Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 03. März 2009 - 5 K 860/08

bei uns veröffentlicht am03.03.2009

Tenor

Der Bescheid der Beklagten vom 15.02.2007 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums ... vom 31.01.2008 werden aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin die Baugenehmigung zur Errichtung einer Sende- und Empfangsanlage für Mobilfunk mit Antennenmast und Technik-Überdachung auf dem Grundstück Flst.-Nr. ..., Gemarkung ..., zu erteilen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung einer Sende- und Empfangsanlage für Mobilfunk mit Antennenmast und Technik-Überdachung auf dem Grundstück Flst.-Nr. ..., Gemarkung ....
Mit dem Eigentümer dieses Grundstücks schloss sie zur Verwirklichung dieses Vorhabens am 22./31.05.2006 einen Freiflächen-Mietvertrag.
Für das Vorhaben reichte sie am 17.08.2006 bei der Beklagten den Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung vom 04.08.2006 ein. Die Anlage soll im westlichen Teil des ca. 150 m langen und 20 m breiten Grundstücks Flst.-Nr. ... errichtet werden. Das Grundstück ist im östlichen Teil mit einem Wohnhaus bebaut. Dieser Teil des Grundstücks liegt im Geltungsbereich des seit 09.02.1984 rechtsverbindlichen Bebauungsplans „...“ (Plan Nr. ... - Planbereich ...). Das Grundstück Flst.-Nr. ... grenzt westlich an den von Norden nach Süden verlaufenden, nicht asphaltierten und nicht geschotterten, 4 m breiten Feldweg Nr. .... Der ca. 400 m lange Feldweg mündet nördlich in die E. Straße sowie südlich in einen anderen, von Osten nach Westen verlaufenden und befestigten Feldweg. Die Entfernung von der Einmündung des Feldwegs in die E. Straße bis zur westlichen Grenze des Baugrundstücks Flst. Nr. ... beträgt ca. 125 m. Bei der Zufahrt zu diesem Feldweg im Einmündungsbereich zur E. Straße ist das Verkehrszeichen 260 (Verbot für Krafträder, auch mit Beiwagen, Kleinräder und Mofas sowie für Kraftwagen und sonstige mehrspurige Kraftfahrzeuge) mit dem Zusatzzeichen „Frei für landwirtschaftliche Fahrzeuge“ aufgestellt. Der 20 m hohe Betonmast für die Mobilfunkanlage soll in einem Abstand von 8 m von der westlichen Grenze des Baugrundstückes errichtet werden. Der Standort ist 90 m von der westlichen Grenze des Bebauungsplans „...“ entfernt. Die sich an das Baugrundstück nördlich und südlich anschließenden Grundstücke sind ebenso wie die westlich des Feldwegs Nr. ... liegenden Grundstücke frei von baulichen Anlagen; sie dienen als Ackerflächen der landwirtschaftlichen Nutzung. Im Flächennutzungsplan 2010 der Beklagten sind der vorgesehene Standort und die umliegenden Ackerflächen als Fläche für Landwirtschaft mit Ergänzungsfunktionen (z. B. Erholung, Klima, Wasser, Boden oder Flora/Fauna) ausgewiesen.
Die Bauzeichnung „Grundriss“ vom 03.08.2006 enthält die Eintragung „Feldweg einschottern - Baustraße“ sowie bezüglich der geplanten Zufahrt vom Feldweg zum Baugrundstück die Eintragung „Einschottern“. Der Betonmast ist mit einem Durchmesser von max. 0,9 m geplant und soll eine Systemtechnik-Anlage tragen. An ihm sollen in einer Höhe zwischen 19 und 20 m drei Richtfunkantennen sowie drei Sektorantennen angebracht werden. Die Anlage soll auf einer Länge von 6,4 m und einer Breite von 2,9 m mit einem 2 m hohen Zaun eingefriedet werden. Die Klägerin fügte dem Bauantrag eine Standortbescheinigung der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (im Folgenden: Bundesnetzagentur) vom 11.09.2006 bei. In ihr ist ausgeführt, dass der Standort nach den Regelungen der Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder auf der Grundlage des § 12 des Gesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationseinrichtungen bewertet und die Bescheinigung hiernach erteilt worden sei. Die Standortbescheinigung trifft zum Sicherheitsabstand folgende Feststellungen: Hauptstrahlrichtung 7,38 m; Vertikal (90 Grad) 1,31 m; Montagehöhe der Bezugsantenne über Grund 19,27 m. Der Standortbescheinigung ist eine Anlage der Bundesnetzagentur beigefügt, die 3 UMTS-Funkanlagen als neu installierte Anlagen ausweisen. In der Anlage ist ferner die Sendeantennenkennzeichnung mit den Sektoren 1 bis 3 ausgewiesen. Die Hauptstrahlrichtungen der drei Sektoren betragen 50 Grad (Sektor 1), 120 Grad (Sektor 2) sowie 310 Grad (Sektor 3); der Sicherheitsabstand in der Hauptstrahlrichtung aller drei Sektoren beträgt 4,18 m, der vertikale Sicherheitsabstand aller drei Sektoren 0,74 m. Die Anlage zur Standortbescheinigung schließt mit Ausführungen zum Einfluss des elektromagnetischen Umfeldes. Insoweit ist ausgeführt, dass zur Berücksichtigung des elektromagnetischen Umfeldes der für jede Funkanlage festgelegte Sicherheitsabstand mit dem standortspezifischen Umweltfaktor 1,020 zu multiplizieren sei. Mit diesem Faktor würden alle relevanten Feldstärken von umliegenden ortsfesten Funkanlagen berücksichtigt werden.
Während des Baugenehmigungsverfahrens zeigte die Klägerin mit der Anzeige vom 25.09.2006 der Beklagten eine Hochfrequenzanlage nach § 7 Abs. 1 der 26. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (Verordnung über elektromagnetische Felder) bezüglich der baurechtlich beantragten Mobilfunkanlage an. In der Anzeige wies die Klägerin darauf hin, dass sie an dem baurechtlichen Standort ohne systemspezifischen Sicherheitsabstand (Sicherheitsabstand = 0) Anlagen betreibe, für die nach § 4 Abs. 2 der Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder keine Standortbescheinigung erforderlich sei.
Im Rahmen der Angrenzerbenachrichtigung trug der damalige Verfahrensbevollmächtigte der Beigeladenen Nr. 1 mit Schriftsatz vom 27.10.2006, bei der Beklagten eingegangen am 30.10.2006, vor, es handele sich bei dem Bauvorhaben um kein privilegiertes Vorhaben im Außenbereich. Für die Klägerin bestehe nicht die Notwendigkeit einer weiteren Sende- und Empfangsanlage für Mobilfunk, da im Bereich ... das Mobilfunknetz bereits ausreichend erschlossen sei. Für den Fall, dass von einem privilegierten Vorhaben auszugehen sei, stünden öffentliche Belange - Hervorrufen schädlicher Umwelteinwirkungen - dem Vorhaben entgegen. Zwar liege die Standortbescheinigung der Bundesnetzagentur für die geplante Anlage vor. Dieser Bescheinigung könne allerdings nicht entnommen werden, dass insbesondere unter Beachtung der 26. BImSchV entsprechende Feldstärkemessungen durchgeführt worden seien. Die Bundesnetzagentur habe in der Vergangenheit immer wieder feststellen müssen, dass bei einer Vielzahl von Messungen der unterschiedlichsten Anbieter Grundprinzipien der Messtechnik nicht beachtet worden seien. Beispielsweise seien Feldstärkemessungen mit ungeeigneten Messwertaufnehmern oder nicht kalibrierten Messgeräten durchgeführt worden. Teilweise seien Messgeräte für den betreffenden Frequenzbereich verwendet worden, die für die Aufnahme von Feldstärken überhaupt nicht geeignet gewesen seien. Häufig sei es auch zu Fehlbedienungen der Messgeräte gekommen oder es habe der technische Hintergrund des Messpersonals gefehlt. Vorliegend sei deshalb davon auszugehen, dass die Grenzwerte des § 2 der 26. BImSchV in Verbindung mit dem Anhang 1 hierzu nicht eingehalten würden, so dass erhebliche schädliche Umwelteinwirkungen der angrenzenden Wohnbevölkerung und damit auch der Beigeladenen Nr. 1 zu befürchten seien. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass in der Regel aufgrund bestehender Streuung auch eine Strahlung außerhalb der Hauptstrahlrichtung zu verzeichnen sei. Aufgrund der angegebenen Hauptstrahlrichtungen in der Anlage zur Standortbescheinigung sei insbesondere festzustellen, dass unter Beachtung der bestehenden Streuung insbesondere die im Osten angrenzende Wohnbebauung in der S.-Straße erheblich betroffen sei. Das wirke sich unmittelbar auf die Beigeladene Nr. 1 aus. Das Bauvorhaben widerspreche auch dem Landschaftsbild. Die geplante Sende- und Empfangsanlage würde auch zu einer Störung der Funktionsfähigkeit der Funkstellen und Radaranlagen des Landesflughafens Stuttgart führen. Auch bauordnungsrechtliche Aspekte sprächen gegen eine Genehmigung. Die bauliche Anlage halte keinen ausreichenden nachbarschützenden Abstand zum Grundstück der Beigeladenen Nr. 1 ein. Ausgehend von der Mitte des Mastes ergebe sich bis zur Grundstücksgrenze lediglich ein Abstand von 8 m. Unter Beachtung von § 5 Abs. 9 i.V.m. Abs. 7 Satz 3 LBO sei nachbarschützend ein Abstand von zumindestens 0,4 der Wandhöhe. Vorliegend handele es sich um kein Gebäude, so dass die Masthöhe zuzüglich des Aufbaus zu berücksichtigen sei. Hinzuzurechnen sei die Stahlplattform mit den entsprechenden Aufbauten, so dass sich eine Höhe von über 20 m ergebe. Entgegen den Ausführungen in den Planunterlagen sei vorliegend von der Masthöhe auszugehen. Insgesamt sei damit unter Beachtung des Faktors 0,4 und einer zu berücksichtigenden Höhe von über 20 m ein Abstand von mehr als 8 m einzuhalten. Dies sei ausweislich der Planunterlagen nicht der Fall. Schließlich könne die bauliche Anlage unter Beachtung von § 11 Abs. 1 LBO mit ihrer Umgebung nicht so in Einklang gebracht werden, dass sie das Straßen-, Orts- oder Landschaftsbild nicht verunstalten oder deren beabsichtigte Gestaltung nicht beeinträchtigen würde.
Die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen Nrn. 2 und 3 erhob im Rahmen der Angrenzerbenachrichtigung mit anwaltlichem Schriftsatz vom 30.10.2006, bei der Beklagten eingegangen am 02.11.2006, gleichfalls Einwendungen. Sie brachte vor, die bauliche Anlage würde zu einer gefährlichen Strahlenbelastung/Elektrosmog führen. Die Auswirkungen der Strahlenbelastung auf die menschliche Gesundheit sei wissenschaftlich noch nicht abschließend geklärt. Nachweislich werde durch einen Sendemast der Körper täglich 24 Stunden wechselnden Impulsen (217 - 1700 Hz) ausgesetzt werden. Eine gesundheitliche Beeinträchtigung mit Spätfolgen sei nicht auszuschließen. Die Strahlen der Antenne würden durch Luftteile, Regen, Schnee usw. reflektiert und dadurch zu einem großen Teil an die unmittelbare und weitere Umgebung abgegeben. Die bauliche Anlage sei des Weiteren Quelle folgender Gefahren und Störungen: Eis- und Schneebruch, Blitzeinschläge, Überspannung im Strom-, Telefon- und Fernsehkabel durch Blitzästelung von der Antenne zur umliegenden Umgebung, Hochfrequenzstörungen bei Elektro- und Empfangsgeräten (etwa Fernseher, Radio und Küchengeräte) durch Mischung von unterschiedlichen Sendeanlagen (Interferenzstörungen), erhebliche Geräuschentwicklungen durch Ein- und Ausschalten der Abluftventilatoren der Antenne, schließlich Störung der Nachtruhe aufgrund der eventuellen Ausstattung der Antennenanlage mit roten Blinklichtern aufgrund der Nähe zum Flughafen. Die Antennenanlage beeinträchtige des Weiteren das Landschafts- und Siedlungsbild.
Mit Schreiben vom 01.12.2006 wies die Beklagte die Klägerin darauf hin, dass der Gemeinderat der Beklagten das erforderliche Einvernehmen zum Bauvorhaben versagt habe. Dem Vorhaben stünden öffentliche Belange, insbesondere der Schutz des Orts- und Landschaftsbildes entgegen. Des Weiteren sei die ausreichende Erschließung nicht gesichert. Das Baugrundstück könne nur über einen Feldweg erreicht werden, der als Teil der naturschutzrechtlichen Ausgleichsmaßnahmen des Messeneubaus lediglich als Erdweg gesichert und damit als Erschließung ungeeignet sei. Im Übrigen halte der geplante Mast die nach den bauordnungsrechtlichen Bestimmungen erforderliche Abstandsfläche zur südlichen Grundstücksgrenze nicht ein. Entsprechend den gemeinsamen Empfehlungen der kommunalen Spitzenverbände und der Netzbetreiber vom Juni 2003 werde angeregt, Standortalternativen im baulich vorbelasteten Bereich der südlichen Gemarkungsgrenze zu prüfen. Hier könnte eine Bündelung der Standorte den Eingriff in das Landschaftsbild deutlich minimieren oder die Möglichkeit bestehen, bereits vorhandene Bauwerke als Standorte zu nutzen. Gegen dieses Schreiben der Beklagten wandte die Klägerin mit Schreiben vom 22.01.2007 ein, die geplante bauliche Anlage werde ausschließlich den Ortsteil P. versorgen, nicht hingegen den Flughafen oder die Landesmesse. Der bisherige „Bestandstandort“ sei nicht in der Lage, die insbesondere im Süden des Versorgungsgebietes bestehenden Versorgungsdefizite zu kompensieren. Die beiliegenden Versorgungsplots veranschaulichten die derzeitige Versorgung und diejenige nach Realisierung der Anlage. Sie sei daher für eine ausreichende Mobilfunkversorgung des Ortsteils P. erforderlich. Der konkrete Standort sei der einzige Standort, der sowohl funktechnisch geeignet als auch vertraglich realisierbar sei. Innerhalb der Ortsbebauung seien zahlreiche mögliche Standorte auf ihre funktechnische Eignung geprüft worden. Keiner der in Frage kommenden Standorte habe jedoch gemietet werden können. Es seien zwölf Standorte im Innen- und Außenbereich geprüft worden. Eine Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbildes, insbesondere aus südwestlicher Richtung, sei allenfalls marginal gegeben, da der Mast aus dieser Blickrichtung vor dem Hintergrund der Ortschaft größtenteils verschwimme und daher nicht übermäßig störend in Erscheinung trete. Zudem befinde sich in südwestlicher Richtung nur Ackerland, der Flughafen sowie die in einem Bogen verlaufende Autobahn. Eine besondere Schutzwürdigkeit des Standortes sei nicht ersichtlich. Der Standort sei ohne weiteres über den als Ausgleichsmaßnahme des Messeneubaus angelegten Erdweg zu erschließen. Für die nur hin und wieder notwendigen Wartungsarbeiten und das Befahren mit einem Pkw sei der Erdweg geeignet. Eine Abstandsfläche sei nicht erforderlich. Nach § 5 Abs. 9 LBO sei eine Anlage, die kein Gebäude sei, dann abstandsflächenrelevant, wenn die Höhe mehr als 2,5 m und die Wandfläche mehr als 25 qm betrage. Der geplante Mobilfunkmast habe einen Durchmesser von weniger als einem Meter und eine Höhe von 20 m, so dass sich eine Gesamtfläche von weniger als 25 qm errechne.
Mit Bescheid vom 15.02.2007 lehnte die Beklagte den Bauantrag ab. Zur Begründung führte sie aus, dem nach § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB privilegierten Vorhaben - es diene der öffentlichen Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen - stünden öffentliche Belange entgegen. Der ca. 20 m hohe Mobilfunkmast, der in einem Bereich des Übergangs von der Bebauung in die freie Landschaft errichtet werden soll, beeinträchtige das aus südwestlicher Richtung gesehen bisher ungestörte Orts- und Landschaftsbild von P. Außerdem werde durch das Vorhaben, das als massiver Fremdkörper wirke, die natürliche Eigenart der Landschaft und ihr Erholungswert in diesem bisher unbebauten Bereich, der durch Ackernutzung geprägt sei, beeinträchtigt. Weiter sei die erforderliche ausreichende Erschließung nicht gesichert. Das Grundstück könne nur über einen Feldweg erreicht werden, der als Teil der naturschutzrechtlichen Ausgleichsmaßnahmen für den Neubau der Stuttgarter Messe lediglich als Erdweg gesichert und damit zur Erschließung ungeeignet sei.
10 
Gegen den Bescheid erhob die Klägerin mit Schreiben vom 05.03.2007 am selben Tag Widerspruch. Zur Begründung wiederholte und vertiefte sie ihre im Schreiben vom 22.01.2007 vorgebrachten Argumente und führte weiter aus, aufgrund des klar umgrenzten Versorgungsgebiets komme nur ein Standort in der näheren Umgebung des geplanten Standorts in Frage. Der von der Beklagten vorgeschlagene Alternativstandort beim künftigen Tanklager des Stuttgarter Flughafens habe sich nach funktechnischer Prüfung als zu weit vom Versorgungsgebiet entfernt liegend erwiesen. Die Entfernung könne auch nicht durch eine größere Masthöhe ausgeglichen werden. Von dem bisher vorhandenen Mobilfunkanlagenstandort in P., ..., sei eine ausreichende Versorgung des Stadtteils P. mit UMTS nicht möglich. Speziell im Ortszentrum wäre die Versorgung sehr stark eingeschränkt. Die Klägerin sei somit auf den verfahrensgegenständlichen Standort angewiesen. Ein geeigneter Standort im bebauten Innenbereich P. habe aufgrund von dortigen Widerständen nicht akquiriert werden können. Dem ablehnenden Bescheid der Beklagten könne nicht entnommen werden, dass Belange des Landschaftsbildes dem Vorhaben entgegenstünden; im Bescheid sei lediglich ausgeführt, dass das Orts- und Landschaftsbild beeinträchtigt werde. Die mit der Errichtung eines der Telekommunikation dienenden Bauwerks im Außenbereich in aller Regel einhergehende Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbildes sei unvermeidlich und daher hinzunehmen. Der Mast solle in einer reinen, nicht besonders schützenswerten Ackerlandschaft errichtet werden. Er befinde sich ca. 100 m von der nächsten Bebauung entfernt. Bei einer Masthöhe von 20 m und einem Durchmesser von höchstens 0,9 m könne nicht davon die Rede sein, dass das Ortsbild von P. gravierend gestört werde. Die erforderliche ausreichende Erschließung sei gesichert. Nach Abschluss der Baumaßnahmen sei die Benutzung des Feldweges lediglich ein- bis zweimal jährlich zu Wartungszwecken erforderlich. Da der Weg hierfür nur mit einem Pkw befahren werden müsse, sei die Beschaffenheit des Feldwegs zweifellos ausreichend, zumal davon ausgegangen werden müsse, dass die Nutzung des Geländes als Ackerland ohnehin das mehrmalige Befahren des Weges mit landwirtschaftlichen Fahrzeugen erforderlich machen dürfte.
11 
Mit Bescheid vom 31.01.2008 wies das Regierungspräsidium ... den Widerspruch der Klägerin zurück. Zur Begründung führte es aus, die ausreichende Erschließung sei nicht gesichert. Zwar sei im Falle der hier vorliegenden Mobilfunkstation eine ausreichende wegemäßige Erschließung bereits dann gesichert, wenn die Möglichkeit des Heranfahrens an das betreffende Grundstück mit einem Pkw möglich sei. Dies sei jedoch vorliegend straßenverkehrsrechtlich verboten. Das Befahren des Feldwegs Flst.-Nr. ... sei durch das Verkehrszeichen 260 mit dem Zusatzschild „Landwirtschaftlicher Verkehr frei“ geregelt. Könne eine öffentliche Straße, die als Erschließungsanlage für ein Bauwerk allein in Betracht komme, in straßenverkehrsrechtlicher Hinsicht nicht in zulässiger Weise zum erforderlichen Heranfahren an das betreffende Grundstück benutzt werden, sei die wegemäßige Erschließung nicht gesichert. Soweit das Baugrundstück Flst.-Nr. ... mit einem 3,5 m breiten Teil auch an die S.-Straße grenze, ergebe sich aus dem Bebauungsplan „...“, dass die S.- Straße, soweit es um den westlich an sie anschließenden Bereich gehe, lediglich in einer Entfernung bis zu 50 m von der S.-Straße als verkehrliche Erschließung fungiere. Der Standort der vorgesehenen Mobilfunkstation liege jedoch außerhalb dieser Tiefe von 50 m. Die von der Klägerin geplante Erschließung scheitere auch aus straßenrechtlichen Gründen. Bei dem Feldweg Flst.-Nr. ... handele es sich um einen öffentlichen Feld- und Waldweg, der der Bewirtschaftung von Feld- und Waldgrundstücken diene. Die von der Klägerin geplante Benutzung des Feldwegs als Pkw-Zufahrt zu der vorgesehenen Mobilfunkstation würde diesen Widmungsrahmen überschreiten und könne nicht mehr dem Gemeingebrauch zugerechnet werden, daher liege eine wegerechtliche Sondernutzung vor. Soll eine solche - wie hier - einer Anlage dienen, für die eine Baugenehmigung erforderlich sei, so folge aus der Regelung des § 16 Abs. 6 Satz 1 StrG, dass die Baurechtsbehörde nicht nur zu prüfen habe, ob das betreffende Bauvorhaben nach den von ihr ohnehin zu beachtenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften gestattet werden könne. Bei positivem Ergebnis müsse die Baurechtsbehörde vielmehr auch darüber entscheiden, ob die Sondernutzung, die mit der Verwirklichung des Vorhabens verbunden wäre, zugelassen werden könne. Die Entscheidung stehe insoweit in ihrem Ermessen, wobei sie keinen anderen Bindungen unterliege als die sonst zuständige Behörde. Das gelte auch dann, wenn - wie ebenfalls hier - für die Zulässigkeit der angestrebten Straßenbenutzung noch eine straßenverkehrsrechtliche Ausnahmegenehmigung erforderlich sei, die Stellung eines entsprechenden Antrags aber unterblieben sei. Bei der Ermessensentscheidung über die Zulassung einer Sondernutzung stehe der jeweils zuständigen Behörde ein weiter Spielraum zu. Die Behörde dürfe die Zulassung der vorgesehenen Sondernutzung insbesondere dann verweigern, wenn durch die geplante Nutzung der (bauliche) Zustand der Straße oder der störungsfreie Ablauf des Gemeingebrauchs gefährdet werden würde. Dem Gesichtspunkt „Zustand der Straße bzw. des Weges“ komme im vorliegenden Fall ausschlaggebendes Gewicht zu. Bei der vom Regierungspräsidium durchgeführten Ortsbesichtigung - sie habe am Vormittag eines Tages am Ende einer längeren Schönwetterperiode mit Nachtfrösten stattgefunden - sei festgestellt worden, dass der mehr als 400 m lange Feldweg Flst.-Nr. ... im Bereich des nördlichen sowie des südlichen Endes mit einer Befestigung versehen sei; im Übrigen sei er unbefestigt. Bei der Ortsbesichtigung habe sich der weit überwiegende, unbefestigte Teil des Feldwegs als mit üblichem Schuhwerk nicht begehbar erwiesen. Auch das Befahren mit einem Pkw habe daher als undurchführbar angesehen werden müssen. Selbst ein nur gelegentliches Befahren würde nach den vor Ort gewonnenen Eindrücken eine Befestigung des betreffenden Wegestücks notwendig machen. Soweit der Feldweg als Erdweg ausgeführt sei, scheide eine Befestigung aus dem im Bescheid der Beklagten vom 15.02.2007 genannten Grund aus. Es sei somit gerechtfertigt, das Interesse der Klägerin an der Verwirklichung ihres im Grundsatz bauplanungsrechtlich privilegierten Bauvorhabens hintanzustellen und die Zulassung der beabsichtigten Sondernutzung und mit ihr die Erteilung der erstrebten Baugenehmigung abzulehnen. Der Widerspruchsbescheid wurde der Klägerin am 05.02.2008 zugestellt.
12 
Am 05.03.2008 hat die Klägerin gegen den Bescheid der Beklagten vom 15.02.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums ... vom 31.01.2008 Klage erhoben. Zur Begründung führt sie aus, sie errichte in Deutschland Mobilfunknetze nach dem GSM- und dem UMTS-Standard. Die hierfür erforderlichen telekommunikationsrechtlichen Lizenzen seien ihr in den Jahren 1997 (GSM) bzw. 2000 (UMTS) erteilt worden. Mit der erstrebten Baugenehmigung wolle sie diese Netze weiter ausbauen. Das Orts- und Landschaftsbild werde nicht in einer Weise beeinträchtigt, dass dies ihrem privilegierten Vorhaben entgegengehalten werden könnte. Eine Verunstaltung sei nicht zu erkennen. Zum einen handele es sich nicht in dem Maße um eine schützenswerte Landschaft, die sich vom Durchschnitt eines landwirtschaftlich genutzten Außenbereichs in besonderer Weise abheben würde. Es handele sich um einen Landschaftsbereich, der im ... von der Autobahn A 8 sowie der L ... eingefasst und im ... von der viel befahrenen L ... von P. nach E. begrenzt werde. Im ... grenze der Bereich an den Ortsrand von P.. Dieser Bereich werde wohl ausschließlich landwirtschaftlich genutzt. Abgesehen von einer Grüninsel um den kleinen L. See herum und entlang des zugehörigen Baches gebe es keinerlei Feldgehölze. Aus der Ortschaft heraus in Richtung auf das geplante Vorhaben zeichneten sich im Hintergrund überall in einer Entfernung von ein bis zwei Kilometern technische Einrichtungen ab, insbesondere der Flughafen Stuttgart, die Messe Stuttgart und die genannten Straßen. Auch aus den anderen Richtungen seien keine Besonderheiten in dieser ebenen und fast vollständig ausgeräumten Landschaft zu erkennen. Die Erschließung sei gesichert. Der im Widerspruchsbescheid aufgeworfenen straßenrechtlichen Problematik sei zu widersprechen. Die Privilegierung eines Vorhabens führe letztlich zu einem Anspruch auf Nutzung einer bestehenden Zuwegung. Eine möglicherweise straßenverkehrsrechtlich unzulässige Nutzung des Feldweges könne durch eine straßenverkehrsrechtliche Ausnahmegenehmigung überwunden werden. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Klägerin vom 05.03., 07.10., 12.12.2008 und 01.03.2009 verwiesen.
13 
In der mündlichen Verhandlung hat die Vertreterin der Klägerin die Verpflichtungserklärung abgegeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen.
14 
Die Klägerin beantragt,
15 
den Bescheid der Beklagten vom 15.02.2007 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums ... vom 31.01.2008 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihr die Baugenehmigung zur Errichtung einer Sende- und Empfangsanlage für Mobilfunk mit Antennenmast und Technik-Überdachung auf dem Grundstück Flst.-Nr. ..., Gemarkung ... zu erteilen,
16 
hilfsweise, über den Bauantrag vom 04.08.2006 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.
17 
Die Beklagte beantragt,
18 
die Klage abzuweisen.
19 
Zur Begründung verweist sie auf die Gründe der angefochtenen Bescheide. Ergänzend führt sie aus, zwar sei die Errichtung von Mobilfunkanlagen im Außenbereich grundsätzlich privilegiert, allerdings nur unter der Voraussetzung, dass ein spezifischer Standortbezug nachgewiesen werden könne. Der Standort der jeweiligen Anlage müsse für den Aufbau und Betrieb des Netzes und damit zur Sicherstellung des Versorgungsauftrags erforderlich im Sinne von „vernünftigerweise geboten“ sein. Diesbezüglich bestünden gewisse Zweifel. Der vorgesehene Standort biete im Vergleich mit anderen Standorten zwar wohl Lagevorteile, das Vorhaben stehe und falle aber nicht damit, dass es nur an dieser Stelle und nirgendwo anders ausgeführt werden könne. Es reiche daher nicht aus, dass der Betrieb an der fraglichen Stelle besonders gut zu betreiben oder zweckmäßig unterzubringen sei. Der Gesetzgeber habe die Privilegierung von Anlagen, die der öffentlichen Versorgung dienten, nicht als selbstverständlich vorausgesetzt, weil sie nicht typischerweise zum Erscheinungsbild des Außenbereichs passten und gehörten. Dies stehe auch im Einklang mit den Zielen des § 35 BauGB, den Außenbereich so weit wie irgend möglich zu schonen und vor der Inanspruchnahme durch bauliche Anlagen zu schützen, wenn dies zur Verwirklichung nicht unumgänglich sei. Wenn also der Standort des Mobilfunkmastes letztendlich, wie von der Klägerin vorgetragen, durch den Abschluss des privaten Grundstücksmietvertrages definiert werde, könne dies den Standortbezug baurechtlich nicht zwingend erscheinen lassen, ganz abgesehen davon, dass es sich nach dem Vorbringen der Klägerin sowieso um einen „großen funktechnischen Kompromiss“ handeln würde. In diesem Falle sei dem Schutz des Orts- und Landschaftsbildes auf einer bisher unberührten Feldlandschaft der Vorzug zu geben. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beklagten vom 17.11.2008 und 12.01.2009 verwiesen.
20 
Die Beigeladenen haben sich im Klageverfahren nicht geäußert und keine Anträge gestellt.
21 
Die einschlägigen Akten der Beklagten sowie die Widerspruchsakten des Regierungspräsidiums ... liegen vor. Der Planfeststellungsbeschluss des Regierungspräsidiums ... für den Bau der Landesmesse vom 12.03.2003 wurde beigezogen, ferner die Maßnahmenübersicht (zeichnerische Darstellung) zu dem Planfeststellungsbeschluss und der Textteil des Antrags auf Planfeststellung, Teil V (übergreifende Unterlagen), L. Landschaftspflegerischer Begleitplan. Beigezogen wurden auch die Akten der Bundesnetzagentur zur Standortbescheinigung.

