Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 28. Okt. 2014 - 5 S 1970/12

bei uns veröffentlicht am28.10.2014

Tenor

Der Bebauungsplan „Östliche Steinzeugstraße“ der Stadt Bretten vom 20. September 2011 wird für unwirksam erklärt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Antragstellerin wendet sich gegen den Bebauungsplan „Östliche Steinzeugstraße“ der Antragsgegnerin, der Einzelhandel und einzelhandelsnahe Dienstleistungen im Plangebiet ausschließt.
Das ca. 8,3 ha große Plangebiet wird begrenzt durch die Steinzeugstraße im Norden, die B 35/293 (Alexanderplatz) im Süden und Osten sowie im Westen durch den Verbindungsweg zwischen Frontalstraße und Steinzeugstraße in nördlicher Verlängerung der Bannzaunstraße, ein von Nordwesten nach Südosten verlaufendes Teilstück der Frontalstraße und eine Verbindungslinie zur B 35 entlang der nordwestlichen Grenzen der Flurstücke Nrn. 4202 und 4207/2 und der südwestlichen Grenze des Flurstücks 4207/3. Das Plangebiet ist im östlichen Bereich durch den Altstandort eines bis 1997 betriebenen Steinzeugwerks geprägt, der die Grundstücke Flst.-Nrn. 2740 und 4174 umfasst. Diese mit Fabrikhallen bebauten Grundstücke sind zusammen ca. 26.000 m² groß und stehen im Eigentum der Antragstellerin. Südlich an diese Gewerbebrache schließen sich bis zur B 35 Villengrundstücke an; östlich grenzt ein weiteres Grundstück an, das gewerblich genutzt wird. Im westlichen Teil des Plangebiets - westlich und südwestlich der in einem Bogen verlaufenden Frontalstraße – befindet sich aufgelockerte, vorwiegend zweigeschossige Wohnbebauung. Nördlich der Steinzeugstraße liegt der Einzelhandelsstandort „Diedelsheimer Höhe“ mit einem Einkaufszentrum ohne Sortimentsbeschränkung sowie großflächigen Einzelhandelsbetrieben für nicht „innenstadtrelevante“ Sortimente.
Der angefochtene Bebauungsplan enthält für das Plangebiet allein folgende Festsetzung:
„Im gesamten Plangebiet sind Einzelhandels- und einzelhandelsnahe Dienstleistungsnutzungen jeglicher Art ausgeschlossen.
Alle anderen bauplanungsrechtlichen Fragestellungen hinsichtlich der Art und des Maßes der baulichen Nutzung, der Bauweise und der überbaubaren Grundstücksfläche sowie der Erschließung etc. beurteilen sich nach § 34 BauGB.“
Der Aufstellungsbeschluss für diesen auf § 9 Abs. 2a BauGB gestützten Plan wurde am 03.11.2009 nach einem Bauantrag der Antragstellerin für einen großflächigen Lebensmittelvollsortimenter mit ca. 3.800 m² Verkaufsfläche auf dem Gelände des ehemaligen Steinzeugwerks gefasst; gleichzeitig wurde eine Veränderungssperre beschlossen. Zunächst war vorgesehen, Einzelhandel mit zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten auszuschließen; nach Ausarbeitung eines Einzelhandelskonzepts (Gutachten Dr. A... vom 11.03.2011) und seiner Billigung durch den Gemeinderat (im Folgenden: Einzelhandelskonzept) wurde der Ausschluss auf jeglichen Einzelhandel und einzelhandelsnahe Dienstleistungsnutzungen erstreckt. Ein entsprechender Plan-entwurf wurde vom 06.06.2011 bis zum 06.07.2011 öffentlich ausgelegt; dagegen erhob die Antragstellerin unter dem 15.06.2011 Einwendungen.
Nach Befassung mit den eingereichten Stellungnahmen beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin den Plan in der ausgelegten Entwurfsfassung am 20.09.2011 als Satzung. Das Plangebiet solle entsprechend seiner Prägung den nach § 34 BauGB zulässigen Nutzungen dienen; zur Erhaltung und Entwicklung der zentralen Versorgungsbereiche und im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung würden Einzelhandels- und einzelhandelsnahe Dienstleistungsnutzungen jeglicher Art im Plangebiet ausgeschlossen. Damit solle einer schleichenden Ausdehnung des nicht integrierten Einzelhandelsstandorts „Diedelsheimer Höhe“ zu Lasten des zentralen Versorgungsbereichs entgegengewirkt werden.
Der Plan wurde nach Ausfertigung im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 28.09.2011 bekannt gemacht.
Am 24.09.2012 hat die Antragstellerin das Normenkontrollverfahren eingeleitet. Bereits mit Schriftsätzen vom 20.12.2011 und vom 31.03.2012 hatte sie im Verwaltungsstreitverfahren vor dem Verwaltungsgericht Karlsruhe über ihre gegen die Antragsgegnerin gerichtete Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Baugenehmigung für einen Lebensmittelmarkt auf ihren Grundstücken im Plangebiet die Unwirksamkeit des Bebauungsplans geltend gemacht. Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hat diese Auffassung im Ergebnis mit Urteil vom 12.09.2012 - 7 K 1780/10 - bestätigt. Der Bebauungsplan sei unwirksam, weil es an der städtebaulichen Erforderlichkeit des vollständigen Einzelhandelsaus-schlusses fehle und der festgesetzte Ausschluss einzelhandelsnaher Dienstleistungsnutzungen mangels Bestimmtheit unwirksam sei.
10 
Die Antragstellerin führt zur Begründung ihres Normenkontrollantrags weiter aus, der Ausschluss einzelhandelsnaher Dienstleistungsnutzungen sei deshalb nicht hinreichend bestimmt, weil dieser Begriff nicht definiert werde. Der Plan verweise in seiner Begründung zwar auf das städtebauliche Entwicklungskonzept. Dieses sei aber nicht Gegenstand der Festsetzungen des Bebauungsplans und der Begründung geworden und könne deshalb nicht zur Auslegung des Bebauungsplans herangezogen werden. Selbst wenn es herangezogen werden könne, ergebe sich auch daraus nicht, welche Nutzungen einzelhandelsnah seien. Es bezeichne zwar einzelne Nutzungen wie z.B. Reinigung, Friseur, Reisebüro, Kosmetikstudio als einzelhandelsnah, nenne aber keine Kriterien zur Abgrenzung. Unklar sei etwa, ob Schuh- und Schlüsseldienste, Gastronomiebetriebe, Fast-Food-Restaurants oder Finanzdienstleistungen zu den einzelhandelsnahen Dienstleistungsnutzungen zu rechnen seien.
11 
Der Bebauungsplan sei auch nicht durch § 9 Abs. 2a BauGB gedeckt. Das städtebauliche Konzept sei methodisch fehlerhaft; der Ausschluss jeglichen Einzelhandels gehe zu weit. Die Ansiedlung von Einzelhandel mit nicht zentrenrelevanten Sortimenten außerhalb der zentralen Versorgungsbereiche führe nicht zu einer Gefährdung dieser Bereiche und werde im Einzelhandelskonzept auch nicht empfohlen. Er lasse sich auch nicht mit der Behauptung rechtfertigen, es solle eine räumliche Abgrenzung des Einzelhandelsstandorts Diedelsheimer Höhe nach Süden und Südwesten angestrebt werden, um einer schleichenden Ausdehnung dieses Standorts zulasten der Entwicklung des zentralen Versorgungsbereichs entgegenzuwirken. Im Übrigen betreibe die Antragsgegnerin hier nur eine unzulässige Verhinderungsplanung, um das Vorhaben der Antragstellerin auszuschließen.
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Die Antragstellerin beantragt,
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den Bebauungsplan „Östliche Steinzeugstraße“ der Stadt Bretten vom 20.09.2011 für unwirksam zu erklären.
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Die Antragsgegnerin beantragt,
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den Antrag abzuweisen.
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Sie vertritt die Auffassung, der vollständige Ausschluss von Einzelhandel stelle keine unzulässige Negativplanung dar. Er sei auch städtebaulich erforderlich. Wenn wie hier ein Gesamtkonzept vorliege, das die Einzelhandelsentwicklung im gesamten Stadtgebiet nachvollziehbar und widerspruchsfrei ordne, bedürfe es jedenfalls auf der Ebene eines Bebauungsplans, der dieses Einzelhandelskonzept für einen bestimmten Bereich umsetzen solle, keiner weiteren Differenzierung unter dem Gesichtspunkt der Zentreneignung mehr. Der Plangeber habe als hauptsächliches Hindernis für die angestrebte Stärkung der Einzelhandels- und Funktionsvielfalt im zentralen Versorgungsbereich von Bretten das umfangreiche Einzelhandelsangebot in nicht integrierter Lage auf der Diedelsheimer Höhe identifiziert. Daher habe er sich zum vorrangigen Ziel gemacht, die weitere räumliche Ausdehnung dieses nicht integrierten Standorts zu stoppen und insbesondere auf den angrenzenden Flächen die Ansiedlung von Einzelhandel auszuschließen. Zu einer Steigerung der Attraktivität der Diedelsheimer Höhe führten aber nicht nur Einzelhandelsnutzungen mit zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten im Plangebiet, sondern auch und gerade sonstige Einzelhandelsangebote.
17 
Auch der Ausschluss einzelhandelsnaher Dienstleistungen sei wirksam; die Festsetzung sei hinreichend bestimmt. Solche Dienstleistungsbetriebe seien, wie es in der Begründung des Plans heiße, Frequenzbringer, die aufgrund dieser Funktion auch ausgeschlossen worden seien. Der Begriff der Dienstleistungen erfahre eine zusätzliche Konkretisierung durch die Hinzufügung des Adjektivs „einzelhandelsnah“. Es müsse also neben der Dienstleistung in einem mehr als nur unwesentlichen Umfang auch Handel getrieben werden. Das sei bei den im Einzelhandelsentwicklungskonzept insoweit beispielhaft angesprochenen Betrieben des Friseurgewerbes, einer Reinigung, eines Reisebüros oder eines Kosmetikstudios fraglos der Fall. Gleiches dürfte auch etwa für Schuh- und Schlüsseldienste gelten, während etwa Gastronomiebetriebe, Versicherungs- und Finanzierungsdienstleistungen oder Arztpraxen mit Handel nichts oder so wenig zu tun hätten, dass die Umschreibung einzelhandelsnah ersichtlich nicht mehr passe. Denn unter Einzelhandel könnten nach allgemeiner Lesart nur solche Handelsunternehmen gefasst werden, die Waren verschiedener Hersteller beschafften, zu einem Sortiment zusammenfügten und an nicht gewerbliche Kunden, also Verbraucher bzw. Letztverwender, verkauften. Das sei aber auch dann der Fall, wenn gewerbliche Dienstleistungsunternehmen wie in den vorstehend aufgeführten Beispielsfällen einzelne auf die angebotenen Dienstleistungen abgestimmte Waren anböten. Die Konkretisierung des Nutzungsbegriffs einzelhandelsnahe Dienstleistung könne deshalb im Einzelfall keine zur Annahme der Unbestimmtheit führenden Schwierigkeiten bereiten.
18 
Dem Senat liegen die Verfahrensakten zum angefochtenen Bebauungsplan sowie die Akten zum Bauantrag der Antragstellerin und die Akten des VG Karlsruhe 7 K 1780/10 vor. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt dieser Akten und den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
I.
19 
Der Antrag ist zulässig. Die Antragstellerin hat den Normenkontrollantrag innerhalb der Jahresfrist nach Bekanntmachung des Plans gestellt (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Da sie sich als Eigentümerin im Plangebiet gelegener Grundstücke gegen eine bauplanerische Festsetzung wendet, die unmittelbar ihre Grundstücke betrifft, ist sie mit Blick auf eine mögliche Eigentumsverletzung antragsbefugt (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Sie hat im Rahmen der öffentlichen Auslegung Einwendungen gegen die Planung erhoben, die sie jetzt weiterverfolgt, so dass § 47 Abs. 2a VwGO der Zulässigkeit ihres Antrags nicht entgegensteht.
II.
20 
Der Antrag ist auch begründet. Der festgesetzte Ausschluss „einzelhandelsnaher Dienstleistungsnutzungen“ ist nicht hinreichend bestimmt. Dies führt zur Gesamtunwirksamkeit des Plans.
21 
Die Festsetzungen in einem Bebauungsplan müssen hinreichend klar zum Ausdruck bringen, welche Regelung mit welchem Inhalt normative Geltung beansprucht. Denn der Bebauungsplan enthält die rechtsverbindlichen Festsetzungen für die städtebauliche Ordnung (§ 8 Abs. 1 Satz 1 BauGB) und bestimmt Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG. Der Bebauungsplan bildet andererseits die Grundlage für weitere zum Vollzug des Baugesetzbuchs erforderliche Maßnahmen (§ 8 Abs. 1 Satz 2 BauGB). Daher können die einen Bauherrn treffenden Verpflichtungen auch erst im Baugenehmigungsverfahren näher konkretisiert werden. Die Festsetzungen eines Bebauungsplans sind nicht schon dann zu unbestimmt, wenn sich deren Inhalt erst durch Auslegung erschließt (BVerwG, Beschluss vom 09.02.2011 - 4 BN 43.10 -, BauR 2011, 1118). Textliche Festsetzungen in einem Bebauungsplan können auch mit Hilfe von unbestimmten Rechtsbegriffen getroffen werden, wenn der Norminhalt durch die anerkannten Auslegungsmethoden zweifelsfrei ermittelt werden kann (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 08.05.2012 - 8 S 1739/10 -, BauR 2012, 1761 m. w. N. zur Begriffsfolge „Verkauf von Rand- und Ergänzungssortimenten“ durch einen Hofladen ohne eine dem Bebauungsplan beigefügte Sortimentsliste, bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 21.12.2012 - 4 BN 32.12 -, BauR 2013, 561). Bundesrecht verlangt nicht, dass das Ergebnis der Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe in den textlichen Festsetzungen eines Bebauungsplans durch dessen Begründung gestützt wird. Ob es einer Präzisierung durch Rückgriff auf sogenannte Sortimentslisten bedarf, hängt von den Umständen des Einzelfalls, insbesondere von der Art der jeweiligen Festsetzung ab. Entscheidend ist, ob sich der Inhalt der Festsetzung beim Planvollzug verlässlich bestimmen lässt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.12.2012 - 4 BN 32.12 -, a. a. O.).
22 
Nach diesen Maßgaben schadet es zwar nicht, dass die Antragsgegnerin mit dem Begriff der einzelhandelsnahen Dienstleistungen einen unbestimmten Rechtsbegriff verwendet hat. Sein Inhalt lässt sich hier aber auch nicht im Wege der Auslegung verlässlich ermitteln.
23 
Der Begriff der Dienstleistung ist weit. Im Planungsrecht ist er nicht gebräuchlich; nach dem BGB werden Dienste jeder Art erfasst (vgl. § 611 Abs. 2 BGB). Welche Einschränkung dieser weite Begriff der Dienstleistung durch den Zusatz „einzelhandelsnah“ erfahren soll, lässt sich hier weder nach dem Wortlaut (dazu a) noch dem systematischen Kontext der Festsetzung (dazu b) noch nach Begründung und Zweck der Planung (dazu c) eindeutig feststellen.
24 
a) Weder der Begriff einzelhandelsnah noch das Begriffspaar einzelhandelsnahe Dienstleistung sind im allgemeinen Sprachgebrauch verankert. Die Zusammensetzung des Worts aus Einzelhandel und nah lässt mehrere Deutungen zu. Sie kann eher im räumlichen Sinne verstanden werden, nämlich dass es sich um eine Dienstleistung handelt, die typischerweise bei oder in der Nähe von Einzelhandel angeboten wird. In diese Richtung geht das in der von der Antragsgegnerin vorgelegten Stellungnahme von Dr. A... vom 30.07.2013 angeführte Merkmal, dass die einzelhandelsnahe Dienstleistung „üblicherweise in den Einzelhandelszonen der Innenstädte (überwiegend im EG)“ angeboten werde. Dieses Merkmal allein macht den Begriff jedoch nicht bestimmbar, weil die Angebote in Innenstädten einen typischen Kern haben mögen, aber doch von Stadt zu Stadt, insbesondere abhängig von ihrer Größe, erheblich variieren können. Abgesehen davon lässt sich dieses Merkmal hier auch schwerlich damit in Einklang bringen, dass der gleichzeitig festgesetzte Einzelhandelsausschluss gerade nicht nur innenstadtrelevanten, sondern sämtlichen Einzelhandel erfasst.
25 
Einzelhandelsnah kann auch eher inhaltlich verstanden werden in dem Sinne, dass eine Dienstleistung mit einem Warenverkaufsangebot gekoppelt wird. In diese Richtung weisen sowohl die Ausführungen der Antragsgegnerin in ihrer Antragserwiderung als auch die weiteren Ausführungen in der Stellungnahme von Dr. A... vom 30.07.2013. Auch dieses Verständnis führt hier aber nicht zu einer eindeutigen Bestimmbarkeit, welche Nutzungen als einzelhandelsnahe Dienstleistungen ausgeschlossen sein sollen. Denn es bleibt unklar, in welchem Umfang die Dienstleistung mit Warenverkauf verbunden sein muss, um einzelhandelsnah zu sein. Der Definitionsvorschlag von Dr. A...-..., wonach „Einzelhandel, also der Verkauf von Waren an Endverbraucher, als erkennbarer und erwarteter Service neben der eigentlichen Dienstleistung angeboten“ werden muss, bringt - abgesehen davon, dass er nach Satzungsbeschluss erfolgt ist und deshalb zur Auslegung nicht herangezogen werden kann - insoweit keine Klärung. Gleiches gilt für die Ausführungen in der Antragserwiderung, die die unklaren Konturen des Begriffs eher belegen: Während sie Gastronomiebetriebe ausdrücklich nicht zu den einzelhandelsnahen Dienstleistungen zählen, werden diese im Einzelhandelskonzept als Beispiele für einzelhandelsnahe Dienstleistungen angeführt (vgl. S. 88).
26 
b) Auch der Blick auf den systematischen Kontext des Begriffs der einzelhandelsnahen Dienstleistung führt nicht weiter. Der weitere Text der einzigen Festsetzung des Plans, dass einzelhandelsnahe Dienstleistungen „jeglicher Art“ ausgeschlossen sein sollen, spricht zwar für einen möglichst weit gehenden Ausschluss, lässt aber keinerlei Rückschlüsse auf die Bedeutung des Begriffs „einzelhandelsnah“ zu. Auch die Tatsache, dass es sich bei der Festsetzung um eine solche nach § 9 Abs. 2a BauGB handelt, hilft bei der Auslegung nicht. Die Formulierung des Gesetzes, dass festgesetzt werden kann, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 BauGB zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind, lehnt sich an die Regelungen in § 1 Abs. 5 und Abs. 9 BauNVO an (vgl. Begründung des Gesetzentwurfs BT-Drucks. 16/2496, S. 11). Es können also sowohl die in den Baugebietskatalogen der BauNVO aufgelisteten Nutzungsarten als auch Unterarten hiervon ausgeschlossen werden (vgl. dazu Mitschang/Reidt, in: Battis/Krautz-berger/Löhr, BauGB, 12. Aufl. 2014, § 9 Rn. 183). Die Baunutzungsverordnung verwendet den Begriff der Dienstleistung und damit auch denjenigen der einzelhandelsnahen Dienstleistung jedoch nicht. Dienstleistungsbetriebe gehören bei gewerblicher Dienstleistung (vgl. § 6 GewO) zu den Gewerbebetrieben im Sinne der BauNVO (vgl. dazu Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielen-berg/Krautzberger, BauGB, Kommentar, Stand: 2014, § 8 BauNVO Rn. 22); freiberuflich und freiberufsähnlich Tätige können Dienstleistungen in Gebäuden und Räumen für freie Berufe nach § 13 BauNVO anbieten. Hinweise darauf, welche Dienstleistungsbetriebe als einzelhandelsnah anzusehen sind, ergeben sich daraus nicht.
27 
c) In der Planbegründung werden einzelhandelsnahe Dienstleistungsbetriebe zwar erwähnt. Ein Abgrenzungskriterium ist der Begründung aber nicht zu entnehmen. Dort heißt es, auch einzelhandelsnahe Dienstleistungsbetriebe würden aufgrund ihrer Funktion als Frequenzbringer ausgeschlossen; Ziel und Zweck der Planung sei es, im Zuge des Schutzes der zentralen Versorgungsbereiche der Stadt Bretten und der Stärkung bzw. Wiederbelebung der Brettener Innenstadt, insbesondere auch durch Einzelhandel und einzelhandelsnahe Dienstleistungen, den nördlich an das Plangebiet angrenzenden Einzelhandelsstandort „Diedelsheimer Höhe“ nach Süden und Südwesten klar abzugrenzen, um seiner schleichenden Ausdehnung zulasten der Entwicklung des zentralen Versorgungsbereichs entgegenzuwirken. Mit diesen Ausführungen wird zwar der Zweck der Planung benannt, nämlich der Schutz der zentralen Versorgungsbereiche und die Wiederbelebung der Brettener Innenstadt. Ihnen kann aber nicht entnommen werden, welcher Inhalt dem Zusatz „einzelhandelsnah“ zukommen soll. Dienstleistungsbetriebe zeichnen sich dadurch aus, dass Kunden die Dienste in Anspruch nehmen; insofern dürfte sich für Betriebe jeder (Unter-)Art vertreten lassen, sie seien Frequenzbringer und würden bei Ansiedlung in der Brettener Innenstadt zu deren Wiederbelebung beitragen. Für die Auslegung des Begriffs „einzelhandelsnaher Dienstleistungen“ gibt die Planbegründung daher nichts her.
28 
Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Einzelhandelskonzepts, auf das die Planbegründung für die Definition der zentralen Versorgungsbereiche verweist. Denn in diesem Konzept wird der Begriff der einzelhandelsnahen Dienstleistung nicht einheitlich verwendet. An einer Stelle werden „Bankdienstleistungen und […] medizinische Dienstleistungen (z. B. Allgemein- und Fachärzte, Physiotherapeuten)“ neben „einzelhandelsnahe Ladendienstleister (z. B. Reinigung, Friseur und Reisebüro)“ gestellt (vgl. S. 49; s. auch S. 52: „sonstige einzelhandelsnahe Dienstleistungen“ wie „Friseur, Kosmetikstudio etc.“). An anderer Stelle dagegen werden Bank- und Arztleistungen zu den einzelhandelsnahen Dienstleistungen gerechnet. So wird bei der Beschreibung des Einzelhandelsangebots in Diedelsheim von einer funktionalen Ergänzung „durch einzelhandelsnahe Dienstleistungen (u. a. Gastronomie, Bank, Arzt)“ gesprochen (S. 87 f.). Passend zu dieser Unschärfe gibt es bei den graphischen Darstellungen der Dienstleistungsangebote in der Innenstadt und den einzelnen Stadtteilen die Rubrik „einzelhandelsnahe Dienstleistungen“ nicht, sondern nur „einzelhandelsnahe und sonstige Dienstleistungen“ (S. 51, 87 ff.).
29 
d) Die Unbestimmtheit des Begriffs der einzelhandelsnahen Dienstleistungsnutzungen führt zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans insgesamt.
30 
Die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach Mängel, die einzelnen Festsetzungen eines Bebauungsplans anhaften, dann nicht zu dessen Unwirksamkeit führen, wenn die übrigen Regelungen, Maßnahmen oder Festsetzungen - für sich betrachtet - noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB bewirken können und wenn die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gelangten Willen im Zweifel auch eine Satzung dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte, gilt auch im vorliegenden Fall, in dem eine - die einzige - Festsetzung des Bebauungsplans zwei Nutzungs(unter)arten ausschließen soll, nämlich Einzelhandel einerseits und einzelhandelsnahe Dienstleistungsnutzungen andererseits (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 18.02.2009 - 4 B 54.08 -, BauR 2009, 1102). Danach kann von einer Teilunwirksamkeit des Plans und damit einem Fortbestand allein des Ausschlusses jeglichen Einzelhandels nicht ausgegangen werden. Denn es liegt keinerlei auch nur konkludente Willensäußerung des Gemeinderats der Antragsgegnerin im Planungsverfahren vor, der der Senat entnehmen könnte, dass sie bei Kenntnis der Unbestimmtheit den Ausschluss entsprechend beschränkt hätte.
31 
Abschließend sei darauf hingewiesen, dass der Senat die Ausführungen des Verwaltungsgerichts Karlsruhe in seinem Urteil vom 12.09.2012 - 7 K 1780/10 -, zur fehlenden städtebaulichen Erforderlichkeit des vollständigen Einzelhandelsausschlusses, nicht ohne weiteres teilt. § 9 Abs. 2a BauGB ermöglicht der Gemeinde, Einzelhandelsbetriebe im unbeplanten Innenbereich zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche auszuschließen. Dabei kann der Ausschluss nach § 9 Abs. 2a BauGB ebenso wie ein solcher nach § 1 Abs. 5 BauNVO (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 26.03.2009 - 4 C 21.07 -, BVerwGE 133, 310) sämtlichen Einzelhandel erfassen (vgl. Begründung des Gesetzentwurfs BT-Drucks. 16/2496, S. 11; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16.10.2012 - 3 S 1191/10 -, VBlBW 2013, 297). Voraussetzung ist, dass dies zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche erforderlich ist; die Spezialregelung in § 9 Abs. 2a BauGB entspricht insoweit dem allgemeinen Gebot der Erforderlichkeit nach der Regelung des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB, die bei allgemeinen Bebauungsplänen mit von der Gemeinde selbst entwickelten städtebaulichen Zielen gilt (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16.10.2012 - 3 S 1191/10 -, a. a. O.). Der Ausschluss bedarf daher einer städtebaulichen Begründung, die sich aus der jeweiligen konkreten Planungssituation ergeben muss und die den Ausschluss in nachvollziehbarer Weise rechtfertigt (BVerwG, Beschluss vom 06.08.2013 - 4 BN 8.13 -, BauR 2013, 1991). Auch die Erwägung, jeglicher Einzelhandel im Plangebiet stärke die Attraktivität eines unmittelbar benachbarten, nicht integrierten Einzelhandelsstandorts und wirke sich wegen der dort vorhandenen zentrenrelevanten Sortimente ungünstig auf die Entwicklung des zentralen Versorgungsbereichs aus, kann auf der Grundlage eines nachvollziehbaren Einzelhandelskonzepts einen vollständigen Einzelhandelsausschluss im Plangebiet begründen. Ob diese Voraussetzungen für einen vollständigen Einzelhandelsausschluss hier vorliegen, hat der Senat nicht mehr zu entscheiden. Sollte dies zu bejahen sein, bedürfte es dann jedenfalls, anders als wohl das Verwaltungsgericht meint, keiner weiteren Untersuchungen oder Erfahrungswerte mehr zur Begründung des Ausschlusses. Denn die Ermächtigung in § 9 Abs. 2a BauGB zu planerischen Festsetzungen knüpft - anders als § 34 Abs. 3 BauGB - gerade nicht daran an, dass schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche zu besorgen sind (BVerwG, Beschluss vom 15.05.2013 - 4 BN 1.13 -, ZfBR 2013, 573). Vielmehr genügt es, dass der festgesetzte Einzelhandelsausschluss geeignet ist, das städtebauliche Ziel der Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche zu fördern; hier geht es nicht um punktuelle Abwehr konkreter Gefahren, sondern um planerische Lenkung und eine längerfristige Beeinflussung der Entwicklung (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 27.03.2013 - 4 C 13.11 -, BVerwGE 146, 137).
32 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
33 
Beschluss vom 22. Oktober 2014
34 
Der Streitwert wird für das Normenkontrollverfahren endgültig auf EUR 20.000,-- festgesetzt (vgl. § 52 Abs. 1 GKG).
35 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
I.
19 
Der Antrag ist zulässig. Die Antragstellerin hat den Normenkontrollantrag innerhalb der Jahresfrist nach Bekanntmachung des Plans gestellt (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Da sie sich als Eigentümerin im Plangebiet gelegener Grundstücke gegen eine bauplanerische Festsetzung wendet, die unmittelbar ihre Grundstücke betrifft, ist sie mit Blick auf eine mögliche Eigentumsverletzung antragsbefugt (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Sie hat im Rahmen der öffentlichen Auslegung Einwendungen gegen die Planung erhoben, die sie jetzt weiterverfolgt, so dass § 47 Abs. 2a VwGO der Zulässigkeit ihres Antrags nicht entgegensteht.
II.
20 
Der Antrag ist auch begründet. Der festgesetzte Ausschluss „einzelhandelsnaher Dienstleistungsnutzungen“ ist nicht hinreichend bestimmt. Dies führt zur Gesamtunwirksamkeit des Plans.
21 
Die Festsetzungen in einem Bebauungsplan müssen hinreichend klar zum Ausdruck bringen, welche Regelung mit welchem Inhalt normative Geltung beansprucht. Denn der Bebauungsplan enthält die rechtsverbindlichen Festsetzungen für die städtebauliche Ordnung (§ 8 Abs. 1 Satz 1 BauGB) und bestimmt Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG. Der Bebauungsplan bildet andererseits die Grundlage für weitere zum Vollzug des Baugesetzbuchs erforderliche Maßnahmen (§ 8 Abs. 1 Satz 2 BauGB). Daher können die einen Bauherrn treffenden Verpflichtungen auch erst im Baugenehmigungsverfahren näher konkretisiert werden. Die Festsetzungen eines Bebauungsplans sind nicht schon dann zu unbestimmt, wenn sich deren Inhalt erst durch Auslegung erschließt (BVerwG, Beschluss vom 09.02.2011 - 4 BN 43.10 -, BauR 2011, 1118). Textliche Festsetzungen in einem Bebauungsplan können auch mit Hilfe von unbestimmten Rechtsbegriffen getroffen werden, wenn der Norminhalt durch die anerkannten Auslegungsmethoden zweifelsfrei ermittelt werden kann (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 08.05.2012 - 8 S 1739/10 -, BauR 2012, 1761 m. w. N. zur Begriffsfolge „Verkauf von Rand- und Ergänzungssortimenten“ durch einen Hofladen ohne eine dem Bebauungsplan beigefügte Sortimentsliste, bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 21.12.2012 - 4 BN 32.12 -, BauR 2013, 561). Bundesrecht verlangt nicht, dass das Ergebnis der Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe in den textlichen Festsetzungen eines Bebauungsplans durch dessen Begründung gestützt wird. Ob es einer Präzisierung durch Rückgriff auf sogenannte Sortimentslisten bedarf, hängt von den Umständen des Einzelfalls, insbesondere von der Art der jeweiligen Festsetzung ab. Entscheidend ist, ob sich der Inhalt der Festsetzung beim Planvollzug verlässlich bestimmen lässt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.12.2012 - 4 BN 32.12 -, a. a. O.).
22 
Nach diesen Maßgaben schadet es zwar nicht, dass die Antragsgegnerin mit dem Begriff der einzelhandelsnahen Dienstleistungen einen unbestimmten Rechtsbegriff verwendet hat. Sein Inhalt lässt sich hier aber auch nicht im Wege der Auslegung verlässlich ermitteln.
23 
Der Begriff der Dienstleistung ist weit. Im Planungsrecht ist er nicht gebräuchlich; nach dem BGB werden Dienste jeder Art erfasst (vgl. § 611 Abs. 2 BGB). Welche Einschränkung dieser weite Begriff der Dienstleistung durch den Zusatz „einzelhandelsnah“ erfahren soll, lässt sich hier weder nach dem Wortlaut (dazu a) noch dem systematischen Kontext der Festsetzung (dazu b) noch nach Begründung und Zweck der Planung (dazu c) eindeutig feststellen.
24 
a) Weder der Begriff einzelhandelsnah noch das Begriffspaar einzelhandelsnahe Dienstleistung sind im allgemeinen Sprachgebrauch verankert. Die Zusammensetzung des Worts aus Einzelhandel und nah lässt mehrere Deutungen zu. Sie kann eher im räumlichen Sinne verstanden werden, nämlich dass es sich um eine Dienstleistung handelt, die typischerweise bei oder in der Nähe von Einzelhandel angeboten wird. In diese Richtung geht das in der von der Antragsgegnerin vorgelegten Stellungnahme von Dr. A... vom 30.07.2013 angeführte Merkmal, dass die einzelhandelsnahe Dienstleistung „üblicherweise in den Einzelhandelszonen der Innenstädte (überwiegend im EG)“ angeboten werde. Dieses Merkmal allein macht den Begriff jedoch nicht bestimmbar, weil die Angebote in Innenstädten einen typischen Kern haben mögen, aber doch von Stadt zu Stadt, insbesondere abhängig von ihrer Größe, erheblich variieren können. Abgesehen davon lässt sich dieses Merkmal hier auch schwerlich damit in Einklang bringen, dass der gleichzeitig festgesetzte Einzelhandelsausschluss gerade nicht nur innenstadtrelevanten, sondern sämtlichen Einzelhandel erfasst.
25 
Einzelhandelsnah kann auch eher inhaltlich verstanden werden in dem Sinne, dass eine Dienstleistung mit einem Warenverkaufsangebot gekoppelt wird. In diese Richtung weisen sowohl die Ausführungen der Antragsgegnerin in ihrer Antragserwiderung als auch die weiteren Ausführungen in der Stellungnahme von Dr. A... vom 30.07.2013. Auch dieses Verständnis führt hier aber nicht zu einer eindeutigen Bestimmbarkeit, welche Nutzungen als einzelhandelsnahe Dienstleistungen ausgeschlossen sein sollen. Denn es bleibt unklar, in welchem Umfang die Dienstleistung mit Warenverkauf verbunden sein muss, um einzelhandelsnah zu sein. Der Definitionsvorschlag von Dr. A...-..., wonach „Einzelhandel, also der Verkauf von Waren an Endverbraucher, als erkennbarer und erwarteter Service neben der eigentlichen Dienstleistung angeboten“ werden muss, bringt - abgesehen davon, dass er nach Satzungsbeschluss erfolgt ist und deshalb zur Auslegung nicht herangezogen werden kann - insoweit keine Klärung. Gleiches gilt für die Ausführungen in der Antragserwiderung, die die unklaren Konturen des Begriffs eher belegen: Während sie Gastronomiebetriebe ausdrücklich nicht zu den einzelhandelsnahen Dienstleistungen zählen, werden diese im Einzelhandelskonzept als Beispiele für einzelhandelsnahe Dienstleistungen angeführt (vgl. S. 88).
26 
b) Auch der Blick auf den systematischen Kontext des Begriffs der einzelhandelsnahen Dienstleistung führt nicht weiter. Der weitere Text der einzigen Festsetzung des Plans, dass einzelhandelsnahe Dienstleistungen „jeglicher Art“ ausgeschlossen sein sollen, spricht zwar für einen möglichst weit gehenden Ausschluss, lässt aber keinerlei Rückschlüsse auf die Bedeutung des Begriffs „einzelhandelsnah“ zu. Auch die Tatsache, dass es sich bei der Festsetzung um eine solche nach § 9 Abs. 2a BauGB handelt, hilft bei der Auslegung nicht. Die Formulierung des Gesetzes, dass festgesetzt werden kann, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 BauGB zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind, lehnt sich an die Regelungen in § 1 Abs. 5 und Abs. 9 BauNVO an (vgl. Begründung des Gesetzentwurfs BT-Drucks. 16/2496, S. 11). Es können also sowohl die in den Baugebietskatalogen der BauNVO aufgelisteten Nutzungsarten als auch Unterarten hiervon ausgeschlossen werden (vgl. dazu Mitschang/Reidt, in: Battis/Krautz-berger/Löhr, BauGB, 12. Aufl. 2014, § 9 Rn. 183). Die Baunutzungsverordnung verwendet den Begriff der Dienstleistung und damit auch denjenigen der einzelhandelsnahen Dienstleistung jedoch nicht. Dienstleistungsbetriebe gehören bei gewerblicher Dienstleistung (vgl. § 6 GewO) zu den Gewerbebetrieben im Sinne der BauNVO (vgl. dazu Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielen-berg/Krautzberger, BauGB, Kommentar, Stand: 2014, § 8 BauNVO Rn. 22); freiberuflich und freiberufsähnlich Tätige können Dienstleistungen in Gebäuden und Räumen für freie Berufe nach § 13 BauNVO anbieten. Hinweise darauf, welche Dienstleistungsbetriebe als einzelhandelsnah anzusehen sind, ergeben sich daraus nicht.
27 
c) In der Planbegründung werden einzelhandelsnahe Dienstleistungsbetriebe zwar erwähnt. Ein Abgrenzungskriterium ist der Begründung aber nicht zu entnehmen. Dort heißt es, auch einzelhandelsnahe Dienstleistungsbetriebe würden aufgrund ihrer Funktion als Frequenzbringer ausgeschlossen; Ziel und Zweck der Planung sei es, im Zuge des Schutzes der zentralen Versorgungsbereiche der Stadt Bretten und der Stärkung bzw. Wiederbelebung der Brettener Innenstadt, insbesondere auch durch Einzelhandel und einzelhandelsnahe Dienstleistungen, den nördlich an das Plangebiet angrenzenden Einzelhandelsstandort „Diedelsheimer Höhe“ nach Süden und Südwesten klar abzugrenzen, um seiner schleichenden Ausdehnung zulasten der Entwicklung des zentralen Versorgungsbereichs entgegenzuwirken. Mit diesen Ausführungen wird zwar der Zweck der Planung benannt, nämlich der Schutz der zentralen Versorgungsbereiche und die Wiederbelebung der Brettener Innenstadt. Ihnen kann aber nicht entnommen werden, welcher Inhalt dem Zusatz „einzelhandelsnah“ zukommen soll. Dienstleistungsbetriebe zeichnen sich dadurch aus, dass Kunden die Dienste in Anspruch nehmen; insofern dürfte sich für Betriebe jeder (Unter-)Art vertreten lassen, sie seien Frequenzbringer und würden bei Ansiedlung in der Brettener Innenstadt zu deren Wiederbelebung beitragen. Für die Auslegung des Begriffs „einzelhandelsnaher Dienstleistungen“ gibt die Planbegründung daher nichts her.
28 
Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Einzelhandelskonzepts, auf das die Planbegründung für die Definition der zentralen Versorgungsbereiche verweist. Denn in diesem Konzept wird der Begriff der einzelhandelsnahen Dienstleistung nicht einheitlich verwendet. An einer Stelle werden „Bankdienstleistungen und […] medizinische Dienstleistungen (z. B. Allgemein- und Fachärzte, Physiotherapeuten)“ neben „einzelhandelsnahe Ladendienstleister (z. B. Reinigung, Friseur und Reisebüro)“ gestellt (vgl. S. 49; s. auch S. 52: „sonstige einzelhandelsnahe Dienstleistungen“ wie „Friseur, Kosmetikstudio etc.“). An anderer Stelle dagegen werden Bank- und Arztleistungen zu den einzelhandelsnahen Dienstleistungen gerechnet. So wird bei der Beschreibung des Einzelhandelsangebots in Diedelsheim von einer funktionalen Ergänzung „durch einzelhandelsnahe Dienstleistungen (u. a. Gastronomie, Bank, Arzt)“ gesprochen (S. 87 f.). Passend zu dieser Unschärfe gibt es bei den graphischen Darstellungen der Dienstleistungsangebote in der Innenstadt und den einzelnen Stadtteilen die Rubrik „einzelhandelsnahe Dienstleistungen“ nicht, sondern nur „einzelhandelsnahe und sonstige Dienstleistungen“ (S. 51, 87 ff.).
29 
d) Die Unbestimmtheit des Begriffs der einzelhandelsnahen Dienstleistungsnutzungen führt zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans insgesamt.
30 
Die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach Mängel, die einzelnen Festsetzungen eines Bebauungsplans anhaften, dann nicht zu dessen Unwirksamkeit führen, wenn die übrigen Regelungen, Maßnahmen oder Festsetzungen - für sich betrachtet - noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB bewirken können und wenn die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gelangten Willen im Zweifel auch eine Satzung dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte, gilt auch im vorliegenden Fall, in dem eine - die einzige - Festsetzung des Bebauungsplans zwei Nutzungs(unter)arten ausschließen soll, nämlich Einzelhandel einerseits und einzelhandelsnahe Dienstleistungsnutzungen andererseits (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 18.02.2009 - 4 B 54.08 -, BauR 2009, 1102). Danach kann von einer Teilunwirksamkeit des Plans und damit einem Fortbestand allein des Ausschlusses jeglichen Einzelhandels nicht ausgegangen werden. Denn es liegt keinerlei auch nur konkludente Willensäußerung des Gemeinderats der Antragsgegnerin im Planungsverfahren vor, der der Senat entnehmen könnte, dass sie bei Kenntnis der Unbestimmtheit den Ausschluss entsprechend beschränkt hätte.
31 
Abschließend sei darauf hingewiesen, dass der Senat die Ausführungen des Verwaltungsgerichts Karlsruhe in seinem Urteil vom 12.09.2012 - 7 K 1780/10 -, zur fehlenden städtebaulichen Erforderlichkeit des vollständigen Einzelhandelsausschlusses, nicht ohne weiteres teilt. § 9 Abs. 2a BauGB ermöglicht der Gemeinde, Einzelhandelsbetriebe im unbeplanten Innenbereich zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche auszuschließen. Dabei kann der Ausschluss nach § 9 Abs. 2a BauGB ebenso wie ein solcher nach § 1 Abs. 5 BauNVO (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 26.03.2009 - 4 C 21.07 -, BVerwGE 133, 310) sämtlichen Einzelhandel erfassen (vgl. Begründung des Gesetzentwurfs BT-Drucks. 16/2496, S. 11; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16.10.2012 - 3 S 1191/10 -, VBlBW 2013, 297). Voraussetzung ist, dass dies zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche erforderlich ist; die Spezialregelung in § 9 Abs. 2a BauGB entspricht insoweit dem allgemeinen Gebot der Erforderlichkeit nach der Regelung des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB, die bei allgemeinen Bebauungsplänen mit von der Gemeinde selbst entwickelten städtebaulichen Zielen gilt (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16.10.2012 - 3 S 1191/10 -, a. a. O.). Der Ausschluss bedarf daher einer städtebaulichen Begründung, die sich aus der jeweiligen konkreten Planungssituation ergeben muss und die den Ausschluss in nachvollziehbarer Weise rechtfertigt (BVerwG, Beschluss vom 06.08.2013 - 4 BN 8.13 -, BauR 2013, 1991). Auch die Erwägung, jeglicher Einzelhandel im Plangebiet stärke die Attraktivität eines unmittelbar benachbarten, nicht integrierten Einzelhandelsstandorts und wirke sich wegen der dort vorhandenen zentrenrelevanten Sortimente ungünstig auf die Entwicklung des zentralen Versorgungsbereichs aus, kann auf der Grundlage eines nachvollziehbaren Einzelhandelskonzepts einen vollständigen Einzelhandelsausschluss im Plangebiet begründen. Ob diese Voraussetzungen für einen vollständigen Einzelhandelsausschluss hier vorliegen, hat der Senat nicht mehr zu entscheiden. Sollte dies zu bejahen sein, bedürfte es dann jedenfalls, anders als wohl das Verwaltungsgericht meint, keiner weiteren Untersuchungen oder Erfahrungswerte mehr zur Begründung des Ausschlusses. Denn die Ermächtigung in § 9 Abs. 2a BauGB zu planerischen Festsetzungen knüpft - anders als § 34 Abs. 3 BauGB - gerade nicht daran an, dass schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche zu besorgen sind (BVerwG, Beschluss vom 15.05.2013 - 4 BN 1.13 -, ZfBR 2013, 573). Vielmehr genügt es, dass der festgesetzte Einzelhandelsausschluss geeignet ist, das städtebauliche Ziel der Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche zu fördern; hier geht es nicht um punktuelle Abwehr konkreter Gefahren, sondern um planerische Lenkung und eine längerfristige Beeinflussung der Entwicklung (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 27.03.2013 - 4 C 13.11 -, BVerwGE 146, 137).
32 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
33 
Beschluss vom 22. Oktober 2014
34 
Der Streitwert wird für das Normenkontrollverfahren endgültig auf EUR 20.000,-- festgesetzt (vgl. § 52 Abs. 1 GKG).
35 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 28. Okt. 2014 - 5 S 1970/12

