Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 30. Mai 2016 - W 5 E 16.483

bei uns veröffentlicht am30.05.2016

Gericht

Verwaltungsgericht Würzburg

Tenor

I.

Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, in dem zu erlassenden „Auflagenbescheid“ nach Art. 19 Abs. 5 Satz 1 LStVG folgende Regelungen zum Lärmschutz aufzunehmen:

1. Der von den Veranstaltungen der ...-Festspiele ausgehende Lärm darf am Anwesen ...-straße ... in ..., folgende Immissionsrichtwerte „Außen“ nicht überschreiten:

tags an Werktagen außerhalb der Ruhezeit (8:00 bis 20:00 Uhr) 55 dB(A), tags an Werktagen innerhalb der Ruhezeit (6:00 bis 8:00 Uhr und von 20:00 bis 22:00) und an Sonn- und Feiertagen 50 dB(A),

nachts (von 22:00 bis 6:00 Uhr) 40 dB(A).

Einzelne Geräuschspitzen dürfen die vg. Immissionsrichtwerte tags um nicht mehr als 30 dB(A) sowie nachts um nicht mehr als 20 dB(A) überschreiten.

Die Nachtzeit wird am 10., 11., 18., 25. und 27. Juni, am 2., 9., 11., 23. und 30. Juli sowie am 2. August 2016 auf 23:00 Uhr verschoben.

2. Die Messergebnisse der bei den ersten Veranstaltungen der Sparte A (Musical „Hair“) und Sparte C (Sonderveranstaltungen) sowie Sparte B („Schillers Räuber“, Familienmusical „Peter Pan“ und Eigenproduktion „Jesus Mohammed“) durchgeführten Schallimmissionsmessungen dürfen von den Antragstellern eingesehen werden.

II.

Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt.

III.

Von den Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Aufwendungen des Beigeladenen haben die Antragsteller als Gesamtschuldner 2/3, die Antragsgegnerin und der Beigeladene je 1/6 zu tragen.

IV.

Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragsteller begehren im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Festlegung von Regelungen des Lärmschutzes für die Veranstaltung der diesjährigen ...-Festspiele des Beigeladenen.

1.

Der Beigeladene betreibt seit 22 Jahren auf der Freilichtbühne der Ruine ... in der Stadt Klingenberg a. Main Festspiele, die jährlich von ca. 30.000 bis 40.000 Gästen besucht werden. Das jährliche Programm gliedert sich in ein Musical und ein Kinderstück (jeweils ca. 15.000 Besucher) sowie in ein Jugendstück (ca. 1.000 Besucher) und Gastspiele (ca. 800 Besucher pro Gastspiel). Im Jahr 2016 sollen im Zeitraum vom 10. Juni bis 2. August an 22 Abenden das Musical „Hair“, an acht Abenden das Schauspiel „Schillers Räuber“, an 26 Nachmittagen das Familienmusical „Peter Pan“, an drei Tagen die Eigenproduktion „Jesus Mohammed“ und an drei Abenden Gastspiele (sog. Rockevents) aufgeführt werden.

Das Wohnhaus der Antragsteller befindet sich ca. 200 m (Luftlinie) nördlich des Veranstaltungsortes auf dem gegenüberliegenden Berghang, von diesem durch ein Tal getrennt, in einem durch den qualifizierten Bebauungsplan „...-straße“ der Stadt Klingenberg a. Main ausgewiesenen allgemeinen Wohngebiet.

Mit Schreiben vom 17. März 2015 wandten sich die Antragsteller schriftlich an die Antragsgegnerin, beschwerten sich hinsichtlich der Störung der Nachtruhe durch die Aufführungen auf der ... und baten um Mitteilung zu treffender Maßnahmen. Mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 10. Juni 2015 wurde dem Beigeladenen die Erlaubnis nach Art. 19 Abs. 3 LStVG zur Durchführung der...-Festspiele im Zeitraum 11. Juni bis 2. August 2015 u. a. unter der „Auflage“ erteilt, dass hinsichtlich des Lärmschutzes auf die Freizeitlärm-Richtlinie des LAI vom 6. März 2015 verwiesen wird und die dort genannten Werte vom Veranstalter zu beachten sind und ggfls. durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen ist, dass diese Werte eingehalten werden. Im Auftrag der Beigeladenen hat das Büro ..., ..., am 24. Juli 2015 von 20:30 bis 23:30 während der Aufführung des Musicals „Dracula“ Schallimmissionsmessungen auf dem Grundstück der Antragsteller und zeitgleich im Zuschauerbereich auf der ... durchgeführt. Die Ergebnisse sind in dem Bericht zu den Schallimmissionsmessungen während der Freilichtveranstaltung vom 26. August 2015 zusammengefasst, wobei festgehalten wird, dass bei der untersuchten Veranstaltung Überschreitungen der zulässigen Immissionspegel aufgetreten sind. In der Folge hat das Büro ... eine Schallimmissionsprognose erstellt und Maßnahmen zur Lärmminderung erarbeitet (Bericht Schallimmissionsprognose und Maßnahmen zur Minderung vom 15.9.2015).

Mit Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 18. April 2016 beantragten die Antragsteller bei der Antragsgegnerin, den diesjährigen Erlaubnisbescheid zur Veranstaltung der ...-Festspiele mit konkreten, genau festgelegten Auflagen zum Lärmschutz zu erteilen, da der Bescheid für das Vorjahr insoweit viel zu unbestimmt gewesen sei. Die Antragsgegnerin wurde um Stellungnahme bis 2. Mai 2016 gebeten, welche der beantragten Auflagen in den Bescheid übernommen würden und die Inanspruchnahme verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes angekündigt. Mit Schreiben vom 20. April 2016 teilte die Antragsgegnerin mit, dass die Angelegenheit geprüft werde.

2.

Daraufhin ließen die Antragsteller am 10. Mai 2016 durch ihren Bevollmächtigten beantragen, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zu verpflichten, im diesjährigen Erlaubnisbescheid zur Veranstaltung der...-Festspiele der Beigeladenen folgende Auflagen zu erteilen:

1. Die Durchführung von Rockkonzerten, Musicals und musikalischen Events jeder Art werden untersagt.

2. Die Probezeiten mit Beschallung durch eingeschaltete Lautsprecher werden auf den Zeitraum von fünf Tagen vor der Premiere begrenzt. Bei den übrigen Probeterminen sind die Lautsprecher auszuschalten.

3. Sämtliche Veranstaltungen der ... Festspiele müssen zwingend spätestens um 22:00 Uhr beendet sein.

4. Die Beigeladene wird verpflichtet, die Einhaltung der maßgeblichen Grenzwerte nach der LAI-Freizeitlärm-Richtlinie durch Messungen, die von einem qualifizierten Ingenieurbüro durchzuführen sind, nachzuweisen. Die Messungen haben jeweils bei der ersten Aufführung der unterschiedlichen Veranstaltungen zu erfolgen. Die Messergebnisse sind bekannt zu geben.

5. Die Dauer der Festspiele darf sechs Wochen nicht überschreiten.

Zur Begründung ließen die Antragsteller vortragen, dass sie eine ständige Ausdehnung der Festspielzeit von ursprünglich vier Wochen auf nun acht Wochen beobachtet hätten. Außerdem liege der Schwerpunkt der Aufführung mittlerweile bei musikalischen Darbietungen, insbesondere bei Musicals, die zu einem großen Anteil aus sehr lauten Gesangseinlagen bestünden. Hinzu kämen in diesem Jahr drei extrem lautstarke Rockevents. Bei den Abendveranstaltungen, die um 20:00 Uhr beginnen würden, sei nicht vor 23:30 Uhr mit Ruhe zu rechnen. Insbesondere in der Woche vom 23. bis zum 26. Juni sei mit extremster Lärmbelästigung zu rechnen, da an diesen Tagen mittags das Familienmusical und abends das Musical „Hair“ gespielt würden. Es schließe sich dann noch ein Rockevent an. Die das Gymnasium besuchenden beiden Söhne der Antragsteller müssten an den folgenden Tagen Klausuren schreiben und wüssten schon heute, dass sie nach der Dauerbeschallung völlig unkonzentriert diese Prüfungen ablegen müssten. Beide Antragsteller hätten anstrengende Berufe. Die fehlenden Ruhezeiten am Abend und in der Nacht führten zu gesundheitlichen Problemen. Die musikalischen Veranstaltungen überschritten ständig die Grenzwerte der LAI-Freizeitlärm-Richtlinie. Die Voraussetzungen für ein seltenes Störereignis seien hier ersichtlich nicht gegeben. Besonders störend sei die Dauerbeschallung durch Familienmusical und Abendmusical.

Der Anspruch auf die Anordnung der beantragten Auflagen ergebe sich unmittelbar aus Art. 2 Abs. 2 GG. Die Überschreitung der zulässigen Lärmwerte sei gesundheitsgefährdend. Im Übrigen sei nach Art. 19 Abs. 4 LStVG eine Veranstaltung zu versagen, wenn dies zur Verhütung von Gefahren für die Gesundheit oder zum Schutz vor erheblichen Belästigungen für die Nachbarschaft erforderlich sei. Darüber hinaus seien im vorliegenden Fall die beantragten Auflagen zum Schutz der Nachbarschaft im Sinne von Art. 19 Abs. 5 LStVG dringend geboten. Zum Schutz der Anwohner sei es außerdem erforderlich, dass nachhaltige schalltechnische Untersuchungen durch ein qualifiziertes Ingenieurbüro durchgeführt und die Lärmwerte veröffentlicht würden. Die Beigeladene habe den Nachweis zu führen, dass die nach den gesetzlichen Bestimmungen zulässigen Grenzwerte nicht überschritten würden. Den Antragstellern könne in diesem Jahr nicht erneut zugemutet werden, nahezu acht Wochen permanent mit lauten Musikveranstaltungen beschallt zu werden. Bei den diesjährigen Veranstaltungen seien dringlich die Messwerte exakt zu ermitteln, damit künftig effektive Maßnahmen zur Lärmminderung durchgesetzt werden könnten. Die angesetzten Rockkonzerte seien auf Dauer zu untersagen, weil insoweit auch nicht ansatzweise die gesetzlichen Grenzwerte eingehalten werden könnten. Die einstweilige Anordnung sei auch die statthafte Rechtsschutzform, denn im Hauptsacheverfahren wäre die Verpflichtungsklage die richtige Klageart. Trotz intensiver Bemühungen seitens der Antragsteller habe eine außergerichtliche Lösung nicht gefunden werden können.

Das vorgelegte Gutachten komme zu dem Ergebnis, dass die maßgeblichen Grenzwerte der Freizeitlärm-Richtlinie durch die Musicals und Rockkonzerte nicht eingehalten werden könnten. So werde der Richtwert für die Nachtzeit um 16 dB(A) und der für die Ruhezeit um 3 dB(A) überschritten. Durch den zu erwartenden Beurteilungspegel von 70 dB(A) für Rockkonzerte werde die Vorgabe der Freizeitlärm-Richtlinie nicht ansatzweise eingehalten. Es sei auch in keiner Weise ersichtlich, wie die Immissionsrichtwerte bei Rockkonzerten und Musicals eingehalten werden könnten. Es könne nicht davon die Rede sein, dass für Rockveranstaltungen und Musicals eine hohe Standortgebundenheit mit örtlichem oder regionalem Bezug gegeben sei. Ein Sonderfall im Sinne der Freizeitlärm-Richtlinie, um die Nachtzeit auf 23:00 Uhr zu verschieben, sei nicht gegeben. Dass hierdurch das halbe Theaterfestival als seltene Veranstaltung qualifiziert werde, entspreche nicht dem Sinn und Zweck der Nr. 4.4.2 der Freizeitlärm-Richtlinie. Die Immissionen, die durch Rockkonzerte und Musicals verursacht würden, seien auch unter Berücksichtigung der Schutzwürdigkeit und Sensibilität des Einwirkungsbereichs in keiner Weise zumutbar, zumal die Antragsgegnerin gegenüber der ... vor Jahrzehnten ein allgemeines Wohngebiet ausgewiesen habe, das es nun zu schützen gelte. Schließlich sei der Antragsgegnerin aufzugeben, die Schallimmissionsmessungen durch ein qualifiziertes Ingenieurbüro durchführen zu lassen, die Messergebnisse bekannt zu geben und der Beigeladenen aufzugeben, dass auch bei allen Proben die zulässigen Grenzwerte in einem allgemeinen Wohngebiet nicht überschritten würden.

3.

Die Antragsgegnerin ließ mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 20. Mai 2016 beantragen,

den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung wurde vorgebracht: Die Antragsteller schienen grundsätzlich die Rechtsgrundlage zu verkennen, denn eine Genehmigung der Veranstaltungen sei gemäß Art. 19 LStVG nicht erforderlich, insbesondere seien nicht mehr als 1.000 Besucher zu erwarten. Die erforderliche Anzeige nach Art. 19 Abs. 1 LStVG habe eine Woche vor Beginn der Veranstaltung zu erfolgen; dies sei zwischenzeitlich geschehen. Darüber hinaus werde von Antragstellerseite verkannt, dass der Erlass entsprechender Auflagen gemäß Art. 19 Abs. 5 LStVG im pflichtgemäßen Ermessen der Antragsgegnerin stehe. Den im vergangenen Jahr durchgeführten Schallmessungen lasse sich entnehmen, dass durch die Veranstaltungen Schauspiel, Kinderstück und Jugendstück in keiner Weise die Werte der Freizeitlärm-Richtlinie überschritten würden. Darüber hinaus habe das Institut ... in der Stellungnahme vom 15. September 2015 Maßnahmen zur Schallausbreitungsreduzierung ermittelt und vorgeschlagen. In einem entsprechenden Auflagenbescheid werde die Auflage aufgenommen, diese Empfehlungen umzusetzen und die Wirksamkeit der empfohlenen Schutzmaßnahmen durch eine Messung bei der ersten Aufführung nachzuweisen. Für den Fall, dass die empfohlenen Maßnahmen nicht den gewünschten Erfolg brächten, habe sich die Antragsgegnerin weitergehende Auflagen vorbehalten. Es liege hier eine Gemengelage vor, so dass sich der Schutzanspruch im vorliegenden Fall gemäß Ziffer 4.1.c der Freizeitlärm-Richtlinie aus den für Kerngebiete, Dorfgebiete und Mischgebiete zugrunde zu legenden Werten ergebe. Nach den Feststellungen des Instituts ... seien diese Grenzwerte deutlich unterschritten, die für Wohngebiete jedenfalls eingehalten. Es sei auch zu berücksichtigen, dass der Veranstalter die Anfangszeiten von 20:30 Uhr auf 20:00 Uhr vorverlegt habe. Für die drei Sonderveranstaltungen nehme die Betreiberin die Sonderfallregelung unter Ziffer 4.4 der Freizeitlärm-Richtlinie in Anspruch. Auch die weiteren Voraussetzungen der Freizeitlärm-Richtlinie seien eingehalten, eine Überschreitung des Beurteilungspegels von 55 dB(A) nach 24:00 Uhr ausgeschlossen. Der Antrag der Beigeladenen auf Verschiebung der Nachtzeit für das Musical „Hair“ sei nur hinsichtlich der Samstage, also an insgesamt sieben Tagen um eine Stunde bewilligt worden. Es sei auch zu berücksichtigen, dass die Veranstalterin weitere umfangreiche Maßnahmen vorgenommen habe, wie die Verlegung der Premiere auf einen Freitag (also ein Wochenende), die Unterbindung von Musikdarbietungen nach der Premiere, die Änderung der Pausenfanfare, den Wegfall des Feuerwerks, den Wegfall der Pausen an Wochenenden, die Durchführung umfangreicher Messungen, die Installation von Schutzwänden sowie die Beauftragung von Nachmessungen während der Festspiele. Zu berücksichtigen sei auch, dass die Untersagung der begehrten Sonderveranstaltungen und Musicals das Ende der ...-Festspiele und die Insolvenz des Beigeladenen bedeuten würde. Da hinsichtlich der Proben die jeweils zulässigen Lärmwerte eingehalten würden, sei auch der Antrag zu 2) unbegründet. Gleiches gelte für den Antrag zu 3), da ein Verbot von Aufführungen nach 22:00 Uhr nur dann verlangt werden könne, wenn die entsprechenden Grenzwerte überschritten würden, was nicht zu erwarten sei. Der Antrag zu 4) entbehre einer Grundlage, denn die Veranstaltungen seien genehmigungsfrei. Die Antragsgegnerin erkläre sich aber - ohne dass eine rechtliche Verpflichtung gesehen werde - bereit, nach Eingang der entsprechenden Messergebnisse diese unaufgefordert den Antragstellern zur Verfügung zu stellen.

4.

Der Beigeladene ließ durch seine Bevollmächtigte beantragen,

den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung wurde vorgebracht: Der Antrag zu 1) könne von den Antragstellern nicht verlangt werden. Allenfalls könne die Einhaltung der Grenzwerte nach der Freizeitlärm-Richtlinie beantragt werden. Das gleiche gelte für den Antrag zu 2). Die Festspiele wiesen eine hohe Standortgebundenheit auf. Alleine wegen der malerischen Ruine könnten diese Festspiele an keinem anderen Ort aufgeführt werden. Eine Befragung der gesamten betroffenen Nachbarschaft habe ergeben, dass sich alleine die Antragsteller durch die Festspiele belästigt und gestört fühlten. Die hohe Zahl von ehrenamtlichen Mitgliedern und weiteren mithelfenden Personen aus der Stadt Klingenberg zeige, dass die Veranstaltung eine hohe soziale Adäquanz und Akzeptanz genieße. Der Beigeladene sei auf das Musical dringend angewiesen, da dies der Besuchermagnet sei. Die vom Büro ... vorgeschlagenen Maßnahmen zur Lärmreduzierung seien bereits umgesetzt worden. So seien die Spielzeiten des Musicals auf maximal 120 Minuten gekürzt, auf Pausen verzichtet und Anfangszeiten vorverlegt worden. Nach der Anbringung einer Schallschutzwand und der Regulierung der elektroakustischen Verstärkeranlage um 2-3 dB(A) werde die Schallimmission von 50 dB(A) nicht überschritten. Eine weitere Schallreduzierung sei aus technischer Sicht nicht mehr möglich. Zur Überprüfung, dass die zulässigen Werte eingehalten würden, solle schon am Tag der Premiere ein Geräuschpegel gemessen und dokumentiert werden. Dem Gutachten der Firma ... sei zu entnehmen, dass die Werte bei den Rockkonzerten deutlich überschritten würden. Es handele sich um drei Gastspiele, die für das finanzielle Überleben des Vereins notwendig seien. Bei dem Kinderstück, dem Schauspiel und dem Jugendstück würden die zulässigen Grenzwerte nicht überschritten. Auch bei dem Musical werde der Grenzwert von 50 dB(A) nicht überschritten, es werde lediglich darum gebeten, an fünf Freitagen und sieben Samstagen die Nachtzeit um eine Stunde zu verlängern. Auch bei den Proben würden die Grenzwerte nicht überschritten.

5.

Bereits mit Schreiben vom 1. April 2016, eingegangen bei der Antragsgegnerin am 4. April 2016, hatte der Beigeladene einen Antrag auf Gestattung eines vorübergehenden Gaststättenbetriebs nach § 12 GastG für die...-Festspiele 2016 gestellt. Mit Formblattantrag vom 14. Mai 2016, eingegangen bei der Antragsgegnerin am 17. Mai 2016, wurde die Veranstaltung „...-Festspiele 2016 vom 10.06.2016 bis 31.07.2016 gemäß § 19 Landesstraf- und Verordnungsgesetzes“ angezeigt.

In der vorgelegten Behördenakte befindet sich der Entwurf eines Bescheids mit Datum 17. Mai 2016, mit dem in Ziff. 1 tenoriert wird, dass zur Durchführung der „... Festspiele 2016“ vom 10. Juni bis 2. August 2016 durch den Verein ...-Festspiele e.V. aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, zum Schutz von Leib und Leben und des Nachbarschutzes Auflagen veranlasst sind. In Ziff. 10 der „Auflagen“ finden sich folgende Regelungen zum Lärmschutz:

„Hinsichtlich des Lärmschutzes wird auf die Freizeitlärm-Richtlinie der LAI v. 06.03.2015 verwiesen. Der Veranstalter hat die von dem Institut ... in der Schallimmissionsprognose vom 15.09.2015 empfohlene Maßnahme bereits umgesetzt in dem er die Lücken in den vorhandenen Schirmwänden geschlossen hat. Weiter wird er dafür Sorge tragen, dass die Schalleistung der elektroakustischen Verstärkeranlagen um bis zu 3 dB reduziert wird. Diese Maßnahmen sind für sämtliche Veranstaltungen bis zu deren Ende aufrecht zu erhalten. Diese Empfehlungen sind Bestandteil dieses Bescheides und als Anlage 2 beigefügt. Die Empfehlungen sind während aller Veranstaltungen zwingend einzuhalten.

Bei der Positionierung der Lautsprecher dürfen diese nicht zu hoch angebracht werden. Die auf der Burgmauer befindlichen Schirmwände dürfen durch keinen Teil der Lautsprecher überragt werden.

Zu den jeweiligen Sparten werden weiter folgende Auflagen getroffen:

10.1 Sparte A „Musical Hair“ und Sparte C Sonderveranstaltungen:

Gemäß Ziffer 4.4.2 Freizeitlärm-Richtlinie wird an Samstagen (siehe Anlage 1) der Beginn der Nachtzeit auf 23:00 Uhr verschoben. Gleiches gilt für die Tage mit Sonderveranstaltungen am 27.06., 11.07. und 02.08.2016 sowie die Premiere der ...-Festspiele am 10.06.2016.

Dem Veranstalter wird aufgegeben bei der ersten Veranstaltung der Sparte A am 10.06.2016 und der Sparte C am 27.06.2016 eine Schallimmissionsmessung durchzuführen. Das Ergebnis ist unverzüglich der Stadt Klingenberg a. Main vorzulegen.

Sollten nach Auswertung der Messungen weitere Auflagen notwendig werden, so behält sich die Stadt Klingenberg a. Main vor diese nachträglich noch anzuordnen.

10.2 Sparte B = Schillers Räuber, Familienmusical „Peter Pan“ und die Eigenproduktionen „Jesus Mohammed“:

Dem Veranstalter wird aufgegeben bei der ersten Veranstaltung der Sparte B am 18.06.2016 eine Schallimissionsmessung durchzuführen. Das Ergebnis ist unverzüglich der Stadt Klingenberg a. Main vorzulegen.

Sollten nach Auswertung der Messung weitere Auflagen notwendig werden, so behält sich die Stadt Klingenberg a. Main vor diese nachträglich noch anzuordnen.“

Des Weiteren enthält die Behördenakte den Entwurf eines Bescheids zur Erteilung einer gaststättenrechtlichen Genehmigung mit Datum 20. Mai 2016. Mit Schriftsatz vom 23. Mai 2016 erklärte der Bevollmächtigte der Antragsgegnerin verbindlich, dass die im Entwurf vorliegenden Bescheide so erlassen und nicht zulasten der Antragsteller abgeändert werden würden.

6.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die eingereichten Schriftsätze samt Anlagen, auf die Gerichtsakte sowie die beigezogene Behördenakte Bezug genommen.

II.

Dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO war im tenorierten Umfang stattzugeben. Im Übrigen war der Antrag bereits teilweise als unzulässig und im Übrigen als unbegründet abzulehnen.

1.

Der Antrag auf Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung ist hinsichtlich der Sätze 1 und 2 der Ziffer 4 des gestellten Antrags mangels Rechtsschutzbedürfnisses bereits unzulässig.

Denn die Antragsgegnerin hat im Entwurf ihres Bescheides vom 17. Mai 2016, dessen Erlass sie mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 23. Mai 2016 verbindlich zugesichert hat, dem Beigeladenen aufgegeben, bei den jeweils ersten Veranstaltungen der Sparte A (Musical „Hair“) am 10. Juni 2016 und der Sparte C (Sonderveranstaltungen) am 27. Juni 2016 sowie der Sparte B (Schillers Räuber, Familienmusical „Peter Pan“ und Eigenproduktion „Jesus Mohammed“) am 18. Juni 2016 Schallimmissionsmessungen durchzuführen und das Ergebnis ihr unverzüglich vorzulegen. Damit hat die Antragsgegnerin dem Begehren der Antragsteller, die im Wege der einstweiligen Anordnung erreichen wollen, dass der Beigeladene verpflichtet wird, Messungen „jeweils bei der ersten Ausführung der unterschiedlichen Veranstaltungen durchzuführen“ und hierdurch die Einhaltung der maßgeblichen Grenzwerte nach der Freizeitlärm-Richtlinie durch Messungen, die von einem qualifizierten Ingenieurbüro durchzuführen sind, nachzuweisen, insoweit in vollem Umfang entsprochen.

