Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 06. März 2006 - 1 S 2490/05

published on 06.03.2006 00:00
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 06. März 2006 - 1 S 2490/05
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Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 24. November 2005 - 7 K 3732/05 - wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 10.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Vorbringen in der Beschwerdebegründung, auf dessen Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO), gibt dem Senat keine Veranlassung, über den Antrag der Antragstellerin auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abweichend vom Verwaltungsgericht zu entscheiden.
Das Verwaltungsgericht hat den Erlass der von der Antragstellerin begehrten einstweiligen Anordnung, mit dem sie die vom Antragsgegner beabsichtigte Vermietung von Räumen im Kreishaus an einen Schilderpräger - jedenfalls zu den derzeit vorgesehenen Konditionen - vorläufig verhindern will, abgelehnt. Das Verwaltungsgericht hat einen Anordnungsgrund wegen der Unwägbarkeiten, die im Falle eines Obsiegens der Antragstellerin in einem Hauptsachverfahren mit der Rückabwicklung eines mit einem konkurrierenden Unternehmen abgeschlossenen Mietvertrages verbunden wären, bejaht, einen Anordnungsanspruch indessen verneint. Hiergegen wendet sich die Antragstellerin ohne Erfolg.
I.
Aus den Vorschriften des kommunalen Wirtschaftsrechts erwächst der Antragstellerin kein Unterlassungsanspruch.
1. Dies folgt nach der ab dem 01.01.2006 geltenden und im Beschwerdeverfahren zu beachtenden Neufassung des § 102 GemO i.d.F. des Gesetzes zur Änderung des Gemeindewirtschaftsrechts vom 1. Dezember 2005 (GBl. S. 705) i.V.m. § 48 Abs. 1 LKrO allerdings nicht schon daraus, dass sich Dritte grundsätzlich nicht auf die Verletzung der darin geregelten Voraussetzungen für eine wirtschaftliche Betätigung der kommunalen Gebietskörperschaften berufen könnten.
a) In der bis zum 31.12.2005 geltenden Fassung des § 102 GemO (vgl. Gesetz vom 19. Juli 1999, GBl. S. 292) hatte der Gesetzgeber die rechtlichen Grenzen für die Gemeindewirtschaft in Übereinstimmung mit der auf § 67 Abs. 1 DGO zurückgehenden so genannten Schrankentrias (vgl. zuletzt Uechtritz/Otting in: Hoppe/Uechtritz Handbuch Kommunale Unternehmen, 2004, § 6 Rz. 2 f.) so ausgestaltet, dass neben die Rechtfertigung durch einen öffentlichen Zweck und die Beachtung der Leistungsfähigkeit der Gemeinde eine so genannte einfache Subsidiaritätsklausel trat. Danach durfte die Gemeinde außerhalb der kommunalen Daseinsvorsorge nur dann tätig werden, wenn der öffentliche Zweck nicht besser und wirtschaftlicher durch einen anderen erfüllt wird oder erfüllt werden kann. Eine drittschützende Wirkung für einen privaten Konkurrenten ergab sich daraus nach ganz überwiegender Ansicht nicht. Soweit dieser Funktionssperre überhaupt ein eigenständiger Gehalt neben dem Erfordernis des öffentlichen Zwecks zuerkannt wurde (siehe hierzu Uechtritz/Otting, a.a.O., § 6 Rz. 56), wurde darin nur eine allgemeine wirtschaftspolitische Vorgabe gesehen, die - auch wegen des Fehlens eindeutiger Willensbekundungen des Gesetzgebers - einen als Mitbewerber betroffenen Dritten nur reflexhaft zu begünstigen geeignet war, ihm jedoch keine eigenständige wehrfähige Rechtsposition einräumte (vgl. aus der Rspr. OLG Karlsruhe, Urteil vom 16.11.2000 - 4 U 171/99 -, NVwZ 2001, 712 <713 f.> und hierzu Stehlin, NVwZ 2001, 645 sowie Werner, VBlBW 2001, 206 <211 f.>; Urteil vom 14.11.2001 - 6 U 43/01 -, OLGR Karlsruhe 2002, 131; Gern, Kommunalrecht Baden-Württemberg, 9. Auflage 2005, Randnr. 390 m.w.N.; siehe auch Kunze/Bronner/Katz, Gemeindeordnung für Baden-Württemberg, § 102 Randnr. 11, 41, 60).
b) Durch das Gesetz vom 01.12.2005 hat der Gesetzgeber - nach Evaluierung der mit der bisherigen Rechtslage gemachten Erfahrungen - die Bestimmung des § 102 Abs. 1 Nr. 3 GemO insoweit verschärft, als er sie in eine echte Subsidiaritätsklausel umgewandelt hat, wonach der Vorrang - nunmehr ausdrücklich erwähnter - privater Dritter bereits bei Leistungsparität von gemeindlicher und privater Wirtschaftstätigkeit zu beachten ist; zugleich hat er als verfahrensrechtliche Absicherung in § 102 Abs. 2 GemO die Entscheidungszuständigkeit des Gemeinderats und die vorherige Anhörung der örtlichen Selbstverwaltungsorganisationen von Handwerk, Industrie und Handel
