Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 29. Nov. 2010 - 11 K 1763/10

bei uns veröffentlicht am29.11.2010

Tenor

Der Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 06.05.2010 wird aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen seine Ausweisung aus dem Bundesgebiet und gegen die ihm auferlegte Meldeauflage.
Der am ....1966 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit. Er reiste am 07.12.1994 in das Bundesgebiet ein. Am 13.12.1994 beantragte er die Gewährung von Asyl. Mit Bescheid vom 26.01.1995 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen und droht dem Kläger mit einer Ausreisefrist von einem Monat die Abschiebung in die Türkei an. Mit Urteil vom 02.11.1995 - A 3 K 10370/95 - verpflichtete das VG Freiburg das Bundesamt festzustellen, dass beim Kläger die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. Entsprechend dieser gerichtlichen Verpflichtung stellte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge mit Bescheid vom 27.12.1995 fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen.
Vom 17.01.1996 bis zum 16.01.2006 war der Kläger im Besitz von Aufenthaltsbefugnissen. Am 10.10.2005 beantragte er bei der damals zuständigen Stadt Mannheim die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis. Am 18.05.2006 fand bei der Ausländerbehörde der Stadt Mannheim eine Sicherheitsbefragung statt. Zur Klärung weiterer Fragen wurde am 08.11.2006 ein Sicherheitsgespräch angesetzt. Mit Bescheid vom 06.07.2007 lehnte die Stadt Mannheim den Antrag auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis ab und drohte dem Kläger mit einer Ausreisefrist von einem Monat die Abschiebung in die Türkei an. Den hiergegen eingelegten Widerspruch vom 17.07.2007 wies das Regierungspräsidium Karlsruhe mit Widerspruchsbescheid vom 24.10.2007 zurück. Die hierauf erhobene Klage wies das VG Karlsruhe mit Urteil vom 29.04.2008 - 11 K 3727/07 - ab. Mit Beschluss vom 04.09.2008 - 11 S 1656/08 - ließ der VGH Baden-Württemberg auf den Antrag des Klägers die Berufung gegen das Urteil des VG Karlsruhe vom 29.04.2008 zu, soweit es seine Klage auf Verpflichtung zur Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis sowie gegen die verfügte Abschiebungsandrohung abgewiesen hat. Mit Schriftsatz vom 21.10.2008 hat der Kläger die zugelassene Berufung zurückgenommen. Am 01.09.2008 ist der Kläger in den Zuständigkeitsbereich der Landeshauptstadt Stuttgart verzogen.
Der Kläger lebt mit einer türkischen Staatsangehörigen, mit der er im Rahmen einer Iman-Ehe verheiratet ist, in eheähnlicher Lebensgemeinschaft zusammen. Aus dieser Beziehung sind sieben Kinder hervorgegangen, mit denen der Kläger in häuslicher Gemeinschaft lebt. Für die Lebensgefährtin des Klägers und seine Kinder wurden die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG bzw. § 60 Abs. 1 AufenthG durch das Bundesamt festgestellt. Sie sind im Besitz von Reiseausweisen für Flüchtlinge sowie einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG.
Am 25.11.2008 beantragte der Kläger bei der Landeshauptstadt Stuttgart die Erteilung einer humanitären Aufenthaltserlaubnis. Mit Schreiben vom 09.09.2009 teilte die Landeshauptstadt Stuttgart dem Prozessbevollmächtigten des Klägers mit, dass eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG erteilt werden könne.
Das Regierungspräsidium Stuttgart teilte der Landeshauptstadt Stuttgart per E-Mail vom 14.09.2009 mit, dass die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG abzulehnen sei, da die Voraussetzungen des Ausweisungstatbestandes des § 54 Nr. 5 AufenthG gegeben seien. Der Kläger hat daraufhin am 18.02.2010 Untätigkeitsklage gegen die Landeshauptstadt Stuttgart erhoben (Az.: 11 K 575/10), nachdem die Beteiligten die am 04.06.2009 erhobene Untätigkeitsklage aufgrund der von der Landeshauptstadt Stuttgart abgegebenen Zusage zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG übereinstimmend für erledigt erklärt hatten (vgl. VG Stuttgart, Beschl. v. 30.09.2009 - 11 K 2155/09 -).
Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge teilte mit Schreiben vom 02.10.2009 mit, dass die Voraussetzungen für einen Widerruf oder eine Rücknahme der Begünstigung nach § 73 Abs. 1 bzw. 2 AsylVerfG nicht vorliegen und das eingeleitete Aufhebungsverfahren formlos eingestellt wurde.
Mit Bescheid vom 06.05.2010 wies das Regierungspräsidium Stuttgart den Kläger aus dem Bundesgebiet aus und verpflichtete diesen, sich einmal wöchentlich bei dem Polizeirevier 7, Ludwigsburger Straße 126, 70435 Stuttgart unter Vorlage eines amtlichen Identifikationspapiers zu melden und beschränkte den Aufenthalt des Klägers bis zu seiner Ausreise auf das Stadtgebiet Stuttgart. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Kläger habe sich nach den Erkenntnissen des Landesamtes für Verfassungsschutz sowie des Landeskriminalamtes bzw. der Polizei in der Zeit von 1996 bis 2009 aktiv an zahlreichen PKK-Veranstaltungen sowie an Veranstaltungen des PKK-nahen kurdischen Kulturvereins in Mannheim beteiligt. Außerdem hätten Ermittlungsverfahren gegen den Kläger im Zusammenhang mit seiner PKK-Zugehörigkeit gestanden. Er habe am 12.02.1996 anlässlich einer Großdemonstration in Stuttgart zu einer Gruppe von ca. 30 Personen gehört, die Parolen wie „es lebe die PKK“ und „Deutsche Polizisten schützen Mörder und Faschisten“ kandiert habe. Der Kläger und auch andere Personen hätten eine Fahne der ERNK geschwenkt. Ein von der Landespolizeidirektion Stuttgart II gegen den Kläger eingeleitetes Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Verstoßes gegen das Vereinsgesetz, Asylverfahrensgesetz und wegen Beleidigung sei von der Staatsanwaltschaft Stuttgart eingestellt worden. Nach einer Mitteilung der Polizeidirektion Offenburg sei der Kläger mit zwei anderen Personen verdächtigt worden, am 19.08.1996 in Offenburg gemeinschaftlich einen Kurden durch Faustschläge und Fußtritte derart verletzt zu haben, dass dieser sich in ärztliche Behandlung habe begeben müssen. Das Ermittlungsverfahren sei von der Staatsanwaltschaft Offenburg jedoch eingestellt worden. Durch die Polizeidirektion Offenburg sei bekannt geworden, dass sich der Kläger mit fünf weiteren Kurden an der Kindesentziehung und Freiheitsberaubung einer siebzehnjährigen Türkin zum Zwecke von deren Ausbildung im Sinne der PKK beteiligt habe. Er sei deshalb am 02.07.1997 festgenommen worden. Auch dieses Verfahren gegen den Kläger sei durch die Staatsanwaltschaft Offenburg eingestellt worden. Der Kläger habe am 15.07.2001 im Rahmen der PKK-Identitätskampagne eine Selbsterklärung unterzeichnet. Weiter habe er am 17.08.2003 in Heilbronn an einer Versammlung von Anhängern der PKK teilgenommen. Dabei sei dieser Organisation anlässlich des 19. Jahrestages ihrer Aufnahme des bewaffneten Kampfes gratuliert und das Protokoll einer Ratsversammlung verlesen worden. Am 11.02.2006 habe der Kläger anlässlich des 7. Jahrestages der Verhaftung von Öcalan in Straßburg an einer Demonstration mit Kundgebung teilgenommen. Dort seien Transparente und Bilder von Öcalan gezeigt und einschlägige Parolen skandiert worden. Schließlich habe der Kläger am 29.11.2009 in Mannheim an einer Veranstaltung von PKK-Anhängern anlässlich des 31. Jahrestages der PKK-Gründung teilgenommen. Die Halle sei u. a. mit Öcalan-Bildern und Fahnen der Koma Civaken Kurdistan geschmückt gewesen. In politischen Liedern seien der Parteigründungstag und die Geschichte der PKK thematisiert worden. Der Kläger erfülle den Ausweisungstatbestand des § 54 Nr. 5 AufenthG. Eine Privilegierung nach ARB 1/80 liege nicht vor. Der Kläger habe die verbotene, kriminelle und terroristische PKK jahrelang aktiv unterstützt und von ihm gehe ein entsprechendes extremistisches und terroristisches Gefährdungs- und Gefahrenpotential aus. Die PKK sei auf der EU-Terrorliste aufgeführt. Dies begründe eine Bindungswirkung. Unabhängig hiervon habe die PKK terroristische Handlungen bis in die Gegenwart begangen. Der Kläger habe die PKK auch unterstützt. Schon in jungen Jahren sei er in der Türkei mit dieser Organisation in Kontakt getreten. Seit 1989 sei er in der Türkei für die PKK aktiv tätig gewesen. Zuletzt habe er sich in den Bergen versteckt und für die Guerilla gearbeitet. Er habe sich früh eine gefestigte politische militante Ideologie im Sinne der PKK angeeignet und sei bereit gewesen, für die Zielsetzungen der PKK verhaftet und verfolgt zu werden. Nach seiner Einreise in das Bundesgebiet habe er bereits Anfang 1996 PKK-Parolen skandiert und eine ERNK-Fahne geschwenkt. Am 19.08.1996 habe er im Rahmen einer Bestrafungsaktion der PKK einen Kurden tätlich angegriffen und verletzt. Ein Jahr später habe er sich zusammen mit fünf weiteren Kurden und PKK-Aktivisten an der Kindesentziehung und Freiheitsberaubung einer siebzehnjährigen Türkin beteiligt. Den jeweiligen Verfahrenseinstellungen durch die Staatsanwaltschaft komme keine Bedeutung zu, da § 54 Nr. 5 AufenthG weder ein Verschulden erfordere noch voraussetze, dass die Handlungen strafbar bzw. strafgerichtlich geahndet worden seien. Bei diesen Vorfällen handele es sich um politisch-militante Unterstützungshandlungen des Klägers. Seine Zugehörigkeit zur PKK habe der Kläger durch die Unterzeichnung der PKK-Selbsterklärung am 15.07.2001 bestätigt. Schließlich habe der Kläger noch an Veranstaltungen am 17.08.2003, 11.02.2006 und am 29.11.2009 teilgenommen, die in einem militant-extremistischen Kontext zur PKK gestanden hätten. Die erforderliche Zurechenbarkeit liege vor, da dem Kläger aus seinem Gesamtverhalten erkennbar gewesen sei, dass er mit seinen Handlungen die Zielsetzungen der PKK billige. Die vielfältigen Aktivitäten des Klägers begründeten die Prognose einer fortbestehenden politisch-extremistischen Gefahr, die vom Kläger ausgehe. Die beim Kläger zu prognostizierende gegenwärtige Gefährlichkeit könne nur ausgeschlossen werden, wenn er sich eindeutig, glaubhaft und endgültig von der terroristischen Vereinigung distanziert habe. Dies sei jedoch nicht der Fall. Er habe bis heute kein Unrechtsbewusstsein und auch keine Einsicht in seine zugunsten der PKK ausgeführten Aktivitäten. Beim Kläger liege auch der Ausweisungstatbestand des § 54 Nr. 5 a AufenthG vor. Der Kläger gefährde die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland. Die PKK sei im Bundesgebiet trotz ihres Verbots durch den Bundesminister des Innern vom 22.11.1993 aktiv tätig. Der Kläger müsse sich die von der PKK ausgehende Gefährdung persönlich zurechnen lassen, da seit seiner Jugend in subjektiver und objektiver Hinsicht eine fortlaufende Verbindung zu dieser Organisation bestehe. Mit der Betätigung für die PKK habe sich der vereinsrechtliche Verbotsgrund der Gefährdung der Sicherheit in der Person des Klägers konkretisiert. Er müsse sich die von der PKK ausgehende Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, deren politische Ziele gegen elementare Verfassungsgrundsätze gerichtet seien, persönlich zurechnen lassen. Schließlich liege auch der Ausweisungstatbestand des § 54 Nr. 6 AufenthG vor. Der Kläger habe falsche und unvollständige Angaben über Verbindungen zur PKK und zu dieser Organisation nahestehenden Personen gemacht. Er habe bei der Sicherheitsbefragung am 18.05.2006 die Frage zur Mitgliedschaft hinsichtlich der PKK mit nein angekreuzt und die Unterstützung der PKK oder ihr nahestehender Personen mit nein beantwortet. Außerdem habe er Kontakte zur PKK und ihr nahestehender Personen verneint. Aufgrund des dem Kläger zustehenden Flüchtlingsstatus sei die Ausweisung nur aus schwerwiegenden Gründen der Sicherheit und Ordnung zulässig. Derartige Gründe seien aber bei Vorliegen der Ausweisungstatbestände des § 54 Nr. 5 und Nr. 5 a AufenthG in der Regel gegeben. Ein Ausnahmefall liege nicht vor. Die vom Kläger ausgehende Gefährdung bestehe im Hinblick auf die fehlende Distanzierung nach wie vor. Bei der zu treffenden Ermessensentscheidung überwiege das öffentliche Interesse an der Ausweisung das private Interesse des Klägers an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet. Es bestehe ein gewichtiges öffentliches Sicherheitsinteresse, die vom Kläger persönlich ausgehende nicht unerhebliche und extremistische Gefahr für höchste Rechtsgüter durch seine Ausweisung abzuwehren. Nach dem gesamten Verhalten des Klägers und aufgrund der fehlenden inneren und äußeren Abkehr bestehe eine konkrete Gefahr. Im Hinblick auf die gefährdeten Rechtsgüter reiche die Möglichkeit eines Schadenseintritts aus; dies sei aufgrund der zu Tage getretenen grundsätzlichen Gewaltbereitschaft des Klägers zu bejahen. Die Ausweisung sei auch aus generalpräventiven Zwecken geboten. Der Schwächung und Zerschlagung der kriminellen, verbotenen und terroristischen PKK komme eine überragende Bedeutung zu. In spezialpräventiver Hinsicht sei beim Kläger von einer gesteigerten Wiederholungsgefahr auszugehen, da er nach seinem gesamten Werdegang und seiner gesamten Persönlichkeit in starkem Maße geprägt erscheine von der Idee, für die kurdische Sache und die PKK auch gewalttätig einzutreten und sich hiervon bislang nicht losgesagt habe. Zwar halte sich der Kläger seit fünfzehn Jahren im Bundesgebiet auf. Von einer wirtschaftlichen Integration in den hiesigen Arbeitsmarkt könne jedoch keine Rede sein. Er habe weder einen Beruf erlernt noch eine Berufsausbildung durchlaufen. Kurze Arbeitsphasen hätten sich mit Phasen des Bezugs von Sozialhilfe bzw. Arbeitslosengeld abgewechselt. Er besitze auch nur bruchstückhafte Kenntnisse der deutschen Sprache; dies belege eine mangelnde Integrationsbereitschaft. Der Kläger pflege auch Bekanntschaften nur im türkischen bzw. kurdischen und PKK-nahen Umfeld. Eine Legalisierung der nach deutschem Recht nicht anerkannten Iman-Ehe habe der Kläger bislang nicht herbeigeführt; damit lehne der Kläger deutsche Lebensverhältnisse ab. Die vom Kläger und seiner Ehefrau gelebte eheliche Lebensgemeinschaft genieße nur einen abgeschwächten Schutz. Der Ehefrau des Klägers sei zumutbar, die eheliche Lebensgemeinschaft mit dem Kläger in der Türkei fortzuführen. Entsprechendes gelte für die gemeinsamen Kinder. Die Ausweisungsentscheidung stehe auch mit Art. 8 EMRK in Einklang. Bei der vorzunehmenden Verhältnismäßigkeitsprüfung sei zu berücksichtigen, dass der Kläger im Bundesgebiet nur eingeschränkt verwurzelt sei und gleichzeitig eine Entwurzelung in der Türkei nicht bestehe. Der Kläger habe seit seiner Einreise in das Bundesgebiet vielfältige berufliche und soziale Kontakte zu türkischen bzw. kurdischen Landsleuten gepflegt, außerdem habe er noch zahlreiche in der Türkei lebende Familienangehörige. Sein Festhalten an der nach türkischer Tradition vor einem Iman geschlossenen Ehe zeige, dass er dem türkischen Brauchtum verhaftet sei. Der Kläger habe seine gesamte Kindheit und Jugend in der Türkei verbracht. Zudem hätten die völkerrechtlichen Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland aus den Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen zur Terrorismusbekämpfung gemäß Art. 30 Abs. 1 Wiener Vertragskonvention i.V.m. Art. 103 der Charta der Vereinten Nationen Vorrang vor den Verpflichtungen der EMRK. Das dem Kläger zustehende Abschiebungsverbot stehe der Ausweisung nicht entgegen. Seit der Feststellung des Abschiebungsverbots seien etwa fünfzehn Jahre vergangen. Zwischenzeitlich hätten sich die politischen Verhältnisse in der Türkei grundlegend geändert. Es seien kontinuierliche Verbesserungen und Reformen in der Türkei im Bereich der Strafverfolgung und des Justizvollzugs zu verzeichnen. Ein Auslieferungsersuchen der Türkei oder ein Haftbefehl gegen den Kläger lägen nicht vor, so dass es an konkreten Anhaltspunkten dafür fehle, dass dieser bei einer Rückkehr an der Grenze zur Türkei verhaftet, inhaftiert und möglicherweise gefoltert würde oder generell bei einer Rückkehr in die Türkei politischer Verfolgung ausgesetzt wäre. Er habe in der PKK keine hochrangige Kader- und Funktionärsfunktion innegehabt, so dass der Kläger nicht dem Personenkreis zuzurechnen sei, der mit hinreichender Wahrscheinlichkeit politische Verfolgungsmaßnahmen und Folter in der Türkei zu befürchten hätte. Der Aufenthalt des Klägers sei gemäß § 54 a Abs. 2 AufenthG kraft Gesetzes auf den Bezirk der zuständigen Ausländerbehörde Stuttgart beschränkt. Gemäß § 54 a Abs. 1 AufenthG unterliege der Kläger der gesetzlichen Verpflichtung, sich einmal wöchentlich bei der für seinen Aufenthaltsort zuständigen polizeilichen Dienststelle zu melden.
Am 18.05.2010 hat der Kläger Klage erhoben und zur Begründung vorgetragen, seit dem 01.01.2010 sei er unbefristet bei einer Firma in Waiblingen beschäftigt. Aufgrund der verhängten Meldeauflage und der Aufenthaltsbeschränkung könne er dieser Beschäftigung nicht weiter nachgehen. Die Ausweisungsverfügung sei rechtsfehlerhaft. Zu keinem Zeitpunkt sei er gewalttätig in Erscheinung getreten und er habe sich in der kurdischen Szene auch nicht hervorgehoben betätigt. Auf die viele Jahre zurückliegenden Ermittlungsvorgänge könne sich der Beklagte nicht berufen, da sie weder zu einer Anklage noch zu einer Verurteilung geführt hätten. Die schon vierzehn Jahre zurückliegende Demonstration vom 12.02.1996 habe keine Anhaltspunkte für strafrechtliche Ermittlungen ergeben. Konkrete Hinweise darauf, dass er bestimmte Parolen gerufen oder eine PKK-Fahne getragen habe, gebe es nicht. An einer Veranstaltung am 29.11.2009 in Mannheim habe er nicht teilgenommen. Zu diesem Zeitpunkt habe er nach Mannheim keinen Kontakt mehr gehabt, da er schon länger als ein Jahr in Stuttgart gewohnt habe. Für ihn habe nicht der geringste Anlass bestanden, für eine solche Veranstaltung nach Mannheim zu fahren, zumal eine entsprechende Veranstaltung in Stuttgart durchgeführt worden sei. Alle Sachverhalte bis zum Jahr 2006 könnten für eine Ausweisungsentscheidung nicht mehr herangezogen werden. Denn das Regierungspräsidium Karlsruhe habe aufgrund der Sicherheitsbefragung am 08.11.2006 bewusst auf eine Ausweisung verzichtet.
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Der Kläger beantragt,
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den Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 06.05.2010 aufzuheben.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er wiederholt im Wesentlichen den Inhalt des angefochtenen Bescheids. Ergänzend trägt er vor, das beim Kläger bestehende Abschiebungsverbot sei gemäß seiner Bedeutung in die Ermessensentscheidung einzustellen. Die im Falle einer Rückkehr in die Türkei bestehende Gefahr einer Bedrohung des Lebens und der Freiheit des Klägers wegen seiner politischen Überzeugung werde nicht verkannt. Diesen drohenden Nachteilen und Gefahren werde mit der zeitweisen Aussetzung der Abschiebung Rechnung getragen. Aus der derzeitigen Gefährdungslage folge nicht, dass die vollziehbare Ausreisepflicht auf Dauer nicht vollstreckt werden könne. Es könne davon ausgegangen werden, dass mit zunehmendem Zeitablauf die begonnenen Reformen in der Türkei Platz greifen und umgesetzt würden, so dass sich für den Kläger die dortige Gefährdungssituation abschwächen könne. Der Kläger habe schwerwiegende Ausweisungsgründe verwirklicht. Deshalb sei den ihm bei einer Rückkehr in die Türkei drohenden Gefahren eine verminderte Gewichtung zuzuschreiben. Der Flüchtlingsschutz der Familienangehörigen des Klägers könne durch die Ausweisung des Klägers nicht betroffen sein, da es nicht um die Ausweisung der Familienangehörigen gehe. Auch wenn der Schutzbereich des Art. 6 GG und des Art. 8 EMRK in Folge des asylrechtlichen Schutzes der Familienangehörigen stärker betroffen sei, führe dieser zu berücksichtigende Ermessensbelang nicht zur Unverhältnismäßigkeit der Ausweisung. Da die Familienangehörigen über keinen Daueraufenthaltstitel verfügten, sei deren Vertrauen auf einen dauerhaften Aufenthalt im Bundesgebiet nicht begründet. Von einer Zumutbarkeit der Fortführung der ehelichen und familiären Lebensgemeinschaft in der Türkei sei daher nach wie vor auszugehen. Bei einem Terrorismusverdacht trete der Schutz von Ehe und Familie hinter das höhere öffentliche Sicherheitsinteresse zurück. Auch bei Ausländern, bei denen ein Abschiebungsverbot vorliege, sei die Ausweisung zur Erreichung eines spezialpräventiven Zwecks geeignet. Die Rechtsfolgen der Ausweisung trügen dazu bei, dass der Ausländer sich künftig ordnungsgemäß verhalte, auch wenn derzeit seine Abschiebung nicht möglich sei. Nur durch eine Meldeauflage und eine räumliche Beschränkung könnten die terrorgeneigten und staatsgefährdenden Aktivitäten des Kläger unterbunden werden. Die Auseinandersetzungen zwischen der PKK und den türkischen Sicherheitskräften nähmen deutlich zu. Beobachtern zufolge ähnele die derzeitige Situation derjenigen Anfang der neunziger Jahre, als der Höhepunkt an bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK und den türkischen Sicherheitskräften erreicht worden sei.
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Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung Beweis erhoben durch die Vernehmung der Zeugin S vom Landesamt für Verfassungsschutz Baden-Württemberg. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen.
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Mit Beschluss vom 23.07.2010 - 11 K 1927/10 - hat das Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage des Klägers gegen den Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 06.05.2010 wiederhergestellt.
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Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die zur Sache gehörenden Behördenakten des Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
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Die zulässige Klage ist begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten.
19 
Seit dem Inkrafttreten des Richtlinienumsetzungsgesetzes vom 19.08.2007 (BGBl. I S. 1970) ist für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Ausweisung bei allen Ausländern einheitlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung maßgeblich (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.11.2007 - 1 C 45/06 - BVerwGE 130, 20 und Urt. v. 13.01.2009 - 1 C 2/08 - NVwZ 2009, 227). Durch die Zeitpunktverlagerung sind bei der Anfechtung einer Ausweisung während des gerichtlichen Verfahrens bis zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt neu eingetretene Tatsachen - sowohl zu Gunsten als auch zu Lasten des Ausländers - zu berücksichtigen.
20 
Das Regierungspräsidium ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Ausweisungstatbestand des § 54 Nr. 5 AufenthG erfüllt ist. Nach dieser Bestimmung wird ein Ausländer in der Regel ausgewiesen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat; auf zurückliegende Mitgliedschaften oder Unterstützungshandlungen kann die Ausweisung nur gestützt werden, soweit diese eine gegenwärtige Gefährlichkeit begründen. Vorläufer dieser Regelung war der durch das Terrorismusbekämpfungsgesetz vom 09.01.2002 (BGBl. I S. 361) neu eingeführte Versagungsgrund des § 8 Abs. 1 Nr. 5 AuslG. Durch Streichung des Attributs „international“ im Aufenthaltsgesetz wollte der Gesetzgeber den nationalen wie den internationalen Terrorismus erfassen; der räumliche Anwendungsbereich der Vorschrift wurde demzufolge erweitert und erfasst alle terroristischen Aktivitäten unabhängig davon, wo sie stattfinden (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.04.2009 - 1 C 6/08 - NVwZ 2009, 1162 unter Verweis auf BT-Drucks. 15/420 S. 70).
21 
Der Begriff des Terrorismus ist im Aufenthaltsgesetz nicht definiert. Auch an einer völkerrechtlich anerkannten Definition, aus der sich abschließend ergibt, welche Handlungen als terroristisch einzustufen sind, fehlt es bislang (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.10.2008 - 10 C 48/07 - BVerwGE 132, 79). Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch ist der Terrorismus die politisch motivierte Form der Gewaltkriminalität, die Androhung und Anwendung von Gewalt gegen staatliche oder gesellschaftliche Funktionsträger im Rahmen längerfristiger Strategien, um mit der Verbreitung von Furcht und Schrecken bestehende Herrschaftsverhältnisse zu erschüttern (vgl. VGH München, Beschluss v. 18.07.2006 - 19 C 06.1496 - juris). In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts werden als terroristisch jedenfalls der Einsatz gemeingefährlicher Waffen oder Angriffe auf das Leben Unbeteiligter zur Verfolgung politischer Ziele angesehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.03.1999 - 9 C 23/98 - BVerwGE 109, 12; Urt. v. 15.03.2005 - 1 C 26/03 - BVerwGE 123, 114; Beschl. v. 14.10.2008 - 10 C 48/07 - a.a.O. und Urt. v. 30.04.2009 - 1 C 6/08 - a.a.O.). Auch aus der Sicht der Vereinten Nationen gehören jedenfalls Angriffe auf das Leben unschuldiger Menschen (d.h. solcher Personen, die sich weder als Kombattanten an einem bewaffneten Konflikt beteiligen noch als Repräsentanten eines staatlichen oder gesellschaftlichen Systems verstanden werden können) zum gesicherten Kernbereich der Verhaltensmodalitäten, die als terroristisch eingestuft werden müssen (vgl. VGH München, Urt. v. 21.10.2008 - 11 B 06.30084 - juris - m.w.N.). Auf Gemeinschaftsebene kann bei der Abgrenzung einer terroristischen von einer politischen Straftat zudem auf die Definition zurückgegriffen werden, auf die sich die Mitgliedstaaten im Gemeinsamen Standpunkt des Rates vom 27. Dezember 2001 über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus geeinigt haben (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.10.2008 - 10 C 48/07 - a.a.O.). Danach werden bestimmte vorsätzliche Handlungen (etwa Anschläge auf das Leben oder die körperliche Unversehrtheit einer Person) dadurch zu „terroristischen Handlungen“, dass sie - erstens - durch ihre Art oder durch ihren Kontext ein Land oder eine internationale Organisation ernsthaft schädigen können und im innerstaatlichen Recht als Straftat definiert sind und sie - zweitens - mit dem Ziel begangen werden, die Bevölkerung auf schwerwiegende Weise einzuschüchtern oder eine Regierung oder eine internationale Organisation unberechtigter Weise zu einem Tun oder Unterlassen zu zwingen oder die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Grundstrukturen eines Landes oder einer internationalen Organisation ernsthaft zu destabilisieren oder zu zerstören (vgl. Art. 1 Abs. 3 des Gemeinsamen Standpunkts vom 27. Dezember 2001 über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus - 2001/931/GASP - ABl EG Nr. L 344 v. 28.12.2001 S. 93).
22 
Zwar ist die PKK in die europäische Liste der Terrororganisationen aufgenommen worden. Dieser Auflistung terroristischer Organisationen kommt indes keine Bindungswirkung zu.
23 
Der Rat der Europäischen Union erließ am 27.12.2001 in der Erwägung, dass die Europäische Gemeinschaft tätig werden müsse, um die Resolution 1373 (2001) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen umzusetzen, die Gemeinsamen Standpunkte 2001/930/GASP über die Bekämpfung des Terrorismus (ABl. EG Nr. L 344 S. 90) und 2001/931/GASP über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus (ABl EG Nr. L 344 S. 93). Der Gemeinsame Standpunkt des Rates vom 27.12.2001 (2001/931/GASP) in seiner jeweils aktualisierten Fassung, zuletzt Beschluss des Rates vom 12.07.2010 (2010/386/GASP, ABl. EU Nr. L 178 S. 28), enthält eine Auflistung terroristischer Organisationen.
24 
Die PKK ist seit dem Jahr 2002 im Verzeichnis der Personen, Vereinigungen und Körperschaften im Anhang zum Gemeinsamen Standpunkt des Rates über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus aufgeführt (vgl. Anhang zu Art. 1 Gemeinsamer Standpunkt 2002/340/GASP des Europäischen Rates vom 17.06.2002, ABl. EG Nr. L 160 S. 32). Hieran hat der Europäische Rat trotz der Beanstandung durch den EuGH (vgl. Urt. v. 18.01.2007 - C-229/05 - PKK u. KNK/Rat der EU - Slg 2007 I - 439 -) festgehalten (vgl. Anhang zu Art. 1 Gemeinsamer Standpunkt 2009/1004/GASP des Europäischen Rates vom 22.12.2009, ABl. EU L 346 S. 58).
25 
Gemeinsame Standpunkte entfalten jedoch nur eine völkerrechtliche Bindung der Mitgliedstaaten, ihre Außen- und Sicherheitspolitik an dem Gemeinsamen Standpunkt auszurichten (Art. 29 Satz 2 EUV). Ein Gemeinsamer Standpunkt kann keine Rechtswirkungen gegenüber Dritten entfalten (vgl. EuGH, Urt. v. 27.02.2007 - C-355/04 - Segi/Rat - Slg. 2007 I - 1662). Dem Gemeinsamen Standpunkt kommt deshalb eine rechtliche Bindungswirkung nicht zu (vgl. VG Sigmaringen, Urt. v. 08.12.2009 - 1 K 2126/07 - juris -; VG Gelsenkirchen, Urt. v. 04.03.2008 - 9 K 2513/05 - juris - ; VG Stuttgart, Urt. v. 25.01.2010 - 11 K 3543/09 - juris).
26 
Die in den Art. 2 und 3 des Gemeinsamen Standpunktes 2001/931/GASP vorgesehenen Maßnahmen wurden allerdings auf der Grundlage der Art. 60, 301 und 308 EGV (nunmehr Art. 75 und 215 AEUV) durch die Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 (ABl. EG Nr. L 344 v. 28.12.2001, S. 70) umgesetzt. Diese Verordnung wurde zuletzt aktualisiert durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 610/2010 des Rates vom 12.07.2010 zur Durchführung von Art. 2 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2009 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1285/2009 (ABl. EU Nr. L 178 S. 1). Im Anhang zur Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 und der nachfolgenden Durchführungsverordnungen wurden Organisationen und Personen aufgeführt, gegen die nach der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 bestimmte Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus zu ergreifen sind (im Folgenden „EU-Terrorliste“). Zu diesen gelisteten Organisationen zählt auch die PKK.
27 
Zwar ist eine EU-Verordnung verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. An dieser Geltung nimmt auch die Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, die im Anhang zur Durchführungsverordnung (EU) Nr. 610/2010 des Rates vom 12.07.2010 aufgeführt sind, teil. Die Verbindlichkeit der Einordnung der PKK als terroristische Vereinigung beschränkt sich aber auf die Maßnahmen, die nach der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 (ABl. L 344 v. 28.12.2001, S. 70) zu ergreifen sind. Ausländerrechtliche Maßnahmen wie beispielsweise die Ausweisung sind in dieser Verordnung indes nicht geregelt (vgl. VG Sigmaringen, Urt. v. 08.12.2009 - 1 K 2126/07 - juris - ; VG Stuttgart, Urt. v. 25.01.2010 - 11 K 3543/09 - juris).
28 
Ein Weiteres kommt hinzu: Die EU-Terrorliste wird von einem geheim tagenden Gremium des Ministerrats erstellt; eine unabhängige Beurteilung der Fälle auf der Grundlage gesicherter Beweise findet nicht statt (vgl. www.schattenblick.net/infopool/europool/ recht/eurst047.html). Weiter sind die Kriterien, nach denen die Listen erstellt werden, undurchsichtig; die Einstufung hängt nicht selten von politischen, ökonomischen und militärischen Interessen ab (vgl. www.kriminologie.uni-hamburg.de/wiki/index.php/Terrorliste_der_EU). So wurden die iranischen Volksmudschaheddin im Jahre 2002 auf Druck des Iran in die EU-Terrorliste aufgenommen, um mit dem Iran lukrative Handelsbeziehungen aufzubauen und das iranische Regime zum Verzicht auf sein Atomprogramm zu bewegen (vgl. www.schattenblick.net/infopool/europool/recht/ eurst047.html). Andererseits ist die libanesische Hisbollah in der EU-Terrorliste nicht enthalten, obwohl das Europäische Parlament dies wegen nachgewiesener terroristischer Aktivitäten in einer Entschließung vom 08.03.2005 gefordert hat; der EU-Rat kam dieser Forderung gleichwohl aus politischen, diplomatischen und taktischen Gründen nicht nach (vgl. www.zum-leben.de/aktuell/terrorliste.pdf.; http://de.wikipedia.org/wiki/Hisbollah; VG Stuttgart, Urt. v. 30.03.2009 - 11 K 18/09). Schließlich fällt auf, dass die baskische Gruppierung ETA nicht mehr auf der aktuellen EU-Terrorliste erscheint, obwohl diese Organisation bekanntermaßen nach wie vor durch Bombenanschläge in Erscheinung tritt. Von einem transparenten Listungsverfahren kann somit keine Rede sein (vgl. VG Stuttgart, Urt. v. 25.01.2010 - 11 K 3543/09 - juris).
29 
Zudem scheidet eine Bindungswirkung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 610/2010 des Rates vom 12.07.2010 auch im Hinblick auf Art 19 Abs. 4 GG aus. Denn ein Ausländer ist individuell nicht in der Lage, eine gerichtliche Klärung der Aufnahme einer Organisation in die EU-Verordnung herbeizuführen (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 21.04.2010 - 11 S 200/10 - juris). Gegen eine Bindungs- und Tatbestandswirkung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 610/2010 des Rates vom 12.07.2010 spricht auch, dass es keine den §§ 4 und 42 AsylVfG vergleichbare Vorgabe gibt (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 21.04.2010 - 11 S 200/10 - juris).
30 
Die Aufnahme der PKK in die EU-Terrorliste besagt somit nur, dass die PKK nach Auffassung des Europäischen Rates auch noch gegenwärtig eine terroristische Organisation ist. Auch wenn einer solchen Feststellung nicht unerhebliches Gewicht zukommt, ist dieser Umstand gleichwohl nicht geeignet, eine eigenständige Prüfung seitens der Gerichte (und Behörden) anhand der vorliegenden Erkenntnismittel entbehrlich zu machen (vgl. VGH München, Beschluss v. 08.05.2009 - 19 CS 09.268 - juris -; VG Sigmaringen, Urt. v. 08.12.2009 - 1 K 2126/07 - juris -; VG Gelsenkirchen, Urt. v. 04.03.2008 - 9 K 2513/05 -juris - ; VG Stuttgart, Urt. v. 25.01.2010 - 11 K 3543/09 - juris).
31 
Eine solche eigenständige Prüfung hat der Beklagte im angefochtenen Bescheid vorgenommen und überzeugend dargelegt, dass die PKK bis in die Gegenwart als eine Vereinigung angesehen werden kann, die den Terrorismus unterstützt. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann insoweit auf die Ausführungen im streitgegenständlichen Bescheid verwiesen werden (§ 117 Abs. 5 VwGO). Diese Einschätzung wird in der Rechtsprechung überwiegend geteilt (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.03.1999 - 9 C 23/98 - BVerwGE 109, 12; Urt. v. 15.03.2005 - 1 C 26/03 - BVerwGE 123, 114 und Beschl. v. 25.11.2008 - 10 C 46/07 - NVwZ 2009, 592; VGH München, Urt. v. 21.10.2008 - 11 B 06.30084 - juris -; VGH Mannheim, Urt. v. 21.07.2010 - 11 S 541/10 - juris - und Beschl. v. 28.09.2010 - 11 S 1978/10 - juris -; VG Stuttgart, Urt. v. 25.01.2010 - 11 K 3543/09 - juris).
32 
Dass die strafgerichtliche Rechtsprechung die PKK (einschließlich ihrer Nachfolgeorganisationen), soweit sie im Bundesgebiet agiert, mit Blick auf ihre politisch-strategische Neuausrichtung nicht mehr als terroristische Vereinigung ansieht und sogar die Einordnung als kriminelle Vereinigung nur noch in Bezug auf den engeren Führungszirkel bejaht (vgl. BGH, Urt. v. 21.10.2004 - 3 StR 94/04 - NJW 2005, 80; KG Berlin, Urt. v. 23.01.2008 - 2 StE 6/07- 6 - juris -; OLG Frankfurt/Main, Urt. v. 10.04.2008 - 5 - 2 StE 8/06 - 6 -1/07), ändert hieran nichts (a. A. VG Gelsenkirchen, Urt. v. 04.03.2008 - 9 K 2513/05 - juris -). Denn § 54 Nr. 5 AufenthG stellt weniger strenge tatbestandliche Anforderungen an das Vorliegen einer terroristischen Vereinigung als die §§ 129 a, 129 b StGB (vgl. Discher in: GK-AufenthG II - § 54 RdNr. 462). Im Rahmen des § 54 Nr. 5 AufenthG ist zudem unerheblich, ob es sich um Terrorismus im Bundesgebiet oder im Ausland handelt (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 27.03.2008 - 11 LB 203/06 - InfAuslR 2009, 54).
33 
Entgegen der Auffassung des Regierungspräsidiums Stuttgart hat der Kläger die PKK jedoch nicht unterstützt.
34 
Als tatbestandserhebliches Unterstützen im Sinne des § 54 Nr. 5 AufenthG ist jede Tätigkeit anzusehen, die sich in irgendeiner Weise positiv auf die Aktionsmöglichkeiten der Vereinigung, die den Terrorismus unterstützt, auswirkt. Auf einen beweis- und messbaren Nutzen für die Verwirklichung der missbilligten Ziele kommt es ebenso wenig an wie auf eine subjektive Vorwerfbarkeit. Allerdings muss auch die eine Unterstützung der Vereinigung, ihre Bestrebungen oder ihre Tätigkeit bezweckende Zielrichtung des Handelns für den Ausländer regelmäßig erkennbar und ihm deshalb zurechenbar sein. Maßgeblich ist, inwieweit das festgestellte Verhalten des Einzelnen zu den latenten Gefahren der Vorfeldunterstützung des Terrorismus nicht nur ganz unwesentlich oder geringfügig beiträgt und deshalb selbst potenziell gefährlich erscheint (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.03.2005 - 1 C 26/03 - BVerwGE 123, 114).
35 
Nach diesen Grundsätzen ist vorliegend eine Unterstützung der PKK durch den Kläger nicht feststellbar. Der Beklagte hält dem Kläger vor, er sei schon in der Türkei seit dem Jahr 1989 für die PKK tätig gewesen; dort habe er Kurierdienste übernommen, Lebensmittel und Kleidung besorgt sowie Flugblätter verteilt. Diese Handlungen werden aber schon deshalb von § 54 Nr. 5 AufenthG nicht erfasst, da sie lange vor Inkrafttreten dieser Bestimmung getätigt wurden und dem Kläger nur solche Verhaltensweisen vorgeworfen werden können, auf die er sich im Hinblick auf die bestehende Rechtslage einstellen kann.
36 
Soweit der Beklagte dem Kläger Aktivitäten für die PKK im Bundesgebiet vorhält, sind diese entweder nicht erwiesen oder aber nicht als schädliche Unterstützungshandlungen zu bewerten. Im Einzelnen:
37 
Das Gericht ist nicht davon überzeugt, dass der Kläger am 12.02.1996 anlässlich einer Großdemonstration in Stuttgart Parolen wie „es lebe die PKK“ und „Deutsche Polizisten schützen Mörder und Faschisten“ skandiert und eine Fahne der PKK geschwenkt hat. Ein diesbezügliches Verhalten hat der Kläger beim durchgeführten Sicherheitsgespräch am 08.11.2006 vehement abgestritten. Der materiell beweispflichtige Beklagte hat für die Richtigkeit seines Vorbringens keinerlei Beweis angetreten. Im Übrigen wurde das diesbezügliche Ermittlungsverfahren eingestellt. Zwar greift bei einem strafrechtlichen Verhalten, das nicht zu einer Verurteilung des Ausländers geführt hat, das Verwertungsverbot des § 51 Abs. 1 BZRG nicht ein; auch eine analoge Anwendung des Verwertungsverbots scheidet aus. Gleichwohl ist eine Straftat, die nicht zu einer Verurteilung geführt hat und nicht mehr zu einer Verurteilung führen kann, unberücksichtigt zu lassen, wenn die Verfehlung länger zurückliegt und im Falle einer Verurteilung aller Voraussicht nach bereits Tilgungsreife eingetreten wäre (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.03.1996 - 1 C 12/95 - BVerwGE 101, 24; VGH Mannheim, Urt. v. 08.07.2009 - 13 S 358/09). Für den vom Beklagten geltend gemachten Vorfall vom 12.02.1996 kann allenfalls die für eine Verurteilung wegen einer Geldstrafe von nicht mehr als 90 Tagessätzen geltende Frist von fünf Jahren herangezogen werden (§ 46 Abs. 1 Nr. 1 a BZRG), so dass die Verfehlung vom 12.02.1996 unabhängig vom Wahrheitsgehalt nicht mehr berücksichtigt werden darf. Entsprechendes gilt in Bezug auf das strafrechtliche Verhalten des Klägers am 19.08.1996. An diesem Tag soll der Kläger nach dem Vorbringen des Beklagten einen anderen Kurden durch Faustschläge und Fußtritte verletzt haben. Auch das diesbezügliche Ermittlungsverfahren wurde eingestellt, da die Täterschaft des Klägers nicht nachweisbar war.
38 
Das Gericht ist weiter nicht davon überzeugt, dass der Kläger im Juli 1997 an der Kindesentziehung und Freiheitsberaubung einer siebzehnjährigen Türkin zum Zwecke von deren Ausbildung im Sinne der PKK beteiligt war. Denn auch das insoweit gegen den Kläger eingeleitete strafrechtliche Ermittlungsverfahren wurde von der Staatsanwaltschaft eingestellt. Im Einstellungsbeschluss der Staatsanwaltschaft Offenburg vom 15.09.1997 heißt es ausdrücklich, es habe nicht festgestellt werden können, dass die Betroffene Angaben unter Druck gemacht habe. Für die substanzlose entgegengesetzte Behauptung des Regierungspräsidiums Stuttgart fehlt jeglicher Nachweis.
39 
Der Kläger soll nach dem Vortrag des Beklagten zudem am 17.08.2003 in Heilbronn und am 19.11.2009 in Mannheim an einer Veranstaltung von Anhängern der PKK teilgenommen haben. Dies hat der Kläger indes nachhaltig bestritten. Die Erkenntnisse des Beklagten über die angebliche Teilnahme des Klägers an den Veranstaltungen am 17.08.2003 und am 29.11.2009 gehen auf Wahrnehmungen einer Gewährsperson des Landesamtes für Verfassungsschutz Baden-Württemberg zurück. Diese Gewährsperson ist als unmittelbarer Zeuge nicht erreichbar. Gleichwohl ist davon auszugehen, dass auch Erkenntnisse des Landesamtes für Verfassungsschutz, die auf geheim gehaltenen Quellen beruhen und als „Zeugenaussage vom Hörensagen“ in den Prozess eingeführt werden, grundsätzlich berücksichtigt werden können. Die gerichtliche Beweiswürdigung der Angaben eines Zeugen vom Hörensagen unterliegt aber besonderen Anforderungen, die auf dem Recht auf ein faires Verfahren nach Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip abzuleiten sind. Danach ist der Beweiswert seiner Angaben besonders kritisch zu prüfen. Denn das Zeugnis vom Hörensagen ist nur begrenzt zuverlässig, weil sie die jedem Personenbeweis anhaftenden Fehlerquellen im Zuge der Vermittlung der Angaben verstärken und weil das Gericht die Glaubwürdigkeit der Gewährsperson nicht selbst einschätzen kann. Die Angaben der Gewährsperson genügen danach regelmäßig nicht, wenn sie nicht durch andere wichtige Gesichtspunkte - die etwa im Blick auf Einlassungen des Betroffenen oder in Gestalt objektiver Umstände gegeben sein können - gestützt oder bestätigt werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 26.05.1981 - 2 BvR 215/81 - BVerfGE 57, 250; Beschl. v. 11.04.1991 - 2 BvR 196/91 - NJW 1992, 168; Beschl. v. 19.07.1995 - 2 BvR 1142/93 - NJW 1996, 448 und Beschl. v. 21.08.1996 - 2 BvR 1304/96 - NJW 1997, 999). Diese für den Strafprozess entwickelten Grundsätze gelten auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 02.05.1984 - 10 S 1739/82 - NJW 1984, 2429; Urt. v. 27.03.1998 - 13 S 1349/96 - EzAR 277 Nr. 10 und Urt. v. 11.07.2002 - 13 S 1111/01 - juris -).
40 
Nach diesen Maßstäben genügen die Angaben der Gewährsperson des Landesamtes für Verfassungsschutz nicht, die angeblichen Teilnahmen des Klägers an den Veranstaltungen am 17.08.2003 und am 29.11.2009 zu erweisen, weil sie nicht durch andere wichtige Gesichtspunkte gestützt oder bestätigt werden. Der Kläger hat während des gesamten Verfahrens bestritten, an diesen Veranstaltungen teilgenommen zu haben. Andere Indizien als die Erkenntnisse des Landesamtes für Verfassungsschutz Baden-Württemberg im Hinblick auf eine Teilnahme des Klägers an den besagten Veranstaltungen gibt es nicht.
41 
Der Kläger hat allerdings unstreitig am 15.07.2001 die „PKK-Selbsterklärung“ unterzeichnet. Es bestehen bereits Zweifel, ob die Unterzeichnung der „PKK-Selbsterklärung“ objektiv eine Unterstützungshandlung i.S.d. § 54 Nr. 5 AufenthG darstellt (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.02.2007 - 5 C 20/05 - BVerwGE 128, 140). Jedenfalls fehlt es insoweit an dem erforderlichen subjektiven Moment. Es fehlen Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger mit der Unterzeichnung der „PKK-Selbsterklärung“ tatsächlich die PKK unterstützen wollte. Der Kläger hat beim Sicherheitsgespräch am 08.11.2006 vorgetragen, ein Freund habe ihm gesagt, es gehe um die kurdische Sache, er unterschreibe nicht für die PKK. Da der Kläger Analphabet ist und die deutsche Sprache - wie die mündliche Verhandlung gezeigt hat - nur bruchstückhaft versteht, ist nicht anzunehmen, dass der Kläger den umfangreichen und schwierigen, teilweise hochintellektuellen deutschen Text verstanden und ihn vor seiner Unterschriftsleistung nachvollzogen hat. Vielmehr ist glaubhaft, dass der Kläger - wie von ihm geltend gemacht - dem durch Landsleute vermittelten friedlichen Inhalt aufgesessen ist. Allein aus der Existenz der klägerischen Unterschrift unter der „PKK-Selbsterklärung“ kann daher nicht der Schluss gezogen werden, der der deutschen Schriftsprache nicht mächtige Kläger habe unabhängig von den mündlichen Erläuterungen des ihn bedrängenden Freundes die Zusammenhänge und die Bedeutung einer vom ihm zu erbringenden Unterstützungshandlung zutreffend einordnen können oder dies jedenfalls müssen.
42 
Schließlich hat der Kläger unstreitig am 11.02.2006 an einer Demonstration mit Kundgebung anlässlich des siebten Jahrestages der Verhaftung Öcalans in Straßburg teilgenommen. Diese Demonstrationsteilnahme stellt aber weder in subjektiver noch in objektiver Hinsicht eine Unterstützungshandlung i.S.d. § 54 Nr. 5 AufenthG dar. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung überzeugend zum Ausdruck gebracht, dass er an der Demonstration in Straßburg lediglich zur Unterstützung der kurdischen Belange, nicht aber wegen der PKK teilgenommen habe. Das bloße Werben um Verständnis für die von politisch Gleichgesinnten im Heimatland verfolgten Ziele oder vergleichbare, auf die Beeinflussung des „Meinungsklimas“ gerichtete Verhaltensweisen können nicht als Unterstützungshandlungen gewertet werden (vgl. VGH München, Urt. v. 22.02.2010 - 19 B 09.929 - juris -). Zudem fehlt es an einem Unterstützen, wenn jemand allein einzelne politische, humanitäre oder sonstige Ziele der Organisation, nicht aber auch die Unterstützung des internationalen Terrorismus befürwortet (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.03.2005 - 1 C 26/03 - BVerwGE 123, 114). Der Kläger ist allein durch die Teilnahme an der Demonstration am 11.02.2006 auch nicht in eine innere Nähe und Verbundenheit zur PKK geraten; eine solche innere Nähe läge nur dann vor, wenn zahlreiche Beteiligungen an Veranstaltungen der PKK feststellbar wären. Dies ist aber, wie dargelegt, hier nicht der Fall. Liegen somit - wie vorliegend - lediglich Verbindungen und Kontakte zu Organisationen, die den Terrorismus unterstützen oder selbst terroristisch handeln, oder zu deren Mitgliedern vor, ohne dass der Ausländer auch als Nichtmitglied durch sein Engagement eine innere Nähe und Verbundenheit zu dieser Vereinigung selbst zum Ausdruck bringt, fehlt es an einer Unterstützung i.S.d. § 54 Nr. 5 AufenthG (vgl. VGH München, Urt. v. 25.03.2010 - 10 BV 09.178 - juris -).
43 
Selbst wenn dem Kläger aber Unterstützungshandlungen für die PKK vorgehalten werden könnten, könnte die von § 54 Nr. 5 AufenthG zusätzlich geforderte gegenwärtige Gefährlichkeit vorliegend nicht festgestellt werden. Zwar hat die in der mündlichen Verhandlung vom Gericht vernommene Zeugin S vom Landesamt für Verfassungsschutz Baden-Württemberg eine gegenwärtige Gefährlichkeit beim Kläger bejaht, da er sich von seinen bisherigen Tätigkeiten nicht distanziert habe. Diese Einschätzung hält das Gericht jedoch für verfehlt. Bei der Beurteilung einer gegenwärtigen Gefährlichkeit kommt der allgemeinen Entwicklung des Ausländers in den letzten Jahren bis zur mündlichen Verhandlung maßgebliche Bedeutung zu, insbesondere der Einbindung und Vernetzung des Ausländers in die Vereinigung, die den Terrorismus unterstützt oder selbst terroristisch handelt. Dass beim Kläger eine Einbindung und Vernetzung in Bezug auf die PKK besteht, ist den vom Beklagten dem Kläger vorgehaltenen Unterstützungshandlungen nicht zu entnehmen. Der Kläger hat keinerlei verantwortliche Tätigkeiten im Umfeld der PKK übernommen. Bei dieser Sachlage kann von einer gegenwärtigen Gefährlichkeit nicht ausgegangen werden.
44 
Entgegen der Ansicht des Beklagten erfüllt der Kläger auch nicht den Regelausweisungstatbestand des § 54 Nr. 5 a AufenthG. Nach dieser Bestimmung wird ein Ausländer in der Regel ausgewiesen, wenn er die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet oder sich bei der Verfolgung politischer Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligt oder öffentlich zur Gewaltanwendung aufruft oder mit Gewaltanwendung droht.
45 
Die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland umfasst entsprechend der Legaldefinition des § 92 Abs. 3 Nr. 2 StGB die innere und äußere Sicherheit des Staates. Die hier allein betroffene innere Sicherheit beinhaltet Bestand und Funktionsfähigkeit des Staates und seiner Einrichtungen (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.03.1999 - 9 C 31/98 - BVerwGE 109, 1). Das schließt den Schutz vor Einwirkungen durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt auf die Wahrnehmung staatlicher Funktionen ein. Bereits die Anwesenheit möglicher ausländischer Helfer terroristischer Gewalttäter beeinträchtigt die Fähigkeit des Staates, sich nach innen und nach außen gegen Angriffe und Störungen zur Wehr zu setzen und gefährdet damit seine Sicherheit (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.03.2005 - 1 C 26/03 - BVerwGE 123, 114).
46 
Für die Feststellung einer Gefährdung der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland reicht aber die bloße Zugehörigkeit zu einer Vereinigung, die ihrerseits wegen Gefährdung der inneren Sicherheit nach Art. 9 Abs. 2 GG oder § 14 Abs. 2 VereinsG verboten werden kann oder verboten ist, nicht aus; vielmehr muss sich bei einer Betätigung für einen Verein der vereinsrechtliche Verbotsgrund nach polizeirechtlichen Grundsätzen in der Person des Ausländers konkretisiert haben (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.03.2005 - 1 C 26/03 - a.a.O.). Dies schließt eine andere Beurteilung bei Vorliegen besonderer Umstände nicht aus. Derartige Umstände können sich im Einzelfall etwa aus der Art und der Gefährlichkeit der verbotenen Vereinigung ergeben, etwa im Fall eines besonders hartnäckigen Zuwiderhandelns gegen die Verbotsverfügung (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.01.2009 - 1 C 2/08 - NVwZ 2009, 727).
47 
Bei Anlegung dieser Maßstäbe ist der Kläger persönlich nicht als Gefahr für die Sicherheit des Staates anzusehen. Er hat weder an terroristischen Bestrebungen teilgenommen (vgl. zu dieser Anforderung BVerwG, Urt. v. 15.03.2005 - 1 C 26/03 - a.a.O.) noch hat er strukturell wesentliche Funktionen innerhalb der PKK übernommen (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.03.1999 - 9 C 31/98 - BVerwGE 109, 1). Die dem Kläger im angefochtenen Bescheid vorgehaltenen Unterstützungshandlungen bewegen sich auf niedrigstem Niveau. Diese in der Vergangenheit liegenden Aktivitäten geben nichts her für die Annahme, der Kläger werde Ziele verfolgen, die die verfassungsmäßige Ordnung oder die Sicherheit des Staates gefährden.
48 
Der Beklagte geht auch zu Unrecht davon aus, dass im Falle des Klägers der Regelausweisungstatbestand des § 54 Nr. 6 AufenthG erfüllt ist. Nach dieser Bestimmung wird ein Ausländer in der Regel ausgewiesen, wenn er in einer Befragung, die der Klärung von Bedenken gegen den weiteren Aufenthalt dient, der Ausländerbehörde gegenüber in wesentlichen Punkten falsche oder unvollständige Angaben über Verbindungen zu Personen oder Organisationen macht, die der Unterstützung des internationalen Terrorismus verdächtigt sind.
49 
Ob eine Angabe falsch oder unvollständig ist, richtet sich nach dem Erkenntnis- und Verständnishorizont des befragten Ausländers, so dass bloß objektiv falsche Angaben nicht tatbestandsmäßig sind (vgl. VGH München, Beschl. v. 19.02.2009 - 19 CS 08.1175 - juris -). Denn die Annahme eines die Ausweisung rechtfertigenden spezial- oder generalpräventiven Ausweisungsinteresses setzt voraus, dass der Ausländer selbst vollständig Kenntnis von dem wahren Sachverhalt hat und diesen Sachverhalt bewusst falsch oder unvollständig wiedergibt. Nur bewusst falsche oder unvollständige Angaben zu sicherheitsrelevanten Sachverhalten können den Verdacht begründen, der Ausländer wolle aus unlauteren, sicherheitsrelevanten Motiven heraus etwas verbergen. Von Bedeutung ist der Verständnishorizont des Ausländers auch insoweit, als bestimmte Begriffe mehreren Interpretationen zugänglich sind, so dass die Frage vom Ausländer anders verstanden werden kann als vom Befrager gemeint und umgekehrt (vgl. VGH München, Beschl. v. 19.02.2009 - 19 CS 08.1175 - juris -; Discher in: GK-AufenthG, § 54 Rdnr. 742).
50 
Hiervon ausgehend vermag die Feststellung des Regierungspräsidiums Stuttgart im angefochtenen Bescheid, der Kläger habe anlässlich der Sicherheitsbefragung am 18.05.2006 und dem Sicherheitsgespräch am 08.11.2006 wahrheitswidrige Angaben gemacht, nicht zu tragen. Der Kläger hat die Fragen zur Mitgliedschaft in der PKK, zur Unterstützung der PKK, zum Kontakt zur PKK sowie zum Kontakt zu einer Person, die der PKK nahestand, jeweils mit „nein“ beantwortet. Diese Antworten können entgegen der Ansicht des Beklagten nicht als falsch i.S.d. § 54 Nr. 6 AufenthG gewertet werden. Es ist gerichtsbekannt, dass nur Funktionäre und die kämpfenden Einheiten als „Mitglieder“ der PKK gelten. Anhänger und Sympathisanten sind demnach keine „Mitglieder“. Nach den dem Kläger vorgehaltenen Tätigkeiten kann es sich bei ihm allenfalls um einen Sympathisanten handeln. Auch die Antwort des Klägers zur Unterstützung der PKK ist nach dem Erkenntnis- und Verständnishorizont des Klägers nicht falsch. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger vorgetragen, eine Unterstützungshandlung im Hinblick auf die PKK liege aus seiner Sicht nur vor, wenn er diese Organisation finanziell unterstütze. Dass der Kläger die PKK mit Geldspenden unterstützt hat, wird vom Beklagten indes nicht geltend gemacht. Im Hinblick auf Kontakte zur PKK und zu einer ihr nahestehenden Person liegen ebenso wenig falsche oder unvollständige Angaben des Klägers vor. Für den Kläger ist nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung ein „Kontakt“ dann gegeben, wenn der Kontaktierte ein Freund von ihm sei. Nach diesem maßgeblichen Verständnis ist aber nach dem Akteninhalt und dem Vorbringen des Beklagten nicht erkennbar, dass der Kläger einen „Kontakt“ zur PKK hatte. Soweit das VG Karlsruhe (Urt. v. 29.04.2008 - 11 K 3727/07) und der VGH Mannheim (Beschl. v. 04.09.2008 - 11 S 1656/08) in einem vorhergehenden Aufenthaltserlaubnisverfahren das Vorliegen eines Ausweisungsgrundes nach § 54 Nr. 6 AufenthG bejaht haben, wurde übersehen, dass für die Bewertung einer Angabe als falsch oder unvollständig der Erkenntnis- und Verständnishorizont des befragten Ausländers maßgebend ist. Ein Weiteres kommt hinzu: Eine gesetzlich angeordnete Rechtspflicht, an einer Sicherheitsbefragung aktiv teilzunehmen, gibt es nicht (vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 28.09.2010 - 11 S 1978/10 - juris -). War aber die Teilnahme an dem Sicherheitsgespräch freiwillig, so setzt eine Ausweisung nach § 54 Nr. 6 AufenthG - über den Wortlaut der Norm hinaus - auch voraus, dass der Ausländer vor Beginn des Sicherheitsgesprächs auf diese Freiwilligkeit hingewiesen wurde. Dies ist vorliegend nicht geschehen.
51 
Selbst wenn aber die Regelausweisungstatbestände des § 54 Nr. 5, Nr. 5 a und Nr. 6 AufenthG insgesamt oder teilweise vorliegen würden, müsste der angefochtene Bescheid aufgrund von sonstigen Rechtsfehlern aufgehoben werden. Da der Kläger sich auf den besonderen Ausweisungsschutz nach § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 AufenthG berufen kann, darf die Ausweisung nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erfolgen (§ 56 Abs. 1 Satz 2 AufenthG). Gleichzeitig ist die Regelausweisung zu einer Ermessensausweisung herabgestuft (§ 56 Abs. 1 Satz 5 AufenthG). Zwar hat das Regierungspräsidium Stuttgart eine Ermessensentscheidung getroffen; die hierbei angestellten Erwägungen sind indes fehlerhaft, da der Beklagte von unzutreffenden tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen ausgegangen ist.
52 
Das Regierungspräsidium Stuttgart hat seiner Ermessensentscheidung zugrunde gelegt, dass beim Kläger eine nicht unerhebliche und extremistische Gefahr für höchste Rechtsgüter besteht; beim Kläger sei eine grundsätzliche Gewaltbereitschaft zu Tage getreten. Diese Annahme entbehrt indes jeglicher Grundlage. Aus der Akte und dem Vorbringen des Beklagten ist auch nicht in Ansätzen zu entnehmen, dass sich der Kläger in der Vergangenheit durch Gewalttaten hervorgetan hat. Der Vorfall vom 19.08.1996, der Gegenstand eines Ermittlungsverfahrens war und das von der Staatsanwaltschaft Offenburg eingestellt wurde, konnte dem Kläger gerade nicht zugeordnet werden.
53 
Bei seiner Ermessensentscheidung ist der Beklagte weiter davon ausgegangen, dass es der Ehefrau des Klägers zumutbar sei, die eheliche Lebensgemeinschaft mit dem Kläger in der Türkei fortzuführen. Mit dieser Annahme hat das Regierungspräsidium Stuttgart indes verkannt, dass das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge der Ehefrau des Klägers und seinen Kindern den Flüchtlingsstatus (§ 60 Abs. 1 AufenthG) zuerkannt hat. Droht aber einem Familienmitglied im Herkunftsland flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung, so ist diesem ein Verlassen der Bundesrepublik Deutschland nicht zumutbar; infolgedessen kann die familiäre Lebensgemeinschaft nur in der Bundesrepublik Deutschland gelebt werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 18.04.1989 - 2 BvR 1169/84 - BVerfGE 80, 81; BVerwG, Urt. v. 30.04.2009 - 1 C 3/08 - NVwZ 2009, 1239).
54 
Schließlich ist das Regierungspräsidium bei seiner Ermessensentscheidung davon ausgegangen, dass im Falle einer Rückkehr in die Türkei eine Gefährdung des Klägers nicht mehr bestehe. Damit setzt sich der Beklagte in rechtswidriger Weise über die Bindungswirkung des Bescheids des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 27.12.1995, wonach beim Kläger die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG im Hinblick auf die Türkei vorliegen, hinweg (§ 4 AsylVfG).
55 
Die Ausweisung kann danach keinen Bestand haben; sie ist rechtswidrig, verletzt den Kläger in seinen Rechten und ist deshalb aufzuheben (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
56 
Aufgrund der Rechtswidrigkeit der Ausweisung greifen auch die auf der Grundlage von § 54 a AufenthG angeordneten Maßnahmen ins Leere.
57 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Gründe

 
18 
Die zulässige Klage ist begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten.
19 
Seit dem Inkrafttreten des Richtlinienumsetzungsgesetzes vom 19.08.2007 (BGBl. I S. 1970) ist für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Ausweisung bei allen Ausländern einheitlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung maßgeblich (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.11.2007 - 1 C 45/06 - BVerwGE 130, 20 und Urt. v. 13.01.2009 - 1 C 2/08 - NVwZ 2009, 227). Durch die Zeitpunktverlagerung sind bei der Anfechtung einer Ausweisung während des gerichtlichen Verfahrens bis zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt neu eingetretene Tatsachen - sowohl zu Gunsten als auch zu Lasten des Ausländers - zu berücksichtigen.
20 
Das Regierungspräsidium ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Ausweisungstatbestand des § 54 Nr. 5 AufenthG erfüllt ist. Nach dieser Bestimmung wird ein Ausländer in der Regel ausgewiesen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat; auf zurückliegende Mitgliedschaften oder Unterstützungshandlungen kann die Ausweisung nur gestützt werden, soweit diese eine gegenwärtige Gefährlichkeit begründen. Vorläufer dieser Regelung war der durch das Terrorismusbekämpfungsgesetz vom 09.01.2002 (BGBl. I S. 361) neu eingeführte Versagungsgrund des § 8 Abs. 1 Nr. 5 AuslG. Durch Streichung des Attributs „international“ im Aufenthaltsgesetz wollte der Gesetzgeber den nationalen wie den internationalen Terrorismus erfassen; der räumliche Anwendungsbereich der Vorschrift wurde demzufolge erweitert und erfasst alle terroristischen Aktivitäten unabhängig davon, wo sie stattfinden (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.04.2009 - 1 C 6/08 - NVwZ 2009, 1162 unter Verweis auf BT-Drucks. 15/420 S. 70).
21 
Der Begriff des Terrorismus ist im Aufenthaltsgesetz nicht definiert. Auch an einer völkerrechtlich anerkannten Definition, aus der sich abschließend ergibt, welche Handlungen als terroristisch einzustufen sind, fehlt es bislang (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.10.2008 - 10 C 48/07 - BVerwGE 132, 79). Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch ist der Terrorismus die politisch motivierte Form der Gewaltkriminalität, die Androhung und Anwendung von Gewalt gegen staatliche oder gesellschaftliche Funktionsträger im Rahmen längerfristiger Strategien, um mit der Verbreitung von Furcht und Schrecken bestehende Herrschaftsverhältnisse zu erschüttern (vgl. VGH München, Beschluss v. 18.07.2006 - 19 C 06.1496 - juris). In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts werden als terroristisch jedenfalls der Einsatz gemeingefährlicher Waffen oder Angriffe auf das Leben Unbeteiligter zur Verfolgung politischer Ziele angesehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.03.1999 - 9 C 23/98 - BVerwGE 109, 12; Urt. v. 15.03.2005 - 1 C 26/03 - BVerwGE 123, 114; Beschl. v. 14.10.2008 - 10 C 48/07 - a.a.O. und Urt. v. 30.04.2009 - 1 C 6/08 - a.a.O.). Auch aus der Sicht der Vereinten Nationen gehören jedenfalls Angriffe auf das Leben unschuldiger Menschen (d.h. solcher Personen, die sich weder als Kombattanten an einem bewaffneten Konflikt beteiligen noch als Repräsentanten eines staatlichen oder gesellschaftlichen Systems verstanden werden können) zum gesicherten Kernbereich der Verhaltensmodalitäten, die als terroristisch eingestuft werden müssen (vgl. VGH München, Urt. v. 21.10.2008 - 11 B 06.30084 - juris - m.w.N.). Auf Gemeinschaftsebene kann bei der Abgrenzung einer terroristischen von einer politischen Straftat zudem auf die Definition zurückgegriffen werden, auf die sich die Mitgliedstaaten im Gemeinsamen Standpunkt des Rates vom 27. Dezember 2001 über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus geeinigt haben (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.10.2008 - 10 C 48/07 - a.a.O.). Danach werden bestimmte vorsätzliche Handlungen (etwa Anschläge auf das Leben oder die körperliche Unversehrtheit einer Person) dadurch zu „terroristischen Handlungen“, dass sie - erstens - durch ihre Art oder durch ihren Kontext ein Land oder eine internationale Organisation ernsthaft schädigen können und im innerstaatlichen Recht als Straftat definiert sind und sie - zweitens - mit dem Ziel begangen werden, die Bevölkerung auf schwerwiegende Weise einzuschüchtern oder eine Regierung oder eine internationale Organisation unberechtigter Weise zu einem Tun oder Unterlassen zu zwingen oder die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Grundstrukturen eines Landes oder einer internationalen Organisation ernsthaft zu destabilisieren oder zu zerstören (vgl. Art. 1 Abs. 3 des Gemeinsamen Standpunkts vom 27. Dezember 2001 über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus - 2001/931/GASP - ABl EG Nr. L 344 v. 28.12.2001 S. 93).
22 
Zwar ist die PKK in die europäische Liste der Terrororganisationen aufgenommen worden. Dieser Auflistung terroristischer Organisationen kommt indes keine Bindungswirkung zu.
23 
Der Rat der Europäischen Union erließ am 27.12.2001 in der Erwägung, dass die Europäische Gemeinschaft tätig werden müsse, um die Resolution 1373 (2001) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen umzusetzen, die Gemeinsamen Standpunkte 2001/930/GASP über die Bekämpfung des Terrorismus (ABl. EG Nr. L 344 S. 90) und 2001/931/GASP über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus (ABl EG Nr. L 344 S. 93). Der Gemeinsame Standpunkt des Rates vom 27.12.2001 (2001/931/GASP) in seiner jeweils aktualisierten Fassung, zuletzt Beschluss des Rates vom 12.07.2010 (2010/386/GASP, ABl. EU Nr. L 178 S. 28), enthält eine Auflistung terroristischer Organisationen.
24 
Die PKK ist seit dem Jahr 2002 im Verzeichnis der Personen, Vereinigungen und Körperschaften im Anhang zum Gemeinsamen Standpunkt des Rates über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus aufgeführt (vgl. Anhang zu Art. 1 Gemeinsamer Standpunkt 2002/340/GASP des Europäischen Rates vom 17.06.2002, ABl. EG Nr. L 160 S. 32). Hieran hat der Europäische Rat trotz der Beanstandung durch den EuGH (vgl. Urt. v. 18.01.2007 - C-229/05 - PKK u. KNK/Rat der EU - Slg 2007 I - 439 -) festgehalten (vgl. Anhang zu Art. 1 Gemeinsamer Standpunkt 2009/1004/GASP des Europäischen Rates vom 22.12.2009, ABl. EU L 346 S. 58).
25 
Gemeinsame Standpunkte entfalten jedoch nur eine völkerrechtliche Bindung der Mitgliedstaaten, ihre Außen- und Sicherheitspolitik an dem Gemeinsamen Standpunkt auszurichten (Art. 29 Satz 2 EUV). Ein Gemeinsamer Standpunkt kann keine Rechtswirkungen gegenüber Dritten entfalten (vgl. EuGH, Urt. v. 27.02.2007 - C-355/04 - Segi/Rat - Slg. 2007 I - 1662). Dem Gemeinsamen Standpunkt kommt deshalb eine rechtliche Bindungswirkung nicht zu (vgl. VG Sigmaringen, Urt. v. 08.12.2009 - 1 K 2126/07 - juris -; VG Gelsenkirchen, Urt. v. 04.03.2008 - 9 K 2513/05 - juris - ; VG Stuttgart, Urt. v. 25.01.2010 - 11 K 3543/09 - juris).
26 
Die in den Art. 2 und 3 des Gemeinsamen Standpunktes 2001/931/GASP vorgesehenen Maßnahmen wurden allerdings auf der Grundlage der Art. 60, 301 und 308 EGV (nunmehr Art. 75 und 215 AEUV) durch die Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 (ABl. EG Nr. L 344 v. 28.12.2001, S. 70) umgesetzt. Diese Verordnung wurde zuletzt aktualisiert durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 610/2010 des Rates vom 12.07.2010 zur Durchführung von Art. 2 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2009 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1285/2009 (ABl. EU Nr. L 178 S. 1). Im Anhang zur Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 und der nachfolgenden Durchführungsverordnungen wurden Organisationen und Personen aufgeführt, gegen die nach der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 bestimmte Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus zu ergreifen sind (im Folgenden „EU-Terrorliste“). Zu diesen gelisteten Organisationen zählt auch die PKK.
27 
Zwar ist eine EU-Verordnung verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. An dieser Geltung nimmt auch die Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, die im Anhang zur Durchführungsverordnung (EU) Nr. 610/2010 des Rates vom 12.07.2010 aufgeführt sind, teil. Die Verbindlichkeit der Einordnung der PKK als terroristische Vereinigung beschränkt sich aber auf die Maßnahmen, die nach der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 (ABl. L 344 v. 28.12.2001, S. 70) zu ergreifen sind. Ausländerrechtliche Maßnahmen wie beispielsweise die Ausweisung sind in dieser Verordnung indes nicht geregelt (vgl. VG Sigmaringen, Urt. v. 08.12.2009 - 1 K 2126/07 - juris - ; VG Stuttgart, Urt. v. 25.01.2010 - 11 K 3543/09 - juris).
28 
Ein Weiteres kommt hinzu: Die EU-Terrorliste wird von einem geheim tagenden Gremium des Ministerrats erstellt; eine unabhängige Beurteilung der Fälle auf der Grundlage gesicherter Beweise findet nicht statt (vgl. www.schattenblick.net/infopool/europool/ recht/eurst047.html). Weiter sind die Kriterien, nach denen die Listen erstellt werden, undurchsichtig; die Einstufung hängt nicht selten von politischen, ökonomischen und militärischen Interessen ab (vgl. www.kriminologie.uni-hamburg.de/wiki/index.php/Terrorliste_der_EU). So wurden die iranischen Volksmudschaheddin im Jahre 2002 auf Druck des Iran in die EU-Terrorliste aufgenommen, um mit dem Iran lukrative Handelsbeziehungen aufzubauen und das iranische Regime zum Verzicht auf sein Atomprogramm zu bewegen (vgl. www.schattenblick.net/infopool/europool/recht/ eurst047.html). Andererseits ist die libanesische Hisbollah in der EU-Terrorliste nicht enthalten, obwohl das Europäische Parlament dies wegen nachgewiesener terroristischer Aktivitäten in einer Entschließung vom 08.03.2005 gefordert hat; der EU-Rat kam dieser Forderung gleichwohl aus politischen, diplomatischen und taktischen Gründen nicht nach (vgl. www.zum-leben.de/aktuell/terrorliste.pdf.; http://de.wikipedia.org/wiki/Hisbollah; VG Stuttgart, Urt. v. 30.03.2009 - 11 K 18/09). Schließlich fällt auf, dass die baskische Gruppierung ETA nicht mehr auf der aktuellen EU-Terrorliste erscheint, obwohl diese Organisation bekanntermaßen nach wie vor durch Bombenanschläge in Erscheinung tritt. Von einem transparenten Listungsverfahren kann somit keine Rede sein (vgl. VG Stuttgart, Urt. v. 25.01.2010 - 11 K 3543/09 - juris).
29 
Zudem scheidet eine Bindungswirkung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 610/2010 des Rates vom 12.07.2010 auch im Hinblick auf Art 19 Abs. 4 GG aus. Denn ein Ausländer ist individuell nicht in der Lage, eine gerichtliche Klärung der Aufnahme einer Organisation in die EU-Verordnung herbeizuführen (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 21.04.2010 - 11 S 200/10 - juris). Gegen eine Bindungs- und Tatbestandswirkung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 610/2010 des Rates vom 12.07.2010 spricht auch, dass es keine den §§ 4 und 42 AsylVfG vergleichbare Vorgabe gibt (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 21.04.2010 - 11 S 200/10 - juris).
30 
Die Aufnahme der PKK in die EU-Terrorliste besagt somit nur, dass die PKK nach Auffassung des Europäischen Rates auch noch gegenwärtig eine terroristische Organisation ist. Auch wenn einer solchen Feststellung nicht unerhebliches Gewicht zukommt, ist dieser Umstand gleichwohl nicht geeignet, eine eigenständige Prüfung seitens der Gerichte (und Behörden) anhand der vorliegenden Erkenntnismittel entbehrlich zu machen (vgl. VGH München, Beschluss v. 08.05.2009 - 19 CS 09.268 - juris -; VG Sigmaringen, Urt. v. 08.12.2009 - 1 K 2126/07 - juris -; VG Gelsenkirchen, Urt. v. 04.03.2008 - 9 K 2513/05 -juris - ; VG Stuttgart, Urt. v. 25.01.2010 - 11 K 3543/09 - juris).
31 
Eine solche eigenständige Prüfung hat der Beklagte im angefochtenen Bescheid vorgenommen und überzeugend dargelegt, dass die PKK bis in die Gegenwart als eine Vereinigung angesehen werden kann, die den Terrorismus unterstützt. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann insoweit auf die Ausführungen im streitgegenständlichen Bescheid verwiesen werden (§ 117 Abs. 5 VwGO). Diese Einschätzung wird in der Rechtsprechung überwiegend geteilt (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.03.1999 - 9 C 23/98 - BVerwGE 109, 12; Urt. v. 15.03.2005 - 1 C 26/03 - BVerwGE 123, 114 und Beschl. v. 25.11.2008 - 10 C 46/07 - NVwZ 2009, 592; VGH München, Urt. v. 21.10.2008 - 11 B 06.30084 - juris -; VGH Mannheim, Urt. v. 21.07.2010 - 11 S 541/10 - juris - und Beschl. v. 28.09.2010 - 11 S 1978/10 - juris -; VG Stuttgart, Urt. v. 25.01.2010 - 11 K 3543/09 - juris).
32 
Dass die strafgerichtliche Rechtsprechung die PKK (einschließlich ihrer Nachfolgeorganisationen), soweit sie im Bundesgebiet agiert, mit Blick auf ihre politisch-strategische Neuausrichtung nicht mehr als terroristische Vereinigung ansieht und sogar die Einordnung als kriminelle Vereinigung nur noch in Bezug auf den engeren Führungszirkel bejaht (vgl. BGH, Urt. v. 21.10.2004 - 3 StR 94/04 - NJW 2005, 80; KG Berlin, Urt. v. 23.01.2008 - 2 StE 6/07- 6 - juris -; OLG Frankfurt/Main, Urt. v. 10.04.2008 - 5 - 2 StE 8/06 - 6 -1/07), ändert hieran nichts (a. A. VG Gelsenkirchen, Urt. v. 04.03.2008 - 9 K 2513/05 - juris -). Denn § 54 Nr. 5 AufenthG stellt weniger strenge tatbestandliche Anforderungen an das Vorliegen einer terroristischen Vereinigung als die §§ 129 a, 129 b StGB (vgl. Discher in: GK-AufenthG II - § 54 RdNr. 462). Im Rahmen des § 54 Nr. 5 AufenthG ist zudem unerheblich, ob es sich um Terrorismus im Bundesgebiet oder im Ausland handelt (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 27.03.2008 - 11 LB 203/06 - InfAuslR 2009, 54).
33 
Entgegen der Auffassung des Regierungspräsidiums Stuttgart hat der Kläger die PKK jedoch nicht unterstützt.
34 
Als tatbestandserhebliches Unterstützen im Sinne des § 54 Nr. 5 AufenthG ist jede Tätigkeit anzusehen, die sich in irgendeiner Weise positiv auf die Aktionsmöglichkeiten der Vereinigung, die den Terrorismus unterstützt, auswirkt. Auf einen beweis- und messbaren Nutzen für die Verwirklichung der missbilligten Ziele kommt es ebenso wenig an wie auf eine subjektive Vorwerfbarkeit. Allerdings muss auch die eine Unterstützung der Vereinigung, ihre Bestrebungen oder ihre Tätigkeit bezweckende Zielrichtung des Handelns für den Ausländer regelmäßig erkennbar und ihm deshalb zurechenbar sein. Maßgeblich ist, inwieweit das festgestellte Verhalten des Einzelnen zu den latenten Gefahren der Vorfeldunterstützung des Terrorismus nicht nur ganz unwesentlich oder geringfügig beiträgt und deshalb selbst potenziell gefährlich erscheint (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.03.2005 - 1 C 26/03 - BVerwGE 123, 114).
35 
Nach diesen Grundsätzen ist vorliegend eine Unterstützung der PKK durch den Kläger nicht feststellbar. Der Beklagte hält dem Kläger vor, er sei schon in der Türkei seit dem Jahr 1989 für die PKK tätig gewesen; dort habe er Kurierdienste übernommen, Lebensmittel und Kleidung besorgt sowie Flugblätter verteilt. Diese Handlungen werden aber schon deshalb von § 54 Nr. 5 AufenthG nicht erfasst, da sie lange vor Inkrafttreten dieser Bestimmung getätigt wurden und dem Kläger nur solche Verhaltensweisen vorgeworfen werden können, auf die er sich im Hinblick auf die bestehende Rechtslage einstellen kann.
36 
Soweit der Beklagte dem Kläger Aktivitäten für die PKK im Bundesgebiet vorhält, sind diese entweder nicht erwiesen oder aber nicht als schädliche Unterstützungshandlungen zu bewerten. Im Einzelnen:
37 
Das Gericht ist nicht davon überzeugt, dass der Kläger am 12.02.1996 anlässlich einer Großdemonstration in Stuttgart Parolen wie „es lebe die PKK“ und „Deutsche Polizisten schützen Mörder und Faschisten“ skandiert und eine Fahne der PKK geschwenkt hat. Ein diesbezügliches Verhalten hat der Kläger beim durchgeführten Sicherheitsgespräch am 08.11.2006 vehement abgestritten. Der materiell beweispflichtige Beklagte hat für die Richtigkeit seines Vorbringens keinerlei Beweis angetreten. Im Übrigen wurde das diesbezügliche Ermittlungsverfahren eingestellt. Zwar greift bei einem strafrechtlichen Verhalten, das nicht zu einer Verurteilung des Ausländers geführt hat, das Verwertungsverbot des § 51 Abs. 1 BZRG nicht ein; auch eine analoge Anwendung des Verwertungsverbots scheidet aus. Gleichwohl ist eine Straftat, die nicht zu einer Verurteilung geführt hat und nicht mehr zu einer Verurteilung führen kann, unberücksichtigt zu lassen, wenn die Verfehlung länger zurückliegt und im Falle einer Verurteilung aller Voraussicht nach bereits Tilgungsreife eingetreten wäre (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.03.1996 - 1 C 12/95 - BVerwGE 101, 24; VGH Mannheim, Urt. v. 08.07.2009 - 13 S 358/09). Für den vom Beklagten geltend gemachten Vorfall vom 12.02.1996 kann allenfalls die für eine Verurteilung wegen einer Geldstrafe von nicht mehr als 90 Tagessätzen geltende Frist von fünf Jahren herangezogen werden (§ 46 Abs. 1 Nr. 1 a BZRG), so dass die Verfehlung vom 12.02.1996 unabhängig vom Wahrheitsgehalt nicht mehr berücksichtigt werden darf. Entsprechendes gilt in Bezug auf das strafrechtliche Verhalten des Klägers am 19.08.1996. An diesem Tag soll der Kläger nach dem Vorbringen des Beklagten einen anderen Kurden durch Faustschläge und Fußtritte verletzt haben. Auch das diesbezügliche Ermittlungsverfahren wurde eingestellt, da die Täterschaft des Klägers nicht nachweisbar war.
38 
Das Gericht ist weiter nicht davon überzeugt, dass der Kläger im Juli 1997 an der Kindesentziehung und Freiheitsberaubung einer siebzehnjährigen Türkin zum Zwecke von deren Ausbildung im Sinne der PKK beteiligt war. Denn auch das insoweit gegen den Kläger eingeleitete strafrechtliche Ermittlungsverfahren wurde von der Staatsanwaltschaft eingestellt. Im Einstellungsbeschluss der Staatsanwaltschaft Offenburg vom 15.09.1997 heißt es ausdrücklich, es habe nicht festgestellt werden können, dass die Betroffene Angaben unter Druck gemacht habe. Für die substanzlose entgegengesetzte Behauptung des Regierungspräsidiums Stuttgart fehlt jeglicher Nachweis.
39 
Der Kläger soll nach dem Vortrag des Beklagten zudem am 17.08.2003 in Heilbronn und am 19.11.2009 in Mannheim an einer Veranstaltung von Anhängern der PKK teilgenommen haben. Dies hat der Kläger indes nachhaltig bestritten. Die Erkenntnisse des Beklagten über die angebliche Teilnahme des Klägers an den Veranstaltungen am 17.08.2003 und am 29.11.2009 gehen auf Wahrnehmungen einer Gewährsperson des Landesamtes für Verfassungsschutz Baden-Württemberg zurück. Diese Gewährsperson ist als unmittelbarer Zeuge nicht erreichbar. Gleichwohl ist davon auszugehen, dass auch Erkenntnisse des Landesamtes für Verfassungsschutz, die auf geheim gehaltenen Quellen beruhen und als „Zeugenaussage vom Hörensagen“ in den Prozess eingeführt werden, grundsätzlich berücksichtigt werden können. Die gerichtliche Beweiswürdigung der Angaben eines Zeugen vom Hörensagen unterliegt aber besonderen Anforderungen, die auf dem Recht auf ein faires Verfahren nach Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip abzuleiten sind. Danach ist der Beweiswert seiner Angaben besonders kritisch zu prüfen. Denn das Zeugnis vom Hörensagen ist nur begrenzt zuverlässig, weil sie die jedem Personenbeweis anhaftenden Fehlerquellen im Zuge der Vermittlung der Angaben verstärken und weil das Gericht die Glaubwürdigkeit der Gewährsperson nicht selbst einschätzen kann. Die Angaben der Gewährsperson genügen danach regelmäßig nicht, wenn sie nicht durch andere wichtige Gesichtspunkte - die etwa im Blick auf Einlassungen des Betroffenen oder in Gestalt objektiver Umstände gegeben sein können - gestützt oder bestätigt werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 26.05.1981 - 2 BvR 215/81 - BVerfGE 57, 250; Beschl. v. 11.04.1991 - 2 BvR 196/91 - NJW 1992, 168; Beschl. v. 19.07.1995 - 2 BvR 1142/93 - NJW 1996, 448 und Beschl. v. 21.08.1996 - 2 BvR 1304/96 - NJW 1997, 999). Diese für den Strafprozess entwickelten Grundsätze gelten auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 02.05.1984 - 10 S 1739/82 - NJW 1984, 2429; Urt. v. 27.03.1998 - 13 S 1349/96 - EzAR 277 Nr. 10 und Urt. v. 11.07.2002 - 13 S 1111/01 - juris -).
40 
Nach diesen Maßstäben genügen die Angaben der Gewährsperson des Landesamtes für Verfassungsschutz nicht, die angeblichen Teilnahmen des Klägers an den Veranstaltungen am 17.08.2003 und am 29.11.2009 zu erweisen, weil sie nicht durch andere wichtige Gesichtspunkte gestützt oder bestätigt werden. Der Kläger hat während des gesamten Verfahrens bestritten, an diesen Veranstaltungen teilgenommen zu haben. Andere Indizien als die Erkenntnisse des Landesamtes für Verfassungsschutz Baden-Württemberg im Hinblick auf eine Teilnahme des Klägers an den besagten Veranstaltungen gibt es nicht.
41 
Der Kläger hat allerdings unstreitig am 15.07.2001 die „PKK-Selbsterklärung“ unterzeichnet. Es bestehen bereits Zweifel, ob die Unterzeichnung der „PKK-Selbsterklärung“ objektiv eine Unterstützungshandlung i.S.d. § 54 Nr. 5 AufenthG darstellt (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.02.2007 - 5 C 20/05 - BVerwGE 128, 140). Jedenfalls fehlt es insoweit an dem erforderlichen subjektiven Moment. Es fehlen Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger mit der Unterzeichnung der „PKK-Selbsterklärung“ tatsächlich die PKK unterstützen wollte. Der Kläger hat beim Sicherheitsgespräch am 08.11.2006 vorgetragen, ein Freund habe ihm gesagt, es gehe um die kurdische Sache, er unterschreibe nicht für die PKK. Da der Kläger Analphabet ist und die deutsche Sprache - wie die mündliche Verhandlung gezeigt hat - nur bruchstückhaft versteht, ist nicht anzunehmen, dass der Kläger den umfangreichen und schwierigen, teilweise hochintellektuellen deutschen Text verstanden und ihn vor seiner Unterschriftsleistung nachvollzogen hat. Vielmehr ist glaubhaft, dass der Kläger - wie von ihm geltend gemacht - dem durch Landsleute vermittelten friedlichen Inhalt aufgesessen ist. Allein aus der Existenz der klägerischen Unterschrift unter der „PKK-Selbsterklärung“ kann daher nicht der Schluss gezogen werden, der der deutschen Schriftsprache nicht mächtige Kläger habe unabhängig von den mündlichen Erläuterungen des ihn bedrängenden Freundes die Zusammenhänge und die Bedeutung einer vom ihm zu erbringenden Unterstützungshandlung zutreffend einordnen können oder dies jedenfalls müssen.
42 
Schließlich hat der Kläger unstreitig am 11.02.2006 an einer Demonstration mit Kundgebung anlässlich des siebten Jahrestages der Verhaftung Öcalans in Straßburg teilgenommen. Diese Demonstrationsteilnahme stellt aber weder in subjektiver noch in objektiver Hinsicht eine Unterstützungshandlung i.S.d. § 54 Nr. 5 AufenthG dar. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung überzeugend zum Ausdruck gebracht, dass er an der Demonstration in Straßburg lediglich zur Unterstützung der kurdischen Belange, nicht aber wegen der PKK teilgenommen habe. Das bloße Werben um Verständnis für die von politisch Gleichgesinnten im Heimatland verfolgten Ziele oder vergleichbare, auf die Beeinflussung des „Meinungsklimas“ gerichtete Verhaltensweisen können nicht als Unterstützungshandlungen gewertet werden (vgl. VGH München, Urt. v. 22.02.2010 - 19 B 09.929 - juris -). Zudem fehlt es an einem Unterstützen, wenn jemand allein einzelne politische, humanitäre oder sonstige Ziele der Organisation, nicht aber auch die Unterstützung des internationalen Terrorismus befürwortet (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.03.2005 - 1 C 26/03 - BVerwGE 123, 114). Der Kläger ist allein durch die Teilnahme an der Demonstration am 11.02.2006 auch nicht in eine innere Nähe und Verbundenheit zur PKK geraten; eine solche innere Nähe läge nur dann vor, wenn zahlreiche Beteiligungen an Veranstaltungen der PKK feststellbar wären. Dies ist aber, wie dargelegt, hier nicht der Fall. Liegen somit - wie vorliegend - lediglich Verbindungen und Kontakte zu Organisationen, die den Terrorismus unterstützen oder selbst terroristisch handeln, oder zu deren Mitgliedern vor, ohne dass der Ausländer auch als Nichtmitglied durch sein Engagement eine innere Nähe und Verbundenheit zu dieser Vereinigung selbst zum Ausdruck bringt, fehlt es an einer Unterstützung i.S.d. § 54 Nr. 5 AufenthG (vgl. VGH München, Urt. v. 25.03.2010 - 10 BV 09.178 - juris -).
43 
Selbst wenn dem Kläger aber Unterstützungshandlungen für die PKK vorgehalten werden könnten, könnte die von § 54 Nr. 5 AufenthG zusätzlich geforderte gegenwärtige Gefährlichkeit vorliegend nicht festgestellt werden. Zwar hat die in der mündlichen Verhandlung vom Gericht vernommene Zeugin S vom Landesamt für Verfassungsschutz Baden-Württemberg eine gegenwärtige Gefährlichkeit beim Kläger bejaht, da er sich von seinen bisherigen Tätigkeiten nicht distanziert habe. Diese Einschätzung hält das Gericht jedoch für verfehlt. Bei der Beurteilung einer gegenwärtigen Gefährlichkeit kommt der allgemeinen Entwicklung des Ausländers in den letzten Jahren bis zur mündlichen Verhandlung maßgebliche Bedeutung zu, insbesondere der Einbindung und Vernetzung des Ausländers in die Vereinigung, die den Terrorismus unterstützt oder selbst terroristisch handelt. Dass beim Kläger eine Einbindung und Vernetzung in Bezug auf die PKK besteht, ist den vom Beklagten dem Kläger vorgehaltenen Unterstützungshandlungen nicht zu entnehmen. Der Kläger hat keinerlei verantwortliche Tätigkeiten im Umfeld der PKK übernommen. Bei dieser Sachlage kann von einer gegenwärtigen Gefährlichkeit nicht ausgegangen werden.
44 
Entgegen der Ansicht des Beklagten erfüllt der Kläger auch nicht den Regelausweisungstatbestand des § 54 Nr. 5 a AufenthG. Nach dieser Bestimmung wird ein Ausländer in der Regel ausgewiesen, wenn er die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet oder sich bei der Verfolgung politischer Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligt oder öffentlich zur Gewaltanwendung aufruft oder mit Gewaltanwendung droht.
45 
Die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland umfasst entsprechend der Legaldefinition des § 92 Abs. 3 Nr. 2 StGB die innere und äußere Sicherheit des Staates. Die hier allein betroffene innere Sicherheit beinhaltet Bestand und Funktionsfähigkeit des Staates und seiner Einrichtungen (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.03.1999 - 9 C 31/98 - BVerwGE 109, 1). Das schließt den Schutz vor Einwirkungen durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt auf die Wahrnehmung staatlicher Funktionen ein. Bereits die Anwesenheit möglicher ausländischer Helfer terroristischer Gewalttäter beeinträchtigt die Fähigkeit des Staates, sich nach innen und nach außen gegen Angriffe und Störungen zur Wehr zu setzen und gefährdet damit seine Sicherheit (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.03.2005 - 1 C 26/03 - BVerwGE 123, 114).
46 
Für die Feststellung einer Gefährdung der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland reicht aber die bloße Zugehörigkeit zu einer Vereinigung, die ihrerseits wegen Gefährdung der inneren Sicherheit nach Art. 9 Abs. 2 GG oder § 14 Abs. 2 VereinsG verboten werden kann oder verboten ist, nicht aus; vielmehr muss sich bei einer Betätigung für einen Verein der vereinsrechtliche Verbotsgrund nach polizeirechtlichen Grundsätzen in der Person des Ausländers konkretisiert haben (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.03.2005 - 1 C 26/03 - a.a.O.). Dies schließt eine andere Beurteilung bei Vorliegen besonderer Umstände nicht aus. Derartige Umstände können sich im Einzelfall etwa aus der Art und der Gefährlichkeit der verbotenen Vereinigung ergeben, etwa im Fall eines besonders hartnäckigen Zuwiderhandelns gegen die Verbotsverfügung (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.01.2009 - 1 C 2/08 - NVwZ 2009, 727).
47 
Bei Anlegung dieser Maßstäbe ist der Kläger persönlich nicht als Gefahr für die Sicherheit des Staates anzusehen. Er hat weder an terroristischen Bestrebungen teilgenommen (vgl. zu dieser Anforderung BVerwG, Urt. v. 15.03.2005 - 1 C 26/03 - a.a.O.) noch hat er strukturell wesentliche Funktionen innerhalb der PKK übernommen (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.03.1999 - 9 C 31/98 - BVerwGE 109, 1). Die dem Kläger im angefochtenen Bescheid vorgehaltenen Unterstützungshandlungen bewegen sich auf niedrigstem Niveau. Diese in der Vergangenheit liegenden Aktivitäten geben nichts her für die Annahme, der Kläger werde Ziele verfolgen, die die verfassungsmäßige Ordnung oder die Sicherheit des Staates gefährden.
48 
Der Beklagte geht auch zu Unrecht davon aus, dass im Falle des Klägers der Regelausweisungstatbestand des § 54 Nr. 6 AufenthG erfüllt ist. Nach dieser Bestimmung wird ein Ausländer in der Regel ausgewiesen, wenn er in einer Befragung, die der Klärung von Bedenken gegen den weiteren Aufenthalt dient, der Ausländerbehörde gegenüber in wesentlichen Punkten falsche oder unvollständige Angaben über Verbindungen zu Personen oder Organisationen macht, die der Unterstützung des internationalen Terrorismus verdächtigt sind.
49 
Ob eine Angabe falsch oder unvollständig ist, richtet sich nach dem Erkenntnis- und Verständnishorizont des befragten Ausländers, so dass bloß objektiv falsche Angaben nicht tatbestandsmäßig sind (vgl. VGH München, Beschl. v. 19.02.2009 - 19 CS 08.1175 - juris -). Denn die Annahme eines die Ausweisung rechtfertigenden spezial- oder generalpräventiven Ausweisungsinteresses setzt voraus, dass der Ausländer selbst vollständig Kenntnis von dem wahren Sachverhalt hat und diesen Sachverhalt bewusst falsch oder unvollständig wiedergibt. Nur bewusst falsche oder unvollständige Angaben zu sicherheitsrelevanten Sachverhalten können den Verdacht begründen, der Ausländer wolle aus unlauteren, sicherheitsrelevanten Motiven heraus etwas verbergen. Von Bedeutung ist der Verständnishorizont des Ausländers auch insoweit, als bestimmte Begriffe mehreren Interpretationen zugänglich sind, so dass die Frage vom Ausländer anders verstanden werden kann als vom Befrager gemeint und umgekehrt (vgl. VGH München, Beschl. v. 19.02.2009 - 19 CS 08.1175 - juris -; Discher in: GK-AufenthG, § 54 Rdnr. 742).
50 
Hiervon ausgehend vermag die Feststellung des Regierungspräsidiums Stuttgart im angefochtenen Bescheid, der Kläger habe anlässlich der Sicherheitsbefragung am 18.05.2006 und dem Sicherheitsgespräch am 08.11.2006 wahrheitswidrige Angaben gemacht, nicht zu tragen. Der Kläger hat die Fragen zur Mitgliedschaft in der PKK, zur Unterstützung der PKK, zum Kontakt zur PKK sowie zum Kontakt zu einer Person, die der PKK nahestand, jeweils mit „nein“ beantwortet. Diese Antworten können entgegen der Ansicht des Beklagten nicht als falsch i.S.d. § 54 Nr. 6 AufenthG gewertet werden. Es ist gerichtsbekannt, dass nur Funktionäre und die kämpfenden Einheiten als „Mitglieder“ der PKK gelten. Anhänger und Sympathisanten sind demnach keine „Mitglieder“. Nach den dem Kläger vorgehaltenen Tätigkeiten kann es sich bei ihm allenfalls um einen Sympathisanten handeln. Auch die Antwort des Klägers zur Unterstützung der PKK ist nach dem Erkenntnis- und Verständnishorizont des Klägers nicht falsch. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger vorgetragen, eine Unterstützungshandlung im Hinblick auf die PKK liege aus seiner Sicht nur vor, wenn er diese Organisation finanziell unterstütze. Dass der Kläger die PKK mit Geldspenden unterstützt hat, wird vom Beklagten indes nicht geltend gemacht. Im Hinblick auf Kontakte zur PKK und zu einer ihr nahestehenden Person liegen ebenso wenig falsche oder unvollständige Angaben des Klägers vor. Für den Kläger ist nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung ein „Kontakt“ dann gegeben, wenn der Kontaktierte ein Freund von ihm sei. Nach diesem maßgeblichen Verständnis ist aber nach dem Akteninhalt und dem Vorbringen des Beklagten nicht erkennbar, dass der Kläger einen „Kontakt“ zur PKK hatte. Soweit das VG Karlsruhe (Urt. v. 29.04.2008 - 11 K 3727/07) und der VGH Mannheim (Beschl. v. 04.09.2008 - 11 S 1656/08) in einem vorhergehenden Aufenthaltserlaubnisverfahren das Vorliegen eines Ausweisungsgrundes nach § 54 Nr. 6 AufenthG bejaht haben, wurde übersehen, dass für die Bewertung einer Angabe als falsch oder unvollständig der Erkenntnis- und Verständnishorizont des befragten Ausländers maßgebend ist. Ein Weiteres kommt hinzu: Eine gesetzlich angeordnete Rechtspflicht, an einer Sicherheitsbefragung aktiv teilzunehmen, gibt es nicht (vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 28.09.2010 - 11 S 1978/10 - juris -). War aber die Teilnahme an dem Sicherheitsgespräch freiwillig, so setzt eine Ausweisung nach § 54 Nr. 6 AufenthG - über den Wortlaut der Norm hinaus - auch voraus, dass der Ausländer vor Beginn des Sicherheitsgesprächs auf diese Freiwilligkeit hingewiesen wurde. Dies ist vorliegend nicht geschehen.
51 
Selbst wenn aber die Regelausweisungstatbestände des § 54 Nr. 5, Nr. 5 a und Nr. 6 AufenthG insgesamt oder teilweise vorliegen würden, müsste der angefochtene Bescheid aufgrund von sonstigen Rechtsfehlern aufgehoben werden. Da der Kläger sich auf den besonderen Ausweisungsschutz nach § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 AufenthG berufen kann, darf die Ausweisung nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erfolgen (§ 56 Abs. 1 Satz 2 AufenthG). Gleichzeitig ist die Regelausweisung zu einer Ermessensausweisung herabgestuft (§ 56 Abs. 1 Satz 5 AufenthG). Zwar hat das Regierungspräsidium Stuttgart eine Ermessensentscheidung getroffen; die hierbei angestellten Erwägungen sind indes fehlerhaft, da der Beklagte von unzutreffenden tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen ausgegangen ist.
52 
Das Regierungspräsidium Stuttgart hat seiner Ermessensentscheidung zugrunde gelegt, dass beim Kläger eine nicht unerhebliche und extremistische Gefahr für höchste Rechtsgüter besteht; beim Kläger sei eine grundsätzliche Gewaltbereitschaft zu Tage getreten. Diese Annahme entbehrt indes jeglicher Grundlage. Aus der Akte und dem Vorbringen des Beklagten ist auch nicht in Ansätzen zu entnehmen, dass sich der Kläger in der Vergangenheit durch Gewalttaten hervorgetan hat. Der Vorfall vom 19.08.1996, der Gegenstand eines Ermittlungsverfahrens war und das von der Staatsanwaltschaft Offenburg eingestellt wurde, konnte dem Kläger gerade nicht zugeordnet werden.
53 
Bei seiner Ermessensentscheidung ist der Beklagte weiter davon ausgegangen, dass es der Ehefrau des Klägers zumutbar sei, die eheliche Lebensgemeinschaft mit dem Kläger in der Türkei fortzuführen. Mit dieser Annahme hat das Regierungspräsidium Stuttgart indes verkannt, dass das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge der Ehefrau des Klägers und seinen Kindern den Flüchtlingsstatus (§ 60 Abs. 1 AufenthG) zuerkannt hat. Droht aber einem Familienmitglied im Herkunftsland flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung, so ist diesem ein Verlassen der Bundesrepublik Deutschland nicht zumutbar; infolgedessen kann die familiäre Lebensgemeinschaft nur in der Bundesrepublik Deutschland gelebt werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 18.04.1989 - 2 BvR 1169/84 - BVerfGE 80, 81; BVerwG, Urt. v. 30.04.2009 - 1 C 3/08 - NVwZ 2009, 1239).
54 
Schließlich ist das Regierungspräsidium bei seiner Ermessensentscheidung davon ausgegangen, dass im Falle einer Rückkehr in die Türkei eine Gefährdung des Klägers nicht mehr bestehe. Damit setzt sich der Beklagte in rechtswidriger Weise über die Bindungswirkung des Bescheids des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 27.12.1995, wonach beim Kläger die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG im Hinblick auf die Türkei vorliegen, hinweg (§ 4 AsylVfG).
55 
Die Ausweisung kann danach keinen Bestand haben; sie ist rechtswidrig, verletzt den Kläger in seinen Rechten und ist deshalb aufzuheben (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
56 
Aufgrund der Rechtswidrigkeit der Ausweisung greifen auch die auf der Grundlage von § 54 a AufenthG angeordneten Maßnahmen ins Leere.
57 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 29. Nov. 2010 - 11 K 1763/10

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 29. Nov. 2010 - 11 K 1763/10

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 60 Verbot der Abschiebung


(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalit
Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 29. Nov. 2010 - 11 K 1763/10 zitiert 20 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 60 Verbot der Abschiebung


(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalit

Gesetz


Aufenthaltsgesetz - AufenthG

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 2


(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unver

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 6


(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung. (2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinsc

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 117


(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgr

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 25 Aufenthalt aus humanitären Gründen


(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlau

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 9


(1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden. (2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverstä

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 8


(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln. (2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 54 Ausweisungsinteresse


(1) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer 1. wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 56 Überwachung ausreisepflichtiger Ausländer aus Gründen der inneren Sicherheit


(1) Ein Ausländer, gegen den eine Ausweisungsverfügung auf Grund eines Ausweisungsinteresses nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a besteht, unterliegt der Verpflichtung, sich mindestens einmal wöchentlich bei de

Bundeszentralregistergesetz - BZRG | § 51 Verwertungsverbot


(1) Ist die Eintragung über eine Verurteilung im Register getilgt worden oder ist sie zu tilgen, so dürfen die Tat und die Verurteilung der betroffenen Person im Rechtsverkehr nicht mehr vorgehalten und nicht zu ihrem Nachteil verwertet werden. (

Vereinsgesetz - VereinsG | § 14 Ausländervereine


(1) Vereine, deren Mitglieder oder Leiter sämtlich oder überwiegend Ausländer sind (Ausländervereine), können über die in Artikel 9 Abs. 2 des Grundgesetzes genannten Gründe hinaus unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 verboten werden. Vereine, de

Strafgesetzbuch - StGB | § 92 Begriffsbestimmungen


(1) Im Sinne dieses Gesetzes beeinträchtigt den Bestand der Bundesrepublik Deutschland, wer ihre Freiheit von fremder Botmäßigkeit aufhebt, ihre staatliche Einheit beseitigt oder ein zu ihr gehörendes Gebiet abtrennt. (2) Im Sinne dieses Gesetzes

Referenzen - Urteile

Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 29. Nov. 2010 - 11 K 1763/10 zitiert oder wird zitiert von 8 Urteil(en).

Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 29. Nov. 2010 - 11 K 1763/10 zitiert 4 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 28. Sept. 2010 - 11 S 1978/10

bei uns veröffentlicht am 28.09.2010

Tenor Dem Antragsteller wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und Rechtsanwalt ..., Freiburg, beigeordnet.Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 29. Jul

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 21. Juli 2010 - 11 S 541/10

bei uns veröffentlicht am 21.07.2010

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 25. Januar 2010 – 11 K 3543/09 – wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die

Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 25. Jan. 2010 - 11 K 3543/09

bei uns veröffentlicht am 25.01.2010

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand   1  Der Kläger wendet sich gegen seine Ausweisung aus dem Bu

Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 08. Dez. 2009 - 1 K 2126/07

bei uns veröffentlicht am 08.12.2009

Tenor Der Bescheid des Beklagten vom 14.09.2007 wird aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG zu erteilen. Der Beklagte trägt die
4 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 29. Nov. 2010 - 11 K 1763/10.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 05. Apr. 2016 - 10 ZB 14.1440

bei uns veröffentlicht am 05.04.2016

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Verwaltungsgericht München Urteil, 26. Feb. 2014 - 23 K 13.958

bei uns veröffentlicht am 26.02.2014

Tenor I. Soweit das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt wurde, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 02. März 2016 - 11 S 1389/15

bei uns veröffentlicht am 02.03.2016

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 7. August 2012 - 1 K 929/12 - wird zurückgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.Die Revision wird zugelassen. Tatbestand   1 Der Klä

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 13. Jan. 2016 - 11 S 889/15

bei uns veröffentlicht am 13.01.2016

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 27. Januar 2015 - 1 K 102/12 - wird zurückgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.Die Revision wird zugelassen. Tatbestand   1 Der Kl

Referenzen

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.

(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.

(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.

(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre,
2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und
3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.

Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und
2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, wenn dem Ausländer von Seiten des Arbeitgebers die zustehende Vergütung noch nicht vollständig geleistet wurde und es für den Ausländer eine besondere Härte darstellen würde, seinen Vergütungsanspruch aus dem Ausland zu verfolgen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.

(1) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer

1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden ist oder bei der letzten rechtskräftigen Verurteilung Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist,
1a.
rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten
a)
gegen das Leben,
b)
gegen die körperliche Unversehrtheit,
c)
gegen die sexuelle Selbstbestimmung nach den §§ 174, 176 bis 178, 181a, 184b, 184d und 184e jeweils in Verbindung mit § 184b des Strafgesetzbuches,
d)
gegen das Eigentum, sofern das Gesetz für die Straftat eine im Mindestmaß erhöhte Freiheitsstrafe vorsieht oder die Straftaten serienmäßig begangen wurden oder
e)
wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte oder tätlichen Angriffs gegen Vollstreckungsbeamte,
1b.
wegen einer oder mehrerer Straftaten nach § 263 des Strafgesetzbuchs zu Lasten eines Leistungsträgers oder Sozialversicherungsträgers nach dem Sozialgesetzbuch oder nach dem Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist,
2.
die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet; hiervon ist auszugehen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat oder er eine in § 89a Absatz 1 des Strafgesetzbuchs bezeichnete schwere staatsgefährdende Gewalttat nach § 89a Absatz 2 des Strafgesetzbuchs vorbereitet oder vorbereitet hat, es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand,
3.
zu den Leitern eines Vereins gehörte, der unanfechtbar verboten wurde, weil seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet,
4.
sich zur Verfolgung politischer oder religiöser Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligt oder öffentlich zur Gewaltanwendung aufruft oder mit Gewaltanwendung droht oder
5.
zu Hass gegen Teile der Bevölkerung aufruft; hiervon ist auszugehen, wenn er auf eine andere Person gezielt und andauernd einwirkt, um Hass auf Angehörige bestimmter ethnischer Gruppen oder Religionen zu erzeugen oder zu verstärken oder öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften in einer Weise, die geeignet ist, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu stören,
a)
gegen Teile der Bevölkerung zu Willkürmaßnahmen aufstachelt,
b)
Teile der Bevölkerung böswillig verächtlich macht und dadurch die Menschenwürde anderer angreift oder
c)
Verbrechen gegen den Frieden, gegen die Menschlichkeit, ein Kriegsverbrechen oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt,
es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem Handeln Abstand.

(2) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt schwer, wenn der Ausländer

1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt worden ist,
2.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt und die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist,
3.
als Täter oder Teilnehmer den Tatbestand des § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Betäubungsmittelgesetzes verwirklicht oder dies versucht,
4.
Heroin, Kokain oder ein vergleichbar gefährliches Betäubungsmittel verbraucht und nicht zu einer erforderlichen seiner Rehabilitation dienenden Behandlung bereit ist oder sich ihr entzieht,
5.
eine andere Person in verwerflicher Weise, insbesondere unter Anwendung oder Androhung von Gewalt, davon abhält, am wirtschaftlichen, kulturellen oder gesellschaftlichen Leben in der Bundesrepublik Deutschland teilzuhaben,
6.
eine andere Person zur Eingehung der Ehe nötigt oder dies versucht oder wiederholt eine Handlung entgegen § 11 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Personenstandsgesetzes vornimmt, die einen schwerwiegenden Verstoß gegen diese Vorschrift darstellt; ein schwerwiegender Verstoß liegt vor, wenn eine Person, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, beteiligt ist,
7.
in einer Befragung, die der Klärung von Bedenken gegen die Einreise oder den weiteren Aufenthalt dient, der deutschen Auslandsvertretung oder der Ausländerbehörde gegenüber frühere Aufenthalte in Deutschland oder anderen Staaten verheimlicht oder in wesentlichen Punkten vorsätzlich keine, falsche oder unvollständige Angaben über Verbindungen zu Personen oder Organisationen macht, die der Unterstützung des Terrorismus oder der Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland verdächtig sind; die Ausweisung auf dieser Grundlage ist nur zulässig, wenn der Ausländer vor der Befragung ausdrücklich auf den sicherheitsrechtlichen Zweck der Befragung und die Rechtsfolgen verweigerter, falscher oder unvollständiger Angaben hingewiesen wurde,
8.
in einem Verwaltungsverfahren, das von Behörden eines Schengen-Staates durchgeführt wurde, im In- oder Ausland
a)
falsche oder unvollständige Angaben zur Erlangung eines deutschen Aufenthaltstitels, eines Schengen-Visums, eines Flughafentransitvisums, eines Passersatzes, der Zulassung einer Ausnahme von der Passpflicht oder der Aussetzung der Abschiebung gemacht hat oder
b)
trotz bestehender Rechtspflicht nicht an Maßnahmen der für die Durchführung dieses Gesetzes oder des Schengener Durchführungsübereinkommens zuständigen Behörden mitgewirkt hat, soweit der Ausländer zuvor auf die Rechtsfolgen solcher Handlungen hingewiesen wurde oder
9.
einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften oder gerichtliche oder behördliche Entscheidungen oder Verfügungen begangen oder außerhalb des Bundesgebiets eine Handlung begangen hat, die im Bundesgebiet als vorsätzliche schwere Straftat anzusehen ist.

(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.

(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.

(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.

(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre,
2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und
3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.

Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und
2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, wenn dem Ausländer von Seiten des Arbeitgebers die zustehende Vergütung noch nicht vollständig geleistet wurde und es für den Ausländer eine besondere Härte darstellen würde, seinen Vergütungsanspruch aus dem Ausland zu verfolgen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.

(1) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer

1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden ist oder bei der letzten rechtskräftigen Verurteilung Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist,
1a.
rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten
a)
gegen das Leben,
b)
gegen die körperliche Unversehrtheit,
c)
gegen die sexuelle Selbstbestimmung nach den §§ 174, 176 bis 178, 181a, 184b, 184d und 184e jeweils in Verbindung mit § 184b des Strafgesetzbuches,
d)
gegen das Eigentum, sofern das Gesetz für die Straftat eine im Mindestmaß erhöhte Freiheitsstrafe vorsieht oder die Straftaten serienmäßig begangen wurden oder
e)
wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte oder tätlichen Angriffs gegen Vollstreckungsbeamte,
1b.
wegen einer oder mehrerer Straftaten nach § 263 des Strafgesetzbuchs zu Lasten eines Leistungsträgers oder Sozialversicherungsträgers nach dem Sozialgesetzbuch oder nach dem Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist,
2.
die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet; hiervon ist auszugehen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat oder er eine in § 89a Absatz 1 des Strafgesetzbuchs bezeichnete schwere staatsgefährdende Gewalttat nach § 89a Absatz 2 des Strafgesetzbuchs vorbereitet oder vorbereitet hat, es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand,
3.
zu den Leitern eines Vereins gehörte, der unanfechtbar verboten wurde, weil seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet,
4.
sich zur Verfolgung politischer oder religiöser Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligt oder öffentlich zur Gewaltanwendung aufruft oder mit Gewaltanwendung droht oder
5.
zu Hass gegen Teile der Bevölkerung aufruft; hiervon ist auszugehen, wenn er auf eine andere Person gezielt und andauernd einwirkt, um Hass auf Angehörige bestimmter ethnischer Gruppen oder Religionen zu erzeugen oder zu verstärken oder öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften in einer Weise, die geeignet ist, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu stören,
a)
gegen Teile der Bevölkerung zu Willkürmaßnahmen aufstachelt,
b)
Teile der Bevölkerung böswillig verächtlich macht und dadurch die Menschenwürde anderer angreift oder
c)
Verbrechen gegen den Frieden, gegen die Menschlichkeit, ein Kriegsverbrechen oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt,
es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem Handeln Abstand.

(2) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt schwer, wenn der Ausländer

1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt worden ist,
2.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt und die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist,
3.
als Täter oder Teilnehmer den Tatbestand des § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Betäubungsmittelgesetzes verwirklicht oder dies versucht,
4.
Heroin, Kokain oder ein vergleichbar gefährliches Betäubungsmittel verbraucht und nicht zu einer erforderlichen seiner Rehabilitation dienenden Behandlung bereit ist oder sich ihr entzieht,
5.
eine andere Person in verwerflicher Weise, insbesondere unter Anwendung oder Androhung von Gewalt, davon abhält, am wirtschaftlichen, kulturellen oder gesellschaftlichen Leben in der Bundesrepublik Deutschland teilzuhaben,
6.
eine andere Person zur Eingehung der Ehe nötigt oder dies versucht oder wiederholt eine Handlung entgegen § 11 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Personenstandsgesetzes vornimmt, die einen schwerwiegenden Verstoß gegen diese Vorschrift darstellt; ein schwerwiegender Verstoß liegt vor, wenn eine Person, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, beteiligt ist,
7.
in einer Befragung, die der Klärung von Bedenken gegen die Einreise oder den weiteren Aufenthalt dient, der deutschen Auslandsvertretung oder der Ausländerbehörde gegenüber frühere Aufenthalte in Deutschland oder anderen Staaten verheimlicht oder in wesentlichen Punkten vorsätzlich keine, falsche oder unvollständige Angaben über Verbindungen zu Personen oder Organisationen macht, die der Unterstützung des Terrorismus oder der Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland verdächtig sind; die Ausweisung auf dieser Grundlage ist nur zulässig, wenn der Ausländer vor der Befragung ausdrücklich auf den sicherheitsrechtlichen Zweck der Befragung und die Rechtsfolgen verweigerter, falscher oder unvollständiger Angaben hingewiesen wurde,
8.
in einem Verwaltungsverfahren, das von Behörden eines Schengen-Staates durchgeführt wurde, im In- oder Ausland
a)
falsche oder unvollständige Angaben zur Erlangung eines deutschen Aufenthaltstitels, eines Schengen-Visums, eines Flughafentransitvisums, eines Passersatzes, der Zulassung einer Ausnahme von der Passpflicht oder der Aussetzung der Abschiebung gemacht hat oder
b)
trotz bestehender Rechtspflicht nicht an Maßnahmen der für die Durchführung dieses Gesetzes oder des Schengener Durchführungsübereinkommens zuständigen Behörden mitgewirkt hat, soweit der Ausländer zuvor auf die Rechtsfolgen solcher Handlungen hingewiesen wurde oder
9.
einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften oder gerichtliche oder behördliche Entscheidungen oder Verfügungen begangen oder außerhalb des Bundesgebiets eine Handlung begangen hat, die im Bundesgebiet als vorsätzliche schwere Straftat anzusehen ist.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.

(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.

(1) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer

1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden ist oder bei der letzten rechtskräftigen Verurteilung Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist,
1a.
rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten
a)
gegen das Leben,
b)
gegen die körperliche Unversehrtheit,
c)
gegen die sexuelle Selbstbestimmung nach den §§ 174, 176 bis 178, 181a, 184b, 184d und 184e jeweils in Verbindung mit § 184b des Strafgesetzbuches,
d)
gegen das Eigentum, sofern das Gesetz für die Straftat eine im Mindestmaß erhöhte Freiheitsstrafe vorsieht oder die Straftaten serienmäßig begangen wurden oder
e)
wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte oder tätlichen Angriffs gegen Vollstreckungsbeamte,
1b.
wegen einer oder mehrerer Straftaten nach § 263 des Strafgesetzbuchs zu Lasten eines Leistungsträgers oder Sozialversicherungsträgers nach dem Sozialgesetzbuch oder nach dem Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist,
2.
die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet; hiervon ist auszugehen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat oder er eine in § 89a Absatz 1 des Strafgesetzbuchs bezeichnete schwere staatsgefährdende Gewalttat nach § 89a Absatz 2 des Strafgesetzbuchs vorbereitet oder vorbereitet hat, es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand,
3.
zu den Leitern eines Vereins gehörte, der unanfechtbar verboten wurde, weil seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet,
4.
sich zur Verfolgung politischer oder religiöser Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligt oder öffentlich zur Gewaltanwendung aufruft oder mit Gewaltanwendung droht oder
5.
zu Hass gegen Teile der Bevölkerung aufruft; hiervon ist auszugehen, wenn er auf eine andere Person gezielt und andauernd einwirkt, um Hass auf Angehörige bestimmter ethnischer Gruppen oder Religionen zu erzeugen oder zu verstärken oder öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften in einer Weise, die geeignet ist, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu stören,
a)
gegen Teile der Bevölkerung zu Willkürmaßnahmen aufstachelt,
b)
Teile der Bevölkerung böswillig verächtlich macht und dadurch die Menschenwürde anderer angreift oder
c)
Verbrechen gegen den Frieden, gegen die Menschlichkeit, ein Kriegsverbrechen oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt,
es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem Handeln Abstand.

(2) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt schwer, wenn der Ausländer

1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt worden ist,
2.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt und die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist,
3.
als Täter oder Teilnehmer den Tatbestand des § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Betäubungsmittelgesetzes verwirklicht oder dies versucht,
4.
Heroin, Kokain oder ein vergleichbar gefährliches Betäubungsmittel verbraucht und nicht zu einer erforderlichen seiner Rehabilitation dienenden Behandlung bereit ist oder sich ihr entzieht,
5.
eine andere Person in verwerflicher Weise, insbesondere unter Anwendung oder Androhung von Gewalt, davon abhält, am wirtschaftlichen, kulturellen oder gesellschaftlichen Leben in der Bundesrepublik Deutschland teilzuhaben,
6.
eine andere Person zur Eingehung der Ehe nötigt oder dies versucht oder wiederholt eine Handlung entgegen § 11 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Personenstandsgesetzes vornimmt, die einen schwerwiegenden Verstoß gegen diese Vorschrift darstellt; ein schwerwiegender Verstoß liegt vor, wenn eine Person, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, beteiligt ist,
7.
in einer Befragung, die der Klärung von Bedenken gegen die Einreise oder den weiteren Aufenthalt dient, der deutschen Auslandsvertretung oder der Ausländerbehörde gegenüber frühere Aufenthalte in Deutschland oder anderen Staaten verheimlicht oder in wesentlichen Punkten vorsätzlich keine, falsche oder unvollständige Angaben über Verbindungen zu Personen oder Organisationen macht, die der Unterstützung des Terrorismus oder der Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland verdächtig sind; die Ausweisung auf dieser Grundlage ist nur zulässig, wenn der Ausländer vor der Befragung ausdrücklich auf den sicherheitsrechtlichen Zweck der Befragung und die Rechtsfolgen verweigerter, falscher oder unvollständiger Angaben hingewiesen wurde,
8.
in einem Verwaltungsverfahren, das von Behörden eines Schengen-Staates durchgeführt wurde, im In- oder Ausland
a)
falsche oder unvollständige Angaben zur Erlangung eines deutschen Aufenthaltstitels, eines Schengen-Visums, eines Flughafentransitvisums, eines Passersatzes, der Zulassung einer Ausnahme von der Passpflicht oder der Aussetzung der Abschiebung gemacht hat oder
b)
trotz bestehender Rechtspflicht nicht an Maßnahmen der für die Durchführung dieses Gesetzes oder des Schengener Durchführungsübereinkommens zuständigen Behörden mitgewirkt hat, soweit der Ausländer zuvor auf die Rechtsfolgen solcher Handlungen hingewiesen wurde oder
9.
einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften oder gerichtliche oder behördliche Entscheidungen oder Verfügungen begangen oder außerhalb des Bundesgebiets eine Handlung begangen hat, die im Bundesgebiet als vorsätzliche schwere Straftat anzusehen ist.

Tenor

Der Bescheid des Beklagten vom 14.09.2007 wird aufgehoben.

Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG zu erteilen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen seine Ausweisung und begehrt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis.
Der am … 1973 geborene Kläger ist indischer Staatsangehöriger. Er stellte am 24.07.2001 zusammen mit seiner Ehefrau und zwei Kindern einen Asylantrag. Sein Antrag wurde vom damaligen Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge abgelehnt. Seine Klage beim Verwaltungsgericht ... blieb ohne Erfolg (Urteil vom 15.10.2003 - ... -).
Im Folgeantragsverfahren des Klägers wurde das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge durch Urteil des Verwaltungsgerichts ... vom 26.05.2006 - ... - verpflichtet festzustellen, dass beim Kläger in Bezug auf Indien ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 AufenthG vorliegt. In demselben Urteil wurde das Verfahren eingestellt, soweit der Kläger seine Klage bezüglich der Zuerkennung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 1 AufenthG zurückgenommen hatte. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass dem Kläger aufgrund seiner exponierten Stellung innerhalb der ISYF (Vorstand der Unterorganisation der ISYF in ...) bei seiner Rückkehr nach Indien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Folter drohe.
Mit Bescheid vom 19.07.2006 stellte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge das Vorliegen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 2 AufenthG hinsichtlich Indiens fest.
Am 04.08.2006 stellte der Kläger bei der unteren Ausländerbehörde einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Das Regierungspräsidium ... stimmte nicht zu.
Mit Schreiben vom 03.07.2007 hörte der Beklagte den Kläger zur beabsichtigten Ausweisung an. Mit Schreiben vom 19.07.2007 wurde ergänzend darauf hingewiesen, dass sich die Bedenken am weiteren Aufenthalt des Klägers in Deutschland aus seiner Tätigkeit für die International Sikh Youth Federation (ISYF) ergäben, die von der Europäischen Union als terroristische Organisation eingestuft werde.
Mit Schreiben vom 02.08.2007 wies der Prozessbevollmächtigte des Klägers darauf hin, dass es eine aktuelle Auskunft des Auswärtigen Amtes gebe, nach der die ISYF seit dem Jahr 2000 nicht mehr terroristisch tätig sei. Mit Schreiben vom 20.08.2007 führte der Prozessbevollmächtigte des Klägers aus, von der bloßen Funktionärstätigkeit für die ISYF darauf zu schließen, dass der Kläger sich Handlungen zuschulden kommen lasse, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderliefen, sei bedenklich. Die ISYF werde von den Verfassungsschutzämtern überwacht. Es lägen aber keinerlei konkrete Erkenntnisse über deren Verwicklung in terroristische Aktivitäten vor. Nach den Ermittlungen und Beobachtungen des Auswärtigen Amtes sei die ISYF seit der Jahrtausendwende nicht mehr in terroristische Aktivitäten verwickelt.
Das Regierungspräsidium ... wies den Kläger mit Verfügung vom 14.09.2007 aus der Bundesrepublik Deutschland aus und lehnte seinen Antrag auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vom 04.08.2006 ab.
Zur Begründung wurde ausgeführt, nach § 54 Nr. 5 AufenthG werde ein Ausländer in der Regel ausgewiesen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigten, dass er einer Vereinigung angehöre oder angehört habe, die den Terrorismus unterstütze, oder er eine derartige Vereinigung unterstütze oder unterstützt habe, wobei die Ausweisung auf zurückliegende Mitgliedschaften oder Unterstützungshandlungen nur gestützt werden könne, soweit diese eine gegenwärtige Gefährlichkeit begründeten. Die ISYF sei eine Vereinigung, die den Terrorismus unterstütze. Sie habe terroristische Aktivitäten bislang vorwiegend in Indien entwickelt. Mit hoher Wahrscheinlichkeit sei davon auszugehen, dass die ISYF an den Vorbereitungen des Anschlags auf den indischen Botschafter in Bukarest im Jahre 1991 beteiligt gewesen sei. Das Auswärtige Amt führe in seinem Lagebericht Indien vom 19.11.2006 aus, dass die terroristische Gewalt im Punjab seit 2000 nahezu vollständig zum Erliegen gekommen sei und sich die dortige Situation normalisiert habe. Die Angehörigen der verschiedenen militanten Gruppen hätten den Punjab verlassen, operierten jedoch aus anderen Bundesstaaten oder Pakistan. Finanzielle Unterstützung erhielten sie auch von Sikh-Exilgruppierungen im westlichen Ausland. Deutschland diene hier lebenden Sikh-Extremisten als Ruhe- und Finanzierungsbasis. Die deutsche Sektion der ISYF sammle hauptsächlich Spenden zur Unterstützung der Mutterorganisation in Indien, fördere also den Terrorismus durch Zurverfügungstellung von Geld. Darüber hinaus organisiere sie gemeinsam mit anderen extremistischen Sikh-Gruppen regelmäßig auch überregionale öffentliche Veranstaltungen und Protestdemonstrationen anlässlich indischer Nationalfeiertage. Die ISYF werde von der Europäischen Union als terroristische Organisation angesehen (vgl. Gemeinsamer Standpunkt 2007/448/GASP des Rates vom 28.06.2007). Auch in Indien werde die ISYF als terroristische Organisation in der Anlage zum Unlawful Activities Prevention Act von 1967 eingestuft.
10 
Der Kläger sei Mitglied der ISYF und unterstütze diese. Er sei bereits in Indien für die ISYF tätig gewesen. In ... sei er am 25.04.2005 zum Präsidenten der ISYF gewählt worden. Die Unterstützungshandlungen für die ISYF seien dem Kläger auch zurechenbar. Aufgrund seiner langjährigen Tätigkeit für die ISYF sowie seiner herausragenden Funktion in dieser Vereinigung seien dem Kläger auch deren terroristische Bestrebungen bekannt. Auch aufgrund seiner Aussagen im Rahmen der Anhörung im Asylverfahren wisse er, dass die ISYF zur Realisierung ihrer Ziele den gewaltsamen Weg befürworte und er legitimiere sogar selbst den Einsatz der Gewalt zur Erreichung eines unabhängigen Khalistan. Es sei nicht erkennbar, dass sich der Kläger von der ISYF oder deren Zielen abgekehrt habe.
11 
Ein besonderer Ausweisungsschutz greife beim Kläger nicht. Ein Ausnahmefall vom Regelfall liege ebenfalls nicht vor. Die Ausweisung sei auch aus generalpräventiven Gründen gerechtfertigt. Eine Atypik folge nicht aus der Lebenssituation des Klägers. Es werde nicht verkannt, dass die Familie des Klägers seit rund sechs Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet lebe und sein in Deutschland geborener Sohn aufgrund eines angeborenen Herzfehlers medizinischer Versorgung bedürfe. Eine nachhaltige wirtschaftliche Integration habe nicht stattgefunden. Seit geraumer Zeit lebe der Kläger von Sozialhilfe. Wegen des bestehenden Abschiebeverbots nach § 60 Abs. 2 AufenthG scheide eine Beendigung seines Aufenthalts derzeit aus. Auch in dem Falle, dass der Kläger Deutschland bei Entfallen einer Foltergefahr verlassen müsse, liege kein Ausnahmefall vor. Eine Trennung von seiner Familie oder eine gemeinsame Rückkehr in das Heimatland wäre aufgrund der von ihm ausgehenden Gefahr nicht unverhältnismäßig. Auch eine gemeinsame Rückkehr mit der Familie stelle keine unverhältnismäßige Härte dar. Das bestehende Abschiebeverbot stelle ebenfalls keinen besonderen Umstand dar, der den Kläger entlaste.
12 
Hilfsweise sei die Ausweisung auch im Ermessenswege und unter Abwägung der in § 55 Abs. 3, § 60 a Abs. 2 AufenthG genannten Kriterien gerechtfertigt (wird ausgeführt). Die Ausweisung stehe auch in Einklang mit Art. 6 GG und Art. 8 EMRK (wird ausgeführt).
13 
Der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis sei abzulehnen. Zwar seien die Tatbestandsvoraussetzungen des § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG erfüllt. Einer Erteilung stehe jedoch der besondere Versagungsgrund des § 25 Abs. 3 Satz 2 c AufenthG entgegen. Danach werde eine Aufenthaltserlaubnis nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigten, dass sich der Ausländer Handlungen zuschulden habe kommen lassen, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Art. 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert seien, zuwiderliefen. Die Unterstützung terroristischer Vereinigungen widerspreche diesen Zielen und Grundsätzen. Durch die Mitgliedschaft in der ISYF und aufgrund seiner exponierten Aktivitäten für diese terroristische Organisation habe er eine Handlung begangen, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderlaufe.
14 
Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG komme ebenfalls nicht in Betracht. § 25 Abs. 3 AufenthG schließe die Anwendbarkeit dieser Vorschrift aus. Zudem sei die Aufenthaltserlaubnis wegen § 5 Abs. 4 AufenthG zwingend zu versagen. Die Verfügung wurde am 27.09.2007 zugestellt.
15 
Der Kläger hat am 29.10.2007, einem Montag, Klage beim Verwaltungsgericht ... erhoben. Zur Begründung trägt der Prozessbevollmächtigte des Klägers vor, § 25 Abs. 3 Satz 2 Buchstabe c AufenthG stehe der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nur entgegen, wenn vom Ausländer eine aktuelle Gefährdung ausgehe. Dies ergebe sich aus dem Sinn und Zweck der Norm, die der Bekämpfung des Terrorismus im Vorfeld diene. Dies werde auch aus der Fassung des § 54 Nr. 5 AufenthG deutlich. Entgegen der Auffassung des Beklagten gehe von der Mitgliedschaft des Klägers in der ISYF derzeit keine Gefährdung für die Ziele der Vereinten Nationen aus. Vermutungen, auch wenn sie auf schwerwiegende Anhaltspunkte gestützt würden, reichten für einen Eingriff in die Rechtsgüter von Personen nicht aus. Der Terrorismusvorbehalt sei eng auszulegen. Selbst bei weiter Auslegung des Terrorismusvorbehalts sei eine gegenwärtige Gefahr durch den Kläger in der ISYF nicht feststellbar. Von dieser Organisation gehe ausweislich der jüngsten Lageberichte des Auswärtigen Amtes keine terroristische Gefahr mehr aus. Vielmehr sei sie seit Jahren nur noch politisch tätig, nicht mehr militant.
16 
Der Kläger beantragt,
17 
den Bescheid des Regierungspräsidiums ... vom 14.09.2007 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen.
18 
Der Beklagte beantragt,
19 
die Klage abzuweisen.
20 
Zur Begründung verweist der Beklagte zunächst auf die Begründung des angefochtenen Bescheides. Ergänzend führt er aus, der Ausweisungstatbestand des § 54 Nr. 5 AufenthG sei vor dem Hintergrund der Resolution Nr. 1373/2001 des UN-Sicherheitsrats zur Bekämpfung des Terrorismus zu sehen. In den Blick zu nehmen sei auch der gemeinsame Standpunkt des Rates vom 27.12.2001 (2001/931/GASP), der zur Umsetzung der Resolution des UN-Sicherheitsrats beschlossen worden sei. Der Rat sei zu dem Schluss gelangt, dass die ISYF an Handlungen i.S. des gemeinsamen Standpunktes beteiligt gewesen sei und deshalb die Maßnahmen nach der Verordnung 2580/2001/EG nach dem Beschluss des Rates vom 26.01.2009 (2009/62/EG) weiterhin auf die ISYF angewendet werden solle. Die Liste nach Art. 2 Abs. 3 der Verordnung 2580/2001/EG habe als Teil einer Verordnung nach § 249 Abs. 2 EGV unmittelbar geltende Wirkung mit dem Vorrang vor dem Bundesrecht.
21 
Die Kammer hat Beweis erhoben durch Einholung einer Auskunft beim Auswärtigen Amt. Auf den Beweisbeschluss der Kammer vom 23.06.2009 und die Antwort des Auswärtigen Amtes vom 14.09.2009 wird verwiesen.
22 
Der Kammer hat die Ausweisungsakte des Regierungspräsidiums ..., die Ausländerakte der Stadt ... (bis Blatt 529) sowie die Gerichtsakte aus dem Verfahren ... vorgelegen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird darauf sowie auf die Gerichtsakte aus dem Klageverfahren verwiesen.
23 
Der Kläger ist in der mündlichen Verhandlung eingehend zu seinen aktuellen Aktivitäten für die ISYF befragt worden. Fragen wurden teilweise nur auf mehrmaliges Nachfragen ausreichend beantwortet. Als Ergebnis der Befragung des Klägers kann zusammenfassend das Folgende festgehalten werden: Er spiele in der ISYF keine Rolle mehr. Er habe seine Aktivitäten für die ISYF vermindert. Dies sei nach der Geburt seines jüngsten Kindes im Jahr 2007 gewesen, das an einer Herzkrankheit leide. Seit Ende 2007 sei er nicht mehr der Vorsitzende der ISYF in ... Nachfolger in seiner ISYF-Gruppierung in ... sei ... geworden. Daneben gebe es noch eine weitere ISYF-Gruppierung in ... mit ... als Vorsitzendem. Er glaube, dass sein Nachfolger bei einem Treffen im April 2008 bestimmt worden sei. Er gehe noch zu Veranstaltungen und verteile Flyer. Die Veranstaltungen fänden hauptsächlich in ... statt. Mitgliederbeiträge bezahle er nicht, er sei aber noch Mitglied. Er spende Geld für die Herstellung der Flyer. Die Fahrtkosten für die Teilnahme an den Veranstaltungen in ... bezahle er selbst.

Entscheidungsgründe

 
24 
Die - fristgerecht erhobene - Klage ist zulässig und begründet. Die Ausweisung des Klägers ist rechtswidrig (1.). Der Kläger hat einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG (2.).
1.
25 
Nach § 54 Nr. 5 AufenthG wird ein Ausländer in der Regel ausgewiesen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt, oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat (Halbsatz 1). Auf zurückliegende Mitgliedschaften oder Unterstützungshandlungen kann die Ausweisung nur gestützt werden, soweit diese eine gegenwärtige Gefährlichkeit begründen (Halbsatz 2).
26 
Diese Voraussetzungen liegen im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts nicht vor. § 54 Nr. 5 AufenthG greift nur ein, wenn eine Unterstützung des Terrorismus im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung noch vorliegt. Hierzu reicht es nicht aus, dass ein Ausländer einer Organisation angehört, die früher den Terrorismus unterstützt hat. Dies folgt schon aus dem Wortlaut des § 54 Nr. 5 Halbsatz 1 AufenthG, der von einer gegenwärtigen Gefahr durch die Stützung des Terrorismus ausgeht („die den Terrorismus unterstützt“). Es folgt auch aus dem Zweck der Ausweisungsvorschriften, die der Gefahrenabwehr in der Zukunft dienen und nicht der bloßen Sanktionierung eines Verhaltens aus der Vergangenheit. Dass die Unterstützung des Terrorismus im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts noch vorliegen muss, folgt auch aus dem Halbsatz 2 des § 54 Nr. 5 AufenthG. Dort wird vorausgesetzt, dass vom Ausländer eine gegenwärtige Gefährlichkeit ausgehen muss, wenn seine Mitgliedschaft oder Unterstützungshandlungen einer den Terrorismus unterstützenden Vereinigung in der Vergangenheit liegen. Die gegenwärtige Gefahr entfällt aber auch dann, wenn die Organisation selbst den Terrorismus nicht mehr unterstützt. Der Nachweis der Unterstützung des Terrorismus ist zwar nicht erforderlich, da es ausreicht, wenn Tatsachen eine solche Schlussfolgerung rechtfertigen. Es müssen aber Tatsachen feststellbar sein, auf die eine solche Schlussfolgerung gestützt werden kann. Der nicht durch Tatsachen belegte Verdacht reicht nicht aus.
27 
Es kann derzeit nicht festgestellt werden, dass die ISYF, deren Mitglied der Kläger noch ist, den Terrorismus (noch) unterstützt. Es kann daher offen bleiben, ob sich der Kläger, der zumindest früher exponierter Funktionär der ISYF in ... war - er wurde im April 2005 zum Vorstand der Unterorganisation der ISYF in ... bestimmt (vgl. Urteil ... ... vom 26.05.2006 - ... -) - in einem Sinne von der ISYF distanziert hat, dass ihm die Unterstützung des Terrorismus durch die ISYF, unterstellt sie würde den Terrorismus noch unterstützen, nicht mehr zugerechnet werden könnte. Käme es darauf an, bestünden auch aufgrund des Verhaltens des Klägers in der mündlichen Verhandlung erhebliche Zweifel daran, ob eine Distanzierung des Klägers von derartigen Zielen der ISYF vorläge. Bei seiner Befragung in der mündlichen Verhandlung gab der Kläger zu Zweifeln an seiner Bereitschaft Anlass, sein Verhältnis zur ISYF ehrlich darzustellen.
28 
Für die Beurteilung der Frage, ob es sich bei der ISYF gegenwärtig um eine Vereinigung handelt, die den Terrorismus unterstützt, wertet die Kammer die ihr zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel aus. Eine rechtliche Bindung an einzelne Erkenntnismittel besteht nicht.
29 
Dies gilt insbesondere für den gemeinsamen Standpunkt 2008/586/GASP des Rates vom 15.07.2008 (ABl. vom 16.07.2008, L 188/71) zur Aktualisierung des gemeinsamen Standpunktes 2001/931/GASP über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung des gemeinsamen Standpunkts 2007/871/GASP. Der gemeinsame Standpunkt 2001/931/GASP des Rates vom 27.12.2001 (vgl. ABl. vom 28.12.2001, L 344/93) enthält einen Anhang mit Personen, Vereinigungen und Körperschaften, auf die der gemeinsame Standpunkt Anwendung findet. Jedenfalls seit der Aktualisierung durch den gemeinsamen Standpunkt 2008/586/GASP gehört auch die International Sikh Youth Federation - ISYF - zu den Gruppen und Organisationen, auf die der genannte gemeinsame Standpunkt Anwendung findet. Die gemeinsamen Standpunkte des Rates beruhen auf Art. 15 EUV. Nach dieser Vorschrift nimmt der Rat gemeinsame Standpunkte an. In den gemeinsamen Standpunkten wird das Konzept der Union für eine bestimmte Frage geografischer oder thematischer Art bestimmt. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass ihre einzelstaatliche Politik mit dem gemeinsamen Standpunkt in Einklang steht. Aus Art. 15 Satz 3 EUV ist der Schluss zu ziehen, dass eine Bindung der innerstaatlichen Gerichte an Inhalte eines gemeinsamen Standpunktes nicht besteht. Der gemeinsame Standpunkt ist gerichtet an die Mitgliedstaaten, die ihn erst in innerstaatliche Politik umsetzen müssen. Eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts über die Bedeutung gemeinsamer Standpunkte liegt, soweit es der Kammer erkennbar ist, nicht vor. In seinem Urteil vom 15.03.2005 - 1 C 26.03 - (InfAuslR 2005, 374) hat sich das Bundesverwaltungsgericht zu den gemeinsamen Standpunkten 2005/220/GASP und 2001/931/GASP nur in dem Sinne geäußert, dass der Verwaltungsgerichtshof, an den das Verfahren zurückverwiesen wurde, sich mit den Beschlüssen des Rates der Europäischen Union über Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus befassen müsse. Die Annahme einer rechtlichen Bindungswirkung folgt aus dem Auftrag des Bundesverwaltungsgerichts an den Verwaltungsgerichtshof nicht. Eine Bindungswirkung an einen gemeinsamen Standpunkt wird auch in der Kommentarliteratur nicht vertreten. Diescher in GK-Aufenthaltsgesetz (Loseblattsammlung, Stand Januar 2007, § 54 Rdnr. 435) spricht unter Hinweis auf das Bundesverwaltungsgericht (a.a.O.) nur davon, dass der Anhang zum Standpunkt 2001/931/GASP bei der Beurteilung, ob eine Vereinigung den Terrorismus unterstützt, zu berücksichtigen sei.
30 
Die Kammer geht weiter davon aus, dass auch der Beschluss des Rates vom 26.01.2009 zur Durchführung von Art. 2 Abs. 3 der Verordnung EG Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung des Beschlusses 2008/583/EG (2009/62/EG, ABl. vom 27.01.2009, L 23/25) für die Beurteilung der Zulässigkeit der Ausweisung des Klägers die Kammer nicht verpflichtet, davon auszugehen, dass es sich bei der ISYF aktuell um eine terroristische Vereinigung handelt. Im Unterschied zum gemeinsamen Standpunkt ist eine EG-Verordnung nach § 249 EGV verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. An dieser Geltung nimmt auch die Liste, die durch den Beschluss des Rates vom 26.01.2009 (2009/62/EG) in Ausübung der Befugnisse aus Art. 2 Abs. 3 der Verordnung 2580/2001/EG aufgestellt wurde, teil. Die Verbindlichkeit der Einordnung der ISYF als terroristische Vereinigung beschränkt sich aber auf die Maßnahmen, die nach der Verordnung 2580/2001/EG zu ergreifen sind. Ausländerrechtliche Maßnahmen wie z.B. die Ausweisung sind in dieser Verordnung nicht geregelt.
31 
Für die hier zu treffende Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Ausweisung des Klägers liefern die Aufnahme der ISYF in die Listen zum oben zitierten gemeinsamen Standpunkt und zur oben zitierten Verordnung der EG Hinweise, die neben anderen Erkenntnisquellen zu würdigen sind.
32 
Das Auswärtige Amt macht in seinen Lageberichten zur ISYF folgende Aussagen:
33 
Lageberichte Indien vom 07.09.2004 (Seite 8) und vom 19.10.2005 (Seite 10)
34 
„Die bekanntesten militanten Oppositionsgruppen, von denen manche auch im Ausland vertreten sind, sind die folgenden:
35 
36 
- Im Zusammenhang mit dem Punjab sind vor allem die Babbar Khalsa, die Khalistan Liberation Force, die International Sikh Youth Federation und die Bhindranwale Tiger Force of Khalistan politisch aktiv (nicht mehr terroristisch), die für einen eigenständigen Staat Khalistan eintreten …“.
37 
Lagebericht Indien vom 06.08.2008
38 
„Nachdem der Terrorismus im Punjab, der auf die Unabhängigkeit von Khalistan abzielte, in den 1980er-Jahren niedergeschlagen wurde, ist die terroristische Gewalt im Punjab seit 2000 nahezu vollständig zum Erliegen gekommen. Ein Anschlag auf ein Kino in Neu-Delhi im Mai 2005, der der Terrorgruppe Babbar Khalsa zugeschrieben wird, hat zu keiner weiteren Gewalt geführt. Die Sikhs, 60% der Bevölkerung des Punjabs, stellen dort einen erheblichen Teil der Beamten, Richter, Soldaten und Sicherheitskräfte. Auch hochrangige Positionen stehen ihnen offen. Die Angehörigen der verschiedenen militanten Gruppen haben den Punjab verlassen und operieren aus anderen Bundesstaaten oder Pakistan. Finanzielle Unterstützung erhalten sie auch von Sikh-Exilgruppierungen im westlichen Ausland“ (Seite 6).
39 
„Am 21. September 2004 hat die neue Regierung das umstrittene Terrorbekämpfungsgesetz Prevention of Terrorism Act [POTA], 2002, per Regierungsverordnung außer Kraft gesetzt … Die materiell-rechtlichen Regelungen von POTA wurden in den Unlawful Activities Prevention Act (UAA), 1967, überführt … Die unter POTA gelisteten 32 terroristischen Organisationen werden weiterhin als terroristische Vereinigungen eingestuft …“ (Seite 10).
40 
„Die bekanntesten militanten Oppositionsgruppen, von denen manche auch im Ausland vertreten sind, sind die folgenden:
41 
42 
- Im Zusammenhang mit dem Punjab sind vor allem die Babbar Khalsa, die Khalistan Commando Force, die International Sikh Youth Federation und die Khalistan Zindabad Force zu nennen, die für einen eigenständigen Staat Khalistan eintreten …“ (Seite 12).
43 
„Das britische Home Office nennt als weitere bedeutende militante Sikh-Organisationen die Khalistan Commando Force (Paramjit Singh Panjwar Fraktion), Khalistan Commando Force (Zaffarwal und Rajasthai Gruppe), Khalistan Liberation Force, Bhindranwale Tiger Force of Khalistan, All India Sikh Student Federation (Manjit und Mehta Chawla), sowie die Sikh Student Federation“ (Seite 25; nach der Anlage 2 zum Lagebericht gehört die ISYF zu den nach dem UAA als terroristische Organisationen verbotenen Organisationen).
44 
Der Lagebericht Indien des Auswärtigen Amtes vom 04.10.2009 trifft zur vorliegend relevanten Problematik im Wesentlichen nur die Aussage, „Der Sikh-Terrorismus im Punjab ist seit Ende der 1990er-Jahre nahezu zum Erliegen gekommen“. Daneben enthält er unter der Überschrift 1.9 „Exilgruppen“ in Bezug auf die Gruppen, die sich mit der Punjab-Problematik befassen, die gleiche Aufzählung, die oben aus dem Lagebericht des Vorjahres bereits zitiert wurde (Lagebericht vom 04.10.2009, Seite 16 f.).
45 
In der von der Kammer eingeholten Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 14.09.2009 wird das Bild, das sich aus den Lageberichten ergibt, nochmals bestätigt. Dem Auswärtigen Amt liegen keinerlei eigene Erkenntnisse über terroristische Aktivitäten in der ISYF seit dem Jahr 2000 vor.
46 
Der aktuelle Verfassungsschutzbericht 2008 des Bundesministeriums des Innern enthält zu Sikh-Organisationen, zu denen auch die International Sikh Youth Federation gehört, folgende Aussagen:
47 
„Extremistische Organisationen aus dem Spektrum der Religionsgemeinschaft der Sikhs kämpfen seit Jahrzehnten auch mit terroristischen Mitteln dafür, einen unabhängigen Staat „Khalistan“ auf dem Gebiet des nordindischen Bundesstaates Punjab zu errichten. Mit Attentaten gegen Mitglieder der indischen Regierung und terroristischen Anschlägen, die sich bisher überwiegend gegen Einrichtungen und Ziele in Indien richteten, versuchten sie auf ihre politischen Ziele aufmerksam zu machen. Bei diesen Anschlägen ist es immer wieder zu zahlreichen Todesopfern unter der Zivilbevölkerung gekommen.
48 
In Deutschland sind primär die von der EU seit dem 02. Mai 2002 als terroristische Organisationen gelisteten BKI und ISYF mit zusammen ca. 750 Anhängern aktiv. Im Vergleich hierzu ist die KMDI mit ihrer geringen Anhängerschaft und selteneren Aktivität kaum in Erscheinung getreten.
49 
Bisher sind von diesen Organisationen im Bundesgebiet keine terroristischen Aktionen ausgegangen.
50 
Hauptziel dieser Sikh-Gruppierung in Deutschland ist es, die jeweilige Mutterorganisation in Indien propagandistisch und vor allem auch finanziell zu unterstützen. In regelmäßig durchgeführten Versammlungen wird u.a. auch zu Geldspenden aufgerufen. Einen Teil dieser Gelder dürften die Mutterorganisationen in Indien auch zur Finanzierung des bewaffneten Kampfes verwenden. Daneben dienen solche Spendengelder auch zur Unterstützung und materiellen Absicherung von Angehörigen der im bewaffneten Kampf getöteten 'Märtyrer' der Organisation oder zur Finanzierung von Rechtshilfe für inhaftierte Glaubensbrüder“ (Seite 305 und 306).
51 
Der Verfassungsschutzbericht Baden-Württemberg 2008 enthält folgende Ausführungen:
52 
„5. Sikh-Organisationen
53 
54 
International Sikh Youth Federation (ISYF)… Die Bestrebungen extremistischer Gruppierungen der Sikh, im indischen Bundesstaat Punjab einen eigenen Staat Khalistan (Land der Reinen) zu gründen, führten in den vergangenen 20 Jahren zu unzähligen gewalttätigen Übergriffen von Sikh-Kämpfern und Auseinandersetzungen mit indischen Sicherheitskräften, bei denen eine Vielzahl von Separatisten festgenommen oder getötet wurde. Auch im Jahr 2008 wurden dort wieder Aktivisten der International Sikh Youth Federation (ISYF) und der Babbar Khalsa (BKI) wegen angeblich verübter Bombenanschläge inhaftiert, was aber zur Folge hatte, dass diese Organisationen zumindest im Heimatland vermehrt Zulauf und Sympathisanten erhielten. Terroristische Aktivitäten außerhalb Indiens sind in den letzten Jahren nicht bekannt geworden. Aufgrund ihrer terroristischen Aktivitäten fällt die ISYF in Indien unter den 'Activities Act' vom 22. März 2002 und ist außerdem in Großbritannien durch den 'Terrorism Act 2000' verboten. Da sowohl die Babbar Khalsa (BKI) als auch die ISYF vor Jahren noch außerhalb Indiens am häufigsten im Zusammenhang mit terroristischen Aktionen hervorgetreten sind, wurden beide Gruppierungen von der Europäischen Union in die Liste der terroristischen Organisationen aufgenommen.
55 
… Darüber hinaus nutzten Funktionäre sogenannte Märtyrer-Gedenkveranstaltungen in den Sikh-Tempeln als politische Plattform und zum Aufruf zu Spendensammlungen und Unterstützung der Angehörigen gefallener Kämpfer und der Organisationen in der Heimat“.
56 
Nach dem Home Office Country of Origin Information Report - India vom 12. Mai 2009 gehört die ISYF zu den Organisationen, die im Vereinigten Königreich nach dem „Terrorism Act 2000“ verboten sind (vgl. Seite 133).
57 
Nach Auswertung und Gewichtung dieser Erkenntnismittel kann die Kammer nicht feststellen, dass es sich bei der ISYF um eine Vereinigung handelt, die aktuell den Terrorismus unterstützt oder bei der dies in absehbarer Zeit zu erwarten ist. Das Auswärtige Amt hat seit mindestens 10 Jahren keine Anhaltspunkte dafür, dass die ISYF (noch) terroristisch tätig ist. Der Terrorismus in Punjab, durch den noch Anfang der 90er Jahre zahlreiche Personen ums Leben gekommen sind, ist danach nahezu zum Erliegen gekommen. Dies wurde nochmals auf die Anfrage der Kammer bestätigt. In zwei Lageberichten geht das Auswärtige Amt sogar davon aus, dass die ISYF nur noch politisch tätig sei. Konkrete Hinweise auf terroristische Aktivitäten der ISYF haben die anderen, oben zitierten Erkenntnisquellen nicht bzw. es ist nicht erkennbar, auf welchen konkreten Tatsachen die Einschätzung beruht, die ISYF sei noch terroristisch tätig. Die beiden zitierten Verfassungsschutzberichte erwecken den Eindruck, als gebe es eine kontinuierliche Linie terroristische Aktivitäten der ISYF seit dem Auftreten des Terrorismus zu Beginn der 80er Jahre. Der Verfassungsschutzbericht des Landes Baden-Württemberg spricht von unzähligen gewalttätigen Übergriffen in den vergangen 20 Jahren. Dem Auswärtigen Amt, das die Lage vor Ort beobachtet, sind aber jedenfalls in den letzen 10 Jahren keine solchen Aktivitäten der ISYF bekannt oder sonstiger Vereinigungen im Zusammenhang mit der Khalistan-Frage bekannt geworden. Die Verhaftungen von Aktivisten der ISYF und der BKI in Indien im Jahr 2008, auf die der Verfassungsschutzbericht Baden-Württemberg hinweist, sagen nichts darüber aus, wann es zu den vorgeworfenen Anschlägen gekommen ist. Letztendlich müssen aber Tatsachen die Schlussfolgerung der Unterstützung des Terrorismus rechtfertigen. Solche Tatsachen, die vom Gericht bewertet werden können, liegen im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht vor. Die oben zitierten Erkenntnisse, die die Lage anders als das Auswärtige Amt bewerten, versetzen das Gericht nicht durch Nennung von Tatsachen in die Lage, eine eigene Einschätzung der Situation vorzunehmen. Es reicht nicht aus, dass lediglich nicht ausgeschlossen werden kann, dass es wieder zu terroristischen Aktivitäten kommen kann. Hier ist auch der lange Zeitraum zu würdigen, in dem es keine Anhaltspunkte für terroristische Aktivitäten der ISYF gibt. Insofern hat sich die Lage seit dem Ergehen des Urteils vom 15.10.2003 - ... -, in dem die Kammer noch zu einer anderen Einschätzung gelangt ist, geändert.
58 
Liegen die Tatbestandsvoraussetzungen des § 54 Abs. 5 AufenthG für eine Regelausweisung nicht vor, gibt es mangels Gefährlichkeit des Klägers auch keinen Anlass für die hilfsweise erfolgte Ermessensausweisung des Klägers.
2.
59 
Der Kläger hat einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG. Danach soll einem Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2, 3, 5 oder 7 AufenthG vorliegt. Beim Kläger liegt aufgrund des Urteils ... ... vom 26.05.2006 - ... - ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 AufenthG vor. Gründe, von der Regel („soll“) des § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG abzuweichen, sind nicht erkennbar.
60 
Ein Ausschlussgrund nach § 25 Abs. 3 Satz 2 AufenthG, insbesondere ein solcher nach § 25 Abs. 3 Satz 2 Buchstabe c AufenthG, liegt nicht vor. Nach der zuletzt genannten Vorschrift wird eine Aufenthaltserlaubnis nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer sich Handlungen hat zuschulden kommen lassen, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel oder den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen. Den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen laufen Handlungen zuwider, die geeignet sind, den Terrorismus zu fördern (vgl. Urteil ... ... 15.10.2003 - ...). Solche Handlungen des Klägers lassen sich nicht feststellen. Im Zeitraum, in dem ihm aufgrund einer exponierten Stellung in der ISYF (Präsident der ISYF in ... ab April 2005) den Terrorismus fördernde Handlungen der ISYF hätten zugerechnet werden können (vgl. Urteil ... ... 15.10.2003 - ...), lassen sich aufgrund der obigen Ausführungen nicht feststellen.
61 
Von den Regelerteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 und 2 AufenthG ist nach § 5 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 AufenthG abzusehen.
3.
62 
Das Verfahren hat wegen der Frage der Bedeutung der Anhänge zur Verordnung 2580/2001/EG für das Vorliegen des Regelausweisungsgrundes § 54 Nr. 5 AufenthG und wegen der Frage, ob es sich bei der ISYF um eine Vereinigung handelt, die den Terrorismus fördert, grundsätzliche Bedeutung. Die Berufung ist daher zuzulassen (§ 124a Abs. 1 in Verbindung mit § 124 abs. 2 Nr. 3 VwGO).
63 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO. Die Kammer macht von der Möglichkeit des § 167 Abs. 2 VwGO, das Urteil wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären, keinen Gebrauch.

