (Rammkernsondierungen im unmittelbaren Grenzbereich zwischen dem Tanklagergrundstück und der T.-Straße) MKW-Werte von 3.000 und 58.000 mg/l und BTEX-Werte von 1.516 und 136 mg/l erhoben (S. 12), das Gutachten vermutet aber auch insoweit eine Verbindung zu den Verunreinigungen auf dem ehemaligen Betriebsgelände (S. 14)
II.
98 
Die angegriffene Verfügung leidet nicht an formellen Mängeln. Insbesondere genügt sie dem Bestimmtheitsgrundsatz.
99 
1) Zwar wurde keine Abgrenzung des zu sanierenden Bereichs in der Weise vorgenommen, dass lokal - etwa unter Verwendung von Planunterlagen - die Grenzen des Sanierungsgebiets festgelegt wurden. Die Konkretisierung des betroffenen Gebiets geschah aber in der Weise, dass bestimmte Sanierungszielwerte - für MKW, für SBTEX, für SPAK und im Hinblick auf das Grundwasser auch für Benzol - vorgeschrieben wurden; ergeben die Untersuchungen von Boden- und Grundwasserproben, die parallel zu den angeordneten Bodenaushubmaßnahmen durchzuführen sind, dass die vorgegebenen Sanierungszielwerte unterschritten werden, endet - im jeweiligen Bereich - die Verpflichtung zur Vornahme weiterer Bodenaushubmaßnahmen. Diese Art der Festlegung des Sanierungsgebiets genügt im vorliegenden Fall nach Auffassung der Kammer dem Konkretisierungsgebot, denn es lässt sich damit anhand objektiv feststellbarer Tatsachen der räumliche Umfang der vorgeschriebenen Maßnahmen feststellen. Die strittige Sanierungsverpflichtung wäre damit - worauf bereits der Beklagte hingewiesen hat - auch im Wege der Ersatzvornahme vollstreckbar.
100 
Darauf hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang, dass mit der vorgegebenen Methode des „Nachgrabens“ dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz in weit höherem Maße Rechnung getragen wird, als durch Festlegung einer örtlich bestimmten Sanierungsfläche nach Maßgabe einer Rasteruntersuchung mit einer Rastergröße von 5 auf 5 m, wie dies in der mündlichen Verhandlung unter den Beteiligten diskutiert worden ist. Dies folgt daraus, dass bei Verwendung eines Raster der beschrieben Art sich im Randbereich des Sanierungsgebiets in den einzelnen Rasterquadraten jeweils Flächen finden werden, die sanierungsbedürftig und andere, die nicht sanierungsbedürftig sind. Dies wiederum führt dazu, dass im Bereich dieser „Randquadrate“ einem Sanierungspflichtigen Sanierungsmaßnahmen - etwa wie vorliegend der Bodenaushub - aufgegeben würden für Teilflächen, bei denen es an einer Sanierungserforderlichkeit fehlt. Demgegenüber werden der Klägerin durch den Beklagten mit der streitgegenständlichen Verfügung keinerlei „überflüssige“ Maßnahmen auferlegt, aber auch keine notwendigen Maßnahmen erlassen. Vielmehr wird die Klägerin ausschließlich zu dem für die Sanierung Erforderlichen verpflichtet. Damit kann auch nicht von einer Sanierungsverfügung „ins Blaue hinein“ die Rede sein. Dies gilt jedenfalls in einem Fall wie dem Vorliegenden, in dem das Ausmaß der zu sanierenden Fläche zwar nicht auf den einzelnen Meter genau, aber in ausreichendem Umfang aufgrund der zahlreichen durchgeführten Untersuchungen und aufgrund des von der Klägerin vorgelegten Sanierungsplans absehbar ist. Von daher kann die Klägerin nicht damit gehört werden, bislang fehle es an (weiteren) Untersuchungen i.S.v. § 9 Abs. 2 BBodSchG.
101 
Im Übrigen muss sich die Klägerin, wenn sie ergänzende Untersuchungen für notwendig hält, fragen lassen, weshalb sie nicht selbst im Rahmen der Sanierungsplanung, zu der sie durch rechtskräftige Verfügung des Landratsamts Z. vom 21.10.1997 verpflichtet worden war, weitere Untersuchungen in Auftrag gegeben hat, wenn diese nach ihrem Dafürhalten tatsächlich erforderlich gewesen wären.
102 
2) Nicht zu beanstanden ist im Hinblick auf den Bestimmtheitsgrundsatz ferner, dass Sanierungsmaßnahmen auch auf Nachbargrundstücken verlangt werden, ohne diese - mit Ausnahme des südlichen Angrenzergrundstücks, das mit seiner Flurstücknummer bezeichnet wird - näher zu benennen. Denn zum einen steht - wie oben bereits ausgeführt - fest, dass sanierungswürdige Kontaminationen sich nicht auf das Betriebsgelände beschränken und für die außerhalb des Betriebsgeländes vorgefundenen Kontaminationen als Verursachung ausschließlich eine Quelle auf dem ehemaligen Tanklagergrundstück in Betracht kommt. Von daher bestehen gegen die grundsätzliche Einbeziehung von angrenzenden Grundstücken in die Sanierungsverpflichtung keine Bedenken, wobei sich auch insoweit die Notwendigkeit, Sanierungsmaßnahmen durchzuführen, nach den im Einzelnen festgelegten Zielwerten bestimmt. Solches reicht im Hinblick auf die Konkretisierung - wie bereits ausgeführt - aus. Im Übrigen sprechen die vorliegenden Untersuchungen dafür, dass Sanierungsmaßnahmen - soweit sie über das ehemalige Betriebsgelände hinausgehen - im wesentlichen Umfang ohnehin allein auf dem in der Verfügung genannten südlichen Nachbargrundstück durchzuführen sind. Prof. H. vertrat in diesem Zusammenhang in der mündlichen Verhandlung die Auffassung, die Schadensausdehnung beschränke sich auf einen Streifen von etwa 3 bis 5 m Breite entlang der südlichen Grenze des Tanklagers. Zwar wird im Gutachten der Firma A. vom 11.07.2005 auch ein „kleinräumiger Schaden“ bei RKS 2 nördlich der T.-Straße festgestellt (S. 13), aus Gutachtersicht - so wird weiter ausgeführt - ergebe sich aber kein akuter Handlungsbedarf. Dies entspricht auch der Einschätzung von Prof. H., der in seinem Gutachten vom 27.11.2008 (S. 46) im Bereich der T.-Straße (BS 3) keine oder nur eine minimale Bodenverunreinigung feststellte.
103 
3) Die angefochtene Verfügung ist auch nicht deshalb fehlerhaft, weil vor ihrem Erlass keine historische Recherche nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 BBodSchG durchgeführt wurde. Substantielle Anhaltspunkte dafür, dass bereits vor Ende der vierziger Jahre, als die D. das Betriebsgrundstück erstmals angemietet hatte, auf dem Gelände Maßnahmen durchgeführt wurden, die zu der nunmehr festgestellten Kontaminierung hätten führen können, gibt es nicht. Bei den insoweit von Klägerseite angestellten Erwägungen handelt es sich mehr oder weniger um Spekulation.
104 
a) So gibt es keinerlei Hinweise darauf, dass bereits vor Ende der vierziger Jahre auf dem maßgeblichen Gelände ein Tanklager betrieben wurde. Das Tanklager der schon vor dem zweiten Weltkrieg gegründeten Firma A. M. befand sich - so auch der Zeuge G. in der mündlichen Verhandlung - nicht auf dem Grundstück T.-Straße 32, sondern weiter westlich. Auf dem hier fraglichen Grundstück stand vielmehr ein Wohnhaus, das gegen Ende des zweiten Weltkriegs Anfang 1945 im Zusammenhang mit der Bombardierung des Bahnhofs E. zerstört wurde.
105 
b) Um eine durch nichts objektiv begründete Vermutung handelt es sich auch bei dem klägerischen Vortrag, in dem erwähnten Wohnhaus habe sich möglicherweise ein Heizöltank befunden, der ebenfalls zerstört worden und ausgelaufen sei, wodurch es zu der Ölkontamination gekommen sei. Gegen eine Schadensursache in diesem Sinne spricht zum einen, dass auf dem Betriebsgelände auch Benzinrückstände gefunden wurden und zum andern, dass sich ein Schwerpunkt der Kontamination im unmittelbarem Umgebungsbereich der Tankbehälter befindet. Auch gibt keines der zahlreichen Gutachten Hinweise auf eine Verunreinigung auf die hier angesprochene Art und Weise. Schließlich weist auch das Landratsamt zu Recht darauf hin, dass das Erdreich im Bereich der Tankbehälter bei Einbringung dieser Tanks ausgehoben worden sei und dabei auch die Kontamination in diesem Bereich - soweit vorhanden - jedenfalls zum großen Teil beseitigt worden wäre.
106 
c) Für weitere Untersuchungen ergibt sich auch aus dem klägerischen Vortrag, der bei der Zerstörung des Hauses entstandene Bombentrichter sei möglicherweise mit kontaminiertem Material verfüllt worden, keine Notwendigkeit. Zwar dürfte es nach dem Krieg tatsächlich vorgekommen sein, das Bombentrichter mit objektiv ungeeigneten Substanzen verfüllt wurden, ein dahingehender Erfahrungssatz, dass dies regelmäßig der Fall war, existiert jedoch nicht. Im Übrigen ist auch fraglich, ob es dort tatsächlich einen „Bombentrichter“ gegeben hat; die Zerstörung eines Wohnhauses - auch im Zusammenhang mit einem Bombenangriff - hat nicht regelmäßig die Entstehung eines Bombentrichters zur Folge. Selbst wenn sich dort aber tatsächlich ein Bombentrichter befunden hätte, stellte sich die Frage, ob damals eine Notwendigkeit für eine Verfüllung gesehen wurde, nachdem relativ zügig nach der Zerstörung des Gebäudes im Frühjahr 1945 „noch vor der Währungsreform“ (so ein Hinweis in den Akten), also noch vor Juni 1948, mit der Wiederbebauung des Grundstücks begonnen wurde. Das Grundstück T.-Straße 32 lag jedenfalls und liegt auch heute nicht im typischen „Innenstadtbereich“ von E. Der Kernbereich der Stadt liegt vielmehr jenseits der nördlich am Betriebsgrundstück vorbeiführenden Bahnlinie, weshalb auch der klägerische Hinweis darauf, dass Bombentrichter im Innenstadtbereich regelmäßig verfüllt worden seien, vorliegend nicht zu überzeugen vermag.
107 
d) Rein spekulativ ist schließlich auch der Vortrag, möglicherweise seien in Folge der Bombardierung des Bahnhofs und eines Treffers auf einen mit Öl oder Benzin beladenen Kesselwagen Verunreinigungen auf das Grundstück T.-Straße 32 gelangt. Hiergegen spricht bereits die räumliche Verteilung und Konzentration der Verschmutzung im unmittelbaren Bereich der Tankbehälter.
108 
Schließlich ist aber auch in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass die Klägerin selbst gehalten gewesen wäre - bestünde tatsächlich die Notwendigkeit einer historischen Recherche -, diese Untersuchungen im Rahmen der ihr aufgegebenen Sanierungsplanung nach § 13 BBodSchG durchzuführen.
III.
109 
Auch in materieller Hinsicht ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden.
110 
1) Die vorgegebenen Sanierungszielwerte begegnen keinen rechtlichen Bedenken. Solche wurden auch von Klägerseite nicht vorgetragen. Die Grundwasserwerte für MKW, SBTEX, Benzol und SPAK entsprechen den in Tabelle 3.1 des Anhangs 2 zur BBodSchV genannten Prüfwerten, die Bodenwerte orientieren sich am Orientierungswerteerlass und entsprechen den Werten, wie sie in dem von der Klägerin vorgelegten Sanierungsplan vom 23.11.2004 vorgeschlagen wurden.
111 
2) Die Klägerin konnte auf der Grundlage von § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG zu den hier in Frage stehenden Sanierungsmaßnahmen verpflichtet werden. Denn sie ist Gesamtrechtsnachfolgerin der D./E. AG, die nach der Überzeugung des Gerichts Verursacherin einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast i.S.v. § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG war.
112 
Als Verursacherin in diesem Sinne ist jede natürliche oder juristische Person des öffentlichen oder Privatrechts zu verstehen, die an einer wie auch immer gearteten Bodenkontamination zumindest als Teilverantwortliche mitgewirkt hat. Diese Mitwirkung kann gleichermaßen durch Handeln, Dulden oder Unterlassen bewirkt werden (vgl. Versteyl/Sondermann, BBodSchG, 2. Aufl., RdNr. 42 zu § 4).
113 
Die Feststellung einer (Mit-)Verursachung ist eine Frage (auch) der Beweiswürdigung nach Maßgabe des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Danach entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Dabei gilt der allgemeine Grundsatz, dass das Gericht keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen und keine unumstößliche Gewissheit verlangen darf, sondern sich in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen muss, der den Zweifeln Schweigen gebietet, auch wenn sie nicht völlig auszuschließen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.04.1985 - 9 C 109/84, - BVerwGE 71, 180 ff.).
114 
Fälle der vorliegenden Art sind insbesondere dadurch gekennzeichnet, dass es typischerweise um die Aufklärung von zum Teil lang zurückliegenden Vorgängen geht und Beweismittel, die insofern eine in jeder Hinsicht lückenlose und zweifelsfreie Kenntnis von den Kausalverläufen vermitteln können, vielfach fehlen. Neben der zeitlichen Komponente erschwert darüber hinaus der Umstand, dass mehrere Verantwortliche eine potentiell umweltgefährdende Anlage - simultan oder konsekutiv - betrieben haben, die Feststellung einer Verursachungsverantwortlichkeit. Im Hinblick auf diese Problematik hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in seinem Beschluss vom 03.09.2002 (10 S 957/02 -VBlBW 2004, 100ff.) das Folgende rechtsgrundsätzlich ausgeführt:
115 
„... Der Senat geht in Fortführung seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass, wenn verschiedene Anlagenbetreiber nacheinander zu einer Verunreinigung des Bodens und Grundwassers des von ihnen betrieblich genutzten Grundstücks beigetragen haben, auch derjenige von ihnen zu Altlastenerkundungs- und -sa-nierungsmaßnahmen herangezogen werden kann, der den möglicherweise geringeren Beitrag zu der Verunreinigung geleistet hat; Voraussetzung hierfür ist lediglich, dass sein Anteil an der Verunreinigung auch für sich betrachtet ein Einschreiten der zuständigen Behörde unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit rechtfertigen würde (vgl. Urt. des Senats v. 19. Oktober 1993, NVwZ-RR 1994, 565, und v. 15. Mai 2001, NVwZ 2001, 1297; vgl. ferner NiedersOVG, Beschl. v. 7. März 1997, NJW 1998, 97; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 29. März 1984, UPR 1984, 279). Dasselbe gilt, wenn zeitgleich oder aufeinander folgend das Handeln eines Anlagenbetreibers und dasjenige eines sonstigen Grundstücksnutzers zu einer Bodenverunreinigung geführt haben.
116 
Die Heranziehung eines Anlagenbetreibers als (Mit-)Verursacher einer Bodenverunreinigung kommt allerdings nur dann in Betracht, wenn seine (Mit-) Verantwortlichkeit objektiv feststeht. Eine Verursacherhaftung nach § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG lässt sich nicht auf bloße Vermutungen zu etwaigen Kausalverläufen stützen. § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG begründet keine "konturenlose Gefährdungshaftung für jegliche Folgen gewerblicher Tätigkeit wegen objektiv gefahrenträchtigen Verhaltens" (vgl. Beschl. des Senats v. 11. Dezember 2000, NVwZ-RR 2002, 16 = NuR 2001, 460 = VBlBW 2001, 281 m.w.N.). Allerdings ist für den Bereich des Altlastenrechts dem Umstand Rechnung zu tragen, dass es vor allem bei gewerblich genutzten Grundstücken sehr häufig nicht möglich sein wird, den konkreten Nachweis zu führen, welcher von mehreren Grundstücksnutzern eine Bodenverunreinigung verursacht hat. Dies gilt vor allem dann, wenn - wie im vorliegenden Fall - auf dem Grundstück über einen längeren Zeitraum hinweg ein gefahrenträchtiger Gewerbebetrieb geführt worden ist und die Betriebsinhaberschaft während dieser Zeit gewechselt hat. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist in Fällen dieser Art nicht zwangsläufig allein der Grundstückseigentümer oder Inhaber der tatsächlichen Sachherrschaft nach § 4 Abs. 3 BBodSchG zur Verantwortung zu ziehen. Dieser Ansatz würde angesichts der typischen Nachweisproblematik bei Altlastenfällen der Konzeption des § 4 BBodSchG nicht gerecht. Der Gesetzgeber hat die Haftung des Verursachers einer Bodenverunreinigung gleichrangig neben diejenige des Grundstückseigentümers und Inhabers des tatsächlichen Sachherrschaft gestellt. Die Anforderungen an den Nachweis der Verursachung einer Verunreinigung sind daher nicht so hoch anzusetzen, dass im praktischen Ergebnis bei für das Altlastenrecht typischen Fallkonstellationen die Zustandshaftung des Grundstückseigentümers und Inhabers der tatsächlichen Sachherrschaft den Regelfall, die Inanspruchnahme des Verursachers hingegen die Ausnahme bildet. Andererseits begründet - wie gezeigt - § 4 Abs. 3 BBodSchG keine vom Nachweis eines Kausalzusammenhangs unabhängige Gefährdungshaftung desjenigen, der ein objektiv gefahrträchtiges Verhalten an den Tag legt. Die Führung eines Unternehmens, in dem mit grundwassergefährdenden Stoffen umgegangen wird, bildet für sich allein noch keine ausreichende Grundlage für die Inanspruchnahme einer Person als Verursacher. Dies gilt jedenfalls dann, wenn noch andere Personen, insbesondere frühere Betriebsinhaber, als Verursacher in Betracht kommen. Kann der Nachweis der als Verursacher verantwortlich gemachten Person nicht erbracht werden, müssen zum Ausschluss spekulativer Erwägungen und bloßer Mutmaßungen wenigstens objektive Faktoren als tragfähige Indizien vorhanden sein, die den Schluss rechtfertigen, zwischen dem Verhalten der Person und der eingetretenen Gefahrenlage bestehe ein gesicherter Ursachenzusammenhang (ständige Rechtsprechung des Senats; vgl. etwa Beschl. v. 11. Dezember 2000, NVwZ-RR 2002, 16 = NuR 2001, 460 = VBlBW 2001, 281 m.w.N.)...“
117 
a) Für den hier streitgegenständlichen Fall ist danach zunächst festzuhalten, dass die D./E. AG jedenfalls bis zum Jahre 1979 neben der Firma A. M., später A. M. KG, Mitbetreiberin des Tanklagers war.
118 
Wer Betreiberin einer Anlage zum Lagern von Stoffen ist, kann nicht allein nach formalrechtlichen Gesichtspunkten entschieden werden, sondern nur unter Berücksichtigung sämtlicher konkreter rechtlicher, wirtschaftlicher und sonstiger Gegebenheiten (BVerwG, Beschluss v. 22.07.2010 - 7 B 12/ 10 - < juris >). Maßgebend ist sowohl die tatsächliche und rechtliche Verfügungsmacht, die es ermöglicht, über die Anlage die notwendigen Entscheidungen zu treffen, als auch die wirtschaftliche Stellung, die dem Verfügenden die Nutzungen der Anlage (zumindest zu einem nicht unwesentlichen Anteil) ziehen lässt und ihm gleichzeitig zumindest anteilig die Kosten der Anlage sowie Verantwortlichkeit für die Anlage aufbürdet (vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 29.09.2009 - 17 K 4572/08 -, ).
119 
Diese Voraussetzungen erfüllten die Rechtsvorgängerinnen der Klägerin. Die D. und nach der Umfirmierung die E. AG hatten jedenfalls bis zum Verkauf des Tanklagers an die Firma A. M. KG im Jahre 1979 eine umfassende tatsächliche und rechtliche Verfügungsmacht über das Tanklager.
120 
Die Rechtsvorgängerin der Klägerin verfügte in tatsächlicher Hinsicht über die technischen Anlagen des Tanklagers. Die gesamte Planung und Gestaltung des Tanklagers und dessen technische Ausstattung lagen von Beginn an in den Händen der D./E. AG. Diese beantragte und war auch Adressatin der notwendigen öffentlich-rechtlichen Zulassungen. Auch der Mietvertrag für das Betriebsgrundstück, das bis zum Erwerb durch die Firma A. M. KG im Jahre 1960 im Eigentum eines Dritten stand, wurde von der Rechtsvorgängerin der Klägerin abgeschlossen. Ferner trug die D./E. AG auch die Kosten für die Einrichtung des Tanklagers.
121 
Die tatsächliche Verfügungsmacht der D./E. AG beschränkte sich aber nicht auf die Errichtung, d. h. die Planung, die Ausstattung und die Gestaltung der technischen Anlagen. Die D./E. AG war vielmehr - bis zu dem vorliegend maßgeblichen Jahr 1979 - auch für den Zustand der Anlage, d. h. die Instandhaltung, die Wartung und ggf. den Umbau oder die Erweiterung zuständig und trug die Kosten auch hierfür. So gingen die TÜV-Bescheinigungen bis 1979 regelmäßig an die E. AG und die E. AG war auch Adressat behördlicher Entscheidungen, wie etwa derjenigen vom 03.01.1979 mit der - so der Betreff der Verfügung - „abwassertechnische Mängel“ am Tanklager festgestellt wurden. Im Hinblick auf letztgenannte Verfügung ist im Übrigen von Bedeutung, dass die E. AG ihren Widerspruch auf materiell-rechtliche Einwendungen stützte und damit zunächst ihre Verantwortlichkeit anerkannte; erst nach Verkauf des Tanklagers an die Firma A. M. KG betrachtete sie ihre Zuständigkeit als beendet und teilte dies darauf dem Landratsamt Z. mit. Die Verantwortlichkeit der E. AG und ihre Verfügungsmacht ergeben sich schließlich auch aus § 4 des Pachtvertrags vom 10.02./11.03.1971 zwischen der E. AG und der Firma A. M. KG. Dort heißt es unter § 4 Abs. 1: „Die laufende Wartung und Instandhaltung der E.-eigenen technischen Einrichtungen - Tanks, Rohrleitungen, Pumpen, Benzinabscheider - einschließlich Reinigung und Eichung der Messeinrichtungen im Rahmen des vertragsmäßigen Gebrauchs obliegt E., die auch die Kosten hierfür trägt. Auch gehen Kosten für die Durchführung etwaiger behördlicher Auflagen zu Lasten E.“.
122 
Die D./E. AG traf darüber hinaus auch Entscheidungen über den Umfang der Nutzung der Betriebsanlagen und verfügte in diesem Zusammenhang im Jahre 1970 beispielsweise die Stilllegung von Tank 1.
123 
Die D./E. AG hatte aber auch - bis 1979 - die rechtliche Verfügungsmacht über die technischen Einrichtungen des Tanklagers, da diese nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grund und Boden verbunden wurde (§ 95 Abs. 1 BGB). Hiervon sind auch die Firma A. M. KG und die E. AG stets ausgegangen, wie sich aus § 1 Abs. 2 des bereits erwähnten Mietvertrags vom 10.02./11.03.1971 ergibt. Danach blieben - wie bereits erwähnt - Tanks, Rohrleitungen, Pumpen und Benzinabscheider Eigentum von E. Weiter hieß es in dem Vertrag, bei einem Ausbau dieser Einrichtungsgegenstände müsse der ursprüngliche Zustand des Grundstücks auf Kosten von E. wieder hergestellt werden.
124 
Schließlich hatte die D./E. AG auch in wirtschaftlicher Hinsicht die Stellung eines Mitbetreibers des Tanklagers. Dieses diente unternehmerischen Zwecken der D./E. AG, nämlich dem Vertrieb ihrer Produkte. Soweit in der mündlichen Verhandlung von Klägerseite darauf hingewiesen wurde, es seien auch Mineralölprodukte anderer Hersteller von der Firma A. M. bzw. A. M. KG vertrieben worden, so kann es sich dabei nur um einen untergeordneten Teil der betrieblichen Aktivitäten der letztgenannten Firma gehandelt haben. Denn die vorliegend maßgeblichen Tankbehälter und die damit zusammenhängenden technischen Einrichtungen wie Rohrleitungen etc. fanden ausschließlich zur Lagerung und zum Umschlag von E.-Produkten Verwendung. Die D./E. AG unterhielt im Vertriebsbereich der Firma A. M. KG auch kein weiteres Tanklager für E., E. Extra und E. Diesel soweit dies einen bestimmten Kundenkreis (private Verbraucher, kleine bis mittlere gewerbliche Unternehmen) betraf; verwiesen sei insoweit auf § 1 Abs. 3 des Vertriebsvertrags zwischen der E. AG und der Firma A. M. KG vom 17.02./18.02.1977. Dies dürfte auch einer der Gründe sein, weshalb die D./E. AG das Tanklager auf eigene Kosten errichtet und später - bis 1979 - auch die laufenden Unterhaltskosten hierfür bestritten hat.
125 
Für das erhebliche wirtschaftliche Interesse der D./E. AG am Vertrieb ihrer Produkte mit Hilfe des gegenständlichen Tanklagers und die Einflussnahme nicht lediglich auf den technischen Ablauf des Betriebs des Tanklagers, sondern auch auf den kaufmännischen und betriebswirtschaftlichen Bereich der Firma A. M. KG und damit unmittelbar auf die Geschäftsabschlüsse mit der Kundschaft, sprechen auch die Angaben, die der Zeuge G. in der mündlichen Verhandlung zur Aufgabe des bei E. beschäftigten Herrn Br. gemacht hat. So hat der Zeuge G. angegeben, Herr Br. sei der direkte Ansprechpartner für die Firma A. M. KG bei E. gewesen. Herr Br. sei etwa alle vier Wochen gekommen. Als technischen Ansprechpartner könne man Herrn Br. nicht bezeichnen, für die Technik sei ein anderer Mitarbeiter von E. zuständig gewesen. Er - der Zeuge G. - könne sich auch kaum noch an Besuche dieses letztgenannten Mitarbeiters oder an Anweisungen technischer Art erinnern. Es habe auch keinen Bedarf für technische Unterweisungen in der Bedienung der Tankeinrichtungen gegeben. Herr Br. sei schon mit technischen Fragen befasst gewesen, dabei sei es aber beispielsweise um Fragen der Kostenminimierung gegangen. So habe er die Firma A. M. KG bei Gesprächen mit dem Landratsamt über den Einbau eines Messanzeigers in der Ölabscheidung unterstützt. Mit Herrn Br. sei gesprochen worden, wenn es beispielsweise um Volumendifferenzen bei der Lieferung gegangen sei, oder wenn es Probleme mit Großkunden gegeben habe. Beispielsweise sei es vorgekommen, dass ein Kunde zu Vorzugsbedingungen habe beliefert werden wollen, insbesondere was den Preis anging. Herr Br. und er - der Zeuge - hätten dann zusammen diesen Großkunden aufgesucht.
126 
Diese Aussagen zeigen - auch im Hinblick auf die Häufigkeit der Besuche von Herrn Br. - dass von der E. AG in erheblichen Maße, und dies nicht nur intern, Einfluss auf das gesamte Spektrum des Handelsbetriebs der Firma A. M. bzw. A. M. KG genommen wurde. Dies rechtfertigt es im konkreten Fall von einer Mitbetreiberstellung der D./E. AG neben der Firma A. M. bzw. Firma A. M. KG bei der Unterhaltung des Tanklagers auszugehen, auch wenn die Lieferverträge nicht namens der D./E. AG (vgl. hierzu OVG Münster, Beschluss vom 27.11.2008 - 8 B 1476/08 -, DVBl 2009, 456 ff.), sondern namens der Firma A. M. bzw. A. M. KG abgeschlossen worden waren. Mit welcher Intensität die E. AG in den kaufmännischen Bereich der Firma A. M. KG eingebunden war, zeigt im Übrigen auch der Umstand, dass nach Angaben des Zeugen G. in der mündlichen Verhandlung und nach der schriftlichen Einlassung von Herrn Br. selbst gegenüber dem Landratsamt dieser die Firma A. M. KG auch noch nach 1979 besuchte, als die A. M. KG selbst Eigentümer des Tanklagers war; nach Angaben von Herrn G. erfolgte die Betreuung durch Herrn Br. dabei in gleicher Weise wie vor dem Eigentumsübergang.
127 
Nach allem ist festzustellen, dass die D./E. AG jedenfalls bis zum Eigentumsübergang des Tanklagers auf die Firma A. M. KG Mitbetreiberin des Tanklagers neben der Firma A. M. bzw. A. M. KG war.
128 
b) Allerdings reicht - worauf bereits der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg im Beschluss vom 03.09.2002 (a.a.O.) hingewiesen hat - die schlichte Stellung als Betreiber eines Unternehmens, in dem mit grundwassergefährdenden Stoffen umgegangen wird, noch nicht aus, um diesen als Verursacher einer Boden- oder Grundwasserverunreinigung in Anspruch zu nehmen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn - wie vorliegend - noch andere Personen, hier die Firma A. M. bzw. A. M. KG oder auch die Firma E. W. GmbH, als Verursacher in Betracht kommen, ohne dass allerdings mit absoluter Sicherheit ein bestimmter Verursacher festgestellt werden kann. In solchen Fällen ist zum Ausschluss spekulativer Erwägungen und bloßer Mutmaßungen zu verlangen, dass wenigstens objektive Faktoren als tragfähige Indizien vorhanden sind, die den Schluss auf einen gesicherten Ursachenzusammenhang zwischen dem Verhalten der Person und der eingetretenen Gefahrenlage rechtfertigen.
129 
Zwar lässt sich vorliegend ein Beitrag anderer als der D./E. AG an der Kontamination des ehemaligen Betriebsgrundstücks nicht ausschließen. Andererseits gibt es aber auch keine Hinweise darauf, dass als Verursacher ausschließlich andere in Betracht kämen. Vielmehr gibt es im konkreten Fall „objektive Faktoren als tragfähige Indizien“ i.S.d. Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, die den Schluss rechtfertigen, dass das Verhalten der D./E. AG ursächlich jedenfalls für einen nicht unwesentlichen Teil der Verunreinigungen ist. Dabei ist zu beachten, dass ein konkreter Nachweis, in welchem Umfang jeder der Verhaltensverantwortlichen zu der Gesamtverunreinigung beigetragen hat, bei sogenannten Summationsschäden nicht Voraussetzung für die Inanspruchnahme eines der in Betracht kommenden Verursacher ist (vgl. BayVGH, Beschluss vom 03.07.1996 - 22 CS 96.1305 -, NVwZ-RR 1997, 617 f.). Dies entbindet jedoch nicht von der Notwendigkeit der Feststellung eines Kausalzusammenhangs zwischen dem Verhalten einer Person und dem haftungsauslösenden Schaden.
130 
Anerkannt ist, dass die naturwissenschaftliche Kausalbeziehung allein keine hinreichende Bedingung für das Bejahen der bodenschutzrechtlichen Sanierungsverantwortlichkeit ist. Insbesondere beim Zusammentreffen mehrerer Verursachungsbeiträge ist die Verantwortlichkeit für die Gefahrenabwehr wertend zu bestimmen; insofern unterscheidet sich das Bodenschutzrecht nicht vom allgemeinen Polizei- und Ordnungsrecht (vgl. Versteyl/Sondermann, a.a.O., RdNr. 43 zu § 4). Nach der Theorie der unmittelbaren Verursachung ist Störer, wer bei wertender Betrachtung unter Einbeziehung aller Umstände des jeweiligen Einzelfalles die Gefahrengrenze überschritten und damit die unmittelbare Ursache für den Eintritt der Gefahr gesetzt hat. Bei dieser wertenden Betrachtung kann die Rechtswidrigkeit der Verursachung nicht allein maßgeblich sein für die Störerbestimmung. Zwar ist eine Verhaltensverantwortlichkeit eindeutig immer dann anzunehmen, wenn die Person eine spezifische Rechtsnorm bzw. eine konkrete Rechtspflicht verletzt hat. Spezielle Verhaltensnormen fehlen aber vielfach. Gleichwohl besteht Einigkeit, dass nicht jedes ausdrücklich nicht verbotene und damit in der Regel durch Art. 2 Abs. 1 GG gedeckte Verhalten aufgrund seiner Legalität eine polizeiliche Inanspruchnahme ausschließt, falls hierdurch Gefahren verursacht werden. Die polizeiliche Generalklausel ermöglicht vielmehr auch die Beseitigung der Folgen legaler, aber gefährlicher Verhaltensweisen. Die Störerbestimmung ist daher in Ergänzung des Unmittelbarkeitserfordernisses nach Pflichtwidrigkeit und Risikozurechnung vorzunehmen. Maßgebend ist, in wessen Risiko- und Pflichtensphäre die Verantwortung für einen gefährlichen Zustand fällt. Eine Verhaltenshaftung ist danach immer dann anzunehmen, wenn ein an sich erlaubtes Verhalten in eine pflichtwidrige Gefährdung umschlägt. Die nähere Bestimmung der an Gefahrensphären orientierten Risikozurechnung im Einzelfall ist durch rechtliche Wertung herauszuarbeiten (vgl. hierzu VG Düsseldorf, Urteil vom 25.09.2009, a.a.O.).
131 
Die polizeirechtliche Verantwortlichkeit der Klägerin als Rechtsnachfolgerin der D./E. AG folgt einmal daraus, dass es ausreichende objektive Indizien gibt, die dafür sprechen, dass zu einem Zeitpunkt, als die D./E. AG Mitbetreiberin des Tanklagers war, Mineralöl zumindest aus Tank 1 in das Erdreich gelangt ist. Für ein solches Szenario spricht entscheidend die Tatsache, dass dieser Tank im Jahre 1970 oder kurz danach stillgelegt wurde, wobei diese Stilllegung nach den aus den Akten zu entnehmenden Angaben des Inhabers der Firma A. M. KG „auf Anordnung“ der E. AG erfolgte. Zwar lässt sich anhand der vorliegenden Erkenntnisse der Grund für die Stilllegung nicht mehr mit absoluter Sicherheit feststellen. Im gerichtlichen Verfahren wurde von Klägerseite von betriebswirtschaftlichen Gründen gesprochen, ohne diese näher und nachvollziehbar darzulegen. Als alternativer Grund für die Stilllegung kommt aber auch in Betracht, dass der Tank undicht war bzw. geworden ist. Im Gegensatz zu den nicht näher belegten wirtschaftlichen Erwägungen seitens der E. AG spricht für die zweite Alternative die objektive Tatsache, dass Prof. H. - wie er in der mündlichen Verhandlung ausführte - anlässlich der von ihm auf dem Betriebsgelände durchgeführten Untersuchungen im Jahre 2008, und damit ca. 17 Jahre nach Stilllegung des Tanklagers, im Bereich der Bohrsondierung 15 (BS 15) unmittelbar an der Südwestecke des Tanks 1 noch Öl in Phase angetroffen hatte. Auch in seinem Gutachten vom 27.11.2008 weist Prof. H. darauf hin, dass die höchste Bodenbelastung u.a. bei BS 15 angetroffen worden sei; dementsprechend schließt der Gutachter auch auf einen Schwerpunkt des Mineralöleintrags an dieser Stelle (vgl. Gutachten S. 39). Dies alles spricht für einen erheblichen Ölschaden in eben diesem Bereich und stellt damit ein tragfähiges Indiz dafür dar, dass die Stilllegung des Tanks 1 ihren Grund darin hatte, dass Öl aus diesem Tank ausgetreten war. Auch handelte es sich bei Tank 1 um einen zur Lagerung von Dieselkraftstoff und nicht etwas Ottokraftstoff benutzten Tank, so dass auch die Tatsache, dass bei BS 15 Öl gefunden wurde, mit der Benutzung des Tanks und einem eventuellen Leck in Einklang gebracht werden kann. Erstaunlich ist auch, dass dieser Tank - hätte er sich in einwandfreiem Zustand befunden - nicht wieder reaktiviert wurde, als der Zeuge G. - so seine Angabe in der mündlichen Verhandlung - gegenüber der E. AG den Wunsch nach weiteren Lagerkapazitäten geäußert hatte. Hierin sieht das Gericht ein zusätzliches Indiz dafür, dass der Tank wegen eines Defekts nicht mehr nutzbar war.
132 
Ein weiteres Indiz dafür, dass es während des Zeitraums, in dem die D./E. AG Mitbetreiberin des Tanklagers war, zu Leckagen in der technischen Betriebseinrichtung des Tanklagers gekommen ist, entnimmt das Gericht der Aussage des Zeugen G., er könne sich daran erinnern, dass in der Zeit zwischen 1968 und seinem Eintritt in die Firma 1974 auf dem Tanklagergelände gegraben worden sei und Rohrleitungen herausgenommen worden seien. Zwar finden sich in den vorliegenden Behördenakten keine Hinweise auf den Austausch von Leitungen innerhalb des Tanklagergrundstücks, anders verhält es sich insoweit nur, was die Erneuerung der unter der T.-Straße verlaufenden Verbindungsleitung zwischen dem Bahngelände und dem Übergabepunkt am Tanklager betrifft, für die der E. AG im Jahre 1970 eine Genehmigung erteilt worden war. Das Gericht sieht jedoch keinen Anlass an der inhaltlichen Richtigkeit der Angaben des Zeugen zu zweifeln, auch wenn der geschilderte Vorgang vor seinem Eintritt in die Firma A. M. KG lag. Denn der Zeuge war - wie er in der mündlichen Verhandlung erläuterte - aufgrund der Bekanntschaft mit seiner späteren Frau schon vor 1974 häufig in dem auf dem Betriebsgrundstück liegenden Wohnhaus zu Gast. Da während und nach dem von dem Zeugen genannten Zeitraum der Arbeiten am Leitungsnetz (1968 bis 1974) keine wesentlichen Veränderungen an den Tanks oder eine Erweiterung der Lagerkapazität des Mineralöllagers vorgenommen wurde, spricht der Austausch von Rohrleitungen dafür, dass sich die Notwendigkeit von Maßnahmen an diesem System daraus ergeben hat, dass es auch insoweit zu Undichtigkeiten gekommen war. Andere plausible Gründe sind nicht erkennbar. Auch eine Undichtigkeit der Rohrleitungen fiel aber in den Haftungsbereich der E. AG, der - wie bereits ausgeführt - bis 1979 die alleinige Verantwortung für Bau und Unterhaltung der technischen Einrichtungen des Tanklagers oblag.
133 
Unabhängig von alledem ist festzustellen, dass auch die von der D./E. AG veranlasste Konstruktion der Befüllungs- und Entlüftungseinrichtungen der Tanks von Anfang an mängelbehaftet war. So war eine ausreichende Sicherungseinrichtung zum Schutz vor einer Überfüllung der Tanks selbst bei Benutzung von Grenzwertgebern nicht vorhanden. Dies ergibt sich daraus, dass nicht durch technische Vorkehrungen sichergestellt war, dass der Grenzwertgeber ausschließlich mit demjenigen Tank verbunden werden konnte, der befüllt wurde. Vielmehr war es möglich, dass der Grenzwertgeber an einen leeren Tank angeschlossen wurde, die Befüllleitung durch einen Fehler bei der Bedienung der Schieber im Verteilerschacht aber mit einem bereits vollen Tank verbunden war mit der Folge des Austritts von Öl über die Tankentlüftungsrohre ohne Ausgabe einer Überfüllungswarnung durch den Grenzwertgeber. Diese Gefahr bestand - so der Zeuge G. - unabhängig von der Art der Anlieferung, sei es per Kesselwagen der Bahn oder mittels Tankkraftwagen.
134 
Die Anlage genügte danach nicht den gesetzlichen Anforderungen für die Lagerung wassergefährdender Flüssigkeiten. Dies ergibt sich für den hier fraglichen Zeitraum bis 1979 zunächst aus § 34 Abs. 2 WHG in der seit 01.03.1960 geltenden Fassung und ab dem Inkrafttreten des IV. Änderungsgesetz zum WHG im Jahre 1976 aus der spezielleren Vorschrift des § 19 g Abs. 1 WHG a.F. Nach § 34 Abs. 2 S. 1 WHG a.F. durften Stoffe nur so gelagert werden, dass eine schädliche Verunreinigung des Grundwassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften nicht zu besorgen ist; nach § 19 g Abs. 1 WHG a.F. wiederum mussten Anlagen zum Lagern wassergefährdender Stoffe so beschaffen und so eingebaut, aufgestellt, unterhalten und betrieben werden, dass eine Verunreinigung der Gewässer und eine sonstige nachteilige Veränderung ihrer Eigenschaften nicht zu besorgen ist.
135 
Zwar kam es nach Angaben des Zeugen G. seit seinem Eintritt in die Firma A. M. KG im Jahre 1974 nicht zu ihm bekannten Überfüllungsschäden, damit ist aber nicht nachgewiesen, dass es solche auch später tatsächlich nicht gegeben hat. Immerhin kam es offenbar beim laufenden Betrieb zu Differenzen zwischen der bei der Abholung an der Raffinerie festgestellten Menge an Mineralölprodukten und der im Tanklager letztendlich eingelagerten Menge. Einen sicheren Nachweis, dass diese Volumendifferenzen allein auf Temperaturunterschiede beim Abfüllen an der Raffinerie und bei der Anlieferung am Tanklager zurückzuführen sind, gibt es nicht. Deshalb ist grundsätzlich nicht auszuschließen, dass es auch zu dem Zeugen nicht bekannten Überfüllungen gekommen ist. Immerhin räumte der Zeuge in der mündlichen Verhandlung ein, dass er aufgrund der Erzählung eines ehemaligen Lageristen Kenntnis davon hat, dass es vor seinem, des Zeugen, Eintritt in die Firma im Jahre 1974 einmal zu einem Ölaustritt über die Entlüftungsrohre gekommen ist. Trat aber Heizöl, Dieselkraftstoff oder Ottokraftstoff aus den Entlüftungsleitungen aus, gelangten diese Stoffe unmittelbar in das Erdreich, da die Erdoberfläche im Bereich der Entlüftungsrohre unbefestigt war. Zwar mag es zutreffen, worauf die Klägerin hinweist, dass es während des Zeitraums des Betriebs des Tanklagers keine Vorschrift gab, die die Befestigung des Umgebungsbereichs von Entlüftungsrohren vorgeschrieben hätte, dies vermag die Klägerin von dem Vorwurf der beschriebenen, objektiv mängelbehafteten Konstruktion aber nicht zu entlasten.
136 
Im konkreten Fall wäre auch nicht zwingend erforderlich gewesen, die Flächen um die Entlüftungsrohre zu befestigen und ggf. an einen Öl-/Benzinabscheider anzuschließen. Ebenso oder noch effektiver wäre es gewesen, durch technische Maßnahmen sicherzustellen, dass die Befüllung eines Tanks nur dann möglich war, wenn dieser gleichzeitig mit dem Grenzwertgeber verbunden war. Solches wäre nach Einschätzung des Gerichts schon vor 1979 mit zumutbarem technischem und finanziellem Aufwand zu bewerkstelligen gewesen. Dass trotz allem noch die Möglichkeit gegeben gewesen wäre, die Grenzwertgeber zu manipulieren, spricht nicht gegen das Verlangen nach einer Kopplung von Befüllungsleitung und Grenzwertgeber in der beschriebenen Art. Denn dabei geht es in erster Linie um eine notwendige Sicherung gegen eine unbeabsichtigte Fehlbedienung.
137 
c) Eine Inanspruchnahme der Klägerin als Rechtsnachfolgerin der D./E. AG als (Mit-) Verursacherin der Verunreinigungen im beschriebenen Sinne scheidet auch nicht deshalb aus, weil für das Tanklager Genehmigungen erteilt worden waren. Keiner Begründung bedarf es, dass diese Genehmigungen nicht den Betrieb eines Tanklagers mit Hilfe von undichten Tankbehältern und Rohrleitungen zuließen. Die Legalisierungswirkung der Genehmigungen erfasste aber auch nicht das Austreten von Mineralölprodukten aus den Entlüftungsrohren, denn solche dienen - wie die Bezeichnung bereits sagt - ausschließlich der Tankentlüftung. Anderes gälte allenfalls dann, wenn mit dem Betrieb des Tanklagers in der konkreten Art und Weise zwangsläufig und damit bereits bei Genehmigungserteilung absehbar eine Verunreinigung von Grund und Boden verbunden gewesen wäre (vgl. Seibert, Altlasten in der verwaltungsgerichtsrechtlichen Rechtsprechung, DVBl. 1992, 664 ff.). So verhält es sich im gegenständlichen Fall allerdings nicht. Es gibt keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass sich ein Tanklager der vorliegenden Art seit seinem Bestehen und seit Erteilung der Genehmigungen nicht auf eine Art und Weise hätte betreiben lassen, die eine Bodenkontamination ausgeschlossen hätte.
138 
Nach allem steht für das Gericht fest, dass die D./E. AG die hier fraglichen Kontaminationen jedenfalls mitverursacht hat.
139 
3) Zwar ist davon auszugehen, dass neben der D./E. AG auch die Firma A. M., später die Firma A. M. KG, Mitbetreiberin des Tanklagers war. Denn in ihrem Namen wurden die Geschäfte mit der Kundschaft abgeschlossen und sie hat - auch während der hier fraglichen Zeit bis 1979 - das zum Betrieb des Tanklagers und zum Umschlag der Mineralölprodukte notwendige Personal und Material (u.a. Tankwagen) gestellt. Es kann deshalb auch nicht ausgeschlossen werden, dass die Boden- und Grundwasserverunreinigungen jedenfalls zum Teil auch auf mangelnde Sorgfalt des Personals dieser beiden Firmen beim Umgang mit den fraglichen Mineralölprodukten - sei es bei der Befüllung, sei es bei der Entleerung der Tanks und der Befüllung der firmeneigenen Tanklastwagen - zurückzuführen sind. Nicht feststellen lässt sich allerdings, dass der Verursachungsbeitrag der Firma A. M. bzw. A. M. KG im Vergleich mit denjenigen der D./E. AG derart überwogen hätte, dass von einer Erheblichkeit des Beitrags (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 16.03.2006, a.a.O.) der D./E. AG nicht mehr die Rede sein könnte. Bei mehreren Verursachern reicht aber für eine Inanspruchnahme als Störer die Feststellung eines wesentlichen Verursachungsbeitrags aus, der Nachweis, in welchem Umfang jeder der Verantwortlichen zu der Gesamtverunreinigung beigetragen hat, braucht nicht geführt zu werden (vgl. BayVGH, Beschluss vom 03.07.1996, a.a.O.). Nur so kann dem Prinzip der effektiven Gefahrenabwehr Rechnung getragen und eine sachlich nicht gerechtfertigte Vorrangverantwortung des Zustandsstörers vor dem Verhaltensstörer vermieden werden.
140 
Entsprechendes gilt auch im Hinblick auf die Firma E. W. GmbH, die nach Kauf des Handelsgeschäft der Firma A. M. KG durch die E. AG (Vertrag vom 18.08./31.08.1988) das Geschäft unter der Firma „A. M. - Zweigniederlassung der E. W. GmbH“ weitergeführt hatte. Zwar kann ebenfalls nicht ausgeschlossen werden, dass es in der Zeit zwischen August 1988 und der Schließung des Tanklagers Mitte 1991 zu Verunreinigungen des Bodens und des Grundwassers gekommen ist, allerdings gibt es auch keinerlei Hinweise auf einen konkreten Vorfall dieser Art. Andererseits bestand bereits im Jahre 1988 der Verdacht auf eine Kontamination des Betriebsgrundstücks, wie sich aus § 8 des oben bereits erwähnten Mietvertrags vom 18.8./31.8.1988 zwischen der damaligen Eigentümergemeinschaft des Grundstücks und der E. AG ergibt; danach sollte zur Feststellung von Altlasten als Folge „von Überläufen und/oder laufenden Vertropfungen“ ein Bodengutachten erstellt werden. Dieses wurde dann auch im November desselben Jahres bei dem Sachverständigen Dr. S. in Auftrag gegeben, wobei im Gutachten vom 06.03.1989 als Auftraggeber „EVG E. W.“ genannt wurde. Selbst wenn aber auch die Firma E. W. GmbH als (Mit-)Verursacherin von Boden- und Grundwasserverunreinigungen in Betracht gezogen wird, kann aus Mangel an Anhaltspunkten zur Bemessung dieses Verursachungsbeitrags nicht festgestellt werden, dass der durch Indizien belegte Verursachungsanteil der D./E. AG als unerheblich und damit nicht wesentlich im Sinne der zitierten Rechtsprechung zu beurteilen wäre.
141 
Ergibt sich die Mitbetreiberstellung am Tanklager und eine Verursacher-/Störereigenschaft der D./E. AG i.S.v. § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG damit bereits aus Umständen und Verhältnissen, wie sie vor dem Jahre 1979, dem Zeitpunkt des Verkaufs des Lagers an die Firma A. M. KG, bestanden haben, kann dahinstehen, ob die D./E. AG auch noch später die Stellung einer Mitbetreiberin des Tanklagers und einer Mitverursacherin der Verunreinigungen gehabt hatte.
142 
4) Zur Erfüllung der sich aus § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG für einen Verursacher wie auch für dessen Rechtsnachfolger ergebenden Sanierungspflichten war das Landratsamt auf der Grundlage von § 10 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG befugt, eine Sanierungsverfügung zu erlassen.
143 
a) Das Entschließungsermessen hat das Landratsamt rechtmäßig ausgeübt und sich zum Erlass einer Sanierungsverfügung entschlossen.
144 
Der Umstand, dass das Sanierungsgebiet in seinem Umfang nicht metergenau feststeht, schlägt nicht auf die Rechtmäßigkeit der Betätigung des Entschließungsermessens durch. Denn angesichts des Grades der Kontaminierung von Boden und Grundwasser und der hiervon ausgehenden Gefahren kam - dies wurde auch in der mündlichen Verhandlung deutlich - ein Absehen von Sanierungsmaßnahmen für das Landratsamt nicht in Betracht. Diese Entscheidung ist für das Gericht auch nachvollziehbar. Da darüber hinaus - jedenfalls in Gestalt der Klägerin - ein wirtschaftlich leistungsfähiger potentieller Adressat einer Sanierungsverfügung existierte, ist es angesichts von geschätzten Sanierungskosten in Höhe von 260.000 EUR - so der Sanierungsplan - nicht zu beanstanden, dass das Landratsamt sich trotz der bestehenden Unsicherheit über die genaue Kostenhöhe, die im Übrigen regelmäßig jeder Planung immanent ist, dafür entschieden hat, die Sanierungsverfügung zu erlassen.
145 
b) Auch die Störerauswahl, also die Entscheidung darüber, gegen welchen Adressaten sich die Sanierungsverfügung richten soll, begegnet unter Berücksichtigung der nur eingeschränkten Überprüfbarkeit von Ermessensentscheidungen (§ 114 VwGO) keinen rechtlichen Bedenken.
146 
Als mögliche Adressatin einer Sanierungsverfügung kam vorliegend einmal die Klägerin als Rechtsnachfolgerin der D./E. AG, deren Verhalten die hier maßgebliche Kontamination (mit-)verursacht hat, in Betracht. Ferner konnte Frau B. als Zustandsstörerin in Anspruch genommen werden, denn sie ist seit Teilung des ehemaligen Betriebsgrundstückes Eigentümerin des Grundstücks, das am stärksten belastet ist und in dem sich die Tankbehälter befinden. Schließlich hätte auch Herr G. in Anspruch genommen werden können. Zwar ist der von ihm bei der Teilung übernommene Grundstücksteil mit dem Wohnhaus nur vergleichsweise schwach belastet, wie sich den vorliegenden Gutachten entnehmen lässt, so dass die Inanspruchnahme als Zustandsstörer fraglich sein könnte. Herr G. war allerdings von 1977 bis 1988 Geschäftsführer der Firma A. M. KG und als solcher verantwortlich für die Betriebsvorgänge innerhalb der Firma. Dies gilt insbesondere in Anbetracht des Umstands, dass es sich bei der Firma A. M. KG um ein vergleichsweises kleines Unternehmen gehandelt hatte. Auch das Landratsamt ist trotz gewisser Zweifel von der grundsätzlichen Haftung von Herr G. als Handlungsstörer ausgegangen und hat ihn in den Kreis der potentiellen Adressaten einer Sanierungsverfügung einbezogen.
147 
Zwar ist das Landratsamt - nach Auffassung der Klägerin zu Unrecht - davon ausgegangen, dass die Klägerin auch Rechtsnachfolgerin der Firma E. W. GmbH geworden sei, dies erscheint jedoch im Hinblick auf die zu treffende Auswahlentscheidung unerheblich. Denn im Hinblick auf den jeweiligen zeitlichen Umfang der (Mit-)Betreiberstellung der D./E. AG von ca. 30 Jahren und der Firma A. M. bzw. A. M. KG von annähernd 40 Jahren wäre eine Inanspruchnahme der E. W. GmbH, die lediglich 3 Jahre lang das Tanklager betrieben hatte, unverhältnismäßig gewesen, zumal da - wie bereits erwähnt - kein individueller Beitrag der E. W. GmbH im Zusammenhang mit der Verunreinigung des Grundstücks nachgewiesen ist.
148 
Die vom Beklagten getroffene Störerauswahl ist letztendlich nicht zu beanstanden, auch wenn zuvor die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit von Frau B. und insbesondere von Herrn G. nicht dezidiert festgestellt worden war.
149 
Im Rahmen der Störerauswahl kommen als maßgebliche Entscheidungskriterien vor allem der Gesichtspunkt des möglichst einfachen und endgültigen Erreichens des gewünschten Erfolgs, die örtliche Schadensnähe, der Anteil an der Verursachung, die persönliche und sachliche Leistungsfähigkeit und schließlich der Grad von Nachteilen für den Maßnahmenadressaten in Betracht (vgl. Landmann/Rohmer, Umweltrecht, § 4 BBodSchG RdNr. 14 ff.).
150 
Vorliegend hat sich das Landratsamt bei seiner Auswahlentscheidung - wie auch in der mündlichen Verhandlung vertieft wurde - insbesondere von dem Gesichtspunkt der effektiven Gefahrenabwehr leiten lassen. Die Sanierung sollte nach dem Willen des Landratsamts möglichst zeitnah und nach Maßgabe des Sanierungsplans wirkungsvoll durchgeführt werden. In diesem Zusammenhang wurden auch Überlegungen zur wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der in Betracht kommenden Adressaten der Sanierungsverfügung angestellt. Bei dieser Entscheidung hat das Landratsamt in die Abwägung eingestellt, dass die Klägerin im Vergleich mit Frau B. und Herrn G. ungleich, nämlich überragend leistungsfähiger ist, auch wenn eine Verwertung des ehemaligen, nunmehr geteilten Betriebsgrundstücks in Erwägung gezogen wird. Ferner ging die Behörde davon aus, dass die Klägerin als - rechnet man ihre Rechtsvorgängerin ein - seit Jahrzehnten bundesweit tätiges Unternehmen der Mineralölwirtschaft bereits über Erfahrungen im Umgang mit der Sanierung von Altlasten verfügt und insbesondere Kenntnisse darüber hat, welche zuverlässigen und leistungsfähigen Sanierungsunternehmen am Markt existieren.
151 
Diese Überlegung vermag das Gericht im Hinblick auf § 114 VwGO nicht zu beanstanden. Objektive Hinweise darauf, dass Frau B. und Herr G. neben ihren Grundstücken über weitere wesentliche Vermögenswerte verfügten, gibt es nicht. Darüber hinaus hätten die Grundstücke erst verwertet werden müssen, um eine Tragung der Sanierungskosten zu ermöglichen, was möglicherweise trotz des Kaufangebots eines Interessenten längere Zeit in Anspruch genommen hätte. Nicht ersichtlich ist auch, dass die Heranziehung der Klägerin im Hinblick auf ihren Verursachungsbeitrag oder aufgrund der ihr durch die Sanierung auferlegten Nachteile - die in ihrem Fall rein finanzieller Art sind, während etwa Herr G. im Falle eines Verkaufs seines Grundstücks das von ihm bewohnte Gebäude möglicherweise hätte verlassen müssen - unverhältnismäßig wäre.
152 
Bei der geschilderten Sachlage durfte das Landratsamt - und das Regierungspräsidium bei seiner Widerspruchsentscheidung, deren Zeitpunkt die maßgebliche Sach- und Rechtslage bestimmt (s.o) - sich für eine Inanspruchnahme der Klägerin entscheiden mit der Überlegung, dass dadurch eine zügige und nachhaltige Sanierung sichergestellt werden kann.
153 
Nach allem ist die Klage abzuweisen.
154 
Einer Entscheidung über die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren durch die Klägerin bedurfte es nicht, da die Klägerin mit ihrer Klage erfolglos geblieben ist.
155 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das Gericht sieht davon ab, das Urteil wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO). Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung nach § 124 a Abs. 1 S. 1 VwGO liegen nicht vor.

