Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 27. Jan. 2016 - 3 S 2660/15

bei uns veröffentlicht am27.01.2016

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Festsetzung des Streitwerts im Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 9. Dezember 2015 - 4 K 2750/15 - wird verworfen.

Gründe

 
I.
Die Antragstellerin wendet sich gegen die im Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 9.12.2015 festgesetzte Höhe des Streitwerts.
Die Antragsgegnerin erteilte den Beigeladenen am 28.7.2015 eine Baugenehmigung für den Neubau einer Gaube und einer Dachterrasse im Dachgeschoss ihres Wohnhauses auf dem Grundstück Flst.-Nr. 2163/4 (xxx xxx) der Gemarkung der Stadt Freiburg.
Den Antrag der Antragstellerin auf Aussetzung der Vollziehung der Baugenehmigung in der Fassung des Widerspruchbescheids des Regierungspräsidiums Freiburg vom 8.10.2015 hat das Verwaltungsgericht Freiburg mit Beschluss vom 9.12.2015 abgelehnt und den Streitwert auf 10.000 EUR festgesetzt.
Die Antragstellerin hat gegen den Streitwertbeschluss Beschwerde erhoben, der das Verwaltungsgericht Freiburg mit Beschluss vom 17.12.2015 nicht abgeholfen hat. Sie beantragt, den Streitwert auf 19.000 EUR festzusetzen. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, auch die Antragsgegnerin sei bei der für die Erteilung der Baugenehmigung festgesetzten Gebühr von einem Betrag in Höhe von 19.000 EUR ausgegangen. Dieser Umstand rechtfertige ein Abweichen von der Empfehlung in Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.
II.
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Festsetzung des Streitwerts ist unzulässig.
Die Beschwerde wurde auf Nachfrage des Senats ausdrücklich im Namen der Antragstellerin eingelegt und zielt auf eine Erhöhung des Streitwerts. Für eine derartige Beschwerde fehlt der Antragstellerin das Rechtsschutzbedürfnis (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 26.9.1991 - 1 S 2086/91 - NVwZ-RR 1992, 110).
Die unzulässige Streitwertbeschwerde gibt dem Senat auch keinen Anlass, die Streitwertfestsetzung von Amts wegen zu ändern. Denn die Beschwerde hätte auch in der Sache keinen Erfolg. Die Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Gemäß § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG ist in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Antragstellers für ihn ergebenden Bedeutung nach Ermessen zu bestimmen. Die Bedeutung der Sache für den Antragsteller entspricht seinem Interesse an der erstrebten Entscheidung. Maßgebend ist dabei das im Antrag zum Ausdruck kommende objektive Interesse des Antragstellers. Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5.000,-- EUR anzunehmen (§ 52 Abs. 2 GKG).
Nach Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs 2013 (VBlBW 2014, Heft 1, Sonderbeilage), an dem sich der Senat in ständiger Rechtsprechung orientiert, ist bei der Klage eines Nachbarn gegen eine Baugenehmigung ein Streitwert zwischen 7.500 EUR und 15.000 EUR festzusetzen, soweit nicht ein höherer wirtschaftlicher Schaden feststellbar ist. Deswegen ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bei der Klage eines Nachbarn gegen die Baugenehmigung für ein Ein- oder Mehrfamilienwohnhaus im Hauptsacheverfahren - sofern sich aus dem Vortrag der Beteiligten zum Streitwert (vgl. § 61 GKG) keine abweichenden Anhaltspunkte ergeben - ein Streitwert von 10.000 EUR festzusetzen; damit sieht der Senat das Interesse des Nachbarn als grundsätzlich angemessen erfasst an (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 3.11.2014 - 3 S 1368/14 - NVwZ-RR 2015, 288; Beschl. v. 3.9.2014 - 5 S 804/14 - juris; Beschl. v. 13.8.2014 - 8 S 979/14 - juris; Beschl. v. 27.8.2014 - 3 S 1400/14 - juris).
10 
Entgegen der Ansicht der Antragstellerin ist eine andere Beurteilung auch nicht deshalb gerechtfertigt, weil die Antragsgegnerin bei der Festsetzung der Gebühr für die Erteilung der Baugenehmigung einen Betrag von 19.000 EUR zugrunde gelegt hat. Die Höhe dieser Gebühr bemisst sich grundsätzlich nach den Baukosten. Diese sind jedoch für die Festsetzung des Streitwerts im vorliegenden Verfahren nicht maßgeblich. Denn nach den vorgehend zu § 52 Abs. 1 GKG dargelegten Grundsätzen bemisst sich der Streitwert allein nach der sich aus dem Antrag des Antragstellers für ihn ergebenden Bedeutung. Diese ist mit der Gebühr für die Erteilung einer Baugenehmigung nicht gleich zu setzen. Anhaltspunkte für das Vorliegen eines höheren wirtschaftlichen Schadens im Sinne der Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs, die eine Abweichung von der darin ausgesprochenen Empfehlung oder von der Rechtsprechung des beschließenden Senats rechtfertigten, hat die Antragstellerin nicht vorgetragen.
11 
Der Senat geht ferner in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass der Streitwert im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes des Nachbarn nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen eine dem Bauherrn erteilte Baugenehmigung bis zur Höhe des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts angehoben wird, weil insofern die Entscheidung in der Sache faktisch vorweggenommen wird. Dies gilt jedenfalls dann, wenn sich Baunachbarn nicht oder nicht allein gegen die Auswirkungen der zukünftigen Nutzung des Nachbargrundstücks, sondern - wie hier die Antragsteller - gegen die Auswirkungen zur Wehr setzen, die mit dem Baukörper selbst verbunden sind, und einen vorläufigen Stopp dessen Errichtung begehren (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 3.11.2014 - 3 S 1368/14 - NVwZ-RR 2015, 288; Beschl. v. 13.8.2014 - 8 S 979/14 - juris; Beschl. v. 11.12.2013 - 3 S 1964/13 - VBlBW 2014, 275).
12 
Nach Maßgabe dessen war der Streitwert jedenfalls nicht höher als 10.000 EUR festzusetzen.
13 
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Das Verfahren ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG). Daher bedarf es auch keiner Festsetzung eines Streitwerts.
14 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 6 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 27. Jan. 2016 - 3 S 2660/15

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Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 68 Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts


(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Geri

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 66 Erinnerung gegen den Kostenansatz, Beschwerde


(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. W

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 61 Angabe des Werts


Bei jedem Antrag ist der Streitwert, sofern dieser nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht, kein fester Wert bestimmt ist oder sich nicht aus früheren Anträgen ergibt, und nach Aufforderung auch der Wert eines Teils des Streitgegenstands schriftl
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(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

Bei jedem Antrag ist der Streitwert, sofern dieser nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht, kein fester Wert bestimmt ist oder sich nicht aus früheren Anträgen ergibt, und nach Aufforderung auch der Wert eines Teils des Streitgegenstands schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle anzugeben. Die Angabe kann jederzeit berichtigt werden.

Tenor

Die Beschwerde der Beigeladenen gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 18. Juni 2014 - 5 K 255/14 - wird zurückgewiesen.