Gründe

 
24 
Die - fristgerecht erhobene - Klage ist zulässig und begründet. Die Ausweisung des Klägers ist rechtswidrig (1.). Der Kläger hat einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG (2.).
1.
25 
Nach § 54 Nr. 5 AufenthG wird ein Ausländer in der Regel ausgewiesen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt, oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat (Halbsatz 1). Auf zurückliegende Mitgliedschaften oder Unterstützungshandlungen kann die Ausweisung nur gestützt werden, soweit diese eine gegenwärtige Gefährlichkeit begründen (Halbsatz 2).
26 
Diese Voraussetzungen liegen im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts nicht vor. § 54 Nr. 5 AufenthG greift nur ein, wenn eine Unterstützung des Terrorismus im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung noch vorliegt. Hierzu reicht es nicht aus, dass ein Ausländer einer Organisation angehört, die früher den Terrorismus unterstützt hat. Dies folgt schon aus dem Wortlaut des § 54 Nr. 5 Halbsatz 1 AufenthG, der von einer gegenwärtigen Gefahr durch die Stützung des Terrorismus ausgeht („die den Terrorismus unterstützt“). Es folgt auch aus dem Zweck der Ausweisungsvorschriften, die der Gefahrenabwehr in der Zukunft dienen und nicht der bloßen Sanktionierung eines Verhaltens aus der Vergangenheit. Dass die Unterstützung des Terrorismus im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts noch vorliegen muss, folgt auch aus dem Halbsatz 2 des § 54 Nr. 5 AufenthG. Dort wird vorausgesetzt, dass vom Ausländer eine gegenwärtige Gefährlichkeit ausgehen muss, wenn seine Mitgliedschaft oder Unterstützungshandlungen einer den Terrorismus unterstützenden Vereinigung in der Vergangenheit liegen. Die gegenwärtige Gefahr entfällt aber auch dann, wenn die Organisation selbst den Terrorismus nicht mehr unterstützt. Der Nachweis der Unterstützung des Terrorismus ist zwar nicht erforderlich, da es ausreicht, wenn Tatsachen eine solche Schlussfolgerung rechtfertigen. Es müssen aber Tatsachen feststellbar sein, auf die eine solche Schlussfolgerung gestützt werden kann. Der nicht durch Tatsachen belegte Verdacht reicht nicht aus.
27 
Es kann derzeit nicht festgestellt werden, dass die ISYF, deren Mitglied der Kläger noch ist, den Terrorismus (noch) unterstützt. Es kann daher offen bleiben, ob sich der Kläger, der zumindest früher exponierter Funktionär der ISYF in ... war - er wurde im April 2005 zum Vorstand der Unterorganisation der ISYF in ... bestimmt (vgl. Urteil ... ... vom 26.05.2006 - ... -) - in einem Sinne von der ISYF distanziert hat, dass ihm die Unterstützung des Terrorismus durch die ISYF, unterstellt sie würde den Terrorismus noch unterstützen, nicht mehr zugerechnet werden könnte. Käme es darauf an, bestünden auch aufgrund des Verhaltens des Klägers in der mündlichen Verhandlung erhebliche Zweifel daran, ob eine Distanzierung des Klägers von derartigen Zielen der ISYF vorläge. Bei seiner Befragung in der mündlichen Verhandlung gab der Kläger zu Zweifeln an seiner Bereitschaft Anlass, sein Verhältnis zur ISYF ehrlich darzustellen.
28 
Für die Beurteilung der Frage, ob es sich bei der ISYF gegenwärtig um eine Vereinigung handelt, die den Terrorismus unterstützt, wertet die Kammer die ihr zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel aus. Eine rechtliche Bindung an einzelne Erkenntnismittel besteht nicht.
29 
Dies gilt insbesondere für den gemeinsamen Standpunkt 2008/586/GASP des Rates vom 15.07.2008 (ABl. vom 16.07.2008, L 188/71) zur Aktualisierung des gemeinsamen Standpunktes 2001/931/GASP über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung des gemeinsamen Standpunkts 2007/871/GASP. Der gemeinsame Standpunkt 2001/931/GASP des Rates vom 27.12.2001 (vgl. ABl. vom 28.12.2001, L 344/93) enthält einen Anhang mit Personen, Vereinigungen und Körperschaften, auf die der gemeinsame Standpunkt Anwendung findet. Jedenfalls seit der Aktualisierung durch den gemeinsamen Standpunkt 2008/586/GASP gehört auch die International Sikh Youth Federation - ISYF - zu den Gruppen und Organisationen, auf die der genannte gemeinsame Standpunkt Anwendung findet. Die gemeinsamen Standpunkte des Rates beruhen auf Art. 15 EUV. Nach dieser Vorschrift nimmt der Rat gemeinsame Standpunkte an. In den gemeinsamen Standpunkten wird das Konzept der Union für eine bestimmte Frage geografischer oder thematischer Art bestimmt. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass ihre einzelstaatliche Politik mit dem gemeinsamen Standpunkt in Einklang steht. Aus Art. 15 Satz 3 EUV ist der Schluss zu ziehen, dass eine Bindung der innerstaatlichen Gerichte an Inhalte eines gemeinsamen Standpunktes nicht besteht. Der gemeinsame Standpunkt ist gerichtet an die Mitgliedstaaten, die ihn erst in innerstaatliche Politik umsetzen müssen. Eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts über die Bedeutung gemeinsamer Standpunkte liegt, soweit es der Kammer erkennbar ist, nicht vor. In seinem Urteil vom 15.03.2005 - 1 C 26.03 - (InfAuslR 2005, 374) hat sich das Bundesverwaltungsgericht zu den gemeinsamen Standpunkten 2005/220/GASP und 2001/931/GASP nur in dem Sinne geäußert, dass der Verwaltungsgerichtshof, an den das Verfahren zurückverwiesen wurde, sich mit den Beschlüssen des Rates der Europäischen Union über Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus befassen müsse. Die Annahme einer rechtlichen Bindungswirkung folgt aus dem Auftrag des Bundesverwaltungsgerichts an den Verwaltungsgerichtshof nicht. Eine Bindungswirkung an einen gemeinsamen Standpunkt wird auch in der Kommentarliteratur nicht vertreten. Diescher in GK-Aufenthaltsgesetz (Loseblattsammlung, Stand Januar 2007, § 54 Rdnr. 435) spricht unter Hinweis auf das Bundesverwaltungsgericht (a.a.O.) nur davon, dass der Anhang zum Standpunkt 2001/931/GASP bei der Beurteilung, ob eine Vereinigung den Terrorismus unterstützt, zu berücksichtigen sei.
30 
Die Kammer geht weiter davon aus, dass auch der Beschluss des Rates vom 26.01.2009 zur Durchführung von Art. 2 Abs. 3 der Verordnung EG Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung des Beschlusses 2008/583/EG (2009/62/EG, ABl. vom 27.01.2009, L 23/25) für die Beurteilung der Zulässigkeit der Ausweisung des Klägers die Kammer nicht verpflichtet, davon auszugehen, dass es sich bei der ISYF aktuell um eine terroristische Vereinigung handelt. Im Unterschied zum gemeinsamen Standpunkt ist eine EG-Verordnung nach § 249 EGV verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. An dieser Geltung nimmt auch die Liste, die durch den Beschluss des Rates vom 26.01.2009 (2009/62/EG) in Ausübung der Befugnisse aus Art. 2 Abs. 3 der Verordnung 2580/2001/EG aufgestellt wurde, teil. Die Verbindlichkeit der Einordnung der ISYF als terroristische Vereinigung beschränkt sich aber auf die Maßnahmen, die nach der Verordnung 2580/2001/EG zu ergreifen sind. Ausländerrechtliche Maßnahmen wie z.B. die Ausweisung sind in dieser Verordnung nicht geregelt.
31 
Für die hier zu treffende Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Ausweisung des Klägers liefern die Aufnahme der ISYF in die Listen zum oben zitierten gemeinsamen Standpunkt und zur oben zitierten Verordnung der EG Hinweise, die neben anderen Erkenntnisquellen zu würdigen sind.
32 
Das Auswärtige Amt macht in seinen Lageberichten zur ISYF folgende Aussagen:
33 
Lageberichte Indien vom 07.09.2004 (Seite 8) und vom 19.10.2005 (Seite 10)
34 
„Die bekanntesten militanten Oppositionsgruppen, von denen manche auch im Ausland vertreten sind, sind die folgenden:
35 
36 
- Im Zusammenhang mit dem Punjab sind vor allem die Babbar Khalsa, die Khalistan Liberation Force, die International Sikh Youth Federation und die Bhindranwale Tiger Force of Khalistan politisch aktiv (nicht mehr terroristisch), die für einen eigenständigen Staat Khalistan eintreten …“.
37 
Lagebericht Indien vom 06.08.2008
38 
„Nachdem der Terrorismus im Punjab, der auf die Unabhängigkeit von Khalistan abzielte, in den 1980er-Jahren niedergeschlagen wurde, ist die terroristische Gewalt im Punjab seit 2000 nahezu vollständig zum Erliegen gekommen. Ein Anschlag auf ein Kino in Neu-Delhi im Mai 2005, der der Terrorgruppe Babbar Khalsa zugeschrieben wird, hat zu keiner weiteren Gewalt geführt. Die Sikhs, 60% der Bevölkerung des Punjabs, stellen dort einen erheblichen Teil der Beamten, Richter, Soldaten und Sicherheitskräfte. Auch hochrangige Positionen stehen ihnen offen. Die Angehörigen der verschiedenen militanten Gruppen haben den Punjab verlassen und operieren aus anderen Bundesstaaten oder Pakistan. Finanzielle Unterstützung erhalten sie auch von Sikh-Exilgruppierungen im westlichen Ausland“ (Seite 6).
39 
„Am 21. September 2004 hat die neue Regierung das umstrittene Terrorbekämpfungsgesetz Prevention of Terrorism Act [POTA], 2002, per Regierungsverordnung außer Kraft gesetzt … Die materiell-rechtlichen Regelungen von POTA wurden in den Unlawful Activities Prevention Act (UAA), 1967, überführt … Die unter POTA gelisteten 32 terroristischen Organisationen werden weiterhin als terroristische Vereinigungen eingestuft …“ (Seite 10).
40 
„Die bekanntesten militanten Oppositionsgruppen, von denen manche auch im Ausland vertreten sind, sind die folgenden:
41 
42 
- Im Zusammenhang mit dem Punjab sind vor allem die Babbar Khalsa, die Khalistan Commando Force, die International Sikh Youth Federation und die Khalistan Zindabad Force zu nennen, die für einen eigenständigen Staat Khalistan eintreten …“ (Seite 12).
43 
„Das britische Home Office nennt als weitere bedeutende militante Sikh-Organisationen die Khalistan Commando Force (Paramjit Singh Panjwar Fraktion), Khalistan Commando Force (Zaffarwal und Rajasthai Gruppe), Khalistan Liberation Force, Bhindranwale Tiger Force of Khalistan, All India Sikh Student Federation (Manjit und Mehta Chawla), sowie die Sikh Student Federation“ (Seite 25; nach der Anlage 2 zum Lagebericht gehört die ISYF zu den nach dem UAA als terroristische Organisationen verbotenen Organisationen).
44 
Der Lagebericht Indien des Auswärtigen Amtes vom 04.10.2009 trifft zur vorliegend relevanten Problematik im Wesentlichen nur die Aussage, „Der Sikh-Terrorismus im Punjab ist seit Ende der 1990er-Jahre nahezu zum Erliegen gekommen“. Daneben enthält er unter der Überschrift 1.9 „Exilgruppen“ in Bezug auf die Gruppen, die sich mit der Punjab-Problematik befassen, die gleiche Aufzählung, die oben aus dem Lagebericht des Vorjahres bereits zitiert wurde (Lagebericht vom 04.10.2009, Seite 16 f.).
45 
In der von der Kammer eingeholten Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 14.09.2009 wird das Bild, das sich aus den Lageberichten ergibt, nochmals bestätigt. Dem Auswärtigen Amt liegen keinerlei eigene Erkenntnisse über terroristische Aktivitäten in der ISYF seit dem Jahr 2000 vor.
46 
Der aktuelle Verfassungsschutzbericht 2008 des Bundesministeriums des Innern enthält zu Sikh-Organisationen, zu denen auch die International Sikh Youth Federation gehört, folgende Aussagen:
47 
„Extremistische Organisationen aus dem Spektrum der Religionsgemeinschaft der Sikhs kämpfen seit Jahrzehnten auch mit terroristischen Mitteln dafür, einen unabhängigen Staat „Khalistan“ auf dem Gebiet des nordindischen Bundesstaates Punjab zu errichten. Mit Attentaten gegen Mitglieder der indischen Regierung und terroristischen Anschlägen, die sich bisher überwiegend gegen Einrichtungen und Ziele in Indien richteten, versuchten sie auf ihre politischen Ziele aufmerksam zu machen. Bei diesen Anschlägen ist es immer wieder zu zahlreichen Todesopfern unter der Zivilbevölkerung gekommen.
48 
In Deutschland sind primär die von der EU seit dem 02. Mai 2002 als terroristische Organisationen gelisteten BKI und ISYF mit zusammen ca. 750 Anhängern aktiv. Im Vergleich hierzu ist die KMDI mit ihrer geringen Anhängerschaft und selteneren Aktivität kaum in Erscheinung getreten.
49 
Bisher sind von diesen Organisationen im Bundesgebiet keine terroristischen Aktionen ausgegangen.
50 
Hauptziel dieser Sikh-Gruppierung in Deutschland ist es, die jeweilige Mutterorganisation in Indien propagandistisch und vor allem auch finanziell zu unterstützen. In regelmäßig durchgeführten Versammlungen wird u.a. auch zu Geldspenden aufgerufen. Einen Teil dieser Gelder dürften die Mutterorganisationen in Indien auch zur Finanzierung des bewaffneten Kampfes verwenden. Daneben dienen solche Spendengelder auch zur Unterstützung und materiellen Absicherung von Angehörigen der im bewaffneten Kampf getöteten 'Märtyrer' der Organisation oder zur Finanzierung von Rechtshilfe für inhaftierte Glaubensbrüder“ (Seite 305 und 306).
51 
Der Verfassungsschutzbericht Baden-Württemberg 2008 enthält folgende Ausführungen:
52 
„5. Sikh-Organisationen
53 
54 
International Sikh Youth Federation (ISYF)… Die Bestrebungen extremistischer Gruppierungen der Sikh, im indischen Bundesstaat Punjab einen eigenen Staat Khalistan (Land der Reinen) zu gründen, führten in den vergangenen 20 Jahren zu unzähligen gewalttätigen Übergriffen von Sikh-Kämpfern und Auseinandersetzungen mit indischen Sicherheitskräften, bei denen eine Vielzahl von Separatisten festgenommen oder getötet wurde. Auch im Jahr 2008 wurden dort wieder Aktivisten der International Sikh Youth Federation (ISYF) und der Babbar Khalsa (BKI) wegen angeblich verübter Bombenanschläge inhaftiert, was aber zur Folge hatte, dass diese Organisationen zumindest im Heimatland vermehrt Zulauf und Sympathisanten erhielten. Terroristische Aktivitäten außerhalb Indiens sind in den letzten Jahren nicht bekannt geworden. Aufgrund ihrer terroristischen Aktivitäten fällt die ISYF in Indien unter den 'Activities Act' vom 22. März 2002 und ist außerdem in Großbritannien durch den 'Terrorism Act 2000' verboten. Da sowohl die Babbar Khalsa (BKI) als auch die ISYF vor Jahren noch außerhalb Indiens am häufigsten im Zusammenhang mit terroristischen Aktionen hervorgetreten sind, wurden beide Gruppierungen von der Europäischen Union in die Liste der terroristischen Organisationen aufgenommen.
55 
… Darüber hinaus nutzten Funktionäre sogenannte Märtyrer-Gedenkveranstaltungen in den Sikh-Tempeln als politische Plattform und zum Aufruf zu Spendensammlungen und Unterstützung der Angehörigen gefallener Kämpfer und der Organisationen in der Heimat“.
56 
Nach dem Home Office Country of Origin Information Report - India vom 12. Mai 2009 gehört die ISYF zu den Organisationen, die im Vereinigten Königreich nach dem „Terrorism Act 2000“ verboten sind (vgl. Seite 133).
57 
Nach Auswertung und Gewichtung dieser Erkenntnismittel kann die Kammer nicht feststellen, dass es sich bei der ISYF um eine Vereinigung handelt, die aktuell den Terrorismus unterstützt oder bei der dies in absehbarer Zeit zu erwarten ist. Das Auswärtige Amt hat seit mindestens 10 Jahren keine Anhaltspunkte dafür, dass die ISYF (noch) terroristisch tätig ist. Der Terrorismus in Punjab, durch den noch Anfang der 90er Jahre zahlreiche Personen ums Leben gekommen sind, ist danach nahezu zum Erliegen gekommen. Dies wurde nochmals auf die Anfrage der Kammer bestätigt. In zwei Lageberichten geht das Auswärtige Amt sogar davon aus, dass die ISYF nur noch politisch tätig sei. Konkrete Hinweise auf terroristische Aktivitäten der ISYF haben die anderen, oben zitierten Erkenntnisquellen nicht bzw. es ist nicht erkennbar, auf welchen konkreten Tatsachen die Einschätzung beruht, die ISYF sei noch terroristisch tätig. Die beiden zitierten Verfassungsschutzberichte erwecken den Eindruck, als gebe es eine kontinuierliche Linie terroristische Aktivitäten der ISYF seit dem Auftreten des Terrorismus zu Beginn der 80er Jahre. Der Verfassungsschutzbericht des Landes Baden-Württemberg spricht von unzähligen gewalttätigen Übergriffen in den vergangen 20 Jahren. Dem Auswärtigen Amt, das die Lage vor Ort beobachtet, sind aber jedenfalls in den letzen 10 Jahren keine solchen Aktivitäten der ISYF bekannt oder sonstiger Vereinigungen im Zusammenhang mit der Khalistan-Frage bekannt geworden. Die Verhaftungen von Aktivisten der ISYF und der BKI in Indien im Jahr 2008, auf die der Verfassungsschutzbericht Baden-Württemberg hinweist, sagen nichts darüber aus, wann es zu den vorgeworfenen Anschlägen gekommen ist. Letztendlich müssen aber Tatsachen die Schlussfolgerung der Unterstützung des Terrorismus rechtfertigen. Solche Tatsachen, die vom Gericht bewertet werden können, liegen im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht vor. Die oben zitierten Erkenntnisse, die die Lage anders als das Auswärtige Amt bewerten, versetzen das Gericht nicht durch Nennung von Tatsachen in die Lage, eine eigene Einschätzung der Situation vorzunehmen. Es reicht nicht aus, dass lediglich nicht ausgeschlossen werden kann, dass es wieder zu terroristischen Aktivitäten kommen kann. Hier ist auch der lange Zeitraum zu würdigen, in dem es keine Anhaltspunkte für terroristische Aktivitäten der ISYF gibt. Insofern hat sich die Lage seit dem Ergehen des Urteils vom 15.10.2003 - ... -, in dem die Kammer noch zu einer anderen Einschätzung gelangt ist, geändert.
58 
Liegen die Tatbestandsvoraussetzungen des § 54 Abs. 5 AufenthG für eine Regelausweisung nicht vor, gibt es mangels Gefährlichkeit des Klägers auch keinen Anlass für die hilfsweise erfolgte Ermessensausweisung des Klägers.
2.
59 
Der Kläger hat einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG. Danach soll einem Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2, 3, 5 oder 7 AufenthG vorliegt. Beim Kläger liegt aufgrund des Urteils ... ... vom 26.05.2006 - ... - ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 AufenthG vor. Gründe, von der Regel („soll“) des § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG abzuweichen, sind nicht erkennbar.
60 
Ein Ausschlussgrund nach § 25 Abs. 3 Satz 2 AufenthG, insbesondere ein solcher nach § 25 Abs. 3 Satz 2 Buchstabe c AufenthG, liegt nicht vor. Nach der zuletzt genannten Vorschrift wird eine Aufenthaltserlaubnis nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer sich Handlungen hat zuschulden kommen lassen, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel oder den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen. Den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen laufen Handlungen zuwider, die geeignet sind, den Terrorismus zu fördern (vgl. Urteil ... ... 15.10.2003 - ...). Solche Handlungen des Klägers lassen sich nicht feststellen. Im Zeitraum, in dem ihm aufgrund einer exponierten Stellung in der ISYF (Präsident der ISYF in ... ab April 2005) den Terrorismus fördernde Handlungen der ISYF hätten zugerechnet werden können (vgl. Urteil ... ... 15.10.2003 - ...), lassen sich aufgrund der obigen Ausführungen nicht feststellen.
61 
Von den Regelerteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 und 2 AufenthG ist nach § 5 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 AufenthG abzusehen.
3.
62 
Das Verfahren hat wegen der Frage der Bedeutung der Anhänge zur Verordnung 2580/2001/EG für das Vorliegen des Regelausweisungsgrundes § 54 Nr. 5 AufenthG und wegen der Frage, ob es sich bei der ISYF um eine Vereinigung handelt, die den Terrorismus fördert, grundsätzliche Bedeutung. Die Berufung ist daher zuzulassen (§ 124a Abs. 1 in Verbindung mit § 124 abs. 2 Nr. 3 VwGO).
63 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO. Die Kammer macht von der Möglichkeit des § 167 Abs. 2 VwGO, das Urteil wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären, keinen Gebrauch.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen seine Ausweisung aus dem Bundesgebiet sowie gegen die ihm auferlegte Aufenthaltsbeschränkung und Meldeauflage.
Der am … geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit. Er reiste am 04.01.2002 mit einem für drei Monate gültigen italienischen Schengen-Visum in das Bundesgebiet ein. Mit Schreiben vom 03.04.2002 beantragte der Vorsitzende der HADEP, Murat Bozlak, beim Auswärtigen Amt eine langfristige Aufenthaltserlaubnis für den Kläger und gab an, es sei beabsichtigt, dass der Kläger die Betreuung eines Büros der Partei in Deutschland übernehme. Das Auswärtige Amt verwies indes auf die Botschaft in Ankara, die mit der HADEP Verbindung aufnehmen werde. Am 03.02.2003 beantragte der Kläger die Gewährung von Asyl. Mit Bescheid vom 05.09.2003 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge den Asylantrag als offensichtlich unbegründet ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG offensichtlich nicht vorliegen und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht gegeben sind und drohte mit einer Ausreisefrist von einer Woche die Abschiebung in die Türkei an. Mit Urteil vom 30.04.2004 - A 3 K 12874/03 - verpflichtete das Verwaltungsgericht Stuttgart das Bundesamt festzustellen, dass beim Kläger ein Abschiebungshindernis gemäß § 53 Abs. 4 AuslG in Bezug auf die Türkei vorliegt. Entsprechend dieser gerichtlichen Verpflichtung stellte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge mit Bescheid vom 01.07.2004 fest, dass das Abschiebungshindernis des § 53 Abs. 4 AuslG hinsichtlich der Türkei vorliegt. Am 21.03.2005 erteilte die Landeshauptstadt Stuttgart dem Kläger eine bis zum 20.03.2006 gültige Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG, die am 12.05.2006 bis zum 11.05.2007 verlängert wurde.
Am 08.08.2006 wurde der Kläger aufgrund eines Haftbefehls des Ermittlungsrichters beim BGH vom 07.08.2006 in Mannheim festgenommen.
Mit Rechtshilfeersuchen vom 10.12.2007 an die Bundesrepublik Deutschland hat die Türkei die Auslieferung des Klägers aufgrund eines Haftbefehls des Schwurgerichts in Diyarbakir vom 11.08.2006 beantragt. In diesem Ersuchen wurde dem Kläger zur Last gelegt, er sei als Mitglied des Führungskomitees der PKK innerhalb Europas und der damit verbundenen Leitungsfunktionen für die von der PKK auf dem türkischen Staatsgebiet seitdem geplanten und durchgeführten Terroranschläge verantwortlich. Im Anschluss daran hat das OLG Frankfurt/Main mit Beschluss vom 13.03.2008 - 2 AuslA 16/08 - die Auslieferungshaft gegen den Kläger angeordnet. Die Bundesregierung hat die Auslieferung des Klägers in die Türkei durch Verbalnote vom 14.05.2009 abgelehnt. Am 22.05.2009 wurde der Kläger aus der Auslieferungshaft entlassen.
Mit Urteil des OLG Frankfurt/Main vom 10.04.2008 - 5 - 2- StE 8/06 - 6 - 1/07 wurde der Kläger wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung als Rädelsführer zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Zur Begründung wurde u.a. ausgeführt, der Kläger sei von Juni 2005 bis zu seiner Festnahme am 08.08.2006 verantwortlicher Leiter des PKK-CDK-Sektors Süd in Deutschland gewesen. Daneben habe es in Deutschland noch die Sektoren Mitte und Nord gegeben. Die Sektorleiter seien in Deutschland von der Europaführung der PKK/CDK bestimmt und überwacht worden. Als Sektorverantwortlicher habe der Kläger die typischen Leitungsaufgaben erledigt und die organisatorischen, finanziellen, persönlichen sowie propagandistischen Angelegenheiten in seinem Zuständigkeitsbereich geregelt. Er habe in regelmäßiger Verbindung zu den ihm nachgeordneten Gebietsleitern gestanden, habe deren Arbeit kontrolliert, ihnen Anweisungen gegeben und sich über Entwicklungen und Probleme in den Gebieten und Institutionen berichten lassen. Über Veranstaltungen und Versammlungen in den angeschlossenen Gebieten habe er sich regelmäßig unterrichten lassen und bestimmenden Einfluss auf deren Organisation und Ablauf genommen. Der Kläger habe auch mit den beiden anderen Sektorleitern in Deutschland zusammengearbeitet. Den Weisungen der Mitglieder der Europaführung sei er pflichtgemäß und dem hierarchischen Aufbau der Organisation entsprechend nachgekommen. Der Kläger sei Verbindungsmann zwischen der Europaführung und den Sektorleitern in Deutschland gewesen. Außerdem sei er für sektorübergreifende Angelegenheiten zuständig gewesen. Als Verantwortlicher eines Sektors sei er über die Ziele der Partei und über deren interne Strukturen, Vorhaben und Arbeitsmethoden in Deutschland und Europa unterrichtet gewesen. Dies gelte auch für die Hintergründe, Vorhaben und organisatorischen Abläufe im Zusammenhang mit unerlaubten grenzüberschreitenden Reisen sowie den Umgang mit Bestrafungsfällen und Spendengelderpressungen. Durch seine enge Zusammenarbeit mit der Europaführung, den anderen Sektorleitern und den Gebietsverantwortlichen seien ihm die Zielvorstellungen und die insoweit geübten Praktiken der Organisation und des führenden Funktionärskörpers in Deutschland bekannt gewesen. Er habe gewusst, dass innerhalb des führenden Funktionärskörpers eine Vereinigung bestanden habe, die im Rahmen der Ausübung von Strafgewalt Straftaten veranlasst und durchgeführt habe. Durch seine Amtsführung habe er den organisatorischen Zusammenhalt dieser Vereinigung gefestigt, habe bei deren Aktivitäten bestimmend mitgewirkt und sei mit illegalen Einreisen und dem Erschleichen von Aufenthaltstiteln befasst gewesen.
Nach Aufhebung des Urteils des OLG Frankfurt/Main vom 10.04.2008 im Strafausspruch durch Beschluss des BGH vom 10.11.2008 - 3 StR 425/08 - wurde der Kläger mit Urteil des OLG Frankfurt/Main vom 09.03.2009 - 4 - 2 StE 8/06 - 6 - 1/08 zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten verurteilt.
Mit Bescheid vom 14.08.2009 wies das Regierungspräsidium Stuttgart den Kläger aus der Bundesrepublik Deutschland aus, untersagte ihm die Wiedereinreise, beschränkte seinen Aufenthalt ab dem Zeitpunkt der Haftentlassung auf das Stadtgebiet Stuttgart und verpflichtete den Kläger, sich ab dem Folgetag seiner Haftentlassung einmal täglich zwischen 11.00 Uhr und 13.00 Uhr beim Polizeirevier Stuttgart, W. Straße …, … Stuttgart unter Vorlage eines amtlichen Identifikationspapiers zu melden. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Ausweisung beruhe auf § 53 Nr. 1 i.V.m. § 54 Nr. 5, Nr. 5 a und Nr. 7 AufenthG. Der Kläger habe im Bundesgebiet ein Aufenthaltsrecht nach Art. 6 ARB 1/80 nicht erworben. Aufgrund der Urteile des OLG Frankfurt/Main vom 10.04.2008 und vom 09.03.2009 seien die Tatbestandsvoraussetzungen des § 53 Nr. 1 1. Alt. AufenthG erfüllt. Unerheblich sei, dass die Verurteilung des Klägers auf zwei Urteilen basiere. Bei den Urteilen des OLG Frankfurt/Main handele es sich um eine einheitliche Verurteilung wegen einer Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren. § 53 Nr. 1 1. Alt. AufenthG knüpfe allein an die Höhe des Strafmaßes an; der abgeurteilte Straftatbestand sei hingegen unmaßgeblich. Diese Regelung sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Der Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 EMRK sei im Falle des Klägers nicht betroffen. Eine Verwurzelung des Klägers im Bundesgebiet durch soziale und wirtschaftliche Integration habe nicht stattgefunden. Bis zu seiner Festnahme habe der Kläger im Bundesgebiet einen privaten Wohnsitz nicht begründet. Persönliche, gesellschaftliche oder kulturelle Beziehungen des Klägers zu Deutschen seien nicht erkennbar. Der Kläger spreche auch weder die deutsche Sprache noch verstehe er diese. In den Jahren 2005 und 2006 habe der Kläger Sozialhilfe in geringer Höhe erhalten. Eine wirtschaftliche Integration sei nicht erkennbar. Selbst wenn ein Recht auf Privatleben im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliege, sei ein Eingriff durch den Schrankenvorbehalt des Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt. Die Ausweisung des Klägers sei gesetzlich vorgesehen und stelle eine Maßnahme dar, die zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung notwendig sei. Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung sei auch von Bedeutung, dass eine Entwurzelung des Klägers in der Türkei nicht festgestellt werden könne. Der gesamte Werdegang des Klägers sei geprägt von seinem Kampf um die Rechte des kurdischen Volkes. Auch im Bundesgebiet sei der Kläger für die „kurdische Sache“ eingetreten. Alle Familienangehörigen des Klägers hielten sich in der Türkei auf. In Anbetracht der Schwere und der Art der Verurteilung wegen Rädelsführerschaft in einer kriminellen Vereinigung führe die Ausweisung des Klägers nicht zu einer Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. Aufgrund des Ist-Ausweisungstatbestandes des § 53 Nr. 1 AufenthG sei der Kläger zwingend auszuweisen. Zudem liege der Ausweisungstatbestand des § 54 Nr. 5 AufenthG vor. Die PKK sei bis in die Gegenwart eine Vereinigung, die den Terrorismus unterstütze. Eine Demokratisierung der Strukturen der PKK sei bis heute nicht erfolgt. Gewalt werde nach wie vor als wichtiges Ziel zur Durchsetzung der Ziele und zum eigenen Schutz angesehen. Dissidenten der PKK würden von der Organisation weiterhin verfolgt. Die PKK sei im Anhang zu Art. 1 des Gemeinsamen Standpunktes des Rates der EU vom 27.12.2001 als terroristische Vereinigung aufgeführt. In den Urteilen des OLG Frankfurt/Main sei im Einzelnen dargelegt, dass der Kläger die PKK nachhaltig unterstützt habe. Der persönliche Werdegang des Klägers dokumentiere seine andauernde objektive und subjektive Zugehörigkeit zur PKK und begründe eine gegenwärtige Gefährlichkeit im Sinne des § 54 Nr. 5 AufenthG. Die Voraussetzungen einer Regelausweisung nach § 54 Nr. 5 a AufenthG seien gleichfalls gegeben. Eine Gefährdung der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland liege durch die PKK als terroristische und gewaltbereite Organisation vor. Die PKK verübe politische und gewalttätige Aktionen auch auf deutschem Boden. Der Kläger sei nicht nur Mitglied der PKK, sondern habe von Juni 2005 bis August 2006 eine herausragende Funktionärstätigkeit innerhalb dieser Organisation ausgeübt. Die vom Kläger ausgehende Sicherheitsgefahr sei als hoch einzuschätzen. Der Kläger habe die Zielsetzungen der PKK verinnerlicht und halte hieran auch gegenwärtig fest. Die politischen Ziele und der Aufbau der PKK verstießen gegen grundlegende Verfassungsprinzipien, so dass die PKK und folglich auch der Kläger die freiheitliche demokratische Grundordnung gefährdeten. Von der PKK werde die Legitimität der demokratischen und rechtsstaatlichen Ordnung im Bundesgebiet bestritten und eine eigene Ordnung an Stelle des Grundgesetzes gesetzt. Der Kläger kenne und billige die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichteten Zielsetzungen der PKK. Von diesen Zielsetzungen habe er sich bislang nicht distanziert, so dass von ihm eine gegenwärtige Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland ausgehe. Im Falle des Klägers liege auch der Regelausweisungstatbestand des § 54 Nr. 7 AufenthG vor. Der Kläger habe als Leiter des Sektors Süd eine hochstehende Position innerhalb der hierarchisch gegliederten PKK innegehabt. Die PKK sei vom Bundesminister des Innern bereits am 22.11.1993 verboten worden. Damit seien die objektiven und subjektiven Voraussetzungen des § 54 Nr. 7 AufenthG erfüllt. Selbst wenn eine Ausweisung des Klägers nur nach Ermessen möglich sei, sei diese unter Berücksichtigung der Interessen des Klägers und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit geboten und erforderlich. Es bestehe ein sehr gewichtiges sicherheitsrechtlich begründetes öffentliches Interesse, die vom Kläger ausgehende schwerwiegende Gefahr für höchste Rechtsgüter durch den Entzug des Aufenthaltsrechts sowie die Verhängung eines Wiedereinreiseverbots abzuwehren. Aufgrund des bisherigen konsequenten Verhaltens und der beharrlichen Handlungen sowie gefestigten inneren Überzeugung von der Richtigkeit und Notwendigkeit des Einsatzes für den bewaffneten Kampf und für die Ziele der PKK sei die Gefahr als äußerst konkret einzuordnen. Der Kläger habe sich schon in jungen Jahren uneingeschränkt zur PKK und deren Ideologie bekannt, deren Begründung miterlebt und sich während seiner langen Haftzeit in der Türkei aktiv für die „kurdische Sache“ eingesetzt. Das subjektive Bekenntnis zur PKK und zu deren gewalttätigen und terroristischen Weltanschauung habe er nicht aufgegeben. Vielmehr habe er sich in zunehmendem Maße damit identifiziert und seine Lebensplanung darauf ausgerichtet. Auch während der Haft im Bundesgebiet habe er sich nicht von der PKK losgesagt. Dem Kläger seien innerhalb der Hierarchie der PKK zunehmend wichtigere Positionen übertragen worden. Somit müsse damit gerechnet werden, dass sich die vom Kläger ausgehende erhebliche konkrete Gefahr noch verstärke. Die Ausweisung des Klägers verfolge general- und spezialpräventive Zwecke. Allen an terroristischen und kriminellen Strukturen und Verbindungen beteiligten Ausländern müsse aufgezeigt werden, dass den hiervon ausgehenden Gefahren des internationalen Terrorismus und der internationalen Kriminalität mit allen Mitteln des Rechtsstaates konsequent begegnet werde und die Ausweisung und Aufenthaltsbeendigung die zwangsläufige Folge solchen Verhaltens sei. Bei den vom OLG Frankfurt/Main abgeurteilten Straftaten handele es sich um schwere Kriminalität, so dass ein Ausweisungsanlass von besonderem Gewicht vorliege. Aufgrund der Identifizierung des Klägers mit der PKK sei auch von einer gesteigerten Wiederholungsgefahr auszugehen. Der Kläger sei im Bundesgebiet keiner beruflichen Tätigkeit nachgegangen, sondern sei journalistisch und politisch für die PKK tätig gewesen. Von einer wirtschaftlichen Integration in den hiesigen Arbeitsmarkt könne nicht ausgegangen werden. Aus der knapp vierjährigen Aufenthaltsdauer könne nicht auf eine schutzwürdige Einbindung in die hiesigen Lebensverhältnisse geschlossen werden. Eine schutzwürdige Integration des Klägers im Bundesgebiet, die die schwerwiegenden öffentlichen Sicherheitsgründe überwiegen könnte, sei nicht gegeben. Zwar liege beim Kläger ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG vor. Dies stehe einer Ausweisung des Klägers indes nicht entgegen. Seit der Feststellung des Abschiebungsverbots im Jahr 2004 seien kontinuierliche Verbesserungen und Reformen in der Türkei im Bereich der Strafverfolgung und des Justizvollzuges zu verzeichnen. Gegen eine Gefährdung des Klägers im Falle einer Rückkehr in die Türkei spreche, dass seine Geschwister und andere Personen sich im Heimatland aufhielten und diese sich seiner im Falle einer Rückkehr annehmen würden. Vom Kläger könne erwartet werden, dass er diese Personen von seiner Rückkehr vorab in Kenntnis setze, so dass diese für einen anwaltlichen Beistand sorgen könnten. Weiter könne als gesichert gelten, dass die PKK oder andere prokurdische Organisationen das Schicksal des Klägers nach einer Abschiebung aufmerksam verfolgen und rechtswidrige Übergriffe publik machen würden. Im Falle einer Abschiebung sei folglich durch Herstellen von Öffentlichkeit ausreichend Schutz gegeben. Das gegenwärtig noch bestehende Abschiebungsverbot überwiege somit nicht das schwerwiegende öffentliche Sicherheitsinteresse an der Ausweisung. Die angeordneten Überwachungsmaßnahmen gegenüber dem Kläger seien gemäß § 54 a AufenthG aus Gründen der inneren Sicherheit erforderlich. Gemäß § 54 a Abs. 2 AufenthG sei der Aufenthalt auf den Bezirk der zuständigen Ausländerbehörde beschränkt. Nach § 54 a Abs. 1 Satz 1 AufenthG unterliege der Kläger der gesetzlichen Verpflichtung, sich mindestens einmal wöchentlich bei der für seinen Aufenthaltsort zuständigen polizeilichen Dienststelle zu melden. Im Falle des Klägers seien besondere Umstände gegeben, die eine tägliche Meldepflicht erforderten. Nur bei einer täglichen Meldepflicht könnten Reisebewegungen des Klägers zum Zwecke weiterer Mitgliedschafts- und Unterstützungshandlungen für die PKK unterbunden oder zumindest erschwert werden. Angesichts der Gefährlichkeit des Klägers sei die tägliche Meldepflicht zumutbar und insgesamt verhältnismäßig.
Am 16.09.2009 hat der Kläger Klage erhoben und zur Begründung vorgetragen, er sei vom OLG Frankfurt/Main wegen Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung verurteilt worden. Eine derartige Verurteilung erfülle jedoch nicht die Voraussetzungen des § 54 Nr. 5 und Nr. 5 a AufenthG. Auch wenn die PKK wiederholt als terroristische Vereinigung bezeichnet werde, so handele es sich bei dieser Organisation nicht um eine terroristische Vereinigung im Sinne des § 54 Nr. 5 AufenthG. Konkrete Anhaltspunkte für die Annahme, dass die PKK eine terroristische Organisation sei, habe der Beklagte nicht genannt. Zwar sei die PKK auch auf der Liste des Rates der EU aufgeführt. Dies allein erfülle indes nicht die Voraussetzungen des § 54 Nr. 5 und Nr. 5a AufenthG. Die Resolution des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen im Zusammenhang mit den Anschlägen vom 11. September beziehe sich explizit nur auf Organisationen, die für die Anschläge verantwortlich seien.
Der Kläger beantragt,
10 
den Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 14.08.2009 aufzuheben.
11 
Der Beklagte beantragt,
12 
die Klage abzuweisen.
13 
Er verweist auf den Inhalt der angefochtenen Entscheidung. Ergänzend trägt er vor, bei der PKK handele es sich unzweifelhaft um eine terroristische Vereinigung.
14 
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die zur Sache gehörenden Behördenakten des Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
15 
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
16 
Der angefochtene Bescheid erging verfahrensfehlerfrei, insbesondere handelte das Regierungspräsidium Stuttgart als örtlich zuständige Ausländerbehörde (§ 71 Abs. 1 AufenthG i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 4, § 3 Abs. 3 S. 1 AAZuVO).
17 
Seit dem Inkrafttreten des Richtlinienumsetzungsgesetzes vom 19.08.2007 (BGBl. I S. 1970) ist für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Ausweisung bei allen Ausländern einheitlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung maßgeblich (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.11.2007 - 1 C 45/06 - BVerwGE 130, 20 und Urt. v. 13.01.2009 - 1 C 2/08 - NVwZ 2009, 227). Durch die Zeitpunktverlagerung sind bei der Anfechtung einer Ausweisung während des gerichtlichen Verfahrens bis zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt neu eingetretene Tatsachen - sowohl zu Gunsten als auch zu Lasten des Ausländers - zu berücksichtigen.
18 
Rechtliche Grundlage der Ausweisungsverfügung ist § 53 Nr. 1 AufenthG. Danach wird ein Ausländer ausgewiesen, wenn er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Diese Voraussetzungen liegen vor, da der Kläger durch Urteil des OLG Frankfurt/Main vom 09.03.2009 - 4 - 2 StE 8/06 - 6 - 1/08 zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten verurteilt wurde. Einen besonderen Ausweisungsschutz nach § 56 AufenthG genießt der Kläger nicht. Keiner der dort genannten Tatbestände liegt vor.
19 
Der danach zwingenden Ausweisung des Klägers stehen auch höherrangiges Recht und die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) nicht entgegen.
20 
Zwar tragen die Regelungen des Aufenthaltsgesetzes mit ihrem System von Ist-Ausweisung, Regelausweisung und Kann-Ausweisung (§§ 53-55 AufenthG) sowie dem besonderen Ausweisungsschutz für bestimmte Ausländer (§ 56 AufenthG) den Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit von Ausweisungen hinreichend Rechnung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.08.2007 - 2 BvR 535/06 - NVwZ 2007, 1300). Diese Feststellung entbindet jedoch nicht von der Verpflichtung, auch eine zwingende Ausweisung nach § 53 AufenthG einer einzelfallbezogenen Verhältnismäßigkeitsprüfung zu unterziehen, da nur diese Prüfung sicherstellen kann, dass die Verhältnismäßigkeit bezogen auf die Lebenssituation des betroffenen Ausländers gewahrt bleibt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 10.08.2007 - 2 BvR 535/06 - a.a.O.; OVG Münster, Beschl. v. 26.05.2009 - 18 E 1230/08 - AuAS 2009, 184; OVG Hamburg, Urt. v. 24.03.2009 - 3 Bf 166/04 - InfAuslR 2009, 279).
21 
Bei der Prüfung, ob eine Ausweisung im Hinblick auf Art. 8 EMRK verhältnismäßig ist, sind die vom Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) entwickelten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 10.05.2007 - 2 BvR 304/07 - NVwZ 2007, 946; BVerwG, Urt. v. 22.10.2009 - 1 C 15/08 - juris -). Maßgebend sind danach folgende Kriterien: Die Art und Schwere der vom Ausländer begangenen Straftat; die Dauer des Aufenthalts im Land, aus dem der Ausländer ausgewiesen werden soll; die seit der Straftat vergangene Zeit ebenso wie das Verhalten des Ausländers in dieser Zeit; die Staatsangehörigkeit aller Beteiligten; die familiäre Situation des Ausländers wie die Dauer der Ehe und andere Faktoren, die die Effektivität des Familienlebens eines Paares zum Ausdruck bringen; ob der Ehepartner von der Straftat wusste, als er die familiäre Bindung einging, ob Kinder aus der Ehe hervorgegangen sind und in diesem Fall ihr Alter; die Erheblichkeit der Schwierigkeiten, mit denen der Ehepartner voraussichtlich im Herkunftsland konfrontiert ist; die Belange und das Wohl der Kinder und die Festigkeit der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Gastland oder zum Bestimmungsland (vgl. EGMR, Urt. v. 02.08.2001 - 54273/00 - Boultif, InfAuslR 2001, 476; Urt. v. 18.10.2006 - 10/06 - Üner, DVBl. 2007, 689; Urt. v. 22.03.2007 - 1638/03 - Maslov, InfAuslR 2007, 221; Urt. v. 06.12.2007 - 69735/01 - Chair, InfAuslR 2008, 111 und Urt. v. 31.07.2008 - 265/07 - Omoregie, InfAuslR 2008, 421).
22 
Unter Berücksichtigung dieser Kriterien lässt sich vorliegend nicht feststellen, dass die Ausweisung des Klägers zur Verhinderung von strafbaren Handlungen nicht notwendig und damit unverhältnismäßig ist. Von den zwei Schutzbereichen des Art. 8 EMRK ist nur das Privatleben des Klägers in schwacher Intensität betroffen. Als zu berücksichtigender Belang des Klägers liegt hier allein sein Aufenthalt im Bundesgebiet seit dem Jahr 2002 vor. Dieser Belang ist jedoch nicht von Gewicht, da Integrationsleistungen des Klägers nicht feststellbar sind. Für eine Verwurzelung des Klägers im Bundesgebiet und eine Entwurzelung im Herkunftsstaat fehlen jegliche Anhaltspunkte. Bei dieser Sachlage spricht nichts für eine Unverhältnismäßigkeit der Ausweisung. Dem steht auch nicht entgegen, dass die Ausweisung nicht bereits bei Erlass des streitgegenständlichen Bescheids befristet wurde. Im Hinblick auf fehlende schutzwürdige Belange des Klägers brauchte die Ausweisung im vorliegenden Fall nicht bereits mit ihrem Erlass befristet zu werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.08.2009 - 1 B 13/09 - NVwZ 2009, 1557 und Urt. v. 02.09.2009 - 1 C 2/09 - juris -; EGMR, Urt. v. 28.06.2007 - 31753/02 - Kaya, InfAuslR 2007, 325).
23 
Dem Erlass der Ausweisungsverfügung steht das Vorliegen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG nicht entgegen (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.08.2004 - 1 C 25/03 - BVerwGE 121, 356). Der Ausweisungsverfügung kommt, auch wenn eine Abschiebung des Klägers in die Türkei unmöglich ist, eine selbstständige Bedeutung zu. Dies zeigt etwa das in § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG enthaltene Verbot der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis.
24 
Das Regierungspräsidium ist auch zu Recht davon ausgegangen, dass der Ausweisungstatbestand des § 54 Nr. 5 AufenthG erfüllt ist. Danach wird ein Ausländer in der Regel ausgewiesen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat; auf zurückliegende Mitgliedschaften oder Unterstützungshandlungen kann die Ausweisung nur gestützt werden, soweit diese eine gegenwärtige Gefährlichkeit begründen. Vorläufer dieser Regelung war der durch das Terrorismusbekämpfungsgesetz vom 09.01.2002 (BGBl. I S. 361) neu eingeführte Versagungsgrund des § 8 Abs. 1 Nr. 5 AuslG. Durch Streichung des Attributs „international“ im Aufenthaltsgesetz wollte der Gesetzgeber den nationalen wie den internationalen Terrorismus erfassen; der räumliche Anwendungsbereich der Vorschrift wurde demzufolge erweitert und erfasst alle terroristischen Aktivitäten unabhängig davon, wo sie stattfinden (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.04.2009 - 1 C 6/08 - NVwZ 2009, 1162 unter Verweis auf BTDr. 15/420 S. 70).
25 
Der Begriff des Terrorismus ist im Aufenthaltsgesetz nicht definiert. Auch an einer völkerrechtlich anerkannten Definition, aus der sich abschließend ergibt, welche Handlungen als terroristisch einzustufen sind, fehlt es bislang (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.10.2008 - 10 C 48/07 - BVerwGE 132, 79). Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch ist der Terrorismus die politisch motivierte Form der Gewaltkriminalität, die Androhung und Anwendung von Gewalt gegen staatliche oder gesellschaftliche Funktionsträger im Rahmen längerfristiger Strategien, um mit der Verbreitung von Furcht und Schrecken bestehende Herrschaftsverhältnisse zu erschüttern (vgl. VGH München, Beschluss v. 18.07.2006 - 19 C 06.1496 - juris - unter Verweis auf Brockhaus). In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts werden als terroristisch jedenfalls der Einsatz gemeingefährlicher Waffen oder Angriffe auf das Leben Unbeteiligter zur Verfolgung politischer Ziele angesehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.03.1999 - 9 C 23/98 - BVerwGE 109, 12; Urt. v. 15.03.2005 - 1 C 26/03 - BVerwGE 123, 114; Beschl. v. 14.10.2008 - 10 C 48/07 - a.a.O. und Urt. v. 30.04.2009 - 1 C 6/08 - a.a.O.). Auch aus der Sicht der Vereinten Nationen gehören jedenfalls Angriffe auf das Leben unschuldiger Menschen (d.h. solcher Personen, die sich weder als Kombattanten an einem bewaffneten Konflikt beteiligen noch als Repräsentanten eines staatlichen oder gesellschaftlichen Systems verstanden werden können) zum gesicherten Kernbereich der Verhaltensmodalitäten, die als terroristisch eingestuft werden müssen (vgl. VGH München, Urt. v. 21.10.2008 - 11 B 06.30084 - juris - m.w.N.). Auf Gemeinschaftsebene kann bei der Abgrenzung einer terroristischen von einer politischen Straftat zudem auf die Definition zurückgegriffen werden, auf die sich die Mitgliedstaaten im Gemeinsamen Standpunkt des Rates vom 27. Dezember 2001 über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus geeinigt haben (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.10.2008 - 10 C 48/07 - a.a.O.). Danach werden bestimmte vorsätzliche Handlungen (etwa Anschläge auf das Leben oder die körperliche Unversehrtheit einer Person) dadurch zu „terroristischen Handlungen“, dass sie - erstens - durch ihre Art oder durch ihren Kontext ein Land oder eine internationale Organisation ernsthaft schädigen können und im innerstaatlichen Recht als Straftat definiert sind und sie - zweitens - mit dem Ziel begangen werden, die Bevölkerung auf schwerwiegende Weise einzuschüchtern oder eine Regierung oder eine internationale Organisation unberechtigter Weise zu einem Tun oder Unterlassen zu zwingen oder die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Grundstrukturen eines Landes oder einer internationalen Organisation ernsthaft zu destabilisieren oder zu zerstören (vgl. Art. 1 Abs. 3 des Gemeinsamen Standpunkts vom 27. Dezember 2001 über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus - 2001/931/GASP - ABl EG Nr. L 344 v. 28.12.2001 S. 93).
26 
In Anwendung dieser Grundsätze war die PKK jedenfalls in dem hier maßgeblichen Zeitraum 2005 und 2006 eine Vereinigung, die den Terrorismus unterstützt hat. Diese Einschätzung wird in Bezug auf weiter zurückliegende Aktivitäten der PKK in der Rechtsprechung überwiegend geteilt (vgl. für den Zeitraum zwischen 1987 und 2005 BVerwG, Urt. v. 30.03.1999 - 9 C 23/98 - BVerwGE 109, 12; Urt. v. 15.03.2005 - 1 C 26/03 - BVerwGE 123, 114 und Beschl. v. 25.11.2008 - 10 C 46/07 - NVwZ 2009, 592; VGH München, Urt. v. 21.10.2008 - 11 B 06.30084 - juris -). Die PKK ist seit dem Jahr 2002 im Verzeichnis der Personen, Vereinigungen und Körperschaften im Anhang zum Gemeinsamen Standpunkt des Rates über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus („EU-Terrorliste“) aufgeführt (vgl. Anhang zu Art. 1 Gemeinsamer Standpunkt 2002/340/GASP des Europäischen Rates vom 17.06.2002, ABl. EG Nr. L 160 S. 32). Hieran hat der Europäische Rat trotz der Beanstandung durch den EuGH (vgl. Urt. v. 18.01.2007 - C - 229/05 - juris -) festgehalten (vgl. Anhang zu Art. 1 Gemeinsamer Standpunkt 2009/1004/GASP des Europäischen Rates vom 22.12.2009, ABl. L 346 v. 23.12.2009, S. 58). Der Gemeinsame Standpunkt ist allerdings nur an die Mitgliedstaaten gerichtet; eine rechtliche Bindungswirkung kommt ihm nicht zu (vgl. VG Sigmaringen, Urt. v. 08.12.2009 - 1 K 2126/07 - juris -; VG Gelsenkirchen, Urt. v. 04.03.2008 - 9 K 2513/05 - juris -). Hinzu kommt Folgendes: Die EU-Terrorliste wird von einem geheim tagenden Gremium des Ministerrats erstellt; eine unabhängige Beurteilung der Fälle auf der Grundlage gesicherter Beweise findet nicht statt (vgl. www.schattenblick.net/infopool/europool/recht/eurst047.html). Weiter sind die Kriterien, nach denen die Listen erstellt werden, undurchsichtig; die Einstufung hängt nicht selten von politischen, ökonomischen und militärischen Interessen ab (vgl. www.kriminologie.uni-hamburg.de/wiki/index.php/ Terrorliste_der_EU). So wurden die iranischen Volksmudschaheddin im Jahre 2002 auf Druck des Iran in die EU-Terrorliste aufgenommen, um mit dem Iran lukrative Handelsbeziehungen aufzubauen und das iranische Regime zum Verzicht auf sein Atomprogramm zu bewegen (vgl. www.schattenblick.net/infopool/europool/recht/eurst047.html). Andererseits ist die libanesische Hisbollah in der EU-Terrorliste nicht enthalten, obwohl das Europäische Parlament dies wegen nachgewiesener terroristischer Aktivitäten in einer Entschließung vom 08.03.2005 gefordert hat; der EU-Rat kam dieser Forderung gleichwohl aus politischen, diplomatischen und taktischen Gründen nicht nach (vgl. VG Stuttgart, Urt. v. 30.03.2009 - 11 K 18/09 m.w.N.). Schließlich fällt auf, dass die baskische Gruppierung ETA nicht mehr auf der aktuellen EU-Terrorliste erscheint, obwohl diese Organisation bekanntermaßen nach wie vor durch Bombenanschläge in Erscheinung tritt.
27 
Die Aufnahme der PKK in die EU-Terrorliste besagt somit nur, dass die PKK nach Auffassung des Europäischen Rates auch noch gegenwärtig eine terroristische Organisation ist. Auch wenn einer solchen Feststellung nicht unerhebliches Gewicht zukommt, ist dieser Umstand gleichwohl nicht geeignet, eine eigenständige Prüfung seitens der Gerichte (und Behörden) anhand der vorliegenden Erkenntnismittel entbehrlich zu machen (vgl. VGH München, Beschluss v. 08.05.2009 - 19 CS 09.268 - juris -; VG Sigmaringen, Urt. v. 08.12.2009 - 1 K 2126/07 - juris -; VG Gelsenkirchen, Urt. v. 04.03.2008 - 9 K 2513/05 - juris -).
28 
Etwas anderes folgt auch nicht aus der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1285/2009 des Rates vom 22.12.2009 zur Durchführung von Art. 2 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2009 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 501/2009 (ABl. L 346 v. 23.12.2009 S. 39). Zwar ist eine EG-Verordnung verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. An dieser Geltung nimmt auch die Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, die im Anhang zur Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1285/2009 v. 22.12.2009 aufgeführt sind, teil. Die Verbindlichkeit der Einordnung der PKK als terroristische Bereinigung beschränkt sich aber auf die Maßnahmen, die nach der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 (ABl. L 344 v. 28.12.2001, S. 70) zu ergreifen sind. Ausländerrechtliche Maßnahmen wie beispielsweise die Ausweisung sind in dieser Verordnung indes nicht geregelt (vgl. VG Sigmaringen, Urt. v. 08.12.2009 - 1 K 2126/07 - juris -). Da die Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, die im Anhang zur Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1285/2009 v. 22.12.2009 aufgeführt sind, mit der im Anhang zum Gemeinsamen Standpunkt 2009/1004/GASP des Rates vom 22.12.2009 (ABl. L 346 v. 23.12.2009, S. 58) enthaltenen Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften völlig identisch ist, gelten die oben dargelegten Widersprüchlichkeiten zum Inhalt der EU-Terrorliste gleichermaßen für die im Anhang zur Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1285/2009 v. 22.12.2009 aufgeführte Liste. Auch im Hinblick auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1285/2009 v. 22.12.2009 verbleibt es somit bei der Verpflichtung der Behörden und Gerichte, anhand der allgemeinen Erkenntnismittel eigenständig zu entscheiden, ob die betreffende Organisation im maßgeblichen Zeitraum eine terroristische Organisation war/ist.
29 
Eine solche eigenständige Prüfung hat der Beklagte im angefochtenen Bescheid nicht vorgenommen. Auch die vom Beklagten zitierten Urteile anderer Kammern des VG Stuttgart (Urt. v. 11.09.2008 - 1 K 3165/07; Urt. v. 18.12.2009 - 2 K 210/09 und Urt. v. 16.12.2009 - 2 K 435/09) beschränken sich ausschließlich auf die Feststellung, dass die PKK in der EU-Terrorliste aufgeführt ist und enthalten keine eigenständige Prüfung anhand der zugänglichen Erkenntnisquellen; diese Entscheidungen können somit nicht überzeugen.
30 
Die danach gebotene eigenständige Prüfung anhand der dem Gericht vorliegenden Erkenntnismitteln führt vorliegend zu dem Ergebnis, dass die PKK zu terroristischen Handlungen in dem maßgeblichen Zeitraum 2005 und 2006 angestiftet bzw. diese gefördert hat. Terroristische Handlungen auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland durch die PKK im maßgeblichen Zeitraum 2005 und 2006 vermag das Gericht indes nicht festzustellen. Zwar kam es im Bundesgebiet zu Spendengelderpressungen und Bestrafungsaktionen durch die PKK auch in den Jahren 2005 und 2006 (vgl. die umfangreiche Darstellung im Urteil des OLG Frankfurt/Main vom 10.04.2008 - 5 - 2 StE 8/06 - 6 - 1/07). Diese Straftaten erfüllen jedoch eindeutig nicht die oben genannten Kriterien des Terrorismus. In den Jahren 2005 und 2006 hat die PKK aber nach langer Zeit wieder Bombenattentate gegen touristische Ziele in der Türkei verübt: am 16.07.2005 in Kusadasi mit 5 Todesopfern, am 02.04.2006 in Istanbul und bei einer Anschlagsserie am 27. und 28.08.2006 in Marmaris, Istanbul und Antalya, die drei Todesopfer und zahlreiche Verletzte forderte (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht v. 11.01.2007 S. 21). Diese terroristischen Handlungen haben sich in der Folgezeit fortgesetzt. Am 22.05.2007 hat ein der PKK zugerechneter Bombenanschlag im Zentrum Ankaras zu mehreren Todesopfern und zahlreichen Verletzten unter der Zivilbevölkerung geführt (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht v. 25.10.2007 S. 18). Bei einem der PKK zugerechneten Autobombenanschlag in Diyarbakir am 03.01.2008 wurden 7 Personen getötet und 67 weitere Personen zum Teil schwer verletzt. Daneben setzt die PKK auch Selbstmordattentäter ein. Bei einem solchen Anschlag im Stadtzentrum von Ankara starben am 22.05.2007 9 Personen, 88 weitere Personen wurden teilweise schwer verletzt. Schließlich hat die PKK am 08.07.2008 drei deutsche Staatsangehörige am Berg Ararat entführt (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht v. 11.09.2008 S. 16). Bei diesen dargelegten Anschlägen und Übergriffen handelt es sich unzweifelhaft um Praktiken des Terrorismus. Auch wenn die politische Motivation und teilweise das militärische Vorgehen der PKK derjenigen einer Bürgerkriegspartei entspricht (vgl. schweiz. BVerwG, Urt. v. 17.10.2008 - E - 4286/2008/frk Ziff. 4.1), so steht gleichwohl aufgrund der dargelegten terroristischen Handlungen auf dem Gebiet der Türkei fest, dass die PKK im maßgeblichen Zeitraum 2005 und 2006 eine zumindest auch mit terroristischen Mitteln agierende Organisation war.
31 
Dass die strafgerichtliche Rechtsprechung - wie auch im Falle des Klägers - die PKK (einschließlich ihrer Nachfolgeorganisationen), soweit sie im Bundesgebiet agiert, mit Blick auf ihre politisch-strategische Neuausrichtung nicht mehr als terroristische Vereinigung ansieht und sogar die Einordnung als kriminelle Vereinigung nur noch in Bezug auf den engeren Führungszirkel bejaht (vgl. BGH, Urt. v. 21.10.2004 - 3 StR 94/04 - NJW 2005, 80; KG Berlin, Urt. v. 23.01.2008 - 2 StE 6/07- 6 - juris -; OLG Frankfurt/Main, Urt. v. 10.04.2008 - 5 - 2 StE 8/06 - 6 -1/07), ändert hieran nichts (a. A. VG Gelsenkirchen, Urt. v. 04.03.2008 - 9 K 2513/05 - juris -). Denn § 54 Nr. 5 AufenthG stellt weniger strenge tatbestandliche Anforderungen an das Vorliegen einer terroristischen Vereinigung als die §§ 129 a, 129 b StGB (vgl. Discher in: GK-AufenthG II - § 54 RdNr. 462). Im Rahmen des § 54 Nr. 5 AufenthG ist zudem unerheblich, ob es sich um Terrorismus im Bundesgebiet oder im Ausland handelt (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 27.03.2008 - 11 LB 203/06 - InfAuslR 2009, 54).
32 
Der Kläger hat der PKK von Juni 2005 bis August 2006 als führender Funktionär angehört. In dieser Zeit war er verantwortlicher Leiter des PKK-Sektors Süd in Deutschland. Als Sektorverantwortlicher hat der Kläger die typischen Leitungsaufgaben erledigt und die organisatorischen, finanziellen, persönlichen sowie propagandistischen Angelegenheiten in seinem Zuständigkeitsbereich geregelt. Den Weisungen der Mitglieder der Europaführung ist der Kläger pflichtgemäß und dem hierarchischen Aufbau der Organisation entsprechend nachgekommen. Als Verantwortlicher eines Sektors ist er über die Ziele der Partei und über deren interne Strukturen, Vorhaben und Arbeitsmethoden in Deutschland und Europa unterrichtet gewesen. Dies ist im Einzelnen im rechtskräftigen Urteil des OLG Frankfurt/Main vom 10.04.2008 - 5 - 2 StE 8/06 - 6 - 1/07 - dargelegt; zur Vermeidung von Wiederholungen wird hierauf verwiesen. Der Kläger war somit über ein Jahr in die zentralistisch-autoritär geführte Organisation der PKK eingegliedert und hat sich mit deren Billigung bzw. nach deren Weisung für ihre Ziele und Interessen engagiert (vgl. Discher a.a.O., RdNr. 489). Gleichzeitig hat der Kläger die Vereinigung im Sinne des § 54 Nr. 5 AufenthG unterstützt. Insoweit reicht jede Tätigkeit aus, die sich in irgendeiner Weise positiv auf deren Aktionsmöglichkeiten auswirkt; ein darüber hinausgehender Nachweis, dass eine bestimmte terroristische Aktion konkret gefördert wird oder der eines messbaren Nutzens ist ebenso wenig erforderlich wie eine subjektive Vorwerfbarkeit (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.03.2005 - 1 C 26/03 - BVerwGE 123, 114).
33 
Die oben festgestellten Aktivitäten des Klägers in den Jahren 2005 und 2006 begründen auch zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung noch eine gegenwärtige Gefährlichkeit im Sinne des § 54 Nr. 5 2. Hs AufenthG. Diese Bestimmung verlangt bei länger zurückliegenden Mitgliedschaften oder Unterstützungshandlungen grundsätzlich eine gegenwartsbezogene Beurteilung des Ausländers und von dessen Gefährlichkeit auf der Grundlage aktueller Erkenntnisse der Sicherheitsbehörden (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.04.2009 - 1 C 6.08 - NVwZ 2009, 1162).
34 
Der mit der Haftverbüßung und mit dem anschließenden Aufenthalt im Bundesgebiet verbundene Zeitablauf reicht nicht aus, um das in der Person des Klägers zutage getretene Gefahrenpotential als nicht mehr gegeben anzusehen. Für einen Persönlichkeitswandel oder eine Distanzierung vom Einsatz terroristischer Mittel ist weder etwas vorgetragen noch sonst ersichtlich. Für derartige ihm günstige Umstände aus seiner Sphäre ist der Kläger darlegungspflichtig (§ 82 Abs. 1 Satz 1 AufenthG). Er bestreitet indes nach wie vor seine Zugehörigkeit zur PKK und seine Tätigkeit als Sektorverantwortlicher. Eine unter diesen Umständen erforderliche persönliche Distanzierung ist nicht ansatzweise zu erkennen. Deshalb liegt kein abgeschlossener Sachverhalt vor, der eine Zäsur zu den früheren Aktivitäten begründen könnte (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.04.2009 - 1 C 6/08 - a.a.O.). Bei dieser Sachlage ist eine aktuelle sicherheitsbehördliche Einschätzung des Klägers entbehrlich (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.04.2009 - 1 C 6/08 - a.a.O.).
35 
Der Kläger erfüllt darüber hinaus auch den Regelausweisungstatbestand des § 54 Nr. 5 a AufenthG. Nach dieser Bestimmung wird ein Ausländer in der Regel ausgewiesen, wenn er die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet oder sich bei der Verfolgung politischer Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligt oder öffentlich zur Gewaltanwendung aufruft oder mit Gewaltanwendung droht.
36 
Die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland umfasst entsprechend der Legaldefinition des § 92 Abs. 3 Nr. 2 StGB die innere und äußere Sicherheit des Staates. Die hier allein betroffene innere Sicherheit beinhaltet Bestand und Funktionsfähigkeit des Staates und seiner Einrichtungen (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.03.1999 - 9 C 31/98 - BVerwGE 109, 1). Das schließt den Schutz vor Einwirkungen durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt auf die Wahrnehmung staatlicher Funktionen ein. Bereits die Anwesenheit möglicher ausländischer Helfer terroristischer Gewalttäter beeinträchtigt die Fähigkeit des Staates, sich nach innen und nach außen gegen Angriffe und Störungen zur Wehr zu setzen und gefährdet damit seine Sicherheit (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.03.2005 - 1 C 26/03 - BVerwGE 123, 114).
37 
Für die Feststellung einer Gefährdung der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland reicht die bloße Zugehörigkeit zu einer Vereinigung, die ihrerseits wegen Gefährdung der inneren Sicherheit nach Art. 9 Abs. 2 GG oder § 14 Abs. 2 VereinsG verboten werden kann oder verboten ist, für sich genommen nicht aus; vielmehr muss sich bei einer Betätigung für einen Verein der vereinsrechtliche Verbotsgrund nach polizeirechtlichen Grundsätzen in der Person des Ausländers konkretisiert haben (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.03.2005 - 1 C 26/03 - a.a.O.). Dies schließt eine andere Beurteilung bei Vorliegen besonderer Umstände nicht aus. Derartige Umstände können sich im Einzelfall etwa aus der Art und der Gefährlichkeit der verbotenen Vereinigung ergeben, etwa im Fall eines besonders hartnäckigen Zuwiderhandelns gegen die Verbotsverfügung (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.01.2009 - 1 C 2/08 - NVwZ 2009, 727). Maßgebend ist ausschließlich das äußere tatsächliche, nach weltlichen Kriterien zu beurteilende Verhalten der Akteure, nicht aber deren weltanschauliche (oder religiöse) Überzeugung, die zu bewerten dem Staat aufgrund seiner Verpflichtung zur weltanschaulichen Neutralität verwehrt ist (vgl. OVG Koblenz, Urt. v. 08.10.2009 - 7 A 10165/09 - juris -; VGH München, Beschl. v. 17.07.2009 - 19 CS 08.2512 - juris -).
38 
Bei Anlegung dieser Maßstäbe stellt die PKK nach wie vor eine Gefahr für die innere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland dar. Das Bundesministerium des Innern hat durch Verfügung vom 22.11.1993 festgestellt, dass die PKK und andere kurdische Vereinigungen und Institutionen u.a. die innere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährden. Gleichzeitig wurden die Bildung von Ersatzorganisationen und die Fortführung bestehender Organisationen als Ersatzorganisationen verboten. Trotz dieses Verbotes ist die PKK im Bundesgebiet nach wie vor aktiv (vgl. im Einzelnen OLG Frankfurt/Main, Urt. v. 10.04.2008 - 5 - 2 StE 8/06 - 6 - 1/07 S. 13 ff.). Die PKK wendet sich in Deutschland weiterhin gewalttätig gegen „Verräter“ in den eigenen Reihen und schreckt nicht davor zurück, in Deutschland Parteiabweichler und sonstige „Verräter“ zu verfolgen und zu töten (vgl. auch hierzu OLG Frankfurt/Main, Urt. v. 10.04.2008 - 5 - 2 StE 8/06 - 6 - 1/07 S. 21 ff.). Durch dieses Verhalten maßt sich die PKK eine eigene Strafgewalt in Deutschland an und verletzt und gefährdet dadurch die innere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland (vgl. BVerwG, Beschl. v. 06.07.1994 - 1 VR 10/93 - NVwZ 1995, 587 und Urt. v. 30.03.1999 - 9 C 31/98 - BVerwGE 109, 1).
39 
Der Kläger ist auch persönlich als Gefahr für die Sicherheit des Staates anzusehen. Hierfür ist nicht notwendig die Teilnahme an terroristischen Bestrebungen erforderlich (a. A. BVerwG, Urt. v. 15.03.2005 - 1 C 26/03 - a.a.O.). Vielmehr kann die Übernahme strukturell wesentlicher Funktionen innerhalb der die Sicherheit gefährdenden Organisation für die Annahme einer Gefahr für die Sicherheit des Staates genügen (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.03.1999 - 9 C 31/98 - BVerwGE 109, 1). Aufgrund seiner hochrangigen Funktionärstätigkeit im Zeitraum 2005 und 2006 trägt der Kläger eine qualifizierte Mitverantwortung an den kriminellen Aktivitäten der PKK in Deutschland. Mit seiner Tätigkeit als Sektorverantwortlicher für das Gebiet Süd in den Jahren 2005 und 2006 übte der Kläger ein für die Umsetzung der Ziele der PKK unerlässliche Funktion innerhalb der Organisation aus, ohne die es ihr nicht möglich wäre, ihre Aktionen in einer die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdenden Weise durchzuführen. Im vorliegenden Fall besteht auch noch eine gegenwärtige Gefährlichkeit des Klägers. Im Hinblick auf die hochrangige Funktionärstätigkeit des Klägers in der PKK und der sich hieraus ergebenden Identifizierung mit den Zielen und Zwecken dieser Vereinigung reicht für die Annahme einer fortbestehenden Gefahr aus, dass der Kläger sich von den kriminellen/terroristischen Handlungen der PKK bislang nicht distanziert hat (vgl. Discher a.a.O., RdNr. 606).
40 
Da nach den obigen Ausführungen der Ausweisungsgrund nach § 54 Nr. 5 und Nr. 5 a AufenthG erfüllt ist, bedarf keiner Entscheidung mehr, ob zudem die Tatbestandsvoraussetzungen des § 54 Nr. 7 AufenthG vorliegen.
41 
Im Hinblick auf den erfüllten Ist-Ausweisungstatbestand des § 53 Nr. 1 AufenthG kommt es auch nicht darauf an, ob atypische Umstände in Bezug auf die Regelausweisungstatbestände des § 54 Nr. 5 und Nr. 5 a vorliegen (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.10.2007 - 1 C 10/07 - BVerwGE 129, 367). Deshalb ist auch unerheblich, dass die vom Regierungspräsidium Stuttgart angestellten Erwägungen bei der für den Fall der Annahme eines Ausnahmefalles vorsorglich getroffenen Ermessensentscheidung rechtlich zu beanstanden wären. Das Regierungspräsidium ist bei seiner Ermessensentscheidung davon ausgegangen, dass im Falle einer Rückkehr in die Türkei eine Gefährdung des Klägers nicht bestehe. Damit setzt sich der Beklagte in rechtswidriger Weise über die Bindungswirkung des Bescheids des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 01.07.2004 hinweg (§ 42 AsylVfG). Auch die weiteren Erwägungen des Regierungspräsidiums zur fehlenden Rückkehrgefährdung des Klägers im Falle einer Abschiebung in die Türkei gehen fehl. Trotz der von der türkischen Regierung proklamierten „Null-Toleranz-Politik“ und der vom Regierungspräsidium benannten Reformen in der Türkei kommt es nach wie vor zu Folter und Misshandlungen durch staatliche Kräfte, ohne dass es dem türkischen Staat bislang gelungen ist, dies wirksam zu unterbinden (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 29.06.2009 S. 18; Kaya, Gutachten vom 25.10.2004 an OVG Münster, Gutachten vom 10.09.2005 an VG Magdeburg und vom 08.08.2005 an VG Sigmaringen; Oberdiek, Gutachten vom 02.08.2005 an VG Sigmaringen; Aydin, Gutachten vom 25.06.2005 an VG Sigmaringen; ai, Stellungnahme vom 20.09.2005 an VG Sigmaringen; SFH-Oberdiek, Zur aktuellen Situation - Oktober 2007 S. 8). Eine der Hauptursachen für die immer noch vorkommende Folter ist die nicht effiziente Strafverfolgung von folternden staatlichen Kräften (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 11.09.2008 S. 27; Amnesty Report 2009, S. 6). Nach wie vor verurteilen türkische Gerichte in politischen Strafverfahren auf der Grundlage von erfolterten Geständnissen (vgl. Oberdiek, Neue Erkenntnisse zu unfairen Gerichtsverfahren in der Türkei, März 2008; Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 11.09.2008 S. 27; Amnesty Report 2009, S. 5). Zwar ist die Zahl der Fälle schwerer Folter (z.B. mit sichtbaren körperlichen Verletzungen) deutlich zurückgegangen (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 11.09.2008 S. 26). Im Jahr 2007 wurde jedoch im Vergleich zum Vorjahr erneut ein deutlicher Anstieg der gemeldeten Fälle von Folter und Misshandlung festgestellt (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 11.09.2008 S. 25; SFH-Oberdiek, Zur aktuellen Situation - Oktober 2007 S. 8; Oberdiek, Gutachten vom 19.03.2008 an VG Karlsruhe und vom 15.08.2007 an VG Sigmaringen). Auch im Jahr 2008 erreichte die Zahl der gemeldeten Fälle von Folter und Misshandlung ein hohes Niveau (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 29.06.2009 S. 19). Außerdem gibt es eine große Anzahl Betroffener, die erlittene Misshandlungen und Folter weder beim Menschenrechtsverein IHD melden noch dies anderweitig publik machen (vgl. Oberdiek, Gutachten vom 27.07.2009 an VG Düsseldorf, S. 5).
42 
Entgegen der Annahme des Regierungspräsidiums Stuttgart muss der Kläger darüber hinaus als Aktivist der PKK, der in der Türkei mit Haftbefehl gesucht wird, im Falle einer Rückkehr in die Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit asylrelevanten Übergriffen rechnen (vgl. OVG Bautzen, Urt. v. 25.10.2007 - A 3 B 238/05 -; OVG Koblenz, Urt. v. 19.09.2008 - 10 A 10474/08 - AuAS 2009, 45; OVG Lüneburg, Urt. v. 18.07.2006 - 11 LB 264/05 - juris - und Urt. v. 18.07.2006 - 11 LB 75/06 - juris; OVG Münster, Urt. v. 27.03.2007 - 8 A 4728/05.A - juris -; VGH Kassel, Urt. v. 26.02.2009 - 4 A 755/06.A - juris -). Diese Gefährdungssituation wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass dem Auswärtigen Amt in jüngerer Zeit kein Fall bekannt geworden ist, in dem ein aus der Bundesrepublik in die Türkei zurückgekehrter abgelehnter Asylbewerber im Zusammenhang mit früheren Aktivitäten gefoltert oder misshandelt wurde (vgl. Lagebericht vom 11.09.2008 S. 32). Für die Einschätzung der Gefährdung ist diese Feststellung des Auswärtigen Amtes nicht aussagekräftig, da unter den abgeschobenen oder zurückgekehrten Personen sich kein Mensch befand, der der Zugehörigkeit zur PKK oder einer anderen illegalen Organisation verdächtigt wurde (vgl. Kaya, Gutachten vom 08.08.2005 an VG Sigmaringen; ebenso OVG Münster, Urt. v. 27.03.2007 - 8 A 4728/05.A - juris -; OVG Lüneburg, Urt. v. 18.07.2006 - 11 LB 75/06 - juris -). Derartige Personen sind in der Vergangenheit in Deutschland entweder als Asylberechtigte anerkannt worden oder ihnen wurde zumindest Abschiebungsschutz gewährt. Aus dem Fehlen von Referenzfällen kann deshalb nicht der Schluss gezogen werden, dass nunmehr alle in die Türkei zurückkehrenden Flüchtlinge kurdischer Volkszugehörigkeit unabhängig von den Umständen und Besonderheiten des jeweiligen Falles vor politischer Verfolgung hinreichend sicher sind (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 18.07.2006 - 11 LB 75/06 - a.a.O.). Zudem hat das Auswärtige Amt bei seiner Aussage Maßnahmen unterhalb der Schwelle von Folter und Misshandlung, wie etwa erniedrigende, beleidigende Verhaltensweise und die Verweigerung der Befriedigung elementarer Bedürfnisse von vornherein außer Betracht gelassen, obwohl auch sie durchaus asylerheblich sein können (vgl. OVG Münster, Urt. v. 27.03.2007 - 8 A 4728/05.A - a.a.O.).
43 
Das Regierungspräsidium ist im angefochtenen Bescheid schließlich zu Unrecht davon ausgegangen, dass diese Gefährdungssituation durch das „Herstellen von Öffentlichkeit“ ausgeschlossen werden könne. Selbst wenn der Kläger von seinen Familienangehörigen in der Türkei betreut würde, anwaltlichen Beistand erhielte und prokurdische Organisationen oder die PKK sein Schicksal aufmerksam verfolgen und rechtswidrige Übergriffe publik machen würden (so die Annahme des Regierungspräsidiums im angefochtenen Bescheid), könnten diese Umstände allenfalls Schutz während der Zeit des Strafverfahrens bewirken (vgl. VGH München, Urt. v. 21.10.2008 - 11 B 06.30084 - juris -). Im vorliegenden Fall ist indes davon auszugehen, dass sich die türkischen Sicherheitskräfte nicht erst nach einer erneuten Inhaftierung, sondern bereits bei der Einreise für den Kläger interessieren (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.10.2008 - 10 C 48/07 - BVerwGE 132, 79). Angesichts des gegen den Kläger ausgestellten Haftbefehls kann mit Sicherheit davon ausgegangen werden, dass der Kläger bei der Einreise in die Türkei durch die Anti-Terror-Abteilung der Polizei einem verschärften Verhör unterzogen und dass diese Befragung mit asylrechtlich relevanten Übergriffen einhergehen wird (vgl. Oberdiek, Gutachten v. 15.08.2007 an VG Sigmaringen; OVG Münster, Urt. v. 19.04.2005 - 8 A 273/04.A - juris und Urt. v. 27.03.2007 - 8 A 4728/05.A - juris; OVG Lüneburg, Urt. v. 18.07.2006 - 11 LB 264/05 - juris -; OVG Koblenz, Urt. v. 19.09.2008 - 10 A 10474/08 - a.a.O.; VGH Kassel, Urt. v. 26.02.2009 - 4 A 755/06.A - juris -). Vorliegend kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Bekanntheitsgrad des Klägers eine gewisse Schutzfunktion erfüllt (vgl. zum Fall Kaplan OVG Münster, Urt. v. 26.05.2004 - 8 A 3852/03.A - juris -). Der Fall des Klägers steht weder in der deutschen Presse noch bei Menschenrechtsorganisationen oder der EU-Kommission unter Beobachtung. Im Falle einer Abschiebung des Klägers droht ihm vielmehr das Schicksal des PKK-Funktionärs Cevat Soysal, der nach seiner Abschiebung in die Türkei gefoltert wurde (vgl. ai, Stellungnahme vom 02.04.2004 an OVG Münster).
44 
Das in Ziffer 2 des angefochtenen Bescheids ausgesprochene Wiedereinreiseverbot besteht kraft Gesetzes (§ 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG). Es handelt sich lediglich um einen unschädlichen Hinweis auf die Rechtslage ohne eigenen Regelungsgehalt.
45 
Auch die vom Regierungspräsidium gegenüber dem Kläger nach § 54 a AufenthG getroffenen Überwachungsmaßnahmen sind rechtmäßig. Da es sich bei diesen Überwachungsmaßnahmen um Verwaltungsakte mit Dauerwirkung handelt (vgl. VG München, Urt. v. 30.04.2008 - M 23 K 06.3252 - juris -), müssen die Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vorliegen.
46 
Eine nach § 54 a Abs. 1 Satz 1 AufenthG erforderliche wirksame vollziehbare Ausweisungsverfügung nach § 54 Nr. 5 und Nr. 5 a AufenthG besteht.
47 
Unmittelbare gesetzliche Folge der vollziehbaren Ausweisung ist die räumliche Beschränkung des Aufenthalts des Klägers auf den Bezirk der Ausländerbehörde (§ 54 a Abs. 2 AufenthG). Ob es sich bei der in Ziffer 3 des Bescheids ausgesprochenen räumlichen Beschränkung lediglich um einen Hinweis auf die Rechtslage handelt (so VG München, Beschl. v. 20.04.2009 - M 24 S 09.29 - juris -) oder der Beklagte ein sich unmittelbar aus dem Gesetz ergebendes Gebot für den Einzelfall konkretisiert und die Rechtslage nochmals in verbindlicher Weise klargestellt hat (so VG Ansbach, Urt. v. 29.01.2008 - AN 19 K 05.02515 - juris -), kann dahingestellt bleiben.
48 
Die Meldeverpflichtung in Ziffer 4 des angefochtenen Bescheids beruht auf § 54 a Abs. 1 Satz 1 AufenthG. Nach dieser Bestimmung unterliegt ein Ausländer, gegen den eine vollziehbare Ausweisungsverfügung nach § 54 Nr. 5, Nr. 5 a AufenthG oder eine vollziehbare Abschiebungsanordnung nach § 58 a AufenthG besteht, der Verpflichtung, sich mindestens einmal wöchentlich bei der für seinen Aufenthaltsort zuständigen polizeilichen Dienststelle zu melden, soweit die Ausländerbehörde nichts anderes bestimmt. Mit der Anordnung einer täglichen Meldepflicht beim Polizeirevier Stuttgart hat der Beklagte von der durch diese Vorschrift eröffneten Möglichkeit einer anderweitigen Bestimmung Gebrauch gemacht. Diese Festlegung eines kürzeren Meldeintervalls (täglich) ist zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung rechtlich nicht zu beanstanden. Der Beklagte hat diese Anordnung rechtsfehlerfrei mit der nach wie vor bestehenden Notwendigkeit einer effektiven, engmaschigen Überwachung der Aufenthaltsbeschränkung des Klägers begründet und festgestellt, dass die staatlichen Sicherheitsinteressen die berücksichtigungswürdigen individuellen Belange des Klägers überwiegen. Angesichts der bislang fehlenden Auseinandersetzung des Klägers mit seinem strafbaren Verhalten und einer nicht feststellbaren Abwendung des Klägers zumindest von den kriminellen/terroristischen Handlungen der PKK ist die Ermessensentscheidung nicht zu beanstanden (a. A. VG München, Beschl. v. 20.04.2009 - M 24 S 09.29 - juris -, wonach eine auferlegte tägliche Meldepflicht dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht entspricht). Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit folgt auch nicht aus dem Umstand, dass die angeordnete Meldeverpflichtung auf unbestimmte Zeit verfügt wurde. Da ein Wegfall der Gefährdung durch den Kläger nicht absehbar ist, konnte und kann eine begründete Entscheidung über die notwendige zeitliche Dauer noch nicht getroffen werden. Die tägliche Meldeverpflichtung stellt auch keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das Recht des Klägers auf Achtung seines Privatlebens und in das Recht auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG) dar. Das Gericht weist allerdings darauf hin, dass die Meldeverpflichtung im Hinblick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz von der Behörde unter Kontrolle zu halten ist; insoweit hat ein regelmäßiger Abgleich mit den Erkenntnissen der Sicherheitsbehörden zu erfolgen (vgl. Schäfer in: GK-AufenthG II - § 54 a RdNr. 41).
49 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
50 
Die Zulassung der Berufung beruht auf § 124 a Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.

Gründe

 
15 
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
16 
Der angefochtene Bescheid erging verfahrensfehlerfrei, insbesondere handelte das Regierungspräsidium Stuttgart als örtlich zuständige Ausländerbehörde (§ 71 Abs. 1 AufenthG i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 4, § 3 Abs. 3 S. 1 AAZuVO).
17 
Seit dem Inkrafttreten des Richtlinienumsetzungsgesetzes vom 19.08.2007 (BGBl. I S. 1970) ist für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Ausweisung bei allen Ausländern einheitlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung maßgeblich (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.11.2007 - 1 C 45/06 - BVerwGE 130, 20 und Urt. v. 13.01.2009 - 1 C 2/08 - NVwZ 2009, 227). Durch die Zeitpunktverlagerung sind bei der Anfechtung einer Ausweisung während des gerichtlichen Verfahrens bis zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt neu eingetretene Tatsachen - sowohl zu Gunsten als auch zu Lasten des Ausländers - zu berücksichtigen.
18 
Rechtliche Grundlage der Ausweisungsverfügung ist § 53 Nr. 1 AufenthG. Danach wird ein Ausländer ausgewiesen, wenn er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Diese Voraussetzungen liegen vor, da der Kläger durch Urteil des OLG Frankfurt/Main vom 09.03.2009 - 4 - 2 StE 8/06 - 6 - 1/08 zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten verurteilt wurde. Einen besonderen Ausweisungsschutz nach § 56 AufenthG genießt der Kläger nicht. Keiner der dort genannten Tatbestände liegt vor.
19 
Der danach zwingenden Ausweisung des Klägers stehen auch höherrangiges Recht und die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) nicht entgegen.
20 
Zwar tragen die Regelungen des Aufenthaltsgesetzes mit ihrem System von Ist-Ausweisung, Regelausweisung und Kann-Ausweisung (§§ 53-55 AufenthG) sowie dem besonderen Ausweisungsschutz für bestimmte Ausländer (§ 56 AufenthG) den Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit von Ausweisungen hinreichend Rechnung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.08.2007 - 2 BvR 535/06 - NVwZ 2007, 1300). Diese Feststellung entbindet jedoch nicht von der Verpflichtung, auch eine zwingende Ausweisung nach § 53 AufenthG einer einzelfallbezogenen Verhältnismäßigkeitsprüfung zu unterziehen, da nur diese Prüfung sicherstellen kann, dass die Verhältnismäßigkeit bezogen auf die Lebenssituation des betroffenen Ausländers gewahrt bleibt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 10.08.2007 - 2 BvR 535/06 - a.a.O.; OVG Münster, Beschl. v. 26.05.2009 - 18 E 1230/08 - AuAS 2009, 184; OVG Hamburg, Urt. v. 24.03.2009 - 3 Bf 166/04 - InfAuslR 2009, 279).
21 
Bei der Prüfung, ob eine Ausweisung im Hinblick auf Art. 8 EMRK verhältnismäßig ist, sind die vom Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) entwickelten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 10.05.2007 - 2 BvR 304/07 - NVwZ 2007, 946; BVerwG, Urt. v. 22.10.2009 - 1 C 15/08 - juris -). Maßgebend sind danach folgende Kriterien: Die Art und Schwere der vom Ausländer begangenen Straftat; die Dauer des Aufenthalts im Land, aus dem der Ausländer ausgewiesen werden soll; die seit der Straftat vergangene Zeit ebenso wie das Verhalten des Ausländers in dieser Zeit; die Staatsangehörigkeit aller Beteiligten; die familiäre Situation des Ausländers wie die Dauer der Ehe und andere Faktoren, die die Effektivität des Familienlebens eines Paares zum Ausdruck bringen; ob der Ehepartner von der Straftat wusste, als er die familiäre Bindung einging, ob Kinder aus der Ehe hervorgegangen sind und in diesem Fall ihr Alter; die Erheblichkeit der Schwierigkeiten, mit denen der Ehepartner voraussichtlich im Herkunftsland konfrontiert ist; die Belange und das Wohl der Kinder und die Festigkeit der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Gastland oder zum Bestimmungsland (vgl. EGMR, Urt. v. 02.08.2001 - 54273/00 - Boultif, InfAuslR 2001, 476; Urt. v. 18.10.2006 - 10/06 - Üner, DVBl. 2007, 689; Urt. v. 22.03.2007 - 1638/03 - Maslov, InfAuslR 2007, 221; Urt. v. 06.12.2007 - 69735/01 - Chair, InfAuslR 2008, 111 und Urt. v. 31.07.2008 - 265/07 - Omoregie, InfAuslR 2008, 421).
22 
Unter Berücksichtigung dieser Kriterien lässt sich vorliegend nicht feststellen, dass die Ausweisung des Klägers zur Verhinderung von strafbaren Handlungen nicht notwendig und damit unverhältnismäßig ist. Von den zwei Schutzbereichen des Art. 8 EMRK ist nur das Privatleben des Klägers in schwacher Intensität betroffen. Als zu berücksichtigender Belang des Klägers liegt hier allein sein Aufenthalt im Bundesgebiet seit dem Jahr 2002 vor. Dieser Belang ist jedoch nicht von Gewicht, da Integrationsleistungen des Klägers nicht feststellbar sind. Für eine Verwurzelung des Klägers im Bundesgebiet und eine Entwurzelung im Herkunftsstaat fehlen jegliche Anhaltspunkte. Bei dieser Sachlage spricht nichts für eine Unverhältnismäßigkeit der Ausweisung. Dem steht auch nicht entgegen, dass die Ausweisung nicht bereits bei Erlass des streitgegenständlichen Bescheids befristet wurde. Im Hinblick auf fehlende schutzwürdige Belange des Klägers brauchte die Ausweisung im vorliegenden Fall nicht bereits mit ihrem Erlass befristet zu werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.08.2009 - 1 B 13/09 - NVwZ 2009, 1557 und Urt. v. 02.09.2009 - 1 C 2/09 - juris -; EGMR, Urt. v. 28.06.2007 - 31753/02 - Kaya, InfAuslR 2007, 325).
23 
Dem Erlass der Ausweisungsverfügung steht das Vorliegen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG nicht entgegen (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.08.2004 - 1 C 25/03 - BVerwGE 121, 356). Der Ausweisungsverfügung kommt, auch wenn eine Abschiebung des Klägers in die Türkei unmöglich ist, eine selbstständige Bedeutung zu. Dies zeigt etwa das in § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG enthaltene Verbot der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis.
24 
Das Regierungspräsidium ist auch zu Recht davon ausgegangen, dass der Ausweisungstatbestand des § 54 Nr. 5 AufenthG erfüllt ist. Danach wird ein Ausländer in der Regel ausgewiesen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat; auf zurückliegende Mitgliedschaften oder Unterstützungshandlungen kann die Ausweisung nur gestützt werden, soweit diese eine gegenwärtige Gefährlichkeit begründen. Vorläufer dieser Regelung war der durch das Terrorismusbekämpfungsgesetz vom 09.01.2002 (BGBl. I S. 361) neu eingeführte Versagungsgrund des § 8 Abs. 1 Nr. 5 AuslG. Durch Streichung des Attributs „international“ im Aufenthaltsgesetz wollte der Gesetzgeber den nationalen wie den internationalen Terrorismus erfassen; der räumliche Anwendungsbereich der Vorschrift wurde demzufolge erweitert und erfasst alle terroristischen Aktivitäten unabhängig davon, wo sie stattfinden (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.04.2009 - 1 C 6/08 - NVwZ 2009, 1162 unter Verweis auf BTDr. 15/420 S. 70).
25 
Der Begriff des Terrorismus ist im Aufenthaltsgesetz nicht definiert. Auch an einer völkerrechtlich anerkannten Definition, aus der sich abschließend ergibt, welche Handlungen als terroristisch einzustufen sind, fehlt es bislang (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.10.2008 - 10 C 48/07 - BVerwGE 132, 79). Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch ist der Terrorismus die politisch motivierte Form der Gewaltkriminalität, die Androhung und Anwendung von Gewalt gegen staatliche oder gesellschaftliche Funktionsträger im Rahmen längerfristiger Strategien, um mit der Verbreitung von Furcht und Schrecken bestehende Herrschaftsverhältnisse zu erschüttern (vgl. VGH München, Beschluss v. 18.07.2006 - 19 C 06.1496 - juris - unter Verweis auf Brockhaus). In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts werden als terroristisch jedenfalls der Einsatz gemeingefährlicher Waffen oder Angriffe auf das Leben Unbeteiligter zur Verfolgung politischer Ziele angesehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.03.1999 - 9 C 23/98 - BVerwGE 109, 12; Urt. v. 15.03.2005 - 1 C 26/03 - BVerwGE 123, 114; Beschl. v. 14.10.2008 - 10 C 48/07 - a.a.O. und Urt. v. 30.04.2009 - 1 C 6/08 - a.a.O.). Auch aus der Sicht der Vereinten Nationen gehören jedenfalls Angriffe auf das Leben unschuldiger Menschen (d.h. solcher Personen, die sich weder als Kombattanten an einem bewaffneten Konflikt beteiligen noch als Repräsentanten eines staatlichen oder gesellschaftlichen Systems verstanden werden können) zum gesicherten Kernbereich der Verhaltensmodalitäten, die als terroristisch eingestuft werden müssen (vgl. VGH München, Urt. v. 21.10.2008 - 11 B 06.30084 - juris - m.w.N.). Auf Gemeinschaftsebene kann bei der Abgrenzung einer terroristischen von einer politischen Straftat zudem auf die Definition zurückgegriffen werden, auf die sich die Mitgliedstaaten im Gemeinsamen Standpunkt des Rates vom 27. Dezember 2001 über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus geeinigt haben (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.10.2008 - 10 C 48/07 - a.a.O.). Danach werden bestimmte vorsätzliche Handlungen (etwa Anschläge auf das Leben oder die körperliche Unversehrtheit einer Person) dadurch zu „terroristischen Handlungen“, dass sie - erstens - durch ihre Art oder durch ihren Kontext ein Land oder eine internationale Organisation ernsthaft schädigen können und im innerstaatlichen Recht als Straftat definiert sind und sie - zweitens - mit dem Ziel begangen werden, die Bevölkerung auf schwerwiegende Weise einzuschüchtern oder eine Regierung oder eine internationale Organisation unberechtigter Weise zu einem Tun oder Unterlassen zu zwingen oder die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Grundstrukturen eines Landes oder einer internationalen Organisation ernsthaft zu destabilisieren oder zu zerstören (vgl. Art. 1 Abs. 3 des Gemeinsamen Standpunkts vom 27. Dezember 2001 über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus - 2001/931/GASP - ABl EG Nr. L 344 v. 28.12.2001 S. 93).
26 
In Anwendung dieser Grundsätze war die PKK jedenfalls in dem hier maßgeblichen Zeitraum 2005 und 2006 eine Vereinigung, die den Terrorismus unterstützt hat. Diese Einschätzung wird in Bezug auf weiter zurückliegende Aktivitäten der PKK in der Rechtsprechung überwiegend geteilt (vgl. für den Zeitraum zwischen 1987 und 2005 BVerwG, Urt. v. 30.03.1999 - 9 C 23/98 - BVerwGE 109, 12; Urt. v. 15.03.2005 - 1 C 26/03 - BVerwGE 123, 114 und Beschl. v. 25.11.2008 - 10 C 46/07 - NVwZ 2009, 592; VGH München, Urt. v. 21.10.2008 - 11 B 06.30084 - juris -). Die PKK ist seit dem Jahr 2002 im Verzeichnis der Personen, Vereinigungen und Körperschaften im Anhang zum Gemeinsamen Standpunkt des Rates über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus („EU-Terrorliste“) aufgeführt (vgl. Anhang zu Art. 1 Gemeinsamer Standpunkt 2002/340/GASP des Europäischen Rates vom 17.06.2002, ABl. EG Nr. L 160 S. 32). Hieran hat der Europäische Rat trotz der Beanstandung durch den EuGH (vgl. Urt. v. 18.01.2007 - C - 229/05 - juris -) festgehalten (vgl. Anhang zu Art. 1 Gemeinsamer Standpunkt 2009/1004/GASP des Europäischen Rates vom 22.12.2009, ABl. L 346 v. 23.12.2009, S. 58). Der Gemeinsame Standpunkt ist allerdings nur an die Mitgliedstaaten gerichtet; eine rechtliche Bindungswirkung kommt ihm nicht zu (vgl. VG Sigmaringen, Urt. v. 08.12.2009 - 1 K 2126/07 - juris -; VG Gelsenkirchen, Urt. v. 04.03.2008 - 9 K 2513/05 - juris -). Hinzu kommt Folgendes: Die EU-Terrorliste wird von einem geheim tagenden Gremium des Ministerrats erstellt; eine unabhängige Beurteilung der Fälle auf der Grundlage gesicherter Beweise findet nicht statt (vgl. www.schattenblick.net/infopool/europool/recht/eurst047.html). Weiter sind die Kriterien, nach denen die Listen erstellt werden, undurchsichtig; die Einstufung hängt nicht selten von politischen, ökonomischen und militärischen Interessen ab (vgl. www.kriminologie.uni-hamburg.de/wiki/index.php/ Terrorliste_der_EU). So wurden die iranischen Volksmudschaheddin im Jahre 2002 auf Druck des Iran in die EU-Terrorliste aufgenommen, um mit dem Iran lukrative Handelsbeziehungen aufzubauen und das iranische Regime zum Verzicht auf sein Atomprogramm zu bewegen (vgl. www.schattenblick.net/infopool/europool/recht/eurst047.html). Andererseits ist die libanesische Hisbollah in der EU-Terrorliste nicht enthalten, obwohl das Europäische Parlament dies wegen nachgewiesener terroristischer Aktivitäten in einer Entschließung vom 08.03.2005 gefordert hat; der EU-Rat kam dieser Forderung gleichwohl aus politischen, diplomatischen und taktischen Gründen nicht nach (vgl. VG Stuttgart, Urt. v. 30.03.2009 - 11 K 18/09 m.w.N.). Schließlich fällt auf, dass die baskische Gruppierung ETA nicht mehr auf der aktuellen EU-Terrorliste erscheint, obwohl diese Organisation bekanntermaßen nach wie vor durch Bombenanschläge in Erscheinung tritt.
27 
Die Aufnahme der PKK in die EU-Terrorliste besagt somit nur, dass die PKK nach Auffassung des Europäischen Rates auch noch gegenwärtig eine terroristische Organisation ist. Auch wenn einer solchen Feststellung nicht unerhebliches Gewicht zukommt, ist dieser Umstand gleichwohl nicht geeignet, eine eigenständige Prüfung seitens der Gerichte (und Behörden) anhand der vorliegenden Erkenntnismittel entbehrlich zu machen (vgl. VGH München, Beschluss v. 08.05.2009 - 19 CS 09.268 - juris -; VG Sigmaringen, Urt. v. 08.12.2009 - 1 K 2126/07 - juris -; VG Gelsenkirchen, Urt. v. 04.03.2008 - 9 K 2513/05 - juris -).
28 
Etwas anderes folgt auch nicht aus der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1285/2009 des Rates vom 22.12.2009 zur Durchführung von Art. 2 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2009 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 501/2009 (ABl. L 346 v. 23.12.2009 S. 39). Zwar ist eine EG-Verordnung verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. An dieser Geltung nimmt auch die Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, die im Anhang zur Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1285/2009 v. 22.12.2009 aufgeführt sind, teil. Die Verbindlichkeit der Einordnung der PKK als terroristische Bereinigung beschränkt sich aber auf die Maßnahmen, die nach der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 (ABl. L 344 v. 28.12.2001, S. 70) zu ergreifen sind. Ausländerrechtliche Maßnahmen wie beispielsweise die Ausweisung sind in dieser Verordnung indes nicht geregelt (vgl. VG Sigmaringen, Urt. v. 08.12.2009 - 1 K 2126/07 - juris -). Da die Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, die im Anhang zur Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1285/2009 v. 22.12.2009 aufgeführt sind, mit der im Anhang zum Gemeinsamen Standpunkt 2009/1004/GASP des Rates vom 22.12.2009 (ABl. L 346 v. 23.12.2009, S. 58) enthaltenen Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften völlig identisch ist, gelten die oben dargelegten Widersprüchlichkeiten zum Inhalt der EU-Terrorliste gleichermaßen für die im Anhang zur Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1285/2009 v. 22.12.2009 aufgeführte Liste. Auch im Hinblick auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1285/2009 v. 22.12.2009 verbleibt es somit bei der Verpflichtung der Behörden und Gerichte, anhand der allgemeinen Erkenntnismittel eigenständig zu entscheiden, ob die betreffende Organisation im maßgeblichen Zeitraum eine terroristische Organisation war/ist.
29 
Eine solche eigenständige Prüfung hat der Beklagte im angefochtenen Bescheid nicht vorgenommen. Auch die vom Beklagten zitierten Urteile anderer Kammern des VG Stuttgart (Urt. v. 11.09.2008 - 1 K 3165/07; Urt. v. 18.12.2009 - 2 K 210/09 und Urt. v. 16.12.2009 - 2 K 435/09) beschränken sich ausschließlich auf die Feststellung, dass die PKK in der EU-Terrorliste aufgeführt ist und enthalten keine eigenständige Prüfung anhand der zugänglichen Erkenntnisquellen; diese Entscheidungen können somit nicht überzeugen.
30 
Die danach gebotene eigenständige Prüfung anhand der dem Gericht vorliegenden Erkenntnismitteln führt vorliegend zu dem Ergebnis, dass die PKK zu terroristischen Handlungen in dem maßgeblichen Zeitraum 2005 und 2006 angestiftet bzw. diese gefördert hat. Terroristische Handlungen auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland durch die PKK im maßgeblichen Zeitraum 2005 und 2006 vermag das Gericht indes nicht festzustellen. Zwar kam es im Bundesgebiet zu Spendengelderpressungen und Bestrafungsaktionen durch die PKK auch in den Jahren 2005 und 2006 (vgl. die umfangreiche Darstellung im Urteil des OLG Frankfurt/Main vom 10.04.2008 - 5 - 2 StE 8/06 - 6 - 1/07). Diese Straftaten erfüllen jedoch eindeutig nicht die oben genannten Kriterien des Terrorismus. In den Jahren 2005 und 2006 hat die PKK aber nach langer Zeit wieder Bombenattentate gegen touristische Ziele in der Türkei verübt: am 16.07.2005 in Kusadasi mit 5 Todesopfern, am 02.04.2006 in Istanbul und bei einer Anschlagsserie am 27. und 28.08.2006 in Marmaris, Istanbul und Antalya, die drei Todesopfer und zahlreiche Verletzte forderte (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht v. 11.01.2007 S. 21). Diese terroristischen Handlungen haben sich in der Folgezeit fortgesetzt. Am 22.05.2007 hat ein der PKK zugerechneter Bombenanschlag im Zentrum Ankaras zu mehreren Todesopfern und zahlreichen Verletzten unter der Zivilbevölkerung geführt (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht v. 25.10.2007 S. 18). Bei einem der PKK zugerechneten Autobombenanschlag in Diyarbakir am 03.01.2008 wurden 7 Personen getötet und 67 weitere Personen zum Teil schwer verletzt. Daneben setzt die PKK auch Selbstmordattentäter ein. Bei einem solchen Anschlag im Stadtzentrum von Ankara starben am 22.05.2007 9 Personen, 88 weitere Personen wurden teilweise schwer verletzt. Schließlich hat die PKK am 08.07.2008 drei deutsche Staatsangehörige am Berg Ararat entführt (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht v. 11.09.2008 S. 16). Bei diesen dargelegten Anschlägen und Übergriffen handelt es sich unzweifelhaft um Praktiken des Terrorismus. Auch wenn die politische Motivation und teilweise das militärische Vorgehen der PKK derjenigen einer Bürgerkriegspartei entspricht (vgl. schweiz. BVerwG, Urt. v. 17.10.2008 - E - 4286/2008/frk Ziff. 4.1), so steht gleichwohl aufgrund der dargelegten terroristischen Handlungen auf dem Gebiet der Türkei fest, dass die PKK im maßgeblichen Zeitraum 2005 und 2006 eine zumindest auch mit terroristischen Mitteln agierende Organisation war.
31 
Dass die strafgerichtliche Rechtsprechung - wie auch im Falle des Klägers - die PKK (einschließlich ihrer Nachfolgeorganisationen), soweit sie im Bundesgebiet agiert, mit Blick auf ihre politisch-strategische Neuausrichtung nicht mehr als terroristische Vereinigung ansieht und sogar die Einordnung als kriminelle Vereinigung nur noch in Bezug auf den engeren Führungszirkel bejaht (vgl. BGH, Urt. v. 21.10.2004 - 3 StR 94/04 - NJW 2005, 80; KG Berlin, Urt. v. 23.01.2008 - 2 StE 6/07- 6 - juris -; OLG Frankfurt/Main, Urt. v. 10.04.2008 - 5 - 2 StE 8/06 - 6 -1/07), ändert hieran nichts (a. A. VG Gelsenkirchen, Urt. v. 04.03.2008 - 9 K 2513/05 - juris -). Denn § 54 Nr. 5 AufenthG stellt weniger strenge tatbestandliche Anforderungen an das Vorliegen einer terroristischen Vereinigung als die §§ 129 a, 129 b StGB (vgl. Discher in: GK-AufenthG II - § 54 RdNr. 462). Im Rahmen des § 54 Nr. 5 AufenthG ist zudem unerheblich, ob es sich um Terrorismus im Bundesgebiet oder im Ausland handelt (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 27.03.2008 - 11 LB 203/06 - InfAuslR 2009, 54).
32 
Der Kläger hat der PKK von Juni 2005 bis August 2006 als führender Funktionär angehört. In dieser Zeit war er verantwortlicher Leiter des PKK-Sektors Süd in Deutschland. Als Sektorverantwortlicher hat der Kläger die typischen Leitungsaufgaben erledigt und die organisatorischen, finanziellen, persönlichen sowie propagandistischen Angelegenheiten in seinem Zuständigkeitsbereich geregelt. Den Weisungen der Mitglieder der Europaführung ist der Kläger pflichtgemäß und dem hierarchischen Aufbau der Organisation entsprechend nachgekommen. Als Verantwortlicher eines Sektors ist er über die Ziele der Partei und über deren interne Strukturen, Vorhaben und Arbeitsmethoden in Deutschland und Europa unterrichtet gewesen. Dies ist im Einzelnen im rechtskräftigen Urteil des OLG Frankfurt/Main vom 10.04.2008 - 5 - 2 StE 8/06 - 6 - 1/07 - dargelegt; zur Vermeidung von Wiederholungen wird hierauf verwiesen. Der Kläger war somit über ein Jahr in die zentralistisch-autoritär geführte Organisation der PKK eingegliedert und hat sich mit deren Billigung bzw. nach deren Weisung für ihre Ziele und Interessen engagiert (vgl. Discher a.a.O., RdNr. 489). Gleichzeitig hat der Kläger die Vereinigung im Sinne des § 54 Nr. 5 AufenthG unterstützt. Insoweit reicht jede Tätigkeit aus, die sich in irgendeiner Weise positiv auf deren Aktionsmöglichkeiten auswirkt; ein darüber hinausgehender Nachweis, dass eine bestimmte terroristische Aktion konkret gefördert wird oder der eines messbaren Nutzens ist ebenso wenig erforderlich wie eine subjektive Vorwerfbarkeit (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.03.2005 - 1 C 26/03 - BVerwGE 123, 114).
33 
Die oben festgestellten Aktivitäten des Klägers in den Jahren 2005 und 2006 begründen auch zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung noch eine gegenwärtige Gefährlichkeit im Sinne des § 54 Nr. 5 2. Hs AufenthG. Diese Bestimmung verlangt bei länger zurückliegenden Mitgliedschaften oder Unterstützungshandlungen grundsätzlich eine gegenwartsbezogene Beurteilung des Ausländers und von dessen Gefährlichkeit auf der Grundlage aktueller Erkenntnisse der Sicherheitsbehörden (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.04.2009 - 1 C 6.08 - NVwZ 2009, 1162).
34 
Der mit der Haftverbüßung und mit dem anschließenden Aufenthalt im Bundesgebiet verbundene Zeitablauf reicht nicht aus, um das in der Person des Klägers zutage getretene Gefahrenpotential als nicht mehr gegeben anzusehen. Für einen Persönlichkeitswandel oder eine Distanzierung vom Einsatz terroristischer Mittel ist weder etwas vorgetragen noch sonst ersichtlich. Für derartige ihm günstige Umstände aus seiner Sphäre ist der Kläger darlegungspflichtig (§ 82 Abs. 1 Satz 1 AufenthG). Er bestreitet indes nach wie vor seine Zugehörigkeit zur PKK und seine Tätigkeit als Sektorverantwortlicher. Eine unter diesen Umständen erforderliche persönliche Distanzierung ist nicht ansatzweise zu erkennen. Deshalb liegt kein abgeschlossener Sachverhalt vor, der eine Zäsur zu den früheren Aktivitäten begründen könnte (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.04.2009 - 1 C 6/08 - a.a.O.). Bei dieser Sachlage ist eine aktuelle sicherheitsbehördliche Einschätzung des Klägers entbehrlich (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.04.2009 - 1 C 6/08 - a.a.O.).
35 
Der Kläger erfüllt darüber hinaus auch den Regelausweisungstatbestand des § 54 Nr. 5 a AufenthG. Nach dieser Bestimmung wird ein Ausländer in der Regel ausgewiesen, wenn er die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet oder sich bei der Verfolgung politischer Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligt oder öffentlich zur Gewaltanwendung aufruft oder mit Gewaltanwendung droht.
36 
Die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland umfasst entsprechend der Legaldefinition des § 92 Abs. 3 Nr. 2 StGB die innere und äußere Sicherheit des Staates. Die hier allein betroffene innere Sicherheit beinhaltet Bestand und Funktionsfähigkeit des Staates und seiner Einrichtungen (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.03.1999 - 9 C 31/98 - BVerwGE 109, 1). Das schließt den Schutz vor Einwirkungen durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt auf die Wahrnehmung staatlicher Funktionen ein. Bereits die Anwesenheit möglicher ausländischer Helfer terroristischer Gewalttäter beeinträchtigt die Fähigkeit des Staates, sich nach innen und nach außen gegen Angriffe und Störungen zur Wehr zu setzen und gefährdet damit seine Sicherheit (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.03.2005 - 1 C 26/03 - BVerwGE 123, 114).
37 
Für die Feststellung einer Gefährdung der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland reicht die bloße Zugehörigkeit zu einer Vereinigung, die ihrerseits wegen Gefährdung der inneren Sicherheit nach Art. 9 Abs. 2 GG oder § 14 Abs. 2 VereinsG verboten werden kann oder verboten ist, für sich genommen nicht aus; vielmehr muss sich bei einer Betätigung für einen Verein der vereinsrechtliche Verbotsgrund nach polizeirechtlichen Grundsätzen in der Person des Ausländers konkretisiert haben (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.03.2005 - 1 C 26/03 - a.a.O.). Dies schließt eine andere Beurteilung bei Vorliegen besonderer Umstände nicht aus. Derartige Umstände können sich im Einzelfall etwa aus der Art und der Gefährlichkeit der verbotenen Vereinigung ergeben, etwa im Fall eines besonders hartnäckigen Zuwiderhandelns gegen die Verbotsverfügung (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.01.2009 - 1 C 2/08 - NVwZ 2009, 727). Maßgebend ist ausschließlich das äußere tatsächliche, nach weltlichen Kriterien zu beurteilende Verhalten der Akteure, nicht aber deren weltanschauliche (oder religiöse) Überzeugung, die zu bewerten dem Staat aufgrund seiner Verpflichtung zur weltanschaulichen Neutralität verwehrt ist (vgl. OVG Koblenz, Urt. v. 08.10.2009 - 7 A 10165/09 - juris -; VGH München, Beschl. v. 17.07.2009 - 19 CS 08.2512 - juris -).
38 
Bei Anlegung dieser Maßstäbe stellt die PKK nach wie vor eine Gefahr für die innere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland dar. Das Bundesministerium des Innern hat durch Verfügung vom 22.11.1993 festgestellt, dass die PKK und andere kurdische Vereinigungen und Institutionen u.a. die innere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährden. Gleichzeitig wurden die Bildung von Ersatzorganisationen und die Fortführung bestehender Organisationen als Ersatzorganisationen verboten. Trotz dieses Verbotes ist die PKK im Bundesgebiet nach wie vor aktiv (vgl. im Einzelnen OLG Frankfurt/Main, Urt. v. 10.04.2008 - 5 - 2 StE 8/06 - 6 - 1/07 S. 13 ff.). Die PKK wendet sich in Deutschland weiterhin gewalttätig gegen „Verräter“ in den eigenen Reihen und schreckt nicht davor zurück, in Deutschland Parteiabweichler und sonstige „Verräter“ zu verfolgen und zu töten (vgl. auch hierzu OLG Frankfurt/Main, Urt. v. 10.04.2008 - 5 - 2 StE 8/06 - 6 - 1/07 S. 21 ff.). Durch dieses Verhalten maßt sich die PKK eine eigene Strafgewalt in Deutschland an und verletzt und gefährdet dadurch die innere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland (vgl. BVerwG, Beschl. v. 06.07.1994 - 1 VR 10/93 - NVwZ 1995, 587 und Urt. v. 30.03.1999 - 9 C 31/98 - BVerwGE 109, 1).
39 
Der Kläger ist auch persönlich als Gefahr für die Sicherheit des Staates anzusehen. Hierfür ist nicht notwendig die Teilnahme an terroristischen Bestrebungen erforderlich (a. A. BVerwG, Urt. v. 15.03.2005 - 1 C 26/03 - a.a.O.). Vielmehr kann die Übernahme strukturell wesentlicher Funktionen innerhalb der die Sicherheit gefährdenden Organisation für die Annahme einer Gefahr für die Sicherheit des Staates genügen (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.03.1999 - 9 C 31/98 - BVerwGE 109, 1). Aufgrund seiner hochrangigen Funktionärstätigkeit im Zeitraum 2005 und 2006 trägt der Kläger eine qualifizierte Mitverantwortung an den kriminellen Aktivitäten der PKK in Deutschland. Mit seiner Tätigkeit als Sektorverantwortlicher für das Gebiet Süd in den Jahren 2005 und 2006 übte der Kläger ein für die Umsetzung der Ziele der PKK unerlässliche Funktion innerhalb der Organisation aus, ohne die es ihr nicht möglich wäre, ihre Aktionen in einer die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdenden Weise durchzuführen. Im vorliegenden Fall besteht auch noch eine gegenwärtige Gefährlichkeit des Klägers. Im Hinblick auf die hochrangige Funktionärstätigkeit des Klägers in der PKK und der sich hieraus ergebenden Identifizierung mit den Zielen und Zwecken dieser Vereinigung reicht für die Annahme einer fortbestehenden Gefahr aus, dass der Kläger sich von den kriminellen/terroristischen Handlungen der PKK bislang nicht distanziert hat (vgl. Discher a.a.O., RdNr. 606).
40 
Da nach den obigen Ausführungen der Ausweisungsgrund nach § 54 Nr. 5 und Nr. 5 a AufenthG erfüllt ist, bedarf keiner Entscheidung mehr, ob zudem die Tatbestandsvoraussetzungen des § 54 Nr. 7 AufenthG vorliegen.
41 
Im Hinblick auf den erfüllten Ist-Ausweisungstatbestand des § 53 Nr. 1 AufenthG kommt es auch nicht darauf an, ob atypische Umstände in Bezug auf die Regelausweisungstatbestände des § 54 Nr. 5 und Nr. 5 a vorliegen (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.10.2007 - 1 C 10/07 - BVerwGE 129, 367). Deshalb ist auch unerheblich, dass die vom Regierungspräsidium Stuttgart angestellten Erwägungen bei der für den Fall der Annahme eines Ausnahmefalles vorsorglich getroffenen Ermessensentscheidung rechtlich zu beanstanden wären. Das Regierungspräsidium ist bei seiner Ermessensentscheidung davon ausgegangen, dass im Falle einer Rückkehr in die Türkei eine Gefährdung des Klägers nicht bestehe. Damit setzt sich der Beklagte in rechtswidriger Weise über die Bindungswirkung des Bescheids des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 01.07.2004 hinweg (§ 42 AsylVfG). Auch die weiteren Erwägungen des Regierungspräsidiums zur fehlenden Rückkehrgefährdung des Klägers im Falle einer Abschiebung in die Türkei gehen fehl. Trotz der von der türkischen Regierung proklamierten „Null-Toleranz-Politik“ und der vom Regierungspräsidium benannten Reformen in der Türkei kommt es nach wie vor zu Folter und Misshandlungen durch staatliche Kräfte, ohne dass es dem türkischen Staat bislang gelungen ist, dies wirksam zu unterbinden (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 29.06.2009 S. 18; Kaya, Gutachten vom 25.10.2004 an OVG Münster, Gutachten vom 10.09.2005 an VG Magdeburg und vom 08.08.2005 an VG Sigmaringen; Oberdiek, Gutachten vom 02.08.2005 an VG Sigmaringen; Aydin, Gutachten vom 25.06.2005 an VG Sigmaringen; ai, Stellungnahme vom 20.09.2005 an VG Sigmaringen; SFH-Oberdiek, Zur aktuellen Situation - Oktober 2007 S. 8). Eine der Hauptursachen für die immer noch vorkommende Folter ist die nicht effiziente Strafverfolgung von folternden staatlichen Kräften (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 11.09.2008 S. 27; Amnesty Report 2009, S. 6). Nach wie vor verurteilen türkische Gerichte in politischen Strafverfahren auf der Grundlage von erfolterten Geständnissen (vgl. Oberdiek, Neue Erkenntnisse zu unfairen Gerichtsverfahren in der Türkei, März 2008; Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 11.09.2008 S. 27; Amnesty Report 2009, S. 5). Zwar ist die Zahl der Fälle schwerer Folter (z.B. mit sichtbaren körperlichen Verletzungen) deutlich zurückgegangen (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 11.09.2008 S. 26). Im Jahr 2007 wurde jedoch im Vergleich zum Vorjahr erneut ein deutlicher Anstieg der gemeldeten Fälle von Folter und Misshandlung festgestellt (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 11.09.2008 S. 25; SFH-Oberdiek, Zur aktuellen Situation - Oktober 2007 S. 8; Oberdiek, Gutachten vom 19.03.2008 an VG Karlsruhe und vom 15.08.2007 an VG Sigmaringen). Auch im Jahr 2008 erreichte die Zahl der gemeldeten Fälle von Folter und Misshandlung ein hohes Niveau (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 29.06.2009 S. 19). Außerdem gibt es eine große Anzahl Betroffener, die erlittene Misshandlungen und Folter weder beim Menschenrechtsverein IHD melden noch dies anderweitig publik machen (vgl. Oberdiek, Gutachten vom 27.07.2009 an VG Düsseldorf, S. 5).
42 
Entgegen der Annahme des Regierungspräsidiums Stuttgart muss der Kläger darüber hinaus als Aktivist der PKK, der in der Türkei mit Haftbefehl gesucht wird, im Falle einer Rückkehr in die Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit asylrelevanten Übergriffen rechnen (vgl. OVG Bautzen, Urt. v. 25.10.2007 - A 3 B 238/05 -; OVG Koblenz, Urt. v. 19.09.2008 - 10 A 10474/08 - AuAS 2009, 45; OVG Lüneburg, Urt. v. 18.07.2006 - 11 LB 264/05 - juris - und Urt. v. 18.07.2006 - 11 LB 75/06 - juris; OVG Münster, Urt. v. 27.03.2007 - 8 A 4728/05.A - juris -; VGH Kassel, Urt. v. 26.02.2009 - 4 A 755/06.A - juris -). Diese Gefährdungssituation wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass dem Auswärtigen Amt in jüngerer Zeit kein Fall bekannt geworden ist, in dem ein aus der Bundesrepublik in die Türkei zurückgekehrter abgelehnter Asylbewerber im Zusammenhang mit früheren Aktivitäten gefoltert oder misshandelt wurde (vgl. Lagebericht vom 11.09.2008 S. 32). Für die Einschätzung der Gefährdung ist diese Feststellung des Auswärtigen Amtes nicht aussagekräftig, da unter den abgeschobenen oder zurückgekehrten Personen sich kein Mensch befand, der der Zugehörigkeit zur PKK oder einer anderen illegalen Organisation verdächtigt wurde (vgl. Kaya, Gutachten vom 08.08.2005 an VG Sigmaringen; ebenso OVG Münster, Urt. v. 27.03.2007 - 8 A 4728/05.A - juris -; OVG Lüneburg, Urt. v. 18.07.2006 - 11 LB 75/06 - juris -). Derartige Personen sind in der Vergangenheit in Deutschland entweder als Asylberechtigte anerkannt worden oder ihnen wurde zumindest Abschiebungsschutz gewährt. Aus dem Fehlen von Referenzfällen kann deshalb nicht der Schluss gezogen werden, dass nunmehr alle in die Türkei zurückkehrenden Flüchtlinge kurdischer Volkszugehörigkeit unabhängig von den Umständen und Besonderheiten des jeweiligen Falles vor politischer Verfolgung hinreichend sicher sind (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 18.07.2006 - 11 LB 75/06 - a.a.O.). Zudem hat das Auswärtige Amt bei seiner Aussage Maßnahmen unterhalb der Schwelle von Folter und Misshandlung, wie etwa erniedrigende, beleidigende Verhaltensweise und die Verweigerung der Befriedigung elementarer Bedürfnisse von vornherein außer Betracht gelassen, obwohl auch sie durchaus asylerheblich sein können (vgl. OVG Münster, Urt. v. 27.03.2007 - 8 A 4728/05.A - a.a.O.).
43 
Das Regierungspräsidium ist im angefochtenen Bescheid schließlich zu Unrecht davon ausgegangen, dass diese Gefährdungssituation durch das „Herstellen von Öffentlichkeit“ ausgeschlossen werden könne. Selbst wenn der Kläger von seinen Familienangehörigen in der Türkei betreut würde, anwaltlichen Beistand erhielte und prokurdische Organisationen oder die PKK sein Schicksal aufmerksam verfolgen und rechtswidrige Übergriffe publik machen würden (so die Annahme des Regierungspräsidiums im angefochtenen Bescheid), könnten diese Umstände allenfalls Schutz während der Zeit des Strafverfahrens bewirken (vgl. VGH München, Urt. v. 21.10.2008 - 11 B 06.30084 - juris -). Im vorliegenden Fall ist indes davon auszugehen, dass sich die türkischen Sicherheitskräfte nicht erst nach einer erneuten Inhaftierung, sondern bereits bei der Einreise für den Kläger interessieren (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.10.2008 - 10 C 48/07 - BVerwGE 132, 79). Angesichts des gegen den Kläger ausgestellten Haftbefehls kann mit Sicherheit davon ausgegangen werden, dass der Kläger bei der Einreise in die Türkei durch die Anti-Terror-Abteilung der Polizei einem verschärften Verhör unterzogen und dass diese Befragung mit asylrechtlich relevanten Übergriffen einhergehen wird (vgl. Oberdiek, Gutachten v. 15.08.2007 an VG Sigmaringen; OVG Münster, Urt. v. 19.04.2005 - 8 A 273/04.A - juris und Urt. v. 27.03.2007 - 8 A 4728/05.A - juris; OVG Lüneburg, Urt. v. 18.07.2006 - 11 LB 264/05 - juris -; OVG Koblenz, Urt. v. 19.09.2008 - 10 A 10474/08 - a.a.O.; VGH Kassel, Urt. v. 26.02.2009 - 4 A 755/06.A - juris -). Vorliegend kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Bekanntheitsgrad des Klägers eine gewisse Schutzfunktion erfüllt (vgl. zum Fall Kaplan OVG Münster, Urt. v. 26.05.2004 - 8 A 3852/03.A - juris -). Der Fall des Klägers steht weder in der deutschen Presse noch bei Menschenrechtsorganisationen oder der EU-Kommission unter Beobachtung. Im Falle einer Abschiebung des Klägers droht ihm vielmehr das Schicksal des PKK-Funktionärs Cevat Soysal, der nach seiner Abschiebung in die Türkei gefoltert wurde (vgl. ai, Stellungnahme vom 02.04.2004 an OVG Münster).
44 
Das in Ziffer 2 des angefochtenen Bescheids ausgesprochene Wiedereinreiseverbot besteht kraft Gesetzes (§ 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG). Es handelt sich lediglich um einen unschädlichen Hinweis auf die Rechtslage ohne eigenen Regelungsgehalt.
45 
Auch die vom Regierungspräsidium gegenüber dem Kläger nach § 54 a AufenthG getroffenen Überwachungsmaßnahmen sind rechtmäßig. Da es sich bei diesen Überwachungsmaßnahmen um Verwaltungsakte mit Dauerwirkung handelt (vgl. VG München, Urt. v. 30.04.2008 - M 23 K 06.3252 - juris -), müssen die Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vorliegen.
46 
Eine nach § 54 a Abs. 1 Satz 1 AufenthG erforderliche wirksame vollziehbare Ausweisungsverfügung nach § 54 Nr. 5 und Nr. 5 a AufenthG besteht.
47 
Unmittelbare gesetzliche Folge der vollziehbaren Ausweisung ist die räumliche Beschränkung des Aufenthalts des Klägers auf den Bezirk der Ausländerbehörde (§ 54 a Abs. 2 AufenthG). Ob es sich bei der in Ziffer 3 des Bescheids ausgesprochenen räumlichen Beschränkung lediglich um einen Hinweis auf die Rechtslage handelt (so VG München, Beschl. v. 20.04.2009 - M 24 S 09.29 - juris -) oder der Beklagte ein sich unmittelbar aus dem Gesetz ergebendes Gebot für den Einzelfall konkretisiert und die Rechtslage nochmals in verbindlicher Weise klargestellt hat (so VG Ansbach, Urt. v. 29.01.2008 - AN 19 K 05.02515 - juris -), kann dahingestellt bleiben.
48 
Die Meldeverpflichtung in Ziffer 4 des angefochtenen Bescheids beruht auf § 54 a Abs. 1 Satz 1 AufenthG. Nach dieser Bestimmung unterliegt ein Ausländer, gegen den eine vollziehbare Ausweisungsverfügung nach § 54 Nr. 5, Nr. 5 a AufenthG oder eine vollziehbare Abschiebungsanordnung nach § 58 a AufenthG besteht, der Verpflichtung, sich mindestens einmal wöchentlich bei der für seinen Aufenthaltsort zuständigen polizeilichen Dienststelle zu melden, soweit die Ausländerbehörde nichts anderes bestimmt. Mit der Anordnung einer täglichen Meldepflicht beim Polizeirevier Stuttgart hat der Beklagte von der durch diese Vorschrift eröffneten Möglichkeit einer anderweitigen Bestimmung Gebrauch gemacht. Diese Festlegung eines kürzeren Meldeintervalls (täglich) ist zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung rechtlich nicht zu beanstanden. Der Beklagte hat diese Anordnung rechtsfehlerfrei mit der nach wie vor bestehenden Notwendigkeit einer effektiven, engmaschigen Überwachung der Aufenthaltsbeschränkung des Klägers begründet und festgestellt, dass die staatlichen Sicherheitsinteressen die berücksichtigungswürdigen individuellen Belange des Klägers überwiegen. Angesichts der bislang fehlenden Auseinandersetzung des Klägers mit seinem strafbaren Verhalten und einer nicht feststellbaren Abwendung des Klägers zumindest von den kriminellen/terroristischen Handlungen der PKK ist die Ermessensentscheidung nicht zu beanstanden (a. A. VG München, Beschl. v. 20.04.2009 - M 24 S 09.29 - juris -, wonach eine auferlegte tägliche Meldepflicht dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht entspricht). Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit folgt auch nicht aus dem Umstand, dass die angeordnete Meldeverpflichtung auf unbestimmte Zeit verfügt wurde. Da ein Wegfall der Gefährdung durch den Kläger nicht absehbar ist, konnte und kann eine begründete Entscheidung über die notwendige zeitliche Dauer noch nicht getroffen werden. Die tägliche Meldeverpflichtung stellt auch keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das Recht des Klägers auf Achtung seines Privatlebens und in das Recht auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG) dar. Das Gericht weist allerdings darauf hin, dass die Meldeverpflichtung im Hinblick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz von der Behörde unter Kontrolle zu halten ist; insoweit hat ein regelmäßiger Abgleich mit den Erkenntnissen der Sicherheitsbehörden zu erfolgen (vgl. Schäfer in: GK-AufenthG II - § 54 a RdNr. 41).
49 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
50 
Die Zulassung der Berufung beruht auf § 124 a Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.

Tenor

Der Bescheid des Beklagten vom 14.09.2007 wird aufgehoben.

Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG zu erteilen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen seine Ausweisung und begehrt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis.
Der am … 1973 geborene Kläger ist indischer Staatsangehöriger. Er stellte am 24.07.2001 zusammen mit seiner Ehefrau und zwei Kindern einen Asylantrag. Sein Antrag wurde vom damaligen Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge abgelehnt. Seine Klage beim Verwaltungsgericht ... blieb ohne Erfolg (Urteil vom 15.10.2003 - ... -).
Im Folgeantragsverfahren des Klägers wurde das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge durch Urteil des Verwaltungsgerichts ... vom 26.05.2006 - ... - verpflichtet festzustellen, dass beim Kläger in Bezug auf Indien ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 AufenthG vorliegt. In demselben Urteil wurde das Verfahren eingestellt, soweit der Kläger seine Klage bezüglich der Zuerkennung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 1 AufenthG zurückgenommen hatte. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass dem Kläger aufgrund seiner exponierten Stellung innerhalb der ISYF (Vorstand der Unterorganisation der ISYF in ...) bei seiner Rückkehr nach Indien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Folter drohe.
Mit Bescheid vom 19.07.2006 stellte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge das Vorliegen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 2 AufenthG hinsichtlich Indiens fest.
Am 04.08.2006 stellte der Kläger bei der unteren Ausländerbehörde einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Das Regierungspräsidium ... stimmte nicht zu.
Mit Schreiben vom 03.07.2007 hörte der Beklagte den Kläger zur beabsichtigten Ausweisung an. Mit Schreiben vom 19.07.2007 wurde ergänzend darauf hingewiesen, dass sich die Bedenken am weiteren Aufenthalt des Klägers in Deutschland aus seiner Tätigkeit für die International Sikh Youth Federation (ISYF) ergäben, die von der Europäischen Union als terroristische Organisation eingestuft werde.
Mit Schreiben vom 02.08.2007 wies der Prozessbevollmächtigte des Klägers darauf hin, dass es eine aktuelle Auskunft des Auswärtigen Amtes gebe, nach der die ISYF seit dem Jahr 2000 nicht mehr terroristisch tätig sei. Mit Schreiben vom 20.08.2007 führte der Prozessbevollmächtigte des Klägers aus, von der bloßen Funktionärstätigkeit für die ISYF darauf zu schließen, dass der Kläger sich Handlungen zuschulden kommen lasse, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderliefen, sei bedenklich. Die ISYF werde von den Verfassungsschutzämtern überwacht. Es lägen aber keinerlei konkrete Erkenntnisse über deren Verwicklung in terroristische Aktivitäten vor. Nach den Ermittlungen und Beobachtungen des Auswärtigen Amtes sei die ISYF seit der Jahrtausendwende nicht mehr in terroristische Aktivitäten verwickelt.
Das Regierungspräsidium ... wies den Kläger mit Verfügung vom 14.09.2007 aus der Bundesrepublik Deutschland aus und lehnte seinen Antrag auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vom 04.08.2006 ab.
Zur Begründung wurde ausgeführt, nach § 54 Nr. 5 AufenthG werde ein Ausländer in der Regel ausgewiesen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigten, dass er einer Vereinigung angehöre oder angehört habe, die den Terrorismus unterstütze, oder er eine derartige Vereinigung unterstütze oder unterstützt habe, wobei die Ausweisung auf zurückliegende Mitgliedschaften oder Unterstützungshandlungen nur gestützt werden könne, soweit diese eine gegenwärtige Gefährlichkeit begründeten. Die ISYF sei eine Vereinigung, die den Terrorismus unterstütze. Sie habe terroristische Aktivitäten bislang vorwiegend in Indien entwickelt. Mit hoher Wahrscheinlichkeit sei davon auszugehen, dass die ISYF an den Vorbereitungen des Anschlags auf den indischen Botschafter in Bukarest im Jahre 1991 beteiligt gewesen sei. Das Auswärtige Amt führe in seinem Lagebericht Indien vom 19.11.2006 aus, dass die terroristische Gewalt im Punjab seit 2000 nahezu vollständig zum Erliegen gekommen sei und sich die dortige Situation normalisiert habe. Die Angehörigen der verschiedenen militanten Gruppen hätten den Punjab verlassen, operierten jedoch aus anderen Bundesstaaten oder Pakistan. Finanzielle Unterstützung erhielten sie auch von Sikh-Exilgruppierungen im westlichen Ausland. Deutschland diene hier lebenden Sikh-Extremisten als Ruhe- und Finanzierungsbasis. Die deutsche Sektion der ISYF sammle hauptsächlich Spenden zur Unterstützung der Mutterorganisation in Indien, fördere also den Terrorismus durch Zurverfügungstellung von Geld. Darüber hinaus organisiere sie gemeinsam mit anderen extremistischen Sikh-Gruppen regelmäßig auch überregionale öffentliche Veranstaltungen und Protestdemonstrationen anlässlich indischer Nationalfeiertage. Die ISYF werde von der Europäischen Union als terroristische Organisation angesehen (vgl. Gemeinsamer Standpunkt 2007/448/GASP des Rates vom 28.06.2007). Auch in Indien werde die ISYF als terroristische Organisation in der Anlage zum Unlawful Activities Prevention Act von 1967 eingestuft.
10 
Der Kläger sei Mitglied der ISYF und unterstütze diese. Er sei bereits in Indien für die ISYF tätig gewesen. In ... sei er am 25.04.2005 zum Präsidenten der ISYF gewählt worden. Die Unterstützungshandlungen für die ISYF seien dem Kläger auch zurechenbar. Aufgrund seiner langjährigen Tätigkeit für die ISYF sowie seiner herausragenden Funktion in dieser Vereinigung seien dem Kläger auch deren terroristische Bestrebungen bekannt. Auch aufgrund seiner Aussagen im Rahmen der Anhörung im Asylverfahren wisse er, dass die ISYF zur Realisierung ihrer Ziele den gewaltsamen Weg befürworte und er legitimiere sogar selbst den Einsatz der Gewalt zur Erreichung eines unabhängigen Khalistan. Es sei nicht erkennbar, dass sich der Kläger von der ISYF oder deren Zielen abgekehrt habe.
11 
Ein besonderer Ausweisungsschutz greife beim Kläger nicht. Ein Ausnahmefall vom Regelfall liege ebenfalls nicht vor. Die Ausweisung sei auch aus generalpräventiven Gründen gerechtfertigt. Eine Atypik folge nicht aus der Lebenssituation des Klägers. Es werde nicht verkannt, dass die Familie des Klägers seit rund sechs Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet lebe und sein in Deutschland geborener Sohn aufgrund eines angeborenen Herzfehlers medizinischer Versorgung bedürfe. Eine nachhaltige wirtschaftliche Integration habe nicht stattgefunden. Seit geraumer Zeit lebe der Kläger von Sozialhilfe. Wegen des bestehenden Abschiebeverbots nach § 60 Abs. 2 AufenthG scheide eine Beendigung seines Aufenthalts derzeit aus. Auch in dem Falle, dass der Kläger Deutschland bei Entfallen einer Foltergefahr verlassen müsse, liege kein Ausnahmefall vor. Eine Trennung von seiner Familie oder eine gemeinsame Rückkehr in das Heimatland wäre aufgrund der von ihm ausgehenden Gefahr nicht unverhältnismäßig. Auch eine gemeinsame Rückkehr mit der Familie stelle keine unverhältnismäßige Härte dar. Das bestehende Abschiebeverbot stelle ebenfalls keinen besonderen Umstand dar, der den Kläger entlaste.
12 
Hilfsweise sei die Ausweisung auch im Ermessenswege und unter Abwägung der in § 55 Abs. 3, § 60 a Abs. 2 AufenthG genannten Kriterien gerechtfertigt (wird ausgeführt). Die Ausweisung stehe auch in Einklang mit Art. 6 GG und Art. 8 EMRK (wird ausgeführt).
13 
Der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis sei abzulehnen. Zwar seien die Tatbestandsvoraussetzungen des § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG erfüllt. Einer Erteilung stehe jedoch der besondere Versagungsgrund des § 25 Abs. 3 Satz 2 c AufenthG entgegen. Danach werde eine Aufenthaltserlaubnis nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigten, dass sich der Ausländer Handlungen zuschulden habe kommen lassen, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Art. 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert seien, zuwiderliefen. Die Unterstützung terroristischer Vereinigungen widerspreche diesen Zielen und Grundsätzen. Durch die Mitgliedschaft in der ISYF und aufgrund seiner exponierten Aktivitäten für diese terroristische Organisation habe er eine Handlung begangen, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderlaufe.
14 
Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG komme ebenfalls nicht in Betracht. § 25 Abs. 3 AufenthG schließe die Anwendbarkeit dieser Vorschrift aus. Zudem sei die Aufenthaltserlaubnis wegen § 5 Abs. 4 AufenthG zwingend zu versagen. Die Verfügung wurde am 27.09.2007 zugestellt.
15 
Der Kläger hat am 29.10.2007, einem Montag, Klage beim Verwaltungsgericht ... erhoben. Zur Begründung trägt der Prozessbevollmächtigte des Klägers vor, § 25 Abs. 3 Satz 2 Buchstabe c AufenthG stehe der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nur entgegen, wenn vom Ausländer eine aktuelle Gefährdung ausgehe. Dies ergebe sich aus dem Sinn und Zweck der Norm, die der Bekämpfung des Terrorismus im Vorfeld diene. Dies werde auch aus der Fassung des § 54 Nr. 5 AufenthG deutlich. Entgegen der Auffassung des Beklagten gehe von der Mitgliedschaft des Klägers in der ISYF derzeit keine Gefährdung für die Ziele der Vereinten Nationen aus. Vermutungen, auch wenn sie auf schwerwiegende Anhaltspunkte gestützt würden, reichten für einen Eingriff in die Rechtsgüter von Personen nicht aus. Der Terrorismusvorbehalt sei eng auszulegen. Selbst bei weiter Auslegung des Terrorismusvorbehalts sei eine gegenwärtige Gefahr durch den Kläger in der ISYF nicht feststellbar. Von dieser Organisation gehe ausweislich der jüngsten Lageberichte des Auswärtigen Amtes keine terroristische Gefahr mehr aus. Vielmehr sei sie seit Jahren nur noch politisch tätig, nicht mehr militant.
16 
Der Kläger beantragt,
17 
den Bescheid des Regierungspräsidiums ... vom 14.09.2007 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen.
18 
Der Beklagte beantragt,
19 
die Klage abzuweisen.
20 
Zur Begründung verweist der Beklagte zunächst auf die Begründung des angefochtenen Bescheides. Ergänzend führt er aus, der Ausweisungstatbestand des § 54 Nr. 5 AufenthG sei vor dem Hintergrund der Resolution Nr. 1373/2001 des UN-Sicherheitsrats zur Bekämpfung des Terrorismus zu sehen. In den Blick zu nehmen sei auch der gemeinsame Standpunkt des Rates vom 27.12.2001 (2001/931/GASP), der zur Umsetzung der Resolution des UN-Sicherheitsrats beschlossen worden sei. Der Rat sei zu dem Schluss gelangt, dass die ISYF an Handlungen i.S. des gemeinsamen Standpunktes beteiligt gewesen sei und deshalb die Maßnahmen nach der Verordnung 2580/2001/EG nach dem Beschluss des Rates vom 26.01.2009 (2009/62/EG) weiterhin auf die ISYF angewendet werden solle. Die Liste nach Art. 2 Abs. 3 der Verordnung 2580/2001/EG habe als Teil einer Verordnung nach § 249 Abs. 2 EGV unmittelbar geltende Wirkung mit dem Vorrang vor dem Bundesrecht.
21 
Die Kammer hat Beweis erhoben durch Einholung einer Auskunft beim Auswärtigen Amt. Auf den Beweisbeschluss der Kammer vom 23.06.2009 und die Antwort des Auswärtigen Amtes vom 14.09.2009 wird verwiesen.
22 
Der Kammer hat die Ausweisungsakte des Regierungspräsidiums ..., die Ausländerakte der Stadt ... (bis Blatt 529) sowie die Gerichtsakte aus dem Verfahren ... vorgelegen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird darauf sowie auf die Gerichtsakte aus dem Klageverfahren verwiesen.
23 
Der Kläger ist in der mündlichen Verhandlung eingehend zu seinen aktuellen Aktivitäten für die ISYF befragt worden. Fragen wurden teilweise nur auf mehrmaliges Nachfragen ausreichend beantwortet. Als Ergebnis der Befragung des Klägers kann zusammenfassend das Folgende festgehalten werden: Er spiele in der ISYF keine Rolle mehr. Er habe seine Aktivitäten für die ISYF vermindert. Dies sei nach der Geburt seines jüngsten Kindes im Jahr 2007 gewesen, das an einer Herzkrankheit leide. Seit Ende 2007 sei er nicht mehr der Vorsitzende der ISYF in ... Nachfolger in seiner ISYF-Gruppierung in ... sei ... geworden. Daneben gebe es noch eine weitere ISYF-Gruppierung in ... mit ... als Vorsitzendem. Er glaube, dass sein Nachfolger bei einem Treffen im April 2008 bestimmt worden sei. Er gehe noch zu Veranstaltungen und verteile Flyer. Die Veranstaltungen fänden hauptsächlich in ... statt. Mitgliederbeiträge bezahle er nicht, er sei aber noch Mitglied. Er spende Geld für die Herstellung der Flyer. Die Fahrtkosten für die Teilnahme an den Veranstaltungen in ... bezahle er selbst.

Entscheidungsgründe

 
24 
Die - fristgerecht erhobene - Klage ist zulässig und begründet. Die Ausweisung des Klägers ist rechtswidrig (1.). Der Kläger hat einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG (2.).
1.
25 
Nach § 54 Nr. 5 AufenthG wird ein Ausländer in der Regel ausgewiesen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt, oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat (Halbsatz 1). Auf zurückliegende Mitgliedschaften oder Unterstützungshandlungen kann die Ausweisung nur gestützt werden, soweit diese eine gegenwärtige Gefährlichkeit begründen (Halbsatz 2).
26 
Diese Voraussetzungen liegen im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts nicht vor. § 54 Nr. 5 AufenthG greift nur ein, wenn eine Unterstützung des Terrorismus im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung noch vorliegt. Hierzu reicht es nicht aus, dass ein Ausländer einer Organisation angehört, die früher den Terrorismus unterstützt hat. Dies folgt schon aus dem Wortlaut des § 54 Nr. 5 Halbsatz 1 AufenthG, der von einer gegenwärtigen Gefahr durch die Stützung des Terrorismus ausgeht („die den Terrorismus unterstützt“). Es folgt auch aus dem Zweck der Ausweisungsvorschriften, die der Gefahrenabwehr in der Zukunft dienen und nicht der bloßen Sanktionierung eines Verhaltens aus der Vergangenheit. Dass die Unterstützung des Terrorismus im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts noch vorliegen muss, folgt auch aus dem Halbsatz 2 des § 54 Nr. 5 AufenthG. Dort wird vorausgesetzt, dass vom Ausländer eine gegenwärtige Gefährlichkeit ausgehen muss, wenn seine Mitgliedschaft oder Unterstützungshandlungen einer den Terrorismus unterstützenden Vereinigung in der Vergangenheit liegen. Die gegenwärtige Gefahr entfällt aber auch dann, wenn die Organisation selbst den Terrorismus nicht mehr unterstützt. Der Nachweis der Unterstützung des Terrorismus ist zwar nicht erforderlich, da es ausreicht, wenn Tatsachen eine solche Schlussfolgerung rechtfertigen. Es müssen aber Tatsachen feststellbar sein, auf die eine solche Schlussfolgerung gestützt werden kann. Der nicht durch Tatsachen belegte Verdacht reicht nicht aus.
27 
Es kann derzeit nicht festgestellt werden, dass die ISYF, deren Mitglied der Kläger noch ist, den Terrorismus (noch) unterstützt. Es kann daher offen bleiben, ob sich der Kläger, der zumindest früher exponierter Funktionär der ISYF in ... war - er wurde im April 2005 zum Vorstand der Unterorganisation der ISYF in ... bestimmt (vgl. Urteil ... ... vom 26.05.2006 - ... -) - in einem Sinne von der ISYF distanziert hat, dass ihm die Unterstützung des Terrorismus durch die ISYF, unterstellt sie würde den Terrorismus noch unterstützen, nicht mehr zugerechnet werden könnte. Käme es darauf an, bestünden auch aufgrund des Verhaltens des Klägers in der mündlichen Verhandlung erhebliche Zweifel daran, ob eine Distanzierung des Klägers von derartigen Zielen der ISYF vorläge. Bei seiner Befragung in der mündlichen Verhandlung gab der Kläger zu Zweifeln an seiner Bereitschaft Anlass, sein Verhältnis zur ISYF ehrlich darzustellen.
28 
Für die Beurteilung der Frage, ob es sich bei der ISYF gegenwärtig um eine Vereinigung handelt, die den Terrorismus unterstützt, wertet die Kammer die ihr zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel aus. Eine rechtliche Bindung an einzelne Erkenntnismittel besteht nicht.
29 
Dies gilt insbesondere für den gemeinsamen Standpunkt 2008/586/GASP des Rates vom 15.07.2008 (ABl. vom 16.07.2008, L 188/71) zur Aktualisierung des gemeinsamen Standpunktes 2001/931/GASP über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung des gemeinsamen Standpunkts 2007/871/GASP. Der gemeinsame Standpunkt 2001/931/GASP des Rates vom 27.12.2001 (vgl. ABl. vom 28.12.2001, L 344/93) enthält einen Anhang mit Personen, Vereinigungen und Körperschaften, auf die der gemeinsame Standpunkt Anwendung findet. Jedenfalls seit der Aktualisierung durch den gemeinsamen Standpunkt 2008/586/GASP gehört auch die International Sikh Youth Federation - ISYF - zu den Gruppen und Organisationen, auf die der genannte gemeinsame Standpunkt Anwendung findet. Die gemeinsamen Standpunkte des Rates beruhen auf Art. 15 EUV. Nach dieser Vorschrift nimmt der Rat gemeinsame Standpunkte an. In den gemeinsamen Standpunkten wird das Konzept der Union für eine bestimmte Frage geografischer oder thematischer Art bestimmt. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass ihre einzelstaatliche Politik mit dem gemeinsamen Standpunkt in Einklang steht. Aus Art. 15 Satz 3 EUV ist der Schluss zu ziehen, dass eine Bindung der innerstaatlichen Gerichte an Inhalte eines gemeinsamen Standpunktes nicht besteht. Der gemeinsame Standpunkt ist gerichtet an die Mitgliedstaaten, die ihn erst in innerstaatliche Politik umsetzen müssen. Eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts über die Bedeutung gemeinsamer Standpunkte liegt, soweit es der Kammer erkennbar ist, nicht vor. In seinem Urteil vom 15.03.2005 - 1 C 26.03 - (InfAuslR 2005, 374) hat sich das Bundesverwaltungsgericht zu den gemeinsamen Standpunkten 2005/220/GASP und 2001/931/GASP nur in dem Sinne geäußert, dass der Verwaltungsgerichtshof, an den das Verfahren zurückverwiesen wurde, sich mit den Beschlüssen des Rates der Europäischen Union über Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus befassen müsse. Die Annahme einer rechtlichen Bindungswirkung folgt aus dem Auftrag des Bundesverwaltungsgerichts an den Verwaltungsgerichtshof nicht. Eine Bindungswirkung an einen gemeinsamen Standpunkt wird auch in der Kommentarliteratur nicht vertreten. Diescher in GK-Aufenthaltsgesetz (Loseblattsammlung, Stand Januar 2007, § 54 Rdnr. 435) spricht unter Hinweis auf das Bundesverwaltungsgericht (a.a.O.) nur davon, dass der Anhang zum Standpunkt 2001/931/GASP bei der Beurteilung, ob eine Vereinigung den Terrorismus unterstützt, zu berücksichtigen sei.
30 
Die Kammer geht weiter davon aus, dass auch der Beschluss des Rates vom 26.01.2009 zur Durchführung von Art. 2 Abs. 3 der Verordnung EG Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung des Beschlusses 2008/583/EG (2009/62/EG, ABl. vom 27.01.2009, L 23/25) für die Beurteilung der Zulässigkeit der Ausweisung des Klägers die Kammer nicht verpflichtet, davon auszugehen, dass es sich bei der ISYF aktuell um eine terroristische Vereinigung handelt. Im Unterschied zum gemeinsamen Standpunkt ist eine EG-Verordnung nach § 249 EGV verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. An dieser Geltung nimmt auch die Liste, die durch den Beschluss des Rates vom 26.01.2009 (2009/62/EG) in Ausübung der Befugnisse aus Art. 2 Abs. 3 der Verordnung 2580/2001/EG aufgestellt wurde, teil. Die Verbindlichkeit der Einordnung der ISYF als terroristische Vereinigung beschränkt sich aber auf die Maßnahmen, die nach der Verordnung 2580/2001/EG zu ergreifen sind. Ausländerrechtliche Maßnahmen wie z.B. die Ausweisung sind in dieser Verordnung nicht geregelt.
31 
Für die hier zu treffende Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Ausweisung des Klägers liefern die Aufnahme der ISYF in die Listen zum oben zitierten gemeinsamen Standpunkt und zur oben zitierten Verordnung der EG Hinweise, die neben anderen Erkenntnisquellen zu würdigen sind.
32 
Das Auswärtige Amt macht in seinen Lageberichten zur ISYF folgende Aussagen:
33 
Lageberichte Indien vom 07.09.2004 (Seite 8) und vom 19.10.2005 (Seite 10)
34 
„Die bekanntesten militanten Oppositionsgruppen, von denen manche auch im Ausland vertreten sind, sind die folgenden:
35 
36 
- Im Zusammenhang mit dem Punjab sind vor allem die Babbar Khalsa, die Khalistan Liberation Force, die International Sikh Youth Federation und die Bhindranwale Tiger Force of Khalistan politisch aktiv (nicht mehr terroristisch), die für einen eigenständigen Staat Khalistan eintreten …“.
37 
Lagebericht Indien vom 06.08.2008
38 
„Nachdem der Terrorismus im Punjab, der auf die Unabhängigkeit von Khalistan abzielte, in den 1980er-Jahren niedergeschlagen wurde, ist die terroristische Gewalt im Punjab seit 2000 nahezu vollständig zum Erliegen gekommen. Ein Anschlag auf ein Kino in Neu-Delhi im Mai 2005, der der Terrorgruppe Babbar Khalsa zugeschrieben wird, hat zu keiner weiteren Gewalt geführt. Die Sikhs, 60% der Bevölkerung des Punjabs, stellen dort einen erheblichen Teil der Beamten, Richter, Soldaten und Sicherheitskräfte. Auch hochrangige Positionen stehen ihnen offen. Die Angehörigen der verschiedenen militanten Gruppen haben den Punjab verlassen und operieren aus anderen Bundesstaaten oder Pakistan. Finanzielle Unterstützung erhalten sie auch von Sikh-Exilgruppierungen im westlichen Ausland“ (Seite 6).
39 
„Am 21. September 2004 hat die neue Regierung das umstrittene Terrorbekämpfungsgesetz Prevention of Terrorism Act [POTA], 2002, per Regierungsverordnung außer Kraft gesetzt … Die materiell-rechtlichen Regelungen von POTA wurden in den Unlawful Activities Prevention Act (UAA), 1967, überführt … Die unter POTA gelisteten 32 terroristischen Organisationen werden weiterhin als terroristische Vereinigungen eingestuft …“ (Seite 10).
40 
„Die bekanntesten militanten Oppositionsgruppen, von denen manche auch im Ausland vertreten sind, sind die folgenden:
41 
42 
- Im Zusammenhang mit dem Punjab sind vor allem die Babbar Khalsa, die Khalistan Commando Force, die International Sikh Youth Federation und die Khalistan Zindabad Force zu nennen, die für einen eigenständigen Staat Khalistan eintreten …“ (Seite 12).
43 
„Das britische Home Office nennt als weitere bedeutende militante Sikh-Organisationen die Khalistan Commando Force (Paramjit Singh Panjwar Fraktion), Khalistan Commando Force (Zaffarwal und Rajasthai Gruppe), Khalistan Liberation Force, Bhindranwale Tiger Force of Khalistan, All India Sikh Student Federation (Manjit und Mehta Chawla), sowie die Sikh Student Federation“ (Seite 25; nach der Anlage 2 zum Lagebericht gehört die ISYF zu den nach dem UAA als terroristische Organisationen verbotenen Organisationen).
44 
Der Lagebericht Indien des Auswärtigen Amtes vom 04.10.2009 trifft zur vorliegend relevanten Problematik im Wesentlichen nur die Aussage, „Der Sikh-Terrorismus im Punjab ist seit Ende der 1990er-Jahre nahezu zum Erliegen gekommen“. Daneben enthält er unter der Überschrift 1.9 „Exilgruppen“ in Bezug auf die Gruppen, die sich mit der Punjab-Problematik befassen, die gleiche Aufzählung, die oben aus dem Lagebericht des Vorjahres bereits zitiert wurde (Lagebericht vom 04.10.2009, Seite 16 f.).
45 
In der von der Kammer eingeholten Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 14.09.2009 wird das Bild, das sich aus den Lageberichten ergibt, nochmals bestätigt. Dem Auswärtigen Amt liegen keinerlei eigene Erkenntnisse über terroristische Aktivitäten in der ISYF seit dem Jahr 2000 vor.
46 
Der aktuelle Verfassungsschutzbericht 2008 des Bundesministeriums des Innern enthält zu Sikh-Organisationen, zu denen auch die International Sikh Youth Federation gehört, folgende Aussagen:
47 
„Extremistische Organisationen aus dem Spektrum der Religionsgemeinschaft der Sikhs kämpfen seit Jahrzehnten auch mit terroristischen Mitteln dafür, einen unabhängigen Staat „Khalistan“ auf dem Gebiet des nordindischen Bundesstaates Punjab zu errichten. Mit Attentaten gegen Mitglieder der indischen Regierung und terroristischen Anschlägen, die sich bisher überwiegend gegen Einrichtungen und Ziele in Indien richteten, versuchten sie auf ihre politischen Ziele aufmerksam zu machen. Bei diesen Anschlägen ist es immer wieder zu zahlreichen Todesopfern unter der Zivilbevölkerung gekommen.
48 
In Deutschland sind primär die von der EU seit dem 02. Mai 2002 als terroristische Organisationen gelisteten BKI und ISYF mit zusammen ca. 750 Anhängern aktiv. Im Vergleich hierzu ist die KMDI mit ihrer geringen Anhängerschaft und selteneren Aktivität kaum in Erscheinung getreten.
49 
Bisher sind von diesen Organisationen im Bundesgebiet keine terroristischen Aktionen ausgegangen.
50 
Hauptziel dieser Sikh-Gruppierung in Deutschland ist es, die jeweilige Mutterorganisation in Indien propagandistisch und vor allem auch finanziell zu unterstützen. In regelmäßig durchgeführten Versammlungen wird u.a. auch zu Geldspenden aufgerufen. Einen Teil dieser Gelder dürften die Mutterorganisationen in Indien auch zur Finanzierung des bewaffneten Kampfes verwenden. Daneben dienen solche Spendengelder auch zur Unterstützung und materiellen Absicherung von Angehörigen der im bewaffneten Kampf getöteten 'Märtyrer' der Organisation oder zur Finanzierung von Rechtshilfe für inhaftierte Glaubensbrüder“ (Seite 305 und 306).
51 
Der Verfassungsschutzbericht Baden-Württemberg 2008 enthält folgende Ausführungen:
52 
„5. Sikh-Organisationen
53 
54 
International Sikh Youth Federation (ISYF)… Die Bestrebungen extremistischer Gruppierungen der Sikh, im indischen Bundesstaat Punjab einen eigenen Staat Khalistan (Land der Reinen) zu gründen, führten in den vergangenen 20 Jahren zu unzähligen gewalttätigen Übergriffen von Sikh-Kämpfern und Auseinandersetzungen mit indischen Sicherheitskräften, bei denen eine Vielzahl von Separatisten festgenommen oder getötet wurde. Auch im Jahr 2008 wurden dort wieder Aktivisten der International Sikh Youth Federation (ISYF) und der Babbar Khalsa (BKI) wegen angeblich verübter Bombenanschläge inhaftiert, was aber zur Folge hatte, dass diese Organisationen zumindest im Heimatland vermehrt Zulauf und Sympathisanten erhielten. Terroristische Aktivitäten außerhalb Indiens sind in den letzten Jahren nicht bekannt geworden. Aufgrund ihrer terroristischen Aktivitäten fällt die ISYF in Indien unter den 'Activities Act' vom 22. März 2002 und ist außerdem in Großbritannien durch den 'Terrorism Act 2000' verboten. Da sowohl die Babbar Khalsa (BKI) als auch die ISYF vor Jahren noch außerhalb Indiens am häufigsten im Zusammenhang mit terroristischen Aktionen hervorgetreten sind, wurden beide Gruppierungen von der Europäischen Union in die Liste der terroristischen Organisationen aufgenommen.
55 
… Darüber hinaus nutzten Funktionäre sogenannte Märtyrer-Gedenkveranstaltungen in den Sikh-Tempeln als politische Plattform und zum Aufruf zu Spendensammlungen und Unterstützung der Angehörigen gefallener Kämpfer und der Organisationen in der Heimat“.
56 
Nach dem Home Office Country of Origin Information Report - India vom 12. Mai 2009 gehört die ISYF zu den Organisationen, die im Vereinigten Königreich nach dem „Terrorism Act 2000“ verboten sind (vgl. Seite 133).
57 
Nach Auswertung und Gewichtung dieser Erkenntnismittel kann die Kammer nicht feststellen, dass es sich bei der ISYF um eine Vereinigung handelt, die aktuell den Terrorismus unterstützt oder bei der dies in absehbarer Zeit zu erwarten ist. Das Auswärtige Amt hat seit mindestens 10 Jahren keine Anhaltspunkte dafür, dass die ISYF (noch) terroristisch tätig ist. Der Terrorismus in Punjab, durch den noch Anfang der 90er Jahre zahlreiche Personen ums Leben gekommen sind, ist danach nahezu zum Erliegen gekommen. Dies wurde nochmals auf die Anfrage der Kammer bestätigt. In zwei Lageberichten geht das Auswärtige Amt sogar davon aus, dass die ISYF nur noch politisch tätig sei. Konkrete Hinweise auf terroristische Aktivitäten der ISYF haben die anderen, oben zitierten Erkenntnisquellen nicht bzw. es ist nicht erkennbar, auf welchen konkreten Tatsachen die Einschätzung beruht, die ISYF sei noch terroristisch tätig. Die beiden zitierten Verfassungsschutzberichte erwecken den Eindruck, als gebe es eine kontinuierliche Linie terroristische Aktivitäten der ISYF seit dem Auftreten des Terrorismus zu Beginn der 80er Jahre. Der Verfassungsschutzbericht des Landes Baden-Württemberg spricht von unzähligen gewalttätigen Übergriffen in den vergangen 20 Jahren. Dem Auswärtigen Amt, das die Lage vor Ort beobachtet, sind aber jedenfalls in den letzen 10 Jahren keine solchen Aktivitäten der ISYF bekannt oder sonstiger Vereinigungen im Zusammenhang mit der Khalistan-Frage bekannt geworden. Die Verhaftungen von Aktivisten der ISYF und der BKI in Indien im Jahr 2008, auf die der Verfassungsschutzbericht Baden-Württemberg hinweist, sagen nichts darüber aus, wann es zu den vorgeworfenen Anschlägen gekommen ist. Letztendlich müssen aber Tatsachen die Schlussfolgerung der Unterstützung des Terrorismus rechtfertigen. Solche Tatsachen, die vom Gericht bewertet werden können, liegen im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht vor. Die oben zitierten Erkenntnisse, die die Lage anders als das Auswärtige Amt bewerten, versetzen das Gericht nicht durch Nennung von Tatsachen in die Lage, eine eigene Einschätzung der Situation vorzunehmen. Es reicht nicht aus, dass lediglich nicht ausgeschlossen werden kann, dass es wieder zu terroristischen Aktivitäten kommen kann. Hier ist auch der lange Zeitraum zu würdigen, in dem es keine Anhaltspunkte für terroristische Aktivitäten der ISYF gibt. Insofern hat sich die Lage seit dem Ergehen des Urteils vom 15.10.2003 - ... -, in dem die Kammer noch zu einer anderen Einschätzung gelangt ist, geändert.
58 
Liegen die Tatbestandsvoraussetzungen des § 54 Abs. 5 AufenthG für eine Regelausweisung nicht vor, gibt es mangels Gefährlichkeit des Klägers auch keinen Anlass für die hilfsweise erfolgte Ermessensausweisung des Klägers.
2.
59 
Der Kläger hat einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG. Danach soll einem Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2, 3, 5 oder 7 AufenthG vorliegt. Beim Kläger liegt aufgrund des Urteils ... ... vom 26.05.2006 - ... - ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 AufenthG vor. Gründe, von der Regel („soll“) des § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG abzuweichen, sind nicht erkennbar.
60 
Ein Ausschlussgrund nach § 25 Abs. 3 Satz 2 AufenthG, insbesondere ein solcher nach § 25 Abs. 3 Satz 2 Buchstabe c AufenthG, liegt nicht vor. Nach der zuletzt genannten Vorschrift wird eine Aufenthaltserlaubnis nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer sich Handlungen hat zuschulden kommen lassen, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel oder den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen. Den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen laufen Handlungen zuwider, die geeignet sind, den Terrorismus zu fördern (vgl. Urteil ... ... 15.10.2003 - ...). Solche Handlungen des Klägers lassen sich nicht feststellen. Im Zeitraum, in dem ihm aufgrund einer exponierten Stellung in der ISYF (Präsident der ISYF in ... ab April 2005) den Terrorismus fördernde Handlungen der ISYF hätten zugerechnet werden können (vgl. Urteil ... ... 15.10.2003 - ...), lassen sich aufgrund der obigen Ausführungen nicht feststellen.
61 
Von den Regelerteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 und 2 AufenthG ist nach § 5 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 AufenthG abzusehen.
3.
62 
Das Verfahren hat wegen der Frage der Bedeutung der Anhänge zur Verordnung 2580/2001/EG für das Vorliegen des Regelausweisungsgrundes § 54 Nr. 5 AufenthG und wegen der Frage, ob es sich bei der ISYF um eine Vereinigung handelt, die den Terrorismus fördert, grundsätzliche Bedeutung. Die Berufung ist daher zuzulassen (§ 124a Abs. 1 in Verbindung mit § 124 abs. 2 Nr. 3 VwGO).
63 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO. Die Kammer macht von der Möglichkeit des § 167 Abs. 2 VwGO, das Urteil wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären, keinen Gebrauch.