- den so genannten Branchendialog - nominiert (siehe Uechtritz/Otting, a.a.O., § 6 Rz. 52 ff.). Nach dem im Gesetzgebungsverfahren eindeutig zum Ausdruck gebrachten Willen des Gesetzgebers soll den betroffenen Konkurrenten - entsprechend der Intention der Neuregelung, die einer übermäßigen Ausweitung der gewerbswirtschaftlicher Betätigung der Gemeinden entgegenwirken und die Privatwirtschaft auf grundsätzlich ihr vorbehaltenen Geschäftsfeldern vor kommunaler Konkurrenzbetätigung schützen soll - das Recht zur gerichtlichen Überprüfung der Einhaltung dieser objektiv-rechtlichen Vorgabe eingeräumt werden (vgl. LT-Drs. 13/4767 S. 8, 9; LT-Plenarprotokoll 13/103 vom 30.11.2005, S. 7413 f., 7418, 7420). Mit der Ausgestaltung der grundlegenden, den Marktzutritt regelnden Vorschrift des Kommunalwirtschaftsrechts als Schutznorm für Konkurrenten steht die Neufassung der baden-württembergischen Gemeindeordnung in einer Linie mit der Rechtsentwicklung in anderen Bundesländern (vgl. etwa zu § 85 Abs. 1 RP GemO RhPfVerfGH, Urteil vom 28.03.2000 - VGH N 12/98 -, NVwZ 2000, 801 <804>; zu § 97 Abs. 1 SächsGO Sollondz, LKV 2003, 297<301 f.>; zu § 121 Abs. 1 HessGO Pegatzky/Sattler, NVwZ 2005, 1376 f.; siehe auch OVG NRW, Beschluss vom 13.08.2003 - 15 B 1137/03 -, NVwZ 2003, 1520 <1521> zur anderslautenden Vorschrift des § 107 Abs. 1 NWGO).
2. Die Antragstellerin kann von ihr befürchtete Konkurrenz auf den Schilderprägemarkt indessen deswegen nicht unter Berufung auf die Vorschriften des Kommunalwirtschaftsrechts abwehren, weil auch nach der Neufassung des Gesetzes die vom Antragsgegner beabsichtigte Vermietung eines Raumes im Kreishaus vom Tatbestand des § 102 Abs. 1 GemO nicht erfasst wird.
Im Unterschied zu kommunalrechtlichen Regelungen, die ganz allgemein und umfassend die wirtschaftliche Betätigung der Gemeinden einschränkenden Bestimmungen unterwerfen (so z. B. § 121 Abs. 1 HessGO und § 100 Abs. 1 GemO Brandenburg), beschränkt sich die Vorschrift des § 102 Abs. 1 GemO auf die Errichtung, Übernahme und wesentliche Erweiterung eines wirtschaftlichen Unternehmens und die Beteiligung daran. Sie steht insoweit in der Tradition des § 67 DGO. Nach der dort geläufigen Umschreibung, auf die sich der baden-württembergische Landesgesetzgeber von Anfang an bezogen hat, fallen hierunter „Einrichtungen (und Anlagen), die auch von einem Privatunternehmer mit der Absicht der Gewinnerzielung betrieben werden können“ (vgl. Runderlass zu § 85 GemO a.F., abgedruckt bei Kunze/Schmid, Gemeindeordnung für Baden-Württemberg, 1956, S. 520 und Erl. II.1. zu § 85, sowie BVerwG, Urteil vom 22.02.1972 - I C 24.69 -, BVerwGE, 39, 329 <333>). Hiernach greift das Vorbringen der Antragsstellerin zu kurz, wenn sie - insoweit zutreffend - darauf verweist, dass die Vermietung von Gewerbeimmobilien auch ein lukratives Betätigungsfeld von Privaten sein kann. Denn damit wird lediglich das Begriffselement der „Wirtschaft“ abgedeckt, das auf die materielle Tätigkeit und die Arbeitsmethode abstellt (siehe in einem vergleichbaren Fall zur Vermietung als wirtschaftliche Betätigung i.S.v. § 107 Abs. 1 NWGO, OVG NRW, Beschluss vom 21.09.2004 - 15 B 1709/04 -, NVwZ-RR 2005, 198). Daneben steht zusätzlich das Erfordernis, dass die wirtschaftliche Tätigkeit im Rahmen einer „Einrichtung“ ausgeübt wird, womit auf einen formellen Status abgehoben wird. Der Unternehmensbegriff im kommunalen Wirtschaftsrecht ist demnach - im Unterschied zum Kartellrecht - kein funktionaler, sondern ein institutioneller, und setzt einen „Betrieb“ voraus (vgl. Püttner, Die öffentlichen Unternehmen, 2. Aufl. 1985, S. 24, 33). Da der Gemeinde bei ihrer wirtschaftlichen Betätigung neben den Organisationsformen des Privatrechts (§103 GemO) nicht allein die öffentlich-rechtliche Anstalt und der Eigenbetrieb, sondern auch der in die allgemeine Verwaltung eingebundene, haushaltsmäßig nicht getrennte Regiebetrieb zu Gebote steht (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.02.1972 - I C 24.69 -, BVerwGE, 39, 329 <333>; Hellermann in: Hoppe/Uechtritz, a.a.O., § 7 Rz. 22 f.; Gern, a.a.O., Randnr. 