Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 30. Juli 2014 - 11 S 2450/13

bei uns veröffentlicht am30.07.2014

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 17. Juni 2013 - 11 K 583/13 - wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin erstrebt die Erteilung (bzw. Verlängerung) einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG, welche ihr von der Beklagten insbesondere wegen Zweifeln an ihrer Identität versagt wird.
Ihren Angaben nach ist sie irakische Staatsangehörige, am xxx1974 in Khxxx (weitere Schreibweisen: xxx), Provinz xxx, Irak, geboren, trug zunächst den Namen „Zxxx Jxxx Kxxx“ und heißt inzwischen - nach Heirat und späterer entsprechender Bestimmung des Familiennamens durch die Eheleute - „Zxxx Jxxx Hxxx“.
Ihr Ehemann ist der am xxx1970 in Xuxxx, Irak, geborene irakische Staatsangehörige Ixxx Mxxx (auch: xxx) Hxxx, welcher bereits 1997 als Asylbewerber in die Bundesrepublik eingereist war. Seit dem 12.07.2005 ist er im Besitz einer Niederlassungserlaubnis. Das Ehepaar hat drei Kinder, die am xxx1992 in Xuxxx, Irak, geborene A. Hxxx, die am xxx2000 in Sxxx geborene B.Hxxx und die am xxx2006 ebenfalls in Sxxx geborene C.Hxxx. Die älteren Töchter sind irakische Staatsangehörige und im Besitz von Aufenthaltstiteln (Niederlassungserlaubnis bzw. Aufenthaltserlaubnis), die jüngste ist deutsche Staatsangehörige.
Gemeinsam mit der ältesten Tochter reiste die Klägerin im November 1999 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte - unter Angabe der Personalien "Zxx Jxxx Kxxx" - einen Asylantrag, welcher zur Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG führte (Bescheid des Bundesamts vom 23.02.2000, Urteil des VG Stuttgart vom 12.12.2000 - A 13 K 11015/00 -). Im Asylverfahren erklärte sie zu ihrer Identität: Bis auf die Kopie einer Heiratsurkunde des Zivilgerichts Xuxxx vom xxx1993 könne sie keine Papiere vorlegen; ihr Ehemann sei im Besitz der Originalurkunde. Sie sei in Khxxx aufgewachsen, weil ihr Vater dort bei der irakischen Regierung eine Stelle innegehabt habe. Dieser sei dann allerdings vom Dienst suspendiert worden, weil er nicht der Baath-Partei beigetreten sei. Deshalb sei die Familie 1985 vertrieben worden und in den Iran geflüchtet, wo sie zunächst drei Jahre lang in einem Lager gelebt hätten. Nach dem kurdischen Volksaufstand 1991 seien sie in den Irak zurückgekehrt und zunächst nach Xuxxx gegangen. Dort habe sie geheiratet.
Im Jahre 2000 legte die Klägerin der Ausländerbehörde der Beklagten die Heiratsurkunde des Zivilgerichts Xuxxx vom xxx1993 vor. Am 17.05.2001 wurde ihr erstmals ein (humanitärer) Aufenthaltstitel ausgestellt, dessen Geltungsdauer in der Folge immer wieder verlängert wurde, mit Blick auf ihre Flüchtlingsanerkennung zuletzt am 04.05.2005 mit Gültigkeit bis zum 04.05.2007.
Am 03.07.2001 stellte das Standesamt Sxxx der Klägerin und ihrem Ehemann ein Familienbuch aus. Danach trägt sie den Namen „Zxxx Jxxx Kxxx“ (Vater: Jxxx Kxxx, Mutter: Saxxx Maxxx), ihr Ehemann den Namen "Ixxx Mxxx Hxxx". Grundlage der Eintragung zur Eheschließung seien die Heiratsurkunde des Zivilgerichts Xuxxx und die Geburtsurkunden sowie die eidesstattlichen Versicherungen der Klägerin und ihres Ehemannes. Die Namensführung der Ehegatten richte sich nach deutschem Recht. Der Ehemann habe seine Eigennamen „Ixxx Mxxx“ zu Vornamen und seinen Eigennamen „Hxxx“ zu seinem Familiennamen erklärt (Angleichungserklärung). Die Ehefrau habe ihre Eigennamen „Zxxx Jxxx“ zu Vornamen und ihren Eigennamen „Kxxx“ zu ihrem Familiennamen erklärt (Angleichungserklärung). Die Ehegatten hätten durch Erklärung mit Wirkung vom 03.07.2001 den angeglichenen Familiennamen des Mannes „Hxxx“ zum Ehenamen bestimmt. Ab diesem Zeitpunkt wurde die Klägerin als "Zxxx Jxxx Hxxx" in den Akten geführt (teilweise auch mit abweichenden Schreibweisen wie „xxx“).
Nachdem vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit Bescheid vom 04.01.2007 die Feststellung zu § 51 Abs. 1 AuslG widerrufen worden war, wurde der Klägerin mit Blick auf die jüngste Tochter deutscher Staatsangehörigkeit am 02.05.2007 eine bis zum 01.05.2010 geltende Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG erteilt. Auf entsprechende Aufforderung durch das Ausländeramt der Beklagten legte sie im April 2008 einen in Bagdad am 16.03.2008 ausgestellten und bis zum 15.03.2016 geltenden irakischen Reisepass mit der Nummer G xxx vor, welcher auf die Personalien "Zxxx Jxxx Hxxx", geb. xxx1974 in xxx, ausgestellt ist. Die noch bis zum 01.05.2010 geltende Aufenthaltserlaubnis wurde sodann in den Pass übertragen.
Im Herbst 2009 erfuhr die Beklagte, dass im Zuge eines größeren Ermittlungsverfahrens gegen eine Gruppe von Personen wegen der Fälschung von irakischen Urkunden auch gegen die Klägerin und ihren Ehemann strafrechtliche Ermittlungen eingeleitet worden waren. Bei einer Durchsuchung ihrer Wohnung am 04.03.2009 waren unter anderem folgende Dokumente als Beweismittel beschlagnahmt worden: Irakische Pässe, Personalausweise und Staatsangehörigkeitsurkunden der älteren Töchter, irakische Personalausweise der Klägerin und ihres Ehemanns und irakische Pässe des Ehemanns. Während sich der anfängliche Verdacht von Fälschungen bzw. Manipulationen (Lichtbildaustausch) bei den Pässen der Kinder und des Ehemanns nicht bestätigen ließ, wurden die weiteren Personaldokumente der Kinder und die Personalausweise (Identitätskarten) der Eheleute in polizeilichen Gutachten als "Fälschung bzw. Nachahmung" bewertet. Hintergrund war, dass die Ausländerbehörde der Beklagten auch bezüglich der Kinder die Vorlage von irakischen Pässen und - nach Einreichung derselben - von irakischen Identitätspapieren und Staatsangehörigkeitsnachweisen gefordert hatte. Nach Berichten des Ermittlungsdienstes der Bundespolizeidirektion Sxxx vom 25.09.2009 und vom 17.11.2009 habe der Ehemann der Klägerin deshalb entsprechende Dokumente für die Kinder "bestellt“. Ein Dritter habe ihm in Zusammenarbeit mit weiteren Mittätern, auch im Irak, und einem Unbekannten in der Passbehörde in Bagdad sowie einem Fälscher in Sxxx zwei durch Bestechung erlangte irakische Reisepässe sowie "total gefälschte" Identitätsnachweise - wie Geburtsurkunde, Identitätskarte, Staatsbürgerschaftsnachweis - verschafft. Diese habe der Ehemann bei der Ausländerbehörde vorgelegt. Bei einer Vernehmung am 04.05.2009 habe er erklärt, die Reisepässe sowie die irakischen Identitätskarten seiner Kinder beschafft zu haben. Er habe zunächst im Mai 2008 vergeblich versucht, im Irak entsprechende Reisepässe ausstellen zu lassen. Die dortigen Behörden hätten ihm geraten, nach Bagdad zu gehen oder bei der Botschaft des Irak in Berlin entsprechende Dokumente zu beantragen. Von der Vertretung in Berlin habe er aber seit über einem Jahr keine Antwort erhalten. Ende 2008 habe er dann von dem Hauptbeschuldigten gehört und diesen darauf angesprochen, ob er Pässe besorgen könne. Für die Passausstellung habe er ihm unter anderem die Daten seiner Kinder sowie Lichtbilder und Fingerabdrücke gegeben. Etwa 10 bis 14 Tage später seien ihm die Pässe per Post durch seine Neffen zugesandt worden. Beide arbeiteten bei der Polizei am Flughafen in Xuxxx. Sie hätten die Pässe überprüft und als Originale eingestuft. Die Ausländerbehörde habe aber weitere Dokumente, unter anderem Identitätskarten seiner Töchter, verlangt. Er habe sich daraufhin in Sxxx umgehört und den Namen einer Person in Erfahrung gebracht, welche diese besorgen könne. Auf den Vorhalt, dass die Ausstellung eines Reisepasses die Vorlage einer Identitätskarte voraussetze, habe der Ehemann der Klägerin angegeben, dass man in Bagdad gegen Bezahlung Pässe erhalten könne. Zum Vorwurf des Verschaffens falscher amtlicher Ausweispapiere für sich hätten die Eheleute erklärt, sie hätten diese Dokumente mit Hilfe der Schwägerin und des Vaters der Klägerin im Irak ausstellen lassen. Sie könnten sich nicht vorstellen, dass sie gefälscht seien.
Am 11.03.2010 beantragte die Klägerin die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis. Die Beklagte wies darauf hin, dass der vorgelegte irakische Reisepass vor dem Hintergrund des Ermittlungsverfahrens nicht anerkannt werden könne. Im März 2010 wurde der Klägerin eine Fiktionsbescheinigung (§ 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG) ausgestellt, welche in der Folge - bis heute - immer wieder verlängert worden ist.
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Mit Strafbefehl des Amtsgerichts Stuttgart vom 24.03.2010 - 12 Cs 200 Js 14038/09 -, rechtskräftig seit 16.09.2010, wurden die Klägerin und ihr Ehemann wegen eines Vergehens des Verschaffens von falschen amtlichen Ausweisen (Personalausweise für sich), der Ehemann der Klägerin zudem wegen eines Vergehens der Erschleichung eines Aufenthaltstitels in Tateinheit mit Urkundenfälschung (wegen Vorlage gefälschter Personalausweise der älteren Töchter) verurteilt. Gegen die Klägerin Ziff. 1 wurde eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen, gegen ihren Ehemann eine Gesamtgeldstrafe von 80 Tagessätzen festgesetzt. Die irakischen Personalausweise des Klägers, seiner Ehefrau und der älteren Töchter wurden eingezogen. Zum Sachverhalt wird im Strafbefehl festgestellt: Die Eheleute hätten, mutmaßlich über Verwandte im Irak, für sich gefälschte Personalausweise besorgt und zu Hause aufbewahrt, um sie im Bedarfsfalle gegenüber Behörden als echt zu benutzen. Der Ehemann der Klägerin habe außerdem nach Aufforderung durch das Ausländeramt der Beklagten dringend Pässe für die beiden älteren Töchter benötigt. Nachdem er diese vergeblich bei der irakischen Botschaft beantragt habe, habe er sich die Pässe für den Preis von 600,-- EUR über einen anderweitig verfolgten Dritten besorgt. Da die Ausländerbehörde jedoch auch noch einen Staatsangehörigkeitsausweis und einen Personalausweis verlangt habe, habe er im November 2008 die Fertigung jedenfalls der Personalausweise bei einer weiteren, gesondert verfolgten Person in Auftrag gegeben und die Identitätskarten schließlich am 04.12.2008 der Ausländerbehörde vorgelegt, um eine Aufenthaltserlaubnis für die Töchter zu erlangen.
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Die Klägerin wurde von den Ausländerbehörden mehrfach darauf hingewiesen, dass der im April 2008 von ihr eingereichte Pass der Serie G - wie auch die Pässe der älteren Kinder - nicht anerkannt und ohne Vorlage eines gültigen Passes weder ihr noch ihren Töchtern eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden könne, weil sie ihrer Passpflicht nicht genügten (§ 5 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. § 3 AufenthG) und damit zudem ihre Identität nicht geklärt sei (§ 5 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG). So teilte die Große Kreisstadt xxx, die wegen eines mehrmonatigen Aufenthalts der Klägerin und ihrer Töchter in einem dortigen Frauenhaus vorübergehend zuständig war, mit Schreiben vom 17.10.2010 mit: Bei irakischen Proxypässen könne sich die Ausländerbehörde nicht einmal auf die „Rechtmäßigkeitsbescheinigungen“ der irakischen Botschaft verlassen. Vielmehr sollten die Staatsbürgerschaftsurkunde und der Personalausweis im Original vorliegen, welche im Zweifel durch das Landeskriminalamt oder das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge auf Echtheit zu überprüfen seien. Hier sei eine weitergehende Überprüfung der irakischen Nationalpässe entbehrlich, weil die Bundespolizeidirektion die irakischen Identitätskarten der Familie bereits untersucht habe und zum Ergebnis gekommen sei, dass es sich um Fälschungen bzw. Nachahmungen handle. Die zur Ausstellung eines Nationalpasses erforderliche Staatsangehörigkeitsurkunde habe der Ausländerbehörde nicht vorgelegt werden können. Die Klägerin genüge damit nicht ihrer Passpflicht gemäß § 3 Abs. 1 AufenthG. Außerdem bestünden daher Zweifel an ihrer Identität. Die für die Ausstellung eines irakischen Nationalpasses benötigten Dokumente könne sie mit Hilfe eines Vertrauensanwalts oder sonstigen (bevollmächtigten) Dritten in ihrem Heimatland beschaffen.
12 
Mit Schriftsatz vom 03.03.2011 in den Verfahren der Klägerin und ihrer Töchter auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis drohte der Prozessbevollmächtigte die Erhebung von Untätigkeitsklagen an. Bei deren irakischen Pässen der Seriennummer G handle es sich um echte Pässe. In der Bundesrepublik Deutschland habe sich noch kein solcher Pass der Seriennummer G als falscher Pass herausgestellt. Wenn der Pass jedoch echt sei, sei dadurch in der Regel auch die Identität geklärt. Im Übrigen sei zu berücksichtigen, dass es die Ausländerbehörde sei, die immer auf der Vorlage weiterer Dokumente bestehe, genau wissend, dass die Familie der Klägerin hier lebe und nur beim Vorhandensein von alten Dokumenten eine Chance hätte, neue zu erhalten.
13 
Im Anschluss an eine Reise der Familie der Klägerin in den Irak wurden am 19.03.2012 bei der Beklagten Originale der neuen irakischen Reisepässe, irakischer Identitätskarten und Staatsangehörigkeitsnachweise der älteren Töchter vorgelegt, jedoch keine Personalpapiere der Klägerin. Die Klägerin erklärte am 14.05.2012 bei einer persönlichen Vorsprache, im Irak würden gerade verschiedene Angaben berichtigt. Es gebe unterschiedliche Geburtsdaten; man habe sie mit ihrem Bruder vertauscht. Die Berichtigung dauere noch ca. sechs Monate. Die Familie fliege voraussichtlich im Sommer wieder in den Irak. Nach Überprüfung der Echtheit der bezüglich der Töchter der Klägerin eingereichten Dokumente wurde diesen am 09.07. bzw. am 15.08.2012 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt; seit dem 13.06.2013 ist die älteste Tochter im Besitz einer Niederlassungserlaubnis.
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Am 19.02.2013 erhob die Klägerin beim Verwaltungsgericht Stuttgart (Untätigkeits-)Klage mit dem Ziel einer Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG.
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Die Beklagte trat der Klage entgegen. Sie benötige zumindest eine neue Staatsangehörigkeitsurkunde und eine Identitätskarte mit entsprechenden Übersetzungen, die dann erneut überprüft werden müssten. Erst wenn die Personalien der neuen Dokumente mit dem bereits ausgestellten Pass übereinstimmten, sei sie bereit, diesen wieder zu akzeptieren.
16 
Mit Urteil vom 17.06.2013 - 11 K 583/13 - verpflichtete das Verwaltungsgericht Stuttgart die Beklagte, der Klägerin eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG zu erteilen. In den Entscheidungsgründen wird dargelegt: Die - als Untätigkeitsklage gemäß § 75 VwGO - zulässige Klage sei begründet. Im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung habe die Klägerin Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis nach §§ 8 Abs. 1, 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG. Entgegen der Auffassung der Beklagten scheitere das Begehren der Klägerin nicht daran, dass sie einzelne oder mehrere der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 AufenthG nicht erfüllen würde. Zunächst einmal sei festzuhalten, dass es sich bei § 5 Abs. 1 Nr. 1a („Identität geklärt“) und dessen Nr. 4 („Passpflicht nach § 3 erfüllt“) AufenthG um zwei unterschiedliche Voraussetzungen handle. Die Normierung der Passpflicht in § 3 Abs. 1 Satz 1 AufenthG und, dem folgend, die allgemeine Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG sollten sicherstellen, dass ein Ausländer über eine Grenzübertrittsmöglichkeit auch während der Dauer seines Inlandsaufenthaltes verfüge, und gewährleisten, dass er gegebenenfalls aus der Bundesrepublik Deutschland verbracht werden könne. Der bis zum Jahr 2016 noch gültige irakische Reisepass der Klägerin erfülle eben diesen Gesetzeszweck. Wie die Inaugenscheinnahme dieses Dokuments im Rahmen der mündlichen Verhandlung ergeben habe, sei die Klägerin damit im Sommer 2012 in den Irak eingereist. Ganz offenkundig hätten die irakischen Grenzbehörden keine Beanstandungen gehabt. Das bedeute, dass sie unzweifelhaft mit eben diesem Dokument einer Ausreisepflicht genügen könnte. Mehr verlange § 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG nicht. Insbesondere frage die Bestimmung nicht danach, auf welche Art und Weise ein von den Heimatbehörden anerkanntes Dokument tatsächlich zustande gekommen sei. Weder sei zu fragen, ob der Betreffende etwa durch Bezahlung außergesetzlicher „Gebühren“ das Passerteilungsverfahren in seinem Heimatland beschleunigt, noch ob er im konkreten Fall die irakischen Verwaltungsverfahrensvorschriften eingehalten habe. Soweit die Beklagte schließlich Zweifel an der Identität der Klägerin hege, gelte folgendes: Die Annahme, die Vorlage gefälschter Dokumente begründe (immer) ernsthafte Identitätszweifel, sei so nicht zutreffend. Gerade bei irakischen Staatsangehörigen sei die Vorlage mängelbehafteter Dokumente ein häufiges Phänomen. Dies bedeute nicht zwangsläufig, dass der einfache irakische Bürger regelmäßig kriminelle Energie zur Beschaffung amtlicher Ausweise aufwende, sondern könne eben auch bedeuten, dass es überaus schwierig zu sein scheine, ordnungsgemäße irakische Papiere zu bekommen. Die danach notwendige Gesamtschau ergebe, dass die Identität der Klägerin tatsächlich bereits geklärt sei, obwohl sie die von der Beklagten geforderten Dokumente - Personalausweis und Staatsangehörigkeitsurkunde - nicht vorlegen könne. Sie sei die am xxx1974 in Khxxx/Irak als „Zxxx Jxxx Kxxx“ geborene Tochter der Eheleute Jxxx Kxxx und Saxxx Maxxx. Seit dem im Juli 2001 vor dem Standesamt Sxxx durchgeführten Namensangleichungsverfahren sowie dem Verfahren zur Bestimmung des Ehenamens führe sie die jetzt von ihr verwendeten Personalien, ohne dass es jemals zu einer Korrektur gekommen wäre. Sie habe seinerzeit das Original ihrer irakischen Heiratsurkunde vorgelegt, die Grundlage der Eintragung im deutschen Familienbuch gewesen sei. Bis heute seien keinerlei abweichende Personalien jemals aufgetaucht. Als weiterer Beleg für ihre Identität könnten zudem die zwischenzeitlich vorgelegten irakischen Dokumente der Kinder dienen, welche auch von der Beklagten als echt anerkannt würden. Die Summe der vorliegenden Anhaltspunkte und Unterlagen ließen eine andere Deutung als die, dass die Identität der Klägerin geklärt sei, nicht zu. Insbesondere nachdem die Klägerin in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar geschildert habe, woran die Ausstellung weiterer irakischer Dokumente in ihrem Fall scheitere - nämlich an dem Umstand, dass ihr Vater sich aktuell noch in einem Prüfungsverfahren befinde aufgrund seiner schwierigen Lebensgeschichte - seien Zweifel nicht mehr angebracht. Demgegenüber komme dem Umstand, dass die Klägerin einmal im Besitz eines nachweislich gefälschten Dokuments angetroffen worden sei, ohne dass sie dieses den Behörden vorgelegt hätte, keine ausschlaggebende Bedeutung mehr zu.
17 
Das Urteil wurde der Beklagten am 29.07.2013 zugestellt. Auf ihren am 29.08.2013 beim Verwaltungsgericht eingegangenen und am 12.09.2013 begründeten Antrag hat der Senat mit Beschluss vom 26.11.2013 - 11 S 1900/13 - die Berufung gegen das Urteil vom 17.06.2013 wegen ernstlicher Zweifel an dessen Richtigkeit zugelassen.
18 
Die Berufung wurde unter Stellung eines Antrags am 16.12.2013 begründet. Die Beklagte trägt im Wesentlichen vor: Irakische Pässe der Serie G seien zwar mit Allgemeinverfügung des Bundesministeriums des Innern vom 21.06.2006 uneingeschränkt für den Grenzübertritt und den anschließenden Aufenthalt im Bundesgebiet anerkannt. Nach Mitteilung des Auswärtigen Amtes könnten aber im Irak grundsätzlich Personenstandsurkunden aller Art gekauft werden, sowohl ge- und verfälschte Urkunden wie auch echte (auf echtem Papier und vom Urkundsbeamten ausgestellt) mit beliebigem falschem Inhalt. Irakische Pässe könnten nach irakischem Recht auch in Abwesenheit des Antragstellers im Irak beantragt und ausgestellt werden (sog. Proxy-Pässe). Dadurch sei es möglich, einen echten irakischen Pass durch Vorlage einer ge- oder verfälschten Identitätskarte und eines ge- oder verfälschten Staatsangehörigkeitsnachweises oder auch durch Bestechung einer Amtsperson zu erlangen. Bezüglich der Identitätskarte der Klägerin sei festgestellt worden, dass es sich um eine Fälschung handle. Auf nicht nachvollziehbare Weise sei der Reiseausweis der Serie G vorgelegt worden, die Klägerin habe dafür nicht den notwendigen Personalausweis und die Staatsangehörigkeitsurkunde vorlegen können. Es sei daher davon auszugehen, dass es sich bei dem irakischen Reisepass Nr. G xxx um einen sogenannten Proxy-Pass handle, der auf Grundlage der gefälschten Identitätskarte ausgestellt worden sei. In Fällen, in denen zwar feststehe, dass ein echter irakischer Proxy-Pass vorliege, dieser aber durch Vorlage von nachweislich ge- oder verfälschten Dokumenten (Identitätskarte bzw. Staatsangehörigkeitsnachweis) erlangt worden sei, bestünden grundsätzlich Zweifel an der Identität des Ausländers. Dadurch liege auch die Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG nicht vor. Die Klägerin sei bereits 2010 aufgefordert worden, sich unverzüglich um einen gültigen und anerkannten Nationalpass zu bemühen. Dieser Mitwirkungspflicht sei sie bis heute nicht nachgekommen. Auch bezüglich ihrer Identität seien nicht sämtliche Zweifel ausgeräumt. Es lägen keine Unterlagen vor, die eine einwandfreie Identifizierung ermöglichten. Hinzu komme, dass sie mehrere Alias-Personalien habe. Die Schreibweise des Namens differiere zwischen „Hxxx Zxxx Jxxx", „Hxxx Zxx Jxxx Hxxx“ und „Jxxx Kxxx Zxxx“.
19 
Die Beklagte beantragt,
20 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 17.06.2013 - 11 K 583/13 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
21 
Die Klägerin beantragt,
22 
die Berufung zurückzuweisen.
23 
Sie macht geltend: Sie habe einen echten, gültigen und für den Grenzübertritt sowie den Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Reisepass. Deshalb müsse sie sich nicht um einen weiteren Pass bemühen. Die Beklagte bezweifle die Echtheit ihres irakischen Passes nicht. Damit genüge sie ihrer Passpflicht. Mit der Erfüllung dieser Voraussetzung liege auch die Regelerteilungsvoraussetzung der geklärten Identität vor. Es sei für sie schwierig, an weitere Dokumente zu gelangen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass ihre Familie zu den so genannten Feili-Kurden gehöre, die vom damaligen Diktator in den Iran abgeschoben worden seien und erst 1991 in den Nordirak hätten zurückkehren können. Seit Ende 2008 gebe es allerdings wieder Probleme und erst recht in der heutigen Zeit, in der der Kampf zwischen den Sunniten und Schiiten wieder in vollem Umfang ausgebrochen sei und Terrororganisationen Städte und Landstriche „erobert“ hätten. Dies erschwere auch die Beschaffung von Papieren. Dass sie auf die Nachfrage nach dem Original der Heiratsurkunde zunächst nicht reagiert habe, liege an familiären Problemen mit ihrem Ehemann. Auch jetzt könne sie lediglich das Original der deutschen Übersetzung der Heiratsurkunde und eine Kopie von dieser vorlegen; beide Dokumente habe ihr Ehemann bisher zurückgehalten. Ausweislich eines Vermerks auf der Kopie müsse sich das Original der Heiratsurkunde bei der Ausländerbehörde der Beklagten befinden. Der irakische Pass, in dessen Besitz sie sei, sei in Bagdad von den dortigen Passbehörden nach Vorsprache ihres Vaters ausgestellt worden. Dessen Personalausweis und Staatsangehörigkeitsurkunde würden in Kopie vorgelegt. Im Übrigen sei es wohl so, dass ihr Vater alles erledigt habe, was zur Ausstellung eines Personalausweises und einer Staatsangehörigkeitsurkunde für sie erforderlich sei. Sie müsse diese aber im Irak persönlich unterschreiben und entgegennehmen. Das habe sie im August vor; wann genau, stehe noch nicht fest.
24 
In der mündlichen Verhandlung wurde die Klägerin angehört. Diesbezüglich wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. Die Vertreterin der Beklagten übergab das Original einer beglaubigten Abschrift der Heiratsurkunde des Zivilgerichts Xuxxx vom xxx1993, welches sich lose zwischen Seiten der Ausländerakten des Ehemanns der Klägerin befunden habe.
25 
Dem Senat liegen die Ausländerakten der Beklagten bezüglich der Klägerin (3 Hefte), ihres Ehemanns (2 Hefte) und der älteren Töchter (jeweils ein Heft), die Akten des Bundesamts über die Asylverfahren und die Widerrufsverfahren der Klägerin und ihres Ehemannes (insgesamt 4 Hefte) sowie die von der Staatsanwaltschaft Stuttgart beigezogenen Akten bezüglich des Strafverfahrens gegen sie und ihren Ehemann wegen Verschaffens von falschen amtlichen Ausweisen (AG Stuttgart - 12 Cs 200 Js 1403/09 -, ein Band Gerichtsakten und 2 Ordner zum Ermittlungsverfahren) und bezüglich der Ermittlungs- und Strafverfahren gegen ihren Ehemann sowie andere wegen gewerbs- und bandenmäßiger Unterstützung von Ausländern u.a. (Landgericht Stuttgart - 200 Js 78569/08 -, 7 Bände Gerichtsakten, ein Ordner Ermittlungsakten) vor. Diese sind ebenso wie die in der mündlichen Verhandlung erörterten Auskünfte und Gutachten und der Inhalt der Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts Stuttgart zum Klageverfahren 11 K 583/13 sowie des Verwaltungsgerichtshofs über das Berufungsverfahren - 11 S 2450/13 - Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen; hierauf wird ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
26 
Die Berufung der Beklagten ist nach Zulassung durch den Senat statthaft und auch sonst zulässig, insbesondere ist die Berufungsbegründungsschrift form- und fristgemäß eingereicht worden (vgl. § 124a Abs. 6 Satz 1 und 2 VwGO) und entspricht den gesetzlichen Anforderungen (vgl. § 124a Abs. 6 Satz 3 i.V.m. Abs. 3 Satz 4 VwGO). Sie ist aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht auf die zulässige (Untätigkeits-)Klage (vgl. § 75 VwGO) der Klägerin hin die Beklagte verpflichtet, ihr die begehrte Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG zu erteilen. Denn diese hat einen Anspruch auf Verlängerung der ihr am 02.05.2007 erteilten und bis zum 01.05.2010 geltenden Aufenthaltserlaubnis (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
27 
I. Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG ist dem ausländischen Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen - bzw. gegebenenfalls zu verlängern (vgl. §§ 8 Abs. 1, 28 Abs. 2 Satz 2 AufenthG) -, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist hier der der mündlichen Verhandlung des Sentas (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 13.06.2013 - 10 C 16.12 - InfAuslR 2013, 364, m.w.N.).
28 
1. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG sind unstreitig erfüllt, weil die jüngste Tochter der Klägerin deutsche Staatsangehörige ist und auch die weiteren besonderen Erfordernisse für diesen familiären Aufenthaltstitel vorliegen.
29 
2. Ebenso liegen die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 AufenthG vor, soweit sie hier zur Anwendung kommen.
30 
a) Dass das Einkommen des Ehemanns der Klägerin selbst unter Berücksichtigung des der Familie zustehenden Kindergelds für die Sicherung des Lebensunterhalts der gesamten Familie nicht ganz ausreichen dürfte, ist unerheblich. Denn das Erfordernis des gesicherten Lebensunterhalts in § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG gilt gemäß § 28 Abs. 1 Satz 2 AufenthG unter anderem nicht bei der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für den Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG.
31 
b) Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass neben der Staatsangehörigkeit auch die Identität der Klägerin im Übrigen geklärt ist (§ 5 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG).
32 
Die Identität einer Person (im rechtlichen Sinne) wird durch tatsächliche und rechtliche Daten, wie Geburtsdatum, Geburtsort, Name, Vorname, Name der Eltern usw., bestimmt, die der betreffenden Person zuzuordnen sind. "Identität" bedeutet die Übereinstimmung dieser personenbezogenen Daten mit einer natürlichen Person (zur Identitätsfeststellung vgl. Drewes, Malmberg, Walter, BPolG, 4. Aufl. 2010, § 23 Rn. 9). In der Regel wird diese durch Vorlage eines gültigen und anerkannten Passes nachgewiesen (vgl. Nr. 5.1.1.2a AVwV-AufenthG). Denn ein Pass bescheinigt auch, dass die in ihm angegebenen Personendaten (Geburtsdatum, Geburtsort, Name, Vorname) den Personalien des durch Lichtbild und Unterschrift ausgewiesenen Inhabers des Papiers entsprechen. Liegt ein Pass vor, kommt daher dem Erfordernis der geklärten Identität in § 5 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG neben dem der Erfüllung der Passpflicht in § 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG in der Regel keine besondere Bedeutung mehr zu (vgl. GK-AufenthG, Stand: Juli 2014, § 5 AufenthG Rn. 42; vgl. auch Nr. 3.0.8 AVwV-AufenthG). Ist der Betreffende nicht im Besitz eines Passes, sind die Identität und Staatsangehörigkeit gegebenenfalls durch andere geeignete Mittel nachzuweisen (vgl. Nr. 5.1.2 AVwV-AufenthG).
33 
Die Beklagte ist zwar zu Recht davon ausgegangen, dass im vorliegenden Fall allein der von der Klägerin vorgelegte irakische Pass noch keinen sicheren Schluss auf ihre Identität zulässt (aa). Der Senat ist aber insbesondere aufgrund der sonstigen vorgelegten Dokumente und der glaubhaften Angaben der Klägerin zu der Überzeugung gelangt, dass es sich bei ihr tatsächlich um die am xxx1974 in Khxxx geborene irakische Staatsangehörige Zxxx Jxxx Hxxx (Geburtsname Zxxx Jxxx Kxxx) handelt (bb).
34 
aa) Grundsätzlich kommt einem irakischen Pass der Serie G - wie ihn die Klägerin besitzt - in Deutschland ohne Einschränkungen Geltung zu. Das Bundesministerium des Innern entscheidet im Einzelfall über die Anerkennung ausländischer Pässe in einer aufgrund von § 71 Abs. 1 AufenthG erlassenen Allgemeinverfügung. Irakische Pässe der Serie G sind mit Allgemeinverfügung vom 21.06.2006 (Bundesanz. S. 4753) uneingeschränkt für den Grenzübertritt und den anschließenden Aufenthalt im Bundesgebiet anerkannt worden.
35 
Allein die Vorlage des irakischen Passes der Klägerin genügt aber hier schon deshalb nicht ohne Weiteres zum Nachweis ihrer Identität, weil es sich dabei um einen so genannten "Proxy-Pass" handelt. Proxy-Pässe sind unter Verwendung eines authentischen Passformulars und durch einen autorisierten Amtsträger ausgestellt, aber in Abwesenheit des Passantragstellers. Dieser hat sich bei Ausstellung von einem Dritten vertreten lassen, also nicht persönlich vor Ort unterzeichnet (vgl. allgemein zu "Proxy-Pässen", Nr. 3.1.9.1. ff. AVwV-AufenthG). Grundsätzlich obliegt es dem Ausstellerstaat zu bestimmen, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen er in Abwesenheit des Antragstellers einen Pass ausstellt (vgl. Nr. 3.1.9.3AVwV-AufenthG). Der betreffende Pass ist dann aber gegebenenfalls nicht geeignet oder zumindest alleine nicht ausreichend, die Identität des Passinhabers nachzuweisen. Bei einigen Staaten, zu denen aber nicht der Irak gehört, werden deren Proxy-Pässe insgesamt nicht anerkannt (vgl. Winkelmann in: OK-MNet-AufenthG (24.06.2012), § 3 I.5).
36 
Damit bedürfen auch in Abwesenheit ausgestellte irakische Reisepässe gegebenenfalls - etwa wenn tatsächlich berechtigte Zweifel an der Identität bestehen - weiterer Prüfung. Zwar mussten jedenfalls bei Beantragung eines Passes (der Serie G) vom Ausland aus ein irakischer Personalausweis und eine irakische Staatsangehörigkeitsurkunde vorgelegt werden (vgl. Mitteilung der irakischen Botschaft Berlin vom 17.10.2008 über die Ausstellung der irakischen Pässe der "neuen Serie G" unter www.iraqiembassy-berlin.de/docs/de/anzeige75_de.php sowie Bestätigung des Generalkonsulats betreffend das Verfahren auf Ausstellung eines Passes der Kinder der Klägerin vom 17.02.2010, VAS. 151). Daher dürfte an sich hinreichend gewährleistet sein, dass im Ausstellungsverfahren auch eine verlässliche Prüfung der Identität erfolgt. Offensichtlich sind aber eine Vielzahl irakischer Reisepässe zwar "echt", aber gegen Bestechung und/oder nach Vorlage gefälschter Urkunden erlangt worden (vgl. allgemein zur Echtheit von Dokumenten aus dem Irak AA, Lagebericht Irak vom 17.01.2013, S. 29). In ca. 50 % der Fälle sollen Identitätskarten, Geburtsurkunden und Staatsangehörigkeitsausweise gefälscht sein (AA, Lagebericht Irak vom 17.01.2013, a.a.O.). Weil die zur Ausstellung eines Passes erforderlichen Papiere, insbesondere die Staatsangehörigkeitsurkunde, in der Regel persönlich im Irak beantragt werden mussten und müssen (AA an VG Bremen vom 05.07.2012) und eine Ausstellung über Stellvertreter vor Ort wohl nicht - jedenfalls nicht immer - ohne weiteres möglich war bzw. ist, haben in der Vergangenheit eine Vielzahl von Irakern auch in Verfahren auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gefälschte Personalausweise und Staatsangehörigkeitsurkunden vorgelegt. In dem Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 22.12.2009 (19 KLs 200 Js 78569/08), mit welchem eines der Mitglieder der "Fälschergruppe", die der Ehemann der Klägerin mit der Beschaffung von Personaldokumenten beauftragt haben soll (vgl. Feststellungen in dem gegen ihn ergangenen Strafbefehl des Amtsgerichts Stuttgart vom 24.03.2010), wegen Urkundenfälschung in mehreren Fällen, versuchter gewerbs- und bandenmäßiger Unterstützung von Ausländern bei Falschangaben zur Erlangung eines Aufenthaltstitels u.a. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt worden war, wird dazu ausgeführt:
37 
... Hintergrund der Tätigkeit der Gruppe war ..., dass die Besteller der Papiere bei den für sie zuständigen Ausländerbehörden Aufenthaltstitel beantragt hatten oder zumindest die Verlängerung ihrer Duldungen erlangen wollten, dass sie von den Ausländerbehörden aufgefordert worden waren, zum Nachweis ihrer Identität irakische Reispässe der kurz zuvor eingeführten Serie G und - in einigen Fällen - zur Verifizierung solcher Pässe außerdem irakische Identitätskarten, Staatsangehörigkeitsausweise und Geburtsurkunden vorzulegen, dass sie sich von der Vorlage dieser Papiere zumindest eine Erleichterung der Erlangung von Aufenthaltstiteln oder der Verlängerung ihrer Duldungen versprachen. Legal gab es - wie alle Mitglieder der Gruppe aus eigener Erfahrung oder aus der Verwurzelung in der kurdisch-irakischen Gemeinschaft wussten - für einen in Deutschland lebenden Iraker dabei zwei Möglichkeiten, sich einen irakischen Pass der Serie G zu beschaffen. Zum einen konnte er den Pass ab 2007 gegen eine Gebühr von 20 EUR bei der irakischen Botschaft in Berlin beantragen; erforderlich war hierbei unter anderem, dass er zum Nachweis seiner Identität eine irakische Identitätskarte und einen irakischen Staatsangehörigkeitsausweis vorlegte, und dass er persönlich in der Botschaft erschien. Aufgrund der hohen Zahl solcher Anträge kam es bei der irakischen Botschaft in Berlin jedoch bald zu erheblichen Wartezeiten und im Laufe des Jahres 2008 zu einer Aussetzung der Ausstellung. Zum anderen konnte ein Pass auch ohne Einschaltung der Botschaft im Irak selbst beantragt werden, wobei der Antragsteller auch nicht persönlich erscheinen, sondern sich von anderen Personen vertreten lassen konnte; auch in diesem Fall war zum Nachweis der Identität aber die Vorlage einer irakischen Identitätskarte und eines irakischen Staatsangehörigkeitsausweises vorgeschrieben. Die Personen, die sich an die Gruppe um den Angeklagten wandten, verfügten ... nicht über die erforderlichen Identitätskarten und Staatsangehörigkeitsausweise, was zumindest in einem Teil der Fälle daran lag, dass sie unter falschen Personalien in Deutschland lebten ... Die Passbeschaffung erfolgte dabei jeweils dergestalt, dass Beamte einer zur Ausstellung von Pässen befugten Behörde des irakischen Innenministeriums in Bagdad bestochen wurden, die Pässe ohne Vorlage und Prüfung entsprechender Identitätskarten und Staatsangehörigkeitsausweise auf die gewünschten Personalien auszustellen. Die Beschaffung der anderen Papiere - vermeintliche Identitätskarten und Staatsangehörigkeitsausweise des irakischen Innenministeriums und vermeintliche Geburtsurkunden des irakischen Gesundheitsministeriums - erfolgte dergestalt, dass diese von Sh. der deshalb in der kurdisch-irakischen Gemeinschaft als "Sh., der Fälscher" bekannt war, in seiner Wohnung in ... hergestellt wurden. ...
38 
Damit ist anzunehmen, dass auch viele der "echten" - also zumindest von einer autorisierten Amtsperson auf dem echten Vordruckpapier ausgestellten - irakischen Pässe der Serie G gegen Bestechung ohne weitere Prüfung oder aber nach Vorlage gefälschter Urkunden ausgestellt worden sind, die möglicherweise zudem auch falsche Personalien enthielten. Vor diesem Hintergrund wird von den Ausländerbehörden bei irakischen Proxy-Pässen ergänzend zum Pass in der Regel die Vorlage der Staatsangehörigkeitsurkunde und des irakischen Personalausweises des Betreffenden verlangt und gegebenenfalls überprüft (nach nicht veröffentlichten Erlassen, vgl. Inhaltswiedergabe eines Schreibens des Bundesministeriums des Innern vom 09.10.2009 auf der Homepage des Flüchtlingsrats Niedersachsen, www.nds-fluerat.org/3326/aktuelles/anerkennungueberpruefung-irakischer-paesse/). Werden diese in der Folge nicht vorgelegt oder gar gefälschte Dokumente eingereicht, kann begründeter Anlass zu Zweifeln an der im jeweiligen Pass angegebenen Identität bestehen.
39 
Dass die Ausländerbehörden im Falle der Klägerin solche Zweifel hatten - und haben durften - und daher ihre Identität nicht allein aufgrund des Passes als geklärt ansahen, nachdem bekannt geworden war, dass die für ihre Töchter eingereichten Personalpapiere und Staatsangehörigkeitsurkunden ebenso gefälscht gewesen waren wie die bei einer Hausdurchsuchung aufgefundenen irakischen Personalausweise der Klägerin und ihres Ehemannes, liegt auf der Hand. Mit Strafbefehl des Amtsgerichts Stuttgart vom 24.03.2010 waren dann die Klägerin und ihr Ehemann - mit Blick auf ihre eigenen Identitätskarten - wegen Verschaffens von falschen amtlichen Ausweisen und ihr Ehemann zudem - mit Blick auf die für die Töchter beschafften und beim Ausländeramt der Beklagten eingereichten gefälschten Identitätskarten und Staatsangehörigkeitsausweise - wegen der Erschleichung eines Aufenthaltstitels in Tateinheit mit Urkundenfälschung zu Geldstrafen verurteilt worden. Im Falle der Klägerin fehlte damit nicht nur der Nachweis, dass der Pass in jeder Hinsicht ordnungsgemäß ausgestellt und nicht etwa durch Bestechung erlangt worden war, es stand sogar fest, dass sie nicht im Besitz einer Staatsangehörigkeitsurkunde war und ist; außerdem wurde ihre Identitätskarte als Fälschung bzw. Nachahmung angesehen. Die Ausländerbehörde hatte daher zunächst zu Recht weitere urkundliche Nachweise verlangt.
40 
bb) Die Identität der Klägerin ist hier aber - trotz der anfänglich berechtigten Zweifel - inzwischen als nachgewiesen anzusehen.
41 
Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass weder die Klägerin noch ihr Ehemann oder ihre Kinder jemals über ihre Personalien getäuscht haben. Insofern unterscheidet sich ihr Fall signifikant von solchen, in denen der betreffende Ausländer zudem falsche Personalien angegeben und entsprechende Urkunden dazu vorgelegt hat, was zu besonderen Zweifeln an der Identität des Betreffenden berechtigt. Die Klägerin hat hingegen von Anfang an und durchgehend ihren (Geburts-)Namen mit "Zxxx Jxxx Kxxx" angegeben und als ihr Geburtsdatum den xxx1974 genannt. Kleinere Varianten in der Schreibweise in Übersetzungen von irakischen Urkunden und in den vorliegenden Akten deutscher Behörden, wie "xxx“, sind offensichtlich unerheblich. Sie erklären sich mit der bei der (phonetischen) Übersetzung bzw. Übertragung aus der arabischen Schrift bestehenden Vielzahl von Möglichkeiten bzw. mit Fehlern bei der Aufnahme oder Tippfehlern durch den jeweiligen Mitarbeiter der Behörde u.a. Dies gilt auch für die von der Beklagten angeführten angeblichen Alias-Namen „Hxxx Zxxx Jxxx", „Hxxx Zxx Jxxx Hxxx“ und „Jxxx Kxxx Zxxx“.
42 
Weil die Klägerin und ihr Ehemann durch entsprechende Erklärungen gegenüber dem zuständigen Standesamt mit Wirkung ab dem 03.07.2001 den (angeglichenen) Familiennamen des Ehemanns "Hxxx" zum Ehenamen bestimmt haben (vgl. Familienbuch), trägt sie seit diesem Zeitpunkt den Namen "Zxxx Jxxx Hxxx".
43 
Weiter spricht für die Glaubhaftigkeit der Angaben der Klägerin zu ihrer Identität, dass ihr Ehemann, der über zwei Jahre vor ihr in die Bundesrepublik eingereist war, in seinem Asylverfahren bei seiner Anhörung am 08.10.1997 bereits die Personalien seiner Ehefrau entsprechend angegeben hatte - mit "Zxxx Jxxx Kxxx, geb. 1974". Die Klägerin legte dann bei ihrer Asylantragstellung im November 1999 eine Kopie der Heiratsurkunde des Zivilgerichts Xuxxx vom xxx1993 vor. Nach der vorliegenden Übersetzung bescheinigt darin ein Richter, dass Herr Ixxx M. Hxxx und Fräulein Zxxx Jxxx Kxxx vor ihm erschienen seien und dass ihre Ehe am xxx1993 registriert (und am xxx1991 geschlossen) worden sei. Zu den Personaldaten der Klägerin wird angegeben: Nummer der Eintragung: xxx, Seite xxx, Provinz Khxxx, Geburtsdatum 1974, ledig. Die Klägerin wies damals darauf hin, dass sich das Original dieser Urkunde bei ihrem Ehemann befinde. In der mündlichen Verhandlung hat sich herausgestellt, dass es sich bei dem "Original" wohl um das Original einer beglaubigten Abschrift handelt, welches sich inzwischen in Akten der Beklagten gefunden hat. Ausweislich der Feststellungen in dem am 03.07.2001 vom Standesamt Sxxx ausgestellten Familienbuch lagen diesem die Heiratsurkunde und Geburtsurkunden der Klägerin und ihres Ehemannes vor. Auf diesen Dokumenten beruhen unter anderem die Eintragungen bezüglich der Identität der Klägerin im Familienbuch wie Name ("Zxxx Jxxx Kxxx"), Geburtsdatum ("xxx1974"), Geburtsort ("Kxxx, Irak"), Name des Vaters ("Jxxx Kxxx") und Name der Mutter ("Saxxx Maxxx").
44 
Diese Identität der Klägerin wurde später entscheidend bestätigt durch die Urkunden, die im Jahr 2012 in den Verfahren der beiden Töchter vorgelegt wurden. So wird der Name der Klägerin in deren jeweils in Xuxxx ausgestellten Reisepässen der Serie A (vom 28.02.2012), den Personalausweisen (vom 18.09. bzw. 07.09.2011) und den Staatsangehörigkeitsurkunden (vom 26.11. bzw. 25.09.2011) mit "Zxxx Jxxx" und in den Zivilregisterauszügen vom 02.11.2011 mit "Zxxx Jxxx Kxxx" angegeben. In den Zivilregisterauszügen ist außerdem noch vermerkt, dass der (erste) Name der Mutter - also der Klägerin - aufgrund des Bescheids vom 28.04.2011 von "Sxxx" in "Zxxx" geändert worden sei, der vierte Name von B. bzw. A. "Hxxx" laute und dass die Heirat zwischen dem Vater und der Mutter notiert worden sei aufgrund der Heiratsurkunde vom xxx1993, ausgestellt vom Gericht Xuxxx, wobei die Heirat am xxx1991 stattgefunden habe. Alle diese Urkunden wurden auf Veranlassung der Beklagten auf ihre Echtheit überprüft; es konnten keine Fälschungsmerkmale festgestellt werden. Die Beklagte hat bei den älteren Töchtern der Klägerin daraufhin die Passpflicht als erfüllt und die Identität als geklärt angesehen und ihnen am 09.07.2012 bzw. 15.08.2012 jeweils eine Aufenthaltserlaubnis erteilt. Dass es sich dabei um Töchter der Klägerin handelt, ist nicht streitig. Dann sind aber entsprechende Rückschlüsse auf die Identität der Klägerin zwingend.
45 
Im Berufungsverfahren hat die Klägerin außerdem noch Kopien des am xxx2008 in Xuxxx ausgestellten Personalausweises und einer irakischen Staatsangehörigkeitsurkunde vom xxx1998 ihres Vaters Jxxx Kxxx Axxx, geb. xxx1950, vorgelegt. Darin ist der Name der Mutter der Klägerin mit "Saxxx Maxxx Hxxx" angegeben.
46 
Damit sind inzwischen die Personalien sowie die Zuordnung der Klägerin zu diesen Personalien - und somit die Identität der Klägerin - zur Überzeugung des Senats geklärt. Die Klägerin hat nachvollziehbar und glaubhaft begründet, warum es ihr und ihrem Ehemann nicht früher gelungen ist, für alle Familienmitglieder irakische Pässe, Identitätskarten und Staatsangehörigkeitsausweise beizubringen, und warum sie in dieser Situation für die Töchter gefälschte Urkunden vorgelegt hatten. Wie ausgeführt, ist es tatsächlich für viele der in Deutschland lebenden irakischen Staatsangehörigkeiten immer wieder mehr oder weniger schwierig, die erforderlichen Personaldokumente zu erhalten. Entgegen der Darstellung der Beklagten ist die Beschaffung über Stellvertreter im Irak offensichtlich nicht immer ohne weiteres möglich. Die Klägerin hat zudem darauf verwiesen, dass es für die Familie ihres Vaters besondere Probleme gegeben habe, weil diese als Feili-Kurden nach der Vertreibung aus dem Irak erst 1991 aus dem Iran in den Nordirak zurückgekehrt seien (vgl. zur Situation der Feili-Kurden und deren Schwierigkeiten bei der Anerkennung der irakischen Staatsangehörigkeit Gutachten des Orient-Instituts vom Oktober 2006, www.gfbv.de/inhaltsDok.php?id=840). Ihr Vater habe bei ihrer Tante noch einen Registerauszug aus der Zeit vor der Vertreibung aufbewahrt. Mit diesem und mit vier Zeugen, welche über 70 Jahre alt seien und die Staatsangehörigkeit ihres Vaters bestätigt hätten sowie dass es sich bei der Klägerin und ihren Geschwistern um seine Kinder handle, sei es gelungen, ihren Reisepass ausstellen zu lassen. Darum habe sich ein Anwalt gekümmert. Ihr Vater habe viel Geld dafür bezahlen müssen. Sie habe damals keinen Personalausweis und keine Staatsangehörigkeitsurkunde besessen. Erst danach habe sie über ihren Vater den Personalausweis besorgt, der im Strafverfahren als gefälscht angesehen worden sei. Die Klägerin erklärte auch glaubhaft, warum in den für die Töchter eingereichten Registerauszügen als ihr Geburtsdatum der xxx1976 statt dem xxx1974 angeführt wird. Aufgrund eines Fehlers bei der Registereintragung seien ihr Name und ihr Geburtsdatum falsch übertragen worden. Es sei sehr mühsam, das korrigieren zu lassen. Inzwischen sei die falsche Schreibweise des Namens - "Sxxx" statt "Zxxx" - berichtigt worden. Dies wird durch Vermerke in den Registerauszügen der Töchter bestätigt, wonach der Name der Mutter aufgrund Bescheids vom 28.04.2011 von "Sxxx" in "Zxxx" geändert worden sei. Bei dem Geburtsdatum habe man versehentlich das ihres Bruders, den xxx1976, eingetragen. Ihre Papiere lägen wohl seit etwa zwei Monaten im Irak bereit, diese Korrektur sei aber noch nicht erfolgt; darum müsse sie sich dann vor Ort kümmern.
47 
Nachdem die Klägerin in der Berufungsverhandlung ihre schwierige familiäre Situation erläutert hat, wird auch deutlich, warum sie teilweise auf Aufforderungen der Beklagten und des Senats zur Vorlage weiterer Urkunden nicht reagiert hat. So war insbesondere zunächst nicht verständlich, warum sie nicht die Originale der im Jahr 2001 beim Standesamt Sxxx eingereichten Geburtsurkunden und der Heiratsurkunde vorlegen konnte. Inzwischen hat sich herausgestellt, dass wohl nur das Original einer beglaubigten Kopie der Urkunde vom xxx1993 existiert und dass dieses in den Ausländerakten des Ehemanns der Klägerin lag. Die Geburtsurkunden habe die Klägerin nicht mehr gefunden. Sie sind auch nicht auf der Liste der bei der Durchsuchung der Wohnung der Familie der Klägerin am 04.03.2009 aufgefundenen Dokumente aufgeführt. Außerdem war nicht bekannt, dass und wie sich die Klägerin tatsächlich um die Beschaffung der erforderlichen Personalpapiere im Irak bemüht hat. Zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des Senats kann ihr aber keine Verletzung der Mitwirkungspflichten mehr vorgeworfen werden, welche weiterhin Zweifel an ihrer Identität begründen könnte. Unter diesen Umständen kann von ihr entgegen der Auffassung der Beklagten insbesondere auch nicht mehr verlangt werden, in den Nordirak zu reisen, um dort – nach Berichtigung des Geburtsdatums – eine Identitätskarte und eine Staatsangehörigkeitsurkunde ausstellen zu lassen. Zwar wäre es sicherlich für die Klägerin - unabhängig vom vorliegenden Verfahren, zum Beispiel mit Blick auf die im März 2016 anstehende Verlängerung des irakischen Reisepasses, - weiter sinnvoll, im Besitz der irakischen Personalpapiere zu sein. Abgesehen von der schwierigen familiären Situation und der bereits zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung brisanten Sicherheitslage im Nordirak, aufgrund derer der Klägerin eine entsprechende Reise derzeit kaum zuzumuten sein dürfte, ist aber die Identität der Klägerin auch ohne diese Dokumente als geklärt anzusehen.
48 
c) Die Klägerin erfüllt damit auch ihre Passpflicht (§ 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG).
49 
Das Verwaltungsgericht hat zutreffend dargelegt, dass das Erfordernis des § 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG und die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG normierte Passpflicht nicht unmittelbar der Klärung der Identität dienen, wenn auch in der Regel mit der Vorlage eines Passes diese nachgewiesen sein dürfte (dazu schon oben unter b). Ist die Identität eines Ausländers unstreitig oder - wie hier - aufgrund anderer Unterlagen geklärt, ist der Pass in erster Linie zur Sicherstellung einer wirksamen Kontrolle von Einreise, Aufenthalt und - gegebenenfalls - Rückkehr (vgl. dazu GK-AufenthG, § 5 AufenthG Rn. 88) erforderlich. Mit der Passpflicht soll gewährleistet werden, dass der Betreffende über ein anerkanntes und gültiges Reisedokument verfügt, mit welchem er gegebenenfalls wieder freiwillig in das den Pass ausstellende Land zurückkehren oder aber dorthin abgeschoben werden kann. Ein Pass dokumentiert nämlich auch die Verpflichtung zur Wiederaufnahme der betreffenden Person durch den das Dokument ausstellenden Staat im Falle der Notwendigkeit oder des Wunsches zur Rückkehr (BVerwG, Beschluss vom 17.06.2013 - 10 B 1.13 - juris). Ausgehend hiervon genügt aber die Klägerin ihrer Passpflicht.
50 
Sie ist im Besitz eines anerkannten und gültigen irakischen Reisepasses der Serie G. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der am 16.03.2008 ausgestellte Reisepass gefälscht sein könnte; dies wird auch von der Beklagten nicht behauptet. Irakische Reisepässe der Serie G sind zudem unstreitig weiter anerkannt (vgl. dazu oben).
51 
Der Umstand, dass die Klägerin mit ihrem Pass offensichtlich ohne Beanstandungen dreimal in den Irak ein- und ausreisen konnte - was durch die entsprechenden Stempel in ihrem Pass belegt wird (07.08. und 30.12.2011, 13.01. und 13.03.2012 sowie 30.07. und 27.08.2013) - zeigt, dass dieser von irakischen Behörden akzeptiert wird - und zwar obwohl statt des Geburtsorts der Klägerin (Khxxx) nur die Provinz (xxx) angegeben ist. Die Klägerin hat erläutert, dass ihr Pass nach Vorlage eines alten Registerauszugs ihres Vaters und Bestätigungen von vier Zeugen mithilfe eines Anwalts im Irak ausgestellt worden sei. Entgegen der Darstellung der Beklagten ist nicht davon auszugehen, dass sie den Personalausweis, der als gefälscht angesehen wird, bei irakischen Behörden mit dem Ziel der Ausstellung dieses Passes vorgelegt hat; es spricht vielmehr alles dafür, dass der Ausweis erst später "besorgt" wurde. Wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat, kommt es letztlich hier aber auch nicht darauf an, ob bei der Passausstellung im Irak jede Verfahrensvorschrift des entsprechenden irakischen Rechts eingehalten, insbesondere ob dieser nach Vorlage eines Staatsangehörigkeitsausweises und einer Identitätskarte ordnungsgemäß und ohne Bestechung ausgestellt worden ist. Etwas anderes mag gelten, wenn die Umstände, unter denen ein Dokument ausgegeben worden ist, berechtigte Zweifel an der Identität begründen, oder aber wenn diese unabhängig davon noch nicht als geklärt anzusehen ist. Um einen solchen Fall geht es hier aber nicht.
52 
d) Dass der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis der Klägerin § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG entgegenstehen könnte, hat die Beklagte selbst nicht geltend gemacht; das ist auch nicht der Fall.
53 
Allerdings setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG "in der Regel" voraus, dass kein Ausweisungsgrund vorliegt. Einen solchen hat die Klägerin jedoch nach den Feststellungen im Strafbefehl des Amtsgerichts Stuttgart vom 24.03.2010 verwirklicht; sie wurde wegen eines Vergehens des Verschaffens von falschen amtlichen Ausweisen gemäß § 267 Abs. 1 Nr. 2 StGB zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen verurteilt. Damit hat sie einen "nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften" begangen und somit den Ausweisungstatbestand des § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG erfüllt. Insbesondere weil von einer vorsätzlichen Tat auszugehen ist, kann die von ihr begangene Straftat auch nicht als geringfügig angesehen werden (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 24.09.1996 - 1 C 9.94 - juris). Trotz der verstrichenen Zeit dürfte zudem die erforderliche Aktualität des Ausweisungsgrunds (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Urteil vom 06.05.2009 - 13 S 2428/08 - juris, GK-AufenthG, § 5 AufenthG Rn. 63 ff. m.w.N.) hier (noch) zu bejahen sein. Schließlich ist die Tilgungsfrist, nach der die Eintragung im Bundeszentralregister gelöscht wird, noch nicht abgelaufen (vgl. § 46 Abs. 1 Nr. 1a BZRG: 5 Jahre). Diese Frage bedarf aber keiner weiteren Vertiefung.
54 
Denn hier ist mit Blick auf die Familie der Klägerin jedenfalls von einer Atypik auszugehen, die eine Ausnahme von der Regel des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG begründet. Ein Ausnahmefall ist anzunehmen, wenn besondere atypische Umstände vorliegen, die so bedeutsam sind, dass sie das sonst ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regelung beseitigen, oder die Erteilung des Aufenthaltstitels aus Gründen höherrangigen Rechts wie etwa Art. 6 GG oder im Hinblick auf Art. 8 EMRK geboten ist (vgl. zu § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG: BVerwG, Urteil vom 30.04.2009 - 1 C 3.08 - InfAuslR 2009, 333, m.w.N.; vgl. zum Ganzen VGH Bad.-Württ., Urteil vom 18.11.2009 - 13 S 2002/09 - juris; GK-AufenthG, § 5 AufenthG Rn. 21 ff.). Bei der danach vorzunehmenden Abwägung ist ausschlaggebend, dass die Familie der Klägerin mit drei Kindern, von denen zwei noch minderjährig sind, in Deutschland lebt und sich hier seit vielen Jahren rechtmäßig aufhält. Die beiden jüngeren Töchter sind in Deutschland geboren, die jüngste ist deutsche Staatsangehörige. Die älteste Tochter ist - ebenso wie der Ehemann der Klägerin - im Besitz einer Niederlassungserlaubnis. In Ansehung des verfassungsrechtlichen Schutzes von Ehe und Familie in Art. 6 GG kann daher die von der Klägerin begangene Straftat nicht die Ablehnung eines Aufenthaltstitels rechtfertigen. Zu demselben Ergebnis führt die hier anzuwendende (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.06.2013, a.a.O.) Richtlinie 2003/86/EG - sog. Familienzusammenführungsrichtlinie -, nach welcher eine umfassende Einzelfallprüfung vorzunehmen wäre (Art. 5 Abs. 5, 17 der Richtlinie; ausführlich dazu Renner/Bergmann/Dienelt, AuslR, 10. Aufl. 2013, § 5 Rn. 16 ff., 57; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 13.06.2013, a.a.O.).
55 
Im Übrigen wäre aus den angeführten Gründen jedenfalls das der Beklagten nach § 27 Abs. 3 Satz 2 AufenthG eröffnete Ermessen, von der Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG abzusehen, "auf Null reduziert".
56 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
57 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
58 
Beschluss
vom 30. Juli 2014
59 
Der Streitwert für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt (§§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2 GKG).
60 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Gründe