Gründe

 
24 
Die - fristgerecht erhobene - Klage ist zulässig und begründet. Die Ausweisung des Klägers ist rechtswidrig (1.). Der Kläger hat einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG (2.).
1.
25 
Nach § 54 Nr. 5 AufenthG wird ein Ausländer in der Regel ausgewiesen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt, oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat (Halbsatz 1). Auf zurückliegende Mitgliedschaften oder Unterstützungshandlungen kann die Ausweisung nur gestützt werden, soweit diese eine gegenwärtige Gefährlichkeit begründen (Halbsatz 2).
26 
Diese Voraussetzungen liegen im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts nicht vor. § 54 Nr. 5 AufenthG greift nur ein, wenn eine Unterstützung des Terrorismus im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung noch vorliegt. Hierzu reicht es nicht aus, dass ein Ausländer einer Organisation angehört, die früher den Terrorismus unterstützt hat. Dies folgt schon aus dem Wortlaut des § 54 Nr. 5 Halbsatz 1 AufenthG, der von einer gegenwärtigen Gefahr durch die Stützung des Terrorismus ausgeht („die den Terrorismus unterstützt“). Es folgt auch aus dem Zweck der Ausweisungsvorschriften, die der Gefahrenabwehr in der Zukunft dienen und nicht der bloßen Sanktionierung eines Verhaltens aus der Vergangenheit. Dass die Unterstützung des Terrorismus im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts noch vorliegen muss, folgt auch aus dem Halbsatz 2 des § 54 Nr. 5 AufenthG. Dort wird vorausgesetzt, dass vom Ausländer eine gegenwärtige Gefährlichkeit ausgehen muss, wenn seine Mitgliedschaft oder Unterstützungshandlungen einer den Terrorismus unterstützenden Vereinigung in der Vergangenheit liegen. Die gegenwärtige Gefahr entfällt aber auch dann, wenn die Organisation selbst den Terrorismus nicht mehr unterstützt. Der Nachweis der Unterstützung des Terrorismus ist zwar nicht erforderlich, da es ausreicht, wenn Tatsachen eine solche Schlussfolgerung rechtfertigen. Es müssen aber Tatsachen feststellbar sein, auf die eine solche Schlussfolgerung gestützt werden kann. Der nicht durch Tatsachen belegte Verdacht reicht nicht aus.
27 
Es kann derzeit nicht festgestellt werden, dass die ISYF, deren Mitglied der Kläger noch ist, den Terrorismus (noch) unterstützt. Es kann daher offen bleiben, ob sich der Kläger, der zumindest früher exponierter Funktionär der ISYF in ... war - er wurde im April 2005 zum Vorstand der Unterorganisation der ISYF in ... bestimmt (vgl. Urteil ... ... vom 26.05.2006 - ... -) - in einem Sinne von der ISYF distanziert hat, dass ihm die Unterstützung des Terrorismus durch die ISYF, unterstellt sie würde den Terrorismus noch unterstützen, nicht mehr zugerechnet werden könnte. Käme es darauf an, bestünden auch aufgrund des Verhaltens des Klägers in der mündlichen Verhandlung erhebliche Zweifel daran, ob eine Distanzierung des Klägers von derartigen Zielen der ISYF vorläge. Bei seiner Befragung in der mündlichen Verhandlung gab der Kläger zu Zweifeln an seiner Bereitschaft Anlass, sein Verhältnis zur ISYF ehrlich darzustellen.
28 
Für die Beurteilung der Frage, ob es sich bei der ISYF gegenwärtig um eine Vereinigung handelt, die den Terrorismus unterstützt, wertet die Kammer die ihr zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel aus. Eine rechtliche Bindung an einzelne Erkenntnismittel besteht nicht.
29 
Dies gilt insbesondere für den gemeinsamen Standpunkt 2008/586/GASP des Rates vom 15.07.2008 (ABl. vom 16.07.2008, L 188/71) zur Aktualisierung des gemeinsamen Standpunktes 2001/931/GASP über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung des gemeinsamen Standpunkts 2007/871/GASP. Der gemeinsame Standpunkt 2001/931/GASP des Rates vom 27.12.2001 (vgl. ABl. vom 28.12.2001, L 344/93) enthält einen Anhang mit Personen, Vereinigungen und Körperschaften, auf die der gemeinsame Standpunkt Anwendung findet. Jedenfalls seit der Aktualisierung durch den gemeinsamen Standpunkt 2008/586/GASP gehört auch die International Sikh Youth Federation - ISYF - zu den Gruppen und Organisationen, auf die der genannte gemeinsame Standpunkt Anwendung findet. Die gemeinsamen Standpunkte des Rates beruhen auf Art. 15 EUV. Nach dieser Vorschrift nimmt der Rat gemeinsame Standpunkte an. In den gemeinsamen Standpunkten wird das Konzept der Union für eine bestimmte Frage geografischer oder thematischer Art bestimmt. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass ihre einzelstaatliche Politik mit dem gemeinsamen Standpunkt in Einklang steht. Aus Art. 15 Satz 3 EUV ist der Schluss zu ziehen, dass eine Bindung der innerstaatlichen Gerichte an Inhalte eines gemeinsamen Standpunktes nicht besteht. Der gemeinsame Standpunkt ist gerichtet an die Mitgliedstaaten, die ihn erst in innerstaatliche Politik umsetzen müssen. Eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts über die Bedeutung gemeinsamer Standpunkte liegt, soweit es der Kammer erkennbar ist, nicht vor. In seinem Urteil vom 15.03.2005 - 1 C 26.03 - (InfAuslR 2005, 374) hat sich das Bundesverwaltungsgericht zu den gemeinsamen Standpunkten 2005/220/GASP und 2001/931/GASP nur in dem Sinne geäußert, dass der Verwaltungsgerichtshof, an den das Verfahren zurückverwiesen wurde, sich mit den Beschlüssen des Rates der Europäischen Union über Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus befassen müsse. Die Annahme einer rechtlichen Bindungswirkung folgt aus dem Auftrag des Bundesverwaltungsgerichts an den Verwaltungsgerichtshof nicht. Eine Bindungswirkung an einen gemeinsamen Standpunkt wird auch in der Kommentarliteratur nicht vertreten. Diescher in GK-Aufenthaltsgesetz (Loseblattsammlung, Stand Januar 2007, § 54 Rdnr. 435) spricht unter Hinweis auf das Bundesverwaltungsgericht (a.a.O.) nur davon, dass der Anhang zum Standpunkt 2001/931/GASP bei der Beurteilung, ob eine Vereinigung den Terrorismus unterstützt, zu berücksichtigen sei.
30 
Die Kammer geht weiter davon aus, dass auch der Beschluss des Rates vom 26.01.2009 zur Durchführung von Art. 2 Abs. 3 der Verordnung EG Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung des Beschlusses 2008/583/EG (2009/62/EG, ABl. vom 27.01.2009, L 23/25) für die Beurteilung der Zulässigkeit der Ausweisung des Klägers die Kammer nicht verpflichtet, davon auszugehen, dass es sich bei der ISYF aktuell um eine terroristische Vereinigung handelt. Im Unterschied zum gemeinsamen Standpunkt ist eine EG-Verordnung nach § 249 EGV verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. An dieser Geltung nimmt auch die Liste, die durch den Beschluss des Rates vom 26.01.2009 (2009/62/EG) in Ausübung der Befugnisse aus Art. 2 Abs. 3 der Verordnung 2580/2001/EG aufgestellt wurde, teil. Die Verbindlichkeit der Einordnung der ISYF als terroristische Vereinigung beschränkt sich aber auf die Maßnahmen, die nach der Verordnung 2580/2001/EG zu ergreifen sind. Ausländerrechtliche Maßnahmen wie z.B. die Ausweisung sind in dieser Verordnung nicht geregelt.
31 
Für die hier zu treffende Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Ausweisung des Klägers liefern die Aufnahme der ISYF in die Listen zum oben zitierten gemeinsamen Standpunkt und zur oben zitierten Verordnung der EG Hinweise, die neben anderen Erkenntnisquellen zu würdigen sind.
32 
Das Auswärtige Amt macht in seinen Lageberichten zur ISYF folgende Aussagen:
33 
Lageberichte Indien vom 07.09.2004 (Seite 8) und vom 19.10.2005 (Seite 10)
34 
„Die bekanntesten militanten Oppositionsgruppen, von denen manche auch im Ausland vertreten sind, sind die folgenden:
35 
36 
- Im Zusammenhang mit dem Punjab sind vor allem die Babbar Khalsa, die Khalistan Liberation Force, die International Sikh Youth Federation und die Bhindranwale Tiger Force of Khalistan politisch aktiv (nicht mehr terroristisch), die für einen eigenständigen Staat Khalistan eintreten …“.
37 
Lagebericht Indien vom 06.08.2008
38 
„Nachdem der Terrorismus im Punjab, der auf die Unabhängigkeit von Khalistan abzielte, in den 1980er-Jahren niedergeschlagen wurde, ist die terroristische Gewalt im Punjab seit 2000 nahezu vollständig zum Erliegen gekommen. Ein Anschlag auf ein Kino in Neu-Delhi im Mai 2005, der der Terrorgruppe Babbar Khalsa zugeschrieben wird, hat zu keiner weiteren Gewalt geführt. Die Sikhs, 60% der Bevölkerung des Punjabs, stellen dort einen erheblichen Teil der Beamten, Richter, Soldaten und Sicherheitskräfte. Auch hochrangige Positionen stehen ihnen offen. Die Angehörigen der verschiedenen militanten Gruppen haben den Punjab verlassen und operieren aus anderen Bundesstaaten oder Pakistan. Finanzielle Unterstützung erhalten sie auch von Sikh-Exilgruppierungen im westlichen Ausland“ (Seite 6).
39 
„Am 21. September 2004 hat die neue Regierung das umstrittene Terrorbekämpfungsgesetz Prevention of Terrorism Act [POTA], 2002, per Regierungsverordnung außer Kraft gesetzt … Die materiell-rechtlichen Regelungen von POTA wurden in den Unlawful Activities Prevention Act (UAA), 1967, überführt … Die unter POTA gelisteten 32 terroristischen Organisationen werden weiterhin als terroristische Vereinigungen eingestuft …“ (Seite 10).
40 
„Die bekanntesten militanten Oppositionsgruppen, von denen manche auch im Ausland vertreten sind, sind die folgenden:
41 
42 
- Im Zusammenhang mit dem Punjab sind vor allem die Babbar Khalsa, die Khalistan Commando Force, die International Sikh Youth Federation und die Khalistan Zindabad Force zu nennen, die für einen eigenständigen Staat Khalistan eintreten …“ (Seite 12).
43 
„Das britische Home Office nennt als weitere bedeutende militante Sikh-Organisationen die Khalistan Commando Force (Paramjit Singh Panjwar Fraktion), Khalistan Commando Force (Zaffarwal und Rajasthai Gruppe), Khalistan Liberation Force, Bhindranwale Tiger Force of Khalistan, All India Sikh Student Federation (Manjit und Mehta Chawla), sowie die Sikh Student Federation“ (Seite 25; nach der Anlage 2 zum Lagebericht gehört die ISYF zu den nach dem UAA als terroristische Organisationen verbotenen Organisationen).
44 
Der Lagebericht Indien des Auswärtigen Amtes vom 04.10.2009 trifft zur vorliegend relevanten Problematik im Wesentlichen nur die Aussage, „Der Sikh-Terrorismus im Punjab ist seit Ende der 1990er-Jahre nahezu zum Erliegen gekommen“. Daneben enthält er unter der Überschrift 1.9 „Exilgruppen“ in Bezug auf die Gruppen, die sich mit der Punjab-Problematik befassen, die gleiche Aufzählung, die oben aus dem Lagebericht des Vorjahres bereits zitiert wurde (Lagebericht vom 04.10.2009, Seite 16 f.).
45 
In der von der Kammer eingeholten Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 14.09.2009 wird das Bild, das sich aus den Lageberichten ergibt, nochmals bestätigt. Dem Auswärtigen Amt liegen keinerlei eigene Erkenntnisse über terroristische Aktivitäten in der ISYF seit dem Jahr 2000 vor.
46 
Der aktuelle Verfassungsschutzbericht 2008 des Bundesministeriums des Innern enthält zu Sikh-Organisationen, zu denen auch die International Sikh Youth Federation gehört, folgende Aussagen:
47 
„Extremistische Organisationen aus dem Spektrum der Religionsgemeinschaft der Sikhs kämpfen seit Jahrzehnten auch mit terroristischen Mitteln dafür, einen unabhängigen Staat „Khalistan“ auf dem Gebiet des nordindischen Bundesstaates Punjab zu errichten. Mit Attentaten gegen Mitglieder der indischen Regierung und terroristischen Anschlägen, die sich bisher überwiegend gegen Einrichtungen und Ziele in Indien richteten, versuchten sie auf ihre politischen Ziele aufmerksam zu machen. Bei diesen Anschlägen ist es immer wieder zu zahlreichen Todesopfern unter der Zivilbevölkerung gekommen.
48 
In Deutschland sind primär die von der EU seit dem 02. Mai 2002 als terroristische Organisationen gelisteten BKI und ISYF mit zusammen ca. 750 Anhängern aktiv. Im Vergleich hierzu ist die KMDI mit ihrer geringen Anhängerschaft und selteneren Aktivität kaum in Erscheinung getreten.
49 
Bisher sind von diesen Organisationen im Bundesgebiet keine terroristischen Aktionen ausgegangen.
50 
Hauptziel dieser Sikh-Gruppierung in Deutschland ist es, die jeweilige Mutterorganisation in Indien propagandistisch und vor allem auch finanziell zu unterstützen. In regelmäßig durchgeführten Versammlungen wird u.a. auch zu Geldspenden aufgerufen. Einen Teil dieser Gelder dürften die Mutterorganisationen in Indien auch zur Finanzierung des bewaffneten Kampfes verwenden. Daneben dienen solche Spendengelder auch zur Unterstützung und materiellen Absicherung von Angehörigen der im bewaffneten Kampf getöteten 'Märtyrer' der Organisation oder zur Finanzierung von Rechtshilfe für inhaftierte Glaubensbrüder“ (Seite 305 und 306).
51 
Der Verfassungsschutzbericht Baden-Württemberg 2008 enthält folgende Ausführungen:
52 
„5. Sikh-Organisationen
53 
54 
International Sikh Youth Federation (ISYF)… Die Bestrebungen extremistischer Gruppierungen der Sikh, im indischen Bundesstaat Punjab einen eigenen Staat Khalistan (Land der Reinen) zu gründen, führten in den vergangenen 20 Jahren zu unzähligen gewalttätigen Übergriffen von Sikh-Kämpfern und Auseinandersetzungen mit indischen Sicherheitskräften, bei denen eine Vielzahl von Separatisten festgenommen oder getötet wurde. Auch im Jahr 2008 wurden dort wieder Aktivisten der International Sikh Youth Federation (ISYF) und der Babbar Khalsa (BKI) wegen angeblich verübter Bombenanschläge inhaftiert, was aber zur Folge hatte, dass diese Organisationen zumindest im Heimatland vermehrt Zulauf und Sympathisanten erhielten. Terroristische Aktivitäten außerhalb Indiens sind in den letzten Jahren nicht bekannt geworden. Aufgrund ihrer terroristischen Aktivitäten fällt die ISYF in Indien unter den 'Activities Act' vom 22. März 2002 und ist außerdem in Großbritannien durch den 'Terrorism Act 2000' verboten. Da sowohl die Babbar Khalsa (BKI) als auch die ISYF vor Jahren noch außerhalb Indiens am häufigsten im Zusammenhang mit terroristischen Aktionen hervorgetreten sind, wurden beide Gruppierungen von der Europäischen Union in die Liste der terroristischen Organisationen aufgenommen.
55 
… Darüber hinaus nutzten Funktionäre sogenannte Märtyrer-Gedenkveranstaltungen in den Sikh-Tempeln als politische Plattform und zum Aufruf zu Spendensammlungen und Unterstützung der Angehörigen gefallener Kämpfer und der Organisationen in der Heimat“.
56 
Nach dem Home Office Country of Origin Information Report - India vom 12. Mai 2009 gehört die ISYF zu den Organisationen, die im Vereinigten Königreich nach dem „Terrorism Act 2000“ verboten sind (vgl. Seite 133).
57 
Nach Auswertung und Gewichtung dieser Erkenntnismittel kann die Kammer nicht feststellen, dass es sich bei der ISYF um eine Vereinigung handelt, die aktuell den Terrorismus unterstützt oder bei der dies in absehbarer Zeit zu erwarten ist. Das Auswärtige Amt hat seit mindestens 10 Jahren keine Anhaltspunkte dafür, dass die ISYF (noch) terroristisch tätig ist. Der Terrorismus in Punjab, durch den noch Anfang der 90er Jahre zahlreiche Personen ums Leben gekommen sind, ist danach nahezu zum Erliegen gekommen. Dies wurde nochmals auf die Anfrage der Kammer bestätigt. In zwei Lageberichten geht das Auswärtige Amt sogar davon aus, dass die ISYF nur noch politisch tätig sei. Konkrete Hinweise auf terroristische Aktivitäten der ISYF haben die anderen, oben zitierten Erkenntnisquellen nicht bzw. es ist nicht erkennbar, auf welchen konkreten Tatsachen die Einschätzung beruht, die ISYF sei noch terroristisch tätig. Die beiden zitierten Verfassungsschutzberichte erwecken den Eindruck, als gebe es eine kontinuierliche Linie terroristische Aktivitäten der ISYF seit dem Auftreten des Terrorismus zu Beginn der 80er Jahre. Der Verfassungsschutzbericht des Landes Baden-Württemberg spricht von unzähligen gewalttätigen Übergriffen in den vergangen 20 Jahren. Dem Auswärtigen Amt, das die Lage vor Ort beobachtet, sind aber jedenfalls in den letzen 10 Jahren keine solchen Aktivitäten der ISYF bekannt oder sonstiger Vereinigungen im Zusammenhang mit der Khalistan-Frage bekannt geworden. Die Verhaftungen von Aktivisten der ISYF und der BKI in Indien im Jahr 2008, auf die der Verfassungsschutzbericht Baden-Württemberg hinweist, sagen nichts darüber aus, wann es zu den vorgeworfenen Anschlägen gekommen ist. Letztendlich müssen aber Tatsachen die Schlussfolgerung der Unterstützung des Terrorismus rechtfertigen. Solche Tatsachen, die vom Gericht bewertet werden können, liegen im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht vor. Die oben zitierten Erkenntnisse, die die Lage anders als das Auswärtige Amt bewerten, versetzen das Gericht nicht durch Nennung von Tatsachen in die Lage, eine eigene Einschätzung der Situation vorzunehmen. Es reicht nicht aus, dass lediglich nicht ausgeschlossen werden kann, dass es wieder zu terroristischen Aktivitäten kommen kann. Hier ist auch der lange Zeitraum zu würdigen, in dem es keine Anhaltspunkte für terroristische Aktivitäten der ISYF gibt. Insofern hat sich die Lage seit dem Ergehen des Urteils vom 15.10.2003 - ... -, in dem die Kammer noch zu einer anderen Einschätzung gelangt ist, geändert.
58 
Liegen die Tatbestandsvoraussetzungen des § 54 Abs. 5 AufenthG für eine Regelausweisung nicht vor, gibt es mangels Gefährlichkeit des Klägers auch keinen Anlass für die hilfsweise erfolgte Ermessensausweisung des Klägers.
2.
59 
Der Kläger hat einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG. Danach soll einem Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2, 3, 5 oder 7 AufenthG vorliegt. Beim Kläger liegt aufgrund des Urteils ... ... vom 26.05.2006 - ... - ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 AufenthG vor. Gründe, von der Regel („soll“) des § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG abzuweichen, sind nicht erkennbar.
60 
Ein Ausschlussgrund nach § 25 Abs. 3 Satz 2 AufenthG, insbesondere ein solcher nach § 25 Abs. 3 Satz 2 Buchstabe c AufenthG, liegt nicht vor. Nach der zuletzt genannten Vorschrift wird eine Aufenthaltserlaubnis nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer sich Handlungen hat zuschulden kommen lassen, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel oder den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen. Den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen laufen Handlungen zuwider, die geeignet sind, den Terrorismus zu fördern (vgl. Urteil ... ... 15.10.2003 - ...). Solche Handlungen des Klägers lassen sich nicht feststellen. Im Zeitraum, in dem ihm aufgrund einer exponierten Stellung in der ISYF (Präsident der ISYF in ... ab April 2005) den Terrorismus fördernde Handlungen der ISYF hätten zugerechnet werden können (vgl. Urteil ... ... 15.10.2003 - ...), lassen sich aufgrund der obigen Ausführungen nicht feststellen.
61 
Von den Regelerteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 und 2 AufenthG ist nach § 5 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 AufenthG abzusehen.
3.
62 
Das Verfahren hat wegen der Frage der Bedeutung der Anhänge zur Verordnung 2580/2001/EG für das Vorliegen des Regelausweisungsgrundes § 54 Nr. 5 AufenthG und wegen der Frage, ob es sich bei der ISYF um eine Vereinigung handelt, die den Terrorismus fördert, grundsätzliche Bedeutung. Die Berufung ist daher zuzulassen (§ 124a Abs. 1 in Verbindung mit § 124 abs. 2 Nr. 3 VwGO).
63 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO. Die Kammer macht von der Möglichkeit des § 167 Abs. 2 VwGO, das Urteil wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären, keinen Gebrauch.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen seine Ausweisung aus dem Bundesgebiet sowie gegen die ihm auferlegte Aufenthaltsbeschränkung und Meldeauflage.
Der am … geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit. Er reiste am 04.01.2002 mit einem für drei Monate gültigen italienischen Schengen-Visum in das Bundesgebiet ein. Mit Schreiben vom 03.04.2002 beantragte der Vorsitzende der HADEP, Murat Bozlak, beim Auswärtigen Amt eine langfristige Aufenthaltserlaubnis für den Kläger und gab an, es sei beabsichtigt, dass der Kläger die Betreuung eines Büros der Partei in Deutschland übernehme. Das Auswärtige Amt verwies indes auf die Botschaft in Ankara, die mit der HADEP Verbindung aufnehmen werde. Am 03.02.2003 beantragte der Kläger die Gewährung von Asyl. Mit Bescheid vom 05.09.2003 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge den Asylantrag als offensichtlich unbegründet ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG offensichtlich nicht vorliegen und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht gegeben sind und drohte mit einer Ausreisefrist von einer Woche die Abschiebung in die Türkei an. Mit Urteil vom 30.04.2004 - A 3 K 12874/03 - verpflichtete das Verwaltungsgericht Stuttgart das Bundesamt festzustellen, dass beim Kläger ein Abschiebungshindernis gemäß § 53 Abs. 4 AuslG in Bezug auf die Türkei vorliegt. Entsprechend dieser gerichtlichen Verpflichtung stellte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge mit Bescheid vom 01.07.2004 fest, dass das Abschiebungshindernis des § 53 Abs. 4 AuslG hinsichtlich der Türkei vorliegt. Am 21.03.2005 erteilte die Landeshauptstadt Stuttgart dem Kläger eine bis zum 20.03.2006 gültige Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG, die am 12.05.2006 bis zum 11.05.2007 verlängert wurde.
Am 08.08.2006 wurde der Kläger aufgrund eines Haftbefehls des Ermittlungsrichters beim BGH vom 07.08.2006 in Mannheim festgenommen.
Mit Rechtshilfeersuchen vom 10.12.2007 an die Bundesrepublik Deutschland hat die Türkei die Auslieferung des Klägers aufgrund eines Haftbefehls des Schwurgerichts in Diyarbakir vom 11.08.2006 beantragt. In diesem Ersuchen wurde dem Kläger zur Last gelegt, er sei als Mitglied des Führungskomitees der PKK innerhalb Europas und der damit verbundenen Leitungsfunktionen für die von der PKK auf dem türkischen Staatsgebiet seitdem geplanten und durchgeführten Terroranschläge verantwortlich. Im Anschluss daran hat das OLG Frankfurt/Main mit Beschluss vom 13.03.2008 - 2 AuslA 16/08 - die Auslieferungshaft gegen den Kläger angeordnet. Die Bundesregierung hat die Auslieferung des Klägers in die Türkei durch Verbalnote vom 14.05.2009 abgelehnt. Am 22.05.2009 wurde der Kläger aus der Auslieferungshaft entlassen.
Mit Urteil des OLG Frankfurt/Main vom 10.04.2008 - 5 - 2- StE 8/06 - 6 - 1/07 wurde der Kläger wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung als Rädelsführer zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Zur Begründung wurde u.a. ausgeführt, der Kläger sei von Juni 2005 bis zu seiner Festnahme am 08.08.2006 verantwortlicher Leiter des PKK-CDK-Sektors Süd in Deutschland gewesen. Daneben habe es in Deutschland noch die Sektoren Mitte und Nord gegeben. Die Sektorleiter seien in Deutschland von der Europaführung der PKK/CDK bestimmt und überwacht worden. Als Sektorverantwortlicher habe der Kläger die typischen Leitungsaufgaben erledigt und die organisatorischen, finanziellen, persönlichen sowie propagandistischen Angelegenheiten in seinem Zuständigkeitsbereich geregelt. Er habe in regelmäßiger Verbindung zu den ihm nachgeordneten Gebietsleitern gestanden, habe deren Arbeit kontrolliert, ihnen Anweisungen gegeben und sich über Entwicklungen und Probleme in den Gebieten und Institutionen berichten lassen. Über Veranstaltungen und Versammlungen in den angeschlossenen Gebieten habe er sich regelmäßig unterrichten lassen und bestimmenden Einfluss auf deren Organisation und Ablauf genommen. Der Kläger habe auch mit den beiden anderen Sektorleitern in Deutschland zusammengearbeitet. Den Weisungen der Mitglieder der Europaführung sei er pflichtgemäß und dem hierarchischen Aufbau der Organisation entsprechend nachgekommen. Der Kläger sei Verbindungsmann zwischen der Europaführung und den Sektorleitern in Deutschland gewesen. Außerdem sei er für sektorübergreifende Angelegenheiten zuständig gewesen. Als Verantwortlicher eines Sektors sei er über die Ziele der Partei und über deren interne Strukturen, Vorhaben und Arbeitsmethoden in Deutschland und Europa unterrichtet gewesen. Dies gelte auch für die Hintergründe, Vorhaben und organisatorischen Abläufe im Zusammenhang mit unerlaubten grenzüberschreitenden Reisen sowie den Umgang mit Bestrafungsfällen und Spendengelderpressungen. Durch seine enge Zusammenarbeit mit der Europaführung, den anderen Sektorleitern und den Gebietsverantwortlichen seien ihm die Zielvorstellungen und die insoweit geübten Praktiken der Organisation und des führenden Funktionärskörpers in Deutschland bekannt gewesen. Er habe gewusst, dass innerhalb des führenden Funktionärskörpers eine Vereinigung bestanden habe, die im Rahmen der Ausübung von Strafgewalt Straftaten veranlasst und durchgeführt habe. Durch seine Amtsführung habe er den organisatorischen Zusammenhalt dieser Vereinigung gefestigt, habe bei deren Aktivitäten bestimmend mitgewirkt und sei mit illegalen Einreisen und dem Erschleichen von Aufenthaltstiteln befasst gewesen.
Nach Aufhebung des Urteils des OLG Frankfurt/Main vom 10.04.2008 im Strafausspruch durch Beschluss des BGH vom 10.11.2008 - 3 StR 425/08 - wurde der Kläger mit Urteil des OLG Frankfurt/Main vom 09.03.2009 - 4 - 2 StE 8/06 - 6 - 1/08 zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten verurteilt.
Mit Bescheid vom 14.08.2009 wies das Regierungspräsidium Stuttgart den Kläger aus der Bundesrepublik Deutschland aus, untersagte ihm die Wiedereinreise, beschränkte seinen Aufenthalt ab dem Zeitpunkt der Haftentlassung auf das Stadtgebiet Stuttgart und verpflichtete den Kläger, sich ab dem Folgetag seiner Haftentlassung einmal täglich zwischen 11.00 Uhr und 13.00 Uhr beim Polizeirevier Stuttgart, W. Straße …, … Stuttgart unter Vorlage eines amtlichen Identifikationspapiers zu melden. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Ausweisung beruhe auf § 53 Nr. 1 i.V.m. § 54 Nr. 5, Nr. 5 a und Nr. 7 AufenthG. Der Kläger habe im Bundesgebiet ein Aufenthaltsrecht nach Art. 6 ARB 1/80 nicht erworben. Aufgrund der Urteile des OLG Frankfurt/Main vom 10.04.2008 und vom 09.03.2009 seien die Tatbestandsvoraussetzungen des § 53 Nr. 1 1. Alt. AufenthG erfüllt. Unerheblich sei, dass die Verurteilung des Klägers auf zwei Urteilen basiere. Bei den Urteilen des OLG Frankfurt/Main handele es sich um eine einheitliche Verurteilung wegen einer Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren. § 53 Nr. 1 1. Alt. AufenthG knüpfe allein an die Höhe des Strafmaßes an; der abgeurteilte Straftatbestand sei hingegen unmaßgeblich. Diese Regelung sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Der Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 EMRK sei im Falle des Klägers nicht betroffen. Eine Verwurzelung des Klägers im Bundesgebiet durch soziale und wirtschaftliche Integration habe nicht stattgefunden. Bis zu seiner Festnahme habe der Kläger im Bundesgebiet einen privaten Wohnsitz nicht begründet. Persönliche, gesellschaftliche oder kulturelle Beziehungen des Klägers zu Deutschen seien nicht erkennbar. Der Kläger spreche auch weder die deutsche Sprache noch verstehe er diese. In den Jahren 2005 und 2006 habe der Kläger Sozialhilfe in geringer Höhe erhalten. Eine wirtschaftliche Integration sei nicht erkennbar. Selbst wenn ein Recht auf Privatleben im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliege, sei ein Eingriff durch den Schrankenvorbehalt des Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt. Die Ausweisung des Klägers sei gesetzlich vorgesehen und stelle eine Maßnahme dar, die zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung notwendig sei. Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung sei auch von Bedeutung, dass eine Entwurzelung des Klägers in der Türkei nicht festgestellt werden könne. Der gesamte Werdegang des Klägers sei geprägt von seinem Kampf um die Rechte des kurdischen Volkes. Auch im Bundesgebiet sei der Kläger für die „kurdische Sache“ eingetreten. Alle Familienangehörigen des Klägers hielten sich in der Türkei auf. In Anbetracht der Schwere und der Art der Verurteilung wegen Rädelsführerschaft in einer kriminellen Vereinigung führe die Ausweisung des Klägers nicht zu einer Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. Aufgrund des Ist-Ausweisungstatbestandes des § 53 Nr. 1 AufenthG sei der Kläger zwingend auszuweisen. Zudem liege der Ausweisungstatbestand des § 54 Nr. 5 AufenthG vor. Die PKK sei bis in die Gegenwart eine Vereinigung, die den Terrorismus unterstütze. Eine Demokratisierung der Strukturen der PKK sei bis heute nicht erfolgt. Gewalt werde nach wie vor als wichtiges Ziel zur Durchsetzung der Ziele und zum eigenen Schutz angesehen. Dissidenten der PKK würden von der Organisation weiterhin verfolgt. Die PKK sei im Anhang zu Art. 1 des Gemeinsamen Standpunktes des Rates der EU vom 27.12.2001 als terroristische Vereinigung aufgeführt. In den Urteilen des OLG Frankfurt/Main sei im Einzelnen dargelegt, dass der Kläger die PKK nachhaltig unterstützt habe. Der persönliche Werdegang des Klägers dokumentiere seine andauernde objektive und subjektive Zugehörigkeit zur PKK und begründe eine gegenwärtige Gefährlichkeit im Sinne des § 54 Nr. 5 AufenthG. Die Voraussetzungen einer Regelausweisung nach § 54 Nr. 5 a AufenthG seien gleichfalls gegeben. Eine Gefährdung der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland liege durch die PKK als terroristische und gewaltbereite Organisation vor. Die PKK verübe politische und gewalttätige Aktionen auch auf deutschem Boden. Der Kläger sei nicht nur Mitglied der PKK, sondern habe von Juni 2005 bis August 2006 eine herausragende Funktionärstätigkeit innerhalb dieser Organisation ausgeübt. Die vom Kläger ausgehende Sicherheitsgefahr sei als hoch einzuschätzen. Der Kläger habe die Zielsetzungen der PKK verinnerlicht und halte hieran auch gegenwärtig fest. Die politischen Ziele und der Aufbau der PKK verstießen gegen grundlegende Verfassungsprinzipien, so dass die PKK und folglich auch der Kläger die freiheitliche demokratische Grundordnung gefährdeten. Von der PKK werde die Legitimität der demokratischen und rechtsstaatlichen Ordnung im Bundesgebiet bestritten und eine eigene Ordnung an Stelle des Grundgesetzes gesetzt. Der Kläger kenne und billige die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichteten Zielsetzungen der PKK. Von diesen Zielsetzungen habe er sich bislang nicht distanziert, so dass von ihm eine gegenwärtige Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland ausgehe. Im Falle des Klägers liege auch der Regelausweisungstatbestand des § 54 Nr. 7 AufenthG vor. Der Kläger habe als Leiter des Sektors Süd eine hochstehende Position innerhalb der hierarchisch gegliederten PKK innegehabt. Die PKK sei vom Bundesminister des Innern bereits am 22.11.1993 verboten worden. Damit seien die objektiven und subjektiven Voraussetzungen des § 54 Nr. 7 AufenthG erfüllt. Selbst wenn eine Ausweisung des Klägers nur nach Ermessen möglich sei, sei diese unter Berücksichtigung der Interessen des Klägers und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit geboten und erforderlich. Es bestehe ein sehr gewichtiges sicherheitsrechtlich begründetes öffentliches Interesse, die vom Kläger ausgehende schwerwiegende Gefahr für höchste Rechtsgüter durch den Entzug des Aufenthaltsrechts sowie die Verhängung eines Wiedereinreiseverbots abzuwehren. Aufgrund des bisherigen konsequenten Verhaltens und der beharrlichen Handlungen sowie gefestigten inneren Überzeugung von der Richtigkeit und Notwendigkeit des Einsatzes für den bewaffneten Kampf und für die Ziele der PKK sei die Gefahr als äußerst konkret einzuordnen. Der Kläger habe sich schon in jungen Jahren uneingeschränkt zur PKK und deren Ideologie bekannt, deren Begründung miterlebt und sich während seiner langen Haftzeit in der Türkei aktiv für die „kurdische Sache“ eingesetzt. Das subjektive Bekenntnis zur PKK und zu deren gewalttätigen und terroristischen Weltanschauung habe er nicht aufgegeben. Vielmehr habe er sich in zunehmendem Maße damit identifiziert und seine Lebensplanung darauf ausgerichtet. Auch während der Haft im Bundesgebiet habe er sich nicht von der PKK losgesagt. Dem Kläger seien innerhalb der Hierarchie der PKK zunehmend wichtigere Positionen übertragen worden. Somit müsse damit gerechnet werden, dass sich die vom Kläger ausgehende erhebliche konkrete Gefahr noch verstärke. Die Ausweisung des Klägers verfolge general- und spezialpräventive Zwecke. Allen an terroristischen und kriminellen Strukturen und Verbindungen beteiligten Ausländern müsse aufgezeigt werden, dass den hiervon ausgehenden Gefahren des internationalen Terrorismus und der internationalen Kriminalität mit allen Mitteln des Rechtsstaates konsequent begegnet werde und die Ausweisung und Aufenthaltsbeendigung die zwangsläufige Folge solchen Verhaltens sei. Bei den vom OLG Frankfurt/Main abgeurteilten Straftaten handele es sich um schwere Kriminalität, so dass ein Ausweisungsanlass von besonderem Gewicht vorliege. Aufgrund der Identifizierung des Klägers mit der PKK sei auch von einer gesteigerten Wiederholungsgefahr auszugehen. Der Kläger sei im Bundesgebiet keiner beruflichen Tätigkeit nachgegangen, sondern sei journalistisch und politisch für die PKK tätig gewesen. Von einer wirtschaftlichen Integration in den hiesigen Arbeitsmarkt könne nicht ausgegangen werden. Aus der knapp vierjährigen Aufenthaltsdauer könne nicht auf eine schutzwürdige Einbindung in die hiesigen Lebensverhältnisse geschlossen werden. Eine schutzwürdige Integration des Klägers im Bundesgebiet, die die schwerwiegenden öffentlichen Sicherheitsgründe überwiegen könnte, sei nicht gegeben. Zwar liege beim Kläger ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG vor. Dies stehe einer Ausweisung des Klägers indes nicht entgegen. Seit der Feststellung des Abschiebungsverbots im Jahr 2004 seien kontinuierliche Verbesserungen und Reformen in der Türkei im Bereich der Strafverfolgung und des Justizvollzuges zu verzeichnen. Gegen eine Gefährdung des Klägers im Falle einer Rückkehr in die Türkei spreche, dass seine Geschwister und andere Personen sich im Heimatland aufhielten und diese sich seiner im Falle einer Rückkehr annehmen würden. Vom Kläger könne erwartet werden, dass er diese Personen von seiner Rückkehr vorab in Kenntnis setze, so dass diese für einen anwaltlichen Beistand sorgen könnten. Weiter könne als gesichert gelten, dass die PKK oder andere prokurdische Organisationen das Schicksal des Klägers nach einer Abschiebung aufmerksam verfolgen und rechtswidrige Übergriffe publik machen würden. Im Falle einer Abschiebung sei folglich durch Herstellen von Öffentlichkeit ausreichend Schutz gegeben. Das gegenwärtig noch bestehende Abschiebungsverbot überwiege somit nicht das schwerwiegende öffentliche Sicherheitsinteresse an der Ausweisung. Die angeordneten Überwachungsmaßnahmen gegenüber dem Kläger seien gemäß § 54 a AufenthG aus Gründen der inneren Sicherheit erforderlich. Gemäß § 54 a Abs. 2 AufenthG sei der Aufenthalt auf den Bezirk der zuständigen Ausländerbehörde beschränkt. Nach § 54 a Abs. 1 Satz 1 AufenthG unterliege der Kläger der gesetzlichen Verpflichtung, sich mindestens einmal wöchentlich bei der für seinen Aufenthaltsort zuständigen polizeilichen Dienststelle zu melden. Im Falle des Klägers seien besondere Umstände gegeben, die eine tägliche Meldepflicht erforderten. Nur bei einer täglichen Meldepflicht könnten Reisebewegungen des Klägers zum Zwecke weiterer Mitgliedschafts- und Unterstützungshandlungen für die PKK unterbunden oder zumindest erschwert werden. Angesichts der Gefährlichkeit des Klägers sei die tägliche Meldepflicht zumutbar und insgesamt verhältnismäßig.
Am 16.09.2009 hat der Kläger Klage erhoben und zur Begründung vorgetragen, er sei vom OLG Frankfurt/Main wegen Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung verurteilt worden. Eine derartige Verurteilung erfülle jedoch nicht die Voraussetzungen des § 54 Nr. 5 und Nr. 5 a AufenthG. Auch wenn die PKK wiederholt als terroristische Vereinigung bezeichnet werde, so handele es sich bei dieser Organisation nicht um eine terroristische Vereinigung im Sinne des § 54 Nr. 5 AufenthG. Konkrete Anhaltspunkte für die Annahme, dass die PKK eine terroristische Organisation sei, habe der Beklagte nicht genannt. Zwar sei die PKK auch auf der Liste des Rates der EU aufgeführt. Dies allein erfülle indes nicht die Voraussetzungen des § 54 Nr. 5 und Nr. 5a AufenthG. Die Resolution des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen im Zusammenhang mit den Anschlägen vom 11. September beziehe sich explizit nur auf Organisationen, die für die Anschläge verantwortlich seien.
Der Kläger beantragt,
10 
den Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 14.08.2009 aufzuheben.
11 
Der Beklagte beantragt,
12 
die Klage abzuweisen.
13 
Er verweist auf den Inhalt der angefochtenen Entscheidung. Ergänzend trägt er vor, bei der PKK handele es sich unzweifelhaft um eine terroristische Vereinigung.
14 
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die zur Sache gehörenden Behördenakten des Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
15 
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
16 
Der angefochtene Bescheid erging verfahrensfehlerfrei, insbesondere handelte das Regierungspräsidium Stuttgart als örtlich zuständige Ausländerbehörde (§ 71 Abs. 1 AufenthG i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 4, § 3 Abs. 3 S. 1 AAZuVO).
17 
Seit dem Inkrafttreten des Richtlinienumsetzungsgesetzes vom 19.08.2007 (BGBl. I S. 1970) ist für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Ausweisung bei allen Ausländern einheitlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung maßgeblich (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.11.2007 - 1 C 45/06 - BVerwGE 130, 20 und Urt. v. 13.01.2009 - 1 C 2/08 - NVwZ 2009, 227). Durch die Zeitpunktverlagerung sind bei der Anfechtung einer Ausweisung während des gerichtlichen Verfahrens bis zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt neu eingetretene Tatsachen - sowohl zu Gunsten als auch zu Lasten des Ausländers - zu berücksichtigen.
18 
Rechtliche Grundlage der Ausweisungsverfügung ist § 53 Nr. 1 AufenthG. Danach wird ein Ausländer ausgewiesen, wenn er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Diese Voraussetzungen liegen vor, da der Kläger durch Urteil des OLG Frankfurt/Main vom 09.03.2009 - 4 - 2 StE 8/06 - 6 - 1/08 zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten verurteilt wurde. Einen besonderen Ausweisungsschutz nach § 56 AufenthG genießt der Kläger nicht. Keiner der dort genannten Tatbestände liegt vor.
19 
Der danach zwingenden Ausweisung des Klägers stehen auch höherrangiges Recht und die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) nicht entgegen.
20 
Zwar tragen die Regelungen des Aufenthaltsgesetzes mit ihrem System von Ist-Ausweisung, Regelausweisung und Kann-Ausweisung (§§ 53-55 AufenthG) sowie dem besonderen Ausweisungsschutz für bestimmte Ausländer (§ 56 AufenthG) den Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit von Ausweisungen hinreichend Rechnung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.08.2007 - 2 BvR 535/06 - NVwZ 2007, 1300). Diese Feststellung entbindet jedoch nicht von der Verpflichtung, auch eine zwingende Ausweisung nach § 53 AufenthG einer einzelfallbezogenen Verhältnismäßigkeitsprüfung zu unterziehen, da nur diese Prüfung sicherstellen kann, dass die Verhältnismäßigkeit bezogen auf die Lebenssituation des betroffenen Ausländers gewahrt bleibt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 10.08.2007 - 2 BvR 535/06 - a.a.O.; OVG Münster, Beschl. v. 26.05.2009 - 18 E 1230/08 - AuAS 2009, 184; OVG Hamburg, Urt. v. 24.03.2009 - 3 Bf 166/04 - InfAuslR 2009, 279).
21 
Bei der Prüfung, ob eine Ausweisung im Hinblick auf Art. 8 EMRK verhältnismäßig ist, sind die vom Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) entwickelten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 10.05.2007 - 2 BvR 304/07 - NVwZ 2007, 946; BVerwG, Urt. v. 22.10.2009 - 1 C 15/08 - juris -). Maßgebend sind danach folgende Kriterien: Die Art und Schwere der vom Ausländer begangenen Straftat; die Dauer des Aufenthalts im Land, aus dem der Ausländer ausgewiesen werden soll; die seit der Straftat vergangene Zeit ebenso wie das Verhalten des Ausländers in dieser Zeit; die Staatsangehörigkeit aller Beteiligten; die familiäre Situation des Ausländers wie die Dauer der Ehe und andere Faktoren, die die Effektivität des Familienlebens eines Paares zum Ausdruck bringen; ob der Ehepartner von der Straftat wusste, als er die familiäre Bindung einging, ob Kinder aus der Ehe hervorgegangen sind und in diesem Fall ihr Alter; die Erheblichkeit der Schwierigkeiten, mit denen der Ehepartner voraussichtlich im Herkunftsland konfrontiert ist; die Belange und das Wohl der Kinder und die Festigkeit der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Gastland oder zum Bestimmungsland (vgl. EGMR, Urt. v. 02.08.2001 - 54273/00 - Boultif, InfAuslR 2001, 476; Urt. v. 18.10.2006 - 10/06 - Üner, DVBl. 2007, 689; Urt. v. 22.03.2007 - 1638/03 - Maslov, InfAuslR 2007, 221; Urt. v. 06.12.2007 - 69735/01 - Chair, InfAuslR 2008, 111 und Urt. v. 31.07.2008 - 265/07 - Omoregie, InfAuslR 2008, 421).
22 
Unter Berücksichtigung dieser Kriterien lässt sich vorliegend nicht feststellen, dass die Ausweisung des Klägers zur Verhinderung von strafbaren Handlungen nicht notwendig und damit unverhältnismäßig ist. Von den zwei Schutzbereichen des Art. 8 EMRK ist nur das Privatleben des Klägers in schwacher Intensität betroffen. Als zu berücksichtigender Belang des Klägers liegt hier allein sein Aufenthalt im Bundesgebiet seit dem Jahr 2002 vor. Dieser Belang ist jedoch nicht von Gewicht, da Integrationsleistungen des Klägers nicht feststellbar sind. Für eine Verwurzelung des Klägers im Bundesgebiet und eine Entwurzelung im Herkunftsstaat fehlen jegliche Anhaltspunkte. Bei dieser Sachlage spricht nichts für eine Unverhältnismäßigkeit der Ausweisung. Dem steht auch nicht entgegen, dass die Ausweisung nicht bereits bei Erlass des streitgegenständlichen Bescheids befristet wurde. Im Hinblick auf fehlende schutzwürdige Belange des Klägers brauchte die Ausweisung im vorliegenden Fall nicht bereits mit ihrem Erlass befristet zu werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.08.2009 - 1 B 13/09 - NVwZ 2009, 1557 und Urt. v. 02.09.2009 - 1 C 2/09 - juris -; EGMR, Urt. v. 28.06.2007 - 31753/02 - Kaya, InfAuslR 2007, 325).
23 
Dem Erlass der Ausweisungsverfügung steht das Vorliegen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG nicht entgegen (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.08.2004 - 1 C 25/03 - BVerwGE 121, 356). Der Ausweisungsverfügung kommt, auch wenn eine Abschiebung des Klägers in die Türkei unmöglich ist, eine selbstständige Bedeutung zu. Dies zeigt etwa das in § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG enthaltene Verbot der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis.
24 
Das Regierungspräsidium ist auch zu Recht davon ausgegangen, dass der Ausweisungstatbestand des § 54 Nr. 5 AufenthG erfüllt ist. Danach wird ein Ausländer in der Regel ausgewiesen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat; auf zurückliegende Mitgliedschaften oder Unterstützungshandlungen kann die Ausweisung nur gestützt werden, soweit diese eine gegenwärtige Gefährlichkeit begründen. Vorläufer dieser Regelung war der durch das Terrorismusbekämpfungsgesetz vom 09.01.2002 (BGBl. I S. 361) neu eingeführte Versagungsgrund des § 8 Abs. 1 Nr. 5 AuslG. Durch Streichung des Attributs „international“ im Aufenthaltsgesetz wollte der Gesetzgeber den nationalen wie den internationalen Terrorismus erfassen; der räumliche Anwendungsbereich der Vorschrift wurde demzufolge erweitert und erfasst alle terroristischen Aktivitäten unabhängig davon, wo sie stattfinden (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.04.2009 - 1 C 6/08 - NVwZ 2009, 1162 unter Verweis auf BTDr. 15/420 S. 70).
25 
Der Begriff des Terrorismus ist im Aufenthaltsgesetz nicht definiert. Auch an einer völkerrechtlich anerkannten Definition, aus der sich abschließend ergibt, welche Handlungen als terroristisch einzustufen sind, fehlt es bislang (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.10.2008 - 10 C 48/07 - BVerwGE 132, 79). Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch ist der Terrorismus die politisch motivierte Form der Gewaltkriminalität, die Androhung und Anwendung von Gewalt gegen staatliche oder gesellschaftliche Funktionsträger im Rahmen längerfristiger Strategien, um mit der Verbreitung von Furcht und Schrecken bestehende Herrschaftsverhältnisse zu erschüttern (vgl. VGH München, Beschluss v. 18.07.2006 - 19 C 06.1496 - juris - unter Verweis auf Brockhaus). In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts werden als terroristisch jedenfalls der Einsatz gemeingefährlicher Waffen oder Angriffe auf das Leben Unbeteiligter zur Verfolgung politischer Ziele angesehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.03.1999 - 9 C 23/98 - BVerwGE 109, 12; Urt. v. 15.03.2005 - 1 C 26/03 - BVerwGE 123, 114; Beschl. v. 14.10.2008 - 10 C 48/07 - a.a.O. und Urt. v. 30.04.2009 - 1 C 6/08 - a.a.O.). Auch aus der Sicht der Vereinten Nationen gehören jedenfalls Angriffe auf das Leben unschuldiger Menschen (d.h. solcher Personen, die sich weder als Kombattanten an einem bewaffneten Konflikt beteiligen noch als Repräsentanten eines staatlichen oder gesellschaftlichen Systems verstanden werden können) zum gesicherten Kernbereich der Verhaltensmodalitäten, die als terroristisch eingestuft werden müssen (vgl. VGH München, Urt. v. 21.10.2008 - 11 B 06.30084 - juris - m.w.N.). Auf Gemeinschaftsebene kann bei der Abgrenzung einer terroristischen von einer politischen Straftat zudem auf die Definition zurückgegriffen werden, auf die sich die Mitgliedstaaten im Gemeinsamen Standpunkt des Rates vom 27. Dezember 2001 über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus geeinigt haben (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.10.2008 - 10 C 48/07 - a.a.O.). Danach werden bestimmte vorsätzliche Handlungen (etwa Anschläge auf das Leben oder die körperliche Unversehrtheit einer Person) dadurch zu „terroristischen Handlungen“, dass sie - erstens - durch ihre Art oder durch ihren Kontext ein Land oder eine internationale Organisation ernsthaft schädigen können und im innerstaatlichen Recht als Straftat definiert sind und sie - zweitens - mit dem Ziel begangen werden, die Bevölkerung auf schwerwiegende Weise einzuschüchtern oder eine Regierung oder eine internationale Organisation unberechtigter Weise zu einem Tun oder Unterlassen zu zwingen oder die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Grundstrukturen eines Landes oder einer internationalen Organisation ernsthaft zu destabilisieren oder zu zerstören (vgl. Art. 1 Abs. 3 des Gemeinsamen Standpunkts vom 27. Dezember 2001 über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus - 2001/931/GASP - ABl EG Nr. L 344 v. 28.12.2001 S. 93).
26 
In Anwendung dieser Grundsätze war die PKK jedenfalls in dem hier maßgeblichen Zeitraum 2005 und 2006 eine Vereinigung, die den Terrorismus unterstützt hat. Diese Einschätzung wird in Bezug auf weiter zurückliegende Aktivitäten der PKK in der Rechtsprechung überwiegend geteilt (vgl. für den Zeitraum zwischen 1987 und 2005 BVerwG, Urt. v. 30.03.1999 - 9 C 23/98 - BVerwGE 109, 12; Urt. v. 15.03.2005 - 1 C 26/03 - BVerwGE 123, 114 und Beschl. v. 25.11.2008 - 10 C 46/07 - NVwZ 2009, 592; VGH München, Urt. v. 21.10.2008 - 11 B 06.30084 - juris -). Die PKK ist seit dem Jahr 2002 im Verzeichnis der Personen, Vereinigungen und Körperschaften im Anhang zum Gemeinsamen Standpunkt des Rates über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus („EU-Terrorliste“) aufgeführt (vgl. Anhang zu Art. 1 Gemeinsamer Standpunkt 2002/340/GASP des Europäischen Rates vom 17.06.2002, ABl. EG Nr. L 160 S. 32). Hieran hat der Europäische Rat trotz der Beanstandung durch den EuGH (vgl. Urt. v. 18.01.2007 - C - 229/05 - juris -) festgehalten (vgl. Anhang zu Art. 1 Gemeinsamer Standpunkt 2009/1004/GASP des Europäischen Rates vom 22.12.2009, ABl. L 346 v. 23.12.2009, S. 58). Der Gemeinsame Standpunkt ist allerdings nur an die Mitgliedstaaten gerichtet; eine rechtliche Bindungswirkung kommt ihm nicht zu (vgl. VG Sigmaringen, Urt. v. 08.12.2009 - 1 K 2126/07 - juris -; VG Gelsenkirchen, Urt. v. 04.03.2008 - 9 K 2513/05 - juris -). Hinzu kommt Folgendes: Die EU-Terrorliste wird von einem geheim tagenden Gremium des Ministerrats erstellt; eine unabhängige Beurteilung der Fälle auf der Grundlage gesicherter Beweise findet nicht statt (vgl. www.schattenblick.net/infopool/europool/recht/eurst047.html). Weiter sind die Kriterien, nach denen die Listen erstellt werden, undurchsichtig; die Einstufung hängt nicht selten von politischen, ökonomischen und militärischen Interessen ab (vgl. www.kriminologie.uni-hamburg.de/wiki/index.php/ Terrorliste_der_EU). So wurden die iranischen Volksmudschaheddin im Jahre 2002 auf Druck des Iran in die EU-Terrorliste aufgenommen, um mit dem Iran lukrative Handelsbeziehungen aufzubauen und das iranische Regime zum Verzicht auf sein Atomprogramm zu bewegen (vgl. www.schattenblick.net/infopool/europool/recht/eurst047.html). Andererseits ist die libanesische Hisbollah in der EU-Terrorliste nicht enthalten, obwohl das Europäische Parlament dies wegen nachgewiesener terroristischer Aktivitäten in einer Entschließung vom 08.03.2005 gefordert hat; der EU-Rat kam dieser Forderung gleichwohl aus politischen, diplomatischen und taktischen Gründen nicht nach (vgl. VG Stuttgart, Urt. v. 30.03.2009 - 11 K 18/09 m.w.N.). Schließlich fällt auf, dass die baskische Gruppierung ETA nicht mehr auf der aktuellen EU-Terrorliste erscheint, obwohl diese Organisation bekanntermaßen nach wie vor durch Bombenanschläge in Erscheinung tritt.
27 
Die Aufnahme der PKK in die EU-Terrorliste besagt somit nur, dass die PKK nach Auffassung des Europäischen Rates auch noch gegenwärtig eine terroristische Organisation ist. Auch wenn einer solchen Feststellung nicht unerhebliches Gewicht zukommt, ist dieser Umstand gleichwohl nicht geeignet, eine eigenständige Prüfung seitens der Gerichte (und Behörden) anhand der vorliegenden Erkenntnismittel entbehrlich zu machen (vgl. VGH München, Beschluss v. 08.05.2009 - 19 CS 09.268 - juris -; VG Sigmaringen, Urt. v. 08.12.2009 - 1 K 2126/07 - juris -; VG Gelsenkirchen, Urt. v. 04.03.2008 - 9 K 2513/05 - juris -).
28 
Etwas anderes folgt auch nicht aus der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1285/2009 des Rates vom 22.12.2009 zur Durchführung von Art. 2 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2009 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 501/2009 (ABl. L 346 v. 23.12.2009 S. 39). Zwar ist eine EG-Verordnung verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. An dieser Geltung nimmt auch die Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, die im Anhang zur Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1285/2009 v. 22.12.2009 aufgeführt sind, teil. Die Verbindlichkeit der Einordnung der PKK als terroristische Bereinigung beschränkt sich aber auf die Maßnahmen, die nach der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 (ABl. L 344 v. 28.12.2001, S. 70) zu ergreifen sind. Ausländerrechtliche Maßnahmen wie beispielsweise die Ausweisung sind in dieser Verordnung indes nicht geregelt (vgl. VG Sigmaringen, Urt. v. 08.12.2009 - 1 K 2126/07 - juris -). Da die Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, die im Anhang zur Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1285/2009 v. 22.12.2009 aufgeführt sind, mit der im Anhang zum Gemeinsamen Standpunkt 2009/1004/GASP des Rates vom 22.12.2009 (ABl. L 346 v. 23.12.2009, S. 58) enthaltenen Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften völlig identisch ist, gelten die oben dargelegten Widersprüchlichkeiten zum Inhalt der EU-Terrorliste gleichermaßen für die im Anhang zur Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1285/2009 v. 22.12.2009 aufgeführte Liste. Auch im Hinblick auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1285/2009 v. 22.12.2009 verbleibt es somit bei der Verpflichtung der Behörden und Gerichte, anhand der allgemeinen Erkenntnismittel eigenständig zu entscheiden, ob die betreffende Organisation im maßgeblichen Zeitraum eine terroristische Organisation war/ist.
29 
Eine solche eigenständige Prüfung hat der Beklagte im angefochtenen Bescheid nicht vorgenommen. Auch die vom Beklagten zitierten Urteile anderer Kammern des VG Stuttgart (Urt. v. 11.09.2008 - 1 K 3165/07; Urt. v. 18.12.2009 - 2 K 210/09 und Urt. v. 16.12.2009 - 2 K 435/09) beschränken sich ausschließlich auf die Feststellung, dass die PKK in der EU-Terrorliste aufgeführt ist und enthalten keine eigenständige Prüfung anhand der zugänglichen Erkenntnisquellen; diese Entscheidungen können somit nicht überzeugen.
30 
Die danach gebotene eigenständige Prüfung anhand der dem Gericht vorliegenden Erkenntnismitteln führt vorliegend zu dem Ergebnis, dass die PKK zu terroristischen Handlungen in dem maßgeblichen Zeitraum 2005 und 2006 angestiftet bzw. diese gefördert hat. Terroristische Handlungen auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland durch die PKK im maßgeblichen Zeitraum 2005 und 2006 vermag das Gericht indes nicht festzustellen. Zwar kam es im Bundesgebiet zu Spendengelderpressungen und Bestrafungsaktionen durch die PKK auch in den Jahren 2005 und 2006 (vgl. die umfangreiche Darstellung im Urteil des OLG Frankfurt/Main vom 10.04.2008 - 5 - 2 StE 8/06 - 6 - 1/07). Diese Straftaten erfüllen jedoch eindeutig nicht die oben genannten Kriterien des Terrorismus. In den Jahren 2005 und 2006 hat die PKK aber nach langer Zeit wieder Bombenattentate gegen touristische Ziele in der Türkei verübt: am 16.07.2005 in Kusadasi mit 5 Todesopfern, am 02.04.2006 in Istanbul und bei einer Anschlagsserie am 27. und 28.08.2006 in Marmaris, Istanbul und Antalya, die drei Todesopfer und zahlreiche Verletzte forderte (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht v. 11.01.2007 S. 21). Diese terroristischen Handlungen haben sich in der Folgezeit fortgesetzt. Am 22.05.2007 hat ein der PKK zugerechneter Bombenanschlag im Zentrum Ankaras zu mehreren Todesopfern und zahlreichen Verletzten unter der Zivilbevölkerung geführt (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht v. 25.10.2007 S. 18). Bei einem der PKK zugerechneten Autobombenanschlag in Diyarbakir am 03.01.2008 wurden 7 Personen getötet und 67 weitere Personen zum Teil schwer verletzt. Daneben setzt die PKK auch Selbstmordattentäter ein. Bei einem solchen Anschlag im Stadtzentrum von Ankara starben am 22.05.2007 9 Personen, 88 weitere Personen wurden teilweise schwer verletzt. Schließlich hat die PKK am 08.07.2008 drei deutsche Staatsangehörige am Berg Ararat entführt (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht v. 11.09.2008 S. 16). Bei diesen dargelegten Anschlägen und Übergriffen handelt es sich unzweifelhaft um Praktiken des Terrorismus. Auch wenn die politische Motivation und teilweise das militärische Vorgehen der PKK derjenigen einer Bürgerkriegspartei entspricht (vgl. schweiz. BVerwG, Urt. v. 17.10.2008 - E - 4286/2008/frk Ziff. 4.1), so steht gleichwohl aufgrund der dargelegten terroristischen Handlungen auf dem Gebiet der Türkei fest, dass die PKK im maßgeblichen Zeitraum 2005 und 2006 eine zumindest auch mit terroristischen Mitteln agierende Organisation war.
31 
Dass die strafgerichtliche Rechtsprechung - wie auch im Falle des Klägers - die PKK (einschließlich ihrer Nachfolgeorganisationen), soweit sie im Bundesgebiet agiert, mit Blick auf ihre politisch-strategische Neuausrichtung nicht mehr als terroristische Vereinigung ansieht und sogar die Einordnung als kriminelle Vereinigung nur noch in Bezug auf den engeren Führungszirkel bejaht (vgl. BGH, Urt. v. 21.10.2004 - 3 StR 94/04 - NJW 2005, 80; KG Berlin, Urt. v. 23.01.2008 - 2 StE 6/07- 6 - juris -; OLG Frankfurt/Main, Urt. v. 10.04.2008 - 5 - 2 StE 8/06 - 6 -1/07), ändert hieran nichts (a. A. VG Gelsenkirchen, Urt. v. 04.03.2008 - 9 K 2513/05 - juris -). Denn § 54 Nr. 5 AufenthG stellt weniger strenge tatbestandliche Anforderungen an das Vorliegen einer terroristischen Vereinigung als die §§ 129 a, 129 b StGB (vgl. Discher in: GK-AufenthG II - § 54 RdNr. 462). Im Rahmen des § 54 Nr. 5 AufenthG ist zudem unerheblich, ob es sich um Terrorismus im Bundesgebiet oder im Ausland handelt (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 27.03.2008 - 11 LB 203/06 - InfAuslR 2009, 54).
32 
Der Kläger hat der PKK von Juni 2005 bis August 2006 als führender Funktionär angehört. In dieser Zeit war er verantwortlicher Leiter des PKK-Sektors Süd in Deutschland. Als Sektorverantwortlicher hat der Kläger die typischen Leitungsaufgaben erledigt und die organisatorischen, finanziellen, persönlichen sowie propagandistischen Angelegenheiten in seinem Zuständigkeitsbereich geregelt. Den Weisungen der Mitglieder der Europaführung ist der Kläger pflichtgemäß und dem hierarchischen Aufbau der Organisation entsprechend nachgekommen. Als Verantwortlicher eines Sektors ist er über die Ziele der Partei und über deren interne Strukturen, Vorhaben und Arbeitsmethoden in Deutschland und Europa unterrichtet gewesen. Dies ist im Einzelnen im rechtskräftigen Urteil des OLG Frankfurt/Main vom 10.04.2008 - 5 - 2 StE 8/06 - 6 - 1/07 - dargelegt; zur Vermeidung von Wiederholungen wird hierauf verwiesen. Der Kläger war somit über ein Jahr in die zentralistisch-autoritär geführte Organisation der PKK eingegliedert und hat sich mit deren Billigung bzw. nach deren Weisung für ihre Ziele und Interessen engagiert (vgl. Discher a.a.O., RdNr. 489). Gleichzeitig hat der Kläger die Vereinigung im Sinne des § 54 Nr. 5 AufenthG unterstützt. Insoweit reicht jede Tätigkeit aus, die sich in irgendeiner Weise positiv auf deren Aktionsmöglichkeiten auswirkt; ein darüber hinausgehender Nachweis, dass eine bestimmte terroristische Aktion konkret gefördert wird oder der eines messbaren Nutzens ist ebenso wenig erforderlich wie eine subjektive Vorwerfbarkeit (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.03.2005 - 1 C 26/03 - BVerwGE 123, 114).
33 
Die oben festgestellten Aktivitäten des Klägers in den Jahren 2005 und 2006 begründen auch zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung noch eine gegenwärtige Gefährlichkeit im Sinne des § 54 Nr. 5 2. Hs AufenthG. Diese Bestimmung verlangt bei länger zurückliegenden Mitgliedschaften oder Unterstützungshandlungen grundsätzlich eine gegenwartsbezogene Beurteilung des Ausländers und von dessen Gefährlichkeit auf der Grundlage aktueller Erkenntnisse der Sicherheitsbehörden (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.04.2009 - 1 C 6.08 - NVwZ 2009, 1162).
34 
Der mit der Haftverbüßung und mit dem anschließenden Aufenthalt im Bundesgebiet verbundene Zeitablauf reicht nicht aus, um das in der Person des Klägers zutage getretene Gefahrenpotential als nicht mehr gegeben anzusehen. Für einen Persönlichkeitswandel oder eine Distanzierung vom Einsatz terroristischer Mittel ist weder etwas vorgetragen noch sonst ersichtlich. Für derartige ihm günstige Umstände aus seiner Sphäre ist der Kläger darlegungspflichtig (§ 82 Abs. 1 Satz 1 AufenthG). Er bestreitet indes nach wie vor seine Zugehörigkeit zur PKK und seine Tätigkeit als Sektorverantwortlicher. Eine unter diesen Umständen erforderliche persönliche Distanzierung ist nicht ansatzweise zu erkennen. Deshalb liegt kein abgeschlossener Sachverhalt vor, der eine Zäsur zu den früheren Aktivitäten begründen könnte (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.04.2009 - 1 C 6/08 - a.a.O.). Bei dieser Sachlage ist eine aktuelle sicherheitsbehördliche Einschätzung des Klägers entbehrlich (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.04.2009 - 1 C 6/08 - a.a.O.).
35 
Der Kläger erfüllt darüber hinaus auch den Regelausweisungstatbestand des § 54 Nr. 5 a AufenthG. Nach dieser Bestimmung wird ein Ausländer in der Regel ausgewiesen, wenn er die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet oder sich bei der Verfolgung politischer Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligt oder öffentlich zur Gewaltanwendung aufruft oder mit Gewaltanwendung droht.
36 
Die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland umfasst entsprechend der Legaldefinition des § 92 Abs. 3 Nr. 2 StGB die innere und äußere Sicherheit des Staates. Die hier allein betroffene innere Sicherheit beinhaltet Bestand und Funktionsfähigkeit des Staates und seiner Einrichtungen (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.03.1999 - 9 C 31/98 - BVerwGE 109, 1). Das schließt den Schutz vor Einwirkungen durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt auf die Wahrnehmung staatlicher Funktionen ein. Bereits die Anwesenheit möglicher ausländischer Helfer terroristischer Gewalttäter beeinträchtigt die Fähigkeit des Staates, sich nach innen und nach außen gegen Angriffe und Störungen zur Wehr zu setzen und gefährdet damit seine Sicherheit (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.03.2005 - 1 C 26/03 - BVerwGE 123, 114).
37 
Für die Feststellung einer Gefährdung der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland reicht die bloße Zugehörigkeit zu einer Vereinigung, die ihrerseits wegen Gefährdung der inneren Sicherheit nach Art. 9 Abs. 2 GG oder § 14 Abs. 2 VereinsG verboten werden kann oder verboten ist, für sich genommen nicht aus; vielmehr muss sich bei einer Betätigung für einen Verein der vereinsrechtliche Verbotsgrund nach polizeirechtlichen Grundsätzen in der Person des Ausländers konkretisiert haben (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.03.2005 - 1 C 26/03 - a.a.O.). Dies schließt eine andere Beurteilung bei Vorliegen besonderer Umstände nicht aus. Derartige Umstände können sich im Einzelfall etwa aus der Art und der Gefährlichkeit der verbotenen Vereinigung ergeben, etwa im Fall eines besonders hartnäckigen Zuwiderhandelns gegen die Verbotsverfügung (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.01.2009 - 1 C 2/08 - NVwZ 2009, 727). Maßgebend ist ausschließlich das äußere tatsächliche, nach weltlichen Kriterien zu beurteilende Verhalten der Akteure, nicht aber deren weltanschauliche (oder religiöse) Überzeugung, die zu bewerten dem Staat aufgrund seiner Verpflichtung zur weltanschaulichen Neutralität verwehrt ist (vgl. OVG Koblenz, Urt. v. 08.10.2009 - 7 A 10165/09 - juris -; VGH München, Beschl. v. 17.07.2009 - 19 CS 08.2512 - juris -).
38 
Bei Anlegung dieser Maßstäbe stellt die PKK nach wie vor eine Gefahr für die innere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland dar. Das Bundesministerium des Innern hat durch Verfügung vom 22.11.1993 festgestellt, dass die PKK und andere kurdische Vereinigungen und Institutionen u.a. die innere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährden. Gleichzeitig wurden die Bildung von Ersatzorganisationen und die Fortführung bestehender Organisationen als Ersatzorganisationen verboten. Trotz dieses Verbotes ist die PKK im Bundesgebiet nach wie vor aktiv (vgl. im Einzelnen OLG Frankfurt/Main, Urt. v. 10.04.2008 - 5 - 2 StE 8/06 - 6 - 1/07 S. 13 ff.). Die PKK wendet sich in Deutschland weiterhin gewalttätig gegen „Verräter“ in den eigenen Reihen und schreckt nicht davor zurück, in Deutschland Parteiabweichler und sonstige „Verräter“ zu verfolgen und zu töten (vgl. auch hierzu OLG Frankfurt/Main, Urt. v. 10.04.2008 - 5 - 2 StE 8/06 - 6 - 1/07 S. 21 ff.). Durch dieses Verhalten maßt sich die PKK eine eigene Strafgewalt in Deutschland an und verletzt und gefährdet dadurch die innere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland (vgl. BVerwG, Beschl. v. 06.07.1994 - 1 VR 10/93 - NVwZ 1995, 587 und Urt. v. 30.03.1999 - 9 C 31/98 - BVerwGE 109, 1).
39 
Der Kläger ist auch persönlich als Gefahr für die Sicherheit des Staates anzusehen. Hierfür ist nicht notwendig die Teilnahme an terroristischen Bestrebungen erforderlich (a. A. BVerwG, Urt. v. 15.03.2005 - 1 C 26/03 - a.a.O.). Vielmehr kann die Übernahme strukturell wesentlicher Funktionen innerhalb der die Sicherheit gefährdenden Organisation für die Annahme einer Gefahr für die Sicherheit des Staates genügen (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.03.1999 - 9 C 31/98 - BVerwGE 109, 1). Aufgrund seiner hochrangigen Funktionärstätigkeit im Zeitraum 2005 und 2006 trägt der Kläger eine qualifizierte Mitverantwortung an den kriminellen Aktivitäten der PKK in Deutschland. Mit seiner Tätigkeit als Sektorverantwortlicher für das Gebiet Süd in den Jahren 2005 und 2006 übte der Kläger ein für die Umsetzung der Ziele der PKK unerlässliche Funktion innerhalb der Organisation aus, ohne die es ihr nicht möglich wäre, ihre Aktionen in einer die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdenden Weise durchzuführen. Im vorliegenden Fall besteht auch noch eine gegenwärtige Gefährlichkeit des Klägers. Im Hinblick auf die hochrangige Funktionärstätigkeit des Klägers in der PKK und der sich hieraus ergebenden Identifizierung mit den Zielen und Zwecken dieser Vereinigung reicht für die Annahme einer fortbestehenden Gefahr aus, dass der Kläger sich von den kriminellen/terroristischen Handlungen der PKK bislang nicht distanziert hat (vgl. Discher a.a.O., RdNr. 606).
40 
Da nach den obigen Ausführungen der Ausweisungsgrund nach § 54 Nr. 5 und Nr. 5 a AufenthG erfüllt ist, bedarf keiner Entscheidung mehr, ob zudem die Tatbestandsvoraussetzungen des § 54 Nr. 7 AufenthG vorliegen.
41 
Im Hinblick auf den erfüllten Ist-Ausweisungstatbestand des § 53 Nr. 1 AufenthG kommt es auch nicht darauf an, ob atypische Umstände in Bezug auf die Regelausweisungstatbestände des § 54 Nr. 5 und Nr. 5 a vorliegen (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.10.2007 - 1 C 10/07 - BVerwGE 129, 367). Deshalb ist auch unerheblich, dass die vom Regierungspräsidium Stuttgart angestellten Erwägungen bei der für den Fall der Annahme eines Ausnahmefalles vorsorglich getroffenen Ermessensentscheidung rechtlich zu beanstanden wären. Das Regierungspräsidium ist bei seiner Ermessensentscheidung davon ausgegangen, dass im Falle einer Rückkehr in die Türkei eine Gefährdung des Klägers nicht bestehe. Damit setzt sich der Beklagte in rechtswidriger Weise über die Bindungswirkung des Bescheids des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 01.07.2004 hinweg (§ 42 AsylVfG). Auch die weiteren Erwägungen des Regierungspräsidiums zur fehlenden Rückkehrgefährdung des Klägers im Falle einer Abschiebung in die Türkei gehen fehl. Trotz der von der türkischen Regierung proklamierten „Null-Toleranz-Politik“ und der vom Regierungspräsidium benannten Reformen in der Türkei kommt es nach wie vor zu Folter und Misshandlungen durch staatliche Kräfte, ohne dass es dem türkischen Staat bislang gelungen ist, dies wirksam zu unterbinden (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 29.06.2009 S. 18; Kaya, Gutachten vom 25.10.2004 an OVG Münster, Gutachten vom 10.09.2005 an VG Magdeburg und vom 08.08.2005 an VG Sigmaringen; Oberdiek, Gutachten vom 02.08.2005 an VG Sigmaringen; Aydin, Gutachten vom 25.06.2005 an VG Sigmaringen; ai, Stellungnahme vom 20.09.2005 an VG Sigmaringen; SFH-Oberdiek, Zur aktuellen Situation - Oktober 2007 S. 8). Eine der Hauptursachen für die immer noch vorkommende Folter ist die nicht effiziente Strafverfolgung von folternden staatlichen Kräften (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 11.09.2008 S. 27; Amnesty Report 2009, S. 6). Nach wie vor verurteilen türkische Gerichte in politischen Strafverfahren auf der Grundlage von erfolterten Geständnissen (vgl. Oberdiek, Neue Erkenntnisse zu unfairen Gerichtsverfahren in der Türkei, März 2008; Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 11.09.2008 S. 27; Amnesty Report 2009, S. 5). Zwar ist die Zahl der Fälle schwerer Folter (z.B. mit sichtbaren körperlichen Verletzungen) deutlich zurückgegangen (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 11.09.2008 S. 26). Im Jahr 2007 wurde jedoch im Vergleich zum Vorjahr erneut ein deutlicher Anstieg der gemeldeten Fälle von Folter und Misshandlung festgestellt (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 11.09.2008 S. 25; SFH-Oberdiek, Zur aktuellen Situation - Oktober 2007 S. 8; Oberdiek, Gutachten vom 19.03.2008 an VG Karlsruhe und vom 15.08.2007 an VG Sigmaringen). Auch im Jahr 2008 erreichte die Zahl der gemeldeten Fälle von Folter und Misshandlung ein hohes Niveau (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 29.06.2009 S. 19). Außerdem gibt es eine große Anzahl Betroffener, die erlittene Misshandlungen und Folter weder beim Menschenrechtsverein IHD melden noch dies anderweitig publik machen (vgl. Oberdiek, Gutachten vom 27.07.2009 an VG Düsseldorf, S. 5).
42 
Entgegen der Annahme des Regierungspräsidiums Stuttgart muss der Kläger darüber hinaus als Aktivist der PKK, der in der Türkei mit Haftbefehl gesucht wird, im Falle einer Rückkehr in die Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit asylrelevanten Übergriffen rechnen (vgl. OVG Bautzen, Urt. v. 25.10.2007 - A 3 B 238/05 -; OVG Koblenz, Urt. v. 19.09.2008 - 10 A 10474/08 - AuAS 2009, 45; OVG Lüneburg, Urt. v. 18.07.2006 - 11 LB 264/05 - juris - und Urt. v. 18.07.2006 - 11 LB 75/06 - juris; OVG Münster, Urt. v. 27.03.2007 - 8 A 4728/05.A - juris -; VGH Kassel, Urt. v. 26.02.2009 - 4 A 755/06.A - juris -). Diese Gefährdungssituation wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass dem Auswärtigen Amt in jüngerer Zeit kein Fall bekannt geworden ist, in dem ein aus der Bundesrepublik in die Türkei zurückgekehrter abgelehnter Asylbewerber im Zusammenhang mit früheren Aktivitäten gefoltert oder misshandelt wurde (vgl. Lagebericht vom 11.09.2008 S. 32). Für die Einschätzung der Gefährdung ist diese Feststellung des Auswärtigen Amtes nicht aussagekräftig, da unter den abgeschobenen oder zurückgekehrten Personen sich kein Mensch befand, der der Zugehörigkeit zur PKK oder einer anderen illegalen Organisation verdächtigt wurde (vgl. Kaya, Gutachten vom 08.08.2005 an VG Sigmaringen; ebenso OVG Münster, Urt. v. 27.03.2007 - 8 A 4728/05.A - juris -; OVG Lüneburg, Urt. v. 18.07.2006 - 11 LB 75/06 - juris -). Derartige Personen sind in der Vergangenheit in Deutschland entweder als Asylberechtigte anerkannt worden oder ihnen wurde zumindest Abschiebungsschutz gewährt. Aus dem Fehlen von Referenzfällen kann deshalb nicht der Schluss gezogen werden, dass nunmehr alle in die Türkei zurückkehrenden Flüchtlinge kurdischer Volkszugehörigkeit unabhängig von den Umständen und Besonderheiten des jeweiligen Falles vor politischer Verfolgung hinreichend sicher sind (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 18.07.2006 - 11 LB 75/06 - a.a.O.). Zudem hat das Auswärtige Amt bei seiner Aussage Maßnahmen unterhalb der Schwelle von Folter und Misshandlung, wie etwa erniedrigende, beleidigende Verhaltensweise und die Verweigerung der Befriedigung elementarer Bedürfnisse von vornherein außer Betracht gelassen, obwohl auch sie durchaus asylerheblich sein können (vgl. OVG Münster, Urt. v. 27.03.2007 - 8 A 4728/05.A - a.a.O.).
43 
Das Regierungspräsidium ist im angefochtenen Bescheid schließlich zu Unrecht davon ausgegangen, dass diese Gefährdungssituation durch das „Herstellen von Öffentlichkeit“ ausgeschlossen werden könne. Selbst wenn der Kläger von seinen Familienangehörigen in der Türkei betreut würde, anwaltlichen Beistand erhielte und prokurdische Organisationen oder die PKK sein Schicksal aufmerksam verfolgen und rechtswidrige Übergriffe publik machen würden (so die Annahme des Regierungspräsidiums im angefochtenen Bescheid), könnten diese Umstände allenfalls Schutz während der Zeit des Strafverfahrens bewirken (vgl. VGH München, Urt. v. 21.10.2008 - 11 B 06.30084 - juris -). Im vorliegenden Fall ist indes davon auszugehen, dass sich die türkischen Sicherheitskräfte nicht erst nach einer erneuten Inhaftierung, sondern bereits bei der Einreise für den Kläger interessieren (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.10.2008 - 10 C 48/07 - BVerwGE 132, 79). Angesichts des gegen den Kläger ausgestellten Haftbefehls kann mit Sicherheit davon ausgegangen werden, dass der Kläger bei der Einreise in die Türkei durch die Anti-Terror-Abteilung der Polizei einem verschärften Verhör unterzogen und dass diese Befragung mit asylrechtlich relevanten Übergriffen einhergehen wird (vgl. Oberdiek, Gutachten v. 15.08.2007 an VG Sigmaringen; OVG Münster, Urt. v. 19.04.2005 - 8 A 273/04.A - juris und Urt. v. 27.03.2007 - 8 A 4728/05.A - juris; OVG Lüneburg, Urt. v. 18.07.2006 - 11 LB 264/05 - juris -; OVG Koblenz, Urt. v. 19.09.2008 - 10 A 10474/08 - a.a.O.; VGH Kassel, Urt. v. 26.02.2009 - 4 A 755/06.A - juris -). Vorliegend kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Bekanntheitsgrad des Klägers eine gewisse Schutzfunktion erfüllt (vgl. zum Fall Kaplan OVG Münster, Urt. v. 26.05.2004 - 8 A 3852/03.A - juris -). Der Fall des Klägers steht weder in der deutschen Presse noch bei Menschenrechtsorganisationen oder der EU-Kommission unter Beobachtung. Im Falle einer Abschiebung des Klägers droht ihm vielmehr das Schicksal des PKK-Funktionärs Cevat Soysal, der nach seiner Abschiebung in die Türkei gefoltert wurde (vgl. ai, Stellungnahme vom 02.04.2004 an OVG Münster).
44 
Das in Ziffer 2 des angefochtenen Bescheids ausgesprochene Wiedereinreiseverbot besteht kraft Gesetzes (§ 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG). Es handelt sich lediglich um einen unschädlichen Hinweis auf die Rechtslage ohne eigenen Regelungsgehalt.
45 
Auch die vom Regierungspräsidium gegenüber dem Kläger nach § 54 a AufenthG getroffenen Überwachungsmaßnahmen sind rechtmäßig. Da es sich bei diesen Überwachungsmaßnahmen um Verwaltungsakte mit Dauerwirkung handelt (vgl. VG München, Urt. v. 30.04.2008 - M 23 K 06.3252 - juris -), müssen die Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vorliegen.
46 
Eine nach § 54 a Abs. 1 Satz 1 AufenthG erforderliche wirksame vollziehbare Ausweisungsverfügung nach § 54 Nr. 5 und Nr. 5 a AufenthG besteht.
47 
Unmittelbare gesetzliche Folge der vollziehbaren Ausweisung ist die räumliche Beschränkung des Aufenthalts des Klägers auf den Bezirk der Ausländerbehörde (§ 54 a Abs. 2 AufenthG). Ob es sich bei der in Ziffer 3 des Bescheids ausgesprochenen räumlichen Beschränkung lediglich um einen Hinweis auf die Rechtslage handelt (so VG München, Beschl. v. 20.04.2009 - M 24 S 09.29 - juris -) oder der Beklagte ein sich unmittelbar aus dem Gesetz ergebendes Gebot für den Einzelfall konkretisiert und die Rechtslage nochmals in verbindlicher Weise klargestellt hat (so VG Ansbach, Urt. v. 29.01.2008 - AN 19 K 05.02515 - juris -), kann dahingestellt bleiben.
48 
Die Meldeverpflichtung in Ziffer 4 des angefochtenen Bescheids beruht auf § 54 a Abs. 1 Satz 1 AufenthG. Nach dieser Bestimmung unterliegt ein Ausländer, gegen den eine vollziehbare Ausweisungsverfügung nach § 54 Nr. 5, Nr. 5 a AufenthG oder eine vollziehbare Abschiebungsanordnung nach § 58 a AufenthG besteht, der Verpflichtung, sich mindestens einmal wöchentlich bei der für seinen Aufenthaltsort zuständigen polizeilichen Dienststelle zu melden, soweit die Ausländerbehörde nichts anderes bestimmt. Mit der Anordnung einer täglichen Meldepflicht beim Polizeirevier Stuttgart hat der Beklagte von der durch diese Vorschrift eröffneten Möglichkeit einer anderweitigen Bestimmung Gebrauch gemacht. Diese Festlegung eines kürzeren Meldeintervalls (täglich) ist zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung rechtlich nicht zu beanstanden. Der Beklagte hat diese Anordnung rechtsfehlerfrei mit der nach wie vor bestehenden Notwendigkeit einer effektiven, engmaschigen Überwachung der Aufenthaltsbeschränkung des Klägers begründet und festgestellt, dass die staatlichen Sicherheitsinteressen die berücksichtigungswürdigen individuellen Belange des Klägers überwiegen. Angesichts der bislang fehlenden Auseinandersetzung des Klägers mit seinem strafbaren Verhalten und einer nicht feststellbaren Abwendung des Klägers zumindest von den kriminellen/terroristischen Handlungen der PKK ist die Ermessensentscheidung nicht zu beanstanden (a. A. VG München, Beschl. v. 20.04.2009 - M 24 S 09.29 - juris -, wonach eine auferlegte tägliche Meldepflicht dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht entspricht). Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit folgt auch nicht aus dem Umstand, dass die angeordnete Meldeverpflichtung auf unbestimmte Zeit verfügt wurde. Da ein Wegfall der Gefährdung durch den Kläger nicht absehbar ist, konnte und kann eine begründete Entscheidung über die notwendige zeitliche Dauer noch nicht getroffen werden. Die tägliche Meldeverpflichtung stellt auch keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das Recht des Klägers auf Achtung seines Privatlebens und in das Recht auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG) dar. Das Gericht weist allerdings darauf hin, dass die Meldeverpflichtung im Hinblick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz von der Behörde unter Kontrolle zu halten ist; insoweit hat ein regelmäßiger Abgleich mit den Erkenntnissen der Sicherheitsbehörden zu erfolgen (vgl. Schäfer in: GK-AufenthG II - § 54 a RdNr. 41).
49 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
50 
Die Zulassung der Berufung beruht auf § 124 a Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.

Gründe

 
15 
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
16 
Der angefochtene Bescheid erging verfahrensfehlerfrei, insbesondere handelte das Regierungspräsidium Stuttgart als örtlich zuständige Ausländerbehörde (§ 71 Abs. 1 AufenthG i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 4, § 3 Abs. 3 S. 1 AAZuVO).
17 
Seit dem Inkrafttreten des Richtlinienumsetzungsgesetzes vom 19.08.2007 (BGBl. I S. 1970) ist für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Ausweisung bei allen Ausländern einheitlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung maßgeblich (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.11.2007 - 1 C 45/06 - BVerwGE 130, 20 und Urt. v. 13.01.2009 - 1 C 2/08 - NVwZ 2009, 227). Durch die Zeitpunktverlagerung sind bei der Anfechtung einer Ausweisung während des gerichtlichen Verfahrens bis zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt neu eingetretene Tatsachen - sowohl zu Gunsten als auch zu Lasten des Ausländers - zu berücksichtigen.
18 
Rechtliche Grundlage der Ausweisungsverfügung ist § 53 Nr. 1 AufenthG. Danach wird ein Ausländer ausgewiesen, wenn er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Diese Voraussetzungen liegen vor, da der Kläger durch Urteil des OLG Frankfurt/Main vom 09.03.2009 - 4 - 2 StE 8/06 - 6 - 1/08 zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten verurteilt wurde. Einen besonderen Ausweisungsschutz nach § 56 AufenthG genießt der Kläger nicht. Keiner der dort genannten Tatbestände liegt vor.
19 
Der danach zwingenden Ausweisung des Klägers stehen auch höherrangiges Recht und die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) nicht entgegen.
20 
Zwar tragen die Regelungen des Aufenthaltsgesetzes mit ihrem System von Ist-Ausweisung, Regelausweisung und Kann-Ausweisung (§§ 53-55 AufenthG) sowie dem besonderen Ausweisungsschutz für bestimmte Ausländer (§ 56 AufenthG) den Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit von Ausweisungen hinreichend Rechnung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.08.2007 - 2 BvR 535/06 - NVwZ 2007, 1300). Diese Feststellung entbindet jedoch nicht von der Verpflichtung, auch eine zwingende Ausweisung nach § 53 AufenthG einer einzelfallbezogenen Verhältnismäßigkeitsprüfung zu unterziehen, da nur diese Prüfung sicherstellen kann, dass die Verhältnismäßigkeit bezogen auf die Lebenssituation des betroffenen Ausländers gewahrt bleibt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 10.08.2007 - 2 BvR 535/06 - a.a.O.; OVG Münster, Beschl. v. 26.05.2009 - 18 E 1230/08 - AuAS 2009, 184; OVG Hamburg, Urt. v. 24.03.2009 - 3 Bf 166/04 - InfAuslR 2009, 279).
21 
Bei der Prüfung, ob eine Ausweisung im Hinblick auf Art. 8 EMRK verhältnismäßig ist, sind die vom Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) entwickelten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 10.05.2007 - 2 BvR 304/07 - NVwZ 2007, 946; BVerwG, Urt. v. 22.10.2009 - 1 C 15/08 - juris -). Maßgebend sind danach folgende Kriterien: Die Art und Schwere der vom Ausländer begangenen Straftat; die Dauer des Aufenthalts im Land, aus dem der Ausländer ausgewiesen werden soll; die seit der Straftat vergangene Zeit ebenso wie das Verhalten des Ausländers in dieser Zeit; die Staatsangehörigkeit aller Beteiligten; die familiäre Situation des Ausländers wie die Dauer der Ehe und andere Faktoren, die die Effektivität des Familienlebens eines Paares zum Ausdruck bringen; ob der Ehepartner von der Straftat wusste, als er die familiäre Bindung einging, ob Kinder aus der Ehe hervorgegangen sind und in diesem Fall ihr Alter; die Erheblichkeit der Schwierigkeiten, mit denen der Ehepartner voraussichtlich im Herkunftsland konfrontiert ist; die Belange und das Wohl der Kinder und die Festigkeit der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Gastland oder zum Bestimmungsland (vgl. EGMR, Urt. v. 02.08.2001 - 54273/00 - Boultif, InfAuslR 2001, 476; Urt. v. 18.10.2006 - 10/06 - Üner, DVBl. 2007, 689; Urt. v. 22.03.2007 - 1638/03 - Maslov, InfAuslR 2007, 221; Urt. v. 06.12.2007 - 69735/01 - Chair, InfAuslR 2008, 111 und Urt. v. 31.07.2008 - 265/07 - Omoregie, InfAuslR 2008, 421).
22 
Unter Berücksichtigung dieser Kriterien lässt sich vorliegend nicht feststellen, dass die Ausweisung des Klägers zur Verhinderung von strafbaren Handlungen nicht notwendig und damit unverhältnismäßig ist. Von den zwei Schutzbereichen des Art. 8 EMRK ist nur das Privatleben des Klägers in schwacher Intensität betroffen. Als zu berücksichtigender Belang des Klägers liegt hier allein sein Aufenthalt im Bundesgebiet seit dem Jahr 2002 vor. Dieser Belang ist jedoch nicht von Gewicht, da Integrationsleistungen des Klägers nicht feststellbar sind. Für eine Verwurzelung des Klägers im Bundesgebiet und eine Entwurzelung im Herkunftsstaat fehlen jegliche Anhaltspunkte. Bei dieser Sachlage spricht nichts für eine Unverhältnismäßigkeit der Ausweisung. Dem steht auch nicht entgegen, dass die Ausweisung nicht bereits bei Erlass des streitgegenständlichen Bescheids befristet wurde. Im Hinblick auf fehlende schutzwürdige Belange des Klägers brauchte die Ausweisung im vorliegenden Fall nicht bereits mit ihrem Erlass befristet zu werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.08.2009 - 1 B 13/09 - NVwZ 2009, 1557 und Urt. v. 02.09.2009 - 1 C 2/09 - juris -; EGMR, Urt. v. 28.06.2007 - 31753/02 - Kaya, InfAuslR 2007, 325).
23 
Dem Erlass der Ausweisungsverfügung steht das Vorliegen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG nicht entgegen (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.08.2004 - 1 C 25/03 - BVerwGE 121, 356). Der Ausweisungsverfügung kommt, auch wenn eine Abschiebung des Klägers in die Türkei unmöglich ist, eine selbstständige Bedeutung zu. Dies zeigt etwa das in § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG enthaltene Verbot der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis.
24 
Das Regierungspräsidium ist auch zu Recht davon ausgegangen, dass der Ausweisungstatbestand des § 54 Nr. 5 AufenthG erfüllt ist. Danach wird ein Ausländer in der Regel ausgewiesen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat; auf zurückliegende Mitgliedschaften oder Unterstützungshandlungen kann die Ausweisung nur gestützt werden, soweit diese eine gegenwärtige Gefährlichkeit begründen. Vorläufer dieser Regelung war der durch das Terrorismusbekämpfungsgesetz vom 09.01.2002 (BGBl. I S. 361) neu eingeführte Versagungsgrund des § 8 Abs. 1 Nr. 5 AuslG. Durch Streichung des Attributs „international“ im Aufenthaltsgesetz wollte der Gesetzgeber den nationalen wie den internationalen Terrorismus erfassen; der räumliche Anwendungsbereich der Vorschrift wurde demzufolge erweitert und erfasst alle terroristischen Aktivitäten unabhängig davon, wo sie stattfinden (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.04.2009 - 1 C 6/08 - NVwZ 2009, 1162 unter Verweis auf BTDr. 15/420 S. 70).
25 
Der Begriff des Terrorismus ist im Aufenthaltsgesetz nicht definiert. Auch an einer völkerrechtlich anerkannten Definition, aus der sich abschließend ergibt, welche Handlungen als terroristisch einzustufen sind, fehlt es bislang (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.10.2008 - 10 C 48/07 - BVerwGE 132, 79). Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch ist der Terrorismus die politisch motivierte Form der Gewaltkriminalität, die Androhung und Anwendung von Gewalt gegen staatliche oder gesellschaftliche Funktionsträger im Rahmen längerfristiger Strategien, um mit der Verbreitung von Furcht und Schrecken bestehende Herrschaftsverhältnisse zu erschüttern (vgl. VGH München, Beschluss v. 18.07.2006 - 19 C 06.1496 - juris - unter Verweis auf Brockhaus). In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts werden als terroristisch jedenfalls der Einsatz gemeingefährlicher Waffen oder Angriffe auf das Leben Unbeteiligter zur Verfolgung politischer Ziele angesehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.03.1999 - 9 C 23/98 - BVerwGE 109, 12; Urt. v. 15.03.2005 - 1 C 26/03 - BVerwGE 123, 114; Beschl. v. 14.10.2008 - 10 C 48/07 - a.a.O. und Urt. v. 30.04.2009 - 1 C 6/08 - a.a.O.). Auch aus der Sicht der Vereinten Nationen gehören jedenfalls Angriffe auf das Leben unschuldiger Menschen (d.h. solcher Personen, die sich weder als Kombattanten an einem bewaffneten Konflikt beteiligen noch als Repräsentanten eines staatlichen oder gesellschaftlichen Systems verstanden werden können) zum gesicherten Kernbereich der Verhaltensmodalitäten, die als terroristisch eingestuft werden müssen (vgl. VGH München, Urt. v. 21.10.2008 - 11 B 06.30084 - juris - m.w.N.). Auf Gemeinschaftsebene kann bei der Abgrenzung einer terroristischen von einer politischen Straftat zudem auf die Definition zurückgegriffen werden, auf die sich die Mitgliedstaaten im Gemeinsamen Standpunkt des Rates vom 27. Dezember 2001 über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus geeinigt haben (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.10.2008 - 10 C 48/07 - a.a.O.). Danach werden bestimmte vorsätzliche Handlungen (etwa Anschläge auf das Leben oder die körperliche Unversehrtheit einer Person) dadurch zu „terroristischen Handlungen“, dass sie - erstens - durch ihre Art oder durch ihren Kontext ein Land oder eine internationale Organisation ernsthaft schädigen können und im innerstaatlichen Recht als Straftat definiert sind und sie - zweitens - mit dem Ziel begangen werden, die Bevölkerung auf schwerwiegende Weise einzuschüchtern oder eine Regierung oder eine internationale Organisation unberechtigter Weise zu einem Tun oder Unterlassen zu zwingen oder die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Grundstrukturen eines Landes oder einer internationalen Organisation ernsthaft zu destabilisieren oder zu zerstören (vgl. Art. 1 Abs. 3 des Gemeinsamen Standpunkts vom 27. Dezember 2001 über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus - 2001/931/GASP - ABl EG Nr. L 344 v. 28.12.2001 S. 93).
26 
In Anwendung dieser Grundsätze war die PKK jedenfalls in dem hier maßgeblichen Zeitraum 2005 und 2006 eine Vereinigung, die den Terrorismus unterstützt hat. Diese Einschätzung wird in Bezug auf weiter zurückliegende Aktivitäten der PKK in der Rechtsprechung überwiegend geteilt (vgl. für den Zeitraum zwischen 1987 und 2005 BVerwG, Urt. v. 30.03.1999 - 9 C 23/98 - BVerwGE 109, 12; Urt. v. 15.03.2005 - 1 C 26/03 - BVerwGE 123, 114 und Beschl. v. 25.11.2008 - 10 C 46/07 - NVwZ 2009, 592; VGH München, Urt. v. 21.10.2008 - 11 B 06.30084 - juris -). Die PKK ist seit dem Jahr 2002 im Verzeichnis der Personen, Vereinigungen und Körperschaften im Anhang zum Gemeinsamen Standpunkt des Rates über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus („EU-Terrorliste“) aufgeführt (vgl. Anhang zu Art. 1 Gemeinsamer Standpunkt 2002/340/GASP des Europäischen Rates vom 17.06.2002, ABl. EG Nr. L 160 S. 32). Hieran hat der Europäische Rat trotz der Beanstandung durch den EuGH (vgl. Urt. v. 18.01.2007 - C - 229/05 - juris -) festgehalten (vgl. Anhang zu Art. 1 Gemeinsamer Standpunkt 2009/1004/GASP des Europäischen Rates vom 22.12.2009, ABl. L 346 v. 23.12.2009, S. 58). Der Gemeinsame Standpunkt ist allerdings nur an die Mitgliedstaaten gerichtet; eine rechtliche Bindungswirkung kommt ihm nicht zu (vgl. VG Sigmaringen, Urt. v. 08.12.2009 - 1 K 2126/07 - juris -; VG Gelsenkirchen, Urt. v. 04.03.2008 - 9 K 2513/05 - juris -). Hinzu kommt Folgendes: Die EU-Terrorliste wird von einem geheim tagenden Gremium des Ministerrats erstellt; eine unabhängige Beurteilung der Fälle auf der Grundlage gesicherter Beweise findet nicht statt (vgl. www.schattenblick.net/infopool/europool/recht/eurst047.html). Weiter sind die Kriterien, nach denen die Listen erstellt werden, undurchsichtig; die Einstufung hängt nicht selten von politischen, ökonomischen und militärischen Interessen ab (vgl. www.kriminologie.uni-hamburg.de/wiki/index.php/ Terrorliste_der_EU). So wurden die iranischen Volksmudschaheddin im Jahre 2002 auf Druck des Iran in die EU-Terrorliste aufgenommen, um mit dem Iran lukrative Handelsbeziehungen aufzubauen und das iranische Regime zum Verzicht auf sein Atomprogramm zu bewegen (vgl. www.schattenblick.net/infopool/europool/recht/eurst047.html). Andererseits ist die libanesische Hisbollah in der EU-Terrorliste nicht enthalten, obwohl das Europäische Parlament dies wegen nachgewiesener terroristischer Aktivitäten in einer Entschließung vom 08.03.2005 gefordert hat; der EU-Rat kam dieser Forderung gleichwohl aus politischen, diplomatischen und taktischen Gründen nicht nach (vgl. VG Stuttgart, Urt. v. 30.03.2009 - 11 K 18/09 m.w.N.). Schließlich fällt auf, dass die baskische Gruppierung ETA nicht mehr auf der aktuellen EU-Terrorliste erscheint, obwohl diese Organisation bekanntermaßen nach wie vor durch Bombenanschläge in Erscheinung tritt.
27 
Die Aufnahme der PKK in die EU-Terrorliste besagt somit nur, dass die PKK nach Auffassung des Europäischen Rates auch noch gegenwärtig eine terroristische Organisation ist. Auch wenn einer solchen Feststellung nicht unerhebliches Gewicht zukommt, ist dieser Umstand gleichwohl nicht geeignet, eine eigenständige Prüfung seitens der Gerichte (und Behörden) anhand der vorliegenden Erkenntnismittel entbehrlich zu machen (vgl. VGH München, Beschluss v. 08.05.2009 - 19 CS 09.268 - juris -; VG Sigmaringen, Urt. v. 08.12.2009 - 1 K 2126/07 - juris -; VG Gelsenkirchen, Urt. v. 04.03.2008 - 9 K 2513/05 - juris -).
28 
Etwas anderes folgt auch nicht aus der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1285/2009 des Rates vom 22.12.2009 zur Durchführung von Art. 2 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2009 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 501/2009 (ABl. L 346 v. 23.12.2009 S. 39). Zwar ist eine EG-Verordnung verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. An dieser Geltung nimmt auch die Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, die im Anhang zur Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1285/2009 v. 22.12.2009 aufgeführt sind, teil. Die Verbindlichkeit der Einordnung der PKK als terroristische Bereinigung beschränkt sich aber auf die Maßnahmen, die nach der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 (ABl. L 344 v. 28.12.2001, S. 70) zu ergreifen sind. Ausländerrechtliche Maßnahmen wie beispielsweise die Ausweisung sind in dieser Verordnung indes nicht geregelt (vgl. VG Sigmaringen, Urt. v. 08.12.2009 - 1 K 2126/07 - juris -). Da die Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, die im Anhang zur Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1285/2009 v. 22.12.2009 aufgeführt sind, mit der im Anhang zum Gemeinsamen Standpunkt 2009/1004/GASP des Rates vom 22.12.2009 (ABl. L 346 v. 23.12.2009, S. 58) enthaltenen Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften völlig identisch ist, gelten die oben dargelegten Widersprüchlichkeiten zum Inhalt der EU-Terrorliste gleichermaßen für die im Anhang zur Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1285/2009 v. 22.12.2009 aufgeführte Liste. Auch im Hinblick auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1285/2009 v. 22.12.2009 verbleibt es somit bei der Verpflichtung der Behörden und Gerichte, anhand der allgemeinen Erkenntnismittel eigenständig zu entscheiden, ob die betreffende Organisation im maßgeblichen Zeitraum eine terroristische Organisation war/ist.
29 
Eine solche eigenständige Prüfung hat der Beklagte im angefochtenen Bescheid nicht vorgenommen. Auch die vom Beklagten zitierten Urteile anderer Kammern des VG Stuttgart (Urt. v. 11.09.2008 - 1 K 3165/07; Urt. v. 18.12.2009 - 2 K 210/09 und Urt. v. 16.12.2009 - 2 K 435/09) beschränken sich ausschließlich auf die Feststellung, dass die PKK in der EU-Terrorliste aufgeführt ist und enthalten keine eigenständige Prüfung anhand der zugänglichen Erkenntnisquellen; diese Entscheidungen können somit nicht überzeugen.
30 
Die danach gebotene eigenständige Prüfung anhand der dem Gericht vorliegenden Erkenntnismitteln führt vorliegend zu dem Ergebnis, dass die PKK zu terroristischen Handlungen in dem maßgeblichen Zeitraum 2005 und 2006 angestiftet bzw. diese gefördert hat. Terroristische Handlungen auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland durch die PKK im maßgeblichen Zeitraum 2005 und 2006 vermag das Gericht indes nicht festzustellen. Zwar kam es im Bundesgebiet zu Spendengelderpressungen und Bestrafungsaktionen durch die PKK auch in den Jahren 2005 und 2006 (vgl. die umfangreiche Darstellung im Urteil des OLG Frankfurt/Main vom 10.04.2008 - 5 - 2 StE 8/06 - 6 - 1/07). Diese Straftaten erfüllen jedoch eindeutig nicht die oben genannten Kriterien des Terrorismus. In den Jahren 2005 und 2006 hat die PKK aber nach langer Zeit wieder Bombenattentate gegen touristische Ziele in der Türkei verübt: am 16.07.2005 in Kusadasi mit 5 Todesopfern, am 02.04.2006 in Istanbul und bei einer Anschlagsserie am 27. und 28.08.2006 in Marmaris, Istanbul und Antalya, die drei Todesopfer und zahlreiche Verletzte forderte (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht v. 11.01.2007 S. 21). Diese terroristischen Handlungen haben sich in der Folgezeit fortgesetzt. Am 22.05.2007 hat ein der PKK zugerechneter Bombenanschlag im Zentrum Ankaras zu mehreren Todesopfern und zahlreichen Verletzten unter der Zivilbevölkerung geführt (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht v. 25.10.2007 S. 18). Bei einem der PKK zugerechneten Autobombenanschlag in Diyarbakir am 03.01.2008 wurden 7 Personen getötet und 67 weitere Personen zum Teil schwer verletzt. Daneben setzt die PKK auch Selbstmordattentäter ein. Bei einem solchen Anschlag im Stadtzentrum von Ankara starben am 22.05.2007 9 Personen, 88 weitere Personen wurden teilweise schwer verletzt. Schließlich hat die PKK am 08.07.2008 drei deutsche Staatsangehörige am Berg Ararat entführt (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht v. 11.09.2008 S. 16). Bei diesen dargelegten Anschlägen und Übergriffen handelt es sich unzweifelhaft um Praktiken des Terrorismus. Auch wenn die politische Motivation und teilweise das militärische Vorgehen der PKK derjenigen einer Bürgerkriegspartei entspricht (vgl. schweiz. BVerwG, Urt. v. 17.10.2008 - E - 4286/2008/frk Ziff. 4.1), so steht gleichwohl aufgrund der dargelegten terroristischen Handlungen auf dem Gebiet der Türkei fest, dass die PKK im maßgeblichen Zeitraum 2005 und 2006 eine zumindest auch mit terroristischen Mitteln agierende Organisation war.
31 
Dass die strafgerichtliche Rechtsprechung - wie auch im Falle des Klägers - die PKK (einschließlich ihrer Nachfolgeorganisationen), soweit sie im Bundesgebiet agiert, mit Blick auf ihre politisch-strategische Neuausrichtung nicht mehr als terroristische Vereinigung ansieht und sogar die Einordnung als kriminelle Vereinigung nur noch in Bezug auf den engeren Führungszirkel bejaht (vgl. BGH, Urt. v. 21.10.2004 - 3 StR 94/04 - NJW 2005, 80; KG Berlin, Urt. v. 23.01.2008 - 2 StE 6/07- 6 - juris -; OLG Frankfurt/Main, Urt. v. 10.04.2008 - 5 - 2 StE 8/06 - 6 -1/07), ändert hieran nichts (a. A. VG Gelsenkirchen, Urt. v. 04.03.2008 - 9 K 2513/05 - juris -). Denn § 54 Nr. 5 AufenthG stellt weniger strenge tatbestandliche Anforderungen an das Vorliegen einer terroristischen Vereinigung als die §§ 129 a, 129 b StGB (vgl. Discher in: GK-AufenthG II - § 54 RdNr. 462). Im Rahmen des § 54 Nr. 5 AufenthG ist zudem unerheblich, ob es sich um Terrorismus im Bundesgebiet oder im Ausland handelt (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 27.03.2008 - 11 LB 203/06 - InfAuslR 2009, 54).
32 
Der Kläger hat der PKK von Juni 2005 bis August 2006 als führender Funktionär angehört. In dieser Zeit war er verantwortlicher Leiter des PKK-Sektors Süd in Deutschland. Als Sektorverantwortlicher hat der Kläger die typischen Leitungsaufgaben erledigt und die organisatorischen, finanziellen, persönlichen sowie propagandistischen Angelegenheiten in seinem Zuständigkeitsbereich geregelt. Den Weisungen der Mitglieder der Europaführung ist der Kläger pflichtgemäß und dem hierarchischen Aufbau der Organisation entsprechend nachgekommen. Als Verantwortlicher eines Sektors ist er über die Ziele der Partei und über deren interne Strukturen, Vorhaben und Arbeitsmethoden in Deutschland und Europa unterrichtet gewesen. Dies ist im Einzelnen im rechtskräftigen Urteil des OLG Frankfurt/Main vom 10.04.2008 - 5 - 2 StE 8/06 - 6 - 1/07 - dargelegt; zur Vermeidung von Wiederholungen wird hierauf verwiesen. Der Kläger war somit über ein Jahr in die zentralistisch-autoritär geführte Organisation der PKK eingegliedert und hat sich mit deren Billigung bzw. nach deren Weisung für ihre Ziele und Interessen engagiert (vgl. Discher a.a.O., RdNr. 489). Gleichzeitig hat der Kläger die Vereinigung im Sinne des § 54 Nr. 5 AufenthG unterstützt. Insoweit reicht jede Tätigkeit aus, die sich in irgendeiner Weise positiv auf deren Aktionsmöglichkeiten auswirkt; ein darüber hinausgehender Nachweis, dass eine bestimmte terroristische Aktion konkret gefördert wird oder der eines messbaren Nutzens ist ebenso wenig erforderlich wie eine subjektive Vorwerfbarkeit (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.03.2005 - 1 C 26/03 - BVerwGE 123, 114).
33 
Die oben festgestellten Aktivitäten des Klägers in den Jahren 2005 und 2006 begründen auch zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung noch eine gegenwärtige Gefährlichkeit im Sinne des § 54 Nr. 5 2. Hs AufenthG. Diese Bestimmung verlangt bei länger zurückliegenden Mitgliedschaften oder Unterstützungshandlungen grundsätzlich eine gegenwartsbezogene Beurteilung des Ausländers und von dessen Gefährlichkeit auf der Grundlage aktueller Erkenntnisse der Sicherheitsbehörden (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.04.2009 - 1 C 6.08 - NVwZ 2009, 1162).
34 
Der mit der Haftverbüßung und mit dem anschließenden Aufenthalt im Bundesgebiet verbundene Zeitablauf reicht nicht aus, um das in der Person des Klägers zutage getretene Gefahrenpotential als nicht mehr gegeben anzusehen. Für einen Persönlichkeitswandel oder eine Distanzierung vom Einsatz terroristischer Mittel ist weder etwas vorgetragen noch sonst ersichtlich. Für derartige ihm günstige Umstände aus seiner Sphäre ist der Kläger darlegungspflichtig (§ 82 Abs. 1 Satz 1 AufenthG). Er bestreitet indes nach wie vor seine Zugehörigkeit zur PKK und seine Tätigkeit als Sektorverantwortlicher. Eine unter diesen Umständen erforderliche persönliche Distanzierung ist nicht ansatzweise zu erkennen. Deshalb liegt kein abgeschlossener Sachverhalt vor, der eine Zäsur zu den früheren Aktivitäten begründen könnte (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.04.2009 - 1 C 6/08 - a.a.O.). Bei dieser Sachlage ist eine aktuelle sicherheitsbehördliche Einschätzung des Klägers entbehrlich (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.04.2009 - 1 C 6/08 - a.a.O.).
35 
Der Kläger erfüllt darüber hinaus auch den Regelausweisungstatbestand des § 54 Nr. 5 a AufenthG. Nach dieser Bestimmung wird ein Ausländer in der Regel ausgewiesen, wenn er die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet oder sich bei der Verfolgung politischer Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligt oder öffentlich zur Gewaltanwendung aufruft oder mit Gewaltanwendung droht.
36 
Die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland umfasst entsprechend der Legaldefinition des § 92 Abs. 3 Nr. 2 StGB die innere und äußere Sicherheit des Staates. Die hier allein betroffene innere Sicherheit beinhaltet Bestand und Funktionsfähigkeit des Staates und seiner Einrichtungen (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.03.1999 - 9 C 31/98 - BVerwGE 109, 1). Das schließt den Schutz vor Einwirkungen durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt auf die Wahrnehmung staatlicher Funktionen ein. Bereits die Anwesenheit möglicher ausländischer Helfer terroristischer Gewalttäter beeinträchtigt die Fähigkeit des Staates, sich nach innen und nach außen gegen Angriffe und Störungen zur Wehr zu setzen und gefährdet damit seine Sicherheit (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.03.2005 - 1 C 26/03 - BVerwGE 123, 114).
37 
Für die Feststellung einer Gefährdung der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland reicht die bloße Zugehörigkeit zu einer Vereinigung, die ihrerseits wegen Gefährdung der inneren Sicherheit nach Art. 9 Abs. 2 GG oder § 14 Abs. 2 VereinsG verboten werden kann oder verboten ist, für sich genommen nicht aus; vielmehr muss sich bei einer Betätigung für einen Verein der vereinsrechtliche Verbotsgrund nach polizeirechtlichen Grundsätzen in der Person des Ausländers konkretisiert haben (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.03.2005 - 1 C 26/03 - a.a.O.). Dies schließt eine andere Beurteilung bei Vorliegen besonderer Umstände nicht aus. Derartige Umstände können sich im Einzelfall etwa aus der Art und der Gefährlichkeit der verbotenen Vereinigung ergeben, etwa im Fall eines besonders hartnäckigen Zuwiderhandelns gegen die Verbotsverfügung (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.01.2009 - 1 C 2/08 - NVwZ 2009, 727). Maßgebend ist ausschließlich das äußere tatsächliche, nach weltlichen Kriterien zu beurteilende Verhalten der Akteure, nicht aber deren weltanschauliche (oder religiöse) Überzeugung, die zu bewerten dem Staat aufgrund seiner Verpflichtung zur weltanschaulichen Neutralität verwehrt ist (vgl. OVG Koblenz, Urt. v. 08.10.2009 - 7 A 10165/09 - juris -; VGH München, Beschl. v. 17.07.2009 - 19 CS 08.2512 - juris -).
38 
Bei Anlegung dieser Maßstäbe stellt die PKK nach wie vor eine Gefahr für die innere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland dar. Das Bundesministerium des Innern hat durch Verfügung vom 22.11.1993 festgestellt, dass die PKK und andere kurdische Vereinigungen und Institutionen u.a. die innere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährden. Gleichzeitig wurden die Bildung von Ersatzorganisationen und die Fortführung bestehender Organisationen als Ersatzorganisationen verboten. Trotz dieses Verbotes ist die PKK im Bundesgebiet nach wie vor aktiv (vgl. im Einzelnen OLG Frankfurt/Main, Urt. v. 10.04.2008 - 5 - 2 StE 8/06 - 6 - 1/07 S. 13 ff.). Die PKK wendet sich in Deutschland weiterhin gewalttätig gegen „Verräter“ in den eigenen Reihen und schreckt nicht davor zurück, in Deutschland Parteiabweichler und sonstige „Verräter“ zu verfolgen und zu töten (vgl. auch hierzu OLG Frankfurt/Main, Urt. v. 10.04.2008 - 5 - 2 StE 8/06 - 6 - 1/07 S. 21 ff.). Durch dieses Verhalten maßt sich die PKK eine eigene Strafgewalt in Deutschland an und verletzt und gefährdet dadurch die innere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland (vgl. BVerwG, Beschl. v. 06.07.1994 - 1 VR 10/93 - NVwZ 1995, 587 und Urt. v. 30.03.1999 - 9 C 31/98 - BVerwGE 109, 1).
39 
Der Kläger ist auch persönlich als Gefahr für die Sicherheit des Staates anzusehen. Hierfür ist nicht notwendig die Teilnahme an terroristischen Bestrebungen erforderlich (a. A. BVerwG, Urt. v. 15.03.2005 - 1 C 26/03 - a.a.O.). Vielmehr kann die Übernahme strukturell wesentlicher Funktionen innerhalb der die Sicherheit gefährdenden Organisation für die Annahme einer Gefahr für die Sicherheit des Staates genügen (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.03.1999 - 9 C 31/98 - BVerwGE 109, 1). Aufgrund seiner hochrangigen Funktionärstätigkeit im Zeitraum 2005 und 2006 trägt der Kläger eine qualifizierte Mitverantwortung an den kriminellen Aktivitäten der PKK in Deutschland. Mit seiner Tätigkeit als Sektorverantwortlicher für das Gebiet Süd in den Jahren 2005 und 2006 übte der Kläger ein für die Umsetzung der Ziele der PKK unerlässliche Funktion innerhalb der Organisation aus, ohne die es ihr nicht möglich wäre, ihre Aktionen in einer die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdenden Weise durchzuführen. Im vorliegenden Fall besteht auch noch eine gegenwärtige Gefährlichkeit des Klägers. Im Hinblick auf die hochrangige Funktionärstätigkeit des Klägers in der PKK und der sich hieraus ergebenden Identifizierung mit den Zielen und Zwecken dieser Vereinigung reicht für die Annahme einer fortbestehenden Gefahr aus, dass der Kläger sich von den kriminellen/terroristischen Handlungen der PKK bislang nicht distanziert hat (vgl. Discher a.a.O., RdNr. 606).
40 
Da nach den obigen Ausführungen der Ausweisungsgrund nach § 54 Nr. 5 und Nr. 5 a AufenthG erfüllt ist, bedarf keiner Entscheidung mehr, ob zudem die Tatbestandsvoraussetzungen des § 54 Nr. 7 AufenthG vorliegen.
41 
Im Hinblick auf den erfüllten Ist-Ausweisungstatbestand des § 53 Nr. 1 AufenthG kommt es auch nicht darauf an, ob atypische Umstände in Bezug auf die Regelausweisungstatbestände des § 54 Nr. 5 und Nr. 5 a vorliegen (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.10.2007 - 1 C 10/07 - BVerwGE 129, 367). Deshalb ist auch unerheblich, dass die vom Regierungspräsidium Stuttgart angestellten Erwägungen bei der für den Fall der Annahme eines Ausnahmefalles vorsorglich getroffenen Ermessensentscheidung rechtlich zu beanstanden wären. Das Regierungspräsidium ist bei seiner Ermessensentscheidung davon ausgegangen, dass im Falle einer Rückkehr in die Türkei eine Gefährdung des Klägers nicht bestehe. Damit setzt sich der Beklagte in rechtswidriger Weise über die Bindungswirkung des Bescheids des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 01.07.2004 hinweg (§ 42 AsylVfG). Auch die weiteren Erwägungen des Regierungspräsidiums zur fehlenden Rückkehrgefährdung des Klägers im Falle einer Abschiebung in die Türkei gehen fehl. Trotz der von der türkischen Regierung proklamierten „Null-Toleranz-Politik“ und der vom Regierungspräsidium benannten Reformen in der Türkei kommt es nach wie vor zu Folter und Misshandlungen durch staatliche Kräfte, ohne dass es dem türkischen Staat bislang gelungen ist, dies wirksam zu unterbinden (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 29.06.2009 S. 18; Kaya, Gutachten vom 25.10.2004 an OVG Münster, Gutachten vom 10.09.2005 an VG Magdeburg und vom 08.08.2005 an VG Sigmaringen; Oberdiek, Gutachten vom 02.08.2005 an VG Sigmaringen; Aydin, Gutachten vom 25.06.2005 an VG Sigmaringen; ai, Stellungnahme vom 20.09.2005 an VG Sigmaringen; SFH-Oberdiek, Zur aktuellen Situation - Oktober 2007 S. 8). Eine der Hauptursachen für die immer noch vorkommende Folter ist die nicht effiziente Strafverfolgung von folternden staatlichen Kräften (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 11.09.2008 S. 27; Amnesty Report 2009, S. 6). Nach wie vor verurteilen türkische Gerichte in politischen Strafverfahren auf der Grundlage von erfolterten Geständnissen (vgl. Oberdiek, Neue Erkenntnisse zu unfairen Gerichtsverfahren in der Türkei, März 2008; Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 11.09.2008 S. 27; Amnesty Report 2009, S. 5). Zwar ist die Zahl der Fälle schwerer Folter (z.B. mit sichtbaren körperlichen Verletzungen) deutlich zurückgegangen (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 11.09.2008 S. 26). Im Jahr 2007 wurde jedoch im Vergleich zum Vorjahr erneut ein deutlicher Anstieg der gemeldeten Fälle von Folter und Misshandlung festgestellt (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 11.09.2008 S. 25; SFH-Oberdiek, Zur aktuellen Situation - Oktober 2007 S. 8; Oberdiek, Gutachten vom 19.03.2008 an VG Karlsruhe und vom 15.08.2007 an VG Sigmaringen). Auch im Jahr 2008 erreichte die Zahl der gemeldeten Fälle von Folter und Misshandlung ein hohes Niveau (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 29.06.2009 S. 19). Außerdem gibt es eine große Anzahl Betroffener, die erlittene Misshandlungen und Folter weder beim Menschenrechtsverein IHD melden noch dies anderweitig publik machen (vgl. Oberdiek, Gutachten vom 27.07.2009 an VG Düsseldorf, S. 5).
42 
Entgegen der Annahme des Regierungspräsidiums Stuttgart muss der Kläger darüber hinaus als Aktivist der PKK, der in der Türkei mit Haftbefehl gesucht wird, im Falle einer Rückkehr in die Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit asylrelevanten Übergriffen rechnen (vgl. OVG Bautzen, Urt. v. 25.10.2007 - A 3 B 238/05 -; OVG Koblenz, Urt. v. 19.09.2008 - 10 A 10474/08 - AuAS 2009, 45; OVG Lüneburg, Urt. v. 18.07.2006 - 11 LB 264/05 - juris - und Urt. v. 18.07.2006 - 11 LB 75/06 - juris; OVG Münster, Urt. v. 27.03.2007 - 8 A 4728/05.A - juris -; VGH Kassel, Urt. v. 26.02.2009 - 4 A 755/06.A - juris -). Diese Gefährdungssituation wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass dem Auswärtigen Amt in jüngerer Zeit kein Fall bekannt geworden ist, in dem ein aus der Bundesrepublik in die Türkei zurückgekehrter abgelehnter Asylbewerber im Zusammenhang mit früheren Aktivitäten gefoltert oder misshandelt wurde (vgl. Lagebericht vom 11.09.2008 S. 32). Für die Einschätzung der Gefährdung ist diese Feststellung des Auswärtigen Amtes nicht aussagekräftig, da unter den abgeschobenen oder zurückgekehrten Personen sich kein Mensch befand, der der Zugehörigkeit zur PKK oder einer anderen illegalen Organisation verdächtigt wurde (vgl. Kaya, Gutachten vom 08.08.2005 an VG Sigmaringen; ebenso OVG Münster, Urt. v. 27.03.2007 - 8 A 4728/05.A - juris -; OVG Lüneburg, Urt. v. 18.07.2006 - 11 LB 75/06 - juris -). Derartige Personen sind in der Vergangenheit in Deutschland entweder als Asylberechtigte anerkannt worden oder ihnen wurde zumindest Abschiebungsschutz gewährt. Aus dem Fehlen von Referenzfällen kann deshalb nicht der Schluss gezogen werden, dass nunmehr alle in die Türkei zurückkehrenden Flüchtlinge kurdischer Volkszugehörigkeit unabhängig von den Umständen und Besonderheiten des jeweiligen Falles vor politischer Verfolgung hinreichend sicher sind (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 18.07.2006 - 11 LB 75/06 - a.a.O.). Zudem hat das Auswärtige Amt bei seiner Aussage Maßnahmen unterhalb der Schwelle von Folter und Misshandlung, wie etwa erniedrigende, beleidigende Verhaltensweise und die Verweigerung der Befriedigung elementarer Bedürfnisse von vornherein außer Betracht gelassen, obwohl auch sie durchaus asylerheblich sein können (vgl. OVG Münster, Urt. v. 27.03.2007 - 8 A 4728/05.A - a.a.O.).
43 
Das Regierungspräsidium ist im angefochtenen Bescheid schließlich zu Unrecht davon ausgegangen, dass diese Gefährdungssituation durch das „Herstellen von Öffentlichkeit“ ausgeschlossen werden könne. Selbst wenn der Kläger von seinen Familienangehörigen in der Türkei betreut würde, anwaltlichen Beistand erhielte und prokurdische Organisationen oder die PKK sein Schicksal aufmerksam verfolgen und rechtswidrige Übergriffe publik machen würden (so die Annahme des Regierungspräsidiums im angefochtenen Bescheid), könnten diese Umstände allenfalls Schutz während der Zeit des Strafverfahrens bewirken (vgl. VGH München, Urt. v. 21.10.2008 - 11 B 06.30084 - juris -). Im vorliegenden Fall ist indes davon auszugehen, dass sich die türkischen Sicherheitskräfte nicht erst nach einer erneuten Inhaftierung, sondern bereits bei der Einreise für den Kläger interessieren (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.10.2008 - 10 C 48/07 - BVerwGE 132, 79). Angesichts des gegen den Kläger ausgestellten Haftbefehls kann mit Sicherheit davon ausgegangen werden, dass der Kläger bei der Einreise in die Türkei durch die Anti-Terror-Abteilung der Polizei einem verschärften Verhör unterzogen und dass diese Befragung mit asylrechtlich relevanten Übergriffen einhergehen wird (vgl. Oberdiek, Gutachten v. 15.08.2007 an VG Sigmaringen; OVG Münster, Urt. v. 19.04.2005 - 8 A 273/04.A - juris und Urt. v. 27.03.2007 - 8 A 4728/05.A - juris; OVG Lüneburg, Urt. v. 18.07.2006 - 11 LB 264/05 - juris -; OVG Koblenz, Urt. v. 19.09.2008 - 10 A 10474/08 - a.a.O.; VGH Kassel, Urt. v. 26.02.2009 - 4 A 755/06.A - juris -). Vorliegend kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Bekanntheitsgrad des Klägers eine gewisse Schutzfunktion erfüllt (vgl. zum Fall Kaplan OVG Münster, Urt. v. 26.05.2004 - 8 A 3852/03.A - juris -). Der Fall des Klägers steht weder in der deutschen Presse noch bei Menschenrechtsorganisationen oder der EU-Kommission unter Beobachtung. Im Falle einer Abschiebung des Klägers droht ihm vielmehr das Schicksal des PKK-Funktionärs Cevat Soysal, der nach seiner Abschiebung in die Türkei gefoltert wurde (vgl. ai, Stellungnahme vom 02.04.2004 an OVG Münster).
44 
Das in Ziffer 2 des angefochtenen Bescheids ausgesprochene Wiedereinreiseverbot besteht kraft Gesetzes (§ 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG). Es handelt sich lediglich um einen unschädlichen Hinweis auf die Rechtslage ohne eigenen Regelungsgehalt.
45 
Auch die vom Regierungspräsidium gegenüber dem Kläger nach § 54 a AufenthG getroffenen Überwachungsmaßnahmen sind rechtmäßig. Da es sich bei diesen Überwachungsmaßnahmen um Verwaltungsakte mit Dauerwirkung handelt (vgl. VG München, Urt. v. 30.04.2008 - M 23 K 06.3252 - juris -), müssen die Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vorliegen.
46 
Eine nach § 54 a Abs. 1 Satz 1 AufenthG erforderliche wirksame vollziehbare Ausweisungsverfügung nach § 54 Nr. 5 und Nr. 5 a AufenthG besteht.
47 
Unmittelbare gesetzliche Folge der vollziehbaren Ausweisung ist die räumliche Beschränkung des Aufenthalts des Klägers auf den Bezirk der Ausländerbehörde (§ 54 a Abs. 2 AufenthG). Ob es sich bei der in Ziffer 3 des Bescheids ausgesprochenen räumlichen Beschränkung lediglich um einen Hinweis auf die Rechtslage handelt (so VG München, Beschl. v. 20.04.2009 - M 24 S 09.29 - juris -) oder der Beklagte ein sich unmittelbar aus dem Gesetz ergebendes Gebot für den Einzelfall konkretisiert und die Rechtslage nochmals in verbindlicher Weise klargestellt hat (so VG Ansbach, Urt. v. 29.01.2008 - AN 19 K 05.02515 - juris -), kann dahingestellt bleiben.
48 
Die Meldeverpflichtung in Ziffer 4 des angefochtenen Bescheids beruht auf § 54 a Abs. 1 Satz 1 AufenthG. Nach dieser Bestimmung unterliegt ein Ausländer, gegen den eine vollziehbare Ausweisungsverfügung nach § 54 Nr. 5, Nr. 5 a AufenthG oder eine vollziehbare Abschiebungsanordnung nach § 58 a AufenthG besteht, der Verpflichtung, sich mindestens einmal wöchentlich bei der für seinen Aufenthaltsort zuständigen polizeilichen Dienststelle zu melden, soweit die Ausländerbehörde nichts anderes bestimmt. Mit der Anordnung einer täglichen Meldepflicht beim Polizeirevier Stuttgart hat der Beklagte von der durch diese Vorschrift eröffneten Möglichkeit einer anderweitigen Bestimmung Gebrauch gemacht. Diese Festlegung eines kürzeren Meldeintervalls (täglich) ist zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung rechtlich nicht zu beanstanden. Der Beklagte hat diese Anordnung rechtsfehlerfrei mit der nach wie vor bestehenden Notwendigkeit einer effektiven, engmaschigen Überwachung der Aufenthaltsbeschränkung des Klägers begründet und festgestellt, dass die staatlichen Sicherheitsinteressen die berücksichtigungswürdigen individuellen Belange des Klägers überwiegen. Angesichts der bislang fehlenden Auseinandersetzung des Klägers mit seinem strafbaren Verhalten und einer nicht feststellbaren Abwendung des Klägers zumindest von den kriminellen/terroristischen Handlungen der PKK ist die Ermessensentscheidung nicht zu beanstanden (a. A. VG München, Beschl. v. 20.04.2009 - M 24 S 09.29 - juris -, wonach eine auferlegte tägliche Meldepflicht dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht entspricht). Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit folgt auch nicht aus dem Umstand, dass die angeordnete Meldeverpflichtung auf unbestimmte Zeit verfügt wurde. Da ein Wegfall der Gefährdung durch den Kläger nicht absehbar ist, konnte und kann eine begründete Entscheidung über die notwendige zeitliche Dauer noch nicht getroffen werden. Die tägliche Meldeverpflichtung stellt auch keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das Recht des Klägers auf Achtung seines Privatlebens und in das Recht auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG) dar. Das Gericht weist allerdings darauf hin, dass die Meldeverpflichtung im Hinblick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz von der Behörde unter Kontrolle zu halten ist; insoweit hat ein regelmäßiger Abgleich mit den Erkenntnissen der Sicherheitsbehörden zu erfolgen (vgl. Schäfer in: GK-AufenthG II - § 54 a RdNr. 41).
49 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
50 
Die Zulassung der Berufung beruht auf § 124 a Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 25. Januar 2010 – 11 K 3543/09 – wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen seine Ausweisung aus dem Bundesgebiet sowie gegen eine Aufenthaltsbeschränkung und eine Meldeauflage.
Der am ... 1956 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit. Im Jahr 1976 lernte er während des Studiums in Ankara Abdullah Öcalan kennen und schloss sich 1978 der neu gegründeten PKK an. Zusammen mit Abdullah Öcalan und weiteren PKK-Mitgliedern verließ er 1978 Ankara, um von einem anderen Ort aus besser gegen den türkischen Staat und das Militär agieren zu können. 1980 wurde er wegen seiner Aktivitäten festgenommen und inhaftiert sowie nach seinen Angaben gefoltert. Er war für mehr als 20 Jahre in Haft, bevor er am 3.9.2000 auf Bewährung entlassen wurde. Auch in seiner Haftzeit trat er für die Rechte des kurdischen Volkes und die Ziele der PKK ein; er nahm beispielsweise an Hungerstreiks und dem sog. „Todesfasten“ teil, unterstützte verschiedene Aufrufe und verfasste Artikel sowie sonstige Schriften.
Der Kläger reiste am 4.1.2002 mit einem Schengen-Visum in das Bundesgebiet ein. Zunächst bemühte sich die HADEP - letztlich erfolglos - um eine langfristige Aufenthaltserlaubnis für ihn, da er die Betreuung eines Büros der Partei in Deutschland übernehmen solle.
Am 3.2.2003 beantragte der Kläger die Anerkennung als Asylberechtigter. Mit Urteil vom 30.4.2004 - A 3 K 12874/03 - verpflichtete das Verwaltungsgericht Stuttgart das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge festzustellen, dass beim Kläger ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 4 AuslG in Bezug auf die Türkei vorliege. Dieser gerichtlichen Verpflichtung entsprach das Bundesamt mit Bescheid vom 1.7.2004.
Am 21.3.2005 erteilte die Landeshauptstadt ... dem Kläger eine bis zum 20.3.2006 gültige Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG, die am 12.5.2006 bis zum 11.05.2007 verlängert wurde.
Am 8.8.2006 wurde der Kläger aufgrund eines Haftbefehls des Ermittlungsrichters beim Bundesgerichtshof vom 7.8.2006 festgenommen. Mit Rechtshilfeersuchen vom 10.12.2007 an die Bundesrepublik Deutschland beantragte die Türkei seine Auslieferung aufgrund eines Haftbefehls des Schwurgerichts in Diyarbakir vom 11.08.2006. In diesem Ersuchen wurde dem Kläger zur Last gelegt, er sei als Mitglied des Führungskomitees der PKK innerhalb Europas und der damit verbundenen Leitungsfunktionen für von der PKK auf dem türkischen Staatsgebiet durchgeführte Terroranschläge verantwortlich. Im Anschluss daran ordnete das OLG Frankfurt/Main mit Beschluss vom 13.3.2008 - 2 AuslA 16/08 - die Auslieferungshaft gegen den Kläger an. Die Bundesregierung lehnte die Auslieferung des Klägers in die Türkei durch Verbalnote vom 14.5.2009 ab. Am 22.5.2009 wurde der Kläger aus der Auslieferungshaft entlassen.
Mit Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt/Main vom 10.4.2008 - 5 - 2- StE 8/06 -6 - 1/07 wurde der Kläger wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung als Rädelsführer zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Kläger sei von Juni 2005 bis zu seiner Festnahme am 8.8.2006 verantwortlicher Leiter des PKK-CDK-Sektors Süd in Deutschland gewesen. Die Sektorleiter seien in Deutschland von der Europaführung der PKK/CDK bestimmt und überwacht worden. Als Sektorverantwortlicher habe der Kläger die typischen Leitungsaufgaben erledigt und die organisatorischen, finanziellen, persönlichen sowie propagandistischen Angelegenheiten in seinem Zuständigkeitsbereich geregelt. Er habe in regelmäßiger Verbindung zu den ihm nachgeordneten Gebietsleitern gestanden, habe deren Arbeit kontrolliert, ihnen Anweisungen gegeben und sich über Entwicklungen und Probleme in den Gebieten und Institutionen berichten lassen. Über Veranstaltungen und Versammlungen in den angeschlossenen Gebieten habe er sich regelmäßig unterrichten lassen und bestimmenden Einfluss auf deren Organisation und Ablauf genommen. Der Kläger habe auch mit den beiden anderen Sektorleitern in Deutschland zusammengearbeitet. Den Weisungen der Mitglieder der Europaführung sei er pflichtgemäß und dem hierarchischen Aufbau der Organisation entsprechend nachgekommen. Der Kläger sei Verbindungsmann zwischen der Europaführung und den Sektorleitern in Deutschland gewesen. Außerdem sei er für sektorübergreifende Angelegenheiten zuständig gewesen. Als Verantwortlicher eines Sektors sei er über die Ziele der Partei und über deren interne Strukturen, Vorhaben und Arbeitsmethoden in Deutschland und Europa unterrichtet gewesen. Dies gelte auch für die Hintergründe, Vorhaben und organisatorischen Abläufe im Zusammenhang mit unerlaubten grenzüberschreitenden Reisen sowie den Umgang mit Bestrafungsfällen und Spendengelderpressungen. Durch seine enge Zusammenarbeit mit der Europaführung, den anderen Sektorleitern und den Gebietsverantwortlichen seien ihm die Zielvorstellungen und die insoweit geübten Praktiken der Organisation und des führenden Funktionärskörpers in Deutschland bekannt gewesen. Er habe gewusst, dass innerhalb des führenden Funktionärskörpers eine Vereinigung bestanden habe, die im Rahmen der Ausübung von Strafgewalt Straftaten veranlasst und durchgeführt habe. Durch seine Amtsführung habe er den organisatorischen Zusammenhalt dieser Vereinigung gefestigt, habe bei deren Aktivitäten bestimmend mitgewirkt und sei mit illegalen Einreisen und dem Erschleichen von Aufenthaltstiteln befasst gewesen.
Nach Aufhebung dieses Urteils im Strafausspruch durch Beschluss des BGH vom 10.11.2008 - 3 StR 425/08 - wurde der Kläger mit Urteil des OLG Frankfurt/Main vom 9.3.2009 - 4 - 2 StE 8/06 - 6 - 1/08 zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten verurteilt.
Mit Bescheid vom 14.8.2009 wies das Regierungspräsidium Stuttgart den Kläger aus der Bundesrepublik Deutschland aus, beschränkte seinen Aufenthalt ab dem Zeitpunkt der Haftentlassung auf das Stadtgebiet ... und verpflichtete ihn, sich ab dem Folgetag seiner Haftentlassung einmal täglich zwischen 11.00 Uhr und 13.00 Uhr bei einem bestimmten Polizeirevier zu melden. Zur Begründung wurde ausgeführt: Der Kläger habe im Bundesgebiet kein Aufenthaltsrecht nach Art. 6 ARB 1/80 erworben. Aufgrund der Urteile des OLG Frankfurt/Main vom 10.4.2008 und vom 9.3.2009 seien die Tatbestandsvoraussetzungen des § 53 Nr. 1, 1. Alt. AufenthG erfüllt. Der Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 EMRK sei nicht betroffen. Eine Verwurzelung des Klägers im Bundesgebiet habe nicht stattgefunden. Bis zu seiner Festnahme habe er im Bundesgebiet einen privaten Wohnsitz nicht begründet. Persönliche, gesellschaftliche oder kulturelle Beziehungen zu Deutschen seien nicht erkennbar. Er spreche weder die deutsche Sprache noch verstehe er diese. In den Jahren 2005 und 2006 habe der Kläger Sozialhilfe erhalten. Jedenfalls sei ein Eingriff durch Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt. Die Ausweisung sei gesetzlich vorgesehen und stelle eine Maßnahme dar, die zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung notwendig sei. Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung sei auch von Bedeutung, dass eine Entwurzelung des Klägers in der Türkei nicht festgestellt werden könne. Sein gesamter Werdegang sei geprägt von dem Kampf um die Rechte des kurdischen Volkes. Auch im Bundesgebiet sei er für die „kurdische Sache“ eingetreten. Alle Familienangehörigen hielten sich in der Türkei auf. In Anbetracht der Schwere und der Art der Verurteilung wegen Rädelsführerschaft in einer kriminellen Vereinigung sei der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht verletzt. Zudem liege der Ausweisungstatbestand des § 54 Nr. 5 AufenthG vor. Die PKK sei bis in die Gegenwart eine Vereinigung, die den Terrorismus unterstütze. Gewalt werde nach wie vor als wichtiges Ziel zur Durchsetzung der Ziele und zum eigenen Schutz angesehen. Dissidenten würden weiterhin verfolgt. Die PKK sei im Anhang zu Art. 1 des Gemeinsamen Standpunktes des Rates der EU vom 27.12.2001 als terroristische Vereinigung aufgeführt. Der persönliche Werdegang des Klägers dokumentiere seine andauernde objektive und subjektive Zugehörigkeit zur PKK und begründe eine gegenwärtige Gefährlichkeit im Sinne des § 54 Nr. 5 AufenthG. Die Voraussetzungen einer Regelausweisung nach § 54 Nr. 5a AufenthG seien gleichfalls gegeben. Die PKK verübe politische und gewalttätige Aktionen auch auf deutschem Boden. Der Kläger sei nicht nur Mitglied der PKK, sondern habe von Juni 2005 bis August 2006 eine herausragende Funktionärstätigkeit ausgeübt. Die vom Kläger ausgehende Sicherheitsgefahr sei als hoch einzuschätzen. Im Falle des Klägers liege zudem der Regelausweisungstatbestand des § 54 Nr. 7 AufenthG vor. Selbst wenn eine Ausweisung des Klägers nur nach Ermessen möglich sei, sei diese unter Berücksichtigung der Interessen des Klägers und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit geboten und erforderlich. Es bestehe ein sehr gewichtiges sicherheitsrechtlich begründetes öffentliches Interesse, die vom Kläger ausgehende schwerwiegende Gefahr für höchste Rechtsgüter durch den Entzug des Aufenthaltsrechts sowie die Verhängung eines Wiedereinreiseverbots abzuwehren. Aufgrund des bisherigen konsequenten Verhaltens und der beharrlichen Handlungen sowie gefestigten inneren Überzeugung von der Richtigkeit und Notwendigkeit des Einsatzes für den bewaffneten Kampf und für die Ziele der PKK sei die Gefahr als äußerst konkret einzuordnen. Der Kläger habe sich schon in jungen Jahren uneingeschränkt zur PKK und deren Ideologie bekannt, deren Gründung miterlebt und sich während seiner langen Haftzeit in der Türkei aktiv für die „kurdische Sache“ eingesetzt. Seine Ausweisung verfolge general- und spezialpräventive Zwecke. Allen an terroristischen und kriminellen Strukturen und Verbindungen beteiligten Ausländern müsse aufgezeigt werden, dass den hiervon ausgehenden Gefahren konsequent begegnet werde und die Ausweisung und Aufenthaltsbeendigung die zwangsläufige Folge solchen Verhaltens sei. Aufgrund der Identifizierung des Klägers mit der PKK sei auch von einer gesteigerten Wiederholungsgefahr auszugehen. Der Kläger sei im Bundesgebiet keiner beruflichen Tätigkeit nachgegangen, sondern sei journalistisch und politisch für die PKK tätig gewesen. Zwar bestehe ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG. Dies stehe einer Ausweisung indes nicht entgegen. Seit der Feststellung des Abschiebungsverbots im Jahr 2004 seien kontinuierliche Verbesserungen und Reformen in der Türkei im Bereich der Strafverfolgung und des Justizvollzuges zu verzeichnen. Gegen eine Gefährdung des Klägers im Falle einer Rückkehr in die Türkei spreche, dass seine Geschwister und andere Personen sich im Heimatland aufhielten und diese sich seiner im Falle einer Rückkehr annehmen würden. Vom ihm könne erwartet werden, dass er diese Personen von seiner Rückkehr vorab in Kenntnis setze, so dass sie für einen anwaltlichen Beistand sorgen könnten. Weiter könne als gesichert gelten, dass die PKK oder andere prokurdische Organisationen sein Schicksal nach einer Abschiebung aufmerksam verfolgen und rechtswidrige Übergriffe publik machen würden. Im Falle einer Abschiebung sei folglich durch Herstellen von Öffentlichkeit ausreichend Schutz gegeben. Das gegenwärtig noch bestehende Abschiebungsverbot überwiege somit nicht das schwerwiegende öffentliche Sicherheitsinteresse an der Ausweisung. Die angeordneten Überwachungsmaßnahmen seien gemäß § 54a AufenthG aus Gründen der inneren Sicherheit erforderlich. Gemäß § 54a Abs. 2 AufenthG sei der Aufenthalt auf den Bezirk der zuständigen Ausländerbehörde beschränkt. Nach § 54a Abs. 1 Satz 1 AufenthG unterliege der Kläger der gesetzlichen Verpflichtung, sich mindestens einmal wöchentlich bei der für seinen Aufenthaltsort zuständigen polizeilichen Dienststelle zu melden. Im Falle des Klägers seien besondere Umstände gegeben, die eine tägliche Meldepflicht erforderten. Nur bei einer täglichen Meldepflicht könnten Reisebewegungen des Klägers zum Zwecke weiterer Mitgliedschafts- und Unterstützungshandlungen für die PKK unterbunden oder zumindest erschwert werden. Angesichts der Gefährlichkeit des Klägers sei die tägliche Meldepflicht zumutbar und insgesamt verhältnismäßig.
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Am 16.9.2009 hat der Kläger vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart Klage erhoben und zur Begründung vorgetragen, er sei wegen Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung verurteilt worden. Eine derartige Verurteilung erfülle jedoch nicht die Voraussetzungen des § 54 Nr. 5 und Nr. 5a AufenthG. Bei der PKK handele es sich nicht um eine terroristische Vereinigung. Konkrete Anhaltspunkte für die Annahme, dass die PKK eine terroristische Organisation sei, habe der Beklagte nicht genannt. Zwar sei die PKK auch auf der Liste des Rates der EU aufgeführt. Dies allein erfülle indes nicht die Voraussetzungen des § 54 Nr. 5 und Nr. 5a AufenthG.
11 
Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 25.1.2010 - zugestellt am 4.2.2010 - abgewiesen und die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen. In den Entscheidungsgründen wird ausgeführt: Rechtliche Grundlage der Ausweisungsverfügung sei § 53 Nr. 1 AufenthG. Danach werde ein Ausländer ausgewiesen, wenn er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden sei. Diese Voraussetzungen lägen vor, da der Kläger zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten verurteilt worden sei. Der zwingenden Ausweisung des Klägers stünden höherrangiges Recht und die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) nicht entgegen. Als zu berücksichtigender Belang des Klägers liege hier allein sein Aufenthalt im Bundesgebiet seit dem Jahr 2002 vor. Dieser Belang sei jedoch nicht von Gewicht, da Integrationsleistungen nicht feststellbar seien. Für eine Verwurzelung im Bundesgebiet und eine Entwurzelung im Herkunftsstaat fehlten jegliche Anhaltspunkte. Dem Erlass der Ausweisungsverfügung stehe das Vorliegen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG nicht entgegen. Der Ausweisung komme, auch wenn eine Abschiebung in die Türkei unmöglich sei, eine selbstständige Bedeutung zu. Dies zeige etwa das in § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG enthaltene Verbot der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Das Regierungspräsidium sei auch zu Recht davon ausgegangen, dass der Ausweisungstatbestand des § 54 Nr. 5 AufenthG erfüllt sei. Die PKK sei jedenfalls in dem hier maßgeblichen Zeitraum 2005 und 2006 eine Vereinigung gewesen, die den Terrorismus unterstützt habe. Sie sei seit dem Jahr 2002 im Verzeichnis der Personen, Vereinigungen und Körperschaften im Anhang zum Gemeinsamen Standpunkt des Rates über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus („EU-Terrorliste“) aufgeführt. Der Gemeinsame Standpunkt sei allerdings nur an die Mitgliedstaaten gerichtet; eine rechtliche Bindungswirkung komme ihm nicht zu. Die Aufnahme der PKK in die „EU-Terrorliste“ besage somit nur, dass die PKK nach Auffassung des Europäischen Rates eine terroristische Organisation sei. Auch wenn einer solchen Feststellung nicht unerhebliches Gewicht zukomme, sei dieser Umstand gleichwohl nicht geeignet, eine eigenständige Prüfung seitens der Gerichte (und Behörden) anhand der vorliegenden Erkenntnismittel entbehrlich zu machen. Etwas anderes folge auch nicht aus der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1285/2009 des Rates vom 22.12.2009 zur Durchführung von Art. 2 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2009 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 501/2009 (ABl. L 346 v. 23.12.2009 S. 39). Ausländerrechtliche Maßnahmen wie beispielsweise die Ausweisung seien in dieser Verordnung nicht geregelt. Die danach gebotene eigenständige Prüfung führe zu dem Ergebnis, dass die PKK zu terroristischen Handlungen in dem maßgeblichen Zeitraum 2005 und 2006 angestiftet bzw. diese gefördert habe. In den Jahren 2005 und 2006 habe die PKK nach langer Zeit wieder Bombenattentate gegen touristische Ziele in der Türkei verübt: am 16.7.2005 in Kusadasi mit 5 Todesopfern, am 2.4.2006 in Istanbul und bei einer Anschlagsserie am 27. und 28.8.2006 in Marmaris, Istanbul und Antalya mit drei Todesopfern und zahlreichen Verletzten. Diese terroristischen Handlungen hätten sich fortgesetzt. Am 22.5.2007 habe ein der PKK zugerechneter Bombenanschlag im Zentrum Ankaras zu mehreren Todesopfern und zahlreichen Verletzten unter der Zivilbevölkerung geführt. Bei einem der PKK zugerechneten Autobombenanschlag in Diyarbakir am 3.1.2008 seien 7 Personen getötet und 67 weitere Personen zum Teil schwer verletzt worden. Daneben setzte die PKK auch Selbstmordattentäter ein. Bei einem solchen Anschlag im Stadtzentrum von Ankara seien am 22.5.2007 9 Personen gestorben, 88 weitere Personen seien teilweise schwer verletzt worden. Schließlich habe die PKK am 8.7.2008 drei deutsche Staatsangehörige am Berg Ararat entführt. Bei diesen Anschlägen und Übergriffen handele es sich unzweifelhaft um Praktiken des Terrorismus. Dass die strafgerichtliche Rechtsprechung die PKK, soweit sie im Bundesgebiet agiere, mit Blick auf ihre politisch-strategische Neuausrichtung nicht mehr als terroristische Vereinigung ansehe und sogar die Einordnung als kriminelle Vereinigung nur noch in Bezug auf den engeren Führungszirkel bejahe, ändere hieran nichts. Denn § 54 Nr. 5 AufenthG stelle weniger strenge tatbestandliche Anforderungen an das Vorliegen einer terroristischen Vereinigung als die §§ 129a, 129b StGB. Im Rahmen des § 54 Nr. 5 AufenthG sei zudem unerheblich, ob es sich um Terrorismus im Bundesgebiet oder im Ausland handele.
12 
Der Kläger habe der PKK von Juni 2005 bis August 2006 als führender Funktionär angehört. In dieser Zeit sei er verantwortlicher Leiter des PKK-Sektors Süd in Deutschland gewesen. Als Sektorverantwortlicher habe er die typischen Leitungsaufgaben erledigt und die organisatorischen, finanziellen, persönlichen sowie propagandistischen Angelegenheiten in seinem Zuständigkeitsbereich geregelt. Ein Nachweis, dass eine bestimmte terroristische Aktion konkret gefördert werde, sei ebenso wenig erforderlich wie eine subjektive Vorwerfbarkeit. Die Aktivitäten des Klägers in den Jahren 2005 und 2006 begründeten auch zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung noch eine gegenwärtige Gefährlichkeit im Sinne des § 54 Nr. 5 AufenthG. Für einen Persönlichkeitswandel oder eine Distanzierung vom Einsatz terroristischer Mittel sei weder etwas vorgetragen noch sonst ersichtlich. Der Kläger erfülle darüber hinaus auch den Regelausweisungstatbestand des § 54 Nr. 5a AufenthG. Die PKK stelle nach wie vor eine Gefahr für die innere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland dar. Sie schrecke nicht davor zurück, Parteiabweichler und sonstige „Verräter“ zu verfolgen und zu töten. Durch dieses Verhalten maße sich die PKK eine eigene Strafgewalt in Deutschland an und verletze und gefährde dadurch die innere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland. Aufgrund seiner hochrangigen Funktionärstätigkeit im Zeitraum 2005 und 2006 trage der Kläger eine qualifizierte Mitverantwortung an den kriminellen Aktivitäten der PKK in Deutschland. Es bestehe auch noch eine gegenwärtige Gefährlichkeit. Im Hinblick auf seine hochrangige Funktionärstätigkeit und der sich hieraus ergebenden Identifizierung mit den Zielen und Zwecken dieser Vereinigung reiche für die Annahme einer fortbestehenden Gefahr aus, dass der Kläger sich von den kriminellen/terroristischen Handlungen der PKK bislang nicht distanziert habe.
13 
Im Hinblick auf den Ist-Ausweisungstatbestand des § 53 Nr. 1 AufenthG komme es nicht darauf an, ob atypische Umstände in Bezug auf die Regelausweisungstatbestände des § 54 Nr. 5 und Nr. 5a AufenthG vorlägen. Deshalb sei unerheblich, dass die vom Regierungspräsidium Stuttgart angestellten Erwägungen bei der für den Fall der Annahme eines Ausnahmefalles vorsorglich getroffenen Ermessensentscheidung rechtlich zu beanstanden seien. Es sei davon ausgegangen, dass im Falle einer Rückkehr in die Türkei eine Gefährdung des Klägers nicht bestehe. Damit setze sich der Beklagte in rechtswidriger Weise über die Bindungswirkung des Bescheids des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 1.7.2004 hinweg (§ 42 AsylVfG). Auch die weiteren Erwägungen des Regierungspräsidiums zur fehlenden Rückkehrgefährdung des Klägers im Falle einer Abschiebung in die Türkei gingen fehl. Der Kläger müsse als Aktivist der PKK, der in der Türkei mit Haftbefehl gesucht werde, im Falle einer Rückkehr in die Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit asylrelevanten Übergriffen rechnen.
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Auch die nach § 54a AufenthG getroffenen Überwachungsmaßnahmen seien rechtmäßig. Eine nach § 54a Abs. 1 Satz 1 AufenthG erforderliche wirksame vollziehbare Ausweisungsverfügung nach § 54 Nr. 5 und Nr. 5a AufenthG bestehe. Unmittelbare gesetzliche Folge der vollziehbaren Ausweisung sei die räumliche Beschränkung des Aufenthalts auf den Bezirk der Ausländerbehörde (§ 54a Abs. 2 AufenthG). Ob es sich bei der in Ziffer 3 des Bescheids ausgesprochenen räumlichen Beschränkung lediglich um einen Hinweis auf die Rechtslage handele oder der Beklagte ein sich unmittelbar aus dem Gesetz ergebendes Gebot für den Einzelfall konkretisiert und die Rechtslage nochmals in verbindlicher Weise klargestellt habe, könne dahingestellt bleiben. Die Meldeverpflichtung in Ziffer 4 des angefochtenen Bescheids beruhe auf § 54a Abs. 1 Satz 1 AufenthG. Nach dieser Bestimmung unterliege ein Ausländer, gegen den eine vollziehbare Ausweisungsverfügung nach § 54 Nr. 5, Nr. 5a AufenthG oder eine vollziehbare Abschiebungsanordnung nach § 58a AufenthG bestehe, der Verpflichtung, sich mindestens einmal wöchentlich bei der für seinen Aufenthaltsort zuständigen polizeilichen Dienststelle zu melden, soweit die Ausländerbehörde nichts anderes bestimme. Mit der Anordnung einer täglichen Meldepflicht habe der Beklagte von der durch diese Vorschrift eröffneten Möglichkeit einer anderweitigen Bestimmung Gebrauch gemacht. Diese Festlegung eines kürzeren Meldeintervalls (täglich) sei rechtlich nicht zu beanstanden. Der Beklagte habe diese Anordnung rechtsfehlerfrei mit der nach wie vor bestehenden Notwendigkeit einer effektiven, engmaschigen Überwachung der Aufenthaltsbeschränkung des Klägers begründet und festgestellt, dass die staatlichen Sicherheitsinteressen die berücksichtigungswürdigen individuellen Belange des Klägers überwögen. Die tägliche Meldeverpflichtung stelle auch keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das Recht des Klägers auf Achtung seines Privatlebens und in das Recht auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG) dar.
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Der Kläger hat am 4.3.2010 Berufung eingelegt, die er am 6.4.2010 - dem Dienstag nach Ostermontag - wie folgt begründet hat: Das Verwaltungsgericht beziehe sich ausschließlich auf Lageberichte des Auswärtigen Amtes, die sich wiederum auf Auswertungen der türkischen Presse und Verlautbarungen türkischer Regierungsstellen und Sicherheitsorgane stützten. Objektive Erkenntnisse, dass die genannten Anschläge tatsächlich von der PKK initiiert und verantwortet worden seien, würden nicht genannt. Bei dieser Sachlage könne nicht davon ausgegangen werden, dass sie von der PKK zu verantworten seien. Dies gelte auch vor dem Hintergrund der politischen Interessenlage in der Türkei. Vor allem innerhalb der militärischen Strukturen gebe es Organisationszusammenhänge, die mit „Staat im Staate“ umschrieben würden. Diesen Strukturen würden zahlreiche terroristische Anschläge wie u.a. der Vorfall von Semdinli vom 9.11.2005 und ein Anschlag im Herbst 2007 in Sirnak verantwortlich gemacht. Gleiches gelte für einen Bombenanschlag im September 2006. Hinzu komme, dass belastende Aussagen, insbesondere in politischen Verfahren, unter Folter erwirkt worden seien, ihnen somit kein Beweiswert zukomme. Stehe nicht fest, dass die vom Verwaltungsgericht erwähnten Anschläge der PKK zuzuschreiben seien, sei nach den Maßstäben der Entscheidung des Verwaltungsgerichts auch nicht belegt, dass es sich bei der PKK um eine Vereinigung handle, die den Terrorismus unterstütze. Die PKK/KONGRA-GEL habe sich von den vom Verwaltungsgericht aufgeführten Anschlägen, die teilweise der Organisation TAK zugeschrieben worden seien, distanziert. Unabhängig davon sei für die Zurechnung der Unterstützung terroristischer Aktivitäten nicht die Einbindung in die Organisation in irgendeiner Art und Weise ausreichend, insbesondere dann nicht, wenn derartige Aktivitäten im Ausland erfolgt seien. In Bezug auf § 54 Nr. 5a AufenthG könne der Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass eine gegenwärtige Gefährlichkeit des Klägers bestehe, nicht gefolgt werden. Die Vorwürfe gegen den Kläger, auf die sich das Oberlandesgericht Frankfurt in seinem Strafurteil gestützt habe, lägen vier bis fünf Jahre zurück. Seither seien keine Aktivitäten des Klägers behauptet oder nachgewiesen, die die Kriterien des § 54 Nr. 5a AufenthG erfüllten. Es seien keine Gründe für eine fortbestehende Gefährlichkeit angegeben. Ohne konkrete Anhaltspunkte in der Gegenwart könne ausschließlich aus in der Vergangenheit liegenden Verhaltensweisen nicht auf eine konkrete, gegenwärtige Wiederholungsgefahr geschlossen werden. Mithin fehlten auch die Voraussetzungen für die vom Beklagten angeordneten Maßnahmen nach § 54a Abs. 1 Satz 1 AufenthG. Die Ausweisung des Klägers sei auch im Hinblick auf Art. 8 EMRK unverhältnismäßig. Der Kläger sei vor seiner Flucht aus der Türkei dort langjährig inhaftiert gewesen und während seiner Inhaftierung gefoltert worden. Ihm drohten bei einer Rückkehr/Abschiebung in die Türkei erhebliche gesundheitliche Beeinträchtigungen, möglicherweise mit Todesfolge, was im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsabwägung im Sinne des Art. 8 EMRK zu berücksichtigen sei.
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Der Kläger beantragt,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 25.1.2010 abzuändern und den Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 14.08.2009 aufzuheben.
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Der Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
20 
Er macht geltend: Die PKK stelle eine Vereinigung dar, die den Terrorismus unterstütze. Sie sei nach wie vor als terroristische Organisation in der „EU-Terrorliste“ genannt. Dieser Listung komme eine Bindungswirkung zu. Aus dem verwaltungsgerichtlichen Urteil gehe zudem hervor, dass die PKK im maßgeblichen Zeitraum 2005 und 2006 terroristische Handlungen begangen habe, die sich in der Folgezeit fortgesetzt hätten. Die Lageberichte des Auswärtigen Amtes seien auf der Grundlage sämtlicher vor Ort zu Verfügung stehender zuverlässiger Quellen - wie etwa auch den Erkenntnissen lokaler Menschenrechtsgruppen, vor Ort vertretener Nichtregierungsorganisationen, Oppositionskreise, internationaler Organisationen wie UNHCR - erstellt worden. Hieraus gehe die Zurechnung der darin aufgeführten Anschläge zur PKK hervor. Selbst wenn diese Anschläge den Freiheitsfalken Kurdistans (TAK) zuzuschreiben seien, ändere dies nichts daran, dass die PKK die Anschläge zu verantworten habe, da die TAK eine Splittergruppe der PKK sei. Die TAK habe in ihrem Bekennerschreiben zu dem Anschlag in Marmaris im August 2006 aufgeführt, dass, solange sich der Führer der verbotenen kurdischen Arbeiterpartei PKK, Abdullah Öcalan, in Gefangenschaft befinde, überall in der Türkei Bomben hochgehen würden. Deutlich gehe dieser inhaltliche Zusammenhang auch aus dem Bekennerschreiben der TAK zu dem Bombenattentat in Antalya im August 2006 hervor, wonach der Anschlag ein Racheakt für die Angriffe des türkischen Staates auf die kurdische Bevölkerung und seine Widerstandskämpfer sei. Eine mögliche Distanzierungserklärung der PKK, welche im übrigen nicht näher ausgeführt und nachgewiesen worden sei, sei daher als bloß verbale und nicht glaubwürdige Abstandnahme der PKK aus taktischen Gründen zu beurteilen. Die Verfassungsschutzberichte des Innenministeriums Baden-Württemberg 2003 bis 2009 belegten die Charakterisierung der PKK als terroristische Vereinigung. Der Kläger sei hochrangiges Funktionärsmitglied gewesen. Bei einer derartigen Kaderfunktion könne vor dem Hintergrund des persönlichen Werdegangs des Klägers und angesichts des internationalen Netzwerks der PKK von einer entsprechenden Unterrichtung über jedwede Aktivitäten der PKK im In- und Ausland ausgegangen werden.
21 
Mit Schriftsatz vom 30.6.2010 hat das Regierungspräsidium Stuttgart ergänzend ausgeführt: An dem Übergewicht des öffentlichen Interesses an einer Ausweisung des Klägers ändere sich auch dadurch nichts, dass eine Beendigung seines Aufenthalts derzeit nicht möglich sei. Auch unter Berücksichtigung eines strikten Abschiebungsverbotes könne eine Ausweisung ermessensfehlerfrei ausgesprochen werden, wenn die Behörde das Abschiebungsverbot in die Ermessenserwägungen einstelle. In Anwendung dieser Grundsätze werde das in das Ausgangsverfügung ausgeübte Ermessen gemäß § 114 Satz 2 VwGO wie folgt ergänzt: Da das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge bestandskräftig festgestellt habe, dass Abschiebungshindernisse des § 53 Abs. 4 AuslG 1990 bzw. des § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK gegeben seien, lägen die Voraussetzungen einer Duldung vor. Einer Gefahrenlage, die ein zwingendes Abschiebungshindernis darstelle, sei eine erhöhte Bedeutung beizumessen. Diese Wertung werde bestätigt durch den vorliegenden Sachverhalt, wonach der Kläger seit 1978 wegen seiner politischen Aktivitäten für die PKK in der Türkei verfolgt, verurteilt und inhaftiert worden sei und seine auf Bewährung ausgesetzte Restfreiheitsstrafe mit einem lebenslangen politischen Betätigungsverbot verbunden sei. Er habe sich aufgrund des Verfolgungsdrucks zur Ausreise aus der Türkei entschlossen und werde seitdem für weitere Anschläge der PKK in der Türkei verantwortlich gemacht und mit einem türkischen Haftbefehl gesucht; die türkischen Behörden hätten schon erfolglos seine Auslieferung beantragt. Trotz Reformen innerhalb des Strafvollzugs seien in der Türkei immer noch Fälle von Folter durch staatliche Kräfte zu verzeichnen, ohne dass es dem türkischen Staat bislang gelungen sei, dies wirksam zu unterbinden. Die Gefahr von Folter und menschenrechtswidriger Behandlung und die daraus folgende Unzumutbarkeit bzw. Unmöglichkeit einer Rückkehr in die Türkei werde im Zusammenhang mit der Ausweisung des Klägers nicht verkannt. Es sei jedoch zu berücksichtigen, dass den drohenden Nachteilen und Gefahren auch mit einer lediglich vorübergehenden Aussetzung der Abschiebung Rechnung getragen werden könne. Aus der derzeitigen Gefährdungslage folge noch nicht, dass die vollziehbare Ausreisepflicht auch auf Dauer nicht vollstreckt werden könne. Insbesondere aufgrund der Tatsache, dass die Türkei an einem Beitritt zur Europäischen Union interessiert sei, sei zu erwarten, dass sie die dort für die Rechtsprechung und den Strafvollzug sowie für die Achtung der Menschenrechte geltenden Standards allmählich in vergleichbarer Weise in die eigene Rechtsordnung übernehmen werde. Der Kläger habe die schwerwiegenden Ausweisungsgründe der §§ 53 Nr. 1 und 54 Nr. 5, 5a und 7 AufenthG durch seine hochrangige Funktionärstätigkeit für die terroristische, kriminelle und verbotene PKK verwirklicht. Darüber hinaus habe er auch nach Erlass der Ausweisung weitere Unterstützungs- und Mitgliedschaftshandlungen zugunsten der PKK begangen und damit auch gegen die in der Ausweisungsverfügung festgelegten Auflagen verstoßen. Nach Erkenntnissen des Landesamts für Verfassungsschutz Baden-Württemberg hätten am 4.4.2010 im PKK-nahen Mesopotamischen Kulturverein e.V. ... etwa 300 Personen den Geburtstag des PKK-Gründers Abdullah Öcalan gefeiert; hierbei habe der Kläger eine Rede gehalten, in der er ausgeführt habe, dass die Kurden und APO (gemeint ist Abdullah Öcalan) zu einem einheitlichen Ganzen geworden seien, das nicht einzeln bewertet werden könne. In ... solle der Kläger bei einer Solidaritätsveranstaltung für die Eröffnung eines kurdischen Kulturvereins in ... laut einem Artikel in der „Yeni Özgür Politika“ vom 1.6.2010 ausgeführt haben, die Kurden wollten für sich selbst entscheiden, aus diesem Grunde seien die Funktionäre des Freiheitskampfes in den Bergen, Gefängnissen oder im Exil. Des Weiteren berichte die „Yeni Özgür Politika“ vom 14.6.2010 über eine Veranstaltung in Rüsselsheim, bei der der Kläger ebenfalls eine Rede gehalten habe. Er habe gesagt, dass Dersim für die Kurden nach wie vor eine blutende Wunde sei. Auch wenn sich aus diesem Text nur geringe extremistische Bezüge herauslesen ließen, bestätige er doch, dass der Kläger gegen die Auflagen der Ausweisungsverfügung verstoßen habe. Während einer Gedenkveranstaltung für einen im Oktober 2007 getöteten HPG-Kämpfer in einem ... Verein habe der Kläger einer Meldung in der „Yeni Özgür Politika“ vom 15.6.2010 zufolge eine Rede gehalten, in der er ausgeführt habe, kein Staat habe das Recht, Gewalt auf die Völker auszuüben; die Kurden würden Dank des Führers APO und der Märtyrer Kurdistans für ihre nationale Identität eintreten. Am 19.6.2010 habe der Kläger in ... ein Seminar zu seiner Biographie abgehalten. Er verwirkliche demnach auch aktuell weiterhin die schwerwiegenden Ausweisungstatbestände des § 54 Nr. 5 und Nr. 5a AufenthG und bestätige damit nachdrücklich seine konkrete gegenwärtige Gefährlichkeit. Deshalb sei es gerechtfertigt, der für ihn bestehenden Gefahrenlage im Rahmen des Ausweisungsermessens ein vermindertes Gewicht beizumessen und eine Ausweisung trotz der Tatsache zu verfügen, dass der Aufenthalt in absehbarer Zeit nicht beendet werden könne. Da selbst bei besonderem Ausweisungsschutz eine Ausweisung aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zulässig sei, könne erst recht bei fehlendem besonderem Ausweisungsschutz davon ausgegangen werden, dass eine verminderte Gewichtung der den Duldungsgründen zugrunde liegenden Gefahrenlage gerechtfertigt sei. Abgesehen davon sei die Ausweisung von Ausländern unter Umständen auch dann zur Erreichung eines spezialpräventiven Zwecks geeignet und erforderlich, wenn ein Abschiebeverbot vorliege und die mit der Ausweisung vordringlich bezweckte Aufenthaltsbeendigung nicht durchgesetzt werden könne. Denn auch die sonst mit der Ausweisung verbundenen Rechtsfolgen trügen dazu bei, die vom Ausländer ausgehenden Gefährdungen zu verringern. Der Erlass einer Ausweisungsverfügung auf der Grundlage des § 54 Nr. 5 und Nr. 5a AufenthG ermögliche gemäß § 54a AufenthG die Überwachung des ausgewiesenen Ausländers. Zwar habe der Kläger seine Unterstützungshandlungen trotz Erlass der Ausweisungsverfügung fortgesetzt und zudem gegen die angeordneten Auflagen verstoßen. Dies ändere jedoch nichts an der grundsätzlichen Eignung der Ausweisung und der mit ihr verbundenen Auflagen als Instrument der Gefahrenabwehr. Auch wenn seine Aktivitäten in Zukunft nicht vollständig unterbunden werden könnten, werde sein Handlungsspielraum zumindest erheblich eingeschränkt. Die Verstöße gegen die räumliche Beschränkung zeigten die Notwendigkeit der täglichen Meldepflicht, um den Kläger von weiteren Verstößen abzuhalten. Zu berücksichtigen sei auch der generalpräventive Zweck der verwirklichten Ausweisungstatbestände, da gerade die Ausweisung des Klägers als herausragendes Mitglied der PKK mit Führungsfunktionen aufzuzeigen vermöge, dass allen an derartigen terroristischen und kriminellen Strukturen und Verbindungen beteiligten Ausländern mit allen Mitteln des Rechtsstaates konsequent begegnet werde.
22 
Nach den Erkenntnissen des Landesamts für Verfassungsschutz Baden-Württemberg nähmen die Auseinandersetzungen zwischen türkischen Sicherheitskräften und Kämpfern der HPG deutlich zu. Medienberichten zufolge seien in den vergangenen zwei Monaten 37 Soldaten getötet und mehr als 60 verwundet worden. Ein Angriff von PKK-Kämpfern mit Raketenwerfern am 31.5.2010 auf einen Marinestützpunkt habe neun Soldaten das Leben gekostet, elf weitere seien verletzt worden. Am 8.6.2010 sei in Istanbul durch die „Freiheitsfalken Kurdistans“ (TAK) ein Sprengstoffanschlag auf einen Bus des türkischen Militärs mit 15 Verletzten verübt worden. Durch einen Angriff von etwa 250 PKK-Kämpfern auf eine Militärstation am 19.6.2010 in Semdinli (Provinz Hakkari) seien auf Seiten der türkischen Sicherheitskräfte elf Soldaten getötet und 14 verletzt worden. Am 22.6.2010 sei in Istanbul ein Sprengstoffanschlag auf einen Bus mit Militärangehörigen verübt worden, wodurch fünf Tote und elf Verletzte zu verzeichnen gewesen seien. Die TAK habe sich zu dem Anschlag bekannt.
23 
Der Kläger repliziert mit Schriftsätzen vom 13. und vom 20.7.2010 wie folgt: Das in seinem Fall festgestellte Abschiebungshindernis bestehe nicht nur vorübergehend. Soweit der Beklagte auf Äußerungen des Klägers in jüngster Zeit verweise, sei nicht ersichtlich, worin dabei Mitgliedschafts- und Unterstützungshandlungen oder extremistische Bezüge liegen sollten. Unabhängig von der Zugehörigkeit zu einer kurdischen Organisation sei Abdullah Öcalan zu einer Symbolfigur der kurdischen Bevölkerung geworden. Der Widerstand der kurdischen Stadt Dersim sei in den Jahren 1924/25 und 1936/37 mit brutaler militärischer Gewalt – es werde von bis zu 70.000 Toten unter der kurdischen Zivilbevölkerung ausgegangen – unterdrückt worden. Objektive Befunde, dass es sich bei der TAK um eine Unter- bzw. Splitterorganisation der PKK handle, würden nicht ausgeführt. Die von der türkischen nationalistischen Presse hergestellt Verbindung mit der PKK den politischen Interessen der türkischen Regierung. Im Zusammenhang mit dem Anschlag in Kusadasi am 10.7.2005 habe die PKK gegenüber der Nachrichtenagentur MHA ausdrücklich erklärt, sie unterhalte keine Verbindung zur TAK. Sie habe eindeutig erklärt, dass sie mit dieser Organisation nichts zu tun habe und Angriffe auf Zivilisten verurteile. Hierüber sei in der Süddeutschen Zeitung vom 17.7.2005 und in der „Standard online“ vom selben Tag berichtet worden. Der Vorsitzende des KKK-Exekutivkomitees habe sich am 20.2.2006 entsprechend geäußert. Der Anschlag vom 12.9.2006 in Diyarbakir sei fälschlicherweise der PKK zugeschrieben worden; in Wahrheit sei er von „türkischen Rachebrigaden“ verübt worden. Es könne ein Aussageprotokoll der Staatsanwaltschaft Diyarbakir in türkische Sprache vorgelegt werden, aus dem sich dies ergebe. Auch bei einem der PKK angelasteten Anschlag im Mai 2009 habe sich herausgestellt, dass der Sprengsatz (Landmine) vom türkischen Militär gelegt worden sei.
24 
Dem Senat liegen die den Kläger betreffenden Akten des Beklagten (5 Bände) vor. Auf diese Akten wird ebenso wie auf die Verfahrensakten, die Akten des Verfahrens 13 S 523/10 und die Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts Stuttgart 11 K 3545/09, 11 K 3543/09 und A 3 K 12874/03 verwiesen; diese Akten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

