Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 20. Feb. 2014 - 4 S 251/14

bei uns veröffentlicht am20.02.2014

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 28. Januar 2014 - 2 K 42/14 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

Die rechtzeitig eingelegte (§ 147 Abs. 1 VwGO) und fristgerecht begründete (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. Die mit der Beschwerde dargelegten Gründe, aus denen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts abzuändern sein soll und auf deren Prüfung sich der Senat grundsätzlich zu beschränken hat (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), ergeben nicht, dass das Verwaltungsgericht den Antrag des Antragstellers, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, die Ausschreibung der Dienstposten in den Abteilungen „Beurkundung und vorsorgende Rechtspflege“ bei den staatlichen Notariaten (gemeint: die Bewerbung auf diese Dienstposten nach den Ausschreibungsbedingungen) nicht von einem Entlassungsantrag aus dem Landesdienst zum Ablauf des 31.12.2017 gemäß Nr. 4 der Verwaltungsvorschrift des Justizministeriums betreffend das Verfahren zur Besetzung der Dienstposten in den Abteilungen „Beurkundung und vorsorgende Rechtspflege“ bei den staatlichen Notariaten vom 09.12.2013 (VwV Besetzung Beurkundungsabteilungen, Die Justiz 2014, 4) abhängig zu machen, zu Unrecht abgelehnt hat.
Der Antrag ist bereits unzulässig, denn ihm steht die Bestimmung des § 44a Satz 1 VwGO entgegen, wonach Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden können (vgl. zur Anwendbarkeit des § 44a VwGO im Rahmen von Anträgen nach § 123 VwGO: BVerwG, Beschluss vom 06.04.2006 - 2 VR 2.05 -, Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 33). Bei der Ausschreibung und der Aufstellung des Anforderungsprofils von Dienstposten handelt es sich um Verfahrenshandlungen im Sinne von § 44a Satz 1 VwGO, die der eigentlichen Sachentscheidung - der Auswahlentscheidung bzw. der Stellenbesetzung - vorgelagert sind und gegen die isolierter Rechtsschutz daher nicht möglich ist (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.06.2011 - 1 A 1125/09 -, IÖD 2011, 182; Bayerischer VGH, Beschluss vom 04.12.2012 - 7 ZB 12.1816 -, BayVBl 2013, 308; Sächsisches OVG, Beschluss vom 19.01.1998 - 2 S 648/96 -, NVwZ-RR 1999, 209, jeweils m.w.N.). Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, die Ausschreibungsbedingungen (Anforderungsprofil) zu ändern, ist daher grundsätzlich unzulässig. Effektiver (Eil-)Rechtsschutz ist insoweit gegen die auf die Bewerbung ergehende Auswahlentscheidung, die auch eine (vorgelagerte) Entscheidung über die Nichteinbeziehung des Bewerbers in das weitere Auswahlverfahren sein kann, gewährleistet, denn ein bei der Überprüfung festgestellter Fehler im Anforderungsprofil führt grundsätzlich auch zur Fehlerhaftigkeit des Auswahlverfahrens (BVerfG, Beschlüsse vom 08.10.2007 - 2 BvR 1846/07 u.a. -, ZBR 2008, 162 und vom 26.11.2010 - 2 BvR 2435/10 -, NVwZ 2011, 746).
Das Beschwerdevorbringen ergibt nicht, dass es zur Wahrung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG geboten wäre, § 44a Satz 1 VwGO restriktiv auszulegen und dem Antragsteller die Möglichkeit zu eröffnen, noch während des laufenden Auswahlverfahrens und unabhängig von einer eigenen Bewerbung (vorbeugend) gegen die Ausschreibung vorzugehen (vgl. zum Gebot einschränkender Auslegung des § 44a Satz 1 VwGO, wenn ansonsten unzumutbare Nachteile entstünden bzw. Rechtsschutz geschmälert und nicht ausreichend sichergestellt wäre: BVerfG, Beschluss vom 24.10.1990 - 1 BvR 1028/90 -, NJW 1991, 415; BVerwG, Beschluss vom 14.07.2004 - 6 B 30.04 -, Juris m.w.N.). Dem Antragsteller ist es unter Zugrundelegung seines Beschwerdevorbringens vielmehr zumutbar, sich auf die ausgeschriebenen Dienstposten zu bewerben, ohne zugleich den in der Ausschreibung geforderten unbedingten Entlassungsantrag zu stellen. Im Rahmen des Auswahlverfahrens hat er die Möglichkeit, die Rechtmäßigkeit der Ausschreibungsbedingungen (Anforderungsprofil) inzident gerichtlich klären zu lassen. Ein Rechtsverlust oder eine Verschlechterung seiner Rechtsposition, wie er sie mit eidesstattlicher Versicherung vom 17.01.2014 geltend gemacht hat - nach der er sich auf die zur Ausschreibung heranstehenden Dienstposten mit 0,2 Stellenanteil in den Abteilungen „Beurkundung und vorsorgende Rechtspflege“ im Land Baden-Württemberg unter Angabe eines Ortswunsches oder mehrerer Ortswünsche zumindest bewerben wird, wenn im Rahmen dieser Ausschreibung kein Entlassungsantrag gefordert wird -, drohen ihm nicht. Nach den Ausführungen des Antragstellers kommt für ihn nur eine Bewerbung ohne Stellung eines Entlassungsantrags in Frage; er macht wiederholt geltend, er wolle mit dem vorliegenden Verfahren erwirken, dass er sich ohne Stellung eines Entlassungsantrags schon zum jetzigen Zeitpunkt auf den Dienstposten bewerben könne, ohne von vornherein chancenlos zu sein. Die damit aufgeworfene Frage, ob der Dienstherr entgegen dem Ausschreibungstext und entgegen Nr. 4.1 VwV Besetzung Beurkundungsabteilungen auf den bereits jetzt im unmittelbaren Zusammenhang mit einer Bewerbung auf die ausgeschriebenen Dienstposten geforderten unbedingten Antrag auf Entlassung aus dem Landesdienst für einen einige Jahre in der Zukunft liegenden Zeitpunkt (zum Ablauf des 31.12.2017) verzichten muss, ist im konkreten Auswahlverfahren zu klären. Die vom Antragsgegner insoweit zeitnah angekündigte Entscheidung zu Bewerbungen, die ohne unbedingten Entlassungsantrag eingereicht werden, kann rechtlicher Überprüfung im Hinblick auf die geltend gemachte Verletzung des Art. 33 Abs. 2 GG und des § 45 BeamtStG zugeführt werden.
Der damit gewährleistete nachgelagerte Rechtsschutz - gegebenenfalls in einem Verfahren nach § 123 VwGO - lässt ein schutzwürdiges Interesse für den vorliegend begehrten, gleichermaßen vorbeugenden wie abstrakten Rechtschutz entfallen. Ist das in der Ausschreibung aufgestellte Erfordernis des unbedingten Entlassungsantrags (zum jetzigen Zeitpunkt) rechtswidrig (was auch von den Umständen des jeweiligen Einzelfalles, etwa dem Alter des Bewerbers abhängen kann), darf eine Bewerbung nicht (allein) mit dieser Begründung zurückgewiesen werden. Das Ausschreibungs- und Auswahlverfahren muss dann gegebenenfalls wiederholt werden.
Etwas anderes ergibt sich nicht aus dem Beschwerdevorbringen, soweit sich der Antragsteller im Zusammenhang mit der geforderten restriktiven Auslegung des § 44a Satz 1 VwGO darauf beruft, Ausgangspunkt der Überlegungen müsse sein, dass er die Sonderregelung des § 114 Abs. 2 BNotO in der Fassung ab 01.01.2018 nur dann für sich in Anspruch nehmen könne, wenn er zu diesem Zeitpunkt Inhaber eines entsprechenden Dienstpostens sei. Weiterhin sei zu berücksichtigen, dass die Bildung von Beurkundungsabteilungen und damit die Besetzung der Dienstposten zum 01.01.2016 geplant werde. Es sei vor diesem Hintergrund schon jetzt absehbar, dass er mit dem zur Verfügung stehenden Rechtsschutzinstrumentarium nicht bis zum 31.12.2017 rechtskräftig erstreiten könne, dass ihm ein entsprechender Dienstposten übertragen werde. Er könne dann auch nicht mehr mit Stellung eines entsprechenden Entlassungsantrags vor dem 01.01.2018 bewirken, dass er automatisch zum 01.01.2018 Inhaber einer Nurnotariatsstelle nach der Bundesnotarordnung werde. Er werde damit quasi rechtsschutzlos gestellt, wenn er nicht schon auf das Auswahlverfahren im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes Einfluss nehmen könne. Auch aus diesen Ausführungen ergibt sich nicht, dass nachgelagerter Rechtschutz nicht zumutbar wäre. Eine entscheidungserhebliche Besserstellung durch das vorliegende Verfahren und den hier gestellten Antrag im Vergleich zum angesprochenen nachgelagerten Rechtsschutz im Rahmen eines konkreten Bewerbungsverfahrens ist nicht ersichtlich, vielmehr bleibt der Ausgang des Auswahlverfahrens letztlich gleichermaßen offen. Geändert würden bei einem Erfolg im vorliegenden Verfahren lediglich die Ausschreibungsbedingungen für die zu besetzenden Dienstposten, das aber führte nicht zu einem beschleunigten (rechtskräftigen) Vorliegen