Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 03. Dez. 2013 - 1 S 49/13

published on 03.12.2013 00:00
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 03. Dez. 2013 - 1 S 49/13
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Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 12. November 2012 - 11 K 3014/12 - geändert.

Der Bescheid der Beklagten vom 11.05.2012 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 09.08.2012 werden aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Zuziehung des Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen die Feststellung der Nichtigkeit seiner Einbürgerung.
Der Kläger, ein pakistanischer Staatsangehöriger, reiste am 12.11.1995 nach Deutschland ein und gab sich als afghanischer Staatsangehöriger mit Namen ...... (im Folgenden: H.S.), geboren am 10.08.1973 in Logar, Afghanistan, aus. Unter dieser Identität betrieb er ein Asylverfahren, welches im Rahmen eines Klageverfahrens zur Feststellung eines Abschiebungsverbots nach Afghanistan führte. Der Kläger erhielt sodann zunächst Duldungen und am 08.10.1998 erstmals eine Aufenthaltserlaubnis (damals: Aufenthaltsbefugnis). Am 01.03.2004 wurde ihm eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis erteilt.
Am 16.12.2003 beantragte der Kläger seine Einbürgerung. Im Rahmen des Einbürgerungsverfahrens legte er u.a. eine Geburtsbescheinigung mit dem Briefkopf „Generalkonsulat von Afghanistan Bonn“, ausgestellt auf den Namen H.S., sowie weitere auf diesen Namen lautende Urkunden vor. Ebenfalls unter diesem Namen erkannte er am 26.04.2004 die Vaterschaft eines 2004 geborenen Kindes mit deutscher Staatsangehörigkeit an. Mit Schreiben vom 09.06.2004 verzichtete er gegenüber der Afghanischen Botschaft Bonn für den Fall der Einbürgerung unwiderruflich auf die afghanische Staatsangehörigkeit. Da ausweislich der Behördenakten keine Entlassung aus der afghanischen Staatsangehörigkeit erfolgte, wurde der Kläger am 06.07.2004 als H.S., geboren am 10.08.1973, unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit durch Aushändigung der Einbürgerungsurkunde eingebürgert.
Ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts, er habe sich zu Unrecht als afghanischer Staatsangehöriger ausgegeben, wurde am 20.08.2008 eingestellt, nachdem der Kläger einen am 21.02.1997 auf den Namen H.S. ausgestellten afghanischen Pass vorgelegt hatte.
Mit Schreiben vom 24.10.2011 beantragte der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten, seine Personalien auf ......... (im Folgenden: N.A.K.), geboren in Pakistan, zu berichtigen. Zur Begründung wurde ausgeführt: Der Kläger sei während seines gesamten Aufenthalts in Deutschland unter falschen, afghanischen Personalien aufgetreten. Die vorgelegten Dokumente seien zwar echt gewesen, hätten jedoch eine tatsächlich existierende andere Person betroffen, deren Identität der Kläger angenommen habe. Diese Täuschungshandlungen lägen länger als fünf Jahre zurück und könnten ihm somit nicht mehr vorgehalten werden. Strafrechtlich seien sie verjährt. Die durch Geburt erworbene und auch zum Zeitpunkt der Einbürgerung nach Deutschland noch bestehende pakistanische Staatsangehörigkeit stehe dem Erwerb und dem Fortbestand der deutschen Staatsangehörigkeit nicht entgegen. Der Kläger sei aber inzwischen aus der pakistanischen Staatsangehörigkeit entlassen worden. Ihm sei ein Auftreten unter seiner wahren Identität in seiner Familie und in seinem sozialen Umfeld ein Anliegen.
Die Beklagte zog die Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft bei und berichtete dem Regierungspräsidium Stuttgart über den Antrag. Auf den Erlass des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 13.03.2012 stellte die Beklagte ohne vorherige Anhörung des Klägers mit Bescheid vom 11.05.2012 fest, dass die dem Kläger ausgehändigte Einbürgerungsurkunde nicht wirksam geworden sei; außerdem wurde die Nichtigkeit der Einbürgerung festgestellt. Zur Begründung wurde ausgeführt: Die Urkunde sei unwirksam, weil sie hinsichtlich der Identität des Klägers erhebliche Mängel aufweise. Zudem lägen auch die Voraussetzungen des § 44 LVwVfG vor, so dass die Einbürgerung nichtig sei. Die Nichtigkeitsfeststellung nach § 44 Abs. 5 LVwVfG stehe nicht im Widerspruch zu § 35 Abs. 3 StAG und sei nicht durch die Fünfjahresfrist ausgeschlossen. Schließlich dürfe die pakistanische Ausbürgerung mangels wirksamer Einbürgerung des Klägers als N.A.K. ebenfalls unwirksam sein.
Zur Begründung des hiergegen am 11.06.2012 eingelegten Widerspruchs ließ der Kläger vorbringen: Die Einbürgerungsurkunde sei unbeschadet der falschen Identität nicht formfehlerhaft gewesen und sei demjenigen ausgehändigt worden, der auch den Empfang durch Unterschrift bestätigt habe. Das Bundesverwaltungsgericht unterscheide nicht zwischen Einbürgerungen aufgrund von Falschangaben und solchen aufgrund von Identitätstäuschungen. Der Kläger erfülle darüber hinaus die Voraussetzungen für eine sofortige Wiedereinbürgerung, da er die pakistanische Staatsangehörigkeit aufgegeben und einen Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG habe.
Mit Widerspruchsbescheid vom 09.08.2012 wies das Regierungspräsidium Stuttgart den Widerspruch als unbegründet zurück.
Am 12.09.2012 erhob der Kläger Klage zum Verwaltungsgericht Stuttgart, zu deren Begründung er das bisherige Vorbringen wiederholte.
10 