 
25 
Die Berufung des Klägers ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat seine Anfechtungsklage zu Recht abgewiesen, denn der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Insoweit kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils verwiesen werden, die sich der Senat zu eigen macht (vgl. § 130b Satz 2 VwGO). Allerdings lässt der Senat im Unterschied zum Verwaltungsgericht nicht offen, ob die Ausweisung des Klägers auch auf § 54 Nr. 5 AufenthG gestützt werden kann. Der Senat ist davon überzeugt, dass dies der Fall ist. Lediglich die Frage, ob die Ausweisung zudem auf § 54 Nr. 5a und Nr. 7 AufenthG gestützt werden könnte, kann dahinstehen.
26 
1. Rechtliche Grundlage der Ausweisungsverfügung ist zum einen § 53 Nr. 1 AufenthG. Danach wird ein Ausländer ausgewiesen, wenn er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Diese Voraussetzungen liegen vor, da der Kläger durch Urteil des OLG Frankfurt/Main vom 9.3.2009 - 4 - 2 StE 8/06 - 6 - 1/08 zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten verurteilt wurde. Einen besonderen Ausweisungsschutz nach § 56 AufenthG genießt der Kläger nicht. Keiner der dort genannten Tatbestände liegt vor.
27 
2. a) Zum anderen kann die Ausweisung auch auf § 54 Nr. 5 AufenthG gestützt werden. Danach wird ein Ausländer in der Regel ausgewiesen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat; auf zurückliegende Mitgliedschaften oder Unterstützungshandlungen kann die Ausweisung nur gestützt werden, soweit diese eine gegenwärtige Gefährlichkeit begründen. Zu den Begriffen des Terrorismus wie auch des Unterstützens kann im einzelnen auf das Senatsurteil vom 21.4.2010 (– 11 S 200/10 – juris, m.w.Nachw.) verwiesen werden.
28 
Dass im Falle des Klägers als früherer führender Funktionär der PKK eine rechtlich relevante Unterstützungshandlung vorliegt, ist evident.
29 
Gegen die ausführlich und schlüssig begründete Annahme des Verwaltungsgerichts, die PKK sei in dem hier insoweit maßgeblichen Zeitraum 2005 und 2006 eine Vereinigung gewesen, die den Terrorismus unterstützt hat, bringt der Kläger lediglich vor, es stehe nicht objektiv fest, dass die PKK die ihr zugeschriebenen Anschläge in der Türkei in den Jahren 2005 und 2006 initiiert und zu verantworten habe. Das Verwaltungsgericht habe sich insoweit ausschließlich auf Lageberichte des Auswärtigen Amtes berufen, die sich ihrerseits allein auf Auswertungen der türkischen Presse und Verlautbarungen türkischer Regierungsstellen und Sicherheitsorgane stützten. Hinzu komme, dass belastende Aussagen häufig unter Folter zustande kämen und ihnen somit kein Beweiswert zukomme.
30 
Diese eher abstrakten und wenig fallbezogenen Einwände können die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht in Frage stellen. Allein die Tatsache, dass Lageberichte des Auswärtigen Amtes, die nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannte selbständige Beweismittel sind (vgl. Beschluss vom 31.7.1985 - 9 B 71.85 - NJW 1986, 3221 m.w.N.), nur mittelbare Erkenntnisquellen darstellen, nimmt ihnen nicht von vornherein jegliche Aussagekraft. Vielmehr ist jeweils im konkreten Einzelfall eine Würdigung der Erkenntnisse vorzunehmen. Die Tatsachengerichte sind nur dann zu einer näheren Prüfung verpflichtet, wenn durch bestimmte Anhaltspunkte belegte Zweifel an der Zuverlässigkeit der in der Auskunft verwerteten Informationen erkennbar geworden sind (ebd.). Solche konkreten Zweifel sind hier nicht ersichtlich. Der Kläger unterlässt es, in Bezug auf die vom Verwaltungsgericht angeführten Anschläge in der Türkei substantiiert darzulegen, weshalb sie seiner Ansicht nach nicht der PKK zuzuschreiben sein sollten. Insbesondere nennt er keine Erkenntnisquellen, aus denen sich dies ergeben könnte. Auch daraus, dass andere Organisationen in der Türkei ebenfalls Anschläge begangen haben, folgt nicht, dass die hier strittigen Anschläge nicht der PKK zuzurechnen sind.
31 
Diese Überzeugung wird nicht durch die Ausführungen des Klägers in seinen Schriftsätzen vom 13. und vom 20.7.2010 erschüttert. Zum einen stützt er sich hierbei auf eigene Verlautbarungen der PKK und ihr nahestehender Funktionäre, denen schon von vornherein nur eine äußerst geringe Aussagekraft zukommen kann, da es sich ersichtlich um taktisch bedingte Äußerungen handelt, wie der Beklagte zu Recht ausführt. Zum anderen legt der Kläger dar, der Anschlag vom 12.9.2006 in Diyarbakir sei fälschlicherweise der PKK zugeschrieben worden, denn in Wahrheit sei er von „türkischen Rachebrigaden“ verübt worden; hierzu hat er ein Aussageprotokoll der Staatsanwaltschaft Diyarbakir in türkischer Sprache vorgelegt, aus dem sich dies ergeben soll. Dies ist jedoch nicht entscheidungserheblich. Denn in den einschlägigen Lageberichten des Auswärtigen Amtes vom 11.1.2007, vom 25.10.2007 und vom 11.9.2008 wird dieser Anschlag überhaupt nicht der PKK zugerechnet. Auch der Senat geht - wie schon das Verwaltungsgericht - demzufolge nicht davon aus, dass der Anschlag vom 12.9.2006 in Diyarbakir von der PKK zu verantworten ist.
32 
Nachdem die entsprechenden Ausführungen des Klägers in seinem Schriftsatz vom 20.7.2010 und das dazu vorgelegte Aussageprotokoll der Staatsanwaltschaft Diyarbakir in türkischer Sprache nicht entscheidungserheblich sind, besteht für den Senat kein Anlass, das vorgelegte Aussageprotokoll der Staatsanwaltschaft Diyarbakir übersetzen zu lassen oder die Stellungnahme des Beklagten hierzu abzuwarten. Im Übrigen dürfte es sogar ein Beleg für die Objektivität der Lageberichte des Auswärtigen Amtes sein, dass darin der Anschlag vom 12.9.2006 in Diyarbakir nicht der PKK zugerechnet wird, denn dies zeigt, dass das Auswärtige Amt gerade nicht pauschal und ohne nähere Prüfung die PKK für jeden Anschlag in der Türkei verantwortlich macht.
33 
Dass belastende Aussagen nach den Angaben des Klägers in der Türkei häufig unter Folter zustande kommen, besagt ebenfalls nicht, dass die Lageberichte des Auswärtigen Amtes, auf die sich das Verwaltungsgericht gestützt hat, generell unzutreffend sind. Der Kläger legt schon nicht dar, welche Erkenntnisse hier mittelbar auf unter Folter zustande gekommenen Aussagen beruhen könnten. Auch insoweit fehlt jede hinreichend substantiierte Auseinandersetzung mit Inhalt und Zustandekommen der einschlägigen Lageberichte des Auswärtigen Amtes.
34 
Demnach ist der Senat wie schon das Verwaltungsgericht davon überzeugt, dass die PKK in den Jahren 2005 und 2006 Bombenattentate gegen touristische Ziele in der Türkei verübt hat: am 16.7.2005 in Kusadasi mit 5 Todesopfern, am 2.4.2006 in Istanbul und bei einer Anschlagsserie am 27. und 28.8.2006 in Marmaris, Istanbul und Antalya, die drei Todesopfer und zahlreiche Verletzte forderte (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 11.1.2007).
35 
Auch eine fortdauernde Gefährlichkeit der PKK besteht, denn die terroristischen Handlungen haben sich in der Folgezeit fortgesetzt. Am 22.5.2007 hat ein der PKK zugerechneter Bombenanschlag im Zentrum Ankaras zu mehreren Todesopfern und zahlreichen Verletzten unter der Zivilbevölkerung geführt (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 25.10.2007). Bei einem der PKK zugerechneten Autobombenanschlag in Diyarbakir am 3.1.2008 wurden 7 Personen getötet und 67 weitere Personen zum Teil schwer verletzt. Daneben setzt die PKK auch Selbstmordattentäter ein. Bei einem solchen Anschlag im Stadtzentrum von Ankara starben am 22.5.2007 9 Personen, 88 weitere Personen wurden teilweise schwer verletzt. Zudem hat die PKK am 8.7.2008 drei deutsche Staatsangehörige am Berg Ararat entführt (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 11.9.2008). Auch neuerdings sind Splittergruppen der PKK wie die „Freiheitsfalken Kurdistans“ (TAK) für Anschläge mit Todesopfern verantwortlich (zuletzt ein Anschlag auf einen Bus mit Militärangehörigen in Istanbul am 22.6.2010 mit fünf Todesopfern, darunter auch die 17-jährige Tochter eines Militärs; vgl. Internetauftritt der Badischen Zeitung vom 22.6.2010).
36 
Ist hiernach davon auszugehen, dass die PKK als terroristische Organisation anzusehen ist, kommt es auf die Frage, ob der Listung der PKK im Anhang zur Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 Bindungswirkung zukommt (vgl. hierzu Senatsurteil vom 21.4.2010, a.a.O.), nicht an.
37 
Wie das Verwaltungsgericht im Einzelnen zutreffend ausführt, steht der Einordnung der PKK als terroristische Organisation im Sinne des § 54 Nr. 5 AufenthG nicht entgegen, dass die strafgerichtliche Rechtsprechung die PKK (einschließlich ihrer Nachfolgeorganisationen), soweit sie im Bundesgebiet agiert, nicht mehr als terroristische Vereinigung ansieht und sogar die Einordnung als kriminelle Vereinigung nur noch in Bezug auf den engeren Führungszirkel bejaht. Denn § 54 Nr. 5 AufenthG stellt weniger strenge tatbestandliche Anforderungen an das Vorliegen einer terroristischen Vereinigung als die §§ 129a, 129b StGB (vgl. Discher in GK-AufenthG, § 54 Rn. 462; VG München, Urteil vom 16.2.2009 – M 25 K 08.5807 – juris-Rn. 35). Im Rahmen des § 54 Nr. 5 AufenthG ist zudem unerheblich, ob es sich um Terrorismus im Bundesgebiet oder im Ausland handelt (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 27.3.2008 - 11 LB 203/06 - InfAuslR 2009, 54).
38 
Weiter meint der Kläger, er könne nicht ausgewiesen werden, denn es bestünden keine Gründe für die Annahme einer gegenwärtigen Gefährlichkeit, da er lediglich in der Vergangenheit während der Jahre 2005 und 2006 eine Funktion innerhalb der PKK innegehabt habe.
39 
Diese Behauptung ist jedoch nicht geeignet, die überzeugend begründete Entscheidung des Verwaltungsgerichts in Frage zu stellen. Der Kläger war von Juni 2005 bis August 2006 verantwortlicher Leiter des PKK-Sektors Süd in Deutschland. Ist aber jemand wie der Kläger als führender Funktionär einer inkriminierten Organisation tätig gewesen, ist die Annahme des Verwaltungsgerichts, der bloße Zeitablauf genüge nicht, das zutage getretene Gefahrenpotential als beseitigt anzusehen, ohne Weiteres nachvollziehbar. Insbesondere setzt der Kläger der weiteren Erwägung des Verwaltungsgerichts, ein Persönlichkeitswandel oder eine Distanzierung vom Einsatz terroristischer Mittel sei weder vorgetragen noch ersichtlich, nichts entgegen (vgl. hierzu auch Senatsurteil vom 21.4.2010, a.a.O.). Die Erkenntnisse des Landesamts für Verfassungsschutz über die neueren Aktivitäten des Klägers – u.a. hat er im Mesopotamischen Kulturverein ... e.V. vor etwa 300 Personen eine Rede zur Feier des Geburtstags vom Abdullah Öcalan gehalten - belegen im Gegenteil, dass er sich nach wie vor mit der PKK identifiziert und sich für deren Ziele einsetzt.
40 
b) Allerdings liegen möglicherweise atypische Umstände in Bezug auf den Regelausweisungstatbestand des § 54 Nr. 5 AufenthG vor. Denn zugunsten des Klägers hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Abschiebungsverbot nach § 53 Abs. 4 AuslG (heute § 60 Abs. 5 AufenthG) im Hinblick auf den Zielstaat Türkei festgestellt, so das bindend (vgl. § 42 AsylVfG) – und wohl auch in der Sache zu Recht - davon auszugehen ist, dass ihm dort Inhaftierung und Folter drohen. Unter Umständen begründet aber ein solches für einen unüberschaubaren Zeitraum bestehendes Abschiebungsverbot einen atypischen Ausnahmefall (näher: Discher in GK-AufenthG, § 54 Rn. 126 ff.). Auch dies kann jedoch dahinstehen, denn das Regierungspräsidium hat sein insoweit wohl zunächst fehlerhaft hilfsweise ausgeübtes Ermessen nach § 114 Satz 2 VwGO im Laufe des Berufungsverfahrens ergänzt.
41 
Mittlerweile hat es die Gefahr von Folter und menschenrechtswidriger Behandlung und die daraus folgende Unzumutbarkeit einer Rückkehr des Klägers in die Türkei ausdrücklich berücksichtigt und in seine Ermessenserwägungen eingestellt. Es hat ohne Rechtsfehler angenommen, die für eine Ausweisung des Klägers sprechenden Gesichtspunkte überwögen dennoch seine entgegenstehenden Belange. Es hat sich insoweit maßgeblich darauf gestützt, dass aus der derzeitigen Gefährdungslage noch nicht folge, dass die vollziehbare Ausreisepflicht auch auf Dauer nicht vollstreckt werden könne; der Kläger habe schwerwiegende Ausweisungsgründe durch seine hochrangige Funktionärstätigkeit für die PKK erfüllt; er habe auch nach Erlass der Ausweisung weitere Unterstützungs- und Mitgliedschaftshandlungen zugunsten der PKK begangen; deshalb sei es gerechtfertigt, der für ihn bestehenden Gefahrenlage im Rahmen des Ausweisungsermessens ein vermindertes Gewicht beizumessen und eine Ausweisung trotz der Tatsache zu verfügen, dass der Aufenthalt in absehbarer Zeit nicht beendet werden könne; da selbst bei besonderem Ausweisungsschutz eine Ausweisung aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zulässig sei, müsse dies erst recht bei fehlendem besonderem Ausweisungsschutz gelten; abgesehen davon ermögliche der Erlass einer Ausweisungsverfügung auf der Grundlage des § 54 Nr. 5 AufenthG die Überwachung des ausgewiesenen Ausländers; zu berücksichtigen sei auch der generalpräventive Zweck der verwirklichten Ausweisungstatbestände, da gerade die Ausweisung des Klägers als herausragendes Mitglied der PKK aufzuzeigen vermöge, dass allen an derartigen terroristischen und kriminellen Strukturen beteiligten Ausländern konsequent begegnet werde.
42 
Dass diese Erwägungen in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden sein könnten, ist nicht ersichtlich. Aus einem Abschiebungsverbot folgt nicht zwingend, dass eine Ausweisung generell unzulässig ist (vgl. Senatsurteil vom 21.4.2010, a.a.O.). Dass die Behörde den für den Kläger sprechenden Gesichtspunkten letztlich nur geringeres Gewicht beigemessen hat als den für seine Ausweisung sprechenden spezial- und generalpräventiven Erwägungen, ist rechtlich nicht angreifbar, weil sich diese Entscheidung im Rahmen des der Behörde eingeräumten Ermessensspielraums hält. Hierbei ist zu beachten, dass die Gerichte nicht befugt sind, selbst das Ermessen anstelle der Behörde auszuüben und eigene Ermessenserwägungen anzustellen (vgl. § 114 Satz 1 VwGO). Der Behörde steht ein gerichtlich nicht voll überprüfbarer Ermessensspielraum zu. Die Gerichte sind auf die Überprüfung beschränkt, ob die Behörde ihr Ermessen ohne Rechtsfehler ausgeübt hat. Unter Beachtung dieser eingeschränkten Überprüfungsbefugnis der Gerichte ist die hier vorgenommene Ermessensbetätigung in rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden; ob auch ein anderes Ergebnis möglich wäre, hat der Senat nicht zu entscheiden.
43 
Ein solcher Fehler bei der Ermessensausübung ist entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht darin zu sehen, dass das Regierungspräsidium ausgeführt hat, es sei nicht absehbar, dass die vollziehbare Ausreisepflicht auch auf Dauer nicht vollstreckt werden könne. Denn die weiteren Erwägungen des Regierungspräsidiums zeigen, dass es keinesfalls davon ausgegangen ist, in naher Zukunft den Aufenthalt des Klägers durch eine Abschiebung in die Türkei beenden zu können. Es hat dargelegt, insbesondere aufgrund der Tatsache, dass die Türkei an einem Beitritt zur Europäischen Union interessiert sei, sei zu erwarten, dass sie die dort für die Rechtsprechung und den Strafvollzug sowie für die Achtung der Menschenrechte geltenden Standards allmählich in vergleichbarer Weise in die eigene Rechtsordnung übernehmen werde. Dies zeigt, dass es allenfalls die Möglichkeit einer Besserung auf lange Sicht in Betracht gezogen hat und nicht davon ausgegangen ist, der Kläger könne alsbald in die Türkei zurückkehren oder dorthin abgeschoben werden.
44 
3. Ob der Kläger darüber hinaus auch die Regelausweisungstatbestände des § 54 Nr. 5a und Nr. 7 AufenthG erfüllt, kann nach alledem dahinstehen.
45 
4. Auch die nach § 54a AufenthG getroffenen Überwachungsmaßnahmen sind rechtmäßig.
46 
Unmittelbare gesetzliche Folge der vollziehbaren Ausweisung ist die räumliche Beschränkung des Aufenthalts des Klägers auf den Bezirk der Ausländerbehörde (§ 54a Abs. 2 AufenthG). Ob es sich bei der in Nummer 3 des Bescheids ausgesprochenen räumlichen Beschränkung lediglich um einen deklaratorischen Hinweis auf die Rechtslage handelt (so VG München, Beschluss vom 20.4.2009 - M 24 S 09.29 - juris) oder der Beklagte ein sich unmittelbar aus dem Gesetz ergebendes Gebot für den Einzelfall konkretisiert und die Rechtslage nochmals in verbindlicher Weise klargestellt hat (so VG Ansbach, Urteil vom 29.1.2008 - AN 19 K 05.02515 - juris), kann offen bleiben, da eine solche Konkretisierung jedenfalls nicht zu Lasten des Klägers rechtswidrig wäre (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
47 
Die Meldeverpflichtung in Nummer 4 des angefochtenen Bescheids beruht auf § 54a Abs. 1 Satz 1 AufenthG. Nach dieser Bestimmung unterliegt ein Ausländer, gegen den eine u.a. vollziehbare Ausweisungsverfügung nach § 54 Nr. 5 AufenthG besteht, der Verpflichtung, sich mindestens einmal wöchentlich bei der für seinen Aufenthaltsort zuständigen polizeilichen Dienststelle zu melden, soweit die Ausländerbehörde nichts anderes bestimmt. Mit der Anordnung einer täglichen Meldepflicht hat der Beklagte von der durch diese Vorschrift eröffneten Möglichkeit einer anderweitigen Bestimmung Gebrauch gemacht. Er hat diese Anordnung rechtsfehlerfrei mit der nach wie vor bestehenden Notwendigkeit einer effektiven, engmaschigen Überwachung der Aufenthaltsbeschränkung des Klägers begründet und festgestellt, dass die staatlichen Sicherheitsinteressen die berücksichtigungswürdigen individuellen Belange des Klägers überwögen. Angesichts der nicht feststellbaren Abwendung des Klägers von der PKK ist diese Ermessensentscheidung nicht zu beanstanden; dies gilt erst recht, wenn man berücksichtigt, dass der Kläger mittlerweile weitere Unterstützungshandlungen vorgenommen und mehrmals gegen die Aufenthaltsbeschränkung verstoßen hat. Er selbst zeigt zudem nicht auf, dass und ggf. weshalb die tägliche Meldeverpflichtung einen unverhältnismäßigen Eingriff in seine Rechte darstellen könnte.
48 
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
49 
Beschluss vom 21. Juli 2010
50 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
25 
Die Berufung des Klägers ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat seine Anfechtungsklage zu Recht abgewiesen, denn der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Insoweit kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils verwiesen werden, die sich der Senat zu eigen macht (vgl. § 130b Satz 2 VwGO). Allerdings lässt der Senat im Unterschied zum Verwaltungsgericht nicht offen, ob die Ausweisung des Klägers auch auf § 54 Nr. 5 AufenthG gestützt werden kann. Der Senat ist davon überzeugt, dass dies der Fall ist. Lediglich die Frage, ob die Ausweisung zudem auf § 54 Nr. 5a und Nr. 7 AufenthG gestützt werden könnte, kann dahinstehen.
26 
1. Rechtliche Grundlage der Ausweisungsverfügung ist zum einen § 53 Nr. 1 AufenthG. Danach wird ein Ausländer ausgewiesen, wenn er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Diese Voraussetzungen liegen vor, da der Kläger durch Urteil des OLG Frankfurt/Main vom 9.3.2009 - 4 - 2 StE 8/06 - 6 - 1/08 zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten verurteilt wurde. Einen besonderen Ausweisungsschutz nach § 56 AufenthG genießt der Kläger nicht. Keiner der dort genannten Tatbestände liegt vor.
27 
2. a) Zum anderen kann die Ausweisung auch auf § 54 Nr. 5 AufenthG gestützt werden. Danach wird ein Ausländer in der Regel ausgewiesen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat; auf zurückliegende Mitgliedschaften oder Unterstützungshandlungen kann die Ausweisung nur gestützt werden, soweit diese eine gegenwärtige Gefährlichkeit begründen. Zu den Begriffen des Terrorismus wie auch des Unterstützens kann im einzelnen auf das Senatsurteil vom 21.4.2010 (– 11 S 200/10 – juris, m.w.Nachw.) verwiesen werden.
28 
Dass im Falle des Klägers als früherer führender Funktionär der PKK eine rechtlich relevante Unterstützungshandlung vorliegt, ist evident.
29 
Gegen die ausführlich und schlüssig begründete Annahme des Verwaltungsgerichts, die PKK sei in dem hier insoweit maßgeblichen Zeitraum 2005 und 2006 eine Vereinigung gewesen, die den Terrorismus unterstützt hat, bringt der Kläger lediglich vor, es stehe nicht objektiv fest, dass die PKK die ihr zugeschriebenen Anschläge in der Türkei in den Jahren 2005 und 2006 initiiert und zu verantworten habe. Das Verwaltungsgericht habe sich insoweit ausschließlich auf Lageberichte des Auswärtigen Amtes berufen, die sich ihrerseits allein auf Auswertungen der türkischen Presse und Verlautbarungen türkischer Regierungsstellen und Sicherheitsorgane stützten. Hinzu komme, dass belastende Aussagen häufig unter Folter zustande kämen und ihnen somit kein Beweiswert zukomme.
30 
Diese eher abstrakten und wenig fallbezogenen Einwände können die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht in Frage stellen. Allein die Tatsache, dass Lageberichte des Auswärtigen Amtes, die nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannte selbständige Beweismittel sind (vgl. Beschluss vom 31.7.1985 - 9 B 71.85 - NJW 1986, 3221 m.w.N.), nur mittelbare Erkenntnisquellen darstellen, nimmt ihnen nicht von vornherein jegliche Aussagekraft. Vielmehr ist jeweils im konkreten Einzelfall eine Würdigung der Erkenntnisse vorzunehmen. Die Tatsachengerichte sind nur dann zu einer näheren Prüfung verpflichtet, wenn durch bestimmte Anhaltspunkte belegte Zweifel an der Zuverlässigkeit der in der Auskunft verwerteten Informationen erkennbar geworden sind (ebd.). Solche konkreten Zweifel sind hier nicht ersichtlich. Der Kläger unterlässt es, in Bezug auf die vom Verwaltungsgericht angeführten Anschläge in der Türkei substantiiert darzulegen, weshalb sie seiner Ansicht nach nicht der PKK zuzuschreiben sein sollten. Insbesondere nennt er keine Erkenntnisquellen, aus denen sich dies ergeben könnte. Auch daraus, dass andere Organisationen in der Türkei ebenfalls Anschläge begangen haben, folgt nicht, dass die hier strittigen Anschläge nicht der PKK zuzurechnen sind.
31 
Diese Überzeugung wird nicht durch die Ausführungen des Klägers in seinen Schriftsätzen vom 13. und vom 20.7.2010 erschüttert. Zum einen stützt er sich hierbei auf eigene Verlautbarungen der PKK und ihr nahestehender Funktionäre, denen schon von vornherein nur eine äußerst geringe Aussagekraft zukommen kann, da es sich ersichtlich um taktisch bedingte Äußerungen handelt, wie der Beklagte zu Recht ausführt. Zum anderen legt der Kläger dar, der Anschlag vom 12.9.2006 in Diyarbakir sei fälschlicherweise der PKK zugeschrieben worden, denn in Wahrheit sei er von „türkischen Rachebrigaden“ verübt worden; hierzu hat er ein Aussageprotokoll der Staatsanwaltschaft Diyarbakir in türkischer Sprache vorgelegt, aus dem sich dies ergeben soll. Dies ist jedoch nicht entscheidungserheblich. Denn in den einschlägigen Lageberichten des Auswärtigen Amtes vom 11.1.2007, vom 25.10.2007 und vom 11.9.2008 wird dieser Anschlag überhaupt nicht der PKK zugerechnet. Auch der Senat geht - wie schon das Verwaltungsgericht - demzufolge nicht davon aus, dass der Anschlag vom 12.9.2006 in Diyarbakir von der PKK zu verantworten ist.
32 
Nachdem die entsprechenden Ausführungen des Klägers in seinem Schriftsatz vom 20.7.2010 und das dazu vorgelegte Aussageprotokoll der Staatsanwaltschaft Diyarbakir in türkischer Sprache nicht entscheidungserheblich sind, besteht für den Senat kein Anlass, das vorgelegte Aussageprotokoll der Staatsanwaltschaft Diyarbakir übersetzen zu lassen oder die Stellungnahme des Beklagten hierzu abzuwarten. Im Übrigen dürfte es sogar ein Beleg für die Objektivität der Lageberichte des Auswärtigen Amtes sein, dass darin der Anschlag vom 12.9.2006 in Diyarbakir nicht der PKK zugerechnet wird, denn dies zeigt, dass das Auswärtige Amt gerade nicht pauschal und ohne nähere Prüfung die PKK für jeden Anschlag in der Türkei verantwortlich macht.
33 
Dass belastende Aussagen nach den Angaben des Klägers in der Türkei häufig unter Folter zustande kommen, besagt ebenfalls nicht, dass die Lageberichte des Auswärtigen Amtes, auf die sich das Verwaltungsgericht gestützt hat, generell unzutreffend sind. Der Kläger legt schon nicht dar, welche Erkenntnisse hier mittelbar auf unter Folter zustande gekommenen Aussagen beruhen könnten. Auch insoweit fehlt jede hinreichend substantiierte Auseinandersetzung mit Inhalt und Zustandekommen der einschlägigen Lageberichte des Auswärtigen Amtes.
34 
Demnach ist der Senat wie schon das Verwaltungsgericht davon überzeugt, dass die PKK in den Jahren 2005 und 2006 Bombenattentate gegen touristische Ziele in der Türkei verübt hat: am 16.7.2005 in Kusadasi mit 5 Todesopfern, am 2.4.2006 in Istanbul und bei einer Anschlagsserie am 27. und 28.8.2006 in Marmaris, Istanbul und Antalya, die drei Todesopfer und zahlreiche Verletzte forderte (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 11.1.2007).
35 
Auch eine fortdauernde Gefährlichkeit der PKK besteht, denn die terroristischen Handlungen haben sich in der Folgezeit fortgesetzt. Am 22.5.2007 hat ein der PKK zugerechneter Bombenanschlag im Zentrum Ankaras zu mehreren Todesopfern und zahlreichen Verletzten unter der Zivilbevölkerung geführt (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 25.10.2007). Bei einem der PKK zugerechneten Autobombenanschlag in Diyarbakir am 3.1.2008 wurden 7 Personen getötet und 67 weitere Personen zum Teil schwer verletzt. Daneben setzt die PKK auch Selbstmordattentäter ein. Bei einem solchen Anschlag im Stadtzentrum von Ankara starben am 22.5.2007 9 Personen, 88 weitere Personen wurden teilweise schwer verletzt. Zudem hat die PKK am 8.7.2008 drei deutsche Staatsangehörige am Berg Ararat entführt (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 11.9.2008). Auch neuerdings sind Splittergruppen der PKK wie die „Freiheitsfalken Kurdistans“ (TAK) für Anschläge mit Todesopfern verantwortlich (zuletzt ein Anschlag auf einen Bus mit Militärangehörigen in Istanbul am 22.6.2010 mit fünf Todesopfern, darunter auch die 17-jährige Tochter eines Militärs; vgl. Internetauftritt der Badischen Zeitung vom 22.6.2010).
36 
Ist hiernach davon auszugehen, dass die PKK als terroristische Organisation anzusehen ist, kommt es auf die Frage, ob der Listung der PKK im Anhang zur Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 Bindungswirkung zukommt (vgl. hierzu Senatsurteil vom 21.4.2010, a.a.O.), nicht an.
37 
Wie das Verwaltungsgericht im Einzelnen zutreffend ausführt, steht der Einordnung der PKK als terroristische Organisation im Sinne des § 54 Nr. 5 AufenthG nicht entgegen, dass die strafgerichtliche Rechtsprechung die PKK (einschließlich ihrer Nachfolgeorganisationen), soweit sie im Bundesgebiet agiert, nicht mehr als terroristische Vereinigung ansieht und sogar die Einordnung als kriminelle Vereinigung nur noch in Bezug auf den engeren Führungszirkel bejaht. Denn § 54 Nr. 5 AufenthG stellt weniger strenge tatbestandliche Anforderungen an das Vorliegen einer terroristischen Vereinigung als die §§ 129a, 129b StGB (vgl. Discher in GK-AufenthG, § 54 Rn. 462; VG München, Urteil vom 16.2.2009 – M 25 K 08.5807 – juris-Rn. 35). Im Rahmen des § 54 Nr. 5 AufenthG ist zudem unerheblich, ob es sich um Terrorismus im Bundesgebiet oder im Ausland handelt (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 27.3.2008 - 11 LB 203/06 - InfAuslR 2009, 54).
38 
Weiter meint der Kläger, er könne nicht ausgewiesen werden, denn es bestünden keine Gründe für die Annahme einer gegenwärtigen Gefährlichkeit, da er lediglich in der Vergangenheit während der Jahre 2005 und 2006 eine Funktion innerhalb der PKK innegehabt habe.
39 
Diese Behauptung ist jedoch nicht geeignet, die überzeugend begründete Entscheidung des Verwaltungsgerichts in Frage zu stellen. Der Kläger war von Juni 2005 bis August 2006 verantwortlicher Leiter des PKK-Sektors Süd in Deutschland. Ist aber jemand wie der Kläger als führender Funktionär einer inkriminierten Organisation tätig gewesen, ist die Annahme des Verwaltungsgerichts, der bloße Zeitablauf genüge nicht, das zutage getretene Gefahrenpotential als beseitigt anzusehen, ohne Weiteres nachvollziehbar. Insbesondere setzt der Kläger der weiteren Erwägung des Verwaltungsgerichts, ein Persönlichkeitswandel oder eine Distanzierung vom Einsatz terroristischer Mittel sei weder vorgetragen noch ersichtlich, nichts entgegen (vgl. hierzu auch Senatsurteil vom 21.4.2010, a.a.O.). Die Erkenntnisse des Landesamts für Verfassungsschutz über die neueren Aktivitäten des Klägers – u.a. hat er im Mesopotamischen Kulturverein ... e.V. vor etwa 300 Personen eine Rede zur Feier des Geburtstags vom Abdullah Öcalan gehalten - belegen im Gegenteil, dass er sich nach wie vor mit der PKK identifiziert und sich für deren Ziele einsetzt.
40 
b) Allerdings liegen möglicherweise atypische Umstände in Bezug auf den Regelausweisungstatbestand des § 54 Nr. 5 AufenthG vor. Denn zugunsten des Klägers hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Abschiebungsverbot nach § 53 Abs. 4 AuslG (heute § 60 Abs. 5 AufenthG) im Hinblick auf den Zielstaat Türkei festgestellt, so das bindend (vgl. § 42 AsylVfG) – und wohl auch in der Sache zu Recht - davon auszugehen ist, dass ihm dort Inhaftierung und Folter drohen. Unter Umständen begründet aber ein solches für einen unüberschaubaren Zeitraum bestehendes Abschiebungsverbot einen atypischen Ausnahmefall (näher: Discher in GK-AufenthG, § 54 Rn. 126 ff.). Auch dies kann jedoch dahinstehen, denn das Regierungspräsidium hat sein insoweit wohl zunächst fehlerhaft hilfsweise ausgeübtes Ermessen nach § 114 Satz 2 VwGO im Laufe des Berufungsverfahrens ergänzt.
41 
Mittlerweile hat es die Gefahr von Folter und menschenrechtswidriger Behandlung und die daraus folgende Unzumutbarkeit einer Rückkehr des Klägers in die Türkei ausdrücklich berücksichtigt und in seine Ermessenserwägungen eingestellt. Es hat ohne Rechtsfehler angenommen, die für eine Ausweisung des Klägers sprechenden Gesichtspunkte überwögen dennoch seine entgegenstehenden Belange. Es hat sich insoweit maßgeblich darauf gestützt, dass aus der derzeitigen Gefährdungslage noch nicht folge, dass die vollziehbare Ausreisepflicht auch auf Dauer nicht vollstreckt werden könne; der Kläger habe schwerwiegende Ausweisungsgründe durch seine hochrangige Funktionärstätigkeit für die PKK erfüllt; er habe auch nach Erlass der Ausweisung weitere Unterstützungs- und Mitgliedschaftshandlungen zugunsten der PKK begangen; deshalb sei es gerechtfertigt, der für ihn bestehenden Gefahrenlage im Rahmen des Ausweisungsermessens ein vermindertes Gewicht beizumessen und eine Ausweisung trotz der Tatsache zu verfügen, dass der Aufenthalt in absehbarer Zeit nicht beendet werden könne; da selbst bei besonderem Ausweisungsschutz eine Ausweisung aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zulässig sei, müsse dies erst recht bei fehlendem besonderem Ausweisungsschutz gelten; abgesehen davon ermögliche der Erlass einer Ausweisungsverfügung auf der Grundlage des § 54 Nr. 5 AufenthG die Überwachung des ausgewiesenen Ausländers; zu berücksichtigen sei auch der generalpräventive Zweck der verwirklichten Ausweisungstatbestände, da gerade die Ausweisung des Klägers als herausragendes Mitglied der PKK aufzuzeigen vermöge, dass allen an derartigen terroristischen und kriminellen Strukturen beteiligten Ausländern konsequent begegnet werde.
42 
Dass diese Erwägungen in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden sein könnten, ist nicht ersichtlich. Aus einem Abschiebungsverbot folgt nicht zwingend, dass eine Ausweisung generell unzulässig ist (vgl. Senatsurteil vom 21.4.2010, a.a.O.). Dass die Behörde den für den Kläger sprechenden Gesichtspunkten letztlich nur geringeres Gewicht beigemessen hat als den für seine Ausweisung sprechenden spezial- und generalpräventiven Erwägungen, ist rechtlich nicht angreifbar, weil sich diese Entscheidung im Rahmen des der Behörde eingeräumten Ermessensspielraums hält. Hierbei ist zu beachten, dass die Gerichte nicht befugt sind, selbst das Ermessen anstelle der Behörde auszuüben und eigene Ermessenserwägungen anzustellen (vgl. § 114 Satz 1 VwGO). Der Behörde steht ein gerichtlich nicht voll überprüfbarer Ermessensspielraum zu. Die Gerichte sind auf die Überprüfung beschränkt, ob die Behörde ihr Ermessen ohne Rechtsfehler ausgeübt hat. Unter Beachtung dieser eingeschränkten Überprüfungsbefugnis der Gerichte ist die hier vorgenommene Ermessensbetätigung in rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden; ob auch ein anderes Ergebnis möglich wäre, hat der Senat nicht zu entscheiden.
43 
Ein solcher Fehler bei der Ermessensausübung ist entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht darin zu sehen, dass das Regierungspräsidium ausgeführt hat, es sei nicht absehbar, dass die vollziehbare Ausreisepflicht auch auf Dauer nicht vollstreckt werden könne. Denn die weiteren Erwägungen des Regierungspräsidiums zeigen, dass es keinesfalls davon ausgegangen ist, in naher Zukunft den Aufenthalt des Klägers durch eine Abschiebung in die Türkei beenden zu können. Es hat dargelegt, insbesondere aufgrund der Tatsache, dass die Türkei an einem Beitritt zur Europäischen Union interessiert sei, sei zu erwarten, dass sie die dort für die Rechtsprechung und den Strafvollzug sowie für die Achtung der Menschenrechte geltenden Standards allmählich in vergleichbarer Weise in die eigene Rechtsordnung übernehmen werde. Dies zeigt, dass es allenfalls die Möglichkeit einer Besserung auf lange Sicht in Betracht gezogen hat und nicht davon ausgegangen ist, der Kläger könne alsbald in die Türkei zurückkehren oder dorthin abgeschoben werden.
44 
3. Ob der Kläger darüber hinaus auch die Regelausweisungstatbestände des § 54 Nr. 5a und Nr. 7 AufenthG erfüllt, kann nach alledem dahinstehen.
45 
4. Auch die nach § 54a AufenthG getroffenen Überwachungsmaßnahmen sind rechtmäßig.
46 
Unmittelbare gesetzliche Folge der vollziehbaren Ausweisung ist die räumliche Beschränkung des Aufenthalts des Klägers auf den Bezirk der Ausländerbehörde (§ 54a Abs. 2 AufenthG). Ob es sich bei der in Nummer 3 des Bescheids ausgesprochenen räumlichen Beschränkung lediglich um einen deklaratorischen Hinweis auf die Rechtslage handelt (so VG München, Beschluss vom 20.4.2009 - M 24 S 09.29 - juris) oder der Beklagte ein sich unmittelbar aus dem Gesetz ergebendes Gebot für den Einzelfall konkretisiert und die Rechtslage nochmals in verbindlicher Weise klargestellt hat (so VG Ansbach, Urteil vom 29.1.2008 - AN 19 K 05.02515 - juris), kann offen bleiben, da eine solche Konkretisierung jedenfalls nicht zu Lasten des Klägers rechtswidrig wäre (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
47 
Die Meldeverpflichtung in Nummer 4 des angefochtenen Bescheids beruht auf § 54a Abs. 1 Satz 1 AufenthG. Nach dieser Bestimmung unterliegt ein Ausländer, gegen den eine u.a. vollziehbare Ausweisungsverfügung nach § 54 Nr. 5 AufenthG besteht, der Verpflichtung, sich mindestens einmal wöchentlich bei der für seinen Aufenthaltsort zuständigen polizeilichen Dienststelle zu melden, soweit die Ausländerbehörde nichts anderes bestimmt. Mit der Anordnung einer täglichen Meldepflicht hat der Beklagte von der durch diese Vorschrift eröffneten Möglichkeit einer anderweitigen Bestimmung Gebrauch gemacht. Er hat diese Anordnung rechtsfehlerfrei mit der nach wie vor bestehenden Notwendigkeit einer effektiven, engmaschigen Überwachung der Aufenthaltsbeschränkung des Klägers begründet und festgestellt, dass die staatlichen Sicherheitsinteressen die berücksichtigungswürdigen individuellen Belange des Klägers überwögen. Angesichts der nicht feststellbaren Abwendung des Klägers von der PKK ist diese Ermessensentscheidung nicht zu beanstanden; dies gilt erst recht, wenn man berücksichtigt, dass der Kläger mittlerweile weitere Unterstützungshandlungen vorgenommen und mehrmals gegen die Aufenthaltsbeschränkung verstoßen hat. Er selbst zeigt zudem nicht auf, dass und ggf. weshalb die tägliche Meldeverpflichtung einen unverhältnismäßigen Eingriff in seine Rechte darstellen könnte.
48 
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
49 
Beschluss vom 21. Juli 2010
50 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Tenor

Dem Antragsteller wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und Rechtsanwalt ..., Freiburg, beigeordnet.

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 29. Juli 2010 - 1 K 1642/09 - mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers wird hinsichtlich Ziffer 1 der Verfügung des Regierungspräsidiums Freiburg vom 24. April 2009 wiederhergestellt und hinsichtlich Ziffer 2 dieser Verfügung angeordnet.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.)
Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 166 VwGO i.V.m. §§ 114 ff. ZPO liegen vor. Die Beschwerde des Antragsteller, der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bezieht, hat hinreichende Aussicht auf Erfolg. Insoweit kann auf die folgenden Ausführungen (unter II.) verwiesen werden.
II.)
Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO hat nach der Sachlage, wie sie sich dem Senat aufgrund des Vortrags der Beteiligten in der Beschwerdeinstanz darstellt, Erfolg (vgl. zum anzuwendenden Entscheidungsmaßstab im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO BVerfG, Kammerbeschluss vom 13.06.2005 - 2 BvR 485/05 - InfAuslR 2005, 372). Die Beschwerdebegründung - auf deren Überprüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) - ergibt, dass der vom Antragsteller angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 29.07.2010 abzuändern und die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen die Verfügung des Regierungspräsidiums Freiburg vom 24.04.2009 wiederherzustellen bzw. anzuordnen ist. Mit diesem Bescheid hat das Regierungspräsidium den Antragsteller unter Heranziehung von § 54 Nr. 5 AufenthG und § 55 Abs. 2 Nr. 1b AufenthG aus dem Bundesgebiet ausgewiesen und insoweit die sofortige Vollziehung angeordnet sowie die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG abgelehnt. Die Erfolgsaussichten der Klage des Antragstellers gegen die Ausweisungsverfügung sind zumindest offen; nach der insoweit vorzunehmenden Interessenabwägung gebieten es die öffentlichen Interessen nicht, die mit der Ausweisungsentscheidung intendierten Rechtsfolgen noch vor einer Entscheidung in der Hauptsache eintreten zu lassen. Auch hinsichtlich der versagten Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ist von offenen Erfolgsaussichten auszugehen, die insoweit die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage rechtfertigen.
1.) Die Erfolgsaussichten der Klage des Antragstellers gegen die auf § 54 Nr. 5 AufenthG gestützte Ausweisung können im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats über die Beschwerde nicht mehr hinreichend zuverlässig als negativ beurteilt werden.
Dies gilt entgegen dem Beschwerdevorbringen des Antragstellers jedoch nicht schon deshalb, weil die Einstufung der PKK bzw. ihrer Nachfolgeorganisationen als Terrororganisation jedenfalls seit Mitte 2008 ihre Berechtigung verloren haben könnte. Wie der Senat mit Urteil vom 21.07.2010 (- 11 S 541/10 -juris Rn. 28 ff.) entschieden hat, sind diese auch in den im vorliegenden Fall relevanten Zeiträumen und bis heute nach wie vor als terroristische Organisation im Sinn des § 54 Nr. 5 AufenthG anzusehen. Dem steht nicht entgegen, dass die strafgerichtliche Rechtsprechung die PKK (einschließlich ihrer Nachfolgeorganisationen), soweit sie im Bundesgebiet agiert, nicht mehr als terroristische Vereinigung ansieht und sogar die Einordnung als kriminelle Vereinigung nur noch in Bezug auf den engeren Führungszirkel bejaht. Denn § 54 Nr. 5 AufenthG stellt weniger strenge tatbestandliche Anforderungen an das Vorliegen einer terroristischen Vereinigung als die §§ 129a, 129b StGB (GK-AufenthG, § 54 Rn. 462; VG München, Urteil vom 16.02.2009 – M 25 K 8.5807 – juris Rn. 35). Im Rahmen des § 54 Nr. 5 AufenthG ist zudem unerheblich, ob es sich um Terrorismus im Bundesgebiet oder im Ausland handelt (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 27.03.2008 - 11 LB 203/06 - InfAuslR 2009, 54). Auch ist die Beschwerde nicht schon deshalb begründet, weil der Antragsteller geltend macht, er sei ausweislich des ärztlichen Attests vom 24.09.2009 in einer Weise gesundheitlich angeschlagen, dass die von ihm behauptete Abwendung als glaubhaft eingestuft werden müsse; er sei „krank, müde und ausgebrannt“; auch häuften sich seit 2009 depressive Phasen. Nach diesem Attest leidet er an Diabetes mellitus Typ II, benigne essentielle Hypertonie, Hyperlipidämie und an einer nicht näher bezeichneten Stoffwechselstörung; über eine depressive Erkrankung wird nichts berichtet. Die genannten Erkrankungen sind – zumal sie schon am 30.06.2004 bzw. 08.08.2005 diagnostiziert wurden – als solche jedoch nicht geeignet, das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 54 Nr. 5 AufenthG in Frage zu stellen.
Allerdings erscheint es offen, ob die Betätigungen, die der Antragsgegner dem Antragsteller aktuell noch entgegenhält, von einer Qualität sind, dass sie für sich betrachtet oder jedenfalls im Wege einer Gesamtschau eine Ausweisung auf der Grundlage des § 54 Nr. 5 AufenthG zu tragen vermögen. Der Antragsteller hat im Beschwerdeverfahren vorgetragen, er sei zu keiner Zeit an Demonstrationen von KONGRA-GEL-Anhängern beteiligt gewesen. Wie das Regierungspräsidium Freiburg mit Schriftsatz vom 23.09.2010 ausgeführt hat, hat das Landesamt für Verfassungsschutz mit Schreiben vom 17.09.2010 nunmehr mitgeteilt, dass es einen Großteil seiner Erkenntnisse zum Antragsteller nicht mehr aufrechterhalten kann. Die Erkenntnisse vom 20.03.2006 (Teilnahme an einer Demonstration von KONGRA-GEL-Anhängern in Freiburg anlässlich des kurdischen Neujahrsfestes), vom 03.03.2007 (Teilnahme an einer Demonstration von KONGRA-GEL-Anhängern in Freiburg gegen die angebliche Vergiftung Öcalans), vom 21.04.2007 (Teilnahme an einer Demonstration von KONGRA-GEL-Anhängern in Freiburg zum gleichen Thema), vom 09.09.2007 (Teilnahme an einer Gedenkveranstaltung von KONGRA-GEL-Anhängern in Freiburg für gefallene kurdische Guerillas), vom 27.10.2007 (Teilnahme an einer Demonstration von KONGRA-GEL-Anhängern in Freiburg unter dem Motto „Türkische Invasion in Südkurdistan“) und vom 22.12.2007 (Demonstration mit weiteren KONGRA-GEL-Anhängern in Freiburg gegen türkische Luftangriffe im Irak) hat das Landesamt für Verfassungsschutz zurückgezogen. Weshalb diese Handlungen dem Antragsteller nicht mehr zur Last gelegt werden, ist nicht dargelegt worden. Das Landesamt für Verfassungsschutz hatte diese mit Schreiben vom 26.02.2008 und 27.07.2008 den Ausländerbehörden übermittelt und jeweils mit dem Zusatz „offen und beweisbar“ gekennzeichnet, der im Übrigen auch für andere streitgegenständliche Veranstaltungen und Aktivitäten verwendet worden ist. Ausgehend hiervon erschließt sich vor allem die Belastbarkeit der aufrecht erhaltenen Erkenntnisse zu einer Teilnahme des Antragstellers an Veranstaltungen des KONGRA-GEL und zu Tätigkeiten für diesen nicht mehr ohne weiteres. Das Landesamt für Verfassungsschutz hatte zwar in den zuvor genannten Schreiben mitgeteilt, der Antragsteller sei im Jahre 2005 von mehreren Quellen als Frontarbeiter des KONGRA-GEL identifiziert worden, d.h. als eine Person, die sich unterhalt der Funktionärsebene für den KONGRA-GEL etwa durch Sammeln von Spenden engagiert, und damit diesem eine gewichtige und vom Gefahrenpotential her betrachtet bedeutende Unterstützungshandlung zur Last gelegt. Der Antragsteller hat in der Beschwerde diesen bislang überhaupt nicht näher substantiierten Vorwurf bestritten und ist auch im Übrigen seiner Einordnung unter die Anhänger der PKK bzw. KONGRA-GEL dezidiert entgegen getreten. Ob die dem Antragsteller entgegengehaltenen Verhaltensweisen zutreffen, bedarf der Prüfung in einem Hauptsacheverfahren, namentlich wird die bislang fehlende Konkretisierung und Substantiierung der Vorwürfe nachzuholen sein. Da diese Anknüpfungstatsachen für die Unterstützung einer terroristischen Vereinigung wohl alle in der Vergangenheit liegen - die dem Antragsteller zuletzt vorgehaltene Aktivität stammt vom 29.11.2008 - und selbst ein - unterstellter - tatsächlicher Unterstützungsbeitrag nicht mehr fortwirken dürfte, muss es auch der Klärung im Klageverfahren überlassen bleiben, ob im Zeitpunkt der Entscheidung in der Hauptsache (zur maßgeblichen Sach- und Rechtslage in Ausweisungsverfahren vgl. BVerwG, Urteil vom 15.11.2007 - 1 C 45.06 - InfAuslR 2008, 156) noch eine gegenwärtige Gefährlichkeit im Sinne des § 54 Nr. 5 HS. 2 AufenthG vorliegt (vgl. zu den Anforderungen GK- AufenthG, § 54 Rn. 517 ff.).
Eine umfassende Prüfung des Verhaltens des Antragstellers und der Vereinigungen, für die er tätig gewesen ist, ist auch nicht deshalb entbehrlich, weil der Antragsteller verschiedene Aktivitäten ausdrücklich eingeräumt hat. Nach seiner Beschwerdebegründung vom 03.09.2010 ist dies die Teilnahme an der Veranstaltung in ... am 25.05.2002, die Teilnahme an der jährlichen Großdemonstration in ... im Februar 2007 (wobei der Antragsteller als Veranstalter allerdings KON-KURD benennt), die Teilnahme an dem Fackelmarsch im März 2008 anlässlich des kurdischen Neujahrsfestes und an einer Veranstaltung in den Räumen des Vereins Ende 2008 (gemeint ist wohl die Veranstaltung vom 29.11.2008). Die Betreuung eines Informationsstands des Mesopotamischen Kulturvereins am 29.04.2005 zur „damaligen neuen militärischen Operation im Kurdengebiet und den Haftbedingungen Öcalans“ ist nach den Angaben des Antragsteller jedenfalls auch durch ihn erfolgt. Die Funktion als verantwortlicher Leiter einer am 10.01.2003 vom Mesopotamischen Kulturzentrum veranstalteten Demonstration dürfte ebenfalls unstreitig sein (vgl. insoweit die entsprechende Anmeldung und das Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 23.01.2009, in welchem dies - entgegen dem Beschwerdevorbringen -ausdrücklich eingeräumt wird ). Abgesehen davon, dass der Antragsteller substantiiert geltend macht, weder diesen Veranstaltungen noch seinen konkreten Tätigkeiten könne eine den Terrorismus unterstützende Bedeutung beigelegt werden, liegen diese jedenfalls schon länger zurück. Letzteres gilt im Übrigen auch für die - sich schon aus dem Vereinsregister - ergebende Eintragung des Antragstellers als Mitglied im Vorstand des Mesopotamischen Kulturzentrums im Jahre 2001/2002, wobei es wohl nicht entscheidend darauf ankommen dürfte, ob der Antragsteller tatsächlich eine entsprechende Funktion ausgeübt oder nur - so sein Vortrag schon im Asylverfahren (vgl. insoweit Bl. 6 der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 20.12.2002 im Verfahren A 1 K 10573/01) - als „Strohmann“ tätig gewesen ist. Die im Asylverfahren angegebene Tätigkeit für die ENRK bzw. YDK ist wohl ebenfalls schon länger eingestellt.
Darüber hinaus stellt sich der Ausgang des Hauptsacheverfahrens auch deshalb als offen dar, weil über eine Ausweisung des Antragstellers wohl nur nach Ermessen entschieden werden kann und die in der angefochtenen Verfügung zu § 54 Nr. 5 AufenthG insoweit hilfsweise angestellten Ermessenserwägungen schon deshalb rechtlichen Bedenken unterliegen, weil diese in tatsächlicher Hinsicht die Entscheidung maßgeblich tragend auch auf den vom Landesamt für Verfassungsschutz mittlerweile zurückgezogenen Erkenntnissen beruhen. Für den Antragsteller sind infolge des rechtskräftigen Urteils des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 02.01.2003 - A 1 K 10573/01 - durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge mit bindender Wirkung für das ausländerrechtliche Verfahren (vgl. § 42 AsylVfG) Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 1 und 4 AuslG (nunmehr § 60 Abs. 2 und 5 AufenthG) festgestellt worden, weil ihm aufgrund seiner Einbindung in die YDK auf Funktionärsebene im Fall einer Rückkehr in die Türkei von Seiten des Staates die konkrete Gefahr der Folter oder einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung im Sinn des Art. 3 EMRK droht. Das für einen unüberschaubaren Zeitraum bestehende Abschiebungsverbot begründet atypische Umstände in Bezug auf den Regelausweisungstatbestand des § 54 Nr. 5 AufenthG (Senatsurteil vom 21.07.2010 - 11 S 541/10 - juris Rn. 40; GK-AufenthG, § 54 Rn. 415 i.V.m. Rn. 126 ff.). Auch bei dem Ausweisungstatbestand des § 54 Nr. 5 AufenthG wird die Regelvermutung im Hinblick auf das spezial- und generalpräventive Ausweisungsinteresse grundsätzlich von der Aufenthaltsbeendigung nach der Ausweisung getragen. Kann diese nicht vollzogen werden, weil der Ausländer wegen des Bestehens eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 2, 3, 5 oder 7 AufenthG nicht abgeschoben werden kann und drängt sich auch die Möglichkeit einer Aufenthaltsbeendigung in einen aufnahmebereiten Drittstaat oder eine freiwillige Ausreise dorthin nicht auf, fehlt es an der durch das Gesetz vertypten Konstellation. Selbst wenn - nach der weiteren Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhaltes - vom Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 54 Nr. 5 AufenthG auszugehen ist, bedarf es im Rahmen der gebotenen Ermessensentscheidung einer umfassenden Abwägung der für und gegen eine Ausweisung sprechenden Gesichtspunkte, bei der die Qualität der Unterstützungshandlung und die Gefährdungslage mit dem jeweils gebotenen Gewicht einzustellen sind (vgl. hierzu auch Senatsbeschluss vom 16.11.2007 - 11 S 695/07 -InfAuslR 2008, 159). Insoweit obliegt es der Ausländerbehörde ihre Ermessenserwägungen verfahrensbegleitend zu überprüfen und einer neuen Sachlage anzupassen (BVerwG, Urteile vom 13.04.2010 - 1 C 10.09 - juris Rn. 24 und vom 07.04.2009 - 1 C 17.08 - juris Rn. 37 ff.).
Auch soweit der Antragsgegner die Ausweisung auf § 55 Abs. 2 Nr. 1b AufenthG stützt, weil der Antragsteller sich weigerte, Fragen in der Sicherheitsbefragung zu beantworten, sind die Erfolgsaussichten zumindest offen. Es ist schon zweifelhaft, ob es eine gesetzlich angeordnete Rechtspflicht gibt, an einer Sicherheitsbefragung aktiv teilzunehmen. Aus der vom Antragsgegner genannten Bestimmung des § 54 Nr. 6 i.V.m. § 82 AufenthG lässt sich diese wohl nicht herleiten. Als materielle Ausweisungsnorm begründet § 54 Nr. 6 AufenthG keine selbstständige Pflicht. § 82 Abs. 1 AufenthG ist als Mitwirkungsobliegenheit ausgestaltet und nicht als Mitwirkungspflicht und bezieht sich auch nur auf für den Ausländer günstige Umstände (vgl. auch GK-AufenthG, § 55 Rn. 406 ff, insb. 419). § 82 Abs. 4 Satz 1 AufenthG ermöglicht zwar die Anordnung des persönlichen Erscheinens des Ausländers, eine Pflicht zur Aussage oder an einer Gesprächsteilnahme umfasst dies jedoch nicht (GK-AufenthG, § 82 Rn. 66).
Der Senat misst bei der - aufgrund der Ergebnisoffenheit des Hauptsacheverfahrens gebotenen - Interessenabwägung dem privaten Interesse des Antragstellers, vorläufig vom Vollzug der angefochtenen Ausweisungsentscheidung verschont zu bleiben, größere Bedeutung zu als dem öffentlichen Interesse an einem Sofortvollzug. Der Antragsgegner hat die sofortige Vollziehung der Ausweisung in erster Linie damit begründet, dass die durch die Unterstützung des internationalen Terrorismus gefährdeten Rechtsgüter so überragend seien, dass ein zwingendes öffentliches Interesse hieran bestehe. Für diese Einschätzung besteht jedoch derzeit keine Grundlage. Die Rechtmäßigkeit einer Ausweisung des Antragstellers bleibt vor allem deshalb offen, weil eine von ihm aktuell ausgehende konkrete Gefahrenlage im Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes nicht hinreichend sicher festgestellt werden kann; schon aus diesem Grund kann dann regelmäßig kein besonderes öffentliches Interesse daran begründet sein, die Vollziehbarkeit einer Ausweisung schon vor Abschluss des Hauptsacheverfahrens anzuordnen. Insbesondere gibt es auch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller noch vor Abschluss des Hauptsacheverfahrens Unterstützungshandlungen zugunsten einer terroristischen Vereinigung vornehmen könnte (vgl. hierzu auch Senatsbeschluss vom 16.11.2007, a.a.O; OVG NRW, Beschluss vom 15.05.2007 - 18 B 2067/06 -juris Rn. 7 ff.), wobei noch hinzukommt, dass eine wirksame Bekämpfung solcher Gefahren durch eine konsequente Aufenthaltsbeendigung vor Abschluss des Hauptsacheverfahrens hier wegen des bestehenden Abschiebungsverbots gar nicht möglich wäre. Inkriminierende Aktivitäten nach November 2008 sind dem Antragsteller von dem Antragsgegner nicht mehr vorgehalten worden. Insoweit besteht auch kein Anlass, die Richtigkeit des Vortrags des Antragstellers, er habe seit Anfang 2009 auch die Teilnahme an exilkurdischen Veranstaltungen eingestellt, in Zweifel zu ziehen. Anhaltspunkte dafür, dass die Unauffälligkeit des Antragstellers lediglich auf einem verfahrensangepassten Wohlverhalten beruht, das jederzeit umschlagen könnte, sind nicht ersichtlich. Auch soweit der Antragsgegner mit der Anordnung des Sofortvollzugs den Zweck verfolgt, die Folgen des § 54a Abs. 1 und 2 AufenthG auszulösen, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Es kann dahin gestellt bleiben, ob die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ausweisung auch dann zulässig ist, wenn ihr alleiniger Zweck darin besteht, die gesetzlichen Folgen des § 54a AufenthG auszulösen - etwa weil der Ausländer wegen eines Abschiebungsverbots nicht abgeschoben werden kann (in diesem Sinne BayVGH, Beschluss vom 24.10.2008 - 10 CS 08.2339 - juris Rn. 22 f.; VG München, Beschluss vom 20.04.2009 - M 24 S 09.29 - juris Rn. 35 F., GK-AufenthG, § 54a Rn. 11). Denn dies setzt jedenfalls voraus, dass dringende Sicherheitsgründe eine sofortige Überwachung des Ausländers gebieten. Hieran fehlt es jedoch. Es ist bislang nicht hinreichend geklärt, ob überhaupt noch eine gegenwärtige Gefährlichkeit des Antragstellers vorliegt.
10 
Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Ausweisung umfasst auch die im Tenor der angefochtenen Verfügung unter Ziffer 4 genannten Maßnahmen.
11 
2.) Mit Blick auf die Ausführungen unter 1.) hat das vorläufige Rechtsschutzverfahren gegen die Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ebenfalls Erfolg, da die Ablehnung allein auf § 11 Abs. 1 AufenthG gestützt ist und anderweitige zwingende Ablehnungsgründe nicht ersichtlich sind. Ob ein Ausweisungsgrund nach § 54 Nr. 5 AufenthG vorliegt (vgl. § 5 Abs. 4 Satz 1 AufenthG) ist offen.
III.)
12 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 63 Abs. 2, 47, 53 Abs. 2 Nr. 2 und 52 Abs. 2 GKG.
13 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen seine Ausweisung aus dem Bundesgebiet sowie gegen die ihm auferlegte Aufenthaltsbeschränkung und Meldeauflage.
Der am … geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit. Er reiste am 04.01.2002 mit einem für drei Monate gültigen italienischen Schengen-Visum in das Bundesgebiet ein. Mit Schreiben vom 03.04.2002 beantragte der Vorsitzende der HADEP, Murat Bozlak, beim Auswärtigen Amt eine langfristige Aufenthaltserlaubnis für den Kläger und gab an, es sei beabsichtigt, dass der Kläger die Betreuung eines Büros der Partei in Deutschland übernehme. Das Auswärtige Amt verwies indes auf die Botschaft in Ankara, die mit der HADEP Verbindung aufnehmen werde. Am 03.02.2003 beantragte der Kläger die Gewährung von Asyl. Mit Bescheid vom 05.09.2003 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge den Asylantrag als offensichtlich unbegründet ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG offensichtlich nicht vorliegen und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht gegeben sind und drohte mit einer Ausreisefrist von einer Woche die Abschiebung in die Türkei an. Mit Urteil vom 30.04.2004 - A 3 K 12874/03 - verpflichtete das Verwaltungsgericht Stuttgart das Bundesamt festzustellen, dass beim Kläger ein Abschiebungshindernis gemäß § 53 Abs. 4 AuslG in Bezug auf die Türkei vorliegt. Entsprechend dieser gerichtlichen Verpflichtung stellte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge mit Bescheid vom 01.07.2004 fest, dass das Abschiebungshindernis des § 53 Abs. 4 AuslG hinsichtlich der Türkei vorliegt. Am 21.03.2005 erteilte die Landeshauptstadt Stuttgart dem Kläger eine bis zum 20.03.2006 gültige Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG, die am 12.05.2006 bis zum 11.05.2007 verlängert wurde.
Am 08.08.2006 wurde der Kläger aufgrund eines Haftbefehls des Ermittlungsrichters beim BGH vom 07.08.2006 in Mannheim festgenommen.
Mit Rechtshilfeersuchen vom 10.12.2007 an die Bundesrepublik Deutschland hat die Türkei die Auslieferung des Klägers aufgrund eines Haftbefehls des Schwurgerichts in Diyarbakir vom 11.08.2006 beantragt. In diesem Ersuchen wurde dem Kläger zur Last gelegt, er sei als Mitglied des Führungskomitees der PKK innerhalb Europas und der damit verbundenen Leitungsfunktionen für die von der PKK auf dem türkischen Staatsgebiet seitdem geplanten und durchgeführten Terroranschläge verantwortlich. Im Anschluss daran hat das OLG Frankfurt/Main mit Beschluss vom 13.03.2008 - 2 AuslA 16/08 - die Auslieferungshaft gegen den Kläger angeordnet. Die Bundesregierung hat die Auslieferung des Klägers in die Türkei durch Verbalnote vom 14.05.2009 abgelehnt. Am 22.05.2009 wurde der Kläger aus der Auslieferungshaft entlassen.
Mit Urteil des OLG Frankfurt/Main vom 10.04.2008 - 5 - 2- StE 8/06 - 6 - 1/07 wurde der Kläger wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung als Rädelsführer zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Zur Begründung wurde u.a. ausgeführt, der Kläger sei von Juni 2005 bis zu seiner Festnahme am 08.08.2006 verantwortlicher Leiter des PKK-CDK-Sektors Süd in Deutschland gewesen. Daneben habe es in Deutschland noch die Sektoren Mitte und Nord gegeben. Die Sektorleiter seien in Deutschland von der Europaführung der PKK/CDK bestimmt und überwacht worden. Als Sektorverantwortlicher habe der Kläger die typischen Leitungsaufgaben erledigt und die organisatorischen, finanziellen, persönlichen sowie propagandistischen Angelegenheiten in seinem Zuständigkeitsbereich geregelt. Er habe in regelmäßiger Verbindung zu den ihm nachgeordneten Gebietsleitern gestanden, habe deren Arbeit kontrolliert, ihnen Anweisungen gegeben und sich über Entwicklungen und Probleme in den Gebieten und Institutionen berichten lassen. Über Veranstaltungen und Versammlungen in den angeschlossenen Gebieten habe er sich regelmäßig unterrichten lassen und bestimmenden Einfluss auf deren Organisation und Ablauf genommen. Der Kläger habe auch mit den beiden anderen Sektorleitern in Deutschland zusammengearbeitet. Den Weisungen der Mitglieder der Europaführung sei er pflichtgemäß und dem hierarchischen Aufbau der Organisation entsprechend nachgekommen. Der Kläger sei Verbindungsmann zwischen der Europaführung und den Sektorleitern in Deutschland gewesen. Außerdem sei er für sektorübergreifende Angelegenheiten zuständig gewesen. Als Verantwortlicher eines Sektors sei er über die Ziele der Partei und über deren interne Strukturen, Vorhaben und Arbeitsmethoden in Deutschland und Europa unterrichtet gewesen. Dies gelte auch für die Hintergründe, Vorhaben und organisatorischen Abläufe im Zusammenhang mit unerlaubten grenzüberschreitenden Reisen sowie den Umgang mit Bestrafungsfällen und Spendengelderpressungen. Durch seine enge Zusammenarbeit mit der Europaführung, den anderen Sektorleitern und den Gebietsverantwortlichen seien ihm die Zielvorstellungen und die insoweit geübten Praktiken der Organisation und des führenden Funktionärskörpers in Deutschland bekannt gewesen. Er habe gewusst, dass innerhalb des führenden Funktionärskörpers eine Vereinigung bestanden habe, die im Rahmen der Ausübung von Strafgewalt Straftaten veranlasst und durchgeführt habe. Durch seine Amtsführung habe er den organisatorischen Zusammenhalt dieser Vereinigung gefestigt, habe bei deren Aktivitäten bestimmend mitgewirkt und sei mit illegalen Einreisen und dem Erschleichen von Aufenthaltstiteln befasst gewesen.
Nach Aufhebung des Urteils des OLG Frankfurt/Main vom 10.04.2008 im Strafausspruch durch Beschluss des BGH vom 10.11.2008 - 3 StR 425/08 - wurde der Kläger mit Urteil des OLG Frankfurt/Main vom 09.03.2009 - 4 - 2 StE 8/06 - 6 - 1/08 zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten verurteilt.
Mit Bescheid vom 14.08.2009 wies das Regierungspräsidium Stuttgart den Kläger aus der Bundesrepublik Deutschland aus, untersagte ihm die Wiedereinreise, beschränkte seinen Aufenthalt ab dem Zeitpunkt der Haftentlassung auf das Stadtgebiet Stuttgart und verpflichtete den Kläger, sich ab dem Folgetag seiner Haftentlassung einmal täglich zwischen 11.00 Uhr und 13.00 Uhr beim Polizeirevier Stuttgart, W. Straße …, … Stuttgart unter Vorlage eines amtlichen Identifikationspapiers zu melden. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Ausweisung beruhe auf § 53 Nr. 1 i.V.m. § 54 Nr. 5, Nr. 5 a und Nr. 7 AufenthG. Der Kläger habe im Bundesgebiet ein Aufenthaltsrecht nach Art. 6 ARB 1/80 nicht erworben. Aufgrund der Urteile des OLG Frankfurt/Main vom 10.04.2008 und vom 09.03.2009 seien die Tatbestandsvoraussetzungen des § 53 Nr. 1 1. Alt. AufenthG erfüllt. Unerheblich sei, dass die Verurteilung des Klägers auf zwei Urteilen basiere. Bei den Urteilen des OLG Frankfurt/Main handele es sich um eine einheitliche Verurteilung wegen einer Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren. § 53 Nr. 1 1. Alt. AufenthG knüpfe allein an die Höhe des Strafmaßes an; der abgeurteilte Straftatbestand sei hingegen unmaßgeblich. Diese Regelung sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Der Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 EMRK sei im Falle des Klägers nicht betroffen. Eine Verwurzelung des Klägers im Bundesgebiet durch soziale und wirtschaftliche Integration habe nicht stattgefunden. Bis zu seiner Festnahme habe der Kläger im Bundesgebiet einen privaten Wohnsitz nicht begründet. Persönliche, gesellschaftliche oder kulturelle Beziehungen des Klägers zu Deutschen seien nicht erkennbar. Der Kläger spreche auch weder die deutsche Sprache noch verstehe er diese. In den Jahren 2005 und 2006 habe der Kläger Sozialhilfe in geringer Höhe erhalten. Eine wirtschaftliche Integration sei nicht erkennbar. Selbst wenn ein Recht auf Privatleben im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliege, sei ein Eingriff durch den Schrankenvorbehalt des Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt. Die Ausweisung des Klägers sei gesetzlich vorgesehen und stelle eine Maßnahme dar, die zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung notwendig sei. Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung sei auch von Bedeutung, dass eine Entwurzelung des Klägers in der Türkei nicht festgestellt werden könne. Der gesamte Werdegang des Klägers sei geprägt von seinem Kampf um die Rechte des kurdischen Volkes. Auch im Bundesgebiet sei der Kläger für die „kurdische Sache“ eingetreten. Alle Familienangehörigen des Klägers hielten sich in der Türkei auf. In Anbetracht der Schwere und der Art der Verurteilung wegen Rädelsführerschaft in einer kriminellen Vereinigung führe die Ausweisung des Klägers nicht zu einer Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. Aufgrund des Ist-Ausweisungstatbestandes des § 53 Nr. 1 AufenthG sei der Kläger zwingend auszuweisen. Zudem liege der Ausweisungstatbestand des § 54 Nr. 5 AufenthG vor. Die PKK sei bis in die Gegenwart eine Vereinigung, die den Terrorismus unterstütze. Eine Demokratisierung der Strukturen der PKK sei bis heute nicht erfolgt. Gewalt werde nach wie vor als wichtiges Ziel zur Durchsetzung der Ziele und zum eigenen Schutz angesehen. Dissidenten der PKK würden von der Organisation weiterhin verfolgt. Die PKK sei im Anhang zu Art. 1 des Gemeinsamen Standpunktes des Rates der EU vom 27.12.2001 als terroristische Vereinigung aufgeführt. In den Urteilen des OLG Frankfurt/Main sei im Einzelnen dargelegt, dass der Kläger die PKK nachhaltig unterstützt habe. Der persönliche Werdegang des Klägers dokumentiere seine andauernde objektive und subjektive Zugehörigkeit zur PKK und begründe eine gegenwärtige Gefährlichkeit im Sinne des § 54 Nr. 5 AufenthG. Die Voraussetzungen einer Regelausweisung nach § 54 Nr. 5 a AufenthG seien gleichfalls gegeben. Eine Gefährdung der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland liege durch die PKK als terroristische und gewaltbereite Organisation vor. Die PKK verübe politische und gewalttätige Aktionen auch auf deutschem Boden. Der Kläger sei nicht nur Mitglied der PKK, sondern habe von Juni 2005 bis August 2006 eine herausragende Funktionärstätigkeit innerhalb dieser Organisation ausgeübt. Die vom Kläger ausgehende Sicherheitsgefahr sei als hoch einzuschätzen. Der Kläger habe die Zielsetzungen der PKK verinnerlicht und halte hieran auch gegenwärtig fest. Die politischen Ziele und der Aufbau der PKK verstießen gegen grundlegende Verfassungsprinzipien, so dass die PKK und folglich auch der Kläger die freiheitliche demokratische Grundordnung gefährdeten. Von der PKK werde die Legitimität der demokratischen und rechtsstaatlichen Ordnung im Bundesgebiet bestritten und eine eigene Ordnung an Stelle des Grundgesetzes gesetzt. Der Kläger kenne und billige die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichteten Zielsetzungen der PKK. Von diesen Zielsetzungen habe er sich bislang nicht distanziert, so dass von ihm eine gegenwärtige Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland ausgehe. Im Falle des Klägers liege auch der Regelausweisungstatbestand des § 54 Nr. 7 AufenthG vor. Der Kläger habe als Leiter des Sektors Süd eine hochstehende Position innerhalb der hierarchisch gegliederten PKK innegehabt. Die PKK sei vom Bundesminister des Innern bereits am 22.11.1993 verboten worden. Damit seien die objektiven und subjektiven Voraussetzungen des § 54 Nr. 7 AufenthG erfüllt. Selbst wenn eine Ausweisung des Klägers nur nach Ermessen möglich sei, sei diese unter Berücksichtigung der Interessen des Klägers und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit geboten und erforderlich. Es bestehe ein sehr gewichtiges sicherheitsrechtlich begründetes öffentliches Interesse, die vom Kläger ausgehende schwerwiegende Gefahr für höchste Rechtsgüter durch den Entzug des Aufenthaltsrechts sowie die Verhängung eines Wiedereinreiseverbots abzuwehren. Aufgrund des bisherigen konsequenten Verhaltens und der beharrlichen Handlungen sowie gefestigten inneren Überzeugung von der Richtigkeit und Notwendigkeit des Einsatzes für den bewaffneten Kampf und für die Ziele der PKK sei die Gefahr als äußerst konkret einzuordnen. Der Kläger habe sich schon in jungen Jahren uneingeschränkt zur PKK und deren Ideologie bekannt, deren Begründung miterlebt und sich während seiner langen Haftzeit in der Türkei aktiv für die „kurdische Sache“ eingesetzt. Das subjektive Bekenntnis zur PKK und zu deren gewalttätigen und terroristischen Weltanschauung habe er nicht aufgegeben. Vielmehr habe er sich in zunehmendem Maße damit identifiziert und seine Lebensplanung darauf ausgerichtet. Auch während der Haft im Bundesgebiet habe er sich nicht von der PKK losgesagt. Dem Kläger seien innerhalb der Hierarchie der PKK zunehmend wichtigere Positionen übertragen worden. Somit müsse damit gerechnet werden, dass sich die vom Kläger ausgehende erhebliche konkrete Gefahr noch verstärke. Die Ausweisung des Klägers verfolge general- und spezialpräventive Zwecke. Allen an terroristischen und kriminellen Strukturen und Verbindungen beteiligten Ausländern müsse aufgezeigt werden, dass den hiervon ausgehenden Gefahren des internationalen Terrorismus und der internationalen Kriminalität mit allen Mitteln des Rechtsstaates konsequent begegnet werde und die Ausweisung und Aufenthaltsbeendigung die zwangsläufige Folge solchen Verhaltens sei. Bei den vom OLG Frankfurt/Main abgeurteilten Straftaten handele es sich um schwere Kriminalität, so dass ein Ausweisungsanlass von besonderem Gewicht vorliege. Aufgrund der Identifizierung des Klägers mit der PKK sei auch von einer gesteigerten Wiederholungsgefahr auszugehen. Der Kläger sei im Bundesgebiet keiner beruflichen Tätigkeit nachgegangen, sondern sei journalistisch und politisch für die PKK tätig gewesen. Von einer wirtschaftlichen Integration in den hiesigen Arbeitsmarkt könne nicht ausgegangen werden. Aus der knapp vierjährigen Aufenthaltsdauer könne nicht auf eine schutzwürdige Einbindung in die hiesigen Lebensverhältnisse geschlossen werden. Eine schutzwürdige Integration des Klägers im Bundesgebiet, die die schwerwiegenden öffentlichen Sicherheitsgründe überwiegen könnte, sei nicht gegeben. Zwar liege beim Kläger ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG vor. Dies stehe einer Ausweisung des Klägers indes nicht entgegen. Seit der Feststellung des Abschiebungsverbots im Jahr 2004 seien kontinuierliche Verbesserungen und Reformen in der Türkei im Bereich der Strafverfolgung und des Justizvollzuges zu verzeichnen. Gegen eine Gefährdung des Klägers im Falle einer Rückkehr in die Türkei spreche, dass seine Geschwister und andere Personen sich im Heimatland aufhielten und diese sich seiner im Falle einer Rückkehr annehmen würden. Vom Kläger könne erwartet werden, dass er diese Personen von seiner Rückkehr vorab in Kenntnis setze, so dass diese für einen anwaltlichen Beistand sorgen könnten. Weiter könne als gesichert gelten, dass die PKK oder andere prokurdische Organisationen das Schicksal des Klägers nach einer Abschiebung aufmerksam verfolgen und rechtswidrige Übergriffe publik machen würden. Im Falle einer Abschiebung sei folglich durch Herstellen von Öffentlichkeit ausreichend Schutz gegeben. Das gegenwärtig noch bestehende Abschiebungsverbot überwiege somit nicht das schwerwiegende öffentliche Sicherheitsinteresse an der Ausweisung. Die angeordneten Überwachungsmaßnahmen gegenüber dem Kläger seien gemäß § 54 a AufenthG aus Gründen der inneren Sicherheit erforderlich. Gemäß § 54 a Abs. 2 AufenthG sei der Aufenthalt auf den Bezirk der zuständigen Ausländerbehörde beschränkt. Nach § 54 a Abs. 1 Satz 1 AufenthG unterliege der Kläger der gesetzlichen Verpflichtung, sich mindestens einmal wöchentlich bei der für seinen Aufenthaltsort zuständigen polizeilichen Dienststelle zu melden. Im Falle des Klägers seien besondere Umstände gegeben, die eine tägliche Meldepflicht erforderten. Nur bei einer täglichen Meldepflicht könnten Reisebewegungen des Klägers zum Zwecke weiterer Mitgliedschafts- und Unterstützungshandlungen für die PKK unterbunden oder zumindest erschwert werden. Angesichts der Gefährlichkeit des Klägers sei die tägliche Meldepflicht zumutbar und insgesamt verhältnismäßig.
Am 16.09.2009 hat der Kläger Klage erhoben und zur Begründung vorgetragen, er sei vom OLG Frankfurt/Main wegen Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung verurteilt worden. Eine derartige Verurteilung erfülle jedoch nicht die Voraussetzungen des § 54 Nr. 5 und Nr. 5 a AufenthG. Auch wenn die PKK wiederholt als terroristische Vereinigung bezeichnet werde, so handele es sich bei dieser Organisation nicht um eine terroristische Vereinigung im Sinne des § 54 Nr. 5 AufenthG. Konkrete Anhaltspunkte für die Annahme, dass die PKK eine terroristische Organisation sei, habe der Beklagte nicht genannt. Zwar sei die PKK auch auf der Liste des Rates der EU aufgeführt. Dies allein erfülle indes nicht die Voraussetzungen des § 54 Nr. 5 und Nr. 5a AufenthG. Die Resolution des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen im Zusammenhang mit den Anschlägen vom 11. September beziehe sich explizit nur auf Organisationen, die für die Anschläge verantwortlich seien.
Der Kläger beantragt,
10 
den Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 14.08.2009 aufzuheben.
11 
Der Beklagte beantragt,
12 
die Klage abzuweisen.
13 
Er verweist auf den Inhalt der angefochtenen Entscheidung. Ergänzend trägt er vor, bei der PKK handele es sich unzweifelhaft um eine terroristische Vereinigung.
14 
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die zur Sache gehörenden Behördenakten des Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
15 
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
16 
Der angefochtene Bescheid erging verfahrensfehlerfrei, insbesondere handelte das Regierungspräsidium Stuttgart als örtlich zuständige Ausländerbehörde (§ 71 Abs. 1 AufenthG i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 4, § 3 Abs. 3 S. 1 AAZuVO).
17 
Seit dem Inkrafttreten des Richtlinienumsetzungsgesetzes vom 19.08.2007 (BGBl. I S. 1970) ist für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Ausweisung bei allen Ausländern einheitlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung maßgeblich (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.11.2007 - 1 C 45/06 - BVerwGE 130, 20 und Urt. v. 13.01.2009 - 1 C 2/08 - NVwZ 2009, 227). Durch die Zeitpunktverlagerung sind bei der Anfechtung einer Ausweisung während des gerichtlichen Verfahrens bis zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt neu eingetretene Tatsachen - sowohl zu Gunsten als auch zu Lasten des Ausländers - zu berücksichtigen.
18 
Rechtliche Grundlage der Ausweisungsverfügung ist § 53 Nr. 1 AufenthG. Danach wird ein Ausländer ausgewiesen, wenn er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Diese Voraussetzungen liegen vor, da der Kläger durch Urteil des OLG Frankfurt/Main vom 09.03.2009 - 4 - 2 StE 8/06 - 6 - 1/08 zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten verurteilt wurde. Einen besonderen Ausweisungsschutz nach § 56 AufenthG genießt der Kläger nicht. Keiner der dort genannten Tatbestände liegt vor.
19 
Der danach zwingenden Ausweisung des Klägers stehen auch höherrangiges Recht und die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) nicht entgegen.
20 
Zwar tragen die Regelungen des Aufenthaltsgesetzes mit ihrem System von Ist-Ausweisung, Regelausweisung und Kann-Ausweisung (§§ 53-55 AufenthG) sowie dem besonderen Ausweisungsschutz für bestimmte Ausländer (§ 56 AufenthG) den Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit von Ausweisungen hinreichend Rechnung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.08.2007 - 2 BvR 535/06 - NVwZ 2007, 1300). Diese Feststellung entbindet jedoch nicht von der Verpflichtung, auch eine zwingende Ausweisung nach § 53 AufenthG einer einzelfallbezogenen Verhältnismäßigkeitsprüfung zu unterziehen, da nur diese Prüfung sicherstellen kann, dass die Verhältnismäßigkeit bezogen auf die Lebenssituation des betroffenen Ausländers gewahrt bleibt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 10.08.2007 - 2 BvR 535/06 - a.a.O.; OVG Münster, Beschl. v. 26.05.2009 - 18 E 1230/08 - AuAS 2009, 184; OVG Hamburg, Urt. v. 24.03.2009 - 3 Bf 166/04 - InfAuslR 2009, 279).
21 
Bei der Prüfung, ob eine Ausweisung im Hinblick auf Art. 8 EMRK verhältnismäßig ist, sind die vom Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) entwickelten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 10.05.2007 - 2 BvR 304/07 - NVwZ 2007, 946; BVerwG, Urt. v. 22.10.2009 - 1 C 15/08 - juris -). Maßgebend sind danach folgende Kriterien: Die Art und Schwere der vom Ausländer begangenen Straftat; die Dauer des Aufenthalts im Land, aus dem der Ausländer ausgewiesen werden soll; die seit der Straftat vergangene Zeit ebenso wie das Verhalten des Ausländers in dieser Zeit; die Staatsangehörigkeit aller Beteiligten; die familiäre Situation des Ausländers wie die Dauer der Ehe und andere Faktoren, die die Effektivität des Familienlebens eines Paares zum Ausdruck bringen; ob der Ehepartner von der Straftat wusste, als er die familiäre Bindung einging, ob Kinder aus der Ehe hervorgegangen sind und in diesem Fall ihr Alter; die Erheblichkeit der Schwierigkeiten, mit denen der Ehepartner voraussichtlich im Herkunftsland konfrontiert ist; die Belange und das Wohl der Kinder und die Festigkeit der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Gastland oder zum Bestimmungsland (vgl. EGMR, Urt. v. 02.08.2001 - 54273/00 - Boultif, InfAuslR 2001, 476; Urt. v. 18.10.2006 - 10/06 - Üner, DVBl. 2007, 689; Urt. v. 22.03.2007 - 1638/03 - Maslov, InfAuslR 2007, 221; Urt. v. 06.12.2007 - 69735/01 - Chair, InfAuslR 2008, 111 und Urt. v. 31.07.2008 - 265/07 - Omoregie, InfAuslR 2008, 421).
22 
Unter Berücksichtigung dieser Kriterien lässt sich vorliegend nicht feststellen, dass die Ausweisung des Klägers zur Verhinderung von strafbaren Handlungen nicht notwendig und damit unverhältnismäßig ist. Von den zwei Schutzbereichen des Art. 8 EMRK ist nur das Privatleben des Klägers in schwacher Intensität betroffen. Als zu berücksichtigender Belang des Klägers liegt hier allein sein Aufenthalt im Bundesgebiet seit dem Jahr 2002 vor. Dieser Belang ist jedoch nicht von Gewicht, da Integrationsleistungen des Klägers nicht feststellbar sind. Für eine Verwurzelung des Klägers im Bundesgebiet und eine Entwurzelung im Herkunftsstaat fehlen jegliche Anhaltspunkte. Bei dieser Sachlage spricht nichts für eine Unverhältnismäßigkeit der Ausweisung. Dem steht auch nicht entgegen, dass die Ausweisung nicht bereits bei Erlass des streitgegenständlichen Bescheids befristet wurde. Im Hinblick auf fehlende schutzwürdige Belange des Klägers brauchte die Ausweisung im vorliegenden Fall nicht bereits mit ihrem Erlass befristet zu werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.08.2009 - 1 B 13/09 - NVwZ 2009, 1557 und Urt. v. 02.09.2009 - 1 C 2/09 - juris -; EGMR, Urt. v. 28.06.2007 - 31753/02 - Kaya, InfAuslR 2007, 325).
23 
Dem Erlass der Ausweisungsverfügung steht das Vorliegen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG nicht entgegen (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.08.2004 - 1 C 25/03 - BVerwGE 121, 356). Der Ausweisungsverfügung kommt, auch wenn eine Abschiebung des Klägers in die Türkei unmöglich ist, eine selbstständige Bedeutung zu. Dies zeigt etwa das in § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG enthaltene Verbot der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis.
24 
Das Regierungspräsidium ist auch zu Recht davon ausgegangen, dass der Ausweisungstatbestand des § 54 Nr. 5 AufenthG erfüllt ist. Danach wird ein Ausländer in der Regel ausgewiesen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat; auf zurückliegende Mitgliedschaften oder Unterstützungshandlungen kann die Ausweisung nur gestützt werden, soweit diese eine gegenwärtige Gefährlichkeit begründen. Vorläufer dieser Regelung war der durch das Terrorismusbekämpfungsgesetz vom 09.01.2002 (BGBl. I S. 361) neu eingeführte Versagungsgrund des § 8 Abs. 1 Nr. 5 AuslG. Durch Streichung des Attributs „international“ im Aufenthaltsgesetz wollte der Gesetzgeber den nationalen wie den internationalen Terrorismus erfassen; der räumliche Anwendungsbereich der Vorschrift wurde demzufolge erweitert und erfasst alle terroristischen Aktivitäten unabhängig davon, wo sie stattfinden (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.04.2009 - 1 C 6/08 - NVwZ 2009, 1162 unter Verweis auf BTDr. 15/420 S. 70).
25 
Der Begriff des Terrorismus ist im Aufenthaltsgesetz nicht definiert. Auch an einer völkerrechtlich anerkannten Definition, aus der sich abschließend ergibt, welche Handlungen als terroristisch einzustufen sind, fehlt es bislang (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.10.2008 - 10 C 48/07 - BVerwGE 132, 79). Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch ist der Terrorismus die politisch motivierte Form der Gewaltkriminalität, die Androhung und Anwendung von Gewalt gegen staatliche oder gesellschaftliche Funktionsträger im Rahmen längerfristiger Strategien, um mit der Verbreitung von Furcht und Schrecken bestehende Herrschaftsverhältnisse zu erschüttern (vgl. VGH München, Beschluss v. 18.07.2006 - 19 C 06.1496 - juris - unter Verweis auf Brockhaus). In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts werden als terroristisch jedenfalls der Einsatz gemeingefährlicher Waffen oder Angriffe auf das Leben Unbeteiligter zur Verfolgung politischer Ziele angesehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.03.1999 - 9 C 23/98 - BVerwGE 109, 12; Urt. v. 15.03.2005 - 1 C 26/03 - BVerwGE 123, 114; Beschl. v. 14.10.2008 - 10 C 48/07 - a.a.O. und Urt. v. 30.04.2009 - 1 C 6/08 - a.a.O.). Auch aus der Sicht der Vereinten Nationen gehören jedenfalls Angriffe auf das Leben unschuldiger Menschen (d.h. solcher Personen, die sich weder als Kombattanten an einem bewaffneten Konflikt beteiligen noch als Repräsentanten eines staatlichen oder gesellschaftlichen Systems verstanden werden können) zum gesicherten Kernbereich der Verhaltensmodalitäten, die als terroristisch eingestuft werden müssen (vgl. VGH München, Urt. v. 21.10.2008 - 11 B 06.30084 - juris - m.w.N.). Auf Gemeinschaftsebene kann bei der Abgrenzung einer terroristischen von einer politischen Straftat zudem auf die Definition zurückgegriffen werden, auf die sich die Mitgliedstaaten im Gemeinsamen Standpunkt des Rates vom 27. Dezember 2001 über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus geeinigt haben (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.10.2008 - 10 C 48/07 - a.a.O.). Danach werden bestimmte vorsätzliche Handlungen (etwa Anschläge auf das Leben oder die körperliche Unversehrtheit einer Person) dadurch zu „terroristischen Handlungen“, dass sie - erstens - durch ihre Art oder durch ihren Kontext ein Land oder eine internationale Organisation ernsthaft schädigen können und im innerstaatlichen Recht als Straftat definiert sind und sie - zweitens - mit dem Ziel begangen werden, die Bevölkerung auf schwerwiegende Weise einzuschüchtern oder eine Regierung oder eine internationale Organisation unberechtigter Weise zu einem Tun oder Unterlassen zu zwingen oder die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Grundstrukturen eines Landes oder einer internationalen Organisation ernsthaft zu destabilisieren oder zu zerstören (vgl. Art. 1 Abs. 3 des Gemeinsamen Standpunkts vom 27. Dezember 2001 über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus - 2001/931/GASP - ABl EG Nr. L 344 v. 28.12.2001 S. 93).
26 
In Anwendung dieser Grundsätze war die PKK jedenfalls in dem hier maßgeblichen Zeitraum 2005 und 2006 eine Vereinigung, die den Terrorismus unterstützt hat. Diese Einschätzung wird in Bezug auf weiter zurückliegende Aktivitäten der PKK in der Rechtsprechung überwiegend geteilt (vgl. für den Zeitraum zwischen 1987 und 2005 BVerwG, Urt. v. 30.03.1999 - 9 C 23/98 - BVerwGE 109, 12; Urt. v. 15.03.2005 - 1 C 26/03 - BVerwGE 123, 114 und Beschl. v. 25.11.2008 - 10 C 46/07 - NVwZ 2009, 592; VGH München, Urt. v. 21.10.2008 - 11 B 06.30084 - juris -). Die PKK ist seit dem Jahr 2002 im Verzeichnis der Personen, Vereinigungen und Körperschaften im Anhang zum Gemeinsamen Standpunkt des Rates über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus („EU-Terrorliste“) aufgeführt (vgl. Anhang zu Art. 1 Gemeinsamer Standpunkt 2002/340/GASP des Europäischen Rates vom 17.06.2002, ABl. EG Nr. L 160 S. 32). Hieran hat der Europäische Rat trotz der Beanstandung durch den EuGH (vgl. Urt. v. 18.01.2007 - C - 229/05 - juris -) festgehalten (vgl. Anhang zu Art. 1 Gemeinsamer Standpunkt 2009/1004/GASP des Europäischen Rates vom 22.12.2009, ABl. L 346 v. 23.12.2009, S. 58). Der Gemeinsame Standpunkt ist allerdings nur an die Mitgliedstaaten gerichtet; eine rechtliche Bindungswirkung kommt ihm nicht zu (vgl. VG Sigmaringen, Urt. v. 08.12.2009 - 1 K 2126/07 - juris -; VG Gelsenkirchen, Urt. v. 04.03.2008 - 9 K 2513/05 - juris -). Hinzu kommt Folgendes: Die EU-Terrorliste wird von einem geheim tagenden Gremium des Ministerrats erstellt; eine unabhängige Beurteilung der Fälle auf der Grundlage gesicherter Beweise findet nicht statt (vgl. www.schattenblick.net/infopool/europool/recht/eurst047.html). Weiter sind die Kriterien, nach denen die Listen erstellt werden, undurchsichtig; die Einstufung hängt nicht selten von politischen, ökonomischen und militärischen Interessen ab (vgl. www.kriminologie.uni-hamburg.de/wiki/index.php/ Terrorliste_der_EU). So wurden die iranischen Volksmudschaheddin im Jahre 2002 auf Druck des Iran in die EU-Terrorliste aufgenommen, um mit dem Iran lukrative Handelsbeziehungen aufzubauen und das iranische Regime zum Verzicht auf sein Atomprogramm zu bewegen (vgl. www.schattenblick.net/infopool/europool/recht/eurst047.html). Andererseits ist die libanesische Hisbollah in der EU-Terrorliste nicht enthalten, obwohl das Europäische Parlament dies wegen nachgewiesener terroristischer Aktivitäten in einer Entschließung vom 08.03.2005 gefordert hat; der EU-Rat kam dieser Forderung gleichwohl aus politischen, diplomatischen und taktischen Gründen nicht nach (vgl. VG Stuttgart, Urt. v. 30.03.2009 - 11 K 18/09 m.w.N.). Schließlich fällt auf, dass die baskische Gruppierung ETA nicht mehr auf der aktuellen EU-Terrorliste erscheint, obwohl diese Organisation bekanntermaßen nach wie vor durch Bombenanschläge in Erscheinung tritt.
27 
Die Aufnahme der PKK in die EU-Terrorliste besagt somit nur, dass die PKK nach Auffassung des Europäischen Rates auch noch gegenwärtig eine terroristische Organisation ist. Auch wenn einer solchen Feststellung nicht unerhebliches Gewicht zukommt, ist dieser Umstand gleichwohl nicht geeignet, eine eigenständige Prüfung seitens der Gerichte (und Behörden) anhand der vorliegenden Erkenntnismittel entbehrlich zu machen (vgl. VGH München, Beschluss v. 08.05.2009 - 19 CS 09.268 - juris -; VG Sigmaringen, Urt. v. 08.12.2009 - 1 K 2126/07 - juris -; VG Gelsenkirchen, Urt. v. 04.03.2008 - 9 K 2513/05 - juris -).
28 
Etwas anderes folgt auch nicht aus der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1285/2009 des Rates vom 22.12.2009 zur Durchführung von Art. 2 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2009 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 501/2009 (ABl. L 346 v. 23.12.2009 S. 39). Zwar ist eine EG-Verordnung verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. An dieser Geltung nimmt auch die Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, die im Anhang zur Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1285/2009 v. 22.12.2009 aufgeführt sind, teil. Die Verbindlichkeit der Einordnung der PKK als terroristische Bereinigung beschränkt sich aber auf die Maßnahmen, die nach der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 (ABl. L 344 v. 28.12.2001, S. 70) zu ergreifen sind. Ausländerrechtliche Maßnahmen wie beispielsweise die Ausweisung sind in dieser Verordnung indes nicht geregelt (vgl. VG Sigmaringen, Urt. v. 08.12.2009 - 1 K 2126/07 - juris -). Da die Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, die im Anhang zur Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1285/2009 v. 22.12.2009 aufgeführt sind, mit der im Anhang zum Gemeinsamen Standpunkt 2009/1004/GASP des Rates vom 22.12.2009 (ABl. L 346 v. 23.12.2009, S. 58) enthaltenen Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften völlig identisch ist, gelten die oben dargelegten Widersprüchlichkeiten zum Inhalt der EU-Terrorliste gleichermaßen für die im Anhang zur Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1285/2009 v. 22.12.2009 aufgeführte Liste. Auch im Hinblick auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1285/2009 v. 22.12.2009 verbleibt es somit bei der Verpflichtung der Behörden und Gerichte, anhand der allgemeinen Erkenntnismittel eigenständig zu entscheiden, ob die betreffende Organisation im maßgeblichen Zeitraum eine terroristische Organisation war/ist.
29 
Eine solche eigenständige Prüfung hat der Beklagte im angefochtenen Bescheid nicht vorgenommen. Auch die vom Beklagten zitierten Urteile anderer Kammern des VG Stuttgart (Urt. v. 11.09.2008 - 1 K 3165/07; Urt. v. 18.12.2009 - 2 K 210/09 und Urt. v. 16.12.2009 - 2 K 435/09) beschränken sich ausschließlich auf die Feststellung, dass die PKK in der EU-Terrorliste aufgeführt ist und enthalten keine eigenständige Prüfung anhand der zugänglichen Erkenntnisquellen; diese Entscheidungen können somit nicht überzeugen.
30 
Die danach gebotene eigenständige Prüfung anhand der dem Gericht vorliegenden Erkenntnismitteln führt vorliegend zu dem Ergebnis, dass die PKK zu terroristischen Handlungen in dem maßgeblichen Zeitraum 2005 und 2006 angestiftet bzw. diese gefördert hat. Terroristische Handlungen auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland durch die PKK im maßgeblichen Zeitraum 2005 und 2006 vermag das Gericht indes nicht festzustellen. Zwar kam es im Bundesgebiet zu Spendengelderpressungen und Bestrafungsaktionen durch die PKK auch in den Jahren 2005 und 2006 (vgl. die umfangreiche Darstellung im Urteil des OLG Frankfurt/Main vom 10.04.2008 - 5 - 2 StE 8/06 - 6 - 1/07). Diese Straftaten erfüllen jedoch eindeutig nicht die oben genannten Kriterien des Terrorismus. In den Jahren 2005 und 2006 hat die PKK aber nach langer Zeit wieder Bombenattentate gegen touristische Ziele in der Türkei verübt: am 16.07.2005 in Kusadasi mit 5 Todesopfern, am 02.04.2006 in Istanbul und bei einer Anschlagsserie am 27. und 28.08.2006 in Marmaris, Istanbul und Antalya, die drei Todesopfer und zahlreiche Verletzte forderte (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht v. 11.01.2007 S. 21). Diese terroristischen Handlungen haben sich in der Folgezeit fortgesetzt. Am 22.05.2007 hat ein der PKK zugerechneter Bombenanschlag im Zentrum Ankaras zu mehreren Todesopfern und zahlreichen Verletzten unter der Zivilbevölkerung geführt (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht v. 25.10.2007 S. 18). Bei einem der PKK zugerechneten Autobombenanschlag in Diyarbakir am 03.01.2008 wurden 7 Personen getötet und 67 weitere Personen zum Teil schwer verletzt. Daneben setzt die PKK auch Selbstmordattentäter ein. Bei einem solchen Anschlag im Stadtzentrum von Ankara starben am 22.05.2007 9 Personen, 88 weitere Personen wurden teilweise schwer verletzt. Schließlich hat die PKK am 08.07.2008 drei deutsche Staatsangehörige am Berg Ararat entführt (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht v. 11.09.2008 S. 16). Bei diesen dargelegten Anschlägen und Übergriffen handelt es sich unzweifelhaft um Praktiken des Terrorismus. Auch wenn die politische Motivation und teilweise das militärische Vorgehen der PKK derjenigen einer Bürgerkriegspartei entspricht (vgl. schweiz. BVerwG, Urt. v. 17.10.2008 - E - 4286/2008/frk Ziff. 4.1), so steht gleichwohl aufgrund der dargelegten terroristischen Handlungen auf dem Gebiet der Türkei fest, dass die PKK im maßgeblichen Zeitraum 2005 und 2006 eine zumindest auch mit terroristischen Mitteln agierende Organisation war.
31 
Dass die strafgerichtliche Rechtsprechung - wie auch im Falle des Klägers - die PKK (einschließlich ihrer Nachfolgeorganisationen), soweit sie im Bundesgebiet agiert, mit Blick auf ihre politisch-strategische Neuausrichtung nicht mehr als terroristische Vereinigung ansieht und sogar die Einordnung als kriminelle Vereinigung nur noch in Bezug auf den engeren Führungszirkel bejaht (vgl. BGH, Urt. v. 21.10.2004 - 3 StR 94/04 - NJW 2005, 80; KG Berlin, Urt. v. 23.01.2008 - 2 StE 6/07- 6 - juris -; OLG Frankfurt/Main, Urt. v. 10.04.2008 - 5 - 2 StE 8/06 - 6 -1/07), ändert hieran nichts (a. A. VG Gelsenkirchen, Urt. v. 04.03.2008 - 9 K 2513/05 - juris -). Denn § 54 Nr. 5 AufenthG stellt weniger strenge tatbestandliche Anforderungen an das Vorliegen einer terroristischen Vereinigung als die §§ 129 a, 129 b StGB (vgl. Discher in: GK-AufenthG II - § 54 RdNr. 462). Im Rahmen des § 54 Nr. 5 AufenthG ist zudem unerheblich, ob es sich um Terrorismus im Bundesgebiet oder im Ausland handelt (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 27.03.2008 - 11 LB 203/06 - InfAuslR 2009, 54).
32 
Der Kläger hat der PKK von Juni 2005 bis August 2006 als führender Funktionär angehört. In dieser Zeit war er verantwortlicher Leiter des PKK-Sektors Süd in Deutschland. Als Sektorverantwortlicher hat der Kläger die typischen Leitungsaufgaben erledigt und die organisatorischen, finanziellen, persönlichen sowie propagandistischen Angelegenheiten in seinem Zuständigkeitsbereich geregelt. Den Weisungen der Mitglieder der Europaführung ist der Kläger pflichtgemäß und dem hierarchischen Aufbau der Organisation entsprechend nachgekommen. Als Verantwortlicher eines Sektors ist er über die Ziele der Partei und über deren interne Strukturen, Vorhaben und Arbeitsmethoden in Deutschland und Europa unterrichtet gewesen. Dies ist im Einzelnen im rechtskräftigen Urteil des OLG Frankfurt/Main vom 10.04.2008 - 5 - 2 StE 8/06 - 6 - 1/07 - dargelegt; zur Vermeidung von Wiederholungen wird hierauf verwiesen. Der Kläger war somit über ein Jahr in die zentralistisch-autoritär geführte Organisation der PKK eingegliedert und hat sich mit deren Billigung bzw. nach deren Weisung für ihre Ziele und Interessen engagiert (vgl. Discher a.a.O., RdNr. 489). Gleichzeitig hat der Kläger die Vereinigung im Sinne des § 54 Nr. 5 AufenthG unterstützt. Insoweit reicht jede Tätigkeit aus, die sich in irgendeiner Weise positiv auf deren Aktionsmöglichkeiten auswirkt; ein darüber hinausgehender Nachweis, dass eine bestimmte terroristische Aktion konkret gefördert wird oder der eines messbaren Nutzens ist ebenso wenig erforderlich wie eine subjektive Vorwerfbarkeit (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.03.2005 - 1 C 26/03 - BVerwGE 123, 114).
33 
Die oben festgestellten Aktivitäten des Klägers in den Jahren 2005 und 2006 begründen auch zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung noch eine gegenwärtige Gefährlichkeit im Sinne des § 54 Nr. 5 2. Hs AufenthG. Diese Bestimmung verlangt bei länger zurückliegenden Mitgliedschaften oder Unterstützungshandlungen grundsätzlich eine gegenwartsbezogene Beurteilung des Ausländers und von dessen Gefährlichkeit auf der Grundlage aktueller Erkenntnisse der Sicherheitsbehörden (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.04.2009 - 1 C 6.08 - NVwZ 2009, 1162).
34 
Der mit der Haftverbüßung und mit dem anschließenden Aufenthalt im Bundesgebiet verbundene Zeitablauf reicht nicht aus, um das in der Person des Klägers zutage getretene Gefahrenpotential als nicht mehr gegeben anzusehen. Für einen Persönlichkeitswandel oder eine Distanzierung vom Einsatz terroristischer Mittel ist weder etwas vorgetragen noch sonst ersichtlich. Für derartige ihm günstige Umstände aus seiner Sphäre ist der Kläger darlegungspflichtig (§ 82 Abs. 1 Satz 1 AufenthG). Er bestreitet indes nach wie vor seine Zugehörigkeit zur PKK und seine Tätigkeit als Sektorverantwortlicher. Eine unter diesen Umständen erforderliche persönliche Distanzierung ist nicht ansatzweise zu erkennen. Deshalb liegt kein abgeschlossener Sachverhalt vor, der eine Zäsur zu den früheren Aktivitäten begründen könnte (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.04.2009 - 1 C 6/08 - a.a.O.). Bei dieser Sachlage ist eine aktuelle sicherheitsbehördliche Einschätzung des Klägers entbehrlich (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.04.2009 - 1 C 6/08 - a.a.O.).
35 
Der Kläger erfüllt darüber hinaus auch den Regelausweisungstatbestand des § 54 Nr. 5 a AufenthG. Nach dieser Bestimmung wird ein Ausländer in der Regel ausgewiesen, wenn er die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet oder sich bei der Verfolgung politischer Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligt oder öffentlich zur Gewaltanwendung aufruft oder mit Gewaltanwendung droht.
36 
Die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland umfasst entsprechend der Legaldefinition des § 92 Abs. 3 Nr. 2 StGB die innere und äußere Sicherheit des Staates. Die hier allein betroffene innere Sicherheit beinhaltet Bestand und Funktionsfähigkeit des Staates und seiner Einrichtungen (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.03.1999 - 9 C 31/98 - BVerwGE 109, 1). Das schließt den Schutz vor Einwirkungen durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt auf die Wahrnehmung staatlicher Funktionen ein. Bereits die Anwesenheit möglicher ausländischer Helfer terroristischer Gewalttäter beeinträchtigt die Fähigkeit des Staates, sich nach innen und nach außen gegen Angriffe und Störungen zur Wehr zu setzen und gefährdet damit seine Sicherheit (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.03.2005 - 1 C 26/03 - BVerwGE 123, 114).
37 
Für die Feststellung einer Gefährdung der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland reicht die bloße Zugehörigkeit zu einer Vereinigung, die ihrerseits wegen Gefährdung der inneren Sicherheit nach Art. 9 Abs. 2 GG oder § 14 Abs. 2 VereinsG verboten werden kann oder verboten ist, für sich genommen nicht aus; vielmehr muss sich bei einer Betätigung für einen Verein der vereinsrechtliche Verbotsgrund nach polizeirechtlichen Grundsätzen in der Person des Ausländers konkretisiert haben (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.03.2005 - 1 C 26/03 - a.a.O.). Dies schließt eine andere Beurteilung bei Vorliegen besonderer Umstände nicht aus. Derartige Umstände können sich im Einzelfall etwa aus der Art und der Gefährlichkeit der verbotenen Vereinigung ergeben, etwa im Fall eines besonders hartnäckigen Zuwiderhandelns gegen die Verbotsverfügung (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.01.2009 - 1 C 2/08 - NVwZ 2009, 727). Maßgebend ist ausschließlich das äußere tatsächliche, nach weltlichen Kriterien zu beurteilende Verhalten der Akteure, nicht aber deren weltanschauliche (oder religiöse) Überzeugung, die zu bewerten dem Staat aufgrund seiner Verpflichtung zur weltanschaulichen Neutralität verwehrt ist (vgl. OVG Koblenz, Urt. v. 08.10.2009 - 7 A 10165/09 - juris -; VGH München, Beschl. v. 17.07.2009 - 19 CS 08.2512 - juris -).
38 
Bei Anlegung dieser Maßstäbe stellt die PKK nach wie vor eine Gefahr für die innere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland dar. Das Bundesministerium des Innern hat durch Verfügung vom 22.11.1993 festgestellt, dass die PKK und andere kurdische Vereinigungen und Institutionen u.a. die innere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährden. Gleichzeitig wurden die Bildung von Ersatzorganisationen und die Fortführung bestehender Organisationen als Ersatzorganisationen verboten. Trotz dieses Verbotes ist die PKK im Bundesgebiet nach wie vor aktiv (vgl. im Einzelnen OLG Frankfurt/Main, Urt. v. 10.04.2008 - 5 - 2 StE 8/06 - 6 - 1/07 S. 13 ff.). Die PKK wendet sich in Deutschland weiterhin gewalttätig gegen „Verräter“ in den eigenen Reihen und schreckt nicht davor zurück, in Deutschland Parteiabweichler und sonstige „Verräter“ zu verfolgen und zu töten (vgl. auch hierzu OLG Frankfurt/Main, Urt. v. 10.04.2008 - 5 - 2 StE 8/06 - 6 - 1/07 S. 21 ff.). Durch dieses Verhalten maßt sich die PKK eine eigene Strafgewalt in Deutschland an und verletzt und gefährdet dadurch die innere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland (vgl. BVerwG, Beschl. v. 06.07.1994 - 1 VR 10/93 - NVwZ 1995, 587 und Urt. v. 30.03.1999 - 9 C 31/98 - BVerwGE 109, 1).
39 
Der Kläger ist auch persönlich als Gefahr für die Sicherheit des Staates anzusehen. Hierfür ist nicht notwendig die Teilnahme an terroristischen Bestrebungen erforderlich (a. A. BVerwG, Urt. v. 15.03.2005 - 1 C 26/03 - a.a.O.). Vielmehr kann die Übernahme strukturell wesentlicher Funktionen innerhalb der die Sicherheit gefährdenden Organisation für die Annahme einer Gefahr für die Sicherheit des Staates genügen (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.03.1999 - 9 C 31/98 - BVerwGE 109, 1). Aufgrund seiner hochrangigen Funktionärstätigkeit im Zeitraum 2005 und 2006 trägt der Kläger eine qualifizierte Mitverantwortung an den kriminellen Aktivitäten der PKK in Deutschland. Mit seiner Tätigkeit als Sektorverantwortlicher für das Gebiet Süd in den Jahren 2005 und 2006 übte der Kläger ein für die Umsetzung der Ziele der PKK unerlässliche Funktion innerhalb der Organisation aus, ohne die es ihr nicht möglich wäre, ihre Aktionen in einer die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdenden Weise durchzuführen. Im vorliegenden Fall besteht auch noch eine gegenwärtige Gefährlichkeit des Klägers. Im Hinblick auf die hochrangige Funktionärstätigkeit des Klägers in der PKK und der sich hieraus ergebenden Identifizierung mit den Zielen und Zwecken dieser Vereinigung reicht für die Annahme einer fortbestehenden Gefahr aus, dass der Kläger sich von den kriminellen/terroristischen Handlungen der PKK bislang nicht distanziert hat (vgl. Discher a.a.O., RdNr. 606).
40 
Da nach den obigen Ausführungen der Ausweisungsgrund nach § 54 Nr. 5 und Nr. 5 a AufenthG erfüllt ist, bedarf keiner Entscheidung mehr, ob zudem die Tatbestandsvoraussetzungen des § 54 Nr. 7 AufenthG vorliegen.
41 
Im Hinblick auf den erfüllten Ist-Ausweisungstatbestand des § 53 Nr. 1 AufenthG kommt es auch nicht darauf an, ob atypische Umstände in Bezug auf die Regelausweisungstatbestände des § 54 Nr. 5 und Nr. 5 a vorliegen (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.10.2007 - 1 C 10/07 - BVerwGE 129, 367). Deshalb ist auch unerheblich, dass die vom Regierungspräsidium Stuttgart angestellten Erwägungen bei der für den Fall der Annahme eines Ausnahmefalles vorsorglich getroffenen Ermessensentscheidung rechtlich zu beanstanden wären. Das Regierungspräsidium ist bei seiner Ermessensentscheidung davon ausgegangen, dass im Falle einer Rückkehr in die Türkei eine Gefährdung des Klägers nicht bestehe. Damit setzt sich der Beklagte in rechtswidriger Weise über die Bindungswirkung des Bescheids des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 01.07.2004 hinweg (§ 42 AsylVfG). Auch die weiteren Erwägungen des Regierungspräsidiums zur fehlenden Rückkehrgefährdung des Klägers im Falle einer Abschiebung in die Türkei gehen fehl. Trotz der von der türkischen Regierung proklamierten „Null-Toleranz-Politik“ und der vom Regierungspräsidium benannten Reformen in der Türkei kommt es nach wie vor zu Folter und Misshandlungen durch staatliche Kräfte, ohne dass es dem türkischen Staat bislang gelungen ist, dies wirksam zu unterbinden (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 29.06.2009 S. 18; Kaya, Gutachten vom 25.10.2004 an OVG Münster, Gutachten vom 10.09.2005 an VG Magdeburg und vom 08.08.2005 an VG Sigmaringen; Oberdiek, Gutachten vom 02.08.2005 an VG Sigmaringen; Aydin, Gutachten vom 25.06.2005 an VG Sigmaringen; ai, Stellungnahme vom 20.09.2005 an VG Sigmaringen; SFH-Oberdiek, Zur aktuellen Situation - Oktober 2007 S. 8). Eine der Hauptursachen für die immer noch vorkommende Folter ist die nicht effiziente Strafverfolgung von folternden staatlichen Kräften (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 11.09.2008 S. 27; Amnesty Report 2009, S. 6). Nach wie vor verurteilen türkische Gerichte in politischen Strafverfahren auf der Grundlage von erfolterten Geständnissen (vgl. Oberdiek, Neue Erkenntnisse zu unfairen Gerichtsverfahren in der Türkei, März 2008; Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 11.09.2008 S. 27; Amnesty Report 2009, S. 5). Zwar ist die Zahl der Fälle schwerer Folter (z.B. mit sichtbaren körperlichen Verletzungen) deutlich zurückgegangen (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 11.09.2008 S. 26). Im Jahr 2007 wurde jedoch im Vergleich zum Vorjahr erneut ein deutlicher Anstieg der gemeldeten Fälle von Folter und Misshandlung festgestellt (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 11.09.2008 S. 25; SFH-Oberdiek, Zur aktuellen Situation - Oktober 2007 S. 8; Oberdiek, Gutachten vom 19.03.2008 an VG Karlsruhe und vom 15.08.2007 an VG Sigmaringen). Auch im Jahr 2008 erreichte die Zahl der gemeldeten Fälle von Folter und Misshandlung ein hohes Niveau (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 29.06.2009 S. 19). Außerdem gibt es eine große Anzahl Betroffener, die erlittene Misshandlungen und Folter weder beim Menschenrechtsverein IHD melden noch dies anderweitig publik machen (vgl. Oberdiek, Gutachten vom 27.07.2009 an VG Düsseldorf, S. 5).
42 
Entgegen der Annahme des Regierungspräsidiums Stuttgart muss der Kläger darüber hinaus als Aktivist der PKK, der in der Türkei mit Haftbefehl gesucht wird, im Falle einer Rückkehr in die Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit asylrelevanten Übergriffen rechnen (vgl. OVG Bautzen, Urt. v. 25.10.2007 - A 3 B 238/05 -; OVG Koblenz, Urt. v. 19.09.2008 - 10 A 10474/08 - AuAS 2009, 45; OVG Lüneburg, Urt. v. 18.07.2006 - 11 LB 264/05 - juris - und Urt. v. 18.07.2006 - 11 LB 75/06 - juris; OVG Münster, Urt. v. 27.03.2007 - 8 A 4728/05.A - juris -; VGH Kassel, Urt. v. 26.02.2009 - 4 A 755/06.A - juris -). Diese Gefährdungssituation wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass dem Auswärtigen Amt in jüngerer Zeit kein Fall bekannt geworden ist, in dem ein aus der Bundesrepublik in die Türkei zurückgekehrter abgelehnter Asylbewerber im Zusammenhang mit früheren Aktivitäten gefoltert oder misshandelt wurde (vgl. Lagebericht vom 11.09.2008 S. 32). Für die Einschätzung der Gefährdung ist diese Feststellung des Auswärtigen Amtes nicht aussagekräftig, da unter den abgeschobenen oder zurückgekehrten Personen sich kein Mensch befand, der der Zugehörigkeit zur PKK oder einer anderen illegalen Organisation verdächtigt wurde (vgl. Kaya, Gutachten vom 08.08.2005 an VG Sigmaringen; ebenso OVG Münster, Urt. v. 27.03.2007 - 8 A 4728/05.A - juris -; OVG Lüneburg, Urt. v. 18.07.2006 - 11 LB 75/06 - juris -). Derartige Personen sind in der Vergangenheit in Deutschland entweder als Asylberechtigte anerkannt worden oder ihnen wurde zumindest Abschiebungsschutz gewährt. Aus dem Fehlen von Referenzfällen kann deshalb nicht der Schluss gezogen werden, dass nunmehr alle in die Türkei zurückkehrenden Flüchtlinge kurdischer Volkszugehörigkeit unabhängig von den Umständen und Besonderheiten des jeweiligen Falles vor politischer Verfolgung hinreichend sicher sind (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 18.07.2006 - 11 LB 75/06 - a.a.O.). Zudem hat das Auswärtige Amt bei seiner Aussage Maßnahmen unterhalb der Schwelle von Folter und Misshandlung, wie etwa erniedrigende, beleidigende Verhaltensweise und die Verweigerung der Befriedigung elementarer Bedürfnisse von vornherein außer Betracht gelassen, obwohl auch sie durchaus asylerheblich sein können (vgl. OVG Münster, Urt. v. 27.03.2007 - 8 A 4728/05.A - a.a.O.).
43 
Das Regierungspräsidium ist im angefochtenen Bescheid schließlich zu Unrecht davon ausgegangen, dass diese Gefährdungssituation durch das „Herstellen von Öffentlichkeit“ ausgeschlossen werden könne. Selbst wenn der Kläger von seinen Familienangehörigen in der Türkei betreut würde, anwaltlichen Beistand erhielte und prokurdische Organisationen oder die PKK sein Schicksal aufmerksam verfolgen und rechtswidrige Übergriffe publik machen würden (so die Annahme des Regierungspräsidiums im angefochtenen Bescheid), könnten diese Umstände allenfalls Schutz während der Zeit des Strafverfahrens bewirken (vgl. VGH München, Urt. v. 21.10.2008 - 11 B 06.30084 - juris -). Im vorliegenden Fall ist indes davon auszugehen, dass sich die türkischen Sicherheitskräfte nicht erst nach einer erneuten Inhaftierung, sondern bereits bei der Einreise für den Kläger interessieren (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.10.2008 - 10 C 48/07 - BVerwGE 132, 79). Angesichts des gegen den Kläger ausgestellten Haftbefehls kann mit Sicherheit davon ausgegangen werden, dass der Kläger bei der Einreise in die Türkei durch die Anti-Terror-Abteilung der Polizei einem verschärften Verhör unterzogen und dass diese Befragung mit asylrechtlich relevanten Übergriffen einhergehen wird (vgl. Oberdiek, Gutachten v. 15.08.2007 an VG Sigmaringen; OVG Münster, Urt. v. 19.04.2005 - 8 A 273/04.A - juris und Urt. v. 27.03.2007 - 8 A 4728/05.A - juris; OVG Lüneburg, Urt. v. 18.07.2006 - 11 LB 264/05 - juris -; OVG Koblenz, Urt. v. 19.09.2008 - 10 A 10474/08 - a.a.O.; VGH Kassel, Urt. v. 26.02.2009 - 4 A 755/06.A - juris -). Vorliegend kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Bekanntheitsgrad des Klägers eine gewisse Schutzfunktion erfüllt (vgl. zum Fall Kaplan OVG Münster, Urt. v. 26.05.2004 - 8 A 3852/03.A - juris -). Der Fall des Klägers steht weder in der deutschen Presse noch bei Menschenrechtsorganisationen oder der EU-Kommission unter Beobachtung. Im Falle einer Abschiebung des Klägers droht ihm vielmehr das Schicksal des PKK-Funktionärs Cevat Soysal, der nach seiner Abschiebung in die Türkei gefoltert wurde (vgl. ai, Stellungnahme vom 02.04.2004 an OVG Münster).
44 
Das in Ziffer 2 des angefochtenen Bescheids ausgesprochene Wiedereinreiseverbot besteht kraft Gesetzes (§ 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG). Es handelt sich lediglich um einen unschädlichen Hinweis auf die Rechtslage ohne eigenen Regelungsgehalt.
45 
Auch die vom Regierungspräsidium gegenüber dem Kläger nach § 54 a AufenthG getroffenen Überwachungsmaßnahmen sind rechtmäßig. Da es sich bei diesen Überwachungsmaßnahmen um Verwaltungsakte mit Dauerwirkung handelt (vgl. VG München, Urt. v. 30.04.2008 - M 23 K 06.3252 - juris -), müssen die Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vorliegen.
46 
Eine nach § 54 a Abs. 1 Satz 1 AufenthG erforderliche wirksame vollziehbare Ausweisungsverfügung nach § 54 Nr. 5 und Nr. 5 a AufenthG besteht.
47 
Unmittelbare gesetzliche Folge der vollziehbaren Ausweisung ist die räumliche Beschränkung des Aufenthalts des Klägers auf den Bezirk der Ausländerbehörde (§ 54 a Abs. 2 AufenthG). Ob es sich bei der in Ziffer 3 des Bescheids ausgesprochenen räumlichen Beschränkung lediglich um einen Hinweis auf die Rechtslage handelt (so VG München, Beschl. v. 20.04.2009 - M 24 S 09.29 - juris -) oder der Beklagte ein sich unmittelbar aus dem Gesetz ergebendes Gebot für den Einzelfall konkretisiert und die Rechtslage nochmals in verbindlicher Weise klargestellt hat (so VG Ansbach, Urt. v. 29.01.2008 - AN 19 K 05.02515 - juris -), kann dahingestellt bleiben.
48 
Die Meldeverpflichtung in Ziffer 4 des angefochtenen Bescheids beruht auf § 54 a Abs. 1 Satz 1 AufenthG. Nach dieser Bestimmung unterliegt ein Ausländer, gegen den eine vollziehbare Ausweisungsverfügung nach § 54 Nr. 5, Nr. 5 a AufenthG oder eine vollziehbare Abschiebungsanordnung nach § 58 a AufenthG besteht, der Verpflichtung, sich mindestens einmal wöchentlich bei der für seinen Aufenthaltsort zuständigen polizeilichen Dienststelle zu melden, soweit die Ausländerbehörde nichts anderes bestimmt. Mit der Anordnung einer täglichen Meldepflicht beim Polizeirevier Stuttgart hat der Beklagte von der durch diese Vorschrift eröffneten Möglichkeit einer anderweitigen Bestimmung Gebrauch gemacht. Diese Festlegung eines kürzeren Meldeintervalls (täglich) ist zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung rechtlich nicht zu beanstanden. Der Beklagte hat diese Anordnung rechtsfehlerfrei mit der nach wie vor bestehenden Notwendigkeit einer effektiven, engmaschigen Überwachung der Aufenthaltsbeschränkung des Klägers begründet und festgestellt, dass die staatlichen Sicherheitsinteressen die berücksichtigungswürdigen individuellen Belange des Klägers überwiegen. Angesichts der bislang fehlenden Auseinandersetzung des Klägers mit seinem strafbaren Verhalten und einer nicht feststellbaren Abwendung des Klägers zumindest von den kriminellen/terroristischen Handlungen der PKK ist die Ermessensentscheidung nicht zu beanstanden (a. A. VG München, Beschl. v. 20.04.2009 - M 24 S 09.29 - juris -, wonach eine auferlegte tägliche Meldepflicht dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht entspricht). Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit folgt auch nicht aus dem Umstand, dass die angeordnete Meldeverpflichtung auf unbestimmte Zeit verfügt wurde. Da ein Wegfall der Gefährdung durch den Kläger nicht absehbar ist, konnte und kann eine begründete Entscheidung über die notwendige zeitliche Dauer noch nicht getroffen werden. Die tägliche Meldeverpflichtung stellt auch keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das Recht des Klägers auf Achtung seines Privatlebens und in das Recht auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG) dar. Das Gericht weist allerdings darauf hin, dass die Meldeverpflichtung im Hinblick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz von der Behörde unter Kontrolle zu halten ist; insoweit hat ein regelmäßiger Abgleich mit den Erkenntnissen der Sicherheitsbehörden zu erfolgen (vgl. Schäfer in: GK-AufenthG II - § 54 a RdNr. 41).
49 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
50 
Die Zulassung der Berufung beruht auf § 124 a Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.

Gründe

 
15 
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
16 
Der angefochtene Bescheid erging verfahrensfehlerfrei, insbesondere handelte das Regierungspräsidium Stuttgart als örtlich zuständige Ausländerbehörde (§ 71 Abs. 1 AufenthG i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 4, § 3 Abs. 3 S. 1 AAZuVO).
17 
Seit dem Inkrafttreten des Richtlinienumsetzungsgesetzes vom 19.08.2007 (BGBl. I S. 1970) ist für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Ausweisung bei allen Ausländern einheitlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung maßgeblich (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.11.2007 - 1 C 45/06 - BVerwGE 130, 20 und Urt. v. 13.01.2009 - 1 C 2/08 - NVwZ 2009, 227). Durch die Zeitpunktverlagerung sind bei der Anfechtung einer Ausweisung während des gerichtlichen Verfahrens bis zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt neu eingetretene Tatsachen - sowohl zu Gunsten als auch zu Lasten des Ausländers - zu berücksichtigen.
18 
Rechtliche Grundlage der Ausweisungsverfügung ist § 53 Nr. 1 AufenthG. Danach wird ein Ausländer ausgewiesen, wenn er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Diese Voraussetzungen liegen vor, da der Kläger durch Urteil des OLG Frankfurt/Main vom 09.03.2009 - 4 - 2 StE 8/06 - 6 - 1/08 zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten verurteilt wurde. Einen besonderen Ausweisungsschutz nach § 56 AufenthG genießt der Kläger nicht. Keiner der dort genannten Tatbestände liegt vor.
19 
Der danach zwingenden Ausweisung des Klägers stehen auch höherrangiges Recht und die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) nicht entgegen.
20 
Zwar tragen die Regelungen des Aufenthaltsgesetzes mit ihrem System von Ist-Ausweisung, Regelausweisung und Kann-Ausweisung (§§ 53-55 AufenthG) sowie dem besonderen Ausweisungsschutz für bestimmte Ausländer (§ 56 AufenthG) den Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit von Ausweisungen hinreichend Rechnung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.08.2007 - 2 BvR 535/06 - NVwZ 2007, 1300). Diese Feststellung entbindet jedoch nicht von der Verpflichtung, auch eine zwingende Ausweisung nach § 53 AufenthG einer einzelfallbezogenen Verhältnismäßigkeitsprüfung zu unterziehen, da nur diese Prüfung sicherstellen kann, dass die Verhältnismäßigkeit bezogen auf die Lebenssituation des betroffenen Ausländers gewahrt bleibt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 10.08.2007 - 2 BvR 535/06 - a.a.O.; OVG Münster, Beschl. v. 26.05.2009 - 18 E 1230/08 - AuAS 2009, 184; OVG Hamburg, Urt. v. 24.03.2009 - 3 Bf 166/04 - InfAuslR 2009, 279).
21 
Bei der Prüfung, ob eine Ausweisung im Hinblick auf Art. 8 EMRK verhältnismäßig ist, sind die vom Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) entwickelten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 10.05.2007 - 2 BvR 304/07 - NVwZ 2007, 946; BVerwG, Urt. v. 22.10.2009 - 1 C 15/08 - juris -). Maßgebend sind danach folgende Kriterien: Die Art und Schwere der vom Ausländer begangenen Straftat; die Dauer des Aufenthalts im Land, aus dem der Ausländer ausgewiesen werden soll; die seit der Straftat vergangene Zeit ebenso wie das Verhalten des Ausländers in dieser Zeit; die Staatsangehörigkeit aller Beteiligten; die familiäre Situation des Ausländers wie die Dauer der Ehe und andere Faktoren, die die Effektivität des Familienlebens eines Paares zum Ausdruck bringen; ob der Ehepartner von der Straftat wusste, als er die familiäre Bindung einging, ob Kinder aus der Ehe hervorgegangen sind und in diesem Fall ihr Alter; die Erheblichkeit der Schwierigkeiten, mit denen der Ehepartner voraussichtlich im Herkunftsland konfrontiert ist; die Belange und das Wohl der Kinder und die Festigkeit der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Gastland oder zum Bestimmungsland (vgl. EGMR, Urt. v. 02.08.2001 - 54273/00 - Boultif, InfAuslR 2001, 476; Urt. v. 18.10.2006 - 10/06 - Üner, DVBl. 2007, 689; Urt. v. 22.03.2007 - 1638/03 - Maslov, InfAuslR 2007, 221; Urt. v. 06.12.2007 - 69735/01 - Chair, InfAuslR 2008, 111 und Urt. v. 31.07.2008 - 265/07 - Omoregie, InfAuslR 2008, 421).
22 
Unter Berücksichtigung dieser Kriterien lässt sich vorliegend nicht feststellen, dass die Ausweisung des Klägers zur Verhinderung von strafbaren Handlungen nicht notwendig und damit unverhältnismäßig ist. Von den zwei Schutzbereichen des Art. 8 EMRK ist nur das Privatleben des Klägers in schwacher Intensität betroffen. Als zu berücksichtigender Belang des Klägers liegt hier allein sein Aufenthalt im Bundesgebiet seit dem Jahr 2002 vor. Dieser Belang ist jedoch nicht von Gewicht, da Integrationsleistungen des Klägers nicht feststellbar sind. Für eine Verwurzelung des Klägers im Bundesgebiet und eine Entwurzelung im Herkunftsstaat fehlen jegliche Anhaltspunkte. Bei dieser Sachlage spricht nichts für eine Unverhältnismäßigkeit der Ausweisung. Dem steht auch nicht entgegen, dass die Ausweisung nicht bereits bei Erlass des streitgegenständlichen Bescheids befristet wurde. Im Hinblick auf fehlende schutzwürdige Belange des Klägers brauchte die Ausweisung im vorliegenden Fall nicht bereits mit ihrem Erlass befristet zu werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.08.2009 - 1 B 13/09 - NVwZ 2009, 1557 und Urt. v. 02.09.2009 - 1 C 2/09 - juris -; EGMR, Urt. v. 28.06.2007 - 31753/02 - Kaya, InfAuslR 2007, 325).
23 
Dem Erlass der Ausweisungsverfügung steht das Vorliegen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG nicht entgegen (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.08.2004 - 1 C 25/03 - BVerwGE 121, 356). Der Ausweisungsverfügung kommt, auch wenn eine Abschiebung des Klägers in die Türkei unmöglich ist, eine selbstständige Bedeutung zu. Dies zeigt etwa das in § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG enthaltene Verbot der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis.
24 
Das Regierungspräsidium ist auch zu Recht davon ausgegangen, dass der Ausweisungstatbestand des § 54 Nr. 5 AufenthG erfüllt ist. Danach wird ein Ausländer in der Regel ausgewiesen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat; auf zurückliegende Mitgliedschaften oder Unterstützungshandlungen kann die Ausweisung nur gestützt werden, soweit diese eine gegenwärtige Gefährlichkeit begründen. Vorläufer dieser Regelung war der durch das Terrorismusbekämpfungsgesetz vom 09.01.2002 (BGBl. I S. 361) neu eingeführte Versagungsgrund des § 8 Abs. 1 Nr. 5 AuslG. Durch Streichung des Attributs „international“ im Aufenthaltsgesetz wollte der Gesetzgeber den nationalen wie den internationalen Terrorismus erfassen; der räumliche Anwendungsbereich der Vorschrift wurde demzufolge erweitert und erfasst alle terroristischen Aktivitäten unabhängig davon, wo sie stattfinden (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.04.2009 - 1 C 6/08 - NVwZ 2009, 1162 unter Verweis auf BTDr. 15/420 S. 70).
25 
Der Begriff des Terrorismus ist im Aufenthaltsgesetz nicht definiert. Auch an einer völkerrechtlich anerkannten Definition, aus der sich abschließend ergibt, welche Handlungen als terroristisch einzustufen sind, fehlt es bislang (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.10.2008 - 10 C 48/07 - BVerwGE 132, 79). Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch ist der Terrorismus die politisch motivierte Form der Gewaltkriminalität, die Androhung und Anwendung von Gewalt gegen staatliche oder gesellschaftliche Funktionsträger im Rahmen längerfristiger Strategien, um mit der Verbreitung von Furcht und Schrecken bestehende Herrschaftsverhältnisse zu erschüttern (vgl. VGH München, Beschluss v. 18.07.2006 - 19 C 06.1496 - juris - unter Verweis auf Brockhaus). In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts werden als terroristisch jedenfalls der Einsatz gemeingefährlicher Waffen oder Angriffe auf das Leben Unbeteiligter zur Verfolgung politischer Ziele angesehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.03.1999 - 9 C 23/98 - BVerwGE 109, 12; Urt. v. 15.03.2005 - 1 C 26/03 - BVerwGE 123, 114; Beschl. v. 14.10.2008 - 10 C 48/07 - a.a.O. und Urt. v. 30.04.2009 - 1 C 6/08 - a.a.O.). Auch aus der Sicht der Vereinten Nationen gehören jedenfalls Angriffe auf das Leben unschuldiger Menschen (d.h. solcher Personen, die sich weder als Kombattanten an einem bewaffneten Konflikt beteiligen noch als Repräsentanten eines staatlichen oder gesellschaftlichen Systems verstanden werden können) zum gesicherten Kernbereich der Verhaltensmodalitäten, die als terroristisch eingestuft werden müssen (vgl. VGH München, Urt. v. 21.10.2008 - 11 B 06.30084 - juris - m.w.N.). Auf Gemeinschaftsebene kann bei der Abgrenzung einer terroristischen von einer politischen Straftat zudem auf die Definition zurückgegriffen werden, auf die sich die Mitgliedstaaten im Gemeinsamen Standpunkt des Rates vom 27. Dezember 2001 über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus geeinigt haben (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.10.2008 - 10 C 48/07 - a.a.O.). Danach werden bestimmte vorsätzliche Handlungen (etwa Anschläge auf das Leben oder die körperliche Unversehrtheit einer Person) dadurch zu „terroristischen Handlungen“, dass sie - erstens - durch ihre Art oder durch ihren Kontext ein Land oder eine internationale Organisation ernsthaft schädigen können und im innerstaatlichen Recht als Straftat definiert sind und sie - zweitens - mit dem Ziel begangen werden, die Bevölkerung auf schwerwiegende Weise einzuschüchtern oder eine Regierung oder eine internationale Organisation unberechtigter Weise zu einem Tun oder Unterlassen zu zwingen oder die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Grundstrukturen eines Landes oder einer internationalen Organisation ernsthaft zu destabilisieren oder zu zerstören (vgl. Art. 1 Abs. 3 des Gemeinsamen Standpunkts vom 27. Dezember 2001 über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus - 2001/931/GASP - ABl EG Nr. L 344 v. 28.12.2001 S. 93).
26 
In Anwendung dieser Grundsätze war die PKK jedenfalls in dem hier maßgeblichen Zeitraum 2005 und 2006 eine Vereinigung, die den Terrorismus unterstützt hat. Diese Einschätzung wird in Bezug auf weiter zurückliegende Aktivitäten der PKK in der Rechtsprechung überwiegend geteilt (vgl. für den Zeitraum zwischen 1987 und 2005 BVerwG, Urt. v. 30.03.1999 - 9 C 23/98 - BVerwGE 109, 12; Urt. v. 15.03.2005 - 1 C 26/03 - BVerwGE 123, 114 und Beschl. v. 25.11.2008 - 10 C 46/07 - NVwZ 2009, 592; VGH München, Urt. v. 21.10.2008 - 11 B 06.30084 - juris -). Die PKK ist seit dem Jahr 2002 im Verzeichnis der Personen, Vereinigungen und Körperschaften im Anhang zum Gemeinsamen Standpunkt des Rates über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus („EU-Terrorliste“) aufgeführt (vgl. Anhang zu Art. 1 Gemeinsamer Standpunkt 2002/340/GASP des Europäischen Rates vom 17.06.2002, ABl. EG Nr. L 160 S. 32). Hieran hat der Europäische Rat trotz der Beanstandung durch den EuGH (vgl. Urt. v. 18.01.2007 - C - 229/05 - juris -) festgehalten (vgl. Anhang zu Art. 1 Gemeinsamer Standpunkt 2009/1004/GASP des Europäischen Rates vom 22.12.2009, ABl. L 346 v. 23.12.2009, S. 58). Der Gemeinsame Standpunkt ist allerdings nur an die Mitgliedstaaten gerichtet; eine rechtliche Bindungswirkung kommt ihm nicht zu (vgl. VG Sigmaringen, Urt. v. 08.12.2009 - 1 K 2126/07 - juris -; VG Gelsenkirchen, Urt. v. 04.03.2008 - 9 K 2513/05 - juris -). Hinzu kommt Folgendes: Die EU-Terrorliste wird von einem geheim tagenden Gremium des Ministerrats erstellt; eine unabhängige Beurteilung der Fälle auf der Grundlage gesicherter Beweise findet nicht statt (vgl. www.schattenblick.net/infopool/europool/recht/eurst047.html). Weiter sind die Kriterien, nach denen die Listen erstellt werden, undurchsichtig; die Einstufung hängt nicht selten von politischen, ökonomischen und militärischen Interessen ab (vgl. www.kriminologie.uni-hamburg.de/wiki/index.php/ Terrorliste_der_EU). So wurden die iranischen Volksmudschaheddin im Jahre 2002 auf Druck des Iran in die EU-Terrorliste aufgenommen, um mit dem Iran lukrative Handelsbeziehungen aufzubauen und das iranische Regime zum Verzicht auf sein Atomprogramm zu bewegen (vgl. www.schattenblick.net/infopool/europool/recht/eurst047.html). Andererseits ist die libanesische Hisbollah in der EU-Terrorliste nicht enthalten, obwohl das Europäische Parlament dies wegen nachgewiesener terroristischer Aktivitäten in einer Entschließung vom 08.03.2005 gefordert hat; der EU-Rat kam dieser Forderung gleichwohl aus politischen, diplomatischen und taktischen Gründen nicht nach (vgl. VG Stuttgart, Urt. v. 30.03.2009 - 11 K 18/09 m.w.N.). Schließlich fällt auf, dass die baskische Gruppierung ETA nicht mehr auf der aktuellen EU-Terrorliste erscheint, obwohl diese Organisation bekanntermaßen nach wie vor durch Bombenanschläge in Erscheinung tritt.
27 
Die Aufnahme der PKK in die EU-Terrorliste besagt somit nur, dass die PKK nach Auffassung des Europäischen Rates auch noch gegenwärtig eine terroristische Organisation ist. Auch wenn einer solchen Feststellung nicht unerhebliches Gewicht zukommt, ist dieser Umstand gleichwohl nicht geeignet, eine eigenständige Prüfung seitens der Gerichte (und Behörden) anhand der vorliegenden Erkenntnismittel entbehrlich zu machen (vgl. VGH München, Beschluss v. 08.05.2009 - 19 CS 09.268 - juris -; VG Sigmaringen, Urt. v. 08.12.2009 - 1 K 2126/07 - juris -; VG Gelsenkirchen, Urt. v. 04.03.2008 - 9 K 2513/05 - juris -).
28 
Etwas anderes folgt auch nicht aus der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1285/2009 des Rates vom 22.12.2009 zur Durchführung von Art. 2 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2009 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 501/2009 (ABl. L 346 v. 23.12.2009 S. 39). Zwar ist eine EG-Verordnung verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. An dieser Geltung nimmt auch die Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, die im Anhang zur Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1285/2009 v. 22.12.2009 aufgeführt sind, teil. Die Verbindlichkeit der Einordnung der PKK als terroristische Bereinigung beschränkt sich aber auf die Maßnahmen, die nach der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 (ABl. L 344 v. 28.12.2001, S. 70) zu ergreifen sind. Ausländerrechtliche Maßnahmen wie beispielsweise die Ausweisung sind in dieser Verordnung indes nicht geregelt (vgl. VG Sigmaringen, Urt. v. 08.12.2009 - 1 K 2126/07 - juris -). Da die Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, die im Anhang zur Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1285/2009 v. 22.12.2009 aufgeführt sind, mit der im Anhang zum Gemeinsamen Standpunkt 2009/1004/GASP des Rates vom 22.12.2009 (ABl. L 346 v. 23.12.2009, S. 58) enthaltenen Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften völlig identisch ist, gelten die oben dargelegten Widersprüchlichkeiten zum Inhalt der EU-Terrorliste gleichermaßen für die im Anhang zur Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1285/2009 v. 22.12.2009 aufgeführte Liste. Auch im Hinblick auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1285/2009 v. 22.12.2009 verbleibt es somit bei der Verpflichtung der Behörden und Gerichte, anhand der allgemeinen Erkenntnismittel eigenständig zu entscheiden, ob die betreffende Organisation im maßgeblichen Zeitraum eine terroristische Organisation war/ist.
29 
Eine solche eigenständige Prüfung hat der Beklagte im angefochtenen Bescheid nicht vorgenommen. Auch die vom Beklagten zitierten Urteile anderer Kammern des VG Stuttgart (Urt. v. 11.09.2008 - 1 K 3165/07; Urt. v. 18.12.2009 - 2 K 210/09 und Urt. v. 16.12.2009 - 2 K 435/09) beschränken sich ausschließlich auf die Feststellung, dass die PKK in der EU-Terrorliste aufgeführt ist und enthalten keine eigenständige Prüfung anhand der zugänglichen Erkenntnisquellen; diese Entscheidungen können somit nicht überzeugen.
30 
Die danach gebotene eigenständige Prüfung anhand der dem Gericht vorliegenden Erkenntnismitteln führt vorliegend zu dem Ergebnis, dass die PKK zu terroristischen Handlungen in dem maßgeblichen Zeitraum 2005 und 2006 angestiftet bzw. diese gefördert hat. Terroristische Handlungen auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland durch die PKK im maßgeblichen Zeitraum 2005 und 2006 vermag das Gericht indes nicht festzustellen. Zwar kam es im Bundesgebiet zu Spendengelderpressungen und Bestrafungsaktionen durch die PKK auch in den Jahren 2005 und 2006 (vgl. die umfangreiche Darstellung im Urteil des OLG Frankfurt/Main vom 10.04.2008 - 5 - 2 StE 8/06 - 6 - 1/07). Diese Straftaten erfüllen jedoch eindeutig nicht die oben genannten Kriterien des Terrorismus. In den Jahren 2005 und 2006 hat die PKK aber nach langer Zeit wieder Bombenattentate gegen touristische Ziele in der Türkei verübt: am 16.07.2005 in Kusadasi mit 5 Todesopfern, am 02.04.2006 in Istanbul und bei einer Anschlagsserie am 27. und 28.08.2006 in Marmaris, Istanbul und Antalya, die drei Todesopfer und zahlreiche Verletzte forderte (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht v. 11.01.2007 S. 21). Diese terroristischen Handlungen haben sich in der Folgezeit fortgesetzt. Am 22.05.2007 hat ein der PKK zugerechneter Bombenanschlag im Zentrum Ankaras zu mehreren Todesopfern und zahlreichen Verletzten unter der Zivilbevölkerung geführt (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht v. 25.10.2007 S. 18). Bei einem der PKK zugerechneten Autobombenanschlag in Diyarbakir am 03.01.2008 wurden 7 Personen getötet und 67 weitere Personen zum Teil schwer verletzt. Daneben setzt die PKK auch Selbstmordattentäter ein. Bei einem solchen Anschlag im Stadtzentrum von Ankara starben am 22.05.2007 9 Personen, 88 weitere Personen wurden teilweise schwer verletzt. Schließlich hat die PKK am 08.07.2008 drei deutsche Staatsangehörige am Berg Ararat entführt (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht v. 11.09.2008 S. 16). Bei diesen dargelegten Anschlägen und Übergriffen handelt es sich unzweifelhaft um Praktiken des Terrorismus. Auch wenn die politische Motivation und teilweise das militärische Vorgehen der PKK derjenigen einer Bürgerkriegspartei entspricht (vgl. schweiz. BVerwG, Urt. v. 17.10.2008 - E - 4286/2008/frk Ziff. 4.1), so steht gleichwohl aufgrund der dargelegten terroristischen Handlungen auf dem Gebiet der Türkei fest, dass die PKK im maßgeblichen Zeitraum 2005 und 2006 eine zumindest auch mit terroristischen Mitteln agierende Organisation war.
31 
Dass die strafgerichtliche Rechtsprechung - wie auch im Falle des Klägers - die PKK (einschließlich ihrer Nachfolgeorganisationen), soweit sie im Bundesgebiet agiert, mit Blick auf ihre politisch-strategische Neuausrichtung nicht mehr als terroristische Vereinigung ansieht und sogar die Einordnung als kriminelle Vereinigung nur noch in Bezug auf den engeren Führungszirkel bejaht (vgl. BGH, Urt. v. 21.10.2004 - 3 StR 94/04 - NJW 2005, 80; KG Berlin, Urt. v. 23.01.2008 - 2 StE 6/07- 6 - juris -; OLG Frankfurt/Main, Urt. v. 10.04.2008 - 5 - 2 StE 8/06 - 6 -1/07), ändert hieran nichts (a. A. VG Gelsenkirchen, Urt. v. 04.03.2008 - 9 K 2513/05 - juris -). Denn § 54 Nr. 5 AufenthG stellt weniger strenge tatbestandliche Anforderungen an das Vorliegen einer terroristischen Vereinigung als die §§ 129 a, 129 b StGB (vgl. Discher in: GK-AufenthG II - § 54 RdNr. 462). Im Rahmen des § 54 Nr. 5 AufenthG ist zudem unerheblich, ob es sich um Terrorismus im Bundesgebiet oder im Ausland handelt (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 27.03.2008 - 11 LB 203/06 - InfAuslR 2009, 54).
32 
Der Kläger hat der PKK von Juni 2005 bis August 2006 als führender Funktionär angehört. In dieser Zeit war er verantwortlicher Leiter des PKK-Sektors Süd in Deutschland. Als Sektorverantwortlicher hat der Kläger die typischen Leitungsaufgaben erledigt und die organisatorischen, finanziellen, persönlichen sowie propagandistischen Angelegenheiten in seinem Zuständigkeitsbereich geregelt. Den Weisungen der Mitglieder der Europaführung ist der Kläger pflichtgemäß und dem hierarchischen Aufbau der Organisation entsprechend nachgekommen. Als Verantwortlicher eines Sektors ist er über die Ziele der Partei und über deren interne Strukturen, Vorhaben und Arbeitsmethoden in Deutschland und Europa unterrichtet gewesen. Dies ist im Einzelnen im rechtskräftigen Urteil des OLG Frankfurt/Main vom 10.04.2008 - 5 - 2 StE 8/06 - 6 - 1/07 - dargelegt; zur Vermeidung von Wiederholungen wird hierauf verwiesen. Der Kläger war somit über ein Jahr in die zentralistisch-autoritär geführte Organisation der PKK eingegliedert und hat sich mit deren Billigung bzw. nach deren Weisung für ihre Ziele und Interessen engagiert (vgl. Discher a.a.O., RdNr. 489). Gleichzeitig hat der Kläger die Vereinigung im Sinne des § 54 Nr. 5 AufenthG unterstützt. Insoweit reicht jede Tätigkeit aus, die sich in irgendeiner Weise positiv auf deren Aktionsmöglichkeiten auswirkt; ein darüber hinausgehender Nachweis, dass eine bestimmte terroristische Aktion konkret gefördert wird oder der eines messbaren Nutzens ist ebenso wenig erforderlich wie eine subjektive Vorwerfbarkeit (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.03.2005 - 1 C 26/03 - BVerwGE 123, 114).
33 
Die oben festgestellten Aktivitäten des Klägers in den Jahren 2005 und 2006 begründen auch zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung noch eine gegenwärtige Gefährlichkeit im Sinne des § 54 Nr. 5 2. Hs AufenthG. Diese Bestimmung verlangt bei länger zurückliegenden Mitgliedschaften oder Unterstützungshandlungen grundsätzlich eine gegenwartsbezogene Beurteilung des Ausländers und von dessen Gefährlichkeit auf der Grundlage aktueller Erkenntnisse der Sicherheitsbehörden (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.04.2009 - 1 C 6.08 - NVwZ 2009, 1162).
34 
Der mit der Haftverbüßung und mit dem anschließenden Aufenthalt im Bundesgebiet verbundene Zeitablauf reicht nicht aus, um das in der Person des Klägers zutage getretene Gefahrenpotential als nicht mehr gegeben anzusehen. Für einen Persönlichkeitswandel oder eine Distanzierung vom Einsatz terroristischer Mittel ist weder etwas vorgetragen noch sonst ersichtlich. Für derartige ihm günstige Umstände aus seiner Sphäre ist der Kläger darlegungspflichtig (§ 82 Abs. 1 Satz 1 AufenthG). Er bestreitet indes nach wie vor seine Zugehörigkeit zur PKK und seine Tätigkeit als Sektorverantwortlicher. Eine unter diesen Umständen erforderliche persönliche Distanzierung ist nicht ansatzweise zu erkennen. Deshalb liegt kein abgeschlossener Sachverhalt vor, der eine Zäsur zu den früheren Aktivitäten begründen könnte (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.04.2009 - 1 C 6/08 - a.a.O.). Bei dieser Sachlage ist eine aktuelle sicherheitsbehördliche Einschätzung des Klägers entbehrlich (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.04.2009 - 1 C 6/08 - a.a.O.).
35 
Der Kläger erfüllt darüber hinaus auch den Regelausweisungstatbestand des § 54 Nr. 5 a AufenthG. Nach dieser Bestimmung wird ein Ausländer in der Regel ausgewiesen, wenn er die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet oder sich bei der Verfolgung politischer Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligt oder öffentlich zur Gewaltanwendung aufruft oder mit Gewaltanwendung droht.
36 
Die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland umfasst entsprechend der Legaldefinition des § 92 Abs. 3 Nr. 2 StGB die innere und äußere Sicherheit des Staates. Die hier allein betroffene innere Sicherheit beinhaltet Bestand und Funktionsfähigkeit des Staates und seiner Einrichtungen (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.03.1999 - 9 C 31/98 - BVerwGE 109, 1). Das schließt den Schutz vor Einwirkungen durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt auf die Wahrnehmung staatlicher Funktionen ein. Bereits die Anwesenheit möglicher ausländischer Helfer terroristischer Gewalttäter beeinträchtigt die Fähigkeit des Staates, sich nach innen und nach außen gegen Angriffe und Störungen zur Wehr zu setzen und gefährdet damit seine Sicherheit (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.03.2005 - 1 C 26/03 - BVerwGE 123, 114).
37 
Für die Feststellung einer Gefährdung der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland reicht die bloße Zugehörigkeit zu einer Vereinigung, die ihrerseits wegen Gefährdung der inneren Sicherheit nach Art. 9 Abs. 2 GG oder § 14 Abs. 2 VereinsG verboten werden kann oder verboten ist, für sich genommen nicht aus; vielmehr muss sich bei einer Betätigung für einen Verein der vereinsrechtliche Verbotsgrund nach polizeirechtlichen Grundsätzen in der Person des Ausländers konkretisiert haben (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.03.2005 - 1 C 26/03 - a.a.O.). Dies schließt eine andere Beurteilung bei Vorliegen besonderer Umstände nicht aus. Derartige Umstände können sich im Einzelfall etwa aus der Art und der Gefährlichkeit der verbotenen Vereinigung ergeben, etwa im Fall eines besonders hartnäckigen Zuwiderhandelns gegen die Verbotsverfügung (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.01.2009 - 1 C 2/08 - NVwZ 2009, 727). Maßgebend ist ausschließlich das äußere tatsächliche, nach weltlichen Kriterien zu beurteilende Verhalten der Akteure, nicht aber deren weltanschauliche (oder religiöse) Überzeugung, die zu bewerten dem Staat aufgrund seiner Verpflichtung zur weltanschaulichen Neutralität verwehrt ist (vgl. OVG Koblenz, Urt. v. 08.10.2009 - 7 A 10165/09 - juris -; VGH München, Beschl. v. 17.07.2009 - 19 CS 08.2512 - juris -).
38 
Bei Anlegung dieser Maßstäbe stellt die PKK nach wie vor eine Gefahr für die innere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland dar. Das Bundesministerium des Innern hat durch Verfügung vom 22.11.1993 festgestellt, dass die PKK und andere kurdische Vereinigungen und Institutionen u.a. die innere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährden. Gleichzeitig wurden die Bildung von Ersatzorganisationen und die Fortführung bestehender Organisationen als Ersatzorganisationen verboten. Trotz dieses Verbotes ist die PKK im Bundesgebiet nach wie vor aktiv (vgl. im Einzelnen OLG Frankfurt/Main, Urt. v. 10.04.2008 - 5 - 2 StE 8/06 - 6 - 1/07 S. 13 ff.). Die PKK wendet sich in Deutschland weiterhin gewalttätig gegen „Verräter“ in den eigenen Reihen und schreckt nicht davor zurück, in Deutschland Parteiabweichler und sonstige „Verräter“ zu verfolgen und zu töten (vgl. auch hierzu OLG Frankfurt/Main, Urt. v. 10.04.2008 - 5 - 2 StE 8/06 - 6 - 1/07 S. 21 ff.). Durch dieses Verhalten maßt sich die PKK eine eigene Strafgewalt in Deutschland an und verletzt und gefährdet dadurch die innere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland (vgl. BVerwG, Beschl. v. 06.07.1994 - 1 VR 10/93 - NVwZ 1995, 587 und Urt. v. 30.03.1999 - 9 C 31/98 - BVerwGE 109, 1).
39 
Der Kläger ist auch persönlich als Gefahr für die Sicherheit des Staates anzusehen. Hierfür ist nicht notwendig die Teilnahme an terroristischen Bestrebungen erforderlich (a. A. BVerwG, Urt. v. 15.03.2005 - 1 C 26/03 - a.a.O.). Vielmehr kann die Übernahme strukturell wesentlicher Funktionen innerhalb der die Sicherheit gefährdenden Organisation für die Annahme einer Gefahr für die Sicherheit des Staates genügen (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.03.1999 - 9 C 31/98 - BVerwGE 109, 1). Aufgrund seiner hochrangigen Funktionärstätigkeit im Zeitraum 2005 und 2006 trägt der Kläger eine qualifizierte Mitverantwortung an den kriminellen Aktivitäten der PKK in Deutschland. Mit seiner Tätigkeit als Sektorverantwortlicher für das Gebiet Süd in den Jahren 2005 und 2006 übte der Kläger ein für die Umsetzung der Ziele der PKK unerlässliche Funktion innerhalb der Organisation aus, ohne die es ihr nicht möglich wäre, ihre Aktionen in einer die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdenden Weise durchzuführen. Im vorliegenden Fall besteht auch noch eine gegenwärtige Gefährlichkeit des Klägers. Im Hinblick auf die hochrangige Funktionärstätigkeit des Klägers in der PKK und der sich hieraus ergebenden Identifizierung mit den Zielen und Zwecken dieser Vereinigung reicht für die Annahme einer fortbestehenden Gefahr aus, dass der Kläger sich von den kriminellen/terroristischen Handlungen der PKK bislang nicht distanziert hat (vgl. Discher a.a.O., RdNr. 606).
40 
Da nach den obigen Ausführungen der Ausweisungsgrund nach § 54 Nr. 5 und Nr. 5 a AufenthG erfüllt ist, bedarf keiner Entscheidung mehr, ob zudem die Tatbestandsvoraussetzungen des § 54 Nr. 7 AufenthG vorliegen.
41 
Im Hinblick auf den erfüllten Ist-Ausweisungstatbestand des § 53 Nr. 1 AufenthG kommt es auch nicht darauf an, ob atypische Umstände in Bezug auf die Regelausweisungstatbestände des § 54 Nr. 5 und Nr. 5 a vorliegen (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.10.2007 - 1 C 10/07 - BVerwGE 129, 367). Deshalb ist auch unerheblich, dass die vom Regierungspräsidium Stuttgart angestellten Erwägungen bei der für den Fall der Annahme eines Ausnahmefalles vorsorglich getroffenen Ermessensentscheidung rechtlich zu beanstanden wären. Das Regierungspräsidium ist bei seiner Ermessensentscheidung davon ausgegangen, dass im Falle einer Rückkehr in die Türkei eine Gefährdung des Klägers nicht bestehe. Damit setzt sich der Beklagte in rechtswidriger Weise über die Bindungswirkung des Bescheids des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 01.07.2004 hinweg (§ 42 AsylVfG). Auch die weiteren Erwägungen des Regierungspräsidiums zur fehlenden Rückkehrgefährdung des Klägers im Falle einer Abschiebung in die Türkei gehen fehl. Trotz der von der türkischen Regierung proklamierten „Null-Toleranz-Politik“ und der vom Regierungspräsidium benannten Reformen in der Türkei kommt es nach wie vor zu Folter und Misshandlungen durch staatliche Kräfte, ohne dass es dem türkischen Staat bislang gelungen ist, dies wirksam zu unterbinden (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 29.06.2009 S. 18; Kaya, Gutachten vom 25.10.2004 an OVG Münster, Gutachten vom 10.09.2005 an VG Magdeburg und vom 08.08.2005 an VG Sigmaringen; Oberdiek, Gutachten vom 02.08.2005 an VG Sigmaringen; Aydin, Gutachten vom 25.06.2005 an VG Sigmaringen; ai, Stellungnahme vom 20.09.2005 an VG Sigmaringen; SFH-Oberdiek, Zur aktuellen Situation - Oktober 2007 S. 8). Eine der Hauptursachen für die immer noch vorkommende Folter ist die nicht effiziente Strafverfolgung von folternden staatlichen Kräften (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 11.09.2008 S. 27; Amnesty Report 2009, S. 6). Nach wie vor verurteilen türkische Gerichte in politischen Strafverfahren auf der Grundlage von erfolterten Geständnissen (vgl. Oberdiek, Neue Erkenntnisse zu unfairen Gerichtsverfahren in der Türkei, März 2008; Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 11.09.2008 S. 27; Amnesty Report 2009, S. 5). Zwar ist die Zahl der Fälle schwerer Folter (z.B. mit sichtbaren körperlichen Verletzungen) deutlich zurückgegangen (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 11.09.2008 S. 26). Im Jahr 2007 wurde jedoch im Vergleich zum Vorjahr erneut ein deutlicher Anstieg der gemeldeten Fälle von Folter und Misshandlung festgestellt (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 11.09.2008 S. 25; SFH-Oberdiek, Zur aktuellen Situation - Oktober 2007 S. 8; Oberdiek, Gutachten vom 19.03.2008 an VG Karlsruhe und vom 15.08.2007 an VG Sigmaringen). Auch im Jahr 2008 erreichte die Zahl der gemeldeten Fälle von Folter und Misshandlung ein hohes Niveau (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 29.06.2009 S. 19). Außerdem gibt es eine große Anzahl Betroffener, die erlittene Misshandlungen und Folter weder beim Menschenrechtsverein IHD melden noch dies anderweitig publik machen (vgl. Oberdiek, Gutachten vom 27.07.2009 an VG Düsseldorf, S. 5).
42 
Entgegen der Annahme des Regierungspräsidiums Stuttgart muss der Kläger darüber hinaus als Aktivist der PKK, der in der Türkei mit Haftbefehl gesucht wird, im Falle einer Rückkehr in die Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit asylrelevanten Übergriffen rechnen (vgl. OVG Bautzen, Urt. v. 25.10.2007 - A 3 B 238/05 -; OVG Koblenz, Urt. v. 19.09.2008 - 10 A 10474/08 - AuAS 2009, 45; OVG Lüneburg, Urt. v. 18.07.2006 - 11 LB 264/05 - juris - und Urt. v. 18.07.2006 - 11 LB 75/06 - juris; OVG Münster, Urt. v. 27.03.2007 - 8 A 4728/05.A - juris -; VGH Kassel, Urt. v. 26.02.2009 - 4 A 755/06.A - juris -). Diese Gefährdungssituation wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass dem Auswärtigen Amt in jüngerer Zeit kein Fall bekannt geworden ist, in dem ein aus der Bundesrepublik in die Türkei zurückgekehrter abgelehnter Asylbewerber im Zusammenhang mit früheren Aktivitäten gefoltert oder misshandelt wurde (vgl. Lagebericht vom 11.09.2008 S. 32). Für die Einschätzung der Gefährdung ist diese Feststellung des Auswärtigen Amtes nicht aussagekräftig, da unter den abgeschobenen oder zurückgekehrten Personen sich kein Mensch befand, der der Zugehörigkeit zur PKK oder einer anderen illegalen Organisation verdächtigt wurde (vgl. Kaya, Gutachten vom 08.08.2005 an VG Sigmaringen; ebenso OVG Münster, Urt. v. 27.03.2007 - 8 A 4728/05.A - juris -; OVG Lüneburg, Urt. v. 18.07.2006 - 11 LB 75/06 - juris -). Derartige Personen sind in der Vergangenheit in Deutschland entweder als Asylberechtigte anerkannt worden oder ihnen wurde zumindest Abschiebungsschutz gewährt. Aus dem Fehlen von Referenzfällen kann deshalb nicht der Schluss gezogen werden, dass nunmehr alle in die Türkei zurückkehrenden Flüchtlinge kurdischer Volkszugehörigkeit unabhängig von den Umständen und Besonderheiten des jeweiligen Falles vor politischer Verfolgung hinreichend sicher sind (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 18.07.2006 - 11 LB 75/06 - a.a.O.). Zudem hat das Auswärtige Amt bei seiner Aussage Maßnahmen unterhalb der Schwelle von Folter und Misshandlung, wie etwa erniedrigende, beleidigende Verhaltensweise und die Verweigerung der Befriedigung elementarer Bedürfnisse von vornherein außer Betracht gelassen, obwohl auch sie durchaus asylerheblich sein können (vgl. OVG Münster, Urt. v. 27.03.2007 - 8 A 4728/05.A - a.a.O.).
43 
Das Regierungspräsidium ist im angefochtenen Bescheid schließlich zu Unrecht davon ausgegangen, dass diese Gefährdungssituation durch das „Herstellen von Öffentlichkeit“ ausgeschlossen werden könne. Selbst wenn der Kläger von seinen Familienangehörigen in der Türkei betreut würde, anwaltlichen Beistand erhielte und prokurdische Organisationen oder die PKK sein Schicksal aufmerksam verfolgen und rechtswidrige Übergriffe publik machen würden (so die Annahme des Regierungspräsidiums im angefochtenen Bescheid), könnten diese Umstände allenfalls Schutz während der Zeit des Strafverfahrens bewirken (vgl. VGH München, Urt. v. 21.10.2008 - 11 B 06.30084 - juris -). Im vorliegenden Fall ist indes davon auszugehen, dass sich die türkischen Sicherheitskräfte nicht erst nach einer erneuten Inhaftierung, sondern bereits bei der Einreise für den Kläger interessieren (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.10.2008 - 10 C 48/07 - BVerwGE 132, 79). Angesichts des gegen den Kläger ausgestellten Haftbefehls kann mit Sicherheit davon ausgegangen werden, dass der Kläger bei der Einreise in die Türkei durch die Anti-Terror-Abteilung der Polizei einem verschärften Verhör unterzogen und dass diese Befragung mit asylrechtlich relevanten Übergriffen einhergehen wird (vgl. Oberdiek, Gutachten v. 15.08.2007 an VG Sigmaringen; OVG Münster, Urt. v. 19.04.2005 - 8 A 273/04.A - juris und Urt. v. 27.03.2007 - 8 A 4728/05.A - juris; OVG Lüneburg, Urt. v. 18.07.2006 - 11 LB 264/05 - juris -; OVG Koblenz, Urt. v. 19.09.2008 - 10 A 10474/08 - a.a.O.; VGH Kassel, Urt. v. 26.02.2009 - 4 A 755/06.A - juris -). Vorliegend kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Bekanntheitsgrad des Klägers eine gewisse Schutzfunktion erfüllt (vgl. zum Fall Kaplan OVG Münster, Urt. v. 26.05.2004 - 8 A 3852/03.A - juris -). Der Fall des Klägers steht weder in der deutschen Presse noch bei Menschenrechtsorganisationen oder der EU-Kommission unter Beobachtung. Im Falle einer Abschiebung des Klägers droht ihm vielmehr das Schicksal des PKK-Funktionärs Cevat Soysal, der nach seiner Abschiebung in die Türkei gefoltert wurde (vgl. ai, Stellungnahme vom 02.04.2004 an OVG Münster).
44 
Das in Ziffer 2 des angefochtenen Bescheids ausgesprochene Wiedereinreiseverbot besteht kraft Gesetzes (§ 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG). Es handelt sich lediglich um einen unschädlichen Hinweis auf die Rechtslage ohne eigenen Regelungsgehalt.
45 
Auch die vom Regierungspräsidium gegenüber dem Kläger nach § 54 a AufenthG getroffenen Überwachungsmaßnahmen sind rechtmäßig. Da es sich bei diesen Überwachungsmaßnahmen um Verwaltungsakte mit Dauerwirkung handelt (vgl. VG München, Urt. v. 30.04.2008 - M 23 K 06.3252 - juris -), müssen die Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vorliegen.
46 
Eine nach § 54 a Abs. 1 Satz 1 AufenthG erforderliche wirksame vollziehbare Ausweisungsverfügung nach § 54 Nr. 5 und Nr. 5 a AufenthG besteht.
47 
Unmittelbare gesetzliche Folge der vollziehbaren Ausweisung ist die räumliche Beschränkung des Aufenthalts des Klägers auf den Bezirk der Ausländerbehörde (§ 54 a Abs. 2 AufenthG). Ob es sich bei der in Ziffer 3 des Bescheids ausgesprochenen räumlichen Beschränkung lediglich um einen Hinweis auf die Rechtslage handelt (so VG München, Beschl. v. 20.04.2009 - M 24 S 09.29 - juris -) oder der Beklagte ein sich unmittelbar aus dem Gesetz ergebendes Gebot für den Einzelfall konkretisiert und die Rechtslage nochmals in verbindlicher Weise klargestellt hat (so VG Ansbach, Urt. v. 29.01.2008 - AN 19 K 05.02515 - juris -), kann dahingestellt bleiben.
48 
Die Meldeverpflichtung in Ziffer 4 des angefochtenen Bescheids beruht auf § 54 a Abs. 1 Satz 1 AufenthG. Nach dieser Bestimmung unterliegt ein Ausländer, gegen den eine vollziehbare Ausweisungsverfügung nach § 54 Nr. 5, Nr. 5 a AufenthG oder eine vollziehbare Abschiebungsanordnung nach § 58 a AufenthG besteht, der Verpflichtung, sich mindestens einmal wöchentlich bei der für seinen Aufenthaltsort zuständigen polizeilichen Dienststelle zu melden, soweit die Ausländerbehörde nichts anderes bestimmt. Mit der Anordnung einer täglichen Meldepflicht beim Polizeirevier Stuttgart hat der Beklagte von der durch diese Vorschrift eröffneten Möglichkeit einer anderweitigen Bestimmung Gebrauch gemacht. Diese Festlegung eines kürzeren Meldeintervalls (täglich) ist zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung rechtlich nicht zu beanstanden. Der Beklagte hat diese Anordnung rechtsfehlerfrei mit der nach wie vor bestehenden Notwendigkeit einer effektiven, engmaschigen Überwachung der Aufenthaltsbeschränkung des Klägers begründet und festgestellt, dass die staatlichen Sicherheitsinteressen die berücksichtigungswürdigen individuellen Belange des Klägers überwiegen. Angesichts der bislang fehlenden Auseinandersetzung des Klägers mit seinem strafbaren Verhalten und einer nicht feststellbaren Abwendung des Klägers zumindest von den kriminellen/terroristischen Handlungen der PKK ist die Ermessensentscheidung nicht zu beanstanden (a. A. VG München, Beschl. v. 20.04.2009 - M 24 S 09.29 - juris -, wonach eine auferlegte tägliche Meldepflicht dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht entspricht). Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit folgt auch nicht aus dem Umstand, dass die angeordnete Meldeverpflichtung auf unbestimmte Zeit verfügt wurde. Da ein Wegfall der Gefährdung durch den Kläger nicht absehbar ist, konnte und kann eine begründete Entscheidung über die notwendige zeitliche Dauer noch nicht getroffen werden. Die tägliche Meldeverpflichtung stellt auch keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das Recht des Klägers auf Achtung seines Privatlebens und in das Recht auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG) dar. Das Gericht weist allerdings darauf hin, dass die Meldeverpflichtung im Hinblick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz von der Behörde unter Kontrolle zu halten ist; insoweit hat ein regelmäßiger Abgleich mit den Erkenntnissen der Sicherheitsbehörden zu erfolgen (vgl. Schäfer in: GK-AufenthG II - § 54 a RdNr. 41).
49 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
50 
Die Zulassung der Berufung beruht auf § 124 a Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.