402), sind an die erforderliche betrieblich-organisatorische Verfestigung keine besonderen Anforderungen zu stellen; auf ein Mindestmaß kann indessen nicht verzichtet werden. Von einem Unternehmen im Sinne des § 102 Abs. 1 GemO kann demnach nur dann gesprochen werden, wenn persönliche und sächliche Mittel mit einer gewissen organisatorischen Festigkeit, Dauer und Selbstständigkeit in der Hand eines Rechtsträgers vereint sind (vgl. Schmidt-Jortzig in: Püttner , Handbuch der kommunalen Wissenschaft und Praxis, Bd. 5, 2. Aufl. 1984, § 93 B. S. 53 f.; Knemeyer/Kempen in: Achterberg/Püttner/Würtenberger, Besonderes Verwaltungsrecht, Band II, 2. Aufl. 2000, § 17 Randnr. 36; Kunze/Bronner/Katz, a.a.O., § 102 Randnr. 21; Gern, a.a.O., Randnr. 391). An einem solchen organisatorischen Substrat fehlt es hier. Zwar ist die gemeindliche Liegenschaftsverwaltung nicht von vornherein vom Anwendungsbereich des § 102 Abs. 2 GemO ausgenommen (so aber Kunze/Bronner/Katz, a.a.O., § 102 Randnr. 24). Die hier in Rede stehende Vermietung erschöpft sich aber in punktuellen Aktivitäten, ohne auch nur ansatzweise auf einen dauerhaften Arbeitsapparat angewiesen zu sein.
10 
Diese Beschränkung des Anwendungsbereichs des § 102 Abs. 1 GemO steht, worauf der Antragsgegner zutreffend hinweist, mit dessen Regelungszweck in Einklang. Zum einen bedarf es eines Schutzes der Gemeinde vor wirtschaftlicher Überforderung nicht bei der Nutzung des kommunalen Immobilienbestandes in dieser Fallgestaltung einer lediglich kapazitätsauslastenden Randnutzung (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.04.1989 - 7 C 48/88 -, BVerwGE 82, 29 <34>; Ehlers, DVBl 1998, 497 <500 f:>; Britz, NVwZ 2001, 380 <384>); bedeutende finanzielle Risiken sind mit einer solchen Betätigung nicht verbunden. Zum anderen wird damit die Erfüllung der Kernaufgaben der kommunalen Selbstverwaltung nicht gefährdet (siehe Kunze/Bronner/Katz, a.a.O., § 102 Randnr.11).
II.
11 
Im Ergebnis zu Recht hat das Verwaltungsgericht auch einen - gem. § 17 Abs. 2 GVG von den Verwaltungsgerichten zu prüfenden - kartellrechtlichen Unterlassungsanspruch der Antragstellerin nach § 33 Abs. 1 i.V.m. § 20 Abs. 1 GWB verneint.
12 
1. Der Antragsgegner ist Adressat des Behinderungs- und Diskriminierungsverbotes nach § 20 Abs. 1 GWB, das nach § 130 Abs. 1 Satz 1 GWB auch für die privatrechtliche Tätigkeit der öffentlichen Hand gilt (vgl. zum Folgenden BGH, Urteil vom 14.07.1998 - KZR 1/97 -, NJW 1998, 3778). Er ist Unternehmen im Sinne des hier geltenden funktionalen Unternehmensbegriffs, der allein auf die nicht lediglich dem privaten Verbrauch dienende Tätigkeit im geschäftlichen Verkehr abstellt (vgl. Zimmer in: Immenga/Mestmäcker , GWB, 3. Aufl. 2001, § 1 Randnr. 24 f., 30 ff.; Emmerich, ebd., § 130 Randnr. 31 f., 36 f., jeweils m.w.N.) und verfügt auf dem relevanten Markt über eine marktbeherrschende Stellung i.S. von § 19 Abs. 1 GWB. Nach dem so genannten Bedarfsmarktkonzept umfasst dieser Markt in sachlicher und räumlicher Hinsicht das Angebot von Gewerbeflächen, die sich für einen Schilderpräger, der den bei Besuchern der im Kreishaus untergebrachten Zulassungsstelle anfallenden Bedarf an Kfz-Schildern decken möchte, zur Anmietung eignen. Hierzu zählen zwar neben auf dem selben Grundstück wie die Zulassungsstelle gelegenen Flächen auch solche in deren - durch einen Radius von etwa 100 m bestimmten - unmittelbarer Nähe (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 12.12.1995 - 2 W (Kart) 62/95 -, NJW-RR 1996, 1003), wie sie auch die Antragstellerin derzeit angemietet hat. Letzteres ändert aber nichts an der Feststellung, dass der Antragsgegner insbesondere wegen des Vorteils, den der Standort im Kreishaus aufgrund der geringen Preis- und insbesondere Entfernungselastizität des Marktes vermittelt, jedenfalls als marktstarkes Unternehmens i.S.v. § 19 Abs. 1 Nr. 2 GWB einzustufen ist. Ein Geschäftsverkehr, der Schilderprägern üblicherweise zugänglich ist, ist eröffnet worden.
13 
Eine Behinderung i.S.v. § 20 Abs. 1 GWB liegt vor, da dieser Begriff weit zu verstehen ist und - wertneutral - jedes Marktverhalten erfasst, das objektiv nachteilige Auswirkungen hat. Eine Behinderung in diesem Sinn droht bereits dadurch, dass der Antragsgegner die Gewerbeflächen nicht an die Antragstellerin, sondern an einen Dritten vermieten könnte; darin liegt zugleich eine Ungleichbehandlung.