der Voraussetzungen des § 114 Abs. 2 Satz 1 BNotO in der ab 01.01.2018 gültigen Fassung, der seinerseits einen (bis dahin) rechtzeitigen Entlassungsantrag voraussetzt. Die vom Antragsteller (nur) behaupteten Zeitabläufe bleiben durch den vorliegenden Antrag im Wesentlichen unverändert. Der Antragsteller übergeht in seiner Argumentation, dass die in der Ausschreibung und in Nr. 4.1 VwV Besetzung Beurkundungsabteilungen aufgestellten Bewerbungsanforderungen das Verwaltungsgericht nicht binden, sondern - unter Wahrung des organisatorischen Gestaltungsspielraums des Dienstherrn - grundsätzlich umfassend auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen sind. Es obliegt dem Antragsteller, im weiteren Auswahlverfahren die Erlangung einer möglichen Rechtsposition nach § 114 Abs. 2 Satz 1 BNotO in der ab 01.01.2018 geltenden Fassung - dessen Verfassungsmäßigkeit mit dem Beschwerdeverfahren nicht in Frage gestellt wurde - durch die Stellung sachdienlicher Anträge (des vorläufigen Rechtsschutzes) unter Kontrolle zu halten. Der Senat verkennt in diesem Zusammenhang nicht, dass durchaus ein rechtlicher Klärungsbedarf an den aufgeworfenen Fragen besteht. Nachdem der Antragsteller angesichts der geltend gemachten persönlichen und wirtschaftlichen Unwägbarkeiten für sich aber (gerade) nicht in Betracht zieht, bereits jetzt einen Antrag auf Entlassung zu stellen, sollte sich diese Ausschreibungsbedingung als rechtmäßig erweisen, ist insoweit auch keine Rechtsverlust zu befürchten. Die geltend gemachte Unzumutbarkeit, sich jetzt schon für eine Entlassung zu entscheiden, die erst im Jahr 2018 wirksam wird, ist - wie beschrieben - im Rahmen des konkreten Bewerbungsverfahrens zu klären. Wer sich jetzt noch nicht für eine künftige Tätigkeit als selbständiger Nurnotar ab 2018 entscheiden will, kann sich im Übrigen gemäß § 114 Abs. 4 BNotO in der ab 01.01.2018 geltenden Fassung auch nach dem Reformstichtag auf ausgeschriebene Nurnotarstellen bewerben.
Im Hinblick auf die geltend gemachte Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs aus Art. 33 Abs. 2 GG fehlt es darüber hinaus mangels Bewerbung des Antragstellers auf die/einen der ausgeschriebenen Dienstposten bereits an der entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO erforderlichen Antragsbefugnis. Diese setzt voraus, dass die Verletzung eines subjektiven öffentlichen Rechts zumindest möglich erscheint (vgl. hierzu auch OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 24.09.2013 - 1 M 97/13 -, ZBR 2014, 65 m.w.N.). Art. 33 Abs. 2 GG vermittelt zwar - soweit die konkrete Dienstpostenvergabe hieran zu messen ist (vgl. dazu Nr. 2 VwV Besetzung Beurkundungsabteilungen) - ein grundrechtsgleiches Recht auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl unmittelbar nach Maßgabe von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Ein Bewerber um ein öffentliches Amt kann danach verlangen, dass seine Bewerbung nur aus Gründen zurückgewiesen wird, die vom Leistungsgrundsatz gedeckt sind (Bewerbungsverfahrensanspruch, vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 06.04.2006, a.a.O.; Urteil vom 04.11.2010 - 2 C 16.09 -, BVerwGE 138, 102). Ohne Bewerbung kann der Antragsteller jedoch keinen solchen Anspruch auf (leistungsgerechte) Einbeziehung in das Auswahlverfahren geltend machen. Hält ein potentieller Bewerber um eine ausgeschriebene Stelle die vom Dienstherrn aufgestellten Anforderungen für die (überhaupt) Einbeziehung in das Auswahlverfahren insgesamt oder in Teilen für sachwidrig, kann und muss er dies im Rahmen seiner Bewerbung geltend machen. Hat der Dienstherr in der Stellenausschreibung zwingende Vorgaben gemacht, die nicht nach Art. 33 Abs. 2 GG oder aus Gründen der Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung gerechtfertigt sind, ist das Auswahlverfahren fehlerhaft und abzubrechen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.06.2013 - 2 VR 1.13 -, IÖD 2013, 194 m.w.N.).
Der Antragsteller hat aus den dargelegten Gründen - wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - letztlich auch das Bestehen eines Anordnungsgrundes für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung nicht glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2, § 294 ZPO). Es fehlt auch auf der Grundlage des Beschwerdevorbringens an der Dringlichkeit einer (vorläufigen) gerichtlichen Entscheidung. Die beantragte Regelungsanordnung erscheint um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nicht nötig (§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Das Verwaltungsgericht verweist zutreffend darauf, dass es dem Antragsteller zumutbar ist, ohne den geforderten unbedingten Entlassungsantrag an der Ausschreibung teilzunehmen. Im Rahmen des Zulassungs- und Besetzungsverfahrens besteht die Möglichkeit, eine eventuelle Nichtberücksichtigung oder Ablehnung gerichtlich anzugreifen. Dass - wie der Antragsteller meint - ein Konkurrentenrechtsstreit bis 2016 möglicherweise nicht rechtskräftig abgeschlossen ist, führt nicht dazu, dass der Antragsteller bereits „präventiv“ vor Entstehen eines solchen Konkurrenzverhältnisses und vor einer Ablehnung seiner Bewerbung (Entscheidung über den Ausschluss vom weiteren Auswahlverfahren) Eilrechtsschutz erlangen kann. Auch mit der Beschwerde werden keine bereits im Vorfeld eines konkreten Bewerbungsverfahrens zu schützenden subjektiven Rechte des Antragstellers geltend gemacht, vielmehr wird die Klärung abstrakter Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Vorbereitung der Notariatsreform bzw. vorbeugender Rechtschutz gegen eine noch nicht erfolgte Auswahlentscheidung bzw. die befürchtete Entscheidung begehrt, den Antragsteller mangels Erfüllung der Bewerbungsanforderungen bereits vor der Einbeziehung in einen konkreten Eignungs- und Leistungsvergleich vom weiteren Auswahlverfahren auszuschließen.
Soweit sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde darauf beruft, eine inhaltliche Entscheidung über seinen Antrag liege auch im Interesse des Antragsgegners, da ein großes Interesse an einem rechtssicheren Auswahlverfahren bestehe, um vor dem 01.01.2018 eine endgültige Besetzung der ausgeschriebenen Dienstposten vornehmen zu können, wird damit das Vorliegen eines Anordnungsgrundes nicht aufgezeigt.
Dahinstehen kann, ob - wie der Antragsteller vorträgt - ein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht worden und der geforderte Entlassungsantrag vor dem Hintergrund von Art. 33 Abs. 2 GG und/oder § 45 BeamtStG in der Sache rechtswidrig ist oder ob es zulässig ist, die Bewerber auf die ausgeschriebenen 246 Dienstposten in den noch zu bildenden Abteilungen „Beurkundung und vorsorgende Rechtspflege“ bei den staatlichen Notariaten mit einem Arbeitskraftanteil von jeweils 0,2 entsprechend der VwV Besetzung Beurkundungsabteilungen angesichts des anstehenden und hinter der Ausschreibung stehenden und insoweit (teilweise) vorbereiteten Systemwechsels zum 01.01.2018 (§ 114 Abs. 2 Satz 1 BNotO in der ab diesem Zeitpunkt geltenden Fassung) bereits jetzt aus Gründen der Rechts- und Planungssicherheit zu einer (grundsätzlich) verbindlichen Entscheidung darüber zu veranlassen, ob sie ab dem Inkrafttreten der Notarreform zum 01.01.2018 im Landesdienst verbleiben oder als freiberuflicher Notar tätig sein wollen. Offen bleiben kann auch, ob im Hinblick auf den langen Zeitablauf bis 2018 und die damit einhergehenden persönlichen und wirtschaftlichen Unwägbarkeiten dem Fürsorgegrundsatz insoweit ausreichend Rechnung getragen wird, als der Antragsgegner dem Antragsteller mit Schriftsatz vom 17.01.2014 zugesichert hat, dass der Rücknahme seines Entlassungsantrags nach Maßgabe von Nr. 4.3 und 4.4 VwV Besetzung Beurkundungsabteilungen in den dort genannten Fällen Nr. 4.2.1 bis 4.2.5 (u.a. Erfolglosigkeit der Bewerbung) zugestimmt bzw. in den Fällen Nr. 4.5 die Entlassungsverfügung auf Antrag widerrufen werde.
10 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
11 
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1 und § 52 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.
12 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 20. Feb. 2014 - 4 S 251/14