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 28. Okt. 2014 - 5 S 1970/12

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 14


(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der All
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 28. Okt. 2014 - 5 S 1970/12 zitiert 17 §§.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 14


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Baugesetzbuch - BBauG | § 34 Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile


(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und di

Baugesetzbuch - BBauG | § 1 Aufgabe, Begriff und Grundsätze der Bauleitplanung


(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten. (2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und d

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 47


(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit 1. von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 de

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 611 Vertragstypische Pflichten beim Dienstvertrag


(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. (2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.

Baugesetzbuch - BBauG | § 9 Inhalt des Bebauungsplans


(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden: 1. die Art und das Maß der baulichen Nutzung;2. die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;2a. vom

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 1 Allgemeine Vorschriften für Bauflächen und Baugebiete


(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als 1.Wohnbauflächen(W)2.gemischte Bauflächen(M)3.gewerbliche Bauflächen(G)4.Sonderbauflächen

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 8 Gewerbegebiete


(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben. (2) Zulässig sind1.Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder W

Baugesetzbuch - BBauG | § 8 Zweck des Bebauungsplans


(1) Der Bebauungsplan enthält die rechtsverbindlichen Festsetzungen für die städtebauliche Ordnung. Er bildet die Grundlage für weitere, zum Vollzug dieses Gesetzbuchs erforderliche Maßnahmen. (2) Bebauungspläne sind aus dem Flächennutzungsplan zu e

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 13 Gebäude und Räume für freie Berufe


Für die Berufsausübung freiberuflich Tätiger und solcher Gewerbetreibender, die ihren Beruf in ähnlicher Art ausüben, sind in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 4 Räume, in den Baugebieten nach den §§ 4a bis 9 auch Gebäude zulässig.

Gewerbeordnung - GewO | § 6 Anwendungsbereich


(1) Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden auf die Fischerei, die Errichtung und Verlegung von Apotheken, die Erziehung von Kindern gegen Entgelt, das Unterrichtswesen, auf die Tätigkeit der Rechtsanwälte und Berufsausübungsgesellschaften nach der Bundes

Referenzen - Urteile

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 28. Okt. 2014 - 5 S 1970/12 zitiert oder wird zitiert von 4 Urteil(en).

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 28. Okt. 2014 - 5 S 1970/12 zitiert 3 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 16. Okt. 2012 - 3 S 1191/10

bei uns veröffentlicht am 16.10.2012

Tenor Der Bebauungsplan "Gewerbepark Stuttgarter Straße/nördlich Bahnhof Bietigheim“ in der Fassung vom 30. Juni 2009 und in der Fassung vom 25. September 2012 wird für unwirksam erklärt.Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.Die Revisi

Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 12. Sept. 2012 - 7 K 1780/10

bei uns veröffentlicht am 12.09.2012

Tenor Die Klage wird abgewiesen.Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand   1 Die Klägerin begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung für den Neubau eines Lebensmittelmarktes. 2 Die Kläge

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 08. Mai 2012 - 8 S 1739/10

bei uns veröffentlicht am 08.05.2012

Tenor Der Bebauungsplan „Landwirtschaft Burghof“ der Gemeinde Neuhausen auf den Fildern vom 7. Juli 2009 wird für unwirksam erklärt, soweit er eine Fläche festsetzt, auf der die Verwendung von bestimmten Düngemitteln verboten ist. Im Übrigen wird de
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 28. Okt. 2014 - 5 S 1970/12.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 20. Sept. 2016 - 3 S 864/16

bei uns veröffentlicht am 20.09.2016

Tenor Die Anträge der Kläger sowie der Beigeladenen auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 1. März 2016 - 13 K 3322/13 - werden abgelehnt.Die Kläger als Gesamtschuldner und die Beigeladene tragen die Kosten

Referenzen

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung für den Neubau eines Lebensmittelmarktes.
Die Klägerin ist Eigentümerin des ca. ... m2 großen Grundstücks ... (Flurstück Nr. ..., Gemarkung ..., sowie Flurstück Nr. ... Gemarkung ...) in Bretten-Diedelsheim. Auf diesem Grundstück wurde bis ca. Mitte der 90er Jahre eine Steinzeugfabrik betrieben, deren Gebäude nach Aufgabe des Betriebs teils leer standen, teils kurzfristig an Gewerbebetriebe verschiedener Branchen vermietet wurden.
Am 12.03.2009 beantragte die Klägerin die Erteilung einer Baugenehmigung zum Abriss der auf dem Baugrundstück stehenden Gebäude und für die Errichtung eines großflächigen Einzelhandelsbetriebes mit ca. 3.800 m2 Verkaufsfläche und 334 ebenerdig angeordneten Stellplätzen. Der Einzelhandelsbetrieb solle von der Firma E... als Lebensmittelvollsortimenter mit den Kernsortimenten Nahrungs-/Genussmittel und Drogeriewaren betrieben werden. Dem Bauantrag war ein Gutachten der ... (...) vom Februar 2009 mit einer Auswirkungsanalyse zur Ansiedlung eines E...-Marktes in Bretten beigefügt. Dort wurde unter anderem ausgeführt, dass für das Vorhaben für das Kernsortiment Nahrungs- und Genussmittel ein Umsatz von ca. 11,9 Mio. EUR prognostiziert werde. Die diesbezüglichen Umverteilungsquoten lägen in Bretten bezogen auf die Altstadt unter dem städtebaulich relevanten Schwellenwert. An weiteren Standorten in der Kernstadt sei eine Umverteilungswirkung von 12-13 % zu erwarten, welche primär den Einkaufsschwerpunkt Melanchthonstraße mit H... und L... betreffe. Dies sei durch die Nähe des Vorhabenstandortes und die Sortimentsüberschneidungen, gerade mit H..., bedingt. Eine hohe Umverteilungswirkung werde auch für K... aufgrund der direkten Nähe und der vielfachen Sortimentsüberschneidungen prognostiziert. Bei Drogeriewaren erreiche die Umverteilung des Vorhabens eine unter 10 % liegende Größenordnung. Von der Umverteilung seien in erster Linie die Standortbereiche Melanchthon-/Wilhelmstraße und Kraichgauzentrum mit den großflächigen Drogeriefachmärkten d... und M... betroffen.
Der Vorhabenstandort liegt im Kreuzungsbereich der ... (M...straße und S...straße - ...) in der Nähe des A... und wird über die D... ... erschlossen, wobei der Kreuzungsbereich D... .../S...straße nach dem Bauantrag zu einem 4-strahligen Knoten ausgebaut werden solle. Das Baugrundstück selbst liegt unmittelbar südwestlich der Steinzeugstraße und wird im Norden begrenzt von der F...straße, die das Gelände von dahinter liegender Wohnbebauung trennt. Im Südwesten des Gebäudes verläuft die Straße A... S..., von der aus einige größere Villen erschlossen werden. Unmittelbar gegenüber der Steinzeugstraße befinden sich ein Indianermuseum und das Zoogeschäft ..., auf der gegenüber liegenden Seite der „Diedelsheimer Höhe“ die Einzelhandelsgeschäfte „D... B...", Waschmaschinen ..., ... M... C..., I... ... und K..., die alle im Bereich des als Sondergebiet (SO) ausgewiesenen überplanten Gebietes „Diedelsheimer Höhe 1" liegen. Im Bereich des östlich daran anschließenden Bebauungsplans „Auf der Diedelsheimer Höhe, Teil 2" befindet sich eine Filiale des Garten- und Baumarktes „t...", ein Bowlingcenter mit Gaststätte sowie ein A...-Markt.
Am 03.11.2009 beschloss der Gemeinderat der Beklagten, ein Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplanes „Östliche Steinzeugstraße" einzuleiten, und traf einen entsprechenden Aufstellungsbeschluss. Zeitgleich wurde eine Veränderungssperre erlassen, welche am 05.11.2009 in Kraft trat. Bei dem aufzustellenden Bebauungsplan handelte es sich laut Vorlage zum Aufstellungsbeschluss um einen Bebauungsplan zur Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche nach § 9 Abs. 2a BauGB. Nach dem Plan sollte auf der gewerblichen Baufläche zwischen ...platz und Fr...straße Einzelhandel mit zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten vollständig ausgeschlossen werden. In den jenseits der F...straße liegenden Wohnbauflächen sollten Einzelhandelsbetriebe mit nahversorgungsrelevanten Sortimenten bis zu einer Verkaufsfläche von 400 m2 zugelassen werden. Ziel und Zweck dieser Planung sollte es sein, den Einzelhandelsnebenstandort „Diedelsheimer Höhe“ nach innen klar abzugrenzen, um einer schleichenden Ausdehnung des Standortes zu Lasten der Entwicklung des zentralen Versorgungsbereiches entgegenzuwirken. Als Anlage 4 war der Beschlussvorlage für den Aufstellungsbeschluss der Entwurf einer Liste mit zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten beigefügt.
Mit Bescheid vom 06.11.2009 lehnte die Beklagte den Bauantrag der Klägerin ab. Zur Begründung verwies sie auf die erlassene Veränderungssperre und führte ergänzend aus, dass auch ohne den Erlass der Veränderungssperre der Bauantrag nicht hätte genehmigt werden können. Insbesondere widerspreche das Bauvorhaben den städtebaulichen Zielsetzungen bezogen auf den Einzelhandel, da die Entwicklung großflächiger Einzelhandelseinrichtungen, insbesondere solcher mit zentrenrelevanten und den Nahbereich Brettens versorgenden Sortimenten, im Bereich der Innenstadt erfolgen solle. Im Übrigen sei eine städtebauliche Beurteilung nach § 34 BauGB aufgrund der Größe, der Raumbedeutsamkeit und der städtebaulichen Relevanz des Standortes nicht möglich. Bezogen auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung Brettens werde ein Planungsbedürfnis nach § 1 Abs. 3 BauGB ausgelöst. Das Vorhaben habe nach § 34 Abs. 3 BauGB aufgrund der vorgesehenen Verkaufsfläche von ca. 3.800 m2 sowie einer geplanten Netto-Geschossfläche von 5.137 m2 schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche der Stadt Bretten. Zudem sei die Erschließung nicht gesichert. Die vorhandene und geplante verkehrliche Anbindung sei nicht ausreichend für ein derartiges Vorhaben und das zu erwartende erhöhte Verkehrsaufkommen.
Gegen den Bescheid der Beklagten erhob die Klägerin am 01.12.2009 Widerspruch. Zur Begründung machte sie zunächst geltend, dass die Veränderungssperre unwirksam sei. Das Vorhaben hätte auch nach § 34 BauGB genehmigt werden müssen. Die das Vorhaben prägende Eigenart der näheren Umgebung entspreche keinem der in der Baunutzungsverordnung bezeichneten Baugebiete. Nach § 34 Abs. 1 BauGB sei danach nur zu prüfen, ob der Betrieb Vorbilder in der näheren Umgebung habe. Dies sei hier der Fall. Von dem Vorhaben gingen auch keine schädlichen Auswirkungen im Sinne von § 34 Abs. 3 BauGB aus. Bei der in der Stadt Bretten vorzufindenden Einzelhandelssituation sei von vier als zentral zu bezeichnenden Versorgungsbereichen auszugehen. Neben der Innenstadt, dem Kraichgaucenter und den Einzelhandelsstrukturen zwischen dem Vorhabengrundstück und der Innenstadt an der Melanchthonstraße erfülle auch die Einzelhandelskonzentration im Bereich der „Diedelsheimer Höhe“ die Voraussetzungen eines zentralen Versorgungsbereichs. Im Übrigen gingen von dem Bauvorhaben auch keine schädlichen Auswirkungen auf zentralörtliche Versorgungsbereiche aus. Das Vorhaben sei städtebaulich verträglich und werde insbesondere mit Blick auf die anderweitigen Sortimente, die zum Angebot vorgesehen seien, keine schädlichen Auswirkungen auf die anderen zentralen Versorgungsbereiche haben. Auch die Erschließung des Vorhabengrundstücks sei gesichert, denn das vorhandene Straßennetz sei durchaus in der Lage, den dem Einzelhandelsvorhaben zuzurechnenden Verkehr verträglich aufzunehmen.
Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens gab die Beklagte eine Verkehrsuntersuchung im Hinblick auf das Bauvorhaben in Auftrag. Das im April 2010 erstellte Verkehrsgutachten des Ingenieurbüros für Verkehrswesen, ... , kam zu dem Ergebnis, dass unter Berücksichtigung der derzeitigen wie zukünftigen Verkehrsbelastungen und zusätzlicher Verkehrserzeugung aus dem E...-Markt eine Leistungsfähigkeit des Knotenpunktes S...straße/D... H... unter Beibehaltung der Verkehrsregelung über Verkehrszeichen nicht nachgewiesen werden könne. Gegen das Verkehrsgutachten erhob die Klägerin im Widerspruchsverfahren Einwendungen. Aus dem vorgelegten Verkehrsgutachten könne nicht abgeleitet werden, dass die Erschließung nicht gesichert sei.
Mit Widerspruchsbescheid vom 12.07.2010 wies das Regierungspräsidium ... den Widerspruch zurück und verwies zur Begründung darauf, dass dem Bauvorhaben die Veränderungssperre für das Gebiet des Bebauungsplans „Östliche Steinzeugstraße" der Beklagten entgegenstehe. Im Übrigen sei das Bauvorhaben aber auch bei angenommener Nichtigkeit des Bebauungsplanes bzw. der Veränderungssperre nicht genehmigungsfähig gewesen. Zwar füge sich das Vorhaben in die nähere Umgebung ein; die Baugenehmigung könne aber gleichwohl nicht erteilt werden, da das Vorhaben gegen § 34 Abs. 3 BauGB verstoße. In Bretten existierten vier zentrale Versorgungsbereiche: die Altstadt als historisch gewachsene zentrale Einkaufslage in der Fußgängerzone mit heute im Wesentlichen kleinflächigen Geschäften, Gaststätten, Dienstleistungsunternehmen und öffentlichen Gebäuden als klassischem Innenstadtzentrum; das Kraichgauzentrum, unmittelbar südlich anschließend an die Altstadt mit den Lebensmitteleinzelhandelsbetrieben R..., P... und N... und kleineren Geschäften (Schuhe, Bekleidung, Tierfutter) zur Deckung des täglichen Bedarfs; der Standort Wilhelmstraße mit Modepark ..., A... und d... sowie die Westliche Melanchthonstraße mit Handelshof, d..., V... und L... Es könne dahin stehen, ob diese der Innenstadt Bretten zuzuordnenden Bereiche als Einzelhandelsstandorte jeweils einzelne zentralörtliche Versorgungskerne bildeten oder zusammengefasst als der zentrale Versorgungskern der Stadt Bretten zu werten seien, da der geplante E...-Markt Auswirkungen auf all diese innerstädtischen Standorte haben werde. Die „Diedelsheimer Höhe“ sei dagegen deutlich vom Stadtzentrum Bretten abgesetzt und nicht Teil eines eigenständigen „zentralen Versorgungskerns". Es handele sich vielmehr um ein klassisches Einzelhandelszentrum auf der grünen Wiese mit einem zentralen großen Supermarkt und einigen umgebenden Fachmärkten und damit um eine bloße Agglomeration von Einzelhandelsnutzungen in einem räumlich abgrenzbaren Bereich, dem die Bedeutung eines Zentrums für die Versorgung nicht zukomme. Der Standort sei praktisch nur per Auto zu erreichen und eigne sich schon deswegen nicht als „zentraler Versorgungsbereich" der in der Umgebung vorhandenen Wohnnutzungen. Von dem geplanten E...-Markt seien schädliche Auswirkungen im Sinne des § 34 Abs. 3 BauGB auf diese Innenstadtbereiche der Stadt Bretten zu erwarten. Mit der Ansiedelung des geplanten E...-Marktes wären die zentralörtlichen Versorgungsbereiche nur noch mit einem prozentualen Anteil von 55 %, die periphere Lage auf der „Diedelsheimer Höhe“ mit 45 % an der Lebensmittel/Drogeriewaren-Versorgung beteiligt. Der auf der „Diedelsheimer Höhe“ bereits existierende Supermarkt „K..." müsse bei der Bewertung schädlicher Auswirkungen einbezogen werden. Denn ein gerade noch unbedenkliches Nebeneinander eines Einzelhandelsbetriebes an einem nicht integrierten Standort in räumlicher Nähe zum Versorgungsbereich könne durch das Hinzutreten eines weiteren Vorhabens in eine städtebaulich beachtliche Schädigung der Funktionsfähigkeit des Versorgungsbereichs umschlagen. Es liege auf der Hand, dass mit dem Ausbau des peripheren Einzelhandelsstandortes „Diedelsheimer Höhe“ die Kaufkraft in den Innenstadtlagen abnehme. Mit seinem Sortiment decke der E...-Markt auch genau das Warenangebot ab, das im Bereich der Innenstadtlage (R... im Kraichgauzentrum, H... in der Melanchthonstraße, kleinere Spezialgeschäfte wie Wein- und Käseläden in der Altstadt) bedient werde. Aufgrund der räumlichen Nähe vor allem zwischen dem Bereich Melanchthonstraße und dem geplanten Edeka-Markt ziele das neue Bauvorhaben auf potentielle innerstädtische Kunden, die vor allem dem „Magnetbetrieb" H... fehlen würden. Hinzu komme, dass die Beklagte derzeit bemüht sei, den innerstädtischen Einzelhandel planerisch zu fördern. Diese Zielsetzung würde mit der weiteren Zulassung eines Supermarktes „auf der grünen Wiese" konterkariert. Das Vorhaben habe auch aufgrund der fehlenden Erschließung nicht zugelassen werden können. Die gegen das Verkehrsgutachten erhobenen Einwände seien nicht berechtigt. Eine Verpflichtung zur Annahme eines Erschließungsangebotes - das im Übrigen von Seiten der Klägerin auch nicht vorgelegt worden sei - bestehe im unbeplanten Innenbereich nicht. Es obliege vielmehr allein der Gemeinde, wie sie ihrer für das gesamte Gemeindegebiet bestehenden allgemeinen Erschließungspflicht nachkommen wolle.
10 
Die Klägerin hat am 27.07.2010 Klage erhoben und trägt vor, sie habe einen Anspruch auf Erlass der Baugenehmigung aus § 58 Abs. 1 S. 1 LBO, da nicht ersichtlich sei, dass dem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstünden. Die Veränderungssperre für das Gebiet des Bebauungsplans „Östliche Steinzeugstraße" könne dem Vorhaben nicht entgegengehalten werden, weil sie unwirksam sei. Es bestünden keine Zweifel daran, dass das Vorhaben sich hinsichtlich der in § 34 Abs. 1 BauGB genannten Parameter Art und Maß der baulichen Nutzung, Bauweise und überbaubare Grundstücksfläche in die Eigenart der näheren Umgebung, die durch mehrere großflächige Einzelhandelsbetriebe (unter anderem der Firma K...) geprägt sei, einfüge. Zudem gingen von dem Vorhaben auch keine schädlichen Auswirkungen im Sinne von § 34 Abs. 3 BauGB auf andere zentrale Versorgungsbereiche in der Stadt Bretten aus. Neben dem Innenstadtbereich handele es sich auch bei der „Diedelsheimer Höhe“ um einen zentralen Versorgungbereich. Dass sich das Gebiet deutlich vom Stadtzentrum absetze, stehe dem nicht entgegen, da es allein auf geografische Punkte nicht ankomme. Der Standort sei keineswegs mit einem Einzelhandelsvorhaben auf der grünen Wiese vergleichbar und könne aufgrund seines umfangreichen Einzelhandelsbesatzes einem singulären großflächigen Einzelhandelsvorhaben in nicht integrierter Lage nicht gleichgestellt werden. Die „Diedelsheimer Höhe“ sei leistungsfähig an das örtliche und überörtliche Straßennetz angebunden und auch aus dem Stadtkern gut zu erreichen. Zu kurz komme, dass in unmittelbarer Nachbarschaft zum Vorhabengrundstück unter anderem ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb der Firma K..., ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb der Firma t..., ein D... B..., ein E...-M..., ein I... ..., ein ... Zoogeschäft, ein A...-Markt, die Firma Waschmaschinen ... sowie ein Bowlingcenter mit Gaststätte vorhanden seien. Dies unterscheide die „Diedelsheimer Höhe“ von einem isolierten großflächigen Einzelhandelsvorhaben auf der grünen Wiese. Es handele sich vielmehr um einen Einkaufschwerpunkt mit einer über die Stadt Bretten hinausgehenden zentralen Versorgungsfunktion. Daher komme es ausschließlich darauf an, ob von dem Vorhaben schädliche Auswirkungen auf die Innenstadt als geschütztem zentralen Versorgungsbereich ausgingen. Dies sei nicht der Fall. Die zu erwartende Umsatzverteilung im Bereich Lebensmittel und Drogerieartikel für die gesamte Stadt Bretten liege ausweislich des ...-Gutachtens unter 20 % mit der Folge, dass noch nicht von einer Funktionsstörung des Innenstadtbereichs auszugehen sei. Dass eine Verkaufsflächenverschiebung zugunsten der „Diedelsheimer Höhe“ eintreten werde und das bisherige Gefüge der Verkaufsflächenverteilung bei Zulassung des Betriebs der Klägerin zwischen der „Diedelsheimer Höhe“ und der Innenstadt nahezu ausgeglichen sein werde, sei isoliert gesehen noch kein Argument dafür, dass schädliche Auswirkungen im Sinne von § 34 Abs. 3 BauGB zu erwarten seien. Zwar werde es aus Sicht der bestehenden Einzelhandelsbetriebe zu wirtschaftlich unerwünschten Umsatzverteilungen kommen. Diese Umsatzverteilungen seien jedoch nicht von derart erheblichem Gewicht, dass die Innenstadt den ihr zukommenden Versorgungsauftrag generell oder auch hinsichtlich der Branchen Lebensmittel oder Drogerieartikel nicht mehr erfüllen könne. § 34 Abs. 3 BauGB schütze gerade nicht vor ungewünschter wirtschaftlicher Konkurrenz. Im Übrigen sei zu berücksichtigen, dass die Zulassung des Vorhabens der Klägerin sich weit mehr auf den bestehenden K...-Markt als auf die in der Innenstadt vorhandenen Märkte auswirken werde. Auch die Erschließung des Vorhabengrundstücks sei hinreichend gesichert. Nichts anderes folge aus dem vorgelegten Verkehrsgutachten.
11 
In der Gemeinderatssitzung am 20.09.2011 beschloss die Beklagte den Bebauungsplan „Östliche Steinzeugstraße" als Satzung. Der Beschluss des Bebauungsplans wurde im Amtsblatt der Beklagten vom 28.09.2011 ortsüblich bekanntgemacht. Der Bebauungsplan schließt für das gesamte Plangebiet und damit auch für das Grundstück der Klägerin „Einzelhandels- und einzelhandelsnahe Dienstleistungsnutzungen jeglicher Art" aus. Alle anderen bauplanungsrechtlichen Fragestellungen hinsichtlich der Art und des Maßes der baulichen Nutzung, der Bauweise und der überbaubaren Grundstücksfläche sowie die Erschließung etc. beurteilen sich nach § 34 BauGB. Im Rahmen der Begründung des Bebauungsplans wird unter der Überschrift „Ziele und Zweck der Planung“ unter anderem ausgeführt, zum Schutz der zentralen Versorgungsbereiche, aufgrund der Gesamtsituation der Brettener Einzelhandelsstandorte mit dem flächenmäßigen Gewicht des nicht integrierten Standortes „Diedelsheimer Höhe“ sowie der prognostizierten Entwicklungskorridore für den Brettener Einzelhandel werde im gesamten Plangebiet Einzelhandel jeglicher Art ausgeschlossen. Auch einzelhandelsnahe Dienstleistungsbetriebe würden aufgrund ihrer Funktion als Frequenzbringer ausgeschlossen. Ziel und Zweck dieser Planung sei es, im Zuge des Schutzes zentraler Versorgungsbereiche der Stadt Bretten und der Stärkung bzw. Wiederbelebung der Brettener Innenstadt den nördlich an das Plangebiet angrenzenden Einzelhandelsstandort „Diedelsheimer Höhe“ nach Süden und Südwesten hin klar abzugrenzen, um einer schleichenden Ausdehnung des Standortes zu Lasten der Entwicklung des zentralen Versorgungsbereiches entgegenzuwirken. Außerdem sollten die vorhandenen Gewerbe- und Wohnbauflächen in ihrer eigentlichen Nutzung als Orte für Produktion, Handwerk und Wohnen erhalten bleiben.
12 
Nach Erlass des Bebauungsplans ergänzte die Klägerin ihre Ausführungen im hiesigen Klageverfahren. Die Festsetzung des Einzelhandelsausschlusses im Bebauungsplan sei unwirksam, da sie nicht hinreichend bestimmt sei. Es sei unklar, was mit dem Begriff „einzelhandelsnahe Dienstleistungsnutzungen" gemeint sei. In der Bebauungsplanbegründung werde der Begriff nicht konkretisiert. Er werde auch weder vom Verordnungsgeber der Baunutzungsverordnung noch in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung verwendet. Es sei deshalb für den Normadressaten nicht mit der gebotenen Klarheit zu erkennen, was der Begriff „einzelhandelsnahe Dienstleistungsnutzung" meine. Zudem fehle dem Bebauungsplan die städtebauliche Erforderlichkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB, die auch Voraussetzung für einen Bebauungsplan der Innenentwicklung nach § 9 Abs. 2a BauGB sei. Ein solcher Bebauungsplan enthalte zwar in der Regel nur Festsetzungen, die Nutzungen ausschlössen und keine neuen Nutzungen zuließen. Denn die Festsetzungen eines Bebauungsplans nach § 9 Abs. 2a BauGB zielten nicht auf die Veränderung, sondern auf die Bewahrung der vorhandenen Situation ab. Bei einem Bebauungsplan der Innenentwicklung müssten die Festsetzungen aber auch dem wahren Willen der Gemeinde entsprechen. Sie dürften nicht nur vorgeschoben sein, um eine andere Nutzung zu verhindern oder einen Bauwunsch zu „durchkreuzen". Diesen Voraussetzungen werde der Bebauungsplan „Östliche Steinzeugstraße" nicht gerecht. Es handele sich um eine unzulässige Negativ- bzw. Verhinderungsplanung. Die Beklagte habe ursprünglich geplant, in dem Baugebiet nur Einzelhandel mit zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten auszuschließen. ln den nordwestlich angrenzenden Wohnbauflächen sollten Einzelhandelsbetriebe mit nahversorgungsrelevanten Sortimenten bis zu einer Verkaufsfläche von 400 m2 zugelassen werden. Aufgrund der im Bebauungsplanverfahren erhobenen Rüge, das dem Einzelhandelsausschluss zugrundeliegende Planungskonzept sei unschlüssig und es sei nicht zu erkennen, warum zentrenrelevanter Einzelhandel ausgeschlossen und nicht zentrenrelevanter Einzelhandel zugelassen werde, habe die Beklagte mit Gemeinderatsbeschluss vom 17.05.2011 die Planung geändert und Einzelhandel nunmehr vollständig ausgeschlossen. Dieser Ablauf des Bebauungsplanverfahrens belege, dass der Planung kein schlüssiges Planungskonzept zugrunde liege. Die Beklagte habe durch die Planung allein das konkrete Bauvorhaben der Klägerin verhindern wollen. Der Ausschluss von Einzelhandel, soweit er sich auf zentrenrelevante Sortimente beziehe, sei nicht gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB erforderlich. Grundlage des geplanten Einzelhandelsausschlusses sei das Entwicklungskonzept der Beklagten vom 11.03.2011. ln dem Konzept werde der Standort „Diedelsheimer Höhe“ zu Unrecht nicht als zentraler Versorgungsbereich angesehen. Dies sei methodisch fehlerhaft. Außerdem werde das Gebiet des zentralen Versorgungsbereichs Hauptzentrum in dem Einzelhandelskonzept zu eng gefasst. Die Einkaufsbereiche in der Wilhelmstraße und der westlichen Melanchthonstraße wie auch das Kraichgau-Zentrum stellten möglicherweise keinen eigenen zentralen Versorgungsbereich dar, sie seien allerdings aufgrund der räumlichen Nähe und verkehrlichen Anbindung zur Innenstadt Teil des zentralen Versorgungsbereichs Hauptzentrum. Aufgrund dieser methodischen Fehler könne das Einzelhandelskonzept nicht Grundlage des geplanten Einzelhandelsausschlusses sein. Der Einzelhandelsausschluss mit zentrenrelevanten Sortimenten sei daher unwirksam. Der Ausschluss von Einzelhandel mit nicht zentrenrelevanten Sortimenten sei ebenfalls nicht städtebaulich erforderlich. Ein (allein) durch das Ziel der Stärkung der Zentren durch Konzentration von Einzelhandelsansiedlungen auf die Zentren begründeter Einzelhandelsausschluss könne nicht weitergehen, als eine Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben in den Zentren überhaupt in Betracht komme. Die nicht zentrenrelevanten Sortimente eigneten sich für eine Ansiedlung in einem Zentrum nicht und führten daher auch nicht zu einer Gefährdung der zentralen Versorgungsbereiche. Der vollständige Ausschluss von Einzelhandelssortimenten verlasse daher den Rahmen des nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB Erforderlichen. Er sei auch deshalb nicht erforderlich, weil das Entwicklungskonzept der Beklagten, das Grundlage der Bebauungsplanung sei, eine Unterscheidung zwischen zentrenrelevanten und nicht zentrenrelevanten Sortimenten enthalte. Diesen Katalog zentrenrelevanter und nicht zentrenrelevanter Sortimente habe die Beklagte in keiner Weise bei der Aufstellung des Bebauungsplans berücksichtigt. Die Beklagte hätte im Einzelnen darlegen müssen, dass auch nicht zentrenrelevante Sortimente das Planungsziel der Erhaltung und Entwicklung der zentralen Versorgungsbereiche der Beklagten gefährdeten. Die Bebauungsplanbegründung enthalte dazu jedoch keine Ausführungen. Der Ausschluss von nicht zentrenrelevanten Sortimenten lasse sich auch nicht dadurch rechtfertigen, dass die Beklagte eine räumliche Abgrenzung des Einzelhandelsstandortes „Diedelsheimer Höhe" nach Süden und Südwesten anstrebe. Zum einen sei der Standort in diese Richtung bereits durch die Bundesstraße abgegrenzt; eine weitere Ausdehnung sei deshalb nicht zu befürchten. Zum anderen sei nicht ersichtlich, inwieweit eine Ausdehnung des Standorts „Diedelsheimer Höhe" mit Einzelhandelsbetrieben mit nicht zentrenrelevanten Sortimenten die Entwicklung und Erhaltung der zentralen Versorgungsbereiche der Beklagten beeinträchtigen könne. Der Ausschluss von nicht zentrenrelevanten Sortimenten lasse sich zuletzt auch nicht damit rechtfertigen, Gewerbe und Wohnbauflächen in ihrer eigentlichen Nutzung als Orte für Produktion, Handwerk und Wohnen zu erhalten. Der Einzelhandelsausschluss werde auf § 9 Abs. 2a BauGB gestützt. Diese Bestimmung lasse Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung ohne Festsetzung eines Baugebietes zu. Die Festsetzungen dürften jedoch nur zur Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche getroffen werden. Soweit in dem Bebauungsplan der Einzelhandelsausschluss damit gerechtfertigt werde, dass die Grundstücke in dem Plangebiet für Gewerbe- und Wohnbauflächen zur Verfügung stehen sollten, diene dies nicht der Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche. Soweit der gänzliche Einzelhandelsausschluss in dem Bebauungsplan auf diesen Gesichtspunkt gestützt werde, sei er deshalb bereits nicht durch die Ermächtigungsgrundlage aus § 9 Abs. 2a BauGB gedeckt und unwirksam. Der Bebauungsplan leide zudem an Abwägungsfehlern, die zu seiner Unwirksamkeit führten. Er verstoße gegen das aus Art. 3 Abs. 1 GG folgende Gebot der Lastengleichheit, indem er für das Vorhabengrundstück Einzelhandels- und einzelhandelsnahe Dienstleistungsnutzungen jeglicher Art ausschließe. Sofern in der Bebauungsplanbegründung ausgeführt werde, durch die Beschränkung der Nutzungen an den nördlichen, westlichen und östlichen Grenzen des Standortes durch zukünftige bzw. angewendete Bebauungspläne, die Misch- oder Wohngebiete festsetzten bzw. zukünftig festsetzen würden, bleibe lediglich südlich und südwestlich des Einzelhandelsstandortes ein erhöhter planungsrechtlicher Steuerungsbedarf, werde verkannt, dass in Mischgebieten Einzelhandelsbetriebe allgemein und in Wohngebieten als nicht störende Gewerbebetriebe zumindest ausnahmsweise zulässig seien. Indem in den an das Baugebiet angrenzenden Bebauungsplänen kein Einzelhandelsausschluss festgesetzt werden solle, nehme die Beklagte in Kauf, dass sich Einzelhandelsbetriebe in den benachbarten Baugebieten zur „Diedelsheimer Höhe“ ansiedelten. Wenn in den anderen unmittelbar an die „Diedelsheimer Höhe" angrenzenden Plangebieten trotz der vergleichbaren Lage weder ein Einzelhandelsausschluss festgesetzt sei, noch festgesetzt werden solle, könne für das Vorhabengrundstück nichts anderes gelten. Der in dieser ungerechtfertigten Ungleichbehandlung liegende Abwägungsmangel sei auch beachtlich im Sinne von § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2 BauGB, da er offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sei.
13 
Die Klägerin beantragte zunächst, die Aufhebung des Bescheids der Beklagten vom 06.11.2009 und des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 12.07.2010 sowie die Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung einer Baugenehmigung sowohl für den Abriss der bestehenden Gebäude als auch für den Neubau des Lebensmittelmarktes. In der mündlichen Verhandlung hat sie ihren Antrag präzisiert und beantragt nunmehr,
14 
die Beklagte unter Aufhebung des ablehnenden Bescheids vom 06.11.2009 und unter Aufhebung des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums ... vom 12.07.2010 zu verpflichten, der Klägerin die am 12.03.2009 beantragte Baugenehmigung für den Neubau eines Lebensmittelmarktes auf dem Grundstück ... (Flurstück Nr... , Gemarkung ... sowie Flurstück Nr. ... ...) in ... Bretten, Ortsteil ..., gemäß den am 12.03.2009 zur Genehmigung gestellten Bauvorlagen zu erteilen.
15 
Die Beklagte beantragt,
16 
die Klage abzuweisen.
17 
und trägt vor, die erhobenen Einwände gegen den nunmehr in Kraft getretenen Bebauungsplan „Östliche Steinzeugstraße“ griffen nicht durch. Bei der Planung handele es sich nicht um eine unzulässige Verhinderungsplanung. Das Bauvorhaben der Klägerin habe Anlass zu dem hier nach Maßgabe des § 9 Abs. 2a BauGB aufgestellten Bebauungsplan der Innenentwicklung „Östliche Steinzeugstraße" gegeben. Eine solche „Verhinderungsplanung" sei zulässig und entspreche, untermauert durch ein breit angelegtes Einzelhandelskonzept, der Ratio des Gesetzes. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass der Ausschluss des Einzelhandels sich nicht auf die zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimente beschränke, sondern sich auch auf die nicht zentrenrelevanten Sortimente erstrecke. Das entspreche dem „wahren Willen" des Gemeinderats bei der Beschlussfassung über diesen Bebauungsplan am 20.09.2011. Der Einzelhandelsausschluss sei auch städtebaulich erforderlich. Der Einzelhandelsstandort „Diedelsheimer Höhe" sei kein zentraler Versorgungsbereich, da er städtebaulich nicht integriert sei und im Kontext Brettens nicht zentral liege. Durch ihre im Verhältnis zur Kernstadt sowie zu den Stadtteilen Diedelsheim und Rinklingen periphere Lage an der Bundesstraße ... sei die „Diedelsheimer Höhe" nur durch den motorisierten Individualverkehr, nicht jedoch durch den öffentlichen Personennahverkehr gut erschlossen. Die Bundesstraße ... bilde eine deutliche städtebauliche Zäsur zu den südlich und östlich gelegenen Teilen der Kernstadt von Bretten. Nördlich schließe sich an den Standort die freie Landschaft an. Die an der westlichen Ecke an den Standort „Diedelsheimer Höhe" anschließenden Wohnnutzungen seien in der Peripherie des Stadtteils Diedelsheim entstanden und städtebaulich auch auf diesen ausgerichtet. Südwestlich werde der Standort durch die S...straße begrenzt. Es liege auf der Hand, dass ein derart autokundenorientierter Standort wie die „Diedelsheimer Höhe" weder vom Gesetzgeber noch von der dazu ergangenen Rechtsprechung als „zentraler Versorgungsbereich" angesehen werde. Gemeint seien damit die Stadtmitten- bzw. Innenstadtbereiche oder Stadtteilzentren, nicht jedoch autokundenorientierte Standorte an der Peripherie der Städte und Stadtteile. Die weitere Ansiedlung von zentrenrelevantem Einzelhandel an solchen Standorten, wie das seitens der Klägerin im vorliegenden Fall beabsichtigt sei, laufe den im Einzelhandelskonzept vereinbarten Zielen der Stadtentwicklung zuwider. Dementsprechend sei der Ausschluss von Einzelhandel durch den Bebauungsplan „Östliche Steinzeugstraße", soweit er sich auf nahversorgungs- und zentrenrelevante Sortimente beziehe, nach Maßgabe des § 1 Abs. 3 BauGB auch erforderlich. Das Gleiche gelte für den nicht zentrenrelevanten Einzelhandel. Denn auch der Ausschluss dieser Sortimente diene dem Schutz und der Entwicklung des zentralen Versorgungsbereichs. Bestehende gewerbliche Flächen seien auch in Zukunft dem Gewerbe vorzubehalten. Ansiedlungswünsche von Einzelhandelsbetrieben sollten im Hinblick auf ihre zentralitätssteigernde Wirkung bewertet werden. Dementsprechend sollten Neuansiedlungen von Einzelhandel vorzugsweise auf bereits bestehende Einzelhandelsstandorte beschränkt bleiben. Dabei sei eine räumliche Nähe zum zentralen Versorgungsbereich aufgrund möglicher positiver Koppelungseffekte - soweit diese bei Einzelhandel mit nicht zentrenrelevantem Angebotsschwerpunkt überhaupt auftreten könnten - vorzuziehen. Bei den Grundstücken der Klägerin handele es sich in geradezu klassischer Weise um derartige gewerbliche Flächen, die aus den genannten Gründen dem Einzelhandel sowohl mit zentrenrelevanten als auch mit nicht zentrenrelevanten Sortimenten nicht zur Verfügung gestellt werden sollten. Insbesondere handele es sich bei der „Diedelsheimer Höhe“ nicht um einen bereits bestehenden Einzelhandelsstandort und noch weniger gehörten die hier interessierenden Flächen zu einem derartigen Standort. Es sei vielmehr Ziel des Bebauungsplans „Östliche Steinzeugstraße“, einer Ausweitung dieses nicht integrierten Standorts über seine bisher bestehenden Grenzen hinaus in die Nachbarschaft entgegenzuwirken. Dies gelte auch hinsichtlich der nicht zentrenrelevanten Sortimente deshalb, weil diese zumindest Mitnehmer- bzw. Koppelungseffekte im Blick auf die zentren- und nahversorgungsrelevanten Angebote auf der „Diedelsheimer Höhe“ zeitigten, damit zu einer nicht erwünschten Konsolidierung dieses Einzelhandelsstandorts und gleichzeitig zu einer Schwächung der zentralen Versorgungsbereiche führen könnten. Der vollständige Ausschluss des Einzelhandels durch den Bebauungsplan „Östliche Steinzeugstraße" sei deshalb sachlich gerechtfertigt, nicht willkürlich und im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich. Vorrangiges Ziel der Planung sei die Stärkung des zentralen Versorgungsbereichs. Wenn in der Begründung des Bebauungsplans darüber hinaus formuliert werde, die vorhandenen Gewerbe- und Wohnbauflächen sollten in ihrer eigentlichen Nutzung als Orte für Produktion, Handwerk und Wohnen erhalten bleiben, sei das die logische Konsequenz der Beschränkung der Neuansiedlung von Einzelhandel auf bestehende Standorte und diene der weitergehenden Erläuterung des Bebauungsplans. Dies sei aber nicht die ausschlaggebende Begründung für die Durchführung des Verfahrens nach § 9 Abs. 2a BauGB. Selbst wenn der Ausschluss auch des nicht zentrenrelevanten Einzelhandels vorliegend als zu weitgehend angesehen werden müsste, würde dies dem Einzelhandelsvorhaben der Klägerin nichts nützen, weil sich dieses erklärtermaßen auf nahversorgungs- und zentrenrelevante Sortimente beschränke. Der Bebauungsplan sei auch nicht unbestimmt. Der Begriff „einzelhandelsnahe Dienstleistungsnutzungen" sei zwar nicht unmittelbar in der Bebauungsplanbegründung, dafür aber in dem dort in Bezug genommenen Einzelhandelskonzept hinreichend umschrieben bzw. definiert worden. Dass diese Begrifflichkeit auch ansonsten der Üblichkeit entspreche, belege überdies beispielhaft der Beschluss des OVG Lüneburg vom 6.10.2005 - 9 MN 43/05 -. Schließlich läge auch kein Abwägungsfehler vor. Das Gebot der Lastengleichheit werde nicht dadurch verletzt, dass in den nördlich, westlich und östlich an den Einzelhandelsstandort „Diedelsheimer Höhe" angrenzenden Wohn- und Mischgebieten nicht ebenfalls der Einzelhandel ausgeschlossen worden sei. Soweit in diesen Bereichen sowie im Ortskern von Diedelsheim vereinzelte Einzelhandelsangebote nicht großflächiger Art vorhanden bzw. zulässig seien, erfüllten sie eine Nahversorgungsfunktion, die in der Begründung des Bebauungsplans „Östliche Steinzeugstraße" ausdrücklich als „absolut wünschenswert" eingestuft werde. Das sei nicht zu vergleichen mit dem südlich und südwestlich an den Einzelhandelsstandort „Diedelsheimer Höhe" angrenzenden Bereich, der, wie ja auch das Baugesuch der Klägerin zeige, als Gewerbebrache in besonderer Weise dazu „verlocke", hier weiteren großflächigen Einzelhandel zu verwirklichen und damit grenzüberschreitend den nicht integrierten, keinen zentralen Versorgungsbereich darstellenden Einzelhandelsstandort „Diedelsheimer Höhe" zu Lasten des Hauptzentrums der Stadt Bretten auszuweiten und zu vertiefen. Selbst wenn der Bebauungsplan unwirksam wäre, wäre das Vorhaben nicht nach § 34 BauGB genehmigungsfähig. Das Vorhaben als großflächiger Einzelhandelsbetrieb füge sich schon nach der Art der baulichen Nutzung nicht in die nähere Umgebung ein. Diese nähere Umgebung werde nach Osten hin durch die eine Zäsur darstellende und gleichzeitig die Grenze des östlich davon gelegenen Sondergebiets für großflächigen Einzelhandel markierende Steinzeugstraße abgegrenzt. Jedenfalls gingen von dem Vorhaben schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche im Sinne von § 34 Abs. 3 BauGB aus. Schließlich sei auch die Erschließung des Vorhabens nicht gesichert. Die Einwendungen der Klägerin gegen das Verkehrsgutachten könnten nicht verfangen.
18 
Die Kammer hat das Baugrundstück und dessen nähere Umgebung in Augenschein genommen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Niederschrift zur mündlichen Verhandlung am 12.09.2012 verwiesen.
19 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze, die der Kammer vorliegende Akte des Beklagten, die Akte des Regierungspräsidiums ... sowie die Bauplanungsakten der Beklagten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe

 
20 
Die Klägerin hat ihren Klageantrag in der mündlichen Verhandlung dahingehend präzisiert, dass sie allein die Erteilung einer Baugenehmigung für den Neubau eines großflächigen Einzelhandelszentrums, nicht aber auch die Erteilung einer Abrissgenehmigung für die auf dem klägerischen Grundstück befindlichen Gebäude begehrt. Letzteres ist damit nicht Gegenstand der Klage.
21 
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 06.11.2009 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums ... vom 12.07.2010 sind hinsichtlich der Ablehnung der Baugenehmigung für den Neubau eines großflächigen Einzelhandels mit 334 ebenerdig angeordneten Parkplätzen auf dem Grundstück ... in ... rechtmäßig. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung dieser Baugenehmigung (§ 113 Abs. 5 VwGO).
22 
Nach § 58 Abs. 1 Satz 1 LBO ist eine Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem genehmigungspflichtigen Vorhaben keine von der Baurechtsbehörde zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Die Festsetzungen des Bebauungsplans „Östliche Steinzeugstraße“ stehen dem Vorhaben nicht entgegen, da der Bebauungsplan unwirksam ist (1.). Das Vorhaben fügt sich gemäß § 34 Abs. 1 BauGB in die nähere Umgebung ein (2.). Da von dem Vorhaben schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche zu erwarten sind, ist es jedoch nach § 34 Abs. 3 BauGB unzulässig (3.).
23 
1. Der Bebauungsplan „Östliche Steinzeugstraße“ ist unwirksam. Im Hinblick auf den über den zentrenrelevanten Einzelhandel hinausgehenden vollständigen Ausschluss des Einzelhandels fehlt es an der städtebaulichen Erforderlichkeit (a.) Die Festsetzung, wonach „einzelhandelsnahe Dienstleistungsnutzungen“ ausgeschlossen sind, ist mangels Bestimmtheit unwirksam (b.). Diese Fehler führen zur Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans (c.). Ob insoweit auch ein Verstoß gegen das Abwägungsgebot nach § 1 Abs. 6 BauGB vorliegt, kann demzufolge offenbleiben.
24 
a. Bei dem Bebauungsplan „Östliche Steinzeugstraße“ handelt es sich um einen Bebauungsplan, der auf die Ermächtigungsgrundlage des § 9 Abs. 2a BauGB gestützt ist. Nach dieser Vorschrift kann für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 BauGB zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden (Satz 1). Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält (Satz 2). In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesem Versorgungsbereich dienen, nach § 30 oder § 34 BauGB vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein (Satz 3).
25 
Ein Bebauungsplan im Sinne des § 9 Abs. 2a Sätze 1 und 2 BauGB muss demnach der Erhaltung oder Entwicklung eines oder mehrerer zentraler Versorgungsbereiche dienen. Der Begriff des zentralen Versorgungsbereichs im Sinne des § 9 Abs. 2a Sätze 1 und 2 BauGB entspricht demjenigen des § 34 Abs. 3 BauGB (Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 105. EL 2012, § 9 Rn. 242b). Dabei handelt es sich um einen räumlich abgrenzbaren Bereich einer Gemeinde, dem auf Grund vorhandener Einzelhandelsnutzungen - häufig ergänzt durch diverse Dienstleistungen und gastronomische Angebote - eine Versorgungsfunktion über den unmittelbaren Nahbereich hinaus zukommt (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.12.2009 - 4 C 2.08 -, BVerwGE 136,10; Urteil vom 11.10.2007 - 4 C 7.07 -, BVerwGE 129, 307). Die hier im Streit stehende Festsetzung eines Einzelhandelsausschlusses dient der Erhaltung eines zentralen Versorgungsbereichs, wenn er diesen vor schädlichen Auswirkungen auf die bestehende Einzelhandelsstruktur schützt. Er dient darüber hinaus der Entwicklung eines derartigen zentralen Versorgungsbereichs, wenn er diesen - im Rahmen eines gemeindlichen Einzelhandelskonzepts - stärkt, indem er auf die Konzentration von Einzelhandelsnutzungen im zentralen Versorgungsbereich zielt (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15.06.2012 - 2 A 2630/10 -, juris; BVerwG, Urteil vom 26.03.2009 - 4 C 21.07 -, BVerwGE 133, 310). Neben diesen besonderen Voraussetzungen gilt für Bebauungspläne auf der Grundlage des § 9 Abs. 2a BauGB das allgemeine Erfordernis der städtebaulichen Erforderlichkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB. Denn § 9 Abs. 2a BauGB entbindet lediglich von der Aufstellung eines qualifizierten Bebauungsplans, nicht aber vom Erfordernis der städtebaulichen Erforderlichkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB (vgl. Gesetzesbegründung, BT-Drs. 16/2496, S. 11 f.; Battis, DVBl. 2011, S. 196, 197).
26 
Das grundsätzlich zulässige Ziel der Stärkung der Zentren hat daher sachliche Rechtfertigungsgrenzen, die sich aus § 1 Abs. 3 BauGB ergeben. Planungsbefugnisse weist § 1 Abs. 3 BauGB den Gemeinden nur zu, „sobald und soweit“ die Planung für die städtebauliche Entwicklung erforderlich ist. Festsetzungen, die nicht oder nicht vollständig der Realisierung der mit der Planung verfolgten städtebaulichen Zielsetzungen dienen, sind deshalb auch nicht erforderlich. § 1 Abs. 3 BauGB gebietet es insofern, dass sich die Gemeinde im Hinblick auf die von ihr selbst formulierten städtebaulichen Zielsetzungen konsistent verhält. Ein (allein) durch das Ziel der Stärkung der Zentren durch Konzentration von Einzelhandelsansiedlungen auf die Zentren begründeter Einzelhandelsausschluss kann deshalb nicht weiter gehen, als eine Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben in den Zentren überhaupt in Betracht kommt. Sachliche Grenzen können sich insbesondere daraus ergeben, dass sich nicht jeder Einzelhandelsbetrieb für eine Ansiedlung in einem Zentrum eignet, sei es nach Art und Umfang des Betriebs, sei es wegen der Besonderheiten des betreffenden Zentrums. Insoweit kann es im Einzelfall geboten sein, bestimmte Arten von Einzelhandelsbetrieben vom Einzelhandelsausschluss auszunehmen, weil ein Ausschluss nicht zentrengeeigneter Einzelhandelsbetriebe in nicht zentralen Lagen dem Ziel der Stärkung der Zentren durch Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben in den Zentren nicht dient (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 05.05.2011 - 8 S 2773/08 -, VBlBW 2012, 105; im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 26.03.2008 - 4 C 21.07 -, BVerwGE 133, 310 zur Zulässigkeit des Einzelhandelsausschlusses zur Stärkung der Zentren in einem Gewerbegebiet nach § 1 Abs. 5 und 9 BauNVO). Regelungsgegenstände eines Bebauungsplans nach § 9 Abs. 2a BauGB, der die Zielsetzung der Gemeinde von Gesetzes wegen vorgibt - Schutz und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche -, können daher naturgemäß nur solche Nutzungsarten sein, die überhaupt die Funktionsfähigkeit des jeweils zu schützenden zentralen Versorgungsbereichs beeinflussen können (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15.02.2012 - 10 D 32/11.NE -, juris).
27 
Gemessen an diesen Maßstäben ist der im Bebauungsplan „Östliche Steinzeugstraße“ enthaltene Ausschluss jeglicher Einzelhandelsnutzungen städtebaulich nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB. Die Bebauungsplanbegründung verweist darauf, dass durch den vollständigen Einzelhandelsausschluss eine klare Abgrenzung des Einzelhandelsstandortes „Diedelsheimer Höhe“ nach Süden und Südwesten hin angestrebt werde, um einer schleichenden Ausdehnung des Standortes zulasten der Entwicklung des zentralen Versorgungsbereichs entgegenzuwirken (S. 3 der Planbegründung). Im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens hat die Beklagte dargelegt, Ziel dieser Festsetzung sei es gewesen, Mitnahme- und Koppelungseffekte zu vermeiden, die auch nicht zentrenrelevante Sortimente für den gesamten Standort „Diedelsheimer Höhe“ zeitigen würden. Nur durch den kompletten Einzelhandelsausschluss könne die Attraktivität des Standortes verringert werden.
28 
Es spricht einiges dafür, dass ein derartiger vollständiger Einzelhandelsausschluss mit dem Hinweis auf die mittelbare Attraktivitätssteigerung durch den nicht zentrenrelevanten Einzelhandel auf der Grundlage des § 9 Abs. 2a BauGB bereits grundsätzlich unzulässig ist (ebenso Janning, ZfBR 2009, S. 437, 438). Zwar macht der Wortlaut des § 9 Abs. 2a BauGB keine Vorgaben, welche Arten von Nutzungen ausgeschlossen werden können, sondern verweist auf alle in § 9 Abs. 1 BauGB genannten Nutzungen. Die Tatsache, dass § 9 Abs. 2a BauGB es der Gemeinde entgegen der üblichen Systematik bauplanungsrechtlicher Ermächtigungsgrundlagen ausnahmsweise ermöglicht, im Wege der Planung einzelne singuläre Nutzungen auszuschließen (oder zuzulassen), gebieten jedoch grundsätzlich eine enge Auslegung der Norm. Vor allem aber Sinn und Zweck der Ermächtigungsgrundlage verlangen von der Gemeinde eine Differenzierung zwischen zentrenrelevanten und nicht zentrenrelevanten Dienstleistungsnutzungen. Denn begrenzt wird die Ermächtigungsgrundlage durch das zwingende städtebauliche Ziel der „Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche“. Dieses Ziel dürfte in einem außerhalb des zentralen Versorgungsbereichs liegenden Gebiet überhaupt nur durch Nutzungen gefährdet werden können, die im zentralen Versorgungsbereich angesiedelt werden können.
29 
Selbst wenn man davon ausgeht, dass ein genereller Ausschluss des Einzelhandels gleichwohl auf § 9 Abs. 2a BauGB gestützt werden könnte, wäre dies hier nicht in zulässiger Weise geschehen. Denn vorliegend hat die Beklagte den von ihr hergestellten Wirkungszusammenhang zwischen nicht zentrenrelevantem Einzelhandel und der Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche nicht hinreichend begründet. Entschließt sich eine Gemeinde zu einem Einzelhandelsausschluss in einem Bebauungsplan, muss sie den zu erwartenden negativen Effekt der ausgeschlossenen Nutzungen für den zentralen Versorgungsbereich plausibel machen. Welche Anforderungen an die Darlegung schädlicher Auswirkungen eines Einzelhandelsvorhabens auf das Zentrum zu stellen sind und welche Ermittlungen eine Gemeinde insofern anzustellen hat, lässt sich nicht für jede Fallgestaltung abstrakt beantworten und ist weitgehend von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls abhängig (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15.06.2012 - 2 A 2630/10 -, juris; siehe auch BVerwG, Beschluss vom 23.07.2009 - 4 BN 28.09 -, ZfBR 2009, 686, zu § 1 Abs. 5 und 9 BauNVO). Dient der Einzelhandelsausschluss nicht nur dem Schutz eines zentralen Versorgungsbereichs vor schädlichen Auswirkungen auf die bestehende Einzelhandelsstruktur - also seiner Erhaltung -, sondern zumindest gleichrangig auch der Stärkung des zentralen Versorgungsbereichs - also seiner Entwicklung - im Rahmen eines gemeindlichen Einzelhandelskonzepts, das auf die Konzentration von Einzelhandelsnutzungen in diesem zielt, ist die Ermittlungstiefe im Hinblick auf die zentrumsschädlichen Auswirkungen eines einzelnen Einzelhandelsvorhabens in dem betreffenden Plangebiet herabgesetzt. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass eine Ermittlung der konkret, nämlich branchenspezifisch nachgewiesenen zentrenschädlichen Sortimente dann nicht geboten ist (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15.06.2012, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 26.03.2009 - 4 C 21.07 -, BVerwGE 133, 310). Die Gemeinden sind also nicht gezwungen für jede einzelne Branche im Einzelnen zu prognostizieren, dass und wenn ja, in welchem Umfang sie Auswirkungen auf die zukünftige Entwicklung des zentralen Versorgungsbereichs haben wird. Diese der tatsächlichen Schwierigkeit einer solchen Prognose geschuldete Erleichterung der Darlegungsanforderungen im Hinblick auf einzelne zentrenrelevante Einzelhandelsbranchen, bedeutet indes nicht, dass die Gemeinde der Verpflichtung enthoben wäre, generell darzulegen, warum und auf welche Weise nicht zentrenrelevanter Einzelhandel negative Auswirkungen auf den zentralen Versorgungsbereich haben wird.
30 
Dies hat die Beklagte nicht getan. Sie ist vielmehr ohne tragfähige Begründung von den ursprünglichen im Rahmen des Planungsverfahrens vorgelegten und zum Gegenstand der Beschlussfassung gemachten Überlegungen, die im Einzelnen zwischen zentrenrelevanten und nicht zentrenrelevanten Sortimenten differenzieren und damit die Schädlichkeit der ersteren und die Unschädlichkeit der letzteren für das Zentrum nahelegen, abgewichen. Als Anlage 4 der Beschlussvorlage war eine Liste mit zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten Teil der am 05.11.2009 für das Plangebiet in Kraft getretenen Veränderungssperre. Diese Veränderungssperre wurde bereits 2009 erlassen, um den Einzelhandelsstandort „Diedelsheimer Höhe“ nach innen klar abzugrenzen und einer schleichenden Ausdehnung des Standorts zu Lasten der Entwicklung des zentralen Versorgungsbereiches entgegenzuwirken. Auch im Einzelhandelskonzept der Beklagten vom 11.03.2011 (S. 131) findet sich eine, zum Teil abweichende Sortimentsliste (sog. Brettener Liste), in der der Gutachter auf der Grundlage einer Einzelhändlerbefragung sowie Erhebung im Mai 2010 zwischen zentrenrelevanten, nahversorgungsrelevanten und nicht zentrenrelevanten Sortimenten unterschieden hat. Im Rahmen des Bebauungsplans „Östliche Steinzeugstraße“ hat die Beklagte nunmehr abweichend von diesen bislang vorliegenden und jeweils durch Beschlüsse des Gemeinderats der Beklagten in die Planungen aufgenommenen Listen den Einzelhandel, trotz Beibehaltung der planerischen Ziele, vollständig ausgeschlossen. Sie hätte daher darlegen müssen, welche konkreten negativen Auswirkungen die Ansiedlung von Betrieben mit nicht zentrenrelevanten Sortimenten auf die zentralen Versorgungsbereiche gehabt hätte und sich nicht darauf beschränken dürfen, pauschal auf „Kopplungseffekte“ zu verweisen. Plausibel wäre ein derartiger vollständiger Einzelhandelsausschluss vor dem Hintergrund der vorhandenen differenzierenden Auflistungen nur dann, wenn aufgrund von entsprechenden Untersuchungen, konkreten Erfahrungswerten oder ähnlichem tatsächlich negative Auswirkungen jeglichen Einzelhandels erkennbar wären und diese Auswirkungen Gegenstand der planungsrechtlichen Überlegungen gewesen wären. Der bloße Hinweis auf den Maßstab praktischer Vernunft genügt insoweit nicht.
31 
Sofern die Begründung des Bebauungsplans darauf verweist, dass der vollständige Einzelhandelsausschluss dazu diene, Flächen für Gewerbenutzungen und zum Wohnen zu erhalten, kann dies schon per se nicht Gegenstand eines auf § 9 Abs. 2a BauGB gestützten Bebauungsplans sein. Diese durchaus nachvollziehbaren städtebaulichen Ziele können lediglich durch die Festsetzung entsprechender Baugebiete nach der Baunutzungsverordnung realisiert werden. Auf die als Ausnahmevorschrift konzipierte Ermächtigungsgrundlage des § 9 Abs. 2a BauGB können sie dagegen nicht gestützt werden, da der betreffende Bebauungsplan allein der Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche dienen darf.
32 
b. Die weitere Festsetzung eines Ausschlusses „einzelhandelsnaher Dienstleistungsnutzungen“ ist zudem nicht hinreichend bestimmt und daher unwirksam.
33 
Das Gebot der Bestimmtheit planerischer Festsetzungen verlangt aus rechtsstaatlichen Gründen sowie im Hinblick auf die Rechtsnatur und den Sinn und Zweck von Bebauungsplänen, dass sich Inhalt, Umfang und Reichweite der einzelnen Festsetzungen aus dem Bebauungsplan eindeutig feststellen und erkennen lassen (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.05.2001 - 5 S 901/99 -, NVwZ-RR 2002, 556). Die Festsetzungen müssen aus sich heraus bestimmt, eindeutig und verständlich sein (Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 105. EL 2012, § 9 Rn. 14); gegebenenfalls kann auf die Begründung des Bebauungsplans als Auslegungshilfe zurückgegriffen werden (Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, a.a.O., § 9 Rn. 292).
34 
Gemessen hieran erweist sich die Festsetzung, wonach „einzelhandelsnahe Dienstleistungen“ im gesamten Plangebiet ausgeschlossen sind, als Verstoß gegen das Gebot der Bestimmtheit. Der Begriff „einzelhandelsnahe Dienstleistungsnutzungen“ ist nicht aus sich heraus verständlich. Die Beklagte erläuterte den Begriff im Rahmen der mündlichen Verhandlung dahingehend, dass „einzelhandelsnahe Dienstleistungen“ diejenigen seien, die typischerweise in einem Einkaufszentrum neben dem Einzelhandel angeboten würden. Diese Beschreibung lässt eine eindeutige Konkretisierung aber nicht zu. Denn der Beklagtenvertreter zählte insbesondere auch Post- und Bankdienstleistungen dazu. Das Entwicklungskonzept der Beklagten geht dagegen ersichtlich davon aus, dass einzelhandelsnahe Dienstleistungen von Bankdienstleistungen und Postagenturen/-filialen zu unterscheiden seien (vgl. S. 49 des Einzelhandelskonzepts). Der Begriff ist auch weder in der Baunutzungsverordnung noch in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung gebräuchlich. Der Hinweis der Beklagten auf den Beschluss des OVG Lüneburg vom 06.10.2005 (- 9 MN 43/05 -, juris) ist nicht weiterführend. Im Tatbestand dieser Entscheidung wird der Begriff der „einzelhandelsnahen Dienstleistungs- und Gastronomiebetriebe“ lediglich zur Beschreibung eines geplanten Einkaufszentrums verwendet und nicht als Festsetzung in einem Bebauungsplan in Bezug genommen. Auch in der Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums zur Ansiedlung von Einzelhandelsgroßprojekten - Raumordnung, Bauleitplanung und Genehmigung von Vorhaben vom 21.02.2011 (sog. Einzelhandelserlass, AZ.: 6-2500.4/7) findet sich der Begriff „einzelhandelsnahe Dienstleistungen“ nicht. Schließlich führt auch der Hinweis der Beklagten auf das städtebauliche Entwicklungskonzept nicht weiter. Zum einen ist das Entwicklungskonzept kein Teil der Bebauungsplanbegründung und kann daher zur Auslegung von Festsetzungen nicht herangezogen werden (Ernst/Zinkahn/ Bielenberg/Krautzberger, BauGB, a.a.O., § 9 Rn. 14). Im Übrigen finden sich auch in dem in Bezug genommenen Einzelhandelskonzept und insbesondere in dessen Glossar (S. 167 ff.) keine Erläuterungen des Begriffs, sondern lediglich beispielhafte Aufzählungen (S. 49 d. Einzelhandelskonzeptes: „z.B. Reinigung, Friseur, Reisebüro“, S. 52: „Friseur, Kosmetikstudio etc.“).
35 
c. Die Ungültigkeit der Festsetzung zum Ausschluss von „Einzelhandels- und einzelhandelsnahe(n) Dienstleistungsnutzungen jeglicher Art“ hat die Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans zur Folge. Die Ungültigkeit einzelner planerischer Festsetzungen führt nur dann - ausnahmsweise - nicht zur Ungültigkeit des gesamten Plans, wenn die restlichen Festsetzungen auch ohne den unwirksamen Teil noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB bewirken und mit der gebotenen Sicherheit anzunehmen ist, dass die Gemeinde auch einen Bebauungsplan dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 18.02.2009 - 4 B 54.08 - , juris, und vom 20.08.1991 - 4 NB 3.91 -, NVwZ 1992, 567). Dies ist hier nicht der Fall.
36 
Eine Aufrechterhaltung des Bebauungsplans unter teilweiser Fortgeltung der Festsetzung des Einzelhandelsausschlusses - beschränkt auf zentrenrelevante Einzelhandelsnutzungen - kommt entgegen der Auffassung der Beklagten nicht in Betracht. Sollen zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche bestimmte Warensortimente an nicht integrierten Standorten ausgeschlossen werden, ist im Rahmen der Abwägung eine individuelle Betrachtung der jeweiligen örtlichen Situation erforderlich (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.05.2005 - 8 S 1848/04 -, juris). Das heißt, dass eine konkret auf die Stadt Bretten zugeschnittene Sortimentsliste notwendig ist, aus der hervorgeht, welche Warensortimente als zentrenrelevant oder nicht zentrenrelevant anzusehen sind. Um die Festsetzung des Einzelhandelsausschlusses hinsichtlich der zentrenrelevanten Einzelhandelsnutzungen aufrechtzuerhalten, müsste daher den Bebauungsplanunterlagen zu entnehmen sein, welche Warensortimente nach dem Willen des Plangebers als zentrenrelevant bzw. nicht zentrenrelevant einzustufen sind. Im Entwicklungskonzept für die Stadt Bretten vom 11.03.2011, das Grundlage des Bebauungsplans ist, findet sich ein Vorschlag für eine solche „Brettener Liste“. Eine hiervon abweichende Liste war Grundlage der Veränderungssperre vom 03.11.2009, die noch einen auf zentren- und nahversorgungsrelevante Sortimente beschränkten Einzelhandelsausschluss enthielt. Da der Gemeinderat im Bebauungsplan in Abweichung von den Festsetzungen in der Veränderungssperre aber einen vollständigen Ausschluss aller Einzelhandelsnutzungen beschlossen hat, wird in den Bebauungsplanunterlagen auf keine dieser Listen Bezug genommen. Es ist daher nicht feststellbar, wie die zentrenrelevanten Sortimente im Falle eines teilweise aufrechterhaltenen Einzelhandelsausschluss zu bestimmen wären. Da der Gemeinderat von dem in der Veränderungssperre festgesetzten eingeschränkten Einzelhandelsausschluss bewusst abgerückt ist, könnte im Übrigen auch nicht mit der gebotenen Sicherheit unterstellt werden, dass er die dort in Bezug genommene Sortimentsliste seiner Beschlussfassung in unveränderter Form erneut zugrunde legen würde.
37 
Die Frage, ob der Bebauungsplan einen Abwägungsfehler, insbesondere einen Verstoß gegen das Gebot der Lastengleichheit aufweist, bedarf angesichts dessen keiner Entscheidung.
38 
2. Aufgrund der Unwirksamkeit des Bebauungsplans richtet sich die Zulässigkeit des im Innenbereich liegenden Vorhabens nach § 34 BauGB. Das Vorhaben fügt sich gemäß § 34 Abs. 1 BauGB in die nähere Umgebung ein, denn die Eigenart der näheren Umgebung entspricht keinem der in der Baunutzungsverordnung bezeichneten Baugebiete (a.) und das Vorhaben hält sich innerhalb des aus seiner Umgebung vorgegebenen Rahmens (b.). Die Frage, ob die Erschließung des Vorhabens gesichert ist, bedurfte keiner Entscheidung (c.).
39 
Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete der Baunutzungsverordnung, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach dieser Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre (§ 34 Abs. 2 BauGB).
40 
a) Die nähere Umgebung wird dadurch ermittelt, dass sowohl in Richtung vom Vorhaben auf die Umgebung als auch in Richtung von der Umgebung auf das Vorhaben geprüft wird, wie weit die jeweiligen Auswirkungen reichen. Zu berücksichtigen ist die Umgebung einmal insoweit, als sich die Ausführung des Vorhabens auf sie auswirken kann, und zum anderen, als die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst (BVerwG, Urteil vom 26.05.1978 - 4 C 9.77 -, BVerwGE 55, 369). Es kommt somit nicht nur auf die Bebauung in der unmittelbaren Nachbarschaft des Baugrundstücks an, sondern auch auf die Bebauung der weiteren Umgebung des Grundstückes insoweit, als auch diese noch prägend auf das Baugrundstück einwirkt (Ernst/Zinkahn/Bielenburg/ Krautzberger, a.a.O., § 34 Rn. 36).
41 
Nach dem Ergebnis des Augenscheins ist vorliegend neben den südlich der S...straße an das Baugrundstück angrenzenden Wohn- und Gewerbeflächen auch auf die nördliche Bebauung der S...straße im Kreuzungsbereich mit der Straße D... H... und im weiteren Verlauf der S...straße in östliche und westliche Richtung abzustellen. Denn entgegen der Auffassung der Beklagten hat die S...straße keine trennende Wirkung mit der Folge, dass für die nähere Umgebung nicht allein die südlich der Steinzeugstraße vorhandene Bebauung maßgebend ist. Die Hinweise der Beklagten auf die unterschiedlichen planerischen Festsetzungen in Bebauungs- und Flächennutzungsplänen und die in der Vergangenheit bestehenden Nutzungen haben für die vorliegende Frage, welcher Bereich zur näheren Umgebung des Baugrundstücks zählt, keine Bedeutung. Dadurch dass der Begriff der Eigenart auf das vorgefundene städtebaulich Prägende abstellt, kommt es bei der Beurteilung der Eigenart nur auf das Vorhandene an (st. Rspr.; BVerwG, Urteile vom 06.11.1968 - 4 C 31.66 -, BVerwGE 31, 22, und vom 27.08.1998 - 4 C 5.98 -, Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 190; Ernst/Zinkahn/Bielenburg/Krautzberger, a.a.O., § 34 Rn. 35 m.w.N.). Nichts anderes kann für die im ersten Schritt zu erfolgende Bestimmung der näheren Umgebung gelten. Auch hier ist allein auf die zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung tatsächlich vorhandene, städtebauliche Situation abzustellen (ebenso Ernst/Zinkahn/Bielenburg/Krautzberger, a.a.O., § 34 Rn. 36).
42 
Der Augenschein hat ergeben, dass sowohl das Gebäude, in dem die Einzelhandelsbetriebe Waschmaschinen ..., ... M... und I... ... untergebracht sind, als auch das Gebäude des ... Zoogeschäfts von dem Baugrundstück der Klägerin ohne weiteres sichtbar sind. Zwar steigt die Straße D... H... in Richtung der Einzelhandelsbetriebe auf einer Länge von ca. 80 m an und bildet nördlich der S...straße eine Böschung von ca. 15 m Höhe in westlicher und ca. 2 m Höhe in östlicher Richtung. Diese Böschung begründet jedoch weder in Bezug auf ihre Höhe noch hinsichtlich der übrigen topographischen Gegebenheiten eine trennende Wirkung der S...straße, da sie die Sicht auf die hinter ihr liegenden Gebäude nicht versperrt und durch die Straße D... H... sowohl für Fußgänger als auch Autofahrer ohne weiteres überwunden werden kann. Auch die lediglich zweispurige S...straße stellt kein trennendes Element dar. Zwar befindet sich auf der Höhe des Baugrundstücks derzeit kein gesonderter Fußgängerüberweg; die S...straße kann aber gleichwohl zu Fuß überquert werden. Angesichts dessen hat die S...straße keine trennende, sondern vielmehr eine verbindende Funktion. Zudem ist bei der Abgrenzung der näheren Umgebung vorliegend zu berücksichtigen, dass es sich sowohl bei dem streitgegenständlichen Bauvorhaben als auch bei den auf der „Diedelsheimer Höhe“ angesiedelten Betrieben um zum Teil großflächige Einzelhandelsbetriebe handelt, die im Gegensatz etwa zu einem einfachen Wohnhaus erhebliche Auswirkungen auf die Umgebung haben. Diese Betriebe sind aufgrund ihrer Größe und baulichen Gestaltung weithin sichtbar. Dies gilt insbesondere für das Vorhaben der Klägerin, das auf der Kuppe zwischen Bretten und Diedelsheim errichtet werden soll. Zudem erzeugen sie durch ihren Kunden- und Lieferverkehr vielfältige Emissionen, die einen weiten Auswirkungsbereich besitzen. Nach allem ist für den maßgeblichen Umgebungsbereich auch auf den Bereich der S...straße im Kreuzungsbereich D... H... und in ihrem weiteren Verlauf nach Osten und Westen abzustellen.
43 
In der näheren Umgebung des Bauvorhabens befinden sich daher die nördlich an das Baugrundstück anschließenden Wohnbauflächen, die im Südwesten liegenden wenigen größeren Villen, die im Westen in Richtung A...platz an das Baugrundstück angrenzenden Gewerbeflächen, die unmittelbar gegenüber der S...straße liegenden Gebäude Indianermuseum und Zoogeschäft B... sowie die nordöstlich anschließenden Einzelhandelsbetriebe (Waschmaschinen ..., ... M..., I... ..., K..., Bowlingcenter). Angesichts dieser unterschiedlichen Nutzungsarten entspricht die Eigenart der näheren Umgebung keinem der in der Baunutzungsverordnung bezeichneten Baugebiete, so dass sich die allgemeine bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens der Klägerin nach § 34 Abs. 1 BauGB richtet.
44 
b) Das Vorhaben der Klägerin, ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb, fügt sich nach § 34 Abs. 1 BauGB in die nähere Umgebung ein, da es sich innerhalb des aus seiner Umgebung hervorgehenden Rahmens hält. Bei der Prüfung ist hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung bei der Ermittlung des Rahmens grundsätzlich auf die Nutzungstypen abzustellen, die die Baunutzungsverordnung umschreibt. Sind in der näheren Umgebung bestimmte, den Begriffsbestimmungen der Baunutzungsverordnung entsprechende Nutzungsarten vorhanden, so hält ein Vorhaben, das die Merkmale einer solchen Nutzungsart aufweist, ohne weiteres den Rahmen ein (BVerwG, Urteil vom 03.04.1987 - 4 C 41.84 -, BauR 1987, 538). Das ist hier der Fall. Das Vorhaben der Klägerin findet sein Vorbild in den in der näheren Umgebung vorhandenen großflächigen Einzelhandelsbetrieben auf der „Diedelsheimer Höhe“.