Entscheidungsgründe

 
22 
Die Klage ist zulässig, insbesondere besteht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Soweit die Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung ausgeführt haben, der Eigentümer des Baugrundstücks Flst.-Nr. ..., Gemarkung ..., erwäge, den mit der Klägerin geschlossenen Freiflächen-Mietvertrag vom 22./31.05.2006 zu kündigen, wirkt sich dies nicht auf das Sachbescheidungsinteresse (vgl. Schlotterbeck/v. Arnim/Hager, LBO, 5. Aufl., § 58 Rdnr. 97 ff.) bezüglich des Bauantrags vom 04.08.2006 und daher auch nicht auf das Rechtsschutzbedürfnis für die Klage aus. In dem für das Vorliegen der Sachurteilsvoraussetzungen maßgebenden Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung liegen der Kammer keine Erkenntnisse über eine erfolgte Kündigung vor. Die Vertreterin der Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, ihr sei eine Kündigung nicht bekannt; an dem Freiflächen-Mietvertrag werde weiter festgehalten. Folglich lässt sich nicht feststellen, dass die von der Klägerin erstrebte Baugenehmigung wegen fehlender privatrechtlicher Hindernisse ersichtlich nutzlos wäre, so dass für die Klage ein Rechtsschutzbedürfnis besteht. Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass nach zivilrechtlicher Rechtsprechung ein wichtiger Grund zur Kündigung eines Pachtvertrags nicht gegeben ist, wenn die geltenden Grenz- und Richtwerte zum Schutz vor elektromagnetischen Feldern eingehalten werden (Thür. OLG, Urteil vom 21.07.2005, NJW-RR 2006, 809). Dasselbe gilt für vermutete Gesundheitsbeeinträchtigungen (OLG Frankfurt, Urteil vom 05.05.2006 - 2 U 222/05 - juris).
23 
Die Klage ist auch begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzten die Klägerin in ihren Rechten. Ihr steht ein Anspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung zu; die Sache ist spruchreif (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
24 
Die Baugenehmigung ist zu erteilen, wenn dem genehmigungspflichtigem Vorhaben keine von der Baurechtsbehörde zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen (§ 58 Abs. 1 Satz 1 LBO). Die unstreitig im Außenbereich (§ 35 BauGB) geplante Errichtung der Sende- und Empfangsanlage für Mobilfunk mit Antennenmast und Technik-Überdachung bedarf als bauliche Anlage (§ 2 Abs. 1 Satz 1 LBO) einer Baugenehmigung. Die bauliche Anlage ist wegen ihrer Höhe von mehr als 10 m und der nicht erfolgenden Verbindung mit einer bestehenden baulichen Anlage nicht nach Nr. 30 des Anhangs zu § 50 Abs. 1 LBO verfahrensfrei.
25 
Das Vorhaben ist bauplanungsrechtlich zulässig (§§ 29 Abs. 1, 35 BauGB). Es ist nach § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB privilegiert. Hiernach ist im Außenbereich ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient. Dies trifft hier zu. Bei dem streitgegenständlichen Vorhaben handelt es sich ohne Zweifel um ein Vorhaben für Telekommunikationsdienstleistungen. Die nach dem Wortlaut des § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB geforderte Ortsgebundenheit des gewerblichen Betriebs - geographische oder geologische Eigenart der entsprechenden Stelle, auf die der Betrieb angewiesen ist - gilt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 16.06.1994 - 4 C 20.93 -, BVerwGE 96, 95 = NVwZ 1995, 64 = DVBl. 1994, 1141) mit gewissen graduellen Abschwächungen auch für öffentliche Versorgungsleistungen. Diese müssen einen spezifischen Standortbezug aufweisen. An einer solchen Gebundenheit fehlt es, wenn der Standort im Vergleich mit anderen Stellen zwar Lagevorteile bietet, das Vorhaben aber nicht damit steht oder fällt, ob es hier und so und nirgend woanders ausgeführt werden kann. Diese Maßstäbe gelten auch für die Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschle. v. 25.08.1997 - 8 S 1861/97 -, NVwZ-RR 1998, 715 u. v. 12.07.2004 - 5 S 1856/03; BayVGH, Beschl. v. 31.01.2001 - 14 ZS 00.3418 -, BauR 2002, 439 = BRS 64 Nr. 95; VG Karlsruhe, Urt. v. 16.04.2003 - 4 K 2477/01 -; VG Würzburg, Urt. v. 14.03.2006 - W 4 K 05.344 -, Juris).
26 
Die Klägerin hat im Einzelnen nachvollziehbar und schlüssig die Gründe für die Errichtung der Mobilfunkanlage am vorgesehenen Standort dargelegt. Sie hat ausgeführt, dass der bebaute südliche Bereich von ... bisher nicht ausreichend mit Mobilfunk-Dienstleistungen versorgt ist und es zur Schließung dieser Lücke einer weiteren Anlage bedarf. Die Klägerin hat in der Anlage K 9 zu ihrem Schriftsatz vom 01.03.2009 zeichnerisch 12 vorwiegend im bebauten Bereich von P. gelegene geeignete Alternativ-Standorte dargestellt. In der mündlichen Verhandlung haben die Vertreterin der Klägerin und ihr Mitarbeiter hierzu nähere Angaben gemacht und ausgeführt, in allen zwölf Fällen hätten die Eigentümer einer Nutzung der Grundstücke und Gebäude als Standort für eine Mobilfunkstation nicht zugestimmt. Anhaltspunkte dafür, dass dies nicht zutreffe, liegen nicht vor. Diese Ausführungen hat die Beklagte auch zu keinem Zeitpunkt in Zweifel gezogen. Folglich hat sich im Laufe des Baugenehmigungs- und Klageverfahrens aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen irgendein anderer ebenfalls geeigneter Standort für die Mobilfunkanlage als nicht realisierbar erwiesen, weswegen die Klägerin auf den streitgegenständlichen Standort angewiesen ist.
27 
Dem sonach privilegierten Vorhaben stehen keine öffentlichen Belange entgegen. Solche Belange sind beispielhaft in § 35 Abs. 3 BauGB genannt. Den öffentlichen Belangen ist bei der Beurteilung der Zulässigkeit von privilegierten Vorhaben nach § 35 Abs. 1 BauGB und von sonstigen Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB, die im Einzelfall zugelassen werden können, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und ihre Erschließung gesichert ist, ein unterschiedliches Gewicht beizumessen. Berührt sowohl ein privilegiertes als auch ein sonstiges Vorhaben öffentliche Belange, ist eine Abwägung zwischen den betroffenen privaten und öffentlichen Interessen vorzunehmen, wobei zugunsten der von § 35 Abs. 1 BauGB erfassten Vorhaben die ihnen vom Gesetz zuerkannte Privilegierung gebührend in Rechnung zu stellen ist (BVerwG, ständige Rechtsprechung seit Urt. v. 25.10.1967 - IV C 86.66 -, BVerwGE 28, 148, 151). Dabei handelt es sich nicht um eine planerisch-gestaltende, gerichtlich nicht voll überprüfbare Abwägung mit der Möglichkeit, im Wege einer Kompensation Nachteile gegen Vorteile aufzurechnen und einen Belang letztlich „wegzuwägen“ (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.02.1973 - IV C 61.60 -, DVBl. 1973, 451; Büchner/Schlotterbeck, Baurecht, Band 1, 4. Aufl., Rn. 579 a). Die Abwägung versteht sich vielmehr im Sinne einer die allgemeine gesetzliche Wertung für den Einzelfall konkretisierende - nachvollziehende - Abwägung zwischen den jeweils berührten öffentlichen Belangen und dem Interesse des Bauherrn an der Verwirklichung des privilegierten Vorhabens (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.05.1987 - 4 C 57.84 -, BVerwGE 77, 300, 307 = NVwZ 1988, 54). Die nachvollziehende Abwägung hat sich an einer Bestimmung des Gewichts der widerstreitenden öffentlichen und privaten Belange auszurichten und ist gerichtlich uneingeschränkt überprüfbar (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.07.2001 - 4 C 4/00 -, BVerwGE 115, 17 = NVwZ 2002, 476; Dürr, Baurecht Bad.-Württ., 12. Aufl., Rdnr. 128).
28 
Nach diesen Maßstäben lässt sich zunächst nicht feststellen, dass das Vorhaben Festsetzungen des Flächennutzungsplans der Beklagten widerspricht (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB). Im Flächennutzungsplan 2010 der Beklagten sind der vorgesehene Standort und die umliegenden Ackerflächen als Flächen für Landwirtschaft mit Ergänzungsfunktionen (z. B. Erholung, Klima, Wasser, Boden oder Flora/Fauna) ausgewiesen. Die Darstellung von Flächen für die Landwirtschaft in einem Flächennutzungsplan können einem privilegierten Vorhaben nur dann entgegenstehen, wenn es sich hierbei um eine konkrete standortbezogene Aussage handelt. Der Darstellung von Flächen für die Landwirtschaft ist im Allgemeinen keine qualifizierte Standortzuweisung beizumessen; hiermit wird dem Außenbereich nur die ihm ohnehin gesetzlich (§ 35 Abs. 2 und 3 BauGB) in erster Linie zukommende Funktion zugewiesen, der Land- (und Forstwirtschaft) - und dadurch zugleich auch der allgemeinen Erholung - zu dienen (vgl. BVerwG, Urte. v. 20.01.1984 - 4 C 43.81 -, BVerwGE 68, 311 = NVwZ 1984, 367 u. v. 06.10.1989 - 4 C 28/86 -, NVwZ 1991, 161). Darstellungen des Flächennutzungsplans für den Außenbereich müssen mithin, um öffentliche Belange qualifizieren zu können, eine im Wege der Bebauungsplanung nicht weiter konkretisierungsbedürftige Standortentscheidung enthalten (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.08.2005 - 4 C 13.04 -, BVerwGE 124, 132 = NVwZ 2006, 87). Der Flächennutzungsplan 2010 der Beklagten weist dem Baugrundstück keine derartige konkrete, standortbezogene landwirtschaftliche Nutzung zu. Die Ackerflächen des Baugrundstücks und seiner Umgebung südlich der L ... von P. nach E. sowie vom westlichen Ortsrand P. bis zur L ... und zur Autobahn A 8 sind allgemein als „Fläche für Landwirtschaft mit Ergänzungsfunktionen, z. B. Erholung, Klima, Wasser, Boden oder Flora/Fauna“ ausgewiesen. Damit wird diesen Flächen lediglich die ihnen ohnehin gesetzlich zukommende Funktion zugewiesen, der Landwirtschaft - ergänzt um die genannten weiteren Funktionen, insbesondere die Erholung - zu dienen. Dieser planerischen Aussage lässt sich keine in Bezug auf das Baugrundstück verdrängende Wirkung für andere privilegierte Vorhaben entnehmen.
29 
Dem Vorhaben steht auch nicht der öffentliche Belang des Hervorrufens schädlicher Umwelteinwirkungen entgegen (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB). Der Begriff der schädlichen Umwelteinwirkung bedeutet in Übereinstimmung mit § 3 BImSchG, dass es sich um Immissionen handelt, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Diese Begriffsbestimmung kann auch im Rahmen des § 35 Abs. 3 BauGB herangezogen werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.02.1977 - 4 C 22.75 -, BVerwGE 52, 122, 126 = NJW 1978, 62). Eine privilegierte Mobilfunkstation, die die Grenzwerte der 26. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über elektromagnetische Felder - 26. BImSchV) vom 16.12.1996 (BGBl. I S. 1966) einhält, ruft keine schädlichen Umwelteinwirkungen hervor (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 13.11.2003 - 5 S 2726/02 -; Appel/Bulla, DVBl. 2008, 1277, 1282). Dies trifft hier zu. Der Schutz von Personen in elektromagnetischen Feldern ist in § 12 des Gesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationseinrichtungen (FTEG) vom 31.01.2001 (BGBl. I S. 170) in der Fassung des Gesetzes vom 26.02.2008 (BGBl. I S. 220) geregelt. Hiernach wird die Bundesregierung ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nähere Regelungen zur Gewährleistung des Schutzes von Personen in den durch den Betrieb von Funkanlagen und Radaranlagen entstehenden elektromagnetischen Feldern zu treffen (§ 12 Satz 1 FTEG). Hierauf beruht die Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder (BEMFV) vom 20.08.2002 (BGBl. I S. 3366) in der Fassung des Gesetzes vom 07.07.2005 (BGBl. I S. 1970, 2013). Die Klägerin bedarf für den Betrieb ihrer streitgegenständlichen ortsfesten Funkanlage (§ 2 Nr. 1 BEMFV) einer Standortbescheinigung (§ 4 Abs. 1 BEMFV). Die Bundesnetzagentur hat mit Bescheid vom 11.09.2006 gemäß § 5 Abs. 2 BEMFV der Klägerin diese Standortbescheinigung erteilt. Im Verfahren der Erteilung der Standortbescheinigung ermittelt die Bundesnetzagentur auf der Grundlage der systembezogenen Sicherheitsabstände den zur Einhaltung der Grenzwerte nach § 3 BEMFV erforderlichen standortbezogenen Sicherheitsabstand (§ 5 Abs. 1 Satz 1 BEMFV). Die Bundesnetzagentur hat die Standortbescheinigung zu erteilen, wenn der standortbezogene Sicherheitsabstand innerhalb des kontrollierbaren Bereichs liegt (§ 5 Abs. 2 Satz 1 BEMFV). Ausweislich der beigezogenen Akten der Bundesnetzagentur ist die Standortbescheinigung vom 11.09.2006 bestandskräftig geworden. Damit sind die immissionsfachlichen und gesundheitlichen Gesichtspunkte in dem gesonderten Verfahren auf Erteilung einer Standortbescheinigung durch die hierfür zuständige Bundesnetzagentur geklärt und folglich im Baugenehmigungsverfahren nicht weiter zu prüfen. Bei der Prüfung des Schutzes von Personen durch elektromagnetische Felder handelt es sich nicht im Sinne des § 58 Abs. 1 Satz 1 LBO um von der Baurechtsbehörde zu prüfende öffentlich-rechtliche Vorschriften. Im Übrigen entspricht es gesicherter Rechtsprechung, insbesondere des Bundesverfassungsgerichts, dass bei Einhaltung der in der 26. BImSchV vorgesehenen Grenzwerte den gesundheitlichen Belangen der Bevölkerung nach dem gegenwärtigen Stand von Forschung und Technik ausreichend Rechnung getragen wird. Die Verwaltungsgerichte sind auch nicht verpflichtet, bislang ungesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen zur Schädlichkeit der Strahlungen bzw. der Unzulänglichkeit der Schutzvorkehrungen durch weitere Beweisaufnahmen zur Durchsetzung zu verhelfen (vgl. zum Ganzen: BVerfG, Beschle. v. 28.02.2002 - 1 BvR 1676/01 -, NJW 2002, 1638 u. v. 24.01.2007 - 1 BvR 382/05 -, NVwZ 2007, 805; EGMR, Entscheidung v. 03.07.2007 - 32015/02 -, NVwZ 2008, 1215; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 09.01.2009 - 13 A 2023/08 -, DVBl. 2009, 327).
30 
Der geplanten Mobilfunkstation stehen auch nicht die in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB genannten Belange der natürlichen Eigenart der Landschaft und ihr Erholungswert oder eine Verunstaltung des Orts- und Landschaftsbildes entgegen. Soweit die Beklagte im angefochtenen Bescheid vom 15.02.2007 insoweit davon ausgeht, dass diese Belange beeinträchtigt würden, weist die Klägerin zutreffend darauf hin, dass lediglich eine Beeinträchtigung das privilegierte Vorhaben nicht verhindern kann. Wie bereits bei der zuvor schon erörterten Frage, ob Darstellungen des Flächennutzungsplans entgegenstehen, ist auch im Rahmen der Würdigung der genannten Belange nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB eine nachvollziehende Abwägung zu treffen. Die durch die vorhandene Bodennutzung in Gestalt von Ackerflächen gekennzeichnete natürliche Eigenart der Landschaft und ihr Erholungswert hat nicht ein derart starkes Gewicht, welches die Verhinderung des privilegierten Vorhabens rechtfertigen könnte. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist für Fälle einer landwirtschaftlichen Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB geklärt, dass das Gewicht der Privilegierung um so stärker gegenüber den öffentlichen Belangen der natürlichen Eigenart der Landschaft zu Buche schlägt, je mehr der Bauherr auf den von ihm gewählten Standort im Außenbereich angewiesen ist (vgl. Urt. v. 22.11.1985 - 4 C 71.82 -, DVBl. 1986, 413). Im hier vorliegenden Fall der Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB ist dem spezifischen Standortbezug im Sinne einer graduell abgeschwächten Ortsgebundenheit für die von der Klägerin zu erbringende öffentliche Versorgungsleistung ein hohes Gewicht beizumessen. Nicht annähernd gleich hoch ist demgegenüber die Bedeutung der konkreten Nutzung der Ackerflächen am geplanten Standort des Vorhabens zu veranschlagen.
31 
Auch der weitere öffentliche Belang der Verunstaltung des Orts- und Landschaftsbildes kann der geplanten baulichen Anlage nicht entgegengehalten werden. Eine Verunstaltung liegt nur vor, wenn das Bauvorhaben seiner Umgebung in ästhetischer Hinsicht grob unangemessen ist und von einem für ästhetische Eindrücke offenen Betrachter als belastend empfunden wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.06.1990 - 4 C 6.87 -, Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 261; Beschl. v. 13.11.1996 - 4 B 210.96 -, BauR 1997, 444; Söfker, in: Ernst-Zinkahn-Bielenberg, BauGB, Stand Oktober 2008, § 35 Rdnr. 99). Dies lässt sich nicht feststellen. Der betroffene Landschaftsteil ist mit seinen ebenen Ackerflächen nicht besonders schützenswert. Die offene Feldflur weist - wie die von der Klägerin vorgelegten Lichtbilder anschaulich zeigen - keine Landschaftsbestandteile wie etwa Sträucher und Bäume auf. Der Standort liegt nicht inmitten eines weiträumig unbebauten Bereichs, sondern befindet sich in einer Entfernung von ca. 100 m von den nächstliegenden Wohnhäusern des westlichen Ortsrands von P. Der Feldweg Nr. ... markiert hierbei auf einer Länge von ca. 200 m von der Einmündung in die E. Straße (L ...) in südlicher Richtung bis zu dem letzten westlich der S.-Straße mit einem Wohnhaus bebauten Grundstück (Flst.-Nr. ..., S.-Straße) eine gewisse Zäsur zur freien Landschaft. Der Standort des Vorhabens hebt sich wegen seiner ebenen Umgebung auch nicht exponiert hervor. In dem auf diese Art und Weise geprägten Orts- und Landschaftsbild erweist sich die 20 m hohe Mobilfunkanlage mit einem Betonmast bei einem Durchmesser von max. 0,9 m nicht als in ästhetischer Hinsicht grob unangemessen.
32 
Des Weiteren ist die ausreichende Erschließung gesichert. Wegemäßig ist das Baugrundstück an den westlich angrenzenden Feldweg Nr. ... angebunden. Was für die Erschließung erforderlich ist, hängt von den Erfordernissen im Einzelfall ab, insbesondere von dem vom Vorhaben ausgelösten Verkehrsaufkommen, nicht hingegen von den Erfordernissen zur Ausführung des Vorhabens (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.08.1985 - 4 C 48.81 -, NVwZ 1986, 38; Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 11. Aufl., § 35 Rdnrn. 7 f.). Nach der Errichtung der Mobilfunkstation sind nach den Ausführungen der Vertreterin der Klägerin und ihres Mitarbeiters in der mündlichen Verhandlung lediglich zweimal im Jahr Wartungsarbeiten erforderlich. Hierfür reicht die Zufahrt von der E. Straße über den Feldweg Nr. ... aus. Die Entfernung von der Einmündung des Feldwegs in die E. Straße bis zur westlichen Grenze des Baugrundstücks beträgt lediglich ca. 125 m. Der weder asphaltierte noch geschotterte, 4 m breite Feldweg (Erdweg) dient gegenwärtig ausschließlich zur Nutzung durch landwirtschaftliche Fahrzeuge. Ein Begegnungsverkehr ist auf dem nur 125 m langen Abschnitt bei lediglich zweimal jährlich stattfindenden Wartungsarbeiten so gut wie ausgeschlossen. Dass der Feldweg je nach Jahreszeit und Witterung einen unterschiedlichen Zustand aufweist und insbesondere nach einer Nässeperiode durch stehendes Wasser in den vertieften Spurrillen schlechter zu befahren ist als bei trockener Witterung, steht der ausreichenden Erschließung nicht entgegen. Es bleibt der Klägerin überlassen, mit welchem Fahrzeug sie den Feldweg zur Durchführung der Wartungsarbeiten befährt. Die Beklagte ist gegebenenfalls im Rahmen ihrer Unterhaltungslast als Trägerin der Straßenbaulast (§§ 3 Abs. 2 Nr. 4 a), 44 StrG) verpflichtet, für einen ordnungsgemäßen Zustand des Feldwegs, etwa durch Auffüllung der Spurrillen mit Erdmaterial, zu sorgen. Dies schließt der Planfeststellungsbeschluss des Regierungspräsidiums ... für den Bau der Landesmesse vom 12.03.2003 nicht aus. Der landschaftspflegerische Maßnahmenplan sieht als Ausgleichsmaßnahmen u. a. das Freihalten vorhandener Erdwege vor (S. 126 des Planfeststellungsbeschlusses). Freihalten ist im Sinne von Erhaltung der vorhandenen, unbefestigten Gras- und Erdwege zu verstehen (vgl. den Textteil des Antrags auf Planfeststellung, Teil V - übergreifende Unterlagen -, L. Landschaftspflegerischer Begleitplan, S. 93).
33 
Der Nutzung des Feldweges für Fahrten zu Wartungsarbeiten stehen auch keine wegerechtlichen Hindernisse entgegen. Der öffentliche Feldweg dient als beschränkt öffentlicher Weg (§ 3 Abs. 2 Nr. 4 a) StrG) in erster Linie der Bewirtschaftung der landwirtschaftlichen Grundstücke entlang des Weges. Die Beschränkung bezieht sich auf bestimmte Benutzungsarten (etwa Fußgänger-, Rad-, Reit- oder Kraftfahrzeugverkehr) oder Benutzungszwecke (beispielsweise Wirtschafts-, Friedhof-, Kirch-, Schul- und Wanderwege), nicht hingegen auf den Benutzerkreis (vgl. Lorenz/Will, Straßengesetz für Bad.-Württ., 2. Aufl., § 5 Rdnr. 47). Die Bewirtschaftung von Feld- und Waldgrundstücken ist nicht auf eine ausschließliche land- und forstwirtschaftliche Nutzung beschränkt, sondern umfasst auch die Nutzung des Grundstücks zu anderen Zwecken, etwa die Ausnutzung der Bodenertragskraft im Rahmen einer Liebhaberei. Öffentliche Feld- und Waldwege ermöglichen daher im Rahmen ihrer Widmung auch die Benutzung zur Durchführung von Wartungsarbeiten auf Grundstücken, auf denen privilegierte Vorhaben der öffentlichen Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen (§ 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB) errichtet sind (vgl. BayVGH, Beschle. v. 31.01.2001, a.a.O u. 14.01.2008 - 15 CS 07.3032 -, Juris). Entgegen der Auffassung des Regierungspräsidiums ... im Widerspruchsbescheid vom 31.01.2008 erweist sich daher die Benutzung des Feldweges für Fahrten zu Wartungsarbeiten nicht als Sondernutzung, so dass kein Fall des § 16 Abs. 6 Satz 1 Alt. 2 StrG - Dienen der Straßenbenutzung für eine Anlage, für die eine Baugenehmigung erforderlich ist - vorliegt. Dass straßenverkehrsrechtlich die Zufahrt zum Feldweg von der E. Straße durch das Verkehrszeichen 260 (Verbot für Krafträder, auch mit Beiwagen, Kleinräder und Mofas sowie für Kraftwagen und sonstige mehrspurige Kraftfahrzeuge) mit dem Zusatzzeichen „Frei für landwirtschaftliche Fahrzeuge“ geregelt ist, ist wegen des Grundsatzes des Vorbehalts des Straßenrechts ohne Einfluss. Nach diesem Grundsatz sind straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen nur innerhalb des Rahmens der wegerechtlichen Widmung zulässig (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.06.1981 - 7 C 27.79 -, BVerwGE 62, 376; Schnebelt/Sigel, Straßenrecht Bad.-Württ., 2. Aufl., Rdnrn. 25ff., 210ff.).
34 
Abgesehen davon erscheint eine ausreichende Erschließung auch über das Grundstück des Verpächters von der S.-Straße her möglich.
35 
Über die wegerechtliche Erschließung hinaus ist auch die sonstige Erschließung gesichert. Die Stromversorgung wird über einen Kabelanschluss sichergestellt werden (vgl. Aktenvermerk der Beklagten v. 21.11.2006, Bl. 33 der Bauakten).
36 
Schließlich erfüllt das Vorhaben in bauplanungsrechtlicher Hinsicht auch die Erfordernisse des § 35 Abs. 5 Satz 1 und 2 BauGB. Nach § 35 Abs. 5 Satz 1 BauGB sind die nach § 35 Abs. 1 bis Abs. 4 BauGB zulässigen Vorhaben in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Durchgreifende Bedenken, dass dies hier nicht der Fall wäre, sind weder ersichtlich noch von der Beklagten geltend gemacht worden. Für Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nrn. 2 bis 6 BauGB ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen (§ 35 Abs. 5 Satz 2 Hs. 1 BauGB). Die entsprechende Verpflichtungserklärung hat die Vertreterin der Klägerin in der mündlichen Verhandlung abgegeben.
37 
Das Vorhaben ist auch bauordnungsrechtlich zulässig. Eine Abstandsfläche ist nicht einzuhalten. In den Abstandsflächen sind bauliche Anlagen, die wie hier keine Gebäude sind, zulässig, wenn sie in den Abstandsflächen nicht höher als 2,5 m sind und ihre Wandfläche nicht mehr als 25 qm beträgt (§ 6 Abs. 6 Nr. 2 LBO). Unzulässig sind die baulichen Anlagen in den Abstandsflächen anderer Gebäude oder baulichen Anlagen nur dann, wenn beide Maße überschritten werden (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 11.03.2008 - 8 S 15/07 -, VBlBW 2008, 346). Dies trifft hier nicht zu. Die Wandfläche beträgt nach der Berechnung in der Darstellung des Vorhabens aus der südlichen und westlichen Ansicht lediglich 13,56 qm (der durchschnittliche Durchmesser des 20 m hohen Betonmastes beträgt 0,678 m). Gegebenenfalls bauordnungsrechtlich erforderliche Auflagen wird die Beklagte in die zu erteilende Baugenehmigung aufnehmen. Das gilt auch für andere Auflagen, etwa nach dem Luftverkehrsgesetz (vgl. dazu das Schreiben des Innenministeriums Baden-Württemberg v. 22.11.2006 an die Beklagte, Bl. 38 der Bauakten).
38 
Hat sonach der Hauptantrag Erfolg, bedarf es keiner Entscheidung über den Hilfsantrag.
39 
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1 und Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO. Da die Beigeladenen keinen Antrag gestellt haben und damit kein Kostenrisiko eingegangen sind (§ 154 Abs. 3 VwGO), ist es billig, dass sie ihre außergerichtlichen Kosten selbst tragen.
40 
Es besteht keine Veranlassung, die Berufung zuzulassen (§§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 VwGO).
41 
Beschluss vom 03. März 2009
42 
Mitwirkend:
Vorsitzender Richter am VG ...
Richter am VG ...
Richter am VG ...
43 
Der Streitwert wird gemäß den §§ 52 Abs. 1 sowie 63 Abs. 2 Satz 1 GKG auf 10.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