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 20. Feb. 2014 - 4 S 251/14

Referenzen - Gesetze

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 123


(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der Antragsteller begehrt einstweiligen Rechtsschutz, weil er an der Ausschreibung zur Besetzung der Dienstposten in den Abteilungen „Beurkundung und vorsorgende Rechtspflege“ bei den staatlichen Notariaten teilnehmen will, ohne zugleich mit der Bewerbung den nach der zugehörigen Verwaltungsvorschrift erforderlichen, unbedingten Entlassungsantrag aus dem Landesdienst zu stellen.
Der Antrag ist zulässig aber unbegründet.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Eine einstweilige Anordnung ist demnach zu erlassen, wenn der jeweilige Antragsteller einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund glaubhaft macht (§§ 123 Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2, 294 ZPO).
1. Der Verwaltungsrechtsweg ist gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO eröffnet. Zwar findet sich in § 111 Abs. 1 BNotO eine abdrängende Sonderzuweisung für Notarsachen. Danach ist das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten nach der BNotO, einer auf Grund der BNotO erlassenen Rechtsverordnung oder einer Satzung einer Notarkammer zuständig. Die in Rede stehende Ausschreibung ist allerdings keine Streitigkeit nach der BNotO. Zwar betrifft sie faktisch letztlich die Besetzung von Stellen freiberuflicher Nurnotare. Sie richtet sich allerdings, wie aus Ziffer 1 der der Ausschreibung zugrundeliegenden Verwaltungsvorschrift vom 09.12.2013 betreffend das Verfahren zur Besetzung der Dienstposten in den Abteilungen „Beurkundung und vorsorgende Rechtspflege“ bei den staatlichen Notariaten (im Folgenden: VwV) hervorgeht, an Notare im Landesdienst. Für Notare im Landesdienst - zu denen auch der Antragsteller gehört - gilt die BNotO gemäß § 114 Abs. 3 BNotO und damit auch § 111 Abs. 1 BNotO nicht. Im Übrigen hat der Gesetzgeber auch mit § 114 Abs. 2 BNotO in der Fassung ab 01.01.2018 die Besetzung von Stellen in den Beurkundungsabteilungen durch aus dem Landesdienst ausscheidende Notare gerade nicht mit der Stellenbesetzung von Nurnotarstellen gleichgesetzt, so dass auch unter diesem Gesichtspunkt eine Streitigkeit nach der BNotO im Sinne des § 111 Abs. 1 BNotO nicht vorliegt.
2. Der Antrag bleibt allerdings ohne Erfolg, da es bereits am erforderlichen Anordnungsgrund fehlt. Ein Anordnungsgrund liegt vor, wenn eine vorläufige gerichtliche Entscheidung erforderlich ist, weil ein Verweis auf das Hauptsacheverfahren aus besonderen Gründen unzumutbar ist. Dem Antragsteller ist es vorliegend allerdings zumutbar, ohne den vom Antragsgegner geforderten, unbedingten Entlassungsantrag an der Ausschreibung teilzunehmen. Im Rahmen des sich an die Ausschreibung anschließenden Zulassungs- und Besetzungsverfahrens besteht für den Antragsteller die Möglichkeit, eine eventuelle Nichtberücksichtigung oder Ablehnung auf Grund des fehlenden Antrags gerichtlich anzugreifen. Dass - wie der Antragsteller meint - ein Konkurrentenrechtsstreit bis 2016 nicht geklärt sein würde, führt nicht dazu, dass er bereits „präventiv“ vor Entstehen eines solchen Konkurrentenverhältnisses und vor einer Ablehnung seiner Bewerbung Eilrechtsschutz fordern kann. So weist auch der Antragsgegner zutreffend auf § 44a VwGO hin, der auch im Verfahren nach § 123 VwGO zu berücksichtigen ist. Nach § 44a VwGO können Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden. Ein isoliertes Vorgehen gegen die Forderung des Entlassungsantrags dürfte im Hinblick hierauf auch im Hauptsacheverfahren nicht möglich sein. In Frage käme auch dort lediglich eine Überprüfung im Rahmen einer Klage gegen eine zum Nachteil des Antragstellers ergangene Entscheidung.
3. Im Übrigen ist auch das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs fraglich. Ein Anordnungsanspruch liegt vor, wenn der Antragsteller in der Hauptsache bei summarischer Prüfung voraussichtlich Erfolg haben wird. Der Antragsteller dürfte aber mit seinem Anliegen, an der Ausschreibung der Dienstposten auch ohne den geforderten Entlassungsantrag teilnehmen zu können und berücksichtigt zu werden, nicht durchdringen. Dass ein solcher Entlassungsantrag in Ziffer 4.1 VwV gefordert ist, ist nach summarischer Prüfung nicht zu beanstanden. Die vom Antragsteller angeführten Grundsätze und Normen, Art. 33 Abs. 2 GG sowie § 45 BeamtStG, stehen nicht entgegen. Art. 33 Abs. 2 GG fordert den gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Nach § 45 BeamtStG hat der Dienstherr im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl der Beamten und ihrer Familien, auch für die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, zu sorgen sowie die Beamten bei ihrer amtlichen Tätigkeit und in ihrer Stellung zu schützen.
Den Bewerbern dürfte es unter Berücksichtigung dieser Anforderungen nach der im Rahmen einstweiligen Rechtsschutzes einzig möglichen summarischen Prüfung zumutbar sein, ihrer Bewerbung auch den geforderten, unbedingten Entlassungsantrag beizufügen. Zu berücksichtigten ist insofern, dass Ziffer 4.2 VwV zahlreiche Fallgruppen aufführt, die es einem Bewerber bei Vorliegen eines triftigen Grundes ermöglichen, von seinem Entlassungsantrag wieder Abstand zu nehmen. Dies dürfte der Fürsorgeverpflichtung des Antragsgegners ausreichend Rechnung tragen. Das Argument des Antragstellers, die in der VwV angekündigte Zustimmung zur Rücknahme eines Entlassungsantrags erfülle die Anforderungen an eine Zusicherung, insbesondere die Schriftform (§§ 38, 37 Abs. 3 Satz 1 LVwVfG), nicht, steht dem nicht entgegen. Unabhängig davon, ob nicht bereits das Anschreiben des Justizministeriums vom 11.12.2013 an die Notare in Zusammenschau mit der dort in Bezug genommenen VwV die Voraussetzungen einer Zusicherung in Form einer Allgemeinverfügung erfüllt (vgl. Stelkens/Bonk/Sachs, VwGO, 8. Aufl. 2014, § 38 Rn. 4 und 39; zur Schriftform: BSG, Urteil vom 08.12.1993 - 10 RKg 19/92 -; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 13. Aufl. 2012, § 37 Rn. 33), hat der Antragsgegner gegenüber dem Antragsteller zwischenzeitlich eine individuelle Zusicherung abgegeben.
Soweit sich der Antragsteller darauf bezieht, die Ziffer 4.1 VwV fordere bereits heute eine Entscheidung, obwohl weder die Konkurrenzsituation noch die Fixkosten noch die europarechtlichen „Implikationen“ abgeschätzt werden könnten, verfängt dies ebenfalls nicht. Rechtlichen und wirtschaftlichen Entwicklungen ist es immanent, dass diese für die Zukunft nicht vorhersehbar sind. Auch nach dem Jahre 2018 ist die Bestellung neuer Notare möglich. Dies führt zum Einen dazu, dass auch bei einer Entscheidung über einen etwaigen Entlassungsantrag erst zeitnah zum Stichtag nicht gewährleistet wäre, dass der betroffene Bewerber die künftige Entwicklung abschließend und risikofrei beurteilen könnte. Zum Anderen bedeutet dies aber auch, dass - sollte der Antragsteller vor einem Ausscheiden aus dem Landesdienst vorerst noch zurückschrecken - für ihn auch nach dem 01.01.2018 ein Wechsel ins freiberufliche Notariat möglich bleibt. Das Bedürfnis des Antragstellers, erst zeitnah zum Reformstichtag seinen Entlassungsantrag einreichen zu dürfen, um die seiner Ansicht nach nicht einschätzbare Konkurrenzsituation bei der Entscheidungsfindung berücksichtigen zu können, mag zwar nachvollziehbar sein. Im Hinblick darauf, dass der Antragsgegner verpflichtet ist, bei der Ausübung des der Landesjustizverwaltung eingeräumten Organisationsermessens nach § 4 BNotO die subjektiven Rechte von Amtsinhabern insoweit zu wahren, als jedem Notar zur Erfüllung seiner öffentlichen Aufgabe als unabhängiger und unparteiischer Berater ein Mindestmaß an wirtschaftlicher Unabhängigkeit zu gewährleisten ist (st. Rspr. etwa BGH, Beschlüsse vom 20.07.1998 - NotZ 31/97 -, vom 16.07.2001 - NotZ 7/01 - und vom 22.03.2004 - NotZ 25/03 -), ist allerdings nicht zu befürchten, dass nach dem Jahre 2018 eine unzumutbare Konkurrenzsituation bestehen wird.
Mit den Interessen des Antragstellers sind die hinter der Notariatsreform und der VwV stehenden Überlegungen und Ziele in Abwägung zu bringen. Nach einer solchen Abwägung dürfte die Forderung eines Entlassungsantrages nicht nur zumutbar, sondern zur Realisierung einer Übergangsphase und der ab 01.01.2018 greifenden Reform schlicht notwendig sein. Ohne eine derartige, frühzeitige Festlegung bestünden die vom Antragsgegner dargestellten, realistischen Risiken. Insbesondere hält es auch die Kammer für nicht unwahrscheinlich, dass - wie im Rahmen der badischen Ausschreibung für die Nurnotarstellen im Jahre 2005 - eine nicht unerhebliche Anzahl an Bewerbungen zurückgezogen würden. Dies würde die Planung, die eine Bildung der Beurkundungsabteilungen zum Zwecke eines möglichst schonenden Übergangs zum Nurnotariat zum Jahre 2016 vorsieht, konterkarieren. Die vom Antragsteller als einfach angesehene Alternative einer Besetzung von dann wieder offenen Stellen durch andere Bewerber würde diese Entwicklung nicht vereinfachen, sondern weiter verkomplizieren. So wäre bei einer Besetzung durch Interessenten aus dem anwaltlichen Bereich ein Ausschreibungsverfahren nach § 6a BNotO durchzuführen. Insgesamt dient die mit der VwV gewählte Ausgestaltung der möglichst reibungslosen Realisierung der Reform, was gleichermaßen im Interesse der Notare und der Allgemeinheit liegt.
10 
Entgegen der Ansicht des Antragstellers stellt die Forderung eines unbedingten Entlassungsantrags bei einer Bewerbung auch kein unzulässiges, weil sachfremdes Kriterium dar. Ausweislich Ziffer 2 VwV erfolgt die Auswahl der Bewerber - in Einklang mit Art. 33 Abs. 2 GG - nach den Kriterien von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung auf Grundlage dienstlicher Beurteilungen. Die in Übereinstimmung mit § 114 Abs. 2 BNotO i.d.F. ab 01.01.2018 geforderte Abgabe der Entlassungserklärung stellt dagegen lediglich sicher, dass die gesetzlich vorgesehene Voraussetzung für den Übergang ins freiberufliche Notariat vorliegt. Es wäre im Übrigen schlicht nicht sinnvoll, Bewerber, die zwar die ausreichende Eignung, Befähigung und fachliche Leistung aufweisen, aber einen Entlassungsantrag nicht gestellt haben, zunächst in den Beurkundungsabteilungen einzusetzen, wenn diese dann mangels Entlassungsantrag zum 01.01.2018 wieder zu ihren gerichtlichen Aufgaben zurückkehren müssten, während die von ihnen zuvor belegte Stelle gänzlich neu zu besetzen wäre.
11 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
12 
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG. Unter Heranziehung von Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 wird der Auffangstreitwert hälftig angesetzt.