Mit Urteil vom 12.11.2012 (- 11 K 3014/12 - InfAuslR 2013, 162) wies das Verwaltungsgericht die Klage als unbegründet ab. Der Anhörungsmangel vor Erlass des Ausgangsbescheides sei nach § 45 Abs. 1 Nr. 3 LVwVfG geheilt worden. Es bestünden Zweifel, ob die Einbürgerung dem Kläger gegenüber überhaupt wirksam bekanntgegeben worden sei. Der Kläger sei nicht Adressat der Einbürgerungsurkunde gewesen, weil diese auf die Identität einer realen, anderen Person und nicht etwa auf die Person des Klägers – nur unter anderem Namen – ausgestellt war. Der Kläger scheide auch als „Betroffener“ im Sinn von § 43 Abs. 1 LVwVfG aus; dieser hätte mangels Drittwirkung der Einbürgerung ohnehin nur der „richtige“ H.S. sein können, dem die Urkunde jedoch nie ausgehändigt worden sei. Die Frage, ob die Einbürgerung überhaupt wirksam bekanntgegeben worden sei, könne jedoch letztlich dahinstehen, weil die Einbürgerung des Klägers jedenfalls gemäß § 44 Abs. 1 LVwVfG nichtig gewesen sei. Ein Verwaltungsakt wie die Einbürgerung sei nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leide und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich sei. Dies sei hier der Fall. Zwingende, im Gesetz unausgesprochene Voraussetzung einer Einbürgerung sei es, dass die Identität des Einbürgerungsbewerbers geklärt sei und feststehe. Nur wenn Gewissheit bestehe, dass ein Einbürgerungsbewerber die Person sei, für die er sich ausgebe, könne nach Durchführung der erforderlichen Ermittlungen mit hinreichender Sicherheit beurteilt werden, ob die Einbürgerungsvoraussetzungen erfüllt und Ausschlussgründe nicht gegeben seien. Der Kläger habe gegen diese Voraussetzung verstoßen, da auf Grund seiner falschen Identität die erforderlichen Prüfungen unterblieben oder zumindest objektiv nicht durchführbar gewesen seien. Dieser Mangel sei auch besonders schwerwiegend und offensichtlich. Die Vorstellung, dass sich ein Ausländer unter Vorgabe einer wahren Identität, die zwar eine andere, existente Person besitze, jedoch nicht er selbst, eine im Ergebnis wirksame Einbürgerung erschleichen könne, erscheine dem Gericht als unerträglich. Dem Ausländer wäre es auf diesem Wege möglich, die überwiegend im öffentlichen Interesse gebotenen Überprüfungen zu umgehen bzw. zu unterlaufen und er könne so eine Einbürgerung erlangen, deren Voraussetzungen er in eigener Person überhaupt nicht erfülle. Es handele sich bei der Vortäuschung einer anderen, echten Identität auch nicht um einen Fall, in welchem der Adressat nur falsch angesprochen werde oder in dem die Zuordnung eines rechtlichen Status etwa aufgrund eines Fotos ohne Weiteres möglich sei. Anders als im vorliegenden Fall sei in diesen Fällen stets eine materiell-rechtliche Zuordnung des Hoheitsakts an den Betreffenden möglich, jedoch ganz und gar nicht an eine reale dritte Person, so dass die Gerichte einen die Nichtigkeit auslösenden schwerwiegenden Fehler in diesen vom vorliegenden Fall abweichenden Fallgruppen zurecht verneint hätten. Vorliegend habe die Einbürgerung jedoch nicht auf den Kläger gezielt, in Wirklichkeit sei eine andere Person eingebürgert worden, in Bezug auf welche jedoch die Einbürgerungsvoraussetzungen schon mangels Antrags, aber auch materiell-rechtlich betrachtet, ebenfalls nicht hätten geprüft werden können. Jedoch wäre der wahre H.S. im Falle einer Einreise in die Bundesrepublik Deutschland aufgrund des Rechtsscheins der Einbürgerung wohl als Deutscher zu behandeln gewesen.
11 
Soweit für die Rücknahme einer Einbürgerung gemäß § 35 Abs. 3 StAG eine absolute fünfjährige Ausschlussfrist gelte, könne sich der Kläger auf diese Vorschrift nicht berufen. Eine Rücknahme setze voraus, dass es überhaupt eine wirksame Einbürgerung gebe. Hieran fehle es jedoch vorliegend, da die Einbürgerung des Klägers von vornherein nichtig gewesen sei.
12 
Zur Begründung seiner vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung trägt der Kläger vertiefend vor, er habe sich außer der Benutzung falscher Personalien nichts zu Schulden kommen lassen. Er habe im Gegenteil freiwillig seine falsche Identität offenbart und deren Richtigstellung beantragt. Weshalb die Ausschlussfrist für die Rücknahme der Einbürgerung nach § 35 Abs. 3 StAG vorliegend nicht gelten solle, erschließe sich nicht. Es könne letztlich keinen Unterschied machen, ob bei der Einbürgerung über die Identität oder über andere entscheidungserhebliche Voraussetzungen getäuscht werde. Die vom Verwaltungsgericht heraufbeschworenen Gefahren bestünden in der Realität nicht bzw. ließen sich eingrenzen.
13 
Der Kläger beantragt,
14 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 12.11.2012 - 11 K 3014/12 - zu ändern und den Bescheid der Beklagten vom 11.05.2012 sowie den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 09.08.2012 aufzuheben;
15 
und die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Widerspruchsverfahren für notwendig zu erklären.
16 
Die Beklagte beantragt,
17 
die Berufung zurückzuweisen.
18 
Sie verteidigt das angefochtene Urteil und vertieft ihren Vortrag zur Nichtigkeit der Einbürgerung nach § 44 LVwVfG.
19 
Dem Senat liegen die einschlägigen Akten der Beklagten, die Widerspruchsakten des Regierungspräsidiums Stuttgart und die Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts vor. Hierauf sowie auf die gewechselten Schriftsätze wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
I.
20 