 
22 
Die Klage ist zulässig, insbesondere besteht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Soweit die Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung ausgeführt haben, der Eigentümer des Baugrundstücks Flst.-Nr. ..., Gemarkung ..., erwäge, den mit der Klägerin geschlossenen Freiflächen-Mietvertrag vom 22./31.05.2006 zu kündigen, wirkt sich dies nicht auf das Sachbescheidungsinteresse (vgl. Schlotterbeck/v. Arnim/Hager, LBO, 5. Aufl., § 58 Rdnr. 97 ff.) bezüglich des Bauantrags vom 04.08.2006 und daher auch nicht auf das Rechtsschutzbedürfnis für die Klage aus. In dem für das Vorliegen der Sachurteilsvoraussetzungen maßgebenden Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung liegen der Kammer keine Erkenntnisse über eine erfolgte Kündigung vor. Die Vertreterin der Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, ihr sei eine Kündigung nicht bekannt; an dem Freiflächen-Mietvertrag werde weiter festgehalten. Folglich lässt sich nicht feststellen, dass die von der Klägerin erstrebte Baugenehmigung wegen fehlender privatrechtlicher Hindernisse ersichtlich nutzlos wäre, so dass für die Klage ein Rechtsschutzbedürfnis besteht. Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass nach zivilrechtlicher Rechtsprechung ein wichtiger Grund zur Kündigung eines Pachtvertrags nicht gegeben ist, wenn die geltenden Grenz- und Richtwerte zum Schutz vor elektromagnetischen Feldern eingehalten werden (Thür. OLG, Urteil vom 21.07.2005, NJW-RR 2006, 809). Dasselbe gilt für vermutete Gesundheitsbeeinträchtigungen (OLG Frankfurt, Urteil vom 05.05.2006 - 2 U 222/05 - juris).
23 
Die Klage ist auch begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzten die Klägerin in ihren Rechten. Ihr steht ein Anspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung zu; die Sache ist spruchreif (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
24 
Die Baugenehmigung ist zu erteilen, wenn dem genehmigungspflichtigem Vorhaben keine von der Baurechtsbehörde zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen (§ 58 Abs. 1 Satz 1 LBO). Die unstreitig im Außenbereich (§ 35 BauGB) geplante Errichtung der Sende- und Empfangsanlage für Mobilfunk mit Antennenmast und Technik-Überdachung bedarf als bauliche Anlage (§ 2 Abs. 1 Satz 1 LBO) einer Baugenehmigung. Die bauliche Anlage ist wegen ihrer Höhe von mehr als 10 m und der nicht erfolgenden Verbindung mit einer bestehenden baulichen Anlage nicht nach Nr. 30 des Anhangs zu § 50 Abs. 1 LBO verfahrensfrei.
25 
Das Vorhaben ist bauplanungsrechtlich zulässig (§§ 29 Abs. 1, 35 BauGB). Es ist nach § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB privilegiert. Hiernach ist im Außenbereich ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient. Dies trifft hier zu. Bei dem streitgegenständlichen Vorhaben handelt es sich ohne Zweifel um ein Vorhaben für Telekommunikationsdienstleistungen. Die nach dem Wortlaut des § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB geforderte Ortsgebundenheit des gewerblichen Betriebs - geographische oder geologische Eigenart der entsprechenden Stelle, auf die der Betrieb angewiesen ist - gilt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 16.06.1994 - 4 C 20.93 -, BVerwGE 96, 95 = NVwZ 1995, 64 = DVBl. 1994, 1141) mit gewissen graduellen Abschwächungen auch für öffentliche Versorgungsleistungen. Diese müssen einen spezifischen Standortbezug aufweisen. An einer solchen Gebundenheit fehlt es, wenn der Standort im Vergleich mit anderen Stellen zwar Lagevorteile bietet, das Vorhaben aber nicht damit steht oder fällt, ob es hier und so und nirgend woanders ausgeführt werden kann. Diese Maßstäbe gelten auch für die Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschle. v. 25.08.1997 - 8 S 1861/97 -, NVwZ-RR 1998, 715 u. v. 12.07.2004 - 5 S 1856/03; BayVGH, Beschl. v. 31.01.2001 - 14 ZS 00.3418 -, BauR 2002, 439 = BRS 64 Nr. 95; VG Karlsruhe, Urt. v. 16.04.2003 - 4 K 2477/01 -; VG Würzburg, Urt. v. 14.03.2006 - W 4 K 05.344 -, Juris).
26 
Die Klägerin hat im Einzelnen nachvollziehbar und schlüssig die Gründe für die Errichtung der Mobilfunkanlage am vorgesehenen Standort dargelegt. Sie hat ausgeführt, dass der bebaute südliche Bereich von ... bisher nicht ausreichend mit Mobilfunk-Dienstleistungen versorgt ist und es zur Schließung dieser Lücke einer weiteren Anlage bedarf. Die Klägerin hat in der Anlage K 9 zu ihrem Schriftsatz vom 01.03.2009 zeichnerisch 12 vorwiegend im bebauten Bereich von P. gelegene geeignete Alternativ-Standorte dargestellt. In der mündlichen Verhandlung haben die Vertreterin der Klägerin und ihr Mitarbeiter hierzu nähere Angaben gemacht und ausgeführt, in allen zwölf Fällen hätten die Eigentümer einer Nutzung der Grundstücke und Gebäude als Standort für eine Mobilfunkstation nicht zugestimmt. Anhaltspunkte dafür, dass dies nicht zutreffe, liegen nicht vor. Diese Ausführungen hat die Beklagte auch zu keinem Zeitpunkt in Zweifel gezogen. Folglich hat sich im Laufe des Baugenehmigungs- und Klageverfahrens aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen irgendein anderer ebenfalls geeigneter Standort für die Mobilfunkanlage als nicht realisierbar erwiesen, weswegen die Klägerin auf den streitgegenständlichen Standort angewiesen ist.
27 
Dem sonach privilegierten Vorhaben stehen keine öffentlichen Belange entgegen. Solche Belange sind beispielhaft in § 35 Abs. 3 BauGB genannt. Den öffentlichen Belangen ist bei der Beurteilung der Zulässigkeit von privilegierten Vorhaben nach § 35 Abs. 1 BauGB und von sonstigen Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB, die im Einzelfall zugelassen werden können, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und ihre Erschließung gesichert ist, ein unterschiedliches Gewicht beizumessen. Berührt sowohl ein privilegiertes als auch ein sonstiges Vorhaben öffentliche Belange, ist eine Abwägung zwischen den betroffenen privaten und öffentlichen Interessen vorzunehmen, wobei zugunsten der von § 35 Abs. 1 BauGB erfassten Vorhaben die ihnen vom Gesetz zuerkannte Privilegierung gebührend in Rechnung zu stellen ist (BVerwG, ständige Rechtsprechung seit Urt. v. 25.10.1967 - IV C 86.66 -, BVerwGE 28, 148, 151). Dabei handelt es sich nicht um eine planerisch-gestaltende, gerichtlich nicht voll überprüfbare Abwägung mit der Möglichkeit, im Wege einer Kompensation Nachteile gegen Vorteile aufzurechnen und einen Belang letztlich „wegzuwägen“ (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.02.1973 - IV C 61.60 -, DVBl. 1973, 451; Büchner/Schlotterbeck, Baurecht, Band 1, 4. Aufl., Rn. 579 a). Die Abwägung versteht sich vielmehr im Sinne einer die allgemeine gesetzliche Wertung für den Einzelfall konkretisierende - nachvollziehende - Abwägung zwischen den jeweils berührten öffentlichen Belangen und dem Interesse des Bauherrn an der Verwirklichung des privilegierten Vorhabens (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.05.1987 - 4 C 57.84 -, BVerwGE 77, 300, 307 = NVwZ 1988, 54). Die nachvollziehende Abwägung hat sich an einer Bestimmung des Gewichts der widerstreitenden öffentlichen und privaten Belange auszurichten und ist gerichtlich uneingeschränkt überprüfbar (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.07.2001 - 4 C 4/00 -, BVerwGE 115, 17 = NVwZ 2002, 476; Dürr, Baurecht Bad.-Württ., 12. Aufl., Rdnr. 128).
28 
Nach diesen Maßstäben lässt sich zunächst nicht feststellen, dass das Vorhaben Festsetzungen des Flächennutzungsplans der Beklagten widerspricht (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB). Im Flächennutzungsplan 2010 der Beklagten sind der vorgesehene Standort und die umliegenden Ackerflächen als Flächen für Landwirtschaft mit Ergänzungsfunktionen (z. B. Erholung, Klima, Wasser, Boden oder Flora/Fauna) ausgewiesen. Die Darstellung von Flächen für die Landwirtschaft in einem Flächennutzungsplan können einem privilegierten Vorhaben nur dann entgegenstehen, wenn es sich hierbei um eine konkrete standortbezogene Aussage handelt. Der Darstellung von Flächen für die Landwirtschaft ist im Allgemeinen keine qualifizierte Standortzuweisung beizumessen; hiermit wird dem Außenbereich nur die ihm ohnehin gesetzlich (§ 35 Abs. 2 und 3 BauGB) in erster Linie zukommende Funktion zugewiesen, der Land- (und Forstwirtschaft) - und dadurch zugleich auch der allgemeinen Erholung - zu dienen (vgl. BVerwG, Urte. v. 20.01.1984 - 4 C 43.81 -, BVerwGE 68, 311 = NVwZ 1984, 367 u. v. 06.10.1989 - 4 C 28/86 -, NVwZ 1991, 161). Darstellungen des Flächennutzungsplans für den Außenbereich müssen mithin, um öffentliche Belange qualifizieren zu können, eine im Wege der Bebauungsplanung nicht weiter konkretisierungsbedürftige Standortentscheidung enthalten (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.08.2005 - 4 C 13.04 -, BVerwGE 124, 132 = NVwZ 2006, 87). Der Flächennutzungsplan 2010 der Beklagten weist dem Baugrundstück keine derartige konkrete, standortbezogene landwirtschaftliche Nutzung zu. Die Ackerflächen des Baugrundstücks und seiner Umgebung südlich der L ... von P. nach E. sowie vom westlichen Ortsrand P. bis zur L ... und zur Autobahn A 8 sind allgemein als „Fläche für Landwirtschaft mit Ergänzungsfunktionen, z. B. Erholung, Klima, Wasser, Boden oder Flora/Fauna“ ausgewiesen. Damit wird diesen Flächen lediglich die ihnen ohnehin gesetzlich zukommende Funktion zugewiesen, der Landwirtschaft - ergänzt um die genannten weiteren Funktionen, insbesondere die Erholung - zu dienen. Dieser planerischen Aussage lässt sich keine in Bezug auf das Baugrundstück verdrängende Wirkung für andere privilegierte Vorhaben entnehmen.
29 
Dem Vorhaben steht auch nicht der öffentliche Belang des Hervorrufens schädlicher Umwelteinwirkungen entgegen (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB). Der Begriff der schädlichen Umwelteinwirkung bedeutet in Übereinstimmung mit § 3 BImSchG, dass es sich um Immissionen handelt, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Diese Begriffsbestimmung kann auch im Rahmen des § 35 Abs. 3 BauGB herangezogen werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.02.1977 - 4 C 22.75 -, BVerwGE 52, 122, 126 = NJW 1978, 62). Eine privilegierte Mobilfunkstation, die die Grenzwerte der 26. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über elektromagnetische Felder - 26. BImSchV) vom 16.12.1996 (BGBl. I S. 1966) einhält, ruft keine schädlichen Umwelteinwirkungen hervor (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 13.11.2003 - 5 S 2726/02 -; Appel/Bulla, DVBl. 2008, 1277, 1282). Dies trifft hier zu. Der Schutz von Personen in elektromagnetischen Feldern ist in § 12 des Gesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationseinrichtungen (FTEG) vom 31.01.2001 (BGBl. I S. 170) in der Fassung des Gesetzes vom 26.02.2008 (BGBl. I S. 220) geregelt. Hiernach wird die Bundesregierung ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nähere Regelungen zur Gewährleistung des Schutzes von Personen in den durch den Betrieb von Funkanlagen und Radaranlagen entstehenden elektromagnetischen Feldern zu treffen (§ 12 Satz 1 FTEG). Hierauf beruht die Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder (BEMFV) vom 20.08.2002 (BGBl. I S. 3366) in der Fassung des Gesetzes vom 07.07.2005 (BGBl. I S. 1970, 2013). Die Klägerin bedarf für den Betrieb ihrer streitgegenständlichen ortsfesten Funkanlage (§ 2 Nr. 1 BEMFV) einer Standortbescheinigung (§ 4 Abs. 1 BEMFV). Die Bundesnetzagentur hat mit Bescheid vom 11.09.2006 gemäß § 5 Abs. 2 BEMFV der Klägerin diese Standortbescheinigung erteilt. Im Verfahren der Erteilung der Standortbescheinigung ermittelt die Bundesnetzagentur auf der Grundlage der systembezogenen Sicherheitsabstände den zur Einhaltung der Grenzwerte nach § 3 BEMFV erforderlichen standortbezogenen Sicherheitsabstand (§ 5 Abs. 1 Satz 1 BEMFV). Die Bundesnetzagentur hat die Standortbescheinigung zu erteilen, wenn der standortbezogene Sicherheitsabstand innerhalb des kontrollierbaren Bereichs liegt (§ 5 Abs. 2 Satz 1 BEMFV). Ausweislich der beigezogenen Akten der Bundesnetzagentur ist die Standortbescheinigung vom 11.09.2006 bestandskräftig geworden. Damit sind die immissionsfachlichen und gesundheitlichen Gesichtspunkte in dem gesonderten Verfahren auf Erteilung einer Standortbescheinigung durch die hierfür zuständige Bundesnetzagentur geklärt und folglich im Baugenehmigungsverfahren nicht weiter zu prüfen. Bei der Prüfung des Schutzes von Personen durch elektromagnetische Felder handelt es sich nicht im Sinne des § 58 Abs. 1 Satz 1 LBO um von der Baurechtsbehörde zu prüfende öffentlich-rechtliche Vorschriften. Im Übrigen entspricht es gesicherter Rechtsprechung, insbesondere des Bundesverfassungsgerichts, dass bei Einhaltung der in der 26. BImSchV vorgesehenen Grenzwerte den gesundheitlichen Belangen der Bevölkerung nach dem gegenwärtigen Stand von Forschung und Technik ausreichend Rechnung getragen wird. Die Verwaltungsgerichte sind auch nicht verpflichtet, bislang ungesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen zur Schädlichkeit der Strahlungen bzw. der Unzulänglichkeit der Schutzvorkehrungen durch weitere Beweisaufnahmen zur Durchsetzung zu verhelfen (vgl. zum Ganzen: BVerfG, Beschle. v. 28.02.2002 - 1 BvR 1676/01 -, NJW 2002, 1638 u. v. 24.01.2007 - 1 BvR 382/05 -, NVwZ 2007, 805; EGMR, Entscheidung v. 03.07.2007 - 32015/02 -, NVwZ 2008, 1215; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 09.01.2009 - 13 A 2023/08 -, DVBl. 2009, 327).
30 
Der geplanten Mobilfunkstation stehen auch nicht die in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB genannten Belange der natürlichen Eigenart der Landschaft und ihr Erholungswert oder eine Verunstaltung des Orts- und Landschaftsbildes entgegen. Soweit die Beklagte im angefochtenen Bescheid vom 15.02.2007 insoweit davon ausgeht, dass diese Belange beeinträchtigt würden, weist die Klägerin zutreffend darauf hin, dass lediglich eine Beeinträchtigung das privilegierte Vorhaben nicht verhindern kann. Wie bereits bei der zuvor schon erörterten Frage, ob Darstellungen des Flächennutzungsplans entgegenstehen, ist auch im Rahmen der Würdigung der genannten Belange nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB eine nachvollziehende Abwägung zu treffen. Die durch die vorhandene Bodennutzung in Gestalt von Ackerflächen gekennzeichnete natürliche Eigenart der Landschaft und ihr Erholungswert hat nicht ein derart starkes Gewicht, welches die Verhinderung des privilegierten Vorhabens rechtfertigen könnte. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist für Fälle einer landwirtschaftlichen Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB geklärt, dass das Gewicht der Privilegierung um so stärker gegenüber den öffentlichen Belangen der natürlichen Eigenart der Landschaft zu Buche schlägt, je mehr der Bauherr auf den von ihm gewählten Standort im Außenbereich angewiesen ist (vgl. Urt. v. 22.11.1985 - 4 C 71.82 -, DVBl. 1986, 413). Im hier vorliegenden Fall der Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB ist dem spezifischen Standortbezug im Sinne einer graduell abgeschwächten Ortsgebundenheit für die von der Klägerin zu erbringende öffentliche Versorgungsleistung ein hohes Gewicht beizumessen. Nicht annähernd gleich hoch ist demgegenüber die Bedeutung der konkreten Nutzung der Ackerflächen am geplanten Standort des Vorhabens zu veranschlagen.
31 
Auch der weitere öffentliche Belang der Verunstaltung des Orts- und Landschaftsbildes kann der geplanten baulichen Anlage nicht entgegengehalten werden. Eine Verunstaltung liegt nur vor, wenn das Bauvorhaben seiner Umgebung in ästhetischer Hinsicht grob unangemessen ist und von einem für ästhetische Eindrücke offenen Betrachter als belastend empfunden wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.06.1990 - 4 C 6.87 -, Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 261; Beschl. v. 13.11.1996 - 4 B 210.96 -, BauR 1997, 444; Söfker, in: Ernst-Zinkahn-Bielenberg, BauGB, Stand Oktober 2008, § 35 Rdnr. 99). Dies lässt sich nicht feststellen. Der betroffene Landschaftsteil ist mit seinen ebenen Ackerflächen nicht besonders schützenswert. Die offene Feldflur weist - wie die von der Klägerin vorgelegten Lichtbilder anschaulich zeigen - keine Landschaftsbestandteile wie etwa Sträucher und Bäume auf. Der Standort liegt nicht inmitten eines weiträumig unbebauten Bereichs, sondern befindet sich in einer Entfernung von ca. 100 m von den nächstliegenden Wohnhäusern des westlichen Ortsrands von P. Der Feldweg Nr. ... markiert hierbei auf einer Länge von ca. 200 m von der Einmündung in die E. Straße (L ...) in südlicher Richtung bis zu dem letzten westlich der S.-Straße mit einem Wohnhaus bebauten Grundstück (Flst.-Nr. ..., S.-Straße) eine gewisse Zäsur zur freien Landschaft. Der Standort des Vorhabens hebt sich wegen seiner ebenen Umgebung auch nicht exponiert hervor. In dem auf diese Art und Weise geprägten Orts- und Landschaftsbild erweist sich die 20 m hohe Mobilfunkanlage mit einem Betonmast bei einem Durchmesser von max. 0,9 m nicht als in ästhetischer Hinsicht grob unangemessen.
32 
Des Weiteren ist die ausreichende Erschließung gesichert. Wegemäßig ist das Baugrundstück an den westlich angrenzenden Feldweg Nr. ... angebunden. Was für die Erschließung erforderlich ist, hängt von den Erfordernissen im Einzelfall ab, insbesondere von dem vom Vorhaben ausgelösten Verkehrsaufkommen, nicht hingegen von den Erfordernissen zur Ausführung des Vorhabens (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.08.1985 - 4 C 48.81 -, NVwZ 1986, 38; Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 11. Aufl., § 35 Rdnrn. 7 f.). Nach der Errichtung der Mobilfunkstation sind nach den Ausführungen der Vertreterin der Klägerin und ihres Mitarbeiters in der mündlichen Verhandlung lediglich zweimal im Jahr Wartungsarbeiten erforderlich. Hierfür reicht die Zufahrt von der E. Straße über den Feldweg Nr. ... aus. Die Entfernung von der Einmündung des Feldwegs in die E. Straße bis zur westlichen Grenze des Baugrundstücks beträgt lediglich ca. 125 m. Der weder asphaltierte noch geschotterte, 4 m breite Feldweg (Erdweg) dient gegenwärtig ausschließlich zur Nutzung durch landwirtschaftliche Fahrzeuge. Ein Begegnungsverkehr ist auf dem nur 125 m langen Abschnitt bei lediglich zweimal jährlich stattfindenden Wartungsarbeiten so gut wie ausgeschlossen. Dass der Feldweg je nach Jahreszeit und Witterung einen unterschiedlichen Zustand aufweist und insbesondere nach einer Nässeperiode durch stehendes Wasser in den vertieften Spurrillen schlechter zu befahren ist als bei trockener Witterung, steht der ausreichenden Erschließung nicht entgegen. Es bleibt der Klägerin überlassen, mit welchem Fahrzeug sie den Feldweg zur Durchführung der Wartungsarbeiten befährt. Die Beklagte ist gegebenenfalls im Rahmen ihrer Unterhaltungslast als Trägerin der Straßenbaulast (§§ 3 Abs. 2 Nr. 4 a), 44 StrG) verpflichtet, für einen ordnungsgemäßen Zustand des Feldwegs, etwa durch Auffüllung der Spurrillen mit Erdmaterial, zu sorgen. Dies schließt der Planfeststellungsbeschluss des Regierungspräsidiums ... für den Bau der Landesmesse vom 12.03.2003 nicht aus. Der landschaftspflegerische Maßnahmenplan sieht als Ausgleichsmaßnahmen u. a. das Freihalten vorhandener Erdwege vor (S. 126 des Planfeststellungsbeschlusses). Freihalten ist im Sinne von Erhaltung der vorhandenen, unbefestigten Gras- und Erdwege zu verstehen (vgl. den Textteil des Antrags auf Planfeststellung, Teil V - übergreifende Unterlagen -, L. Landschaftspflegerischer Begleitplan, S. 93).
33 
Der Nutzung des Feldweges für Fahrten zu Wartungsarbeiten stehen auch keine wegerechtlichen Hindernisse entgegen. Der öffentliche Feldweg dient als beschränkt öffentlicher Weg (§ 3 Abs. 2 Nr. 4 a) StrG) in erster Linie der Bewirtschaftung der landwirtschaftlichen Grundstücke entlang des Weges. Die Beschränkung bezieht sich auf bestimmte Benutzungsarten (etwa Fußgänger-, Rad-, Reit- oder Kraftfahrzeugverkehr) oder Benutzungszwecke (beispielsweise Wirtschafts-, Friedhof-, Kirch-, Schul- und Wanderwege), nicht hingegen auf den Benutzerkreis (vgl. Lorenz/Will, Straßengesetz für Bad.-Württ., 2. Aufl., § 5 Rdnr. 47). Die Bewirtschaftung von Feld- und Waldgrundstücken ist nicht auf eine ausschließliche land- und forstwirtschaftliche Nutzung beschränkt, sondern umfasst auch die Nutzung des Grundstücks zu anderen Zwecken, etwa die Ausnutzung der Bodenertragskraft im Rahmen einer Liebhaberei. Öffentliche Feld- und Waldwege ermöglichen daher im Rahmen ihrer Widmung auch die Benutzung zur Durchführung von Wartungsarbeiten auf Grundstücken, auf denen privilegierte Vorhaben der öffentlichen Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen (§ 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB) errichtet sind (vgl. BayVGH, Beschle. v. 31.01.2001, a.a.O u. 14.01.2008 - 15 CS 07.3032 -, Juris). Entgegen der Auffassung des Regierungspräsidiums ... im Widerspruchsbescheid vom 31.01.2008 erweist sich daher die Benutzung des Feldweges für Fahrten zu Wartungsarbeiten nicht als Sondernutzung, so dass kein Fall des § 16 Abs. 6 Satz 1 Alt. 2 StrG - Dienen der Straßenbenutzung für eine Anlage, für die eine Baugenehmigung erforderlich ist - vorliegt. Dass straßenverkehrsrechtlich die Zufahrt zum Feldweg von der E. Straße durch das Verkehrszeichen 260 (Verbot für Krafträder, auch mit Beiwagen, Kleinräder und Mofas sowie für Kraftwagen und sonstige mehrspurige Kraftfahrzeuge) mit dem Zusatzzeichen „Frei für landwirtschaftliche Fahrzeuge“ geregelt ist, ist wegen des Grundsatzes des Vorbehalts des Straßenrechts ohne Einfluss. Nach diesem Grundsatz sind straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen nur innerhalb des Rahmens der wegerechtlichen Widmung zulässig (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.06.1981 - 7 C 27.79 -, BVerwGE 62, 376; Schnebelt/Sigel, Straßenrecht Bad.-Württ., 2. Aufl., Rdnrn. 25ff., 210ff.).
34 
Abgesehen davon erscheint eine ausreichende Erschließung auch über das Grundstück des Verpächters von der S.-Straße her möglich.
35 
Über die wegerechtliche Erschließung hinaus ist auch die sonstige Erschließung gesichert. Die Stromversorgung wird über einen Kabelanschluss sichergestellt werden (vgl. Aktenvermerk der Beklagten v. 21.11.2006, Bl. 33 der Bauakten).
36 
Schließlich erfüllt das Vorhaben in bauplanungsrechtlicher Hinsicht auch die Erfordernisse des § 35 Abs. 5 Satz 1 und 2 BauGB. Nach § 35 Abs. 5 Satz 1 BauGB sind die nach § 35 Abs. 1 bis Abs. 4 BauGB zulässigen Vorhaben in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Durchgreifende Bedenken, dass dies hier nicht der Fall wäre, sind weder ersichtlich noch von der Beklagten geltend gemacht worden. Für Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nrn. 2 bis 6 BauGB ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen (§ 35 Abs. 5 Satz 2 Hs. 1 BauGB). Die entsprechende Verpflichtungserklärung hat die Vertreterin der Klägerin in der mündlichen Verhandlung abgegeben.
37 
Das Vorhaben ist auch bauordnungsrechtlich zulässig. Eine Abstandsfläche ist nicht einzuhalten. In den Abstandsflächen sind bauliche Anlagen, die wie hier keine Gebäude sind, zulässig, wenn sie in den Abstandsflächen nicht höher als 2,5 m sind und ihre Wandfläche nicht mehr als 25 qm beträgt (§ 6 Abs. 6 Nr. 2 LBO). Unzulässig sind die baulichen Anlagen in den Abstandsflächen anderer Gebäude oder baulichen Anlagen nur dann, wenn beide Maße überschritten werden (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 11.03.2008 - 8 S 15/07 -, VBlBW 2008, 346). Dies trifft hier nicht zu. Die Wandfläche beträgt nach der Berechnung in der Darstellung des Vorhabens aus der südlichen und westlichen Ansicht lediglich 13,56 qm (der durchschnittliche Durchmesser des 20 m hohen Betonmastes beträgt 0,678 m). Gegebenenfalls bauordnungsrechtlich erforderliche Auflagen wird die Beklagte in die zu erteilende Baugenehmigung aufnehmen. Das gilt auch für andere Auflagen, etwa nach dem Luftverkehrsgesetz (vgl. dazu das Schreiben des Innenministeriums Baden-Württemberg v. 22.11.2006 an die Beklagte, Bl. 38 der Bauakten).
38 
Hat sonach der Hauptantrag Erfolg, bedarf es keiner Entscheidung über den Hilfsantrag.
39 
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1 und Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO. Da die Beigeladenen keinen Antrag gestellt haben und damit kein Kostenrisiko eingegangen sind (§ 154 Abs. 3 VwGO), ist es billig, dass sie ihre außergerichtlichen Kosten selbst tragen.
40 
Es besteht keine Veranlassung, die Berufung zuzulassen (§§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 VwGO).
41 
Beschluss vom 03. März 2009
42 
Mitwirkend:
Vorsitzender Richter am VG ...
Richter am VG ...
Richter am VG ...
43 
Der Streitwert wird gemäß den §§ 52 Abs. 1 sowie 63 Abs. 2 Satz 1 GKG auf 10.000,00 EUR festgesetzt.