Die Beigeladene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 15.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Die Antragsteller sind Eigentümer des Grundstücks Flst.-Nr. ... auf der Gemarkung der Stadt Neckargemünd (P...), das mit einem in geschlossener Bauweise errichteten Wohnhaus bebaut ist. Das Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis erteilte der Beigeladenen am 10.1.2014 eine Baugenehmigung für den Abriss der vorhandenen Bebauung bis auf die Gewölbekeller und den Neubau eines Mehrfamilienwohnhauses mit Stellplätzen im Gebäude auf den nördlich angrenzenden Grundstücken Flst.-Nrn. ... Das geplante Mehrfamilienwohnhaus soll unmittelbar an der mit den Antragstellern gemeinsamen Grundstücksgrenze errichtet werden.
Gegen die Baugenehmigung legten die Antragsteller Widerspruch ein, über den noch nicht entschieden wurde.
Auf Antrag der Antragsteller hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe mit Beschluss vom 18.6.2014 - 5 K 255/14 - die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 10.1.2014 angeordnet. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die mit der Baugenehmigung genehmigte Grenzbebauung verstoße voraussichtlich gegen die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenregelungen der §§ 5 ff. LBO. Nach der maßgeblichen Umgebungsbebauung könne nicht festgestellt werden, dass die Einhaltung einer Abstandsfläche auf dem Grundstück Flst.-Nr. 155 zum Grundstück der Antragsteller unzulässig und daher eine Grenzbebauung zwingend notwendig sei. Zwar sei eine Abstandsfläche nicht erforderlich, wenn nach planungsrechtlichen Vorschriften - wie hier - an die Grenze gebaut werden dürfe und öffentlich-rechtlich gesichert sei, dass auf dem Nachbargrundstück ebenfalls an die Grenze gebaut werde. Jedoch fehle es an der öffentlich-rechtlichen Sicherung einer Bebauung auf dem Nachbargrundstück. Eine Baulast, mit der eine derartige öffentlich-rechtliche Sicherung gewährleistet werde, bestehe nicht. Die Voraussetzungen, unter denen auf eine öffentlich-rechtliche Sicherung durch Baulast verzichtet werden könne, seien gleichfalls nicht erfüllt. Denn der geplante Grenzbau stehe nicht mehr in einer hinreichenden Beziehung zu dem vorhandenen Gebäude der Antragsteller. Das Grundstück der Antragsteller werde durch das geplante Vorhaben unter dem Gesichtspunkt der abstandsflächenrechtlichen Schutzgüter ungleich stärker belastet als das Grundstück Flst.-Nr. 155 durch das Wohnhaus der Antragsteller. Da mit der Überschreitung in der Tiefe um ca. 50 % der Gesamttiefe des geplanten Vorhabens auch eine großflächige Grenzwand einhergehen solle, die auf dem Grundstück der Antragsteller keine Entsprechung habe, dürfte sich die Berufung der Antragsteller auf eine fehlende zureichende Beziehung nicht als treuwidrig darstellen. Die Zulässigkeit der geplanten Grenzbebauung ergebe sich voraussichtlich auch nicht aus § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 LBO. Denn es lasse sich nicht feststellen, dass hier die Gestaltung des Straßenbildes eine Unterschreitung der gesetzlichen Abstandsflächen erfordern könnte. Die Voraussetzungen, nach denen gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LBO eine geringere Tiefe der Abstandsfläche zuzulassen sei, lägen gleichfalls nicht vor. Denn Besonderheiten, die das Interesse des Nachbarn an der Einhaltung des nachbarschützenden Teils der Abstandstiefe deutlich minderten oder als weniger schutzwürdig erscheinen ließen, seien nicht gegeben. Ferner fehle eine rechtliche Vorbelastung des Grundstücks der Antragsteller zugunsten des Baugrundstücks. Dies gelte insbesondere für das an der Grundstücksgrenze vorhandene einstöckige Gebäude, das das Grundstück der Antragsteller deutlich weniger belaste als das geplante mehrstöckige Mehrfamilienwohnhaus. Ob das Vorhaben auch das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme verletze, bedürfe keiner weiteren Erörterung, dürfte aber im Ergebnis zu verneinen sein.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Beigeladenen.
II.
Die von der Beigeladenen eingelegte Beschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zulässig; insbesondere ist sie fristgerecht (§ 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO) eingelegt und innerhalb der Monatsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO begründet worden.
Die Beschwerde hat aber keinen Erfolg.
Die von der Beigeladenen im Beschwerdeverfahren dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat grundsätzlich beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), geben keinen Anlass, den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe zu ändern.
1. Die Beigeladene meint, die Einhaltung einer Abstandsfläche gegenüber dem Grundstück der Antragsteller sei nicht erforderlich, da die maßgebende Umgebungsbebauung zu einer Grenzbebauung zwinge. Soweit die zusammenhängende Bauweise unterbrochen sei, sei dies auf Baulücken, z.B. auf ein nur als Garten-, Stellplatz- und Garagengrundstück genutztes Grundstück zurückzuführen. Diese Nutzung stelle aber einen „Ausreißer“ dar und präge nicht die Umgebung. Namentlich in der P... fänden sich nur Nutzungen in geschlossener Bauweise. Ferner sei dem Erfordernis der öffentlich-rechtlichen Sicherung bereits dadurch Genüge getan, dass die Antragsteller an der Grenze ihres Grundstücks zum Baugrundstück einen Grenzbau errichtet hätten. Der Gesetzgeber habe nämlich mit der Neufassung der LBO vermeiden wollen, dass, wer zuerst baue, aber seinerseits das baurechtlich Zulässige nicht ausnutze, die Ausmaße der baulichen Ausnutzung des Nachbargrundstücks bestimme. Dieses Ergebnis könne auch nicht durch den Grundsatz von Treu und Glauben korrigiert werden. Ein sachlicher Grund, bei der Auslegung des § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBO zwischen Gebäudehöhe und Bautiefe des Grenzbaus zu differenzieren, sei gleichfalls nicht gegeben. Konkrete Beeinträchtigungen hätten die Antragsteller durch den geplanten Grenzbau nicht geltend gemacht. Im Übrigen gehe es nicht an, der Beigeladenen über den Grundsatz von Treu und Glauben die Anpassung an die möglicherweise auch auf dem Grundstück der Antragsteller in naher Zukunft nicht mehr gewünschte Nutzung aufzuzwingen. Die vom Verwaltungsgericht gewählte Konstruktion, nach der offenbar eine fiktive Verpflichtung des Nachbarn zur Zustimmung zu einer Baulast geprüft werde, sei unzulässig. Das Tatbestandsmerkmal der öffentlich-rechtlichen Sicherung könne nicht subjektiv-rechtlich unterlegt werden und der Anwendungsbereich der gesetzlichen Norm durch eine wiederholte Berücksichtigung nachbarlicher Belange eingeengt werden. Es sei nicht erforderlich, dass die geplante Grenzbebauung in Höhe und Tiefe weitestgehend deckungsgleich mit der vorhandenen Grenzbebauung sei. Es sei ferner nicht zweifelhaft, dass im Hinblick auf die Bauweise die genehmigten Grenzbauten trotz des Überstands noch in einer Beziehung zu den vorhandenen Gebäuden auf dem Grundstück der Antragsteller stünden. Tatsächlich betrage die Überdeckung jedenfalls mehr als die Hälfte. Hierbei sei die Versetzung der Gebäude zu berücksichtigen. Besondere Umstände, die die Berufung auf den Abstandsflächenverstoß unbillig machten, ergäben sich vorliegend aus der atypischen Grundstücks- bzw. Bebauungssituation, die durch die unterschiedliche Anordnung der beiden Gebäude an der straßen- bzw. gartenseitigen Grenze entstehe. Abstandsflächengeschützte Belange der Antragsteller würden nicht erheblich beeinträchtigt. Ferner sei zu berücksichtigen, dass Baugrenzen und Baulinien allgemein nicht als nachbarschützend angesehen würden, soweit sie nur „faktisch“ existierten. Sofern eine Baulinie überhaupt angenommen werden könne, liege diese an der Pfarrgasse.
2. Dieses Vorbringen vermag der Beschwerde im Ergebnis nicht zum Erfolg zu verhelfen.
10 
Im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO nimmt das Gericht eine eigene Abwägung der widerstreitenden Vollzugs- und Aussetzungsinteressen der Beteiligten vor. Dem Charakter des Eilverfahrens nach § 80a Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO entsprechend kann das Gericht seine vorläufige Entscheidung im Regelfall nur auf der Grundlage einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage treffen (st.Rspr; vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.9.1995 - 2 BvR 1179.95 - NVwZ 1996, 58; BVerwG, Beschluss vom 22.3.2010 - 7 VR 1.10 - juris). Ist eine Abschätzung über die Erfolgsaussichten der von den Antragstellern erhobenen Rechtsbehelfs im Sinne einer Evidenzkontrolle nicht möglich und muss daher der Ausgang des Verfahrens in der Hauptsache als offen angesehen werden, sind allein die einander gegenüber stehenden Interessen zu gewichten.
11 
Nach Maßgabe dessen kann im vorliegenden Fall nach den dem Senat im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zur Verfügung stehenden Erkenntnismitteln nicht abschließend entschieden werden, ob das Vorhaben der Beigeladenen entsprechend der genehmigten Bauvorlagen ohne Einhaltung von Abstandsflächen an der mit den Antragstellern gemeinsamen Grundstücksgrenze errichtet werden darf (1.). Bei dieser Sachlage hält der Senat in Würdigung der einander gegenüber stehenden Interessen es für angezeigt, die Antragsteller vorläufig vom Vollzug der angefochtenen Baugenehmigung zu bewahren (2.)
12 
a) Ob die angefochtene Baugenehmigung gegen auch dem Schutz der Antragsteller dienende bauordnungsrechtliche Vorschriften über die Abstandsflächen verstößt, kann im vorliegenden Verfahren nicht abschließend beurteilt werden, sondern bedarf der weiteren Aufklärung im Hauptsacheverfahren.
13 
aa) Nach § 5 Abs. 1 und 2 LBO müssen vor den Außenwänden von Gebäuden auf dem Grundstück selbst Abstandsflächen liegen, die von oberirdischen baulichen Anlagen freizuhalten sind. Eine Abstandsfläche ist gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LBO nicht erforderlich vor Außenwänden an Grundstücksgrenzen, wenn nach planungsrechtlichen Vorschriften an die Grenze gebaut werden muss, es sei denn, die vorhandene Bebauung erfordert eine Abstandsfläche.
14 
Das Verwaltungsgericht meint, die Voraussetzungen dieser Vorschrift seien voraussichtlich nicht gegeben, da sich innerhalb des maßgebenden Gebiets keine einheitliche Bauweise feststellen lasse. Die Richtigkeit dieser Auffassung erscheint fraglich. Eine abschließende Beurteilung dieser Frage ist jedoch im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht möglich, sondern muss dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.
15 
Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass sich die Frage, ob ein Gebäude nach planungsrechtlichen Vorschriften an die (Grundstücks-)Grenze gebaut werden muss, im vorliegenden Fall nach § 34 Abs. 1 BauGB beantwortet. Denn die Grundstücke der Antragsteller und der Beigeladenen liegen innerhalb eines zusammenhängend bebauten Ortsteiles, für den ein Bebauungsplan nicht vorhanden ist. In diesen Fällen muss ein Gebäude an die Grundstücksgrenze gebaut werden, wenn die Eigenart der näheren Umgebung eine Bebauung entsprechend einer geschlossenen Bauweise oder einer abweichenden Bauweise im Sinne von § 22 Abs. 3 oder 4 BauNVO zwingend verlangt und daher eine Bebauung mit Abstandsflächen sich nicht einfügen würde (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 8.5.2002 - 3 S 2259/01 - juris; Urt. v. 7.11.1984 - 3 S 2571/84 - NVwZ 1986, 142; Sauter, LBO, Stand: Dezember 2012, § 5 Rn. 46).
16 
Das Verwaltungsgericht hat das Vorliegen dieser Voraussetzungen verneint, weil die maßgebliche Umgebungsbebauung, die im Osten durch die H..., im Westen durch die Z... und deren (gedachte) Verlängerung nach Süden, im Süden durch die südliche Grenze des Grundstücks FIst.-Nr. 156/1 und im Norden durch die nördliche Grenze der Grundstücke Flst.-Nrn. 145/1 und 145/2 bestimmt werde, keine einheitliche Bauweise zeige. In der näheren Umgebung der Baugrundstücke wiesen zwar zahlreiche Grundstücke eine geschlossene Bebauung ohne seitlichen Grenzabstand auf, insbesondere die Grundstücke FIst.-Nrn. 142, 141, 140, 139 und 138, die jenseits der P... gegenüber den streitgegenständlichen Grundstücken lägen, und auch die Baugrundstücke selbst sowie das Grundstück der Antragsteller. Der Annahme einer einheitlichen Bebauung stünden aber insbesondere die Bebauung auf den Grundstücken FIst.-Nr. 145/2, 152/1, 152 sowie 156 und 156/1 entgegen.
17 
Ob diese Beurteilung zutrifft, hält der Senat für fraglich.
18 
Bei der Bebauung auf den Grundstücken FIst.-Nrn. 145/2, 152/1 und 156 handelt es sich nicht um Wohngebäude, sondern lediglich um untergeordnete Nebengebäude, nämlich um ein Gebäude für Vorratshaltung (Lagergebäude), einen Schuppen sowie eine Garage. Es erscheint fraglich, ob dieser Grundstücksnutzung im Rahmen der wertenden Betrachtung bei der Bestimmung der Umgebungsbebauung nach § 34 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 5 Abs. 1 Satz 2 LBO bezogen auf die Bauweise entscheidende Bedeutung beizumessen ist (vgl. hierzu BVerwG, Beschl. v. 16.6.2009 - 4 B 50.08 - BauR 2009, 693). Bei der Garage auf dem Grundstück FIst.-Nr. 156 ist dies ohne weiteres zu verneinen. Gleiches ist - vorbehaltlich anderer Erkenntnisse nach Einnahme eines Augenscheins - wohl auch für das Lagergebäude auf dem Grundstück FIst.-Nr. 145/2 und dem Schuppen auf dem Grundstück Flst.-Nr. 152/1 anzunehmen.
19 
Die vom Verwaltungsgericht ferner angeführten Grundstücke Flst.-Nrn. 152 und 156/1 weisen zwar Wohngebäude mit abweichender, d. h. Abstandsflächen einhaltender Bauweise auf. Der Senat neigt indessen nach summarischer Prüfung dazu, dass der Bebauung auf diesen beiden Grundstücken - auch unter Zugrundelegung des vom Verwaltungsgericht angenommenen Rahmens der maßgeblichen Umgebungsbebauung im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB - in planungsrechtlicher Hinsicht für die nach § 5 Abs. 1 Satz 2 LBO entscheidungserhebliche Bauweise kein prägender Einfluss zukommt. Da die übrigen mit Wohngebäuden bebauten Grundstücke geschlossene Bauweise aufweisen, dürften nach dem dem Senat vorliegenden Auszug aus dem Liegenschaftskataster die beiden Grundstücke nach Lage und Größe der dortigen Wohngebäude - auch hier vorbehaltlich weitere Erkenntnisse nach Einnahme eines Augenscheins - als Fremdkörper anzusehen sein. Dies gälte erst recht, wenn - was nach der Ansicht des Senats auf der Grundlage der ihm zugänglichen Pläne und Übersichten jedenfalls nicht auszuschließen ist - auch die Bebauung östlich der Mühlgasse in den Rahmen der Umgebungsbebauung mit einbezogen werden muss. Denn auch dort findet sich zumindest bis zu der vom Verwaltungsgericht gezogenen südlichen Grenze, die in der M... die Grundstücke Flst.-Nrn. 154, 154/1, 154/2 und 154/3 gebildet wird, allein geschlossene Bauweise.
20 
Zu einer abschließenden Beurteilung dieser Fragen ist der Senat im Rahmen des vorliegenden Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes mit seinen nur eingeschränkten Aufklärungsmöglichkeiten nicht in der Lage. Diese muss daher dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.
21 