Die Berufung des Klägers ist nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthaft und auch sonst zulässig. Sie wurde form- und fristgerecht beim Verwaltungsgericht eingelegt (vgl. § 124 a Abs. 2 VwGO). Die Berufungsbegründungsschrift wurde form- und fristgemäß beim Verwaltungsgerichtshof eingereicht (vgl. § 124 a Abs. 3 Satz 1 und 2 VwGO) und entspricht auch inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen (bestimmter Antrag, ausreichende Begründung; vgl. § 124 a Abs. 3 Satz 4 VwGO).
II.
21 
Die Berufung ist auch begründet. Zu Unrecht hat das Verwaltungsgericht die Klage als unbegründet abgewiesen. Die als Anfechtungsklage zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 11.05.2012 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 09.08.2012 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
22 
1. Die Feststellung der Nichtigkeit der Einbürgerung leidet zwar nicht an einem formellen Fehler. Dass die nach § 28 Abs. 1 LVwVfG erforderliche Anhörung des Klägers zunächst unterblieben ist, ist nach § 45 Abs. 1 Nr. 3 LVwVfG unbeachtlich, weil der Kläger im Rahmen des Widerspruchsverfahrens Gelegenheit hatte, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.
23 
2. Der angegriffene Bescheid ist aber materiell rechtswidrig, denn die Einbürgerung des Klägers ist durch Aushändigung der Einbürgerungsurkunde am 06.07.2004 wirksam bekanntgegeben worden und nicht nichtig.
24 
a. Die Wirksamkeit der Einbürgerung scheitert nicht an § 43 Abs. 1 LVwVfG. Der Einbürgerungsakt ist dem richtigen Adressaten bekannt gegeben worden, weil die Anforderungen des § 41 Abs. 1 LVwVfG in der Person des Klägers erfüllt sind.
25 
aa. Der Kläger war Beteiligter des Einbürgerungsverwaltungsverfahrens. Beteiligter eines Verwaltungsverfahrens ist nach § 13 Nr. 1 LVwVfG namentlich der Antragsteller. Der Kläger hat unter dem 06.12.2003 den Einbürgerungsantrag gestellt, der das Verfahren in Gang gesetzt hat. Er hat diesen Antrag eigenhändig unterschrieben und ein Foto von sich beigefügt. Dass er die Behörde über seinen wahren Namen, sein wahres Geburtsdatum und seine wahre Herkunft getäuscht hat, nimmt ihm nicht die Eigenschaft, in dem konkreten Verwaltungsverfahren Antragsteller zu sein. Die Behörde hätte dieses Verfahren auch dann gegenüber dem Antragsteller zu Ende führen müssen, wenn sie sogleich von der Täuschung erfahren hätte; das Verfahren hätte dann nur einen anderen Ausgang genommen, weil der Einbürgerungsantrag hätte abgelehnt werden müssen.
26 
bb. Die Einbürgerungsurkunde war auch für den Kläger bestimmt (§ 41 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. LVwVfG). Er ist als sog. Inhaltsadressat der richtige Bekanntgabeadressat, weil er erkennbar derjenige war, dem gegenüber die Beklagte ihre Entscheidung treffen wollte. Der Senat legt dieser Annahme den – normativ vorgeprägten – Willen der Behörde zugrunde, über den Einbürgerungsantrag zu entscheiden und damit das von dem Kläger initiierte Verwaltungsverfahren zum Abschluss zu bringen.
27 
Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts konnte deshalb keine andere Person als der Kläger Inhaltsadressat der Einbürgerungsurkunde gewesen sein. Abgesehen davon ist schon unklar, ob es die Person, deren Personalien der Kläger verwendet hat, überhaupt gibt bzw. gegeben hat und ob es sich bei den auf den Namen „H.S.“ ausgestellten Dokumenten um echte Dokumente, Fälschungen oder Falschbeurkundungen handelt. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung lediglich erklärt, er habe gehört, es gebe eine Person des Namens „H.S.“, und er habe sich dieses Namens bedient. Den Umstand, dass er bereits 1995 in das Bundesgebiet eingereist ist, der Staatsanwaltschaft aber im Jahr 2008 einen erst unter dem 21.02.1997 auf den Namen H.S. ausgestellten afghanischen Pass vorgelegt hat, hat der Kläger damit erklärt, dass ihm der Pass allein auf der Grundlage einer Nennung des Namens H.S. von der Botschaft ohne nähere Prüfung ausgestellt worden sei.
28 
Die Frage nach der Existenz einer Person mit dem wahren Namen H.S. und den vom Kläger zu diesem Namen angegebenen Geburts- und Herkunftsdaten kann aber dahinstehen. Selbst wenn es diese Person so gibt oder gegeben hätte, wäre sie nach dem oben Gesagten nicht Beteiligte des Einbürgerungsverfahrens und daher auch nicht Inhaltsadressat der Einbürgerungsurkunde geworden.
29 
cc. Da der Kläger Beteiligter des Einbürgerungsverfahrens war, war auch die Einbürgerungsurkunde allein für ihn bestimmt (§ 41 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. LVwVfG). In formeller Hinsicht folgt das schon daraus, dass sie ihm gemäß § 16 Satz 1 StAG ausgehändigt worden ist. Materiell ist entscheidend, dass die Wirkung eines schriftlichen Verwaltungsakts, der erst durch Aushändigung einer Urkunde wirksam wird, nach dem Willen des die Urkunde aushändigenden Amtsträgers in der Person des Antragstellers eintreten soll, der die Urkunde für sich entgegennimmt.
30 
Darin liegt ein wesentlicher Unterschied zu Fällen von postalisch übermittelten schriftlichen Verwaltungsakten, bei denen der Adressat allein aus dem Text der Urkunde ersichtlich ist. Soweit die zu derartigen Fällen ergangenen höchstrichterlichen Entscheidungen (etwa BFH, Urteil vom 13.12.2007 - IV R 91/05 -, BFH/NV 2008, 1289; und Beschluss vom 26.03.2012 - VII B 191/11 -, BFH/NV 2012, 1410) die Aussage enthalten, es könne als in Rechtsprechung und Literatur geklärt angesehen werden, dass ein Verwaltungsakt nichtig ist, der an einen falschen oder nicht existierenden Adressaten gerichtet ist, ist das damit zu rechtfertigen, dass sich in diesen Fällen auch niemand angesprochen fühlen muss.