 
26 
Die Berufung der Beklagten ist nach Zulassung durch den Senat statthaft und auch sonst zulässig, insbesondere ist die Berufungsbegründungsschrift form- und fristgemäß eingereicht worden (vgl. § 124a Abs. 6 Satz 1 und 2 VwGO) und entspricht den gesetzlichen Anforderungen (vgl. § 124a Abs. 6 Satz 3 i.V.m. Abs. 3 Satz 4 VwGO). Sie ist aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht auf die zulässige (Untätigkeits-)Klage (vgl. § 75 VwGO) der Klägerin hin die Beklagte verpflichtet, ihr die begehrte Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG zu erteilen. Denn diese hat einen Anspruch auf Verlängerung der ihr am 02.05.2007 erteilten und bis zum 01.05.2010 geltenden Aufenthaltserlaubnis (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
27 
I. Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG ist dem ausländischen Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen - bzw. gegebenenfalls zu verlängern (vgl. §§ 8 Abs. 1, 28 Abs. 2 Satz 2 AufenthG) -, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist hier der der mündlichen Verhandlung des Sentas (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 13.06.2013 - 10 C 16.12 - InfAuslR 2013, 364, m.w.N.).
28 
1. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG sind unstreitig erfüllt, weil die jüngste Tochter der Klägerin deutsche Staatsangehörige ist und auch die weiteren besonderen Erfordernisse für diesen familiären Aufenthaltstitel vorliegen.
29 
2. Ebenso liegen die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 AufenthG vor, soweit sie hier zur Anwendung kommen.
30 
a) Dass das Einkommen des Ehemanns der Klägerin selbst unter Berücksichtigung des der Familie zustehenden Kindergelds für die Sicherung des Lebensunterhalts der gesamten Familie nicht ganz ausreichen dürfte, ist unerheblich. Denn das Erfordernis des gesicherten Lebensunterhalts in § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG gilt gemäß § 28 Abs. 1 Satz 2 AufenthG unter anderem nicht bei der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für den Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG.
31 
b) Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass neben der Staatsangehörigkeit auch die Identität der Klägerin im Übrigen geklärt ist (§ 5 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG).
32 
Die Identität einer Person (im rechtlichen Sinne) wird durch tatsächliche und rechtliche Daten, wie Geburtsdatum, Geburtsort, Name, Vorname, Name der Eltern usw., bestimmt, die der betreffenden Person zuzuordnen sind. "Identität" bedeutet die Übereinstimmung dieser personenbezogenen Daten mit einer natürlichen Person (zur Identitätsfeststellung vgl. Drewes, Malmberg, Walter, BPolG, 4. Aufl. 2010, § 23 Rn. 9). In der Regel wird diese durch Vorlage eines gültigen und anerkannten Passes nachgewiesen (vgl. Nr. 5.1.1.2a AVwV-AufenthG). Denn ein Pass bescheinigt auch, dass die in ihm angegebenen Personendaten (Geburtsdatum, Geburtsort, Name, Vorname) den Personalien des durch Lichtbild und Unterschrift ausgewiesenen Inhabers des Papiers entsprechen. Liegt ein Pass vor, kommt daher dem Erfordernis der geklärten Identität in § 5 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG neben dem der Erfüllung der Passpflicht in § 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG in der Regel keine besondere Bedeutung mehr zu (vgl. GK-AufenthG, Stand: Juli 2014, § 5 AufenthG Rn. 42; vgl. auch Nr. 3.0.8 AVwV-AufenthG). Ist der Betreffende nicht im Besitz eines Passes, sind die Identität und Staatsangehörigkeit gegebenenfalls durch andere geeignete Mittel nachzuweisen (vgl. Nr. 5.1.2 AVwV-AufenthG).
33 
Die Beklagte ist zwar zu Recht davon ausgegangen, dass im vorliegenden Fall allein der von der Klägerin vorgelegte irakische Pass noch keinen sicheren Schluss auf ihre Identität zulässt (aa). Der Senat ist aber insbesondere aufgrund der sonstigen vorgelegten Dokumente und der glaubhaften Angaben der Klägerin zu der Überzeugung gelangt, dass es sich bei ihr tatsächlich um die am xxx1974 in Khxxx geborene irakische Staatsangehörige Zxxx Jxxx Hxxx (Geburtsname Zxxx Jxxx Kxxx) handelt (bb).
34 
aa) Grundsätzlich kommt einem irakischen Pass der Serie G - wie ihn die Klägerin besitzt - in Deutschland ohne Einschränkungen Geltung zu. Das Bundesministerium des Innern entscheidet im Einzelfall über die Anerkennung ausländischer Pässe in einer aufgrund von § 71 Abs. 1 AufenthG erlassenen Allgemeinverfügung. Irakische Pässe der Serie G sind mit Allgemeinverfügung vom 21.06.2006 (Bundesanz. S. 4753) uneingeschränkt für den Grenzübertritt und den anschließenden Aufenthalt im Bundesgebiet anerkannt worden.
35 
Allein die Vorlage des irakischen Passes der Klägerin genügt aber hier schon deshalb nicht ohne Weiteres zum Nachweis ihrer Identität, weil es sich dabei um einen so genannten "Proxy-Pass" handelt. Proxy-Pässe sind unter Verwendung eines authentischen Passformulars und durch einen autorisierten Amtsträger ausgestellt, aber in Abwesenheit des Passantragstellers. Dieser hat sich bei Ausstellung von einem Dritten vertreten lassen, also nicht persönlich vor Ort unterzeichnet (vgl. allgemein zu "Proxy-Pässen", Nr. 3.1.9.1. ff. AVwV-AufenthG). Grundsätzlich obliegt es dem Ausstellerstaat zu bestimmen, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen er in Abwesenheit des Antragstellers einen Pass ausstellt (vgl. Nr. 3.1.9.3AVwV-AufenthG). Der betreffende Pass ist dann aber gegebenenfalls nicht geeignet oder zumindest alleine nicht ausreichend, die Identität des Passinhabers nachzuweisen. Bei einigen Staaten, zu denen aber nicht der Irak gehört, werden deren Proxy-Pässe insgesamt nicht anerkannt (vgl. Winkelmann in: OK-MNet-AufenthG (24.06.2012), § 3 I.5).
36 
Damit bedürfen auch in Abwesenheit ausgestellte irakische Reisepässe gegebenenfalls - etwa wenn tatsächlich berechtigte Zweifel an der Identität bestehen - weiterer Prüfung. Zwar mussten jedenfalls bei Beantragung eines Passes (der Serie G) vom Ausland aus ein irakischer Personalausweis und eine irakische Staatsangehörigkeitsurkunde vorgelegt werden (vgl. Mitteilung der irakischen Botschaft Berlin vom 17.10.2008 über die Ausstellung der irakischen Pässe der "neuen Serie G" unter www.iraqiembassy-berlin.de/docs/de/anzeige75_de.php sowie Bestätigung des Generalkonsulats betreffend das Verfahren auf Ausstellung eines Passes der Kinder der Klägerin vom 17.02.2010, VAS. 151). Daher dürfte an sich hinreichend gewährleistet sein, dass im Ausstellungsverfahren auch eine verlässliche Prüfung der Identität erfolgt. Offensichtlich sind aber eine Vielzahl irakischer Reisepässe zwar "echt", aber gegen Bestechung und/oder nach Vorlage gefälschter Urkunden erlangt worden (vgl. allgemein zur Echtheit von Dokumenten aus dem Irak AA, Lagebericht Irak vom 17.01.2013, S. 29). In ca. 50 % der Fälle sollen Identitätskarten, Geburtsurkunden und Staatsangehörigkeitsausweise gefälscht sein (AA, Lagebericht Irak vom 17.01.2013, a.a.O.). Weil die zur Ausstellung eines Passes erforderlichen Papiere, insbesondere die Staatsangehörigkeitsurkunde, in der Regel persönlich im Irak beantragt werden mussten und müssen (AA an VG Bremen vom 05.07.2012) und eine Ausstellung über Stellvertreter vor Ort wohl nicht - jedenfalls nicht immer - ohne weiteres möglich war bzw. ist, haben in der Vergangenheit eine Vielzahl von Irakern auch in Verfahren auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gefälschte Personalausweise und Staatsangehörigkeitsurkunden vorgelegt. In dem Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 22.12.2009 (19 KLs 200 Js 78569/08), mit welchem eines der Mitglieder der "Fälschergruppe", die der Ehemann der Klägerin mit der Beschaffung von Personaldokumenten beauftragt haben soll (vgl. Feststellungen in dem gegen ihn ergangenen Strafbefehl des Amtsgerichts Stuttgart vom 24.03.2010), wegen Urkundenfälschung in mehreren Fällen, versuchter gewerbs- und bandenmäßiger Unterstützung von Ausländern bei Falschangaben zur Erlangung eines Aufenthaltstitels u.a. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt worden war, wird dazu ausgeführt:
37 
... Hintergrund der Tätigkeit der Gruppe war ..., dass die Besteller der Papiere bei den für sie zuständigen Ausländerbehörden Aufenthaltstitel beantragt hatten oder zumindest die Verlängerung ihrer Duldungen erlangen wollten, dass sie von den Ausländerbehörden aufgefordert worden waren, zum Nachweis ihrer Identität irakische Reispässe der kurz zuvor eingeführten Serie G und - in einigen Fällen - zur Verifizierung solcher Pässe außerdem irakische Identitätskarten, Staatsangehörigkeitsausweise und Geburtsurkunden vorzulegen, dass sie sich von der Vorlage dieser Papiere zumindest eine Erleichterung der Erlangung von Aufenthaltstiteln oder der Verlängerung ihrer Duldungen versprachen. Legal gab es - wie alle Mitglieder der Gruppe aus eigener Erfahrung oder aus der Verwurzelung in der kurdisch-irakischen Gemeinschaft wussten - für einen in Deutschland lebenden Iraker dabei zwei Möglichkeiten, sich einen irakischen Pass der Serie G zu beschaffen. Zum einen konnte er den Pass ab 2007 gegen eine Gebühr von 20 EUR bei der irakischen Botschaft in Berlin beantragen; erforderlich war hierbei unter anderem, dass er zum Nachweis seiner Identität eine irakische Identitätskarte und einen irakischen Staatsangehörigkeitsausweis vorlegte, und dass er persönlich in der Botschaft erschien. Aufgrund der hohen Zahl solcher Anträge kam es bei der irakischen Botschaft in Berlin jedoch bald zu erheblichen Wartezeiten und im Laufe des Jahres 2008 zu einer Aussetzung der Ausstellung. Zum anderen konnte ein Pass auch ohne Einschaltung der Botschaft im Irak selbst beantragt werden, wobei der Antragsteller auch nicht persönlich erscheinen, sondern sich von anderen Personen vertreten lassen konnte; auch in diesem Fall war zum Nachweis der Identität aber die Vorlage einer irakischen Identitätskarte und eines irakischen Staatsangehörigkeitsausweises vorgeschrieben. Die Personen, die sich an die Gruppe um den Angeklagten wandten, verfügten ... nicht über die erforderlichen Identitätskarten und Staatsangehörigkeitsausweise, was zumindest in einem Teil der Fälle daran lag, dass sie unter falschen Personalien in Deutschland lebten ... Die Passbeschaffung erfolgte dabei jeweils dergestalt, dass Beamte einer zur Ausstellung von Pässen befugten Behörde des irakischen Innenministeriums in Bagdad bestochen wurden, die Pässe ohne Vorlage und Prüfung entsprechender Identitätskarten und Staatsangehörigkeitsausweise auf die gewünschten Personalien auszustellen. Die Beschaffung der anderen Papiere - vermeintliche Identitätskarten und Staatsangehörigkeitsausweise des irakischen Innenministeriums und vermeintliche Geburtsurkunden des irakischen Gesundheitsministeriums - erfolgte dergestalt, dass diese von Sh. der deshalb in der kurdisch-irakischen Gemeinschaft als "Sh., der Fälscher" bekannt war, in seiner Wohnung in ... hergestellt wurden. ...
38 
Damit ist anzunehmen, dass auch viele der "echten" - also zumindest von einer autorisierten Amtsperson auf dem echten Vordruckpapier ausgestellten - irakischen Pässe der Serie G gegen Bestechung ohne weitere Prüfung oder aber nach Vorlage gefälschter Urkunden ausgestellt worden sind, die möglicherweise zudem auch falsche Personalien enthielten. Vor diesem Hintergrund wird von den Ausländerbehörden bei irakischen Proxy-Pässen ergänzend zum Pass in der Regel die Vorlage der Staatsangehörigkeitsurkunde und des irakischen Personalausweises des Betreffenden verlangt und gegebenenfalls überprüft (nach nicht veröffentlichten Erlassen, vgl. Inhaltswiedergabe eines Schreibens des Bundesministeriums des Innern vom 09.10.2009 auf der Homepage des Flüchtlingsrats Niedersachsen, www.nds-fluerat.org/3326/aktuelles/anerkennungueberpruefung-irakischer-paesse/). Werden diese in der Folge nicht vorgelegt oder gar gefälschte Dokumente eingereicht, kann begründeter Anlass zu Zweifeln an der im jeweiligen Pass angegebenen Identität bestehen.
39 
Dass die Ausländerbehörden im Falle der Klägerin solche Zweifel hatten - und haben durften - und daher ihre Identität nicht allein aufgrund des Passes als geklärt ansahen, nachdem bekannt geworden war, dass die für ihre Töchter eingereichten Personalpapiere und Staatsangehörigkeitsurkunden ebenso gefälscht gewesen waren wie die bei einer Hausdurchsuchung aufgefundenen irakischen Personalausweise der Klägerin und ihres Ehemannes, liegt auf der Hand. Mit Strafbefehl des Amtsgerichts Stuttgart vom 24.03.2010 waren dann die Klägerin und ihr Ehemann - mit Blick auf ihre eigenen Identitätskarten - wegen Verschaffens von falschen amtlichen Ausweisen und ihr Ehemann zudem - mit Blick auf die für die Töchter beschafften und beim Ausländeramt der Beklagten eingereichten gefälschten Identitätskarten und Staatsangehörigkeitsausweise - wegen der Erschleichung eines Aufenthaltstitels in Tateinheit mit Urkundenfälschung zu Geldstrafen verurteilt worden. Im Falle der Klägerin fehlte damit nicht nur der Nachweis, dass der Pass in jeder Hinsicht ordnungsgemäß ausgestellt und nicht etwa durch Bestechung erlangt worden war, es stand sogar fest, dass sie nicht im Besitz einer Staatsangehörigkeitsurkunde war und ist; außerdem wurde ihre Identitätskarte als Fälschung bzw. Nachahmung angesehen. Die Ausländerbehörde hatte daher zunächst zu Recht weitere urkundliche Nachweise verlangt.
40 
bb) Die Identität der Klägerin ist hier aber - trotz der anfänglich berechtigten Zweifel - inzwischen als nachgewiesen anzusehen.
41 
Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass weder die Klägerin noch ihr Ehemann oder ihre Kinder jemals über ihre Personalien getäuscht haben. Insofern unterscheidet sich ihr Fall signifikant von solchen, in denen der betreffende Ausländer zudem falsche Personalien angegeben und entsprechende Urkunden dazu vorgelegt hat, was zu besonderen Zweifeln an der Identität des Betreffenden berechtigt. Die Klägerin hat hingegen von Anfang an und durchgehend ihren (Geburts-)Namen mit "Zxxx Jxxx Kxxx" angegeben und als ihr Geburtsdatum den xxx1974 genannt. Kleinere Varianten in der Schreibweise in Übersetzungen von irakischen Urkunden und in den vorliegenden Akten deutscher Behörden, wie "xxx“, sind offensichtlich unerheblich. Sie erklären sich mit der bei der (phonetischen) Übersetzung bzw. Übertragung aus der arabischen Schrift bestehenden Vielzahl von Möglichkeiten bzw. mit Fehlern bei der Aufnahme oder Tippfehlern durch den jeweiligen Mitarbeiter der Behörde u.a. Dies gilt auch für die von der Beklagten angeführten angeblichen Alias-Namen „Hxxx Zxxx Jxxx", „Hxxx Zxx Jxxx Hxxx“ und „Jxxx Kxxx Zxxx“.
42 
Weil die Klägerin und ihr Ehemann durch entsprechende Erklärungen gegenüber dem zuständigen Standesamt mit Wirkung ab dem 03.07.2001 den (angeglichenen) Familiennamen des Ehemanns "Hxxx" zum Ehenamen bestimmt haben (vgl. Familienbuch), trägt sie seit diesem Zeitpunkt den Namen "Zxxx Jxxx Hxxx".
43 
Weiter spricht für die Glaubhaftigkeit der Angaben der Klägerin zu ihrer Identität, dass ihr Ehemann, der über zwei Jahre vor ihr in die Bundesrepublik eingereist war, in seinem Asylverfahren bei seiner Anhörung am 08.10.1997 bereits die Personalien seiner Ehefrau entsprechend angegeben hatte - mit "Zxxx Jxxx Kxxx, geb. 1974". Die Klägerin legte dann bei ihrer Asylantragstellung im November 1999 eine Kopie der Heiratsurkunde des Zivilgerichts Xuxxx vom xxx1993 vor. Nach der vorliegenden Übersetzung bescheinigt darin ein Richter, dass Herr Ixxx M. Hxxx und Fräulein Zxxx Jxxx Kxxx vor ihm erschienen seien und dass ihre Ehe am xxx1993 registriert (und am xxx1991 geschlossen) worden sei. Zu den Personaldaten der Klägerin wird angegeben: Nummer der Eintragung: xxx, Seite xxx, Provinz Khxxx, Geburtsdatum 1974, ledig. Die Klägerin wies damals darauf hin, dass sich das Original dieser Urkunde bei ihrem Ehemann befinde. In der mündlichen Verhandlung hat sich herausgestellt, dass es sich bei dem "Original" wohl um das Original einer beglaubigten Abschrift handelt, welches sich inzwischen in Akten der Beklagten gefunden hat. Ausweislich der Feststellungen in dem am 03.07.2001 vom Standesamt Sxxx ausgestellten Familienbuch lagen diesem die Heiratsurkunde und Geburtsurkunden der Klägerin und ihres Ehemannes vor. Auf diesen Dokumenten beruhen unter anderem die Eintragungen bezüglich der Identität der Klägerin im Familienbuch wie Name ("Zxxx Jxxx Kxxx"), Geburtsdatum ("xxx1974"), Geburtsort ("Kxxx, Irak"), Name des Vaters ("Jxxx Kxxx") und Name der Mutter ("Saxxx Maxxx").
44 
Diese Identität der Klägerin wurde später entscheidend bestätigt durch die Urkunden, die im Jahr 2012 in den Verfahren der beiden Töchter vorgelegt wurden. So wird der Name der Klägerin in deren jeweils in Xuxxx ausgestellten Reisepässen der Serie A (vom 28.02.2012), den Personalausweisen (vom 18.09. bzw. 07.09.2011) und den Staatsangehörigkeitsurkunden (vom 26.11. bzw. 25.09.2011) mit "Zxxx Jxxx" und in den Zivilregisterauszügen vom 02.11.2011 mit "Zxxx Jxxx Kxxx" angegeben. In den Zivilregisterauszügen ist außerdem noch vermerkt, dass der (erste) Name der Mutter - also der Klägerin - aufgrund des Bescheids vom 28.04.2011 von "Sxxx" in "Zxxx" geändert worden sei, der vierte Name von B. bzw. A. "Hxxx" laute und dass die Heirat zwischen dem Vater und der Mutter notiert worden sei aufgrund der Heiratsurkunde vom xxx1993, ausgestellt vom Gericht Xuxxx, wobei die Heirat am xxx1991 stattgefunden habe. Alle diese Urkunden wurden auf Veranlassung der Beklagten auf ihre Echtheit überprüft; es konnten keine Fälschungsmerkmale festgestellt werden. Die Beklagte hat bei den älteren Töchtern der Klägerin daraufhin die Passpflicht als erfüllt und die Identität als geklärt angesehen und ihnen am 09.07.2012 bzw. 15.08.2012 jeweils eine Aufenthaltserlaubnis erteilt. Dass es sich dabei um Töchter der Klägerin handelt, ist nicht streitig. Dann sind aber entsprechende Rückschlüsse auf die Identität der Klägerin zwingend.
45 
Im Berufungsverfahren hat die Klägerin außerdem noch Kopien des am xxx2008 in Xuxxx ausgestellten Personalausweises und einer irakischen Staatsangehörigkeitsurkunde vom xxx1998 ihres Vaters Jxxx Kxxx Axxx, geb. xxx1950, vorgelegt. Darin ist der Name der Mutter der Klägerin mit "Saxxx Maxxx Hxxx" angegeben.
46 
Damit sind inzwischen die Personalien sowie die Zuordnung der Klägerin zu diesen Personalien - und somit die Identität der Klägerin - zur Überzeugung des Senats geklärt. Die Klägerin hat nachvollziehbar und glaubhaft begründet, warum es ihr und ihrem Ehemann nicht früher gelungen ist, für alle Familienmitglieder irakische Pässe, Identitätskarten und Staatsangehörigkeitsausweise beizubringen, und warum sie in dieser Situation für die Töchter gefälschte Urkunden vorgelegt hatten. Wie ausgeführt, ist es tatsächlich für viele der in Deutschland lebenden irakischen Staatsangehörigkeiten immer wieder mehr oder weniger schwierig, die erforderlichen Personaldokumente zu erhalten. Entgegen der Darstellung der Beklagten ist die Beschaffung über Stellvertreter im Irak offensichtlich nicht immer ohne weiteres möglich. Die Klägerin hat zudem darauf verwiesen, dass es für die Familie ihres Vaters besondere Probleme gegeben habe, weil diese als Feili-Kurden nach der Vertreibung aus dem Irak erst 1991 aus dem Iran in den Nordirak zurückgekehrt seien (vgl. zur Situation der Feili-Kurden und deren Schwierigkeiten bei der Anerkennung der irakischen Staatsangehörigkeit Gutachten des Orient-Instituts vom Oktober 2006, www.gfbv.de/inhaltsDok.php?id=840). Ihr Vater habe bei ihrer Tante noch einen Registerauszug aus der Zeit vor der Vertreibung aufbewahrt. Mit diesem und mit vier Zeugen, welche über 70 Jahre alt seien und die Staatsangehörigkeit ihres Vaters bestätigt hätten sowie dass es sich bei der Klägerin und ihren Geschwistern um seine Kinder handle, sei es gelungen, ihren Reisepass ausstellen zu lassen. Darum habe sich ein Anwalt gekümmert. Ihr Vater habe viel Geld dafür bezahlen müssen. Sie habe damals keinen Personalausweis und keine Staatsangehörigkeitsurkunde besessen. Erst danach habe sie über ihren Vater den Personalausweis besorgt, der im Strafverfahren als gefälscht angesehen worden sei. Die Klägerin erklärte auch glaubhaft, warum in den für die Töchter eingereichten Registerauszügen als ihr Geburtsdatum der xxx1976 statt dem xxx1974 angeführt wird. Aufgrund eines Fehlers bei der Registereintragung seien ihr Name und ihr Geburtsdatum falsch übertragen worden. Es sei sehr mühsam, das korrigieren zu lassen. Inzwischen sei die falsche Schreibweise des Namens - "Sxxx" statt "Zxxx" - berichtigt worden. Dies wird durch Vermerke in den Registerauszügen der Töchter bestätigt, wonach der Name der Mutter aufgrund Bescheids vom 28.04.2011 von "Sxxx" in "Zxxx" geändert worden sei. Bei dem Geburtsdatum habe man versehentlich das ihres Bruders, den xxx1976, eingetragen. Ihre Papiere lägen wohl seit etwa zwei Monaten im Irak bereit, diese Korrektur sei aber noch nicht erfolgt; darum müsse sie sich dann vor Ort kümmern.
47 
Nachdem die Klägerin in der Berufungsverhandlung ihre schwierige familiäre Situation erläutert hat, wird auch deutlich, warum sie teilweise auf Aufforderungen der Beklagten und des Senats zur Vorlage weiterer Urkunden nicht reagiert hat. So war insbesondere zunächst nicht verständlich, warum sie nicht die Originale der im Jahr 2001 beim Standesamt Sxxx eingereichten Geburtsurkunden und der Heiratsurkunde vorlegen konnte. Inzwischen hat sich herausgestellt, dass wohl nur das Original einer beglaubigten Kopie der Urkunde vom xxx1993 existiert und dass dieses in den Ausländerakten des Ehemanns der Klägerin lag. Die Geburtsurkunden habe die Klägerin nicht mehr gefunden. Sie sind auch nicht auf der Liste der bei der Durchsuchung der Wohnung der Familie der Klägerin am 04.03.2009 aufgefundenen Dokumente aufgeführt. Außerdem war nicht bekannt, dass und wie sich die Klägerin tatsächlich um die Beschaffung der erforderlichen Personalpapiere im Irak bemüht hat. Zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des Senats kann ihr aber keine Verletzung der Mitwirkungspflichten mehr vorgeworfen werden, welche weiterhin Zweifel an ihrer Identität begründen könnte. Unter diesen Umständen kann von ihr entgegen der Auffassung der Beklagten insbesondere auch nicht mehr verlangt werden, in den Nordirak zu reisen, um dort – nach Berichtigung des Geburtsdatums – eine Identitätskarte und eine Staatsangehörigkeitsurkunde ausstellen zu lassen. Zwar wäre es sicherlich für die Klägerin - unabhängig vom vorliegenden Verfahren, zum Beispiel mit Blick auf die im März 2016 anstehende Verlängerung des irakischen Reisepasses, - weiter sinnvoll, im Besitz der irakischen Personalpapiere zu sein. Abgesehen von der schwierigen familiären Situation und der bereits zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung brisanten Sicherheitslage im Nordirak, aufgrund derer der Klägerin eine entsprechende Reise derzeit kaum zuzumuten sein dürfte, ist aber die Identität der Klägerin auch ohne diese Dokumente als geklärt anzusehen.
48 
c) Die Klägerin erfüllt damit auch ihre Passpflicht (§ 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG).
49 
Das Verwaltungsgericht hat zutreffend dargelegt, dass das Erfordernis des § 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG und die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG normierte Passpflicht nicht unmittelbar der Klärung der Identität dienen, wenn auch in der Regel mit der Vorlage eines Passes diese nachgewiesen sein dürfte (dazu schon oben unter b). Ist die Identität eines Ausländers unstreitig oder - wie hier - aufgrund anderer Unterlagen geklärt, ist der Pass in erster Linie zur Sicherstellung einer wirksamen Kontrolle von Einreise, Aufenthalt und - gegebenenfalls - Rückkehr (vgl. dazu GK-AufenthG, § 5 AufenthG Rn. 88) erforderlich. Mit der Passpflicht soll gewährleistet werden, dass der Betreffende über ein anerkanntes und gültiges Reisedokument verfügt, mit welchem er gegebenenfalls wieder freiwillig in das den Pass ausstellende Land zurückkehren oder aber dorthin abgeschoben werden kann. Ein Pass dokumentiert nämlich auch die Verpflichtung zur Wiederaufnahme der betreffenden Person durch den das Dokument ausstellenden Staat im Falle der Notwendigkeit oder des Wunsches zur Rückkehr (BVerwG, Beschluss vom 17.06.2013 - 10 B 1.13 - juris). Ausgehend hiervon genügt aber die Klägerin ihrer Passpflicht.
50 
Sie ist im Besitz eines anerkannten und gültigen irakischen Reisepasses der Serie G. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der am 16.03.2008 ausgestellte Reisepass gefälscht sein könnte; dies wird auch von der Beklagten nicht behauptet. Irakische Reisepässe der Serie G sind zudem unstreitig weiter anerkannt (vgl. dazu oben).
51 
Der Umstand, dass die Klägerin mit ihrem Pass offensichtlich ohne Beanstandungen dreimal in den Irak ein- und ausreisen konnte - was durch die entsprechenden Stempel in ihrem Pass belegt wird (07.08. und 30.12.2011, 13.01. und 13.03.2012 sowie 30.07. und 27.08.2013) - zeigt, dass dieser von irakischen Behörden akzeptiert wird - und zwar obwohl statt des Geburtsorts der Klägerin (Khxxx) nur die Provinz (xxx) angegeben ist. Die Klägerin hat erläutert, dass ihr Pass nach Vorlage eines alten Registerauszugs ihres Vaters und Bestätigungen von vier Zeugen mithilfe eines Anwalts im Irak ausgestellt worden sei. Entgegen der Darstellung der Beklagten ist nicht davon auszugehen, dass sie den Personalausweis, der als gefälscht angesehen wird, bei irakischen Behörden mit dem Ziel der Ausstellung dieses Passes vorgelegt hat; es spricht vielmehr alles dafür, dass der Ausweis erst später "besorgt" wurde. Wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat, kommt es letztlich hier aber auch nicht darauf an, ob bei der Passausstellung im Irak jede Verfahrensvorschrift des entsprechenden irakischen Rechts eingehalten, insbesondere ob dieser nach Vorlage eines Staatsangehörigkeitsausweises und einer Identitätskarte ordnungsgemäß und ohne Bestechung ausgestellt worden ist. Etwas anderes mag gelten, wenn die Umstände, unter denen ein Dokument ausgegeben worden ist, berechtigte Zweifel an der Identität begründen, oder aber wenn diese unabhängig davon noch nicht als geklärt anzusehen ist. Um einen solchen Fall geht es hier aber nicht.
52 
d) Dass der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis der Klägerin § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG entgegenstehen könnte, hat die Beklagte selbst nicht geltend gemacht; das ist auch nicht der Fall.
53 
Allerdings setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG "in der Regel" voraus, dass kein Ausweisungsgrund vorliegt. Einen solchen hat die Klägerin jedoch nach den Feststellungen im Strafbefehl des Amtsgerichts Stuttgart vom 24.03.2010 verwirklicht; sie wurde wegen eines Vergehens des Verschaffens von falschen amtlichen Ausweisen gemäß § 267 Abs. 1 Nr. 2 StGB zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen verurteilt. Damit hat sie einen "nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften" begangen und somit den Ausweisungstatbestand des § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG erfüllt. Insbesondere weil von einer vorsätzlichen Tat auszugehen ist, kann die von ihr begangene Straftat auch nicht als geringfügig angesehen werden (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 24.09.1996 - 1 C 9.94 - juris). Trotz der verstrichenen Zeit dürfte zudem die erforderliche Aktualität des Ausweisungsgrunds (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Urteil vom 06.05.2009 - 13 S 2428/08 - juris, GK-AufenthG, § 5 AufenthG Rn. 63 ff. m.w.N.) hier (noch) zu bejahen sein. Schließlich ist die Tilgungsfrist, nach der die Eintragung im Bundeszentralregister gelöscht wird, noch nicht abgelaufen (vgl. § 46 Abs. 1 Nr. 1a BZRG: 5 Jahre). Diese Frage bedarf aber keiner weiteren Vertiefung.
54 
Denn hier ist mit Blick auf die Familie der Klägerin jedenfalls von einer Atypik auszugehen, die eine Ausnahme von der Regel des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG begründet. Ein Ausnahmefall ist anzunehmen, wenn besondere atypische Umstände vorliegen, die so bedeutsam sind, dass sie das sonst ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regelung beseitigen, oder die Erteilung des Aufenthaltstitels aus Gründen höherrangigen Rechts wie etwa Art. 6 GG oder im Hinblick auf Art. 8 EMRK geboten ist (vgl. zu § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG: BVerwG, Urteil vom 30.04.2009 - 1 C 3.08 - InfAuslR 2009, 333, m.w.N.; vgl. zum Ganzen VGH Bad.-Württ., Urteil vom 18.11.2009 - 13 S 2002/09 - juris; GK-AufenthG, § 5 AufenthG Rn. 21 ff.). Bei der danach vorzunehmenden Abwägung ist ausschlaggebend, dass die Familie der Klägerin mit drei Kindern, von denen zwei noch minderjährig sind, in Deutschland lebt und sich hier seit vielen Jahren rechtmäßig aufhält. Die beiden jüngeren Töchter sind in Deutschland geboren, die jüngste ist deutsche Staatsangehörige. Die älteste Tochter ist - ebenso wie der Ehemann der Klägerin - im Besitz einer Niederlassungserlaubnis. In Ansehung des verfassungsrechtlichen Schutzes von Ehe und Familie in Art. 6 GG kann daher die von der Klägerin begangene Straftat nicht die Ablehnung eines Aufenthaltstitels rechtfertigen. Zu demselben Ergebnis führt die hier anzuwendende (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.06.2013, a.a.O.) Richtlinie 2003/86/EG - sog. Familienzusammenführungsrichtlinie -, nach welcher eine umfassende Einzelfallprüfung vorzunehmen wäre (Art. 5 Abs. 5, 17 der Richtlinie; ausführlich dazu Renner/Bergmann/Dienelt, AuslR, 10. Aufl. 2013, § 5 Rn. 16 ff., 57; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 13.06.2013, a.a.O.).
55 
Im Übrigen wäre aus den angeführten Gründen jedenfalls das der Beklagten nach § 27 Abs. 3 Satz 2 AufenthG eröffnete Ermessen, von der Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG abzusehen, "auf Null reduziert".
56 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
57 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
58 
Beschluss
vom 30. Juli 2014
59 
Der Streitwert für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt (§§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2 GKG).
60 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 30. Juli 2014 - 11 S 2450/13

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 30. Juli 2014 - 11 S 2450/13

Referenzen - Gesetze

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

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(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 30. Juli 2014 - 11 S 2450/13 zitiert 22 §§.

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(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

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(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Gesetz


Aufenthaltsgesetz - AufenthG

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 63 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren


(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 6


(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung. (2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinsc

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 5 Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen


(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass 1. der Lebensunterhalt gesichert ist,1a. die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt is

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 75


Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von d

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 28 Familiennachzug zu Deutschen


(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist dem ausländischen 1. Ehegatten eines Deutschen,2. minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen,3. Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorgezu erteilen, wenn der Deutsche seinen ge

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 55 Bleibeinteresse


(1) Das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer 1. eine Niederlassungserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat,2. eine Aufenthaltserlaubnis besitzt

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 81 Beantragung des Aufenthaltstitels


(1) Ein Aufenthaltstitel wird einem Ausländer nur auf seinen Antrag erteilt, soweit nichts anderes bestimmt ist. (2) Ein Aufenthaltstitel, der nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 99 Abs. 1 Nr. 2 nach der Einreise eingeholt werden kann, ist u

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 27 Grundsatz des Familiennachzugs


(1) Die Aufenthaltserlaubnis zur Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet für ausländische Familienangehörige (Familiennachzug) wird zum Schutz von Ehe und Familie gemäß Artikel 6 des Grundgesetzes erteilt und verläng

Strafgesetzbuch - StGB | § 267 Urkundenfälschung


(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Der Versuch i

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 3 Passpflicht


(1) Ausländer dürfen nur in das Bundesgebiet einreisen oder sich darin aufhalten, wenn sie einen anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz besitzen, sofern sie von der Passpflicht nicht durch Rechtsverordnung befreit sind. Für den Aufenthalt im B

Gesetz über die Bundespolizei


Bundespolizeigesetz - BPolG

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 71 Zuständigkeit


(1) Für aufenthalts- und passrechtliche Maßnahmen und Entscheidungen nach diesem Gesetz und nach ausländerrechtlichen Bestimmungen in anderen Gesetzen sind die Ausländerbehörden zuständig. Die Landesregierung oder die von ihr bestimmte Stelle kann be

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 8 Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis


(1) Auf die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis finden dieselben Vorschriften Anwendung wie auf die Erteilung. (2) Die Aufenthaltserlaubnis kann in der Regel nicht verlängert werden, wenn die zuständige Behörde dies bei einem seiner Zweckbestimmun

Bundeszentralregistergesetz - BZRG | § 46 Länge der Tilgungsfrist


(1) Die Tilgungsfrist beträgt 1. fünf Jahre bei Verurteilungen a) zu Geldstrafe von nicht mehr als neunzig Tagessätzen, wenn keine Freiheitsstrafe, kein Strafarrest und keine Jugendstrafe im Register eingetragen ist,b) zu Freiheitsstrafe oder Strafar

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 30. Juli 2014 - 11 S 2450/13 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 30. Juli 2014 - 11 S 2450/13 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 18. Nov. 2009 - 13 S 2002/09

bei uns veröffentlicht am 18.11.2009

Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 10. Juni 2009 – 8 K 73/09 – geändert. Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheids vom 30. September 2008 und des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsi

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 06. Mai 2009 - 13 S 2428/08

bei uns veröffentlicht am 06.05.2009

Tenor Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 26. November 2007 - 11 K 3108/06 - geändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des V

Referenzen

(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist dem ausländischen

1.
Ehegatten eines Deutschen,
2.
minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen,
3.
Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge
zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Sie ist abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 zu erteilen. Sie soll in der Regel abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 erteilt werden. Sie kann abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 dem nicht personensorgeberechtigten Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen erteilt werden, wenn die familiäre Gemeinschaft schon im Bundesgebiet gelebt wird. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, Satz 3 und Abs. 2 Satz 1 ist in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 entsprechend anzuwenden.

(2) Dem Ausländer ist in der Regel eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht, kein Ausweisungsinteresse besteht und er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. § 9 Absatz 2 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Im Übrigen wird die Aufenthaltserlaubnis verlängert, solange die familiäre Lebensgemeinschaft fortbesteht.

(3) Die §§ 31 und 34 finden mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle des Aufenthaltstitels des Ausländers der gewöhnliche Aufenthalt des Deutschen im Bundesgebiet tritt. Die einem Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge erteilte Aufenthaltserlaubnis ist auch nach Eintritt der Volljährigkeit des Kindes zu verlängern, solange das Kind mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft lebt und das Kind sich in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss oder Hochschulabschluss führt.

(4) Auf sonstige Familienangehörige findet § 36 entsprechende Anwendung.

(5) (weggefallen)

(1) Ein Aufenthaltstitel wird einem Ausländer nur auf seinen Antrag erteilt, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Ein Aufenthaltstitel, der nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 99 Abs. 1 Nr. 2 nach der Einreise eingeholt werden kann, ist unverzüglich nach der Einreise oder innerhalb der in der Rechtsverordnung bestimmten Frist zu beantragen. Für ein im Bundesgebiet geborenes Kind, dem nicht von Amts wegen ein Aufenthaltstitel zu erteilen ist, ist der Antrag innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt zu stellen.

(3) Beantragt ein Ausländer, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, ohne einen Aufenthaltstitel zu besitzen, die Erteilung eines Aufenthaltstitels, gilt sein Aufenthalt bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als erlaubt. Wird der Antrag verspätet gestellt, gilt ab dem Zeitpunkt der Antragstellung bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde die Abschiebung als ausgesetzt.

(4) Beantragt ein Ausländer vor Ablauf seines Aufenthaltstitels dessen Verlängerung oder die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels, gilt der bisherige Aufenthaltstitel vom Zeitpunkt seines Ablaufs bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als fortbestehend. Dies gilt nicht für ein Visum nach § 6 Absatz 1. Wurde der Antrag auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels verspätet gestellt, kann die Ausländerbehörde zur Vermeidung einer unbilligen Härte die Fortgeltungswirkung anordnen.

(5) Dem Ausländer ist eine Bescheinigung über die Wirkung seiner Antragstellung (Fiktionsbescheinigung) auszustellen.

(5a) In den Fällen der Absätze 3 und 4 gilt die in dem künftigen Aufenthaltstitel für einen Aufenthalt nach Kapitel 2 Abschnitt 3 und 4 beschriebene Erwerbstätigkeit ab Veranlassung der Ausstellung bis zur Ausgabe des Dokuments nach § 78 Absatz 1 Satz 1 als erlaubt. Die Erlaubnis zur Erwerbstätigkeit nach Satz 1 ist in die Bescheinigung nach Absatz 5 aufzunehmen.

(6) Wenn der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug zu einem Inhaber einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte gleichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte gestellt wird, so wird über den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs gleichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte entschieden.

(7) Ist die Identität durch erkennungsdienstliche Behandlung gemäß § 49 dieses Gesetzes oder § 16 des Asylgesetzes zu sichern, so darf eine Fiktionsbescheinigung nach Absatz 5 nur ausgestellt oder ein Aufenthaltstitel nur erteilt werden, wenn die erkennungsdienstliche Behandlung durchgeführt worden ist und eine Speicherung der hierdurch gewonnenen Daten im Ausländerzentralregister erfolgt ist.

(1) Ausländer dürfen nur in das Bundesgebiet einreisen oder sich darin aufhalten, wenn sie einen anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz besitzen, sofern sie von der Passpflicht nicht durch Rechtsverordnung befreit sind. Für den Aufenthalt im Bundesgebiet erfüllen sie die Passpflicht auch durch den Besitz eines Ausweisersatzes (§ 48 Abs. 2).

(2) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat oder die von ihm bestimmte Stelle kann in begründeten Einzelfällen vor der Einreise des Ausländers für den Grenzübertritt und einen anschließenden Aufenthalt von bis zu sechs Monaten Ausnahmen von der Passpflicht zulassen.

(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass

1.
der Lebensunterhalt gesichert ist,
1a.
die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt ist,
2.
kein Ausweisungsinteresse besteht,
3.
soweit kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht, der Aufenthalt des Ausländers nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet und
4.
die Passpflicht nach § 3 erfüllt wird.

(2) Des Weiteren setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Blauen Karte EU, einer ICT-Karte, einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU voraus, dass der Ausländer

1.
mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und
2.
die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat.
Hiervon kann abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind oder es auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen. Satz 2 gilt nicht für die Erteilung einer ICT-Karte.

(3) In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 24 oder § 25 Absatz 1 bis 3 ist von der Anwendung der Absätze 1 und 2, in den Fällen des § 25 Absatz 4a und 4b von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 1 bis 2 und 4 sowie des Absatzes 2 abzusehen. In den übrigen Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 kann von der Anwendung der Absätze 1 und 2 abgesehen werden. Wird von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 2 abgesehen, kann die Ausländerbehörde darauf hinweisen, dass eine Ausweisung wegen einzeln zu bezeichnender Ausweisungsinteressen, die Gegenstand eines noch nicht abgeschlossenen Straf- oder anderen Verfahrens sind, möglich ist. In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 26 Absatz 3 ist von der Anwendung des Absatzes 2 abzusehen.

(4) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist zu versagen, wenn ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 besteht oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a erlassen wurde.

(1) Ausländer dürfen nur in das Bundesgebiet einreisen oder sich darin aufhalten, wenn sie einen anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz besitzen, sofern sie von der Passpflicht nicht durch Rechtsverordnung befreit sind. Für den Aufenthalt im Bundesgebiet erfüllen sie die Passpflicht auch durch den Besitz eines Ausweisersatzes (§ 48 Abs. 2).

(2) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat oder die von ihm bestimmte Stelle kann in begründeten Einzelfällen vor der Einreise des Ausländers für den Grenzübertritt und einen anschließenden Aufenthalt von bis zu sechs Monaten Ausnahmen von der Passpflicht zulassen.

(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist dem ausländischen

1.
Ehegatten eines Deutschen,
2.
minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen,
3.
Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge
zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Sie ist abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 zu erteilen. Sie soll in der Regel abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 erteilt werden. Sie kann abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 dem nicht personensorgeberechtigten Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen erteilt werden, wenn die familiäre Gemeinschaft schon im Bundesgebiet gelebt wird. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, Satz 3 und Abs. 2 Satz 1 ist in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 entsprechend anzuwenden.

(2) Dem Ausländer ist in der Regel eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht, kein Ausweisungsinteresse besteht und er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. § 9 Absatz 2 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Im Übrigen wird die Aufenthaltserlaubnis verlängert, solange die familiäre Lebensgemeinschaft fortbesteht.

(3) Die §§ 31 und 34 finden mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle des Aufenthaltstitels des Ausländers der gewöhnliche Aufenthalt des Deutschen im Bundesgebiet tritt. Die einem Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge erteilte Aufenthaltserlaubnis ist auch nach Eintritt der Volljährigkeit des Kindes zu verlängern, solange das Kind mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft lebt und das Kind sich in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss oder Hochschulabschluss führt.

(4) Auf sonstige Familienangehörige findet § 36 entsprechende Anwendung.

(5) (weggefallen)

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(1) Auf die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis finden dieselben Vorschriften Anwendung wie auf die Erteilung.

(2) Die Aufenthaltserlaubnis kann in der Regel nicht verlängert werden, wenn die zuständige Behörde dies bei einem seiner Zweckbestimmung nach nur vorübergehenden Aufenthalt bei der Erteilung oder der zuletzt erfolgten Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen hat.

(3) Vor der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ist festzustellen, ob der Ausländer einer etwaigen Pflicht zur ordnungsgemäßen Teilnahme am Integrationskurs nachgekommen ist. Verletzt ein Ausländer seine Verpflichtung nach § 44a Abs. 1 Satz 1 zur ordnungsgemäßen Teilnahme an einem Integrationskurs, ist dies bei der Entscheidung über die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zu berücksichtigen. Besteht kein Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis, soll bei wiederholter und gröblicher Verletzung der Pflichten nach Satz 1 die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis abgelehnt werden. Besteht ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nur nach diesem Gesetz, kann die Verlängerung abgelehnt werden, es sei denn, der Ausländer erbringt den Nachweis, dass seine Integration in das gesellschaftliche und soziale Leben anderweitig erfolgt ist. Bei der Entscheidung sind die Dauer des rechtmäßigen Aufenthalts, schutzwürdige Bindung des Ausländers an das Bundesgebiet und die Folgen einer Aufenthaltsbeendigung für seine rechtmäßig im Bundesgebiet lebenden Familienangehörigen zu berücksichtigen. War oder ist ein Ausländer zur Teilnahme an einem Integrationskurs nach § 44a Absatz 1 Satz 1 verpflichtet, soll die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis jeweils auf höchstens ein Jahr befristet werden, solange er den Integrationskurs noch nicht erfolgreich abgeschlossen oder noch nicht den Nachweis erbracht hat, dass seine Integration in das gesellschaftliche und soziale Leben anderweitig erfolgt ist.

(4) Absatz 3 ist nicht anzuwenden auf die Verlängerung einer nach § 25 Absatz 1, 2 oder Absatz 3 erteilten Aufenthaltserlaubnis.

(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass

1.
der Lebensunterhalt gesichert ist,
1a.
die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt ist,
2.
kein Ausweisungsinteresse besteht,
3.
soweit kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht, der Aufenthalt des Ausländers nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet und
4.
die Passpflicht nach § 3 erfüllt wird.

(2) Des Weiteren setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Blauen Karte EU, einer ICT-Karte, einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU voraus, dass der Ausländer

1.
mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und
2.
die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat.
Hiervon kann abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind oder es auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen. Satz 2 gilt nicht für die Erteilung einer ICT-Karte.

(3) In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 24 oder § 25 Absatz 1 bis 3 ist von der Anwendung der Absätze 1 und 2, in den Fällen des § 25 Absatz 4a und 4b von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 1 bis 2 und 4 sowie des Absatzes 2 abzusehen. In den übrigen Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 kann von der Anwendung der Absätze 1 und 2 abgesehen werden. Wird von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 2 abgesehen, kann die Ausländerbehörde darauf hinweisen, dass eine Ausweisung wegen einzeln zu bezeichnender Ausweisungsinteressen, die Gegenstand eines noch nicht abgeschlossenen Straf- oder anderen Verfahrens sind, möglich ist. In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 26 Absatz 3 ist von der Anwendung des Absatzes 2 abzusehen.

(4) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist zu versagen, wenn ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 besteht oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a erlassen wurde.

(1) Ausländer dürfen nur in das Bundesgebiet einreisen oder sich darin aufhalten, wenn sie einen anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz besitzen, sofern sie von der Passpflicht nicht durch Rechtsverordnung befreit sind. Für den Aufenthalt im Bundesgebiet erfüllen sie die Passpflicht auch durch den Besitz eines Ausweisersatzes (§ 48 Abs. 2).

(2) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat oder die von ihm bestimmte Stelle kann in begründeten Einzelfällen vor der Einreise des Ausländers für den Grenzübertritt und einen anschließenden Aufenthalt von bis zu sechs Monaten Ausnahmen von der Passpflicht zulassen.

(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass

1.
der Lebensunterhalt gesichert ist,
1a.
die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt ist,
2.
kein Ausweisungsinteresse besteht,
3.
soweit kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht, der Aufenthalt des Ausländers nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet und
4.
die Passpflicht nach § 3 erfüllt wird.

(2) Des Weiteren setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Blauen Karte EU, einer ICT-Karte, einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU voraus, dass der Ausländer

1.
mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und
2.
die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat.
Hiervon kann abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind oder es auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen. Satz 2 gilt nicht für die Erteilung einer ICT-Karte.

(3) In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 24 oder § 25 Absatz 1 bis 3 ist von der Anwendung der Absätze 1 und 2, in den Fällen des § 25 Absatz 4a und 4b von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 1 bis 2 und 4 sowie des Absatzes 2 abzusehen. In den übrigen Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 kann von der Anwendung der Absätze 1 und 2 abgesehen werden. Wird von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 2 abgesehen, kann die Ausländerbehörde darauf hinweisen, dass eine Ausweisung wegen einzeln zu bezeichnender Ausweisungsinteressen, die Gegenstand eines noch nicht abgeschlossenen Straf- oder anderen Verfahrens sind, möglich ist. In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 26 Absatz 3 ist von der Anwendung des Absatzes 2 abzusehen.

(4) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist zu versagen, wenn ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 besteht oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a erlassen wurde.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist dem ausländischen

1.
Ehegatten eines Deutschen,
2.
minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen,
3.
Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge
zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Sie ist abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 zu erteilen. Sie soll in der Regel abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 erteilt werden. Sie kann abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 dem nicht personensorgeberechtigten Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen erteilt werden, wenn die familiäre Gemeinschaft schon im Bundesgebiet gelebt wird. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, Satz 3 und Abs. 2 Satz 1 ist in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 entsprechend anzuwenden.

(2) Dem Ausländer ist in der Regel eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht, kein Ausweisungsinteresse besteht und er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. § 9 Absatz 2 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Im Übrigen wird die Aufenthaltserlaubnis verlängert, solange die familiäre Lebensgemeinschaft fortbesteht.

(3) Die §§ 31 und 34 finden mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle des Aufenthaltstitels des Ausländers der gewöhnliche Aufenthalt des Deutschen im Bundesgebiet tritt. Die einem Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge erteilte Aufenthaltserlaubnis ist auch nach Eintritt der Volljährigkeit des Kindes zu verlängern, solange das Kind mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft lebt und das Kind sich in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss oder Hochschulabschluss führt.

(4) Auf sonstige Familienangehörige findet § 36 entsprechende Anwendung.

(5) (weggefallen)

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist dem ausländischen

1.
Ehegatten eines Deutschen,
2.
minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen,
3.
Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge
zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Sie ist abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 zu erteilen. Sie soll in der Regel abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 erteilt werden. Sie kann abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 dem nicht personensorgeberechtigten Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen erteilt werden, wenn die familiäre Gemeinschaft schon im Bundesgebiet gelebt wird. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, Satz 3 und Abs. 2 Satz 1 ist in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 entsprechend anzuwenden.

(2) Dem Ausländer ist in der Regel eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht, kein Ausweisungsinteresse besteht und er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. § 9 Absatz 2 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Im Übrigen wird die Aufenthaltserlaubnis verlängert, solange die familiäre Lebensgemeinschaft fortbesteht.

(3) Die §§ 31 und 34 finden mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle des Aufenthaltstitels des Ausländers der gewöhnliche Aufenthalt des Deutschen im Bundesgebiet tritt. Die einem Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge erteilte Aufenthaltserlaubnis ist auch nach Eintritt der Volljährigkeit des Kindes zu verlängern, solange das Kind mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft lebt und das Kind sich in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss oder Hochschulabschluss führt.

(4) Auf sonstige Familienangehörige findet § 36 entsprechende Anwendung.

(5) (weggefallen)

(1) Auf die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis finden dieselben Vorschriften Anwendung wie auf die Erteilung.

(2) Die Aufenthaltserlaubnis kann in der Regel nicht verlängert werden, wenn die zuständige Behörde dies bei einem seiner Zweckbestimmung nach nur vorübergehenden Aufenthalt bei der Erteilung oder der zuletzt erfolgten Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen hat.

(3) Vor der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ist festzustellen, ob der Ausländer einer etwaigen Pflicht zur ordnungsgemäßen Teilnahme am Integrationskurs nachgekommen ist. Verletzt ein Ausländer seine Verpflichtung nach § 44a Abs. 1 Satz 1 zur ordnungsgemäßen Teilnahme an einem Integrationskurs, ist dies bei der Entscheidung über die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zu berücksichtigen. Besteht kein Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis, soll bei wiederholter und gröblicher Verletzung der Pflichten nach Satz 1 die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis abgelehnt werden. Besteht ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nur nach diesem Gesetz, kann die Verlängerung abgelehnt werden, es sei denn, der Ausländer erbringt den Nachweis, dass seine Integration in das gesellschaftliche und soziale Leben anderweitig erfolgt ist. Bei der Entscheidung sind die Dauer des rechtmäßigen Aufenthalts, schutzwürdige Bindung des Ausländers an das Bundesgebiet und die Folgen einer Aufenthaltsbeendigung für seine rechtmäßig im Bundesgebiet lebenden Familienangehörigen zu berücksichtigen. War oder ist ein Ausländer zur Teilnahme an einem Integrationskurs nach § 44a Absatz 1 Satz 1 verpflichtet, soll die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis jeweils auf höchstens ein Jahr befristet werden, solange er den Integrationskurs noch nicht erfolgreich abgeschlossen oder noch nicht den Nachweis erbracht hat, dass seine Integration in das gesellschaftliche und soziale Leben anderweitig erfolgt ist.

(4) Absatz 3 ist nicht anzuwenden auf die Verlängerung einer nach § 25 Absatz 1, 2 oder Absatz 3 erteilten Aufenthaltserlaubnis.

(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist dem ausländischen

1.
Ehegatten eines Deutschen,
2.
minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen,
3.
Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge
zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Sie ist abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 zu erteilen. Sie soll in der Regel abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 erteilt werden. Sie kann abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 dem nicht personensorgeberechtigten Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen erteilt werden, wenn die familiäre Gemeinschaft schon im Bundesgebiet gelebt wird. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, Satz 3 und Abs. 2 Satz 1 ist in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 entsprechend anzuwenden.

(2) Dem Ausländer ist in der Regel eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht, kein Ausweisungsinteresse besteht und er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. § 9 Absatz 2 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Im Übrigen wird die Aufenthaltserlaubnis verlängert, solange die familiäre Lebensgemeinschaft fortbesteht.

(3) Die §§ 31 und 34 finden mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle des Aufenthaltstitels des Ausländers der gewöhnliche Aufenthalt des Deutschen im Bundesgebiet tritt. Die einem Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge erteilte Aufenthaltserlaubnis ist auch nach Eintritt der Volljährigkeit des Kindes zu verlängern, solange das Kind mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft lebt und das Kind sich in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss oder Hochschulabschluss führt.

(4) Auf sonstige Familienangehörige findet § 36 entsprechende Anwendung.

(5) (weggefallen)

(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass

1.
der Lebensunterhalt gesichert ist,
1a.
die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt ist,
2.
kein Ausweisungsinteresse besteht,
3.
soweit kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht, der Aufenthalt des Ausländers nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet und
4.
die Passpflicht nach § 3 erfüllt wird.

(2) Des Weiteren setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Blauen Karte EU, einer ICT-Karte, einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU voraus, dass der Ausländer

1.
mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und
2.
die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat.
Hiervon kann abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind oder es auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen. Satz 2 gilt nicht für die Erteilung einer ICT-Karte.

(3) In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 24 oder § 25 Absatz 1 bis 3 ist von der Anwendung der Absätze 1 und 2, in den Fällen des § 25 Absatz 4a und 4b von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 1 bis 2 und 4 sowie des Absatzes 2 abzusehen. In den übrigen Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 kann von der Anwendung der Absätze 1 und 2 abgesehen werden. Wird von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 2 abgesehen, kann die Ausländerbehörde darauf hinweisen, dass eine Ausweisung wegen einzeln zu bezeichnender Ausweisungsinteressen, die Gegenstand eines noch nicht abgeschlossenen Straf- oder anderen Verfahrens sind, möglich ist. In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 26 Absatz 3 ist von der Anwendung des Absatzes 2 abzusehen.

(4) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist zu versagen, wenn ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 besteht oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a erlassen wurde.

(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist dem ausländischen

1.
Ehegatten eines Deutschen,
2.
minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen,
3.
Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge
zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Sie ist abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 zu erteilen. Sie soll in der Regel abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 erteilt werden. Sie kann abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 dem nicht personensorgeberechtigten Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen erteilt werden, wenn die familiäre Gemeinschaft schon im Bundesgebiet gelebt wird. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, Satz 3 und Abs. 2 Satz 1 ist in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 entsprechend anzuwenden.

(2) Dem Ausländer ist in der Regel eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht, kein Ausweisungsinteresse besteht und er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. § 9 Absatz 2 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Im Übrigen wird die Aufenthaltserlaubnis verlängert, solange die familiäre Lebensgemeinschaft fortbesteht.

(3) Die §§ 31 und 34 finden mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle des Aufenthaltstitels des Ausländers der gewöhnliche Aufenthalt des Deutschen im Bundesgebiet tritt. Die einem Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge erteilte Aufenthaltserlaubnis ist auch nach Eintritt der Volljährigkeit des Kindes zu verlängern, solange das Kind mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft lebt und das Kind sich in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss oder Hochschulabschluss führt.

(4) Auf sonstige Familienangehörige findet § 36 entsprechende Anwendung.

(5) (weggefallen)

(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass

1.
der Lebensunterhalt gesichert ist,
1a.
die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt ist,
2.
kein Ausweisungsinteresse besteht,
3.
soweit kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht, der Aufenthalt des Ausländers nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet und
4.
die Passpflicht nach § 3 erfüllt wird.

(2) Des Weiteren setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Blauen Karte EU, einer ICT-Karte, einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU voraus, dass der Ausländer

1.
mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und
2.
die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat.
Hiervon kann abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind oder es auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen. Satz 2 gilt nicht für die Erteilung einer ICT-Karte.

(3) In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 24 oder § 25 Absatz 1 bis 3 ist von der Anwendung der Absätze 1 und 2, in den Fällen des § 25 Absatz 4a und 4b von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 1 bis 2 und 4 sowie des Absatzes 2 abzusehen. In den übrigen Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 kann von der Anwendung der Absätze 1 und 2 abgesehen werden. Wird von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 2 abgesehen, kann die Ausländerbehörde darauf hinweisen, dass eine Ausweisung wegen einzeln zu bezeichnender Ausweisungsinteressen, die Gegenstand eines noch nicht abgeschlossenen Straf- oder anderen Verfahrens sind, möglich ist. In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 26 Absatz 3 ist von der Anwendung des Absatzes 2 abzusehen.

(4) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist zu versagen, wenn ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 besteht oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a erlassen wurde.

(1) Für aufenthalts- und passrechtliche Maßnahmen und Entscheidungen nach diesem Gesetz und nach ausländerrechtlichen Bestimmungen in anderen Gesetzen sind die Ausländerbehörden zuständig. Die Landesregierung oder die von ihr bestimmte Stelle kann bestimmen, dass für einzelne Aufgaben nur eine oder mehrere bestimmte Ausländerbehörden zuständig sind. Nach Satz 2 kann durch die zuständigen Stellen der betroffenen Länder auch geregelt werden, dass den Ausländerbehörden eines Landes für die Bezirke von Ausländerbehörden verschiedener Länder Aufgaben zugeordnet werden. Für die Vollziehung von Abschiebungen ist in den Ländern jeweils eine zentral zuständige Stelle zu bestimmen. Die Länder sollen jeweils mindestens eine zentrale Ausländerbehörde einrichten, die bei Visumanträgen nach § 6 zu Zwecken nach den §§ 16a, 16d, 17 Absatz 1, den §§ 18a, 18b, 18c Absatz 3, den §§ 18d, 18f, 19, 19b, 19c und 20 sowie bei Visumanträgen des Ehegatten oder der minderjährigen ledigen Kinder zum Zweck des Familiennachzugs, die in zeitlichem Zusammenhang gestellt werden, die zuständige Ausländerbehörde ist.

(2) Im Ausland sind für Pass- und Visaangelegenheiten die vom Auswärtigen Amt ermächtigten Auslandsvertretungen zuständig. Das Auswärtige Amt wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat dem Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten die Entscheidung über Anträge auf Erteilung eines Visums zu übertragen. Soweit von dieser Ermächtigung Gebrauch gemacht wird, stehen dem Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten die Befugnisse zur Datenverarbeitung sowie alle sonstigen Aufgaben und Befugnisse einer Auslandsvertretung bei der Erteilung von Visa gemäß Absatz 3 Nummer 3 Buchstabe b sowie gemäß den §§ 54, 66, 68, 69, 72, 72a, 73, 73a, 75, 87, 90c, 91d und 91g zu.