Gründe

 
82 
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die Sanierungsanordnung des Landratsamts Z. vom 20.07.2005 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums T. vom 19.01.2007 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klage ist deshalb abzuweisen (§ 113 Abs. 1 VwGO).
83 
Rechtsgrundlage für die Anordnung der Sanierung von Boden- und Grundwasserverunreinigungen ist § 10 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 4 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Satz 3 BBodSchG. In diesem Zusammenhang maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügung ist der Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides (vgl. BayVGH, Beschluss vom 17.02.2005 - 22 ZB 04.3472 -, NVwZ-RR 2005, 466 ff.; OVG-Berlin-Brandenburg, Urteil vom 08.11.2007 - OVG 11 B 14.05 -, ).
I.
84 
1) Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG kann die zuständige Behörde zur Erfüllung der sich u.a. aus § 4 BBodSchG ergebenden Pflichten die notwendigen Maßnahmen treffen. Nach § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG wiederum sind u.a. der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast sowie dessen Gesamtrechtsnachfolger verpflichtet, den Boden und Altlasten sowie durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten verursachte Verunreinigungen von Gewässern so zu sanieren, dass dauerhaft keine Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen; die bei der Sanierung von Gewässern zu erfüllenden Anforderungen bestimmen sich dabei nach dem Wasserrecht (§ 4 Abs. 4 Satz 3 BBodSchG).
85 
a) Danach kommt die Inanspruchnahme der Klägerin als Rechtsnachfolgerin der D. und - nach Umfirmierung - der E. AG grundsätzlich in Betracht. Unschädlich ist auch, dass vorliegend Boden- und Gewässerverunreinigungen in Frage stehen, die während des Betriebs des Tanklagers und damit vor Inkrafttreten des BBodSchG am 01.03.1999 entstanden sind. Denn die in § 4 BBodSchG normierten (Sanierungs-)Pflichten zur Gefahrenabwehr und Störungsbeseitigung erstrecken sich auch auf schädliche Bodenveränderungen und Altlasten, die vor Inkrafttreten des Gesetzes verursacht wurden (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.03.2006 - 7 C 3/05 -, BVerwGE 125, 325 ff.). Anderes gilt auch nicht im Falle der Inanspruchnahme eines Gesamtrechtnachfolgers. Das Bundesverwaltungsgericht hat im genannten Urteil vom 16.03.2006, a.a.O., ferner entschieden, dass hierin kein Verstoß gegen das grundsätzliche Verbot der Rückwirkung von Gesetzen liege. Vielmehr sei die Statuierung einer Sanierungspflicht des Gesamtrechtsnachfolgers normativer Ausdruck eines seit langem anerkannten allgemeinen Grundsatzes des Verwaltungsrechts, wonach öffentlich-rechtliche Pflichten auf den Gesamtrechtsnachfolger übergehen könnten.
86 
b) Ferner ist festzustellen, dass die Verpflichtungen des Verantwortlichen einer Bodenverunreinigung keiner Verjährung unterliegen, wobei dies auch im Falle der Inanspruchnahme des Gesamtrechtsnachfolgers gilt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.12.2007 - 10 S 2351/06 -, NVwZ-RR 2008, 605 ff.; Beschluss vom 04.03.1996 - 10 S 2687/05 - NVwZ-RR 1996, 387).
87 
2) Das Betriebsgelände des gegenständlichen, zwischenzeitlich aufgegebenen Tanklagers stellt eine Altlast im Sinne von § 2 Abs. 5 Nr. 2 BBodSchG dar. Nach dieser Vorschrift sind Altlasten u.a. Grundstücke stillgelegter Anlagen und sonstige Grundstücke, auf denen mit umweltgefährdenden Stoffen umgegangen worden ist, durch die schädliche Bodenveränderungen oder sonstige Gefahren für den einzelnen oder die Allgemeinheit hervorgerufen werden.
88 
a) Auf dem Grundstück T.-Str. 32 wurden seit Ende der 40er Jahre/Anfang der 50er Jahre des letzten Jahrhunderts bis zum Jahr 1991 Mineralölprodukte, nämlich Heizöl EL, Dieselkraftstoff und Benzin (Ottokraftstoff), sowie - zumindest zeitweise - auch Schmierstoffe gelagert. Derartige Mineralölprodukte stellen wassergefährdende Stoffe dar, die geeignet sind, nachhaltig die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers nachteilig zu verändern. Dies lässt sich § 19 g Abs. 5 WHG in der bis 28.02.2010 geltenden Fassung i.V.m. der Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Wasserhaushaltsgesetz über die Einstufung wassergefährdender Stoffe in Wassergefährdungsklassen (Verwaltungsvorschrift wassergefährdende Stoffe - VwVwS) vom 17. Mai 1999 (BAnz. Nr. 98a vom 29. Mai 1999) zuletzt geändert am 27. Juli 2005 (BAnz. Nr. 142a vom 30. Juli 2005) entnehmen. Es handelt sich hierbei somit um umweltgefährdende Stoffe i.S.v. § 2 Abs. 5 Nr. 2 BBodSchG.
89 
Im Bereich des ehemaligen Tanklagers wurden bei zahlreichen Untersuchungen erhebliche Belastungen der Umweltmedien Boden und Grundwasser festgestellt, insbesondere durch MKW und BTEX. Auch die von der Klägerin mit der Erstellung des Sanierungsplans beauftragte Firma I. verweist aufgrund der von ihr durchgeführten Untersuchungen im Sanierungsplan vom 23.11.2004 (S. 8 Tabelle 1) auf „sanierungsrelevante Konzentrationen im Untergrund“, also Bodenverunreinigungen. So wurde bei der Untersuchung einer Bodenprobe aus RK 2 (Rammkernsondierung unmittelbar südlich von Tank 2 und Tank 3 ) ein Maximalwert für Kohlenwasserstoff von 12.000 mg/kg und bei RK 3 (Rammkernsondierung im Bereich zwischen Tank 1 <1970 stillgelegt, früher Dieselkraftstoff>, Tank 3 , Tank 4 und Tank 5 ) ein Maximalwert für Kohlenwasserstoff von 590 mg/kg festgestellt.
90 
Zwar gibt es für Bodenbelastungen keine normativ festgesetzten Schadstoffgrenzwerte, doch ist auch ohne eine solche Festlegung der Schluss gerechtfertigt, dass zumindest der erstgenannte Wert von 12.000 mg/kg KW die Unbedenklichkeitsschwelle bei weitem überschreitet. So wird in der Verwaltungsvorschrift über Orientierungswerte für die Bearbeitung von Altlasten und Schadensfällen des Sozialministeriums und des Umweltministeriums Baden-Württemberg vom 16.09.1993 in der Fassung vom 01.03.1998 - Orientierungswerteerlass - im Hinblick auf den Schutz von Böden und das Schutzgut Pflanzen ein sogenannter Prüfwert von (lediglich) 400 mg/kg im Zusammenhang mit Kohlenwasserstoffen und Mineralölen genannt. Anhaltspunkte, die begründete Zweifel an der fachlichen Fundierung der im genannten Erlass erwähnten Prüfwerte rechtfertigen könnten, hat das Gericht nicht. Solche wurden auch von Klägerseite nicht geäußert.
91 
Vorliegend ist auch bereits von einem Grundwasserschaden und nicht lediglich einer Gefährdung des Grundwassers auszugehen. Ein solcher Schaden besteht, wenn die Konzentrationen gefährlicher Stoffe über der Geringfügigkeitsschwelle liegen, weil sie z. B. höher als die geogenen und ubiquitären Hintergrundwerte des Grundwassers sind (vgl. amtliche Begründung zum Regierungsentwurf der BBodSchV, BR-Drs. 780/98, zitiert nach OVG Lüneburg, Urteil vom 19.04.2007 - 7 LC 67/05 -, NVwZ-RR 2007, 666). Nach der von der Landesarbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA - nunmehr: Bund/Länder-Arbeits-gemeinschaft Wasser) im Jahre 2004 veröffentlichten Ausarbeitung „Ableitung von Geringfügigkeitsschwellenwerten für das Grundwasser“ markiert der Wert von 100 mg/l in Bezug auf Kohlenwasserstoffe die Geringfügigkeitsschwelle. Diese Einschätzung beruht auf einer Definition der Geringfügigkeitsschwelle als Konzentration, bei der trotz einer Erhöhung der Stoffgehalte gegenüber regionalen Hintergrundwerten keine relevanten ökotoxischen Wirkungen auftreten können und die Anforderungen der Trinkwasserverordnung oder entsprechend abgeleiteter Werte eingehalten werden. Damit soll das Grundwasser überall für den menschlichen Gebrauch als Trinkwasser nutzbar bleiben und als Lebensraum intakt gehalten werden, u.a. weil Grundwasser Bestandteil des Naturhaushalts ist und den Basisabfluss von Oberflächenwasser bildet oder den Charakter grundwasserabhängiger Feuchtgebiete beeinflusst (S. 7 der genannten Ausarbeitung). Der genannte Schwellenwert kann deshalb als Orientierung bei der Bestimmung der bei der Sanierung von Gewässern zur erfüllenden (Mindest-)Anforderungen nach dem Wasserrecht i.S.v. § 4 Abs. 4 Satz 3 BBodSchG herangezogen werden (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 19.04.2007, a.a.O.). Dieser Schwellenwert wird vorliegend deutlich überschritten, weshalb von einer Sanierungsbedürftigkeit des Grundwassers auszugehen ist. So erbrachte eine Schöpfprobe an der Grundwassermessstelle 1 Alt - GWM 1 Alt - im Bereich zwischen Tank 3, Tank 4 und Tank 5 einen Kohlenwasserstoff-Wert von 210 mg/l (S. 9 Tabelle 2 des Sanierungsplans). Dieser Wert überschreitet damit auch den Prüfwert zur Beurteilung des Wirkungspfades Boden-Grundwasser nach Tabelle 3.1 des Anhangs 2 der u.a. auf der Grundlage von § 8 Abs. 1 BBodSchG erlassenen BBodSchV, der für MKW bei 200 mg/l liegt.
92 
Auch im Hinblick auf weitere Parameter wurden die Prüfwerte nach der genannten Anlage zur BBodSchV überschritten. Dies gilt einmal für BTEX, das in einer Schöpfprobe bei GWM 1 (südlich Benzintank 5a) in einer Konzentration von 40,2 mg/l festgestellt wurde, und zum anderen für PAK, das in derselben Schöpfprobe eine Konzentration von 0,94 mg/l erreichte. Die entsprechenden Prüfwerte der BBodSchV liegen deutlich darunter und betragen für BTEX 20 mg/l und für PAK 0,20 mg/l.
93 
Zwar regelt § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BBodSchG lediglich, dass bei Überschreiten dieser Prüfwerte eine einzelfallbezogene Prüfung durchzuführen und festzustellen ist, ob eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast vorliegt, angesichts der deutlichen Überschreitung dieser Prüfwerte bei BTEX um das Doppelte und bei PAK sogar um mehr als das Vierfache, hat das Gericht aber keinen Zweifel daran, dass von einer Schädigung des Grundwassers auszugehen ist. Zwar wird letzteres im Sanierungsplan (vgl. S. 6 Abschnitt 2.2.1) verneint, doch wird auch dort eingeräumt, dass - jedenfalls - auch im Grundwasser „zeitlich und örtlich isolierte Schadstoffvorkommen festgestellt“ worden sind.
94 
b) Die Kontamination des Bodens beschränkt sich aber nicht nur auf das ehemalige Betriebsgrundstück, sondern hat auch auf Nachbargrundstücke übergegriffen, die - soweit betroffen - damit ebenfalls den Altlastenbegriff erfüllen. Dies gilt insbesondere für das unmittelbar südlich angrenzende Grundstück. Bei dort im Juni 2005 durchgeführten sogenannten Baggerschürfen (vgl. Bericht der Firma Be. Analytik - Geschäftsbereich P. an die Fa. G.-B. KG vom 09.06.2005) wurde in einer Entfernung von ca. 3,5 m zur gemeinsamen Grundstücksgrenze in einer Bodenprobe ein MKW-Gehalt von 3.200 mg/kg, und bei Schurf 2, ca. 15 m von der Grundstücksgrenze entfernt, ein MKW-Gehalt von 2.670 mg/kg festgestellt. Dieser Bodenprobe entstammten jeweils einer Bodenschicht mit grauer bis schwarzer Verfärbung, die mit zunehmendem Abstand vom Tanklagergrundstück abnahm.
95 
Das Gericht ist überzeugt davon, dass die beschriebene Kontamination auf dem Nachbargrundstück ihren Ursprung in einer Verunreinigung des ehemaligen Betriebsgeländes hat. Hierfür spricht zunächst die eben aufgezeigte kontinuierliche Abnahme des Verunreinigungsgrades des südlichen Grundstücks beginnend an der Südgrenze des Tanklagergrundstücks. Dieses Bild der Verunreinigungssituation lässt sich darüber hinaus zwanglos in Einklang bringen mit der im Bereich des ehemaligen Betriebsgeländes festgestellten Grundwasserfließrichtung. Zwar führt die Firma I. im Sanierungsplan (S. 5) aus, der Grundwasserfluss sei im Beobachtungszeitraum nach verschiedenen Richtungen ermittelt worden, er sei nicht zeitstabil; unklar bleibt jedoch, welcher zeitliche Umfang mit dem Begriff „Beobachtungszeitraum“ erfasst werden soll. Allerdings ist aufgrund der in den Behördenakten dokumentierten Untersuchungen des Landesbergamts im Mai und September 2000 davon auszugehen, dass die Grundwasserfließrichtung - jedenfalls der Hauptstrom - nach Südosten verläuft. So wurde dies im Übrigen auch im Gutachten von BWU vom 05.02.1990 (S. 5) und im Gutachten von Dr. S. vom 27.06.1994 (S. 12) zumindest „in der Tendenz“ bestätigt. Ferner ergibt sich eine solche Fließrichtung auch aus dem „Grundwassergleichenplan Juli 2005“, erstellt von der Ingenieurgesellschaft Dr. E., der sich ebenfalls bei den Behördenakten befindet. Schließlich spricht auch Prof. H. in seinem Gutachten vom 27.11.2008 davon, dass eine Fließrichtung nach Südosten zu erkennen sei, wobei lokale Unregelmäßigkeiten im Strömungsbild auftreten könnten.
96 
Darüber hinaus ist dem Abschlussbericht der Firma Be. vom 28.06.2005 zu dem Projekt „Rückbau des ehemaligen H.-Geländes in A.-E.“, das u.a. das hier maßgebliche südlich an das ehemalige Betriebsgelände angrenzende Grundstück betrifft, zu entnehmen, dass sich in dem hier fraglichen nördlichen Bereich des Nachbargrundstücks keine Anlagen befanden oder befinden, die als Ursache für eine Bodenkontamination der vorliegend maßgeblichen Art in Frage kämen. Umgekehrt folgt hieraus aber auch, dass die Kontamination nicht etwa aus dem südlichen Nachbargrundstück in das ehemalige Betriebsgelände hineingetragen worden ist. Auch keines der zahlreichen Gutachten hält ein derartiges Szenario für schadensursächlich. Beispielhaft sei nur der von der Klägerin vorgelegte Sanierungsplan von I. vom 23.11.2004 zitiert (S. 8 unten) wonach sich ein Schadenshergang „ableiten“ lässt, wonach durch eine Überfüllung an Tank 2 „evtl. auch an anderen Tanks“ A III-Produkt in den Bodenbereich außerhalb des Domschachtes gelangte und von dort um die Tankwandlung herum zur Sohle der Tankbettung floss. Auch Prof. H. geht - wie er in der mündlichen Verhandlung ausführte - davon aus, dass die Schadensursache in Ereignissen auf dem Betriebsgelände zu suchen sei. Nach seiner Auffassung ist die Schadensursache auf im Wesentlichen jedenfalls zwei lokal und temporär unterschiedliche Schadensfälle auf dem ehemaligen Betriebsgrundstück zurückzuführen. Dabei handle es sich einmal um einen Vorfall mit Vergaserkraftstoff, dem allerdings nur untergeordnete Bedeutung zukomme, zum andern um einen Vorfall mit Dieselkraftstoff oder Heizöl. Das Schadensbild sei insgesamt diffus, eine bestimmte Eintragungsstelle habe er nicht feststellen können. Man finde aber immerhin eine starke Belastung bei BS 15 (Bohrsondierung 15 im westlichen Bereich von Tank 1 und Tank 2 ), dort sei noch bei seinen Untersuchungen im Jahre 2008 Öl in Phase gefunden worden.
97 
Im Übrigen gibt es auch keine Anhaltspunkte dafür, dass Verunreinigung der dargestellten Art von den westlich, nördlich oder östlich gelegenen Grundstücken in das ehemalige Betriebsgrundstück diffundiert wären. Zwar finden sich in geringerem örtlichem Umfang auch Schadstoffeintragungen nördlich des ehemaligen Betriebsgeländes. So wurde - wie sich aus dem Gutachten der Firma A. vom 11.07.2005 ergibt - bei RKS 4 und 8 (Rammkernsondierungen im unmittelbaren Grenzbereich zwischen dem Tanklagergrundstück und der T.-Straße) MKW-Werte von 3.000 und 58.000 mg/l und BTEX-Werte von 1.516 und 136 mg/l erhoben (S. 12), das Gutachten vermutet aber auch insoweit eine Verbindung zu den Verunreinigungen auf dem ehemaligen Betriebsgelände (S. 14)
II.
98 
Die angegriffene Verfügung leidet nicht an formellen Mängeln. Insbesondere genügt sie dem Bestimmtheitsgrundsatz.
99 
1) Zwar wurde keine Abgrenzung des zu sanierenden Bereichs in der Weise vorgenommen, dass lokal - etwa unter Verwendung von Planunterlagen - die Grenzen des Sanierungsgebiets festgelegt wurden. Die Konkretisierung des betroffenen Gebiets geschah aber in der Weise, dass bestimmte Sanierungszielwerte - für MKW, für SBTEX, für SPAK und im Hinblick auf das Grundwasser auch für Benzol - vorgeschrieben wurden; ergeben die Untersuchungen von Boden- und Grundwasserproben, die parallel zu den angeordneten Bodenaushubmaßnahmen durchzuführen sind, dass die vorgegebenen Sanierungszielwerte unterschritten werden, endet - im jeweiligen Bereich - die Verpflichtung zur Vornahme weiterer Bodenaushubmaßnahmen. Diese Art der Festlegung des Sanierungsgebiets genügt im vorliegenden Fall nach Auffassung der Kammer dem Konkretisierungsgebot, denn es lässt sich damit anhand objektiv feststellbarer Tatsachen der räumliche Umfang der vorgeschriebenen Maßnahmen feststellen. Die strittige Sanierungsverpflichtung wäre damit - worauf bereits der Beklagte hingewiesen hat - auch im Wege der Ersatzvornahme vollstreckbar.
100 
Darauf hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang, dass mit der vorgegebenen Methode des „Nachgrabens“ dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz in weit höherem Maße Rechnung getragen wird, als durch Festlegung einer örtlich bestimmten Sanierungsfläche nach Maßgabe einer Rasteruntersuchung mit einer Rastergröße von 5 auf 5 m, wie dies in der mündlichen Verhandlung unter den Beteiligten diskutiert worden ist. Dies folgt daraus, dass bei Verwendung eines Raster der beschrieben Art sich im Randbereich des Sanierungsgebiets in den einzelnen Rasterquadraten jeweils Flächen finden werden, die sanierungsbedürftig und andere, die nicht sanierungsbedürftig sind. Dies wiederum führt dazu, dass im Bereich dieser „Randquadrate“ einem Sanierungspflichtigen Sanierungsmaßnahmen - etwa wie vorliegend der Bodenaushub - aufgegeben würden für Teilflächen, bei denen es an einer Sanierungserforderlichkeit fehlt. Demgegenüber werden der Klägerin durch den Beklagten mit der streitgegenständlichen Verfügung keinerlei „überflüssige“ Maßnahmen auferlegt, aber auch keine notwendigen Maßnahmen erlassen. Vielmehr wird die Klägerin ausschließlich zu dem für die Sanierung Erforderlichen verpflichtet. Damit kann auch nicht von einer Sanierungsverfügung „ins Blaue hinein“ die Rede sein. Dies gilt jedenfalls in einem Fall wie dem Vorliegenden, in dem das Ausmaß der zu sanierenden Fläche zwar nicht auf den einzelnen Meter genau, aber in ausreichendem Umfang aufgrund der zahlreichen durchgeführten Untersuchungen und aufgrund des von der Klägerin vorgelegten Sanierungsplans absehbar ist. Von daher kann die Klägerin nicht damit gehört werden, bislang fehle es an (weiteren) Untersuchungen i.S.v. § 9 Abs. 2 BBodSchG.
101 
Im Übrigen muss sich die Klägerin, wenn sie ergänzende Untersuchungen für notwendig hält, fragen lassen, weshalb sie nicht selbst im Rahmen der Sanierungsplanung, zu der sie durch rechtskräftige Verfügung des Landratsamts Z. vom 21.10.1997 verpflichtet worden war, weitere Untersuchungen in Auftrag gegeben hat, wenn diese nach ihrem Dafürhalten tatsächlich erforderlich gewesen wären.
102 
2) Nicht zu beanstanden ist im Hinblick auf den Bestimmtheitsgrundsatz ferner, dass Sanierungsmaßnahmen auch auf Nachbargrundstücken verlangt werden, ohne diese - mit Ausnahme des südlichen Angrenzergrundstücks, das mit seiner Flurstücknummer bezeichnet wird - näher zu benennen. Denn zum einen steht - wie oben bereits ausgeführt - fest, dass sanierungswürdige Kontaminationen sich nicht auf das Betriebsgelände beschränken und für die außerhalb des Betriebsgeländes vorgefundenen Kontaminationen als Verursachung ausschließlich eine Quelle auf dem ehemaligen Tanklagergrundstück in Betracht kommt. Von daher bestehen gegen die grundsätzliche Einbeziehung von angrenzenden Grundstücken in die Sanierungsverpflichtung keine Bedenken, wobei sich auch insoweit die Notwendigkeit, Sanierungsmaßnahmen durchzuführen, nach den im Einzelnen festgelegten Zielwerten bestimmt. Solches reicht im Hinblick auf die Konkretisierung - wie bereits ausgeführt - aus. Im Übrigen sprechen die vorliegenden Untersuchungen dafür, dass Sanierungsmaßnahmen - soweit sie über das ehemalige Betriebsgelände hinausgehen - im wesentlichen Umfang ohnehin allein auf dem in der Verfügung genannten südlichen Nachbargrundstück durchzuführen sind. Prof. H. vertrat in diesem Zusammenhang in der mündlichen Verhandlung die Auffassung, die Schadensausdehnung beschränke sich auf einen Streifen von etwa 3 bis 5 m Breite entlang der südlichen Grenze des Tanklagers. Zwar wird im Gutachten der Firma A. vom 11.07.2005 auch ein „kleinräumiger Schaden“ bei RKS 2 nördlich der T.-Straße festgestellt (S. 13), aus Gutachtersicht - so wird weiter ausgeführt - ergebe sich aber kein akuter Handlungsbedarf. Dies entspricht auch der Einschätzung von Prof. H., der in seinem Gutachten vom 27.11.2008 (S. 46) im Bereich der T.-Straße (BS 3) keine oder nur eine minimale Bodenverunreinigung feststellte.
103 
3) Die angefochtene Verfügung ist auch nicht deshalb fehlerhaft, weil vor ihrem Erlass keine historische Recherche nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 BBodSchG durchgeführt wurde. Substantielle Anhaltspunkte dafür, dass bereits vor Ende der vierziger Jahre, als die D. das Betriebsgrundstück erstmals angemietet hatte, auf dem Gelände Maßnahmen durchgeführt wurden, die zu der nunmehr festgestellten Kontaminierung hätten führen können, gibt es nicht. Bei den insoweit von Klägerseite angestellten Erwägungen handelt es sich mehr oder weniger um Spekulation.
104 
a) So gibt es keinerlei Hinweise darauf, dass bereits vor Ende der vierziger Jahre auf dem maßgeblichen Gelände ein Tanklager betrieben wurde. Das Tanklager der schon vor dem zweiten Weltkrieg gegründeten Firma A. M. befand sich - so auch der Zeuge G. in der mündlichen Verhandlung - nicht auf dem Grundstück T.-Straße 32, sondern weiter westlich. Auf dem hier fraglichen Grundstück stand vielmehr ein Wohnhaus, das gegen Ende des zweiten Weltkriegs Anfang 1945 im Zusammenhang mit der Bombardierung des Bahnhofs E. zerstört wurde.
105 
b) Um eine durch nichts objektiv begründete Vermutung handelt es sich auch bei dem klägerischen Vortrag, in dem erwähnten Wohnhaus habe sich möglicherweise ein Heizöltank befunden, der ebenfalls zerstört worden und ausgelaufen sei, wodurch es zu der Ölkontamination gekommen sei. Gegen eine Schadensursache in diesem Sinne spricht zum einen, dass auf dem Betriebsgelände auch Benzinrückstände gefunden wurden und zum andern, dass sich ein Schwerpunkt der Kontamination im unmittelbarem Umgebungsbereich der Tankbehälter befindet. Auch gibt keines der zahlreichen Gutachten Hinweise auf eine Verunreinigung auf die hier angesprochene Art und Weise. Schließlich weist auch das Landratsamt zu Recht darauf hin, dass das Erdreich im Bereich der Tankbehälter bei Einbringung dieser Tanks ausgehoben worden sei und dabei auch die Kontamination in diesem Bereich - soweit vorhanden - jedenfalls zum großen Teil beseitigt worden wäre.
106 
c) Für weitere Untersuchungen ergibt sich auch aus dem klägerischen Vortrag, der bei der Zerstörung des Hauses entstandene Bombentrichter sei möglicherweise mit kontaminiertem Material verfüllt worden, keine Notwendigkeit. Zwar dürfte es nach dem Krieg tatsächlich vorgekommen sein, das Bombentrichter mit objektiv ungeeigneten Substanzen verfüllt wurden, ein dahingehender Erfahrungssatz, dass dies regelmäßig der Fall war, existiert jedoch nicht. Im Übrigen ist auch fraglich, ob es dort tatsächlich einen „Bombentrichter“ gegeben hat; die Zerstörung eines Wohnhauses - auch im Zusammenhang mit einem Bombenangriff - hat nicht regelmäßig die Entstehung eines Bombentrichters zur Folge. Selbst wenn sich dort aber tatsächlich ein Bombentrichter befunden hätte, stellte sich die Frage, ob damals eine Notwendigkeit für eine Verfüllung gesehen wurde, nachdem relativ zügig nach der Zerstörung des Gebäudes im Frühjahr 1945 „noch vor der Währungsreform“ (so ein Hinweis in den Akten), also noch vor Juni 1948, mit der Wiederbebauung des Grundstücks begonnen wurde. Das Grundstück T.-Straße 32 lag jedenfalls und liegt auch heute nicht im typischen „Innenstadtbereich“ von E. Der Kernbereich der Stadt liegt vielmehr jenseits der nördlich am Betriebsgrundstück vorbeiführenden Bahnlinie, weshalb auch der klägerische Hinweis darauf, dass Bombentrichter im Innenstadtbereich regelmäßig verfüllt worden seien, vorliegend nicht zu überzeugen vermag.
107 
d) Rein spekulativ ist schließlich auch der Vortrag, möglicherweise seien in Folge der Bombardierung des Bahnhofs und eines Treffers auf einen mit Öl oder Benzin beladenen Kesselwagen Verunreinigungen auf das Grundstück T.-Straße 32 gelangt. Hiergegen spricht bereits die räumliche Verteilung und Konzentration der Verschmutzung im unmittelbaren Bereich der Tankbehälter.
108 
Schließlich ist aber auch in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass die Klägerin selbst gehalten gewesen wäre - bestünde tatsächlich die Notwendigkeit einer historischen Recherche -, diese Untersuchungen im Rahmen der ihr aufgegebenen Sanierungsplanung nach § 13 BBodSchG durchzuführen.
III.
109 
Auch in materieller Hinsicht ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden.
110 
1) Die vorgegebenen Sanierungszielwerte begegnen keinen rechtlichen Bedenken. Solche wurden auch von Klägerseite nicht vorgetragen. Die Grundwasserwerte für MKW, SBTEX, Benzol und SPAK entsprechen den in Tabelle 3.1 des Anhangs 2 zur BBodSchV genannten Prüfwerten, die Bodenwerte orientieren sich am Orientierungswerteerlass und entsprechen den Werten, wie sie in dem von der Klägerin vorgelegten Sanierungsplan vom 23.11.2004 vorgeschlagen wurden.
111 
2) Die Klägerin konnte auf der Grundlage von § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG zu den hier in Frage stehenden Sanierungsmaßnahmen verpflichtet werden. Denn sie ist Gesamtrechtsnachfolgerin der D./E. AG, die nach der Überzeugung des Gerichts Verursacherin einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast i.S.v. § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG war.
112 
Als Verursacherin in diesem Sinne ist jede natürliche oder juristische Person des öffentlichen oder Privatrechts zu verstehen, die an einer wie auch immer gearteten Bodenkontamination zumindest als Teilverantwortliche mitgewirkt hat. Diese Mitwirkung kann gleichermaßen durch Handeln, Dulden oder Unterlassen bewirkt werden (vgl. Versteyl/Sondermann, BBodSchG, 2. Aufl., RdNr. 42 zu § 4).
113 
Die Feststellung einer (Mit-)Verursachung ist eine Frage (auch) der Beweiswürdigung nach Maßgabe des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Danach entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Dabei gilt der allgemeine Grundsatz, dass das Gericht keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen und keine unumstößliche Gewissheit verlangen darf, sondern sich in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen muss, der den Zweifeln Schweigen gebietet, auch wenn sie nicht völlig auszuschließen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.04.1985 - 9 C 109/84, - BVerwGE 71, 180 ff.).
114 
Fälle der vorliegenden Art sind insbesondere dadurch gekennzeichnet, dass es typischerweise um die Aufklärung von zum Teil lang zurückliegenden Vorgängen geht und Beweismittel, die insofern eine in jeder Hinsicht lückenlose und zweifelsfreie Kenntnis von den Kausalverläufen vermitteln können, vielfach fehlen. Neben der zeitlichen Komponente erschwert darüber hinaus der Umstand, dass mehrere Verantwortliche eine potentiell umweltgefährdende Anlage - simultan oder konsekutiv - betrieben haben, die Feststellung einer Verursachungsverantwortlichkeit. Im Hinblick auf diese Problematik hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in seinem Beschluss vom 03.09.2002 (10 S 957/02 -VBlBW 2004, 100ff.) das Folgende rechtsgrundsätzlich ausgeführt:
115 
„... Der Senat geht in Fortführung seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass, wenn verschiedene Anlagenbetreiber nacheinander zu einer Verunreinigung des Bodens und Grundwassers des von ihnen betrieblich genutzten Grundstücks beigetragen haben, auch derjenige von ihnen zu Altlastenerkundungs- und -sa-nierungsmaßnahmen herangezogen werden kann, der den möglicherweise geringeren Beitrag zu der Verunreinigung geleistet hat; Voraussetzung hierfür ist lediglich, dass sein Anteil an der Verunreinigung auch für sich betrachtet ein Einschreiten der zuständigen Behörde unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit rechtfertigen würde (vgl. Urt. des Senats v. 19. Oktober 1993, NVwZ-RR 1994, 565, und v. 15. Mai 2001, NVwZ 2001, 1297; vgl. ferner NiedersOVG, Beschl. v. 7. März 1997, NJW 1998, 97; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 29. März 1984, UPR 1984, 279). Dasselbe gilt, wenn zeitgleich oder aufeinander folgend das Handeln eines Anlagenbetreibers und dasjenige eines sonstigen Grundstücksnutzers zu einer Bodenverunreinigung geführt haben.
116 
Die Heranziehung eines Anlagenbetreibers als (Mit-)Verursacher einer Bodenverunreinigung kommt allerdings nur dann in Betracht, wenn seine (Mit-) Verantwortlichkeit objektiv feststeht. Eine Verursacherhaftung nach § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG lässt sich nicht auf bloße Vermutungen zu etwaigen Kausalverläufen stützen. § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG begründet keine "konturenlose Gefährdungshaftung für jegliche Folgen gewerblicher Tätigkeit wegen objektiv gefahrenträchtigen Verhaltens" (vgl. Beschl. des Senats v. 11. Dezember 2000, NVwZ-RR 2002, 16 = NuR 2001, 460 = VBlBW 2001, 281 m.w.N.). Allerdings ist für den Bereich des Altlastenrechts dem Umstand Rechnung zu tragen, dass es vor allem bei gewerblich genutzten Grundstücken sehr häufig nicht möglich sein wird, den konkreten Nachweis zu führen, welcher von mehreren Grundstücksnutzern eine Bodenverunreinigung verursacht hat. Dies gilt vor allem dann, wenn - wie im vorliegenden Fall - auf dem Grundstück über einen längeren Zeitraum hinweg ein gefahrenträchtiger Gewerbebetrieb geführt worden ist und die Betriebsinhaberschaft während dieser Zeit gewechselt hat. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist in Fällen dieser Art nicht zwangsläufig allein der Grundstückseigentümer oder Inhaber der tatsächlichen Sachherrschaft nach § 4 Abs. 3 BBodSchG zur Verantwortung zu ziehen. Dieser Ansatz würde angesichts der typischen Nachweisproblematik bei Altlastenfällen der Konzeption des § 4 BBodSchG nicht gerecht. Der Gesetzgeber hat die Haftung des Verursachers einer Bodenverunreinigung gleichrangig neben diejenige des Grundstückseigentümers und Inhabers des tatsächlichen Sachherrschaft gestellt. Die Anforderungen an den Nachweis der Verursachung einer Verunreinigung sind daher nicht so hoch anzusetzen, dass im praktischen Ergebnis bei für das Altlastenrecht typischen Fallkonstellationen die Zustandshaftung des Grundstückseigentümers und Inhabers der tatsächlichen Sachherrschaft den Regelfall, die Inanspruchnahme des Verursachers hingegen die Ausnahme bildet. Andererseits begründet - wie gezeigt - § 4 Abs. 3 BBodSchG keine vom Nachweis eines Kausalzusammenhangs unabhängige Gefährdungshaftung desjenigen, der ein objektiv gefahrträchtiges Verhalten an den Tag legt. Die Führung eines Unternehmens, in dem mit grundwassergefährdenden Stoffen umgegangen wird, bildet für sich allein noch keine ausreichende Grundlage für die Inanspruchnahme einer Person als Verursacher. Dies gilt jedenfalls dann, wenn noch andere Personen, insbesondere frühere Betriebsinhaber, als Verursacher in Betracht kommen. Kann der Nachweis der als Verursacher verantwortlich gemachten Person nicht erbracht werden, müssen zum Ausschluss spekulativer Erwägungen und bloßer Mutmaßungen wenigstens objektive Faktoren als tragfähige Indizien vorhanden sein, die den Schluss rechtfertigen, zwischen dem Verhalten der Person und der eingetretenen Gefahrenlage bestehe ein gesicherter Ursachenzusammenhang (ständige Rechtsprechung des Senats; vgl. etwa Beschl. v. 11. Dezember 2000, NVwZ-RR 2002, 16 = NuR 2001, 460 = VBlBW 2001, 281 m.w.N.)...“
117 
a) Für den hier streitgegenständlichen Fall ist danach zunächst festzuhalten, dass die D./E. AG jedenfalls bis zum Jahre 1979 neben der Firma A. M., später A. M. KG, Mitbetreiberin des Tanklagers war.
118 
Wer Betreiberin einer Anlage zum Lagern von Stoffen ist, kann nicht allein nach formalrechtlichen Gesichtspunkten entschieden werden, sondern nur unter Berücksichtigung sämtlicher konkreter rechtlicher, wirtschaftlicher und sonstiger Gegebenheiten (BVerwG, Beschluss v. 22.07.2010 - 7 B 12/ 10 - < juris >). Maßgebend ist sowohl die tatsächliche und rechtliche Verfügungsmacht, die es ermöglicht, über die Anlage die notwendigen Entscheidungen zu treffen, als auch die wirtschaftliche Stellung, die dem Verfügenden die Nutzungen der Anlage (zumindest zu einem nicht unwesentlichen Anteil) ziehen lässt und ihm gleichzeitig zumindest anteilig die Kosten der Anlage sowie Verantwortlichkeit für die Anlage aufbürdet (vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 29.09.2009 - 17 K 4572/08 -, ).
119 
Diese Voraussetzungen erfüllten die Rechtsvorgängerinnen der Klägerin. Die D. und nach der Umfirmierung die E. AG hatten jedenfalls bis zum Verkauf des Tanklagers an die Firma A. M. KG im Jahre 1979 eine umfassende tatsächliche und rechtliche Verfügungsmacht über das Tanklager.
120 
Die Rechtsvorgängerin der Klägerin verfügte in tatsächlicher Hinsicht über die technischen Anlagen des Tanklagers. Die gesamte Planung und Gestaltung des Tanklagers und dessen technische Ausstattung lagen von Beginn an in den Händen der D./E. AG. Diese beantragte und war auch Adressatin der notwendigen öffentlich-rechtlichen Zulassungen. Auch der Mietvertrag für das Betriebsgrundstück, das bis zum Erwerb durch die Firma A. M. KG im Jahre 1960 im Eigentum eines Dritten stand, wurde von der Rechtsvorgängerin der Klägerin abgeschlossen. Ferner trug die D./E. AG auch die Kosten für die Einrichtung des Tanklagers.
121 
Die tatsächliche Verfügungsmacht der D./E. AG beschränkte sich aber nicht auf die Errichtung, d. h. die Planung, die Ausstattung und die Gestaltung der technischen Anlagen. Die D./E. AG war vielmehr - bis zu dem vorliegend maßgeblichen Jahr 1979 - auch für den Zustand der Anlage, d. h. die Instandhaltung, die Wartung und ggf. den Umbau oder die Erweiterung zuständig und trug die Kosten auch hierfür. So gingen die TÜV-Bescheinigungen bis 1979 regelmäßig an die E. AG und die E. AG war auch Adressat behördlicher Entscheidungen, wie etwa derjenigen vom 03.01.1979 mit der - so der Betreff der Verfügung - „abwassertechnische Mängel“ am Tanklager festgestellt wurden. Im Hinblick auf letztgenannte Verfügung ist im Übrigen von Bedeutung, dass die E. AG ihren Widerspruch auf materiell-rechtliche Einwendungen stützte und damit zunächst ihre Verantwortlichkeit anerkannte; erst nach Verkauf des Tanklagers an die Firma A. M. KG betrachtete sie ihre Zuständigkeit als beendet und teilte dies darauf dem Landratsamt Z. mit. Die Verantwortlichkeit der E. AG und ihre Verfügungsmacht ergeben sich schließlich auch aus § 4 des Pachtvertrags vom 10.02./11.03.1971 zwischen der E. AG und der Firma A. M. KG. Dort heißt es unter § 4 Abs. 1: „Die laufende Wartung und Instandhaltung der E.-eigenen technischen Einrichtungen - Tanks, Rohrleitungen, Pumpen, Benzinabscheider - einschließlich Reinigung und Eichung der Messeinrichtungen im Rahmen des vertragsmäßigen Gebrauchs obliegt E., die auch die Kosten hierfür trägt. Auch gehen Kosten für die Durchführung etwaiger behördlicher Auflagen zu Lasten E.“.
122 
Die D./E. AG traf darüber hinaus auch Entscheidungen über den Umfang der Nutzung der Betriebsanlagen und verfügte in diesem Zusammenhang im Jahre 1970 beispielsweise die Stilllegung von Tank 1.
123 
Die D./E. AG hatte aber auch - bis 1979 - die rechtliche Verfügungsmacht über die technischen Einrichtungen des Tanklagers, da diese nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grund und Boden verbunden wurde (§ 95 Abs. 1 BGB). Hiervon sind auch die Firma A. M. KG und die E. AG stets ausgegangen, wie sich aus § 1 Abs. 2 des bereits erwähnten Mietvertrags vom 10.02./11.03.1971 ergibt. Danach blieben - wie bereits erwähnt - Tanks, Rohrleitungen, Pumpen und Benzinabscheider Eigentum von E. Weiter hieß es in dem Vertrag, bei einem Ausbau dieser Einrichtungsgegenstände müsse der ursprüngliche Zustand des Grundstücks auf Kosten von E. wieder hergestellt werden.
124 
Schließlich hatte die D./E. AG auch in wirtschaftlicher Hinsicht die Stellung eines Mitbetreibers des Tanklagers. Dieses diente unternehmerischen Zwecken der D./E. AG, nämlich dem Vertrieb ihrer Produkte. Soweit in der mündlichen Verhandlung von Klägerseite darauf hingewiesen wurde, es seien auch Mineralölprodukte anderer Hersteller von der Firma A. M. bzw. A. M. KG vertrieben worden, so kann es sich dabei nur um einen untergeordneten Teil der betrieblichen Aktivitäten der letztgenannten Firma gehandelt haben. Denn die vorliegend maßgeblichen Tankbehälter und die damit zusammenhängenden technischen Einrichtungen wie Rohrleitungen etc. fanden ausschließlich zur Lagerung und zum Umschlag von E.-Produkten Verwendung. Die D./E. AG unterhielt im Vertriebsbereich der Firma A. M. KG auch kein weiteres Tanklager für E., E. Extra und E. Diesel soweit dies einen bestimmten Kundenkreis (private Verbraucher, kleine bis mittlere gewerbliche Unternehmen) betraf; verwiesen sei insoweit auf § 1 Abs. 3 des Vertriebsvertrags zwischen der E. AG und der Firma A. M. KG vom 17.02./18.02.1977. Dies dürfte auch einer der Gründe sein, weshalb die D./E. AG das Tanklager auf eigene Kosten errichtet und später - bis 1979 - auch die laufenden Unterhaltskosten hierfür bestritten hat.
125 
Für das erhebliche wirtschaftliche Interesse der D./E. AG am Vertrieb ihrer Produkte mit Hilfe des gegenständlichen Tanklagers und die Einflussnahme nicht lediglich auf den technischen Ablauf des Betriebs des Tanklagers, sondern auch auf den kaufmännischen und betriebswirtschaftlichen Bereich der Firma A. M. KG und damit unmittelbar auf die Geschäftsabschlüsse mit der Kundschaft, sprechen auch die Angaben, die der Zeuge G. in der mündlichen Verhandlung zur Aufgabe des bei E. beschäftigten Herrn Br. gemacht hat. So hat der Zeuge G. angegeben, Herr Br. sei der direkte Ansprechpartner für die Firma A. M. KG bei E. gewesen. Herr Br. sei etwa alle vier Wochen gekommen. Als technischen Ansprechpartner könne man Herrn Br. nicht bezeichnen, für die Technik sei ein anderer Mitarbeiter von E. zuständig gewesen. Er - der Zeuge G. - könne sich auch kaum noch an Besuche dieses letztgenannten Mitarbeiters oder an Anweisungen technischer Art erinnern. Es habe auch keinen Bedarf für technische Unterweisungen in der Bedienung der Tankeinrichtungen gegeben. Herr Br. sei schon mit technischen Fragen befasst gewesen, dabei sei es aber beispielsweise um Fragen der Kostenminimierung gegangen. So habe er die Firma A. M. KG bei Gesprächen mit dem Landratsamt über den Einbau eines Messanzeigers in der Ölabscheidung unterstützt. Mit Herrn Br. sei gesprochen worden, wenn es beispielsweise um Volumendifferenzen bei der Lieferung gegangen sei, oder wenn es Probleme mit Großkunden gegeben habe. Beispielsweise sei es vorgekommen, dass ein Kunde zu Vorzugsbedingungen habe beliefert werden wollen, insbesondere was den Preis anging. Herr Br. und er - der Zeuge - hätten dann zusammen diesen Großkunden aufgesucht.
126 
Diese Aussagen zeigen - auch im Hinblick auf die Häufigkeit der Besuche von Herrn Br. - dass von der E. AG in erheblichen Maße, und dies nicht nur intern, Einfluss auf das gesamte Spektrum des Handelsbetriebs der Firma A. M. bzw. A. M. KG genommen wurde. Dies rechtfertigt es im konkreten Fall von einer Mitbetreiberstellung der D./E. AG neben der Firma A. M. bzw. Firma A. M. KG bei der Unterhaltung des Tanklagers auszugehen, auch wenn die Lieferverträge nicht namens der D./E. AG (vgl. hierzu OVG Münster, Beschluss vom 27.11.2008 - 8 B 1476/08 -, DVBl 2009, 456 ff.), sondern namens der Firma A. M. bzw. A. M. KG abgeschlossen worden waren. Mit welcher Intensität die E. AG in den kaufmännischen Bereich der Firma A. M. KG eingebunden war, zeigt im Übrigen auch der Umstand, dass nach Angaben des Zeugen G. in der mündlichen Verhandlung und nach der schriftlichen Einlassung von Herrn Br. selbst gegenüber dem Landratsamt dieser die Firma A. M. KG auch noch nach 1979 besuchte, als die A. M. KG selbst Eigentümer des Tanklagers war; nach Angaben von Herrn G. erfolgte die Betreuung durch Herrn Br. dabei in gleicher Weise wie vor dem Eigentumsübergang.
127 
Nach allem ist festzustellen, dass die D./E. AG jedenfalls bis zum Eigentumsübergang des Tanklagers auf die Firma A. M. KG Mitbetreiberin des Tanklagers neben der Firma A. M. bzw. A. M. KG war.
128 
b) Allerdings reicht - worauf bereits der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg im Beschluss vom 03.09.2002 (a.a.O.) hingewiesen hat - die schlichte Stellung als Betreiber eines Unternehmens, in dem mit grundwassergefährdenden Stoffen umgegangen wird, noch nicht aus, um diesen als Verursacher einer Boden- oder Grundwasserverunreinigung in Anspruch zu nehmen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn - wie vorliegend - noch andere Personen, hier die Firma A. M. bzw. A. M. KG oder auch die Firma E. W. GmbH, als Verursacher in Betracht kommen, ohne dass allerdings mit absoluter Sicherheit ein bestimmter Verursacher festgestellt werden kann. In solchen Fällen ist zum Ausschluss spekulativer Erwägungen und bloßer Mutmaßungen zu verlangen, dass wenigstens objektive Faktoren als tragfähige Indizien vorhanden sind, die den Schluss auf einen gesicherten Ursachenzusammenhang zwischen dem Verhalten der Person und der eingetretenen Gefahrenlage rechtfertigen.
129 
Zwar lässt sich vorliegend ein Beitrag anderer als der D./E. AG an der Kontamination des ehemaligen Betriebsgrundstücks nicht ausschließen. Andererseits gibt es aber auch keine Hinweise darauf, dass als Verursacher ausschließlich andere in Betracht kämen. Vielmehr gibt es im konkreten Fall „objektive Faktoren als tragfähige Indizien“ i.S.d. Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, die den Schluss rechtfertigen, dass das Verhalten der D./E. AG ursächlich jedenfalls für einen nicht unwesentlichen Teil der Verunreinigungen ist. Dabei ist zu beachten, dass ein konkreter Nachweis, in welchem Umfang jeder der Verhaltensverantwortlichen zu der Gesamtverunreinigung beigetragen hat, bei sogenannten Summationsschäden nicht Voraussetzung für die Inanspruchnahme eines der in Betracht kommenden Verursacher ist (vgl. BayVGH, Beschluss vom 03.07.1996 - 22 CS 96.1305 -, NVwZ-RR 1997, 617 f.). Dies entbindet jedoch nicht von der Notwendigkeit der Feststellung eines Kausalzusammenhangs zwischen dem Verhalten einer Person und dem haftungsauslösenden Schaden.
130 
Anerkannt ist, dass die naturwissenschaftliche Kausalbeziehung allein keine hinreichende Bedingung für das Bejahen der bodenschutzrechtlichen Sanierungsverantwortlichkeit ist. Insbesondere beim Zusammentreffen mehrerer Verursachungsbeiträge ist die Verantwortlichkeit für die Gefahrenabwehr wertend zu bestimmen; insofern unterscheidet sich das Bodenschutzrecht nicht vom allgemeinen Polizei- und Ordnungsrecht (vgl. Versteyl/Sondermann, a.a.O., RdNr. 43 zu § 4). Nach der Theorie der unmittelbaren Verursachung ist Störer, wer bei wertender Betrachtung unter Einbeziehung aller Umstände des jeweiligen Einzelfalles die Gefahrengrenze überschritten und damit die unmittelbare Ursache für den Eintritt der Gefahr gesetzt hat. Bei dieser wertenden Betrachtung kann die Rechtswidrigkeit der Verursachung nicht allein maßgeblich sein für die Störerbestimmung. Zwar ist eine Verhaltensverantwortlichkeit eindeutig immer dann anzunehmen, wenn die Person eine spezifische Rechtsnorm bzw. eine konkrete Rechtspflicht verletzt hat. Spezielle Verhaltensnormen fehlen aber vielfach. Gleichwohl besteht Einigkeit, dass nicht jedes ausdrücklich nicht verbotene und damit in der Regel durch Art. 2 Abs. 1 GG gedeckte Verhalten aufgrund seiner Legalität eine polizeiliche Inanspruchnahme ausschließt, falls hierdurch Gefahren verursacht werden. Die polizeiliche Generalklausel ermöglicht vielmehr auch die Beseitigung der Folgen legaler, aber gefährlicher Verhaltensweisen. Die Störerbestimmung ist daher in Ergänzung des Unmittelbarkeitserfordernisses nach Pflichtwidrigkeit und Risikozurechnung vorzunehmen. Maßgebend ist, in wessen Risiko- und Pflichtensphäre die Verantwortung für einen gefährlichen Zustand fällt. Eine Verhaltenshaftung ist danach immer dann anzunehmen, wenn ein an sich erlaubtes Verhalten in eine pflichtwidrige Gefährdung umschlägt. Die nähere Bestimmung der an Gefahrensphären orientierten Risikozurechnung im Einzelfall ist durch rechtliche Wertung herauszuarbeiten (vgl. hierzu VG Düsseldorf, Urteil vom 25.09.2009, a.a.O.).
131 
Die polizeirechtliche Verantwortlichkeit der Klägerin als Rechtsnachfolgerin der D./E. AG folgt einmal daraus, dass es ausreichende objektive Indizien gibt, die dafür sprechen, dass zu einem Zeitpunkt, als die D./E. AG Mitbetreiberin des Tanklagers war, Mineralöl zumindest aus Tank 1 in das Erdreich gelangt ist. Für ein solches Szenario spricht entscheidend die Tatsache, dass dieser Tank im Jahre 1970 oder kurz danach stillgelegt wurde, wobei diese Stilllegung nach den aus den Akten zu entnehmenden Angaben des Inhabers der Firma A. M. KG „auf Anordnung“ der E. AG erfolgte. Zwar lässt sich anhand der vorliegenden Erkenntnisse der Grund für die Stilllegung nicht mehr mit absoluter Sicherheit feststellen. Im gerichtlichen Verfahren wurde von Klägerseite von betriebswirtschaftlichen Gründen gesprochen, ohne diese näher und nachvollziehbar darzulegen. Als alternativer Grund für die Stilllegung kommt aber auch in Betracht, dass der Tank undicht war bzw. geworden ist. Im Gegensatz zu den nicht näher belegten wirtschaftlichen Erwägungen seitens der E. AG spricht für die zweite Alternative die objektive Tatsache, dass Prof. H. - wie er in der mündlichen Verhandlung ausführte - anlässlich der von ihm auf dem Betriebsgelände durchgeführten Untersuchungen im Jahre 2008, und damit ca. 17 Jahre nach Stilllegung des Tanklagers, im Bereich der Bohrsondierung 15 (BS 15) unmittelbar an der Südwestecke des Tanks 1 noch Öl in Phase angetroffen hatte. Auch in seinem Gutachten vom 27.11.2008 weist Prof. H. darauf hin, dass die höchste Bodenbelastung u.a. bei BS 15 angetroffen worden sei; dementsprechend schließt der Gutachter auch auf einen Schwerpunkt des Mineralöleintrags an dieser Stelle (vgl. Gutachten S. 39). Dies alles spricht für einen erheblichen Ölschaden in eben diesem Bereich und stellt damit ein tragfähiges Indiz dafür dar, dass die Stilllegung des Tanks 1 ihren Grund darin hatte, dass Öl aus diesem Tank ausgetreten war. Auch handelte es sich bei Tank 1 um einen zur Lagerung von Dieselkraftstoff und nicht etwas Ottokraftstoff benutzten Tank, so dass auch die Tatsache, dass bei BS 15 Öl gefunden wurde, mit der Benutzung des Tanks und einem eventuellen Leck in Einklang gebracht werden kann. Erstaunlich ist auch, dass dieser Tank - hätte er sich in einwandfreiem Zustand befunden - nicht wieder reaktiviert wurde, als der Zeuge G. - so seine Angabe in der mündlichen Verhandlung - gegenüber der E. AG den Wunsch nach weiteren Lagerkapazitäten geäußert hatte. Hierin sieht das Gericht ein zusätzliches Indiz dafür, dass der Tank wegen eines Defekts nicht mehr nutzbar war.
132 
Ein weiteres Indiz dafür, dass es während des Zeitraums, in dem die D./E. AG Mitbetreiberin des Tanklagers war, zu Leckagen in der technischen Betriebseinrichtung des Tanklagers gekommen ist, entnimmt das Gericht der Aussage des Zeugen G., er könne sich daran erinnern, dass in der Zeit zwischen 1968 und seinem Eintritt in die Firma 1974 auf dem Tanklagergelände gegraben worden sei und Rohrleitungen herausgenommen worden seien. Zwar finden sich in den vorliegenden Behördenakten keine Hinweise auf den Austausch von Leitungen innerhalb des Tanklagergrundstücks, anders verhält es sich insoweit nur, was die Erneuerung der unter der T.-Straße verlaufenden Verbindungsleitung zwischen dem Bahngelände und dem Übergabepunkt am Tanklager betrifft, für die der E. AG im Jahre 1970 eine Genehmigung erteilt worden war. Das Gericht sieht jedoch keinen Anlass an der inhaltlichen Richtigkeit der Angaben des Zeugen zu zweifeln, auch wenn der geschilderte Vorgang vor seinem Eintritt in die Firma A. M. KG lag. Denn der Zeuge war - wie er in der mündlichen Verhandlung erläuterte - aufgrund der Bekanntschaft mit seiner späteren Frau schon vor 1974 häufig in dem auf dem Betriebsgrundstück liegenden Wohnhaus zu Gast. Da während und nach dem von dem Zeugen genannten Zeitraum der Arbeiten am Leitungsnetz (1968 bis 1974) keine wesentlichen Veränderungen an den Tanks oder eine Erweiterung der Lagerkapazität des Mineralöllagers vorgenommen wurde, spricht der Austausch von Rohrleitungen dafür, dass sich die Notwendigkeit von Maßnahmen an diesem System daraus ergeben hat, dass es auch insoweit zu Undichtigkeiten gekommen war. Andere plausible Gründe sind nicht erkennbar. Auch eine Undichtigkeit der Rohrleitungen fiel aber in den Haftungsbereich der E. AG, der - wie bereits ausgeführt - bis 1979 die alleinige Verantwortung für Bau und Unterhaltung der technischen Einrichtungen des Tanklagers oblag.
133 
Unabhängig von alledem ist festzustellen, dass auch die von der D./E. AG veranlasste Konstruktion der Befüllungs- und Entlüftungseinrichtungen der Tanks von Anfang an mängelbehaftet war. So war eine ausreichende Sicherungseinrichtung zum Schutz vor einer Überfüllung der Tanks selbst bei Benutzung von Grenzwertgebern nicht vorhanden. Dies ergibt sich daraus, dass nicht durch technische Vorkehrungen sichergestellt war, dass der Grenzwertgeber ausschließlich mit demjenigen Tank verbunden werden konnte, der befüllt wurde. Vielmehr war es möglich, dass der Grenzwertgeber an einen leeren Tank angeschlossen wurde, die Befüllleitung durch einen Fehler bei der Bedienung der Schieber im Verteilerschacht aber mit einem bereits vollen Tank verbunden war mit der Folge des Austritts von Öl über die Tankentlüftungsrohre ohne Ausgabe einer Überfüllungswarnung durch den Grenzwertgeber. Diese Gefahr bestand - so der Zeuge G. - unabhängig von der Art der Anlieferung, sei es per Kesselwagen der Bahn oder mittels Tankkraftwagen.
134 
Die Anlage genügte danach nicht den gesetzlichen Anforderungen für die Lagerung wassergefährdender Flüssigkeiten. Dies ergibt sich für den hier fraglichen Zeitraum bis 1979 zunächst aus § 34 Abs. 2 WHG in der seit 01.03.1960 geltenden Fassung und ab dem Inkrafttreten des IV. Änderungsgesetz zum WHG im Jahre 1976 aus der spezielleren Vorschrift des § 19 g Abs. 1 WHG a.F. Nach § 34 Abs. 2 S. 1 WHG a.F. durften Stoffe nur so gelagert werden, dass eine schädliche Verunreinigung des Grundwassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften nicht zu besorgen ist; nach § 19 g Abs. 1 WHG a.F. wiederum mussten Anlagen zum Lagern wassergefährdender Stoffe so beschaffen und so eingebaut, aufgestellt, unterhalten und betrieben werden, dass eine Verunreinigung der Gewässer und eine sonstige nachteilige Veränderung ihrer Eigenschaften nicht zu besorgen ist.
135 
Zwar kam es nach Angaben des Zeugen G. seit seinem Eintritt in die Firma A. M. KG im Jahre 1974 nicht zu ihm bekannten Überfüllungsschäden, damit ist aber nicht nachgewiesen, dass es solche auch später tatsächlich nicht gegeben hat. Immerhin kam es offenbar beim laufenden Betrieb zu Differenzen zwischen der bei der Abholung an der Raffinerie festgestellten Menge an Mineralölprodukten und der im Tanklager letztendlich eingelagerten Menge. Einen sicheren Nachweis, dass diese Volumendifferenzen allein auf Temperaturunterschiede beim Abfüllen an der Raffinerie und bei der Anlieferung am Tanklager zurückzuführen sind, gibt es nicht. Deshalb ist grundsätzlich nicht auszuschließen, dass es auch zu dem Zeugen nicht bekannten Überfüllungen gekommen ist. Immerhin räumte der Zeuge in der mündlichen Verhandlung ein, dass er aufgrund der Erzählung eines ehemaligen Lageristen Kenntnis davon hat, dass es vor seinem, des Zeugen, Eintritt in die Firma im Jahre 1974 einmal zu einem Ölaustritt über die Entlüftungsrohre gekommen ist. Trat aber Heizöl, Dieselkraftstoff oder Ottokraftstoff aus den Entlüftungsleitungen aus, gelangten diese Stoffe unmittelbar in das Erdreich, da die Erdoberfläche im Bereich der Entlüftungsrohre unbefestigt war. Zwar mag es zutreffen, worauf die Klägerin hinweist, dass es während des Zeitraums des Betriebs des Tanklagers keine Vorschrift gab, die die Befestigung des Umgebungsbereichs von Entlüftungsrohren vorgeschrieben hätte, dies vermag die Klägerin von dem Vorwurf der beschriebenen, objektiv mängelbehafteten Konstruktion aber nicht zu entlasten.
136 
Im konkreten Fall wäre auch nicht zwingend erforderlich gewesen, die Flächen um die Entlüftungsrohre zu befestigen und ggf. an einen Öl-/Benzinabscheider anzuschließen. Ebenso oder noch effektiver wäre es gewesen, durch technische Maßnahmen sicherzustellen, dass die Befüllung eines Tanks nur dann möglich war, wenn dieser gleichzeitig mit dem Grenzwertgeber verbunden war. Solches wäre nach Einschätzung des Gerichts schon vor 1979 mit zumutbarem technischem und finanziellem Aufwand zu bewerkstelligen gewesen. Dass trotz allem noch die Möglichkeit gegeben gewesen wäre, die Grenzwertgeber zu manipulieren, spricht nicht gegen das Verlangen nach einer Kopplung von Befüllungsleitung und Grenzwertgeber in der beschriebenen Art. Denn dabei geht es in erster Linie um eine notwendige Sicherung gegen eine unbeabsichtigte Fehlbedienung.
137 
c) Eine Inanspruchnahme der Klägerin als Rechtsnachfolgerin der D./E. AG als (Mit-) Verursacherin der Verunreinigungen im beschriebenen Sinne scheidet auch nicht deshalb aus, weil für das Tanklager Genehmigungen erteilt worden waren. Keiner Begründung bedarf es, dass diese Genehmigungen nicht den Betrieb eines Tanklagers mit Hilfe von undichten Tankbehältern und Rohrleitungen zuließen. Die Legalisierungswirkung der Genehmigungen erfasste aber auch nicht das Austreten von Mineralölprodukten aus den Entlüftungsrohren, denn solche dienen - wie die Bezeichnung bereits sagt - ausschließlich der Tankentlüftung. Anderes gälte allenfalls dann, wenn mit dem Betrieb des Tanklagers in der konkreten Art und Weise zwangsläufig und damit bereits bei Genehmigungserteilung absehbar eine Verunreinigung von Grund und Boden verbunden gewesen wäre (vgl. Seibert, Altlasten in der verwaltungsgerichtsrechtlichen Rechtsprechung, DVBl. 1992, 664 ff.). So verhält es sich im gegenständlichen Fall allerdings nicht. Es gibt keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass sich ein Tanklager der vorliegenden Art seit seinem Bestehen und seit Erteilung der Genehmigungen nicht auf eine Art und Weise hätte betreiben lassen, die eine Bodenkontamination ausgeschlossen hätte.
138 
Nach allem steht für das Gericht fest, dass die D./E. AG die hier fraglichen Kontaminationen jedenfalls mitverursacht hat.
139 
3) Zwar ist davon auszugehen, dass neben der D./E. AG auch die Firma A. M., später die Firma A. M. KG, Mitbetreiberin des Tanklagers war. Denn in ihrem Namen wurden die Geschäfte mit der Kundschaft abgeschlossen und sie hat - auch während der hier fraglichen Zeit bis 1979 - das zum Betrieb des Tanklagers und zum Umschlag der Mineralölprodukte notwendige Personal und Material (u.a. Tankwagen) gestellt. Es kann deshalb auch nicht ausgeschlossen werden, dass die Boden- und Grundwasserverunreinigungen jedenfalls zum Teil auch auf mangelnde Sorgfalt des Personals dieser beiden Firmen beim Umgang mit den fraglichen Mineralölprodukten - sei es bei der Befüllung, sei es bei der Entleerung der Tanks und der Befüllung der firmeneigenen Tanklastwagen - zurückzuführen sind. Nicht feststellen lässt sich allerdings, dass der Verursachungsbeitrag der Firma A. M. bzw. A. M. KG im Vergleich mit denjenigen der D./E. AG derart überwogen hätte, dass von einer Erheblichkeit des Beitrags (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 16.03.2006, a.a.O.) der D./E. AG nicht mehr die Rede sein könnte. Bei mehreren Verursachern reicht aber für eine Inanspruchnahme als Störer die Feststellung eines wesentlichen Verursachungsbeitrags aus, der Nachweis, in welchem Umfang jeder der Verantwortlichen zu der Gesamtverunreinigung beigetragen hat, braucht nicht geführt zu werden (vgl. BayVGH, Beschluss vom 03.07.1996, a.a.O.). Nur so kann dem Prinzip der effektiven Gefahrenabwehr Rechnung getragen und eine sachlich nicht gerechtfertigte Vorrangverantwortung des Zustandsstörers vor dem Verhaltensstörer vermieden werden.
140 
Entsprechendes gilt auch im Hinblick auf die Firma E. W. GmbH, die nach Kauf des Handelsgeschäft der Firma A. M. KG durch die E. AG (Vertrag vom 18.08./31.08.1988) das Geschäft unter der Firma „A. M. - Zweigniederlassung der E. W. GmbH“ weitergeführt hatte. Zwar kann ebenfalls nicht ausgeschlossen werden, dass es in der Zeit zwischen August 1988 und der Schließung des Tanklagers Mitte 1991 zu Verunreinigungen des Bodens und des Grundwassers gekommen ist, allerdings gibt es auch keinerlei Hinweise auf einen konkreten Vorfall dieser Art. Andererseits bestand bereits im Jahre 1988 der Verdacht auf eine Kontamination des Betriebsgrundstücks, wie sich aus § 8 des oben bereits erwähnten Mietvertrags vom 18.8./31.8.1988 zwischen der damaligen Eigentümergemeinschaft des Grundstücks und der E. AG ergibt; danach sollte zur Feststellung von Altlasten als Folge „von Überläufen und/oder laufenden Vertropfungen“ ein Bodengutachten erstellt werden. Dieses wurde dann auch im November desselben Jahres bei dem Sachverständigen Dr. S. in Auftrag gegeben, wobei im Gutachten vom 06.03.1989 als Auftraggeber „EVG E. W.“ genannt wurde. Selbst wenn aber auch die Firma E. W. GmbH als (Mit-)Verursacherin von Boden- und Grundwasserverunreinigungen in Betracht gezogen wird, kann aus Mangel an Anhaltspunkten zur Bemessung dieses Verursachungsbeitrags nicht festgestellt werden, dass der durch Indizien belegte Verursachungsanteil der D./E. AG als unerheblich und damit nicht wesentlich im Sinne der zitierten Rechtsprechung zu beurteilen wäre.
141 
Ergibt sich die Mitbetreiberstellung am Tanklager und eine Verursacher-/Störereigenschaft der D./E. AG i.S.v. § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG damit bereits aus Umständen und Verhältnissen, wie sie vor dem Jahre 1979, dem Zeitpunkt des Verkaufs des Lagers an die Firma A. M. KG, bestanden haben, kann dahinstehen, ob die D./E. AG auch noch später die Stellung einer Mitbetreiberin des Tanklagers und einer Mitverursacherin der Verunreinigungen gehabt hatte.
142 
4) Zur Erfüllung der sich aus § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG für einen Verursacher wie auch für dessen Rechtsnachfolger ergebenden Sanierungspflichten war das Landratsamt auf der Grundlage von § 10 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG befugt, eine Sanierungsverfügung zu erlassen.
143 
a) Das Entschließungsermessen hat das Landratsamt rechtmäßig ausgeübt und sich zum Erlass einer Sanierungsverfügung entschlossen.
144 
Der Umstand, dass das Sanierungsgebiet in seinem Umfang nicht metergenau feststeht, schlägt nicht auf die Rechtmäßigkeit der Betätigung des Entschließungsermessens durch. Denn angesichts des Grades der Kontaminierung von Boden und Grundwasser und der hiervon ausgehenden Gefahren kam - dies wurde auch in der mündlichen Verhandlung deutlich - ein Absehen von Sanierungsmaßnahmen für das Landratsamt nicht in Betracht. Diese Entscheidung ist für das Gericht auch nachvollziehbar. Da darüber hinaus - jedenfalls in Gestalt der Klägerin - ein wirtschaftlich leistungsfähiger potentieller Adressat einer Sanierungsverfügung existierte, ist es angesichts von geschätzten Sanierungskosten in Höhe von 260.000 EUR - so der Sanierungsplan - nicht zu beanstanden, dass das Landratsamt sich trotz der bestehenden Unsicherheit über die genaue Kostenhöhe, die im Übrigen regelmäßig jeder Planung immanent ist, dafür entschieden hat, die Sanierungsverfügung zu erlassen.
145 
b) Auch die Störerauswahl, also die Entscheidung darüber, gegen welchen Adressaten sich die Sanierungsverfügung richten soll, begegnet unter Berücksichtigung der nur eingeschränkten Überprüfbarkeit von Ermessensentscheidungen (§ 114 VwGO) keinen rechtlichen Bedenken.
146 
Als mögliche Adressatin einer Sanierungsverfügung kam vorliegend einmal die Klägerin als Rechtsnachfolgerin der D./E. AG, deren Verhalten die hier maßgebliche Kontamination (mit-)verursacht hat, in Betracht. Ferner konnte Frau B. als Zustandsstörerin in Anspruch genommen werden, denn sie ist seit Teilung des ehemaligen Betriebsgrundstückes Eigentümerin des Grundstücks, das am stärksten belastet ist und in dem sich die Tankbehälter befinden. Schließlich hätte auch Herr G. in Anspruch genommen werden können. Zwar ist der von ihm bei der Teilung übernommene Grundstücksteil mit dem Wohnhaus nur vergleichsweise schwach belastet, wie sich den vorliegenden Gutachten entnehmen lässt, so dass die Inanspruchnahme als Zustandsstörer fraglich sein könnte. Herr G. war allerdings von 1977 bis 1988 Geschäftsführer der Firma A. M. KG und als solcher verantwortlich für die Betriebsvorgänge innerhalb der Firma. Dies gilt insbesondere in Anbetracht des Umstands, dass es sich bei der Firma A. M. KG um ein vergleichsweises kleines Unternehmen gehandelt hatte. Auch das Landratsamt ist trotz gewisser Zweifel von der grundsätzlichen Haftung von Herr G. als Handlungsstörer ausgegangen und hat ihn in den Kreis der potentiellen Adressaten einer Sanierungsverfügung einbezogen.
147 
Zwar ist das Landratsamt - nach Auffassung der Klägerin zu Unrecht - davon ausgegangen, dass die Klägerin auch Rechtsnachfolgerin der Firma E. W. GmbH geworden sei, dies erscheint jedoch im Hinblick auf die zu treffende Auswahlentscheidung unerheblich. Denn im Hinblick auf den jeweiligen zeitlichen Umfang der (Mit-)Betreiberstellung der D./E. AG von ca. 30 Jahren und der Firma A. M. bzw. A. M. KG von annähernd 40 Jahren wäre eine Inanspruchnahme der E. W. GmbH, die lediglich 3 Jahre lang das Tanklager betrieben hatte, unverhältnismäßig gewesen, zumal da - wie bereits erwähnt - kein individueller Beitrag der E. W. GmbH im Zusammenhang mit der Verunreinigung des Grundstücks nachgewiesen ist.
148 
Die vom Beklagten getroffene Störerauswahl ist letztendlich nicht zu beanstanden, auch wenn zuvor die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit von Frau B. und insbesondere von Herrn G. nicht dezidiert festgestellt worden war.
149 
Im Rahmen der Störerauswahl kommen als maßgebliche Entscheidungskriterien vor allem der Gesichtspunkt des möglichst einfachen und endgültigen Erreichens des gewünschten Erfolgs, die örtliche Schadensnähe, der Anteil an der Verursachung, die persönliche und sachliche Leistungsfähigkeit und schließlich der Grad von Nachteilen für den Maßnahmenadressaten in Betracht (vgl. Landmann/Rohmer, Umweltrecht, § 4 BBodSchG RdNr. 14 ff.).
150 
Vorliegend hat sich das Landratsamt bei seiner Auswahlentscheidung - wie auch in der mündlichen Verhandlung vertieft wurde - insbesondere von dem Gesichtspunkt der effektiven Gefahrenabwehr leiten lassen. Die Sanierung sollte nach dem Willen des Landratsamts möglichst zeitnah und nach Maßgabe des Sanierungsplans wirkungsvoll durchgeführt werden. In diesem Zusammenhang wurden auch Überlegungen zur wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der in Betracht kommenden Adressaten der Sanierungsverfügung angestellt. Bei dieser Entscheidung hat das Landratsamt in die Abwägung eingestellt, dass die Klägerin im Vergleich mit Frau B. und Herrn G. ungleich, nämlich überragend leistungsfähiger ist, auch wenn eine Verwertung des ehemaligen, nunmehr geteilten Betriebsgrundstücks in Erwägung gezogen wird. Ferner ging die Behörde davon aus, dass die Klägerin als - rechnet man ihre Rechtsvorgängerin ein - seit Jahrzehnten bundesweit tätiges Unternehmen der Mineralölwirtschaft bereits über Erfahrungen im Umgang mit der Sanierung von Altlasten verfügt und insbesondere Kenntnisse darüber hat, welche zuverlässigen und leistungsfähigen Sanierungsunternehmen am Markt existieren.
151 
Diese Überlegung vermag das Gericht im Hinblick auf § 114 VwGO nicht zu beanstanden. Objektive Hinweise darauf, dass Frau B. und Herr G. neben ihren Grundstücken über weitere wesentliche Vermögenswerte verfügten, gibt es nicht. Darüber hinaus hätten die Grundstücke erst verwertet werden müssen, um eine Tragung der Sanierungskosten zu ermöglichen, was möglicherweise trotz des Kaufangebots eines Interessenten längere Zeit in Anspruch genommen hätte. Nicht ersichtlich ist auch, dass die Heranziehung der Klägerin im Hinblick auf ihren Verursachungsbeitrag oder aufgrund der ihr durch die Sanierung auferlegten Nachteile - die in ihrem Fall rein finanzieller Art sind, während etwa Herr G. im Falle eines Verkaufs seines Grundstücks das von ihm bewohnte Gebäude möglicherweise hätte verlassen müssen - unverhältnismäßig wäre.
152 
Bei der geschilderten Sachlage durfte das Landratsamt - und das Regierungspräsidium bei seiner Widerspruchsentscheidung, deren Zeitpunkt die maßgebliche Sach- und Rechtslage bestimmt (s.o) - sich für eine Inanspruchnahme der Klägerin entscheiden mit der Überlegung, dass dadurch eine zügige und nachhaltige Sanierung sichergestellt werden kann.
153 
Nach allem ist die Klage abzuweisen.
154 
Einer Entscheidung über die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren durch die Klägerin bedurfte es nicht, da die Klägerin mit ihrer Klage erfolglos geblieben ist.
155 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das Gericht sieht davon ab, das Urteil wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO). Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung nach § 124 a Abs. 1 S. 1 VwGO liegen nicht vor.