31 
b. Der Einbürgerungsakt ist auch nicht nach § 44 Abs. 1 LVwVfG nichtig.
32 
aa. Zwar ist er durch arglistige Täuschung erwirkt worden und leidet an einem Rechtsfehler, weil der Kläger fälschlich angegeben hatte, afghanischer Staatsangehöriger zu sein.
33 
bb. Ob dieser Fehler auch i.S.d. § 44 Abs. 1 LVwVfG offenkundig ist oder ob insoweit die anfängliche Kenntnis nur des arglistig Täuschenden nicht ausreicht (so Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl., § 44 Rn. 125 a.E.), kann offen bleiben.
34 
cc. Denn jedenfalls ist der Fehler nicht „besonders schwerwiegend“ i.S.d. § 44 Abs. 1 LVwVfG. Die Vorschrift stellt insoweit strenge Anforderungen. Die Existenz von § 35 Absätze 1 und 5 StAG sowie der allgemeinen Vorschriften der §§ 45 bis 47 LVwVfG, mit Blick auf betrügerische Angaben falscher Tatsachen vor allem die Existenz von § 48 Abs. 2 Satz 3 LVwVfG und das Fehlen eines auf Täuschungen oder betrügerische Handlungen bezogenen Regelbeispiels in § 44 Abs. 2 LVwVfG zeigen, dass die arglistige Täuschung im Regelfall nicht zur Nichtigkeit führt (Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl., § 44 Rn. 117). Der Katalog der absoluten Nichtigkeitsgründe verdeutlicht vielmehr, dass eine Nichtigkeit aus Gründen, die nicht in der Form oder dem Inhalt des Verwaltungsakts, sondern in seiner Vorgeschichte liegen, nur in Ausnahmefällen in Betracht kommen kann. Regelmäßig erwächst deshalb auch ein durch Täuschung erwirkter Verwaltungsakt in Bestandskraft.
35 
Die Täuschung über den Namen und die Geburtsdaten des Antragstellers wiegt nicht schwerer als jede andere Täuschung über Umstände, die außerhalb der Tatbestandsvoraussetzungen der Anspruchseinbürgerung liegen und in diesem Sinne nicht wesentlich für seinen Erlass waren (vgl. § 35 Abs. 1 StAG). Dabei kommt es auch nicht darauf an, ob eine Person mit dem wahren Namen H.S. und den vom Kläger zu diesem Namen angegebenen Geburts- und Herkunftsdaten frei erfunden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 08.03.1977 - I C 15.73 -, NJW 1977, 1603 = Buchholz 132.0 § 24 1. StARegG Nr. 1) oder ob sie tatsächlich existiert. Denn entscheidend ist allein, dass der Kläger in seiner Person Gegenstand des Einbürgerungsverfahrens war.
36 
Der Umstand, dass der Kläger über seine Staatsangehörigkeit getäuscht und dadurch seine Einbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit erwirkt hat, begründet die Rechtswidrigkeit der Einbürgerung und stellt den typischen Fall einer Täuschung im Sinne von § 35 Abs. 1 StAG dar, die nicht zur Nichtigkeit im Sinne des § 44 Abs. 1 LVwVfG führt.
37 
dd. Dem Kläger kommt deshalb der Schutz der gesetzlich vorgesehenen Fünf-Jahres-Frist aus § 35 Abs. 3 StAG zugute. Unter Beachtung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu einer durch Täuschung erschlichenen Einbürgerung (BVerfG, Urteil vom 24.05.2006 - 2 BvR 669/04 -, BVerfGE 116, 24) und der daran anschließenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 14.02.2008 - 5 C 4/07 -, BVerwGE 130, 209) konkretisiert diese gesetzliche Frist das Erfordernis einer zeitnahen Korrektur rechtswidriger Einbürgerungen (zur Entstehungsgeschichte auch Hailbronner, in: Hailbronner/Renner/Maaßen, Staatsangehörigkeitsrecht, 5. Aufl., § 35 StAG Rn. 1 ff.). Die Zeitnähe bringt das Anliegen materieller Richtigkeit in schonenden Ausgleich mit dem gegenläufigen Anliegen der Rechtssicherheit. Die gesetzliche Lösung kommt auch demjenigen zugute, der seine Einbürgerung durch arglistige Täuschung erschlichen hat. Das wird in § 35 Abs. 5 StAG verdeutlicht, der möglichen Nachkommen, die kraft Abstammung von dieser Person die deutsche Staatsangehörigkeit erlangt haben, ohne dass ihnen selber eine Täuschungshandlung zur Last fiele, einen nochmals erhöhten Schutz gewährt. Die in § 35 Abs. 3 StAG festgelegte Fünf-Jahres-Frist gilt nach dem Willen des Gesetzgebers für alle Fälle des § 35 Abs. 1 StAG und ist damit auch im vorliegenden Fall einschlägig (vgl. zur Vorgängerregelung in § 24 Abs. 2 Satz 2 1. StARegG BVerwG, Urteil vom 08.03.1977 - I C 15.73 -, NJW 1977, 1603 = Buchholz 132.0 § 24 1. StARegG Nr. 1).
III.
38 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren ist für notwendig zu erklären, weil es dem Kläger in Anbetracht seiner persönlichen Verhältnisse und der rechtlichen Komplexität der Rechtssache nicht zuzumuten war, das Vorverfahren ohne anwaltliche Hilfe zu betreiben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.04.2010 - 6 B 46.09 - juris m.w.N.; Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl., § 162 Rn. 101 ff.).
IV.
39 
Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. Die Frage, ob das Erschleichen einer Einbürgerung durch arglistige Täuschung nur die Möglichkeit der Rücknahme nach § 35 StAG eröffnet, ist durch das zu § 24 1. StARegG ergangene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.03.1977 – I C 15.73 – nicht geklärt.
40 
Beschluss vom 3. Dezember 2013
41 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird nach §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 42.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit auf 10.000,-- EUR festgesetzt.
42 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Gründe