(3) Die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden sind zuständig für

1.
die Zurückweisung und die Zurückschiebung an der Grenze, einschließlich der Überstellung von Drittstaatsangehörigen auf Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 604/2013, wenn der Ausländer von der Grenzbehörde im grenznahen Raum in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit einer unerlaubten Einreise angetroffen wird,
1a.
Abschiebungen an der Grenze, sofern der Ausländer bei oder nach der unerlaubten Einreise über eine Grenze im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2016/399 (Binnengrenze) aufgegriffen wird,
1b.
Abschiebungen an der Grenze, sofern der Ausländer bereits unerlaubt eingereist ist, sich danach weiter fortbewegt hat und in einem anderen Grenzraum oder auf einem als Grenzübergangsstelle zugelassenen oder nicht zugelassenen Flughafen, Flug- oder Landeplatz oder See- oder Binnenhafen aufgegriffen wird,
1c.
die Befristung der Wirkungen auf Grund der von ihnen vorgenommenen Ab- und Zurückschiebungen nach § 11 Absatz 2, 4 und 8,
1d.
die Rückführungen von Ausländern aus anderen und in andere Staaten; die Zuständigkeit besteht neben derjenigen der in Absatz 1 und in Absatz 5 bestimmten Stellen,
1e.
die Beantragung von Haft und die Festnahme, soweit es zur Vornahme der in den Nummern 1 bis 1d bezeichneten Maßnahmen erforderlich ist,
2.
die Erteilung eines Visums und die Ausstellung eines Passersatzes nach § 14 Abs. 2 sowie die Aussetzung der Abschiebung nach § 60a Abs. 2a,
3.
die Rücknahme und den Widerruf eines nationalen Visums sowie die Entscheidungen nach Artikel 34 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009
a)
im Fall der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung, soweit die Voraussetzungen der Nummer 1a oder 1b erfüllt sind,
b)
auf Ersuchen der Auslandsvertretung, die das Visum erteilt hat, oder
c)
auf Ersuchen der Ausländerbehörde, die der Erteilung des Visums zugestimmt hat, sofern diese ihrer Zustimmung bedurfte,
4.
das Ausreiseverbot und die Maßnahmen nach § 66 Abs. 5 an der Grenze,
5.
die Prüfung an der Grenze, ob Beförderungsunternehmer und sonstige Dritte die Vorschriften dieses Gesetzes und die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen und Anordnungen beachtet haben,
6.
sonstige ausländerrechtliche Maßnahmen und Entscheidungen, soweit sich deren Notwendigkeit an der Grenze ergibt und sie vom Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat hierzu allgemein oder im Einzelfall ermächtigt sind,
7.
die Beschaffung von Heimreisedokumenten im Wege der Amtshilfe in Einzelfällen für Ausländer,
8.
die Erteilung von in Rechtsvorschriften der Europäischen Union vorgesehenen Vermerken und Bescheinigungen vom Datum und Ort der Einreise über die Außengrenze eines Mitgliedstaates, der den Schengen-Besitzstand vollständig anwendet; die Zuständigkeit der Ausländerbehörden oder anderer durch die Länder bestimmter Stellen wird hierdurch nicht ausgeschlossen.

(4) Für die erforderlichen Maßnahmen nach den §§ 48, 48a und 49 Absatz 2 bis 9 sind die Ausländerbehörden, die Polizeivollzugsbehörden der Länder sowie bei Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben die Bundespolizei und andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden zuständig. In den Fällen des § 49 Abs. 4 sind auch die Behörden zuständig, die die Verteilung nach § 15a veranlassen. In den Fällen des § 49 Absatz 5 Nummer 5 und 6 sind die vom Auswärtigen Amt ermächtigten Auslandsvertretungen zuständig. In den Fällen des § 49 Absatz 8 und 9 sind auch die Aufnahmeeinrichtungen im Sinne des § 44 des Asylgesetzes und die Außenstellen des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge befugt, bei Tätigwerden in Amtshilfe die erkennungsdienstlichen Maßnahmen bei ausländischen Kindern oder Jugendlichen, die unbegleitet in das Bundesgebiet eingereist sind, vorzunehmen; diese Maßnahmen sollen im Beisein des zuvor zur vorläufigen Inobhutnahme verständigten Jugendamtes und in kindgerechter Weise durchgeführt werden.

(5) Für die Zurückschiebung sowie die Durchsetzung der Verlassenspflicht des § 12 Abs. 3 und die Durchführung der Abschiebung und, soweit es zur Vorbereitung und Sicherung dieser Maßnahmen erforderlich ist, die Festnahme und Beantragung der Haft sind auch die Polizeien der Länder zuständig.

(6) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat oder die von ihm bestimmte Stelle entscheidet im Benehmen mit dem Auswärtigen Amt über die Anerkennung von Pässen und Passersatzpapieren (§ 3 Abs. 1); die Entscheidungen ergehen als Allgemeinverfügung und können im Bundesanzeiger bekannt gegeben werden.

(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass

1.
der Lebensunterhalt gesichert ist,
1a.
die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt ist,
2.
kein Ausweisungsinteresse besteht,
3.
soweit kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht, der Aufenthalt des Ausländers nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet und
4.
die Passpflicht nach § 3 erfüllt wird.

(2) Des Weiteren setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Blauen Karte EU, einer ICT-Karte, einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU voraus, dass der Ausländer

1.
mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und
2.
die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat.
Hiervon kann abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind oder es auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen. Satz 2 gilt nicht für die Erteilung einer ICT-Karte.

(3) In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 24 oder § 25 Absatz 1 bis 3 ist von der Anwendung der Absätze 1 und 2, in den Fällen des § 25 Absatz 4a und 4b von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 1 bis 2 und 4 sowie des Absatzes 2 abzusehen. In den übrigen Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 kann von der Anwendung der Absätze 1 und 2 abgesehen werden. Wird von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 2 abgesehen, kann die Ausländerbehörde darauf hinweisen, dass eine Ausweisung wegen einzeln zu bezeichnender Ausweisungsinteressen, die Gegenstand eines noch nicht abgeschlossenen Straf- oder anderen Verfahrens sind, möglich ist. In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 26 Absatz 3 ist von der Anwendung des Absatzes 2 abzusehen.

(4) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist zu versagen, wenn ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 besteht oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a erlassen wurde.

(1) Ausländer dürfen nur in das Bundesgebiet einreisen oder sich darin aufhalten, wenn sie einen anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz besitzen, sofern sie von der Passpflicht nicht durch Rechtsverordnung befreit sind. Für den Aufenthalt im Bundesgebiet erfüllen sie die Passpflicht auch durch den Besitz eines Ausweisersatzes (§ 48 Abs. 2).

(2) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat oder die von ihm bestimmte Stelle kann in begründeten Einzelfällen vor der Einreise des Ausländers für den Grenzübertritt und einen anschließenden Aufenthalt von bis zu sechs Monaten Ausnahmen von der Passpflicht zulassen.

(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass

1.
der Lebensunterhalt gesichert ist,
1a.
die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt ist,
2.
kein Ausweisungsinteresse besteht,
3.
soweit kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht, der Aufenthalt des Ausländers nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet und
4.
die Passpflicht nach § 3 erfüllt wird.

(2) Des Weiteren setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Blauen Karte EU, einer ICT-Karte, einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU voraus, dass der Ausländer

1.
mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und
2.
die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat.
Hiervon kann abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind oder es auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen. Satz 2 gilt nicht für die Erteilung einer ICT-Karte.

(3) In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 24 oder § 25 Absatz 1 bis 3 ist von der Anwendung der Absätze 1 und 2, in den Fällen des § 25 Absatz 4a und 4b von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 1 bis 2 und 4 sowie des Absatzes 2 abzusehen. In den übrigen Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 kann von der Anwendung der Absätze 1 und 2 abgesehen werden. Wird von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 2 abgesehen, kann die Ausländerbehörde darauf hinweisen, dass eine Ausweisung wegen einzeln zu bezeichnender Ausweisungsinteressen, die Gegenstand eines noch nicht abgeschlossenen Straf- oder anderen Verfahrens sind, möglich ist. In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 26 Absatz 3 ist von der Anwendung des Absatzes 2 abzusehen.

(4) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist zu versagen, wenn ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 besteht oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a erlassen wurde.

(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Betrug oder Urkundenfälschung verbunden hat,
2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt,
3.
durch eine große Zahl von unechten oder verfälschten Urkunden die Sicherheit des Rechtsverkehrs erheblich gefährdet oder
4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht.

(4) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer die Urkundenfälschung als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

(1) Das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer

1.
eine Niederlassungserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat,
2.
eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und im Bundesgebiet geboren oder als Minderjähriger in das Bundesgebiet eingereist ist und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat,
3.
eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und mit einem der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Ausländer in ehelicher oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt,
4.
mit einem deutschen Familienangehörigen oder Lebenspartner in familiärer oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt, sein Personensorgerecht für einen minderjährigen ledigen Deutschen oder mit diesem sein Umgangsrecht ausübt oder
5.
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 4, den §§ 24, 25 Absatz 4a Satz 3 oder nach § 29 Absatz 2 oder 4 besitzt.

(2) Das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt insbesondere schwer, wenn

1.
der Ausländer minderjährig ist und eine Aufenthaltserlaubnis besitzt,
2.
der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren im Bundesgebiet aufhält,
3.
der Ausländer sein Personensorgerecht für einen im Bundesgebiet rechtmäßig sich aufhaltenden ledigen Minderjährigen oder mit diesem sein Umgangsrecht ausübt,
4.
der Ausländer minderjährig ist und sich die Eltern oder ein personensorgeberechtigter Elternteil rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten beziehungsweise aufhält,
5.
die Belange oder das Wohl eines Kindes zu berücksichtigen sind beziehungsweise ist oder
6.
der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 4a Satz 1 besitzt.

(3) Aufenthalte auf der Grundlage von § 81 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 werden als rechtmäßiger Aufenthalt im Sinne der Absätze 1 und 2 nur berücksichtigt, wenn dem Antrag auf Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels entsprochen wurde.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 26. November 2007 - 11 K 3108/06 - geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt seine Einbürgerung in den deutschen Staatsverband.
Der am … 1971 geborene Kläger ist serbischer Staatsangehöriger albanischer Volkszugehörigkeit aus dem Kosovo. Er kam Ende 1991 in das Bundesgebiet und stellte einen Asylantrag. Nachdem er am 01.09.1995 eine deutsche Staatsangehörige geheiratet hatte, nahm er seinen Asylantrag zurück. In der Folgezeit erhielt er fortlaufend verlängerte Aufenthaltserlaubnisse, zuletzt bis 06.12.2002. Seit 21.05.2002 ist der Kläger im Besitz einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis, jetzt Niederlassungserlaubnis. Der Kläger lebt nach wie vor in ehelicher Lebensgemeinschaft mit einer deutschen Staatsangehörigen. Aus dieser Ehe sind mittlerweile zwei Kinder hervorgegangen, die ebenfalls die deutsche Staatsangehörigkeit haben.
Nach einer aktuellen Auskunft aus dem Zentralregister vom 11.03.2009 wurde der Kläger bestraft durch
- Urteil des Amtsgerichts B. vom 09.05.1993 (2 C 222/93) wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen je 60,- DM;
- Urteil des Amtsgerichts S. vom 29.03.1994 (11 CS 156/94) wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit einer wiederholten Zuwiderhandlung gegen eine Aufenthaltsbeschränkung nach dem Asylverfahrensgesetz zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen je 60,- DM;
- Urteil des Amtsgerichts B. vom 29.09.1994 (2 DS 166/94) wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen zu einer Geldstrafe in Höhe von 90 Tagessätzen je 45,- DM;
- Urteil des Amtsgerichts B. vom 19.01.1995 (2 DS 316/94) wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe in Höhe von drei Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt wurde;
- Urteil des Amtsgerichts B. vom 20.07.1995 (2 DS 18/95) wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung und fahrlässiger Körperverletzung unter Einbeziehung der Verurteilung vom 19.01.1995 zu einer Freiheitsstrafe in Höhe von sieben Monaten und zwei Wochen, die zur Bewährung ausgesetzt wurde;
- Urteil des Amtsgerichts B. vom 09.05.1996 (2 DS 61/96) wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis unter Einbeziehung der Verurteilungen vom 19.01.1995 und 20.07.1995 zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten und zwei Wochen Freiheitsstrafe, die zur Bewährung ausgesetzt wurde;
10 
- Urteil des Amtsgerichts B. vom 14.05.1998 (2 DS 23938/98 1248 VRS) wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, wobei eine Reststrafe zur Bewährung ausgesetzt und schließlich mit Wirkung vom 03.11.2002 erlassen wurde;
11 
- Strafbefehl des Amtsgerichts W. vom 14.02.2008 (5 Cs 12 Js 9814/07) wegen Betrugs zu einer Geldstrafe in Höhe von 20 Tagessätzen je 30,- EUR.
12 
Am 07.02.2003 beantragte der Kläger beim Landratsamt Schwäbisch Hall, ihn in den deutschen Staatsverband einzubürgern, nachdem er einen ersten Einbürgerungsantrag im Jahre 2000 zurückgenommen hatte.
13 
Am 19.09.2003 erteilte der Beklagte dem Kläger eine bis 18.09.2005 gültige Einbürgerungszusicherung. Darin wird dem Kläger die Einbürgerung für den Fall zugesagt, dass der Verlust der serbisch-montenegrinischen Staatsangehörigkeit nachgewiesen werde.
14 
In der Folgezeit zog sich die Ausstellung serbisch-montenegrinischer Dokumente durch das Generalkonsulat vom Serbien-Montenegro hin.
15 
Im April 2005 verweigerte das Regierungspräsidium Stuttgart seine Zustimmung zur Einbürgerung. Da die letzte Verurteilung des Klägers im Jahre 1998 nicht insgesamt zur Bewährung ausgesetzt worden sei, sondern lediglich ein Strafrest nach Teilverbüßung dieser Haftstrafe, sei die Grundlage für eine Ermessensentscheidung schon nicht gegeben. Mit Erlass vom 19.05.2005 wies das Regierungspräsidium Stuttgart das Landratsamt auf eine seit dem 10.03.2005 geänderte Erlasslage für serbisch-montenegrinische Staatsangehörige hin, wonach erst dann eine Einbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit erfolgen könne, wenn von Seiten der serbisch-montenegrinischen Behörden nicht innerhalb eines Zeitraumes von nunmehr zwei Jahren über einen entsprechenden Antrag des Einbürgerungsbewerbers auf Ausstellung eines Reisepasses, eines Staatsangehörigkeitsnachweises bzw. auf Nachregistrierung entschieden sei.
16 
Das Landratsamt hörte daraufhin den Kläger mit Schreiben vom 07.07.2005 zu einer beabsichtigten Ablehnung seines Einbürgerungsantrages an. Zur Begründung wurde auf seine im Bundeszentralregister eingetragenen Vorstrafen verwiesen, die erst im Jahre 2013 Tilgungsreife erreichten.
17 
Daraufhin beantragte der Kläger beim Generalbundesanwalt die vorzeitige Tilgung sämtlicher Freiheitsstrafen, die über ihn im Bundeszentralregister geführt werden. Diesen Antrag lehnte der Generalbundesanwalt ab unter Hinweis darauf, damit würde im Fall des Klägers eine Voraussetzung für seine Einbürgerung erst geschaffen. Dies liefe aber im Ergebnis auf eine Entscheidung des Generalbundesanwalts anstelle der eigentlich zuständigen Behörde über den Einbürgerungsantrag des Klägers hinaus. Dies sei kein zweckentsprechender Gebrauch der Tilgungsmöglichkeit des § 49 Abs. 1 BZRG.
18 
Mit Verfügung vom 19.01.2006 lehnte das Landratsamt Schwäbisch Hall den Einbürgerungsantrag ab und führte zur Begründung aus: Der noch unter Geltung des § 85 AuslG gestellte Einbürgerungsantrag sei nach Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes zum 01.01.2005 nach den Vorschriften des Staatsangehörigkeitsgesetzes zu bescheiden. Gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StAG setze ein Einbürgerungsanspruch voraus, dass der Einbürgerungsbewerber nicht wegen einer Straftat verurteilt sei. Ausnahmen von dieser Regelung ergäben sich aus § 12 a Abs. 1 Nr. 1 bis 3 StAG sowie in Einzelfällen aus Satz 2 dieser Vorschrift. Vorliegend ergebe sich, dass die nach der Auskunft aus dem Bundeszentralregister beim Kläger vorliegenden strafrechtlichen Verurteilungen Nr. 5 und 6 eine Ermessensentscheidung der Einbürgerungsbehörde über ihre Berücksichtigung erforderten. Diese führe im jetzigen Zeitpunkt unter Abwägung des Für und Wider dazu, dass diese nicht außer Betracht bleiben könnten. Hinsichtlich der letzten Verurteilung durch das Amtsgericht Backnang im Jahre 1998 lägen noch nicht einmal die Voraussetzungen einer Einzelfallentscheidung vor. Die damalige Freiheitsstrafe von sechs Monaten sei nicht insgesamt zur Bewährung ausgesetzt worden. Der Kläger könne auch nicht nach § 8 StAG eingebürgert werden. Voraussetzung hierfür sei, dass der Einbürgerungsbewerber keinen Ausweisungsgrund nach den §§ 53, 54 oder 55 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 AufenthG erfülle. Mit den abgeurteilten Straftaten lägen bei ihm aber Rechtsverstöße vor, die weder vereinzelt noch geringfügig gewesen seien. Wie lange ihm danach eine Straftat im Einbürgerungsverfahren auch nach § 8 StAG vorgeworfen werden könne, richte sich mangels eigener Regelungen nach den Eintragungen im Bundeszentralregister. Da die Tilgungsreife frühestens im Jahre 2013 eintreten könne, sei eine Einbürgerung auch nach § 8 StAG derzeit nicht möglich.
19 
Gegen diesen ihm am 23.01.2006 zugestellten Bescheid legte der Kläger am 23.02.2006 Widerspruch ein.
20 
Mit Widerspruchsbescheid vom 20.07.2006 wies das Regierungspräsidium Stuttgart den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung wurde nach Bezugnahme auf den Bescheid des Landratsamts ergänzend ausgeführt: Zwar werde nicht verkannt, dass beim Kläger in letzter Zeit eine charakterliche Stabilisierung eingetreten sei. Er lebe seit einigen Jahren straffrei in Deutschland mit Frau und Kindern. Das öffentliche Interesse, die Einbürgerung bei fehlender strafrechtlicher Unbescholtenheit grundsätzlich zu versagen, überlagere jedoch seine Interessen. Vor Ablauf der Tilgungsfrist im Bundeszentralregister sei eine Einbürgerung daher nicht möglich. Auch die leichteren Reisemöglichkeiten mit einem deutschen Pass, die Schwierigkeiten bei der Erlangung eines serbisch-montenegrinischen Reisepasses für Kosovaren und schließlich eine dem Kläger in Aussicht gestellte Arbeitsstelle bei einer Schweizer Firma rechtfertigten keinen Ausnahmetatbestand.
21 
Der Kläger hat am 18. August 2006 Klage zum Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben und ausgeführt: Unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles müssten auch die gegen ihn am 20.07.1995 und am 09.05.1996 verhängten Freiheitsstrafen, die insgesamt zur Bewährung ausgesetzt worden seien, außer Betracht bleiben. Er lebe nunmehr seit acht Jahren straffrei in der Bundesrepublik Deutschland. Bei den abgeurteilten Straftaten habe es sich ausschließlich um Straßenverkehrsdelikte gehandelt. Er sei auf die Einbürgerung dringend angewiesen, um die ihm angebotene Arbeitsstelle in der Schweiz anzunehmen und dadurch für seine Familie den Unterhalt zu sichern. Sämtliche anderen Familienmitglieder, die Ehefrau und zwei Kinder, besäßen die deutsche Staatsangehörigkeit.
22 
Der Kläger ist im laufenden Verfahren in den Zuständigkeitsbereich des Landratsamtes Waldshut verzogen. Mit Schreiben vom 28.08.2007 erteilte das Landratsamts Waldshut gemäß § 3 Abs. 3 LVwVfG seine Zustimmung zur Fortsetzung des Verfahrens durch das Landratsamt Schwäbisch Hall.
23 
Durch Urteil vom 26.11.2007 hat das Verwaltungsgericht den Beklagten unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide verpflichtet, über den Einbürgerungsantrag des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden; im Übrigen hat es den weitergehenden Verpflichtungsantrag abgewiesen.
24 
Zur Begründung hat es ausgeführt: Gemäß § 40c StAG in der seit 28.08.2007 geltenden Fassung seien auf Einbürgerungsanträge, die - wie hier - vor dem 30.03.2007 gestellt worden seien, die §§ 8 bis 14 StAG in ihrer vor dem 28.08.2007 geltenden Fassung anzuwenden, soweit diese günstigere Bestimmungen enthielten. Da dies für die hier in Rede stehenden Rechtsfragen sämtlich der Fall sei, kämen für die begehrte Einbürgerung als Rechtsgrundlage daher die §§ 8 ff. StAG i.d.F. des Art. 5 des Zuwanderungsgesetzes vom 30.07.2004 zur Anwendung.
25 
Zutreffend gehe der Beklagte allerdings davon aus, dass dem Kläger eine Einbürgerung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 StAG a.F. habe versagt werden dürfen. Im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung fehle es zumindest an der Voraussetzung nach Nr. 5 der Norm, da der Kläger bereits mehrfach wegen einer Straftat verurteilt worden sei. Für diesen Fall bestimme § 12 a StAG a.F., dass Strafen bis zu einer bestimmten Höhe außer Betracht zu bleiben hätten und darüber hinausgehend, dass die Einbürgerungsbehörde im Einzelfall nach Ermessen zu entscheiden habe, ob eine Straftat außer Betracht bleiben könne, wenn der Einbürgerungsbewerber zu einer höheren Strafe verurteilt worden sei. Das Gericht könne sich nicht der Rechtsansicht des Beklagten anschließen, die letzte gegen den Kläger ausgesprochene Verurteilung vom 14.05.1998 zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten ohne Bewährung stelle eine Straftat dar, die in keinem Fall im Ermessenswege infolge einer Entscheidung der Einbürgerungsbehörde außer Betracht bleiben könne. Soweit sich der Beklagte auf den Standpunkt stelle, eine das „Nichtberücksichtigungsermessen“ gemäß § 12 a Abs. 1 Satz 2 StAG a.F. eröffnende „höhere Strafe“ könne nur eine Strafe sein, die insgesamt zur Bewährung ausgesetzt worden sei, gehe dies fehl. Entgegen der Auffassung des Beklagten sei der Wortlaut nicht eindeutig. Das der Einbürgerungsbehörde eingeräumte Nichtberücksichtigungsermessen könne hinsichtlich jedweder Strafe ausgeübt werden, die, weil sie ein einzelnes Merkmal überschreite, nicht unter Satz 1 Nr. 2 oder Nr. 3 der Vorschrift falle. Auch angesichts der Weite des nach § 12 a Abs. 1 Satz 2 StAG a.F. eingeräumten Nichtberücksichtigungsermessens bestehe kein überzeugender Grund, die Strafaussetzung zur Bewährung bereits als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal in Abs. 1 Satz 2 „hineinzuinterpretieren“, indem bei kurzzeitigen Freiheitsstrafen , die nicht zur Bewährung ausgesetzt worden seien, eine Ermessensmöglichkeit schon von vorneherein verneint werde. Gleichwohl ergebe sich daraus nicht die Rechtswidrigkeit der Entscheidung, dem Kläger eine Einbürgerung nach § 10 Abs. 1 StAG a.F. zu versagen. Denn zu Recht habe der Beklagte erkannt, schon wegen Vorliegens der tatbestandlichen Voraussetzungen gemäß § 12 a Abs. 1 Satz 2 StAG a.F. auch eine Ermessensentscheidung hinsichtlich der beiden zur Bewährung ausgesetzten Verurteilungen nach Nr. 5 und Nr. 6 des Strafregisterauszuges treffen zu müssen. Diese Ermessensentscheidung sei im Ergebnis nicht zu beanstanden. Gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StAG a. F. i.V.m. § 12 a Abs. 1 StAG a. F. sei bei der Prüfung, ob eine strafrechtliche Verurteilung den Einbürgerungsanspruch eines Ausländers aus § 10 StAG a.F. hindere, eine jeweils einzelne Betrachtung geboten. Lägen (eine oder mehrere) strafrechtliche Verurteilungen vor, die nicht generell gemäß § 12 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 StAG a. F. außer Betracht bleiben müssten, so erfolge nicht etwa eine generelle Ermessensprüfung, ob der Betreffende gleichwohl eingebürgert werden könne. Die Ermessensprüfung orientiere sich vielmehr an jeder einzelnen strafrechtlichen Verurteilung. Entscheide sich die Einbürgerungsbehörde in Ausübung des ihr so eingeräumten pflichtgemäßen Ermessens, auch nur hinsichtlich einer einzigen insoweit zu prüfenden strafrechtlichen Verurteilung, diese nicht außer Betracht zu lassen und sei ihr jedenfalls insoweit kein Ermessensfehler anzulasten, scheide eine Einbürgerung in Anwendung von § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StAG a. F. aus. So liege es hier. Der Beklagte habe erkannt, dass die strafrechtlichen Verurteilungen nach Nr. 5 und nach Nr. 6 des Strafregisterauszuges des Klägers nicht generell nach § 12 a Abs. 1 Satz 1 StAG a.F. außer Betracht bleiben könnten, da der Strafausspruch jeweils zur Bewährung ausgesetzt worden sei. Die Ermessensbetätigung der Behörden, diese beiden strafrechtlichen Verurteilungen einbürgerungsrechtlich nicht unberücksichtigt zu lassen, sei nicht zu beanstanden. Es komme hinsichtlich der zu prüfenden Ermessensbetätigung auf die letzte behördliche Entscheidung, also auf den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 20.07.2006 an. Dessen Ausführungen berücksichtigten zutreffend alle mit den strafrechtlichen Verurteilungen in Zusammenhang stehenden Umstände und hätten diese in nicht zu beanstandender Weise abgewogen. Es sei nicht zu verkennen, dass - wie dort ausgeführt - eine Verurteilung zu einer, wenn auch zur Bewährung ausgesetzten, Freiheitsstrafe von zehn Monaten und zwei Wochen bereits eine erhebliche Strafe darstelle. Ebenfalls habe vom Beklagten negativ berücksichtigt werden dürfen, dass der Kläger immer wieder wegen desselben Deliktes strafrechtlich in Erscheinung getreten sei und daher eine gewisse Renitenz in der Missachtung der Rechtsordnung aufgewiesen habe. Soweit demgegenüber der angegriffene Ausgangsbescheid des Beklagten im Rahmen der Betätigung des Nichtberücksichtigungsermessens möglicherweise die persönlichen Interessen des Klägers zu wenig berücksichtigt habe, sei dieser Mangel jedenfalls durch den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 20.07.2006 geheilt worden. Dort seien die in letzter Zeit offenbar eingetretene charakterliche Stabilisierung des Klägers, seine familiären Umstände, seine Arbeitsplatzsituation, die mit einem deutschen Pass verbundenen besseren Reisemöglichkeiten sowie allgemein die Passproblematik serbisch-montenegrinischer Staatsangehöriger aus dem Kosovo berücksichtigt worden.
26 
Der Kläger erfülle aber die wesentlichen Voraussetzungen für einen Einbürgerungsanspruch nach den §§ 8 und 9 StAG a.F. Auch insoweit finde gemäß § 40 c StAG die bis zum 28.08.2007 geltende Fassung des § 9 StAG Anwendung, da diese für den Kläger günstiger sei. Die maßgeblichen Voraussetzungen für die Einbürgerung des Klägers lägen insoweit auch vor. Soweit § 9 StAG a.F. auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 8 StAG a. F. verweise, seien auch diese erfüllt. Für die Voraussetzungen nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 3 StAG a. F. sei dies zwischen den Beteiligten unstrittig. Dies gelte aber auch für die Voraussetzung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StAG a.F., da der Kläger, jedenfalls derzeit, keinen Ausweisungsgrund nach §§ 53, 54 oder 55 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 des Aufenthaltsgesetzes mehr erfülle. § 8 Abs. 1 Nr. 2 StAG a.F. sei durch Art. 4 Nr. 2 des Gesetzes zur Änderung asylverfahrens-, ausländer- und staatsangehörigkeitsrechtlicher Vorschriften vom 30.06.1993 neu gefasst worden. Mit der Gesetzesänderung habe der Begriff des „unbescholtenen Lebenswandels" durch wesentlich konkretere Kriterien ersetzt werden sollen, nämlich das Vorliegen bestimmter Ausweisungsgründe im Zeitpunkt der Entscheidung über das Einbürgerungsbegehren. Die Bestimmung des § 8 Abs. 1 Nr. 2 AuslG a.F. enthalte ebenso wenig wie vergleichbare ausländerrechtliche Vorschriften (vgl. etwa §§ 5 Abs. 1 Nr. 2; 28 Abs. 2 AufenthG) eine zeitlich genau bestimmbare Grenze für die Erfüllung bzw. das Vorliegen eines Ausweisungsgrundes. Allerdings ergebe sich bereits aus der Verwendung der jeweiligen Präsens-Form, dass es sich jedenfalls um eine aktuelle Betrachtungsweise und nicht um die Berücksichtigung historischer Vorgänge („...erfüllt hat.“ bzw. „... vorgelegen haben.“) handeln müsse. Wann ein Ausweisungsgrund nicht mehr aktuell vorliege und daher nicht mehr herangezogen werden dürfe, lasse sich nicht allgemein festlegen; hierzu komme es auf die Art und den Inhalt des jeweiligen Ausweisungsgrundes an.
27 
Nicht überzeugend sei die vom Beklagten vertretene Auffassung, die aus den Jahren 1993 bis 1998 herrührenden Ausweisungsgründe stünden einer Einbürgerung des Klägers bis zur Tilgung im Bundeszentralregister entgegen. Der Beklagte stelle damit auf das Verwertungsverbot des § 51 Abs. 1 BZRG ab. Das Verwertungsverbot des § 51 Abs. 1 BZRG markiere auch für Einbürgerungsverfahren grundsätzlich - von der vorliegend nicht einschlägigen Ausnahme des § 52 Abs. 1 Nr. 1 BZRG abgesehen - die äußerste zeitliche Grenze einer im Rechtsverkehr möglichen Verwertung. Aus dem Verwertungsverbot lasse sich jedoch nicht - aufgrund eines Umkehrschlusses - auf die rechtlich gebotene Verwertbarkeit der Eintragung vor Ablauf der Tilgungsfrist schließen. Denn es könne nicht übersehen werden, dass die Tilgungsfristen in § 46 Abs. 1 Nr. 1 - 4 BZRG - fünf, zehn, fünfzehn, zwanzig Jahre, gegebenenfalls erhöht um die jeweils ausgesprochene Freiheitsstrafe - äußerst pauschal gehalten seien und mit ihren Fünf-Jahres-Sprüngen auch vergleichsweise wenig Raum für eine Einzelfallbetrachtung böten. Dies möge für ein Registergesetz im Sinne einer Verwaltungspraktikabilität hinnehmbar sein. Um den früher in § 8 Abs. 1 StAG verwendeten Begriff des „unbescholtenen Lebenswandels“ durch wesentlich konkretere Kriterien zu ersetzen, was ausdrücklich Sinn der gesetzgeberischen Reform des Jahres 1993 gewesen sei, erscheine ein generelles Abstellen auf noch nicht getilgte Eintragungen im Bundeszentralregister zur Beantwortung der Frage, ob ein Einbürgerungsbewerber aktuell einen Ausweisungsgrund erfülle, daher eher ungeeignet. Insbesondere, wenn ein Einbürgerungsbewerber etwa die Voraussetzungen des § 46 Abs. 1 Nr. 3 lit. a) - c) BZRG nur geringfügig überschreite, sei es kaum zu rechtfertigen, ihm deshalb die Möglichkeit einer Einbürgerung statt für zehn Jahre sogleich für fünfzehn Jahre zu versagen. Bei der Frage, wie lange eine Straftat nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 StAG a.F. als Ausweisungsgrund einem Einbürgerungsbewerber entgegengehalten werden dürfe, seien vielmehr Sinn und Zweck des jeweiligen Ausweisungsgrundes von maßgeblicher Bedeutung. Liege dem Ausweisungsgrund eine Straftat zugrunde, so seien das der Verurteilung zugrunde liegende Verhalten zu berücksichtigen, die Schwere und Eigenart des Delikts sowie die ausgesprochene Strafhöhe. Lägen die vorwerfbaren Taten mehrere Jahre zurück, so sei von Bedeutung, wie sich der Ausländer in der Folgezeit verhalten habe und auch, welche künftige Rückfallprognose dem Einbürgerungsbewerber noch ausgestellt werden müsse. Danach könne heute nicht mehr davon ausgegangen werden, der Kläger erfülle noch einen Ausweisungsgrund. Bei den vom Kläger in den Jahren 1993 bis 1998 begangenen Straftaten handele es sich jeweils um Straßenverkehrsdelikte, nahezu ausschließlich um Fahren ohne Fahrerlaubnis. Eigentums- oder gar Gewaltkriminalität sei dem Kläger nicht vorzuwerfen. Innerhalb der Biografie des Klägers nähmen sich diese Straftaten „episodenhaft“ aus. Seit 1998 sei der Kläger nicht mehr auffällig geworden. Nachdem er zwischenzeitlich im Besitz einer deutschen Fahrerlaubnis sei, könne nahezu ausgeschlossen werden, dass sich bei ihm Vergleichbares wiederhole. Zwar habe der Kläger in dem genannten Zeitraum eine auffällige Renitenz zur Missachtung der Rechtsordnung an den Tag gelegt, in dem er sich zahlreichen jeweils vorangegangenen Urteilen wegen einer Straftat des Fahrens ohne Fahrerlaubnis nicht gebeugt, sondern sein Verhalten zunächst fortgesetzt habe. Allerdings habe der Kläger offenkundig dieses Verhalten lediglich auf diesem einen Rechtsgebiet gezeigt. Eine anderweitige Neigung zur Missachtung der Rechtsordnung sei beim Kläger weder in dem genannten Zeitraum zu Tage getreten, noch habe sich solches in den vergangenen beinahe 10 Jahren anderweitig gezeigt. Nachdem der Kläger zwischenzeitlich mit einer deutschen Staatsangehörigen eine Familie gegründet habe, sei ersichtlich, dass bei ihm eine charakterliche Stabilisierung eingetreten sei. Die vor beinahe 10 Jahren teilweise und kurzzeitig verbüßte Haftstrafe habe offenkundig beim Kläger in seinem Verhalten eine Zäsur bewirkt. Es könne daher heute nicht mehr davon ausgegangen werden, dass der Kläger aktuell noch einen Ausweisungsgrund erfülle. Unabhängig von Vorstehendem lägen beim Kläger die Voraussetzung des § 8 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StAG a. F. aber auch noch aus einem weiteren Grund vor. Der Kläger erfülle schon deshalb keinen Ausweisungsgrund nach §§ 54 Nr. 1, 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG mehr, weil diese ursprünglich gegebenen Ausweisungsgründe zwischenzeitlich staatsangehörigkeitsrechtlich „verbraucht“ seien. In der Rechtsprechung sei anerkannt, dass ein Ausweisungsgrund in Anwendung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes einem Ausländer nur dann und solange entgegengehalten werden dürfe, als er noch „aktuell" und nicht „verbraucht“ sei bzw. die zuständige Behörde auf seine Geltendmachung nicht ausdrücklich oder konkludent "verzichtet" habe. Ein solcher Verbrauch der beim Kläger ursprünglich vorliegenden Ausweisungsgründe sei im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hier durch die dem Kläger am 19.09.2003 erteilte Einbürgerungszusicherung eingetreten. Nachdem der Beklagte nach Erkennen seines Fehlers insoweit die vorangegangene Einbürgerungszusicherung auch nicht etwa zurückgenommen habe, liege zum jetzigen Zeitpunkt ein Ausweisungsgrund, der dem Kläger gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 2 StAG a. F. entgegengehalten werden könnte, nicht mehr vor. Der Kläger habe somit einen Anspruch darauf, dass der Beklagte sein Einbürgerungsbegehren nach §§ 8, 9 StAG a. F. neu bescheide.
28 
Das Urteil wurde dem Beklagten am 20.03.2008 zugestellt. Auf den von ihm am 15.04.2008 gestellten und am 15.05.2008 begründeten Antrag hat der Senat durch Beschluss vom 25.08.2008 die Berufung zugelassen.
29 
Am 23.09.2008 hat der Beklagte unter Stellung eines Antrags die Berufung wie folgt begründet:
30 
Das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht § 8 StAG in der bis 27.08.2007 geltenden Fassung angewandt. Der nach § 40c StAG anzustellende Günstigkeitsvergleich, der für jede Einbürgerungsvoraussetzung anzustellen sei, führe zu den Ergebnis, dass die neue Fassung des § 8 Abs. 1 Nr. 2 StAG die günstigere Bestimmung sei. Denn während es nach der alten Fassung des § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 auf das bloße Vorliegen von bestimmten Ausweisungsgründen angekommen sei und daher auch strafrechtlich unerhebliches Verhalten der Einbürgerung habe entgegen stehen können, seien jetzt nur noch Verurteilungen wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe oder die Anordnung einer Maßregel relevant, soweit die in § 12a Abs. 1 Nr. 1 StAG genannten Bagatellgrenzen überschritten würden. Derartige Verurteilungen, welche die Grenze des § 12a Abs. 1 StAG überstiegen, seien auch unter den Begriff der vereinzelten und geringfügigen Rechtsversstöße nach § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG zu rechnen und stellten daher regelmäßig einen Ausweisungsgrund dar, machten jedoch nur eine Teilmenge aller denkbaren Ausweisungsgründe aus, weshalb die neue Fassung günstiger sei. Bei Anwendung des neuen Rechts stünden die vom Kläger begangenen Straftaten, die nicht getilgt seien, einer Einbürgerung entgegen und seien auch im Rahmen des durch § 12a Abs. 1 Satz 2 StAG a.F. eröffneten Ermessens zu Recht unberücksichtigt geblieben und auch nach § 12a Abs. 1 Satz 3 StAG n.F. nicht zu berücksichtigen. Die Taten könnten auch ausnahmslos berücksichtigt werden, da gem. § 46 Abs. 1 Nr. 2 BZRG Tilgungsreife erst im Jahre 2013 eintreten werde.
31 
Die Entscheidung sei allerdings auch dann unrichtig, wenn man § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StAG in der alten Fassung anwende. Denn der Kläger erfülle einen Ausweisungsgrund, der nicht verbraucht sei. Für die Frage, ob ein Ausweisungsgrund vorliege, komme es allein darauf an, ob dieser erfüllt sei, nicht jedoch darauf, ob tatsächlich eine Ausweisung erfolgen könne. Im vorliegenden Fall sei der Ausweisungsgrund des § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG einschlägig, weil der Kläger insgesamt wegen desselben Vergehens zu erheblichen Freiheitsstrafen verurteilt worden sei. Beim Kläger habe ein unbelehrbares Verhalten vorgelegen. Die Verstöße seien weder vereinzelt noch geringfügig gewesen. Die Vorwerfbarkeit sei auch nicht nachträglich entfallen. In Ermangelung einschlägiger Regelungen in den §§ 8 und 9 StAG könne hinsichtlich der Verwertbarkeit strafrechtlicher Verurteilungen auf die Bestimmungen des Bundeszentralregistergesetzes zurückgegriffen werden. Der Ausweisungsgrund wäre daher nur dann unbeachtlich, wenn die zugrunde liegenden Straftaten getilgt wären, was jedoch nicht der Fall sei. Entgegen der früheren Rechtslage, nach der auf einen „unbescholtenen Lebenswandel“ abgestellt worden sei, sei nunmehr auch aus Gründen der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit keine umfassende Abwägungsentscheidung mehr zu treffen, sofern festgestellt worden sei, dass der Verstoß weder vereinzelt noch geringfügig gewesen sei. Im Übrigen könne der Sichtweise des Verwaltungsgerichts auch aus systematischen Erwägungen nicht gefolgt werden. Denn in der bis 27.08.2007 geltenden Fassung sei eine Abwägungsentscheidung bei Straftaten auf den Fall des § 12a Abs. 1 Satz 2 StAG beschränkt gewesen. Wäre bei § 8 Abs. 1 Nr. 1 StAG auch eine solche Abwägungsentscheidung gewollt gewesen, so hätte es nahe gelegen, in § 8 Abs. 2 nicht nur die Möglichkeit eines Dispenses von den Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 Nr. 4 vorzusehen, sondern dort auch auf § 8 Abs. 1 Nr. 2 Bezug zu nehmen. Erst die neue Fassung des § 8 Abs. 2 habe eine Erweiterung um den Fall des Abs. 1 Nr. 2 vorgenommen. Wäre die Entscheidung des Verwaltungsgerichts richtig, so hätte es dieser Anpassung nicht bedurft.
32 
Die vom Kläger begangenen Straftaten seien auch nicht durch die Einbürgerungszusicherung verbraucht. Mit der Einbürgerungszusicherung nach § 38 LVwVfG werde dem Einbürgerungsbewerber die Einbürgerung für den Fall zugesagt, dass er den Verlust der bisherigen Staatsangehörigkeit nachweise. Mit Ablauf der Frist von zwei Jahren habe deren Wirkung geendet, eine Verlängerung sei nicht erfolgt. Hätte die Einbürgerungszusicherung die ihr vom Verwaltungsgericht beigemessene Wirkung, so nähme sie im Hinblick auf sämtliche Einzelfragen der Einbürgerung mit Ausnahme der Hinnahme der Mehrstaatigkeit die endgültige Entscheidung über den Einbürgerungsantrag verbindlich vorweg und wäre ein vorgezogener Ausschnitt aus der umfassenderen Einbürgerung und als solcher eine Art feststellender Verwaltungsakt. Ihre Wirkungen glichen denjenigen des Vorbescheids im Baurecht. Dies entspreche jedoch nicht den gesetzlichen Vorgaben. Die Einbürgerungszusicherung nehme nicht einen Abschnitt des später erlassenen Verwaltungsakts vorweg, sondern sage lediglich dessen Erlass zu. Dies habe zur Folge, dass die Zusicherung mit Ablauf der Frist ihre Wirkungen verliere. Zwar könne es ausnahmsweise Fälle geben, in denen die Behörde nach Treu und Glauben sich nicht auf einen Fristablauf berufen könne, wenn der Einbürgerungsbewerber die einzige Bedingung erfüllt habe, sich die Behörde jedoch gleichwohl geweigert habe, die Einbürgerung vorzunehmen und deshalb die Frist abgelaufen sei. So lägen die Dinge hier jedoch nicht. Ein schutzwürdiges Vertrauen und Interesse des Klägers bestehe daher nicht.
33 
Der Beklagte beantragt,
34 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 26. November 2007 - 11 K 3108/06 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
35 
Der Kläger beantragt,
36 
die Berufung zurückzuweisen.
37 
Er verteidigt das angegriffene Urteil und führt noch aus: Der vom Beklagten befürwortete Rückgriff auf die Regelungen des Bundeszentralregistergesetz finde im Gesetz keine Stütze und sei nicht sachgerecht. Das Verwaltungsgericht führe richtigerweise aus, dass die Tilgungsfristen wegen der großen Zeitsprünge wenig Raum für eine Einzelfallbetrachtung böten. Es müsse berücksichtigt werden, dass er die Taten nicht mehr begehen könne, weil er seit 2002 einen Führerschein besitze. Er lebe seit 10 Jahren völlig straffrei. Seine aktuelle Arbeitslosigkeit stehe der Einbürgerung nicht entgegen. Er habe Leistungen der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung erworben, die mindestens 12 Monate bezahlt würden. Durch eine zusätzliche Tätigkeit bei Mc Donalds werde er rund 200,00 EUR hinzuverdienen. Er habe auch seit Januar eine Stelle in der Schweiz erhalten. Er sei Grenzgänger, was aber auf Dauer nur möglich sei, wenn er deutscher Staatsangehöriger sei. Ansonsten könne er nur mit einem Visum zwischen den Ländern verkehren. Ohne die deutsche Staatsangehörigkeit werde er die Stelle wieder verlieren. Er habe sich im Übrigen bei verschiedenen Zeitarbeitsfirmen beworben.
38 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird ergänzend auf deren Schriftsätze verwiesen.
39 
Dem Senat liegen die Verwaltungsakten des Landratsamts Schwäbisch Hall, die Widerspruchakten des Regierungspräsidiums Stuttgart, die Strafakten des Amtsgerichts Backnang und Waldshut-Tiengen und die Akten des Verwaltungsgerichts Stuttgart vor.

Entscheidungsgründe

 
40 
Die zulässige, insbesondere unter Stellung eines Antrags ordnungsgemäß begründete Berufung hat in der Sache Erfolg. Das Verwaltungsgericht hätte die Klage in vollem Umfang abweisen müssen. Der Kläger hat auch keinen Anspruch darauf, dass der Beklagte seinen Antrag auf Einbürgerung neu bescheidet (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).
41 
1. Was die Behandlung und Beurteilung eines möglichen Einbürgerungsanspruchs nach § 10 StAG betrifft, kann der Senat auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts verweisen, denen nichts Wesentliches hinzuzufügen ist und die er sich zu Eigen macht (vgl. § 130b Satz 2 VWGO).
42 
Der Senat lässt dabei ausdrücklich offen, ob dem Verwaltungsgericht zu folgen wäre, dass „eine höhere Strafe“ im Sinne von § 12a Abs. 1 Satz 2 StAG a.F. auch eine nicht zur Bewährung ausgesetzte Strafe sein kann. Denn diese Frage ist nicht entscheidungserheblich, wovon letztlich das Verwaltungsgericht selbst ausgegangen ist.
43 
2. Der Kläger, der mit einer deutschen Staatsangehörigen verheiratet ist, kann seine Einbürgerung auch nicht nach § 9 (i.V.m. § 8) StAG beanspruchen; auch eine Neubescheidung seines Antrags kommt nicht in Betracht.
44 
Nachdem der Kläger seinen Einbürgerungsantrag am 07.02.2003 und damit vor dem 01.04.2007 gestellt hatte, ist mit Rücksicht auf § 40c StAG zunächst der Frage nachzugehen, ob insoweit das bis 27.08.2007 geltende Recht für den Kläger günstigere Einbürgerungsvoraussetzungen aufgestellt hatte und damit - was die rechtliche Beurteilung, nicht allerdings die tatsächlichen Verhältnisse betrifft - entgegen dem allgemeinen Grundsatz, nicht auf den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung abzustellen wäre. Zur Beantwortung der Frage, welche Bestimmungen für den Einbürgerungsbewerber günstiger sind, ist jede einzelne Einbürgerungsvoraussetzung getrennt in den Blick zu nehmen (vgl. Berlit InfAuslR 2007, 457 <466>). Beim dem hiernach anzustellenden Günstigkeitsvergleich ist anhand des konkreten Sachverhalts eine Alternativprüfung vorzunehmen.
45 
a) Unverändert geblieben ist allerdings die zwingende Einbürgerungsvoraussetzung, dass der Einbürgerungsbewerber seinen rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben muss. Dieses ist nach dem im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung gegebenen Sachverhalt nicht mehr der Fall.
46 
Seinen gewöhnlichen Aufenthalt begründet jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er dort nicht vorübergehend, sondern grundsätzlich auf nicht im Einzelnen absehbare Zeit verweilt bzw. verweilen wird und an dem der Schwerpunkt der Bindungen, insbesondere familiärer oder beruflicher Hinsicht liegt. Grundsätzlich sind hiernach alle Umstände des Einzelfalls in den Blick zu nehmen und zu würdigen, wobei es in erster Linie auf die objektiv feststellbaren Umstände ankommt (vgl. Berlit, in: GK-StAR, § 10 Rdn. 81, 85). Ausgehend hiervon hat der Kläger jedenfalls zu Beginn dieses Jahres seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet aufgegeben. Dies ergibt sich aus folgendem: Nachdem er Ende des vergangenen Jahres eine Stelle in der Schweiz, nämlich in B. gefunden hat und nach dem in der mündlichen Verhandlung vorgelegten schweizerischen Aufenthaltstitel sich seit 01.12.2008 regelmäßig in der Schweiz aufhält, ist er im April diesen Jahres mit der gesamten Familie in die Schweiz nach W. gezogen. Die Wohnung in W. wurde vollständig aufgegeben. Unter der von ihm angegebenen Anschrift in G. leben seine Schwiegereltern in einem Haus, ohne dass dem Kläger und seiner Familie dort eine vollständige eigene Wohnung zur Verfügung steht. Dort können sich der Kläger und seine Familie an den Wochenenden und in den Ferien aufhalten, was sie auch tun. Allerdings ist nach den Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung der in der Schweiz abgeschlossene Arbeitsvertrag zunächst bis 07.09.2009 befristet. Befristet ist in gleicher Weise zunächst der von der Schweiz erteilte Aufenthaltstitel. Dieser Umstand könnte möglicherweise der Annahme entgegenstehen, der Kläger habe inzwischen seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz genommen. Dieser Schluss ist aber nicht gerechtfertigt. Denn aus der Tatsache, dass der Kläger nach seinen eigenen Angaben insbesondere seine Kinder mitgenommen und in der Schweiz eingeschult hat, und das sogar noch während des laufenden Schuljahrs, kann nur der Schluss gezogenen werden, dass der Aufenthalt in der Schweiz auf Dauer angelegt ist und nicht nur auf kurze Zeit bis Anfang September 2009, und der Kläger selbst davon ausgeht, dass der Aufenthalt nicht zu diesem Zeitpunkt enden soll.
47 
b) Nach der aktuellen Rechtslage stehen gem. § 8 Abs. 1 Nr. 2 StAG auch die strafrechtlichen Verurteilungen des Klägers einer Einbürgerung zwingend entgegen. In diesem Zusammenhang stellt sich die im Rahmen der Anwendung der früher geltenden Fassung vom Verwaltungsgericht erörterte Frage, ob auch vor Eintritt der Tilgungsreife eine Straftat nicht mehr verwertet bzw. vorgehalten werden kann, von vornherein nicht (vgl. hierzu im Folgenden). Verurteilungen können - wie im Anwendungsbereich des § 10 StAG - vor Eintritt der Tilgungsreife allein nach Maßgabe des § 12a Abs. 1 StAG außer Betracht bleiben. Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 liegen ersichtlich nicht vor. Die höhere Strafe kann auch nicht nach Satz 3 außer Betracht bleiben, da von einem nur geringfügigen Überschreiten des Rahmens nach den Sätzen 1 und 2 nicht die Rede sein kann.
48 
Von der Voraussetzung des § 8 Abs. 1 Nr. 2 StAG kann auch nicht nach dessen Absatz 2 abgesehen werden. Ein öffentliches Interesse ist nicht erkennbar. Aber auch eine besondere Härte liegt nicht vor. Hierzu muss zunächst ein atypischer Sachverhalt gegeben sein, der den Einbürgerungsbewerber in besonderer Weise, d.h. qualifiziert beschwert, wenn und weil er nicht bzw. erst später eingebürgert würde; die Härte muss also gerade infolge der Einbürgerung bzw. der frühzeitigeren Einbürgerung beseitigt werden können. Dies wäre vielleicht in Betracht zu ziehen, wenn allein die letzte Straftat aus dem Jahre 2008 dazu geführt hätte, dass die früheren Straftaten nicht getilgt werden können, diese letzte Tat Bagatellcharakter hätte und ihm ein weiteres vorläufiges Verbleiben im Status des Ausländers nicht mehr zuzumuten wäre. Dies ist allerdings hier nicht der Fall, wie noch im Folgenden dargestellt wird. Dann jedoch liegt eine typische einbürgerungschädliche Folge der erheblichen und beharrlichen Kriminalität des Klägers und der hiermit verbundenen längeren Tilgungsfristen vor. Ob eine besondere Härte darin zu erblicken sein könnte, dass der Kläger ohne Einbürgerung nicht unter erleichterten Bedingungen in die Schweiz zu einem Arbeitsplatz pendeln kann, bedarf keiner abschließenden Bewertung. Denn es ist nichts dafür ersichtlich, dass der Kläger von seiner Ausbildung oder seinen Befähigungen her zwingend auf den Arbeitsmarkt der Schweiz angewiesen sein könnte.
49 
Nach der früheren Rechtslage steht der Einbürgerung nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 StAG zwingend entgegen, dass Kläger einen der im Einzelnen enumerativ aufgezählten Ausweisungsgründe erfüllt. Relevant ist hier § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG. Zweifelsfrei lagen diese Voraussetzungen mit Rücksicht auf die erheblichen strafgerichtlichen Verurteilungen vor. Sie können mangels Tilgungsreife dem Kläger auch heute noch vorgehalten werden.
50 
Zunächst ist festzuhalten, dass die zu § 7 Abs. 2 Nr. 1 AuslG 1990 und § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG ergangene Rechtsprechung über den ausländerrechtlichen „Verbrauch“ von Ausweisungsgründen bei Erteilung oder Verlängerung eines Titels in Kenntnis des Vorliegens eines Ausweisungsgrundes (vgl. hierzu Bäuerle, in: GK-AufenthG § 5 Rdn. 106 ff m.w.N.) nicht in das Staatsangehörigkeitsrecht übertragen werden kann. Die die gegenteilige Sichtweise befürwortende Literatur (vgl. etwa Marx, in: StAR § 8 Rdn. 67 f.), der das Verwaltungsgericht zuzuneigen scheint, übersieht, dass es keinen nachvollziehbaren Grund geben kann, insoweit eine Bindung der Staatsangehörigkeitsbehörde durch eine Ausländerbehörde vorzunehmen, die „lediglich“ über eine weitere aufenthaltsrechtliche Hinnahme des Aufenthalts eines Ausländers oder einer Ausländerin zu entscheiden hat (vgl. etwa Senatsurteil vom 12.09.2002 - 13 S 880/00 - EzAR 271 Nr. 37). Weiter ist davon auszugehen, dass die Voraussetzungen eines Ausweisungsgrundes nicht erst dann erfüllt sind, wenn im konkreten Fall eine Ausweisung rechtmäßig verfügt werden könnte. Dies entspricht der einhelligen höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung zum Ausländer- bzw. Aufenthaltsrecht (vgl. Bäuerle, in: GK-AufenthG § 5 Rdn. 95 ff m.w.N.). Im Staatsangehörigkeitsrecht gilt nichts anderes (vgl. ausdrücklich BVerwG, U.v. 18.11.2004 - 1 C 23.03 - juris).
51 
Allerdings finden sich in Rechtsprechung und Literatur regelmäßig dahin gehende Formulierungen, dass ein Ausweisungsgrund im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 1 AuslG 1990 und § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG nur vorliegen könne, wenn dieser noch gegenwärtig aktuell und nicht durch die zeitliche Entwicklung überholt ist. Dies soll, wie auch das Verwaltungsgericht meint, aus dem Tatbestandsmerkmal „vorliegen“ bzw. „erfüllt“ folgen (so wohl auch Senatsbeschluss vom 17.10.1996 - 13 S 1279/96 - InfAuslR 1997, 111; vgl. auch Bäuerle, in: GK-AufenthG § 5 Rdn. 104 ff m.w.N.). In diesem Zusammenhang ist allerdings darauf hinzuweisen, dass der Gesichtspunkt der Aktualität im Schwerpunkt und vornehmlich für die Fälle eines „Verbrauchs“ des Ausweisungsgrundes infolge einer entsprechenden regelmäßig vertrauenstiftenden Handlung der Ausländerbehörde, wie etwa der Verlängerung eines Aufenthaltstitels, erörtert wird (vgl. ausdrücklich Bäuerle, in: GK-AufenthG § 5 Rdn. 106). Gleichwohl bedarf die Auffassung, wonach ausnahmslos nur „aktuelle“ Ausweisungsgründe vorgehalten werden können, der Präzisierung. Denn das Aufenthaltsgesetz unterscheidet ausdrücklich zwischen den verschiedenen Ausweisungsgründen. Diese haben nämlich keine identische Struktur. So kennt das Aufenthaltsgesetz Ausweisungsgründe, die allein darauf abstellen, dass es in der Vergangenheit zu einer strafgerichtlichen Verurteilung gekommen ist (vgl. §§ 53, 54 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG; „…verurteilt worden ist…“) bzw. der Ausländer oder die Ausländerin in der Vergangenheit eine bestimmte Handlung begangen hat (vgl. § 55 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG; „…gemacht hat…“ bzw. „…nicht mitgewirkt hat…“). Die anderen Ausweisungsgründe stellen hingegen allein darauf ab, dass gegenwärtig bestimmte Handlungen begangen werden und hieraus aktuell eine bestimmte Gefahrensituation resultiert. Deshalb „liegt“ ein Ausweisungsgrund im Falle einer strafgerichtlichen Verurteilung im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG auch und bereits dann „vor“, wenn der Zeitpunkt der Verurteilung schon länger zurück liegt. Im aufenthaltsrechtlichen Kontext kommt im Falle der vergangenheitsbezogenen Ausweisungsgründe des § 55 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 AufenthG dem Gesichtspunkt der Aktualität auf einer anderen - zweiten - Stufe Bedeutung zu. Zum einen ist dieser Gesichtspunkt bei der konkreten Ermessensausübung, ob eine Ausweisung verfügt werden soll, zu erörtern; zum anderen bei der Prüfung der Frage, ob eine von der Regel des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG abweichende Atypik besteht (in diesem Sinn wohl auch Hailbronner, Ausländerrecht, § 5 AufenthG Rdn. 31). Denn es liegt auf der Hand, dass ein vor Jahren begangener Rechtsverstoß, so er nicht ohnehin nur vereinzelt oder geringfügig begangen wurde und damit gar keinen Ausweisungsgrund ausmacht, nicht in einer dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz genügenden Art und Weise eine Ausweisungsverfügung oder eine Verweigerung eines Aufenthaltsrechts tragen kann, wenn kein innerer und zeitlicher Zusammenhang mit den aktuellen Lebensverhältnissen des Ausländers oder der Ausländerin mehr besteht. Dies gilt umso mehr für andere Rechtsverstöße und unzutreffende Angaben (vgl. § 55 Abs. 2 Nr. 1 lit. a AufenthG), die gar keiner Tilgung im Bundeszentralregister unterliegen können.
52 
Indem jedoch § 8 Abs. 1 Nr. 2 StAG pauschal und undifferenziert auf bestimmte Ausweisungsgründe verweist und damit nur unvollständig die dargestellte aufenthaltsrechtliche Struktur übernimmt, fällt der zweite Prüfungsschritt gewissermaßen aus. Der Gesichtspunkt der Aktualität des Ausweisungsgrundes muss daher im staatsangehörigkeitsrechtlichen Kontext als eine im Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu verortende immanente Grenze des Einbürgerungshindernisses des Ausweisungsgrundes begriffen und das Tatbestandsmerkmal „erfüllt“ entsprechend verfassungskonform interpretiert werden.
53 
Was die Berücksichtigung von strafgerichtlichen Verurteilungen als Ausweisungsgrund im aufenthaltsrechtlichen wie im staatsangehörigkeitsrechtlichen Zusammenhang betrifft, ist es in Ermangelung anderer aussagekräftiger Hinweise im Aufenthalts- wie im Staatsangehörigkeitsgesetz im Ausgangspunkt folgerichtig, wenn die Verurteilung so lange als Ausweisungsgrund im Rechtsverkehr vorgehalten werden kann, als noch keine Tilgung im Bundeszentralregister erfolgt ist (vgl. in diesem Sinn schon Senatsurteil vom 21.08.2003 - 13 S 888/03 - juris; a.A. etwa Bäuerle, a.a.O., § 5 Rdn. 111). Denn die Länge der Tilgungsfrist bildet die Schwere der begangenen Straftat durchaus realitätsgerecht ab (vgl. § 45 Abs. 3 Nr. 1, § 46 Abs. 1 BZRG) und ist daher grundsätzlich durchaus geeignet, auch gegenwartsbezogen Schlüsse auf die Aktualität des Ausweisungsgrundes und damit ein weiterhin gegen eine Einbürgerung sprechendes öffentliches Interesse zu ermöglichen. Es ist in diesem Zusammenhang anerkannt, dass unter dem Aspekt der Aktualität und damit auch dem der Verhältnismäßigkeit das Gewicht des Ausweisungsgrundes und hier insbesondere die Schwere der Straftat bzw. die Höhe der verhängten Strafe von erheblicher Aussagekraft dafür sein kann, ob gegenwärtig der Ausweisungsgrund noch vorgehalten werden soll oder auch nur kann (vgl. etwa Bäuerle, a.a.O., § 5 Rdn. 105; Hailbronner, a.a.O., § 5 AufenthG Rdn. 31). Allerdings kann es der Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit erforderlich machen, auch noch nicht getilgte Straftaten auszuscheiden, wenn der Tilgungsmechanismus des Bundeszentralregistergesetzes zu unangemessenen und daher unverhältnismäßigen Ergebnissen führen würde. Da infolge der Bestimmung des § 47 BZRG zeitlich vorher eingetragene, aber an sich tilgungsreife Verurteilungen erst getilgt werden, wenn bei der letzten vorangegangenen Verurteilung Tilgungsreife eingetreten ist, muss hier unmittelbar die Systematik des Aufenthalts- und Staatsangehörigkeitsrechts korrigierend in den Blick genommen werden. Denn handelt es sich bei der letzten Verurteilung um eine Straftat, die nur einen vereinzelten oder aber v.a. geringfügigen Charakter im Sinne des § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG hatte und daher gar keinen Ausweisungsgrund ausmacht, so wäre es von vornherein verfehlt, länger zurückliegende strafgerichtliche Verurteilungen, die bereits getilgt werden könnten, wenn die letzte Verurteilung nicht eingetragen wäre, noch vorzuhalten. Daneben kann es im Einzelfall darüber hinaus mit Blick auf die zugrunde liegenden Straftaten erforderlich werden, aus Gründen der Verhältnismäßigkeit eine abweichende Beurteilung vorzunehmen.
54 
So liegen die Verhältnisse hier jedoch nicht. Eine vollständige Tilgung wird hier erst im Jahre 2013 erfolgen. Dies hat seine Ursachen nicht darin, dass zuletzt die Verurteilung durch den Strafbefehl des Amtsgerichts Waldshut-Tiengen vom 14.02.2008 eingetragen ist, sondern beruht auf der Verurteilung durch das Amtsgericht Backnang vom 14.05.1998, die eine Tilgungsfrist gem. § 46 Abs. 1 Nr. 4 BZRG von 15 Jahren ausgelöst hat. Selbst wenn man daher zugunsten des Klägers davon ausgeht, dass die nach knapp 9-jähriger Straffreiheit im November 2006 begangene erst am 14.02.2008 abgeurteilte Straftat als vereinzelter oder geringfügiger Verstoß im Sinne des § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG (vgl. hierzu BVerwG, U.v. 18.11.2004 - 1 C 23.03 - juris) zu werten wäre, so hat diese und die hiermit verbundene Tilgungsfrist von 5 Jahren (vgl. § 46 Abs. 1 Nr. 1 BZRG) keine Verlängerung der laufenden Tilgungsfrist nach sich gezogen. Der Senat kann daher offen lassen, ob die immerhin vorsätzlich begangene Straftat als vereinzelt oder geringfügig anzusehen wäre und ob den vom Kläger erhobenen Einwänden gegen die Verurteilung in Anbetracht der eingetretenen Rechtskraft überhaupt nachzugehen wäre. Es besteht auch im Übrigen kein ausreichend tragfähiger Grund ausnahmsweise trotz nicht erfolgter Tilgung die früheren Verurteilungen nicht zu Lasten des Klägers zu berücksichtigen. Denn in der Kette der von ihm begangenen Straftaten kommt eine hartnäckige und unbelehrbare Missachtung der Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck. Der Kläger hat durch seine Taten unmissverständlich zu erkennen gegeben, dass er gesetzliche Beschränkungen seiner Handlungsfreiheit, die insbesondere der Sicherheit von Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer dienen, bei der Verfolgung seiner Interessen nicht hinzunehmen bereit ist. Demzufolge wurden dem Kläger im Urteil des Amtsgerichts Backnang vom 14.05.1998 auch erhebliche charakterliche Mängel bescheinigt. Bei dieser Sachlage ist es jedenfalls gegenwärtig auch unter Berücksichtigung der zwischenzeitlichen Straffreiheit nicht geboten, ausnahmsweise von diesen Verurteilungen abzusehen. Es ist nicht unangemessen, durch weiteren Zeitablauf zusätzliche und endgültige Gewissheit zu erlangen, dass die zutiefst rechtsfeindliche Einstellung des Klägers zur Rechtsordnung überwunden ist.
55 
Auch § 8 Abs. 2 StAG a.F. ermöglicht keine Entscheidung zugunsten des Klägers. Denn die Bestimmung des 8 Abs. 2 StAG erlaubte in ihrer alten Fassung überhaupt nur eine Ausnahme von der Voraussetzung des Abs. 1 Nr. 4; § 12a StAG war in der alten Fassung nur auf den Fall des § 10 StAG anzuwenden. Da, wie dargelegt, schon keine Härte vorliegt, kann der Senat auch offen lassen, ob aus verfassungsrechtlichen Gründen im Falle eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit unter Umständen eine einfach-gesetzlich nicht vorgesehene Ausnahme zugelassen werden müsste, soweit diesem Gesichtspunkt nicht ohnehin schon bei der Beurteilung, ob aus Gründen der Verhältnismäßigkeit ausnahmsweise noch nicht getilgte Verurteilung nicht entgegengehalten werden dürfen, Rechnung getragen wurde. Gleichermaßen kann offen bleiben, ob im Rahmen des Günstigkeitsprinzips u. U. nach neuem Recht günstigere Teile einer Norm (hier: § 8 Abs. 2 n.F.) neben anderen Teilen nach altem Recht (Absatz 1 Nr. 2) angewendet werden könnten.
56 
c) Ein „Verbrauch“ der Ausweisungsgründe ist - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts - auch nicht deshalb erfolgt, weil der Beklagte dem Kläger unter dem 19.09.2003 eine Einbürgerungszusicherung (vgl. § 38 LVwVfG) erteilt hatte. Diese war auf zwei Jahre befristet und hat damit nach Ablauf der Frist ihre rechtlichen Wirkungen verloren und ist demzufolge für den Beklagten nicht mehr bindend. Jede andere Sicht der Dinge würde die zeitliche Befristung unterlaufen und der Zusicherung eine über diesen Zeitpunkt hinausreichende Wirkung verleihen, die - auch aus der Sicht des Empfängers erkennbar (vgl. den Rechtsgedanken der §§ 133, 157 BGB) - vom Beklagten dieser gerade nicht beigemessen werden sollte, weshalb auch kein über die zeitliche Geltung hinausgehender Vertrauenstatbestand geschaffen wurde. Sinn und Zweck einer Befristung der Zusicherung ist es gerade, deren Perpetuierung zu verhindern und insbesondere eine Rücknahme nach erkannter Fehlerhaftigkeit überflüssig zu machen. Andernfalls käme der Zusicherung, wie der Beklagte zutreffend ausführt, der Charakter einer bereits endgültigen „Teilgenehmigung“ zu, mit der einzelne Tatbestandsvoraussetzungen im Sinne einer Abschichtung bereits verbindlich und auf Dauer zwischen den Beteiligten entschieden und geregelt würden. Wegen dieser andersartigen Struktur einer befristeten Zusicherung ist auch die vom Verwaltungsgericht gezogene Parallele zu der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung, wonach durch einen in Kenntnis eines verwirklichten Ausweisungsgrundes erteilten Aufenthaltstitel diese Ausweisungsgründe verbraucht sind und später nicht mehr entgegen gehalten werden können, nicht tragfähig. Denn mit der Erteilung des Aufenthaltstitels wird in jeder Hinsicht uneingeschränkt und endgültig die begehrte Rechtsposition eingeräumt, und nicht nur im Sinne einer Vorstufe auf Zeit. Gegen Treu und Glauben würde eine Berufung auf den Fristablauf nur dann verstoßen, wenn der Einbürgerungsbewerber mittlerweile die einzige mit der Zusicherung verknüpfte Voraussetzung erfüllt hätte und die Behörde sich nunmehr auf den Fristablauf berufen würde. Dieser Fall ist aber hier nicht gegeben.
57 
3. Eine Einbürgerung nach § 8 StAG scheitert aus den genannten Gründen.
58 
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
59 
Die Revision war nicht zuzulassen, weil kein gesetzlicher Zulassungsgrund vorliegt (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO).
60 
Beschluss vom 06. Mai .2009
61 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß § 63 Abs. 2, § 47 und § 52 Abs. 1 GKG auf 10.000,-- EUR festgesetzt.
62 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar