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 28. Juli 2010 - 3 K 174/07

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 28. Juli 2010 - 3 K 174/07

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 28. Juli 2010 - 3 K 174/07 zitiert 24 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz über den Lastenausgleich


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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

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(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 2


(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unver

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 108


(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. (2) Das Urteil darf nur auf Tatsache

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Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens übersch

Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts


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Handelsgesetzbuch - HGB | § 84


(1) Handelsvertreter ist, wer als selbständiger Gewerbetreibender ständig damit betraut ist, für einen anderen Unternehmer (Unternehmer) Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen. Selbständig ist, wer im wesentlichen frei seine Tätig

Bundes-Bodenschutzgesetz - BBodSchG | § 4 Pflichten zur Gefahrenabwehr


(1) Jeder, der auf den Boden einwirkt, hat sich so zu verhalten, daß schädliche Bodenveränderungen nicht hervorgerufen werden. (2) Der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, Maßnahmen zu

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 95 Nur vorübergehender Zweck


(1) Zu den Bestandteilen eines Grundstücks gehören solche Sachen nicht, die nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grund und Boden verbunden sind. Das Gleiche gilt von einem Gebäude oder anderen Werk, das in Ausübung eines Rechts an einem fremden

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(1) Boden im Sinne dieses Gesetzes ist die obere Schicht der Erdkruste, soweit sie Träger der in Absatz 2 genannten Bodenfunktionen ist, einschließlich der flüssigen Bestandteile (Bodenlösung) und der gasförmigen Bestandteile (Bodenluft), ohne Grundw

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(1) Die Kosten der nach § 9 Abs. 2, § 10 Abs. 1, §§ 12, 13, 14 Satz 1 Nr. 1, § 15 Abs. 2 und § 16 Abs. 1 angeordneten Maßnahmen tragen die zur Durchführung Verpflichteten. Bestätigen im Fall des § 9 Abs. 2 Satz 1 die Untersuchungen den Verdacht nicht

Bundes-Bodenschutzgesetz - BBodSchG | § 13 Sanierungsuntersuchungen und Sanierungsplanung


(1) Bei Altlasten, bei denen wegen der Verschiedenartigkeit der nach § 4 erforderlichen Maßnahmen ein abgestimmtes Vorgehen notwendig ist oder von denen auf Grund von Art, Ausbreitung oder Menge der Schadstoffe in besonderem Maße schädliche Bodenverä

Bundes-Bodenschutzgesetz - BBodSchG | § 9 Gefährdungsabschätzung und Untersuchungsanordnungen


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(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 20) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über die Erfüllung der sich aus § 4 ergebenden boden- und altlastenbezogenen Pflichten sowie die U

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Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 28. Juli 2010 - 3 K 174/07 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

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Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 20. Apr. 2016 - AN 9 K 15.02552

bei uns veröffentlicht am 20.04.2016

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. 3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe vo

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Urteil, 22. Apr. 2015 - 2 L 47/13

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Tenor Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 4. März 2013 – 1 A 236/11 MD – geändert: Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Das Urteil i

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Urteil, 22. Apr. 2015 - 2 L 52/13

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Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen im Bereich der Südböschung und des sog. "Ostsees" im Tontagebau E.. 2 Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der (im Folgenden: Gemeinschuldnerin). Die.

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Urteil, 22. Apr. 2015 - 2 L 53/13

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Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen die Anordnung von Wasserhaltungen im Tontagebau E.. 2 Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der (im Folgenden: Gemeinschuldnerin). Die Gemeinschuldnerin betrieb in den 1990er Jahren auf der

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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Die Klägerin wendet sich gegen eine bodenschutzrechtliche Verfügung des Beklagten, mit der ihr die Durchführung einer Sanierungsplanung für das Grundstück T.-G.-Straße 32 in A.-E. aufgegeben wurde, sowie gegen eine damit zusammenhängende Zwangsgeldandrohung.
Das 930 m² große Grundstück, vom E. Bahnhofsgelände nur durch die T.-G.-Straße getrennt, stand bis 1960 im Eigentum der Firma H. und wurde dann von der Firma A. M. KG - Firma M.- erworben. 1990 wurde das Grundstück von Frau L. B. und Herr P. G. in Eigentümergemeinschaft erworben und Ende 1994 zwischen den beiden Eigentümern aufgeteilt.
Die Klägerin produziert und vertreibt Mineralölprodukte. Ihre Rechtsvorgängerin war bis 1999 die E. AG. 1949 genehmigte die Stadt Ebingen der D.-A. P.-Gesellschaft (DAPG), der Rechtsvorgängerin der E. AG, die Errichtung von insgesamt vier Tankanlagen mit insgesamt 200 m³ Inhalt. Im Januar 1950 erfolgte die Betriebserlaubnis. 1959 wurde der E. AG die Genehmigung eines weiteren 50 m³ Tanks erteilt. 1970 genehmigte die Stadt E. der E. AG die Errichtung eines oberirdischen Fasslagers mit Befüllungsanlagen. Gleichzeitig sollte der 50 m³ Tank Nr. 1 (Dieseltank) stillgelegt, gesäubert und mit Sand eingeschlämmt werden.
Das Tanklager auf dem erwähnten Grundstück wurde von der Firma M. bis 1988 betrieben, die die Stellung eines Vertragshändlers der E. AG hatte. Im Juli 1991 wurde der inzwischen von der E. AG übernommene Betrieb auf dem genannten Grundstück eingestellt.
1979 kam es zu einer Verfügung des Wasserwirtschaftsamtes R. mit dem Ziel der Verbesserung einiger Einrichtungen der Anlage sowie der Beseitigung geringfügiger Ölverunreinigungen.
Seit 1988 wurden verschiedene Gutachten wegen der Schadstoffbelastung des Grundstücks angefertigt (Gutachten Dr. S. vom 06.03.1989, Gutachten BWU vom 05.02.1990, Gutachten Dr. S. vom 27.06.1994 sowie Gutachten zur weiterführenden Grundwasser-Erkundungsmaßnahmen Dr. J. vom 01.03.1999, Untergrunduntersuchungen geoplan vom 25.11.2002 und Konzept zur Sanierung I. vom 13.10.2003). Übereinstimmend kommen die Gutachten zu dem Ergebnis, dass die vorgefundenen Belastungen durch Mineralölprodukte die zulässigen Grenzwerte erheblich übersteigen. Als Grund für die Verunreinigungen wurde als wahrscheinlich angesehen, dass eine Summierung zahlreicher kleinerer Verschütterungen während des Befüll- und Entladevorganges stattgefunden habe. Ferner wurden Undichtigkeiten an den Pumpen als wesentlich zur Bildung des Schadens angesehen.
Nach Feststellungen des Landratsamts vom März 1996 waren im Bereich der Fläche vor dem Betriebsgebäude an den Übergängen der Bodenfläche zur aufsteigenden Wand dunkle Stellen sichtbar, die ein Eindringen von Flüssigkeiten vermuten ließen. Im Pumpenkeller des Betriebsgebäudes befanden sich drei Pumpen, die ölverunreinigt waren. Auch der Boden des Pumpenraums war ölverunreinigt. Die Domschächte der Tankanlagen waren nicht flüssigkeitsdicht ausgebildet. Ölverunreinigungen wurden dort nicht erkannt. Die Tanks mit dem Domschächten waren im Rahmen der Stilllegung gereinigt worden.
Zwischen den Beteiligten sowie Frau B. und Herrn G. kam es wegen der Sanierung des Grundstücks zu intensiven Kontakten. Frau B. und Herr G. wiesen dabei auf ihre finanziell nur eingeschränkte Leistungsfähigkeit hin sowie auf ihre fehlende Kompetenz zur Beseitigung der Verunreinigungen.
Am 21.10.1997 erließ darauf das Landratsamt die angefochtene Verfügung, mit der der E. AG zur Vorbereitung einer Sanierungsanordnung und zur Vorbereitung der Durchführung einer Sanierung die Erstellung eines Sanierungsplans unter Anordnung des Sofortvollzugs aufgegeben wurde. Im Fall der nicht fristgemäß bis zum 30.11.1997 durchgeführten Maßnahmen wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 15.000 DM angedroht. Die E. AG wurde als Störerin angesehen, da sie das Tanklager betrieben habe und damit die Grundwasserverunreinigung verursacht oder doch zumindest wesentlich mitverursacht habe. Die festgestellten Bodenbelastungen seien eine Folge des Betriebs des ehemaligen Tanklagers. Frau B. und Herr G. seien als Störer wegen ihren unzulänglichen finanziellen Verhältnissen und ihrer fehlenden Erfahrung in der Schadensfallbehandlung nicht heranzuziehen.
10 
Hiergegen legte die E. AG am 27.10.1997 Widerspruch ein mit der Begründung, die getroffene Störerauswahl sei ermessensfehlerhaft. Ein Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs blieb erfolglos (vgl. VG Sigmaringen, Beschluss vom 26.11.1997 - 3 K 2492/97 - sowie Beschluss des VGH Baden-Württemberg vom 11.05.1998 - 10 S 596/98 -).
11 
Der Widerspruch wurde dann mit Bescheid des Regierungspräsidiums T. vom 25.06.2003, gerichtet an die Klägerin als Rechtsnachfolgerin der E. AG, mit der Begründung zurückgewiesen, die Klägerin sei Mitverursacherin der Altlast. Sie habe durch eigenes Handeln bzw. pflichtwidriges Unterlassen einen wesentlichen Verursachungsbeitrag für die Bodenverunreinigung geleistet. Die Rechtsvorgängerin der Klägerin habe die inzwischen stillgelegte Lager- und Umschlaganlage selbst konzipiert, die behördlichen Genehmigungen eingeholt, die Anlagen errichtet, in wesentlichen Teilen verändert und auch eine Teileinstellung veranlasst. Sie sei bis 1979 Eigentümerin der technischen Einrichtungen und Pächterin der Betriebsfläche gewesen. Sie habe die Anlage mit eigenen Produkten - Mineralölen und Benzin, mithin wassergefährdenden Flüssigkeiten - beliefert und durch die Firma M. vertreiben lassen. Bei der Störerauswahl komme es in erster Linie auf den Gesichtspunkt einer effektiven Gefahrenabwehr an. Ein gesetzliches Rangverhältnis bei einer Mehrzahl von Verhaltensstörern und Zustandsstörern gebe es nicht. Weiterhin könne der Gesichtspunkt der persönlichen und sachlichen Leistungsfähigkeit bei der Störerauswahl eine Rolle spielen. Vor diesem Hintergrund sei die vom Landratsamt getroffene Störerauswahl nicht zu beanstanden.
12 
Der Widerspruchsbescheid wurde der Klägerin nach der in den Behördenakten befindlichen Postzustellungsurkunde am 01.07.2003 zugestellt. Bei der Klägerin wurde dieser Bescheid nicht mit einem Eingangsstempel versehen, sondern mit dem Stempel „ZR 02. Juli 2003“, wodurch der Eingang im Zentralbereich Recht der Klägerin dokumentiert wurde. Nach Angaben der Klägerin wurde darauf von einer ausgebildeten Rechtsanwaltsgehilfin auf dem Widerspruchsbescheid vermerkt „Frist 04.08.03“, ein Montag.
13 
Am Samstag, dem 02.08.2003, hat die Klägerin per Post beim Verwaltungsgericht Sigmaringen Klage gegen den Bescheid des Landratsamts und den Widerspruchsbescheid, der am 02.07.2003 eingegangen sei, erhoben. Seitens des Gerichts wurde gegenüber der Klägerin mit Schreiben vom 06.08.2003 bestätigt, dass die Klage am 02.08.2003 eingegangen sei. Am 06.08.2003 ging die Klageschrift beim Gericht brieflich erneut ein. Den Briefseiten ist zu entnehmen, dass sie am 01.08.2003 an die seit Anfang 1998 nicht mehr gültige Telefax-Nummer des Gerichts gesendet wurde. Das Fax der Klägerin wurde vermutlich von der die Telefonanlage des Gerichts betreuenden Behörde entsprechend dem vorhandenen Sendebericht auf ein Behördenfaxgerät umgeleitet, ausgedruckt und später dem Gericht in einem Briefumschlag übermittelt. Am 13.10.2005 wurde der Bevollmächtigte der Klägerin vom Berichterstatter darauf hingewiesen, dass der Widerspruchsbescheid nach Aktenlage bereits am 01.07.2003 zugestellt worden sei. Den am 14.10.2005 gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Klagefrist begründet die Klägerin damit, die allenfalls ein Mal im Quartal vorkommende Notwendigkeit der Fristenüberwachung sei auf sorgfältig ausgewählte und zuverlässige Hilfspersonen delegiert worden, deren etwaiges Verschulden nicht der Klägerin zugerechnet werden dürfe. Posteingänge mit Zustellungsurkunde würden in der Postzentrale der Klägerin separat behandelt. Diese Eingänge würden in einem Buch eingetragen und zusammen mit dem Buch an die zuständige Fachabteilung geschickt, wo der Erhalt der Sendung im Buch quittiert werde. Die Frist werde von einer Fachassistentin notiert und auch im elektronischen Aktenverwaltungsprogramm mit einer Wiedervorlagefrist beim juristischen Sachbearbeiter eingetragen. Da der Widerspruchsbescheid wohl zunächst an die falsche Abteilung gegangen sei, habe sich der Eingang bei der zuständigen Rechtsabteilung um einen Tag verzögert.
14 
Die Klägerin beantragt,
15 
ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Klagefrist gegen den Bescheid des Landratsamts Z. vom 21.10.1997 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums T. vom 25.06.2003 zu gewähren, ferner den Bescheid des Landratsamts Z. vom 21.10.1997 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums T. vom 25.06.2003 aufzuheben sowie hilfsweise festzustellen, dass der Bescheid des Landratsamts Z. vom 21.10.1997 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums T. vom 25.06.2003 rechtswidrig gewesen sind.
16 
Der Beklagte beantragt,
17 
die Klage abzuweisen.
18 
Die Klagefrist sei versäumt und Wiedereinsetzung sei im vorliegenden Fall nicht zu gewähren.
19 
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die vorgelegten Behördenakten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
20 
Die Klage ist wegen Versäumung der Klagefrist unzulässig.
21 
Unstreitig wurde der streitgegenständliche Widerspruchsbescheid vom 25.06.2003, der mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehen ist, der Klägerin am 01.07.2003 zugestellt. Dies belegt auch die bei den Behördenakten befindliche Postzustellungsurkunde. Die einmonatige Klagefrist nach § 74 Abs. 1 VwGO endete daher mit Ablauf des 01.08.2003 (Freitag). Die Klage ging jedoch erst am 02.08.2003 und damit verspätet bei Gericht ein.
22 
Der Klägerin ist auch nicht Wiedereinsetzung in die versäumte Klagefrist zu gewähren. Nach § 60 Abs. 1 VwGO ist demjenigen auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, der ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Nach Abs. 2 dieser Vorschrift ist der Antrag binnen 2 Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Allerdings ist nach § 60 Abs. 3 VwGO nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.
23 
Die Jahresfrist des § 60 Abs. 3 VwGO ist im vorliegenden Fall verstrichen. Die versäumte gesetzliche Frist, nämlich die Klagefrist, lief am 01.08.2003 ab. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Klagefrist ging bei Gericht erst am 14.10.2005 ein. Es ist auch nicht so, dass etwa die in Rede stehende Jahresfrist erst mit der Kenntnis der Klägerin vom nicht fristgerechten Eingang der Klageschrift in Gang gesetzt würde. Hierzu bietet weder der Wortlaut der genannten Bestimmung noch die Funktion der Jahresfrist als Ausschlussfrist (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.05.1979 - 6 C 70.78 -, BVerwGE 58, 100, 103) zur Herstellung der Rechtssicherheit einen Anhaltspunkt.
24 
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Klagefrist war auch vor Ablauf der Jahresfrist nicht infolge höherer Gewalt unmöglich. Der hier verwendete Begriff der höheren Gewalt ist zwar enger als der Begriff „ohne Verschulden“ in § 60 Abs. 1 VwGO. Jedoch setzt er kein von außen kommendes Ereignis voraus. Unter höherer Gewalt ist ein Ereignis zu verstehen, das unter den gegebenen Umständen auch durch die größte, nach den Umständen des konkreten Falls vernünftigerweise von den Betroffenen unter Anlegung subjektiver Maßstäbe zu erwartenden und zumutbaren Sorgfalt nicht abgewendet werden konnte (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 23.04.1985 - 9 C 7.85 -, NJW 1986, 207, 208 sowie Kopp / Schenke, VwGO, 12. Auflage, § 58 Rdnr. 2 betreffend den Begriff der „höheren Gewalt“ in § 58 Abs. 2 VwGO). Ein solches Ereignis hat hier nicht vorgelegen. Insbesondere kann im vorliegenden Fall nicht mit Erfolg damit argumentiert werden, das Versehen des gut ausgebildeten und sorgfältig überwachten Büropersonals der Klägerin sei ein unabwendbarer Zufall. Denn die fehlerhafte Fristberechnung (Fristablauf am 04.08.2003) auf dem Widerspruchsbescheid ist Folge eines Organisationsfehlers der Klägerin bei der Behandlung fristgebundener Postsendungen. Ein der Klägerin zurechenbarer Organisationsmangel liegt darin begründet, dass jedenfalls fristgebundene Postsendungen nicht bereits beim Eingang, also unmittelbar nach deren Zustellung bei der Klägerin, mit einem Eingangsstempel versehen werden. Demgegenüber werden nach Angaben der Klägerin die Eingänge in einem Buch eingetragen und die Postsendung mit dem Buch zur Quittierung an die zuständige Fachabteilung geschickt. Während die Postsendung bei der Fachabteilung verbleibt, wird das Posteingangsbuch an die Poststelle zurückgegeben. Auf diese Weise ist eine unmittelbare Kontrolle der Fristen durch die entsprechende Fachabteilung nicht gewährleistet, zumal die Fachabteilung ihrerseits einen eigenen Eingangsstempel verwendet. Im konkreten Fall führte dies dazu, dass bei der Fristberechnung von einem Eingang am 02.07.2003, dem Eingangsdatum des Widerspruchsbescheids im Zentralbereich Recht der Klägerin, ausgegangen wurde. Die Folge davon war, dass wegen der dann rechnerisch korrekten Berechnung des Fristablaufs auf Montag, den 04.08.2003, der gerichtlichen Mitteilung, die Klage sei am 02.08.2003 eingegangen, kein Handlungsbedarf - etwa im Hinblick auf einen Wiedereinsetzungsantrag - entnommen werden konnte. Es ist auch keine höhere Gewalt im Sinne eines unabwendbaren Zufalls in dem Umstand zu sehen, dass der bis Ende Januar 1998 - und somit noch für das im Jahr 1997 zum Abschluss gekommene Eilverfahren 3 K 2492/97 - gültige Faxanschluss des Gerichts nicht „blindgeschaltet“ worden ist. Denn abgesehen von der Frage, ob dies in den Verantwortungsbereich des Gerichts fällt und ob trotz des „O.K.“-Vermerks im Sendebericht bei außerordentlich sorgfältigem Vorgehen auch noch ein Kontrollanruf beim Verwaltungsgericht wegen des korrekten Zugangs angebracht gewesen wäre, ist auch hier wiederum auf den Mangel des fehlenden Eingangsstempels bei der Klägerin zu verweisen. Bei einem korrekten Eingangsstempel mit dem Datum 01.07.2003 wäre nämlich die Fristberechnung mit dem Ergebnis des Fristendes am 01.08.2003 zu erwarten gewesen. Dann hätte wiederum auffallen müssen, dass in der Eingangsmitteilung des Gerichts an die Klägerin das Eingangsdatum für die Klage mit 02.08.2003 angegeben war. Bei dieser Konstellation hätte dann der versäumten Klagefrist mit den zur Verfügung stehenden rechtlichen Möglichkeiten rechtzeitig begegnet werden können. Liegt somit keine höhere Gewalt im Sinne eines unabwendbaren Zufalles vor, so ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Klagefrist nach § 60 Abs. 3 VwGO wegen Ablaufs der Jahresfrist für das Wiedereinsetzungsgesuch VwGO unzulässig.
25 
Unabhängig davon käme auch die Wiedereinsetzung in die versäumte Klagefrist nach § 60 Abs. 1 VwGO nicht in Betracht, da die Klagefrist nicht ohne Verschulden der Klägerin versäumt wurde. Hinsichtlich des Vorliegens eines Organisationsverschuldens, das der Klägerin zuzurechnen ist, wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Der Fehler ist also nicht im Verhalten des von der Klägerin eingesetzten Büropersonals zu sehen. Im Übrigen stellt sich vor dem Hintergrund der Übertragbarkeit der Verhaltenspflichten von bevollmächtigten Rechtsanwälten und deren Hilfspersonen auf den Bereich der Klägerin und deren Personal die Frage, ob bei der auf Klägerseite äußerst selten vorkommenden Notwendigkeit der Fristenerfassung und Fristenberechnung überhaupt ein Delegationserfordernis auf Assistenzkräfte besteht. Nach Angaben der Klägerin kommt es höchstens ein Mal pro Quartal vor, dass Fristen zu erfassen sind. Die Delegation der Notierung, Berechnung und Kontrolle von Fristen wird in der Rechtsprechung nur für solche Fristenangelegenheiten gebilligt, die in der Praxis häufig vorkommen und Routineangelegenheiten darstellen, wie dies etwa für Klagefristen, nicht jedoch für Fristen in Rechtsmittelsachen, für eine forensisch tätige Rechtsanwaltskanzlei gilt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 07.03.1995 - 9 C 390.94 - m.w.RsprN., NJW 1995, 2122). Bei der Klägerin kommt die Notwendigkeit der Einhaltung von rechtlich relevanten Fristen im Gegensatz zu einer Rechtsanwaltskanzlei nach ihren Angaben selten vor. Es ist daher nicht ohne weiteres nachvollziehbar, weshalb bei der vorliegenden Konstellation die Fristenberechnung und Kontrolle nicht vom juristischen Fachpersonal selbst übernommen wird.
26 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das Gericht sieht von der Möglichkeit ab, das Urteil hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO). Die Berufung ist durch das Verwaltungsgericht nicht zuzulassen, da die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht vorliegen (§ 124 a Abs. 1 VwGO).

Gründe

 
20 
Die Klage ist wegen Versäumung der Klagefrist unzulässig.
21 
Unstreitig wurde der streitgegenständliche Widerspruchsbescheid vom 25.06.2003, der mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehen ist, der Klägerin am 01.07.2003 zugestellt. Dies belegt auch die bei den Behördenakten befindliche Postzustellungsurkunde. Die einmonatige Klagefrist nach § 74 Abs. 1 VwGO endete daher mit Ablauf des 01.08.2003 (Freitag). Die Klage ging jedoch erst am 02.08.2003 und damit verspätet bei Gericht ein.
22 
Der Klägerin ist auch nicht Wiedereinsetzung in die versäumte Klagefrist zu gewähren. Nach § 60 Abs. 1 VwGO ist demjenigen auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, der ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Nach Abs. 2 dieser Vorschrift ist der Antrag binnen 2 Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Allerdings ist nach § 60 Abs. 3 VwGO nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.
23 
Die Jahresfrist des § 60 Abs. 3 VwGO ist im vorliegenden Fall verstrichen. Die versäumte gesetzliche Frist, nämlich die Klagefrist, lief am 01.08.2003 ab. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Klagefrist ging bei Gericht erst am 14.10.2005 ein. Es ist auch nicht so, dass etwa die in Rede stehende Jahresfrist erst mit der Kenntnis der Klägerin vom nicht fristgerechten Eingang der Klageschrift in Gang gesetzt würde. Hierzu bietet weder der Wortlaut der genannten Bestimmung noch die Funktion der Jahresfrist als Ausschlussfrist (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.05.1979 - 6 C 70.78 -, BVerwGE 58, 100, 103) zur Herstellung der Rechtssicherheit einen Anhaltspunkt.
24 
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Klagefrist war auch vor Ablauf der Jahresfrist nicht infolge höherer Gewalt unmöglich. Der hier verwendete Begriff der höheren Gewalt ist zwar enger als der Begriff „ohne Verschulden“ in § 60 Abs. 1 VwGO. Jedoch setzt er kein von außen kommendes Ereignis voraus. Unter höherer Gewalt ist ein Ereignis zu verstehen, das unter den gegebenen Umständen auch durch die größte, nach den Umständen des konkreten Falls vernünftigerweise von den Betroffenen unter Anlegung subjektiver Maßstäbe zu erwartenden und zumutbaren Sorgfalt nicht abgewendet werden konnte (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 23.04.1985 - 9 C 7.85 -, NJW 1986, 207, 208 sowie Kopp / Schenke, VwGO, 12. Auflage, § 58 Rdnr. 2 betreffend den Begriff der „höheren Gewalt“ in § 58 Abs. 2 VwGO). Ein solches Ereignis hat hier nicht vorgelegen. Insbesondere kann im vorliegenden Fall nicht mit Erfolg damit argumentiert werden, das Versehen des gut ausgebildeten und sorgfältig überwachten Büropersonals der Klägerin sei ein unabwendbarer Zufall. Denn die fehlerhafte Fristberechnung (Fristablauf am 04.08.2003) auf dem Widerspruchsbescheid ist Folge eines Organisationsfehlers der Klägerin bei der Behandlung fristgebundener Postsendungen. Ein der Klägerin zurechenbarer Organisationsmangel liegt darin begründet, dass jedenfalls fristgebundene Postsendungen nicht bereits beim Eingang, also unmittelbar nach deren Zustellung bei der Klägerin, mit einem Eingangsstempel versehen werden. Demgegenüber werden nach Angaben der Klägerin die Eingänge in einem Buch eingetragen und die Postsendung mit dem Buch zur Quittierung an die zuständige Fachabteilung geschickt. Während die Postsendung bei der Fachabteilung verbleibt, wird das Posteingangsbuch an die Poststelle zurückgegeben. Auf diese Weise ist eine unmittelbare Kontrolle der Fristen durch die entsprechende Fachabteilung nicht gewährleistet, zumal die Fachabteilung ihrerseits einen eigenen Eingangsstempel verwendet. Im konkreten Fall führte dies dazu, dass bei der Fristberechnung von einem Eingang am 02.07.2003, dem Eingangsdatum des Widerspruchsbescheids im Zentralbereich Recht der Klägerin, ausgegangen wurde. Die Folge davon war, dass wegen der dann rechnerisch korrekten Berechnung des Fristablaufs auf Montag, den 04.08.2003, der gerichtlichen Mitteilung, die Klage sei am 02.08.2003 eingegangen, kein Handlungsbedarf - etwa im Hinblick auf einen Wiedereinsetzungsantrag - entnommen werden konnte. Es ist auch keine höhere Gewalt im Sinne eines unabwendbaren Zufalls in dem Umstand zu sehen, dass der bis Ende Januar 1998 - und somit noch für das im Jahr 1997 zum Abschluss gekommene Eilverfahren 3 K 2492/97 - gültige Faxanschluss des Gerichts nicht „blindgeschaltet“ worden ist. Denn abgesehen von der Frage, ob dies in den Verantwortungsbereich des Gerichts fällt und ob trotz des „O.K.“-Vermerks im Sendebericht bei außerordentlich sorgfältigem Vorgehen auch noch ein Kontrollanruf beim Verwaltungsgericht wegen des korrekten Zugangs angebracht gewesen wäre, ist auch hier wiederum auf den Mangel des fehlenden Eingangsstempels bei der Klägerin zu verweisen. Bei einem korrekten Eingangsstempel mit dem Datum 01.07.2003 wäre nämlich die Fristberechnung mit dem Ergebnis des Fristendes am 01.08.2003 zu erwarten gewesen. Dann hätte wiederum auffallen müssen, dass in der Eingangsmitteilung des Gerichts an die Klägerin das Eingangsdatum für die Klage mit 02.08.2003 angegeben war. Bei dieser Konstellation hätte dann der versäumten Klagefrist mit den zur Verfügung stehenden rechtlichen Möglichkeiten rechtzeitig begegnet werden können. Liegt somit keine höhere Gewalt im Sinne eines unabwendbaren Zufalles vor, so ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Klagefrist nach § 60 Abs. 3 VwGO wegen Ablaufs der Jahresfrist für das Wiedereinsetzungsgesuch VwGO unzulässig.
25 
Unabhängig davon käme auch die Wiedereinsetzung in die versäumte Klagefrist nach § 60 Abs. 1 VwGO nicht in Betracht, da die Klagefrist nicht ohne Verschulden der Klägerin versäumt wurde. Hinsichtlich des Vorliegens eines Organisationsverschuldens, das der Klägerin zuzurechnen ist, wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Der Fehler ist also nicht im Verhalten des von der Klägerin eingesetzten Büropersonals zu sehen. Im Übrigen stellt sich vor dem Hintergrund der Übertragbarkeit der Verhaltenspflichten von bevollmächtigten Rechtsanwälten und deren Hilfspersonen auf den Bereich der Klägerin und deren Personal die Frage, ob bei der auf Klägerseite äußerst selten vorkommenden Notwendigkeit der Fristenerfassung und Fristenberechnung überhaupt ein Delegationserfordernis auf Assistenzkräfte besteht. Nach Angaben der Klägerin kommt es höchstens ein Mal pro Quartal vor, dass Fristen zu erfassen sind. Die Delegation der Notierung, Berechnung und Kontrolle von Fristen wird in der Rechtsprechung nur für solche Fristenangelegenheiten gebilligt, die in der Praxis häufig vorkommen und Routineangelegenheiten darstellen, wie dies etwa für Klagefristen, nicht jedoch für Fristen in Rechtsmittelsachen, für eine forensisch tätige Rechtsanwaltskanzlei gilt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 07.03.1995 - 9 C 390.94 - m.w.RsprN., NJW 1995, 2122). Bei der Klägerin kommt die Notwendigkeit der Einhaltung von rechtlich relevanten Fristen im Gegensatz zu einer Rechtsanwaltskanzlei nach ihren Angaben selten vor. Es ist daher nicht ohne weiteres nachvollziehbar, weshalb bei der vorliegenden Konstellation die Fristenberechnung und Kontrolle nicht vom juristischen Fachpersonal selbst übernommen wird.
26 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das Gericht sieht von der Möglichkeit ab, das Urteil hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO). Die Berufung ist durch das Verwaltungsgericht nicht zuzulassen, da die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht vorliegen (§ 124 a Abs. 1 VwGO).

(1) Jeder, der auf den Boden einwirkt, hat sich so zu verhalten, daß schädliche Bodenveränderungen nicht hervorgerufen werden.

(2) Der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, Maßnahmen zur Abwehr der von ihrem Grundstück drohenden schädlichen Bodenveränderungen zu ergreifen.

(3) Der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast sowie dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, den Boden und Altlasten sowie durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten verursachte Verunreinigungen von Gewässern so zu sanieren, daß dauerhaft keine Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen. Hierzu kommen bei Belastungen durch Schadstoffe neben Dekontaminations- auch Sicherungsmaßnahmen in Betracht, die eine Ausbreitung der Schadstoffe langfristig verhindern. Soweit dies nicht möglich oder unzumutbar ist, sind sonstige Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen durchzuführen. Zur Sanierung ist auch verpflichtet, wer aus handelsrechtlichem oder gesellschaftsrechtlichem Rechtsgrund für eine juristische Person einzustehen hat, der ein Grundstück, das mit einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast belastet ist, gehört, und wer das Eigentum an einem solchen Grundstück aufgibt.

(4) Bei der Erfüllung der boden- und altlastenbezogenen Pflichten nach den Absätzen 1 bis 3 ist die planungsrechtlich zulässige Nutzung des Grundstücks und das sich daraus ergebende Schutzbedürfnis zu beachten, soweit dies mit dem Schutz der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 genannten Bodenfunktionen zu vereinbaren ist. Fehlen planungsrechtliche Festsetzungen, bestimmt die Prägung des Gebiets unter Berücksichtigung der absehbaren Entwicklung das Schutzbedürfnis. Die bei der Sanierung von Gewässern zu erfüllenden Anforderungen bestimmen sich nach dem Wasserrecht.

(5) Sind schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nach dem 1. März 1999 eingetreten, sind Schadstoffe zu beseitigen, soweit dies im Hinblick auf die Vorbelastung des Bodens verhältnismäßig ist. Dies gilt für denjenigen nicht, der zum Zeitpunkt der Verursachung auf Grund der Erfüllung der für ihn geltenden gesetzlichen Anforderungen darauf vertraut hat, daß solche Beeinträchtigungen nicht entstehen werden, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.

(6) Der frühere Eigentümer eines Grundstücks ist zur Sanierung verpflichtet, wenn er sein Eigentum nach dem 1. März 1999 übertragen hat und die schädliche Bodenveränderung oder Altlast hierbei kannte oder kennen mußte. Dies gilt für denjenigen nicht, der beim Erwerb des Grundstücks darauf vertraut hat, daß schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nicht vorhanden sind, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.

(1) Boden im Sinne dieses Gesetzes ist die obere Schicht der Erdkruste, soweit sie Träger der in Absatz 2 genannten Bodenfunktionen ist, einschließlich der flüssigen Bestandteile (Bodenlösung) und der gasförmigen Bestandteile (Bodenluft), ohne Grundwasser und Gewässerbetten.

(2) Der Boden erfüllt im Sinne dieses Gesetzes

1.
natürliche Funktionen als
a)
Lebensgrundlage und Lebensraum für Menschen, Tiere, Pflanzen und Bodenorganismen,
b)
Bestandteil des Naturhaushalts, insbesondere mit seinen Wasser- und Nährstoffkreisläufen,
c)
Abbau-, Ausgleichs- und Aufbaumedium für stoffliche Einwirkungen auf Grund der Filter-, Puffer- und Stoffumwandlungseigenschaften, insbesondere auch zum Schutz des Grundwassers,
2.
Funktionen als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte sowie
3.
Nutzungsfunktionen als
a)
Rohstofflagerstätte,
b)
Fläche für Siedlung und Erholung,
c)
Standort für die land- und forstwirtschaftliche Nutzung,
d)
Standort für sonstige wirtschaftliche und öffentliche Nutzungen, Verkehr, Ver- und Entsorgung.

(3) Schädliche Bodenveränderungen im Sinne dieses Gesetzes sind Beeinträchtigungen der Bodenfunktionen, die geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit herbeizuführen.

(4) Verdachtsflächen im Sinne dieses Gesetzes sind Grundstücke, bei denen der Verdacht schädlicher Bodenveränderungen besteht.

(5) Altlasten im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
stillgelegte Abfallbeseitigungsanlagen sowie sonstige Grundstücke, auf denen Abfälle behandelt, gelagert oder abgelagert worden sind (Altablagerungen), und
2.
Grundstücke stillgelegter Anlagen und sonstige Grundstücke, auf denen mit umweltgefährdenden Stoffen umgegangen worden ist, ausgenommen Anlagen, deren Stillegung einer Genehmigung nach dem Atomgesetz bedarf (Altstandorte),
durch die schädliche Bodenveränderungen oder sonstige Gefahren für den einzelnen oder die Allgemeinheit hervorgerufen werden.

(6) Altlastverdächtige Flächen im Sinne dieses Gesetzes sind Altablagerungen und Altstandorte, bei denen der Verdacht schädlicher Bodenveränderungen oder sonstiger Gefahren für den einzelnen oder die Allgemeinheit besteht.

(7) Sanierung im Sinne dieses Gesetzes sind Maßnahmen

1.
zur Beseitigung oder Verminderung der Schadstoffe (Dekontaminationsmaßnahmen),
2.
die eine Ausbreitung der Schadstoffe langfristig verhindern oder vermindern, ohne die Schadstoffe zu beseitigen (Sicherungsmaßnahmen),
3.
zur Beseitigung oder Verminderung schädlicher Veränderungen der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit des Bodens.

(8) Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen im Sinne dieses Gesetzes sind sonstige Maßnahmen, die Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit verhindern oder vermindern, insbesondere Nutzungsbeschränkungen.

(1) Jeder, der auf den Boden einwirkt, hat sich so zu verhalten, daß schädliche Bodenveränderungen nicht hervorgerufen werden.

(2) Der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, Maßnahmen zur Abwehr der von ihrem Grundstück drohenden schädlichen Bodenveränderungen zu ergreifen.

(3) Der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast sowie dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, den Boden und Altlasten sowie durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten verursachte Verunreinigungen von Gewässern so zu sanieren, daß dauerhaft keine Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen. Hierzu kommen bei Belastungen durch Schadstoffe neben Dekontaminations- auch Sicherungsmaßnahmen in Betracht, die eine Ausbreitung der Schadstoffe langfristig verhindern. Soweit dies nicht möglich oder unzumutbar ist, sind sonstige Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen durchzuführen. Zur Sanierung ist auch verpflichtet, wer aus handelsrechtlichem oder gesellschaftsrechtlichem Rechtsgrund für eine juristische Person einzustehen hat, der ein Grundstück, das mit einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast belastet ist, gehört, und wer das Eigentum an einem solchen Grundstück aufgibt.

(4) Bei der Erfüllung der boden- und altlastenbezogenen Pflichten nach den Absätzen 1 bis 3 ist die planungsrechtlich zulässige Nutzung des Grundstücks und das sich daraus ergebende Schutzbedürfnis zu beachten, soweit dies mit dem Schutz der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 genannten Bodenfunktionen zu vereinbaren ist. Fehlen planungsrechtliche Festsetzungen, bestimmt die Prägung des Gebiets unter Berücksichtigung der absehbaren Entwicklung das Schutzbedürfnis. Die bei der Sanierung von Gewässern zu erfüllenden Anforderungen bestimmen sich nach dem Wasserrecht.

(5) Sind schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nach dem 1. März 1999 eingetreten, sind Schadstoffe zu beseitigen, soweit dies im Hinblick auf die Vorbelastung des Bodens verhältnismäßig ist. Dies gilt für denjenigen nicht, der zum Zeitpunkt der Verursachung auf Grund der Erfüllung der für ihn geltenden gesetzlichen Anforderungen darauf vertraut hat, daß solche Beeinträchtigungen nicht entstehen werden, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.

(6) Der frühere Eigentümer eines Grundstücks ist zur Sanierung verpflichtet, wenn er sein Eigentum nach dem 1. März 1999 übertragen hat und die schädliche Bodenveränderung oder Altlast hierbei kannte oder kennen mußte. Dies gilt für denjenigen nicht, der beim Erwerb des Grundstücks darauf vertraut hat, daß schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nicht vorhanden sind, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.

(1) Liegen der zuständigen Behörde Anhaltspunkte dafür vor, daß eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast vorliegt, so soll sie zur Ermittlung des Sachverhalts die geeigneten Maßnahmen ergreifen. Werden die in einer Rechtsverordnung nach § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 festgesetzten Prüfwerte überschritten, soll die zuständige Behörde die notwendigen Maßnahmen treffen, um festzustellen, ob eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast vorliegt. Im Rahmen der Untersuchung und Bewertung sind insbesondere Art und Konzentration der Schadstoffe, die Möglichkeit ihrer Ausbreitung in die Umwelt und ihrer Aufnahme durch Menschen, Tiere und Pflanzen sowie die Nutzung des Grundstücks nach § 4 Abs. 4 zu berücksichtigen. Der Grundstückseigentümer und, wenn dieser bekannt ist, auch der Inhaber der tatsächlichen Gewalt sind über die getroffenen Feststellungen und über die Ergebnisse der Bewertung auf Antrag schriftlich zu unterrichten.

(2) Besteht auf Grund konkreter Anhaltspunkte der hinreichende Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast, kann die zuständige Behörde anordnen, daß die in § 4 Abs. 3, 5 und 6 genannten Personen die notwendigen Untersuchungen zur Gefährdungsabschätzung durchzuführen haben. Die zuständige Behörde kann verlangen, daß Untersuchungen von Sachverständigen oder Untersuchungsstellen nach § 18 durchgeführt werden. Sonstige Pflichten zur Mitwirkung der in § 4 Abs. 3, 5 und 6 genannten Personen sowie Duldungspflichten der nach § 12 Betroffenen bestimmen sich nach Landesrecht.

(1) Bei Altlasten, bei denen wegen der Verschiedenartigkeit der nach § 4 erforderlichen Maßnahmen ein abgestimmtes Vorgehen notwendig ist oder von denen auf Grund von Art, Ausbreitung oder Menge der Schadstoffe in besonderem Maße schädliche Bodenveränderungen oder sonstige Gefahren für den einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehen, soll die zuständige Behörde von einem nach § 4 Abs. 3, 5 oder 6 zur Sanierung Verpflichteten die notwendigen Untersuchungen zur Entscheidung über Art und Umfang der erforderlichen Maßnahmen (Sanierungsuntersuchungen) sowie die Vorlage eines Sanierungsplans verlangen, der insbesondere

1.
eine Zusammenfassung der Gefährdungsabschätzung und der Sanierungsuntersuchungen,
2.
Angaben über die bisherige und künftige Nutzung der zu sanierenden Grundstücke,
3.
die Darstellung des Sanierungsziels und die hierzu erforderlichen Dekontaminations-, Sicherungs-, Schutz-, Beschränkungs- und Eigenkontrollmaßnahmen sowie die zeitliche Durchführung dieser Maßnahmen
enthält. Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 20) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über die Anforderungen an Sanierungsuntersuchungen sowie den Inhalt von Sanierungsplänen zu erlassen.

(2) Die zuständige Behörde kann verlangen, daß die Sanierungsuntersuchungen sowie der Sanierungsplan von einem Sachverständigen nach § 18 erstellt werden.

(3) Wer nach Absatz 1 einen Sanierungsplan vorzulegen hat, hat die nach § 12 Betroffenen frühzeitig, in geeigneter Weise und unaufgefordert über die geplanten Maßnahmen zu informieren. § 12 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(4) Mit dem Sanierungsplan kann der Entwurf eines Sanierungsvertrages über die Ausführung des Plans vorgelegt werden, der die Einbeziehung Dritter vorsehen kann.

(5) Soweit entnommenes Bodenmaterial im Bereich der von der Altlastensanierung betroffenen Fläche wieder eingebracht werden soll, gilt § 28 Absatz 1 Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes nicht, wenn durch einen für verbindlich erklärten Sanierungsplan oder eine Anordnung zur Durchsetzung der Pflichten nach § 4 sichergestellt wird, daß das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird.

(6) Die zuständige Behörde kann den Plan, auch unter Abänderungen oder mit Nebenbestimmungen, für verbindlich erklären. Ein für verbindlich erklärter Plan schließt andere die Sanierung betreffende behördliche Entscheidungen mit Ausnahme von Zulassungsentscheidungen für Vorhaben, die nach § 1 in Verbindung mit der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder kraft Landesrechts einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, mit ein, soweit sie im Einvernehmen mit der jeweils zuständigen Behörde erlassen und in dem für verbindlich erklärten Plan die miteingeschlossenen Entscheidungen aufgeführt werden.

(1) Jeder, der auf den Boden einwirkt, hat sich so zu verhalten, daß schädliche Bodenveränderungen nicht hervorgerufen werden.

(2) Der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, Maßnahmen zur Abwehr der von ihrem Grundstück drohenden schädlichen Bodenveränderungen zu ergreifen.

(3) Der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast sowie dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, den Boden und Altlasten sowie durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten verursachte Verunreinigungen von Gewässern so zu sanieren, daß dauerhaft keine Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen. Hierzu kommen bei Belastungen durch Schadstoffe neben Dekontaminations- auch Sicherungsmaßnahmen in Betracht, die eine Ausbreitung der Schadstoffe langfristig verhindern. Soweit dies nicht möglich oder unzumutbar ist, sind sonstige Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen durchzuführen. Zur Sanierung ist auch verpflichtet, wer aus handelsrechtlichem oder gesellschaftsrechtlichem Rechtsgrund für eine juristische Person einzustehen hat, der ein Grundstück, das mit einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast belastet ist, gehört, und wer das Eigentum an einem solchen Grundstück aufgibt.

(4) Bei der Erfüllung der boden- und altlastenbezogenen Pflichten nach den Absätzen 1 bis 3 ist die planungsrechtlich zulässige Nutzung des Grundstücks und das sich daraus ergebende Schutzbedürfnis zu beachten, soweit dies mit dem Schutz der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 genannten Bodenfunktionen zu vereinbaren ist. Fehlen planungsrechtliche Festsetzungen, bestimmt die Prägung des Gebiets unter Berücksichtigung der absehbaren Entwicklung das Schutzbedürfnis. Die bei der Sanierung von Gewässern zu erfüllenden Anforderungen bestimmen sich nach dem Wasserrecht.

(5) Sind schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nach dem 1. März 1999 eingetreten, sind Schadstoffe zu beseitigen, soweit dies im Hinblick auf die Vorbelastung des Bodens verhältnismäßig ist. Dies gilt für denjenigen nicht, der zum Zeitpunkt der Verursachung auf Grund der Erfüllung der für ihn geltenden gesetzlichen Anforderungen darauf vertraut hat, daß solche Beeinträchtigungen nicht entstehen werden, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.

(6) Der frühere Eigentümer eines Grundstücks ist zur Sanierung verpflichtet, wenn er sein Eigentum nach dem 1. März 1999 übertragen hat und die schädliche Bodenveränderung oder Altlast hierbei kannte oder kennen mußte. Dies gilt für denjenigen nicht, der beim Erwerb des Grundstücks darauf vertraut hat, daß schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nicht vorhanden sind, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.

(1) Handelsvertreter ist, wer als selbständiger Gewerbetreibender ständig damit betraut ist, für einen anderen Unternehmer (Unternehmer) Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen. Selbständig ist, wer im wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann.

(2) Wer, ohne selbständig im Sinne des Absatzes 1 zu sein, ständig damit betraut ist, für einen Unternehmer Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen, gilt als Angestellter.

(3) Der Unternehmer kann auch ein Handelsvertreter sein.

(4) Die Vorschriften dieses Abschnittes finden auch Anwendung, wenn das Unternehmen des Handelsvertreters nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert.

(1) Die Errichtung, die wesentliche Änderung und der Betrieb von Stauanlagen dürfen nur zugelassen werden, wenn durch geeignete Einrichtungen und Betriebsweisen die Durchgängigkeit des Gewässers erhalten oder wiederhergestellt wird, soweit dies erforderlich ist, um die Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der §§ 27 bis 31 zu erreichen.

(2) Entsprechen vorhandene Stauanlagen nicht den Anforderungen nach Absatz 1, so hat die zuständige Behörde die Anordnungen zur Wiederherstellung der Durchgängigkeit zu treffen, die erforderlich sind, um die Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der §§ 27 bis 31 zu erreichen.

(3) Die Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes führt bei Stauanlagen an Bundeswasserstraßen, die von ihr errichtet oder betrieben werden, die nach den Absätzen 1 und 2 erforderlichen Maßnahmen im Rahmen ihrer Aufgaben nach dem Bundeswasserstraßengesetz hoheitlich durch.

(1) Die Ansprüche gegen einen Gesellschafter aus Verbindlichkeiten der Gesellschaft verjähren in fünf Jahren nach der Auflösung der Gesellschaft, sofern nicht der Anspruch gegen die Gesellschaft einer kürzeren Verjährung unterliegt.

(2) Die Verjährung beginnt mit dem Ende des Tages, an welchem die Auflösung der Gesellschaft in das Handelsregister des für den Sitz der Gesellschaft zuständigen Gerichts eingetragen wird.

(3) Wird der Anspruch des Gläubigers gegen die Gesellschaft erst nach der Eintragung fällig, so beginnt die Verjährung mit dem Zeitpunkte der Fälligkeit.

(4) Der Neubeginn der Verjährung und ihre Hemmung nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gegenüber der aufgelösten Gesellschaft wirken auch gegenüber den Gesellschaftern, die der Gesellschaft zur Zeit der Auflösung angehört haben.

(1) Die Kosten der nach § 9 Abs. 2, § 10 Abs. 1, §§ 12, 13, 14 Satz 1 Nr. 1, § 15 Abs. 2 und § 16 Abs. 1 angeordneten Maßnahmen tragen die zur Durchführung Verpflichteten. Bestätigen im Fall des § 9 Abs. 2 Satz 1 die Untersuchungen den Verdacht nicht oder liegen die Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 vor, sind den zur Untersuchung Herangezogenen die Kosten zu erstatten, wenn sie die den Verdacht begründenden Umstände nicht zu vertreten haben. In den Fällen des § 14 Satz 1 Nr. 2 und 3 trägt derjenige die Kosten, von dem die Erstellung eines Sanierungsplans hätte verlangt werden können.

(2) Mehrere Verpflichtete haben unabhängig von ihrer Heranziehung untereinander einen Ausgleichsanspruch. Soweit nichts anderes vereinbart wird, hängt die Verpflichtung zum Ausgleich sowie der Umfang des zu leistenden Ausgleichs davon ab, inwieweit die Gefahr oder der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist; § 426 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches findet entsprechende Anwendung. Der Ausgleichsanspruch verjährt in drei Jahren; die §§ 438, 548 und 606 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind nicht anzuwenden. Die Verjährung beginnt nach der Beitreibung der Kosten, wenn eine Behörde Maßnahmen selbst ausführt, im übrigen nach der Beendigung der Maßnahmen durch den Verpflichteten zu dem Zeitpunkt, zu dem der Verpflichtete von der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt. Der Ausgleichsanspruch verjährt ohne Rücksicht auf diese Kenntnis dreißig Jahre nach der Beendigung der Maßnahmen. Für Streitigkeiten steht der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Jeder, der auf den Boden einwirkt, hat sich so zu verhalten, daß schädliche Bodenveränderungen nicht hervorgerufen werden.

(2) Der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, Maßnahmen zur Abwehr der von ihrem Grundstück drohenden schädlichen Bodenveränderungen zu ergreifen.

(3) Der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast sowie dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, den Boden und Altlasten sowie durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten verursachte Verunreinigungen von Gewässern so zu sanieren, daß dauerhaft keine Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen. Hierzu kommen bei Belastungen durch Schadstoffe neben Dekontaminations- auch Sicherungsmaßnahmen in Betracht, die eine Ausbreitung der Schadstoffe langfristig verhindern. Soweit dies nicht möglich oder unzumutbar ist, sind sonstige Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen durchzuführen. Zur Sanierung ist auch verpflichtet, wer aus handelsrechtlichem oder gesellschaftsrechtlichem Rechtsgrund für eine juristische Person einzustehen hat, der ein Grundstück, das mit einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast belastet ist, gehört, und wer das Eigentum an einem solchen Grundstück aufgibt.

(4) Bei der Erfüllung der boden- und altlastenbezogenen Pflichten nach den Absätzen 1 bis 3 ist die planungsrechtlich zulässige Nutzung des Grundstücks und das sich daraus ergebende Schutzbedürfnis zu beachten, soweit dies mit dem Schutz der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 genannten Bodenfunktionen zu vereinbaren ist. Fehlen planungsrechtliche Festsetzungen, bestimmt die Prägung des Gebiets unter Berücksichtigung der absehbaren Entwicklung das Schutzbedürfnis. Die bei der Sanierung von Gewässern zu erfüllenden Anforderungen bestimmen sich nach dem Wasserrecht.

(5) Sind schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nach dem 1. März 1999 eingetreten, sind Schadstoffe zu beseitigen, soweit dies im Hinblick auf die Vorbelastung des Bodens verhältnismäßig ist. Dies gilt für denjenigen nicht, der zum Zeitpunkt der Verursachung auf Grund der Erfüllung der für ihn geltenden gesetzlichen Anforderungen darauf vertraut hat, daß solche Beeinträchtigungen nicht entstehen werden, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.

(6) Der frühere Eigentümer eines Grundstücks ist zur Sanierung verpflichtet, wenn er sein Eigentum nach dem 1. März 1999 übertragen hat und die schädliche Bodenveränderung oder Altlast hierbei kannte oder kennen mußte. Dies gilt für denjenigen nicht, der beim Erwerb des Grundstücks darauf vertraut hat, daß schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nicht vorhanden sind, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.

(1) Zur Erfüllung der sich aus §§ 4 und 7 und den auf Grund von § 5 Satz 1, §§ 6 und 8 erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten kann die zuständige Behörde die notwendigen Maßnahmen treffen. Werden zur Erfüllung der Verpflichtung aus § 4 Abs. 3 und 6 Sicherungsmaßnahmen angeordnet, kann die zuständige Behörde verlangen, daß der Verpflichtete für die Aufrechterhaltung der Sicherungs- und Überwachungsmaßnahmen in der Zukunft Sicherheit leistet. Anordnungen zur Erfüllung der Pflichten nach § 7 dürfen getroffen werden, soweit Anforderungen in einer Rechtsverordnung festgelegt sind. Die zuständige Behörde darf eine Anordnung nicht treffen, wenn sie auch im Hinblick auf die berechtigten Nutzungsinteressen einzelner unverhältnismäßig wäre.

(2) Trifft die zuständige Behörde gegenüber dem Grundstückseigentümer oder dem Inhaber der tatsächlichen Gewalt zur Erfüllung der Pflichten nach § 4 Anordnungen zur Beschränkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung sowie zur Bewirtschaftung von Böden, so hat sie, wenn diese nicht Verursacher der schädlichen Bodenveränderungen sind, für die nach zumutbaren innerbetrieblichen Anpassungsmaßnahmen verbliebenen wirtschaftlichen Nachteile nach Maßgabe des Landesrechts einen angemessenen Ausgleich zu gewähren, wenn die Nutzungsbeschränkung andernfalls zu einer über die damit verbundene allgemeine Belastung erheblich hinausgehenden besonderen Härte führen würde.

(1) Jeder, der auf den Boden einwirkt, hat sich so zu verhalten, daß schädliche Bodenveränderungen nicht hervorgerufen werden.

(2) Der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, Maßnahmen zur Abwehr der von ihrem Grundstück drohenden schädlichen Bodenveränderungen zu ergreifen.

(3) Der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast sowie dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, den Boden und Altlasten sowie durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten verursachte Verunreinigungen von Gewässern so zu sanieren, daß dauerhaft keine Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen. Hierzu kommen bei Belastungen durch Schadstoffe neben Dekontaminations- auch Sicherungsmaßnahmen in Betracht, die eine Ausbreitung der Schadstoffe langfristig verhindern. Soweit dies nicht möglich oder unzumutbar ist, sind sonstige Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen durchzuführen. Zur Sanierung ist auch verpflichtet, wer aus handelsrechtlichem oder gesellschaftsrechtlichem Rechtsgrund für eine juristische Person einzustehen hat, der ein Grundstück, das mit einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast belastet ist, gehört, und wer das Eigentum an einem solchen Grundstück aufgibt.

(4) Bei der Erfüllung der boden- und altlastenbezogenen Pflichten nach den Absätzen 1 bis 3 ist die planungsrechtlich zulässige Nutzung des Grundstücks und das sich daraus ergebende Schutzbedürfnis zu beachten, soweit dies mit dem Schutz der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 genannten Bodenfunktionen zu vereinbaren ist. Fehlen planungsrechtliche Festsetzungen, bestimmt die Prägung des Gebiets unter Berücksichtigung der absehbaren Entwicklung das Schutzbedürfnis. Die bei der Sanierung von Gewässern zu erfüllenden Anforderungen bestimmen sich nach dem Wasserrecht.

(5) Sind schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nach dem 1. März 1999 eingetreten, sind Schadstoffe zu beseitigen, soweit dies im Hinblick auf die Vorbelastung des Bodens verhältnismäßig ist. Dies gilt für denjenigen nicht, der zum Zeitpunkt der Verursachung auf Grund der Erfüllung der für ihn geltenden gesetzlichen Anforderungen darauf vertraut hat, daß solche Beeinträchtigungen nicht entstehen werden, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.

(6) Der frühere Eigentümer eines Grundstücks ist zur Sanierung verpflichtet, wenn er sein Eigentum nach dem 1. März 1999 übertragen hat und die schädliche Bodenveränderung oder Altlast hierbei kannte oder kennen mußte. Dies gilt für denjenigen nicht, der beim Erwerb des Grundstücks darauf vertraut hat, daß schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nicht vorhanden sind, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.

Tenor

Soweit der Rechtsstreit für erledigt erklärt wurde, wird das Verfahren eingestellt. Das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 31. Oktober 2003 - 18 K 724/01 - ist insoweit unwirksam.

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 31. Oktober 2003 - 18 K 724/01 - teilweise geändert.

Die Klage wird abgewiesen, soweit sie sich gegen die Ziffer 1 sowie die Ziffer 3 (soweit hierin der Klägerin weitere Erkundungsmaßnahmen aufgegeben werden) der Anordnung des Landratsamts Heilbronn vom 03.02.1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 22.01.2001 richtet.