(1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt.

(2) Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Beschwerdegericht eingeht.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen können nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden. Dies gilt nicht, wenn behördliche Verfahrenshandlungen vollstreckt werden können oder gegen einen Nichtbeteiligten ergehen.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen können nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden. Dies gilt nicht, wenn behördliche Verfahrenshandlungen vollstreckt werden können oder gegen einen Nichtbeteiligten ergehen.

Gründe

A.

I.

1

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Versagung einstweiligen Rechtsschutzes in einem Konkurrentenstreit um die Besetzung der Stelle des Vizepräsidenten eines oberen Landesgerichts in Hessen (R4); er ist insbesondere der Auffassung, das Anforderungsprofil für die ausgeschriebene Beförderungsstelle sei im Vergleich zum Anforderungsprofil für das Amt eines Vorsitzenden Richters an einem oberen Landesgericht unzutreffend festgelegt worden.

2

Ausweislich der im Justizministerialblatt für Hessen (JMBl 2005, S. 50 ff.) niedergelegten Anforderungsprofile für die Eingangs- und Beförderungsämter im richterlichen und staatsanwaltlichen Dienst erfordert das Amt eines Vorsitzenden Richters (Nr. 2.3.) in der Kategorie "Ausgeprägte Fachkompetenz" (Nr. 2.3.2.) insbesondere die "Fähigkeit, auf die Güte und Stetigkeit der Rechtsprechung des Spruchkörpers hinzuwirken" und "Erfahrung in der Verhandlungsführung". Auf die in Nr. 2.3.2. genannten Erfordernisse nimmt das Anforderungsprofil für das Amt eines Vizepräsidenten eines oberen Landesgerichts (Nr. 2.5.) keinen Bezug; dort wird in der Kategorie "Ausgeprägte Fachkompetenz" (Nr. 2.5.2.) auf die Anforderungen des Basisprofils (= Profil eines Richters oder Staatsanwaltes der Besoldungsgruppe R1, Nr. 1.2.) verwiesen, die ab einem Amt der Besoldungsgruppe R3 in besonders ausgeprägter Form vorzuliegen haben.