Gründe

 
40 
Die zulässige, insbesondere unter Stellung eines Antrags ordnungsgemäß begründete Berufung hat in der Sache Erfolg. Das Verwaltungsgericht hätte die Klage in vollem Umfang abweisen müssen. Der Kläger hat auch keinen Anspruch darauf, dass der Beklagte seinen Antrag auf Einbürgerung neu bescheidet (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).
41 
1. Was die Behandlung und Beurteilung eines möglichen Einbürgerungsanspruchs nach § 10 StAG betrifft, kann der Senat auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts verweisen, denen nichts Wesentliches hinzuzufügen ist und die er sich zu Eigen macht (vgl. § 130b Satz 2 VWGO).
42 
Der Senat lässt dabei ausdrücklich offen, ob dem Verwaltungsgericht zu folgen wäre, dass „eine höhere Strafe“ im Sinne von § 12a Abs. 1 Satz 2 StAG a.F. auch eine nicht zur Bewährung ausgesetzte Strafe sein kann. Denn diese Frage ist nicht entscheidungserheblich, wovon letztlich das Verwaltungsgericht selbst ausgegangen ist.
43 
2. Der Kläger, der mit einer deutschen Staatsangehörigen verheiratet ist, kann seine Einbürgerung auch nicht nach § 9 (i.V.m. § 8) StAG beanspruchen; auch eine Neubescheidung seines Antrags kommt nicht in Betracht.
44 
Nachdem der Kläger seinen Einbürgerungsantrag am 07.02.2003 und damit vor dem 01.04.2007 gestellt hatte, ist mit Rücksicht auf § 40c StAG zunächst der Frage nachzugehen, ob insoweit das bis 27.08.2007 geltende Recht für den Kläger günstigere Einbürgerungsvoraussetzungen aufgestellt hatte und damit - was die rechtliche Beurteilung, nicht allerdings die tatsächlichen Verhältnisse betrifft - entgegen dem allgemeinen Grundsatz, nicht auf den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung abzustellen wäre. Zur Beantwortung der Frage, welche Bestimmungen für den Einbürgerungsbewerber günstiger sind, ist jede einzelne Einbürgerungsvoraussetzung getrennt in den Blick zu nehmen (vgl. Berlit InfAuslR 2007, 457 <466>). Beim dem hiernach anzustellenden Günstigkeitsvergleich ist anhand des konkreten Sachverhalts eine Alternativprüfung vorzunehmen.
45 
a) Unverändert geblieben ist allerdings die zwingende Einbürgerungsvoraussetzung, dass der Einbürgerungsbewerber seinen rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben muss. Dieses ist nach dem im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung gegebenen Sachverhalt nicht mehr der Fall.
46 
Seinen gewöhnlichen Aufenthalt begründet jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er dort nicht vorübergehend, sondern grundsätzlich auf nicht im Einzelnen absehbare Zeit verweilt bzw. verweilen wird und an dem der Schwerpunkt der Bindungen, insbesondere familiärer oder beruflicher Hinsicht liegt. Grundsätzlich sind hiernach alle Umstände des Einzelfalls in den Blick zu nehmen und zu würdigen, wobei es in erster Linie auf die objektiv feststellbaren Umstände ankommt (vgl. Berlit, in: GK-StAR, § 10 Rdn. 81, 85). Ausgehend hiervon hat der Kläger jedenfalls zu Beginn dieses Jahres seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet aufgegeben. Dies ergibt sich aus folgendem: Nachdem er Ende des vergangenen Jahres eine Stelle in der Schweiz, nämlich in B. gefunden hat und nach dem in der mündlichen Verhandlung vorgelegten schweizerischen Aufenthaltstitel sich seit 01.12.2008 regelmäßig in der Schweiz aufhält, ist er im April diesen Jahres mit der gesamten Familie in die Schweiz nach W. gezogen. Die Wohnung in W. wurde vollständig aufgegeben. Unter der von ihm angegebenen Anschrift in G. leben seine Schwiegereltern in einem Haus, ohne dass dem Kläger und seiner Familie dort eine vollständige eigene Wohnung zur Verfügung steht. Dort können sich der Kläger und seine Familie an den Wochenenden und in den Ferien aufhalten, was sie auch tun. Allerdings ist nach den Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung der in der Schweiz abgeschlossene Arbeitsvertrag zunächst bis 07.09.2009 befristet. Befristet ist in gleicher Weise zunächst der von der Schweiz erteilte Aufenthaltstitel. Dieser Umstand könnte möglicherweise der Annahme entgegenstehen, der Kläger habe inzwischen seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz genommen. Dieser Schluss ist aber nicht gerechtfertigt. Denn aus der Tatsache, dass der Kläger nach seinen eigenen Angaben insbesondere seine Kinder mitgenommen und in der Schweiz eingeschult hat, und das sogar noch während des laufenden Schuljahrs, kann nur der Schluss gezogenen werden, dass der Aufenthalt in der Schweiz auf Dauer angelegt ist und nicht nur auf kurze Zeit bis Anfang September 2009, und der Kläger selbst davon ausgeht, dass der Aufenthalt nicht zu diesem Zeitpunkt enden soll.
47 
b) Nach der aktuellen Rechtslage stehen gem. § 8 Abs. 1 Nr. 2 StAG auch die strafrechtlichen Verurteilungen des Klägers einer Einbürgerung zwingend entgegen. In diesem Zusammenhang stellt sich die im Rahmen der Anwendung der früher geltenden Fassung vom Verwaltungsgericht erörterte Frage, ob auch vor Eintritt der Tilgungsreife eine Straftat nicht mehr verwertet bzw. vorgehalten werden kann, von vornherein nicht (vgl. hierzu im Folgenden). Verurteilungen können - wie im Anwendungsbereich des § 10 StAG - vor Eintritt der Tilgungsreife allein nach Maßgabe des § 12a Abs. 1 StAG außer Betracht bleiben. Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 liegen ersichtlich nicht vor. Die höhere Strafe kann auch nicht nach Satz 3 außer Betracht bleiben, da von einem nur geringfügigen Überschreiten des Rahmens nach den Sätzen 1 und 2 nicht die Rede sein kann.
48 
Von der Voraussetzung des § 8 Abs. 1 Nr. 2 StAG kann auch nicht nach dessen Absatz 2 abgesehen werden. Ein öffentliches Interesse ist nicht erkennbar. Aber auch eine besondere Härte liegt nicht vor. Hierzu muss zunächst ein atypischer Sachverhalt gegeben sein, der den Einbürgerungsbewerber in besonderer Weise, d.h. qualifiziert beschwert, wenn und weil er nicht bzw. erst später eingebürgert würde; die Härte muss also gerade infolge der Einbürgerung bzw. der frühzeitigeren Einbürgerung beseitigt werden können. Dies wäre vielleicht in Betracht zu ziehen, wenn allein die letzte Straftat aus dem Jahre 2008 dazu geführt hätte, dass die früheren Straftaten nicht getilgt werden können, diese letzte Tat Bagatellcharakter hätte und ihm ein weiteres vorläufiges Verbleiben im Status des Ausländers nicht mehr zuzumuten wäre. Dies ist allerdings hier nicht der Fall, wie noch im Folgenden dargestellt wird. Dann jedoch liegt eine typische einbürgerungschädliche Folge der erheblichen und beharrlichen Kriminalität des Klägers und der hiermit verbundenen längeren Tilgungsfristen vor. Ob eine besondere Härte darin zu erblicken sein könnte, dass der Kläger ohne Einbürgerung nicht unter erleichterten Bedingungen in die Schweiz zu einem Arbeitsplatz pendeln kann, bedarf keiner abschließenden Bewertung. Denn es ist nichts dafür ersichtlich, dass der Kläger von seiner Ausbildung oder seinen Befähigungen her zwingend auf den Arbeitsmarkt der Schweiz angewiesen sein könnte.
49 
Nach der früheren Rechtslage steht der Einbürgerung nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 StAG zwingend entgegen, dass Kläger einen der im Einzelnen enumerativ aufgezählten Ausweisungsgründe erfüllt. Relevant ist hier § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG. Zweifelsfrei lagen diese Voraussetzungen mit Rücksicht auf die erheblichen strafgerichtlichen Verurteilungen vor. Sie können mangels Tilgungsreife dem Kläger auch heute noch vorgehalten werden.
50 
Zunächst ist festzuhalten, dass die zu § 7 Abs. 2 Nr. 1 AuslG 1990 und § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG ergangene Rechtsprechung über den ausländerrechtlichen „Verbrauch“ von Ausweisungsgründen bei Erteilung oder Verlängerung eines Titels in Kenntnis des Vorliegens eines Ausweisungsgrundes (vgl. hierzu Bäuerle, in: GK-AufenthG § 5 Rdn. 106 ff m.w.N.) nicht in das Staatsangehörigkeitsrecht übertragen werden kann. Die die gegenteilige Sichtweise befürwortende Literatur (vgl. etwa Marx, in: StAR § 8 Rdn. 67 f.), der das Verwaltungsgericht zuzuneigen scheint, übersieht, dass es keinen nachvollziehbaren Grund geben kann, insoweit eine Bindung der Staatsangehörigkeitsbehörde durch eine Ausländerbehörde vorzunehmen, die „lediglich“ über eine weitere aufenthaltsrechtliche Hinnahme des Aufenthalts eines Ausländers oder einer Ausländerin zu entscheiden hat (vgl. etwa Senatsurteil vom 12.09.2002 - 13 S 880/00 - EzAR 271 Nr. 37). Weiter ist davon auszugehen, dass die Voraussetzungen eines Ausweisungsgrundes nicht erst dann erfüllt sind, wenn im konkreten Fall eine Ausweisung rechtmäßig verfügt werden könnte. Dies entspricht der einhelligen höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung zum Ausländer- bzw. Aufenthaltsrecht (vgl. Bäuerle, in: GK-AufenthG § 5 Rdn. 95 ff m.w.N.). Im Staatsangehörigkeitsrecht gilt nichts anderes (vgl. ausdrücklich BVerwG, U.v. 18.11.2004 - 1 C 23.03 - juris).
51 
Allerdings finden sich in Rechtsprechung und Literatur regelmäßig dahin gehende Formulierungen, dass ein Ausweisungsgrund im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 1 AuslG 1990 und § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG nur vorliegen könne, wenn dieser noch gegenwärtig aktuell und nicht durch die zeitliche Entwicklung überholt ist. Dies soll, wie auch das Verwaltungsgericht meint, aus dem Tatbestandsmerkmal „vorliegen“ bzw. „erfüllt“ folgen (so wohl auch Senatsbeschluss vom 17.10.1996 - 13 S 1279/96 - InfAuslR 1997, 111; vgl. auch Bäuerle, in: GK-AufenthG § 5 Rdn. 104 ff m.w.N.). In diesem Zusammenhang ist allerdings darauf hinzuweisen, dass der Gesichtspunkt der Aktualität im Schwerpunkt und vornehmlich für die Fälle eines „Verbrauchs“ des Ausweisungsgrundes infolge einer entsprechenden regelmäßig vertrauenstiftenden Handlung der Ausländerbehörde, wie etwa der Verlängerung eines Aufenthaltstitels, erörtert wird (vgl. ausdrücklich Bäuerle, in: GK-AufenthG § 5 Rdn. 106). Gleichwohl bedarf die Auffassung, wonach ausnahmslos nur „aktuelle“ Ausweisungsgründe vorgehalten werden können, der Präzisierung. Denn das Aufenthaltsgesetz unterscheidet ausdrücklich zwischen den verschiedenen Ausweisungsgründen. Diese haben nämlich keine identische Struktur. So kennt das Aufenthaltsgesetz Ausweisungsgründe, die allein darauf abstellen, dass es in der Vergangenheit zu einer strafgerichtlichen Verurteilung gekommen ist (vgl. §§ 53, 54 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG; „…verurteilt worden ist…“) bzw. der Ausländer oder die Ausländerin in der Vergangenheit eine bestimmte Handlung begangen hat (vgl. § 55 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG; „…gemacht hat…“ bzw. „…nicht mitgewirkt hat…“). Die anderen Ausweisungsgründe stellen hingegen allein darauf ab, dass gegenwärtig bestimmte Handlungen begangen werden und hieraus aktuell eine bestimmte Gefahrensituation resultiert. Deshalb „liegt“ ein Ausweisungsgrund im Falle einer strafgerichtlichen Verurteilung im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG auch und bereits dann „vor“, wenn der Zeitpunkt der Verurteilung schon länger zurück liegt. Im aufenthaltsrechtlichen Kontext kommt im Falle der vergangenheitsbezogenen Ausweisungsgründe des § 55 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 AufenthG dem Gesichtspunkt der Aktualität auf einer anderen - zweiten - Stufe Bedeutung zu. Zum einen ist dieser Gesichtspunkt bei der konkreten Ermessensausübung, ob eine Ausweisung verfügt werden soll, zu erörtern; zum anderen bei der Prüfung der Frage, ob eine von der Regel des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG abweichende Atypik besteht (in diesem Sinn wohl auch Hailbronner, Ausländerrecht, § 5 AufenthG Rdn. 31). Denn es liegt auf der Hand, dass ein vor Jahren begangener Rechtsverstoß, so er nicht ohnehin nur vereinzelt oder geringfügig begangen wurde und damit gar keinen Ausweisungsgrund ausmacht, nicht in einer dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz genügenden Art und Weise eine Ausweisungsverfügung oder eine Verweigerung eines Aufenthaltsrechts tragen kann, wenn kein innerer und zeitlicher Zusammenhang mit den aktuellen Lebensverhältnissen des Ausländers oder der Ausländerin mehr besteht. Dies gilt umso mehr für andere Rechtsverstöße und unzutreffende Angaben (vgl. § 55 Abs. 2 Nr. 1 lit. a AufenthG), die gar keiner Tilgung im Bundeszentralregister unterliegen können.
52 
Indem jedoch § 8 Abs. 1 Nr. 2 StAG pauschal und undifferenziert auf bestimmte Ausweisungsgründe verweist und damit nur unvollständig die dargestellte aufenthaltsrechtliche Struktur übernimmt, fällt der zweite Prüfungsschritt gewissermaßen aus. Der Gesichtspunkt der Aktualität des Ausweisungsgrundes muss daher im staatsangehörigkeitsrechtlichen Kontext als eine im Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu verortende immanente Grenze des Einbürgerungshindernisses des Ausweisungsgrundes begriffen und das Tatbestandsmerkmal „erfüllt“ entsprechend verfassungskonform interpretiert werden.
53 
Was die Berücksichtigung von strafgerichtlichen Verurteilungen als Ausweisungsgrund im aufenthaltsrechtlichen wie im staatsangehörigkeitsrechtlichen Zusammenhang betrifft, ist es in Ermangelung anderer aussagekräftiger Hinweise im Aufenthalts- wie im Staatsangehörigkeitsgesetz im Ausgangspunkt folgerichtig, wenn die Verurteilung so lange als Ausweisungsgrund im Rechtsverkehr vorgehalten werden kann, als noch keine Tilgung im Bundeszentralregister erfolgt ist (vgl. in diesem Sinn schon Senatsurteil vom 21.08.2003 - 13 S 888/03 - juris; a.A. etwa Bäuerle, a.a.O., § 5 Rdn. 111). Denn die Länge der Tilgungsfrist bildet die Schwere der begangenen Straftat durchaus realitätsgerecht ab (vgl. § 45 Abs. 3 Nr. 1, § 46 Abs. 1 BZRG) und ist daher grundsätzlich durchaus geeignet, auch gegenwartsbezogen Schlüsse auf die Aktualität des Ausweisungsgrundes und damit ein weiterhin gegen eine Einbürgerung sprechendes öffentliches Interesse zu ermöglichen. Es ist in diesem Zusammenhang anerkannt, dass unter dem Aspekt der Aktualität und damit auch dem der Verhältnismäßigkeit das Gewicht des Ausweisungsgrundes und hier insbesondere die Schwere der Straftat bzw. die Höhe der verhängten Strafe von erheblicher Aussagekraft dafür sein kann, ob gegenwärtig der Ausweisungsgrund noch vorgehalten werden soll oder auch nur kann (vgl. etwa Bäuerle, a.a.O., § 5 Rdn. 105; Hailbronner, a.a.O., § 5 AufenthG Rdn. 31). Allerdings kann es der Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit erforderlich machen, auch noch nicht getilgte Straftaten auszuscheiden, wenn der Tilgungsmechanismus des Bundeszentralregistergesetzes zu unangemessenen und daher unverhältnismäßigen Ergebnissen führen würde. Da infolge der Bestimmung des § 47 BZRG zeitlich vorher eingetragene, aber an sich tilgungsreife Verurteilungen erst getilgt werden, wenn bei der letzten vorangegangenen Verurteilung Tilgungsreife eingetreten ist, muss hier unmittelbar die Systematik des Aufenthalts- und Staatsangehörigkeitsrechts korrigierend in den Blick genommen werden. Denn handelt es sich bei der letzten Verurteilung um eine Straftat, die nur einen vereinzelten oder aber v.a. geringfügigen Charakter im Sinne des § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG hatte und daher gar keinen Ausweisungsgrund ausmacht, so wäre es von vornherein verfehlt, länger zurückliegende strafgerichtliche Verurteilungen, die bereits getilgt werden könnten, wenn die letzte Verurteilung nicht eingetragen wäre, noch vorzuhalten. Daneben kann es im Einzelfall darüber hinaus mit Blick auf die zugrunde liegenden Straftaten erforderlich werden, aus Gründen der Verhältnismäßigkeit eine abweichende Beurteilung vorzunehmen.
54 
So liegen die Verhältnisse hier jedoch nicht. Eine vollständige Tilgung wird hier erst im Jahre 2013 erfolgen. Dies hat seine Ursachen nicht darin, dass zuletzt die Verurteilung durch den Strafbefehl des Amtsgerichts Waldshut-Tiengen vom 14.02.2008 eingetragen ist, sondern beruht auf der Verurteilung durch das Amtsgericht Backnang vom 14.05.1998, die eine Tilgungsfrist gem. § 46 Abs. 1 Nr. 4 BZRG von 15 Jahren ausgelöst hat. Selbst wenn man daher zugunsten des Klägers davon ausgeht, dass die nach knapp 9-jähriger Straffreiheit im November 2006 begangene erst am 14.02.2008 abgeurteilte Straftat als vereinzelter oder geringfügiger Verstoß im Sinne des § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG (vgl. hierzu BVerwG, U.v. 18.11.2004 - 1 C 23.03 - juris) zu werten wäre, so hat diese und die hiermit verbundene Tilgungsfrist von 5 Jahren (vgl. § 46 Abs. 1 Nr. 1 BZRG) keine Verlängerung der laufenden Tilgungsfrist nach sich gezogen. Der Senat kann daher offen lassen, ob die immerhin vorsätzlich begangene Straftat als vereinzelt oder geringfügig anzusehen wäre und ob den vom Kläger erhobenen Einwänden gegen die Verurteilung in Anbetracht der eingetretenen Rechtskraft überhaupt nachzugehen wäre. Es besteht auch im Übrigen kein ausreichend tragfähiger Grund ausnahmsweise trotz nicht erfolgter Tilgung die früheren Verurteilungen nicht zu Lasten des Klägers zu berücksichtigen. Denn in der Kette der von ihm begangenen Straftaten kommt eine hartnäckige und unbelehrbare Missachtung der Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck. Der Kläger hat durch seine Taten unmissverständlich zu erkennen gegeben, dass er gesetzliche Beschränkungen seiner Handlungsfreiheit, die insbesondere der Sicherheit von Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer dienen, bei der Verfolgung seiner Interessen nicht hinzunehmen bereit ist. Demzufolge wurden dem Kläger im Urteil des Amtsgerichts Backnang vom 14.05.1998 auch erhebliche charakterliche Mängel bescheinigt. Bei dieser Sachlage ist es jedenfalls gegenwärtig auch unter Berücksichtigung der zwischenzeitlichen Straffreiheit nicht geboten, ausnahmsweise von diesen Verurteilungen abzusehen. Es ist nicht unangemessen, durch weiteren Zeitablauf zusätzliche und endgültige Gewissheit zu erlangen, dass die zutiefst rechtsfeindliche Einstellung des Klägers zur Rechtsordnung überwunden ist.
55 
Auch § 8 Abs. 2 StAG a.F. ermöglicht keine Entscheidung zugunsten des Klägers. Denn die Bestimmung des 8 Abs. 2 StAG erlaubte in ihrer alten Fassung überhaupt nur eine Ausnahme von der Voraussetzung des Abs. 1 Nr. 4; § 12a StAG war in der alten Fassung nur auf den Fall des § 10 StAG anzuwenden. Da, wie dargelegt, schon keine Härte vorliegt, kann der Senat auch offen lassen, ob aus verfassungsrechtlichen Gründen im Falle eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit unter Umständen eine einfach-gesetzlich nicht vorgesehene Ausnahme zugelassen werden müsste, soweit diesem Gesichtspunkt nicht ohnehin schon bei der Beurteilung, ob aus Gründen der Verhältnismäßigkeit ausnahmsweise noch nicht getilgte Verurteilung nicht entgegengehalten werden dürfen, Rechnung getragen wurde. Gleichermaßen kann offen bleiben, ob im Rahmen des Günstigkeitsprinzips u. U. nach neuem Recht günstigere Teile einer Norm (hier: § 8 Abs. 2 n.F.) neben anderen Teilen nach altem Recht (Absatz 1 Nr. 2) angewendet werden könnten.
56 
c) Ein „Verbrauch“ der Ausweisungsgründe ist - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts - auch nicht deshalb erfolgt, weil der Beklagte dem Kläger unter dem 19.09.2003 eine Einbürgerungszusicherung (vgl. § 38 LVwVfG) erteilt hatte. Diese war auf zwei Jahre befristet und hat damit nach Ablauf der Frist ihre rechtlichen Wirkungen verloren und ist demzufolge für den Beklagten nicht mehr bindend. Jede andere Sicht der Dinge würde die zeitliche Befristung unterlaufen und der Zusicherung eine über diesen Zeitpunkt hinausreichende Wirkung verleihen, die - auch aus der Sicht des Empfängers erkennbar (vgl. den Rechtsgedanken der §§ 133, 157 BGB) - vom Beklagten dieser gerade nicht beigemessen werden sollte, weshalb auch kein über die zeitliche Geltung hinausgehender Vertrauenstatbestand geschaffen wurde. Sinn und Zweck einer Befristung der Zusicherung ist es gerade, deren Perpetuierung zu verhindern und insbesondere eine Rücknahme nach erkannter Fehlerhaftigkeit überflüssig zu machen. Andernfalls käme der Zusicherung, wie der Beklagte zutreffend ausführt, der Charakter einer bereits endgültigen „Teilgenehmigung“ zu, mit der einzelne Tatbestandsvoraussetzungen im Sinne einer Abschichtung bereits verbindlich und auf Dauer zwischen den Beteiligten entschieden und geregelt würden. Wegen dieser andersartigen Struktur einer befristeten Zusicherung ist auch die vom Verwaltungsgericht gezogene Parallele zu der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung, wonach durch einen in Kenntnis eines verwirklichten Ausweisungsgrundes erteilten Aufenthaltstitel diese Ausweisungsgründe verbraucht sind und später nicht mehr entgegen gehalten werden können, nicht tragfähig. Denn mit der Erteilung des Aufenthaltstitels wird in jeder Hinsicht uneingeschränkt und endgültig die begehrte Rechtsposition eingeräumt, und nicht nur im Sinne einer Vorstufe auf Zeit. Gegen Treu und Glauben würde eine Berufung auf den Fristablauf nur dann verstoßen, wenn der Einbürgerungsbewerber mittlerweile die einzige mit der Zusicherung verknüpfte Voraussetzung erfüllt hätte und die Behörde sich nunmehr auf den Fristablauf berufen würde. Dieser Fall ist aber hier nicht gegeben.
57 
3. Eine Einbürgerung nach § 8 StAG scheitert aus den genannten Gründen.
58 
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
59 
Die Revision war nicht zuzulassen, weil kein gesetzlicher Zulassungsgrund vorliegt (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO).
60 
Beschluss vom 06. Mai .2009
61 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß § 63 Abs. 2, § 47 und § 52 Abs. 1 GKG auf 10.000,-- EUR festgesetzt.
62 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar

(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass

1.
der Lebensunterhalt gesichert ist,
1a.
die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt ist,
2.
kein Ausweisungsinteresse besteht,
3.
soweit kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht, der Aufenthalt des Ausländers nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet und
4.
die Passpflicht nach § 3 erfüllt wird.

(2) Des Weiteren setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Blauen Karte EU, einer ICT-Karte, einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU voraus, dass der Ausländer

1.
mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und
2.
die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat.
Hiervon kann abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind oder es auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen. Satz 2 gilt nicht für die Erteilung einer ICT-Karte.

(3) In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 24 oder § 25 Absatz 1 bis 3 ist von der Anwendung der Absätze 1 und 2, in den Fällen des § 25 Absatz 4a und 4b von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 1 bis 2 und 4 sowie des Absatzes 2 abzusehen. In den übrigen Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 kann von der Anwendung der Absätze 1 und 2 abgesehen werden. Wird von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 2 abgesehen, kann die Ausländerbehörde darauf hinweisen, dass eine Ausweisung wegen einzeln zu bezeichnender Ausweisungsinteressen, die Gegenstand eines noch nicht abgeschlossenen Straf- oder anderen Verfahrens sind, möglich ist. In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 26 Absatz 3 ist von der Anwendung des Absatzes 2 abzusehen.

(4) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist zu versagen, wenn ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 besteht oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a erlassen wurde.

(1) Die Tilgungsfrist beträgt

1.
fünf Jahrebei Verurteilungen
a)
zu Geldstrafe von nicht mehr als neunzig Tagessätzen, wenn keine Freiheitsstrafe, kein Strafarrest und keine Jugendstrafe im Register eingetragen ist,
b)
zu Freiheitsstrafe oder Strafarrest von nicht mehr als drei Monaten, wenn im Register keine weitere Strafe eingetragen ist,
c)
zu Jugendstrafe von nicht mehr als einem Jahr,
d)
zu Jugendstrafe von nicht mehr als zwei Jahren, wenn die Vollstreckung der Strafe oder eines Strafrestes gerichtlich oder im Gnadenweg zur Bewährung ausgesetzt worden ist,
e)
zu Jugendstrafe von mehr als zwei Jahren, wenn ein Strafrest nach Ablauf der Bewährungszeit gerichtlich oder im Gnadenweg erlassen worden ist,
f)
zu Jugendstrafe, wenn der Strafmakel gerichtlich oder im Gnadenweg als beseitigt erklärt worden ist,
g)
durch welche eine Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8 des Strafgesetzbuchs) mit Ausnahme der Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis für immer und des Berufsverbots für immer, eine Nebenstrafe oder eine Nebenfolge allein oder in Verbindung miteinander oder in Verbindung mit Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln angeordnet worden ist,
1a.
zehn Jahrebei Verurteilungen wegen einer Straftat nach den §§ 171, 174 bis 180a, 181a, 182 bis 184g, 184i bis 184l, 201a Absatz 3, den §§ 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder § 236 des Strafgesetzbuches, wenn
a)
es sich um Fälle der Nummer 1 Buchstabe a bis f handelt,
b)
durch sie allein die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet worden ist,
2.
zehn Jahrebei Verurteilungen zu
a)
Geldstrafe und Freiheitsstrafe oder Strafarrest von nicht mehr als drei Monaten, wenn die Voraussetzungen der Nummer 1 Buchstabe a und b nicht vorliegen,
b)
Freiheitsstrafe oder Strafarrest von mehr als drei Monaten, aber nicht mehr als einem Jahr, wenn die Vollstreckung der Strafe oder eines Strafrestes gerichtlich oder im Gnadenweg zur Bewährung ausgesetzt worden und im Register nicht außerdem Freiheitsstrafe, Strafarrest oder Jugendstrafe eingetragen ist,
c)
Jugendstrafe von mehr als einem Jahr, außer in den Fällen der Nummer 1 Buchstabe d bis f,
d)
(weggefallen)
3.
zwanzig Jahre bei Verurteilungen wegen einer Straftat nach den §§ 174 bis 180 oder 182 des Strafgesetzbuches zu einer Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe von mehr als einem Jahr,
4.
fünfzehn Jahrein allen übrigen Fällen.

(2) Die Aussetzung der Strafe oder eines Strafrestes zur Bewährung oder die Beseitigung des Strafmakels bleiben bei der Berechnung der Frist unberücksichtigt, wenn diese Entscheidungen widerrufen worden sind.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe e, Nr. 2 Buchstabe c sowie Nummer 3 und 4 verlängert sich die Frist um die Dauer der Freiheitsstrafe, des Strafarrestes oder der Jugendstrafe. In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1a verlängert sich die Frist bei einer Verurteilung zu einer Jugendstrafe von mehr als einem Jahr um die Dauer der Jugendstrafe.

(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass

1.
der Lebensunterhalt gesichert ist,
1a.
die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt ist,
2.
kein Ausweisungsinteresse besteht,
3.
soweit kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht, der Aufenthalt des Ausländers nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet und
4.
die Passpflicht nach § 3 erfüllt wird.

(2) Des Weiteren setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Blauen Karte EU, einer ICT-Karte, einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU voraus, dass der Ausländer

1.
mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und
2.
die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat.
Hiervon kann abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind oder es auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen. Satz 2 gilt nicht für die Erteilung einer ICT-Karte.

(3) In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 24 oder § 25 Absatz 1 bis 3 ist von der Anwendung der Absätze 1 und 2, in den Fällen des § 25 Absatz 4a und 4b von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 1 bis 2 und 4 sowie des Absatzes 2 abzusehen. In den übrigen Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 kann von der Anwendung der Absätze 1 und 2 abgesehen werden. Wird von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 2 abgesehen, kann die Ausländerbehörde darauf hinweisen, dass eine Ausweisung wegen einzeln zu bezeichnender Ausweisungsinteressen, die Gegenstand eines noch nicht abgeschlossenen Straf- oder anderen Verfahrens sind, möglich ist. In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 26 Absatz 3 ist von der Anwendung des Absatzes 2 abzusehen.

(4) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist zu versagen, wenn ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 besteht oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a erlassen wurde.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass

1.
der Lebensunterhalt gesichert ist,
1a.
die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt ist,
2.
kein Ausweisungsinteresse besteht,
3.
soweit kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht, der Aufenthalt des Ausländers nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet und
4.
die Passpflicht nach § 3 erfüllt wird.

(2) Des Weiteren setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Blauen Karte EU, einer ICT-Karte, einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU voraus, dass der Ausländer

1.
mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und
2.
die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat.
Hiervon kann abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind oder es auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen. Satz 2 gilt nicht für die Erteilung einer ICT-Karte.

(3) In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 24 oder § 25 Absatz 1 bis 3 ist von der Anwendung der Absätze 1 und 2, in den Fällen des § 25 Absatz 4a und 4b von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 1 bis 2 und 4 sowie des Absatzes 2 abzusehen. In den übrigen Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 kann von der Anwendung der Absätze 1 und 2 abgesehen werden. Wird von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 2 abgesehen, kann die Ausländerbehörde darauf hinweisen, dass eine Ausweisung wegen einzeln zu bezeichnender Ausweisungsinteressen, die Gegenstand eines noch nicht abgeschlossenen Straf- oder anderen Verfahrens sind, möglich ist. In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 26 Absatz 3 ist von der Anwendung des Absatzes 2 abzusehen.

(4) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist zu versagen, wenn ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 besteht oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a erlassen wurde.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 10. Juni 2009 – 8 K 73/09 – geändert. Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheids vom 30. September 2008 und des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 5. Dezember 2008 verpflichtet, dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG zu erteilen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der 1970 geborene Kläger ist serbischer Staatsangehöriger. Er reiste erstmals im Jahre 1992 längerfristig zu seiner seit 1971 in Stuttgart lebenden Mutter in die Bundesrepublik Deutschland ein und hielt sich hier bis zum Jahre 1996 geduldet auf. Am 13. März 1994 wurde sein aus einer nicht-ehelichen Beziehung hervorgegangener Sohn Aleksander geboren, der in der Folgezeit bei der Mutter in xxx lebte. Am 3. November 1995 heiratete er in Stuttgart die slowenische Staatsangehörige M. xxx. Während dieses Aufenthalts wurde der Kläger, wie folgt, strafgerichtlich verurteilt:
- Urteil des Amtsgerichts Stuttgart vom 28. Februar 1991 wegen Beihilfe zum Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 30,00 DM.
- Strafbefehl des Amtsgerichts Stuttgart-Bad Cannstatt vom 21. Juli 1993 wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 30,00 DM.
- Urteil des Amtsgerichts Stuttgart vom 4. April 1995 wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt wurde.
Der Kläger verließ am 22. Dezember 1996 das Bundesgebiet.
Im Januar 1999 reiste er mit einem von der französischen Botschaft in Belgrad für einen Besuchsaufenthalt ausgestellten Schengenvisum erneut in das Bundesgebiet ein und beantragte zunächst am 15. März 1999 die Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Zwecke des Ehegattennachzugs zu seiner Ehefrau. Der Antrag wurde durch Verfügung der Beklagten vom 4. Januar 2000 abgelehnt, nachdem die eheliche Lebensgemeinschaft jedenfalls im September 1999 aufgelöst worden war. Am 16. Oktober 2000 stellte der Kläger einen Asylantrag. Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge lehnte den Asylantrag mit Bescheid vom 17. September 2001 ab und stellte gleichzeitig fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG nicht vorliegen und auch keine Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG bestehen. Der Kläger wurde unter Androhung der Abschiebung zur Ausreise aus dem Bundesgebiet aufgefordert.
Der Kläger lebt seit dem Jahre 2001 in Stuttgart in nicht-ehelicher (häuslicher) Lebensgemeinschaft mit der bosnischen Staatsangehörigen xxx xxx. Aus dieser Beziehung sind eine am 25. März 1999 geborene Tochter und ein am 13.Oktober 2001 geborener Sohn hervorgegangen, die die bosnische Staatsangehörigkeit besitzen. Für beide Kinder hat der Kläger die Vaterschaft anerkannt. Nach den Sorgerechtserklärungen der Eltern vom 8. Juli 2005 üben sie das Sorgerecht für beide Kinder gemeinsam aus. Für Frau xxx wurde aufgrund einer rechtskräftigen Verpflichtung durch das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 25. Juli 2003 (A 16 K 10520/02) vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit Rücksicht auf ihre Erkrankung an einer posttraumatischen Belastungsstörung das Vorliegen der Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 AuslG festgestellt. Frau xxx und die Kinder sind im Besitz von Aufenthaltstiteln nach § 25 Abs. 5 AufenthG.
Der Kläger beantragte am 9. Juli 2008, wie bereits schon am 25. Juni 2002, 25. Januar 2005 und 18. April 2007, die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus humanitären Gründen, insbesondere nach § 25 Abs. 5 AufenthG. Zur Begründung verwies er u. a. auf seine nichteheliche Lebensgemeinschaft mit xxx- xxx und ihren zwei gemeinsamen Kindern.
Nach seiner Wiedereinreise im Jahre 1999 wurde der Kläger, wie folgt, strafgerichtlich verurteilt:
10 
- Urteil des Amtsgerichts Stuttgart-Bad Cannstatt vom 5. März 2002 wegen fahrlässigen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 5,00 EUR.
11 
- Strafbefehl des Amtsgerichts Stuttgart-Bad Cannstatt vom 16. September 2002 wegen veruntreuender Unterschlagung zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 5,00 EUR, wobei mit Entscheidung vom 20. Januar 2003 nachträglich unter Einbeziehung der früheren Entscheidungen vom 16. September 2002 und 5. März 2002 eine Gesamtstrafe von 40 Tagessätzen zu je 5,00 EUR gebildet wurde.
12 
- Strafbefehl des Amtsgerichts Stuttgart - Bad Cannstatt vom 19. August 2004 wegen unerlaubter Ausübung einer Erwerbstätigkeit zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 20,00 EUR.
13 
- Strafbefehl des Amtsgerichts Stuttgart - Bad Cannstatt vom 18. Januar 2008 wegen Betrugs zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 20,00 EUR.
14 
Mit Verfügung vom 30. September 2008 - zugestellt am 6. Oktober 2008 - lehnte die Beklagte sämtliche vom Kläger gestellten Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ab und führte zur Begründung aus: Die bisherigen strafrechtlichen Verurteilungen des Klägers stellten einen Ausweisungsgrund nach § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG dar. Damit erfülle der Kläger die Voraussetzungen der bundesgesetzlichen Altfallregelung des § 104a AufenthG nicht. Gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG könne einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig sei, jedoch abweichend von § 11 Abs. 1 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn dessen Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich und mit dem Wegfall des Ausreisehindernisses in absehbarer Zeit nicht zu rechnen sei. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis scheitere am Vorliegen der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nach § 5 AufenthG, insbesondere weil Ausweisungsgründe nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG vorlägen. Der Kläger habe in regelmäßigen Abständen Rechtsvorschriften missachtet und sei zu Geld- und Freiheitsstrafen verurteilt worden. Die Ausländerbehörde dürfe beim Vorliegen von Ausweisungsgründen, wie im Falle des Klägers, keine Aufenthaltserlaubnis erteilen. Ein atypischer Geschehensablauf sei vorliegend nicht gegeben, so dass ein Abweichen von der Regel nicht in Betracht komme. Allerdings ermögliche es § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG von der Anwendung des § 5 Abs. 1 AufenthG abzusehen. lm Rahmen des der Behörde eröffneten Ermessens dürfe sich diese davon leiten lassen, dass der Erteilung eines Aufenthaltstitels keine Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung entgegenstehen dürfen. Ob dies der Fall sei, berücksichtige sie nach der Art und Schwere der Verstöße, nach der vom Ausländer ausgehenden Gefahr und der Nachhaltigkeit, mit der er Rechtsverstöße begehe, unter Beachtung der Dauer seines Aufenthalts. Der Kläger habe seit seiner Einreise in regelmäßigen Abständen gegen Rechtsnormen verstoßen. Neben mehreren Verkehrsdelikten lägen Delikte der gefährlichen Körperverletzung, der veruntreuenden Unterschlagung, der unerlaubten Erwerbstätigkeit und des Betrugs vor. Dabei sei besonders markant, dass das Betrugsdelikt erst vor kurzem begangen worden sei. Dieses erst kürzlich begangene Delikt lasse befürchten, dass sich der Kläger auch künftig nicht straffrei führen werde. Die regelmäßig begangenen Verstöße überstiegen auch die Grenze, die im Rahmen einer Aufenthaltsverfestigung außer Betracht bleiben könnten. Aus den vorgenannten Gründen könne beim Kläger auch kein Absehen von den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nach § 5 Abs. 3 AufenthG in Betracht kommen. Damit scheitere die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG bereits an § 5 Abs. 1 und 3 AufenthG, unabhängig davon, dass die Voraussetzungen eines rechtlichen Ausreisehindernisses nach Art. 6 GG aufgrund der familiären Verbundenheit mit den leiblichen Kindern und der Lebensgefährtin vorlägen. Sonstige Gründe, die diese Entscheidung als unverhältnismäßig oder als Härte erscheinen ließen, seien nicht bekannt bzw. vorgetragen worden.
15 
Der Kläger erhob am 7. Oktober 2008 Widerspruch, der vom Regierungspräsidium Stuttgart mit am 8. Dezember 2008 zugestelltem Widerspruchsbescheid vom 5. Dezember 2008 zurückgewiesen wurde. ln seiner Begründung führte das Regierungspräsidium Stuttgart ergänzend aus: Im Rahmen der Ermessensentscheidung nach § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG könnten Ausweisungstatbestände außer Betracht bleiben, die auch eine Aufenthaltsverfestigung nicht verhinderten (§ 9 Abs. 2 Nr. 4 AufenthG). Eine positive Ermessensentscheidung komme dann nicht in Betracht, wenn Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung unter Berücksichtigung der Schwere oder Art des Verstoßes gegen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder der vom Ausländer ausgehenden Gefahr unter Berücksichtigung der Dauer des bisherigen Aufenthalts und dem Bestehen von Bindungen im Bundesgebiet entgegenstehe. Dies sei im Regelfall anzunehmen, wenn der Ausländer in den letzten drei Jahren nicht wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Jugendstrafe, einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten und einer Geldstrafe von mindestens 90 Tagessätzen verurteilt worden sei. Das würde im Falle des Klägers zutreffen, da er in der Zeit zwischen 2005 bis 2008 lediglich wegen eines Betrugsdelikts zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen verurteilt worden sei. Beim Kläger bestehe jedoch die Gefahr weiterer zukünftiger Rechtsverletzungen, weshalb bei ihm nicht vom Regelfall ausgegangen werden könne. Seit dem Jahr 1991 verstoße er kontinuierlich gegen Rechtsvorschriften. Eine zukünftige erneute Straffälligkeit könne aufgrund dieses Schemas nicht ausgeschlossen werden. Dabei seien die Anforderungen an den Wahrscheinlichkeitsmaßstab vom Gewicht des bedrohten Rechtsguts einerseits und den schützenswerten Belangen des Ausländers andererseits abhängig. Die Nachhaltigkeit, mit der sich der Kläger in verschiedenen Bereichen über Rechtsgüter hinwegsetze, lasse aber in der Abwägung derzeit eine abschließende positive Prognose nicht zu. Die Gefahr künftiger Rechtsverletzungen sei nicht ausgeschlossen, wie auch das neue Strafverfahren aus dem Jahr 2008 zeige. Deshalb sei im Falle des Klägers unter Berücksichtigung der schutzwürdigen privaten Belange wegen der von ihm ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung eine Ausnahme nach § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG nicht möglich.
16 
Der Kläger erhob am 8. Januar 2009 Klage zum Verwaltungsgericht Stuttgart und trug zur Begründung vor: Der strafgerichtlichen Verurteilung von 2003 habe zugrunde gelegen, dass er sich geweigert habe, eine defekte Videokassette, die die Familie ausgeliehen und die das Kind Marina in seinem Spieltrieb zerstört gehabt habe und für die mehrere hundert Mark verlangt worden seien, zu bezahlen. Die weitere Tat habe einen fahrlässigen Verstoß wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis betroffen. Mit der Verurteilung im Jahre 2004 sei das ausländerrechtliche Verbot, ohne Erlaubnis eine Geschäftsführertätigkeit auszuüben, geahndet worden. Die Verurteilung im Jahre 2008 habe sich auf eine von ihm nicht vollständig bezahlte Rechnung bezogen. Hintergrund seien dauerhafte Ehestreitigkeiten der Inhaberin der Gaststätte mit deren Ehemann, der ein Bekannter von ihm sei, gewesen. Ihm sei eine überhöhte Rechnung in Höhe von 170 EUR vorgelegt worden, während der tatsächliche Wert nur 100 EUR betragen habe; diesen Betrag habe er auch bezahlt. Er sei kein klassischer Straftäter und schon gar nicht einer der Ausweisung unterliegender „Wiederholungstäter" mit andauernder Missachtung der Rechtsordnung.
17 
Die Beklagte trat der Klage aus den Gründen der angefochtenen Verfügungen entgegen.
18 
Durch Urteil vom 10. Juni 2009 wies das Verwaltungsgericht die Klage ab. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 AufenthG.
19 
Die Ablehnung der Beklagten, dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG zu erteilen, sei rechtlich nicht zu beanstanden. Aufgrund der vom Kläger seit seiner Einreise begangenen, aus dem Bundeszentralregister noch nicht getilgten und daher verwertbaren Straftaten erfülle dieser die Regelerteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG nicht. Durch die vom Kläger begangenen zahlreichen Straftaten liege bei ihm zweifellos ein Ausweisungsgrund nach § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG vor. Die Beklagte habe im angefochtenen Bescheid die nach § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG notwendige Ermessensentscheidung getroffen und geprüft, ob hier die Erteilung eines Aufenthaltstitels ausnahmsweise in Betracht komme, da keine Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung entgegenstünden. Unter Berücksichtigung der Art und Schwere der vom Kläger seit seiner Einreise in regelmäßigen Abständen begangenen Rechtsverstöße (Verkehrsdelikte, gefährliche Körperverletzung, veruntreuende Unterschlagung, unerlaubte Erwerbstätigkeit, Betrug) komme die Beklagte zum Ergebnis, es sei zu befürchten, dass sich der Kläger auch künftig nicht straffrei führen werde. Der Kläger habe kontinuierlich in den letzten 15 Jahren gegen die Rechtsordnung verstoßen, weshalb die Beklagte auch unter Berücksichtigung der schutzwürdigen privaten Belange wegen der von ihm immer noch ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung eine Ausnahme nach § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG ablehne. Diese Sicht sei jedenfalls zum Zeitpunkt der heutigen mündlichen Verhandlung noch vertretbar. Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach der Altfallregelung des § 104 a Abs. 1 AufenthG. Nach § 104 a Abs. 1 Nr. 6 sei hierfür weitere Voraussetzung, dass der Ausländer nicht wegen einer im Bundesgebiet begangenen vorsätzlichen Straftat verurteilt worden sei, wobei Geldstrafen von insgesamt bis zu 50 Tagessätzen oder bis zu 90 Tagessätzen wegen Straftaten, die nach dem Aufenthaltsgesetz oder dem Asylverfahrensgesetz nur von Ausländern begangen werden könnten, grundsätzlich außer Betracht blieben. Mehrere Geldstrafen seien jeweils zu addieren. Die beim Kläger zu berücksichtigenden, nicht getilgten Vorstrafen überstiegen in ihrer Summe von über 100 Tagessätzen bei weitem die in § 104 a Abs. 1 Nr. 6 AufenthG festgelegte Schranke von 50 Tagessätzen.
20 
Das Urteil wurde dem Kläger am 23. Juni 2009 zugestellt.
21 
Am 22. Juli 2009 hat der Kläger die Zulassung der Berufung beantragt und am 24. August (einem Montag) die Begründung vorgelegt.
22 
Mit Beschluss vom 7. September 2009 – dem Kläger am 14. September zugestellt - hat der Senat im Hinblick auf § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO die Berufung zugelassen.
23 
Am 9. Oktober 2009 hat der Kläger unter Stellung eines Sachantrags die Berufung begründet: Er ist der Auffassung, dass im Hinblick auf seine familiären Beziehungen zu seinen leiblichen Kindern ein Ausnahmefall gegeben sei, der es rechtfertige von der Nichterfüllung der Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG abzusehen, auch sei das im Rahmen des § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG der Beklagten eingeräumte Ermessen zu seinen Gunsten auszuüben; jedenfalls aber seien seine familiären grundrechtlich geschützten Belange nicht hinreichend gewürdigt worden, weshalb die Entscheidung ermessensfehlerhaft sei.
24 
Der Kläger beantragt,
25 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 10. Juni 2009 - 8 K 73/09 - zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheids vom 30. September 2008 und des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 5. Dezember 2008 zu verpflichten, ihm eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG zu erteilen; hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, über seinen Antrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
26 
Die Beklagte beantragt,
27 
die Berufung zurückzuweisen.
28 
Sie führt ergänzend aus: Der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 25 Abs. 5 AufenthG stehe entgegen, dass die Vorschriften des 6. Abschnitts den Familiennachzug abschließend regelten. Insbesondere werde gerade durch § 29 Abs. 3 Satz 2 AufenthG in der hier vorliegenden Fallkonstellation ein Familiennachzug ausgeschlossen. Im Übrigen sei der Lebensunterhalt der Familie nicht vollständig gesichert.
29 
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze vom 9. Oktober, 2., 12., 13. und 17. November 2009 verwiesen.
30 
Dem Senat lagen die von der Beklagten geführte Ausländerakte des Klägers (Bl. 1 – 285) und von Frau xxx (Bl. 1 - 221), die Gerichtsakte des Verwaltungsgerichts Stuttgart (Bl. 1 – 97b) sowie die Strafakten des Amtsgerichts Stuttgart Bad-Cannstatt (Az. B 2 Cs 85 Js 422/08 3258, B 4 Cs 134 Js 63466/03 3258 und B 1 Cs 23 Js 60690/02 3256) vor.