bb) Das Verwaltungsgericht hat - aus seiner das Vorliegen der Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LBO verneinenden Sicht folgerichtig - weiter die Anwendbarkeit des § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBO geprüft und entschieden, dass auch dessen Voraussetzungen nicht vorliegen. Zwar dürfe im vorliegenden Fall planungsrechtlich nach § 34 Abs. 1 BauGB an die Grenze gebaut werden, es fehle aber an der weiteren Voraussetzung des § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBO, wonach öffentlich-rechtlich gesichert sein müsse, dass auf dem Nachbargrundstück - hier also dem Grundstück der Antragsteller - ebenfalls an die Grenze gebaut werde.
22 
Dagegen bestehen aus der Sicht des Senats keine Bedenken. An einer Baulast nach § 71 LBO zu Lasten des Grundstücks Flst.-Nr. 155/1, durch die grundsätzlich eine öffentlich-rechtliche Sicherung zu erfolgen hat, fehlt es unstreitig. Dem Verwaltungsgericht ist ferner darin zu folgen, dass auch die Voraussetzungen nicht vorliegen, nach denen ausnahmsweise eine öffentlich-rechtliche Sicherung entbehrlich ist. Voraussetzung dafür ist zum einen, dass der Nachbar an der Grenze bereits ein nicht gemäß § 6 LBO privilegiertes Gebäude erstellt hat, von dessen Fortbestand ausgegangen werden kann, und zum anderen, dass der geplante Grenzbau noch in einer hinreichenden Beziehung zu dem vorhandenen Gebäude steht (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 12.2.2007 - 5 S 2826/06 - VBlBW 2007, 383; Beschl. v. 10.1.2006 - 5 S 2335/05 - VBIBW 2006, 350; Beschl. v. 10.3.1999 - 3 S 332/99 - juris; Beschl. v. 29.1.1999 - 5 S 2971/98 - VBIBW 1999, 347; Beschl. v. 12.9.1996 - 5 S 2232/96 - VBIBW 1997, 221; Beschl. v. 5.6.1991 - 3 S 1233/91 - juris). Anders als das Verwaltungsgericht meint, hat diese Rechtsprechung allerdings ihre Grundlage nicht in dem Grundsatz von Treu und Glauben, wie sich schon daran zeigt, dass der von ihr entwickelte Ausnahmetatbestand nicht nur subjektiv-rechtlich, sondern auch in objektiv-rechtlicher Hinsicht Geltung beansprucht. Hierauf zielt wohl auch das Vorbringen der Beigeladenen, eine gewissermaßen „doppelte“ Prüfung des Grundsatzes von Treu und Glauben im Rahmen des Nachbarschutzes sei unzulässig.
23 
Das bedarf indessen keiner weitergehenden Vertiefung. Denn der Senat folgt - im Rahmen der summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage - der Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass auch in Ansehung der seit 1.1.1996 geltenden Neufassung des § 5 LBO und trotz Streichung des in der vorherigen Fassung dieser Vorschrift vorhandenen Begriffs des „Anbaus“ auf die Notwendigkeit einer hinreichenden Beziehung zwischen geplantem und bestehendem Gebäude nicht verzichtet werden kann. Das Vorbringen der Beigeladenen unter Hinweis auf die Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen (vgl. Beschl. v. 5.10.1995 - 10 B 2445/95 - BauR 1996, 83; Beschl. v. 4.6.1998 - 10 A 1318/97 - BauR 1999, 478) rechtfertigt keine andere Beurteilung. Das Verwaltungsgericht hat insoweit zu Recht ausgeführt, dass mit der Gesetzesänderung zwar die Vorstellung verbunden gewesen ist, es müsse nunmehr dem „Zweitbauenden“ grundsätzlich möglich sein, ohne Anknüpfung an die bestehende Bebauung die planungsrechtlich zulässige Bebauungstiefe auszuschöpfen. Diese Vorstellung hat jedoch in Wortlaut und Systematik des Gesetzes keinen hinreichenden Niederschlag gefunden. Denn das Erfordernis der öffentlich-rechtlichen Sicherung ist, worauf das Verwaltungsgericht zutreffend hinweist, beibehalten worden. Der insoweit eindeutige Wortlaut des Gesetzes lässt sich mit der gegenteiligen Auffassung der Beigeladenen nicht vereinbaren.
24 
Die in § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBO getroffene Regelung hat ihr Vorbild in § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBO in ihrer bis zum 1.1.1996 geltenden Fassung vom 28.11.1983 (LBO a.F.). Nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBO a.F. war eine Abstandsfläche nicht erforderlich, wenn nach planungsrechtlichen Vorschriften an die Grenze gebaut werden darf und öffentlich-rechtlich gesichert ist, dass vom Nachbargrundstück angebaut wird. Bereits auf der Grundlage dieser Regelung wurde in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg angenommen, dass die öffentlich-rechtliche Sicherung nicht nur in einer entsprechenden Baulast, sondern auch im Vorhandensein eines auf dem Nachbargrundstück an der Grenze errichteten Gebäudes bestehen kann (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 5.6.1991 - 3 S 1233/91 - BWGZ 1991, 39). In der Rechtsprechung war jedoch anerkannt, dass die Anwendung des § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBO a.F. in einem solchen Fall voraussetzt, dass die Grenzwand des anzubauenden Gebäudes nicht oder nur unerheblich größer ist als die zum Anbau vorgesehene Wand des benachbarten Grenzgebäudes (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 5.6.1991, a.a.O.).
25 
§ 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBO entspricht im Wesentlichen der Regelung in § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBO a.F. Die Vorschrift dient - ebenso wie § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBO - zur Angleichung des Bauordnungsrechts an das Planungsrecht. Nach § 29 Abs. 2 BauGB lässt zwar das Bauplanungsrecht die Vorschriften des Bauordnungsrechts unberührt, so dass das Landesrecht an ein bauplanungsrechtlich zulässiges Vorhaben weitergehende Anforderungen stellen darf. Dem sind jedoch bestimmte Grenzen gesetzt, da landesrechtliche Vorschriften nicht dazu führen dürfen, dass die planungsrechtlichen Vorgaben des Bundesrechts unterlaufen werden (BVerwG, Beschl. v. 11.3.1994 - 4 B 53.94 - NVwZ 1994, 1008; Beschl. v. 12.1.1995 - 4 B 197.94 - DVBl. 1995, 517). In Fällen, in denen das Planungsrecht eine Bebauung an der Grenze erlaubt, soll deshalb unter den in § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBO genannten Voraussetzungen auch bauordnungsrechtlich eine - beiderseitige - Grenzbebauung zulässig sein (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 3.12.1999 - 3 S 790/99 - juris; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 10.3.1999 - 3 S 332/99 - juris; Beschl. v. 12.9.1996 - 5 S 2232/96 - VBlBW 1997, 221).
26 
Statt der öffentlich-rechtlichen Sicherung, dass „vom Nachbargrundstück angebaut wird“, begnügt sich aber § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBO mit der öffentlich-rechtlichen Sicherung, dass „auf dem Nachbargrundstück ebenfalls an der Grenze gebaut wird“. Einer Baulast, in der sich der Eigentümer des Nachbargrundstücks im Falle einer Bebauung seines Grundstücks zur Errichtung eines mit dem geplanten Gebäude weitgehend deckungsgleichen Gebäudes an der gemeinsamen Grundstücksgrenze verpflichtet, bedarf es daher nicht mehr. Ausreichend ist stattdessen eine Baulast, in der sich der Eigentümer des Nachbargrundstücks im Falle einer Bebauung seines Grundstücks zur Errichtung eines ebenfalls an die gemeinsame Grundstücksgrenze reichenden, „grenzständigen“ Gebäudes verpflichtet. Diese Baulast darf sich allerdings nach dem Sinn und Zweck der Regelung nicht nur auf einen beliebig gewählten Teil der gemeinsamen Grundstücksgrenze beschränken, sondern muss sich zumindest auch auf den dem geplanten Gebäude gegenüberliegenden Bereich dieser Grenze erstrecken.
27 
Nach der bereits zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg gilt auch für § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBO, dass die von der Vorschrift geforderte öffentlich-rechtliche Sicherung auch in solchen Fällen als gegeben anzusehen sein kann, in denen sich auf dem Nachbargrundstück bereits ein an die gemeinsamen Grundstücksgrenze reichendes Gebäude befindet, da es bei dem Vorhandensein eines solchen Gebäudes und dem Fehlen von Umständen, die auf dessen alsbaldige oder in naher Zukunft zu erwartende Beseitigung hindeuteten, offensichtlich sinnwidrig wäre, von dem Eigentümer des Nachbargrundstücks die Bestellung einer Baulast mit dem beschriebenen Inhalt zu verlangen. Die von dem Vorhandensein eines solchen Gebäudes ausgehenden Wirkungen können jedoch nicht weiter reichen als die einer entsprechenden Baulast. Es genügt daher nicht das Vorhandensein eines Gebäudes an irgendeinem Teil der gemeinsamen Grundstücksgrenze. Nach Sinn und Zweck des § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBO kann vielmehr eine auf dem Nachbargrundstück bereits vorhandene Grenzbebauung die von der Vorschrift an sich geforderte öffentlich-rechtliche Sicherung nur dann ersetzen, wenn das an der Grenze geplante Bauvorhaben und das auf dem Nachbargrundstück bereits vorhandene grenzständige Gebäude zueinander in einer gewissen Beziehung stehen und beide Gebäude sich in einem Maße überdecken, dass als Ergebnis einer beiderseitigen Grenzbebauung noch der Eindruck einer geschlossenen Bauweise vermittelt wird (vgl. VG Freiburg, Beschl. v. 6.7.2010 - 4 K 952/10 - juris). Daran dürfte es im vorliegenden Fall fehlen, da sich das geplante Gebäude der Beigeladenen und das auf dem Grundstück des Antragstellers vorhandene Gebäude nach den genehmigten Bauvorlagen im Bereich der Grenze lediglich zu ca. 50 % überdecken.
28 
cc) Ob die Beigeladene einen Anspruch auf Zulassung geringerer Tiefen der Abstandsflächen nach § 6 Abs. 3 LBO hat, kann nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage gleichfalls nicht abschließend beurteilt werden.
29 
(1) Das Verwaltungsgericht hat das Vorliegen der Voraussetzungen des § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 LBO, wonach geringe Tiefen der Abstandsflächen zuzulassen sind, wenn in überwiegend bebauten Gebieten die Gestaltung des Straßenbildes oder besondere örtliche Verhältnisse dies erfordern, mit der Begründung verneint, dass die unmittelbar südlich gelegenen Grundstücke Flst.-Nrn. 156 und 156/1 sowie die westlichen Grundstücke Flst.-Nrn. 152 und 152/1 nicht in geschlossener Weise bebaut seien. Ob dieser Auffassung zu folgen ist, kann der Senat im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht abschließend beurteilen. § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 LBO stellt entscheidend auf die Gestaltung des Straßenbildes sowie auf die besonderen örtlichen Verhältnisse ab. Deshalb dürfte allein die P... und deren Bebauung in den Blick zu nehmen sein, nicht aber die weitere, nach den Maßstäben des § 34 Abs. 1 BauGB zu bestimmende Umgebungsbebauung. Deshalb dürften die Grundstücke Flst.-Nrn. 152 und 152/1 bei der Beurteilung des Straßenbildes nicht von Bedeutung sein. Ferner dürfte das Grundstück Flst.-Nr. 156 - wie bereits ausgeführt - aufgrund der lediglich geringfügigen Bebauung mit einer Garage kein maßstabbildendes Element darstellen. Da die P... mit Ausnahme des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks Flst.-Nr. 156/1 eine geschlossene Bauweise aufweist, bedarf es einer wertenden Betrachtung, ob die sich nach dem Lageplan ergebende stark verdichtete kleinteilige Bebauung in der P... ein Straßenbild ergibt, das eine grenzständige Bebauung fordert. Die für diese Beurteilung notwendigen Erkenntnisse dürften jedoch erst im Rahmen einer Augenscheineinnahme gewonnen werden können.
30 
(2) Die Voraussetzungen des § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LBO dürften dagegen auch nach Ansicht des Senats im vorliegenden Fall nicht gegeben sein. Bei der Anwendung dieser Vorschrift ist nach der ständigen Rechtsprechung der mit Bausachen befassten Senate des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg von der normativen Wertung auszugehen, dass eine erhebliche Beeinträchtigung nachbarlicher Belange bei einer Unterschreitung der Abstandsflächentiefe regelmäßig vorliegt. Allenfalls dann, wenn die vorhandene Situation in Bezug auf das Nachbargrundstück durch bauordnungsrechtlich relevante Besonderheiten gekennzeichnet ist, die das Interesse des Nachbarn an der Einhaltung des nachbarschützenden Teils der Abstandsflächentiefe deutlich mindern oder als weniger schutzwürdig erscheinen lassen, kann eine erhebliche Beeinträchtigung nachbarlicher Belange entfallen. Das Verwaltungsgericht hat entschieden, dass derartige Besonderheiten hier voraussichtlich nicht erkennbar sind. Hiergegen ist auch in Ansehung des Beschwerdevorbringens der Beigeladenen nichts zu erinnern, weshalb der Senat insoweit auf die zutreffenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts verweist (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO).
31 
b) Wie oben dargestellt, lässt sich die bauordnungsrechtliche Zulässigkeit des genehmigten Vorhabens der Beigeladenen mit Blick auf die nachbarschützenden Vorschriften des Abstandsflächenrechts im Rahmen des vorliegenden Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes nicht abschließend beurteilen. Bei dieser Ausgangslage hält es der Senat auch unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Interesses der Beigeladenen für geboten, dem Interesse der Antragsteller, einstweilen vom Vollzug der Baugenehmigung bewahrt zu bleiben, ein höheres Gewicht beizumessen. Denn sollte sich im Hauptsacheverfahren herausstellen, dass die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LBO tatsächlich nicht vorliegen und auch die Gestaltung des Straßenbildes oder besondere örtliche Verhältnisse i.S.d. § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 LBO keine geringere Tiefen der Abstandsflächen erfordern und die Baugenehmigung daher keinen Bestand haben kann, würde die Beseitigung einer in der Zwischenzeit erfolgten Bebauung nur unter erheblichen rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten durchgeführt werden können.
32 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und 3 VwGO.
33 
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 63 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 1.5 und 9.7.1 des Streitwertkatalogs der Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (VBlBW 2014, Heft 1, Sonderbeilage). Der Senat geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass der Streitwert im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes des Nachbarn nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen eine dem Bauherrn erteilte Baugenehmigung bis zur Höhe des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts angehoben wird, weil insofern die Entscheidung in der Sache faktisch vorweggenommen wird. Dies gilt jedenfalls dann, wenn sich Baunachbarn nicht allein gegen die Auswirkungen der zukünftigen Nutzung des Nachbargrundstücks, sondern - wie hier der Antragsteller - gegen solche der Baukörper zur Wehr setzen und einen vorläufigen Stopp deren Errichtung begehren (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 13.8.2014 - 8 S 979/14 - juris; Beschl. v. 11.12.2013 - 3 S 1964/13 - VBlBW 2014, 275).
34 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 27. März 2014 - 6 K 634/14 - wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren und für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht - insoweit unter Änderung der dortigen Festsetzung - jeweils auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