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 03. März 2009 - 5 K 860/08

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 03. März 2009 - 5 K 860/08

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 03. März 2009 - 5 K 860/08 zitiert 18 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Baugesetzbuch - BBauG | § 35 Bauen im Außenbereich


(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es1.einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Bet

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 3 Begriffsbestimmungen


(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.

Baugesetzbuch - BBauG | § 29 Begriff des Vorhabens; Geltung von Rechtsvorschriften


(1) Für Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben, und für Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie für Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten gelten die §§ 30

Wohnungseigentumsgesetz - WoEigG | § 3 Vertragliche Einräumung von Sondereigentum


(1) Das Miteigentum (§ 1008 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) an einem Grundstück kann durch Vertrag der Miteigentümer in der Weise beschränkt werden, dass jedem der Miteigentümer abweichend von § 93 des Bürgerlichen Gesetzbuchs das Eigentum an einer bes

Sechsundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes


Verordnung über elektromagnetische Felder - 26. BImSchV

Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder - BEMFV | § 3 Grenzwerte


Zur Begrenzung der elektromagnetischen Felder (EMF) von ortsfesten Funkanlagen sind für den Frequenzbereich 9 Kilohertz bis 300 Gigahertz die folgenden Werte als Grenzwerte einzuhalten: 1. die in der geltenden Fassung der Verordnung über elektromagne

Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder - BEMFV | § 4 Standortbescheinigung


(1) Eine ortsfeste Funkanlage mit einer äquivalenten isotropen Strahlungsleistung (EIRP) von 10 Watt oder mehr darf nur betrieben werden, wenn für diesen Standort eine gültige Standortbescheinigung vorliegt. Das Gleiche gilt für eine ortsfeste Funkan

Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder - BEMFV | § 5 Erteilen einer Standortbescheinigung


(1) Zur Erteilung der Standortbescheinigung ermittelt die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen vorzugsweise rechnerisch oder auch messtechnisch nach DIN EN 50413 (Ausgabe August 2009) auf der Grundlage der

Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder - BEMFV | § 2 Begriffsbestimmungen


Im Sinne dieser Verordnung 1. ist eine ortsfeste Funkanlage eine Funkanlage im Sinne des § 2 Nr. 3 des Gesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen einschließlich Radaranlagen, die während ihres bestimmungsgemäßen Betriebes keine

Referenzen - Urteile

Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 03. März 2009 - 5 K 860/08 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 03. März 2009 - 5 K 860/08 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 13. März 2008 - 8 S 15/07

bei uns veröffentlicht am 13.03.2008

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 2. August 2006 - 16 K 675/06 - wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Di
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 03. März 2009 - 5 K 860/08.

Verwaltungsgericht Freiburg Beschluss, 14. Jan. 2010 - 1 K 2125/09

bei uns veröffentlicht am 14.01.2010

Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Streitwert wird auf 3.750,-- EUR festgesetzt.

Referenzen

(1) Eine ortsfeste Funkanlage mit einer äquivalenten isotropen Strahlungsleistung (EIRP) von 10 Watt oder mehr darf nur betrieben werden, wenn für diesen Standort eine gültige Standortbescheinigung vorliegt. Das Gleiche gilt für eine ortsfeste Funkanlage mit einer äquivalenten isotropen Strahlungsleistung (EIRP) von weniger als 10 Watt, die an einem Standort mit einer Gesamtstrahlungsleistung von 10 Watt oder mehr errichtet wurde, oder wenn durch die hinzukommende Funkanlage die Gesamtstrahlungsleistung von 10 Watt (EIRP) erreicht oder überschritten wird. Satz 2 gilt nicht für solche Funkanlagen, die eine äquivalente isotrope Strahlungsleistung (EIRP) von 100 Milliwatt oder weniger aufweisen.

(2) Absatz 1 findet Anwendung auf ortsfeste Amateurfunkanlagen nur soweit die Regelungen des § 8 dies bestimmen. Absatz 1 findet keine Anwendung auf ortsfeste Funkanlagen, die keinen systembezogenen Sicherheitsabstand aufweisen. Die Betreiber der Anlagen nach Satz 2 haben der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen die Installationsorte mit Angabe der geographischen Koordinaten mitzuteilen.

(3) Abweichend von Absatz 1 darf eine ortsfeste Funkanlage ohne Standortbescheinigung betrieben werden, wenn die sofortige Inbetriebnahme ausschließlich für Tätigkeiten im Zusammenhang mit der öffentlichen Sicherheit, der Sicherheit des Staates oder für Tätigkeiten im Bereich der Gefahrenabwehr oder der Strafverfolgung erforderlich ist und die Grenzwerte nach § 3 eingehalten werden. Spätestens vier Wochen nach Inbetriebnahme muss ein Antrag bei der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen vorliegen oder die Anlage außer Betrieb genommen werden.

(4) Bei Anträgen auf Erteilung einer Standortbescheinigung für die Nutzung von Frequenzen gleich oder größer als 30 Megahertz sind ausschließlich die im Amtsblatt der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen veröffentlichten Antragsformulare zu verwenden. Für die ausschließliche Nutzung von Frequenzen unterhalb von 30 Megahertz kann die Standortbescheinigung formlos beantragt werden.

(5) Der Antrag gilt nur dann als gestellt, wenn die Antragsunterlagen der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen vollständig und im erforderlichen Umfang vorliegen. Mit dem Antrag teilt der Betreiber der Anlagen der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen auch die Installationsorte mit Angabe der geographischen Koordinaten mit. Dem Antrag sind in zweifacher Ausfertigung beizufügen:

1.
ein Lageplan (Kartenausschnitt, Ausschnitt aus dem Bebauungs- oder Flächennutzungsplan), in dem die angrenzenden Grundstücke bzw. Gebäude und deren Nutzung zum Betriebsort der beantragten Funkanlage wiederzugeben sind,
2.
bei Montage der Sendeantenne auf einem Bauwerk eine Bauzeichnung oder Skizze des Bauwerks mit Bemaßung (Seitenansicht und Draufsicht), in der der Montageort der Funkanlage darzustellen ist,
3.
Antennendiagramme bezüglich der zu verwendenden Antennen.

(6) Setzt die Bearbeitung eines Antrages zur Erteilung einer Standortbescheinigung eine Neubewertung von bereits am Standort installierten Funkanlagen voraus, ist der Antragsteller für den dadurch entstehenden Aufwand gebührenpflichtig.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Für Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben, und für Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie für Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten gelten die §§ 30 bis 37.

(2) Die Vorschriften des Bauordnungsrechts und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.

(2) Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen.

(3) Emissionen im Sinne dieses Gesetzes sind die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnlichen Erscheinungen.

(4) Luftverunreinigungen im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe.

(5) Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen,
2.
Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen sowie Fahrzeuge, soweit sie nicht der Vorschrift des § 38 unterliegen, und
3.
Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können, ausgenommen öffentliche Verkehrswege.

(5a) Ein Betriebsbereich ist der gesamte unter der Aufsicht eines Betreibers stehende Bereich, in dem gefährliche Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1) in einer oder mehreren Anlagen einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen oder Tätigkeiten auch bei Lagerung im Sinne des Artikels 3 Nummer 16 der Richtlinie in den in Artikel 3 Nummer 2 oder Nummer 3 der Richtlinie bezeichneten Mengen tatsächlich vorhanden oder vorgesehen sind oder vorhanden sein werden, soweit vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass die genannten gefährlichen Stoffe bei außer Kontrolle geratenen Prozessen anfallen; ausgenommen sind die in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU angeführten Einrichtungen, Gefahren und Tätigkeiten, es sei denn, es handelt sich um eine in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU genannte Einrichtung, Gefahr oder Tätigkeit.

(5b) Eine störfallrelevante Errichtung und ein Betrieb oder eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs ist eine Errichtung und ein Betrieb einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, oder eine Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs einschließlich der Änderung eines Lagers, eines Verfahrens oder der Art oder physikalischen Form oder der Mengen der gefährlichen Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren schwerer Unfälle ergeben können. Eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs liegt zudem vor, wenn eine Änderung dazu führen könnte, dass ein Betriebsbereich der unteren Klasse zu einem Betriebsbereich der oberen Klasse wird oder umgekehrt.

(5c) Der angemessene Sicherheitsabstand im Sinne dieses Gesetzes ist der Abstand zwischen einem Betriebsbereich oder einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und einem benachbarten Schutzobjekt, der zur gebotenen Begrenzung der Auswirkungen auf das benachbarte Schutzobjekt, welche durch schwere Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU hervorgerufen werden können, beiträgt. Der angemessene Sicherheitsabstand ist anhand störfallspezifischer Faktoren zu ermitteln.

(5d) Benachbarte Schutzobjekte im Sinne dieses Gesetzes sind ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienende Gebiete, öffentlich genutzte Gebäude und Gebiete, Freizeitgebiete, wichtige Verkehrswege und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete.

(6) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.

(6a) BVT-Merkblatt im Sinne dieses Gesetzes ist ein Dokument, das auf Grund des Informationsaustausches nach Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte, alle Zukunftstechniken sowie die Techniken beschreibt, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigt wurden.

(6b) BVT-Schlussfolgerungen im Sinne dieses Gesetzes sind ein nach Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU von der Europäischen Kommission erlassenes Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen in Bezug auf Folgendes enthält:

1.
die besten verfügbaren Techniken, ihrer Beschreibung und Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit,
2.
die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte,
3.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Überwachungsmaßnahmen,
4.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Verbrauchswerte sowie
5.
die gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen.

(6c) Emissionsbandbreiten im Sinne dieses Gesetzes sind die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte.

(6d) Die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte im Sinne dieses Gesetzes sind der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen.

(6e) Zukunftstechniken im Sinne dieses Gesetzes sind neue Techniken für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie, die bei gewerblicher Nutzung entweder ein höheres allgemeines Umweltschutzniveau oder zumindest das gleiche Umweltschutzniveau und größere Kostenersparnisse bieten könnten als der bestehende Stand der Technik.

(7) Dem Herstellen im Sinne dieses Gesetzes steht das Verarbeiten, Bearbeiten oder sonstige Behandeln, dem Einführen im Sinne dieses Gesetzes das sonstige Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.

(8) Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie im Sinne dieses Gesetzes sind die in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 4 gekennzeichneten Anlagen.

(9) Gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe oder Gemische gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien67/548/EWGund 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 286/2011 (ABl. L 83 vom 30.3.2011, S. 1) geändert worden ist.

(10) Relevante gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind gefährliche Stoffe, die in erheblichem Umfang in der Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden und die ihrer Art nach eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück verursachen können.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

Im Sinne dieser Verordnung

1.
ist eine ortsfeste Funkanlageeine Funkanlage im Sinne des § 2 Nr. 3 des Gesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen einschließlich Radaranlagen, die während ihres bestimmungsgemäßen Betriebes keine Ortsveränderung erfährt,
2.
ist eine ortsfeste Amateurfunkanlageeine ortsfeste Funkanlage im Sinne der Nummer 1, die gemäß § 2 Nr. 3 des Amateurfunkgesetzes vom 23. Juni 1997 (BGBl. I S. 1494), das zuletzt durch Artikel 48 des Gesetzes vom 10. November 2001 (BGBl. I S. 2992) geändert worden ist, betrieben wird,
3.
ist ein Standortein Installationsort, an dem eine ortsfeste Funkanlage errichtet wurde oder errichtet werden soll; zum Standort gehören alle Funkanlagen, die auf demselben Mast oder in unmittelbarer Nähe (die Sicherheitsabstände der einzelnen Antennen überschneiden sich) voneinander betrieben werden,
4.
ist der standortbezogene Sicherheitsabstandder erforderliche Abstand zwischen der Bezugsantenne und dem Bereich, in dem die Grenzwerte nach § 3 Satz 1 unter Einbeziehung der relevanten Feldstärken umliegender ortsfester Funkanlagen eingehalten werden,
5.
ist die Bezugsantennedie Sendeantenne mit der niedrigsten Montagehöhe über Grund, die einen systembezogenen Sicherheitsabstand erfordert oder aufgrund ihrer Charakteristik bei der Berechnung des standortbezogenen Sicherheitsabstands berücksichtigt werden muss,
6.
ist der systembezogene Sicherheitsabstandder Abstand zwischen einer einzelnen ortsfesten Antenne und dem Bereich, in dem die Grenzwerte nach § 3 Satz 1 eingehalten werden,
7.
ist der kontrollierbare Bereichder Bereich, in dem der Betreiber über den Zutritt oder Aufenthalt von Personen bestimmen kann oder in dem aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse der Zutritt von Personen ausgeschlossen ist,
8.
ist der Betreiberdiejenige natürliche oder juristische Person, die die rechtliche und tatsächliche Kontrolle über die Gesamtheit der Funktionen einer Funkanlage hat.

(1) Eine ortsfeste Funkanlage mit einer äquivalenten isotropen Strahlungsleistung (EIRP) von 10 Watt oder mehr darf nur betrieben werden, wenn für diesen Standort eine gültige Standortbescheinigung vorliegt. Das Gleiche gilt für eine ortsfeste Funkanlage mit einer äquivalenten isotropen Strahlungsleistung (EIRP) von weniger als 10 Watt, die an einem Standort mit einer Gesamtstrahlungsleistung von 10 Watt oder mehr errichtet wurde, oder wenn durch die hinzukommende Funkanlage die Gesamtstrahlungsleistung von 10 Watt (EIRP) erreicht oder überschritten wird. Satz 2 gilt nicht für solche Funkanlagen, die eine äquivalente isotrope Strahlungsleistung (EIRP) von 100 Milliwatt oder weniger aufweisen.

(2) Absatz 1 findet Anwendung auf ortsfeste Amateurfunkanlagen nur soweit die Regelungen des § 8 dies bestimmen. Absatz 1 findet keine Anwendung auf ortsfeste Funkanlagen, die keinen systembezogenen Sicherheitsabstand aufweisen. Die Betreiber der Anlagen nach Satz 2 haben der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen die Installationsorte mit Angabe der geographischen Koordinaten mitzuteilen.

(3) Abweichend von Absatz 1 darf eine ortsfeste Funkanlage ohne Standortbescheinigung betrieben werden, wenn die sofortige Inbetriebnahme ausschließlich für Tätigkeiten im Zusammenhang mit der öffentlichen Sicherheit, der Sicherheit des Staates oder für Tätigkeiten im Bereich der Gefahrenabwehr oder der Strafverfolgung erforderlich ist und die Grenzwerte nach § 3 eingehalten werden. Spätestens vier Wochen nach Inbetriebnahme muss ein Antrag bei der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen vorliegen oder die Anlage außer Betrieb genommen werden.

(4) Bei Anträgen auf Erteilung einer Standortbescheinigung für die Nutzung von Frequenzen gleich oder größer als 30 Megahertz sind ausschließlich die im Amtsblatt der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen veröffentlichten Antragsformulare zu verwenden. Für die ausschließliche Nutzung von Frequenzen unterhalb von 30 Megahertz kann die Standortbescheinigung formlos beantragt werden.

(5) Der Antrag gilt nur dann als gestellt, wenn die Antragsunterlagen der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen vollständig und im erforderlichen Umfang vorliegen. Mit dem Antrag teilt der Betreiber der Anlagen der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen auch die Installationsorte mit Angabe der geographischen Koordinaten mit. Dem Antrag sind in zweifacher Ausfertigung beizufügen:

1.
ein Lageplan (Kartenausschnitt, Ausschnitt aus dem Bebauungs- oder Flächennutzungsplan), in dem die angrenzenden Grundstücke bzw. Gebäude und deren Nutzung zum Betriebsort der beantragten Funkanlage wiederzugeben sind,
2.
bei Montage der Sendeantenne auf einem Bauwerk eine Bauzeichnung oder Skizze des Bauwerks mit Bemaßung (Seitenansicht und Draufsicht), in der der Montageort der Funkanlage darzustellen ist,
3.
Antennendiagramme bezüglich der zu verwendenden Antennen.

(6) Setzt die Bearbeitung eines Antrages zur Erteilung einer Standortbescheinigung eine Neubewertung von bereits am Standort installierten Funkanlagen voraus, ist der Antragsteller für den dadurch entstehenden Aufwand gebührenpflichtig.

(1) Zur Erteilung der Standortbescheinigung ermittelt die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen vorzugsweise rechnerisch oder auch messtechnisch nach DIN EN 50413 (Ausgabe August 2009) auf der Grundlage der systembezogenen Sicherheitsabstände den zur Einhaltung der Grenzwerte nach § 3 erforderlichen standortbezogenen Sicherheitsabstand. Sie bezieht dabei auch die relevanten Feldstärken von umliegenden ortsfesten Funkanlagen ein (standortspezifischer Umfeldfaktor). Erteilt die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen die Standortbescheinigung auf Grundlage messtechnischer Untersuchung, so dokumentiert sie deren Ergebnis in geeigneter Form.

(2) Die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen hat eine Standortbescheinigung zu erteilen, wenn der standortbezogene Sicherheitsabstand innerhalb des kontrollierbaren Bereichs liegt. Die Anlage darf nur betrieben werden, wenn sich innerhalb des standortbezogenen Sicherheitsabstands keine Personen aufhalten, es sei denn aus betriebstechnischen Gründen.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 1 nicht vor, kann eine Standortbescheinigung im Einvernehmen mit der zuständigen Immissionsschutzbehörde nur dann erteilt werden, wenn

1.
es sich um einen Kurzwellen, Mittelwellen- oder Langwellen-Rundfunksender handelt, und
2.
unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Art und Dauer der Anlagenauslastung und des tatsächlichen Aufenthalts von Personen im Einwirkungsbereich der Anlage, schädliche Gesundheitseinwirkungen nicht zu erwarten sind. Der Bereich, in dem die Grenzwerte außerhalb des kontrollierbaren Bereichs nicht eingehalten werden, ist von der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen in der Standortbescheinigung festzustellen (Ergänzungsbereich für Rundfunksendeanlagen).
Zur Gewährleistung dieser Anforderungen ist die Standortbescheinigung mit Nebenbestimmungen zu versehen. Die Grenzen des Ergänzungsbereichs sind vom Betreiber zu kennzeichnen. Die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen überprüft in regelmäßigen Abständen die Einhaltung der Anforderungen. Die Anlage darf nur betrieben werden, wenn sich innerhalb des standortbezogenen Sicherheitsabstands, der im kontrollierbaren Bereich liegt, keine Personen aufhalten, es sei denn aus betriebstechnischen Gründen.

(4) Kann eine Standortbescheinigung im Sinne der Absätze 2 und 3 für eine ortsfeste Funkanlage aufgrund messtechnischer Gegebenheiten erst nach deren Errichtung und vorläufigen Inbetriebnahme erteilt werden, ist dem Antragsteller auf Verlangen zuvor eine vorläufige Standortbescheinigung zu erteilen, wenn aufgrund der vorliegenden Daten davon auszugehen ist, dass die Voraussetzungen zur Erteilung einer Standortbescheinigung gegeben sein werden. Vor der endgültigen Inbetriebnahme überprüft die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen die Funkanlage. Liegen die Voraussetzungen aufgrund messtechnischer Gegebenheiten zur Erteilung der Standortbescheinigung nach Absatz 2 oder 3 vor, erteilt sie diese.

(5) Zur Unterrichtung der Öffentlichkeit betreibt die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen in nicht personenbezogener Form ein Informationsportal, das für Anlagen mit Standortbescheinigung den jeweiligen Sicherheitsabstand nach Absatz 1 ausweist.

Zur Begrenzung der elektromagnetischen Felder (EMF) von ortsfesten Funkanlagen sind für den Frequenzbereich 9 Kilohertz bis 300 Gigahertz die folgenden Werte als Grenzwerte einzuhalten:

1.
die in der geltenden Fassung der Verordnung über elektromagnetische Felder - 26. BImSchV - festgesetzten Grenzwerte und
2.
für den Frequenzbereich 9 Kilohertz bis 50 Megahertz zusätzlich die zulässigen Werte für aktive Körperhilfen nach DIN EN 50527-1 (Ausgabe Januar 2011) und DIN EN 50527-2-1 (Ausgabe Mai 2012).
Die Grenzwerte nach Satz 1 sind unter Berücksichtigung von Emissionen anderer ortsfester Funkanlagen mindestens an den Orten einzuhalten, an denen auch die Grenzwerte der Verordnung über elektromagnetische Felder - 26. BImSchV - einzuhalten sind. DIN-Normen, auf die in dieser Verordnung verwiesen wird, sind bei der VDE-Verlag GmbH, Berlin und der Beuth-Verlag GmbH, Berlin und Köln erschienen und beim Deutschen Patent- und Markenamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt.

(1) Zur Erteilung der Standortbescheinigung ermittelt die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen vorzugsweise rechnerisch oder auch messtechnisch nach DIN EN 50413 (Ausgabe August 2009) auf der Grundlage der systembezogenen Sicherheitsabstände den zur Einhaltung der Grenzwerte nach § 3 erforderlichen standortbezogenen Sicherheitsabstand. Sie bezieht dabei auch die relevanten Feldstärken von umliegenden ortsfesten Funkanlagen ein (standortspezifischer Umfeldfaktor). Erteilt die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen die Standortbescheinigung auf Grundlage messtechnischer Untersuchung, so dokumentiert sie deren Ergebnis in geeigneter Form.

(2) Die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen hat eine Standortbescheinigung zu erteilen, wenn der standortbezogene Sicherheitsabstand innerhalb des kontrollierbaren Bereichs liegt. Die Anlage darf nur betrieben werden, wenn sich innerhalb des standortbezogenen Sicherheitsabstands keine Personen aufhalten, es sei denn aus betriebstechnischen Gründen.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 1 nicht vor, kann eine Standortbescheinigung im Einvernehmen mit der zuständigen Immissionsschutzbehörde nur dann erteilt werden, wenn

1.
es sich um einen Kurzwellen, Mittelwellen- oder Langwellen-Rundfunksender handelt, und
2.
unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Art und Dauer der Anlagenauslastung und des tatsächlichen Aufenthalts von Personen im Einwirkungsbereich der Anlage, schädliche Gesundheitseinwirkungen nicht zu erwarten sind. Der Bereich, in dem die Grenzwerte außerhalb des kontrollierbaren Bereichs nicht eingehalten werden, ist von der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen in der Standortbescheinigung festzustellen (Ergänzungsbereich für Rundfunksendeanlagen).
Zur Gewährleistung dieser Anforderungen ist die Standortbescheinigung mit Nebenbestimmungen zu versehen. Die Grenzen des Ergänzungsbereichs sind vom Betreiber zu kennzeichnen. Die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen überprüft in regelmäßigen Abständen die Einhaltung der Anforderungen. Die Anlage darf nur betrieben werden, wenn sich innerhalb des standortbezogenen Sicherheitsabstands, der im kontrollierbaren Bereich liegt, keine Personen aufhalten, es sei denn aus betriebstechnischen Gründen.

(4) Kann eine Standortbescheinigung im Sinne der Absätze 2 und 3 für eine ortsfeste Funkanlage aufgrund messtechnischer Gegebenheiten erst nach deren Errichtung und vorläufigen Inbetriebnahme erteilt werden, ist dem Antragsteller auf Verlangen zuvor eine vorläufige Standortbescheinigung zu erteilen, wenn aufgrund der vorliegenden Daten davon auszugehen ist, dass die Voraussetzungen zur Erteilung einer Standortbescheinigung gegeben sein werden. Vor der endgültigen Inbetriebnahme überprüft die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen die Funkanlage. Liegen die Voraussetzungen aufgrund messtechnischer Gegebenheiten zur Erteilung der Standortbescheinigung nach Absatz 2 oder 3 vor, erteilt sie diese.

(5) Zur Unterrichtung der Öffentlichkeit betreibt die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen in nicht personenbezogener Form ein Informationsportal, das für Anlagen mit Standortbescheinigung den jeweiligen Sicherheitsabstand nach Absatz 1 ausweist.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Das Miteigentum (§ 1008 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) an einem Grundstück kann durch Vertrag der Miteigentümer in der Weise beschränkt werden, dass jedem der Miteigentümer abweichend von § 93 des Bürgerlichen Gesetzbuchs das Eigentum an einer bestimmten Wohnung oder an nicht zu Wohnzwecken dienenden bestimmten Räumen in einem auf dem Grundstück errichteten oder zu errichtenden Gebäude (Sondereigentum) eingeräumt wird. Stellplätze gelten als Räume im Sinne des Satzes 1.