2.

Der wörtlich gestellte Antrag, die „Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zu verpflichten, im diesjährigen Erlaubnisbescheid zur Veranstaltung der...-Festspiele (dem Beigeladenen) folgende Auflagen zu erteilen“, ist selbst als nach sachgerechter Auslegung (§ 88 VwGO) dahin zu verstehender Antrag, dass die von den Antragstellern verlangten Regelungen zum Lärmschutz in eine Anordnung nach Art. 19 Abs. 5 LStVG aufgenommen werden sollen, nicht begründet. Er ist vielmehr lediglich in dem tenorierten Umfang begründet.

Das Gericht der Hauptsache kann nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO auf Antrag, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (sog. Sicherungsanordnung). Einstweilige Anordnungen sind nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint (sog. Regelungsanordnung).

Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO ist, dass sowohl ein Anordnungsgrund als auch ein Anordnungsanspruch vorliegen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO). Deren tatsächliche Voraussetzungen müssen zwar nicht zur Überzeugung des Gerichts feststehen, aber hinreichend wahrscheinlich („glaubhaft“) sein (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO). Ein Anordnungsgrund besteht, wenn eine vorläufige gerichtliche Entscheidung erforderlich ist, weil ein Verweis auf das Hauptsacheverfahren aus besonderen Gründen unzumutbar ist. Ein Anordnungsanspruch liegt vor, wenn der Antragsteller in der Hauptsache bei summarischer Prüfung voraussichtlich Erfolg haben wird. Welche Anforderungen an die Erfolgsaussichten zu stellen sind, hängt maßgeblich von der Schwere der dem Antragsteller drohenden Nachteile und ihrer Irreversibilität, aber auch davon ab, inwieweit durch den Erlass einer einstweiligen Anordnung die Hauptsache vorweggenommen wird. Wird durch die begehrte Maßnahme die Entscheidung in der Hauptsache insgesamt endgültig und irreversibel vorweggenommen, kann die einstweilige Anordnung nur erlassen werden, wenn ein Anordnungsanspruch mit ganz überwiegender Wahrscheinlichkeit vorliegt und für den Fall, dass die einstweilige Anordnung nicht ergeht, dem Antragsteller schwere und unzumutbare Nachteile entstünden. Dieser besonders strenge Maßstab ist hingegen abzumildern, wenn die begehrte Rechtsposition nur für den Zeitraum bis zur Hauptsacheentscheidung eingeräumt werden soll, weil sie faktisch nicht mehr rückgängig zu machen ist, während über diesen Zeitpunkt hinaus keine vollendeten Tatsachen geschaffen werden und die Rechtsstellung insoweit nur vorläufig gewährt wird. In diesem Fall können schon überwiegende Erfolgsaussichten in der Hauptsache genügen und die befürchteten wesentlichen Nachteile müssen nicht als schlechterdings unzumutbar eingestuft werden. Ist eine überwiegende Erfolgsaussicht hingegen nicht feststellbar, kann eine Regelungsanordnung nur ergehen, wenn dem Betroffenen andernfalls schwere und irreversible Nachteile, insbesondere existentielle Gefahren für Leben und Gesundheit drohen (vgl. zum Ganzen: VGH Mannheim, B. v. 5.2.2015 - 10 S 2471/14 - NVwZ-RR 2015, 650 und B. v. 5.5.2009 - 10 S 494/09 - juris - m. w. N.).

Das Gericht hat beim Erlass einer einstweiligen Anordnung einen weiten Ermessensspielraum (§ 123 Abs. 3 i. V. m. § 938 Abs. 1 ZPO). Dies bedeutet jedenfalls, dass es an die Fassung des Antrags nicht gebunden ist (§ 88 VwGO entsprechend; vgl. Happ in Eyermann, VwGO 14. Aufl. 2014, § 123 Rn. 33, 64; Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 123 Rn. 28). Im Hinblick darauf, dass aufgrund der Bezugnahme auf § 938 Abs. 1 ZPO maßgeblich ist, welche Anordnungen zur Erreichung des Zwecks erforderlich sind, kann das Gericht nicht nur hinter dem Antrag zurückbleiben, sondern auch eine geeignete andere Regelung treffen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 123 Rn. 28).

2.1.

Vorliegend haben die Antragsteller einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht, weil die ...-Festspiele mit den einzelnen Veranstaltungen und hier insb. den Musicals und Rockevents unmittelbar bevorstehen und daher der Ausgang eines Hauptsacheverfahrens nicht abgewartet werden kann. Dem Erlass einer einstweiligen Anordnung stünde insoweit auch nicht entgegen, dass dadurch die Hauptsacheentscheidung vorweggenommen würde, da andernfalls die Veranstaltung bereits vorbei wäre.

2.2.

Problematisch ist vorliegend aber die Frage der Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs. Ein solcher ist nur im tenorierten Umfang gegeben, nicht aber hinsichtlich des gestellten Antrags bzw. hinsichtlich der geforderten konkreten Regelungen. Im Einzelnen:

2.2.1.

Soweit die Antragsteller begehren, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zu verpflichten, im diesjährigen Erlaubnisbescheid zur Veranstaltung der...-Festspiele des Beigeladenen im Einzelnen bestimmte Auflagen festzulegen, geht ihr Antrag ins Leere.

Denn ein „Erlaubnisbescheid“ zur Veranstaltung der ...-Festspiele nach Art. 19 Abs. 3 LStVG wird mangels Erlaubnisbedürftigkeit nicht ergehen. Zwar hat die Antragsgegnerin im vergangenen Jahr einen solchen erteilt. Sie hat aber erkannt, wie sich den in der vorgelegten Behördenakte enthaltenen Entwürfen eines gaststättenrechtlichen Bescheids und eines „Auflagenbescheids“ nach Art. 19 Abs. 5 LStVG entnehmen lässt, dass jedenfalls für die diesjährige Veranstaltung eine Genehmigung der „...-Festspiele“ im vg. Sinne nicht erforderlich ist (Dafür, ob eine Genehmigung nach anderen Vorschriften, insbesondere des Bauordnungsrechts erforderlich ist, sind im Rahmen der hier nur durchzuführenden summarischen Prüfung nicht genügend Anhaltspunkte vorhanden). Nach Art. 19 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1-3 LStVG ist die Erlaubnisbedürftigkeit nur dann zu bejahen, wenn die nach Art. 19 Abs. 1 LStVG erforderliche Anzeige nicht fristgemäß erstattet wird (Nr. 1), es sich um eine motorsportliche Veranstaltung (Nr. 2) oder um eine Veranstaltung handelt, die außerhalb dafür bestimmter Anlagen stattfinden soll und zu der mehr als 1.000 Besucher gleichzeitig zugelassen werden sollen.

Zwar handelt es sich bei der Veranstaltung der ...-Festspiele um eine anzeigepflichtige öffentliche Vergnügung i. S. d. Art. 19 Abs. 1 LStVG, jedoch weder um eine motorsportliche Veranstaltung i. S. d. Art. 19 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LStVG noch um eine Veranstaltung im Freien, zu der mehr als 1.000 Besucher zugleich zugelassen werden sollen (Art. 19 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 LStVG). Denn nach den übereinstimmenden Angaben der Antragsgegnerin und des Beigeladenen, die auch von Antragstellerseite nicht bestritten wurden, sollen pro Veranstaltung max. 800 Besucher teilnehmen. Auch hat der Beigeladene die Veranstaltung fristgemäß mehr als eine Woche vorher bei der Antragsgegnerin angezeigt, da die Anzeige laut Eingangsstempel am 17. Mai 2016 bei dieser einging, so dass sich eine Erlaubnispflicht auch nicht aus Art. 19 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 LStVG ergibt.

2.2.2.

Die Antragsteller haben auch keinen Anspruch auf Untersagung von Rockkonzerten, Musicals und musikalischen Events jeder Art (Ziffer 1 des Antrags), auf Begrenzung der Zahl der Probetermine unter Beschallung von Lautsprechern (Ziffer 2 des Antrags), auf Beendigung der Veranstaltungen der ...-Festspiele um 22:00 Uhr (Ziffer 3 des Antrags) und auch nicht auf Beschränkung der Dauer der Festspiele auf sechs Wochen (Ziffer 5 des Antrags) durch die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung.

Ausgangspunkt der rechtlichen Überlegungen ist hier Art. 19 Abs. 5 LStVG. Nach dessen Satz 1 können die Gemeinden zum Schutz der in Art. 19 Abs. 4 Satz 1 LStVG bezeichneten Rechtsgüter, d. h. zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sachgüter oder zum Schutz vor erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft oder vor erheblichen Beeinträchtigungen der Natur oder Landschaft, Anordnungen für den Einzelfall für die Veranstaltung öffentlicher Vergnügungen und sonstiger Vergnügungen treffen. Reichen Anordnungen nach Art. 19 Abs. 5 Satz 1 LStVG nicht aus, so kann die Veranstaltung untersagt werden (Art. 19 Abs. 5 Satz 2 LStVG).

Ein Rechtsanspruch eines Dritten auf Erlass einer Untersagung besteht dabei grundsätzlich nicht. Der Dritte hat bei der Entscheidung über den Erlass einer Untersagung - soweit seine Interessen i. S. d. Art. 19 Abs. 4 LStVG durch die Veranstaltung berührt sein können - vielmehr lediglich einen Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung durch die Gemeinde, d. h. der Dritte hat nur dann einen Anspruch auf Untersagung der fraglichen Veranstaltung, wenn diese gegen (auch) zu seinem Schutz bestehende Vorschriften verstößt und wenn zudem Umstände vorliegen, die dazu führen, dass sich das der Gemeinde durch Art. 19 Abs. 5 Satz 2 LStVG eröffnete Eingriffsermessen auf Null reduziert. Gleiches hat auch hinsichtlich der Anordnungen für den Einzelfall i. S. v. Art. 19 Abs. 5 Satz 1 LStVG zu gelten. Diese Regelung räumt der Behörde Ermessen ein. Dies gilt sowohl hinsichtlich des Entschließungsermessens, also der Entscheidung, ob die Behörde regelnd tätig wird. Das der Behörde eingeräumte Ermessen betrifft aber auch das sog. Auswahlermessen, das die Behörde im Rahmen des Art. 8 LStVG bei der Auswahl der Mittel, mit denen sie den prognostizierten Gefahren begegnen will, hat. So steht der Sicherheitsbehörde bei der Auswahl des Mittels, dessen sie sich zur Abwehr der drohenden erheblichen Nachteile für die Nachbarn bedienen will, ein im Rahmen des § 114 Satz 1 VwGO gerichtlich beschränkt überprüfbarer Ermessensspielraum zu (vgl. BayVGH, U. v. 7.8.2013 - 10 B 13.1234 - juris; Schenk in Bengl/Berner/Emmerig, LStVG, Art. 19 Rn. 136).

Für eine Ermessensreduzierung auf Null zugunsten der Antragsteller in dem Sinn, dass nur die von ihnen begehrten Regelungen die einzig richtigen Maßnahmen darstellen würden, dass nur durch diese Maßnahmen ihre Rechte als Nachbarn gewahrt würden, ist hier aber weder etwas vorgetragen noch sonst wie ersichtlich. Insbesondere können die Rechte der Antragsteller durch andere Regelungen wie die Festlegung von Immissionsrichtwerten und andere von der Antragsgegnerin angeordnete Maßnahmen gewahrt werden (siehe hierzu unten 2.2.3. bis 2.2.6.). Bereits aus diesem Grund können die Antragsteller konkrete Regelungen, wie von ihnen verlangt, nicht im Wege einer Verpflichtungsklage und schon gar nicht im Wege der einstweiligen Anordnung erfolgreich geltend machen.

2.2.3.

Den Antragstellern steht aber nach summarischer Prüfung ein Anspruch auf Festsetzung ihnen zumutbarer Immissionsrichtwerte nach der Freizeitlärm-Richtlinie - wie tenoriert - zu.

Ausgangspunkt der rechtlichen Überlegungen ist auch hier Art. 19 Abs. 5 Satz 1 LStVG. Hauptanwendungsfall der erheblichen Belästigungen i. S. d. Art. 19 Abs. 4 Satz 1 LStVG sind Immissionen. Maßstab für die Beurteilung der Zumutbarkeit des von der geplanten Veranstaltung ausgehenden Lärms ist mithin § 22 Abs. 1 BImSchG. Danach sind nicht genehmigungsbedürftige Anlagen, worunter auch die Veranstaltung von Freilichttheater-Festspielen (mit Musicals und Rockevents) fällt, so zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Nachbarschaft herbeizuführen (§ 3 Abs. 1 BImSchG), verhindert werden, soweit sie nach dem Stand der Technik vermeidbar sind, und unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen sind auf ein Mindestmaß zu beschränken. Die Frage der Erheblichkeit wird dabei entscheidend durch die bebauungsrechtliche Situation bestimmt, in der sich die störende oder gestörte Nutzung befindet. Darüber hinaus sind für die Beurteilung der belästigenden Wirkung von Geräuschen aber nicht nur physikalische Eigenschaften wie Schalldruck und Frequenz, sondern auch wertende Elemente wie Gesichtspunkte der Herkömmlichkeit, der sozialen Adäquanz und der allgemeinen Akzeptanz in der Bevölkerung zu berücksichtigen (BayVGH, B. v. 17.10.1996 - 24 CS 96.3145 - NJW 1997, 1181; B. v. 12.5.2004 - 24 CE 04.1230 - NVwZ 2005, 719). Dabei bleibt es der tatrichterlichen Würdigung im Einzelfall vorbehalten, die Schädlichkeit der von solchen Anlagen ausgehenden Lärmeinwirkungen i. S. v. § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. § 3 Abs. 1 BImSchG zu beurteilen. Die Schädlichkeitsgrenze wird nicht so sehr nach einem festen und einheitlichen Maßstab bestimmt, sondern mehr aufgrund einer auf die konkrete Situation bezogenen Abwägung und eines Ausgleichs der widerstreitenden Interessen im Einzelfall. Notwendig ist eine umfassende Würdigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere unter Berücksichtigung der Eigenart der einzelnen Immissionen (Art, Ausmaß, Dauer, Häufigkeit, Lästigkeit) und der speziellen Schutzwürdigkeit des betroffenen Gebiets.

Anders als die Antragstellerseite wohl meint („verpflichtet, die Einhaltung der maßgeblichen Grenzwerte nach der Freizeitlärm-Richtlinie“ nachzuweisen und „die musikalischen Veranstaltungen überschreiten diese Grenzwerte ständig“), kann die Beurteilung, wann Freizeitlärm zu erheblichen Belästigungen für die Nachbarschaft führt, nicht anhand allgemein gültiger Grenzwerte vorgenommen werden. Denn derzeit liegen rechtsverbindliche Vorschriften oder auch nur normkonkretisierende Verwaltungsvorschriften darüber, ab welcher Erheblichkeitsgrenze Freizeitlärm zu einem erheblichen Nachteil bzw. einer erheblichen Belästigung für den Nachbarn führt, nicht vor (vgl. Schenk in Bengl/Berner/Emmerig, LStVG, Art. 19 Rn. 113). Die von der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI) empfohlene „Freizeitlärm-Richtlinie“, die in der überarbeiteten Version unter dem Stand 6. März 2015 vorliegt (abrufbar im Internet unter www.lai-immissionsschutz.de/servlet/is/20170/Freizeitl%C3%A4rmrichtline%20final. pdf?command=downloadContent&filename=Freizeitl%E4rmrichtline%20final.pdf), hat ebenfalls keinen normativen oder quasi-normativen Charakter und kann deshalb keine Allgemeinverbindlichkeit für sich beanspruchen (vgl. Hansmann in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand Dez. 2015, Nr. 1 TA Lärm, Rn. 10; Schenk in Bengl/Berner/Emmerig, LStVG, Art. 19 Rn.113).

Bei der gerichtlichen Beurteilung der Zumutbarkeit von Lichtimmissionen im Rahmen des Gebots der Rücksichtnahme kann die LAI-Freizeitlärm-Richtlinie aber als sachverständige Beurteilungshilfe, als Orientierungshilfe herangezogen werden (vgl. BayVGH, B. v. 26.7.2006 - 1 CE 06.1937 - juris; B. v. 12.5.2004 - NVwZ 2005, 719). Die Freizeitlärm-Richtlinie des LAI - in der überarbeiteten Version des Jahres 2015 - findet Anwendung bei der Beurteilung der Wirkung von Lärmimmissionen auf Menschen durch Freizeitanlagen. Dies sind Einrichtungen im Sinne des § 3 Abs. 5 Nr. 1 oder 3 BImSchG, die dazu bestimmt sind, von Personen zur Gestaltung ihrer Freizeit genützt zu werden. Hierzu zählen auch Freilichtbühnen (s. Freizeitlärm-Richtlinie, Nr. 1 Absatz 2, Spiegelstrich 4). Die Erheblichkeit einer Lärmbelästigung hängt nicht nur von der Lautstärke der Geräusche ab, sondern auch wesentlich von der Nutzung des Gebiets, auf das sie einwirken, von der Art der Geräusche und der Geräuschquellen sowie dem Zeitpunkt (Tageszeit) oder der Zeitdauer der Einwirkungen. Bei der Beurteilung ist nicht auf eine mehr oder weniger empfindliche individuelle Person, sondern auf die Einstellung eines verständigen, durchschnittlich empfindlichen Mitbürgers abzustellen. Von Bedeutung für die Beurteilung der Geräusche von Freizeitanlagen ist die Schutzbedürftigkeit der Nutzungen in den diesen Anlagen benachbarten Gebieten, wobei grundsätzlich vom Bebauungsplan auszugehen ist. Liegen aufgrund baulicher Entwicklungen in der Vergangenheit Wohngebiet und Freizeitanlagen eng zusammen, kann eine besondere Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme bestehen. Sofern an störenden Anlagen alle verhältnismäßigen Emissionsminderungsmaßnahmen durchgeführt sind, kann diese Pflicht dazu führen, dass die Bewohner mehr an Geräuschen hinzunehmen haben als die Bewohner von gleichartig genutzten Gebieten, die fernab derartiger Gebiete liegen (s. Freizeitlärm-Richtlinie, Nr. 2).

Nummer 4 der Freizeitlärm-Richtlinie markiert die Schwelle des für erforderlich gehaltenen Lärmschutzniveaus differenzierend nach dem Gebietscharakter nach Tages-, Nacht- und Ruhezeiten sowie Sonn- und Feiertagen (Nr. 4.1) durch die Festlegung bestimmter Immissionsrichtwerte für die hierin genannten Immissionsorte. Diese gebietsbezogenen Werte sind Ausdruck einer typisierenden Betrachtungsweise des Hinweisgebers. Immissionsrichtwerte unterscheiden sich von Immissionsgrenzwerten durch ihre fehlende Verbindlichkeit. Während Grenzwerte absolute Beurteilungsschwellen darstellen, die unter keinen Umständen über- oder unterschritten werden dürfen, dienen Richtwerte nur als Orientierungshilfe für den Regelfall (Reidt/Schiller in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, § 2 der 18. BImschV Rn. 17).

Die Freizeitlärm-Richtlinie legt für Immissionsorte außerhalb von Gebäuden („Außen“) in allgemeinen Wohngebieten tags an Werktagen außerhalb der Ruhezeit (8:00 bis 20:00 Uhr) einen Immissionsrichtwert von 55 dB(A), tags an Werktagen innerhalb der Ruhezeit (6:00 bis 8:00 Uhr und von 20:00 bis 22:00) Uhr und an Sonn- und Feiertagen von 50 dB(A), sowie nachts (von 22:00 bis 6:00 Uhr) von 40 dB(A) fest (vgl. Nr. 4.1 Buchst. d) i. V. m. Nr. 3.4). Der Immissionsrichtwert für Kern-, Dorf- oder Mischgebiete liegt um jeweils 5 dB(A) höher (vgl. Nr. 4.1 Buchst. c)). Einzelne Geräuschspitzen sollen die vg. Immissionsrichtwerte tags um nicht mehr als 30 dB(A) sowie nachts um nicht mehr als 20 dB(A) überschreiten (vgl. Nr. 4.3 Satz 1). Die Freizeitlärm-Richtlinie sieht unter Nr. 4.4.2 hinsichtlich der Zumutbarkeit bei seltenen Ereignissen Folgendes vor: a) Sofern bei seltenen Veranstaltungen Überschreitungen des Beurteilungspegels vor den Fenstern im Freien von 70 dB(A) tags und/oder 55 dB(A) nachts zu erwarten sind, ist deren Zumutbarkeit explizit zu begründen. b) Überschreitungen eines Beurteilungspegels nachts von 55 dB(A) nach 24 Uhr sollten vermieden werden. c) In besonders gelagerten Fällen kann eine Verschiebung der Nachtzeit von bis zu zwei Stunden zumutbar sein. d) Die Anzahl der Tage (24 Stunden-Zeitraum) mit seltenen Veranstaltungen soll 18 pro Kalenderjahr nicht überschreiten. e) Geräuschspitzen sollen die Werte von 90 dB(A) tags und 65 dB(A) nachts einhalten. Des Weiteren macht die Freizeitlärm-Richtlinie unter Nr. 3 konkrete Vorgaben für die Ermittlung des Beurteilungspegels (wie etwa Berücksichtigung von Impulshaftigkeit, auffälligen Pegeländerungen, Ton- und Informationshaltigkeit, Abstellen auf die ungünstigste volle Stunde usw.).

Die zuständige Behörde kann erhebliche Lärmbelästigungen für die Nachbarschaft i. S. d. Art. 19 Abs. 4 Satz 1 LStVG auf verschiedene Weise verhüten. Nicht ausreichend ist die abstrakte Wiedergabe der für die bestimmten Gebietsarten einzuhaltenden Werte, ohne konkrete Benennung des Gebietscharakters der Nachbarbebauung (VGH Mannheim, U. v. 29.1.2008 - 8 S 2748/06 - BauR 2008, 1573; Schenk in Bengl/Berner/Emmerig, LStVG, Art. 19 Rn. 116). Bei der Lösung einer Immissions-Konfliktlage reicht es in der Regel aus, wenn die Behörde bei der Erlaubniserteilung durch Nebenbestimmungen oder sonst durch Einzelfallanordnungen die einzuhaltenden Grenzwerte festsetzt bzw. dem Emittenten aufgibt, näher bestimmte Richtwerte einzuhalten (Schenk in Bengl/Berner/Emmerig, LStVG, Art. 19 Rn. 116; siehe bereits BVerwG, U. v. 5.11.1968 - I C 29.67 - BVerwGE 31, 15). Eine solche Festsetzung ist allerdings nicht geeignet, den schützenswerten Belangen des Nachbarn Rechnung zu tragen, wenn von vornherein dafür Anhaltspunkte bestehen, dass die festgesetzten Werte voraussichtlich nicht eingehalten werden. Denn in dem Fall, dass die Forderung der Einhaltung von Lärmwerten nicht realistisch ist, ist der Schutz der Nachbarschaft durch andere geeignete Maßnahmen, insbesondere Betriebszeitenbeschränkungen sicherzustellen (vgl. Schenk in Bengl/Berner/Emmerig, LStVG, Art. 19 Rn. 116).

2.2.4.

Unter Zugrundelegung dieser allgemeinen Grundsätze und unter Berücksichtigung des von der Antragsgegnerin verbindlich zugesagten „Auflagenbescheids“ und unter Berücksichtigung der im Tenor dieser Entscheidung getroffenen Verpflichtung der Antragsgegnerin erweisen sich nach summarischer Prüfung die von dem Vorhaben des Beigeladenen ausgehenden Lärmimmissionen für die Antragsteller nicht als unzumutbar i. S. d. Art. 19 Abs. 5 Satz 1 i. V. m. Abs. 4 Satz 1 LStVG.

Ausreichend, aber auch erforderlich, um die vorliegende Immissions-Konfliktlage zu lösen, ist die Festsetzung der im Tenor festgelegten, einzuhaltenden Immissionsrichtwerte. Denn einerseits lässt sich aus den vorgelegten Gutachten des Büros ..., ..., entnehmen, dass hierdurch der Schutz der Nachbarschaft, insbesondere der Antragsteller, sichergestellt werden kann. Es ist jedenfalls nichts dafür ersichtlich, dass eine solche Forderung realistischer Weise nicht eingehalten werden kann. Andererseits muss die Behörde dem Veranstalter konkrete Immissionsrichtwerte vorgeben, die dieser einzuhalten hat. Nicht ausreichend ist - wie bereits dargelegt - die abstrakte Wiedergabe der für bestimmte Gebietsarten einzuhaltenden Werte, ohne dass das Gebiet genau bezeichnet würde. Ein bloßer Verweis auf die „Freizeitlärm-Richtlinie der LAI v. 06.03.2015“ - wie in Ziffer 10 Satz 1 der „Auflagen“ des Bescheidentwurfs vom 17. Mai 2016 - erfüllt nämlich nicht die Anforderungen, die entsprechend Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG an die hinreichende Bestimmtheit einer Regelung zu stellen sind. Denn es ist weder für den Adressaten des Bescheids noch für den Nachbarn erkennbar, welche gebietsbezogenen Werte nach Nr. 4.1 Buchst. a) bis f) im konkreten Fall zugrunde zu legen sind.