Die nach § 146 Abs. 1 VwGO statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Die in der Beschwerdebegründung innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat grundsätzlich beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), geben zu einer Änderung der vom Verwaltungsgericht zum Nachteil der Antragstellerin getroffenen Abwägungsentscheidung keinen Anlass.
Das Verwaltungsgericht hat, soweit dies zu prüfen war, bei der von ihm nach Maßgabe der §§ 80a Abs. 3 Satz 2, 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung dem (besonderen) öffentlichen Interesse und dem privaten Interesse der Beigeladenen, von der kraft Gesetzes (vgl. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 212a Abs. 1 BauGB) sofort vollziehbaren Baugenehmigung des Landratsamts Konstanz vom 10.10.2013 sofort Gebrauch machen zu dürfen, zu Recht Vorrang vor dem privaten Interesse der Antragstellerin gegeben, von deren Wirkungen vorläufig verschont zu bleiben. Mit dieser Baugenehmigung wurden der beigeladenen Gemeinde der Abbruch des Südflügels der H.-Halle und die Errichtung eines zweistöckigen Anbaus mit Schulungs-, Probe- und Lagerräumen für ihre Musikschule genehmigt.
Der Senat vermag, nachdem die Baugenehmigung mit baurechtlicher Entscheidung vom 24.04.2014 um weitere Nebenbestimmungen ergänzt wurde, bei der im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sachlage schon nicht mehr zu erkennen, dass aufgrund inhaltlicher Unbestimmtheit der Baugenehmigung mit der vorgesehenen Nutzung möglicherweise doch gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts, nämlich das nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme aus § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO, verstoßen würde.
Soweit die Beschwerde darauf abgehoben hatte, dass im Hinblick auf die auch vom Verwaltungsgericht erkannte Unbestimmtheit der Baugenehmigung eine zuverlässige Prognose der mit der Nutzung des Bauvorhabens verbundenen Schallimmissionen gar nicht möglich sei, vermag dies eine andere Abwägungsentscheidung jedenfalls nicht mehr zu rechtfertigen. Denn die vom Verwaltungsgericht vermisste Festschreibung von Immissionsrichtwerten und Nutzungszeiten ist inzwischen erfolgt. So hat das Landratsamt der Baugenehmigung nachträglich die Nebenbestimmungen 10 und 11 beigefügt, wodurch die der gutachtlichen Stellungnahme der Ingenieurgesellschaft für Akustik, Thermische Bauphysik, Immissionsschutz GSA K. GmbH (GSA) vom 20.08.2013 zugrunde gelegten Nutzungszeiten (13.30 bis 22.00 Uhr) der Schulungs- und Proberäume nunmehr auch in der Baugenehmigung festgeschrieben (Nr. 10) und darüber hinaus bestimmt wurde, dass durch bauliche und/oder organisatorische Maßnahmen sicherzustellen ist, dass der durch den betrieblichen Ablauf sowie durch den Einsatz betriebstechnischer Anlagen entstehende Beurteilungspegel in der Nachbarschaft den entsprechenden Geräusch-Immissionsrichtwert nach Ziff. 6.1 d) und e) der TA Lärm an den maßgeblichen Immissionsorten (an der Außenwand des der baulich genehmigten Nutzung am nächsten gelegenen Gebäudes) nicht überschreitet (Nr. 11). Auch wurde in der Nebenbestimmung Nr. 6 klargestellt, dass die (abschließbaren) Schallschutzfenster (Klasse 3) während jeglicher Proben - also nicht nur während der Proben der Musikschule - geschlossen zu halten sind.
Zwar wurden, was die Antragstellerin weiterhin beanstandet, die „Nutzungsarten“ bzw. die „inhaltliche Nutzung“ der Räume insofern nicht näher bestimmt, als die in den verschiedenen Schulungs- und Proberäumen vorgesehenen Nutzungen durch die Musikschule und den Akkordeon-Spielring nicht weiter hinsichtlich Art und Anzahl der Instrumente konkretisiert wurde. Jedoch war dies aller Voraussicht nach - auch im Hinblick auf die gebotene nachbarliche Rücksichtnahme - nicht erforderlich. Denn aufgrund der in der maßgeblichen gutachtlichen Stellungnahme der GSA vom 20.08.2013 angestellten worst-case-Betrachtung dürften unabhängig von Art und Anzahl der Instrumente für die Antragstellerin unzumutbare Lärmwirkungen jedenfalls auszuschließen sein.
Den durchaus unterschiedlichen Schalldruckpegeln wurde in dieser Stellungnahme, worauf bereits das Verwaltungsgericht hingewiesen hat, dadurch Rechnung getragen, dass für sämtliche Räume und über die gesamte Betriebszeit ein Innengeräuschpegel von LI = 90 dB(A) unterstellt wurde, mithin ein Geräuschpegel, der nach den Arbeitsstättenrichtlinien nur bei regelmäßiger Verwendung von Gehörschutz zulässig wäre. Darüber hinaus wurde für 50% der Einwirkungszeit ein Zuschlag für impulshaltige Töne berücksichtigt. Dass - nicht zuletzt um unerwünschte Störungen der jeweils anderen Musikproben auszuschließen - tatsächlich geringere Innengeräuschpegel zu erwarten sind, erhellt ohne Weiteres auch daraus, dass - bei einer Mittelung über alle Instrumente - bei einer Großgruppe lediglich ein Schalldruckpegel LAF von 80 dB(A) und bei einer Kleingruppe gar nur von 70 dB(A) erzeugt würde, wobei entsprechend den gängigen Betriebsweisen von Musikschulen ca. 75 % der Gesamtzeit auf Einzelübungen und Kleingruppen entfallen (vgl. die gutachtliche Stellungnahme v. 05.08.2013). Schließlich ist nach der inzwischen eingefügten Nebenbestimmung Nr. 11 sicherzustellen, dass der entstehende Beurteilungspegel in der Nachbarschaft den entsprechenden Geräusch-Immissionsrichtwert nach der TA Lärm - hier für ein reines Wohngebiet von tags 50 dB(A) - an den maßgeblichen Immissionsorten nicht überschreitet. Dies ist nach den Berechnungen - bei geschlossenen Fenstern mit einem Schalldämmmaß RW von mind. 32 dB - jedenfalls sichergestellt; so ergibt sich selbst an der nächstgelegenen Immissionsposition IP 2a (unmittelbar gegenüber der Musikschule) lediglich ein Beurteilungspegel Lr von 45,2 dB(A). Berücksichtigt man, dass die Schallschutzfenster nach den genehmigten Bauvorlagen sogar ein Schalldämmmaß RW von mind. 37 dB aufweisen müssen (Schallschutzklasse 3 nach VDI 2719), ergibt sich gar nur ein Beurteilungspegel Lr von allenfalls 40 dB(A). Warum es sich bei den gutachtlichen Stellungnahmen der GSA aufgrund ihres Prognosecharakters um keine Schallschutzgutachten handeln sollte, erschließt sich dem Senat nicht.
Soweit die Antragstellerin noch geltend macht, dass die Räume der Musikschule außer dem Akkordeon-Spielring offenbar auch noch weiteren probenden Musikgruppen bzw. -vereinen zur Verfügung gestellt werden sollen, wäre dies eine von der baurechtlich genehmigten Nutzung (Schulungs- und Proberäume für die Musikschule) umfasste Nebennutzung, die grundsätzlich auch keine weitergehenden Nebenbestimmungen erfordern dürfte. Warum insofern - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts - die Anwendung der „Freizeitlärmrichtlinie“ eine sachgerechtere Beurteilung ermöglichen sollte, zeigt die Antragstellerin nicht auf. Abgesehen davon liegt es vor dem Hintergrund der gutachtlichen Stellungnahme vom 05.08.2013 (S. 13, Tabelle 8b) fern, dass sich bei den zuletzt zugrunde gelegten worst-case-Annahmen bei geschlossenen Fenstern der Schallschutzklasse Klasse 3 nunmehr eine Überschreitung auch nur des innerhalb der Ruhezeiten maßgeblichen Immissionsrichtwerts von 45 dB(A) zu ihren Lasten ergeben könnte. So würde dieser am maßgeblichen Immissionsort IP 1b ohne die verschärften worst-case-Annahmen auch bei gekippten Schallschutzfenstern der Klasse 2 noch deutlich unterschritten.
Im Übrigen wäre eine andere Abwägungsentscheidung zugunsten der Antragstellerin auch dann nicht gerechtfertigt, wenn bei bestimmten Nutzungen eine Richtwertüberschreitung und damit ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot nicht gänzlich auszuschließen wäre. Denn dem könnte - worauf die Beigeladene zu Recht hinweist - im Hauptsacheverfahren noch ohne Weiteres dadurch Rechnung getragen werden, dass die der Baugenehmigung beigefügten Inhalts- und Nebenbestimmungen präziser gefasst oder zusätzliche Schutzmaßnahmen angeordnet werden, um den Nachbarbelangen der Antragstellerin erforderlichenfalls noch weitergehend Rechnung zu tragen (vgl. NdsOVG, Beschl. v. 09.08.2011 - 1 ME 107/11 -, NVwZ 2012, 124).
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.
10 
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 63 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1, 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i.V.m. Nr. 1.5 und 9.7.1 des Streitwertkatalogs 2013. Der Senat hält in Anwendung des Rahmenvorschlags der Nr. 9.7.1 das Interesse der Antragstellerin in der Hauptsache mit einem „mittleren“ Wert von EUR 10.000,-- für angemessen erfasst (vgl. für ein Ein- oder (kleineres) Mehrfamilienhaus bereits VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 13.08.2014 - 8 S 979/14 - sowie Beschl. v. 27.08.2014 - 3 S 1400/14 -). Denn vom „Normalfall“ abweichende Umstände, die eine höhere oder geringere Bewertung des Interesses an der Abwehr der geltend gemachten Beeinträchtigungen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 09.08.1990 - 4 B 95.90 -, Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 100) rechtfertigten, liegen nicht vor. Der gefundene Wert war hier allerdings auf die Hälfte (= EUR 5.000,--) zu reduzieren, da sich die Antragstellerin ausschließlich gegen die Lärmwirkungen der künftigen Nutzung des Südflügels der H.-Halle zur Wehr setzt und insofern von einer faktischen Vorwegnahme der Hauptsache nicht gesprochen werden kann.
11 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 23. April 2014 - 5 K 425/14 - wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert für das Verfahren in beiden Rechtszügen wird unter Änderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts von Amts wegen auf jeweils 7.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