Entscheidungsgründe

 
31 
Die zulässige Berufung hat in der Sache Erfolg.
32 
Der Kläger hat einen Regelanspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 25 Abs. 5 AufenthG. Ihm ist es aus Rechtsgründen seit mehr als 18 Monaten unverschuldet unmöglich, auszureisen (vgl. § 25 Abs. 5 S. 2 und 3 AufenthG).
33 
Art. 6 Abs. 1 und 2 GG bzw. Art. 8 EMRK begründen im Falle des Klägers mit Rücksicht auf die seit Jahren gelebte familiäre Gemeinschaft mit seinen Kindern und seiner Lebensgefährtin nicht nur ein rechtlich begründetes Abschiebungsverbot, sondern auch eine atypische Ausnahme von der Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG.
34 
Das Erstere wird auch von der Beklagten nicht infrage gestellt, wie sich nicht zuletzt aus der Tatsache ablesen lässt, dass sie seit dem Jahre 2002 dem Kläger ununterbrochen Duldungen erteilt hat.
35 
Nach Aktenlage und nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung geht der Senat davon aus, dass der Kläger eine familiäre Lebensgemeinschaft mit seinen Kindern und seiner Lebensgefährtin, Frau xxx, weder in deren Herkunftsland Bosnien-Herzegowina noch in seinem Herkunftsland Serbien auf absehbare Zeit herstellen kann. Eine Herstellung in Bosnien und Herzegowina ist schon deshalb rechtlich nicht möglich, weil Frau xxx insoweit aufgrund der rechtskräftigen Feststellung des Bundesamts Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 AuslG bzw. § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG genießt und aus diesem Grund zusammen mit den Kindern im Besitz eines Aufenthaltstitels nach § 25 Abs. 5 AufenthG ist und im Übrigen mittlerweile auch einen Anspruch auf Erteilung eines Titels nach § 25 Abs. 3 AufenthG haben wird. Eine Herstellung der Lebensgemeinschaft in Serbien scheitert gegenwärtig daran, dass Frau xxx und die Kinder nach Überzeugung des Senats nur die Staatsangehörigkeit von Bosnien-Herzegowina besitzen. Es gibt keinen ausreichenden Anhalt, dass sie die serbische Staatsangehörigkeit haben könnten. Die Eltern von Frau xxx wurden beide in Bosnien geboren und haben beide dort noch bis nach der Geburt von Frau xxx gelebt. Ihre Mutter ist erst später im Zuge der Trennung der Eltern nach Slowenien gegangen (vgl. Niederschrift des Bundesamts vom 2. November 2000, S. 3). Es muss daher davon ausgegangen werden, dass Frau xxx durch Geburt die Staatsangehörigkeit der früheren Teilrepublik Bosnien erworben hat, die später in die Staatsangehörigkeit des neuen Staates Bosnien und Herzegowina überging (vgl. Auswärtiges Amt Lagebericht Bosnien und Herzegowina v. 4. Mai 2000). Davon geht auch das Verwaltungsgericht Stuttgart im Urteil v. 25. Juli 2003 (A 16 K 10520/02) aus. Zwar kommt auch in Betracht, dass Frau xxx durch ihre Geburt in Serbien die serbische Staatsangehörigkeit erworben haben könnte, die darauf beruht, dass ihre Mutter sich zur Geburt in das Krankenhaus der grenznahen Stadt L. begab. Allerdings konnte man von Rechts wegen nur die Staatsangehörigkeit einer Teilrepublik haben, weshalb die Eltern eine Bestimmung treffen mussten, welche Staatsangehörigkeit das Kind haben sollte (vgl. zu alledem auch Osteuropa-Institut v. 6. Februar 1995). Wenn in diesem Zusammenhang eine Staatsangehörigkeitsbescheinigung über den Besitz der Staatsangehörigkeit von Bosnien und Herzegowina vom 26. Juli 1999 vorliegt und Frau xxx zwei Mal ein Pass von Bosnien und Herzegowina ausgestellt wurde (vgl. vgl. Niederschrift des Bundesamts vom 2. November 2000, S. 2), kann nicht ernsthaft in Betracht gezogen werden, dass die Option zugunsten Serbien ausgeübt worden war, wenn man den ständigen Aufenthalt der Eltern in Bosnien, aber auch den eigenen von Frau xxx in Rechnung stellt, die, wie sie in der mündlichen Verhandlung erläutert hat, in Bosnien gelebt hat, dort zur Schule gegangen ist und ihre Ausbildung zur Krankenschwester gemacht hat, bis sie den Kläger kennen gelernt hat. Die von ihr im Rahmen der Anhörung durch das Bundesamt am 2. November 2000 gemachten Angaben sind, wie sich aus deren Erläuterungen in der mündlichen Verhandlung ergab, wohl in der Weise zu verstehen, dass sie sich nur deshalb bei der Passbeschaffung der Hilfe anderer bedient hatte, weil sie, die damals ohne einen Pass in Serbien lebte, keine Möglichkeiten sah, sich einen Pass in Bosnien und Herzegowina ausstellen zu lassen. Dass Frau xxx nicht die serbische Staatsangehörigkeit besitzt, hat offenbar bislang auch die Beklagte so gesehen, nachdem es in den letzten etwa zehn Jahren keinen einzigen Versuch ihrerseits gegeben hat, den Aufenthalt nach Serbien zu beenden. Es kann daher offen bleiben, ob Frau xxx eine Ausreise nach Serbien zuzumuten wäre. Denn immerhin dürfte sie dort ihre schwere Traumatisierung, die heute noch ständig zu behandeln ist, erlitten haben. Mit Rücksicht auf die Bindungswirkung des § 42 AsylVfG wäre der Senat allerdings ohnehin an einer diesbezüglichen Feststellung gehindert.
36 
Der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis steht § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG ausnahmsweise deshalb nicht entgegen, weil ein atypischer Ausnahmefall vorliegt.
37 
Es bedarf keiner Erörterung, dass der Kläger mit Rücksicht auf die vielfältigen bislang nicht getilgten Straftaten in seiner Person den Ausweisungsgrund des § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG erfüllt, weshalb dem Grundsatz nach an sich die Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG nicht gegeben ist. Auch wenn der Kläger seit Begehung der letzten Straftat im Oktober 2007 nicht erneut verurteilt wurde, so trifft es sicherlich zu, dass angesichts seiner bisherigen strafgerichtlichen Verurteilungen keine hinreichend gesicherte Grundlage für die Annahme besteht, er werde in Zukunft nicht wieder straffällig werden. Abgesehen von der nunmehr über 14 Jahre zurück liegenden Verurteilung im Jahre 1995 wegen gefährlicher Körperverletzung, die einen - allerdings auf beiderseitige verbale Provokationen zurückzuführenden - gewalttätigen Angriff des Klägers betraf, bei dem dieser dem Opfer in den Unterleib trat, sodass diesem ein Hoden entfernt werden musste, und den Kiefer brach, handelte es sich aber durchgängig um nicht einmal mittel-schwere Delikte, die sämtlich nicht in ein Führungszeugnis einzutragen sind. Die höchste Einzelstrafe betrug, im Übrigen nur wegen eines im Jahre 1993 fahrlässig begangenen Delikts, 50 Tagessätze und nach der Wiedereinreise sogar nur noch 30 Tagessätze. Es besteht hiernach kein Anhaltspunkt, der Kläger könne wieder in einem Maße straffällig werden, wie dies im Jahre 1995 der Fall war, zumal er wegen eines einzigen Gewaltdelikts auffällig wurde, als er noch erheblich jünger und noch nicht in eine intensive familiäre Beziehung eingebunden war.
38 
Art. 6 Abs. 1 GG bzw. Art. 8 EMRK können im Einzelfall nach Abwägung mit allen Aspekten des den Ausweisungsgrund begründenden Sachverhalts einen atypischen Ausnahmefall begründen. Der Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG umfasst namentlich die Freiheit der Eheschließung und Familiengründung sowie das Recht auf ein eheliches und familiäres Zusammenleben (BVerfG, Beschluss v. 12. Mai 1987 - 2 BvR 1226/83 u.a. - BVerfGE 76, 1 <42>). Art. 6 Abs. 1 GG begründet grundsätzlich aber noch keinen unmittelbaren Anspruch auf Aufenthalt. Allerdings verpflichtet die in Art. 6 Abs. 1 GG enthaltene wertentscheidende Grundsatznorm die Ausländerbehörde, bei der Entscheidung über ein Aufenthaltsbegehren die bestehenden familiären Bindungen an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, zu berücksichtigen und entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen zur Geltung zu bringen (vgl. BVerfG, Beschluss v. 12. Mai 1987 – a.a.O.; Beschluss v. 11. Mai 2007 - 2 BvR 2483/06 - InfAuslR 2007, 336 <337>). Für die Verhältnismäßigkeit eines Eingriffs in den Schutzbereich des Art. 6 Abs. 1 GG ist die Frage, ob es den anderen Familienangehörigen zumutbar ist, den Kläger in sein Herkunftsland zu begleiten, von erheblicher Bedeutung. Denn wenn die familiäre Lebensgemeinschaft nur in der Bundesrepublik Deutschland gelebt werden kann, weil einem beteiligten Familienmitglied ein Verlassen der Bundesrepublik nicht zumutbar ist - etwa weil ihm dort flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung oder sonstige schwerwiegende Beeinträchtigungen von Leib, Leben oder Freiheit drohen -, drängt die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, regelmäßig einwanderungspolitische Belange zurück (vgl. BVerfG, Beschluss v. 18. April 1989 - 2 BvR 1169/84 - BVerfGE 80, 81 <95>). Eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 GG liegt dagegen fern, wenn die Lebensgemeinschaft zumutbar auch im gemeinsamen Herkunftsland geführt werden kann (vgl. BVerwG, Urteil v. 26. August 2008 - 1 C 32.07 – BVerwGE 131, 370, Rn. 27). Denn Art. 6 Abs. 1 GG gewährleistet nicht das Recht, die familiäre Lebensgemeinschaft in Deutschland zu führen, wenn dies auch in einem anderen Land zumutbar möglich ist. Auch für die Verhältnismäßigkeit eines Eingriffs in den Schutzbereich des Art. 8 EMRK kommt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte der Frage erhebliche Bedeutung zu, ob das Familienleben ohne Hindernisse auch im Herkunftsland möglich ist (vgl. EGMR, Urteil v. 19. Februar 1996 - 53/1995/559/645 - InfAuslR 1996, 245, Gül; Urteil v. 28. November 1996 - 73/1995/579/665 - InfAuslR 1997, 141, Ahmut) oder ob der Nachzug das einzige adäquate Mittel darstellt, in familiärer Gemeinschaft zu leben (vgl. EGMR, Urteil v. 21. Dezember 2001 - 31465/96 - InfAuslR 2002, 334, Sen).
39 
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liegt ein Ausnahmefall vor, wenn entweder besondere, atypische Umstände vorliegen, die so bedeutsam sind, dass sie das sonst ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regelung beseitigen, oder die Erteilung des Aufenthaltstitels aus Gründen höherrangigen Rechts wie etwa Art. 6 GG oder im Hinblick auf Art. 8 EMRK geboten ist, z.B. weil die Herstellung der Familieneinheit im Herkunftsland nicht möglich ist (vgl. Urteil v. 30. April 2009 – 1 C 3.08 – InfAuslR 2009, 333 m.w.N.). Der letztgenannte Gesichtspunkt wurde allerdings spezifisch im Zusammenhang mit der Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG entwickelt und bedarf hinsichtlich der Regelerteilungsvoraussetzung des nicht vorliegenden Ausweisungsgrundes der Modifizierung. Denn allein der Umstand, dass die Herstellung der Familieneinheit im Herkunftsland nicht möglich ist, vermag nicht unterschiedslos alle Ausweisungsgründe ungeachtet ihres jeweiligen Gewichts zu überwinden. Maßgeblich kann nur sein, dass das Gewicht des jeweils konkret verwirklichten Ausweisungsgrundes mit den verfassungsrechtlichen aus Art. 6 Abs. 1 und 2 GG folgenden Erfordernissen in Beziehung gesetzt und abgewogen werden muss. Denn es kann nicht zweifelhaft sein, dass nicht jeder Ausweisungsgrund von geringem Gewicht geeignet sein kann, den verfassungsrechtlichen Schutz von Ehe und Familie zu überspielen. Die Frage, ob eine Ausnahme vorliegt, unterliegt hiernach aber voller gerichtlicher Überprüfung und Einschätzung. Maßgeblicher Zeitpunkt ist der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung in der letzten Tatsacheninstanz (vgl. Urteil v. 30. April 2009 – 1 C 3.08 – InfAuslR 2009, 333 m.w.N.).
40 
Diese hier zu beachtende unmittelbare verfassungsrechtliche Wertung von hohem Rang relativiert das ohnehin nicht hohe Gewicht des Ausweisungsgrundes erheblich und nimmt ihm daher das typische, die Versagung des Titels rechtfertigende und tragende Gewicht, wobei auch zu berücksichtigen ist, dass die letzte Straftat immerhin über zwei Jahre zurückliegt. Für die Annahme eines atypischen Ausnahmefalls, der ein Abweichen von der Regel gebietet, streitet nicht zuletzt, dass von Verfassungs wegen der Beziehung des Vaters zu seinen heranwachsenden Kindern und dem von ihm neben der Mutter zu leistenden eigenständigen Erziehungsbeitrag ein hohes verfassungsrechtliches Gewicht zukommt (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss v. 31. August 1999 - 2 BvR 1523/99 - InfAuslR 2000, 67; v. 8. Dezember 2005 – 2 BvR 1001/04 – InfAuslR 2006, 122). In gewissem Umfang wird man das Gewicht des Regelversagungsgrundes des Nichtvorliegens eines Ausweisungsgrundes auch mit der Erwägung vorsichtig relativieren müssen, dass es hier um einen Aufenthaltstitel nach § 25 Abs. 5 AufenthG geht, der gerade in Abweichung von der Sperrwirkung der Ausweisung nach § 11 Abs. 1 AufenthG erteilt werden kann (vgl. Bäuerle, in: GK-AufenthG § 5 Rdn. 187 m.w.N.), mit anderen Worten, dass hier als ein typischer Anwendungsfall gerade ein Fall vorliegen kann, bei dem in der Vergangenheit eine Ausweisung ausgesprochen worden war. Die vom Kläger gelebte enge familiäre Lebensgemeinschaft mit seinen Kindern, die sich noch in einem Alter befinden, in dem die Beziehung zwischen ihnen und ihrem Vater und dessen umfassenden Einflüsse auf diese unverzichtbar sind, gebietet es, auch das geringe Risiko der Begehung kleinerer Straftaten hinzunehmen.
41 
Liegt ein solcher Ausnahmefall vor, dann ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts insoweit, d.h. unter dem Aspekt des Ausweisungsgrundes, kein weiterer Spielraum für eine noch zu treffende Ermessensentscheidung gegeben (vgl. Urteil v. 30. April 2009 – 1 C 3.08 – InfAuslR 2009, 333).
42 
Demgegenüber kann nicht eingewandt werden, eine Trennung könne (und müsse) durch die Erteilung einer Duldung vermieden werden. Denn das Rechtsinstitut der Duldung ist nicht dazu bestimmt, einen von Verfassungs wegen gebotenen dauernden Aufenthalt zu sichern und zu ermöglichen, was mit Blick auf § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG aus gesetzessystematischen Gründen keinem Zweifel unterliegen kann (vgl. GK-AufenthG § 60a Rdn. 133). Nur dann, wenn das Aufenthaltsgesetz keinerlei Möglichkeit eröffnet, einen legalen Aufenthalt zu begründen, kann und muss dann auch die Duldung diese Lücke schließen, selbst wenn sie einen auf unabsehbare Zeit angelegten Aufenthalt tatsächlich ermöglicht. Im vorliegenden Fall ist aber gerade die aufenthaltsrechtliche Rechtsordnung ausreichend offen, um jedenfalls als Ergebnis einer Abwägung zu einer Legalisierung des Aufenthalts zu kommen. Die aufenthaltsrechtlich anzustellende Abwägung hat hier auch zwischen den Alternativen Beendigung des Aufenthalts einerseits und weiterer zeitlich unabsehbarer Anwesenheit im Bundesgebiet andererseits zu erfolgen, weil andernfalls der nur temporäre Charakter der Duldung aus dem Auge verloren und als dessen Kehrseite das grundsätzlich bestehende rechtliche geschützte Interesse an einer Legalisierungsmöglichkeit vernachlässigt würde.
43 
Dem steht auch nicht entgegen, dass grundsätzlich die Vorschriften des 6. Abschnitts als eine vom Gesetzgeber im Rahmen des ihm eingeräumten Spielraums vorgenommene umfassende Ausgestaltung des Komplexes des Familiennachzugs bzw. der Wahrung der Familieneinheit zu begreifen sind und regelmäßig ein den aus Art. 6 GG bzw. Art. 8 EMRK abzuleitenden Anforderungen genügendes aufenthaltsrechtliches Regelwerk darstellen. Nicht zuletzt aus systematischen Gründen folgt hieraus, dass dann, wenn eine Herstellung bzw. Wahrung der Familieneinheit nach dem 6. Abschnitt rechtmäßig versagt werden kann, ein Rückgriff auf die Vorschriften des 5. Abschnitts - und hier regelmäßig auf § 25 Abs. 5 AufenthG - nicht möglich ist. Dies kann jedoch ausnahmsweise dann nicht gelten, wenn Art. 6 Abs. 1 GG etwas anderes gebietet. Ist hiernach rechtlich zwingend eine Trennung der Familie dauerhaft nicht zulässig und kann die Familieneinheit nur im Bundesgebiet hergestellt oder aufrecht erhalten werden, so muss ein solcher Rückgriff zugelassen werden, um nicht in unauflösbaren Konflikt mit vorrangigem Verfassungsrecht zu kommen (vgl. auch VGHBW, Beschluss v. 10. März 2009 - 11 S 2990/08 - InfAuslR 2009, 236). Auch hier gilt wiederum, dass nicht in Art eines Zirkelschlusses darauf verwiesen werden darf, dass mit Rücksicht auf § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG es faktisch nicht zu einer Trennung kommen wird, da die Duldung nicht dazu bestimmt ist, einen voraussichtlich auf Dauer angelegten Aufenthalt zu regeln.
44 
Ein weiterer Versagungsgrund nach § 5 Abs. 1 AufenthG ist hier nicht ersichtlich, insbesondere ist der Lebensunterhalt des Klägers in einer Weise gesichert, dass er keine öffentlichen Mittel in Anspruch nehmen muss (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 2 Abs. 3 AufenthG). Entgegen der Ansicht der Beklagten ist bei der Bestimmung des Bedarfs und der Prüfung, ob der Kläger Leistungen nach dem SGB II in Anspruch nehmen muss (vgl. zum Maßstab des SGB II BVerwG, Urteil v. 26. August 2008 – 1 C 32.07 – BVerwGE 131, 370), Frau xxx nicht zu berücksichtigten. Der Kläger ist ihr gegenüber nicht unterhaltspflichtig, was von der Beklagten auch nicht in Zweifel gezogen wird. Daraus folgt weiter, dass beim Kläger bei der Bedarfsberechnung eine diesbezügliche Unterhaltspflicht nicht eingestellt werden darf. Daraus wiederum folgt, dass der Kläger, wie sich aus der folgenden Berechnung ablesen lässt, keinen Anspruch auf Sozialleistungen hat. Einen Leistungsanspruch nach SGB II hat allein Frau xxx. Um deren Aufenthaltsrecht geht es aber nicht, dieses ist auch gegenwärtig nicht infolge der mangelnden Sicherung des Lebensunterhalts in Frage gestellt (vgl. schon Münder, in: LPK-BSHG, 6. Aufl., § 122 Rdn. 15, und nunmehr Brühl, in: Münder, LPK-SGB II, 2005, § 7 Rdn. 29 ff, 33 und 37, wonach derjenige, der über ausreichendes Einkommen und/oder Vermögen verfügt, auch nicht als Empfänger von Sozialhilfeleistungen anzusehen ist, sondern ausschließlich das andere Mitglied der Bedarfsgemeinschaft; vgl. auch OVG BB, Urteil v. 27. August 2009 - 11 B 1.09 - juris; GK-AufenthG, § 2 Rdn. 50).
45 
Für den Kläger und seine beiden unterhaltsberechtigten Kinder ergibt sich folgende Bedarfberechnung:
46 
Regelsatz Kläger
        
359,00 EUR
Regelsätze Kinder
        
502,00 EUR
Miete/Nebenkosten (75 v.H. aus 465,00)
        
349,00 EUR
Pauschbetrag nach § 11 Abs. 2 Satz 2
        
100,00 EUR
Freibetrag nach § 30 SGB II
        
   191,50 EUR
Bedarf
        
1501,50 EUR
47 
Der Freibetrag nach § 30 SGB II errechnet sich in diesem Zusammenhang, wie folgt:
48 
Teilbetrag nach § 30 Satz 2 Nr. 1 SGB II: 20 v.H. aus 700,- EUR
        
140,00 EUR
Teilbetrag nach § 30 Satz 2 Nr. 2 i.V.m. S. 3: 10 v.H aus 515,- EUR
        
 51,50 EUR
49 
Dem stehen gegenüber Einnahmen:
50 
Nettoeinkommen
        
1315.00 EUR
Kindergeld
        
   328,00 EUR
Einkommen
        
1643,00 EUR
51 
Hieraus ergibt sich ein Überschuss in Höhe von 141,50 EUR.
52 
Selbst wenn man aber dem Ansatz der Beklagten folgt, die eine vollständige Gesamtbetrachtung für richtig erachtet, ergibt sich nicht, dass der Lebensunterhalt nicht gesichert wäre.
53 
Es bestünde folgender Bedarf:
54 
Regelsätze Kläger und Partnerin
        
646,00 EUR
Regelsätze Kinder
        
502,00 EUR
Miete
        
465,00 EUR
Pauschbetrag nach § 11 Abs. 2 Satz 2
        
100,00 EUR
Freibetrag nach § 30 SGB II
        
   191,50 EUR
Bedarf
        
1904,00 EUR
55 
Dem stehen gegenüber Einnahmen:
56 
Nettoeinkommen Kläger
        
1315,00 EUR
Nettoeinkommen Partnerin
        
 120,00 EUR
Kindergeld
        
   328,00 EUR
Einkommen
        
1763,00 EUR
57 
Daraus ergibt sich zwar ein gegenwärtiger Abmangel in Höhe von 152,50 EUR. Frau xxx wird jedoch, wie die in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Zusage der Kindertagesstätte „Early Bird Club“ ausweist, ab 4. Januar 2010 auf der Basis von 400,00 EUR als Putzkraft tätig zu sein, weshalb prognostisch gesehen der Lebensunterhalt gesichert sein wird. An der Ernsthaftigkeit und Verlässlichkeit dieser Zusage zu zweifeln, besteht für den Senat kein ausreichender Anlass. Gleichermaßen besteht kein Anhalt dafür, das Frau xxx diese Stelle nicht antreten wird. Zum einen sind die beiden Kinder in einem Alter, das eine stundenweise Beschäftigung ohne weiteres erlaubt. Zum anderen ist sie sich sicherlich der Tatsache bewusst, dass das Aufenthaltsrecht des Klägers andernfalls wieder infrage stehen kann, sofern die Beklagte nicht im Ermessenswege nach § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG von der Erfüllung der Regelerteilungsvoraussetzung absieht oder man - weitergehend -nicht auch hier mit Rücksicht auf die nur geringfügige Unterdeckung von einem atypischen Ausnahmefall auszugehen hätte, was aber gegenwärtig vom Senat nicht beantwortet werden muss (vgl. zu alledem nochmals BVerwG, Urteil v. 30. April 2009 – 1 C 3.08 – InfAuslR 2009, 333).
58 
Im Übrigen haben der Kläger und sein Prozessbevollmächtigter in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass nach dem im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorgelegten Arbeitsvertrag vom 12. Mai 2009 ein höheres Gehalt vereinbart sei, was in der Tat zutrifft. Der Kläger hat hierzu noch ausgeführt, dass er dieses gegenwärtig nicht vollständig erreichen könne, weil er infolge der Duldung Baden-Württemberg nicht verlassen dürfe.
59 
Der 15 Jahre alte Sohn Alexander, der bei seiner Mutter in deren Familie in xxx lebt, und zu dem der Kläger keine persönliche Beziehung (mehr) hat, ist nicht in die Bedarfsberechnung einzubeziehen. Denn der Kläger hat noch niemals regelmäßig Unterhalt gezahlt, wie er in der mündlichen Verhandlung erläutert hat. Auch hat die Mutter bislang keinen Unterhalt gefordert, geschweige denn dass mit Rücksicht auf unterbliebene Zahlungen durch den Kläger ein Unterhaltsanspruch tituliert wäre. In Anbetracht dessen kann ein allenfalls theoretischer Anspruch, der nicht realisiert wird, nicht zulasten des Klägers in Rechnung gestellt werden. Wäre dies wider Erwarten in der Zukunft doch der Fall, so müsste möglicherweise von einer anderen Sachlage ausgegangen werden.
60 
Allerdings erfüllt der Kläger nicht die Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 2 AufenthG, da er nur mit einem Schengen-Visum für einen Besuchsaufenthalt eingereist war. Eine Unzumutbarkeit der Einholung des Aufenthaltstitels vom Herkunftsland aus im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG folgt zunächst noch nicht automatisch daraus, dass er mit seinen Kindern in familiärer Gemeinschaft lebt, zumindest dann, wenn, wie hier, die Kinder schon etwas älter sind. Eine Unzumutbarkeit folgt aber daraus, dass der Kläger sich mittlerweile eine berufliche Grundlage in ungekündigter Stellung geschaffen hat, mit der er gerade den Unterhalt der Familie weitgehend sichert. Eine u.U. mehrmonatige Abwesenheit wird den Bestand dieses Arbeitsverhältnis sicherlich ernsthaft gefährden, abgesehen davon kann der Kläger in dieser Zeit dann auf keinen Fall den Unterhalt der Kinder sichern, was auch nicht im öffentlichen Interesse stehen kann. Geht man aber von einer Unzumutbarkeit aus, dann ist - jedenfalls im vorliegenden Fall - nicht ersichtlich, welchen zulässigen Ermessenserwägungen die Beklagte noch anstellen könnte und dürfte, sodass von einer Ermessensreduzierung auszugehen ist (vgl. in diesem Sinne auch Bäuerle, GK-AufenthG, § 5 Rdn. 177).
61 
Im Übrigen können auch die von der Beklagten angestellten Ermessenserwägungen in Bezug auf ein Absehen vom hier vorliegenden Ausweisungsgrund keinen Bestand haben (vgl. § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG). Im Bescheid der Beklagten finden sich zu der gesamten familiären Situation des Klägers, insbesondere zu der Beziehung zu seinen Kindern nur der Satz: „Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG scheitert, unabhängig davon, dass die Voraussetzungen eines rechtlichen Abschiebungshindernisses nach Art. 6 GG aufgrund der familiären Verbundenheit mit den leiblichen Kindern und der Lebensgefährtin vorliegen, an § 5 Abs. 1 und 3 AufenthG“; weitere Erwägungen fehlen. Auch im Widerspruchsbescheid wird lediglich pauschal auf „schutzwürdige Belange“ hingewiesen. Beide Bescheide stellen sich der familiären Problematik nicht wirklich, sondern handeln diese lediglich an der Oberfläche mit Leerformeln ab. Insbesondere wird die Frage nicht näher erörtert, ob nicht die Aufrechterhaltung der familiären Lebensgemeinschaft gerade auch im Interesse der Kinder (und nicht in erster Linie des Klägers) es rechtfertigen kann, das geringe Risiko der Begehung weniger gewichtiger Straftaten hinzunehmen. Es fehlt jede vertiefte Auseinandersetzung mit den möglichen Beeinträchtigungen der familiären Gemeinschaft bzw. den konkreten grundrechtlichen Anforderungen an eine individuelle und einzelfallbezogene Abwägung. Vielmehr wird unübersehbar der Eindruck erweckt, dass jede konkrete Gefahr einer Begehung auch geringfügiger Delikte generell auch in Ansehung des Art. 6 GG keine Abweichung ermögliche. Damit und in dieser Pauschalität wird aber den oben unter 1 dargelegten verfassungsrechtlichen Anforderungen einer konkreten einzelfallbezogenen Abwägung nicht genügt, die gleichermaßen Geltung beanspruchen, wenn die Frage zu entscheiden ist, ob wenigstens im Ermessenswege von einem Ausweisungsgrund abgesehen wird.
62 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
63 
Ein Grund nach § 132 Abs. 2 VwGO, die Revision zuzulassen, besteht nicht.
64 
Beschluss vom 18. November 2009
65 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß § 63 Abs. 2, 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,- EUR festgesetzt.
66 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Gründe

 
31 
Die zulässige Berufung hat in der Sache Erfolg.
32 
Der Kläger hat einen Regelanspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 25 Abs. 5 AufenthG. Ihm ist es aus Rechtsgründen seit mehr als 18 Monaten unverschuldet unmöglich, auszureisen (vgl. § 25 Abs. 5 S. 2 und 3 AufenthG).
33 
Art. 6 Abs. 1 und 2 GG bzw. Art. 8 EMRK begründen im Falle des Klägers mit Rücksicht auf die seit Jahren gelebte familiäre Gemeinschaft mit seinen Kindern und seiner Lebensgefährtin nicht nur ein rechtlich begründetes Abschiebungsverbot, sondern auch eine atypische Ausnahme von der Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG.
34 
Das Erstere wird auch von der Beklagten nicht infrage gestellt, wie sich nicht zuletzt aus der Tatsache ablesen lässt, dass sie seit dem Jahre 2002 dem Kläger ununterbrochen Duldungen erteilt hat.
35 
Nach Aktenlage und nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung geht der Senat davon aus, dass der Kläger eine familiäre Lebensgemeinschaft mit seinen Kindern und seiner Lebensgefährtin, Frau xxx, weder in deren Herkunftsland Bosnien-Herzegowina noch in seinem Herkunftsland Serbien auf absehbare Zeit herstellen kann. Eine Herstellung in Bosnien und Herzegowina ist schon deshalb rechtlich nicht möglich, weil Frau xxx insoweit aufgrund der rechtskräftigen Feststellung des Bundesamts Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 AuslG bzw. § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG genießt und aus diesem Grund zusammen mit den Kindern im Besitz eines Aufenthaltstitels nach § 25 Abs. 5 AufenthG ist und im Übrigen mittlerweile auch einen Anspruch auf Erteilung eines Titels nach § 25 Abs. 3 AufenthG haben wird. Eine Herstellung der Lebensgemeinschaft in Serbien scheitert gegenwärtig daran, dass Frau xxx und die Kinder nach Überzeugung des Senats nur die Staatsangehörigkeit von Bosnien-Herzegowina besitzen. Es gibt keinen ausreichenden Anhalt, dass sie die serbische Staatsangehörigkeit haben könnten. Die Eltern von Frau xxx wurden beide in Bosnien geboren und haben beide dort noch bis nach der Geburt von Frau xxx gelebt. Ihre Mutter ist erst später im Zuge der Trennung der Eltern nach Slowenien gegangen (vgl. Niederschrift des Bundesamts vom 2. November 2000, S. 3). Es muss daher davon ausgegangen werden, dass Frau xxx durch Geburt die Staatsangehörigkeit der früheren Teilrepublik Bosnien erworben hat, die später in die Staatsangehörigkeit des neuen Staates Bosnien und Herzegowina überging (vgl. Auswärtiges Amt Lagebericht Bosnien und Herzegowina v. 4. Mai 2000). Davon geht auch das Verwaltungsgericht Stuttgart im Urteil v. 25. Juli 2003 (A 16 K 10520/02) aus. Zwar kommt auch in Betracht, dass Frau xxx durch ihre Geburt in Serbien die serbische Staatsangehörigkeit erworben haben könnte, die darauf beruht, dass ihre Mutter sich zur Geburt in das Krankenhaus der grenznahen Stadt L. begab. Allerdings konnte man von Rechts wegen nur die Staatsangehörigkeit einer Teilrepublik haben, weshalb die Eltern eine Bestimmung treffen mussten, welche Staatsangehörigkeit das Kind haben sollte (vgl. zu alledem auch Osteuropa-Institut v. 6. Februar 1995). Wenn in diesem Zusammenhang eine Staatsangehörigkeitsbescheinigung über den Besitz der Staatsangehörigkeit von Bosnien und Herzegowina vom 26. Juli 1999 vorliegt und Frau xxx zwei Mal ein Pass von Bosnien und Herzegowina ausgestellt wurde (vgl. vgl. Niederschrift des Bundesamts vom 2. November 2000, S. 2), kann nicht ernsthaft in Betracht gezogen werden, dass die Option zugunsten Serbien ausgeübt worden war, wenn man den ständigen Aufenthalt der Eltern in Bosnien, aber auch den eigenen von Frau xxx in Rechnung stellt, die, wie sie in der mündlichen Verhandlung erläutert hat, in Bosnien gelebt hat, dort zur Schule gegangen ist und ihre Ausbildung zur Krankenschwester gemacht hat, bis sie den Kläger kennen gelernt hat. Die von ihr im Rahmen der Anhörung durch das Bundesamt am 2. November 2000 gemachten Angaben sind, wie sich aus deren Erläuterungen in der mündlichen Verhandlung ergab, wohl in der Weise zu verstehen, dass sie sich nur deshalb bei der Passbeschaffung der Hilfe anderer bedient hatte, weil sie, die damals ohne einen Pass in Serbien lebte, keine Möglichkeiten sah, sich einen Pass in Bosnien und Herzegowina ausstellen zu lassen. Dass Frau xxx nicht die serbische Staatsangehörigkeit besitzt, hat offenbar bislang auch die Beklagte so gesehen, nachdem es in den letzten etwa zehn Jahren keinen einzigen Versuch ihrerseits gegeben hat, den Aufenthalt nach Serbien zu beenden. Es kann daher offen bleiben, ob Frau xxx eine Ausreise nach Serbien zuzumuten wäre. Denn immerhin dürfte sie dort ihre schwere Traumatisierung, die heute noch ständig zu behandeln ist, erlitten haben. Mit Rücksicht auf die Bindungswirkung des § 42 AsylVfG wäre der Senat allerdings ohnehin an einer diesbezüglichen Feststellung gehindert.
36 
Der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis steht § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG ausnahmsweise deshalb nicht entgegen, weil ein atypischer Ausnahmefall vorliegt.
37 
Es bedarf keiner Erörterung, dass der Kläger mit Rücksicht auf die vielfältigen bislang nicht getilgten Straftaten in seiner Person den Ausweisungsgrund des § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG erfüllt, weshalb dem Grundsatz nach an sich die Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG nicht gegeben ist. Auch wenn der Kläger seit Begehung der letzten Straftat im Oktober 2007 nicht erneut verurteilt wurde, so trifft es sicherlich zu, dass angesichts seiner bisherigen strafgerichtlichen Verurteilungen keine hinreichend gesicherte Grundlage für die Annahme besteht, er werde in Zukunft nicht wieder straffällig werden. Abgesehen von der nunmehr über 14 Jahre zurück liegenden Verurteilung im Jahre 1995 wegen gefährlicher Körperverletzung, die einen - allerdings auf beiderseitige verbale Provokationen zurückzuführenden - gewalttätigen Angriff des Klägers betraf, bei dem dieser dem Opfer in den Unterleib trat, sodass diesem ein Hoden entfernt werden musste, und den Kiefer brach, handelte es sich aber durchgängig um nicht einmal mittel-schwere Delikte, die sämtlich nicht in ein Führungszeugnis einzutragen sind. Die höchste Einzelstrafe betrug, im Übrigen nur wegen eines im Jahre 1993 fahrlässig begangenen Delikts, 50 Tagessätze und nach der Wiedereinreise sogar nur noch 30 Tagessätze. Es besteht hiernach kein Anhaltspunkt, der Kläger könne wieder in einem Maße straffällig werden, wie dies im Jahre 1995 der Fall war, zumal er wegen eines einzigen Gewaltdelikts auffällig wurde, als er noch erheblich jünger und noch nicht in eine intensive familiäre Beziehung eingebunden war.
38 
Art. 6 Abs. 1 GG bzw. Art. 8 EMRK können im Einzelfall nach Abwägung mit allen Aspekten des den Ausweisungsgrund begründenden Sachverhalts einen atypischen Ausnahmefall begründen. Der Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG umfasst namentlich die Freiheit der Eheschließung und Familiengründung sowie das Recht auf ein eheliches und familiäres Zusammenleben (BVerfG, Beschluss v. 12. Mai 1987 - 2 BvR 1226/83 u.a. - BVerfGE 76, 1 <42>). Art. 6 Abs. 1 GG begründet grundsätzlich aber noch keinen unmittelbaren Anspruch auf Aufenthalt. Allerdings verpflichtet die in Art. 6 Abs. 1 GG enthaltene wertentscheidende Grundsatznorm die Ausländerbehörde, bei der Entscheidung über ein Aufenthaltsbegehren die bestehenden familiären Bindungen an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, zu berücksichtigen und entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen zur Geltung zu bringen (vgl. BVerfG, Beschluss v. 12. Mai 1987 – a.a.O.; Beschluss v. 11. Mai 2007 - 2 BvR 2483/06 - InfAuslR 2007, 336 <337>). Für die Verhältnismäßigkeit eines Eingriffs in den Schutzbereich des Art. 6 Abs. 1 GG ist die Frage, ob es den anderen Familienangehörigen zumutbar ist, den Kläger in sein Herkunftsland zu begleiten, von erheblicher Bedeutung. Denn wenn die familiäre Lebensgemeinschaft nur in der Bundesrepublik Deutschland gelebt werden kann, weil einem beteiligten Familienmitglied ein Verlassen der Bundesrepublik nicht zumutbar ist - etwa weil ihm dort flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung oder sonstige schwerwiegende Beeinträchtigungen von Leib, Leben oder Freiheit drohen -, drängt die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, regelmäßig einwanderungspolitische Belange zurück (vgl. BVerfG, Beschluss v. 18. April 1989 - 2 BvR 1169/84 - BVerfGE 80, 81 <95>). Eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 GG liegt dagegen fern, wenn die Lebensgemeinschaft zumutbar auch im gemeinsamen Herkunftsland geführt werden kann (vgl. BVerwG, Urteil v. 26. August 2008 - 1 C 32.07 – BVerwGE 131, 370, Rn. 27). Denn Art. 6 Abs. 1 GG gewährleistet nicht das Recht, die familiäre Lebensgemeinschaft in Deutschland zu führen, wenn dies auch in einem anderen Land zumutbar möglich ist. Auch für die Verhältnismäßigkeit eines Eingriffs in den Schutzbereich des Art. 8 EMRK kommt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte der Frage erhebliche Bedeutung zu, ob das Familienleben ohne Hindernisse auch im Herkunftsland möglich ist (vgl. EGMR, Urteil v. 19. Februar 1996 - 53/1995/559/645 - InfAuslR 1996, 245, Gül; Urteil v. 28. November 1996 - 73/1995/579/665 - InfAuslR 1997, 141, Ahmut) oder ob der Nachzug das einzige adäquate Mittel darstellt, in familiärer Gemeinschaft zu leben (vgl. EGMR, Urteil v. 21. Dezember 2001 - 31465/96 - InfAuslR 2002, 334, Sen).
39 
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liegt ein Ausnahmefall vor, wenn entweder besondere, atypische Umstände vorliegen, die so bedeutsam sind, dass sie das sonst ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regelung beseitigen, oder die Erteilung des Aufenthaltstitels aus Gründen höherrangigen Rechts wie etwa Art. 6 GG oder im Hinblick auf Art. 8 EMRK geboten ist, z.B. weil die Herstellung der Familieneinheit im Herkunftsland nicht möglich ist (vgl. Urteil v. 30. April 2009 – 1 C 3.08 – InfAuslR 2009, 333 m.w.N.). Der letztgenannte Gesichtspunkt wurde allerdings spezifisch im Zusammenhang mit der Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG entwickelt und bedarf hinsichtlich der Regelerteilungsvoraussetzung des nicht vorliegenden Ausweisungsgrundes der Modifizierung. Denn allein der Umstand, dass die Herstellung der Familieneinheit im Herkunftsland nicht möglich ist, vermag nicht unterschiedslos alle Ausweisungsgründe ungeachtet ihres jeweiligen Gewichts zu überwinden. Maßgeblich kann nur sein, dass das Gewicht des jeweils konkret verwirklichten Ausweisungsgrundes mit den verfassungsrechtlichen aus Art. 6 Abs. 1 und 2 GG folgenden Erfordernissen in Beziehung gesetzt und abgewogen werden muss. Denn es kann nicht zweifelhaft sein, dass nicht jeder Ausweisungsgrund von geringem Gewicht geeignet sein kann, den verfassungsrechtlichen Schutz von Ehe und Familie zu überspielen. Die Frage, ob eine Ausnahme vorliegt, unterliegt hiernach aber voller gerichtlicher Überprüfung und Einschätzung. Maßgeblicher Zeitpunkt ist der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung in der letzten Tatsacheninstanz (vgl. Urteil v. 30. April 2009 – 1 C 3.08 – InfAuslR 2009, 333 m.w.N.).
40 
Diese hier zu beachtende unmittelbare verfassungsrechtliche Wertung von hohem Rang relativiert das ohnehin nicht hohe Gewicht des Ausweisungsgrundes erheblich und nimmt ihm daher das typische, die Versagung des Titels rechtfertigende und tragende Gewicht, wobei auch zu berücksichtigen ist, dass die letzte Straftat immerhin über zwei Jahre zurückliegt. Für die Annahme eines atypischen Ausnahmefalls, der ein Abweichen von der Regel gebietet, streitet nicht zuletzt, dass von Verfassungs wegen der Beziehung des Vaters zu seinen heranwachsenden Kindern und dem von ihm neben der Mutter zu leistenden eigenständigen Erziehungsbeitrag ein hohes verfassungsrechtliches Gewicht zukommt (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss v. 31. August 1999 - 2 BvR 1523/99 - InfAuslR 2000, 67; v. 8. Dezember 2005 – 2 BvR 1001/04 – InfAuslR 2006, 122). In gewissem Umfang wird man das Gewicht des Regelversagungsgrundes des Nichtvorliegens eines Ausweisungsgrundes auch mit der Erwägung vorsichtig relativieren müssen, dass es hier um einen Aufenthaltstitel nach § 25 Abs. 5 AufenthG geht, der gerade in Abweichung von der Sperrwirkung der Ausweisung nach § 11 Abs. 1 AufenthG erteilt werden kann (vgl. Bäuerle, in: GK-AufenthG § 5 Rdn. 187 m.w.N.), mit anderen Worten, dass hier als ein typischer Anwendungsfall gerade ein Fall vorliegen kann, bei dem in der Vergangenheit eine Ausweisung ausgesprochen worden war. Die vom Kläger gelebte enge familiäre Lebensgemeinschaft mit seinen Kindern, die sich noch in einem Alter befinden, in dem die Beziehung zwischen ihnen und ihrem Vater und dessen umfassenden Einflüsse auf diese unverzichtbar sind, gebietet es, auch das geringe Risiko der Begehung kleinerer Straftaten hinzunehmen.
41 
Liegt ein solcher Ausnahmefall vor, dann ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts insoweit, d.h. unter dem Aspekt des Ausweisungsgrundes, kein weiterer Spielraum für eine noch zu treffende Ermessensentscheidung gegeben (vgl. Urteil v. 30. April 2009 – 1 C 3.08 – InfAuslR 2009, 333).
42 
Demgegenüber kann nicht eingewandt werden, eine Trennung könne (und müsse) durch die Erteilung einer Duldung vermieden werden. Denn das Rechtsinstitut der Duldung ist nicht dazu bestimmt, einen von Verfassungs wegen gebotenen dauernden Aufenthalt zu sichern und zu ermöglichen, was mit Blick auf § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG aus gesetzessystematischen Gründen keinem Zweifel unterliegen kann (vgl. GK-AufenthG § 60a Rdn. 133). Nur dann, wenn das Aufenthaltsgesetz keinerlei Möglichkeit eröffnet, einen legalen Aufenthalt zu begründen, kann und muss dann auch die Duldung diese Lücke schließen, selbst wenn sie einen auf unabsehbare Zeit angelegten Aufenthalt tatsächlich ermöglicht. Im vorliegenden Fall ist aber gerade die aufenthaltsrechtliche Rechtsordnung ausreichend offen, um jedenfalls als Ergebnis einer Abwägung zu einer Legalisierung des Aufenthalts zu kommen. Die aufenthaltsrechtlich anzustellende Abwägung hat hier auch zwischen den Alternativen Beendigung des Aufenthalts einerseits und weiterer zeitlich unabsehbarer Anwesenheit im Bundesgebiet andererseits zu erfolgen, weil andernfalls der nur temporäre Charakter der Duldung aus dem Auge verloren und als dessen Kehrseite das grundsätzlich bestehende rechtliche geschützte Interesse an einer Legalisierungsmöglichkeit vernachlässigt würde.
43 
Dem steht auch nicht entgegen, dass grundsätzlich die Vorschriften des 6. Abschnitts als eine vom Gesetzgeber im Rahmen des ihm eingeräumten Spielraums vorgenommene umfassende Ausgestaltung des Komplexes des Familiennachzugs bzw. der Wahrung der Familieneinheit zu begreifen sind und regelmäßig ein den aus Art. 6 GG bzw. Art. 8 EMRK abzuleitenden Anforderungen genügendes aufenthaltsrechtliches Regelwerk darstellen. Nicht zuletzt aus systematischen Gründen folgt hieraus, dass dann, wenn eine Herstellung bzw. Wahrung der Familieneinheit nach dem 6. Abschnitt rechtmäßig versagt werden kann, ein Rückgriff auf die Vorschriften des 5. Abschnitts - und hier regelmäßig auf § 25 Abs. 5 AufenthG - nicht möglich ist. Dies kann jedoch ausnahmsweise dann nicht gelten, wenn Art. 6 Abs. 1 GG etwas anderes gebietet. Ist hiernach rechtlich zwingend eine Trennung der Familie dauerhaft nicht zulässig und kann die Familieneinheit nur im Bundesgebiet hergestellt oder aufrecht erhalten werden, so muss ein solcher Rückgriff zugelassen werden, um nicht in unauflösbaren Konflikt mit vorrangigem Verfassungsrecht zu kommen (vgl. auch VGHBW, Beschluss v. 10. März 2009 - 11 S 2990/08 - InfAuslR 2009, 236). Auch hier gilt wiederum, dass nicht in Art eines Zirkelschlusses darauf verwiesen werden darf, dass mit Rücksicht auf § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG es faktisch nicht zu einer Trennung kommen wird, da die Duldung nicht dazu bestimmt ist, einen voraussichtlich auf Dauer angelegten Aufenthalt zu regeln.
44 
Ein weiterer Versagungsgrund nach § 5 Abs. 1 AufenthG ist hier nicht ersichtlich, insbesondere ist der Lebensunterhalt des Klägers in einer Weise gesichert, dass er keine öffentlichen Mittel in Anspruch nehmen muss (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 2 Abs. 3 AufenthG). Entgegen der Ansicht der Beklagten ist bei der Bestimmung des Bedarfs und der Prüfung, ob der Kläger Leistungen nach dem SGB II in Anspruch nehmen muss (vgl. zum Maßstab des SGB II BVerwG, Urteil v. 26. August 2008 – 1 C 32.07 – BVerwGE 131, 370), Frau xxx nicht zu berücksichtigten. Der Kläger ist ihr gegenüber nicht unterhaltspflichtig, was von der Beklagten auch nicht in Zweifel gezogen wird. Daraus folgt weiter, dass beim Kläger bei der Bedarfsberechnung eine diesbezügliche Unterhaltspflicht nicht eingestellt werden darf. Daraus wiederum folgt, dass der Kläger, wie sich aus der folgenden Berechnung ablesen lässt, keinen Anspruch auf Sozialleistungen hat. Einen Leistungsanspruch nach SGB II hat allein Frau xxx. Um deren Aufenthaltsrecht geht es aber nicht, dieses ist auch gegenwärtig nicht infolge der mangelnden Sicherung des Lebensunterhalts in Frage gestellt (vgl. schon Münder, in: LPK-BSHG, 6. Aufl., § 122 Rdn. 15, und nunmehr Brühl, in: Münder, LPK-SGB II, 2005, § 7 Rdn. 29 ff, 33 und 37, wonach derjenige, der über ausreichendes Einkommen und/oder Vermögen verfügt, auch nicht als Empfänger von Sozialhilfeleistungen anzusehen ist, sondern ausschließlich das andere Mitglied der Bedarfsgemeinschaft; vgl. auch OVG BB, Urteil v. 27. August 2009 - 11 B 1.09 - juris; GK-AufenthG, § 2 Rdn. 50).
45 
Für den Kläger und seine beiden unterhaltsberechtigten Kinder ergibt sich folgende Bedarfberechnung:
46 
Regelsatz Kläger
        
359,00 EUR
Regelsätze Kinder
        
502,00 EUR
Miete/Nebenkosten (75 v.H. aus 465,00)
        
349,00 EUR
Pauschbetrag nach § 11 Abs. 2 Satz 2
        
100,00 EUR
Freibetrag nach § 30 SGB II
        
   191,50 EUR
Bedarf
        
1501,50 EUR
47 
Der Freibetrag nach § 30 SGB II errechnet sich in diesem Zusammenhang, wie folgt:
48 
Teilbetrag nach § 30 Satz 2 Nr. 1 SGB II: 20 v.H. aus 700,- EUR
        
140,00 EUR
Teilbetrag nach § 30 Satz 2 Nr. 2 i.V.m. S. 3: 10 v.H aus 515,- EUR
        
 51,50 EUR
49 
Dem stehen gegenüber Einnahmen:
50 
Nettoeinkommen
        
1315.00 EUR
Kindergeld
        
   328,00 EUR
Einkommen
        
1643,00 EUR
51 
Hieraus ergibt sich ein Überschuss in Höhe von 141,50 EUR.
52 
Selbst wenn man aber dem Ansatz der Beklagten folgt, die eine vollständige Gesamtbetrachtung für richtig erachtet, ergibt sich nicht, dass der Lebensunterhalt nicht gesichert wäre.
53 
Es bestünde folgender Bedarf:
54 
Regelsätze Kläger und Partnerin
        
646,00 EUR
Regelsätze Kinder
        
502,00 EUR
Miete
        
465,00 EUR
Pauschbetrag nach § 11 Abs. 2 Satz 2
        
100,00 EUR
Freibetrag nach § 30 SGB II
        
   191,50 EUR
Bedarf
        
1904,00 EUR
55 
Dem stehen gegenüber Einnahmen:
56 
Nettoeinkommen Kläger
        
1315,00 EUR
Nettoeinkommen Partnerin
        
 120,00 EUR
Kindergeld
        
   328,00 EUR
Einkommen
        
1763,00 EUR
57 
Daraus ergibt sich zwar ein gegenwärtiger Abmangel in Höhe von 152,50 EUR. Frau xxx wird jedoch, wie die in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Zusage der Kindertagesstätte „Early Bird Club“ ausweist, ab 4. Januar 2010 auf der Basis von 400,00 EUR als Putzkraft tätig zu sein, weshalb prognostisch gesehen der Lebensunterhalt gesichert sein wird. An der Ernsthaftigkeit und Verlässlichkeit dieser Zusage zu zweifeln, besteht für den Senat kein ausreichender Anlass. Gleichermaßen besteht kein Anhalt dafür, das Frau xxx diese Stelle nicht antreten wird. Zum einen sind die beiden Kinder in einem Alter, das eine stundenweise Beschäftigung ohne weiteres erlaubt. Zum anderen ist sie sich sicherlich der Tatsache bewusst, dass das Aufenthaltsrecht des Klägers andernfalls wieder infrage stehen kann, sofern die Beklagte nicht im Ermessenswege nach § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG von der Erfüllung der Regelerteilungsvoraussetzung absieht oder man - weitergehend -nicht auch hier mit Rücksicht auf die nur geringfügige Unterdeckung von einem atypischen Ausnahmefall auszugehen hätte, was aber gegenwärtig vom Senat nicht beantwortet werden muss (vgl. zu alledem nochmals BVerwG, Urteil v. 30. April 2009 – 1 C 3.08 – InfAuslR 2009, 333).
58 
Im Übrigen haben der Kläger und sein Prozessbevollmächtigter in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass nach dem im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorgelegten Arbeitsvertrag vom 12. Mai 2009 ein höheres Gehalt vereinbart sei, was in der Tat zutrifft. Der Kläger hat hierzu noch ausgeführt, dass er dieses gegenwärtig nicht vollständig erreichen könne, weil er infolge der Duldung Baden-Württemberg nicht verlassen dürfe.
59 
Der 15 Jahre alte Sohn Alexander, der bei seiner Mutter in deren Familie in xxx lebt, und zu dem der Kläger keine persönliche Beziehung (mehr) hat, ist nicht in die Bedarfsberechnung einzubeziehen. Denn der Kläger hat noch niemals regelmäßig Unterhalt gezahlt, wie er in der mündlichen Verhandlung erläutert hat. Auch hat die Mutter bislang keinen Unterhalt gefordert, geschweige denn dass mit Rücksicht auf unterbliebene Zahlungen durch den Kläger ein Unterhaltsanspruch tituliert wäre. In Anbetracht dessen kann ein allenfalls theoretischer Anspruch, der nicht realisiert wird, nicht zulasten des Klägers in Rechnung gestellt werden. Wäre dies wider Erwarten in der Zukunft doch der Fall, so müsste möglicherweise von einer anderen Sachlage ausgegangen werden.
60 
Allerdings erfüllt der Kläger nicht die Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 2 AufenthG, da er nur mit einem Schengen-Visum für einen Besuchsaufenthalt eingereist war. Eine Unzumutbarkeit der Einholung des Aufenthaltstitels vom Herkunftsland aus im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG folgt zunächst noch nicht automatisch daraus, dass er mit seinen Kindern in familiärer Gemeinschaft lebt, zumindest dann, wenn, wie hier, die Kinder schon etwas älter sind. Eine Unzumutbarkeit folgt aber daraus, dass der Kläger sich mittlerweile eine berufliche Grundlage in ungekündigter Stellung geschaffen hat, mit der er gerade den Unterhalt der Familie weitgehend sichert. Eine u.U. mehrmonatige Abwesenheit wird den Bestand dieses Arbeitsverhältnis sicherlich ernsthaft gefährden, abgesehen davon kann der Kläger in dieser Zeit dann auf keinen Fall den Unterhalt der Kinder sichern, was auch nicht im öffentlichen Interesse stehen kann. Geht man aber von einer Unzumutbarkeit aus, dann ist - jedenfalls im vorliegenden Fall - nicht ersichtlich, welchen zulässigen Ermessenserwägungen die Beklagte noch anstellen könnte und dürfte, sodass von einer Ermessensreduzierung auszugehen ist (vgl. in diesem Sinne auch Bäuerle, GK-AufenthG, § 5 Rdn. 177).
61 
Im Übrigen können auch die von der Beklagten angestellten Ermessenserwägungen in Bezug auf ein Absehen vom hier vorliegenden Ausweisungsgrund keinen Bestand haben (vgl. § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG). Im Bescheid der Beklagten finden sich zu der gesamten familiären Situation des Klägers, insbesondere zu der Beziehung zu seinen Kindern nur der Satz: „Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG scheitert, unabhängig davon, dass die Voraussetzungen eines rechtlichen Abschiebungshindernisses nach Art. 6 GG aufgrund der familiären Verbundenheit mit den leiblichen Kindern und der Lebensgefährtin vorliegen, an § 5 Abs. 1 und 3 AufenthG“; weitere Erwägungen fehlen. Auch im Widerspruchsbescheid wird lediglich pauschal auf „schutzwürdige Belange“ hingewiesen. Beide Bescheide stellen sich der familiären Problematik nicht wirklich, sondern handeln diese lediglich an der Oberfläche mit Leerformeln ab. Insbesondere wird die Frage nicht näher erörtert, ob nicht die Aufrechterhaltung der familiären Lebensgemeinschaft gerade auch im Interesse der Kinder (und nicht in erster Linie des Klägers) es rechtfertigen kann, das geringe Risiko der Begehung weniger gewichtiger Straftaten hinzunehmen. Es fehlt jede vertiefte Auseinandersetzung mit den möglichen Beeinträchtigungen der familiären Gemeinschaft bzw. den konkreten grundrechtlichen Anforderungen an eine individuelle und einzelfallbezogene Abwägung. Vielmehr wird unübersehbar der Eindruck erweckt, dass jede konkrete Gefahr einer Begehung auch geringfügiger Delikte generell auch in Ansehung des Art. 6 GG keine Abweichung ermögliche. Damit und in dieser Pauschalität wird aber den oben unter 1 dargelegten verfassungsrechtlichen Anforderungen einer konkreten einzelfallbezogenen Abwägung nicht genügt, die gleichermaßen Geltung beanspruchen, wenn die Frage zu entscheiden ist, ob wenigstens im Ermessenswege von einem Ausweisungsgrund abgesehen wird.
62 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
63 
Ein Grund nach § 132 Abs. 2 VwGO, die Revision zuzulassen, besteht nicht.
64 
Beschluss vom 18. November 2009
65 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß § 63 Abs. 2, 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,- EUR festgesetzt.
66 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass

1.
der Lebensunterhalt gesichert ist,
1a.
die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt ist,
2.
kein Ausweisungsinteresse besteht,
3.
soweit kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht, der Aufenthalt des Ausländers nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet und
4.
die Passpflicht nach § 3 erfüllt wird.

(2) Des Weiteren setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Blauen Karte EU, einer ICT-Karte, einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU voraus, dass der Ausländer

1.
mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und
2.
die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat.
Hiervon kann abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind oder es auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen. Satz 2 gilt nicht für die Erteilung einer ICT-Karte.

(3) In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 24 oder § 25 Absatz 1 bis 3 ist von der Anwendung der Absätze 1 und 2, in den Fällen des § 25 Absatz 4a und 4b von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 1 bis 2 und 4 sowie des Absatzes 2 abzusehen. In den übrigen Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 kann von der Anwendung der Absätze 1 und 2 abgesehen werden. Wird von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 2 abgesehen, kann die Ausländerbehörde darauf hinweisen, dass eine Ausweisung wegen einzeln zu bezeichnender Ausweisungsinteressen, die Gegenstand eines noch nicht abgeschlossenen Straf- oder anderen Verfahrens sind, möglich ist. In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 26 Absatz 3 ist von der Anwendung des Absatzes 2 abzusehen.

(4) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist zu versagen, wenn ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 besteht oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a erlassen wurde.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Die Aufenthaltserlaubnis zur Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet für ausländische Familienangehörige (Familiennachzug) wird zum Schutz von Ehe und Familie gemäß Artikel 6 des Grundgesetzes erteilt und verlängert.

(1a) Ein Familiennachzug wird nicht zugelassen, wenn

1.
feststeht, dass die Ehe oder das Verwandtschaftsverhältnis ausschließlich zu dem Zweck geschlossen oder begründet wurde, dem Nachziehenden die Einreise in das und den Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen, oder
2.
tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme begründen, dass einer der Ehegatten zur Eingehung der Ehe genötigt wurde.

(2) Für die Herstellung und Wahrung einer lebenspartnerschaftlichen Gemeinschaft im Bundesgebiet finden die Absätze 1a und 3, § 9 Abs. 3, § 9c Satz 2, die §§ 28 bis 31, 36a, 51 Absatz 2 und 10 Satz 2 entsprechende Anwendung.

(3) Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs kann versagt werden, wenn derjenige, zu dem der Familiennachzug stattfindet, für den Unterhalt von anderen Familienangehörigen oder anderen Haushaltsangehörigen auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch angewiesen ist. Von § 5 Abs. 1 Nr. 2 kann abgesehen werden.

(3a) Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs ist zu versagen, wenn derjenige, zu dem der Familiennachzug stattfinden soll,

1.
die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet; hiervon ist auszugehen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat oder er eine in § 89a Absatz 1 des Strafgesetzbuches bezeichnete schwere staatsgefährdende Gewalttat nach § 89a Absatz 2 des Strafgesetzbuches vorbereitet oder vorbereitet hat,
2.
zu den Leitern eines Vereins gehörte, der unanfechtbar verboten wurde, weil seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet,
3.
sich zur Verfolgung politischer oder religiöser Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligt oder öffentlich zur Gewaltanwendung aufruft oder mit Gewaltanwendung droht oder
4.
zu Hass gegen Teile der Bevölkerung aufruft; hiervon ist auszugehen, wenn er auf eine andere Person gezielt und andauernd einwirkt, um Hass auf Angehörige bestimmter ethnischer Gruppen oder Religionen zu erzeugen oder zu verstärken oder öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften in einer Weise, die geeignet ist, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu stören,
a)
gegen Teile der Bevölkerung zu Willkürmaßnahmen aufstachelt,
b)
Teile der Bevölkerung böswillig verächtlich macht und dadurch die Menschenwürde anderer angreift oder
c)
Verbrechen gegen den Frieden, gegen die Menschlichkeit, ein Kriegsverbrechen oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4) Eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs darf längstens für den Gültigkeitszeitraum der Aufenthaltserlaubnis des Ausländers erteilt werden, zu dem der Familiennachzug stattfindet. Sie ist für diesen Zeitraum zu erteilen, wenn der Ausländer, zu dem der Familiennachzug stattfindet, eine Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 18d, 18f oder § 38a besitzt, eine Blaue Karte EU, eine ICT-Karte oder eine Mobiler-ICT-Karte besitzt oder sich gemäß § 18e berechtigt im Bundesgebiet aufhält. Im Übrigen ist die Aufenthaltserlaubnis erstmals für mindestens ein Jahr zu erteilen.

(5) (weggefallen)

(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass

1.
der Lebensunterhalt gesichert ist,
1a.
die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt ist,
2.
kein Ausweisungsinteresse besteht,
3.
soweit kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht, der Aufenthalt des Ausländers nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet und
4.
die Passpflicht nach § 3 erfüllt wird.

(2) Des Weiteren setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Blauen Karte EU, einer ICT-Karte, einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU voraus, dass der Ausländer

1.
mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und
2.
die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat.
Hiervon kann abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind oder es auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen. Satz 2 gilt nicht für die Erteilung einer ICT-Karte.

(3) In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 24 oder § 25 Absatz 1 bis 3 ist von der Anwendung der Absätze 1 und 2, in den Fällen des § 25 Absatz 4a und 4b von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 1 bis 2 und 4 sowie des Absatzes 2 abzusehen. In den übrigen Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 kann von der Anwendung der Absätze 1 und 2 abgesehen werden. Wird von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 2 abgesehen, kann die Ausländerbehörde darauf hinweisen, dass eine Ausweisung wegen einzeln zu bezeichnender Ausweisungsinteressen, die Gegenstand eines noch nicht abgeschlossenen Straf- oder anderen Verfahrens sind, möglich ist. In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 26 Absatz 3 ist von der Anwendung des Absatzes 2 abzusehen.

(4) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist zu versagen, wenn ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 besteht oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a erlassen wurde.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist dem ausländischen

1.
Ehegatten eines Deutschen,
2.
minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen,
3.
Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge
zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Sie ist abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 zu erteilen. Sie soll in der Regel abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 erteilt werden. Sie kann abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 dem nicht personensorgeberechtigten Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen erteilt werden, wenn die familiäre Gemeinschaft schon im Bundesgebiet gelebt wird. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, Satz 3 und Abs. 2 Satz 1 ist in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 entsprechend anzuwenden.

(2) Dem Ausländer ist in der Regel eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht, kein Ausweisungsinteresse besteht und er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. § 9 Absatz 2 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Im Übrigen wird die Aufenthaltserlaubnis verlängert, solange die familiäre Lebensgemeinschaft fortbesteht.

(3) Die §§ 31 und 34 finden mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle des Aufenthaltstitels des Ausländers der gewöhnliche Aufenthalt des Deutschen im Bundesgebiet tritt. Die einem Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge erteilte Aufenthaltserlaubnis ist auch nach Eintritt der Volljährigkeit des Kindes zu verlängern, solange das Kind mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft lebt und das Kind sich in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss oder Hochschulabschluss führt.

(4) Auf sonstige Familienangehörige findet § 36 entsprechende Anwendung.

(5) (weggefallen)

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist dem ausländischen

1.
Ehegatten eines Deutschen,
2.
minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen,
3.
Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge
zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Sie ist abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 zu erteilen. Sie soll in der Regel abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 erteilt werden. Sie kann abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 dem nicht personensorgeberechtigten Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen erteilt werden, wenn die familiäre Gemeinschaft schon im Bundesgebiet gelebt wird. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, Satz 3 und Abs. 2 Satz 1 ist in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 entsprechend anzuwenden.

(2) Dem Ausländer ist in der Regel eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht, kein Ausweisungsinteresse besteht und er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. § 9 Absatz 2 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Im Übrigen wird die Aufenthaltserlaubnis verlängert, solange die familiäre Lebensgemeinschaft fortbesteht.

(3) Die §§ 31 und 34 finden mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle des Aufenthaltstitels des Ausländers der gewöhnliche Aufenthalt des Deutschen im Bundesgebiet tritt. Die einem Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge erteilte Aufenthaltserlaubnis ist auch nach Eintritt der Volljährigkeit des Kindes zu verlängern, solange das Kind mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft lebt und das Kind sich in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss oder Hochschulabschluss führt.

(4) Auf sonstige Familienangehörige findet § 36 entsprechende Anwendung.

(5) (weggefallen)

(1) Auf die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis finden dieselben Vorschriften Anwendung wie auf die Erteilung.

(2) Die Aufenthaltserlaubnis kann in der Regel nicht verlängert werden, wenn die zuständige Behörde dies bei einem seiner Zweckbestimmung nach nur vorübergehenden Aufenthalt bei der Erteilung oder der zuletzt erfolgten Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen hat.

(3) Vor der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ist festzustellen, ob der Ausländer einer etwaigen Pflicht zur ordnungsgemäßen Teilnahme am Integrationskurs nachgekommen ist. Verletzt ein Ausländer seine Verpflichtung nach § 44a Abs. 1 Satz 1 zur ordnungsgemäßen Teilnahme an einem Integrationskurs, ist dies bei der Entscheidung über die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zu berücksichtigen. Besteht kein Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis, soll bei wiederholter und gröblicher Verletzung der Pflichten nach Satz 1 die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis abgelehnt werden. Besteht ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nur nach diesem Gesetz, kann die Verlängerung abgelehnt werden, es sei denn, der Ausländer erbringt den Nachweis, dass seine Integration in das gesellschaftliche und soziale Leben anderweitig erfolgt ist. Bei der Entscheidung sind die Dauer des rechtmäßigen Aufenthalts, schutzwürdige Bindung des Ausländers an das Bundesgebiet und die Folgen einer Aufenthaltsbeendigung für seine rechtmäßig im Bundesgebiet lebenden Familienangehörigen zu berücksichtigen. War oder ist ein Ausländer zur Teilnahme an einem Integrationskurs nach § 44a Absatz 1 Satz 1 verpflichtet, soll die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis jeweils auf höchstens ein Jahr befristet werden, solange er den Integrationskurs noch nicht erfolgreich abgeschlossen oder noch nicht den Nachweis erbracht hat, dass seine Integration in das gesellschaftliche und soziale Leben anderweitig erfolgt ist.

(4) Absatz 3 ist nicht anzuwenden auf die Verlängerung einer nach § 25 Absatz 1, 2 oder Absatz 3 erteilten Aufenthaltserlaubnis.

(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist dem ausländischen

1.
Ehegatten eines Deutschen,
2.
minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen,
3.
Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge
zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Sie ist abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 zu erteilen. Sie soll in der Regel abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 erteilt werden. Sie kann abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 dem nicht personensorgeberechtigten Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen erteilt werden, wenn die familiäre Gemeinschaft schon im Bundesgebiet gelebt wird. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, Satz 3 und Abs. 2 Satz 1 ist in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 entsprechend anzuwenden.

(2) Dem Ausländer ist in der Regel eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht, kein Ausweisungsinteresse besteht und er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. § 9 Absatz 2 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Im Übrigen wird die Aufenthaltserlaubnis verlängert, solange die familiäre Lebensgemeinschaft fortbesteht.

(3) Die §§ 31 und 34 finden mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle des Aufenthaltstitels des Ausländers der gewöhnliche Aufenthalt des Deutschen im Bundesgebiet tritt. Die einem Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge erteilte Aufenthaltserlaubnis ist auch nach Eintritt der Volljährigkeit des Kindes zu verlängern, solange das Kind mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft lebt und das Kind sich in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss oder Hochschulabschluss führt.

(4) Auf sonstige Familienangehörige findet § 36 entsprechende Anwendung.

(5) (weggefallen)

(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass

1.
der Lebensunterhalt gesichert ist,
1a.
die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt ist,
2.
kein Ausweisungsinteresse besteht,
3.
soweit kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht, der Aufenthalt des Ausländers nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet und
4.
die Passpflicht nach § 3 erfüllt wird.

(2) Des Weiteren setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Blauen Karte EU, einer ICT-Karte, einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU voraus, dass der Ausländer

1.
mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und
2.
die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat.
Hiervon kann abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind oder es auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen. Satz 2 gilt nicht für die Erteilung einer ICT-Karte.