45 
Auch hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung, der Bauweise und der überbaubaren Grundstücksfläche ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass sich das Vorhaben der Klägerin nicht innerhalb des sich aus der näheren Umgebung hervorgehenden Rahmens hält. Ebenso wenig ist ein Verstoß gegen das in § 34 Abs. 1 BauGB im Begriff des „Einfügens“ enthaltene Gebot der Rücksichtnahme ersichtlich.
46 
c) Ob die Erschließung des Vorhabens gesichert ist, bedurfte keiner Entscheidung, da das Vorhaben nach § 34 Abs. 3 BauGB unzulässig ist (dazu sogleich unter 3.). An der verkehrlichen Erschließung bestehen allerdings auf der Grundlage des vorliegenden Verkehrsgutachtens des Ingenieurbüros für Verkehrswesen ... vom April 2010 und dessen von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Fortschreibung der Verkehrsuntersuchung vom September 2011 Zweifel. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.09.1986 - 4 C 15.84 -, BVerwGE 75, 34; Beschluss vom 03.04.1996 - 4 B 253.95 -, NVwZ 1997, 389) ist die Erschließung eines Vorhabens im unbeplanten Innenbereich dann nicht gesichert, wenn das Vorhaben zu einer solchen Belastung der das Grundstück erschließenden Straße führen würde, dass die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht nur in Spitzenzeiten ohne zusätzliche Erschließungsmaßnahmen wie eine Verbreiterung der Straße oder die Schaffung von Einfädelspuren nicht mehr gewährleistet wäre. Bei der insofern erforderlichen Beurteilung, ob eine „in normalen Zeiten“ für die verkehrsmäßige Erschließung ausreichende Straße vorhanden ist, können nur solche „Spitzenzeiten“ vernachlässigt werden, wenn sie die Ausnahme bleiben, wenn also der zur Überlastung der Straße führende Verkehr nur gelegentlich oder zwar täglich, aber nur kurzfristig stattfindet (BVerwG, Beschluss vom 03.04.1996, a.a.O.). Vorhaben die im unbeplanten Innenbereich ausgeführt werden, müssen sich grundsätzlich mit dem Erschließungszustand abfinden, den der jeweilige Innenbereich aufweist. Die Rechtsprechung hat auch grundsätzlich eine Verpflichtung der Gemeinde, das Angebot zur Herstellung der Erschließung anzunehmen (vgl. § 124 Abs. 3 Satz 2 BauGB), abgelehnt (vgl. hierzu Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 11. Aufl. 2009, § 34 Rdnr. 22 m.w.N.). Nach den vorliegenden Verkehrsgutachten dürfte unter Berücksichtigung der derzeitigen Verkehrsbelastungen und zusätzlicher Verkehrserzeugung aus dem E...-Markt eine Leistungsfähigkeit des Knotenpunkts S...straße/D... H... unter Beibehaltung der Verkehrsregelung über Verkehrszeichen nicht nachgewiesen sein.
47 
3. Das Vorhaben verstößt gegen § 34 Abs. 3 BauGB. Nach dieser Vorschrift dürfen von Vorhaben nach § 34 Abs. 1 oder 2 BauGB keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein. Die Vorschrift findet auf das klägerische Vorhaben Anwendung (a.). Jedenfalls bei der Altstadt und dem Bereich Westliche Melanchthonstraße handelt es sich um zentrale Versorgungsbereiche im Sinne dieser Regelung, die Standorte Wilhelmstraße und Kraichgauzentrum stellen dagegen keine zentralen Versorgungsbereiche dar (b.). Es ist auch zu erwarten, dass das klägerische Vorhaben schädliche Auswirkungen auf den bzw. die zentralen Versorgungsbereiche haben wird (c.).
48 
a. Das Vorhaben der Klägerin muss sich an § 34 Abs. 3 BauGB messen lassen. Es bedarf keiner Entscheidung, ob § 34 Abs. 3 BauGB auch auf solche Vorhaben Anwendung findet, die selbst innerhalb eines zentralen Versorgungsbereiches liegen oder diesen erweitern (in diese Richtung BVerwG, Urteil vom 12.02.2009 - 4 B 5.09 -, NVwZ 2009, 781; ablehnend Gatz, jurisPR-BVerwG 18/2012, Anm. 1), denn der Einzelhandelsstandort „Diedelsheimer Höhe“ ist kein zentraler Versorgungsbereich.
49 
Zentrale Versorgungsbereiche im Sinne des § 34 Abs. 3 BauGB sind räumlich abgrenzbare Bereiche einer Gemeinde, denen auf Grund vorhandener Einzelhandelsnutzungen - häufig ergänzt durch diverse Dienstleistungen und gastronomische Angebote - eine Versorgungsfunktion über den unmittelbaren Nahbereich hinaus zukommt (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.12.2009 - 4 C 2.08 -, BVerwGE 136,10; Urteil vom 11.10.2007 - 4 C 7.07 -. BVerwGE 129, 307). Bei der Beurteilung, ob ein Versorgungsbereich einen zentralen Versorgungsbereich i.S.d. § 34 Abs. 3 BauGB bildet, bedarf es einer wertenden Gesamtbetrachtung der städtebaulich relevanten Gegebenheiten. Auch eine räumlich konzentrierte Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben, die darauf angelegt ist, einen fußläufigen Einzugsbereich zu versorgen, kann einen zentralen Versorgungsbereich i.S.d. § 34 Abs. 3 BauGB bilden. Entscheidend ist, dass der Versorgungsbereich nach Lage, Art und Zweckbestimmung eine für die Versorgung der Bevölkerung in einem bestimmten Einzugsbereich zentrale Funktion hat. Der Begriff ist nicht geografisch im Sinne einer Innenstadtlage oder Ortsmitte, sondern funktional zu verstehen (zuletzt VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 01.03.2012 – 5 S 1749/10 -, juris; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 20.11.2006 - 4 B 50.06 -, juris). Zudem setzt ein zentraler Versorgungsbereich im Sinne des § 34 Abs. 3 BauGB eine städtebaulich integrierte Lage voraus. Deswegen bilden isolierte Standorte mit einzelnen Einzelhandelsbetrieben keinen zentralen Versorgungsbereich, auch wenn sie über einen weiten Einzugsbereich verfügen und eine beachtliche Versorgungsfunktion erfüllen mögen (BVerwG, Urteil vom 17.12.2009, a.a.O.).
50 
Entgegen der Auffassung der Klägerin weist der Standort „Diedelsheimer Höhe“ keine derartige städtebaulich integrierte Lage auf. Die „Diedelsheimer Höhe“ ist nach Süden hin durch die Bundesstraße ... von der Innenstadt Bretten abgegrenzt. Demgegenüber liegt die Wohnbebauung in Diedelsheim zwar in räumlicher Nähe, sie ist jedoch in keiner Weise auf die „Diedelsheimer Höhe“ ausgerichtet. Die „Diedelsheimer Höhe“ liegt - ihrem Namen entsprechend - auf der Kuppe einer Anhöhe. Sie ist von Diedelsheim aus entweder über die S...straße oder aber über die Straße A... Ei... zu erreichen. Die Straße A... E... ist lediglich in Richtung Diedelsheim mit einigen Wohnhäusern bebaut. Sie dient nicht der Erschließung der „Diedelsheimer Höhe“ und kann aufgrund ihrer geringen Breite derzeit nur in Richtung „Diedelsheimer Höhe“ und nicht umgekehrt befahren werden. In westlicher und nördlicher Richtung schließt sich an die „Diedelsheimer Höhe“ der Außenbereich an. Zudem sind die bestehenden Einzelhandelsbetriebe auf der „Diedelsheimer Höhe“ ausschließlich für Autofahrer und nicht für Fußgänger ausgelegt (vgl. zum Kriterium der fußläufigen Erreichbarkeit Kuschnerus, ZfBR 2009, 24, 26). So ist das Gebiet lediglich durch die Bushaltestelle Am Eichbaum an den öffentlichen Nahverkehr angebunden, die an der Kreuzung S...straße/F...straße liegt. Die Entfernung zum Bahnhof Bretten beträgt rund 700 m. Die nur am westlichen Ende angrenzende Wohnbebauung, die besondere topographische Lage auf der Anhöhe und die nur unzureichende Erreichbarkeit durch Fußgänger führen in ihrer Gesamtschau dazu, dass vorliegend das Merkmal der integrierten Lage fehlt. Diese Beurteilung wird im Übrigen in dem von der Klägerin vorgelegten ...-Gutachten (...Gutachten, S. 26: „Standort des Vorhabens liegt innerhalb des Siedlungsgefüges, zählt aber derzeit nicht zu den integrierten Einkaufslagen in Bretten“) und in dem Einzelhandelskonzept der Beklagten vom 11.03.2011 (Einzelhandelskonzept, S. 83: „städtebaulich nicht integrierte Lage“) geteilt.
51 
b. Als zentraler Versorgungsbereich in Bretten ist demgegenüber die Altstadt anzusehen (aa.). Ob auch der Bereich Westliche Melanchthonstraße diesem Versorgungsbereich zuzurechnen ist, kann offen bleiben. Denn jedenfalls stellt er einen eigenständigen zentralen Versorgungsbereich dar (bb.). Die Standorte Wilhelmstraße und Kraichgauzentrum sind demgegenüber nicht als zentrale Versorgungsbereich zu qualifizieren (cc.).
52 
aa) In der Brettener Altstadt rund um den Marktplatz finden sich neben diversen Dienstleistungsangeboten und Gastronomiebetrieben derzeit noch in ausreichendem Maße Einzelhandelsnutzungen, die eine Qualifikation dieses Bereiches als zentraler Versorgungsbereich erlauben (ebenso das Einzelhandelskonzept, S. 165). Erforderlich für die Annahme eines zentralen Versorgungsbereiches ist, dass der betreffende Bereich zumindest die wohnortnahe Grundversorgung sicherstellt. Dies setzt ein Warenangebot voraus, das den kurzfristigen Bedarf und Teile des mittelfristigen Bedarfs abdeckt. Dabei muss das Warenangebot zur Deckung des kurzfristigen Bedarfs aber nur die wesentlichen Bedürfnisse des täglichen Bedarfs befriedigen, insbesondere die Grundversorgung mit Lebensmitteln und Drogerieartikeln. Ein Angebot von Waren aller Art ist insoweit nicht erforderlich (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.04.2012 - 8 S 198/11 -, NVwZ-RR 2012, 588). Durch die Insolvenz des Kaufhauses ... sowie des Sch...-Drogeriemarktes beschränken sich die Versorgungsmöglichkeiten mit Lebensmitteln und Drogeriewaren in der Altstadt derzeit auf einige wenige Geschäfte, wobei alleine der „... Markt“ mit einer Verkaufsfläche von 302 m2 eine vollständige Grundversorgung in diesem Bereich anbietet. Hinsichtlich der Lebensmittelversorgung wird das Angebot durch den Wochenmarkt, der auf dem Marktplatz stattfindet, ergänzt, womit eine Grundversorgung mit Lebensmitteln und Drogerieartikeln sichergestellt ist.
53 
bb) Es spricht einiges dafür, dass auch der Bereich der Westlichen Melanchthonstraße dem zentralen Versorgungsbereich Altstadt zuzuordnen ist. Zwar dehnt sich der gesamte Bereich (Westliche Melanchthonstraße im Westen bis Altstadt im Osten) auf einer Länge von über 1000 m aus, der Bereich ist jedoch durchgängig mit einer Vielzahl von Einzelhandelsgeschäften der verschiedensten Branchen ausgestattet. Dieses Angebot wird zudem ergänzt durch Bank- und Postdienstleistungen. Dabei liegen die einzelnen Geschäfte jeweils in Sichtweite und bilden somit einen gemeinsamen Bereich. Die Biegung der Z...straße in südlicher Richtung verhindert zwar das Durchfahren des Bereichs in östlicher Richtung. Die fußläufige Verbindung wird dadurch jedoch nicht beeinträchtigt.
54 
Selbst wenn man in der Z...straße eine städtebauliche Zäsur zwischen der Altstadt und dem Bereich Westliche Melanchthonstraße sehen wollte, die eine gemeinsame Betrachtung verhinderte (so das Einzelhandelskonzept, S.56: „infrastrukturelle Barriere“), erfüllt der Bereich Westliche Melanchthonstraße jedenfalls die Voraussetzungen für das Vorliegen eines eigenständigen zentralen Versorgungsbereichs. Denn hinsichtlich des vorhandenen Warenangebots ist mit den dort angesiedelten Einzelhandelsbetrieben, insbesondere H..., L... und d..., eine Grundversorgung mit Lebensmitteln und Drogerieartikeln vollständig gegeben. Dieser Bereich weist zudem eine integrierte Lage auf, da er im Norden und Westen von Wohnbebauung umgeben ist. Im Süden befindet sich in unmittelbarer Nähe der Brettener Bahnhof, der einen Anschluss des Bereichs an den öffentlichen Nahverkehr sicherstellt. In östlicher Richtung jenseits der Z...straße schließen sich teils Wohnnutzungen, teils gewerbliche Nutzungen an. Der Standort ist angesichts der vorhandenen Parkplätze für den motorisierten Verkehr gut zu erreichen, gleiches gilt aber auch hinsichtlich seiner fußläufigen Erreichbarkeit für Bewohner der umgebenden Wohngebiete (ebenso Einzelhandelskonzept, S. 85: „Der Standort befindet sich in städtebaulich sonstiger integrierter Lage und ist sowohl zu Fuß aus den angrenzenden Wohngebieten als auch mit dem Pkw gut zu erreichen.“)
55 
cc) Demgegenüber handelt es sich bei den Einzelhandelsstandorten Wilhelmstraße und Kraichgauzentrum nicht um zentrale Versorgungsbereiche der Stadt Bretten. Bei beiden Standorten fehlt es an der erforderlichen städtebaulich integrierten Lage. Der Einzelhandelsstandort Wilhelmstraße wird in südwestlicher Richtung durch die Bahnlinie begrenzt, in nordöstlicher Richtung grenzt mit der W...straße (...), in deren Mitte Grünbewuchs steht, eine vielbefahrene Hauptverkehrsstraße den Standort von der Innenstadt Brettens ab. Zudem befinden sich nördlich der W...straße keine weiteren Einzelhandelsgeschäfte, die eine Verbindung zur Altstadt herstellen könnten. Der Bereich Wilhelmstraße ist - ebenso wie die „Diedelsheimer Höhe“ - ersichtlich auf Autofahrer ausgerichtet, so dass keine städtebaulich integrierte Lage gegeben ist (ebenso Einzelhandelskonzept, S. 84; a. A. GMA-Gutachten, S. 6). Gleiches gilt für das in östlicher Richtung angrenzende Kraichgauzentrum. Das Gelände des Kraichgauzentrums liegt zwischen den beiden Bahnlinien und der P... Straße. Die Eingänge zu den vorhandenen Geschäften sind auf den großflächigen Parkplatz ausgerichtet. Zwar lässt sich das Kraichgauzentrum von der in unmittelbarer Nähe gelegenen Haltestelle Bretten ... mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichen. Eine städtebaulich integrierte Lage kann mangels Wohnbebauung in der näheren Umgebung jedoch nicht festgestellt werden (ebenso Einzelhandelskonzept, S. 85; a. A. ...-Gutachten, S. 6).
56 
c. Von dem klägerischen Vorhaben sind schädliche Auswirkungen für den zentralen Versorgungsbereich Altstadt zu erwarten (sogleich unter aa.). Schädliche Auswirkungen treffen auch den Bereich Altstadt und westliche Melanchthonstraße, sofern man beide Bereiche gemeinsam als zentralen Versorgungsbereich ansieht (sogleich unter bb.). Jedenfalls aber ist der isoliert betrachtete zentrale Versorgungsbereich Westliche Melanchthonstraße von schädlichen Auswirkungen betroffen (sogleich unter cc.).
57 
Schädliche Auswirkungen i.S.d. § 34 Abs. 3 BauGB sind dann zu erwarten, wenn die Funktionsfähigkeit gerade des betroffenen zentralen Versorgungsbereichs in beachtlichem Ausmaß beeinträchtigt und damit gestört wird. Eine solche Funktionsstörung liegt vor, wenn der Versorgungsbereich seinen Versorgungsauftrag generell oder hinsichtlich einzelner Branchen nicht mehr in substantieller Weise wahrnehmen kann. Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche sind nicht erst dann schädlich, wenn sie die Schwelle zur Unzumutbarkeit überschreiten. Schutzzweck des § 34 Abs. 3 BauGB ist die Vermeidung städtebaulich „nachhaltiger“ Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.12.2009, a.a.O.; Urteil vom 11.10.2007, a.a.O.). Zu berücksichtigen sind bei großflächigen Einzelhandelsbetrieben insbesondere die Verkaufsfläche des Vorhabens im Vergleich zu den im Versorgungsbereich vorhandenen Verkaufsflächen derselben Branche, die voraussichtliche Umsatzverteilung, die Entfernung zwischen dem Vorhaben und dem betroffenen zentralen Versorgungsbereich, eine etwaige Vorschädigung des Versorgungsbereichs oder die Gefährdung eines vorhandenen „Magnetbetriebs“, der maßgebliche Bedeutung für die Funktionsfähigkeit des zentralen Versorgungsbereichs hat (BVerwG, Beschluss vom 12.01.2012 - 4 B 38.11 -, BauR 2012, 760). Die Vermutungsregel des § 11 Abs. 3 Sätze 3 und 4 BauNVO gilt dabei für die bauplanungsrechtliche Beurteilung großflächiger Einzelhandelsbetriebe im unbeplanten Innenbereich nach § 34 Abs. 1 und 3 BauGB weder unmittelbar noch entsprechend (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.02.2009 - 4 B 3.09 -, Buchholz 406.12 § 11 BauNVO Nr. 34). Die Entscheidung, anhand welcher Methode ein voraussichtlicher Kaufkraftabfluss prognostisch ermittelt wird, obliegt grundsätzlich dem Tatsachengericht (BVerwG, Beschluss vom 03.08.2011 – 4 BN 15.11 -, ZfBR 2011, 777).
58 
Für die Frage, ob von einem Vorhaben „schädliche Auswirkungen“ zu erwarten sind, stellt das Ausmaß der künftigen Umsatzverteilung ein wesentliches Indiz dar. Die Rechtsprechung verlangt für die Annahme schädlicher Auswirkungen regelmäßig Umsatzeinbußen oder Kaufkraftabflüsse von mindestens 10 % (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26.09.2007 - 3 S 1119/07 -, S. 4 m.w.N.). Liegen jedoch bereits erhebliche Vorschädigungen vor, die sich durch Leerstände oder die Schließung früherer sog. Frequenzbringer äußern, kann im Einzelfall auch bei Umsatzverteilungen von weniger als 10 % vom Vorliegen schädlicher Auswirkungen ausgegangen werden (ebenso OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 01.02.2010, a.a.O.; a.A. wohl OVG Lüneburg, Urteil vom 17.01.2008 - 1 LB 154/07 -, ZfBR 2008, 482). Dies gilt insbesondere, wenn wie hier weitere Faktoren hinzukommen, die die Erwartung schädlicher Auswirkungen begründen.
59 
aa) Vorliegend hat die Klägerin mit dem ...-Gutachten eine Untersuchung des prognostizierten Kaufkraftflusses für ihr Vorhaben vorgelegt, in dem die zu erwarteten Umverteilungswirkungen bei Nahrungs- und Genussmitteln sowie bei Drogeriewaren im Hinblick auf die Altstadt sowie im Hinblick auf die Bereiche Kraichgauzentrum, Westliche Melanchthonstraße und Wilhelmstraße gemeinsam ausgewiesen sind. Hinsichtlich der Altstadt ist danach im Bereich Lebensmittel von einer Umsatzverteilung in Höhe von 4-5 % auszugehen; im Bereich Drogeriewaren beträgt die zu erwartende Umsatzverteilung 3-4 % (vgl. GMA-Gutachten, S. 22 f.). Dieser prognostizierte Kaufkraftabfluss von deutlich weniger als 10 % schließt die Annahme schädlicher Wirkungen jedoch nicht aus. Denn bei der Prognose ist in Bezug auf die Altstadt zu berücksichtigen, dass der zentrale Versorgungsbereich erhebliche Vorschädigungen aufweist und bereits jetzt nur noch in geringem Umfang die Grund- und Nahversorgung sicherstellen kann. Die negative Entwicklung wird im Einzelhandelskonzept der Beklagten im Einzelnen dargestellt (vgl. S. 20 ff.). Verstärkt wird diese Entwicklung durch die zwischenzeitlich erfolgte Schließung des Drogeriemarktes Sch... Der Anteil, den das in der W... Straße befindliche frühere Kaufhaus ... bei der Erfüllung der Funktion des zentralen Versorgungsbereichs übernommen hatte, ist nach dessen Schließung im Jahr 2009 ersatzlos weggefallen. Die Schließung dieses „Magnetbetriebs“, der ersichtlich auch die Funktion eines Frequenzbringers für die Altstadt hatte, führt zu einer besonderen Gefährdung des zentralen Versorgungsbereichs, bei dem auch geringfügige Änderungen erhebliche Auswirkungen haben können.
60 
Hinzu kommt, dass bereits der Vergleich der Verkaufsflächen für Lebensmittel und Drogeriewaren auf der „Diedelsheimer Höhe“ unter Einbeziehung des klägerischen Vorhabens einerseits mit den entsprechenden Verkaufsflächen im Bereich der Altstadt andererseits für das Vorliegen schädlicher Auswirkungen spricht. Im Rahmen des Verkaufsflächenvergleichs sind die bereits bestehenden Einzelhandelsnutzungen auf der „Diedelsheimer Höhe“ mit einzubeziehen, denn schädliche Auswirkungen können sich auch daraus ergeben, dass das geplante Vorhaben zusammen mit bereits vorhandenen Betrieben eine Beeinträchtigung des geschützten zentralen Versorgungsbereichs bewirkt. So kann ein gerade noch unbedenkliches Nebeneinander an nicht integrierten Standorten in räumlicher Nähe zum Versorgungsbereich und Angeboten derselben Branche im geschützten Versorgungsbereich durch das Hinzutreten eines weiteren branchengleichen Vorhabens in eine städtebaulich beachtliche Schädigung der Funktionsfähigkeit des Versorgungsbereichs umschlagen (BVerwG, Urteil vom 17.12.2009, a.a.O; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 01.02.2010 – 7 A 1635/07 -, BauR 2010, 1188). Das auf der „Diedelsheimer Höhe“ bereits bestehende K... umfasst eine Verkaufsfläche von 4.690 m2. Die Gesamtverkaufsfläche für Lebensmittel und Drogeriewaren würde durch das klägerische Vorhaben auf insgesamt 8.490 m2 vergrößert. In der Brettener Altstadt existiert demgegenüber derzeit nur noch eine Verkaufsfläche von 702 m2 für Lebensmittel und Drogeriewaren. Selbst unter zusätzlicher Berücksichtigung des Wochenmarktes, für den keine Verkaufsflächenangaben vorliegen und der durch sein lediglich tageweises Angebot in diesen Verkaufsflächenvergleich auch nur schwer einbezogen werden kann, ist das gravierende Übergewicht des Standortes „Diedelsheimer Höhe“ offensichtlich.
61 
Schädliche Auswirkungen für die Brettener Altstadt sind zudem in Anbetracht des bestehenden Kaufkraftpotenzials der Stadt Bretten zu erwarten (vgl. zu diesem Kriterium VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 01.03.2012, a.a.O.). Der künftige zusätzliche Flächenbedarf - also die Einzelhandelsfläche, die ohne spürbare Umsatzverteilungen zu Lasten bestehender Anbieter in Bretten realisiert werden könnte - beträgt im Bereich der nahversorgungsrelevanten Sortimente bis zum Jahr 2020 realistischerweise 0 bis 1.825 m2 (vgl. Einzelhandelskonzept, S. 120). Die Rüge der Klägerin, das Einzelhandelsgutachten sei methodisch fehlerhaft, weil es die „Diedelsheimer Höhe“ nicht als zentralen Versorgungsbereich ausweise, steht einer Zugrundelegung dieser Berechnungen nicht entgegen. Zum einen betrifft die Rüge nicht die Frage des vorhandenen Kaufkraftpotenzials, zum anderen geht das Einzelhandelskonzept zu Recht davon aus, dass es sich bei der „Diedelsheimer Höhe“ - wie bereits ausgeführt - nicht um einen zentralen Versorgungsbereich handelt. Das klägerische Vorhaben mit einer geplanten Verkaufsfläche von 3.800 m2 überschreitet dieses maximal 1.825 m2 umfassende Verkaufsflächenpotenzial um etwa das Doppelte und beschränkt sich damit nicht auf die Ausschöpfung des vorhandenen Wachstumspotenzials, sondern geht deutlich darüber hinaus.
62 
Zuletzt kann auch die deutliche Überschreitung der Grenze zur Großflächigkeit durch das klägerische Vorhaben als weiterer Beleg für die Schädlichkeit des Vorhabens gewertet werden, der das bereits aus den übrigen Kriterien gewonnene Bild, nämlich die Prognose, dass schädliche Auswirkungen im Sinne des § 34 Abs. 3 BauGB zu erwarten sind, bestätigt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.06.2010 - 4 B 75.09 -, ZfBR 2010, 580).
63 
bb) Nichts anderes ergibt sich, wenn der Bereich Westliche Melanchthonstraße zum zentralen Versorgungsbereich der Altstadt hinzuzurechnen wäre.
64 
Hinsichtlich eines derart erweiterten zentralen Versorgungsbereiches Altstadt mit Westlicher Melanchthonstraße liegen spezifische Prognosen der zu erwartenden Umsatzverteilung nicht vor. Im Hinblick auf die im ...-Gutachten zusammen betrachteten Einkaufsstandorte Westliche Melanchthonstraße, Kraichgauzentrum sowie Wilhelmstraße wird im Bereich Nahrungs- und Genussmittel eine Umverteilung von insgesamt 12-13 % prognostiziert. Für den Bereich Westliche Melanchthonstraße ist – isoliert betrachtet – von einem höheren Kaufkraftabfluss auszugehen, denn ausweislich der Ausführungen der Gutachter betrifft die Umverteilung hinsichtlich dieser Standorte in erster Linie den Einkaufsschwerpunkt Melanchthonstraße mit H... und L... Dies werde durch die Nähe des Vorhabenstandortes sowie die Sortimentsüberschneidungen, gerade mit H..., bedingt (S. 22 des ...-Gutachtens). Diese Aussagen sind ohne weiteres plausibel und erscheinen nachvollziehbar. Hinsichtlich der zu erwartenden Umverteilungen im Bereich Drogeriewaren prognostiziert das Gutachten für die Standorte Westliche Melanchthonstraße, Kraichgauzentrum und Wilhelmstraße gemeinsam 7-8 %. Da der Anteil der Umverteilung, der auf den Bereich Lebensmittel fällt, mit 3,5 Mio EUR, und derjenige, der auf den Bereich Drogeriewaren fällt, mit 0,6 Mio EUR zu beziffern ist, kann hinsichtlich des Standortes Westliche Melanchthonstraße - wiederum isoliert betrachtet - mit einer Gesamtumsatzumverteilung von mehr als 10 % gerechnet werden.
65 
Der Einwand der Klägerin, dass es sich bei den im Bereich Westliche Melanchthonstraße betroffenen Einzelhandelsbetrieben um Discounter und Einzelhandelsketten handele, deren Kalkulation eine Umsatzverringerung in dieser Größenordnung erlaubten, und dass daher nicht mit Geschäftsaufgaben zu rechnen sei, greift nicht durch. Zum einen bleibt dieser Einwand völlig unsubstantiiert, da nicht erkennbar ist, auf welche Tatsachen die Prognose gestützt wird. Zum anderen geht der Einwand auch deshalb fehl, weil bei der Beurteilung, ob von einem Vorhaben schädliche Auswirkungen im Sinne des § 34 Abs. 3 BauGB zu erwarten sind, nicht der einzelne Betrieb, sondern der gesamte zentrale Versorgungsbereich in den Blick zu nehmen ist.
66 
Die prognostizierten Umverteilungswirkungen entsprechen den Ergebnissen des Verkaufsflächenvergleichs. Während die „Diedelsheimer Höhe“ nach Erweiterung um das klägerische Vorhaben eine Verkaufsfläche von insgesamt 8.490 m2 umfassen würde, sind in der Altstadt mitsamt dem Standort Westliche Melanchthonstraße immerhin 4.617 m2 entsprechende Verkaufsfläche vorhanden. Aber auch insoweit überwiegt das Angebot auf der „Diedelsheimer Höhe“ bei weitem. Das dortige Angebot würde, im Falle der Realisierung des klägerischen Vorhabens, knapp das Doppelte der im Bereich Altstadt erweitert um die Westliche Melanchthonstraße befindlichen Verkaufsfläche aufweisen.
67 
Schädliche Auswirkungen des klägerischen Vorhabens für den um den Standort Westliche Melanchthonstraße erweiterten Altstadtbereich sind insbesondere auch aufgrund der geringen Entfernung von ca. 600 m zwischen dem Vorhaben und dem betroffenen zentralen Versorgungsbereich zu erwarten (ebenso ...-Gutachten, S. 22). Hinzu kommt die Tatsache, dass die „Diedelsheimer Höhe“ aus der Innenstadt über die ...straße und den A...platz mit dem Auto gut zu erreichen ist und damit in unmittelbarer räumlicher Nähe zu diesem Bereich liegt.
68 
Auch im Hinblick auf den erweiterten Altstadtbereich stellen sowohl das auf 1.825 m2 begrenzte Kaufkraftpotenzial der Stadt Bretten als auch die Überschreitung der Grenze zur Großflächigkeit durch das klägerische Vorhaben weitere Indizien dar, die die Schädlichkeit des Vorhaben bestätigen.
69 
cc) Zuletzt sind schädliche Auswirkungen auch zu erwarten, wenn man allein den Bereich Westliche Melanchthonstraße als betroffenen zentralen Versorgungsbereich betrachtet.
70 
Wie bereits ausgeführt, ist im Hinblick auf die Westliche Melanchthonstraße von einer Umsatzverteilung zugunsten des klägerischen Vorhabens von über 10 % auszugehen. Die unmittelbare räumliche Nähe und die gute Erreichbarkeit für Autofahrer gerade aus der Westlichen Melanchthonstraße verstärken die schädliche Wirkung dieser Umsatzverteilung. Auch insoweit bestätigen die Tatsache, dass das klägerische Vorhaben das bestehende Verkaufsflächenpotenzial bei weitem überschreitet, und nicht zuletzt der Umstand, dass es sich bei dem klägerischen Vorhaben um einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb handelt, die Annahme schädlicher Auswirkungen auch allein bezogen auf den Standort Westliche Melanchthonstraße.
71 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
72 
Die Zulassung der Berufung findet ihre Grundlage in § 124a Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO; die Klärung der Rechtsfrage, ob und wenn ja, unter welchen tatsächlichen Voraussetzungen in einem auf § 9 Abs. 2a BauGB gestützten Bebauungsplan auch nicht zentrenrelevanter Einzelhandel ausgeschlossen werden kann, ist von grundsätzlicher Bedeutung. Gleiches gilt für die Frage, ob und wenn ja, unter welchen Voraussetzungen die Annahme schädlicher Auswirkungen auf einen zentralen Versorgungsbereich auch dann möglich ist, wenn ein vorliegendes Marktgutachten lediglich einen Kaufkraftabfluss von 4-5 % prognostiziert. Diese Fragen sind in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht geklärt.
73 
Beschluss
74 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG, § 39 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Nr. 9.1.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit auf 570.000,00 EUR festgesetzt.
75 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.