(2) Das Sondereigentum kann auf einen außerhalb des Gebäudes liegenden Teil des Grundstücks erstreckt werden, es sei denn, die Wohnung oder die nicht zu Wohnzwecken dienenden Räume bleiben dadurch wirtschaftlich nicht die Hauptsache.

(3) Sondereigentum soll nur eingeräumt werden, wenn die Wohnungen oder sonstigen Räume in sich abgeschlossen sind und Stellplätze sowie außerhalb des Gebäudes liegende Teile des Grundstücks durch Maßangaben im Aufteilungsplan bestimmt sind.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 2. August 2006 - 16 K 675/06 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin ist ein Unternehmen, das sich mit Außenwerbung befasst. Sie erstrebt die Baugenehmigung für die Errichtung einer Wechselwerbeanlage.
Mit Schreiben vom 29.7.2005, eingegangen bei der Beklagten am 4.8.2005, beantragte die Klägerin die Erteilung der Baugenehmigung. Bei dem Vorhaben handelt es sich um einen so genannten „Mega-Light-Wechsler“, eine großflächige hinterleuchtete Werbeanlage für programmgesteuerten wechselnden Aushang von bis zu vier Plakaten oder Folien im Format 18/1 (9 qm) mit den Maßen 3,85 m x 2,81 m x 0,4 m, befestigt auf einem 2,50 m bis 3,00 m hohen Monofuß, Gesamthöhe somit ca. 5,31 m bis 5,81 m. Erstellt werden soll die Anlage auf dem ca. 20 ar großen Grundstück Flst.-Nr. ... Vaihinger Str. ... Gemarkung M., das mit einem Fabrikgebäude, einem Wohnhaus, einem Lagergebäude und einer Garage bebaut ist. Vorgesehen ist die Werbeanlage im nördlichen Vorgartenbereich des Baugrundstücks unmittelbar neben und rechtwinklig zur Fahrbahn der Vaihinger Straße. Für das Baugrundstück gilt der Bebauungsplan „Gewerbegebiet Vaihinger Straße Süd“ aus dem Jahr 1976, der das Grundstück als Gewerbegebiet (§ 8 BauNVO 1968) ausweist. Der geplante Standort der Werbeanlage befindet sich außerhalb der im Bebauungsplan durch Baugrenzen festgesetzten überbaubaren Grundstücksfläche.
Mit Bescheid vom 9.8.2005 lehnte die Beklagte den Bauantrag ab. Zur Begründung führte sie aus, dass die Werbeanlage auf der nicht überbaubaren Fläche aufgestellt werden solle. Eine Zulassung nach § 23 Abs. 5 BauNVO werde im Ermessensweg aus stadtgestalterischen Gründen abgelehnt. Stadteinwärts, also in westlicher Richtung, sei die unüberbaubare Fläche zwischen dem Gehweg und der Bebauung, abgesehen von den der Zufahrt dienenden asphaltierten Flächen, vorgartenmäßig und mit unterschiedlicher Intensität (Hecken, Bäume, Rasenflächen) ca. 200 m lang angelegt; Fremdwerbung in vergleichbarer Größe und Anordnung im Winkel zur Straße sei in Sichtweite nicht vorhanden. Insoweit würde aber ein neues Element im Straßenbild eingeführt, das erfahrungsgemäß aufgrund der starken Konkurrenz in der Werbebranche zu Berufungsfällen führe. Dies sei stadtgestalterisch unerwünscht, zumal auch die architektonische und stadtgestalterische Ausprägung des Gebiets, die sich letztlich nur in den Fassaden und den unterschiedlich begrünten Freiflächen entlang der Straße gestalterisch darstellen könne, leide. Die Landeshauptstadt Stuttgart bemühe sich seit etlichen Jahren zu Gunsten eines geordneten Stadtbildes Grünflächen und nach Möglichkeit auch sonstige Vorplätze und Freiflächen vor Gebäuden möglichst frei von Werbung zu halten. Dies sei inzwischen für vergleichbare Fälle gängige Verwaltungspraxis, lasse sich aber dort nicht immer erreichen, wo es sich um Eigenwerbung von Unternehmen, öffentliche Verkehrsmittel, Beschilderung von Eingängen, Zu- und Ausfahrten oder dergleichen handle. Gerade großflächige Markenartikelwerbung trete im Bereich von Grünflächen besonders aufdringlich in Erscheinung, zumal dann, wenn sie - wie hier - großflächig und dauerhaft beleuchtet sei und durch ihren hohen Fuß das sich dahinter befindliche kleine eingeschossige Flachdachgebäude überrage. Dem solle - zumal im Rahmen des Ermessens - entgegengewirkt werden. Auch im Verhältnis zu dem auf der gegenüberliegenden Straßenseite beginnenden Außenbereich sei es aus stadtgestalterischer Sicht erwünscht, dass derartige Grünstreifen, die einerseits das Ausufern und Zerfransen der Bebauung begrenzten und gleichzeitig einen gewissen Übergang zum Außenbereich darstellten, durch großflächige Werbeanlagen nicht unterbrochen würden. Der Bescheid wurde der Klägerin am 18.8.2005 zugestellt.
Den dagegen rechtzeitig eingelegten Widerspruch begründete die Klägerin u. a. wie folgt: Die Werbeanlage sei auf der nicht überbaubaren Grundstücksfläche zulässig, da eine Ausnahme nach § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO zu erteilen sei. Werbeanlagen seien nach § 6 Abs. 6 Nr. 2 LBO landesrechtlich in den Abstandsflächen zulässig, so dass die entsprechende Ausnahmemöglichkeit bereits Gegenstand des Planungskonzepts sei. Wenn dieser Ausnahmetatbestand nicht den städtebaulichen Vorstellungen des Plangebers entsprochen habe, wäre eine entsprechende textliche Festsetzung im Bebauungsplan erforderlich gewesen, wie sich aus § 23 Abs. 5 BauNVO unmittelbar ergebe. Setze der Bebauungsplan, wie vorliegend, nichts anderes fest, so könne die Erteilung der Ausnahme nicht mit dem einfachen Hinweis darauf verweigert werden, dass Ausnahmen nicht erwünscht seien. Dies entspreche angesichts des maßgeblichen Plankonzepts, das gerade Ausnahmen zulassen wolle, keiner sachgerechten Ermessensbetätigung.
Mit Widerspruchsbescheid vom 27.1.2006 wies das Regierungspräsidium Stuttgart nach einer Ortsbesichtigung den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte das Regierungspräsidium u. a. aus, dass das genehmigungspflichtige Vorhaben im Widerspruch zu den Festsetzungen des Bebauungsplans über die überbaubare Grundstücksfläche stehe, da es außerhalb der durch Baugrenzen ausgewiesenen überbaubaren Grundstücksfläche verwirklicht werden solle. § 23 Abs. 5 Satz 1 BauNVO finde keine Anwendung. Anlagen, die der gewerblich betriebenen Außenwerbung dienten, seien keine Nebenanlagen im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO, sondern bauplanungsrechtlich als eigenständige Hauptnutzung zu beurteilen, selbst wenn sie in einem Gewerbegebiet errichtet würden. Die geplante Werbeanlage könne zwar als bauliche Anlage i. S. von § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO 1968 eingestuft werden, da sie gem. § 6 Abs. 6 Nr. 2 LBO 1995 in den Abstandsflächen anderer Anlagen zulässig sei. § 23 Abs. 5 BauNVO eröffne aber einen verhältnismäßig weiten Ermessensspielraum. Der Bereich, in dem die geplante Werbeanlage errichtet werden solle, diene im Interesse der Auflockerung städtischer Strukturen der Anlegung von Grünflächen. Dieses Interesse werde auf Grund der besonderen Auffälligkeit der Werbeanlage und der dadurch für die Umgebung entstehenden Unruhe, die eine zumindest potenzielle Beeinträchtigung der Nachbarschaft und des Stadtbildes insgesamt bedeute, in erheblichem Maße beeinträchtigt. In der näheren Umgebung seien keine vergleichbaren Werbeanlagen vorhanden. Wenn man § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO für nicht einschlägig halte, müsse von der Festsetzung des Bebauungsplans befreit werden. Eine Befreiung sei jedoch nicht möglich, da dadurch die Grundzüge der Planung berührt würden, denn die Festsetzung von nicht überbaubarer Grundstücksfläche entlang der Vaihinger Straße sei ein wesentlicher Bestandteil des mit dem Bebauungsplan verfolgten planerischen Gesamtkonzepts.
Ebenfalls am 27.1.2006 hat die Klägerin beim Verwaltungsgericht Stuttgart Untätigkeitsklage erhoben und zur Begründung ihr Vorbringen im Widerspruchsverfahren wiederholt. Nach Zustellung des Widerspruchsbescheides hat sie in der mündlichen Verhandlung vom 2.8.2006 beantragt, unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids der Beklagten vom 9.8.2005 und des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 27.1.2006 die Beklagte zu verpflichten, die beantragte Baugenehmigung zu erteilen.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 2.8.2006 abgewiesen und in den Entscheidungsgründen hierzu im Wesentlichen ausgeführt, dass das Vorhaben im Widerspruch zu der Festsetzung des Bebauungsplans über die überbaubaren Grundstücksflächen stehe. Der Standort des Vorhabens liege außerhalb der festgesetzten Baugrenzen, wo es grundsätzlich bebauungsrechtlich unzulässig sei. Die Voraussetzungen des § 23 Abs. 5 BauNVO seien nicht erfüllt. Das Vorhaben der Klägerin sei weder bei baugebietsbezogener Betrachtung noch bei grundstücksbezogener Betrachtung eine Nebenanlage im Sinne des § 14 Abs. 1 BauNVO. Es sei auch keine bauliche Anlage, die – im Sinne einer gesetzlichen Ausnahme vom Freihaltegebot des § 5 Abs. 1 Satz 1 LBO - gemäß § 6 Abs. 6 LBO in den Abstandsflächen zulässig wäre. Das Vorhaben halte zwar mit seiner Wandfläche das gebotene Maß von 25 qm ein, überschreite aber das kumulativ zu beachtende Höhenmaß von 2,50 m. Eine Befreiung sei nicht möglich, weil die Voraussetzungen hierfür nicht gegeben seien.
Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Senat mit Beschluss vom 27.12.2006 - 8 S 2209/06 - zugelassene Berufung der Klägerin, mit der sie beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 2. August 2006 - 16 K 675/06 - zu ändern und unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids der Beklagten vom 9. August 2005 und des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 27. Januar 2006 die Beklagte zu verpflichten, die beantragte Baugenehmigung zu erteilen.
10 
Sie macht geltend, das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass eine ausnahmsweise Zulassung der Werbeanlage auf der nicht überbaubaren Grundstücksfläche nach § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO ausscheide. Vielmehr handle es sich bei der streitgegenständlichen Werbeanlage um eine bauliche Anlage, die nach § 6 Abs. 6 Nr. 2 LBO in den Abstandsflächen und damit auch nach § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO grundsätzlich vor der Baugrenze zulässig sei. Im Übrigen habe sich das behördliche Ermessen, unter Berücksichtigung des Grundsatzes aus Art. 3 GG, wesentlich Gleiches auch gleich zu behandeln, aufgrund der Genehmigungspraxis im Planbereich vorliegend soweit reduziert, dass nur die Erteilung einer Ausnahme ermessensfehlerfrei wäre.
11 
Die Beklagte beantragt,
12 
die Berufung zurückzuweisen.
13 
Zur Begründung verweist sie zunächst auf die ihrer Meinung nach zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts und trägt ergänzend vor, dass der Wortlaut des § 6 Abs. 6 Nr. 2 LBO eindeutig sei. Die beiden - negativ formulierten - Voraussetzungen ("wenn") seien durch das Wort "und" verbunden, nicht durch das Wort "oder'. Der Verweis auf § 5 Abs. 9 LBO berücksichtige nicht, dass die beiden Vorschriften unterschiedliche Schutzrichtungen hätten. Während § 5 Abs. 9 LBO den Angrenzer schütze, sei § 6 Abs. 6 LBO vorrangig auf den Schutz des Bewohners/Nutzers des Baugrundstücks ausgerichtet. Der klägerische Vortrag, das Ermessen der Behörde sei auf Null reduziert, sei unsubstantiiert und darüber hinaus im Hinblick auf die Ausführungen im Ausgangsbescheid auf S. 3 und im Widerspruchsbescheid auf S. 8, wonach die nähere Umgebung frei von vergleichbaren Werbeanlagen sei, unverständlich. Falls man die Maße des § 6 Abs. 6 Nr. 2 LBO nicht kumulativ sehe, liege jedenfalls eine Ermessensreduzierung auf Null nicht vor. Eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB könne nicht erteilt werden.
14 
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die dem Gericht vorliegenden Behördenakten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
15 
Die nach Zulassung durch den Senat statthafte und auch sonst zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage der Klägerin im Ergebnis zu Recht abgewiesen, weil der Bescheid der Beklagten vom 9.8.2005 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 27.1.2006 rechtmäßig sind und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die beantragte Baugenehmigung und auch nicht darauf, dass ihr Bauantrag erneut beschieden wird (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO).
16 
Gemäß § 58 Abs. 1 Satz 1 LBO ist die Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem genehmigungspflichtigen Vorhaben keine von der Baurechtsbehörde zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Dem Vorhaben der Klägerin steht die Festsetzung des Bebauungsplans „Gewerbegebiet Vaihinger Straße Süd“ aus dem Jahr 1976 hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche auf dem Baugrundstück entgegen (vgl. § 30 Abs. 1 BauGB) und die Beklagte hat es ermessensfehlerfrei abgelehnt, die Werbeanlage gem. § 23 Abs. 5 BauNVO 1968 zuzulassen.
17 
Wird - wie im vorliegenden Fall - die überbaubare Grundstücksfläche durch die Festsetzung von Baugrenzen bestimmt, dürfen Gebäude und Gebäudeteile diese nicht überschreiten. Dies ergibt sich aus § 23 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 BauNVO in der für den 1976 beschlossenen Bebauungsplan maßgeblichen Fassung vom 26.11.1968 (BGBl. S. 1233). Zwar handelt es sich bei dem Vorhaben der Klägerin ersichtlich weder um ein Gebäude noch um einen Gebäudeteil; jedoch ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass nicht nur Gebäude und Gebäudeteile, sondern auch alle anderen baulichen Anlagen die im Bebauungsplan festgesetzten Baugrenzen grundsätzlich nicht überschreiten dürfen (vgl. BVerwG, Urteil vom 7.6.2001 - 4 C 1.01 - NVwZ 2002, 90 mit ausführlicher Begründung).
18 
Da die geplante Werbeanlage von planungsrechtlicher Relevanz i. S. v. § 29 Abs. 1 BauGB ist und es sich daher um eine bauliche Anlage im genannten Sinn handelt (vgl. BVerwG, Urteil vom 3.12.1992 - 4 C 27.91 -, BWVPr 1993, 133 = NVwZ 1993, 985 = PBauE § 1 Abs. 3 BauGB Nr. 4), ist sie an der vorgesehenen Stelle grundsätzlich unzulässig. Das Vorhaben musste von der Beklagten auch nicht nach § 23 Abs. 5 BauNVO 1968 zugelassen werden. Eine Zulassung nach § 23 Abs. 5 Satz 1 BauNVO 1968 scheidet schon deshalb aus, weil es sich bei der vorgesehenen Werbeanlage um keine Nebenanlage i. S. des § 14 BauNVO 1968 handelt. Eine Werbeanlage der Außenwerbung, die Fremdwerbung zum Gegenstand hat, stellt auch dann keine Nebenanlage in diesem Sinn dar, sondern ist als selbständige Hauptnutzung zu qualifizieren, wenn sie - wie vorliegend - in einem Gewerbegebiet errichtet werden soll (vgl. Senatsbeschluss vom 28.9.1998 - 8 S 2068/98 - BRS 60 Nr. 132 im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 3.12.1992 a.a.O.).
19 
Auch § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO 1968 gebietet die Zulassung der Werbeanlage am vorgesehenen Standort nicht. Nach dieser Vorschrift können bauliche Anlagen auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen zugelassen werden, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können. Maßgebend dafür ist das zum Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung geltende Landesrecht, denn die Verweisung in § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO 1968 auf das jeweilige Landesrecht ist als dynamische Verweisung zu verstehen (vgl. Senatsbeschluss vom 28.9.1998 - 8 S 2068/98 - BWVPr 1996, 66).
20 
Die danach einschlägige Vorschrift des § 6 Abs. 6 Nr. 2 LBO hat folgenden Wortlaut:
21 
„In den Abstandsflächen sind zulässig ... bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind, wenn sie in den Abstandsflächen nicht höher als 2,5 m sind und ihre Wandfläche nicht mehr als 25 qm beträgt“.
22 
Diese Voraussetzungen erfüllt die vorgesehene Werbeanlage: Es handelt sich auch landesrechtlich um eine bauliche Anlage (vgl. § 2 Abs. 1 Sätze 1 und 2 LBO), die kein Gebäude ist (vgl. § 2 Abs. 2 LBO), und sie soll zwar höher als 2,5 m ausgeführt werden, ihre Wandfläche beträgt aber selbst bei Berücksichtigung des Monofußes nicht mehr als 25 qm. Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts sind die in § 6 Abs. 6 Nr. 2 LBO bezeichneten baulichen Anlagen nicht bereits dann in den Abstandsflächen (anderer Gebäude oder baulicher Anlagen) unzulässig, wenneines der beiden Maße überschritten wird, sondern erst, wenn beide Maße überschritten werden. Dies ergibt sich aus dem gesetzgeberischen Willen und dem Zusammenhang mit § 5 Abs. 9 LBO; der Wortlaut der Vorschrift steht dieser Auslegung nicht entgegen.
23 
Nach der Vorstellung des Gesetzgebers entspricht § 6 Abs. 6 Nr. 2 LBO in der derzeit geltenden Fassung dem bis 1995 geltenden § 6 Abs. 9 Satz 1 LBO 1983 (vgl. die Begründung des Regierungsentwurfs zur LBO 1996 LT-Drs. 11/5337, 85). § 6 Abs. 9 Satz 1 LBO 1983 hatte folgenden Wortlaut:
24 
„In den Abstandsflächen sind bauliche Anlagen, die nicht länger als 5 m und nicht höher als 2,5 m sind, wie Stellplätze, Schwimmbecken, Terrassen, Treppen, Rampen, Pergolen sowie Masten, Schornsteine, Einfriedigungen und Stützmauern zulässig.“
25 
Schon für diese Vorschrift bestand Einigkeit darüber, dass beide genannten Maße überschritten sein müssen, damit die Zulässigkeit der Anlage in der Abstandsfläche entfällt, während die Anlage zulässig blieb, wenn nur eines der beiden Maße überschritten war (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 21.6.1993 - 5 S 874/93 -; Urteil vom 12.9.1996 - 3 S 2330/95 -; Urteil vom 14.8.1997 - 5 S 1252/96 - BauR 1998, 517 = BRS 59 Nr. 189; Sauter, LBO § 6 LBO 1983 Rn. 71b). Zur Begründung wurde dabei auf die Rechtsprechung des erkennenden Gerichtshofs zu § 6 Abs. 8 LBO 1983 verwiesen. § 6 Abs. 8 LBO 1983 weitete die grundsätzlich nur für Gebäude bestehende Abstandsflächenpflicht (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 1 LBO 1983) auch auf solche baulichen Anlagen aus, die "länger als 5 m und höher als 2,5 m sind“ (§ 6 Abs. 8 LBO 1983) und von denen daher hinsichtlich Belüftung und Beleuchtung „Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen“ (vgl. die Begründung des Regierungsentwurfs zur LBO 1983 LT-Drs. 8/3410, 64). Derartige Wirkungen nahm die Rechtsprechung aber erst bei einer Überschreitung beider Maße an und hob dabei maßgeblich auf die sprachliche Formulierung der Vorschrift („und“) ab (vgl. grundlegend VGH Bad.-Württ., Urteil vom 18.7.1984 - 3 S 976/84 - BWVPr. 1984, 257; ferner: Urteil vom 8.5.1985 - 3 S 63/85 - VBlBW 1986, 23 und Urteil vom 1.6.1994 - 3 S 2617/92 -). Indem zur Auslegung von § 6 Abs. 9 Satz 1 LBO 1983 auf die Auslegung von § 6 Abs. 8 LBO 1983 zurückgegriffen wurde, sollte der hinter der Verwendung gleicher Maße in beiden Vorschriften stehenden gesetzgeberischen Vorstellung zur Geltung verholfen werden: Bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind und selbst keine Abstandsflächen haben müssen, sollten ihrerseits auch in den Abstandsflächen zulässig sein. Als Konsequenz daraus waren zwar hohe, aber schmale (z. B. Silos) und niedrige, aber breite bauliche Anlagen (z. B. Einfriedigungen) an der Nachbargrenze zulässig, da eine eigene Abstandsfläche nicht erforderlich war (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteile vom 18.7.1984 und vom 8.5.1985 a. a. O.). Insbesondere einige der in § 6 Abs. 9 Satz 1 LBO 1983 genannten Beispiele (Masten, Schornsteine, Einfriedigungen und Stützmauern) belegten diese gesetzgeberische Absicht, denn die genannten Anlagen überschreiten regelmäßig einen der beiden Werte, sollten aber dennoch in den Abstandsflächen zulässig sein.
26 
Als die LBO 1995 neu gefasst wurde, war dem Gesetzgeber diese Auslegung des § 6 Abs. 9 Satz 1 LBO 1983 bekannt. Seiner erklärten Absicht entsprach es, die neue Regelung - § 6 Abs. 6 Satz 2 LBO 1996 - der alten Regelung - § 6 Abs. 9 Satz 1 LBO 1983 - im wesentlichen nachzubilden; lediglich die beispielhafte Aufzählung der betroffenen baulichen Anlagen wurde für überflüssig gehalten. In der Begründung zum Gesetzentwurf der Landesregierung (vgl. LT-Drs. 11/5337, 85) kommt dies eindeutig zum Ausdruck, wenn es dort heißt:
27 
„Satz 1 Nr. 2 entspricht im wesentlichen dem geltenden Abs. 9 Satz 1. Bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind und selbst keine Abstandsflächen haben müssen, sind auch in den Abstandsflächen zulässig. Die beispielhafte Aufzählung solcher baulicher Anlagen ist überflüssig, da sie keiner weitergehenden Klärung dient.“
28 
Welche baulichen Anlagen, die keine Gebäude sind, keine Abstandsflächen haben müssen, wird in § 5 Abs. 9 LBO 1996 geregelt, der sachlich § 6 Abs. 8 LBO 1983 entspricht und folgenden Wortlaut hat:
29 
„Die Absätze 1 bis 8 gelten entsprechend für bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind, wenn die baulichen Anlagen höher als 2,5 m sind und ihre Wandfläche mehr als 25 qm beträgt.“
30 
In der Begründung zum Gesetzentwurf der Landesregierung (vgl. LT-Drs. 11/5337, 82) heißt es hierzu:
31 
„Abs. 8 (Anm.: jetziger Abs. 9) greift die Regelung des bisherigen § 6 Abs. 8 auf, indem er die sonstigen baulichen Anlagen unter bestimmten Voraussetzungen den Gebäuden gleichstellt. ... Bei den angegebenen Mindestmaßen wird die bisherige Mindestlänge von über 5 m durch das Mindestmaß der Wandfläche von über 25 qm abgelöst. Das Mindesthöhenmaß von über 2,5 m bleibt erhalten. Dadurch wird stärker auf die gebäudeähnliche Wirkung der sonstigen baulichen Anlagen abgestellt. Auch in Zukunft sind Abstandsflächen nur dann erforderlich, wenn mit der baulichen Anlage beide angegebenen Maße überschritten werden.“
32 
Auch die überwiegende Rechtsprechung und die Kommentarliteratur interpretieren § 6 Abs. 6 Nr. 2 LBO 1996 dementsprechend (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12.9.1996 - 3 S 2330/95 -; VG Sigmaringen, Urteil vom 2.9.2003 - 9 K 770/02 -; Sauter, LBO, § 6 Rn. 56; Busch in: Das neue Baurecht § 6 LBO Rn. 115; anders allerdings, wenn auch nicht tragend, VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16.6.2003 - 3 S 2324/02).
33 
Anders als vom Verwaltungsgericht angenommen, verstößt diese Auslegung von § 6 Abs. 6 Nr. 2 LBO 1996 nicht gegen dessen Wortlaut. Zwar ist die konjunktive Verbindung der beiden Maße durch das Bindewort „und“ relativ schwach und führt zu einem sprachlich mehrdeutigen Ergebnis. Insbesondere entspricht es der juristischen Anwendungspraxis, bei lediglich additiver Aneinanderreihung von Tatbestandsmerkmalen die Voraussetzungen einer Norm bereits dann zu verneinen, wenn eines der genannten Tatbestandsmerkmale nicht vorliegt. Im vorliegenden Fall negativ gefasster Voraussetzungen hätte die Verwendung der Konjunktion „weder - noch“ die enge Zusammengehörigkeit beider Maße besser hervorgehoben und zu größerer sprachlicher Präzision geführt. Dennoch kann nicht festgestellt werden, dass das vom Gesetzgeber erklärtermaßen verfolgte Ziel mit dem Wortlaut des Gesetzes nicht in Einklang zu bringen ist; allenfalls könnte von einer sprachlichen Ungenauigkeit gesprochen werden. Der maßgebliche Sprachgebrauch der Rechtsgemeinschaft (vgl. Zippelius, Juristische Methodenlehre, 10. Aufl., § 9 II.) würde die gewählte Formulierung jedenfalls nicht von vorneherein ausschließen; gesprochen könnte das „und“ durch eine besondere Betonung hervorgehoben und dadurch der Sinn der Regelung ohne weiteres verdeutlicht werden. Der Wortlaut des § 6 Abs. 6 Nr. 2 LBO 1996 lässt daher die in Rechtsprechung und Literatur vorherrschende Auslegung durchaus zu. In einem solchen Fall ist es aber nicht zulässig, den gesetzgeberisch gewollten Anwendungsbereich einer Vorschrift allein deshalb zu verändern, weil es eine sprachlich mögliche Auslegung gibt, die der Verwirklichung des gesetzgeberischen Willens entgegensteht. Denn maßgeblich für die Normanwendung ist nicht nur der Wortlaut, sondern innerhalb des vom Wortlaut zur Verfügung gestellten Spielraums auch der gesetzgeberische Wille und der gedankliche Zusammenhang mit anderen Normen - hier: § 5 Abs. 9 LBO 1996. Es ist also im Rahmen des Bedeutungsspielraums der Gesetzesworte diejenige Bedeutung zu ermitteln, die der Norm richtigerweise zukommt (vgl. Zippelius a. a. O.). Führt dies aber - wie hier - zu einem eindeutigen Ergebnis, besteht kein Grund, einer sprachlich zwar ebenfalls möglichen, davon aber abweichenden anderen Wort-Auslegung den Vorzug zu geben. Der Gesetzgeber bleibt allerdings - wie stets - im Interesse der Rechtssicherheit gehalten, den im Einzelfall verfolgten Normzweck in sprachlich möglichst präziser Form zum Ausdruck zu bringen.
34 
Fällt somit die von der Klägerin geplante Werbetafel in den Anwendungsbereich des § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO 1968, hatte die Beklagte über die Zulassung in der nicht überbaubaren Grundstücksfläche nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Ermessensfehler hat die Klägerin im Berufungsverfahren nicht substantiiert geltend gemacht und auch für den Senat sind solche nicht ersichtlich. Insbesondere kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Beklagte von unzutreffenden tatsächlichen Annahmen ausgegangen ist; auch die Klägerin hat Derartiges nicht behauptet. Es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte maßgebliche Belange der Klägerin nicht berücksichtigt oder die für ihre Entscheidung ausschlaggebenden Gesichtspunkte falsch gewichtet hätte. Die Beklagte hat ihre Entscheidung im wesentlichen mit stadtgestalterischen Gründen gestützt und dabei neben den für das gesamte Stadtgebiet geltenden Erwägungen auch konkret auf die Situation des Baugrundstücks bezogene Gründe angeführt. Dem hält die noch im Widerspruchs- und Klageverfahren vorgebrachte, im Berufungsverfahren aber zu Recht nicht mehr aufrechterhaltene Argumentation der Klägerin ohne Erfolg entgegen, dass ein Ausschluss derartiger Anlagen im Bebauungsplan hätte erfolgen müssen, wenn die Zulassungsmöglichkeit nach § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO nicht den städtebaulichen Vorstellungen des Plangebers entspreche. Denn aus dem Umstand, dass der Plangeber von der in seinem weiten planerischen Ermessen stehenden Möglichkeit eines Ausschlusses solcher Anlagen im Bebauungsplan nicht Gebrauch gemacht, sondern die Entscheidung dem Einzelfall überlassen hat, folgt kein Ermessensfehler. Dieses Vorgehen ist für die Klägerin im übrigen eher vorteilhaft, weil eine Zulassung der Werbeanlage im Fall des planerischen Ausschlusses von vornherein nicht möglich gewesen wäre.
35 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
36 
Die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
37 
Beschluss
vom 11. März 2008
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG endgültig auf 5.000,- EUR festgesetzt.
        