Im Übrigen wird die Berufung des Beklagten zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt ¾, der Beklagte ¼ der Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin wendet sich gegen eine Anordnung des Landratsamts H., mit der ihr bezogen auf das Grundstück Flst.Nr. 2629/1 in B. verschiedene Erkundungsmaßnahmen sowie die Erstellung eines Sanierungsplanes aufgegeben wurden.
Eigentümerin des Grundstücks Flst.Nr. 2629/1 in B. war bis zum 27.07.1981 die 1906 von den Gemeinden B. und M. sowie weiteren Privatpersonen gegründete „...“ (im Folgenden: „Gaswerk AG“). Die Gaswerk AG hatte auf dem Grundstück ab dem Jahre 1906 ein zur Gasversorgung von B. und M. dienendes Gaswerk errichtet. Von 1909 bis zum 31.03.1976 hatte die Gaswerk AG das Grundstück mit Gaswerk an die „...“ (im Folgenden CV-GmbH) mit Sitz in A. verpachtet. Auch nach Beendigung des Pachtverhältnisses hatte die CV-GmbH bis zur Einstellung des Gaswerkbetriebs am 15.12.1980 aufgrund eines Betriebsführungsvertrags das Gaswerk weitergeführt. Die Gaswerk AG war im Jahre 1981 aufgelöst und ihr Erlöschen am 12.10.1982 in das Handelsregister eingetragen worden. Die Klägerin war aufgrund Verschmelzung im Jahre 1982 Rechtsnachfolgerin der CV-GmbH geworden. Bis zu diesem Zeitpunkt war sie alleinige Gesellschafterin der CV-GmbH gewesen. Der Beschluss über die Vermögensübertragung war am 05.11.1982 in das Handelsregister eingetragen worden.
Mit notariellem Vertrag vom 27.07.1981 hatte die Gaswerk AG das Grundstück an Frau ... S. verkauft. In Ziff. 5 des Kaufvertrages war insbesondere ein vollständiger Gewährleistungsausschluss hinsichtlich der Bodenbeschaffenheit des Grundstücks vereinbart worden. Durch notariellen Vertrag vom 25.04.1994 hatte Frau S. Herrn ... V. ein ins Einzelne näher bezeichnetes Erbbaurecht eingeräumt gehabt. Herr V. hatte aufgrund des Vertrags das Grundstück in der Folgezeit in Besitz genommen. Durch notariellen Vertrag vom 29.04.1994 hatte Frau S. sodann das Grundstück ihrem Sohn ... S. geschenkt.
Im Rahmen des Altlastenprogramms des Landes Baden-Württemberg wurden ab 1991 in Bezug auf das Gaswerk historische und orientierende Erkundungen durchgeführt, weil vermutet wurde, dass von der altlastenverdächtigen Fläche Umweltgefahren ausgehen könnten. Im Zuge einer derartigen orientierenden Erkundung stellte das von der Stadt B. beauftragte ... (im Folgenden: BWU) fest, dass sich auf dem Grundstück eine bis dahin unbekannte Teergrube befand, in der noch ungefähr 90 m³ Teer/Öl-Wassergemisch standen. In einem unter dem 10.03.1994 vom BWU erstatteten Gutachten wurde darauf hingewiesen, dass in fast der Hälfte aller Bodenproben auf dem Gaswerksgrundstück mit teertypischen Stoffen und Schwermetallen stark verunreinigte Bodenabschnitte gefunden worden seien. Die Verunreinigungen beträfen vorwiegend die obersten Bodenschichten bis zu einer Tiefe von 1,5 bis 2 m. In Einzelfällen seien auch Verunreinigungen bis zu einer Tiefe von 6 m festgestellt worden. Als besonders problematisch müsse die Teergrube eingestuft werden. In den hoch belasteten Abschnitten des Untersuchungsgeländes bestehe die Gefahr, dass Schadstoffe bei Wasserzutritt mobilisiert und in größere Tiefen verfrachtet werden könnten. Ob bereits eine Grundwasserbelastung durch teerstämmige Schadstoffe eingetreten sei, lasse sich nach dem derzeitigen Kenntnisstand nicht beantworten. Es wurde empfohlen, die Teergrube zu entleeren und zu reinigen. Darüber hinaus sollten weitere und genauere Erkundungs- und Sondierungsuntersuchungen auf dem Gaswerksgelände durchgeführt werden.
Mit Anordnung vom 03.02.1999 gab das Landratsamt H. der Klägerin - gestützt auf die §§ 24, 25 Abs. 2 und 27 LAbfG - auf, unter Einschaltung eines Fachbüros die Teergrube zu leeren und zu reinigen, das Teer/Öl-Wasser-Gemisch ordnungsgemäß zu entsorgen, im Einzelnen näher beschriebene Maßnahmen zur Erkundung der hydrogeologischen Verhältnisse, der bereits eingetretenen Grundwasserverunreinigungen und der näheren Abgrenzung der Bodenverunreinigung durchzuführen sowie auf der Grundlage dieser Untersuchungen sodann einen Sanierungsplan, der die Maßnahmen zur Verhütung, Verminderung und ggf. Beseitigung von Beeinträchtigungen des Wohl der Allgemeinheit enthalten soll, zu erstellen.
Zur Begründung wurde ausgeführt: Die Klägerin sei Rechtsnachfolgerin der CV-GmbH. Diese sei im Jahre 1982 erloschen. Ihr Vermögen sei gemäß den §§ 24 und 25 UmwG 1969 auf die Klägerin übergegangen. Die CV-GmbH sei Betreiberin des Gaswerks gewesen. Die festgestellten Verunreinigungen seien für den Betrieb eines Gaswerks typisch. So habe die CV-GmbH bis 1962 Gas durch das Verkoken von Kohle erzeugt, wodurch organische Rückstände, insbesondere Teer, angefallen seien. Ab 1963 sei aufgrund der am 05.12.1962 erteilten Baugenehmigung die Gasherstellung durch eine Spaltanlage mittels Verdampfung und Spaltung eines Buton-Propan-Gemisches erfolgt. Dieser Sachverhalt begründe die Handlungsstörereigenschaft der CV-GmbH, deren Rechtsnachfolgerin die Klägerin geworden sei.
Den hiergegen von der Klägerin erhobenen Widerspruch wies das Regierungspräsidium Stuttgart mit Widerspruchsbescheid vom 22.01.2001 als unbegründet zurück, wobei als Rechtsgrundlage nunmehr das zwischenzeitlich in Kraft getretene Bundesbodenschutzgesetz herangezogen wurde.
Die Klägerin hat am 07.02.2001 Klage zum Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben und u.a. geltend gemacht: Das Landratsamt H. gehe zu Unrecht von einer Haftung der Klägerin als Gesamtrechtsnachfolgerin der CV-GmbH aus. Vor dem Inkrafttreten des Bundesbodenschutzgesetzes sei zumindest in Baden-Württemberg die Gesamtrechtsnachfolge in eine abstrakte, nicht durch einen Verwaltungsakt konkretisierte Verhaltensverantwortlichkeit abgelehnt worden. Die in § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG angeordnete Haftung des Gesamtrechtsnachfolgers stelle deshalb eine echte Rückwirkung dar mit der Folge, dass die Vorschrift in verfassungskonformer Auslegung auf vor dem 01.03.1999 eingetretene Altfälle nicht anwendbar sei.
Der Beklagte ist der Klage entgegen getreten.
10 
Durch Urteil vom 31.10.2003 hat das Verwaltungsgericht Stuttgart unter Zulassung der Berufung die angegriffenen Bescheide aufgehoben und zur Begründung ausgeführt: § 4 Abs. 3 BBodSchG gelte nach Wortlaut und Systematik auch für vor dem 01.03.1999 eingetretene Rechtsnachfolgetatbestände, könne aber für das vorliegende Verfahren wegen einer unzulässigen echten Rückwirkung keine Anwendung finden. Eine echte Rückwirkung sei nur ausnahmsweise verfassungsgemäß. Als Ausnahme vom Rückwirkungsverbot komme im vorliegenden Fall eine unklare bzw. verworrene Rechtslage in Betracht. Vor Beginn der sog. Altlastendiskussion Mitte der 80er Jahre sei jedoch eine generelle Übergangsfähigkeit bloß abstrakter Pflichten eines Verhaltensstörers abgelehnt worden. Bei verfassungskonformer Auslegung dürften daher Rechtsnachfolgetatbestände, die vor Mitte der 80er Jahre eingetreten seien, von § 4 Abs. 3 BBodSchG nicht erfasst werden.
11 
Gegen das am 14.11.2003 zugestellte, die Berufung zulassende Urteil hat der Beklagte am 09.12.2003 Berufung eingelegt und diese nach erfolgter Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist um 14 Tage am 27.01.2004 begründet. Selbst wenn man dem Ausgangspunkt des Verwaltungsgerichts Stuttgart folgen wolle, dass in Baden-Württemberg bislang eine Rechtsnachfolge in die lediglich abstrakte Verursachungshaftung nicht anerkannt gewesen sei, so sei doch zu berücksichtigen, dass hier ein untypischer Fall der Gesamtrechtsnachfolge vorgelegen habe. Die ... sei alleinige Gesellschafterin der CV-GmbH gewesen. Zum Zeitpunkt der Übernahme habe die ... in der CV-GmbH das alleinige Sagen gehabt. Die CV-GmbH habe das Gaswerk bis zum Jahre 1976 aufgrund eines Pachtvertrages und im Anschluss daran aufgrund eines Betriebsführungsvertrages geführt. Die Klägerin habe somit nicht nur als Rechtsnachfolgerin der Handlungsstörerin, sondern gewissermaßen mittelbar durch die CV-GmbH die Schäden verursacht. In einem solchen Fall sei es, wie der Bayer. Verwaltungsgerichtshof in einem Beschluss vom 28.11.1988 ausgeführt habe, weder mit dem Umwandlungsrecht noch mit dem Umweltrecht vereinbar, dass sich die Muttergesellschaft, die das alleinige Sagen gehabt habe, allein durch die Verschmelzung mit der Tochtergesellschaft aus dieser Störerhaftung befreie. Selbst wenn man von einem Fall der echten Rückwirkung ausgehe, so wäre eine solche ausnahmsweise aus überwiegenden Gemeinwohlinteressen verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
12 
Mit Schriftsatz vom 14.12.2007 hat der Beklagte seine Ermessenserwägungen zur Störerauswahl ergänzt.
13 
In der mündlichen Verhandlung hat der Beklagte die Ziffer 2 des Bescheids vom 03.02.1999 aufgehoben, nachdem bereits ein wesentlicher Teil der Untersuchungen im Frühjahr 2002 durch das BWU auf Veranlassung des Landratsamts H. durchgeführt worden waren. Die Beteiligten haben daraufhin insoweit übereinstimmend die Hauptsache für erledigt erklärt.
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Der Beklagte beantragt nunmehr,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 31. Oktober 2003 - 18 K 724/01 - zu ändern und die Klage abzuweisen, soweit der Rechtsstreit nicht in der Hauptsache für erledigt erklärt wurde.
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Die Klägerin beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
18 
Auch wenn man mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgericht vom 16.03.2006 (7 C 3.05) davon ausgehe, dass die Bestimmungen des Bundesbodenschutzgesetzes für die Sanierungspflicht des Gesamtrechtsnachfolgers eines Verursachers auch für die Zeit vor dessen Inkrafttreten Geltung beanspruchten, so seien im vorliegenden Fall die Voraussetzungen einer Polizeipflichtigkeit der CV-GmbH nicht hinreichend sicher festgestellt. Die Polizeipflicht der CV-GmbH werde mit allgemein gehaltenen Ausführungen begründet, wonach bis 1962 Gas durch Verkoken von Kohle hergestellt worden und dabei organische Rückstände, insbesondere Teer, angefallen seien. Die pauschalen Ausführungen in der angegriffenen Verfügung genügten den Anforderungen an die Feststellung der Verhaltensverantwortlichkeit nicht. Es müssten Feststellungen zur Frage getroffen werden, ob und wann die Rechtsvorgängerin der Klägerin die Gefahrenschwelle überschritten und damit eine schädliche Bodenveränderung bzw. eine Altlast verursacht gehabt habe. Es müsse auch die Rechtsnorm, aus der die Gefahrenschwelle abgeleitet werde, ausdrücklich benannt werden. Auch die Legalisierungswirkung von Genehmigungen sei eindeutig zu ermitteln. Nach einem weiteren Gutachten des BWU vom 02.05.2002 könne die Frage nicht eindeutig beantwortet werden, ob es sich bei der noch existierenden und gefüllten Teergrube überhaupt um die Schadstoffquelle für die Verunreinigung des Grundwassers handele. Nicht geklärt sei außerdem, wann und von wem die Teergrube angelegt worden sei. Als Zeitraum für die Anlegung der Teergrube komme der gesamte Zeitraum von 1906 bis zum Zeitpunkt der Einstellung des Verkokens von Kohle im Jahre 1962, möglicherweise aber auch noch danach, in Betracht. Offen sei auch, ob die Teergrube von der CV-GmbH angelegt worden sei. Wahrscheinlich sei die Teergrube bereits bei der Errichtung des Gaswerks im Jahre 1906 durch die Gaswerk AG angelegt worden. Für die Errichtung einer Anlage zum Ablagern von Teergemischen, die nicht hinreichend abgedichtet sei, sei dann aber nicht die CV-GmbH verantwortlich gewesen. Es sei nicht hinreichend sicher festgestellt, dass diese Grube überhaupt von der CV-GmbH befüllt worden sei. Es fehle an Ausführungen zu einem gefahrauslösenden Verstoß der CV-GmbH gegen wasserrechtliche Vorschriften. Es sei davon auszugehen, dass die Teergrube als Teil des Gaswerks eine genehmigte Anlage zum Ablagern von Produktionsrückständen sei. Die Legalisierungswirkung der Genehmigung für das Gaswerk umfasse damit das Ablagern von teerhaltigen Gemischen in dieser Grube. Ein polizeiliches Einschreiten aufgrund der ordnungsrechtlichen Generalklausel gegen die CV-GmbH wäre deshalb zum damaligen Zeitpunkt nicht möglich gewesen. Gehe man davon aus, dass die Teergrube rechtmäßig errichtet worden und die Ablagerung von Teer-Wasser-Gemisch in dieser Grube rechtmäßig gewesen sei, könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Gefahrenschwelle durch das nicht erwiesene Versickern von Teer-Wasser-Gemisch in das Grundwasser erst nach Einstellung des Betriebs des Gaswerks im Jahre 1980 überschritten worden sei. Die Verhaltensverantwortlichkeit für Vorsorgemaßnahmen träfe in diesem Fall ausschließlich die Gaswerk AG. Auch hinsichtlich möglicher Grundwasserverunreinigungen durch die Versickerung von Abwasser stehe nicht fest, dass durch die Tätigkeit der CV-GmbH die Gefahrenschwelle überschritten worden sei.
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Abgesehen davon hätten die tatsächlichen Voraussetzungen für eine Untersuchungsanordnung nach §§ 9 Abs. 2 BBodSchG sowie für die Anordnung von Sanierungsuntersuchungen und für die Vorlage eines Sanierungsplans nach § 13 Abs. 1 BBodSchG zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung nicht vorgelegen. Bestehe der Anfangsverdacht einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast, so sei es zunächst nach § 9 Abs. 1 BBodSchG Sache der Behörde, die notwendigen Maßnahmen zur Sachverhaltsermittlung zu ergreifen. Nur in atypischen Ausnahmefällen könne der Verdachtsbetroffene herangezogen werden. Erst wenn die Amtsermittlung mit dem Ergebnis geendet habe, dass konkrete Anhaltspunkte i.S.v. § 9 Abs. 2 BBodSchG vorlägen, gehe die Ermittlungspflicht auf die dort genannten Pflichtigen über. Gemäß § 3 Abs. 1 und Abs. 1 BBodSchV begründeten der Umgang mit Schadstoffen bzw. der Eintrag von Schadstoffen durch Abwasser oder durch Austreten von Wasser Anhaltspunkte i.S.d. § 9 Abs. 1 BBodSchG, die gemäß § 3 Abs. 3 BBodSchV zunächst eine orientierende Untersuchung notwendig machten. Konkrete Anhaltspunkte i.S.d. § 9 Abs. 2 Satz 1 BBodSchG lägen in der Regel vor, wenn die Prüfwerte der Bundesbodenschutzverordnung überschritten seien oder eine Überschreitung aufgrund einer Sickerwasserprobe zu erwarten sei. Der Beklagte habe nicht dargelegt, dass aufgrund konkreter Anhaltspunkte der hinreichende Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast bestehe, der die Anordnung rechtfertige. Die Anordnung stütze sich auf die Erkundung des ehemaligen Gaswerkgeländes durch das BWU vom 25.02.1994. Hiernach seien jedoch im Jahre 1994 keine konkreten Anhaltspunkte festgestellt worden, die den hinreichenden Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung rechtfertigten. Die im Gutachten 1994 festgestellten Werte lägen unterhalb der Prüfwerte der Bundesbodenschutzverordnung. Der Beklagte habe später selbst erkannt, dass die orientierende Untersuchung aus dem Jahre 1994 keine taugliche Grundlage für eine Untersuchungsanordnung gegenüber der Klägerin gewesen sei. Er habe deshalb einen weiteren Gutachterauftrag an das BWU erteilt, dem dieses mit dem Gutachten vom 07.05.2002 nachgekommen sei. Auf S. 4 des daraufhin erstellten Gutachtens sei ausdrücklich eingeräumt worden, dass die Ergebnisse der 1993 durchgeführten Erkundung für die Bestätigung oder Ausräumung des Gefahrenverdachts nicht ausgereicht hätten.
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Nach § 13 Abs. 1 BBodSchG könne die Behörde bei Altlasten, bei denen wegen der Verschiedenartigkeit der nach § 4 BBodSchG erforderlichen Maßnahmen ein abgestimmtes Vorgehen notwendig sei oder von denen aufgrund von Art, Ausbreitung oder Menge der Schadstoffe in besonderem Maße schädliche Bodenveränderungen oder sonstige Gefahren für den einzelnen oder die Allgemeinheit ausgingen, die notwendigen Sanierungsuntersuchungen zur Entscheidung über Art und Umfang der erforderlichen Maßnahmen sowie die Vorlage eines Sanierungsplans verlangen. Eine Altlast setze voraus, dass durch die Altablagerung oder den Standort eine schädliche Bodenveränderung oder eine sonstige Gefahr für den Einzelnen oder die Allgemeinheit hervorgerufen werden könnten. Dies habe zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids nicht festgestanden. § 13 BBodSchG gehe davon aus, dass zunächst aufgrund einer Gefahrenabschätzung und -Erforschung der Handlungsbedarf festgestellt werde. Erst wenn durch diese auf der Grundlage von § 9 Abs. 1 und 2 BBodSchG durchgeführten Maßnahmen der Handlungsbedarf konkretisiert sei, könnten die sehr kostenintensiven Sanierungsuntersuchungen über die Erstellung des Sanierungsplans gefordert werden. Im Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids hätten die Voraussetzungen einer Altlast i.S.d. § 13 Abs. 1 BBodSchG nicht vorgelegen. Das Gutachten vom 07.05.2002 könne die Ziff. 3 der Anordnung nicht rechtfertigen. Dort werde auf S. 19 ausgeführt, es seien weitere Boden- und Grundwasserproben notwendig, um anhand einer zuverlässigen Gefährdungsabschätzung über den Sanierungsbedarf und den Sanierungsumfang entscheiden zu können. Die Anordnung von Sanierungsuntersuchungen und der Vorlage eines Sanierungsplans seien damit rechtswidrig.
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Das Entschließungs- und Auswahlermessen habe der Beklagte schon deshalb fehlerhaft ausgeübt, weil das Ermessen aufgrund eines unzureichend festgestellten Sachverhalts erfolgt sei. Seien mehrere Sanierungspflichtige vorhanden, so habe die Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, welcher Störer herangezogen werden. Im vorliegenden Fall sei das Grundstück von der ursprünglichen Eigentümerin, der Gaswerk AG, mit Kaufvertrag vom 27.07.1981 an Frau S. veräußert worden. Unter Ziff. 5 des Kaufvertrags sei die Haftung für die Bodenbeschaffenheit des Grundstücks ausdrücklich ausgeschlossen worden. Auch in dem Vertrag über die Einräumung des Erbbaurechtes sei unter Ziff. 17 eine Gewährleistung für Sachmängel wegen Kontaminationen der Gebäude und des Grund und Bodens ausgeschlossen worden. Neben der Klägerin als Gesamtrechtsnachfolgerin der CV-GmbH kämen somit der Eigentümer des Grundstücks Herr ... S. sowie der Erbbauberechtigte, soweit er zugleich Inhaber der tatsächlichen Gewalt sei, als Sanierungspflichtiger in Betracht. Weder in der Anordnung vom 03.02.1999 noch im Widerspruchsbescheid vom 22.01.2001 finde sich eine Aussage darüber, ob der Erbbauberechtigte in Betracht zu ziehen sei. Insoweit liege ein Ermessensausfall vor. Im Übrigen sei auch die Auswahl hinsichtlich der weiteren in Betracht kommenden Störer nicht hinreichend begründet. Der Beklagte begründe die Störerauswahl pauschal mit dem Verursacherprinzip. Dies sei schon deshalb nicht zutreffend, weil die Klägerin als Gesamtrechtsnachfolgerin selbst keine gefahrbegründenden Handlungen vorgenommen habe. Die Erwägung, die CV-GmbH und damit letztlich die Klägerin, hätten aus dem die Gefahr verursachende jahrzehntelang im Betrieb der Anlage die betriebswirtschaftlichen Vorteile gezogen, sei angesichts der vorliegenden Aufsichtsratprotokolle nicht haltbar. Der Betrieb der Anlage sei unrentabel gewesen. Dies habe auch zur Kündigung des Pachtvertrags durch die CV-GmbH und zur Fortführung des Gaswerks durch die Gaswerk AG, die ab 1976 die wirtschaftlichen Risiken des Betriebs allein getragen habe, geführt. Die CV-GmbH habe nur ein Entgelt für die Betriebsführung in Höhe von 12.000,- DM jährlich erhalten. Die Aussage, Herr S. sei weder in finanzieller noch in technischer Hinsicht zur effektiven Beseitigung der Gefahr in der Lage, werde nicht näher begründet. Er könne sich aber zur Gefahrbeseitigung auch der Hilfe sachverständiger Dritter bedienen. Zur dessen finanziellen Situation werde nichts ausgesagt. Ein Ermessensfehler liege auch deshalb vor, weil der Beklagte die Heranziehung der Stadt Brackenheim als ehemalige Mehrheitsgesellschafterin der Gaswerk AG nur mit der Bemerkung verneine, die Voraussetzungen einer Heranziehung lägen nicht vor. Der Beklagte setze sich nicht mit den Grundsätzen der Durchgriffshaftung auseinander. Der Beklagte habe nicht geprüft, ob die Stadt B. infolge ihrer beherrschenden Stellung innerhalb der Gaswerk AG Verhaltensstörerin sei.
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Im Übrigen seien die Ansprüche in entsprechender Anwendung des § 197 Abs. 1 BGB verjährt. Wenn grundsätzlich die Möglichkeit der Gesamtrechtsnachfolge in abstrakte polizeiliche Pflichten bejaht werde, und die maßgeblichen Nachfolgetatbestände aus dem Zivilrecht abzuleiten seien (§§ 1922, 1967 BGB, §§ 20 Abs. 1 und 174 UmwG), so bestehe durchaus eine vergleichbare Rechtslage wie bei einem zivilrechtlichen Anspruch mit der Folge, dass auch die Verjährungsvorschriften entsprechend anzuwenden seien. In jedem Fall sei aber der Anspruch verwirkt, denn der Beklagte habe am 30.10.1979 eine Anordnung hinsichtlich der Versickerung von Kühlwasser getroffen. In dieser Anordnung sei eine Wasserprobe erwähnt worden, die auf Kosten der CV-GmbH untersucht worden sei. Weitere Anordnungen seien damals ausdrücklich vorbehalten geblieben. Nach Erlass der Anordnung habe der Beklagte keine weiteren Schritte mehr unternommen. Im Hinblick hierauf habe die Rechtsvorgängerin der Klägerin damit rechnen dürfen, zeitnah in Anspruch genommen zu werden und habe umgekehrt im Hinblick auf die Untätigkeit der Beklagten darauf vertrauen dürfen, künftig nicht mehr in Anspruch genommen zu werden.
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Schließlich müssten die vom Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 16.02.2000 zur Zustandshaftung entwickelten Grundsätze auf die Haftung des Gesamtrechtsnachfolgers entsprechend übertragen werden.
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Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze verwiesen.
25 
Dem Senat lagen die vom Landratsamt Heilbronn geführten Verwaltungsakten (3 Bände), die Widerspruchsakten des Regierungspräsidiums Stuttgart sowie die Akten des Verwaltungsgerichts vor.