 
I.
20 
Die Berufung des Klägers ist nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthaft und auch sonst zulässig. Sie wurde form- und fristgerecht beim Verwaltungsgericht eingelegt (vgl. § 124 a Abs. 2 VwGO). Die Berufungsbegründungsschrift wurde form- und fristgemäß beim Verwaltungsgerichtshof eingereicht (vgl. § 124 a Abs. 3 Satz 1 und 2 VwGO) und entspricht auch inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen (bestimmter Antrag, ausreichende Begründung; vgl. § 124 a Abs. 3 Satz 4 VwGO).
II.
21 
Die Berufung ist auch begründet. Zu Unrecht hat das Verwaltungsgericht die Klage als unbegründet abgewiesen. Die als Anfechtungsklage zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 11.05.2012 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 09.08.2012 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
22 
1. Die Feststellung der Nichtigkeit der Einbürgerung leidet zwar nicht an einem formellen Fehler. Dass die nach § 28 Abs. 1 LVwVfG erforderliche Anhörung des Klägers zunächst unterblieben ist, ist nach § 45 Abs. 1 Nr. 3 LVwVfG unbeachtlich, weil der Kläger im Rahmen des Widerspruchsverfahrens Gelegenheit hatte, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.
23 
2. Der angegriffene Bescheid ist aber materiell rechtswidrig, denn die Einbürgerung des Klägers ist durch Aushändigung der Einbürgerungsurkunde am 06.07.2004 wirksam bekanntgegeben worden und nicht nichtig.
24 
a. Die Wirksamkeit der Einbürgerung scheitert nicht an § 43 Abs. 1 LVwVfG. Der Einbürgerungsakt ist dem richtigen Adressaten bekannt gegeben worden, weil die Anforderungen des § 41 Abs. 1 LVwVfG in der Person des Klägers erfüllt sind.
25 
aa. Der Kläger war Beteiligter des Einbürgerungsverwaltungsverfahrens. Beteiligter eines Verwaltungsverfahrens ist nach § 13 Nr. 1 LVwVfG namentlich der Antragsteller. Der Kläger hat unter dem 06.12.2003 den Einbürgerungsantrag gestellt, der das Verfahren in Gang gesetzt hat. Er hat diesen Antrag eigenhändig unterschrieben und ein Foto von sich beigefügt. Dass er die Behörde über seinen wahren Namen, sein wahres Geburtsdatum und seine wahre Herkunft getäuscht hat, nimmt ihm nicht die Eigenschaft, in dem konkreten Verwaltungsverfahren Antragsteller zu sein. Die Behörde hätte dieses Verfahren auch dann gegenüber dem Antragsteller zu Ende führen müssen, wenn sie sogleich von der Täuschung erfahren hätte; das Verfahren hätte dann nur einen anderen Ausgang genommen, weil der Einbürgerungsantrag hätte abgelehnt werden müssen.
26 
bb. Die Einbürgerungsurkunde war auch für den Kläger bestimmt (§ 41 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. LVwVfG). Er ist als sog. Inhaltsadressat der richtige Bekanntgabeadressat, weil er erkennbar derjenige war, dem gegenüber die Beklagte ihre Entscheidung treffen wollte. Der Senat legt dieser Annahme den – normativ vorgeprägten – Willen der Behörde zugrunde, über den Einbürgerungsantrag zu entscheiden und damit das von dem Kläger initiierte Verwaltungsverfahren zum Abschluss zu bringen.
27 
Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts konnte deshalb keine andere Person als der Kläger Inhaltsadressat der Einbürgerungsurkunde gewesen sein. Abgesehen davon ist schon unklar, ob es die Person, deren Personalien der Kläger verwendet hat, überhaupt gibt bzw. gegeben hat und ob es sich bei den auf den Namen „H.S.“ ausgestellten Dokumenten um echte Dokumente, Fälschungen oder Falschbeurkundungen handelt. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung lediglich erklärt, er habe gehört, es gebe eine Person des Namens „H.S.“, und er habe sich dieses Namens bedient. Den Umstand, dass er bereits 1995 in das Bundesgebiet eingereist ist, der Staatsanwaltschaft aber im Jahr 2008 einen erst unter dem 21.02.1997 auf den Namen H.S. ausgestellten afghanischen Pass vorgelegt hat, hat der Kläger damit erklärt, dass ihm der Pass allein auf der Grundlage einer Nennung des Namens H.S. von der Botschaft ohne nähere Prüfung ausgestellt worden sei.
28 
Die Frage nach der Existenz einer Person mit dem wahren Namen H.S. und den vom Kläger zu diesem Namen angegebenen Geburts- und Herkunftsdaten kann aber dahinstehen. Selbst wenn es diese Person so gibt oder gegeben hätte, wäre sie nach dem oben Gesagten nicht Beteiligte des Einbürgerungsverfahrens und daher auch nicht Inhaltsadressat der Einbürgerungsurkunde geworden.
29 
cc. Da der Kläger Beteiligter des Einbürgerungsverfahrens war, war auch die Einbürgerungsurkunde allein für ihn bestimmt (§ 41 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. LVwVfG). In formeller Hinsicht folgt das schon daraus, dass sie ihm gemäß § 16 Satz 1 StAG ausgehändigt worden ist. Materiell ist entscheidend, dass die Wirkung eines schriftlichen Verwaltungsakts, der erst durch Aushändigung einer Urkunde wirksam wird, nach dem Willen des die Urkunde aushändigenden Amtsträgers in der Person des Antragstellers eintreten soll, der die Urkunde für sich entgegennimmt.
30 
Darin liegt ein wesentlicher Unterschied zu Fällen von postalisch übermittelten schriftlichen Verwaltungsakten, bei denen der Adressat allein aus dem Text der Urkunde ersichtlich ist. Soweit die zu derartigen Fällen ergangenen höchstrichterlichen Entscheidungen (etwa BFH, Urteil vom 13.12.2007 - IV R 91/05 -, BFH/NV 2008, 1289; und Beschluss vom 26.03.2012 - VII B 191/11 -, BFH/NV 2012, 1410) die Aussage enthalten, es könne als in Rechtsprechung und Literatur geklärt angesehen werden, dass ein Verwaltungsakt nichtig ist, der an einen falschen oder nicht existierenden Adressaten gerichtet ist, ist das damit zu rechtfertigen, dass sich in diesen Fällen auch niemand angesprochen fühlen muss.