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
15 
Die nach Zulassung durch den Senat statthafte und auch sonst zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage der Klägerin im Ergebnis zu Recht abgewiesen, weil der Bescheid der Beklagten vom 9.8.2005 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 27.1.2006 rechtmäßig sind und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die beantragte Baugenehmigung und auch nicht darauf, dass ihr Bauantrag erneut beschieden wird (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO).
16 
Gemäß § 58 Abs. 1 Satz 1 LBO ist die Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem genehmigungspflichtigen Vorhaben keine von der Baurechtsbehörde zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Dem Vorhaben der Klägerin steht die Festsetzung des Bebauungsplans „Gewerbegebiet Vaihinger Straße Süd“ aus dem Jahr 1976 hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche auf dem Baugrundstück entgegen (vgl. § 30 Abs. 1 BauGB) und die Beklagte hat es ermessensfehlerfrei abgelehnt, die Werbeanlage gem. § 23 Abs. 5 BauNVO 1968 zuzulassen.
17 
Wird - wie im vorliegenden Fall - die überbaubare Grundstücksfläche durch die Festsetzung von Baugrenzen bestimmt, dürfen Gebäude und Gebäudeteile diese nicht überschreiten. Dies ergibt sich aus § 23 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 BauNVO in der für den 1976 beschlossenen Bebauungsplan maßgeblichen Fassung vom 26.11.1968 (BGBl. S. 1233). Zwar handelt es sich bei dem Vorhaben der Klägerin ersichtlich weder um ein Gebäude noch um einen Gebäudeteil; jedoch ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass nicht nur Gebäude und Gebäudeteile, sondern auch alle anderen baulichen Anlagen die im Bebauungsplan festgesetzten Baugrenzen grundsätzlich nicht überschreiten dürfen (vgl. BVerwG, Urteil vom 7.6.2001 - 4 C 1.01 - NVwZ 2002, 90 mit ausführlicher Begründung).
18 
Da die geplante Werbeanlage von planungsrechtlicher Relevanz i. S. v. § 29 Abs. 1 BauGB ist und es sich daher um eine bauliche Anlage im genannten Sinn handelt (vgl. BVerwG, Urteil vom 3.12.1992 - 4 C 27.91 -, BWVPr 1993, 133 = NVwZ 1993, 985 = PBauE § 1 Abs. 3 BauGB Nr. 4), ist sie an der vorgesehenen Stelle grundsätzlich unzulässig. Das Vorhaben musste von der Beklagten auch nicht nach § 23 Abs. 5 BauNVO 1968 zugelassen werden. Eine Zulassung nach § 23 Abs. 5 Satz 1 BauNVO 1968 scheidet schon deshalb aus, weil es sich bei der vorgesehenen Werbeanlage um keine Nebenanlage i. S. des § 14 BauNVO 1968 handelt. Eine Werbeanlage der Außenwerbung, die Fremdwerbung zum Gegenstand hat, stellt auch dann keine Nebenanlage in diesem Sinn dar, sondern ist als selbständige Hauptnutzung zu qualifizieren, wenn sie - wie vorliegend - in einem Gewerbegebiet errichtet werden soll (vgl. Senatsbeschluss vom 28.9.1998 - 8 S 2068/98 - BRS 60 Nr. 132 im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 3.12.1992 a.a.O.).
19 
Auch § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO 1968 gebietet die Zulassung der Werbeanlage am vorgesehenen Standort nicht. Nach dieser Vorschrift können bauliche Anlagen auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen zugelassen werden, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können. Maßgebend dafür ist das zum Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung geltende Landesrecht, denn die Verweisung in § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO 1968 auf das jeweilige Landesrecht ist als dynamische Verweisung zu verstehen (vgl. Senatsbeschluss vom 28.9.1998 - 8 S 2068/98 - BWVPr 1996, 66).
20 
Die danach einschlägige Vorschrift des § 6 Abs. 6 Nr. 2 LBO hat folgenden Wortlaut:
21 
„In den Abstandsflächen sind zulässig ... bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind, wenn sie in den Abstandsflächen nicht höher als 2,5 m sind und ihre Wandfläche nicht mehr als 25 qm beträgt“.
22 
Diese Voraussetzungen erfüllt die vorgesehene Werbeanlage: Es handelt sich auch landesrechtlich um eine bauliche Anlage (vgl. § 2 Abs. 1 Sätze 1 und 2 LBO), die kein Gebäude ist (vgl. § 2 Abs. 2 LBO), und sie soll zwar höher als 2,5 m ausgeführt werden, ihre Wandfläche beträgt aber selbst bei Berücksichtigung des Monofußes nicht mehr als 25 qm. Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts sind die in § 6 Abs. 6 Nr. 2 LBO bezeichneten baulichen Anlagen nicht bereits dann in den Abstandsflächen (anderer Gebäude oder baulicher Anlagen) unzulässig, wenneines der beiden Maße überschritten wird, sondern erst, wenn beide Maße überschritten werden. Dies ergibt sich aus dem gesetzgeberischen Willen und dem Zusammenhang mit § 5 Abs. 9 LBO; der Wortlaut der Vorschrift steht dieser Auslegung nicht entgegen.
23 
Nach der Vorstellung des Gesetzgebers entspricht § 6 Abs. 6 Nr. 2 LBO in der derzeit geltenden Fassung dem bis 1995 geltenden § 6 Abs. 9 Satz 1 LBO 1983 (vgl. die Begründung des Regierungsentwurfs zur LBO 1996 LT-Drs. 11/5337, 85). § 6 Abs. 9 Satz 1 LBO 1983 hatte folgenden Wortlaut:
24 
„In den Abstandsflächen sind bauliche Anlagen, die nicht länger als 5 m und nicht höher als 2,5 m sind, wie Stellplätze, Schwimmbecken, Terrassen, Treppen, Rampen, Pergolen sowie Masten, Schornsteine, Einfriedigungen und Stützmauern zulässig.“
25 
Schon für diese Vorschrift bestand Einigkeit darüber, dass beide genannten Maße überschritten sein müssen, damit die Zulässigkeit der Anlage in der Abstandsfläche entfällt, während die Anlage zulässig blieb, wenn nur eines der beiden Maße überschritten war (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 21.6.1993 - 5 S 874/93 -; Urteil vom 12.9.1996 - 3 S 2330/95 -; Urteil vom 14.8.1997 - 5 S 1252/96 - BauR 1998, 517 = BRS 59 Nr. 189; Sauter, LBO § 6 LBO 1983 Rn. 71b). Zur Begründung wurde dabei auf die Rechtsprechung des erkennenden Gerichtshofs zu § 6 Abs. 8 LBO 1983 verwiesen. § 6 Abs. 8 LBO 1983 weitete die grundsätzlich nur für Gebäude bestehende Abstandsflächenpflicht (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 1 LBO 1983) auch auf solche baulichen Anlagen aus, die "länger als 5 m und höher als 2,5 m sind“ (§ 6 Abs. 8 LBO 1983) und von denen daher hinsichtlich Belüftung und Beleuchtung „Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen“ (vgl. die Begründung des Regierungsentwurfs zur LBO 1983 LT-Drs. 8/3410, 64). Derartige Wirkungen nahm die Rechtsprechung aber erst bei einer Überschreitung beider Maße an und hob dabei maßgeblich auf die sprachliche Formulierung der Vorschrift („und“) ab (vgl. grundlegend VGH Bad.-Württ., Urteil vom 18.7.1984 - 3 S 976/84 - BWVPr. 1984, 257; ferner: Urteil vom 8.5.1985 - 3 S 63/85 - VBlBW 1986, 23 und Urteil vom 1.6.1994 - 3 S 2617/92 -). Indem zur Auslegung von § 6 Abs. 9 Satz 1 LBO 1983 auf die Auslegung von § 6 Abs. 8 LBO 1983 zurückgegriffen wurde, sollte der hinter der Verwendung gleicher Maße in beiden Vorschriften stehenden gesetzgeberischen Vorstellung zur Geltung verholfen werden: Bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind und selbst keine Abstandsflächen haben müssen, sollten ihrerseits auch in den Abstandsflächen zulässig sein. Als Konsequenz daraus waren zwar hohe, aber schmale (z. B. Silos) und niedrige, aber breite bauliche Anlagen (z. B. Einfriedigungen) an der Nachbargrenze zulässig, da eine eigene Abstandsfläche nicht erforderlich war (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteile vom 18.7.1984 und vom 8.5.1985 a. a. O.). Insbesondere einige der in § 6 Abs. 9 Satz 1 LBO 1983 genannten Beispiele (Masten, Schornsteine, Einfriedigungen und Stützmauern) belegten diese gesetzgeberische Absicht, denn die genannten Anlagen überschreiten regelmäßig einen der beiden Werte, sollten aber dennoch in den Abstandsflächen zulässig sein.
26 
Als die LBO 1995 neu gefasst wurde, war dem Gesetzgeber diese Auslegung des § 6 Abs. 9 Satz 1 LBO 1983 bekannt. Seiner erklärten Absicht entsprach es, die neue Regelung - § 6 Abs. 6 Satz 2 LBO 1996 - der alten Regelung - § 6 Abs. 9 Satz 1 LBO 1983 - im wesentlichen nachzubilden; lediglich die beispielhafte Aufzählung der betroffenen baulichen Anlagen wurde für überflüssig gehalten. In der Begründung zum Gesetzentwurf der Landesregierung (vgl. LT-Drs. 11/5337, 85) kommt dies eindeutig zum Ausdruck, wenn es dort heißt:
27 
„Satz 1 Nr. 2 entspricht im wesentlichen dem geltenden Abs. 9 Satz 1. Bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind und selbst keine Abstandsflächen haben müssen, sind auch in den Abstandsflächen zulässig. Die beispielhafte Aufzählung solcher baulicher Anlagen ist überflüssig, da sie keiner weitergehenden Klärung dient.“
28 
Welche baulichen Anlagen, die keine Gebäude sind, keine Abstandsflächen haben müssen, wird in § 5 Abs. 9 LBO 1996 geregelt, der sachlich § 6 Abs. 8 LBO 1983 entspricht und folgenden Wortlaut hat:
29 
„Die Absätze 1 bis 8 gelten entsprechend für bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind, wenn die baulichen Anlagen höher als 2,5 m sind und ihre Wandfläche mehr als 25 qm beträgt.“
30 
In der Begründung zum Gesetzentwurf der Landesregierung (vgl. LT-Drs. 11/5337, 82) heißt es hierzu:
31 
„Abs. 8 (Anm.: jetziger Abs. 9) greift die Regelung des bisherigen § 6 Abs. 8 auf, indem er die sonstigen baulichen Anlagen unter bestimmten Voraussetzungen den Gebäuden gleichstellt. ... Bei den angegebenen Mindestmaßen wird die bisherige Mindestlänge von über 5 m durch das Mindestmaß der Wandfläche von über 25 qm abgelöst. Das Mindesthöhenmaß von über 2,5 m bleibt erhalten. Dadurch wird stärker auf die gebäudeähnliche Wirkung der sonstigen baulichen Anlagen abgestellt. Auch in Zukunft sind Abstandsflächen nur dann erforderlich, wenn mit der baulichen Anlage beide angegebenen Maße überschritten werden.“
32 
Auch die überwiegende Rechtsprechung und die Kommentarliteratur interpretieren § 6 Abs. 6 Nr. 2 LBO 1996 dementsprechend (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12.9.1996 - 3 S 2330/95 -; VG Sigmaringen, Urteil vom 2.9.2003 - 9 K 770/02 -; Sauter, LBO, § 6 Rn. 56; Busch in: Das neue Baurecht § 6 LBO Rn. 115; anders allerdings, wenn auch nicht tragend, VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16.6.2003 - 3 S 2324/02).
33 
Anders als vom Verwaltungsgericht angenommen, verstößt diese Auslegung von § 6 Abs. 6 Nr. 2 LBO 1996 nicht gegen dessen Wortlaut. Zwar ist die konjunktive Verbindung der beiden Maße durch das Bindewort „und“ relativ schwach und führt zu einem sprachlich mehrdeutigen Ergebnis. Insbesondere entspricht es der juristischen Anwendungspraxis, bei lediglich additiver Aneinanderreihung von Tatbestandsmerkmalen die Voraussetzungen einer Norm bereits dann zu verneinen, wenn eines der genannten Tatbestandsmerkmale nicht vorliegt. Im vorliegenden Fall negativ gefasster Voraussetzungen hätte die Verwendung der Konjunktion „weder - noch“ die enge Zusammengehörigkeit beider Maße besser hervorgehoben und zu größerer sprachlicher Präzision geführt. Dennoch kann nicht festgestellt werden, dass das vom Gesetzgeber erklärtermaßen verfolgte Ziel mit dem Wortlaut des Gesetzes nicht in Einklang zu bringen ist; allenfalls könnte von einer sprachlichen Ungenauigkeit gesprochen werden. Der maßgebliche Sprachgebrauch der Rechtsgemeinschaft (vgl. Zippelius, Juristische Methodenlehre, 10. Aufl., § 9 II.) würde die gewählte Formulierung jedenfalls nicht von vorneherein ausschließen; gesprochen könnte das „und“ durch eine besondere Betonung hervorgehoben und dadurch der Sinn der Regelung ohne weiteres verdeutlicht werden. Der Wortlaut des § 6 Abs. 6 Nr. 2 LBO 1996 lässt daher die in Rechtsprechung und Literatur vorherrschende Auslegung durchaus zu. In einem solchen Fall ist es aber nicht zulässig, den gesetzgeberisch gewollten Anwendungsbereich einer Vorschrift allein deshalb zu verändern, weil es eine sprachlich mögliche Auslegung gibt, die der Verwirklichung des gesetzgeberischen Willens entgegensteht. Denn maßgeblich für die Normanwendung ist nicht nur der Wortlaut, sondern innerhalb des vom Wortlaut zur Verfügung gestellten Spielraums auch der gesetzgeberische Wille und der gedankliche Zusammenhang mit anderen Normen - hier: § 5 Abs. 9 LBO 1996. Es ist also im Rahmen des Bedeutungsspielraums der Gesetzesworte diejenige Bedeutung zu ermitteln, die der Norm richtigerweise zukommt (vgl. Zippelius a. a. O.). Führt dies aber - wie hier - zu einem eindeutigen Ergebnis, besteht kein Grund, einer sprachlich zwar ebenfalls möglichen, davon aber abweichenden anderen Wort-Auslegung den Vorzug zu geben. Der Gesetzgeber bleibt allerdings - wie stets - im Interesse der Rechtssicherheit gehalten, den im Einzelfall verfolgten Normzweck in sprachlich möglichst präziser Form zum Ausdruck zu bringen.
34 
Fällt somit die von der Klägerin geplante Werbetafel in den Anwendungsbereich des § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO 1968, hatte die Beklagte über die Zulassung in der nicht überbaubaren Grundstücksfläche nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Ermessensfehler hat die Klägerin im Berufungsverfahren nicht substantiiert geltend gemacht und auch für den Senat sind solche nicht ersichtlich. Insbesondere kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Beklagte von unzutreffenden tatsächlichen Annahmen ausgegangen ist; auch die Klägerin hat Derartiges nicht behauptet. Es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte maßgebliche Belange der Klägerin nicht berücksichtigt oder die für ihre Entscheidung ausschlaggebenden Gesichtspunkte falsch gewichtet hätte. Die Beklagte hat ihre Entscheidung im wesentlichen mit stadtgestalterischen Gründen gestützt und dabei neben den für das gesamte Stadtgebiet geltenden Erwägungen auch konkret auf die Situation des Baugrundstücks bezogene Gründe angeführt. Dem hält die noch im Widerspruchs- und Klageverfahren vorgebrachte, im Berufungsverfahren aber zu Recht nicht mehr aufrechterhaltene Argumentation der Klägerin ohne Erfolg entgegen, dass ein Ausschluss derartiger Anlagen im Bebauungsplan hätte erfolgen müssen, wenn die Zulassungsmöglichkeit nach § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO nicht den städtebaulichen Vorstellungen des Plangebers entspreche. Denn aus dem Umstand, dass der Plangeber von der in seinem weiten planerischen Ermessen stehenden Möglichkeit eines Ausschlusses solcher Anlagen im Bebauungsplan nicht Gebrauch gemacht, sondern die Entscheidung dem Einzelfall überlassen hat, folgt kein Ermessensfehler. Dieses Vorgehen ist für die Klägerin im übrigen eher vorteilhaft, weil eine Zulassung der Werbeanlage im Fall des planerischen Ausschlusses von vornherein nicht möglich gewesen wäre.
35 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
36 
Die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
37 
Beschluss
vom 11. März 2008
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG endgültig auf 5.000,- EUR festgesetzt.
        
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Für Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben, und für Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie für Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten gelten die §§ 30 bis 37.

(2) Die Vorschriften des Bauordnungsrechts und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.

(2) Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen.

(3) Emissionen im Sinne dieses Gesetzes sind die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnlichen Erscheinungen.

(4) Luftverunreinigungen im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe.

(5) Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen,
2.
Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen sowie Fahrzeuge, soweit sie nicht der Vorschrift des § 38 unterliegen, und
3.
Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können, ausgenommen öffentliche Verkehrswege.

(5a) Ein Betriebsbereich ist der gesamte unter der Aufsicht eines Betreibers stehende Bereich, in dem gefährliche Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1) in einer oder mehreren Anlagen einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen oder Tätigkeiten auch bei Lagerung im Sinne des Artikels 3 Nummer 16 der Richtlinie in den in Artikel 3 Nummer 2 oder Nummer 3 der Richtlinie bezeichneten Mengen tatsächlich vorhanden oder vorgesehen sind oder vorhanden sein werden, soweit vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass die genannten gefährlichen Stoffe bei außer Kontrolle geratenen Prozessen anfallen; ausgenommen sind die in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU angeführten Einrichtungen, Gefahren und Tätigkeiten, es sei denn, es handelt sich um eine in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU genannte Einrichtung, Gefahr oder Tätigkeit.

(5b) Eine störfallrelevante Errichtung und ein Betrieb oder eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs ist eine Errichtung und ein Betrieb einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, oder eine Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs einschließlich der Änderung eines Lagers, eines Verfahrens oder der Art oder physikalischen Form oder der Mengen der gefährlichen Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren schwerer Unfälle ergeben können. Eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs liegt zudem vor, wenn eine Änderung dazu führen könnte, dass ein Betriebsbereich der unteren Klasse zu einem Betriebsbereich der oberen Klasse wird oder umgekehrt.

(5c) Der angemessene Sicherheitsabstand im Sinne dieses Gesetzes ist der Abstand zwischen einem Betriebsbereich oder einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und einem benachbarten Schutzobjekt, der zur gebotenen Begrenzung der Auswirkungen auf das benachbarte Schutzobjekt, welche durch schwere Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU hervorgerufen werden können, beiträgt. Der angemessene Sicherheitsabstand ist anhand störfallspezifischer Faktoren zu ermitteln.

(5d) Benachbarte Schutzobjekte im Sinne dieses Gesetzes sind ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienende Gebiete, öffentlich genutzte Gebäude und Gebiete, Freizeitgebiete, wichtige Verkehrswege und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete.

(6) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.

(6a) BVT-Merkblatt im Sinne dieses Gesetzes ist ein Dokument, das auf Grund des Informationsaustausches nach Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte, alle Zukunftstechniken sowie die Techniken beschreibt, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigt wurden.

(6b) BVT-Schlussfolgerungen im Sinne dieses Gesetzes sind ein nach Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU von der Europäischen Kommission erlassenes Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen in Bezug auf Folgendes enthält:

1.
die besten verfügbaren Techniken, ihrer Beschreibung und Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit,
2.
die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte,
3.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Überwachungsmaßnahmen,
4.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Verbrauchswerte sowie
5.
die gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen.

(6c) Emissionsbandbreiten im Sinne dieses Gesetzes sind die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte.

(6d) Die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte im Sinne dieses Gesetzes sind der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen.

(6e) Zukunftstechniken im Sinne dieses Gesetzes sind neue Techniken für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie, die bei gewerblicher Nutzung entweder ein höheres allgemeines Umweltschutzniveau oder zumindest das gleiche Umweltschutzniveau und größere Kostenersparnisse bieten könnten als der bestehende Stand der Technik.

(7) Dem Herstellen im Sinne dieses Gesetzes steht das Verarbeiten, Bearbeiten oder sonstige Behandeln, dem Einführen im Sinne dieses Gesetzes das sonstige Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.

(8) Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie im Sinne dieses Gesetzes sind die in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 4 gekennzeichneten Anlagen.

(9) Gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe oder Gemische gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien67/548/EWGund 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 286/2011 (ABl. L 83 vom 30.3.2011, S. 1) geändert worden ist.

(10) Relevante gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind gefährliche Stoffe, die in erheblichem Umfang in der Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden und die ihrer Art nach eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück verursachen können.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

Im Sinne dieser Verordnung

1.
ist eine ortsfeste Funkanlageeine Funkanlage im Sinne des § 2 Nr. 3 des Gesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen einschließlich Radaranlagen, die während ihres bestimmungsgemäßen Betriebes keine Ortsveränderung erfährt,
2.
ist eine ortsfeste Amateurfunkanlageeine ortsfeste Funkanlage im Sinne der Nummer 1, die gemäß § 2 Nr. 3 des Amateurfunkgesetzes vom 23. Juni 1997 (BGBl. I S. 1494), das zuletzt durch Artikel 48 des Gesetzes vom 10. November 2001 (BGBl. I S. 2992) geändert worden ist, betrieben wird,
3.
ist ein Standortein Installationsort, an dem eine ortsfeste Funkanlage errichtet wurde oder errichtet werden soll; zum Standort gehören alle Funkanlagen, die auf demselben Mast oder in unmittelbarer Nähe (die Sicherheitsabstände der einzelnen Antennen überschneiden sich) voneinander betrieben werden,
4.
ist der standortbezogene Sicherheitsabstandder erforderliche Abstand zwischen der Bezugsantenne und dem Bereich, in dem die Grenzwerte nach § 3 Satz 1 unter Einbeziehung der relevanten Feldstärken umliegender ortsfester Funkanlagen eingehalten werden,
5.
ist die Bezugsantennedie Sendeantenne mit der niedrigsten Montagehöhe über Grund, die einen systembezogenen Sicherheitsabstand erfordert oder aufgrund ihrer Charakteristik bei der Berechnung des standortbezogenen Sicherheitsabstands berücksichtigt werden muss,
6.
ist der systembezogene Sicherheitsabstandder Abstand zwischen einer einzelnen ortsfesten Antenne und dem Bereich, in dem die Grenzwerte nach § 3 Satz 1 eingehalten werden,
7.
ist der kontrollierbare Bereichder Bereich, in dem der Betreiber über den Zutritt oder Aufenthalt von Personen bestimmen kann oder in dem aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse der Zutritt von Personen ausgeschlossen ist,
8.
ist der Betreiberdiejenige natürliche oder juristische Person, die die rechtliche und tatsächliche Kontrolle über die Gesamtheit der Funktionen einer Funkanlage hat.

(1) Eine ortsfeste Funkanlage mit einer äquivalenten isotropen Strahlungsleistung (EIRP) von 10 Watt oder mehr darf nur betrieben werden, wenn für diesen Standort eine gültige Standortbescheinigung vorliegt. Das Gleiche gilt für eine ortsfeste Funkanlage mit einer äquivalenten isotropen Strahlungsleistung (EIRP) von weniger als 10 Watt, die an einem Standort mit einer Gesamtstrahlungsleistung von 10 Watt oder mehr errichtet wurde, oder wenn durch die hinzukommende Funkanlage die Gesamtstrahlungsleistung von 10 Watt (EIRP) erreicht oder überschritten wird. Satz 2 gilt nicht für solche Funkanlagen, die eine äquivalente isotrope Strahlungsleistung (EIRP) von 100 Milliwatt oder weniger aufweisen.

(2) Absatz 1 findet Anwendung auf ortsfeste Amateurfunkanlagen nur soweit die Regelungen des § 8 dies bestimmen. Absatz 1 findet keine Anwendung auf ortsfeste Funkanlagen, die keinen systembezogenen Sicherheitsabstand aufweisen. Die Betreiber der Anlagen nach Satz 2 haben der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen die Installationsorte mit Angabe der geographischen Koordinaten mitzuteilen.

(3) Abweichend von Absatz 1 darf eine ortsfeste Funkanlage ohne Standortbescheinigung betrieben werden, wenn die sofortige Inbetriebnahme ausschließlich für Tätigkeiten im Zusammenhang mit der öffentlichen Sicherheit, der Sicherheit des Staates oder für Tätigkeiten im Bereich der Gefahrenabwehr oder der Strafverfolgung erforderlich ist und die Grenzwerte nach § 3 eingehalten werden. Spätestens vier Wochen nach Inbetriebnahme muss ein Antrag bei der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen vorliegen oder die Anlage außer Betrieb genommen werden.

(4) Bei Anträgen auf Erteilung einer Standortbescheinigung für die Nutzung von Frequenzen gleich oder größer als 30 Megahertz sind ausschließlich die im Amtsblatt der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen veröffentlichten Antragsformulare zu verwenden. Für die ausschließliche Nutzung von Frequenzen unterhalb von 30 Megahertz kann die Standortbescheinigung formlos beantragt werden.