1. Die zulässige (§ 146, 147 VwGO) Beschwerde der Antragstellerin ist unbegründet. Denn ihr Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die den Beigeladenen am 28.01.2014 erteilte Baugenehmigung (zum Neubau eines Einfamilienwohnhauses mit Garage und Carport) ist mit der durch die Beigeladenen mit Ausdrucken von Bilddateien belegten, von der Antragsgegnerin bestätigten und von den Antragstellern nicht bestrittenen Fertigstellung des Rohbaus in Ausnutzung der streitbefangenen Baugenehmigung unzulässig geworden.
Wendet sich ein Nachbar mit einem Antrag nach § 80a Abs. 3 Satz 1, Abs. 1 Satz 2, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ausschließlich gegen die von einer genehmigten baulichen Anlage als solcher ausgehenden Beeinträchtigungen, nicht aber gegen deren bestimmungsgemäße Nutzung, ist sein Begehren auf Erlangung vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes mangels fortbestehenden Rechtsschutzbedürfnisses mit der Fertigstellung des Rohbaus unzulässig (Senatsbeschluss vom 12.01.2005 - 8 S 2720/04 - BauR 2005, 1762; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 15.01.2013 - 3 S 2259/12 - juris). Denn das Rechtsschutzbedürfnis ist dann nicht mehr gegeben, wenn der Rechtsuchende mit seinem Begehren eine Verbesserung seiner Rechtsstellung nicht mehr erreichen kann (BVerwG, Beschluss vom 28.08.1987 - 4 N 3.86 - BVerwGE 78, 85 (91) und Urteil vom 08.07.2009 - 8 C 4.09 - NVwZ-RR 2009, 980 Rn. 24). Wendet sich ein Antragsteller - wie hier - gegen die vom Baukörper ausgehenden Beeinträchtigungen - und nicht gegen dessen bestimmungsgemäße Nutzung -, kann die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach Fertigstellung des Baukörpers seine Rechtsstellung nicht mehr verbessern.
Darauf, ob das Verwaltungsgericht sein Eilrechtsschutzgesuch zu Recht als unbegründet angesehen hat oder ob seine Beschwerdegründe gegen den erstinstanzlichen Beschluss durchgegriffen hätten, kommt es deshalb nicht mehr an.
2. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Da die Beigeladenen mit ihrem Antrag auf Zurückweisung der Beschwerden ein Kostenrisiko eingegangen sind (§ 154 Abs. 3 VwGO), entspricht es der Billigkeit, ihre außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens der Antragstellerin aufzuerlegen.
3. Die Streitwertfestsetzung und -abänderung beruht auf §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1, 63 Abs. 3 Satz 1 GKG und lehnt sich an die Nrn. 1.5 und 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 57) (Streitwertkatalog 2013) an.
a) Nach Nr. 9.7.1 Streitwertkatalog 2013 ist bei der Klage eines Nachbarn gegen eine Baugenehmigung ein Streitwert zwischen 7.500 EUR und 15.000 EUR vorgeschlagen, soweit nicht ein höherer wirtschaftlicher Schaden feststellbar ist. Damit unterscheidet sich dieser Vorschlag von demjenigen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004 (NVwZ 2004, 1327). Dort war unter Nr. 9.7.1 ein Streitwert von 7.500 EUR, mindestens aber der Betrag der Grundstückswertminderung vorgesehen. Da nunmehr im Regelfall ein Rahmen für den festzusetzenden Streitwert vorgeschlagen ist (zur Ausnahme Nr. 9 Streitwertkatalog 2013), setzt der Senat in Abweichung von seiner Praxis zum früheren Streitwertkatalog (siehe etwa Senatsbeschluss vom 24.03.2014 - 8 S 1938/12 - juris Rn. 58) bei Verfahren, die nach dem 01.01.2014 anhängig geworden sind, den Streitwert bei Drittanfechtungen von Baugenehmigungen regelmäßig innerhalb des vorgeschlagenen Rahmens fest. Ergeben sich aus dem Vortrag der Beteiligten zum Streitwert (vgl. § 61 GKG) keine abweichenden Anhaltspunkte, ist bei der Klage eines Nachbarn gegen die Baugenehmigung für ein Ein- oder (kleineres) Mehrfamilienwohnhaus im Hauptsacheverfahren daher in Anwendung des Rahmenvorschlags aus Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs 2013 ein Streitwert von 10.000,-EUR festzusetzen. Entsprechend ist der Streitwert innerhalb des vorgeschlagenen Rahmens höher festzusetzen, wenn die erkennbare Bedeutung des Streits für den Klägern über diese durchschnittliche Bewertung hinausgeht und niedriger festzusetzen, wenn sich die Bedeutung als unterdurchschnittlich erweist. Der bisherigen Senatspraxis folgend (vgl. zuletzt Senatsbeschluss vom 09.07.2014 - 8 S 827/14 - juris Rn. 12) kommt eine Reduzierung dieses Streitwerts für Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes dann auch weiterhin nicht in Betracht, wenn sich ein Antragsteller nicht allein gegen die Auswirkungen der zukünftigen Nutzung des Nachbargrundstücks, sondern gegen den Baukörper als solchen zur Wehr setzen.
b) Davon ausgehend ist hier für beide Instanzen ein Streitwert von 7.500 EUR festzusetzen. Der Senat bewertet das wirtschaftliche Interesse der Antragstellerin an der unproblematischen Bewirtschaftung ihres „Mühlkanals“ im Verhältnis zu durchschnittlichen Fallgestaltungen, bei denen Rechtsverstöße zulasten bebauter Grundstücke abgewehrt werden sollen, als geringer und setzt daher den niedrigsten, im Streitwertkatalog 2013 für Drittanfechtungen vorgeschlagenen Streitwert fest. Da sich die Antragstellerin gegen den Baukörper selbst zur Wehr setzt, kommt eine Reduzierung des Streitwerts für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht in Betracht.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 3. Juli 2014 - 6 K 1388/14 - wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert für das Verfahren in beiden Rechtszügen wird - unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts - auf jeweils 10.000 EUR festgesetzt.