Das Büro ... hat am 24. Juli 2015 von 20:30 bis 23:30 Uhr, während der Aufführung des Musicals „Dracula“, im Auftrag des Beigeladenen Schall-immissionsmessungen auf dem Grundstück der Antragsteller und zeitgleich im Zuschauerbereich auf der ... durchgeführt. Die Ergebnisse sind in dem Bericht zu den Schallimmissionsmessungen vom 26. August 2015 zusammengefasst, wobei festgehalten wird, dass bei der untersuchten Veranstaltung Überschreitungen der zulässigen Immissionspegel aufgetreten sind. So wurde aus der durchgeführten Messung für den Zeitraum von 20:00 Uhr bis 22:00 Uhr am Grundstück der Antragsteller ein über zwei Stunden gemittelter Beurteilungspegel von 53 dB(A) errechnet, der mithin um 3 dB(A) über dem Richtwert für die Ruhezeit in einem allgemeinen Wohngebiet liegt. Für die beiden betroffenen Nachtstunden ergeben sich Beurteilungspegel von 56 dB(A) (Stunde von 22:00 Uhr bis 23:00 Uhr) bzw. 52 dB(A) (Stunde von 23:00 Uhr bis 24:00 Uhr), und damit Überschreitungen des Richtwerts für die Nachtzeit von 16 dB(A) bzw. 12 dB(A). Weitergehende Maßnahmen sind - so der Gutachter ausdrücklich - notwendig und würden auch untersucht.

In der Folge hat das Büro ... eine Schallimmissionsprognose erstellt und Maßnahmen zur Lärmminderung erarbeitet (Bericht Schallimmissionsprognose und Maßnahmen zur Minderung vom 15.9.2015). Dabei hat das Büro zusammenfassend ausgeführt, dass der ermittelte (hoch erscheinende) Beurteilungspegel von bis zu 56 dB(A), bezogen auf eine volle Stunde zum einen auf die relativ kurze Entfernung von 200 m und zum anderen auf die Zuschläge für Impulshaltigkeit und Informationshaltigkeit zurückzuführen sei.

Dabei wurden von Gutachterseite folgende Empfehlungen gegeben: Da es aus fachtechnischer Sicht nicht realistisch erscheine, die nächtlichen Richtwerte bei der Durchführung der Musicals einhalten zu können, sei sicherzustellen, dass die Veranstaltungen auf der ... vollständig in der Tagzeit/Ruhezeit durchgeführt würden, wofür eine Vorverlegung des Veranstaltungsbeginns bzw. eine Verschiebung des Beginns der Nachtzeit in Betracht komme. Es sei festgestellt worden, dass der bei der Musical-Veranstaltung ermittelte Beurteilungspegel um 6 dB(A) verringert werden müsse, um die Richtwerte der Freizeitlärm-Richtlinie zur Ruhezeit einzuhalten. Dabei dürfte aus fachtechnischer Sicht eine Minderung der Schallemission um 5 dB ausreichen, um den Beurteilungspegel von 50 dB(A) zur Ruhezeit einzuhalten. Hierfür werde es notwendig sein, die „Schallleistung der elektroakustischen Verstärkungsanlage um 2 … 3 dB zu reduzieren.“ Die vorhandenen Schirmwände müssten erweitert werden, so dass diese im Bereich der nordwestlichen und nordöstlichen Burgmauern möglichst lückenlos aneinander anschließen würden. Empfehlenswert sei, die Schirmwand auf dem niedrigen Mauerabschnitt so hoch zu planen, dass die Oberkante ebenso hoch wie die der vorhandenen Wände sei. Lücken zwischen den Wandelementen seien möglichst zu vermeiden. Insgesamt könne damit eine Minderung um 2,5 dB erwartet werden. Bezüglich der Rockkonzerte hätten die Berechnungen ergeben, dass diese auch bei der bestehenden Ausführung der Schirmwände als seltene Ereignisse durchführbar seien. Zur Tagzeit könne dabei maximal ein Schallleistungspegel von 124 dB(A) emittiert werden, um den Beurteilungspegel von 70 dB(A) am maßgebenden Immissionsort einzuhalten. Zur Nachtzeit müsse die Verstärkung auf einen Schallleistungspegel von 118 dB(A) reduziert werden. Bei der Positionierung der Lautsprecher müsse zusätzlich darauf geachtet werden, dass diese nicht zu hoch angebracht würden. Die Schirmwände dürften durch keinen Teil der Lautsprecher überragt werden.

Der Bescheidsentwurf mit Datum 17. Mai 2016, dessen Erlass von der Antragsgegnerin verbindlich zugesichert wurde, enthält eine Reihe von Regelungen, die einen ausreichenden Lärmschutz zugunsten der Nachbarn sicherstellen sollen. So wurden im Einzelnen in Ziffer 10 des Bescheidentwurfs in Verbindung mit den Empfehlungen des Büros ... eine Reihe von Maßnahmen getroffen, wie Schließung der Lücken mittels Schirmwänden, der Reduzierung der Schallleistung um bis zu 3 dB, genauer um 2 bis 3 dB (vgl. Schallimmissionsprognose des Büros ...), die Verschiebung der Nachtzeit für einzelne Veranstaltungen und die Durchführung von Schallimmissionsmessungen, wobei dies - was selbstverständlich sein dürfte - durch ein qualifiziertes Ingenieurbüro zu erfolgen haben. Durch den Bescheidsentwurf wurde aber der Schutz der Nachbarschaft nicht (vollständig) sichergestellt, da insoweit keine Festsetzung von Lärmwerten erfolgt ist. Mithin war der Antragsgegnerin aufzugeben, in dem zu erlassenden „Auflagenbescheid“ die entsprechenden Immissionsrichtwerte noch festzusetzen.

2.2.5.

Nach summarischer Prüfung spricht einiges gegen die von Seiten der Antragsgegnerin erstmals im gerichtlichen Verfahren vorgebrachte Auffassung, wonach hier nicht die Immissionsrichtwerte der Ziffer 4.1 Buchst d) für allgemeine Wohngebiete, sondern die der Ziffer 4.1 Buchst c) für Kern-, Dorf- und Mischgebiete zugrunde zu legen seien. Denn ausweislich Absatz 3 der Ziffer 2 der Freizeitlärm-Richtlinie ist für die Beurteilung der Geräusche von Freizeitanlagen die Schutzbedürftigkeit der Nutzungen in den diesen Anlagen benachbarten Gebieten von Bedeutung. Hierbei ist für die Zuordnung der für die Beurteilung maßgebenden Immissionsrichtwerte (nach Nr. 4.1 Buchst a) - f)) zu den Gebieten im Einwirkungsbereich der Anlage grundsätzlich vom Bebauungsplan auszugehen. Dies ist hier der qualifizierte Bebauungsplan „Bergstraße“ der Stadt Klingenberg a. Main, in Kraft getreten am 23. April 1971, der hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung ein allgemeines Wohngebiet festsetzt und in dessen Geltungsbereich sich das Anwesen der Antragsteller befindet. Eine besondere Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme kann gemäß Absatz 3 der Ziffer 2 der Freizeitlärm-Richtlinie zwar dann bestehen, wie der Bevollmächtigte der Antragstellerin ausgeführt hat, wenn aufgrund baulicher Entwicklungen in der Vergangenheit Wohngebiet und Freizeitanlagen eng zusammen liegen. Unter der Voraussetzung, dass an störenden Anlagen alle verhältnismäßigen Emissionsminderungsmaßnahmen durchgeführt sind, kann dann die Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme dazu führen, dass die Bewohner mehr an Geräuschen hinnehmen müssen als die Bewohner von gleichartig genutzten Gebieten, die fernab derartiger Anlagen liegen. Hierbei sollen die zu duldenden Geräuscheinwirkungen die Immissionsrichtwerte unterschreiten, die die für die Gebietsart mit dem nächst niedrigeren Schutzanspruch gelten. Allerdings ist hier angesichts des Umstands, dass zwischen der Freilichtbühne und dem Wohnhaus der Antragsteller ein Abstand von 200 m besteht, schon fraglich und nicht im Rahmen der summarischen Prüfung abschließend zu entscheiden, ob hier der Anwendungsbereich dieser Regelung überhaupt eröffnet ist, ob davon die Rede sein kann, dass Wohngebiete und Freizeitanlagen „eng zusammen“ liegen.

Darüber hinaus dürfte auch einiges dafür sprechen, die gegenseitigen Rücksichtnahmepflichten des Beigeladenen und der Antragsteller im vorliegenden Fall nicht über den Weg einer generellen Abstufung der Schutzwürdigkeit des Anwesens der Antragsteller durch die Festlegung einer Gebietsart mit niedrigerem Schutzanspruch (Ziffer 2 Absatz 4 der Freizeitlärm-Richtlinie) zu lösen, sondern durch eine Sonderfallbeurteilung bei seltenen Veranstaltungen mit hoher Standortgebundenheit oder sozialer Adäquanz und Akzeptanz (gemäß Ziffer 4.4 der Freizeitlärm-Richtlinie). Danach können Veranstaltungen im Freien und/oder in Zelten, die die unter Ziffer 4.1 bis 4.3. genannten Immissionsrichtwerte trotz aller verhältnismäßigen technischen und organisatorischen Lärmminderungsmaßnahmen nicht einhalten, gleichwohl zulässig sein, wenn sie eine hohe Standortgebundenheit oder soziale Adäquanz und Akzeptanz aufweisen und zahlenmäßig eng begrenzt durchgeführt werden (vgl. Ziffer 4.4.1 der Freizeitlärm-Richtlinie).

Von sozialer Adäquanz und Akzeptanz ist auszugehen, wenn die Veranstaltung eine soziale Funktion und Bedeutung hat. Mit dem Begriff der „Sozialadäquanz“ werden die Verhaltensweisen oder Zustände beschrieben, die sich im sozialen Zusammenleben ergeben und sich möglicherweise für den Einzelnen sogar nachteilig auswirken, jedoch von der Bevölkerung insgesamt hingenommen werden, weil sich die Verhaltensweisen noch in den Grenzen des sozial Üblichen und damit Tolerierbaren halten (Schenk in Bengl/Berner/Emmerig, LStVG Art. 19 Rn. 114). Die vom Beigeladenen seit über 20 Jahren durchgeführten Freilichtspiele auf der ... mit Musicals und Sonderveranstaltungen stellen sich aus Sicht der Kammer als sozial adäquat in diesem Sinne dar. Der Beigeladene hat im Schriftsatz seiner Bevollmächtigten insbesondere eindrucksvoll aufgezeigt, welche Akzeptanz die ...-Festspiele in der einheimischen Bevölkerung genießen.

Die Kammer kommt nach einer summarischen Prüfung zu dem Ergebnis, dass sich die zu erwartenden Lärmimmissionen als unvermeidbar und zumutbar i. S. d. Ziffer 4.4.2 der Freizeitlärm-Richtlinie darstellen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Beigeladene eine Reihe von Maßnahmen durchgeführt hat (wie die Vorverlegung des Beginns der Aufführungen auf 20:00 Uhr, den teilweisen Wegfall der Pausen, die Installation von Schutzwänden, usw.), dass aber trotz aller verhältnismäßigen und organisatorischen Lärmminderungsmaßnahmen eine Überschreitung der Werte nach Ziffer 4.1 Buchst. d) der Freizeitlärm-Richtlinie aufgrund der Umgebungsbedingungen und der Mindestversorgungspegel unvermeidbar ist, wie sich auch der Schallimmissionsprognose des Büros ... entnehmen lässt.

Zu berücksichtigen ist im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit i. S. d. Ziffer 4.4.2 der Freizeitlärm-Richtlinie auch, dass die Antragsgegnerin die Verschiebung der Nachtzeit in Ziffer 10.1 Absatz 1 des Bescheidentwurfs vom 17. Mai 2016 (aus Gründen der Rechtsklarheit nochmals aufgenommen in Ziffer I.1 letzter Absatz des Tenors dieser Entscheidung) für insgesamt 11 Veranstaltungen um lediglich eine Stunde vorgenommen hat. Nach Ziffer 4.4.2 der Freizeitlärm-Richtlinie ist eine Verschiebung der Nachtzeit von bis zu zwei Stunden zulässig, wobei die Anzahl der Tage (24 Stunden-Zeitraum) mit seltenen Veranstaltungen 18 pro Kalenderjahr nicht überschreiten soll. Eine Überschreitung des Beurteilungspegels vor den Fenstern im Freien von 70 dB(A) tags und/oder 55 dB(A) nachts (vgl. Ziffer 4.4.2 der Freizeitlärm-Richtlinie) können nach den Gutachten des Büros ... ausgeschlossen werden. Die Kammer verkennt bei ihrer Entscheidung auch nicht, dass die Verschiebung des Beginns der Nachtzeit in drei Fällen (Sonderveranstaltungen) nicht auf Abende vor Samstagen, sowie Sonn- und Feiertagen beschränkt wurde und sich die Veranstaltungen auch über mehrere Wochenenden erstrecken (vgl. Ziffer 4.4.3 Spiegelstriche 2 und 3 der Freizeitlärm-Richtlinie), hält dies aber insbesondere angesichts des Umstands, dass die Verschiebung nur um eine Stunde erfolgt, im konkreten Fall noch für zumutbar.

Nach allem begegnet die Entscheidung, für insgesamt elf Veranstaltungen die Regelungen der Freizeitlärm-Richtlinie für seltene Ereignisse heranzuziehen und die Nachtzeit jeweils um eine Stunde zu verschieben, nach summarischer Prüfung keinen Bedenken.

2.2.6.

Der Anspruch der Antragsteller auf Einsichtnahme in die Ergebnisse der gemäß „Auflage“ Ziffer 10.1 und 10.2 des Bescheidentwurfs durchgeführten Messungen durch ein qualifiziertes Ingenieurbüro ergibt sich bereits daraus, dass der betroffene Nachbar ansonsten keine Möglichkeit hätte zu prüfen, ob er in seinen Rechten verletzt wird. Ein solcher Anspruch wäre deshalb bereits aus Art. 19 Abs. 5 Satz 1 i. V. m. Abs. 4 Satz 1 LStVG herzuleiten. Denn mit der Nennung der Nachbarschaft in Abs. 4 Satz 1 räumt die Vorschrift dem Nachbarn ein subjektiv-öffentliches Recht auf Schutz ein, der Nachbar kann eine Verletzung eigener Rechte durch die Veranstaltung rügen und gegen diese Veranstaltung auch im Verwaltungsrechtsweg vorgehen (vgl. Schenk in Bengl/Berner/Emmerig, LStVG, Art. 19 Rn. 105). Darüber hinaus ergibt sich ein Anspruch auch aus Art. 3 Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Umweltinformationsgesetzes.

3.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung richtet sich nach § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 63 Abs. 2 GKG. Der Regelstreitwert von 5.000,00 EUR, der hiernach zugrunde zu legen war, war nach Satz 1 der Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für das Eilverfahren zu halbieren, so dass ein Streitwert von 2.500,00 EUR festzusetzen war.

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 30. Mai 2016 - W 5 E 16.483

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Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 22 Pflichten der Betreiber nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen


(1) Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass 1. schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind,2. nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwi

Zivilprozessordnung - ZPO | § 938 Inhalt der einstweiligen Verfügung


(1) Das Gericht bestimmt nach freiem Ermessen, welche Anordnungen zur Erreichung des Zweckes erforderlich sind. (2) Die einstweilige Verfügung kann auch in einer Sequestration sowie darin bestehen, dass dem Gegner eine Handlung geboten oder verbo

Gaststättengesetz - GastG | § 12 Gestattung


(1) Aus besonderem Anlaß kann der Betrieb eines erlaubnisbedürftigen Gaststättengewerbes unter erleichterten Voraussetzungen vorübergehend auf Widerruf gestattet werden. (2) (weggefallen) (3) Dem Gewerbetreibenden können jederzeit Auflagen erteilt

Referenzen - Urteile

Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 30. Mai 2016 - W 5 E 16.483 zitiert oder wird zitiert von 5 Urteil(en).

Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 30. Mai 2016 - W 5 E 16.483 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 05. Feb. 2015 - 10 S 2471/14

bei uns veröffentlicht am 05.02.2015

Tenor 1. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 28. November 2014 - 1 K 4763/14 - geändert.Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben,a) entweder die Beigeladenen zu

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 29. Jan. 2008 - 8 S 2748/06

bei uns veröffentlicht am 29.01.2008

Tenor Auf die Berufung des beklagten Landes wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 12. Juli 2006 - 5 K 1408/04 - geändert und die Klage in vollem Umfang abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Ver
3 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 30. Mai 2016 - W 5 E 16.483.

Verwaltungsgericht München Urteil, 15. Jan. 2019 - M 16 K 17.2157

bei uns veröffentlicht am 15.01.2019

Tenor I. Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt. II. Es wird festgestellt, dass der Bescheid vom 25. April 2017 in der Gestalt des Ergänzungsbescheids vom 30. Mai 2017 rechtswidrig gewesen ist.

Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 15. Dez. 2017 - B 1 K 16.491

bei uns veröffentlicht am 15.12.2017

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. 3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand

Verwaltungsgericht Hamburg Beschluss, 11. Aug. 2016 - 9 E 3661/16

bei uns veröffentlicht am 11.08.2016

Tenor Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin vom 3. August 2016 (9 K 3660/16) gegen den Bescheid vom 2. Juni 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. Juli 2016 wird wiederhergestellt, soweit dort unter Nr. 2.4 für Son

Referenzen

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Aus besonderem Anlaß kann der Betrieb eines erlaubnisbedürftigen Gaststättengewerbes unter erleichterten Voraussetzungen vorübergehend auf Widerruf gestattet werden.

(2) (weggefallen)

(3) Dem Gewerbetreibenden können jederzeit Auflagen erteilt werden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

Tenor

1. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 28. November 2014 - 1 K 4763/14 - geändert.

Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben,

a) entweder die Beigeladenen zu 1 bis 3 zu verpflichten, an 14 (vierzehn) vom Landratsamt Böblingen festzusetzenden Werktagen für die Dauer des Baubetriebs Lärmmessungen (Tagesmessungen) durch einen qualifizierten Sachverständigen durchführen zu lassen und das Messprotokoll dem Landratsamt Böblingen jeweils unverzüglich zu übermitteln

oder entsprechende eigene Messungen durchzuführen oder durchführen zu lassen;

Messungen sind mit dem Landratsamt Böblingen abzustimmen; das Messverfahren der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm vom 19.08.1970 (AVV Baulärm) ist zu beachten.

b) die Beigeladenen zu 1 bis 3 vorläufig zu verpflichten, die Immissionsschutzbehörde ab sofort jeweils bis spätestens freitags für die Folgewoche über die Baumaßnahmen, die Dauer und die zu erwartenden Immissionsbeeinträchtigungen aus dem Baubetrieb umfassend zu informieren,

sowie

der Immissionsschutzbehörde eine Prognose über die zu erwartende Lärmbelastung und einen Maßnahmekatalog zur Reduzierung der Schallimmissionen auf die in der Verfügung des Landratsamt Böblingen vom 19.03.2014 festgesetzten Immissionsrichtwerte unter Berücksichtigung von Nr. 4.1 AAV Baulärm i.V.m. Anlage 5 vorzulegen; Prognose und Maßnahmekatalog sind durch einen qualifizierten Sachverständigen zu erstellen;

sind lärmintensive Bauarbeiten (Bauarbeiten, bei denen Überschreitungen der Richtwerte zu erwarten sind) geplant, ist dies der Antragstellerin mitzuteilen.

c) die Bauarbeiten auf den Grundstücken ...-Straße ..., ...-...-Straße ... und ... unverzüglich vorläufig einzustellen, sofern einzelne Tagesmessungen nach Buchstabe a) oder sonstige von der zuständigen Behörde angeordnete Lärmmessungen ergeben, dass hierdurch die Immissionsrichtwerte von 60 dB(A) tags (7 bis 20 Uhr) und 45 dB(A) nachts (20 Uhr bis 7 Uhr) um mehr als 5 dB(A) überschritten werden oder die Lärmprognose nach Buchstabe b) eine entsprechende Überschreitung erwarten lässt;

die Baueinstellung ist aufzuheben, wenn die Beigeladenen zu 1 bis 3 nachweisen, dass sie geeignete Maßnahmen zur Lärmreduzierung auf die vorgeschriebenen Immissionsrichtwerte durchführen, oder nachweisen, dass eine Lärmreduzierung auf die maßgeblichen Immissionsrichtwerte nach dem Stand der Technik auch bei Ausschöpfung aller Maßnahmen nach Nr. 4.1 AVV Baulärm i.V.m. Anlage 5 nicht möglich ist (unvermeidbarer Baulärm).

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

2. Von den Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge tragen der Antragsgegner die Hälfte und die Beigeladenen zu 1 bis 3 jeweils 1/6.

3. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 15.000 EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Die Antragstellerin begehrt, im Wege einer einstweiligen Anordnung gegen Baustellenlärm einzuschreiten.
Die Antragstellerin ist Mieterin einer Wohnung im 4. Obergeschoss des Gebäudes ...Straße ... in ... Unter dem 20.06.2012/ 27.02.2013 erhielten die Beigeladenen zu 1 und 2 die Baugenehmigung zum Neubau von fünf Mehrfamilienwohnhäusern mit Gemeinschaftstiefgarage und oberirdischen Stellplätzen auf den Grundstücken ...-Straße ..., ...-Straße ... und ... (Böblinger Flugfeld). Die Beigeladenen sind nach ihrem Vortrag jeweils für die Ausführung verschiedener Bauabschnitte zuständig; es besteht eine gemeinsame Projektleitung und eine gemeinsame Bauleitung. Der Bauabschnitt I befindet sich unmittelbar auf der der Wohnung der Antragstellerin gegenüberliegenden Straßenseite. Nach Baubeginn im Jahre 2013 kam es wiederholt zu Beschwerden u.a. der Antragstellerin über unzumutbare Lärmimmissionen. Daraufhin erließ das Landratsamt mehrere jeweils auf §§ 22 Abs. 1, 24 Satz 1 BImSchG gestützte und vollziehbare Anordnungen zur Minderung des Baustellenlärms. Unter anderem ordnete das Landratsamt mit Entscheidung vom 19.03.2014 an, dass die Immissionsrichtwerte der AVV Baulärm für Mischgebiete von 60 dB(A) tags (7 bis 20 Uhr) und 45 dB(A) nachts (20 Uhr bis 7 Uhr) am Immissionsort ...-Straße ... einzuhalten sind, der Betrieb von Heizgeräten zur Nachtzeit unzulässig ist und die Einhaltung der Immissionsrichtwerte gutachtlich nachzuweisen ist. Mit Entscheidung vom 23.04.2014 ordnete das Landratsamt an, dass Anlieferungen auf der Baustelle auf die Tagzeit (7 Uhr bis 20 Uhr) beschränkt sind, der Betrieb der Estrichmaschine gegenüber dem Gebäude ...-Straße ... unzulässig ist und die Einhaltung der maßgeblichen Immissionsrichtwerte gutachterlich nachzuweisen ist. Mit Entscheidung vom 21.08.2014 wurde eine Schallimmissionsmessung angeordnet. Mit Entscheidung vom 10.09.2014 verfügte das Landratsamt, dass lärmintensive Tätigkeiten nicht bzw. nur unter bestimmten, beispielhaft genannten Lärmschutzmaßnahmen (Einsatz von mobilen Lärmschutzwänden u.ä.) durchgeführt werden dürfen. Für die Nichtbefolgung der Entscheidungen vom 19.03.2014, 23.04.2014 und vom 10.09.2014 wurden jeweils Zwangsgelder in Höhe von 1.000 oder 1.500 EUR angedroht.
Im Laufe des Verfahrens wurden mehrere Schallimmissionsmessungen durch sachverständige Stellen durchgeführt, die überwiegend erhebliche Überschreitungen der Immissionsrichtwerte der AVV Lärm ergaben. Mit Stellungnahmen vom 03.03.2014, vom 11.04.2014, vom 11.06.2014 und vom 10.07.2014 gelangte die Dekra Automobil GmbH zu dem Ergebnis, dass die maßgeblichen Immissionsrichtwerte am Messtag jeweils um mehr als 5 dB(A) überschritten worden seien. Mit Stellungnahme vom 18.09.2014 teilte die Dekra mit, dass eine Messung am 28.08.2014 eine Überschreitung von 4 dB(A) ergeben habe; die Schallprognose für noch ausstehende lärmintensive Arbeiten, wie etwa den Abbruch von Betonfundamenten, lasse Überschreitungen um 7 dB(A) erwarten. Eine Schallmessung des TÜV Süd am 04.08.2014 ergab einen Mittelungspegel von 71,5 bzw. 77,7 dB(A) (Stellungnahme vom 25.09.2014). Entsprechende Ergebnisse zeigte eine Vielzahl im Auftrag der Antragstellerin durchgeführter Schallmessungen mit einem Handmessgerät.
Nachdem die Antragstellerin wiederholt Fotodokumentationen und Messprotokolle vorgelegt hatte, wonach lärmintensive Maßnahmen an der Südfassade des Bauabschnitts I ohne ausreichenden Lärmschutz durchgeführt worden waren, setzte das Landratsamt am 16.10.2014 das in der Verfügung vom 10.09.2014 angedrohte Zwangsgeld fest und drohte ein weiteres Zwangsgeld an.
In der Folgezeit legte die Antragstellerin weitere Fotodokumentationen und eidesstattliche Versicherungen über lärmintensive Tätigkeiten auf der Baustelle im November und Dezember 2014 sowie zahlreiche Messprotokolle über Lärmpegel von deutlich mehr als 70 dB(A) vor.
Am 28.10.2014 beantragte die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht Stuttgart, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten,
durch geeignete öffentlich-rechtliche Maßnahmen nach §§ 24, 26 BlmSchG zu verhindern, dass von der Großbaustelle auf den Grundstücken in der...-...Straße ... und ...Straße ..., Gemarkung Böblingen … Lärmimmissionen austreten, die zur Überschreitung der in der AVV Baulärm festgesetzten Immissionsrichtwerte von tagsüber (7 bis 20 Uhr) 60 dB(A) und nachts (20 bis 7 Uhr) 45 dB(A) 0,5 m vor einem geöffneten, von den Geräuschen betroffenen Fenster der Wohnung der Antragstellerin führen, und die Verfügungen vom 19.03.2014 und vom 10.09.2014 effektiv auszuführen und zu vollziehen, insbesondere durch folgende beispielhaft aufgeführte Maßnahmen:
a) sofortige vorläufige Stilllegung der Abbrucharbeiten der Kranfundamente im Bauabschnitt BA III …
b) sofortige Stilllegung lärmintensiver Arbeiten entlang der Südfassade (Bohr-, Schleif- und Sägearbeiten, Arbeiten mit Gasbrennern und Rührgeräten für Mörtel, Erdverdichtungen mit Rüttelplatten etc.) des Bauabschnitts BA I, solange bis ausreichende, dem Stand der Technik entsprechende Schallabschirmungen gemäß Anlage 5 der AVV-Baulärm angebracht sind;
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c) unverzüglich eigene Lärmermittlungen an 14 Werktagen am Immissionsort oder Lärmermittlungen durch geeignete Sachverständige durchführen zu lassen oder dem Betreiber der Baustelle aufzugeben, auf eigene Kosten Lärmermittlungen durch einen qualifizierten Sachverständigen durchführen zu lassen (§ 26 BlmSchG) und deren Ergebnisse in den Behördenakten zu dokumentieren;
11 
d) eine Prognose über die zu erwartende Lärmbelastung auf der Grundlage eines Maßnahmenkatalogs vorzulegen und zwar immer freitags für die Folgewoche; der Maßnahmenkatalog und die Prognose sind durch einen qualifizierten Gutachter zu erstellen oder deren Erstellung ist der Betreiberin aufzugeben (§ 26 BlmSchG) und die Prognosen und Maßnahmenkataloge sind in den Behördenakten zu dokumentieren.
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Nach Abschluss der Abbrucharbeiten des Kranfundaments erklärte die Antragstellerin, ihr Antrag habe sich insoweit erledigt.
13 
Mit Beschluss vom 28.11.2014 hat das Verwaltungsgericht Stuttgart den Antrag als unzulässig abgelehnt. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, der Antragstellerin fehle das Rechtsschutzinteresse, weil der Antragsgegner bereits geeignete Maßnahmen zum Schutz der Antragstellerin vor unzumutbarem Baulärm ergriffen habe und um deren Durchsetzung bemüht sei. Komme der Betreiber einer Anordnung nach § 24 Satz 1 BImSchG nicht nach, sei in der Regel Zwangsgeld festzusetzen. Einer Untersagung nach § 25 Abs. 1 BImSchG stehe der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entgegen. Es sei nicht dargelegt, dass die Beigeladenen nicht willens oder in der Lage seien, den Anordnungen nach § 24 Satz 1 BImSchG nachzukommen. § 26 BImSchG komme keine drittschützende Wirkung zu.
14 
Mit der hiergegen gerichteten Beschwerde verfolgt die Antragstellerin ihr Begehren weiter. Sie führt aus, das Verwaltungsgericht habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, weil es nicht zur Kenntnis genommen habe, dass sie erhebliche Überschreitungen der zulässigen Lärmrichtwerte und Verstöße gegen die Anordnungen des Landratsamts am 17. und 18.11.2014 sowie am 25., 26., 27. und 28.11.2014 detailliert glaubhaft gemacht habe. Das Landratsamt sei nur unzureichend oder zu spät tätig geworden; es bestünden erhebliche Überwachungs- und Vollzugsdefizite. Es stünden noch umfangreiche lärmintensive Arbeiten aus.
15 
Der Antragsgegner und die Beigeladenen sind der Beschwerde entgegengetreten. Der Antragsgegner macht im Wesentlichen geltend, er sei bereits umfangreich tätig geworden; eine lückenlose Überwachung der Baustelle sei nicht zu leisten. Die Beigeladenen tragen im Wesentlichen vor, die Beschwerde sei mangels hinreichender Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Beschluss bereits unzulässig. Die Arbeiten an der Südfassade des Bauabschnitts I seien weitgehend abgeschlossen.
16 
Wegen der Einzelheiten wird auf die dem Verwaltungsgerichtshof vorliegenden einschlägigen Akten des Antragsgegners und die Akten des Verwaltungsgerichts sowie die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
II.
17 
Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere fristgerecht und in einer den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO genügenden Weise begründet worden. Sie ist in dem im Tenor ersichtlichen Umfang auch begründet.
18 
1. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts besteht ein Rechtsschutzinteresse für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO. Ein solches allgemeines Rechtschutzbedürfnis kann nur ausnahmsweise verneint werden, etwa wenn die begehrte einstweilige Anordnung ins Leere geht, weil die Baumaßnahmen vollständig abgeschlossen sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.01.1995 - 7 VR 16/94 - juris). So liegt es hier nicht. Die Antragstellerin hat vorgetragen, dass die Herstellung der Fassadenverkleidung entlang der Südfassade, des Vorgartenbereichs und der Eingangsbereiche sowie die Herrichtung der Ost- und Westfassade sowie die Fertigstellung der Gebäude in den Bauabschnitten II und III noch aussteht. Die Beigeladenen haben zwar geltend gemacht, dass die Arbeiten an der Südseite des Gebäudes im Bauabschnitt I weitgehend abgeschlossen seien, sind aber dem Vortrag der Antragstellerin im Hinblick auf das Ausstehen der übrigen Bauarbeiten nicht substantiiert entgegengetreten. Es kann bei der gebotenen summarischen Prüfung auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Baulärm der Bauabschnitte II und III die Antragstellerin von vornherein nicht berührt. Sie hat vielmehr geltend gemacht, dass insbesondere die Arbeiten an den oberen Stockwerken des 14stöckigen Gebäudes im Bauabschnitt III nicht durch das näher gelegene, tiefere Gebäude im Bauabschnitt I abgeschirmt werden. Im Übrigen haben nach Aktenlage in der Vergangenheit auch Arbeiten im entfernter gelegenen Bauabschnitt III - wie etwa der Abbruch der Kranfundamente - erhebliche Lärmbelästigungen der Antragstellerin hervorgerufen. Es ist auch glaubhaft gemacht, dass es nicht ausschließlich um Arbeiten im öffentlichen Straßenraum geht.
19 
Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts kann das Rechtsschutzinteresse auch nicht deshalb verneint werden, weil die zuständige Behörde dem Begehren der Antragstellerin im Laufe des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens in vollem Umfang entsprochen hätte (zu dieser Fallkonstellation Hessischer VGH, Beschluss vom 11.10.2013 - 9 B 1989/13 - juris). Vielmehr besteht ein schutzwürdiges Interesse an einer gerichtlichen Entscheidung, weil die zuständige Behörde zwar immissionsschutzrechtliche Anordnungen zur Reduzierung von Baustellenlärm getroffen hat, ihre Eignung zwischen den Beteiligten aber gerade umstritten ist. Ob dem Betroffenen noch ein (weiterer) sicherungsfähiger Anspruch auf Einschreiten der Behörde zusteht, ist eine Frage der Begründetheit des Antrags (a.A. wohl Hessischer VGH, Beschluss vom 11.10.2013 - 9 B 1989/13 - a.a.O.). Die Verneinung eines allgemeinen Rechtsschutzbedürfnisses liegt aber auch deshalb fern, weil während des gerichtlichen Verfahrens noch fortlaufende Verstöße gegen die Anordnungen des Landratsamts vorgetragen wurden und die Antragstellerin ausdrücklich ein Vollzugsdefizit gerügt hat.
20 
2. Es kann dahinstehen, ob der angefochtene Beschluss an dem gerügten Verfahrensmangel leidet. Die von der Antragstellerin geltend gemachte Verletzung ihres rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) führt im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung, weil sich der Betroffene im Beschwerdeverfahren umfassend äußern kann. Der Gehörsverstoß wird mithin geheilt und wirkt sich nicht mehr auf das Ergebnis der Entscheidung des Beschwerdegerichts aus.
21 
3. Der angefochtene Beschluss ist zu ändern, weil der Antragstellerin ein Anspruch auf Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung zusteht.
22 
Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis ergehen, wenn diese Regelung nötig erscheint, um u.a. wesentliche Nachteile abzuwehren. Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO ist, dass sowohl ein Anordnungsgrund als auch ein Anordnungsanspruch vorliegen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Deren tatsächliche Voraussetzungen müssen zwar nicht zur Überzeugung des Gerichts feststehen, aber hinreichend wahrscheinlich („glaubhaft“) sein (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Ein Anordnungsgrund besteht, wenn eine vorläufige gerichtliche Entscheidung erforderlich ist, weil ein Verweis auf das Hauptsacheverfahren aus besonderen Gründen unzumutbar ist. Ein Anordnungsanspruch liegt vor, wenn der Antragsteller in der Hauptsache bei summarischer Prüfung voraussichtlich Erfolg haben wird. Welche Anforderungen an die Erfolgsaussichten zu stellen sind, hängt maßgeblich von der Schwere der dem Antragsteller drohenden Nachteile und ihrer Irreversibilität, aber auch davon ab, inwieweit durch den Erlass einer einstweiligen Anordnung die Hauptsache vorweggenommen wird. Wird durch die begehrte Maßnahme die Entscheidung in der Hauptsache insgesamt endgültig und irreversibel vorweggenommen, kann die einstweilige Anordnung nur erlassen werden, wenn ein Anordnungsanspruch mit ganz überwiegender Wahrscheinlichkeit vorliegt und für den Fall, dass die einstweilige Anordnung nicht ergeht, dem Antragsteller schwere und unzumutbare Nachteile entstünden. Dieser besonders strenge Maßstab ist hingegen abzumildern, wenn die begehrte Rechtsposition nur für den Zeitraum bis zur Hauptsacheentscheidung eingeräumt werden soll, weil sie faktisch nicht mehr rückgängig zu machen ist, während über diesen Zeitpunkt hinaus keine vollendeten Tatsachen geschaffen werden und die Rechtsstellung insoweit nur vorläufig gewährt wird. In diesem Fall können schon überwiegende Erfolgsaussichten in der Hauptsache genügen und die befürchteten wesentlichen Nachteile müssen nicht als schlechterdings unzumutbar eingestuft werden. Ist eine überwiegende Erfolgsaussicht hingegen nicht feststellbar, kann eine Regelungsanordnung nur ergehen, wenn dem Betroffenen andernfalls schwere und irreversible Nachteile, insbesondere existentielle Gefahren für Leben und Gesundheit drohen (vgl. zum Ganzen: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 05.05.2009 - 10 S 494/09 -, m.w.N.). Das Gericht hat beim Erlass einer einstweiligen Anordnung einen weiten Ermessensspielraum (§ 123 Abs. 3 i.V.m. § 938 Abs. 1 ZPO) und ist an die Fassung des Antrags nicht gebunden (§ 88 VwGO entsprechend; vgl. Funke-Kaiser in Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/ von Albedyll, VwGO, Kommentar, 5. Auflage, § 123 Rn. 56).
23 
Nach diesem Maßstab liegen ein Anordnungsanspruch und ein Anordnungsgrund vor. Die Erfolgsaussichten in der Hauptsache überwiegen (dazu 3.1.). Der Antragstellerin ist es nicht zuzumuten, den von der Baustelle ausgehenden Lärm bis zu einer eventuellen Hauptsacheentscheidung weiter zu dulden. Die der Antragstellerin drohenden irreversiblen Nachteile und Belästigungen rechtfertigen auch eine teilweise Vorwegnahme der Hauptsache (dazu 3.2.).
24 
3.1. Die Antragstellerin hat bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Betrachtung gemäß §§ 22, 24 Satz 1 BImSchG einen sicherungsfähigen Anspruch auf erneutes Einschreiten der Immissionsschutzbehörde gegen die beigeladenen Bauherrinnen. Es ist zudem überwiegend wahrscheinlich, dass ihr auch ein Rechtsanspruch auf einen vorläufigen Baustopp nach § 25 Abs. 1 BImSchG zusteht, sofern die angeordneten Maßnahmen zur Lärmermittlung eine Überschreitung der maßgeblichen Immissionsrichtwerte ergeben sollten.
25 
Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 BImSchG sind nicht genehmigungsbedürftige Anlagen so zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind (Nr. 1) und unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden (Nr. 2). § 3 Abs. 1 BImSchG definiert schädliche Umwelteinwirkungen als Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Nach § 24 Satz 1 BImSchG kann die zuständige Behörde im Einzelfall die zur Durchführung des § 22 BImSchG erforderlichen Anordnungen treffen. Kommt ein Betreiber einer Anlage einer vollziehbaren behördlichen Anordnung nach § 24 nicht nach, so kann die zuständige Behörde nach § 25 Abs. 1 BImSchG den Betrieb der Anlage ganz oder teilweise bis zur Erfüllung der Anordnung untersagen. Nach § 26 BImSchG kann die zuständige Behörde anordnen, dass der Betreiber einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage u.a. die Immissionen im Einwirkungsbereich der Anlage durch eine bekannt gegebene Stelle ermitteln lässt, wenn zu befürchten ist, dass durch die Anlage schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden (Satz 1). Die zuständige Behörde ist befugt, Einzelheiten über Art und Umfang der Ermittlungen sowie über die Vorlage des Ermittlungsergebnisses vorzuschreiben (Satz 2). § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 BImSchG ist drittschützend; wird gegen die dort begründeten Pflichten verstoßen, haben Dritte daher einen Rechtsanspruch auf fehlerfreie Ausübung des der Behörde nach § 24 Satz 1 BImSchG bzw. nach § 25 Abs. 1 BImSchG zustehenden Ermessens (vgl. Jarass, BImSchG, Kommentar, 10. Auflage, § 22 Rn. 65, § 24 Rn. 23, § 25 Rn. 9 m.w.N.). Beruft sich ein Nachbar auf eine erhebliche Verletzung von Rechtsvorschriften, die dem Schutz seiner Rechte dienen, ist das Entschließungsermessen der Behörde regelmäßig auf Null reduziert. In der Regel steht der Behörde allerdings ein Auswahlermessen zu (vgl. Senatsurteil vom 04.11.2014 - 10 S 1663/11 - juris m.w.N.). Ob ein solcher Anspruch auch im Hinblick auf § 26 BImSchG besteht, ist umstritten (bejahend Jarass, a.a.O. § 26 Rn. 25, § 52 Rn. 25 ff.; ablehnend etwa Hansmann in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Kommentar, Stand August 2014, § 26 BImSchG Rn. 37).
26 
Die Baumaschinen sowie die über mehrere Monate betriebene Baustelle als solche sind nach § 3 Abs. 5 Nr. 2 und 3 BImSchG nicht genehmigungsbedürftige Anlagen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Jarass a.a.O. § 3 Rn. 74, § 22 Rn. 11). Für Geräuschimmissionen von Baustellen konkretisiert die Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm vom 19.08.1970 (AVV Baulärm) den unbestimmten Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkungen; der AVV Baulärm kommt dabei eine normkonkretisierende Wirkung zu (vgl. § 66 Abs. 2 BImSchG; BVerwG, Urteil vom 10.07.2012 - 7 A 11/11 - juris; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 08.02.2007 - 5 S 2257/05 - juris Rn. 131; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 08.12.2009 - 8 B 11243/09 - juris). Nr. 3.1.1 Buchst. c) AVV Baulärm setzt als Immissionsrichtwert für das hier in Rede stehende Mischgebiet tagsüber 60 dB(A) und nachts 45 dB(A) fest. Überschreitet der nach Nr. 6 AVV Baulärm ermittelte Beurteilungspegel des von Baumaschinen hervorgerufenen Geräusches den Immissionsrichtwert um mehr als 5 dB(A), sollen gemäß Nr. 4.1 AVV Baulärm Maßnahmen zur Minderung der Geräusche angeordnet werden (sog. Eingreifrichtwert).
27 
Danach hat die Antragstellerin voraussichtlich einen sicherungsfähigen Anspruch auf Anordnung geeigneter Maßnahmen zur Begrenzung des von der Baustelle der Beigeladenen verursachten Lärms an ihrer Wohnung auf die Immissionsrichtwerte von tagsüber 60 dB(A) und nachts 45 dB(A) zuzüglich eines Eingriffszuschlags von 5 dB(A) (vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 11.10.2013 a.a.O.). Auch die Voraussetzungen für eine vorläufige Stilllegung der Baustelle dürften vorliegen. Dem steht nicht entgegen, dass das Landratsamt - wie der Senat nicht verkennt - im vorliegenden Fall bereits umfangreich im Interesse der Antragstellerin tätig geworden ist. Denn die durchgeführten Maßnahmen haben sich als unzureichend erwiesen.
28 
Durch zahlreiche schalltechnische Messungen ist nachgewiesen, dass die in der AVV Baulärm festgesetzten und in der Verfügung des Landratsamts vom 19.03.2014 nochmals konkretisierten Immissionsrichtwerte an der Wohnung der Antragstellerin im Laufe des Jahres 2014 vielfach beträchtlich, insbesondere über den Eingreifrichtwert nach Nr. 4.1 AVV Baulärm hinaus, überschritten wurden. Es ist ferner mit einer für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ausreichenden Gewissheit glaubhaft gemacht, dass auch die auf § 24 Satz1 1 BImSchG gestützte Verfügung des Landratsamts vom 10.09.2014 nicht befolgt wurde. Die Antragstellerin hat umfangreiche Fotodokumentationen über lärmintensive Tätigkeiten an der Südfassade im Bauabschnitt I noch im November und Dezember 2014 sowie entsprechende Messprotokolle vorgelegt, die auf erhebliche Immissionsrichtwertüberschreitungen hinweisen, und entsprechende eidesstattliche Versicherungen u.a. ihres Architekten vorgelegt. Der Antragsgegner hat eingeräumt, dass auch in der Zeit zwischen dem 03.12. und dem 17.12.2014 wohl gegen die Anordnung vom 10.09.2014 verstoßen worden sei. Nach Aktenlage wurden auch zuvor im Oktober und November 2014 äußerst lärmintensive Tätigkeiten wie etwa der Abbruch von Betonfundamenten durchgeführt. Ungeachtet dessen, ob die Messungen der Antragstellerin in vollem Umfang dem Messverfahren der AVV Baulärm entsprechen, werden diese Messungen jedenfalls auch von dem Antragsgegner orientierend herangezogen und als hinreichend qualifiziert und valide angesehen, um die Festsetzung von Zwangsgeldern zu begründen. Den auf § 24 Satz 1 BImSchG gestützten und sofort vollziehbaren Verfügungen des Landratsamts vom 19.03.2014 und vom 10.09.2014 wurde mithin von den Beigeladenen nicht nachgekommen. Weder diese allgemein auf die Einhaltung der Immissionsrichtwerte gerichteten Anordnungen vom 19.03.2014 und vom 10.09.2014 noch die vom Landratsamt angeordneten tätigkeitsbezogenen Messungen, die Maßnahmen des Verwaltungszwangs oder der vom Landratsamt eingerichtete „Lärm-Jour-fixe“ haben zum Erfolg geführt. Lärmminderungsmaßnahmen werden von den Beigeladenen nicht, nur ungenügend oder nur zögerlich durchgeführt. Nach Aktenlage scheint es sich auch nicht nur um Fehler einzelner Mitarbeiter zu handeln, vielmehr spricht einiges dafür, dass eine unzureichende Überwachung etwa der beauftragten Subunternehmer vorliegt. Aufgrund der ständig wechselnden Gegebenheiten auf der Baustelle und des für Außenstehende nicht vorhersehbaren Bauablaufs sind lärmintensive Arbeiten oftmals bereits beendet, bevor die Behörde anlassbezogene Maßnahmen ergreifen kann, wie etwa der Vorfall vom 28.10.2014 zeigt. Der vom Antragsgegner verfolgte tätigkeitsbezogene Ansatz hat sich mithin als nicht hinreichend wirksam erwiesen. Es spricht daher vieles dafür, dass die Behörde noch nicht hinreichend geeignete und effektive Maßnahmen zum Schutz der Anwohner vor schädlichen Lärmimmissionen ergriffen hat; insbesondere dürfte es an Anordnungen fehlen, die ihr die Möglichkeit verschaffen tätig zu werden, bevor die Anwohner den schädlichen Umwelteinwirkungen irreversibel ausgesetzt werden. Daneben dürften auch die tatbestandlichen Voraussetzungen für einen vorläufigen Baustopp vorliegen. Wie ausgeführt, wurde nach Aktenlage gegen die Verfügungen des Landratsamts vom 19.03.2014 und vom 10.09.2014 verstoßen. Hat ein Betreiber einer die Betriebsweise betreffenden Anordnung in der Vergangenheit wiederholt zuwider gehandelt, kann angenommen werden, dass er ihr auch künftig nicht nachkommt (vgl. Hansmann a.a.O. § 25 BImSchG Rn. 12, 15). Zumindest wenn die in Ziffer 1 Buchst. a) und b) des Tenors angeordneten Lärmmessungen bzw. Lärmprognosen oder sonstige sachverständige Messungen eine vermeidbare Überschreitung der maßgeblichen Immissionsrichtwerte ergeben, kann von einer Nichtbefolgung der Verfügung vom 19.03.204, je nach Sachlage auch der Verfügung vom 10.09.2014, ausgegangen werden.
29 
Schließlich liegen auch die Tatbestandsvoraussetzungen des § 26 BImSchG vor, weil nach den vorstehenden Ausführungen der begründete Verdacht besteht, dass auch derzeit noch schädliche Umwelteinwirkungen in Form von Lärm von der Baustelle ausgehen.
30 
Bei summarischer Prüfung neigt der Senat auch zu der Annahme, dass das Ermessen der Behörde im Hinblick auf ein weiteres Einschreiten nach §§ 24 Satz 1, 25 Abs. 1, 26 BImSchG auf Null reduziert ist. Im Hinblick auf die Hartnäckigkeit und Dauer der Verstöße gegen die festgesetzten Immissionsrichtwerte besteht die konkrete Gefahr, dass die Beigeladenen ihren Pflichten aus § 22 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 BImSchG i.V.m. der AVV Baulärm weiterhin nicht nachkommen. Die Antragstellerin hat Lärmbelastungen über 70 dB(A) tags über längere Zeiträume geltend gemacht und diesbezüglich eigene Lärmmessungen vorgelegt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts können die durch die Grundrechtsordnung zum Schutze der Gesundheit und des Eigentums gezogenen Grenzen situationsbedingt bei Lärmwerten von mehr als 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts überschritten sein, d.h. oberhalb dieser Werte ist der Staat regelmäßig zur Abwehr einer Gesundheitsgefährdung nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG und einer Eigentumsverletzung nach Art. 14 Abs. 1 GG verpflichtet (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.04.1997 - 11 A 17/96 - juris; Urteil vom 20.05.1998 - 11 C 3/97 - juris; Beschluss vom 26.01.2000 - 4 VR 19/99 - juris mit Nachweisen zur Rspr. des BGH; Urteil vom 10.11.2004 - 9 A 67/03 - juris; Beschluss vom 30.07.2013 - 7 B 40/12 -juris). Ob diese Werte bei Anwendung des Messverfahrens der AVV Baulärm, etwa der Zeitkorrekturen, tatsächlich erreicht werden, ist offen; auch die Dekra Automobil GmbH hat jedenfalls einzelne Maximalpegel über 70 dB(A) gemessen. Es spricht zudem vieles dafür, dass bereits eine dauerhafte mittlere Lärmbelastung oberhalb eines Schwellenwerts von 60 bis 65 dB(A) tags zu physiologischen Lärmwirkungen in Form einer Aktivierung der vegetativen Funktionen des Körpers führt, wodurch auf Dauer etwa das Risiko von Herz-Kreislauf-Erkrankungen und Bluthochdruck signifikant steigt (vgl. im Einzelnen Senatsurteil vom 04.11.2014 - 10 S 1663/11 – a.a.O. m.w.N.). Diese Werte wurden nach den von der Dekra Automobil GmbH auf der Grundlage der AVV Baulärm ermittelten Beurteilungspegeln regelmäßig erreicht oder überschritten. Die Antragstellerin hat auch glaubhaft gemacht, mittlerweile an Bluthochdruck zu leiden; im Übrigen ist sie den Lärmbelastungen durch die Baustelle bereits ca. 1 1/2 Jahre ausgesetzt. Die hiermit im Zusammenhang stehende Frage, ob eine konkrete Gesundheitsgefahr im immissionsschutzrechtlichen Sinne vorliegt, die die Behörde bereits nach § 25 Abs. 2 BImSchG zum Einschreiten verpflichtet würde, kann allerdings im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht abschließend geklärt werden und vorliegend auch dahinstehen. Denn nach den vorliegenden Messungen der Dekra Automobil GmbH, des TÜV Süd und der Antragstellerin wird jedenfalls der Eingreifrichtwert nach Nr. 4.1 Satz 1 AVV Baulärm (Immissionsrichtwert zuzüglich 5 dB(A)) regelmäßig überschritten. Der Frage, ob wegen der aus den Akten ersichtlichen erheblichen Verkehrslärmbelastung nach Nr. 4.1. Satz 3 AVV Baulärm vom Maßnahmen zur Lärmminderung abgesehen kann, erscheint im Hinblick auf die Andersartigkeit der Geräusche zweifelhaft; die Klärung dieser Frage kann aber ebenfalls nicht im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes erfolgen. Bei der gegebenen Sachlage spricht jedenfalls vieles dafür, dass die Immissionsschutzbehörde rechtlich gehalten ist, weitere Maßnahmen zu einer effektiven Durchsetzung der Rechte der Antragstellerin zu ergreifen.
31 
Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts steht der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz einer vorläufigen Stilllegung der Baustelle nach § 25 Abs. 1 BImSchG nicht entgegen. § 25 Abs. 1 BImSchG gibt der Behörde eine gegenüber dem Verwaltungszwang selbstständige und zusätzliche Sanktionsmöglichkeit, die vom Gesetzgeber nicht nachrangig ausgestaltet worden ist (vgl. Jarass a.a.O. § 25 Rn. 1, Hansmann a.a.O. § 25 Rn. 9). Zwar dürfte die Festsetzung der angedrohten Zwangsgelder die Beigeladenen weniger belasten als ein Baustopp. Gleichwohl gebietet es der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht, als milderes Mittel zunächst die fraglichen Anordnungen zu vollstrecken. Ein milderes Mittel ist nur dann zu ergreifen, wenn es in gleicher Weise wie die schwerwiegendere Maßnahme zur Zweckerreichung geeignet ist. Die angedrohten und teilweise festgesetzten Maßnahmen des Verwaltungszwangs haben sich aber als unwirksam erwiesen. Das im Vergleich zum Bauvolumen zu vernachlässigende Zwangsgeld in Höhe von 1.000 bzw. 1.500 EUR ist - selbst wenn es mehrfach festgesetzt werden sollte - ersichtlich nicht geeignet, die Beigeladenen zu beeindrucken. Im Übrigen ist bei der Ausübung des Ermessens zu berücksichtigen, dass sich die Lärmimmissionen nach Ausmaß und Dauer jedenfalls im Randbereich der Gesundheitsgefährdung bewegen und die Antragstellerin den Lärmbelastungen irreversibel ausgesetzt ist. Demgegenüber kann eine vorübergehende Stilllegung ohne weiteres wieder aufgehoben werden. Die gesundheitlichen Interessen der Anwohner müssen auch nicht von vornherein gegenüber den bei einer Stilllegung beeinträchtigten wirtschaftlichen Interessen der Beigeladenen zurückstehen. Auch im Hinblick auf den erheblichen Zeitraum und die Hartnäckigkeit der Verstöße gegen die Anordnungen des Landratsamts kann ein weiteres Einschreiten voraussichtlich nicht ohne Rechtsfehler abgelehnt werden. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz dürfte es allerdings gebieten, zunächst zu ermitteln, ob im Hinblick auf den Baufortschritt im Bauabschnitt I und die Bautätigkeit in den entfernter gelegenen Bauabschnitten II und III gegenwärtig noch Immissionsrichtwertüberschreitungen zu befürchten sind. Dem tragen die in Ziffer 1 Buchst. a) und b) des Tenors angeordneten Maßnahmen Rechnung.
32 
Die umstrittenen Fragen, ob Dritte einen Rechtsanspruch auf Überwachungsmaßnahmen nach §§ 52 Abs. 1, § 26 BImSchG haben können und ob die Befugnisnorm des § 26 BImSchG gegenüber der Regelung des § 24 Satz 1 BImSchG abschließend ist, können im vorliegenden Verfahren nicht geklärt werden. Es spricht aber vieles dafür, dass Dritte einen Anspruch auf Überwachungsmaßnahmen im Einzelfall haben, sofern ein begründeter Verdacht besteht, dass die Voraussetzungen einer auch ihrem Schutz dienenden Anordnung erfüllt sind (Jarass, a.a.O. § 52 Rn. 26, str.). Vorliegend ist die Ermittlung der gegenwärtigen Schallimmissionen im Einwirkungsbereich der Baustelle jedenfalls eine schon aus Gründen der Verhältnismäßigkeit erforderliche Voraussetzung für die Anordnung von Maßnahmen nach § 24 Satz 1 und § 25 Abs. 1 BImSchG i.V.m. der unstreitig drittschützenden Norm des § 22 Abs. 1 BImSchG. Es erscheint daher geboten, den Antragsgegner zunächst zur Klärung dieser Vorfrage zu verpflichten.
33 
3.2. Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass auch ein Anordnungsgrund vorliegt. Der Antragstellerin ist es nicht zuzumuten, den von der Baustelle ausgehenden Lärm, der nach derzeitigem Erkenntnistand regelmäßig die Richtwerte der AVV Baulärm deutlich überschreitet, bis zu einer eventuellen Hauptsacheentscheidung zu dulden. Wie ausgeführt, bewegen sich die Lärmimmissionen zumindest an der Grenze zur Gesundheitsgefährdung, zumal bei einem Bauzeitraum von mehr als einem Jahr nicht von einer nur vorübergehenden Belästigung gesprochen werden kann. Letztlich kann aber offen bleiben, ob die Antragstellerin eine durch den Lärm verursachte konkrete Gesundheitsgefahr glaubhaft gemacht hat. Denn Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen, hier durch Geräusche, ist nach § 22 Abs. 1 BImSchG i.V.m. § 3 Abs. 1 BImSchG nicht erst dann zu gewähren, wenn eine konkrete Gesundheitsgefahr eintritt, sondern schon dann, wenn erhebliche Belästigungen auftreten (vgl. Senatsurteil vom 04.11.2014 a.a.O.; Senatsbeschluss vom 31.01.2012 - 10 S 2361/11 -, Senatsbeschluss vom 23.02.2012 - 2428/11 -VBlBW 2012, 469). Zumindest letzteres ist aller Voraussicht nach hier der Fall. Hinzu kommt, dass die Antragstellerin - wie ausgeführt - bei dem laufenden Baustellenbetrieb irreversible Nachteile erleidet, wohingegen die Anordnungen der Immissionsschutzbehörde im Grundsatz vorläufig ergehen können. Soweit die Hauptsache faktisch vorweggenommen wird, ist dies den Beigeladenen bei Abwägung der betroffenen gegenseitigen Interessen zumutbar.
34 
3.3. Bei Anwendung des dem Senat gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 938 Abs. 1 ZPO eröffneten weiten Ermessens war deshalb die im Tenor ersichtliche einstweilige Regelung zu treffen. Der Senat verkennt nicht, dass der Behörde grundsätzlich ein Auswahlermessen hinsichtlich der durchzuführenden Maßnahmen zusteht. Bei der gegebenen Sachlage und der besonderen Eilbedürftigkeit des Falles gebietet es aber das Gebot effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG, unverzüglich konkrete und vollstreckbare Anordnungen zu treffen. Andernfalls würde der Streit zwischen den Beteiligten, welche Maßnahmen im Einzelnen zur Lärmminimierung geeignet und erforderlich sind, bis auf weiteres nicht beigelegt und die Antragstellerin weiterhin rechtsschutzlos gestellt. Der gerichtliche Rechtsschutz kann sich daher nicht darauf beschränken, dass Landratsamt lediglich zur Anordnung nicht näher spezifizierter geeigneter Maßnahmen zu verpflichten.
35 
Bei der Anordnung der in Ziffer 1 des Tenors genannten Maßnahmen hat sich der Senat von folgenden Erwägungen leiten lassen:
36 
Da die derzeitige Lärmentwicklung auf der Baustelle zwischen den Beteiligten umstritten ist, erscheint es zunächst sachgerecht, Lärmmessungen über den gesamten Tageszeitraum in einer aussagekräftigen Zahl durchführen zu lassen, weil tätigkeitsbezogene punktuelle Lärmmessungen aufgrund der ständig wechselnden Bauabläufe - wie der Antragsgegner einräumt - ihren Zweck teilweise nicht erfüllt haben. Es trifft zwar zu, dass auch solche Messungen nur bedingt aussagekräftig sind, wie der Antragsgegner zu Recht einwendet. Gleichwohl erscheinen sie - zumal wenn eine Abstimmung der Messtage mit der Immissionsschutzbehörde erfolgt - repräsentativer als Einzelmessungen. Es bleibt der Behörde unbenommen, zusätzlich tätigkeitsbezogene Einzelmessungen anzuordnen oder selber durchzuführen sowie die erforderlichen Tagesmessungen über die angeordnete Anzahl hinaus fortführen zu lassen. Der Behörde dürfte allerdings ein Auswahlermessen insoweit zustehen, als sie entweder die Betreiber der Baustelle nach §§ 24 Satz 1, § 26 BImSchG zur Durchführung der erforderlichen Messungen verpflichten oder auf der Grundlage des § 52 Abs. 1 BImSchG eigene Überwachungsmaßnahmen durchführen kann (vgl. Jarass a.a.O. § 26 Rn. 3; Hansmann a.a.O. § 26 Rn. 37). Die Antragstellerin hat zu Recht auch nicht beantragt, dass die Behörde gerade nach § 26 BImSchG vorgeht.
37 
Weiter erscheint es sachgerecht, die Antragstellerin und die Immissionsschutzbehörde im Vorfeld über die zu erwartende Lärmentwicklung zu informieren und die Betreiberinnen eine Lärmprognose sowie einen Maßnahmekatalog zur Lärmminderung vorlegen zu lassen. Zwar wird in der Rechtsprechung die Auffassung vertreten, dass eine detaillierte Lärmprognose nicht verlangt werden könne (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.07.2012 a.a.O. m.w.N.). Dies mag im Verfahren der Fachplanung gelten, nicht aber während des laufenden Baubetriebs. Der Senat verkennt nicht, dass auf einer Großbaustelle ständig wechselnde Betriebszustände bestehen. Gerade bei einer Großbaustelle sind aber die Baumaßnahmen, insbesondere der Einsatz von größeren Baumaschinen, schon aus Kostengründen detailliert zu planen, aufeinander abzustimmen und zu koordinieren; es erscheint daher bei allen Unwägbarkeiten im Bauablauf grundsätzlich zumutbar zu prognostizieren, ob und welche lärmintensiven Baumaßnahmen in der Folgewoche durchgeführt werden, und im Vorfeld entsprechende Lärmminderungsmaßnahmen sicherzustellen. Dies gibt der Antragstellerin Gelegenheit, sich auf die Lärmentwicklung im Vorfeld vorzubereiten und dem Landratsamt die Möglichkeit, sofern erforderlich, zeitnah entsprechende Anordnungen zu treffen und die Lärmentwicklung zu überwachen. Der vom Landratsamt eingerichtete Lärm-Jour-fixe mag zwar zur Lärmminderung beigetragen haben, gleichwohl ist es nach Aktenlage sowie nach den glaubhaften Darlegungen der Antragstellerin offenbar dennoch zu erheblichen Überschreitungen der maßgeblichen Immissionsrichtwerte gekommen.
38 
In Bezug auf die vorläufige Stilllegung der Baustelle bleibt der Senat hinter dem Antrag insoweit zurück, als die Antragstellerin voraussichtlich keinen entsprechenden Rechtsanspruch haben dürfte, solange die Eingreifrichtwerte nach Nr. 4.1 AVV Baulärm (Immissionsrichtwert zuzüglich 5 dB(A)) noch nicht erreicht sind. Bei (einfacher) Überschreitung der Immissionsrichtwerte nach Nr. 3.1.1 AVV Baulärm dürfte ihr voraussichtlich nur ein Anspruch auf eine pflichtgemäße Ermessensausübung zustehen. Ferner dürfte es Bedenken im Hinblick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz begegnen, die unverzügliche Stilllegung der Bauarbeiten an der Südfassade unabhängig davon anzuordnen, ob nach dem Stand der Bauarbeiten noch Immissionsrichtwertüberschreitungen vorliegen oder konkret zu befürchten sind. Es erscheint daher sachgerecht, zunächst die derzeitige bzw. bevorstehende Immissionsbelastung abzuklären. Eine vorläufige Stilllegung dürfte allerdings abweichend von den von der Antragstellerin beispielhaft genannten Maßnahmen auch dann in Betracht kommen, wenn die Bautätigkeit in anderen Bauabschnitten zu unzumutbaren Immissionen führt.
39 
Lediglich ergänzend weist der Senat darauf hin, dass es bei unvermeidbarem Baulärm üblich ist, den betroffenen Anwohnern für die Zeit unzumutbarer Lärmbelastungen einen angemessenen Ersatzwohnraum anzubieten.
40 
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und 3, § 155 Satz 3, § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 ZPO. Da die Antragstellerin nur zu einem geringen Teil unterlegen ist, sieht der Senat davon ab, sie an der Kostentragung zu beteiligen (§ 155 Satz 3 VwGO).
41 
Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren findet ihre Grundlage in § 63 Abs. 2 und 3, § 47 sowie § 53 Abs. 2 Nr. 1 und § 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit den Empfehlungen in Nrn. 19.2 und 2.2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (veröffentlicht u.a. als Sonderbeilage zur VBlBW Heft Januar 2014). Der Senat sieht davon ab, den für das Hauptsacheverfahren anzusetzenden Streitwert von 15.000 Euro für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zu halbieren, weil die Hauptsache voraussichtlich vorweggenommen wird (vgl. Nr. 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs). Im Hinblick auf den Baufortschritt dürfte sich das Rechtschutzbegehren der Antragstellerin bis zu einer eventuellen Hauptsacheentscheidung erledigt haben.
42 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Das Gericht bestimmt nach freiem Ermessen, welche Anordnungen zur Erreichung des Zweckes erforderlich sind.