(5) Der Antrag gilt nur dann als gestellt, wenn die Antragsunterlagen der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen vollständig und im erforderlichen Umfang vorliegen. Mit dem Antrag teilt der Betreiber der Anlagen der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen auch die Installationsorte mit Angabe der geographischen Koordinaten mit. Dem Antrag sind in zweifacher Ausfertigung beizufügen:

1.
ein Lageplan (Kartenausschnitt, Ausschnitt aus dem Bebauungs- oder Flächennutzungsplan), in dem die angrenzenden Grundstücke bzw. Gebäude und deren Nutzung zum Betriebsort der beantragten Funkanlage wiederzugeben sind,
2.
bei Montage der Sendeantenne auf einem Bauwerk eine Bauzeichnung oder Skizze des Bauwerks mit Bemaßung (Seitenansicht und Draufsicht), in der der Montageort der Funkanlage darzustellen ist,
3.
Antennendiagramme bezüglich der zu verwendenden Antennen.

(6) Setzt die Bearbeitung eines Antrages zur Erteilung einer Standortbescheinigung eine Neubewertung von bereits am Standort installierten Funkanlagen voraus, ist der Antragsteller für den dadurch entstehenden Aufwand gebührenpflichtig.

(1) Zur Erteilung der Standortbescheinigung ermittelt die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen vorzugsweise rechnerisch oder auch messtechnisch nach DIN EN 50413 (Ausgabe August 2009) auf der Grundlage der systembezogenen Sicherheitsabstände den zur Einhaltung der Grenzwerte nach § 3 erforderlichen standortbezogenen Sicherheitsabstand. Sie bezieht dabei auch die relevanten Feldstärken von umliegenden ortsfesten Funkanlagen ein (standortspezifischer Umfeldfaktor). Erteilt die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen die Standortbescheinigung auf Grundlage messtechnischer Untersuchung, so dokumentiert sie deren Ergebnis in geeigneter Form.

(2) Die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen hat eine Standortbescheinigung zu erteilen, wenn der standortbezogene Sicherheitsabstand innerhalb des kontrollierbaren Bereichs liegt. Die Anlage darf nur betrieben werden, wenn sich innerhalb des standortbezogenen Sicherheitsabstands keine Personen aufhalten, es sei denn aus betriebstechnischen Gründen.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 1 nicht vor, kann eine Standortbescheinigung im Einvernehmen mit der zuständigen Immissionsschutzbehörde nur dann erteilt werden, wenn

1.
es sich um einen Kurzwellen, Mittelwellen- oder Langwellen-Rundfunksender handelt, und
2.
unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Art und Dauer der Anlagenauslastung und des tatsächlichen Aufenthalts von Personen im Einwirkungsbereich der Anlage, schädliche Gesundheitseinwirkungen nicht zu erwarten sind. Der Bereich, in dem die Grenzwerte außerhalb des kontrollierbaren Bereichs nicht eingehalten werden, ist von der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen in der Standortbescheinigung festzustellen (Ergänzungsbereich für Rundfunksendeanlagen).
Zur Gewährleistung dieser Anforderungen ist die Standortbescheinigung mit Nebenbestimmungen zu versehen. Die Grenzen des Ergänzungsbereichs sind vom Betreiber zu kennzeichnen. Die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen überprüft in regelmäßigen Abständen die Einhaltung der Anforderungen. Die Anlage darf nur betrieben werden, wenn sich innerhalb des standortbezogenen Sicherheitsabstands, der im kontrollierbaren Bereich liegt, keine Personen aufhalten, es sei denn aus betriebstechnischen Gründen.

(4) Kann eine Standortbescheinigung im Sinne der Absätze 2 und 3 für eine ortsfeste Funkanlage aufgrund messtechnischer Gegebenheiten erst nach deren Errichtung und vorläufigen Inbetriebnahme erteilt werden, ist dem Antragsteller auf Verlangen zuvor eine vorläufige Standortbescheinigung zu erteilen, wenn aufgrund der vorliegenden Daten davon auszugehen ist, dass die Voraussetzungen zur Erteilung einer Standortbescheinigung gegeben sein werden. Vor der endgültigen Inbetriebnahme überprüft die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen die Funkanlage. Liegen die Voraussetzungen aufgrund messtechnischer Gegebenheiten zur Erteilung der Standortbescheinigung nach Absatz 2 oder 3 vor, erteilt sie diese.

(5) Zur Unterrichtung der Öffentlichkeit betreibt die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen in nicht personenbezogener Form ein Informationsportal, das für Anlagen mit Standortbescheinigung den jeweiligen Sicherheitsabstand nach Absatz 1 ausweist.

Zur Begrenzung der elektromagnetischen Felder (EMF) von ortsfesten Funkanlagen sind für den Frequenzbereich 9 Kilohertz bis 300 Gigahertz die folgenden Werte als Grenzwerte einzuhalten:

1.
die in der geltenden Fassung der Verordnung über elektromagnetische Felder - 26. BImSchV - festgesetzten Grenzwerte und
2.
für den Frequenzbereich 9 Kilohertz bis 50 Megahertz zusätzlich die zulässigen Werte für aktive Körperhilfen nach DIN EN 50527-1 (Ausgabe Januar 2011) und DIN EN 50527-2-1 (Ausgabe Mai 2012).
Die Grenzwerte nach Satz 1 sind unter Berücksichtigung von Emissionen anderer ortsfester Funkanlagen mindestens an den Orten einzuhalten, an denen auch die Grenzwerte der Verordnung über elektromagnetische Felder - 26. BImSchV - einzuhalten sind. DIN-Normen, auf die in dieser Verordnung verwiesen wird, sind bei der VDE-Verlag GmbH, Berlin und der Beuth-Verlag GmbH, Berlin und Köln erschienen und beim Deutschen Patent- und Markenamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt.

(1) Zur Erteilung der Standortbescheinigung ermittelt die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen vorzugsweise rechnerisch oder auch messtechnisch nach DIN EN 50413 (Ausgabe August 2009) auf der Grundlage der systembezogenen Sicherheitsabstände den zur Einhaltung der Grenzwerte nach § 3 erforderlichen standortbezogenen Sicherheitsabstand. Sie bezieht dabei auch die relevanten Feldstärken von umliegenden ortsfesten Funkanlagen ein (standortspezifischer Umfeldfaktor). Erteilt die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen die Standortbescheinigung auf Grundlage messtechnischer Untersuchung, so dokumentiert sie deren Ergebnis in geeigneter Form.

(2) Die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen hat eine Standortbescheinigung zu erteilen, wenn der standortbezogene Sicherheitsabstand innerhalb des kontrollierbaren Bereichs liegt. Die Anlage darf nur betrieben werden, wenn sich innerhalb des standortbezogenen Sicherheitsabstands keine Personen aufhalten, es sei denn aus betriebstechnischen Gründen.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 1 nicht vor, kann eine Standortbescheinigung im Einvernehmen mit der zuständigen Immissionsschutzbehörde nur dann erteilt werden, wenn

1.
es sich um einen Kurzwellen, Mittelwellen- oder Langwellen-Rundfunksender handelt, und
2.
unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Art und Dauer der Anlagenauslastung und des tatsächlichen Aufenthalts von Personen im Einwirkungsbereich der Anlage, schädliche Gesundheitseinwirkungen nicht zu erwarten sind. Der Bereich, in dem die Grenzwerte außerhalb des kontrollierbaren Bereichs nicht eingehalten werden, ist von der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen in der Standortbescheinigung festzustellen (Ergänzungsbereich für Rundfunksendeanlagen).
Zur Gewährleistung dieser Anforderungen ist die Standortbescheinigung mit Nebenbestimmungen zu versehen. Die Grenzen des Ergänzungsbereichs sind vom Betreiber zu kennzeichnen. Die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen überprüft in regelmäßigen Abständen die Einhaltung der Anforderungen. Die Anlage darf nur betrieben werden, wenn sich innerhalb des standortbezogenen Sicherheitsabstands, der im kontrollierbaren Bereich liegt, keine Personen aufhalten, es sei denn aus betriebstechnischen Gründen.

(4) Kann eine Standortbescheinigung im Sinne der Absätze 2 und 3 für eine ortsfeste Funkanlage aufgrund messtechnischer Gegebenheiten erst nach deren Errichtung und vorläufigen Inbetriebnahme erteilt werden, ist dem Antragsteller auf Verlangen zuvor eine vorläufige Standortbescheinigung zu erteilen, wenn aufgrund der vorliegenden Daten davon auszugehen ist, dass die Voraussetzungen zur Erteilung einer Standortbescheinigung gegeben sein werden. Vor der endgültigen Inbetriebnahme überprüft die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen die Funkanlage. Liegen die Voraussetzungen aufgrund messtechnischer Gegebenheiten zur Erteilung der Standortbescheinigung nach Absatz 2 oder 3 vor, erteilt sie diese.

(5) Zur Unterrichtung der Öffentlichkeit betreibt die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen in nicht personenbezogener Form ein Informationsportal, das für Anlagen mit Standortbescheinigung den jeweiligen Sicherheitsabstand nach Absatz 1 ausweist.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Das Miteigentum (§ 1008 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) an einem Grundstück kann durch Vertrag der Miteigentümer in der Weise beschränkt werden, dass jedem der Miteigentümer abweichend von § 93 des Bürgerlichen Gesetzbuchs das Eigentum an einer bestimmten Wohnung oder an nicht zu Wohnzwecken dienenden bestimmten Räumen in einem auf dem Grundstück errichteten oder zu errichtenden Gebäude (Sondereigentum) eingeräumt wird. Stellplätze gelten als Räume im Sinne des Satzes 1.

(2) Das Sondereigentum kann auf einen außerhalb des Gebäudes liegenden Teil des Grundstücks erstreckt werden, es sei denn, die Wohnung oder die nicht zu Wohnzwecken dienenden Räume bleiben dadurch wirtschaftlich nicht die Hauptsache.

(3) Sondereigentum soll nur eingeräumt werden, wenn die Wohnungen oder sonstigen Räume in sich abgeschlossen sind und Stellplätze sowie außerhalb des Gebäudes liegende Teile des Grundstücks durch Maßangaben im Aufteilungsplan bestimmt sind.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 2. August 2006 - 16 K 675/06 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin ist ein Unternehmen, das sich mit Außenwerbung befasst. Sie erstrebt die Baugenehmigung für die Errichtung einer Wechselwerbeanlage.
Mit Schreiben vom 29.7.2005, eingegangen bei der Beklagten am 4.8.2005, beantragte die Klägerin die Erteilung der Baugenehmigung. Bei dem Vorhaben handelt es sich um einen so genannten „Mega-Light-Wechsler“, eine großflächige hinterleuchtete Werbeanlage für programmgesteuerten wechselnden Aushang von bis zu vier Plakaten oder Folien im Format 18/1 (9 qm) mit den Maßen 3,85 m x 2,81 m x 0,4 m, befestigt auf einem 2,50 m bis 3,00 m hohen Monofuß, Gesamthöhe somit ca. 5,31 m bis 5,81 m. Erstellt werden soll die Anlage auf dem ca. 20 ar großen Grundstück Flst.-Nr. ... Vaihinger Str. ... Gemarkung M., das mit einem Fabrikgebäude, einem Wohnhaus, einem Lagergebäude und einer Garage bebaut ist. Vorgesehen ist die Werbeanlage im nördlichen Vorgartenbereich des Baugrundstücks unmittelbar neben und rechtwinklig zur Fahrbahn der Vaihinger Straße. Für das Baugrundstück gilt der Bebauungsplan „Gewerbegebiet Vaihinger Straße Süd“ aus dem Jahr 1976, der das Grundstück als Gewerbegebiet (§ 8 BauNVO 1968) ausweist. Der geplante Standort der Werbeanlage befindet sich außerhalb der im Bebauungsplan durch Baugrenzen festgesetzten überbaubaren Grundstücksfläche.
Mit Bescheid vom 9.8.2005 lehnte die Beklagte den Bauantrag ab. Zur Begründung führte sie aus, dass die Werbeanlage auf der nicht überbaubaren Fläche aufgestellt werden solle. Eine Zulassung nach § 23 Abs. 5 BauNVO werde im Ermessensweg aus stadtgestalterischen Gründen abgelehnt. Stadteinwärts, also in westlicher Richtung, sei die unüberbaubare Fläche zwischen dem Gehweg und der Bebauung, abgesehen von den der Zufahrt dienenden asphaltierten Flächen, vorgartenmäßig und mit unterschiedlicher Intensität (Hecken, Bäume, Rasenflächen) ca. 200 m lang angelegt; Fremdwerbung in vergleichbarer Größe und Anordnung im Winkel zur Straße sei in Sichtweite nicht vorhanden. Insoweit würde aber ein neues Element im Straßenbild eingeführt, das erfahrungsgemäß aufgrund der starken Konkurrenz in der Werbebranche zu Berufungsfällen führe. Dies sei stadtgestalterisch unerwünscht, zumal auch die architektonische und stadtgestalterische Ausprägung des Gebiets, die sich letztlich nur in den Fassaden und den unterschiedlich begrünten Freiflächen entlang der Straße gestalterisch darstellen könne, leide. Die Landeshauptstadt Stuttgart bemühe sich seit etlichen Jahren zu Gunsten eines geordneten Stadtbildes Grünflächen und nach Möglichkeit auch sonstige Vorplätze und Freiflächen vor Gebäuden möglichst frei von Werbung zu halten. Dies sei inzwischen für vergleichbare Fälle gängige Verwaltungspraxis, lasse sich aber dort nicht immer erreichen, wo es sich um Eigenwerbung von Unternehmen, öffentliche Verkehrsmittel, Beschilderung von Eingängen, Zu- und Ausfahrten oder dergleichen handle. Gerade großflächige Markenartikelwerbung trete im Bereich von Grünflächen besonders aufdringlich in Erscheinung, zumal dann, wenn sie - wie hier - großflächig und dauerhaft beleuchtet sei und durch ihren hohen Fuß das sich dahinter befindliche kleine eingeschossige Flachdachgebäude überrage. Dem solle - zumal im Rahmen des Ermessens - entgegengewirkt werden. Auch im Verhältnis zu dem auf der gegenüberliegenden Straßenseite beginnenden Außenbereich sei es aus stadtgestalterischer Sicht erwünscht, dass derartige Grünstreifen, die einerseits das Ausufern und Zerfransen der Bebauung begrenzten und gleichzeitig einen gewissen Übergang zum Außenbereich darstellten, durch großflächige Werbeanlagen nicht unterbrochen würden. Der Bescheid wurde der Klägerin am 18.8.2005 zugestellt.
Den dagegen rechtzeitig eingelegten Widerspruch begründete die Klägerin u. a. wie folgt: Die Werbeanlage sei auf der nicht überbaubaren Grundstücksfläche zulässig, da eine Ausnahme nach § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO zu erteilen sei. Werbeanlagen seien nach § 6 Abs. 6 Nr. 2 LBO landesrechtlich in den Abstandsflächen zulässig, so dass die entsprechende Ausnahmemöglichkeit bereits Gegenstand des Planungskonzepts sei. Wenn dieser Ausnahmetatbestand nicht den städtebaulichen Vorstellungen des Plangebers entsprochen habe, wäre eine entsprechende textliche Festsetzung im Bebauungsplan erforderlich gewesen, wie sich aus § 23 Abs. 5 BauNVO unmittelbar ergebe. Setze der Bebauungsplan, wie vorliegend, nichts anderes fest, so könne die Erteilung der Ausnahme nicht mit dem einfachen Hinweis darauf verweigert werden, dass Ausnahmen nicht erwünscht seien. Dies entspreche angesichts des maßgeblichen Plankonzepts, das gerade Ausnahmen zulassen wolle, keiner sachgerechten Ermessensbetätigung.
Mit Widerspruchsbescheid vom 27.1.2006 wies das Regierungspräsidium Stuttgart nach einer Ortsbesichtigung den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte das Regierungspräsidium u. a. aus, dass das genehmigungspflichtige Vorhaben im Widerspruch zu den Festsetzungen des Bebauungsplans über die überbaubare Grundstücksfläche stehe, da es außerhalb der durch Baugrenzen ausgewiesenen überbaubaren Grundstücksfläche verwirklicht werden solle. § 23 Abs. 5 Satz 1 BauNVO finde keine Anwendung. Anlagen, die der gewerblich betriebenen Außenwerbung dienten, seien keine Nebenanlagen im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO, sondern bauplanungsrechtlich als eigenständige Hauptnutzung zu beurteilen, selbst wenn sie in einem Gewerbegebiet errichtet würden. Die geplante Werbeanlage könne zwar als bauliche Anlage i. S. von § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO 1968 eingestuft werden, da sie gem. § 6 Abs. 6 Nr. 2 LBO 1995 in den Abstandsflächen anderer Anlagen zulässig sei. § 23 Abs. 5 BauNVO eröffne aber einen verhältnismäßig weiten Ermessensspielraum. Der Bereich, in dem die geplante Werbeanlage errichtet werden solle, diene im Interesse der Auflockerung städtischer Strukturen der Anlegung von Grünflächen. Dieses Interesse werde auf Grund der besonderen Auffälligkeit der Werbeanlage und der dadurch für die Umgebung entstehenden Unruhe, die eine zumindest potenzielle Beeinträchtigung der Nachbarschaft und des Stadtbildes insgesamt bedeute, in erheblichem Maße beeinträchtigt. In der näheren Umgebung seien keine vergleichbaren Werbeanlagen vorhanden. Wenn man § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO für nicht einschlägig halte, müsse von der Festsetzung des Bebauungsplans befreit werden. Eine Befreiung sei jedoch nicht möglich, da dadurch die Grundzüge der Planung berührt würden, denn die Festsetzung von nicht überbaubarer Grundstücksfläche entlang der Vaihinger Straße sei ein wesentlicher Bestandteil des mit dem Bebauungsplan verfolgten planerischen Gesamtkonzepts.
Ebenfalls am 27.1.2006 hat die Klägerin beim Verwaltungsgericht Stuttgart Untätigkeitsklage erhoben und zur Begründung ihr Vorbringen im Widerspruchsverfahren wiederholt. Nach Zustellung des Widerspruchsbescheides hat sie in der mündlichen Verhandlung vom 2.8.2006 beantragt, unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids der Beklagten vom 9.8.2005 und des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 27.1.2006 die Beklagte zu verpflichten, die beantragte Baugenehmigung zu erteilen.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 2.8.2006 abgewiesen und in den Entscheidungsgründen hierzu im Wesentlichen ausgeführt, dass das Vorhaben im Widerspruch zu der Festsetzung des Bebauungsplans über die überbaubaren Grundstücksflächen stehe. Der Standort des Vorhabens liege außerhalb der festgesetzten Baugrenzen, wo es grundsätzlich bebauungsrechtlich unzulässig sei. Die Voraussetzungen des § 23 Abs. 5 BauNVO seien nicht erfüllt. Das Vorhaben der Klägerin sei weder bei baugebietsbezogener Betrachtung noch bei grundstücksbezogener Betrachtung eine Nebenanlage im Sinne des § 14 Abs. 1 BauNVO. Es sei auch keine bauliche Anlage, die – im Sinne einer gesetzlichen Ausnahme vom Freihaltegebot des § 5 Abs. 1 Satz 1 LBO - gemäß § 6 Abs. 6 LBO in den Abstandsflächen zulässig wäre. Das Vorhaben halte zwar mit seiner Wandfläche das gebotene Maß von 25 qm ein, überschreite aber das kumulativ zu beachtende Höhenmaß von 2,50 m. Eine Befreiung sei nicht möglich, weil die Voraussetzungen hierfür nicht gegeben seien.
Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Senat mit Beschluss vom 27.12.2006 - 8 S 2209/06 - zugelassene Berufung der Klägerin, mit der sie beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 2. August 2006 - 16 K 675/06 - zu ändern und unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids der Beklagten vom 9. August 2005 und des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 27. Januar 2006 die Beklagte zu verpflichten, die beantragte Baugenehmigung zu erteilen.
10 
Sie macht geltend, das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass eine ausnahmsweise Zulassung der Werbeanlage auf der nicht überbaubaren Grundstücksfläche nach § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO ausscheide. Vielmehr handle es sich bei der streitgegenständlichen Werbeanlage um eine bauliche Anlage, die nach § 6 Abs. 6 Nr. 2 LBO in den Abstandsflächen und damit auch nach § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO grundsätzlich vor der Baugrenze zulässig sei. Im Übrigen habe sich das behördliche Ermessen, unter Berücksichtigung des Grundsatzes aus Art. 3 GG, wesentlich Gleiches auch gleich zu behandeln, aufgrund der Genehmigungspraxis im Planbereich vorliegend soweit reduziert, dass nur die Erteilung einer Ausnahme ermessensfehlerfrei wäre.
11 
Die Beklagte beantragt,
12 
die Berufung zurückzuweisen.
13 
Zur Begründung verweist sie zunächst auf die ihrer Meinung nach zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts und trägt ergänzend vor, dass der Wortlaut des § 6 Abs. 6 Nr. 2 LBO eindeutig sei. Die beiden - negativ formulierten - Voraussetzungen ("wenn") seien durch das Wort "und" verbunden, nicht durch das Wort "oder'. Der Verweis auf § 5 Abs. 9 LBO berücksichtige nicht, dass die beiden Vorschriften unterschiedliche Schutzrichtungen hätten. Während § 5 Abs. 9 LBO den Angrenzer schütze, sei § 6 Abs. 6 LBO vorrangig auf den Schutz des Bewohners/Nutzers des Baugrundstücks ausgerichtet. Der klägerische Vortrag, das Ermessen der Behörde sei auf Null reduziert, sei unsubstantiiert und darüber hinaus im Hinblick auf die Ausführungen im Ausgangsbescheid auf S. 3 und im Widerspruchsbescheid auf S. 8, wonach die nähere Umgebung frei von vergleichbaren Werbeanlagen sei, unverständlich. Falls man die Maße des § 6 Abs. 6 Nr. 2 LBO nicht kumulativ sehe, liege jedenfalls eine Ermessensreduzierung auf Null nicht vor. Eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB könne nicht erteilt werden.
14 
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die dem Gericht vorliegenden Behördenakten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
15 
Die nach Zulassung durch den Senat statthafte und auch sonst zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage der Klägerin im Ergebnis zu Recht abgewiesen, weil der Bescheid der Beklagten vom 9.8.2005 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 27.1.2006 rechtmäßig sind und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die beantragte Baugenehmigung und auch nicht darauf, dass ihr Bauantrag erneut beschieden wird (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO).
16 
Gemäß § 58 Abs. 1 Satz 1 LBO ist die Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem genehmigungspflichtigen Vorhaben keine von der Baurechtsbehörde zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Dem Vorhaben der Klägerin steht die Festsetzung des Bebauungsplans „Gewerbegebiet Vaihinger Straße Süd“ aus dem Jahr 1976 hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche auf dem Baugrundstück entgegen (vgl. § 30 Abs. 1 BauGB) und die Beklagte hat es ermessensfehlerfrei abgelehnt, die Werbeanlage gem. § 23 Abs. 5 BauNVO 1968 zuzulassen.
17 
Wird - wie im vorliegenden Fall - die überbaubare Grundstücksfläche durch die Festsetzung von Baugrenzen bestimmt, dürfen Gebäude und Gebäudeteile diese nicht überschreiten. Dies ergibt sich aus § 23 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 BauNVO in der für den 1976 beschlossenen Bebauungsplan maßgeblichen Fassung vom 26.11.1968 (BGBl. S. 1233). Zwar handelt es sich bei dem Vorhaben der Klägerin ersichtlich weder um ein Gebäude noch um einen Gebäudeteil; jedoch ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass nicht nur Gebäude und Gebäudeteile, sondern auch alle anderen baulichen Anlagen die im Bebauungsplan festgesetzten Baugrenzen grundsätzlich nicht überschreiten dürfen (vgl. BVerwG, Urteil vom 7.6.2001 - 4 C 1.01 - NVwZ 2002, 90 mit ausführlicher Begründung).
18 
Da die geplante Werbeanlage von planungsrechtlicher Relevanz i. S. v. § 29 Abs. 1 BauGB ist und es sich daher um eine bauliche Anlage im genannten Sinn handelt (vgl. BVerwG, Urteil vom 3.12.1992 - 4 C 27.91 -, BWVPr 1993, 133 = NVwZ 1993, 985 = PBauE § 1 Abs. 3 BauGB Nr. 4), ist sie an der vorgesehenen Stelle grundsätzlich unzulässig. Das Vorhaben musste von der Beklagten auch nicht nach § 23 Abs. 5 BauNVO 1968 zugelassen werden. Eine Zulassung nach § 23 Abs. 5 Satz 1 BauNVO 1968 scheidet schon deshalb aus, weil es sich bei der vorgesehenen Werbeanlage um keine Nebenanlage i. S. des § 14 BauNVO 1968 handelt. Eine Werbeanlage der Außenwerbung, die Fremdwerbung zum Gegenstand hat, stellt auch dann keine Nebenanlage in diesem Sinn dar, sondern ist als selbständige Hauptnutzung zu qualifizieren, wenn sie - wie vorliegend - in einem Gewerbegebiet errichtet werden soll (vgl. Senatsbeschluss vom 28.9.1998 - 8 S 2068/98 - BRS 60 Nr. 132 im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 3.12.1992 a.a.O.).
19 
Auch § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO 1968 gebietet die Zulassung der Werbeanlage am vorgesehenen Standort nicht. Nach dieser Vorschrift können bauliche Anlagen auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen zugelassen werden, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können. Maßgebend dafür ist das zum Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung geltende Landesrecht, denn die Verweisung in § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO 1968 auf das jeweilige Landesrecht ist als dynamische Verweisung zu verstehen (vgl. Senatsbeschluss vom 28.9.1998 - 8 S 2068/98 - BWVPr 1996, 66).
20 
Die danach einschlägige Vorschrift des § 6 Abs. 6 Nr. 2 LBO hat folgenden Wortlaut:
21 
„In den Abstandsflächen sind zulässig ... bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind, wenn sie in den Abstandsflächen nicht höher als 2,5 m sind und ihre Wandfläche nicht mehr als 25 qm beträgt“.
22 
Diese Voraussetzungen erfüllt die vorgesehene Werbeanlage: Es handelt sich auch landesrechtlich um eine bauliche Anlage (vgl. § 2 Abs. 1 Sätze 1 und 2 LBO), die kein Gebäude ist (vgl. § 2 Abs. 2 LBO), und sie soll zwar höher als 2,5 m ausgeführt werden, ihre Wandfläche beträgt aber selbst bei Berücksichtigung des Monofußes nicht mehr als 25 qm. Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts sind die in § 6 Abs. 6 Nr. 2 LBO bezeichneten baulichen Anlagen nicht bereits dann in den Abstandsflächen (anderer Gebäude oder baulicher Anlagen) unzulässig, wenneines der beiden Maße überschritten wird, sondern erst, wenn beide Maße überschritten werden. Dies ergibt sich aus dem gesetzgeberischen Willen und dem Zusammenhang mit § 5 Abs. 9 LBO; der Wortlaut der Vorschrift steht dieser Auslegung nicht entgegen.
23 
Nach der Vorstellung des Gesetzgebers entspricht § 6 Abs. 6 Nr. 2 LBO in der derzeit geltenden Fassung dem bis 1995 geltenden § 6 Abs. 9 Satz 1 LBO 1983 (vgl. die Begründung des Regierungsentwurfs zur LBO 1996 LT-Drs. 11/5337, 85). § 6 Abs. 9 Satz 1 LBO 1983 hatte folgenden Wortlaut:
24 
„In den Abstandsflächen sind bauliche Anlagen, die nicht länger als 5 m und nicht höher als 2,5 m sind, wie Stellplätze, Schwimmbecken, Terrassen, Treppen, Rampen, Pergolen sowie Masten, Schornsteine, Einfriedigungen und Stützmauern zulässig.“
25 
Schon für diese Vorschrift bestand Einigkeit darüber, dass beide genannten Maße überschritten sein müssen, damit die Zulässigkeit der Anlage in der Abstandsfläche entfällt, während die Anlage zulässig blieb, wenn nur eines der beiden Maße überschritten war (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 21.6.1993 - 5 S 874/93 -; Urteil vom 12.9.1996 - 3 S 2330/95 -; Urteil vom 14.8.1997 - 5 S 1252/96 - BauR 1998, 517 = BRS 59 Nr. 189; Sauter, LBO § 6 LBO 1983 Rn. 71b). Zur Begründung wurde dabei auf die Rechtsprechung des erkennenden Gerichtshofs zu § 6 Abs. 8 LBO 1983 verwiesen. § 6 Abs. 8 LBO 1983 weitete die grundsätzlich nur für Gebäude bestehende Abstandsflächenpflicht (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 1 LBO 1983) auch auf solche baulichen Anlagen aus, die "länger als 5 m und höher als 2,5 m sind“ (§ 6 Abs. 8 LBO 1983) und von denen daher hinsichtlich Belüftung und Beleuchtung „Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen“ (vgl. die Begründung des Regierungsentwurfs zur LBO 1983 LT-Drs. 8/3410, 64). Derartige Wirkungen nahm die Rechtsprechung aber erst bei einer Überschreitung beider Maße an und hob dabei maßgeblich auf die sprachliche Formulierung der Vorschrift („und“) ab (vgl. grundlegend VGH Bad.-Württ., Urteil vom 18.7.1984 - 3 S 976/84 - BWVPr. 1984, 257; ferner: Urteil vom 8.5.1985 - 3 S 63/85 - VBlBW 1986, 23 und Urteil vom 1.6.1994 - 3 S 2617/92 -). Indem zur Auslegung von § 6 Abs. 9 Satz 1 LBO 1983 auf die Auslegung von § 6 Abs. 8 LBO 1983 zurückgegriffen wurde, sollte der hinter der Verwendung gleicher Maße in beiden Vorschriften stehenden gesetzgeberischen Vorstellung zur Geltung verholfen werden: Bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind und selbst keine Abstandsflächen haben müssen, sollten ihrerseits auch in den Abstandsflächen zulässig sein. Als Konsequenz daraus waren zwar hohe, aber schmale (z. B. Silos) und niedrige, aber breite bauliche Anlagen (z. B. Einfriedigungen) an der Nachbargrenze zulässig, da eine eigene Abstandsfläche nicht erforderlich war (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteile vom 18.7.1984 und vom 8.5.1985 a. a. O.). Insbesondere einige der in § 6 Abs. 9 Satz 1 LBO 1983 genannten Beispiele (Masten, Schornsteine, Einfriedigungen und Stützmauern) belegten diese gesetzgeberische Absicht, denn die genannten Anlagen überschreiten regelmäßig einen der beiden Werte, sollten aber dennoch in den Abstandsflächen zulässig sein.
26 
Als die LBO 1995 neu gefasst wurde, war dem Gesetzgeber diese Auslegung des § 6 Abs. 9 Satz 1 LBO 1983 bekannt. Seiner erklärten Absicht entsprach es, die neue Regelung - § 6 Abs. 6 Satz 2 LBO 1996 - der alten Regelung - § 6 Abs. 9 Satz 1 LBO 1983 - im wesentlichen nachzubilden; lediglich die beispielhafte Aufzählung der betroffenen baulichen Anlagen wurde für überflüssig gehalten. In der Begründung zum Gesetzentwurf der Landesregierung (vgl. LT-Drs. 11/5337, 85) kommt dies eindeutig zum Ausdruck, wenn es dort heißt:
27 
„Satz 1 Nr. 2 entspricht im wesentlichen dem geltenden Abs. 9 Satz 1. Bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind und selbst keine Abstandsflächen haben müssen, sind auch in den Abstandsflächen zulässig. Die beispielhafte Aufzählung solcher baulicher Anlagen ist überflüssig, da sie keiner weitergehenden Klärung dient.“
28 
Welche baulichen Anlagen, die keine Gebäude sind, keine Abstandsflächen haben müssen, wird in § 5 Abs. 9 LBO 1996 geregelt, der sachlich § 6 Abs. 8 LBO 1983 entspricht und folgenden Wortlaut hat:
29 
„Die Absätze 1 bis 8 gelten entsprechend für bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind, wenn die baulichen Anlagen höher als 2,5 m sind und ihre Wandfläche mehr als 25 qm beträgt.“
30 
In der Begründung zum Gesetzentwurf der Landesregierung (vgl. LT-Drs. 11/5337, 82) heißt es hierzu:
31 
„Abs. 8 (Anm.: jetziger Abs. 9) greift die Regelung des bisherigen § 6 Abs. 8 auf, indem er die sonstigen baulichen Anlagen unter bestimmten Voraussetzungen den Gebäuden gleichstellt. ... Bei den angegebenen Mindestmaßen wird die bisherige Mindestlänge von über 5 m durch das Mindestmaß der Wandfläche von über 25 qm abgelöst. Das Mindesthöhenmaß von über 2,5 m bleibt erhalten. Dadurch wird stärker auf die gebäudeähnliche Wirkung der sonstigen baulichen Anlagen abgestellt. Auch in Zukunft sind Abstandsflächen nur dann erforderlich, wenn mit der baulichen Anlage beide angegebenen Maße überschritten werden.“
32 
Auch die überwiegende Rechtsprechung und die Kommentarliteratur interpretieren § 6 Abs. 6 Nr. 2 LBO 1996 dementsprechend (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12.9.1996 - 3 S 2330/95 -; VG Sigmaringen, Urteil vom 2.9.2003 - 9 K 770/02 -; Sauter, LBO, § 6 Rn. 56; Busch in: Das neue Baurecht § 6 LBO Rn. 115; anders allerdings, wenn auch nicht tragend, VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16.6.2003 - 3 S 2324/02).
33 
Anders als vom Verwaltungsgericht angenommen, verstößt diese Auslegung von § 6 Abs. 6 Nr. 2 LBO 1996 nicht gegen dessen Wortlaut. Zwar ist die konjunktive Verbindung der beiden Maße durch das Bindewort „und“ relativ schwach und führt zu einem sprachlich mehrdeutigen Ergebnis. Insbesondere entspricht es der juristischen Anwendungspraxis, bei lediglich additiver Aneinanderreihung von Tatbestandsmerkmalen die Voraussetzungen einer Norm bereits dann zu verneinen, wenn eines der genannten Tatbestandsmerkmale nicht vorliegt. Im vorliegenden Fall negativ gefasster Voraussetzungen hätte die Verwendung der Konjunktion „weder - noch“ die enge Zusammengehörigkeit beider Maße besser hervorgehoben und zu größerer sprachlicher Präzision geführt. Dennoch kann nicht festgestellt werden, dass das vom Gesetzgeber erklärtermaßen verfolgte Ziel mit dem Wortlaut des Gesetzes nicht in Einklang zu bringen ist; allenfalls könnte von einer sprachlichen Ungenauigkeit gesprochen werden. Der maßgebliche Sprachgebrauch der Rechtsgemeinschaft (vgl. Zippelius, Juristische Methodenlehre, 10. Aufl., § 9 II.) würde die gewählte Formulierung jedenfalls nicht von vorneherein ausschließen; gesprochen könnte das „und“ durch eine besondere Betonung hervorgehoben und dadurch der Sinn der Regelung ohne weiteres verdeutlicht werden. Der Wortlaut des § 6 Abs. 6 Nr. 2 LBO 1996 lässt daher die in Rechtsprechung und Literatur vorherrschende Auslegung durchaus zu. In einem solchen Fall ist es aber nicht zulässig, den gesetzgeberisch gewollten Anwendungsbereich einer Vorschrift allein deshalb zu verändern, weil es eine sprachlich mögliche Auslegung gibt, die der Verwirklichung des gesetzgeberischen Willens entgegensteht. Denn maßgeblich für die Normanwendung ist nicht nur der Wortlaut, sondern innerhalb des vom Wortlaut zur Verfügung gestellten Spielraums auch der gesetzgeberische Wille und der gedankliche Zusammenhang mit anderen Normen - hier: § 5 Abs. 9 LBO 1996. Es ist also im Rahmen des Bedeutungsspielraums der Gesetzesworte diejenige Bedeutung zu ermitteln, die der Norm richtigerweise zukommt (vgl. Zippelius a. a. O.). Führt dies aber - wie hier - zu einem eindeutigen Ergebnis, besteht kein Grund, einer sprachlich zwar ebenfalls möglichen, davon aber abweichenden anderen Wort-Auslegung den Vorzug zu geben. Der Gesetzgeber bleibt allerdings - wie stets - im Interesse der Rechtssicherheit gehalten, den im Einzelfall verfolgten Normzweck in sprachlich möglichst präziser Form zum Ausdruck zu bringen.
34 
Fällt somit die von der Klägerin geplante Werbetafel in den Anwendungsbereich des § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO 1968, hatte die Beklagte über die Zulassung in der nicht überbaubaren Grundstücksfläche nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Ermessensfehler hat die Klägerin im Berufungsverfahren nicht substantiiert geltend gemacht und auch für den Senat sind solche nicht ersichtlich. Insbesondere kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Beklagte von unzutreffenden tatsächlichen Annahmen ausgegangen ist; auch die Klägerin hat Derartiges nicht behauptet. Es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte maßgebliche Belange der Klägerin nicht berücksichtigt oder die für ihre Entscheidung ausschlaggebenden Gesichtspunkte falsch gewichtet hätte. Die Beklagte hat ihre Entscheidung im wesentlichen mit stadtgestalterischen Gründen gestützt und dabei neben den für das gesamte Stadtgebiet geltenden Erwägungen auch konkret auf die Situation des Baugrundstücks bezogene Gründe angeführt. Dem hält die noch im Widerspruchs- und Klageverfahren vorgebrachte, im Berufungsverfahren aber zu Recht nicht mehr aufrechterhaltene Argumentation der Klägerin ohne Erfolg entgegen, dass ein Ausschluss derartiger Anlagen im Bebauungsplan hätte erfolgen müssen, wenn die Zulassungsmöglichkeit nach § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO nicht den städtebaulichen Vorstellungen des Plangebers entspreche. Denn aus dem Umstand, dass der Plangeber von der in seinem weiten planerischen Ermessen stehenden Möglichkeit eines Ausschlusses solcher Anlagen im Bebauungsplan nicht Gebrauch gemacht, sondern die Entscheidung dem Einzelfall überlassen hat, folgt kein Ermessensfehler. Dieses Vorgehen ist für die Klägerin im übrigen eher vorteilhaft, weil eine Zulassung der Werbeanlage im Fall des planerischen Ausschlusses von vornherein nicht möglich gewesen wäre.
35 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
36 
Die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
37 
Beschluss
vom 11. März 2008
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG endgültig auf 5.000,- EUR festgesetzt.
        