14 
2. Bei der gebotenen Abwägung der Interessen der Beteiligten unter Berücksichtigung der auf die Freiheit des Wettbewerbs gerichteten Zielsetzung des Gesetzes kann aber nicht festgestellt werden, dass eine Behinderung als unbillig angesehen werden kann oder für eine Ungleichbehandlung ein sachlich gerechtfertigter Grund nicht besteht.
15 
a) Nach der Rechtsprechung der Zivilgerichte fällt zugunsten des Antragsgegners zunächst ins Gewicht, dass auch einem marktbeherrschenden Unternehmen die Möglichkeit zur wirtschaftlichen Tätigkeit erhalten bleiben muss. Insbesondere ist bei der kartellrechtlichen Beurteilung das Interesse der kommunalen Gebietskörperschaft an einer Gewinn bringenden Nutzung ihrer Gebäude schützenswert. Dabei darf die öffentliche Hand wie andere Unternehmen im Wettbewerb grundsätzlich Standortvorteile wahrnehmen; dies ist ihr allerdings dann verwehrt, wenn sie ihre öffentlich-rechtliche Aufgabe mit ihrer erwerbswirtschaftlichen Tätigkeit verquickt (vgl. zuletzt BGH, Urteil vom 21.07.2005 - I ZR 170/02 -, NJW-RR 2005, 1562 <1565> m.w.N.; Lux in: Hoppe/Uechtritz, a.a.O., § 10 Rz. 50 f.). Im vorliegenden Fall wird die gebündelte Nachfrage nach Kfz-Schildern zwar allein durch die im Kreishaus betriebene Zulassungsstelle hervorgerufen. Die Grenze zur unzulässigen Ausnutzung der beherrschenden Stellung im hierdurch eröffneten Markt wäre wohl dann überschritten, wenn der Antragsgegner die von seiner hoheitlichen Tätigkeit hervorgerufene Nachfrage selbst bediente, was hier aber allein durch die Vermietung der Räumlichkeiten nicht der Fall ist. Eine Verpflichtung des Hoheitsträgers, in dieser Situation auf eine erwerbswirtschaftliche Tätigkeit vollständig zu verzichten, ist in der Rechtsprechung indessen noch nicht bejaht worden (vgl. BGH, Urteil vom 24.09.2002 - KZR 4/01 -, NJW 2003, 752 <754>; siehe auch Lux, a.a.O., § 10 Rz. 62). Ob ein bei der Abwägung auf Seiten des Antragsgegners anerkennenswertes Interesse auch darin zu sehen ist, dass mit der Ansiedlung eines Schilderprägers auf dem Gelände des Landratsamts der Zulassungsvorgang für die Bürger erleichtert wird (so z. B. BGH, Urteil vom 14.07.1998 - KZR 1/97 -, NJW 1998, 3778 <3779 f.>), scheint fraglich. Denn die Versorgung mit Kfz-Kennzeichen ist in Waiblingen derzeit durch die Antragstellerin gewährleistet, ohne dass die Entfernung zwischen der Zulassungsstelle und den Geschäftsräumen der Antragstellerin zu Unzuträglichkeiten führen würde. Der Antragsgegner kann sich indessen auf das öffentliche Interesse berufen, auf dem dem Vermietungsmarkt nachgelagerten Schilderprägemarkt, der bislang durch ein Quasi-Monopol der Antragstellerin bestimmt wird, wettbewerbliche Strukturen zu ermöglichen (vgl. zu diesem im Rahmen des Gemeindewirtschaftsrechts anerkannten öffentlichen Zweck Uechtritz/Otting, a.a.O., § 6 Rz. 50; Pieroth/Hartmann DVBl 2002, 421 <427 f.> m.N.).
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b) Diese Interessen werden nicht von den zu erwartenden Nachteilen für die Antragstellerin überwogen, die ihre Chancen im Wettbewerb gefährdet sieht. Zwar erlangt ein Schilderpräger auf dem Gelände des Landratsamts aufgrund der Nachbarschaft zur Zulassungsstelle regelmäßig einen beachtlichen Marktanteil. Dieser Vorteil entspringt aber der spezifischen Marktsituation, die jeweils den nächstgelegenen Anbieter begünstigt und gegenwärtig der Antragstellerin zugute kommt. Der Wettbewerb bleibt aber erhalten. Die Antragstellerin kann nämlich eigene Marktvorteile gelten machen kann. Ihre Geschäftsräume liegen nur wenig weiter entfernt als die zur Vermietung anstehenden, die ebenfalls - entgegen der Darstellung der Antragstellerin - nur über eine längere Wegstrecke durchs Freie zu erreichen sind und jedenfalls durch den separaten Außeneingang nicht den Eindruck vermitteln, hier gehe es um einen „amtlichen“ Vorgang. Die Antragstellerin ist zudem nicht mit den sehr hohen Mietzahlungen belastet, mit denen sich ein Mitbewerber konfrontiert sieht. Auf ihr Angebot kann sie schließlich nach der Zusicherung des Antragsgegners in den Räumen der Zulassungsstelle hinweisen. Entgegen ihren Befürchtungen bedeutet gerade ein solcher Hinweis, der dann aus Gründen der Gleichbehandlung auch den Konkurrenten benennt, nicht das wirtschaftliche „Aus“. Denn ggf. kann eine Skizze den nur geringfügigen Entfernungsunterschied zwischen den Anbietern deutlich machen, wobei - falls, wie wohl zu erwarten, Preise nicht verzeichnet werden - der potenzielle Kunde auch Rückschlüsse auf das Preisniveau ziehen kann. Soweit die Antragstellerin hierbei auf die Marktmacht und die Preispolitik von Anbietern verweist, die eine Vielzahl von Filialen betreiben, muss sie sich dem - nach Maßgabe der wettbewerbsrechtlichen Rahmenbedingungen - stellen.