Gründe

 
20 
Die Klägerin hat ihren Klageantrag in der mündlichen Verhandlung dahingehend präzisiert, dass sie allein die Erteilung einer Baugenehmigung für den Neubau eines großflächigen Einzelhandelszentrums, nicht aber auch die Erteilung einer Abrissgenehmigung für die auf dem klägerischen Grundstück befindlichen Gebäude begehrt. Letzteres ist damit nicht Gegenstand der Klage.
21 
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 06.11.2009 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums ... vom 12.07.2010 sind hinsichtlich der Ablehnung der Baugenehmigung für den Neubau eines großflächigen Einzelhandels mit 334 ebenerdig angeordneten Parkplätzen auf dem Grundstück ... in ... rechtmäßig. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung dieser Baugenehmigung (§ 113 Abs. 5 VwGO).
22 
Nach § 58 Abs. 1 Satz 1 LBO ist eine Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem genehmigungspflichtigen Vorhaben keine von der Baurechtsbehörde zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Die Festsetzungen des Bebauungsplans „Östliche Steinzeugstraße“ stehen dem Vorhaben nicht entgegen, da der Bebauungsplan unwirksam ist (1.). Das Vorhaben fügt sich gemäß § 34 Abs. 1 BauGB in die nähere Umgebung ein (2.). Da von dem Vorhaben schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche zu erwarten sind, ist es jedoch nach § 34 Abs. 3 BauGB unzulässig (3.).
23 
1. Der Bebauungsplan „Östliche Steinzeugstraße“ ist unwirksam. Im Hinblick auf den über den zentrenrelevanten Einzelhandel hinausgehenden vollständigen Ausschluss des Einzelhandels fehlt es an der städtebaulichen Erforderlichkeit (a.) Die Festsetzung, wonach „einzelhandelsnahe Dienstleistungsnutzungen“ ausgeschlossen sind, ist mangels Bestimmtheit unwirksam (b.). Diese Fehler führen zur Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans (c.). Ob insoweit auch ein Verstoß gegen das Abwägungsgebot nach § 1 Abs. 6 BauGB vorliegt, kann demzufolge offenbleiben.
24 
a. Bei dem Bebauungsplan „Östliche Steinzeugstraße“ handelt es sich um einen Bebauungsplan, der auf die Ermächtigungsgrundlage des § 9 Abs. 2a BauGB gestützt ist. Nach dieser Vorschrift kann für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 BauGB zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden (Satz 1). Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält (Satz 2). In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesem Versorgungsbereich dienen, nach § 30 oder § 34 BauGB vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein (Satz 3).
25 
Ein Bebauungsplan im Sinne des § 9 Abs. 2a Sätze 1 und 2 BauGB muss demnach der Erhaltung oder Entwicklung eines oder mehrerer zentraler Versorgungsbereiche dienen. Der Begriff des zentralen Versorgungsbereichs im Sinne des § 9 Abs. 2a Sätze 1 und 2 BauGB entspricht demjenigen des § 34 Abs. 3 BauGB (Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 105. EL 2012, § 9 Rn. 242b). Dabei handelt es sich um einen räumlich abgrenzbaren Bereich einer Gemeinde, dem auf Grund vorhandener Einzelhandelsnutzungen - häufig ergänzt durch diverse Dienstleistungen und gastronomische Angebote - eine Versorgungsfunktion über den unmittelbaren Nahbereich hinaus zukommt (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.12.2009 - 4 C 2.08 -, BVerwGE 136,10; Urteil vom 11.10.2007 - 4 C 7.07 -, BVerwGE 129, 307). Die hier im Streit stehende Festsetzung eines Einzelhandelsausschlusses dient der Erhaltung eines zentralen Versorgungsbereichs, wenn er diesen vor schädlichen Auswirkungen auf die bestehende Einzelhandelsstruktur schützt. Er dient darüber hinaus der Entwicklung eines derartigen zentralen Versorgungsbereichs, wenn er diesen - im Rahmen eines gemeindlichen Einzelhandelskonzepts - stärkt, indem er auf die Konzentration von Einzelhandelsnutzungen im zentralen Versorgungsbereich zielt (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15.06.2012 - 2 A 2630/10 -, juris; BVerwG, Urteil vom 26.03.2009 - 4 C 21.07 -, BVerwGE 133, 310). Neben diesen besonderen Voraussetzungen gilt für Bebauungspläne auf der Grundlage des § 9 Abs. 2a BauGB das allgemeine Erfordernis der städtebaulichen Erforderlichkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB. Denn § 9 Abs. 2a BauGB entbindet lediglich von der Aufstellung eines qualifizierten Bebauungsplans, nicht aber vom Erfordernis der städtebaulichen Erforderlichkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB (vgl. Gesetzesbegründung, BT-Drs. 16/2496, S. 11 f.; Battis, DVBl. 2011, S. 196, 197).
26 
Das grundsätzlich zulässige Ziel der Stärkung der Zentren hat daher sachliche Rechtfertigungsgrenzen, die sich aus § 1 Abs. 3 BauGB ergeben. Planungsbefugnisse weist § 1 Abs. 3 BauGB den Gemeinden nur zu, „sobald und soweit“ die Planung für die städtebauliche Entwicklung erforderlich ist. Festsetzungen, die nicht oder nicht vollständig der Realisierung der mit der Planung verfolgten städtebaulichen Zielsetzungen dienen, sind deshalb auch nicht erforderlich. § 1 Abs. 3 BauGB gebietet es insofern, dass sich die Gemeinde im Hinblick auf die von ihr selbst formulierten städtebaulichen Zielsetzungen konsistent verhält. Ein (allein) durch das Ziel der Stärkung der Zentren durch Konzentration von Einzelhandelsansiedlungen auf die Zentren begründeter Einzelhandelsausschluss kann deshalb nicht weiter gehen, als eine Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben in den Zentren überhaupt in Betracht kommt. Sachliche Grenzen können sich insbesondere daraus ergeben, dass sich nicht jeder Einzelhandelsbetrieb für eine Ansiedlung in einem Zentrum eignet, sei es nach Art und Umfang des Betriebs, sei es wegen der Besonderheiten des betreffenden Zentrums. Insoweit kann es im Einzelfall geboten sein, bestimmte Arten von Einzelhandelsbetrieben vom Einzelhandelsausschluss auszunehmen, weil ein Ausschluss nicht zentrengeeigneter Einzelhandelsbetriebe in nicht zentralen Lagen dem Ziel der Stärkung der Zentren durch Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben in den Zentren nicht dient (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 05.05.2011 - 8 S 2773/08 -, VBlBW 2012, 105; im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 26.03.2008 - 4 C 21.07 -, BVerwGE 133, 310 zur Zulässigkeit des Einzelhandelsausschlusses zur Stärkung der Zentren in einem Gewerbegebiet nach § 1 Abs. 5 und 9 BauNVO). Regelungsgegenstände eines Bebauungsplans nach § 9 Abs. 2a BauGB, der die Zielsetzung der Gemeinde von Gesetzes wegen vorgibt - Schutz und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche -, können daher naturgemäß nur solche Nutzungsarten sein, die überhaupt die Funktionsfähigkeit des jeweils zu schützenden zentralen Versorgungsbereichs beeinflussen können (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15.02.2012 - 10 D 32/11.NE -, juris).
27 
Gemessen an diesen Maßstäben ist der im Bebauungsplan „Östliche Steinzeugstraße“ enthaltene Ausschluss jeglicher Einzelhandelsnutzungen städtebaulich nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB. Die Bebauungsplanbegründung verweist darauf, dass durch den vollständigen Einzelhandelsausschluss eine klare Abgrenzung des Einzelhandelsstandortes „Diedelsheimer Höhe“ nach Süden und Südwesten hin angestrebt werde, um einer schleichenden Ausdehnung des Standortes zulasten der Entwicklung des zentralen Versorgungsbereichs entgegenzuwirken (S. 3 der Planbegründung). Im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens hat die Beklagte dargelegt, Ziel dieser Festsetzung sei es gewesen, Mitnahme- und Koppelungseffekte zu vermeiden, die auch nicht zentrenrelevante Sortimente für den gesamten Standort „Diedelsheimer Höhe“ zeitigen würden. Nur durch den kompletten Einzelhandelsausschluss könne die Attraktivität des Standortes verringert werden.
28 
Es spricht einiges dafür, dass ein derartiger vollständiger Einzelhandelsausschluss mit dem Hinweis auf die mittelbare Attraktivitätssteigerung durch den nicht zentrenrelevanten Einzelhandel auf der Grundlage des § 9 Abs. 2a BauGB bereits grundsätzlich unzulässig ist (ebenso Janning, ZfBR 2009, S. 437, 438). Zwar macht der Wortlaut des § 9 Abs. 2a BauGB keine Vorgaben, welche Arten von Nutzungen ausgeschlossen werden können, sondern verweist auf alle in § 9 Abs. 1 BauGB genannten Nutzungen. Die Tatsache, dass § 9 Abs. 2a BauGB es der Gemeinde entgegen der üblichen Systematik bauplanungsrechtlicher Ermächtigungsgrundlagen ausnahmsweise ermöglicht, im Wege der Planung einzelne singuläre Nutzungen auszuschließen (oder zuzulassen), gebieten jedoch grundsätzlich eine enge Auslegung der Norm. Vor allem aber Sinn und Zweck der Ermächtigungsgrundlage verlangen von der Gemeinde eine Differenzierung zwischen zentrenrelevanten und nicht zentrenrelevanten Dienstleistungsnutzungen. Denn begrenzt wird die Ermächtigungsgrundlage durch das zwingende städtebauliche Ziel der „Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche“. Dieses Ziel dürfte in einem außerhalb des zentralen Versorgungsbereichs liegenden Gebiet überhaupt nur durch Nutzungen gefährdet werden können, die im zentralen Versorgungsbereich angesiedelt werden können.
29 
Selbst wenn man davon ausgeht, dass ein genereller Ausschluss des Einzelhandels gleichwohl auf § 9 Abs. 2a BauGB gestützt werden könnte, wäre dies hier nicht in zulässiger Weise geschehen. Denn vorliegend hat die Beklagte den von ihr hergestellten Wirkungszusammenhang zwischen nicht zentrenrelevantem Einzelhandel und der Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche nicht hinreichend begründet. Entschließt sich eine Gemeinde zu einem Einzelhandelsausschluss in einem Bebauungsplan, muss sie den zu erwartenden negativen Effekt der ausgeschlossenen Nutzungen für den zentralen Versorgungsbereich plausibel machen. Welche Anforderungen an die Darlegung schädlicher Auswirkungen eines Einzelhandelsvorhabens auf das Zentrum zu stellen sind und welche Ermittlungen eine Gemeinde insofern anzustellen hat, lässt sich nicht für jede Fallgestaltung abstrakt beantworten und ist weitgehend von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls abhängig (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15.06.2012 - 2 A 2630/10 -, juris; siehe auch BVerwG, Beschluss vom 23.07.2009 - 4 BN 28.09 -, ZfBR 2009, 686, zu § 1 Abs. 5 und 9 BauNVO). Dient der Einzelhandelsausschluss nicht nur dem Schutz eines zentralen Versorgungsbereichs vor schädlichen Auswirkungen auf die bestehende Einzelhandelsstruktur - also seiner Erhaltung -, sondern zumindest gleichrangig auch der Stärkung des zentralen Versorgungsbereichs - also seiner Entwicklung - im Rahmen eines gemeindlichen Einzelhandelskonzepts, das auf die Konzentration von Einzelhandelsnutzungen in diesem zielt, ist die Ermittlungstiefe im Hinblick auf die zentrumsschädlichen Auswirkungen eines einzelnen Einzelhandelsvorhabens in dem betreffenden Plangebiet herabgesetzt. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass eine Ermittlung der konkret, nämlich branchenspezifisch nachgewiesenen zentrenschädlichen Sortimente dann nicht geboten ist (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15.06.2012, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 26.03.2009 - 4 C 21.07 -, BVerwGE 133, 310). Die Gemeinden sind also nicht gezwungen für jede einzelne Branche im Einzelnen zu prognostizieren, dass und wenn ja, in welchem Umfang sie Auswirkungen auf die zukünftige Entwicklung des zentralen Versorgungsbereichs haben wird. Diese der tatsächlichen Schwierigkeit einer solchen Prognose geschuldete Erleichterung der Darlegungsanforderungen im Hinblick auf einzelne zentrenrelevante Einzelhandelsbranchen, bedeutet indes nicht, dass die Gemeinde der Verpflichtung enthoben wäre, generell darzulegen, warum und auf welche Weise nicht zentrenrelevanter Einzelhandel negative Auswirkungen auf den zentralen Versorgungsbereich haben wird.
30 
Dies hat die Beklagte nicht getan. Sie ist vielmehr ohne tragfähige Begründung von den ursprünglichen im Rahmen des Planungsverfahrens vorgelegten und zum Gegenstand der Beschlussfassung gemachten Überlegungen, die im Einzelnen zwischen zentrenrelevanten und nicht zentrenrelevanten Sortimenten differenzieren und damit die Schädlichkeit der ersteren und die Unschädlichkeit der letzteren für das Zentrum nahelegen, abgewichen. Als Anlage 4 der Beschlussvorlage war eine Liste mit zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten Teil der am 05.11.2009 für das Plangebiet in Kraft getretenen Veränderungssperre. Diese Veränderungssperre wurde bereits 2009 erlassen, um den Einzelhandelsstandort „Diedelsheimer Höhe“ nach innen klar abzugrenzen und einer schleichenden Ausdehnung des Standorts zu Lasten der Entwicklung des zentralen Versorgungsbereiches entgegenzuwirken. Auch im Einzelhandelskonzept der Beklagten vom 11.03.2011 (S. 131) findet sich eine, zum Teil abweichende Sortimentsliste (sog. Brettener Liste), in der der Gutachter auf der Grundlage einer Einzelhändlerbefragung sowie Erhebung im Mai 2010 zwischen zentrenrelevanten, nahversorgungsrelevanten und nicht zentrenrelevanten Sortimenten unterschieden hat. Im Rahmen des Bebauungsplans „Östliche Steinzeugstraße“ hat die Beklagte nunmehr abweichend von diesen bislang vorliegenden und jeweils durch Beschlüsse des Gemeinderats der Beklagten in die Planungen aufgenommenen Listen den Einzelhandel, trotz Beibehaltung der planerischen Ziele, vollständig ausgeschlossen. Sie hätte daher darlegen müssen, welche konkreten negativen Auswirkungen die Ansiedlung von Betrieben mit nicht zentrenrelevanten Sortimenten auf die zentralen Versorgungsbereiche gehabt hätte und sich nicht darauf beschränken dürfen, pauschal auf „Kopplungseffekte“ zu verweisen. Plausibel wäre ein derartiger vollständiger Einzelhandelsausschluss vor dem Hintergrund der vorhandenen differenzierenden Auflistungen nur dann, wenn aufgrund von entsprechenden Untersuchungen, konkreten Erfahrungswerten oder ähnlichem tatsächlich negative Auswirkungen jeglichen Einzelhandels erkennbar wären und diese Auswirkungen Gegenstand der planungsrechtlichen Überlegungen gewesen wären. Der bloße Hinweis auf den Maßstab praktischer Vernunft genügt insoweit nicht.
31 
Sofern die Begründung des Bebauungsplans darauf verweist, dass der vollständige Einzelhandelsausschluss dazu diene, Flächen für Gewerbenutzungen und zum Wohnen zu erhalten, kann dies schon per se nicht Gegenstand eines auf § 9 Abs. 2a BauGB gestützten Bebauungsplans sein. Diese durchaus nachvollziehbaren städtebaulichen Ziele können lediglich durch die Festsetzung entsprechender Baugebiete nach der Baunutzungsverordnung realisiert werden. Auf die als Ausnahmevorschrift konzipierte Ermächtigungsgrundlage des § 9 Abs. 2a BauGB können sie dagegen nicht gestützt werden, da der betreffende Bebauungsplan allein der Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche dienen darf.
32 
b. Die weitere Festsetzung eines Ausschlusses „einzelhandelsnaher Dienstleistungsnutzungen“ ist zudem nicht hinreichend bestimmt und daher unwirksam.
33 
Das Gebot der Bestimmtheit planerischer Festsetzungen verlangt aus rechtsstaatlichen Gründen sowie im Hinblick auf die Rechtsnatur und den Sinn und Zweck von Bebauungsplänen, dass sich Inhalt, Umfang und Reichweite der einzelnen Festsetzungen aus dem Bebauungsplan eindeutig feststellen und erkennen lassen (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.05.2001 - 5 S 901/99 -, NVwZ-RR 2002, 556). Die Festsetzungen müssen aus sich heraus bestimmt, eindeutig und verständlich sein (Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 105. EL 2012, § 9 Rn. 14); gegebenenfalls kann auf die Begründung des Bebauungsplans als Auslegungshilfe zurückgegriffen werden (Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, a.a.O., § 9 Rn. 292).
34 
Gemessen hieran erweist sich die Festsetzung, wonach „einzelhandelsnahe Dienstleistungen“ im gesamten Plangebiet ausgeschlossen sind, als Verstoß gegen das Gebot der Bestimmtheit. Der Begriff „einzelhandelsnahe Dienstleistungsnutzungen“ ist nicht aus sich heraus verständlich. Die Beklagte erläuterte den Begriff im Rahmen der mündlichen Verhandlung dahingehend, dass „einzelhandelsnahe Dienstleistungen“ diejenigen seien, die typischerweise in einem Einkaufszentrum neben dem Einzelhandel angeboten würden. Diese Beschreibung lässt eine eindeutige Konkretisierung aber nicht zu. Denn der Beklagtenvertreter zählte insbesondere auch Post- und Bankdienstleistungen dazu. Das Entwicklungskonzept der Beklagten geht dagegen ersichtlich davon aus, dass einzelhandelsnahe Dienstleistungen von Bankdienstleistungen und Postagenturen/-filialen zu unterscheiden seien (vgl. S. 49 des Einzelhandelskonzepts). Der Begriff ist auch weder in der Baunutzungsverordnung noch in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung gebräuchlich. Der Hinweis der Beklagten auf den Beschluss des OVG Lüneburg vom 06.10.2005 (- 9 MN 43/05 -, juris) ist nicht weiterführend. Im Tatbestand dieser Entscheidung wird der Begriff der „einzelhandelsnahen Dienstleistungs- und Gastronomiebetriebe“ lediglich zur Beschreibung eines geplanten Einkaufszentrums verwendet und nicht als Festsetzung in einem Bebauungsplan in Bezug genommen. Auch in der Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums zur Ansiedlung von Einzelhandelsgroßprojekten - Raumordnung, Bauleitplanung und Genehmigung von Vorhaben vom 21.02.2011 (sog. Einzelhandelserlass, AZ.: 6-2500.4/7) findet sich der Begriff „einzelhandelsnahe Dienstleistungen“ nicht. Schließlich führt auch der Hinweis der Beklagten auf das städtebauliche Entwicklungskonzept nicht weiter. Zum einen ist das Entwicklungskonzept kein Teil der Bebauungsplanbegründung und kann daher zur Auslegung von Festsetzungen nicht herangezogen werden (Ernst/Zinkahn/ Bielenberg/Krautzberger, BauGB, a.a.O., § 9 Rn. 14). Im Übrigen finden sich auch in dem in Bezug genommenen Einzelhandelskonzept und insbesondere in dessen Glossar (S. 167 ff.) keine Erläuterungen des Begriffs, sondern lediglich beispielhafte Aufzählungen (S. 49 d. Einzelhandelskonzeptes: „z.B. Reinigung, Friseur, Reisebüro“, S. 52: „Friseur, Kosmetikstudio etc.“).
35 
c. Die Ungültigkeit der Festsetzung zum Ausschluss von „Einzelhandels- und einzelhandelsnahe(n) Dienstleistungsnutzungen jeglicher Art“ hat die Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans zur Folge. Die Ungültigkeit einzelner planerischer Festsetzungen führt nur dann - ausnahmsweise - nicht zur Ungültigkeit des gesamten Plans, wenn die restlichen Festsetzungen auch ohne den unwirksamen Teil noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB bewirken und mit der gebotenen Sicherheit anzunehmen ist, dass die Gemeinde auch einen Bebauungsplan dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 18.02.2009 - 4 B 54.08 - , juris, und vom 20.08.1991 - 4 NB 3.91 -, NVwZ 1992, 567). Dies ist hier nicht der Fall.
36 
Eine Aufrechterhaltung des Bebauungsplans unter teilweiser Fortgeltung der Festsetzung des Einzelhandelsausschlusses - beschränkt auf zentrenrelevante Einzelhandelsnutzungen - kommt entgegen der Auffassung der Beklagten nicht in Betracht. Sollen zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche bestimmte Warensortimente an nicht integrierten Standorten ausgeschlossen werden, ist im Rahmen der Abwägung eine individuelle Betrachtung der jeweiligen örtlichen Situation erforderlich (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.05.2005 - 8 S 1848/04 -, juris). Das heißt, dass eine konkret auf die Stadt Bretten zugeschnittene Sortimentsliste notwendig ist, aus der hervorgeht, welche Warensortimente als zentrenrelevant oder nicht zentrenrelevant anzusehen sind. Um die Festsetzung des Einzelhandelsausschlusses hinsichtlich der zentrenrelevanten Einzelhandelsnutzungen aufrechtzuerhalten, müsste daher den Bebauungsplanunterlagen zu entnehmen sein, welche Warensortimente nach dem Willen des Plangebers als zentrenrelevant bzw. nicht zentrenrelevant einzustufen sind. Im Entwicklungskonzept für die Stadt Bretten vom 11.03.2011, das Grundlage des Bebauungsplans ist, findet sich ein Vorschlag für eine solche „Brettener Liste“. Eine hiervon abweichende Liste war Grundlage der Veränderungssperre vom 03.11.2009, die noch einen auf zentren- und nahversorgungsrelevante Sortimente beschränkten Einzelhandelsausschluss enthielt. Da der Gemeinderat im Bebauungsplan in Abweichung von den Festsetzungen in der Veränderungssperre aber einen vollständigen Ausschluss aller Einzelhandelsnutzungen beschlossen hat, wird in den Bebauungsplanunterlagen auf keine dieser Listen Bezug genommen. Es ist daher nicht feststellbar, wie die zentrenrelevanten Sortimente im Falle eines teilweise aufrechterhaltenen Einzelhandelsausschluss zu bestimmen wären. Da der Gemeinderat von dem in der Veränderungssperre festgesetzten eingeschränkten Einzelhandelsausschluss bewusst abgerückt ist, könnte im Übrigen auch nicht mit der gebotenen Sicherheit unterstellt werden, dass er die dort in Bezug genommene Sortimentsliste seiner Beschlussfassung in unveränderter Form erneut zugrunde legen würde.
37 
Die Frage, ob der Bebauungsplan einen Abwägungsfehler, insbesondere einen Verstoß gegen das Gebot der Lastengleichheit aufweist, bedarf angesichts dessen keiner Entscheidung.
38 
2. Aufgrund der Unwirksamkeit des Bebauungsplans richtet sich die Zulässigkeit des im Innenbereich liegenden Vorhabens nach § 34 BauGB. Das Vorhaben fügt sich gemäß § 34 Abs. 1 BauGB in die nähere Umgebung ein, denn die Eigenart der näheren Umgebung entspricht keinem der in der Baunutzungsverordnung bezeichneten Baugebiete (a.) und das Vorhaben hält sich innerhalb des aus seiner Umgebung vorgegebenen Rahmens (b.). Die Frage, ob die Erschließung des Vorhabens gesichert ist, bedurfte keiner Entscheidung (c.).
39 
Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete der Baunutzungsverordnung, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach dieser Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre (§ 34 Abs. 2 BauGB).
40 
a) Die nähere Umgebung wird dadurch ermittelt, dass sowohl in Richtung vom Vorhaben auf die Umgebung als auch in Richtung von der Umgebung auf das Vorhaben geprüft wird, wie weit die jeweiligen Auswirkungen reichen. Zu berücksichtigen ist die Umgebung einmal insoweit, als sich die Ausführung des Vorhabens auf sie auswirken kann, und zum anderen, als die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst (BVerwG, Urteil vom 26.05.1978 - 4 C 9.77 -, BVerwGE 55, 369). Es kommt somit nicht nur auf die Bebauung in der unmittelbaren Nachbarschaft des Baugrundstücks an, sondern auch auf die Bebauung der weiteren Umgebung des Grundstückes insoweit, als auch diese noch prägend auf das Baugrundstück einwirkt (Ernst/Zinkahn/Bielenburg/ Krautzberger, a.a.O., § 34 Rn. 36).
41 
Nach dem Ergebnis des Augenscheins ist vorliegend neben den südlich der S...straße an das Baugrundstück angrenzenden Wohn- und Gewerbeflächen auch auf die nördliche Bebauung der S...straße im Kreuzungsbereich mit der Straße D... H... und im weiteren Verlauf der S...straße in östliche und westliche Richtung abzustellen. Denn entgegen der Auffassung der Beklagten hat die S...straße keine trennende Wirkung mit der Folge, dass für die nähere Umgebung nicht allein die südlich der Steinzeugstraße vorhandene Bebauung maßgebend ist. Die Hinweise der Beklagten auf die unterschiedlichen planerischen Festsetzungen in Bebauungs- und Flächennutzungsplänen und die in der Vergangenheit bestehenden Nutzungen haben für die vorliegende Frage, welcher Bereich zur näheren Umgebung des Baugrundstücks zählt, keine Bedeutung. Dadurch dass der Begriff der Eigenart auf das vorgefundene städtebaulich Prägende abstellt, kommt es bei der Beurteilung der Eigenart nur auf das Vorhandene an (st. Rspr.; BVerwG, Urteile vom 06.11.1968 - 4 C 31.66 -, BVerwGE 31, 22, und vom 27.08.1998 - 4 C 5.98 -, Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 190; Ernst/Zinkahn/Bielenburg/Krautzberger, a.a.O., § 34 Rn. 35 m.w.N.). Nichts anderes kann für die im ersten Schritt zu erfolgende Bestimmung der näheren Umgebung gelten. Auch hier ist allein auf die zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung tatsächlich vorhandene, städtebauliche Situation abzustellen (ebenso Ernst/Zinkahn/Bielenburg/Krautzberger, a.a.O., § 34 Rn. 36).
42 
Der Augenschein hat ergeben, dass sowohl das Gebäude, in dem die Einzelhandelsbetriebe Waschmaschinen ..., ... M... und I... ... untergebracht sind, als auch das Gebäude des ... Zoogeschäfts von dem Baugrundstück der Klägerin ohne weiteres sichtbar sind. Zwar steigt die Straße D... H... in Richtung der Einzelhandelsbetriebe auf einer Länge von ca. 80 m an und bildet nördlich der S...straße eine Böschung von ca. 15 m Höhe in westlicher und ca. 2 m Höhe in östlicher Richtung. Diese Böschung begründet jedoch weder in Bezug auf ihre Höhe noch hinsichtlich der übrigen topographischen Gegebenheiten eine trennende Wirkung der S...straße, da sie die Sicht auf die hinter ihr liegenden Gebäude nicht versperrt und durch die Straße D... H... sowohl für Fußgänger als auch Autofahrer ohne weiteres überwunden werden kann. Auch die lediglich zweispurige S...straße stellt kein trennendes Element dar. Zwar befindet sich auf der Höhe des Baugrundstücks derzeit kein gesonderter Fußgängerüberweg; die S...straße kann aber gleichwohl zu Fuß überquert werden. Angesichts dessen hat die S...straße keine trennende, sondern vielmehr eine verbindende Funktion. Zudem ist bei der Abgrenzung der näheren Umgebung vorliegend zu berücksichtigen, dass es sich sowohl bei dem streitgegenständlichen Bauvorhaben als auch bei den auf der „Diedelsheimer Höhe“ angesiedelten Betrieben um zum Teil großflächige Einzelhandelsbetriebe handelt, die im Gegensatz etwa zu einem einfachen Wohnhaus erhebliche Auswirkungen auf die Umgebung haben. Diese Betriebe sind aufgrund ihrer Größe und baulichen Gestaltung weithin sichtbar. Dies gilt insbesondere für das Vorhaben der Klägerin, das auf der Kuppe zwischen Bretten und Diedelsheim errichtet werden soll. Zudem erzeugen sie durch ihren Kunden- und Lieferverkehr vielfältige Emissionen, die einen weiten Auswirkungsbereich besitzen. Nach allem ist für den maßgeblichen Umgebungsbereich auch auf den Bereich der S...straße im Kreuzungsbereich D... H... und in ihrem weiteren Verlauf nach Osten und Westen abzustellen.
43 
In der näheren Umgebung des Bauvorhabens befinden sich daher die nördlich an das Baugrundstück anschließenden Wohnbauflächen, die im Südwesten liegenden wenigen größeren Villen, die im Westen in Richtung A...platz an das Baugrundstück angrenzenden Gewerbeflächen, die unmittelbar gegenüber der S...straße liegenden Gebäude Indianermuseum und Zoogeschäft B... sowie die nordöstlich anschließenden Einzelhandelsbetriebe (Waschmaschinen ..., ... M..., I... ..., K..., Bowlingcenter). Angesichts dieser unterschiedlichen Nutzungsarten entspricht die Eigenart der näheren Umgebung keinem der in der Baunutzungsverordnung bezeichneten Baugebiete, so dass sich die allgemeine bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens der Klägerin nach § 34 Abs. 1 BauGB richtet.
44 
b) Das Vorhaben der Klägerin, ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb, fügt sich nach § 34 Abs. 1 BauGB in die nähere Umgebung ein, da es sich innerhalb des aus seiner Umgebung hervorgehenden Rahmens hält. Bei der Prüfung ist hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung bei der Ermittlung des Rahmens grundsätzlich auf die Nutzungstypen abzustellen, die die Baunutzungsverordnung umschreibt. Sind in der näheren Umgebung bestimmte, den Begriffsbestimmungen der Baunutzungsverordnung entsprechende Nutzungsarten vorhanden, so hält ein Vorhaben, das die Merkmale einer solchen Nutzungsart aufweist, ohne weiteres den Rahmen ein (BVerwG, Urteil vom 03.04.1987 - 4 C 41.84 -, BauR 1987, 538). Das ist hier der Fall. Das Vorhaben der Klägerin findet sein Vorbild in den in der näheren Umgebung vorhandenen großflächigen Einzelhandelsbetrieben auf der „Diedelsheimer Höhe“.
45 
Auch hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung, der Bauweise und der überbaubaren Grundstücksfläche ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass sich das Vorhaben der Klägerin nicht innerhalb des sich aus der näheren Umgebung hervorgehenden Rahmens hält. Ebenso wenig ist ein Verstoß gegen das in § 34 Abs. 1 BauGB im Begriff des „Einfügens“ enthaltene Gebot der Rücksichtnahme ersichtlich.
46 
c) Ob die Erschließung des Vorhabens gesichert ist, bedurfte keiner Entscheidung, da das Vorhaben nach § 34 Abs. 3 BauGB unzulässig ist (dazu sogleich unter 3.). An der verkehrlichen Erschließung bestehen allerdings auf der Grundlage des vorliegenden Verkehrsgutachtens des Ingenieurbüros für Verkehrswesen ... vom April 2010 und dessen von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Fortschreibung der Verkehrsuntersuchung vom September 2011 Zweifel. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.09.1986 - 4 C 15.84 -, BVerwGE 75, 34; Beschluss vom 03.04.1996 - 4 B 253.95 -, NVwZ 1997, 389) ist die Erschließung eines Vorhabens im unbeplanten Innenbereich dann nicht gesichert, wenn das Vorhaben zu einer solchen Belastung der das Grundstück erschließenden Straße führen würde, dass die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht nur in Spitzenzeiten ohne zusätzliche Erschließungsmaßnahmen wie eine Verbreiterung der Straße oder die Schaffung von Einfädelspuren nicht mehr gewährleistet wäre. Bei der insofern erforderlichen Beurteilung, ob eine „in normalen Zeiten“ für die verkehrsmäßige Erschließung ausreichende Straße vorhanden ist, können nur solche „Spitzenzeiten“ vernachlässigt werden, wenn sie die Ausnahme bleiben, wenn also der zur Überlastung der Straße führende Verkehr nur gelegentlich oder zwar täglich, aber nur kurzfristig stattfindet (BVerwG, Beschluss vom 03.04.1996, a.a.O.). Vorhaben die im unbeplanten Innenbereich ausgeführt werden, müssen sich grundsätzlich mit dem Erschließungszustand abfinden, den der jeweilige Innenbereich aufweist. Die Rechtsprechung hat auch grundsätzlich eine Verpflichtung der Gemeinde, das Angebot zur Herstellung der Erschließung anzunehmen (vgl. § 124 Abs. 3 Satz 2 BauGB), abgelehnt (vgl. hierzu Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 11. Aufl. 2009, § 34 Rdnr. 22 m.w.N.). Nach den vorliegenden Verkehrsgutachten dürfte unter Berücksichtigung der derzeitigen Verkehrsbelastungen und zusätzlicher Verkehrserzeugung aus dem E...-Markt eine Leistungsfähigkeit des Knotenpunkts S...straße/D... H... unter Beibehaltung der Verkehrsregelung über Verkehrszeichen nicht nachgewiesen sein.