3

1. Das vom Beschwerdeführer nach der Ablehnung seiner Bewerbung angerufene Verwaltungsgericht entsprach seinem Antrag auf Gewährung von Eilrechtsschutz nicht. Der vom Beschwerdeführer gezogene Schluss, es ergebe sich aus der Natur der Sache, dass an das Amt eines Vizepräsidenten, der fraglos auch die Leitung eines Senats zu übernehmen habe, in Bezug auf die Fachkompetenz keine geringeren Anforderungen zu stellen seien als an einen Vorsitzenden Richter, sei keineswegs zwingend. Dem Dienstherrn stehe hinsichtlich der Ausgestaltung des Anforderungsprofils ein weiter Organisationsspielraum zur Verfügung. Es sei nicht zu beanstanden, wenn der Dienstherr in Ausübung dieses Spielraums seinen personalplanerischen und justizpolitischen Vorstellungen dadurch Ausdruck verleihe, dass er in Bezug auf die Besetzung eines richterlichen Spitzenamtes einschlägige Vorerfahrungen in der Fachgerichtsbarkeit ebenso wenig als unverzichtbares Merkmal des Anforderungsprofils ansehe wie Erfahrungen in der Leitung eines richterlichen Kollegialorgans, um damit "Quereinsteigern" den Zugang zu Spitzenämtern der verschiedenen Gerichtsbarkeiten zur ermöglichen.

4

2. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Beschwerdeführers wies der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 27. September 2010 zurück.

II.

5

Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die Verletzung seines durch Art. 33 Abs. 2 GG verbürgten Bewerbungsverfahrensrechts und beantragt zugleich den Erlass einer einstweiligen Anordnung.

6

Er ist der Ansicht, der Aufgabenbereich des Vizepräsidenten eines oberen Landesgerichts umfasse zu gleichen Teilen Aufgaben in der Rechtsprechung als Senatsvorsitzender und Aufgaben in der Gerichtsverwaltung und sei primär ein Richteramt; der Justizverwaltung stehe insoweit kein Organisationsermessen zu. Die im Anforderungsprofil für einen Vorsitzenden Richter genannten Anforderungen seien auch für das Amt eines Vizepräsidenten eines oberen Landesgerichts objektiv erforderlich. Angesichts dessen sei das Anforderungsprofil für das Amt eines Vizepräsidenten eines oberen Landesgerichts wegen Beeinträchtigung des Grundsatzes der Bestenauslese fehlerhaft. Darüber hinaus habe der Dienstherr sein Auswahlermessen fehlerhaft ausgeübt.

B.

7

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Der Verfassungsbeschwerde kommt weder grundsätzliche Bedeutung zu noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt. Die Verfassungsbeschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil sie jedenfalls unbegründet ist.

8

Die angegriffenen verwaltungsgerichtlichen Beschlüsse verletzen den Beschwerdeführer nicht in seinem Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG.

9

1. Gemäß Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Danach sind öffentliche Ämter nach Maßgabe des Bestenauslesegrundsatzes zu besetzen.

10

a) Die Geltung dieses Grundsatzes wird nach Art. 33 Abs. 2 GG unbeschränkt und vorbehaltlos gewährleistet. Die Vorschrift dient zum einen dem öffentlichen Interesse der bestmöglichen Besetzung des öffentlichen Dienstes; dessen fachliches Niveau und rechtliche Integrität sollen gerade durch die ungeschmälerte Anwendung des Bestenauslesegrundsatzes gewährleistet werden. Zum anderen trägt Art. 33 Abs. 2 GG dem berechtigten Interesse der Beamten oder Richter an einem angemessenen beruflichen Fortkommen dadurch Rechnung, dass er grundrechtsgleiche Rechte auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Einbeziehung in die Bewerberauswahl begründet. Art. 33 Abs. 2 GG gibt somit die entscheidenden Beurteilungsgesichtspunkte für die Bewerberauswahl zur Besetzung von öffentlichen Ämtern abschließend vor. Die von Art. 33 Abs. 2 GG erfassten Auswahlentscheidungen können grundsätzlich nur auf Gesichtspunkte gestützt werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber betreffen. Anderen Gesichtspunkten darf nur Bedeutung beigemessen werden, wenn sich aus dem Vergleich anhand von unmittelbar leistungsbezogenen Gesichtspunkten kein Vorsprung von Bewerbern ergibt. Belange, die nicht im Leistungsgrundsatz verankert sind, können bei der Besetzung öffentlicher Ämter nur Berücksichtigung finden, wenn ihnen ebenfalls Verfassungsrang eingeräumt ist (vgl. BVerfGK 12, 184 <186>; 12, 265 <268>; 12, 284 <287>).

11

Wird das subjektive Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt, folgt daraus zwar regelmäßig nicht ein Anspruch auf Beförderung oder Vergabe des begehrten Dienstpostens; der unterlegene Bewerber kann aber eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung beanspruchen, wenn seine Auswahl möglich erscheint (vgl. BVerfGK 12, 184 <186>; 12, 265 <268 f.>; 12, 284 <287>).

12

b) Die Ermittlung des gemessen an den Kriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung am besten geeigneten Bewerbers hat stets in Bezug auf das konkret angestrebte Amt zu erfolgen (vgl. BVerfGE 96, 205 <211>). Maßgeblich ist insoweit der Aufgabenbereich des Amtes, auf den bezogen die einzelnen Bewerber untereinander zu vergleichen sind und anhand dessen die Auswahlentscheidung vorzunehmen ist. Die Kriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung können vom Dienstherrn in Bezug auf den Aufgabenbereich eines konkreten Amtes durch die Festlegung eines Anforderungsprofils bereits im Vorfeld der Auswahlentscheidung konkretisiert werden.

13

Inwieweit dem Dienstherrn im Rahmen seiner Organisationsgewalt bei der Festlegung des Aufgabenbereichs eines bestimmten Amtes oder eines hierauf bezogenen Anforderungsprofils ein mehr oder weniger großer Einschätzungsspielraum zuzugestehen ist, lässt sich nicht abstrakt formulieren, sondern ist bereichsspezifisch anhand des jeweiligen Fachrechts unter Berücksichtigung grundgesetzlicher Vorgaben näher zu bestimmen. Die Einengung des Kreises der nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu vergleichenden Bewerber um ein öffentliches Amt durch die Festlegung eines Anforderungsprofils kann wegen der damit verbundenen teilweisen Vorwegnahme der Auswahlentscheidung jedenfalls nur aufgrund sachlicher, dem Grundsatz der Bestenauslese entsprechender Erwägungen erfolgen; die Einhaltung der der Organisationsgewalt des Dienstherrn gezogenen Schranken unterliegt der gerichtlichen Kontrolle (vgl. BVerfGK 12, 184 <187>; 12, 265 <270>; 12, 284 <288>). Fehler im Anforderungsprofil führen grundsätzlich auch zur Fehlerhaftigkeit des Auswahlverfahrens, weil die Auswahlerwägungen dann auch auf sachfremden, nicht am Leistungsgrundsatz orientierten Gesichtspunkten beruhen (BVerfGK 12, 184 <188>; 12, 265 <271>; 12, 284 <289>). Im Übrigen unterliegt es nur eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle, welchen der zur Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung zu rechnenden Umständen der Dienstherr im Rahmen seines Auswahlermessens das größere Gewicht beimisst (vgl. BVerfGK 12, 106 <108 f.>).

14

2. Gemessen hieran kann eine Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden.

15

a) Das Amt eines Vizepräsidenten eines oberen Landesgerichts umfasst sowohl richterliche Aufgaben als Senatsvorsitzender als auch - in erster Linie als Vertreter des Präsidenten - Aufgaben im Rahmen der Gerichtsverwaltung; insoweit ist die Definition des Aufgabenbereichs dieses Amtes der Organisationsgewalt des Dienstherrn entzogen. In welchem Umfang dem Vizepräsidenten neben seinen richterlichen Aufgaben auch Aufgaben der Verwaltung obliegen, bemisst sich - im Rahmen der verfassungsrechtlichen Grenzen (vgl. hierzu etwa BVerfGE 38, 139 <151 ff.>; 76, 100 <106>) - nach dem einfachen Recht sowie der gerichtsinternen Geschäftsverteilung und Organisation. So bestimmt beispielsweise § 1 Abs. 2 Nr. 2 a) der Hessischen Verordnung zur Regelung der Dienstaufsicht und der Gerichtsverwaltung in der Arbeitsgerichtsbarkeit, der Verwaltungsgerichtsbarkeit, der Sozialgerichtsbarkeit und der Finanzgerichtsbarkeit sowie sonstiger Zuständigkeiten in der Sozialgerichtsbarkeit vom 24. September 2007 (GVBl I S. 667), dass die Präsidentin oder der Präsident des Landessozialgerichts die Dienstaufsicht über dieses Gericht und die Sozialgerichte des Landes ausübt. Im Übrigen sind keine verfassungs- oder einfachrechtlichen Vorgaben ersichtlich, die von vornherein das Verhältnis von Richter- und Verwaltungsaufgaben eines Vizepräsidenten eines oberen Landesgerichts für den Dienstherrn verbindlich vorgeben würden.