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c) Schließlich hat der Antragsgegner zur Vermeidung eines Verstoßes gegen das Verbot unbilliger Behinderung den Abschluss eines Mietvertrages ausgeschrieben. Diese Ausschreibung, die hier nach einer Vertragslaufzeit von
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- ursprünglich vorgesehen - fünf Jahren zur Ermöglichung des Marktzutritts für Wettbewerber des Mieters wiederholt werden soll, hat unter angemessenen und fairen Bedingungen zu erfolgen (vgl. zuletzt BGH, Urteil vom 08.04.2003 - KZR 39/99 -, NJW 2003, 2684 <2685>). Zu Unrecht meint die Antragstellerin, dass die in § 1 Nr. 2 Satz 3 des Mietvertrags enthaltene Verpflichtung, wonach der Mieter während der Dauer des Mietverhältnisses in Waiblingen keine weitere Kfz-Kennzeichenprägestelle betreiben dürfe, diesen Vorgaben nicht entspreche. Entgegen ihrer Ansicht ist sie nicht bereits faktisch gehindert, sich an der Ausschreibung zu beteiligen; denn die Abgabe eines Angebots setzt die Aufgabe ihres jetzigen Betriebs noch nicht voraus. Als derzeit einziges Unternehmen, das in Waiblingen eine Prägestelle unterhält, wird sie durch diese Klausel auch nicht in unzulässiger Weise einer verdeckten Diskriminierung unterworfen. Im Bieterverfahren hat der Antragsgegner den im Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG wurzelnden Grundsatz der Chancengleichheit der Bieter zu beachten (vgl. hierzu Eggers/Malmendier, NJW 2003, 780 <782, 784 > m.N.). Gegen diesen Grundsatz verstößt die von der Antragstellerin gerügte Gebietsklausel nicht; denn sie dient gerade der kartellrechtlichen Verwirklichung der Marktzutrittsfreiheit, indem sie die Perpetuierung der derzeitigen Monopolstellung der Antragstellerin verhindern will. Soweit die Antragstellerin eine Benachteiligung im Bieterwettbewerb beklagt, weil sie in ihren derzeitigen Geschäftsräumen langfristig vertraglich gebunden sei, ist dies unbeachtlich. Denn dieser Umstand wurzelt allein in ihrem Verantwortungsbereich; solch unterschiedliche Ausgangsbedingungen, die auf betriebswirtschaftlich motivierten Entscheidungen beruhen, sind im Bieterwettbewerb hinzunehmen.
III.
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Grundrechtlich fundierte Abwehransprüche der Antragstellerin hat das Verwaltungsgericht ebenfalls zu Recht verneint. Die Grundrechte aus Art. 12 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG schützen grundsätzlich weder vor Konkurrenz unmittelbar durch die öffentliche Hand noch vor einer Beeinträchtigung der Wettbewerbschancen durch Begünstigung eines privaten Konkurrenten. Eine Verletzung von Grundrechten durch die privatwirtschaftliche Tätigkeit der öffentlichen Hand liegt nach der gefestigten Rechtsprechung nur dann vor, wenn die Wettbewerbsfreiheit in unerträglichem Maße eingeschränkt wird, eine Auszehrungskonkurrenz vorliegt oder eine Monopolstellung besteht (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 15.08.1994 - 1 S 1613/93 -, NJW 1995, 274; sowie nachfolgend BVerwG, Beschluss vom 21.03.1995 - 1 B 211.94 -, NJW 1995, 2938 <2939>.; OVG NRW, Beschluss vom 13.08.2003 - 15 B 1137/03 -, NVwZ 2003, 1520 <1523 f.>; Uechtritz/Otting, a.a.O., § 6 Rz. 116 ff., jeweils m.w.N.). Diese Maßstäbe werden durch die einfachgesetzlichen Regelungen konkretisiert; auf die vorstehenden Ausführungen kann folglich verwiesen werden.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
21 
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 und § 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG.
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Der Beschluss ist unanfechtbar.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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published on 22.05.2012 00:00

Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt.2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.3. Der Streitwert wird auf 2.830.000,-- EUR festgesetzt. Gründe   I. 1 Die Antrag
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published on 21.07.2005 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 170/02 Verkündet am: 21. Juli 2005 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR
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published on 22.05.2012 00:00

Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt.2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.3. Der Streitwert wird auf 2.830.000,-- EUR festgesetzt. Gründe   I. 1 Die Antrag
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Annotations

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtsweges wird durch eine nach Rechtshängigkeit eintretende Veränderung der sie begründenden Umstände nicht berührt. Während der Rechtshängigkeit kann die Sache von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht werden.

(2) Das Gericht des zulässigen Rechtsweges entscheidet den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten. Artikel 14 Abs. 3 Satz 4 und Artikel 34 Satz 3 des Grundgesetzes bleiben unberührt.

(1) § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 gilt auch für Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen, soweit von ihnen andere Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen in der Weise abhängig sind, dass ausreichende und zumutbare Möglichkeiten, auf dritte Unternehmen auszuweichen, nicht bestehen und ein deutliches Ungleichgewicht zur Gegenmacht der anderen Unternehmen besteht (relative Marktmacht). § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 gilt ferner auch für Unternehmen, die als Vermittler auf mehrseitigen Märkten tätig sind, soweit andere Unternehmen mit Blick auf den Zugang zu Beschaffungs- und Absatzmärkten von ihrer Vermittlungsleistung in der Weise abhängig sind, dass ausreichende und zumutbare Ausweichmöglichkeiten nicht bestehen. Es wird vermutet, dass ein Anbieter einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen von einem Nachfrager abhängig im Sinne des Satzes 1 ist, wenn dieser Nachfrager bei ihm zusätzlich zu den verkehrsüblichen Preisnachlässen oder sonstigen Leistungsentgelten regelmäßig besondere Vergünstigungen erlangt, die gleichartigen Nachfragern nicht gewährt werden.

(1a) Eine Abhängigkeit nach Absatz 1 kann sich auch daraus ergeben, dass ein Unternehmen für die eigene Tätigkeit auf den Zugang zu Daten angewiesen ist, die von einem anderen Unternehmen kontrolliert werden. Die Verweigerung des Zugangs zu solchen Daten gegen angemessenes Entgelt kann eine unbillige Behinderung nach Absatz 1 in Verbindung mit § 19 Absatz 1, Absatz 2 Nummer 1 darstellen. Dies gilt auch dann, wenn ein Geschäftsverkehr für diese Daten bislang nicht eröffnet ist.

(2) § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 5 gilt auch für Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen im Verhältnis zu den von ihnen abhängigen Unternehmen.

(3) Unternehmen mit gegenüber kleinen und mittleren Wettbewerbern überlegener Marktmacht dürfen ihre Marktmacht nicht dazu ausnutzen, solche Wettbewerber unmittelbar oder mittelbar unbillig zu behindern. Eine unbillige Behinderung im Sinne des Satzes 1 liegt insbesondere vor, wenn ein Unternehmen

1.
Lebensmittel im Sinne des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1381 (ABl. L 231 vom 6.9.2019, S. 1) geändert worden ist, unter Einstandspreis oder
2.
andere Waren oder gewerbliche Leistungen nicht nur gelegentlich unter Einstandspreis oder
3.
von kleinen oder mittleren Unternehmen, mit denen es auf dem nachgelagerten Markt beim Vertrieb von Waren oder gewerblichen Leistungen im Wettbewerb steht, für deren Lieferung einen höheren Preis fordert, als es selbst auf diesem Markt
anbietet, es sei denn, dies ist jeweils sachlich gerechtfertigt. Einstandspreis im Sinne des Satzes 2 ist der zwischen dem Unternehmen mit überlegener Marktmacht und seinem Lieferanten vereinbarte Preis für die Beschaffung der Ware oder Leistung, auf den allgemein gewährte und im Zeitpunkt des Angebots bereits mit hinreichender Sicherheit feststehende Bezugsvergünstigungen anteilig angerechnet werden, soweit nicht für bestimmte Waren oder Leistungen ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Das Anbieten von Lebensmitteln unter Einstandspreis ist sachlich gerechtfertigt, wenn es geeignet ist, den Verderb oder die drohende Unverkäuflichkeit der Waren beim Händler durch rechtzeitigen Verkauf zu verhindern sowie in vergleichbar schwerwiegenden Fällen. Werden Lebensmittel an gemeinnützige Einrichtungen zur Verwendung im Rahmen ihrer Aufgaben abgegeben, liegt keine unbillige Behinderung vor.