Gründe

Die fristgerecht eingelegte (§ 147 Abs. 1 VwGO) und begründete (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) Beschwerde der Antragstellerin bleibt in der Sache ohne Erfolg. Denn das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, ist nicht geeignet, die Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts in Frage zu stellen, mit der das Gericht den Antrag der Antragstellerin nach §§ 80a Abs. 3 Satz 1, Abs. 1 Satz 2, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zum Umbau eines Gemeindehauses abgelehnt hat.
1. Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, der Antrag der Antragstellerin sei zulässig, auch wenn die im Zuge des Umbaus des Gemeindehauses geplante Aufzugsanlage bereits im Rohbau errichtet worden sei, da sich die Antragstellerin nicht nur gegen die Auswirkungen der Anlage auf die Belichtung, Belüftung und Besonnung ihres Wohnhausgrundstücks wende, sondern sich auch darauf berufe, dass es durch die Nutzung der Anlage zu Lärmimmissionen komme. Der Antrag habe jedoch in der Sache keinen Erfolg, da das Interesse der Beigeladenen an der sofortigen Vollziehbarkeit der Baugenehmigung das gegenläufige Interesse der Antragstellerin überwiege. Zwar erscheine es als offen, ob die in geringer Entfernung zum Grundstück der Antragstellerin geplante Aufzugsanlage den erforderlichen Grenzabstand einhalte, was im Hauptsacheverfahren weiter aufzuklären sei. Das Interesse der Beigeladenen an der sofortigen Vollziehbarkeit der Baugenehmigung habe dennoch Vorrang vor dem gegenläufigen Interesse der Antragstellerin, da die geplante Aufzugsanlage fast vollständig fertiggestellt und weder vorgetragen noch erkennbar sei, weshalb es durch die Nutzung der eingehausten Anlage zu unzumutbaren Lärmimmissionen auf das Wohngrundstück der Antragstellerin kommen solle.
2. Die Antragstellerin wendet hiergegen ein, das Verwaltungsgericht sei von falschen Tatsachen ausgegangen, da zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die Aufzugsanlage noch nicht vollständig im Rohbau errichtet gewesen sei. Fotografien belegten, dass die Anlage zu einer Seite hin noch offen gewesen sei und der Dachabschluss gefehlt habe. Zudem hätten die Antragsgegnerin und die Beigeladene das Verfahren missbräuchlich in die Länge gezogen. Daher sei es unbillig, wenn das Verwaltungsgericht zwar anmahne, dass die Frage, ob ein Abstandsflächenverstoß vorliege, im Widerspruchsverfahren geklärt werden müsse, aber gleichwohl ihren Eilantrag ablehne und alleine ihr die Kosten des Verfahrens auferlege. Letztlich komme es so zu einer Vereitelung vorläufigen Rechtsschutzes.
3. Aus diesem Vorbringen ergeben sich keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts.
a) Nach einheitlicher obergerichtlicher Rechtsprechung entfällt das Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag des Baunachbarn nach §§ 80a Abs. 3 Satz 1, Abs. 1 Satz 2, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO mit der Fertigstellung des Rohbaus, wenn sich der Baunachbar nur gegen Beeinträchtigungen zur Wehr setzt, die von der Errichtung der baulichen Anlage als solcher ausgehen (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 13.8.2014 - 8 S 979/14 - juris; Beschl. des Senats v. 15.1.2013 - 3 S 2259/12 - NVwZ-RR 2013, 300; OVG Niedersachsen, Beschl. v. 22.10.2008 - 1 ME 134/08 - BauR 2009, 639; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 23.3.2006 - OVG 10 S 21.05 - juris; vgl. auch Saller, in: Grziwotz/Lüke/Saller, Praxishandbuch Nachbarrecht, 2. Aufl., S. 483). Denn ab diesem Zeitpunkt kann eine stattgebende gerichtliche Entscheidung im Eilverfahren dem Baunachbarn keinen tatsächlichen oder rechtlichen Vorteil mehr verschaffen, da die behauptete Rechtsverletzung mit der Fertigstellung des Rohbaus bereits eingetreten ist und nicht mehr durch Anordnung der aufschiebenden Wirkung vorläufig - bis zur Entscheidung in der Hauptsache - verhindert werden kann.
Ob die von der Antragstellerin vorgelegten Fotografien tatsächlich belegen, dass die allein im Streit befindliche Aufzugsanlage in der Nähe ihrer Grundstücksgrenze im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts noch nicht im genannten Sinne im Rohbau fertiggestellt war, kann dahinstehen. Denn jedenfalls im insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats ist die Fertigstellung im Rohbau unstreitig erfolgt.
b) Diese Rechtsprechung führt entgegen der Ansicht der Antragstellerin nicht zu einer Vereitelung vorläufigen Rechtsschutzes für den Baunachbarn. Der Fall der Antragstellerin belegt vielmehr das Gegenteil. Nach ihren Angaben hat sie, auch wenn ihr die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung nicht zugestellt wurde, bereits im Oktober 2013 von Abbrucharbeiten auf dem Grundstück der Beigeladenen Kenntnis erlangt. Im Januar 2014 begannen nach den von der Antragstellerin nicht bestrittenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts die Aushubarbeiten für das Fundament des Gebäudes der Aufzugsanlage. Gleichwohl hat die Antragstellerin erst im April 2012 Widerspruch erhoben. Um vorläufigen Rechtsschutz hat sie trotz anwaltlicher Vertretung zunächst in unzulässiger Weise nachgesucht. Der zutreffende Antrag nach §§ 80a, 80 Abs. 5 VwGO ist erst am 8.5.2014 gestellt worden. Der Umstand, dass die Aufzugsanlage im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts zumindest weitgehend fertiggestellt war, ist danach auf das Verhalten der Antragstellerin selbst und nicht auf das anderer Verfahrensbeteiligter oder des Verwaltungsgerichts zurückzuführen.
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Billigem Ermessen entspricht es, der Antragstellerin auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da diese einen eigenständigen Prozessantrag gestellt und damit gleichzeitig - für den Fall des Unterliegens - ein eigenständiges Kostenrisiko nach § 154 Abs. 3 VwGO übernommen hat (§ 162 Abs. 3 VwGO).
Die Festsetzung und Abänderung des Streitwerts beruht auf den §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i.V.m. Nrn. 1.5 und 9.7.1 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
10 
Nach Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs 2013 ist bei der Klage eines Nachbarn gegen eine Baugenehmigung ein Streitwert zwischen 7.500 EUR und 15.000 EUR festzusetzen, soweit nicht ein höherer wirtschaftlicher Schaden feststellbar ist. Daraus folgt nach der Rechtsprechung des 8. Senats, dass bei der Klage eines Nachbarn gegen die Baugenehmigung für ein Ein- oder (kleineres) Mehrfamilienwohnhaus im Hauptsacheverfahren - sofern sich aus dem Vortrag der Beteiligten zum Streitwert (vgl. § 61 GKG) keine abweichenden Anhaltspunkte ergeben - ein Streitwert von 10.000 EUR festzusetzen ist (Beschl. v. 13.8.2014 - 8 S 979/14 - juris). Dem schließt sich der Senat an.
11 
Eine Reduzierung dieses Streitwerts für Hauptsacheverfahren in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes kommt nach Nr. 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs 2013 nicht in Betracht, wenn diese die Entscheidung in der Hauptsache ganz oder zum Teil vorwegnehmen. Das ist nach der ständigen Rechtsprechung der Baurechtssenate des Verwaltungsgerichtshofs dann der Fall, wenn sich ein Baunachbar nicht allein gegen die Auswirkungen der zukünftigen Nutzung des Nachbargrundstücks, sondern - wie hier - gegen solche des Baukörpers zur Wehr setzt und einen vorläufigen Stopp dessen Errichtung begehrt (vgl. Beschl. v. 13.8.2014 - 8 S 979/14 - juris; Beschl. des Senats v. 11.12.2013 - 3 S 1964/13 - VBlBW 2014, 275).
12 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers 3 gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 2. September 2013 - 5 K 1473/13 - wird zurückgewiesen.

Auf die Beschwerden der Antragsteller 1 und 2 wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts geändert. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Beigeladenen die Herstellung der neun Stellplätze (sechs Carports und drei gefangene Stellplätze) an der südlichen Grenze des Grundstücks der Antragsteller 1 und 2 bis zur Entscheidung in der Hauptsache zu untersagen. Im Übrigen werden die Anträge der Antragsteller 1 und 2 abgelehnt.