(3) In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 24 oder § 25 Absatz 1 bis 3 ist von der Anwendung der Absätze 1 und 2, in den Fällen des § 25 Absatz 4a und 4b von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 1 bis 2 und 4 sowie des Absatzes 2 abzusehen. In den übrigen Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 kann von der Anwendung der Absätze 1 und 2 abgesehen werden. Wird von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 2 abgesehen, kann die Ausländerbehörde darauf hinweisen, dass eine Ausweisung wegen einzeln zu bezeichnender Ausweisungsinteressen, die Gegenstand eines noch nicht abgeschlossenen Straf- oder anderen Verfahrens sind, möglich ist. In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 26 Absatz 3 ist von der Anwendung des Absatzes 2 abzusehen.

(4) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist zu versagen, wenn ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 besteht oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a erlassen wurde.

(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist dem ausländischen

1.
Ehegatten eines Deutschen,
2.
minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen,
3.
Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge
zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Sie ist abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 zu erteilen. Sie soll in der Regel abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 erteilt werden. Sie kann abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 dem nicht personensorgeberechtigten Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen erteilt werden, wenn die familiäre Gemeinschaft schon im Bundesgebiet gelebt wird. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, Satz 3 und Abs. 2 Satz 1 ist in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 entsprechend anzuwenden.

(2) Dem Ausländer ist in der Regel eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht, kein Ausweisungsinteresse besteht und er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. § 9 Absatz 2 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Im Übrigen wird die Aufenthaltserlaubnis verlängert, solange die familiäre Lebensgemeinschaft fortbesteht.

(3) Die §§ 31 und 34 finden mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle des Aufenthaltstitels des Ausländers der gewöhnliche Aufenthalt des Deutschen im Bundesgebiet tritt. Die einem Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge erteilte Aufenthaltserlaubnis ist auch nach Eintritt der Volljährigkeit des Kindes zu verlängern, solange das Kind mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft lebt und das Kind sich in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss oder Hochschulabschluss führt.

(4) Auf sonstige Familienangehörige findet § 36 entsprechende Anwendung.

(5) (weggefallen)

(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass

1.
der Lebensunterhalt gesichert ist,
1a.
die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt ist,
2.
kein Ausweisungsinteresse besteht,
3.
soweit kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht, der Aufenthalt des Ausländers nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet und
4.
die Passpflicht nach § 3 erfüllt wird.

(2) Des Weiteren setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Blauen Karte EU, einer ICT-Karte, einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU voraus, dass der Ausländer

1.
mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und
2.
die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat.
Hiervon kann abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind oder es auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen. Satz 2 gilt nicht für die Erteilung einer ICT-Karte.

(3) In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 24 oder § 25 Absatz 1 bis 3 ist von der Anwendung der Absätze 1 und 2, in den Fällen des § 25 Absatz 4a und 4b von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 1 bis 2 und 4 sowie des Absatzes 2 abzusehen. In den übrigen Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 kann von der Anwendung der Absätze 1 und 2 abgesehen werden. Wird von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 2 abgesehen, kann die Ausländerbehörde darauf hinweisen, dass eine Ausweisung wegen einzeln zu bezeichnender Ausweisungsinteressen, die Gegenstand eines noch nicht abgeschlossenen Straf- oder anderen Verfahrens sind, möglich ist. In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 26 Absatz 3 ist von der Anwendung des Absatzes 2 abzusehen.

(4) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist zu versagen, wenn ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 besteht oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a erlassen wurde.

(1) Für aufenthalts- und passrechtliche Maßnahmen und Entscheidungen nach diesem Gesetz und nach ausländerrechtlichen Bestimmungen in anderen Gesetzen sind die Ausländerbehörden zuständig. Die Landesregierung oder die von ihr bestimmte Stelle kann bestimmen, dass für einzelne Aufgaben nur eine oder mehrere bestimmte Ausländerbehörden zuständig sind. Nach Satz 2 kann durch die zuständigen Stellen der betroffenen Länder auch geregelt werden, dass den Ausländerbehörden eines Landes für die Bezirke von Ausländerbehörden verschiedener Länder Aufgaben zugeordnet werden. Für die Vollziehung von Abschiebungen ist in den Ländern jeweils eine zentral zuständige Stelle zu bestimmen. Die Länder sollen jeweils mindestens eine zentrale Ausländerbehörde einrichten, die bei Visumanträgen nach § 6 zu Zwecken nach den §§ 16a, 16d, 17 Absatz 1, den §§ 18a, 18b, 18c Absatz 3, den §§ 18d, 18f, 19, 19b, 19c und 20 sowie bei Visumanträgen des Ehegatten oder der minderjährigen ledigen Kinder zum Zweck des Familiennachzugs, die in zeitlichem Zusammenhang gestellt werden, die zuständige Ausländerbehörde ist.

(2) Im Ausland sind für Pass- und Visaangelegenheiten die vom Auswärtigen Amt ermächtigten Auslandsvertretungen zuständig. Das Auswärtige Amt wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat dem Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten die Entscheidung über Anträge auf Erteilung eines Visums zu übertragen. Soweit von dieser Ermächtigung Gebrauch gemacht wird, stehen dem Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten die Befugnisse zur Datenverarbeitung sowie alle sonstigen Aufgaben und Befugnisse einer Auslandsvertretung bei der Erteilung von Visa gemäß Absatz 3 Nummer 3 Buchstabe b sowie gemäß den §§ 54, 66, 68, 69, 72, 72a, 73, 73a, 75, 87, 90c, 91d und 91g zu.

(3) Die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden sind zuständig für

1.
die Zurückweisung und die Zurückschiebung an der Grenze, einschließlich der Überstellung von Drittstaatsangehörigen auf Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 604/2013, wenn der Ausländer von der Grenzbehörde im grenznahen Raum in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit einer unerlaubten Einreise angetroffen wird,
1a.
Abschiebungen an der Grenze, sofern der Ausländer bei oder nach der unerlaubten Einreise über eine Grenze im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2016/399 (Binnengrenze) aufgegriffen wird,
1b.
Abschiebungen an der Grenze, sofern der Ausländer bereits unerlaubt eingereist ist, sich danach weiter fortbewegt hat und in einem anderen Grenzraum oder auf einem als Grenzübergangsstelle zugelassenen oder nicht zugelassenen Flughafen, Flug- oder Landeplatz oder See- oder Binnenhafen aufgegriffen wird,
1c.
die Befristung der Wirkungen auf Grund der von ihnen vorgenommenen Ab- und Zurückschiebungen nach § 11 Absatz 2, 4 und 8,
1d.
die Rückführungen von Ausländern aus anderen und in andere Staaten; die Zuständigkeit besteht neben derjenigen der in Absatz 1 und in Absatz 5 bestimmten Stellen,
1e.
die Beantragung von Haft und die Festnahme, soweit es zur Vornahme der in den Nummern 1 bis 1d bezeichneten Maßnahmen erforderlich ist,
2.
die Erteilung eines Visums und die Ausstellung eines Passersatzes nach § 14 Abs. 2 sowie die Aussetzung der Abschiebung nach § 60a Abs. 2a,
3.
die Rücknahme und den Widerruf eines nationalen Visums sowie die Entscheidungen nach Artikel 34 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009
a)
im Fall der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung, soweit die Voraussetzungen der Nummer 1a oder 1b erfüllt sind,
b)
auf Ersuchen der Auslandsvertretung, die das Visum erteilt hat, oder
c)
auf Ersuchen der Ausländerbehörde, die der Erteilung des Visums zugestimmt hat, sofern diese ihrer Zustimmung bedurfte,
4.
das Ausreiseverbot und die Maßnahmen nach § 66 Abs. 5 an der Grenze,
5.
die Prüfung an der Grenze, ob Beförderungsunternehmer und sonstige Dritte die Vorschriften dieses Gesetzes und die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen und Anordnungen beachtet haben,
6.
sonstige ausländerrechtliche Maßnahmen und Entscheidungen, soweit sich deren Notwendigkeit an der Grenze ergibt und sie vom Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat hierzu allgemein oder im Einzelfall ermächtigt sind,
7.
die Beschaffung von Heimreisedokumenten im Wege der Amtshilfe in Einzelfällen für Ausländer,
8.
die Erteilung von in Rechtsvorschriften der Europäischen Union vorgesehenen Vermerken und Bescheinigungen vom Datum und Ort der Einreise über die Außengrenze eines Mitgliedstaates, der den Schengen-Besitzstand vollständig anwendet; die Zuständigkeit der Ausländerbehörden oder anderer durch die Länder bestimmter Stellen wird hierdurch nicht ausgeschlossen.

(4) Für die erforderlichen Maßnahmen nach den §§ 48, 48a und 49 Absatz 2 bis 9 sind die Ausländerbehörden, die Polizeivollzugsbehörden der Länder sowie bei Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben die Bundespolizei und andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden zuständig. In den Fällen des § 49 Abs. 4 sind auch die Behörden zuständig, die die Verteilung nach § 15a veranlassen. In den Fällen des § 49 Absatz 5 Nummer 5 und 6 sind die vom Auswärtigen Amt ermächtigten Auslandsvertretungen zuständig. In den Fällen des § 49 Absatz 8 und 9 sind auch die Aufnahmeeinrichtungen im Sinne des § 44 des Asylgesetzes und die Außenstellen des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge befugt, bei Tätigwerden in Amtshilfe die erkennungsdienstlichen Maßnahmen bei ausländischen Kindern oder Jugendlichen, die unbegleitet in das Bundesgebiet eingereist sind, vorzunehmen; diese Maßnahmen sollen im Beisein des zuvor zur vorläufigen Inobhutnahme verständigten Jugendamtes und in kindgerechter Weise durchgeführt werden.

(5) Für die Zurückschiebung sowie die Durchsetzung der Verlassenspflicht des § 12 Abs. 3 und die Durchführung der Abschiebung und, soweit es zur Vorbereitung und Sicherung dieser Maßnahmen erforderlich ist, die Festnahme und Beantragung der Haft sind auch die Polizeien der Länder zuständig.

(6) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat oder die von ihm bestimmte Stelle entscheidet im Benehmen mit dem Auswärtigen Amt über die Anerkennung von Pässen und Passersatzpapieren (§ 3 Abs. 1); die Entscheidungen ergehen als Allgemeinverfügung und können im Bundesanzeiger bekannt gegeben werden.

(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass

1.
der Lebensunterhalt gesichert ist,
1a.
die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt ist,
2.
kein Ausweisungsinteresse besteht,
3.
soweit kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht, der Aufenthalt des Ausländers nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet und
4.
die Passpflicht nach § 3 erfüllt wird.

(2) Des Weiteren setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Blauen Karte EU, einer ICT-Karte, einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU voraus, dass der Ausländer

1.
mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und
2.
die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat.
Hiervon kann abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind oder es auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen. Satz 2 gilt nicht für die Erteilung einer ICT-Karte.

(3) In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 24 oder § 25 Absatz 1 bis 3 ist von der Anwendung der Absätze 1 und 2, in den Fällen des § 25 Absatz 4a und 4b von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 1 bis 2 und 4 sowie des Absatzes 2 abzusehen. In den übrigen Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 kann von der Anwendung der Absätze 1 und 2 abgesehen werden. Wird von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 2 abgesehen, kann die Ausländerbehörde darauf hinweisen, dass eine Ausweisung wegen einzeln zu bezeichnender Ausweisungsinteressen, die Gegenstand eines noch nicht abgeschlossenen Straf- oder anderen Verfahrens sind, möglich ist. In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 26 Absatz 3 ist von der Anwendung des Absatzes 2 abzusehen.

(4) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist zu versagen, wenn ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 besteht oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a erlassen wurde.

(1) Ausländer dürfen nur in das Bundesgebiet einreisen oder sich darin aufhalten, wenn sie einen anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz besitzen, sofern sie von der Passpflicht nicht durch Rechtsverordnung befreit sind. Für den Aufenthalt im Bundesgebiet erfüllen sie die Passpflicht auch durch den Besitz eines Ausweisersatzes (§ 48 Abs. 2).

(2) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat oder die von ihm bestimmte Stelle kann in begründeten Einzelfällen vor der Einreise des Ausländers für den Grenzübertritt und einen anschließenden Aufenthalt von bis zu sechs Monaten Ausnahmen von der Passpflicht zulassen.

(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass

1.
der Lebensunterhalt gesichert ist,
1a.
die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt ist,
2.
kein Ausweisungsinteresse besteht,
3.
soweit kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht, der Aufenthalt des Ausländers nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet und
4.
die Passpflicht nach § 3 erfüllt wird.

(2) Des Weiteren setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Blauen Karte EU, einer ICT-Karte, einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU voraus, dass der Ausländer

1.
mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und
2.
die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat.
Hiervon kann abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind oder es auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen. Satz 2 gilt nicht für die Erteilung einer ICT-Karte.

(3) In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 24 oder § 25 Absatz 1 bis 3 ist von der Anwendung der Absätze 1 und 2, in den Fällen des § 25 Absatz 4a und 4b von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 1 bis 2 und 4 sowie des Absatzes 2 abzusehen. In den übrigen Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 kann von der Anwendung der Absätze 1 und 2 abgesehen werden. Wird von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 2 abgesehen, kann die Ausländerbehörde darauf hinweisen, dass eine Ausweisung wegen einzeln zu bezeichnender Ausweisungsinteressen, die Gegenstand eines noch nicht abgeschlossenen Straf- oder anderen Verfahrens sind, möglich ist. In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 26 Absatz 3 ist von der Anwendung des Absatzes 2 abzusehen.

(4) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist zu versagen, wenn ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 besteht oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a erlassen wurde.

(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Betrug oder Urkundenfälschung verbunden hat,
2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt,
3.
durch eine große Zahl von unechten oder verfälschten Urkunden die Sicherheit des Rechtsverkehrs erheblich gefährdet oder
4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht.

(4) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer die Urkundenfälschung als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

(1) Das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer

1.
eine Niederlassungserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat,
2.
eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und im Bundesgebiet geboren oder als Minderjähriger in das Bundesgebiet eingereist ist und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat,
3.
eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und mit einem der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Ausländer in ehelicher oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt,
4.
mit einem deutschen Familienangehörigen oder Lebenspartner in familiärer oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt, sein Personensorgerecht für einen minderjährigen ledigen Deutschen oder mit diesem sein Umgangsrecht ausübt oder
5.
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 4, den §§ 24, 25 Absatz 4a Satz 3 oder nach § 29 Absatz 2 oder 4 besitzt.

(2) Das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt insbesondere schwer, wenn

1.
der Ausländer minderjährig ist und eine Aufenthaltserlaubnis besitzt,
2.
der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren im Bundesgebiet aufhält,
3.
der Ausländer sein Personensorgerecht für einen im Bundesgebiet rechtmäßig sich aufhaltenden ledigen Minderjährigen oder mit diesem sein Umgangsrecht ausübt,
4.
der Ausländer minderjährig ist und sich die Eltern oder ein personensorgeberechtigter Elternteil rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten beziehungsweise aufhält,
5.
die Belange oder das Wohl eines Kindes zu berücksichtigen sind beziehungsweise ist oder
6.
der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 4a Satz 1 besitzt.

(3) Aufenthalte auf der Grundlage von § 81 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 werden als rechtmäßiger Aufenthalt im Sinne der Absätze 1 und 2 nur berücksichtigt, wenn dem Antrag auf Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels entsprochen wurde.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 26. November 2007 - 11 K 3108/06 - geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt seine Einbürgerung in den deutschen Staatsverband.
Der am … 1971 geborene Kläger ist serbischer Staatsangehöriger albanischer Volkszugehörigkeit aus dem Kosovo. Er kam Ende 1991 in das Bundesgebiet und stellte einen Asylantrag. Nachdem er am 01.09.1995 eine deutsche Staatsangehörige geheiratet hatte, nahm er seinen Asylantrag zurück. In der Folgezeit erhielt er fortlaufend verlängerte Aufenthaltserlaubnisse, zuletzt bis 06.12.2002. Seit 21.05.2002 ist der Kläger im Besitz einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis, jetzt Niederlassungserlaubnis. Der Kläger lebt nach wie vor in ehelicher Lebensgemeinschaft mit einer deutschen Staatsangehörigen. Aus dieser Ehe sind mittlerweile zwei Kinder hervorgegangen, die ebenfalls die deutsche Staatsangehörigkeit haben.
Nach einer aktuellen Auskunft aus dem Zentralregister vom 11.03.2009 wurde der Kläger bestraft durch
- Urteil des Amtsgerichts B. vom 09.05.1993 (2 C 222/93) wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen je 60,- DM;
- Urteil des Amtsgerichts S. vom 29.03.1994 (11 CS 156/94) wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit einer wiederholten Zuwiderhandlung gegen eine Aufenthaltsbeschränkung nach dem Asylverfahrensgesetz zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen je 60,- DM;
- Urteil des Amtsgerichts B. vom 29.09.1994 (2 DS 166/94) wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen zu einer Geldstrafe in Höhe von 90 Tagessätzen je 45,- DM;
- Urteil des Amtsgerichts B. vom 19.01.1995 (2 DS 316/94) wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe in Höhe von drei Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt wurde;
- Urteil des Amtsgerichts B. vom 20.07.1995 (2 DS 18/95) wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung und fahrlässiger Körperverletzung unter Einbeziehung der Verurteilung vom 19.01.1995 zu einer Freiheitsstrafe in Höhe von sieben Monaten und zwei Wochen, die zur Bewährung ausgesetzt wurde;
- Urteil des Amtsgerichts B. vom 09.05.1996 (2 DS 61/96) wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis unter Einbeziehung der Verurteilungen vom 19.01.1995 und 20.07.1995 zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten und zwei Wochen Freiheitsstrafe, die zur Bewährung ausgesetzt wurde;
10 
- Urteil des Amtsgerichts B. vom 14.05.1998 (2 DS 23938/98 1248 VRS) wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, wobei eine Reststrafe zur Bewährung ausgesetzt und schließlich mit Wirkung vom 03.11.2002 erlassen wurde;
11 
- Strafbefehl des Amtsgerichts W. vom 14.02.2008 (5 Cs 12 Js 9814/07) wegen Betrugs zu einer Geldstrafe in Höhe von 20 Tagessätzen je 30,- EUR.
12 
Am 07.02.2003 beantragte der Kläger beim Landratsamt Schwäbisch Hall, ihn in den deutschen Staatsverband einzubürgern, nachdem er einen ersten Einbürgerungsantrag im Jahre 2000 zurückgenommen hatte.
13 
Am 19.09.2003 erteilte der Beklagte dem Kläger eine bis 18.09.2005 gültige Einbürgerungszusicherung. Darin wird dem Kläger die Einbürgerung für den Fall zugesagt, dass der Verlust der serbisch-montenegrinischen Staatsangehörigkeit nachgewiesen werde.
14 
In der Folgezeit zog sich die Ausstellung serbisch-montenegrinischer Dokumente durch das Generalkonsulat vom Serbien-Montenegro hin.
15 
Im April 2005 verweigerte das Regierungspräsidium Stuttgart seine Zustimmung zur Einbürgerung. Da die letzte Verurteilung des Klägers im Jahre 1998 nicht insgesamt zur Bewährung ausgesetzt worden sei, sondern lediglich ein Strafrest nach Teilverbüßung dieser Haftstrafe, sei die Grundlage für eine Ermessensentscheidung schon nicht gegeben. Mit Erlass vom 19.05.2005 wies das Regierungspräsidium Stuttgart das Landratsamt auf eine seit dem 10.03.2005 geänderte Erlasslage für serbisch-montenegrinische Staatsangehörige hin, wonach erst dann eine Einbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit erfolgen könne, wenn von Seiten der serbisch-montenegrinischen Behörden nicht innerhalb eines Zeitraumes von nunmehr zwei Jahren über einen entsprechenden Antrag des Einbürgerungsbewerbers auf Ausstellung eines Reisepasses, eines Staatsangehörigkeitsnachweises bzw. auf Nachregistrierung entschieden sei.
16 
Das Landratsamt hörte daraufhin den Kläger mit Schreiben vom 07.07.2005 zu einer beabsichtigten Ablehnung seines Einbürgerungsantrages an. Zur Begründung wurde auf seine im Bundeszentralregister eingetragenen Vorstrafen verwiesen, die erst im Jahre 2013 Tilgungsreife erreichten.
17 
Daraufhin beantragte der Kläger beim Generalbundesanwalt die vorzeitige Tilgung sämtlicher Freiheitsstrafen, die über ihn im Bundeszentralregister geführt werden. Diesen Antrag lehnte der Generalbundesanwalt ab unter Hinweis darauf, damit würde im Fall des Klägers eine Voraussetzung für seine Einbürgerung erst geschaffen. Dies liefe aber im Ergebnis auf eine Entscheidung des Generalbundesanwalts anstelle der eigentlich zuständigen Behörde über den Einbürgerungsantrag des Klägers hinaus. Dies sei kein zweckentsprechender Gebrauch der Tilgungsmöglichkeit des § 49 Abs. 1 BZRG.
18 
Mit Verfügung vom 19.01.2006 lehnte das Landratsamt Schwäbisch Hall den Einbürgerungsantrag ab und führte zur Begründung aus: Der noch unter Geltung des § 85 AuslG gestellte Einbürgerungsantrag sei nach Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes zum 01.01.2005 nach den Vorschriften des Staatsangehörigkeitsgesetzes zu bescheiden. Gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StAG setze ein Einbürgerungsanspruch voraus, dass der Einbürgerungsbewerber nicht wegen einer Straftat verurteilt sei. Ausnahmen von dieser Regelung ergäben sich aus § 12 a Abs. 1 Nr. 1 bis 3 StAG sowie in Einzelfällen aus Satz 2 dieser Vorschrift. Vorliegend ergebe sich, dass die nach der Auskunft aus dem Bundeszentralregister beim Kläger vorliegenden strafrechtlichen Verurteilungen Nr. 5 und 6 eine Ermessensentscheidung der Einbürgerungsbehörde über ihre Berücksichtigung erforderten. Diese führe im jetzigen Zeitpunkt unter Abwägung des Für und Wider dazu, dass diese nicht außer Betracht bleiben könnten. Hinsichtlich der letzten Verurteilung durch das Amtsgericht Backnang im Jahre 1998 lägen noch nicht einmal die Voraussetzungen einer Einzelfallentscheidung vor. Die damalige Freiheitsstrafe von sechs Monaten sei nicht insgesamt zur Bewährung ausgesetzt worden. Der Kläger könne auch nicht nach § 8 StAG eingebürgert werden. Voraussetzung hierfür sei, dass der Einbürgerungsbewerber keinen Ausweisungsgrund nach den §§ 53, 54 oder 55 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 AufenthG erfülle. Mit den abgeurteilten Straftaten lägen bei ihm aber Rechtsverstöße vor, die weder vereinzelt noch geringfügig gewesen seien. Wie lange ihm danach eine Straftat im Einbürgerungsverfahren auch nach § 8 StAG vorgeworfen werden könne, richte sich mangels eigener Regelungen nach den Eintragungen im Bundeszentralregister. Da die Tilgungsreife frühestens im Jahre 2013 eintreten könne, sei eine Einbürgerung auch nach § 8 StAG derzeit nicht möglich.
19 
Gegen diesen ihm am 23.01.2006 zugestellten Bescheid legte der Kläger am 23.02.2006 Widerspruch ein.
20 
Mit Widerspruchsbescheid vom 20.07.2006 wies das Regierungspräsidium Stuttgart den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung wurde nach Bezugnahme auf den Bescheid des Landratsamts ergänzend ausgeführt: Zwar werde nicht verkannt, dass beim Kläger in letzter Zeit eine charakterliche Stabilisierung eingetreten sei. Er lebe seit einigen Jahren straffrei in Deutschland mit Frau und Kindern. Das öffentliche Interesse, die Einbürgerung bei fehlender strafrechtlicher Unbescholtenheit grundsätzlich zu versagen, überlagere jedoch seine Interessen. Vor Ablauf der Tilgungsfrist im Bundeszentralregister sei eine Einbürgerung daher nicht möglich. Auch die leichteren Reisemöglichkeiten mit einem deutschen Pass, die Schwierigkeiten bei der Erlangung eines serbisch-montenegrinischen Reisepasses für Kosovaren und schließlich eine dem Kläger in Aussicht gestellte Arbeitsstelle bei einer Schweizer Firma rechtfertigten keinen Ausnahmetatbestand.
21 
Der Kläger hat am 18. August 2006 Klage zum Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben und ausgeführt: Unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles müssten auch die gegen ihn am 20.07.1995 und am 09.05.1996 verhängten Freiheitsstrafen, die insgesamt zur Bewährung ausgesetzt worden seien, außer Betracht bleiben. Er lebe nunmehr seit acht Jahren straffrei in der Bundesrepublik Deutschland. Bei den abgeurteilten Straftaten habe es sich ausschließlich um Straßenverkehrsdelikte gehandelt. Er sei auf die Einbürgerung dringend angewiesen, um die ihm angebotene Arbeitsstelle in der Schweiz anzunehmen und dadurch für seine Familie den Unterhalt zu sichern. Sämtliche anderen Familienmitglieder, die Ehefrau und zwei Kinder, besäßen die deutsche Staatsangehörigkeit.
22 
Der Kläger ist im laufenden Verfahren in den Zuständigkeitsbereich des Landratsamtes Waldshut verzogen. Mit Schreiben vom 28.08.2007 erteilte das Landratsamts Waldshut gemäß § 3 Abs. 3 LVwVfG seine Zustimmung zur Fortsetzung des Verfahrens durch das Landratsamt Schwäbisch Hall.
23 
Durch Urteil vom 26.11.2007 hat das Verwaltungsgericht den Beklagten unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide verpflichtet, über den Einbürgerungsantrag des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden; im Übrigen hat es den weitergehenden Verpflichtungsantrag abgewiesen.
24 
Zur Begründung hat es ausgeführt: Gemäß § 40c StAG in der seit 28.08.2007 geltenden Fassung seien auf Einbürgerungsanträge, die - wie hier - vor dem 30.03.2007 gestellt worden seien, die §§ 8 bis 14 StAG in ihrer vor dem 28.08.2007 geltenden Fassung anzuwenden, soweit diese günstigere Bestimmungen enthielten. Da dies für die hier in Rede stehenden Rechtsfragen sämtlich der Fall sei, kämen für die begehrte Einbürgerung als Rechtsgrundlage daher die §§ 8 ff. StAG i.d.F. des Art. 5 des Zuwanderungsgesetzes vom 30.07.2004 zur Anwendung.
25 
Zutreffend gehe der Beklagte allerdings davon aus, dass dem Kläger eine Einbürgerung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 StAG a.F. habe versagt werden dürfen. Im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung fehle es zumindest an der Voraussetzung nach Nr. 5 der Norm, da der Kläger bereits mehrfach wegen einer Straftat verurteilt worden sei. Für diesen Fall bestimme § 12 a StAG a.F., dass Strafen bis zu einer bestimmten Höhe außer Betracht zu bleiben hätten und darüber hinausgehend, dass die Einbürgerungsbehörde im Einzelfall nach Ermessen zu entscheiden habe, ob eine Straftat außer Betracht bleiben könne, wenn der Einbürgerungsbewerber zu einer höheren Strafe verurteilt worden sei. Das Gericht könne sich nicht der Rechtsansicht des Beklagten anschließen, die letzte gegen den Kläger ausgesprochene Verurteilung vom 14.05.1998 zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten ohne Bewährung stelle eine Straftat dar, die in keinem Fall im Ermessenswege infolge einer Entscheidung der Einbürgerungsbehörde außer Betracht bleiben könne. Soweit sich der Beklagte auf den Standpunkt stelle, eine das „Nichtberücksichtigungsermessen“ gemäß § 12 a Abs. 1 Satz 2 StAG a.F. eröffnende „höhere Strafe“ könne nur eine Strafe sein, die insgesamt zur Bewährung ausgesetzt worden sei, gehe dies fehl. Entgegen der Auffassung des Beklagten sei der Wortlaut nicht eindeutig. Das der Einbürgerungsbehörde eingeräumte Nichtberücksichtigungsermessen könne hinsichtlich jedweder Strafe ausgeübt werden, die, weil sie ein einzelnes Merkmal überschreite, nicht unter Satz 1 Nr. 2 oder Nr. 3 der Vorschrift falle. Auch angesichts der Weite des nach § 12 a Abs. 1 Satz 2 StAG a.F. eingeräumten Nichtberücksichtigungsermessens bestehe kein überzeugender Grund, die Strafaussetzung zur Bewährung bereits als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal in Abs. 1 Satz 2 „hineinzuinterpretieren“, indem bei kurzzeitigen Freiheitsstrafen , die nicht zur Bewährung ausgesetzt worden seien, eine Ermessensmöglichkeit schon von vorneherein verneint werde. Gleichwohl ergebe sich daraus nicht die Rechtswidrigkeit der Entscheidung, dem Kläger eine Einbürgerung nach § 10 Abs. 1 StAG a.F. zu versagen. Denn zu Recht habe der Beklagte erkannt, schon wegen Vorliegens der tatbestandlichen Voraussetzungen gemäß § 12 a Abs. 1 Satz 2 StAG a.F. auch eine Ermessensentscheidung hinsichtlich der beiden zur Bewährung ausgesetzten Verurteilungen nach Nr. 5 und Nr. 6 des Strafregisterauszuges treffen zu müssen. Diese Ermessensentscheidung sei im Ergebnis nicht zu beanstanden. Gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StAG a. F. i.V.m. § 12 a Abs. 1 StAG a. F. sei bei der Prüfung, ob eine strafrechtliche Verurteilung den Einbürgerungsanspruch eines Ausländers aus § 10 StAG a.F. hindere, eine jeweils einzelne Betrachtung geboten. Lägen (eine oder mehrere) strafrechtliche Verurteilungen vor, die nicht generell gemäß § 12 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 StAG a. F. außer Betracht bleiben müssten, so erfolge nicht etwa eine generelle Ermessensprüfung, ob der Betreffende gleichwohl eingebürgert werden könne. Die Ermessensprüfung orientiere sich vielmehr an jeder einzelnen strafrechtlichen Verurteilung. Entscheide sich die Einbürgerungsbehörde in Ausübung des ihr so eingeräumten pflichtgemäßen Ermessens, auch nur hinsichtlich einer einzigen insoweit zu prüfenden strafrechtlichen Verurteilung, diese nicht außer Betracht zu lassen und sei ihr jedenfalls insoweit kein Ermessensfehler anzulasten, scheide eine Einbürgerung in Anwendung von § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StAG a. F. aus. So liege es hier. Der Beklagte habe erkannt, dass die strafrechtlichen Verurteilungen nach Nr. 5 und nach Nr. 6 des Strafregisterauszuges des Klägers nicht generell nach § 12 a Abs. 1 Satz 1 StAG a.F. außer Betracht bleiben könnten, da der Strafausspruch jeweils zur Bewährung ausgesetzt worden sei. Die Ermessensbetätigung der Behörden, diese beiden strafrechtlichen Verurteilungen einbürgerungsrechtlich nicht unberücksichtigt zu lassen, sei nicht zu beanstanden. Es komme hinsichtlich der zu prüfenden Ermessensbetätigung auf die letzte behördliche Entscheidung, also auf den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 20.07.2006 an. Dessen Ausführungen berücksichtigten zutreffend alle mit den strafrechtlichen Verurteilungen in Zusammenhang stehenden Umstände und hätten diese in nicht zu beanstandender Weise abgewogen. Es sei nicht zu verkennen, dass - wie dort ausgeführt - eine Verurteilung zu einer, wenn auch zur Bewährung ausgesetzten, Freiheitsstrafe von zehn Monaten und zwei Wochen bereits eine erhebliche Strafe darstelle. Ebenfalls habe vom Beklagten negativ berücksichtigt werden dürfen, dass der Kläger immer wieder wegen desselben Deliktes strafrechtlich in Erscheinung getreten sei und daher eine gewisse Renitenz in der Missachtung der Rechtsordnung aufgewiesen habe. Soweit demgegenüber der angegriffene Ausgangsbescheid des Beklagten im Rahmen der Betätigung des Nichtberücksichtigungsermessens möglicherweise die persönlichen Interessen des Klägers zu wenig berücksichtigt habe, sei dieser Mangel jedenfalls durch den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 20.07.2006 geheilt worden. Dort seien die in letzter Zeit offenbar eingetretene charakterliche Stabilisierung des Klägers, seine familiären Umstände, seine Arbeitsplatzsituation, die mit einem deutschen Pass verbundenen besseren Reisemöglichkeiten sowie allgemein die Passproblematik serbisch-montenegrinischer Staatsangehöriger aus dem Kosovo berücksichtigt worden.
26 
Der Kläger erfülle aber die wesentlichen Voraussetzungen für einen Einbürgerungsanspruch nach den §§ 8 und 9 StAG a.F. Auch insoweit finde gemäß § 40 c StAG die bis zum 28.08.2007 geltende Fassung des § 9 StAG Anwendung, da diese für den Kläger günstiger sei. Die maßgeblichen Voraussetzungen für die Einbürgerung des Klägers lägen insoweit auch vor. Soweit § 9 StAG a.F. auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 8 StAG a. F. verweise, seien auch diese erfüllt. Für die Voraussetzungen nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 3 StAG a. F. sei dies zwischen den Beteiligten unstrittig. Dies gelte aber auch für die Voraussetzung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StAG a.F., da der Kläger, jedenfalls derzeit, keinen Ausweisungsgrund nach §§ 53, 54 oder 55 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 des Aufenthaltsgesetzes mehr erfülle. § 8 Abs. 1 Nr. 2 StAG a.F. sei durch Art. 4 Nr. 2 des Gesetzes zur Änderung asylverfahrens-, ausländer- und staatsangehörigkeitsrechtlicher Vorschriften vom 30.06.1993 neu gefasst worden. Mit der Gesetzesänderung habe der Begriff des „unbescholtenen Lebenswandels" durch wesentlich konkretere Kriterien ersetzt werden sollen, nämlich das Vorliegen bestimmter Ausweisungsgründe im Zeitpunkt der Entscheidung über das Einbürgerungsbegehren. Die Bestimmung des § 8 Abs. 1 Nr. 2 AuslG a.F. enthalte ebenso wenig wie vergleichbare ausländerrechtliche Vorschriften (vgl. etwa §§ 5 Abs. 1 Nr. 2; 28 Abs. 2 AufenthG) eine zeitlich genau bestimmbare Grenze für die Erfüllung bzw. das Vorliegen eines Ausweisungsgrundes. Allerdings ergebe sich bereits aus der Verwendung der jeweiligen Präsens-Form, dass es sich jedenfalls um eine aktuelle Betrachtungsweise und nicht um die Berücksichtigung historischer Vorgänge („...erfüllt hat.“ bzw. „... vorgelegen haben.“) handeln müsse. Wann ein Ausweisungsgrund nicht mehr aktuell vorliege und daher nicht mehr herangezogen werden dürfe, lasse sich nicht allgemein festlegen; hierzu komme es auf die Art und den Inhalt des jeweiligen Ausweisungsgrundes an.
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Nicht überzeugend sei die vom Beklagten vertretene Auffassung, die aus den Jahren 1993 bis 1998 herrührenden Ausweisungsgründe stünden einer Einbürgerung des Klägers bis zur Tilgung im Bundeszentralregister entgegen. Der Beklagte stelle damit auf das Verwertungsverbot des § 51 Abs. 1 BZRG ab. Das Verwertungsverbot des § 51 Abs. 1 BZRG markiere auch für Einbürgerungsverfahren grundsätzlich - von der vorliegend nicht einschlägigen Ausnahme des § 52 Abs. 1 Nr. 1 BZRG abgesehen - die äußerste zeitliche Grenze einer im Rechtsverkehr möglichen Verwertung. Aus dem Verwertungsverbot lasse sich jedoch nicht - aufgrund eines Umkehrschlusses - auf die rechtlich gebotene Verwertbarkeit der Eintragung vor Ablauf der Tilgungsfrist schließen. Denn es könne nicht übersehen werden, dass die Tilgungsfristen in § 46 Abs. 1 Nr. 1 - 4 BZRG - fünf, zehn, fünfzehn, zwanzig Jahre, gegebenenfalls erhöht um die jeweils ausgesprochene Freiheitsstrafe - äußerst pauschal gehalten seien und mit ihren Fünf-Jahres-Sprüngen auch vergleichsweise wenig Raum für eine Einzelfallbetrachtung böten. Dies möge für ein Registergesetz im Sinne einer Verwaltungspraktikabilität hinnehmbar sein. Um den früher in § 8 Abs. 1 StAG verwendeten Begriff des „unbescholtenen Lebenswandels“ durch wesentlich konkretere Kriterien zu ersetzen, was ausdrücklich Sinn der gesetzgeberischen Reform des Jahres 1993 gewesen sei, erscheine ein generelles Abstellen auf noch nicht getilgte Eintragungen im Bundeszentralregister zur Beantwortung der Frage, ob ein Einbürgerungsbewerber aktuell einen Ausweisungsgrund erfülle, daher eher ungeeignet. Insbesondere, wenn ein Einbürgerungsbewerber etwa die Voraussetzungen des § 46 Abs. 1 Nr. 3 lit. a) - c) BZRG nur geringfügig überschreite, sei es kaum zu rechtfertigen, ihm deshalb die Möglichkeit einer Einbürgerung statt für zehn Jahre sogleich für fünfzehn Jahre zu versagen. Bei der Frage, wie lange eine Straftat nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 StAG a.F. als Ausweisungsgrund einem Einbürgerungsbewerber entgegengehalten werden dürfe, seien vielmehr Sinn und Zweck des jeweiligen Ausweisungsgrundes von maßgeblicher Bedeutung. Liege dem Ausweisungsgrund eine Straftat zugrunde, so seien das der Verurteilung zugrunde liegende Verhalten zu berücksichtigen, die Schwere und Eigenart des Delikts sowie die ausgesprochene Strafhöhe. Lägen die vorwerfbaren Taten mehrere Jahre zurück, so sei von Bedeutung, wie sich der Ausländer in der Folgezeit verhalten habe und auch, welche künftige Rückfallprognose dem Einbürgerungsbewerber noch ausgestellt werden müsse. Danach könne heute nicht mehr davon ausgegangen werden, der Kläger erfülle noch einen Ausweisungsgrund. Bei den vom Kläger in den Jahren 1993 bis 1998 begangenen Straftaten handele es sich jeweils um Straßenverkehrsdelikte, nahezu ausschließlich um Fahren ohne Fahrerlaubnis. Eigentums- oder gar Gewaltkriminalität sei dem Kläger nicht vorzuwerfen. Innerhalb der Biografie des Klägers nähmen sich diese Straftaten „episodenhaft“ aus. Seit 1998 sei der Kläger nicht mehr auffällig geworden. Nachdem er zwischenzeitlich im Besitz einer deutschen Fahrerlaubnis sei, könne nahezu ausgeschlossen werden, dass sich bei ihm Vergleichbares wiederhole. Zwar habe der Kläger in dem genannten Zeitraum eine auffällige Renitenz zur Missachtung der Rechtsordnung an den Tag gelegt, in dem er sich zahlreichen jeweils vorangegangenen Urteilen wegen einer Straftat des Fahrens ohne Fahrerlaubnis nicht gebeugt, sondern sein Verhalten zunächst fortgesetzt habe. Allerdings habe der Kläger offenkundig dieses Verhalten lediglich auf diesem einen Rechtsgebiet gezeigt. Eine anderweitige Neigung zur Missachtung der Rechtsordnung sei beim Kläger weder in dem genannten Zeitraum zu Tage getreten, noch habe sich solches in den vergangenen beinahe 10 Jahren anderweitig gezeigt. Nachdem der Kläger zwischenzeitlich mit einer deutschen Staatsangehörigen eine Familie gegründet habe, sei ersichtlich, dass bei ihm eine charakterliche Stabilisierung eingetreten sei. Die vor beinahe 10 Jahren teilweise und kurzzeitig verbüßte Haftstrafe habe offenkundig beim Kläger in seinem Verhalten eine Zäsur bewirkt. Es könne daher heute nicht mehr davon ausgegangen werden, dass der Kläger aktuell noch einen Ausweisungsgrund erfülle. Unabhängig von Vorstehendem lägen beim Kläger die Voraussetzung des § 8 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StAG a. F. aber auch noch aus einem weiteren Grund vor. Der Kläger erfülle schon deshalb keinen Ausweisungsgrund nach §§ 54 Nr. 1, 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG mehr, weil diese ursprünglich gegebenen Ausweisungsgründe zwischenzeitlich staatsangehörigkeitsrechtlich „verbraucht“ seien. In der Rechtsprechung sei anerkannt, dass ein Ausweisungsgrund in Anwendung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes einem Ausländer nur dann und solange entgegengehalten werden dürfe, als er noch „aktuell" und nicht „verbraucht“ sei bzw. die zuständige Behörde auf seine Geltendmachung nicht ausdrücklich oder konkludent "verzichtet" habe. Ein solcher Verbrauch der beim Kläger ursprünglich vorliegenden Ausweisungsgründe sei im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hier durch die dem Kläger am 19.09.2003 erteilte Einbürgerungszusicherung eingetreten. Nachdem der Beklagte nach Erkennen seines Fehlers insoweit die vorangegangene Einbürgerungszusicherung auch nicht etwa zurückgenommen habe, liege zum jetzigen Zeitpunkt ein Ausweisungsgrund, der dem Kläger gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 2 StAG a. F. entgegengehalten werden könnte, nicht mehr vor. Der Kläger habe somit einen Anspruch darauf, dass der Beklagte sein Einbürgerungsbegehren nach §§ 8, 9 StAG a. F. neu bescheide.
28 
Das Urteil wurde dem Beklagten am 20.03.2008 zugestellt. Auf den von ihm am 15.04.2008 gestellten und am 15.05.2008 begründeten Antrag hat der Senat durch Beschluss vom 25.08.2008 die Berufung zugelassen.
29 
Am 23.09.2008 hat der Beklagte unter Stellung eines Antrags die Berufung wie folgt begründet:
30 
Das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht § 8 StAG in der bis 27.08.2007 geltenden Fassung angewandt. Der nach § 40c StAG anzustellende Günstigkeitsvergleich, der für jede Einbürgerungsvoraussetzung anzustellen sei, führe zu den Ergebnis, dass die neue Fassung des § 8 Abs. 1 Nr. 2 StAG die günstigere Bestimmung sei. Denn während es nach der alten Fassung des § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 auf das bloße Vorliegen von bestimmten Ausweisungsgründen angekommen sei und daher auch strafrechtlich unerhebliches Verhalten der Einbürgerung habe entgegen stehen können, seien jetzt nur noch Verurteilungen wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe oder die Anordnung einer Maßregel relevant, soweit die in § 12a Abs. 1 Nr. 1 StAG genannten Bagatellgrenzen überschritten würden. Derartige Verurteilungen, welche die Grenze des § 12a Abs. 1 StAG überstiegen, seien auch unter den Begriff der vereinzelten und geringfügigen Rechtsversstöße nach § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG zu rechnen und stellten daher regelmäßig einen Ausweisungsgrund dar, machten jedoch nur eine Teilmenge aller denkbaren Ausweisungsgründe aus, weshalb die neue Fassung günstiger sei. Bei Anwendung des neuen Rechts stünden die vom Kläger begangenen Straftaten, die nicht getilgt seien, einer Einbürgerung entgegen und seien auch im Rahmen des durch § 12a Abs. 1 Satz 2 StAG a.F. eröffneten Ermessens zu Recht unberücksichtigt geblieben und auch nach § 12a Abs. 1 Satz 3 StAG n.F. nicht zu berücksichtigen. Die Taten könnten auch ausnahmslos berücksichtigt werden, da gem. § 46 Abs. 1 Nr. 2 BZRG Tilgungsreife erst im Jahre 2013 eintreten werde.
31 
Die Entscheidung sei allerdings auch dann unrichtig, wenn man § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StAG in der alten Fassung anwende. Denn der Kläger erfülle einen Ausweisungsgrund, der nicht verbraucht sei. Für die Frage, ob ein Ausweisungsgrund vorliege, komme es allein darauf an, ob dieser erfüllt sei, nicht jedoch darauf, ob tatsächlich eine Ausweisung erfolgen könne. Im vorliegenden Fall sei der Ausweisungsgrund des § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG einschlägig, weil der Kläger insgesamt wegen desselben Vergehens zu erheblichen Freiheitsstrafen verurteilt worden sei. Beim Kläger habe ein unbelehrbares Verhalten vorgelegen. Die Verstöße seien weder vereinzelt noch geringfügig gewesen. Die Vorwerfbarkeit sei auch nicht nachträglich entfallen. In Ermangelung einschlägiger Regelungen in den §§ 8 und 9 StAG könne hinsichtlich der Verwertbarkeit strafrechtlicher Verurteilungen auf die Bestimmungen des Bundeszentralregistergesetzes zurückgegriffen werden. Der Ausweisungsgrund wäre daher nur dann unbeachtlich, wenn die zugrunde liegenden Straftaten getilgt wären, was jedoch nicht der Fall sei. Entgegen der früheren Rechtslage, nach der auf einen „unbescholtenen Lebenswandel“ abgestellt worden sei, sei nunmehr auch aus Gründen der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit keine umfassende Abwägungsentscheidung mehr zu treffen, sofern festgestellt worden sei, dass der Verstoß weder vereinzelt noch geringfügig gewesen sei. Im Übrigen könne der Sichtweise des Verwaltungsgerichts auch aus systematischen Erwägungen nicht gefolgt werden. Denn in der bis 27.08.2007 geltenden Fassung sei eine Abwägungsentscheidung bei Straftaten auf den Fall des § 12a Abs. 1 Satz 2 StAG beschränkt gewesen. Wäre bei § 8 Abs. 1 Nr. 1 StAG auch eine solche Abwägungsentscheidung gewollt gewesen, so hätte es nahe gelegen, in § 8 Abs. 2 nicht nur die Möglichkeit eines Dispenses von den Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 Nr. 4 vorzusehen, sondern dort auch auf § 8 Abs. 1 Nr. 2 Bezug zu nehmen. Erst die neue Fassung des § 8 Abs. 2 habe eine Erweiterung um den Fall des Abs. 1 Nr. 2 vorgenommen. Wäre die Entscheidung des Verwaltungsgerichts richtig, so hätte es dieser Anpassung nicht bedurft.
32 
Die vom Kläger begangenen Straftaten seien auch nicht durch die Einbürgerungszusicherung verbraucht. Mit der Einbürgerungszusicherung nach § 38 LVwVfG werde dem Einbürgerungsbewerber die Einbürgerung für den Fall zugesagt, dass er den Verlust der bisherigen Staatsangehörigkeit nachweise. Mit Ablauf der Frist von zwei Jahren habe deren Wirkung geendet, eine Verlängerung sei nicht erfolgt. Hätte die Einbürgerungszusicherung die ihr vom Verwaltungsgericht beigemessene Wirkung, so nähme sie im Hinblick auf sämtliche Einzelfragen der Einbürgerung mit Ausnahme der Hinnahme der Mehrstaatigkeit die endgültige Entscheidung über den Einbürgerungsantrag verbindlich vorweg und wäre ein vorgezogener Ausschnitt aus der umfassenderen Einbürgerung und als solcher eine Art feststellender Verwaltungsakt. Ihre Wirkungen glichen denjenigen des Vorbescheids im Baurecht. Dies entspreche jedoch nicht den gesetzlichen Vorgaben. Die Einbürgerungszusicherung nehme nicht einen Abschnitt des später erlassenen Verwaltungsakts vorweg, sondern sage lediglich dessen Erlass zu. Dies habe zur Folge, dass die Zusicherung mit Ablauf der Frist ihre Wirkungen verliere. Zwar könne es ausnahmsweise Fälle geben, in denen die Behörde nach Treu und Glauben sich nicht auf einen Fristablauf berufen könne, wenn der Einbürgerungsbewerber die einzige Bedingung erfüllt habe, sich die Behörde jedoch gleichwohl geweigert habe, die Einbürgerung vorzunehmen und deshalb die Frist abgelaufen sei. So lägen die Dinge hier jedoch nicht. Ein schutzwürdiges Vertrauen und Interesse des Klägers bestehe daher nicht.
33 
Der Beklagte beantragt,
34 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 26. November 2007 - 11 K 3108/06 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
35 
Der Kläger beantragt,
36 
die Berufung zurückzuweisen.
37 
Er verteidigt das angegriffene Urteil und führt noch aus: Der vom Beklagten befürwortete Rückgriff auf die Regelungen des Bundeszentralregistergesetz finde im Gesetz keine Stütze und sei nicht sachgerecht. Das Verwaltungsgericht führe richtigerweise aus, dass die Tilgungsfristen wegen der großen Zeitsprünge wenig Raum für eine Einzelfallbetrachtung böten. Es müsse berücksichtigt werden, dass er die Taten nicht mehr begehen könne, weil er seit 2002 einen Führerschein besitze. Er lebe seit 10 Jahren völlig straffrei. Seine aktuelle Arbeitslosigkeit stehe der Einbürgerung nicht entgegen. Er habe Leistungen der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung erworben, die mindestens 12 Monate bezahlt würden. Durch eine zusätzliche Tätigkeit bei Mc Donalds werde er rund 200,00 EUR hinzuverdienen. Er habe auch seit Januar eine Stelle in der Schweiz erhalten. Er sei Grenzgänger, was aber auf Dauer nur möglich sei, wenn er deutscher Staatsangehöriger sei. Ansonsten könne er nur mit einem Visum zwischen den Ländern verkehren. Ohne die deutsche Staatsangehörigkeit werde er die Stelle wieder verlieren. Er habe sich im Übrigen bei verschiedenen Zeitarbeitsfirmen beworben.
38 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird ergänzend auf deren Schriftsätze verwiesen.
39 
Dem Senat liegen die Verwaltungsakten des Landratsamts Schwäbisch Hall, die Widerspruchakten des Regierungspräsidiums Stuttgart, die Strafakten des Amtsgerichts Backnang und Waldshut-Tiengen und die Akten des Verwaltungsgerichts Stuttgart vor.