Entscheidungsgründe

 
26 
Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 2 VWGO eingestellt.
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Im Übrigen hat die zulässige, insbesondere fristgerecht eingereichte und begründete Berufung des Beklagten nur zum Teil in der Sache Erfolg. Das Verwaltungsgericht hätte die Klage in Bezug auf die Ziffer 1 sowie den ersten Teil der Ziffer 3 (soweit hierin der Klägerin weitere Erkundungsmaßnahmen aufgegeben werden) der Anordnung des Landratsamts H. vom 03.02.1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 22.01.2001 abweisen müssen. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht der Klage im Ergebnis zu Recht stattgegeben. Soweit der Klägerin im zweiten Teil der Ziffer 3 die Erstellung eines Sanierungsplans aufgegeben wurde, ist der angegriffene Bescheid rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).
28 
1. Abweichend von den vom Landratsamt noch herangezogenen Rechtsgrundlagen des Landesabfallgesetzes sind nach den insoweit zutreffenden Ausführungen im insoweit maßgeblichen Widerspruchsbescheid die Vorschriften des am 01.03.1999 in Kraft getretenen Bundesbodenschutzgesetzes (BBodSchG) v. 17.03.1998 zugrunde zu legen.
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a) Ausgehend hiervon ist Rechtsgrundlage der in Ziffer 1 der Anordnung der Klägerin aufgegebenen Entleerung und Reinigung der Teergrube § 10 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 4 Abs. 3 S. 1 (§ 2 Abs. 7 Nr. 1) BBodSchG. Nach § 4 Abs. 3 S. 1 BBodSchG ist der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung (vgl. § 2 Abs. 3 BBodSchG) oder Altlast (vgl. 2 Abs. 5 BBodSchG) verpflichtet, den Boden bzw. Altlasten so zu sanieren, dass dauerhaft keine Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen. Dem Verursacher werden dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt gleichgestellt. Nach § 10 Abs. 1 BBodSchG kann die zuständige Behörde die zur Erfüllung der vorgenannten Pflicht die notwendigen (d.h. alle geeigneten, erforderlichen und auch verhältnismäßigen) Maßnahmen treffen.
30 
Da keinerlei Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine vor sicherlich vielen Jahrzehnten errichtete Teergrube auf Dauer vollständig dicht sein bzw. bleiben könnte, dient die Maßnahme (als eine solche zu Sanierungszwecken) der endgültigen Beseitigung einer Schadstoffquelle, die geeignet ist, permanent schädliche Bodenveränderungen hervorzurufen. Darüber hinaus liegt eine zu beseitigende Altlast im Sinne des § 2 Abs. 5 BBodSchG vor. Dass die angeordnete Maßnahme notwendig ist, bedarf nach Auffassung des Senats keiner weiteren Darlegung.
31 
Zutreffende Rechtsgrundlage für Anordnung der Beseitigung des Inhalts der Teergrube ist § 21 Abs. 1 i.V.m. § 11 Abs. 1 KrW-/AbfG. Die Verpflichtung zur Führung der entsprechenden Nachweise einer ordnungsgemäßen Beseitigung beruht auf § 42 Abs. 1 KrW-/AbfG i.V.m. § 26 Nachweisverordnung (i.d.F. v. 10.09.1996).
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b) aa) Zutreffende Rechtsgrundlage für die der Klägerin in Ziffer 3 der Anordnung aufgegebenen auf das Grundwasser bezogenen weiteren Erkundungsmaßnahmen ist § 9 Abs. 2 BBodSchG, wie dies im Übrigen auch in Bezug auf die nunmehr erledigte Ziffer 2 der Anordnung der Fall war. Nach § 9 Abs. 2 BBodSchG kann die zuständige Behörde, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte der hinreichende Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast besteht, anordnen, dass die verantwortliche(n) Person(en) die notwendigen Untersuchungen zur Gefahrabschätzungen durchzuführen haben. Hat die zuständige Behörde nach § 9 Abs. 1 BBodSchG im Regelfall zur Ermittlung des Sachverhalts von Amts wegen geeignete Maßnahmen zu ergreifen, wenn (nur) Anhaltspunkte, d.h. auch lediglich ein mehr oder weniger vager Verdacht (sog. Anfangsverdacht), für eine schädliche Bodenverunreinigung oder eine Altlast vorliegen, ohne insoweit einen Verantwortlichen einbeziehen und mit den erforderlichen weiteren Maßnahmen der Gefahrabschätzung belasten zu können, so stellt Absatz 2 demgegenüber in zweifacher Hinsicht qualifizierte Anforderungen an den bestehenden Gefahrenverdacht. So müssen sich zum einen die Anhaltspunkte, namentlich aufgrund von nach Absatz 1 ergriffenen Maßnahmen konkretisiert haben, zum zweiten müssen hinreichende Verdachtsmomente zutage getreten sein. Der zuständigen Behörde müssen somit eindeutige und nachprüfbare tatsächliche Indizien vorliegen, die auf das zweite Moment, nämlich den hinreichenden Verdacht führen. Hinreichender Verdacht ist in diesem Zusammenhang äquivalent mit „hinreichender Wahrscheinlichkeit“. Dabei ist aber zu beachten, dass sich dieser hinreichende Verdacht nur auf den Tatbestand der Bodenveränderung bezieht, die ihrerseits nach § 2 Abs. 3 BBodSchG bereits dann anzunehmen ist, wenn sie (nur) geeignet ist, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen herbeizuführen. Vergleichbares gilt gem. § 2 Abs. 5 BBodSchG für eine Altlast. Eine hinreichende Wahrscheinlichkeit bzw. ein hinreichender Verdacht ist nur dann zu bejahen, wenn sich die Hinweise auf eine schädliche Bodenveränderung bzw. eine Altlast soweit verdichtet haben, dass mehr als eine bloße, insbesondere spekulative Möglichkeit gegeben ist, weil bei allen noch bei der Behörde bestehenden Unsicherheiten in Ansehung und unter Berücksichtigung des Schutzzwecks des Gesetzes (vgl. § 1 BBodSchG) die für das Vorliegen einer schädlichen Bodenveränderung bzw. Altlast sprechenden Umstände und Anhaltspunkte größeres Gewicht haben als die dagegen sprechenden Gesichtspunkte. Mit dieser Formel kann auch in sachgerechter Weise dem allgemeinen polizeirechtlichen Grundsatz Rechnung getragen werden, dass die Anforderungen an die Eintrittswahrscheinlichkeit umgekehrt proportional zu der Größe des Schadens bzw. der Bedeutung der infrage stehenden Rechtsgüter sind, ohne dass damit allerdings die Ebene des „Konkreten“ vollständig verlassen werden darf (vgl. etwa BVerwG, U.v. 27.10.1978 - I C 91.76 - E 57, 61; B. v. 17.10.1984 - 1 B 61.84 - DÖV 1985, 111; v. 19.3.1990 - 1 B 27.90 - Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 122; vgl. auch BT-Drs. 13/6701, 40).
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Diese naturgemäß weitgehend abstrakten Beschreibungen zur Abgrenzung zwischen den Absätzen 1 und 2 des § 9 BBodSchG werden durch § 3 Abs. 1 und 2 BBodSchV einerseits und § 3 Abs. 4 BBodSchV andererseits konkretisiert. Nach § 3 Abs. 4 BBodSchV liegen konkrete Anhaltspunkte, die den hinreichenden Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast begründen, in der Regel vor, wenn Untersuchungen eine Überschreitung von Prüfwerten ergeben oder wenn aufgrund einer Bewertung nach § 4 Abs. 3 BBodSchV eine Überschreitung von Prüfwerten zu erwarten ist.
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bb) Den Bestimmungen des § 9 Abs. 2 und § 13 Abs. 1 BBodSchG liegt demgegenüber eine gesetzessystematisch klare Abgrenzung zwischen sog. Maßnahmen der Gefahrenabschätzung, denen noch die Gefahrermittlungsmaßnahmen nach § 9 Abs. 1 vorgeschaltet sein können, einerseits und - ausschließlich bei sog. Altlasten - den sog. sanierungsvorbereitenden Untersuchungen, denen dann die eigentliche förmliche Sanierungsplanung nachfolgt, andererseits zugrunde. Diese Differenzierung ist von nicht zu unterschätzender Bedeutung, weil die Maßnahmen nach § 13 Abs. 1 BBodSchG von besonderen qualifizierten Anforderungen abhängig gemacht werden, die ohne eine solche Trennung möglicherweise nicht genügend in den Blick genommen werden könnten (vgl. in diesem Zusammenhang Fluck, Kreislaufwirtschafts-, Abfall und Bodenschutzrecht, § 13 BBodSchG, Stand Dezember 2000, Rdn. 55 f.; vgl. auch HessVGH, B.v. 23.08.2004 - 6 TG 1119 - NVwZ 2005, 718). Diese Differenzierung wird sodann in den Bestimmungen der BBodSchV weiter entfaltet. Nach § 3 Abs. 4 S. 2 BBodSchV sollen im Falle des Bestehens eines hinreichenden Verdachts im Sinne des § 9 Abs. 2 BBodSchG sog. Detailuntersuchungen durchgeführt werden. Bei der Detailuntersuchung handelt es sich somit eindeutig um eine Maßnahme im Sinne des § 9 Abs. 2 BBodSchG. Nach § 3 Abs. 5 BBodSchV soll bei einer Detailuntersuchung auch festgestellt werden, ob sich aus räumlich begrenzten Anreicherungen von Schadstoffen innerhalb einer Verdachtsfläche oder altlastverdächtigen Fläche Gefahren ergeben, und ob und wie eine Abgrenzung von nicht belasteten Flächen geboten ist (vgl. auch Ziffer 1.2 des Anhangs 1 zur BBodSchV). Diese Detailuntersuchungen sind anschließend gem. § 4 Abs. 4 BBodSchV einer Bewertung dahin gehend zu unterziehen, ob und in welchem Umfang Sanierungs- bzw. Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen nach § 2 Abs. 7 bzw. Abs. 8 BBodSchG erforderlich sind. Sofern die Sanierung nicht nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 BBodSchG erfolgen soll, kann diese auch auf der Grundlage des § 10 BBodSchG „formlos“ angeordnet werden (vgl. auch § 5 BBodSchV). Insofern ist eine trennscharfe Abgrenzung zwischen (noch) erkundungsvorbereitenden und (schon) sanierungsvorbereitenden Maßnahmen nicht erforderlich, da für Letztere keine gegenüber § 9 Abs. 2 BBodSchG erhöhten tatbestandlichen Eingriffsvoraussetzungen aufgestellt sind. Sofern nach dem Willen der Behörde eine förmliche und qualifizierte Sanierungsplanung im Sinne des § 13 Abs. 1 BBodSchG durchgeführt werden soll, können dieser allerdings spezifische Sanierungsuntersuchungen vorangehen (vgl. § 6 BBodSchV i.V.m. Ziffer 1 der Anhang 3 zur BBodSchV), aufgrund derer die für die Sanierung in Betracht kommenden geeigneten, erforderlichen und angemessenen Maßnahmen ermittelt werden sollen. Diese Untersuchungen sollen nach Ziffer 1 Abs. 2 des Anhangs 3 u.a. unter Verwendung der nach § 3 BBodSchV gewonnenen Daten erfolgen. Dieses ist aber nur und erst dann möglich, wenn die Detailuntersuchungen und die darauf aufbauenden Bewertung bereits zur Feststellung eines qualifizierten Sanierungsbedarf bei einer Altlast geführt haben. Mit anderen Worten: Zum Zeitpunkt des Erlasses einer Anordnung von sanierungsvorbereitenden Untersuchungen muss aufgrund einer sachgerechten Prognosestellung das Erfordernis einer qualifizierten Sanierungsplanung bereits feststehen und nur deren konkrete Ausgestaltung offen sein (vgl. BayVGH, B.v. 15.01.2003 - 22 CS 02.3223 - NVwZ 2003, 1137; OVG Berlin, B.v. 19.01.2001 - 2 S 7.00 - NVwZ 2001, 582; Fluck, a.a.O., § 13 Rdn. 55). Dies schließt selbstverständlich nicht aus, dass bei der späteren Durchführung der Sanierungsuntersuchungen sich herausstellen kann, dass ein qualifizierter Sanierungsbedarf doch nicht besteht.
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cc) Im vorliegenden Fall wurden im Gutachten des BWU vom 25.02.1994 (S. 5 f. sowie Anl. 1 S. 8 f.) an den Sondierungen Nr. 9, 10, 13, 26, 27, 32 und 33 Werte für das kanzerogene und stark wassergefährdende Benz(o)pyren in Höhe von 76,5, 147, 29,4, 84,7, 104, 125 bzw. 31,8 mg/kg gemessen, die immerhin teilweise um den Faktor 10 über dem Prüfwert (für den Wirkungspfad Boden - Mensch) von 12 mg/kg nach Anhang 2 Nr. 1.4 zur BBodSchV lagen. Insoweit bestanden entgegen der Auffassung der Klägerin durchaus konkrete Anhaltspunkte für den hinreichenden Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast. Denn Benz(o)pyren macht einen wesentlichen und signifikanten Bestandteil von Steinkohleteer aus (vgl. etwa Brockhaus, Enzyklopädie, 19. Aufl., Stichwort „Benzopyren“), der hier im Rahmen der Gasgewinnung bis zum Jahre 1962 eingesetzt worden war. Dass hier noch keine Untersuchungen des Grundwassers bzw. der wasserführenden Schichten vorgenommen worden waren und daher kein Prüfwert nach Anhang 2 Nr. 3.1 BBodSchV (für den Wirkungspfad Boden - Grundwasser) vorliegen konnte (vgl. Anhang 2 Nr. 3.2 a BBodSchV), steht einem Überwechseln von einer amtswegigen Erkundung zu einer solchen durch die Klägerin nicht entgegen, selbst wenn man davon ausgeht, dass wegen der vom Landratsamt angestrebten grundwasserbezogenen Erkundungsmaßnahmen der Prüfwert nach Anhang 2 Nr. 1.4 (und dessen Erfüllung) insoweit keine unmittelbare Relevanz im Rahmen des § 3 Abs. 4 BBodSchV haben kann. Denn nach § 3 Abs. 4 BBodSchV begründet eine Überschreitung eines Prüfwerts lediglich eine Regelvermutung. Eine derartige Regelvermutung schließt es aber nicht aus, aufgrund anderer Umstände und einer aufgrund dieser vorzunehmenden Gesamtschau die erforderlichen konkreten Anhaltspunkte für einen hinreichenden Verdacht zu bejahen.
36 
Dieses ist hier zur Überzeugung des Senats der Fall gewesen. So wurden neben der bereits erwähnten Überschreitung des Prüfwerts nach Anhang 2 Nr. 1.4 im Zuge der durch das BWU vorgenommenen orientierenden Erkundungen, wie sie dem Gutachten vom 25.02.1994 zugrunde lagen, nicht nur oberflächlich erhebliche Teerreste gefunden bzw. ein signifikanter Teergeruch (vgl. etwa Sondierung Nr. 1, 2, 7, 9, 10, 11, 13, 19 ) festgestellt, sondern auch bereits in unterhalb der Oberfläche liegenden Bodenschichten deutliche Gehalte an Teer in Phase festgestellt (vgl. etwa Sondierung Nr. 26, 27 und 28; vgl. weiter die in auch in größeren Tiefen wahrgenommenen Teergerüche, etwa in den Sondierungen 32, 33 und 34). Schließlich haben die Gutachter von den in den Sondierungen Nr. 27 und 34 entnommenen Bodenproben Eluate gefertigt, die jeweils, z.T. auch erheblich die damals angewandten Prüfparameter für PAK überschritten. Nimmt man noch den Umstand hinzu, dass auf dem Gelände eine seit Jahrzehnten befüllte Teergrube festgestellt worden war, so ist das Landratsamt aufgrund dieser Gesamtschau zu Recht mittels der Anordnungen Ziffer 2 und 3 (1. Teil) aus dem Anwendungsbereich des § 9 Abs. 1 BBodSchG in den des Absatzes 2 gewechselt und hat die weitere Erkundung der Klägerin auferlegt. Ohne dass es hiernach noch entscheidend darauf ankäme, weist der Senat allerdings gerade im Hinblick auf die weiteren in Ziffer 3 der Anordnung aufgegebenen Untersuchungen darauf hin, dass die im Rahmen der im Frühjahr 2002 durch das Landratsamt veranlassten Grundwassererprobungen bei sechs Proben Werte von PAK ergaben, die erheblich über dem Prüfwert von 0,20 ng/l nach Anhang 2 Nr. 3.1 BBodSchV lagen. Ausgehend hiervon ist es im Ausgangspunkt nicht zu beanstanden, dass das Landratsamt in Ziffer 3 der Anordnung weitere Erkundungsmaßnahmen zur Eingrenzung der Verunreinigungen und zur Verdichtung des von der BWU entwickelten Sondierungsraster für erforderlich gehalten hat.
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dd) Allerdings ergeben sich infolge der während des Widerspruchsverfahrens eingetretenen Rechtsänderungen Besonderheiten, auf die noch näher einzugehen ist. Die §§ 24, 25 und 27 des Landesabfallgesetzes (in der bis 28.12.2004 geltenden Fassung), die der Ausgangsverfügung noch zugrunde lagen, kannten zwar auch eine Differenzierung zwischen Untersuchungs- bzw. Erkundungsmaßnahmen einerseits und sanierungsvorbereitenden Untersuchungsmaßnahmen bzw. einer speziellen Sanierungsplanung bei einer Altlast anderseits. Dabei war aber schon die Legaldefinition der Altlast nach § 22 Abs. 4 LAbfG nicht identisch mit der Begrifflichkeit des Bundesbodenschutzgesetzes und wesentlich weiter. Die Sanierungsplanung nach § 27 LAbfG wurde auch nicht von vergleichbar qualifizierten Voraussetzungen abhängig gemacht. Darüber hinaus war auch die Trennung zwischen Erkundungen und sanierungsvorbereitenden Untersuchungen in Bezug auf einen förmlichen und qualifizierten Sanierungsplan nicht in der nunmehr vorgesehenen Striktheit gesetzlich durchgeführt worden, vielmehr war nur bestimmt, dass der Sanierungsplan die Funktion haben sollte, eine spätere Sanierung vorzubereiten.
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Aus den insoweit maßgeblichen Ausführungen im gesamten Widerspruchsbescheid lässt sich jedoch kein Anhaltspunkt dafür entnehmen, dass sich das Regierungspräsidium überhaupt der verschärften und wesentlich stärker differenzierenden Rechtsänderung in Bezug auf die Anordnungen von Sanierungsuntersuchungen und förmliche Sanierungsplanungen bewusst war, geschweige denn eine eigenständige erstmalige Prüfung dieser Voraussetzung vorgenommen haben könnte.
39 
Inhalt und Umfang der in Ziffer 3 angesprochenen und niedergelegten Erkundungsmaßnahmen sprechen nach Auffassung des Senats zweifelsfrei dafür, dass es sich insoweit um Maßnahmen handeln soll, die nach dem oben Gesagten dem Bereich der Detailuntersuchungen zuzuordnen sind. Denn es sollen zum einen vertikale und horizontale Abgrenzungen vorgenommen und noch Stichproben bei nicht beprobten Abschnitten genommen werden, eine Maßnahme, die ebenfalls der Abgrenzung dient, was aber, wie ausgeführt, ein Charakteristikum von Detailuntersuchungen ausmacht. Die Klägerin hat nicht zu Unrecht auf das zweite Gutachten des BWU vom 25.02.2002 verwiesen, aus dem sich deutlich ablesen lässt, wie vorläufig selbst zu diesem (späteren) Zeitpunkt noch der Kenntnisstand über die Lokalisierung der Schadstoffquellen und deren Umfang bzw. Ausbreitung war (vgl. dort S. 18 f.), was aber einen Eintritt bereits in die Phase einer förmlichen Sanierungsplanung ausschließen muss. In diesem Zusammenhang ist weiter die (erledigte) Ziffer 2 der Anordnung in den Blick zu nehmen. Die hier angeordneten, auf das Grundwasser bezogenen Erkundungsmaßnahmen beruhen auf den Aussagen des Gutachtens des BWU vom 25.02.1994 (S. 44 ff.), das zu der Feststellung gelangt war, es gebe noch keine Erkenntnisse hinsichtlich einer eingetretenen Grundwasserbelastung, weshalb insoweit ein weiterer „Erkundungsbedarf“ bestehe, der im Übrigen auch darin liege, dass darüber hinaus noch eine räumliche Eingrenzung der Schadstoffeinträge im Boden erfolgen müsse. Als einziger bereits konkretisierter Sanierungsbedarf wird der Sache nach die Entleerung der gefüllten Teergrube angesprochen. Gerade auch die Ziffer 2 der Anordnung diente, da bislang insoweit noch keinerlei Erkenntnisse vorliegen, zweifelsfrei der Gefahrabschätzung (auf der Grundlage des § 9 Abs. 2 BBodSchG). Dem steht auch nicht entgegen, dass etwa grundwasserbezogene Erkundungsmaßnahmen (vgl. insoweit ausdrücklich Ziffer 2.1.3 und Ziffer 3 des Anh. 1 zur BBodSchV) nicht von der Ermächtigungsgrundlage des § 8 BBodSchG gedeckt wären (zweifelnd allerdings zu Unrecht OVG Berlin, B.v. 19.01.2001 - 2 S 7.00 - NVwZ 2001, 582). Wenn das Gesetz (vgl. § 1) nämlich umfassend auch den Schutz und die Sanierung von Gewässern in den Blick nimmt, so kommt eine Gefahrabschätzung in vielen Fällen nicht umhin, auch gewässerbezogene Untersuchungen durchzuführen.
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Auch wenn in Ziffer 3 der Ausgangsanordnung - abgesehen von der Aufstellung eines Sanierungsplans - die angeordneten Maßnahmen sowohl der Untersuchungs- wie auch der Sanierungsphase zugeordnet werden (vgl. die Formulierung „zur weiteren Erkundung und zur Vorbereitung der Sanierung“; vgl. auch Seite 18 der Anordnung), sieht der Senat keinen rechtlich durchgreifenden Hinderungsgrund, diese Maßnahmen (nur) als Untersuchungsmaßnahmen im Sinne des § 9 Abs. 2 BBodSchG zu verstehen und an dieser Rechtsgrundlage zu messen. Denn es ist nicht ersichtlich, dass der Beklagte bei Bejahung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 9 Abs. 2 BBodSchG qualitativ grundsätzlich andere und abweichende Ermessenserwägungen hätte anstellen müssen, als er diese bei der angenommenen Doppelfunktionalität noch auf der Grundlage der §§ 24 und 25 LAbfG angestellt hatte.
41 
Waren hiernach auch nach der Vorstellung der zuständigen Behörden zunächst noch weitere erkundende Detailuntersuchungen durchzuführen, so ist damit allerdings die Annahme unvereinbar, es stünde bereits dem Grunde nach das Erfordernis gerade einer förmlichen Sanierungsplanung fest und nicht nur ein allgemeiner (unspezifischer) Sanierungsbedarf. Abgesehen davon ist mit Rücksicht hierauf für den Senat auch nicht erkennbar, dass insoweit auch eine der besonderen weiteren Voraussetzungen (sog. komplexe Altlast oder besondere Schadensneigung) zum Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids objektiv vorgelegen haben könnte.
42 
2. Die Klägerin ist als Gesamtrechtsnachfolgerin der CV-GmbH auch verantwortlich und daher grundsätzlich zur Durchführung der erforderlichen Maßnahmen verpflichtet. Der Umstand, dass die schädigenden Ereignisse bereits vor Inkrafttreten des Bundesbodenschutzgesetzes und vor dem Eintritt der Rechtsnachfolge verursacht wurden, steht dem nicht entgegen, wie das BVerwG im Urteil vom 16.03.2006 (7 C 3.05 - NVwZ 2006, 928), auf das der Senat im Einzelnen Bezug nimmt, ausgeführt hat. Spätere Nutzer des Grundstücks scheiden hier von vornherein aus, insbesondere auch in Bezug auf die von der BWU festgestellten sonstigen Bodenveränderungen (vgl. Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamts Heilbronn vom 08.07.1999, vgl. AS 102 der Behördenakten). Bei dieser Sachlage besteht für den Senat kein Anhalt dafür, dass neben der CV-GmbH, die spätestens seit 1909 und sodann bis zum 1976 in der Eigenschaft als Pächterin des Grundstücks den Betrieb eigenverantwortlich geführt und betrieben hatte, für die gesamte Produktion und damit für den Umgang mit allen Einsatzstoffen wie allen Produktionsrückständen und auch für die Teerwanne und ihren Inhalt verantwortlich war, für die maßgeblichen Bodenverunreinigungen noch ein weiterer Verursacher in Betracht zu ziehen sein könnte. Was die im Gutachten des BWU vom 25.02.1994 beschriebenen Bodenverunreinigungen betrifft, ist dies gerade deshalb in jeder Hinsicht plausibel, weil in diesem Zusammenhang eine signifikante Häufung von Benzo(a)pyren festgestellt wurde, dieser Stoff aber, worauf bereits hingewiesen wurde, einen wesentlichen Bestandteil von Steinkohleteer ausmacht. Bei dieser Ausgangslage war das Landratsamt nicht gehalten, nähere Überlegungen und Ermittlungen anzustellen, „ob und wann die CV-GmbH die Gefahrenschwelle durch ihr Verhalten überschritten haben könnte“. Es liegt auch für den Senat auf der Hand, dass, jedenfalls was die hier zu beurteilenden weiteren Erkundungsmaßnahmen (nach § 9 Abs. 2 BBodSchG) betrifft, die CV-GmbH bis spätestens 1976 alle wesentlichen Bedingungen dafür gesetzt hat, dass ihr weitere Erkundungsmaßnahmen hätten aufgegeben werden können. Was die Teergrube betrifft, so besteht für den Senat kein vernünftiger Zweifel, dass sie jedenfalls von der CV-GmbH betrieben wurde, auch wenn diese möglicherweise nicht von ihr errichtet worden war. Da nicht ersichtlich ist, dass nach der Umstellung der Produktion im Jahre 1963 weiter Teer in nennenswertem Umfang angefallen war, ist auch nicht ersichtlich, dass die Grube erst nach 1976 befüllt worden sein könnte.
43 
3. a) Ein rechtlich relevanter, die Verantwortlichkeit ausschließender Genehmigungs- bzw. Legalisierungstatbestand steht der Klägerin bzw. stand der CV-GmbH nicht zur Seite. Allerdings ist der frühere Genehmigungsbestand nur unvollständig nachzuvollziehen. Die nach § 16 GewO a.F. erforderliche Genehmigung für die Errichtung des Gaswerks ist nach den Feststellungen des Landratsamts Heilbronn nicht mehr vorhanden wie auch möglicherweise erteilte weitere Änderungsgenehmigungen. Vorhanden ist lediglich eine Genehmigung des Landratsamts H. vom 02.03.1944 zum Einbau eines „Horizontal-Retortenofens“, die keine Regelung über die Abwasserbeseitigung enthält. Weiter liegt noch vor eine baurechtliche und gewerberechtliche Genehmigung des Landratsamts Heilbronn vom 05.12.1962 zum Umbau des Gaswerks sowie zum Bau und Betrieb einer Spaltgas-Erzeugungsanlage, nach der Abwasser und Regenwasser in die öffentliche Straßendole einzuleiten sind. Es bestehen hiernach jedoch - von der bei der Klägerin liegenden materiellen Beweislast ganz abgesehen - für den Senat keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Betreiberin des Gaswerks zu irgendeinem Zeitpunkt eine spezifische und ausdrückliche Erlaubnis erteilt worden sein könnte, etwa mit wassergefährdenden Stoffen (auch nur mittelbar) auf das Grundwasser einzuwirken, zumal auch § 2 WürttWG (v. 01.12.1900) in Bezug auf das Grundwasser keine Genehmigungstatbestände, sondern allenfalls eine Möglichkeit des Einschreitens vorgesehen hatte. Die jeweiligen bau- und gewerberechtlichen Genehmigungen erfassen demgegenüber keine derartigen Einwirkungen und können daher auch eine Verhaltensverantwortlichkeit nicht ausschließen (vgl. VGHBW, B.v. 14.12.1989 - 1 S 2719/89 - NVwZ 1990, 781 m.w.N.; vgl. auch BayVGH, B.v. 26.07.1991 - 22 CS 90.400 - NVwZ 1992, 905). Wäre allerdings die festgestellte Teergrube zu irgendeinem Zeitpunkt baurechtlich genehmigt worden, so könnte zu erwägen sein, dass die Fa. CV-GmbH nach Einstellung der Produktion im Jahre 1962 zunächst befugt gewesen war, die Teergrube weiter im befüllten Zustand zu belassen, jedenfalls solange sie noch die erforderliche Dichtigkeit aufwies. Zwar geht das Landratsamt sicherlich realistisch und lebensnah davon aus, dass die Teergrube heute nicht mehr dicht ist, allerdings lässt sich nicht feststellen, wann dieser Zustand eingetreten sein könnte, insbesondere ob dies vor der Beendigung des Pachtverhältnisses im Jahre 1976 der Fall war. Ob die CV-GmbH danach bis zur endgültigen Betriebseinstellung noch eine polizeirechtliche Haftung traf, blieb in der mündlichen Verhandlung offen, weil weder die Klägerin noch das Landratsamt über nähere Informationen hinsichtlich des Betriebsführungsvertrags verfügen, insbesondere diesen nicht im Besitz haben. Damit ist - vorbehaltlich einer Überprüfung, ob der Vertrag nicht noch bei der Stadt B... aufgefunden werden kann - letztlich nicht abschließend geklärt, ob die CV-GmbH in dieser Zeit auch den für die Begründung der Störereigenschaft erforderlichen Einfluss auf die Gestaltung der Betriebsabläufe hatte, um jedenfalls Verrichtungsgehilfe im Sinne des § 6 Abs. 3 bwPolG gewesen zu sein (vgl. VGHBW, U.v. 15.05.2001 - 10 S 32/00 - NVwZ 2001, 1297). Gleichermaßen ungeklärt geblieben ist auch, ob eine entsprechende Genehmigung für die Teergrube jemals erteilt worden war. Weitere Aufklärungsansätze haben sich insoweit auch nicht ergeben. Da die Klägerin für einen derartigen sie begünstigenden Legalisierungstatbestand die materielle Beweislast trägt, muss der Senat davon ausgehen, dass eine solche Genehmigung nicht erteilt worden war. Unter diesen Umständen kann der Klägerin aber nicht zugute kommen, dass die Grube unter Umständen zum Zeitpunkt der Umstellung der Produktion 1962/1963 noch dicht war. Insbesondere durfte die CV-GmbH nach Umstellung die gefüllte, aber ungenehmigte Grube nicht auf unabsehbare Zeit sich selbst und damit dem Verfall überlassen. Vielmehr war sie als Betreiberin verpflichtet, die Grube unverzüglich stillzulegen und den Inhalt ordnungsgemäß zu entsorgen.
44 
b) Allerdings kommen hier als weitere Verantwortliche der augenblickliche Grundstückeigentümer Herr ... S. sowie der Inhaber der tatsächlichen Gewalt Herr V., der zugleich Erbbauberechtigter ist (vgl. zu der zu verneinenden Frage, ob die Erbbauberechtigung allein eine Verantwortlichkeit zu begründen vermag VGHBW, B.v. 15.05.1997 - 8 S 272/97 - NJW 1998, 624), in Betracht.
45 
c) Keine Verantwortlichkeit liegt hingegen von vornherein bei der Stadt B., als Mehrheitsaktionärin der Gaswerk AG, die zumindest seit dem Jahre 1974 60,59 % des Grundkapitals gehalten hatte (vgl. AS 49 der Behördenakten). Ein Durchgriff auf einen Allein- oder Mehrheitsaktionär kommt nach § 4 Abs. 3 S. 3 BBodSchG aber nur dann in Betracht, wenn dieser aus einem handelsrechtlichen oder gesellschaftsrechtlichen Rechtsgrund für eine juristische Person einzustehen hat, der ein belastetes Grundstück gehört. Diese abschließende Regelung einer sog. Durchgriffshaftung greift hier schon deshalb nicht, weil die juristische Person, nämlich die Gaswerk AG, zu existieren aufgehört hat und daher auch kein Grundstück mehr besitzt. Abgesehen davon müsste nach der aktuellen Rechtsprechung des BGH zur sog. Durchgriffshaftung, auf die hier abzustellen ist, ein „existenzvernichtender Eingriff“ des alleinigen Gesellschafters oder beherrschenden Mehrheitsgesellschafters durch Entzug von Vermögensrechten vorgelegen haben (vgl. BGH, Urt. V. 17.09.2001 - II ZR 178/99 - NJW 2001, 3622; v. 13.12.2004 - II ZR 206/02 - NJW-RR 2005, 335), wofür hier nichts ersichtlich ist.
46 
d) Die in der Anordnung des Landratsamts sowie die im Widerspruchsbescheid angestellten Überlegungen zur konkreten Auswahlentscheidung zwischen den hiernach in Betracht kommenden Störern bzw. Verantwortlichen, die weder durch § 4 Abs. 3 noch durch § 9 Abs. 2 S. 1 BBodSchG gesetzlich unmittelbar determiniert wird, sind nicht zu beanstanden, auch wenn bei der Ermessensentscheidung möglicherweise (zunächst) übersehen wurde, dass auch der Inhaber der tatsächlichen Gewalt, Herr V., hätte herangezogen werden könnte. Nach den in dieser Hinsicht völlig unzweideutigen Ausführungen in den angegriffenen Bescheiden stand bei der Ermessenentscheidung im Vordergrund, dass die Klägerin, auch wenn sie nur Gesamtrechtsnachfolgerin der Verhaltensstörerin CV-GmbH ist, gleichwohl bei einer wertenden und zurechnenden Betrachtungsweise der Gefahrverursachung wesentlich näher steht als der heutige Grundstückseigentümer. Dieser zutreffende zentrale Ausgangspunkt der Überlegungen ist nicht zu beanstanden und sachgerecht. Denn selbst wenn die Klägerin das schadenstiftende Verhalten nicht unmittelbar steuernd verursacht haben sollte (vgl. hierzu aber noch unter 6), so ist deren Nähe hierzu infolge der vollständigen Übernahme sämtlicher Vermögenswerte bzw. der damit einhergehenden Möglichkeiten, die hiermit verbundenen betriebswirtschaftlichen Vorteile zu realisieren, wesentlich größer als beim Eigentümer und noch viel mehr als beim bloßen Inhaber der tatsächlichen Gewalt (Herrn V.). Unerheblich ist dabei, ob, wie durch die Klägerin vorgetragen, im konkreten Fall der Betrieb letztlich nicht rentabel gewesen sein soll.
47 
Abgesehen und unabhängig davon konnte der Beklagte diesen Gesichtspunkt - ohne Verletzung der Aufklärungspflicht - schon deshalb nicht berücksichtigen, weil er bis zum Erlass des Widerspruchsbescheids von der Klägerin nicht vorgetragen worden war. Nach dem insoweit maßgeblichen Widerspruchsbescheid war im Übrigen verstärkend und insoweit nur ergänzend für die Störerauswahl der Gesichtspunkt von Bedeutung, dass die große, nach Auffassung des Senats keiner näheren Begründung bedürfende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Klägerin eine effektive Störungsbeseitigung garantiere, während den technischen Aspekten der Störungsbeseitigung mit guten Gründen keine Bedeutung mehr beigemessen wurde, da sich die Klägerin wie auch der Eigentümer oder der Inhaber der tatsächlichen Gewalt ohnehin fachkundiger Hilfe bedienen müssen. Da der Inhaber der tatsächlichen Gewalt (Herr V.) wie gezeigt, der Schadensverursachung gegenüber eher noch weiter entfernt steht und auch nicht ersichtlich ist, dass dieser als Lackier- und Malereibetrieb auch nur annähernd mit der Klägerin vergleichbar wirtschaftlich leistungsfähig ist, kann der Senat hinreichend sicher ausschließen, dass bei Berücksichtung von Herrn V. in der Sache eine andere Entscheidung getroffen worden wäre. Im Übrigen hat das Landratsamt in seinem Schriftsatz vom 14.12.2007 in diesem Sinne seine Ermessenserwägungen auf der Grundlage des § 114 S. 2 VwGO in nicht zu beanstandender Weise ergänzt.
48 
4. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats unterliegen die Verpflichtungen des Verantwortlichen einer Bodenverunreinigung keiner Verjährung (vgl. B.v. 04.03.1996 - 10 S 2687/05 - NVwZ-RR 1996, 387; v. 03.09.2002 - 10 S 957/02 - NVwZ-RR 2003, 103). Zu einer anderen abweichenden Sicht besteht entgegen der Auffassung der Klägerin auch keine Veranlassung, wenn die Inanspruchnahme des Gesamtrechtsnachfolgers infrage steht. So ist für den Senat nach wie vor schon nicht ersichtlich, dass überhaupt eine einen Analogieschluss erfordernde bewusste oder unbewusste Lücke vorliegen könnte. Denn immerhin kann nicht übersehen werden, dass der Gesetzgeber in § 24 Abs. 2 BBodSchG für die in einem unmittelbaren Kontext stehenden Folgeansprüche, nämlich etwaige Ausgleichsansprüche zwischen mehreren Störern, gerade eine ins Einzelne gehende Verjährungsregelung getroffen hat. Hieraus und aus dem weiteren Schweigen des Gesetzgebers kann nicht der hinreichend sichere Schluss gezogen werden, er habe die Problematik überhaupt nicht erkannt oder zwar erkannt, aber die Regelung bewusst offen gelassen, um sie einer Entscheidung durch eine nachfolgende gerichtliche Spruchpraxis zu überlassen. Im Übrigen wird zu Recht darauf hingewiesen, dass es mit dem erheblichen öffentlichen Interesse an der Gefahrabklärung bzw. Sanierung (allgemeiner ausgedrückt: einer Störungsbeseitigung) unvereinbar wäre, die Verjährung vor einer konkreten Kenntnis der zuständigen Behörde von der Notwendigkeit eines Einschreitens in Lauf zu setzen mit der Folge, dass die Verjährung zu diesem Zeitpunkt je nach der konkreten Fallgestaltung unter Umständen bereits eingetreten sein könnte, wie dies ausdrücklich in § 199 Abs. 2 bis 4 BGB vorgesehen ist (vgl. Versteyl/Sondermann, BBodSchG, § 4 Rdn. 197 f.). Trüge man dem aber Rechnung und würde man, was allein mit dem so beschriebenen öffentlichen Interesse vereinbar wäre, die Verjährungsfrist erst dann in Lauf setzen, wenn die Behörde positive Kenntnis vom Erfordernis eines Einschreitens bzw. einem Sanierungsbedarf erlangt hat, so wäre vorliegend eine Verjährung offensichtlich noch gar nicht eingetreten.
49 
5. Unzuträglichkeiten, die auf eine unvertretbare Säumnis der zuständigen Behörde zurückzuführen sind, kann im jeweiligen Einzelfall aus gegebenem Anlass durch die Anwendung des auch im öffentlichen Recht geltenden Instituts der Verwirkung begegnet werden, das seinen Rechtfertigung in den allgemeinen Grundsätzen von Treu und Glauben findet, wobei allerdings nicht abschließend geklärt ist und vom Senat auch offen gelassen werden kann, ob hier nicht eine Beschränkung auf verzichtbare Rechte erfolgen muss (vgl. Ossenbühl, NVwZ 1995, 547 einerseits, Kopp/Ramsauer, VwVfG, 9. Aufl., § 53 Rdn. 44 andererseits jew. m.w.N.). Dass hier eine Verwirkung eingetreten sein könnte, ist für den Senat aber nicht ersichtlich. So ist zum einen schon nicht erkennbar, welchen Vertrauenstatbestand das zuständige Landratsamt geschaffen haben könnte. Zum anderen und unabhängig hiervon findet sich im Vorbringen der Klägerin kein Ansatz für die Annahme, sie habe tatsächlich darauf vertraut, der Beklagte werde das Recht nicht mehr ausüben, und daraufhin Maßnahmen ergriffen bzw. ins Werk gesetzt, aufgrund derer die verspätete Geltendmachung des Rechts durch den Beklagten bei der Klägerin zu unzumutbaren Nachteilen führen würde.
50 
Was die Teergrube und die diesbezüglich angeordneten Maßnahmen betrifft, scheidet die Schaffung eines Vertrauenstatbestands schon deshalb aus, weil diese erst im Laufe des Jahres 1990 überhaupt von den zuständigen Behörden entdeckt worden war. Was die sonstigen festgestellten Bodenverunreinigungen betrifft, kann entgegen der Auffassung der Klägerin aus den im Jahre 1979 dem Landratsamt Heilbronn zur Kenntnis gelangten Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Umgang mit Kühlwasser bei der Spaltanlage und deren Behandlung durch die zuständigen Behörden nicht abgeleitet werden, dass die Klägerin bzw. deren Rechtsvorgängerin darauf hätten vertrauen dürfen, die zuständigen Behörden würden über die Anordnung vom 30.10.1979 hinaus keine weiteren Maßnahmen ergreifen. Diese Schlussfolgerung ist schon deshalb gerechtfertigt, weil das Wasserwirtschaftsamt im Zusammenhang mit der Feststellung der Unregelmäßigkeiten immerhin Untersuchungen angestellt hatte, ob die nahe liegende Wasserfassung „Siehdichfür“ kontaminiert worden war, diese Untersuchungen aber mit einem negativen Ergebnis endeten (vgl. Aktennotiz des Wasserwirtschaftsamt vom 15.10.1979 und dessen Schreiben an das Landratsamt Heilbronn vom 11.03.1980). Zu weiteren Ermittlungen bestand nach dem damaligen Sach- und Kenntnisstand - aus zumindest vertretbaren Gründen - keine Veranlassung. Allerdings kann nicht übersehen werden, dass sich das Wasserwirtschaftsamt nach dessen Aktenvermerk vom 15.10.1979 zum damaligen Zeitpunkt immerhin die Frage gestellt hatte, was denn mit den früher im Rahmen der Verkokung angefallenen Rückständen geschehen sein könnte. Auf eine diesbezügliche Frage an den Gasmeister Weber vermochte dieser keine näheren Auskünfte zu geben. Wenn das Wasserwirtschaftsamt im Folgenden ausführt, Anzeichen dafür, dass diese Rückstände auf dem Betriebsgelände verblieben seien, hätten sich nicht ergeben, so mag hierin eine wenig professionelle Leichtgläubigkeit zum Ausdruck kommen, was allerdings letztlich nicht abschließend beantwortet werden kann, weil nichts näheres darüber bekannt ist, welche konkreten Überprüfungsmaßnahmen damals überhaupt durchgeführt worden waren. Entscheidend ist aber letztlich wiederum, dass für den Senat nicht ersichtlich ist, dass im Hinblick auf bzw. durch diesen Vorgang - gewissermaßen als Kehrseite hiervon - überhaupt ein entsprechender Vertrauenstatbestand bei der Klägerin bzw. ihrer Rechtsvorgängerin geschaffen worden sein könnte, denn im Vordergrund standen damals allein die Vorkommnisse in Bezug auf die gegen die der Genehmigung vom 05.12.1962 widersprechenden Versickerungen von Kühlwasser. Nur insoweit war auch in der Anordnung vom 30.10. 1979 der Erlass von weiteren Maßnahmen vorbehalten worden. Wenn überhaupt, so hätte nur in Bezug auf diesen Sachverhaltskomplex ein schutzwürdiges Vertrauen entwickelt werden können.
51 
Unabhängig davon ist aber schließlich festzuhalten, dass nichts dafür ersichtlich ist, auf Seiten der Klägerin bzw. ihrer Rechtsvorgängerin könnte gerade - auf dieses Unterlassen aufbauend - ein konkretes Vertrauen gebildet und dieses dann darüber hinaus auch noch betätigt worden sein.
52 
Schließlich ist - abgesehen hiervon - auch nichts dafür ersichtlich, dass eine Inanspruchnahme der Klägerin für sie unzumutbare Folgen und Belastungen zeitigen würde. Nach den übereinstimmenden Angaben der Beteiligten gegenüber dem Verwaltungsgericht hätten sich die Gesamtkosten aller angeordneten Maßnahmen auf etwa 150.000,- EUR belaufen (vgl. den Beschluss über die Festsetzung des Streitwerts vom 31.10.2003). Dieser Betrag wurde auch in der mündlichen Verhandlung nicht substantiiert in Frage gestellt. Da eine Sanierungsplanung, wie ausgeführt, gegenwärtig von der Klägerin nicht gefordert werden kann und das Landratsamt mittlerweile auch die gesamten Kosten der von Ziffer 2 der Anordnung umfassten Maßnahmen trägt, ist die verbleibende Kostenbelastung von einer Größenordnung, die der Klägerin ohne weiteres zuzumuten ist, auch wenn sie - ein bei ihr entstandenes Vertrauen einmal unterstellt - keine Rückstellungen gebildet haben sollte, wie in der Berufungsverhandlung vorgetragen wurde.
53 
6. Der Senat kann schließlich die Frage offen lassen, ob den vielfältigen Stimmen in der Literatur zu folgen sein könnte, wonach auch auf die Fälle einer Gesamtrechtsnachfolge in die Verhaltensstörerhaftung die in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. B.v. 16.02.2000 - 1 BvR 242/91 u.a. - NJW 2000, 2573) zur verfassungsunmittelbaren Begrenzung der Inanspruchnahme des Zustandsstörers entwickelten Grundsätze zumindest sinngemäß zu übertragen seien (vgl. etwa Knopp DÖV 2001, 441 <452>), und demzufolge für den Regelfall eine Orientierung am Wert des übernommenen Vermögens bzw. Unternehmens für richtig zu halten.
54 
Denn jedenfalls in einer Fallkonstellation, wie sie vorliegend dem Senat unterbreitet ist, gibt es keine tragfähigen Gründe für eine diesbezügliche Beschränkung einer übergegangenen Verantwortlichkeit. Die hier zu beurteilenden Rechtsverhältnisse stellen sich in der Weise dar, dass die Klägerin alleinige Gesellschafterin der handlungsverantwortlichen CV-GmbH war und diese im Jahre 1982 durch eine Verschmelzung nach den §§ 2 ff. UmwG von der Klägerin übernommen wurde. Bei dieser Sachlage, die dadurch gekennzeichnet ist, dass die Klägerin vor Eintritt der Verschmelzung in der Lage war, maßgeblichen Einfluss auf die CV-GmbH und deren gesellschaftliche Aktivitäten, insbesondere deren Betriebsführung zu nehmen, ist für den Senat kein rechtfertigender Grund (insbesondere auch verfassungsrechtlicher Natur) dafür erkennbar, allein an den förmlichen Umstand einer Rechtsnachfolge (vgl. § 20 Abs. 1 Nr. 1 UmwG) eine haftungsbeschränkende Rechtsfolge zu knüpfen. Denn eine Haftungsbeschränkung kann mit Blick auf den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit allein durch die Überlegung gerechtfertigt werden, dass der Rechtsnachfolger zu den Handlungen bzw. Verursachungsbeiträgen des Rechtsvorgängers in keiner Verantwortungsbeziehung gestanden hat, diese vielmehr ausschließlich durch das übernommene Vermögen und daher beschränkt auf dieses vermittelt wird.
55 
Selbst wenn man aber hier anderer Ansicht sein und eine Haftungsbeschränkung auch insoweit für richtig halten wollte, ergäbe sich kein abweichendes Ergebnis. Die Klägerin hat - abgesehen von den in beiden Instanzen unterbreiteten Rechtsausführungen - nicht den geringsten Anhaltspunkt in tatsächlicher Hinsicht dafür vorgetragen, dass die voraussichtlichen mit der Ausführung der Anordnung verbundenen Kosten von 150.000,- EUR, die, wie dargelegt, ohnehin in dieser Höhe nicht auf die Klägerin zukommen werden, den Wert des übergegangenen Vermögens übersteigen werden. Anhaltspunkte für eine solche Sachlage sind auch für den Senat nicht ersichtlich. Da nur der Gesamtrechtsnachfolger überhaupt nähere Einzelheiten in Bezug auf den früheren Wert des übernommenen Vermögens bzw. Unternehmens kennen kann, hätte die Klägerin über bloße abstrakte Rechtsausführungen hinaus im Rahmen der ihr obliegenden Mitwirkungspflicht (vgl. § 24 LVwVfG und § 86 Abs. 1 VwGO) ein Mindestmaß an Tatsachenvortrag erbringen müssen, um weitere von Amts wegen durchzuführende Ermittlungen überhaupt anzustoßen. Etwas anderes hätte nur dann gegolten, wenn die Anhaltspunkte einer Unzumutbarkeit offen zu Tage gelegen hätten, sei es dass die voraussichtlichen Kosten von solcher Höhe sein würden, dass eine Unzumutbarkeit typischerweise anzunehmen und nur im Ausnahmefall zu verneinen gewesen wäre, sei es dass das übernommene Vermögen bzw. Unternehmen für Außenstehende erkennbar von so geringer Größe wäre, dass eine völlig unzureichende Deckung sich hätte aufdrängen müssen. Eine derartige Sachlage war hier jedoch zu keinem Zeitpunkt gegeben. Ein von Verfassungs wegen geforderter Automatismus derart, dass die zuständige Behörde ausnahmslos auch ohne greifbare vorgetragene oder anderweitig erkennbar gewordene Anhaltspunkte in eine Überprüfung eintreten und losgelöst von konkreten, eine entsprechende Vermögenslage zumindest nahe legende Tatsachen bereits Ermessen ausüben muss, kann der Senat auch dem Beschluss des BVerfG vom 16.02.2000 nicht entnehmen. Das BVerfG verweist zwar auf das Erfordernis eines Vorbehalts (vgl. unter B II 2 d), verhält sich aber nicht im Einzelnen zu der vorgelagerten Frage nach Umfang und Grenzen der Mitwirkungspflicht einerseits und der Amtsaufklärungspflicht andererseits. Im Übrigen hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung zu erkennen gegeben, dass ihr ein weiterer Vortrag auch gar nicht möglich ist, weil diesbezüglich Dokumente und Unterlagen nicht mehr vorhanden sind.
56 
Bei dieser Ausgangslage kann der Senat offen lassen, ob nach den vom BVerfG entwickelten Grundsätzen der Klägerin nach den konkreten Umständen der Übernahme der CV-GmbH nicht ohnehin eine gesteigertes Maß an wirtschaftlichen Aufwendungen zumutbar wäre. Denn die Klägerin war immerhin alleinige Gesellschafterin der CV-GmbH mit der Folge, dass sie über die Einzelheiten der jahrelangen Betriebsführung durch diese vertraut gewesen sein musste, sich jedenfalls ohne weiteres hätte kundig machen können. Dabei muss der Zustand des Betriebsgeländes so viel Zweifel aufgeworfen haben, dass die Eigentümerin beim Verkauf des Grundstücks am 27.07.1981 sich veranlasst sah, in Ziffer 5 des notariellen Kaufvertrags jede Gewährleistung hinsichtlich der Bodenbeschaffenheit auszuschließen. Dass die CV-GmbH und die Klägerin bis zur Beendigung des Pachtverhältnisses bzw. bis zur endgültigen Einstellung des Gaswerkbetriebs am 15.12.1980 über wesentlich weniger Informationen als die Gaswerks AG verfügt haben sollte, ist angesichts der mindestens seit 1909 bestehenden tatsächlichen Herrschaftsgewalt nicht anzunehmen.
57 
7. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 155 Abs. 1 S. 1 und 161 Abs. 2 VwGO. Im Rahmen der nach § 161 Abs. 2 VwGO zu treffenden Billigkeitsentscheidung sah es der Senat als gerechtfertigt an, die anteiligen Kosten der Klägerin aufzuerlegen, da sie, wie sich aus vorhergehenden Ausführungen ergibt, unterlegen wäre. Zwar hat das Landratsamt in der mündlichen Verhandlung Ziffer 2 der Anordnung aufgehoben und im prozessualen Sinn dadurch die Erledigung herbeigeführt, ein Umstand, der in der Regel eine Kostenbelastung der Behörde rechtfertigt, wenn die Aufhebung nicht durch eine relevante Änderung der Sach- oder Rechtslage veranlasst worden war (vgl. etwa Bader u.a., VwGO, 4. Aufl., § 161 Rdn. 21 m.w.N.). Der Billigkeit kann aber auch - ausnahmsweise - eine hiervon abweichende Kostenbelastung der Adressatin einer Anordnung entsprechen. Im vorliegenden Fall lag der Aufhebung zugrunde, dass es dem Landratsamt daran gelegen war, mit Rücksicht auf die lange Dauer des Widerspruchs- und Klageverfahrens die erforderlichen weiteren Erkundungen voran zu bringen, weshalb es auf eigene Kosten (und nicht etwa im Wege der Ersatzvornahme zu Lasten der Klägerin) zu wesentlichen Teilen die geforderten Maßnahme selbst hat ausführen lassen. Da es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass das Landratsamt diesen Weg deshalb gegangen sein könnte, weil es damals - lange Zeit vor Ergehen des angegriffenen Urteils - durchgreifende Zweifel an der Rechtmäßigkeit seines Vorgehens bekommen und im Wesentlichen allein deshalb diesen Weg beschritten haben könnte, erachtet es der Senat als billig, wenn die Klägerin die anteiligen Verfahrenskosten trägt.
58 
Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
59 
Beschluss vom 18. Dezember 2007
60 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß § 63 Abs. 2 GKG, § 47 GKG und § 52 Abs.1 auf 150.000,- EUR festgesetzt.
61 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
26 
Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 2 VWGO eingestellt.
27 
Im Übrigen hat die zulässige, insbesondere fristgerecht eingereichte und begründete Berufung des Beklagten nur zum Teil in der Sache Erfolg. Das Verwaltungsgericht hätte die Klage in Bezug auf die Ziffer 1 sowie den ersten Teil der Ziffer 3 (soweit hierin der Klägerin weitere Erkundungsmaßnahmen aufgegeben werden) der Anordnung des Landratsamts H. vom 03.02.1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 22.01.2001 abweisen müssen. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht der Klage im Ergebnis zu Recht stattgegeben. Soweit der Klägerin im zweiten Teil der Ziffer 3 die Erstellung eines Sanierungsplans aufgegeben wurde, ist der angegriffene Bescheid rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).
28 
1. Abweichend von den vom Landratsamt noch herangezogenen Rechtsgrundlagen des Landesabfallgesetzes sind nach den insoweit zutreffenden Ausführungen im insoweit maßgeblichen Widerspruchsbescheid die Vorschriften des am 01.03.1999 in Kraft getretenen Bundesbodenschutzgesetzes (BBodSchG) v. 17.03.1998 zugrunde zu legen.
29 
a) Ausgehend hiervon ist Rechtsgrundlage der in Ziffer 1 der Anordnung der Klägerin aufgegebenen Entleerung und Reinigung der Teergrube § 10 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 4 Abs. 3 S. 1 (§ 2 Abs. 7 Nr. 1) BBodSchG. Nach § 4 Abs. 3 S. 1 BBodSchG ist der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung (vgl. § 2 Abs. 3 BBodSchG) oder Altlast (vgl. 2 Abs. 5 BBodSchG) verpflichtet, den Boden bzw. Altlasten so zu sanieren, dass dauerhaft keine Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen. Dem Verursacher werden dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt gleichgestellt. Nach § 10 Abs. 1 BBodSchG kann die zuständige Behörde die zur Erfüllung der vorgenannten Pflicht die notwendigen (d.h. alle geeigneten, erforderlichen und auch verhältnismäßigen) Maßnahmen treffen.
30 
Da keinerlei Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine vor sicherlich vielen Jahrzehnten errichtete Teergrube auf Dauer vollständig dicht sein bzw. bleiben könnte, dient die Maßnahme (als eine solche zu Sanierungszwecken) der endgültigen Beseitigung einer Schadstoffquelle, die geeignet ist, permanent schädliche Bodenveränderungen hervorzurufen. Darüber hinaus liegt eine zu beseitigende Altlast im Sinne des § 2 Abs. 5 BBodSchG vor. Dass die angeordnete Maßnahme notwendig ist, bedarf nach Auffassung des Senats keiner weiteren Darlegung.
31 
Zutreffende Rechtsgrundlage für Anordnung der Beseitigung des Inhalts der Teergrube ist § 21 Abs. 1 i.V.m. § 11 Abs. 1 KrW-/AbfG. Die Verpflichtung zur Führung der entsprechenden Nachweise einer ordnungsgemäßen Beseitigung beruht auf § 42 Abs. 1 KrW-/AbfG i.V.m. § 26 Nachweisverordnung (i.d.F. v. 10.09.1996).
32 
b) aa) Zutreffende Rechtsgrundlage für die der Klägerin in Ziffer 3 der Anordnung aufgegebenen auf das Grundwasser bezogenen weiteren Erkundungsmaßnahmen ist § 9 Abs. 2 BBodSchG, wie dies im Übrigen auch in Bezug auf die nunmehr erledigte Ziffer 2 der Anordnung der Fall war. Nach § 9 Abs. 2 BBodSchG kann die zuständige Behörde, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte der hinreichende Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast besteht, anordnen, dass die verantwortliche(n) Person(en) die notwendigen Untersuchungen zur Gefahrabschätzungen durchzuführen haben. Hat die zuständige Behörde nach § 9 Abs. 1 BBodSchG im Regelfall zur Ermittlung des Sachverhalts von Amts wegen geeignete Maßnahmen zu ergreifen, wenn (nur) Anhaltspunkte, d.h. auch lediglich ein mehr oder weniger vager Verdacht (sog. Anfangsverdacht), für eine schädliche Bodenverunreinigung oder eine Altlast vorliegen, ohne insoweit einen Verantwortlichen einbeziehen und mit den erforderlichen weiteren Maßnahmen der Gefahrabschätzung belasten zu können, so stellt Absatz 2 demgegenüber in zweifacher Hinsicht qualifizierte Anforderungen an den bestehenden Gefahrenverdacht. So müssen sich zum einen die Anhaltspunkte, namentlich aufgrund von nach Absatz 1 ergriffenen Maßnahmen konkretisiert haben, zum zweiten müssen hinreichende Verdachtsmomente zutage getreten sein. Der zuständigen Behörde müssen somit eindeutige und nachprüfbare tatsächliche Indizien vorliegen, die auf das zweite Moment, nämlich den hinreichenden Verdacht führen. Hinreichender Verdacht ist in diesem Zusammenhang äquivalent mit „hinreichender Wahrscheinlichkeit“. Dabei ist aber zu beachten, dass sich dieser hinreichende Verdacht nur auf den Tatbestand der Bodenveränderung bezieht, die ihrerseits nach § 2 Abs. 3 BBodSchG bereits dann anzunehmen ist, wenn sie (nur) geeignet ist, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen herbeizuführen. Vergleichbares gilt gem. § 2 Abs. 5 BBodSchG für eine Altlast. Eine hinreichende Wahrscheinlichkeit bzw. ein hinreichender Verdacht ist nur dann zu bejahen, wenn sich die Hinweise auf eine schädliche Bodenveränderung bzw. eine Altlast soweit verdichtet haben, dass mehr als eine bloße, insbesondere spekulative Möglichkeit gegeben ist, weil bei allen noch bei der Behörde bestehenden Unsicherheiten in Ansehung und unter Berücksichtigung des Schutzzwecks des Gesetzes (vgl. § 1 BBodSchG) die für das Vorliegen einer schädlichen Bodenveränderung bzw. Altlast sprechenden Umstände und Anhaltspunkte größeres Gewicht haben als die dagegen sprechenden Gesichtspunkte. Mit dieser Formel kann auch in sachgerechter Weise dem allgemeinen polizeirechtlichen Grundsatz Rechnung getragen werden, dass die Anforderungen an die Eintrittswahrscheinlichkeit umgekehrt proportional zu der Größe des Schadens bzw. der Bedeutung der infrage stehenden Rechtsgüter sind, ohne dass damit allerdings die Ebene des „Konkreten“ vollständig verlassen werden darf (vgl. etwa BVerwG, U.v. 27.10.1978 - I C 91.76 - E 57, 61; B. v. 17.10.1984 - 1 B 61.84 - DÖV 1985, 111; v. 19.3.1990 - 1 B 27.90 - Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 122; vgl. auch BT-Drs. 13/6701, 40).
33 
Diese naturgemäß weitgehend abstrakten Beschreibungen zur Abgrenzung zwischen den Absätzen 1 und 2 des § 9 BBodSchG werden durch § 3 Abs. 1 und 2 BBodSchV einerseits und § 3 Abs. 4 BBodSchV andererseits konkretisiert. Nach § 3 Abs. 4 BBodSchV liegen konkrete Anhaltspunkte, die den hinreichenden Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast begründen, in der Regel vor, wenn Untersuchungen eine Überschreitung von Prüfwerten ergeben oder wenn aufgrund einer Bewertung nach § 4 Abs. 3 BBodSchV eine Überschreitung von Prüfwerten zu erwarten ist.
34 
bb) Den Bestimmungen des § 9 Abs. 2 und § 13 Abs. 1 BBodSchG liegt demgegenüber eine gesetzessystematisch klare Abgrenzung zwischen sog. Maßnahmen der Gefahrenabschätzung, denen noch die Gefahrermittlungsmaßnahmen nach § 9 Abs. 1 vorgeschaltet sein können, einerseits und - ausschließlich bei sog. Altlasten - den sog. sanierungsvorbereitenden Untersuchungen, denen dann die eigentliche förmliche Sanierungsplanung nachfolgt, andererseits zugrunde. Diese Differenzierung ist von nicht zu unterschätzender Bedeutung, weil die Maßnahmen nach § 13 Abs. 1 BBodSchG von besonderen qualifizierten Anforderungen abhängig gemacht werden, die ohne eine solche Trennung möglicherweise nicht genügend in den Blick genommen werden könnten (vgl. in diesem Zusammenhang Fluck, Kreislaufwirtschafts-, Abfall und Bodenschutzrecht, § 13 BBodSchG, Stand Dezember 2000, Rdn. 55 f.; vgl. auch HessVGH, B.v. 23.08.2004 - 6 TG 1119 - NVwZ 2005, 718). Diese Differenzierung wird sodann in den Bestimmungen der BBodSchV weiter entfaltet. Nach § 3 Abs. 4 S. 2 BBodSchV sollen im Falle des Bestehens eines hinreichenden Verdachts im Sinne des § 9 Abs. 2 BBodSchG sog. Detailuntersuchungen durchgeführt werden. Bei der Detailuntersuchung handelt es sich somit eindeutig um eine Maßnahme im Sinne des § 9 Abs. 2 BBodSchG. Nach § 3 Abs. 5 BBodSchV soll bei einer Detailuntersuchung auch festgestellt werden, ob sich aus räumlich begrenzten Anreicherungen von Schadstoffen innerhalb einer Verdachtsfläche oder altlastverdächtigen Fläche Gefahren ergeben, und ob und wie eine Abgrenzung von nicht belasteten Flächen geboten ist (vgl. auch Ziffer 1.2 des Anhangs 1 zur BBodSchV). Diese Detailuntersuchungen sind anschließend gem. § 4 Abs. 4 BBodSchV einer Bewertung dahin gehend zu unterziehen, ob und in welchem Umfang Sanierungs- bzw. Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen nach § 2 Abs. 7 bzw. Abs. 8 BBodSchG erforderlich sind. Sofern die Sanierung nicht nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 BBodSchG erfolgen soll, kann diese auch auf der Grundlage des § 10 BBodSchG „formlos“ angeordnet werden (vgl. auch § 5 BBodSchV). Insofern ist eine trennscharfe Abgrenzung zwischen (noch) erkundungsvorbereitenden und (schon) sanierungsvorbereitenden Maßnahmen nicht erforderlich, da für Letztere keine gegenüber § 9 Abs. 2 BBodSchG erhöhten tatbestandlichen Eingriffsvoraussetzungen aufgestellt sind. Sofern nach dem Willen der Behörde eine förmliche und qualifizierte Sanierungsplanung im Sinne des § 13 Abs. 1 BBodSchG durchgeführt werden soll, können dieser allerdings spezifische Sanierungsuntersuchungen vorangehen (vgl. § 6 BBodSchV i.V.m. Ziffer 1 der Anhang 3 zur BBodSchV), aufgrund derer die für die Sanierung in Betracht kommenden geeigneten, erforderlichen und angemessenen Maßnahmen ermittelt werden sollen. Diese Untersuchungen sollen nach Ziffer 1 Abs. 2 des Anhangs 3 u.a. unter Verwendung der nach § 3 BBodSchV gewonnenen Daten erfolgen. Dieses ist aber nur und erst dann möglich, wenn die Detailuntersuchungen und die darauf aufbauenden Bewertung bereits zur Feststellung eines qualifizierten Sanierungsbedarf bei einer Altlast geführt haben. Mit anderen Worten: Zum Zeitpunkt des Erlasses einer Anordnung von sanierungsvorbereitenden Untersuchungen muss aufgrund einer sachgerechten Prognosestellung das Erfordernis einer qualifizierten Sanierungsplanung bereits feststehen und nur deren konkrete Ausgestaltung offen sein (vgl. BayVGH, B.v. 15.01.2003 - 22 CS 02.3223 - NVwZ 2003, 1137; OVG Berlin, B.v. 19.01.2001 - 2 S 7.00 - NVwZ 2001, 582; Fluck, a.a.O., § 13 Rdn. 55). Dies schließt selbstverständlich nicht aus, dass bei der späteren Durchführung der Sanierungsuntersuchungen sich herausstellen kann, dass ein qualifizierter Sanierungsbedarf doch nicht besteht.
35 
cc) Im vorliegenden Fall wurden im Gutachten des BWU vom 25.02.1994 (S. 5 f. sowie Anl. 1 S. 8 f.) an den Sondierungen Nr. 9, 10, 13, 26, 27, 32 und 33 Werte für das kanzerogene und stark wassergefährdende Benz(o)pyren in Höhe von 76,5, 147, 29,4, 84,7, 104, 125 bzw. 31,8 mg/kg gemessen, die immerhin teilweise um den Faktor 10 über dem Prüfwert (für den Wirkungspfad Boden - Mensch) von 12 mg/kg nach Anhang 2 Nr. 1.4 zur BBodSchV lagen. Insoweit bestanden entgegen der Auffassung der Klägerin durchaus konkrete Anhaltspunkte für den hinreichenden Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast. Denn Benz(o)pyren macht einen wesentlichen und signifikanten Bestandteil von Steinkohleteer aus (vgl. etwa Brockhaus, Enzyklopädie, 19. Aufl., Stichwort „Benzopyren“), der hier im Rahmen der Gasgewinnung bis zum Jahre 1962 eingesetzt worden war. Dass hier noch keine Untersuchungen des Grundwassers bzw. der wasserführenden Schichten vorgenommen worden waren und daher kein Prüfwert nach Anhang 2 Nr. 3.1 BBodSchV (für den Wirkungspfad Boden - Grundwasser) vorliegen konnte (vgl. Anhang 2 Nr. 3.2 a BBodSchV), steht einem Überwechseln von einer amtswegigen Erkundung zu einer solchen durch die Klägerin nicht entgegen, selbst wenn man davon ausgeht, dass wegen der vom Landratsamt angestrebten grundwasserbezogenen Erkundungsmaßnahmen der Prüfwert nach Anhang 2 Nr. 1.4 (und dessen Erfüllung) insoweit keine unmittelbare Relevanz im Rahmen des § 3 Abs. 4 BBodSchV haben kann. Denn nach § 3 Abs. 4 BBodSchV begründet eine Überschreitung eines Prüfwerts lediglich eine Regelvermutung. Eine derartige Regelvermutung schließt es aber nicht aus, aufgrund anderer Umstände und einer aufgrund dieser vorzunehmenden Gesamtschau die erforderlichen konkreten Anhaltspunkte für einen hinreichenden Verdacht zu bejahen.
36 
Dieses ist hier zur Überzeugung des Senats der Fall gewesen. So wurden neben der bereits erwähnten Überschreitung des Prüfwerts nach Anhang 2 Nr. 1.4 im Zuge der durch das BWU vorgenommenen orientierenden Erkundungen, wie sie dem Gutachten vom 25.02.1994 zugrunde lagen, nicht nur oberflächlich erhebliche Teerreste gefunden bzw. ein signifikanter Teergeruch (vgl. etwa Sondierung Nr. 1, 2, 7, 9, 10, 11, 13, 19 ) festgestellt, sondern auch bereits in unterhalb der Oberfläche liegenden Bodenschichten deutliche Gehalte an Teer in Phase festgestellt (vgl. etwa Sondierung Nr. 26, 27 und 28; vgl. weiter die in auch in größeren Tiefen wahrgenommenen Teergerüche, etwa in den Sondierungen 32, 33 und 34). Schließlich haben die Gutachter von den in den Sondierungen Nr. 27 und 34 entnommenen Bodenproben Eluate gefertigt, die jeweils, z.T. auch erheblich die damals angewandten Prüfparameter für PAK überschritten. Nimmt man noch den Umstand hinzu, dass auf dem Gelände eine seit Jahrzehnten befüllte Teergrube festgestellt worden war, so ist das Landratsamt aufgrund dieser Gesamtschau zu Recht mittels der Anordnungen Ziffer 2 und 3 (1. Teil) aus dem Anwendungsbereich des § 9 Abs. 1 BBodSchG in den des Absatzes 2 gewechselt und hat die weitere Erkundung der Klägerin auferlegt. Ohne dass es hiernach noch entscheidend darauf ankäme, weist der Senat allerdings gerade im Hinblick auf die weiteren in Ziffer 3 der Anordnung aufgegebenen Untersuchungen darauf hin, dass die im Rahmen der im Frühjahr 2002 durch das Landratsamt veranlassten Grundwassererprobungen bei sechs Proben Werte von PAK ergaben, die erheblich über dem Prüfwert von 0,20 ng/l nach Anhang 2 Nr. 3.1 BBodSchV lagen. Ausgehend hiervon ist es im Ausgangspunkt nicht zu beanstanden, dass das Landratsamt in Ziffer 3 der Anordnung weitere Erkundungsmaßnahmen zur Eingrenzung der Verunreinigungen und zur Verdichtung des von der BWU entwickelten Sondierungsraster für erforderlich gehalten hat.
37 
dd) Allerdings ergeben sich infolge der während des Widerspruchsverfahrens eingetretenen Rechtsänderungen Besonderheiten, auf die noch näher einzugehen ist. Die §§ 24, 25 und 27 des Landesabfallgesetzes (in der bis 28.12.2004 geltenden Fassung), die der Ausgangsverfügung noch zugrunde lagen, kannten zwar auch eine Differenzierung zwischen Untersuchungs- bzw. Erkundungsmaßnahmen einerseits und sanierungsvorbereitenden Untersuchungsmaßnahmen bzw. einer speziellen Sanierungsplanung bei einer Altlast anderseits. Dabei war aber schon die Legaldefinition der Altlast nach § 22 Abs. 4 LAbfG nicht identisch mit der Begrifflichkeit des Bundesbodenschutzgesetzes und wesentlich weiter. Die Sanierungsplanung nach § 27 LAbfG wurde auch nicht von vergleichbar qualifizierten Voraussetzungen abhängig gemacht. Darüber hinaus war auch die Trennung zwischen Erkundungen und sanierungsvorbereitenden Untersuchungen in Bezug auf einen förmlichen und qualifizierten Sanierungsplan nicht in der nunmehr vorgesehenen Striktheit gesetzlich durchgeführt worden, vielmehr war nur bestimmt, dass der Sanierungsplan die Funktion haben sollte, eine spätere Sanierung vorzubereiten.
38 
Aus den insoweit maßgeblichen Ausführungen im gesamten Widerspruchsbescheid lässt sich jedoch kein Anhaltspunkt dafür entnehmen, dass sich das Regierungspräsidium überhaupt der verschärften und wesentlich stärker differenzierenden Rechtsänderung in Bezug auf die Anordnungen von Sanierungsuntersuchungen und förmliche Sanierungsplanungen bewusst war, geschweige denn eine eigenständige erstmalige Prüfung dieser Voraussetzung vorgenommen haben könnte.
39 
Inhalt und Umfang der in Ziffer 3 angesprochenen und niedergelegten Erkundungsmaßnahmen sprechen nach Auffassung des Senats zweifelsfrei dafür, dass es sich insoweit um Maßnahmen handeln soll, die nach dem oben Gesagten dem Bereich der Detailuntersuchungen zuzuordnen sind. Denn es sollen zum einen vertikale und horizontale Abgrenzungen vorgenommen und noch Stichproben bei nicht beprobten Abschnitten genommen werden, eine Maßnahme, die ebenfalls der Abgrenzung dient, was aber, wie ausgeführt, ein Charakteristikum von Detailuntersuchungen ausmacht. Die Klägerin hat nicht zu Unrecht auf das zweite Gutachten des BWU vom 25.02.2002 verwiesen, aus dem sich deutlich ablesen lässt, wie vorläufig selbst zu diesem (späteren) Zeitpunkt noch der Kenntnisstand über die Lokalisierung der Schadstoffquellen und deren Umfang bzw. Ausbreitung war (vgl. dort S. 18 f.), was aber einen Eintritt bereits in die Phase einer förmlichen Sanierungsplanung ausschließen muss. In diesem Zusammenhang ist weiter die (erledigte) Ziffer 2 der Anordnung in den Blick zu nehmen. Die hier angeordneten, auf das Grundwasser bezogenen Erkundungsmaßnahmen beruhen auf den Aussagen des Gutachtens des BWU vom 25.02.1994 (S. 44 ff.), das zu der Feststellung gelangt war, es gebe noch keine Erkenntnisse hinsichtlich einer eingetretenen Grundwasserbelastung, weshalb insoweit ein weiterer „Erkundungsbedarf“ bestehe, der im Übrigen auch darin liege, dass darüber hinaus noch eine räumliche Eingrenzung der Schadstoffeinträge im Boden erfolgen müsse. Als einziger bereits konkretisierter Sanierungsbedarf wird der Sache nach die Entleerung der gefüllten Teergrube angesprochen. Gerade auch die Ziffer 2 der Anordnung diente, da bislang insoweit noch keinerlei Erkenntnisse vorliegen, zweifelsfrei der Gefahrabschätzung (auf der Grundlage des § 9 Abs. 2 BBodSchG). Dem steht auch nicht entgegen, dass etwa grundwasserbezogene Erkundungsmaßnahmen (vgl. insoweit ausdrücklich Ziffer 2.1.3 und Ziffer 3 des Anh. 1 zur BBodSchV) nicht von der Ermächtigungsgrundlage des § 8 BBodSchG gedeckt wären (zweifelnd allerdings zu Unrecht OVG Berlin, B.v. 19.01.2001 - 2 S 7.00 - NVwZ 2001, 582). Wenn das Gesetz (vgl. § 1) nämlich umfassend auch den Schutz und die Sanierung von Gewässern in den Blick nimmt, so kommt eine Gefahrabschätzung in vielen Fällen nicht umhin, auch gewässerbezogene Untersuchungen durchzuführen.
40 
Auch wenn in Ziffer 3 der Ausgangsanordnung - abgesehen von der Aufstellung eines Sanierungsplans - die angeordneten Maßnahmen sowohl der Untersuchungs- wie auch der Sanierungsphase zugeordnet werden (vgl. die Formulierung „zur weiteren Erkundung und zur Vorbereitung der Sanierung“; vgl. auch Seite 18 der Anordnung), sieht der Senat keinen rechtlich durchgreifenden Hinderungsgrund, diese Maßnahmen (nur) als Untersuchungsmaßnahmen im Sinne des § 9 Abs. 2 BBodSchG zu verstehen und an dieser Rechtsgrundlage zu messen. Denn es ist nicht ersichtlich, dass der Beklagte bei Bejahung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 9 Abs. 2 BBodSchG qualitativ grundsätzlich andere und abweichende Ermessenserwägungen hätte anstellen müssen, als er diese bei der angenommenen Doppelfunktionalität noch auf der Grundlage der §§ 24 und 25 LAbfG angestellt hatte.
41 
Waren hiernach auch nach der Vorstellung der zuständigen Behörden zunächst noch weitere erkundende Detailuntersuchungen durchzuführen, so ist damit allerdings die Annahme unvereinbar, es stünde bereits dem Grunde nach das Erfordernis gerade einer förmlichen Sanierungsplanung fest und nicht nur ein allgemeiner (unspezifischer) Sanierungsbedarf. Abgesehen davon ist mit Rücksicht hierauf für den Senat auch nicht erkennbar, dass insoweit auch eine der besonderen weiteren Voraussetzungen (sog. komplexe Altlast oder besondere Schadensneigung) zum Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids objektiv vorgelegen haben könnte.
42 
2. Die Klägerin ist als Gesamtrechtsnachfolgerin der CV-GmbH auch verantwortlich und daher grundsätzlich zur Durchführung der erforderlichen Maßnahmen verpflichtet. Der Umstand, dass die schädigenden Ereignisse bereits vor Inkrafttreten des Bundesbodenschutzgesetzes und vor dem Eintritt der Rechtsnachfolge verursacht wurden, steht dem nicht entgegen, wie das BVerwG im Urteil vom 16.03.2006 (7 C 3.05 - NVwZ 2006, 928), auf das der Senat im Einzelnen Bezug nimmt, ausgeführt hat. Spätere Nutzer des Grundstücks scheiden hier von vornherein aus, insbesondere auch in Bezug auf die von der BWU festgestellten sonstigen Bodenveränderungen (vgl. Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamts Heilbronn vom 08.07.1999, vgl. AS 102 der Behördenakten). Bei dieser Sachlage besteht für den Senat kein Anhalt dafür, dass neben der CV-GmbH, die spätestens seit 1909 und sodann bis zum 1976 in der Eigenschaft als Pächterin des Grundstücks den Betrieb eigenverantwortlich geführt und betrieben hatte, für die gesamte Produktion und damit für den Umgang mit allen Einsatzstoffen wie allen Produktionsrückständen und auch für die Teerwanne und ihren Inhalt verantwortlich war, für die maßgeblichen Bodenverunreinigungen noch ein weiterer Verursacher in Betracht zu ziehen sein könnte. Was die im Gutachten des BWU vom 25.02.1994 beschriebenen Bodenverunreinigungen betrifft, ist dies gerade deshalb in jeder Hinsicht plausibel, weil in diesem Zusammenhang eine signifikante Häufung von Benzo(a)pyren festgestellt wurde, dieser Stoff aber, worauf bereits hingewiesen wurde, einen wesentlichen Bestandteil von Steinkohleteer ausmacht. Bei dieser Ausgangslage war das Landratsamt nicht gehalten, nähere Überlegungen und Ermittlungen anzustellen, „ob und wann die CV-GmbH die Gefahrenschwelle durch ihr Verhalten überschritten haben könnte“. Es liegt auch für den Senat auf der Hand, dass, jedenfalls was die hier zu beurteilenden weiteren Erkundungsmaßnahmen (nach § 9 Abs. 2 BBodSchG) betrifft, die CV-GmbH bis spätestens 1976 alle wesentlichen Bedingungen dafür gesetzt hat, dass ihr weitere Erkundungsmaßnahmen hätten aufgegeben werden können. Was die Teergrube betrifft, so besteht für den Senat kein vernünftiger Zweifel, dass sie jedenfalls von der CV-GmbH betrieben wurde, auch wenn diese möglicherweise nicht von ihr errichtet worden war. Da nicht ersichtlich ist, dass nach der Umstellung der Produktion im Jahre 1963 weiter Teer in nennenswertem Umfang angefallen war, ist auch nicht ersichtlich, dass die Grube erst nach 1976 befüllt worden sein könnte.
43 
3. a) Ein rechtlich relevanter, die Verantwortlichkeit ausschließender Genehmigungs- bzw. Legalisierungstatbestand steht der Klägerin bzw. stand der CV-GmbH nicht zur Seite. Allerdings ist der frühere Genehmigungsbestand nur unvollständig nachzuvollziehen. Die nach § 16 GewO a.F. erforderliche Genehmigung für die Errichtung des Gaswerks ist nach den Feststellungen des Landratsamts Heilbronn nicht mehr vorhanden wie auch möglicherweise erteilte weitere Änderungsgenehmigungen. Vorhanden ist lediglich eine Genehmigung des Landratsamts H. vom 02.03.1944 zum Einbau eines „Horizontal-Retortenofens“, die keine Regelung über die Abwasserbeseitigung enthält. Weiter liegt noch vor eine baurechtliche und gewerberechtliche Genehmigung des Landratsamts Heilbronn vom 05.12.1962 zum Umbau des Gaswerks sowie zum Bau und Betrieb einer Spaltgas-Erzeugungsanlage, nach der Abwasser und Regenwasser in die öffentliche Straßendole einzuleiten sind. Es bestehen hiernach jedoch - von der bei der Klägerin liegenden materiellen Beweislast ganz abgesehen - für den Senat keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Betreiberin des Gaswerks zu irgendeinem Zeitpunkt eine spezifische und ausdrückliche Erlaubnis erteilt worden sein könnte, etwa mit wassergefährdenden Stoffen (auch nur mittelbar) auf das Grundwasser einzuwirken, zumal auch § 2 WürttWG (v. 01.12.1900) in Bezug auf das Grundwasser keine Genehmigungstatbestände, sondern allenfalls eine Möglichkeit des Einschreitens vorgesehen hatte. Die jeweiligen bau- und gewerberechtlichen Genehmigungen erfassen demgegenüber keine derartigen Einwirkungen und können daher auch eine Verhaltensverantwortlichkeit nicht ausschließen (vgl. VGHBW, B.v. 14.12.1989 - 1 S 2719/89 - NVwZ 1990, 781 m.w.N.; vgl. auch BayVGH, B.v. 26.07.1991 - 22 CS 90.400 - NVwZ 1992, 905). Wäre allerdings die festgestellte Teergrube zu irgendeinem Zeitpunkt baurechtlich genehmigt worden, so könnte zu erwägen sein, dass die Fa. CV-GmbH nach Einstellung der Produktion im Jahre 1962 zunächst befugt gewesen war, die Teergrube weiter im befüllten Zustand zu belassen, jedenfalls solange sie noch die erforderliche Dichtigkeit aufwies. Zwar geht das Landratsamt sicherlich realistisch und lebensnah davon aus, dass die Teergrube heute nicht mehr dicht ist, allerdings lässt sich nicht feststellen, wann dieser Zustand eingetreten sein könnte, insbesondere ob dies vor der Beendigung des Pachtverhältnisses im Jahre 1976 der Fall war. Ob die CV-GmbH danach bis zur endgültigen Betriebseinstellung noch eine polizeirechtliche Haftung traf, blieb in der mündlichen Verhandlung offen, weil weder die Klägerin noch das Landratsamt über nähere Informationen hinsichtlich des Betriebsführungsvertrags verfügen, insbesondere diesen nicht im Besitz haben. Damit ist - vorbehaltlich einer Überprüfung, ob der Vertrag nicht noch bei der Stadt B... aufgefunden werden kann - letztlich nicht abschließend geklärt, ob die CV-GmbH in dieser Zeit auch den für die Begründung der Störereigenschaft erforderlichen Einfluss auf die Gestaltung der Betriebsabläufe hatte, um jedenfalls Verrichtungsgehilfe im Sinne des § 6 Abs. 3 bwPolG gewesen zu sein (vgl. VGHBW, U.v. 15.05.2001 - 10 S 32/00 - NVwZ 2001, 1297). Gleichermaßen ungeklärt geblieben ist auch, ob eine entsprechende Genehmigung für die Teergrube jemals erteilt worden war. Weitere Aufklärungsansätze haben sich insoweit auch nicht ergeben. Da die Klägerin für einen derartigen sie begünstigenden Legalisierungstatbestand die materielle Beweislast trägt, muss der Senat davon ausgehen, dass eine solche Genehmigung nicht erteilt worden war. Unter diesen Umständen kann der Klägerin aber nicht zugute kommen, dass die Grube unter Umständen zum Zeitpunkt der Umstellung der Produktion 1962/1963 noch dicht war. Insbesondere durfte die CV-GmbH nach Umstellung die gefüllte, aber ungenehmigte Grube nicht auf unabsehbare Zeit sich selbst und damit dem Verfall überlassen. Vielmehr war sie als Betreiberin verpflichtet, die Grube unverzüglich stillzulegen und den Inhalt ordnungsgemäß zu entsorgen.
44 
b) Allerdings kommen hier als weitere Verantwortliche der augenblickliche Grundstückeigentümer Herr ... S. sowie der Inhaber der tatsächlichen Gewalt Herr V., der zugleich Erbbauberechtigter ist (vgl. zu der zu verneinenden Frage, ob die Erbbauberechtigung allein eine Verantwortlichkeit zu begründen vermag VGHBW, B.v. 15.05.1997 - 8 S 272/97 - NJW 1998, 624), in Betracht.
45 
c) Keine Verantwortlichkeit liegt hingegen von vornherein bei der Stadt B., als Mehrheitsaktionärin der Gaswerk AG, die zumindest seit dem Jahre 1974 60,59 % des Grundkapitals gehalten hatte (vgl. AS 49 der Behördenakten). Ein Durchgriff auf einen Allein- oder Mehrheitsaktionär kommt nach § 4 Abs. 3 S. 3 BBodSchG aber nur dann in Betracht, wenn dieser aus einem handelsrechtlichen oder gesellschaftsrechtlichen Rechtsgrund für eine juristische Person einzustehen hat, der ein belastetes Grundstück gehört. Diese abschließende Regelung einer sog. Durchgriffshaftung greift hier schon deshalb nicht, weil die juristische Person, nämlich die Gaswerk AG, zu existieren aufgehört hat und daher auch kein Grundstück mehr besitzt. Abgesehen davon müsste nach der aktuellen Rechtsprechung des BGH zur sog. Durchgriffshaftung, auf die hier abzustellen ist, ein „existenzvernichtender Eingriff“ des alleinigen Gesellschafters oder beherrschenden Mehrheitsgesellschafters durch Entzug von Vermögensrechten vorgelegen haben (vgl. BGH, Urt. V. 17.09.2001 - II ZR 178/99 - NJW 2001, 3622; v. 13.12.2004 - II ZR 206/02 - NJW-RR 2005, 335), wofür hier nichts ersichtlich ist.
46 
d) Die in der Anordnung des Landratsamts sowie die im Widerspruchsbescheid angestellten Überlegungen zur konkreten Auswahlentscheidung zwischen den hiernach in Betracht kommenden Störern bzw. Verantwortlichen, die weder durch § 4 Abs. 3 noch durch § 9 Abs. 2 S. 1 BBodSchG gesetzlich unmittelbar determiniert wird, sind nicht zu beanstanden, auch wenn bei der Ermessensentscheidung möglicherweise (zunächst) übersehen wurde, dass auch der Inhaber der tatsächlichen Gewalt, Herr V., hätte herangezogen werden könnte. Nach den in dieser Hinsicht völlig unzweideutigen Ausführungen in den angegriffenen Bescheiden stand bei der Ermessenentscheidung im Vordergrund, dass die Klägerin, auch wenn sie nur Gesamtrechtsnachfolgerin der Verhaltensstörerin CV-GmbH ist, gleichwohl bei einer wertenden und zurechnenden Betrachtungsweise der Gefahrverursachung wesentlich näher steht als der heutige Grundstückseigentümer. Dieser zutreffende zentrale Ausgangspunkt der Überlegungen ist nicht zu beanstanden und sachgerecht. Denn selbst wenn die Klägerin das schadenstiftende Verhalten nicht unmittelbar steuernd verursacht haben sollte (vgl. hierzu aber noch unter 6), so ist deren Nähe hierzu infolge der vollständigen Übernahme sämtlicher Vermögenswerte bzw. der damit einhergehenden Möglichkeiten, die hiermit verbundenen betriebswirtschaftlichen Vorteile zu realisieren, wesentlich größer als beim Eigentümer und noch viel mehr als beim bloßen Inhaber der tatsächlichen Gewalt (Herrn V.). Unerheblich ist dabei, ob, wie durch die Klägerin vorgetragen, im konkreten Fall der Betrieb letztlich nicht rentabel gewesen sein soll.
47 
Abgesehen und unabhängig davon konnte der Beklagte diesen Gesichtspunkt - ohne Verletzung der Aufklärungspflicht - schon deshalb nicht berücksichtigen, weil er bis zum Erlass des Widerspruchsbescheids von der Klägerin nicht vorgetragen worden war. Nach dem insoweit maßgeblichen Widerspruchsbescheid war im Übrigen verstärkend und insoweit nur ergänzend für die Störerauswahl der Gesichtspunkt von Bedeutung, dass die große, nach Auffassung des Senats keiner näheren Begründung bedürfende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Klägerin eine effektive Störungsbeseitigung garantiere, während den technischen Aspekten der Störungsbeseitigung mit guten Gründen keine Bedeutung mehr beigemessen wurde, da sich die Klägerin wie auch der Eigentümer oder der Inhaber der tatsächlichen Gewalt ohnehin fachkundiger Hilfe bedienen müssen. Da der Inhaber der tatsächlichen Gewalt (Herr V.) wie gezeigt, der Schadensverursachung gegenüber eher noch weiter entfernt steht und auch nicht ersichtlich ist, dass dieser als Lackier- und Malereibetrieb auch nur annähernd mit der Klägerin vergleichbar wirtschaftlich leistungsfähig ist, kann der Senat hinreichend sicher ausschließen, dass bei Berücksichtung von Herrn V. in der Sache eine andere Entscheidung getroffen worden wäre. Im Übrigen hat das Landratsamt in seinem Schriftsatz vom 14.12.2007 in diesem Sinne seine Ermessenserwägungen auf der Grundlage des § 114 S. 2 VwGO in nicht zu beanstandender Weise ergänzt.
48 
4. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats unterliegen die Verpflichtungen des Verantwortlichen einer Bodenverunreinigung keiner Verjährung (vgl. B.v. 04.03.1996 - 10 S 2687/05 - NVwZ-RR 1996, 387; v. 03.09.2002 - 10 S 957/02 - NVwZ-RR 2003, 103). Zu einer anderen abweichenden Sicht besteht entgegen der Auffassung der Klägerin auch keine Veranlassung, wenn die Inanspruchnahme des Gesamtrechtsnachfolgers infrage steht. So ist für den Senat nach wie vor schon nicht ersichtlich, dass überhaupt eine einen Analogieschluss erfordernde bewusste oder unbewusste Lücke vorliegen könnte. Denn immerhin kann nicht übersehen werden, dass der Gesetzgeber in § 24 Abs. 2 BBodSchG für die in einem unmittelbaren Kontext stehenden Folgeansprüche, nämlich etwaige Ausgleichsansprüche zwischen mehreren Störern, gerade eine ins Einzelne gehende Verjährungsregelung getroffen hat. Hieraus und aus dem weiteren Schweigen des Gesetzgebers kann nicht der hinreichend sichere Schluss gezogen werden, er habe die Problematik überhaupt nicht erkannt oder zwar erkannt, aber die Regelung bewusst offen gelassen, um sie einer Entscheidung durch eine nachfolgende gerichtliche Spruchpraxis zu überlassen. Im Übrigen wird zu Recht darauf hingewiesen, dass es mit dem erheblichen öffentlichen Interesse an der Gefahrabklärung bzw. Sanierung (allgemeiner ausgedrückt: einer Störungsbeseitigung) unvereinbar wäre, die Verjährung vor einer konkreten Kenntnis der zuständigen Behörde von der Notwendigkeit eines Einschreitens in Lauf zu setzen mit der Folge, dass die Verjährung zu diesem Zeitpunkt je nach der konkreten Fallgestaltung unter Umständen bereits eingetreten sein könnte, wie dies ausdrücklich in § 199 Abs. 2 bis 4 BGB vorgesehen ist (vgl. Versteyl/Sondermann, BBodSchG, § 4 Rdn. 197 f.). Trüge man dem aber Rechnung und würde man, was allein mit dem so beschriebenen öffentlichen Interesse vereinbar wäre, die Verjährungsfrist erst dann in Lauf setzen, wenn die Behörde positive Kenntnis vom Erfordernis eines Einschreitens bzw. einem Sanierungsbedarf erlangt hat, so wäre vorliegend eine Verjährung offensichtlich noch gar nicht eingetreten.
49 
5. Unzuträglichkeiten, die auf eine unvertretbare Säumnis der zuständigen Behörde zurückzuführen sind, kann im jeweiligen Einzelfall aus gegebenem Anlass durch die Anwendung des auch im öffentlichen Recht geltenden Instituts der Verwirkung begegnet werden, das seinen Rechtfertigung in den allgemeinen Grundsätzen von Treu und Glauben findet, wobei allerdings nicht abschließend geklärt ist und vom Senat auch offen gelassen werden kann, ob hier nicht eine Beschränkung auf verzichtbare Rechte erfolgen muss (vgl. Ossenbühl, NVwZ 1995, 547 einerseits, Kopp/Ramsauer, VwVfG, 9. Aufl., § 53 Rdn. 44 andererseits jew. m.w.N.). Dass hier eine Verwirkung eingetreten sein könnte, ist für den Senat aber nicht ersichtlich. So ist zum einen schon nicht erkennbar, welchen Vertrauenstatbestand das zuständige Landratsamt geschaffen haben könnte. Zum anderen und unabhängig hiervon findet sich im Vorbringen der Klägerin kein Ansatz für die Annahme, sie habe tatsächlich darauf vertraut, der Beklagte werde das Recht nicht mehr ausüben, und daraufhin Maßnahmen ergriffen bzw. ins Werk gesetzt, aufgrund derer die verspätete Geltendmachung des Rechts durch den Beklagten bei der Klägerin zu unzumutbaren Nachteilen führen würde.
50 
Was die Teergrube und die diesbezüglich angeordneten Maßnahmen betrifft, scheidet die Schaffung eines Vertrauenstatbestands schon deshalb aus, weil diese erst im Laufe des Jahres 1990 überhaupt von den zuständigen Behörden entdeckt worden war. Was die sonstigen festgestellten Bodenverunreinigungen betrifft, kann entgegen der Auffassung der Klägerin aus den im Jahre 1979 dem Landratsamt Heilbronn zur Kenntnis gelangten Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Umgang mit Kühlwasser bei der Spaltanlage und deren Behandlung durch die zuständigen Behörden nicht abgeleitet werden, dass die Klägerin bzw. deren Rechtsvorgängerin darauf hätten vertrauen dürfen, die zuständigen Behörden würden über die Anordnung vom 30.10.1979 hinaus keine weiteren Maßnahmen ergreifen. Diese Schlussfolgerung ist schon deshalb gerechtfertigt, weil das Wasserwirtschaftsamt im Zusammenhang mit der Feststellung der Unregelmäßigkeiten immerhin Untersuchungen angestellt hatte, ob die nahe liegende Wasserfassung „Siehdichfür“ kontaminiert worden war, diese Untersuchungen aber mit einem negativen Ergebnis endeten (vgl. Aktennotiz des Wasserwirtschaftsamt vom 15.10.1979 und dessen Schreiben an das Landratsamt Heilbronn vom 11.03.1980). Zu weiteren Ermittlungen bestand nach dem damaligen Sach- und Kenntnisstand - aus zumindest vertretbaren Gründen - keine Veranlassung. Allerdings kann nicht übersehen werden, dass sich das Wasserwirtschaftsamt nach dessen Aktenvermerk vom 15.10.1979 zum damaligen Zeitpunkt immerhin die Frage gestellt hatte, was denn mit den früher im Rahmen der Verkokung angefallenen Rückständen geschehen sein könnte. Auf eine diesbezügliche Frage an den Gasmeister Weber vermochte dieser keine näheren Auskünfte zu geben. Wenn das Wasserwirtschaftsamt im Folgenden ausführt, Anzeichen dafür, dass diese Rückstände auf dem Betriebsgelände verblieben seien, hätten sich nicht ergeben, so mag hierin eine wenig professionelle Leichtgläubigkeit zum Ausdruck kommen, was allerdings letztlich nicht abschließend beantwortet werden kann, weil nichts näheres darüber bekannt ist, welche konkreten Überprüfungsmaßnahmen damals überhaupt durchgeführt worden waren. Entscheidend ist aber letztlich wiederum, dass für den Senat nicht ersichtlich ist, dass im Hinblick auf bzw. durch diesen Vorgang - gewissermaßen als Kehrseite hiervon - überhaupt ein entsprechender Vertrauenstatbestand bei der Klägerin bzw. ihrer Rechtsvorgängerin geschaffen worden sein könnte, denn im Vordergrund standen damals allein die Vorkommnisse in Bezug auf die gegen die der Genehmigung vom 05.12.1962 widersprechenden Versickerungen von Kühlwasser. Nur insoweit war auch in der Anordnung vom 30.10. 1979 der Erlass von weiteren Maßnahmen vorbehalten worden. Wenn überhaupt, so hätte nur in Bezug auf diesen Sachverhaltskomplex ein schutzwürdiges Vertrauen entwickelt werden können.
51 
Unabhängig davon ist aber schließlich festzuhalten, dass nichts dafür ersichtlich ist, auf Seiten der Klägerin bzw. ihrer Rechtsvorgängerin könnte gerade - auf dieses Unterlassen aufbauend - ein konkretes Vertrauen gebildet und dieses dann darüber hinaus auch noch betätigt worden sein.
52 
Schließlich ist - abgesehen hiervon - auch nichts dafür ersichtlich, dass eine Inanspruchnahme der Klägerin für sie unzumutbare Folgen und Belastungen zeitigen würde. Nach den übereinstimmenden Angaben der Beteiligten gegenüber dem Verwaltungsgericht hätten sich die Gesamtkosten aller angeordneten Maßnahmen auf etwa 150.000,- EUR belaufen (vgl. den Beschluss über die Festsetzung des Streitwerts vom 31.10.2003). Dieser Betrag wurde auch in der mündlichen Verhandlung nicht substantiiert in Frage gestellt. Da eine Sanierungsplanung, wie ausgeführt, gegenwärtig von der Klägerin nicht gefordert werden kann und das Landratsamt mittlerweile auch die gesamten Kosten der von Ziffer 2 der Anordnung umfassten Maßnahmen trägt, ist die verbleibende Kostenbelastung von einer Größenordnung, die der Klägerin ohne weiteres zuzumuten ist, auch wenn sie - ein bei ihr entstandenes Vertrauen einmal unterstellt - keine Rückstellungen gebildet haben sollte, wie in der Berufungsverhandlung vorgetragen wurde.
53 
6. Der Senat kann schließlich die Frage offen lassen, ob den vielfältigen Stimmen in der Literatur zu folgen sein könnte, wonach auch auf die Fälle einer Gesamtrechtsnachfolge in die Verhaltensstörerhaftung die in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. B.v. 16.02.2000 - 1 BvR 242/91 u.a. - NJW 2000, 2573) zur verfassungsunmittelbaren Begrenzung der Inanspruchnahme des Zustandsstörers entwickelten Grundsätze zumindest sinngemäß zu übertragen seien (vgl. etwa Knopp DÖV 2001, 441 <452>), und demzufolge für den Regelfall eine Orientierung am Wert des übernommenen Vermögens bzw. Unternehmens für richtig zu halten.
54 
Denn jedenfalls in einer Fallkonstellation, wie sie vorliegend dem Senat unterbreitet ist, gibt es keine tragfähigen Gründe für eine diesbezügliche Beschränkung einer übergegangenen Verantwortlichkeit. Die hier zu beurteilenden Rechtsverhältnisse stellen sich in der Weise dar, dass die Klägerin alleinige Gesellschafterin der handlungsverantwortlichen CV-GmbH war und diese im Jahre 1982 durch eine Verschmelzung nach den §§ 2 ff. UmwG von der Klägerin übernommen wurde. Bei dieser Sachlage, die dadurch gekennzeichnet ist, dass die Klägerin vor Eintritt der Verschmelzung in der Lage war, maßgeblichen Einfluss auf die CV-GmbH und deren gesellschaftliche Aktivitäten, insbesondere deren Betriebsführung zu nehmen, ist für den Senat kein rechtfertigender Grund (insbesondere auch verfassungsrechtlicher Natur) dafür erkennbar, allein an den förmlichen Umstand einer Rechtsnachfolge (vgl. § 20 Abs. 1 Nr. 1 UmwG) eine haftungsbeschränkende Rechtsfolge zu knüpfen. Denn eine Haftungsbeschränkung kann mit Blick auf den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit allein durch die Überlegung gerechtfertigt werden, dass der Rechtsnachfolger zu den Handlungen bzw. Verursachungsbeiträgen des Rechtsvorgängers in keiner Verantwortungsbeziehung gestanden hat, diese vielmehr ausschließlich durch das übernommene Vermögen und daher beschränkt auf dieses vermittelt wird.
55 
Selbst wenn man aber hier anderer Ansicht sein und eine Haftungsbeschränkung auch insoweit für richtig halten wollte, ergäbe sich kein abweichendes Ergebnis. Die Klägerin hat - abgesehen von den in beiden Instanzen unterbreiteten Rechtsausführungen - nicht den geringsten Anhaltspunkt in tatsächlicher Hinsicht dafür vorgetragen, dass die voraussichtlichen mit der Ausführung der Anordnung verbundenen Kosten von 150.000,- EUR, die, wie dargelegt, ohnehin in dieser Höhe nicht auf die Klägerin zukommen werden, den Wert des übergegangenen Vermögens übersteigen werden. Anhaltspunkte für eine solche Sachlage sind auch für den Senat nicht ersichtlich. Da nur der Gesamtrechtsnachfolger überhaupt nähere Einzelheiten in Bezug auf den früheren Wert des übernommenen Vermögens bzw. Unternehmens kennen kann, hätte die Klägerin über bloße abstrakte Rechtsausführungen hinaus im Rahmen der ihr obliegenden Mitwirkungspflicht (vgl. § 24 LVwVfG und § 86 Abs. 1 VwGO) ein Mindestmaß an Tatsachenvortrag erbringen müssen, um weitere von Amts wegen durchzuführende Ermittlungen überhaupt anzustoßen. Etwas anderes hätte nur dann gegolten, wenn die Anhaltspunkte einer Unzumutbarkeit offen zu Tage gelegen hätten, sei es dass die voraussichtlichen Kosten von solcher Höhe sein würden, dass eine Unzumutbarkeit typischerweise anzunehmen und nur im Ausnahmefall zu verneinen gewesen wäre, sei es dass das übernommene Vermögen bzw. Unternehmen für Außenstehende erkennbar von so geringer Größe wäre, dass eine völlig unzureichende Deckung sich hätte aufdrängen müssen. Eine derartige Sachlage war hier jedoch zu keinem Zeitpunkt gegeben. Ein von Verfassungs wegen geforderter Automatismus derart, dass die zuständige Behörde ausnahmslos auch ohne greifbare vorgetragene oder anderweitig erkennbar gewordene Anhaltspunkte in eine Überprüfung eintreten und losgelöst von konkreten, eine entsprechende Vermögenslage zumindest nahe legende Tatsachen bereits Ermessen ausüben muss, kann der Senat auch dem Beschluss des BVerfG vom 16.02.2000 nicht entnehmen. Das BVerfG verweist zwar auf das Erfordernis eines Vorbehalts (vgl. unter B II 2 d), verhält sich aber nicht im Einzelnen zu der vorgelagerten Frage nach Umfang und Grenzen der Mitwirkungspflicht einerseits und der Amtsaufklärungspflicht andererseits. Im Übrigen hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung zu erkennen gegeben, dass ihr ein weiterer Vortrag auch gar nicht möglich ist, weil diesbezüglich Dokumente und Unterlagen nicht mehr vorhanden sind.
56 
Bei dieser Ausgangslage kann der Senat offen lassen, ob nach den vom BVerfG entwickelten Grundsätzen der Klägerin nach den konkreten Umständen der Übernahme der CV-GmbH nicht ohnehin eine gesteigertes Maß an wirtschaftlichen Aufwendungen zumutbar wäre. Denn die Klägerin war immerhin alleinige Gesellschafterin der CV-GmbH mit der Folge, dass sie über die Einzelheiten der jahrelangen Betriebsführung durch diese vertraut gewesen sein musste, sich jedenfalls ohne weiteres hätte kundig machen können. Dabei muss der Zustand des Betriebsgeländes so viel Zweifel aufgeworfen haben, dass die Eigentümerin beim Verkauf des Grundstücks am 27.07.1981 sich veranlasst sah, in Ziffer 5 des notariellen Kaufvertrags jede Gewährleistung hinsichtlich der Bodenbeschaffenheit auszuschließen. Dass die CV-GmbH und die Klägerin bis zur Beendigung des Pachtverhältnisses bzw. bis zur endgültigen Einstellung des Gaswerkbetriebs am 15.12.1980 über wesentlich weniger Informationen als die Gaswerks AG verfügt haben sollte, ist angesichts der mindestens seit 1909 bestehenden tatsächlichen Herrschaftsgewalt nicht anzunehmen.
57 
7. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 155 Abs. 1 S. 1 und 161 Abs. 2 VwGO. Im Rahmen der nach § 161 Abs. 2 VwGO zu treffenden Billigkeitsentscheidung sah es der Senat als gerechtfertigt an, die anteiligen Kosten der Klägerin aufzuerlegen, da sie, wie sich aus vorhergehenden Ausführungen ergibt, unterlegen wäre. Zwar hat das Landratsamt in der mündlichen Verhandlung Ziffer 2 der Anordnung aufgehoben und im prozessualen Sinn dadurch die Erledigung herbeigeführt, ein Umstand, der in der Regel eine Kostenbelastung der Behörde rechtfertigt, wenn die Aufhebung nicht durch eine relevante Änderung der Sach- oder Rechtslage veranlasst worden war (vgl. etwa Bader u.a., VwGO, 4. Aufl., § 161 Rdn. 21 m.w.N.). Der Billigkeit kann aber auch - ausnahmsweise - eine hiervon abweichende Kostenbelastung der Adressatin einer Anordnung entsprechen. Im vorliegenden Fall lag der Aufhebung zugrunde, dass es dem Landratsamt daran gelegen war, mit Rücksicht auf die lange Dauer des Widerspruchs- und Klageverfahrens die erforderlichen weiteren Erkundungen voran zu bringen, weshalb es auf eigene Kosten (und nicht etwa im Wege der Ersatzvornahme zu Lasten der Klägerin) zu wesentlichen Teilen die geforderten Maßnahme selbst hat ausführen lassen. Da es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass das Landratsamt diesen Weg deshalb gegangen sein könnte, weil es damals - lange Zeit vor Ergehen des angegriffenen Urteils - durchgreifende Zweifel an der Rechtmäßigkeit seines Vorgehens bekommen und im Wesentlichen allein deshalb diesen Weg beschritten haben könnte, erachtet es der Senat als billig, wenn die Klägerin die anteiligen Verfahrenskosten trägt.
58 
Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
59 
Beschluss vom 18. Dezember 2007
60 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß § 63 Abs. 2 GKG, § 47 GKG und § 52 Abs.1 auf 150.000,- EUR festgesetzt.
61 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Boden im Sinne dieses Gesetzes ist die obere Schicht der Erdkruste, soweit sie Träger der in Absatz 2 genannten Bodenfunktionen ist, einschließlich der flüssigen Bestandteile (Bodenlösung) und der gasförmigen Bestandteile (Bodenluft), ohne Grundwasser und Gewässerbetten.