47 
3. Das Vorhaben verstößt gegen § 34 Abs. 3 BauGB. Nach dieser Vorschrift dürfen von Vorhaben nach § 34 Abs. 1 oder 2 BauGB keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein. Die Vorschrift findet auf das klägerische Vorhaben Anwendung (a.). Jedenfalls bei der Altstadt und dem Bereich Westliche Melanchthonstraße handelt es sich um zentrale Versorgungsbereiche im Sinne dieser Regelung, die Standorte Wilhelmstraße und Kraichgauzentrum stellen dagegen keine zentralen Versorgungsbereiche dar (b.). Es ist auch zu erwarten, dass das klägerische Vorhaben schädliche Auswirkungen auf den bzw. die zentralen Versorgungsbereiche haben wird (c.).
48 
a. Das Vorhaben der Klägerin muss sich an § 34 Abs. 3 BauGB messen lassen. Es bedarf keiner Entscheidung, ob § 34 Abs. 3 BauGB auch auf solche Vorhaben Anwendung findet, die selbst innerhalb eines zentralen Versorgungsbereiches liegen oder diesen erweitern (in diese Richtung BVerwG, Urteil vom 12.02.2009 - 4 B 5.09 -, NVwZ 2009, 781; ablehnend Gatz, jurisPR-BVerwG 18/2012, Anm. 1), denn der Einzelhandelsstandort „Diedelsheimer Höhe“ ist kein zentraler Versorgungsbereich.
49 
Zentrale Versorgungsbereiche im Sinne des § 34 Abs. 3 BauGB sind räumlich abgrenzbare Bereiche einer Gemeinde, denen auf Grund vorhandener Einzelhandelsnutzungen - häufig ergänzt durch diverse Dienstleistungen und gastronomische Angebote - eine Versorgungsfunktion über den unmittelbaren Nahbereich hinaus zukommt (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.12.2009 - 4 C 2.08 -, BVerwGE 136,10; Urteil vom 11.10.2007 - 4 C 7.07 -. BVerwGE 129, 307). Bei der Beurteilung, ob ein Versorgungsbereich einen zentralen Versorgungsbereich i.S.d. § 34 Abs. 3 BauGB bildet, bedarf es einer wertenden Gesamtbetrachtung der städtebaulich relevanten Gegebenheiten. Auch eine räumlich konzentrierte Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben, die darauf angelegt ist, einen fußläufigen Einzugsbereich zu versorgen, kann einen zentralen Versorgungsbereich i.S.d. § 34 Abs. 3 BauGB bilden. Entscheidend ist, dass der Versorgungsbereich nach Lage, Art und Zweckbestimmung eine für die Versorgung der Bevölkerung in einem bestimmten Einzugsbereich zentrale Funktion hat. Der Begriff ist nicht geografisch im Sinne einer Innenstadtlage oder Ortsmitte, sondern funktional zu verstehen (zuletzt VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 01.03.2012 – 5 S 1749/10 -, juris; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 20.11.2006 - 4 B 50.06 -, juris). Zudem setzt ein zentraler Versorgungsbereich im Sinne des § 34 Abs. 3 BauGB eine städtebaulich integrierte Lage voraus. Deswegen bilden isolierte Standorte mit einzelnen Einzelhandelsbetrieben keinen zentralen Versorgungsbereich, auch wenn sie über einen weiten Einzugsbereich verfügen und eine beachtliche Versorgungsfunktion erfüllen mögen (BVerwG, Urteil vom 17.12.2009, a.a.O.).
50 
Entgegen der Auffassung der Klägerin weist der Standort „Diedelsheimer Höhe“ keine derartige städtebaulich integrierte Lage auf. Die „Diedelsheimer Höhe“ ist nach Süden hin durch die Bundesstraße ... von der Innenstadt Bretten abgegrenzt. Demgegenüber liegt die Wohnbebauung in Diedelsheim zwar in räumlicher Nähe, sie ist jedoch in keiner Weise auf die „Diedelsheimer Höhe“ ausgerichtet. Die „Diedelsheimer Höhe“ liegt - ihrem Namen entsprechend - auf der Kuppe einer Anhöhe. Sie ist von Diedelsheim aus entweder über die S...straße oder aber über die Straße A... Ei... zu erreichen. Die Straße A... E... ist lediglich in Richtung Diedelsheim mit einigen Wohnhäusern bebaut. Sie dient nicht der Erschließung der „Diedelsheimer Höhe“ und kann aufgrund ihrer geringen Breite derzeit nur in Richtung „Diedelsheimer Höhe“ und nicht umgekehrt befahren werden. In westlicher und nördlicher Richtung schließt sich an die „Diedelsheimer Höhe“ der Außenbereich an. Zudem sind die bestehenden Einzelhandelsbetriebe auf der „Diedelsheimer Höhe“ ausschließlich für Autofahrer und nicht für Fußgänger ausgelegt (vgl. zum Kriterium der fußläufigen Erreichbarkeit Kuschnerus, ZfBR 2009, 24, 26). So ist das Gebiet lediglich durch die Bushaltestelle Am Eichbaum an den öffentlichen Nahverkehr angebunden, die an der Kreuzung S...straße/F...straße liegt. Die Entfernung zum Bahnhof Bretten beträgt rund 700 m. Die nur am westlichen Ende angrenzende Wohnbebauung, die besondere topographische Lage auf der Anhöhe und die nur unzureichende Erreichbarkeit durch Fußgänger führen in ihrer Gesamtschau dazu, dass vorliegend das Merkmal der integrierten Lage fehlt. Diese Beurteilung wird im Übrigen in dem von der Klägerin vorgelegten ...-Gutachten (...Gutachten, S. 26: „Standort des Vorhabens liegt innerhalb des Siedlungsgefüges, zählt aber derzeit nicht zu den integrierten Einkaufslagen in Bretten“) und in dem Einzelhandelskonzept der Beklagten vom 11.03.2011 (Einzelhandelskonzept, S. 83: „städtebaulich nicht integrierte Lage“) geteilt.
51 
b. Als zentraler Versorgungsbereich in Bretten ist demgegenüber die Altstadt anzusehen (aa.). Ob auch der Bereich Westliche Melanchthonstraße diesem Versorgungsbereich zuzurechnen ist, kann offen bleiben. Denn jedenfalls stellt er einen eigenständigen zentralen Versorgungsbereich dar (bb.). Die Standorte Wilhelmstraße und Kraichgauzentrum sind demgegenüber nicht als zentrale Versorgungsbereich zu qualifizieren (cc.).
52 
aa) In der Brettener Altstadt rund um den Marktplatz finden sich neben diversen Dienstleistungsangeboten und Gastronomiebetrieben derzeit noch in ausreichendem Maße Einzelhandelsnutzungen, die eine Qualifikation dieses Bereiches als zentraler Versorgungsbereich erlauben (ebenso das Einzelhandelskonzept, S. 165). Erforderlich für die Annahme eines zentralen Versorgungsbereiches ist, dass der betreffende Bereich zumindest die wohnortnahe Grundversorgung sicherstellt. Dies setzt ein Warenangebot voraus, das den kurzfristigen Bedarf und Teile des mittelfristigen Bedarfs abdeckt. Dabei muss das Warenangebot zur Deckung des kurzfristigen Bedarfs aber nur die wesentlichen Bedürfnisse des täglichen Bedarfs befriedigen, insbesondere die Grundversorgung mit Lebensmitteln und Drogerieartikeln. Ein Angebot von Waren aller Art ist insoweit nicht erforderlich (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.04.2012 - 8 S 198/11 -, NVwZ-RR 2012, 588). Durch die Insolvenz des Kaufhauses ... sowie des Sch...-Drogeriemarktes beschränken sich die Versorgungsmöglichkeiten mit Lebensmitteln und Drogeriewaren in der Altstadt derzeit auf einige wenige Geschäfte, wobei alleine der „... Markt“ mit einer Verkaufsfläche von 302 m2 eine vollständige Grundversorgung in diesem Bereich anbietet. Hinsichtlich der Lebensmittelversorgung wird das Angebot durch den Wochenmarkt, der auf dem Marktplatz stattfindet, ergänzt, womit eine Grundversorgung mit Lebensmitteln und Drogerieartikeln sichergestellt ist.
53 
bb) Es spricht einiges dafür, dass auch der Bereich der Westlichen Melanchthonstraße dem zentralen Versorgungsbereich Altstadt zuzuordnen ist. Zwar dehnt sich der gesamte Bereich (Westliche Melanchthonstraße im Westen bis Altstadt im Osten) auf einer Länge von über 1000 m aus, der Bereich ist jedoch durchgängig mit einer Vielzahl von Einzelhandelsgeschäften der verschiedensten Branchen ausgestattet. Dieses Angebot wird zudem ergänzt durch Bank- und Postdienstleistungen. Dabei liegen die einzelnen Geschäfte jeweils in Sichtweite und bilden somit einen gemeinsamen Bereich. Die Biegung der Z...straße in südlicher Richtung verhindert zwar das Durchfahren des Bereichs in östlicher Richtung. Die fußläufige Verbindung wird dadurch jedoch nicht beeinträchtigt.
54 
Selbst wenn man in der Z...straße eine städtebauliche Zäsur zwischen der Altstadt und dem Bereich Westliche Melanchthonstraße sehen wollte, die eine gemeinsame Betrachtung verhinderte (so das Einzelhandelskonzept, S.56: „infrastrukturelle Barriere“), erfüllt der Bereich Westliche Melanchthonstraße jedenfalls die Voraussetzungen für das Vorliegen eines eigenständigen zentralen Versorgungsbereichs. Denn hinsichtlich des vorhandenen Warenangebots ist mit den dort angesiedelten Einzelhandelsbetrieben, insbesondere H..., L... und d..., eine Grundversorgung mit Lebensmitteln und Drogerieartikeln vollständig gegeben. Dieser Bereich weist zudem eine integrierte Lage auf, da er im Norden und Westen von Wohnbebauung umgeben ist. Im Süden befindet sich in unmittelbarer Nähe der Brettener Bahnhof, der einen Anschluss des Bereichs an den öffentlichen Nahverkehr sicherstellt. In östlicher Richtung jenseits der Z...straße schließen sich teils Wohnnutzungen, teils gewerbliche Nutzungen an. Der Standort ist angesichts der vorhandenen Parkplätze für den motorisierten Verkehr gut zu erreichen, gleiches gilt aber auch hinsichtlich seiner fußläufigen Erreichbarkeit für Bewohner der umgebenden Wohngebiete (ebenso Einzelhandelskonzept, S. 85: „Der Standort befindet sich in städtebaulich sonstiger integrierter Lage und ist sowohl zu Fuß aus den angrenzenden Wohngebieten als auch mit dem Pkw gut zu erreichen.“)
55 
cc) Demgegenüber handelt es sich bei den Einzelhandelsstandorten Wilhelmstraße und Kraichgauzentrum nicht um zentrale Versorgungsbereiche der Stadt Bretten. Bei beiden Standorten fehlt es an der erforderlichen städtebaulich integrierten Lage. Der Einzelhandelsstandort Wilhelmstraße wird in südwestlicher Richtung durch die Bahnlinie begrenzt, in nordöstlicher Richtung grenzt mit der W...straße (...), in deren Mitte Grünbewuchs steht, eine vielbefahrene Hauptverkehrsstraße den Standort von der Innenstadt Brettens ab. Zudem befinden sich nördlich der W...straße keine weiteren Einzelhandelsgeschäfte, die eine Verbindung zur Altstadt herstellen könnten. Der Bereich Wilhelmstraße ist - ebenso wie die „Diedelsheimer Höhe“ - ersichtlich auf Autofahrer ausgerichtet, so dass keine städtebaulich integrierte Lage gegeben ist (ebenso Einzelhandelskonzept, S. 84; a. A. GMA-Gutachten, S. 6). Gleiches gilt für das in östlicher Richtung angrenzende Kraichgauzentrum. Das Gelände des Kraichgauzentrums liegt zwischen den beiden Bahnlinien und der P... Straße. Die Eingänge zu den vorhandenen Geschäften sind auf den großflächigen Parkplatz ausgerichtet. Zwar lässt sich das Kraichgauzentrum von der in unmittelbarer Nähe gelegenen Haltestelle Bretten ... mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichen. Eine städtebaulich integrierte Lage kann mangels Wohnbebauung in der näheren Umgebung jedoch nicht festgestellt werden (ebenso Einzelhandelskonzept, S. 85; a. A. ...-Gutachten, S. 6).
56 
c. Von dem klägerischen Vorhaben sind schädliche Auswirkungen für den zentralen Versorgungsbereich Altstadt zu erwarten (sogleich unter aa.). Schädliche Auswirkungen treffen auch den Bereich Altstadt und westliche Melanchthonstraße, sofern man beide Bereiche gemeinsam als zentralen Versorgungsbereich ansieht (sogleich unter bb.). Jedenfalls aber ist der isoliert betrachtete zentrale Versorgungsbereich Westliche Melanchthonstraße von schädlichen Auswirkungen betroffen (sogleich unter cc.).
57 
Schädliche Auswirkungen i.S.d. § 34 Abs. 3 BauGB sind dann zu erwarten, wenn die Funktionsfähigkeit gerade des betroffenen zentralen Versorgungsbereichs in beachtlichem Ausmaß beeinträchtigt und damit gestört wird. Eine solche Funktionsstörung liegt vor, wenn der Versorgungsbereich seinen Versorgungsauftrag generell oder hinsichtlich einzelner Branchen nicht mehr in substantieller Weise wahrnehmen kann. Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche sind nicht erst dann schädlich, wenn sie die Schwelle zur Unzumutbarkeit überschreiten. Schutzzweck des § 34 Abs. 3 BauGB ist die Vermeidung städtebaulich „nachhaltiger“ Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.12.2009, a.a.O.; Urteil vom 11.10.2007, a.a.O.). Zu berücksichtigen sind bei großflächigen Einzelhandelsbetrieben insbesondere die Verkaufsfläche des Vorhabens im Vergleich zu den im Versorgungsbereich vorhandenen Verkaufsflächen derselben Branche, die voraussichtliche Umsatzverteilung, die Entfernung zwischen dem Vorhaben und dem betroffenen zentralen Versorgungsbereich, eine etwaige Vorschädigung des Versorgungsbereichs oder die Gefährdung eines vorhandenen „Magnetbetriebs“, der maßgebliche Bedeutung für die Funktionsfähigkeit des zentralen Versorgungsbereichs hat (BVerwG, Beschluss vom 12.01.2012 - 4 B 38.11 -, BauR 2012, 760). Die Vermutungsregel des § 11 Abs. 3 Sätze 3 und 4 BauNVO gilt dabei für die bauplanungsrechtliche Beurteilung großflächiger Einzelhandelsbetriebe im unbeplanten Innenbereich nach § 34 Abs. 1 und 3 BauGB weder unmittelbar noch entsprechend (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.02.2009 - 4 B 3.09 -, Buchholz 406.12 § 11 BauNVO Nr. 34). Die Entscheidung, anhand welcher Methode ein voraussichtlicher Kaufkraftabfluss prognostisch ermittelt wird, obliegt grundsätzlich dem Tatsachengericht (BVerwG, Beschluss vom 03.08.2011 – 4 BN 15.11 -, ZfBR 2011, 777).
58 
Für die Frage, ob von einem Vorhaben „schädliche Auswirkungen“ zu erwarten sind, stellt das Ausmaß der künftigen Umsatzverteilung ein wesentliches Indiz dar. Die Rechtsprechung verlangt für die Annahme schädlicher Auswirkungen regelmäßig Umsatzeinbußen oder Kaufkraftabflüsse von mindestens 10 % (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26.09.2007 - 3 S 1119/07 -, S. 4 m.w.N.). Liegen jedoch bereits erhebliche Vorschädigungen vor, die sich durch Leerstände oder die Schließung früherer sog. Frequenzbringer äußern, kann im Einzelfall auch bei Umsatzverteilungen von weniger als 10 % vom Vorliegen schädlicher Auswirkungen ausgegangen werden (ebenso OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 01.02.2010, a.a.O.; a.A. wohl OVG Lüneburg, Urteil vom 17.01.2008 - 1 LB 154/07 -, ZfBR 2008, 482). Dies gilt insbesondere, wenn wie hier weitere Faktoren hinzukommen, die die Erwartung schädlicher Auswirkungen begründen.
59 
aa) Vorliegend hat die Klägerin mit dem ...-Gutachten eine Untersuchung des prognostizierten Kaufkraftflusses für ihr Vorhaben vorgelegt, in dem die zu erwarteten Umverteilungswirkungen bei Nahrungs- und Genussmitteln sowie bei Drogeriewaren im Hinblick auf die Altstadt sowie im Hinblick auf die Bereiche Kraichgauzentrum, Westliche Melanchthonstraße und Wilhelmstraße gemeinsam ausgewiesen sind. Hinsichtlich der Altstadt ist danach im Bereich Lebensmittel von einer Umsatzverteilung in Höhe von 4-5 % auszugehen; im Bereich Drogeriewaren beträgt die zu erwartende Umsatzverteilung 3-4 % (vgl. GMA-Gutachten, S. 22 f.). Dieser prognostizierte Kaufkraftabfluss von deutlich weniger als 10 % schließt die Annahme schädlicher Wirkungen jedoch nicht aus. Denn bei der Prognose ist in Bezug auf die Altstadt zu berücksichtigen, dass der zentrale Versorgungsbereich erhebliche Vorschädigungen aufweist und bereits jetzt nur noch in geringem Umfang die Grund- und Nahversorgung sicherstellen kann. Die negative Entwicklung wird im Einzelhandelskonzept der Beklagten im Einzelnen dargestellt (vgl. S. 20 ff.). Verstärkt wird diese Entwicklung durch die zwischenzeitlich erfolgte Schließung des Drogeriemarktes Sch... Der Anteil, den das in der W... Straße befindliche frühere Kaufhaus ... bei der Erfüllung der Funktion des zentralen Versorgungsbereichs übernommen hatte, ist nach dessen Schließung im Jahr 2009 ersatzlos weggefallen. Die Schließung dieses „Magnetbetriebs“, der ersichtlich auch die Funktion eines Frequenzbringers für die Altstadt hatte, führt zu einer besonderen Gefährdung des zentralen Versorgungsbereichs, bei dem auch geringfügige Änderungen erhebliche Auswirkungen haben können.
60 
Hinzu kommt, dass bereits der Vergleich der Verkaufsflächen für Lebensmittel und Drogeriewaren auf der „Diedelsheimer Höhe“ unter Einbeziehung des klägerischen Vorhabens einerseits mit den entsprechenden Verkaufsflächen im Bereich der Altstadt andererseits für das Vorliegen schädlicher Auswirkungen spricht. Im Rahmen des Verkaufsflächenvergleichs sind die bereits bestehenden Einzelhandelsnutzungen auf der „Diedelsheimer Höhe“ mit einzubeziehen, denn schädliche Auswirkungen können sich auch daraus ergeben, dass das geplante Vorhaben zusammen mit bereits vorhandenen Betrieben eine Beeinträchtigung des geschützten zentralen Versorgungsbereichs bewirkt. So kann ein gerade noch unbedenkliches Nebeneinander an nicht integrierten Standorten in räumlicher Nähe zum Versorgungsbereich und Angeboten derselben Branche im geschützten Versorgungsbereich durch das Hinzutreten eines weiteren branchengleichen Vorhabens in eine städtebaulich beachtliche Schädigung der Funktionsfähigkeit des Versorgungsbereichs umschlagen (BVerwG, Urteil vom 17.12.2009, a.a.O; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 01.02.2010 – 7 A 1635/07 -, BauR 2010, 1188). Das auf der „Diedelsheimer Höhe“ bereits bestehende K... umfasst eine Verkaufsfläche von 4.690 m2. Die Gesamtverkaufsfläche für Lebensmittel und Drogeriewaren würde durch das klägerische Vorhaben auf insgesamt 8.490 m2 vergrößert. In der Brettener Altstadt existiert demgegenüber derzeit nur noch eine Verkaufsfläche von 702 m2 für Lebensmittel und Drogeriewaren. Selbst unter zusätzlicher Berücksichtigung des Wochenmarktes, für den keine Verkaufsflächenangaben vorliegen und der durch sein lediglich tageweises Angebot in diesen Verkaufsflächenvergleich auch nur schwer einbezogen werden kann, ist das gravierende Übergewicht des Standortes „Diedelsheimer Höhe“ offensichtlich.
61 
Schädliche Auswirkungen für die Brettener Altstadt sind zudem in Anbetracht des bestehenden Kaufkraftpotenzials der Stadt Bretten zu erwarten (vgl. zu diesem Kriterium VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 01.03.2012, a.a.O.). Der künftige zusätzliche Flächenbedarf - also die Einzelhandelsfläche, die ohne spürbare Umsatzverteilungen zu Lasten bestehender Anbieter in Bretten realisiert werden könnte - beträgt im Bereich der nahversorgungsrelevanten Sortimente bis zum Jahr 2020 realistischerweise 0 bis 1.825 m2 (vgl. Einzelhandelskonzept, S. 120). Die Rüge der Klägerin, das Einzelhandelsgutachten sei methodisch fehlerhaft, weil es die „Diedelsheimer Höhe“ nicht als zentralen Versorgungsbereich ausweise, steht einer Zugrundelegung dieser Berechnungen nicht entgegen. Zum einen betrifft die Rüge nicht die Frage des vorhandenen Kaufkraftpotenzials, zum anderen geht das Einzelhandelskonzept zu Recht davon aus, dass es sich bei der „Diedelsheimer Höhe“ - wie bereits ausgeführt - nicht um einen zentralen Versorgungsbereich handelt. Das klägerische Vorhaben mit einer geplanten Verkaufsfläche von 3.800 m2 überschreitet dieses maximal 1.825 m2 umfassende Verkaufsflächenpotenzial um etwa das Doppelte und beschränkt sich damit nicht auf die Ausschöpfung des vorhandenen Wachstumspotenzials, sondern geht deutlich darüber hinaus.
62 
Zuletzt kann auch die deutliche Überschreitung der Grenze zur Großflächigkeit durch das klägerische Vorhaben als weiterer Beleg für die Schädlichkeit des Vorhabens gewertet werden, der das bereits aus den übrigen Kriterien gewonnene Bild, nämlich die Prognose, dass schädliche Auswirkungen im Sinne des § 34 Abs. 3 BauGB zu erwarten sind, bestätigt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.06.2010 - 4 B 75.09 -, ZfBR 2010, 580).
63 
bb) Nichts anderes ergibt sich, wenn der Bereich Westliche Melanchthonstraße zum zentralen Versorgungsbereich der Altstadt hinzuzurechnen wäre.
64 
Hinsichtlich eines derart erweiterten zentralen Versorgungsbereiches Altstadt mit Westlicher Melanchthonstraße liegen spezifische Prognosen der zu erwartenden Umsatzverteilung nicht vor. Im Hinblick auf die im ...-Gutachten zusammen betrachteten Einkaufsstandorte Westliche Melanchthonstraße, Kraichgauzentrum sowie Wilhelmstraße wird im Bereich Nahrungs- und Genussmittel eine Umverteilung von insgesamt 12-13 % prognostiziert. Für den Bereich Westliche Melanchthonstraße ist – isoliert betrachtet – von einem höheren Kaufkraftabfluss auszugehen, denn ausweislich der Ausführungen der Gutachter betrifft die Umverteilung hinsichtlich dieser Standorte in erster Linie den Einkaufsschwerpunkt Melanchthonstraße mit H... und L... Dies werde durch die Nähe des Vorhabenstandortes sowie die Sortimentsüberschneidungen, gerade mit H..., bedingt (S. 22 des ...-Gutachtens). Diese Aussagen sind ohne weiteres plausibel und erscheinen nachvollziehbar. Hinsichtlich der zu erwartenden Umverteilungen im Bereich Drogeriewaren prognostiziert das Gutachten für die Standorte Westliche Melanchthonstraße, Kraichgauzentrum und Wilhelmstraße gemeinsam 7-8 %. Da der Anteil der Umverteilung, der auf den Bereich Lebensmittel fällt, mit 3,5 Mio EUR, und derjenige, der auf den Bereich Drogeriewaren fällt, mit 0,6 Mio EUR zu beziffern ist, kann hinsichtlich des Standortes Westliche Melanchthonstraße - wiederum isoliert betrachtet - mit einer Gesamtumsatzumverteilung von mehr als 10 % gerechnet werden.
65 
Der Einwand der Klägerin, dass es sich bei den im Bereich Westliche Melanchthonstraße betroffenen Einzelhandelsbetrieben um Discounter und Einzelhandelsketten handele, deren Kalkulation eine Umsatzverringerung in dieser Größenordnung erlaubten, und dass daher nicht mit Geschäftsaufgaben zu rechnen sei, greift nicht durch. Zum einen bleibt dieser Einwand völlig unsubstantiiert, da nicht erkennbar ist, auf welche Tatsachen die Prognose gestützt wird. Zum anderen geht der Einwand auch deshalb fehl, weil bei der Beurteilung, ob von einem Vorhaben schädliche Auswirkungen im Sinne des § 34 Abs. 3 BauGB zu erwarten sind, nicht der einzelne Betrieb, sondern der gesamte zentrale Versorgungsbereich in den Blick zu nehmen ist.
66 
Die prognostizierten Umverteilungswirkungen entsprechen den Ergebnissen des Verkaufsflächenvergleichs. Während die „Diedelsheimer Höhe“ nach Erweiterung um das klägerische Vorhaben eine Verkaufsfläche von insgesamt 8.490 m2 umfassen würde, sind in der Altstadt mitsamt dem Standort Westliche Melanchthonstraße immerhin 4.617 m2 entsprechende Verkaufsfläche vorhanden. Aber auch insoweit überwiegt das Angebot auf der „Diedelsheimer Höhe“ bei weitem. Das dortige Angebot würde, im Falle der Realisierung des klägerischen Vorhabens, knapp das Doppelte der im Bereich Altstadt erweitert um die Westliche Melanchthonstraße befindlichen Verkaufsfläche aufweisen.
67 
Schädliche Auswirkungen des klägerischen Vorhabens für den um den Standort Westliche Melanchthonstraße erweiterten Altstadtbereich sind insbesondere auch aufgrund der geringen Entfernung von ca. 600 m zwischen dem Vorhaben und dem betroffenen zentralen Versorgungsbereich zu erwarten (ebenso ...-Gutachten, S. 22). Hinzu kommt die Tatsache, dass die „Diedelsheimer Höhe“ aus der Innenstadt über die ...straße und den A...platz mit dem Auto gut zu erreichen ist und damit in unmittelbarer räumlicher Nähe zu diesem Bereich liegt.
68 
Auch im Hinblick auf den erweiterten Altstadtbereich stellen sowohl das auf 1.825 m2 begrenzte Kaufkraftpotenzial der Stadt Bretten als auch die Überschreitung der Grenze zur Großflächigkeit durch das klägerische Vorhaben weitere Indizien dar, die die Schädlichkeit des Vorhaben bestätigen.
69 
cc) Zuletzt sind schädliche Auswirkungen auch zu erwarten, wenn man allein den Bereich Westliche Melanchthonstraße als betroffenen zentralen Versorgungsbereich betrachtet.
70 
Wie bereits ausgeführt, ist im Hinblick auf die Westliche Melanchthonstraße von einer Umsatzverteilung zugunsten des klägerischen Vorhabens von über 10 % auszugehen. Die unmittelbare räumliche Nähe und die gute Erreichbarkeit für Autofahrer gerade aus der Westlichen Melanchthonstraße verstärken die schädliche Wirkung dieser Umsatzverteilung. Auch insoweit bestätigen die Tatsache, dass das klägerische Vorhaben das bestehende Verkaufsflächenpotenzial bei weitem überschreitet, und nicht zuletzt der Umstand, dass es sich bei dem klägerischen Vorhaben um einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb handelt, die Annahme schädlicher Auswirkungen auch allein bezogen auf den Standort Westliche Melanchthonstraße.
71 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
72 
Die Zulassung der Berufung findet ihre Grundlage in § 124a Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO; die Klärung der Rechtsfrage, ob und wenn ja, unter welchen tatsächlichen Voraussetzungen in einem auf § 9 Abs. 2a BauGB gestützten Bebauungsplan auch nicht zentrenrelevanter Einzelhandel ausgeschlossen werden kann, ist von grundsätzlicher Bedeutung. Gleiches gilt für die Frage, ob und wenn ja, unter welchen Voraussetzungen die Annahme schädlicher Auswirkungen auf einen zentralen Versorgungsbereich auch dann möglich ist, wenn ein vorliegendes Marktgutachten lediglich einen Kaufkraftabfluss von 4-5 % prognostiziert. Diese Fragen sind in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht geklärt.
73 
Beschluss
74 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG, § 39 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Nr. 9.1.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit auf 570.000,00 EUR festgesetzt.
75 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung für den Neubau eines Lebensmittelmarktes.
Die Klägerin ist Eigentümerin des ca. ... m2 großen Grundstücks ... (Flurstück Nr. ..., Gemarkung ..., sowie Flurstück Nr. ... Gemarkung ...) in Bretten-Diedelsheim. Auf diesem Grundstück wurde bis ca. Mitte der 90er Jahre eine Steinzeugfabrik betrieben, deren Gebäude nach Aufgabe des Betriebs teils leer standen, teils kurzfristig an Gewerbebetriebe verschiedener Branchen vermietet wurden.
Am 12.03.2009 beantragte die Klägerin die Erteilung einer Baugenehmigung zum Abriss der auf dem Baugrundstück stehenden Gebäude und für die Errichtung eines großflächigen Einzelhandelsbetriebes mit ca. 3.800 m2 Verkaufsfläche und 334 ebenerdig angeordneten Stellplätzen. Der Einzelhandelsbetrieb solle von der Firma E... als Lebensmittelvollsortimenter mit den Kernsortimenten Nahrungs-/Genussmittel und Drogeriewaren betrieben werden. Dem Bauantrag war ein Gutachten der ... (...) vom Februar 2009 mit einer Auswirkungsanalyse zur Ansiedlung eines E...-Marktes in Bretten beigefügt. Dort wurde unter anderem ausgeführt, dass für das Vorhaben für das Kernsortiment Nahrungs- und Genussmittel ein Umsatz von ca. 11,9 Mio. EUR prognostiziert werde. Die diesbezüglichen Umverteilungsquoten lägen in Bretten bezogen auf die Altstadt unter dem städtebaulich relevanten Schwellenwert. An weiteren Standorten in der Kernstadt sei eine Umverteilungswirkung von 12-13 % zu erwarten, welche primär den Einkaufsschwerpunkt Melanchthonstraße mit H... und L... betreffe. Dies sei durch die Nähe des Vorhabenstandortes und die Sortimentsüberschneidungen, gerade mit H..., bedingt. Eine hohe Umverteilungswirkung werde auch für K... aufgrund der direkten Nähe und der vielfachen Sortimentsüberschneidungen prognostiziert. Bei Drogeriewaren erreiche die Umverteilung des Vorhabens eine unter 10 % liegende Größenordnung. Von der Umverteilung seien in erster Linie die Standortbereiche Melanchthon-/Wilhelmstraße und Kraichgauzentrum mit den großflächigen Drogeriefachmärkten d... und M... betroffen.
Der Vorhabenstandort liegt im Kreuzungsbereich der ... (M...straße und S...straße - ...) in der Nähe des A... und wird über die D... ... erschlossen, wobei der Kreuzungsbereich D... .../S...straße nach dem Bauantrag zu einem 4-strahligen Knoten ausgebaut werden solle. Das Baugrundstück selbst liegt unmittelbar südwestlich der Steinzeugstraße und wird im Norden begrenzt von der F...straße, die das Gelände von dahinter liegender Wohnbebauung trennt. Im Südwesten des Gebäudes verläuft die Straße A... S..., von der aus einige größere Villen erschlossen werden. Unmittelbar gegenüber der Steinzeugstraße befinden sich ein Indianermuseum und das Zoogeschäft ..., auf der gegenüber liegenden Seite der „Diedelsheimer Höhe“ die Einzelhandelsgeschäfte „D... B...", Waschmaschinen ..., ... M... C..., I... ... und K..., die alle im Bereich des als Sondergebiet (SO) ausgewiesenen überplanten Gebietes „Diedelsheimer Höhe 1" liegen. Im Bereich des östlich daran anschließenden Bebauungsplans „Auf der Diedelsheimer Höhe, Teil 2" befindet sich eine Filiale des Garten- und Baumarktes „t...", ein Bowlingcenter mit Gaststätte sowie ein A...-Markt.
Am 03.11.2009 beschloss der Gemeinderat der Beklagten, ein Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplanes „Östliche Steinzeugstraße" einzuleiten, und traf einen entsprechenden Aufstellungsbeschluss. Zeitgleich wurde eine Veränderungssperre erlassen, welche am 05.11.2009 in Kraft trat. Bei dem aufzustellenden Bebauungsplan handelte es sich laut Vorlage zum Aufstellungsbeschluss um einen Bebauungsplan zur Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche nach § 9 Abs. 2a BauGB. Nach dem Plan sollte auf der gewerblichen Baufläche zwischen ...platz und Fr...straße Einzelhandel mit zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten vollständig ausgeschlossen werden. In den jenseits der F...straße liegenden Wohnbauflächen sollten Einzelhandelsbetriebe mit nahversorgungsrelevanten Sortimenten bis zu einer Verkaufsfläche von 400 m2 zugelassen werden. Ziel und Zweck dieser Planung sollte es sein, den Einzelhandelsnebenstandort „Diedelsheimer Höhe“ nach innen klar abzugrenzen, um einer schleichenden Ausdehnung des Standortes zu Lasten der Entwicklung des zentralen Versorgungsbereiches entgegenzuwirken. Als Anlage 4 war der Beschlussvorlage für den Aufstellungsbeschluss der Entwurf einer Liste mit zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten beigefügt.
Mit Bescheid vom 06.11.2009 lehnte die Beklagte den Bauantrag der Klägerin ab. Zur Begründung verwies sie auf die erlassene Veränderungssperre und führte ergänzend aus, dass auch ohne den Erlass der Veränderungssperre der Bauantrag nicht hätte genehmigt werden können. Insbesondere widerspreche das Bauvorhaben den städtebaulichen Zielsetzungen bezogen auf den Einzelhandel, da die Entwicklung großflächiger Einzelhandelseinrichtungen, insbesondere solcher mit zentrenrelevanten und den Nahbereich Brettens versorgenden Sortimenten, im Bereich der Innenstadt erfolgen solle. Im Übrigen sei eine städtebauliche Beurteilung nach § 34 BauGB aufgrund der Größe, der Raumbedeutsamkeit und der städtebaulichen Relevanz des Standortes nicht möglich. Bezogen auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung Brettens werde ein Planungsbedürfnis nach § 1 Abs. 3 BauGB ausgelöst. Das Vorhaben habe nach § 34 Abs. 3 BauGB aufgrund der vorgesehenen Verkaufsfläche von ca. 3.800 m2 sowie einer geplanten Netto-Geschossfläche von 5.137 m2 schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche der Stadt Bretten. Zudem sei die Erschließung nicht gesichert. Die vorhandene und geplante verkehrliche Anbindung sei nicht ausreichend für ein derartiges Vorhaben und das zu erwartende erhöhte Verkehrsaufkommen.