(3a) Eine unbillige Behinderung im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 liegt auch vor, wenn ein Unternehmen mit überlegener Marktmacht auf einem Markt im Sinne des § 18 Absatz 3a die eigenständige Erzielung von Netzwerkeffekten durch Wettbewerber behindert und hierdurch die ernstliche Gefahr begründet, dass der Leistungswettbewerb in nicht unerheblichem Maße eingeschränkt wird.

(4) Ergibt sich auf Grund bestimmter Tatsachen nach allgemeiner Erfahrung der Anschein, dass ein Unternehmen seine Marktmacht im Sinne des Absatzes 3 ausgenutzt hat, so obliegt es diesem Unternehmen, den Anschein zu widerlegen und solche anspruchsbegründenden Umstände aus seinem Geschäftsbereich aufzuklären, deren Aufklärung dem betroffenen Wettbewerber oder einem Verband nach § 33 Absatz 4 nicht möglich, dem in Anspruch genommenen Unternehmen aber leicht möglich und zumutbar ist.

(5) Wirtschafts- und Berufsvereinigungen sowie Gütezeichengemeinschaften dürfen die Aufnahme eines Unternehmens nicht ablehnen, wenn die Ablehnung eine sachlich nicht gerechtfertigte ungleiche Behandlung darstellen und zu einer unbilligen Benachteiligung des Unternehmens im Wettbewerb führen würde.

(1) Bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen über soziale und andere besondere Dienstleistungen im Sinne des Anhangs XIV der Richtlinie 2014/24/EU stehen öffentlichen Auftraggebern das offene Verfahren, das nicht offene Verfahren, das Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb, der wettbewerbliche Dialog und die Innovationspartnerschaft nach ihrer Wahl zur Verfügung. Ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb steht nur zur Verfügung, soweit dies aufgrund dieses Gesetzes gestattet ist.

(2) Abweichend von § 132 Absatz 3 ist die Änderung eines öffentlichen Auftrags über soziale und andere besondere Dienstleistungen im Sinne des Anhangs XIV der Richtlinie 2014/24/EU ohne Durchführung eines neuen Vergabeverfahrens zulässig, wenn der Wert der Änderung nicht mehr als 20 Prozent des ursprünglichen Auftragswertes beträgt.

(1) Der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung durch ein oder mehrere Unternehmen ist verboten.

(2) Ein Missbrauch liegt insbesondere vor, wenn ein marktbeherrschendes Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen

1.
ein anderes Unternehmen unmittelbar oder mittelbar unbillig behindert oder ohne sachlich gerechtfertigten Grund unmittelbar oder mittelbar anders behandelt als gleichartige Unternehmen;
2.
Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen fordert, die von denjenigen abweichen, die sich bei wirksamem Wettbewerb mit hoher Wahrscheinlichkeit ergeben würden; hierbei sind insbesondere die Verhaltensweisen von Unternehmen auf vergleichbaren Märkten mit wirksamem Wettbewerb zu berücksichtigen;
3.
ungünstigere Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen fordert, als sie das marktbeherrschende Unternehmen selbst auf vergleichbaren Märkten von gleichartigen Abnehmern fordert, es sei denn, dass der Unterschied sachlich gerechtfertigt ist;
4.
sich weigert, ein anderes Unternehmen gegen angemessenes Entgelt mit einer solchen Ware oder gewerblichen Leistung zu beliefern, insbesondere ihm Zugang zu Daten, zu Netzen oder anderen Infrastruktureinrichtungen zu gewähren, und die Belieferung oder die Gewährung des Zugangs objektiv notwendig ist, um auf einem vor- oder nachgelagerten Markt tätig zu sein und die Weigerung den wirksamen Wettbewerb auf diesem Markt auszuschalten droht, es sei denn, die Weigerung ist sachlich gerechtfertigt;
5.
andere Unternehmen dazu auffordert, ihm ohne sachlich gerechtfertigten Grund Vorteile zu gewähren; hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob die Aufforderung für das andere Unternehmen nachvollziehbar begründet ist und ob der geforderte Vorteil in einem angemessenen Verhältnis zum Grund der Forderung steht.

(3) Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 und Nummer 5 gilt auch für Vereinigungen von miteinander im Wettbewerb stehenden Unternehmen im Sinne der §§ 2, 3 und 28 Absatz 1, § 30 Absatz 2a, 2b und § 31 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4. Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 gilt auch für Unternehmen, die Preise nach § 28 Absatz 2 oder § 30 Absatz 1 Satz 1 oder § 31 Absatz 1 Nummer 3 binden.