Entscheidungsgründe

 
40 
Die zulässige, insbesondere unter Stellung eines Antrags ordnungsgemäß begründete Berufung hat in der Sache Erfolg. Das Verwaltungsgericht hätte die Klage in vollem Umfang abweisen müssen. Der Kläger hat auch keinen Anspruch darauf, dass der Beklagte seinen Antrag auf Einbürgerung neu bescheidet (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).
41 
1. Was die Behandlung und Beurteilung eines möglichen Einbürgerungsanspruchs nach § 10 StAG betrifft, kann der Senat auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts verweisen, denen nichts Wesentliches hinzuzufügen ist und die er sich zu Eigen macht (vgl. § 130b Satz 2 VWGO).
42 
Der Senat lässt dabei ausdrücklich offen, ob dem Verwaltungsgericht zu folgen wäre, dass „eine höhere Strafe“ im Sinne von § 12a Abs. 1 Satz 2 StAG a.F. auch eine nicht zur Bewährung ausgesetzte Strafe sein kann. Denn diese Frage ist nicht entscheidungserheblich, wovon letztlich das Verwaltungsgericht selbst ausgegangen ist.
43 
2. Der Kläger, der mit einer deutschen Staatsangehörigen verheiratet ist, kann seine Einbürgerung auch nicht nach § 9 (i.V.m. § 8) StAG beanspruchen; auch eine Neubescheidung seines Antrags kommt nicht in Betracht.
44 
Nachdem der Kläger seinen Einbürgerungsantrag am 07.02.2003 und damit vor dem 01.04.2007 gestellt hatte, ist mit Rücksicht auf § 40c StAG zunächst der Frage nachzugehen, ob insoweit das bis 27.08.2007 geltende Recht für den Kläger günstigere Einbürgerungsvoraussetzungen aufgestellt hatte und damit - was die rechtliche Beurteilung, nicht allerdings die tatsächlichen Verhältnisse betrifft - entgegen dem allgemeinen Grundsatz, nicht auf den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung abzustellen wäre. Zur Beantwortung der Frage, welche Bestimmungen für den Einbürgerungsbewerber günstiger sind, ist jede einzelne Einbürgerungsvoraussetzung getrennt in den Blick zu nehmen (vgl. Berlit InfAuslR 2007, 457 <466>). Beim dem hiernach anzustellenden Günstigkeitsvergleich ist anhand des konkreten Sachverhalts eine Alternativprüfung vorzunehmen.
45 
a) Unverändert geblieben ist allerdings die zwingende Einbürgerungsvoraussetzung, dass der Einbürgerungsbewerber seinen rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben muss. Dieses ist nach dem im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung gegebenen Sachverhalt nicht mehr der Fall.
46 
Seinen gewöhnlichen Aufenthalt begründet jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er dort nicht vorübergehend, sondern grundsätzlich auf nicht im Einzelnen absehbare Zeit verweilt bzw. verweilen wird und an dem der Schwerpunkt der Bindungen, insbesondere familiärer oder beruflicher Hinsicht liegt. Grundsätzlich sind hiernach alle Umstände des Einzelfalls in den Blick zu nehmen und zu würdigen, wobei es in erster Linie auf die objektiv feststellbaren Umstände ankommt (vgl. Berlit, in: GK-StAR, § 10 Rdn. 81, 85). Ausgehend hiervon hat der Kläger jedenfalls zu Beginn dieses Jahres seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet aufgegeben. Dies ergibt sich aus folgendem: Nachdem er Ende des vergangenen Jahres eine Stelle in der Schweiz, nämlich in B. gefunden hat und nach dem in der mündlichen Verhandlung vorgelegten schweizerischen Aufenthaltstitel sich seit 01.12.2008 regelmäßig in der Schweiz aufhält, ist er im April diesen Jahres mit der gesamten Familie in die Schweiz nach W. gezogen. Die Wohnung in W. wurde vollständig aufgegeben. Unter der von ihm angegebenen Anschrift in G. leben seine Schwiegereltern in einem Haus, ohne dass dem Kläger und seiner Familie dort eine vollständige eigene Wohnung zur Verfügung steht. Dort können sich der Kläger und seine Familie an den Wochenenden und in den Ferien aufhalten, was sie auch tun. Allerdings ist nach den Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung der in der Schweiz abgeschlossene Arbeitsvertrag zunächst bis 07.09.2009 befristet. Befristet ist in gleicher Weise zunächst der von der Schweiz erteilte Aufenthaltstitel. Dieser Umstand könnte möglicherweise der Annahme entgegenstehen, der Kläger habe inzwischen seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz genommen. Dieser Schluss ist aber nicht gerechtfertigt. Denn aus der Tatsache, dass der Kläger nach seinen eigenen Angaben insbesondere seine Kinder mitgenommen und in der Schweiz eingeschult hat, und das sogar noch während des laufenden Schuljahrs, kann nur der Schluss gezogenen werden, dass der Aufenthalt in der Schweiz auf Dauer angelegt ist und nicht nur auf kurze Zeit bis Anfang September 2009, und der Kläger selbst davon ausgeht, dass der Aufenthalt nicht zu diesem Zeitpunkt enden soll.
47 
b) Nach der aktuellen Rechtslage stehen gem. § 8 Abs. 1 Nr. 2 StAG auch die strafrechtlichen Verurteilungen des Klägers einer Einbürgerung zwingend entgegen. In diesem Zusammenhang stellt sich die im Rahmen der Anwendung der früher geltenden Fassung vom Verwaltungsgericht erörterte Frage, ob auch vor Eintritt der Tilgungsreife eine Straftat nicht mehr verwertet bzw. vorgehalten werden kann, von vornherein nicht (vgl. hierzu im Folgenden). Verurteilungen können - wie im Anwendungsbereich des § 10 StAG - vor Eintritt der Tilgungsreife allein nach Maßgabe des § 12a Abs. 1 StAG außer Betracht bleiben. Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 liegen ersichtlich nicht vor. Die höhere Strafe kann auch nicht nach Satz 3 außer Betracht bleiben, da von einem nur geringfügigen Überschreiten des Rahmens nach den Sätzen 1 und 2 nicht die Rede sein kann.
48 
Von der Voraussetzung des § 8 Abs. 1 Nr. 2 StAG kann auch nicht nach dessen Absatz 2 abgesehen werden. Ein öffentliches Interesse ist nicht erkennbar. Aber auch eine besondere Härte liegt nicht vor. Hierzu muss zunächst ein atypischer Sachverhalt gegeben sein, der den Einbürgerungsbewerber in besonderer Weise, d.h. qualifiziert beschwert, wenn und weil er nicht bzw. erst später eingebürgert würde; die Härte muss also gerade infolge der Einbürgerung bzw. der frühzeitigeren Einbürgerung beseitigt werden können. Dies wäre vielleicht in Betracht zu ziehen, wenn allein die letzte Straftat aus dem Jahre 2008 dazu geführt hätte, dass die früheren Straftaten nicht getilgt werden können, diese letzte Tat Bagatellcharakter hätte und ihm ein weiteres vorläufiges Verbleiben im Status des Ausländers nicht mehr zuzumuten wäre. Dies ist allerdings hier nicht der Fall, wie noch im Folgenden dargestellt wird. Dann jedoch liegt eine typische einbürgerungschädliche Folge der erheblichen und beharrlichen Kriminalität des Klägers und der hiermit verbundenen längeren Tilgungsfristen vor. Ob eine besondere Härte darin zu erblicken sein könnte, dass der Kläger ohne Einbürgerung nicht unter erleichterten Bedingungen in die Schweiz zu einem Arbeitsplatz pendeln kann, bedarf keiner abschließenden Bewertung. Denn es ist nichts dafür ersichtlich, dass der Kläger von seiner Ausbildung oder seinen Befähigungen her zwingend auf den Arbeitsmarkt der Schweiz angewiesen sein könnte.
49 
Nach der früheren Rechtslage steht der Einbürgerung nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 StAG zwingend entgegen, dass Kläger einen der im Einzelnen enumerativ aufgezählten Ausweisungsgründe erfüllt. Relevant ist hier § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG. Zweifelsfrei lagen diese Voraussetzungen mit Rücksicht auf die erheblichen strafgerichtlichen Verurteilungen vor. Sie können mangels Tilgungsreife dem Kläger auch heute noch vorgehalten werden.
50 
Zunächst ist festzuhalten, dass die zu § 7 Abs. 2 Nr. 1 AuslG 1990 und § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG ergangene Rechtsprechung über den ausländerrechtlichen „Verbrauch“ von Ausweisungsgründen bei Erteilung oder Verlängerung eines Titels in Kenntnis des Vorliegens eines Ausweisungsgrundes (vgl. hierzu Bäuerle, in: GK-AufenthG § 5 Rdn. 106 ff m.w.N.) nicht in das Staatsangehörigkeitsrecht übertragen werden kann. Die die gegenteilige Sichtweise befürwortende Literatur (vgl. etwa Marx, in: StAR § 8 Rdn. 67 f.), der das Verwaltungsgericht zuzuneigen scheint, übersieht, dass es keinen nachvollziehbaren Grund geben kann, insoweit eine Bindung der Staatsangehörigkeitsbehörde durch eine Ausländerbehörde vorzunehmen, die „lediglich“ über eine weitere aufenthaltsrechtliche Hinnahme des Aufenthalts eines Ausländers oder einer Ausländerin zu entscheiden hat (vgl. etwa Senatsurteil vom 12.09.2002 - 13 S 880/00 - EzAR 271 Nr. 37). Weiter ist davon auszugehen, dass die Voraussetzungen eines Ausweisungsgrundes nicht erst dann erfüllt sind, wenn im konkreten Fall eine Ausweisung rechtmäßig verfügt werden könnte. Dies entspricht der einhelligen höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung zum Ausländer- bzw. Aufenthaltsrecht (vgl. Bäuerle, in: GK-AufenthG § 5 Rdn. 95 ff m.w.N.). Im Staatsangehörigkeitsrecht gilt nichts anderes (vgl. ausdrücklich BVerwG, U.v. 18.11.2004 - 1 C 23.03 - juris).
51 
Allerdings finden sich in Rechtsprechung und Literatur regelmäßig dahin gehende Formulierungen, dass ein Ausweisungsgrund im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 1 AuslG 1990 und § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG nur vorliegen könne, wenn dieser noch gegenwärtig aktuell und nicht durch die zeitliche Entwicklung überholt ist. Dies soll, wie auch das Verwaltungsgericht meint, aus dem Tatbestandsmerkmal „vorliegen“ bzw. „erfüllt“ folgen (so wohl auch Senatsbeschluss vom 17.10.1996 - 13 S 1279/96 - InfAuslR 1997, 111; vgl. auch Bäuerle, in: GK-AufenthG § 5 Rdn. 104 ff m.w.N.). In diesem Zusammenhang ist allerdings darauf hinzuweisen, dass der Gesichtspunkt der Aktualität im Schwerpunkt und vornehmlich für die Fälle eines „Verbrauchs“ des Ausweisungsgrundes infolge einer entsprechenden regelmäßig vertrauenstiftenden Handlung der Ausländerbehörde, wie etwa der Verlängerung eines Aufenthaltstitels, erörtert wird (vgl. ausdrücklich Bäuerle, in: GK-AufenthG § 5 Rdn. 106). Gleichwohl bedarf die Auffassung, wonach ausnahmslos nur „aktuelle“ Ausweisungsgründe vorgehalten werden können, der Präzisierung. Denn das Aufenthaltsgesetz unterscheidet ausdrücklich zwischen den verschiedenen Ausweisungsgründen. Diese haben nämlich keine identische Struktur. So kennt das Aufenthaltsgesetz Ausweisungsgründe, die allein darauf abstellen, dass es in der Vergangenheit zu einer strafgerichtlichen Verurteilung gekommen ist (vgl. §§ 53, 54 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG; „…verurteilt worden ist…“) bzw. der Ausländer oder die Ausländerin in der Vergangenheit eine bestimmte Handlung begangen hat (vgl. § 55 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG; „…gemacht hat…“ bzw. „…nicht mitgewirkt hat…“). Die anderen Ausweisungsgründe stellen hingegen allein darauf ab, dass gegenwärtig bestimmte Handlungen begangen werden und hieraus aktuell eine bestimmte Gefahrensituation resultiert. Deshalb „liegt“ ein Ausweisungsgrund im Falle einer strafgerichtlichen Verurteilung im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG auch und bereits dann „vor“, wenn der Zeitpunkt der Verurteilung schon länger zurück liegt. Im aufenthaltsrechtlichen Kontext kommt im Falle der vergangenheitsbezogenen Ausweisungsgründe des § 55 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 AufenthG dem Gesichtspunkt der Aktualität auf einer anderen - zweiten - Stufe Bedeutung zu. Zum einen ist dieser Gesichtspunkt bei der konkreten Ermessensausübung, ob eine Ausweisung verfügt werden soll, zu erörtern; zum anderen bei der Prüfung der Frage, ob eine von der Regel des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG abweichende Atypik besteht (in diesem Sinn wohl auch Hailbronner, Ausländerrecht, § 5 AufenthG Rdn. 31). Denn es liegt auf der Hand, dass ein vor Jahren begangener Rechtsverstoß, so er nicht ohnehin nur vereinzelt oder geringfügig begangen wurde und damit gar keinen Ausweisungsgrund ausmacht, nicht in einer dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz genügenden Art und Weise eine Ausweisungsverfügung oder eine Verweigerung eines Aufenthaltsrechts tragen kann, wenn kein innerer und zeitlicher Zusammenhang mit den aktuellen Lebensverhältnissen des Ausländers oder der Ausländerin mehr besteht. Dies gilt umso mehr für andere Rechtsverstöße und unzutreffende Angaben (vgl. § 55 Abs. 2 Nr. 1 lit. a AufenthG), die gar keiner Tilgung im Bundeszentralregister unterliegen können.
52 
Indem jedoch § 8 Abs. 1 Nr. 2 StAG pauschal und undifferenziert auf bestimmte Ausweisungsgründe verweist und damit nur unvollständig die dargestellte aufenthaltsrechtliche Struktur übernimmt, fällt der zweite Prüfungsschritt gewissermaßen aus. Der Gesichtspunkt der Aktualität des Ausweisungsgrundes muss daher im staatsangehörigkeitsrechtlichen Kontext als eine im Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu verortende immanente Grenze des Einbürgerungshindernisses des Ausweisungsgrundes begriffen und das Tatbestandsmerkmal „erfüllt“ entsprechend verfassungskonform interpretiert werden.
53 
Was die Berücksichtigung von strafgerichtlichen Verurteilungen als Ausweisungsgrund im aufenthaltsrechtlichen wie im staatsangehörigkeitsrechtlichen Zusammenhang betrifft, ist es in Ermangelung anderer aussagekräftiger Hinweise im Aufenthalts- wie im Staatsangehörigkeitsgesetz im Ausgangspunkt folgerichtig, wenn die Verurteilung so lange als Ausweisungsgrund im Rechtsverkehr vorgehalten werden kann, als noch keine Tilgung im Bundeszentralregister erfolgt ist (vgl. in diesem Sinn schon Senatsurteil vom 21.08.2003 - 13 S 888/03 - juris; a.A. etwa Bäuerle, a.a.O., § 5 Rdn. 111). Denn die Länge der Tilgungsfrist bildet die Schwere der begangenen Straftat durchaus realitätsgerecht ab (vgl. § 45 Abs. 3 Nr. 1, § 46 Abs. 1 BZRG) und ist daher grundsätzlich durchaus geeignet, auch gegenwartsbezogen Schlüsse auf die Aktualität des Ausweisungsgrundes und damit ein weiterhin gegen eine Einbürgerung sprechendes öffentliches Interesse zu ermöglichen. Es ist in diesem Zusammenhang anerkannt, dass unter dem Aspekt der Aktualität und damit auch dem der Verhältnismäßigkeit das Gewicht des Ausweisungsgrundes und hier insbesondere die Schwere der Straftat bzw. die Höhe der verhängten Strafe von erheblicher Aussagekraft dafür sein kann, ob gegenwärtig der Ausweisungsgrund noch vorgehalten werden soll oder auch nur kann (vgl. etwa Bäuerle, a.a.O., § 5 Rdn. 105; Hailbronner, a.a.O., § 5 AufenthG Rdn. 31). Allerdings kann es der Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit erforderlich machen, auch noch nicht getilgte Straftaten auszuscheiden, wenn der Tilgungsmechanismus des Bundeszentralregistergesetzes zu unangemessenen und daher unverhältnismäßigen Ergebnissen führen würde. Da infolge der Bestimmung des § 47 BZRG zeitlich vorher eingetragene, aber an sich tilgungsreife Verurteilungen erst getilgt werden, wenn bei der letzten vorangegangenen Verurteilung Tilgungsreife eingetreten ist, muss hier unmittelbar die Systematik des Aufenthalts- und Staatsangehörigkeitsrechts korrigierend in den Blick genommen werden. Denn handelt es sich bei der letzten Verurteilung um eine Straftat, die nur einen vereinzelten oder aber v.a. geringfügigen Charakter im Sinne des § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG hatte und daher gar keinen Ausweisungsgrund ausmacht, so wäre es von vornherein verfehlt, länger zurückliegende strafgerichtliche Verurteilungen, die bereits getilgt werden könnten, wenn die letzte Verurteilung nicht eingetragen wäre, noch vorzuhalten. Daneben kann es im Einzelfall darüber hinaus mit Blick auf die zugrunde liegenden Straftaten erforderlich werden, aus Gründen der Verhältnismäßigkeit eine abweichende Beurteilung vorzunehmen.
54 
So liegen die Verhältnisse hier jedoch nicht. Eine vollständige Tilgung wird hier erst im Jahre 2013 erfolgen. Dies hat seine Ursachen nicht darin, dass zuletzt die Verurteilung durch den Strafbefehl des Amtsgerichts Waldshut-Tiengen vom 14.02.2008 eingetragen ist, sondern beruht auf der Verurteilung durch das Amtsgericht Backnang vom 14.05.1998, die eine Tilgungsfrist gem. § 46 Abs. 1 Nr. 4 BZRG von 15 Jahren ausgelöst hat. Selbst wenn man daher zugunsten des Klägers davon ausgeht, dass die nach knapp 9-jähriger Straffreiheit im November 2006 begangene erst am 14.02.2008 abgeurteilte Straftat als vereinzelter oder geringfügiger Verstoß im Sinne des § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG (vgl. hierzu BVerwG, U.v. 18.11.2004 - 1 C 23.03 - juris) zu werten wäre, so hat diese und die hiermit verbundene Tilgungsfrist von 5 Jahren (vgl. § 46 Abs. 1 Nr. 1 BZRG) keine Verlängerung der laufenden Tilgungsfrist nach sich gezogen. Der Senat kann daher offen lassen, ob die immerhin vorsätzlich begangene Straftat als vereinzelt oder geringfügig anzusehen wäre und ob den vom Kläger erhobenen Einwänden gegen die Verurteilung in Anbetracht der eingetretenen Rechtskraft überhaupt nachzugehen wäre. Es besteht auch im Übrigen kein ausreichend tragfähiger Grund ausnahmsweise trotz nicht erfolgter Tilgung die früheren Verurteilungen nicht zu Lasten des Klägers zu berücksichtigen. Denn in der Kette der von ihm begangenen Straftaten kommt eine hartnäckige und unbelehrbare Missachtung der Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck. Der Kläger hat durch seine Taten unmissverständlich zu erkennen gegeben, dass er gesetzliche Beschränkungen seiner Handlungsfreiheit, die insbesondere der Sicherheit von Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer dienen, bei der Verfolgung seiner Interessen nicht hinzunehmen bereit ist. Demzufolge wurden dem Kläger im Urteil des Amtsgerichts Backnang vom 14.05.1998 auch erhebliche charakterliche Mängel bescheinigt. Bei dieser Sachlage ist es jedenfalls gegenwärtig auch unter Berücksichtigung der zwischenzeitlichen Straffreiheit nicht geboten, ausnahmsweise von diesen Verurteilungen abzusehen. Es ist nicht unangemessen, durch weiteren Zeitablauf zusätzliche und endgültige Gewissheit zu erlangen, dass die zutiefst rechtsfeindliche Einstellung des Klägers zur Rechtsordnung überwunden ist.
55 
Auch § 8 Abs. 2 StAG a.F. ermöglicht keine Entscheidung zugunsten des Klägers. Denn die Bestimmung des 8 Abs. 2 StAG erlaubte in ihrer alten Fassung überhaupt nur eine Ausnahme von der Voraussetzung des Abs. 1 Nr. 4; § 12a StAG war in der alten Fassung nur auf den Fall des § 10 StAG anzuwenden. Da, wie dargelegt, schon keine Härte vorliegt, kann der Senat auch offen lassen, ob aus verfassungsrechtlichen Gründen im Falle eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit unter Umständen eine einfach-gesetzlich nicht vorgesehene Ausnahme zugelassen werden müsste, soweit diesem Gesichtspunkt nicht ohnehin schon bei der Beurteilung, ob aus Gründen der Verhältnismäßigkeit ausnahmsweise noch nicht getilgte Verurteilung nicht entgegengehalten werden dürfen, Rechnung getragen wurde. Gleichermaßen kann offen bleiben, ob im Rahmen des Günstigkeitsprinzips u. U. nach neuem Recht günstigere Teile einer Norm (hier: § 8 Abs. 2 n.F.) neben anderen Teilen nach altem Recht (Absatz 1 Nr. 2) angewendet werden könnten.
56 
c) Ein „Verbrauch“ der Ausweisungsgründe ist - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts - auch nicht deshalb erfolgt, weil der Beklagte dem Kläger unter dem 19.09.2003 eine Einbürgerungszusicherung (vgl. § 38 LVwVfG) erteilt hatte. Diese war auf zwei Jahre befristet und hat damit nach Ablauf der Frist ihre rechtlichen Wirkungen verloren und ist demzufolge für den Beklagten nicht mehr bindend. Jede andere Sicht der Dinge würde die zeitliche Befristung unterlaufen und der Zusicherung eine über diesen Zeitpunkt hinausreichende Wirkung verleihen, die - auch aus der Sicht des Empfängers erkennbar (vgl. den Rechtsgedanken der §§ 133, 157 BGB) - vom Beklagten dieser gerade nicht beigemessen werden sollte, weshalb auch kein über die zeitliche Geltung hinausgehender Vertrauenstatbestand geschaffen wurde. Sinn und Zweck einer Befristung der Zusicherung ist es gerade, deren Perpetuierung zu verhindern und insbesondere eine Rücknahme nach erkannter Fehlerhaftigkeit überflüssig zu machen. Andernfalls käme der Zusicherung, wie der Beklagte zutreffend ausführt, der Charakter einer bereits endgültigen „Teilgenehmigung“ zu, mit der einzelne Tatbestandsvoraussetzungen im Sinne einer Abschichtung bereits verbindlich und auf Dauer zwischen den Beteiligten entschieden und geregelt würden. Wegen dieser andersartigen Struktur einer befristeten Zusicherung ist auch die vom Verwaltungsgericht gezogene Parallele zu der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung, wonach durch einen in Kenntnis eines verwirklichten Ausweisungsgrundes erteilten Aufenthaltstitel diese Ausweisungsgründe verbraucht sind und später nicht mehr entgegen gehalten werden können, nicht tragfähig. Denn mit der Erteilung des Aufenthaltstitels wird in jeder Hinsicht uneingeschränkt und endgültig die begehrte Rechtsposition eingeräumt, und nicht nur im Sinne einer Vorstufe auf Zeit. Gegen Treu und Glauben würde eine Berufung auf den Fristablauf nur dann verstoßen, wenn der Einbürgerungsbewerber mittlerweile die einzige mit der Zusicherung verknüpfte Voraussetzung erfüllt hätte und die Behörde sich nunmehr auf den Fristablauf berufen würde. Dieser Fall ist aber hier nicht gegeben.
57 
3. Eine Einbürgerung nach § 8 StAG scheitert aus den genannten Gründen.
58 
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
59 
Die Revision war nicht zuzulassen, weil kein gesetzlicher Zulassungsgrund vorliegt (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO).
60 
Beschluss vom 06. Mai .2009
61 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß § 63 Abs. 2, § 47 und § 52 Abs. 1 GKG auf 10.000,-- EUR festgesetzt.
62 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar

Gründe

 
40 
Die zulässige, insbesondere unter Stellung eines Antrags ordnungsgemäß begründete Berufung hat in der Sache Erfolg. Das Verwaltungsgericht hätte die Klage in vollem Umfang abweisen müssen. Der Kläger hat auch keinen Anspruch darauf, dass der Beklagte seinen Antrag auf Einbürgerung neu bescheidet (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).
41 
1. Was die Behandlung und Beurteilung eines möglichen Einbürgerungsanspruchs nach § 10 StAG betrifft, kann der Senat auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts verweisen, denen nichts Wesentliches hinzuzufügen ist und die er sich zu Eigen macht (vgl. § 130b Satz 2 VWGO).
42 
Der Senat lässt dabei ausdrücklich offen, ob dem Verwaltungsgericht zu folgen wäre, dass „eine höhere Strafe“ im Sinne von § 12a Abs. 1 Satz 2 StAG a.F. auch eine nicht zur Bewährung ausgesetzte Strafe sein kann. Denn diese Frage ist nicht entscheidungserheblich, wovon letztlich das Verwaltungsgericht selbst ausgegangen ist.
43 
2. Der Kläger, der mit einer deutschen Staatsangehörigen verheiratet ist, kann seine Einbürgerung auch nicht nach § 9 (i.V.m. § 8) StAG beanspruchen; auch eine Neubescheidung seines Antrags kommt nicht in Betracht.
44 
Nachdem der Kläger seinen Einbürgerungsantrag am 07.02.2003 und damit vor dem 01.04.2007 gestellt hatte, ist mit Rücksicht auf § 40c StAG zunächst der Frage nachzugehen, ob insoweit das bis 27.08.2007 geltende Recht für den Kläger günstigere Einbürgerungsvoraussetzungen aufgestellt hatte und damit - was die rechtliche Beurteilung, nicht allerdings die tatsächlichen Verhältnisse betrifft - entgegen dem allgemeinen Grundsatz, nicht auf den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung abzustellen wäre. Zur Beantwortung der Frage, welche Bestimmungen für den Einbürgerungsbewerber günstiger sind, ist jede einzelne Einbürgerungsvoraussetzung getrennt in den Blick zu nehmen (vgl. Berlit InfAuslR 2007, 457 <466>). Beim dem hiernach anzustellenden Günstigkeitsvergleich ist anhand des konkreten Sachverhalts eine Alternativprüfung vorzunehmen.
45 
a) Unverändert geblieben ist allerdings die zwingende Einbürgerungsvoraussetzung, dass der Einbürgerungsbewerber seinen rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben muss. Dieses ist nach dem im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung gegebenen Sachverhalt nicht mehr der Fall.
46 
Seinen gewöhnlichen Aufenthalt begründet jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er dort nicht vorübergehend, sondern grundsätzlich auf nicht im Einzelnen absehbare Zeit verweilt bzw. verweilen wird und an dem der Schwerpunkt der Bindungen, insbesondere familiärer oder beruflicher Hinsicht liegt. Grundsätzlich sind hiernach alle Umstände des Einzelfalls in den Blick zu nehmen und zu würdigen, wobei es in erster Linie auf die objektiv feststellbaren Umstände ankommt (vgl. Berlit, in: GK-StAR, § 10 Rdn. 81, 85). Ausgehend hiervon hat der Kläger jedenfalls zu Beginn dieses Jahres seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet aufgegeben. Dies ergibt sich aus folgendem: Nachdem er Ende des vergangenen Jahres eine Stelle in der Schweiz, nämlich in B. gefunden hat und nach dem in der mündlichen Verhandlung vorgelegten schweizerischen Aufenthaltstitel sich seit 01.12.2008 regelmäßig in der Schweiz aufhält, ist er im April diesen Jahres mit der gesamten Familie in die Schweiz nach W. gezogen. Die Wohnung in W. wurde vollständig aufgegeben. Unter der von ihm angegebenen Anschrift in G. leben seine Schwiegereltern in einem Haus, ohne dass dem Kläger und seiner Familie dort eine vollständige eigene Wohnung zur Verfügung steht. Dort können sich der Kläger und seine Familie an den Wochenenden und in den Ferien aufhalten, was sie auch tun. Allerdings ist nach den Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung der in der Schweiz abgeschlossene Arbeitsvertrag zunächst bis 07.09.2009 befristet. Befristet ist in gleicher Weise zunächst der von der Schweiz erteilte Aufenthaltstitel. Dieser Umstand könnte möglicherweise der Annahme entgegenstehen, der Kläger habe inzwischen seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz genommen. Dieser Schluss ist aber nicht gerechtfertigt. Denn aus der Tatsache, dass der Kläger nach seinen eigenen Angaben insbesondere seine Kinder mitgenommen und in der Schweiz eingeschult hat, und das sogar noch während des laufenden Schuljahrs, kann nur der Schluss gezogenen werden, dass der Aufenthalt in der Schweiz auf Dauer angelegt ist und nicht nur auf kurze Zeit bis Anfang September 2009, und der Kläger selbst davon ausgeht, dass der Aufenthalt nicht zu diesem Zeitpunkt enden soll.
47 
b) Nach der aktuellen Rechtslage stehen gem. § 8 Abs. 1 Nr. 2 StAG auch die strafrechtlichen Verurteilungen des Klägers einer Einbürgerung zwingend entgegen. In diesem Zusammenhang stellt sich die im Rahmen der Anwendung der früher geltenden Fassung vom Verwaltungsgericht erörterte Frage, ob auch vor Eintritt der Tilgungsreife eine Straftat nicht mehr verwertet bzw. vorgehalten werden kann, von vornherein nicht (vgl. hierzu im Folgenden). Verurteilungen können - wie im Anwendungsbereich des § 10 StAG - vor Eintritt der Tilgungsreife allein nach Maßgabe des § 12a Abs. 1 StAG außer Betracht bleiben. Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 liegen ersichtlich nicht vor. Die höhere Strafe kann auch nicht nach Satz 3 außer Betracht bleiben, da von einem nur geringfügigen Überschreiten des Rahmens nach den Sätzen 1 und 2 nicht die Rede sein kann.
48 
Von der Voraussetzung des § 8 Abs. 1 Nr. 2 StAG kann auch nicht nach dessen Absatz 2 abgesehen werden. Ein öffentliches Interesse ist nicht erkennbar. Aber auch eine besondere Härte liegt nicht vor. Hierzu muss zunächst ein atypischer Sachverhalt gegeben sein, der den Einbürgerungsbewerber in besonderer Weise, d.h. qualifiziert beschwert, wenn und weil er nicht bzw. erst später eingebürgert würde; die Härte muss also gerade infolge der Einbürgerung bzw. der frühzeitigeren Einbürgerung beseitigt werden können. Dies wäre vielleicht in Betracht zu ziehen, wenn allein die letzte Straftat aus dem Jahre 2008 dazu geführt hätte, dass die früheren Straftaten nicht getilgt werden können, diese letzte Tat Bagatellcharakter hätte und ihm ein weiteres vorläufiges Verbleiben im Status des Ausländers nicht mehr zuzumuten wäre. Dies ist allerdings hier nicht der Fall, wie noch im Folgenden dargestellt wird. Dann jedoch liegt eine typische einbürgerungschädliche Folge der erheblichen und beharrlichen Kriminalität des Klägers und der hiermit verbundenen längeren Tilgungsfristen vor. Ob eine besondere Härte darin zu erblicken sein könnte, dass der Kläger ohne Einbürgerung nicht unter erleichterten Bedingungen in die Schweiz zu einem Arbeitsplatz pendeln kann, bedarf keiner abschließenden Bewertung. Denn es ist nichts dafür ersichtlich, dass der Kläger von seiner Ausbildung oder seinen Befähigungen her zwingend auf den Arbeitsmarkt der Schweiz angewiesen sein könnte.
49 
Nach der früheren Rechtslage steht der Einbürgerung nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 StAG zwingend entgegen, dass Kläger einen der im Einzelnen enumerativ aufgezählten Ausweisungsgründe erfüllt. Relevant ist hier § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG. Zweifelsfrei lagen diese Voraussetzungen mit Rücksicht auf die erheblichen strafgerichtlichen Verurteilungen vor. Sie können mangels Tilgungsreife dem Kläger auch heute noch vorgehalten werden.
50 
Zunächst ist festzuhalten, dass die zu § 7 Abs. 2 Nr. 1 AuslG 1990 und § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG ergangene Rechtsprechung über den ausländerrechtlichen „Verbrauch“ von Ausweisungsgründen bei Erteilung oder Verlängerung eines Titels in Kenntnis des Vorliegens eines Ausweisungsgrundes (vgl. hierzu Bäuerle, in: GK-AufenthG § 5 Rdn. 106 ff m.w.N.) nicht in das Staatsangehörigkeitsrecht übertragen werden kann. Die die gegenteilige Sichtweise befürwortende Literatur (vgl. etwa Marx, in: StAR § 8 Rdn. 67 f.), der das Verwaltungsgericht zuzuneigen scheint, übersieht, dass es keinen nachvollziehbaren Grund geben kann, insoweit eine Bindung der Staatsangehörigkeitsbehörde durch eine Ausländerbehörde vorzunehmen, die „lediglich“ über eine weitere aufenthaltsrechtliche Hinnahme des Aufenthalts eines Ausländers oder einer Ausländerin zu entscheiden hat (vgl. etwa Senatsurteil vom 12.09.2002 - 13 S 880/00 - EzAR 271 Nr. 37). Weiter ist davon auszugehen, dass die Voraussetzungen eines Ausweisungsgrundes nicht erst dann erfüllt sind, wenn im konkreten Fall eine Ausweisung rechtmäßig verfügt werden könnte. Dies entspricht der einhelligen höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung zum Ausländer- bzw. Aufenthaltsrecht (vgl. Bäuerle, in: GK-AufenthG § 5 Rdn. 95 ff m.w.N.). Im Staatsangehörigkeitsrecht gilt nichts anderes (vgl. ausdrücklich BVerwG, U.v. 18.11.2004 - 1 C 23.03 - juris).
51 
Allerdings finden sich in Rechtsprechung und Literatur regelmäßig dahin gehende Formulierungen, dass ein Ausweisungsgrund im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 1 AuslG 1990 und § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG nur vorliegen könne, wenn dieser noch gegenwärtig aktuell und nicht durch die zeitliche Entwicklung überholt ist. Dies soll, wie auch das Verwaltungsgericht meint, aus dem Tatbestandsmerkmal „vorliegen“ bzw. „erfüllt“ folgen (so wohl auch Senatsbeschluss vom 17.10.1996 - 13 S 1279/96 - InfAuslR 1997, 111; vgl. auch Bäuerle, in: GK-AufenthG § 5 Rdn. 104 ff m.w.N.). In diesem Zusammenhang ist allerdings darauf hinzuweisen, dass der Gesichtspunkt der Aktualität im Schwerpunkt und vornehmlich für die Fälle eines „Verbrauchs“ des Ausweisungsgrundes infolge einer entsprechenden regelmäßig vertrauenstiftenden Handlung der Ausländerbehörde, wie etwa der Verlängerung eines Aufenthaltstitels, erörtert wird (vgl. ausdrücklich Bäuerle, in: GK-AufenthG § 5 Rdn. 106). Gleichwohl bedarf die Auffassung, wonach ausnahmslos nur „aktuelle“ Ausweisungsgründe vorgehalten werden können, der Präzisierung. Denn das Aufenthaltsgesetz unterscheidet ausdrücklich zwischen den verschiedenen Ausweisungsgründen. Diese haben nämlich keine identische Struktur. So kennt das Aufenthaltsgesetz Ausweisungsgründe, die allein darauf abstellen, dass es in der Vergangenheit zu einer strafgerichtlichen Verurteilung gekommen ist (vgl. §§ 53, 54 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG; „…verurteilt worden ist…“) bzw. der Ausländer oder die Ausländerin in der Vergangenheit eine bestimmte Handlung begangen hat (vgl. § 55 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG; „…gemacht hat…“ bzw. „…nicht mitgewirkt hat…“). Die anderen Ausweisungsgründe stellen hingegen allein darauf ab, dass gegenwärtig bestimmte Handlungen begangen werden und hieraus aktuell eine bestimmte Gefahrensituation resultiert. Deshalb „liegt“ ein Ausweisungsgrund im Falle einer strafgerichtlichen Verurteilung im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG auch und bereits dann „vor“, wenn der Zeitpunkt der Verurteilung schon länger zurück liegt. Im aufenthaltsrechtlichen Kontext kommt im Falle der vergangenheitsbezogenen Ausweisungsgründe des § 55 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 AufenthG dem Gesichtspunkt der Aktualität auf einer anderen - zweiten - Stufe Bedeutung zu. Zum einen ist dieser Gesichtspunkt bei der konkreten Ermessensausübung, ob eine Ausweisung verfügt werden soll, zu erörtern; zum anderen bei der Prüfung der Frage, ob eine von der Regel des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG abweichende Atypik besteht (in diesem Sinn wohl auch Hailbronner, Ausländerrecht, § 5 AufenthG Rdn. 31). Denn es liegt auf der Hand, dass ein vor Jahren begangener Rechtsverstoß, so er nicht ohnehin nur vereinzelt oder geringfügig begangen wurde und damit gar keinen Ausweisungsgrund ausmacht, nicht in einer dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz genügenden Art und Weise eine Ausweisungsverfügung oder eine Verweigerung eines Aufenthaltsrechts tragen kann, wenn kein innerer und zeitlicher Zusammenhang mit den aktuellen Lebensverhältnissen des Ausländers oder der Ausländerin mehr besteht. Dies gilt umso mehr für andere Rechtsverstöße und unzutreffende Angaben (vgl. § 55 Abs. 2 Nr. 1 lit. a AufenthG), die gar keiner Tilgung im Bundeszentralregister unterliegen können.
52 
Indem jedoch § 8 Abs. 1 Nr. 2 StAG pauschal und undifferenziert auf bestimmte Ausweisungsgründe verweist und damit nur unvollständig die dargestellte aufenthaltsrechtliche Struktur übernimmt, fällt der zweite Prüfungsschritt gewissermaßen aus. Der Gesichtspunkt der Aktualität des Ausweisungsgrundes muss daher im staatsangehörigkeitsrechtlichen Kontext als eine im Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu verortende immanente Grenze des Einbürgerungshindernisses des Ausweisungsgrundes begriffen und das Tatbestandsmerkmal „erfüllt“ entsprechend verfassungskonform interpretiert werden.
53 
Was die Berücksichtigung von strafgerichtlichen Verurteilungen als Ausweisungsgrund im aufenthaltsrechtlichen wie im staatsangehörigkeitsrechtlichen Zusammenhang betrifft, ist es in Ermangelung anderer aussagekräftiger Hinweise im Aufenthalts- wie im Staatsangehörigkeitsgesetz im Ausgangspunkt folgerichtig, wenn die Verurteilung so lange als Ausweisungsgrund im Rechtsverkehr vorgehalten werden kann, als noch keine Tilgung im Bundeszentralregister erfolgt ist (vgl. in diesem Sinn schon Senatsurteil vom 21.08.2003 - 13 S 888/03 - juris; a.A. etwa Bäuerle, a.a.O., § 5 Rdn. 111). Denn die Länge der Tilgungsfrist bildet die Schwere der begangenen Straftat durchaus realitätsgerecht ab (vgl. § 45 Abs. 3 Nr. 1, § 46 Abs. 1 BZRG) und ist daher grundsätzlich durchaus geeignet, auch gegenwartsbezogen Schlüsse auf die Aktualität des Ausweisungsgrundes und damit ein weiterhin gegen eine Einbürgerung sprechendes öffentliches Interesse zu ermöglichen. Es ist in diesem Zusammenhang anerkannt, dass unter dem Aspekt der Aktualität und damit auch dem der Verhältnismäßigkeit das Gewicht des Ausweisungsgrundes und hier insbesondere die Schwere der Straftat bzw. die Höhe der verhängten Strafe von erheblicher Aussagekraft dafür sein kann, ob gegenwärtig der Ausweisungsgrund noch vorgehalten werden soll oder auch nur kann (vgl. etwa Bäuerle, a.a.O., § 5 Rdn. 105; Hailbronner, a.a.O., § 5 AufenthG Rdn. 31). Allerdings kann es der Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit erforderlich machen, auch noch nicht getilgte Straftaten auszuscheiden, wenn der Tilgungsmechanismus des Bundeszentralregistergesetzes zu unangemessenen und daher unverhältnismäßigen Ergebnissen führen würde. Da infolge der Bestimmung des § 47 BZRG zeitlich vorher eingetragene, aber an sich tilgungsreife Verurteilungen erst getilgt werden, wenn bei der letzten vorangegangenen Verurteilung Tilgungsreife eingetreten ist, muss hier unmittelbar die Systematik des Aufenthalts- und Staatsangehörigkeitsrechts korrigierend in den Blick genommen werden. Denn handelt es sich bei der letzten Verurteilung um eine Straftat, die nur einen vereinzelten oder aber v.a. geringfügigen Charakter im Sinne des § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG hatte und daher gar keinen Ausweisungsgrund ausmacht, so wäre es von vornherein verfehlt, länger zurückliegende strafgerichtliche Verurteilungen, die bereits getilgt werden könnten, wenn die letzte Verurteilung nicht eingetragen wäre, noch vorzuhalten. Daneben kann es im Einzelfall darüber hinaus mit Blick auf die zugrunde liegenden Straftaten erforderlich werden, aus Gründen der Verhältnismäßigkeit eine abweichende Beurteilung vorzunehmen.
54 
So liegen die Verhältnisse hier jedoch nicht. Eine vollständige Tilgung wird hier erst im Jahre 2013 erfolgen. Dies hat seine Ursachen nicht darin, dass zuletzt die Verurteilung durch den Strafbefehl des Amtsgerichts Waldshut-Tiengen vom 14.02.2008 eingetragen ist, sondern beruht auf der Verurteilung durch das Amtsgericht Backnang vom 14.05.1998, die eine Tilgungsfrist gem. § 46 Abs. 1 Nr. 4 BZRG von 15 Jahren ausgelöst hat. Selbst wenn man daher zugunsten des Klägers davon ausgeht, dass die nach knapp 9-jähriger Straffreiheit im November 2006 begangene erst am 14.02.2008 abgeurteilte Straftat als vereinzelter oder geringfügiger Verstoß im Sinne des § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG (vgl. hierzu BVerwG, U.v. 18.11.2004 - 1 C 23.03 - juris) zu werten wäre, so hat diese und die hiermit verbundene Tilgungsfrist von 5 Jahren (vgl. § 46 Abs. 1 Nr. 1 BZRG) keine Verlängerung der laufenden Tilgungsfrist nach sich gezogen. Der Senat kann daher offen lassen, ob die immerhin vorsätzlich begangene Straftat als vereinzelt oder geringfügig anzusehen wäre und ob den vom Kläger erhobenen Einwänden gegen die Verurteilung in Anbetracht der eingetretenen Rechtskraft überhaupt nachzugehen wäre. Es besteht auch im Übrigen kein ausreichend tragfähiger Grund ausnahmsweise trotz nicht erfolgter Tilgung die früheren Verurteilungen nicht zu Lasten des Klägers zu berücksichtigen. Denn in der Kette der von ihm begangenen Straftaten kommt eine hartnäckige und unbelehrbare Missachtung der Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck. Der Kläger hat durch seine Taten unmissverständlich zu erkennen gegeben, dass er gesetzliche Beschränkungen seiner Handlungsfreiheit, die insbesondere der Sicherheit von Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer dienen, bei der Verfolgung seiner Interessen nicht hinzunehmen bereit ist. Demzufolge wurden dem Kläger im Urteil des Amtsgerichts Backnang vom 14.05.1998 auch erhebliche charakterliche Mängel bescheinigt. Bei dieser Sachlage ist es jedenfalls gegenwärtig auch unter Berücksichtigung der zwischenzeitlichen Straffreiheit nicht geboten, ausnahmsweise von diesen Verurteilungen abzusehen. Es ist nicht unangemessen, durch weiteren Zeitablauf zusätzliche und endgültige Gewissheit zu erlangen, dass die zutiefst rechtsfeindliche Einstellung des Klägers zur Rechtsordnung überwunden ist.
55 
Auch § 8 Abs. 2 StAG a.F. ermöglicht keine Entscheidung zugunsten des Klägers. Denn die Bestimmung des 8 Abs. 2 StAG erlaubte in ihrer alten Fassung überhaupt nur eine Ausnahme von der Voraussetzung des Abs. 1 Nr. 4; § 12a StAG war in der alten Fassung nur auf den Fall des § 10 StAG anzuwenden. Da, wie dargelegt, schon keine Härte vorliegt, kann der Senat auch offen lassen, ob aus verfassungsrechtlichen Gründen im Falle eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit unter Umständen eine einfach-gesetzlich nicht vorgesehene Ausnahme zugelassen werden müsste, soweit diesem Gesichtspunkt nicht ohnehin schon bei der Beurteilung, ob aus Gründen der Verhältnismäßigkeit ausnahmsweise noch nicht getilgte Verurteilung nicht entgegengehalten werden dürfen, Rechnung getragen wurde. Gleichermaßen kann offen bleiben, ob im Rahmen des Günstigkeitsprinzips u. U. nach neuem Recht günstigere Teile einer Norm (hier: § 8 Abs. 2 n.F.) neben anderen Teilen nach altem Recht (Absatz 1 Nr. 2) angewendet werden könnten.
56 
c) Ein „Verbrauch“ der Ausweisungsgründe ist - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts - auch nicht deshalb erfolgt, weil der Beklagte dem Kläger unter dem 19.09.2003 eine Einbürgerungszusicherung (vgl. § 38 LVwVfG) erteilt hatte. Diese war auf zwei Jahre befristet und hat damit nach Ablauf der Frist ihre rechtlichen Wirkungen verloren und ist demzufolge für den Beklagten nicht mehr bindend. Jede andere Sicht der Dinge würde die zeitliche Befristung unterlaufen und der Zusicherung eine über diesen Zeitpunkt hinausreichende Wirkung verleihen, die - auch aus der Sicht des Empfängers erkennbar (vgl. den Rechtsgedanken der §§ 133, 157 BGB) - vom Beklagten dieser gerade nicht beigemessen werden sollte, weshalb auch kein über die zeitliche Geltung hinausgehender Vertrauenstatbestand geschaffen wurde. Sinn und Zweck einer Befristung der Zusicherung ist es gerade, deren Perpetuierung zu verhindern und insbesondere eine Rücknahme nach erkannter Fehlerhaftigkeit überflüssig zu machen. Andernfalls käme der Zusicherung, wie der Beklagte zutreffend ausführt, der Charakter einer bereits endgültigen „Teilgenehmigung“ zu, mit der einzelne Tatbestandsvoraussetzungen im Sinne einer Abschichtung bereits verbindlich und auf Dauer zwischen den Beteiligten entschieden und geregelt würden. Wegen dieser andersartigen Struktur einer befristeten Zusicherung ist auch die vom Verwaltungsgericht gezogene Parallele zu der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung, wonach durch einen in Kenntnis eines verwirklichten Ausweisungsgrundes erteilten Aufenthaltstitel diese Ausweisungsgründe verbraucht sind und später nicht mehr entgegen gehalten werden können, nicht tragfähig. Denn mit der Erteilung des Aufenthaltstitels wird in jeder Hinsicht uneingeschränkt und endgültig die begehrte Rechtsposition eingeräumt, und nicht nur im Sinne einer Vorstufe auf Zeit. Gegen Treu und Glauben würde eine Berufung auf den Fristablauf nur dann verstoßen, wenn der Einbürgerungsbewerber mittlerweile die einzige mit der Zusicherung verknüpfte Voraussetzung erfüllt hätte und die Behörde sich nunmehr auf den Fristablauf berufen würde. Dieser Fall ist aber hier nicht gegeben.
57 
3. Eine Einbürgerung nach § 8 StAG scheitert aus den genannten Gründen.
58 
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
59 
Die Revision war nicht zuzulassen, weil kein gesetzlicher Zulassungsgrund vorliegt (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO).
60 
Beschluss vom 06. Mai .2009
61 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß § 63 Abs. 2, § 47 und § 52 Abs. 1 GKG auf 10.000,-- EUR festgesetzt.
62 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar

(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass

1.
der Lebensunterhalt gesichert ist,
1a.
die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt ist,
2.
kein Ausweisungsinteresse besteht,
3.
soweit kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht, der Aufenthalt des Ausländers nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet und
4.
die Passpflicht nach § 3 erfüllt wird.

(2) Des Weiteren setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Blauen Karte EU, einer ICT-Karte, einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU voraus, dass der Ausländer

1.
mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und
2.
die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat.
Hiervon kann abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind oder es auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen. Satz 2 gilt nicht für die Erteilung einer ICT-Karte.

(3) In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 24 oder § 25 Absatz 1 bis 3 ist von der Anwendung der Absätze 1 und 2, in den Fällen des § 25 Absatz 4a und 4b von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 1 bis 2 und 4 sowie des Absatzes 2 abzusehen. In den übrigen Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 kann von der Anwendung der Absätze 1 und 2 abgesehen werden. Wird von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 2 abgesehen, kann die Ausländerbehörde darauf hinweisen, dass eine Ausweisung wegen einzeln zu bezeichnender Ausweisungsinteressen, die Gegenstand eines noch nicht abgeschlossenen Straf- oder anderen Verfahrens sind, möglich ist. In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 26 Absatz 3 ist von der Anwendung des Absatzes 2 abzusehen.

(4) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist zu versagen, wenn ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 besteht oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a erlassen wurde.

(1) Die Tilgungsfrist beträgt

1.
fünf Jahrebei Verurteilungen
a)
zu Geldstrafe von nicht mehr als neunzig Tagessätzen, wenn keine Freiheitsstrafe, kein Strafarrest und keine Jugendstrafe im Register eingetragen ist,
b)
zu Freiheitsstrafe oder Strafarrest von nicht mehr als drei Monaten, wenn im Register keine weitere Strafe eingetragen ist,
c)
zu Jugendstrafe von nicht mehr als einem Jahr,
d)
zu Jugendstrafe von nicht mehr als zwei Jahren, wenn die Vollstreckung der Strafe oder eines Strafrestes gerichtlich oder im Gnadenweg zur Bewährung ausgesetzt worden ist,
e)
zu Jugendstrafe von mehr als zwei Jahren, wenn ein Strafrest nach Ablauf der Bewährungszeit gerichtlich oder im Gnadenweg erlassen worden ist,
f)
zu Jugendstrafe, wenn der Strafmakel gerichtlich oder im Gnadenweg als beseitigt erklärt worden ist,
g)
durch welche eine Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8 des Strafgesetzbuchs) mit Ausnahme der Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis für immer und des Berufsverbots für immer, eine Nebenstrafe oder eine Nebenfolge allein oder in Verbindung miteinander oder in Verbindung mit Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln angeordnet worden ist,
1a.
zehn Jahrebei Verurteilungen wegen einer Straftat nach den §§ 171, 174 bis 180a, 181a, 182 bis 184g, 184i bis 184l, 201a Absatz 3, den §§ 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder § 236 des Strafgesetzbuches, wenn
a)
es sich um Fälle der Nummer 1 Buchstabe a bis f handelt,
b)
durch sie allein die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet worden ist,
2.
zehn Jahrebei Verurteilungen zu
a)
Geldstrafe und Freiheitsstrafe oder Strafarrest von nicht mehr als drei Monaten, wenn die Voraussetzungen der Nummer 1 Buchstabe a und b nicht vorliegen,
b)
Freiheitsstrafe oder Strafarrest von mehr als drei Monaten, aber nicht mehr als einem Jahr, wenn die Vollstreckung der Strafe oder eines Strafrestes gerichtlich oder im Gnadenweg zur Bewährung ausgesetzt worden und im Register nicht außerdem Freiheitsstrafe, Strafarrest oder Jugendstrafe eingetragen ist,
c)
Jugendstrafe von mehr als einem Jahr, außer in den Fällen der Nummer 1 Buchstabe d bis f,
d)
(weggefallen)
3.
zwanzig Jahre bei Verurteilungen wegen einer Straftat nach den §§ 174 bis 180 oder 182 des Strafgesetzbuches zu einer Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe von mehr als einem Jahr,
4.
fünfzehn Jahrein allen übrigen Fällen.

(2) Die Aussetzung der Strafe oder eines Strafrestes zur Bewährung oder die Beseitigung des Strafmakels bleiben bei der Berechnung der Frist unberücksichtigt, wenn diese Entscheidungen widerrufen worden sind.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe e, Nr. 2 Buchstabe c sowie Nummer 3 und 4 verlängert sich die Frist um die Dauer der Freiheitsstrafe, des Strafarrestes oder der Jugendstrafe. In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1a verlängert sich die Frist bei einer Verurteilung zu einer Jugendstrafe von mehr als einem Jahr um die Dauer der Jugendstrafe.

(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass

1.
der Lebensunterhalt gesichert ist,
1a.
die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt ist,
2.
kein Ausweisungsinteresse besteht,
3.
soweit kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht, der Aufenthalt des Ausländers nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet und
4.
die Passpflicht nach § 3 erfüllt wird.

(2) Des Weiteren setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Blauen Karte EU, einer ICT-Karte, einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU voraus, dass der Ausländer

1.
mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und
2.
die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat.
Hiervon kann abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind oder es auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen. Satz 2 gilt nicht für die Erteilung einer ICT-Karte.

(3) In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 24 oder § 25 Absatz 1 bis 3 ist von der Anwendung der Absätze 1 und 2, in den Fällen des § 25 Absatz 4a und 4b von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 1 bis 2 und 4 sowie des Absatzes 2 abzusehen. In den übrigen Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 kann von der Anwendung der Absätze 1 und 2 abgesehen werden. Wird von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 2 abgesehen, kann die Ausländerbehörde darauf hinweisen, dass eine Ausweisung wegen einzeln zu bezeichnender Ausweisungsinteressen, die Gegenstand eines noch nicht abgeschlossenen Straf- oder anderen Verfahrens sind, möglich ist. In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 26 Absatz 3 ist von der Anwendung des Absatzes 2 abzusehen.

(4) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist zu versagen, wenn ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 besteht oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a erlassen wurde.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass

1.
der Lebensunterhalt gesichert ist,
1a.
die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt ist,
2.
kein Ausweisungsinteresse besteht,
3.
soweit kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht, der Aufenthalt des Ausländers nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet und
4.
die Passpflicht nach § 3 erfüllt wird.

(2) Des Weiteren setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Blauen Karte EU, einer ICT-Karte, einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU voraus, dass der Ausländer

1.
mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und
2.
die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat.
Hiervon kann abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind oder es auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen. Satz 2 gilt nicht für die Erteilung einer ICT-Karte.

(3) In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 24 oder § 25 Absatz 1 bis 3 ist von der Anwendung der Absätze 1 und 2, in den Fällen des § 25 Absatz 4a und 4b von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 1 bis 2 und 4 sowie des Absatzes 2 abzusehen. In den übrigen Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 kann von der Anwendung der Absätze 1 und 2 abgesehen werden. Wird von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 2 abgesehen, kann die Ausländerbehörde darauf hinweisen, dass eine Ausweisung wegen einzeln zu bezeichnender Ausweisungsinteressen, die Gegenstand eines noch nicht abgeschlossenen Straf- oder anderen Verfahrens sind, möglich ist. In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 26 Absatz 3 ist von der Anwendung des Absatzes 2 abzusehen.

(4) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist zu versagen, wenn ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 besteht oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a erlassen wurde.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 10. Juni 2009 – 8 K 73/09 – geändert. Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheids vom 30. September 2008 und des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 5. Dezember 2008 verpflichtet, dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG zu erteilen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der 1970 geborene Kläger ist serbischer Staatsangehöriger. Er reiste erstmals im Jahre 1992 längerfristig zu seiner seit 1971 in Stuttgart lebenden Mutter in die Bundesrepublik Deutschland ein und hielt sich hier bis zum Jahre 1996 geduldet auf. Am 13. März 1994 wurde sein aus einer nicht-ehelichen Beziehung hervorgegangener Sohn Aleksander geboren, der in der Folgezeit bei der Mutter in xxx lebte. Am 3. November 1995 heiratete er in Stuttgart die slowenische Staatsangehörige M. xxx. Während dieses Aufenthalts wurde der Kläger, wie folgt, strafgerichtlich verurteilt:
- Urteil des Amtsgerichts Stuttgart vom 28. Februar 1991 wegen Beihilfe zum Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 30,00 DM.
- Strafbefehl des Amtsgerichts Stuttgart-Bad Cannstatt vom 21. Juli 1993 wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 30,00 DM.
- Urteil des Amtsgerichts Stuttgart vom 4. April 1995 wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt wurde.
Der Kläger verließ am 22. Dezember 1996 das Bundesgebiet.
Im Januar 1999 reiste er mit einem von der französischen Botschaft in Belgrad für einen Besuchsaufenthalt ausgestellten Schengenvisum erneut in das Bundesgebiet ein und beantragte zunächst am 15. März 1999 die Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Zwecke des Ehegattennachzugs zu seiner Ehefrau. Der Antrag wurde durch Verfügung der Beklagten vom 4. Januar 2000 abgelehnt, nachdem die eheliche Lebensgemeinschaft jedenfalls im September 1999 aufgelöst worden war. Am 16. Oktober 2000 stellte der Kläger einen Asylantrag. Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge lehnte den Asylantrag mit Bescheid vom 17. September 2001 ab und stellte gleichzeitig fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG nicht vorliegen und auch keine Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG bestehen. Der Kläger wurde unter Androhung der Abschiebung zur Ausreise aus dem Bundesgebiet aufgefordert.
Der Kläger lebt seit dem Jahre 2001 in Stuttgart in nicht-ehelicher (häuslicher) Lebensgemeinschaft mit der bosnischen Staatsangehörigen xxx xxx. Aus dieser Beziehung sind eine am 25. März 1999 geborene Tochter und ein am 13.Oktober 2001 geborener Sohn hervorgegangen, die die bosnische Staatsangehörigkeit besitzen. Für beide Kinder hat der Kläger die Vaterschaft anerkannt. Nach den Sorgerechtserklärungen der Eltern vom 8. Juli 2005 üben sie das Sorgerecht für beide Kinder gemeinsam aus. Für Frau xxx wurde aufgrund einer rechtskräftigen Verpflichtung durch das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 25. Juli 2003 (A 16 K 10520/02) vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit Rücksicht auf ihre Erkrankung an einer posttraumatischen Belastungsstörung das Vorliegen der Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 AuslG festgestellt. Frau xxx und die Kinder sind im Besitz von Aufenthaltstiteln nach § 25 Abs. 5 AufenthG.
Der Kläger beantragte am 9. Juli 2008, wie bereits schon am 25. Juni 2002, 25. Januar 2005 und 18. April 2007, die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus humanitären Gründen, insbesondere nach § 25 Abs. 5 AufenthG. Zur Begründung verwies er u. a. auf seine nichteheliche Lebensgemeinschaft mit xxx- xxx und ihren zwei gemeinsamen Kindern.
Nach seiner Wiedereinreise im Jahre 1999 wurde der Kläger, wie folgt, strafgerichtlich verurteilt:
10 
- Urteil des Amtsgerichts Stuttgart-Bad Cannstatt vom 5. März 2002 wegen fahrlässigen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 5,00 EUR.
11 
- Strafbefehl des Amtsgerichts Stuttgart-Bad Cannstatt vom 16. September 2002 wegen veruntreuender Unterschlagung zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 5,00 EUR, wobei mit Entscheidung vom 20. Januar 2003 nachträglich unter Einbeziehung der früheren Entscheidungen vom 16. September 2002 und 5. März 2002 eine Gesamtstrafe von 40 Tagessätzen zu je 5,00 EUR gebildet wurde.
12 
- Strafbefehl des Amtsgerichts Stuttgart - Bad Cannstatt vom 19. August 2004 wegen unerlaubter Ausübung einer Erwerbstätigkeit zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 20,00 EUR.
13 
- Strafbefehl des Amtsgerichts Stuttgart - Bad Cannstatt vom 18. Januar 2008 wegen Betrugs zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 20,00 EUR.
14 
Mit Verfügung vom 30. September 2008 - zugestellt am 6. Oktober 2008 - lehnte die Beklagte sämtliche vom Kläger gestellten Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ab und führte zur Begründung aus: Die bisherigen strafrechtlichen Verurteilungen des Klägers stellten einen Ausweisungsgrund nach § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG dar. Damit erfülle der Kläger die Voraussetzungen der bundesgesetzlichen Altfallregelung des § 104a AufenthG nicht. Gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG könne einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig sei, jedoch abweichend von § 11 Abs. 1 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn dessen Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich und mit dem Wegfall des Ausreisehindernisses in absehbarer Zeit nicht zu rechnen sei. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis scheitere am Vorliegen der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nach § 5 AufenthG, insbesondere weil Ausweisungsgründe nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG vorlägen. Der Kläger habe in regelmäßigen Abständen Rechtsvorschriften missachtet und sei zu Geld- und Freiheitsstrafen verurteilt worden. Die Ausländerbehörde dürfe beim Vorliegen von Ausweisungsgründen, wie im Falle des Klägers, keine Aufenthaltserlaubnis erteilen. Ein atypischer Geschehensablauf sei vorliegend nicht gegeben, so dass ein Abweichen von der Regel nicht in Betracht komme. Allerdings ermögliche es § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG von der Anwendung des § 5 Abs. 1 AufenthG abzusehen. lm Rahmen des der Behörde eröffneten Ermessens dürfe sich diese davon leiten lassen, dass der Erteilung eines Aufenthaltstitels keine Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung entgegenstehen dürfen. Ob dies der Fall sei, berücksichtige sie nach der Art und Schwere der Verstöße, nach der vom Ausländer ausgehenden Gefahr und der Nachhaltigkeit, mit der er Rechtsverstöße begehe, unter Beachtung der Dauer seines Aufenthalts. Der Kläger habe seit seiner Einreise in regelmäßigen Abständen gegen Rechtsnormen verstoßen. Neben mehreren Verkehrsdelikten lägen Delikte der gefährlichen Körperverletzung, der veruntreuenden Unterschlagung, der unerlaubten Erwerbstätigkeit und des Betrugs vor. Dabei sei besonders markant, dass das Betrugsdelikt erst vor kurzem begangen worden sei. Dieses erst kürzlich begangene Delikt lasse befürchten, dass sich der Kläger auch künftig nicht straffrei führen werde. Die regelmäßig begangenen Verstöße überstiegen auch die Grenze, die im Rahmen einer Aufenthaltsverfestigung außer Betracht bleiben könnten. Aus den vorgenannten Gründen könne beim Kläger auch kein Absehen von den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nach § 5 Abs. 3 AufenthG in Betracht kommen. Damit scheitere die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG bereits an § 5 Abs. 1 und 3 AufenthG, unabhängig davon, dass die Voraussetzungen eines rechtlichen Ausreisehindernisses nach Art. 6 GG aufgrund der familiären Verbundenheit mit den leiblichen Kindern und der Lebensgefährtin vorlägen. Sonstige Gründe, die diese Entscheidung als unverhältnismäßig oder als Härte erscheinen ließen, seien nicht bekannt bzw. vorgetragen worden.
15 
Der Kläger erhob am 7. Oktober 2008 Widerspruch, der vom Regierungspräsidium Stuttgart mit am 8. Dezember 2008 zugestelltem Widerspruchsbescheid vom 5. Dezember 2008 zurückgewiesen wurde. ln seiner Begründung führte das Regierungspräsidium Stuttgart ergänzend aus: Im Rahmen der Ermessensentscheidung nach § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG könnten Ausweisungstatbestände außer Betracht bleiben, die auch eine Aufenthaltsverfestigung nicht verhinderten (§ 9 Abs. 2 Nr. 4 AufenthG). Eine positive Ermessensentscheidung komme dann nicht in Betracht, wenn Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung unter Berücksichtigung der Schwere oder Art des Verstoßes gegen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder der vom Ausländer ausgehenden Gefahr unter Berücksichtigung der Dauer des bisherigen Aufenthalts und dem Bestehen von Bindungen im Bundesgebiet entgegenstehe. Dies sei im Regelfall anzunehmen, wenn der Ausländer in den letzten drei Jahren nicht wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Jugendstrafe, einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten und einer Geldstrafe von mindestens 90 Tagessätzen verurteilt worden sei. Das würde im Falle des Klägers zutreffen, da er in der Zeit zwischen 2005 bis 2008 lediglich wegen eines Betrugsdelikts zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen verurteilt worden sei. Beim Kläger bestehe jedoch die Gefahr weiterer zukünftiger Rechtsverletzungen, weshalb bei ihm nicht vom Regelfall ausgegangen werden könne. Seit dem Jahr 1991 verstoße er kontinuierlich gegen Rechtsvorschriften. Eine zukünftige erneute Straffälligkeit könne aufgrund dieses Schemas nicht ausgeschlossen werden. Dabei seien die Anforderungen an den Wahrscheinlichkeitsmaßstab vom Gewicht des bedrohten Rechtsguts einerseits und den schützenswerten Belangen des Ausländers andererseits abhängig. Die Nachhaltigkeit, mit der sich der Kläger in verschiedenen Bereichen über Rechtsgüter hinwegsetze, lasse aber in der Abwägung derzeit eine abschließende positive Prognose nicht zu. Die Gefahr künftiger Rechtsverletzungen sei nicht ausgeschlossen, wie auch das neue Strafverfahren aus dem Jahr 2008 zeige. Deshalb sei im Falle des Klägers unter Berücksichtigung der schutzwürdigen privaten Belange wegen der von ihm ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung eine Ausnahme nach § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG nicht möglich.
16 
Der Kläger erhob am 8. Januar 2009 Klage zum Verwaltungsgericht Stuttgart und trug zur Begründung vor: Der strafgerichtlichen Verurteilung von 2003 habe zugrunde gelegen, dass er sich geweigert habe, eine defekte Videokassette, die die Familie ausgeliehen und die das Kind Marina in seinem Spieltrieb zerstört gehabt habe und für die mehrere hundert Mark verlangt worden seien, zu bezahlen. Die weitere Tat habe einen fahrlässigen Verstoß wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis betroffen. Mit der Verurteilung im Jahre 2004 sei das ausländerrechtliche Verbot, ohne Erlaubnis eine Geschäftsführertätigkeit auszuüben, geahndet worden. Die Verurteilung im Jahre 2008 habe sich auf eine von ihm nicht vollständig bezahlte Rechnung bezogen. Hintergrund seien dauerhafte Ehestreitigkeiten der Inhaberin der Gaststätte mit deren Ehemann, der ein Bekannter von ihm sei, gewesen. Ihm sei eine überhöhte Rechnung in Höhe von 170 EUR vorgelegt worden, während der tatsächliche Wert nur 100 EUR betragen habe; diesen Betrag habe er auch bezahlt. Er sei kein klassischer Straftäter und schon gar nicht einer der Ausweisung unterliegender „Wiederholungstäter" mit andauernder Missachtung der Rechtsordnung.
17 
Die Beklagte trat der Klage aus den Gründen der angefochtenen Verfügungen entgegen.
18 
Durch Urteil vom 10. Juni 2009 wies das Verwaltungsgericht die Klage ab. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 AufenthG.
19 
Die Ablehnung der Beklagten, dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG zu erteilen, sei rechtlich nicht zu beanstanden. Aufgrund der vom Kläger seit seiner Einreise begangenen, aus dem Bundeszentralregister noch nicht getilgten und daher verwertbaren Straftaten erfülle dieser die Regelerteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG nicht. Durch die vom Kläger begangenen zahlreichen Straftaten liege bei ihm zweifellos ein Ausweisungsgrund nach § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG vor. Die Beklagte habe im angefochtenen Bescheid die nach § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG notwendige Ermessensentscheidung getroffen und geprüft, ob hier die Erteilung eines Aufenthaltstitels ausnahmsweise in Betracht komme, da keine Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung entgegenstünden. Unter Berücksichtigung der Art und Schwere der vom Kläger seit seiner Einreise in regelmäßigen Abständen begangenen Rechtsverstöße (Verkehrsdelikte, gefährliche Körperverletzung, veruntreuende Unterschlagung, unerlaubte Erwerbstätigkeit, Betrug) komme die Beklagte zum Ergebnis, es sei zu befürchten, dass sich der Kläger auch künftig nicht straffrei führen werde. Der Kläger habe kontinuierlich in den letzten 15 Jahren gegen die Rechtsordnung verstoßen, weshalb die Beklagte auch unter Berücksichtigung der schutzwürdigen privaten Belange wegen der von ihm immer noch ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung eine Ausnahme nach § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG ablehne. Diese Sicht sei jedenfalls zum Zeitpunkt der heutigen mündlichen Verhandlung noch vertretbar. Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach der Altfallregelung des § 104 a Abs. 1 AufenthG. Nach § 104 a Abs. 1 Nr. 6 sei hierfür weitere Voraussetzung, dass der Ausländer nicht wegen einer im Bundesgebiet begangenen vorsätzlichen Straftat verurteilt worden sei, wobei Geldstrafen von insgesamt bis zu 50 Tagessätzen oder bis zu 90 Tagessätzen wegen Straftaten, die nach dem Aufenthaltsgesetz oder dem Asylverfahrensgesetz nur von Ausländern begangen werden könnten, grundsätzlich außer Betracht blieben. Mehrere Geldstrafen seien jeweils zu addieren. Die beim Kläger zu berücksichtigenden, nicht getilgten Vorstrafen überstiegen in ihrer Summe von über 100 Tagessätzen bei weitem die in § 104 a Abs. 1 Nr. 6 AufenthG festgelegte Schranke von 50 Tagessätzen.
20 
Das Urteil wurde dem Kläger am 23. Juni 2009 zugestellt.
21 
Am 22. Juli 2009 hat der Kläger die Zulassung der Berufung beantragt und am 24. August (einem Montag) die Begründung vorgelegt.
22 
Mit Beschluss vom 7. September 2009 – dem Kläger am 14. September zugestellt - hat der Senat im Hinblick auf § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO die Berufung zugelassen.
23 
Am 9. Oktober 2009 hat der Kläger unter Stellung eines Sachantrags die Berufung begründet: Er ist der Auffassung, dass im Hinblick auf seine familiären Beziehungen zu seinen leiblichen Kindern ein Ausnahmefall gegeben sei, der es rechtfertige von der Nichterfüllung der Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG abzusehen, auch sei das im Rahmen des § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG der Beklagten eingeräumte Ermessen zu seinen Gunsten auszuüben; jedenfalls aber seien seine familiären grundrechtlich geschützten Belange nicht hinreichend gewürdigt worden, weshalb die Entscheidung ermessensfehlerhaft sei.
24 
Der Kläger beantragt,
25 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 10. Juni 2009 - 8 K 73/09 - zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheids vom 30. September 2008 und des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 5. Dezember 2008 zu verpflichten, ihm eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG zu erteilen; hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, über seinen Antrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
26 
Die Beklagte beantragt,
27 
die Berufung zurückzuweisen.
28 
Sie führt ergänzend aus: Der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 25 Abs. 5 AufenthG stehe entgegen, dass die Vorschriften des 6. Abschnitts den Familiennachzug abschließend regelten. Insbesondere werde gerade durch § 29 Abs. 3 Satz 2 AufenthG in der hier vorliegenden Fallkonstellation ein Familiennachzug ausgeschlossen. Im Übrigen sei der Lebensunterhalt der Familie nicht vollständig gesichert.
29 
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze vom 9. Oktober, 2., 12., 13. und 17. November 2009 verwiesen.
30 
Dem Senat lagen die von der Beklagten geführte Ausländerakte des Klägers (Bl. 1 – 285) und von Frau xxx (Bl. 1 - 221), die Gerichtsakte des Verwaltungsgerichts Stuttgart (Bl. 1 – 97b) sowie die Strafakten des Amtsgerichts Stuttgart Bad-Cannstatt (Az. B 2 Cs 85 Js 422/08 3258, B 4 Cs 134 Js 63466/03 3258 und B 1 Cs 23 Js 60690/02 3256) vor.