16

Die Fachgerichte sind angesichts dessen in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen, dass es weitgehend dem Einschätzungsspielraum des Dienstherrn obliegt, ob und wenn ja welchem der beiden Aufgabenkreise eines Vizepräsidenten eines oberen Landesgerichts er bei der Formulierung des Anforderungsprofils sowie im Rahmen der anschließenden Auswahl des am besten geeigneten Bewerbers besonderes Gewicht beimisst. Danach begegnet auch die Auffassung der Verwaltungsgerichte keinen Bedenken, das Justizministerium habe - unabhängig von der Frage der erst im Rahmen der Geschäftsverteilung zu entscheidenden zeitlichen Gewichtung der beiden Aufgabenkreise - die Verwaltungsaufgaben eines Vizepräsidenten für bedeutsamer als die rechtsprechenden Aufgaben ansehen dürfen.

17

Unbedenklich ist danach die Annahme der Verwaltungsgerichte, das Justizministerium habe sich in den im Runderlass formulierten Anforderungsprofilen dafür entscheiden können, nur den Kreis der Bewerber um die Stelle eines Vorsitzenden Richters insoweit einzuengen, als hierfür allein Bewerber mit Erfahrungen in der Verhandlungsführung in Betracht kommen, während für das Amt des Vizepräsidenten eines oberen Landesgerichts solche Vorerfahrungen nicht für erforderlich angesehen wurden.

18

Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Bestenauslese liegt schließlich auch insofern nicht vor, als im Anforderungsprofil eines Vizepräsidenten eines oberen Landesgerichts nicht ausdrücklich - wie im Anforderungsprofil eines Vorsitzenden Richters - die Fähigkeit verlangt wird, auf die Güte und Stetigkeit der Rechtsprechung des Spruchkörpers hinzuwirken. Es begegnet keinen durchgreifenden Bedenken, dass die Verwaltungsgerichte es als sachgerecht und damit gerichtlich nicht zu beanstanden angesehen haben, dass das Justizministerium sich dafür entschieden hat, die von einem Bewerber um das Amt eines Vizepräsidenten eines oberen Landesgerichts zu fordernden fachlichen Fähigkeiten anders als die für das Amt eines Vorsitzenden Richters zu beschreiben und insofern das Vorliegen der (allgemeinen) juristischen Fähigkeiten eines R1-Richters in besonders ausgeprägter Form für ausreichend zu halten. Es ist entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nichts dafür ersichtlich, dass das Justizministerium damit den "objektiv für das Amt eines Vizepräsidenten erforderlichen Anforderungen" nicht gerecht geworden wäre.

19

b) Auch soweit die Verwaltungsgerichte die Auswahlentscheidung des Justizministeriums für ermessensfehlerfrei gehalten haben, kann kein Verstoß gegen Art. 33 Abs. 2 GG festgestellt werden.

20

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

21

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen können nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden. Dies gilt nicht, wenn behördliche Verfahrenshandlungen vollstreckt werden können oder gegen einen Nichtbeteiligten ergehen.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Der Dienstherr hat im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl der Beamtinnen und Beamten und ihrer Familien, auch für die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, zu sorgen. Er schützt die Beamtinnen und Beamten bei ihrer amtlichen Tätigkeit und in ihrer Stellung.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen können nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden. Dies gilt nicht, wenn behördliche Verfahrenshandlungen vollstreckt werden können oder gegen einen Nichtbeteiligten ergehen.

(1) Im Land Baden-Württemberg werden hauptberufliche Notare bestellt. Ergänzend gelten dort die besonderen Vorschriften der Absätze 2 bis 9.

(2) Wer am 31. Dezember 2017 als Notar im Landesdienst oder als Notarvertreter im Sinne des baden-württembergischen Landesgesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit vom 12. Februar 1975 (Gesetzblatt für Baden-Württemberg S. 116), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. April 2015 (Gesetzblatt für Baden-Württemberg S. 281) geändert worden ist, in der am 31. Dezember 2017 geltenden Fassung bei den Abteilungen „Beurkundung und vorsorgende Rechtspflege“ der staatlichen Notariate tätig war und mit Ablauf des 31. Dezember 2017 auf eigenen Antrag aus dem Landesdienst entlassen wurde, gilt als am 1. Januar 2018 zum hauptberuflichen Notar bestellt.

(3) Die Notare nach Absatz 2 führen die notariellen Geschäfte aus den von ihnen am 31. Dezember 2017 geleiteten Referaten und Abteilungen der staatlichen Notariate in ihrer Eigenschaft als hauptberuflicher Notar fort. Das Land Baden-Württemberg bleibt nach den bisherigen landesrechtlichen Vorschriften einschließlich der Überleitungsvorschriften an den Kostenforderungen insoweit berechtigt, als ein Notar im Verhältnis zu einem Notariatsverwalter nach § 58 Absatz 2 Satz 2 berechtigt wäre. Die Notare nach Absatz 2 übernehmen die notariellen Akten und Bücher sowie die amtlich übergebenen Urkunden und Wertgegenstände, die in diesen Referaten und Abteilungen geführt oder die ihnen übergeben wurden.

(4) Die am 31. Dezember 2017 noch nicht abgeschlossenen notariellen Geschäfte der Referate und Abteilungen der staatlichen Notariate, die nicht nach Absatz 3 fortgeführt werden, werden von Notariatsabwicklern abgewickelt. Die näheren Bestimmungen zum Amt des Notariatsabwicklers ergeben sich aus Landesrecht.

(5) Personen, die am 31. Dezember 2017 zum Notar im Landesdienst bestellt waren oder die Voraussetzungen für die Ernennung zum Bezirksnotar erfüllten und sich um eine Bestellung zum hauptberuflichen Notar bewerben, stehen Bewerbern gleich, die einen dreijährigen Anwärterdienst als Notarassessor geleistet haben und sich im Anwärterdienst des Landes Baden-Württemberg befinden. § 5 Absatz 5 gilt insoweit nicht. § 6 Absatz 1 und 2 gilt mit der Maßgabe, dass auch der berufliche Werdegang der Bewerber zu berücksichtigen ist, vor allem die im Justizdienst des Landes erbrachten Leistungen.

(6) Zugang zum Anwärterdienst im Sinne des § 7 hat auch, wer am 31. Dezember 2017 die Befähigung für die Laufbahn des Bezirksnotars besaß. Die Landesjustizverwaltung kann davon absehen, Personen mit Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz in den Anwärterdienst zu übernehmen, wenn geeignete Bewerber mit Befähigung für die Laufbahn des Bezirksnotars nach Satz 1 zur Verfügung stehen; die Auswahl unter solchen Bewerbern ist nach der persönlichen und fachlichen Eignung unter besonderer Berücksichtigung des Ergebnisses der Laufbahnprüfung vorzunehmen. Wer einen dreijährigen Anwärterdienst geleistet hat und sich im Anwärterdienst des Landes Baden-Württemberg befindet, gilt als befähigt im Sinne des § 5 Absatz 5.

(7) Die Aufsichtsbehörden können auch Beamte des Landes Baden-Württemberg, die am 31. Dezember 2017 zum Notar im Landesdienst bestellt waren oder die die Voraussetzungen für die Ernennung zum Bezirksnotar erfüllten, mit der Prüfung und Überwachung der Amtsführung der Notare und des Dienstes der Notarassessoren beauftragen.

(8) Als Notarvertretung oder Notariatsverwalter kann auch bestellt werden, wer am 31. Dezember 2017 die Befähigung für die Laufbahn des Bezirksnotars besaß.

(9) § 69 Absatz 3 Satz 1 ist nicht anzuwenden.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

Gründe

1

Die zulässige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Magdeburg - 5. Kammer - vom 21. August 2013, deren Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 und 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkt ist, hat in der Sache keinen Erfolg.