Die Gerichtskosten des Verfahrens in beiden Instanzen tragen die Antragsteller 1 und 2 als Gesamtschuldner zu 3/8, der Antragsteller 3 zu ½ und der Antragsgegner und die Beigeladene als Gesamtschuldner zu 1/8. Die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller 1 und 2 tragen der Antragsgegner und die Beigeladene als Gesamtschuldner zu ¼. Die außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners und der Beigeladenen tragen die Antragsteller 1 und 2 als Gesamtschuldner zu 3/8 und der Antragsteller 3 zu ½. Im Übrigen tragen die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 15.000 EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Die Antragsteller wenden sich gegen die Zulassung des aus einem Mehrfamilienwohnhaus und zwölf Reihenhäusern bestehenden Wohnvorhabens der Beigeladenen durch den Antragsgegner im Wege eines kombinierten Baugenehmigungs- und Kenntnisgabeverfahrens. Sie sind Eigentümer von Wohnhausgrundstücken auf der Gemarkung der Stadt M... Diese grenzen westlich (Antragsteller 1 und 2) bzw. östlich (Antragsteller 3) an die Zufahrt zum rückwärtigen Teil des Baugrundstücks, die über einen in die W... Straße mündenden Privatweg verläuft. Für das Vorhaben sind insgesamt 44 Stellplätze vorgesehen, die bis auf vier im rückwärtigen Grundstücksbereich angelegt werden sollen. Von den im rückwärtigen Grundstücksbereich geplanten Stellplätzen sollen 13 in einer Tiefgarage untergebracht und die übrigen 27 oberirdisch angelegt werden.
Die Stadt beschloss im März 2012, für die Fläche des Vorhabengrundstücks einen Bebauungsplan aufzustellen, um das Vorhaben der Beigeladenen zu ermöglichen. Im Bebauungsplanverfahren wandten die Antragsteller ein, der zu erwartende An- und Abfahrtsverkehr des geplanten Vorhabens mit insgesamt 40 Stellplätzen im „Blockinnenbereich“ werde sie unzumutbar beeinträchtigen. Daraufhin veranlasste die Stadt eine schalltechnische Untersuchung der Auswirkungen der Planung. Die Untersuchung vom März 2013 kommt unter Anwendung der DIN 18 005 - Teil 1 - zum Ergebnis, ein Vergleich des Ist-Zustands mit dem Zustand nach Realisierung des durch den Planentwurf ermöglichten Vorhabens der Beigeladenen führe zu einem „zweigeteilten Bild“: An den Immissionsorten - auch auf den Grundstücken der Antragsteller - nahe zur im Norden verlaufenden W... Straße seien auf Grund der dortigen Verkehrsdichte bereits heute hohe, die Orientierungswerte der DIN 18 005 für allgemeine Wohngebiete überschreitende Vorbelastungen vorhanden, die sich nach Realisierung des geplanten Vorhabens nur im nicht wahrnehmbaren Bereich von unter 2 dB(A) erhöhten. Anders sehe es an den weiter südlich belegenen Immissionspunkten aus. An diesen führe die beabsichtigte Planung zwar zu wahrnehmbaren Erhöhungen der Immissionen, doch blieben auch die erhöhten Werte noch unter den Orientierungswerten der DIN 18 005 für allgemeine Wohngebiete.
Am 20.3.2013 beschloss der Gemeinderat der Stadt den Bebauungsplan unter Auseinandersetzung mit den Einwendungen der Antragsteller als Satzung.
Am 19.4.2013 zeigte die Beigeladene dem Antragsgegner die - einen Teil des Gesamtvorhabens bildende - Errichtung von zwölf Reihenhäusern samt 23 Stellplätzen im Wege des Kenntnisgabeverfahrens an. Auf ihren Antrag erteilte der Antragsgegner der Beigeladenen am 15.7.2013 die Baugenehmigung zur Errichtung des ferner geplanten Mehrfamilienwohnhauses mit elf Wohneinheiten und 21 Stellplätzen auf demselben Grundstück.
Die Antragsteller haben beim Verwaltungsgericht einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hinsichtlich des Gesamtvorhabens der Beigeladenen gestellt und sich zur Begründung im Wesentlichen auf eine „Gutachtliche Stellungnahme zur Beurteilung der Lärmeinwirkung auf das Wohngebäude W... Straße ...“ vom 5.7.2013 bezogen. Diese prognostiziert unter Anwendung der TA Lärm und der Parkplatzlärmstudie nach Zulassung des Vorhabens der Beigeladenen eine Überschreitung des Immissionsrichtwerts der TA Lärm für allgemeine Wohngebiete nachts vor der Ostfassade des Wohnhauses der Antragsteller 1 und 2 um 5,7 db(A) und vor dessen Südfassade um 3,4 db(A).
Mit Beschluss vom 2.9.2013 hat das Verwaltungsgericht die Anträge der Antragsteller abgelehnt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, ein Verstoß des Vorhabens der Beigeladenen gegen die Antragsteller schützende Vorschriften sei nicht erkennbar. Stellplätze, deren Zahl dem durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf entspreche, riefen in einem allgemeinen Wohngebiet keine erheblichen und damit unzumutbaren Störungen hervor. Das belege auch das im Bebauungsplanverfahren eingeholte Gutachten vom März 2013, das in zutreffender Weise die DIN 18 005 zugrunde lege. Dagegen beruhe das von den Antragstellern vorgelegte Gutachten vom 5.7.2013 auf einen methodisch fehlerhaften Ansatz, da es von den Immissionsrichtwerten der TA Lärm ausgehe.
Zur Begründung ihrer Beschwerde machen die Antragsteller im Wesentlichen geltend, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht die Anwendbarkeit der TA Lärm verneint. Selbst wenn das anders zu sehen sein sollte, dürfe es nicht bei der Heranziehung der DIN 18 005 bleiben, sondern müssten zusätzliche Regelwerke, wie etwa die Parkplatzlärmstudie beachtet werden. Ebenso müsse der über den An- und Abfahrverkehr hinaus entstehende Rangierverkehr auf der Südseite des Gebäudes der Antragsteller 1 und 2 Berücksichtigung finden. Geschehe das, zeige sich, dass der zu erwartende Zu- und Abfahrtsverkehr zu einer Gefährdung ihrer Gesundheit führe oder jedenfalls „Planungsmängel“ vorlägen.
II.
Die Beschwerde des Antragstellers 3 ist unbegründet, die Beschwerden der Antragsteller 1 und 2 sind nur teilweise begründet. Soweit sie sich mit dem Argument unzumutbarer Lärmbelästigungen durch den künftigen Zufahrts- und Abfahrtsverkehr gegen die Erteilung der Baugenehmigung vom 19.4.2013 zur Errichtung eines Wohnhauses mit elf Wohneinheiten und 21 Stellplätzen wenden, vermag der Senat eine Verletzung der Rechte der Antragsteller nicht zu erkennen. Soweit sie sich mit demselben Argument gegen die Zulassung der zwölf Reihenhäuser samt 23 Stellplätzen im Kenntnisgabeverfahren wenden, erscheint als offen und ist daher im Hauptsacheverfahren weiter aufzuklären, ob die Herstellung von mehr als den für das gesamte Vorhaben der Beigeladenen notwendigen 35 Stellplätzen und deren Nutzung in der konkret vorgesehenen Anordnung gegenüber den Antragstellern 1 und 2 rücksichtslos ist und damit zugleich gegen die ihrem Schutz dienende Bestimmung des § 37 Abs. 7 Satz 2 Halbs. 2 LBO verstößt (1.). Das gebietet es hier, bereits deren Herstellung vorläufig zu untersagen (2.).
1. Zwar ist nicht erkennbar, dass die künftige Nutzung der Stellplätze des Vorhabens der Beigeladenen die Gesundheit der Antragsteller gefährdet (a), doch erscheint es zumindest als offen, ob sie nicht dennoch zu für die Antragsteller 1 und 2 unzumutbaren Lärmbelastungen führt (b).
10 
Nach § 12 Abs. 2 BauNVO ist in allgemeinen Wohngebieten die Herstellung und Nutzung von Stellplätzen für den durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf regelmäßig planungsrechtlich zulässig (BVerwG, Beschl. v. 20.3.2003 - 4 B 59.02 - NVwZ 2003, 1516; Urt. v. 7.12.2000 - 4 C 3.00 - NVwZ 2001, 813; Beschl. d. Senats v. 20.7.1995 - 3 S 3538/94 - VBlBW 1996, 143). Etwas anderes gilt nach § 15 Abs. 1 Satz 2 1. Halbs. BauNVO allerdings dann, wenn von ihnen Belästigungen ausgehen, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzulässig sind. Eine ähnliche Regelung enthält § 37 Abs. 7 Satz 2 LBO. Danach darf die Nutzung von Stellplätzen und Garagen die Gesundheit nicht schädigen; sie darf auch die Ruhe und die Erholung in der Umgebung durch Lärm, Abgase oder Gerüche nicht erheblich stören. Dabei wird allerdings regelmäßig davon ausgegangen, dass notwendige Stellplätze für Wohnvorhaben in einer von Wohnbebauung geprägten Umgebung keine erheblichen, billigerweise nicht mehr zumutbaren Störungen im Sinne dieser Vorschrift hervorrufen (Beschl. d. Senats v. 10.1.2008 - 3 S 2773/07 - BauR 2009, 470; Sauter, LBO, Stand Dez. 2012, § 37 Rn. 11). Im Rahmen der Prüfung des § 15 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 BauNVO gilt Entsprechendes.
11 
a) Nach § 37 Abs. 7 Satz 2 Halbs. 1 LBO und § 15 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 BauNVO darf die Nutzung von Stellplätzen die Gesundheit der Anwohner nicht schädigen. Entgegen der Ansicht der Antragsteller sind Gefahren für ihre Gesundheit durch die Nutzung der geplanten Stellplatzanlage für das gesamte Vorhaben der Beigeladenen nicht erkennbar. Als kritisch für die Gesundheit werden chronische Lärmbelastungen tags über 70 db(A) und nachts über 60 db(A) angesehen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 30.7.2013 - 7 B 40.12 - juris; Bay VGH, Beschl. v. 9.2.2009 - 15 ZB 09.127 - juris; Kuschnerus, Der Lärmschutz in der Abwägung, in: Die Abwägung - das Herzstück der städtebaulichen Planung, 2010, S. 87, 92). Lärmbelastungen in dieser Höhe prognostizieren weder die schalltechnische Untersuchung vom März 2013, auf die sich der Antragsgegner beruft, noch die von den Antragstellern vorgelegte gutachtliche Stellungnahme vom 5.7.2013.
12 
b) Sowohl § 15 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 BauNVO als auch § 37 Abs. 7 Satz 2 LBO schützen Baunachbarn jedoch nicht nur vor Gesundheitsgefahren durch die Nutzung von Stellplätzen. Vielmehr vermitteln beide Bestimmungen weitergehenden Schutz vor sonstigen unzumutbaren (erheblichen) Störungen (vgl. § 37 Abs. 7 Satz 2 Halbs. 2 LBO). Der Begriff der erheblichen Störung ist mit dem Begriff der erheblichen Belästigung für die Nachbarschaft i.S.d. § 3 Abs. 1 BImSchG und damit mit dem Begriff der schädlichen Umwelteinwirkungen vergleichbar (Beschl. d. Senats v. 10.1.2008 - 3 S 2773/07 - BauR 2009, 470; Sauter, a.a.O., § 37 Rn. 110). Bei der Bestimmung des Maßes dessen, was an Störungen billigerweise noch zumutbar und hinzunehmen ist, kommt es auf das Ergebnis einer situationsbezogenen Abwägung und einen Ausgleich der widerstreitenden Interessen im Einzelfall an. So werden bei der Beurteilung insbesondere die Gebietsart, der konkrete Standort, die Zahl und die Benutzungsart der Stellplätze, die Art und Weise der Verbindung zum öffentlichen Verkehrsraum sowie die Funktion der Stellplätze als "notwendige" oder zusätzliche Stellplätze eine Rolle spielen (BVerwG, Beschl. v. 20.3.2003 - 4 B 59/12 - NVwZ 2003, 1516; Urt. d. Senats v. 2.7.1999 - 3 S 1393/99 - VBlBW 2000, 76 m.w.N.; Sauter, a.a.O., § 37 Rn. 108; Schlotterbeck, in: Schlotterbeck/Busch/Hager/Gammerl, LBO, 6. Aufl., § 37 Rn. 69).