(1) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer

1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden ist oder bei der letzten rechtskräftigen Verurteilung Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist,
1a.
rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten
a)
gegen das Leben,
b)
gegen die körperliche Unversehrtheit,
c)
gegen die sexuelle Selbstbestimmung nach den §§ 174, 176 bis 178, 181a, 184b, 184d und 184e jeweils in Verbindung mit § 184b des Strafgesetzbuches,
d)
gegen das Eigentum, sofern das Gesetz für die Straftat eine im Mindestmaß erhöhte Freiheitsstrafe vorsieht oder die Straftaten serienmäßig begangen wurden oder
e)
wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte oder tätlichen Angriffs gegen Vollstreckungsbeamte,
1b.
wegen einer oder mehrerer Straftaten nach § 263 des Strafgesetzbuchs zu Lasten eines Leistungsträgers oder Sozialversicherungsträgers nach dem Sozialgesetzbuch oder nach dem Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist,
2.
die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet; hiervon ist auszugehen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat oder er eine in § 89a Absatz 1 des Strafgesetzbuchs bezeichnete schwere staatsgefährdende Gewalttat nach § 89a Absatz 2 des Strafgesetzbuchs vorbereitet oder vorbereitet hat, es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand,
3.
zu den Leitern eines Vereins gehörte, der unanfechtbar verboten wurde, weil seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet,
4.
sich zur Verfolgung politischer oder religiöser Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligt oder öffentlich zur Gewaltanwendung aufruft oder mit Gewaltanwendung droht oder
5.
zu Hass gegen Teile der Bevölkerung aufruft; hiervon ist auszugehen, wenn er auf eine andere Person gezielt und andauernd einwirkt, um Hass auf Angehörige bestimmter ethnischer Gruppen oder Religionen zu erzeugen oder zu verstärken oder öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften in einer Weise, die geeignet ist, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu stören,
a)
gegen Teile der Bevölkerung zu Willkürmaßnahmen aufstachelt,
b)
Teile der Bevölkerung böswillig verächtlich macht und dadurch die Menschenwürde anderer angreift oder
c)
Verbrechen gegen den Frieden, gegen die Menschlichkeit, ein Kriegsverbrechen oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt,
es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem Handeln Abstand.

(2) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt schwer, wenn der Ausländer

1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt worden ist,
2.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt und die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist,
3.
als Täter oder Teilnehmer den Tatbestand des § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Betäubungsmittelgesetzes verwirklicht oder dies versucht,
4.
Heroin, Kokain oder ein vergleichbar gefährliches Betäubungsmittel verbraucht und nicht zu einer erforderlichen seiner Rehabilitation dienenden Behandlung bereit ist oder sich ihr entzieht,
5.
eine andere Person in verwerflicher Weise, insbesondere unter Anwendung oder Androhung von Gewalt, davon abhält, am wirtschaftlichen, kulturellen oder gesellschaftlichen Leben in der Bundesrepublik Deutschland teilzuhaben,
6.
eine andere Person zur Eingehung der Ehe nötigt oder dies versucht oder wiederholt eine Handlung entgegen § 11 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Personenstandsgesetzes vornimmt, die einen schwerwiegenden Verstoß gegen diese Vorschrift darstellt; ein schwerwiegender Verstoß liegt vor, wenn eine Person, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, beteiligt ist,
7.
in einer Befragung, die der Klärung von Bedenken gegen die Einreise oder den weiteren Aufenthalt dient, der deutschen Auslandsvertretung oder der Ausländerbehörde gegenüber frühere Aufenthalte in Deutschland oder anderen Staaten verheimlicht oder in wesentlichen Punkten vorsätzlich keine, falsche oder unvollständige Angaben über Verbindungen zu Personen oder Organisationen macht, die der Unterstützung des Terrorismus oder der Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland verdächtig sind; die Ausweisung auf dieser Grundlage ist nur zulässig, wenn der Ausländer vor der Befragung ausdrücklich auf den sicherheitsrechtlichen Zweck der Befragung und die Rechtsfolgen verweigerter, falscher oder unvollständiger Angaben hingewiesen wurde,
8.
in einem Verwaltungsverfahren, das von Behörden eines Schengen-Staates durchgeführt wurde, im In- oder Ausland
a)
falsche oder unvollständige Angaben zur Erlangung eines deutschen Aufenthaltstitels, eines Schengen-Visums, eines Flughafentransitvisums, eines Passersatzes, der Zulassung einer Ausnahme von der Passpflicht oder der Aussetzung der Abschiebung gemacht hat oder
b)
trotz bestehender Rechtspflicht nicht an Maßnahmen der für die Durchführung dieses Gesetzes oder des Schengener Durchführungsübereinkommens zuständigen Behörden mitgewirkt hat, soweit der Ausländer zuvor auf die Rechtsfolgen solcher Handlungen hingewiesen wurde oder
9.
einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften oder gerichtliche oder behördliche Entscheidungen oder Verfügungen begangen oder außerhalb des Bundesgebiets eine Handlung begangen hat, die im Bundesgebiet als vorsätzliche schwere Straftat anzusehen ist.

(1) Ist die Eintragung über eine Verurteilung im Register getilgt worden oder ist sie zu tilgen, so dürfen die Tat und die Verurteilung der betroffenen Person im Rechtsverkehr nicht mehr vorgehalten und nicht zu ihrem Nachteil verwertet werden.

(2) Aus der Tat oder der Verurteilung entstandene Rechte Dritter, gesetzliche Rechtsfolgen der Tat oder der Verurteilung und Entscheidungen von Gerichten oder Verwaltungsbehörden, die im Zusammenhang mit der Tat oder der Verurteilung ergangen sind, bleiben unberührt.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer

1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden ist oder bei der letzten rechtskräftigen Verurteilung Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist,
1a.
rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten
a)
gegen das Leben,
b)
gegen die körperliche Unversehrtheit,
c)
gegen die sexuelle Selbstbestimmung nach den §§ 174, 176 bis 178, 181a, 184b, 184d und 184e jeweils in Verbindung mit § 184b des Strafgesetzbuches,
d)
gegen das Eigentum, sofern das Gesetz für die Straftat eine im Mindestmaß erhöhte Freiheitsstrafe vorsieht oder die Straftaten serienmäßig begangen wurden oder
e)
wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte oder tätlichen Angriffs gegen Vollstreckungsbeamte,
1b.
wegen einer oder mehrerer Straftaten nach § 263 des Strafgesetzbuchs zu Lasten eines Leistungsträgers oder Sozialversicherungsträgers nach dem Sozialgesetzbuch oder nach dem Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist,
2.
die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet; hiervon ist auszugehen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat oder er eine in § 89a Absatz 1 des Strafgesetzbuchs bezeichnete schwere staatsgefährdende Gewalttat nach § 89a Absatz 2 des Strafgesetzbuchs vorbereitet oder vorbereitet hat, es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand,
3.
zu den Leitern eines Vereins gehörte, der unanfechtbar verboten wurde, weil seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet,
4.
sich zur Verfolgung politischer oder religiöser Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligt oder öffentlich zur Gewaltanwendung aufruft oder mit Gewaltanwendung droht oder
5.
zu Hass gegen Teile der Bevölkerung aufruft; hiervon ist auszugehen, wenn er auf eine andere Person gezielt und andauernd einwirkt, um Hass auf Angehörige bestimmter ethnischer Gruppen oder Religionen zu erzeugen oder zu verstärken oder öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften in einer Weise, die geeignet ist, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu stören,
a)
gegen Teile der Bevölkerung zu Willkürmaßnahmen aufstachelt,
b)
Teile der Bevölkerung böswillig verächtlich macht und dadurch die Menschenwürde anderer angreift oder
c)
Verbrechen gegen den Frieden, gegen die Menschlichkeit, ein Kriegsverbrechen oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt,
es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem Handeln Abstand.

(2) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt schwer, wenn der Ausländer

1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt worden ist,
2.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt und die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist,
3.
als Täter oder Teilnehmer den Tatbestand des § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Betäubungsmittelgesetzes verwirklicht oder dies versucht,
4.
Heroin, Kokain oder ein vergleichbar gefährliches Betäubungsmittel verbraucht und nicht zu einer erforderlichen seiner Rehabilitation dienenden Behandlung bereit ist oder sich ihr entzieht,
5.
eine andere Person in verwerflicher Weise, insbesondere unter Anwendung oder Androhung von Gewalt, davon abhält, am wirtschaftlichen, kulturellen oder gesellschaftlichen Leben in der Bundesrepublik Deutschland teilzuhaben,
6.
eine andere Person zur Eingehung der Ehe nötigt oder dies versucht oder wiederholt eine Handlung entgegen § 11 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Personenstandsgesetzes vornimmt, die einen schwerwiegenden Verstoß gegen diese Vorschrift darstellt; ein schwerwiegender Verstoß liegt vor, wenn eine Person, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, beteiligt ist,
7.
in einer Befragung, die der Klärung von Bedenken gegen die Einreise oder den weiteren Aufenthalt dient, der deutschen Auslandsvertretung oder der Ausländerbehörde gegenüber frühere Aufenthalte in Deutschland oder anderen Staaten verheimlicht oder in wesentlichen Punkten vorsätzlich keine, falsche oder unvollständige Angaben über Verbindungen zu Personen oder Organisationen macht, die der Unterstützung des Terrorismus oder der Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland verdächtig sind; die Ausweisung auf dieser Grundlage ist nur zulässig, wenn der Ausländer vor der Befragung ausdrücklich auf den sicherheitsrechtlichen Zweck der Befragung und die Rechtsfolgen verweigerter, falscher oder unvollständiger Angaben hingewiesen wurde,
8.
in einem Verwaltungsverfahren, das von Behörden eines Schengen-Staates durchgeführt wurde, im In- oder Ausland
a)
falsche oder unvollständige Angaben zur Erlangung eines deutschen Aufenthaltstitels, eines Schengen-Visums, eines Flughafentransitvisums, eines Passersatzes, der Zulassung einer Ausnahme von der Passpflicht oder der Aussetzung der Abschiebung gemacht hat oder
b)
trotz bestehender Rechtspflicht nicht an Maßnahmen der für die Durchführung dieses Gesetzes oder des Schengener Durchführungsübereinkommens zuständigen Behörden mitgewirkt hat, soweit der Ausländer zuvor auf die Rechtsfolgen solcher Handlungen hingewiesen wurde oder
9.
einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften oder gerichtliche oder behördliche Entscheidungen oder Verfügungen begangen oder außerhalb des Bundesgebiets eine Handlung begangen hat, die im Bundesgebiet als vorsätzliche schwere Straftat anzusehen ist.

(1) Im Sinne dieses Gesetzes beeinträchtigt den Bestand der Bundesrepublik Deutschland, wer ihre Freiheit von fremder Botmäßigkeit aufhebt, ihre staatliche Einheit beseitigt oder ein zu ihr gehörendes Gebiet abtrennt.

(2) Im Sinne dieses Gesetzes sind Verfassungsgrundsätze

1.
das Recht des Volkes, die Staatsgewalt in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung auszuüben und die Volksvertretung in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl zu wählen,
2.
die Bindung der Gesetzgebung an die verfassungsmäßige Ordnung und die Bindung der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung an Gesetz und Recht,
3.
das Recht auf die Bildung und Ausübung einer parlamentarischen Opposition,
4.
die Ablösbarkeit der Regierung und ihre Verantwortlichkeit gegenüber der Volksvertretung,
5.
die Unabhängigkeit der Gerichte und
6.
der Ausschluß jeder Gewalt- und Willkürherrschaft.

(3) Im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Bestrebungen gegen den Bestand der Bundesrepublik Deutschland solche Bestrebungen, deren Träger darauf hinarbeiten, den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen (Absatz 1),
2.
Bestrebungen gegen die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland solche Bestrebungen, deren Träger darauf hinarbeiten, die äußere oder innere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen,
3.
Bestrebungen gegen Verfassungsgrundsätze solche Bestrebungen, deren Träger darauf hinarbeiten, einen Verfassungsgrundsatz (Absatz 2) zu beseitigen, außer Geltung zu setzen oder zu untergraben.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.

(2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.

(3) Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig. Maßnahmen nach den Artikeln 12a, 35 Abs. 2 und 3, Artikel 87a Abs. 4 und Artikel 91 dürfen sich nicht gegen Arbeitskämpfe richten, die zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen von Vereinigungen im Sinne des Satzes 1 geführt werden.

(1) Vereine, deren Mitglieder oder Leiter sämtlich oder überwiegend Ausländer sind (Ausländervereine), können über die in Artikel 9 Abs. 2 des Grundgesetzes genannten Gründe hinaus unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 verboten werden. Vereine, deren Mitglieder oder Leiter sämtlich oder überwiegend ausländische Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union sind, gelten nicht als Ausländervereine. § 3 Abs. 1 Satz 2 und § 12 Abs. 1 und 2 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Beschlagnahme und die Einziehung von Forderungen und Sachen Dritter auch im Falle des Absatzes 2 zulässig sind.

(2) Ausländervereine können verboten werden, soweit ihr Zweck oder ihre Tätigkeit

1.
die politische Willensbildung in der Bundesrepublik Deutschland oder das friedliche Zusammenleben von Deutschen und Ausländern oder von verschiedenen Ausländergruppen im Bundesgebiet, die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet,
2.
den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland zuwiderläuft,
3.
Bestrebungen außerhalb des Bundesgebiets fördert, deren Ziele oder Mittel mit den Grundwerten einer die Würde des Menschen achtenden staatlichen Ordnung unvereinbar sind,
4.
Gewaltanwendung als Mittel zur Durchsetzung politischer, religiöser oder sonstiger Belange unterstützt, befürwortet oder hervorrufen soll oder
5.
Vereinigungen innerhalb oder außerhalb des Bundesgebiets unterstützt, die Anschläge gegen Personen oder Sachen veranlassen, befürworten oder androhen.

(3) Anstelle des Vereinsverbots kann die Verbotsbehörde gegenüber Ausländervereinen Betätigungsverbote erlassen, die sie auch auf bestimmte Handlungen oder bestimmte Personen beschränken kann. Im übrigen bleiben Ausländervereinen gegenüber die gesetzlichen Vorschriften zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung unberührt.

(1) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer

1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden ist oder bei der letzten rechtskräftigen Verurteilung Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist,
1a.
rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten
a)
gegen das Leben,
b)
gegen die körperliche Unversehrtheit,
c)
gegen die sexuelle Selbstbestimmung nach den §§ 174, 176 bis 178, 181a, 184b, 184d und 184e jeweils in Verbindung mit § 184b des Strafgesetzbuches,
d)
gegen das Eigentum, sofern das Gesetz für die Straftat eine im Mindestmaß erhöhte Freiheitsstrafe vorsieht oder die Straftaten serienmäßig begangen wurden oder
e)
wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte oder tätlichen Angriffs gegen Vollstreckungsbeamte,
1b.
wegen einer oder mehrerer Straftaten nach § 263 des Strafgesetzbuchs zu Lasten eines Leistungsträgers oder Sozialversicherungsträgers nach dem Sozialgesetzbuch oder nach dem Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist,
2.
die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet; hiervon ist auszugehen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat oder er eine in § 89a Absatz 1 des Strafgesetzbuchs bezeichnete schwere staatsgefährdende Gewalttat nach § 89a Absatz 2 des Strafgesetzbuchs vorbereitet oder vorbereitet hat, es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand,
3.
zu den Leitern eines Vereins gehörte, der unanfechtbar verboten wurde, weil seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet,
4.
sich zur Verfolgung politischer oder religiöser Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligt oder öffentlich zur Gewaltanwendung aufruft oder mit Gewaltanwendung droht oder
5.
zu Hass gegen Teile der Bevölkerung aufruft; hiervon ist auszugehen, wenn er auf eine andere Person gezielt und andauernd einwirkt, um Hass auf Angehörige bestimmter ethnischer Gruppen oder Religionen zu erzeugen oder zu verstärken oder öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften in einer Weise, die geeignet ist, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu stören,
a)
gegen Teile der Bevölkerung zu Willkürmaßnahmen aufstachelt,
b)
Teile der Bevölkerung böswillig verächtlich macht und dadurch die Menschenwürde anderer angreift oder
c)
Verbrechen gegen den Frieden, gegen die Menschlichkeit, ein Kriegsverbrechen oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt,
es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem Handeln Abstand.

(2) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt schwer, wenn der Ausländer

1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt worden ist,
2.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt und die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist,
3.
als Täter oder Teilnehmer den Tatbestand des § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Betäubungsmittelgesetzes verwirklicht oder dies versucht,
4.
Heroin, Kokain oder ein vergleichbar gefährliches Betäubungsmittel verbraucht und nicht zu einer erforderlichen seiner Rehabilitation dienenden Behandlung bereit ist oder sich ihr entzieht,
5.
eine andere Person in verwerflicher Weise, insbesondere unter Anwendung oder Androhung von Gewalt, davon abhält, am wirtschaftlichen, kulturellen oder gesellschaftlichen Leben in der Bundesrepublik Deutschland teilzuhaben,
6.
eine andere Person zur Eingehung der Ehe nötigt oder dies versucht oder wiederholt eine Handlung entgegen § 11 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Personenstandsgesetzes vornimmt, die einen schwerwiegenden Verstoß gegen diese Vorschrift darstellt; ein schwerwiegender Verstoß liegt vor, wenn eine Person, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, beteiligt ist,
7.
in einer Befragung, die der Klärung von Bedenken gegen die Einreise oder den weiteren Aufenthalt dient, der deutschen Auslandsvertretung oder der Ausländerbehörde gegenüber frühere Aufenthalte in Deutschland oder anderen Staaten verheimlicht oder in wesentlichen Punkten vorsätzlich keine, falsche oder unvollständige Angaben über Verbindungen zu Personen oder Organisationen macht, die der Unterstützung des Terrorismus oder der Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland verdächtig sind; die Ausweisung auf dieser Grundlage ist nur zulässig, wenn der Ausländer vor der Befragung ausdrücklich auf den sicherheitsrechtlichen Zweck der Befragung und die Rechtsfolgen verweigerter, falscher oder unvollständiger Angaben hingewiesen wurde,
8.
in einem Verwaltungsverfahren, das von Behörden eines Schengen-Staates durchgeführt wurde, im In- oder Ausland
a)
falsche oder unvollständige Angaben zur Erlangung eines deutschen Aufenthaltstitels, eines Schengen-Visums, eines Flughafentransitvisums, eines Passersatzes, der Zulassung einer Ausnahme von der Passpflicht oder der Aussetzung der Abschiebung gemacht hat oder
b)
trotz bestehender Rechtspflicht nicht an Maßnahmen der für die Durchführung dieses Gesetzes oder des Schengener Durchführungsübereinkommens zuständigen Behörden mitgewirkt hat, soweit der Ausländer zuvor auf die Rechtsfolgen solcher Handlungen hingewiesen wurde oder
9.
einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften oder gerichtliche oder behördliche Entscheidungen oder Verfügungen begangen oder außerhalb des Bundesgebiets eine Handlung begangen hat, die im Bundesgebiet als vorsätzliche schwere Straftat anzusehen ist.

Tenor

Dem Antragsteller wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und Rechtsanwalt ..., Freiburg, beigeordnet.

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 29. Juli 2010 - 1 K 1642/09 - mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers wird hinsichtlich Ziffer 1 der Verfügung des Regierungspräsidiums Freiburg vom 24. April 2009 wiederhergestellt und hinsichtlich Ziffer 2 dieser Verfügung angeordnet.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.)
Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 166 VwGO i.V.m. §§ 114 ff. ZPO liegen vor. Die Beschwerde des Antragsteller, der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bezieht, hat hinreichende Aussicht auf Erfolg. Insoweit kann auf die folgenden Ausführungen (unter II.) verwiesen werden.
II.)
Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO hat nach der Sachlage, wie sie sich dem Senat aufgrund des Vortrags der Beteiligten in der Beschwerdeinstanz darstellt, Erfolg (vgl. zum anzuwendenden Entscheidungsmaßstab im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO BVerfG, Kammerbeschluss vom 13.06.2005 - 2 BvR 485/05 - InfAuslR 2005, 372). Die Beschwerdebegründung - auf deren Überprüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) - ergibt, dass der vom Antragsteller angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 29.07.2010 abzuändern und die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen die Verfügung des Regierungspräsidiums Freiburg vom 24.04.2009 wiederherzustellen bzw. anzuordnen ist. Mit diesem Bescheid hat das Regierungspräsidium den Antragsteller unter Heranziehung von § 54 Nr. 5 AufenthG und § 55 Abs. 2 Nr. 1b AufenthG aus dem Bundesgebiet ausgewiesen und insoweit die sofortige Vollziehung angeordnet sowie die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG abgelehnt. Die Erfolgsaussichten der Klage des Antragstellers gegen die Ausweisungsverfügung sind zumindest offen; nach der insoweit vorzunehmenden Interessenabwägung gebieten es die öffentlichen Interessen nicht, die mit der Ausweisungsentscheidung intendierten Rechtsfolgen noch vor einer Entscheidung in der Hauptsache eintreten zu lassen. Auch hinsichtlich der versagten Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ist von offenen Erfolgsaussichten auszugehen, die insoweit die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage rechtfertigen.
1.) Die Erfolgsaussichten der Klage des Antragstellers gegen die auf § 54 Nr. 5 AufenthG gestützte Ausweisung können im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats über die Beschwerde nicht mehr hinreichend zuverlässig als negativ beurteilt werden.
Dies gilt entgegen dem Beschwerdevorbringen des Antragstellers jedoch nicht schon deshalb, weil die Einstufung der PKK bzw. ihrer Nachfolgeorganisationen als Terrororganisation jedenfalls seit Mitte 2008 ihre Berechtigung verloren haben könnte. Wie der Senat mit Urteil vom 21.07.2010 (- 11 S 541/10 -juris Rn. 28 ff.) entschieden hat, sind diese auch in den im vorliegenden Fall relevanten Zeiträumen und bis heute nach wie vor als terroristische Organisation im Sinn des § 54 Nr. 5 AufenthG anzusehen. Dem steht nicht entgegen, dass die strafgerichtliche Rechtsprechung die PKK (einschließlich ihrer Nachfolgeorganisationen), soweit sie im Bundesgebiet agiert, nicht mehr als terroristische Vereinigung ansieht und sogar die Einordnung als kriminelle Vereinigung nur noch in Bezug auf den engeren Führungszirkel bejaht. Denn § 54 Nr. 5 AufenthG stellt weniger strenge tatbestandliche Anforderungen an das Vorliegen einer terroristischen Vereinigung als die §§ 129a, 129b StGB (GK-AufenthG, § 54 Rn. 462; VG München, Urteil vom 16.02.2009 – M 25 K 8.5807 – juris Rn. 35). Im Rahmen des § 54 Nr. 5 AufenthG ist zudem unerheblich, ob es sich um Terrorismus im Bundesgebiet oder im Ausland handelt (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 27.03.2008 - 11 LB 203/06 - InfAuslR 2009, 54). Auch ist die Beschwerde nicht schon deshalb begründet, weil der Antragsteller geltend macht, er sei ausweislich des ärztlichen Attests vom 24.09.2009 in einer Weise gesundheitlich angeschlagen, dass die von ihm behauptete Abwendung als glaubhaft eingestuft werden müsse; er sei „krank, müde und ausgebrannt“; auch häuften sich seit 2009 depressive Phasen. Nach diesem Attest leidet er an Diabetes mellitus Typ II, benigne essentielle Hypertonie, Hyperlipidämie und an einer nicht näher bezeichneten Stoffwechselstörung; über eine depressive Erkrankung wird nichts berichtet. Die genannten Erkrankungen sind – zumal sie schon am 30.06.2004 bzw. 08.08.2005 diagnostiziert wurden – als solche jedoch nicht geeignet, das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 54 Nr. 5 AufenthG in Frage zu stellen.
Allerdings erscheint es offen, ob die Betätigungen, die der Antragsgegner dem Antragsteller aktuell noch entgegenhält, von einer Qualität sind, dass sie für sich betrachtet oder jedenfalls im Wege einer Gesamtschau eine Ausweisung auf der Grundlage des § 54 Nr. 5 AufenthG zu tragen vermögen. Der Antragsteller hat im Beschwerdeverfahren vorgetragen, er sei zu keiner Zeit an Demonstrationen von KONGRA-GEL-Anhängern beteiligt gewesen. Wie das Regierungspräsidium Freiburg mit Schriftsatz vom 23.09.2010 ausgeführt hat, hat das Landesamt für Verfassungsschutz mit Schreiben vom 17.09.2010 nunmehr mitgeteilt, dass es einen Großteil seiner Erkenntnisse zum Antragsteller nicht mehr aufrechterhalten kann. Die Erkenntnisse vom 20.03.2006 (Teilnahme an einer Demonstration von KONGRA-GEL-Anhängern in Freiburg anlässlich des kurdischen Neujahrsfestes), vom 03.03.2007 (Teilnahme an einer Demonstration von KONGRA-GEL-Anhängern in Freiburg gegen die angebliche Vergiftung Öcalans), vom 21.04.2007 (Teilnahme an einer Demonstration von KONGRA-GEL-Anhängern in Freiburg zum gleichen Thema), vom 09.09.2007 (Teilnahme an einer Gedenkveranstaltung von KONGRA-GEL-Anhängern in Freiburg für gefallene kurdische Guerillas), vom 27.10.2007 (Teilnahme an einer Demonstration von KONGRA-GEL-Anhängern in Freiburg unter dem Motto „Türkische Invasion in Südkurdistan“) und vom 22.12.2007 (Demonstration mit weiteren KONGRA-GEL-Anhängern in Freiburg gegen türkische Luftangriffe im Irak) hat das Landesamt für Verfassungsschutz zurückgezogen. Weshalb diese Handlungen dem Antragsteller nicht mehr zur Last gelegt werden, ist nicht dargelegt worden. Das Landesamt für Verfassungsschutz hatte diese mit Schreiben vom 26.02.2008 und 27.07.2008 den Ausländerbehörden übermittelt und jeweils mit dem Zusatz „offen und beweisbar“ gekennzeichnet, der im Übrigen auch für andere streitgegenständliche Veranstaltungen und Aktivitäten verwendet worden ist. Ausgehend hiervon erschließt sich vor allem die Belastbarkeit der aufrecht erhaltenen Erkenntnisse zu einer Teilnahme des Antragstellers an Veranstaltungen des KONGRA-GEL und zu Tätigkeiten für diesen nicht mehr ohne weiteres. Das Landesamt für Verfassungsschutz hatte zwar in den zuvor genannten Schreiben mitgeteilt, der Antragsteller sei im Jahre 2005 von mehreren Quellen als Frontarbeiter des KONGRA-GEL identifiziert worden, d.h. als eine Person, die sich unterhalt der Funktionärsebene für den KONGRA-GEL etwa durch Sammeln von Spenden engagiert, und damit diesem eine gewichtige und vom Gefahrenpotential her betrachtet bedeutende Unterstützungshandlung zur Last gelegt. Der Antragsteller hat in der Beschwerde diesen bislang überhaupt nicht näher substantiierten Vorwurf bestritten und ist auch im Übrigen seiner Einordnung unter die Anhänger der PKK bzw. KONGRA-GEL dezidiert entgegen getreten. Ob die dem Antragsteller entgegengehaltenen Verhaltensweisen zutreffen, bedarf der Prüfung in einem Hauptsacheverfahren, namentlich wird die bislang fehlende Konkretisierung und Substantiierung der Vorwürfe nachzuholen sein. Da diese Anknüpfungstatsachen für die Unterstützung einer terroristischen Vereinigung wohl alle in der Vergangenheit liegen - die dem Antragsteller zuletzt vorgehaltene Aktivität stammt vom 29.11.2008 - und selbst ein - unterstellter - tatsächlicher Unterstützungsbeitrag nicht mehr fortwirken dürfte, muss es auch der Klärung im Klageverfahren überlassen bleiben, ob im Zeitpunkt der Entscheidung in der Hauptsache (zur maßgeblichen Sach- und Rechtslage in Ausweisungsverfahren vgl. BVerwG, Urteil vom 15.11.2007 - 1 C 45.06 - InfAuslR 2008, 156) noch eine gegenwärtige Gefährlichkeit im Sinne des § 54 Nr. 5 HS. 2 AufenthG vorliegt (vgl. zu den Anforderungen GK- AufenthG, § 54 Rn. 517 ff.).
Eine umfassende Prüfung des Verhaltens des Antragstellers und der Vereinigungen, für die er tätig gewesen ist, ist auch nicht deshalb entbehrlich, weil der Antragsteller verschiedene Aktivitäten ausdrücklich eingeräumt hat. Nach seiner Beschwerdebegründung vom 03.09.2010 ist dies die Teilnahme an der Veranstaltung in ... am 25.05.2002, die Teilnahme an der jährlichen Großdemonstration in ... im Februar 2007 (wobei der Antragsteller als Veranstalter allerdings KON-KURD benennt), die Teilnahme an dem Fackelmarsch im März 2008 anlässlich des kurdischen Neujahrsfestes und an einer Veranstaltung in den Räumen des Vereins Ende 2008 (gemeint ist wohl die Veranstaltung vom 29.11.2008). Die Betreuung eines Informationsstands des Mesopotamischen Kulturvereins am 29.04.2005 zur „damaligen neuen militärischen Operation im Kurdengebiet und den Haftbedingungen Öcalans“ ist nach den Angaben des Antragsteller jedenfalls auch durch ihn erfolgt. Die Funktion als verantwortlicher Leiter einer am 10.01.2003 vom Mesopotamischen Kulturzentrum veranstalteten Demonstration dürfte ebenfalls unstreitig sein (vgl. insoweit die entsprechende Anmeldung und das Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 23.01.2009, in welchem dies - entgegen dem Beschwerdevorbringen -ausdrücklich eingeräumt wird ). Abgesehen davon, dass der Antragsteller substantiiert geltend macht, weder diesen Veranstaltungen noch seinen konkreten Tätigkeiten könne eine den Terrorismus unterstützende Bedeutung beigelegt werden, liegen diese jedenfalls schon länger zurück. Letzteres gilt im Übrigen auch für die - sich schon aus dem Vereinsregister - ergebende Eintragung des Antragstellers als Mitglied im Vorstand des Mesopotamischen Kulturzentrums im Jahre 2001/2002, wobei es wohl nicht entscheidend darauf ankommen dürfte, ob der Antragsteller tatsächlich eine entsprechende Funktion ausgeübt oder nur - so sein Vortrag schon im Asylverfahren (vgl. insoweit Bl. 6 der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 20.12.2002 im Verfahren A 1 K 10573/01) - als „Strohmann“ tätig gewesen ist. Die im Asylverfahren angegebene Tätigkeit für die ENRK bzw. YDK ist wohl ebenfalls schon länger eingestellt.
Darüber hinaus stellt sich der Ausgang des Hauptsacheverfahrens auch deshalb als offen dar, weil über eine Ausweisung des Antragstellers wohl nur nach Ermessen entschieden werden kann und die in der angefochtenen Verfügung zu § 54 Nr. 5 AufenthG insoweit hilfsweise angestellten Ermessenserwägungen schon deshalb rechtlichen Bedenken unterliegen, weil diese in tatsächlicher Hinsicht die Entscheidung maßgeblich tragend auch auf den vom Landesamt für Verfassungsschutz mittlerweile zurückgezogenen Erkenntnissen beruhen. Für den Antragsteller sind infolge des rechtskräftigen Urteils des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 02.01.2003 - A 1 K 10573/01 - durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge mit bindender Wirkung für das ausländerrechtliche Verfahren (vgl. § 42 AsylVfG) Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 1 und 4 AuslG (nunmehr § 60 Abs. 2 und 5 AufenthG) festgestellt worden, weil ihm aufgrund seiner Einbindung in die YDK auf Funktionärsebene im Fall einer Rückkehr in die Türkei von Seiten des Staates die konkrete Gefahr der Folter oder einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung im Sinn des Art. 3 EMRK droht. Das für einen unüberschaubaren Zeitraum bestehende Abschiebungsverbot begründet atypische Umstände in Bezug auf den Regelausweisungstatbestand des § 54 Nr. 5 AufenthG (Senatsurteil vom 21.07.2010 - 11 S 541/10 - juris Rn. 40; GK-AufenthG, § 54 Rn. 415 i.V.m. Rn. 126 ff.). Auch bei dem Ausweisungstatbestand des § 54 Nr. 5 AufenthG wird die Regelvermutung im Hinblick auf das spezial- und generalpräventive Ausweisungsinteresse grundsätzlich von der Aufenthaltsbeendigung nach der Ausweisung getragen. Kann diese nicht vollzogen werden, weil der Ausländer wegen des Bestehens eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 2, 3, 5 oder 7 AufenthG nicht abgeschoben werden kann und drängt sich auch die Möglichkeit einer Aufenthaltsbeendigung in einen aufnahmebereiten Drittstaat oder eine freiwillige Ausreise dorthin nicht auf, fehlt es an der durch das Gesetz vertypten Konstellation. Selbst wenn - nach der weiteren Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhaltes - vom Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 54 Nr. 5 AufenthG auszugehen ist, bedarf es im Rahmen der gebotenen Ermessensentscheidung einer umfassenden Abwägung der für und gegen eine Ausweisung sprechenden Gesichtspunkte, bei der die Qualität der Unterstützungshandlung und die Gefährdungslage mit dem jeweils gebotenen Gewicht einzustellen sind (vgl. hierzu auch Senatsbeschluss vom 16.11.2007 - 11 S 695/07 -InfAuslR 2008, 159). Insoweit obliegt es der Ausländerbehörde ihre Ermessenserwägungen verfahrensbegleitend zu überprüfen und einer neuen Sachlage anzupassen (BVerwG, Urteile vom 13.04.2010 - 1 C 10.09 - juris Rn. 24 und vom 07.04.2009 - 1 C 17.08 - juris Rn. 37 ff.).
Auch soweit der Antragsgegner die Ausweisung auf § 55 Abs. 2 Nr. 1b AufenthG stützt, weil der Antragsteller sich weigerte, Fragen in der Sicherheitsbefragung zu beantworten, sind die Erfolgsaussichten zumindest offen. Es ist schon zweifelhaft, ob es eine gesetzlich angeordnete Rechtspflicht gibt, an einer Sicherheitsbefragung aktiv teilzunehmen. Aus der vom Antragsgegner genannten Bestimmung des § 54 Nr. 6 i.V.m. § 82 AufenthG lässt sich diese wohl nicht herleiten. Als materielle Ausweisungsnorm begründet § 54 Nr. 6 AufenthG keine selbstständige Pflicht. § 82 Abs. 1 AufenthG ist als Mitwirkungsobliegenheit ausgestaltet und nicht als Mitwirkungspflicht und bezieht sich auch nur auf für den Ausländer günstige Umstände (vgl. auch GK-AufenthG, § 55 Rn. 406 ff, insb. 419). § 82 Abs. 4 Satz 1 AufenthG ermöglicht zwar die Anordnung des persönlichen Erscheinens des Ausländers, eine Pflicht zur Aussage oder an einer Gesprächsteilnahme umfasst dies jedoch nicht (GK-AufenthG, § 82 Rn. 66).
Der Senat misst bei der - aufgrund der Ergebnisoffenheit des Hauptsacheverfahrens gebotenen - Interessenabwägung dem privaten Interesse des Antragstellers, vorläufig vom Vollzug der angefochtenen Ausweisungsentscheidung verschont zu bleiben, größere Bedeutung zu als dem öffentlichen Interesse an einem Sofortvollzug. Der Antragsgegner hat die sofortige Vollziehung der Ausweisung in erster Linie damit begründet, dass die durch die Unterstützung des internationalen Terrorismus gefährdeten Rechtsgüter so überragend seien, dass ein zwingendes öffentliches Interesse hieran bestehe. Für diese Einschätzung besteht jedoch derzeit keine Grundlage. Die Rechtmäßigkeit einer Ausweisung des Antragstellers bleibt vor allem deshalb offen, weil eine von ihm aktuell ausgehende konkrete Gefahrenlage im Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes nicht hinreichend sicher festgestellt werden kann; schon aus diesem Grund kann dann regelmäßig kein besonderes öffentliches Interesse daran begründet sein, die Vollziehbarkeit einer Ausweisung schon vor Abschluss des Hauptsacheverfahrens anzuordnen. Insbesondere gibt es auch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller noch vor Abschluss des Hauptsacheverfahrens Unterstützungshandlungen zugunsten einer terroristischen Vereinigung vornehmen könnte (vgl. hierzu auch Senatsbeschluss vom 16.11.2007, a.a.O; OVG NRW, Beschluss vom 15.05.2007 - 18 B 2067/06 -juris Rn. 7 ff.), wobei noch hinzukommt, dass eine wirksame Bekämpfung solcher Gefahren durch eine konsequente Aufenthaltsbeendigung vor Abschluss des Hauptsacheverfahrens hier wegen des bestehenden Abschiebungsverbots gar nicht möglich wäre. Inkriminierende Aktivitäten nach November 2008 sind dem Antragsteller von dem Antragsgegner nicht mehr vorgehalten worden. Insoweit besteht auch kein Anlass, die Richtigkeit des Vortrags des Antragstellers, er habe seit Anfang 2009 auch die Teilnahme an exilkurdischen Veranstaltungen eingestellt, in Zweifel zu ziehen. Anhaltspunkte dafür, dass die Unauffälligkeit des Antragstellers lediglich auf einem verfahrensangepassten Wohlverhalten beruht, das jederzeit umschlagen könnte, sind nicht ersichtlich. Auch soweit der Antragsgegner mit der Anordnung des Sofortvollzugs den Zweck verfolgt, die Folgen des § 54a Abs. 1 und 2 AufenthG auszulösen, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Es kann dahin gestellt bleiben, ob die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ausweisung auch dann zulässig ist, wenn ihr alleiniger Zweck darin besteht, die gesetzlichen Folgen des § 54a AufenthG auszulösen - etwa weil der Ausländer wegen eines Abschiebungsverbots nicht abgeschoben werden kann (in diesem Sinne BayVGH, Beschluss vom 24.10.2008 - 10 CS 08.2339 - juris Rn. 22 f.; VG München, Beschluss vom 20.04.2009 - M 24 S 09.29 - juris Rn. 35 F., GK-AufenthG, § 54a Rn. 11). Denn dies setzt jedenfalls voraus, dass dringende Sicherheitsgründe eine sofortige Überwachung des Ausländers gebieten. Hieran fehlt es jedoch. Es ist bislang nicht hinreichend geklärt, ob überhaupt noch eine gegenwärtige Gefährlichkeit des Antragstellers vorliegt.
10 
Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Ausweisung umfasst auch die im Tenor der angefochtenen Verfügung unter Ziffer 4 genannten Maßnahmen.
11 
2.) Mit Blick auf die Ausführungen unter 1.) hat das vorläufige Rechtsschutzverfahren gegen die Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ebenfalls Erfolg, da die Ablehnung allein auf § 11 Abs. 1 AufenthG gestützt ist und anderweitige zwingende Ablehnungsgründe nicht ersichtlich sind. Ob ein Ausweisungsgrund nach § 54 Nr. 5 AufenthG vorliegt (vgl. § 5 Abs. 4 Satz 1 AufenthG) ist offen.
III.)
12 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 63 Abs. 2, 47, 53 Abs. 2 Nr. 2 und 52 Abs. 2 GKG.
13 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer

1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden ist oder bei der letzten rechtskräftigen Verurteilung Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist,
1a.
rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten
a)
gegen das Leben,
b)
gegen die körperliche Unversehrtheit,
c)
gegen die sexuelle Selbstbestimmung nach den §§ 174, 176 bis 178, 181a, 184b, 184d und 184e jeweils in Verbindung mit § 184b des Strafgesetzbuches,
d)
gegen das Eigentum, sofern das Gesetz für die Straftat eine im Mindestmaß erhöhte Freiheitsstrafe vorsieht oder die Straftaten serienmäßig begangen wurden oder
e)
wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte oder tätlichen Angriffs gegen Vollstreckungsbeamte,
1b.
wegen einer oder mehrerer Straftaten nach § 263 des Strafgesetzbuchs zu Lasten eines Leistungsträgers oder Sozialversicherungsträgers nach dem Sozialgesetzbuch oder nach dem Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist,
2.
die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet; hiervon ist auszugehen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat oder er eine in § 89a Absatz 1 des Strafgesetzbuchs bezeichnete schwere staatsgefährdende Gewalttat nach § 89a Absatz 2 des Strafgesetzbuchs vorbereitet oder vorbereitet hat, es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand,
3.
zu den Leitern eines Vereins gehörte, der unanfechtbar verboten wurde, weil seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet,
4.
sich zur Verfolgung politischer oder religiöser Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligt oder öffentlich zur Gewaltanwendung aufruft oder mit Gewaltanwendung droht oder
5.
zu Hass gegen Teile der Bevölkerung aufruft; hiervon ist auszugehen, wenn er auf eine andere Person gezielt und andauernd einwirkt, um Hass auf Angehörige bestimmter ethnischer Gruppen oder Religionen zu erzeugen oder zu verstärken oder öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften in einer Weise, die geeignet ist, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu stören,
a)
gegen Teile der Bevölkerung zu Willkürmaßnahmen aufstachelt,
b)
Teile der Bevölkerung böswillig verächtlich macht und dadurch die Menschenwürde anderer angreift oder
c)
Verbrechen gegen den Frieden, gegen die Menschlichkeit, ein Kriegsverbrechen oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt,
es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem Handeln Abstand.

(2) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt schwer, wenn der Ausländer

1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt worden ist,
2.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt und die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist,
3.
als Täter oder Teilnehmer den Tatbestand des § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Betäubungsmittelgesetzes verwirklicht oder dies versucht,
4.
Heroin, Kokain oder ein vergleichbar gefährliches Betäubungsmittel verbraucht und nicht zu einer erforderlichen seiner Rehabilitation dienenden Behandlung bereit ist oder sich ihr entzieht,
5.
eine andere Person in verwerflicher Weise, insbesondere unter Anwendung oder Androhung von Gewalt, davon abhält, am wirtschaftlichen, kulturellen oder gesellschaftlichen Leben in der Bundesrepublik Deutschland teilzuhaben,
6.
eine andere Person zur Eingehung der Ehe nötigt oder dies versucht oder wiederholt eine Handlung entgegen § 11 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Personenstandsgesetzes vornimmt, die einen schwerwiegenden Verstoß gegen diese Vorschrift darstellt; ein schwerwiegender Verstoß liegt vor, wenn eine Person, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, beteiligt ist,
7.
in einer Befragung, die der Klärung von Bedenken gegen die Einreise oder den weiteren Aufenthalt dient, der deutschen Auslandsvertretung oder der Ausländerbehörde gegenüber frühere Aufenthalte in Deutschland oder anderen Staaten verheimlicht oder in wesentlichen Punkten vorsätzlich keine, falsche oder unvollständige Angaben über Verbindungen zu Personen oder Organisationen macht, die der Unterstützung des Terrorismus oder der Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland verdächtig sind; die Ausweisung auf dieser Grundlage ist nur zulässig, wenn der Ausländer vor der Befragung ausdrücklich auf den sicherheitsrechtlichen Zweck der Befragung und die Rechtsfolgen verweigerter, falscher oder unvollständiger Angaben hingewiesen wurde,
8.
in einem Verwaltungsverfahren, das von Behörden eines Schengen-Staates durchgeführt wurde, im In- oder Ausland
a)
falsche oder unvollständige Angaben zur Erlangung eines deutschen Aufenthaltstitels, eines Schengen-Visums, eines Flughafentransitvisums, eines Passersatzes, der Zulassung einer Ausnahme von der Passpflicht oder der Aussetzung der Abschiebung gemacht hat oder
b)
trotz bestehender Rechtspflicht nicht an Maßnahmen der für die Durchführung dieses Gesetzes oder des Schengener Durchführungsübereinkommens zuständigen Behörden mitgewirkt hat, soweit der Ausländer zuvor auf die Rechtsfolgen solcher Handlungen hingewiesen wurde oder
9.
einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften oder gerichtliche oder behördliche Entscheidungen oder Verfügungen begangen oder außerhalb des Bundesgebiets eine Handlung begangen hat, die im Bundesgebiet als vorsätzliche schwere Straftat anzusehen ist.

(1) Ein Ausländer, gegen den eine Ausweisungsverfügung auf Grund eines Ausweisungsinteresses nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a besteht, unterliegt der Verpflichtung, sich mindestens einmal wöchentlich bei der für seinen Aufenthaltsort zuständigen polizeilichen Dienststelle zu melden, soweit die Ausländerbehörde nichts anderes bestimmt. Eine dem Satz 1 entsprechende Meldepflicht kann angeordnet werden, wenn der Ausländer

1.
vollziehbar ausreisepflichtig ist und ein in Satz 1 genanntes Ausweisungsinteresse besteht oder
2.
auf Grund anderer als der in Satz 1 genannten Ausweisungsinteressen vollziehbar ausreisepflichtig ist und die Anordnung der Meldepflicht zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich ist.

(2) Sein Aufenthalt ist auf den Bezirk der Ausländerbehörde beschränkt, soweit die Ausländerbehörde keine abweichenden Festlegungen trifft.

(3) Er kann verpflichtet werden, in einem anderen Wohnort oder in bestimmten Unterkünften auch außerhalb des Bezirks der Ausländerbehörde zu wohnen, wenn dies geboten erscheint, um

1.
die Fortführung von Bestrebungen, die zur Ausweisung geführt haben, zu erschweren oder zu unterbinden und die Einhaltung vereinsrechtlicher oder sonstiger gesetzlicher Auflagen und Verpflichtungen besser überwachen zu können oder
2.
die wiederholte Begehung erheblicher Straftaten, die zu einer Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 1 geführt haben, zu unterbinden.

(4) Um die Fortführung von Bestrebungen, die zur Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5, zu einer Anordnung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 oder zu einer Abschiebungsanordnung nach § 58a geführt haben, zu erschweren oder zu unterbinden, kann der Ausländer auch verpflichtet werden, zu bestimmten Personen oder Personen einer bestimmten Gruppe keinen Kontakt aufzunehmen, mit ihnen nicht zu verkehren, sie nicht zu beschäftigen, auszubilden oder zu beherbergen und bestimmte Kommunikationsmittel oder Dienste nicht zu nutzen, soweit ihm Kommunikationsmittel verbleiben und die Beschränkungen notwendig sind, um eine erhebliche Gefahr für die innere Sicherheit oder für Leib und Leben Dritter abzuwehren. Um die wiederholte Begehung erheblicher Straftaten, die zu einer Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 1 geführt haben, zu unterbinden, können Beschränkungen nach Satz 1 angeordnet werden, soweit diese notwendig sind, um eine erhebliche Gefahr für die innere Sicherheit oder für Leib und Leben Dritter abzuwenden.

(5) Die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 4 ruhen, wenn sich der Ausländer in Haft befindet. Eine Anordnung nach den Absätzen 3 und 4 ist sofort vollziehbar.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer

1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden ist oder bei der letzten rechtskräftigen Verurteilung Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist,
1a.
rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten
a)
gegen das Leben,
b)
gegen die körperliche Unversehrtheit,
c)
gegen die sexuelle Selbstbestimmung nach den §§ 174, 176 bis 178, 181a, 184b, 184d und 184e jeweils in Verbindung mit § 184b des Strafgesetzbuches,
d)
gegen das Eigentum, sofern das Gesetz für die Straftat eine im Mindestmaß erhöhte Freiheitsstrafe vorsieht oder die Straftaten serienmäßig begangen wurden oder
e)
wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte oder tätlichen Angriffs gegen Vollstreckungsbeamte,
1b.
wegen einer oder mehrerer Straftaten nach § 263 des Strafgesetzbuchs zu Lasten eines Leistungsträgers oder Sozialversicherungsträgers nach dem Sozialgesetzbuch oder nach dem Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist,
2.
die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet; hiervon ist auszugehen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat oder er eine in § 89a Absatz 1 des Strafgesetzbuchs bezeichnete schwere staatsgefährdende Gewalttat nach § 89a Absatz 2 des Strafgesetzbuchs vorbereitet oder vorbereitet hat, es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand,
3.
zu den Leitern eines Vereins gehörte, der unanfechtbar verboten wurde, weil seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet,
4.
sich zur Verfolgung politischer oder religiöser Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligt oder öffentlich zur Gewaltanwendung aufruft oder mit Gewaltanwendung droht oder
5.
zu Hass gegen Teile der Bevölkerung aufruft; hiervon ist auszugehen, wenn er auf eine andere Person gezielt und andauernd einwirkt, um Hass auf Angehörige bestimmter ethnischer Gruppen oder Religionen zu erzeugen oder zu verstärken oder öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften in einer Weise, die geeignet ist, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu stören,
a)
gegen Teile der Bevölkerung zu Willkürmaßnahmen aufstachelt,
b)
Teile der Bevölkerung böswillig verächtlich macht und dadurch die Menschenwürde anderer angreift oder
c)
Verbrechen gegen den Frieden, gegen die Menschlichkeit, ein Kriegsverbrechen oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt,
es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem Handeln Abstand.

(2) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt schwer, wenn der Ausländer

1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt worden ist,
2.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt und die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist,
3.
als Täter oder Teilnehmer den Tatbestand des § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Betäubungsmittelgesetzes verwirklicht oder dies versucht,
4.
Heroin, Kokain oder ein vergleichbar gefährliches Betäubungsmittel verbraucht und nicht zu einer erforderlichen seiner Rehabilitation dienenden Behandlung bereit ist oder sich ihr entzieht,
5.
eine andere Person in verwerflicher Weise, insbesondere unter Anwendung oder Androhung von Gewalt, davon abhält, am wirtschaftlichen, kulturellen oder gesellschaftlichen Leben in der Bundesrepublik Deutschland teilzuhaben,
6.
eine andere Person zur Eingehung der Ehe nötigt oder dies versucht oder wiederholt eine Handlung entgegen § 11 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Personenstandsgesetzes vornimmt, die einen schwerwiegenden Verstoß gegen diese Vorschrift darstellt; ein schwerwiegender Verstoß liegt vor, wenn eine Person, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, beteiligt ist,
7.
in einer Befragung, die der Klärung von Bedenken gegen die Einreise oder den weiteren Aufenthalt dient, der deutschen Auslandsvertretung oder der Ausländerbehörde gegenüber frühere Aufenthalte in Deutschland oder anderen Staaten verheimlicht oder in wesentlichen Punkten vorsätzlich keine, falsche oder unvollständige Angaben über Verbindungen zu Personen oder Organisationen macht, die der Unterstützung des Terrorismus oder der Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland verdächtig sind; die Ausweisung auf dieser Grundlage ist nur zulässig, wenn der Ausländer vor der Befragung ausdrücklich auf den sicherheitsrechtlichen Zweck der Befragung und die Rechtsfolgen verweigerter, falscher oder unvollständiger Angaben hingewiesen wurde,
8.
in einem Verwaltungsverfahren, das von Behörden eines Schengen-Staates durchgeführt wurde, im In- oder Ausland
a)
falsche oder unvollständige Angaben zur Erlangung eines deutschen Aufenthaltstitels, eines Schengen-Visums, eines Flughafentransitvisums, eines Passersatzes, der Zulassung einer Ausnahme von der Passpflicht oder der Aussetzung der Abschiebung gemacht hat oder
b)
trotz bestehender Rechtspflicht nicht an Maßnahmen der für die Durchführung dieses Gesetzes oder des Schengener Durchführungsübereinkommens zuständigen Behörden mitgewirkt hat, soweit der Ausländer zuvor auf die Rechtsfolgen solcher Handlungen hingewiesen wurde oder
9.
einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften oder gerichtliche oder behördliche Entscheidungen oder Verfügungen begangen oder außerhalb des Bundesgebiets eine Handlung begangen hat, die im Bundesgebiet als vorsätzliche schwere Straftat anzusehen ist.

Tenor

Der Bescheid des Beklagten vom 14.09.2007 wird aufgehoben.

Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG zu erteilen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen seine Ausweisung und begehrt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis.
Der am … 1973 geborene Kläger ist indischer Staatsangehöriger. Er stellte am 24.07.2001 zusammen mit seiner Ehefrau und zwei Kindern einen Asylantrag. Sein Antrag wurde vom damaligen Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge abgelehnt. Seine Klage beim Verwaltungsgericht ... blieb ohne Erfolg (Urteil vom 15.10.2003 - ... -).
Im Folgeantragsverfahren des Klägers wurde das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge durch Urteil des Verwaltungsgerichts ... vom 26.05.2006 - ... - verpflichtet festzustellen, dass beim Kläger in Bezug auf Indien ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 AufenthG vorliegt. In demselben Urteil wurde das Verfahren eingestellt, soweit der Kläger seine Klage bezüglich der Zuerkennung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 1 AufenthG zurückgenommen hatte. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass dem Kläger aufgrund seiner exponierten Stellung innerhalb der ISYF (Vorstand der Unterorganisation der ISYF in ...) bei seiner Rückkehr nach Indien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Folter drohe.
Mit Bescheid vom 19.07.2006 stellte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge das Vorliegen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 2 AufenthG hinsichtlich Indiens fest.
Am 04.08.2006 stellte der Kläger bei der unteren Ausländerbehörde einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Das Regierungspräsidium ... stimmte nicht zu.
Mit Schreiben vom 03.07.2007 hörte der Beklagte den Kläger zur beabsichtigten Ausweisung an. Mit Schreiben vom 19.07.2007 wurde ergänzend darauf hingewiesen, dass sich die Bedenken am weiteren Aufenthalt des Klägers in Deutschland aus seiner Tätigkeit für die International Sikh Youth Federation (ISYF) ergäben, die von der Europäischen Union als terroristische Organisation eingestuft werde.
Mit Schreiben vom 02.08.2007 wies der Prozessbevollmächtigte des Klägers darauf hin, dass es eine aktuelle Auskunft des Auswärtigen Amtes gebe, nach der die ISYF seit dem Jahr 2000 nicht mehr terroristisch tätig sei. Mit Schreiben vom 20.08.2007 führte der Prozessbevollmächtigte des Klägers aus, von der bloßen Funktionärstätigkeit für die ISYF darauf zu schließen, dass der Kläger sich Handlungen zuschulden kommen lasse, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderliefen, sei bedenklich. Die ISYF werde von den Verfassungsschutzämtern überwacht. Es lägen aber keinerlei konkrete Erkenntnisse über deren Verwicklung in terroristische Aktivitäten vor. Nach den Ermittlungen und Beobachtungen des Auswärtigen Amtes sei die ISYF seit der Jahrtausendwende nicht mehr in terroristische Aktivitäten verwickelt.
Das Regierungspräsidium ... wies den Kläger mit Verfügung vom 14.09.2007 aus der Bundesrepublik Deutschland aus und lehnte seinen Antrag auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vom 04.08.2006 ab.
Zur Begründung wurde ausgeführt, nach § 54 Nr. 5 AufenthG werde ein Ausländer in der Regel ausgewiesen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigten, dass er einer Vereinigung angehöre oder angehört habe, die den Terrorismus unterstütze, oder er eine derartige Vereinigung unterstütze oder unterstützt habe, wobei die Ausweisung auf zurückliegende Mitgliedschaften oder Unterstützungshandlungen nur gestützt werden könne, soweit diese eine gegenwärtige Gefährlichkeit begründeten. Die ISYF sei eine Vereinigung, die den Terrorismus unterstütze. Sie habe terroristische Aktivitäten bislang vorwiegend in Indien entwickelt. Mit hoher Wahrscheinlichkeit sei davon auszugehen, dass die ISYF an den Vorbereitungen des Anschlags auf den indischen Botschafter in Bukarest im Jahre 1991 beteiligt gewesen sei. Das Auswärtige Amt führe in seinem Lagebericht Indien vom 19.11.2006 aus, dass die terroristische Gewalt im Punjab seit 2000 nahezu vollständig zum Erliegen gekommen sei und sich die dortige Situation normalisiert habe. Die Angehörigen der verschiedenen militanten Gruppen hätten den Punjab verlassen, operierten jedoch aus anderen Bundesstaaten oder Pakistan. Finanzielle Unterstützung erhielten sie auch von Sikh-Exilgruppierungen im westlichen Ausland. Deutschland diene hier lebenden Sikh-Extremisten als Ruhe- und Finanzierungsbasis. Die deutsche Sektion der ISYF sammle hauptsächlich Spenden zur Unterstützung der Mutterorganisation in Indien, fördere also den Terrorismus durch Zurverfügungstellung von Geld. Darüber hinaus organisiere sie gemeinsam mit anderen extremistischen Sikh-Gruppen regelmäßig auch überregionale öffentliche Veranstaltungen und Protestdemonstrationen anlässlich indischer Nationalfeiertage. Die ISYF werde von der Europäischen Union als terroristische Organisation angesehen (vgl. Gemeinsamer Standpunkt 2007/448/GASP des Rates vom 28.06.2007). Auch in Indien werde die ISYF als terroristische Organisation in der Anlage zum Unlawful Activities Prevention Act von 1967 eingestuft.
10 
Der Kläger sei Mitglied der ISYF und unterstütze diese. Er sei bereits in Indien für die ISYF tätig gewesen. In ... sei er am 25.04.2005 zum Präsidenten der ISYF gewählt worden. Die Unterstützungshandlungen für die ISYF seien dem Kläger auch zurechenbar. Aufgrund seiner langjährigen Tätigkeit für die ISYF sowie seiner herausragenden Funktion in dieser Vereinigung seien dem Kläger auch deren terroristische Bestrebungen bekannt. Auch aufgrund seiner Aussagen im Rahmen der Anhörung im Asylverfahren wisse er, dass die ISYF zur Realisierung ihrer Ziele den gewaltsamen Weg befürworte und er legitimiere sogar selbst den Einsatz der Gewalt zur Erreichung eines unabhängigen Khalistan. Es sei nicht erkennbar, dass sich der Kläger von der ISYF oder deren Zielen abgekehrt habe.
11 
Ein besonderer Ausweisungsschutz greife beim Kläger nicht. Ein Ausnahmefall vom Regelfall liege ebenfalls nicht vor. Die Ausweisung sei auch aus generalpräventiven Gründen gerechtfertigt. Eine Atypik folge nicht aus der Lebenssituation des Klägers. Es werde nicht verkannt, dass die Familie des Klägers seit rund sechs Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet lebe und sein in Deutschland geborener Sohn aufgrund eines angeborenen Herzfehlers medizinischer Versorgung bedürfe. Eine nachhaltige wirtschaftliche Integration habe nicht stattgefunden. Seit geraumer Zeit lebe der Kläger von Sozialhilfe. Wegen des bestehenden Abschiebeverbots nach § 60 Abs. 2 AufenthG scheide eine Beendigung seines Aufenthalts derzeit aus. Auch in dem Falle, dass der Kläger Deutschland bei Entfallen einer Foltergefahr verlassen müsse, liege kein Ausnahmefall vor. Eine Trennung von seiner Familie oder eine gemeinsame Rückkehr in das Heimatland wäre aufgrund der von ihm ausgehenden Gefahr nicht unverhältnismäßig. Auch eine gemeinsame Rückkehr mit der Familie stelle keine unverhältnismäßige Härte dar. Das bestehende Abschiebeverbot stelle ebenfalls keinen besonderen Umstand dar, der den Kläger entlaste.
12 
Hilfsweise sei die Ausweisung auch im Ermessenswege und unter Abwägung der in § 55 Abs. 3, § 60 a Abs. 2 AufenthG genannten Kriterien gerechtfertigt (wird ausgeführt). Die Ausweisung stehe auch in Einklang mit Art. 6 GG und Art. 8 EMRK (wird ausgeführt).
13 
Der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis sei abzulehnen. Zwar seien die Tatbestandsvoraussetzungen des § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG erfüllt. Einer Erteilung stehe jedoch der besondere Versagungsgrund des § 25 Abs. 3 Satz 2 c AufenthG entgegen. Danach werde eine Aufenthaltserlaubnis nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigten, dass sich der Ausländer Handlungen zuschulden habe kommen lassen, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Art. 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert seien, zuwiderliefen. Die Unterstützung terroristischer Vereinigungen widerspreche diesen Zielen und Grundsätzen. Durch die Mitgliedschaft in der ISYF und aufgrund seiner exponierten Aktivitäten für diese terroristische Organisation habe er eine Handlung begangen, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderlaufe.
14 
Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG komme ebenfalls nicht in Betracht. § 25 Abs. 3 AufenthG schließe die Anwendbarkeit dieser Vorschrift aus. Zudem sei die Aufenthaltserlaubnis wegen § 5 Abs. 4 AufenthG zwingend zu versagen. Die Verfügung wurde am 27.09.2007 zugestellt.
15 
Der Kläger hat am 29.10.2007, einem Montag, Klage beim Verwaltungsgericht ... erhoben. Zur Begründung trägt der Prozessbevollmächtigte des Klägers vor, § 25 Abs. 3 Satz 2 Buchstabe c AufenthG stehe der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nur entgegen, wenn vom Ausländer eine aktuelle Gefährdung ausgehe. Dies ergebe sich aus dem Sinn und Zweck der Norm, die der Bekämpfung des Terrorismus im Vorfeld diene. Dies werde auch aus der Fassung des § 54 Nr. 5 AufenthG deutlich. Entgegen der Auffassung des Beklagten gehe von der Mitgliedschaft des Klägers in der ISYF derzeit keine Gefährdung für die Ziele der Vereinten Nationen aus. Vermutungen, auch wenn sie auf schwerwiegende Anhaltspunkte gestützt würden, reichten für einen Eingriff in die Rechtsgüter von Personen nicht aus. Der Terrorismusvorbehalt sei eng auszulegen. Selbst bei weiter Auslegung des Terrorismusvorbehalts sei eine gegenwärtige Gefahr durch den Kläger in der ISYF nicht feststellbar. Von dieser Organisation gehe ausweislich der jüngsten Lageberichte des Auswärtigen Amtes keine terroristische Gefahr mehr aus. Vielmehr sei sie seit Jahren nur noch politisch tätig, nicht mehr militant.
16 
Der Kläger beantragt,
17 
den Bescheid des Regierungspräsidiums ... vom 14.09.2007 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen.
18 
Der Beklagte beantragt,
19 
die Klage abzuweisen.
20 
Zur Begründung verweist der Beklagte zunächst auf die Begründung des angefochtenen Bescheides. Ergänzend führt er aus, der Ausweisungstatbestand des § 54 Nr. 5 AufenthG sei vor dem Hintergrund der Resolution Nr. 1373/2001 des UN-Sicherheitsrats zur Bekämpfung des Terrorismus zu sehen. In den Blick zu nehmen sei auch der gemeinsame Standpunkt des Rates vom 27.12.2001 (2001/931/GASP), der zur Umsetzung der Resolution des UN-Sicherheitsrats beschlossen worden sei. Der Rat sei zu dem Schluss gelangt, dass die ISYF an Handlungen i.S. des gemeinsamen Standpunktes beteiligt gewesen sei und deshalb die Maßnahmen nach der Verordnung 2580/2001/EG nach dem Beschluss des Rates vom 26.01.2009 (2009/62/EG) weiterhin auf die ISYF angewendet werden solle. Die Liste nach Art. 2 Abs. 3 der Verordnung 2580/2001/EG habe als Teil einer Verordnung nach § 249 Abs. 2 EGV unmittelbar geltende Wirkung mit dem Vorrang vor dem Bundesrecht.
21 
Die Kammer hat Beweis erhoben durch Einholung einer Auskunft beim Auswärtigen Amt. Auf den Beweisbeschluss der Kammer vom 23.06.2009 und die Antwort des Auswärtigen Amtes vom 14.09.2009 wird verwiesen.
22 
Der Kammer hat die Ausweisungsakte des Regierungspräsidiums ..., die Ausländerakte der Stadt ... (bis Blatt 529) sowie die Gerichtsakte aus dem Verfahren ... vorgelegen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird darauf sowie auf die Gerichtsakte aus dem Klageverfahren verwiesen.
23 
Der Kläger ist in der mündlichen Verhandlung eingehend zu seinen aktuellen Aktivitäten für die ISYF befragt worden. Fragen wurden teilweise nur auf mehrmaliges Nachfragen ausreichend beantwortet. Als Ergebnis der Befragung des Klägers kann zusammenfassend das Folgende festgehalten werden: Er spiele in der ISYF keine Rolle mehr. Er habe seine Aktivitäten für die ISYF vermindert. Dies sei nach der Geburt seines jüngsten Kindes im Jahr 2007 gewesen, das an einer Herzkrankheit leide. Seit Ende 2007 sei er nicht mehr der Vorsitzende der ISYF in ... Nachfolger in seiner ISYF-Gruppierung in ... sei ... geworden. Daneben gebe es noch eine weitere ISYF-Gruppierung in ... mit ... als Vorsitzendem. Er glaube, dass sein Nachfolger bei einem Treffen im April 2008 bestimmt worden sei. Er gehe noch zu Veranstaltungen und verteile Flyer. Die Veranstaltungen fänden hauptsächlich in ... statt. Mitgliederbeiträge bezahle er nicht, er sei aber noch Mitglied. Er spende Geld für die Herstellung der Flyer. Die Fahrtkosten für die Teilnahme an den Veranstaltungen in ... bezahle er selbst.

Entscheidungsgründe

 
24 
Die - fristgerecht erhobene - Klage ist zulässig und begründet. Die Ausweisung des Klägers ist rechtswidrig (1.). Der Kläger hat einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG (2.).
1.
25 
Nach § 54 Nr. 5 AufenthG wird ein Ausländer in der Regel ausgewiesen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt, oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat (Halbsatz 1). Auf zurückliegende Mitgliedschaften oder Unterstützungshandlungen kann die Ausweisung nur gestützt werden, soweit diese eine gegenwärtige Gefährlichkeit begründen (Halbsatz 2).
26 
Diese Voraussetzungen liegen im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts nicht vor. § 54 Nr. 5 AufenthG greift nur ein, wenn eine Unterstützung des Terrorismus im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung noch vorliegt. Hierzu reicht es nicht aus, dass ein Ausländer einer Organisation angehört, die früher den Terrorismus unterstützt hat. Dies folgt schon aus dem Wortlaut des § 54 Nr. 5 Halbsatz 1 AufenthG, der von einer gegenwärtigen Gefahr durch die Stützung des Terrorismus ausgeht („die den Terrorismus unterstützt“). Es folgt auch aus dem Zweck der Ausweisungsvorschriften, die der Gefahrenabwehr in der Zukunft dienen und nicht der bloßen Sanktionierung eines Verhaltens aus der Vergangenheit. Dass die Unterstützung des Terrorismus im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts noch vorliegen muss, folgt auch aus dem Halbsatz 2 des § 54 Nr. 5 AufenthG. Dort wird vorausgesetzt, dass vom Ausländer eine gegenwärtige Gefährlichkeit ausgehen muss, wenn seine Mitgliedschaft oder Unterstützungshandlungen einer den Terrorismus unterstützenden Vereinigung in der Vergangenheit liegen. Die gegenwärtige Gefahr entfällt aber auch dann, wenn die Organisation selbst den Terrorismus nicht mehr unterstützt. Der Nachweis der Unterstützung des Terrorismus ist zwar nicht erforderlich, da es ausreicht, wenn Tatsachen eine solche Schlussfolgerung rechtfertigen. Es müssen aber Tatsachen feststellbar sein, auf die eine solche Schlussfolgerung gestützt werden kann. Der nicht durch Tatsachen belegte Verdacht reicht nicht aus.
27 
Es kann derzeit nicht festgestellt werden, dass die ISYF, deren Mitglied der Kläger noch ist, den Terrorismus (noch) unterstützt. Es kann daher offen bleiben, ob sich der Kläger, der zumindest früher exponierter Funktionär der ISYF in ... war - er wurde im April 2005 zum Vorstand der Unterorganisation der ISYF in ... bestimmt (vgl. Urteil ... ... vom 26.05.2006 - ... -) - in einem Sinne von der ISYF distanziert hat, dass ihm die Unterstützung des Terrorismus durch die ISYF, unterstellt sie würde den Terrorismus noch unterstützen, nicht mehr zugerechnet werden könnte. Käme es darauf an, bestünden auch aufgrund des Verhaltens des Klägers in der mündlichen Verhandlung erhebliche Zweifel daran, ob eine Distanzierung des Klägers von derartigen Zielen der ISYF vorläge. Bei seiner Befragung in der mündlichen Verhandlung gab der Kläger zu Zweifeln an seiner Bereitschaft Anlass, sein Verhältnis zur ISYF ehrlich darzustellen.
28 
Für die Beurteilung der Frage, ob es sich bei der ISYF gegenwärtig um eine Vereinigung handelt, die den Terrorismus unterstützt, wertet die Kammer die ihr zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel aus. Eine rechtliche Bindung an einzelne Erkenntnismittel besteht nicht.
29 
Dies gilt insbesondere für den gemeinsamen Standpunkt 2008/586/GASP des Rates vom 15.07.2008 (ABl. vom 16.07.2008, L 188/71) zur Aktualisierung des gemeinsamen Standpunktes 2001/931/GASP über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung des gemeinsamen Standpunkts 2007/871/GASP. Der gemeinsame Standpunkt 2001/931/GASP des Rates vom 27.12.2001 (vgl. ABl. vom 28.12.2001, L 344/93) enthält einen Anhang mit Personen, Vereinigungen und Körperschaften, auf die der gemeinsame Standpunkt Anwendung findet. Jedenfalls seit der Aktualisierung durch den gemeinsamen Standpunkt 2008/586/GASP gehört auch die International Sikh Youth Federation - ISYF - zu den Gruppen und Organisationen, auf die der genannte gemeinsame Standpunkt Anwendung findet. Die gemeinsamen Standpunkte des Rates beruhen auf Art. 15 EUV. Nach dieser Vorschrift nimmt der Rat gemeinsame Standpunkte an. In den gemeinsamen Standpunkten wird das Konzept der Union für eine bestimmte Frage geografischer oder thematischer Art bestimmt. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass ihre einzelstaatliche Politik mit dem gemeinsamen Standpunkt in Einklang steht. Aus Art. 15 Satz 3 EUV ist der Schluss zu ziehen, dass eine Bindung der innerstaatlichen Gerichte an Inhalte eines gemeinsamen Standpunktes nicht besteht. Der gemeinsame Standpunkt ist gerichtet an die Mitgliedstaaten, die ihn erst in innerstaatliche Politik umsetzen müssen. Eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts über die Bedeutung gemeinsamer Standpunkte liegt, soweit es der Kammer erkennbar ist, nicht vor. In seinem Urteil vom 15.03.2005 - 1 C 26.03 - (InfAuslR 2005, 374) hat sich das Bundesverwaltungsgericht zu den gemeinsamen Standpunkten 2005/220/GASP und 2001/931/GASP nur in dem Sinne geäußert, dass der Verwaltungsgerichtshof, an den das Verfahren zurückverwiesen wurde, sich mit den Beschlüssen des Rates der Europäischen Union über Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus befassen müsse. Die Annahme einer rechtlichen Bindungswirkung folgt aus dem Auftrag des Bundesverwaltungsgerichts an den Verwaltungsgerichtshof nicht. Eine Bindungswirkung an einen gemeinsamen Standpunkt wird auch in der Kommentarliteratur nicht vertreten. Diescher in GK-Aufenthaltsgesetz (Loseblattsammlung, Stand Januar 2007, § 54 Rdnr. 435) spricht unter Hinweis auf das Bundesverwaltungsgericht (a.a.O.) nur davon, dass der Anhang zum Standpunkt 2001/931/GASP bei der Beurteilung, ob eine Vereinigung den Terrorismus unterstützt, zu berücksichtigen sei.
30 
Die Kammer geht weiter davon aus, dass auch der Beschluss des Rates vom 26.01.2009 zur Durchführung von Art. 2 Abs. 3 der Verordnung EG Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung des Beschlusses 2008/583/EG (2009/62/EG, ABl. vom 27.01.2009, L 23/25) für die Beurteilung der Zulässigkeit der Ausweisung des Klägers die Kammer nicht verpflichtet, davon auszugehen, dass es sich bei der ISYF aktuell um eine terroristische Vereinigung handelt. Im Unterschied zum gemeinsamen Standpunkt ist eine EG-Verordnung nach § 249 EGV verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. An dieser Geltung nimmt auch die Liste, die durch den Beschluss des Rates vom 26.01.2009 (2009/62/EG) in Ausübung der Befugnisse aus Art. 2 Abs. 3 der Verordnung 2580/2001/EG aufgestellt wurde, teil. Die Verbindlichkeit der Einordnung der ISYF als terroristische Vereinigung beschränkt sich aber auf die Maßnahmen, die nach der Verordnung 2580/2001/EG zu ergreifen sind. Ausländerrechtliche Maßnahmen wie z.B. die Ausweisung sind in dieser Verordnung nicht geregelt.
31 
Für die hier zu treffende Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Ausweisung des Klägers liefern die Aufnahme der ISYF in die Listen zum oben zitierten gemeinsamen Standpunkt und zur oben zitierten Verordnung der EG Hinweise, die neben anderen Erkenntnisquellen zu würdigen sind.
32 
Das Auswärtige Amt macht in seinen Lageberichten zur ISYF folgende Aussagen:
33 
Lageberichte Indien vom 07.09.2004 (Seite 8) und vom 19.10.2005 (Seite 10)
34 
„Die bekanntesten militanten Oppositionsgruppen, von denen manche auch im Ausland vertreten sind, sind die folgenden:
35 
36 
- Im Zusammenhang mit dem Punjab sind vor allem die Babbar Khalsa, die Khalistan Liberation Force, die International Sikh Youth Federation und die Bhindranwale Tiger Force of Khalistan politisch aktiv (nicht mehr terroristisch), die für einen eigenständigen Staat Khalistan eintreten …“.
37 
Lagebericht Indien vom 06.08.2008
38 
„Nachdem der Terrorismus im Punjab, der auf die Unabhängigkeit von Khalistan abzielte, in den 1980er-Jahren niedergeschlagen wurde, ist die terroristische Gewalt im Punjab seit 2000 nahezu vollständig zum Erliegen gekommen. Ein Anschlag auf ein Kino in Neu-Delhi im Mai 2005, der der Terrorgruppe Babbar Khalsa zugeschrieben wird, hat zu keiner weiteren Gewalt geführt. Die Sikhs, 60% der Bevölkerung des Punjabs, stellen dort einen erheblichen Teil der Beamten, Richter, Soldaten und Sicherheitskräfte. Auch hochrangige Positionen stehen ihnen offen. Die Angehörigen der verschiedenen militanten Gruppen haben den Punjab verlassen und operieren aus anderen Bundesstaaten oder Pakistan. Finanzielle Unterstützung erhalten sie auch von Sikh-Exilgruppierungen im westlichen Ausland“ (Seite 6).
39 
„Am 21. September 2004 hat die neue Regierung das umstrittene Terrorbekämpfungsgesetz Prevention of Terrorism Act [POTA], 2002, per Regierungsverordnung außer Kraft gesetzt … Die materiell-rechtlichen Regelungen von POTA wurden in den Unlawful Activities Prevention Act (UAA), 1967, überführt … Die unter POTA gelisteten 32 terroristischen Organisationen werden weiterhin als terroristische Vereinigungen eingestuft …“ (Seite 10).
40 
„Die bekanntesten militanten Oppositionsgruppen, von denen manche auch im Ausland vertreten sind, sind die folgenden:
41 
42 
- Im Zusammenhang mit dem Punjab sind vor allem die Babbar Khalsa, die Khalistan Commando Force, die International Sikh Youth Federation und die Khalistan Zindabad Force zu nennen, die für einen eigenständigen Staat Khalistan eintreten …“ (Seite 12).
43 
„Das britische Home Office nennt als weitere bedeutende militante Sikh-Organisationen die Khalistan Commando Force (Paramjit Singh Panjwar Fraktion), Khalistan Commando Force (Zaffarwal und Rajasthai Gruppe), Khalistan Liberation Force, Bhindranwale Tiger Force of Khalistan, All India Sikh Student Federation (Manjit und Mehta Chawla), sowie die Sikh Student Federation“ (Seite 25; nach der Anlage 2 zum Lagebericht gehört die ISYF zu den nach dem UAA als terroristische Organisationen verbotenen Organisationen).
44 
Der Lagebericht Indien des Auswärtigen Amtes vom 04.10.2009 trifft zur vorliegend relevanten Problematik im Wesentlichen nur die Aussage, „Der Sikh-Terrorismus im Punjab ist seit Ende der 1990er-Jahre nahezu zum Erliegen gekommen“. Daneben enthält er unter der Überschrift 1.9 „Exilgruppen“ in Bezug auf die Gruppen, die sich mit der Punjab-Problematik befassen, die gleiche Aufzählung, die oben aus dem Lagebericht des Vorjahres bereits zitiert wurde (Lagebericht vom 04.10.2009, Seite 16 f.).
45 
In der von der Kammer eingeholten Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 14.09.2009 wird das Bild, das sich aus den Lageberichten ergibt, nochmals bestätigt. Dem Auswärtigen Amt liegen keinerlei eigene Erkenntnisse über terroristische Aktivitäten in der ISYF seit dem Jahr 2000 vor.
46 
Der aktuelle Verfassungsschutzbericht 2008 des Bundesministeriums des Innern enthält zu Sikh-Organisationen, zu denen auch die International Sikh Youth Federation gehört, folgende Aussagen:
47 
„Extremistische Organisationen aus dem Spektrum der Religionsgemeinschaft der Sikhs kämpfen seit Jahrzehnten auch mit terroristischen Mitteln dafür, einen unabhängigen Staat „Khalistan“ auf dem Gebiet des nordindischen Bundesstaates Punjab zu errichten. Mit Attentaten gegen Mitglieder der indischen Regierung und terroristischen Anschlägen, die sich bisher überwiegend gegen Einrichtungen und Ziele in Indien richteten, versuchten sie auf ihre politischen Ziele aufmerksam zu machen. Bei diesen Anschlägen ist es immer wieder zu zahlreichen Todesopfern unter der Zivilbevölkerung gekommen.
48 
In Deutschland sind primär die von der EU seit dem 02. Mai 2002 als terroristische Organisationen gelisteten BKI und ISYF mit zusammen ca. 750 Anhängern aktiv. Im Vergleich hierzu ist die KMDI mit ihrer geringen Anhängerschaft und selteneren Aktivität kaum in Erscheinung getreten.
49 
Bisher sind von diesen Organisationen im Bundesgebiet keine terroristischen Aktionen ausgegangen.
50 
Hauptziel dieser Sikh-Gruppierung in Deutschland ist es, die jeweilige Mutterorganisation in Indien propagandistisch und vor allem auch finanziell zu unterstützen. In regelmäßig durchgeführten Versammlungen wird u.a. auch zu Geldspenden aufgerufen. Einen Teil dieser Gelder dürften die Mutterorganisationen in Indien auch zur Finanzierung des bewaffneten Kampfes verwenden. Daneben dienen solche Spendengelder auch zur Unterstützung und materiellen Absicherung von Angehörigen der im bewaffneten Kampf getöteten 'Märtyrer' der Organisation oder zur Finanzierung von Rechtshilfe für inhaftierte Glaubensbrüder“ (Seite 305 und 306).
51 
Der Verfassungsschutzbericht Baden-Württemberg 2008 enthält folgende Ausführungen:
52 
„5. Sikh-Organisationen
53 
54 
International Sikh Youth Federation (ISYF)… Die Bestrebungen extremistischer Gruppierungen der Sikh, im indischen Bundesstaat Punjab einen eigenen Staat Khalistan (Land der Reinen) zu gründen, führten in den vergangenen 20 Jahren zu unzähligen gewalttätigen Übergriffen von Sikh-Kämpfern und Auseinandersetzungen mit indischen Sicherheitskräften, bei denen eine Vielzahl von Separatisten festgenommen oder getötet wurde. Auch im Jahr 2008 wurden dort wieder Aktivisten der International Sikh Youth Federation (ISYF) und der Babbar Khalsa (BKI) wegen angeblich verübter Bombenanschläge inhaftiert, was aber zur Folge hatte, dass diese Organisationen zumindest im Heimatland vermehrt Zulauf und Sympathisanten erhielten. Terroristische Aktivitäten außerhalb Indiens sind in den letzten Jahren nicht bekannt geworden. Aufgrund ihrer terroristischen Aktivitäten fällt die ISYF in Indien unter den 'Activities Act' vom 22. März 2002 und ist außerdem in Großbritannien durch den 'Terrorism Act 2000' verboten. Da sowohl die Babbar Khalsa (BKI) als auch die ISYF vor Jahren noch außerhalb Indiens am häufigsten im Zusammenhang mit terroristischen Aktionen hervorgetreten sind, wurden beide Gruppierungen von der Europäischen Union in die Liste der terroristischen Organisationen aufgenommen.
55 
… Darüber hinaus nutzten Funktionäre sogenannte Märtyrer-Gedenkveranstaltungen in den Sikh-Tempeln als politische Plattform und zum Aufruf zu Spendensammlungen und Unterstützung der Angehörigen gefallener Kämpfer und der Organisationen in der Heimat“.
56 
Nach dem Home Office Country of Origin Information Report - India vom 12. Mai 2009 gehört die ISYF zu den Organisationen, die im Vereinigten Königreich nach dem „Terrorism Act 2000“ verboten sind (vgl. Seite 133).
57 
Nach Auswertung und Gewichtung dieser Erkenntnismittel kann die Kammer nicht feststellen, dass es sich bei der ISYF um eine Vereinigung handelt, die aktuell den Terrorismus unterstützt oder bei der dies in absehbarer Zeit zu erwarten ist. Das Auswärtige Amt hat seit mindestens 10 Jahren keine Anhaltspunkte dafür, dass die ISYF (noch) terroristisch tätig ist. Der Terrorismus in Punjab, durch den noch Anfang der 90er Jahre zahlreiche Personen ums Leben gekommen sind, ist danach nahezu zum Erliegen gekommen. Dies wurde nochmals auf die Anfrage der Kammer bestätigt. In zwei Lageberichten geht das Auswärtige Amt sogar davon aus, dass die ISYF nur noch politisch tätig sei. Konkrete Hinweise auf terroristische Aktivitäten der ISYF haben die anderen, oben zitierten Erkenntnisquellen nicht bzw. es ist nicht erkennbar, auf welchen konkreten Tatsachen die Einschätzung beruht, die ISYF sei noch terroristisch tätig. Die beiden zitierten Verfassungsschutzberichte erwecken den Eindruck, als gebe es eine kontinuierliche Linie terroristische Aktivitäten der ISYF seit dem Auftreten des Terrorismus zu Beginn der 80er Jahre. Der Verfassungsschutzbericht des Landes Baden-Württemberg spricht von unzähligen gewalttätigen Übergriffen in den vergangen 20 Jahren. Dem Auswärtigen Amt, das die Lage vor Ort beobachtet, sind aber jedenfalls in den letzen 10 Jahren keine solchen Aktivitäten der ISYF bekannt oder sonstiger Vereinigungen im Zusammenhang mit der Khalistan-Frage bekannt geworden. Die Verhaftungen von Aktivisten der ISYF und der BKI in Indien im Jahr 2008, auf die der Verfassungsschutzbericht Baden-Württemberg hinweist, sagen nichts darüber aus, wann es zu den vorgeworfenen Anschlägen gekommen ist. Letztendlich müssen aber Tatsachen die Schlussfolgerung der Unterstützung des Terrorismus rechtfertigen. Solche Tatsachen, die vom Gericht bewertet werden können, liegen im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht vor. Die oben zitierten Erkenntnisse, die die Lage anders als das Auswärtige Amt bewerten, versetzen das Gericht nicht durch Nennung von Tatsachen in die Lage, eine eigene Einschätzung der Situation vorzunehmen. Es reicht nicht aus, dass lediglich nicht ausgeschlossen werden kann, dass es wieder zu terroristischen Aktivitäten kommen kann. Hier ist auch der lange Zeitraum zu würdigen, in dem es keine Anhaltspunkte für terroristische Aktivitäten der ISYF gibt. Insofern hat sich die Lage seit dem Ergehen des Urteils vom 15.10.2003 - ... -, in dem die Kammer noch zu einer anderen Einschätzung gelangt ist, geändert.
58 
Liegen die Tatbestandsvoraussetzungen des § 54 Abs. 5 AufenthG für eine Regelausweisung nicht vor, gibt es mangels Gefährlichkeit des Klägers auch keinen Anlass für die hilfsweise erfolgte Ermessensausweisung des Klägers.
2.
59 
Der Kläger hat einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG. Danach soll einem Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2, 3, 5 oder 7 AufenthG vorliegt. Beim Kläger liegt aufgrund des Urteils ... ... vom 26.05.2006 - ... - ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 AufenthG vor. Gründe, von der Regel („soll“) des § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG abzuweichen, sind nicht erkennbar.
60 
Ein Ausschlussgrund nach § 25 Abs. 3 Satz 2 AufenthG, insbesondere ein solcher nach § 25 Abs. 3 Satz 2 Buchstabe c AufenthG, liegt nicht vor. Nach der zuletzt genannten Vorschrift wird eine Aufenthaltserlaubnis nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer sich Handlungen hat zuschulden kommen lassen, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel oder den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen. Den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen laufen Handlungen zuwider, die geeignet sind, den Terrorismus zu fördern (vgl. Urteil ... ... 15.10.2003 - ...). Solche Handlungen des Klägers lassen sich nicht feststellen. Im Zeitraum, in dem ihm aufgrund einer exponierten Stellung in der ISYF (Präsident der ISYF in ... ab April 2005) den Terrorismus fördernde Handlungen der ISYF hätten zugerechnet werden können (vgl. Urteil ... ... 15.10.2003 - ...), lassen sich aufgrund der obigen Ausführungen nicht feststellen.
61 
Von den Regelerteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 und 2 AufenthG ist nach § 5 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 AufenthG abzusehen.
3.
62 
Das Verfahren hat wegen der Frage der Bedeutung der Anhänge zur Verordnung 2580/2001/EG für das Vorliegen des Regelausweisungsgrundes § 54 Nr. 5 AufenthG und wegen der Frage, ob es sich bei der ISYF um eine Vereinigung handelt, die den Terrorismus fördert, grundsätzliche Bedeutung. Die Berufung ist daher zuzulassen (§ 124a Abs. 1 in Verbindung mit § 124 abs. 2 Nr. 3 VwGO).
63 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO. Die Kammer macht von der Möglichkeit des § 167 Abs. 2 VwGO, das Urteil wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären, keinen Gebrauch.

Gründe

 
24 
Die - fristgerecht erhobene - Klage ist zulässig und begründet. Die Ausweisung des Klägers ist rechtswidrig (1.). Der Kläger hat einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG (2.).
1.
25 
Nach § 54 Nr. 5 AufenthG wird ein Ausländer in der Regel ausgewiesen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt, oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat (Halbsatz 1). Auf zurückliegende Mitgliedschaften oder Unterstützungshandlungen kann die Ausweisung nur gestützt werden, soweit diese eine gegenwärtige Gefährlichkeit begründen (Halbsatz 2).
26 
Diese Voraussetzungen liegen im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts nicht vor. § 54 Nr. 5 AufenthG greift nur ein, wenn eine Unterstützung des Terrorismus im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung noch vorliegt. Hierzu reicht es nicht aus, dass ein Ausländer einer Organisation angehört, die früher den Terrorismus unterstützt hat. Dies folgt schon aus dem Wortlaut des § 54 Nr. 5 Halbsatz 1 AufenthG, der von einer gegenwärtigen Gefahr durch die Stützung des Terrorismus ausgeht („die den Terrorismus unterstützt“). Es folgt auch aus dem Zweck der Ausweisungsvorschriften, die der Gefahrenabwehr in der Zukunft dienen und nicht der bloßen Sanktionierung eines Verhaltens aus der Vergangenheit. Dass die Unterstützung des Terrorismus im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts noch vorliegen muss, folgt auch aus dem Halbsatz 2 des § 54 Nr. 5 AufenthG. Dort wird vorausgesetzt, dass vom Ausländer eine gegenwärtige Gefährlichkeit ausgehen muss, wenn seine Mitgliedschaft oder Unterstützungshandlungen einer den Terrorismus unterstützenden Vereinigung in der Vergangenheit liegen. Die gegenwärtige Gefahr entfällt aber auch dann, wenn die Organisation selbst den Terrorismus nicht mehr unterstützt. Der Nachweis der Unterstützung des Terrorismus ist zwar nicht erforderlich, da es ausreicht, wenn Tatsachen eine solche Schlussfolgerung rechtfertigen. Es müssen aber Tatsachen feststellbar sein, auf die eine solche Schlussfolgerung gestützt werden kann. Der nicht durch Tatsachen belegte Verdacht reicht nicht aus.
27 
Es kann derzeit nicht festgestellt werden, dass die ISYF, deren Mitglied der Kläger noch ist, den Terrorismus (noch) unterstützt. Es kann daher offen bleiben, ob sich der Kläger, der zumindest früher exponierter Funktionär der ISYF in ... war - er wurde im April 2005 zum Vorstand der Unterorganisation der ISYF in ... bestimmt (vgl. Urteil ... ... vom 26.05.2006 - ... -) - in einem Sinne von der ISYF distanziert hat, dass ihm die Unterstützung des Terrorismus durch die ISYF, unterstellt sie würde den Terrorismus noch unterstützen, nicht mehr zugerechnet werden könnte. Käme es darauf an, bestünden auch aufgrund des Verhaltens des Klägers in der mündlichen Verhandlung erhebliche Zweifel daran, ob eine Distanzierung des Klägers von derartigen Zielen der ISYF vorläge. Bei seiner Befragung in der mündlichen Verhandlung gab der Kläger zu Zweifeln an seiner Bereitschaft Anlass, sein Verhältnis zur ISYF ehrlich darzustellen.
28 
Für die Beurteilung der Frage, ob es sich bei der ISYF gegenwärtig um eine Vereinigung handelt, die den Terrorismus unterstützt, wertet die Kammer die ihr zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel aus. Eine rechtliche Bindung an einzelne Erkenntnismittel besteht nicht.
29 
Dies gilt insbesondere für den gemeinsamen Standpunkt 2008/586/GASP des Rates vom 15.07.2008 (ABl. vom 16.07.2008, L 188/71) zur Aktualisierung des gemeinsamen Standpunktes 2001/931/GASP über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung des gemeinsamen Standpunkts 2007/871/GASP. Der gemeinsame Standpunkt 2001/931/GASP des Rates vom 27.12.2001 (vgl. ABl. vom 28.12.2001, L 344/93) enthält einen Anhang mit Personen, Vereinigungen und Körperschaften, auf die der gemeinsame Standpunkt Anwendung findet. Jedenfalls seit der Aktualisierung durch den gemeinsamen Standpunkt 2008/586/GASP gehört auch die International Sikh Youth Federation - ISYF - zu den Gruppen und Organisationen, auf die der genannte gemeinsame Standpunkt Anwendung findet. Die gemeinsamen Standpunkte des Rates beruhen auf Art. 15 EUV. Nach dieser Vorschrift nimmt der Rat gemeinsame Standpunkte an. In den gemeinsamen Standpunkten wird das Konzept der Union für eine bestimmte Frage geografischer oder thematischer Art bestimmt. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass ihre einzelstaatliche Politik mit dem gemeinsamen Standpunkt in Einklang steht. Aus Art. 15 Satz 3 EUV ist der Schluss zu ziehen, dass eine Bindung der innerstaatlichen Gerichte an Inhalte eines gemeinsamen Standpunktes nicht besteht. Der gemeinsame Standpunkt ist gerichtet an die Mitgliedstaaten, die ihn erst in innerstaatliche Politik umsetzen müssen. Eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts über die Bedeutung gemeinsamer Standpunkte liegt, soweit es der Kammer erkennbar ist, nicht vor. In seinem Urteil vom 15.03.2005 - 1 C 26.03 - (InfAuslR 2005, 374) hat sich das Bundesverwaltungsgericht zu den gemeinsamen Standpunkten 2005/220/GASP und 2001/931/GASP nur in dem Sinne geäußert, dass der Verwaltungsgerichtshof, an den das Verfahren zurückverwiesen wurde, sich mit den Beschlüssen des Rates der Europäischen Union über Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus befassen müsse. Die Annahme einer rechtlichen Bindungswirkung folgt aus dem Auftrag des Bundesverwaltungsgerichts an den Verwaltungsgerichtshof nicht. Eine Bindungswirkung an einen gemeinsamen Standpunkt wird auch in der Kommentarliteratur nicht vertreten. Diescher in GK-Aufenthaltsgesetz (Loseblattsammlung, Stand Januar 2007, § 54 Rdnr. 435) spricht unter Hinweis auf das Bundesverwaltungsgericht (a.a.O.) nur davon, dass der Anhang zum Standpunkt 2001/931/GASP bei der Beurteilung, ob eine Vereinigung den Terrorismus unterstützt, zu berücksichtigen sei.
30 
Die Kammer geht weiter davon aus, dass auch der Beschluss des Rates vom 26.01.2009 zur Durchführung von Art. 2 Abs. 3 der Verordnung EG Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung des Beschlusses 2008/583/EG (2009/62/EG, ABl. vom 27.01.2009, L 23/25) für die Beurteilung der Zulässigkeit der Ausweisung des Klägers die Kammer nicht verpflichtet, davon auszugehen, dass es sich bei der ISYF aktuell um eine terroristische Vereinigung handelt. Im Unterschied zum gemeinsamen Standpunkt ist eine EG-Verordnung nach § 249 EGV verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. An dieser Geltung nimmt auch die Liste, die durch den Beschluss des Rates vom 26.01.2009 (2009/62/EG) in Ausübung der Befugnisse aus Art. 2 Abs. 3 der Verordnung 2580/2001/EG aufgestellt wurde, teil. Die Verbindlichkeit der Einordnung der ISYF als terroristische Vereinigung beschränkt sich aber auf die Maßnahmen, die nach der Verordnung 2580/2001/EG zu ergreifen sind. Ausländerrechtliche Maßnahmen wie z.B. die Ausweisung sind in dieser Verordnung nicht geregelt.
31 
Für die hier zu treffende Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Ausweisung des Klägers liefern die Aufnahme der ISYF in die Listen zum oben zitierten gemeinsamen Standpunkt und zur oben zitierten Verordnung der EG Hinweise, die neben anderen Erkenntnisquellen zu würdigen sind.
32 
Das Auswärtige Amt macht in seinen Lageberichten zur ISYF folgende Aussagen:
33 
Lageberichte Indien vom 07.09.2004 (Seite 8) und vom 19.10.2005 (Seite 10)
34 
„Die bekanntesten militanten Oppositionsgruppen, von denen manche auch im Ausland vertreten sind, sind die folgenden:
35 
36 
- Im Zusammenhang mit dem Punjab sind vor allem die Babbar Khalsa, die Khalistan Liberation Force, die International Sikh Youth Federation und die Bhindranwale Tiger Force of Khalistan politisch aktiv (nicht mehr terroristisch), die für einen eigenständigen Staat Khalistan eintreten …“.
37 
Lagebericht Indien vom 06.08.2008
38 
„Nachdem der Terrorismus im Punjab, der auf die Unabhängigkeit von Khalistan abzielte, in den 1980er-Jahren niedergeschlagen wurde, ist die terroristische Gewalt im Punjab seit 2000 nahezu vollständig zum Erliegen gekommen. Ein Anschlag auf ein Kino in Neu-Delhi im Mai 2005, der der Terrorgruppe Babbar Khalsa zugeschrieben wird, hat zu keiner weiteren Gewalt geführt. Die Sikhs, 60% der Bevölkerung des Punjabs, stellen dort einen erheblichen Teil der Beamten, Richter, Soldaten und Sicherheitskräfte. Auch hochrangige Positionen stehen ihnen offen. Die Angehörigen der verschiedenen militanten Gruppen haben den Punjab verlassen und operieren aus anderen Bundesstaaten oder Pakistan. Finanzielle Unterstützung erhalten sie auch von Sikh-Exilgruppierungen im westlichen Ausland“ (Seite 6).
39 
„Am 21. September 2004 hat die neue Regierung das umstrittene Terrorbekämpfungsgesetz Prevention of Terrorism Act [POTA], 2002, per Regierungsverordnung außer Kraft gesetzt … Die materiell-rechtlichen Regelungen von POTA wurden in den Unlawful Activities Prevention Act (UAA), 1967, überführt … Die unter POTA gelisteten 32 terroristischen Organisationen werden weiterhin als terroristische Vereinigungen eingestuft …“ (Seite 10).
40 
„Die bekanntesten militanten Oppositionsgruppen, von denen manche auch im Ausland vertreten sind, sind die folgenden:
41 
42 
- Im Zusammenhang mit dem Punjab sind vor allem die Babbar Khalsa, die Khalistan Commando Force, die International Sikh Youth Federation und die Khalistan Zindabad Force zu nennen, die für einen eigenständigen Staat Khalistan eintreten …“ (Seite 12).
43 
„Das britische Home Office nennt als weitere bedeutende militante Sikh-Organisationen die Khalistan Commando Force (Paramjit Singh Panjwar Fraktion), Khalistan Commando Force (Zaffarwal und Rajasthai Gruppe), Khalistan Liberation Force, Bhindranwale Tiger Force of Khalistan, All India Sikh Student Federation (Manjit und Mehta Chawla), sowie die Sikh Student Federation“ (Seite 25; nach der Anlage 2 zum Lagebericht gehört die ISYF zu den nach dem UAA als terroristische Organisationen verbotenen Organisationen).
44 
Der Lagebericht Indien des Auswärtigen Amtes vom 04.10.2009 trifft zur vorliegend relevanten Problematik im Wesentlichen nur die Aussage, „Der Sikh-Terrorismus im Punjab ist seit Ende der 1990er-Jahre nahezu zum Erliegen gekommen“. Daneben enthält er unter der Überschrift 1.9 „Exilgruppen“ in Bezug auf die Gruppen, die sich mit der Punjab-Problematik befassen, die gleiche Aufzählung, die oben aus dem Lagebericht des Vorjahres bereits zitiert wurde (Lagebericht vom 04.10.2009, Seite 16 f.).
45 
In der von der Kammer eingeholten Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 14.09.2009 wird das Bild, das sich aus den Lageberichten ergibt, nochmals bestätigt. Dem Auswärtigen Amt liegen keinerlei eigene Erkenntnisse über terroristische Aktivitäten in der ISYF seit dem Jahr 2000 vor.
46 
Der aktuelle Verfassungsschutzbericht 2008 des Bundesministeriums des Innern enthält zu Sikh-Organisationen, zu denen auch die International Sikh Youth Federation gehört, folgende Aussagen:
47 
„Extremistische Organisationen aus dem Spektrum der Religionsgemeinschaft der Sikhs kämpfen seit Jahrzehnten auch mit terroristischen Mitteln dafür, einen unabhängigen Staat „Khalistan“ auf dem Gebiet des nordindischen Bundesstaates Punjab zu errichten. Mit Attentaten gegen Mitglieder der indischen Regierung und terroristischen Anschlägen, die sich bisher überwiegend gegen Einrichtungen und Ziele in Indien richteten, versuchten sie auf ihre politischen Ziele aufmerksam zu machen. Bei diesen Anschlägen ist es immer wieder zu zahlreichen Todesopfern unter der Zivilbevölkerung gekommen.
48 
In Deutschland sind primär die von der EU seit dem 02. Mai 2002 als terroristische Organisationen gelisteten BKI und ISYF mit zusammen ca. 750 Anhängern aktiv. Im Vergleich hierzu ist die KMDI mit ihrer geringen Anhängerschaft und selteneren Aktivität kaum in Erscheinung getreten.
49 
Bisher sind von diesen Organisationen im Bundesgebiet keine terroristischen Aktionen ausgegangen.
50 
Hauptziel dieser Sikh-Gruppierung in Deutschland ist es, die jeweilige Mutterorganisation in Indien propagandistisch und vor allem auch finanziell zu unterstützen. In regelmäßig durchgeführten Versammlungen wird u.a. auch zu Geldspenden aufgerufen. Einen Teil dieser Gelder dürften die Mutterorganisationen in Indien auch zur Finanzierung des bewaffneten Kampfes verwenden. Daneben dienen solche Spendengelder auch zur Unterstützung und materiellen Absicherung von Angehörigen der im bewaffneten Kampf getöteten 'Märtyrer' der Organisation oder zur Finanzierung von Rechtshilfe für inhaftierte Glaubensbrüder“ (Seite 305 und 306).
51 
Der Verfassungsschutzbericht Baden-Württemberg 2008 enthält folgende Ausführungen:
52 
„5. Sikh-Organisationen
53 
54 
International Sikh Youth Federation (ISYF)… Die Bestrebungen extremistischer Gruppierungen der Sikh, im indischen Bundesstaat Punjab einen eigenen Staat Khalistan (Land der Reinen) zu gründen, führten in den vergangenen 20 Jahren zu unzähligen gewalttätigen Übergriffen von Sikh-Kämpfern und Auseinandersetzungen mit indischen Sicherheitskräften, bei denen eine Vielzahl von Separatisten festgenommen oder getötet wurde. Auch im Jahr 2008 wurden dort wieder Aktivisten der International Sikh Youth Federation (ISYF) und der Babbar Khalsa (BKI) wegen angeblich verübter Bombenanschläge inhaftiert, was aber zur Folge hatte, dass diese Organisationen zumindest im Heimatland vermehrt Zulauf und Sympathisanten erhielten. Terroristische Aktivitäten außerhalb Indiens sind in den letzten Jahren nicht bekannt geworden. Aufgrund ihrer terroristischen Aktivitäten fällt die ISYF in Indien unter den 'Activities Act' vom 22. März 2002 und ist außerdem in Großbritannien durch den 'Terrorism Act 2000' verboten. Da sowohl die Babbar Khalsa (BKI) als auch die ISYF vor Jahren noch außerhalb Indiens am häufigsten im Zusammenhang mit terroristischen Aktionen hervorgetreten sind, wurden beide Gruppierungen von der Europäischen Union in die Liste der terroristischen Organisationen aufgenommen.
55 
… Darüber hinaus nutzten Funktionäre sogenannte Märtyrer-Gedenkveranstaltungen in den Sikh-Tempeln als politische Plattform und zum Aufruf zu Spendensammlungen und Unterstützung der Angehörigen gefallener Kämpfer und der Organisationen in der Heimat“.
56 
Nach dem Home Office Country of Origin Information Report - India vom 12. Mai 2009 gehört die ISYF zu den Organisationen, die im Vereinigten Königreich nach dem „Terrorism Act 2000“ verboten sind (vgl. Seite 133).
57 
Nach Auswertung und Gewichtung dieser Erkenntnismittel kann die Kammer nicht feststellen, dass es sich bei der ISYF um eine Vereinigung handelt, die aktuell den Terrorismus unterstützt oder bei der dies in absehbarer Zeit zu erwarten ist. Das Auswärtige Amt hat seit mindestens 10 Jahren keine Anhaltspunkte dafür, dass die ISYF (noch) terroristisch tätig ist. Der Terrorismus in Punjab, durch den noch Anfang der 90er Jahre zahlreiche Personen ums Leben gekommen sind, ist danach nahezu zum Erliegen gekommen. Dies wurde nochmals auf die Anfrage der Kammer bestätigt. In zwei Lageberichten geht das Auswärtige Amt sogar davon aus, dass die ISYF nur noch politisch tätig sei. Konkrete Hinweise auf terroristische Aktivitäten der ISYF haben die anderen, oben zitierten Erkenntnisquellen nicht bzw. es ist nicht erkennbar, auf welchen konkreten Tatsachen die Einschätzung beruht, die ISYF sei noch terroristisch tätig. Die beiden zitierten Verfassungsschutzberichte erwecken den Eindruck, als gebe es eine kontinuierliche Linie terroristische Aktivitäten der ISYF seit dem Auftreten des Terrorismus zu Beginn der 80er Jahre. Der Verfassungsschutzbericht des Landes Baden-Württemberg spricht von unzähligen gewalttätigen Übergriffen in den vergangen 20 Jahren. Dem Auswärtigen Amt, das die Lage vor Ort beobachtet, sind aber jedenfalls in den letzen 10 Jahren keine solchen Aktivitäten der ISYF bekannt oder sonstiger Vereinigungen im Zusammenhang mit der Khalistan-Frage bekannt geworden. Die Verhaftungen von Aktivisten der ISYF und der BKI in Indien im Jahr 2008, auf die der Verfassungsschutzbericht Baden-Württemberg hinweist, sagen nichts darüber aus, wann es zu den vorgeworfenen Anschlägen gekommen ist. Letztendlich müssen aber Tatsachen die Schlussfolgerung der Unterstützung des Terrorismus rechtfertigen. Solche Tatsachen, die vom Gericht bewertet werden können, liegen im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht vor. Die oben zitierten Erkenntnisse, die die Lage anders als das Auswärtige Amt bewerten, versetzen das Gericht nicht durch Nennung von Tatsachen in die Lage, eine eigene Einschätzung der Situation vorzunehmen. Es reicht nicht aus, dass lediglich nicht ausgeschlossen werden kann, dass es wieder zu terroristischen Aktivitäten kommen kann. Hier ist auch der lange Zeitraum zu würdigen, in dem es keine Anhaltspunkte für terroristische Aktivitäten der ISYF gibt. Insofern hat sich die Lage seit dem Ergehen des Urteils vom 15.10.2003 - ... -, in dem die Kammer noch zu einer anderen Einschätzung gelangt ist, geändert.
58 
Liegen die Tatbestandsvoraussetzungen des § 54 Abs. 5 AufenthG für eine Regelausweisung nicht vor, gibt es mangels Gefährlichkeit des Klägers auch keinen Anlass für die hilfsweise erfolgte Ermessensausweisung des Klägers.
2.
59 
Der Kläger hat einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG. Danach soll einem Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2, 3, 5 oder 7 AufenthG vorliegt. Beim Kläger liegt aufgrund des Urteils ... ... vom 26.05.2006 - ... - ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 AufenthG vor. Gründe, von der Regel („soll“) des § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG abzuweichen, sind nicht erkennbar.
60 
Ein Ausschlussgrund nach § 25 Abs. 3 Satz 2 AufenthG, insbesondere ein solcher nach § 25 Abs. 3 Satz 2 Buchstabe c AufenthG, liegt nicht vor. Nach der zuletzt genannten Vorschrift wird eine Aufenthaltserlaubnis nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer sich Handlungen hat zuschulden kommen lassen, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel oder den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen. Den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen laufen Handlungen zuwider, die geeignet sind, den Terrorismus zu fördern (vgl. Urteil ... ... 15.10.2003 - ...). Solche Handlungen des Klägers lassen sich nicht feststellen. Im Zeitraum, in dem ihm aufgrund einer exponierten Stellung in der ISYF (Präsident der ISYF in ... ab April 2005) den Terrorismus fördernde Handlungen der ISYF hätten zugerechnet werden können (vgl. Urteil ... ... 15.10.2003 - ...), lassen sich aufgrund der obigen Ausführungen nicht feststellen.
61 
Von den Regelerteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 und 2 AufenthG ist nach § 5 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 AufenthG abzusehen.
3.
62 
Das Verfahren hat wegen der Frage der Bedeutung der Anhänge zur Verordnung 2580/2001/EG für das Vorliegen des Regelausweisungsgrundes § 54 Nr. 5 AufenthG und wegen der Frage, ob es sich bei der ISYF um eine Vereinigung handelt, die den Terrorismus fördert, grundsätzliche Bedeutung. Die Berufung ist daher zuzulassen (§ 124a Abs. 1 in Verbindung mit § 124 abs. 2 Nr. 3 VwGO).
63 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO. Die Kammer macht von der Möglichkeit des § 167 Abs. 2 VwGO, das Urteil wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären, keinen Gebrauch.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen seine Ausweisung aus dem Bundesgebiet sowie gegen die ihm auferlegte Aufenthaltsbeschränkung und Meldeauflage.
Der am … geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit. Er reiste am 04.01.2002 mit einem für drei Monate gültigen italienischen Schengen-Visum in das Bundesgebiet ein. Mit Schreiben vom 03.04.2002 beantragte der Vorsitzende der HADEP, Murat Bozlak, beim Auswärtigen Amt eine langfristige Aufenthaltserlaubnis für den Kläger und gab an, es sei beabsichtigt, dass der Kläger die Betreuung eines Büros der Partei in Deutschland übernehme. Das Auswärtige Amt verwies indes auf die Botschaft in Ankara, die mit der HADEP Verbindung aufnehmen werde. Am 03.02.2003 beantragte der Kläger die Gewährung von Asyl. Mit Bescheid vom 05.09.2003 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge den Asylantrag als offensichtlich unbegründet ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG offensichtlich nicht vorliegen und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht gegeben sind und drohte mit einer Ausreisefrist von einer Woche die Abschiebung in die Türkei an. Mit Urteil vom 30.04.2004 - A 3 K 12874/03 - verpflichtete das Verwaltungsgericht Stuttgart das Bundesamt festzustellen, dass beim Kläger ein Abschiebungshindernis gemäß § 53 Abs. 4 AuslG in Bezug auf die Türkei vorliegt. Entsprechend dieser gerichtlichen Verpflichtung stellte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge mit Bescheid vom 01.07.2004 fest, dass das Abschiebungshindernis des § 53 Abs. 4 AuslG hinsichtlich der Türkei vorliegt. Am 21.03.2005 erteilte die Landeshauptstadt Stuttgart dem Kläger eine bis zum 20.03.2006 gültige Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG, die am 12.05.2006 bis zum 11.05.2007 verlängert wurde.
Am 08.08.2006 wurde der Kläger aufgrund eines Haftbefehls des Ermittlungsrichters beim BGH vom 07.08.2006 in Mannheim festgenommen.
Mit Rechtshilfeersuchen vom 10.12.2007 an die Bundesrepublik Deutschland hat die Türkei die Auslieferung des Klägers aufgrund eines Haftbefehls des Schwurgerichts in Diyarbakir vom 11.08.2006 beantragt. In diesem Ersuchen wurde dem Kläger zur Last gelegt, er sei als Mitglied des Führungskomitees der PKK innerhalb Europas und der damit verbundenen Leitungsfunktionen für die von der PKK auf dem türkischen Staatsgebiet seitdem geplanten und durchgeführten Terroranschläge verantwortlich. Im Anschluss daran hat das OLG Frankfurt/Main mit Beschluss vom 13.03.2008 - 2 AuslA 16/08 - die Auslieferungshaft gegen den Kläger angeordnet. Die Bundesregierung hat die Auslieferung des Klägers in die Türkei durch Verbalnote vom 14.05.2009 abgelehnt. Am 22.05.2009 wurde der Kläger aus der Auslieferungshaft entlassen.
Mit Urteil des OLG Frankfurt/Main vom 10.04.2008 - 5 - 2- StE 8/06 - 6 - 1/07 wurde der Kläger wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung als Rädelsführer zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Zur Begründung wurde u.a. ausgeführt, der Kläger sei von Juni 2005 bis zu seiner Festnahme am 08.08.2006 verantwortlicher Leiter des PKK-CDK-Sektors Süd in Deutschland gewesen. Daneben habe es in Deutschland noch die Sektoren Mitte und Nord gegeben. Die Sektorleiter seien in Deutschland von der Europaführung der PKK/CDK bestimmt und überwacht worden. Als Sektorverantwortlicher habe der Kläger die typischen Leitungsaufgaben erledigt und die organisatorischen, finanziellen, persönlichen sowie propagandistischen Angelegenheiten in seinem Zuständigkeitsbereich geregelt. Er habe in regelmäßiger Verbindung zu den ihm nachgeordneten Gebietsleitern gestanden, habe deren Arbeit kontrolliert, ihnen Anweisungen gegeben und sich über Entwicklungen und Probleme in den Gebieten und Institutionen berichten lassen. Über Veranstaltungen und Versammlungen in den angeschlossenen Gebieten habe er sich regelmäßig unterrichten lassen und bestimmenden Einfluss auf deren Organisation und Ablauf genommen. Der Kläger habe auch mit den beiden anderen Sektorleitern in Deutschland zusammengearbeitet. Den Weisungen der Mitglieder der Europaführung sei er pflichtgemäß und dem hierarchischen Aufbau der Organisation entsprechend nachgekommen. Der Kläger sei Verbindungsmann zwischen der Europaführung und den Sektorleitern in Deutschland gewesen. Außerdem sei er für sektorübergreifende Angelegenheiten zuständig gewesen. Als Verantwortlicher eines Sektors sei er über die Ziele der Partei und über deren interne Strukturen, Vorhaben und Arbeitsmethoden in Deutschland und Europa unterrichtet gewesen. Dies gelte auch für die Hintergründe, Vorhaben und organisatorischen Abläufe im Zusammenhang mit unerlaubten grenzüberschreitenden Reisen sowie den Umgang mit Bestrafungsfällen und Spendengelderpressungen. Durch seine enge Zusammenarbeit mit der Europaführung, den anderen Sektorleitern und den Gebietsverantwortlichen seien ihm die Zielvorstellungen und die insoweit geübten Praktiken der Organisation und des führenden Funktionärskörpers in Deutschland bekannt gewesen. Er habe gewusst, dass innerhalb des führenden Funktionärskörpers eine Vereinigung bestanden habe, die im Rahmen der Ausübung von Strafgewalt Straftaten veranlasst und durchgeführt habe. Durch seine Amtsführung habe er den organisatorischen Zusammenhalt dieser Vereinigung gefestigt, habe bei deren Aktivitäten bestimmend mitgewirkt und sei mit illegalen Einreisen und dem Erschleichen von Aufenthaltstiteln befasst gewesen.
Nach Aufhebung des Urteils des OLG Frankfurt/Main vom 10.04.2008 im Strafausspruch durch Beschluss des BGH vom 10.11.2008 - 3 StR 425/08 - wurde der Kläger mit Urteil des OLG Frankfurt/Main vom 09.03.2009 - 4 - 2 StE 8/06 - 6 - 1/08 zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten verurteilt.
Mit Bescheid vom 14.08.2009 wies das Regierungspräsidium Stuttgart den Kläger aus der Bundesrepublik Deutschland aus, untersagte ihm die Wiedereinreise, beschränkte seinen Aufenthalt ab dem Zeitpunkt der Haftentlassung auf das Stadtgebiet Stuttgart und verpflichtete den Kläger, sich ab dem Folgetag seiner Haftentlassung einmal täglich zwischen 11.00 Uhr und 13.00 Uhr beim Polizeirevier Stuttgart, W. Straße …, … Stuttgart unter Vorlage eines amtlichen Identifikationspapiers zu melden. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Ausweisung beruhe auf § 53 Nr. 1 i.V.m. § 54 Nr. 5, Nr. 5 a und Nr. 7 AufenthG. Der Kläger habe im Bundesgebiet ein Aufenthaltsrecht nach Art. 6 ARB 1/80 nicht erworben. Aufgrund der Urteile des OLG Frankfurt/Main vom 10.04.2008 und vom 09.03.2009 seien die Tatbestandsvoraussetzungen des § 53 Nr. 1 1. Alt. AufenthG erfüllt. Unerheblich sei, dass die Verurteilung des Klägers auf zwei Urteilen basiere. Bei den Urteilen des OLG Frankfurt/Main handele es sich um eine einheitliche Verurteilung wegen einer Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren. § 53 Nr. 1 1. Alt. AufenthG knüpfe allein an die Höhe des Strafmaßes an; der abgeurteilte Straftatbestand sei hingegen unmaßgeblich. Diese Regelung sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Der Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 EMRK sei im Falle des Klägers nicht betroffen. Eine Verwurzelung des Klägers im Bundesgebiet durch soziale und wirtschaftliche Integration habe nicht stattgefunden. Bis zu seiner Festnahme habe der Kläger im Bundesgebiet einen privaten Wohnsitz nicht begründet. Persönliche, gesellschaftliche oder kulturelle Beziehungen des Klägers zu Deutschen seien nicht erkennbar. Der Kläger spreche auch weder die deutsche Sprache noch verstehe er diese. In den Jahren 2005 und 2006 habe der Kläger Sozialhilfe in geringer Höhe erhalten. Eine wirtschaftliche Integration sei nicht erkennbar. Selbst wenn ein Recht auf Privatleben im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliege, sei ein Eingriff durch den Schrankenvorbehalt des Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt. Die Ausweisung des Klägers sei gesetzlich vorgesehen und stelle eine Maßnahme dar, die zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung notwendig sei. Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung sei auch von Bedeutung, dass eine Entwurzelung des Klägers in der Türkei nicht festgestellt werden könne. Der gesamte Werdegang des Klägers sei geprägt von seinem Kampf um die Rechte des kurdischen Volkes. Auch im Bundesgebiet sei der Kläger für die „kurdische Sache“ eingetreten. Alle Familienangehörigen des Klägers hielten sich in der Türkei auf. In Anbetracht der Schwere und der Art der Verurteilung wegen Rädelsführerschaft in einer kriminellen Vereinigung führe die Ausweisung des Klägers nicht zu einer Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. Aufgrund des Ist-Ausweisungstatbestandes des § 53 Nr. 1 AufenthG sei der Kläger zwingend auszuweisen. Zudem liege der Ausweisungstatbestand des § 54 Nr. 5 AufenthG vor. Die PKK sei bis in die Gegenwart eine Vereinigung, die den Terrorismus unterstütze. Eine Demokratisierung der Strukturen der PKK sei bis heute nicht erfolgt. Gewalt werde nach wie vor als wichtiges Ziel zur Durchsetzung der Ziele und zum eigenen Schutz angesehen. Dissidenten der PKK würden von der Organisation weiterhin verfolgt. Die PKK sei im Anhang zu Art. 1 des Gemeinsamen Standpunktes des Rates der EU vom 27.12.2001 als terroristische Vereinigung aufgeführt. In den Urteilen des OLG Frankfurt/Main sei im Einzelnen dargelegt, dass der Kläger die PKK nachhaltig unterstützt habe. Der persönliche Werdegang des Klägers dokumentiere seine andauernde objektive und subjektive Zugehörigkeit zur PKK und begründe eine gegenwärtige Gefährlichkeit im Sinne des § 54 Nr. 5 AufenthG. Die Voraussetzungen einer Regelausweisung nach § 54 Nr. 5 a AufenthG seien gleichfalls gegeben. Eine Gefährdung der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland liege durch die PKK als terroristische und gewaltbereite Organisation vor. Die PKK verübe politische und gewalttätige Aktionen auch auf deutschem Boden. Der Kläger sei nicht nur Mitglied der PKK, sondern habe von Juni 2005 bis August 2006 eine herausragende Funktionärstätigkeit innerhalb dieser Organisation ausgeübt. Die vom Kläger ausgehende Sicherheitsgefahr sei als hoch einzuschätzen. Der Kläger habe die Zielsetzungen der PKK verinnerlicht und halte hieran auch gegenwärtig fest. Die politischen Ziele und der Aufbau der PKK verstießen gegen grundlegende Verfassungsprinzipien, so dass die PKK und folglich auch der Kläger die freiheitliche demokratische Grundordnung gefährdeten. Von der PKK werde die Legitimität der demokratischen und rechtsstaatlichen Ordnung im Bundesgebiet bestritten und eine eigene Ordnung an Stelle des Grundgesetzes gesetzt. Der Kläger kenne und billige die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichteten Zielsetzungen der PKK. Von diesen Zielsetzungen habe er sich bislang nicht distanziert, so dass von ihm eine gegenwärtige Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland ausgehe. Im Falle des Klägers liege auch der Regelausweisungstatbestand des § 54 Nr. 7 AufenthG vor. Der Kläger habe als Leiter des Sektors Süd eine hochstehende Position innerhalb der hierarchisch gegliederten PKK innegehabt. Die PKK sei vom Bundesminister des Innern bereits am 22.11.1993 verboten worden. Damit seien die objektiven und subjektiven Voraussetzungen des § 54 Nr. 7 AufenthG erfüllt. Selbst wenn eine Ausweisung des Klägers nur nach Ermessen möglich sei, sei diese unter Berücksichtigung der Interessen des Klägers und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit geboten und erforderlich. Es bestehe ein sehr gewichtiges sicherheitsrechtlich begründetes öffentliches Interesse, die vom Kläger ausgehende schwerwiegende Gefahr für höchste Rechtsgüter durch den Entzug des Aufenthaltsrechts sowie die Verhängung eines Wiedereinreiseverbots abzuwehren. Aufgrund des bisherigen konsequenten Verhaltens und der beharrlichen Handlungen sowie gefestigten inneren Überzeugung von der Richtigkeit und Notwendigkeit des Einsatzes für den bewaffneten Kampf und für die Ziele der PKK sei die Gefahr als äußerst konkret einzuordnen. Der Kläger habe sich schon in jungen Jahren uneingeschränkt zur PKK und deren Ideologie bekannt, deren Begründung miterlebt und sich während seiner langen Haftzeit in der Türkei aktiv für die „kurdische Sache“ eingesetzt. Das subjektive Bekenntnis zur PKK und zu deren gewalttätigen und terroristischen Weltanschauung habe er nicht aufgegeben. Vielmehr habe er sich in zunehmendem Maße damit identifiziert und seine Lebensplanung darauf ausgerichtet. Auch während der Haft im Bundesgebiet habe er sich nicht von der PKK losgesagt. Dem Kläger seien innerhalb der Hierarchie der PKK zunehmend wichtigere Positionen übertragen worden. Somit müsse damit gerechnet werden, dass sich die vom Kläger ausgehende erhebliche konkrete Gefahr noch verstärke. Die Ausweisung des Klägers verfolge general- und spezialpräventive Zwecke. Allen an terroristischen und kriminellen Strukturen und Verbindungen beteiligten Ausländern müsse aufgezeigt werden, dass den hiervon ausgehenden Gefahren des internationalen Terrorismus und der internationalen Kriminalität mit allen Mitteln des Rechtsstaates konsequent begegnet werde und die Ausweisung und Aufenthaltsbeendigung die zwangsläufige Folge solchen Verhaltens sei. Bei den vom OLG Frankfurt/Main abgeurteilten Straftaten handele es sich um schwere Kriminalität, so dass ein Ausweisungsanlass von besonderem Gewicht vorliege. Aufgrund der Identifizierung des Klägers mit der PKK sei auch von einer gesteigerten Wiederholungsgefahr auszugehen. Der Kläger sei im Bundesgebiet keiner beruflichen Tätigkeit nachgegangen, sondern sei journalistisch und politisch für die PKK tätig gewesen. Von einer wirtschaftlichen Integration in den hiesigen Arbeitsmarkt könne nicht ausgegangen werden. Aus der knapp vierjährigen Aufenthaltsdauer könne nicht auf eine schutzwürdige Einbindung in die hiesigen Lebensverhältnisse geschlossen werden. Eine schutzwürdige Integration des Klägers im Bundesgebiet, die die schwerwiegenden öffentlichen Sicherheitsgründe überwiegen könnte, sei nicht gegeben. Zwar liege beim Kläger ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG vor. Dies stehe einer Ausweisung des Klägers indes nicht entgegen. Seit der Feststellung des Abschiebungsverbots im Jahr 2004 seien kontinuierliche Verbesserungen und Reformen in der Türkei im Bereich der Strafverfolgung und des Justizvollzuges zu verzeichnen. Gegen eine Gefährdung des Klägers im Falle einer Rückkehr in die Türkei spreche, dass seine Geschwister und andere Personen sich im Heimatland aufhielten und diese sich seiner im Falle einer Rückkehr annehmen würden. Vom Kläger könne erwartet werden, dass er diese Personen von seiner Rückkehr vorab in Kenntnis setze, so dass diese für einen anwaltlichen Beistand sorgen könnten. Weiter könne als gesichert gelten, dass die PKK oder andere prokurdische Organisationen das Schicksal des Klägers nach einer Abschiebung aufmerksam verfolgen und rechtswidrige Übergriffe publik machen würden. Im Falle einer Abschiebung sei folglich durch Herstellen von Öffentlichkeit ausreichend Schutz gegeben. Das gegenwärtig noch bestehende Abschiebungsverbot überwiege somit nicht das schwerwiegende öffentliche Sicherheitsinteresse an der Ausweisung. Die angeordneten Überwachungsmaßnahmen gegenüber dem Kläger seien gemäß § 54 a AufenthG aus Gründen der inneren Sicherheit erforderlich. Gemäß § 54 a Abs. 2 AufenthG sei der Aufenthalt auf den Bezirk der zuständigen Ausländerbehörde beschränkt. Nach § 54 a Abs. 1 Satz 1 AufenthG unterliege der Kläger der gesetzlichen Verpflichtung, sich mindestens einmal wöchentlich bei der für seinen Aufenthaltsort zuständigen polizeilichen Dienststelle zu melden. Im Falle des Klägers seien besondere Umstände gegeben, die eine tägliche Meldepflicht erforderten. Nur bei einer täglichen Meldepflicht könnten Reisebewegungen des Klägers zum Zwecke weiterer Mitgliedschafts- und Unterstützungshandlungen für die PKK unterbunden oder zumindest erschwert werden. Angesichts der Gefährlichkeit des Klägers sei die tägliche Meldepflicht zumutbar und insgesamt verhältnismäßig.
Am 16.09.2009 hat der Kläger Klage erhoben und zur Begründung vorgetragen, er sei vom OLG Frankfurt/Main wegen Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung verurteilt worden. Eine derartige Verurteilung erfülle jedoch nicht die Voraussetzungen des § 54 Nr. 5 und Nr. 5 a AufenthG. Auch wenn die PKK wiederholt als terroristische Vereinigung bezeichnet werde, so handele es sich bei dieser Organisation nicht um eine terroristische Vereinigung im Sinne des § 54 Nr. 5 AufenthG. Konkrete Anhaltspunkte für die Annahme, dass die PKK eine terroristische Organisation sei, habe der Beklagte nicht genannt. Zwar sei die PKK auch auf der Liste des Rates der EU aufgeführt. Dies allein erfülle indes nicht die Voraussetzungen des § 54 Nr. 5 und Nr. 5a AufenthG. Die Resolution des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen im Zusammenhang mit den Anschlägen vom 11. September beziehe sich explizit nur auf Organisationen, die für die Anschläge verantwortlich seien.
Der Kläger beantragt,
10 
den Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 14.08.2009 aufzuheben.
11 
Der Beklagte beantragt,
12 
die Klage abzuweisen.
13 
Er verweist auf den Inhalt der angefochtenen Entscheidung. Ergänzend trägt er vor, bei der PKK handele es sich unzweifelhaft um eine terroristische Vereinigung.
14 
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die zur Sache gehörenden Behördenakten des Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
15 
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
16 
Der angefochtene Bescheid erging verfahrensfehlerfrei, insbesondere handelte das Regierungspräsidium Stuttgart als örtlich zuständige Ausländerbehörde (§ 71 Abs. 1 AufenthG i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 4, § 3 Abs. 3 S. 1 AAZuVO).
17 
Seit dem Inkrafttreten des Richtlinienumsetzungsgesetzes vom 19.08.2007 (BGBl. I S. 1970) ist für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Ausweisung bei allen Ausländern einheitlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung maßgeblich (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.11.2007 - 1 C 45/06 - BVerwGE 130, 20 und Urt. v. 13.01.2009 - 1 C 2/08 - NVwZ 2009, 227). Durch die Zeitpunktverlagerung sind bei der Anfechtung einer Ausweisung während des gerichtlichen Verfahrens bis zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt neu eingetretene Tatsachen - sowohl zu Gunsten als auch zu Lasten des Ausländers - zu berücksichtigen.
18 
Rechtliche Grundlage der Ausweisungsverfügung ist § 53 Nr. 1 AufenthG. Danach wird ein Ausländer ausgewiesen, wenn er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Diese Voraussetzungen liegen vor, da der Kläger durch Urteil des OLG Frankfurt/Main vom 09.03.2009 - 4 - 2 StE 8/06 - 6 - 1/08 zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten verurteilt wurde. Einen besonderen Ausweisungsschutz nach § 56 AufenthG genießt der Kläger nicht. Keiner der dort genannten Tatbestände liegt vor.
19 
Der danach zwingenden Ausweisung des Klägers stehen auch höherrangiges Recht und die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) nicht entgegen.
20 
Zwar tragen die Regelungen des Aufenthaltsgesetzes mit ihrem System von Ist-Ausweisung, Regelausweisung und Kann-Ausweisung (§§ 53-55 AufenthG) sowie dem besonderen Ausweisungsschutz für bestimmte Ausländer (§ 56 AufenthG) den Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit von Ausweisungen hinreichend Rechnung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.08.2007 - 2 BvR 535/06 - NVwZ 2007, 1300). Diese Feststellung entbindet jedoch nicht von der Verpflichtung, auch eine zwingende Ausweisung nach § 53 AufenthG einer einzelfallbezogenen Verhältnismäßigkeitsprüfung zu unterziehen, da nur diese Prüfung sicherstellen kann, dass die Verhältnismäßigkeit bezogen auf die Lebenssituation des betroffenen Ausländers gewahrt bleibt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 10.08.2007 - 2 BvR 535/06 - a.a.O.; OVG Münster, Beschl. v. 26.05.2009 - 18 E 1230/08 - AuAS 2009, 184; OVG Hamburg, Urt. v. 24.03.2009 - 3 Bf 166/04 - InfAuslR 2009, 279).
21 
Bei der Prüfung, ob eine Ausweisung im Hinblick auf Art. 8 EMRK verhältnismäßig ist, sind die vom Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) entwickelten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 10.05.2007 - 2 BvR 304/07 - NVwZ 2007, 946; BVerwG, Urt. v. 22.10.2009 - 1 C 15/08 - juris -). Maßgebend sind danach folgende Kriterien: Die Art und Schwere der vom Ausländer begangenen Straftat; die Dauer des Aufenthalts im Land, aus dem der Ausländer ausgewiesen werden soll; die seit der Straftat vergangene Zeit ebenso wie das Verhalten des Ausländers in dieser Zeit; die Staatsangehörigkeit aller Beteiligten; die familiäre Situation des Ausländers wie die Dauer der Ehe und andere Faktoren, die die Effektivität des Familienlebens eines Paares zum Ausdruck bringen; ob der Ehepartner von der Straftat wusste, als er die familiäre Bindung einging, ob Kinder aus der Ehe hervorgegangen sind und in diesem Fall ihr Alter; die Erheblichkeit der Schwierigkeiten, mit denen der Ehepartner voraussichtlich im Herkunftsland konfrontiert ist; die Belange und das Wohl der Kinder und die Festigkeit der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Gastland oder zum Bestimmungsland (vgl. EGMR, Urt. v. 02.08.2001 - 54273/00 - Boultif, InfAuslR 2001, 476; Urt. v. 18.10.2006 - 10/06 - Üner, DVBl. 2007, 689; Urt. v. 22.03.2007 - 1638/03 - Maslov, InfAuslR 2007, 221; Urt. v. 06.12.2007 - 69735/01 - Chair, InfAuslR 2008, 111 und Urt. v. 31.07.2008 - 265/07 - Omoregie, InfAuslR 2008, 421).
22 
Unter Berücksichtigung dieser Kriterien lässt sich vorliegend nicht feststellen, dass die Ausweisung des Klägers zur Verhinderung von strafbaren Handlungen nicht notwendig und damit unverhältnismäßig ist. Von den zwei Schutzbereichen des Art. 8 EMRK ist nur das Privatleben des Klägers in schwacher Intensität betroffen. Als zu berücksichtigender Belang des Klägers liegt hier allein sein Aufenthalt im Bundesgebiet seit dem Jahr 2002 vor. Dieser Belang ist jedoch nicht von Gewicht, da Integrationsleistungen des Klägers nicht feststellbar sind. Für eine Verwurzelung des Klägers im Bundesgebiet und eine Entwurzelung im Herkunftsstaat fehlen jegliche Anhaltspunkte. Bei dieser Sachlage spricht nichts für eine Unverhältnismäßigkeit der Ausweisung. Dem steht auch nicht entgegen, dass die Ausweisung nicht bereits bei Erlass des streitgegenständlichen Bescheids befristet wurde. Im Hinblick auf fehlende schutzwürdige Belange des Klägers brauchte die Ausweisung im vorliegenden Fall nicht bereits mit ihrem Erlass befristet zu werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.08.2009 - 1 B 13/09 - NVwZ 2009, 1557 und Urt. v. 02.09.2009 - 1 C 2/09 - juris -; EGMR, Urt. v. 28.06.2007 - 31753/02 - Kaya, InfAuslR 2007, 325).
23 
Dem Erlass der Ausweisungsverfügung steht das Vorliegen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG nicht entgegen (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.08.2004 - 1 C 25/03 - BVerwGE 121, 356). Der Ausweisungsverfügung kommt, auch wenn eine Abschiebung des Klägers in die Türkei unmöglich ist, eine selbstständige Bedeutung zu. Dies zeigt etwa das in § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG enthaltene Verbot der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis.
24 
Das Regierungspräsidium ist auch zu Recht davon ausgegangen, dass der Ausweisungstatbestand des § 54 Nr. 5 AufenthG erfüllt ist. Danach wird ein Ausländer in der Regel ausgewiesen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat; auf zurückliegende Mitgliedschaften oder Unterstützungshandlungen kann die Ausweisung nur gestützt werden, soweit diese eine gegenwärtige Gefährlichkeit begründen. Vorläufer dieser Regelung war der durch das Terrorismusbekämpfungsgesetz vom 09.01.2002 (BGBl. I S. 361) neu eingeführte Versagungsgrund des § 8 Abs. 1 Nr. 5 AuslG. Durch Streichung des Attributs „international“ im Aufenthaltsgesetz wollte der Gesetzgeber den nationalen wie den internationalen Terrorismus erfassen; der räumliche Anwendungsbereich der Vorschrift wurde demzufolge erweitert und erfasst alle terroristischen Aktivitäten unabhängig davon, wo sie stattfinden (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.04.2009 - 1 C 6/08 - NVwZ 2009, 1162 unter Verweis auf BTDr. 15/420 S. 70).
25 
Der Begriff des Terrorismus ist im Aufenthaltsgesetz nicht definiert. Auch an einer völkerrechtlich anerkannten Definition, aus der sich abschließend ergibt, welche Handlungen als terroristisch einzustufen sind, fehlt es bislang (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.10.2008 - 10 C 48/07 - BVerwGE 132, 79). Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch ist der Terrorismus die politisch motivierte Form der Gewaltkriminalität, die Androhung und Anwendung von Gewalt gegen staatliche oder gesellschaftliche Funktionsträger im Rahmen längerfristiger Strategien, um mit der Verbreitung von Furcht und Schrecken bestehende Herrschaftsverhältnisse zu erschüttern (vgl. VGH München, Beschluss v. 18.07.2006 - 19 C 06.1496 - juris - unter Verweis auf Brockhaus). In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts werden als terroristisch jedenfalls der Einsatz gemeingefährlicher Waffen oder Angriffe auf das Leben Unbeteiligter zur Verfolgung politischer Ziele angesehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.03.1999 - 9 C 23/98 - BVerwGE 109, 12; Urt. v. 15.03.2005 - 1 C 26/03 - BVerwGE 123, 114; Beschl. v. 14.10.2008 - 10 C 48/07 - a.a.O. und Urt. v. 30.04.2009 - 1 C 6/08 - a.a.O.). Auch aus der Sicht der Vereinten Nationen gehören jedenfalls Angriffe auf das Leben unschuldiger Menschen (d.h. solcher Personen, die sich weder als Kombattanten an einem bewaffneten Konflikt beteiligen noch als Repräsentanten eines staatlichen oder gesellschaftlichen Systems verstanden werden können) zum gesicherten Kernbereich der Verhaltensmodalitäten, die als terroristisch eingestuft werden müssen (vgl. VGH München, Urt. v. 21.10.2008 - 11 B 06.30084 - juris - m.w.N.). Auf Gemeinschaftsebene kann bei der Abgrenzung einer terroristischen von einer politischen Straftat zudem auf die Definition zurückgegriffen werden, auf die sich die Mitgliedstaaten im Gemeinsamen Standpunkt des Rates vom 27. Dezember 2001 über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus geeinigt haben (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.10.2008 - 10 C 48/07 - a.a.O.). Danach werden bestimmte vorsätzliche Handlungen (etwa Anschläge auf das Leben oder die körperliche Unversehrtheit einer Person) dadurch zu „terroristischen Handlungen“, dass sie - erstens - durch ihre Art oder durch ihren Kontext ein Land oder eine internationale Organisation ernsthaft schädigen können und im innerstaatlichen Recht als Straftat definiert sind und sie - zweitens - mit dem Ziel begangen werden, die Bevölkerung auf schwerwiegende Weise einzuschüchtern oder eine Regierung oder eine internationale Organisation unberechtigter Weise zu einem Tun oder Unterlassen zu zwingen oder die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Grundstrukturen eines Landes oder einer internationalen Organisation ernsthaft zu destabilisieren oder zu zerstören (vgl. Art. 1 Abs. 3 des Gemeinsamen Standpunkts vom 27. Dezember 2001 über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus - 2001/931/GASP - ABl EG Nr. L 344 v. 28.12.2001 S. 93).
26 
In Anwendung dieser Grundsätze war die PKK jedenfalls in dem hier maßgeblichen Zeitraum 2005 und 2006 eine Vereinigung, die den Terrorismus unterstützt hat. Diese Einschätzung wird in Bezug auf weiter zurückliegende Aktivitäten der PKK in der Rechtsprechung überwiegend geteilt (vgl. für den Zeitraum zwischen 1987 und 2005 BVerwG, Urt. v. 30.03.1999 - 9 C 23/98 - BVerwGE 109, 12; Urt. v. 15.03.2005 - 1 C 26/03 - BVerwGE 123, 114 und Beschl. v. 25.11.2008 - 10 C 46/07 - NVwZ 2009, 592; VGH München, Urt. v. 21.10.2008 - 11 B 06.30084 - juris -). Die PKK ist seit dem Jahr 2002 im Verzeichnis der Personen, Vereinigungen und Körperschaften im Anhang zum Gemeinsamen Standpunkt des Rates über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus („EU-Terrorliste“) aufgeführt (vgl. Anhang zu Art. 1 Gemeinsamer Standpunkt 2002/340/GASP des Europäischen Rates vom 17.06.2002, ABl. EG Nr. L 160 S. 32). Hieran hat der Europäische Rat trotz der Beanstandung durch den EuGH (vgl. Urt. v. 18.01.2007 - C - 229/05 - juris -) festgehalten (vgl. Anhang zu Art. 1 Gemeinsamer Standpunkt 2009/1004/GASP des Europäischen Rates vom 22.12.2009, ABl. L 346 v. 23.12.2009, S. 58). Der Gemeinsame Standpunkt ist allerdings nur an die Mitgliedstaaten gerichtet; eine rechtliche Bindungswirkung kommt ihm nicht zu (vgl. VG Sigmaringen, Urt. v. 08.12.2009 - 1 K 2126/07 - juris -; VG Gelsenkirchen, Urt. v. 04.03.2008 - 9 K 2513/05 - juris -). Hinzu kommt Folgendes: Die EU-Terrorliste wird von einem geheim tagenden Gremium des Ministerrats erstellt; eine unabhängige Beurteilung der Fälle auf der Grundlage gesicherter Beweise findet nicht statt (vgl. www.schattenblick.net/infopool/europool/recht/eurst047.html). Weiter sind die Kriterien, nach denen die Listen erstellt werden, undurchsichtig; die Einstufung hängt nicht selten von politischen, ökonomischen und militärischen Interessen ab (vgl. www.kriminologie.uni-hamburg.de/wiki/index.php/ Terrorliste_der_EU). So wurden die iranischen Volksmudschaheddin im Jahre 2002 auf Druck des Iran in die EU-Terrorliste aufgenommen, um mit dem Iran lukrative Handelsbeziehungen aufzubauen und das iranische Regime zum Verzicht auf sein Atomprogramm zu bewegen (vgl. www.schattenblick.net/infopool/europool/recht/eurst047.html). Andererseits ist die libanesische Hisbollah in der EU-Terrorliste nicht enthalten, obwohl das Europäische Parlament dies wegen nachgewiesener terroristischer Aktivitäten in einer Entschließung vom 08.03.2005 gefordert hat; der EU-Rat kam dieser Forderung gleichwohl aus politischen, diplomatischen und taktischen Gründen nicht nach (vgl. VG Stuttgart, Urt. v. 30.03.2009 - 11 K 18/09 m.w.N.). Schließlich fällt auf, dass die baskische Gruppierung ETA nicht mehr auf der aktuellen EU-Terrorliste erscheint, obwohl diese Organisation bekanntermaßen nach wie vor durch Bombenanschläge in Erscheinung tritt.
27 
Die Aufnahme der PKK in die EU-Terrorliste besagt somit nur, dass die PKK nach Auffassung des Europäischen Rates auch noch gegenwärtig eine terroristische Organisation ist. Auch wenn einer solchen Feststellung nicht unerhebliches Gewicht zukommt, ist dieser Umstand gleichwohl nicht geeignet, eine eigenständige Prüfung seitens der Gerichte (und Behörden) anhand der vorliegenden Erkenntnismittel entbehrlich zu machen (vgl. VGH München, Beschluss v. 08.05.2009 - 19 CS 09.268 - juris -; VG Sigmaringen, Urt. v. 08.12.2009 - 1 K 2126/07 - juris -; VG Gelsenkirchen, Urt. v. 04.03.2008 - 9 K 2513/05 - juris -).
28 
Etwas anderes folgt auch nicht aus der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1285/2009 des Rates vom 22.12.2009 zur Durchführung von Art. 2 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2009 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 501/2009 (ABl. L 346 v. 23.12.2009 S. 39). Zwar ist eine EG-Verordnung verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. An dieser Geltung nimmt auch die Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, die im Anhang zur Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1285/2009 v. 22.12.2009 aufgeführt sind, teil. Die Verbindlichkeit der Einordnung der PKK als terroristische Bereinigung beschränkt sich aber auf die Maßnahmen, die nach der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 (ABl. L 344 v. 28.12.2001, S. 70) zu ergreifen sind. Ausländerrechtliche Maßnahmen wie beispielsweise die Ausweisung sind in dieser Verordnung indes nicht geregelt (vgl. VG Sigmaringen, Urt. v. 08.12.2009 - 1 K 2126/07 - juris -). Da die Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, die im Anhang zur Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1285/2009 v. 22.12.2009 aufgeführt sind, mit der im Anhang zum Gemeinsamen Standpunkt 2009/1004/GASP des Rates vom 22.12.2009 (ABl. L 346 v. 23.12.2009, S. 58) enthaltenen Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften völlig identisch ist, gelten die oben dargelegten Widersprüchlichkeiten zum Inhalt der EU-Terrorliste gleichermaßen für die im Anhang zur Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1285/2009 v. 22.12.2009 aufgeführte Liste. Auch im Hinblick auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1285/2009 v. 22.12.2009 verbleibt es somit bei der Verpflichtung der Behörden und Gerichte, anhand der allgemeinen Erkenntnismittel eigenständig zu entscheiden, ob die betreffende Organisation im maßgeblichen Zeitraum eine terroristische Organisation war/ist.
29 
Eine solche eigenständige Prüfung hat der Beklagte im angefochtenen Bescheid nicht vorgenommen. Auch die vom Beklagten zitierten Urteile anderer Kammern des VG Stuttgart (Urt. v. 11.09.2008 - 1 K 3165/07; Urt. v. 18.12.2009 - 2 K 210/09 und Urt. v. 16.12.2009 - 2 K 435/09) beschränken sich ausschließlich auf die Feststellung, dass die PKK in der EU-Terrorliste aufgeführt ist und enthalten keine eigenständige Prüfung anhand der zugänglichen Erkenntnisquellen; diese Entscheidungen können somit nicht überzeugen.
30 
Die danach gebotene eigenständige Prüfung anhand der dem Gericht vorliegenden Erkenntnismitteln führt vorliegend zu dem Ergebnis, dass die PKK zu terroristischen Handlungen in dem maßgeblichen Zeitraum 2005 und 2006 angestiftet bzw. diese gefördert hat. Terroristische Handlungen auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland durch die PKK im maßgeblichen Zeitraum 2005 und 2006 vermag das Gericht indes nicht festzustellen. Zwar kam es im Bundesgebiet zu Spendengelderpressungen und Bestrafungsaktionen durch die PKK auch in den Jahren 2005 und 2006 (vgl. die umfangreiche Darstellung im Urteil des OLG Frankfurt/Main vom 10.04.2008 - 5 - 2 StE 8/06 - 6 - 1/07). Diese Straftaten erfüllen jedoch eindeutig nicht die oben genannten Kriterien des Terrorismus. In den Jahren 2005 und 2006 hat die PKK aber nach langer Zeit wieder Bombenattentate gegen touristische Ziele in der Türkei verübt: am 16.07.2005 in Kusadasi mit 5 Todesopfern, am 02.04.2006 in Istanbul und bei einer Anschlagsserie am 27. und 28.08.2006 in Marmaris, Istanbul und Antalya, die drei Todesopfer und zahlreiche Verletzte forderte (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht v. 11.01.2007 S. 21). Diese terroristischen Handlungen haben sich in der Folgezeit fortgesetzt. Am 22.05.2007 hat ein der PKK zugerechneter Bombenanschlag im Zentrum Ankaras zu mehreren Todesopfern und zahlreichen Verletzten unter der Zivilbevölkerung geführt (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht v. 25.10.2007 S. 18). Bei einem der PKK zugerechneten Autobombenanschlag in Diyarbakir am 03.01.2008 wurden 7 Personen getötet und 67 weitere Personen zum Teil schwer verletzt. Daneben setzt die PKK auch Selbstmordattentäter ein. Bei einem solchen Anschlag im Stadtzentrum von Ankara starben am 22.05.2007 9 Personen, 88 weitere Personen wurden teilweise schwer verletzt. Schließlich hat die PKK am 08.07.2008 drei deutsche Staatsangehörige am Berg Ararat entführt (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht v. 11.09.2008 S. 16). Bei diesen dargelegten Anschlägen und Übergriffen handelt es sich unzweifelhaft um Praktiken des Terrorismus. Auch wenn die politische Motivation und teilweise das militärische Vorgehen der PKK derjenigen einer Bürgerkriegspartei entspricht (vgl. schweiz. BVerwG, Urt. v. 17.10.2008 - E - 4286/2008/frk Ziff. 4.1), so steht gleichwohl aufgrund der dargelegten terroristischen Handlungen auf dem Gebiet der Türkei fest, dass die PKK im maßgeblichen Zeitraum 2005 und 2006 eine zumindest auch mit terroristischen Mitteln agierende Organisation war.
31 
Dass die strafgerichtliche Rechtsprechung - wie auch im Falle des Klägers - die PKK (einschließlich ihrer Nachfolgeorganisationen), soweit sie im Bundesgebiet agiert, mit Blick auf ihre politisch-strategische Neuausrichtung nicht mehr als terroristische Vereinigung ansieht und sogar die Einordnung als kriminelle Vereinigung nur noch in Bezug auf den engeren Führungszirkel bejaht (vgl. BGH, Urt. v. 21.10.2004 - 3 StR 94/04 - NJW 2005, 80; KG Berlin, Urt. v. 23.01.2008 - 2 StE 6/07- 6 - juris -; OLG Frankfurt/Main, Urt. v. 10.04.2008 - 5 - 2 StE 8/06 - 6 -1/07), ändert hieran nichts (a. A. VG Gelsenkirchen, Urt. v. 04.03.2008 - 9 K 2513/05 - juris -). Denn § 54 Nr. 5 AufenthG stellt weniger strenge tatbestandliche Anforderungen an das Vorliegen einer terroristischen Vereinigung als die §§ 129 a, 129 b StGB (vgl. Discher in: GK-AufenthG II - § 54 RdNr. 462). Im Rahmen des § 54 Nr. 5 AufenthG ist zudem unerheblich, ob es sich um Terrorismus im Bundesgebiet oder im Ausland handelt (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 27.03.2008 - 11 LB 203/06 - InfAuslR 2009, 54).
32 
Der Kläger hat der PKK von Juni 2005 bis August 2006 als führender Funktionär angehört. In dieser Zeit war er verantwortlicher Leiter des PKK-Sektors Süd in Deutschland. Als Sektorverantwortlicher hat der Kläger die typischen Leitungsaufgaben erledigt und die organisatorischen, finanziellen, persönlichen sowie propagandistischen Angelegenheiten in seinem Zuständigkeitsbereich geregelt. Den Weisungen der Mitglieder der Europaführung ist der Kläger pflichtgemäß und dem hierarchischen Aufbau der Organisation entsprechend nachgekommen. Als Verantwortlicher eines Sektors ist er über die Ziele der Partei und über deren interne Strukturen, Vorhaben und Arbeitsmethoden in Deutschland und Europa unterrichtet gewesen. Dies ist im Einzelnen im rechtskräftigen Urteil des OLG Frankfurt/Main vom 10.04.2008 - 5 - 2 StE 8/06 - 6 - 1/07 - dargelegt; zur Vermeidung von Wiederholungen wird hierauf verwiesen. Der Kläger war somit über ein Jahr in die zentralistisch-autoritär geführte Organisation der PKK eingegliedert und hat sich mit deren Billigung bzw. nach deren Weisung für ihre Ziele und Interessen engagiert (vgl. Discher a.a.O., RdNr. 489). Gleichzeitig hat der Kläger die Vereinigung im Sinne des § 54 Nr. 5 AufenthG unterstützt. Insoweit reicht jede Tätigkeit aus, die sich in irgendeiner Weise positiv auf deren Aktionsmöglichkeiten auswirkt; ein darüber hinausgehender Nachweis, dass eine bestimmte terroristische Aktion konkret gefördert wird oder der eines messbaren Nutzens ist ebenso wenig erforderlich wie eine subjektive Vorwerfbarkeit (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.03.2005 - 1 C 26/03 - BVerwGE 123, 114).
33 
Die oben festgestellten Aktivitäten des Klägers in den Jahren 2005 und 2006 begründen auch zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung noch eine gegenwärtige Gefährlichkeit im Sinne des § 54 Nr. 5 2. Hs AufenthG. Diese Bestimmung verlangt bei länger zurückliegenden Mitgliedschaften oder Unterstützungshandlungen grundsätzlich eine gegenwartsbezogene Beurteilung des Ausländers und von dessen Gefährlichkeit auf der Grundlage aktueller Erkenntnisse der Sicherheitsbehörden (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.04.2009 - 1 C 6.08 - NVwZ 2009, 1162).
34 
Der mit der Haftverbüßung und mit dem anschließenden Aufenthalt im Bundesgebiet verbundene Zeitablauf reicht nicht aus, um das in der Person des Klägers zutage getretene Gefahrenpotential als nicht mehr gegeben anzusehen. Für einen Persönlichkeitswandel oder eine Distanzierung vom Einsatz terroristischer Mittel ist weder etwas vorgetragen noch sonst ersichtlich. Für derartige ihm günstige Umstände aus seiner Sphäre ist der Kläger darlegungspflichtig (§ 82 Abs. 1 Satz 1 AufenthG). Er bestreitet indes nach wie vor seine Zugehörigkeit zur PKK und seine Tätigkeit als Sektorverantwortlicher. Eine unter diesen Umständen erforderliche persönliche Distanzierung ist nicht ansatzweise zu erkennen. Deshalb liegt kein abgeschlossener Sachverhalt vor, der eine Zäsur zu den früheren Aktivitäten begründen könnte (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.04.2009 - 1 C 6/08 - a.a.O.). Bei dieser Sachlage ist eine aktuelle sicherheitsbehördliche Einschätzung des Klägers entbehrlich (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.04.2009 - 1 C 6/08 - a.a.O.).
35 
Der Kläger erfüllt darüber hinaus auch den Regelausweisungstatbestand des § 54 Nr. 5 a AufenthG. Nach dieser Bestimmung wird ein Ausländer in der Regel ausgewiesen, wenn er die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet oder sich bei der Verfolgung politischer Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligt oder öffentlich zur Gewaltanwendung aufruft oder mit Gewaltanwendung droht.
36 
Die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland umfasst entsprechend der Legaldefinition des § 92 Abs. 3 Nr. 2 StGB die innere und äußere Sicherheit des Staates. Die hier allein betroffene innere Sicherheit beinhaltet Bestand und Funktionsfähigkeit des Staates und seiner Einrichtungen (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.03.1999 - 9 C 31/98 - BVerwGE 109, 1). Das schließt den Schutz vor Einwirkungen durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt auf die Wahrnehmung staatlicher Funktionen ein. Bereits die Anwesenheit möglicher ausländischer Helfer terroristischer Gewalttäter beeinträchtigt die Fähigkeit des Staates, sich nach innen und nach außen gegen Angriffe und Störungen zur Wehr zu setzen und gefährdet damit seine Sicherheit (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.03.2005 - 1 C 26/03 - BVerwGE 123, 114).
37 
Für die Feststellung einer Gefährdung der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland reicht die bloße Zugehörigkeit zu einer Vereinigung, die ihrerseits wegen Gefährdung der inneren Sicherheit nach Art. 9 Abs. 2 GG oder § 14 Abs. 2 VereinsG verboten werden kann oder verboten ist, für sich genommen nicht aus; vielmehr muss sich bei einer Betätigung für einen Verein der vereinsrechtliche Verbotsgrund nach polizeirechtlichen Grundsätzen in der Person des Ausländers konkretisiert haben (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.03.2005 - 1 C 26/03 - a.a.O.). Dies schließt eine andere Beurteilung bei Vorliegen besonderer Umstände nicht aus. Derartige Umstände können sich im Einzelfall etwa aus der Art und der Gefährlichkeit der verbotenen Vereinigung ergeben, etwa im Fall eines besonders hartnäckigen Zuwiderhandelns gegen die Verbotsverfügung (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.01.2009 - 1 C 2/08 - NVwZ 2009, 727). Maßgebend ist ausschließlich das äußere tatsächliche, nach weltlichen Kriterien zu beurteilende Verhalten der Akteure, nicht aber deren weltanschauliche (oder religiöse) Überzeugung, die zu bewerten dem Staat aufgrund seiner Verpflichtung zur weltanschaulichen Neutralität verwehrt ist (vgl. OVG Koblenz, Urt. v. 08.10.2009 - 7 A 10165/09 - juris -; VGH München, Beschl. v. 17.07.2009 - 19 CS 08.2512 - juris -).
38 
Bei Anlegung dieser Maßstäbe stellt die PKK nach wie vor eine Gefahr für die innere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland dar. Das Bundesministerium des Innern hat durch Verfügung vom 22.11.1993 festgestellt, dass die PKK und andere kurdische Vereinigungen und Institutionen u.a. die innere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährden. Gleichzeitig wurden die Bildung von Ersatzorganisationen und die Fortführung bestehender Organisationen als Ersatzorganisationen verboten. Trotz dieses Verbotes ist die PKK im Bundesgebiet nach wie vor aktiv (vgl. im Einzelnen OLG Frankfurt/Main, Urt. v. 10.04.2008 - 5 - 2 StE 8/06 - 6 - 1/07 S. 13 ff.). Die PKK wendet sich in Deutschland weiterhin gewalttätig gegen „Verräter“ in den eigenen Reihen und schreckt nicht davor zurück, in Deutschland Parteiabweichler und sonstige „Verräter“ zu verfolgen und zu töten (vgl. auch hierzu OLG Frankfurt/Main, Urt. v. 10.04.2008 - 5 - 2 StE 8/06 - 6 - 1/07 S. 21 ff.). Durch dieses Verhalten maßt sich die PKK eine eigene Strafgewalt in Deutschland an und verletzt und gefährdet dadurch die innere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland (vgl. BVerwG, Beschl. v. 06.07.1994 - 1 VR 10/93 - NVwZ 1995, 587 und Urt. v. 30.03.1999 - 9 C 31/98 - BVerwGE 109, 1).
39 
Der Kläger ist auch persönlich als Gefahr für die Sicherheit des Staates anzusehen. Hierfür ist nicht notwendig die Teilnahme an terroristischen Bestrebungen erforderlich (a. A. BVerwG, Urt. v. 15.03.2005 - 1 C 26/03 - a.a.O.). Vielmehr kann die Übernahme strukturell wesentlicher Funktionen innerhalb der die Sicherheit gefährdenden Organisation für die Annahme einer Gefahr für die Sicherheit des Staates genügen (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.03.1999 - 9 C 31/98 - BVerwGE 109, 1). Aufgrund seiner hochrangigen Funktionärstätigkeit im Zeitraum 2005 und 2006 trägt der Kläger eine qualifizierte Mitverantwortung an den kriminellen Aktivitäten der PKK in Deutschland. Mit seiner Tätigkeit als Sektorverantwortlicher für das Gebiet Süd in den Jahren 2005 und 2006 übte der Kläger ein für die Umsetzung der Ziele der PKK unerlässliche Funktion innerhalb der Organisation aus, ohne die es ihr nicht möglich wäre, ihre Aktionen in einer die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdenden Weise durchzuführen. Im vorliegenden Fall besteht auch noch eine gegenwärtige Gefährlichkeit des Klägers. Im Hinblick auf die hochrangige Funktionärstätigkeit des Klägers in der PKK und der sich hieraus ergebenden Identifizierung mit den Zielen und Zwecken dieser Vereinigung reicht für die Annahme einer fortbestehenden Gefahr aus, dass der Kläger sich von den kriminellen/terroristischen Handlungen der PKK bislang nicht distanziert hat (vgl. Discher a.a.O., RdNr. 606).
40 
Da nach den obigen Ausführungen der Ausweisungsgrund nach § 54 Nr. 5 und Nr. 5 a AufenthG erfüllt ist, bedarf keiner Entscheidung mehr, ob zudem die Tatbestandsvoraussetzungen des § 54 Nr. 7 AufenthG vorliegen.
41 
Im Hinblick auf den erfüllten Ist-Ausweisungstatbestand des § 53 Nr. 1 AufenthG kommt es auch nicht darauf an, ob atypische Umstände in Bezug auf die Regelausweisungstatbestände des § 54 Nr. 5 und Nr. 5 a vorliegen (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.10.2007 - 1 C 10/07 - BVerwGE 129, 367). Deshalb ist auch unerheblich, dass die vom Regierungspräsidium Stuttgart angestellten Erwägungen bei der für den Fall der Annahme eines Ausnahmefalles vorsorglich getroffenen Ermessensentscheidung rechtlich zu beanstanden wären. Das Regierungspräsidium ist bei seiner Ermessensentscheidung davon ausgegangen, dass im Falle einer Rückkehr in die Türkei eine Gefährdung des Klägers nicht bestehe. Damit setzt sich der Beklagte in rechtswidriger Weise über die Bindungswirkung des Bescheids des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 01.07.2004 hinweg (§ 42 AsylVfG). Auch die weiteren Erwägungen des Regierungspräsidiums zur fehlenden Rückkehrgefährdung des Klägers im Falle einer Abschiebung in die Türkei gehen fehl. Trotz der von der türkischen Regierung proklamierten „Null-Toleranz-Politik“ und der vom Regierungspräsidium benannten Reformen in der Türkei kommt es nach wie vor zu Folter und Misshandlungen durch staatliche Kräfte, ohne dass es dem türkischen Staat bislang gelungen ist, dies wirksam zu unterbinden (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 29.06.2009 S. 18; Kaya, Gutachten vom 25.10.2004 an OVG Münster, Gutachten vom 10.09.2005 an VG Magdeburg und vom 08.08.2005 an VG Sigmaringen; Oberdiek, Gutachten vom 02.08.2005 an VG Sigmaringen; Aydin, Gutachten vom 25.06.2005 an VG Sigmaringen; ai, Stellungnahme vom 20.09.2005 an VG Sigmaringen; SFH-Oberdiek, Zur aktuellen Situation - Oktober 2007 S. 8). Eine der Hauptursachen für die immer noch vorkommende Folter ist die nicht effiziente Strafverfolgung von folternden staatlichen Kräften (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 11.09.2008 S. 27; Amnesty Report 2009, S. 6). Nach wie vor verurteilen türkische Gerichte in politischen Strafverfahren auf der Grundlage von erfolterten Geständnissen (vgl. Oberdiek, Neue Erkenntnisse zu unfairen Gerichtsverfahren in der Türkei, März 2008; Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 11.09.2008 S. 27; Amnesty Report 2009, S. 5). Zwar ist die Zahl der Fälle schwerer Folter (z.B. mit sichtbaren körperlichen Verletzungen) deutlich zurückgegangen (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 11.09.2008 S. 26). Im Jahr 2007 wurde jedoch im Vergleich zum Vorjahr erneut ein deutlicher Anstieg der gemeldeten Fälle von Folter und Misshandlung festgestellt (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 11.09.2008 S. 25; SFH-Oberdiek, Zur aktuellen Situation - Oktober 2007 S. 8; Oberdiek, Gutachten vom 19.03.2008 an VG Karlsruhe und vom 15.08.2007 an VG Sigmaringen). Auch im Jahr 2008 erreichte die Zahl der gemeldeten Fälle von Folter und Misshandlung ein hohes Niveau (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 29.06.2009 S. 19). Außerdem gibt es eine große Anzahl Betroffener, die erlittene Misshandlungen und Folter weder beim Menschenrechtsverein IHD melden noch dies anderweitig publik machen (vgl. Oberdiek, Gutachten vom 27.07.2009 an VG Düsseldorf, S. 5).
42 
Entgegen der Annahme des Regierungspräsidiums Stuttgart muss der Kläger darüber hinaus als Aktivist der PKK, der in der Türkei mit Haftbefehl gesucht wird, im Falle einer Rückkehr in die Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit asylrelevanten Übergriffen rechnen (vgl. OVG Bautzen, Urt. v. 25.10.2007 - A 3 B 238/05 -; OVG Koblenz, Urt. v. 19.09.2008 - 10 A 10474/08 - AuAS 2009, 45; OVG Lüneburg, Urt. v. 18.07.2006 - 11 LB 264/05 - juris - und Urt. v. 18.07.2006 - 11 LB 75/06 - juris; OVG Münster, Urt. v. 27.03.2007 - 8 A 4728/05.A - juris -; VGH Kassel, Urt. v. 26.02.2009 - 4 A 755/06.A - juris -). Diese Gefährdungssituation wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass dem Auswärtigen Amt in jüngerer Zeit kein Fall bekannt geworden ist, in dem ein aus der Bundesrepublik in die Türkei zurückgekehrter abgelehnter Asylbewerber im Zusammenhang mit früheren Aktivitäten gefoltert oder misshandelt wurde (vgl. Lagebericht vom 11.09.2008 S. 32). Für die Einschätzung der Gefährdung ist diese Feststellung des Auswärtigen Amtes nicht aussagekräftig, da unter den abgeschobenen oder zurückgekehrten Personen sich kein Mensch befand, der der Zugehörigkeit zur PKK oder einer anderen illegalen Organisation verdächtigt wurde (vgl. Kaya, Gutachten vom 08.08.2005 an VG Sigmaringen; ebenso OVG Münster, Urt. v. 27.03.2007 - 8 A 4728/05.A - juris -; OVG Lüneburg, Urt. v. 18.07.2006 - 11 LB 75/06 - juris -). Derartige Personen sind in der Vergangenheit in Deutschland entweder als Asylberechtigte anerkannt worden oder ihnen wurde zumindest Abschiebungsschutz gewährt. Aus dem Fehlen von Referenzfällen kann deshalb nicht der Schluss gezogen werden, dass nunmehr alle in die Türkei zurückkehrenden Flüchtlinge kurdischer Volkszugehörigkeit unabhängig von den Umständen und Besonderheiten des jeweiligen Falles vor politischer Verfolgung hinreichend sicher sind (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 18.07.2006 - 11 LB 75/06 - a.a.O.). Zudem hat das Auswärtige Amt bei seiner Aussage Maßnahmen unterhalb der Schwelle von Folter und Misshandlung, wie etwa erniedrigende, beleidigende Verhaltensweise und die Verweigerung der Befriedigung elementarer Bedürfnisse von vornherein außer Betracht gelassen, obwohl auch sie durchaus asylerheblich sein können (vgl. OVG Münster, Urt. v. 27.03.2007 - 8 A 4728/05.A - a.a.O.).
43 
Das Regierungspräsidium ist im angefochtenen Bescheid schließlich zu Unrecht davon ausgegangen, dass diese Gefährdungssituation durch das „Herstellen von Öffentlichkeit“ ausgeschlossen werden könne. Selbst wenn der Kläger von seinen Familienangehörigen in der Türkei betreut würde, anwaltlichen Beistand erhielte und prokurdische Organisationen oder die PKK sein Schicksal aufmerksam verfolgen und rechtswidrige Übergriffe publik machen würden (so die Annahme des Regierungspräsidiums im angefochtenen Bescheid), könnten diese Umstände allenfalls Schutz während der Zeit des Strafverfahrens bewirken (vgl. VGH München, Urt. v. 21.10.2008 - 11 B 06.30084 - juris -). Im vorliegenden Fall ist indes davon auszugehen, dass sich die türkischen Sicherheitskräfte nicht erst nach einer erneuten Inhaftierung, sondern bereits bei der Einreise für den Kläger interessieren (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.10.2008 - 10 C 48/07 - BVerwGE 132, 79). Angesichts des gegen den Kläger ausgestellten Haftbefehls kann mit Sicherheit davon ausgegangen werden, dass der Kläger bei der Einreise in die Türkei durch die Anti-Terror-Abteilung der Polizei einem verschärften Verhör unterzogen und dass diese Befragung mit asylrechtlich relevanten Übergriffen einhergehen wird (vgl. Oberdiek, Gutachten v. 15.08.2007 an VG Sigmaringen; OVG Münster, Urt. v. 19.04.2005 - 8 A 273/04.A - juris und Urt. v. 27.03.2007 - 8 A 4728/05.A - juris; OVG Lüneburg, Urt. v. 18.07.2006 - 11 LB 264/05 - juris -; OVG Koblenz, Urt. v. 19.09.2008 - 10 A 10474/08 - a.a.O.; VGH Kassel, Urt. v. 26.02.2009 - 4 A 755/06.A - juris -). Vorliegend kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Bekanntheitsgrad des Klägers eine gewisse Schutzfunktion erfüllt (vgl. zum Fall Kaplan OVG Münster, Urt. v. 26.05.2004 - 8 A 3852/03.A - juris -). Der Fall des Klägers steht weder in der deutschen Presse noch bei Menschenrechtsorganisationen oder der EU-Kommission unter Beobachtung. Im Falle einer Abschiebung des Klägers droht ihm vielmehr das Schicksal des PKK-Funktionärs Cevat Soysal, der nach seiner Abschiebung in die Türkei gefoltert wurde (vgl. ai, Stellungnahme vom 02.04.2004 an OVG Münster).
44 
Das in Ziffer 2 des angefochtenen Bescheids ausgesprochene Wiedereinreiseverbot besteht kraft Gesetzes (§ 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG). Es handelt sich lediglich um einen unschädlichen Hinweis auf die Rechtslage ohne eigenen Regelungsgehalt.
45 
Auch die vom Regierungspräsidium gegenüber dem Kläger nach § 54 a AufenthG getroffenen Überwachungsmaßnahmen sind rechtmäßig. Da es sich bei diesen Überwachungsmaßnahmen um Verwaltungsakte mit Dauerwirkung handelt (vgl. VG München, Urt. v. 30.04.2008 - M 23 K 06.3252 - juris -), müssen die Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vorliegen.
46 
Eine nach § 54 a Abs. 1 Satz 1 AufenthG erforderliche wirksame vollziehbare Ausweisungsverfügung nach § 54 Nr. 5 und Nr. 5 a AufenthG besteht.
47 
Unmittelbare gesetzliche Folge der vollziehbaren Ausweisung ist die räumliche Beschränkung des Aufenthalts des Klägers auf den Bezirk der Ausländerbehörde (§ 54 a Abs. 2 AufenthG). Ob es sich bei der in Ziffer 3 des Bescheids ausgesprochenen räumlichen Beschränkung lediglich um einen Hinweis auf die Rechtslage handelt (so VG München, Beschl. v. 20.04.2009 - M 24 S 09.29 - juris -) oder der Beklagte ein sich unmittelbar aus dem Gesetz ergebendes Gebot für den Einzelfall konkretisiert und die Rechtslage nochmals in verbindlicher Weise klargestellt hat (so VG Ansbach, Urt. v. 29.01.2008 - AN 19 K 05.02515 - juris -), kann dahingestellt bleiben.
48 
Die Meldeverpflichtung in Ziffer 4 des angefochtenen Bescheids beruht auf § 54 a Abs. 1 Satz 1 AufenthG. Nach dieser Bestimmung unterliegt ein Ausländer, gegen den eine vollziehbare Ausweisungsverfügung nach § 54 Nr. 5, Nr. 5 a AufenthG oder eine vollziehbare Abschiebungsanordnung nach § 58 a AufenthG besteht, der Verpflichtung, sich mindestens einmal wöchentlich bei der für seinen Aufenthaltsort zuständigen polizeilichen Dienststelle zu melden, soweit die Ausländerbehörde nichts anderes bestimmt. Mit der Anordnung einer täglichen Meldepflicht beim Polizeirevier Stuttgart hat der Beklagte von der durch diese Vorschrift eröffneten Möglichkeit einer anderweitigen Bestimmung Gebrauch gemacht. Diese Festlegung eines kürzeren Meldeintervalls (täglich) ist zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung rechtlich nicht zu beanstanden. Der Beklagte hat diese Anordnung rechtsfehlerfrei mit der nach wie vor bestehenden Notwendigkeit einer effektiven, engmaschigen Überwachung der Aufenthaltsbeschränkung des Klägers begründet und festgestellt, dass die staatlichen Sicherheitsinteressen die berücksichtigungswürdigen individuellen Belange des Klägers überwiegen. Angesichts der bislang fehlenden Auseinandersetzung des Klägers mit seinem strafbaren Verhalten und einer nicht feststellbaren Abwendung des Klägers zumindest von den kriminellen/terroristischen Handlungen der PKK ist die Ermessensentscheidung nicht zu beanstanden (a. A. VG München, Beschl. v. 20.04.2009 - M 24 S 09.29 - juris -, wonach eine auferlegte tägliche Meldepflicht dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht entspricht). Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit folgt auch nicht aus dem Umstand, dass die angeordnete Meldeverpflichtung auf unbestimmte Zeit verfügt wurde. Da ein Wegfall der Gefährdung durch den Kläger nicht absehbar ist, konnte und kann eine begründete Entscheidung über die notwendige zeitliche Dauer noch nicht getroffen werden. Die tägliche Meldeverpflichtung stellt auch keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das Recht des Klägers auf Achtung seines Privatlebens und in das Recht auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG) dar. Das Gericht weist allerdings darauf hin, dass die Meldeverpflichtung im Hinblick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz von der Behörde unter Kontrolle zu halten ist; insoweit hat ein regelmäßiger Abgleich mit den Erkenntnissen der Sicherheitsbehörden zu erfolgen (vgl. Schäfer in: GK-AufenthG II - § 54 a RdNr. 41).
49 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
50 
Die Zulassung der Berufung beruht auf § 124 a Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.