2

Das Verwaltungsgericht hat die vom Antragsteller begehrte einstweilige Anordnung zu Recht abgelehnt. Dem Antrag mangelt es bereits an der erforderlichen Antragsbefugnis analog § 42 Abs. 2 VwGO sowie an dem allgemeinen Rechtsschutzinteresse. Überdies hat der Antragsteller den für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht.

3

Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf das streitige Rechtsverhältnis erlassen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder wenn die Regelung aus anderen Gründen nötig erscheint. Der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) sowie die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit den §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO glaubhaft zu machen. Wird mit einer Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO die Hauptsache ganz oder teilweise vorweggenommen und dadurch in aller Regel ein faktisch endgültiger Zustand geschaffen, kann eine Regelung nur ergehen, wenn der Antragsteller in der Hauptsache zumindest überwiegende Erfolgsaussichten hat und schlechthin unzumutbaren, anders nicht abwendbaren Nachteilen ausgesetzt wäre, wenn er auf den rechtskräftigen Abschluss eines Klageverfahrens verwiesen werden müsste. Überwiegende Aussichten in der Hauptsache bestehen hingegen nur dann, wenn der geltend gemachte Anspruch mit größter Wahrscheinlichkeit begründet ist und aller Voraussicht nach auch im Hauptsacheverfahren bestätigt werden wird (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 5. Januar 2007 - 1 M 1/07 -, juris [m. w. N.]).

4

Nach Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Danach sind öffentliche Ämter nach Maßgabe des Leistungsgrundsatzes zu besetzen, dessen Geltung durch Art. 33 Abs. 2 GG unbeschränkt und vorbehaltlos gewährleistet wird. Art. 33 Abs. 2 GG vermittelt ein grundrechtsgleiches Recht auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl unmittelbar nach Maßgabe von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Ein Bewerber um ein öffentliches Amt kann verlangen, dass seine Bewerbung nur aus Gründen zurückgewiesen wird, die durch den Leistungsgrundsatz gedeckt sind (Bewerbungsverfahrensanspruch). Der Bewerberauswahl dürfen nur Gesichtspunkte zugrunde gelegt werden, die den von Art. 33 Abs. 2 GG geforderten Leistungsbezug aufweisen (BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2011 - 2 C 19.10 -, NVwZ 2011, 1270 [m. w. N.]). Ein Beförderungsbewerber hat dementsprechend einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr über seine Bewerbung ermessens- und beurteilungsfehlerfrei entscheidet (BVerfG, Kammerbeschluss vom 9. Juli 2002 - 2 BvQ 25/02 -, NVwZ 2002, 1367, und Kammerbeschluss vom 24. September 2002 - 2 BvR 857/02 -, NVwZ 2003, 200; BVerwG, Urteil vom 21. August 2003 - 2 C 14.02 -, BVerwGE 118, 370 [m. z. N.]).

5

Die im Rahmen der Ermessensentscheidung vorzunehmende Beurteilung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ist ein Akt wertender Erkenntnis, bei dem der Ernennungsbehörde durch Art. 33 Abs. 2 GG ein Beurteilungsspielraum eingeräumt ist mit der Folge, dass Verwaltungsgerichte bei der Überprüfung der behördlichen Entscheidung darauf beschränkt sind, die Einhaltung seiner Grenzen zu kontrollieren, nämlich ob der Dienstherr den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen der Beurteilungsermächtigung verkannt hat, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Bewertungsmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat (siehe: OVG LSA, Beschluss vom 26. August 2009 - 1 M 52/09 -, juris [m. w. N.]). Wird das subjektive Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt, folgt daraus, dass der unterlegene Bewerber eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung zumindest dann beanspruchen kann, wenn seine Aussichten, beim zweiten Mal ausgewählt zu werden, offen sind, d. h. wenn seine Auswahl möglich erscheint (BVerfG, Beschluss vom 24. September 2002 - 2 BvR 857/02 -, NVwZ 2003, 200).

6

Hiervon ausgehend mangelt es - entgegen der Annahme der Beschwerde - bereits an der analog § 42 Abs. 2 VwGO erforderlichen Antragsbefugnis des Antragstellers. Denn die Antragsbefugnis setzt voraus, dass die Verletzung eines subjektiven öffentlichen Rechtes zumindest als möglich erscheint (vgl. etwa: BVerfG, Beschluss vom 16. September 2010 - 2 BvR 2349/08 -, NVwZ-RR 2011, 1; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Juli 2013 - 11 S 26.13 -, juris; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 15. Dezember 2008 - 4 ME 315/08 -, NVwZ-RR 2009, 412 [m. w. N.]). In Betracht kommt vorliegend insoweit lediglich der aus Art. 33 Abs. 2 GG i. V. m. Art. 19 Abs. 4 GG resultierende und vom Antragsteller auch nur geltend gemachte Bewerbungsverfahrensanspruch. Dieser hat - wie soeben ausgeführt - indes zum Inhalt, dass der Dienstherr über die Bewerbung eines Beförderungsbewerbers ermessens- und beurteilungsfehlerfrei entscheidet. Von einer Bewerbung kann nur für den Fall abgesehen werden, dass der Dienstherr ausnahmsweise ohne vorangegangene Ausschreibung eine Stelle, d. h. ein Amt im statusrechtlichen Sinne oder einen (höherwertigen) Dienstposten, nach dem Leistungsgrundsatz des Art. 33 Abs. 2 GG besetzen will. Letzteres ist vorliegend indes nicht der Fall, da der hier streitgegenständliche, nach der Besoldungsgruppe A 16 LBesO LSA bewertete Beförderungsdienstposten am 15. Februar 2013 ausgeschrieben wurde. Der Antragsteller hat sich allerdings innerhalb der Bewerbungsfrist (8. März 2013) nicht um die ausgeschriebene Stelle beworben.

7

Auch wenn es sich bei der Bewerbungsfrist nicht um eine Ausschlussfrist handelt, hat der Antragsteller gegenüber dem Antragsgegner oder dem Ministerium für Inneres und Sport des Landes Sachsen-Anhalt eine solche Bewerbung auch nicht bis zur Auswahlentscheidung des Antragsgegners am 11. Juni 2013 abgegeben. Vielmehr hat er sich erst unter dem 2. Juli 2013 gegen die getroffene Entscheidung im Wege des Widerspruches gewandt. Ein Bewerber hat aber trotz Ablaufs der Bewerbungsfrist nur dann einen Anspruch auf Einbeziehung in ein laufendes Stellenbesetzungsverfahren, wenn dies zu keiner nennenswerten Verzögerung des Verfahrens führt (siehe: BVerwG, Urteil vom 29. November 2012 - 2 C 6.11 -, NVwZ 2013, 955 [m. w. N.]). Auf die zu erwartende Verzögerung wird sich der Dienstherr regelmäßig berufen können, wenn das Verfahren - wie hier - bereits das Stadium der Entscheidungsreife erreicht hat, weil der Leistungsvergleich bereits durch den sogenannten Auswahlvermerk dokumentiert ist und damit stattgefunden hat (so: BVerwG, a. a. O.). Aus welchen Gründen dies vorliegend ausnahmsweise anders zu bewerten sein sollte, zeigt die Beschwerde nicht schlüssig auf, zumal eine Stellenbesetzung ausweislich der Stellenausschreibung bereits zum 1. April 2013 vorgesehen war und das Begehren des Antragstellers überdies letztlich auf eine Neuausschreibung und nicht eine bloße Miteinbeziehung in einen Leistungsvergleich gerichtet ist.

8

Hiernach erscheint es als ausgeschlossen, dass der Antragsgegner ein subjektives öffentliches Recht des Antragstellers, insbesondere dasjenige aus Art. 33 Abs. 2 GG, verletzt haben könnte.