(2) Die einstweilige Verfügung kann auch in einer Sequestration sowie darin bestehen, dass dem Gegner eine Handlung geboten oder verboten, insbesondere die Veräußerung, Belastung oder Verpfändung eines Grundstücks oder eines eingetragenen Schiffes oder Schiffsbauwerks untersagt wird.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Das Gericht bestimmt nach freiem Ermessen, welche Anordnungen zur Erreichung des Zweckes erforderlich sind.

(2) Die einstweilige Verfügung kann auch in einer Sequestration sowie darin bestehen, dass dem Gegner eine Handlung geboten oder verboten, insbesondere die Veräußerung, Belastung oder Verpfändung eines Grundstücks oder eines eingetragenen Schiffes oder Schiffsbauwerks untersagt wird.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass

1.
schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind,
2.
nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden und
3.
die beim Betrieb der Anlagen entstehenden Abfälle ordnungsgemäß beseitigt werden können.
Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf Grund der Art oder Menge aller oder einzelner anfallender Abfälle die Anlagen zu bestimmen, für die die Anforderungen des § 5 Absatz 1 Nummer 3 entsprechend gelten. Für Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, gilt die Verpflichtung des Satzes 1 nur, soweit sie auf die Verhinderung oder Beschränkung von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche oder von Funkanlagen ausgehende nichtionisierende Strahlen gerichtet ist.

(1a) Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, sind im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung. Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenz- und -richtwerte nicht herangezogen werden.

(2) Weitergehende öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.

(2) Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen.

(3) Emissionen im Sinne dieses Gesetzes sind die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnlichen Erscheinungen.

(4) Luftverunreinigungen im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe.

(5) Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen,
2.
Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen sowie Fahrzeuge, soweit sie nicht der Vorschrift des § 38 unterliegen, und
3.
Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können, ausgenommen öffentliche Verkehrswege.

(5a) Ein Betriebsbereich ist der gesamte unter der Aufsicht eines Betreibers stehende Bereich, in dem gefährliche Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1) in einer oder mehreren Anlagen einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen oder Tätigkeiten auch bei Lagerung im Sinne des Artikels 3 Nummer 16 der Richtlinie in den in Artikel 3 Nummer 2 oder Nummer 3 der Richtlinie bezeichneten Mengen tatsächlich vorhanden oder vorgesehen sind oder vorhanden sein werden, soweit vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass die genannten gefährlichen Stoffe bei außer Kontrolle geratenen Prozessen anfallen; ausgenommen sind die in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU angeführten Einrichtungen, Gefahren und Tätigkeiten, es sei denn, es handelt sich um eine in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU genannte Einrichtung, Gefahr oder Tätigkeit.

(5b) Eine störfallrelevante Errichtung und ein Betrieb oder eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs ist eine Errichtung und ein Betrieb einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, oder eine Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs einschließlich der Änderung eines Lagers, eines Verfahrens oder der Art oder physikalischen Form oder der Mengen der gefährlichen Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren schwerer Unfälle ergeben können. Eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs liegt zudem vor, wenn eine Änderung dazu führen könnte, dass ein Betriebsbereich der unteren Klasse zu einem Betriebsbereich der oberen Klasse wird oder umgekehrt.

(5c) Der angemessene Sicherheitsabstand im Sinne dieses Gesetzes ist der Abstand zwischen einem Betriebsbereich oder einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und einem benachbarten Schutzobjekt, der zur gebotenen Begrenzung der Auswirkungen auf das benachbarte Schutzobjekt, welche durch schwere Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU hervorgerufen werden können, beiträgt. Der angemessene Sicherheitsabstand ist anhand störfallspezifischer Faktoren zu ermitteln.

(5d) Benachbarte Schutzobjekte im Sinne dieses Gesetzes sind ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienende Gebiete, öffentlich genutzte Gebäude und Gebiete, Freizeitgebiete, wichtige Verkehrswege und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete.

(6) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.

(6a) BVT-Merkblatt im Sinne dieses Gesetzes ist ein Dokument, das auf Grund des Informationsaustausches nach Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte, alle Zukunftstechniken sowie die Techniken beschreibt, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigt wurden.

(6b) BVT-Schlussfolgerungen im Sinne dieses Gesetzes sind ein nach Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU von der Europäischen Kommission erlassenes Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen in Bezug auf Folgendes enthält:

1.
die besten verfügbaren Techniken, ihrer Beschreibung und Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit,
2.
die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte,
3.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Überwachungsmaßnahmen,
4.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Verbrauchswerte sowie
5.
die gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen.

(6c) Emissionsbandbreiten im Sinne dieses Gesetzes sind die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte.

(6d) Die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte im Sinne dieses Gesetzes sind der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen.

(6e) Zukunftstechniken im Sinne dieses Gesetzes sind neue Techniken für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie, die bei gewerblicher Nutzung entweder ein höheres allgemeines Umweltschutzniveau oder zumindest das gleiche Umweltschutzniveau und größere Kostenersparnisse bieten könnten als der bestehende Stand der Technik.

(7) Dem Herstellen im Sinne dieses Gesetzes steht das Verarbeiten, Bearbeiten oder sonstige Behandeln, dem Einführen im Sinne dieses Gesetzes das sonstige Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.

(8) Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie im Sinne dieses Gesetzes sind die in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 4 gekennzeichneten Anlagen.

(9) Gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe oder Gemische gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien67/548/EWGund 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 286/2011 (ABl. L 83 vom 30.3.2011, S. 1) geändert worden ist.

(10) Relevante gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind gefährliche Stoffe, die in erheblichem Umfang in der Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden und die ihrer Art nach eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück verursachen können.