Gründe

 
15 
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
16 
Der angefochtene Bescheid erging verfahrensfehlerfrei, insbesondere handelte das Regierungspräsidium Stuttgart als örtlich zuständige Ausländerbehörde (§ 71 Abs. 1 AufenthG i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 4, § 3 Abs. 3 S. 1 AAZuVO).
17 
Seit dem Inkrafttreten des Richtlinienumsetzungsgesetzes vom 19.08.2007 (BGBl. I S. 1970) ist für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Ausweisung bei allen Ausländern einheitlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung maßgeblich (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.11.2007 - 1 C 45/06 - BVerwGE 130, 20 und Urt. v. 13.01.2009 - 1 C 2/08 - NVwZ 2009, 227). Durch die Zeitpunktverlagerung sind bei der Anfechtung einer Ausweisung während des gerichtlichen Verfahrens bis zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt neu eingetretene Tatsachen - sowohl zu Gunsten als auch zu Lasten des Ausländers - zu berücksichtigen.
18 
Rechtliche Grundlage der Ausweisungsverfügung ist § 53 Nr. 1 AufenthG. Danach wird ein Ausländer ausgewiesen, wenn er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Diese Voraussetzungen liegen vor, da der Kläger durch Urteil des OLG Frankfurt/Main vom 09.03.2009 - 4 - 2 StE 8/06 - 6 - 1/08 zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten verurteilt wurde. Einen besonderen Ausweisungsschutz nach § 56 AufenthG genießt der Kläger nicht. Keiner der dort genannten Tatbestände liegt vor.
19 
Der danach zwingenden Ausweisung des Klägers stehen auch höherrangiges Recht und die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) nicht entgegen.
20 
Zwar tragen die Regelungen des Aufenthaltsgesetzes mit ihrem System von Ist-Ausweisung, Regelausweisung und Kann-Ausweisung (§§ 53-55 AufenthG) sowie dem besonderen Ausweisungsschutz für bestimmte Ausländer (§ 56 AufenthG) den Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit von Ausweisungen hinreichend Rechnung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.08.2007 - 2 BvR 535/06 - NVwZ 2007, 1300). Diese Feststellung entbindet jedoch nicht von der Verpflichtung, auch eine zwingende Ausweisung nach § 53 AufenthG einer einzelfallbezogenen Verhältnismäßigkeitsprüfung zu unterziehen, da nur diese Prüfung sicherstellen kann, dass die Verhältnismäßigkeit bezogen auf die Lebenssituation des betroffenen Ausländers gewahrt bleibt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 10.08.2007 - 2 BvR 535/06 - a.a.O.; OVG Münster, Beschl. v. 26.05.2009 - 18 E 1230/08 - AuAS 2009, 184; OVG Hamburg, Urt. v. 24.03.2009 - 3 Bf 166/04 - InfAuslR 2009, 279).
21 
Bei der Prüfung, ob eine Ausweisung im Hinblick auf Art. 8 EMRK verhältnismäßig ist, sind die vom Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) entwickelten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 10.05.2007 - 2 BvR 304/07 - NVwZ 2007, 946; BVerwG, Urt. v. 22.10.2009 - 1 C 15/08 - juris -). Maßgebend sind danach folgende Kriterien: Die Art und Schwere der vom Ausländer begangenen Straftat; die Dauer des Aufenthalts im Land, aus dem der Ausländer ausgewiesen werden soll; die seit der Straftat vergangene Zeit ebenso wie das Verhalten des Ausländers in dieser Zeit; die Staatsangehörigkeit aller Beteiligten; die familiäre Situation des Ausländers wie die Dauer der Ehe und andere Faktoren, die die Effektivität des Familienlebens eines Paares zum Ausdruck bringen; ob der Ehepartner von der Straftat wusste, als er die familiäre Bindung einging, ob Kinder aus der Ehe hervorgegangen sind und in diesem Fall ihr Alter; die Erheblichkeit der Schwierigkeiten, mit denen der Ehepartner voraussichtlich im Herkunftsland konfrontiert ist; die Belange und das Wohl der Kinder und die Festigkeit der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Gastland oder zum Bestimmungsland (vgl. EGMR, Urt. v. 02.08.2001 - 54273/00 - Boultif, InfAuslR 2001, 476; Urt. v. 18.10.2006 - 10/06 - Üner, DVBl. 2007, 689; Urt. v. 22.03.2007 - 1638/03 - Maslov, InfAuslR 2007, 221; Urt. v. 06.12.2007 - 69735/01 - Chair, InfAuslR 2008, 111 und Urt. v. 31.07.2008 - 265/07 - Omoregie, InfAuslR 2008, 421).
22 
Unter Berücksichtigung dieser Kriterien lässt sich vorliegend nicht feststellen, dass die Ausweisung des Klägers zur Verhinderung von strafbaren Handlungen nicht notwendig und damit unverhältnismäßig ist. Von den zwei Schutzbereichen des Art. 8 EMRK ist nur das Privatleben des Klägers in schwacher Intensität betroffen. Als zu berücksichtigender Belang des Klägers liegt hier allein sein Aufenthalt im Bundesgebiet seit dem Jahr 2002 vor. Dieser Belang ist jedoch nicht von Gewicht, da Integrationsleistungen des Klägers nicht feststellbar sind. Für eine Verwurzelung des Klägers im Bundesgebiet und eine Entwurzelung im Herkunftsstaat fehlen jegliche Anhaltspunkte. Bei dieser Sachlage spricht nichts für eine Unverhältnismäßigkeit der Ausweisung. Dem steht auch nicht entgegen, dass die Ausweisung nicht bereits bei Erlass des streitgegenständlichen Bescheids befristet wurde. Im Hinblick auf fehlende schutzwürdige Belange des Klägers brauchte die Ausweisung im vorliegenden Fall nicht bereits mit ihrem Erlass befristet zu werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.08.2009 - 1 B 13/09 - NVwZ 2009, 1557 und Urt. v. 02.09.2009 - 1 C 2/09 - juris -; EGMR, Urt. v. 28.06.2007 - 31753/02 - Kaya, InfAuslR 2007, 325).
23 
Dem Erlass der Ausweisungsverfügung steht das Vorliegen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG nicht entgegen (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.08.2004 - 1 C 25/03 - BVerwGE 121, 356). Der Ausweisungsverfügung kommt, auch wenn eine Abschiebung des Klägers in die Türkei unmöglich ist, eine selbstständige Bedeutung zu. Dies zeigt etwa das in § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG enthaltene Verbot der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis.
24 
Das Regierungspräsidium ist auch zu Recht davon ausgegangen, dass der Ausweisungstatbestand des § 54 Nr. 5 AufenthG erfüllt ist. Danach wird ein Ausländer in der Regel ausgewiesen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat; auf zurückliegende Mitgliedschaften oder Unterstützungshandlungen kann die Ausweisung nur gestützt werden, soweit diese eine gegenwärtige Gefährlichkeit begründen. Vorläufer dieser Regelung war der durch das Terrorismusbekämpfungsgesetz vom 09.01.2002 (BGBl. I S. 361) neu eingeführte Versagungsgrund des § 8 Abs. 1 Nr. 5 AuslG. Durch Streichung des Attributs „international“ im Aufenthaltsgesetz wollte der Gesetzgeber den nationalen wie den internationalen Terrorismus erfassen; der räumliche Anwendungsbereich der Vorschrift wurde demzufolge erweitert und erfasst alle terroristischen Aktivitäten unabhängig davon, wo sie stattfinden (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.04.2009 - 1 C 6/08 - NVwZ 2009, 1162 unter Verweis auf BTDr. 15/420 S. 70).
25 
Der Begriff des Terrorismus ist im Aufenthaltsgesetz nicht definiert. Auch an einer völkerrechtlich anerkannten Definition, aus der sich abschließend ergibt, welche Handlungen als terroristisch einzustufen sind, fehlt es bislang (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.10.2008 - 10 C 48/07 - BVerwGE 132, 79). Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch ist der Terrorismus die politisch motivierte Form der Gewaltkriminalität, die Androhung und Anwendung von Gewalt gegen staatliche oder gesellschaftliche Funktionsträger im Rahmen längerfristiger Strategien, um mit der Verbreitung von Furcht und Schrecken bestehende Herrschaftsverhältnisse zu erschüttern (vgl. VGH München, Beschluss v. 18.07.2006 - 19 C 06.1496 - juris - unter Verweis auf Brockhaus). In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts werden als terroristisch jedenfalls der Einsatz gemeingefährlicher Waffen oder Angriffe auf das Leben Unbeteiligter zur Verfolgung politischer Ziele angesehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.03.1999 - 9 C 23/98 - BVerwGE 109, 12; Urt. v. 15.03.2005 - 1 C 26/03 - BVerwGE 123, 114; Beschl. v. 14.10.2008 - 10 C 48/07 - a.a.O. und Urt. v. 30.04.2009 - 1 C 6/08 - a.a.O.). Auch aus der Sicht der Vereinten Nationen gehören jedenfalls Angriffe auf das Leben unschuldiger Menschen (d.h. solcher Personen, die sich weder als Kombattanten an einem bewaffneten Konflikt beteiligen noch als Repräsentanten eines staatlichen oder gesellschaftlichen Systems verstanden werden können) zum gesicherten Kernbereich der Verhaltensmodalitäten, die als terroristisch eingestuft werden müssen (vgl. VGH München, Urt. v. 21.10.2008 - 11 B 06.30084 - juris - m.w.N.). Auf Gemeinschaftsebene kann bei der Abgrenzung einer terroristischen von einer politischen Straftat zudem auf die Definition zurückgegriffen werden, auf die sich die Mitgliedstaaten im Gemeinsamen Standpunkt des Rates vom 27. Dezember 2001 über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus geeinigt haben (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.10.2008 - 10 C 48/07 - a.a.O.). Danach werden bestimmte vorsätzliche Handlungen (etwa Anschläge auf das Leben oder die körperliche Unversehrtheit einer Person) dadurch zu „terroristischen Handlungen“, dass sie - erstens - durch ihre Art oder durch ihren Kontext ein Land oder eine internationale Organisation ernsthaft schädigen können und im innerstaatlichen Recht als Straftat definiert sind und sie - zweitens - mit dem Ziel begangen werden, die Bevölkerung auf schwerwiegende Weise einzuschüchtern oder eine Regierung oder eine internationale Organisation unberechtigter Weise zu einem Tun oder Unterlassen zu zwingen oder die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Grundstrukturen eines Landes oder einer internationalen Organisation ernsthaft zu destabilisieren oder zu zerstören (vgl. Art. 1 Abs. 3 des Gemeinsamen Standpunkts vom 27. Dezember 2001 über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus - 2001/931/GASP - ABl EG Nr. L 344 v. 28.12.2001 S. 93).
26 
In Anwendung dieser Grundsätze war die PKK jedenfalls in dem hier maßgeblichen Zeitraum 2005 und 2006 eine Vereinigung, die den Terrorismus unterstützt hat. Diese Einschätzung wird in Bezug auf weiter zurückliegende Aktivitäten der PKK in der Rechtsprechung überwiegend geteilt (vgl. für den Zeitraum zwischen 1987 und 2005 BVerwG, Urt. v. 30.03.1999 - 9 C 23/98 - BVerwGE 109, 12; Urt. v. 15.03.2005 - 1 C 26/03 - BVerwGE 123, 114 und Beschl. v. 25.11.2008 - 10 C 46/07 - NVwZ 2009, 592; VGH München, Urt. v. 21.10.2008 - 11 B 06.30084 - juris -). Die PKK ist seit dem Jahr 2002 im Verzeichnis der Personen, Vereinigungen und Körperschaften im Anhang zum Gemeinsamen Standpunkt des Rates über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus („EU-Terrorliste“) aufgeführt (vgl. Anhang zu Art. 1 Gemeinsamer Standpunkt 2002/340/GASP des Europäischen Rates vom 17.06.2002, ABl. EG Nr. L 160 S. 32). Hieran hat der Europäische Rat trotz der Beanstandung durch den EuGH (vgl. Urt. v. 18.01.2007 - C - 229/05 - juris -) festgehalten (vgl. Anhang zu Art. 1 Gemeinsamer Standpunkt 2009/1004/GASP des Europäischen Rates vom 22.12.2009, ABl. L 346 v. 23.12.2009, S. 58). Der Gemeinsame Standpunkt ist allerdings nur an die Mitgliedstaaten gerichtet; eine rechtliche Bindungswirkung kommt ihm nicht zu (vgl. VG Sigmaringen, Urt. v. 08.12.2009 - 1 K 2126/07 - juris -; VG Gelsenkirchen, Urt. v. 04.03.2008 - 9 K 2513/05 - juris -). Hinzu kommt Folgendes: Die EU-Terrorliste wird von einem geheim tagenden Gremium des Ministerrats erstellt; eine unabhängige Beurteilung der Fälle auf der Grundlage gesicherter Beweise findet nicht statt (vgl. www.schattenblick.net/infopool/europool/recht/eurst047.html). Weiter sind die Kriterien, nach denen die Listen erstellt werden, undurchsichtig; die Einstufung hängt nicht selten von politischen, ökonomischen und militärischen Interessen ab (vgl. www.kriminologie.uni-hamburg.de/wiki/index.php/ Terrorliste_der_EU). So wurden die iranischen Volksmudschaheddin im Jahre 2002 auf Druck des Iran in die EU-Terrorliste aufgenommen, um mit dem Iran lukrative Handelsbeziehungen aufzubauen und das iranische Regime zum Verzicht auf sein Atomprogramm zu bewegen (vgl. www.schattenblick.net/infopool/europool/recht/eurst047.html). Andererseits ist die libanesische Hisbollah in der EU-Terrorliste nicht enthalten, obwohl das Europäische Parlament dies wegen nachgewiesener terroristischer Aktivitäten in einer Entschließung vom 08.03.2005 gefordert hat; der EU-Rat kam dieser Forderung gleichwohl aus politischen, diplomatischen und taktischen Gründen nicht nach (vgl. VG Stuttgart, Urt. v. 30.03.2009 - 11 K 18/09 m.w.N.). Schließlich fällt auf, dass die baskische Gruppierung ETA nicht mehr auf der aktuellen EU-Terrorliste erscheint, obwohl diese Organisation bekanntermaßen nach wie vor durch Bombenanschläge in Erscheinung tritt.
27 
Die Aufnahme der PKK in die EU-Terrorliste besagt somit nur, dass die PKK nach Auffassung des Europäischen Rates auch noch gegenwärtig eine terroristische Organisation ist. Auch wenn einer solchen Feststellung nicht unerhebliches Gewicht zukommt, ist dieser Umstand gleichwohl nicht geeignet, eine eigenständige Prüfung seitens der Gerichte (und Behörden) anhand der vorliegenden Erkenntnismittel entbehrlich zu machen (vgl. VGH München, Beschluss v. 08.05.2009 - 19 CS 09.268 - juris -; VG Sigmaringen, Urt. v. 08.12.2009 - 1 K 2126/07 - juris -; VG Gelsenkirchen, Urt. v. 04.03.2008 - 9 K 2513/05 - juris -).
28 
Etwas anderes folgt auch nicht aus der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1285/2009 des Rates vom 22.12.2009 zur Durchführung von Art. 2 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2009 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 501/2009 (ABl. L 346 v. 23.12.2009 S. 39). Zwar ist eine EG-Verordnung verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. An dieser Geltung nimmt auch die Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, die im Anhang zur Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1285/2009 v. 22.12.2009 aufgeführt sind, teil. Die Verbindlichkeit der Einordnung der PKK als terroristische Bereinigung beschränkt sich aber auf die Maßnahmen, die nach der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 (ABl. L 344 v. 28.12.2001, S. 70) zu ergreifen sind. Ausländerrechtliche Maßnahmen wie beispielsweise die Ausweisung sind in dieser Verordnung indes nicht geregelt (vgl. VG Sigmaringen, Urt. v. 08.12.2009 - 1 K 2126/07 - juris -). Da die Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, die im Anhang zur Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1285/2009 v. 22.12.2009 aufgeführt sind, mit der im Anhang zum Gemeinsamen Standpunkt 2009/1004/GASP des Rates vom 22.12.2009 (ABl. L 346 v. 23.12.2009, S. 58) enthaltenen Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften völlig identisch ist, gelten die oben dargelegten Widersprüchlichkeiten zum Inhalt der EU-Terrorliste gleichermaßen für die im Anhang zur Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1285/2009 v. 22.12.2009 aufgeführte Liste. Auch im Hinblick auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1285/2009 v. 22.12.2009 verbleibt es somit bei der Verpflichtung der Behörden und Gerichte, anhand der allgemeinen Erkenntnismittel eigenständig zu entscheiden, ob die betreffende Organisation im maßgeblichen Zeitraum eine terroristische Organisation war/ist.
29 
Eine solche eigenständige Prüfung hat der Beklagte im angefochtenen Bescheid nicht vorgenommen. Auch die vom Beklagten zitierten Urteile anderer Kammern des VG Stuttgart (Urt. v. 11.09.2008 - 1 K 3165/07; Urt. v. 18.12.2009 - 2 K 210/09 und Urt. v. 16.12.2009 - 2 K 435/09) beschränken sich ausschließlich auf die Feststellung, dass die PKK in der EU-Terrorliste aufgeführt ist und enthalten keine eigenständige Prüfung anhand der zugänglichen Erkenntnisquellen; diese Entscheidungen können somit nicht überzeugen.
30 
Die danach gebotene eigenständige Prüfung anhand der dem Gericht vorliegenden Erkenntnismitteln führt vorliegend zu dem Ergebnis, dass die PKK zu terroristischen Handlungen in dem maßgeblichen Zeitraum 2005 und 2006 angestiftet bzw. diese gefördert hat. Terroristische Handlungen auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland durch die PKK im maßgeblichen Zeitraum 2005 und 2006 vermag das Gericht indes nicht festzustellen. Zwar kam es im Bundesgebiet zu Spendengelderpressungen und Bestrafungsaktionen durch die PKK auch in den Jahren 2005 und 2006 (vgl. die umfangreiche Darstellung im Urteil des OLG Frankfurt/Main vom 10.04.2008 - 5 - 2 StE 8/06 - 6 - 1/07). Diese Straftaten erfüllen jedoch eindeutig nicht die oben genannten Kriterien des Terrorismus. In den Jahren 2005 und 2006 hat die PKK aber nach langer Zeit wieder Bombenattentate gegen touristische Ziele in der Türkei verübt: am 16.07.2005 in Kusadasi mit 5 Todesopfern, am 02.04.2006 in Istanbul und bei einer Anschlagsserie am 27. und 28.08.2006 in Marmaris, Istanbul und Antalya, die drei Todesopfer und zahlreiche Verletzte forderte (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht v. 11.01.2007 S. 21). Diese terroristischen Handlungen haben sich in der Folgezeit fortgesetzt. Am 22.05.2007 hat ein der PKK zugerechneter Bombenanschlag im Zentrum Ankaras zu mehreren Todesopfern und zahlreichen Verletzten unter der Zivilbevölkerung geführt (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht v. 25.10.2007 S. 18). Bei einem der PKK zugerechneten Autobombenanschlag in Diyarbakir am 03.01.2008 wurden 7 Personen getötet und 67 weitere Personen zum Teil schwer verletzt. Daneben setzt die PKK auch Selbstmordattentäter ein. Bei einem solchen Anschlag im Stadtzentrum von Ankara starben am 22.05.2007 9 Personen, 88 weitere Personen wurden teilweise schwer verletzt. Schließlich hat die PKK am 08.07.2008 drei deutsche Staatsangehörige am Berg Ararat entführt (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht v. 11.09.2008 S. 16). Bei diesen dargelegten Anschlägen und Übergriffen handelt es sich unzweifelhaft um Praktiken des Terrorismus. Auch wenn die politische Motivation und teilweise das militärische Vorgehen der PKK derjenigen einer Bürgerkriegspartei entspricht (vgl. schweiz. BVerwG, Urt. v. 17.10.2008 - E - 4286/2008/frk Ziff. 4.1), so steht gleichwohl aufgrund der dargelegten terroristischen Handlungen auf dem Gebiet der Türkei fest, dass die PKK im maßgeblichen Zeitraum 2005 und 2006 eine zumindest auch mit terroristischen Mitteln agierende Organisation war.
31 
Dass die strafgerichtliche Rechtsprechung - wie auch im Falle des Klägers - die PKK (einschließlich ihrer Nachfolgeorganisationen), soweit sie im Bundesgebiet agiert, mit Blick auf ihre politisch-strategische Neuausrichtung nicht mehr als terroristische Vereinigung ansieht und sogar die Einordnung als kriminelle Vereinigung nur noch in Bezug auf den engeren Führungszirkel bejaht (vgl. BGH, Urt. v. 21.10.2004 - 3 StR 94/04 - NJW 2005, 80; KG Berlin, Urt. v. 23.01.2008 - 2 StE 6/07- 6 - juris -; OLG Frankfurt/Main, Urt. v. 10.04.2008 - 5 - 2 StE 8/06 - 6 -1/07), ändert hieran nichts (a. A. VG Gelsenkirchen, Urt. v. 04.03.2008 - 9 K 2513/05 - juris -). Denn § 54 Nr. 5 AufenthG stellt weniger strenge tatbestandliche Anforderungen an das Vorliegen einer terroristischen Vereinigung als die §§ 129 a, 129 b StGB (vgl. Discher in: GK-AufenthG II - § 54 RdNr. 462). Im Rahmen des § 54 Nr. 5 AufenthG ist zudem unerheblich, ob es sich um Terrorismus im Bundesgebiet oder im Ausland handelt (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 27.03.2008 - 11 LB 203/06 - InfAuslR 2009, 54).
32 
Der Kläger hat der PKK von Juni 2005 bis August 2006 als führender Funktionär angehört. In dieser Zeit war er verantwortlicher Leiter des PKK-Sektors Süd in Deutschland. Als Sektorverantwortlicher hat der Kläger die typischen Leitungsaufgaben erledigt und die organisatorischen, finanziellen, persönlichen sowie propagandistischen Angelegenheiten in seinem Zuständigkeitsbereich geregelt. Den Weisungen der Mitglieder der Europaführung ist der Kläger pflichtgemäß und dem hierarchischen Aufbau der Organisation entsprechend nachgekommen. Als Verantwortlicher eines Sektors ist er über die Ziele der Partei und über deren interne Strukturen, Vorhaben und Arbeitsmethoden in Deutschland und Europa unterrichtet gewesen. Dies ist im Einzelnen im rechtskräftigen Urteil des OLG Frankfurt/Main vom 10.04.2008 - 5 - 2 StE 8/06 - 6 - 1/07 - dargelegt; zur Vermeidung von Wiederholungen wird hierauf verwiesen. Der Kläger war somit über ein Jahr in die zentralistisch-autoritär geführte Organisation der PKK eingegliedert und hat sich mit deren Billigung bzw. nach deren Weisung für ihre Ziele und Interessen engagiert (vgl. Discher a.a.O., RdNr. 489). Gleichzeitig hat der Kläger die Vereinigung im Sinne des § 54 Nr. 5 AufenthG unterstützt. Insoweit reicht jede Tätigkeit aus, die sich in irgendeiner Weise positiv auf deren Aktionsmöglichkeiten auswirkt; ein darüber hinausgehender Nachweis, dass eine bestimmte terroristische Aktion konkret gefördert wird oder der eines messbaren Nutzens ist ebenso wenig erforderlich wie eine subjektive Vorwerfbarkeit (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.03.2005 - 1 C 26/03 - BVerwGE 123, 114).
33 
Die oben festgestellten Aktivitäten des Klägers in den Jahren 2005 und 2006 begründen auch zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung noch eine gegenwärtige Gefährlichkeit im Sinne des § 54 Nr. 5 2. Hs AufenthG. Diese Bestimmung verlangt bei länger zurückliegenden Mitgliedschaften oder Unterstützungshandlungen grundsätzlich eine gegenwartsbezogene Beurteilung des Ausländers und von dessen Gefährlichkeit auf der Grundlage aktueller Erkenntnisse der Sicherheitsbehörden (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.04.2009 - 1 C 6.08 - NVwZ 2009, 1162).
34 
Der mit der Haftverbüßung und mit dem anschließenden Aufenthalt im Bundesgebiet verbundene Zeitablauf reicht nicht aus, um das in der Person des Klägers zutage getretene Gefahrenpotential als nicht mehr gegeben anzusehen. Für einen Persönlichkeitswandel oder eine Distanzierung vom Einsatz terroristischer Mittel ist weder etwas vorgetragen noch sonst ersichtlich. Für derartige ihm günstige Umstände aus seiner Sphäre ist der Kläger darlegungspflichtig (§ 82 Abs. 1 Satz 1 AufenthG). Er bestreitet indes nach wie vor seine Zugehörigkeit zur PKK und seine Tätigkeit als Sektorverantwortlicher. Eine unter diesen Umständen erforderliche persönliche Distanzierung ist nicht ansatzweise zu erkennen. Deshalb liegt kein abgeschlossener Sachverhalt vor, der eine Zäsur zu den früheren Aktivitäten begründen könnte (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.04.2009 - 1 C 6/08 - a.a.O.). Bei dieser Sachlage ist eine aktuelle sicherheitsbehördliche Einschätzung des Klägers entbehrlich (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.04.2009 - 1 C 6/08 - a.a.O.).
35 
Der Kläger erfüllt darüber hinaus auch den Regelausweisungstatbestand des § 54 Nr. 5 a AufenthG. Nach dieser Bestimmung wird ein Ausländer in der Regel ausgewiesen, wenn er die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet oder sich bei der Verfolgung politischer Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligt oder öffentlich zur Gewaltanwendung aufruft oder mit Gewaltanwendung droht.
36 
Die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland umfasst entsprechend der Legaldefinition des § 92 Abs. 3 Nr. 2 StGB die innere und äußere Sicherheit des Staates. Die hier allein betroffene innere Sicherheit beinhaltet Bestand und Funktionsfähigkeit des Staates und seiner Einrichtungen (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.03.1999 - 9 C 31/98 - BVerwGE 109, 1). Das schließt den Schutz vor Einwirkungen durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt auf die Wahrnehmung staatlicher Funktionen ein. Bereits die Anwesenheit möglicher ausländischer Helfer terroristischer Gewalttäter beeinträchtigt die Fähigkeit des Staates, sich nach innen und nach außen gegen Angriffe und Störungen zur Wehr zu setzen und gefährdet damit seine Sicherheit (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.03.2005 - 1 C 26/03 - BVerwGE 123, 114).
37 
Für die Feststellung einer Gefährdung der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland reicht die bloße Zugehörigkeit zu einer Vereinigung, die ihrerseits wegen Gefährdung der inneren Sicherheit nach Art. 9 Abs. 2 GG oder § 14 Abs. 2 VereinsG verboten werden kann oder verboten ist, für sich genommen nicht aus; vielmehr muss sich bei einer Betätigung für einen Verein der vereinsrechtliche Verbotsgrund nach polizeirechtlichen Grundsätzen in der Person des Ausländers konkretisiert haben (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.03.2005 - 1 C 26/03 - a.a.O.). Dies schließt eine andere Beurteilung bei Vorliegen besonderer Umstände nicht aus. Derartige Umstände können sich im Einzelfall etwa aus der Art und der Gefährlichkeit der verbotenen Vereinigung ergeben, etwa im Fall eines besonders hartnäckigen Zuwiderhandelns gegen die Verbotsverfügung (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.01.2009 - 1 C 2/08 - NVwZ 2009, 727). Maßgebend ist ausschließlich das äußere tatsächliche, nach weltlichen Kriterien zu beurteilende Verhalten der Akteure, nicht aber deren weltanschauliche (oder religiöse) Überzeugung, die zu bewerten dem Staat aufgrund seiner Verpflichtung zur weltanschaulichen Neutralität verwehrt ist (vgl. OVG Koblenz, Urt. v. 08.10.2009 - 7 A 10165/09 - juris -; VGH München, Beschl. v. 17.07.2009 - 19 CS 08.2512 - juris -).
38 
Bei Anlegung dieser Maßstäbe stellt die PKK nach wie vor eine Gefahr für die innere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland dar. Das Bundesministerium des Innern hat durch Verfügung vom 22.11.1993 festgestellt, dass die PKK und andere kurdische Vereinigungen und Institutionen u.a. die innere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährden. Gleichzeitig wurden die Bildung von Ersatzorganisationen und die Fortführung bestehender Organisationen als Ersatzorganisationen verboten. Trotz dieses Verbotes ist die PKK im Bundesgebiet nach wie vor aktiv (vgl. im Einzelnen OLG Frankfurt/Main, Urt. v. 10.04.2008 - 5 - 2 StE 8/06 - 6 - 1/07 S. 13 ff.). Die PKK wendet sich in Deutschland weiterhin gewalttätig gegen „Verräter“ in den eigenen Reihen und schreckt nicht davor zurück, in Deutschland Parteiabweichler und sonstige „Verräter“ zu verfolgen und zu töten (vgl. auch hierzu OLG Frankfurt/Main, Urt. v. 10.04.2008 - 5 - 2 StE 8/06 - 6 - 1/07 S. 21 ff.). Durch dieses Verhalten maßt sich die PKK eine eigene Strafgewalt in Deutschland an und verletzt und gefährdet dadurch die innere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland (vgl. BVerwG, Beschl. v. 06.07.1994 - 1 VR 10/93 - NVwZ 1995, 587 und Urt. v. 30.03.1999 - 9 C 31/98 - BVerwGE 109, 1).
39 
Der Kläger ist auch persönlich als Gefahr für die Sicherheit des Staates anzusehen. Hierfür ist nicht notwendig die Teilnahme an terroristischen Bestrebungen erforderlich (a. A. BVerwG, Urt. v. 15.03.2005 - 1 C 26/03 - a.a.O.). Vielmehr kann die Übernahme strukturell wesentlicher Funktionen innerhalb der die Sicherheit gefährdenden Organisation für die Annahme einer Gefahr für die Sicherheit des Staates genügen (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.03.1999 - 9 C 31/98 - BVerwGE 109, 1). Aufgrund seiner hochrangigen Funktionärstätigkeit im Zeitraum 2005 und 2006 trägt der Kläger eine qualifizierte Mitverantwortung an den kriminellen Aktivitäten der PKK in Deutschland. Mit seiner Tätigkeit als Sektorverantwortlicher für das Gebiet Süd in den Jahren 2005 und 2006 übte der Kläger ein für die Umsetzung der Ziele der PKK unerlässliche Funktion innerhalb der Organisation aus, ohne die es ihr nicht möglich wäre, ihre Aktionen in einer die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdenden Weise durchzuführen. Im vorliegenden Fall besteht auch noch eine gegenwärtige Gefährlichkeit des Klägers. Im Hinblick auf die hochrangige Funktionärstätigkeit des Klägers in der PKK und der sich hieraus ergebenden Identifizierung mit den Zielen und Zwecken dieser Vereinigung reicht für die Annahme einer fortbestehenden Gefahr aus, dass der Kläger sich von den kriminellen/terroristischen Handlungen der PKK bislang nicht distanziert hat (vgl. Discher a.a.O., RdNr. 606).
40 
Da nach den obigen Ausführungen der Ausweisungsgrund nach § 54 Nr. 5 und Nr. 5 a AufenthG erfüllt ist, bedarf keiner Entscheidung mehr, ob zudem die Tatbestandsvoraussetzungen des § 54 Nr. 7 AufenthG vorliegen.
41 
Im Hinblick auf den erfüllten Ist-Ausweisungstatbestand des § 53 Nr. 1 AufenthG kommt es auch nicht darauf an, ob atypische Umstände in Bezug auf die Regelausweisungstatbestände des § 54 Nr. 5 und Nr. 5 a vorliegen (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.10.2007 - 1 C 10/07 - BVerwGE 129, 367). Deshalb ist auch unerheblich, dass die vom Regierungspräsidium Stuttgart angestellten Erwägungen bei der für den Fall der Annahme eines Ausnahmefalles vorsorglich getroffenen Ermessensentscheidung rechtlich zu beanstanden wären. Das Regierungspräsidium ist bei seiner Ermessensentscheidung davon ausgegangen, dass im Falle einer Rückkehr in die Türkei eine Gefährdung des Klägers nicht bestehe. Damit setzt sich der Beklagte in rechtswidriger Weise über die Bindungswirkung des Bescheids des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 01.07.2004 hinweg (§ 42 AsylVfG). Auch die weiteren Erwägungen des Regierungspräsidiums zur fehlenden Rückkehrgefährdung des Klägers im Falle einer Abschiebung in die Türkei gehen fehl. Trotz der von der türkischen Regierung proklamierten „Null-Toleranz-Politik“ und der vom Regierungspräsidium benannten Reformen in der Türkei kommt es nach wie vor zu Folter und Misshandlungen durch staatliche Kräfte, ohne dass es dem türkischen Staat bislang gelungen ist, dies wirksam zu unterbinden (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 29.06.2009 S. 18; Kaya, Gutachten vom 25.10.2004 an OVG Münster, Gutachten vom 10.09.2005 an VG Magdeburg und vom 08.08.2005 an VG Sigmaringen; Oberdiek, Gutachten vom 02.08.2005 an VG Sigmaringen; Aydin, Gutachten vom 25.06.2005 an VG Sigmaringen; ai, Stellungnahme vom 20.09.2005 an VG Sigmaringen; SFH-Oberdiek, Zur aktuellen Situation - Oktober 2007 S. 8). Eine der Hauptursachen für die immer noch vorkommende Folter ist die nicht effiziente Strafverfolgung von folternden staatlichen Kräften (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 11.09.2008 S. 27; Amnesty Report 2009, S. 6). Nach wie vor verurteilen türkische Gerichte in politischen Strafverfahren auf der Grundlage von erfolterten Geständnissen (vgl. Oberdiek, Neue Erkenntnisse zu unfairen Gerichtsverfahren in der Türkei, März 2008; Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 11.09.2008 S. 27; Amnesty Report 2009, S. 5). Zwar ist die Zahl der Fälle schwerer Folter (z.B. mit sichtbaren körperlichen Verletzungen) deutlich zurückgegangen (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 11.09.2008 S. 26). Im Jahr 2007 wurde jedoch im Vergleich zum Vorjahr erneut ein deutlicher Anstieg der gemeldeten Fälle von Folter und Misshandlung festgestellt (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 11.09.2008 S. 25; SFH-Oberdiek, Zur aktuellen Situation - Oktober 2007 S. 8; Oberdiek, Gutachten vom 19.03.2008 an VG Karlsruhe und vom 15.08.2007 an VG Sigmaringen). Auch im Jahr 2008 erreichte die Zahl der gemeldeten Fälle von Folter und Misshandlung ein hohes Niveau (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 29.06.2009 S. 19). Außerdem gibt es eine große Anzahl Betroffener, die erlittene Misshandlungen und Folter weder beim Menschenrechtsverein IHD melden noch dies anderweitig publik machen (vgl. Oberdiek, Gutachten vom 27.07.2009 an VG Düsseldorf, S. 5).
42 
Entgegen der Annahme des Regierungspräsidiums Stuttgart muss der Kläger darüber hinaus als Aktivist der PKK, der in der Türkei mit Haftbefehl gesucht wird, im Falle einer Rückkehr in die Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit asylrelevanten Übergriffen rechnen (vgl. OVG Bautzen, Urt. v. 25.10.2007 - A 3 B 238/05 -; OVG Koblenz, Urt. v. 19.09.2008 - 10 A 10474/08 - AuAS 2009, 45; OVG Lüneburg, Urt. v. 18.07.2006 - 11 LB 264/05 - juris - und Urt. v. 18.07.2006 - 11 LB 75/06 - juris; OVG Münster, Urt. v. 27.03.2007 - 8 A 4728/05.A - juris -; VGH Kassel, Urt. v. 26.02.2009 - 4 A 755/06.A - juris -). Diese Gefährdungssituation wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass dem Auswärtigen Amt in jüngerer Zeit kein Fall bekannt geworden ist, in dem ein aus der Bundesrepublik in die Türkei zurückgekehrter abgelehnter Asylbewerber im Zusammenhang mit früheren Aktivitäten gefoltert oder misshandelt wurde (vgl. Lagebericht vom 11.09.2008 S. 32). Für die Einschätzung der Gefährdung ist diese Feststellung des Auswärtigen Amtes nicht aussagekräftig, da unter den abgeschobenen oder zurückgekehrten Personen sich kein Mensch befand, der der Zugehörigkeit zur PKK oder einer anderen illegalen Organisation verdächtigt wurde (vgl. Kaya, Gutachten vom 08.08.2005 an VG Sigmaringen; ebenso OVG Münster, Urt. v. 27.03.2007 - 8 A 4728/05.A - juris -; OVG Lüneburg, Urt. v. 18.07.2006 - 11 LB 75/06 - juris -). Derartige Personen sind in der Vergangenheit in Deutschland entweder als Asylberechtigte anerkannt worden oder ihnen wurde zumindest Abschiebungsschutz gewährt. Aus dem Fehlen von Referenzfällen kann deshalb nicht der Schluss gezogen werden, dass nunmehr alle in die Türkei zurückkehrenden Flüchtlinge kurdischer Volkszugehörigkeit unabhängig von den Umständen und Besonderheiten des jeweiligen Falles vor politischer Verfolgung hinreichend sicher sind (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 18.07.2006 - 11 LB 75/06 - a.a.O.). Zudem hat das Auswärtige Amt bei seiner Aussage Maßnahmen unterhalb der Schwelle von Folter und Misshandlung, wie etwa erniedrigende, beleidigende Verhaltensweise und die Verweigerung der Befriedigung elementarer Bedürfnisse von vornherein außer Betracht gelassen, obwohl auch sie durchaus asylerheblich sein können (vgl. OVG Münster, Urt. v. 27.03.2007 - 8 A 4728/05.A - a.a.O.).
43 
Das Regierungspräsidium ist im angefochtenen Bescheid schließlich zu Unrecht davon ausgegangen, dass diese Gefährdungssituation durch das „Herstellen von Öffentlichkeit“ ausgeschlossen werden könne. Selbst wenn der Kläger von seinen Familienangehörigen in der Türkei betreut würde, anwaltlichen Beistand erhielte und prokurdische Organisationen oder die PKK sein Schicksal aufmerksam verfolgen und rechtswidrige Übergriffe publik machen würden (so die Annahme des Regierungspräsidiums im angefochtenen Bescheid), könnten diese Umstände allenfalls Schutz während der Zeit des Strafverfahrens bewirken (vgl. VGH München, Urt. v. 21.10.2008 - 11 B 06.30084 - juris -). Im vorliegenden Fall ist indes davon auszugehen, dass sich die türkischen Sicherheitskräfte nicht erst nach einer erneuten Inhaftierung, sondern bereits bei der Einreise für den Kläger interessieren (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.10.2008 - 10 C 48/07 - BVerwGE 132, 79). Angesichts des gegen den Kläger ausgestellten Haftbefehls kann mit Sicherheit davon ausgegangen werden, dass der Kläger bei der Einreise in die Türkei durch die Anti-Terror-Abteilung der Polizei einem verschärften Verhör unterzogen und dass diese Befragung mit asylrechtlich relevanten Übergriffen einhergehen wird (vgl. Oberdiek, Gutachten v. 15.08.2007 an VG Sigmaringen; OVG Münster, Urt. v. 19.04.2005 - 8 A 273/04.A - juris und Urt. v. 27.03.2007 - 8 A 4728/05.A - juris; OVG Lüneburg, Urt. v. 18.07.2006 - 11 LB 264/05 - juris -; OVG Koblenz, Urt. v. 19.09.2008 - 10 A 10474/08 - a.a.O.; VGH Kassel, Urt. v. 26.02.2009 - 4 A 755/06.A - juris -). Vorliegend kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Bekanntheitsgrad des Klägers eine gewisse Schutzfunktion erfüllt (vgl. zum Fall Kaplan OVG Münster, Urt. v. 26.05.2004 - 8 A 3852/03.A - juris -). Der Fall des Klägers steht weder in der deutschen Presse noch bei Menschenrechtsorganisationen oder der EU-Kommission unter Beobachtung. Im Falle einer Abschiebung des Klägers droht ihm vielmehr das Schicksal des PKK-Funktionärs Cevat Soysal, der nach seiner Abschiebung in die Türkei gefoltert wurde (vgl. ai, Stellungnahme vom 02.04.2004 an OVG Münster).
44 
Das in Ziffer 2 des angefochtenen Bescheids ausgesprochene Wiedereinreiseverbot besteht kraft Gesetzes (§ 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG). Es handelt sich lediglich um einen unschädlichen Hinweis auf die Rechtslage ohne eigenen Regelungsgehalt.
45 
Auch die vom Regierungspräsidium gegenüber dem Kläger nach § 54 a AufenthG getroffenen Überwachungsmaßnahmen sind rechtmäßig. Da es sich bei diesen Überwachungsmaßnahmen um Verwaltungsakte mit Dauerwirkung handelt (vgl. VG München, Urt. v. 30.04.2008 - M 23 K 06.3252 - juris -), müssen die Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vorliegen.
46 
Eine nach § 54 a Abs. 1 Satz 1 AufenthG erforderliche wirksame vollziehbare Ausweisungsverfügung nach § 54 Nr. 5 und Nr. 5 a AufenthG besteht.
47 
Unmittelbare gesetzliche Folge der vollziehbaren Ausweisung ist die räumliche Beschränkung des Aufenthalts des Klägers auf den Bezirk der Ausländerbehörde (§ 54 a Abs. 2 AufenthG). Ob es sich bei der in Ziffer 3 des Bescheids ausgesprochenen räumlichen Beschränkung lediglich um einen Hinweis auf die Rechtslage handelt (so VG München, Beschl. v. 20.04.2009 - M 24 S 09.29 - juris -) oder der Beklagte ein sich unmittelbar aus dem Gesetz ergebendes Gebot für den Einzelfall konkretisiert und die Rechtslage nochmals in verbindlicher Weise klargestellt hat (so VG Ansbach, Urt. v. 29.01.2008 - AN 19 K 05.02515 - juris -), kann dahingestellt bleiben.
48 
Die Meldeverpflichtung in Ziffer 4 des angefochtenen Bescheids beruht auf § 54 a Abs. 1 Satz 1 AufenthG. Nach dieser Bestimmung unterliegt ein Ausländer, gegen den eine vollziehbare Ausweisungsverfügung nach § 54 Nr. 5, Nr. 5 a AufenthG oder eine vollziehbare Abschiebungsanordnung nach § 58 a AufenthG besteht, der Verpflichtung, sich mindestens einmal wöchentlich bei der für seinen Aufenthaltsort zuständigen polizeilichen Dienststelle zu melden, soweit die Ausländerbehörde nichts anderes bestimmt. Mit der Anordnung einer täglichen Meldepflicht beim Polizeirevier Stuttgart hat der Beklagte von der durch diese Vorschrift eröffneten Möglichkeit einer anderweitigen Bestimmung Gebrauch gemacht. Diese Festlegung eines kürzeren Meldeintervalls (täglich) ist zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung rechtlich nicht zu beanstanden. Der Beklagte hat diese Anordnung rechtsfehlerfrei mit der nach wie vor bestehenden Notwendigkeit einer effektiven, engmaschigen Überwachung der Aufenthaltsbeschränkung des Klägers begründet und festgestellt, dass die staatlichen Sicherheitsinteressen die berücksichtigungswürdigen individuellen Belange des Klägers überwiegen. Angesichts der bislang fehlenden Auseinandersetzung des Klägers mit seinem strafbaren Verhalten und einer nicht feststellbaren Abwendung des Klägers zumindest von den kriminellen/terroristischen Handlungen der PKK ist die Ermessensentscheidung nicht zu beanstanden (a. A. VG München, Beschl. v. 20.04.2009 - M 24 S 09.29 - juris -, wonach eine auferlegte tägliche Meldepflicht dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht entspricht). Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit folgt auch nicht aus dem Umstand, dass die angeordnete Meldeverpflichtung auf unbestimmte Zeit verfügt wurde. Da ein Wegfall der Gefährdung durch den Kläger nicht absehbar ist, konnte und kann eine begründete Entscheidung über die notwendige zeitliche Dauer noch nicht getroffen werden. Die tägliche Meldeverpflichtung stellt auch keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das Recht des Klägers auf Achtung seines Privatlebens und in das Recht auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG) dar. Das Gericht weist allerdings darauf hin, dass die Meldeverpflichtung im Hinblick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz von der Behörde unter Kontrolle zu halten ist; insoweit hat ein regelmäßiger Abgleich mit den Erkenntnissen der Sicherheitsbehörden zu erfolgen (vgl. Schäfer in: GK-AufenthG II - § 54 a RdNr. 41).
49 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
50 
Die Zulassung der Berufung beruht auf § 124 a Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.

Tenor

Der Bescheid des Beklagten vom 14.09.2007 wird aufgehoben.

Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG zu erteilen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen seine Ausweisung und begehrt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis.
Der am … 1973 geborene Kläger ist indischer Staatsangehöriger. Er stellte am 24.07.2001 zusammen mit seiner Ehefrau und zwei Kindern einen Asylantrag. Sein Antrag wurde vom damaligen Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge abgelehnt. Seine Klage beim Verwaltungsgericht ... blieb ohne Erfolg (Urteil vom 15.10.2003 - ... -).
Im Folgeantragsverfahren des Klägers wurde das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge durch Urteil des Verwaltungsgerichts ... vom 26.05.2006 - ... - verpflichtet festzustellen, dass beim Kläger in Bezug auf Indien ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 AufenthG vorliegt. In demselben Urteil wurde das Verfahren eingestellt, soweit der Kläger seine Klage bezüglich der Zuerkennung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 1 AufenthG zurückgenommen hatte. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass dem Kläger aufgrund seiner exponierten Stellung innerhalb der ISYF (Vorstand der Unterorganisation der ISYF in ...) bei seiner Rückkehr nach Indien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Folter drohe.
Mit Bescheid vom 19.07.2006 stellte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge das Vorliegen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 2 AufenthG hinsichtlich Indiens fest.
Am 04.08.2006 stellte der Kläger bei der unteren Ausländerbehörde einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Das Regierungspräsidium ... stimmte nicht zu.
Mit Schreiben vom 03.07.2007 hörte der Beklagte den Kläger zur beabsichtigten Ausweisung an. Mit Schreiben vom 19.07.2007 wurde ergänzend darauf hingewiesen, dass sich die Bedenken am weiteren Aufenthalt des Klägers in Deutschland aus seiner Tätigkeit für die International Sikh Youth Federation (ISYF) ergäben, die von der Europäischen Union als terroristische Organisation eingestuft werde.
Mit Schreiben vom 02.08.2007 wies der Prozessbevollmächtigte des Klägers darauf hin, dass es eine aktuelle Auskunft des Auswärtigen Amtes gebe, nach der die ISYF seit dem Jahr 2000 nicht mehr terroristisch tätig sei. Mit Schreiben vom 20.08.2007 führte der Prozessbevollmächtigte des Klägers aus, von der bloßen Funktionärstätigkeit für die ISYF darauf zu schließen, dass der Kläger sich Handlungen zuschulden kommen lasse, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderliefen, sei bedenklich. Die ISYF werde von den Verfassungsschutzämtern überwacht. Es lägen aber keinerlei konkrete Erkenntnisse über deren Verwicklung in terroristische Aktivitäten vor. Nach den Ermittlungen und Beobachtungen des Auswärtigen Amtes sei die ISYF seit der Jahrtausendwende nicht mehr in terroristische Aktivitäten verwickelt.
Das Regierungspräsidium ... wies den Kläger mit Verfügung vom 14.09.2007 aus der Bundesrepublik Deutschland aus und lehnte seinen Antrag auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vom 04.08.2006 ab.
Zur Begründung wurde ausgeführt, nach § 54 Nr. 5 AufenthG werde ein Ausländer in der Regel ausgewiesen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigten, dass er einer Vereinigung angehöre oder angehört habe, die den Terrorismus unterstütze, oder er eine derartige Vereinigung unterstütze oder unterstützt habe, wobei die Ausweisung auf zurückliegende Mitgliedschaften oder Unterstützungshandlungen nur gestützt werden könne, soweit diese eine gegenwärtige Gefährlichkeit begründeten. Die ISYF sei eine Vereinigung, die den Terrorismus unterstütze. Sie habe terroristische Aktivitäten bislang vorwiegend in Indien entwickelt. Mit hoher Wahrscheinlichkeit sei davon auszugehen, dass die ISYF an den Vorbereitungen des Anschlags auf den indischen Botschafter in Bukarest im Jahre 1991 beteiligt gewesen sei. Das Auswärtige Amt führe in seinem Lagebericht Indien vom 19.11.2006 aus, dass die terroristische Gewalt im Punjab seit 2000 nahezu vollständig zum Erliegen gekommen sei und sich die dortige Situation normalisiert habe. Die Angehörigen der verschiedenen militanten Gruppen hätten den Punjab verlassen, operierten jedoch aus anderen Bundesstaaten oder Pakistan. Finanzielle Unterstützung erhielten sie auch von Sikh-Exilgruppierungen im westlichen Ausland. Deutschland diene hier lebenden Sikh-Extremisten als Ruhe- und Finanzierungsbasis. Die deutsche Sektion der ISYF sammle hauptsächlich Spenden zur Unterstützung der Mutterorganisation in Indien, fördere also den Terrorismus durch Zurverfügungstellung von Geld. Darüber hinaus organisiere sie gemeinsam mit anderen extremistischen Sikh-Gruppen regelmäßig auch überregionale öffentliche Veranstaltungen und Protestdemonstrationen anlässlich indischer Nationalfeiertage. Die ISYF werde von der Europäischen Union als terroristische Organisation angesehen (vgl. Gemeinsamer Standpunkt 2007/448/GASP des Rates vom 28.06.2007). Auch in Indien werde die ISYF als terroristische Organisation in der Anlage zum Unlawful Activities Prevention Act von 1967 eingestuft.
10 
Der Kläger sei Mitglied der ISYF und unterstütze diese. Er sei bereits in Indien für die ISYF tätig gewesen. In ... sei er am 25.04.2005 zum Präsidenten der ISYF gewählt worden. Die Unterstützungshandlungen für die ISYF seien dem Kläger auch zurechenbar. Aufgrund seiner langjährigen Tätigkeit für die ISYF sowie seiner herausragenden Funktion in dieser Vereinigung seien dem Kläger auch deren terroristische Bestrebungen bekannt. Auch aufgrund seiner Aussagen im Rahmen der Anhörung im Asylverfahren wisse er, dass die ISYF zur Realisierung ihrer Ziele den gewaltsamen Weg befürworte und er legitimiere sogar selbst den Einsatz der Gewalt zur Erreichung eines unabhängigen Khalistan. Es sei nicht erkennbar, dass sich der Kläger von der ISYF oder deren Zielen abgekehrt habe.
11 
Ein besonderer Ausweisungsschutz greife beim Kläger nicht. Ein Ausnahmefall vom Regelfall liege ebenfalls nicht vor. Die Ausweisung sei auch aus generalpräventiven Gründen gerechtfertigt. Eine Atypik folge nicht aus der Lebenssituation des Klägers. Es werde nicht verkannt, dass die Familie des Klägers seit rund sechs Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet lebe und sein in Deutschland geborener Sohn aufgrund eines angeborenen Herzfehlers medizinischer Versorgung bedürfe. Eine nachhaltige wirtschaftliche Integration habe nicht stattgefunden. Seit geraumer Zeit lebe der Kläger von Sozialhilfe. Wegen des bestehenden Abschiebeverbots nach § 60 Abs. 2 AufenthG scheide eine Beendigung seines Aufenthalts derzeit aus. Auch in dem Falle, dass der Kläger Deutschland bei Entfallen einer Foltergefahr verlassen müsse, liege kein Ausnahmefall vor. Eine Trennung von seiner Familie oder eine gemeinsame Rückkehr in das Heimatland wäre aufgrund der von ihm ausgehenden Gefahr nicht unverhältnismäßig. Auch eine gemeinsame Rückkehr mit der Familie stelle keine unverhältnismäßige Härte dar. Das bestehende Abschiebeverbot stelle ebenfalls keinen besonderen Umstand dar, der den Kläger entlaste.
12 
Hilfsweise sei die Ausweisung auch im Ermessenswege und unter Abwägung der in § 55 Abs. 3, § 60 a Abs. 2 AufenthG genannten Kriterien gerechtfertigt (wird ausgeführt). Die Ausweisung stehe auch in Einklang mit Art. 6 GG und Art. 8 EMRK (wird ausgeführt).
13 
Der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis sei abzulehnen. Zwar seien die Tatbestandsvoraussetzungen des § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG erfüllt. Einer Erteilung stehe jedoch der besondere Versagungsgrund des § 25 Abs. 3 Satz 2 c AufenthG entgegen. Danach werde eine Aufenthaltserlaubnis nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigten, dass sich der Ausländer Handlungen zuschulden habe kommen lassen, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Art. 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert seien, zuwiderliefen. Die Unterstützung terroristischer Vereinigungen widerspreche diesen Zielen und Grundsätzen. Durch die Mitgliedschaft in der ISYF und aufgrund seiner exponierten Aktivitäten für diese terroristische Organisation habe er eine Handlung begangen, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderlaufe.
14 
Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG komme ebenfalls nicht in Betracht. § 25 Abs. 3 AufenthG schließe die Anwendbarkeit dieser Vorschrift aus. Zudem sei die Aufenthaltserlaubnis wegen § 5 Abs. 4 AufenthG zwingend zu versagen. Die Verfügung wurde am 27.09.2007 zugestellt.
15 
Der Kläger hat am 29.10.2007, einem Montag, Klage beim Verwaltungsgericht ... erhoben. Zur Begründung trägt der Prozessbevollmächtigte des Klägers vor, § 25 Abs. 3 Satz 2 Buchstabe c AufenthG stehe der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nur entgegen, wenn vom Ausländer eine aktuelle Gefährdung ausgehe. Dies ergebe sich aus dem Sinn und Zweck der Norm, die der Bekämpfung des Terrorismus im Vorfeld diene. Dies werde auch aus der Fassung des § 54 Nr. 5 AufenthG deutlich. Entgegen der Auffassung des Beklagten gehe von der Mitgliedschaft des Klägers in der ISYF derzeit keine Gefährdung für die Ziele der Vereinten Nationen aus. Vermutungen, auch wenn sie auf schwerwiegende Anhaltspunkte gestützt würden, reichten für einen Eingriff in die Rechtsgüter von Personen nicht aus. Der Terrorismusvorbehalt sei eng auszulegen. Selbst bei weiter Auslegung des Terrorismusvorbehalts sei eine gegenwärtige Gefahr durch den Kläger in der ISYF nicht feststellbar. Von dieser Organisation gehe ausweislich der jüngsten Lageberichte des Auswärtigen Amtes keine terroristische Gefahr mehr aus. Vielmehr sei sie seit Jahren nur noch politisch tätig, nicht mehr militant.
16 
Der Kläger beantragt,
17 
den Bescheid des Regierungspräsidiums ... vom 14.09.2007 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen.
18 
Der Beklagte beantragt,
19 
die Klage abzuweisen.
20 
Zur Begründung verweist der Beklagte zunächst auf die Begründung des angefochtenen Bescheides. Ergänzend führt er aus, der Ausweisungstatbestand des § 54 Nr. 5 AufenthG sei vor dem Hintergrund der Resolution Nr. 1373/2001 des UN-Sicherheitsrats zur Bekämpfung des Terrorismus zu sehen. In den Blick zu nehmen sei auch der gemeinsame Standpunkt des Rates vom 27.12.2001 (2001/931/GASP), der zur Umsetzung der Resolution des UN-Sicherheitsrats beschlossen worden sei. Der Rat sei zu dem Schluss gelangt, dass die ISYF an Handlungen i.S. des gemeinsamen Standpunktes beteiligt gewesen sei und deshalb die Maßnahmen nach der Verordnung 2580/2001/EG nach dem Beschluss des Rates vom 26.01.2009 (2009/62/EG) weiterhin auf die ISYF angewendet werden solle. Die Liste nach Art. 2 Abs. 3 der Verordnung 2580/2001/EG habe als Teil einer Verordnung nach § 249 Abs. 2 EGV unmittelbar geltende Wirkung mit dem Vorrang vor dem Bundesrecht.
21 
Die Kammer hat Beweis erhoben durch Einholung einer Auskunft beim Auswärtigen Amt. Auf den Beweisbeschluss der Kammer vom 23.06.2009 und die Antwort des Auswärtigen Amtes vom 14.09.2009 wird verwiesen.
22 
Der Kammer hat die Ausweisungsakte des Regierungspräsidiums ..., die Ausländerakte der Stadt ... (bis Blatt 529) sowie die Gerichtsakte aus dem Verfahren ... vorgelegen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird darauf sowie auf die Gerichtsakte aus dem Klageverfahren verwiesen.
23 
Der Kläger ist in der mündlichen Verhandlung eingehend zu seinen aktuellen Aktivitäten für die ISYF befragt worden. Fragen wurden teilweise nur auf mehrmaliges Nachfragen ausreichend beantwortet. Als Ergebnis der Befragung des Klägers kann zusammenfassend das Folgende festgehalten werden: Er spiele in der ISYF keine Rolle mehr. Er habe seine Aktivitäten für die ISYF vermindert. Dies sei nach der Geburt seines jüngsten Kindes im Jahr 2007 gewesen, das an einer Herzkrankheit leide. Seit Ende 2007 sei er nicht mehr der Vorsitzende der ISYF in ... Nachfolger in seiner ISYF-Gruppierung in ... sei ... geworden. Daneben gebe es noch eine weitere ISYF-Gruppierung in ... mit ... als Vorsitzendem. Er glaube, dass sein Nachfolger bei einem Treffen im April 2008 bestimmt worden sei. Er gehe noch zu Veranstaltungen und verteile Flyer. Die Veranstaltungen fänden hauptsächlich in ... statt. Mitgliederbeiträge bezahle er nicht, er sei aber noch Mitglied. Er spende Geld für die Herstellung der Flyer. Die Fahrtkosten für die Teilnahme an den Veranstaltungen in ... bezahle er selbst.

Entscheidungsgründe

 
24 
Die - fristgerecht erhobene - Klage ist zulässig und begründet. Die Ausweisung des Klägers ist rechtswidrig (1.). Der Kläger hat einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG (2.).
1.
25 
Nach § 54 Nr. 5 AufenthG wird ein Ausländer in der Regel ausgewiesen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt, oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat (Halbsatz 1). Auf zurückliegende Mitgliedschaften oder Unterstützungshandlungen kann die Ausweisung nur gestützt werden, soweit diese eine gegenwärtige Gefährlichkeit begründen (Halbsatz 2).
26 
Diese Voraussetzungen liegen im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts nicht vor. § 54 Nr. 5 AufenthG greift nur ein, wenn eine Unterstützung des Terrorismus im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung noch vorliegt. Hierzu reicht es nicht aus, dass ein Ausländer einer Organisation angehört, die früher den Terrorismus unterstützt hat. Dies folgt schon aus dem Wortlaut des § 54 Nr. 5 Halbsatz 1 AufenthG, der von einer gegenwärtigen Gefahr durch die Stützung des Terrorismus ausgeht („die den Terrorismus unterstützt“). Es folgt auch aus dem Zweck der Ausweisungsvorschriften, die der Gefahrenabwehr in der Zukunft dienen und nicht der bloßen Sanktionierung eines Verhaltens aus der Vergangenheit. Dass die Unterstützung des Terrorismus im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts noch vorliegen muss, folgt auch aus dem Halbsatz 2 des § 54 Nr. 5 AufenthG. Dort wird vorausgesetzt, dass vom Ausländer eine gegenwärtige Gefährlichkeit ausgehen muss, wenn seine Mitgliedschaft oder Unterstützungshandlungen einer den Terrorismus unterstützenden Vereinigung in der Vergangenheit liegen. Die gegenwärtige Gefahr entfällt aber auch dann, wenn die Organisation selbst den Terrorismus nicht mehr unterstützt. Der Nachweis der Unterstützung des Terrorismus ist zwar nicht erforderlich, da es ausreicht, wenn Tatsachen eine solche Schlussfolgerung rechtfertigen. Es müssen aber Tatsachen feststellbar sein, auf die eine solche Schlussfolgerung gestützt werden kann. Der nicht durch Tatsachen belegte Verdacht reicht nicht aus.
27 
Es kann derzeit nicht festgestellt werden, dass die ISYF, deren Mitglied der Kläger noch ist, den Terrorismus (noch) unterstützt. Es kann daher offen bleiben, ob sich der Kläger, der zumindest früher exponierter Funktionär der ISYF in ... war - er wurde im April 2005 zum Vorstand der Unterorganisation der ISYF in ... bestimmt (vgl. Urteil ... ... vom 26.05.2006 - ... -) - in einem Sinne von der ISYF distanziert hat, dass ihm die Unterstützung des Terrorismus durch die ISYF, unterstellt sie würde den Terrorismus noch unterstützen, nicht mehr zugerechnet werden könnte. Käme es darauf an, bestünden auch aufgrund des Verhaltens des Klägers in der mündlichen Verhandlung erhebliche Zweifel daran, ob eine Distanzierung des Klägers von derartigen Zielen der ISYF vorläge. Bei seiner Befragung in der mündlichen Verhandlung gab der Kläger zu Zweifeln an seiner Bereitschaft Anlass, sein Verhältnis zur ISYF ehrlich darzustellen.
28 
Für die Beurteilung der Frage, ob es sich bei der ISYF gegenwärtig um eine Vereinigung handelt, die den Terrorismus unterstützt, wertet die Kammer die ihr zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel aus. Eine rechtliche Bindung an einzelne Erkenntnismittel besteht nicht.
29 
Dies gilt insbesondere für den gemeinsamen Standpunkt 2008/586/GASP des Rates vom 15.07.2008 (ABl. vom 16.07.2008, L 188/71) zur Aktualisierung des gemeinsamen Standpunktes 2001/931/GASP über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung des gemeinsamen Standpunkts 2007/871/GASP. Der gemeinsame Standpunkt 2001/931/GASP des Rates vom 27.12.2001 (vgl. ABl. vom 28.12.2001, L 344/93) enthält einen Anhang mit Personen, Vereinigungen und Körperschaften, auf die der gemeinsame Standpunkt Anwendung findet. Jedenfalls seit der Aktualisierung durch den gemeinsamen Standpunkt 2008/586/GASP gehört auch die International Sikh Youth Federation - ISYF - zu den Gruppen und Organisationen, auf die der genannte gemeinsame Standpunkt Anwendung findet. Die gemeinsamen Standpunkte des Rates beruhen auf Art. 15 EUV. Nach dieser Vorschrift nimmt der Rat gemeinsame Standpunkte an. In den gemeinsamen Standpunkten wird das Konzept der Union für eine bestimmte Frage geografischer oder thematischer Art bestimmt. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass ihre einzelstaatliche Politik mit dem gemeinsamen Standpunkt in Einklang steht. Aus Art. 15 Satz 3 EUV ist der Schluss zu ziehen, dass eine Bindung der innerstaatlichen Gerichte an Inhalte eines gemeinsamen Standpunktes nicht besteht. Der gemeinsame Standpunkt ist gerichtet an die Mitgliedstaaten, die ihn erst in innerstaatliche Politik umsetzen müssen. Eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts über die Bedeutung gemeinsamer Standpunkte liegt, soweit es der Kammer erkennbar ist, nicht vor. In seinem Urteil vom 15.03.2005 - 1 C 26.03 - (InfAuslR 2005, 374) hat sich das Bundesverwaltungsgericht zu den gemeinsamen Standpunkten 2005/220/GASP und 2001/931/GASP nur in dem Sinne geäußert, dass der Verwaltungsgerichtshof, an den das Verfahren zurückverwiesen wurde, sich mit den Beschlüssen des Rates der Europäischen Union über Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus befassen müsse. Die Annahme einer rechtlichen Bindungswirkung folgt aus dem Auftrag des Bundesverwaltungsgerichts an den Verwaltungsgerichtshof nicht. Eine Bindungswirkung an einen gemeinsamen Standpunkt wird auch in der Kommentarliteratur nicht vertreten. Diescher in GK-Aufenthaltsgesetz (Loseblattsammlung, Stand Januar 2007, § 54 Rdnr. 435) spricht unter Hinweis auf das Bundesverwaltungsgericht (a.a.O.) nur davon, dass der Anhang zum Standpunkt 2001/931/GASP bei der Beurteilung, ob eine Vereinigung den Terrorismus unterstützt, zu berücksichtigen sei.
30 
Die Kammer geht weiter davon aus, dass auch der Beschluss des Rates vom 26.01.2009 zur Durchführung von Art. 2 Abs. 3 der Verordnung EG Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung des Beschlusses 2008/583/EG (2009/62/EG, ABl. vom 27.01.2009, L 23/25) für die Beurteilung der Zulässigkeit der Ausweisung des Klägers die Kammer nicht verpflichtet, davon auszugehen, dass es sich bei der ISYF aktuell um eine terroristische Vereinigung handelt. Im Unterschied zum gemeinsamen Standpunkt ist eine EG-Verordnung nach § 249 EGV verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. An dieser Geltung nimmt auch die Liste, die durch den Beschluss des Rates vom 26.01.2009 (2009/62/EG) in Ausübung der Befugnisse aus Art. 2 Abs. 3 der Verordnung 2580/2001/EG aufgestellt wurde, teil. Die Verbindlichkeit der Einordnung der ISYF als terroristische Vereinigung beschränkt sich aber auf die Maßnahmen, die nach der Verordnung 2580/2001/EG zu ergreifen sind. Ausländerrechtliche Maßnahmen wie z.B. die Ausweisung sind in dieser Verordnung nicht geregelt.
31 
Für die hier zu treffende Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Ausweisung des Klägers liefern die Aufnahme der ISYF in die Listen zum oben zitierten gemeinsamen Standpunkt und zur oben zitierten Verordnung der EG Hinweise, die neben anderen Erkenntnisquellen zu würdigen sind.
32 
Das Auswärtige Amt macht in seinen Lageberichten zur ISYF folgende Aussagen:
33 
Lageberichte Indien vom 07.09.2004 (Seite 8) und vom 19.10.2005 (Seite 10)
34 
„Die bekanntesten militanten Oppositionsgruppen, von denen manche auch im Ausland vertreten sind, sind die folgenden:
35 
36 
- Im Zusammenhang mit dem Punjab sind vor allem die Babbar Khalsa, die Khalistan Liberation Force, die International Sikh Youth Federation und die Bhindranwale Tiger Force of Khalistan politisch aktiv (nicht mehr terroristisch), die für einen eigenständigen Staat Khalistan eintreten …“.
37 
Lagebericht Indien vom 06.08.2008
38 
„Nachdem der Terrorismus im Punjab, der auf die Unabhängigkeit von Khalistan abzielte, in den 1980er-Jahren niedergeschlagen wurde, ist die terroristische Gewalt im Punjab seit 2000 nahezu vollständig zum Erliegen gekommen. Ein Anschlag auf ein Kino in Neu-Delhi im Mai 2005, der der Terrorgruppe Babbar Khalsa zugeschrieben wird, hat zu keiner weiteren Gewalt geführt. Die Sikhs, 60% der Bevölkerung des Punjabs, stellen dort einen erheblichen Teil der Beamten, Richter, Soldaten und Sicherheitskräfte. Auch hochrangige Positionen stehen ihnen offen. Die Angehörigen der verschiedenen militanten Gruppen haben den Punjab verlassen und operieren aus anderen Bundesstaaten oder Pakistan. Finanzielle Unterstützung erhalten sie auch von Sikh-Exilgruppierungen im westlichen Ausland“ (Seite 6).
39 
„Am 21. September 2004 hat die neue Regierung das umstrittene Terrorbekämpfungsgesetz Prevention of Terrorism Act [POTA], 2002, per Regierungsverordnung außer Kraft gesetzt … Die materiell-rechtlichen Regelungen von POTA wurden in den Unlawful Activities Prevention Act (UAA), 1967, überführt … Die unter POTA gelisteten 32 terroristischen Organisationen werden weiterhin als terroristische Vereinigungen eingestuft …“ (Seite 10).
40 
„Die bekanntesten militanten Oppositionsgruppen, von denen manche auch im Ausland vertreten sind, sind die folgenden:
41 
42 
- Im Zusammenhang mit dem Punjab sind vor allem die Babbar Khalsa, die Khalistan Commando Force, die International Sikh Youth Federation und die Khalistan Zindabad Force zu nennen, die für einen eigenständigen Staat Khalistan eintreten …“ (Seite 12).
43 
„Das britische Home Office nennt als weitere bedeutende militante Sikh-Organisationen die Khalistan Commando Force (Paramjit Singh Panjwar Fraktion), Khalistan Commando Force (Zaffarwal und Rajasthai Gruppe), Khalistan Liberation Force, Bhindranwale Tiger Force of Khalistan, All India Sikh Student Federation (Manjit und Mehta Chawla), sowie die Sikh Student Federation“ (Seite 25; nach der Anlage 2 zum Lagebericht gehört die ISYF zu den nach dem UAA als terroristische Organisationen verbotenen Organisationen).
44 
Der Lagebericht Indien des Auswärtigen Amtes vom 04.10.2009 trifft zur vorliegend relevanten Problematik im Wesentlichen nur die Aussage, „Der Sikh-Terrorismus im Punjab ist seit Ende der 1990er-Jahre nahezu zum Erliegen gekommen“. Daneben enthält er unter der Überschrift 1.9 „Exilgruppen“ in Bezug auf die Gruppen, die sich mit der Punjab-Problematik befassen, die gleiche Aufzählung, die oben aus dem Lagebericht des Vorjahres bereits zitiert wurde (Lagebericht vom 04.10.2009, Seite 16 f.).
45 
In der von der Kammer eingeholten Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 14.09.2009 wird das Bild, das sich aus den Lageberichten ergibt, nochmals bestätigt. Dem Auswärtigen Amt liegen keinerlei eigene Erkenntnisse über terroristische Aktivitäten in der ISYF seit dem Jahr 2000 vor.
46 
Der aktuelle Verfassungsschutzbericht 2008 des Bundesministeriums des Innern enthält zu Sikh-Organisationen, zu denen auch die International Sikh Youth Federation gehört, folgende Aussagen:
47 
„Extremistische Organisationen aus dem Spektrum der Religionsgemeinschaft der Sikhs kämpfen seit Jahrzehnten auch mit terroristischen Mitteln dafür, einen unabhängigen Staat „Khalistan“ auf dem Gebiet des nordindischen Bundesstaates Punjab zu errichten. Mit Attentaten gegen Mitglieder der indischen Regierung und terroristischen Anschlägen, die sich bisher überwiegend gegen Einrichtungen und Ziele in Indien richteten, versuchten sie auf ihre politischen Ziele aufmerksam zu machen. Bei diesen Anschlägen ist es immer wieder zu zahlreichen Todesopfern unter der Zivilbevölkerung gekommen.
48 
In Deutschland sind primär die von der EU seit dem 02. Mai 2002 als terroristische Organisationen gelisteten BKI und ISYF mit zusammen ca. 750 Anhängern aktiv. Im Vergleich hierzu ist die KMDI mit ihrer geringen Anhängerschaft und selteneren Aktivität kaum in Erscheinung getreten.
49 
Bisher sind von diesen Organisationen im Bundesgebiet keine terroristischen Aktionen ausgegangen.
50 
Hauptziel dieser Sikh-Gruppierung in Deutschland ist es, die jeweilige Mutterorganisation in Indien propagandistisch und vor allem auch finanziell zu unterstützen. In regelmäßig durchgeführten Versammlungen wird u.a. auch zu Geldspenden aufgerufen. Einen Teil dieser Gelder dürften die Mutterorganisationen in Indien auch zur Finanzierung des bewaffneten Kampfes verwenden. Daneben dienen solche Spendengelder auch zur Unterstützung und materiellen Absicherung von Angehörigen der im bewaffneten Kampf getöteten 'Märtyrer' der Organisation oder zur Finanzierung von Rechtshilfe für inhaftierte Glaubensbrüder“ (Seite 305 und 306).
51 
Der Verfassungsschutzbericht Baden-Württemberg 2008 enthält folgende Ausführungen:
52 
„5. Sikh-Organisationen
53 
54 
International Sikh Youth Federation (ISYF)… Die Bestrebungen extremistischer Gruppierungen der Sikh, im indischen Bundesstaat Punjab einen eigenen Staat Khalistan (Land der Reinen) zu gründen, führten in den vergangenen 20 Jahren zu unzähligen gewalttätigen Übergriffen von Sikh-Kämpfern und Auseinandersetzungen mit indischen Sicherheitskräften, bei denen eine Vielzahl von Separatisten festgenommen oder getötet wurde. Auch im Jahr 2008 wurden dort wieder Aktivisten der International Sikh Youth Federation (ISYF) und der Babbar Khalsa (BKI) wegen angeblich verübter Bombenanschläge inhaftiert, was aber zur Folge hatte, dass diese Organisationen zumindest im Heimatland vermehrt Zulauf und Sympathisanten erhielten. Terroristische Aktivitäten außerhalb Indiens sind in den letzten Jahren nicht bekannt geworden. Aufgrund ihrer terroristischen Aktivitäten fällt die ISYF in Indien unter den 'Activities Act' vom 22. März 2002 und ist außerdem in Großbritannien durch den 'Terrorism Act 2000' verboten. Da sowohl die Babbar Khalsa (BKI) als auch die ISYF vor Jahren noch außerhalb Indiens am häufigsten im Zusammenhang mit terroristischen Aktionen hervorgetreten sind, wurden beide Gruppierungen von der Europäischen Union in die Liste der terroristischen Organisationen aufgenommen.
55 
… Darüber hinaus nutzten Funktionäre sogenannte Märtyrer-Gedenkveranstaltungen in den Sikh-Tempeln als politische Plattform und zum Aufruf zu Spendensammlungen und Unterstützung der Angehörigen gefallener Kämpfer und der Organisationen in der Heimat“.
56 
Nach dem Home Office Country of Origin Information Report - India vom 12. Mai 2009 gehört die ISYF zu den Organisationen, die im Vereinigten Königreich nach dem „Terrorism Act 2000“ verboten sind (vgl. Seite 133).
57 
Nach Auswertung und Gewichtung dieser Erkenntnismittel kann die Kammer nicht feststellen, dass es sich bei der ISYF um eine Vereinigung handelt, die aktuell den Terrorismus unterstützt oder bei der dies in absehbarer Zeit zu erwarten ist. Das Auswärtige Amt hat seit mindestens 10 Jahren keine Anhaltspunkte dafür, dass die ISYF (noch) terroristisch tätig ist. Der Terrorismus in Punjab, durch den noch Anfang der 90er Jahre zahlreiche Personen ums Leben gekommen sind, ist danach nahezu zum Erliegen gekommen. Dies wurde nochmals auf die Anfrage der Kammer bestätigt. In zwei Lageberichten geht das Auswärtige Amt sogar davon aus, dass die ISYF nur noch politisch tätig sei. Konkrete Hinweise auf terroristische Aktivitäten der ISYF haben die anderen, oben zitierten Erkenntnisquellen nicht bzw. es ist nicht erkennbar, auf welchen konkreten Tatsachen die Einschätzung beruht, die ISYF sei noch terroristisch tätig. Die beiden zitierten Verfassungsschutzberichte erwecken den Eindruck, als gebe es eine kontinuierliche Linie terroristische Aktivitäten der ISYF seit dem Auftreten des Terrorismus zu Beginn der 80er Jahre. Der Verfassungsschutzbericht des Landes Baden-Württemberg spricht von unzähligen gewalttätigen Übergriffen in den vergangen 20 Jahren. Dem Auswärtigen Amt, das die Lage vor Ort beobachtet, sind aber jedenfalls in den letzen 10 Jahren keine solchen Aktivitäten der ISYF bekannt oder sonstiger Vereinigungen im Zusammenhang mit der Khalistan-Frage bekannt geworden. Die Verhaftungen von Aktivisten der ISYF und der BKI in Indien im Jahr 2008, auf die der Verfassungsschutzbericht Baden-Württemberg hinweist, sagen nichts darüber aus, wann es zu den vorgeworfenen Anschlägen gekommen ist. Letztendlich müssen aber Tatsachen die Schlussfolgerung der Unterstützung des Terrorismus rechtfertigen. Solche Tatsachen, die vom Gericht bewertet werden können, liegen im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht vor. Die oben zitierten Erkenntnisse, die die Lage anders als das Auswärtige Amt bewerten, versetzen das Gericht nicht durch Nennung von Tatsachen in die Lage, eine eigene Einschätzung der Situation vorzunehmen. Es reicht nicht aus, dass lediglich nicht ausgeschlossen werden kann, dass es wieder zu terroristischen Aktivitäten kommen kann. Hier ist auch der lange Zeitraum zu würdigen, in dem es keine Anhaltspunkte für terroristische Aktivitäten der ISYF gibt. Insofern hat sich die Lage seit dem Ergehen des Urteils vom 15.10.2003 - ... -, in dem die Kammer noch zu einer anderen Einschätzung gelangt ist, geändert.
58 
Liegen die Tatbestandsvoraussetzungen des § 54 Abs. 5 AufenthG für eine Regelausweisung nicht vor, gibt es mangels Gefährlichkeit des Klägers auch keinen Anlass für die hilfsweise erfolgte Ermessensausweisung des Klägers.
2.
59 
Der Kläger hat einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG. Danach soll einem Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2, 3, 5 oder 7 AufenthG vorliegt. Beim Kläger liegt aufgrund des Urteils ... ... vom 26.05.2006 - ... - ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 AufenthG vor. Gründe, von der Regel („soll“) des § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG abzuweichen, sind nicht erkennbar.
60 
Ein Ausschlussgrund nach § 25 Abs. 3 Satz 2 AufenthG, insbesondere ein solcher nach § 25 Abs. 3 Satz 2 Buchstabe c AufenthG, liegt nicht vor. Nach der zuletzt genannten Vorschrift wird eine Aufenthaltserlaubnis nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer sich Handlungen hat zuschulden kommen lassen, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel oder den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen. Den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen laufen Handlungen zuwider, die geeignet sind, den Terrorismus zu fördern (vgl. Urteil ... ... 15.10.2003 - ...). Solche Handlungen des Klägers lassen sich nicht feststellen. Im Zeitraum, in dem ihm aufgrund einer exponierten Stellung in der ISYF (Präsident der ISYF in ... ab April 2005) den Terrorismus fördernde Handlungen der ISYF hätten zugerechnet werden können (vgl. Urteil ... ... 15.10.2003 - ...), lassen sich aufgrund der obigen Ausführungen nicht feststellen.
61 
Von den Regelerteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 und 2 AufenthG ist nach § 5 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 AufenthG abzusehen.
3.
62 
Das Verfahren hat wegen der Frage der Bedeutung der Anhänge zur Verordnung 2580/2001/EG für das Vorliegen des Regelausweisungsgrundes § 54 Nr. 5 AufenthG und wegen der Frage, ob es sich bei der ISYF um eine Vereinigung handelt, die den Terrorismus fördert, grundsätzliche Bedeutung. Die Berufung ist daher zuzulassen (§ 124a Abs. 1 in Verbindung mit § 124 abs. 2 Nr. 3 VwGO).
63 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO. Die Kammer macht von der Möglichkeit des § 167 Abs. 2 VwGO, das Urteil wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären, keinen Gebrauch.

Gründe

 
24 
Die - fristgerecht erhobene - Klage ist zulässig und begründet. Die Ausweisung des Klägers ist rechtswidrig (1.). Der Kläger hat einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG (2.).
1.
25 
Nach § 54 Nr. 5 AufenthG wird ein Ausländer in der Regel ausgewiesen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt, oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat (Halbsatz 1). Auf zurückliegende Mitgliedschaften oder Unterstützungshandlungen kann die Ausweisung nur gestützt werden, soweit diese eine gegenwärtige Gefährlichkeit begründen (Halbsatz 2).
26 
Diese Voraussetzungen liegen im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts nicht vor. § 54 Nr. 5 AufenthG greift nur ein, wenn eine Unterstützung des Terrorismus im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung noch vorliegt. Hierzu reicht es nicht aus, dass ein Ausländer einer Organisation angehört, die früher den Terrorismus unterstützt hat. Dies folgt schon aus dem Wortlaut des § 54 Nr. 5 Halbsatz 1 AufenthG, der von einer gegenwärtigen Gefahr durch die Stützung des Terrorismus ausgeht („die den Terrorismus unterstützt“). Es folgt auch aus dem Zweck der Ausweisungsvorschriften, die der Gefahrenabwehr in der Zukunft dienen und nicht der bloßen Sanktionierung eines Verhaltens aus der Vergangenheit. Dass die Unterstützung des Terrorismus im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts noch vorliegen muss, folgt auch aus dem Halbsatz 2 des § 54 Nr. 5 AufenthG. Dort wird vorausgesetzt, dass vom Ausländer eine gegenwärtige Gefährlichkeit ausgehen muss, wenn seine Mitgliedschaft oder Unterstützungshandlungen einer den Terrorismus unterstützenden Vereinigung in der Vergangenheit liegen. Die gegenwärtige Gefahr entfällt aber auch dann, wenn die Organisation selbst den Terrorismus nicht mehr unterstützt. Der Nachweis der Unterstützung des Terrorismus ist zwar nicht erforderlich, da es ausreicht, wenn Tatsachen eine solche Schlussfolgerung rechtfertigen. Es müssen aber Tatsachen feststellbar sein, auf die eine solche Schlussfolgerung gestützt werden kann. Der nicht durch Tatsachen belegte Verdacht reicht nicht aus.
27 
Es kann derzeit nicht festgestellt werden, dass die ISYF, deren Mitglied der Kläger noch ist, den Terrorismus (noch) unterstützt. Es kann daher offen bleiben, ob sich der Kläger, der zumindest früher exponierter Funktionär der ISYF in ... war - er wurde im April 2005 zum Vorstand der Unterorganisation der ISYF in ... bestimmt (vgl. Urteil ... ... vom 26.05.2006 - ... -) - in einem Sinne von der ISYF distanziert hat, dass ihm die Unterstützung des Terrorismus durch die ISYF, unterstellt sie würde den Terrorismus noch unterstützen, nicht mehr zugerechnet werden könnte. Käme es darauf an, bestünden auch aufgrund des Verhaltens des Klägers in der mündlichen Verhandlung erhebliche Zweifel daran, ob eine Distanzierung des Klägers von derartigen Zielen der ISYF vorläge. Bei seiner Befragung in der mündlichen Verhandlung gab der Kläger zu Zweifeln an seiner Bereitschaft Anlass, sein Verhältnis zur ISYF ehrlich darzustellen.
28 
Für die Beurteilung der Frage, ob es sich bei der ISYF gegenwärtig um eine Vereinigung handelt, die den Terrorismus unterstützt, wertet die Kammer die ihr zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel aus. Eine rechtliche Bindung an einzelne Erkenntnismittel besteht nicht.
29 
Dies gilt insbesondere für den gemeinsamen Standpunkt 2008/586/GASP des Rates vom 15.07.2008 (ABl. vom 16.07.2008, L 188/71) zur Aktualisierung des gemeinsamen Standpunktes 2001/931/GASP über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung des gemeinsamen Standpunkts 2007/871/GASP. Der gemeinsame Standpunkt 2001/931/GASP des Rates vom 27.12.2001 (vgl. ABl. vom 28.12.2001, L 344/93) enthält einen Anhang mit Personen, Vereinigungen und Körperschaften, auf die der gemeinsame Standpunkt Anwendung findet. Jedenfalls seit der Aktualisierung durch den gemeinsamen Standpunkt 2008/586/GASP gehört auch die International Sikh Youth Federation - ISYF - zu den Gruppen und Organisationen, auf die der genannte gemeinsame Standpunkt Anwendung findet. Die gemeinsamen Standpunkte des Rates beruhen auf Art. 15 EUV. Nach dieser Vorschrift nimmt der Rat gemeinsame Standpunkte an. In den gemeinsamen Standpunkten wird das Konzept der Union für eine bestimmte Frage geografischer oder thematischer Art bestimmt. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass ihre einzelstaatliche Politik mit dem gemeinsamen Standpunkt in Einklang steht. Aus Art. 15 Satz 3 EUV ist der Schluss zu ziehen, dass eine Bindung der innerstaatlichen Gerichte an Inhalte eines gemeinsamen Standpunktes nicht besteht. Der gemeinsame Standpunkt ist gerichtet an die Mitgliedstaaten, die ihn erst in innerstaatliche Politik umsetzen müssen. Eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts über die Bedeutung gemeinsamer Standpunkte liegt, soweit es der Kammer erkennbar ist, nicht vor. In seinem Urteil vom 15.03.2005 - 1 C 26.03 - (InfAuslR 2005, 374) hat sich das Bundesverwaltungsgericht zu den gemeinsamen Standpunkten 2005/220/GASP und 2001/931/GASP nur in dem Sinne geäußert, dass der Verwaltungsgerichtshof, an den das Verfahren zurückverwiesen wurde, sich mit den Beschlüssen des Rates der Europäischen Union über Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus befassen müsse. Die Annahme einer rechtlichen Bindungswirkung folgt aus dem Auftrag des Bundesverwaltungsgerichts an den Verwaltungsgerichtshof nicht. Eine Bindungswirkung an einen gemeinsamen Standpunkt wird auch in der Kommentarliteratur nicht vertreten. Diescher in GK-Aufenthaltsgesetz (Loseblattsammlung, Stand Januar 2007, § 54 Rdnr. 435) spricht unter Hinweis auf das Bundesverwaltungsgericht (a.a.O.) nur davon, dass der Anhang zum Standpunkt 2001/931/GASP bei der Beurteilung, ob eine Vereinigung den Terrorismus unterstützt, zu berücksichtigen sei.
30 
Die Kammer geht weiter davon aus, dass auch der Beschluss des Rates vom 26.01.2009 zur Durchführung von Art. 2 Abs. 3 der Verordnung EG Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung des Beschlusses 2008/583/EG (2009/62/EG, ABl. vom 27.01.2009, L 23/25) für die Beurteilung der Zulässigkeit der Ausweisung des Klägers die Kammer nicht verpflichtet, davon auszugehen, dass es sich bei der ISYF aktuell um eine terroristische Vereinigung handelt. Im Unterschied zum gemeinsamen Standpunkt ist eine EG-Verordnung nach § 249 EGV verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. An dieser Geltung nimmt auch die Liste, die durch den Beschluss des Rates vom 26.01.2009 (2009/62/EG) in Ausübung der Befugnisse aus Art. 2 Abs. 3 der Verordnung 2580/2001/EG aufgestellt wurde, teil. Die Verbindlichkeit der Einordnung der ISYF als terroristische Vereinigung beschränkt sich aber auf die Maßnahmen, die nach der Verordnung 2580/2001/EG zu ergreifen sind. Ausländerrechtliche Maßnahmen wie z.B. die Ausweisung sind in dieser Verordnung nicht geregelt.
31 
Für die hier zu treffende Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Ausweisung des Klägers liefern die Aufnahme der ISYF in die Listen zum oben zitierten gemeinsamen Standpunkt und zur oben zitierten Verordnung der EG Hinweise, die neben anderen Erkenntnisquellen zu würdigen sind.
32 
Das Auswärtige Amt macht in seinen Lageberichten zur ISYF folgende Aussagen:
33 
Lageberichte Indien vom 07.09.2004 (Seite 8) und vom 19.10.2005 (Seite 10)
34 
„Die bekanntesten militanten Oppositionsgruppen, von denen manche auch im Ausland vertreten sind, sind die folgenden:
35 
36 
- Im Zusammenhang mit dem Punjab sind vor allem die Babbar Khalsa, die Khalistan Liberation Force, die International Sikh Youth Federation und die Bhindranwale Tiger Force of Khalistan politisch aktiv (nicht mehr terroristisch), die für einen eigenständigen Staat Khalistan eintreten …“.
37 
Lagebericht Indien vom 06.08.2008
38 
„Nachdem der Terrorismus im Punjab, der auf die Unabhängigkeit von Khalistan abzielte, in den 1980er-Jahren niedergeschlagen wurde, ist die terroristische Gewalt im Punjab seit 2000 nahezu vollständig zum Erliegen gekommen. Ein Anschlag auf ein Kino in Neu-Delhi im Mai 2005, der der Terrorgruppe Babbar Khalsa zugeschrieben wird, hat zu keiner weiteren Gewalt geführt. Die Sikhs, 60% der Bevölkerung des Punjabs, stellen dort einen erheblichen Teil der Beamten, Richter, Soldaten und Sicherheitskräfte. Auch hochrangige Positionen stehen ihnen offen. Die Angehörigen der verschiedenen militanten Gruppen haben den Punjab verlassen und operieren aus anderen Bundesstaaten oder Pakistan. Finanzielle Unterstützung erhalten sie auch von Sikh-Exilgruppierungen im westlichen Ausland“ (Seite 6).
39 
„Am 21. September 2004 hat die neue Regierung das umstrittene Terrorbekämpfungsgesetz Prevention of Terrorism Act [POTA], 2002, per Regierungsverordnung außer Kraft gesetzt … Die materiell-rechtlichen Regelungen von POTA wurden in den Unlawful Activities Prevention Act (UAA), 1967, überführt … Die unter POTA gelisteten 32 terroristischen Organisationen werden weiterhin als terroristische Vereinigungen eingestuft …“ (Seite 10).
40 
„Die bekanntesten militanten Oppositionsgruppen, von denen manche auch im Ausland vertreten sind, sind die folgenden:
41 
42 
- Im Zusammenhang mit dem Punjab sind vor allem die Babbar Khalsa, die Khalistan Commando Force, die International Sikh Youth Federation und die Khalistan Zindabad Force zu nennen, die für einen eigenständigen Staat Khalistan eintreten …“ (Seite 12).
43 
„Das britische Home Office nennt als weitere bedeutende militante Sikh-Organisationen die Khalistan Commando Force (Paramjit Singh Panjwar Fraktion), Khalistan Commando Force (Zaffarwal und Rajasthai Gruppe), Khalistan Liberation Force, Bhindranwale Tiger Force of Khalistan, All India Sikh Student Federation (Manjit und Mehta Chawla), sowie die Sikh Student Federation“ (Seite 25; nach der Anlage 2 zum Lagebericht gehört die ISYF zu den nach dem UAA als terroristische Organisationen verbotenen Organisationen).
44 
Der Lagebericht Indien des Auswärtigen Amtes vom 04.10.2009 trifft zur vorliegend relevanten Problematik im Wesentlichen nur die Aussage, „Der Sikh-Terrorismus im Punjab ist seit Ende der 1990er-Jahre nahezu zum Erliegen gekommen“. Daneben enthält er unter der Überschrift 1.9 „Exilgruppen“ in Bezug auf die Gruppen, die sich mit der Punjab-Problematik befassen, die gleiche Aufzählung, die oben aus dem Lagebericht des Vorjahres bereits zitiert wurde (Lagebericht vom 04.10.2009, Seite 16 f.).
45 
In der von der Kammer eingeholten Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 14.09.2009 wird das Bild, das sich aus den Lageberichten ergibt, nochmals bestätigt. Dem Auswärtigen Amt liegen keinerlei eigene Erkenntnisse über terroristische Aktivitäten in der ISYF seit dem Jahr 2000 vor.
46 
Der aktuelle Verfassungsschutzbericht 2008 des Bundesministeriums des Innern enthält zu Sikh-Organisationen, zu denen auch die International Sikh Youth Federation gehört, folgende Aussagen:
47 
„Extremistische Organisationen aus dem Spektrum der Religionsgemeinschaft der Sikhs kämpfen seit Jahrzehnten auch mit terroristischen Mitteln dafür, einen unabhängigen Staat „Khalistan“ auf dem Gebiet des nordindischen Bundesstaates Punjab zu errichten. Mit Attentaten gegen Mitglieder der indischen Regierung und terroristischen Anschlägen, die sich bisher überwiegend gegen Einrichtungen und Ziele in Indien richteten, versuchten sie auf ihre politischen Ziele aufmerksam zu machen. Bei diesen Anschlägen ist es immer wieder zu zahlreichen Todesopfern unter der Zivilbevölkerung gekommen.
48 
In Deutschland sind primär die von der EU seit dem 02. Mai 2002 als terroristische Organisationen gelisteten BKI und ISYF mit zusammen ca. 750 Anhängern aktiv. Im Vergleich hierzu ist die KMDI mit ihrer geringen Anhängerschaft und selteneren Aktivität kaum in Erscheinung getreten.
49 
Bisher sind von diesen Organisationen im Bundesgebiet keine terroristischen Aktionen ausgegangen.
50 
Hauptziel dieser Sikh-Gruppierung in Deutschland ist es, die jeweilige Mutterorganisation in Indien propagandistisch und vor allem auch finanziell zu unterstützen. In regelmäßig durchgeführten Versammlungen wird u.a. auch zu Geldspenden aufgerufen. Einen Teil dieser Gelder dürften die Mutterorganisationen in Indien auch zur Finanzierung des bewaffneten Kampfes verwenden. Daneben dienen solche Spendengelder auch zur Unterstützung und materiellen Absicherung von Angehörigen der im bewaffneten Kampf getöteten 'Märtyrer' der Organisation oder zur Finanzierung von Rechtshilfe für inhaftierte Glaubensbrüder“ (Seite 305 und 306).
51 
Der Verfassungsschutzbericht Baden-Württemberg 2008 enthält folgende Ausführungen:
52 
„5. Sikh-Organisationen
53 
54 
International Sikh Youth Federation (ISYF)… Die Bestrebungen extremistischer Gruppierungen der Sikh, im indischen Bundesstaat Punjab einen eigenen Staat Khalistan (Land der Reinen) zu gründen, führten in den vergangenen 20 Jahren zu unzähligen gewalttätigen Übergriffen von Sikh-Kämpfern und Auseinandersetzungen mit indischen Sicherheitskräften, bei denen eine Vielzahl von Separatisten festgenommen oder getötet wurde. Auch im Jahr 2008 wurden dort wieder Aktivisten der International Sikh Youth Federation (ISYF) und der Babbar Khalsa (BKI) wegen angeblich verübter Bombenanschläge inhaftiert, was aber zur Folge hatte, dass diese Organisationen zumindest im Heimatland vermehrt Zulauf und Sympathisanten erhielten. Terroristische Aktivitäten außerhalb Indiens sind in den letzten Jahren nicht bekannt geworden. Aufgrund ihrer terroristischen Aktivitäten fällt die ISYF in Indien unter den 'Activities Act' vom 22. März 2002 und ist außerdem in Großbritannien durch den 'Terrorism Act 2000' verboten. Da sowohl die Babbar Khalsa (BKI) als auch die ISYF vor Jahren noch außerhalb Indiens am häufigsten im Zusammenhang mit terroristischen Aktionen hervorgetreten sind, wurden beide Gruppierungen von der Europäischen Union in die Liste der terroristischen Organisationen aufgenommen.
55 
… Darüber hinaus nutzten Funktionäre sogenannte Märtyrer-Gedenkveranstaltungen in den Sikh-Tempeln als politische Plattform und zum Aufruf zu Spendensammlungen und Unterstützung der Angehörigen gefallener Kämpfer und der Organisationen in der Heimat“.
56 
Nach dem Home Office Country of Origin Information Report - India vom 12. Mai 2009 gehört die ISYF zu den Organisationen, die im Vereinigten Königreich nach dem „Terrorism Act 2000“ verboten sind (vgl. Seite 133).
57 
Nach Auswertung und Gewichtung dieser Erkenntnismittel kann die Kammer nicht feststellen, dass es sich bei der ISYF um eine Vereinigung handelt, die aktuell den Terrorismus unterstützt oder bei der dies in absehbarer Zeit zu erwarten ist. Das Auswärtige Amt hat seit mindestens 10 Jahren keine Anhaltspunkte dafür, dass die ISYF (noch) terroristisch tätig ist. Der Terrorismus in Punjab, durch den noch Anfang der 90er Jahre zahlreiche Personen ums Leben gekommen sind, ist danach nahezu zum Erliegen gekommen. Dies wurde nochmals auf die Anfrage der Kammer bestätigt. In zwei Lageberichten geht das Auswärtige Amt sogar davon aus, dass die ISYF nur noch politisch tätig sei. Konkrete Hinweise auf terroristische Aktivitäten der ISYF haben die anderen, oben zitierten Erkenntnisquellen nicht bzw. es ist nicht erkennbar, auf welchen konkreten Tatsachen die Einschätzung beruht, die ISYF sei noch terroristisch tätig. Die beiden zitierten Verfassungsschutzberichte erwecken den Eindruck, als gebe es eine kontinuierliche Linie terroristische Aktivitäten der ISYF seit dem Auftreten des Terrorismus zu Beginn der 80er Jahre. Der Verfassungsschutzbericht des Landes Baden-Württemberg spricht von unzähligen gewalttätigen Übergriffen in den vergangen 20 Jahren. Dem Auswärtigen Amt, das die Lage vor Ort beobachtet, sind aber jedenfalls in den letzen 10 Jahren keine solchen Aktivitäten der ISYF bekannt oder sonstiger Vereinigungen im Zusammenhang mit der Khalistan-Frage bekannt geworden. Die Verhaftungen von Aktivisten der ISYF und der BKI in Indien im Jahr 2008, auf die der Verfassungsschutzbericht Baden-Württemberg hinweist, sagen nichts darüber aus, wann es zu den vorgeworfenen Anschlägen gekommen ist. Letztendlich müssen aber Tatsachen die Schlussfolgerung der Unterstützung des Terrorismus rechtfertigen. Solche Tatsachen, die vom Gericht bewertet werden können, liegen im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht vor. Die oben zitierten Erkenntnisse, die die Lage anders als das Auswärtige Amt bewerten, versetzen das Gericht nicht durch Nennung von Tatsachen in die Lage, eine eigene Einschätzung der Situation vorzunehmen. Es reicht nicht aus, dass lediglich nicht ausgeschlossen werden kann, dass es wieder zu terroristischen Aktivitäten kommen kann. Hier ist auch der lange Zeitraum zu würdigen, in dem es keine Anhaltspunkte für terroristische Aktivitäten der ISYF gibt. Insofern hat sich die Lage seit dem Ergehen des Urteils vom 15.10.2003 - ... -, in dem die Kammer noch zu einer anderen Einschätzung gelangt ist, geändert.
58 
Liegen die Tatbestandsvoraussetzungen des § 54 Abs. 5 AufenthG für eine Regelausweisung nicht vor, gibt es mangels Gefährlichkeit des Klägers auch keinen Anlass für die hilfsweise erfolgte Ermessensausweisung des Klägers.
2.
59 
Der Kläger hat einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG. Danach soll einem Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2, 3, 5 oder 7 AufenthG vorliegt. Beim Kläger liegt aufgrund des Urteils ... ... vom 26.05.2006 - ... - ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 AufenthG vor. Gründe, von der Regel („soll“) des § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG abzuweichen, sind nicht erkennbar.
60 
Ein Ausschlussgrund nach § 25 Abs. 3 Satz 2 AufenthG, insbesondere ein solcher nach § 25 Abs. 3 Satz 2 Buchstabe c AufenthG, liegt nicht vor. Nach der zuletzt genannten Vorschrift wird eine Aufenthaltserlaubnis nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer sich Handlungen hat zuschulden kommen lassen, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel oder den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen. Den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen laufen Handlungen zuwider, die geeignet sind, den Terrorismus zu fördern (vgl. Urteil ... ... 15.10.2003 - ...). Solche Handlungen des Klägers lassen sich nicht feststellen. Im Zeitraum, in dem ihm aufgrund einer exponierten Stellung in der ISYF (Präsident der ISYF in ... ab April 2005) den Terrorismus fördernde Handlungen der ISYF hätten zugerechnet werden können (vgl. Urteil ... ... 15.10.2003 - ...), lassen sich aufgrund der obigen Ausführungen nicht feststellen.
61 
Von den Regelerteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 und 2 AufenthG ist nach § 5 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 AufenthG abzusehen.
3.
62 
Das Verfahren hat wegen der Frage der Bedeutung der Anhänge zur Verordnung 2580/2001/EG für das Vorliegen des Regelausweisungsgrundes § 54 Nr. 5 AufenthG und wegen der Frage, ob es sich bei der ISYF um eine Vereinigung handelt, die den Terrorismus fördert, grundsätzliche Bedeutung. Die Berufung ist daher zuzulassen (§ 124a Abs. 1 in Verbindung mit § 124 abs. 2 Nr. 3 VwGO).
63 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO. Die Kammer macht von der Möglichkeit des § 167 Abs. 2 VwGO, das Urteil wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären, keinen Gebrauch.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen seine Ausweisung aus dem Bundesgebiet sowie gegen die ihm auferlegte Aufenthaltsbeschränkung und Meldeauflage.
Der am … geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit. Er reiste am 04.01.2002 mit einem für drei Monate gültigen italienischen Schengen-Visum in das Bundesgebiet ein. Mit Schreiben vom 03.04.2002 beantragte der Vorsitzende der HADEP, Murat Bozlak, beim Auswärtigen Amt eine langfristige Aufenthaltserlaubnis für den Kläger und gab an, es sei beabsichtigt, dass der Kläger die Betreuung eines Büros der Partei in Deutschland übernehme. Das Auswärtige Amt verwies indes auf die Botschaft in Ankara, die mit der HADEP Verbindung aufnehmen werde. Am 03.02.2003 beantragte der Kläger die Gewährung von Asyl. Mit Bescheid vom 05.09.2003 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge den Asylantrag als offensichtlich unbegründet ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG offensichtlich nicht vorliegen und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht gegeben sind und drohte mit einer Ausreisefrist von einer Woche die Abschiebung in die Türkei an. Mit Urteil vom 30.04.2004 - A 3 K 12874/03 - verpflichtete das Verwaltungsgericht Stuttgart das Bundesamt festzustellen, dass beim Kläger ein Abschiebungshindernis gemäß § 53 Abs. 4 AuslG in Bezug auf die Türkei vorliegt. Entsprechend dieser gerichtlichen Verpflichtung stellte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge mit Bescheid vom 01.07.2004 fest, dass das Abschiebungshindernis des § 53 Abs. 4 AuslG hinsichtlich der Türkei vorliegt. Am 21.03.2005 erteilte die Landeshauptstadt Stuttgart dem Kläger eine bis zum 20.03.2006 gültige Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG, die am 12.05.2006 bis zum 11.05.2007 verlängert wurde.
Am 08.08.2006 wurde der Kläger aufgrund eines Haftbefehls des Ermittlungsrichters beim BGH vom 07.08.2006 in Mannheim festgenommen.
Mit Rechtshilfeersuchen vom 10.12.2007 an die Bundesrepublik Deutschland hat die Türkei die Auslieferung des Klägers aufgrund eines Haftbefehls des Schwurgerichts in Diyarbakir vom 11.08.2006 beantragt. In diesem Ersuchen wurde dem Kläger zur Last gelegt, er sei als Mitglied des Führungskomitees der PKK innerhalb Europas und der damit verbundenen Leitungsfunktionen für die von der PKK auf dem türkischen Staatsgebiet seitdem geplanten und durchgeführten Terroranschläge verantwortlich. Im Anschluss daran hat das OLG Frankfurt/Main mit Beschluss vom 13.03.2008 - 2 AuslA 16/08 - die Auslieferungshaft gegen den Kläger angeordnet. Die Bundesregierung hat die Auslieferung des Klägers in die Türkei durch Verbalnote vom 14.05.2009 abgelehnt. Am 22.05.2009 wurde der Kläger aus der Auslieferungshaft entlassen.
Mit Urteil des OLG Frankfurt/Main vom 10.04.2008 - 5 - 2- StE 8/06 - 6 - 1/07 wurde der Kläger wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung als Rädelsführer zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Zur Begründung wurde u.a. ausgeführt, der Kläger sei von Juni 2005 bis zu seiner Festnahme am 08.08.2006 verantwortlicher Leiter des PKK-CDK-Sektors Süd in Deutschland gewesen. Daneben habe es in Deutschland noch die Sektoren Mitte und Nord gegeben. Die Sektorleiter seien in Deutschland von der Europaführung der PKK/CDK bestimmt und überwacht worden. Als Sektorverantwortlicher habe der Kläger die typischen Leitungsaufgaben erledigt und die organisatorischen, finanziellen, persönlichen sowie propagandistischen Angelegenheiten in seinem Zuständigkeitsbereich geregelt. Er habe in regelmäßiger Verbindung zu den ihm nachgeordneten Gebietsleitern gestanden, habe deren Arbeit kontrolliert, ihnen Anweisungen gegeben und sich über Entwicklungen und Probleme in den Gebieten und Institutionen berichten lassen. Über Veranstaltungen und Versammlungen in den angeschlossenen Gebieten habe er sich regelmäßig unterrichten lassen und bestimmenden Einfluss auf deren Organisation und Ablauf genommen. Der Kläger habe auch mit den beiden anderen Sektorleitern in Deutschland zusammengearbeitet. Den Weisungen der Mitglieder der Europaführung sei er pflichtgemäß und dem hierarchischen Aufbau der Organisation entsprechend nachgekommen. Der Kläger sei Verbindungsmann zwischen der Europaführung und den Sektorleitern in Deutschland gewesen. Außerdem sei er für sektorübergreifende Angelegenheiten zuständig gewesen. Als Verantwortlicher eines Sektors sei er über die Ziele der Partei und über deren interne Strukturen, Vorhaben und Arbeitsmethoden in Deutschland und Europa unterrichtet gewesen. Dies gelte auch für die Hintergründe, Vorhaben und organisatorischen Abläufe im Zusammenhang mit unerlaubten grenzüberschreitenden Reisen sowie den Umgang mit Bestrafungsfällen und Spendengelderpressungen. Durch seine enge Zusammenarbeit mit der Europaführung, den anderen Sektorleitern und den Gebietsverantwortlichen seien ihm die Zielvorstellungen und die insoweit geübten Praktiken der Organisation und des führenden Funktionärskörpers in Deutschland bekannt gewesen. Er habe gewusst, dass innerhalb des führenden Funktionärskörpers eine Vereinigung bestanden habe, die im Rahmen der Ausübung von Strafgewalt Straftaten veranlasst und durchgeführt habe. Durch seine Amtsführung habe er den organisatorischen Zusammenhalt dieser Vereinigung gefestigt, habe bei deren Aktivitäten bestimmend mitgewirkt und sei mit illegalen Einreisen und dem Erschleichen von Aufenthaltstiteln befasst gewesen.
Nach Aufhebung des Urteils des OLG Frankfurt/Main vom 10.04.2008 im Strafausspruch durch Beschluss des BGH vom 10.11.2008 - 3 StR 425/08 - wurde der Kläger mit Urteil des OLG Frankfurt/Main vom 09.03.2009 - 4 - 2 StE 8/06 - 6 - 1/08 zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten verurteilt.
Mit Bescheid vom 14.08.2009 wies das Regierungspräsidium Stuttgart den Kläger aus der Bundesrepublik Deutschland aus, untersagte ihm die Wiedereinreise, beschränkte seinen Aufenthalt ab dem Zeitpunkt der Haftentlassung auf das Stadtgebiet Stuttgart und verpflichtete den Kläger, sich ab dem Folgetag seiner Haftentlassung einmal täglich zwischen 11.00 Uhr und 13.00 Uhr beim Polizeirevier Stuttgart, W. Straße …, … Stuttgart unter Vorlage eines amtlichen Identifikationspapiers zu melden. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Ausweisung beruhe auf § 53 Nr. 1 i.V.m. § 54 Nr. 5, Nr. 5 a und Nr. 7 AufenthG. Der Kläger habe im Bundesgebiet ein Aufenthaltsrecht nach Art. 6 ARB 1/80 nicht erworben. Aufgrund der Urteile des OLG Frankfurt/Main vom 10.04.2008 und vom 09.03.2009 seien die Tatbestandsvoraussetzungen des § 53 Nr. 1 1. Alt. AufenthG erfüllt. Unerheblich sei, dass die Verurteilung des Klägers auf zwei Urteilen basiere. Bei den Urteilen des OLG Frankfurt/Main handele es sich um eine einheitliche Verurteilung wegen einer Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren. § 53 Nr. 1 1. Alt. AufenthG knüpfe allein an die Höhe des Strafmaßes an; der abgeurteilte Straftatbestand sei hingegen unmaßgeblich. Diese Regelung sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Der Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 EMRK sei im Falle des Klägers nicht betroffen. Eine Verwurzelung des Klägers im Bundesgebiet durch soziale und wirtschaftliche Integration habe nicht stattgefunden. Bis zu seiner Festnahme habe der Kläger im Bundesgebiet einen privaten Wohnsitz nicht begründet. Persönliche, gesellschaftliche oder kulturelle Beziehungen des Klägers zu Deutschen seien nicht erkennbar. Der Kläger spreche auch weder die deutsche Sprache noch verstehe er diese. In den Jahren 2005 und 2006 habe der Kläger Sozialhilfe in geringer Höhe erhalten. Eine wirtschaftliche Integration sei nicht erkennbar. Selbst wenn ein Recht auf Privatleben im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliege, sei ein Eingriff durch den Schrankenvorbehalt des Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt. Die Ausweisung des Klägers sei gesetzlich vorgesehen und stelle eine Maßnahme dar, die zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung notwendig sei. Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung sei auch von Bedeutung, dass eine Entwurzelung des Klägers in der Türkei nicht festgestellt werden könne. Der gesamte Werdegang des Klägers sei geprägt von seinem Kampf um die Rechte des kurdischen Volkes. Auch im Bundesgebiet sei der Kläger für die „kurdische Sache“ eingetreten. Alle Familienangehörigen des Klägers hielten sich in der Türkei auf. In Anbetracht der Schwere und der Art der Verurteilung wegen Rädelsführerschaft in einer kriminellen Vereinigung führe die Ausweisung des Klägers nicht zu einer Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. Aufgrund des Ist-Ausweisungstatbestandes des § 53 Nr. 1 AufenthG sei der Kläger zwingend auszuweisen. Zudem liege der Ausweisungstatbestand des § 54 Nr. 5 AufenthG vor. Die PKK sei bis in die Gegenwart eine Vereinigung, die den Terrorismus unterstütze. Eine Demokratisierung der Strukturen der PKK sei bis heute nicht erfolgt. Gewalt werde nach wie vor als wichtiges Ziel zur Durchsetzung der Ziele und zum eigenen Schutz angesehen. Dissidenten der PKK würden von der Organisation weiterhin verfolgt. Die PKK sei im Anhang zu Art. 1 des Gemeinsamen Standpunktes des Rates der EU vom 27.12.2001 als terroristische Vereinigung aufgeführt. In den Urteilen des OLG Frankfurt/Main sei im Einzelnen dargelegt, dass der Kläger die PKK nachhaltig unterstützt habe. Der persönliche Werdegang des Klägers dokumentiere seine andauernde objektive und subjektive Zugehörigkeit zur PKK und begründe eine gegenwärtige Gefährlichkeit im Sinne des § 54 Nr. 5 AufenthG. Die Voraussetzungen einer Regelausweisung nach § 54 Nr. 5 a AufenthG seien gleichfalls gegeben. Eine Gefährdung der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland liege durch die PKK als terroristische und gewaltbereite Organisation vor. Die PKK verübe politische und gewalttätige Aktionen auch auf deutschem Boden. Der Kläger sei nicht nur Mitglied der PKK, sondern habe von Juni 2005 bis August 2006 eine herausragende Funktionärstätigkeit innerhalb dieser Organisation ausgeübt. Die vom Kläger ausgehende Sicherheitsgefahr sei als hoch einzuschätzen. Der Kläger habe die Zielsetzungen der PKK verinnerlicht und halte hieran auch gegenwärtig fest. Die politischen Ziele und der Aufbau der PKK verstießen gegen grundlegende Verfassungsprinzipien, so dass die PKK und folglich auch der Kläger die freiheitliche demokratische Grundordnung gefährdeten. Von der PKK werde die Legitimität der demokratischen und rechtsstaatlichen Ordnung im Bundesgebiet bestritten und eine eigene Ordnung an Stelle des Grundgesetzes gesetzt. Der Kläger kenne und billige die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichteten Zielsetzungen der PKK. Von diesen Zielsetzungen habe er sich bislang nicht distanziert, so dass von ihm eine gegenwärtige Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland ausgehe. Im Falle des Klägers liege auch der Regelausweisungstatbestand des § 54 Nr. 7 AufenthG vor. Der Kläger habe als Leiter des Sektors Süd eine hochstehende Position innerhalb der hierarchisch gegliederten PKK innegehabt. Die PKK sei vom Bundesminister des Innern bereits am 22.11.1993 verboten worden. Damit seien die objektiven und subjektiven Voraussetzungen des § 54 Nr. 7 AufenthG erfüllt. Selbst wenn eine Ausweisung des Klägers nur nach Ermessen möglich sei, sei diese unter Berücksichtigung der Interessen des Klägers und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit geboten und erforderlich. Es bestehe ein sehr gewichtiges sicherheitsrechtlich begründetes öffentliches Interesse, die vom Kläger ausgehende schwerwiegende Gefahr für höchste Rechtsgüter durch den Entzug des Aufenthaltsrechts sowie die Verhängung eines Wiedereinreiseverbots abzuwehren. Aufgrund des bisherigen konsequenten Verhaltens und der beharrlichen Handlungen sowie gefestigten inneren Überzeugung von der Richtigkeit und Notwendigkeit des Einsatzes für den bewaffneten Kampf und für die Ziele der PKK sei die Gefahr als äußerst konkret einzuordnen. Der Kläger habe sich schon in jungen Jahren uneingeschränkt zur PKK und deren Ideologie bekannt, deren Begründung miterlebt und sich während seiner langen Haftzeit in der Türkei aktiv für die „kurdische Sache“ eingesetzt. Das subjektive Bekenntnis zur PKK und zu deren gewalttätigen und terroristischen Weltanschauung habe er nicht aufgegeben. Vielmehr habe er sich in zunehmendem Maße damit identifiziert und seine Lebensplanung darauf ausgerichtet. Auch während der Haft im Bundesgebiet habe er sich nicht von der PKK losgesagt. Dem Kläger seien innerhalb der Hierarchie der PKK zunehmend wichtigere Positionen übertragen worden. Somit müsse damit gerechnet werden, dass sich die vom Kläger ausgehende erhebliche konkrete Gefahr noch verstärke. Die Ausweisung des Klägers verfolge general- und spezialpräventive Zwecke. Allen an terroristischen und kriminellen Strukturen und Verbindungen beteiligten Ausländern müsse aufgezeigt werden, dass den hiervon ausgehenden Gefahren des internationalen Terrorismus und der internationalen Kriminalität mit allen Mitteln des Rechtsstaates konsequent begegnet werde und die Ausweisung und Aufenthaltsbeendigung die zwangsläufige Folge solchen Verhaltens sei. Bei den vom OLG Frankfurt/Main abgeurteilten Straftaten handele es sich um schwere Kriminalität, so dass ein Ausweisungsanlass von besonderem Gewicht vorliege. Aufgrund der Identifizierung des Klägers mit der PKK sei auch von einer gesteigerten Wiederholungsgefahr auszugehen. Der Kläger sei im Bundesgebiet keiner beruflichen Tätigkeit nachgegangen, sondern sei journalistisch und politisch für die PKK tätig gewesen. Von einer wirtschaftlichen Integration in den hiesigen Arbeitsmarkt könne nicht ausgegangen werden. Aus der knapp vierjährigen Aufenthaltsdauer könne nicht auf eine schutzwürdige Einbindung in die hiesigen Lebensverhältnisse geschlossen werden. Eine schutzwürdige Integration des Klägers im Bundesgebiet, die die schwerwiegenden öffentlichen Sicherheitsgründe überwiegen könnte, sei nicht gegeben. Zwar liege beim Kläger ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG vor. Dies stehe einer Ausweisung des Klägers indes nicht entgegen. Seit der Feststellung des Abschiebungsverbots im Jahr 2004 seien kontinuierliche Verbesserungen und Reformen in der Türkei im Bereich der Strafverfolgung und des Justizvollzuges zu verzeichnen. Gegen eine Gefährdung des Klägers im Falle einer Rückkehr in die Türkei spreche, dass seine Geschwister und andere Personen sich im Heimatland aufhielten und diese sich seiner im Falle einer Rückkehr annehmen würden. Vom Kläger könne erwartet werden, dass er diese Personen von seiner Rückkehr vorab in Kenntnis setze, so dass diese für einen anwaltlichen Beistand sorgen könnten. Weiter könne als gesichert gelten, dass die PKK oder andere prokurdische Organisationen das Schicksal des Klägers nach einer Abschiebung aufmerksam verfolgen und rechtswidrige Übergriffe publik machen würden. Im Falle einer Abschiebung sei folglich durch Herstellen von Öffentlichkeit ausreichend Schutz gegeben. Das gegenwärtig noch bestehende Abschiebungsverbot überwiege somit nicht das schwerwiegende öffentliche Sicherheitsinteresse an der Ausweisung. Die angeordneten Überwachungsmaßnahmen gegenüber dem Kläger seien gemäß § 54 a AufenthG aus Gründen der inneren Sicherheit erforderlich. Gemäß § 54 a Abs. 2 AufenthG sei der Aufenthalt auf den Bezirk der zuständigen Ausländerbehörde beschränkt. Nach § 54 a Abs. 1 Satz 1 AufenthG unterliege der Kläger der gesetzlichen Verpflichtung, sich mindestens einmal wöchentlich bei der für seinen Aufenthaltsort zuständigen polizeilichen Dienststelle zu melden. Im Falle des Klägers seien besondere Umstände gegeben, die eine tägliche Meldepflicht erforderten. Nur bei einer täglichen Meldepflicht könnten Reisebewegungen des Klägers zum Zwecke weiterer Mitgliedschafts- und Unterstützungshandlungen für die PKK unterbunden oder zumindest erschwert werden. Angesichts der Gefährlichkeit des Klägers sei die tägliche Meldepflicht zumutbar und insgesamt verhältnismäßig.
Am 16.09.2009 hat der Kläger Klage erhoben und zur Begründung vorgetragen, er sei vom OLG Frankfurt/Main wegen Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung verurteilt worden. Eine derartige Verurteilung erfülle jedoch nicht die Voraussetzungen des § 54 Nr. 5 und Nr. 5 a AufenthG. Auch wenn die PKK wiederholt als terroristische Vereinigung bezeichnet werde, so handele es sich bei dieser Organisation nicht um eine terroristische Vereinigung im Sinne des § 54 Nr. 5 AufenthG. Konkrete Anhaltspunkte für die Annahme, dass die PKK eine terroristische Organisation sei, habe der Beklagte nicht genannt. Zwar sei die PKK auch auf der Liste des Rates der EU aufgeführt. Dies allein erfülle indes nicht die Voraussetzungen des § 54 Nr. 5 und Nr. 5a AufenthG. Die Resolution des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen im Zusammenhang mit den Anschlägen vom 11. September beziehe sich explizit nur auf Organisationen, die für die Anschläge verantwortlich seien.
Der Kläger beantragt,
10 
den Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 14.08.2009 aufzuheben.
11 
Der Beklagte beantragt,
12 
die Klage abzuweisen.
13 
Er verweist auf den Inhalt der angefochtenen Entscheidung. Ergänzend trägt er vor, bei der PKK handele es sich unzweifelhaft um eine terroristische Vereinigung.
14 
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die zur Sache gehörenden Behördenakten des Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
15 
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
16 
Der angefochtene Bescheid erging verfahrensfehlerfrei, insbesondere handelte das Regierungspräsidium Stuttgart als örtlich zuständige Ausländerbehörde (§ 71 Abs. 1 AufenthG i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 4, § 3 Abs. 3 S. 1 AAZuVO).
17 
Seit dem Inkrafttreten des Richtlinienumsetzungsgesetzes vom 19.08.2007 (BGBl. I S. 1970) ist für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Ausweisung bei allen Ausländern einheitlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung maßgeblich (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.11.2007 - 1 C 45/06 - BVerwGE 130, 20 und Urt. v. 13.01.2009 - 1 C 2/08 - NVwZ 2009, 227). Durch die Zeitpunktverlagerung sind bei der Anfechtung einer Ausweisung während des gerichtlichen Verfahrens bis zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt neu eingetretene Tatsachen - sowohl zu Gunsten als auch zu Lasten des Ausländers - zu berücksichtigen.
18 
Rechtliche Grundlage der Ausweisungsverfügung ist § 53 Nr. 1 AufenthG. Danach wird ein Ausländer ausgewiesen, wenn er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Diese Voraussetzungen liegen vor, da der Kläger durch Urteil des OLG Frankfurt/Main vom 09.03.2009 - 4 - 2 StE 8/06 - 6 - 1/08 zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten verurteilt wurde. Einen besonderen Ausweisungsschutz nach § 56 AufenthG genießt der Kläger nicht. Keiner der dort genannten Tatbestände liegt vor.
19 
Der danach zwingenden Ausweisung des Klägers stehen auch höherrangiges Recht und die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) nicht entgegen.
20 
Zwar tragen die Regelungen des Aufenthaltsgesetzes mit ihrem System von Ist-Ausweisung, Regelausweisung und Kann-Ausweisung (§§ 53-55 AufenthG) sowie dem besonderen Ausweisungsschutz für bestimmte Ausländer (§ 56 AufenthG) den Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit von Ausweisungen hinreichend Rechnung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.08.2007 - 2 BvR 535/06 - NVwZ 2007, 1300). Diese Feststellung entbindet jedoch nicht von der Verpflichtung, auch eine zwingende Ausweisung nach § 53 AufenthG einer einzelfallbezogenen Verhältnismäßigkeitsprüfung zu unterziehen, da nur diese Prüfung sicherstellen kann, dass die Verhältnismäßigkeit bezogen auf die Lebenssituation des betroffenen Ausländers gewahrt bleibt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 10.08.2007 - 2 BvR 535/06 - a.a.O.; OVG Münster, Beschl. v. 26.05.2009 - 18 E 1230/08 - AuAS 2009, 184; OVG Hamburg, Urt. v. 24.03.2009 - 3 Bf 166/04 - InfAuslR 2009, 279).
21 
Bei der Prüfung, ob eine Ausweisung im Hinblick auf Art. 8 EMRK verhältnismäßig ist, sind die vom Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) entwickelten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 10.05.2007 - 2 BvR 304/07 - NVwZ 2007, 946; BVerwG, Urt. v. 22.10.2009 - 1 C 15/08 - juris -). Maßgebend sind danach folgende Kriterien: Die Art und Schwere der vom Ausländer begangenen Straftat; die Dauer des Aufenthalts im Land, aus dem der Ausländer ausgewiesen werden soll; die seit der Straftat vergangene Zeit ebenso wie das Verhalten des Ausländers in dieser Zeit; die Staatsangehörigkeit aller Beteiligten; die familiäre Situation des Ausländers wie die Dauer der Ehe und andere Faktoren, die die Effektivität des Familienlebens eines Paares zum Ausdruck bringen; ob der Ehepartner von der Straftat wusste, als er die familiäre Bindung einging, ob Kinder aus der Ehe hervorgegangen sind und in diesem Fall ihr Alter; die Erheblichkeit der Schwierigkeiten, mit denen der Ehepartner voraussichtlich im Herkunftsland konfrontiert ist; die Belange und das Wohl der Kinder und die Festigkeit der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Gastland oder zum Bestimmungsland (vgl. EGMR, Urt. v. 02.08.2001 - 54273/00 - Boultif, InfAuslR 2001, 476; Urt. v. 18.10.2006 - 10/06 - Üner, DVBl. 2007, 689; Urt. v. 22.03.2007 - 1638/03 - Maslov, InfAuslR 2007, 221; Urt. v. 06.12.2007 - 69735/01 - Chair, InfAuslR 2008, 111 und Urt. v. 31.07.2008 - 265/07 - Omoregie, InfAuslR 2008, 421).
22 
Unter Berücksichtigung dieser Kriterien lässt sich vorliegend nicht feststellen, dass die Ausweisung des Klägers zur Verhinderung von strafbaren Handlungen nicht notwendig und damit unverhältnismäßig ist. Von den zwei Schutzbereichen des Art. 8 EMRK ist nur das Privatleben des Klägers in schwacher Intensität betroffen. Als zu berücksichtigender Belang des Klägers liegt hier allein sein Aufenthalt im Bundesgebiet seit dem Jahr 2002 vor. Dieser Belang ist jedoch nicht von Gewicht, da Integrationsleistungen des Klägers nicht feststellbar sind. Für eine Verwurzelung des Klägers im Bundesgebiet und eine Entwurzelung im Herkunftsstaat fehlen jegliche Anhaltspunkte. Bei dieser Sachlage spricht nichts für eine Unverhältnismäßigkeit der Ausweisung. Dem steht auch nicht entgegen, dass die Ausweisung nicht bereits bei Erlass des streitgegenständlichen Bescheids befristet wurde. Im Hinblick auf fehlende schutzwürdige Belange des Klägers brauchte die Ausweisung im vorliegenden Fall nicht bereits mit ihrem Erlass befristet zu werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.08.2009 - 1 B 13/09 - NVwZ 2009, 1557 und Urt. v. 02.09.2009 - 1 C 2/09 - juris -; EGMR, Urt. v. 28.06.2007 - 31753/02 - Kaya, InfAuslR 2007, 325).
23 
Dem Erlass der Ausweisungsverfügung steht das Vorliegen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG nicht entgegen (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.08.2004 - 1 C 25/03 - BVerwGE 121, 356). Der Ausweisungsverfügung kommt, auch wenn eine Abschiebung des Klägers in die Türkei unmöglich ist, eine selbstständige Bedeutung zu. Dies zeigt etwa das in § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG enthaltene Verbot der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis.
24 
Das Regierungspräsidium ist auch zu Recht davon ausgegangen, dass der Ausweisungstatbestand des § 54 Nr. 5 AufenthG erfüllt ist. Danach wird ein Ausländer in der Regel ausgewiesen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat; auf zurückliegende Mitgliedschaften oder Unterstützungshandlungen kann die Ausweisung nur gestützt werden, soweit diese eine gegenwärtige Gefährlichkeit begründen. Vorläufer dieser Regelung war der durch das Terrorismusbekämpfungsgesetz vom 09.01.2002 (BGBl. I S. 361) neu eingeführte Versagungsgrund des § 8 Abs. 1 Nr. 5 AuslG. Durch Streichung des Attributs „international“ im Aufenthaltsgesetz wollte der Gesetzgeber den nationalen wie den internationalen Terrorismus erfassen; der räumliche Anwendungsbereich der Vorschrift wurde demzufolge erweitert und erfasst alle terroristischen Aktivitäten unabhängig davon, wo sie stattfinden (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.04.2009 - 1 C 6/08 - NVwZ 2009, 1162 unter Verweis auf BTDr. 15/420 S. 70).
25 
Der Begriff des Terrorismus ist im Aufenthaltsgesetz nicht definiert. Auch an einer völkerrechtlich anerkannten Definition, aus der sich abschließend ergibt, welche Handlungen als terroristisch einzustufen sind, fehlt es bislang (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.10.2008 - 10 C 48/07 - BVerwGE 132, 79). Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch ist der Terrorismus die politisch motivierte Form der Gewaltkriminalität, die Androhung und Anwendung von Gewalt gegen staatliche oder gesellschaftliche Funktionsträger im Rahmen längerfristiger Strategien, um mit der Verbreitung von Furcht und Schrecken bestehende Herrschaftsverhältnisse zu erschüttern (vgl. VGH München, Beschluss v. 18.07.2006 - 19 C 06.1496 - juris - unter Verweis auf Brockhaus). In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts werden als terroristisch jedenfalls der Einsatz gemeingefährlicher Waffen oder Angriffe auf das Leben Unbeteiligter zur Verfolgung politischer Ziele angesehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.03.1999 - 9 C 23/98 - BVerwGE 109, 12; Urt. v. 15.03.2005 - 1 C 26/03 - BVerwGE 123, 114; Beschl. v. 14.10.2008 - 10 C 48/07 - a.a.O. und Urt. v. 30.04.2009 - 1 C 6/08 - a.a.O.). Auch aus der Sicht der Vereinten Nationen gehören jedenfalls Angriffe auf das Leben unschuldiger Menschen (d.h. solcher Personen, die sich weder als Kombattanten an einem bewaffneten Konflikt beteiligen noch als Repräsentanten eines staatlichen oder gesellschaftlichen Systems verstanden werden können) zum gesicherten Kernbereich der Verhaltensmodalitäten, die als terroristisch eingestuft werden müssen (vgl. VGH München, Urt. v. 21.10.2008 - 11 B 06.30084 - juris - m.w.N.). Auf Gemeinschaftsebene kann bei der Abgrenzung einer terroristischen von einer politischen Straftat zudem auf die Definition zurückgegriffen werden, auf die sich die Mitgliedstaaten im Gemeinsamen Standpunkt des Rates vom 27. Dezember 2001 über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus geeinigt haben (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.10.2008 - 10 C 48/07 - a.a.O.). Danach werden bestimmte vorsätzliche Handlungen (etwa Anschläge auf das Leben oder die körperliche Unversehrtheit einer Person) dadurch zu „terroristischen Handlungen“, dass sie - erstens - durch ihre Art oder durch ihren Kontext ein Land oder eine internationale Organisation ernsthaft schädigen können und im innerstaatlichen Recht als Straftat definiert sind und sie - zweitens - mit dem Ziel begangen werden, die Bevölkerung auf schwerwiegende Weise einzuschüchtern oder eine Regierung oder eine internationale Organisation unberechtigter Weise zu einem Tun oder Unterlassen zu zwingen oder die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Grundstrukturen eines Landes oder einer internationalen Organisation ernsthaft zu destabilisieren oder zu zerstören (vgl. Art. 1 Abs. 3 des Gemeinsamen Standpunkts vom 27. Dezember 2001 über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus - 2001/931/GASP - ABl EG Nr. L 344 v. 28.12.2001 S. 93).
26 
In Anwendung dieser Grundsätze war die PKK jedenfalls in dem hier maßgeblichen Zeitraum 2005 und 2006 eine Vereinigung, die den Terrorismus unterstützt hat. Diese Einschätzung wird in Bezug auf weiter zurückliegende Aktivitäten der PKK in der Rechtsprechung überwiegend geteilt (vgl. für den Zeitraum zwischen 1987 und 2005 BVerwG, Urt. v. 30.03.1999 - 9 C 23/98 - BVerwGE 109, 12; Urt. v. 15.03.2005 - 1 C 26/03 - BVerwGE 123, 114 und Beschl. v. 25.11.2008 - 10 C 46/07 - NVwZ 2009, 592; VGH München, Urt. v. 21.10.2008 - 11 B 06.30084 - juris -). Die PKK ist seit dem Jahr 2002 im Verzeichnis der Personen, Vereinigungen und Körperschaften im Anhang zum Gemeinsamen Standpunkt des Rates über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus („EU-Terrorliste“) aufgeführt (vgl. Anhang zu Art. 1 Gemeinsamer Standpunkt 2002/340/GASP des Europäischen Rates vom 17.06.2002, ABl. EG Nr. L 160 S. 32). Hieran hat der Europäische Rat trotz der Beanstandung durch den EuGH (vgl. Urt. v. 18.01.2007 - C - 229/05 - juris -) festgehalten (vgl. Anhang zu Art. 1 Gemeinsamer Standpunkt 2009/1004/GASP des Europäischen Rates vom 22.12.2009, ABl. L 346 v. 23.12.2009, S. 58). Der Gemeinsame Standpunkt ist allerdings nur an die Mitgliedstaaten gerichtet; eine rechtliche Bindungswirkung kommt ihm nicht zu (vgl. VG Sigmaringen, Urt. v. 08.12.2009 - 1 K 2126/07 - juris -; VG Gelsenkirchen, Urt. v. 04.03.2008 - 9 K 2513/05 - juris -). Hinzu kommt Folgendes: Die EU-Terrorliste wird von einem geheim tagenden Gremium des Ministerrats erstellt; eine unabhängige Beurteilung der Fälle auf der Grundlage gesicherter Beweise findet nicht statt (vgl. www.schattenblick.net/infopool/europool/recht/eurst047.html). Weiter sind die Kriterien, nach denen die Listen erstellt werden, undurchsichtig; die Einstufung hängt nicht selten von politischen, ökonomischen und militärischen Interessen ab (vgl. www.kriminologie.uni-hamburg.de/wiki/index.php/ Terrorliste_der_EU). So wurden die iranischen Volksmudschaheddin im Jahre 2002 auf Druck des Iran in die EU-Terrorliste aufgenommen, um mit dem Iran lukrative Handelsbeziehungen aufzubauen und das iranische Regime zum Verzicht auf sein Atomprogramm zu bewegen (vgl. www.schattenblick.net/infopool/europool/recht/eurst047.html). Andererseits ist die libanesische Hisbollah in der EU-Terrorliste nicht enthalten, obwohl das Europäische Parlament dies wegen nachgewiesener terroristischer Aktivitäten in einer Entschließung vom 08.03.2005 gefordert hat; der EU-Rat kam dieser Forderung gleichwohl aus politischen, diplomatischen und taktischen Gründen nicht nach (vgl. VG Stuttgart, Urt. v. 30.03.2009 - 11 K 18/09 m.w.N.). Schließlich fällt auf, dass die baskische Gruppierung ETA nicht mehr auf der aktuellen EU-Terrorliste erscheint, obwohl diese Organisation bekanntermaßen nach wie vor durch Bombenanschläge in Erscheinung tritt.
27 
Die Aufnahme der PKK in die EU-Terrorliste besagt somit nur, dass die PKK nach Auffassung des Europäischen Rates auch noch gegenwärtig eine terroristische Organisation ist. Auch wenn einer solchen Feststellung nicht unerhebliches Gewicht zukommt, ist dieser Umstand gleichwohl nicht geeignet, eine eigenständige Prüfung seitens der Gerichte (und Behörden) anhand der vorliegenden Erkenntnismittel entbehrlich zu machen (vgl. VGH München, Beschluss v. 08.05.2009 - 19 CS 09.268 - juris -; VG Sigmaringen, Urt. v. 08.12.2009 - 1 K 2126/07 - juris -; VG Gelsenkirchen, Urt. v. 04.03.2008 - 9 K 2513/05 - juris -).
28 
Etwas anderes folgt auch nicht aus der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1285/2009 des Rates vom 22.12.2009 zur Durchführung von Art. 2 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2009 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 501/2009 (ABl. L 346 v. 23.12.2009 S. 39). Zwar ist eine EG-Verordnung verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. An dieser Geltung nimmt auch die Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, die im Anhang zur Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1285/2009 v. 22.12.2009 aufgeführt sind, teil. Die Verbindlichkeit der Einordnung der PKK als terroristische Bereinigung beschränkt sich aber auf die Maßnahmen, die nach der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 (ABl. L 344 v. 28.12.2001, S. 70) zu ergreifen sind. Ausländerrechtliche Maßnahmen wie beispielsweise die Ausweisung sind in dieser Verordnung indes nicht geregelt (vgl. VG Sigmaringen, Urt. v. 08.12.2009 - 1 K 2126/07 - juris -). Da die Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, die im Anhang zur Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1285/2009 v. 22.12.2009 aufgeführt sind, mit der im Anhang zum Gemeinsamen Standpunkt 2009/1004/GASP des Rates vom 22.12.2009 (ABl. L 346 v. 23.12.2009, S. 58) enthaltenen Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften völlig identisch ist, gelten die oben dargelegten Widersprüchlichkeiten zum Inhalt der EU-Terrorliste gleichermaßen für die im Anhang zur Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1285/2009 v. 22.12.2009 aufgeführte Liste. Auch im Hinblick auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1285/2009 v. 22.12.2009 verbleibt es somit bei der Verpflichtung der Behörden und Gerichte, anhand der allgemeinen Erkenntnismittel eigenständig zu entscheiden, ob die betreffende Organisation im maßgeblichen Zeitraum eine terroristische Organisation war/ist.
29 
Eine solche eigenständige Prüfung hat der Beklagte im angefochtenen Bescheid nicht vorgenommen. Auch die vom Beklagten zitierten Urteile anderer Kammern des VG Stuttgart (Urt. v. 11.09.2008 - 1 K 3165/07; Urt. v. 18.12.2009 - 2 K 210/09 und Urt. v. 16.12.2009 - 2 K 435/09) beschränken sich ausschließlich auf die Feststellung, dass die PKK in der EU-Terrorliste aufgeführt ist und enthalten keine eigenständige Prüfung anhand der zugänglichen Erkenntnisquellen; diese Entscheidungen können somit nicht überzeugen.
30 
Die danach gebotene eigenständige Prüfung anhand der dem Gericht vorliegenden Erkenntnismitteln führt vorliegend zu dem Ergebnis, dass die PKK zu terroristischen Handlungen in dem maßgeblichen Zeitraum 2005 und 2006 angestiftet bzw. diese gefördert hat. Terroristische Handlungen auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland durch die PKK im maßgeblichen Zeitraum 2005 und 2006 vermag das Gericht indes nicht festzustellen. Zwar kam es im Bundesgebiet zu Spendengelderpressungen und Bestrafungsaktionen durch die PKK auch in den Jahren 2005 und 2006 (vgl. die umfangreiche Darstellung im Urteil des OLG Frankfurt/Main vom 10.04.2008 - 5 - 2 StE 8/06 - 6 - 1/07). Diese Straftaten erfüllen jedoch eindeutig nicht die oben genannten Kriterien des Terrorismus. In den Jahren 2005 und 2006 hat die PKK aber nach langer Zeit wieder Bombenattentate gegen touristische Ziele in der Türkei verübt: am 16.07.2005 in Kusadasi mit 5 Todesopfern, am 02.04.2006 in Istanbul und bei einer Anschlagsserie am 27. und 28.08.2006 in Marmaris, Istanbul und Antalya, die drei Todesopfer und zahlreiche Verletzte forderte (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht v. 11.01.2007 S. 21). Diese terroristischen Handlungen haben sich in der Folgezeit fortgesetzt. Am 22.05.2007 hat ein der PKK zugerechneter Bombenanschlag im Zentrum Ankaras zu mehreren Todesopfern und zahlreichen Verletzten unter der Zivilbevölkerung geführt (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht v. 25.10.2007 S. 18). Bei einem der PKK zugerechneten Autobombenanschlag in Diyarbakir am 03.01.2008 wurden 7 Personen getötet und 67 weitere Personen zum Teil schwer verletzt. Daneben setzt die PKK auch Selbstmordattentäter ein. Bei einem solchen Anschlag im Stadtzentrum von Ankara starben am 22.05.2007 9 Personen, 88 weitere Personen wurden teilweise schwer verletzt. Schließlich hat die PKK am 08.07.2008 drei deutsche Staatsangehörige am Berg Ararat entführt (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht v. 11.09.2008 S. 16). Bei diesen dargelegten Anschlägen und Übergriffen handelt es sich unzweifelhaft um Praktiken des Terrorismus. Auch wenn die politische Motivation und teilweise das militärische Vorgehen der PKK derjenigen einer Bürgerkriegspartei entspricht (vgl. schweiz. BVerwG, Urt. v. 17.10.2008 - E - 4286/2008/frk Ziff. 4.1), so steht gleichwohl aufgrund der dargelegten terroristischen Handlungen auf dem Gebiet der Türkei fest, dass die PKK im maßgeblichen Zeitraum 2005 und 2006 eine zumindest auch mit terroristischen Mitteln agierende Organisation war.
31 
Dass die strafgerichtliche Rechtsprechung - wie auch im Falle des Klägers - die PKK (einschließlich ihrer Nachfolgeorganisationen), soweit sie im Bundesgebiet agiert, mit Blick auf ihre politisch-strategische Neuausrichtung nicht mehr als terroristische Vereinigung ansieht und sogar die Einordnung als kriminelle Vereinigung nur noch in Bezug auf den engeren Führungszirkel bejaht (vgl. BGH, Urt. v. 21.10.2004 - 3 StR 94/04 - NJW 2005, 80; KG Berlin, Urt. v. 23.01.2008 - 2 StE 6/07- 6 - juris -; OLG Frankfurt/Main, Urt. v. 10.04.2008 - 5 - 2 StE 8/06 - 6 -1/07), ändert hieran nichts (a. A. VG Gelsenkirchen, Urt. v. 04.03.2008 - 9 K 2513/05 - juris -). Denn § 54 Nr. 5 AufenthG stellt weniger strenge tatbestandliche Anforderungen an das Vorliegen einer terroristischen Vereinigung als die §§ 129 a, 129 b StGB (vgl. Discher in: GK-AufenthG II - § 54 RdNr. 462). Im Rahmen des § 54 Nr. 5 AufenthG ist zudem unerheblich, ob es sich um Terrorismus im Bundesgebiet oder im Ausland handelt (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 27.03.2008 - 11 LB 203/06 - InfAuslR 2009, 54).
32 
Der Kläger hat der PKK von Juni 2005 bis August 2006 als führender Funktionär angehört. In dieser Zeit war er verantwortlicher Leiter des PKK-Sektors Süd in Deutschland. Als Sektorverantwortlicher hat der Kläger die typischen Leitungsaufgaben erledigt und die organisatorischen, finanziellen, persönlichen sowie propagandistischen Angelegenheiten in seinem Zuständigkeitsbereich geregelt. Den Weisungen der Mitglieder der Europaführung ist der Kläger pflichtgemäß und dem hierarchischen Aufbau der Organisation entsprechend nachgekommen. Als Verantwortlicher eines Sektors ist er über die Ziele der Partei und über deren interne Strukturen, Vorhaben und Arbeitsmethoden in Deutschland und Europa unterrichtet gewesen. Dies ist im Einzelnen im rechtskräftigen Urteil des OLG Frankfurt/Main vom 10.04.2008 - 5 - 2 StE 8/06 - 6 - 1/07 - dargelegt; zur Vermeidung von Wiederholungen wird hierauf verwiesen. Der Kläger war somit über ein Jahr in die zentralistisch-autoritär geführte Organisation der PKK eingegliedert und hat sich mit deren Billigung bzw. nach deren Weisung für ihre Ziele und Interessen engagiert (vgl. Discher a.a.O., RdNr. 489). Gleichzeitig hat der Kläger die Vereinigung im Sinne des § 54 Nr. 5 AufenthG unterstützt. Insoweit reicht jede Tätigkeit aus, die sich in irgendeiner Weise positiv auf deren Aktionsmöglichkeiten auswirkt; ein darüber hinausgehender Nachweis, dass eine bestimmte terroristische Aktion konkret gefördert wird oder der eines messbaren Nutzens ist ebenso wenig erforderlich wie eine subjektive Vorwerfbarkeit (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.03.2005 - 1 C 26/03 - BVerwGE 123, 114).
33 
Die oben festgestellten Aktivitäten des Klägers in den Jahren 2005 und 2006 begründen auch zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung noch eine gegenwärtige Gefährlichkeit im Sinne des § 54 Nr. 5 2. Hs AufenthG. Diese Bestimmung verlangt bei länger zurückliegenden Mitgliedschaften oder Unterstützungshandlungen grundsätzlich eine gegenwartsbezogene Beurteilung des Ausländers und von dessen Gefährlichkeit auf der Grundlage aktueller Erkenntnisse der Sicherheitsbehörden (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.04.2009 - 1 C 6.08 - NVwZ 2009, 1162).
34 
Der mit der Haftverbüßung und mit dem anschließenden Aufenthalt im Bundesgebiet verbundene Zeitablauf reicht nicht aus, um das in der Person des Klägers zutage getretene Gefahrenpotential als nicht mehr gegeben anzusehen. Für einen Persönlichkeitswandel oder eine Distanzierung vom Einsatz terroristischer Mittel ist weder etwas vorgetragen noch sonst ersichtlich. Für derartige ihm günstige Umstände aus seiner Sphäre ist der Kläger darlegungspflichtig (§ 82 Abs. 1 Satz 1 AufenthG). Er bestreitet indes nach wie vor seine Zugehörigkeit zur PKK und seine Tätigkeit als Sektorverantwortlicher. Eine unter diesen Umständen erforderliche persönliche Distanzierung ist nicht ansatzweise zu erkennen. Deshalb liegt kein abgeschlossener Sachverhalt vor, der eine Zäsur zu den früheren Aktivitäten begründen könnte (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.04.2009 - 1 C 6/08 - a.a.O.). Bei dieser Sachlage ist eine aktuelle sicherheitsbehördliche Einschätzung des Klägers entbehrlich (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.04.2009 - 1 C 6/08 - a.a.O.).
35 
Der Kläger erfüllt darüber hinaus auch den Regelausweisungstatbestand des § 54 Nr. 5 a AufenthG. Nach dieser Bestimmung wird ein Ausländer in der Regel ausgewiesen, wenn er die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet oder sich bei der Verfolgung politischer Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligt oder öffentlich zur Gewaltanwendung aufruft oder mit Gewaltanwendung droht.
36 
Die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland umfasst entsprechend der Legaldefinition des § 92 Abs. 3 Nr. 2 StGB die innere und äußere Sicherheit des Staates. Die hier allein betroffene innere Sicherheit beinhaltet Bestand und Funktionsfähigkeit des Staates und seiner Einrichtungen (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.03.1999 - 9 C 31/98 - BVerwGE 109, 1). Das schließt den Schutz vor Einwirkungen durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt auf die Wahrnehmung staatlicher Funktionen ein. Bereits die Anwesenheit möglicher ausländischer Helfer terroristischer Gewalttäter beeinträchtigt die Fähigkeit des Staates, sich nach innen und nach außen gegen Angriffe und Störungen zur Wehr zu setzen und gefährdet damit seine Sicherheit (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.03.2005 - 1 C 26/03 - BVerwGE 123, 114).
37 
Für die Feststellung einer Gefährdung der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland reicht die bloße Zugehörigkeit zu einer Vereinigung, die ihrerseits wegen Gefährdung der inneren Sicherheit nach Art. 9 Abs. 2 GG oder § 14 Abs. 2 VereinsG verboten werden kann oder verboten ist, für sich genommen nicht aus; vielmehr muss sich bei einer Betätigung für einen Verein der vereinsrechtliche Verbotsgrund nach polizeirechtlichen Grundsätzen in der Person des Ausländers konkretisiert haben (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.03.2005 - 1 C 26/03 - a.a.O.). Dies schließt eine andere Beurteilung bei Vorliegen besonderer Umstände nicht aus. Derartige Umstände können sich im Einzelfall etwa aus der Art und der Gefährlichkeit der verbotenen Vereinigung ergeben, etwa im Fall eines besonders hartnäckigen Zuwiderhandelns gegen die Verbotsverfügung (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.01.2009 - 1 C 2/08 - NVwZ 2009, 727). Maßgebend ist ausschließlich das äußere tatsächliche, nach weltlichen Kriterien zu beurteilende Verhalten der Akteure, nicht aber deren weltanschauliche (oder religiöse) Überzeugung, die zu bewerten dem Staat aufgrund seiner Verpflichtung zur weltanschaulichen Neutralität verwehrt ist (vgl. OVG Koblenz, Urt. v. 08.10.2009 - 7 A 10165/09 - juris -; VGH München, Beschl. v. 17.07.2009 - 19 CS 08.2512 - juris -).
38 
Bei Anlegung dieser Maßstäbe stellt die PKK nach wie vor eine Gefahr für die innere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland dar. Das Bundesministerium des Innern hat durch Verfügung vom 22.11.1993 festgestellt, dass die PKK und andere kurdische Vereinigungen und Institutionen u.a. die innere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährden. Gleichzeitig wurden die Bildung von Ersatzorganisationen und die Fortführung bestehender Organisationen als Ersatzorganisationen verboten. Trotz dieses Verbotes ist die PKK im Bundesgebiet nach wie vor aktiv (vgl. im Einzelnen OLG Frankfurt/Main, Urt. v. 10.04.2008 - 5 - 2 StE 8/06 - 6 - 1/07 S. 13 ff.). Die PKK wendet sich in Deutschland weiterhin gewalttätig gegen „Verräter“ in den eigenen Reihen und schreckt nicht davor zurück, in Deutschland Parteiabweichler und sonstige „Verräter“ zu verfolgen und zu töten (vgl. auch hierzu OLG Frankfurt/Main, Urt. v. 10.04.2008 - 5 - 2 StE 8/06 - 6 - 1/07 S. 21 ff.). Durch dieses Verhalten maßt sich die PKK eine eigene Strafgewalt in Deutschland an und verletzt und gefährdet dadurch die innere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland (vgl. BVerwG, Beschl. v. 06.07.1994 - 1 VR 10/93 - NVwZ 1995, 587 und Urt. v. 30.03.1999 - 9 C 31/98 - BVerwGE 109, 1).
39 
Der Kläger ist auch persönlich als Gefahr für die Sicherheit des Staates anzusehen. Hierfür ist nicht notwendig die Teilnahme an terroristischen Bestrebungen erforderlich (a. A. BVerwG, Urt. v. 15.03.2005 - 1 C 26/03 - a.a.O.). Vielmehr kann die Übernahme strukturell wesentlicher Funktionen innerhalb der die Sicherheit gefährdenden Organisation für die Annahme einer Gefahr für die Sicherheit des Staates genügen (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.03.1999 - 9 C 31/98 - BVerwGE 109, 1). Aufgrund seiner hochrangigen Funktionärstätigkeit im Zeitraum 2005 und 2006 trägt der Kläger eine qualifizierte Mitverantwortung an den kriminellen Aktivitäten der PKK in Deutschland. Mit seiner Tätigkeit als Sektorverantwortlicher für das Gebiet Süd in den Jahren 2005 und 2006 übte der Kläger ein für die Umsetzung der Ziele der PKK unerlässliche Funktion innerhalb der Organisation aus, ohne die es ihr nicht möglich wäre, ihre Aktionen in einer die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdenden Weise durchzuführen. Im vorliegenden Fall besteht auch noch eine gegenwärtige Gefährlichkeit des Klägers. Im Hinblick auf die hochrangige Funktionärstätigkeit des Klägers in der PKK und der sich hieraus ergebenden Identifizierung mit den Zielen und Zwecken dieser Vereinigung reicht für die Annahme einer fortbestehenden Gefahr aus, dass der Kläger sich von den kriminellen/terroristischen Handlungen der PKK bislang nicht distanziert hat (vgl. Discher a.a.O., RdNr. 606).
40 
Da nach den obigen Ausführungen der Ausweisungsgrund nach § 54 Nr. 5 und Nr. 5 a AufenthG erfüllt ist, bedarf keiner Entscheidung mehr, ob zudem die Tatbestandsvoraussetzungen des § 54 Nr. 7 AufenthG vorliegen.
41 
Im Hinblick auf den erfüllten Ist-Ausweisungstatbestand des § 53 Nr. 1 AufenthG kommt es auch nicht darauf an, ob atypische Umstände in Bezug auf die Regelausweisungstatbestände des § 54 Nr. 5 und Nr. 5 a vorliegen (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.10.2007 - 1 C 10/07 - BVerwGE 129, 367). Deshalb ist auch unerheblich, dass die vom Regierungspräsidium Stuttgart angestellten Erwägungen bei der für den Fall der Annahme eines Ausnahmefalles vorsorglich getroffenen Ermessensentscheidung rechtlich zu beanstanden wären. Das Regierungspräsidium ist bei seiner Ermessensentscheidung davon ausgegangen, dass im Falle einer Rückkehr in die Türkei eine Gefährdung des Klägers nicht bestehe. Damit setzt sich der Beklagte in rechtswidriger Weise über die Bindungswirkung des Bescheids des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 01.07.2004 hinweg (§ 42 AsylVfG). Auch die weiteren Erwägungen des Regierungspräsidiums zur fehlenden Rückkehrgefährdung des Klägers im Falle einer Abschiebung in die Türkei gehen fehl. Trotz der von der türkischen Regierung proklamierten „Null-Toleranz-Politik“ und der vom Regierungspräsidium benannten Reformen in der Türkei kommt es nach wie vor zu Folter und Misshandlungen durch staatliche Kräfte, ohne dass es dem türkischen Staat bislang gelungen ist, dies wirksam zu unterbinden (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 29.06.2009 S. 18; Kaya, Gutachten vom 25.10.2004 an OVG Münster, Gutachten vom 10.09.2005 an VG Magdeburg und vom 08.08.2005 an VG Sigmaringen; Oberdiek, Gutachten vom 02.08.2005 an VG Sigmaringen; Aydin, Gutachten vom 25.06.2005 an VG Sigmaringen; ai, Stellungnahme vom 20.09.2005 an VG Sigmaringen; SFH-Oberdiek, Zur aktuellen Situation - Oktober 2007 S. 8). Eine der Hauptursachen für die immer noch vorkommende Folter ist die nicht effiziente Strafverfolgung von folternden staatlichen Kräften (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 11.09.2008 S. 27; Amnesty Report 2009, S. 6). Nach wie vor verurteilen türkische Gerichte in politischen Strafverfahren auf der Grundlage von erfolterten Geständnissen (vgl. Oberdiek, Neue Erkenntnisse zu unfairen Gerichtsverfahren in der Türkei, März 2008; Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 11.09.2008 S. 27; Amnesty Report 2009, S. 5). Zwar ist die Zahl der Fälle schwerer Folter (z.B. mit sichtbaren körperlichen Verletzungen) deutlich zurückgegangen (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 11.09.2008 S. 26). Im Jahr 2007 wurde jedoch im Vergleich zum Vorjahr erneut ein deutlicher Anstieg der gemeldeten Fälle von Folter und Misshandlung festgestellt (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 11.09.2008 S. 25; SFH-Oberdiek, Zur aktuellen Situation - Oktober 2007 S. 8; Oberdiek, Gutachten vom 19.03.2008 an VG Karlsruhe und vom 15.08.2007 an VG Sigmaringen). Auch im Jahr 2008 erreichte die Zahl der gemeldeten Fälle von Folter und Misshandlung ein hohes Niveau (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 29.06.2009 S. 19). Außerdem gibt es eine große Anzahl Betroffener, die erlittene Misshandlungen und Folter weder beim Menschenrechtsverein IHD melden noch dies anderweitig publik machen (vgl. Oberdiek, Gutachten vom 27.07.2009 an VG Düsseldorf, S. 5).
42 
Entgegen der Annahme des Regierungspräsidiums Stuttgart muss der Kläger darüber hinaus als Aktivist der PKK, der in der Türkei mit Haftbefehl gesucht wird, im Falle einer Rückkehr in die Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit asylrelevanten Übergriffen rechnen (vgl. OVG Bautzen, Urt. v. 25.10.2007 - A 3 B 238/05 -; OVG Koblenz, Urt. v. 19.09.2008 - 10 A 10474/08 - AuAS 2009, 45; OVG Lüneburg, Urt. v. 18.07.2006 - 11 LB 264/05 - juris - und Urt. v. 18.07.2006 - 11 LB 75/06 - juris; OVG Münster, Urt. v. 27.03.2007 - 8 A 4728/05.A - juris -; VGH Kassel, Urt. v. 26.02.2009 - 4 A 755/06.A - juris -). Diese Gefährdungssituation wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass dem Auswärtigen Amt in jüngerer Zeit kein Fall bekannt geworden ist, in dem ein aus der Bundesrepublik in die Türkei zurückgekehrter abgelehnter Asylbewerber im Zusammenhang mit früheren Aktivitäten gefoltert oder misshandelt wurde (vgl. Lagebericht vom 11.09.2008 S. 32). Für die Einschätzung der Gefährdung ist diese Feststellung des Auswärtigen Amtes nicht aussagekräftig, da unter den abgeschobenen oder zurückgekehrten Personen sich kein Mensch befand, der der Zugehörigkeit zur PKK oder einer anderen illegalen Organisation verdächtigt wurde (vgl. Kaya, Gutachten vom 08.08.2005 an VG Sigmaringen; ebenso OVG Münster, Urt. v. 27.03.2007 - 8 A 4728/05.A - juris -; OVG Lüneburg, Urt. v. 18.07.2006 - 11 LB 75/06 - juris -). Derartige Personen sind in der Vergangenheit in Deutschland entweder als Asylberechtigte anerkannt worden oder ihnen wurde zumindest Abschiebungsschutz gewährt. Aus dem Fehlen von Referenzfällen kann deshalb nicht der Schluss gezogen werden, dass nunmehr alle in die Türkei zurückkehrenden Flüchtlinge kurdischer Volkszugehörigkeit unabhängig von den Umständen und Besonderheiten des jeweiligen Falles vor politischer Verfolgung hinreichend sicher sind (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 18.07.2006 - 11 LB 75/06 - a.a.O.). Zudem hat das Auswärtige Amt bei seiner Aussage Maßnahmen unterhalb der Schwelle von Folter und Misshandlung, wie etwa erniedrigende, beleidigende Verhaltensweise und die Verweigerung der Befriedigung elementarer Bedürfnisse von vornherein außer Betracht gelassen, obwohl auch sie durchaus asylerheblich sein können (vgl. OVG Münster, Urt. v. 27.03.2007 - 8 A 4728/05.A - a.a.O.).
43 
Das Regierungspräsidium ist im angefochtenen Bescheid schließlich zu Unrecht davon ausgegangen, dass diese Gefährdungssituation durch das „Herstellen von Öffentlichkeit“ ausgeschlossen werden könne. Selbst wenn der Kläger von seinen Familienangehörigen in der Türkei betreut würde, anwaltlichen Beistand erhielte und prokurdische Organisationen oder die PKK sein Schicksal aufmerksam verfolgen und rechtswidrige Übergriffe publik machen würden (so die Annahme des Regierungspräsidiums im angefochtenen Bescheid), könnten diese Umstände allenfalls Schutz während der Zeit des Strafverfahrens bewirken (vgl. VGH München, Urt. v. 21.10.2008 - 11 B 06.30084 - juris -). Im vorliegenden Fall ist indes davon auszugehen, dass sich die türkischen Sicherheitskräfte nicht erst nach einer erneuten Inhaftierung, sondern bereits bei der Einreise für den Kläger interessieren (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.10.2008 - 10 C 48/07 - BVerwGE 132, 79). Angesichts des gegen den Kläger ausgestellten Haftbefehls kann mit Sicherheit davon ausgegangen werden, dass der Kläger bei der Einreise in die Türkei durch die Anti-Terror-Abteilung der Polizei einem verschärften Verhör unterzogen und dass diese Befragung mit asylrechtlich relevanten Übergriffen einhergehen wird (vgl. Oberdiek, Gutachten v. 15.08.2007 an VG Sigmaringen; OVG Münster, Urt. v. 19.04.2005 - 8 A 273/04.A - juris und Urt. v. 27.03.2007 - 8 A 4728/05.A - juris; OVG Lüneburg, Urt. v. 18.07.2006 - 11 LB 264/05 - juris -; OVG Koblenz, Urt. v. 19.09.2008 - 10 A 10474/08 - a.a.O.; VGH Kassel, Urt. v. 26.02.2009 - 4 A 755/06.A - juris -). Vorliegend kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Bekanntheitsgrad des Klägers eine gewisse Schutzfunktion erfüllt (vgl. zum Fall Kaplan OVG Münster, Urt. v. 26.05.2004 - 8 A 3852/03.A - juris -). Der Fall des Klägers steht weder in der deutschen Presse noch bei Menschenrechtsorganisationen oder der EU-Kommission unter Beobachtung. Im Falle einer Abschiebung des Klägers droht ihm vielmehr das Schicksal des PKK-Funktionärs Cevat Soysal, der nach seiner Abschiebung in die Türkei gefoltert wurde (vgl. ai, Stellungnahme vom 02.04.2004 an OVG Münster).
44 
Das in Ziffer 2 des angefochtenen Bescheids ausgesprochene Wiedereinreiseverbot besteht kraft Gesetzes (§ 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG). Es handelt sich lediglich um einen unschädlichen Hinweis auf die Rechtslage ohne eigenen Regelungsgehalt.
45 
Auch die vom Regierungspräsidium gegenüber dem Kläger nach § 54 a AufenthG getroffenen Überwachungsmaßnahmen sind rechtmäßig. Da es sich bei diesen Überwachungsmaßnahmen um Verwaltungsakte mit Dauerwirkung handelt (vgl. VG München, Urt. v. 30.04.2008 - M 23 K 06.3252 - juris -), müssen die Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vorliegen.
46 
Eine nach § 54 a Abs. 1 Satz 1 AufenthG erforderliche wirksame vollziehbare Ausweisungsverfügung nach § 54 Nr. 5 und Nr. 5 a AufenthG besteht.
47 
Unmittelbare gesetzliche Folge der vollziehbaren Ausweisung ist die räumliche Beschränkung des Aufenthalts des Klägers auf den Bezirk der Ausländerbehörde (§ 54 a Abs. 2 AufenthG). Ob es sich bei der in Ziffer 3 des Bescheids ausgesprochenen räumlichen Beschränkung lediglich um einen Hinweis auf die Rechtslage handelt (so VG München, Beschl. v. 20.04.2009 - M 24 S 09.29 - juris -) oder der Beklagte ein sich unmittelbar aus dem Gesetz ergebendes Gebot für den Einzelfall konkretisiert und die Rechtslage nochmals in verbindlicher Weise klargestellt hat (so VG Ansbach, Urt. v. 29.01.2008 - AN 19 K 05.02515 - juris -), kann dahingestellt bleiben.
48 
Die Meldeverpflichtung in Ziffer 4 des angefochtenen Bescheids beruht auf § 54 a Abs. 1 Satz 1 AufenthG. Nach dieser Bestimmung unterliegt ein Ausländer, gegen den eine vollziehbare Ausweisungsverfügung nach § 54 Nr. 5, Nr. 5 a AufenthG oder eine vollziehbare Abschiebungsanordnung nach § 58 a AufenthG besteht, der Verpflichtung, sich mindestens einmal wöchentlich bei der für seinen Aufenthaltsort zuständigen polizeilichen Dienststelle zu melden, soweit die Ausländerbehörde nichts anderes bestimmt. Mit der Anordnung einer täglichen Meldepflicht beim Polizeirevier Stuttgart hat der Beklagte von der durch diese Vorschrift eröffneten Möglichkeit einer anderweitigen Bestimmung Gebrauch gemacht. Diese Festlegung eines kürzeren Meldeintervalls (täglich) ist zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung rechtlich nicht zu beanstanden. Der Beklagte hat diese Anordnung rechtsfehlerfrei mit der nach wie vor bestehenden Notwendigkeit einer effektiven, engmaschigen Überwachung der Aufenthaltsbeschränkung des Klägers begründet und festgestellt, dass die staatlichen Sicherheitsinteressen die berücksichtigungswürdigen individuellen Belange des Klägers überwiegen. Angesichts der bislang fehlenden Auseinandersetzung des Klägers mit seinem strafbaren Verhalten und einer nicht feststellbaren Abwendung des Klägers zumindest von den kriminellen/terroristischen Handlungen der PKK ist die Ermessensentscheidung nicht zu beanstanden (a. A. VG München, Beschl. v. 20.04.2009 - M 24 S 09.29 - juris -, wonach eine auferlegte tägliche Meldepflicht dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht entspricht). Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit folgt auch nicht aus dem Umstand, dass die angeordnete Meldeverpflichtung auf unbestimmte Zeit verfügt wurde. Da ein Wegfall der Gefährdung durch den Kläger nicht absehbar ist, konnte und kann eine begründete Entscheidung über die notwendige zeitliche Dauer noch nicht getroffen werden. Die tägliche Meldeverpflichtung stellt auch keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das Recht des Klägers auf Achtung seines Privatlebens und in das Recht auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG) dar. Das Gericht weist allerdings darauf hin, dass die Meldeverpflichtung im Hinblick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz von der Behörde unter Kontrolle zu halten ist; insoweit hat ein regelmäßiger Abgleich mit den Erkenntnissen der Sicherheitsbehörden zu erfolgen (vgl. Schäfer in: GK-AufenthG II - § 54 a RdNr. 41).
49 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
50 
Die Zulassung der Berufung beruht auf § 124 a Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.