9

Aus dem Vorstehenden folgt zugleich, dass es dem Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO - entgegen dem Beschwerdevorbringen - auch an dem erforderlichen allgemeinen Rechtsschutzinteresse mangelt. Denn der Antragsteller hätte auf zumutbare wie einfache Art und Weise schlicht durch seine rechtzeitige Bewerbung den von ihm nunmehr erst reklamierten Bewerbungsverfahrensanspruch begründen können. Dies hat er indes - wie ausgeführt - unterlassen. Hierfür bestand - entgegen dem weiteren Beschwerdevorbringen - auch kein sachlicher Grund. Hält ein potentieller Bewerber um eine ausgeschriebene Stelle ein vom Dienstherrn aufgestelltes Anforderungsprofil insgesamt oder in Teilen für sachwidrig, kann und hat er dies im Rahmen seiner Bewerbung geltend zu machen (vgl.: BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 -, IÖD 2013, 194 [m. w. N.]). Daher handelt es sich - entgegen dem weiteren Beschwerdevorbringen - bei einer solchen Bewerbung gerade nicht um einen (unzulässigen) Fall vorbeugenden Rechtsschutzes. Der Antragsteller hat sich durch seine fehlende - rechtzeitige - Bewerbung um die hier in Rede stehende Stelle der einfachsten und ihm zumutbaren Möglichkeit begeben, die seiner Ansicht nach gegebene Rechtswidrigkeit des festgelegten Anforderungsprofils oder eine anderweitige Fehlerhaftigkeit der zugunsten der Beigeladenen getroffenen Auswahlentscheidungen zu rügen und auf diese Weise eine Verletzung seines aus Art. 33 Abs. 2 GG folgenden Bewerbungsverfahrensanspruches geltend zu machen (siehe auch: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25. Juli 2013 - 6 B 513/13 -, juris). Auf einen ausdrücklichen Verzicht kommt es insofern nicht entscheidungserheblich an, da die Bewerbung um eine Stelle ein positives Tun des Beamten voraussetzt. Entgegen dem Beschwerdevorbringen kommt es wegen des insoweit gleichermaßen geltenden Leistungsgrundsatzes des Art. 33 Abs. 2 GG ebenso wenig maßgeblich darauf an, ob lediglich ein (Beförderung-)Amt im statusrechtlichen Sinne, ein Dienstposten als Amt im konkret-funktionellen Sinne oder Beides miteinander verbunden ausgeschrieben wird. Mit jeder dahingehenden Ausschreibung unterwirft der Dienstherr seine Auswahlentscheidung dem Leistungsgrundsatz und begründet für jeden Bewerber einen Bewerbungsverfahrensanspruch.

10

Auf das weitere Beschwerdevorbringen zur vermeintlichen Begründetheit des Antrages kommt es nach alledem nicht mehr entscheidungserheblich an. Ungeachtet dessen hat der Antragsteller mangels rechtzeitiger Bewerbung aber auch den erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Zur fehlenden Verletzung eines Bewerbungsverfahrensanspruches nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf seine vorstehenden Ausführungen Bezug.

11

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen waren nicht aus Gründen der Billigkeit für erstattungsfähig zu erklären, da dieser sich weder dem Kostenrisiko des § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt noch das Beschwerdeverfahren wesentlich gefördert hat.

12

Die Entscheidung über die Festsetzung der Höhe des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG i. V. m. §§ 47, 52 Abs. 1 und 5 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 bis 4 GKG in der seit dem 1. August 2013 geltenden Fassung (§ 40 GKG), wobei hier die Hälfte der Summe der für ein Kalenderjahr nach der Besoldungsgruppe A 16 LBesO zu zahlenden Bezüge im Zeitpunkt der Rechtsmitteleinlegung zugrunde zu legen und der sich daraus ergebende Betrag im Hinblick auf das Neubescheidungsbegehren zu halbieren war.

13

Dieser Beschluss ist  unanfechtbar  (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Wer eine tatsächliche Behauptung glaubhaft zu machen hat, kann sich aller Beweismittel bedienen, auch zur Versicherung an Eides statt zugelassen werden.

(2) Eine Beweisaufnahme, die nicht sofort erfolgen kann, ist unstatthaft.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Der Dienstherr hat im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl der Beamtinnen und Beamten und ihrer Familien, auch für die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, zu sorgen. Er schützt die Beamtinnen und Beamten bei ihrer amtlichen Tätigkeit und in ihrer Stellung.

(1) Im Land Baden-Württemberg werden hauptberufliche Notare bestellt. Ergänzend gelten dort die besonderen Vorschriften der Absätze 2 bis 9.

(2) Wer am 31. Dezember 2017 als Notar im Landesdienst oder als Notarvertreter im Sinne des baden-württembergischen Landesgesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit vom 12. Februar 1975 (Gesetzblatt für Baden-Württemberg S. 116), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. April 2015 (Gesetzblatt für Baden-Württemberg S. 281) geändert worden ist, in der am 31. Dezember 2017 geltenden Fassung bei den Abteilungen „Beurkundung und vorsorgende Rechtspflege“ der staatlichen Notariate tätig war und mit Ablauf des 31. Dezember 2017 auf eigenen Antrag aus dem Landesdienst entlassen wurde, gilt als am 1. Januar 2018 zum hauptberuflichen Notar bestellt.

(3) Die Notare nach Absatz 2 führen die notariellen Geschäfte aus den von ihnen am 31. Dezember 2017 geleiteten Referaten und Abteilungen der staatlichen Notariate in ihrer Eigenschaft als hauptberuflicher Notar fort. Das Land Baden-Württemberg bleibt nach den bisherigen landesrechtlichen Vorschriften einschließlich der Überleitungsvorschriften an den Kostenforderungen insoweit berechtigt, als ein Notar im Verhältnis zu einem Notariatsverwalter nach § 58 Absatz 2 Satz 2 berechtigt wäre. Die Notare nach Absatz 2 übernehmen die notariellen Akten und Bücher sowie die amtlich übergebenen Urkunden und Wertgegenstände, die in diesen Referaten und Abteilungen geführt oder die ihnen übergeben wurden.

(4) Die am 31. Dezember 2017 noch nicht abgeschlossenen notariellen Geschäfte der Referate und Abteilungen der staatlichen Notariate, die nicht nach Absatz 3 fortgeführt werden, werden von Notariatsabwicklern abgewickelt. Die näheren Bestimmungen zum Amt des Notariatsabwicklers ergeben sich aus Landesrecht.

(5) Personen, die am 31. Dezember 2017 zum Notar im Landesdienst bestellt waren oder die Voraussetzungen für die Ernennung zum Bezirksnotar erfüllten und sich um eine Bestellung zum hauptberuflichen Notar bewerben, stehen Bewerbern gleich, die einen dreijährigen Anwärterdienst als Notarassessor geleistet haben und sich im Anwärterdienst des Landes Baden-Württemberg befinden. § 5 Absatz 5 gilt insoweit nicht. § 6 Absatz 1 und 2 gilt mit der Maßgabe, dass auch der berufliche Werdegang der Bewerber zu berücksichtigen ist, vor allem die im Justizdienst des Landes erbrachten Leistungen.

(6) Zugang zum Anwärterdienst im Sinne des § 7 hat auch, wer am 31. Dezember 2017 die Befähigung für die Laufbahn des Bezirksnotars besaß. Die Landesjustizverwaltung kann davon absehen, Personen mit Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz in den Anwärterdienst zu übernehmen, wenn geeignete Bewerber mit Befähigung für die Laufbahn des Bezirksnotars nach Satz 1 zur Verfügung stehen; die Auswahl unter solchen Bewerbern ist nach der persönlichen und fachlichen Eignung unter besonderer Berücksichtigung des Ergebnisses der Laufbahnprüfung vorzunehmen. Wer einen dreijährigen Anwärterdienst geleistet hat und sich im Anwärterdienst des Landes Baden-Württemberg befindet, gilt als befähigt im Sinne des § 5 Absatz 5.

(7) Die Aufsichtsbehörden können auch Beamte des Landes Baden-Württemberg, die am 31. Dezember 2017 zum Notar im Landesdienst bestellt waren oder die die Voraussetzungen für die Ernennung zum Bezirksnotar erfüllten, mit der Prüfung und Überwachung der Amtsführung der Notare und des Dienstes der Notarassessoren beauftragen.

(8) Als Notarvertretung oder Notariatsverwalter kann auch bestellt werden, wer am 31. Dezember 2017 die Befähigung für die Laufbahn des Bezirksnotars besaß.

(9) § 69 Absatz 3 Satz 1 ist nicht anzuwenden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.