31 
b. Der Einbürgerungsakt ist auch nicht nach § 44 Abs. 1 LVwVfG nichtig.
32 
aa. Zwar ist er durch arglistige Täuschung erwirkt worden und leidet an einem Rechtsfehler, weil der Kläger fälschlich angegeben hatte, afghanischer Staatsangehöriger zu sein.
33 
bb. Ob dieser Fehler auch i.S.d. § 44 Abs. 1 LVwVfG offenkundig ist oder ob insoweit die anfängliche Kenntnis nur des arglistig Täuschenden nicht ausreicht (so Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl., § 44 Rn. 125 a.E.), kann offen bleiben.
34 
cc. Denn jedenfalls ist der Fehler nicht „besonders schwerwiegend“ i.S.d. § 44 Abs. 1 LVwVfG. Die Vorschrift stellt insoweit strenge Anforderungen. Die Existenz von § 35 Absätze 1 und 5 StAG sowie der allgemeinen Vorschriften der §§ 45 bis 47 LVwVfG, mit Blick auf betrügerische Angaben falscher Tatsachen vor allem die Existenz von § 48 Abs. 2 Satz 3 LVwVfG und das Fehlen eines auf Täuschungen oder betrügerische Handlungen bezogenen Regelbeispiels in § 44 Abs. 2 LVwVfG zeigen, dass die arglistige Täuschung im Regelfall nicht zur Nichtigkeit führt (Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl., § 44 Rn. 117). Der Katalog der absoluten Nichtigkeitsgründe verdeutlicht vielmehr, dass eine Nichtigkeit aus Gründen, die nicht in der Form oder dem Inhalt des Verwaltungsakts, sondern in seiner Vorgeschichte liegen, nur in Ausnahmefällen in Betracht kommen kann. Regelmäßig erwächst deshalb auch ein durch Täuschung erwirkter Verwaltungsakt in Bestandskraft.
35 
Die Täuschung über den Namen und die Geburtsdaten des Antragstellers wiegt nicht schwerer als jede andere Täuschung über Umstände, die außerhalb der Tatbestandsvoraussetzungen der Anspruchseinbürgerung liegen und in diesem Sinne nicht wesentlich für seinen Erlass waren (vgl. § 35 Abs. 1 StAG). Dabei kommt es auch nicht darauf an, ob eine Person mit dem wahren Namen H.S. und den vom Kläger zu diesem Namen angegebenen Geburts- und Herkunftsdaten frei erfunden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 08.03.1977 - I C 15.73 -, NJW 1977, 1603 = Buchholz 132.0 § 24 1. StARegG Nr. 1) oder ob sie tatsächlich existiert. Denn entscheidend ist allein, dass der Kläger in seiner Person Gegenstand des Einbürgerungsverfahrens war.
36 
Der Umstand, dass der Kläger über seine Staatsangehörigkeit getäuscht und dadurch seine Einbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit erwirkt hat, begründet die Rechtswidrigkeit der Einbürgerung und stellt den typischen Fall einer Täuschung im Sinne von § 35 Abs. 1 StAG dar, die nicht zur Nichtigkeit im Sinne des § 44 Abs. 1 LVwVfG führt.
37 
dd. Dem Kläger kommt deshalb der Schutz der gesetzlich vorgesehenen Fünf-Jahres-Frist aus § 35 Abs. 3 StAG zugute. Unter Beachtung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu einer durch Täuschung erschlichenen Einbürgerung (BVerfG, Urteil vom 24.05.2006 - 2 BvR 669/04 -, BVerfGE 116, 24) und der daran anschließenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 14.02.2008 - 5 C 4/07 -, BVerwGE 130, 209) konkretisiert diese gesetzliche Frist das Erfordernis einer zeitnahen Korrektur rechtswidriger Einbürgerungen (zur Entstehungsgeschichte auch Hailbronner, in: Hailbronner/Renner/Maaßen, Staatsangehörigkeitsrecht, 5. Aufl., § 35 StAG Rn. 1 ff.). Die Zeitnähe bringt das Anliegen materieller Richtigkeit in schonenden Ausgleich mit dem gegenläufigen Anliegen der Rechtssicherheit. Die gesetzliche Lösung kommt auch demjenigen zugute, der seine Einbürgerung durch arglistige Täuschung erschlichen hat. Das wird in § 35 Abs. 5 StAG verdeutlicht, der möglichen Nachkommen, die kraft Abstammung von dieser Person die deutsche Staatsangehörigkeit erlangt haben, ohne dass ihnen selber eine Täuschungshandlung zur Last fiele, einen nochmals erhöhten Schutz gewährt. Die in § 35 Abs. 3 StAG festgelegte Fünf-Jahres-Frist gilt nach dem Willen des Gesetzgebers für alle Fälle des § 35 Abs. 1 StAG und ist damit auch im vorliegenden Fall einschlägig (vgl. zur Vorgängerregelung in § 24 Abs. 2 Satz 2 1. StARegG BVerwG, Urteil vom 08.03.1977 - I C 15.73 -, NJW 1977, 1603 = Buchholz 132.0 § 24 1. StARegG Nr. 1).
III.
38 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren ist für notwendig zu erklären, weil es dem Kläger in Anbetracht seiner persönlichen Verhältnisse und der rechtlichen Komplexität der Rechtssache nicht zuzumuten war, das Vorverfahren ohne anwaltliche Hilfe zu betreiben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.04.2010 - 6 B 46.09 - juris m.w.N.; Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl., § 162 Rn. 101 ff.).
IV.
39 
Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. Die Frage, ob das Erschleichen einer Einbürgerung durch arglistige Täuschung nur die Möglichkeit der Rücknahme nach § 35 StAG eröffnet, ist durch das zu § 24 1. StARegG ergangene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.03.1977 – I C 15.73 – nicht geklärt.
40 
Beschluss vom 3. Dezember 2013
41 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird nach §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 42.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit auf 10.000,-- EUR festgesetzt.
42 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas
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published on 12.11.2012 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand  1 Der Kläger greift die Feststellung der Beklagten an, seine Einbürgerung sei nichtig.2 Der Kläger reiste am 12.11.1995 nach Deutsc
published on 26.03.2012 00:00