Gründe

 
15 
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
16 
Der angefochtene Bescheid erging verfahrensfehlerfrei, insbesondere handelte das Regierungspräsidium Stuttgart als örtlich zuständige Ausländerbehörde (§ 71 Abs. 1 AufenthG i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 4, § 3 Abs. 3 S. 1 AAZuVO).
17 
Seit dem Inkrafttreten des Richtlinienumsetzungsgesetzes vom 19.08.2007 (BGBl. I S. 1970) ist für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Ausweisung bei allen Ausländern einheitlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung maßgeblich (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.11.2007 - 1 C 45/06 - BVerwGE 130, 20 und Urt. v. 13.01.2009 - 1 C 2/08 - NVwZ 2009, 227). Durch die Zeitpunktverlagerung sind bei der Anfechtung einer Ausweisung während des gerichtlichen Verfahrens bis zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt neu eingetretene Tatsachen - sowohl zu Gunsten als auch zu Lasten des Ausländers - zu berücksichtigen.
18 
Rechtliche Grundlage der Ausweisungsverfügung ist § 53 Nr. 1 AufenthG. Danach wird ein Ausländer ausgewiesen, wenn er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Diese Voraussetzungen liegen vor, da der Kläger durch Urteil des OLG Frankfurt/Main vom 09.03.2009 - 4 - 2 StE 8/06 - 6 - 1/08 zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten verurteilt wurde. Einen besonderen Ausweisungsschutz nach § 56 AufenthG genießt der Kläger nicht. Keiner der dort genannten Tatbestände liegt vor.
19 
Der danach zwingenden Ausweisung des Klägers stehen auch höherrangiges Recht und die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) nicht entgegen.
20 
Zwar tragen die Regelungen des Aufenthaltsgesetzes mit ihrem System von Ist-Ausweisung, Regelausweisung und Kann-Ausweisung (§§ 53-55 AufenthG) sowie dem besonderen Ausweisungsschutz für bestimmte Ausländer (§ 56 AufenthG) den Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit von Ausweisungen hinreichend Rechnung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.08.2007 - 2 BvR 535/06 - NVwZ 2007, 1300). Diese Feststellung entbindet jedoch nicht von der Verpflichtung, auch eine zwingende Ausweisung nach § 53 AufenthG einer einzelfallbezogenen Verhältnismäßigkeitsprüfung zu unterziehen, da nur diese Prüfung sicherstellen kann, dass die Verhältnismäßigkeit bezogen auf die Lebenssituation des betroffenen Ausländers gewahrt bleibt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 10.08.2007 - 2 BvR 535/06 - a.a.O.; OVG Münster, Beschl. v. 26.05.2009 - 18 E 1230/08 - AuAS 2009, 184; OVG Hamburg, Urt. v. 24.03.2009 - 3 Bf 166/04 - InfAuslR 2009, 279).
21 
Bei der Prüfung, ob eine Ausweisung im Hinblick auf Art. 8 EMRK verhältnismäßig ist, sind die vom Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) entwickelten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 10.05.2007 - 2 BvR 304/07 - NVwZ 2007, 946; BVerwG, Urt. v. 22.10.2009 - 1 C 15/08 - juris -). Maßgebend sind danach folgende Kriterien: Die Art und Schwere der vom Ausländer begangenen Straftat; die Dauer des Aufenthalts im Land, aus dem der Ausländer ausgewiesen werden soll; die seit der Straftat vergangene Zeit ebenso wie das Verhalten des Ausländers in dieser Zeit; die Staatsangehörigkeit aller Beteiligten; die familiäre Situation des Ausländers wie die Dauer der Ehe und andere Faktoren, die die Effektivität des Familienlebens eines Paares zum Ausdruck bringen; ob der Ehepartner von der Straftat wusste, als er die familiäre Bindung einging, ob Kinder aus der Ehe hervorgegangen sind und in diesem Fall ihr Alter; die Erheblichkeit der Schwierigkeiten, mit denen der Ehepartner voraussichtlich im Herkunftsland konfrontiert ist; die Belange und das Wohl der Kinder und die Festigkeit der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Gastland oder zum Bestimmungsland (vgl. EGMR, Urt. v. 02.08.2001 - 54273/00 - Boultif, InfAuslR 2001, 476; Urt. v. 18.10.2006 - 10/06 - Üner, DVBl. 2007, 689; Urt. v. 22.03.2007 - 1638/03 - Maslov, InfAuslR 2007, 221; Urt. v. 06.12.2007 - 69735/01 - Chair, InfAuslR 2008, 111 und Urt. v. 31.07.2008 - 265/07 - Omoregie, InfAuslR 2008, 421).
22 
Unter Berücksichtigung dieser Kriterien lässt sich vorliegend nicht feststellen, dass die Ausweisung des Klägers zur Verhinderung von strafbaren Handlungen nicht notwendig und damit unverhältnismäßig ist. Von den zwei Schutzbereichen des Art. 8 EMRK ist nur das Privatleben des Klägers in schwacher Intensität betroffen. Als zu berücksichtigender Belang des Klägers liegt hier allein sein Aufenthalt im Bundesgebiet seit dem Jahr 2002 vor. Dieser Belang ist jedoch nicht von Gewicht, da Integrationsleistungen des Klägers nicht feststellbar sind. Für eine Verwurzelung des Klägers im Bundesgebiet und eine Entwurzelung im Herkunftsstaat fehlen jegliche Anhaltspunkte. Bei dieser Sachlage spricht nichts für eine Unverhältnismäßigkeit der Ausweisung. Dem steht auch nicht entgegen, dass die Ausweisung nicht bereits bei Erlass des streitgegenständlichen Bescheids befristet wurde. Im Hinblick auf fehlende schutzwürdige Belange des Klägers brauchte die Ausweisung im vorliegenden Fall nicht bereits mit ihrem Erlass befristet zu werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.08.2009 - 1 B 13/09 - NVwZ 2009, 1557 und Urt. v. 02.09.2009 - 1 C 2/09 - juris -; EGMR, Urt. v. 28.06.2007 - 31753/02 - Kaya, InfAuslR 2007, 325).
23 
Dem Erlass der Ausweisungsverfügung steht das Vorliegen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG nicht entgegen (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.08.2004 - 1 C 25/03 - BVerwGE 121, 356). Der Ausweisungsverfügung kommt, auch wenn eine Abschiebung des Klägers in die Türkei unmöglich ist, eine selbstständige Bedeutung zu. Dies zeigt etwa das in § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG enthaltene Verbot der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis.
24 
Das Regierungspräsidium ist auch zu Recht davon ausgegangen, dass der Ausweisungstatbestand des § 54 Nr. 5 AufenthG erfüllt ist. Danach wird ein Ausländer in der Regel ausgewiesen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat; auf zurückliegende Mitgliedschaften oder Unterstützungshandlungen kann die Ausweisung nur gestützt werden, soweit diese eine gegenwärtige Gefährlichkeit begründen. Vorläufer dieser Regelung war der durch das Terrorismusbekämpfungsgesetz vom 09.01.2002 (BGBl. I S. 361) neu eingeführte Versagungsgrund des § 8 Abs. 1 Nr. 5 AuslG. Durch Streichung des Attributs „international“ im Aufenthaltsgesetz wollte der Gesetzgeber den nationalen wie den internationalen Terrorismus erfassen; der räumliche Anwendungsbereich der Vorschrift wurde demzufolge erweitert und erfasst alle terroristischen Aktivitäten unabhängig davon, wo sie stattfinden (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.04.2009 - 1 C 6/08 - NVwZ 2009, 1162 unter Verweis auf BTDr. 15/420 S. 70).
25 
Der Begriff des Terrorismus ist im Aufenthaltsgesetz nicht definiert. Auch an einer völkerrechtlich anerkannten Definition, aus der sich abschließend ergibt, welche Handlungen als terroristisch einzustufen sind, fehlt es bislang (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.10.2008 - 10 C 48/07 - BVerwGE 132, 79). Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch ist der Terrorismus die politisch motivierte Form der Gewaltkriminalität, die Androhung und Anwendung von Gewalt gegen staatliche oder gesellschaftliche Funktionsträger im Rahmen längerfristiger Strategien, um mit der Verbreitung von Furcht und Schrecken bestehende Herrschaftsverhältnisse zu erschüttern (vgl. VGH München, Beschluss v. 18.07.2006 - 19 C 06.1496 - juris - unter Verweis auf Brockhaus). In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts werden als terroristisch jedenfalls der Einsatz gemeingefährlicher Waffen oder Angriffe auf das Leben Unbeteiligter zur Verfolgung politischer Ziele angesehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.03.1999 - 9 C 23/98 - BVerwGE 109, 12; Urt. v. 15.03.2005 - 1 C 26/03 - BVerwGE 123, 114; Beschl. v. 14.10.2008 - 10 C 48/07 - a.a.O. und Urt. v. 30.04.2009 - 1 C 6/08 - a.a.O.). Auch aus der Sicht der Vereinten Nationen gehören jedenfalls Angriffe auf das Leben unschuldiger Menschen (d.h. solcher Personen, die sich weder als Kombattanten an einem bewaffneten Konflikt beteiligen noch als Repräsentanten eines staatlichen oder gesellschaftlichen Systems verstanden werden können) zum gesicherten Kernbereich der Verhaltensmodalitäten, die als terroristisch eingestuft werden müssen (vgl. VGH München, Urt. v. 21.10.2008 - 11 B 06.30084 - juris - m.w.N.). Auf Gemeinschaftsebene kann bei der Abgrenzung einer terroristischen von einer politischen Straftat zudem auf die Definition zurückgegriffen werden, auf die sich die Mitgliedstaaten im Gemeinsamen Standpunkt des Rates vom 27. Dezember 2001 über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus geeinigt haben (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.10.2008 - 10 C 48/07 - a.a.O.). Danach werden bestimmte vorsätzliche Handlungen (etwa Anschläge auf das Leben oder die körperliche Unversehrtheit einer Person) dadurch zu „terroristischen Handlungen“, dass sie - erstens - durch ihre Art oder durch ihren Kontext ein Land oder eine internationale Organisation ernsthaft schädigen können und im innerstaatlichen Recht als Straftat definiert sind und sie - zweitens - mit dem Ziel begangen werden, die Bevölkerung auf schwerwiegende Weise einzuschüchtern oder eine Regierung oder eine internationale Organisation unberechtigter Weise zu einem Tun oder Unterlassen zu zwingen oder die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Grundstrukturen eines Landes oder einer internationalen Organisation ernsthaft zu destabilisieren oder zu zerstören (vgl. Art. 1 Abs. 3 des Gemeinsamen Standpunkts vom 27. Dezember 2001 über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus - 2001/931/GASP - ABl EG Nr. L 344 v. 28.12.2001 S. 93).
26 
In Anwendung dieser Grundsätze war die PKK jedenfalls in dem hier maßgeblichen Zeitraum 2005 und 2006 eine Vereinigung, die den Terrorismus unterstützt hat. Diese Einschätzung wird in Bezug auf weiter zurückliegende Aktivitäten der PKK in der Rechtsprechung überwiegend geteilt (vgl. für den Zeitraum zwischen 1987 und 2005 BVerwG, Urt. v. 30.03.1999 - 9 C 23/98 - BVerwGE 109, 12; Urt. v. 15.03.2005 - 1 C 26/03 - BVerwGE 123, 114 und Beschl. v. 25.11.2008 - 10 C 46/07 - NVwZ 2009, 592; VGH München, Urt. v. 21.10.2008 - 11 B 06.30084 - juris -). Die PKK ist seit dem Jahr 2002 im Verzeichnis der Personen, Vereinigungen und Körperschaften im Anhang zum Gemeinsamen Standpunkt des Rates über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus („EU-Terrorliste“) aufgeführt (vgl. Anhang zu Art. 1 Gemeinsamer Standpunkt 2002/340/GASP des Europäischen Rates vom 17.06.2002, ABl. EG Nr. L 160 S. 32). Hieran hat der Europäische Rat trotz der Beanstandung durch den EuGH (vgl. Urt. v. 18.01.2007 - C - 229/05 - juris -) festgehalten (vgl. Anhang zu Art. 1 Gemeinsamer Standpunkt 2009/1004/GASP des Europäischen Rates vom 22.12.2009, ABl. L 346 v. 23.12.2009, S. 58). Der Gemeinsame Standpunkt ist allerdings nur an die Mitgliedstaaten gerichtet; eine rechtliche Bindungswirkung kommt ihm nicht zu (vgl. VG Sigmaringen, Urt. v. 08.12.2009 - 1 K 2126/07 - juris -; VG Gelsenkirchen, Urt. v. 04.03.2008 - 9 K 2513/05 - juris -). Hinzu kommt Folgendes: Die EU-Terrorliste wird von einem geheim tagenden Gremium des Ministerrats erstellt; eine unabhängige Beurteilung der Fälle auf der Grundlage gesicherter Beweise findet nicht statt (vgl. www.schattenblick.net/infopool/europool/recht/eurst047.html). Weiter sind die Kriterien, nach denen die Listen erstellt werden, undurchsichtig; die Einstufung hängt nicht selten von politischen, ökonomischen und militärischen Interessen ab (vgl. www.kriminologie.uni-hamburg.de/wiki/index.php/ Terrorliste_der_EU). So wurden die iranischen Volksmudschaheddin im Jahre 2002 auf Druck des Iran in die EU-Terrorliste aufgenommen, um mit dem Iran lukrative Handelsbeziehungen aufzubauen und das iranische Regime zum Verzicht auf sein Atomprogramm zu bewegen (vgl. www.schattenblick.net/infopool/europool/recht/eurst047.html). Andererseits ist die libanesische Hisbollah in der EU-Terrorliste nicht enthalten, obwohl das Europäische Parlament dies wegen nachgewiesener terroristischer Aktivitäten in einer Entschließung vom 08.03.2005 gefordert hat; der EU-Rat kam dieser Forderung gleichwohl aus politischen, diplomatischen und taktischen Gründen nicht nach (vgl. VG Stuttgart, Urt. v. 30.03.2009 - 11 K 18/09 m.w.N.). Schließlich fällt auf, dass die baskische Gruppierung ETA nicht mehr auf der aktuellen EU-Terrorliste erscheint, obwohl diese Organisation bekanntermaßen nach wie vor durch Bombenanschläge in Erscheinung tritt.
27 
Die Aufnahme der PKK in die EU-Terrorliste besagt somit nur, dass die PKK nach Auffassung des Europäischen Rates auch noch gegenwärtig eine terroristische Organisation ist. Auch wenn einer solchen Feststellung nicht unerhebliches Gewicht zukommt, ist dieser Umstand gleichwohl nicht geeignet, eine eigenständige Prüfung seitens der Gerichte (und Behörden) anhand der vorliegenden Erkenntnismittel entbehrlich zu machen (vgl. VGH München, Beschluss v. 08.05.2009 - 19 CS 09.268 - juris -; VG Sigmaringen, Urt. v. 08.12.2009 - 1 K 2126/07 - juris -; VG Gelsenkirchen, Urt. v. 04.03.2008 - 9 K 2513/05 - juris -).
28 
Etwas anderes folgt auch nicht aus der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1285/2009 des Rates vom 22.12.2009 zur Durchführung von Art. 2 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2009 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 501/2009 (ABl. L 346 v. 23.12.2009 S. 39). Zwar ist eine EG-Verordnung verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. An dieser Geltung nimmt auch die Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, die im Anhang zur Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1285/2009 v. 22.12.2009 aufgeführt sind, teil. Die Verbindlichkeit der Einordnung der PKK als terroristische Bereinigung beschränkt sich aber auf die Maßnahmen, die nach der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 (ABl. L 344 v. 28.12.2001, S. 70) zu ergreifen sind. Ausländerrechtliche Maßnahmen wie beispielsweise die Ausweisung sind in dieser Verordnung indes nicht geregelt (vgl. VG Sigmaringen, Urt. v. 08.12.2009 - 1 K 2126/07 - juris -). Da die Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, die im Anhang zur Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1285/2009 v. 22.12.2009 aufgeführt sind, mit der im Anhang zum Gemeinsamen Standpunkt 2009/1004/GASP des Rates vom 22.12.2009 (ABl. L 346 v. 23.12.2009, S. 58) enthaltenen Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften völlig identisch ist, gelten die oben dargelegten Widersprüchlichkeiten zum Inhalt der EU-Terrorliste gleichermaßen für die im Anhang zur Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1285/2009 v. 22.12.2009 aufgeführte Liste. Auch im Hinblick auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1285/2009 v. 22.12.2009 verbleibt es somit bei der Verpflichtung der Behörden und Gerichte, anhand der allgemeinen Erkenntnismittel eigenständig zu entscheiden, ob die betreffende Organisation im maßgeblichen Zeitraum eine terroristische Organisation war/ist.
29 
Eine solche eigenständige Prüfung hat der Beklagte im angefochtenen Bescheid nicht vorgenommen. Auch die vom Beklagten zitierten Urteile anderer Kammern des VG Stuttgart (Urt. v. 11.09.2008 - 1 K 3165/07; Urt. v. 18.12.2009 - 2 K 210/09 und Urt. v. 16.12.2009 - 2 K 435/09) beschränken sich ausschließlich auf die Feststellung, dass die PKK in der EU-Terrorliste aufgeführt ist und enthalten keine eigenständige Prüfung anhand der zugänglichen Erkenntnisquellen; diese Entscheidungen können somit nicht überzeugen.
30 
Die danach gebotene eigenständige Prüfung anhand der dem Gericht vorliegenden Erkenntnismitteln führt vorliegend zu dem Ergebnis, dass die PKK zu terroristischen Handlungen in dem maßgeblichen Zeitraum 2005 und 2006 angestiftet bzw. diese gefördert hat. Terroristische Handlungen auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland durch die PKK im maßgeblichen Zeitraum 2005 und 2006 vermag das Gericht indes nicht festzustellen. Zwar kam es im Bundesgebiet zu Spendengelderpressungen und Bestrafungsaktionen durch die PKK auch in den Jahren 2005 und 2006 (vgl. die umfangreiche Darstellung im Urteil des OLG Frankfurt/Main vom 10.04.2008 - 5 - 2 StE 8/06 - 6 - 1/07). Diese Straftaten erfüllen jedoch eindeutig nicht die oben genannten Kriterien des Terrorismus. In den Jahren 2005 und 2006 hat die PKK aber nach langer Zeit wieder Bombenattentate gegen touristische Ziele in der Türkei verübt: am 16.07.2005 in Kusadasi mit 5 Todesopfern, am 02.04.2006 in Istanbul und bei einer Anschlagsserie am 27. und 28.08.2006 in Marmaris, Istanbul und Antalya, die drei Todesopfer und zahlreiche Verletzte forderte (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht v. 11.01.2007 S. 21). Diese terroristischen Handlungen haben sich in der Folgezeit fortgesetzt. Am 22.05.2007 hat ein der PKK zugerechneter Bombenanschlag im Zentrum Ankaras zu mehreren Todesopfern und zahlreichen Verletzten unter der Zivilbevölkerung geführt (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht v. 25.10.2007 S. 18). Bei einem der PKK zugerechneten Autobombenanschlag in Diyarbakir am 03.01.2008 wurden 7 Personen getötet und 67 weitere Personen zum Teil schwer verletzt. Daneben setzt die PKK auch Selbstmordattentäter ein. Bei einem solchen Anschlag im Stadtzentrum von Ankara starben am 22.05.2007 9 Personen, 88 weitere Personen wurden teilweise schwer verletzt. Schließlich hat die PKK am 08.07.2008 drei deutsche Staatsangehörige am Berg Ararat entführt (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht v. 11.09.2008 S. 16). Bei diesen dargelegten Anschlägen und Übergriffen handelt es sich unzweifelhaft um Praktiken des Terrorismus. Auch wenn die politische Motivation und teilweise das militärische Vorgehen der PKK derjenigen einer Bürgerkriegspartei entspricht (vgl. schweiz. BVerwG, Urt. v. 17.10.2008 - E - 4286/2008/frk Ziff. 4.1), so steht gleichwohl aufgrund der dargelegten terroristischen Handlungen auf dem Gebiet der Türkei fest, dass die PKK im maßgeblichen Zeitraum 2005 und 2006 eine zumindest auch mit terroristischen Mitteln agierende Organisation war.
31 
Dass die strafgerichtliche Rechtsprechung - wie auch im Falle des Klägers - die PKK (einschließlich ihrer Nachfolgeorganisationen), soweit sie im Bundesgebiet agiert, mit Blick auf ihre politisch-strategische Neuausrichtung nicht mehr als terroristische Vereinigung ansieht und sogar die Einordnung als kriminelle Vereinigung nur noch in Bezug auf den engeren Führungszirkel bejaht (vgl. BGH, Urt. v. 21.10.2004 - 3 StR 94/04 - NJW 2005, 80; KG Berlin, Urt. v. 23.01.2008 - 2 StE 6/07- 6 - juris -; OLG Frankfurt/Main, Urt. v. 10.04.2008 - 5 - 2 StE 8/06 - 6 -1/07), ändert hieran nichts (a. A. VG Gelsenkirchen, Urt. v. 04.03.2008 - 9 K 2513/05 - juris -). Denn § 54 Nr. 5 AufenthG stellt weniger strenge tatbestandliche Anforderungen an das Vorliegen einer terroristischen Vereinigung als die §§ 129 a, 129 b StGB (vgl. Discher in: GK-AufenthG II - § 54 RdNr. 462). Im Rahmen des § 54 Nr. 5 AufenthG ist zudem unerheblich, ob es sich um Terrorismus im Bundesgebiet oder im Ausland handelt (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 27.03.2008 - 11 LB 203/06 - InfAuslR 2009, 54).
32 
Der Kläger hat der PKK von Juni 2005 bis August 2006 als führender Funktionär angehört. In dieser Zeit war er verantwortlicher Leiter des PKK-Sektors Süd in Deutschland. Als Sektorverantwortlicher hat der Kläger die typischen Leitungsaufgaben erledigt und die organisatorischen, finanziellen, persönlichen sowie propagandistischen Angelegenheiten in seinem Zuständigkeitsbereich geregelt. Den Weisungen der Mitglieder der Europaführung ist der Kläger pflichtgemäß und dem hierarchischen Aufbau der Organisation entsprechend nachgekommen. Als Verantwortlicher eines Sektors ist er über die Ziele der Partei und über deren interne Strukturen, Vorhaben und Arbeitsmethoden in Deutschland und Europa unterrichtet gewesen. Dies ist im Einzelnen im rechtskräftigen Urteil des OLG Frankfurt/Main vom 10.04.2008 - 5 - 2 StE 8/06 - 6 - 1/07 - dargelegt; zur Vermeidung von Wiederholungen wird hierauf verwiesen. Der Kläger war somit über ein Jahr in die zentralistisch-autoritär geführte Organisation der PKK eingegliedert und hat sich mit deren Billigung bzw. nach deren Weisung für ihre Ziele und Interessen engagiert (vgl. Discher a.a.O., RdNr. 489). Gleichzeitig hat der Kläger die Vereinigung im Sinne des § 54 Nr. 5 AufenthG unterstützt. Insoweit reicht jede Tätigkeit aus, die sich in irgendeiner Weise positiv auf deren Aktionsmöglichkeiten auswirkt; ein darüber hinausgehender Nachweis, dass eine bestimmte terroristische Aktion konkret gefördert wird oder der eines messbaren Nutzens ist ebenso wenig erforderlich wie eine subjektive Vorwerfbarkeit (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.03.2005 - 1 C 26/03 - BVerwGE 123, 114).
33 
Die oben festgestellten Aktivitäten des Klägers in den Jahren 2005 und 2006 begründen auch zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung noch eine gegenwärtige Gefährlichkeit im Sinne des § 54 Nr. 5 2. Hs AufenthG. Diese Bestimmung verlangt bei länger zurückliegenden Mitgliedschaften oder Unterstützungshandlungen grundsätzlich eine gegenwartsbezogene Beurteilung des Ausländers und von dessen Gefährlichkeit auf der Grundlage aktueller Erkenntnisse der Sicherheitsbehörden (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.04.2009 - 1 C 6.08 - NVwZ 2009, 1162).
34 
Der mit der Haftverbüßung und mit dem anschließenden Aufenthalt im Bundesgebiet verbundene Zeitablauf reicht nicht aus, um das in der Person des Klägers zutage getretene Gefahrenpotential als nicht mehr gegeben anzusehen. Für einen Persönlichkeitswandel oder eine Distanzierung vom Einsatz terroristischer Mittel ist weder etwas vorgetragen noch sonst ersichtlich. Für derartige ihm günstige Umstände aus seiner Sphäre ist der Kläger darlegungspflichtig (§ 82 Abs. 1 Satz 1 AufenthG). Er bestreitet indes nach wie vor seine Zugehörigkeit zur PKK und seine Tätigkeit als Sektorverantwortlicher. Eine unter diesen Umständen erforderliche persönliche Distanzierung ist nicht ansatzweise zu erkennen. Deshalb liegt kein abgeschlossener Sachverhalt vor, der eine Zäsur zu den früheren Aktivitäten begründen könnte (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.04.2009 - 1 C 6/08 - a.a.O.). Bei dieser Sachlage ist eine aktuelle sicherheitsbehördliche Einschätzung des Klägers entbehrlich (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.04.2009 - 1 C 6/08 - a.a.O.).
35 
Der Kläger erfüllt darüber hinaus auch den Regelausweisungstatbestand des § 54 Nr. 5 a AufenthG. Nach dieser Bestimmung wird ein Ausländer in der Regel ausgewiesen, wenn er die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet oder sich bei der Verfolgung politischer Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligt oder öffentlich zur Gewaltanwendung aufruft oder mit Gewaltanwendung droht.
36 
Die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland umfasst entsprechend der Legaldefinition des § 92 Abs. 3 Nr. 2 StGB die innere und äußere Sicherheit des Staates. Die hier allein betroffene innere Sicherheit beinhaltet Bestand und Funktionsfähigkeit des Staates und seiner Einrichtungen (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.03.1999 - 9 C 31/98 - BVerwGE 109, 1). Das schließt den Schutz vor Einwirkungen durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt auf die Wahrnehmung staatlicher Funktionen ein. Bereits die Anwesenheit möglicher ausländischer Helfer terroristischer Gewalttäter beeinträchtigt die Fähigkeit des Staates, sich nach innen und nach außen gegen Angriffe und Störungen zur Wehr zu setzen und gefährdet damit seine Sicherheit (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.03.2005 - 1 C 26/03 - BVerwGE 123, 114).
37 
Für die Feststellung einer Gefährdung der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland reicht die bloße Zugehörigkeit zu einer Vereinigung, die ihrerseits wegen Gefährdung der inneren Sicherheit nach Art. 9 Abs. 2 GG oder § 14 Abs. 2 VereinsG verboten werden kann oder verboten ist, für sich genommen nicht aus; vielmehr muss sich bei einer Betätigung für einen Verein der vereinsrechtliche Verbotsgrund nach polizeirechtlichen Grundsätzen in der Person des Ausländers konkretisiert haben (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.03.2005 - 1 C 26/03 - a.a.O.). Dies schließt eine andere Beurteilung bei Vorliegen besonderer Umstände nicht aus. Derartige Umstände können sich im Einzelfall etwa aus der Art und der Gefährlichkeit der verbotenen Vereinigung ergeben, etwa im Fall eines besonders hartnäckigen Zuwiderhandelns gegen die Verbotsverfügung (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.01.2009 - 1 C 2/08 - NVwZ 2009, 727). Maßgebend ist ausschließlich das äußere tatsächliche, nach weltlichen Kriterien zu beurteilende Verhalten der Akteure, nicht aber deren weltanschauliche (oder religiöse) Überzeugung, die zu bewerten dem Staat aufgrund seiner Verpflichtung zur weltanschaulichen Neutralität verwehrt ist (vgl. OVG Koblenz, Urt. v. 08.10.2009 - 7 A 10165/09 - juris -; VGH München, Beschl. v. 17.07.2009 - 19 CS 08.2512 - juris -).
38 
Bei Anlegung dieser Maßstäbe stellt die PKK nach wie vor eine Gefahr für die innere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland dar. Das Bundesministerium des Innern hat durch Verfügung vom 22.11.1993 festgestellt, dass die PKK und andere kurdische Vereinigungen und Institutionen u.a. die innere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährden. Gleichzeitig wurden die Bildung von Ersatzorganisationen und die Fortführung bestehender Organisationen als Ersatzorganisationen verboten. Trotz dieses Verbotes ist die PKK im Bundesgebiet nach wie vor aktiv (vgl. im Einzelnen OLG Frankfurt/Main, Urt. v. 10.04.2008 - 5 - 2 StE 8/06 - 6 - 1/07 S. 13 ff.). Die PKK wendet sich in Deutschland weiterhin gewalttätig gegen „Verräter“ in den eigenen Reihen und schreckt nicht davor zurück, in Deutschland Parteiabweichler und sonstige „Verräter“ zu verfolgen und zu töten (vgl. auch hierzu OLG Frankfurt/Main, Urt. v. 10.04.2008 - 5 - 2 StE 8/06 - 6 - 1/07 S. 21 ff.). Durch dieses Verhalten maßt sich die PKK eine eigene Strafgewalt in Deutschland an und verletzt und gefährdet dadurch die innere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland (vgl. BVerwG, Beschl. v. 06.07.1994 - 1 VR 10/93 - NVwZ 1995, 587 und Urt. v. 30.03.1999 - 9 C 31/98 - BVerwGE 109, 1).
39 
Der Kläger ist auch persönlich als Gefahr für die Sicherheit des Staates anzusehen. Hierfür ist nicht notwendig die Teilnahme an terroristischen Bestrebungen erforderlich (a. A. BVerwG, Urt. v. 15.03.2005 - 1 C 26/03 - a.a.O.). Vielmehr kann die Übernahme strukturell wesentlicher Funktionen innerhalb der die Sicherheit gefährdenden Organisation für die Annahme einer Gefahr für die Sicherheit des Staates genügen (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.03.1999 - 9 C 31/98 - BVerwGE 109, 1). Aufgrund seiner hochrangigen Funktionärstätigkeit im Zeitraum 2005 und 2006 trägt der Kläger eine qualifizierte Mitverantwortung an den kriminellen Aktivitäten der PKK in Deutschland. Mit seiner Tätigkeit als Sektorverantwortlicher für das Gebiet Süd in den Jahren 2005 und 2006 übte der Kläger ein für die Umsetzung der Ziele der PKK unerlässliche Funktion innerhalb der Organisation aus, ohne die es ihr nicht möglich wäre, ihre Aktionen in einer die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdenden Weise durchzuführen. Im vorliegenden Fall besteht auch noch eine gegenwärtige Gefährlichkeit des Klägers. Im Hinblick auf die hochrangige Funktionärstätigkeit des Klägers in der PKK und der sich hieraus ergebenden Identifizierung mit den Zielen und Zwecken dieser Vereinigung reicht für die Annahme einer fortbestehenden Gefahr aus, dass der Kläger sich von den kriminellen/terroristischen Handlungen der PKK bislang nicht distanziert hat (vgl. Discher a.a.O., RdNr. 606).
40 
Da nach den obigen Ausführungen der Ausweisungsgrund nach § 54 Nr. 5 und Nr. 5 a AufenthG erfüllt ist, bedarf keiner Entscheidung mehr, ob zudem die Tatbestandsvoraussetzungen des § 54 Nr. 7 AufenthG vorliegen.
41 
Im Hinblick auf den erfüllten Ist-Ausweisungstatbestand des § 53 Nr. 1 AufenthG kommt es auch nicht darauf an, ob atypische Umstände in Bezug auf die Regelausweisungstatbestände des § 54 Nr. 5 und Nr. 5 a vorliegen (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.10.2007 - 1 C 10/07 - BVerwGE 129, 367). Deshalb ist auch unerheblich, dass die vom Regierungspräsidium Stuttgart angestellten Erwägungen bei der für den Fall der Annahme eines Ausnahmefalles vorsorglich getroffenen Ermessensentscheidung rechtlich zu beanstanden wären. Das Regierungspräsidium ist bei seiner Ermessensentscheidung davon ausgegangen, dass im Falle einer Rückkehr in die Türkei eine Gefährdung des Klägers nicht bestehe. Damit setzt sich der Beklagte in rechtswidriger Weise über die Bindungswirkung des Bescheids des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 01.07.2004 hinweg (§ 42 AsylVfG). Auch die weiteren Erwägungen des Regierungspräsidiums zur fehlenden Rückkehrgefährdung des Klägers im Falle einer Abschiebung in die Türkei gehen fehl. Trotz der von der türkischen Regierung proklamierten „Null-Toleranz-Politik“ und der vom Regierungspräsidium benannten Reformen in der Türkei kommt es nach wie vor zu Folter und Misshandlungen durch staatliche Kräfte, ohne dass es dem türkischen Staat bislang gelungen ist, dies wirksam zu unterbinden (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 29.06.2009 S. 18; Kaya, Gutachten vom 25.10.2004 an OVG Münster, Gutachten vom 10.09.2005 an VG Magdeburg und vom 08.08.2005 an VG Sigmaringen; Oberdiek, Gutachten vom 02.08.2005 an VG Sigmaringen; Aydin, Gutachten vom 25.06.2005 an VG Sigmaringen; ai, Stellungnahme vom 20.09.2005 an VG Sigmaringen; SFH-Oberdiek, Zur aktuellen Situation - Oktober 2007 S. 8). Eine der Hauptursachen für die immer noch vorkommende Folter ist die nicht effiziente Strafverfolgung von folternden staatlichen Kräften (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 11.09.2008 S. 27; Amnesty Report 2009, S. 6). Nach wie vor verurteilen türkische Gerichte in politischen Strafverfahren auf der Grundlage von erfolterten Geständnissen (vgl. Oberdiek, Neue Erkenntnisse zu unfairen Gerichtsverfahren in der Türkei, März 2008; Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 11.09.2008 S. 27; Amnesty Report 2009, S. 5). Zwar ist die Zahl der Fälle schwerer Folter (z.B. mit sichtbaren körperlichen Verletzungen) deutlich zurückgegangen (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 11.09.2008 S. 26). Im Jahr 2007 wurde jedoch im Vergleich zum Vorjahr erneut ein deutlicher Anstieg der gemeldeten Fälle von Folter und Misshandlung festgestellt (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 11.09.2008 S. 25; SFH-Oberdiek, Zur aktuellen Situation - Oktober 2007 S. 8; Oberdiek, Gutachten vom 19.03.2008 an VG Karlsruhe und vom 15.08.2007 an VG Sigmaringen). Auch im Jahr 2008 erreichte die Zahl der gemeldeten Fälle von Folter und Misshandlung ein hohes Niveau (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 29.06.2009 S. 19). Außerdem gibt es eine große Anzahl Betroffener, die erlittene Misshandlungen und Folter weder beim Menschenrechtsverein IHD melden noch dies anderweitig publik machen (vgl. Oberdiek, Gutachten vom 27.07.2009 an VG Düsseldorf, S. 5).
42 
Entgegen der Annahme des Regierungspräsidiums Stuttgart muss der Kläger darüber hinaus als Aktivist der PKK, der in der Türkei mit Haftbefehl gesucht wird, im Falle einer Rückkehr in die Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit asylrelevanten Übergriffen rechnen (vgl. OVG Bautzen, Urt. v. 25.10.2007 - A 3 B 238/05 -; OVG Koblenz, Urt. v. 19.09.2008 - 10 A 10474/08 - AuAS 2009, 45; OVG Lüneburg, Urt. v. 18.07.2006 - 11 LB 264/05 - juris - und Urt. v. 18.07.2006 - 11 LB 75/06 - juris; OVG Münster, Urt. v. 27.03.2007 - 8 A 4728/05.A - juris -; VGH Kassel, Urt. v. 26.02.2009 - 4 A 755/06.A - juris -). Diese Gefährdungssituation wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass dem Auswärtigen Amt in jüngerer Zeit kein Fall bekannt geworden ist, in dem ein aus der Bundesrepublik in die Türkei zurückgekehrter abgelehnter Asylbewerber im Zusammenhang mit früheren Aktivitäten gefoltert oder misshandelt wurde (vgl. Lagebericht vom 11.09.2008 S. 32). Für die Einschätzung der Gefährdung ist diese Feststellung des Auswärtigen Amtes nicht aussagekräftig, da unter den abgeschobenen oder zurückgekehrten Personen sich kein Mensch befand, der der Zugehörigkeit zur PKK oder einer anderen illegalen Organisation verdächtigt wurde (vgl. Kaya, Gutachten vom 08.08.2005 an VG Sigmaringen; ebenso OVG Münster, Urt. v. 27.03.2007 - 8 A 4728/05.A - juris -; OVG Lüneburg, Urt. v. 18.07.2006 - 11 LB 75/06 - juris -). Derartige Personen sind in der Vergangenheit in Deutschland entweder als Asylberechtigte anerkannt worden oder ihnen wurde zumindest Abschiebungsschutz gewährt. Aus dem Fehlen von Referenzfällen kann deshalb nicht der Schluss gezogen werden, dass nunmehr alle in die Türkei zurückkehrenden Flüchtlinge kurdischer Volkszugehörigkeit unabhängig von den Umständen und Besonderheiten des jeweiligen Falles vor politischer Verfolgung hinreichend sicher sind (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 18.07.2006 - 11 LB 75/06 - a.a.O.). Zudem hat das Auswärtige Amt bei seiner Aussage Maßnahmen unterhalb der Schwelle von Folter und Misshandlung, wie etwa erniedrigende, beleidigende Verhaltensweise und die Verweigerung der Befriedigung elementarer Bedürfnisse von vornherein außer Betracht gelassen, obwohl auch sie durchaus asylerheblich sein können (vgl. OVG Münster, Urt. v. 27.03.2007 - 8 A 4728/05.A - a.a.O.).
43 
Das Regierungspräsidium ist im angefochtenen Bescheid schließlich zu Unrecht davon ausgegangen, dass diese Gefährdungssituation durch das „Herstellen von Öffentlichkeit“ ausgeschlossen werden könne. Selbst wenn der Kläger von seinen Familienangehörigen in der Türkei betreut würde, anwaltlichen Beistand erhielte und prokurdische Organisationen oder die PKK sein Schicksal aufmerksam verfolgen und rechtswidrige Übergriffe publik machen würden (so die Annahme des Regierungspräsidiums im angefochtenen Bescheid), könnten diese Umstände allenfalls Schutz während der Zeit des Strafverfahrens bewirken (vgl. VGH München, Urt. v. 21.10.2008 - 11 B 06.30084 - juris -). Im vorliegenden Fall ist indes davon auszugehen, dass sich die türkischen Sicherheitskräfte nicht erst nach einer erneuten Inhaftierung, sondern bereits bei der Einreise für den Kläger interessieren (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.10.2008 - 10 C 48/07 - BVerwGE 132, 79). Angesichts des gegen den Kläger ausgestellten Haftbefehls kann mit Sicherheit davon ausgegangen werden, dass der Kläger bei der Einreise in die Türkei durch die Anti-Terror-Abteilung der Polizei einem verschärften Verhör unterzogen und dass diese Befragung mit asylrechtlich relevanten Übergriffen einhergehen wird (vgl. Oberdiek, Gutachten v. 15.08.2007 an VG Sigmaringen; OVG Münster, Urt. v. 19.04.2005 - 8 A 273/04.A - juris und Urt. v. 27.03.2007 - 8 A 4728/05.A - juris; OVG Lüneburg, Urt. v. 18.07.2006 - 11 LB 264/05 - juris -; OVG Koblenz, Urt. v. 19.09.2008 - 10 A 10474/08 - a.a.O.; VGH Kassel, Urt. v. 26.02.2009 - 4 A 755/06.A - juris -). Vorliegend kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Bekanntheitsgrad des Klägers eine gewisse Schutzfunktion erfüllt (vgl. zum Fall Kaplan OVG Münster, Urt. v. 26.05.2004 - 8 A 3852/03.A - juris -). Der Fall des Klägers steht weder in der deutschen Presse noch bei Menschenrechtsorganisationen oder der EU-Kommission unter Beobachtung. Im Falle einer Abschiebung des Klägers droht ihm vielmehr das Schicksal des PKK-Funktionärs Cevat Soysal, der nach seiner Abschiebung in die Türkei gefoltert wurde (vgl. ai, Stellungnahme vom 02.04.2004 an OVG Münster).
44 
Das in Ziffer 2 des angefochtenen Bescheids ausgesprochene Wiedereinreiseverbot besteht kraft Gesetzes (§ 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG). Es handelt sich lediglich um einen unschädlichen Hinweis auf die Rechtslage ohne eigenen Regelungsgehalt.
45 
Auch die vom Regierungspräsidium gegenüber dem Kläger nach § 54 a AufenthG getroffenen Überwachungsmaßnahmen sind rechtmäßig. Da es sich bei diesen Überwachungsmaßnahmen um Verwaltungsakte mit Dauerwirkung handelt (vgl. VG München, Urt. v. 30.04.2008 - M 23 K 06.3252 - juris -), müssen die Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vorliegen.
46 
Eine nach § 54 a Abs. 1 Satz 1 AufenthG erforderliche wirksame vollziehbare Ausweisungsverfügung nach § 54 Nr. 5 und Nr. 5 a AufenthG besteht.
47 
Unmittelbare gesetzliche Folge der vollziehbaren Ausweisung ist die räumliche Beschränkung des Aufenthalts des Klägers auf den Bezirk der Ausländerbehörde (§ 54 a Abs. 2 AufenthG). Ob es sich bei der in Ziffer 3 des Bescheids ausgesprochenen räumlichen Beschränkung lediglich um einen Hinweis auf die Rechtslage handelt (so VG München, Beschl. v. 20.04.2009 - M 24 S 09.29 - juris -) oder der Beklagte ein sich unmittelbar aus dem Gesetz ergebendes Gebot für den Einzelfall konkretisiert und die Rechtslage nochmals in verbindlicher Weise klargestellt hat (so VG Ansbach, Urt. v. 29.01.2008 - AN 19 K 05.02515 - juris -), kann dahingestellt bleiben.
48 
Die Meldeverpflichtung in Ziffer 4 des angefochtenen Bescheids beruht auf § 54 a Abs. 1 Satz 1 AufenthG. Nach dieser Bestimmung unterliegt ein Ausländer, gegen den eine vollziehbare Ausweisungsverfügung nach § 54 Nr. 5, Nr. 5 a AufenthG oder eine vollziehbare Abschiebungsanordnung nach § 58 a AufenthG besteht, der Verpflichtung, sich mindestens einmal wöchentlich bei der für seinen Aufenthaltsort zuständigen polizeilichen Dienststelle zu melden, soweit die Ausländerbehörde nichts anderes bestimmt. Mit der Anordnung einer täglichen Meldepflicht beim Polizeirevier Stuttgart hat der Beklagte von der durch diese Vorschrift eröffneten Möglichkeit einer anderweitigen Bestimmung Gebrauch gemacht. Diese Festlegung eines kürzeren Meldeintervalls (täglich) ist zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung rechtlich nicht zu beanstanden. Der Beklagte hat diese Anordnung rechtsfehlerfrei mit der nach wie vor bestehenden Notwendigkeit einer effektiven, engmaschigen Überwachung der Aufenthaltsbeschränkung des Klägers begründet und festgestellt, dass die staatlichen Sicherheitsinteressen die berücksichtigungswürdigen individuellen Belange des Klägers überwiegen. Angesichts der bislang fehlenden Auseinandersetzung des Klägers mit seinem strafbaren Verhalten und einer nicht feststellbaren Abwendung des Klägers zumindest von den kriminellen/terroristischen Handlungen der PKK ist die Ermessensentscheidung nicht zu beanstanden (a. A. VG München, Beschl. v. 20.04.2009 - M 24 S 09.29 - juris -, wonach eine auferlegte tägliche Meldepflicht dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht entspricht). Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit folgt auch nicht aus dem Umstand, dass die angeordnete Meldeverpflichtung auf unbestimmte Zeit verfügt wurde. Da ein Wegfall der Gefährdung durch den Kläger nicht absehbar ist, konnte und kann eine begründete Entscheidung über die notwendige zeitliche Dauer noch nicht getroffen werden. Die tägliche Meldeverpflichtung stellt auch keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das Recht des Klägers auf Achtung seines Privatlebens und in das Recht auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG) dar. Das Gericht weist allerdings darauf hin, dass die Meldeverpflichtung im Hinblick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz von der Behörde unter Kontrolle zu halten ist; insoweit hat ein regelmäßiger Abgleich mit den Erkenntnissen der Sicherheitsbehörden zu erfolgen (vgl. Schäfer in: GK-AufenthG II - § 54 a RdNr. 41).
49 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
50 
Die Zulassung der Berufung beruht auf § 124 a Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 25. Januar 2010 – 11 K 3543/09 – wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen seine Ausweisung aus dem Bundesgebiet sowie gegen eine Aufenthaltsbeschränkung und eine Meldeauflage.
Der am ... 1956 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit. Im Jahr 1976 lernte er während des Studiums in Ankara Abdullah Öcalan kennen und schloss sich 1978 der neu gegründeten PKK an. Zusammen mit Abdullah Öcalan und weiteren PKK-Mitgliedern verließ er 1978 Ankara, um von einem anderen Ort aus besser gegen den türkischen Staat und das Militär agieren zu können. 1980 wurde er wegen seiner Aktivitäten festgenommen und inhaftiert sowie nach seinen Angaben gefoltert. Er war für mehr als 20 Jahre in Haft, bevor er am 3.9.2000 auf Bewährung entlassen wurde. Auch in seiner Haftzeit trat er für die Rechte des kurdischen Volkes und die Ziele der PKK ein; er nahm beispielsweise an Hungerstreiks und dem sog. „Todesfasten“ teil, unterstützte verschiedene Aufrufe und verfasste Artikel sowie sonstige Schriften.
Der Kläger reiste am 4.1.2002 mit einem Schengen-Visum in das Bundesgebiet ein. Zunächst bemühte sich die HADEP - letztlich erfolglos - um eine langfristige Aufenthaltserlaubnis für ihn, da er die Betreuung eines Büros der Partei in Deutschland übernehmen solle.
Am 3.2.2003 beantragte der Kläger die Anerkennung als Asylberechtigter. Mit Urteil vom 30.4.2004 - A 3 K 12874/03 - verpflichtete das Verwaltungsgericht Stuttgart das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge festzustellen, dass beim Kläger ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 4 AuslG in Bezug auf die Türkei vorliege. Dieser gerichtlichen Verpflichtung entsprach das Bundesamt mit Bescheid vom 1.7.2004.
Am 21.3.2005 erteilte die Landeshauptstadt ... dem Kläger eine bis zum 20.3.2006 gültige Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG, die am 12.5.2006 bis zum 11.05.2007 verlängert wurde.
Am 8.8.2006 wurde der Kläger aufgrund eines Haftbefehls des Ermittlungsrichters beim Bundesgerichtshof vom 7.8.2006 festgenommen. Mit Rechtshilfeersuchen vom 10.12.2007 an die Bundesrepublik Deutschland beantragte die Türkei seine Auslieferung aufgrund eines Haftbefehls des Schwurgerichts in Diyarbakir vom 11.08.2006. In diesem Ersuchen wurde dem Kläger zur Last gelegt, er sei als Mitglied des Führungskomitees der PKK innerhalb Europas und der damit verbundenen Leitungsfunktionen für von der PKK auf dem türkischen Staatsgebiet durchgeführte Terroranschläge verantwortlich. Im Anschluss daran ordnete das OLG Frankfurt/Main mit Beschluss vom 13.3.2008 - 2 AuslA 16/08 - die Auslieferungshaft gegen den Kläger an. Die Bundesregierung lehnte die Auslieferung des Klägers in die Türkei durch Verbalnote vom 14.5.2009 ab. Am 22.5.2009 wurde der Kläger aus der Auslieferungshaft entlassen.
Mit Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt/Main vom 10.4.2008 - 5 - 2- StE 8/06 -6 - 1/07 wurde der Kläger wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung als Rädelsführer zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Kläger sei von Juni 2005 bis zu seiner Festnahme am 8.8.2006 verantwortlicher Leiter des PKK-CDK-Sektors Süd in Deutschland gewesen. Die Sektorleiter seien in Deutschland von der Europaführung der PKK/CDK bestimmt und überwacht worden. Als Sektorverantwortlicher habe der Kläger die typischen Leitungsaufgaben erledigt und die organisatorischen, finanziellen, persönlichen sowie propagandistischen Angelegenheiten in seinem Zuständigkeitsbereich geregelt. Er habe in regelmäßiger Verbindung zu den ihm nachgeordneten Gebietsleitern gestanden, habe deren Arbeit kontrolliert, ihnen Anweisungen gegeben und sich über Entwicklungen und Probleme in den Gebieten und Institutionen berichten lassen. Über Veranstaltungen und Versammlungen in den angeschlossenen Gebieten habe er sich regelmäßig unterrichten lassen und bestimmenden Einfluss auf deren Organisation und Ablauf genommen. Der Kläger habe auch mit den beiden anderen Sektorleitern in Deutschland zusammengearbeitet. Den Weisungen der Mitglieder der Europaführung sei er pflichtgemäß und dem hierarchischen Aufbau der Organisation entsprechend nachgekommen. Der Kläger sei Verbindungsmann zwischen der Europaführung und den Sektorleitern in Deutschland gewesen. Außerdem sei er für sektorübergreifende Angelegenheiten zuständig gewesen. Als Verantwortlicher eines Sektors sei er über die Ziele der Partei und über deren interne Strukturen, Vorhaben und Arbeitsmethoden in Deutschland und Europa unterrichtet gewesen. Dies gelte auch für die Hintergründe, Vorhaben und organisatorischen Abläufe im Zusammenhang mit unerlaubten grenzüberschreitenden Reisen sowie den Umgang mit Bestrafungsfällen und Spendengelderpressungen. Durch seine enge Zusammenarbeit mit der Europaführung, den anderen Sektorleitern und den Gebietsverantwortlichen seien ihm die Zielvorstellungen und die insoweit geübten Praktiken der Organisation und des führenden Funktionärskörpers in Deutschland bekannt gewesen. Er habe gewusst, dass innerhalb des führenden Funktionärskörpers eine Vereinigung bestanden habe, die im Rahmen der Ausübung von Strafgewalt Straftaten veranlasst und durchgeführt habe. Durch seine Amtsführung habe er den organisatorischen Zusammenhalt dieser Vereinigung gefestigt, habe bei deren Aktivitäten bestimmend mitgewirkt und sei mit illegalen Einreisen und dem Erschleichen von Aufenthaltstiteln befasst gewesen.
Nach Aufhebung dieses Urteils im Strafausspruch durch Beschluss des BGH vom 10.11.2008 - 3 StR 425/08 - wurde der Kläger mit Urteil des OLG Frankfurt/Main vom 9.3.2009 - 4 - 2 StE 8/06 - 6 - 1/08 zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten verurteilt.
Mit Bescheid vom 14.8.2009 wies das Regierungspräsidium Stuttgart den Kläger aus der Bundesrepublik Deutschland aus, beschränkte seinen Aufenthalt ab dem Zeitpunkt der Haftentlassung auf das Stadtgebiet ... und verpflichtete ihn, sich ab dem Folgetag seiner Haftentlassung einmal täglich zwischen 11.00 Uhr und 13.00 Uhr bei einem bestimmten Polizeirevier zu melden. Zur Begründung wurde ausgeführt: Der Kläger habe im Bundesgebiet kein Aufenthaltsrecht nach Art. 6 ARB 1/80 erworben. Aufgrund der Urteile des OLG Frankfurt/Main vom 10.4.2008 und vom 9.3.2009 seien die Tatbestandsvoraussetzungen des § 53 Nr. 1, 1. Alt. AufenthG erfüllt. Der Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 EMRK sei nicht betroffen. Eine Verwurzelung des Klägers im Bundesgebiet habe nicht stattgefunden. Bis zu seiner Festnahme habe er im Bundesgebiet einen privaten Wohnsitz nicht begründet. Persönliche, gesellschaftliche oder kulturelle Beziehungen zu Deutschen seien nicht erkennbar. Er spreche weder die deutsche Sprache noch verstehe er diese. In den Jahren 2005 und 2006 habe der Kläger Sozialhilfe erhalten. Jedenfalls sei ein Eingriff durch Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt. Die Ausweisung sei gesetzlich vorgesehen und stelle eine Maßnahme dar, die zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung notwendig sei. Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung sei auch von Bedeutung, dass eine Entwurzelung des Klägers in der Türkei nicht festgestellt werden könne. Sein gesamter Werdegang sei geprägt von dem Kampf um die Rechte des kurdischen Volkes. Auch im Bundesgebiet sei er für die „kurdische Sache“ eingetreten. Alle Familienangehörigen hielten sich in der Türkei auf. In Anbetracht der Schwere und der Art der Verurteilung wegen Rädelsführerschaft in einer kriminellen Vereinigung sei der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht verletzt. Zudem liege der Ausweisungstatbestand des § 54 Nr. 5 AufenthG vor. Die PKK sei bis in die Gegenwart eine Vereinigung, die den Terrorismus unterstütze. Gewalt werde nach wie vor als wichtiges Ziel zur Durchsetzung der Ziele und zum eigenen Schutz angesehen. Dissidenten würden weiterhin verfolgt. Die PKK sei im Anhang zu Art. 1 des Gemeinsamen Standpunktes des Rates der EU vom 27.12.2001 als terroristische Vereinigung aufgeführt. Der persönliche Werdegang des Klägers dokumentiere seine andauernde objektive und subjektive Zugehörigkeit zur PKK und begründe eine gegenwärtige Gefährlichkeit im Sinne des § 54 Nr. 5 AufenthG. Die Voraussetzungen einer Regelausweisung nach § 54 Nr. 5a AufenthG seien gleichfalls gegeben. Die PKK verübe politische und gewalttätige Aktionen auch auf deutschem Boden. Der Kläger sei nicht nur Mitglied der PKK, sondern habe von Juni 2005 bis August 2006 eine herausragende Funktionärstätigkeit ausgeübt. Die vom Kläger ausgehende Sicherheitsgefahr sei als hoch einzuschätzen. Im Falle des Klägers liege zudem der Regelausweisungstatbestand des § 54 Nr. 7 AufenthG vor. Selbst wenn eine Ausweisung des Klägers nur nach Ermessen möglich sei, sei diese unter Berücksichtigung der Interessen des Klägers und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit geboten und erforderlich. Es bestehe ein sehr gewichtiges sicherheitsrechtlich begründetes öffentliches Interesse, die vom Kläger ausgehende schwerwiegende Gefahr für höchste Rechtsgüter durch den Entzug des Aufenthaltsrechts sowie die Verhängung eines Wiedereinreiseverbots abzuwehren. Aufgrund des bisherigen konsequenten Verhaltens und der beharrlichen Handlungen sowie gefestigten inneren Überzeugung von der Richtigkeit und Notwendigkeit des Einsatzes für den bewaffneten Kampf und für die Ziele der PKK sei die Gefahr als äußerst konkret einzuordnen. Der Kläger habe sich schon in jungen Jahren uneingeschränkt zur PKK und deren Ideologie bekannt, deren Gründung miterlebt und sich während seiner langen Haftzeit in der Türkei aktiv für die „kurdische Sache“ eingesetzt. Seine Ausweisung verfolge general- und spezialpräventive Zwecke. Allen an terroristischen und kriminellen Strukturen und Verbindungen beteiligten Ausländern müsse aufgezeigt werden, dass den hiervon ausgehenden Gefahren konsequent begegnet werde und die Ausweisung und Aufenthaltsbeendigung die zwangsläufige Folge solchen Verhaltens sei. Aufgrund der Identifizierung des Klägers mit der PKK sei auch von einer gesteigerten Wiederholungsgefahr auszugehen. Der Kläger sei im Bundesgebiet keiner beruflichen Tätigkeit nachgegangen, sondern sei journalistisch und politisch für die PKK tätig gewesen. Zwar bestehe ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG. Dies stehe einer Ausweisung indes nicht entgegen. Seit der Feststellung des Abschiebungsverbots im Jahr 2004 seien kontinuierliche Verbesserungen und Reformen in der Türkei im Bereich der Strafverfolgung und des Justizvollzuges zu verzeichnen. Gegen eine Gefährdung des Klägers im Falle einer Rückkehr in die Türkei spreche, dass seine Geschwister und andere Personen sich im Heimatland aufhielten und diese sich seiner im Falle einer Rückkehr annehmen würden. Vom ihm könne erwartet werden, dass er diese Personen von seiner Rückkehr vorab in Kenntnis setze, so dass sie für einen anwaltlichen Beistand sorgen könnten. Weiter könne als gesichert gelten, dass die PKK oder andere prokurdische Organisationen sein Schicksal nach einer Abschiebung aufmerksam verfolgen und rechtswidrige Übergriffe publik machen würden. Im Falle einer Abschiebung sei folglich durch Herstellen von Öffentlichkeit ausreichend Schutz gegeben. Das gegenwärtig noch bestehende Abschiebungsverbot überwiege somit nicht das schwerwiegende öffentliche Sicherheitsinteresse an der Ausweisung. Die angeordneten Überwachungsmaßnahmen seien gemäß § 54a AufenthG aus Gründen der inneren Sicherheit erforderlich. Gemäß § 54a Abs. 2 AufenthG sei der Aufenthalt auf den Bezirk der zuständigen Ausländerbehörde beschränkt. Nach § 54a Abs. 1 Satz 1 AufenthG unterliege der Kläger der gesetzlichen Verpflichtung, sich mindestens einmal wöchentlich bei der für seinen Aufenthaltsort zuständigen polizeilichen Dienststelle zu melden. Im Falle des Klägers seien besondere Umstände gegeben, die eine tägliche Meldepflicht erforderten. Nur bei einer täglichen Meldepflicht könnten Reisebewegungen des Klägers zum Zwecke weiterer Mitgliedschafts- und Unterstützungshandlungen für die PKK unterbunden oder zumindest erschwert werden. Angesichts der Gefährlichkeit des Klägers sei die tägliche Meldepflicht zumutbar und insgesamt verhältnismäßig.
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Am 16.9.2009 hat der Kläger vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart Klage erhoben und zur Begründung vorgetragen, er sei wegen Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung verurteilt worden. Eine derartige Verurteilung erfülle jedoch nicht die Voraussetzungen des § 54 Nr. 5 und Nr. 5a AufenthG. Bei der PKK handele es sich nicht um eine terroristische Vereinigung. Konkrete Anhaltspunkte für die Annahme, dass die PKK eine terroristische Organisation sei, habe der Beklagte nicht genannt. Zwar sei die PKK auch auf der Liste des Rates der EU aufgeführt. Dies allein erfülle indes nicht die Voraussetzungen des § 54 Nr. 5 und Nr. 5a AufenthG.
11 
Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 25.1.2010 - zugestellt am 4.2.2010 - abgewiesen und die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen. In den Entscheidungsgründen wird ausgeführt: Rechtliche Grundlage der Ausweisungsverfügung sei § 53 Nr. 1 AufenthG. Danach werde ein Ausländer ausgewiesen, wenn er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden sei. Diese Voraussetzungen lägen vor, da der Kläger zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten verurteilt worden sei. Der zwingenden Ausweisung des Klägers stünden höherrangiges Recht und die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) nicht entgegen. Als zu berücksichtigender Belang des Klägers liege hier allein sein Aufenthalt im Bundesgebiet seit dem Jahr 2002 vor. Dieser Belang sei jedoch nicht von Gewicht, da Integrationsleistungen nicht feststellbar seien. Für eine Verwurzelung im Bundesgebiet und eine Entwurzelung im Herkunftsstaat fehlten jegliche Anhaltspunkte. Dem Erlass der Ausweisungsverfügung stehe das Vorliegen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG nicht entgegen. Der Ausweisung komme, auch wenn eine Abschiebung in die Türkei unmöglich sei, eine selbstständige Bedeutung zu. Dies zeige etwa das in § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG enthaltene Verbot der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Das Regierungspräsidium sei auch zu Recht davon ausgegangen, dass der Ausweisungstatbestand des § 54 Nr. 5 AufenthG erfüllt sei. Die PKK sei jedenfalls in dem hier maßgeblichen Zeitraum 2005 und 2006 eine Vereinigung gewesen, die den Terrorismus unterstützt habe. Sie sei seit dem Jahr 2002 im Verzeichnis der Personen, Vereinigungen und Körperschaften im Anhang zum Gemeinsamen Standpunkt des Rates über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus („EU-Terrorliste“) aufgeführt. Der Gemeinsame Standpunkt sei allerdings nur an die Mitgliedstaaten gerichtet; eine rechtliche Bindungswirkung komme ihm nicht zu. Die Aufnahme der PKK in die „EU-Terrorliste“ besage somit nur, dass die PKK nach Auffassung des Europäischen Rates eine terroristische Organisation sei. Auch wenn einer solchen Feststellung nicht unerhebliches Gewicht zukomme, sei dieser Umstand gleichwohl nicht geeignet, eine eigenständige Prüfung seitens der Gerichte (und Behörden) anhand der vorliegenden Erkenntnismittel entbehrlich zu machen. Etwas anderes folge auch nicht aus der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1285/2009 des Rates vom 22.12.2009 zur Durchführung von Art. 2 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2009 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 501/2009 (ABl. L 346 v. 23.12.2009 S. 39). Ausländerrechtliche Maßnahmen wie beispielsweise die Ausweisung seien in dieser Verordnung nicht geregelt. Die danach gebotene eigenständige Prüfung führe zu dem Ergebnis, dass die PKK zu terroristischen Handlungen in dem maßgeblichen Zeitraum 2005 und 2006 angestiftet bzw. diese gefördert habe. In den Jahren 2005 und 2006 habe die PKK nach langer Zeit wieder Bombenattentate gegen touristische Ziele in der Türkei verübt: am 16.7.2005 in Kusadasi mit 5 Todesopfern, am 2.4.2006 in Istanbul und bei einer Anschlagsserie am 27. und 28.8.2006 in Marmaris, Istanbul und Antalya mit drei Todesopfern und zahlreichen Verletzten. Diese terroristischen Handlungen hätten sich fortgesetzt. Am 22.5.2007 habe ein der PKK zugerechneter Bombenanschlag im Zentrum Ankaras zu mehreren Todesopfern und zahlreichen Verletzten unter der Zivilbevölkerung geführt. Bei einem der PKK zugerechneten Autobombenanschlag in Diyarbakir am 3.1.2008 seien 7 Personen getötet und 67 weitere Personen zum Teil schwer verletzt worden. Daneben setzte die PKK auch Selbstmordattentäter ein. Bei einem solchen Anschlag im Stadtzentrum von Ankara seien am 22.5.2007 9 Personen gestorben, 88 weitere Personen seien teilweise schwer verletzt worden. Schließlich habe die PKK am 8.7.2008 drei deutsche Staatsangehörige am Berg Ararat entführt. Bei diesen Anschlägen und Übergriffen handele es sich unzweifelhaft um Praktiken des Terrorismus. Dass die strafgerichtliche Rechtsprechung die PKK, soweit sie im Bundesgebiet agiere, mit Blick auf ihre politisch-strategische Neuausrichtung nicht mehr als terroristische Vereinigung ansehe und sogar die Einordnung als kriminelle Vereinigung nur noch in Bezug auf den engeren Führungszirkel bejahe, ändere hieran nichts. Denn § 54 Nr. 5 AufenthG stelle weniger strenge tatbestandliche Anforderungen an das Vorliegen einer terroristischen Vereinigung als die §§ 129a, 129b StGB. Im Rahmen des § 54 Nr. 5 AufenthG sei zudem unerheblich, ob es sich um Terrorismus im Bundesgebiet oder im Ausland handele.
12 
Der Kläger habe der PKK von Juni 2005 bis August 2006 als führender Funktionär angehört. In dieser Zeit sei er verantwortlicher Leiter des PKK-Sektors Süd in Deutschland gewesen. Als Sektorverantwortlicher habe er die typischen Leitungsaufgaben erledigt und die organisatorischen, finanziellen, persönlichen sowie propagandistischen Angelegenheiten in seinem Zuständigkeitsbereich geregelt. Ein Nachweis, dass eine bestimmte terroristische Aktion konkret gefördert werde, sei ebenso wenig erforderlich wie eine subjektive Vorwerfbarkeit. Die Aktivitäten des Klägers in den Jahren 2005 und 2006 begründeten auch zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung noch eine gegenwärtige Gefährlichkeit im Sinne des § 54 Nr. 5 AufenthG. Für einen Persönlichkeitswandel oder eine Distanzierung vom Einsatz terroristischer Mittel sei weder etwas vorgetragen noch sonst ersichtlich. Der Kläger erfülle darüber hinaus auch den Regelausweisungstatbestand des § 54 Nr. 5a AufenthG. Die PKK stelle nach wie vor eine Gefahr für die innere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland dar. Sie schrecke nicht davor zurück, Parteiabweichler und sonstige „Verräter“ zu verfolgen und zu töten. Durch dieses Verhalten maße sich die PKK eine eigene Strafgewalt in Deutschland an und verletze und gefährde dadurch die innere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland. Aufgrund seiner hochrangigen Funktionärstätigkeit im Zeitraum 2005 und 2006 trage der Kläger eine qualifizierte Mitverantwortung an den kriminellen Aktivitäten der PKK in Deutschland. Es bestehe auch noch eine gegenwärtige Gefährlichkeit. Im Hinblick auf seine hochrangige Funktionärstätigkeit und der sich hieraus ergebenden Identifizierung mit den Zielen und Zwecken dieser Vereinigung reiche für die Annahme einer fortbestehenden Gefahr aus, dass der Kläger sich von den kriminellen/terroristischen Handlungen der PKK bislang nicht distanziert habe.
13 
Im Hinblick auf den Ist-Ausweisungstatbestand des § 53 Nr. 1 AufenthG komme es nicht darauf an, ob atypische Umstände in Bezug auf die Regelausweisungstatbestände des § 54 Nr. 5 und Nr. 5a AufenthG vorlägen. Deshalb sei unerheblich, dass die vom Regierungspräsidium Stuttgart angestellten Erwägungen bei der für den Fall der Annahme eines Ausnahmefalles vorsorglich getroffenen Ermessensentscheidung rechtlich zu beanstanden seien. Es sei davon ausgegangen, dass im Falle einer Rückkehr in die Türkei eine Gefährdung des Klägers nicht bestehe. Damit setze sich der Beklagte in rechtswidriger Weise über die Bindungswirkung des Bescheids des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 1.7.2004 hinweg (§ 42 AsylVfG). Auch die weiteren Erwägungen des Regierungspräsidiums zur fehlenden Rückkehrgefährdung des Klägers im Falle einer Abschiebung in die Türkei gingen fehl. Der Kläger müsse als Aktivist der PKK, der in der Türkei mit Haftbefehl gesucht werde, im Falle einer Rückkehr in die Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit asylrelevanten Übergriffen rechnen.
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Auch die nach § 54a AufenthG getroffenen Überwachungsmaßnahmen seien rechtmäßig. Eine nach § 54a Abs. 1 Satz 1 AufenthG erforderliche wirksame vollziehbare Ausweisungsverfügung nach § 54 Nr. 5 und Nr. 5a AufenthG bestehe. Unmittelbare gesetzliche Folge der vollziehbaren Ausweisung sei die räumliche Beschränkung des Aufenthalts auf den Bezirk der Ausländerbehörde (§ 54a Abs. 2 AufenthG). Ob es sich bei der in Ziffer 3 des Bescheids ausgesprochenen räumlichen Beschränkung lediglich um einen Hinweis auf die Rechtslage handele oder der Beklagte ein sich unmittelbar aus dem Gesetz ergebendes Gebot für den Einzelfall konkretisiert und die Rechtslage nochmals in verbindlicher Weise klargestellt habe, könne dahingestellt bleiben. Die Meldeverpflichtung in Ziffer 4 des angefochtenen Bescheids beruhe auf § 54a Abs. 1 Satz 1 AufenthG. Nach dieser Bestimmung unterliege ein Ausländer, gegen den eine vollziehbare Ausweisungsverfügung nach § 54 Nr. 5, Nr. 5a AufenthG oder eine vollziehbare Abschiebungsanordnung nach § 58a AufenthG bestehe, der Verpflichtung, sich mindestens einmal wöchentlich bei der für seinen Aufenthaltsort zuständigen polizeilichen Dienststelle zu melden, soweit die Ausländerbehörde nichts anderes bestimme. Mit der Anordnung einer täglichen Meldepflicht habe der Beklagte von der durch diese Vorschrift eröffneten Möglichkeit einer anderweitigen Bestimmung Gebrauch gemacht. Diese Festlegung eines kürzeren Meldeintervalls (täglich) sei rechtlich nicht zu beanstanden. Der Beklagte habe diese Anordnung rechtsfehlerfrei mit der nach wie vor bestehenden Notwendigkeit einer effektiven, engmaschigen Überwachung der Aufenthaltsbeschränkung des Klägers begründet und festgestellt, dass die staatlichen Sicherheitsinteressen die berücksichtigungswürdigen individuellen Belange des Klägers überwögen. Die tägliche Meldeverpflichtung stelle auch keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das Recht des Klägers auf Achtung seines Privatlebens und in das Recht auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG) dar.
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Der Kläger hat am 4.3.2010 Berufung eingelegt, die er am 6.4.2010 - dem Dienstag nach Ostermontag - wie folgt begründet hat: Das Verwaltungsgericht beziehe sich ausschließlich auf Lageberichte des Auswärtigen Amtes, die sich wiederum auf Auswertungen der türkischen Presse und Verlautbarungen türkischer Regierungsstellen und Sicherheitsorgane stützten. Objektive Erkenntnisse, dass die genannten Anschläge tatsächlich von der PKK initiiert und verantwortet worden seien, würden nicht genannt. Bei dieser Sachlage könne nicht davon ausgegangen werden, dass sie von der PKK zu verantworten seien. Dies gelte auch vor dem Hintergrund der politischen Interessenlage in der Türkei. Vor allem innerhalb der militärischen Strukturen gebe es Organisationszusammenhänge, die mit „Staat im Staate“ umschrieben würden. Diesen Strukturen würden zahlreiche terroristische Anschläge wie u.a. der Vorfall von Semdinli vom 9.11.2005 und ein Anschlag im Herbst 2007 in Sirnak verantwortlich gemacht. Gleiches gelte für einen Bombenanschlag im September 2006. Hinzu komme, dass belastende Aussagen, insbesondere in politischen Verfahren, unter Folter erwirkt worden seien, ihnen somit kein Beweiswert zukomme. Stehe nicht fest, dass die vom Verwaltungsgericht erwähnten Anschläge der PKK zuzuschreiben seien, sei nach den Maßstäben der Entscheidung des Verwaltungsgerichts auch nicht belegt, dass es sich bei der PKK um eine Vereinigung handle, die den Terrorismus unterstütze. Die PKK/KONGRA-GEL habe sich von den vom Verwaltungsgericht aufgeführten Anschlägen, die teilweise der Organisation TAK zugeschrieben worden seien, distanziert. Unabhängig davon sei für die Zurechnung der Unterstützung terroristischer Aktivitäten nicht die Einbindung in die Organisation in irgendeiner Art und Weise ausreichend, insbesondere dann nicht, wenn derartige Aktivitäten im Ausland erfolgt seien. In Bezug auf § 54 Nr. 5a AufenthG könne der Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass eine gegenwärtige Gefährlichkeit des Klägers bestehe, nicht gefolgt werden. Die Vorwürfe gegen den Kläger, auf die sich das Oberlandesgericht Frankfurt in seinem Strafurteil gestützt habe, lägen vier bis fünf Jahre zurück. Seither seien keine Aktivitäten des Klägers behauptet oder nachgewiesen, die die Kriterien des § 54 Nr. 5a AufenthG erfüllten. Es seien keine Gründe für eine fortbestehende Gefährlichkeit angegeben. Ohne konkrete Anhaltspunkte in der Gegenwart könne ausschließlich aus in der Vergangenheit liegenden Verhaltensweisen nicht auf eine konkrete, gegenwärtige Wiederholungsgefahr geschlossen werden. Mithin fehlten auch die Voraussetzungen für die vom Beklagten angeordneten Maßnahmen nach § 54a Abs. 1 Satz 1 AufenthG. Die Ausweisung des Klägers sei auch im Hinblick auf Art. 8 EMRK unverhältnismäßig. Der Kläger sei vor seiner Flucht aus der Türkei dort langjährig inhaftiert gewesen und während seiner Inhaftierung gefoltert worden. Ihm drohten bei einer Rückkehr/Abschiebung in die Türkei erhebliche gesundheitliche Beeinträchtigungen, möglicherweise mit Todesfolge, was im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsabwägung im Sinne des Art. 8 EMRK zu berücksichtigen sei.
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Der Kläger beantragt,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 25.1.2010 abzuändern und den Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 14.08.2009 aufzuheben.
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Der Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
20 
Er macht geltend: Die PKK stelle eine Vereinigung dar, die den Terrorismus unterstütze. Sie sei nach wie vor als terroristische Organisation in der „EU-Terrorliste“ genannt. Dieser Listung komme eine Bindungswirkung zu. Aus dem verwaltungsgerichtlichen Urteil gehe zudem hervor, dass die PKK im maßgeblichen Zeitraum 2005 und 2006 terroristische Handlungen begangen habe, die sich in der Folgezeit fortgesetzt hätten. Die Lageberichte des Auswärtigen Amtes seien auf der Grundlage sämtlicher vor Ort zu Verfügung stehender zuverlässiger Quellen - wie etwa auch den Erkenntnissen lokaler Menschenrechtsgruppen, vor Ort vertretener Nichtregierungsorganisationen, Oppositionskreise, internationaler Organisationen wie UNHCR - erstellt worden. Hieraus gehe die Zurechnung der darin aufgeführten Anschläge zur PKK hervor. Selbst wenn diese Anschläge den Freiheitsfalken Kurdistans (TAK) zuzuschreiben seien, ändere dies nichts daran, dass die PKK die Anschläge zu verantworten habe, da die TAK eine Splittergruppe der PKK sei. Die TAK habe in ihrem Bekennerschreiben zu dem Anschlag in Marmaris im August 2006 aufgeführt, dass, solange sich der Führer der verbotenen kurdischen Arbeiterpartei PKK, Abdullah Öcalan, in Gefangenschaft befinde, überall in der Türkei Bomben hochgehen würden. Deutlich gehe dieser inhaltliche Zusammenhang auch aus dem Bekennerschreiben der TAK zu dem Bombenattentat in Antalya im August 2006 hervor, wonach der Anschlag ein Racheakt für die Angriffe des türkischen Staates auf die kurdische Bevölkerung und seine Widerstandskämpfer sei. Eine mögliche Distanzierungserklärung der PKK, welche im übrigen nicht näher ausgeführt und nachgewiesen worden sei, sei daher als bloß verbale und nicht glaubwürdige Abstandnahme der PKK aus taktischen Gründen zu beurteilen. Die Verfassungsschutzberichte des Innenministeriums Baden-Württemberg 2003 bis 2009 belegten die Charakterisierung der PKK als terroristische Vereinigung. Der Kläger sei hochrangiges Funktionärsmitglied gewesen. Bei einer derartigen Kaderfunktion könne vor dem Hintergrund des persönlichen Werdegangs des Klägers und angesichts des internationalen Netzwerks der PKK von einer entsprechenden Unterrichtung über jedwede Aktivitäten der PKK im In- und Ausland ausgegangen werden.
21 
Mit Schriftsatz vom 30.6.2010 hat das Regierungspräsidium Stuttgart ergänzend ausgeführt: An dem Übergewicht des öffentlichen Interesses an einer Ausweisung des Klägers ändere sich auch dadurch nichts, dass eine Beendigung seines Aufenthalts derzeit nicht möglich sei. Auch unter Berücksichtigung eines strikten Abschiebungsverbotes könne eine Ausweisung ermessensfehlerfrei ausgesprochen werden, wenn die Behörde das Abschiebungsverbot in die Ermessenserwägungen einstelle. In Anwendung dieser Grundsätze werde das in das Ausgangsverfügung ausgeübte Ermessen gemäß § 114 Satz 2 VwGO wie folgt ergänzt: Da das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge bestandskräftig festgestellt habe, dass Abschiebungshindernisse des § 53 Abs. 4 AuslG 1990 bzw. des § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK gegeben seien, lägen die Voraussetzungen einer Duldung vor. Einer Gefahrenlage, die ein zwingendes Abschiebungshindernis darstelle, sei eine erhöhte Bedeutung beizumessen. Diese Wertung werde bestätigt durch den vorliegenden Sachverhalt, wonach der Kläger seit 1978 wegen seiner politischen Aktivitäten für die PKK in der Türkei verfolgt, verurteilt und inhaftiert worden sei und seine auf Bewährung ausgesetzte Restfreiheitsstrafe mit einem lebenslangen politischen Betätigungsverbot verbunden sei. Er habe sich aufgrund des Verfolgungsdrucks zur Ausreise aus der Türkei entschlossen und werde seitdem für weitere Anschläge der PKK in der Türkei verantwortlich gemacht und mit einem türkischen Haftbefehl gesucht; die türkischen Behörden hätten schon erfolglos seine Auslieferung beantragt. Trotz Reformen innerhalb des Strafvollzugs seien in der Türkei immer noch Fälle von Folter durch staatliche Kräfte zu verzeichnen, ohne dass es dem türkischen Staat bislang gelungen sei, dies wirksam zu unterbinden. Die Gefahr von Folter und menschenrechtswidriger Behandlung und die daraus folgende Unzumutbarkeit bzw. Unmöglichkeit einer Rückkehr in die Türkei werde im Zusammenhang mit der Ausweisung des Klägers nicht verkannt. Es sei jedoch zu berücksichtigen, dass den drohenden Nachteilen und Gefahren auch mit einer lediglich vorübergehenden Aussetzung der Abschiebung Rechnung getragen werden könne. Aus der derzeitigen Gefährdungslage folge noch nicht, dass die vollziehbare Ausreisepflicht auch auf Dauer nicht vollstreckt werden könne. Insbesondere aufgrund der Tatsache, dass die Türkei an einem Beitritt zur Europäischen Union interessiert sei, sei zu erwarten, dass sie die dort für die Rechtsprechung und den Strafvollzug sowie für die Achtung der Menschenrechte geltenden Standards allmählich in vergleichbarer Weise in die eigene Rechtsordnung übernehmen werde. Der Kläger habe die schwerwiegenden Ausweisungsgründe der §§ 53 Nr. 1 und 54 Nr. 5, 5a und 7 AufenthG durch seine hochrangige Funktionärstätigkeit für die terroristische, kriminelle und verbotene PKK verwirklicht. Darüber hinaus habe er auch nach Erlass der Ausweisung weitere Unterstützungs- und Mitgliedschaftshandlungen zugunsten der PKK begangen und damit auch gegen die in der Ausweisungsverfügung festgelegten Auflagen verstoßen. Nach Erkenntnissen des Landesamts für Verfassungsschutz Baden-Württemberg hätten am 4.4.2010 im PKK-nahen Mesopotamischen Kulturverein e.V. ... etwa 300 Personen den Geburtstag des PKK-Gründers Abdullah Öcalan gefeiert; hierbei habe der Kläger eine Rede gehalten, in der er ausgeführt habe, dass die Kurden und APO (gemeint ist Abdullah Öcalan) zu einem einheitlichen Ganzen geworden seien, das nicht einzeln bewertet werden könne. In ... solle der Kläger bei einer Solidaritätsveranstaltung für die Eröffnung eines kurdischen Kulturvereins in ... laut einem Artikel in der „Yeni Özgür Politika“ vom 1.6.2010 ausgeführt haben, die Kurden wollten für sich selbst entscheiden, aus diesem Grunde seien die Funktionäre des Freiheitskampfes in den Bergen, Gefängnissen oder im Exil. Des Weiteren berichte die „Yeni Özgür Politika“ vom 14.6.2010 über eine Veranstaltung in Rüsselsheim, bei der der Kläger ebenfalls eine Rede gehalten habe. Er habe gesagt, dass Dersim für die Kurden nach wie vor eine blutende Wunde sei. Auch wenn sich aus diesem Text nur geringe extremistische Bezüge herauslesen ließen, bestätige er doch, dass der Kläger gegen die Auflagen der Ausweisungsverfügung verstoßen habe. Während einer Gedenkveranstaltung für einen im Oktober 2007 getöteten HPG-Kämpfer in einem ... Verein habe der Kläger einer Meldung in der „Yeni Özgür Politika“ vom 15.6.2010 zufolge eine Rede gehalten, in der er ausgeführt habe, kein Staat habe das Recht, Gewalt auf die Völker auszuüben; die Kurden würden Dank des Führers APO und der Märtyrer Kurdistans für ihre nationale Identität eintreten. Am 19.6.2010 habe der Kläger in ... ein Seminar zu seiner Biographie abgehalten. Er verwirkliche demnach auch aktuell weiterhin die schwerwiegenden Ausweisungstatbestände des § 54 Nr. 5 und Nr. 5a AufenthG und bestätige damit nachdrücklich seine konkrete gegenwärtige Gefährlichkeit. Deshalb sei es gerechtfertigt, der für ihn bestehenden Gefahrenlage im Rahmen des Ausweisungsermessens ein vermindertes Gewicht beizumessen und eine Ausweisung trotz der Tatsache zu verfügen, dass der Aufenthalt in absehbarer Zeit nicht beendet werden könne. Da selbst bei besonderem Ausweisungsschutz eine Ausweisung aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zulässig sei, könne erst recht bei fehlendem besonderem Ausweisungsschutz davon ausgegangen werden, dass eine verminderte Gewichtung der den Duldungsgründen zugrunde liegenden Gefahrenlage gerechtfertigt sei. Abgesehen davon sei die Ausweisung von Ausländern unter Umständen auch dann zur Erreichung eines spezialpräventiven Zwecks geeignet und erforderlich, wenn ein Abschiebeverbot vorliege und die mit der Ausweisung vordringlich bezweckte Aufenthaltsbeendigung nicht durchgesetzt werden könne. Denn auch die sonst mit der Ausweisung verbundenen Rechtsfolgen trügen dazu bei, die vom Ausländer ausgehenden Gefährdungen zu verringern. Der Erlass einer Ausweisungsverfügung auf der Grundlage des § 54 Nr. 5 und Nr. 5a AufenthG ermögliche gemäß § 54a AufenthG die Überwachung des ausgewiesenen Ausländers. Zwar habe der Kläger seine Unterstützungshandlungen trotz Erlass der Ausweisungsverfügung fortgesetzt und zudem gegen die angeordneten Auflagen verstoßen. Dies ändere jedoch nichts an der grundsätzlichen Eignung der Ausweisung und der mit ihr verbundenen Auflagen als Instrument der Gefahrenabwehr. Auch wenn seine Aktivitäten in Zukunft nicht vollständig unterbunden werden könnten, werde sein Handlungsspielraum zumindest erheblich eingeschränkt. Die Verstöße gegen die räumliche Beschränkung zeigten die Notwendigkeit der täglichen Meldepflicht, um den Kläger von weiteren Verstößen abzuhalten. Zu berücksichtigen sei auch der generalpräventive Zweck der verwirklichten Ausweisungstatbestände, da gerade die Ausweisung des Klägers als herausragendes Mitglied der PKK mit Führungsfunktionen aufzuzeigen vermöge, dass allen an derartigen terroristischen und kriminellen Strukturen und Verbindungen beteiligten Ausländern mit allen Mitteln des Rechtsstaates konsequent begegnet werde.
22 
Nach den Erkenntnissen des Landesamts für Verfassungsschutz Baden-Württemberg nähmen die Auseinandersetzungen zwischen türkischen Sicherheitskräften und Kämpfern der HPG deutlich zu. Medienberichten zufolge seien in den vergangenen zwei Monaten 37 Soldaten getötet und mehr als 60 verwundet worden. Ein Angriff von PKK-Kämpfern mit Raketenwerfern am 31.5.2010 auf einen Marinestützpunkt habe neun Soldaten das Leben gekostet, elf weitere seien verletzt worden. Am 8.6.2010 sei in Istanbul durch die „Freiheitsfalken Kurdistans“ (TAK) ein Sprengstoffanschlag auf einen Bus des türkischen Militärs mit 15 Verletzten verübt worden. Durch einen Angriff von etwa 250 PKK-Kämpfern auf eine Militärstation am 19.6.2010 in Semdinli (Provinz Hakkari) seien auf Seiten der türkischen Sicherheitskräfte elf Soldaten getötet und 14 verletzt worden. Am 22.6.2010 sei in Istanbul ein Sprengstoffanschlag auf einen Bus mit Militärangehörigen verübt worden, wodurch fünf Tote und elf Verletzte zu verzeichnen gewesen seien. Die TAK habe sich zu dem Anschlag bekannt.
23 
Der Kläger repliziert mit Schriftsätzen vom 13. und vom 20.7.2010 wie folgt: Das in seinem Fall festgestellte Abschiebungshindernis bestehe nicht nur vorübergehend. Soweit der Beklagte auf Äußerungen des Klägers in jüngster Zeit verweise, sei nicht ersichtlich, worin dabei Mitgliedschafts- und Unterstützungshandlungen oder extremistische Bezüge liegen sollten. Unabhängig von der Zugehörigkeit zu einer kurdischen Organisation sei Abdullah Öcalan zu einer Symbolfigur der kurdischen Bevölkerung geworden. Der Widerstand der kurdischen Stadt Dersim sei in den Jahren 1924/25 und 1936/37 mit brutaler militärischer Gewalt – es werde von bis zu 70.000 Toten unter der kurdischen Zivilbevölkerung ausgegangen – unterdrückt worden. Objektive Befunde, dass es sich bei der TAK um eine Unter- bzw. Splitterorganisation der PKK handle, würden nicht ausgeführt. Die von der türkischen nationalistischen Presse hergestellt Verbindung mit der PKK den politischen Interessen der türkischen Regierung. Im Zusammenhang mit dem Anschlag in Kusadasi am 10.7.2005 habe die PKK gegenüber der Nachrichtenagentur MHA ausdrücklich erklärt, sie unterhalte keine Verbindung zur TAK. Sie habe eindeutig erklärt, dass sie mit dieser Organisation nichts zu tun habe und Angriffe auf Zivilisten verurteile. Hierüber sei in der Süddeutschen Zeitung vom 17.7.2005 und in der „Standard online“ vom selben Tag berichtet worden. Der Vorsitzende des KKK-Exekutivkomitees habe sich am 20.2.2006 entsprechend geäußert. Der Anschlag vom 12.9.2006 in Diyarbakir sei fälschlicherweise der PKK zugeschrieben worden; in Wahrheit sei er von „türkischen Rachebrigaden“ verübt worden. Es könne ein Aussageprotokoll der Staatsanwaltschaft Diyarbakir in türkische Sprache vorgelegt werden, aus dem sich dies ergebe. Auch bei einem der PKK angelasteten Anschlag im Mai 2009 habe sich herausgestellt, dass der Sprengsatz (Landmine) vom türkischen Militär gelegt worden sei.
24 
Dem Senat liegen die den Kläger betreffenden Akten des Beklagten (5 Bände) vor. Auf diese Akten wird ebenso wie auf die Verfahrensakten, die Akten des Verfahrens 13 S 523/10 und die Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts Stuttgart 11 K 3545/09, 11 K 3543/09 und A 3 K 12874/03 verwiesen; diese Akten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

 
25 
Die Berufung des Klägers ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat seine Anfechtungsklage zu Recht abgewiesen, denn der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Insoweit kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils verwiesen werden, die sich der Senat zu eigen macht (vgl. § 130b Satz 2 VwGO). Allerdings lässt der Senat im Unterschied zum Verwaltungsgericht nicht offen, ob die Ausweisung des Klägers auch auf § 54 Nr. 5 AufenthG gestützt werden kann. Der Senat ist davon überzeugt, dass dies der Fall ist. Lediglich die Frage, ob die Ausweisung zudem auf § 54 Nr. 5a und Nr. 7 AufenthG gestützt werden könnte, kann dahinstehen.
26 
1. Rechtliche Grundlage der Ausweisungsverfügung ist zum einen § 53 Nr. 1 AufenthG. Danach wird ein Ausländer ausgewiesen, wenn er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Diese Voraussetzungen liegen vor, da der Kläger durch Urteil des OLG Frankfurt/Main vom 9.3.2009 - 4 - 2 StE 8/06 - 6 - 1/08 zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten verurteilt wurde. Einen besonderen Ausweisungsschutz nach § 56 AufenthG genießt der Kläger nicht. Keiner der dort genannten Tatbestände liegt vor.
27 
2. a) Zum anderen kann die Ausweisung auch auf § 54 Nr. 5 AufenthG gestützt werden. Danach wird ein Ausländer in der Regel ausgewiesen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat; auf zurückliegende Mitgliedschaften oder Unterstützungshandlungen kann die Ausweisung nur gestützt werden, soweit diese eine gegenwärtige Gefährlichkeit begründen. Zu den Begriffen des Terrorismus wie auch des Unterstützens kann im einzelnen auf das Senatsurteil vom 21.4.2010 (– 11 S 200/10 – juris, m.w.Nachw.) verwiesen werden.
28 
Dass im Falle des Klägers als früherer führender Funktionär der PKK eine rechtlich relevante Unterstützungshandlung vorliegt, ist evident.
29 
Gegen die ausführlich und schlüssig begründete Annahme des Verwaltungsgerichts, die PKK sei in dem hier insoweit maßgeblichen Zeitraum 2005 und 2006 eine Vereinigung gewesen, die den Terrorismus unterstützt hat, bringt der Kläger lediglich vor, es stehe nicht objektiv fest, dass die PKK die ihr zugeschriebenen Anschläge in der Türkei in den Jahren 2005 und 2006 initiiert und zu verantworten habe. Das Verwaltungsgericht habe sich insoweit ausschließlich auf Lageberichte des Auswärtigen Amtes berufen, die sich ihrerseits allein auf Auswertungen der türkischen Presse und Verlautbarungen türkischer Regierungsstellen und Sicherheitsorgane stützten. Hinzu komme, dass belastende Aussagen häufig unter Folter zustande kämen und ihnen somit kein Beweiswert zukomme.
30 
Diese eher abstrakten und wenig fallbezogenen Einwände können die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht in Frage stellen. Allein die Tatsache, dass Lageberichte des Auswärtigen Amtes, die nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannte selbständige Beweismittel sind (vgl. Beschluss vom 31.7.1985 - 9 B 71.85 - NJW 1986, 3221 m.w.N.), nur mittelbare Erkenntnisquellen darstellen, nimmt ihnen nicht von vornherein jegliche Aussagekraft. Vielmehr ist jeweils im konkreten Einzelfall eine Würdigung der Erkenntnisse vorzunehmen. Die Tatsachengerichte sind nur dann zu einer näheren Prüfung verpflichtet, wenn durch bestimmte Anhaltspunkte belegte Zweifel an der Zuverlässigkeit der in der Auskunft verwerteten Informationen erkennbar geworden sind (ebd.). Solche konkreten Zweifel sind hier nicht ersichtlich. Der Kläger unterlässt es, in Bezug auf die vom Verwaltungsgericht angeführten Anschläge in der Türkei substantiiert darzulegen, weshalb sie seiner Ansicht nach nicht der PKK zuzuschreiben sein sollten. Insbesondere nennt er keine Erkenntnisquellen, aus denen sich dies ergeben könnte. Auch daraus, dass andere Organisationen in der Türkei ebenfalls Anschläge begangen haben, folgt nicht, dass die hier strittigen Anschläge nicht der PKK zuzurechnen sind.
31 
Diese Überzeugung wird nicht durch die Ausführungen des Klägers in seinen Schriftsätzen vom 13. und vom 20.7.2010 erschüttert. Zum einen stützt er sich hierbei auf eigene Verlautbarungen der PKK und ihr nahestehender Funktionäre, denen schon von vornherein nur eine äußerst geringe Aussagekraft zukommen kann, da es sich ersichtlich um taktisch bedingte Äußerungen handelt, wie der Beklagte zu Recht ausführt. Zum anderen legt der Kläger dar, der Anschlag vom 12.9.2006 in Diyarbakir sei fälschlicherweise der PKK zugeschrieben worden, denn in Wahrheit sei er von „türkischen Rachebrigaden“ verübt worden; hierzu hat er ein Aussageprotokoll der Staatsanwaltschaft Diyarbakir in türkischer Sprache vorgelegt, aus dem sich dies ergeben soll. Dies ist jedoch nicht entscheidungserheblich. Denn in den einschlägigen Lageberichten des Auswärtigen Amtes vom 11.1.2007, vom 25.10.2007 und vom 11.9.2008 wird dieser Anschlag überhaupt nicht der PKK zugerechnet. Auch der Senat geht - wie schon das Verwaltungsgericht - demzufolge nicht davon aus, dass der Anschlag vom 12.9.2006 in Diyarbakir von der PKK zu verantworten ist.
32 
Nachdem die entsprechenden Ausführungen des Klägers in seinem Schriftsatz vom 20.7.2010 und das dazu vorgelegte Aussageprotokoll der Staatsanwaltschaft Diyarbakir in türkischer Sprache nicht entscheidungserheblich sind, besteht für den Senat kein Anlass, das vorgelegte Aussageprotokoll der Staatsanwaltschaft Diyarbakir übersetzen zu lassen oder die Stellungnahme des Beklagten hierzu abzuwarten. Im Übrigen dürfte es sogar ein Beleg für die Objektivität der Lageberichte des Auswärtigen Amtes sein, dass darin der Anschlag vom 12.9.2006 in Diyarbakir nicht der PKK zugerechnet wird, denn dies zeigt, dass das Auswärtige Amt gerade nicht pauschal und ohne nähere Prüfung die PKK für jeden Anschlag in der Türkei verantwortlich macht.
33 
Dass belastende Aussagen nach den Angaben des Klägers in der Türkei häufig unter Folter zustande kommen, besagt ebenfalls nicht, dass die Lageberichte des Auswärtigen Amtes, auf die sich das Verwaltungsgericht gestützt hat, generell unzutreffend sind. Der Kläger legt schon nicht dar, welche Erkenntnisse hier mittelbar auf unter Folter zustande gekommenen Aussagen beruhen könnten. Auch insoweit fehlt jede hinreichend substantiierte Auseinandersetzung mit Inhalt und Zustandekommen der einschlägigen Lageberichte des Auswärtigen Amtes.
34 
Demnach ist der Senat wie schon das Verwaltungsgericht davon überzeugt, dass die PKK in den Jahren 2005 und 2006 Bombenattentate gegen touristische Ziele in der Türkei verübt hat: am 16.7.2005 in Kusadasi mit 5 Todesopfern, am 2.4.2006 in Istanbul und bei einer Anschlagsserie am 27. und 28.8.2006 in Marmaris, Istanbul und Antalya, die drei Todesopfer und zahlreiche Verletzte forderte (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 11.1.2007).
35 
Auch eine fortdauernde Gefährlichkeit der PKK besteht, denn die terroristischen Handlungen haben sich in der Folgezeit fortgesetzt. Am 22.5.2007 hat ein der PKK zugerechneter Bombenanschlag im Zentrum Ankaras zu mehreren Todesopfern und zahlreichen Verletzten unter der Zivilbevölkerung geführt (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 25.10.2007). Bei einem der PKK zugerechneten Autobombenanschlag in Diyarbakir am 3.1.2008 wurden 7 Personen getötet und 67 weitere Personen zum Teil schwer verletzt. Daneben setzt die PKK auch Selbstmordattentäter ein. Bei einem solchen Anschlag im Stadtzentrum von Ankara starben am 22.5.2007 9 Personen, 88 weitere Personen wurden teilweise schwer verletzt. Zudem hat die PKK am 8.7.2008 drei deutsche Staatsangehörige am Berg Ararat entführt (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 11.9.2008). Auch neuerdings sind Splittergruppen der PKK wie die „Freiheitsfalken Kurdistans“ (TAK) für Anschläge mit Todesopfern verantwortlich (zuletzt ein Anschlag auf einen Bus mit Militärangehörigen in Istanbul am 22.6.2010 mit fünf Todesopfern, darunter auch die 17-jährige Tochter eines Militärs; vgl. Internetauftritt der Badischen Zeitung vom 22.6.2010).
36 
Ist hiernach davon auszugehen, dass die PKK als terroristische Organisation anzusehen ist, kommt es auf die Frage, ob der Listung der PKK im Anhang zur Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 Bindungswirkung zukommt (vgl. hierzu Senatsurteil vom 21.4.2010, a.a.O.), nicht an.
37 
Wie das Verwaltungsgericht im Einzelnen zutreffend ausführt, steht der Einordnung der PKK als terroristische Organisation im Sinne des § 54 Nr. 5 AufenthG nicht entgegen, dass die strafgerichtliche Rechtsprechung die PKK (einschließlich ihrer Nachfolgeorganisationen), soweit sie im Bundesgebiet agiert, nicht mehr als terroristische Vereinigung ansieht und sogar die Einordnung als kriminelle Vereinigung nur noch in Bezug auf den engeren Führungszirkel bejaht. Denn § 54 Nr. 5 AufenthG stellt weniger strenge tatbestandliche Anforderungen an das Vorliegen einer terroristischen Vereinigung als die §§ 129a, 129b StGB (vgl. Discher in GK-AufenthG, § 54 Rn. 462; VG München, Urteil vom 16.2.2009 – M 25 K 08.5807 – juris-Rn. 35). Im Rahmen des § 54 Nr. 5 AufenthG ist zudem unerheblich, ob es sich um Terrorismus im Bundesgebiet oder im Ausland handelt (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 27.3.2008 - 11 LB 203/06 - InfAuslR 2009, 54).
38 
Weiter meint der Kläger, er könne nicht ausgewiesen werden, denn es bestünden keine Gründe für die Annahme einer gegenwärtigen Gefährlichkeit, da er lediglich in der Vergangenheit während der Jahre 2005 und 2006 eine Funktion innerhalb der PKK innegehabt habe.
39 
Diese Behauptung ist jedoch nicht geeignet, die überzeugend begründete Entscheidung des Verwaltungsgerichts in Frage zu stellen. Der Kläger war von Juni 2005 bis August 2006 verantwortlicher Leiter des PKK-Sektors Süd in Deutschland. Ist aber jemand wie der Kläger als führender Funktionär einer inkriminierten Organisation tätig gewesen, ist die Annahme des Verwaltungsgerichts, der bloße Zeitablauf genüge nicht, das zutage getretene Gefahrenpotential als beseitigt anzusehen, ohne Weiteres nachvollziehbar. Insbesondere setzt der Kläger der weiteren Erwägung des Verwaltungsgerichts, ein Persönlichkeitswandel oder eine Distanzierung vom Einsatz terroristischer Mittel sei weder vorgetragen noch ersichtlich, nichts entgegen (vgl. hierzu auch Senatsurteil vom 21.4.2010, a.a.O.). Die Erkenntnisse des Landesamts für Verfassungsschutz über die neueren Aktivitäten des Klägers – u.a. hat er im Mesopotamischen Kulturverein ... e.V. vor etwa 300 Personen eine Rede zur Feier des Geburtstags vom Abdullah Öcalan gehalten - belegen im Gegenteil, dass er sich nach wie vor mit der PKK identifiziert und sich für deren Ziele einsetzt.
40 
b) Allerdings liegen möglicherweise atypische Umstände in Bezug auf den Regelausweisungstatbestand des § 54 Nr. 5 AufenthG vor. Denn zugunsten des Klägers hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Abschiebungsverbot nach § 53 Abs. 4 AuslG (heute § 60 Abs. 5 AufenthG) im Hinblick auf den Zielstaat Türkei festgestellt, so das bindend (vgl. § 42 AsylVfG) – und wohl auch in der Sache zu Recht - davon auszugehen ist, dass ihm dort Inhaftierung und Folter drohen. Unter Umständen begründet aber ein solches für einen unüberschaubaren Zeitraum bestehendes Abschiebungsverbot einen atypischen Ausnahmefall (näher: Discher in GK-AufenthG, § 54 Rn. 126 ff.). Auch dies kann jedoch dahinstehen, denn das Regierungspräsidium hat sein insoweit wohl zunächst fehlerhaft hilfsweise ausgeübtes Ermessen nach § 114 Satz 2 VwGO im Laufe des Berufungsverfahrens ergänzt.
41 
Mittlerweile hat es die Gefahr von Folter und menschenrechtswidriger Behandlung und die daraus folgende Unzumutbarkeit einer Rückkehr des Klägers in die Türkei ausdrücklich berücksichtigt und in seine Ermessenserwägungen eingestellt. Es hat ohne Rechtsfehler angenommen, die für eine Ausweisung des Klägers sprechenden Gesichtspunkte überwögen dennoch seine entgegenstehenden Belange. Es hat sich insoweit maßgeblich darauf gestützt, dass aus der derzeitigen Gefährdungslage noch nicht folge, dass die vollziehbare Ausreisepflicht auch auf Dauer nicht vollstreckt werden könne; der Kläger habe schwerwiegende Ausweisungsgründe durch seine hochrangige Funktionärstätigkeit für die PKK erfüllt; er habe auch nach Erlass der Ausweisung weitere Unterstützungs- und Mitgliedschaftshandlungen zugunsten der PKK begangen; deshalb sei es gerechtfertigt, der für ihn bestehenden Gefahrenlage im Rahmen des Ausweisungsermessens ein vermindertes Gewicht beizumessen und eine Ausweisung trotz der Tatsache zu verfügen, dass der Aufenthalt in absehbarer Zeit nicht beendet werden könne; da selbst bei besonderem Ausweisungsschutz eine Ausweisung aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zulässig sei, müsse dies erst recht bei fehlendem besonderem Ausweisungsschutz gelten; abgesehen davon ermögliche der Erlass einer Ausweisungsverfügung auf der Grundlage des § 54 Nr. 5 AufenthG die Überwachung des ausgewiesenen Ausländers; zu berücksichtigen sei auch der generalpräventive Zweck der verwirklichten Ausweisungstatbestände, da gerade die Ausweisung des Klägers als herausragendes Mitglied der PKK aufzuzeigen vermöge, dass allen an derartigen terroristischen und kriminellen Strukturen beteiligten Ausländern konsequent begegnet werde.
42 
Dass diese Erwägungen in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden sein könnten, ist nicht ersichtlich. Aus einem Abschiebungsverbot folgt nicht zwingend, dass eine Ausweisung generell unzulässig ist (vgl. Senatsurteil vom 21.4.2010, a.a.O.). Dass die Behörde den für den Kläger sprechenden Gesichtspunkten letztlich nur geringeres Gewicht beigemessen hat als den für seine Ausweisung sprechenden spezial- und generalpräventiven Erwägungen, ist rechtlich nicht angreifbar, weil sich diese Entscheidung im Rahmen des der Behörde eingeräumten Ermessensspielraums hält. Hierbei ist zu beachten, dass die Gerichte nicht befugt sind, selbst das Ermessen anstelle der Behörde auszuüben und eigene Ermessenserwägungen anzustellen (vgl. § 114 Satz 1 VwGO). Der Behörde steht ein gerichtlich nicht voll überprüfbarer Ermessensspielraum zu. Die Gerichte sind auf die Überprüfung beschränkt, ob die Behörde ihr Ermessen ohne Rechtsfehler ausgeübt hat. Unter Beachtung dieser eingeschränkten Überprüfungsbefugnis der Gerichte ist die hier vorgenommene Ermessensbetätigung in rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden; ob auch ein anderes Ergebnis möglich wäre, hat der Senat nicht zu entscheiden.
43 
Ein solcher Fehler bei der Ermessensausübung ist entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht darin zu sehen, dass das Regierungspräsidium ausgeführt hat, es sei nicht absehbar, dass die vollziehbare Ausreisepflicht auch auf Dauer nicht vollstreckt werden könne. Denn die weiteren Erwägungen des Regierungspräsidiums zeigen, dass es keinesfalls davon ausgegangen ist, in naher Zukunft den Aufenthalt des Klägers durch eine Abschiebung in die Türkei beenden zu können. Es hat dargelegt, insbesondere aufgrund der Tatsache, dass die Türkei an einem Beitritt zur Europäischen Union interessiert sei, sei zu erwarten, dass sie die dort für die Rechtsprechung und den Strafvollzug sowie für die Achtung der Menschenrechte geltenden Standards allmählich in vergleichbarer Weise in die eigene Rechtsordnung übernehmen werde. Dies zeigt, dass es allenfalls die Möglichkeit einer Besserung auf lange Sicht in Betracht gezogen hat und nicht davon ausgegangen ist, der Kläger könne alsbald in die Türkei zurückkehren oder dorthin abgeschoben werden.
44 
3. Ob der Kläger darüber hinaus auch die Regelausweisungstatbestände des § 54 Nr. 5a und Nr. 7 AufenthG erfüllt, kann nach alledem dahinstehen.
45 
4. Auch die nach § 54a AufenthG getroffenen Überwachungsmaßnahmen sind rechtmäßig.
46 
Unmittelbare gesetzliche Folge der vollziehbaren Ausweisung ist die räumliche Beschränkung des Aufenthalts des Klägers auf den Bezirk der Ausländerbehörde (§ 54a Abs. 2 AufenthG). Ob es sich bei der in Nummer 3 des Bescheids ausgesprochenen räumlichen Beschränkung lediglich um einen deklaratorischen Hinweis auf die Rechtslage handelt (so VG München, Beschluss vom 20.4.2009 - M 24 S 09.29 - juris) oder der Beklagte ein sich unmittelbar aus dem Gesetz ergebendes Gebot für den Einzelfall konkretisiert und die Rechtslage nochmals in verbindlicher Weise klargestellt hat (so VG Ansbach, Urteil vom 29.1.2008 - AN 19 K 05.02515 - juris), kann offen bleiben, da eine solche Konkretisierung jedenfalls nicht zu Lasten des Klägers rechtswidrig wäre (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
47 
Die Meldeverpflichtung in Nummer 4 des angefochtenen Bescheids beruht auf § 54a Abs. 1 Satz 1 AufenthG. Nach dieser Bestimmung unterliegt ein Ausländer, gegen den eine u.a. vollziehbare Ausweisungsverfügung nach § 54 Nr. 5 AufenthG besteht, der Verpflichtung, sich mindestens einmal wöchentlich bei der für seinen Aufenthaltsort zuständigen polizeilichen Dienststelle zu melden, soweit die Ausländerbehörde nichts anderes bestimmt. Mit der Anordnung einer täglichen Meldepflicht hat der Beklagte von der durch diese Vorschrift eröffneten Möglichkeit einer anderweitigen Bestimmung Gebrauch gemacht. Er hat diese Anordnung rechtsfehlerfrei mit der nach wie vor bestehenden Notwendigkeit einer effektiven, engmaschigen Überwachung der Aufenthaltsbeschränkung des Klägers begründet und festgestellt, dass die staatlichen Sicherheitsinteressen die berücksichtigungswürdigen individuellen Belange des Klägers überwögen. Angesichts der nicht feststellbaren Abwendung des Klägers von der PKK ist diese Ermessensentscheidung nicht zu beanstanden; dies gilt erst recht, wenn man berücksichtigt, dass der Kläger mittlerweile weitere Unterstützungshandlungen vorgenommen und mehrmals gegen die Aufenthaltsbeschränkung verstoßen hat. Er selbst zeigt zudem nicht auf, dass und ggf. weshalb die tägliche Meldeverpflichtung einen unverhältnismäßigen Eingriff in seine Rechte darstellen könnte.
48 
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
49 
Beschluss vom 21. Juli 2010
50 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
25 
Die Berufung des Klägers ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat seine Anfechtungsklage zu Recht abgewiesen, denn der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Insoweit kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils verwiesen werden, die sich der Senat zu eigen macht (vgl. § 130b Satz 2 VwGO). Allerdings lässt der Senat im Unterschied zum Verwaltungsgericht nicht offen, ob die Ausweisung des Klägers auch auf § 54 Nr. 5 AufenthG gestützt werden kann. Der Senat ist davon überzeugt, dass dies der Fall ist. Lediglich die Frage, ob die Ausweisung zudem auf § 54 Nr. 5a und Nr. 7 AufenthG gestützt werden könnte, kann dahinstehen.
26 
1. Rechtliche Grundlage der Ausweisungsverfügung ist zum einen § 53 Nr. 1 AufenthG. Danach wird ein Ausländer ausgewiesen, wenn er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Diese Voraussetzungen liegen vor, da der Kläger durch Urteil des OLG Frankfurt/Main vom 9.3.2009 - 4 - 2 StE 8/06 - 6 - 1/08 zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten verurteilt wurde. Einen besonderen Ausweisungsschutz nach § 56 AufenthG genießt der Kläger nicht. Keiner der dort genannten Tatbestände liegt vor.
27 
2. a) Zum anderen kann die Ausweisung auch auf § 54 Nr. 5 AufenthG gestützt werden. Danach wird ein Ausländer in der Regel ausgewiesen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat; auf zurückliegende Mitgliedschaften oder Unterstützungshandlungen kann die Ausweisung nur gestützt werden, soweit diese eine gegenwärtige Gefährlichkeit begründen. Zu den Begriffen des Terrorismus wie auch des Unterstützens kann im einzelnen auf das Senatsurteil vom 21.4.2010 (– 11 S 200/10 – juris, m.w.Nachw.) verwiesen werden.
28 
Dass im Falle des Klägers als früherer führender Funktionär der PKK eine rechtlich relevante Unterstützungshandlung vorliegt, ist evident.
29 
Gegen die ausführlich und schlüssig begründete Annahme des Verwaltungsgerichts, die PKK sei in dem hier insoweit maßgeblichen Zeitraum 2005 und 2006 eine Vereinigung gewesen, die den Terrorismus unterstützt hat, bringt der Kläger lediglich vor, es stehe nicht objektiv fest, dass die PKK die ihr zugeschriebenen Anschläge in der Türkei in den Jahren 2005 und 2006 initiiert und zu verantworten habe. Das Verwaltungsgericht habe sich insoweit ausschließlich auf Lageberichte des Auswärtigen Amtes berufen, die sich ihrerseits allein auf Auswertungen der türkischen Presse und Verlautbarungen türkischer Regierungsstellen und Sicherheitsorgane stützten. Hinzu komme, dass belastende Aussagen häufig unter Folter zustande kämen und ihnen somit kein Beweiswert zukomme.
30 
Diese eher abstrakten und wenig fallbezogenen Einwände können die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht in Frage stellen. Allein die Tatsache, dass Lageberichte des Auswärtigen Amtes, die nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannte selbständige Beweismittel sind (vgl. Beschluss vom 31.7.1985 - 9 B 71.85 - NJW 1986, 3221 m.w.N.), nur mittelbare Erkenntnisquellen darstellen, nimmt ihnen nicht von vornherein jegliche Aussagekraft. Vielmehr ist jeweils im konkreten Einzelfall eine Würdigung der Erkenntnisse vorzunehmen. Die Tatsachengerichte sind nur dann zu einer näheren Prüfung verpflichtet, wenn durch bestimmte Anhaltspunkte belegte Zweifel an der Zuverlässigkeit der in der Auskunft verwerteten Informationen erkennbar geworden sind (ebd.). Solche konkreten Zweifel sind hier nicht ersichtlich. Der Kläger unterlässt es, in Bezug auf die vom Verwaltungsgericht angeführten Anschläge in der Türkei substantiiert darzulegen, weshalb sie seiner Ansicht nach nicht der PKK zuzuschreiben sein sollten. Insbesondere nennt er keine Erkenntnisquellen, aus denen sich dies ergeben könnte. Auch daraus, dass andere Organisationen in der Türkei ebenfalls Anschläge begangen haben, folgt nicht, dass die hier strittigen Anschläge nicht der PKK zuzurechnen sind.
31 
Diese Überzeugung wird nicht durch die Ausführungen des Klägers in seinen Schriftsätzen vom 13. und vom 20.7.2010 erschüttert. Zum einen stützt er sich hierbei auf eigene Verlautbarungen der PKK und ihr nahestehender Funktionäre, denen schon von vornherein nur eine äußerst geringe Aussagekraft zukommen kann, da es sich ersichtlich um taktisch bedingte Äußerungen handelt, wie der Beklagte zu Recht ausführt. Zum anderen legt der Kläger dar, der Anschlag vom 12.9.2006 in Diyarbakir sei fälschlicherweise der PKK zugeschrieben worden, denn in Wahrheit sei er von „türkischen Rachebrigaden“ verübt worden; hierzu hat er ein Aussageprotokoll der Staatsanwaltschaft Diyarbakir in türkischer Sprache vorgelegt, aus dem sich dies ergeben soll. Dies ist jedoch nicht entscheidungserheblich. Denn in den einschlägigen Lageberichten des Auswärtigen Amtes vom 11.1.2007, vom 25.10.2007 und vom 11.9.2008 wird dieser Anschlag überhaupt nicht der PKK zugerechnet. Auch der Senat geht - wie schon das Verwaltungsgericht - demzufolge nicht davon aus, dass der Anschlag vom 12.9.2006 in Diyarbakir von der PKK zu verantworten ist.
32 
Nachdem die entsprechenden Ausführungen des Klägers in seinem Schriftsatz vom 20.7.2010 und das dazu vorgelegte Aussageprotokoll der Staatsanwaltschaft Diyarbakir in türkischer Sprache nicht entscheidungserheblich sind, besteht für den Senat kein Anlass, das vorgelegte Aussageprotokoll der Staatsanwaltschaft Diyarbakir übersetzen zu lassen oder die Stellungnahme des Beklagten hierzu abzuwarten. Im Übrigen dürfte es sogar ein Beleg für die Objektivität der Lageberichte des Auswärtigen Amtes sein, dass darin der Anschlag vom 12.9.2006 in Diyarbakir nicht der PKK zugerechnet wird, denn dies zeigt, dass das Auswärtige Amt gerade nicht pauschal und ohne nähere Prüfung die PKK für jeden Anschlag in der Türkei verantwortlich macht.
33 
Dass belastende Aussagen nach den Angaben des Klägers in der Türkei häufig unter Folter zustande kommen, besagt ebenfalls nicht, dass die Lageberichte des Auswärtigen Amtes, auf die sich das Verwaltungsgericht gestützt hat, generell unzutreffend sind. Der Kläger legt schon nicht dar, welche Erkenntnisse hier mittelbar auf unter Folter zustande gekommenen Aussagen beruhen könnten. Auch insoweit fehlt jede hinreichend substantiierte Auseinandersetzung mit Inhalt und Zustandekommen der einschlägigen Lageberichte des Auswärtigen Amtes.
34 
Demnach ist der Senat wie schon das Verwaltungsgericht davon überzeugt, dass die PKK in den Jahren 2005 und 2006 Bombenattentate gegen touristische Ziele in der Türkei verübt hat: am 16.7.2005 in Kusadasi mit 5 Todesopfern, am 2.4.2006 in Istanbul und bei einer Anschlagsserie am 27. und 28.8.2006 in Marmaris, Istanbul und Antalya, die drei Todesopfer und zahlreiche Verletzte forderte (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 11.1.2007).
35 
Auch eine fortdauernde Gefährlichkeit der PKK besteht, denn die terroristischen Handlungen haben sich in der Folgezeit fortgesetzt. Am 22.5.2007 hat ein der PKK zugerechneter Bombenanschlag im Zentrum Ankaras zu mehreren Todesopfern und zahlreichen Verletzten unter der Zivilbevölkerung geführt (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 25.10.2007). Bei einem der PKK zugerechneten Autobombenanschlag in Diyarbakir am 3.1.2008 wurden 7 Personen getötet und 67 weitere Personen zum Teil schwer verletzt. Daneben setzt die PKK auch Selbstmordattentäter ein. Bei einem solchen Anschlag im Stadtzentrum von Ankara starben am 22.5.2007 9 Personen, 88 weitere Personen wurden teilweise schwer verletzt. Zudem hat die PKK am 8.7.2008 drei deutsche Staatsangehörige am Berg Ararat entführt (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 11.9.2008). Auch neuerdings sind Splittergruppen der PKK wie die „Freiheitsfalken Kurdistans“ (TAK) für Anschläge mit Todesopfern verantwortlich (zuletzt ein Anschlag auf einen Bus mit Militärangehörigen in Istanbul am 22.6.2010 mit fünf Todesopfern, darunter auch die 17-jährige Tochter eines Militärs; vgl. Internetauftritt der Badischen Zeitung vom 22.6.2010).
36 
Ist hiernach davon auszugehen, dass die PKK als terroristische Organisation anzusehen ist, kommt es auf die Frage, ob der Listung der PKK im Anhang zur Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 Bindungswirkung zukommt (vgl. hierzu Senatsurteil vom 21.4.2010, a.a.O.), nicht an.
37 
Wie das Verwaltungsgericht im Einzelnen zutreffend ausführt, steht der Einordnung der PKK als terroristische Organisation im Sinne des § 54 Nr. 5 AufenthG nicht entgegen, dass die strafgerichtliche Rechtsprechung die PKK (einschließlich ihrer Nachfolgeorganisationen), soweit sie im Bundesgebiet agiert, nicht mehr als terroristische Vereinigung ansieht und sogar die Einordnung als kriminelle Vereinigung nur noch in Bezug auf den engeren Führungszirkel bejaht. Denn § 54 Nr. 5 AufenthG stellt weniger strenge tatbestandliche Anforderungen an das Vorliegen einer terroristischen Vereinigung als die §§ 129a, 129b StGB (vgl. Discher in GK-AufenthG, § 54 Rn. 462; VG München, Urteil vom 16.2.2009 – M 25 K 08.5807 – juris-Rn. 35). Im Rahmen des § 54 Nr. 5 AufenthG ist zudem unerheblich, ob es sich um Terrorismus im Bundesgebiet oder im Ausland handelt (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 27.3.2008 - 11 LB 203/06 - InfAuslR 2009, 54).
38 
Weiter meint der Kläger, er könne nicht ausgewiesen werden, denn es bestünden keine Gründe für die Annahme einer gegenwärtigen Gefährlichkeit, da er lediglich in der Vergangenheit während der Jahre 2005 und 2006 eine Funktion innerhalb der PKK innegehabt habe.
39 
Diese Behauptung ist jedoch nicht geeignet, die überzeugend begründete Entscheidung des Verwaltungsgerichts in Frage zu stellen. Der Kläger war von Juni 2005 bis August 2006 verantwortlicher Leiter des PKK-Sektors Süd in Deutschland. Ist aber jemand wie der Kläger als führender Funktionär einer inkriminierten Organisation tätig gewesen, ist die Annahme des Verwaltungsgerichts, der bloße Zeitablauf genüge nicht, das zutage getretene Gefahrenpotential als beseitigt anzusehen, ohne Weiteres nachvollziehbar. Insbesondere setzt der Kläger der weiteren Erwägung des Verwaltungsgerichts, ein Persönlichkeitswandel oder eine Distanzierung vom Einsatz terroristischer Mittel sei weder vorgetragen noch ersichtlich, nichts entgegen (vgl. hierzu auch Senatsurteil vom 21.4.2010, a.a.O.). Die Erkenntnisse des Landesamts für Verfassungsschutz über die neueren Aktivitäten des Klägers – u.a. hat er im Mesopotamischen Kulturverein ... e.V. vor etwa 300 Personen eine Rede zur Feier des Geburtstags vom Abdullah Öcalan gehalten - belegen im Gegenteil, dass er sich nach wie vor mit der PKK identifiziert und sich für deren Ziele einsetzt.
40 
b) Allerdings liegen möglicherweise atypische Umstände in Bezug auf den Regelausweisungstatbestand des § 54 Nr. 5 AufenthG vor. Denn zugunsten des Klägers hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Abschiebungsverbot nach § 53 Abs. 4 AuslG (heute § 60 Abs. 5 AufenthG) im Hinblick auf den Zielstaat Türkei festgestellt, so das bindend (vgl. § 42 AsylVfG) – und wohl auch in der Sache zu Recht - davon auszugehen ist, dass ihm dort Inhaftierung und Folter drohen. Unter Umständen begründet aber ein solches für einen unüberschaubaren Zeitraum bestehendes Abschiebungsverbot einen atypischen Ausnahmefall (näher: Discher in GK-AufenthG, § 54 Rn. 126 ff.). Auch dies kann jedoch dahinstehen, denn das Regierungspräsidium hat sein insoweit wohl zunächst fehlerhaft hilfsweise ausgeübtes Ermessen nach § 114 Satz 2 VwGO im Laufe des Berufungsverfahrens ergänzt.
41 
Mittlerweile hat es die Gefahr von Folter und menschenrechtswidriger Behandlung und die daraus folgende Unzumutbarkeit einer Rückkehr des Klägers in die Türkei ausdrücklich berücksichtigt und in seine Ermessenserwägungen eingestellt. Es hat ohne Rechtsfehler angenommen, die für eine Ausweisung des Klägers sprechenden Gesichtspunkte überwögen dennoch seine entgegenstehenden Belange. Es hat sich insoweit maßgeblich darauf gestützt, dass aus der derzeitigen Gefährdungslage noch nicht folge, dass die vollziehbare Ausreisepflicht auch auf Dauer nicht vollstreckt werden könne; der Kläger habe schwerwiegende Ausweisungsgründe durch seine hochrangige Funktionärstätigkeit für die PKK erfüllt; er habe auch nach Erlass der Ausweisung weitere Unterstützungs- und Mitgliedschaftshandlungen zugunsten der PKK begangen; deshalb sei es gerechtfertigt, der für ihn bestehenden Gefahrenlage im Rahmen des Ausweisungsermessens ein vermindertes Gewicht beizumessen und eine Ausweisung trotz der Tatsache zu verfügen, dass der Aufenthalt in absehbarer Zeit nicht beendet werden könne; da selbst bei besonderem Ausweisungsschutz eine Ausweisung aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zulässig sei, müsse dies erst recht bei fehlendem besonderem Ausweisungsschutz gelten; abgesehen davon ermögliche der Erlass einer Ausweisungsverfügung auf der Grundlage des § 54 Nr. 5 AufenthG die Überwachung des ausgewiesenen Ausländers; zu berücksichtigen sei auch der generalpräventive Zweck der verwirklichten Ausweisungstatbestände, da gerade die Ausweisung des Klägers als herausragendes Mitglied der PKK aufzuzeigen vermöge, dass allen an derartigen terroristischen und kriminellen Strukturen beteiligten Ausländern konsequent begegnet werde.
42 
Dass diese Erwägungen in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden sein könnten, ist nicht ersichtlich. Aus einem Abschiebungsverbot folgt nicht zwingend, dass eine Ausweisung generell unzulässig ist (vgl. Senatsurteil vom 21.4.2010, a.a.O.). Dass die Behörde den für den Kläger sprechenden Gesichtspunkten letztlich nur geringeres Gewicht beigemessen hat als den für seine Ausweisung sprechenden spezial- und generalpräventiven Erwägungen, ist rechtlich nicht angreifbar, weil sich diese Entscheidung im Rahmen des der Behörde eingeräumten Ermessensspielraums hält. Hierbei ist zu beachten, dass die Gerichte nicht befugt sind, selbst das Ermessen anstelle der Behörde auszuüben und eigene Ermessenserwägungen anzustellen (vgl. § 114 Satz 1 VwGO). Der Behörde steht ein gerichtlich nicht voll überprüfbarer Ermessensspielraum zu. Die Gerichte sind auf die Überprüfung beschränkt, ob die Behörde ihr Ermessen ohne Rechtsfehler ausgeübt hat. Unter Beachtung dieser eingeschränkten Überprüfungsbefugnis der Gerichte ist die hier vorgenommene Ermessensbetätigung in rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden; ob auch ein anderes Ergebnis möglich wäre, hat der Senat nicht zu entscheiden.
43 
Ein solcher Fehler bei der Ermessensausübung ist entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht darin zu sehen, dass das Regierungspräsidium ausgeführt hat, es sei nicht absehbar, dass die vollziehbare Ausreisepflicht auch auf Dauer nicht vollstreckt werden könne. Denn die weiteren Erwägungen des Regierungspräsidiums zeigen, dass es keinesfalls davon ausgegangen ist, in naher Zukunft den Aufenthalt des Klägers durch eine Abschiebung in die Türkei beenden zu können. Es hat dargelegt, insbesondere aufgrund der Tatsache, dass die Türkei an einem Beitritt zur Europäischen Union interessiert sei, sei zu erwarten, dass sie die dort für die Rechtsprechung und den Strafvollzug sowie für die Achtung der Menschenrechte geltenden Standards allmählich in vergleichbarer Weise in die eigene Rechtsordnung übernehmen werde. Dies zeigt, dass es allenfalls die Möglichkeit einer Besserung auf lange Sicht in Betracht gezogen hat und nicht davon ausgegangen ist, der Kläger könne alsbald in die Türkei zurückkehren oder dorthin abgeschoben werden.
44 
3. Ob der Kläger darüber hinaus auch die Regelausweisungstatbestände des § 54 Nr. 5a und Nr. 7 AufenthG erfüllt, kann nach alledem dahinstehen.
45 
4. Auch die nach § 54a AufenthG getroffenen Überwachungsmaßnahmen sind rechtmäßig.
46 
Unmittelbare gesetzliche Folge der vollziehbaren Ausweisung ist die räumliche Beschränkung des Aufenthalts des Klägers auf den Bezirk der Ausländerbehörde (§ 54a Abs. 2 AufenthG). Ob es sich bei der in Nummer 3 des Bescheids ausgesprochenen räumlichen Beschränkung lediglich um einen deklaratorischen Hinweis auf die Rechtslage handelt (so VG München, Beschluss vom 20.4.2009 - M 24 S 09.29 - juris) oder der Beklagte ein sich unmittelbar aus dem Gesetz ergebendes Gebot für den Einzelfall konkretisiert und die Rechtslage nochmals in verbindlicher Weise klargestellt hat (so VG Ansbach, Urteil vom 29.1.2008 - AN 19 K 05.02515 - juris), kann offen bleiben, da eine solche Konkretisierung jedenfalls nicht zu Lasten des Klägers rechtswidrig wäre (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
47 
Die Meldeverpflichtung in Nummer 4 des angefochtenen Bescheids beruht auf § 54a Abs. 1 Satz 1 AufenthG. Nach dieser Bestimmung unterliegt ein Ausländer, gegen den eine u.a. vollziehbare Ausweisungsverfügung nach § 54 Nr. 5 AufenthG besteht, der Verpflichtung, sich mindestens einmal wöchentlich bei der für seinen Aufenthaltsort zuständigen polizeilichen Dienststelle zu melden, soweit die Ausländerbehörde nichts anderes bestimmt. Mit der Anordnung einer täglichen Meldepflicht hat der Beklagte von der durch diese Vorschrift eröffneten Möglichkeit einer anderweitigen Bestimmung Gebrauch gemacht. Er hat diese Anordnung rechtsfehlerfrei mit der nach wie vor bestehenden Notwendigkeit einer effektiven, engmaschigen Überwachung der Aufenthaltsbeschränkung des Klägers begründet und festgestellt, dass die staatlichen Sicherheitsinteressen die berücksichtigungswürdigen individuellen Belange des Klägers überwögen. Angesichts der nicht feststellbaren Abwendung des Klägers von der PKK ist diese Ermessensentscheidung nicht zu beanstanden; dies gilt erst recht, wenn man berücksichtigt, dass der Kläger mittlerweile weitere Unterstützungshandlungen vorgenommen und mehrmals gegen die Aufenthaltsbeschränkung verstoßen hat. Er selbst zeigt zudem nicht auf, dass und ggf. weshalb die tägliche Meldeverpflichtung einen unverhältnismäßigen Eingriff in seine Rechte darstellen könnte.
48 
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
49 
Beschluss vom 21. Juli 2010
50 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Tenor

Dem Antragsteller wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und Rechtsanwalt ..., Freiburg, beigeordnet.