(2) Der Boden erfüllt im Sinne dieses Gesetzes

1.
natürliche Funktionen als
a)
Lebensgrundlage und Lebensraum für Menschen, Tiere, Pflanzen und Bodenorganismen,
b)
Bestandteil des Naturhaushalts, insbesondere mit seinen Wasser- und Nährstoffkreisläufen,
c)
Abbau-, Ausgleichs- und Aufbaumedium für stoffliche Einwirkungen auf Grund der Filter-, Puffer- und Stoffumwandlungseigenschaften, insbesondere auch zum Schutz des Grundwassers,
2.
Funktionen als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte sowie
3.
Nutzungsfunktionen als
a)
Rohstofflagerstätte,
b)
Fläche für Siedlung und Erholung,
c)
Standort für die land- und forstwirtschaftliche Nutzung,
d)
Standort für sonstige wirtschaftliche und öffentliche Nutzungen, Verkehr, Ver- und Entsorgung.

(3) Schädliche Bodenveränderungen im Sinne dieses Gesetzes sind Beeinträchtigungen der Bodenfunktionen, die geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit herbeizuführen.

(4) Verdachtsflächen im Sinne dieses Gesetzes sind Grundstücke, bei denen der Verdacht schädlicher Bodenveränderungen besteht.

(5) Altlasten im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
stillgelegte Abfallbeseitigungsanlagen sowie sonstige Grundstücke, auf denen Abfälle behandelt, gelagert oder abgelagert worden sind (Altablagerungen), und
2.
Grundstücke stillgelegter Anlagen und sonstige Grundstücke, auf denen mit umweltgefährdenden Stoffen umgegangen worden ist, ausgenommen Anlagen, deren Stillegung einer Genehmigung nach dem Atomgesetz bedarf (Altstandorte),
durch die schädliche Bodenveränderungen oder sonstige Gefahren für den einzelnen oder die Allgemeinheit hervorgerufen werden.

(6) Altlastverdächtige Flächen im Sinne dieses Gesetzes sind Altablagerungen und Altstandorte, bei denen der Verdacht schädlicher Bodenveränderungen oder sonstiger Gefahren für den einzelnen oder die Allgemeinheit besteht.

(7) Sanierung im Sinne dieses Gesetzes sind Maßnahmen

1.
zur Beseitigung oder Verminderung der Schadstoffe (Dekontaminationsmaßnahmen),
2.
die eine Ausbreitung der Schadstoffe langfristig verhindern oder vermindern, ohne die Schadstoffe zu beseitigen (Sicherungsmaßnahmen),
3.
zur Beseitigung oder Verminderung schädlicher Veränderungen der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit des Bodens.

(8) Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen im Sinne dieses Gesetzes sind sonstige Maßnahmen, die Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit verhindern oder vermindern, insbesondere Nutzungsbeschränkungen.

(1) Jeder, der auf den Boden einwirkt, hat sich so zu verhalten, daß schädliche Bodenveränderungen nicht hervorgerufen werden.

(2) Der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, Maßnahmen zur Abwehr der von ihrem Grundstück drohenden schädlichen Bodenveränderungen zu ergreifen.

(3) Der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast sowie dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, den Boden und Altlasten sowie durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten verursachte Verunreinigungen von Gewässern so zu sanieren, daß dauerhaft keine Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen. Hierzu kommen bei Belastungen durch Schadstoffe neben Dekontaminations- auch Sicherungsmaßnahmen in Betracht, die eine Ausbreitung der Schadstoffe langfristig verhindern. Soweit dies nicht möglich oder unzumutbar ist, sind sonstige Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen durchzuführen. Zur Sanierung ist auch verpflichtet, wer aus handelsrechtlichem oder gesellschaftsrechtlichem Rechtsgrund für eine juristische Person einzustehen hat, der ein Grundstück, das mit einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast belastet ist, gehört, und wer das Eigentum an einem solchen Grundstück aufgibt.

(4) Bei der Erfüllung der boden- und altlastenbezogenen Pflichten nach den Absätzen 1 bis 3 ist die planungsrechtlich zulässige Nutzung des Grundstücks und das sich daraus ergebende Schutzbedürfnis zu beachten, soweit dies mit dem Schutz der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 genannten Bodenfunktionen zu vereinbaren ist. Fehlen planungsrechtliche Festsetzungen, bestimmt die Prägung des Gebiets unter Berücksichtigung der absehbaren Entwicklung das Schutzbedürfnis. Die bei der Sanierung von Gewässern zu erfüllenden Anforderungen bestimmen sich nach dem Wasserrecht.

(5) Sind schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nach dem 1. März 1999 eingetreten, sind Schadstoffe zu beseitigen, soweit dies im Hinblick auf die Vorbelastung des Bodens verhältnismäßig ist. Dies gilt für denjenigen nicht, der zum Zeitpunkt der Verursachung auf Grund der Erfüllung der für ihn geltenden gesetzlichen Anforderungen darauf vertraut hat, daß solche Beeinträchtigungen nicht entstehen werden, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.

(6) Der frühere Eigentümer eines Grundstücks ist zur Sanierung verpflichtet, wenn er sein Eigentum nach dem 1. März 1999 übertragen hat und die schädliche Bodenveränderung oder Altlast hierbei kannte oder kennen mußte. Dies gilt für denjenigen nicht, der beim Erwerb des Grundstücks darauf vertraut hat, daß schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nicht vorhanden sind, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.

(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 20) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über die Erfüllung der sich aus § 4 ergebenden boden- und altlastenbezogenen Pflichten sowie die Untersuchung und Bewertung von Verdachtsflächen, schädlichen Bodenveränderungen, altlastverdächtigen Flächen und Altlasten zu erlassen. Hierbei können insbesondere

1.
Werte, bei deren Überschreiten unter Berücksichtigung der Bodennutzung eine einzelfallbezogene Prüfung durchzuführen und festzustellen ist, ob eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast vorliegt (Prüfwerte),
2.
Werte für Einwirkungen oder Belastungen, bei deren Überschreiten unter Berücksichtigung der jeweiligen Bodennutzung in der Regel von einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast auszugehen ist und Maßnahmen erforderlich sind (Maßnahmenwerte),
3.
Anforderungen an
a)
die Abwehr schädlicher Bodenveränderungen; hierzu gehören auch Anforderungen an den Umgang mit ausgehobenem, abgeschobenem und behandeltem Bodenmaterial,
b)
die Sanierung des Bodens und von Altlasten, insbesondere an
-
die Bestimmung des zu erreichenden Sanierungsziels,
-
den Umfang von Dekontaminations- und Sicherungsmaßnahmen, die langfristig eine Ausbreitung von Schadstoffen verhindern, sowie
-
Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen
festgelegt werden.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 20) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Erfüllung der sich aus § 7 ergebenden Pflichten sowie zur Festlegung von Anforderungen an die damit verbundene Untersuchung und Bewertung von Flächen mit der Besorgnis einer schädlichen Bodenveränderung Vorschriften zu erlassen, insbesondere über

1.
Bodenwerte, bei deren Überschreiten unter Berücksichtigung von geogenen oder großflächig siedlungsbedingten Schadstoffgehalten in der Regel davon auszugehen ist, daß die Besorgnis einer schädlichen Bodenveränderung besteht (Vorsorgewerte),
2.
zulässige Zusatzbelastungen und Anforderungen zur Vermeidung oder Verminderung von Stoffeinträgen.

(3) Mit den in den Absätzen 1 und 2 genannten Werten sind Verfahren zur Ermittlung von umweltgefährdenden Stoffen in Böden, biologischen und anderen Materialien festzulegen. Diese Verfahren umfassen auch Anforderungen an eine repräsentative Probenahme, Probenbehandlung und Qualitätssicherung einschließlich der Ermittlung der Werte für unterschiedliche Belastungen.

(1) Liegen der zuständigen Behörde Anhaltspunkte dafür vor, daß eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast vorliegt, so soll sie zur Ermittlung des Sachverhalts die geeigneten Maßnahmen ergreifen. Werden die in einer Rechtsverordnung nach § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 festgesetzten Prüfwerte überschritten, soll die zuständige Behörde die notwendigen Maßnahmen treffen, um festzustellen, ob eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast vorliegt. Im Rahmen der Untersuchung und Bewertung sind insbesondere Art und Konzentration der Schadstoffe, die Möglichkeit ihrer Ausbreitung in die Umwelt und ihrer Aufnahme durch Menschen, Tiere und Pflanzen sowie die Nutzung des Grundstücks nach § 4 Abs. 4 zu berücksichtigen. Der Grundstückseigentümer und, wenn dieser bekannt ist, auch der Inhaber der tatsächlichen Gewalt sind über die getroffenen Feststellungen und über die Ergebnisse der Bewertung auf Antrag schriftlich zu unterrichten.

(2) Besteht auf Grund konkreter Anhaltspunkte der hinreichende Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast, kann die zuständige Behörde anordnen, daß die in § 4 Abs. 3, 5 und 6 genannten Personen die notwendigen Untersuchungen zur Gefährdungsabschätzung durchzuführen haben. Die zuständige Behörde kann verlangen, daß Untersuchungen von Sachverständigen oder Untersuchungsstellen nach § 18 durchgeführt werden. Sonstige Pflichten zur Mitwirkung der in § 4 Abs. 3, 5 und 6 genannten Personen sowie Duldungspflichten der nach § 12 Betroffenen bestimmen sich nach Landesrecht.

(1) Bei Altlasten, bei denen wegen der Verschiedenartigkeit der nach § 4 erforderlichen Maßnahmen ein abgestimmtes Vorgehen notwendig ist oder von denen auf Grund von Art, Ausbreitung oder Menge der Schadstoffe in besonderem Maße schädliche Bodenveränderungen oder sonstige Gefahren für den einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehen, soll die zuständige Behörde von einem nach § 4 Abs. 3, 5 oder 6 zur Sanierung Verpflichteten die notwendigen Untersuchungen zur Entscheidung über Art und Umfang der erforderlichen Maßnahmen (Sanierungsuntersuchungen) sowie die Vorlage eines Sanierungsplans verlangen, der insbesondere

1.
eine Zusammenfassung der Gefährdungsabschätzung und der Sanierungsuntersuchungen,
2.
Angaben über die bisherige und künftige Nutzung der zu sanierenden Grundstücke,
3.
die Darstellung des Sanierungsziels und die hierzu erforderlichen Dekontaminations-, Sicherungs-, Schutz-, Beschränkungs- und Eigenkontrollmaßnahmen sowie die zeitliche Durchführung dieser Maßnahmen
enthält. Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 20) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über die Anforderungen an Sanierungsuntersuchungen sowie den Inhalt von Sanierungsplänen zu erlassen.

(2) Die zuständige Behörde kann verlangen, daß die Sanierungsuntersuchungen sowie der Sanierungsplan von einem Sachverständigen nach § 18 erstellt werden.

(3) Wer nach Absatz 1 einen Sanierungsplan vorzulegen hat, hat die nach § 12 Betroffenen frühzeitig, in geeigneter Weise und unaufgefordert über die geplanten Maßnahmen zu informieren. § 12 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(4) Mit dem Sanierungsplan kann der Entwurf eines Sanierungsvertrages über die Ausführung des Plans vorgelegt werden, der die Einbeziehung Dritter vorsehen kann.

(5) Soweit entnommenes Bodenmaterial im Bereich der von der Altlastensanierung betroffenen Fläche wieder eingebracht werden soll, gilt § 28 Absatz 1 Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes nicht, wenn durch einen für verbindlich erklärten Sanierungsplan oder eine Anordnung zur Durchsetzung der Pflichten nach § 4 sichergestellt wird, daß das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird.

(6) Die zuständige Behörde kann den Plan, auch unter Abänderungen oder mit Nebenbestimmungen, für verbindlich erklären. Ein für verbindlich erklärter Plan schließt andere die Sanierung betreffende behördliche Entscheidungen mit Ausnahme von Zulassungsentscheidungen für Vorhaben, die nach § 1 in Verbindung mit der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder kraft Landesrechts einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, mit ein, soweit sie im Einvernehmen mit der jeweils zuständigen Behörde erlassen und in dem für verbindlich erklärten Plan die miteingeschlossenen Entscheidungen aufgeführt werden.

(1) Jeder, der auf den Boden einwirkt, hat sich so zu verhalten, daß schädliche Bodenveränderungen nicht hervorgerufen werden.

(2) Der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, Maßnahmen zur Abwehr der von ihrem Grundstück drohenden schädlichen Bodenveränderungen zu ergreifen.

(3) Der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast sowie dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, den Boden und Altlasten sowie durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten verursachte Verunreinigungen von Gewässern so zu sanieren, daß dauerhaft keine Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen. Hierzu kommen bei Belastungen durch Schadstoffe neben Dekontaminations- auch Sicherungsmaßnahmen in Betracht, die eine Ausbreitung der Schadstoffe langfristig verhindern. Soweit dies nicht möglich oder unzumutbar ist, sind sonstige Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen durchzuführen. Zur Sanierung ist auch verpflichtet, wer aus handelsrechtlichem oder gesellschaftsrechtlichem Rechtsgrund für eine juristische Person einzustehen hat, der ein Grundstück, das mit einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast belastet ist, gehört, und wer das Eigentum an einem solchen Grundstück aufgibt.

(4) Bei der Erfüllung der boden- und altlastenbezogenen Pflichten nach den Absätzen 1 bis 3 ist die planungsrechtlich zulässige Nutzung des Grundstücks und das sich daraus ergebende Schutzbedürfnis zu beachten, soweit dies mit dem Schutz der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 genannten Bodenfunktionen zu vereinbaren ist. Fehlen planungsrechtliche Festsetzungen, bestimmt die Prägung des Gebiets unter Berücksichtigung der absehbaren Entwicklung das Schutzbedürfnis. Die bei der Sanierung von Gewässern zu erfüllenden Anforderungen bestimmen sich nach dem Wasserrecht.

(5) Sind schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nach dem 1. März 1999 eingetreten, sind Schadstoffe zu beseitigen, soweit dies im Hinblick auf die Vorbelastung des Bodens verhältnismäßig ist. Dies gilt für denjenigen nicht, der zum Zeitpunkt der Verursachung auf Grund der Erfüllung der für ihn geltenden gesetzlichen Anforderungen darauf vertraut hat, daß solche Beeinträchtigungen nicht entstehen werden, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.

(6) Der frühere Eigentümer eines Grundstücks ist zur Sanierung verpflichtet, wenn er sein Eigentum nach dem 1. März 1999 übertragen hat und die schädliche Bodenveränderung oder Altlast hierbei kannte oder kennen mußte. Dies gilt für denjenigen nicht, der beim Erwerb des Grundstücks darauf vertraut hat, daß schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nicht vorhanden sind, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Jeder, der auf den Boden einwirkt, hat sich so zu verhalten, daß schädliche Bodenveränderungen nicht hervorgerufen werden.

(2) Der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, Maßnahmen zur Abwehr der von ihrem Grundstück drohenden schädlichen Bodenveränderungen zu ergreifen.

(3) Der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast sowie dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, den Boden und Altlasten sowie durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten verursachte Verunreinigungen von Gewässern so zu sanieren, daß dauerhaft keine Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen. Hierzu kommen bei Belastungen durch Schadstoffe neben Dekontaminations- auch Sicherungsmaßnahmen in Betracht, die eine Ausbreitung der Schadstoffe langfristig verhindern. Soweit dies nicht möglich oder unzumutbar ist, sind sonstige Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen durchzuführen. Zur Sanierung ist auch verpflichtet, wer aus handelsrechtlichem oder gesellschaftsrechtlichem Rechtsgrund für eine juristische Person einzustehen hat, der ein Grundstück, das mit einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast belastet ist, gehört, und wer das Eigentum an einem solchen Grundstück aufgibt.

(4) Bei der Erfüllung der boden- und altlastenbezogenen Pflichten nach den Absätzen 1 bis 3 ist die planungsrechtlich zulässige Nutzung des Grundstücks und das sich daraus ergebende Schutzbedürfnis zu beachten, soweit dies mit dem Schutz der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 genannten Bodenfunktionen zu vereinbaren ist. Fehlen planungsrechtliche Festsetzungen, bestimmt die Prägung des Gebiets unter Berücksichtigung der absehbaren Entwicklung das Schutzbedürfnis. Die bei der Sanierung von Gewässern zu erfüllenden Anforderungen bestimmen sich nach dem Wasserrecht.

(5) Sind schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nach dem 1. März 1999 eingetreten, sind Schadstoffe zu beseitigen, soweit dies im Hinblick auf die Vorbelastung des Bodens verhältnismäßig ist. Dies gilt für denjenigen nicht, der zum Zeitpunkt der Verursachung auf Grund der Erfüllung der für ihn geltenden gesetzlichen Anforderungen darauf vertraut hat, daß solche Beeinträchtigungen nicht entstehen werden, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.

(6) Der frühere Eigentümer eines Grundstücks ist zur Sanierung verpflichtet, wenn er sein Eigentum nach dem 1. März 1999 übertragen hat und die schädliche Bodenveränderung oder Altlast hierbei kannte oder kennen mußte. Dies gilt für denjenigen nicht, der beim Erwerb des Grundstücks darauf vertraut hat, daß schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nicht vorhanden sind, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.

(1) Zu den Bestandteilen eines Grundstücks gehören solche Sachen nicht, die nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grund und Boden verbunden sind. Das Gleiche gilt von einem Gebäude oder anderen Werk, das in Ausübung eines Rechts an einem fremden Grundstück von dem Berechtigten mit dem Grundstück verbunden worden ist.

(2) Sachen, die nur zu einem vorübergehenden Zweck in ein Gebäude eingefügt sind, gehören nicht zu den Bestandteilen des Gebäudes.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Die Errichtung, die wesentliche Änderung und der Betrieb von Stauanlagen dürfen nur zugelassen werden, wenn durch geeignete Einrichtungen und Betriebsweisen die Durchgängigkeit des Gewässers erhalten oder wiederhergestellt wird, soweit dies erforderlich ist, um die Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der §§ 27 bis 31 zu erreichen.

(2) Entsprechen vorhandene Stauanlagen nicht den Anforderungen nach Absatz 1, so hat die zuständige Behörde die Anordnungen zur Wiederherstellung der Durchgängigkeit zu treffen, die erforderlich sind, um die Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der §§ 27 bis 31 zu erreichen.

(3) Die Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes führt bei Stauanlagen an Bundeswasserstraßen, die von ihr errichtet oder betrieben werden, die nach den Absätzen 1 und 2 erforderlichen Maßnahmen im Rahmen ihrer Aufgaben nach dem Bundeswasserstraßengesetz hoheitlich durch.

(1) Jeder, der auf den Boden einwirkt, hat sich so zu verhalten, daß schädliche Bodenveränderungen nicht hervorgerufen werden.

(2) Der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, Maßnahmen zur Abwehr der von ihrem Grundstück drohenden schädlichen Bodenveränderungen zu ergreifen.

(3) Der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast sowie dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, den Boden und Altlasten sowie durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten verursachte Verunreinigungen von Gewässern so zu sanieren, daß dauerhaft keine Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen. Hierzu kommen bei Belastungen durch Schadstoffe neben Dekontaminations- auch Sicherungsmaßnahmen in Betracht, die eine Ausbreitung der Schadstoffe langfristig verhindern. Soweit dies nicht möglich oder unzumutbar ist, sind sonstige Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen durchzuführen. Zur Sanierung ist auch verpflichtet, wer aus handelsrechtlichem oder gesellschaftsrechtlichem Rechtsgrund für eine juristische Person einzustehen hat, der ein Grundstück, das mit einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast belastet ist, gehört, und wer das Eigentum an einem solchen Grundstück aufgibt.

(4) Bei der Erfüllung der boden- und altlastenbezogenen Pflichten nach den Absätzen 1 bis 3 ist die planungsrechtlich zulässige Nutzung des Grundstücks und das sich daraus ergebende Schutzbedürfnis zu beachten, soweit dies mit dem Schutz der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 genannten Bodenfunktionen zu vereinbaren ist. Fehlen planungsrechtliche Festsetzungen, bestimmt die Prägung des Gebiets unter Berücksichtigung der absehbaren Entwicklung das Schutzbedürfnis. Die bei der Sanierung von Gewässern zu erfüllenden Anforderungen bestimmen sich nach dem Wasserrecht.

(5) Sind schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nach dem 1. März 1999 eingetreten, sind Schadstoffe zu beseitigen, soweit dies im Hinblick auf die Vorbelastung des Bodens verhältnismäßig ist. Dies gilt für denjenigen nicht, der zum Zeitpunkt der Verursachung auf Grund der Erfüllung der für ihn geltenden gesetzlichen Anforderungen darauf vertraut hat, daß solche Beeinträchtigungen nicht entstehen werden, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.

(6) Der frühere Eigentümer eines Grundstücks ist zur Sanierung verpflichtet, wenn er sein Eigentum nach dem 1. März 1999 übertragen hat und die schädliche Bodenveränderung oder Altlast hierbei kannte oder kennen mußte. Dies gilt für denjenigen nicht, der beim Erwerb des Grundstücks darauf vertraut hat, daß schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nicht vorhanden sind, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.

(1) Zur Erfüllung der sich aus §§ 4 und 7 und den auf Grund von § 5 Satz 1, §§ 6 und 8 erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten kann die zuständige Behörde die notwendigen Maßnahmen treffen. Werden zur Erfüllung der Verpflichtung aus § 4 Abs. 3 und 6 Sicherungsmaßnahmen angeordnet, kann die zuständige Behörde verlangen, daß der Verpflichtete für die Aufrechterhaltung der Sicherungs- und Überwachungsmaßnahmen in der Zukunft Sicherheit leistet. Anordnungen zur Erfüllung der Pflichten nach § 7 dürfen getroffen werden, soweit Anforderungen in einer Rechtsverordnung festgelegt sind. Die zuständige Behörde darf eine Anordnung nicht treffen, wenn sie auch im Hinblick auf die berechtigten Nutzungsinteressen einzelner unverhältnismäßig wäre.

(2) Trifft die zuständige Behörde gegenüber dem Grundstückseigentümer oder dem Inhaber der tatsächlichen Gewalt zur Erfüllung der Pflichten nach § 4 Anordnungen zur Beschränkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung sowie zur Bewirtschaftung von Böden, so hat sie, wenn diese nicht Verursacher der schädlichen Bodenveränderungen sind, für die nach zumutbaren innerbetrieblichen Anpassungsmaßnahmen verbliebenen wirtschaftlichen Nachteile nach Maßgabe des Landesrechts einen angemessenen Ausgleich zu gewähren, wenn die Nutzungsbeschränkung andernfalls zu einer über die damit verbundene allgemeine Belastung erheblich hinausgehenden besonderen Härte führen würde.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Jeder, der auf den Boden einwirkt, hat sich so zu verhalten, daß schädliche Bodenveränderungen nicht hervorgerufen werden.

(2) Der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, Maßnahmen zur Abwehr der von ihrem Grundstück drohenden schädlichen Bodenveränderungen zu ergreifen.

(3) Der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast sowie dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, den Boden und Altlasten sowie durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten verursachte Verunreinigungen von Gewässern so zu sanieren, daß dauerhaft keine Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen. Hierzu kommen bei Belastungen durch Schadstoffe neben Dekontaminations- auch Sicherungsmaßnahmen in Betracht, die eine Ausbreitung der Schadstoffe langfristig verhindern. Soweit dies nicht möglich oder unzumutbar ist, sind sonstige Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen durchzuführen. Zur Sanierung ist auch verpflichtet, wer aus handelsrechtlichem oder gesellschaftsrechtlichem Rechtsgrund für eine juristische Person einzustehen hat, der ein Grundstück, das mit einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast belastet ist, gehört, und wer das Eigentum an einem solchen Grundstück aufgibt.

(4) Bei der Erfüllung der boden- und altlastenbezogenen Pflichten nach den Absätzen 1 bis 3 ist die planungsrechtlich zulässige Nutzung des Grundstücks und das sich daraus ergebende Schutzbedürfnis zu beachten, soweit dies mit dem Schutz der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 genannten Bodenfunktionen zu vereinbaren ist. Fehlen planungsrechtliche Festsetzungen, bestimmt die Prägung des Gebiets unter Berücksichtigung der absehbaren Entwicklung das Schutzbedürfnis. Die bei der Sanierung von Gewässern zu erfüllenden Anforderungen bestimmen sich nach dem Wasserrecht.

(5) Sind schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nach dem 1. März 1999 eingetreten, sind Schadstoffe zu beseitigen, soweit dies im Hinblick auf die Vorbelastung des Bodens verhältnismäßig ist. Dies gilt für denjenigen nicht, der zum Zeitpunkt der Verursachung auf Grund der Erfüllung der für ihn geltenden gesetzlichen Anforderungen darauf vertraut hat, daß solche Beeinträchtigungen nicht entstehen werden, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.

(6) Der frühere Eigentümer eines Grundstücks ist zur Sanierung verpflichtet, wenn er sein Eigentum nach dem 1. März 1999 übertragen hat und die schädliche Bodenveränderung oder Altlast hierbei kannte oder kennen mußte. Dies gilt für denjenigen nicht, der beim Erwerb des Grundstücks darauf vertraut hat, daß schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nicht vorhanden sind, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Jeder, der auf den Boden einwirkt, hat sich so zu verhalten, daß schädliche Bodenveränderungen nicht hervorgerufen werden.

(2) Der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, Maßnahmen zur Abwehr der von ihrem Grundstück drohenden schädlichen Bodenveränderungen zu ergreifen.

(3) Der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast sowie dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, den Boden und Altlasten sowie durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten verursachte Verunreinigungen von Gewässern so zu sanieren, daß dauerhaft keine Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen. Hierzu kommen bei Belastungen durch Schadstoffe neben Dekontaminations- auch Sicherungsmaßnahmen in Betracht, die eine Ausbreitung der Schadstoffe langfristig verhindern. Soweit dies nicht möglich oder unzumutbar ist, sind sonstige Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen durchzuführen. Zur Sanierung ist auch verpflichtet, wer aus handelsrechtlichem oder gesellschaftsrechtlichem Rechtsgrund für eine juristische Person einzustehen hat, der ein Grundstück, das mit einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast belastet ist, gehört, und wer das Eigentum an einem solchen Grundstück aufgibt.

(4) Bei der Erfüllung der boden- und altlastenbezogenen Pflichten nach den Absätzen 1 bis 3 ist die planungsrechtlich zulässige Nutzung des Grundstücks und das sich daraus ergebende Schutzbedürfnis zu beachten, soweit dies mit dem Schutz der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 genannten Bodenfunktionen zu vereinbaren ist. Fehlen planungsrechtliche Festsetzungen, bestimmt die Prägung des Gebiets unter Berücksichtigung der absehbaren Entwicklung das Schutzbedürfnis. Die bei der Sanierung von Gewässern zu erfüllenden Anforderungen bestimmen sich nach dem Wasserrecht.

(5) Sind schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nach dem 1. März 1999 eingetreten, sind Schadstoffe zu beseitigen, soweit dies im Hinblick auf die Vorbelastung des Bodens verhältnismäßig ist. Dies gilt für denjenigen nicht, der zum Zeitpunkt der Verursachung auf Grund der Erfüllung der für ihn geltenden gesetzlichen Anforderungen darauf vertraut hat, daß solche Beeinträchtigungen nicht entstehen werden, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.

(6) Der frühere Eigentümer eines Grundstücks ist zur Sanierung verpflichtet, wenn er sein Eigentum nach dem 1. März 1999 übertragen hat und die schädliche Bodenveränderung oder Altlast hierbei kannte oder kennen mußte. Dies gilt für denjenigen nicht, der beim Erwerb des Grundstücks darauf vertraut hat, daß schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nicht vorhanden sind, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.

(1) Zur Erfüllung der sich aus §§ 4 und 7 und den auf Grund von § 5 Satz 1, §§ 6 und 8 erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten kann die zuständige Behörde die notwendigen Maßnahmen treffen. Werden zur Erfüllung der Verpflichtung aus § 4 Abs. 3 und 6 Sicherungsmaßnahmen angeordnet, kann die zuständige Behörde verlangen, daß der Verpflichtete für die Aufrechterhaltung der Sicherungs- und Überwachungsmaßnahmen in der Zukunft Sicherheit leistet. Anordnungen zur Erfüllung der Pflichten nach § 7 dürfen getroffen werden, soweit Anforderungen in einer Rechtsverordnung festgelegt sind. Die zuständige Behörde darf eine Anordnung nicht treffen, wenn sie auch im Hinblick auf die berechtigten Nutzungsinteressen einzelner unverhältnismäßig wäre.

(2) Trifft die zuständige Behörde gegenüber dem Grundstückseigentümer oder dem Inhaber der tatsächlichen Gewalt zur Erfüllung der Pflichten nach § 4 Anordnungen zur Beschränkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung sowie zur Bewirtschaftung von Böden, so hat sie, wenn diese nicht Verursacher der schädlichen Bodenveränderungen sind, für die nach zumutbaren innerbetrieblichen Anpassungsmaßnahmen verbliebenen wirtschaftlichen Nachteile nach Maßgabe des Landesrechts einen angemessenen Ausgleich zu gewähren, wenn die Nutzungsbeschränkung andernfalls zu einer über die damit verbundene allgemeine Belastung erheblich hinausgehenden besonderen Härte führen würde.

(1) Jeder, der auf den Boden einwirkt, hat sich so zu verhalten, daß schädliche Bodenveränderungen nicht hervorgerufen werden.

(2) Der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, Maßnahmen zur Abwehr der von ihrem Grundstück drohenden schädlichen Bodenveränderungen zu ergreifen.

(3) Der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast sowie dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, den Boden und Altlasten sowie durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten verursachte Verunreinigungen von Gewässern so zu sanieren, daß dauerhaft keine Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen. Hierzu kommen bei Belastungen durch Schadstoffe neben Dekontaminations- auch Sicherungsmaßnahmen in Betracht, die eine Ausbreitung der Schadstoffe langfristig verhindern. Soweit dies nicht möglich oder unzumutbar ist, sind sonstige Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen durchzuführen. Zur Sanierung ist auch verpflichtet, wer aus handelsrechtlichem oder gesellschaftsrechtlichem Rechtsgrund für eine juristische Person einzustehen hat, der ein Grundstück, das mit einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast belastet ist, gehört, und wer das Eigentum an einem solchen Grundstück aufgibt.

(4) Bei der Erfüllung der boden- und altlastenbezogenen Pflichten nach den Absätzen 1 bis 3 ist die planungsrechtlich zulässige Nutzung des Grundstücks und das sich daraus ergebende Schutzbedürfnis zu beachten, soweit dies mit dem Schutz der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 genannten Bodenfunktionen zu vereinbaren ist. Fehlen planungsrechtliche Festsetzungen, bestimmt die Prägung des Gebiets unter Berücksichtigung der absehbaren Entwicklung das Schutzbedürfnis. Die bei der Sanierung von Gewässern zu erfüllenden Anforderungen bestimmen sich nach dem Wasserrecht.

(5) Sind schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nach dem 1. März 1999 eingetreten, sind Schadstoffe zu beseitigen, soweit dies im Hinblick auf die Vorbelastung des Bodens verhältnismäßig ist. Dies gilt für denjenigen nicht, der zum Zeitpunkt der Verursachung auf Grund der Erfüllung der für ihn geltenden gesetzlichen Anforderungen darauf vertraut hat, daß solche Beeinträchtigungen nicht entstehen werden, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.

(6) Der frühere Eigentümer eines Grundstücks ist zur Sanierung verpflichtet, wenn er sein Eigentum nach dem 1. März 1999 übertragen hat und die schädliche Bodenveränderung oder Altlast hierbei kannte oder kennen mußte. Dies gilt für denjenigen nicht, der beim Erwerb des Grundstücks darauf vertraut hat, daß schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nicht vorhanden sind, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.

Tenor

Soweit der Rechtsstreit für erledigt erklärt wurde, wird das Verfahren eingestellt. Das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 31. Oktober 2003 - 18 K 724/01 - ist insoweit unwirksam.

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 31. Oktober 2003 - 18 K 724/01 - teilweise geändert.

Die Klage wird abgewiesen, soweit sie sich gegen die Ziffer 1 sowie die Ziffer 3 (soweit hierin der Klägerin weitere Erkundungsmaßnahmen aufgegeben werden) der Anordnung des Landratsamts Heilbronn vom 03.02.1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 22.01.2001 richtet.

Im Übrigen wird die Berufung des Beklagten zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt ¾, der Beklagte ¼ der Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin wendet sich gegen eine Anordnung des Landratsamts H., mit der ihr bezogen auf das Grundstück Flst.Nr. 2629/1 in B. verschiedene Erkundungsmaßnahmen sowie die Erstellung eines Sanierungsplanes aufgegeben wurden.
Eigentümerin des Grundstücks Flst.Nr. 2629/1 in B. war bis zum 27.07.1981 die 1906 von den Gemeinden B. und M. sowie weiteren Privatpersonen gegründete „...“ (im Folgenden: „Gaswerk AG“). Die Gaswerk AG hatte auf dem Grundstück ab dem Jahre 1906 ein zur Gasversorgung von B. und M. dienendes Gaswerk errichtet. Von 1909 bis zum 31.03.1976 hatte die Gaswerk AG das Grundstück mit Gaswerk an die „...“ (im Folgenden CV-GmbH) mit Sitz in A. verpachtet. Auch nach Beendigung des Pachtverhältnisses hatte die CV-GmbH bis zur Einstellung des Gaswerkbetriebs am 15.12.1980 aufgrund eines Betriebsführungsvertrags das Gaswerk weitergeführt. Die Gaswerk AG war im Jahre 1981 aufgelöst und ihr Erlöschen am 12.10.1982 in das Handelsregister eingetragen worden. Die Klägerin war aufgrund Verschmelzung im Jahre 1982 Rechtsnachfolgerin der CV-GmbH geworden. Bis zu diesem Zeitpunkt war sie alleinige Gesellschafterin der CV-GmbH gewesen. Der Beschluss über die Vermögensübertragung war am 05.11.1982 in das Handelsregister eingetragen worden.
Mit notariellem Vertrag vom 27.07.1981 hatte die Gaswerk AG das Grundstück an Frau ... S. verkauft. In Ziff. 5 des Kaufvertrages war insbesondere ein vollständiger Gewährleistungsausschluss hinsichtlich der Bodenbeschaffenheit des Grundstücks vereinbart worden. Durch notariellen Vertrag vom 25.04.1994 hatte Frau S. Herrn ... V. ein ins Einzelne näher bezeichnetes Erbbaurecht eingeräumt gehabt. Herr V. hatte aufgrund des Vertrags das Grundstück in der Folgezeit in Besitz genommen. Durch notariellen Vertrag vom 29.04.1994 hatte Frau S. sodann das Grundstück ihrem Sohn ... S. geschenkt.
Im Rahmen des Altlastenprogramms des Landes Baden-Württemberg wurden ab 1991 in Bezug auf das Gaswerk historische und orientierende Erkundungen durchgeführt, weil vermutet wurde, dass von der altlastenverdächtigen Fläche Umweltgefahren ausgehen könnten. Im Zuge einer derartigen orientierenden Erkundung stellte das von der Stadt B. beauftragte ... (im Folgenden: BWU) fest, dass sich auf dem Grundstück eine bis dahin unbekannte Teergrube befand, in der noch ungefähr 90 m³ Teer/Öl-Wassergemisch standen. In einem unter dem 10.03.1994 vom BWU erstatteten Gutachten wurde darauf hingewiesen, dass in fast der Hälfte aller Bodenproben auf dem Gaswerksgrundstück mit teertypischen Stoffen und Schwermetallen stark verunreinigte Bodenabschnitte gefunden worden seien. Die Verunreinigungen beträfen vorwiegend die obersten Bodenschichten bis zu einer Tiefe von 1,5 bis 2 m. In Einzelfällen seien auch Verunreinigungen bis zu einer Tiefe von 6 m festgestellt worden. Als besonders problematisch müsse die Teergrube eingestuft werden. In den hoch belasteten Abschnitten des Untersuchungsgeländes bestehe die Gefahr, dass Schadstoffe bei Wasserzutritt mobilisiert und in größere Tiefen verfrachtet werden könnten. Ob bereits eine Grundwasserbelastung durch teerstämmige Schadstoffe eingetreten sei, lasse sich nach dem derzeitigen Kenntnisstand nicht beantworten. Es wurde empfohlen, die Teergrube zu entleeren und zu reinigen. Darüber hinaus sollten weitere und genauere Erkundungs- und Sondierungsuntersuchungen auf dem Gaswerksgelände durchgeführt werden.
Mit Anordnung vom 03.02.1999 gab das Landratsamt H. der Klägerin - gestützt auf die §§ 24, 25 Abs. 2 und 27 LAbfG - auf, unter Einschaltung eines Fachbüros die Teergrube zu leeren und zu reinigen, das Teer/Öl-Wasser-Gemisch ordnungsgemäß zu entsorgen, im Einzelnen näher beschriebene Maßnahmen zur Erkundung der hydrogeologischen Verhältnisse, der bereits eingetretenen Grundwasserverunreinigungen und der näheren Abgrenzung der Bodenverunreinigung durchzuführen sowie auf der Grundlage dieser Untersuchungen sodann einen Sanierungsplan, der die Maßnahmen zur Verhütung, Verminderung und ggf. Beseitigung von Beeinträchtigungen des Wohl der Allgemeinheit enthalten soll, zu erstellen.
Zur Begründung wurde ausgeführt: Die Klägerin sei Rechtsnachfolgerin der CV-GmbH. Diese sei im Jahre 1982 erloschen. Ihr Vermögen sei gemäß den §§ 24 und 25 UmwG 1969 auf die Klägerin übergegangen. Die CV-GmbH sei Betreiberin des Gaswerks gewesen. Die festgestellten Verunreinigungen seien für den Betrieb eines Gaswerks typisch. So habe die CV-GmbH bis 1962 Gas durch das Verkoken von Kohle erzeugt, wodurch organische Rückstände, insbesondere Teer, angefallen seien. Ab 1963 sei aufgrund der am 05.12.1962 erteilten Baugenehmigung die Gasherstellung durch eine Spaltanlage mittels Verdampfung und Spaltung eines Buton-Propan-Gemisches erfolgt. Dieser Sachverhalt begründe die Handlungsstörereigenschaft der CV-GmbH, deren Rechtsnachfolgerin die Klägerin geworden sei.
Den hiergegen von der Klägerin erhobenen Widerspruch wies das Regierungspräsidium Stuttgart mit Widerspruchsbescheid vom 22.01.2001 als unbegründet zurück, wobei als Rechtsgrundlage nunmehr das zwischenzeitlich in Kraft getretene Bundesbodenschutzgesetz herangezogen wurde.
Die Klägerin hat am 07.02.2001 Klage zum Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben und u.a. geltend gemacht: Das Landratsamt H. gehe zu Unrecht von einer Haftung der Klägerin als Gesamtrechtsnachfolgerin der CV-GmbH aus. Vor dem Inkrafttreten des Bundesbodenschutzgesetzes sei zumindest in Baden-Württemberg die Gesamtrechtsnachfolge in eine abstrakte, nicht durch einen Verwaltungsakt konkretisierte Verhaltensverantwortlichkeit abgelehnt worden. Die in § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG angeordnete Haftung des Gesamtrechtsnachfolgers stelle deshalb eine echte Rückwirkung dar mit der Folge, dass die Vorschrift in verfassungskonformer Auslegung auf vor dem 01.03.1999 eingetretene Altfälle nicht anwendbar sei.
Der Beklagte ist der Klage entgegen getreten.
10 
Durch Urteil vom 31.10.2003 hat das Verwaltungsgericht Stuttgart unter Zulassung der Berufung die angegriffenen Bescheide aufgehoben und zur Begründung ausgeführt: § 4 Abs. 3 BBodSchG gelte nach Wortlaut und Systematik auch für vor dem 01.03.1999 eingetretene Rechtsnachfolgetatbestände, könne aber für das vorliegende Verfahren wegen einer unzulässigen echten Rückwirkung keine Anwendung finden. Eine echte Rückwirkung sei nur ausnahmsweise verfassungsgemäß. Als Ausnahme vom Rückwirkungsverbot komme im vorliegenden Fall eine unklare bzw. verworrene Rechtslage in Betracht. Vor Beginn der sog. Altlastendiskussion Mitte der 80er Jahre sei jedoch eine generelle Übergangsfähigkeit bloß abstrakter Pflichten eines Verhaltensstörers abgelehnt worden. Bei verfassungskonformer Auslegung dürften daher Rechtsnachfolgetatbestände, die vor Mitte der 80er Jahre eingetreten seien, von § 4 Abs. 3 BBodSchG nicht erfasst werden.
11 
Gegen das am 14.11.2003 zugestellte, die Berufung zulassende Urteil hat der Beklagte am 09.12.2003 Berufung eingelegt und diese nach erfolgter Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist um 14 Tage am 27.01.2004 begründet. Selbst wenn man dem Ausgangspunkt des Verwaltungsgerichts Stuttgart folgen wolle, dass in Baden-Württemberg bislang eine Rechtsnachfolge in die lediglich abstrakte Verursachungshaftung nicht anerkannt gewesen sei, so sei doch zu berücksichtigen, dass hier ein untypischer Fall der Gesamtrechtsnachfolge vorgelegen habe. Die ... sei alleinige Gesellschafterin der CV-GmbH gewesen. Zum Zeitpunkt der Übernahme habe die ... in der CV-GmbH das alleinige Sagen gehabt. Die CV-GmbH habe das Gaswerk bis zum Jahre 1976 aufgrund eines Pachtvertrages und im Anschluss daran aufgrund eines Betriebsführungsvertrages geführt. Die Klägerin habe somit nicht nur als Rechtsnachfolgerin der Handlungsstörerin, sondern gewissermaßen mittelbar durch die CV-GmbH die Schäden verursacht. In einem solchen Fall sei es, wie der Bayer. Verwaltungsgerichtshof in einem Beschluss vom 28.11.1988 ausgeführt habe, weder mit dem Umwandlungsrecht noch mit dem Umweltrecht vereinbar, dass sich die Muttergesellschaft, die das alleinige Sagen gehabt habe, allein durch die Verschmelzung mit der Tochtergesellschaft aus dieser Störerhaftung befreie. Selbst wenn man von einem Fall der echten Rückwirkung ausgehe, so wäre eine solche ausnahmsweise aus überwiegenden Gemeinwohlinteressen verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
12 
Mit Schriftsatz vom 14.12.2007 hat der Beklagte seine Ermessenserwägungen zur Störerauswahl ergänzt.
13 
In der mündlichen Verhandlung hat der Beklagte die Ziffer 2 des Bescheids vom 03.02.1999 aufgehoben, nachdem bereits ein wesentlicher Teil der Untersuchungen im Frühjahr 2002 durch das BWU auf Veranlassung des Landratsamts H. durchgeführt worden waren. Die Beteiligten haben daraufhin insoweit übereinstimmend die Hauptsache für erledigt erklärt.
14 
Der Beklagte beantragt nunmehr,
15 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 31. Oktober 2003 - 18 K 724/01 - zu ändern und die Klage abzuweisen, soweit der Rechtsstreit nicht in der Hauptsache für erledigt erklärt wurde.
16 
Die Klägerin beantragt,
17 
die Berufung zurückzuweisen.
18 
Auch wenn man mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgericht vom 16.03.2006 (7 C 3.05) davon ausgehe, dass die Bestimmungen des Bundesbodenschutzgesetzes für die Sanierungspflicht des Gesamtrechtsnachfolgers eines Verursachers auch für die Zeit vor dessen Inkrafttreten Geltung beanspruchten, so seien im vorliegenden Fall die Voraussetzungen einer Polizeipflichtigkeit der CV-GmbH nicht hinreichend sicher festgestellt. Die Polizeipflicht der CV-GmbH werde mit allgemein gehaltenen Ausführungen begründet, wonach bis 1962 Gas durch Verkoken von Kohle hergestellt worden und dabei organische Rückstände, insbesondere Teer, angefallen seien. Die pauschalen Ausführungen in der angegriffenen Verfügung genügten den Anforderungen an die Feststellung der Verhaltensverantwortlichkeit nicht. Es müssten Feststellungen zur Frage getroffen werden, ob und wann die Rechtsvorgängerin der Klägerin die Gefahrenschwelle überschritten und damit eine schädliche Bodenveränderung bzw. eine Altlast verursacht gehabt habe. Es müsse auch die Rechtsnorm, aus der die Gefahrenschwelle abgeleitet werde, ausdrücklich benannt werden. Auch die Legalisierungswirkung von Genehmigungen sei eindeutig zu ermitteln. Nach einem weiteren Gutachten des BWU vom 02.05.2002 könne die Frage nicht eindeutig beantwortet werden, ob es sich bei der noch existierenden und gefüllten Teergrube überhaupt um die Schadstoffquelle für die Verunreinigung des Grundwassers handele. Nicht geklärt sei außerdem, wann und von wem die Teergrube angelegt worden sei. Als Zeitraum für die Anlegung der Teergrube komme der gesamte Zeitraum von 1906 bis zum Zeitpunkt der Einstellung des Verkokens von Kohle im Jahre 1962, möglicherweise aber auch noch danach, in Betracht. Offen sei auch, ob die Teergrube von der CV-GmbH angelegt worden sei. Wahrscheinlich sei die Teergrube bereits bei der Errichtung des Gaswerks im Jahre 1906 durch die Gaswerk AG angelegt worden. Für die Errichtung einer Anlage zum Ablagern von Teergemischen, die nicht hinreichend abgedichtet sei, sei dann aber nicht die CV-GmbH verantwortlich gewesen. Es sei nicht hinreichend sicher festgestellt, dass diese Grube überhaupt von der CV-GmbH befüllt worden sei. Es fehle an Ausführungen zu einem gefahrauslösenden Verstoß der CV-GmbH gegen wasserrechtliche Vorschriften. Es sei davon auszugehen, dass die Teergrube als Teil des Gaswerks eine genehmigte Anlage zum Ablagern von Produktionsrückständen sei. Die Legalisierungswirkung der Genehmigung für das Gaswerk umfasse damit das Ablagern von teerhaltigen Gemischen in dieser Grube. Ein polizeiliches Einschreiten aufgrund der ordnungsrechtlichen Generalklausel gegen die CV-GmbH wäre deshalb zum damaligen Zeitpunkt nicht möglich gewesen. Gehe man davon aus, dass die Teergrube rechtmäßig errichtet worden und die Ablagerung von Teer-Wasser-Gemisch in dieser Grube rechtmäßig gewesen sei, könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Gefahrenschwelle durch das nicht erwiesene Versickern von Teer-Wasser-Gemisch in das Grundwasser erst nach Einstellung des Betriebs des Gaswerks im Jahre 1980 überschritten worden sei. Die Verhaltensverantwortlichkeit für Vorsorgemaßnahmen träfe in diesem Fall ausschließlich die Gaswerk AG. Auch hinsichtlich möglicher Grundwasserverunreinigungen durch die Versickerung von Abwasser stehe nicht fest, dass durch die Tätigkeit der CV-GmbH die Gefahrenschwelle überschritten worden sei.
19 
Abgesehen davon hätten die tatsächlichen Voraussetzungen für eine Untersuchungsanordnung nach §§ 9 Abs. 2 BBodSchG sowie für die Anordnung von Sanierungsuntersuchungen und für die Vorlage eines Sanierungsplans nach § 13 Abs. 1 BBodSchG zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung nicht vorgelegen. Bestehe der Anfangsverdacht einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast, so sei es zunächst nach § 9 Abs. 1 BBodSchG Sache der Behörde, die notwendigen Maßnahmen zur Sachverhaltsermittlung zu ergreifen. Nur in atypischen Ausnahmefällen könne der Verdachtsbetroffene herangezogen werden. Erst wenn die Amtsermittlung mit dem Ergebnis geendet habe, dass konkrete Anhaltspunkte i.S.v. § 9 Abs. 2 BBodSchG vorlägen, gehe die Ermittlungspflicht auf die dort genannten Pflichtigen über. Gemäß § 3 Abs. 1 und Abs. 1 BBodSchV begründeten der Umgang mit Schadstoffen bzw. der Eintrag von Schadstoffen durch Abwasser oder durch Austreten von Wasser Anhaltspunkte i.S.d. § 9 Abs. 1 BBodSchG, die gemäß § 3 Abs. 3 BBodSchV zunächst eine orientierende Untersuchung notwendig machten. Konkrete Anhaltspunkte i.S.d. § 9 Abs. 2 Satz 1 BBodSchG lägen in der Regel vor, wenn die Prüfwerte der Bundesbodenschutzverordnung überschritten seien oder eine Überschreitung aufgrund einer Sickerwasserprobe zu erwarten sei. Der Beklagte habe nicht dargelegt, dass aufgrund konkreter Anhaltspunkte der hinreichende Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast bestehe, der die Anordnung rechtfertige. Die Anordnung stütze sich auf die Erkundung des ehemaligen Gaswerkgeländes durch das BWU vom 25.02.1994. Hiernach seien jedoch im Jahre 1994 keine konkreten Anhaltspunkte festgestellt worden, die den hinreichenden Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung rechtfertigten. Die im Gutachten 1994 festgestellten Werte lägen unterhalb der Prüfwerte der Bundesbodenschutzverordnung. Der Beklagte habe später selbst erkannt, dass die orientierende Untersuchung aus dem Jahre 1994 keine taugliche Grundlage für eine Untersuchungsanordnung gegenüber der Klägerin gewesen sei. Er habe deshalb einen weiteren Gutachterauftrag an das BWU erteilt, dem dieses mit dem Gutachten vom 07.05.2002 nachgekommen sei. Auf S. 4 des daraufhin erstellten Gutachtens sei ausdrücklich eingeräumt worden, dass die Ergebnisse der 1993 durchgeführten Erkundung für die Bestätigung oder Ausräumung des Gefahrenverdachts nicht ausgereicht hätten.
20 
Nach § 13 Abs. 1 BBodSchG könne die Behörde bei Altlasten, bei denen wegen der Verschiedenartigkeit der nach § 4 BBodSchG erforderlichen Maßnahmen ein abgestimmtes Vorgehen notwendig sei oder von denen aufgrund von Art, Ausbreitung oder Menge der Schadstoffe in besonderem Maße schädliche Bodenveränderungen oder sonstige Gefahren für den einzelnen oder die Allgemeinheit ausgingen, die notwendigen Sanierungsuntersuchungen zur Entscheidung über Art und Umfang der erforderlichen Maßnahmen sowie die Vorlage eines Sanierungsplans verlangen. Eine Altlast setze voraus, dass durch die Altablagerung oder den Standort eine schädliche Bodenveränderung oder eine sonstige Gefahr für den Einzelnen oder die Allgemeinheit hervorgerufen werden könnten. Dies habe zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids nicht festgestanden. § 13 BBodSchG gehe davon aus, dass zunächst aufgrund einer Gefahrenabschätzung und -Erforschung der Handlungsbedarf festgestellt werde. Erst wenn durch diese auf der Grundlage von § 9 Abs. 1 und 2 BBodSchG durchgeführten Maßnahmen der Handlungsbedarf konkretisiert sei, könnten die sehr kostenintensiven Sanierungsuntersuchungen über die Erstellung des Sanierungsplans gefordert werden. Im Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids hätten die Voraussetzungen einer Altlast i.S.d. § 13 Abs. 1 BBodSchG nicht vorgelegen. Das Gutachten vom 07.05.2002 könne die Ziff. 3 der Anordnung nicht rechtfertigen. Dort werde auf S. 19 ausgeführt, es seien weitere Boden- und Grundwasserproben notwendig, um anhand einer zuverlässigen Gefährdungsabschätzung über den Sanierungsbedarf und den Sanierungsumfang entscheiden zu können. Die Anordnung von Sanierungsuntersuchungen und der Vorlage eines Sanierungsplans seien damit rechtswidrig.
21 
Das Entschließungs- und Auswahlermessen habe der Beklagte schon deshalb fehlerhaft ausgeübt, weil das Ermessen aufgrund eines unzureichend festgestellten Sachverhalts erfolgt sei. Seien mehrere Sanierungspflichtige vorhanden, so habe die Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, welcher Störer herangezogen werden. Im vorliegenden Fall sei das Grundstück von der ursprünglichen Eigentümerin, der Gaswerk AG, mit Kaufvertrag vom 27.07.1981 an Frau S. veräußert worden. Unter Ziff. 5 des Kaufvertrags sei die Haftung für die Bodenbeschaffenheit des Grundstücks ausdrücklich ausgeschlossen worden. Auch in dem Vertrag über die Einräumung des Erbbaurechtes sei unter Ziff. 17 eine Gewährleistung für Sachmängel wegen Kontaminationen der Gebäude und des Grund und Bodens ausgeschlossen worden. Neben der Klägerin als Gesamtrechtsnachfolgerin der CV-GmbH kämen somit der Eigentümer des Grundstücks Herr ... S. sowie der Erbbauberechtigte, soweit er zugleich Inhaber der tatsächlichen Gewalt sei, als Sanierungspflichtiger in Betracht. Weder in der Anordnung vom 03.02.1999 noch im Widerspruchsbescheid vom 22.01.2001 finde sich eine Aussage darüber, ob der Erbbauberechtigte in Betracht zu ziehen sei. Insoweit liege ein Ermessensausfall vor. Im Übrigen sei auch die Auswahl hinsichtlich der weiteren in Betracht kommenden Störer nicht hinreichend begründet. Der Beklagte begründe die Störerauswahl pauschal mit dem Verursacherprinzip. Dies sei schon deshalb nicht zutreffend, weil die Klägerin als Gesamtrechtsnachfolgerin selbst keine gefahrbegründenden Handlungen vorgenommen habe. Die Erwägung, die CV-GmbH und damit letztlich die Klägerin, hätten aus dem die Gefahr verursachende jahrzehntelang im Betrieb der Anlage die betriebswirtschaftlichen Vorteile gezogen, sei angesichts der vorliegenden Aufsichtsratprotokolle nicht haltbar. Der Betrieb der Anlage sei unrentabel gewesen. Dies habe auch zur Kündigung des Pachtvertrags durch die CV-GmbH und zur Fortführung des Gaswerks durch die Gaswerk AG, die ab 1976 die wirtschaftlichen Risiken des Betriebs allein getragen habe, geführt. Die CV-GmbH habe nur ein Entgelt für die Betriebsführung in Höhe von 12.000,- DM jährlich erhalten. Die Aussage, Herr S. sei weder in finanzieller noch in technischer Hinsicht zur effektiven Beseitigung der Gefahr in der Lage, werde nicht näher begründet. Er könne sich aber zur Gefahrbeseitigung auch der Hilfe sachverständiger Dritter bedienen. Zur dessen finanziellen Situation werde nichts ausgesagt. Ein Ermessensfehler liege auch deshalb vor, weil der Beklagte die Heranziehung der Stadt Brackenheim als ehemalige Mehrheitsgesellschafterin der Gaswerk AG nur mit der Bemerkung verneine, die Voraussetzungen einer Heranziehung lägen nicht vor. Der Beklagte setze sich nicht mit den Grundsätzen der Durchgriffshaftung auseinander. Der Beklagte habe nicht geprüft, ob die Stadt B. infolge ihrer beherrschenden Stellung innerhalb der Gaswerk AG Verhaltensstörerin sei.
22 
Im Übrigen seien die Ansprüche in entsprechender Anwendung des § 197 Abs. 1 BGB verjährt. Wenn grundsätzlich die Möglichkeit der Gesamtrechtsnachfolge in abstrakte polizeiliche Pflichten bejaht werde, und die maßgeblichen Nachfolgetatbestände aus dem Zivilrecht abzuleiten seien (§§ 1922, 1967 BGB, §§ 20 Abs. 1 und 174 UmwG), so bestehe durchaus eine vergleichbare Rechtslage wie bei einem zivilrechtlichen Anspruch mit der Folge, dass auch die Verjährungsvorschriften entsprechend anzuwenden seien. In jedem Fall sei aber der Anspruch verwirkt, denn der Beklagte habe am 30.10.1979 eine Anordnung hinsichtlich der Versickerung von Kühlwasser getroffen. In dieser Anordnung sei eine Wasserprobe erwähnt worden, die auf Kosten der CV-GmbH untersucht worden sei. Weitere Anordnungen seien damals ausdrücklich vorbehalten geblieben. Nach Erlass der Anordnung habe der Beklagte keine weiteren Schritte mehr unternommen. Im Hinblick hierauf habe die Rechtsvorgängerin der Klägerin damit rechnen dürfen, zeitnah in Anspruch genommen zu werden und habe umgekehrt im Hinblick auf die Untätigkeit der Beklagten darauf vertrauen dürfen, künftig nicht mehr in Anspruch genommen zu werden.
23 
Schließlich müssten die vom Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 16.02.2000 zur Zustandshaftung entwickelten Grundsätze auf die Haftung des Gesamtrechtsnachfolgers entsprechend übertragen werden.
24 
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze verwiesen.
25 
Dem Senat lagen die vom Landratsamt Heilbronn geführten Verwaltungsakten (3 Bände), die Widerspruchsakten des Regierungspräsidiums Stuttgart sowie die Akten des Verwaltungsgerichts vor.