Tenor

Auf die Berufung des beklagten Landes wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 12. Juli 2006 - 5 K 1408/04 - geändert und die Klage in vollem Umfang abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen die baurechtliche Genehmigung der Nutzung einer bestehenden Turnhalle auch als Festhalle.
Er ist Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks Flst. Nr. .../..., Jahnstraße ..., auf der Gemarkung der Beigeladenen. Entlang der Jahnstraße, die an der Ostseite dieses Grundstücks vorbeiführt, befinden sich Wohnhäuser sowie gewerblich genutzte Grundstücke, darunter - im Nordwesten - eine Autowerkstatt mit Tankstelle und - im Südosten - eine Schlosserei. Im Westen und Nordwesten grenzt das Grundstück an das der Beigeladenen gehörende, etwa 20.000 m 2 große Grundstück Flst. Nr. .../..., das im Wesentlichen als Schul- und Sportgelände genutzt wird. Im nordwestlichen Grundstücksbereich befindet sich das Feuerwehrgerätehaus mit Vereinsheim. Daran schließt sich nach Südosten die Grundschule und das Schulsportgelände an. Im südlichen Bereich ist ein Rasenspielfeld angelegt. Im mittleren Bereich, zwischen dem Pausenhof der Grundschule und diesem Rasenspielfeld steht seit 1967 eine Turnhalle, die zum Wohnhaus des Klägers eine Entfernung von etwa 30 m aufweist. Zu dieser Halle führt von der Jahnstraße aus eine etwa 45 m lange Zufahrt entlang der Nordgrenze des Grundstücks des Klägers. An dieser Zufahrt sind sieben Stellplätze angelegt, entlang der Jahnstraße befinden sich weitere 59 Stellplätze. Ein Bebauungsplan existiert für diesen Bereich nicht.
Der Kläger beschwerte sich im Jahre 1997 darüber, dass die Turnhalle in jüngster Zeit immer häufiger für Festveranstaltungen genutzt werde. Deshalb beantragte die Beigeladene unter dem 15.12.1998 die baurechtliche Genehmigung zur Nutzung der Turnhalle auch als Festhalle und zum Einbau einer Küche. Der Kläger erhob hiergegen Einwendungen. Schon die vorhandene Schule mit Turn- und Schwimmhalle füge sich in die Umgebung, die als reines Wohngebiet zu qualifizieren sei, nicht ein. Die geplante Nutzung verstoße gegen das Gebot der Rücksichtnahme, zumal die Störungen während der Ruhezeiten erfolgten. Veranstaltungen wie die ins Auge gefassten seien allenfalls in einem Mischgebiet zulässig.
Auf der Grundlage einer schalltechnischen Untersuchung und einer darauf gestützten Stellungnahme des Gewerbeaufsichtsamtes erteilte das Landratsamt Sigmaringen nach ergebnislosen Versuchen, eine einvernehmliche Nutzungsregelung zu finden, am 25.8.1999 die beantragte Baugenehmigung unter Beifügung u. a. folgender Nebenbestimmungen (30327):
„1. Pro Jahr dürfen in der Halle nicht mehr als 12 Veranstaltungen - an jeweils nicht mehr als 2 aufeinander folgenden Wochenenden - durchgeführt werden. In den nächsten 3 Jahren ist bis 31.1. jeden Jahres der Genehmigungsbehörde jeweils eine Liste der Veranstaltungen des Vorjahres zu übersenden. Im ersten Jahr sind stattfindende Veranstaltungen jeweils 4 Wochen vor Beginn der Genehmigungsbehörde und der technischen Fachbehörde schriftlich mitzuteilen.
2. Während der Veranstaltungen dürfen die Beurteilungspegel folgende Grenzwerte nicht überschreiten.
- 70 dB(A) tagsüber (= 6.00 bis 22.00 Uhr)
- 55 dB(A) nachts (= 22.00 bis 6.00)
- kurzzeitige Geräuschspitzen tagsüber 90 dB(A), nachts 65 dB(A)
Die Beurteilungspegel sind nach den Vorgaben der TA Lärm (GMBl 1998,
S. 503) zu bilden. Die Nachtzeit kann bei Vorliegen besonderer Verhältnisse um eine Stunde vorverlegt (= 21.00 bis 5.00 Uhr) oder hinausgeschoben (= 23.00 bis 7.00 Uhr) werden. Dies ist vorab mit der Genehmigungs- und Fachbehörde abzustimmen.
3. Die Geräusche des An- und Abfahrtsverkehrs auf öffentlichen Verkehrsflächen sind durch organisatorische Maßnahmen soweit als möglich zu verringern (z. B. Verkehrsregelung, Einbahnstraße). Die Gemeinde Neufra hat der Genehmigungsbehörde und der technischen Fachbehörde hierzu innerhalb von 3 Monaten ein Konzept vorzulegen.
4. Die Fenster der Halle sind während den Veranstaltungen geschlossen zu halten. Abweichend hiervon können bei Bedarf zur Unterstützung der Lüftungsanlage je 3 Fensterflügel in der oberen Fensterreihe der Lichtbänder an der Nordwest- und Südostfassade - gleichmäßig verteilt auf die gesamte Länge - geöffnet werden.
10 
5. Zwischen 22.00 und 6.00 Uhr dürfen lärmende Tätigkeiten (z. B. Abstellen von Getränkekisten im Freien, Transport von Getränken oder Speisen, Auf- und Abbau) nicht durchgeführt werden.“
11 
Ferner enthält die Baugenehmigung als Nebenbestimmung „13. (32326)“ folgende Regelung:
12 
„Das Baurechtsamt behält sich vor, sofern erforderlich, weitere Auflagen und Bedingungen nachzuschieben.“
13 
Die Einwendungen des Klägers wurden mit im Wesentlichen folgender Begründung zurückgewiesen: Das Vorhaben sei bauplanungsrechtlich zulässig. Bei der näheren Umgebung des Baugrundstücks handle es sich um ein Mischgebiet im Sinne von § 6 BauNVO, welches durch Wohnhäuser, eine Schlosserei, ein Autohaus mit Werkstatt und Tankstelle, die Schule und das Feuerwehrgerätehaus geprägt werde. Die genehmigte Turn- und Festhalle sei als Anlage für kulturelle und sportliche Zwecke in diesem Gebiet zulässig. Dies gelte auch dann, wenn die Umgebungsbebauung ein allgemeines Wohngebiet darstelle. Die genehmigte Nutzung als Festhalle verstoße nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Sie erweitere die bisherige Nutzung nur wenig; die hinzutretenden kulturellen Nutzungen hätten nur teilweise erhöhte Störungen zur Folge. Die Immissionswerte für seltene Ereignisse der TA Lärm würden eingehalten. Soweit Geräusche des nächtlichen Abfahrtsverkehrs diese überschritten, könne dem durch organisatorische Maßnahmen begegnet werden. Schließlich sei bei Abwägung der Interessen der Bauherrin und der Nachbarn zu berücksichtigen, dass Vereinsfeste, Konzerte und andere Feste in einer gemeindlichen Halle zur Daseinsvorsorge für die Bürger gehörten und das Zusammenleben in der Gemeinde förderten.
14 
Den hiergegen eingelegten Widerspruch des Klägers, der im Wesentlichen geltend machte, bei der fraglichen Umgebung handle es sich um ein allgemeines Wohngebiet, Veranstaltungen mit überregionaler Bedeutung und entsprechend hohen Besucherzahlen gehörten nicht in ein solches Gebiet, der durch derartige Veranstaltungen hervorgerufene Lärm sei nicht hinreichend berücksichtigt und in den Auflagen nur unzureichend bewältigt worden, wies das Regierungspräsidium Tübingen nach Einholung weiterer schalltechnischer Stellungnahmen mit Widerspruchsbescheid vom 26.10.2000 zurück. Die Umgebung der Halle sei als Mischgebiet einzustufen, in dem Anlagen für kulturelle, soziale und sportliche Zwecke allgemein zulässig seien. Die genehmigte Nutzungsänderung sei aber auch in einem allgemeinen Wohngebiet bauplanungsrechtlich grundsätzlich zulässig. Es liege ferner kein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme vor. Das Baugebiet sei schon bisher maßgebend von den vorhandenen öffentlichen Einrichtungen und den damit notwendigerweise verbundenen Geräuschen geprägt. Die Verwendung einer zentral gelegenen Turnhalle auch zu anderen Zwecken entspreche bei kleineren Gemeinden einer weit verbreiteten Praxis, sie diene der Daseinsvorsorge für die Bürger. Die damit verbundenen Geräuschbelästigungen entsprächen dem herkömmlichen Leben in einer Gemeinde. Sie seien sozialadäquat und deshalb von den Anwohnern grundsätzlich als typische Erscheinungsformen des Gemeindelebens im Gegensatz zu gewerblichen Lärmimmissionen hinzunehmen. Die erteilte Genehmigung halte sich unter Berücksichtigung der mit ihr verbundenen Auflagen innerhalb des dafür geltenden Rahmens. Zu dessen Ausfüllung sei die 18. BImSchV heranzuziehen, die der Problematik selten durchgeführter Festveranstaltungen mehr gerecht werde als die zur Beurteilung von Lärmimmissionen ansonsten grundsätzlich geeigneten Richtlinien wie die TA-Lärm oder die VDI-Richtlinie 2058. In entsprechender Anwendung des Regelwerks der 18. BImSchV seien Feiern örtlicher Vereine oder auch Konzerte anderer Veranstalter in einer hierfür gewidmeten Gemeindehalle auch dann noch hinzunehmen, wenn sie in seltenen Fällen die sonst im Allgemeinen anzuwendenden gebietsbezogenen Orientierungswerte überschritten. Die für solche seltenen Ereignisse in der 18. BImSchV vorgesehenen Nachtwerte würden nicht überschritten. Die Besonderheit der genehmigten Nutzungsänderung liege ferner darin, dass pro Jahr nicht mehr als zwölf Festveranstaltungen durchgeführt werden dürften. Das Regierungspräsidium sehe keinen Anlass, an der Richtigkeit der der Genehmigung zugrunde gelegten gutachtlichen Aussagen zu zweifeln.
15 
Der Kläger hat am 14.11.2000 Klage erhoben und beantragt, die erteilte Nutzungsänderungsgenehmigung in der Fassung des Widerspruchsbescheids aufzuheben. Die Halle stehe in einem allgemeinen Wohngebiet. Dort stelle sie einen Fremdkörper dar. Sie diene überregionalen kulturellen Bedürfnissen, was aus den festgestellten Fahrzeug-Kennzeichen der jüngsten Veranstaltung des Motorradclubs hervorgehe. Dem Gutachten lägen unzutreffende Daten zugrunde. So sei die vorgesehene Bestuhlung nicht Gegenstand der Baugenehmigung. Ferner dürfe die Halle auch ohne Bestuhlung genutzt werden. Die Annahme, dass mit maximal 78 Abfahrten in der lautesten Nachtstunde gerechnet werden müsse, sei nicht realistisch. Seine Ermittlungen in der Nacht vom 2. zum 3.12.2000 hätten eine weitaus höhere Anzahl von An- und Abfahrten ergeben. Um 2.00 Uhr seien noch 181 Fahrzeuge an der Halle und in der Straße geparkt gewesen. Schon bei einer Erhöhung auf 100 Abfahrten steige aber der Lärmpegel um 3 dB(A). Insgesamt seien vom 2.12.2000, 14.00 Uhr, bis zum 3.12.2000, 7.00 Uhr, 1.131 Fahrzeugbewegungen festgestellt worden. Parkverbotsschilder seien nicht beachtet, verkehrslenkende Maßnahmen nicht durchgeführt worden. Schließlich sei unberücksichtigt geblieben, dass bei diskoähnlichen Veranstaltungen ein Großteil der Besucher mit Motorrädern anfahre.
16 
Das beklagte Land hat Klagabweisung beantragt und dem gegenüber geltend gemacht: Bei den in der Halle stattfindenden Veranstaltungen handle es sich überwiegend um Veranstaltungen örtlicher Vereine ohne überregionalen Charakter. Die sich aus den Bauvorlagen bei Bestuhlung oder Möblierung mit Tischen ergebende Besucherzahl stelle nicht die maximale Anzahl an Hallenbenutzern dar. Die nach der VwV-Stellplätze notwendigen Stellplätze seien vorhanden. Dennoch würden nach aller Erfahrung zusätzliche Fahrzeuge auf öffentlichen Verkehrsflächen abgestellt. Allerdings seien nach der TA-Lärm Verkehrsgeräusche des An- und Abfahrtsverkehrs auf öffentlichen Verkehrsflächen im Umkreis von 500 m um die Halle nicht dem Hallenlärm zuzurechnen, sondern sollten durch organisatorische Maßnahmen soweit möglich vermindert werden. Der Nichtbeachtung von Parkverbotsschildern müsse durch verkehrsrechtliche Maßnahmen begegnet werden. Durch Gespräche auftretende Zugangsgeräusche seien nicht gesondert untersucht worden, da sie überwiegend an Tageszeiten aufträten, für die erheblich höhere Lärmwerte gälten. Für die Nachtzeit habe der Gutachter bei besonders lärmintensiven Veranstaltungstypen einen Zuschlag von 3 dB(A) wegen des erhöhten Störungspotentials eingerechnet. Der Baugenehmigung sei die TA-Lärm zugrunde gelegt worden. Lediglich für die Höchstzahl der seltenen Ereignisse sei auf die 18. BImSchV zurückgegriffen worden. Da die zulässigen Lärmwerte auch bei einer Öffnung genau bezeichneter Fenster eingehalten werden könnten, sei von der Forderung nach einer Änderung der Lüftungsanlage abgesehen worden.
17 
Die Beigeladene hat ebenfalls beantragt, die Klage abzuweisen. Sie entgegnet: Soweit bei der Veranstaltung des Motorradclubs auswärtige Kennzeichen festgestellt worden seien, habe es sich um Firmenfahrzeuge oder Fahrzeuge ehemaliger Bürger von Neufra und Mitglieder des Clubs gehandelt, die ihren Heimatort verlassen hätten. Die Angaben des Klägers zu einer Veranstaltung am 2.12.2000, bei der eine Musikkapelle gespielt habe, könnten zutreffen. Dies sei aber ebenso normal wie der von ihm erwähnte Parksuchverkehr. Sollten Verbotsschilder von dem einen oder anderen Besucher nicht beachtet worden sein, habe dies jedenfalls zu keinerlei Behinderungen geführt. Der Veranstalter könne schließlich keine Verantwortung für Stereoanlagen in Besucherfahrzeugen übernehmen.
18 
Das Verwaltungsgericht hat nach Einnahme eines Augenscheins, erfolgloser Durchführung eines Mediationsverfahrens und Einholung eines Sachverständigengutachtens zu den Lärmimmissionen mit Urteil vom 12.7.2006 die erteilte Baugenehmigung und den Widerspruchsbescheid aufgehoben, soweit mit ihnen die Durchführung von Veranstaltungen in der Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr genehmigt wurde. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die nähere Umgebung um die Halle sei als Mischgebiet i. S. d. § 6 BauNVO einzustufen. Deshalb sei die gemeindliche Festhalle als Anlage für kulturelle Zwecke nach § 6 Abs. 2 Nr. 5 BauNVO grundsätzlich zulässig. Ihr Betrieb sei jedoch zur Nachtzeit nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO rechtswidrig, weil dieser zulasten des Klägers das darin enthaltene Gebot der nachbarlichen Rücksichtnahme verletze. Die Kammer halte die in der 18. BImSchV genannten Werte für geeignet, die Grenze dessen zu beschreiben, was dem Kläger an Lärmimmissionen aus der Hallenbenutzung zugemutet werden könne. Die Baurechtsbehörde habe zwar dem entsprechend in der Baugenehmigung Lärmgrenzwerte durch die Nebenbestimmung 3.2 festgeschrieben, die diesen Anforderungen genügten. Es bestünden aber Anhaltspunkte dafür, dass diese Werte in der Realität nicht eingehalten werden könnten. Denn nach dem durch die Kammer eingeholten schalltechnischen Gutachten und den Erläuterungen des Gutachters in der mündlichen Verhandlung würden die maßgeblichen Immissionsrichtwerte zwar bei den regelmäßig in der Halle stattfindenden Veranstaltungen eingehalten, nicht dagegen bei dem Veranstaltungstyp „Disco oder discoähnliche Veranstaltung mit bis zu 500 Personen“. Auch die durch Schreie erzeugten Spitzenpegel würden den nach § 5 Abs. 5 Nr. 2 der 18. BImSchV zulässigen Spitzenwert um mehr als 5 dB(A) überschreiten. Ferner werde der den Veranstaltungen zurechenbare Verkehrslärm den Immissionsrichtwert nach der 16. BImSchV überschreiten. Der vom Gericht hinzugezogene Gutachter habe für eine konkrete Veranstaltung am 26./27.11.2005 („5-Nationen-Biker-Schlemmer-Meeting“ des Motorradclubs) eine Überschreitung des Immissionsrichtwerts für seltene Ereignisse festgestellt. Vor allem seien Pegelspitzen aufgetreten, die den zulässigen Wert um 28 dB(A) überschritten hätten. Deshalb sei davon auszugehen, dass die bisher mit der Baugenehmigung verbundenen Auflagen die Einhaltung der zulässigen Grenzwerte nicht sicherstellen könnten.
19 
Gegen dieses Urteil richtet sich die mit Beschluss des Senats vom 20.11.2006 - 8 S 2165/06 - zugelassene Berufung des beklagten Landes, das beantragt,
20 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 12. Juli 2006 - 5 K 1408/04 - zu ändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen.
21 
Das beklagte Land macht geltend: Mit dem Verwaltungsgericht sei davon auszugehen, dass die Eigenart der näheren Umgebung des Turnhallengrundstücks insbesondere wegen des Vorhandenseins einer Schlosserei und einer Autowerkstatt einem Mischgebiet entspreche. In diesem sei die Nutzung der Halle (auch) als Festhalle zulässig. Diese Nutzung führe zu keinen Störungen oder Belästigungen, die das in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO verankerte Gebot der Rücksichtnahme zulasten des Klägers verletzten. Diese Frage dürfe nicht anhand einer schematischen Anwendung der heranzuziehenden Immissionsrichtwerte beantwortet werden, vielmehr sei eine Einzelfallabwägung entscheidend. Diese ergebe keine unzumutbare Beeinträchtigung des Klägers. Der TÜV Süd habe zwar in seinem Messbericht vom 27.2.2006 und seinem Schallimmissionsgutachten vom 22.3.2006 teilweise Überschreitungen der herangezogenen Richtwerte konstatiert. Hinsichtlich der Dauerschallpegel habe er dies jedoch nur bezogen auf Discos oder discoähnliche Veranstaltungen ermittelt. Die Beigeladene veranstalte in der Halle aber keine Discos. Zum anderen würden die Richtwerte nur um maximal 2 dB(A) überschritten, was für einen Durchschnittsbürger nicht wahrnehmbar sei. Bei den Spitzenpegeln könne es dem Gutachten zufolge zu Überschreitungen um bis zu 7 dB(A) kommen, wobei sich aber die Frage stelle, inwiefern dies dem Veranstalter noch in vollem Umfang zugerechnet werden könne. Überlaute Schreie und Böllerschüsse hätten mit dem Widmungszweck der Halle und dem jeweiligen Veranstaltungstyp nichts zu tun. Ziehe man diese nicht mehr zurechenbaren Spitzen ab, komme es auch insoweit nur zu geringen Überschreitungen der Richtwerte, die ebenfalls unter der Hörbarkeitsschwelle lägen. Ferner habe die Messung des TÜV bei der nur einmal jährlich stattfindenden Veranstaltung des örtlichen Motorradclubs stattgefunden, bei der erfahrungsgemäß die größte Lärmbelästigung aller Veranstaltungen verzeichnet werde. Auch im Übrigen sei zu berücksichtigen, dass nur zwölf Feste im Jahr abgehalten werden dürften, während nach der 18. BImSchV bis zu 18 Veranstaltungen als seltene Ereignisse anzusehen seien. Zu erwähnen sei ferner die Vorbelastung durch die bestehende Mehrzweckhalle mit einer langjährigen Tradition von Vereinsfesten, wobei nur örtliche Vereine zum Zuge kämen. Feiern solcher Vereine gehörten zu den typischen Erscheinungsformen gemeindlichen Lebens, deren Auswirkungen von den Anwohnern in höherem Maße zu tolerieren seien als etwa gewerblicher Lärm. Die Festhalle sei die einzige Begegnungsstätte in der kleinen und finanzschwachen Gemeinde. Eine Beschränkung ihrer Nutzung auf die Tagzeit bedeute, dass keine Vereinsfeste mehr stattfinden könnten, was gravierende Auswirkungen auf das örtliche Vereinsleben hätte. Die in der Baugenehmigung festgesetzten Immissionswerte könnten auch tatsächlich eingehalten werden. Es sei eine Reihe von Maßnahmen möglich, die zu einer weiteren Lärmreduzierung führten. Man könne - wie der in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht gehörte Gutachter des TÜV SÜD ausgeführt habe - eine Lärmschutzwand zum Grundstück des Klägers hin errichten oder mobile Lärmschutzvorkehrungen treffen, die Zuwegung zur Halle anders organisieren, bestimmte Stellplätze sperren und die Fenster geschlossen halten. Schon eine einfache Bretterwand bewirke eine Lärmdämpfung um mindestens 25 dB(A). Verkehrslenkende Maßnahmen für die Jahnstraße seien bereits in der Benutzungsordnung für die Turn- und Festhalle vom 23.9.2003 enthalten. Ein entsprechendes Maßnahmenbündel sei anlässlich des neunten „Fünf Nationen Biker Schlemmer Meetings“ am 2.12.2006 erfolgreich erprobt worden. Schließlich sei das Urteil des Verwaltungsgerichts auch deshalb zu beanstanden, weil es die Baugenehmigung für jegliche Veranstaltungen nach 22 Uhr aufgehoben habe, obwohl nach dem zugrunde gelegten Gutachten des TÜV SÜD nur für „Discos und discoähnlichen Veranstaltungen“ Richtwertüberschreitungen ermittelt worden seien, nicht jedoch für Theaterabende und sonstige Vereinsfeste.
22 
Die Beigeladene beantragt ebenfalls,
23 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 12. Juli 2006 - 5 K 1408/04 - zu ändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen.
24 
Sie trägt vor: In der Halle würden seit Anfang der 70er Jahre gemeindliche Fastnachtsveranstaltungen als geselliger Höhepunkt des Gemeindelebens und seit den 90er Jahren ein Fest des örtlichen Motorradclubs veranstaltet. Dem habe das Verwaltungsgericht durch eine schematische Anwendung der Lärmrichtwerte und ohne Abwägung der sich im Einzelfall gegenüber stehenden Interessen nicht hinreichend Rechnung getragen. So habe es nicht berücksichtigt, dass das Grundstück des Klägers aufgrund der jahrzehntelangen - unwidersprochen gebliebenen - Benutzung der Halle auch zu Zwecken der Abhaltung örtlicher Feste vorbelastet sei und sich die Zumutbarkeitsschwelle für den Kläger hinsichtlich der daraus resultierenden Belastungen wegen des örtlichen Bezugs erhöhe. Dies gelte nicht nur für die seit 35 Jahren dort stattfindenden traditionellen Fastnachtsveranstaltungen, sondern auch für das nun schon zum neunten Mal veranstaltete „Fünf Nationen Biker Schlemmer Meeting“ des ortsansässigen Motorradclubs. Das Verwaltungsgericht habe zudem einzelne Spitzenpegel (Böllerschuss, Klopfen an Laternen, spitze Mädchenschreie) in die Betrachtung mit einbezogen, die weder mit dem Widmungszweck der Halle noch mit dem Veranstaltungszweck etwas zu tun hätten. Dabei handle es sich vielmehr um einen auch von der Beigeladenen bekämpften Missbrauch der Nutzung einer gemeindlichen Einrichtung. Hilfsweise sei darauf abzustellen, dass keinesfalls jegliche nächtliche Veranstaltung in der Halle untersagt werden könne, wie es das Verwaltungsgericht getan habe. Schließlich treffe es nicht zu, dass die der Baugenehmigung beigefügten Nebenbestimmungen nicht eingehalten werden könnten.
25 
Der Kläger beantragt,
26 
die Berufung zurückzuweisen.
27 
Er erwidert: Der Auffassung des Verwaltungsgerichts, die Umgebungsbebauung weise die Prägung eines Mischgebiets auf, könne nicht gefolgt werden, vielmehr handle es sich um ein allgemeines Wohngebiet. Auf die Frage, wem die Halle zur Nutzung überlassen werde, komme es nicht entscheidend an. Vielmehr sei der Charakter der jeweiligen Veranstaltung maßgebend. Deshalb gehe die Bewertung, es fänden keine Discos oder discoähnliche Veranstaltungen statt, an der Sache vorbei, zumal die erteilte Genehmigung solche nicht ausschließe. Damit könne letztlich eine Nutzung stattfinden, welche einer auch in einem Mischgebiet nicht zulässigen Vergnügungsstätte gleichkomme. Wenn die Beigeladene eine Nutzung eröffne, bei der Lärm, der die Spitzenpegel überschreite, typisch sei, so müsse sie sich dies unabhängig vom Widmungszweck der Halle zurechnen lassen. Auf die Frage, ob mit nur geringfügigen Überschreitungen der „normalen“ Lärmpegel zu rechnen sei, komme es nicht an, weil ihm wegen der Verankerung bestimmter Veranstaltungen in der örtlichen Gemeinschaft bereits ein erhöhtes Maß an Rücksichtnahme abverlangt werde. Dass die Spitzenpegel in wesentlichem Umfang überschritten würden, sei unstreitig. Dies müsse sich die Beigeladene auch zurechnen lassen. Es treffe ferner nicht zu, dass nur zwölf und damit „seltene“ Veranstaltungen genehmigt worden seien. Denn die Baugenehmigung besage nichts zur Dauer solcher Veranstaltungen, sie könnten sich deshalb auch über mehrere Tage hinziehen. Auf das ganze Jahr bezogen könnten so Lärmbeeinträchtigen wie die vom Sachverständigen festgestellten über 48 Tage andauern. Die streitigen Veranstaltungen, insbesondere diejenige des Motorradvereins, hätten nichts mit der Stärkung der örtlichen Gemeinschaft und deren Zusammenhalt zu tun. Soweit sich das beklagte Land auf mögliche Maßnahmen zur Lärmminderung berufe, spielten diese vorliegend keine Rolle, weil sie nicht Gegenstand der erteilten Baugenehmigung seien. Schließlich sei nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht eine Nutzung der Halle nach 22 Uhr für sämtliche Veranstaltungen für unzulässig gehalten habe, denn das Problem des Soziallärms sei von der Anzahl der Besucher unabhängig. Der Kläger legt eine schalltechnische Untersuchung bezüglich der Festveranstaltung vom 2./3.12.2006 („5-Nationen-Biker-Schlemmer-Meeting“) vor, wonach die Beurteilungspegel ohne Messabschlag zwischen 52 dB(A) und 56 dB(A) lagen und mit einem Messabschlag von 3 dB(A) den Richtwert von 55 dB(A) nicht überschritten. Geräuschspitzen durch Schreie, Hupen und Türenschlagen sowie Schläge gegen ein Schild erreichten bis zu 83 dB(A) und überschritten die zulässigen Werte um bis zu 18 dB(A). Diese Überschreitung sei während des Messzeitraums zwischen 3 und 10 mal pro Stunde aufgetreten.