Tatbestand 1 I. Bei den Veranlagungen des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) zur Einkommensteuer für die Jahre 1988 bis 1990 wurden vom Kläger aus einer Beteiligung
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Annotations

(1) Eine rechtswidrige Einbürgerung oder eine rechtswidrige Genehmigung zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit kann nur zurückgenommen werden, wenn der Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung oder durch vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben, die wesentlich für seinen Erlass gewesen sind, erwirkt worden ist.

(2) Dieser Rücknahme steht in der Regel nicht entgegen, dass der Betroffene dadurch staatenlos wird.

(3) Die Rücknahme darf nur bis zum Ablauf von zehn Jahren nach der Bekanntgabe der Einbürgerung oder Beibehaltungsgenehmigung erfolgen.

(4) Die Rücknahme erfolgt mit Wirkung für die Vergangenheit.

(5) Hat die Rücknahme Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit von Verwaltungsakten nach diesem Gesetz gegenüber Dritten, so ist für jede betroffene Person eine selbständige Ermessensentscheidung zu treffen. Dabei ist insbesondere eine Beteiligung des Dritten an der arglistigen Täuschung, Drohung oder Bestechung oder an den vorsätzlich unrichtigen oder unvollständigen Angaben gegen seine schutzwürdigen Belange, insbesondere auch unter Beachtung des Kindeswohls, abzuwägen.

(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist dem ausländischen

1.
Ehegatten eines Deutschen,
2.
minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen,
3.
Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge
zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Sie ist abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 zu erteilen. Sie soll in der Regel abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 erteilt werden. Sie kann abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 dem nicht personensorgeberechtigten Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen erteilt werden, wenn die familiäre Gemeinschaft schon im Bundesgebiet gelebt wird. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, Satz 3 und Abs. 2 Satz 1 ist in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 entsprechend anzuwenden.

(2) Dem Ausländer ist in der Regel eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht, kein Ausweisungsinteresse besteht und er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. § 9 Absatz 2 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Im Übrigen wird die Aufenthaltserlaubnis verlängert, solange die familiäre Lebensgemeinschaft fortbesteht.

(3) Die §§ 31 und 34 finden mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle des Aufenthaltstitels des Ausländers der gewöhnliche Aufenthalt des Deutschen im Bundesgebiet tritt. Die einem Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge erteilte Aufenthaltserlaubnis ist auch nach Eintritt der Volljährigkeit des Kindes zu verlängern, solange das Kind mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft lebt und das Kind sich in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss oder Hochschulabschluss führt.

(4) Auf sonstige Familienangehörige findet § 36 entsprechende Anwendung.

(5) (weggefallen)

(1) Eine rechtswidrige Einbürgerung oder eine rechtswidrige Genehmigung zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit kann nur zurückgenommen werden, wenn der Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung oder durch vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben, die wesentlich für seinen Erlass gewesen sind, erwirkt worden ist.

(2) Dieser Rücknahme steht in der Regel nicht entgegen, dass der Betroffene dadurch staatenlos wird.

(3) Die Rücknahme darf nur bis zum Ablauf von zehn Jahren nach der Bekanntgabe der Einbürgerung oder Beibehaltungsgenehmigung erfolgen.

(4) Die Rücknahme erfolgt mit Wirkung für die Vergangenheit.