Entscheidungsgründe

 
26 
Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 2 VWGO eingestellt.
27 
Im Übrigen hat die zulässige, insbesondere fristgerecht eingereichte und begründete Berufung des Beklagten nur zum Teil in der Sache Erfolg. Das Verwaltungsgericht hätte die Klage in Bezug auf die Ziffer 1 sowie den ersten Teil der Ziffer 3 (soweit hierin der Klägerin weitere Erkundungsmaßnahmen aufgegeben werden) der Anordnung des Landratsamts H. vom 03.02.1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 22.01.2001 abweisen müssen. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht der Klage im Ergebnis zu Recht stattgegeben. Soweit der Klägerin im zweiten Teil der Ziffer 3 die Erstellung eines Sanierungsplans aufgegeben wurde, ist der angegriffene Bescheid rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).
28 
1. Abweichend von den vom Landratsamt noch herangezogenen Rechtsgrundlagen des Landesabfallgesetzes sind nach den insoweit zutreffenden Ausführungen im insoweit maßgeblichen Widerspruchsbescheid die Vorschriften des am 01.03.1999 in Kraft getretenen Bundesbodenschutzgesetzes (BBodSchG) v. 17.03.1998 zugrunde zu legen.
29 
a) Ausgehend hiervon ist Rechtsgrundlage der in Ziffer 1 der Anordnung der Klägerin aufgegebenen Entleerung und Reinigung der Teergrube § 10 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 4 Abs. 3 S. 1 (§ 2 Abs. 7 Nr. 1) BBodSchG. Nach § 4 Abs. 3 S. 1 BBodSchG ist der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung (vgl. § 2 Abs. 3 BBodSchG) oder Altlast (vgl. 2 Abs. 5 BBodSchG) verpflichtet, den Boden bzw. Altlasten so zu sanieren, dass dauerhaft keine Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen. Dem Verursacher werden dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt gleichgestellt. Nach § 10 Abs. 1 BBodSchG kann die zuständige Behörde die zur Erfüllung der vorgenannten Pflicht die notwendigen (d.h. alle geeigneten, erforderlichen und auch verhältnismäßigen) Maßnahmen treffen.
30 
Da keinerlei Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine vor sicherlich vielen Jahrzehnten errichtete Teergrube auf Dauer vollständig dicht sein bzw. bleiben könnte, dient die Maßnahme (als eine solche zu Sanierungszwecken) der endgültigen Beseitigung einer Schadstoffquelle, die geeignet ist, permanent schädliche Bodenveränderungen hervorzurufen. Darüber hinaus liegt eine zu beseitigende Altlast im Sinne des § 2 Abs. 5 BBodSchG vor. Dass die angeordnete Maßnahme notwendig ist, bedarf nach Auffassung des Senats keiner weiteren Darlegung.
31 
Zutreffende Rechtsgrundlage für Anordnung der Beseitigung des Inhalts der Teergrube ist § 21 Abs. 1 i.V.m. § 11 Abs. 1 KrW-/AbfG. Die Verpflichtung zur Führung der entsprechenden Nachweise einer ordnungsgemäßen Beseitigung beruht auf § 42 Abs. 1 KrW-/AbfG i.V.m. § 26 Nachweisverordnung (i.d.F. v. 10.09.1996).
32 
b) aa) Zutreffende Rechtsgrundlage für die der Klägerin in Ziffer 3 der Anordnung aufgegebenen auf das Grundwasser bezogenen weiteren Erkundungsmaßnahmen ist § 9 Abs. 2 BBodSchG, wie dies im Übrigen auch in Bezug auf die nunmehr erledigte Ziffer 2 der Anordnung der Fall war. Nach § 9 Abs. 2 BBodSchG kann die zuständige Behörde, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte der hinreichende Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast besteht, anordnen, dass die verantwortliche(n) Person(en) die notwendigen Untersuchungen zur Gefahrabschätzungen durchzuführen haben. Hat die zuständige Behörde nach § 9 Abs. 1 BBodSchG im Regelfall zur Ermittlung des Sachverhalts von Amts wegen geeignete Maßnahmen zu ergreifen, wenn (nur) Anhaltspunkte, d.h. auch lediglich ein mehr oder weniger vager Verdacht (sog. Anfangsverdacht), für eine schädliche Bodenverunreinigung oder eine Altlast vorliegen, ohne insoweit einen Verantwortlichen einbeziehen und mit den erforderlichen weiteren Maßnahmen der Gefahrabschätzung belasten zu können, so stellt Absatz 2 demgegenüber in zweifacher Hinsicht qualifizierte Anforderungen an den bestehenden Gefahrenverdacht. So müssen sich zum einen die Anhaltspunkte, namentlich aufgrund von nach Absatz 1 ergriffenen Maßnahmen konkretisiert haben, zum zweiten müssen hinreichende Verdachtsmomente zutage getreten sein. Der zuständigen Behörde müssen somit eindeutige und nachprüfbare tatsächliche Indizien vorliegen, die auf das zweite Moment, nämlich den hinreichenden Verdacht führen. Hinreichender Verdacht ist in diesem Zusammenhang äquivalent mit „hinreichender Wahrscheinlichkeit“. Dabei ist aber zu beachten, dass sich dieser hinreichende Verdacht nur auf den Tatbestand der Bodenveränderung bezieht, die ihrerseits nach § 2 Abs. 3 BBodSchG bereits dann anzunehmen ist, wenn sie (nur) geeignet ist, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen herbeizuführen. Vergleichbares gilt gem. § 2 Abs. 5 BBodSchG für eine Altlast. Eine hinreichende Wahrscheinlichkeit bzw. ein hinreichender Verdacht ist nur dann zu bejahen, wenn sich die Hinweise auf eine schädliche Bodenveränderung bzw. eine Altlast soweit verdichtet haben, dass mehr als eine bloße, insbesondere spekulative Möglichkeit gegeben ist, weil bei allen noch bei der Behörde bestehenden Unsicherheiten in Ansehung und unter Berücksichtigung des Schutzzwecks des Gesetzes (vgl. § 1 BBodSchG) die für das Vorliegen einer schädlichen Bodenveränderung bzw. Altlast sprechenden Umstände und Anhaltspunkte größeres Gewicht haben als die dagegen sprechenden Gesichtspunkte. Mit dieser Formel kann auch in sachgerechter Weise dem allgemeinen polizeirechtlichen Grundsatz Rechnung getragen werden, dass die Anforderungen an die Eintrittswahrscheinlichkeit umgekehrt proportional zu der Größe des Schadens bzw. der Bedeutung der infrage stehenden Rechtsgüter sind, ohne dass damit allerdings die Ebene des „Konkreten“ vollständig verlassen werden darf (vgl. etwa BVerwG, U.v. 27.10.1978 - I C 91.76 - E 57, 61; B. v. 17.10.1984 - 1 B 61.84 - DÖV 1985, 111; v. 19.3.1990 - 1 B 27.90 - Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 122; vgl. auch BT-Drs. 13/6701, 40).
33 
Diese naturgemäß weitgehend abstrakten Beschreibungen zur Abgrenzung zwischen den Absätzen 1 und 2 des § 9 BBodSchG werden durch § 3 Abs. 1 und 2 BBodSchV einerseits und § 3 Abs. 4 BBodSchV andererseits konkretisiert. Nach § 3 Abs. 4 BBodSchV liegen konkrete Anhaltspunkte, die den hinreichenden Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast begründen, in der Regel vor, wenn Untersuchungen eine Überschreitung von Prüfwerten ergeben oder wenn aufgrund einer Bewertung nach § 4 Abs. 3 BBodSchV eine Überschreitung von Prüfwerten zu erwarten ist.
34 
bb) Den Bestimmungen des § 9 Abs. 2 und § 13 Abs. 1 BBodSchG liegt demgegenüber eine gesetzessystematisch klare Abgrenzung zwischen sog. Maßnahmen der Gefahrenabschätzung, denen noch die Gefahrermittlungsmaßnahmen nach § 9 Abs. 1 vorgeschaltet sein können, einerseits und - ausschließlich bei sog. Altlasten - den sog. sanierungsvorbereitenden Untersuchungen, denen dann die eigentliche förmliche Sanierungsplanung nachfolgt, andererseits zugrunde. Diese Differenzierung ist von nicht zu unterschätzender Bedeutung, weil die Maßnahmen nach § 13 Abs. 1 BBodSchG von besonderen qualifizierten Anforderungen abhängig gemacht werden, die ohne eine solche Trennung möglicherweise nicht genügend in den Blick genommen werden könnten (vgl. in diesem Zusammenhang Fluck, Kreislaufwirtschafts-, Abfall und Bodenschutzrecht, § 13 BBodSchG, Stand Dezember 2000, Rdn. 55 f.; vgl. auch HessVGH, B.v. 23.08.2004 - 6 TG 1119 - NVwZ 2005, 718). Diese Differenzierung wird sodann in den Bestimmungen der BBodSchV weiter entfaltet. Nach § 3 Abs. 4 S. 2 BBodSchV sollen im Falle des Bestehens eines hinreichenden Verdachts im Sinne des § 9 Abs. 2 BBodSchG sog. Detailuntersuchungen durchgeführt werden. Bei der Detailuntersuchung handelt es sich somit eindeutig um eine Maßnahme im Sinne des § 9 Abs. 2 BBodSchG. Nach § 3 Abs. 5 BBodSchV soll bei einer Detailuntersuchung auch festgestellt werden, ob sich aus räumlich begrenzten Anreicherungen von Schadstoffen innerhalb einer Verdachtsfläche oder altlastverdächtigen Fläche Gefahren ergeben, und ob und wie eine Abgrenzung von nicht belasteten Flächen geboten ist (vgl. auch Ziffer 1.2 des Anhangs 1 zur BBodSchV). Diese Detailuntersuchungen sind anschließend gem. § 4 Abs. 4 BBodSchV einer Bewertung dahin gehend zu unterziehen, ob und in welchem Umfang Sanierungs- bzw. Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen nach § 2 Abs. 7 bzw. Abs. 8 BBodSchG erforderlich sind. Sofern die Sanierung nicht nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 BBodSchG erfolgen soll, kann diese auch auf der Grundlage des § 10 BBodSchG „formlos“ angeordnet werden (vgl. auch § 5 BBodSchV). Insofern ist eine trennscharfe Abgrenzung zwischen (noch) erkundungsvorbereitenden und (schon) sanierungsvorbereitenden Maßnahmen nicht erforderlich, da für Letztere keine gegenüber § 9 Abs. 2 BBodSchG erhöhten tatbestandlichen Eingriffsvoraussetzungen aufgestellt sind. Sofern nach dem Willen der Behörde eine förmliche und qualifizierte Sanierungsplanung im Sinne des § 13 Abs. 1 BBodSchG durchgeführt werden soll, können dieser allerdings spezifische Sanierungsuntersuchungen vorangehen (vgl. § 6 BBodSchV i.V.m. Ziffer 1 der Anhang 3 zur BBodSchV), aufgrund derer die für die Sanierung in Betracht kommenden geeigneten, erforderlichen und angemessenen Maßnahmen ermittelt werden sollen. Diese Untersuchungen sollen nach Ziffer 1 Abs. 2 des Anhangs 3 u.a. unter Verwendung der nach § 3 BBodSchV gewonnenen Daten erfolgen. Dieses ist aber nur und erst dann möglich, wenn die Detailuntersuchungen und die darauf aufbauenden Bewertung bereits zur Feststellung eines qualifizierten Sanierungsbedarf bei einer Altlast geführt haben. Mit anderen Worten: Zum Zeitpunkt des Erlasses einer Anordnung von sanierungsvorbereitenden Untersuchungen muss aufgrund einer sachgerechten Prognosestellung das Erfordernis einer qualifizierten Sanierungsplanung bereits feststehen und nur deren konkrete Ausgestaltung offen sein (vgl. BayVGH, B.v. 15.01.2003 - 22 CS 02.3223 - NVwZ 2003, 1137; OVG Berlin, B.v. 19.01.2001 - 2 S 7.00 - NVwZ 2001, 582; Fluck, a.a.O., § 13 Rdn. 55). Dies schließt selbstverständlich nicht aus, dass bei der späteren Durchführung der Sanierungsuntersuchungen sich herausstellen kann, dass ein qualifizierter Sanierungsbedarf doch nicht besteht.
35 
cc) Im vorliegenden Fall wurden im Gutachten des BWU vom 25.02.1994 (S. 5 f. sowie Anl. 1 S. 8 f.) an den Sondierungen Nr. 9, 10, 13, 26, 27, 32 und 33 Werte für das kanzerogene und stark wassergefährdende Benz(o)pyren in Höhe von 76,5, 147, 29,4, 84,7, 104, 125 bzw. 31,8 mg/kg gemessen, die immerhin teilweise um den Faktor 10 über dem Prüfwert (für den Wirkungspfad Boden - Mensch) von 12 mg/kg nach Anhang 2 Nr. 1.4 zur BBodSchV lagen. Insoweit bestanden entgegen der Auffassung der Klägerin durchaus konkrete Anhaltspunkte für den hinreichenden Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast. Denn Benz(o)pyren macht einen wesentlichen und signifikanten Bestandteil von Steinkohleteer aus (vgl. etwa Brockhaus, Enzyklopädie, 19. Aufl., Stichwort „Benzopyren“), der hier im Rahmen der Gasgewinnung bis zum Jahre 1962 eingesetzt worden war. Dass hier noch keine Untersuchungen des Grundwassers bzw. der wasserführenden Schichten vorgenommen worden waren und daher kein Prüfwert nach Anhang 2 Nr. 3.1 BBodSchV (für den Wirkungspfad Boden - Grundwasser) vorliegen konnte (vgl. Anhang 2 Nr. 3.2 a BBodSchV), steht einem Überwechseln von einer amtswegigen Erkundung zu einer solchen durch die Klägerin nicht entgegen, selbst wenn man davon ausgeht, dass wegen der vom Landratsamt angestrebten grundwasserbezogenen Erkundungsmaßnahmen der Prüfwert nach Anhang 2 Nr. 1.4 (und dessen Erfüllung) insoweit keine unmittelbare Relevanz im Rahmen des § 3 Abs. 4 BBodSchV haben kann. Denn nach § 3 Abs. 4 BBodSchV begründet eine Überschreitung eines Prüfwerts lediglich eine Regelvermutung. Eine derartige Regelvermutung schließt es aber nicht aus, aufgrund anderer Umstände und einer aufgrund dieser vorzunehmenden Gesamtschau die erforderlichen konkreten Anhaltspunkte für einen hinreichenden Verdacht zu bejahen.
36 
Dieses ist hier zur Überzeugung des Senats der Fall gewesen. So wurden neben der bereits erwähnten Überschreitung des Prüfwerts nach Anhang 2 Nr. 1.4 im Zuge der durch das BWU vorgenommenen orientierenden Erkundungen, wie sie dem Gutachten vom 25.02.1994 zugrunde lagen, nicht nur oberflächlich erhebliche Teerreste gefunden bzw. ein signifikanter Teergeruch (vgl. etwa Sondierung Nr. 1, 2, 7, 9, 10, 11, 13, 19 ) festgestellt, sondern auch bereits in unterhalb der Oberfläche liegenden Bodenschichten deutliche Gehalte an Teer in Phase festgestellt (vgl. etwa Sondierung Nr. 26, 27 und 28; vgl. weiter die in auch in größeren Tiefen wahrgenommenen Teergerüche, etwa in den Sondierungen 32, 33 und 34). Schließlich haben die Gutachter von den in den Sondierungen Nr. 27 und 34 entnommenen Bodenproben Eluate gefertigt, die jeweils, z.T. auch erheblich die damals angewandten Prüfparameter für PAK überschritten. Nimmt man noch den Umstand hinzu, dass auf dem Gelände eine seit Jahrzehnten befüllte Teergrube festgestellt worden war, so ist das Landratsamt aufgrund dieser Gesamtschau zu Recht mittels der Anordnungen Ziffer 2 und 3 (1. Teil) aus dem Anwendungsbereich des § 9 Abs. 1 BBodSchG in den des Absatzes 2 gewechselt und hat die weitere Erkundung der Klägerin auferlegt. Ohne dass es hiernach noch entscheidend darauf ankäme, weist der Senat allerdings gerade im Hinblick auf die weiteren in Ziffer 3 der Anordnung aufgegebenen Untersuchungen darauf hin, dass die im Rahmen der im Frühjahr 2002 durch das Landratsamt veranlassten Grundwassererprobungen bei sechs Proben Werte von PAK ergaben, die erheblich über dem Prüfwert von 0,20 ng/l nach Anhang 2 Nr. 3.1 BBodSchV lagen. Ausgehend hiervon ist es im Ausgangspunkt nicht zu beanstanden, dass das Landratsamt in Ziffer 3 der Anordnung weitere Erkundungsmaßnahmen zur Eingrenzung der Verunreinigungen und zur Verdichtung des von der BWU entwickelten Sondierungsraster für erforderlich gehalten hat.
37 
dd) Allerdings ergeben sich infolge der während des Widerspruchsverfahrens eingetretenen Rechtsänderungen Besonderheiten, auf die noch näher einzugehen ist. Die §§ 24, 25 und 27 des Landesabfallgesetzes (in der bis 28.12.2004 geltenden Fassung), die der Ausgangsverfügung noch zugrunde lagen, kannten zwar auch eine Differenzierung zwischen Untersuchungs- bzw. Erkundungsmaßnahmen einerseits und sanierungsvorbereitenden Untersuchungsmaßnahmen bzw. einer speziellen Sanierungsplanung bei einer Altlast anderseits. Dabei war aber schon die Legaldefinition der Altlast nach § 22 Abs. 4 LAbfG nicht identisch mit der Begrifflichkeit des Bundesbodenschutzgesetzes und wesentlich weiter. Die Sanierungsplanung nach § 27 LAbfG wurde auch nicht von vergleichbar qualifizierten Voraussetzungen abhängig gemacht. Darüber hinaus war auch die Trennung zwischen Erkundungen und sanierungsvorbereitenden Untersuchungen in Bezug auf einen förmlichen und qualifizierten Sanierungsplan nicht in der nunmehr vorgesehenen Striktheit gesetzlich durchgeführt worden, vielmehr war nur bestimmt, dass der Sanierungsplan die Funktion haben sollte, eine spätere Sanierung vorzubereiten.
38 
Aus den insoweit maßgeblichen Ausführungen im gesamten Widerspruchsbescheid lässt sich jedoch kein Anhaltspunkt dafür entnehmen, dass sich das Regierungspräsidium überhaupt der verschärften und wesentlich stärker differenzierenden Rechtsänderung in Bezug auf die Anordnungen von Sanierungsuntersuchungen und förmliche Sanierungsplanungen bewusst war, geschweige denn eine eigenständige erstmalige Prüfung dieser Voraussetzung vorgenommen haben könnte.
39 
Inhalt und Umfang der in Ziffer 3 angesprochenen und niedergelegten Erkundungsmaßnahmen sprechen nach Auffassung des Senats zweifelsfrei dafür, dass es sich insoweit um Maßnahmen handeln soll, die nach dem oben Gesagten dem Bereich der Detailuntersuchungen zuzuordnen sind. Denn es sollen zum einen vertikale und horizontale Abgrenzungen vorgenommen und noch Stichproben bei nicht beprobten Abschnitten genommen werden, eine Maßnahme, die ebenfalls der Abgrenzung dient, was aber, wie ausgeführt, ein Charakteristikum von Detailuntersuchungen ausmacht. Die Klägerin hat nicht zu Unrecht auf das zweite Gutachten des BWU vom 25.02.2002 verwiesen, aus dem sich deutlich ablesen lässt, wie vorläufig selbst zu diesem (späteren) Zeitpunkt noch der Kenntnisstand über die Lokalisierung der Schadstoffquellen und deren Umfang bzw. Ausbreitung war (vgl. dort S. 18 f.), was aber einen Eintritt bereits in die Phase einer förmlichen Sanierungsplanung ausschließen muss. In diesem Zusammenhang ist weiter die (erledigte) Ziffer 2 der Anordnung in den Blick zu nehmen. Die hier angeordneten, auf das Grundwasser bezogenen Erkundungsmaßnahmen beruhen auf den Aussagen des Gutachtens des BWU vom 25.02.1994 (S. 44 ff.), das zu der Feststellung gelangt war, es gebe noch keine Erkenntnisse hinsichtlich einer eingetretenen Grundwasserbelastung, weshalb insoweit ein weiterer „Erkundungsbedarf“ bestehe, der im Übrigen auch darin liege, dass darüber hinaus noch eine räumliche Eingrenzung der Schadstoffeinträge im Boden erfolgen müsse. Als einziger bereits konkretisierter Sanierungsbedarf wird der Sache nach die Entleerung der gefüllten Teergrube angesprochen. Gerade auch die Ziffer 2 der Anordnung diente, da bislang insoweit noch keinerlei Erkenntnisse vorliegen, zweifelsfrei der Gefahrabschätzung (auf der Grundlage des § 9 Abs. 2 BBodSchG). Dem steht auch nicht entgegen, dass etwa grundwasserbezogene Erkundungsmaßnahmen (vgl. insoweit ausdrücklich Ziffer 2.1.3 und Ziffer 3 des Anh. 1 zur BBodSchV) nicht von der Ermächtigungsgrundlage des § 8 BBodSchG gedeckt wären (zweifelnd allerdings zu Unrecht OVG Berlin, B.v. 19.01.2001 - 2 S 7.00 - NVwZ 2001, 582). Wenn das Gesetz (vgl. § 1) nämlich umfassend auch den Schutz und die Sanierung von Gewässern in den Blick nimmt, so kommt eine Gefahrabschätzung in vielen Fällen nicht umhin, auch gewässerbezogene Untersuchungen durchzuführen.
40 
Auch wenn in Ziffer 3 der Ausgangsanordnung - abgesehen von der Aufstellung eines Sanierungsplans - die angeordneten Maßnahmen sowohl der Untersuchungs- wie auch der Sanierungsphase zugeordnet werden (vgl. die Formulierung „zur weiteren Erkundung und zur Vorbereitung der Sanierung“; vgl. auch Seite 18 der Anordnung), sieht der Senat keinen rechtlich durchgreifenden Hinderungsgrund, diese Maßnahmen (nur) als Untersuchungsmaßnahmen im Sinne des § 9 Abs. 2 BBodSchG zu verstehen und an dieser Rechtsgrundlage zu messen. Denn es ist nicht ersichtlich, dass der Beklagte bei Bejahung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 9 Abs. 2 BBodSchG qualitativ grundsätzlich andere und abweichende Ermessenserwägungen hätte anstellen müssen, als er diese bei der angenommenen Doppelfunktionalität noch auf der Grundlage der §§ 24 und 25 LAbfG angestellt hatte.
41 
Waren hiernach auch nach der Vorstellung der zuständigen Behörden zunächst noch weitere erkundende Detailuntersuchungen durchzuführen, so ist damit allerdings die Annahme unvereinbar, es stünde bereits dem Grunde nach das Erfordernis gerade einer förmlichen Sanierungsplanung fest und nicht nur ein allgemeiner (unspezifischer) Sanierungsbedarf. Abgesehen davon ist mit Rücksicht hierauf für den Senat auch nicht erkennbar, dass insoweit auch eine der besonderen weiteren Voraussetzungen (sog. komplexe Altlast oder besondere Schadensneigung) zum Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids objektiv vorgelegen haben könnte.
42 
2. Die Klägerin ist als Gesamtrechtsnachfolgerin der CV-GmbH auch verantwortlich und daher grundsätzlich zur Durchführung der erforderlichen Maßnahmen verpflichtet. Der Umstand, dass die schädigenden Ereignisse bereits vor Inkrafttreten des Bundesbodenschutzgesetzes und vor dem Eintritt der Rechtsnachfolge verursacht wurden, steht dem nicht entgegen, wie das BVerwG im Urteil vom 16.03.2006 (7 C 3.05 - NVwZ 2006, 928), auf das der Senat im Einzelnen Bezug nimmt, ausgeführt hat. Spätere Nutzer des Grundstücks scheiden hier von vornherein aus, insbesondere auch in Bezug auf die von der BWU festgestellten sonstigen Bodenveränderungen (vgl. Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamts Heilbronn vom 08.07.1999, vgl. AS 102 der Behördenakten). Bei dieser Sachlage besteht für den Senat kein Anhalt dafür, dass neben der CV-GmbH, die spätestens seit 1909 und sodann bis zum 1976 in der Eigenschaft als Pächterin des Grundstücks den Betrieb eigenverantwortlich geführt und betrieben hatte, für die gesamte Produktion und damit für den Umgang mit allen Einsatzstoffen wie allen Produktionsrückständen und auch für die Teerwanne und ihren Inhalt verantwortlich war, für die maßgeblichen Bodenverunreinigungen noch ein weiterer Verursacher in Betracht zu ziehen sein könnte. Was die im Gutachten des BWU vom 25.02.1994 beschriebenen Bodenverunreinigungen betrifft, ist dies gerade deshalb in jeder Hinsicht plausibel, weil in diesem Zusammenhang eine signifikante Häufung von Benzo(a)pyren festgestellt wurde, dieser Stoff aber, worauf bereits hingewiesen wurde, einen wesentlichen Bestandteil von Steinkohleteer ausmacht. Bei dieser Ausgangslage war das Landratsamt nicht gehalten, nähere Überlegungen und Ermittlungen anzustellen, „ob und wann die CV-GmbH die Gefahrenschwelle durch ihr Verhalten überschritten haben könnte“. Es liegt auch für den Senat auf der Hand, dass, jedenfalls was die hier zu beurteilenden weiteren Erkundungsmaßnahmen (nach § 9 Abs. 2 BBodSchG) betrifft, die CV-GmbH bis spätestens 1976 alle wesentlichen Bedingungen dafür gesetzt hat, dass ihr weitere Erkundungsmaßnahmen hätten aufgegeben werden können. Was die Teergrube betrifft, so besteht für den Senat kein vernünftiger Zweifel, dass sie jedenfalls von der CV-GmbH betrieben wurde, auch wenn diese möglicherweise nicht von ihr errichtet worden war. Da nicht ersichtlich ist, dass nach der Umstellung der Produktion im Jahre 1963 weiter Teer in nennenswertem Umfang angefallen war, ist auch nicht ersichtlich, dass die Grube erst nach 1976 befüllt worden sein könnte.
43 
3. a) Ein rechtlich relevanter, die Verantwortlichkeit ausschließender Genehmigungs- bzw. Legalisierungstatbestand steht der Klägerin bzw. stand der CV-GmbH nicht zur Seite. Allerdings ist der frühere Genehmigungsbestand nur unvollständig nachzuvollziehen. Die nach § 16 GewO a.F. erforderliche Genehmigung für die Errichtung des Gaswerks ist nach den Feststellungen des Landratsamts Heilbronn nicht mehr vorhanden wie auch möglicherweise erteilte weitere Änderungsgenehmigungen. Vorhanden ist lediglich eine Genehmigung des Landratsamts H. vom 02.03.1944 zum Einbau eines „Horizontal-Retortenofens“, die keine Regelung über die Abwasserbeseitigung enthält. Weiter liegt noch vor eine baurechtliche und gewerberechtliche Genehmigung des Landratsamts Heilbronn vom 05.12.1962 zum Umbau des Gaswerks sowie zum Bau und Betrieb einer Spaltgas-Erzeugungsanlage, nach der Abwasser und Regenwasser in die öffentliche Straßendole einzuleiten sind. Es bestehen hiernach jedoch - von der bei der Klägerin liegenden materiellen Beweislast ganz abgesehen - für den Senat keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Betreiberin des Gaswerks zu irgendeinem Zeitpunkt eine spezifische und ausdrückliche Erlaubnis erteilt worden sein könnte, etwa mit wassergefährdenden Stoffen (auch nur mittelbar) auf das Grundwasser einzuwirken, zumal auch § 2 WürttWG (v. 01.12.1900) in Bezug auf das Grundwasser keine Genehmigungstatbestände, sondern allenfalls eine Möglichkeit des Einschreitens vorgesehen hatte. Die jeweiligen bau- und gewerberechtlichen Genehmigungen erfassen demgegenüber keine derartigen Einwirkungen und können daher auch eine Verhaltensverantwortlichkeit nicht ausschließen (vgl. VGHBW, B.v. 14.12.1989 - 1 S 2719/89 - NVwZ 1990, 781 m.w.N.; vgl. auch BayVGH, B.v. 26.07.1991 - 22 CS 90.400 - NVwZ 1992, 905). Wäre allerdings die festgestellte Teergrube zu irgendeinem Zeitpunkt baurechtlich genehmigt worden, so könnte zu erwägen sein, dass die Fa. CV-GmbH nach Einstellung der Produktion im Jahre 1962 zunächst befugt gewesen war, die Teergrube weiter im befüllten Zustand zu belassen, jedenfalls solange sie noch die erforderliche Dichtigkeit aufwies. Zwar geht das Landratsamt sicherlich realistisch und lebensnah davon aus, dass die Teergrube heute nicht mehr dicht ist, allerdings lässt sich nicht feststellen, wann dieser Zustand eingetreten sein könnte, insbesondere ob dies vor der Beendigung des Pachtverhältnisses im Jahre 1976 der Fall war. Ob die CV-GmbH danach bis zur endgültigen Betriebseinstellung noch eine polizeirechtliche Haftung traf, blieb in der mündlichen Verhandlung offen, weil weder die Klägerin noch das Landratsamt über nähere Informationen hinsichtlich des Betriebsführungsvertrags verfügen, insbesondere diesen nicht im Besitz haben. Damit ist - vorbehaltlich einer Überprüfung, ob der Vertrag nicht noch bei der Stadt B... aufgefunden werden kann - letztlich nicht abschließend geklärt, ob die CV-GmbH in dieser Zeit auch den für die Begründung der Störereigenschaft erforderlichen Einfluss auf die Gestaltung der Betriebsabläufe hatte, um jedenfalls Verrichtungsgehilfe im Sinne des § 6 Abs. 3 bwPolG gewesen zu sein (vgl. VGHBW, U.v. 15.05.2001 - 10 S 32/00 - NVwZ 2001, 1297). Gleichermaßen ungeklärt geblieben ist auch, ob eine entsprechende Genehmigung für die Teergrube jemals erteilt worden war. Weitere Aufklärungsansätze haben sich insoweit auch nicht ergeben. Da die Klägerin für einen derartigen sie begünstigenden Legalisierungstatbestand die materielle Beweislast trägt, muss der Senat davon ausgehen, dass eine solche Genehmigung nicht erteilt worden war. Unter diesen Umständen kann der Klägerin aber nicht zugute kommen, dass die Grube unter Umständen zum Zeitpunkt der Umstellung der Produktion 1962/1963 noch dicht war. Insbesondere durfte die CV-GmbH nach Umstellung die gefüllte, aber ungenehmigte Grube nicht auf unabsehbare Zeit sich selbst und damit dem Verfall überlassen. Vielmehr war sie als Betreiberin verpflichtet, die Grube unverzüglich stillzulegen und den Inhalt ordnungsgemäß zu entsorgen.
44 
b) Allerdings kommen hier als weitere Verantwortliche der augenblickliche Grundstückeigentümer Herr ... S. sowie der Inhaber der tatsächlichen Gewalt Herr V., der zugleich Erbbauberechtigter ist (vgl. zu der zu verneinenden Frage, ob die Erbbauberechtigung allein eine Verantwortlichkeit zu begründen vermag VGHBW, B.v. 15.05.1997 - 8 S 272/97 - NJW 1998, 624), in Betracht.
45 
c) Keine Verantwortlichkeit liegt hingegen von vornherein bei der Stadt B., als Mehrheitsaktionärin der Gaswerk AG, die zumindest seit dem Jahre 1974 60,59 % des Grundkapitals gehalten hatte (vgl. AS 49 der Behördenakten). Ein Durchgriff auf einen Allein- oder Mehrheitsaktionär kommt nach § 4 Abs. 3 S. 3 BBodSchG aber nur dann in Betracht, wenn dieser aus einem handelsrechtlichen oder gesellschaftsrechtlichen Rechtsgrund für eine juristische Person einzustehen hat, der ein belastetes Grundstück gehört. Diese abschließende Regelung einer sog. Durchgriffshaftung greift hier schon deshalb nicht, weil die juristische Person, nämlich die Gaswerk AG, zu existieren aufgehört hat und daher auch kein Grundstück mehr besitzt. Abgesehen davon müsste nach der aktuellen Rechtsprechung des BGH zur sog. Durchgriffshaftung, auf die hier abzustellen ist, ein „existenzvernichtender Eingriff“ des alleinigen Gesellschafters oder beherrschenden Mehrheitsgesellschafters durch Entzug von Vermögensrechten vorgelegen haben (vgl. BGH, Urt. V. 17.09.2001 - II ZR 178/99 - NJW 2001, 3622; v. 13.12.2004 - II ZR 206/02 - NJW-RR 2005, 335), wofür hier nichts ersichtlich ist.
46 
d) Die in der Anordnung des Landratsamts sowie die im Widerspruchsbescheid angestellten Überlegungen zur konkreten Auswahlentscheidung zwischen den hiernach in Betracht kommenden Störern bzw. Verantwortlichen, die weder durch § 4 Abs. 3 noch durch § 9 Abs. 2 S. 1 BBodSchG gesetzlich unmittelbar determiniert wird, sind nicht zu beanstanden, auch wenn bei der Ermessensentscheidung möglicherweise (zunächst) übersehen wurde, dass auch der Inhaber der tatsächlichen Gewalt, Herr V., hätte herangezogen werden könnte. Nach den in dieser Hinsicht völlig unzweideutigen Ausführungen in den angegriffenen Bescheiden stand bei der Ermessenentscheidung im Vordergrund, dass die Klägerin, auch wenn sie nur Gesamtrechtsnachfolgerin der Verhaltensstörerin CV-GmbH ist, gleichwohl bei einer wertenden und zurechnenden Betrachtungsweise der Gefahrverursachung wesentlich näher steht als der heutige Grundstückseigentümer. Dieser zutreffende zentrale Ausgangspunkt der Überlegungen ist nicht zu beanstanden und sachgerecht. Denn selbst wenn die Klägerin das schadenstiftende Verhalten nicht unmittelbar steuernd verursacht haben sollte (vgl. hierzu aber noch unter 6), so ist deren Nähe hierzu infolge der vollständigen Übernahme sämtlicher Vermögenswerte bzw. der damit einhergehenden Möglichkeiten, die hiermit verbundenen betriebswirtschaftlichen Vorteile zu realisieren, wesentlich größer als beim Eigentümer und noch viel mehr als beim bloßen Inhaber der tatsächlichen Gewalt (Herrn V.). Unerheblich ist dabei, ob, wie durch die Klägerin vorgetragen, im konkreten Fall der Betrieb letztlich nicht rentabel gewesen sein soll.
47 
Abgesehen und unabhängig davon konnte der Beklagte diesen Gesichtspunkt - ohne Verletzung der Aufklärungspflicht - schon deshalb nicht berücksichtigen, weil er bis zum Erlass des Widerspruchsbescheids von der Klägerin nicht vorgetragen worden war. Nach dem insoweit maßgeblichen Widerspruchsbescheid war im Übrigen verstärkend und insoweit nur ergänzend für die Störerauswahl der Gesichtspunkt von Bedeutung, dass die große, nach Auffassung des Senats keiner näheren Begründung bedürfende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Klägerin eine effektive Störungsbeseitigung garantiere, während den technischen Aspekten der Störungsbeseitigung mit guten Gründen keine Bedeutung mehr beigemessen wurde, da sich die Klägerin wie auch der Eigentümer oder der Inhaber der tatsächlichen Gewalt ohnehin fachkundiger Hilfe bedienen müssen. Da der Inhaber der tatsächlichen Gewalt (Herr V.) wie gezeigt, der Schadensverursachung gegenüber eher noch weiter entfernt steht und auch nicht ersichtlich ist, dass dieser als Lackier- und Malereibetrieb auch nur annähernd mit der Klägerin vergleichbar wirtschaftlich leistungsfähig ist, kann der Senat hinreichend sicher ausschließen, dass bei Berücksichtung von Herrn V. in der Sache eine andere Entscheidung getroffen worden wäre. Im Übrigen hat das Landratsamt in seinem Schriftsatz vom 14.12.2007 in diesem Sinne seine Ermessenserwägungen auf der Grundlage des § 114 S. 2 VwGO in nicht zu beanstandender Weise ergänzt.
48 
4. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats unterliegen die Verpflichtungen des Verantwortlichen einer Bodenverunreinigung keiner Verjährung (vgl. B.v. 04.03.1996 - 10 S 2687/05 - NVwZ-RR 1996, 387; v. 03.09.2002 - 10 S 957/02 - NVwZ-RR 2003, 103). Zu einer anderen abweichenden Sicht besteht entgegen der Auffassung der Klägerin auch keine Veranlassung, wenn die Inanspruchnahme des Gesamtrechtsnachfolgers infrage steht. So ist für den Senat nach wie vor schon nicht ersichtlich, dass überhaupt eine einen Analogieschluss erfordernde bewusste oder unbewusste Lücke vorliegen könnte. Denn immerhin kann nicht übersehen werden, dass der Gesetzgeber in § 24 Abs. 2 BBodSchG für die in einem unmittelbaren Kontext stehenden Folgeansprüche, nämlich etwaige Ausgleichsansprüche zwischen mehreren Störern, gerade eine ins Einzelne gehende Verjährungsregelung getroffen hat. Hieraus und aus dem weiteren Schweigen des Gesetzgebers kann nicht der hinreichend sichere Schluss gezogen werden, er habe die Problematik überhaupt nicht erkannt oder zwar erkannt, aber die Regelung bewusst offen gelassen, um sie einer Entscheidung durch eine nachfolgende gerichtliche Spruchpraxis zu überlassen. Im Übrigen wird zu Recht darauf hingewiesen, dass es mit dem erheblichen öffentlichen Interesse an der Gefahrabklärung bzw. Sanierung (allgemeiner ausgedrückt: einer Störungsbeseitigung) unvereinbar wäre, die Verjährung vor einer konkreten Kenntnis der zuständigen Behörde von der Notwendigkeit eines Einschreitens in Lauf zu setzen mit der Folge, dass die Verjährung zu diesem Zeitpunkt je nach der konkreten Fallgestaltung unter Umständen bereits eingetreten sein könnte, wie dies ausdrücklich in § 199 Abs. 2 bis 4 BGB vorgesehen ist (vgl. Versteyl/Sondermann, BBodSchG, § 4 Rdn. 197 f.). Trüge man dem aber Rechnung und würde man, was allein mit dem so beschriebenen öffentlichen Interesse vereinbar wäre, die Verjährungsfrist erst dann in Lauf setzen, wenn die Behörde positive Kenntnis vom Erfordernis eines Einschreitens bzw. einem Sanierungsbedarf erlangt hat, so wäre vorliegend eine Verjährung offensichtlich noch gar nicht eingetreten.
49 
5. Unzuträglichkeiten, die auf eine unvertretbare Säumnis der zuständigen Behörde zurückzuführen sind, kann im jeweiligen Einzelfall aus gegebenem Anlass durch die Anwendung des auch im öffentlichen Recht geltenden Instituts der Verwirkung begegnet werden, das seinen Rechtfertigung in den allgemeinen Grundsätzen von Treu und Glauben findet, wobei allerdings nicht abschließend geklärt ist und vom Senat auch offen gelassen werden kann, ob hier nicht eine Beschränkung auf verzichtbare Rechte erfolgen muss (vgl. Ossenbühl, NVwZ 1995, 547 einerseits, Kopp/Ramsauer, VwVfG, 9. Aufl., § 53 Rdn. 44 andererseits jew. m.w.N.). Dass hier eine Verwirkung eingetreten sein könnte, ist für den Senat aber nicht ersichtlich. So ist zum einen schon nicht erkennbar, welchen Vertrauenstatbestand das zuständige Landratsamt geschaffen haben könnte. Zum anderen und unabhängig hiervon findet sich im Vorbringen der Klägerin kein Ansatz für die Annahme, sie habe tatsächlich darauf vertraut, der Beklagte werde das Recht nicht mehr ausüben, und daraufhin Maßnahmen ergriffen bzw. ins Werk gesetzt, aufgrund derer die verspätete Geltendmachung des Rechts durch den Beklagten bei der Klägerin zu unzumutbaren Nachteilen führen würde.
50 
Was die Teergrube und die diesbezüglich angeordneten Maßnahmen betrifft, scheidet die Schaffung eines Vertrauenstatbestands schon deshalb aus, weil diese erst im Laufe des Jahres 1990 überhaupt von den zuständigen Behörden entdeckt worden war. Was die sonstigen festgestellten Bodenverunreinigungen betrifft, kann entgegen der Auffassung der Klägerin aus den im Jahre 1979 dem Landratsamt Heilbronn zur Kenntnis gelangten Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Umgang mit Kühlwasser bei der Spaltanlage und deren Behandlung durch die zuständigen Behörden nicht abgeleitet werden, dass die Klägerin bzw. deren Rechtsvorgängerin darauf hätten vertrauen dürfen, die zuständigen Behörden würden über die Anordnung vom 30.10.1979 hinaus keine weiteren Maßnahmen ergreifen. Diese Schlussfolgerung ist schon deshalb gerechtfertigt, weil das Wasserwirtschaftsamt im Zusammenhang mit der Feststellung der Unregelmäßigkeiten immerhin Untersuchungen angestellt hatte, ob die nahe liegende Wasserfassung „Siehdichfür“ kontaminiert worden war, diese Untersuchungen aber mit einem negativen Ergebnis endeten (vgl. Aktennotiz des Wasserwirtschaftsamt vom 15.10.1979 und dessen Schreiben an das Landratsamt Heilbronn vom 11.03.1980). Zu weiteren Ermittlungen bestand nach dem damaligen Sach- und Kenntnisstand - aus zumindest vertretbaren Gründen - keine Veranlassung. Allerdings kann nicht übersehen werden, dass sich das Wasserwirtschaftsamt nach dessen Aktenvermerk vom 15.10.1979 zum damaligen Zeitpunkt immerhin die Frage gestellt hatte, was denn mit den früher im Rahmen der Verkokung angefallenen Rückständen geschehen sein könnte. Auf eine diesbezügliche Frage an den Gasmeister Weber vermochte dieser keine näheren Auskünfte zu geben. Wenn das Wasserwirtschaftsamt im Folgenden ausführt, Anzeichen dafür, dass diese Rückstände auf dem Betriebsgelände verblieben seien, hätten sich nicht ergeben, so mag hierin eine wenig professionelle Leichtgläubigkeit zum Ausdruck kommen, was allerdings letztlich nicht abschließend beantwortet werden kann, weil nichts näheres darüber bekannt ist, welche konkreten Überprüfungsmaßnahmen damals überhaupt durchgeführt worden waren. Entscheidend ist aber letztlich wiederum, dass für den Senat nicht ersichtlich ist, dass im Hinblick auf bzw. durch diesen Vorgang - gewissermaßen als Kehrseite hiervon - überhaupt ein entsprechender Vertrauenstatbestand bei der Klägerin bzw. ihrer Rechtsvorgängerin geschaffen worden sein könnte, denn im Vordergrund standen damals allein die Vorkommnisse in Bezug auf die gegen die der Genehmigung vom 05.12.1962 widersprechenden Versickerungen von Kühlwasser. Nur insoweit war auch in der Anordnung vom 30.10. 1979 der Erlass von weiteren Maßnahmen vorbehalten worden. Wenn überhaupt, so hätte nur in Bezug auf diesen Sachverhaltskomplex ein schutzwürdiges Vertrauen entwickelt werden können.
51 
Unabhängig davon ist aber schließlich festzuhalten, dass nichts dafür ersichtlich ist, auf Seiten der Klägerin bzw. ihrer Rechtsvorgängerin könnte gerade - auf dieses Unterlassen aufbauend - ein konkretes Vertrauen gebildet und dieses dann darüber hinaus auch noch betätigt worden sein.
52 
Schließlich ist - abgesehen hiervon - auch nichts dafür ersichtlich, dass eine Inanspruchnahme der Klägerin für sie unzumutbare Folgen und Belastungen zeitigen würde. Nach den übereinstimmenden Angaben der Beteiligten gegenüber dem Verwaltungsgericht hätten sich die Gesamtkosten aller angeordneten Maßnahmen auf etwa 150.000,- EUR belaufen (vgl. den Beschluss über die Festsetzung des Streitwerts vom 31.10.2003). Dieser Betrag wurde auch in der mündlichen Verhandlung nicht substantiiert in Frage gestellt. Da eine Sanierungsplanung, wie ausgeführt, gegenwärtig von der Klägerin nicht gefordert werden kann und das Landratsamt mittlerweile auch die gesamten Kosten der von Ziffer 2 der Anordnung umfassten Maßnahmen trägt, ist die verbleibende Kostenbelastung von einer Größenordnung, die der Klägerin ohne weiteres zuzumuten ist, auch wenn sie - ein bei ihr entstandenes Vertrauen einmal unterstellt - keine Rückstellungen gebildet haben sollte, wie in der Berufungsverhandlung vorgetragen wurde.
53 
6. Der Senat kann schließlich die Frage offen lassen, ob den vielfältigen Stimmen in der Literatur zu folgen sein könnte, wonach auch auf die Fälle einer Gesamtrechtsnachfolge in die Verhaltensstörerhaftung die in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. B.v. 16.02.2000 - 1 BvR 242/91 u.a. - NJW 2000, 2573) zur verfassungsunmittelbaren Begrenzung der Inanspruchnahme des Zustandsstörers entwickelten Grundsätze zumindest sinngemäß zu übertragen seien (vgl. etwa Knopp DÖV 2001, 441 <452>), und demzufolge für den Regelfall eine Orientierung am Wert des übernommenen Vermögens bzw. Unternehmens für richtig zu halten.
54 
Denn jedenfalls in einer Fallkonstellation, wie sie vorliegend dem Senat unterbreitet ist, gibt es keine tragfähigen Gründe für eine diesbezügliche Beschränkung einer übergegangenen Verantwortlichkeit. Die hier zu beurteilenden Rechtsverhältnisse stellen sich in der Weise dar, dass die Klägerin alleinige Gesellschafterin der handlungsverantwortlichen CV-GmbH war und diese im Jahre 1982 durch eine Verschmelzung nach den §§ 2 ff. UmwG von der Klägerin übernommen wurde. Bei dieser Sachlage, die dadurch gekennzeichnet ist, dass die Klägerin vor Eintritt der Verschmelzung in der Lage war, maßgeblichen Einfluss auf die CV-GmbH und deren gesellschaftliche Aktivitäten, insbesondere deren Betriebsführung zu nehmen, ist für den Senat kein rechtfertigender Grund (insbesondere auch verfassungsrechtlicher Natur) dafür erkennbar, allein an den förmlichen Umstand einer Rechtsnachfolge (vgl. § 20 Abs. 1 Nr. 1 UmwG) eine haftungsbeschränkende Rechtsfolge zu knüpfen. Denn eine Haftungsbeschränkung kann mit Blick auf den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit allein durch die Überlegung gerechtfertigt werden, dass der Rechtsnachfolger zu den Handlungen bzw. Verursachungsbeiträgen des Rechtsvorgängers in keiner Verantwortungsbeziehung gestanden hat, diese vielmehr ausschließlich durch das übernommene Vermögen und daher beschränkt auf dieses vermittelt wird.
55 
Selbst wenn man aber hier anderer Ansicht sein und eine Haftungsbeschränkung auch insoweit für richtig halten wollte, ergäbe sich kein abweichendes Ergebnis. Die Klägerin hat - abgesehen von den in beiden Instanzen unterbreiteten Rechtsausführungen - nicht den geringsten Anhaltspunkt in tatsächlicher Hinsicht dafür vorgetragen, dass die voraussichtlichen mit der Ausführung der Anordnung verbundenen Kosten von 150.000,- EUR, die, wie dargelegt, ohnehin in dieser Höhe nicht auf die Klägerin zukommen werden, den Wert des übergegangenen Vermögens übersteigen werden. Anhaltspunkte für eine solche Sachlage sind auch für den Senat nicht ersichtlich. Da nur der Gesamtrechtsnachfolger überhaupt nähere Einzelheiten in Bezug auf den früheren Wert des übernommenen Vermögens bzw. Unternehmens kennen kann, hätte die Klägerin über bloße abstrakte Rechtsausführungen hinaus im Rahmen der ihr obliegenden Mitwirkungspflicht (vgl. § 24 LVwVfG und § 86 Abs. 1 VwGO) ein Mindestmaß an Tatsachenvortrag erbringen müssen, um weitere von Amts wegen durchzuführende Ermittlungen überhaupt anzustoßen. Etwas anderes hätte nur dann gegolten, wenn die Anhaltspunkte einer Unzumutbarkeit offen zu Tage gelegen hätten, sei es dass die voraussichtlichen Kosten von solcher Höhe sein würden, dass eine Unzumutbarkeit typischerweise anzunehmen und nur im Ausnahmefall zu verneinen gewesen wäre, sei es dass das übernommene Vermögen bzw. Unternehmen für Außenstehende erkennbar von so geringer Größe wäre, dass eine völlig unzureichende Deckung sich hätte aufdrängen müssen. Eine derartige Sachlage war hier jedoch zu keinem Zeitpunkt gegeben. Ein von Verfassungs wegen geforderter Automatismus derart, dass die zuständige Behörde ausnahmslos auch ohne greifbare vorgetragene oder anderweitig erkennbar gewordene Anhaltspunkte in eine Überprüfung eintreten und losgelöst von konkreten, eine entsprechende Vermögenslage zumindest nahe legende Tatsachen bereits Ermessen ausüben muss, kann der Senat auch dem Beschluss des BVerfG vom 16.02.2000 nicht entnehmen. Das BVerfG verweist zwar auf das Erfordernis eines Vorbehalts (vgl. unter B II 2 d), verhält sich aber nicht im Einzelnen zu der vorgelagerten Frage nach Umfang und Grenzen der Mitwirkungspflicht einerseits und der Amtsaufklärungspflicht andererseits. Im Übrigen hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung zu erkennen gegeben, dass ihr ein weiterer Vortrag auch gar nicht möglich ist, weil diesbezüglich Dokumente und Unterlagen nicht mehr vorhanden sind.
56 
Bei dieser Ausgangslage kann der Senat offen lassen, ob nach den vom BVerfG entwickelten Grundsätzen der Klägerin nach den konkreten Umständen der Übernahme der CV-GmbH nicht ohnehin eine gesteigertes Maß an wirtschaftlichen Aufwendungen zumutbar wäre. Denn die Klägerin war immerhin alleinige Gesellschafterin der CV-GmbH mit der Folge, dass sie über die Einzelheiten der jahrelangen Betriebsführung durch diese vertraut gewesen sein musste, sich jedenfalls ohne weiteres hätte kundig machen können. Dabei muss der Zustand des Betriebsgeländes so viel Zweifel aufgeworfen haben, dass die Eigentümerin beim Verkauf des Grundstücks am 27.07.1981 sich veranlasst sah, in Ziffer 5 des notariellen Kaufvertrags jede Gewährleistung hinsichtlich der Bodenbeschaffenheit auszuschließen. Dass die CV-GmbH und die Klägerin bis zur Beendigung des Pachtverhältnisses bzw. bis zur endgültigen Einstellung des Gaswerkbetriebs am 15.12.1980 über wesentlich weniger Informationen als die Gaswerks AG verfügt haben sollte, ist angesichts der mindestens seit 1909 bestehenden tatsächlichen Herrschaftsgewalt nicht anzunehmen.
57 
7. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 155 Abs. 1 S. 1 und 161 Abs. 2 VwGO. Im Rahmen der nach § 161 Abs. 2 VwGO zu treffenden Billigkeitsentscheidung sah es der Senat als gerechtfertigt an, die anteiligen Kosten der Klägerin aufzuerlegen, da sie, wie sich aus vorhergehenden Ausführungen ergibt, unterlegen wäre. Zwar hat das Landratsamt in der mündlichen Verhandlung Ziffer 2 der Anordnung aufgehoben und im prozessualen Sinn dadurch die Erledigung herbeigeführt, ein Umstand, der in der Regel eine Kostenbelastung der Behörde rechtfertigt, wenn die Aufhebung nicht durch eine relevante Änderung der Sach- oder Rechtslage veranlasst worden war (vgl. etwa Bader u.a., VwGO, 4. Aufl., § 161 Rdn. 21 m.w.N.). Der Billigkeit kann aber auch - ausnahmsweise - eine hiervon abweichende Kostenbelastung der Adressatin einer Anordnung entsprechen. Im vorliegenden Fall lag der Aufhebung zugrunde, dass es dem Landratsamt daran gelegen war, mit Rücksicht auf die lange Dauer des Widerspruchs- und Klageverfahrens die erforderlichen weiteren Erkundungen voran zu bringen, weshalb es auf eigene Kosten (und nicht etwa im Wege der Ersatzvornahme zu Lasten der Klägerin) zu wesentlichen Teilen die geforderten Maßnahme selbst hat ausführen lassen. Da es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass das Landratsamt diesen Weg deshalb gegangen sein könnte, weil es damals - lange Zeit vor Ergehen des angegriffenen Urteils - durchgreifende Zweifel an der Rechtmäßigkeit seines Vorgehens bekommen und im Wesentlichen allein deshalb diesen Weg beschritten haben könnte, erachtet es der Senat als billig, wenn die Klägerin die anteiligen Verfahrenskosten trägt.
58 
Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
59 
Beschluss vom 18. Dezember 2007
60 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß § 63 Abs. 2 GKG, § 47 GKG und § 52 Abs.1 auf 150.000,- EUR festgesetzt.
61 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
26 
Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 2 VWGO eingestellt.
27 
Im Übrigen hat die zulässige, insbesondere fristgerecht eingereichte und begründete Berufung des Beklagten nur zum Teil in der Sache Erfolg. Das Verwaltungsgericht hätte die Klage in Bezug auf die Ziffer 1 sowie den ersten Teil der Ziffer 3 (soweit hierin der Klägerin weitere Erkundungsmaßnahmen aufgegeben werden) der Anordnung des Landratsamts H. vom 03.02.1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 22.01.2001 abweisen müssen. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht der Klage im Ergebnis zu Recht stattgegeben. Soweit der Klägerin im zweiten Teil der Ziffer 3 die Erstellung eines Sanierungsplans aufgegeben wurde, ist der angegriffene Bescheid rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).
28 
1. Abweichend von den vom Landratsamt noch herangezogenen Rechtsgrundlagen des Landesabfallgesetzes sind nach den insoweit zutreffenden Ausführungen im insoweit maßgeblichen Widerspruchsbescheid die Vorschriften des am 01.03.1999 in Kraft getretenen Bundesbodenschutzgesetzes (BBodSchG) v. 17.03.1998 zugrunde zu legen.
29 
a) Ausgehend hiervon ist Rechtsgrundlage der in Ziffer 1 der Anordnung der Klägerin aufgegebenen Entleerung und Reinigung der Teergrube § 10 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 4 Abs. 3 S. 1 (§ 2 Abs. 7 Nr. 1) BBodSchG. Nach § 4 Abs. 3 S. 1 BBodSchG ist der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung (vgl. § 2 Abs. 3 BBodSchG) oder Altlast (vgl. 2 Abs. 5 BBodSchG) verpflichtet, den Boden bzw. Altlasten so zu sanieren, dass dauerhaft keine Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen. Dem Verursacher werden dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt gleichgestellt. Nach § 10 Abs. 1 BBodSchG kann die zuständige Behörde die zur Erfüllung der vorgenannten Pflicht die notwendigen (d.h. alle geeigneten, erforderlichen und auch verhältnismäßigen) Maßnahmen treffen.
30 
Da keinerlei Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine vor sicherlich vielen Jahrzehnten errichtete Teergrube auf Dauer vollständig dicht sein bzw. bleiben könnte, dient die Maßnahme (als eine solche zu Sanierungszwecken) der endgültigen Beseitigung einer Schadstoffquelle, die geeignet ist, permanent schädliche Bodenveränderungen hervorzurufen. Darüber hinaus liegt eine zu beseitigende Altlast im Sinne des § 2 Abs. 5 BBodSchG vor. Dass die angeordnete Maßnahme notwendig ist, bedarf nach Auffassung des Senats keiner weiteren Darlegung.
31 
Zutreffende Rechtsgrundlage für Anordnung der Beseitigung des Inhalts der Teergrube ist § 21 Abs. 1 i.V.m. § 11 Abs. 1 KrW-/AbfG. Die Verpflichtung zur Führung der entsprechenden Nachweise einer ordnungsgemäßen Beseitigung beruht auf § 42 Abs. 1 KrW-/AbfG i.V.m. § 26 Nachweisverordnung (i.d.F. v. 10.09.1996).
32 
b) aa) Zutreffende Rechtsgrundlage für die der Klägerin in Ziffer 3 der Anordnung aufgegebenen auf das Grundwasser bezogenen weiteren Erkundungsmaßnahmen ist § 9 Abs. 2 BBodSchG, wie dies im Übrigen auch in Bezug auf die nunmehr erledigte Ziffer 2 der Anordnung der Fall war. Nach § 9 Abs. 2 BBodSchG kann die zuständige Behörde, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte der hinreichende Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast besteht, anordnen, dass die verantwortliche(n) Person(en) die notwendigen Untersuchungen zur Gefahrabschätzungen durchzuführen haben. Hat die zuständige Behörde nach § 9 Abs. 1 BBodSchG im Regelfall zur Ermittlung des Sachverhalts von Amts wegen geeignete Maßnahmen zu ergreifen, wenn (nur) Anhaltspunkte, d.h. auch lediglich ein mehr oder weniger vager Verdacht (sog. Anfangsverdacht), für eine schädliche Bodenverunreinigung oder eine Altlast vorliegen, ohne insoweit einen Verantwortlichen einbeziehen und mit den erforderlichen weiteren Maßnahmen der Gefahrabschätzung belasten zu können, so stellt Absatz 2 demgegenüber in zweifacher Hinsicht qualifizierte Anforderungen an den bestehenden Gefahrenverdacht. So müssen sich zum einen die Anhaltspunkte, namentlich aufgrund von nach Absatz 1 ergriffenen Maßnahmen konkretisiert haben, zum zweiten müssen hinreichende Verdachtsmomente zutage getreten sein. Der zuständigen Behörde müssen somit eindeutige und nachprüfbare tatsächliche Indizien vorliegen, die auf das zweite Moment, nämlich den hinreichenden Verdacht führen. Hinreichender Verdacht ist in diesem Zusammenhang äquivalent mit „hinreichender Wahrscheinlichkeit“. Dabei ist aber zu beachten, dass sich dieser hinreichende Verdacht nur auf den Tatbestand der Bodenveränderung bezieht, die ihrerseits nach § 2 Abs. 3 BBodSchG bereits dann anzunehmen ist, wenn sie (nur) geeignet ist, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen herbeizuführen. Vergleichbares gilt gem. § 2 Abs. 5 BBodSchG für eine Altlast. Eine hinreichende Wahrscheinlichkeit bzw. ein hinreichender Verdacht ist nur dann zu bejahen, wenn sich die Hinweise auf eine schädliche Bodenveränderung bzw. eine Altlast soweit verdichtet haben, dass mehr als eine bloße, insbesondere spekulative Möglichkeit gegeben ist, weil bei allen noch bei der Behörde bestehenden Unsicherheiten in Ansehung und unter Berücksichtigung des Schutzzwecks des Gesetzes (vgl. § 1 BBodSchG) die für das Vorliegen einer schädlichen Bodenveränderung bzw. Altlast sprechenden Umstände und Anhaltspunkte größeres Gewicht haben als die dagegen sprechenden Gesichtspunkte. Mit dieser Formel kann auch in sachgerechter Weise dem allgemeinen polizeirechtlichen Grundsatz Rechnung getragen werden, dass die Anforderungen an die Eintrittswahrscheinlichkeit umgekehrt proportional zu der Größe des Schadens bzw. der Bedeutung der infrage stehenden Rechtsgüter sind, ohne dass damit allerdings die Ebene des „Konkreten“ vollständig verlassen werden darf (vgl. etwa BVerwG, U.v. 27.10.1978 - I C 91.76 - E 57, 61; B. v. 17.10.1984 - 1 B 61.84 - DÖV 1985, 111; v. 19.3.1990 - 1 B 27.90 - Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 122; vgl. auch BT-Drs. 13/6701, 40).
33 
Diese naturgemäß weitgehend abstrakten Beschreibungen zur Abgrenzung zwischen den Absätzen 1 und 2 des § 9 BBodSchG werden durch § 3 Abs. 1 und 2 BBodSchV einerseits und § 3 Abs. 4 BBodSchV andererseits konkretisiert. Nach § 3 Abs. 4 BBodSchV liegen konkrete Anhaltspunkte, die den hinreichenden Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast begründen, in der Regel vor, wenn Untersuchungen eine Überschreitung von Prüfwerten ergeben oder wenn aufgrund einer Bewertung nach § 4 Abs. 3 BBodSchV eine Überschreitung von Prüfwerten zu erwarten ist.
34 
bb) Den Bestimmungen des § 9 Abs. 2 und § 13 Abs. 1 BBodSchG liegt demgegenüber eine gesetzessystematisch klare Abgrenzung zwischen sog. Maßnahmen der Gefahrenabschätzung, denen noch die Gefahrermittlungsmaßnahmen nach § 9 Abs. 1 vorgeschaltet sein können, einerseits und - ausschließlich bei sog. Altlasten - den sog. sanierungsvorbereitenden Untersuchungen, denen dann die eigentliche förmliche Sanierungsplanung nachfolgt, andererseits zugrunde. Diese Differenzierung ist von nicht zu unterschätzender Bedeutung, weil die Maßnahmen nach § 13 Abs. 1 BBodSchG von besonderen qualifizierten Anforderungen abhängig gemacht werden, die ohne eine solche Trennung möglicherweise nicht genügend in den Blick genommen werden könnten (vgl. in diesem Zusammenhang Fluck, Kreislaufwirtschafts-, Abfall und Bodenschutzrecht, § 13 BBodSchG, Stand Dezember 2000, Rdn. 55 f.; vgl. auch HessVGH, B.v. 23.08.2004 - 6 TG 1119 - NVwZ 2005, 718). Diese Differenzierung wird sodann in den Bestimmungen der BBodSchV weiter entfaltet. Nach § 3 Abs. 4 S. 2 BBodSchV sollen im Falle des Bestehens eines hinreichenden Verdachts im Sinne des § 9 Abs. 2 BBodSchG sog. Detailuntersuchungen durchgeführt werden. Bei der Detailuntersuchung handelt es sich somit eindeutig um eine Maßnahme im Sinne des § 9 Abs. 2 BBodSchG. Nach § 3 Abs. 5 BBodSchV soll bei einer Detailuntersuchung auch festgestellt werden, ob sich aus räumlich begrenzten Anreicherungen von Schadstoffen innerhalb einer Verdachtsfläche oder altlastverdächtigen Fläche Gefahren ergeben, und ob und wie eine Abgrenzung von nicht belasteten Flächen geboten ist (vgl. auch Ziffer 1.2 des Anhangs 1 zur BBodSchV). Diese Detailuntersuchungen sind anschließend gem. § 4 Abs. 4 BBodSchV einer Bewertung dahin gehend zu unterziehen, ob und in welchem Umfang Sanierungs- bzw. Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen nach § 2 Abs. 7 bzw. Abs. 8 BBodSchG erforderlich sind. Sofern die Sanierung nicht nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 BBodSchG erfolgen soll, kann diese auch auf der Grundlage des § 10 BBodSchG „formlos“ angeordnet werden (vgl. auch § 5 BBodSchV). Insofern ist eine trennscharfe Abgrenzung zwischen (noch) erkundungsvorbereitenden und (schon) sanierungsvorbereitenden Maßnahmen nicht erforderlich, da für Letztere keine gegenüber § 9 Abs. 2 BBodSchG erhöhten tatbestandlichen Eingriffsvoraussetzungen aufgestellt sind. Sofern nach dem Willen der Behörde eine förmliche und qualifizierte Sanierungsplanung im Sinne des § 13 Abs. 1 BBodSchG durchgeführt werden soll, können dieser allerdings spezifische Sanierungsuntersuchungen vorangehen (vgl. § 6 BBodSchV i.V.m. Ziffer 1 der Anhang 3 zur BBodSchV), aufgrund derer die für die Sanierung in Betracht kommenden geeigneten, erforderlichen und angemessenen Maßnahmen ermittelt werden sollen. Diese Untersuchungen sollen nach Ziffer 1 Abs. 2 des Anhangs 3 u.a. unter Verwendung der nach § 3 BBodSchV gewonnenen Daten erfolgen. Dieses ist aber nur und erst dann möglich, wenn die Detailuntersuchungen und die darauf aufbauenden Bewertung bereits zur Feststellung eines qualifizierten Sanierungsbedarf bei einer Altlast geführt haben. Mit anderen Worten: Zum Zeitpunkt des Erlasses einer Anordnung von sanierungsvorbereitenden Untersuchungen muss aufgrund einer sachgerechten Prognosestellung das Erfordernis einer qualifizierten Sanierungsplanung bereits feststehen und nur deren konkrete Ausgestaltung offen sein (vgl. BayVGH, B.v. 15.01.2003 - 22 CS 02.3223 - NVwZ 2003, 1137; OVG Berlin, B.v. 19.01.2001 - 2 S 7.00 - NVwZ 2001, 582; Fluck, a.a.O., § 13 Rdn. 55). Dies schließt selbstverständlich nicht aus, dass bei der späteren Durchführung der Sanierungsuntersuchungen sich herausstellen kann, dass ein qualifizierter Sanierungsbedarf doch nicht besteht.
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cc) Im vorliegenden Fall wurden im Gutachten des BWU vom 25.02.1994 (S. 5 f. sowie Anl. 1 S. 8 f.) an den Sondierungen Nr. 9, 10, 13, 26, 27, 32 und 33 Werte für das kanzerogene und stark wassergefährdende Benz(o)pyren in Höhe von 76,5, 147, 29,4, 84,7, 104, 125 bzw. 31,8 mg/kg gemessen, die immerhin teilweise um den Faktor 10 über dem Prüfwert (für den Wirkungspfad Boden - Mensch) von 12 mg/kg nach Anhang 2 Nr. 1.4 zur BBodSchV lagen. Insoweit bestanden entgegen der Auffassung der Klägerin durchaus konkrete Anhaltspunkte für den hinreichenden Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast. Denn Benz(o)pyren macht einen wesentlichen und signifikanten Bestandteil von Steinkohleteer aus (vgl. etwa Brockhaus, Enzyklopädie, 19. Aufl., Stichwort „Benzopyren“), der hier im Rahmen der Gasgewinnung bis zum Jahre 1962 eingesetzt worden war. Dass hier noch keine Untersuchungen des Grundwassers bzw. der wasserführenden Schichten vorgenommen worden waren und daher kein Prüfwert nach Anhang 2 Nr. 3.1 BBodSchV (für den Wirkungspfad Boden - Grundwasser) vorliegen konnte (vgl. Anhang 2 Nr. 3.2 a BBodSchV), steht einem Überwechseln von einer amtswegigen Erkundung zu einer solchen durch die Klägerin nicht entgegen, selbst wenn man davon ausgeht, dass wegen der vom Landratsamt angestrebten grundwasserbezogenen Erkundungsmaßnahmen der Prüfwert nach Anhang 2 Nr. 1.4 (und dessen Erfüllung) insoweit keine unmittelbare Relevanz im Rahmen des § 3 Abs. 4 BBodSchV haben kann. Denn nach § 3 Abs. 4 BBodSchV begründet eine Überschreitung eines Prüfwerts lediglich eine Regelvermutung. Eine derartige Regelvermutung schließt es aber nicht aus, aufgrund anderer Umstände und einer aufgrund dieser vorzunehmenden Gesamtschau die erforderlichen konkreten Anhaltspunkte für einen hinreichenden Verdacht zu bejahen.
36 
Dieses ist hier zur Überzeugung des Senats der Fall gewesen. So wurden neben der bereits erwähnten Überschreitung des Prüfwerts nach Anhang 2 Nr. 1.4 im Zuge der durch das BWU vorgenommenen orientierenden Erkundungen, wie sie dem Gutachten vom 25.02.1994 zugrunde lagen, nicht nur oberflächlich erhebliche Teerreste gefunden bzw. ein signifikanter Teergeruch (vgl. etwa Sondierung Nr. 1, 2, 7, 9, 10, 11, 13, 19 ) festgestellt, sondern auch bereits in unterhalb der Oberfläche liegenden Bodenschichten deutliche Gehalte an Teer in Phase festgestellt (vgl. etwa Sondierung Nr. 26, 27 und 28; vgl. weiter die in auch in größeren Tiefen wahrgenommenen Teergerüche, etwa in den Sondierungen 32, 33 und 34). Schließlich haben die Gutachter von den in den Sondierungen Nr. 27 und 34 entnommenen Bodenproben Eluate gefertigt, die jeweils, z.T. auch erheblich die damals angewandten Prüfparameter für PAK überschritten. Nimmt man noch den Umstand hinzu, dass auf dem Gelände eine seit Jahrzehnten befüllte Teergrube festgestellt worden war, so ist das Landratsamt aufgrund dieser Gesamtschau zu Recht mittels der Anordnungen Ziffer 2 und 3 (1. Teil) aus dem Anwendungsbereich des § 9 Abs. 1 BBodSchG in den des Absatzes 2 gewechselt und hat die weitere Erkundung der Klägerin auferlegt. Ohne dass es hiernach noch entscheidend darauf ankäme, weist der Senat allerdings gerade im Hinblick auf die weiteren in Ziffer 3 der Anordnung aufgegebenen Untersuchungen darauf hin, dass die im Rahmen der im Frühjahr 2002 durch das Landratsamt veranlassten Grundwassererprobungen bei sechs Proben Werte von PAK ergaben, die erheblich über dem Prüfwert von 0,20 ng/l nach Anhang 2 Nr. 3.1 BBodSchV lagen. Ausgehend hiervon ist es im Ausgangspunkt nicht zu beanstanden, dass das Landratsamt in Ziffer 3 der Anordnung weitere Erkundungsmaßnahmen zur Eingrenzung der Verunreinigungen und zur Verdichtung des von der BWU entwickelten Sondierungsraster für erforderlich gehalten hat.
37 
dd) Allerdings ergeben sich infolge der während des Widerspruchsverfahrens eingetretenen Rechtsänderungen Besonderheiten, auf die noch näher einzugehen ist. Die §§ 24, 25 und 27 des Landesabfallgesetzes (in der bis 28.12.2004 geltenden Fassung), die der Ausgangsverfügung noch zugrunde lagen, kannten zwar auch eine Differenzierung zwischen Untersuchungs- bzw. Erkundungsmaßnahmen einerseits und sanierungsvorbereitenden Untersuchungsmaßnahmen bzw. einer speziellen Sanierungsplanung bei einer Altlast anderseits. Dabei war aber schon die Legaldefinition der Altlast nach § 22 Abs. 4 LAbfG nicht identisch mit der Begrifflichkeit des Bundesbodenschutzgesetzes und wesentlich weiter. Die Sanierungsplanung nach § 27 LAbfG wurde auch nicht von vergleichbar qualifizierten Voraussetzungen abhängig gemacht. Darüber hinaus war auch die Trennung zwischen Erkundungen und sanierungsvorbereitenden Untersuchungen in Bezug auf einen förmlichen und qualifizierten Sanierungsplan nicht in der nunmehr vorgesehenen Striktheit gesetzlich durchgeführt worden, vielmehr war nur bestimmt, dass der Sanierungsplan die Funktion haben sollte, eine spätere Sanierung vorzubereiten.
38 
Aus den insoweit maßgeblichen Ausführungen im gesamten Widerspruchsbescheid lässt sich jedoch kein Anhaltspunkt dafür entnehmen, dass sich das Regierungspräsidium überhaupt der verschärften und wesentlich stärker differenzierenden Rechtsänderung in Bezug auf die Anordnungen von Sanierungsuntersuchungen und förmliche Sanierungsplanungen bewusst war, geschweige denn eine eigenständige erstmalige Prüfung dieser Voraussetzung vorgenommen haben könnte.
39 
Inhalt und Umfang der in Ziffer 3 angesprochenen und niedergelegten Erkundungsmaßnahmen sprechen nach Auffassung des Senats zweifelsfrei dafür, dass es sich insoweit um Maßnahmen handeln soll, die nach dem oben Gesagten dem Bereich der Detailuntersuchungen zuzuordnen sind. Denn es sollen zum einen vertikale und horizontale Abgrenzungen vorgenommen und noch Stichproben bei nicht beprobten Abschnitten genommen werden, eine Maßnahme, die ebenfalls der Abgrenzung dient, was aber, wie ausgeführt, ein Charakteristikum von Detailuntersuchungen ausmacht. Die Klägerin hat nicht zu Unrecht auf das zweite Gutachten des BWU vom 25.02.2002 verwiesen, aus dem sich deutlich ablesen lässt, wie vorläufig selbst zu diesem (späteren) Zeitpunkt noch der Kenntnisstand über die Lokalisierung der Schadstoffquellen und deren Umfang bzw. Ausbreitung war (vgl. dort S. 18 f.), was aber einen Eintritt bereits in die Phase einer förmlichen Sanierungsplanung ausschließen muss. In diesem Zusammenhang ist weiter die (erledigte) Ziffer 2 der Anordnung in den Blick zu nehmen. Die hier angeordneten, auf das Grundwasser bezogenen Erkundungsmaßnahmen beruhen auf den Aussagen des Gutachtens des BWU vom 25.02.1994 (S. 44 ff.), das zu der Feststellung gelangt war, es gebe noch keine Erkenntnisse hinsichtlich einer eingetretenen Grundwasserbelastung, weshalb insoweit ein weiterer „Erkundungsbedarf“ bestehe, der im Übrigen auch darin liege, dass darüber hinaus noch eine räumliche Eingrenzung der Schadstoffeinträge im Boden erfolgen müsse. Als einziger bereits konkretisierter Sanierungsbedarf wird der Sache nach die Entleerung der gefüllten Teergrube angesprochen. Gerade auch die Ziffer 2 der Anordnung diente, da bislang insoweit noch keinerlei Erkenntnisse vorliegen, zweifelsfrei der Gefahrabschätzung (auf der Grundlage des § 9 Abs. 2 BBodSchG). Dem steht auch nicht entgegen, dass etwa grundwasserbezogene Erkundungsmaßnahmen (vgl. insoweit ausdrücklich Ziffer 2.1.3 und Ziffer 3 des Anh. 1 zur BBodSchV) nicht von der Ermächtigungsgrundlage des § 8 BBodSchG gedeckt wären (zweifelnd allerdings zu Unrecht OVG Berlin, B.v. 19.01.2001 - 2 S 7.00 - NVwZ 2001, 582). Wenn das Gesetz (vgl. § 1) nämlich umfassend auch den Schutz und die Sanierung von Gewässern in den Blick nimmt, so kommt eine Gefahrabschätzung in vielen Fällen nicht umhin, auch gewässerbezogene Untersuchungen durchzuführen.
40 
Auch wenn in Ziffer 3 der Ausgangsanordnung - abgesehen von der Aufstellung eines Sanierungsplans - die angeordneten Maßnahmen sowohl der Untersuchungs- wie auch der Sanierungsphase zugeordnet werden (vgl. die Formulierung „zur weiteren Erkundung und zur Vorbereitung der Sanierung“; vgl. auch Seite 18 der Anordnung), sieht der Senat keinen rechtlich durchgreifenden Hinderungsgrund, diese Maßnahmen (nur) als Untersuchungsmaßnahmen im Sinne des § 9 Abs. 2 BBodSchG zu verstehen und an dieser Rechtsgrundlage zu messen. Denn es ist nicht ersichtlich, dass der Beklagte bei Bejahung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 9 Abs. 2 BBodSchG qualitativ grundsätzlich andere und abweichende Ermessenserwägungen hätte anstellen müssen, als er diese bei der angenommenen Doppelfunktionalität noch auf der Grundlage der §§ 24 und 25 LAbfG angestellt hatte.
41 
Waren hiernach auch nach der Vorstellung der zuständigen Behörden zunächst noch weitere erkundende Detailuntersuchungen durchzuführen, so ist damit allerdings die Annahme unvereinbar, es stünde bereits dem Grunde nach das Erfordernis gerade einer förmlichen Sanierungsplanung fest und nicht nur ein allgemeiner (unspezifischer) Sanierungsbedarf. Abgesehen davon ist mit Rücksicht hierauf für den Senat auch nicht erkennbar, dass insoweit auch eine der besonderen weiteren Voraussetzungen (sog. komplexe Altlast oder besondere Schadensneigung) zum Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids objektiv vorgelegen haben könnte.
42 
2. Die Klägerin ist als Gesamtrechtsnachfolgerin der CV-GmbH auch verantwortlich und daher grundsätzlich zur Durchführung der erforderlichen Maßnahmen verpflichtet. Der Umstand, dass die schädigenden Ereignisse bereits vor Inkrafttreten des Bundesbodenschutzgesetzes und vor dem Eintritt der Rechtsnachfolge verursacht wurden, steht dem nicht entgegen, wie das BVerwG im Urteil vom 16.03.2006 (7 C 3.05 - NVwZ 2006, 928), auf das der Senat im Einzelnen Bezug nimmt, ausgeführt hat. Spätere Nutzer des Grundstücks scheiden hier von vornherein aus, insbesondere auch in Bezug auf die von der BWU festgestellten sonstigen Bodenveränderungen (vgl. Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamts Heilbronn vom 08.07.1999, vgl. AS 102 der Behördenakten). Bei dieser Sachlage besteht für den Senat kein Anhalt dafür, dass neben der CV-GmbH, die spätestens seit 1909 und sodann bis zum 1976 in der Eigenschaft als Pächterin des Grundstücks den Betrieb eigenverantwortlich geführt und betrieben hatte, für die gesamte Produktion und damit für den Umgang mit allen Einsatzstoffen wie allen Produktionsrückständen und auch für die Teerwanne und ihren Inhalt verantwortlich war, für die maßgeblichen Bodenverunreinigungen noch ein weiterer Verursacher in Betracht zu ziehen sein könnte. Was die im Gutachten des BWU vom 25.02.1994 beschriebenen Bodenverunreinigungen betrifft, ist dies gerade deshalb in jeder Hinsicht plausibel, weil in diesem Zusammenhang eine signifikante Häufung von Benzo(a)pyren festgestellt wurde, dieser Stoff aber, worauf bereits hingewiesen wurde, einen wesentlichen Bestandteil von Steinkohleteer ausmacht. Bei dieser Ausgangslage war das Landratsamt nicht gehalten, nähere Überlegungen und Ermittlungen anzustellen, „ob und wann die CV-GmbH die Gefahrenschwelle durch ihr Verhalten überschritten haben könnte“. Es liegt auch für den Senat auf der Hand, dass, jedenfalls was die hier zu beurteilenden weiteren Erkundungsmaßnahmen (nach § 9 Abs. 2 BBodSchG) betrifft, die CV-GmbH bis spätestens 1976 alle wesentlichen Bedingungen dafür gesetzt hat, dass ihr weitere Erkundungsmaßnahmen hätten aufgegeben werden können. Was die Teergrube betrifft, so besteht für den Senat kein vernünftiger Zweifel, dass sie jedenfalls von der CV-GmbH betrieben wurde, auch wenn diese möglicherweise nicht von ihr errichtet worden war. Da nicht ersichtlich ist, dass nach der Umstellung der Produktion im Jahre 1963 weiter Teer in nennenswertem Umfang angefallen war, ist auch nicht ersichtlich, dass die Grube erst nach 1976 befüllt worden sein könnte.
43 
3. a) Ein rechtlich relevanter, die Verantwortlichkeit ausschließender Genehmigungs- bzw. Legalisierungstatbestand steht der Klägerin bzw. stand der CV-GmbH nicht zur Seite. Allerdings ist der frühere Genehmigungsbestand nur unvollständig nachzuvollziehen. Die nach § 16 GewO a.F. erforderliche Genehmigung für die Errichtung des Gaswerks ist nach den Feststellungen des Landratsamts Heilbronn nicht mehr vorhanden wie auch möglicherweise erteilte weitere Änderungsgenehmigungen. Vorhanden ist lediglich eine Genehmigung des Landratsamts H. vom 02.03.1944 zum Einbau eines „Horizontal-Retortenofens“, die keine Regelung über die Abwasserbeseitigung enthält. Weiter liegt noch vor eine baurechtliche und gewerberechtliche Genehmigung des Landratsamts Heilbronn vom 05.12.1962 zum Umbau des Gaswerks sowie zum Bau und Betrieb einer Spaltgas-Erzeugungsanlage, nach der Abwasser und Regenwasser in die öffentliche Straßendole einzuleiten sind. Es bestehen hiernach jedoch - von der bei der Klägerin liegenden materiellen Beweislast ganz abgesehen - für den Senat keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Betreiberin des Gaswerks zu irgendeinem Zeitpunkt eine spezifische und ausdrückliche Erlaubnis erteilt worden sein könnte, etwa mit wassergefährdenden Stoffen (auch nur mittelbar) auf das Grundwasser einzuwirken, zumal auch § 2 WürttWG (v. 01.12.1900) in Bezug auf das Grundwasser keine Genehmigungstatbestände, sondern allenfalls eine Möglichkeit des Einschreitens vorgesehen hatte. Die jeweiligen bau- und gewerberechtlichen Genehmigungen erfassen demgegenüber keine derartigen Einwirkungen und können daher auch eine Verhaltensverantwortlichkeit nicht ausschließen (vgl. VGHBW, B.v. 14.12.1989 - 1 S 2719/89 - NVwZ 1990, 781 m.w.N.; vgl. auch BayVGH, B.v. 26.07.1991 - 22 CS 90.400 - NVwZ 1992, 905). Wäre allerdings die festgestellte Teergrube zu irgendeinem Zeitpunkt baurechtlich genehmigt worden, so könnte zu erwägen sein, dass die Fa. CV-GmbH nach Einstellung der Produktion im Jahre 1962 zunächst befugt gewesen war, die Teergrube weiter im befüllten Zustand zu belassen, jedenfalls solange sie noch die erforderliche Dichtigkeit aufwies. Zwar geht das Landratsamt sicherlich realistisch und lebensnah davon aus, dass die Teergrube heute nicht mehr dicht ist, allerdings lässt sich nicht feststellen, wann dieser Zustand eingetreten sein könnte, insbesondere ob dies vor der Beendigung des Pachtverhältnisses im Jahre 1976 der Fall war. Ob die CV-GmbH danach bis zur endgültigen Betriebseinstellung noch eine polizeirechtliche Haftung traf, blieb in der mündlichen Verhandlung offen, weil weder die Klägerin noch das Landratsamt über nähere Informationen hinsichtlich des Betriebsführungsvertrags verfügen, insbesondere diesen nicht im Besitz haben. Damit ist - vorbehaltlich einer Überprüfung, ob der Vertrag nicht noch bei der Stadt B... aufgefunden werden kann - letztlich nicht abschließend geklärt, ob die CV-GmbH in dieser Zeit auch den für die Begründung der Störereigenschaft erforderlichen Einfluss auf die Gestaltung der Betriebsabläufe hatte, um jedenfalls Verrichtungsgehilfe im Sinne des § 6 Abs. 3 bwPolG gewesen zu sein (vgl. VGHBW, U.v. 15.05.2001 - 10 S 32/00 - NVwZ 2001, 1297). Gleichermaßen ungeklärt geblieben ist auch, ob eine entsprechende Genehmigung für die Teergrube jemals erteilt worden war. Weitere Aufklärungsansätze haben sich insoweit auch nicht ergeben. Da die Klägerin für einen derartigen sie begünstigenden Legalisierungstatbestand die materielle Beweislast trägt, muss der Senat davon ausgehen, dass eine solche Genehmigung nicht erteilt worden war. Unter diesen Umständen kann der Klägerin aber nicht zugute kommen, dass die Grube unter Umständen zum Zeitpunkt der Umstellung der Produktion 1962/1963 noch dicht war. Insbesondere durfte die CV-GmbH nach Umstellung die gefüllte, aber ungenehmigte Grube nicht auf unabsehbare Zeit sich selbst und damit dem Verfall überlassen. Vielmehr war sie als Betreiberin verpflichtet, die Grube unverzüglich stillzulegen und den Inhalt ordnungsgemäß zu entsorgen.
44 
b) Allerdings kommen hier als weitere Verantwortliche der augenblickliche Grundstückeigentümer Herr ... S. sowie der Inhaber der tatsächlichen Gewalt Herr V., der zugleich Erbbauberechtigter ist (vgl. zu der zu verneinenden Frage, ob die Erbbauberechtigung allein eine Verantwortlichkeit zu begründen vermag VGHBW, B.v. 15.05.1997 - 8 S 272/97 - NJW 1998, 624), in Betracht.
45 
c) Keine Verantwortlichkeit liegt hingegen von vornherein bei der Stadt B., als Mehrheitsaktionärin der Gaswerk AG, die zumindest seit dem Jahre 1974 60,59 % des Grundkapitals gehalten hatte (vgl. AS 49 der Behördenakten). Ein Durchgriff auf einen Allein- oder Mehrheitsaktionär kommt nach § 4 Abs. 3 S. 3 BBodSchG aber nur dann in Betracht, wenn dieser aus einem handelsrechtlichen oder gesellschaftsrechtlichen Rechtsgrund für eine juristische Person einzustehen hat, der ein belastetes Grundstück gehört. Diese abschließende Regelung einer sog. Durchgriffshaftung greift hier schon deshalb nicht, weil die juristische Person, nämlich die Gaswerk AG, zu existieren aufgehört hat und daher auch kein Grundstück mehr besitzt. Abgesehen davon müsste nach der aktuellen Rechtsprechung des BGH zur sog. Durchgriffshaftung, auf die hier abzustellen ist, ein „existenzvernichtender Eingriff“ des alleinigen Gesellschafters oder beherrschenden Mehrheitsgesellschafters durch Entzug von Vermögensrechten vorgelegen haben (vgl. BGH, Urt. V. 17.09.2001 - II ZR 178/99 - NJW 2001, 3622; v. 13.12.2004 - II ZR 206/02 - NJW-RR 2005, 335), wofür hier nichts ersichtlich ist.
46 
d) Die in der Anordnung des Landratsamts sowie die im Widerspruchsbescheid angestellten Überlegungen zur konkreten Auswahlentscheidung zwischen den hiernach in Betracht kommenden Störern bzw. Verantwortlichen, die weder durch § 4 Abs. 3 noch durch § 9 Abs. 2 S. 1 BBodSchG gesetzlich unmittelbar determiniert wird, sind nicht zu beanstanden, auch wenn bei der Ermessensentscheidung möglicherweise (zunächst) übersehen wurde, dass auch der Inhaber der tatsächlichen Gewalt, Herr V., hätte herangezogen werden könnte. Nach den in dieser Hinsicht völlig unzweideutigen Ausführungen in den angegriffenen Bescheiden stand bei der Ermessenentscheidung im Vordergrund, dass die Klägerin, auch wenn sie nur Gesamtrechtsnachfolgerin der Verhaltensstörerin CV-GmbH ist, gleichwohl bei einer wertenden und zurechnenden Betrachtungsweise der Gefahrverursachung wesentlich näher steht als der heutige Grundstückseigentümer. Dieser zutreffende zentrale Ausgangspunkt der Überlegungen ist nicht zu beanstanden und sachgerecht. Denn selbst wenn die Klägerin das schadenstiftende Verhalten nicht unmittelbar steuernd verursacht haben sollte (vgl. hierzu aber noch unter 6), so ist deren Nähe hierzu infolge der vollständigen Übernahme sämtlicher Vermögenswerte bzw. der damit einhergehenden Möglichkeiten, die hiermit verbundenen betriebswirtschaftlichen Vorteile zu realisieren, wesentlich größer als beim Eigentümer und noch viel mehr als beim bloßen Inhaber der tatsächlichen Gewalt (Herrn V.). Unerheblich ist dabei, ob, wie durch die Klägerin vorgetragen, im konkreten Fall der Betrieb letztlich nicht rentabel gewesen sein soll.
47 
Abgesehen und unabhängig davon konnte der Beklagte diesen Gesichtspunkt - ohne Verletzung der Aufklärungspflicht - schon deshalb nicht berücksichtigen, weil er bis zum Erlass des Widerspruchsbescheids von der Klägerin nicht vorgetragen worden war. Nach dem insoweit maßgeblichen Widerspruchsbescheid war im Übrigen verstärkend und insoweit nur ergänzend für die Störerauswahl der Gesichtspunkt von Bedeutung, dass die große, nach Auffassung des Senats keiner näheren Begründung bedürfende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Klägerin eine effektive Störungsbeseitigung garantiere, während den technischen Aspekten der Störungsbeseitigung mit guten Gründen keine Bedeutung mehr beigemessen wurde, da sich die Klägerin wie auch der Eigentümer oder der Inhaber der tatsächlichen Gewalt ohnehin fachkundiger Hilfe bedienen müssen. Da der Inhaber der tatsächlichen Gewalt (Herr V.) wie gezeigt, der Schadensverursachung gegenüber eher noch weiter entfernt steht und auch nicht ersichtlich ist, dass dieser als Lackier- und Malereibetrieb auch nur annähernd mit der Klägerin vergleichbar wirtschaftlich leistungsfähig ist, kann der Senat hinreichend sicher ausschließen, dass bei Berücksichtung von Herrn V. in der Sache eine andere Entscheidung getroffen worden wäre. Im Übrigen hat das Landratsamt in seinem Schriftsatz vom 14.12.2007 in diesem Sinne seine Ermessenserwägungen auf der Grundlage des § 114 S. 2 VwGO in nicht zu beanstandender Weise ergänzt.
48 
4. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats unterliegen die Verpflichtungen des Verantwortlichen einer Bodenverunreinigung keiner Verjährung (vgl. B.v. 04.03.1996 - 10 S 2687/05 - NVwZ-RR 1996, 387; v. 03.09.2002 - 10 S 957/02 - NVwZ-RR 2003, 103). Zu einer anderen abweichenden Sicht besteht entgegen der Auffassung der Klägerin auch keine Veranlassung, wenn die Inanspruchnahme des Gesamtrechtsnachfolgers infrage steht. So ist für den Senat nach wie vor schon nicht ersichtlich, dass überhaupt eine einen Analogieschluss erfordernde bewusste oder unbewusste Lücke vorliegen könnte. Denn immerhin kann nicht übersehen werden, dass der Gesetzgeber in § 24 Abs. 2 BBodSchG für die in einem unmittelbaren Kontext stehenden Folgeansprüche, nämlich etwaige Ausgleichsansprüche zwischen mehreren Störern, gerade eine ins Einzelne gehende Verjährungsregelung getroffen hat. Hieraus und aus dem weiteren Schweigen des Gesetzgebers kann nicht der hinreichend sichere Schluss gezogen werden, er habe die Problematik überhaupt nicht erkannt oder zwar erkannt, aber die Regelung bewusst offen gelassen, um sie einer Entscheidung durch eine nachfolgende gerichtliche Spruchpraxis zu überlassen. Im Übrigen wird zu Recht darauf hingewiesen, dass es mit dem erheblichen öffentlichen Interesse an der Gefahrabklärung bzw. Sanierung (allgemeiner ausgedrückt: einer Störungsbeseitigung) unvereinbar wäre, die Verjährung vor einer konkreten Kenntnis der zuständigen Behörde von der Notwendigkeit eines Einschreitens in Lauf zu setzen mit der Folge, dass die Verjährung zu diesem Zeitpunkt je nach der konkreten Fallgestaltung unter Umständen bereits eingetreten sein könnte, wie dies ausdrücklich in § 199 Abs. 2 bis 4 BGB vorgesehen ist (vgl. Versteyl/Sondermann, BBodSchG, § 4 Rdn. 197 f.). Trüge man dem aber Rechnung und würde man, was allein mit dem so beschriebenen öffentlichen Interesse vereinbar wäre, die Verjährungsfrist erst dann in Lauf setzen, wenn die Behörde positive Kenntnis vom Erfordernis eines Einschreitens bzw. einem Sanierungsbedarf erlangt hat, so wäre vorliegend eine Verjährung offensichtlich noch gar nicht eingetreten.
49 
5. Unzuträglichkeiten, die auf eine unvertretbare Säumnis der zuständigen Behörde zurückzuführen sind, kann im jeweiligen Einzelfall aus gegebenem Anlass durch die Anwendung des auch im öffentlichen Recht geltenden Instituts der Verwirkung begegnet werden, das seinen Rechtfertigung in den allgemeinen Grundsätzen von Treu und Glauben findet, wobei allerdings nicht abschließend geklärt ist und vom Senat auch offen gelassen werden kann, ob hier nicht eine Beschränkung auf verzichtbare Rechte erfolgen muss (vgl. Ossenbühl, NVwZ 1995, 547 einerseits, Kopp/Ramsauer, VwVfG, 9. Aufl., § 53 Rdn. 44 andererseits jew. m.w.N.). Dass hier eine Verwirkung eingetreten sein könnte, ist für den Senat aber nicht ersichtlich. So ist zum einen schon nicht erkennbar, welchen Vertrauenstatbestand das zuständige Landratsamt geschaffen haben könnte. Zum anderen und unabhängig hiervon findet sich im Vorbringen der Klägerin kein Ansatz für die Annahme, sie habe tatsächlich darauf vertraut, der Beklagte werde das Recht nicht mehr ausüben, und daraufhin Maßnahmen ergriffen bzw. ins Werk gesetzt, aufgrund derer die verspätete Geltendmachung des Rechts durch den Beklagten bei der Klägerin zu unzumutbaren Nachteilen führen würde.
50 
Was die Teergrube und die diesbezüglich angeordneten Maßnahmen betrifft, scheidet die Schaffung eines Vertrauenstatbestands schon deshalb aus, weil diese erst im Laufe des Jahres 1990 überhaupt von den zuständigen Behörden entdeckt worden war. Was die sonstigen festgestellten Bodenverunreinigungen betrifft, kann entgegen der Auffassung der Klägerin aus den im Jahre 1979 dem Landratsamt Heilbronn zur Kenntnis gelangten Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Umgang mit Kühlwasser bei der Spaltanlage und deren Behandlung durch die zuständigen Behörden nicht abgeleitet werden, dass die Klägerin bzw. deren Rechtsvorgängerin darauf hätten vertrauen dürfen, die zuständigen Behörden würden über die Anordnung vom 30.10.1979 hinaus keine weiteren Maßnahmen ergreifen. Diese Schlussfolgerung ist schon deshalb gerechtfertigt, weil das Wasserwirtschaftsamt im Zusammenhang mit der Feststellung der Unregelmäßigkeiten immerhin Untersuchungen angestellt hatte, ob die nahe liegende Wasserfassung „Siehdichfür“ kontaminiert worden war, diese Untersuchungen aber mit einem negativen Ergebnis endeten (vgl. Aktennotiz des Wasserwirtschaftsamt vom 15.10.1979 und dessen Schreiben an das Landratsamt Heilbronn vom 11.03.1980). Zu weiteren Ermittlungen bestand nach dem damaligen Sach- und Kenntnisstand - aus zumindest vertretbaren Gründen - keine Veranlassung. Allerdings kann nicht übersehen werden, dass sich das Wasserwirtschaftsamt nach dessen Aktenvermerk vom 15.10.1979 zum damaligen Zeitpunkt immerhin die Frage gestellt hatte, was denn mit den früher im Rahmen der Verkokung angefallenen Rückständen geschehen sein könnte. Auf eine diesbezügliche Frage an den Gasmeister Weber vermochte dieser keine näheren Auskünfte zu geben. Wenn das Wasserwirtschaftsamt im Folgenden ausführt, Anzeichen dafür, dass diese Rückstände auf dem Betriebsgelände verblieben seien, hätten sich nicht ergeben, so mag hierin eine wenig professionelle Leichtgläubigkeit zum Ausdruck kommen, was allerdings letztlich nicht abschließend beantwortet werden kann, weil nichts näheres darüber bekannt ist, welche konkreten Überprüfungsmaßnahmen damals überhaupt durchgeführt worden waren. Entscheidend ist aber letztlich wiederum, dass für den Senat nicht ersichtlich ist, dass im Hinblick auf bzw. durch diesen Vorgang - gewissermaßen als Kehrseite hiervon - überhaupt ein entsprechender Vertrauenstatbestand bei der Klägerin bzw. ihrer Rechtsvorgängerin geschaffen worden sein könnte, denn im Vordergrund standen damals allein die Vorkommnisse in Bezug auf die gegen die der Genehmigung vom 05.12.1962 widersprechenden Versickerungen von Kühlwasser. Nur insoweit war auch in der Anordnung vom 30.10. 1979 der Erlass von weiteren Maßnahmen vorbehalten worden. Wenn überhaupt, so hätte nur in Bezug auf diesen Sachverhaltskomplex ein schutzwürdiges Vertrauen entwickelt werden können.
51 
Unabhängig davon ist aber schließlich festzuhalten, dass nichts dafür ersichtlich ist, auf Seiten der Klägerin bzw. ihrer Rechtsvorgängerin könnte gerade - auf dieses Unterlassen aufbauend - ein konkretes Vertrauen gebildet und dieses dann darüber hinaus auch noch betätigt worden sein.
52 
Schließlich ist - abgesehen hiervon - auch nichts dafür ersichtlich, dass eine Inanspruchnahme der Klägerin für sie unzumutbare Folgen und Belastungen zeitigen würde. Nach den übereinstimmenden Angaben der Beteiligten gegenüber dem Verwaltungsgericht hätten sich die Gesamtkosten aller angeordneten Maßnahmen auf etwa 150.000,- EUR belaufen (vgl. den Beschluss über die Festsetzung des Streitwerts vom 31.10.2003). Dieser Betrag wurde auch in der mündlichen Verhandlung nicht substantiiert in Frage gestellt. Da eine Sanierungsplanung, wie ausgeführt, gegenwärtig von der Klägerin nicht gefordert werden kann und das Landratsamt mittlerweile auch die gesamten Kosten der von Ziffer 2 der Anordnung umfassten Maßnahmen trägt, ist die verbleibende Kostenbelastung von einer Größenordnung, die der Klägerin ohne weiteres zuzumuten ist, auch wenn sie - ein bei ihr entstandenes Vertrauen einmal unterstellt - keine Rückstellungen gebildet haben sollte, wie in der Berufungsverhandlung vorgetragen wurde.
53 
6. Der Senat kann schließlich die Frage offen lassen, ob den vielfältigen Stimmen in der Literatur zu folgen sein könnte, wonach auch auf die Fälle einer Gesamtrechtsnachfolge in die Verhaltensstörerhaftung die in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. B.v. 16.02.2000 - 1 BvR 242/91 u.a. - NJW 2000, 2573) zur verfassungsunmittelbaren Begrenzung der Inanspruchnahme des Zustandsstörers entwickelten Grundsätze zumindest sinngemäß zu übertragen seien (vgl. etwa Knopp DÖV 2001, 441 <452>), und demzufolge für den Regelfall eine Orientierung am Wert des übernommenen Vermögens bzw. Unternehmens für richtig zu halten.
54 
Denn jedenfalls in einer Fallkonstellation, wie sie vorliegend dem Senat unterbreitet ist, gibt es keine tragfähigen Gründe für eine diesbezügliche Beschränkung einer übergegangenen Verantwortlichkeit. Die hier zu beurteilenden Rechtsverhältnisse stellen sich in der Weise dar, dass die Klägerin alleinige Gesellschafterin der handlungsverantwortlichen CV-GmbH war und diese im Jahre 1982 durch eine Verschmelzung nach den §§ 2 ff. UmwG von der Klägerin übernommen wurde. Bei dieser Sachlage, die dadurch gekennzeichnet ist, dass die Klägerin vor Eintritt der Verschmelzung in der Lage war, maßgeblichen Einfluss auf die CV-GmbH und deren gesellschaftliche Aktivitäten, insbesondere deren Betriebsführung zu nehmen, ist für den Senat kein rechtfertigender Grund (insbesondere auch verfassungsrechtlicher Natur) dafür erkennbar, allein an den förmlichen Umstand einer Rechtsnachfolge (vgl. § 20 Abs. 1 Nr. 1 UmwG) eine haftungsbeschränkende Rechtsfolge zu knüpfen. Denn eine Haftungsbeschränkung kann mit Blick auf den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit allein durch die Überlegung gerechtfertigt werden, dass der Rechtsnachfolger zu den Handlungen bzw. Verursachungsbeiträgen des Rechtsvorgängers in keiner Verantwortungsbeziehung gestanden hat, diese vielmehr ausschließlich durch das übernommene Vermögen und daher beschränkt auf dieses vermittelt wird.
55 
Selbst wenn man aber hier anderer Ansicht sein und eine Haftungsbeschränkung auch insoweit für richtig halten wollte, ergäbe sich kein abweichendes Ergebnis. Die Klägerin hat - abgesehen von den in beiden Instanzen unterbreiteten Rechtsausführungen - nicht den geringsten Anhaltspunkt in tatsächlicher Hinsicht dafür vorgetragen, dass die voraussichtlichen mit der Ausführung der Anordnung verbundenen Kosten von 150.000,- EUR, die, wie dargelegt, ohnehin in dieser Höhe nicht auf die Klägerin zukommen werden, den Wert des übergegangenen Vermögens übersteigen werden. Anhaltspunkte für eine solche Sachlage sind auch für den Senat nicht ersichtlich. Da nur der Gesamtrechtsnachfolger überhaupt nähere Einzelheiten in Bezug auf den früheren Wert des übernommenen Vermögens bzw. Unternehmens kennen kann, hätte die Klägerin über bloße abstrakte Rechtsausführungen hinaus im Rahmen der ihr obliegenden Mitwirkungspflicht (vgl. § 24 LVwVfG und § 86 Abs. 1 VwGO) ein Mindestmaß an Tatsachenvortrag erbringen müssen, um weitere von Amts wegen durchzuführende Ermittlungen überhaupt anzustoßen. Etwas anderes hätte nur dann gegolten, wenn die Anhaltspunkte einer Unzumutbarkeit offen zu Tage gelegen hätten, sei es dass die voraussichtlichen Kosten von solcher Höhe sein würden, dass eine Unzumutbarkeit typischerweise anzunehmen und nur im Ausnahmefall zu verneinen gewesen wäre, sei es dass das übernommene Vermögen bzw. Unternehmen für Außenstehende erkennbar von so geringer Größe wäre, dass eine völlig unzureichende Deckung sich hätte aufdrängen müssen. Eine derartige Sachlage war hier jedoch zu keinem Zeitpunkt gegeben. Ein von Verfassungs wegen geforderter Automatismus derart, dass die zuständige Behörde ausnahmslos auch ohne greifbare vorgetragene oder anderweitig erkennbar gewordene Anhaltspunkte in eine Überprüfung eintreten und losgelöst von konkreten, eine entsprechende Vermögenslage zumindest nahe legende Tatsachen bereits Ermessen ausüben muss, kann der Senat auch dem Beschluss des BVerfG vom 16.02.2000 nicht entnehmen. Das BVerfG verweist zwar auf das Erfordernis eines Vorbehalts (vgl. unter B II 2 d), verhält sich aber nicht im Einzelnen zu der vorgelagerten Frage nach Umfang und Grenzen der Mitwirkungspflicht einerseits und der Amtsaufklärungspflicht andererseits. Im Übrigen hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung zu erkennen gegeben, dass ihr ein weiterer Vortrag auch gar nicht möglich ist, weil diesbezüglich Dokumente und Unterlagen nicht mehr vorhanden sind.
56 
Bei dieser Ausgangslage kann der Senat offen lassen, ob nach den vom BVerfG entwickelten Grundsätzen der Klägerin nach den konkreten Umständen der Übernahme der CV-GmbH nicht ohnehin eine gesteigertes Maß an wirtschaftlichen Aufwendungen zumutbar wäre. Denn die Klägerin war immerhin alleinige Gesellschafterin der CV-GmbH mit der Folge, dass sie über die Einzelheiten der jahrelangen Betriebsführung durch diese vertraut gewesen sein musste, sich jedenfalls ohne weiteres hätte kundig machen können. Dabei muss der Zustand des Betriebsgeländes so viel Zweifel aufgeworfen haben, dass die Eigentümerin beim Verkauf des Grundstücks am 27.07.1981 sich veranlasst sah, in Ziffer 5 des notariellen Kaufvertrags jede Gewährleistung hinsichtlich der Bodenbeschaffenheit auszuschließen. Dass die CV-GmbH und die Klägerin bis zur Beendigung des Pachtverhältnisses bzw. bis zur endgültigen Einstellung des Gaswerkbetriebs am 15.12.1980 über wesentlich weniger Informationen als die Gaswerks AG verfügt haben sollte, ist angesichts der mindestens seit 1909 bestehenden tatsächlichen Herrschaftsgewalt nicht anzunehmen.
57 
7. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 155 Abs. 1 S. 1 und 161 Abs. 2 VwGO. Im Rahmen der nach § 161 Abs. 2 VwGO zu treffenden Billigkeitsentscheidung sah es der Senat als gerechtfertigt an, die anteiligen Kosten der Klägerin aufzuerlegen, da sie, wie sich aus vorhergehenden Ausführungen ergibt, unterlegen wäre. Zwar hat das Landratsamt in der mündlichen Verhandlung Ziffer 2 der Anordnung aufgehoben und im prozessualen Sinn dadurch die Erledigung herbeigeführt, ein Umstand, der in der Regel eine Kostenbelastung der Behörde rechtfertigt, wenn die Aufhebung nicht durch eine relevante Änderung der Sach- oder Rechtslage veranlasst worden war (vgl. etwa Bader u.a., VwGO, 4. Aufl., § 161 Rdn. 21 m.w.N.). Der Billigkeit kann aber auch - ausnahmsweise - eine hiervon abweichende Kostenbelastung der Adressatin einer Anordnung entsprechen. Im vorliegenden Fall lag der Aufhebung zugrunde, dass es dem Landratsamt daran gelegen war, mit Rücksicht auf die lange Dauer des Widerspruchs- und Klageverfahrens die erforderlichen weiteren Erkundungen voran zu bringen, weshalb es auf eigene Kosten (und nicht etwa im Wege der Ersatzvornahme zu Lasten der Klägerin) zu wesentlichen Teilen die geforderten Maßnahme selbst hat ausführen lassen. Da es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass das Landratsamt diesen Weg deshalb gegangen sein könnte, weil es damals - lange Zeit vor Ergehen des angegriffenen Urteils - durchgreifende Zweifel an der Rechtmäßigkeit seines Vorgehens bekommen und im Wesentlichen allein deshalb diesen Weg beschritten haben könnte, erachtet es der Senat als billig, wenn die Klägerin die anteiligen Verfahrenskosten trägt.
58 
Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
59 
Beschluss vom 18. Dezember 2007
60 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß § 63 Abs. 2 GKG, § 47 GKG und § 52 Abs.1 auf 150.000,- EUR festgesetzt.
61 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Boden im Sinne dieses Gesetzes ist die obere Schicht der Erdkruste, soweit sie Träger der in Absatz 2 genannten Bodenfunktionen ist, einschließlich der flüssigen Bestandteile (Bodenlösung) und der gasförmigen Bestandteile (Bodenluft), ohne Grundwasser und Gewässerbetten.