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
15 
Die nach Zulassung durch den Senat statthafte und auch sonst zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage der Klägerin im Ergebnis zu Recht abgewiesen, weil der Bescheid der Beklagten vom 9.8.2005 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 27.1.2006 rechtmäßig sind und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die beantragte Baugenehmigung und auch nicht darauf, dass ihr Bauantrag erneut beschieden wird (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO).
16 
Gemäß § 58 Abs. 1 Satz 1 LBO ist die Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem genehmigungspflichtigen Vorhaben keine von der Baurechtsbehörde zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Dem Vorhaben der Klägerin steht die Festsetzung des Bebauungsplans „Gewerbegebiet Vaihinger Straße Süd“ aus dem Jahr 1976 hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche auf dem Baugrundstück entgegen (vgl. § 30 Abs. 1 BauGB) und die Beklagte hat es ermessensfehlerfrei abgelehnt, die Werbeanlage gem. § 23 Abs. 5 BauNVO 1968 zuzulassen.
17 
Wird - wie im vorliegenden Fall - die überbaubare Grundstücksfläche durch die Festsetzung von Baugrenzen bestimmt, dürfen Gebäude und Gebäudeteile diese nicht überschreiten. Dies ergibt sich aus § 23 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 BauNVO in der für den 1976 beschlossenen Bebauungsplan maßgeblichen Fassung vom 26.11.1968 (BGBl. S. 1233). Zwar handelt es sich bei dem Vorhaben der Klägerin ersichtlich weder um ein Gebäude noch um einen Gebäudeteil; jedoch ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass nicht nur Gebäude und Gebäudeteile, sondern auch alle anderen baulichen Anlagen die im Bebauungsplan festgesetzten Baugrenzen grundsätzlich nicht überschreiten dürfen (vgl. BVerwG, Urteil vom 7.6.2001 - 4 C 1.01 - NVwZ 2002, 90 mit ausführlicher Begründung).
18 
Da die geplante Werbeanlage von planungsrechtlicher Relevanz i. S. v. § 29 Abs. 1 BauGB ist und es sich daher um eine bauliche Anlage im genannten Sinn handelt (vgl. BVerwG, Urteil vom 3.12.1992 - 4 C 27.91 -, BWVPr 1993, 133 = NVwZ 1993, 985 = PBauE § 1 Abs. 3 BauGB Nr. 4), ist sie an der vorgesehenen Stelle grundsätzlich unzulässig. Das Vorhaben musste von der Beklagten auch nicht nach § 23 Abs. 5 BauNVO 1968 zugelassen werden. Eine Zulassung nach § 23 Abs. 5 Satz 1 BauNVO 1968 scheidet schon deshalb aus, weil es sich bei der vorgesehenen Werbeanlage um keine Nebenanlage i. S. des § 14 BauNVO 1968 handelt. Eine Werbeanlage der Außenwerbung, die Fremdwerbung zum Gegenstand hat, stellt auch dann keine Nebenanlage in diesem Sinn dar, sondern ist als selbständige Hauptnutzung zu qualifizieren, wenn sie - wie vorliegend - in einem Gewerbegebiet errichtet werden soll (vgl. Senatsbeschluss vom 28.9.1998 - 8 S 2068/98 - BRS 60 Nr. 132 im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 3.12.1992 a.a.O.).
19 
Auch § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO 1968 gebietet die Zulassung der Werbeanlage am vorgesehenen Standort nicht. Nach dieser Vorschrift können bauliche Anlagen auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen zugelassen werden, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können. Maßgebend dafür ist das zum Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung geltende Landesrecht, denn die Verweisung in § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO 1968 auf das jeweilige Landesrecht ist als dynamische Verweisung zu verstehen (vgl. Senatsbeschluss vom 28.9.1998 - 8 S 2068/98 - BWVPr 1996, 66).
20 
Die danach einschlägige Vorschrift des § 6 Abs. 6 Nr. 2 LBO hat folgenden Wortlaut:
21 
„In den Abstandsflächen sind zulässig ... bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind, wenn sie in den Abstandsflächen nicht höher als 2,5 m sind und ihre Wandfläche nicht mehr als 25 qm beträgt“.
22 
Diese Voraussetzungen erfüllt die vorgesehene Werbeanlage: Es handelt sich auch landesrechtlich um eine bauliche Anlage (vgl. § 2 Abs. 1 Sätze 1 und 2 LBO), die kein Gebäude ist (vgl. § 2 Abs. 2 LBO), und sie soll zwar höher als 2,5 m ausgeführt werden, ihre Wandfläche beträgt aber selbst bei Berücksichtigung des Monofußes nicht mehr als 25 qm. Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts sind die in § 6 Abs. 6 Nr. 2 LBO bezeichneten baulichen Anlagen nicht bereits dann in den Abstandsflächen (anderer Gebäude oder baulicher Anlagen) unzulässig, wenneines der beiden Maße überschritten wird, sondern erst, wenn beide Maße überschritten werden. Dies ergibt sich aus dem gesetzgeberischen Willen und dem Zusammenhang mit § 5 Abs. 9 LBO; der Wortlaut der Vorschrift steht dieser Auslegung nicht entgegen.
23 
Nach der Vorstellung des Gesetzgebers entspricht § 6 Abs. 6 Nr. 2 LBO in der derzeit geltenden Fassung dem bis 1995 geltenden § 6 Abs. 9 Satz 1 LBO 1983 (vgl. die Begründung des Regierungsentwurfs zur LBO 1996 LT-Drs. 11/5337, 85). § 6 Abs. 9 Satz 1 LBO 1983 hatte folgenden Wortlaut:
24 
„In den Abstandsflächen sind bauliche Anlagen, die nicht länger als 5 m und nicht höher als 2,5 m sind, wie Stellplätze, Schwimmbecken, Terrassen, Treppen, Rampen, Pergolen sowie Masten, Schornsteine, Einfriedigungen und Stützmauern zulässig.“
25 
Schon für diese Vorschrift bestand Einigkeit darüber, dass beide genannten Maße überschritten sein müssen, damit die Zulässigkeit der Anlage in der Abstandsfläche entfällt, während die Anlage zulässig blieb, wenn nur eines der beiden Maße überschritten war (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 21.6.1993 - 5 S 874/93 -; Urteil vom 12.9.1996 - 3 S 2330/95 -; Urteil vom 14.8.1997 - 5 S 1252/96 - BauR 1998, 517 = BRS 59 Nr. 189; Sauter, LBO § 6 LBO 1983 Rn. 71b). Zur Begründung wurde dabei auf die Rechtsprechung des erkennenden Gerichtshofs zu § 6 Abs. 8 LBO 1983 verwiesen. § 6 Abs. 8 LBO 1983 weitete die grundsätzlich nur für Gebäude bestehende Abstandsflächenpflicht (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 1 LBO 1983) auch auf solche baulichen Anlagen aus, die "länger als 5 m und höher als 2,5 m sind“ (§ 6 Abs. 8 LBO 1983) und von denen daher hinsichtlich Belüftung und Beleuchtung „Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen“ (vgl. die Begründung des Regierungsentwurfs zur LBO 1983 LT-Drs. 8/3410, 64). Derartige Wirkungen nahm die Rechtsprechung aber erst bei einer Überschreitung beider Maße an und hob dabei maßgeblich auf die sprachliche Formulierung der Vorschrift („und“) ab (vgl. grundlegend VGH Bad.-Württ., Urteil vom 18.7.1984 - 3 S 976/84 - BWVPr. 1984, 257; ferner: Urteil vom 8.5.1985 - 3 S 63/85 - VBlBW 1986, 23 und Urteil vom 1.6.1994 - 3 S 2617/92 -). Indem zur Auslegung von § 6 Abs. 9 Satz 1 LBO 1983 auf die Auslegung von § 6 Abs. 8 LBO 1983 zurückgegriffen wurde, sollte der hinter der Verwendung gleicher Maße in beiden Vorschriften stehenden gesetzgeberischen Vorstellung zur Geltung verholfen werden: Bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind und selbst keine Abstandsflächen haben müssen, sollten ihrerseits auch in den Abstandsflächen zulässig sein. Als Konsequenz daraus waren zwar hohe, aber schmale (z. B. Silos) und niedrige, aber breite bauliche Anlagen (z. B. Einfriedigungen) an der Nachbargrenze zulässig, da eine eigene Abstandsfläche nicht erforderlich war (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteile vom 18.7.1984 und vom 8.5.1985 a. a. O.). Insbesondere einige der in § 6 Abs. 9 Satz 1 LBO 1983 genannten Beispiele (Masten, Schornsteine, Einfriedigungen und Stützmauern) belegten diese gesetzgeberische Absicht, denn die genannten Anlagen überschreiten regelmäßig einen der beiden Werte, sollten aber dennoch in den Abstandsflächen zulässig sein.
26 
Als die LBO 1995 neu gefasst wurde, war dem Gesetzgeber diese Auslegung des § 6 Abs. 9 Satz 1 LBO 1983 bekannt. Seiner erklärten Absicht entsprach es, die neue Regelung - § 6 Abs. 6 Satz 2 LBO 1996 - der alten Regelung - § 6 Abs. 9 Satz 1 LBO 1983 - im wesentlichen nachzubilden; lediglich die beispielhafte Aufzählung der betroffenen baulichen Anlagen wurde für überflüssig gehalten. In der Begründung zum Gesetzentwurf der Landesregierung (vgl. LT-Drs. 11/5337, 85) kommt dies eindeutig zum Ausdruck, wenn es dort heißt:
27 
„Satz 1 Nr. 2 entspricht im wesentlichen dem geltenden Abs. 9 Satz 1. Bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind und selbst keine Abstandsflächen haben müssen, sind auch in den Abstandsflächen zulässig. Die beispielhafte Aufzählung solcher baulicher Anlagen ist überflüssig, da sie keiner weitergehenden Klärung dient.“
28 
Welche baulichen Anlagen, die keine Gebäude sind, keine Abstandsflächen haben müssen, wird in § 5 Abs. 9 LBO 1996 geregelt, der sachlich § 6 Abs. 8 LBO 1983 entspricht und folgenden Wortlaut hat:
29 
„Die Absätze 1 bis 8 gelten entsprechend für bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind, wenn die baulichen Anlagen höher als 2,5 m sind und ihre Wandfläche mehr als 25 qm beträgt.“
30 
In der Begründung zum Gesetzentwurf der Landesregierung (vgl. LT-Drs. 11/5337, 82) heißt es hierzu:
31 
„Abs. 8 (Anm.: jetziger Abs. 9) greift die Regelung des bisherigen § 6 Abs. 8 auf, indem er die sonstigen baulichen Anlagen unter bestimmten Voraussetzungen den Gebäuden gleichstellt. ... Bei den angegebenen Mindestmaßen wird die bisherige Mindestlänge von über 5 m durch das Mindestmaß der Wandfläche von über 25 qm abgelöst. Das Mindesthöhenmaß von über 2,5 m bleibt erhalten. Dadurch wird stärker auf die gebäudeähnliche Wirkung der sonstigen baulichen Anlagen abgestellt. Auch in Zukunft sind Abstandsflächen nur dann erforderlich, wenn mit der baulichen Anlage beide angegebenen Maße überschritten werden.“
32 
Auch die überwiegende Rechtsprechung und die Kommentarliteratur interpretieren § 6 Abs. 6 Nr. 2 LBO 1996 dementsprechend (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12.9.1996 - 3 S 2330/95 -; VG Sigmaringen, Urteil vom 2.9.2003 - 9 K 770/02 -; Sauter, LBO, § 6 Rn. 56; Busch in: Das neue Baurecht § 6 LBO Rn. 115; anders allerdings, wenn auch nicht tragend, VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16.6.2003 - 3 S 2324/02).
33 
Anders als vom Verwaltungsgericht angenommen, verstößt diese Auslegung von § 6 Abs. 6 Nr. 2 LBO 1996 nicht gegen dessen Wortlaut. Zwar ist die konjunktive Verbindung der beiden Maße durch das Bindewort „und“ relativ schwach und führt zu einem sprachlich mehrdeutigen Ergebnis. Insbesondere entspricht es der juristischen Anwendungspraxis, bei lediglich additiver Aneinanderreihung von Tatbestandsmerkmalen die Voraussetzungen einer Norm bereits dann zu verneinen, wenn eines der genannten Tatbestandsmerkmale nicht vorliegt. Im vorliegenden Fall negativ gefasster Voraussetzungen hätte die Verwendung der Konjunktion „weder - noch“ die enge Zusammengehörigkeit beider Maße besser hervorgehoben und zu größerer sprachlicher Präzision geführt. Dennoch kann nicht festgestellt werden, dass das vom Gesetzgeber erklärtermaßen verfolgte Ziel mit dem Wortlaut des Gesetzes nicht in Einklang zu bringen ist; allenfalls könnte von einer sprachlichen Ungenauigkeit gesprochen werden. Der maßgebliche Sprachgebrauch der Rechtsgemeinschaft (vgl. Zippelius, Juristische Methodenlehre, 10. Aufl., § 9 II.) würde die gewählte Formulierung jedenfalls nicht von vorneherein ausschließen; gesprochen könnte das „und“ durch eine besondere Betonung hervorgehoben und dadurch der Sinn der Regelung ohne weiteres verdeutlicht werden. Der Wortlaut des § 6 Abs. 6 Nr. 2 LBO 1996 lässt daher die in Rechtsprechung und Literatur vorherrschende Auslegung durchaus zu. In einem solchen Fall ist es aber nicht zulässig, den gesetzgeberisch gewollten Anwendungsbereich einer Vorschrift allein deshalb zu verändern, weil es eine sprachlich mögliche Auslegung gibt, die der Verwirklichung des gesetzgeberischen Willens entgegensteht. Denn maßgeblich für die Normanwendung ist nicht nur der Wortlaut, sondern innerhalb des vom Wortlaut zur Verfügung gestellten Spielraums auch der gesetzgeberische Wille und der gedankliche Zusammenhang mit anderen Normen - hier: § 5 Abs. 9 LBO 1996. Es ist also im Rahmen des Bedeutungsspielraums der Gesetzesworte diejenige Bedeutung zu ermitteln, die der Norm richtigerweise zukommt (vgl. Zippelius a. a. O.). Führt dies aber - wie hier - zu einem eindeutigen Ergebnis, besteht kein Grund, einer sprachlich zwar ebenfalls möglichen, davon aber abweichenden anderen Wort-Auslegung den Vorzug zu geben. Der Gesetzgeber bleibt allerdings - wie stets - im Interesse der Rechtssicherheit gehalten, den im Einzelfall verfolgten Normzweck in sprachlich möglichst präziser Form zum Ausdruck zu bringen.
34 
Fällt somit die von der Klägerin geplante Werbetafel in den Anwendungsbereich des § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO 1968, hatte die Beklagte über die Zulassung in der nicht überbaubaren Grundstücksfläche nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Ermessensfehler hat die Klägerin im Berufungsverfahren nicht substantiiert geltend gemacht und auch für den Senat sind solche nicht ersichtlich. Insbesondere kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Beklagte von unzutreffenden tatsächlichen Annahmen ausgegangen ist; auch die Klägerin hat Derartiges nicht behauptet. Es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte maßgebliche Belange der Klägerin nicht berücksichtigt oder die für ihre Entscheidung ausschlaggebenden Gesichtspunkte falsch gewichtet hätte. Die Beklagte hat ihre Entscheidung im wesentlichen mit stadtgestalterischen Gründen gestützt und dabei neben den für das gesamte Stadtgebiet geltenden Erwägungen auch konkret auf die Situation des Baugrundstücks bezogene Gründe angeführt. Dem hält die noch im Widerspruchs- und Klageverfahren vorgebrachte, im Berufungsverfahren aber zu Recht nicht mehr aufrechterhaltene Argumentation der Klägerin ohne Erfolg entgegen, dass ein Ausschluss derartiger Anlagen im Bebauungsplan hätte erfolgen müssen, wenn die Zulassungsmöglichkeit nach § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO nicht den städtebaulichen Vorstellungen des Plangebers entspreche. Denn aus dem Umstand, dass der Plangeber von der in seinem weiten planerischen Ermessen stehenden Möglichkeit eines Ausschlusses solcher Anlagen im Bebauungsplan nicht Gebrauch gemacht, sondern die Entscheidung dem Einzelfall überlassen hat, folgt kein Ermessensfehler. Dieses Vorgehen ist für die Klägerin im übrigen eher vorteilhaft, weil eine Zulassung der Werbeanlage im Fall des planerischen Ausschlusses von vornherein nicht möglich gewesen wäre.
35 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
36 
Die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
37 
Beschluss
vom 11. März 2008
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG endgültig auf 5.000,- EUR festgesetzt.
        
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.