Entscheidungsgründe

 
31 
Die zulässige Berufung hat in der Sache Erfolg.
32 
Der Kläger hat einen Regelanspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 25 Abs. 5 AufenthG. Ihm ist es aus Rechtsgründen seit mehr als 18 Monaten unverschuldet unmöglich, auszureisen (vgl. § 25 Abs. 5 S. 2 und 3 AufenthG).
33 
Art. 6 Abs. 1 und 2 GG bzw. Art. 8 EMRK begründen im Falle des Klägers mit Rücksicht auf die seit Jahren gelebte familiäre Gemeinschaft mit seinen Kindern und seiner Lebensgefährtin nicht nur ein rechtlich begründetes Abschiebungsverbot, sondern auch eine atypische Ausnahme von der Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG.
34 
Das Erstere wird auch von der Beklagten nicht infrage gestellt, wie sich nicht zuletzt aus der Tatsache ablesen lässt, dass sie seit dem Jahre 2002 dem Kläger ununterbrochen Duldungen erteilt hat.
35 
Nach Aktenlage und nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung geht der Senat davon aus, dass der Kläger eine familiäre Lebensgemeinschaft mit seinen Kindern und seiner Lebensgefährtin, Frau xxx, weder in deren Herkunftsland Bosnien-Herzegowina noch in seinem Herkunftsland Serbien auf absehbare Zeit herstellen kann. Eine Herstellung in Bosnien und Herzegowina ist schon deshalb rechtlich nicht möglich, weil Frau xxx insoweit aufgrund der rechtskräftigen Feststellung des Bundesamts Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 AuslG bzw. § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG genießt und aus diesem Grund zusammen mit den Kindern im Besitz eines Aufenthaltstitels nach § 25 Abs. 5 AufenthG ist und im Übrigen mittlerweile auch einen Anspruch auf Erteilung eines Titels nach § 25 Abs. 3 AufenthG haben wird. Eine Herstellung der Lebensgemeinschaft in Serbien scheitert gegenwärtig daran, dass Frau xxx und die Kinder nach Überzeugung des Senats nur die Staatsangehörigkeit von Bosnien-Herzegowina besitzen. Es gibt keinen ausreichenden Anhalt, dass sie die serbische Staatsangehörigkeit haben könnten. Die Eltern von Frau xxx wurden beide in Bosnien geboren und haben beide dort noch bis nach der Geburt von Frau xxx gelebt. Ihre Mutter ist erst später im Zuge der Trennung der Eltern nach Slowenien gegangen (vgl. Niederschrift des Bundesamts vom 2. November 2000, S. 3). Es muss daher davon ausgegangen werden, dass Frau xxx durch Geburt die Staatsangehörigkeit der früheren Teilrepublik Bosnien erworben hat, die später in die Staatsangehörigkeit des neuen Staates Bosnien und Herzegowina überging (vgl. Auswärtiges Amt Lagebericht Bosnien und Herzegowina v. 4. Mai 2000). Davon geht auch das Verwaltungsgericht Stuttgart im Urteil v. 25. Juli 2003 (A 16 K 10520/02) aus. Zwar kommt auch in Betracht, dass Frau xxx durch ihre Geburt in Serbien die serbische Staatsangehörigkeit erworben haben könnte, die darauf beruht, dass ihre Mutter sich zur Geburt in das Krankenhaus der grenznahen Stadt L. begab. Allerdings konnte man von Rechts wegen nur die Staatsangehörigkeit einer Teilrepublik haben, weshalb die Eltern eine Bestimmung treffen mussten, welche Staatsangehörigkeit das Kind haben sollte (vgl. zu alledem auch Osteuropa-Institut v. 6. Februar 1995). Wenn in diesem Zusammenhang eine Staatsangehörigkeitsbescheinigung über den Besitz der Staatsangehörigkeit von Bosnien und Herzegowina vom 26. Juli 1999 vorliegt und Frau xxx zwei Mal ein Pass von Bosnien und Herzegowina ausgestellt wurde (vgl. vgl. Niederschrift des Bundesamts vom 2. November 2000, S. 2), kann nicht ernsthaft in Betracht gezogen werden, dass die Option zugunsten Serbien ausgeübt worden war, wenn man den ständigen Aufenthalt der Eltern in Bosnien, aber auch den eigenen von Frau xxx in Rechnung stellt, die, wie sie in der mündlichen Verhandlung erläutert hat, in Bosnien gelebt hat, dort zur Schule gegangen ist und ihre Ausbildung zur Krankenschwester gemacht hat, bis sie den Kläger kennen gelernt hat. Die von ihr im Rahmen der Anhörung durch das Bundesamt am 2. November 2000 gemachten Angaben sind, wie sich aus deren Erläuterungen in der mündlichen Verhandlung ergab, wohl in der Weise zu verstehen, dass sie sich nur deshalb bei der Passbeschaffung der Hilfe anderer bedient hatte, weil sie, die damals ohne einen Pass in Serbien lebte, keine Möglichkeiten sah, sich einen Pass in Bosnien und Herzegowina ausstellen zu lassen. Dass Frau xxx nicht die serbische Staatsangehörigkeit besitzt, hat offenbar bislang auch die Beklagte so gesehen, nachdem es in den letzten etwa zehn Jahren keinen einzigen Versuch ihrerseits gegeben hat, den Aufenthalt nach Serbien zu beenden. Es kann daher offen bleiben, ob Frau xxx eine Ausreise nach Serbien zuzumuten wäre. Denn immerhin dürfte sie dort ihre schwere Traumatisierung, die heute noch ständig zu behandeln ist, erlitten haben. Mit Rücksicht auf die Bindungswirkung des § 42 AsylVfG wäre der Senat allerdings ohnehin an einer diesbezüglichen Feststellung gehindert.
36 
Der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis steht § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG ausnahmsweise deshalb nicht entgegen, weil ein atypischer Ausnahmefall vorliegt.
37 
Es bedarf keiner Erörterung, dass der Kläger mit Rücksicht auf die vielfältigen bislang nicht getilgten Straftaten in seiner Person den Ausweisungsgrund des § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG erfüllt, weshalb dem Grundsatz nach an sich die Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG nicht gegeben ist. Auch wenn der Kläger seit Begehung der letzten Straftat im Oktober 2007 nicht erneut verurteilt wurde, so trifft es sicherlich zu, dass angesichts seiner bisherigen strafgerichtlichen Verurteilungen keine hinreichend gesicherte Grundlage für die Annahme besteht, er werde in Zukunft nicht wieder straffällig werden. Abgesehen von der nunmehr über 14 Jahre zurück liegenden Verurteilung im Jahre 1995 wegen gefährlicher Körperverletzung, die einen - allerdings auf beiderseitige verbale Provokationen zurückzuführenden - gewalttätigen Angriff des Klägers betraf, bei dem dieser dem Opfer in den Unterleib trat, sodass diesem ein Hoden entfernt werden musste, und den Kiefer brach, handelte es sich aber durchgängig um nicht einmal mittel-schwere Delikte, die sämtlich nicht in ein Führungszeugnis einzutragen sind. Die höchste Einzelstrafe betrug, im Übrigen nur wegen eines im Jahre 1993 fahrlässig begangenen Delikts, 50 Tagessätze und nach der Wiedereinreise sogar nur noch 30 Tagessätze. Es besteht hiernach kein Anhaltspunkt, der Kläger könne wieder in einem Maße straffällig werden, wie dies im Jahre 1995 der Fall war, zumal er wegen eines einzigen Gewaltdelikts auffällig wurde, als er noch erheblich jünger und noch nicht in eine intensive familiäre Beziehung eingebunden war.
38 
Art. 6 Abs. 1 GG bzw. Art. 8 EMRK können im Einzelfall nach Abwägung mit allen Aspekten des den Ausweisungsgrund begründenden Sachverhalts einen atypischen Ausnahmefall begründen. Der Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG umfasst namentlich die Freiheit der Eheschließung und Familiengründung sowie das Recht auf ein eheliches und familiäres Zusammenleben (BVerfG, Beschluss v. 12. Mai 1987 - 2 BvR 1226/83 u.a. - BVerfGE 76, 1 <42>). Art. 6 Abs. 1 GG begründet grundsätzlich aber noch keinen unmittelbaren Anspruch auf Aufenthalt. Allerdings verpflichtet die in Art. 6 Abs. 1 GG enthaltene wertentscheidende Grundsatznorm die Ausländerbehörde, bei der Entscheidung über ein Aufenthaltsbegehren die bestehenden familiären Bindungen an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, zu berücksichtigen und entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen zur Geltung zu bringen (vgl. BVerfG, Beschluss v. 12. Mai 1987 – a.a.O.; Beschluss v. 11. Mai 2007 - 2 BvR 2483/06 - InfAuslR 2007, 336 <337>). Für die Verhältnismäßigkeit eines Eingriffs in den Schutzbereich des Art. 6 Abs. 1 GG ist die Frage, ob es den anderen Familienangehörigen zumutbar ist, den Kläger in sein Herkunftsland zu begleiten, von erheblicher Bedeutung. Denn wenn die familiäre Lebensgemeinschaft nur in der Bundesrepublik Deutschland gelebt werden kann, weil einem beteiligten Familienmitglied ein Verlassen der Bundesrepublik nicht zumutbar ist - etwa weil ihm dort flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung oder sonstige schwerwiegende Beeinträchtigungen von Leib, Leben oder Freiheit drohen -, drängt die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, regelmäßig einwanderungspolitische Belange zurück (vgl. BVerfG, Beschluss v. 18. April 1989 - 2 BvR 1169/84 - BVerfGE 80, 81 <95>). Eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 GG liegt dagegen fern, wenn die Lebensgemeinschaft zumutbar auch im gemeinsamen Herkunftsland geführt werden kann (vgl. BVerwG, Urteil v. 26. August 2008 - 1 C 32.07 – BVerwGE 131, 370, Rn. 27). Denn Art. 6 Abs. 1 GG gewährleistet nicht das Recht, die familiäre Lebensgemeinschaft in Deutschland zu führen, wenn dies auch in einem anderen Land zumutbar möglich ist. Auch für die Verhältnismäßigkeit eines Eingriffs in den Schutzbereich des Art. 8 EMRK kommt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte der Frage erhebliche Bedeutung zu, ob das Familienleben ohne Hindernisse auch im Herkunftsland möglich ist (vgl. EGMR, Urteil v. 19. Februar 1996 - 53/1995/559/645 - InfAuslR 1996, 245, Gül; Urteil v. 28. November 1996 - 73/1995/579/665 - InfAuslR 1997, 141, Ahmut) oder ob der Nachzug das einzige adäquate Mittel darstellt, in familiärer Gemeinschaft zu leben (vgl. EGMR, Urteil v. 21. Dezember 2001 - 31465/96 - InfAuslR 2002, 334, Sen).
39 
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liegt ein Ausnahmefall vor, wenn entweder besondere, atypische Umstände vorliegen, die so bedeutsam sind, dass sie das sonst ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regelung beseitigen, oder die Erteilung des Aufenthaltstitels aus Gründen höherrangigen Rechts wie etwa Art. 6 GG oder im Hinblick auf Art. 8 EMRK geboten ist, z.B. weil die Herstellung der Familieneinheit im Herkunftsland nicht möglich ist (vgl. Urteil v. 30. April 2009 – 1 C 3.08 – InfAuslR 2009, 333 m.w.N.). Der letztgenannte Gesichtspunkt wurde allerdings spezifisch im Zusammenhang mit der Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG entwickelt und bedarf hinsichtlich der Regelerteilungsvoraussetzung des nicht vorliegenden Ausweisungsgrundes der Modifizierung. Denn allein der Umstand, dass die Herstellung der Familieneinheit im Herkunftsland nicht möglich ist, vermag nicht unterschiedslos alle Ausweisungsgründe ungeachtet ihres jeweiligen Gewichts zu überwinden. Maßgeblich kann nur sein, dass das Gewicht des jeweils konkret verwirklichten Ausweisungsgrundes mit den verfassungsrechtlichen aus Art. 6 Abs. 1 und 2 GG folgenden Erfordernissen in Beziehung gesetzt und abgewogen werden muss. Denn es kann nicht zweifelhaft sein, dass nicht jeder Ausweisungsgrund von geringem Gewicht geeignet sein kann, den verfassungsrechtlichen Schutz von Ehe und Familie zu überspielen. Die Frage, ob eine Ausnahme vorliegt, unterliegt hiernach aber voller gerichtlicher Überprüfung und Einschätzung. Maßgeblicher Zeitpunkt ist der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung in der letzten Tatsacheninstanz (vgl. Urteil v. 30. April 2009 – 1 C 3.08 – InfAuslR 2009, 333 m.w.N.).
40 
Diese hier zu beachtende unmittelbare verfassungsrechtliche Wertung von hohem Rang relativiert das ohnehin nicht hohe Gewicht des Ausweisungsgrundes erheblich und nimmt ihm daher das typische, die Versagung des Titels rechtfertigende und tragende Gewicht, wobei auch zu berücksichtigen ist, dass die letzte Straftat immerhin über zwei Jahre zurückliegt. Für die Annahme eines atypischen Ausnahmefalls, der ein Abweichen von der Regel gebietet, streitet nicht zuletzt, dass von Verfassungs wegen der Beziehung des Vaters zu seinen heranwachsenden Kindern und dem von ihm neben der Mutter zu leistenden eigenständigen Erziehungsbeitrag ein hohes verfassungsrechtliches Gewicht zukommt (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss v. 31. August 1999 - 2 BvR 1523/99 - InfAuslR 2000, 67; v. 8. Dezember 2005 – 2 BvR 1001/04 – InfAuslR 2006, 122). In gewissem Umfang wird man das Gewicht des Regelversagungsgrundes des Nichtvorliegens eines Ausweisungsgrundes auch mit der Erwägung vorsichtig relativieren müssen, dass es hier um einen Aufenthaltstitel nach § 25 Abs. 5 AufenthG geht, der gerade in Abweichung von der Sperrwirkung der Ausweisung nach § 11 Abs. 1 AufenthG erteilt werden kann (vgl. Bäuerle, in: GK-AufenthG § 5 Rdn. 187 m.w.N.), mit anderen Worten, dass hier als ein typischer Anwendungsfall gerade ein Fall vorliegen kann, bei dem in der Vergangenheit eine Ausweisung ausgesprochen worden war. Die vom Kläger gelebte enge familiäre Lebensgemeinschaft mit seinen Kindern, die sich noch in einem Alter befinden, in dem die Beziehung zwischen ihnen und ihrem Vater und dessen umfassenden Einflüsse auf diese unverzichtbar sind, gebietet es, auch das geringe Risiko der Begehung kleinerer Straftaten hinzunehmen.
41 
Liegt ein solcher Ausnahmefall vor, dann ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts insoweit, d.h. unter dem Aspekt des Ausweisungsgrundes, kein weiterer Spielraum für eine noch zu treffende Ermessensentscheidung gegeben (vgl. Urteil v. 30. April 2009 – 1 C 3.08 – InfAuslR 2009, 333).
42 
Demgegenüber kann nicht eingewandt werden, eine Trennung könne (und müsse) durch die Erteilung einer Duldung vermieden werden. Denn das Rechtsinstitut der Duldung ist nicht dazu bestimmt, einen von Verfassungs wegen gebotenen dauernden Aufenthalt zu sichern und zu ermöglichen, was mit Blick auf § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG aus gesetzessystematischen Gründen keinem Zweifel unterliegen kann (vgl. GK-AufenthG § 60a Rdn. 133). Nur dann, wenn das Aufenthaltsgesetz keinerlei Möglichkeit eröffnet, einen legalen Aufenthalt zu begründen, kann und muss dann auch die Duldung diese Lücke schließen, selbst wenn sie einen auf unabsehbare Zeit angelegten Aufenthalt tatsächlich ermöglicht. Im vorliegenden Fall ist aber gerade die aufenthaltsrechtliche Rechtsordnung ausreichend offen, um jedenfalls als Ergebnis einer Abwägung zu einer Legalisierung des Aufenthalts zu kommen. Die aufenthaltsrechtlich anzustellende Abwägung hat hier auch zwischen den Alternativen Beendigung des Aufenthalts einerseits und weiterer zeitlich unabsehbarer Anwesenheit im Bundesgebiet andererseits zu erfolgen, weil andernfalls der nur temporäre Charakter der Duldung aus dem Auge verloren und als dessen Kehrseite das grundsätzlich bestehende rechtliche geschützte Interesse an einer Legalisierungsmöglichkeit vernachlässigt würde.
43 
Dem steht auch nicht entgegen, dass grundsätzlich die Vorschriften des 6. Abschnitts als eine vom Gesetzgeber im Rahmen des ihm eingeräumten Spielraums vorgenommene umfassende Ausgestaltung des Komplexes des Familiennachzugs bzw. der Wahrung der Familieneinheit zu begreifen sind und regelmäßig ein den aus Art. 6 GG bzw. Art. 8 EMRK abzuleitenden Anforderungen genügendes aufenthaltsrechtliches Regelwerk darstellen. Nicht zuletzt aus systematischen Gründen folgt hieraus, dass dann, wenn eine Herstellung bzw. Wahrung der Familieneinheit nach dem 6. Abschnitt rechtmäßig versagt werden kann, ein Rückgriff auf die Vorschriften des 5. Abschnitts - und hier regelmäßig auf § 25 Abs. 5 AufenthG - nicht möglich ist. Dies kann jedoch ausnahmsweise dann nicht gelten, wenn Art. 6 Abs. 1 GG etwas anderes gebietet. Ist hiernach rechtlich zwingend eine Trennung der Familie dauerhaft nicht zulässig und kann die Familieneinheit nur im Bundesgebiet hergestellt oder aufrecht erhalten werden, so muss ein solcher Rückgriff zugelassen werden, um nicht in unauflösbaren Konflikt mit vorrangigem Verfassungsrecht zu kommen (vgl. auch VGHBW, Beschluss v. 10. März 2009 - 11 S 2990/08 - InfAuslR 2009, 236). Auch hier gilt wiederum, dass nicht in Art eines Zirkelschlusses darauf verwiesen werden darf, dass mit Rücksicht auf § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG es faktisch nicht zu einer Trennung kommen wird, da die Duldung nicht dazu bestimmt ist, einen voraussichtlich auf Dauer angelegten Aufenthalt zu regeln.
44 
Ein weiterer Versagungsgrund nach § 5 Abs. 1 AufenthG ist hier nicht ersichtlich, insbesondere ist der Lebensunterhalt des Klägers in einer Weise gesichert, dass er keine öffentlichen Mittel in Anspruch nehmen muss (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 2 Abs. 3 AufenthG). Entgegen der Ansicht der Beklagten ist bei der Bestimmung des Bedarfs und der Prüfung, ob der Kläger Leistungen nach dem SGB II in Anspruch nehmen muss (vgl. zum Maßstab des SGB II BVerwG, Urteil v. 26. August 2008 – 1 C 32.07 – BVerwGE 131, 370), Frau xxx nicht zu berücksichtigten. Der Kläger ist ihr gegenüber nicht unterhaltspflichtig, was von der Beklagten auch nicht in Zweifel gezogen wird. Daraus folgt weiter, dass beim Kläger bei der Bedarfsberechnung eine diesbezügliche Unterhaltspflicht nicht eingestellt werden darf. Daraus wiederum folgt, dass der Kläger, wie sich aus der folgenden Berechnung ablesen lässt, keinen Anspruch auf Sozialleistungen hat. Einen Leistungsanspruch nach SGB II hat allein Frau xxx. Um deren Aufenthaltsrecht geht es aber nicht, dieses ist auch gegenwärtig nicht infolge der mangelnden Sicherung des Lebensunterhalts in Frage gestellt (vgl. schon Münder, in: LPK-BSHG, 6. Aufl., § 122 Rdn. 15, und nunmehr Brühl, in: Münder, LPK-SGB II, 2005, § 7 Rdn. 29 ff, 33 und 37, wonach derjenige, der über ausreichendes Einkommen und/oder Vermögen verfügt, auch nicht als Empfänger von Sozialhilfeleistungen anzusehen ist, sondern ausschließlich das andere Mitglied der Bedarfsgemeinschaft; vgl. auch OVG BB, Urteil v. 27. August 2009 - 11 B 1.09 - juris; GK-AufenthG, § 2 Rdn. 50).
45 
Für den Kläger und seine beiden unterhaltsberechtigten Kinder ergibt sich folgende Bedarfberechnung:
46 
Regelsatz Kläger
        
359,00 EUR
Regelsätze Kinder
        
502,00 EUR
Miete/Nebenkosten (75 v.H. aus 465,00)
        
349,00 EUR
Pauschbetrag nach § 11 Abs. 2 Satz 2
        
100,00 EUR
Freibetrag nach § 30 SGB II
        
   191,50 EUR
Bedarf
        
1501,50 EUR
47 
Der Freibetrag nach § 30 SGB II errechnet sich in diesem Zusammenhang, wie folgt:
48 
Teilbetrag nach § 30 Satz 2 Nr. 1 SGB II: 20 v.H. aus 700,- EUR
        
140,00 EUR
Teilbetrag nach § 30 Satz 2 Nr. 2 i.V.m. S. 3: 10 v.H aus 515,- EUR
        
 51,50 EUR
49 
Dem stehen gegenüber Einnahmen:
50 
Nettoeinkommen
        
1315.00 EUR
Kindergeld
        
   328,00 EUR
Einkommen
        
1643,00 EUR
51 
Hieraus ergibt sich ein Überschuss in Höhe von 141,50 EUR.
52 
Selbst wenn man aber dem Ansatz der Beklagten folgt, die eine vollständige Gesamtbetrachtung für richtig erachtet, ergibt sich nicht, dass der Lebensunterhalt nicht gesichert wäre.
53 
Es bestünde folgender Bedarf:
54 
Regelsätze Kläger und Partnerin
        
646,00 EUR
Regelsätze Kinder
        
502,00 EUR
Miete
        
465,00 EUR
Pauschbetrag nach § 11 Abs. 2 Satz 2
        
100,00 EUR
Freibetrag nach § 30 SGB II
        
   191,50 EUR
Bedarf
        
1904,00 EUR
55 
Dem stehen gegenüber Einnahmen:
56 
Nettoeinkommen Kläger
        
1315,00 EUR
Nettoeinkommen Partnerin
        
 120,00 EUR
Kindergeld
        
   328,00 EUR
Einkommen
        
1763,00 EUR
57 
Daraus ergibt sich zwar ein gegenwärtiger Abmangel in Höhe von 152,50 EUR. Frau xxx wird jedoch, wie die in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Zusage der Kindertagesstätte „Early Bird Club“ ausweist, ab 4. Januar 2010 auf der Basis von 400,00 EUR als Putzkraft tätig zu sein, weshalb prognostisch gesehen der Lebensunterhalt gesichert sein wird. An der Ernsthaftigkeit und Verlässlichkeit dieser Zusage zu zweifeln, besteht für den Senat kein ausreichender Anlass. Gleichermaßen besteht kein Anhalt dafür, das Frau xxx diese Stelle nicht antreten wird. Zum einen sind die beiden Kinder in einem Alter, das eine stundenweise Beschäftigung ohne weiteres erlaubt. Zum anderen ist sie sich sicherlich der Tatsache bewusst, dass das Aufenthaltsrecht des Klägers andernfalls wieder infrage stehen kann, sofern die Beklagte nicht im Ermessenswege nach § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG von der Erfüllung der Regelerteilungsvoraussetzung absieht oder man - weitergehend -nicht auch hier mit Rücksicht auf die nur geringfügige Unterdeckung von einem atypischen Ausnahmefall auszugehen hätte, was aber gegenwärtig vom Senat nicht beantwortet werden muss (vgl. zu alledem nochmals BVerwG, Urteil v. 30. April 2009 – 1 C 3.08 – InfAuslR 2009, 333).
58 
Im Übrigen haben der Kläger und sein Prozessbevollmächtigter in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass nach dem im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorgelegten Arbeitsvertrag vom 12. Mai 2009 ein höheres Gehalt vereinbart sei, was in der Tat zutrifft. Der Kläger hat hierzu noch ausgeführt, dass er dieses gegenwärtig nicht vollständig erreichen könne, weil er infolge der Duldung Baden-Württemberg nicht verlassen dürfe.
59 
Der 15 Jahre alte Sohn Alexander, der bei seiner Mutter in deren Familie in xxx lebt, und zu dem der Kläger keine persönliche Beziehung (mehr) hat, ist nicht in die Bedarfsberechnung einzubeziehen. Denn der Kläger hat noch niemals regelmäßig Unterhalt gezahlt, wie er in der mündlichen Verhandlung erläutert hat. Auch hat die Mutter bislang keinen Unterhalt gefordert, geschweige denn dass mit Rücksicht auf unterbliebene Zahlungen durch den Kläger ein Unterhaltsanspruch tituliert wäre. In Anbetracht dessen kann ein allenfalls theoretischer Anspruch, der nicht realisiert wird, nicht zulasten des Klägers in Rechnung gestellt werden. Wäre dies wider Erwarten in der Zukunft doch der Fall, so müsste möglicherweise von einer anderen Sachlage ausgegangen werden.
60 
Allerdings erfüllt der Kläger nicht die Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 2 AufenthG, da er nur mit einem Schengen-Visum für einen Besuchsaufenthalt eingereist war. Eine Unzumutbarkeit der Einholung des Aufenthaltstitels vom Herkunftsland aus im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG folgt zunächst noch nicht automatisch daraus, dass er mit seinen Kindern in familiärer Gemeinschaft lebt, zumindest dann, wenn, wie hier, die Kinder schon etwas älter sind. Eine Unzumutbarkeit folgt aber daraus, dass der Kläger sich mittlerweile eine berufliche Grundlage in ungekündigter Stellung geschaffen hat, mit der er gerade den Unterhalt der Familie weitgehend sichert. Eine u.U. mehrmonatige Abwesenheit wird den Bestand dieses Arbeitsverhältnis sicherlich ernsthaft gefährden, abgesehen davon kann der Kläger in dieser Zeit dann auf keinen Fall den Unterhalt der Kinder sichern, was auch nicht im öffentlichen Interesse stehen kann. Geht man aber von einer Unzumutbarkeit aus, dann ist - jedenfalls im vorliegenden Fall - nicht ersichtlich, welchen zulässigen Ermessenserwägungen die Beklagte noch anstellen könnte und dürfte, sodass von einer Ermessensreduzierung auszugehen ist (vgl. in diesem Sinne auch Bäuerle, GK-AufenthG, § 5 Rdn. 177).
61 
Im Übrigen können auch die von der Beklagten angestellten Ermessenserwägungen in Bezug auf ein Absehen vom hier vorliegenden Ausweisungsgrund keinen Bestand haben (vgl. § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG). Im Bescheid der Beklagten finden sich zu der gesamten familiären Situation des Klägers, insbesondere zu der Beziehung zu seinen Kindern nur der Satz: „Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG scheitert, unabhängig davon, dass die Voraussetzungen eines rechtlichen Abschiebungshindernisses nach Art. 6 GG aufgrund der familiären Verbundenheit mit den leiblichen Kindern und der Lebensgefährtin vorliegen, an § 5 Abs. 1 und 3 AufenthG“; weitere Erwägungen fehlen. Auch im Widerspruchsbescheid wird lediglich pauschal auf „schutzwürdige Belange“ hingewiesen. Beide Bescheide stellen sich der familiären Problematik nicht wirklich, sondern handeln diese lediglich an der Oberfläche mit Leerformeln ab. Insbesondere wird die Frage nicht näher erörtert, ob nicht die Aufrechterhaltung der familiären Lebensgemeinschaft gerade auch im Interesse der Kinder (und nicht in erster Linie des Klägers) es rechtfertigen kann, das geringe Risiko der Begehung weniger gewichtiger Straftaten hinzunehmen. Es fehlt jede vertiefte Auseinandersetzung mit den möglichen Beeinträchtigungen der familiären Gemeinschaft bzw. den konkreten grundrechtlichen Anforderungen an eine individuelle und einzelfallbezogene Abwägung. Vielmehr wird unübersehbar der Eindruck erweckt, dass jede konkrete Gefahr einer Begehung auch geringfügiger Delikte generell auch in Ansehung des Art. 6 GG keine Abweichung ermögliche. Damit und in dieser Pauschalität wird aber den oben unter 1 dargelegten verfassungsrechtlichen Anforderungen einer konkreten einzelfallbezogenen Abwägung nicht genügt, die gleichermaßen Geltung beanspruchen, wenn die Frage zu entscheiden ist, ob wenigstens im Ermessenswege von einem Ausweisungsgrund abgesehen wird.
62 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
63 
Ein Grund nach § 132 Abs. 2 VwGO, die Revision zuzulassen, besteht nicht.
64 
Beschluss vom 18. November 2009
65 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß § 63 Abs. 2, 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,- EUR festgesetzt.
66 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Gründe

 
31 
Die zulässige Berufung hat in der Sache Erfolg.
32 
Der Kläger hat einen Regelanspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 25 Abs. 5 AufenthG. Ihm ist es aus Rechtsgründen seit mehr als 18 Monaten unverschuldet unmöglich, auszureisen (vgl. § 25 Abs. 5 S. 2 und 3 AufenthG).
33 
Art. 6 Abs. 1 und 2 GG bzw. Art. 8 EMRK begründen im Falle des Klägers mit Rücksicht auf die seit Jahren gelebte familiäre Gemeinschaft mit seinen Kindern und seiner Lebensgefährtin nicht nur ein rechtlich begründetes Abschiebungsverbot, sondern auch eine atypische Ausnahme von der Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG.
34 
Das Erstere wird auch von der Beklagten nicht infrage gestellt, wie sich nicht zuletzt aus der Tatsache ablesen lässt, dass sie seit dem Jahre 2002 dem Kläger ununterbrochen Duldungen erteilt hat.
35 
Nach Aktenlage und nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung geht der Senat davon aus, dass der Kläger eine familiäre Lebensgemeinschaft mit seinen Kindern und seiner Lebensgefährtin, Frau xxx, weder in deren Herkunftsland Bosnien-Herzegowina noch in seinem Herkunftsland Serbien auf absehbare Zeit herstellen kann. Eine Herstellung in Bosnien und Herzegowina ist schon deshalb rechtlich nicht möglich, weil Frau xxx insoweit aufgrund der rechtskräftigen Feststellung des Bundesamts Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 AuslG bzw. § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG genießt und aus diesem Grund zusammen mit den Kindern im Besitz eines Aufenthaltstitels nach § 25 Abs. 5 AufenthG ist und im Übrigen mittlerweile auch einen Anspruch auf Erteilung eines Titels nach § 25 Abs. 3 AufenthG haben wird. Eine Herstellung der Lebensgemeinschaft in Serbien scheitert gegenwärtig daran, dass Frau xxx und die Kinder nach Überzeugung des Senats nur die Staatsangehörigkeit von Bosnien-Herzegowina besitzen. Es gibt keinen ausreichenden Anhalt, dass sie die serbische Staatsangehörigkeit haben könnten. Die Eltern von Frau xxx wurden beide in Bosnien geboren und haben beide dort noch bis nach der Geburt von Frau xxx gelebt. Ihre Mutter ist erst später im Zuge der Trennung der Eltern nach Slowenien gegangen (vgl. Niederschrift des Bundesamts vom 2. November 2000, S. 3). Es muss daher davon ausgegangen werden, dass Frau xxx durch Geburt die Staatsangehörigkeit der früheren Teilrepublik Bosnien erworben hat, die später in die Staatsangehörigkeit des neuen Staates Bosnien und Herzegowina überging (vgl. Auswärtiges Amt Lagebericht Bosnien und Herzegowina v. 4. Mai 2000). Davon geht auch das Verwaltungsgericht Stuttgart im Urteil v. 25. Juli 2003 (A 16 K 10520/02) aus. Zwar kommt auch in Betracht, dass Frau xxx durch ihre Geburt in Serbien die serbische Staatsangehörigkeit erworben haben könnte, die darauf beruht, dass ihre Mutter sich zur Geburt in das Krankenhaus der grenznahen Stadt L. begab. Allerdings konnte man von Rechts wegen nur die Staatsangehörigkeit einer Teilrepublik haben, weshalb die Eltern eine Bestimmung treffen mussten, welche Staatsangehörigkeit das Kind haben sollte (vgl. zu alledem auch Osteuropa-Institut v. 6. Februar 1995). Wenn in diesem Zusammenhang eine Staatsangehörigkeitsbescheinigung über den Besitz der Staatsangehörigkeit von Bosnien und Herzegowina vom 26. Juli 1999 vorliegt und Frau xxx zwei Mal ein Pass von Bosnien und Herzegowina ausgestellt wurde (vgl. vgl. Niederschrift des Bundesamts vom 2. November 2000, S. 2), kann nicht ernsthaft in Betracht gezogen werden, dass die Option zugunsten Serbien ausgeübt worden war, wenn man den ständigen Aufenthalt der Eltern in Bosnien, aber auch den eigenen von Frau xxx in Rechnung stellt, die, wie sie in der mündlichen Verhandlung erläutert hat, in Bosnien gelebt hat, dort zur Schule gegangen ist und ihre Ausbildung zur Krankenschwester gemacht hat, bis sie den Kläger kennen gelernt hat. Die von ihr im Rahmen der Anhörung durch das Bundesamt am 2. November 2000 gemachten Angaben sind, wie sich aus deren Erläuterungen in der mündlichen Verhandlung ergab, wohl in der Weise zu verstehen, dass sie sich nur deshalb bei der Passbeschaffung der Hilfe anderer bedient hatte, weil sie, die damals ohne einen Pass in Serbien lebte, keine Möglichkeiten sah, sich einen Pass in Bosnien und Herzegowina ausstellen zu lassen. Dass Frau xxx nicht die serbische Staatsangehörigkeit besitzt, hat offenbar bislang auch die Beklagte so gesehen, nachdem es in den letzten etwa zehn Jahren keinen einzigen Versuch ihrerseits gegeben hat, den Aufenthalt nach Serbien zu beenden. Es kann daher offen bleiben, ob Frau xxx eine Ausreise nach Serbien zuzumuten wäre. Denn immerhin dürfte sie dort ihre schwere Traumatisierung, die heute noch ständig zu behandeln ist, erlitten haben. Mit Rücksicht auf die Bindungswirkung des § 42 AsylVfG wäre der Senat allerdings ohnehin an einer diesbezüglichen Feststellung gehindert.
36 
Der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis steht § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG ausnahmsweise deshalb nicht entgegen, weil ein atypischer Ausnahmefall vorliegt.
37 
Es bedarf keiner Erörterung, dass der Kläger mit Rücksicht auf die vielfältigen bislang nicht getilgten Straftaten in seiner Person den Ausweisungsgrund des § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG erfüllt, weshalb dem Grundsatz nach an sich die Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG nicht gegeben ist. Auch wenn der Kläger seit Begehung der letzten Straftat im Oktober 2007 nicht erneut verurteilt wurde, so trifft es sicherlich zu, dass angesichts seiner bisherigen strafgerichtlichen Verurteilungen keine hinreichend gesicherte Grundlage für die Annahme besteht, er werde in Zukunft nicht wieder straffällig werden. Abgesehen von der nunmehr über 14 Jahre zurück liegenden Verurteilung im Jahre 1995 wegen gefährlicher Körperverletzung, die einen - allerdings auf beiderseitige verbale Provokationen zurückzuführenden - gewalttätigen Angriff des Klägers betraf, bei dem dieser dem Opfer in den Unterleib trat, sodass diesem ein Hoden entfernt werden musste, und den Kiefer brach, handelte es sich aber durchgängig um nicht einmal mittel-schwere Delikte, die sämtlich nicht in ein Führungszeugnis einzutragen sind. Die höchste Einzelstrafe betrug, im Übrigen nur wegen eines im Jahre 1993 fahrlässig begangenen Delikts, 50 Tagessätze und nach der Wiedereinreise sogar nur noch 30 Tagessätze. Es besteht hiernach kein Anhaltspunkt, der Kläger könne wieder in einem Maße straffällig werden, wie dies im Jahre 1995 der Fall war, zumal er wegen eines einzigen Gewaltdelikts auffällig wurde, als er noch erheblich jünger und noch nicht in eine intensive familiäre Beziehung eingebunden war.
38 
Art. 6 Abs. 1 GG bzw. Art. 8 EMRK können im Einzelfall nach Abwägung mit allen Aspekten des den Ausweisungsgrund begründenden Sachverhalts einen atypischen Ausnahmefall begründen. Der Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG umfasst namentlich die Freiheit der Eheschließung und Familiengründung sowie das Recht auf ein eheliches und familiäres Zusammenleben (BVerfG, Beschluss v. 12. Mai 1987 - 2 BvR 1226/83 u.a. - BVerfGE 76, 1 <42>). Art. 6 Abs. 1 GG begründet grundsätzlich aber noch keinen unmittelbaren Anspruch auf Aufenthalt. Allerdings verpflichtet die in Art. 6 Abs. 1 GG enthaltene wertentscheidende Grundsatznorm die Ausländerbehörde, bei der Entscheidung über ein Aufenthaltsbegehren die bestehenden familiären Bindungen an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, zu berücksichtigen und entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen zur Geltung zu bringen (vgl. BVerfG, Beschluss v. 12. Mai 1987 – a.a.O.; Beschluss v. 11. Mai 2007 - 2 BvR 2483/06 - InfAuslR 2007, 336 <337>). Für die Verhältnismäßigkeit eines Eingriffs in den Schutzbereich des Art. 6 Abs. 1 GG ist die Frage, ob es den anderen Familienangehörigen zumutbar ist, den Kläger in sein Herkunftsland zu begleiten, von erheblicher Bedeutung. Denn wenn die familiäre Lebensgemeinschaft nur in der Bundesrepublik Deutschland gelebt werden kann, weil einem beteiligten Familienmitglied ein Verlassen der Bundesrepublik nicht zumutbar ist - etwa weil ihm dort flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung oder sonstige schwerwiegende Beeinträchtigungen von Leib, Leben oder Freiheit drohen -, drängt die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, regelmäßig einwanderungspolitische Belange zurück (vgl. BVerfG, Beschluss v. 18. April 1989 - 2 BvR 1169/84 - BVerfGE 80, 81 <95>). Eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 GG liegt dagegen fern, wenn die Lebensgemeinschaft zumutbar auch im gemeinsamen Herkunftsland geführt werden kann (vgl. BVerwG, Urteil v. 26. August 2008 - 1 C 32.07 – BVerwGE 131, 370, Rn. 27). Denn Art. 6 Abs. 1 GG gewährleistet nicht das Recht, die familiäre Lebensgemeinschaft in Deutschland zu führen, wenn dies auch in einem anderen Land zumutbar möglich ist. Auch für die Verhältnismäßigkeit eines Eingriffs in den Schutzbereich des Art. 8 EMRK kommt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte der Frage erhebliche Bedeutung zu, ob das Familienleben ohne Hindernisse auch im Herkunftsland möglich ist (vgl. EGMR, Urteil v. 19. Februar 1996 - 53/1995/559/645 - InfAuslR 1996, 245, Gül; Urteil v. 28. November 1996 - 73/1995/579/665 - InfAuslR 1997, 141, Ahmut) oder ob der Nachzug das einzige adäquate Mittel darstellt, in familiärer Gemeinschaft zu leben (vgl. EGMR, Urteil v. 21. Dezember 2001 - 31465/96 - InfAuslR 2002, 334, Sen).
39 
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liegt ein Ausnahmefall vor, wenn entweder besondere, atypische Umstände vorliegen, die so bedeutsam sind, dass sie das sonst ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regelung beseitigen, oder die Erteilung des Aufenthaltstitels aus Gründen höherrangigen Rechts wie etwa Art. 6 GG oder im Hinblick auf Art. 8 EMRK geboten ist, z.B. weil die Herstellung der Familieneinheit im Herkunftsland nicht möglich ist (vgl. Urteil v. 30. April 2009 – 1 C 3.08 – InfAuslR 2009, 333 m.w.N.). Der letztgenannte Gesichtspunkt wurde allerdings spezifisch im Zusammenhang mit der Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG entwickelt und bedarf hinsichtlich der Regelerteilungsvoraussetzung des nicht vorliegenden Ausweisungsgrundes der Modifizierung. Denn allein der Umstand, dass die Herstellung der Familieneinheit im Herkunftsland nicht möglich ist, vermag nicht unterschiedslos alle Ausweisungsgründe ungeachtet ihres jeweiligen Gewichts zu überwinden. Maßgeblich kann nur sein, dass das Gewicht des jeweils konkret verwirklichten Ausweisungsgrundes mit den verfassungsrechtlichen aus Art. 6 Abs. 1 und 2 GG folgenden Erfordernissen in Beziehung gesetzt und abgewogen werden muss. Denn es kann nicht zweifelhaft sein, dass nicht jeder Ausweisungsgrund von geringem Gewicht geeignet sein kann, den verfassungsrechtlichen Schutz von Ehe und Familie zu überspielen. Die Frage, ob eine Ausnahme vorliegt, unterliegt hiernach aber voller gerichtlicher Überprüfung und Einschätzung. Maßgeblicher Zeitpunkt ist der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung in der letzten Tatsacheninstanz (vgl. Urteil v. 30. April 2009 – 1 C 3.08 – InfAuslR 2009, 333 m.w.N.).
40 
Diese hier zu beachtende unmittelbare verfassungsrechtliche Wertung von hohem Rang relativiert das ohnehin nicht hohe Gewicht des Ausweisungsgrundes erheblich und nimmt ihm daher das typische, die Versagung des Titels rechtfertigende und tragende Gewicht, wobei auch zu berücksichtigen ist, dass die letzte Straftat immerhin über zwei Jahre zurückliegt. Für die Annahme eines atypischen Ausnahmefalls, der ein Abweichen von der Regel gebietet, streitet nicht zuletzt, dass von Verfassungs wegen der Beziehung des Vaters zu seinen heranwachsenden Kindern und dem von ihm neben der Mutter zu leistenden eigenständigen Erziehungsbeitrag ein hohes verfassungsrechtliches Gewicht zukommt (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss v. 31. August 1999 - 2 BvR 1523/99 - InfAuslR 2000, 67; v. 8. Dezember 2005 – 2 BvR 1001/04 – InfAuslR 2006, 122). In gewissem Umfang wird man das Gewicht des Regelversagungsgrundes des Nichtvorliegens eines Ausweisungsgrundes auch mit der Erwägung vorsichtig relativieren müssen, dass es hier um einen Aufenthaltstitel nach § 25 Abs. 5 AufenthG geht, der gerade in Abweichung von der Sperrwirkung der Ausweisung nach § 11 Abs. 1 AufenthG erteilt werden kann (vgl. Bäuerle, in: GK-AufenthG § 5 Rdn. 187 m.w.N.), mit anderen Worten, dass hier als ein typischer Anwendungsfall gerade ein Fall vorliegen kann, bei dem in der Vergangenheit eine Ausweisung ausgesprochen worden war. Die vom Kläger gelebte enge familiäre Lebensgemeinschaft mit seinen Kindern, die sich noch in einem Alter befinden, in dem die Beziehung zwischen ihnen und ihrem Vater und dessen umfassenden Einflüsse auf diese unverzichtbar sind, gebietet es, auch das geringe Risiko der Begehung kleinerer Straftaten hinzunehmen.
41 
Liegt ein solcher Ausnahmefall vor, dann ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts insoweit, d.h. unter dem Aspekt des Ausweisungsgrundes, kein weiterer Spielraum für eine noch zu treffende Ermessensentscheidung gegeben (vgl. Urteil v. 30. April 2009 – 1 C 3.08 – InfAuslR 2009, 333).
42 
Demgegenüber kann nicht eingewandt werden, eine Trennung könne (und müsse) durch die Erteilung einer Duldung vermieden werden. Denn das Rechtsinstitut der Duldung ist nicht dazu bestimmt, einen von Verfassungs wegen gebotenen dauernden Aufenthalt zu sichern und zu ermöglichen, was mit Blick auf § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG aus gesetzessystematischen Gründen keinem Zweifel unterliegen kann (vgl. GK-AufenthG § 60a Rdn. 133). Nur dann, wenn das Aufenthaltsgesetz keinerlei Möglichkeit eröffnet, einen legalen Aufenthalt zu begründen, kann und muss dann auch die Duldung diese Lücke schließen, selbst wenn sie einen auf unabsehbare Zeit angelegten Aufenthalt tatsächlich ermöglicht. Im vorliegenden Fall ist aber gerade die aufenthaltsrechtliche Rechtsordnung ausreichend offen, um jedenfalls als Ergebnis einer Abwägung zu einer Legalisierung des Aufenthalts zu kommen. Die aufenthaltsrechtlich anzustellende Abwägung hat hier auch zwischen den Alternativen Beendigung des Aufenthalts einerseits und weiterer zeitlich unabsehbarer Anwesenheit im Bundesgebiet andererseits zu erfolgen, weil andernfalls der nur temporäre Charakter der Duldung aus dem Auge verloren und als dessen Kehrseite das grundsätzlich bestehende rechtliche geschützte Interesse an einer Legalisierungsmöglichkeit vernachlässigt würde.
43 
Dem steht auch nicht entgegen, dass grundsätzlich die Vorschriften des 6. Abschnitts als eine vom Gesetzgeber im Rahmen des ihm eingeräumten Spielraums vorgenommene umfassende Ausgestaltung des Komplexes des Familiennachzugs bzw. der Wahrung der Familieneinheit zu begreifen sind und regelmäßig ein den aus Art. 6 GG bzw. Art. 8 EMRK abzuleitenden Anforderungen genügendes aufenthaltsrechtliches Regelwerk darstellen. Nicht zuletzt aus systematischen Gründen folgt hieraus, dass dann, wenn eine Herstellung bzw. Wahrung der Familieneinheit nach dem 6. Abschnitt rechtmäßig versagt werden kann, ein Rückgriff auf die Vorschriften des 5. Abschnitts - und hier regelmäßig auf § 25 Abs. 5 AufenthG - nicht möglich ist. Dies kann jedoch ausnahmsweise dann nicht gelten, wenn Art. 6 Abs. 1 GG etwas anderes gebietet. Ist hiernach rechtlich zwingend eine Trennung der Familie dauerhaft nicht zulässig und kann die Familieneinheit nur im Bundesgebiet hergestellt oder aufrecht erhalten werden, so muss ein solcher Rückgriff zugelassen werden, um nicht in unauflösbaren Konflikt mit vorrangigem Verfassungsrecht zu kommen (vgl. auch VGHBW, Beschluss v. 10. März 2009 - 11 S 2990/08 - InfAuslR 2009, 236). Auch hier gilt wiederum, dass nicht in Art eines Zirkelschlusses darauf verwiesen werden darf, dass mit Rücksicht auf § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG es faktisch nicht zu einer Trennung kommen wird, da die Duldung nicht dazu bestimmt ist, einen voraussichtlich auf Dauer angelegten Aufenthalt zu regeln.
44 
Ein weiterer Versagungsgrund nach § 5 Abs. 1 AufenthG ist hier nicht ersichtlich, insbesondere ist der Lebensunterhalt des Klägers in einer Weise gesichert, dass er keine öffentlichen Mittel in Anspruch nehmen muss (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 2 Abs. 3 AufenthG). Entgegen der Ansicht der Beklagten ist bei der Bestimmung des Bedarfs und der Prüfung, ob der Kläger Leistungen nach dem SGB II in Anspruch nehmen muss (vgl. zum Maßstab des SGB II BVerwG, Urteil v. 26. August 2008 – 1 C 32.07 – BVerwGE 131, 370), Frau xxx nicht zu berücksichtigten. Der Kläger ist ihr gegenüber nicht unterhaltspflichtig, was von der Beklagten auch nicht in Zweifel gezogen wird. Daraus folgt weiter, dass beim Kläger bei der Bedarfsberechnung eine diesbezügliche Unterhaltspflicht nicht eingestellt werden darf. Daraus wiederum folgt, dass der Kläger, wie sich aus der folgenden Berechnung ablesen lässt, keinen Anspruch auf Sozialleistungen hat. Einen Leistungsanspruch nach SGB II hat allein Frau xxx. Um deren Aufenthaltsrecht geht es aber nicht, dieses ist auch gegenwärtig nicht infolge der mangelnden Sicherung des Lebensunterhalts in Frage gestellt (vgl. schon Münder, in: LPK-BSHG, 6. Aufl., § 122 Rdn. 15, und nunmehr Brühl, in: Münder, LPK-SGB II, 2005, § 7 Rdn. 29 ff, 33 und 37, wonach derjenige, der über ausreichendes Einkommen und/oder Vermögen verfügt, auch nicht als Empfänger von Sozialhilfeleistungen anzusehen ist, sondern ausschließlich das andere Mitglied der Bedarfsgemeinschaft; vgl. auch OVG BB, Urteil v. 27. August 2009 - 11 B 1.09 - juris; GK-AufenthG, § 2 Rdn. 50).
45 
Für den Kläger und seine beiden unterhaltsberechtigten Kinder ergibt sich folgende Bedarfberechnung:
46 
Regelsatz Kläger
        
359,00 EUR
Regelsätze Kinder
        
502,00 EUR
Miete/Nebenkosten (75 v.H. aus 465,00)
        
349,00 EUR
Pauschbetrag nach § 11 Abs. 2 Satz 2
        
100,00 EUR
Freibetrag nach § 30 SGB II
        
   191,50 EUR
Bedarf
        
1501,50 EUR
47 
Der Freibetrag nach § 30 SGB II errechnet sich in diesem Zusammenhang, wie folgt:
48 
Teilbetrag nach § 30 Satz 2 Nr. 1 SGB II: 20 v.H. aus 700,- EUR
        
140,00 EUR
Teilbetrag nach § 30 Satz 2 Nr. 2 i.V.m. S. 3: 10 v.H aus 515,- EUR
        
 51,50 EUR
49 
Dem stehen gegenüber Einnahmen:
50 
Nettoeinkommen
        
1315.00 EUR
Kindergeld
        
   328,00 EUR
Einkommen
        
1643,00 EUR
51 
Hieraus ergibt sich ein Überschuss in Höhe von 141,50 EUR.
52 
Selbst wenn man aber dem Ansatz der Beklagten folgt, die eine vollständige Gesamtbetrachtung für richtig erachtet, ergibt sich nicht, dass der Lebensunterhalt nicht gesichert wäre.
53 
Es bestünde folgender Bedarf:
54 
Regelsätze Kläger und Partnerin
        
646,00 EUR
Regelsätze Kinder
        
502,00 EUR
Miete
        
465,00 EUR
Pauschbetrag nach § 11 Abs. 2 Satz 2
        
100,00 EUR
Freibetrag nach § 30 SGB II
        
   191,50 EUR
Bedarf
        
1904,00 EUR
55 
Dem stehen gegenüber Einnahmen:
56 
Nettoeinkommen Kläger
        
1315,00 EUR
Nettoeinkommen Partnerin
        
 120,00 EUR
Kindergeld
        
   328,00 EUR
Einkommen
        
1763,00 EUR
57 
Daraus ergibt sich zwar ein gegenwärtiger Abmangel in Höhe von 152,50 EUR. Frau xxx wird jedoch, wie die in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Zusage der Kindertagesstätte „Early Bird Club“ ausweist, ab 4. Januar 2010 auf der Basis von 400,00 EUR als Putzkraft tätig zu sein, weshalb prognostisch gesehen der Lebensunterhalt gesichert sein wird. An der Ernsthaftigkeit und Verlässlichkeit dieser Zusage zu zweifeln, besteht für den Senat kein ausreichender Anlass. Gleichermaßen besteht kein Anhalt dafür, das Frau xxx diese Stelle nicht antreten wird. Zum einen sind die beiden Kinder in einem Alter, das eine stundenweise Beschäftigung ohne weiteres erlaubt. Zum anderen ist sie sich sicherlich der Tatsache bewusst, dass das Aufenthaltsrecht des Klägers andernfalls wieder infrage stehen kann, sofern die Beklagte nicht im Ermessenswege nach § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG von der Erfüllung der Regelerteilungsvoraussetzung absieht oder man - weitergehend -nicht auch hier mit Rücksicht auf die nur geringfügige Unterdeckung von einem atypischen Ausnahmefall auszugehen hätte, was aber gegenwärtig vom Senat nicht beantwortet werden muss (vgl. zu alledem nochmals BVerwG, Urteil v. 30. April 2009 – 1 C 3.08 – InfAuslR 2009, 333).
58 
Im Übrigen haben der Kläger und sein Prozessbevollmächtigter in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass nach dem im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorgelegten Arbeitsvertrag vom 12. Mai 2009 ein höheres Gehalt vereinbart sei, was in der Tat zutrifft. Der Kläger hat hierzu noch ausgeführt, dass er dieses gegenwärtig nicht vollständig erreichen könne, weil er infolge der Duldung Baden-Württemberg nicht verlassen dürfe.
59 
Der 15 Jahre alte Sohn Alexander, der bei seiner Mutter in deren Familie in xxx lebt, und zu dem der Kläger keine persönliche Beziehung (mehr) hat, ist nicht in die Bedarfsberechnung einzubeziehen. Denn der Kläger hat noch niemals regelmäßig Unterhalt gezahlt, wie er in der mündlichen Verhandlung erläutert hat. Auch hat die Mutter bislang keinen Unterhalt gefordert, geschweige denn dass mit Rücksicht auf unterbliebene Zahlungen durch den Kläger ein Unterhaltsanspruch tituliert wäre. In Anbetracht dessen kann ein allenfalls theoretischer Anspruch, der nicht realisiert wird, nicht zulasten des Klägers in Rechnung gestellt werden. Wäre dies wider Erwarten in der Zukunft doch der Fall, so müsste möglicherweise von einer anderen Sachlage ausgegangen werden.
60 
Allerdings erfüllt der Kläger nicht die Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 2 AufenthG, da er nur mit einem Schengen-Visum für einen Besuchsaufenthalt eingereist war. Eine Unzumutbarkeit der Einholung des Aufenthaltstitels vom Herkunftsland aus im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG folgt zunächst noch nicht automatisch daraus, dass er mit seinen Kindern in familiärer Gemeinschaft lebt, zumindest dann, wenn, wie hier, die Kinder schon etwas älter sind. Eine Unzumutbarkeit folgt aber daraus, dass der Kläger sich mittlerweile eine berufliche Grundlage in ungekündigter Stellung geschaffen hat, mit der er gerade den Unterhalt der Familie weitgehend sichert. Eine u.U. mehrmonatige Abwesenheit wird den Bestand dieses Arbeitsverhältnis sicherlich ernsthaft gefährden, abgesehen davon kann der Kläger in dieser Zeit dann auf keinen Fall den Unterhalt der Kinder sichern, was auch nicht im öffentlichen Interesse stehen kann. Geht man aber von einer Unzumutbarkeit aus, dann ist - jedenfalls im vorliegenden Fall - nicht ersichtlich, welchen zulässigen Ermessenserwägungen die Beklagte noch anstellen könnte und dürfte, sodass von einer Ermessensreduzierung auszugehen ist (vgl. in diesem Sinne auch Bäuerle, GK-AufenthG, § 5 Rdn. 177).
61 
Im Übrigen können auch die von der Beklagten angestellten Ermessenserwägungen in Bezug auf ein Absehen vom hier vorliegenden Ausweisungsgrund keinen Bestand haben (vgl. § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG). Im Bescheid der Beklagten finden sich zu der gesamten familiären Situation des Klägers, insbesondere zu der Beziehung zu seinen Kindern nur der Satz: „Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG scheitert, unabhängig davon, dass die Voraussetzungen eines rechtlichen Abschiebungshindernisses nach Art. 6 GG aufgrund der familiären Verbundenheit mit den leiblichen Kindern und der Lebensgefährtin vorliegen, an § 5 Abs. 1 und 3 AufenthG“; weitere Erwägungen fehlen. Auch im Widerspruchsbescheid wird lediglich pauschal auf „schutzwürdige Belange“ hingewiesen. Beide Bescheide stellen sich der familiären Problematik nicht wirklich, sondern handeln diese lediglich an der Oberfläche mit Leerformeln ab. Insbesondere wird die Frage nicht näher erörtert, ob nicht die Aufrechterhaltung der familiären Lebensgemeinschaft gerade auch im Interesse der Kinder (und nicht in erster Linie des Klägers) es rechtfertigen kann, das geringe Risiko der Begehung weniger gewichtiger Straftaten hinzunehmen. Es fehlt jede vertiefte Auseinandersetzung mit den möglichen Beeinträchtigungen der familiären Gemeinschaft bzw. den konkreten grundrechtlichen Anforderungen an eine individuelle und einzelfallbezogene Abwägung. Vielmehr wird unübersehbar der Eindruck erweckt, dass jede konkrete Gefahr einer Begehung auch geringfügiger Delikte generell auch in Ansehung des Art. 6 GG keine Abweichung ermögliche. Damit und in dieser Pauschalität wird aber den oben unter 1 dargelegten verfassungsrechtlichen Anforderungen einer konkreten einzelfallbezogenen Abwägung nicht genügt, die gleichermaßen Geltung beanspruchen, wenn die Frage zu entscheiden ist, ob wenigstens im Ermessenswege von einem Ausweisungsgrund abgesehen wird.
62 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
63 
Ein Grund nach § 132 Abs. 2 VwGO, die Revision zuzulassen, besteht nicht.
64 
Beschluss vom 18. November 2009
65 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß § 63 Abs. 2, 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,- EUR festgesetzt.
66 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass

1.
der Lebensunterhalt gesichert ist,
1a.
die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt ist,
2.
kein Ausweisungsinteresse besteht,
3.
soweit kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht, der Aufenthalt des Ausländers nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet und
4.
die Passpflicht nach § 3 erfüllt wird.

(2) Des Weiteren setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Blauen Karte EU, einer ICT-Karte, einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU voraus, dass der Ausländer

1.
mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und
2.
die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat.
Hiervon kann abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind oder es auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen. Satz 2 gilt nicht für die Erteilung einer ICT-Karte.

(3) In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 24 oder § 25 Absatz 1 bis 3 ist von der Anwendung der Absätze 1 und 2, in den Fällen des § 25 Absatz 4a und 4b von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 1 bis 2 und 4 sowie des Absatzes 2 abzusehen. In den übrigen Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 kann von der Anwendung der Absätze 1 und 2 abgesehen werden. Wird von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 2 abgesehen, kann die Ausländerbehörde darauf hinweisen, dass eine Ausweisung wegen einzeln zu bezeichnender Ausweisungsinteressen, die Gegenstand eines noch nicht abgeschlossenen Straf- oder anderen Verfahrens sind, möglich ist. In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 26 Absatz 3 ist von der Anwendung des Absatzes 2 abzusehen.

(4) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist zu versagen, wenn ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 besteht oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a erlassen wurde.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Die Aufenthaltserlaubnis zur Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet für ausländische Familienangehörige (Familiennachzug) wird zum Schutz von Ehe und Familie gemäß Artikel 6 des Grundgesetzes erteilt und verlängert.

(1a) Ein Familiennachzug wird nicht zugelassen, wenn

1.
feststeht, dass die Ehe oder das Verwandtschaftsverhältnis ausschließlich zu dem Zweck geschlossen oder begründet wurde, dem Nachziehenden die Einreise in das und den Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen, oder
2.
tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme begründen, dass einer der Ehegatten zur Eingehung der Ehe genötigt wurde.

(2) Für die Herstellung und Wahrung einer lebenspartnerschaftlichen Gemeinschaft im Bundesgebiet finden die Absätze 1a und 3, § 9 Abs. 3, § 9c Satz 2, die §§ 28 bis 31, 36a, 51 Absatz 2 und 10 Satz 2 entsprechende Anwendung.

(3) Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs kann versagt werden, wenn derjenige, zu dem der Familiennachzug stattfindet, für den Unterhalt von anderen Familienangehörigen oder anderen Haushaltsangehörigen auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch angewiesen ist. Von § 5 Abs. 1 Nr. 2 kann abgesehen werden.

(3a) Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs ist zu versagen, wenn derjenige, zu dem der Familiennachzug stattfinden soll,

1.
die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet; hiervon ist auszugehen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat oder er eine in § 89a Absatz 1 des Strafgesetzbuches bezeichnete schwere staatsgefährdende Gewalttat nach § 89a Absatz 2 des Strafgesetzbuches vorbereitet oder vorbereitet hat,
2.
zu den Leitern eines Vereins gehörte, der unanfechtbar verboten wurde, weil seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet,
3.
sich zur Verfolgung politischer oder religiöser Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligt oder öffentlich zur Gewaltanwendung aufruft oder mit Gewaltanwendung droht oder
4.
zu Hass gegen Teile der Bevölkerung aufruft; hiervon ist auszugehen, wenn er auf eine andere Person gezielt und andauernd einwirkt, um Hass auf Angehörige bestimmter ethnischer Gruppen oder Religionen zu erzeugen oder zu verstärken oder öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften in einer Weise, die geeignet ist, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu stören,
a)
gegen Teile der Bevölkerung zu Willkürmaßnahmen aufstachelt,
b)
Teile der Bevölkerung böswillig verächtlich macht und dadurch die Menschenwürde anderer angreift oder
c)
Verbrechen gegen den Frieden, gegen die Menschlichkeit, ein Kriegsverbrechen oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4) Eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs darf längstens für den Gültigkeitszeitraum der Aufenthaltserlaubnis des Ausländers erteilt werden, zu dem der Familiennachzug stattfindet. Sie ist für diesen Zeitraum zu erteilen, wenn der Ausländer, zu dem der Familiennachzug stattfindet, eine Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 18d, 18f oder § 38a besitzt, eine Blaue Karte EU, eine ICT-Karte oder eine Mobiler-ICT-Karte besitzt oder sich gemäß § 18e berechtigt im Bundesgebiet aufhält. Im Übrigen ist die Aufenthaltserlaubnis erstmals für mindestens ein Jahr zu erteilen.

(5) (weggefallen)

(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass

1.
der Lebensunterhalt gesichert ist,
1a.
die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt ist,
2.
kein Ausweisungsinteresse besteht,
3.
soweit kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht, der Aufenthalt des Ausländers nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet und
4.
die Passpflicht nach § 3 erfüllt wird.

(2) Des Weiteren setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Blauen Karte EU, einer ICT-Karte, einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU voraus, dass der Ausländer

1.
mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und
2.
die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat.
Hiervon kann abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind oder es auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen. Satz 2 gilt nicht für die Erteilung einer ICT-Karte.

(3) In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 24 oder § 25 Absatz 1 bis 3 ist von der Anwendung der Absätze 1 und 2, in den Fällen des § 25 Absatz 4a und 4b von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 1 bis 2 und 4 sowie des Absatzes 2 abzusehen. In den übrigen Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 kann von der Anwendung der Absätze 1 und 2 abgesehen werden. Wird von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 2 abgesehen, kann die Ausländerbehörde darauf hinweisen, dass eine Ausweisung wegen einzeln zu bezeichnender Ausweisungsinteressen, die Gegenstand eines noch nicht abgeschlossenen Straf- oder anderen Verfahrens sind, möglich ist. In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 26 Absatz 3 ist von der Anwendung des Absatzes 2 abzusehen.

(4) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist zu versagen, wenn ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 besteht oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a erlassen wurde.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.