(2) Der Boden erfüllt im Sinne dieses Gesetzes

1.
natürliche Funktionen als
a)
Lebensgrundlage und Lebensraum für Menschen, Tiere, Pflanzen und Bodenorganismen,
b)
Bestandteil des Naturhaushalts, insbesondere mit seinen Wasser- und Nährstoffkreisläufen,
c)
Abbau-, Ausgleichs- und Aufbaumedium für stoffliche Einwirkungen auf Grund der Filter-, Puffer- und Stoffumwandlungseigenschaften, insbesondere auch zum Schutz des Grundwassers,
2.
Funktionen als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte sowie
3.
Nutzungsfunktionen als
a)
Rohstofflagerstätte,
b)
Fläche für Siedlung und Erholung,
c)
Standort für die land- und forstwirtschaftliche Nutzung,
d)
Standort für sonstige wirtschaftliche und öffentliche Nutzungen, Verkehr, Ver- und Entsorgung.

(3) Schädliche Bodenveränderungen im Sinne dieses Gesetzes sind Beeinträchtigungen der Bodenfunktionen, die geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit herbeizuführen.

(4) Verdachtsflächen im Sinne dieses Gesetzes sind Grundstücke, bei denen der Verdacht schädlicher Bodenveränderungen besteht.

(5) Altlasten im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
stillgelegte Abfallbeseitigungsanlagen sowie sonstige Grundstücke, auf denen Abfälle behandelt, gelagert oder abgelagert worden sind (Altablagerungen), und
2.
Grundstücke stillgelegter Anlagen und sonstige Grundstücke, auf denen mit umweltgefährdenden Stoffen umgegangen worden ist, ausgenommen Anlagen, deren Stillegung einer Genehmigung nach dem Atomgesetz bedarf (Altstandorte),
durch die schädliche Bodenveränderungen oder sonstige Gefahren für den einzelnen oder die Allgemeinheit hervorgerufen werden.

(6) Altlastverdächtige Flächen im Sinne dieses Gesetzes sind Altablagerungen und Altstandorte, bei denen der Verdacht schädlicher Bodenveränderungen oder sonstiger Gefahren für den einzelnen oder die Allgemeinheit besteht.

(7) Sanierung im Sinne dieses Gesetzes sind Maßnahmen

1.
zur Beseitigung oder Verminderung der Schadstoffe (Dekontaminationsmaßnahmen),
2.
die eine Ausbreitung der Schadstoffe langfristig verhindern oder vermindern, ohne die Schadstoffe zu beseitigen (Sicherungsmaßnahmen),
3.
zur Beseitigung oder Verminderung schädlicher Veränderungen der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit des Bodens.

(8) Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen im Sinne dieses Gesetzes sind sonstige Maßnahmen, die Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit verhindern oder vermindern, insbesondere Nutzungsbeschränkungen.

(1) Jeder, der auf den Boden einwirkt, hat sich so zu verhalten, daß schädliche Bodenveränderungen nicht hervorgerufen werden.

(2) Der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, Maßnahmen zur Abwehr der von ihrem Grundstück drohenden schädlichen Bodenveränderungen zu ergreifen.

(3) Der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast sowie dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, den Boden und Altlasten sowie durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten verursachte Verunreinigungen von Gewässern so zu sanieren, daß dauerhaft keine Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen. Hierzu kommen bei Belastungen durch Schadstoffe neben Dekontaminations- auch Sicherungsmaßnahmen in Betracht, die eine Ausbreitung der Schadstoffe langfristig verhindern. Soweit dies nicht möglich oder unzumutbar ist, sind sonstige Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen durchzuführen. Zur Sanierung ist auch verpflichtet, wer aus handelsrechtlichem oder gesellschaftsrechtlichem Rechtsgrund für eine juristische Person einzustehen hat, der ein Grundstück, das mit einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast belastet ist, gehört, und wer das Eigentum an einem solchen Grundstück aufgibt.

(4) Bei der Erfüllung der boden- und altlastenbezogenen Pflichten nach den Absätzen 1 bis 3 ist die planungsrechtlich zulässige Nutzung des Grundstücks und das sich daraus ergebende Schutzbedürfnis zu beachten, soweit dies mit dem Schutz der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 genannten Bodenfunktionen zu vereinbaren ist. Fehlen planungsrechtliche Festsetzungen, bestimmt die Prägung des Gebiets unter Berücksichtigung der absehbaren Entwicklung das Schutzbedürfnis. Die bei der Sanierung von Gewässern zu erfüllenden Anforderungen bestimmen sich nach dem Wasserrecht.

(5) Sind schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nach dem 1. März 1999 eingetreten, sind Schadstoffe zu beseitigen, soweit dies im Hinblick auf die Vorbelastung des Bodens verhältnismäßig ist. Dies gilt für denjenigen nicht, der zum Zeitpunkt der Verursachung auf Grund der Erfüllung der für ihn geltenden gesetzlichen Anforderungen darauf vertraut hat, daß solche Beeinträchtigungen nicht entstehen werden, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.

(6) Der frühere Eigentümer eines Grundstücks ist zur Sanierung verpflichtet, wenn er sein Eigentum nach dem 1. März 1999 übertragen hat und die schädliche Bodenveränderung oder Altlast hierbei kannte oder kennen mußte. Dies gilt für denjenigen nicht, der beim Erwerb des Grundstücks darauf vertraut hat, daß schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nicht vorhanden sind, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.

(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 20) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über die Erfüllung der sich aus § 4 ergebenden boden- und altlastenbezogenen Pflichten sowie die Untersuchung und Bewertung von Verdachtsflächen, schädlichen Bodenveränderungen, altlastverdächtigen Flächen und Altlasten zu erlassen. Hierbei können insbesondere

1.
Werte, bei deren Überschreiten unter Berücksichtigung der Bodennutzung eine einzelfallbezogene Prüfung durchzuführen und festzustellen ist, ob eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast vorliegt (Prüfwerte),
2.
Werte für Einwirkungen oder Belastungen, bei deren Überschreiten unter Berücksichtigung der jeweiligen Bodennutzung in der Regel von einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast auszugehen ist und Maßnahmen erforderlich sind (Maßnahmenwerte),
3.
Anforderungen an
a)
die Abwehr schädlicher Bodenveränderungen; hierzu gehören auch Anforderungen an den Umgang mit ausgehobenem, abgeschobenem und behandeltem Bodenmaterial,
b)
die Sanierung des Bodens und von Altlasten, insbesondere an
-
die Bestimmung des zu erreichenden Sanierungsziels,
-
den Umfang von Dekontaminations- und Sicherungsmaßnahmen, die langfristig eine Ausbreitung von Schadstoffen verhindern, sowie
-
Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen
festgelegt werden.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 20) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Erfüllung der sich aus § 7 ergebenden Pflichten sowie zur Festlegung von Anforderungen an die damit verbundene Untersuchung und Bewertung von Flächen mit der Besorgnis einer schädlichen Bodenveränderung Vorschriften zu erlassen, insbesondere über

1.
Bodenwerte, bei deren Überschreiten unter Berücksichtigung von geogenen oder großflächig siedlungsbedingten Schadstoffgehalten in der Regel davon auszugehen ist, daß die Besorgnis einer schädlichen Bodenveränderung besteht (Vorsorgewerte),
2.
zulässige Zusatzbelastungen und Anforderungen zur Vermeidung oder Verminderung von Stoffeinträgen.

(3) Mit den in den Absätzen 1 und 2 genannten Werten sind Verfahren zur Ermittlung von umweltgefährdenden Stoffen in Böden, biologischen und anderen Materialien festzulegen. Diese Verfahren umfassen auch Anforderungen an eine repräsentative Probenahme, Probenbehandlung und Qualitätssicherung einschließlich der Ermittlung der Werte für unterschiedliche Belastungen.

(1) Liegen der zuständigen Behörde Anhaltspunkte dafür vor, daß eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast vorliegt, so soll sie zur Ermittlung des Sachverhalts die geeigneten Maßnahmen ergreifen. Werden die in einer Rechtsverordnung nach § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 festgesetzten Prüfwerte überschritten, soll die zuständige Behörde die notwendigen Maßnahmen treffen, um festzustellen, ob eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast vorliegt. Im Rahmen der Untersuchung und Bewertung sind insbesondere Art und Konzentration der Schadstoffe, die Möglichkeit ihrer Ausbreitung in die Umwelt und ihrer Aufnahme durch Menschen, Tiere und Pflanzen sowie die Nutzung des Grundstücks nach § 4 Abs. 4 zu berücksichtigen. Der Grundstückseigentümer und, wenn dieser bekannt ist, auch der Inhaber der tatsächlichen Gewalt sind über die getroffenen Feststellungen und über die Ergebnisse der Bewertung auf Antrag schriftlich zu unterrichten.

(2) Besteht auf Grund konkreter Anhaltspunkte der hinreichende Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast, kann die zuständige Behörde anordnen, daß die in § 4 Abs. 3, 5 und 6 genannten Personen die notwendigen Untersuchungen zur Gefährdungsabschätzung durchzuführen haben. Die zuständige Behörde kann verlangen, daß Untersuchungen von Sachverständigen oder Untersuchungsstellen nach § 18 durchgeführt werden. Sonstige Pflichten zur Mitwirkung der in § 4 Abs. 3, 5 und 6 genannten Personen sowie Duldungspflichten der nach § 12 Betroffenen bestimmen sich nach Landesrecht.

(1) Bei Altlasten, bei denen wegen der Verschiedenartigkeit der nach § 4 erforderlichen Maßnahmen ein abgestimmtes Vorgehen notwendig ist oder von denen auf Grund von Art, Ausbreitung oder Menge der Schadstoffe in besonderem Maße schädliche Bodenveränderungen oder sonstige Gefahren für den einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehen, soll die zuständige Behörde von einem nach § 4 Abs. 3, 5 oder 6 zur Sanierung Verpflichteten die notwendigen Untersuchungen zur Entscheidung über Art und Umfang der erforderlichen Maßnahmen (Sanierungsuntersuchungen) sowie die Vorlage eines Sanierungsplans verlangen, der insbesondere

1.
eine Zusammenfassung der Gefährdungsabschätzung und der Sanierungsuntersuchungen,
2.
Angaben über die bisherige und künftige Nutzung der zu sanierenden Grundstücke,
3.
die Darstellung des Sanierungsziels und die hierzu erforderlichen Dekontaminations-, Sicherungs-, Schutz-, Beschränkungs- und Eigenkontrollmaßnahmen sowie die zeitliche Durchführung dieser Maßnahmen
enthält. Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 20) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über die Anforderungen an Sanierungsuntersuchungen sowie den Inhalt von Sanierungsplänen zu erlassen.

(2) Die zuständige Behörde kann verlangen, daß die Sanierungsuntersuchungen sowie der Sanierungsplan von einem Sachverständigen nach § 18 erstellt werden.

(3) Wer nach Absatz 1 einen Sanierungsplan vorzulegen hat, hat die nach § 12 Betroffenen frühzeitig, in geeigneter Weise und unaufgefordert über die geplanten Maßnahmen zu informieren. § 12 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(4) Mit dem Sanierungsplan kann der Entwurf eines Sanierungsvertrages über die Ausführung des Plans vorgelegt werden, der die Einbeziehung Dritter vorsehen kann.

(5) Soweit entnommenes Bodenmaterial im Bereich der von der Altlastensanierung betroffenen Fläche wieder eingebracht werden soll, gilt § 28 Absatz 1 Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes nicht, wenn durch einen für verbindlich erklärten Sanierungsplan oder eine Anordnung zur Durchsetzung der Pflichten nach § 4 sichergestellt wird, daß das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird.

(6) Die zuständige Behörde kann den Plan, auch unter Abänderungen oder mit Nebenbestimmungen, für verbindlich erklären. Ein für verbindlich erklärter Plan schließt andere die Sanierung betreffende behördliche Entscheidungen mit Ausnahme von Zulassungsentscheidungen für Vorhaben, die nach § 1 in Verbindung mit der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder kraft Landesrechts einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, mit ein, soweit sie im Einvernehmen mit der jeweils zuständigen Behörde erlassen und in dem für verbindlich erklärten Plan die miteingeschlossenen Entscheidungen aufgeführt werden.

(1) Jeder, der auf den Boden einwirkt, hat sich so zu verhalten, daß schädliche Bodenveränderungen nicht hervorgerufen werden.

(2) Der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, Maßnahmen zur Abwehr der von ihrem Grundstück drohenden schädlichen Bodenveränderungen zu ergreifen.

(3) Der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast sowie dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, den Boden und Altlasten sowie durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten verursachte Verunreinigungen von Gewässern so zu sanieren, daß dauerhaft keine Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen. Hierzu kommen bei Belastungen durch Schadstoffe neben Dekontaminations- auch Sicherungsmaßnahmen in Betracht, die eine Ausbreitung der Schadstoffe langfristig verhindern. Soweit dies nicht möglich oder unzumutbar ist, sind sonstige Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen durchzuführen. Zur Sanierung ist auch verpflichtet, wer aus handelsrechtlichem oder gesellschaftsrechtlichem Rechtsgrund für eine juristische Person einzustehen hat, der ein Grundstück, das mit einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast belastet ist, gehört, und wer das Eigentum an einem solchen Grundstück aufgibt.

(4) Bei der Erfüllung der boden- und altlastenbezogenen Pflichten nach den Absätzen 1 bis 3 ist die planungsrechtlich zulässige Nutzung des Grundstücks und das sich daraus ergebende Schutzbedürfnis zu beachten, soweit dies mit dem Schutz der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 genannten Bodenfunktionen zu vereinbaren ist. Fehlen planungsrechtliche Festsetzungen, bestimmt die Prägung des Gebiets unter Berücksichtigung der absehbaren Entwicklung das Schutzbedürfnis. Die bei der Sanierung von Gewässern zu erfüllenden Anforderungen bestimmen sich nach dem Wasserrecht.

(5) Sind schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nach dem 1. März 1999 eingetreten, sind Schadstoffe zu beseitigen, soweit dies im Hinblick auf die Vorbelastung des Bodens verhältnismäßig ist. Dies gilt für denjenigen nicht, der zum Zeitpunkt der Verursachung auf Grund der Erfüllung der für ihn geltenden gesetzlichen Anforderungen darauf vertraut hat, daß solche Beeinträchtigungen nicht entstehen werden, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.

(6) Der frühere Eigentümer eines Grundstücks ist zur Sanierung verpflichtet, wenn er sein Eigentum nach dem 1. März 1999 übertragen hat und die schädliche Bodenveränderung oder Altlast hierbei kannte oder kennen mußte. Dies gilt für denjenigen nicht, der beim Erwerb des Grundstücks darauf vertraut hat, daß schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nicht vorhanden sind, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Jeder, der auf den Boden einwirkt, hat sich so zu verhalten, daß schädliche Bodenveränderungen nicht hervorgerufen werden.

(2) Der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, Maßnahmen zur Abwehr der von ihrem Grundstück drohenden schädlichen Bodenveränderungen zu ergreifen.

(3) Der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast sowie dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, den Boden und Altlasten sowie durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten verursachte Verunreinigungen von Gewässern so zu sanieren, daß dauerhaft keine Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen. Hierzu kommen bei Belastungen durch Schadstoffe neben Dekontaminations- auch Sicherungsmaßnahmen in Betracht, die eine Ausbreitung der Schadstoffe langfristig verhindern. Soweit dies nicht möglich oder unzumutbar ist, sind sonstige Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen durchzuführen. Zur Sanierung ist auch verpflichtet, wer aus handelsrechtlichem oder gesellschaftsrechtlichem Rechtsgrund für eine juristische Person einzustehen hat, der ein Grundstück, das mit einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast belastet ist, gehört, und wer das Eigentum an einem solchen Grundstück aufgibt.

(4) Bei der Erfüllung der boden- und altlastenbezogenen Pflichten nach den Absätzen 1 bis 3 ist die planungsrechtlich zulässige Nutzung des Grundstücks und das sich daraus ergebende Schutzbedürfnis zu beachten, soweit dies mit dem Schutz der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 genannten Bodenfunktionen zu vereinbaren ist. Fehlen planungsrechtliche Festsetzungen, bestimmt die Prägung des Gebiets unter Berücksichtigung der absehbaren Entwicklung das Schutzbedürfnis. Die bei der Sanierung von Gewässern zu erfüllenden Anforderungen bestimmen sich nach dem Wasserrecht.

(5) Sind schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nach dem 1. März 1999 eingetreten, sind Schadstoffe zu beseitigen, soweit dies im Hinblick auf die Vorbelastung des Bodens verhältnismäßig ist. Dies gilt für denjenigen nicht, der zum Zeitpunkt der Verursachung auf Grund der Erfüllung der für ihn geltenden gesetzlichen Anforderungen darauf vertraut hat, daß solche Beeinträchtigungen nicht entstehen werden, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.

(6) Der frühere Eigentümer eines Grundstücks ist zur Sanierung verpflichtet, wenn er sein Eigentum nach dem 1. März 1999 übertragen hat und die schädliche Bodenveränderung oder Altlast hierbei kannte oder kennen mußte. Dies gilt für denjenigen nicht, der beim Erwerb des Grundstücks darauf vertraut hat, daß schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nicht vorhanden sind, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.

(1) Zu den Bestandteilen eines Grundstücks gehören solche Sachen nicht, die nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grund und Boden verbunden sind. Das Gleiche gilt von einem Gebäude oder anderen Werk, das in Ausübung eines Rechts an einem fremden Grundstück von dem Berechtigten mit dem Grundstück verbunden worden ist.

(2) Sachen, die nur zu einem vorübergehenden Zweck in ein Gebäude eingefügt sind, gehören nicht zu den Bestandteilen des Gebäudes.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Die Errichtung, die wesentliche Änderung und der Betrieb von Stauanlagen dürfen nur zugelassen werden, wenn durch geeignete Einrichtungen und Betriebsweisen die Durchgängigkeit des Gewässers erhalten oder wiederhergestellt wird, soweit dies erforderlich ist, um die Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der §§ 27 bis 31 zu erreichen.

(2) Entsprechen vorhandene Stauanlagen nicht den Anforderungen nach Absatz 1, so hat die zuständige Behörde die Anordnungen zur Wiederherstellung der Durchgängigkeit zu treffen, die erforderlich sind, um die Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der §§ 27 bis 31 zu erreichen.

(3) Die Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes führt bei Stauanlagen an Bundeswasserstraßen, die von ihr errichtet oder betrieben werden, die nach den Absätzen 1 und 2 erforderlichen Maßnahmen im Rahmen ihrer Aufgaben nach dem Bundeswasserstraßengesetz hoheitlich durch.

(1) Jeder, der auf den Boden einwirkt, hat sich so zu verhalten, daß schädliche Bodenveränderungen nicht hervorgerufen werden.

(2) Der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, Maßnahmen zur Abwehr der von ihrem Grundstück drohenden schädlichen Bodenveränderungen zu ergreifen.

(3) Der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast sowie dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, den Boden und Altlasten sowie durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten verursachte Verunreinigungen von Gewässern so zu sanieren, daß dauerhaft keine Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen. Hierzu kommen bei Belastungen durch Schadstoffe neben Dekontaminations- auch Sicherungsmaßnahmen in Betracht, die eine Ausbreitung der Schadstoffe langfristig verhindern. Soweit dies nicht möglich oder unzumutbar ist, sind sonstige Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen durchzuführen. Zur Sanierung ist auch verpflichtet, wer aus handelsrechtlichem oder gesellschaftsrechtlichem Rechtsgrund für eine juristische Person einzustehen hat, der ein Grundstück, das mit einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast belastet ist, gehört, und wer das Eigentum an einem solchen Grundstück aufgibt.

(4) Bei der Erfüllung der boden- und altlastenbezogenen Pflichten nach den Absätzen 1 bis 3 ist die planungsrechtlich zulässige Nutzung des Grundstücks und das sich daraus ergebende Schutzbedürfnis zu beachten, soweit dies mit dem Schutz der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 genannten Bodenfunktionen zu vereinbaren ist. Fehlen planungsrechtliche Festsetzungen, bestimmt die Prägung des Gebiets unter Berücksichtigung der absehbaren Entwicklung das Schutzbedürfnis. Die bei der Sanierung von Gewässern zu erfüllenden Anforderungen bestimmen sich nach dem Wasserrecht.

(5) Sind schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nach dem 1. März 1999 eingetreten, sind Schadstoffe zu beseitigen, soweit dies im Hinblick auf die Vorbelastung des Bodens verhältnismäßig ist. Dies gilt für denjenigen nicht, der zum Zeitpunkt der Verursachung auf Grund der Erfüllung der für ihn geltenden gesetzlichen Anforderungen darauf vertraut hat, daß solche Beeinträchtigungen nicht entstehen werden, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.

(6) Der frühere Eigentümer eines Grundstücks ist zur Sanierung verpflichtet, wenn er sein Eigentum nach dem 1. März 1999 übertragen hat und die schädliche Bodenveränderung oder Altlast hierbei kannte oder kennen mußte. Dies gilt für denjenigen nicht, der beim Erwerb des Grundstücks darauf vertraut hat, daß schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nicht vorhanden sind, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.

(1) Zur Erfüllung der sich aus §§ 4 und 7 und den auf Grund von § 5 Satz 1, §§ 6 und 8 erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten kann die zuständige Behörde die notwendigen Maßnahmen treffen. Werden zur Erfüllung der Verpflichtung aus § 4 Abs. 3 und 6 Sicherungsmaßnahmen angeordnet, kann die zuständige Behörde verlangen, daß der Verpflichtete für die Aufrechterhaltung der Sicherungs- und Überwachungsmaßnahmen in der Zukunft Sicherheit leistet. Anordnungen zur Erfüllung der Pflichten nach § 7 dürfen getroffen werden, soweit Anforderungen in einer Rechtsverordnung festgelegt sind. Die zuständige Behörde darf eine Anordnung nicht treffen, wenn sie auch im Hinblick auf die berechtigten Nutzungsinteressen einzelner unverhältnismäßig wäre.

(2) Trifft die zuständige Behörde gegenüber dem Grundstückseigentümer oder dem Inhaber der tatsächlichen Gewalt zur Erfüllung der Pflichten nach § 4 Anordnungen zur Beschränkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung sowie zur Bewirtschaftung von Böden, so hat sie, wenn diese nicht Verursacher der schädlichen Bodenveränderungen sind, für die nach zumutbaren innerbetrieblichen Anpassungsmaßnahmen verbliebenen wirtschaftlichen Nachteile nach Maßgabe des Landesrechts einen angemessenen Ausgleich zu gewähren, wenn die Nutzungsbeschränkung andernfalls zu einer über die damit verbundene allgemeine Belastung erheblich hinausgehenden besonderen Härte führen würde.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Jeder, der auf den Boden einwirkt, hat sich so zu verhalten, daß schädliche Bodenveränderungen nicht hervorgerufen werden.

(2) Der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, Maßnahmen zur Abwehr der von ihrem Grundstück drohenden schädlichen Bodenveränderungen zu ergreifen.

(3) Der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast sowie dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, den Boden und Altlasten sowie durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten verursachte Verunreinigungen von Gewässern so zu sanieren, daß dauerhaft keine Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen. Hierzu kommen bei Belastungen durch Schadstoffe neben Dekontaminations- auch Sicherungsmaßnahmen in Betracht, die eine Ausbreitung der Schadstoffe langfristig verhindern. Soweit dies nicht möglich oder unzumutbar ist, sind sonstige Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen durchzuführen. Zur Sanierung ist auch verpflichtet, wer aus handelsrechtlichem oder gesellschaftsrechtlichem Rechtsgrund für eine juristische Person einzustehen hat, der ein Grundstück, das mit einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast belastet ist, gehört, und wer das Eigentum an einem solchen Grundstück aufgibt.

(4) Bei der Erfüllung der boden- und altlastenbezogenen Pflichten nach den Absätzen 1 bis 3 ist die planungsrechtlich zulässige Nutzung des Grundstücks und das sich daraus ergebende Schutzbedürfnis zu beachten, soweit dies mit dem Schutz der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 genannten Bodenfunktionen zu vereinbaren ist. Fehlen planungsrechtliche Festsetzungen, bestimmt die Prägung des Gebiets unter Berücksichtigung der absehbaren Entwicklung das Schutzbedürfnis. Die bei der Sanierung von Gewässern zu erfüllenden Anforderungen bestimmen sich nach dem Wasserrecht.

(5) Sind schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nach dem 1. März 1999 eingetreten, sind Schadstoffe zu beseitigen, soweit dies im Hinblick auf die Vorbelastung des Bodens verhältnismäßig ist. Dies gilt für denjenigen nicht, der zum Zeitpunkt der Verursachung auf Grund der Erfüllung der für ihn geltenden gesetzlichen Anforderungen darauf vertraut hat, daß solche Beeinträchtigungen nicht entstehen werden, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.

(6) Der frühere Eigentümer eines Grundstücks ist zur Sanierung verpflichtet, wenn er sein Eigentum nach dem 1. März 1999 übertragen hat und die schädliche Bodenveränderung oder Altlast hierbei kannte oder kennen mußte. Dies gilt für denjenigen nicht, der beim Erwerb des Grundstücks darauf vertraut hat, daß schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nicht vorhanden sind, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.