(1) § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 gilt auch für Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen, soweit von ihnen andere Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen in der Weise abhängig sind, dass ausreichende und zumutbare Möglichkeiten, auf dritte Unternehmen auszuweichen, nicht bestehen und ein deutliches Ungleichgewicht zur Gegenmacht der anderen Unternehmen besteht (relative Marktmacht). § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 gilt ferner auch für Unternehmen, die als Vermittler auf mehrseitigen Märkten tätig sind, soweit andere Unternehmen mit Blick auf den Zugang zu Beschaffungs- und Absatzmärkten von ihrer Vermittlungsleistung in der Weise abhängig sind, dass ausreichende und zumutbare Ausweichmöglichkeiten nicht bestehen. Es wird vermutet, dass ein Anbieter einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen von einem Nachfrager abhängig im Sinne des Satzes 1 ist, wenn dieser Nachfrager bei ihm zusätzlich zu den verkehrsüblichen Preisnachlässen oder sonstigen Leistungsentgelten regelmäßig besondere Vergünstigungen erlangt, die gleichartigen Nachfragern nicht gewährt werden.

(1a) Eine Abhängigkeit nach Absatz 1 kann sich auch daraus ergeben, dass ein Unternehmen für die eigene Tätigkeit auf den Zugang zu Daten angewiesen ist, die von einem anderen Unternehmen kontrolliert werden. Die Verweigerung des Zugangs zu solchen Daten gegen angemessenes Entgelt kann eine unbillige Behinderung nach Absatz 1 in Verbindung mit § 19 Absatz 1, Absatz 2 Nummer 1 darstellen. Dies gilt auch dann, wenn ein Geschäftsverkehr für diese Daten bislang nicht eröffnet ist.

(2) § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 5 gilt auch für Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen im Verhältnis zu den von ihnen abhängigen Unternehmen.

(3) Unternehmen mit gegenüber kleinen und mittleren Wettbewerbern überlegener Marktmacht dürfen ihre Marktmacht nicht dazu ausnutzen, solche Wettbewerber unmittelbar oder mittelbar unbillig zu behindern. Eine unbillige Behinderung im Sinne des Satzes 1 liegt insbesondere vor, wenn ein Unternehmen

1.
Lebensmittel im Sinne des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1381 (ABl. L 231 vom 6.9.2019, S. 1) geändert worden ist, unter Einstandspreis oder
2.
andere Waren oder gewerbliche Leistungen nicht nur gelegentlich unter Einstandspreis oder
3.
von kleinen oder mittleren Unternehmen, mit denen es auf dem nachgelagerten Markt beim Vertrieb von Waren oder gewerblichen Leistungen im Wettbewerb steht, für deren Lieferung einen höheren Preis fordert, als es selbst auf diesem Markt
anbietet, es sei denn, dies ist jeweils sachlich gerechtfertigt. Einstandspreis im Sinne des Satzes 2 ist der zwischen dem Unternehmen mit überlegener Marktmacht und seinem Lieferanten vereinbarte Preis für die Beschaffung der Ware oder Leistung, auf den allgemein gewährte und im Zeitpunkt des Angebots bereits mit hinreichender Sicherheit feststehende Bezugsvergünstigungen anteilig angerechnet werden, soweit nicht für bestimmte Waren oder Leistungen ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Das Anbieten von Lebensmitteln unter Einstandspreis ist sachlich gerechtfertigt, wenn es geeignet ist, den Verderb oder die drohende Unverkäuflichkeit der Waren beim Händler durch rechtzeitigen Verkauf zu verhindern sowie in vergleichbar schwerwiegenden Fällen. Werden Lebensmittel an gemeinnützige Einrichtungen zur Verwendung im Rahmen ihrer Aufgaben abgegeben, liegt keine unbillige Behinderung vor.

(3a) Eine unbillige Behinderung im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 liegt auch vor, wenn ein Unternehmen mit überlegener Marktmacht auf einem Markt im Sinne des § 18 Absatz 3a die eigenständige Erzielung von Netzwerkeffekten durch Wettbewerber behindert und hierdurch die ernstliche Gefahr begründet, dass der Leistungswettbewerb in nicht unerheblichem Maße eingeschränkt wird.

(4) Ergibt sich auf Grund bestimmter Tatsachen nach allgemeiner Erfahrung der Anschein, dass ein Unternehmen seine Marktmacht im Sinne des Absatzes 3 ausgenutzt hat, so obliegt es diesem Unternehmen, den Anschein zu widerlegen und solche anspruchsbegründenden Umstände aus seinem Geschäftsbereich aufzuklären, deren Aufklärung dem betroffenen Wettbewerber oder einem Verband nach § 33 Absatz 4 nicht möglich, dem in Anspruch genommenen Unternehmen aber leicht möglich und zumutbar ist.

(5) Wirtschafts- und Berufsvereinigungen sowie Gütezeichengemeinschaften dürfen die Aufnahme eines Unternehmens nicht ablehnen, wenn die Ablehnung eine sachlich nicht gerechtfertigte ungleiche Behandlung darstellen und zu einer unbilligen Benachteiligung des Unternehmens im Wettbewerb führen würde.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.