28 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die dem Senat vorliegenden Behörden- und Gerichtsakten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
29 
Der nachgereichte Schriftsatz des Klägers vom 24.1.2008 gibt dem Senat keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen, denn er enthält kein neues Vorbringen, dessen Berücksichtigung bei der zu treffenden Entscheidung einer Erörterung in einer mündlichen Verhandlung bedürfte. Soweit der Kläger darin unter Berufung auf den Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 29.7.2005 (- 3 UZ 239/05 - BRS 69 Nr. 152) geltend macht, die Baurechtsbehörde habe aufgrund einer Lärmprognose eine konfliktträchtige Nutzung zugelassen, ohne sich Kontrollen und Reaktionen auf solche Kontrollen vorzubehalten, ist sein Einwand nicht verständlich. Denn unter Nr. 13 der Nebenbestimmungen zu der angefochtenen Baugenehmigung hat sich die Behörde ausdrücklich vorbehalten, sofern erforderlich, weitere Auflagen und Bedingungen nachzuschieben.
30 
Die - fristgemäß eingelegte und begründete - Berufung des beklagten Landes hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hätte die Klage in vollem Umfang abweisen müssen, denn die angefochtene Baugenehmigung verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten i. S. d. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die mit ihr zugelassene Erweiterung der Nutzungsmöglichkeiten der bestehenden gemeindlichen Turnhalle auch für Festveranstaltungen steht nicht in Widerspruch zu dem Charakter der Umgebungsbebauung. Der Kläger hat deshalb keinen Abwehranspruch gegen ihre zusätzlich zugelassene Nutzung als Festhalle unter dem Gesichtspunkt der Gebietswahrung (nachfolgend 1.). Unter Berücksichtigung ihrer vorliegend allein streitigen Nebenbestimmungen zur Bewältigung der Lärmproblematik verletzt die angefochtene Baugenehmigung auch nicht das Gebot der Rücksichtnahme zulasten des Klägers (nachfolgend 2.).
31 
1. Unabhängig von tatsächlichen Beeinträchtigungen hätte der Kläger einen Abwehranspruch gegen die Nutzung der als solche unstreitig bestandskräftig genehmigten Turnhalle auch als Festhalle, wenn sich diese hinzutretende Nutzung in die vorhandene, einem Baugebietstyp der Baunutzungsverordnung entsprechende Umgebungsbebauung mit Blick auf die Art der baulichen Nutzung nicht einfügen würde (BVerwG, Urteil vom 16.9.1993 - 4 C 28.91 - BVerwGE 94, 151; Beschluss vom 13.5.2002 - 4 B 86.01 - NVwZ 2002, 1284). Das ist jedoch nicht der Fall. Denn die Eigenart der näheren Umgebung der Halle entspricht einem Mischgebiet im Sinne des § 6 BauNVO und in einem solchen sind Anlagen für kulturelle und sportliche Zwecke ohne weiteres zulässig (§ 6 Abs. 2 Nr. 5 BauNVO). Für die Gebietseinstufung bedarf es keines Augenscheins des Senats. Vielmehr reichen die vorliegenden Erkenntnisquellen für eine hinreichend belastbare Qualifizierung der näheren Umgebung als Mischgebiet durch den Senat aus (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.5.2007 - 4 B 9.07 - BauR 2007, 2040). Denn aus den vom Verwaltungsgericht in dem von ihm am 7.5.2002 eingenommenen Augenschein getroffenen Feststellungen und den sich aus dem Übersichtsplan vom 18.1.2000 im Maßstab 1:2500 ( /214 der Verfahrensakten des Landratsamtes) ergebenden Nutzungen auf den Grundstücken in der näheren Umgebung, die unstreitig sind, folgt, dass der Bereich um die Turnhalle zwar einerseits durch die Wohnbebauung entlang der Jahnstraße und der Hohenzollernstraße, andererseits aber auch durch gewerbliche Nutzung geprägt ist. Vor allem die südöstlich der Halle und des Wohnhauses des Klägers in einer Entfernung von etwa 50 m zu diesem befindliche Schlosserei auf dem Grundstück Flst. Nr. .../... und die Autowerkstatt mit Tankstelle beiderseits der Hohenzollernstraße (B 32) aber auch das Feuerwehrhaus im nordwestlichen Bereich des Baugrundstücks zählen zu jenen Anlagen, die in einem Wohngebiet typischerweise nicht zulässig sind (OVG Berlin, Urteil vom 15.8.2003 - 2 B 18.01 - NVwZ-RR 2004, 556; VG Hamburg, Beschluss vom 10.5.2006 - 6 E 1150/06 - juris; Fickert/Fieseler, BauNVO, 10. Auflage 2002, § 4 RdNr. 4.4 und § 6 RdNr. 13).
32 
Aber auch dann, wenn der Auffassung des Klägers folgend von einem allgemeinen Wohngebiet im Sinne des § 4 BauNVO ausgegangen wird, kann von einem Widerspruch zum Gebietscharakter keine Rede sein. Denn nach § 4 Abs. 2 Nr. 5 BauNVO sind auch in einem allgemeinen Wohngebiet Anlagen für kulturelle und sportliche Zwecke allgemein zulässig. Es trifft allerdings zu, dass diese Regelung solche Anlagen nicht vorbehaltlos erfasst. Vielmehr müssen sie nach Art und Umfang der Eigenart des Gebiets entsprechen und dürfen die Zweckbestimmung des Gebiets, vorwiegend dem Wohnen zu dienen (§ 4 Abs. 1 BauNVO), nicht gefährden (BVerwG, Beschluss vom 2.7.1991 - 4 B 1.91 - BauR 1991, 569 m. w. N.). Davon, dass diese Voraussetzungen eingehalten werden, ist aber schon deshalb auszugehen, weil die Halle seit 40 Jahren besteht und Turnhallen jedenfalls in kleineren Gemeinden des Landes seit jeher auch für - in die Nacht hineinreichende - Festveranstaltungen genutzt zu werden pflegen. Darüber hinaus wird die Gebietsart maßgebend mitgeprägt durch das Feuerwehrgerätehaus. Die Umgebung einer solchen Einrichtung muss - auch bei „stillen Alarmierungen“ - immer damit rechnen, dass zeitlich nicht planbare, mit einer erheblichen Lärmentwicklung verbundene Aktivitäten stattfinden werden. In Ansehung dieser Besonderheiten gibt es keinen Grund für die Annahme, die bisher gebietsverträgliche Sporthalle wandle sich dadurch in eine gebietsunverträgliche und damit den Gebietserhaltungsanspruch des Klägers auslösende Einrichtung, weil in ihr an wenigen Tagen im Jahr auch Vereinsveranstaltungen stattfinden dürfen, die weiter in die Nachtzeit hineinreichen als übliche Sportereignisse.
33 
2. Die angefochtene Baugenehmigung verletzt auch nicht zulasten des Klägers das sich aus § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO i. V. m. § 34 Abs. 2 BauGB ergebende Gebot der nachbarlichen Rücksichtnahme. Davon wäre - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - nur dann auszugehen, wenn mit der in ihr zugelassenen erweiterten Nutzung der Halle Einwirkungen auf das Wohnanwesen des Klägers verbunden wären, die ihm billigerweise nicht zugemutet werden können (grundlegend: BVerwG, Urteil vom 25.2.1977 - IV C 22.75 - BVerwGE 52, 122; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 23.9.1999 - 4 C 6.98 - BVerwGE 109, 314; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20.5.2003 - 5 S 2751/01 - BauR 2003, 1539). Dies ist aber nicht der Fall, denn die angegriffene Baugenehmigung stellt sicher, dass durch die mit ihr zusätzlich zugelassene Nutzung keine Lärmimmissionen - nur diese sind streitig - hervorgerufen werden, die für den Kläger unzumutbar wären.
34 
a) Zur Bestimmung dessen, was dem Kläger im Hinblick auf die Störungen der Wohnruhe durch die in der Mehrzweckhalle stattfindenden Veranstaltungen zugemutet werden kann, hat das Verwaltungsgericht wie schon das Regierungspräsidium die Sportanlagenlärmschutzverordnung - 18. BImSchV vom 18.7.1991 (BGBl. I S. 1588), insbesondere die Regelungen über besondere Ereignisse in § 5 Abs. 5 der 18. BImSchV und in Nr. 1.5 ihrer Anlage, als Orientierungshilfe herangezogen. Dagegen bestehen keine Bedenken. Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Gerichtshofs besitzen die in der 18. BImSchV enthaltenen Regeln über seltene Ereignisse indizielle Aussagekraft für die Bewertung der Lärmimmissionen von Veranstaltungen, die - entsprechend der Definition für seltene Ereignisse in Nr. 1.5 der Anlage zu dieser Verordnung - nur an höchstens 18 Kalendertagen stattfinden (Beschluss vom 14.10.1999 - 8 S 2396/99 - VBlBW 2000, 193; Urteil vom 18.7.1995 - 3 S 1983/94 - VBlBW 1996, 108; Urteil vom 13.12.1993 - 8 S 1800/93 - VBlBW 1994, 197). Daran hält der Senat fest; denn es gibt keinen ersichtlichen Grund, Lärmbelästigungen, die von einer gemeindlichen Sporthalle an wenigen Tagen im Jahr ausgehen können und nicht durch eine Sportveranstaltung ausgelöst werden, anders zu bewerten als Lärmimmissionen, die mit sportlichen Ereignissen in derselben Halle verbunden sind.
35 
Die der Baugenehmigung vom 25.8.1999 beigefügten Auflagen 3.1. bis 3.5. bleiben in mehrerlei Hinsicht - zugunsten des Klägers - sogar weit hinter dem Rahmen zurück, den die 18. BImSchV als Zumutbarkeitsgrenze definiert. Denn zum einen werden nur zwölf Veranstaltungen pro Jahr zugelassen, während nach Nr. 1.5 der Anlage zu dieser Verordnung Überschreitungen der Immissionsrichtwerte nach § 2 der 18. BImSchV an bis zu 18 Kalendertagen noch als „selten“ gelten. Dem kann der Kläger nicht mit Erfolg entgegen halten, die Verordnung spreche von Kalendertagen, die Auflage 3.1. dagegen von Veranstaltungen. Solche könnten jeweils bis zu vier Tage andauern, so dass er an bis zu 48 Tagen im Jahr mit erhöhten Lärmbelästigungen rechnen müsse. Denn zugelassen werden nur die in der Gemeinde üblichen Veranstaltungen, die - mit Ausnahme der Fastnacht - sich nicht über mehrere Tage erstrecken. Im Übrigen hat es die Beigeladene als Eigentümerin der Halle in der Hand, Wünsche nach mehrtägigen Benutzungen abzulehnen. Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Zumutbarkeitsrahmen der 18. BImSchV um ein Drittel unterschritten wird. Zum anderen begrenzt die Auflage 3.1. die Veranstaltungsfolge auf nicht mehr als zwei aufeinander folgende Wochenenden. Eine vergleichbare Begrenzung enthält die Sportanlagenlärmschutzverordnung - im Gegensatz zu Nr. 7.2 der TA Lärm vom 26.8.1998 (GMBl. S. 503) - ausdrücklich nicht (vgl. Ketteler, Sportanlagenlärmschutzverordnung, S. 127). Darüber hinaus verlangt die Auflage 3.3. der angefochtenen Baugenehmigung von der Beigeladenen die Vorlage eines Konzeptes über organisatorische Maßnahmen zur Verringerung der Geräusche des An- und Abfahrtsverkehrs auf öffentlichen Verkehrsflächen innerhalb von drei Monaten. Auch derartiges sieht die 18. BImSchV - im Gegensatz zu Nr. 7.4 der TA Lärm - nicht vor. Ob ein solches Konzept fristgerecht entwickelt und vorgelegt wurde, spielt im vorliegenden Zusammenhang keine Rolle. Denn sollte dies nicht der Fall sein, wäre ein Vollzugsproblem betroffen, nicht aber die Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung in Frage gestellt.
36 
b) Der Kläger hält die Festlegung von Grenzwerten in der Auflage 3.2. der angefochtenen Baugenehmigung für nicht problemangemessen. Er will damit wohl zum einen die hinreichende Bestimmtheit dieser Auflage in Zweifel ziehen. Dem vermag der Senat aber nicht zu folgen. Im Zusammenhang mit festgelegten Lärmgrenzwerten ist in der Rechtsprechung zwar geklärt, dass eine Baugenehmigung zu unbestimmt ist, wenn sie solche Werte nur abstrakt einzelnen Baugebieten zuordnet. Solche Aussagen einer Baugenehmigung lassen sich bestenfalls als Hinweise, aber nicht als Nebenbestimmungen mit Regelungscharakter verstehen (BVerwG, Urteil vom 16.5.2001 - 7 C 16.00 - NVwZ 2001, 1167; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 25.10.2002 - 5 S 1706/01 - juris). So verhält es sich im vorliegenden Fall aber nicht. Vielmehr legt die Auflage unmissverständlich fest, welche Immissionsgrenzwerte die Beurteilungspegel der der Hallennutzung zuzurechnenden Geräusche nicht überschreiten dürfen (zum maßgeblichen Immissionsort vgl. Nr. 1.2 a) des Anhangs zur 18. BImSchV; ähnlich: Nr. 2.3 der TA Lärm i. V. m. Nr. A.1.3 a) ihres Anhangs). Solche Vorgaben werden in der Rechtsprechung allgemein als ausreichend angesehen (BVerwG, Urteil vom 16.5.2001, a. a. O.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 25.10.2002, a. a. O.; Urteil vom 16.5.2002 - 3 S 1637/01 - VBlBW 2003, 18; Beschluss vom 19.10.1999 - 5 S 1824/99 - VBlBW 2000, 161; Urteil vom 21.4.1995 - 3 S 2514/94 - VBlBW 1995, 481; Beschluss vom 23.8.1996 - 10 S 1492/96 - VBlBW 1997, 62). Der vorliegende Fall weist keine Besonderheiten auf, die ein Abweichen hiervon erforderlich machen würde.
37 
Zum anderen hält der Kläger die (bloße) Festlegung von Grenzwerten für unzureichend, weil ihm als Nachbar die Last ihrer Überwachung aufgebürdet werde. Nach seiner Auffassung hätten die durch die Baugenehmigung vom 25.8.1999 zugelassenen zusätzlichen Hallennutzungen durch eine verbale Umschreibung der jeweiligen Veranstaltungstypen präzisiert werden müssen. Diese Auffassung scheint zwar in Übereinstimmung zu stehen mit einer Reihe von Entscheidungen, in denen entsprechende Belastungen des Nachbarn beanstandet werden (vgl. etwa: OVG Lüneburg, Urteil vom 29.8.1995 - 1 L 3462/94 - BauR 1996, 79; BayVGH, Urteil vom 18.7.2002 - 1 B 98.2945 - BayVBl. 2003, 503, OVG Magdeburg, Urteil vom 12.7.2007 - 2 L 176/02 - juris). Weitgehend übereinstimmend heißt es in diesen Urteilen, eine Baugenehmigung, die bei problematischen Immissionsverhältnissen nur schematisch die Einhaltung bestimmter Immissionsrichtwerte aufgebe, stelle nicht wirklich sicher, dass die Zulässigkeitsvoraussetzungen für das Bauvorhaben erfüllt werden; solche Auflagen dürften den Nachbarn nicht in unzumutbarer Weise mit dem gesamten Risiko belasten, dass der Bauherr die Auflage auch einhält, ohne dass es zu einer echten nachbarlichen Konfliktschlichtung komme. Überschritten die bei der Nutzung einer Anlage entstehenden Immissionen bei regelmäßigem Betrieb die für die Nachbarschaft maßgebliche Zumutbarkeitsgrenze, genüge es nicht, in der Baugenehmigung den maßgeblichen Immissionsrichtwert als Grenzwert festzulegen; vielmehr müsse die genehmigte Nutzung schon in der Baugenehmigung durch konkrete Regelungen eingeschränkt werden. Das bedeute allerdings nicht, dass jede Baugenehmigung auch dann detaillierte Inhalts- und Nebenbestimmungen zur Betriebsweise und zur Emissionsbegrenzung enthalten müsse, wenn sich nachhaltige Interessenskonflikte nicht abzeichnen; Voraussetzung sei vielmehr, dass mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit spürbare Immissionen auftreten werden, die zumindest in die Nähe der maßgeblichen Grenz- oder Richtwerte reichten.
38 
Diese Entscheidungen betrafen aber sämtlich den regelmäßigen Betrieb einzelner gewerblicher Vorhaben. Der jeweilige Betriebsablauf einschließlich der dominierenden Lärmquellen konnte deshalb ermittelt werden und war somit präzisierenden Auflagen zugänglich. Das ist aber vorliegend nicht der Fall. Die angegriffene Baugenehmigung lässt gerade keine einheitliche, im Wesentlichen auf Dauer gleich bleibende Nutzung der Halle zu, sondern ermöglicht völlig heterogene Nutzungsvarianten mit gänzlich unterschiedlichen Abläufen, die sich einem einheitlichen Betriebsreglement entziehen. Dementsprechend sah sich auch der Kläger in der mündlichen Verhandlung außerstande, auch nur ansatzweise Vorschläge zu machen, wie die von ihm vermissten Präzisierungen abgefasst sein könnten. Im Übrigen ist es kein seltenes Phänomen, dass eine Baugenehmigung im Rahmen ihrer Realisierung einer vollziehenden Begleitung bedarf. Ihrer Rechtmäßigkeit steht nicht entgegen, dass dazu eventuell behördliche Aufsichtsmaßnahmen, die möglicherweise von Nachbarn eingefordert werden müssen, erforderlich werden (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16.5.2002 - 3 S 1637/01 - VBlBW 2003, 18). Vor allem aber betrafen die genannten Entscheidungen regelmäßige, also täglich sich in gleicher Weise wiederholende Lärmbelastungen. Davon unterscheidet sich der vorliegende Fall grundlegend. Denn die Baugenehmigung lässt nur zwölf über das ganze Jahr verteilte lärmintensive Veranstaltungen zu. Letztlich setzt sich der Kläger sogar nur gegen eine einzige Veranstaltung, das „5-Nationen-Biker-Schlemmer-Meeting“ des örtlichen Motorradclubs, zur Wehr. Hieran wird deutlich, dass er die angefochtene Baugenehmigung missversteht. Denn sie lässt keine (einzelnen) Veranstaltungen zu, sondern gestattet die Nutzung der bestehenden Halle auch zu anderen als sportlichen Veranstaltungen. Sollte dieses Meeting regelmäßig oder bei einem Einzelereignis die Vorgaben der Baugenehmigung verletzt haben, so besagt dies nichts über die Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit der angegriffenen Baugenehmigung. Vielmehr könnte daraus lediglich folgen, dass die jeweilige Veranstaltung durch diese nicht gedeckt war. Eine vereinzelte „überschießende“ Nutzung vermag dagegen die Rechtmäßigkeit einer Genehmigung nicht insgesamt in Frage zu stellen.
39 
c) Das Verwaltungsgericht ist schließlich zwar zutreffend davon ausgegangen, dass Grenzwertfestsetzungen in einer Baugenehmigung dann nicht geeignet sind, den schützenswerten Belangen des Nachbarn ausreichend Rechnung zu tragen, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die festgesetzten Werte nicht eingehalten werden können. Es hat aber zu Unrecht angenommen, vorliegend sei eine derartige Konstellation gegeben. Denn aus der Stellungnahme des TÜV SÜD vom 22.11.2006, die dem Senat im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - 8 S 2663/06 - als Anlage 3 zum Schriftsatz der Beigeladenen vom 23.11.2006 vorgelegt worden ist, ergibt sich, dass bei Vornahme bestimmter Maßnahmen (Aufstellung einer mobilen Lärmschutzwand aus „Container-Lkw“ entlang des Zugangsweges zur Halle, Schließung der verbleibenden Lücken durch Holzplatten und Einsatz von Ordnern, die sicherstellen, dass sich keine Personen zwischen der mobilen Lärmschutzwand und der Grenze des Grundstücks des Klägers aufhalten und keine außergewöhnlichen Schallereignisse wie Böllerknallen oder Schlagen von Laternenpfählen auftreten) die Beurteilungspegel eingehalten werden können. Dabei handelt es sich zwar um eine gutachterliche Stellungnahme, die im Auftrag der Beigeladenen erstellt wurde. Das hindert den Senat aber nicht, sich auf diese zu stützen (BVerwG, Beschluss vom 13.3.1992 - 4 B 39.92 - NVwZ 1993, 268 m. w. N.). Ihre inhaltliche Belastbarkeit wird nicht zuletzt dadurch bestätigt, dass der Kläger im Hinblick auf diese Stellungnahme das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes für erledigt erklärt hat (Schriftsatz vom 24.11.2006 im Verfahren - 8 S 2663/06 -).
40 
Daran ändert auch der seitens des Klägers mit Schriftsatz vom 7.2.2007 vorgelegte Messbericht des Ingenieurbüros für Umweltplanung H. + J. vom 20.12.2006 nichts, der sich auf dieselbe Veranstaltung bezieht wie die erwähnte Stellungnahme des TÜV SÜD vom 22.11.2006. In ihm werden zwar für den Messpunkt 0,5 m vor dem geöffneten Fenster an der Nordwestseite des ausgebauten Dachgeschosses des Wohngebäudes des Klägers unter Berücksichtigung des Messabschlages nach Nr. 1.6 des Anhangs zur 18. BImSchV von 3 dB(A) keine Überschreitungen des Richtwertes durch die ermittelten Beurteilungspegel ermittelt, wohl aber mehrfache Überschreitungen des zulässigen Spitzenpegels. Diese Messung leidet aber an dem entscheidenden Mangel, dass sie an einem Immissionsort vorgenommen wurde, der für die Belastung des Wohnanwesens des Klägers durch von der Hallennutzung hervorgerufene Geräusche nicht maßgebend ist. Maßgeblich ist nach Nr. 1.2 a) des Anhangs zur 18. BImSchV (im Wesentlichen übereinstimmend mit Nr. A.1.3 a) des Anhangs zur TA Lärm) ein Punkt etwa vor der Mitte des geöffneten, vom Geräusch am stärksten betroffenen Fensters eines zum dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmten Raumes einer Wohnung. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung aber ausdrücklich eingeräumt, dass das „Messfenster“ dasjenige seines häuslichen Arbeitszimmers im Dachgeschoss sei. Es liegt jedoch auf der Hand, dass ein solcher Raum nicht für die Beantwortung der Frage entscheidend sein kann, ob das Wohnen im gesamten Haus des Klägers durch den von den Veranstaltungen in der streitigen Halle ausgehenden Lärm unzumutbar belastet wird. Daran ändert auch der Hinweis seines Prozessbevollmächtigten in dem nachgereichten Schriftsatz vom 24.1.2008 nichts, er „wäre wenig angetan, würde er bei nächtlichen Diktaten im häuslichen Arbeitszimmer den Beeinträchtigungen der mehr oder weniger nüchternen Besucherschar einer feucht-fröhlichen Veranstaltung ausgesetzt.“ Denn dabei übersieht er, dass sich die gesamte Problematik auf eine einzige Veranstaltung im Jahr verengt, und es keinen Anhaltspunkt dafür gibt, dass die einschlägigen Regelungen eine durchgängige Störungsfreiheit garantieren wollen. Dagegen spricht bereits entscheidend das in allen Regelwerken berücksichtigte Phänomen der seltenen Ereignisse. Darüber hinaus verkennt der Kläger mit dieser Argumentation, dass das Gebot der Rücksichtnahme nicht eindimensional ist, sondern auch dem Rücksichtnahmebegünstigten Einschränkungen auferlegt. Er kann deshalb nicht - wie der Kläger offenbar meint - mit Erfolg darauf pochen, jeden Bereich seines Anwesens unbeeinflusst von der potenziell störenden Nutzung in der Nachbarschaft auch zukünftig jeder Art von störungssensiblen Nutzungen zuführen zu dürfen (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 29.10.2002 - 4 B 60.02 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 165 m. w N.). Vielmehr ist ihm aufgrund des nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnisses, aus dem sich letztlich das Gebot der Rücksichtnahme ableitet, eine gewisse „Selbsthilfe“ in dem Sinne zuzumuten, dass er sich in den neuralgischen Stunden nicht ohne Not gerade dort aufhält, wo die stärkste Lärmlast zu erwarten ist. Angesichts der Jahreszeit, in der die am meisten streitige Veranstaltung stattfindet, kann ihm insbesondere ohne weiteres angesonnen werden, das Fenster seines Arbeitszimmers zu schließen, falls unaufschiebbare nächtliche Arbeiten anfallen, die er nur dort verrichten kann.
41 
Nach allem ist der Berufung des beklagten Landes mit der Kostenfolge aus den §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO stattzugeben.
42 
Gründe für eine Zulassung der Revision (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO) sind nicht gegeben.
43 
Beschluss
44 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß den §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 71 Abs. 1 Satz 2 GKG in Anlehnung an Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs 2004 (VBlBW 2004, 467, 469) auf EUR 7.500,-- festgesetzt.
45 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Gründe