(5) Hat die Rücknahme Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit von Verwaltungsakten nach diesem Gesetz gegenüber Dritten, so ist für jede betroffene Person eine selbständige Ermessensentscheidung zu treffen. Dabei ist insbesondere eine Beteiligung des Dritten an der arglistigen Täuschung, Drohung oder Bestechung oder an den vorsätzlich unrichtigen oder unvollständigen Angaben gegen seine schutzwürdigen Belange, insbesondere auch unter Beachtung des Kindeswohls, abzuwägen.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Die Einbürgerung wird wirksam mit der Aushändigung der von der zuständigen Verwaltungsbehörde ausgefertigten Einbürgerungsurkunde. Vor der Aushändigung ist folgendes feierliches Bekenntnis abzugeben: "Ich erkläre feierlich, dass ich das Grundgesetz und die Gesetze der Bundesrepublik Deutschland achten und alles unterlassen werde, was ihr schaden könnte."; § 10 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(1) Eine rechtswidrige Einbürgerung oder eine rechtswidrige Genehmigung zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit kann nur zurückgenommen werden, wenn der Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung oder durch vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben, die wesentlich für seinen Erlass gewesen sind, erwirkt worden ist.

(2) Dieser Rücknahme steht in der Regel nicht entgegen, dass der Betroffene dadurch staatenlos wird.

(3) Die Rücknahme darf nur bis zum Ablauf von zehn Jahren nach der Bekanntgabe der Einbürgerung oder Beibehaltungsgenehmigung erfolgen.

(4) Die Rücknahme erfolgt mit Wirkung für die Vergangenheit.

(5) Hat die Rücknahme Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit von Verwaltungsakten nach diesem Gesetz gegenüber Dritten, so ist für jede betroffene Person eine selbständige Ermessensentscheidung zu treffen. Dabei ist insbesondere eine Beteiligung des Dritten an der arglistigen Täuschung, Drohung oder Bestechung oder an den vorsätzlich unrichtigen oder unvollständigen Angaben gegen seine schutzwürdigen Belange, insbesondere auch unter Beachtung des Kindeswohls, abzuwägen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Eine rechtswidrige Einbürgerung oder eine rechtswidrige Genehmigung zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit kann nur zurückgenommen werden, wenn der Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung oder durch vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben, die wesentlich für seinen Erlass gewesen sind, erwirkt worden ist.

(2) Dieser Rücknahme steht in der Regel nicht entgegen, dass der Betroffene dadurch staatenlos wird.

(3) Die Rücknahme darf nur bis zum Ablauf von zehn Jahren nach der Bekanntgabe der Einbürgerung oder Beibehaltungsgenehmigung erfolgen.

(4) Die Rücknahme erfolgt mit Wirkung für die Vergangenheit.

(5) Hat die Rücknahme Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit von Verwaltungsakten nach diesem Gesetz gegenüber Dritten, so ist für jede betroffene Person eine selbständige Ermessensentscheidung zu treffen. Dabei ist insbesondere eine Beteiligung des Dritten an der arglistigen Täuschung, Drohung oder Bestechung oder an den vorsätzlich unrichtigen oder unvollständigen Angaben gegen seine schutzwürdigen Belange, insbesondere auch unter Beachtung des Kindeswohls, abzuwägen.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Die Einbürgerung wird wirksam mit der Aushändigung der von der zuständigen Verwaltungsbehörde ausgefertigten Einbürgerungsurkunde. Vor der Aushändigung ist folgendes feierliches Bekenntnis abzugeben: "Ich erkläre feierlich, dass ich das Grundgesetz und die Gesetze der Bundesrepublik Deutschland achten und alles unterlassen werde, was ihr schaden könnte."; § 10 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(1) Eine rechtswidrige Einbürgerung oder eine rechtswidrige Genehmigung zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit kann nur zurückgenommen werden, wenn der Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung oder durch vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben, die wesentlich für seinen Erlass gewesen sind, erwirkt worden ist.

(2) Dieser Rücknahme steht in der Regel nicht entgegen, dass der Betroffene dadurch staatenlos wird.

(3) Die Rücknahme darf nur bis zum Ablauf von zehn Jahren nach der Bekanntgabe der Einbürgerung oder Beibehaltungsgenehmigung erfolgen.

(4) Die Rücknahme erfolgt mit Wirkung für die Vergangenheit.

(5) Hat die Rücknahme Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit von Verwaltungsakten nach diesem Gesetz gegenüber Dritten, so ist für jede betroffene Person eine selbständige Ermessensentscheidung zu treffen. Dabei ist insbesondere eine Beteiligung des Dritten an der arglistigen Täuschung, Drohung oder Bestechung oder an den vorsätzlich unrichtigen oder unvollständigen Angaben gegen seine schutzwürdigen Belange, insbesondere auch unter Beachtung des Kindeswohls, abzuwägen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Eine rechtswidrige Einbürgerung oder eine rechtswidrige Genehmigung zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit kann nur zurückgenommen werden, wenn der Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung oder durch vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben, die wesentlich für seinen Erlass gewesen sind, erwirkt worden ist.

(2) Dieser Rücknahme steht in der Regel nicht entgegen, dass der Betroffene dadurch staatenlos wird.

(3) Die Rücknahme darf nur bis zum Ablauf von zehn Jahren nach der Bekanntgabe der Einbürgerung oder Beibehaltungsgenehmigung erfolgen.

(4) Die Rücknahme erfolgt mit Wirkung für die Vergangenheit.

(5) Hat die Rücknahme Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit von Verwaltungsakten nach diesem Gesetz gegenüber Dritten, so ist für jede betroffene Person eine selbständige Ermessensentscheidung zu treffen. Dabei ist insbesondere eine Beteiligung des Dritten an der arglistigen Täuschung, Drohung oder Bestechung oder an den vorsätzlich unrichtigen oder unvollständigen Angaben gegen seine schutzwürdigen Belange, insbesondere auch unter Beachtung des Kindeswohls, abzuwägen.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.