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 29. Juli 2010 - 1 K 1642/09 - mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers wird hinsichtlich Ziffer 1 der Verfügung des Regierungspräsidiums Freiburg vom 24. April 2009 wiederhergestellt und hinsichtlich Ziffer 2 dieser Verfügung angeordnet.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.)
Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 166 VwGO i.V.m. §§ 114 ff. ZPO liegen vor. Die Beschwerde des Antragsteller, der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bezieht, hat hinreichende Aussicht auf Erfolg. Insoweit kann auf die folgenden Ausführungen (unter II.) verwiesen werden.
II.)
Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO hat nach der Sachlage, wie sie sich dem Senat aufgrund des Vortrags der Beteiligten in der Beschwerdeinstanz darstellt, Erfolg (vgl. zum anzuwendenden Entscheidungsmaßstab im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO BVerfG, Kammerbeschluss vom 13.06.2005 - 2 BvR 485/05 - InfAuslR 2005, 372). Die Beschwerdebegründung - auf deren Überprüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) - ergibt, dass der vom Antragsteller angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 29.07.2010 abzuändern und die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen die Verfügung des Regierungspräsidiums Freiburg vom 24.04.2009 wiederherzustellen bzw. anzuordnen ist. Mit diesem Bescheid hat das Regierungspräsidium den Antragsteller unter Heranziehung von § 54 Nr. 5 AufenthG und § 55 Abs. 2 Nr. 1b AufenthG aus dem Bundesgebiet ausgewiesen und insoweit die sofortige Vollziehung angeordnet sowie die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG abgelehnt. Die Erfolgsaussichten der Klage des Antragstellers gegen die Ausweisungsverfügung sind zumindest offen; nach der insoweit vorzunehmenden Interessenabwägung gebieten es die öffentlichen Interessen nicht, die mit der Ausweisungsentscheidung intendierten Rechtsfolgen noch vor einer Entscheidung in der Hauptsache eintreten zu lassen. Auch hinsichtlich der versagten Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ist von offenen Erfolgsaussichten auszugehen, die insoweit die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage rechtfertigen.
1.) Die Erfolgsaussichten der Klage des Antragstellers gegen die auf § 54 Nr. 5 AufenthG gestützte Ausweisung können im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats über die Beschwerde nicht mehr hinreichend zuverlässig als negativ beurteilt werden.
Dies gilt entgegen dem Beschwerdevorbringen des Antragstellers jedoch nicht schon deshalb, weil die Einstufung der PKK bzw. ihrer Nachfolgeorganisationen als Terrororganisation jedenfalls seit Mitte 2008 ihre Berechtigung verloren haben könnte. Wie der Senat mit Urteil vom 21.07.2010 (- 11 S 541/10 -juris Rn. 28 ff.) entschieden hat, sind diese auch in den im vorliegenden Fall relevanten Zeiträumen und bis heute nach wie vor als terroristische Organisation im Sinn des § 54 Nr. 5 AufenthG anzusehen. Dem steht nicht entgegen, dass die strafgerichtliche Rechtsprechung die PKK (einschließlich ihrer Nachfolgeorganisationen), soweit sie im Bundesgebiet agiert, nicht mehr als terroristische Vereinigung ansieht und sogar die Einordnung als kriminelle Vereinigung nur noch in Bezug auf den engeren Führungszirkel bejaht. Denn § 54 Nr. 5 AufenthG stellt weniger strenge tatbestandliche Anforderungen an das Vorliegen einer terroristischen Vereinigung als die §§ 129a, 129b StGB (GK-AufenthG, § 54 Rn. 462; VG München, Urteil vom 16.02.2009 – M 25 K 8.5807 – juris Rn. 35). Im Rahmen des § 54 Nr. 5 AufenthG ist zudem unerheblich, ob es sich um Terrorismus im Bundesgebiet oder im Ausland handelt (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 27.03.2008 - 11 LB 203/06 - InfAuslR 2009, 54). Auch ist die Beschwerde nicht schon deshalb begründet, weil der Antragsteller geltend macht, er sei ausweislich des ärztlichen Attests vom 24.09.2009 in einer Weise gesundheitlich angeschlagen, dass die von ihm behauptete Abwendung als glaubhaft eingestuft werden müsse; er sei „krank, müde und ausgebrannt“; auch häuften sich seit 2009 depressive Phasen. Nach diesem Attest leidet er an Diabetes mellitus Typ II, benigne essentielle Hypertonie, Hyperlipidämie und an einer nicht näher bezeichneten Stoffwechselstörung; über eine depressive Erkrankung wird nichts berichtet. Die genannten Erkrankungen sind – zumal sie schon am 30.06.2004 bzw. 08.08.2005 diagnostiziert wurden – als solche jedoch nicht geeignet, das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 54 Nr. 5 AufenthG in Frage zu stellen.
Allerdings erscheint es offen, ob die Betätigungen, die der Antragsgegner dem Antragsteller aktuell noch entgegenhält, von einer Qualität sind, dass sie für sich betrachtet oder jedenfalls im Wege einer Gesamtschau eine Ausweisung auf der Grundlage des § 54 Nr. 5 AufenthG zu tragen vermögen. Der Antragsteller hat im Beschwerdeverfahren vorgetragen, er sei zu keiner Zeit an Demonstrationen von KONGRA-GEL-Anhängern beteiligt gewesen. Wie das Regierungspräsidium Freiburg mit Schriftsatz vom 23.09.2010 ausgeführt hat, hat das Landesamt für Verfassungsschutz mit Schreiben vom 17.09.2010 nunmehr mitgeteilt, dass es einen Großteil seiner Erkenntnisse zum Antragsteller nicht mehr aufrechterhalten kann. Die Erkenntnisse vom 20.03.2006 (Teilnahme an einer Demonstration von KONGRA-GEL-Anhängern in Freiburg anlässlich des kurdischen Neujahrsfestes), vom 03.03.2007 (Teilnahme an einer Demonstration von KONGRA-GEL-Anhängern in Freiburg gegen die angebliche Vergiftung Öcalans), vom 21.04.2007 (Teilnahme an einer Demonstration von KONGRA-GEL-Anhängern in Freiburg zum gleichen Thema), vom 09.09.2007 (Teilnahme an einer Gedenkveranstaltung von KONGRA-GEL-Anhängern in Freiburg für gefallene kurdische Guerillas), vom 27.10.2007 (Teilnahme an einer Demonstration von KONGRA-GEL-Anhängern in Freiburg unter dem Motto „Türkische Invasion in Südkurdistan“) und vom 22.12.2007 (Demonstration mit weiteren KONGRA-GEL-Anhängern in Freiburg gegen türkische Luftangriffe im Irak) hat das Landesamt für Verfassungsschutz zurückgezogen. Weshalb diese Handlungen dem Antragsteller nicht mehr zur Last gelegt werden, ist nicht dargelegt worden. Das Landesamt für Verfassungsschutz hatte diese mit Schreiben vom 26.02.2008 und 27.07.2008 den Ausländerbehörden übermittelt und jeweils mit dem Zusatz „offen und beweisbar“ gekennzeichnet, der im Übrigen auch für andere streitgegenständliche Veranstaltungen und Aktivitäten verwendet worden ist. Ausgehend hiervon erschließt sich vor allem die Belastbarkeit der aufrecht erhaltenen Erkenntnisse zu einer Teilnahme des Antragstellers an Veranstaltungen des KONGRA-GEL und zu Tätigkeiten für diesen nicht mehr ohne weiteres. Das Landesamt für Verfassungsschutz hatte zwar in den zuvor genannten Schreiben mitgeteilt, der Antragsteller sei im Jahre 2005 von mehreren Quellen als Frontarbeiter des KONGRA-GEL identifiziert worden, d.h. als eine Person, die sich unterhalt der Funktionärsebene für den KONGRA-GEL etwa durch Sammeln von Spenden engagiert, und damit diesem eine gewichtige und vom Gefahrenpotential her betrachtet bedeutende Unterstützungshandlung zur Last gelegt. Der Antragsteller hat in der Beschwerde diesen bislang überhaupt nicht näher substantiierten Vorwurf bestritten und ist auch im Übrigen seiner Einordnung unter die Anhänger der PKK bzw. KONGRA-GEL dezidiert entgegen getreten. Ob die dem Antragsteller entgegengehaltenen Verhaltensweisen zutreffen, bedarf der Prüfung in einem Hauptsacheverfahren, namentlich wird die bislang fehlende Konkretisierung und Substantiierung der Vorwürfe nachzuholen sein. Da diese Anknüpfungstatsachen für die Unterstützung einer terroristischen Vereinigung wohl alle in der Vergangenheit liegen - die dem Antragsteller zuletzt vorgehaltene Aktivität stammt vom 29.11.2008 - und selbst ein - unterstellter - tatsächlicher Unterstützungsbeitrag nicht mehr fortwirken dürfte, muss es auch der Klärung im Klageverfahren überlassen bleiben, ob im Zeitpunkt der Entscheidung in der Hauptsache (zur maßgeblichen Sach- und Rechtslage in Ausweisungsverfahren vgl. BVerwG, Urteil vom 15.11.2007 - 1 C 45.06 - InfAuslR 2008, 156) noch eine gegenwärtige Gefährlichkeit im Sinne des § 54 Nr. 5 HS. 2 AufenthG vorliegt (vgl. zu den Anforderungen GK- AufenthG, § 54 Rn. 517 ff.).
Eine umfassende Prüfung des Verhaltens des Antragstellers und der Vereinigungen, für die er tätig gewesen ist, ist auch nicht deshalb entbehrlich, weil der Antragsteller verschiedene Aktivitäten ausdrücklich eingeräumt hat. Nach seiner Beschwerdebegründung vom 03.09.2010 ist dies die Teilnahme an der Veranstaltung in ... am 25.05.2002, die Teilnahme an der jährlichen Großdemonstration in ... im Februar 2007 (wobei der Antragsteller als Veranstalter allerdings KON-KURD benennt), die Teilnahme an dem Fackelmarsch im März 2008 anlässlich des kurdischen Neujahrsfestes und an einer Veranstaltung in den Räumen des Vereins Ende 2008 (gemeint ist wohl die Veranstaltung vom 29.11.2008). Die Betreuung eines Informationsstands des Mesopotamischen Kulturvereins am 29.04.2005 zur „damaligen neuen militärischen Operation im Kurdengebiet und den Haftbedingungen Öcalans“ ist nach den Angaben des Antragsteller jedenfalls auch durch ihn erfolgt. Die Funktion als verantwortlicher Leiter einer am 10.01.2003 vom Mesopotamischen Kulturzentrum veranstalteten Demonstration dürfte ebenfalls unstreitig sein (vgl. insoweit die entsprechende Anmeldung und das Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 23.01.2009, in welchem dies - entgegen dem Beschwerdevorbringen -ausdrücklich eingeräumt wird ). Abgesehen davon, dass der Antragsteller substantiiert geltend macht, weder diesen Veranstaltungen noch seinen konkreten Tätigkeiten könne eine den Terrorismus unterstützende Bedeutung beigelegt werden, liegen diese jedenfalls schon länger zurück. Letzteres gilt im Übrigen auch für die - sich schon aus dem Vereinsregister - ergebende Eintragung des Antragstellers als Mitglied im Vorstand des Mesopotamischen Kulturzentrums im Jahre 2001/2002, wobei es wohl nicht entscheidend darauf ankommen dürfte, ob der Antragsteller tatsächlich eine entsprechende Funktion ausgeübt oder nur - so sein Vortrag schon im Asylverfahren (vgl. insoweit Bl. 6 der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 20.12.2002 im Verfahren A 1 K 10573/01) - als „Strohmann“ tätig gewesen ist. Die im Asylverfahren angegebene Tätigkeit für die ENRK bzw. YDK ist wohl ebenfalls schon länger eingestellt.
Darüber hinaus stellt sich der Ausgang des Hauptsacheverfahrens auch deshalb als offen dar, weil über eine Ausweisung des Antragstellers wohl nur nach Ermessen entschieden werden kann und die in der angefochtenen Verfügung zu § 54 Nr. 5 AufenthG insoweit hilfsweise angestellten Ermessenserwägungen schon deshalb rechtlichen Bedenken unterliegen, weil diese in tatsächlicher Hinsicht die Entscheidung maßgeblich tragend auch auf den vom Landesamt für Verfassungsschutz mittlerweile zurückgezogenen Erkenntnissen beruhen. Für den Antragsteller sind infolge des rechtskräftigen Urteils des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 02.01.2003 - A 1 K 10573/01 - durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge mit bindender Wirkung für das ausländerrechtliche Verfahren (vgl. § 42 AsylVfG) Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 1 und 4 AuslG (nunmehr § 60 Abs. 2 und 5 AufenthG) festgestellt worden, weil ihm aufgrund seiner Einbindung in die YDK auf Funktionärsebene im Fall einer Rückkehr in die Türkei von Seiten des Staates die konkrete Gefahr der Folter oder einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung im Sinn des Art. 3 EMRK droht. Das für einen unüberschaubaren Zeitraum bestehende Abschiebungsverbot begründet atypische Umstände in Bezug auf den Regelausweisungstatbestand des § 54 Nr. 5 AufenthG (Senatsurteil vom 21.07.2010 - 11 S 541/10 - juris Rn. 40; GK-AufenthG, § 54 Rn. 415 i.V.m. Rn. 126 ff.). Auch bei dem Ausweisungstatbestand des § 54 Nr. 5 AufenthG wird die Regelvermutung im Hinblick auf das spezial- und generalpräventive Ausweisungsinteresse grundsätzlich von der Aufenthaltsbeendigung nach der Ausweisung getragen. Kann diese nicht vollzogen werden, weil der Ausländer wegen des Bestehens eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 2, 3, 5 oder 7 AufenthG nicht abgeschoben werden kann und drängt sich auch die Möglichkeit einer Aufenthaltsbeendigung in einen aufnahmebereiten Drittstaat oder eine freiwillige Ausreise dorthin nicht auf, fehlt es an der durch das Gesetz vertypten Konstellation. Selbst wenn - nach der weiteren Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhaltes - vom Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 54 Nr. 5 AufenthG auszugehen ist, bedarf es im Rahmen der gebotenen Ermessensentscheidung einer umfassenden Abwägung der für und gegen eine Ausweisung sprechenden Gesichtspunkte, bei der die Qualität der Unterstützungshandlung und die Gefährdungslage mit dem jeweils gebotenen Gewicht einzustellen sind (vgl. hierzu auch Senatsbeschluss vom 16.11.2007 - 11 S 695/07 -InfAuslR 2008, 159). Insoweit obliegt es der Ausländerbehörde ihre Ermessenserwägungen verfahrensbegleitend zu überprüfen und einer neuen Sachlage anzupassen (BVerwG, Urteile vom 13.04.2010 - 1 C 10.09 - juris Rn. 24 und vom 07.04.2009 - 1 C 17.08 - juris Rn. 37 ff.).
Auch soweit der Antragsgegner die Ausweisung auf § 55 Abs. 2 Nr. 1b AufenthG stützt, weil der Antragsteller sich weigerte, Fragen in der Sicherheitsbefragung zu beantworten, sind die Erfolgsaussichten zumindest offen. Es ist schon zweifelhaft, ob es eine gesetzlich angeordnete Rechtspflicht gibt, an einer Sicherheitsbefragung aktiv teilzunehmen. Aus der vom Antragsgegner genannten Bestimmung des § 54 Nr. 6 i.V.m. § 82 AufenthG lässt sich diese wohl nicht herleiten. Als materielle Ausweisungsnorm begründet § 54 Nr. 6 AufenthG keine selbstständige Pflicht. § 82 Abs. 1 AufenthG ist als Mitwirkungsobliegenheit ausgestaltet und nicht als Mitwirkungspflicht und bezieht sich auch nur auf für den Ausländer günstige Umstände (vgl. auch GK-AufenthG, § 55 Rn. 406 ff, insb. 419). § 82 Abs. 4 Satz 1 AufenthG ermöglicht zwar die Anordnung des persönlichen Erscheinens des Ausländers, eine Pflicht zur Aussage oder an einer Gesprächsteilnahme umfasst dies jedoch nicht (GK-AufenthG, § 82 Rn. 66).
Der Senat misst bei der - aufgrund der Ergebnisoffenheit des Hauptsacheverfahrens gebotenen - Interessenabwägung dem privaten Interesse des Antragstellers, vorläufig vom Vollzug der angefochtenen Ausweisungsentscheidung verschont zu bleiben, größere Bedeutung zu als dem öffentlichen Interesse an einem Sofortvollzug. Der Antragsgegner hat die sofortige Vollziehung der Ausweisung in erster Linie damit begründet, dass die durch die Unterstützung des internationalen Terrorismus gefährdeten Rechtsgüter so überragend seien, dass ein zwingendes öffentliches Interesse hieran bestehe. Für diese Einschätzung besteht jedoch derzeit keine Grundlage. Die Rechtmäßigkeit einer Ausweisung des Antragstellers bleibt vor allem deshalb offen, weil eine von ihm aktuell ausgehende konkrete Gefahrenlage im Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes nicht hinreichend sicher festgestellt werden kann; schon aus diesem Grund kann dann regelmäßig kein besonderes öffentliches Interesse daran begründet sein, die Vollziehbarkeit einer Ausweisung schon vor Abschluss des Hauptsacheverfahrens anzuordnen. Insbesondere gibt es auch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller noch vor Abschluss des Hauptsacheverfahrens Unterstützungshandlungen zugunsten einer terroristischen Vereinigung vornehmen könnte (vgl. hierzu auch Senatsbeschluss vom 16.11.2007, a.a.O; OVG NRW, Beschluss vom 15.05.2007 - 18 B 2067/06 -juris Rn. 7 ff.), wobei noch hinzukommt, dass eine wirksame Bekämpfung solcher Gefahren durch eine konsequente Aufenthaltsbeendigung vor Abschluss des Hauptsacheverfahrens hier wegen des bestehenden Abschiebungsverbots gar nicht möglich wäre. Inkriminierende Aktivitäten nach November 2008 sind dem Antragsteller von dem Antragsgegner nicht mehr vorgehalten worden. Insoweit besteht auch kein Anlass, die Richtigkeit des Vortrags des Antragstellers, er habe seit Anfang 2009 auch die Teilnahme an exilkurdischen Veranstaltungen eingestellt, in Zweifel zu ziehen. Anhaltspunkte dafür, dass die Unauffälligkeit des Antragstellers lediglich auf einem verfahrensangepassten Wohlverhalten beruht, das jederzeit umschlagen könnte, sind nicht ersichtlich. Auch soweit der Antragsgegner mit der Anordnung des Sofortvollzugs den Zweck verfolgt, die Folgen des § 54a Abs. 1 und 2 AufenthG auszulösen, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Es kann dahin gestellt bleiben, ob die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ausweisung auch dann zulässig ist, wenn ihr alleiniger Zweck darin besteht, die gesetzlichen Folgen des § 54a AufenthG auszulösen - etwa weil der Ausländer wegen eines Abschiebungsverbots nicht abgeschoben werden kann (in diesem Sinne BayVGH, Beschluss vom 24.10.2008 - 10 CS 08.2339 - juris Rn. 22 f.; VG München, Beschluss vom 20.04.2009 - M 24 S 09.29 - juris Rn. 35 F., GK-AufenthG, § 54a Rn. 11). Denn dies setzt jedenfalls voraus, dass dringende Sicherheitsgründe eine sofortige Überwachung des Ausländers gebieten. Hieran fehlt es jedoch. Es ist bislang nicht hinreichend geklärt, ob überhaupt noch eine gegenwärtige Gefährlichkeit des Antragstellers vorliegt.
10 
Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Ausweisung umfasst auch die im Tenor der angefochtenen Verfügung unter Ziffer 4 genannten Maßnahmen.
11 
2.) Mit Blick auf die Ausführungen unter 1.) hat das vorläufige Rechtsschutzverfahren gegen die Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ebenfalls Erfolg, da die Ablehnung allein auf § 11 Abs. 1 AufenthG gestützt ist und anderweitige zwingende Ablehnungsgründe nicht ersichtlich sind. Ob ein Ausweisungsgrund nach § 54 Nr. 5 AufenthG vorliegt (vgl. § 5 Abs. 4 Satz 1 AufenthG) ist offen.
III.)
12 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 63 Abs. 2, 47, 53 Abs. 2 Nr. 2 und 52 Abs. 2 GKG.
13 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen seine Ausweisung aus dem Bundesgebiet sowie gegen die ihm auferlegte Aufenthaltsbeschränkung und Meldeauflage.
Der am … geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit. Er reiste am 04.01.2002 mit einem für drei Monate gültigen italienischen Schengen-Visum in das Bundesgebiet ein. Mit Schreiben vom 03.04.2002 beantragte der Vorsitzende der HADEP, Murat Bozlak, beim Auswärtigen Amt eine langfristige Aufenthaltserlaubnis für den Kläger und gab an, es sei beabsichtigt, dass der Kläger die Betreuung eines Büros der Partei in Deutschland übernehme. Das Auswärtige Amt verwies indes auf die Botschaft in Ankara, die mit der HADEP Verbindung aufnehmen werde. Am 03.02.2003 beantragte der Kläger die Gewährung von Asyl. Mit Bescheid vom 05.09.2003 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge den Asylantrag als offensichtlich unbegründet ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG offensichtlich nicht vorliegen und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht gegeben sind und drohte mit einer Ausreisefrist von einer Woche die Abschiebung in die Türkei an. Mit Urteil vom 30.04.2004 - A 3 K 12874/03 - verpflichtete das Verwaltungsgericht Stuttgart das Bundesamt festzustellen, dass beim Kläger ein Abschiebungshindernis gemäß § 53 Abs. 4 AuslG in Bezug auf die Türkei vorliegt. Entsprechend dieser gerichtlichen Verpflichtung stellte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge mit Bescheid vom 01.07.2004 fest, dass das Abschiebungshindernis des § 53 Abs. 4 AuslG hinsichtlich der Türkei vorliegt. Am 21.03.2005 erteilte die Landeshauptstadt Stuttgart dem Kläger eine bis zum 20.03.2006 gültige Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG, die am 12.05.2006 bis zum 11.05.2007 verlängert wurde.
Am 08.08.2006 wurde der Kläger aufgrund eines Haftbefehls des Ermittlungsrichters beim BGH vom 07.08.2006 in Mannheim festgenommen.
Mit Rechtshilfeersuchen vom 10.12.2007 an die Bundesrepublik Deutschland hat die Türkei die Auslieferung des Klägers aufgrund eines Haftbefehls des Schwurgerichts in Diyarbakir vom 11.08.2006 beantragt. In diesem Ersuchen wurde dem Kläger zur Last gelegt, er sei als Mitglied des Führungskomitees der PKK innerhalb Europas und der damit verbundenen Leitungsfunktionen für die von der PKK auf dem türkischen Staatsgebiet seitdem geplanten und durchgeführten Terroranschläge verantwortlich. Im Anschluss daran hat das OLG Frankfurt/Main mit Beschluss vom 13.03.2008 - 2 AuslA 16/08 - die Auslieferungshaft gegen den Kläger angeordnet. Die Bundesregierung hat die Auslieferung des Klägers in die Türkei durch Verbalnote vom 14.05.2009 abgelehnt. Am 22.05.2009 wurde der Kläger aus der Auslieferungshaft entlassen.
Mit Urteil des OLG Frankfurt/Main vom 10.04.2008 - 5 - 2- StE 8/06 - 6 - 1/07 wurde der Kläger wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung als Rädelsführer zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Zur Begründung wurde u.a. ausgeführt, der Kläger sei von Juni 2005 bis zu seiner Festnahme am 08.08.2006 verantwortlicher Leiter des PKK-CDK-Sektors Süd in Deutschland gewesen. Daneben habe es in Deutschland noch die Sektoren Mitte und Nord gegeben. Die Sektorleiter seien in Deutschland von der Europaführung der PKK/CDK bestimmt und überwacht worden. Als Sektorverantwortlicher habe der Kläger die typischen Leitungsaufgaben erledigt und die organisatorischen, finanziellen, persönlichen sowie propagandistischen Angelegenheiten in seinem Zuständigkeitsbereich geregelt. Er habe in regelmäßiger Verbindung zu den ihm nachgeordneten Gebietsleitern gestanden, habe deren Arbeit kontrolliert, ihnen Anweisungen gegeben und sich über Entwicklungen und Probleme in den Gebieten und Institutionen berichten lassen. Über Veranstaltungen und Versammlungen in den angeschlossenen Gebieten habe er sich regelmäßig unterrichten lassen und bestimmenden Einfluss auf deren Organisation und Ablauf genommen. Der Kläger habe auch mit den beiden anderen Sektorleitern in Deutschland zusammengearbeitet. Den Weisungen der Mitglieder der Europaführung sei er pflichtgemäß und dem hierarchischen Aufbau der Organisation entsprechend nachgekommen. Der Kläger sei Verbindungsmann zwischen der Europaführung und den Sektorleitern in Deutschland gewesen. Außerdem sei er für sektorübergreifende Angelegenheiten zuständig gewesen. Als Verantwortlicher eines Sektors sei er über die Ziele der Partei und über deren interne Strukturen, Vorhaben und Arbeitsmethoden in Deutschland und Europa unterrichtet gewesen. Dies gelte auch für die Hintergründe, Vorhaben und organisatorischen Abläufe im Zusammenhang mit unerlaubten grenzüberschreitenden Reisen sowie den Umgang mit Bestrafungsfällen und Spendengelderpressungen. Durch seine enge Zusammenarbeit mit der Europaführung, den anderen Sektorleitern und den Gebietsverantwortlichen seien ihm die Zielvorstellungen und die insoweit geübten Praktiken der Organisation und des führenden Funktionärskörpers in Deutschland bekannt gewesen. Er habe gewusst, dass innerhalb des führenden Funktionärskörpers eine Vereinigung bestanden habe, die im Rahmen der Ausübung von Strafgewalt Straftaten veranlasst und durchgeführt habe. Durch seine Amtsführung habe er den organisatorischen Zusammenhalt dieser Vereinigung gefestigt, habe bei deren Aktivitäten bestimmend mitgewirkt und sei mit illegalen Einreisen und dem Erschleichen von Aufenthaltstiteln befasst gewesen.
Nach Aufhebung des Urteils des OLG Frankfurt/Main vom 10.04.2008 im Strafausspruch durch Beschluss des BGH vom 10.11.2008 - 3 StR 425/08 - wurde der Kläger mit Urteil des OLG Frankfurt/Main vom 09.03.2009 - 4 - 2 StE 8/06 - 6 - 1/08 zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten verurteilt.
Mit Bescheid vom 14.08.2009 wies das Regierungspräsidium Stuttgart den Kläger aus der Bundesrepublik Deutschland aus, untersagte ihm die Wiedereinreise, beschränkte seinen Aufenthalt ab dem Zeitpunkt der Haftentlassung auf das Stadtgebiet Stuttgart und verpflichtete den Kläger, sich ab dem Folgetag seiner Haftentlassung einmal täglich zwischen 11.00 Uhr und 13.00 Uhr beim Polizeirevier Stuttgart, W. Straße …, … Stuttgart unter Vorlage eines amtlichen Identifikationspapiers zu melden. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Ausweisung beruhe auf § 53 Nr. 1 i.V.m. § 54 Nr. 5, Nr. 5 a und Nr. 7 AufenthG. Der Kläger habe im Bundesgebiet ein Aufenthaltsrecht nach Art. 6 ARB 1/80 nicht erworben. Aufgrund der Urteile des OLG Frankfurt/Main vom 10.04.2008 und vom 09.03.2009 seien die Tatbestandsvoraussetzungen des § 53 Nr. 1 1. Alt. AufenthG erfüllt. Unerheblich sei, dass die Verurteilung des Klägers auf zwei Urteilen basiere. Bei den Urteilen des OLG Frankfurt/Main handele es sich um eine einheitliche Verurteilung wegen einer Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren. § 53 Nr. 1 1. Alt. AufenthG knüpfe allein an die Höhe des Strafmaßes an; der abgeurteilte Straftatbestand sei hingegen unmaßgeblich. Diese Regelung sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Der Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 EMRK sei im Falle des Klägers nicht betroffen. Eine Verwurzelung des Klägers im Bundesgebiet durch soziale und wirtschaftliche Integration habe nicht stattgefunden. Bis zu seiner Festnahme habe der Kläger im Bundesgebiet einen privaten Wohnsitz nicht begründet. Persönliche, gesellschaftliche oder kulturelle Beziehungen des Klägers zu Deutschen seien nicht erkennbar. Der Kläger spreche auch weder die deutsche Sprache noch verstehe er diese. In den Jahren 2005 und 2006 habe der Kläger Sozialhilfe in geringer Höhe erhalten. Eine wirtschaftliche Integration sei nicht erkennbar. Selbst wenn ein Recht auf Privatleben im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliege, sei ein Eingriff durch den Schrankenvorbehalt des Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt. Die Ausweisung des Klägers sei gesetzlich vorgesehen und stelle eine Maßnahme dar, die zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung notwendig sei. Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung sei auch von Bedeutung, dass eine Entwurzelung des Klägers in der Türkei nicht festgestellt werden könne. Der gesamte Werdegang des Klägers sei geprägt von seinem Kampf um die Rechte des kurdischen Volkes. Auch im Bundesgebiet sei der Kläger für die „kurdische Sache“ eingetreten. Alle Familienangehörigen des Klägers hielten sich in der Türkei auf. In Anbetracht der Schwere und der Art der Verurteilung wegen Rädelsführerschaft in einer kriminellen Vereinigung führe die Ausweisung des Klägers nicht zu einer Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. Aufgrund des Ist-Ausweisungstatbestandes des § 53 Nr. 1 AufenthG sei der Kläger zwingend auszuweisen. Zudem liege der Ausweisungstatbestand des § 54 Nr. 5 AufenthG vor. Die PKK sei bis in die Gegenwart eine Vereinigung, die den Terrorismus unterstütze. Eine Demokratisierung der Strukturen der PKK sei bis heute nicht erfolgt. Gewalt werde nach wie vor als wichtiges Ziel zur Durchsetzung der Ziele und zum eigenen Schutz angesehen. Dissidenten der PKK würden von der Organisation weiterhin verfolgt. Die PKK sei im Anhang zu Art. 1 des Gemeinsamen Standpunktes des Rates der EU vom 27.12.2001 als terroristische Vereinigung aufgeführt. In den Urteilen des OLG Frankfurt/Main sei im Einzelnen dargelegt, dass der Kläger die PKK nachhaltig unterstützt habe. Der persönliche Werdegang des Klägers dokumentiere seine andauernde objektive und subjektive Zugehörigkeit zur PKK und begründe eine gegenwärtige Gefährlichkeit im Sinne des § 54 Nr. 5 AufenthG. Die Voraussetzungen einer Regelausweisung nach § 54 Nr. 5 a AufenthG seien gleichfalls gegeben. Eine Gefährdung der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland liege durch die PKK als terroristische und gewaltbereite Organisation vor. Die PKK verübe politische und gewalttätige Aktionen auch auf deutschem Boden. Der Kläger sei nicht nur Mitglied der PKK, sondern habe von Juni 2005 bis August 2006 eine herausragende Funktionärstätigkeit innerhalb dieser Organisation ausgeübt. Die vom Kläger ausgehende Sicherheitsgefahr sei als hoch einzuschätzen. Der Kläger habe die Zielsetzungen der PKK verinnerlicht und halte hieran auch gegenwärtig fest. Die politischen Ziele und der Aufbau der PKK verstießen gegen grundlegende Verfassungsprinzipien, so dass die PKK und folglich auch der Kläger die freiheitliche demokratische Grundordnung gefährdeten. Von der PKK werde die Legitimität der demokratischen und rechtsstaatlichen Ordnung im Bundesgebiet bestritten und eine eigene Ordnung an Stelle des Grundgesetzes gesetzt. Der Kläger kenne und billige die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichteten Zielsetzungen der PKK. Von diesen Zielsetzungen habe er sich bislang nicht distanziert, so dass von ihm eine gegenwärtige Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland ausgehe. Im Falle des Klägers liege auch der Regelausweisungstatbestand des § 54 Nr. 7 AufenthG vor. Der Kläger habe als Leiter des Sektors Süd eine hochstehende Position innerhalb der hierarchisch gegliederten PKK innegehabt. Die PKK sei vom Bundesminister des Innern bereits am 22.11.1993 verboten worden. Damit seien die objektiven und subjektiven Voraussetzungen des § 54 Nr. 7 AufenthG erfüllt. Selbst wenn eine Ausweisung des Klägers nur nach Ermessen möglich sei, sei diese unter Berücksichtigung der Interessen des Klägers und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit geboten und erforderlich. Es bestehe ein sehr gewichtiges sicherheitsrechtlich begründetes öffentliches Interesse, die vom Kläger ausgehende schwerwiegende Gefahr für höchste Rechtsgüter durch den Entzug des Aufenthaltsrechts sowie die Verhängung eines Wiedereinreiseverbots abzuwehren. Aufgrund des bisherigen konsequenten Verhaltens und der beharrlichen Handlungen sowie gefestigten inneren Überzeugung von der Richtigkeit und Notwendigkeit des Einsatzes für den bewaffneten Kampf und für die Ziele der PKK sei die Gefahr als äußerst konkret einzuordnen. Der Kläger habe sich schon in jungen Jahren uneingeschränkt zur PKK und deren Ideologie bekannt, deren Begründung miterlebt und sich während seiner langen Haftzeit in der Türkei aktiv für die „kurdische Sache“ eingesetzt. Das subjektive Bekenntnis zur PKK und zu deren gewalttätigen und terroristischen Weltanschauung habe er nicht aufgegeben. Vielmehr habe er sich in zunehmendem Maße damit identifiziert und seine Lebensplanung darauf ausgerichtet. Auch während der Haft im Bundesgebiet habe er sich nicht von der PKK losgesagt. Dem Kläger seien innerhalb der Hierarchie der PKK zunehmend wichtigere Positionen übertragen worden. Somit müsse damit gerechnet werden, dass sich die vom Kläger ausgehende erhebliche konkrete Gefahr noch verstärke. Die Ausweisung des Klägers verfolge general- und spezialpräventive Zwecke. Allen an terroristischen und kriminellen Strukturen und Verbindungen beteiligten Ausländern müsse aufgezeigt werden, dass den hiervon ausgehenden Gefahren des internationalen Terrorismus und der internationalen Kriminalität mit allen Mitteln des Rechtsstaates konsequent begegnet werde und die Ausweisung und Aufenthaltsbeendigung die zwangsläufige Folge solchen Verhaltens sei. Bei den vom OLG Frankfurt/Main abgeurteilten Straftaten handele es sich um schwere Kriminalität, so dass ein Ausweisungsanlass von besonderem Gewicht vorliege. Aufgrund der Identifizierung des Klägers mit der PKK sei auch von einer gesteigerten Wiederholungsgefahr auszugehen. Der Kläger sei im Bundesgebiet keiner beruflichen Tätigkeit nachgegangen, sondern sei journalistisch und politisch für die PKK tätig gewesen. Von einer wirtschaftlichen Integration in den hiesigen Arbeitsmarkt könne nicht ausgegangen werden. Aus der knapp vierjährigen Aufenthaltsdauer könne nicht auf eine schutzwürdige Einbindung in die hiesigen Lebensverhältnisse geschlossen werden. Eine schutzwürdige Integration des Klägers im Bundesgebiet, die die schwerwiegenden öffentlichen Sicherheitsgründe überwiegen könnte, sei nicht gegeben. Zwar liege beim Kläger ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG vor. Dies stehe einer Ausweisung des Klägers indes nicht entgegen. Seit der Feststellung des Abschiebungsverbots im Jahr 2004 seien kontinuierliche Verbesserungen und Reformen in der Türkei im Bereich der Strafverfolgung und des Justizvollzuges zu verzeichnen. Gegen eine Gefährdung des Klägers im Falle einer Rückkehr in die Türkei spreche, dass seine Geschwister und andere Personen sich im Heimatland aufhielten und diese sich seiner im Falle einer Rückkehr annehmen würden. Vom Kläger könne erwartet werden, dass er diese Personen von seiner Rückkehr vorab in Kenntnis setze, so dass diese für einen anwaltlichen Beistand sorgen könnten. Weiter könne als gesichert gelten, dass die PKK oder andere prokurdische Organisationen das Schicksal des Klägers nach einer Abschiebung aufmerksam verfolgen und rechtswidrige Übergriffe publik machen würden. Im Falle einer Abschiebung sei folglich durch Herstellen von Öffentlichkeit ausreichend Schutz gegeben. Das gegenwärtig noch bestehende Abschiebungsverbot überwiege somit nicht das schwerwiegende öffentliche Sicherheitsinteresse an der Ausweisung. Die angeordneten Überwachungsmaßnahmen gegenüber dem Kläger seien gemäß § 54 a AufenthG aus Gründen der inneren Sicherheit erforderlich. Gemäß § 54 a Abs. 2 AufenthG sei der Aufenthalt auf den Bezirk der zuständigen Ausländerbehörde beschränkt. Nach § 54 a Abs. 1 Satz 1 AufenthG unterliege der Kläger der gesetzlichen Verpflichtung, sich mindestens einmal wöchentlich bei der für seinen Aufenthaltsort zuständigen polizeilichen Dienststelle zu melden. Im Falle des Klägers seien besondere Umstände gegeben, die eine tägliche Meldepflicht erforderten. Nur bei einer täglichen Meldepflicht könnten Reisebewegungen des Klägers zum Zwecke weiterer Mitgliedschafts- und Unterstützungshandlungen für die PKK unterbunden oder zumindest erschwert werden. Angesichts der Gefährlichkeit des Klägers sei die tägliche Meldepflicht zumutbar und insgesamt verhältnismäßig.
Am 16.09.2009 hat der Kläger Klage erhoben und zur Begründung vorgetragen, er sei vom OLG Frankfurt/Main wegen Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung verurteilt worden. Eine derartige Verurteilung erfülle jedoch nicht die Voraussetzungen des § 54 Nr. 5 und Nr. 5 a AufenthG. Auch wenn die PKK wiederholt als terroristische Vereinigung bezeichnet werde, so handele es sich bei dieser Organisation nicht um eine terroristische Vereinigung im Sinne des § 54 Nr. 5 AufenthG. Konkrete Anhaltspunkte für die Annahme, dass die PKK eine terroristische Organisation sei, habe der Beklagte nicht genannt. Zwar sei die PKK auch auf der Liste des Rates der EU aufgeführt. Dies allein erfülle indes nicht die Voraussetzungen des § 54 Nr. 5 und Nr. 5a AufenthG. Die Resolution des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen im Zusammenhang mit den Anschlägen vom 11. September beziehe sich explizit nur auf Organisationen, die für die Anschläge verantwortlich seien.
Der Kläger beantragt,
10 
den Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 14.08.2009 aufzuheben.
11 
Der Beklagte beantragt,
12 
die Klage abzuweisen.
13 
Er verweist auf den Inhalt der angefochtenen Entscheidung. Ergänzend trägt er vor, bei der PKK handele es sich unzweifelhaft um eine terroristische Vereinigung.
14 
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die zur Sache gehörenden Behördenakten des Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
15 
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
16 
Der angefochtene Bescheid erging verfahrensfehlerfrei, insbesondere handelte das Regierungspräsidium Stuttgart als örtlich zuständige Ausländerbehörde (§ 71 Abs. 1 AufenthG i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 4, § 3 Abs. 3 S. 1 AAZuVO).
17 
Seit dem Inkrafttreten des Richtlinienumsetzungsgesetzes vom 19.08.2007 (BGBl. I S. 1970) ist für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Ausweisung bei allen Ausländern einheitlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung maßgeblich (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.11.2007 - 1 C 45/06 - BVerwGE 130, 20 und Urt. v. 13.01.2009 - 1 C 2/08 - NVwZ 2009, 227). Durch die Zeitpunktverlagerung sind bei der Anfechtung einer Ausweisung während des gerichtlichen Verfahrens bis zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt neu eingetretene Tatsachen - sowohl zu Gunsten als auch zu Lasten des Ausländers - zu berücksichtigen.
18 
Rechtliche Grundlage der Ausweisungsverfügung ist § 53 Nr. 1 AufenthG. Danach wird ein Ausländer ausgewiesen, wenn er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Diese Voraussetzungen liegen vor, da der Kläger durch Urteil des OLG Frankfurt/Main vom 09.03.2009 - 4 - 2 StE 8/06 - 6 - 1/08 zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten verurteilt wurde. Einen besonderen Ausweisungsschutz nach § 56 AufenthG genießt der Kläger nicht. Keiner der dort genannten Tatbestände liegt vor.
19 
Der danach zwingenden Ausweisung des Klägers stehen auch höherrangiges Recht und die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) nicht entgegen.
20 
Zwar tragen die Regelungen des Aufenthaltsgesetzes mit ihrem System von Ist-Ausweisung, Regelausweisung und Kann-Ausweisung (§§ 53-55 AufenthG) sowie dem besonderen Ausweisungsschutz für bestimmte Ausländer (§ 56 AufenthG) den Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit von Ausweisungen hinreichend Rechnung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.08.2007 - 2 BvR 535/06 - NVwZ 2007, 1300). Diese Feststellung entbindet jedoch nicht von der Verpflichtung, auch eine zwingende Ausweisung nach § 53 AufenthG einer einzelfallbezogenen Verhältnismäßigkeitsprüfung zu unterziehen, da nur diese Prüfung sicherstellen kann, dass die Verhältnismäßigkeit bezogen auf die Lebenssituation des betroffenen Ausländers gewahrt bleibt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 10.08.2007 - 2 BvR 535/06 - a.a.O.; OVG Münster, Beschl. v. 26.05.2009 - 18 E 1230/08 - AuAS 2009, 184; OVG Hamburg, Urt. v. 24.03.2009 - 3 Bf 166/04 - InfAuslR 2009, 279).
21 
Bei der Prüfung, ob eine Ausweisung im Hinblick auf Art. 8 EMRK verhältnismäßig ist, sind die vom Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) entwickelten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 10.05.2007 - 2 BvR 304/07 - NVwZ 2007, 946; BVerwG, Urt. v. 22.10.2009 - 1 C 15/08 - juris -). Maßgebend sind danach folgende Kriterien: Die Art und Schwere der vom Ausländer begangenen Straftat; die Dauer des Aufenthalts im Land, aus dem der Ausländer ausgewiesen werden soll; die seit der Straftat vergangene Zeit ebenso wie das Verhalten des Ausländers in dieser Zeit; die Staatsangehörigkeit aller Beteiligten; die familiäre Situation des Ausländers wie die Dauer der Ehe und andere Faktoren, die die Effektivität des Familienlebens eines Paares zum Ausdruck bringen; ob der Ehepartner von der Straftat wusste, als er die familiäre Bindung einging, ob Kinder aus der Ehe hervorgegangen sind und in diesem Fall ihr Alter; die Erheblichkeit der Schwierigkeiten, mit denen der Ehepartner voraussichtlich im Herkunftsland konfrontiert ist; die Belange und das Wohl der Kinder und die Festigkeit der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Gastland oder zum Bestimmungsland (vgl. EGMR, Urt. v. 02.08.2001 - 54273/00 - Boultif, InfAuslR 2001, 476; Urt. v. 18.10.2006 - 10/06 - Üner, DVBl. 2007, 689; Urt. v. 22.03.2007 - 1638/03 - Maslov, InfAuslR 2007, 221; Urt. v. 06.12.2007 - 69735/01 - Chair, InfAuslR 2008, 111 und Urt. v. 31.07.2008 - 265/07 - Omoregie, InfAuslR 2008, 421).
22 
Unter Berücksichtigung dieser Kriterien lässt sich vorliegend nicht feststellen, dass die Ausweisung des Klägers zur Verhinderung von strafbaren Handlungen nicht notwendig und damit unverhältnismäßig ist. Von den zwei Schutzbereichen des Art. 8 EMRK ist nur das Privatleben des Klägers in schwacher Intensität betroffen. Als zu berücksichtigender Belang des Klägers liegt hier allein sein Aufenthalt im Bundesgebiet seit dem Jahr 2002 vor. Dieser Belang ist jedoch nicht von Gewicht, da Integrationsleistungen des Klägers nicht feststellbar sind. Für eine Verwurzelung des Klägers im Bundesgebiet und eine Entwurzelung im Herkunftsstaat fehlen jegliche Anhaltspunkte. Bei dieser Sachlage spricht nichts für eine Unverhältnismäßigkeit der Ausweisung. Dem steht auch nicht entgegen, dass die Ausweisung nicht bereits bei Erlass des streitgegenständlichen Bescheids befristet wurde. Im Hinblick auf fehlende schutzwürdige Belange des Klägers brauchte die Ausweisung im vorliegenden Fall nicht bereits mit ihrem Erlass befristet zu werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.08.2009 - 1 B 13/09 - NVwZ 2009, 1557 und Urt. v. 02.09.2009 - 1 C 2/09 - juris -; EGMR, Urt. v. 28.06.2007 - 31753/02 - Kaya, InfAuslR 2007, 325).
23 
Dem Erlass der Ausweisungsverfügung steht das Vorliegen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG nicht entgegen (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.08.2004 - 1 C 25/03 - BVerwGE 121, 356). Der Ausweisungsverfügung kommt, auch wenn eine Abschiebung des Klägers in die Türkei unmöglich ist, eine selbstständige Bedeutung zu. Dies zeigt etwa das in § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG enthaltene Verbot der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis.
24 
Das Regierungspräsidium ist auch zu Recht davon ausgegangen, dass der Ausweisungstatbestand des § 54 Nr. 5 AufenthG erfüllt ist. Danach wird ein Ausländer in der Regel ausgewiesen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat; auf zurückliegende Mitgliedschaften oder Unterstützungshandlungen kann die Ausweisung nur gestützt werden, soweit diese eine gegenwärtige Gefährlichkeit begründen. Vorläufer dieser Regelung war der durch das Terrorismusbekämpfungsgesetz vom 09.01.2002 (BGBl. I S. 361) neu eingeführte Versagungsgrund des § 8 Abs. 1 Nr. 5 AuslG. Durch Streichung des Attributs „international“ im Aufenthaltsgesetz wollte der Gesetzgeber den nationalen wie den internationalen Terrorismus erfassen; der räumliche Anwendungsbereich der Vorschrift wurde demzufolge erweitert und erfasst alle terroristischen Aktivitäten unabhängig davon, wo sie stattfinden (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.04.2009 - 1 C 6/08 - NVwZ 2009, 1162 unter Verweis auf BTDr. 15/420 S. 70).
25 
Der Begriff des Terrorismus ist im Aufenthaltsgesetz nicht definiert. Auch an einer völkerrechtlich anerkannten Definition, aus der sich abschließend ergibt, welche Handlungen als terroristisch einzustufen sind, fehlt es bislang (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.10.2008 - 10 C 48/07 - BVerwGE 132, 79). Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch ist der Terrorismus die politisch motivierte Form der Gewaltkriminalität, die Androhung und Anwendung von Gewalt gegen staatliche oder gesellschaftliche Funktionsträger im Rahmen längerfristiger Strategien, um mit der Verbreitung von Furcht und Schrecken bestehende Herrschaftsverhältnisse zu erschüttern (vgl. VGH München, Beschluss v. 18.07.2006 - 19 C 06.1496 - juris - unter Verweis auf Brockhaus). In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts werden als terroristisch jedenfalls der Einsatz gemeingefährlicher Waffen oder Angriffe auf das Leben Unbeteiligter zur Verfolgung politischer Ziele angesehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.03.1999 - 9 C 23/98 - BVerwGE 109, 12; Urt. v. 15.03.2005 - 1 C 26/03 - BVerwGE 123, 114; Beschl. v. 14.10.2008 - 10 C 48/07 - a.a.O. und Urt. v. 30.04.2009 - 1 C 6/08 - a.a.O.). Auch aus der Sicht der Vereinten Nationen gehören jedenfalls Angriffe auf das Leben unschuldiger Menschen (d.h. solcher Personen, die sich weder als Kombattanten an einem bewaffneten Konflikt beteiligen noch als Repräsentanten eines staatlichen oder gesellschaftlichen Systems verstanden werden können) zum gesicherten Kernbereich der Verhaltensmodalitäten, die als terroristisch eingestuft werden müssen (vgl. VGH München, Urt. v. 21.10.2008 - 11 B 06.30084 - juris - m.w.N.). Auf Gemeinschaftsebene kann bei der Abgrenzung einer terroristischen von einer politischen Straftat zudem auf die Definition zurückgegriffen werden, auf die sich die Mitgliedstaaten im Gemeinsamen Standpunkt des Rates vom 27. Dezember 2001 über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus geeinigt haben (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.10.2008 - 10 C 48/07 - a.a.O.). Danach werden bestimmte vorsätzliche Handlungen (etwa Anschläge auf das Leben oder die körperliche Unversehrtheit einer Person) dadurch zu „terroristischen Handlungen“, dass sie - erstens - durch ihre Art oder durch ihren Kontext ein Land oder eine internationale Organisation ernsthaft schädigen können und im innerstaatlichen Recht als Straftat definiert sind und sie - zweitens - mit dem Ziel begangen werden, die Bevölkerung auf schwerwiegende Weise einzuschüchtern oder eine Regierung oder eine internationale Organisation unberechtigter Weise zu einem Tun oder Unterlassen zu zwingen oder die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Grundstrukturen eines Landes oder einer internationalen Organisation ernsthaft zu destabilisieren oder zu zerstören (vgl. Art. 1 Abs. 3 des Gemeinsamen Standpunkts vom 27. Dezember 2001 über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus - 2001/931/GASP - ABl EG Nr. L 344 v. 28.12.2001 S. 93).
26 
In Anwendung dieser Grundsätze war die PKK jedenfalls in dem hier maßgeblichen Zeitraum 2005 und 2006 eine Vereinigung, die den Terrorismus unterstützt hat. Diese Einschätzung wird in Bezug auf weiter zurückliegende Aktivitäten der PKK in der Rechtsprechung überwiegend geteilt (vgl. für den Zeitraum zwischen 1987 und 2005 BVerwG, Urt. v. 30.03.1999 - 9 C 23/98 - BVerwGE 109, 12; Urt. v. 15.03.2005 - 1 C 26/03 - BVerwGE 123, 114 und Beschl. v. 25.11.2008 - 10 C 46/07 - NVwZ 2009, 592; VGH München, Urt. v. 21.10.2008 - 11 B 06.30084 - juris -). Die PKK ist seit dem Jahr 2002 im Verzeichnis der Personen, Vereinigungen und Körperschaften im Anhang zum Gemeinsamen Standpunkt des Rates über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus („EU-Terrorliste“) aufgeführt (vgl. Anhang zu Art. 1 Gemeinsamer Standpunkt 2002/340/GASP des Europäischen Rates vom 17.06.2002, ABl. EG Nr. L 160 S. 32). Hieran hat der Europäische Rat trotz der Beanstandung durch den EuGH (vgl. Urt. v. 18.01.2007 - C - 229/05 - juris -) festgehalten (vgl. Anhang zu Art. 1 Gemeinsamer Standpunkt 2009/1004/GASP des Europäischen Rates vom 22.12.2009, ABl. L 346 v. 23.12.2009, S. 58). Der Gemeinsame Standpunkt ist allerdings nur an die Mitgliedstaaten gerichtet; eine rechtliche Bindungswirkung kommt ihm nicht zu (vgl. VG Sigmaringen, Urt. v. 08.12.2009 - 1 K 2126/07 - juris -; VG Gelsenkirchen, Urt. v. 04.03.2008 - 9 K 2513/05 - juris -). Hinzu kommt Folgendes: Die EU-Terrorliste wird von einem geheim tagenden Gremium des Ministerrats erstellt; eine unabhängige Beurteilung der Fälle auf der Grundlage gesicherter Beweise findet nicht statt (vgl. www.schattenblick.net/infopool/europool/recht/eurst047.html). Weiter sind die Kriterien, nach denen die Listen erstellt werden, undurchsichtig; die Einstufung hängt nicht selten von politischen, ökonomischen und militärischen Interessen ab (vgl. www.kriminologie.uni-hamburg.de/wiki/index.php/ Terrorliste_der_EU). So wurden die iranischen Volksmudschaheddin im Jahre 2002 auf Druck des Iran in die EU-Terrorliste aufgenommen, um mit dem Iran lukrative Handelsbeziehungen aufzubauen und das iranische Regime zum Verzicht auf sein Atomprogramm zu bewegen (vgl. www.schattenblick.net/infopool/europool/recht/eurst047.html). Andererseits ist die libanesische Hisbollah in der EU-Terrorliste nicht enthalten, obwohl das Europäische Parlament dies wegen nachgewiesener terroristischer Aktivitäten in einer Entschließung vom 08.03.2005 gefordert hat; der EU-Rat kam dieser Forderung gleichwohl aus politischen, diplomatischen und taktischen Gründen nicht nach (vgl. VG Stuttgart, Urt. v. 30.03.2009 - 11 K 18/09 m.w.N.). Schließlich fällt auf, dass die baskische Gruppierung ETA nicht mehr auf der aktuellen EU-Terrorliste erscheint, obwohl diese Organisation bekanntermaßen nach wie vor durch Bombenanschläge in Erscheinung tritt.
27 
Die Aufnahme der PKK in die EU-Terrorliste besagt somit nur, dass die PKK nach Auffassung des Europäischen Rates auch noch gegenwärtig eine terroristische Organisation ist. Auch wenn einer solchen Feststellung nicht unerhebliches Gewicht zukommt, ist dieser Umstand gleichwohl nicht geeignet, eine eigenständige Prüfung seitens der Gerichte (und Behörden) anhand der vorliegenden Erkenntnismittel entbehrlich zu machen (vgl. VGH München, Beschluss v. 08.05.2009 - 19 CS 09.268 - juris -; VG Sigmaringen, Urt. v. 08.12.2009 - 1 K 2126/07 - juris -; VG Gelsenkirchen, Urt. v. 04.03.2008 - 9 K 2513/05 - juris -).
28 
Etwas anderes folgt auch nicht aus der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1285/2009 des Rates vom 22.12.2009 zur Durchführung von Art. 2 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2009 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 501/2009 (ABl. L 346 v. 23.12.2009 S. 39). Zwar ist eine EG-Verordnung verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. An dieser Geltung nimmt auch die Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, die im Anhang zur Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1285/2009 v. 22.12.2009 aufgeführt sind, teil. Die Verbindlichkeit der Einordnung der PKK als terroristische Bereinigung beschränkt sich aber auf die Maßnahmen, die nach der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 (ABl. L 344 v. 28.12.2001, S. 70) zu ergreifen sind. Ausländerrechtliche Maßnahmen wie beispielsweise die Ausweisung sind in dieser Verordnung indes nicht geregelt (vgl. VG Sigmaringen, Urt. v. 08.12.2009 - 1 K 2126/07 - juris -). Da die Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, die im Anhang zur Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1285/2009 v. 22.12.2009 aufgeführt sind, mit der im Anhang zum Gemeinsamen Standpunkt 2009/1004/GASP des Rates vom 22.12.2009 (ABl. L 346 v. 23.12.2009, S. 58) enthaltenen Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften völlig identisch ist, gelten die oben dargelegten Widersprüchlichkeiten zum Inhalt der EU-Terrorliste gleichermaßen für die im Anhang zur Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1285/2009 v. 22.12.2009 aufgeführte Liste. Auch im Hinblick auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1285/2009 v. 22.12.2009 verbleibt es somit bei der Verpflichtung der Behörden und Gerichte, anhand der allgemeinen Erkenntnismittel eigenständig zu entscheiden, ob die betreffende Organisation im maßgeblichen Zeitraum eine terroristische Organisation war/ist.
29 
Eine solche eigenständige Prüfung hat der Beklagte im angefochtenen Bescheid nicht vorgenommen. Auch die vom Beklagten zitierten Urteile anderer Kammern des VG Stuttgart (Urt. v. 11.09.2008 - 1 K 3165/07; Urt. v. 18.12.2009 - 2 K 210/09 und Urt. v. 16.12.2009 - 2 K 435/09) beschränken sich ausschließlich auf die Feststellung, dass die PKK in der EU-Terrorliste aufgeführt ist und enthalten keine eigenständige Prüfung anhand der zugänglichen Erkenntnisquellen; diese Entscheidungen können somit nicht überzeugen.
30 
Die danach gebotene eigenständige Prüfung anhand der dem Gericht vorliegenden Erkenntnismitteln führt vorliegend zu dem Ergebnis, dass die PKK zu terroristischen Handlungen in dem maßgeblichen Zeitraum 2005 und 2006 angestiftet bzw. diese gefördert hat. Terroristische Handlungen auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland durch die PKK im maßgeblichen Zeitraum 2005 und 2006 vermag das Gericht indes nicht festzustellen. Zwar kam es im Bundesgebiet zu Spendengelderpressungen und Bestrafungsaktionen durch die PKK auch in den Jahren 2005 und 2006 (vgl. die umfangreiche Darstellung im Urteil des OLG Frankfurt/Main vom 10.04.2008 - 5 - 2 StE 8/06 - 6 - 1/07). Diese Straftaten erfüllen jedoch eindeutig nicht die oben genannten Kriterien des Terrorismus. In den Jahren 2005 und 2006 hat die PKK aber nach langer Zeit wieder Bombenattentate gegen touristische Ziele in der Türkei verübt: am 16.07.2005 in Kusadasi mit 5 Todesopfern, am 02.04.2006 in Istanbul und bei einer Anschlagsserie am 27. und 28.08.2006 in Marmaris, Istanbul und Antalya, die drei Todesopfer und zahlreiche Verletzte forderte (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht v. 11.01.2007 S. 21). Diese terroristischen Handlungen haben sich in der Folgezeit fortgesetzt. Am 22.05.2007 hat ein der PKK zugerechneter Bombenanschlag im Zentrum Ankaras zu mehreren Todesopfern und zahlreichen Verletzten unter der Zivilbevölkerung geführt (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht v. 25.10.2007 S. 18). Bei einem der PKK zugerechneten Autobombenanschlag in Diyarbakir am 03.01.2008 wurden 7 Personen getötet und 67 weitere Personen zum Teil schwer verletzt. Daneben setzt die PKK auch Selbstmordattentäter ein. Bei einem solchen Anschlag im Stadtzentrum von Ankara starben am 22.05.2007 9 Personen, 88 weitere Personen wurden teilweise schwer verletzt. Schließlich hat die PKK am 08.07.2008 drei deutsche Staatsangehörige am Berg Ararat entführt (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht v. 11.09.2008 S. 16). Bei diesen dargelegten Anschlägen und Übergriffen handelt es sich unzweifelhaft um Praktiken des Terrorismus. Auch wenn die politische Motivation und teilweise das militärische Vorgehen der PKK derjenigen einer Bürgerkriegspartei entspricht (vgl. schweiz. BVerwG, Urt. v. 17.10.2008 - E - 4286/2008/frk Ziff. 4.1), so steht gleichwohl aufgrund der dargelegten terroristischen Handlungen auf dem Gebiet der Türkei fest, dass die PKK im maßgeblichen Zeitraum 2005 und 2006 eine zumindest auch mit terroristischen Mitteln agierende Organisation war.
31 
Dass die strafgerichtliche Rechtsprechung - wie auch im Falle des Klägers - die PKK (einschließlich ihrer Nachfolgeorganisationen), soweit sie im Bundesgebiet agiert, mit Blick auf ihre politisch-strategische Neuausrichtung nicht mehr als terroristische Vereinigung ansieht und sogar die Einordnung als kriminelle Vereinigung nur noch in Bezug auf den engeren Führungszirkel bejaht (vgl. BGH, Urt. v. 21.10.2004 - 3 StR 94/04 - NJW 2005, 80; KG Berlin, Urt. v. 23.01.2008 - 2 StE 6/07- 6 - juris -; OLG Frankfurt/Main, Urt. v. 10.04.2008 - 5 - 2 StE 8/06 - 6 -1/07), ändert hieran nichts (a. A. VG Gelsenkirchen, Urt. v. 04.03.2008 - 9 K 2513/05 - juris -). Denn § 54 Nr. 5 AufenthG stellt weniger strenge tatbestandliche Anforderungen an das Vorliegen einer terroristischen Vereinigung als die §§ 129 a, 129 b StGB (vgl. Discher in: GK-AufenthG II - § 54 RdNr. 462). Im Rahmen des § 54 Nr. 5 AufenthG ist zudem unerheblich, ob es sich um Terrorismus im Bundesgebiet oder im Ausland handelt (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 27.03.2008 - 11 LB 203/06 - InfAuslR 2009, 54).
32 
Der Kläger hat der PKK von Juni 2005 bis August 2006 als führender Funktionär angehört. In dieser Zeit war er verantwortlicher Leiter des PKK-Sektors Süd in Deutschland. Als Sektorverantwortlicher hat der Kläger die typischen Leitungsaufgaben erledigt und die organisatorischen, finanziellen, persönlichen sowie propagandistischen Angelegenheiten in seinem Zuständigkeitsbereich geregelt. Den Weisungen der Mitglieder der Europaführung ist der Kläger pflichtgemäß und dem hierarchischen Aufbau der Organisation entsprechend nachgekommen. Als Verantwortlicher eines Sektors ist er über die Ziele der Partei und über deren interne Strukturen, Vorhaben und Arbeitsmethoden in Deutschland und Europa unterrichtet gewesen. Dies ist im Einzelnen im rechtskräftigen Urteil des OLG Frankfurt/Main vom 10.04.2008 - 5 - 2 StE 8/06 - 6 - 1/07 - dargelegt; zur Vermeidung von Wiederholungen wird hierauf verwiesen. Der Kläger war somit über ein Jahr in die zentralistisch-autoritär geführte Organisation der PKK eingegliedert und hat sich mit deren Billigung bzw. nach deren Weisung für ihre Ziele und Interessen engagiert (vgl. Discher a.a.O., RdNr. 489). Gleichzeitig hat der Kläger die Vereinigung im Sinne des § 54 Nr. 5 AufenthG unterstützt. Insoweit reicht jede Tätigkeit aus, die sich in irgendeiner Weise positiv auf deren Aktionsmöglichkeiten auswirkt; ein darüber hinausgehender Nachweis, dass eine bestimmte terroristische Aktion konkret gefördert wird oder der eines messbaren Nutzens ist ebenso wenig erforderlich wie eine subjektive Vorwerfbarkeit (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.03.2005 - 1 C 26/03 - BVerwGE 123, 114).
33 
Die oben festgestellten Aktivitäten des Klägers in den Jahren 2005 und 2006 begründen auch zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung noch eine gegenwärtige Gefährlichkeit im Sinne des § 54 Nr. 5 2. Hs AufenthG. Diese Bestimmung verlangt bei länger zurückliegenden Mitgliedschaften oder Unterstützungshandlungen grundsätzlich eine gegenwartsbezogene Beurteilung des Ausländers und von dessen Gefährlichkeit auf der Grundlage aktueller Erkenntnisse der Sicherheitsbehörden (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.04.2009 - 1 C 6.08 - NVwZ 2009, 1162).
34 
Der mit der Haftverbüßung und mit dem anschließenden Aufenthalt im Bundesgebiet verbundene Zeitablauf reicht nicht aus, um das in der Person des Klägers zutage getretene Gefahrenpotential als nicht mehr gegeben anzusehen. Für einen Persönlichkeitswandel oder eine Distanzierung vom Einsatz terroristischer Mittel ist weder etwas vorgetragen noch sonst ersichtlich. Für derartige ihm günstige Umstände aus seiner Sphäre ist der Kläger darlegungspflichtig (§ 82 Abs. 1 Satz 1 AufenthG). Er bestreitet indes nach wie vor seine Zugehörigkeit zur PKK und seine Tätigkeit als Sektorverantwortlicher. Eine unter diesen Umständen erforderliche persönliche Distanzierung ist nicht ansatzweise zu erkennen. Deshalb liegt kein abgeschlossener Sachverhalt vor, der eine Zäsur zu den früheren Aktivitäten begründen könnte (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.04.2009 - 1 C 6/08 - a.a.O.). Bei dieser Sachlage ist eine aktuelle sicherheitsbehördliche Einschätzung des Klägers entbehrlich (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.04.2009 - 1 C 6/08 - a.a.O.).
35 
Der Kläger erfüllt darüber hinaus auch den Regelausweisungstatbestand des § 54 Nr. 5 a AufenthG. Nach dieser Bestimmung wird ein Ausländer in der Regel ausgewiesen, wenn er die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet oder sich bei der Verfolgung politischer Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligt oder öffentlich zur Gewaltanwendung aufruft oder mit Gewaltanwendung droht.
36 
Die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland umfasst entsprechend der Legaldefinition des § 92 Abs. 3 Nr. 2 StGB die innere und äußere Sicherheit des Staates. Die hier allein betroffene innere Sicherheit beinhaltet Bestand und Funktionsfähigkeit des Staates und seiner Einrichtungen (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.03.1999 - 9 C 31/98 - BVerwGE 109, 1). Das schließt den Schutz vor Einwirkungen durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt auf die Wahrnehmung staatlicher Funktionen ein. Bereits die Anwesenheit möglicher ausländischer Helfer terroristischer Gewalttäter beeinträchtigt die Fähigkeit des Staates, sich nach innen und nach außen gegen Angriffe und Störungen zur Wehr zu setzen und gefährdet damit seine Sicherheit (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.03.2005 - 1 C 26/03 - BVerwGE 123, 114).
37 
Für die Feststellung einer Gefährdung der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland reicht die bloße Zugehörigkeit zu einer Vereinigung, die ihrerseits wegen Gefährdung der inneren Sicherheit nach Art. 9 Abs. 2 GG oder § 14 Abs. 2 VereinsG verboten werden kann oder verboten ist, für sich genommen nicht aus; vielmehr muss sich bei einer Betätigung für einen Verein der vereinsrechtliche Verbotsgrund nach polizeirechtlichen Grundsätzen in der Person des Ausländers konkretisiert haben (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.03.2005 - 1 C 26/03 - a.a.O.). Dies schließt eine andere Beurteilung bei Vorliegen besonderer Umstände nicht aus. Derartige Umstände können sich im Einzelfall etwa aus der Art und der Gefährlichkeit der verbotenen Vereinigung ergeben, etwa im Fall eines besonders hartnäckigen Zuwiderhandelns gegen die Verbotsverfügung (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.01.2009 - 1 C 2/08 - NVwZ 2009, 727). Maßgebend ist ausschließlich das äußere tatsächliche, nach weltlichen Kriterien zu beurteilende Verhalten der Akteure, nicht aber deren weltanschauliche (oder religiöse) Überzeugung, die zu bewerten dem Staat aufgrund seiner Verpflichtung zur weltanschaulichen Neutralität verwehrt ist (vgl. OVG Koblenz, Urt. v. 08.10.2009 - 7 A 10165/09 - juris -; VGH München, Beschl. v. 17.07.2009 - 19 CS 08.2512 - juris -).
38 
Bei Anlegung dieser Maßstäbe stellt die PKK nach wie vor eine Gefahr für die innere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland dar. Das Bundesministerium des Innern hat durch Verfügung vom 22.11.1993 festgestellt, dass die PKK und andere kurdische Vereinigungen und Institutionen u.a. die innere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährden. Gleichzeitig wurden die Bildung von Ersatzorganisationen und die Fortführung bestehender Organisationen als Ersatzorganisationen verboten. Trotz dieses Verbotes ist die PKK im Bundesgebiet nach wie vor aktiv (vgl. im Einzelnen OLG Frankfurt/Main, Urt. v. 10.04.2008 - 5 - 2 StE 8/06 - 6 - 1/07 S. 13 ff.). Die PKK wendet sich in Deutschland weiterhin gewalttätig gegen „Verräter“ in den eigenen Reihen und schreckt nicht davor zurück, in Deutschland Parteiabweichler und sonstige „Verräter“ zu verfolgen und zu töten (vgl. auch hierzu OLG Frankfurt/Main, Urt. v. 10.04.2008 - 5 - 2 StE 8/06 - 6 - 1/07 S. 21 ff.). Durch dieses Verhalten maßt sich die PKK eine eigene Strafgewalt in Deutschland an und verletzt und gefährdet dadurch die innere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland (vgl. BVerwG, Beschl. v. 06.07.1994 - 1 VR 10/93 - NVwZ 1995, 587 und Urt. v. 30.03.1999 - 9 C 31/98 - BVerwGE 109, 1).
39 
Der Kläger ist auch persönlich als Gefahr für die Sicherheit des Staates anzusehen. Hierfür ist nicht notwendig die Teilnahme an terroristischen Bestrebungen erforderlich (a. A. BVerwG, Urt. v. 15.03.2005 - 1 C 26/03 - a.a.O.). Vielmehr kann die Übernahme strukturell wesentlicher Funktionen innerhalb der die Sicherheit gefährdenden Organisation für die Annahme einer Gefahr für die Sicherheit des Staates genügen (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.03.1999 - 9 C 31/98 - BVerwGE 109, 1). Aufgrund seiner hochrangigen Funktionärstätigkeit im Zeitraum 2005 und 2006 trägt der Kläger eine qualifizierte Mitverantwortung an den kriminellen Aktivitäten der PKK in Deutschland. Mit seiner Tätigkeit als Sektorverantwortlicher für das Gebiet Süd in den Jahren 2005 und 2006 übte der Kläger ein für die Umsetzung der Ziele der PKK unerlässliche Funktion innerhalb der Organisation aus, ohne die es ihr nicht möglich wäre, ihre Aktionen in einer die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdenden Weise durchzuführen. Im vorliegenden Fall besteht auch noch eine gegenwärtige Gefährlichkeit des Klägers. Im Hinblick auf die hochrangige Funktionärstätigkeit des Klägers in der PKK und der sich hieraus ergebenden Identifizierung mit den Zielen und Zwecken dieser Vereinigung reicht für die Annahme einer fortbestehenden Gefahr aus, dass der Kläger sich von den kriminellen/terroristischen Handlungen der PKK bislang nicht distanziert hat (vgl. Discher a.a.O., RdNr. 606).
40 
Da nach den obigen Ausführungen der Ausweisungsgrund nach § 54 Nr. 5 und Nr. 5 a AufenthG erfüllt ist, bedarf keiner Entscheidung mehr, ob zudem die Tatbestandsvoraussetzungen des § 54 Nr. 7 AufenthG vorliegen.
41 
Im Hinblick auf den erfüllten Ist-Ausweisungstatbestand des § 53 Nr. 1 AufenthG kommt es auch nicht darauf an, ob atypische Umstände in Bezug auf die Regelausweisungstatbestände des § 54 Nr. 5 und Nr. 5 a vorliegen (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.10.2007 - 1 C 10/07 - BVerwGE 129, 367). Deshalb ist auch unerheblich, dass die vom Regierungspräsidium Stuttgart angestellten Erwägungen bei der für den Fall der Annahme eines Ausnahmefalles vorsorglich getroffenen Ermessensentscheidung rechtlich zu beanstanden wären. Das Regierungspräsidium ist bei seiner Ermessensentscheidung davon ausgegangen, dass im Falle einer Rückkehr in die Türkei eine Gefährdung des Klägers nicht bestehe. Damit setzt sich der Beklagte in rechtswidriger Weise über die Bindungswirkung des Bescheids des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 01.07.2004 hinweg (§ 42 AsylVfG). Auch die weiteren Erwägungen des Regierungspräsidiums zur fehlenden Rückkehrgefährdung des Klägers im Falle einer Abschiebung in die Türkei gehen fehl. Trotz der von der türkischen Regierung proklamierten „Null-Toleranz-Politik“ und der vom Regierungspräsidium benannten Reformen in der Türkei kommt es nach wie vor zu Folter und Misshandlungen durch staatliche Kräfte, ohne dass es dem türkischen Staat bislang gelungen ist, dies wirksam zu unterbinden (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 29.06.2009 S. 18; Kaya, Gutachten vom 25.10.2004 an OVG Münster, Gutachten vom 10.09.2005 an VG Magdeburg und vom 08.08.2005 an VG Sigmaringen; Oberdiek, Gutachten vom 02.08.2005 an VG Sigmaringen; Aydin, Gutachten vom 25.06.2005 an VG Sigmaringen; ai, Stellungnahme vom 20.09.2005 an VG Sigmaringen; SFH-Oberdiek, Zur aktuellen Situation - Oktober 2007 S. 8). Eine der Hauptursachen für die immer noch vorkommende Folter ist die nicht effiziente Strafverfolgung von folternden staatlichen Kräften (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 11.09.2008 S. 27; Amnesty Report 2009, S. 6). Nach wie vor verurteilen türkische Gerichte in politischen Strafverfahren auf der Grundlage von erfolterten Geständnissen (vgl. Oberdiek, Neue Erkenntnisse zu unfairen Gerichtsverfahren in der Türkei, März 2008; Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 11.09.2008 S. 27; Amnesty Report 2009, S. 5). Zwar ist die Zahl der Fälle schwerer Folter (z.B. mit sichtbaren körperlichen Verletzungen) deutlich zurückgegangen (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 11.09.2008 S. 26). Im Jahr 2007 wurde jedoch im Vergleich zum Vorjahr erneut ein deutlicher Anstieg der gemeldeten Fälle von Folter und Misshandlung festgestellt (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 11.09.2008 S. 25; SFH-Oberdiek, Zur aktuellen Situation - Oktober 2007 S. 8; Oberdiek, Gutachten vom 19.03.2008 an VG Karlsruhe und vom 15.08.2007 an VG Sigmaringen). Auch im Jahr 2008 erreichte die Zahl der gemeldeten Fälle von Folter und Misshandlung ein hohes Niveau (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 29.06.2009 S. 19). Außerdem gibt es eine große Anzahl Betroffener, die erlittene Misshandlungen und Folter weder beim Menschenrechtsverein IHD melden noch dies anderweitig publik machen (vgl. Oberdiek, Gutachten vom 27.07.2009 an VG Düsseldorf, S. 5).
42 
Entgegen der Annahme des Regierungspräsidiums Stuttgart muss der Kläger darüber hinaus als Aktivist der PKK, der in der Türkei mit Haftbefehl gesucht wird, im Falle einer Rückkehr in die Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit asylrelevanten Übergriffen rechnen (vgl. OVG Bautzen, Urt. v. 25.10.2007 - A 3 B 238/05 -; OVG Koblenz, Urt. v. 19.09.2008 - 10 A 10474/08 - AuAS 2009, 45; OVG Lüneburg, Urt. v. 18.07.2006 - 11 LB 264/05 - juris - und Urt. v. 18.07.2006 - 11 LB 75/06 - juris; OVG Münster, Urt. v. 27.03.2007 - 8 A 4728/05.A - juris -; VGH Kassel, Urt. v. 26.02.2009 - 4 A 755/06.A - juris -). Diese Gefährdungssituation wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass dem Auswärtigen Amt in jüngerer Zeit kein Fall bekannt geworden ist, in dem ein aus der Bundesrepublik in die Türkei zurückgekehrter abgelehnter Asylbewerber im Zusammenhang mit früheren Aktivitäten gefoltert oder misshandelt wurde (vgl. Lagebericht vom 11.09.2008 S. 32). Für die Einschätzung der Gefährdung ist diese Feststellung des Auswärtigen Amtes nicht aussagekräftig, da unter den abgeschobenen oder zurückgekehrten Personen sich kein Mensch befand, der der Zugehörigkeit zur PKK oder einer anderen illegalen Organisation verdächtigt wurde (vgl. Kaya, Gutachten vom 08.08.2005 an VG Sigmaringen; ebenso OVG Münster, Urt. v. 27.03.2007 - 8 A 4728/05.A - juris -; OVG Lüneburg, Urt. v. 18.07.2006 - 11 LB 75/06 - juris -). Derartige Personen sind in der Vergangenheit in Deutschland entweder als Asylberechtigte anerkannt worden oder ihnen wurde zumindest Abschiebungsschutz gewährt. Aus dem Fehlen von Referenzfällen kann deshalb nicht der Schluss gezogen werden, dass nunmehr alle in die Türkei zurückkehrenden Flüchtlinge kurdischer Volkszugehörigkeit unabhängig von den Umständen und Besonderheiten des jeweiligen Falles vor politischer Verfolgung hinreichend sicher sind (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 18.07.2006 - 11 LB 75/06 - a.a.O.). Zudem hat das Auswärtige Amt bei seiner Aussage Maßnahmen unterhalb der Schwelle von Folter und Misshandlung, wie etwa erniedrigende, beleidigende Verhaltensweise und die Verweigerung der Befriedigung elementarer Bedürfnisse von vornherein außer Betracht gelassen, obwohl auch sie durchaus asylerheblich sein können (vgl. OVG Münster, Urt. v. 27.03.2007 - 8 A 4728/05.A - a.a.O.).
43 
Das Regierungspräsidium ist im angefochtenen Bescheid schließlich zu Unrecht davon ausgegangen, dass diese Gefährdungssituation durch das „Herstellen von Öffentlichkeit“ ausgeschlossen werden könne. Selbst wenn der Kläger von seinen Familienangehörigen in der Türkei betreut würde, anwaltlichen Beistand erhielte und prokurdische Organisationen oder die PKK sein Schicksal aufmerksam verfolgen und rechtswidrige Übergriffe publik machen würden (so die Annahme des Regierungspräsidiums im angefochtenen Bescheid), könnten diese Umstände allenfalls Schutz während der Zeit des Strafverfahrens bewirken (vgl. VGH München, Urt. v. 21.10.2008 - 11 B 06.30084 - juris -). Im vorliegenden Fall ist indes davon auszugehen, dass sich die türkischen Sicherheitskräfte nicht erst nach einer erneuten Inhaftierung, sondern bereits bei der Einreise für den Kläger interessieren (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.10.2008 - 10 C 48/07 - BVerwGE 132, 79). Angesichts des gegen den Kläger ausgestellten Haftbefehls kann mit Sicherheit davon ausgegangen werden, dass der Kläger bei der Einreise in die Türkei durch die Anti-Terror-Abteilung der Polizei einem verschärften Verhör unterzogen und dass diese Befragung mit asylrechtlich relevanten Übergriffen einhergehen wird (vgl. Oberdiek, Gutachten v. 15.08.2007 an VG Sigmaringen; OVG Münster, Urt. v. 19.04.2005 - 8 A 273/04.A - juris und Urt. v. 27.03.2007 - 8 A 4728/05.A - juris; OVG Lüneburg, Urt. v. 18.07.2006 - 11 LB 264/05 - juris -; OVG Koblenz, Urt. v. 19.09.2008 - 10 A 10474/08 - a.a.O.; VGH Kassel, Urt. v. 26.02.2009 - 4 A 755/06.A - juris -). Vorliegend kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Bekanntheitsgrad des Klägers eine gewisse Schutzfunktion erfüllt (vgl. zum Fall Kaplan OVG Münster, Urt. v. 26.05.2004 - 8 A 3852/03.A - juris -). Der Fall des Klägers steht weder in der deutschen Presse noch bei Menschenrechtsorganisationen oder der EU-Kommission unter Beobachtung. Im Falle einer Abschiebung des Klägers droht ihm vielmehr das Schicksal des PKK-Funktionärs Cevat Soysal, der nach seiner Abschiebung in die Türkei gefoltert wurde (vgl. ai, Stellungnahme vom 02.04.2004 an OVG Münster).
44 
Das in Ziffer 2 des angefochtenen Bescheids ausgesprochene Wiedereinreiseverbot besteht kraft Gesetzes (§ 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG). Es handelt sich lediglich um einen unschädlichen Hinweis auf die Rechtslage ohne eigenen Regelungsgehalt.
45 
Auch die vom Regierungspräsidium gegenüber dem Kläger nach § 54 a AufenthG getroffenen Überwachungsmaßnahmen sind rechtmäßig. Da es sich bei diesen Überwachungsmaßnahmen um Verwaltungsakte mit Dauerwirkung handelt (vgl. VG München, Urt. v. 30.04.2008 - M 23 K 06.3252 - juris -), müssen die Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vorliegen.
46 
Eine nach § 54 a Abs. 1 Satz 1 AufenthG erforderliche wirksame vollziehbare Ausweisungsverfügung nach § 54 Nr. 5 und Nr. 5 a AufenthG besteht.
47 
Unmittelbare gesetzliche Folge der vollziehbaren Ausweisung ist die räumliche Beschränkung des Aufenthalts des Klägers auf den Bezirk der Ausländerbehörde (§ 54 a Abs. 2 AufenthG). Ob es sich bei der in Ziffer 3 des Bescheids ausgesprochenen räumlichen Beschränkung lediglich um einen Hinweis auf die Rechtslage handelt (so VG München, Beschl. v. 20.04.2009 - M 24 S 09.29 - juris -) oder der Beklagte ein sich unmittelbar aus dem Gesetz ergebendes Gebot für den Einzelfall konkretisiert und die Rechtslage nochmals in verbindlicher Weise klargestellt hat (so VG Ansbach, Urt. v. 29.01.2008 - AN 19 K 05.02515 - juris -), kann dahingestellt bleiben.
48 
Die Meldeverpflichtung in Ziffer 4 des angefochtenen Bescheids beruht auf § 54 a Abs. 1 Satz 1 AufenthG. Nach dieser Bestimmung unterliegt ein Ausländer, gegen den eine vollziehbare Ausweisungsverfügung nach § 54 Nr. 5, Nr. 5 a AufenthG oder eine vollziehbare Abschiebungsanordnung nach § 58 a AufenthG besteht, der Verpflichtung, sich mindestens einmal wöchentlich bei der für seinen Aufenthaltsort zuständigen polizeilichen Dienststelle zu melden, soweit die Ausländerbehörde nichts anderes bestimmt. Mit der Anordnung einer täglichen Meldepflicht beim Polizeirevier Stuttgart hat der Beklagte von der durch diese Vorschrift eröffneten Möglichkeit einer anderweitigen Bestimmung Gebrauch gemacht. Diese Festlegung eines kürzeren Meldeintervalls (täglich) ist zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung rechtlich nicht zu beanstanden. Der Beklagte hat diese Anordnung rechtsfehlerfrei mit der nach wie vor bestehenden Notwendigkeit einer effektiven, engmaschigen Überwachung der Aufenthaltsbeschränkung des Klägers begründet und festgestellt, dass die staatlichen Sicherheitsinteressen die berücksichtigungswürdigen individuellen Belange des Klägers überwiegen. Angesichts der bislang fehlenden Auseinandersetzung des Klägers mit seinem strafbaren Verhalten und einer nicht feststellbaren Abwendung des Klägers zumindest von den kriminellen/terroristischen Handlungen der PKK ist die Ermessensentscheidung nicht zu beanstanden (a. A. VG München, Beschl. v. 20.04.2009 - M 24 S 09.29 - juris -, wonach eine auferlegte tägliche Meldepflicht dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht entspricht). Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit folgt auch nicht aus dem Umstand, dass die angeordnete Meldeverpflichtung auf unbestimmte Zeit verfügt wurde. Da ein Wegfall der Gefährdung durch den Kläger nicht absehbar ist, konnte und kann eine begründete Entscheidung über die notwendige zeitliche Dauer noch nicht getroffen werden. Die tägliche Meldeverpflichtung stellt auch keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das Recht des Klägers auf Achtung seines Privatlebens und in das Recht auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG) dar. Das Gericht weist allerdings darauf hin, dass die Meldeverpflichtung im Hinblick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz von der Behörde unter Kontrolle zu halten ist; insoweit hat ein regelmäßiger Abgleich mit den Erkenntnissen der Sicherheitsbehörden zu erfolgen (vgl. Schäfer in: GK-AufenthG II - § 54 a RdNr. 41).
49 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
50 
Die Zulassung der Berufung beruht auf § 124 a Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.

Gründe

 
15 
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
16 
Der angefochtene Bescheid erging verfahrensfehlerfrei, insbesondere handelte das Regierungspräsidium Stuttgart als örtlich zuständige Ausländerbehörde (§ 71 Abs. 1 AufenthG i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 4, § 3 Abs. 3 S. 1 AAZuVO).
17 
Seit dem Inkrafttreten des Richtlinienumsetzungsgesetzes vom 19.08.2007 (BGBl. I S. 1970) ist für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Ausweisung bei allen Ausländern einheitlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung maßgeblich (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.11.2007 - 1 C 45/06 - BVerwGE 130, 20 und Urt. v. 13.01.2009 - 1 C 2/08 - NVwZ 2009, 227). Durch die Zeitpunktverlagerung sind bei der Anfechtung einer Ausweisung während des gerichtlichen Verfahrens bis zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt neu eingetretene Tatsachen - sowohl zu Gunsten als auch zu Lasten des Ausländers - zu berücksichtigen.
18 
Rechtliche Grundlage der Ausweisungsverfügung ist § 53 Nr. 1 AufenthG. Danach wird ein Ausländer ausgewiesen, wenn er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Diese Voraussetzungen liegen vor, da der Kläger durch Urteil des OLG Frankfurt/Main vom 09.03.2009 - 4 - 2 StE 8/06 - 6 - 1/08 zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten verurteilt wurde. Einen besonderen Ausweisungsschutz nach § 56 AufenthG genießt der Kläger nicht. Keiner der dort genannten Tatbestände liegt vor.
19 
Der danach zwingenden Ausweisung des Klägers stehen auch höherrangiges Recht und die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) nicht entgegen.
20 
Zwar tragen die Regelungen des Aufenthaltsgesetzes mit ihrem System von Ist-Ausweisung, Regelausweisung und Kann-Ausweisung (§§ 53-55 AufenthG) sowie dem besonderen Ausweisungsschutz für bestimmte Ausländer (§ 56 AufenthG) den Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit von Ausweisungen hinreichend Rechnung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.08.2007 - 2 BvR 535/06 - NVwZ 2007, 1300). Diese Feststellung entbindet jedoch nicht von der Verpflichtung, auch eine zwingende Ausweisung nach § 53 AufenthG einer einzelfallbezogenen Verhältnismäßigkeitsprüfung zu unterziehen, da nur diese Prüfung sicherstellen kann, dass die Verhältnismäßigkeit bezogen auf die Lebenssituation des betroffenen Ausländers gewahrt bleibt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 10.08.2007 - 2 BvR 535/06 - a.a.O.; OVG Münster, Beschl. v. 26.05.2009 - 18 E 1230/08 - AuAS 2009, 184; OVG Hamburg, Urt. v. 24.03.2009 - 3 Bf 166/04 - InfAuslR 2009, 279).
21 
Bei der Prüfung, ob eine Ausweisung im Hinblick auf Art. 8 EMRK verhältnismäßig ist, sind die vom Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) entwickelten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 10.05.2007 - 2 BvR 304/07 - NVwZ 2007, 946; BVerwG, Urt. v. 22.10.2009 - 1 C 15/08 - juris -). Maßgebend sind danach folgende Kriterien: Die Art und Schwere der vom Ausländer begangenen Straftat; die Dauer des Aufenthalts im Land, aus dem der Ausländer ausgewiesen werden soll; die seit der Straftat vergangene Zeit ebenso wie das Verhalten des Ausländers in dieser Zeit; die Staatsangehörigkeit aller Beteiligten; die familiäre Situation des Ausländers wie die Dauer der Ehe und andere Faktoren, die die Effektivität des Familienlebens eines Paares zum Ausdruck bringen; ob der Ehepartner von der Straftat wusste, als er die familiäre Bindung einging, ob Kinder aus der Ehe hervorgegangen sind und in diesem Fall ihr Alter; die Erheblichkeit der Schwierigkeiten, mit denen der Ehepartner voraussichtlich im Herkunftsland konfrontiert ist; die Belange und das Wohl der Kinder und die Festigkeit der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Gastland oder zum Bestimmungsland (vgl. EGMR, Urt. v. 02.08.2001 - 54273/00 - Boultif, InfAuslR 2001, 476; Urt. v. 18.10.2006 - 10/06 - Üner, DVBl. 2007, 689; Urt. v. 22.03.2007 - 1638/03 - Maslov, InfAuslR 2007, 221; Urt. v. 06.12.2007 - 69735/01 - Chair, InfAuslR 2008, 111 und Urt. v. 31.07.2008 - 265/07 - Omoregie, InfAuslR 2008, 421).
22 
Unter Berücksichtigung dieser Kriterien lässt sich vorliegend nicht feststellen, dass die Ausweisung des Klägers zur Verhinderung von strafbaren Handlungen nicht notwendig und damit unverhältnismäßig ist. Von den zwei Schutzbereichen des Art. 8 EMRK ist nur das Privatleben des Klägers in schwacher Intensität betroffen. Als zu berücksichtigender Belang des Klägers liegt hier allein sein Aufenthalt im Bundesgebiet seit dem Jahr 2002 vor. Dieser Belang ist jedoch nicht von Gewicht, da Integrationsleistungen des Klägers nicht feststellbar sind. Für eine Verwurzelung des Klägers im Bundesgebiet und eine Entwurzelung im Herkunftsstaat fehlen jegliche Anhaltspunkte. Bei dieser Sachlage spricht nichts für eine Unverhältnismäßigkeit der Ausweisung. Dem steht auch nicht entgegen, dass die Ausweisung nicht bereits bei Erlass des streitgegenständlichen Bescheids befristet wurde. Im Hinblick auf fehlende schutzwürdige Belange des Klägers brauchte die Ausweisung im vorliegenden Fall nicht bereits mit ihrem Erlass befristet zu werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.08.2009 - 1 B 13/09 - NVwZ 2009, 1557 und Urt. v. 02.09.2009 - 1 C 2/09 - juris -; EGMR, Urt. v. 28.06.2007 - 31753/02 - Kaya, InfAuslR 2007, 325).
23 
Dem Erlass der Ausweisungsverfügung steht das Vorliegen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG nicht entgegen (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.08.2004 - 1 C 25/03 - BVerwGE 121, 356). Der Ausweisungsverfügung kommt, auch wenn eine Abschiebung des Klägers in die Türkei unmöglich ist, eine selbstständige Bedeutung zu. Dies zeigt etwa das in § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG enthaltene Verbot der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis.
24 
Das Regierungspräsidium ist auch zu Recht davon ausgegangen, dass der Ausweisungstatbestand des § 54 Nr. 5 AufenthG erfüllt ist. Danach wird ein Ausländer in der Regel ausgewiesen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat; auf zurückliegende Mitgliedschaften oder Unterstützungshandlungen kann die Ausweisung nur gestützt werden, soweit diese eine gegenwärtige Gefährlichkeit begründen. Vorläufer dieser Regelung war der durch das Terrorismusbekämpfungsgesetz vom 09.01.2002 (BGBl. I S. 361) neu eingeführte Versagungsgrund des § 8 Abs. 1 Nr. 5 AuslG. Durch Streichung des Attributs „international“ im Aufenthaltsgesetz wollte der Gesetzgeber den nationalen wie den internationalen Terrorismus erfassen; der räumliche Anwendungsbereich der Vorschrift wurde demzufolge erweitert und erfasst alle terroristischen Aktivitäten unabhängig davon, wo sie stattfinden (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.04.2009 - 1 C 6/08 - NVwZ 2009, 1162 unter Verweis auf BTDr. 15/420 S. 70).
25 
Der Begriff des Terrorismus ist im Aufenthaltsgesetz nicht definiert. Auch an einer völkerrechtlich anerkannten Definition, aus der sich abschließend ergibt, welche Handlungen als terroristisch einzustufen sind, fehlt es bislang (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.10.2008 - 10 C 48/07 - BVerwGE 132, 79). Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch ist der Terrorismus die politisch motivierte Form der Gewaltkriminalität, die Androhung und Anwendung von Gewalt gegen staatliche oder gesellschaftliche Funktionsträger im Rahmen längerfristiger Strategien, um mit der Verbreitung von Furcht und Schrecken bestehende Herrschaftsverhältnisse zu erschüttern (vgl. VGH München, Beschluss v. 18.07.2006 - 19 C 06.1496 - juris - unter Verweis auf Brockhaus). In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts werden als terroristisch jedenfalls der Einsatz gemeingefährlicher Waffen oder Angriffe auf das Leben Unbeteiligter zur Verfolgung politischer Ziele angesehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.03.1999 - 9 C 23/98 - BVerwGE 109, 12; Urt. v. 15.03.2005 - 1 C 26/03 - BVerwGE 123, 114; Beschl. v. 14.10.2008 - 10 C 48/07 - a.a.O. und Urt. v. 30.04.2009 - 1 C 6/08 - a.a.O.). Auch aus der Sicht der Vereinten Nationen gehören jedenfalls Angriffe auf das Leben unschuldiger Menschen (d.h. solcher Personen, die sich weder als Kombattanten an einem bewaffneten Konflikt beteiligen noch als Repräsentanten eines staatlichen oder gesellschaftlichen Systems verstanden werden können) zum gesicherten Kernbereich der Verhaltensmodalitäten, die als terroristisch eingestuft werden müssen (vgl. VGH München, Urt. v. 21.10.2008 - 11 B 06.30084 - juris - m.w.N.). Auf Gemeinschaftsebene kann bei der Abgrenzung einer terroristischen von einer politischen Straftat zudem auf die Definition zurückgegriffen werden, auf die sich die Mitgliedstaaten im Gemeinsamen Standpunkt des Rates vom 27. Dezember 2001 über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus geeinigt haben (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.10.2008 - 10 C 48/07 - a.a.O.). Danach werden bestimmte vorsätzliche Handlungen (etwa Anschläge auf das Leben oder die körperliche Unversehrtheit einer Person) dadurch zu „terroristischen Handlungen“, dass sie - erstens - durch ihre Art oder durch ihren Kontext ein Land oder eine internationale Organisation ernsthaft schädigen können und im innerstaatlichen Recht als Straftat definiert sind und sie - zweitens - mit dem Ziel begangen werden, die Bevölkerung auf schwerwiegende Weise einzuschüchtern oder eine Regierung oder eine internationale Organisation unberechtigter Weise zu einem Tun oder Unterlassen zu zwingen oder die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Grundstrukturen eines Landes oder einer internationalen Organisation ernsthaft zu destabilisieren oder zu zerstören (vgl. Art. 1 Abs. 3 des Gemeinsamen Standpunkts vom 27. Dezember 2001 über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus - 2001/931/GASP - ABl EG Nr. L 344 v. 28.12.2001 S. 93).
26 
In Anwendung dieser Grundsätze war die PKK jedenfalls in dem hier maßgeblichen Zeitraum 2005 und 2006 eine Vereinigung, die den Terrorismus unterstützt hat. Diese Einschätzung wird in Bezug auf weiter zurückliegende Aktivitäten der PKK in der Rechtsprechung überwiegend geteilt (vgl. für den Zeitraum zwischen 1987 und 2005 BVerwG, Urt. v. 30.03.1999 - 9 C 23/98 - BVerwGE 109, 12; Urt. v. 15.03.2005 - 1 C 26/03 - BVerwGE 123, 114 und Beschl. v. 25.11.2008 - 10 C 46/07 - NVwZ 2009, 592; VGH München, Urt. v. 21.10.2008 - 11 B 06.30084 - juris -). Die PKK ist seit dem Jahr 2002 im Verzeichnis der Personen, Vereinigungen und Körperschaften im Anhang zum Gemeinsamen Standpunkt des Rates über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus („EU-Terrorliste“) aufgeführt (vgl. Anhang zu Art. 1 Gemeinsamer Standpunkt 2002/340/GASP des Europäischen Rates vom 17.06.2002, ABl. EG Nr. L 160 S. 32). Hieran hat der Europäische Rat trotz der Beanstandung durch den EuGH (vgl. Urt. v. 18.01.2007 - C - 229/05 - juris -) festgehalten (vgl. Anhang zu Art. 1 Gemeinsamer Standpunkt 2009/1004/GASP des Europäischen Rates vom 22.12.2009, ABl. L 346 v. 23.12.2009, S. 58). Der Gemeinsame Standpunkt ist allerdings nur an die Mitgliedstaaten gerichtet; eine rechtliche Bindungswirkung kommt ihm nicht zu (vgl. VG Sigmaringen, Urt. v. 08.12.2009 - 1 K 2126/07 - juris -; VG Gelsenkirchen, Urt. v. 04.03.2008 - 9 K 2513/05 - juris -). Hinzu kommt Folgendes: Die EU-Terrorliste wird von einem geheim tagenden Gremium des Ministerrats erstellt; eine unabhängige Beurteilung der Fälle auf der Grundlage gesicherter Beweise findet nicht statt (vgl. www.schattenblick.net/infopool/europool/recht/eurst047.html). Weiter sind die Kriterien, nach denen die Listen erstellt werden, undurchsichtig; die Einstufung hängt nicht selten von politischen, ökonomischen und militärischen Interessen ab (vgl. www.kriminologie.uni-hamburg.de/wiki/index.php/ Terrorliste_der_EU). So wurden die iranischen Volksmudschaheddin im Jahre 2002 auf Druck des Iran in die EU-Terrorliste aufgenommen, um mit dem Iran lukrative Handelsbeziehungen aufzubauen und das iranische Regime zum Verzicht auf sein Atomprogramm zu bewegen (vgl. www.schattenblick.net/infopool/europool/recht/eurst047.html). Andererseits ist die libanesische Hisbollah in der EU-Terrorliste nicht enthalten, obwohl das Europäische Parlament dies wegen nachgewiesener terroristischer Aktivitäten in einer Entschließung vom 08.03.2005 gefordert hat; der EU-Rat kam dieser Forderung gleichwohl aus politischen, diplomatischen und taktischen Gründen nicht nach (vgl. VG Stuttgart, Urt. v. 30.03.2009 - 11 K 18/09 m.w.N.). Schließlich fällt auf, dass die baskische Gruppierung ETA nicht mehr auf der aktuellen EU-Terrorliste erscheint, obwohl diese Organisation bekanntermaßen nach wie vor durch Bombenanschläge in Erscheinung tritt.
27 
Die Aufnahme der PKK in die EU-Terrorliste besagt somit nur, dass die PKK nach Auffassung des Europäischen Rates auch noch gegenwärtig eine terroristische Organisation ist. Auch wenn einer solchen Feststellung nicht unerhebliches Gewicht zukommt, ist dieser Umstand gleichwohl nicht geeignet, eine eigenständige Prüfung seitens der Gerichte (und Behörden) anhand der vorliegenden Erkenntnismittel entbehrlich zu machen (vgl. VGH München, Beschluss v. 08.05.2009 - 19 CS 09.268 - juris -; VG Sigmaringen, Urt. v. 08.12.2009 - 1 K 2126/07 - juris -; VG Gelsenkirchen, Urt. v. 04.03.2008 - 9 K 2513/05 - juris -).
28 
Etwas anderes folgt auch nicht aus der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1285/2009 des Rates vom 22.12.2009 zur Durchführung von Art. 2 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2009 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 501/2009 (ABl. L 346 v. 23.12.2009 S. 39). Zwar ist eine EG-Verordnung verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. An dieser Geltung nimmt auch die Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, die im Anhang zur Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1285/2009 v. 22.12.2009 aufgeführt sind, teil. Die Verbindlichkeit der Einordnung der PKK als terroristische Bereinigung beschränkt sich aber auf die Maßnahmen, die nach der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 (ABl. L 344 v. 28.12.2001, S. 70) zu ergreifen sind. Ausländerrechtliche Maßnahmen wie beispielsweise die Ausweisung sind in dieser Verordnung indes nicht geregelt (vgl. VG Sigmaringen, Urt. v. 08.12.2009 - 1 K 2126/07 - juris -). Da die Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, die im Anhang zur Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1285/2009 v. 22.12.2009 aufgeführt sind, mit der im Anhang zum Gemeinsamen Standpunkt 2009/1004/GASP des Rates vom 22.12.2009 (ABl. L 346 v. 23.12.2009, S. 58) enthaltenen Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften völlig identisch ist, gelten die oben dargelegten Widersprüchlichkeiten zum Inhalt der EU-Terrorliste gleichermaßen für die im Anhang zur Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1285/2009 v. 22.12.2009 aufgeführte Liste. Auch im Hinblick auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1285/2009 v. 22.12.2009 verbleibt es somit bei der Verpflichtung der Behörden und Gerichte, anhand der allgemeinen Erkenntnismittel eigenständig zu entscheiden, ob die betreffende Organisation im maßgeblichen Zeitraum eine terroristische Organisation war/ist.
29 
Eine solche eigenständige Prüfung hat der Beklagte im angefochtenen Bescheid nicht vorgenommen. Auch die vom Beklagten zitierten Urteile anderer Kammern des VG Stuttgart (Urt. v. 11.09.2008 - 1 K 3165/07; Urt. v. 18.12.2009 - 2 K 210/09 und Urt. v. 16.12.2009 - 2 K 435/09) beschränken sich ausschließlich auf die Feststellung, dass die PKK in der EU-Terrorliste aufgeführt ist und enthalten keine eigenständige Prüfung anhand der zugänglichen Erkenntnisquellen; diese Entscheidungen können somit nicht überzeugen.
30 
Die danach gebotene eigenständige Prüfung anhand der dem Gericht vorliegenden Erkenntnismitteln führt vorliegend zu dem Ergebnis, dass die PKK zu terroristischen Handlungen in dem maßgeblichen Zeitraum 2005 und 2006 angestiftet bzw. diese gefördert hat. Terroristische Handlungen auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland durch die PKK im maßgeblichen Zeitraum 2005 und 2006 vermag das Gericht indes nicht festzustellen. Zwar kam es im Bundesgebiet zu Spendengelderpressungen und Bestrafungsaktionen durch die PKK auch in den Jahren 2005 und 2006 (vgl. die umfangreiche Darstellung im Urteil des OLG Frankfurt/Main vom 10.04.2008 - 5 - 2 StE 8/06 - 6 - 1/07). Diese Straftaten erfüllen jedoch eindeutig nicht die oben genannten Kriterien des Terrorismus. In den Jahren 2005 und 2006 hat die PKK aber nach langer Zeit wieder Bombenattentate gegen touristische Ziele in der Türkei verübt: am 16.07.2005 in Kusadasi mit 5 Todesopfern, am 02.04.2006 in Istanbul und bei einer Anschlagsserie am 27. und 28.08.2006 in Marmaris, Istanbul und Antalya, die drei Todesopfer und zahlreiche Verletzte forderte (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht v. 11.01.2007 S. 21). Diese terroristischen Handlungen haben sich in der Folgezeit fortgesetzt. Am 22.05.2007 hat ein der PKK zugerechneter Bombenanschlag im Zentrum Ankaras zu mehreren Todesopfern und zahlreichen Verletzten unter der Zivilbevölkerung geführt (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht v. 25.10.2007 S. 18). Bei einem der PKK zugerechneten Autobombenanschlag in Diyarbakir am 03.01.2008 wurden 7 Personen getötet und 67 weitere Personen zum Teil schwer verletzt. Daneben setzt die PKK auch Selbstmordattentäter ein. Bei einem solchen Anschlag im Stadtzentrum von Ankara starben am 22.05.2007 9 Personen, 88 weitere Personen wurden teilweise schwer verletzt. Schließlich hat die PKK am 08.07.2008 drei deutsche Staatsangehörige am Berg Ararat entführt (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht v. 11.09.2008 S. 16). Bei diesen dargelegten Anschlägen und Übergriffen handelt es sich unzweifelhaft um Praktiken des Terrorismus. Auch wenn die politische Motivation und teilweise das militärische Vorgehen der PKK derjenigen einer Bürgerkriegspartei entspricht (vgl. schweiz. BVerwG, Urt. v. 17.10.2008 - E - 4286/2008/frk Ziff. 4.1), so steht gleichwohl aufgrund der dargelegten terroristischen Handlungen auf dem Gebiet der Türkei fest, dass die PKK im maßgeblichen Zeitraum 2005 und 2006 eine zumindest auch mit terroristischen Mitteln agierende Organisation war.
31 
Dass die strafgerichtliche Rechtsprechung - wie auch im Falle des Klägers - die PKK (einschließlich ihrer Nachfolgeorganisationen), soweit sie im Bundesgebiet agiert, mit Blick auf ihre politisch-strategische Neuausrichtung nicht mehr als terroristische Vereinigung ansieht und sogar die Einordnung als kriminelle Vereinigung nur noch in Bezug auf den engeren Führungszirkel bejaht (vgl. BGH, Urt. v. 21.10.2004 - 3 StR 94/04 - NJW 2005, 80; KG Berlin, Urt. v. 23.01.2008 - 2 StE 6/07- 6 - juris -; OLG Frankfurt/Main, Urt. v. 10.04.2008 - 5 - 2 StE 8/06 - 6 -1/07), ändert hieran nichts (a. A. VG Gelsenkirchen, Urt. v. 04.03.2008 - 9 K 2513/05 - juris -). Denn § 54 Nr. 5 AufenthG stellt weniger strenge tatbestandliche Anforderungen an das Vorliegen einer terroristischen Vereinigung als die §§ 129 a, 129 b StGB (vgl. Discher in: GK-AufenthG II - § 54 RdNr. 462). Im Rahmen des § 54 Nr. 5 AufenthG ist zudem unerheblich, ob es sich um Terrorismus im Bundesgebiet oder im Ausland handelt (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 27.03.2008 - 11 LB 203/06 - InfAuslR 2009, 54).
32 
Der Kläger hat der PKK von Juni 2005 bis August 2006 als führender Funktionär angehört. In dieser Zeit war er verantwortlicher Leiter des PKK-Sektors Süd in Deutschland. Als Sektorverantwortlicher hat der Kläger die typischen Leitungsaufgaben erledigt und die organisatorischen, finanziellen, persönlichen sowie propagandistischen Angelegenheiten in seinem Zuständigkeitsbereich geregelt. Den Weisungen der Mitglieder der Europaführung ist der Kläger pflichtgemäß und dem hierarchischen Aufbau der Organisation entsprechend nachgekommen. Als Verantwortlicher eines Sektors ist er über die Ziele der Partei und über deren interne Strukturen, Vorhaben und Arbeitsmethoden in Deutschland und Europa unterrichtet gewesen. Dies ist im Einzelnen im rechtskräftigen Urteil des OLG Frankfurt/Main vom 10.04.2008 - 5 - 2 StE 8/06 - 6 - 1/07 - dargelegt; zur Vermeidung von Wiederholungen wird hierauf verwiesen. Der Kläger war somit über ein Jahr in die zentralistisch-autoritär geführte Organisation der PKK eingegliedert und hat sich mit deren Billigung bzw. nach deren Weisung für ihre Ziele und Interessen engagiert (vgl. Discher a.a.O., RdNr. 489). Gleichzeitig hat der Kläger die Vereinigung im Sinne des § 54 Nr. 5 AufenthG unterstützt. Insoweit reicht jede Tätigkeit aus, die sich in irgendeiner Weise positiv auf deren Aktionsmöglichkeiten auswirkt; ein darüber hinausgehender Nachweis, dass eine bestimmte terroristische Aktion konkret gefördert wird oder der eines messbaren Nutzens ist ebenso wenig erforderlich wie eine subjektive Vorwerfbarkeit (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.03.2005 - 1 C 26/03 - BVerwGE 123, 114).
33 
Die oben festgestellten Aktivitäten des Klägers in den Jahren 2005 und 2006 begründen auch zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung noch eine gegenwärtige Gefährlichkeit im Sinne des § 54 Nr. 5 2. Hs AufenthG. Diese Bestimmung verlangt bei länger zurückliegenden Mitgliedschaften oder Unterstützungshandlungen grundsätzlich eine gegenwartsbezogene Beurteilung des Ausländers und von dessen Gefährlichkeit auf der Grundlage aktueller Erkenntnisse der Sicherheitsbehörden (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.04.2009 - 1 C 6.08 - NVwZ 2009, 1162).
34 
Der mit der Haftverbüßung und mit dem anschließenden Aufenthalt im Bundesgebiet verbundene Zeitablauf reicht nicht aus, um das in der Person des Klägers zutage getretene Gefahrenpotential als nicht mehr gegeben anzusehen. Für einen Persönlichkeitswandel oder eine Distanzierung vom Einsatz terroristischer Mittel ist weder etwas vorgetragen noch sonst ersichtlich. Für derartige ihm günstige Umstände aus seiner Sphäre ist der Kläger darlegungspflichtig (§ 82 Abs. 1 Satz 1 AufenthG). Er bestreitet indes nach wie vor seine Zugehörigkeit zur PKK und seine Tätigkeit als Sektorverantwortlicher. Eine unter diesen Umständen erforderliche persönliche Distanzierung ist nicht ansatzweise zu erkennen. Deshalb liegt kein abgeschlossener Sachverhalt vor, der eine Zäsur zu den früheren Aktivitäten begründen könnte (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.04.2009 - 1 C 6/08 - a.a.O.). Bei dieser Sachlage ist eine aktuelle sicherheitsbehördliche Einschätzung des Klägers entbehrlich (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.04.2009 - 1 C 6/08 - a.a.O.).
35 
Der Kläger erfüllt darüber hinaus auch den Regelausweisungstatbestand des § 54 Nr. 5 a AufenthG. Nach dieser Bestimmung wird ein Ausländer in der Regel ausgewiesen, wenn er die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet oder sich bei der Verfolgung politischer Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligt oder öffentlich zur Gewaltanwendung aufruft oder mit Gewaltanwendung droht.
36 
Die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland umfasst entsprechend der Legaldefinition des § 92 Abs. 3 Nr. 2 StGB die innere und äußere Sicherheit des Staates. Die hier allein betroffene innere Sicherheit beinhaltet Bestand und Funktionsfähigkeit des Staates und seiner Einrichtungen (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.03.1999 - 9 C 31/98 - BVerwGE 109, 1). Das schließt den Schutz vor Einwirkungen durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt auf die Wahrnehmung staatlicher Funktionen ein. Bereits die Anwesenheit möglicher ausländischer Helfer terroristischer Gewalttäter beeinträchtigt die Fähigkeit des Staates, sich nach innen und nach außen gegen Angriffe und Störungen zur Wehr zu setzen und gefährdet damit seine Sicherheit (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.03.2005 - 1 C 26/03 - BVerwGE 123, 114).
37 
Für die Feststellung einer Gefährdung der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland reicht die bloße Zugehörigkeit zu einer Vereinigung, die ihrerseits wegen Gefährdung der inneren Sicherheit nach Art. 9 Abs. 2 GG oder § 14 Abs. 2 VereinsG verboten werden kann oder verboten ist, für sich genommen nicht aus; vielmehr muss sich bei einer Betätigung für einen Verein der vereinsrechtliche Verbotsgrund nach polizeirechtlichen Grundsätzen in der Person des Ausländers konkretisiert haben (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.03.2005 - 1 C 26/03 - a.a.O.). Dies schließt eine andere Beurteilung bei Vorliegen besonderer Umstände nicht aus. Derartige Umstände können sich im Einzelfall etwa aus der Art und der Gefährlichkeit der verbotenen Vereinigung ergeben, etwa im Fall eines besonders hartnäckigen Zuwiderhandelns gegen die Verbotsverfügung (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.01.2009 - 1 C 2/08 - NVwZ 2009, 727). Maßgebend ist ausschließlich das äußere tatsächliche, nach weltlichen Kriterien zu beurteilende Verhalten der Akteure, nicht aber deren weltanschauliche (oder religiöse) Überzeugung, die zu bewerten dem Staat aufgrund seiner Verpflichtung zur weltanschaulichen Neutralität verwehrt ist (vgl. OVG Koblenz, Urt. v. 08.10.2009 - 7 A 10165/09 - juris -; VGH München, Beschl. v. 17.07.2009 - 19 CS 08.2512 - juris -).
38 
Bei Anlegung dieser Maßstäbe stellt die PKK nach wie vor eine Gefahr für die innere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland dar. Das Bundesministerium des Innern hat durch Verfügung vom 22.11.1993 festgestellt, dass die PKK und andere kurdische Vereinigungen und Institutionen u.a. die innere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährden. Gleichzeitig wurden die Bildung von Ersatzorganisationen und die Fortführung bestehender Organisationen als Ersatzorganisationen verboten. Trotz dieses Verbotes ist die PKK im Bundesgebiet nach wie vor aktiv (vgl. im Einzelnen OLG Frankfurt/Main, Urt. v. 10.04.2008 - 5 - 2 StE 8/06 - 6 - 1/07 S. 13 ff.). Die PKK wendet sich in Deutschland weiterhin gewalttätig gegen „Verräter“ in den eigenen Reihen und schreckt nicht davor zurück, in Deutschland Parteiabweichler und sonstige „Verräter“ zu verfolgen und zu töten (vgl. auch hierzu OLG Frankfurt/Main, Urt. v. 10.04.2008 - 5 - 2 StE 8/06 - 6 - 1/07 S. 21 ff.). Durch dieses Verhalten maßt sich die PKK eine eigene Strafgewalt in Deutschland an und verletzt und gefährdet dadurch die innere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland (vgl. BVerwG, Beschl. v. 06.07.1994 - 1 VR 10/93 - NVwZ 1995, 587 und Urt. v. 30.03.1999 - 9 C 31/98 - BVerwGE 109, 1).
39 
Der Kläger ist auch persönlich als Gefahr für die Sicherheit des Staates anzusehen. Hierfür ist nicht notwendig die Teilnahme an terroristischen Bestrebungen erforderlich (a. A. BVerwG, Urt. v. 15.03.2005 - 1 C 26/03 - a.a.O.). Vielmehr kann die Übernahme strukturell wesentlicher Funktionen innerhalb der die Sicherheit gefährdenden Organisation für die Annahme einer Gefahr für die Sicherheit des Staates genügen (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.03.1999 - 9 C 31/98 - BVerwGE 109, 1). Aufgrund seiner hochrangigen Funktionärstätigkeit im Zeitraum 2005 und 2006 trägt der Kläger eine qualifizierte Mitverantwortung an den kriminellen Aktivitäten der PKK in Deutschland. Mit seiner Tätigkeit als Sektorverantwortlicher für das Gebiet Süd in den Jahren 2005 und 2006 übte der Kläger ein für die Umsetzung der Ziele der PKK unerlässliche Funktion innerhalb der Organisation aus, ohne die es ihr nicht möglich wäre, ihre Aktionen in einer die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdenden Weise durchzuführen. Im vorliegenden Fall besteht auch noch eine gegenwärtige Gefährlichkeit des Klägers. Im Hinblick auf die hochrangige Funktionärstätigkeit des Klägers in der PKK und der sich hieraus ergebenden Identifizierung mit den Zielen und Zwecken dieser Vereinigung reicht für die Annahme einer fortbestehenden Gefahr aus, dass der Kläger sich von den kriminellen/terroristischen Handlungen der PKK bislang nicht distanziert hat (vgl. Discher a.a.O., RdNr. 606).
40 
Da nach den obigen Ausführungen der Ausweisungsgrund nach § 54 Nr. 5 und Nr. 5 a AufenthG erfüllt ist, bedarf keiner Entscheidung mehr, ob zudem die Tatbestandsvoraussetzungen des § 54 Nr. 7 AufenthG vorliegen.
41 
Im Hinblick auf den erfüllten Ist-Ausweisungstatbestand des § 53 Nr. 1 AufenthG kommt es auch nicht darauf an, ob atypische Umstände in Bezug auf die Regelausweisungstatbestände des § 54 Nr. 5 und Nr. 5 a vorliegen (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.10.2007 - 1 C 10/07 - BVerwGE 129, 367). Deshalb ist auch unerheblich, dass die vom Regierungspräsidium Stuttgart angestellten Erwägungen bei der für den Fall der Annahme eines Ausnahmefalles vorsorglich getroffenen Ermessensentscheidung rechtlich zu beanstanden wären. Das Regierungspräsidium ist bei seiner Ermessensentscheidung davon ausgegangen, dass im Falle einer Rückkehr in die Türkei eine Gefährdung des Klägers nicht bestehe. Damit setzt sich der Beklagte in rechtswidriger Weise über die Bindungswirkung des Bescheids des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 01.07.2004 hinweg (§ 42 AsylVfG). Auch die weiteren Erwägungen des Regierungspräsidiums zur fehlenden Rückkehrgefährdung des Klägers im Falle einer Abschiebung in die Türkei gehen fehl. Trotz der von der türkischen Regierung proklamierten „Null-Toleranz-Politik“ und der vom Regierungspräsidium benannten Reformen in der Türkei kommt es nach wie vor zu Folter und Misshandlungen durch staatliche Kräfte, ohne dass es dem türkischen Staat bislang gelungen ist, dies wirksam zu unterbinden (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 29.06.2009 S. 18; Kaya, Gutachten vom 25.10.2004 an OVG Münster, Gutachten vom 10.09.2005 an VG Magdeburg und vom 08.08.2005 an VG Sigmaringen; Oberdiek, Gutachten vom 02.08.2005 an VG Sigmaringen; Aydin, Gutachten vom 25.06.2005 an VG Sigmaringen; ai, Stellungnahme vom 20.09.2005 an VG Sigmaringen; SFH-Oberdiek, Zur aktuellen Situation - Oktober 2007 S. 8). Eine der Hauptursachen für die immer noch vorkommende Folter ist die nicht effiziente Strafverfolgung von folternden staatlichen Kräften (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 11.09.2008 S. 27; Amnesty Report 2009, S. 6). Nach wie vor verurteilen türkische Gerichte in politischen Strafverfahren auf der Grundlage von erfolterten Geständnissen (vgl. Oberdiek, Neue Erkenntnisse zu unfairen Gerichtsverfahren in der Türkei, März 2008; Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 11.09.2008 S. 27; Amnesty Report 2009, S. 5). Zwar ist die Zahl der Fälle schwerer Folter (z.B. mit sichtbaren körperlichen Verletzungen) deutlich zurückgegangen (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 11.09.2008 S. 26). Im Jahr 2007 wurde jedoch im Vergleich zum Vorjahr erneut ein deutlicher Anstieg der gemeldeten Fälle von Folter und Misshandlung festgestellt (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 11.09.2008 S. 25; SFH-Oberdiek, Zur aktuellen Situation - Oktober 2007 S. 8; Oberdiek, Gutachten vom 19.03.2008 an VG Karlsruhe und vom 15.08.2007 an VG Sigmaringen). Auch im Jahr 2008 erreichte die Zahl der gemeldeten Fälle von Folter und Misshandlung ein hohes Niveau (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 29.06.2009 S. 19). Außerdem gibt es eine große Anzahl Betroffener, die erlittene Misshandlungen und Folter weder beim Menschenrechtsverein IHD melden noch dies anderweitig publik machen (vgl. Oberdiek, Gutachten vom 27.07.2009 an VG Düsseldorf, S. 5).
42 
Entgegen der Annahme des Regierungspräsidiums Stuttgart muss der Kläger darüber hinaus als Aktivist der PKK, der in der Türkei mit Haftbefehl gesucht wird, im Falle einer Rückkehr in die Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit asylrelevanten Übergriffen rechnen (vgl. OVG Bautzen, Urt. v. 25.10.2007 - A 3 B 238/05 -; OVG Koblenz, Urt. v. 19.09.2008 - 10 A 10474/08 - AuAS 2009, 45; OVG Lüneburg, Urt. v. 18.07.2006 - 11 LB 264/05 - juris - und Urt. v. 18.07.2006 - 11 LB 75/06 - juris; OVG Münster, Urt. v. 27.03.2007 - 8 A 4728/05.A - juris -; VGH Kassel, Urt. v. 26.02.2009 - 4 A 755/06.A - juris -). Diese Gefährdungssituation wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass dem Auswärtigen Amt in jüngerer Zeit kein Fall bekannt geworden ist, in dem ein aus der Bundesrepublik in die Türkei zurückgekehrter abgelehnter Asylbewerber im Zusammenhang mit früheren Aktivitäten gefoltert oder misshandelt wurde (vgl. Lagebericht vom 11.09.2008 S. 32). Für die Einschätzung der Gefährdung ist diese Feststellung des Auswärtigen Amtes nicht aussagekräftig, da unter den abgeschobenen oder zurückgekehrten Personen sich kein Mensch befand, der der Zugehörigkeit zur PKK oder einer anderen illegalen Organisation verdächtigt wurde (vgl. Kaya, Gutachten vom 08.08.2005 an VG Sigmaringen; ebenso OVG Münster, Urt. v. 27.03.2007 - 8 A 4728/05.A - juris -; OVG Lüneburg, Urt. v. 18.07.2006 - 11 LB 75/06 - juris -). Derartige Personen sind in der Vergangenheit in Deutschland entweder als Asylberechtigte anerkannt worden oder ihnen wurde zumindest Abschiebungsschutz gewährt. Aus dem Fehlen von Referenzfällen kann deshalb nicht der Schluss gezogen werden, dass nunmehr alle in die Türkei zurückkehrenden Flüchtlinge kurdischer Volkszugehörigkeit unabhängig von den Umständen und Besonderheiten des jeweiligen Falles vor politischer Verfolgung hinreichend sicher sind (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 18.07.2006 - 11 LB 75/06 - a.a.O.). Zudem hat das Auswärtige Amt bei seiner Aussage Maßnahmen unterhalb der Schwelle von Folter und Misshandlung, wie etwa erniedrigende, beleidigende Verhaltensweise und die Verweigerung der Befriedigung elementarer Bedürfnisse von vornherein außer Betracht gelassen, obwohl auch sie durchaus asylerheblich sein können (vgl. OVG Münster, Urt. v. 27.03.2007 - 8 A 4728/05.A - a.a.O.).
43 
Das Regierungspräsidium ist im angefochtenen Bescheid schließlich zu Unrecht davon ausgegangen, dass diese Gefährdungssituation durch das „Herstellen von Öffentlichkeit“ ausgeschlossen werden könne. Selbst wenn der Kläger von seinen Familienangehörigen in der Türkei betreut würde, anwaltlichen Beistand erhielte und prokurdische Organisationen oder die PKK sein Schicksal aufmerksam verfolgen und rechtswidrige Übergriffe publik machen würden (so die Annahme des Regierungspräsidiums im angefochtenen Bescheid), könnten diese Umstände allenfalls Schutz während der Zeit des Strafverfahrens bewirken (vgl. VGH München, Urt. v. 21.10.2008 - 11 B 06.30084 - juris -). Im vorliegenden Fall ist indes davon auszugehen, dass sich die türkischen Sicherheitskräfte nicht erst nach einer erneuten Inhaftierung, sondern bereits bei der Einreise für den Kläger interessieren (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.10.2008 - 10 C 48/07 - BVerwGE 132, 79). Angesichts des gegen den Kläger ausgestellten Haftbefehls kann mit Sicherheit davon ausgegangen werden, dass der Kläger bei der Einreise in die Türkei durch die Anti-Terror-Abteilung der Polizei einem verschärften Verhör unterzogen und dass diese Befragung mit asylrechtlich relevanten Übergriffen einhergehen wird (vgl. Oberdiek, Gutachten v. 15.08.2007 an VG Sigmaringen; OVG Münster, Urt. v. 19.04.2005 - 8 A 273/04.A - juris und Urt. v. 27.03.2007 - 8 A 4728/05.A - juris; OVG Lüneburg, Urt. v. 18.07.2006 - 11 LB 264/05 - juris -; OVG Koblenz, Urt. v. 19.09.2008 - 10 A 10474/08 - a.a.O.; VGH Kassel, Urt. v. 26.02.2009 - 4 A 755/06.A - juris -). Vorliegend kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Bekanntheitsgrad des Klägers eine gewisse Schutzfunktion erfüllt (vgl. zum Fall Kaplan OVG Münster, Urt. v. 26.05.2004 - 8 A 3852/03.A - juris -). Der Fall des Klägers steht weder in der deutschen Presse noch bei Menschenrechtsorganisationen oder der EU-Kommission unter Beobachtung. Im Falle einer Abschiebung des Klägers droht ihm vielmehr das Schicksal des PKK-Funktionärs Cevat Soysal, der nach seiner Abschiebung in die Türkei gefoltert wurde (vgl. ai, Stellungnahme vom 02.04.2004 an OVG Münster).
44 
Das in Ziffer 2 des angefochtenen Bescheids ausgesprochene Wiedereinreiseverbot besteht kraft Gesetzes (§ 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG). Es handelt sich lediglich um einen unschädlichen Hinweis auf die Rechtslage ohne eigenen Regelungsgehalt.
45 
Auch die vom Regierungspräsidium gegenüber dem Kläger nach § 54 a AufenthG getroffenen Überwachungsmaßnahmen sind rechtmäßig. Da es sich bei diesen Überwachungsmaßnahmen um Verwaltungsakte mit Dauerwirkung handelt (vgl. VG München, Urt. v. 30.04.2008 - M 23 K 06.3252 - juris -), müssen die Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vorliegen.
46 
Eine nach § 54 a Abs. 1 Satz 1 AufenthG erforderliche wirksame vollziehbare Ausweisungsverfügung nach § 54 Nr. 5 und Nr. 5 a AufenthG besteht.
47 
Unmittelbare gesetzliche Folge der vollziehbaren Ausweisung ist die räumliche Beschränkung des Aufenthalts des Klägers auf den Bezirk der Ausländerbehörde (§ 54 a Abs. 2 AufenthG). Ob es sich bei der in Ziffer 3 des Bescheids ausgesprochenen räumlichen Beschränkung lediglich um einen Hinweis auf die Rechtslage handelt (so VG München, Beschl. v. 20.04.2009 - M 24 S 09.29 - juris -) oder der Beklagte ein sich unmittelbar aus dem Gesetz ergebendes Gebot für den Einzelfall konkretisiert und die Rechtslage nochmals in verbindlicher Weise klargestellt hat (so VG Ansbach, Urt. v. 29.01.2008 - AN 19 K 05.02515 - juris -), kann dahingestellt bleiben.
48 
Die Meldeverpflichtung in Ziffer 4 des angefochtenen Bescheids beruht auf § 54 a Abs. 1 Satz 1 AufenthG. Nach dieser Bestimmung unterliegt ein Ausländer, gegen den eine vollziehbare Ausweisungsverfügung nach § 54 Nr. 5, Nr. 5 a AufenthG oder eine vollziehbare Abschiebungsanordnung nach § 58 a AufenthG besteht, der Verpflichtung, sich mindestens einmal wöchentlich bei der für seinen Aufenthaltsort zuständigen polizeilichen Dienststelle zu melden, soweit die Ausländerbehörde nichts anderes bestimmt. Mit der Anordnung einer täglichen Meldepflicht beim Polizeirevier Stuttgart hat der Beklagte von der durch diese Vorschrift eröffneten Möglichkeit einer anderweitigen Bestimmung Gebrauch gemacht. Diese Festlegung eines kürzeren Meldeintervalls (täglich) ist zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung rechtlich nicht zu beanstanden. Der Beklagte hat diese Anordnung rechtsfehlerfrei mit der nach wie vor bestehenden Notwendigkeit einer effektiven, engmaschigen Überwachung der Aufenthaltsbeschränkung des Klägers begründet und festgestellt, dass die staatlichen Sicherheitsinteressen die berücksichtigungswürdigen individuellen Belange des Klägers überwiegen. Angesichts der bislang fehlenden Auseinandersetzung des Klägers mit seinem strafbaren Verhalten und einer nicht feststellbaren Abwendung des Klägers zumindest von den kriminellen/terroristischen Handlungen der PKK ist die Ermessensentscheidung nicht zu beanstanden (a. A. VG München, Beschl. v. 20.04.2009 - M 24 S 09.29 - juris -, wonach eine auferlegte tägliche Meldepflicht dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht entspricht). Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit folgt auch nicht aus dem Umstand, dass die angeordnete Meldeverpflichtung auf unbestimmte Zeit verfügt wurde. Da ein Wegfall der Gefährdung durch den Kläger nicht absehbar ist, konnte und kann eine begründete Entscheidung über die notwendige zeitliche Dauer noch nicht getroffen werden. Die tägliche Meldeverpflichtung stellt auch keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das Recht des Klägers auf Achtung seines Privatlebens und in das Recht auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG) dar. Das Gericht weist allerdings darauf hin, dass die Meldeverpflichtung im Hinblick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz von der Behörde unter Kontrolle zu halten ist; insoweit hat ein regelmäßiger Abgleich mit den Erkenntnissen der Sicherheitsbehörden zu erfolgen (vgl. Schäfer in: GK-AufenthG II - § 54 a RdNr. 41).
49 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
50 
Die Zulassung der Berufung beruht auf § 124 a Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.

(1) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer

1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden ist oder bei der letzten rechtskräftigen Verurteilung Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist,
1a.
rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten
a)
gegen das Leben,
b)
gegen die körperliche Unversehrtheit,
c)
gegen die sexuelle Selbstbestimmung nach den §§ 174, 176 bis 178, 181a, 184b, 184d und 184e jeweils in Verbindung mit § 184b des Strafgesetzbuches,
d)
gegen das Eigentum, sofern das Gesetz für die Straftat eine im Mindestmaß erhöhte Freiheitsstrafe vorsieht oder die Straftaten serienmäßig begangen wurden oder
e)
wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte oder tätlichen Angriffs gegen Vollstreckungsbeamte,
1b.
wegen einer oder mehrerer Straftaten nach § 263 des Strafgesetzbuchs zu Lasten eines Leistungsträgers oder Sozialversicherungsträgers nach dem Sozialgesetzbuch oder nach dem Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist,
2.
die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet; hiervon ist auszugehen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat oder er eine in § 89a Absatz 1 des Strafgesetzbuchs bezeichnete schwere staatsgefährdende Gewalttat nach § 89a Absatz 2 des Strafgesetzbuchs vorbereitet oder vorbereitet hat, es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand,
3.
zu den Leitern eines Vereins gehörte, der unanfechtbar verboten wurde, weil seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet,
4.
sich zur Verfolgung politischer oder religiöser Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligt oder öffentlich zur Gewaltanwendung aufruft oder mit Gewaltanwendung droht oder
5.
zu Hass gegen Teile der Bevölkerung aufruft; hiervon ist auszugehen, wenn er auf eine andere Person gezielt und andauernd einwirkt, um Hass auf Angehörige bestimmter ethnischer Gruppen oder Religionen zu erzeugen oder zu verstärken oder öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften in einer Weise, die geeignet ist, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu stören,
a)
gegen Teile der Bevölkerung zu Willkürmaßnahmen aufstachelt,
b)
Teile der Bevölkerung böswillig verächtlich macht und dadurch die Menschenwürde anderer angreift oder
c)
Verbrechen gegen den Frieden, gegen die Menschlichkeit, ein Kriegsverbrechen oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt,
es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem Handeln Abstand.

(2) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt schwer, wenn der Ausländer

1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt worden ist,
2.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt und die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist,
3.
als Täter oder Teilnehmer den Tatbestand des § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Betäubungsmittelgesetzes verwirklicht oder dies versucht,
4.
Heroin, Kokain oder ein vergleichbar gefährliches Betäubungsmittel verbraucht und nicht zu einer erforderlichen seiner Rehabilitation dienenden Behandlung bereit ist oder sich ihr entzieht,
5.
eine andere Person in verwerflicher Weise, insbesondere unter Anwendung oder Androhung von Gewalt, davon abhält, am wirtschaftlichen, kulturellen oder gesellschaftlichen Leben in der Bundesrepublik Deutschland teilzuhaben,
6.
eine andere Person zur Eingehung der Ehe nötigt oder dies versucht oder wiederholt eine Handlung entgegen § 11 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Personenstandsgesetzes vornimmt, die einen schwerwiegenden Verstoß gegen diese Vorschrift darstellt; ein schwerwiegender Verstoß liegt vor, wenn eine Person, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, beteiligt ist,
7.
in einer Befragung, die der Klärung von Bedenken gegen die Einreise oder den weiteren Aufenthalt dient, der deutschen Auslandsvertretung oder der Ausländerbehörde gegenüber frühere Aufenthalte in Deutschland oder anderen Staaten verheimlicht oder in wesentlichen Punkten vorsätzlich keine, falsche oder unvollständige Angaben über Verbindungen zu Personen oder Organisationen macht, die der Unterstützung des Terrorismus oder der Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland verdächtig sind; die Ausweisung auf dieser Grundlage ist nur zulässig, wenn der Ausländer vor der Befragung ausdrücklich auf den sicherheitsrechtlichen Zweck der Befragung und die Rechtsfolgen verweigerter, falscher oder unvollständiger Angaben hingewiesen wurde,
8.
in einem Verwaltungsverfahren, das von Behörden eines Schengen-Staates durchgeführt wurde, im In- oder Ausland
a)
falsche oder unvollständige Angaben zur Erlangung eines deutschen Aufenthaltstitels, eines Schengen-Visums, eines Flughafentransitvisums, eines Passersatzes, der Zulassung einer Ausnahme von der Passpflicht oder der Aussetzung der Abschiebung gemacht hat oder
b)
trotz bestehender Rechtspflicht nicht an Maßnahmen der für die Durchführung dieses Gesetzes oder des Schengener Durchführungsübereinkommens zuständigen Behörden mitgewirkt hat, soweit der Ausländer zuvor auf die Rechtsfolgen solcher Handlungen hingewiesen wurde oder
9.
einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften oder gerichtliche oder behördliche Entscheidungen oder Verfügungen begangen oder außerhalb des Bundesgebiets eine Handlung begangen hat, die im Bundesgebiet als vorsätzliche schwere Straftat anzusehen ist.

(1) Ist die Eintragung über eine Verurteilung im Register getilgt worden oder ist sie zu tilgen, so dürfen die Tat und die Verurteilung der betroffenen Person im Rechtsverkehr nicht mehr vorgehalten und nicht zu ihrem Nachteil verwertet werden.

(2) Aus der Tat oder der Verurteilung entstandene Rechte Dritter, gesetzliche Rechtsfolgen der Tat oder der Verurteilung und Entscheidungen von Gerichten oder Verwaltungsbehörden, die im Zusammenhang mit der Tat oder der Verurteilung ergangen sind, bleiben unberührt.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer

1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden ist oder bei der letzten rechtskräftigen Verurteilung Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist,
1a.
rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten
a)
gegen das Leben,
b)
gegen die körperliche Unversehrtheit,
c)
gegen die sexuelle Selbstbestimmung nach den §§ 174, 176 bis 178, 181a, 184b, 184d und 184e jeweils in Verbindung mit § 184b des Strafgesetzbuches,
d)
gegen das Eigentum, sofern das Gesetz für die Straftat eine im Mindestmaß erhöhte Freiheitsstrafe vorsieht oder die Straftaten serienmäßig begangen wurden oder
e)
wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte oder tätlichen Angriffs gegen Vollstreckungsbeamte,
1b.
wegen einer oder mehrerer Straftaten nach § 263 des Strafgesetzbuchs zu Lasten eines Leistungsträgers oder Sozialversicherungsträgers nach dem Sozialgesetzbuch oder nach dem Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist,
2.
die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet; hiervon ist auszugehen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat oder er eine in § 89a Absatz 1 des Strafgesetzbuchs bezeichnete schwere staatsgefährdende Gewalttat nach § 89a Absatz 2 des Strafgesetzbuchs vorbereitet oder vorbereitet hat, es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand,
3.
zu den Leitern eines Vereins gehörte, der unanfechtbar verboten wurde, weil seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet,
4.
sich zur Verfolgung politischer oder religiöser Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligt oder öffentlich zur Gewaltanwendung aufruft oder mit Gewaltanwendung droht oder
5.
zu Hass gegen Teile der Bevölkerung aufruft; hiervon ist auszugehen, wenn er auf eine andere Person gezielt und andauernd einwirkt, um Hass auf Angehörige bestimmter ethnischer Gruppen oder Religionen zu erzeugen oder zu verstärken oder öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften in einer Weise, die geeignet ist, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu stören,
a)
gegen Teile der Bevölkerung zu Willkürmaßnahmen aufstachelt,
b)
Teile der Bevölkerung böswillig verächtlich macht und dadurch die Menschenwürde anderer angreift oder
c)
Verbrechen gegen den Frieden, gegen die Menschlichkeit, ein Kriegsverbrechen oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt,
es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem Handeln Abstand.

(2) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt schwer, wenn der Ausländer

1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt worden ist,
2.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt und die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist,
3.
als Täter oder Teilnehmer den Tatbestand des § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Betäubungsmittelgesetzes verwirklicht oder dies versucht,
4.
Heroin, Kokain oder ein vergleichbar gefährliches Betäubungsmittel verbraucht und nicht zu einer erforderlichen seiner Rehabilitation dienenden Behandlung bereit ist oder sich ihr entzieht,
5.
eine andere Person in verwerflicher Weise, insbesondere unter Anwendung oder Androhung von Gewalt, davon abhält, am wirtschaftlichen, kulturellen oder gesellschaftlichen Leben in der Bundesrepublik Deutschland teilzuhaben,
6.
eine andere Person zur Eingehung der Ehe nötigt oder dies versucht oder wiederholt eine Handlung entgegen § 11 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Personenstandsgesetzes vornimmt, die einen schwerwiegenden Verstoß gegen diese Vorschrift darstellt; ein schwerwiegender Verstoß liegt vor, wenn eine Person, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, beteiligt ist,
7.
in einer Befragung, die der Klärung von Bedenken gegen die Einreise oder den weiteren Aufenthalt dient, der deutschen Auslandsvertretung oder der Ausländerbehörde gegenüber frühere Aufenthalte in Deutschland oder anderen Staaten verheimlicht oder in wesentlichen Punkten vorsätzlich keine, falsche oder unvollständige Angaben über Verbindungen zu Personen oder Organisationen macht, die der Unterstützung des Terrorismus oder der Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland verdächtig sind; die Ausweisung auf dieser Grundlage ist nur zulässig, wenn der Ausländer vor der Befragung ausdrücklich auf den sicherheitsrechtlichen Zweck der Befragung und die Rechtsfolgen verweigerter, falscher oder unvollständiger Angaben hingewiesen wurde,
8.
in einem Verwaltungsverfahren, das von Behörden eines Schengen-Staates durchgeführt wurde, im In- oder Ausland
a)
falsche oder unvollständige Angaben zur Erlangung eines deutschen Aufenthaltstitels, eines Schengen-Visums, eines Flughafentransitvisums, eines Passersatzes, der Zulassung einer Ausnahme von der Passpflicht oder der Aussetzung der Abschiebung gemacht hat oder
b)
trotz bestehender Rechtspflicht nicht an Maßnahmen der für die Durchführung dieses Gesetzes oder des Schengener Durchführungsübereinkommens zuständigen Behörden mitgewirkt hat, soweit der Ausländer zuvor auf die Rechtsfolgen solcher Handlungen hingewiesen wurde oder
9.
einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften oder gerichtliche oder behördliche Entscheidungen oder Verfügungen begangen oder außerhalb des Bundesgebiets eine Handlung begangen hat, die im Bundesgebiet als vorsätzliche schwere Straftat anzusehen ist.

(1) Im Sinne dieses Gesetzes beeinträchtigt den Bestand der Bundesrepublik Deutschland, wer ihre Freiheit von fremder Botmäßigkeit aufhebt, ihre staatliche Einheit beseitigt oder ein zu ihr gehörendes Gebiet abtrennt.

(2) Im Sinne dieses Gesetzes sind Verfassungsgrundsätze

1.
das Recht des Volkes, die Staatsgewalt in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung auszuüben und die Volksvertretung in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl zu wählen,
2.
die Bindung der Gesetzgebung an die verfassungsmäßige Ordnung und die Bindung der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung an Gesetz und Recht,
3.
das Recht auf die Bildung und Ausübung einer parlamentarischen Opposition,
4.
die Ablösbarkeit der Regierung und ihre Verantwortlichkeit gegenüber der Volksvertretung,
5.
die Unabhängigkeit der Gerichte und
6.
der Ausschluß jeder Gewalt- und Willkürherrschaft.

(3) Im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Bestrebungen gegen den Bestand der Bundesrepublik Deutschland solche Bestrebungen, deren Träger darauf hinarbeiten, den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen (Absatz 1),
2.
Bestrebungen gegen die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland solche Bestrebungen, deren Träger darauf hinarbeiten, die äußere oder innere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen,
3.
Bestrebungen gegen Verfassungsgrundsätze solche Bestrebungen, deren Träger darauf hinarbeiten, einen Verfassungsgrundsatz (Absatz 2) zu beseitigen, außer Geltung zu setzen oder zu untergraben.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.

(2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.

(3) Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig. Maßnahmen nach den Artikeln 12a, 35 Abs. 2 und 3, Artikel 87a Abs. 4 und Artikel 91 dürfen sich nicht gegen Arbeitskämpfe richten, die zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen von Vereinigungen im Sinne des Satzes 1 geführt werden.

(1) Vereine, deren Mitglieder oder Leiter sämtlich oder überwiegend Ausländer sind (Ausländervereine), können über die in Artikel 9 Abs. 2 des Grundgesetzes genannten Gründe hinaus unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 verboten werden. Vereine, deren Mitglieder oder Leiter sämtlich oder überwiegend ausländische Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union sind, gelten nicht als Ausländervereine. § 3 Abs. 1 Satz 2 und § 12 Abs. 1 und 2 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Beschlagnahme und die Einziehung von Forderungen und Sachen Dritter auch im Falle des Absatzes 2 zulässig sind.

(2) Ausländervereine können verboten werden, soweit ihr Zweck oder ihre Tätigkeit

1.
die politische Willensbildung in der Bundesrepublik Deutschland oder das friedliche Zusammenleben von Deutschen und Ausländern oder von verschiedenen Ausländergruppen im Bundesgebiet, die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet,
2.
den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland zuwiderläuft,
3.
Bestrebungen außerhalb des Bundesgebiets fördert, deren Ziele oder Mittel mit den Grundwerten einer die Würde des Menschen achtenden staatlichen Ordnung unvereinbar sind,
4.
Gewaltanwendung als Mittel zur Durchsetzung politischer, religiöser oder sonstiger Belange unterstützt, befürwortet oder hervorrufen soll oder
5.
Vereinigungen innerhalb oder außerhalb des Bundesgebiets unterstützt, die Anschläge gegen Personen oder Sachen veranlassen, befürworten oder androhen.

(3) Anstelle des Vereinsverbots kann die Verbotsbehörde gegenüber Ausländervereinen Betätigungsverbote erlassen, die sie auch auf bestimmte Handlungen oder bestimmte Personen beschränken kann. Im übrigen bleiben Ausländervereinen gegenüber die gesetzlichen Vorschriften zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung unberührt.

(1) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer

1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden ist oder bei der letzten rechtskräftigen Verurteilung Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist,
1a.
rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten
a)
gegen das Leben,
b)
gegen die körperliche Unversehrtheit,
c)
gegen die sexuelle Selbstbestimmung nach den §§ 174, 176 bis 178, 181a, 184b, 184d und 184e jeweils in Verbindung mit § 184b des Strafgesetzbuches,
d)
gegen das Eigentum, sofern das Gesetz für die Straftat eine im Mindestmaß erhöhte Freiheitsstrafe vorsieht oder die Straftaten serienmäßig begangen wurden oder
e)
wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte oder tätlichen Angriffs gegen Vollstreckungsbeamte,
1b.
wegen einer oder mehrerer Straftaten nach § 263 des Strafgesetzbuchs zu Lasten eines Leistungsträgers oder Sozialversicherungsträgers nach dem Sozialgesetzbuch oder nach dem Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist,
2.
die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet; hiervon ist auszugehen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat oder er eine in § 89a Absatz 1 des Strafgesetzbuchs bezeichnete schwere staatsgefährdende Gewalttat nach § 89a Absatz 2 des Strafgesetzbuchs vorbereitet oder vorbereitet hat, es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand,
3.
zu den Leitern eines Vereins gehörte, der unanfechtbar verboten wurde, weil seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet,
4.
sich zur Verfolgung politischer oder religiöser Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligt oder öffentlich zur Gewaltanwendung aufruft oder mit Gewaltanwendung droht oder
5.
zu Hass gegen Teile der Bevölkerung aufruft; hiervon ist auszugehen, wenn er auf eine andere Person gezielt und andauernd einwirkt, um Hass auf Angehörige bestimmter ethnischer Gruppen oder Religionen zu erzeugen oder zu verstärken oder öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften in einer Weise, die geeignet ist, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu stören,
a)
gegen Teile der Bevölkerung zu Willkürmaßnahmen aufstachelt,
b)
Teile der Bevölkerung böswillig verächtlich macht und dadurch die Menschenwürde anderer angreift oder
c)
Verbrechen gegen den Frieden, gegen die Menschlichkeit, ein Kriegsverbrechen oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt,
es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem Handeln Abstand.

(2) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt schwer, wenn der Ausländer

1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt worden ist,
2.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt und die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist,
3.
als Täter oder Teilnehmer den Tatbestand des § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Betäubungsmittelgesetzes verwirklicht oder dies versucht,
4.
Heroin, Kokain oder ein vergleichbar gefährliches Betäubungsmittel verbraucht und nicht zu einer erforderlichen seiner Rehabilitation dienenden Behandlung bereit ist oder sich ihr entzieht,
5.
eine andere Person in verwerflicher Weise, insbesondere unter Anwendung oder Androhung von Gewalt, davon abhält, am wirtschaftlichen, kulturellen oder gesellschaftlichen Leben in der Bundesrepublik Deutschland teilzuhaben,
6.
eine andere Person zur Eingehung der Ehe nötigt oder dies versucht oder wiederholt eine Handlung entgegen § 11 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Personenstandsgesetzes vornimmt, die einen schwerwiegenden Verstoß gegen diese Vorschrift darstellt; ein schwerwiegender Verstoß liegt vor, wenn eine Person, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, beteiligt ist,
7.
in einer Befragung, die der Klärung von Bedenken gegen die Einreise oder den weiteren Aufenthalt dient, der deutschen Auslandsvertretung oder der Ausländerbehörde gegenüber frühere Aufenthalte in Deutschland oder anderen Staaten verheimlicht oder in wesentlichen Punkten vorsätzlich keine, falsche oder unvollständige Angaben über Verbindungen zu Personen oder Organisationen macht, die der Unterstützung des Terrorismus oder der Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland verdächtig sind; die Ausweisung auf dieser Grundlage ist nur zulässig, wenn der Ausländer vor der Befragung ausdrücklich auf den sicherheitsrechtlichen Zweck der Befragung und die Rechtsfolgen verweigerter, falscher oder unvollständiger Angaben hingewiesen wurde,
8.
in einem Verwaltungsverfahren, das von Behörden eines Schengen-Staates durchgeführt wurde, im In- oder Ausland
a)
falsche oder unvollständige Angaben zur Erlangung eines deutschen Aufenthaltstitels, eines Schengen-Visums, eines Flughafentransitvisums, eines Passersatzes, der Zulassung einer Ausnahme von der Passpflicht oder der Aussetzung der Abschiebung gemacht hat oder
b)
trotz bestehender Rechtspflicht nicht an Maßnahmen der für die Durchführung dieses Gesetzes oder des Schengener Durchführungsübereinkommens zuständigen Behörden mitgewirkt hat, soweit der Ausländer zuvor auf die Rechtsfolgen solcher Handlungen hingewiesen wurde oder
9.
einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften oder gerichtliche oder behördliche Entscheidungen oder Verfügungen begangen oder außerhalb des Bundesgebiets eine Handlung begangen hat, die im Bundesgebiet als vorsätzliche schwere Straftat anzusehen ist.

Tenor

Dem Antragsteller wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und Rechtsanwalt ..., Freiburg, beigeordnet.

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 29. Juli 2010 - 1 K 1642/09 - mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers wird hinsichtlich Ziffer 1 der Verfügung des Regierungspräsidiums Freiburg vom 24. April 2009 wiederhergestellt und hinsichtlich Ziffer 2 dieser Verfügung angeordnet.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.)
Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 166 VwGO i.V.m. §§ 114 ff. ZPO liegen vor. Die Beschwerde des Antragsteller, der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bezieht, hat hinreichende Aussicht auf Erfolg. Insoweit kann auf die folgenden Ausführungen (unter II.) verwiesen werden.
II.)
Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO hat nach der Sachlage, wie sie sich dem Senat aufgrund des Vortrags der Beteiligten in der Beschwerdeinstanz darstellt, Erfolg (vgl. zum anzuwendenden Entscheidungsmaßstab im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO BVerfG, Kammerbeschluss vom 13.06.2005 - 2 BvR 485/05 - InfAuslR 2005, 372). Die Beschwerdebegründung - auf deren Überprüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) - ergibt, dass der vom Antragsteller angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 29.07.2010 abzuändern und die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen die Verfügung des Regierungspräsidiums Freiburg vom 24.04.2009 wiederherzustellen bzw. anzuordnen ist. Mit diesem Bescheid hat das Regierungspräsidium den Antragsteller unter Heranziehung von § 54 Nr. 5 AufenthG und § 55 Abs. 2 Nr. 1b AufenthG aus dem Bundesgebiet ausgewiesen und insoweit die sofortige Vollziehung angeordnet sowie die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG abgelehnt. Die Erfolgsaussichten der Klage des Antragstellers gegen die Ausweisungsverfügung sind zumindest offen; nach der insoweit vorzunehmenden Interessenabwägung gebieten es die öffentlichen Interessen nicht, die mit der Ausweisungsentscheidung intendierten Rechtsfolgen noch vor einer Entscheidung in der Hauptsache eintreten zu lassen. Auch hinsichtlich der versagten Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ist von offenen Erfolgsaussichten auszugehen, die insoweit die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage rechtfertigen.
1.) Die Erfolgsaussichten der Klage des Antragstellers gegen die auf § 54 Nr. 5 AufenthG gestützte Ausweisung können im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats über die Beschwerde nicht mehr hinreichend zuverlässig als negativ beurteilt werden.
Dies gilt entgegen dem Beschwerdevorbringen des Antragstellers jedoch nicht schon deshalb, weil die Einstufung der PKK bzw. ihrer Nachfolgeorganisationen als Terrororganisation jedenfalls seit Mitte 2008 ihre Berechtigung verloren haben könnte. Wie der Senat mit Urteil vom 21.07.2010 (- 11 S 541/10 -juris Rn. 28 ff.) entschieden hat, sind diese auch in den im vorliegenden Fall relevanten Zeiträumen und bis heute nach wie vor als terroristische Organisation im Sinn des § 54 Nr. 5 AufenthG anzusehen. Dem steht nicht entgegen, dass die strafgerichtliche Rechtsprechung die PKK (einschließlich ihrer Nachfolgeorganisationen), soweit sie im Bundesgebiet agiert, nicht mehr als terroristische Vereinigung ansieht und sogar die Einordnung als kriminelle Vereinigung nur noch in Bezug auf den engeren Führungszirkel bejaht. Denn § 54 Nr. 5 AufenthG stellt weniger strenge tatbestandliche Anforderungen an das Vorliegen einer terroristischen Vereinigung als die §§ 129a, 129b StGB (GK-AufenthG, § 54 Rn. 462; VG München, Urteil vom 16.02.2009 – M 25 K 8.5807 – juris Rn. 35). Im Rahmen des § 54 Nr. 5 AufenthG ist zudem unerheblich, ob es sich um Terrorismus im Bundesgebiet oder im Ausland handelt (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 27.03.2008 - 11 LB 203/06 - InfAuslR 2009, 54). Auch ist die Beschwerde nicht schon deshalb begründet, weil der Antragsteller geltend macht, er sei ausweislich des ärztlichen Attests vom 24.09.2009 in einer Weise gesundheitlich angeschlagen, dass die von ihm behauptete Abwendung als glaubhaft eingestuft werden müsse; er sei „krank, müde und ausgebrannt“; auch häuften sich seit 2009 depressive Phasen. Nach diesem Attest leidet er an Diabetes mellitus Typ II, benigne essentielle Hypertonie, Hyperlipidämie und an einer nicht näher bezeichneten Stoffwechselstörung; über eine depressive Erkrankung wird nichts berichtet. Die genannten Erkrankungen sind – zumal sie schon am 30.06.2004 bzw. 08.08.2005 diagnostiziert wurden – als solche jedoch nicht geeignet, das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 54 Nr. 5 AufenthG in Frage zu stellen.
Allerdings erscheint es offen, ob die Betätigungen, die der Antragsgegner dem Antragsteller aktuell noch entgegenhält, von einer Qualität sind, dass sie für sich betrachtet oder jedenfalls im Wege einer Gesamtschau eine Ausweisung auf der Grundlage des § 54 Nr. 5 AufenthG zu tragen vermögen. Der Antragsteller hat im Beschwerdeverfahren vorgetragen, er sei zu keiner Zeit an Demonstrationen von KONGRA-GEL-Anhängern beteiligt gewesen. Wie das Regierungspräsidium Freiburg mit Schriftsatz vom 23.09.2010 ausgeführt hat, hat das Landesamt für Verfassungsschutz mit Schreiben vom 17.09.2010 nunmehr mitgeteilt, dass es einen Großteil seiner Erkenntnisse zum Antragsteller nicht mehr aufrechterhalten kann. Die Erkenntnisse vom 20.03.2006 (Teilnahme an einer Demonstration von KONGRA-GEL-Anhängern in Freiburg anlässlich des kurdischen Neujahrsfestes), vom 03.03.2007 (Teilnahme an einer Demonstration von KONGRA-GEL-Anhängern in Freiburg gegen die angebliche Vergiftung Öcalans), vom 21.04.2007 (Teilnahme an einer Demonstration von KONGRA-GEL-Anhängern in Freiburg zum gleichen Thema), vom 09.09.2007 (Teilnahme an einer Gedenkveranstaltung von KONGRA-GEL-Anhängern in Freiburg für gefallene kurdische Guerillas), vom 27.10.2007 (Teilnahme an einer Demonstration von KONGRA-GEL-Anhängern in Freiburg unter dem Motto „Türkische Invasion in Südkurdistan“) und vom 22.12.2007 (Demonstration mit weiteren KONGRA-GEL-Anhängern in Freiburg gegen türkische Luftangriffe im Irak) hat das Landesamt für Verfassungsschutz zurückgezogen. Weshalb diese Handlungen dem Antragsteller nicht mehr zur Last gelegt werden, ist nicht dargelegt worden. Das Landesamt für Verfassungsschutz hatte diese mit Schreiben vom 26.02.2008 und 27.07.2008 den Ausländerbehörden übermittelt und jeweils mit dem Zusatz „offen und beweisbar“ gekennzeichnet, der im Übrigen auch für andere streitgegenständliche Veranstaltungen und Aktivitäten verwendet worden ist. Ausgehend hiervon erschließt sich vor allem die Belastbarkeit der aufrecht erhaltenen Erkenntnisse zu einer Teilnahme des Antragstellers an Veranstaltungen des KONGRA-GEL und zu Tätigkeiten für diesen nicht mehr ohne weiteres. Das Landesamt für Verfassungsschutz hatte zwar in den zuvor genannten Schreiben mitgeteilt, der Antragsteller sei im Jahre 2005 von mehreren Quellen als Frontarbeiter des KONGRA-GEL identifiziert worden, d.h. als eine Person, die sich unterhalt der Funktionärsebene für den KONGRA-GEL etwa durch Sammeln von Spenden engagiert, und damit diesem eine gewichtige und vom Gefahrenpotential her betrachtet bedeutende Unterstützungshandlung zur Last gelegt. Der Antragsteller hat in der Beschwerde diesen bislang überhaupt nicht näher substantiierten Vorwurf bestritten und ist auch im Übrigen seiner Einordnung unter die Anhänger der PKK bzw. KONGRA-GEL dezidiert entgegen getreten. Ob die dem Antragsteller entgegengehaltenen Verhaltensweisen zutreffen, bedarf der Prüfung in einem Hauptsacheverfahren, namentlich wird die bislang fehlende Konkretisierung und Substantiierung der Vorwürfe nachzuholen sein. Da diese Anknüpfungstatsachen für die Unterstützung einer terroristischen Vereinigung wohl alle in der Vergangenheit liegen - die dem Antragsteller zuletzt vorgehaltene Aktivität stammt vom 29.11.2008 - und selbst ein - unterstellter - tatsächlicher Unterstützungsbeitrag nicht mehr fortwirken dürfte, muss es auch der Klärung im Klageverfahren überlassen bleiben, ob im Zeitpunkt der Entscheidung in der Hauptsache (zur maßgeblichen Sach- und Rechtslage in Ausweisungsverfahren vgl. BVerwG, Urteil vom 15.11.2007 - 1 C 45.06 - InfAuslR 2008, 156) noch eine gegenwärtige Gefährlichkeit im Sinne des § 54 Nr. 5 HS. 2 AufenthG vorliegt (vgl. zu den Anforderungen GK- AufenthG, § 54 Rn. 517 ff.).
Eine umfassende Prüfung des Verhaltens des Antragstellers und der Vereinigungen, für die er tätig gewesen ist, ist auch nicht deshalb entbehrlich, weil der Antragsteller verschiedene Aktivitäten ausdrücklich eingeräumt hat. Nach seiner Beschwerdebegründung vom 03.09.2010 ist dies die Teilnahme an der Veranstaltung in ... am 25.05.2002, die Teilnahme an der jährlichen Großdemonstration in ... im Februar 2007 (wobei der Antragsteller als Veranstalter allerdings KON-KURD benennt), die Teilnahme an dem Fackelmarsch im März 2008 anlässlich des kurdischen Neujahrsfestes und an einer Veranstaltung in den Räumen des Vereins Ende 2008 (gemeint ist wohl die Veranstaltung vom 29.11.2008). Die Betreuung eines Informationsstands des Mesopotamischen Kulturvereins am 29.04.2005 zur „damaligen neuen militärischen Operation im Kurdengebiet und den Haftbedingungen Öcalans“ ist nach den Angaben des Antragsteller jedenfalls auch durch ihn erfolgt. Die Funktion als verantwortlicher Leiter einer am 10.01.2003 vom Mesopotamischen Kulturzentrum veranstalteten Demonstration dürfte ebenfalls unstreitig sein (vgl. insoweit die entsprechende Anmeldung und das Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 23.01.2009, in welchem dies - entgegen dem Beschwerdevorbringen -ausdrücklich eingeräumt wird ). Abgesehen davon, dass der Antragsteller substantiiert geltend macht, weder diesen Veranstaltungen noch seinen konkreten Tätigkeiten könne eine den Terrorismus unterstützende Bedeutung beigelegt werden, liegen diese jedenfalls schon länger zurück. Letzteres gilt im Übrigen auch für die - sich schon aus dem Vereinsregister - ergebende Eintragung des Antragstellers als Mitglied im Vorstand des Mesopotamischen Kulturzentrums im Jahre 2001/2002, wobei es wohl nicht entscheidend darauf ankommen dürfte, ob der Antragsteller tatsächlich eine entsprechende Funktion ausgeübt oder nur - so sein Vortrag schon im Asylverfahren (vgl. insoweit Bl. 6 der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 20.12.2002 im Verfahren A 1 K 10573/01) - als „Strohmann“ tätig gewesen ist. Die im Asylverfahren angegebene Tätigkeit für die ENRK bzw. YDK ist wohl ebenfalls schon länger eingestellt.
Darüber hinaus stellt sich der Ausgang des Hauptsacheverfahrens auch deshalb als offen dar, weil über eine Ausweisung des Antragstellers wohl nur nach Ermessen entschieden werden kann und die in der angefochtenen Verfügung zu § 54 Nr. 5 AufenthG insoweit hilfsweise angestellten Ermessenserwägungen schon deshalb rechtlichen Bedenken unterliegen, weil diese in tatsächlicher Hinsicht die Entscheidung maßgeblich tragend auch auf den vom Landesamt für Verfassungsschutz mittlerweile zurückgezogenen Erkenntnissen beruhen. Für den Antragsteller sind infolge des rechtskräftigen Urteils des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 02.01.2003 - A 1 K 10573/01 - durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge mit bindender Wirkung für das ausländerrechtliche Verfahren (vgl. § 42 AsylVfG) Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 1 und 4 AuslG (nunmehr § 60 Abs. 2 und 5 AufenthG) festgestellt worden, weil ihm aufgrund seiner Einbindung in die YDK auf Funktionärsebene im Fall einer Rückkehr in die Türkei von Seiten des Staates die konkrete Gefahr der Folter oder einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung im Sinn des Art. 3 EMRK droht. Das für einen unüberschaubaren Zeitraum bestehende Abschiebungsverbot begründet atypische Umstände in Bezug auf den Regelausweisungstatbestand des § 54 Nr. 5 AufenthG (Senatsurteil vom 21.07.2010 - 11 S 541/10 - juris Rn. 40; GK-AufenthG, § 54 Rn. 415 i.V.m. Rn. 126 ff.). Auch bei dem Ausweisungstatbestand des § 54 Nr. 5 AufenthG wird die Regelvermutung im Hinblick auf das spezial- und generalpräventive Ausweisungsinteresse grundsätzlich von der Aufenthaltsbeendigung nach der Ausweisung getragen. Kann diese nicht vollzogen werden, weil der Ausländer wegen des Bestehens eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 2, 3, 5 oder 7 AufenthG nicht abgeschoben werden kann und drängt sich auch die Möglichkeit einer Aufenthaltsbeendigung in einen aufnahmebereiten Drittstaat oder eine freiwillige Ausreise dorthin nicht auf, fehlt es an der durch das Gesetz vertypten Konstellation. Selbst wenn - nach der weiteren Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhaltes - vom Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 54 Nr. 5 AufenthG auszugehen ist, bedarf es im Rahmen der gebotenen Ermessensentscheidung einer umfassenden Abwägung der für und gegen eine Ausweisung sprechenden Gesichtspunkte, bei der die Qualität der Unterstützungshandlung und die Gefährdungslage mit dem jeweils gebotenen Gewicht einzustellen sind (vgl. hierzu auch Senatsbeschluss vom 16.11.2007 - 11 S 695/07 -InfAuslR 2008, 159). Insoweit obliegt es der Ausländerbehörde ihre Ermessenserwägungen verfahrensbegleitend zu überprüfen und einer neuen Sachlage anzupassen (BVerwG, Urteile vom 13.04.2010 - 1 C 10.09 - juris Rn. 24 und vom 07.04.2009 - 1 C 17.08 - juris Rn. 37 ff.).
Auch soweit der Antragsgegner die Ausweisung auf § 55 Abs. 2 Nr. 1b AufenthG stützt, weil der Antragsteller sich weigerte, Fragen in der Sicherheitsbefragung zu beantworten, sind die Erfolgsaussichten zumindest offen. Es ist schon zweifelhaft, ob es eine gesetzlich angeordnete Rechtspflicht gibt, an einer Sicherheitsbefragung aktiv teilzunehmen. Aus der vom Antragsgegner genannten Bestimmung des § 54 Nr. 6 i.V.m. § 82 AufenthG lässt sich diese wohl nicht herleiten. Als materielle Ausweisungsnorm begründet § 54 Nr. 6 AufenthG keine selbstständige Pflicht. § 82 Abs. 1 AufenthG ist als Mitwirkungsobliegenheit ausgestaltet und nicht als Mitwirkungspflicht und bezieht sich auch nur auf für den Ausländer günstige Umstände (vgl. auch GK-AufenthG, § 55 Rn. 406 ff, insb. 419). § 82 Abs. 4 Satz 1 AufenthG ermöglicht zwar die Anordnung des persönlichen Erscheinens des Ausländers, eine Pflicht zur Aussage oder an einer Gesprächsteilnahme umfasst dies jedoch nicht (GK-AufenthG, § 82 Rn. 66).
Der Senat misst bei der - aufgrund der Ergebnisoffenheit des Hauptsacheverfahrens gebotenen - Interessenabwägung dem privaten Interesse des Antragstellers, vorläufig vom Vollzug der angefochtenen Ausweisungsentscheidung verschont zu bleiben, größere Bedeutung zu als dem öffentlichen Interesse an einem Sofortvollzug. Der Antragsgegner hat die sofortige Vollziehung der Ausweisung in erster Linie damit begründet, dass die durch die Unterstützung des internationalen Terrorismus gefährdeten Rechtsgüter so überragend seien, dass ein zwingendes öffentliches Interesse hieran bestehe. Für diese Einschätzung besteht jedoch derzeit keine Grundlage. Die Rechtmäßigkeit einer Ausweisung des Antragstellers bleibt vor allem deshalb offen, weil eine von ihm aktuell ausgehende konkrete Gefahrenlage im Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes nicht hinreichend sicher festgestellt werden kann; schon aus diesem Grund kann dann regelmäßig kein besonderes öffentliches Interesse daran begründet sein, die Vollziehbarkeit einer Ausweisung schon vor Abschluss des Hauptsacheverfahrens anzuordnen. Insbesondere gibt es auch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller noch vor Abschluss des Hauptsacheverfahrens Unterstützungshandlungen zugunsten einer terroristischen Vereinigung vornehmen könnte (vgl. hierzu auch Senatsbeschluss vom 16.11.2007, a.a.O; OVG NRW, Beschluss vom 15.05.2007 - 18 B 2067/06 -juris Rn. 7 ff.), wobei noch hinzukommt, dass eine wirksame Bekämpfung solcher Gefahren durch eine konsequente Aufenthaltsbeendigung vor Abschluss des Hauptsacheverfahrens hier wegen des bestehenden Abschiebungsverbots gar nicht möglich wäre. Inkriminierende Aktivitäten nach November 2008 sind dem Antragsteller von dem Antragsgegner nicht mehr vorgehalten worden. Insoweit besteht auch kein Anlass, die Richtigkeit des Vortrags des Antragstellers, er habe seit Anfang 2009 auch die Teilnahme an exilkurdischen Veranstaltungen eingestellt, in Zweifel zu ziehen. Anhaltspunkte dafür, dass die Unauffälligkeit des Antragstellers lediglich auf einem verfahrensangepassten Wohlverhalten beruht, das jederzeit umschlagen könnte, sind nicht ersichtlich. Auch soweit der Antragsgegner mit der Anordnung des Sofortvollzugs den Zweck verfolgt, die Folgen des § 54a Abs. 1 und 2 AufenthG auszulösen, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Es kann dahin gestellt bleiben, ob die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ausweisung auch dann zulässig ist, wenn ihr alleiniger Zweck darin besteht, die gesetzlichen Folgen des § 54a AufenthG auszulösen - etwa weil der Ausländer wegen eines Abschiebungsverbots nicht abgeschoben werden kann (in diesem Sinne BayVGH, Beschluss vom 24.10.2008 - 10 CS 08.2339 - juris Rn. 22 f.; VG München, Beschluss vom 20.04.2009 - M 24 S 09.29 - juris Rn. 35 F., GK-AufenthG, § 54a Rn. 11). Denn dies setzt jedenfalls voraus, dass dringende Sicherheitsgründe eine sofortige Überwachung des Ausländers gebieten. Hieran fehlt es jedoch. Es ist bislang nicht hinreichend geklärt, ob überhaupt noch eine gegenwärtige Gefährlichkeit des Antragstellers vorliegt.
10 
Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Ausweisung umfasst auch die im Tenor der angefochtenen Verfügung unter Ziffer 4 genannten Maßnahmen.
11 
2.) Mit Blick auf die Ausführungen unter 1.) hat das vorläufige Rechtsschutzverfahren gegen die Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ebenfalls Erfolg, da die Ablehnung allein auf § 11 Abs. 1 AufenthG gestützt ist und anderweitige zwingende Ablehnungsgründe nicht ersichtlich sind. Ob ein Ausweisungsgrund nach § 54 Nr. 5 AufenthG vorliegt (vgl. § 5 Abs. 4 Satz 1 AufenthG) ist offen.
III.)
12 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 63 Abs. 2, 47, 53 Abs. 2 Nr. 2 und 52 Abs. 2 GKG.
13 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer

1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden ist oder bei der letzten rechtskräftigen Verurteilung Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist,
1a.
rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten
a)
gegen das Leben,
b)
gegen die körperliche Unversehrtheit,
c)
gegen die sexuelle Selbstbestimmung nach den §§ 174, 176 bis 178, 181a, 184b, 184d und 184e jeweils in Verbindung mit § 184b des Strafgesetzbuches,
d)
gegen das Eigentum, sofern das Gesetz für die Straftat eine im Mindestmaß erhöhte Freiheitsstrafe vorsieht oder die Straftaten serienmäßig begangen wurden oder
e)
wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte oder tätlichen Angriffs gegen Vollstreckungsbeamte,
1b.
wegen einer oder mehrerer Straftaten nach § 263 des Strafgesetzbuchs zu Lasten eines Leistungsträgers oder Sozialversicherungsträgers nach dem Sozialgesetzbuch oder nach dem Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist,
2.
die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet; hiervon ist auszugehen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat oder er eine in § 89a Absatz 1 des Strafgesetzbuchs bezeichnete schwere staatsgefährdende Gewalttat nach § 89a Absatz 2 des Strafgesetzbuchs vorbereitet oder vorbereitet hat, es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand,
3.
zu den Leitern eines Vereins gehörte, der unanfechtbar verboten wurde, weil seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet,
4.
sich zur Verfolgung politischer oder religiöser Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligt oder öffentlich zur Gewaltanwendung aufruft oder mit Gewaltanwendung droht oder
5.
zu Hass gegen Teile der Bevölkerung aufruft; hiervon ist auszugehen, wenn er auf eine andere Person gezielt und andauernd einwirkt, um Hass auf Angehörige bestimmter ethnischer Gruppen oder Religionen zu erzeugen oder zu verstärken oder öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften in einer Weise, die geeignet ist, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu stören,
a)
gegen Teile der Bevölkerung zu Willkürmaßnahmen aufstachelt,
b)
Teile der Bevölkerung böswillig verächtlich macht und dadurch die Menschenwürde anderer angreift oder
c)
Verbrechen gegen den Frieden, gegen die Menschlichkeit, ein Kriegsverbrechen oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt,
es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem Handeln Abstand.

(2) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt schwer, wenn der Ausländer

1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt worden ist,
2.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt und die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist,
3.
als Täter oder Teilnehmer den Tatbestand des § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Betäubungsmittelgesetzes verwirklicht oder dies versucht,
4.
Heroin, Kokain oder ein vergleichbar gefährliches Betäubungsmittel verbraucht und nicht zu einer erforderlichen seiner Rehabilitation dienenden Behandlung bereit ist oder sich ihr entzieht,
5.
eine andere Person in verwerflicher Weise, insbesondere unter Anwendung oder Androhung von Gewalt, davon abhält, am wirtschaftlichen, kulturellen oder gesellschaftlichen Leben in der Bundesrepublik Deutschland teilzuhaben,
6.
eine andere Person zur Eingehung der Ehe nötigt oder dies versucht oder wiederholt eine Handlung entgegen § 11 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Personenstandsgesetzes vornimmt, die einen schwerwiegenden Verstoß gegen diese Vorschrift darstellt; ein schwerwiegender Verstoß liegt vor, wenn eine Person, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, beteiligt ist,
7.
in einer Befragung, die der Klärung von Bedenken gegen die Einreise oder den weiteren Aufenthalt dient, der deutschen Auslandsvertretung oder der Ausländerbehörde gegenüber frühere Aufenthalte in Deutschland oder anderen Staaten verheimlicht oder in wesentlichen Punkten vorsätzlich keine, falsche oder unvollständige Angaben über Verbindungen zu Personen oder Organisationen macht, die der Unterstützung des Terrorismus oder der Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland verdächtig sind; die Ausweisung auf dieser Grundlage ist nur zulässig, wenn der Ausländer vor der Befragung ausdrücklich auf den sicherheitsrechtlichen Zweck der Befragung und die Rechtsfolgen verweigerter, falscher oder unvollständiger Angaben hingewiesen wurde,
8.
in einem Verwaltungsverfahren, das von Behörden eines Schengen-Staates durchgeführt wurde, im In- oder Ausland
a)
falsche oder unvollständige Angaben zur Erlangung eines deutschen Aufenthaltstitels, eines Schengen-Visums, eines Flughafentransitvisums, eines Passersatzes, der Zulassung einer Ausnahme von der Passpflicht oder der Aussetzung der Abschiebung gemacht hat oder
b)
trotz bestehender Rechtspflicht nicht an Maßnahmen der für die Durchführung dieses Gesetzes oder des Schengener Durchführungsübereinkommens zuständigen Behörden mitgewirkt hat, soweit der Ausländer zuvor auf die Rechtsfolgen solcher Handlungen hingewiesen wurde oder
9.
einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften oder gerichtliche oder behördliche Entscheidungen oder Verfügungen begangen oder außerhalb des Bundesgebiets eine Handlung begangen hat, die im Bundesgebiet als vorsätzliche schwere Straftat anzusehen ist.

(1) Ein Ausländer, gegen den eine Ausweisungsverfügung auf Grund eines Ausweisungsinteresses nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a besteht, unterliegt der Verpflichtung, sich mindestens einmal wöchentlich bei der für seinen Aufenthaltsort zuständigen polizeilichen Dienststelle zu melden, soweit die Ausländerbehörde nichts anderes bestimmt. Eine dem Satz 1 entsprechende Meldepflicht kann angeordnet werden, wenn der Ausländer

1.
vollziehbar ausreisepflichtig ist und ein in Satz 1 genanntes Ausweisungsinteresse besteht oder
2.
auf Grund anderer als der in Satz 1 genannten Ausweisungsinteressen vollziehbar ausreisepflichtig ist und die Anordnung der Meldepflicht zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich ist.

(2) Sein Aufenthalt ist auf den Bezirk der Ausländerbehörde beschränkt, soweit die Ausländerbehörde keine abweichenden Festlegungen trifft.

(3) Er kann verpflichtet werden, in einem anderen Wohnort oder in bestimmten Unterkünften auch außerhalb des Bezirks der Ausländerbehörde zu wohnen, wenn dies geboten erscheint, um

1.
die Fortführung von Bestrebungen, die zur Ausweisung geführt haben, zu erschweren oder zu unterbinden und die Einhaltung vereinsrechtlicher oder sonstiger gesetzlicher Auflagen und Verpflichtungen besser überwachen zu können oder
2.
die wiederholte Begehung erheblicher Straftaten, die zu einer Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 1 geführt haben, zu unterbinden.

(4) Um die Fortführung von Bestrebungen, die zur Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5, zu einer Anordnung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 oder zu einer Abschiebungsanordnung nach § 58a geführt haben, zu erschweren oder zu unterbinden, kann der Ausländer auch verpflichtet werden, zu bestimmten Personen oder Personen einer bestimmten Gruppe keinen Kontakt aufzunehmen, mit ihnen nicht zu verkehren, sie nicht zu beschäftigen, auszubilden oder zu beherbergen und bestimmte Kommunikationsmittel oder Dienste nicht zu nutzen, soweit ihm Kommunikationsmittel verbleiben und die Beschränkungen notwendig sind, um eine erhebliche Gefahr für die innere Sicherheit oder für Leib und Leben Dritter abzuwehren. Um die wiederholte Begehung erheblicher Straftaten, die zu einer Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 1 geführt haben, zu unterbinden, können Beschränkungen nach Satz 1 angeordnet werden, soweit diese notwendig sind, um eine erhebliche Gefahr für die innere Sicherheit oder für Leib und Leben Dritter abzuwenden.

(5) Die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 4 ruhen, wenn sich der Ausländer in Haft befindet. Eine Anordnung nach den Absätzen 3 und 4 ist sofort vollziehbar.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.