13 
aa) Nach Maßgabe dessen ist es nicht hinreichend wahrscheinlich, dass die Nutzung der mit dem Vorhaben des Beigeladenen zugelassenen notwendigen Stellplätze zu unzumutbaren Lärmbelastungen für die Antragsteller führt.
14 
Die Antragsteller berufen sich für die von ihnen behauptete Unzumutbarkeit auf das von ihnen vorgelegte Gutachten vom 15.7.2013. Der Verfasser des Gutachtens hat dabei die geplanten Stellplätze als „Anlage“ i.S.d. der Nr. 1 Abs. 2 der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA-Lärm - eingestuft und deshalb seinen Berechnungen unter anderem den in Nr. 6.1 d) TA Lärm für allgemeine Wohngebiete festgesetzten Immissionsrichtwert von nachts 40 db(A) zugrunde gelegt. Weiter ist von ihm in Anwendung der Regelung in Nr. 2.4 Abs. 1 TA Lärm als zu beachtende Vorbelastung nur die Belastung der Wohngebäude durch Anlagen, für die die TA Lärm gilt, berücksichtigt worden, dagegen nicht der Verkehrslärm durch die W... Straße. Schließlich hat er in weiteren Rechenschritten nächtliche Parkbewegungen auf Stellplätzen unmittelbar an der südlichen Grundstücksgrenze der Antragsteller 1 und 2 berücksichtigt. Auf diese Weise ist er zu einer Überschreitung des von ihm als maßgeblich angesehenen Immissionsrichtwerts von nachts 40 db(A) durch den zu erwartenden Parkverkehr vor der Ostfassade des Gebäudes der Antragsteller 1 und 2 um 5,7 db(A) und vor dessen Südfassade um 3,4 db(A) gekommen.
15 
Diesem Ansatz der Antragsteller und ihres Gutachters, die Unzumutbarkeit einer Lärmbelastung durch die Nutzung von (notwendigen) Stellplätzen alleine durch die Berufung auf die Überschreitung technisch-rechnerischer Immissionswerte darzulegen, vermag der Senat nicht zu folgen. Zwar mag es sein, dass sich Stellplätze von Wohnvorhaben unter den Begriff der „sonstigen ortsfesten Einrichtungen“ i.S.d. § 3 Abs. 5 Nr. 1 2. Alt. BImschG und damit unter die nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen nach § 22 BImSchG subsumieren lassen (so etwa OVG Bremen, Urt. v. 16.7.1985 - 1 BA 13/85 - NVwZ 1986, 672; Sauter, a.a.O., § 37 Rn. 110). Gleichwohl ist mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die TA Lärm mit ihren Immissionsrichtwerten (Nr. 6.1), dem Spitzenpegelkriterium (Nr. 6.3) und der von ihr definierten Vorbelastung (Nr. 2.4) bei der Beurteilung von Immissionen, die durch die Nutzung zugelassener notwendiger Stellplätze eines Wohnvorhabens verursacht werden, keine Anwendung zu finden vermag, schon um Wertungswidersprüche zu § 12 Abs. 2 BauNVO zu vermeiden (so im Ergebnis auch Geiger, in: Birkl, Praxishandbuch des Bauplanungs- und Immissionsschutzrechts, E Rn. 94, mit dem Verweis darauf, dass anderenfalls auf Grundstücken in reinen Wohngebieten keine Stellplätze hergestellt werden könnten; ebenso ferner unter Hinweis auf die Geltung der TA Lärm nur für die Beurteilung gewerblichen Lärms Urt. d. Senats v. 15.2.2012 - 3 S 1324/09 -; Kuschnerus, Der Lärmschutz in der Abwägung, in: Die Abwägung - das Herzstück der städtebaulichen Planung, 2010, S. 92 u. 94; kritisch OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 27.6.2002 - 1 A 11669/99 - BauR 2003, 368; siehe auch Parkplatzlärmstudie des bay. Landesamts für Umwelt, 6. Aufl., Nr. 10.2.3 „zur schallschutztechnischen Optimierung“).
16 
Die Ungeeignetheit einer bloßen Berufung auf Überschreitungen der Orientierungswerte der TA Lärm in solchen Fällen dürfte allerdings voraussetzen, dass die zugelassene Anzahl notwendiger Stellplätze nicht ihrerseits - etwa auf Grund der „Überdimensionierung“ eines Wohnvorhabens - Bedenken begegnet. Das dürfte hier noch nicht der Fall sein. Zur Ermöglichung des Vorhabens des Beigeladenen wurde ein Bebauungsplanverfahren durchgeführt. In diesem Verfahren wurde ein Schallschutzgutachten eingeholt, das seiner Analyse wohl zutreffend die DIN 18 005 - Teil 1 - Schallschutz im Städtebau zugrunde gelegt hat (vgl. zur Beurteilung von Parkplatzlärm, der von einer in einem Blockinnenbereich geplanten Stellplatzanlage ausgeht, im Rahmen der Bauleitplanung nach dieser DIN Urt. d. Senats v. 15.2.2012 - 3 S 1324/09 -). Voraussichtlich weiter zutreffend ist das Gutachten vom März 2013 vom höheren der beiden Orientierungswerte im Beiblatt 1 zur DIN 18 005 - Teil 1 - für Allgemeine Wohngebiete nachts von 45 db(A) ausgegangen. Denn nach Nr. 1.1 Abs. 2 des Beiblatts 1 soll bei zwei angegebenen Nachtwerten der niedrigere Wert (hier: 40 db(A)) „für Industrie-, Gewerbe- und Freizeitlärm sowie Geräusche von vergleichbaren öffentlichen Betrieben“ gelten. Um solche Geräusche handelt es sich bei der durch die Nutzung von Stellplätzen einer Wohnanlage erzeugten Geräuschen aller Voraussicht nach nicht. Unter Zugrundelegung dieser Prämissen prognostiziert das Gutachten vom März 2013 teilweise Überschreitungen des (höheren) Orientierungswerts für allgemeine Wohngebiete nachts von 45 db(A) - etwa an der Ostfassade des Wohnhauses der Antragsteller 1 und 2 und der Westfassade des Wohnhauses des Antragstellers 3 - bereits auf Grund der erheblichen Vorbelastung der Grundstücke durch den vom Verkehr auf der W... Straße verursachten Lärm. Dieser werde sich durch den Zu- und Abfahrverkehr zum Vorhaben des Beigeladenen nur im nicht wahrnehmbaren Bereich erhöhen.
17 
Der Bebauungsplangeber hat seiner Abwägung diese Prognose zugrunde gelegt und der Realisierung der beabsichtigten Planung den Vorzug gegeben, ohne dass sich ein Fehler im Abwägungsergebnis aufdrängt.
18 
bb) Zu einer unzumutbaren Lärmbelastung für die Antragsteller 1 und 2 führt aber möglicherweise die Nutzung der neun unmittelbar an ihrer südlichen Grundstücksgrenze zugelassenen Stellplätze. Das gilt nicht nur wegen ihrer Anordnung unmittelbar an der Grundstücksgrenze, sondern vor allem wegen des Umstands, dass drei dieser Stellplätze „gefangene“ Stellplätze darstellen. Die Nutzung eines solchen Stellplatzes ist mit einem erheblichen zusätzlichen Rangierverkehr verbunden, nämlich dann, wenn auf dem vorderen Stellplatz ein weiteres Fahrzeug steht. Ein einfaches Zu- und Abfahren ist in einem solchen Fall nicht möglich. Vielmehr bedarf es unter der genannten Voraussetzung zusätzlich zweier weiterer Rangiervorgänge, die im vorliegenden Fall zudem dadurch erheblich erschwert werden, dass der dafür zur Verfügung stehende Raum äußerst knapp bemessen ist. Dieser zusätzliche Rangierverkehr dürfte von keinem Rechenwerk berücksichtigt worden sein, weil solche gefangenen Stellplätze nicht mehr dem heutigen Standard für notwendige Stellplätze entsprechen. Weiter ist zu berücksichtigen, dass von den insgesamt geplanten 44 Stellplätzen nur 35 notwendige Stellplätze sind (insgesamt 23 Wohneinheiten im Mehrfamilienhaus und in der Reihenhauszeile x 1,5 notwendige Stellplätze pro Wohneinheit nach der auf § 74 Abs. 2 Nr. 2 LBO beruhenden Satzung der Stadt M...) und bis auf vier alle Stellplätze im rückwärtigen Grundstückbereich hergestellt werden sollen. Bei Lärm, der durch die Nutzung solcher über die notwendigen Stellplätze für Wohnvorhaben hinaus zugelassenen Stellplätze verursacht wird, erscheint die Anwendung zumindest der Richtwerte der TA-Lärm als Orientierungshilfe denkbar.
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2. Lässt sich somit nicht ausschließen, dass die Nutzung der nicht notwendigen Stellplätze zu für die Antragsteller 1 und 2 unzumutbaren Lärmbelastungen führt, ist zunächst zu prüfen, welche mit dem Mehrfamilienwohnhaus genehmigt und welche mit der Reihenhauszeile zur Kenntnis gegeben worden sind. Die Analyse der jeweiligen Bauvorlagen ergibt, dass sich jedenfalls die sechs südlich des geplanten Mehrfamilienwohnhauses vorgesehenen Stellplätze nicht eindeutig dem Mehrfamilienwohnhaus oder der Reihenhauszeile zuordnen lassen. Damit besitzt die Beigeladene die Möglichkeit, diese so zuzuordnen, dass für die Reihenhauszeile auch bei Wegfall anderer ihr eindeutig zugeordneter Stellplätze die notwendigen Stellplätze zur Verfügung stehen. Damit sind die neun Stellplätze (sechs Carports und drei gefangene Stellplätze) an der südlichen Grenze des Grundstücks der Antragsteller zu 1 und 2, die eindeutig Gegenstand des Kenntnisgabeverfahrens sind, nicht als notwendige Stellplätze für das Gesamtvorhaben der Beigeladenen erforderlich.
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Zwar betont der Vertreter des Antragsgegners, bei offenen Erfolgsaussichten in der Hauptsache sei die vorläufige Untersagung der Errichtung des Vorhabens unverhältnismäßig, weil bei einem Obsiegen der Antragsteller in der Hauptsache die Nutzung von Stellplätzen noch untersagt werden könne. Das erscheint dem Senat jedoch im Blick auf die Herstellung und Nutzung von zusätzlichen Stellplätzen nicht überzeugend. Die Untersagung der Herstellung von neun zusätzlichen Stellplätzen lässt das Recht der Beigeladenen unberührt, die Wohngebäude zu errichten, die übrigen (notwendigen) Stellplätze anzulegen und die Nutzung des Objekts zuzulassen. Bei einem Obsiegen der Beigeladenen in der Hauptsache könnten die zusätzlichen Stellplätze rasch und problemlos nachträglich errichtet werden, während eine Untersagung der Nutzung bereits vorhandener Stellplätze faktisch nur schwer vollzogen werden kann. Deswegen erfordert das Gebot der Gewährung effektiven Rechtsschutzes im Kenntnisgabeverfahren hier den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung im aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang (vgl. zu den Maßstäben der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes im Kenntnisgabeverfahren VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 10.7.2012 - 8 S 1136/12 - u. v. 18.2.1997 - 3 S 3419/96 - NVwZ-RR 1998, 613).
III.
21 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 bis 3, 155 Abs. 1 Satz 1 159 Satz 2, 162 Abs. 3 VwGO.
22 
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 u. 2, 39 Abs. 1 GKG i.V.m. Nrn. 9.7.1 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Dabei geht der Senat mit dem Verwaltungsgericht davon aus, dass sich die Eigentümer zweier Grundstücke gegen ein einheitliches Bauvorhaben wehren. Sie wenden sich der Sache nach zwar nur gegen die künftige Nutzung (eines Teils) des zugelassenen Vorhabens der Beigeladenen, begehren mit ihrem Antrag aber eindeutig den vorläufigen Stopp der Errichtung des Vorhabens, so dass eine Halbierung des Werts für Baunachbarstreitigkeiten im vorliegenden Eilverfahren nicht angezeigt erscheint.
23 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.