 
29 
Der nachgereichte Schriftsatz des Klägers vom 24.1.2008 gibt dem Senat keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen, denn er enthält kein neues Vorbringen, dessen Berücksichtigung bei der zu treffenden Entscheidung einer Erörterung in einer mündlichen Verhandlung bedürfte. Soweit der Kläger darin unter Berufung auf den Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 29.7.2005 (- 3 UZ 239/05 - BRS 69 Nr. 152) geltend macht, die Baurechtsbehörde habe aufgrund einer Lärmprognose eine konfliktträchtige Nutzung zugelassen, ohne sich Kontrollen und Reaktionen auf solche Kontrollen vorzubehalten, ist sein Einwand nicht verständlich. Denn unter Nr. 13 der Nebenbestimmungen zu der angefochtenen Baugenehmigung hat sich die Behörde ausdrücklich vorbehalten, sofern erforderlich, weitere Auflagen und Bedingungen nachzuschieben.
30 
Die - fristgemäß eingelegte und begründete - Berufung des beklagten Landes hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hätte die Klage in vollem Umfang abweisen müssen, denn die angefochtene Baugenehmigung verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten i. S. d. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die mit ihr zugelassene Erweiterung der Nutzungsmöglichkeiten der bestehenden gemeindlichen Turnhalle auch für Festveranstaltungen steht nicht in Widerspruch zu dem Charakter der Umgebungsbebauung. Der Kläger hat deshalb keinen Abwehranspruch gegen ihre zusätzlich zugelassene Nutzung als Festhalle unter dem Gesichtspunkt der Gebietswahrung (nachfolgend 1.). Unter Berücksichtigung ihrer vorliegend allein streitigen Nebenbestimmungen zur Bewältigung der Lärmproblematik verletzt die angefochtene Baugenehmigung auch nicht das Gebot der Rücksichtnahme zulasten des Klägers (nachfolgend 2.).
31 
1. Unabhängig von tatsächlichen Beeinträchtigungen hätte der Kläger einen Abwehranspruch gegen die Nutzung der als solche unstreitig bestandskräftig genehmigten Turnhalle auch als Festhalle, wenn sich diese hinzutretende Nutzung in die vorhandene, einem Baugebietstyp der Baunutzungsverordnung entsprechende Umgebungsbebauung mit Blick auf die Art der baulichen Nutzung nicht einfügen würde (BVerwG, Urteil vom 16.9.1993 - 4 C 28.91 - BVerwGE 94, 151; Beschluss vom 13.5.2002 - 4 B 86.01 - NVwZ 2002, 1284). Das ist jedoch nicht der Fall. Denn die Eigenart der näheren Umgebung der Halle entspricht einem Mischgebiet im Sinne des § 6 BauNVO und in einem solchen sind Anlagen für kulturelle und sportliche Zwecke ohne weiteres zulässig (§ 6 Abs. 2 Nr. 5 BauNVO). Für die Gebietseinstufung bedarf es keines Augenscheins des Senats. Vielmehr reichen die vorliegenden Erkenntnisquellen für eine hinreichend belastbare Qualifizierung der näheren Umgebung als Mischgebiet durch den Senat aus (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.5.2007 - 4 B 9.07 - BauR 2007, 2040). Denn aus den vom Verwaltungsgericht in dem von ihm am 7.5.2002 eingenommenen Augenschein getroffenen Feststellungen und den sich aus dem Übersichtsplan vom 18.1.2000 im Maßstab 1:2500 ( /214 der Verfahrensakten des Landratsamtes) ergebenden Nutzungen auf den Grundstücken in der näheren Umgebung, die unstreitig sind, folgt, dass der Bereich um die Turnhalle zwar einerseits durch die Wohnbebauung entlang der Jahnstraße und der Hohenzollernstraße, andererseits aber auch durch gewerbliche Nutzung geprägt ist. Vor allem die südöstlich der Halle und des Wohnhauses des Klägers in einer Entfernung von etwa 50 m zu diesem befindliche Schlosserei auf dem Grundstück Flst. Nr. .../... und die Autowerkstatt mit Tankstelle beiderseits der Hohenzollernstraße (B 32) aber auch das Feuerwehrhaus im nordwestlichen Bereich des Baugrundstücks zählen zu jenen Anlagen, die in einem Wohngebiet typischerweise nicht zulässig sind (OVG Berlin, Urteil vom 15.8.2003 - 2 B 18.01 - NVwZ-RR 2004, 556; VG Hamburg, Beschluss vom 10.5.2006 - 6 E 1150/06 - juris; Fickert/Fieseler, BauNVO, 10. Auflage 2002, § 4 RdNr. 4.4 und § 6 RdNr. 13).
32 
Aber auch dann, wenn der Auffassung des Klägers folgend von einem allgemeinen Wohngebiet im Sinne des § 4 BauNVO ausgegangen wird, kann von einem Widerspruch zum Gebietscharakter keine Rede sein. Denn nach § 4 Abs. 2 Nr. 5 BauNVO sind auch in einem allgemeinen Wohngebiet Anlagen für kulturelle und sportliche Zwecke allgemein zulässig. Es trifft allerdings zu, dass diese Regelung solche Anlagen nicht vorbehaltlos erfasst. Vielmehr müssen sie nach Art und Umfang der Eigenart des Gebiets entsprechen und dürfen die Zweckbestimmung des Gebiets, vorwiegend dem Wohnen zu dienen (§ 4 Abs. 1 BauNVO), nicht gefährden (BVerwG, Beschluss vom 2.7.1991 - 4 B 1.91 - BauR 1991, 569 m. w. N.). Davon, dass diese Voraussetzungen eingehalten werden, ist aber schon deshalb auszugehen, weil die Halle seit 40 Jahren besteht und Turnhallen jedenfalls in kleineren Gemeinden des Landes seit jeher auch für - in die Nacht hineinreichende - Festveranstaltungen genutzt zu werden pflegen. Darüber hinaus wird die Gebietsart maßgebend mitgeprägt durch das Feuerwehrgerätehaus. Die Umgebung einer solchen Einrichtung muss - auch bei „stillen Alarmierungen“ - immer damit rechnen, dass zeitlich nicht planbare, mit einer erheblichen Lärmentwicklung verbundene Aktivitäten stattfinden werden. In Ansehung dieser Besonderheiten gibt es keinen Grund für die Annahme, die bisher gebietsverträgliche Sporthalle wandle sich dadurch in eine gebietsunverträgliche und damit den Gebietserhaltungsanspruch des Klägers auslösende Einrichtung, weil in ihr an wenigen Tagen im Jahr auch Vereinsveranstaltungen stattfinden dürfen, die weiter in die Nachtzeit hineinreichen als übliche Sportereignisse.
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2. Die angefochtene Baugenehmigung verletzt auch nicht zulasten des Klägers das sich aus § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO i. V. m. § 34 Abs. 2 BauGB ergebende Gebot der nachbarlichen Rücksichtnahme. Davon wäre - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - nur dann auszugehen, wenn mit der in ihr zugelassenen erweiterten Nutzung der Halle Einwirkungen auf das Wohnanwesen des Klägers verbunden wären, die ihm billigerweise nicht zugemutet werden können (grundlegend: BVerwG, Urteil vom 25.2.1977 - IV C 22.75 - BVerwGE 52, 122; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 23.9.1999 - 4 C 6.98 - BVerwGE 109, 314; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20.5.2003 - 5 S 2751/01 - BauR 2003, 1539). Dies ist aber nicht der Fall, denn die angegriffene Baugenehmigung stellt sicher, dass durch die mit ihr zusätzlich zugelassene Nutzung keine Lärmimmissionen - nur diese sind streitig - hervorgerufen werden, die für den Kläger unzumutbar wären.
34 
a) Zur Bestimmung dessen, was dem Kläger im Hinblick auf die Störungen der Wohnruhe durch die in der Mehrzweckhalle stattfindenden Veranstaltungen zugemutet werden kann, hat das Verwaltungsgericht wie schon das Regierungspräsidium die Sportanlagenlärmschutzverordnung - 18. BImSchV vom 18.7.1991 (BGBl. I S. 1588), insbesondere die Regelungen über besondere Ereignisse in § 5 Abs. 5 der 18. BImSchV und in Nr. 1.5 ihrer Anlage, als Orientierungshilfe herangezogen. Dagegen bestehen keine Bedenken. Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Gerichtshofs besitzen die in der 18. BImSchV enthaltenen Regeln über seltene Ereignisse indizielle Aussagekraft für die Bewertung der Lärmimmissionen von Veranstaltungen, die - entsprechend der Definition für seltene Ereignisse in Nr. 1.5 der Anlage zu dieser Verordnung - nur an höchstens 18 Kalendertagen stattfinden (Beschluss vom 14.10.1999 - 8 S 2396/99 - VBlBW 2000, 193; Urteil vom 18.7.1995 - 3 S 1983/94 - VBlBW 1996, 108; Urteil vom 13.12.1993 - 8 S 1800/93 - VBlBW 1994, 197). Daran hält der Senat fest; denn es gibt keinen ersichtlichen Grund, Lärmbelästigungen, die von einer gemeindlichen Sporthalle an wenigen Tagen im Jahr ausgehen können und nicht durch eine Sportveranstaltung ausgelöst werden, anders zu bewerten als Lärmimmissionen, die mit sportlichen Ereignissen in derselben Halle verbunden sind.
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Die der Baugenehmigung vom 25.8.1999 beigefügten Auflagen 3.1. bis 3.5. bleiben in mehrerlei Hinsicht - zugunsten des Klägers - sogar weit hinter dem Rahmen zurück, den die 18. BImSchV als Zumutbarkeitsgrenze definiert. Denn zum einen werden nur zwölf Veranstaltungen pro Jahr zugelassen, während nach Nr. 1.5 der Anlage zu dieser Verordnung Überschreitungen der Immissionsrichtwerte nach § 2 der 18. BImSchV an bis zu 18 Kalendertagen noch als „selten“ gelten. Dem kann der Kläger nicht mit Erfolg entgegen halten, die Verordnung spreche von Kalendertagen, die Auflage 3.1. dagegen von Veranstaltungen. Solche könnten jeweils bis zu vier Tage andauern, so dass er an bis zu 48 Tagen im Jahr mit erhöhten Lärmbelästigungen rechnen müsse. Denn zugelassen werden nur die in der Gemeinde üblichen Veranstaltungen, die - mit Ausnahme der Fastnacht - sich nicht über mehrere Tage erstrecken. Im Übrigen hat es die Beigeladene als Eigentümerin der Halle in der Hand, Wünsche nach mehrtägigen Benutzungen abzulehnen. Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Zumutbarkeitsrahmen der 18. BImSchV um ein Drittel unterschritten wird. Zum anderen begrenzt die Auflage 3.1. die Veranstaltungsfolge auf nicht mehr als zwei aufeinander folgende Wochenenden. Eine vergleichbare Begrenzung enthält die Sportanlagenlärmschutzverordnung - im Gegensatz zu Nr. 7.2 der TA Lärm vom 26.8.1998 (GMBl. S. 503) - ausdrücklich nicht (vgl. Ketteler, Sportanlagenlärmschutzverordnung, S. 127). Darüber hinaus verlangt die Auflage 3.3. der angefochtenen Baugenehmigung von der Beigeladenen die Vorlage eines Konzeptes über organisatorische Maßnahmen zur Verringerung der Geräusche des An- und Abfahrtsverkehrs auf öffentlichen Verkehrsflächen innerhalb von drei Monaten. Auch derartiges sieht die 18. BImSchV - im Gegensatz zu Nr. 7.4 der TA Lärm - nicht vor. Ob ein solches Konzept fristgerecht entwickelt und vorgelegt wurde, spielt im vorliegenden Zusammenhang keine Rolle. Denn sollte dies nicht der Fall sein, wäre ein Vollzugsproblem betroffen, nicht aber die Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung in Frage gestellt.
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b) Der Kläger hält die Festlegung von Grenzwerten in der Auflage 3.2. der angefochtenen Baugenehmigung für nicht problemangemessen. Er will damit wohl zum einen die hinreichende Bestimmtheit dieser Auflage in Zweifel ziehen. Dem vermag der Senat aber nicht zu folgen. Im Zusammenhang mit festgelegten Lärmgrenzwerten ist in der Rechtsprechung zwar geklärt, dass eine Baugenehmigung zu unbestimmt ist, wenn sie solche Werte nur abstrakt einzelnen Baugebieten zuordnet. Solche Aussagen einer Baugenehmigung lassen sich bestenfalls als Hinweise, aber nicht als Nebenbestimmungen mit Regelungscharakter verstehen (BVerwG, Urteil vom 16.5.2001 - 7 C 16.00 - NVwZ 2001, 1167; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 25.10.2002 - 5 S 1706/01 - juris). So verhält es sich im vorliegenden Fall aber nicht. Vielmehr legt die Auflage unmissverständlich fest, welche Immissionsgrenzwerte die Beurteilungspegel der der Hallennutzung zuzurechnenden Geräusche nicht überschreiten dürfen (zum maßgeblichen Immissionsort vgl. Nr. 1.2 a) des Anhangs zur 18. BImSchV; ähnlich: Nr. 2.3 der TA Lärm i. V. m. Nr. A.1.3 a) ihres Anhangs). Solche Vorgaben werden in der Rechtsprechung allgemein als ausreichend angesehen (BVerwG, Urteil vom 16.5.2001, a. a. O.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 25.10.2002, a. a. O.; Urteil vom 16.5.2002 - 3 S 1637/01 - VBlBW 2003, 18; Beschluss vom 19.10.1999 - 5 S 1824/99 - VBlBW 2000, 161; Urteil vom 21.4.1995 - 3 S 2514/94 - VBlBW 1995, 481; Beschluss vom 23.8.1996 - 10 S 1492/96 - VBlBW 1997, 62). Der vorliegende Fall weist keine Besonderheiten auf, die ein Abweichen hiervon erforderlich machen würde.
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Zum anderen hält der Kläger die (bloße) Festlegung von Grenzwerten für unzureichend, weil ihm als Nachbar die Last ihrer Überwachung aufgebürdet werde. Nach seiner Auffassung hätten die durch die Baugenehmigung vom 25.8.1999 zugelassenen zusätzlichen Hallennutzungen durch eine verbale Umschreibung der jeweiligen Veranstaltungstypen präzisiert werden müssen. Diese Auffassung scheint zwar in Übereinstimmung zu stehen mit einer Reihe von Entscheidungen, in denen entsprechende Belastungen des Nachbarn beanstandet werden (vgl. etwa: OVG Lüneburg, Urteil vom 29.8.1995 - 1 L 3462/94 - BauR 1996, 79; BayVGH, Urteil vom 18.7.2002 - 1 B 98.2945 - BayVBl. 2003, 503, OVG Magdeburg, Urteil vom 12.7.2007 - 2 L 176/02 - juris). Weitgehend übereinstimmend heißt es in diesen Urteilen, eine Baugenehmigung, die bei problematischen Immissionsverhältnissen nur schematisch die Einhaltung bestimmter Immissionsrichtwerte aufgebe, stelle nicht wirklich sicher, dass die Zulässigkeitsvoraussetzungen für das Bauvorhaben erfüllt werden; solche Auflagen dürften den Nachbarn nicht in unzumutbarer Weise mit dem gesamten Risiko belasten, dass der Bauherr die Auflage auch einhält, ohne dass es zu einer echten nachbarlichen Konfliktschlichtung komme. Überschritten die bei der Nutzung einer Anlage entstehenden Immissionen bei regelmäßigem Betrieb die für die Nachbarschaft maßgebliche Zumutbarkeitsgrenze, genüge es nicht, in der Baugenehmigung den maßgeblichen Immissionsrichtwert als Grenzwert festzulegen; vielmehr müsse die genehmigte Nutzung schon in der Baugenehmigung durch konkrete Regelungen eingeschränkt werden. Das bedeute allerdings nicht, dass jede Baugenehmigung auch dann detaillierte Inhalts- und Nebenbestimmungen zur Betriebsweise und zur Emissionsbegrenzung enthalten müsse, wenn sich nachhaltige Interessenskonflikte nicht abzeichnen; Voraussetzung sei vielmehr, dass mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit spürbare Immissionen auftreten werden, die zumindest in die Nähe der maßgeblichen Grenz- oder Richtwerte reichten.
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Diese Entscheidungen betrafen aber sämtlich den regelmäßigen Betrieb einzelner gewerblicher Vorhaben. Der jeweilige Betriebsablauf einschließlich der dominierenden Lärmquellen konnte deshalb ermittelt werden und war somit präzisierenden Auflagen zugänglich. Das ist aber vorliegend nicht der Fall. Die angegriffene Baugenehmigung lässt gerade keine einheitliche, im Wesentlichen auf Dauer gleich bleibende Nutzung der Halle zu, sondern ermöglicht völlig heterogene Nutzungsvarianten mit gänzlich unterschiedlichen Abläufen, die sich einem einheitlichen Betriebsreglement entziehen. Dementsprechend sah sich auch der Kläger in der mündlichen Verhandlung außerstande, auch nur ansatzweise Vorschläge zu machen, wie die von ihm vermissten Präzisierungen abgefasst sein könnten. Im Übrigen ist es kein seltenes Phänomen, dass eine Baugenehmigung im Rahmen ihrer Realisierung einer vollziehenden Begleitung bedarf. Ihrer Rechtmäßigkeit steht nicht entgegen, dass dazu eventuell behördliche Aufsichtsmaßnahmen, die möglicherweise von Nachbarn eingefordert werden müssen, erforderlich werden (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16.5.2002 - 3 S 1637/01 - VBlBW 2003, 18). Vor allem aber betrafen die genannten Entscheidungen regelmäßige, also täglich sich in gleicher Weise wiederholende Lärmbelastungen. Davon unterscheidet sich der vorliegende Fall grundlegend. Denn die Baugenehmigung lässt nur zwölf über das ganze Jahr verteilte lärmintensive Veranstaltungen zu. Letztlich setzt sich der Kläger sogar nur gegen eine einzige Veranstaltung, das „5-Nationen-Biker-Schlemmer-Meeting“ des örtlichen Motorradclubs, zur Wehr. Hieran wird deutlich, dass er die angefochtene Baugenehmigung missversteht. Denn sie lässt keine (einzelnen) Veranstaltungen zu, sondern gestattet die Nutzung der bestehenden Halle auch zu anderen als sportlichen Veranstaltungen. Sollte dieses Meeting regelmäßig oder bei einem Einzelereignis die Vorgaben der Baugenehmigung verletzt haben, so besagt dies nichts über die Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit der angegriffenen Baugenehmigung. Vielmehr könnte daraus lediglich folgen, dass die jeweilige Veranstaltung durch diese nicht gedeckt war. Eine vereinzelte „überschießende“ Nutzung vermag dagegen die Rechtmäßigkeit einer Genehmigung nicht insgesamt in Frage zu stellen.
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c) Das Verwaltungsgericht ist schließlich zwar zutreffend davon ausgegangen, dass Grenzwertfestsetzungen in einer Baugenehmigung dann nicht geeignet sind, den schützenswerten Belangen des Nachbarn ausreichend Rechnung zu tragen, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die festgesetzten Werte nicht eingehalten werden können. Es hat aber zu Unrecht angenommen, vorliegend sei eine derartige Konstellation gegeben. Denn aus der Stellungnahme des TÜV SÜD vom 22.11.2006, die dem Senat im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - 8 S 2663/06 - als Anlage 3 zum Schriftsatz der Beigeladenen vom 23.11.2006 vorgelegt worden ist, ergibt sich, dass bei Vornahme bestimmter Maßnahmen (Aufstellung einer mobilen Lärmschutzwand aus „Container-Lkw“ entlang des Zugangsweges zur Halle, Schließung der verbleibenden Lücken durch Holzplatten und Einsatz von Ordnern, die sicherstellen, dass sich keine Personen zwischen der mobilen Lärmschutzwand und der Grenze des Grundstücks des Klägers aufhalten und keine außergewöhnlichen Schallereignisse wie Böllerknallen oder Schlagen von Laternenpfählen auftreten) die Beurteilungspegel eingehalten werden können. Dabei handelt es sich zwar um eine gutachterliche Stellungnahme, die im Auftrag der Beigeladenen erstellt wurde. Das hindert den Senat aber nicht, sich auf diese zu stützen (BVerwG, Beschluss vom 13.3.1992 - 4 B 39.92 - NVwZ 1993, 268 m. w. N.). Ihre inhaltliche Belastbarkeit wird nicht zuletzt dadurch bestätigt, dass der Kläger im Hinblick auf diese Stellungnahme das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes für erledigt erklärt hat (Schriftsatz vom 24.11.2006 im Verfahren - 8 S 2663/06 -).
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Daran ändert auch der seitens des Klägers mit Schriftsatz vom 7.2.2007 vorgelegte Messbericht des Ingenieurbüros für Umweltplanung H. + J. vom 20.12.2006 nichts, der sich auf dieselbe Veranstaltung bezieht wie die erwähnte Stellungnahme des TÜV SÜD vom 22.11.2006. In ihm werden zwar für den Messpunkt 0,5 m vor dem geöffneten Fenster an der Nordwestseite des ausgebauten Dachgeschosses des Wohngebäudes des Klägers unter Berücksichtigung des Messabschlages nach Nr. 1.6 des Anhangs zur 18. BImSchV von 3 dB(A) keine Überschreitungen des Richtwertes durch die ermittelten Beurteilungspegel ermittelt, wohl aber mehrfache Überschreitungen des zulässigen Spitzenpegels. Diese Messung leidet aber an dem entscheidenden Mangel, dass sie an einem Immissionsort vorgenommen wurde, der für die Belastung des Wohnanwesens des Klägers durch von der Hallennutzung hervorgerufene Geräusche nicht maßgebend ist. Maßgeblich ist nach Nr. 1.2 a) des Anhangs zur 18. BImSchV (im Wesentlichen übereinstimmend mit Nr. A.1.3 a) des Anhangs zur TA Lärm) ein Punkt etwa vor der Mitte des geöffneten, vom Geräusch am stärksten betroffenen Fensters eines zum dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmten Raumes einer Wohnung. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung aber ausdrücklich eingeräumt, dass das „Messfenster“ dasjenige seines häuslichen Arbeitszimmers im Dachgeschoss sei. Es liegt jedoch auf der Hand, dass ein solcher Raum nicht für die Beantwortung der Frage entscheidend sein kann, ob das Wohnen im gesamten Haus des Klägers durch den von den Veranstaltungen in der streitigen Halle ausgehenden Lärm unzumutbar belastet wird. Daran ändert auch der Hinweis seines Prozessbevollmächtigten in dem nachgereichten Schriftsatz vom 24.1.2008 nichts, er „wäre wenig angetan, würde er bei nächtlichen Diktaten im häuslichen Arbeitszimmer den Beeinträchtigungen der mehr oder weniger nüchternen Besucherschar einer feucht-fröhlichen Veranstaltung ausgesetzt.“ Denn dabei übersieht er, dass sich die gesamte Problematik auf eine einzige Veranstaltung im Jahr verengt, und es keinen Anhaltspunkt dafür gibt, dass die einschlägigen Regelungen eine durchgängige Störungsfreiheit garantieren wollen. Dagegen spricht bereits entscheidend das in allen Regelwerken berücksichtigte Phänomen der seltenen Ereignisse. Darüber hinaus verkennt der Kläger mit dieser Argumentation, dass das Gebot der Rücksichtnahme nicht eindimensional ist, sondern auch dem Rücksichtnahmebegünstigten Einschränkungen auferlegt. Er kann deshalb nicht - wie der Kläger offenbar meint - mit Erfolg darauf pochen, jeden Bereich seines Anwesens unbeeinflusst von der potenziell störenden Nutzung in der Nachbarschaft auch zukünftig jeder Art von störungssensiblen Nutzungen zuführen zu dürfen (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 29.10.2002 - 4 B 60.02 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 165 m. w N.). Vielmehr ist ihm aufgrund des nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnisses, aus dem sich letztlich das Gebot der Rücksichtnahme ableitet, eine gewisse „Selbsthilfe“ in dem Sinne zuzumuten, dass er sich in den neuralgischen Stunden nicht ohne Not gerade dort aufhält, wo die stärkste Lärmlast zu erwarten ist. Angesichts der Jahreszeit, in der die am meisten streitige Veranstaltung stattfindet, kann ihm insbesondere ohne weiteres angesonnen werden, das Fenster seines Arbeitszimmers zu schließen, falls unaufschiebbare nächtliche Arbeiten anfallen, die er nur dort verrichten kann.
41 
Nach allem ist der Berufung des beklagten Landes mit der Kostenfolge aus den §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO stattzugeben.
42 
Gründe für eine Zulassung der Revision (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO) sind nicht gegeben.
43 
Beschluss
44 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß den §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 71 Abs. 1 Satz 2 GKG in Anlehnung an Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs 2004 (VBlBW 2004, 467, 469) auf EUR 7.500,-- festgesetzt.
45 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.