Gegen den Bescheid der Beklagten erhob die Klägerin am 01.12.2009 Widerspruch. Zur Begründung machte sie zunächst geltend, dass die Veränderungssperre unwirksam sei. Das Vorhaben hätte auch nach § 34 BauGB genehmigt werden müssen. Die das Vorhaben prägende Eigenart der näheren Umgebung entspreche keinem der in der Baunutzungsverordnung bezeichneten Baugebiete. Nach § 34 Abs. 1 BauGB sei danach nur zu prüfen, ob der Betrieb Vorbilder in der näheren Umgebung habe. Dies sei hier der Fall. Von dem Vorhaben gingen auch keine schädlichen Auswirkungen im Sinne von § 34 Abs. 3 BauGB aus. Bei der in der Stadt Bretten vorzufindenden Einzelhandelssituation sei von vier als zentral zu bezeichnenden Versorgungsbereichen auszugehen. Neben der Innenstadt, dem Kraichgaucenter und den Einzelhandelsstrukturen zwischen dem Vorhabengrundstück und der Innenstadt an der Melanchthonstraße erfülle auch die Einzelhandelskonzentration im Bereich der „Diedelsheimer Höhe“ die Voraussetzungen eines zentralen Versorgungsbereichs. Im Übrigen gingen von dem Bauvorhaben auch keine schädlichen Auswirkungen auf zentralörtliche Versorgungsbereiche aus. Das Vorhaben sei städtebaulich verträglich und werde insbesondere mit Blick auf die anderweitigen Sortimente, die zum Angebot vorgesehen seien, keine schädlichen Auswirkungen auf die anderen zentralen Versorgungsbereiche haben. Auch die Erschließung des Vorhabengrundstücks sei gesichert, denn das vorhandene Straßennetz sei durchaus in der Lage, den dem Einzelhandelsvorhaben zuzurechnenden Verkehr verträglich aufzunehmen.
Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens gab die Beklagte eine Verkehrsuntersuchung im Hinblick auf das Bauvorhaben in Auftrag. Das im April 2010 erstellte Verkehrsgutachten des Ingenieurbüros für Verkehrswesen, ... , kam zu dem Ergebnis, dass unter Berücksichtigung der derzeitigen wie zukünftigen Verkehrsbelastungen und zusätzlicher Verkehrserzeugung aus dem E...-Markt eine Leistungsfähigkeit des Knotenpunktes S...straße/D... H... unter Beibehaltung der Verkehrsregelung über Verkehrszeichen nicht nachgewiesen werden könne. Gegen das Verkehrsgutachten erhob die Klägerin im Widerspruchsverfahren Einwendungen. Aus dem vorgelegten Verkehrsgutachten könne nicht abgeleitet werden, dass die Erschließung nicht gesichert sei.
Mit Widerspruchsbescheid vom 12.07.2010 wies das Regierungspräsidium ... den Widerspruch zurück und verwies zur Begründung darauf, dass dem Bauvorhaben die Veränderungssperre für das Gebiet des Bebauungsplans „Östliche Steinzeugstraße" der Beklagten entgegenstehe. Im Übrigen sei das Bauvorhaben aber auch bei angenommener Nichtigkeit des Bebauungsplanes bzw. der Veränderungssperre nicht genehmigungsfähig gewesen. Zwar füge sich das Vorhaben in die nähere Umgebung ein; die Baugenehmigung könne aber gleichwohl nicht erteilt werden, da das Vorhaben gegen § 34 Abs. 3 BauGB verstoße. In Bretten existierten vier zentrale Versorgungsbereiche: die Altstadt als historisch gewachsene zentrale Einkaufslage in der Fußgängerzone mit heute im Wesentlichen kleinflächigen Geschäften, Gaststätten, Dienstleistungsunternehmen und öffentlichen Gebäuden als klassischem Innenstadtzentrum; das Kraichgauzentrum, unmittelbar südlich anschließend an die Altstadt mit den Lebensmitteleinzelhandelsbetrieben R..., P... und N... und kleineren Geschäften (Schuhe, Bekleidung, Tierfutter) zur Deckung des täglichen Bedarfs; der Standort Wilhelmstraße mit Modepark ..., A... und d... sowie die Westliche Melanchthonstraße mit Handelshof, d..., V... und L... Es könne dahin stehen, ob diese der Innenstadt Bretten zuzuordnenden Bereiche als Einzelhandelsstandorte jeweils einzelne zentralörtliche Versorgungskerne bildeten oder zusammengefasst als der zentrale Versorgungskern der Stadt Bretten zu werten seien, da der geplante E...-Markt Auswirkungen auf all diese innerstädtischen Standorte haben werde. Die „Diedelsheimer Höhe“ sei dagegen deutlich vom Stadtzentrum Bretten abgesetzt und nicht Teil eines eigenständigen „zentralen Versorgungskerns". Es handele sich vielmehr um ein klassisches Einzelhandelszentrum auf der grünen Wiese mit einem zentralen großen Supermarkt und einigen umgebenden Fachmärkten und damit um eine bloße Agglomeration von Einzelhandelsnutzungen in einem räumlich abgrenzbaren Bereich, dem die Bedeutung eines Zentrums für die Versorgung nicht zukomme. Der Standort sei praktisch nur per Auto zu erreichen und eigne sich schon deswegen nicht als „zentraler Versorgungsbereich" der in der Umgebung vorhandenen Wohnnutzungen. Von dem geplanten E...-Markt seien schädliche Auswirkungen im Sinne des § 34 Abs. 3 BauGB auf diese Innenstadtbereiche der Stadt Bretten zu erwarten. Mit der Ansiedelung des geplanten E...-Marktes wären die zentralörtlichen Versorgungsbereiche nur noch mit einem prozentualen Anteil von 55 %, die periphere Lage auf der „Diedelsheimer Höhe“ mit 45 % an der Lebensmittel/Drogeriewaren-Versorgung beteiligt. Der auf der „Diedelsheimer Höhe“ bereits existierende Supermarkt „K..." müsse bei der Bewertung schädlicher Auswirkungen einbezogen werden. Denn ein gerade noch unbedenkliches Nebeneinander eines Einzelhandelsbetriebes an einem nicht integrierten Standort in räumlicher Nähe zum Versorgungsbereich könne durch das Hinzutreten eines weiteren Vorhabens in eine städtebaulich beachtliche Schädigung der Funktionsfähigkeit des Versorgungsbereichs umschlagen. Es liege auf der Hand, dass mit dem Ausbau des peripheren Einzelhandelsstandortes „Diedelsheimer Höhe“ die Kaufkraft in den Innenstadtlagen abnehme. Mit seinem Sortiment decke der E...-Markt auch genau das Warenangebot ab, das im Bereich der Innenstadtlage (R... im Kraichgauzentrum, H... in der Melanchthonstraße, kleinere Spezialgeschäfte wie Wein- und Käseläden in der Altstadt) bedient werde. Aufgrund der räumlichen Nähe vor allem zwischen dem Bereich Melanchthonstraße und dem geplanten Edeka-Markt ziele das neue Bauvorhaben auf potentielle innerstädtische Kunden, die vor allem dem „Magnetbetrieb" H... fehlen würden. Hinzu komme, dass die Beklagte derzeit bemüht sei, den innerstädtischen Einzelhandel planerisch zu fördern. Diese Zielsetzung würde mit der weiteren Zulassung eines Supermarktes „auf der grünen Wiese" konterkariert. Das Vorhaben habe auch aufgrund der fehlenden Erschließung nicht zugelassen werden können. Die gegen das Verkehrsgutachten erhobenen Einwände seien nicht berechtigt. Eine Verpflichtung zur Annahme eines Erschließungsangebotes - das im Übrigen von Seiten der Klägerin auch nicht vorgelegt worden sei - bestehe im unbeplanten Innenbereich nicht. Es obliege vielmehr allein der Gemeinde, wie sie ihrer für das gesamte Gemeindegebiet bestehenden allgemeinen Erschließungspflicht nachkommen wolle.
10 
Die Klägerin hat am 27.07.2010 Klage erhoben und trägt vor, sie habe einen Anspruch auf Erlass der Baugenehmigung aus § 58 Abs. 1 S. 1 LBO, da nicht ersichtlich sei, dass dem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstünden. Die Veränderungssperre für das Gebiet des Bebauungsplans „Östliche Steinzeugstraße" könne dem Vorhaben nicht entgegengehalten werden, weil sie unwirksam sei. Es bestünden keine Zweifel daran, dass das Vorhaben sich hinsichtlich der in § 34 Abs. 1 BauGB genannten Parameter Art und Maß der baulichen Nutzung, Bauweise und überbaubare Grundstücksfläche in die Eigenart der näheren Umgebung, die durch mehrere großflächige Einzelhandelsbetriebe (unter anderem der Firma K...) geprägt sei, einfüge. Zudem gingen von dem Vorhaben auch keine schädlichen Auswirkungen im Sinne von § 34 Abs. 3 BauGB auf andere zentrale Versorgungsbereiche in der Stadt Bretten aus. Neben dem Innenstadtbereich handele es sich auch bei der „Diedelsheimer Höhe“ um einen zentralen Versorgungbereich. Dass sich das Gebiet deutlich vom Stadtzentrum absetze, stehe dem nicht entgegen, da es allein auf geografische Punkte nicht ankomme. Der Standort sei keineswegs mit einem Einzelhandelsvorhaben auf der grünen Wiese vergleichbar und könne aufgrund seines umfangreichen Einzelhandelsbesatzes einem singulären großflächigen Einzelhandelsvorhaben in nicht integrierter Lage nicht gleichgestellt werden. Die „Diedelsheimer Höhe“ sei leistungsfähig an das örtliche und überörtliche Straßennetz angebunden und auch aus dem Stadtkern gut zu erreichen. Zu kurz komme, dass in unmittelbarer Nachbarschaft zum Vorhabengrundstück unter anderem ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb der Firma K..., ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb der Firma t..., ein D... B..., ein E...-M..., ein I... ..., ein ... Zoogeschäft, ein A...-Markt, die Firma Waschmaschinen ... sowie ein Bowlingcenter mit Gaststätte vorhanden seien. Dies unterscheide die „Diedelsheimer Höhe“ von einem isolierten großflächigen Einzelhandelsvorhaben auf der grünen Wiese. Es handele sich vielmehr um einen Einkaufschwerpunkt mit einer über die Stadt Bretten hinausgehenden zentralen Versorgungsfunktion. Daher komme es ausschließlich darauf an, ob von dem Vorhaben schädliche Auswirkungen auf die Innenstadt als geschütztem zentralen Versorgungsbereich ausgingen. Dies sei nicht der Fall. Die zu erwartende Umsatzverteilung im Bereich Lebensmittel und Drogerieartikel für die gesamte Stadt Bretten liege ausweislich des ...-Gutachtens unter 20 % mit der Folge, dass noch nicht von einer Funktionsstörung des Innenstadtbereichs auszugehen sei. Dass eine Verkaufsflächenverschiebung zugunsten der „Diedelsheimer Höhe“ eintreten werde und das bisherige Gefüge der Verkaufsflächenverteilung bei Zulassung des Betriebs der Klägerin zwischen der „Diedelsheimer Höhe“ und der Innenstadt nahezu ausgeglichen sein werde, sei isoliert gesehen noch kein Argument dafür, dass schädliche Auswirkungen im Sinne von § 34 Abs. 3 BauGB zu erwarten seien. Zwar werde es aus Sicht der bestehenden Einzelhandelsbetriebe zu wirtschaftlich unerwünschten Umsatzverteilungen kommen. Diese Umsatzverteilungen seien jedoch nicht von derart erheblichem Gewicht, dass die Innenstadt den ihr zukommenden Versorgungsauftrag generell oder auch hinsichtlich der Branchen Lebensmittel oder Drogerieartikel nicht mehr erfüllen könne. § 34 Abs. 3 BauGB schütze gerade nicht vor ungewünschter wirtschaftlicher Konkurrenz. Im Übrigen sei zu berücksichtigen, dass die Zulassung des Vorhabens der Klägerin sich weit mehr auf den bestehenden K...-Markt als auf die in der Innenstadt vorhandenen Märkte auswirken werde. Auch die Erschließung des Vorhabengrundstücks sei hinreichend gesichert. Nichts anderes folge aus dem vorgelegten Verkehrsgutachten.
11 
In der Gemeinderatssitzung am 20.09.2011 beschloss die Beklagte den Bebauungsplan „Östliche Steinzeugstraße" als Satzung. Der Beschluss des Bebauungsplans wurde im Amtsblatt der Beklagten vom 28.09.2011 ortsüblich bekanntgemacht. Der Bebauungsplan schließt für das gesamte Plangebiet und damit auch für das Grundstück der Klägerin „Einzelhandels- und einzelhandelsnahe Dienstleistungsnutzungen jeglicher Art" aus. Alle anderen bauplanungsrechtlichen Fragestellungen hinsichtlich der Art und des Maßes der baulichen Nutzung, der Bauweise und der überbaubaren Grundstücksfläche sowie die Erschließung etc. beurteilen sich nach § 34 BauGB. Im Rahmen der Begründung des Bebauungsplans wird unter der Überschrift „Ziele und Zweck der Planung“ unter anderem ausgeführt, zum Schutz der zentralen Versorgungsbereiche, aufgrund der Gesamtsituation der Brettener Einzelhandelsstandorte mit dem flächenmäßigen Gewicht des nicht integrierten Standortes „Diedelsheimer Höhe“ sowie der prognostizierten Entwicklungskorridore für den Brettener Einzelhandel werde im gesamten Plangebiet Einzelhandel jeglicher Art ausgeschlossen. Auch einzelhandelsnahe Dienstleistungsbetriebe würden aufgrund ihrer Funktion als Frequenzbringer ausgeschlossen. Ziel und Zweck dieser Planung sei es, im Zuge des Schutzes zentraler Versorgungsbereiche der Stadt Bretten und der Stärkung bzw. Wiederbelebung der Brettener Innenstadt den nördlich an das Plangebiet angrenzenden Einzelhandelsstandort „Diedelsheimer Höhe“ nach Süden und Südwesten hin klar abzugrenzen, um einer schleichenden Ausdehnung des Standortes zu Lasten der Entwicklung des zentralen Versorgungsbereiches entgegenzuwirken. Außerdem sollten die vorhandenen Gewerbe- und Wohnbauflächen in ihrer eigentlichen Nutzung als Orte für Produktion, Handwerk und Wohnen erhalten bleiben.
12 
Nach Erlass des Bebauungsplans ergänzte die Klägerin ihre Ausführungen im hiesigen Klageverfahren. Die Festsetzung des Einzelhandelsausschlusses im Bebauungsplan sei unwirksam, da sie nicht hinreichend bestimmt sei. Es sei unklar, was mit dem Begriff „einzelhandelsnahe Dienstleistungsnutzungen" gemeint sei. In der Bebauungsplanbegründung werde der Begriff nicht konkretisiert. Er werde auch weder vom Verordnungsgeber der Baunutzungsverordnung noch in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung verwendet. Es sei deshalb für den Normadressaten nicht mit der gebotenen Klarheit zu erkennen, was der Begriff „einzelhandelsnahe Dienstleistungsnutzung" meine. Zudem fehle dem Bebauungsplan die städtebauliche Erforderlichkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB, die auch Voraussetzung für einen Bebauungsplan der Innenentwicklung nach § 9 Abs. 2a BauGB sei. Ein solcher Bebauungsplan enthalte zwar in der Regel nur Festsetzungen, die Nutzungen ausschlössen und keine neuen Nutzungen zuließen. Denn die Festsetzungen eines Bebauungsplans nach § 9 Abs. 2a BauGB zielten nicht auf die Veränderung, sondern auf die Bewahrung der vorhandenen Situation ab. Bei einem Bebauungsplan der Innenentwicklung müssten die Festsetzungen aber auch dem wahren Willen der Gemeinde entsprechen. Sie dürften nicht nur vorgeschoben sein, um eine andere Nutzung zu verhindern oder einen Bauwunsch zu „durchkreuzen". Diesen Voraussetzungen werde der Bebauungsplan „Östliche Steinzeugstraße" nicht gerecht. Es handele sich um eine unzulässige Negativ- bzw. Verhinderungsplanung. Die Beklagte habe ursprünglich geplant, in dem Baugebiet nur Einzelhandel mit zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten auszuschließen. ln den nordwestlich angrenzenden Wohnbauflächen sollten Einzelhandelsbetriebe mit nahversorgungsrelevanten Sortimenten bis zu einer Verkaufsfläche von 400 m2 zugelassen werden. Aufgrund der im Bebauungsplanverfahren erhobenen Rüge, das dem Einzelhandelsausschluss zugrundeliegende Planungskonzept sei unschlüssig und es sei nicht zu erkennen, warum zentrenrelevanter Einzelhandel ausgeschlossen und nicht zentrenrelevanter Einzelhandel zugelassen werde, habe die Beklagte mit Gemeinderatsbeschluss vom 17.05.2011 die Planung geändert und Einzelhandel nunmehr vollständig ausgeschlossen. Dieser Ablauf des Bebauungsplanverfahrens belege, dass der Planung kein schlüssiges Planungskonzept zugrunde liege. Die Beklagte habe durch die Planung allein das konkrete Bauvorhaben der Klägerin verhindern wollen. Der Ausschluss von Einzelhandel, soweit er sich auf zentrenrelevante Sortimente beziehe, sei nicht gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB erforderlich. Grundlage des geplanten Einzelhandelsausschlusses sei das Entwicklungskonzept der Beklagten vom 11.03.2011. ln dem Konzept werde der Standort „Diedelsheimer Höhe“ zu Unrecht nicht als zentraler Versorgungsbereich angesehen. Dies sei methodisch fehlerhaft. Außerdem werde das Gebiet des zentralen Versorgungsbereichs Hauptzentrum in dem Einzelhandelskonzept zu eng gefasst. Die Einkaufsbereiche in der Wilhelmstraße und der westlichen Melanchthonstraße wie auch das Kraichgau-Zentrum stellten möglicherweise keinen eigenen zentralen Versorgungsbereich dar, sie seien allerdings aufgrund der räumlichen Nähe und verkehrlichen Anbindung zur Innenstadt Teil des zentralen Versorgungsbereichs Hauptzentrum. Aufgrund dieser methodischen Fehler könne das Einzelhandelskonzept nicht Grundlage des geplanten Einzelhandelsausschlusses sein. Der Einzelhandelsausschluss mit zentrenrelevanten Sortimenten sei daher unwirksam. Der Ausschluss von Einzelhandel mit nicht zentrenrelevanten Sortimenten sei ebenfalls nicht städtebaulich erforderlich. Ein (allein) durch das Ziel der Stärkung der Zentren durch Konzentration von Einzelhandelsansiedlungen auf die Zentren begründeter Einzelhandelsausschluss könne nicht weitergehen, als eine Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben in den Zentren überhaupt in Betracht komme. Die nicht zentrenrelevanten Sortimente eigneten sich für eine Ansiedlung in einem Zentrum nicht und führten daher auch nicht zu einer Gefährdung der zentralen Versorgungsbereiche. Der vollständige Ausschluss von Einzelhandelssortimenten verlasse daher den Rahmen des nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB Erforderlichen. Er sei auch deshalb nicht erforderlich, weil das Entwicklungskonzept der Beklagten, das Grundlage der Bebauungsplanung sei, eine Unterscheidung zwischen zentrenrelevanten und nicht zentrenrelevanten Sortimenten enthalte. Diesen Katalog zentrenrelevanter und nicht zentrenrelevanter Sortimente habe die Beklagte in keiner Weise bei der Aufstellung des Bebauungsplans berücksichtigt. Die Beklagte hätte im Einzelnen darlegen müssen, dass auch nicht zentrenrelevante Sortimente das Planungsziel der Erhaltung und Entwicklung der zentralen Versorgungsbereiche der Beklagten gefährdeten. Die Bebauungsplanbegründung enthalte dazu jedoch keine Ausführungen. Der Ausschluss von nicht zentrenrelevanten Sortimenten lasse sich auch nicht dadurch rechtfertigen, dass die Beklagte eine räumliche Abgrenzung des Einzelhandelsstandortes „Diedelsheimer Höhe" nach Süden und Südwesten anstrebe. Zum einen sei der Standort in diese Richtung bereits durch die Bundesstraße abgegrenzt; eine weitere Ausdehnung sei deshalb nicht zu befürchten. Zum anderen sei nicht ersichtlich, inwieweit eine Ausdehnung des Standorts „Diedelsheimer Höhe" mit Einzelhandelsbetrieben mit nicht zentrenrelevanten Sortimenten die Entwicklung und Erhaltung der zentralen Versorgungsbereiche der Beklagten beeinträchtigen könne. Der Ausschluss von nicht zentrenrelevanten Sortimenten lasse sich zuletzt auch nicht damit rechtfertigen, Gewerbe und Wohnbauflächen in ihrer eigentlichen Nutzung als Orte für Produktion, Handwerk und Wohnen zu erhalten. Der Einzelhandelsausschluss werde auf § 9 Abs. 2a BauGB gestützt. Diese Bestimmung lasse Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung ohne Festsetzung eines Baugebietes zu. Die Festsetzungen dürften jedoch nur zur Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche getroffen werden. Soweit in dem Bebauungsplan der Einzelhandelsausschluss damit gerechtfertigt werde, dass die Grundstücke in dem Plangebiet für Gewerbe- und Wohnbauflächen zur Verfügung stehen sollten, diene dies nicht der Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche. Soweit der gänzliche Einzelhandelsausschluss in dem Bebauungsplan auf diesen Gesichtspunkt gestützt werde, sei er deshalb bereits nicht durch die Ermächtigungsgrundlage aus § 9 Abs. 2a BauGB gedeckt und unwirksam. Der Bebauungsplan leide zudem an Abwägungsfehlern, die zu seiner Unwirksamkeit führten. Er verstoße gegen das aus Art. 3 Abs. 1 GG folgende Gebot der Lastengleichheit, indem er für das Vorhabengrundstück Einzelhandels- und einzelhandelsnahe Dienstleistungsnutzungen jeglicher Art ausschließe. Sofern in der Bebauungsplanbegründung ausgeführt werde, durch die Beschränkung der Nutzungen an den nördlichen, westlichen und östlichen Grenzen des Standortes durch zukünftige bzw. angewendete Bebauungspläne, die Misch- oder Wohngebiete festsetzten bzw. zukünftig festsetzen würden, bleibe lediglich südlich und südwestlich des Einzelhandelsstandortes ein erhöhter planungsrechtlicher Steuerungsbedarf, werde verkannt, dass in Mischgebieten Einzelhandelsbetriebe allgemein und in Wohngebieten als nicht störende Gewerbebetriebe zumindest ausnahmsweise zulässig seien. Indem in den an das Baugebiet angrenzenden Bebauungsplänen kein Einzelhandelsausschluss festgesetzt werden solle, nehme die Beklagte in Kauf, dass sich Einzelhandelsbetriebe in den benachbarten Baugebieten zur „Diedelsheimer Höhe“ ansiedelten. Wenn in den anderen unmittelbar an die „Diedelsheimer Höhe" angrenzenden Plangebieten trotz der vergleichbaren Lage weder ein Einzelhandelsausschluss festgesetzt sei, noch festgesetzt werden solle, könne für das Vorhabengrundstück nichts anderes gelten. Der in dieser ungerechtfertigten Ungleichbehandlung liegende Abwägungsmangel sei auch beachtlich im Sinne von § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2 BauGB, da er offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sei.
13 
Die Klägerin beantragte zunächst, die Aufhebung des Bescheids der Beklagten vom 06.11.2009 und des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 12.07.2010 sowie die Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung einer Baugenehmigung sowohl für den Abriss der bestehenden Gebäude als auch für den Neubau des Lebensmittelmarktes. In der mündlichen Verhandlung hat sie ihren Antrag präzisiert und beantragt nunmehr,
14 
die Beklagte unter Aufhebung des ablehnenden Bescheids vom 06.11.2009 und unter Aufhebung des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums ... vom 12.07.2010 zu verpflichten, der Klägerin die am 12.03.2009 beantragte Baugenehmigung für den Neubau eines Lebensmittelmarktes auf dem Grundstück ... (Flurstück Nr... , Gemarkung ... sowie Flurstück Nr. ... ...) in ... Bretten, Ortsteil ..., gemäß den am 12.03.2009 zur Genehmigung gestellten Bauvorlagen zu erteilen.
15 
Die Beklagte beantragt,
16 
die Klage abzuweisen.
17 
und trägt vor, die erhobenen Einwände gegen den nunmehr in Kraft getretenen Bebauungsplan „Östliche Steinzeugstraße“ griffen nicht durch. Bei der Planung handele es sich nicht um eine unzulässige Verhinderungsplanung. Das Bauvorhaben der Klägerin habe Anlass zu dem hier nach Maßgabe des § 9 Abs. 2a BauGB aufgestellten Bebauungsplan der Innenentwicklung „Östliche Steinzeugstraße" gegeben. Eine solche „Verhinderungsplanung" sei zulässig und entspreche, untermauert durch ein breit angelegtes Einzelhandelskonzept, der Ratio des Gesetzes. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass der Ausschluss des Einzelhandels sich nicht auf die zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimente beschränke, sondern sich auch auf die nicht zentrenrelevanten Sortimente erstrecke. Das entspreche dem „wahren Willen" des Gemeinderats bei der Beschlussfassung über diesen Bebauungsplan am 20.09.2011. Der Einzelhandelsausschluss sei auch städtebaulich erforderlich. Der Einzelhandelsstandort „Diedelsheimer Höhe" sei kein zentraler Versorgungsbereich, da er städtebaulich nicht integriert sei und im Kontext Brettens nicht zentral liege. Durch ihre im Verhältnis zur Kernstadt sowie zu den Stadtteilen Diedelsheim und Rinklingen periphere Lage an der Bundesstraße ... sei die „Diedelsheimer Höhe" nur durch den motorisierten Individualverkehr, nicht jedoch durch den öffentlichen Personennahverkehr gut erschlossen. Die Bundesstraße ... bilde eine deutliche städtebauliche Zäsur zu den südlich und östlich gelegenen Teilen der Kernstadt von Bretten. Nördlich schließe sich an den Standort die freie Landschaft an. Die an der westlichen Ecke an den Standort „Diedelsheimer Höhe" anschließenden Wohnnutzungen seien in der Peripherie des Stadtteils Diedelsheim entstanden und städtebaulich auch auf diesen ausgerichtet. Südwestlich werde der Standort durch die S...straße begrenzt. Es liege auf der Hand, dass ein derart autokundenorientierter Standort wie die „Diedelsheimer Höhe" weder vom Gesetzgeber noch von der dazu ergangenen Rechtsprechung als „zentraler Versorgungsbereich" angesehen werde. Gemeint seien damit die Stadtmitten- bzw. Innenstadtbereiche oder Stadtteilzentren, nicht jedoch autokundenorientierte Standorte an der Peripherie der Städte und Stadtteile. Die weitere Ansiedlung von zentrenrelevantem Einzelhandel an solchen Standorten, wie das seitens der Klägerin im vorliegenden Fall beabsichtigt sei, laufe den im Einzelhandelskonzept vereinbarten Zielen der Stadtentwicklung zuwider. Dementsprechend sei der Ausschluss von Einzelhandel durch den Bebauungsplan „Östliche Steinzeugstraße", soweit er sich auf nahversorgungs- und zentrenrelevante Sortimente beziehe, nach Maßgabe des § 1 Abs. 3 BauGB auch erforderlich. Das Gleiche gelte für den nicht zentrenrelevanten Einzelhandel. Denn auch der Ausschluss dieser Sortimente diene dem Schutz und der Entwicklung des zentralen Versorgungsbereichs. Bestehende gewerbliche Flächen seien auch in Zukunft dem Gewerbe vorzubehalten. Ansiedlungswünsche von Einzelhandelsbetrieben sollten im Hinblick auf ihre zentralitätssteigernde Wirkung bewertet werden. Dementsprechend sollten Neuansiedlungen von Einzelhandel vorzugsweise auf bereits bestehende Einzelhandelsstandorte beschränkt bleiben. Dabei sei eine räumliche Nähe zum zentralen Versorgungsbereich aufgrund möglicher positiver Koppelungseffekte - soweit diese bei Einzelhandel mit nicht zentrenrelevantem Angebotsschwerpunkt überhaupt auftreten könnten - vorzuziehen. Bei den Grundstücken der Klägerin handele es sich in geradezu klassischer Weise um derartige gewerbliche Flächen, die aus den genannten Gründen dem Einzelhandel sowohl mit zentrenrelevanten als auch mit nicht zentrenrelevanten Sortimenten nicht zur Verfügung gestellt werden sollten. Insbesondere handele es sich bei der „Diedelsheimer Höhe“ nicht um einen bereits bestehenden Einzelhandelsstandort und noch weniger gehörten die hier interessierenden Flächen zu einem derartigen Standort. Es sei vielmehr Ziel des Bebauungsplans „Östliche Steinzeugstraße“, einer Ausweitung dieses nicht integrierten Standorts über seine bisher bestehenden Grenzen hinaus in die Nachbarschaft entgegenzuwirken. Dies gelte auch hinsichtlich der nicht zentrenrelevanten Sortimente deshalb, weil diese zumindest Mitnehmer- bzw. Koppelungseffekte im Blick auf die zentren- und nahversorgungsrelevanten Angebote auf der „Diedelsheimer Höhe“ zeitigten, damit zu einer nicht erwünschten Konsolidierung dieses Einzelhandelsstandorts und gleichzeitig zu einer Schwächung der zentralen Versorgungsbereiche führen könnten. Der vollständige Ausschluss des Einzelhandels durch den Bebauungsplan „Östliche Steinzeugstraße" sei deshalb sachlich gerechtfertigt, nicht willkürlich und im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich. Vorrangiges Ziel der Planung sei die Stärkung des zentralen Versorgungsbereichs. Wenn in der Begründung des Bebauungsplans darüber hinaus formuliert werde, die vorhandenen Gewerbe- und Wohnbauflächen sollten in ihrer eigentlichen Nutzung als Orte für Produktion, Handwerk und Wohnen erhalten bleiben, sei das die logische Konsequenz der Beschränkung der Neuansiedlung von Einzelhandel auf bestehende Standorte und diene der weitergehenden Erläuterung des Bebauungsplans. Dies sei aber nicht die ausschlaggebende Begründung für die Durchführung des Verfahrens nach § 9 Abs. 2a BauGB. Selbst wenn der Ausschluss auch des nicht zentrenrelevanten Einzelhandels vorliegend als zu weitgehend angesehen werden müsste, würde dies dem Einzelhandelsvorhaben der Klägerin nichts nützen, weil sich dieses erklärtermaßen auf nahversorgungs- und zentrenrelevante Sortimente beschränke. Der Bebauungsplan sei auch nicht unbestimmt. Der Begriff „einzelhandelsnahe Dienstleistungsnutzungen" sei zwar nicht unmittelbar in der Bebauungsplanbegründung, dafür aber in dem dort in Bezug genommenen Einzelhandelskonzept hinreichend umschrieben bzw. definiert worden. Dass diese Begrifflichkeit auch ansonsten der Üblichkeit entspreche, belege überdies beispielhaft der Beschluss des OVG Lüneburg vom 6.10.2005 - 9 MN 43/05 -. Schließlich läge auch kein Abwägungsfehler vor. Das Gebot der Lastengleichheit werde nicht dadurch verletzt, dass in den nördlich, westlich und östlich an den Einzelhandelsstandort „Diedelsheimer Höhe" angrenzenden Wohn- und Mischgebieten nicht ebenfalls der Einzelhandel ausgeschlossen worden sei. Soweit in diesen Bereichen sowie im Ortskern von Diedelsheim vereinzelte Einzelhandelsangebote nicht großflächiger Art vorhanden bzw. zulässig seien, erfüllten sie eine Nahversorgungsfunktion, die in der Begründung des Bebauungsplans „Östliche Steinzeugstraße" ausdrücklich als „absolut wünschenswert" eingestuft werde. Das sei nicht zu vergleichen mit dem südlich und südwestlich an den Einzelhandelsstandort „Diedelsheimer Höhe" angrenzenden Bereich, der, wie ja auch das Baugesuch der Klägerin zeige, als Gewerbebrache in besonderer Weise dazu „verlocke", hier weiteren großflächigen Einzelhandel zu verwirklichen und damit grenzüberschreitend den nicht integrierten, keinen zentralen Versorgungsbereich darstellenden Einzelhandelsstandort „Diedelsheimer Höhe" zu Lasten des Hauptzentrums der Stadt Bretten auszuweiten und zu vertiefen. Selbst wenn der Bebauungsplan unwirksam wäre, wäre das Vorhaben nicht nach § 34 BauGB genehmigungsfähig. Das Vorhaben als großflächiger Einzelhandelsbetrieb füge sich schon nach der Art der baulichen Nutzung nicht in die nähere Umgebung ein. Diese nähere Umgebung werde nach Osten hin durch die eine Zäsur darstellende und gleichzeitig die Grenze des östlich davon gelegenen Sondergebiets für großflächigen Einzelhandel markierende Steinzeugstraße abgegrenzt. Jedenfalls gingen von dem Vorhaben schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche im Sinne von § 34 Abs. 3 BauGB aus. Schließlich sei auch die Erschließung des Vorhabens nicht gesichert. Die Einwendungen der Klägerin gegen das Verkehrsgutachten könnten nicht verfangen.
18 
Die Kammer hat das Baugrundstück und dessen nähere Umgebung in Augenschein genommen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Niederschrift zur mündlichen Verhandlung am 12.09.2012 verwiesen.
19 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze, die der Kammer vorliegende Akte des Beklagten, die Akte des Regierungspräsidiums ... sowie die Bauplanungsakten der Beklagten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe

 
20 
Die Klägerin hat ihren Klageantrag in der mündlichen Verhandlung dahingehend präzisiert, dass sie allein die Erteilung einer Baugenehmigung für den Neubau eines großflächigen Einzelhandelszentrums, nicht aber auch die Erteilung einer Abrissgenehmigung für die auf dem klägerischen Grundstück befindlichen Gebäude begehrt. Letzteres ist damit nicht Gegenstand der Klage.
21 
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 06.11.2009 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums ... vom 12.07.2010 sind hinsichtlich der Ablehnung der Baugenehmigung für den Neubau eines großflächigen Einzelhandels mit 334 ebenerdig angeordneten Parkplätzen auf dem Grundstück ... in ... rechtmäßig. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung dieser Baugenehmigung (§ 113 Abs. 5 VwGO).
22 
Nach § 58 Abs. 1 Satz 1 LBO ist eine Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem genehmigungspflichtigen Vorhaben keine von der Baurechtsbehörde zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Die Festsetzungen des Bebauungsplans „Östliche Steinzeugstraße“ stehen dem Vorhaben nicht entgegen, da der Bebauungsplan unwirksam ist (1.). Das Vorhaben fügt sich gemäß § 34 Abs. 1 BauGB in die nähere Umgebung ein (2.). Da von dem Vorhaben schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche zu erwarten sind, ist es jedoch nach § 34 Abs. 3 BauGB unzulässig (3.).
23 
1. Der Bebauungsplan „Östliche Steinzeugstraße“ ist unwirksam. Im Hinblick auf den über den zentrenrelevanten Einzelhandel hinausgehenden vollständigen Ausschluss des Einzelhandels fehlt es an der städtebaulichen Erforderlichkeit (a.) Die Festsetzung, wonach „einzelhandelsnahe Dienstleistungsnutzungen“ ausgeschlossen sind, ist mangels Bestimmtheit unwirksam (b.). Diese Fehler führen zur Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans (c.). Ob insoweit auch ein Verstoß gegen das Abwägungsgebot nach § 1 Abs. 6 BauGB vorliegt, kann demzufolge offenbleiben.
24 
a. Bei dem Bebauungsplan „Östliche Steinzeugstraße“ handelt es sich um einen Bebauungsplan, der auf die Ermächtigungsgrundlage des § 9 Abs. 2a BauGB gestützt ist. Nach dieser Vorschrift kann für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 BauGB zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden (Satz 1). Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält (Satz 2). In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesem Versorgungsbereich dienen, nach § 30 oder § 34 BauGB vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein (Satz 3).
25 
Ein Bebauungsplan im Sinne des § 9 Abs. 2a Sätze 1 und 2 BauGB muss demnach der Erhaltung oder Entwicklung eines oder mehrerer zentraler Versorgungsbereiche dienen. Der Begriff des zentralen Versorgungsbereichs im Sinne des § 9 Abs. 2a Sätze 1 und 2 BauGB entspricht demjenigen des § 34 Abs. 3 BauGB (Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 105. EL 2012, § 9 Rn. 242b). Dabei handelt es sich um einen räumlich abgrenzbaren Bereich einer Gemeinde, dem auf Grund vorhandener Einzelhandelsnutzungen - häufig ergänzt durch diverse Dienstleistungen und gastronomische Angebote - eine Versorgungsfunktion über den unmittelbaren Nahbereich hinaus zukommt (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.12.2009 - 4 C 2.08 -, BVerwGE 136,10; Urteil vom 11.10.2007 - 4 C 7.07 -, BVerwGE 129, 307). Die hier im Streit stehende Festsetzung eines Einzelhandelsausschlusses dient der Erhaltung eines zentralen Versorgungsbereichs, wenn er diesen vor schädlichen Auswirkungen auf die bestehende Einzelhandelsstruktur schützt. Er dient darüber hinaus der Entwicklung eines derartigen zentralen Versorgungsbereichs, wenn er diesen - im Rahmen eines gemeindlichen Einzelhandelskonzepts - stärkt, indem er auf die Konzentration von Einzelhandelsnutzungen im zentralen Versorgungsbereich zielt (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15.06.2012 - 2 A 2630/10 -, juris; BVerwG, Urteil vom 26.03.2009 - 4 C 21.07 -, BVerwGE 133, 310). Neben diesen besonderen Voraussetzungen gilt für Bebauungspläne auf der Grundlage des § 9 Abs. 2a BauGB das allgemeine Erfordernis der städtebaulichen Erforderlichkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB. Denn § 9 Abs. 2a BauGB entbindet lediglich von der Aufstellung eines qualifizierten Bebauungsplans, nicht aber vom Erfordernis der städtebaulichen Erforderlichkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB (vgl. Gesetzesbegründung, BT-Drs. 16/2496, S. 11 f.; Battis, DVBl. 2011, S. 196, 197).
26 
Das grundsätzlich zulässige Ziel der Stärkung der Zentren hat daher sachliche Rechtfertigungsgrenzen, die sich aus § 1 Abs. 3 BauGB ergeben. Planungsbefugnisse weist § 1 Abs. 3 BauGB den Gemeinden nur zu, „sobald und soweit“ die Planung für die städtebauliche Entwicklung erforderlich ist. Festsetzungen, die nicht oder nicht vollständig der Realisierung der mit der Planung verfolgten städtebaulichen Zielsetzungen dienen, sind deshalb auch nicht erforderlich. § 1 Abs. 3 BauGB gebietet es insofern, dass sich die Gemeinde im Hinblick auf die von ihr selbst formulierten städtebaulichen Zielsetzungen konsistent verhält. Ein (allein) durch das Ziel der Stärkung der Zentren durch Konzentration von Einzelhandelsansiedlungen auf die Zentren begründeter Einzelhandelsausschluss kann deshalb nicht weiter gehen, als eine Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben in den Zentren überhaupt in Betracht kommt. Sachliche Grenzen können sich insbesondere daraus ergeben, dass sich nicht jeder Einzelhandelsbetrieb für eine Ansiedlung in einem Zentrum eignet, sei es nach Art und Umfang des Betriebs, sei es wegen der Besonderheiten des betreffenden Zentrums. Insoweit kann es im Einzelfall geboten sein, bestimmte Arten von Einzelhandelsbetrieben vom Einzelhandelsausschluss auszunehmen, weil ein Ausschluss nicht zentrengeeigneter Einzelhandelsbetriebe in nicht zentralen Lagen dem Ziel der Stärkung der Zentren durch Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben in den Zentren nicht dient (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 05.05.2011 - 8 S 2773/08 -, VBlBW 2012, 105; im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 26.03.2008 - 4 C 21.07 -, BVerwGE 133, 310 zur Zulässigkeit des Einzelhandelsausschlusses zur Stärkung der Zentren in einem Gewerbegebiet nach § 1 Abs. 5 und 9 BauNVO). Regelungsgegenstände eines Bebauungsplans nach § 9 Abs. 2a BauGB, der die Zielsetzung der Gemeinde von Gesetzes wegen vorgibt - Schutz und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche -, können daher naturgemäß nur solche Nutzungsarten sein, die überhaupt die Funktionsfähigkeit des jeweils zu schützenden zentralen Versorgungsbereichs beeinflussen können (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15.02.2012 - 10 D 32/11.NE -, juris).
27 
Gemessen an diesen Maßstäben ist der im Bebauungsplan „Östliche Steinzeugstraße“ enthaltene Ausschluss jeglicher Einzelhandelsnutzungen städtebaulich nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB. Die Bebauungsplanbegründung verweist darauf, dass durch den vollständigen Einzelhandelsausschluss eine klare Abgrenzung des Einzelhandelsstandortes „Diedelsheimer Höhe“ nach Süden und Südwesten hin angestrebt werde, um einer schleichenden Ausdehnung des Standortes zulasten der Entwicklung des zentralen Versorgungsbereichs entgegenzuwirken (S. 3 der Planbegründung). Im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens hat die Beklagte dargelegt, Ziel dieser Festsetzung sei es gewesen, Mitnahme- und Koppelungseffekte zu vermeiden, die auch nicht zentrenrelevante Sortimente für den gesamten Standort „Diedelsheimer Höhe“ zeitigen würden. Nur durch den kompletten Einzelhandelsausschluss könne die Attraktivität des Standortes verringert werden.
28 
Es spricht einiges dafür, dass ein derartiger vollständiger Einzelhandelsausschluss mit dem Hinweis auf die mittelbare Attraktivitätssteigerung durch den nicht zentrenrelevanten Einzelhandel auf der Grundlage des § 9 Abs. 2a BauGB bereits grundsätzlich unzulässig ist (ebenso Janning, ZfBR 2009, S. 437, 438). Zwar macht der Wortlaut des § 9 Abs. 2a BauGB keine Vorgaben, welche Arten von Nutzungen ausgeschlossen werden können, sondern verweist auf alle in § 9 Abs. 1 BauGB genannten Nutzungen. Die Tatsache, dass § 9 Abs. 2a BauGB es der Gemeinde entgegen der üblichen Systematik bauplanungsrechtlicher Ermächtigungsgrundlagen ausnahmsweise ermöglicht, im Wege der Planung einzelne singuläre Nutzungen auszuschließen (oder zuzulassen), gebieten jedoch grundsätzlich eine enge Auslegung der Norm. Vor allem aber Sinn und Zweck der Ermächtigungsgrundlage verlangen von der Gemeinde eine Differenzierung zwischen zentrenrelevanten und nicht zentrenrelevanten Dienstleistungsnutzungen. Denn begrenzt wird die Ermächtigungsgrundlage durch das zwingende städtebauliche Ziel der „Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche“. Dieses Ziel dürfte in einem außerhalb des zentralen Versorgungsbereichs liegenden Gebiet überhaupt nur durch Nutzungen gefährdet werden können, die im zentralen Versorgungsbereich angesiedelt werden können.
29 
Selbst wenn man davon ausgeht, dass ein genereller Ausschluss des Einzelhandels gleichwohl auf § 9 Abs. 2a BauGB gestützt werden könnte, wäre dies hier nicht in zulässiger Weise geschehen. Denn vorliegend hat die Beklagte den von ihr hergestellten Wirkungszusammenhang zwischen nicht zentrenrelevantem Einzelhandel und der Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche nicht hinreichend begründet. Entschließt sich eine Gemeinde zu einem Einzelhandelsausschluss in einem Bebauungsplan, muss sie den zu erwartenden negativen Effekt der ausgeschlossenen Nutzungen für den zentralen Versorgungsbereich plausibel machen. Welche Anforderungen an die Darlegung schädlicher Auswirkungen eines Einzelhandelsvorhabens auf das Zentrum zu stellen sind und welche Ermittlungen eine Gemeinde insofern anzustellen hat, lässt sich nicht für jede Fallgestaltung abstrakt beantworten und ist weitgehend von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls abhängig (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15.06.2012 - 2 A 2630/10 -, juris; siehe auch BVerwG, Beschluss vom 23.07.2009 - 4 BN 28.09 -, ZfBR 2009, 686, zu § 1 Abs. 5 und 9 BauNVO). Dient der Einzelhandelsausschluss nicht nur dem Schutz eines zentralen Versorgungsbereichs vor schädlichen Auswirkungen auf die bestehende Einzelhandelsstruktur - also seiner Erhaltung -, sondern zumindest gleichrangig auch der Stärkung des zentralen Versorgungsbereichs - also seiner Entwicklung - im Rahmen eines gemeindlichen Einzelhandelskonzepts, das auf die Konzentration von Einzelhandelsnutzungen in diesem zielt, ist die Ermittlungstiefe im Hinblick auf die zentrumsschädlichen Auswirkungen eines einzelnen Einzelhandelsvorhabens in dem betreffenden Plangebiet herabgesetzt. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass eine Ermittlung der konkret, nämlich branchenspezifisch nachgewiesenen zentrenschädlichen Sortimente dann nicht geboten ist (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15.06.2012, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 26.03.2009 - 4 C 21.07 -, BVerwGE 133, 310). Die Gemeinden sind also nicht gezwungen für jede einzelne Branche im Einzelnen zu prognostizieren, dass und wenn ja, in welchem Umfang sie Auswirkungen auf die zukünftige Entwicklung des zentralen Versorgungsbereichs haben wird. Diese der tatsächlichen Schwierigkeit einer solchen Prognose geschuldete Erleichterung der Darlegungsanforderungen im Hinblick auf einzelne zentrenrelevante Einzelhandelsbranchen, bedeutet indes nicht, dass die Gemeinde der Verpflichtung enthoben wäre, generell darzulegen, warum und auf welche Weise nicht zentrenrelevanter Einzelhandel negative Auswirkungen auf den zentralen Versorgungsbereich haben wird.
30 
Dies hat die Beklagte nicht getan. Sie ist vielmehr ohne tragfähige Begründung von den ursprünglichen im Rahmen des Planungsverfahrens vorgelegten und zum Gegenstand der Beschlussfassung gemachten Überlegungen, die im Einzelnen zwischen zentrenrelevanten und nicht zentrenrelevanten Sortimenten differenzieren und damit die Schädlichkeit der ersteren und die Unschädlichkeit der letzteren für das Zentrum nahelegen, abgewichen. Als Anlage 4 der Beschlussvorlage war eine Liste mit zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten Teil der am 05.11.2009 für das Plangebiet in Kraft getretenen Veränderungssperre. Diese Veränderungssperre wurde bereits 2009 erlassen, um den Einzelhandelsstandort „Diedelsheimer Höhe“ nach innen klar abzugrenzen und einer schleichenden Ausdehnung des Standorts zu Lasten der Entwicklung des zentralen Versorgungsbereiches entgegenzuwirken. Auch im Einzelhandelskonzept der Beklagten vom 11.03.2011 (S. 131) findet sich eine, zum Teil abweichende Sortimentsliste (sog. Brettener Liste), in der der Gutachter auf der Grundlage einer Einzelhändlerbefragung sowie Erhebung im Mai 2010 zwischen zentrenrelevanten, nahversorgungsrelevanten und nicht zentrenrelevanten Sortimenten unterschieden hat. Im Rahmen des Bebauungsplans „Östliche Steinzeugstraße“ hat die Beklagte nunmehr abweichend von diesen bislang vorliegenden und jeweils durch Beschlüsse des Gemeinderats der Beklagten in die Planungen aufgenommenen Listen den Einzelhandel, trotz Beibehaltung der planerischen Ziele, vollständig ausgeschlossen. Sie hätte daher darlegen müssen, welche konkreten negativen Auswirkungen die Ansiedlung von Betrieben mit nicht zentrenrelevanten Sortimenten auf die zentralen Versorgungsbereiche gehabt hätte und sich nicht darauf beschränken dürfen, pauschal auf „Kopplungseffekte“ zu verweisen. Plausibel wäre ein derartiger vollständiger Einzelhandelsausschluss vor dem Hintergrund der vorhandenen differenzierenden Auflistungen nur dann, wenn aufgrund von entsprechenden Untersuchungen, konkreten Erfahrungswerten oder ähnlichem tatsächlich negative Auswirkungen jeglichen Einzelhandels erkennbar wären und diese Auswirkungen Gegenstand der planungsrechtlichen Überlegungen gewesen wären. Der bloße Hinweis auf den Maßstab praktischer Vernunft genügt insoweit nicht.
31 
Sofern die Begründung des Bebauungsplans darauf verweist, dass der vollständige Einzelhandelsausschluss dazu diene, Flächen für Gewerbenutzungen und zum Wohnen zu erhalten, kann dies schon per se nicht Gegenstand eines auf § 9 Abs. 2a BauGB gestützten Bebauungsplans sein. Diese durchaus nachvollziehbaren städtebaulichen Ziele können lediglich durch die Festsetzung entsprechender Baugebiete nach der Baunutzungsverordnung realisiert werden. Auf die als Ausnahmevorschrift konzipierte Ermächtigungsgrundlage des § 9 Abs. 2a BauGB können sie dagegen nicht gestützt werden, da der betreffende Bebauungsplan allein der Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche dienen darf.
32 
b. Die weitere Festsetzung eines Ausschlusses „einzelhandelsnaher Dienstleistungsnutzungen“ ist zudem nicht hinreichend bestimmt und daher unwirksam.
33 
Das Gebot der Bestimmtheit planerischer Festsetzungen verlangt aus rechtsstaatlichen Gründen sowie im Hinblick auf die Rechtsnatur und den Sinn und Zweck von Bebauungsplänen, dass sich Inhalt, Umfang und Reichweite der einzelnen Festsetzungen aus dem Bebauungsplan eindeutig feststellen und erkennen lassen (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.05.2001 - 5 S 901/99 -, NVwZ-RR 2002, 556). Die Festsetzungen müssen aus sich heraus bestimmt, eindeutig und verständlich sein (Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 105. EL 2012, § 9 Rn. 14); gegebenenfalls kann auf die Begründung des Bebauungsplans als Auslegungshilfe zurückgegriffen werden (Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, a.a.O., § 9 Rn. 292).
34 
Gemessen hieran erweist sich die Festsetzung, wonach „einzelhandelsnahe Dienstleistungen“ im gesamten Plangebiet ausgeschlossen sind, als Verstoß gegen das Gebot der Bestimmtheit. Der Begriff „einzelhandelsnahe Dienstleistungsnutzungen“ ist nicht aus sich heraus verständlich. Die Beklagte erläuterte den Begriff im Rahmen der mündlichen Verhandlung dahingehend, dass „einzelhandelsnahe Dienstleistungen“ diejenigen seien, die typischerweise in einem Einkaufszentrum neben dem Einzelhandel angeboten würden. Diese Beschreibung lässt eine eindeutige Konkretisierung aber nicht zu. Denn der Beklagtenvertreter zählte insbesondere auch Post- und Bankdienstleistungen dazu. Das Entwicklungskonzept der Beklagten geht dagegen ersichtlich davon aus, dass einzelhandelsnahe Dienstleistungen von Bankdienstleistungen und Postagenturen/-filialen zu unterscheiden seien (vgl. S. 49 des Einzelhandelskonzepts). Der Begriff ist auch weder in der Baunutzungsverordnung noch in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung gebräuchlich. Der Hinweis der Beklagten auf den Beschluss des OVG Lüneburg vom 06.10.2005 (- 9 MN 43/05 -, juris) ist nicht weiterführend. Im Tatbestand dieser Entscheidung wird der Begriff der „einzelhandelsnahen Dienstleistungs- und Gastronomiebetriebe“ lediglich zur Beschreibung eines geplanten Einkaufszentrums verwendet und nicht als Festsetzung in einem Bebauungsplan in Bezug genommen. Auch in der Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums zur Ansiedlung von Einzelhandelsgroßprojekten - Raumordnung, Bauleitplanung und Genehmigung von Vorhaben vom 21.02.2011 (sog. Einzelhandelserlass, AZ.: 6-2500.4/7) findet sich der Begriff „einzelhandelsnahe Dienstleistungen“ nicht. Schließlich führt auch der Hinweis der Beklagten auf das städtebauliche Entwicklungskonzept nicht weiter. Zum einen ist das Entwicklungskonzept kein Teil der Bebauungsplanbegründung und kann daher zur Auslegung von Festsetzungen nicht herangezogen werden (Ernst/Zinkahn/ Bielenberg/Krautzberger, BauGB, a.a.O., § 9 Rn. 14). Im Übrigen finden sich auch in dem in Bezug genommenen Einzelhandelskonzept und insbesondere in dessen Glossar (S. 167 ff.) keine Erläuterungen des Begriffs, sondern lediglich beispielhafte Aufzählungen (S. 49 d. Einzelhandelskonzeptes: „z.B. Reinigung, Friseur, Reisebüro“, S. 52: „Friseur, Kosmetikstudio etc.“).
35 
c. Die Ungültigkeit der Festsetzung zum Ausschluss von „Einzelhandels- und einzelhandelsnahe(n) Dienstleistungsnutzungen jeglicher Art“ hat die Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans zur Folge. Die Ungültigkeit einzelner planerischer Festsetzungen führt nur dann - ausnahmsweise - nicht zur Ungültigkeit des gesamten Plans, wenn die restlichen Festsetzungen auch ohne den unwirksamen Teil noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB bewirken und mit der gebotenen Sicherheit anzunehmen ist, dass die Gemeinde auch einen Bebauungsplan dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 18.02.2009 - 4 B 54.08 - , juris, und vom 20.08.1991 - 4 NB 3.91 -, NVwZ 1992, 567). Dies ist hier nicht der Fall.
36 
Eine Aufrechterhaltung des Bebauungsplans unter teilweiser Fortgeltung der Festsetzung des Einzelhandelsausschlusses - beschränkt auf zentrenrelevante Einzelhandelsnutzungen - kommt entgegen der Auffassung der Beklagten nicht in Betracht. Sollen zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche bestimmte Warensortimente an nicht integrierten Standorten ausgeschlossen werden, ist im Rahmen der Abwägung eine individuelle Betrachtung der jeweiligen örtlichen Situation erforderlich (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.05.2005 - 8 S 1848/04 -, juris). Das heißt, dass eine konkret auf die Stadt Bretten zugeschnittene Sortimentsliste notwendig ist, aus der hervorgeht, welche Warensortimente als zentrenrelevant oder nicht zentrenrelevant anzusehen sind. Um die Festsetzung des Einzelhandelsausschlusses hinsichtlich der zentrenrelevanten Einzelhandelsnutzungen aufrechtzuerhalten, müsste daher den Bebauungsplanunterlagen zu entnehmen sein, welche Warensortimente nach dem Willen des Plangebers als zentrenrelevant bzw. nicht zentrenrelevant einzustufen sind. Im Entwicklungskonzept für die Stadt Bretten vom 11.03.2011, das Grundlage des Bebauungsplans ist, findet sich ein Vorschlag für eine solche „Brettener Liste“. Eine hiervon abweichende Liste war Grundlage der Veränderungssperre vom 03.11.2009, die noch einen auf zentren- und nahversorgungsrelevante Sortimente beschränkten Einzelhandelsausschluss enthielt. Da der Gemeinderat im Bebauungsplan in Abweichung von den Festsetzungen in der Veränderungssperre aber einen vollständigen Ausschluss aller Einzelhandelsnutzungen beschlossen hat, wird in den Bebauungsplanunterlagen auf keine dieser Listen Bezug genommen. Es ist daher nicht feststellbar, wie die zentrenrelevanten Sortimente im Falle eines teilweise aufrechterhaltenen Einzelhandelsausschluss zu bestimmen wären. Da der Gemeinderat von dem in der Veränderungssperre festgesetzten eingeschränkten Einzelhandelsausschluss bewusst abgerückt ist, könnte im Übrigen auch nicht mit der gebotenen Sicherheit unterstellt werden, dass er die dort in Bezug genommene Sortimentsliste seiner Beschlussfassung in unveränderter Form erneut zugrunde legen würde.
37 
Die Frage, ob der Bebauungsplan einen Abwägungsfehler, insbesondere einen Verstoß gegen das Gebot der Lastengleichheit aufweist, bedarf angesichts dessen keiner Entscheidung.
38 
2. Aufgrund der Unwirksamkeit des Bebauungsplans richtet sich die Zulässigkeit des im Innenbereich liegenden Vorhabens nach § 34 BauGB. Das Vorhaben fügt sich gemäß § 34 Abs. 1 BauGB in die nähere Umgebung ein, denn die Eigenart der näheren Umgebung entspricht keinem der in der Baunutzungsverordnung bezeichneten Baugebiete (a.) und das Vorhaben hält sich innerhalb des aus seiner Umgebung vorgegebenen Rahmens (b.). Die Frage, ob die Erschließung des Vorhabens gesichert ist, bedurfte keiner Entscheidung (c.).
39 
Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete der Baunutzungsverordnung, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach dieser Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre (§ 34 Abs. 2 BauGB).
40 
a) Die nähere Umgebung wird dadurch ermittelt, dass sowohl in Richtung vom Vorhaben auf die Umgebung als auch in Richtung von der Umgebung auf das Vorhaben geprüft wird, wie weit die jeweiligen Auswirkungen reichen. Zu berücksichtigen ist die Umgebung einmal insoweit, als sich die Ausführung des Vorhabens auf sie auswirken kann, und zum anderen, als die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst (BVerwG, Urteil vom 26.05.1978 - 4 C 9.77 -, BVerwGE 55, 369). Es kommt somit nicht nur auf die Bebauung in der unmittelbaren Nachbarschaft des Baugrundstücks an, sondern auch auf die Bebauung der weiteren Umgebung des Grundstückes insoweit, als auch diese noch prägend auf das Baugrundstück einwirkt (Ernst/Zinkahn/Bielenburg/ Krautzberger, a.a.O., § 34 Rn. 36).
41 
Nach dem Ergebnis des Augenscheins ist vorliegend neben den südlich der S...straße an das Baugrundstück angrenzenden Wohn- und Gewerbeflächen auch auf die nördliche Bebauung der S...straße im Kreuzungsbereich mit der Straße D... H... und im weiteren Verlauf der S...straße in östliche und westliche Richtung abzustellen. Denn entgegen der Auffassung der Beklagten hat die S...straße keine trennende Wirkung mit der Folge, dass für die nähere Umgebung nicht allein die südlich der Steinzeugstraße vorhandene Bebauung maßgebend ist. Die Hinweise der Beklagten auf die unterschiedlichen planerischen Festsetzungen in Bebauungs- und Flächennutzungsplänen und die in der Vergangenheit bestehenden Nutzungen haben für die vorliegende Frage, welcher Bereich zur näheren Umgebung des Baugrundstücks zählt, keine Bedeutung. Dadurch dass der Begriff der Eigenart auf das vorgefundene städtebaulich Prägende abstellt, kommt es bei der Beurteilung der Eigenart nur auf das Vorhandene an (st. Rspr.; BVerwG, Urteile vom 06.11.1968 - 4 C 31.66 -, BVerwGE 31, 22, und vom 27.08.1998 - 4 C 5.98 -, Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 190; Ernst/Zinkahn/Bielenburg/Krautzberger, a.a.O., § 34 Rn. 35 m.w.N.). Nichts anderes kann für die im ersten Schritt zu erfolgende Bestimmung der näheren Umgebung gelten. Auch hier ist allein auf die zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung tatsächlich vorhandene, städtebauliche Situation abzustellen (ebenso Ernst/Zinkahn/Bielenburg/Krautzberger, a.a.O., § 34 Rn. 36).
42 
Der Augenschein hat ergeben, dass sowohl das Gebäude, in dem die Einzelhandelsbetriebe Waschmaschinen ..., ... M... und I... ... untergebracht sind, als auch das Gebäude des ... Zoogeschäfts von dem Baugrundstück der Klägerin ohne weiteres sichtbar sind. Zwar steigt die Straße D... H... in Richtung der Einzelhandelsbetriebe auf einer Länge von ca. 80 m an und bildet nördlich der S...straße eine Böschung von ca. 15 m Höhe in westlicher und ca. 2 m Höhe in östlicher Richtung. Diese Böschung begründet jedoch weder in Bezug auf ihre Höhe noch hinsichtlich der übrigen topographischen Gegebenheiten eine trennende Wirkung der S...straße, da sie die Sicht auf die hinter ihr liegenden Gebäude nicht versperrt und durch die Straße D... H... sowohl für Fußgänger als auch Autofahrer ohne weiteres überwunden werden kann. Auch die lediglich zweispurige S...straße stellt kein trennendes Element dar. Zwar befindet sich auf der Höhe des Baugrundstücks derzeit kein gesonderter Fußgängerüberweg; die S...straße kann aber gleichwohl zu Fuß überquert werden. Angesichts dessen hat die S...straße keine trennende, sondern vielmehr eine verbindende Funktion. Zudem ist bei der Abgrenzung der näheren Umgebung vorliegend zu berücksichtigen, dass es sich sowohl bei dem streitgegenständlichen Bauvorhaben als auch bei den auf der „Diedelsheimer Höhe“ angesiedelten Betrieben um zum Teil großflächige Einzelhandelsbetriebe handelt, die im Gegensatz etwa zu einem einfachen Wohnhaus erhebliche Auswirkungen auf die Umgebung haben. Diese Betriebe sind aufgrund ihrer Größe und baulichen Gestaltung weithin sichtbar. Dies gilt insbesondere für das Vorhaben der Klägerin, das auf der Kuppe zwischen Bretten und Diedelsheim errichtet werden soll. Zudem erzeugen sie durch ihren Kunden- und Lieferverkehr vielfältige Emissionen, die einen weiten Auswirkungsbereich besitzen. Nach allem ist für den maßgeblichen Umgebungsbereich auch auf den Bereich der S...straße im Kreuzungsbereich D... H... und in ihrem weiteren Verlauf nach Osten und Westen abzustellen.
43 
In der näheren Umgebung des Bauvorhabens befinden sich daher die nördlich an das Baugrundstück anschließenden Wohnbauflächen, die im Südwesten liegenden wenigen größeren Villen, die im Westen in Richtung A...platz an das Baugrundstück angrenzenden Gewerbeflächen, die unmittelbar gegenüber der S...straße liegenden Gebäude Indianermuseum und Zoogeschäft B... sowie die nordöstlich anschließenden Einzelhandelsbetriebe (Waschmaschinen ..., ... M..., I... ..., K..., Bowlingcenter). Angesichts dieser unterschiedlichen Nutzungsarten entspricht die Eigenart der näheren Umgebung keinem der in der Baunutzungsverordnung bezeichneten Baugebiete, so dass sich die allgemeine bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens der Klägerin nach § 34 Abs. 1 BauGB richtet.
44 
b) Das Vorhaben der Klägerin, ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb, fügt sich nach § 34 Abs. 1 BauGB in die nähere Umgebung ein, da es sich innerhalb des aus seiner Umgebung hervorgehenden Rahmens hält. Bei der Prüfung ist hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung bei der Ermittlung des Rahmens grundsätzlich auf die Nutzungstypen abzustellen, die die Baunutzungsverordnung umschreibt. Sind in der näheren Umgebung bestimmte, den Begriffsbestimmungen der Baunutzungsverordnung entsprechende Nutzungsarten vorhanden, so hält ein Vorhaben, das die Merkmale einer solchen Nutzungsart aufweist, ohne weiteres den Rahmen ein (BVerwG, Urteil vom 03.04.1987 - 4 C 41.84 -, BauR 1987, 538). Das ist hier der Fall. Das Vorhaben der Klägerin findet sein Vorbild in den in der näheren Umgebung vorhandenen großflächigen Einzelhandelsbetrieben auf der „Diedelsheimer Höhe“.
45 
Auch hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung, der Bauweise und der überbaubaren Grundstücksfläche ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass sich das Vorhaben der Klägerin nicht innerhalb des sich aus der näheren Umgebung hervorgehenden Rahmens hält. Ebenso wenig ist ein Verstoß gegen das in § 34 Abs. 1 BauGB im Begriff des „Einfügens“ enthaltene Gebot der Rücksichtnahme ersichtlich.
46 
c) Ob die Erschließung des Vorhabens gesichert ist, bedurfte keiner Entscheidung, da das Vorhaben nach § 34 Abs. 3 BauGB unzulässig ist (dazu sogleich unter 3.). An der verkehrlichen Erschließung bestehen allerdings auf der Grundlage des vorliegenden Verkehrsgutachtens des Ingenieurbüros für Verkehrswesen ... vom April 2010 und dessen von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Fortschreibung der Verkehrsuntersuchung vom September 2011 Zweifel. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.09.1986 - 4 C 15.84 -, BVerwGE 75, 34; Beschluss vom 03.04.1996 - 4 B 253.95 -, NVwZ 1997, 389) ist die Erschließung eines Vorhabens im unbeplanten Innenbereich dann nicht gesichert, wenn das Vorhaben zu einer solchen Belastung der das Grundstück erschließenden Straße führen würde, dass die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht nur in Spitzenzeiten ohne zusätzliche Erschließungsmaßnahmen wie eine Verbreiterung der Straße oder die Schaffung von Einfädelspuren nicht mehr gewährleistet wäre. Bei der insofern erforderlichen Beurteilung, ob eine „in normalen Zeiten“ für die verkehrsmäßige Erschließung ausreichende Straße vorhanden ist, können nur solche „Spitzenzeiten“ vernachlässigt werden, wenn sie die Ausnahme bleiben, wenn also der zur Überlastung der Straße führende Verkehr nur gelegentlich oder zwar täglich, aber nur kurzfristig stattfindet (BVerwG, Beschluss vom 03.04.1996, a.a.O.). Vorhaben die im unbeplanten Innenbereich ausgeführt werden, müssen sich grundsätzlich mit dem Erschließungszustand abfinden, den der jeweilige Innenbereich aufweist. Die Rechtsprechung hat auch grundsätzlich eine Verpflichtung der Gemeinde, das Angebot zur Herstellung der Erschließung anzunehmen (vgl. § 124 Abs. 3 Satz 2 BauGB), abgelehnt (vgl. hierzu Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 11. Aufl. 2009, § 34 Rdnr. 22 m.w.N.). Nach den vorliegenden Verkehrsgutachten dürfte unter Berücksichtigung der derzeitigen Verkehrsbelastungen und zusätzlicher Verkehrserzeugung aus dem E...-Markt eine Leistungsfähigkeit des Knotenpunkts S...straße/D... H... unter Beibehaltung der Verkehrsregelung über Verkehrszeichen nicht nachgewiesen sein.
47 
3. Das Vorhaben verstößt gegen § 34 Abs. 3 BauGB. Nach dieser Vorschrift dürfen von Vorhaben nach § 34 Abs. 1 oder 2 BauGB keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein. Die Vorschrift findet auf das klägerische Vorhaben Anwendung (a.). Jedenfalls bei der Altstadt und dem Bereich Westliche Melanchthonstraße handelt es sich um zentrale Versorgungsbereiche im Sinne dieser Regelung, die Standorte Wilhelmstraße und Kraichgauzentrum stellen dagegen keine zentralen Versorgungsbereiche dar (b.). Es ist auch zu erwarten, dass das klägerische Vorhaben schädliche Auswirkungen auf den bzw. die zentralen Versorgungsbereiche haben wird (c.).
48 
a. Das Vorhaben der Klägerin muss sich an § 34 Abs. 3 BauGB messen lassen. Es bedarf keiner Entscheidung, ob § 34 Abs. 3 BauGB auch auf solche Vorhaben Anwendung findet, die selbst innerhalb eines zentralen Versorgungsbereiches liegen oder diesen erweitern (in diese Richtung BVerwG, Urteil vom 12.02.2009 - 4 B 5.09 -, NVwZ 2009, 781; ablehnend Gatz, jurisPR-BVerwG 18/2012, Anm. 1), denn der Einzelhandelsstandort „Diedelsheimer Höhe“ ist kein zentraler Versorgungsbereich.
49 
Zentrale Versorgungsbereiche im Sinne des § 34 Abs. 3 BauGB sind räumlich abgrenzbare Bereiche einer Gemeinde, denen auf Grund vorhandener Einzelhandelsnutzungen - häufig ergänzt durch diverse Dienstleistungen und gastronomische Angebote - eine Versorgungsfunktion über den unmittelbaren Nahbereich hinaus zukommt (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.12.2009 - 4 C 2.08 -, BVerwGE 136,10; Urteil vom 11.10.2007 - 4 C 7.07 -. BVerwGE 129, 307). Bei der Beurteilung, ob ein Versorgungsbereich einen zentralen Versorgungsbereich i.S.d. § 34 Abs. 3 BauGB bildet, bedarf es einer wertenden Gesamtbetrachtung der städtebaulich relevanten Gegebenheiten. Auch eine räumlich konzentrierte Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben, die darauf angelegt ist, einen fußläufigen Einzugsbereich zu versorgen, kann einen zentralen Versorgungsbereich i.S.d. § 34 Abs. 3 BauGB bilden. Entscheidend ist, dass der Versorgungsbereich nach Lage, Art und Zweckbestimmung eine für die Versorgung der Bevölkerung in einem bestimmten Einzugsbereich zentrale Funktion hat. Der Begriff ist nicht geografisch im Sinne einer Innenstadtlage oder Ortsmitte, sondern funktional zu verstehen (zuletzt VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 01.03.2012 – 5 S 1749/10 -, juris; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 20.11.2006 - 4 B 50.06 -, juris). Zudem setzt ein zentraler Versorgungsbereich im Sinne des § 34 Abs. 3 BauGB eine städtebaulich integrierte Lage voraus. Deswegen bilden isolierte Standorte mit einzelnen Einzelhandelsbetrieben keinen zentralen Versorgungsbereich, auch wenn sie über einen weiten Einzugsbereich verfügen und eine beachtliche Versorgungsfunktion erfüllen mögen (BVerwG, Urteil vom 17.12.2009, a.a.O.).
50 
Entgegen der Auffassung der Klägerin weist der Standort „Diedelsheimer Höhe“ keine derartige städtebaulich integrierte Lage auf. Die „Diedelsheimer Höhe“ ist nach Süden hin durch die Bundesstraße ... von der Innenstadt Bretten abgegrenzt. Demgegenüber liegt die Wohnbebauung in Diedelsheim zwar in räumlicher Nähe, sie ist jedoch in keiner Weise auf die „Diedelsheimer Höhe“ ausgerichtet. Die „Diedelsheimer Höhe“ liegt - ihrem Namen entsprechend - auf der Kuppe einer Anhöhe. Sie ist von Diedelsheim aus entweder über die S...straße oder aber über die Straße A... Ei... zu erreichen. Die Straße A... E... ist lediglich in Richtung Diedelsheim mit einigen Wohnhäusern bebaut. Sie dient nicht der Erschließung der „Diedelsheimer Höhe“ und kann aufgrund ihrer geringen Breite derzeit nur in Richtung „Diedelsheimer Höhe“ und nicht umgekehrt befahren werden. In westlicher und nördlicher Richtung schließt sich an die „Diedelsheimer Höhe“ der Außenbereich an. Zudem sind die bestehenden Einzelhandelsbetriebe auf der „Diedelsheimer Höhe“ ausschließlich für Autofahrer und nicht für Fußgänger ausgelegt (vgl. zum Kriterium der fußläufigen Erreichbarkeit Kuschnerus, ZfBR 2009, 24, 26). So ist das Gebiet lediglich durch die Bushaltestelle Am Eichbaum an den öffentlichen Nahverkehr angebunden, die an der Kreuzung S...straße/F...straße liegt. Die Entfernung zum Bahnhof Bretten beträgt rund 700 m. Die nur am westlichen Ende angrenzende Wohnbebauung, die besondere topographische Lage auf der Anhöhe und die nur unzureichende Erreichbarkeit durch Fußgänger führen in ihrer Gesamtschau dazu, dass vorliegend das Merkmal der integrierten Lage fehlt. Diese Beurteilung wird im Übrigen in dem von der Klägerin vorgelegten ...-Gutachten (...Gutachten, S. 26: „Standort des Vorhabens liegt innerhalb des Siedlungsgefüges, zählt aber derzeit nicht zu den integrierten Einkaufslagen in Bretten“) und in dem Einzelhandelskonzept der Beklagten vom 11.03.2011 (Einzelhandelskonzept, S. 83: „städtebaulich nicht integrierte Lage“) geteilt.
51 
b. Als zentraler Versorgungsbereich in Bretten ist demgegenüber die Altstadt anzusehen (aa.). Ob auch der Bereich Westliche Melanchthonstraße diesem Versorgungsbereich zuzurechnen ist, kann offen bleiben. Denn jedenfalls stellt er einen eigenständigen zentralen Versorgungsbereich dar (bb.). Die Standorte Wilhelmstraße und Kraichgauzentrum sind demgegenüber nicht als zentrale Versorgungsbereich zu qualifizieren (cc.).
52 
aa) In der Brettener Altstadt rund um den Marktplatz finden sich neben diversen Dienstleistungsangeboten und Gastronomiebetrieben derzeit noch in ausreichendem Maße Einzelhandelsnutzungen, die eine Qualifikation dieses Bereiches als zentraler Versorgungsbereich erlauben (ebenso das Einzelhandelskonzept, S. 165). Erforderlich für die Annahme eines zentralen Versorgungsbereiches ist, dass der betreffende Bereich zumindest die wohnortnahe Grundversorgung sicherstellt. Dies setzt ein Warenangebot voraus, das den kurzfristigen Bedarf und Teile des mittelfristigen Bedarfs abdeckt. Dabei muss das Warenangebot zur Deckung des kurzfristigen Bedarfs aber nur die wesentlichen Bedürfnisse des täglichen Bedarfs befriedigen, insbesondere die Grundversorgung mit Lebensmitteln und Drogerieartikeln. Ein Angebot von Waren aller Art ist insoweit nicht erforderlich (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.04.2012 - 8 S 198/11 -, NVwZ-RR 2012, 588). Durch die Insolvenz des Kaufhauses ... sowie des Sch...-Drogeriemarktes beschränken sich die Versorgungsmöglichkeiten mit Lebensmitteln und Drogeriewaren in der Altstadt derzeit auf einige wenige Geschäfte, wobei alleine der „... Markt“ mit einer Verkaufsfläche von 302 m2 eine vollständige Grundversorgung in diesem Bereich anbietet. Hinsichtlich der Lebensmittelversorgung wird das Angebot durch den Wochenmarkt, der auf dem Marktplatz stattfindet, ergänzt, womit eine Grundversorgung mit Lebensmitteln und Drogerieartikeln sichergestellt ist.
53 
bb) Es spricht einiges dafür, dass auch der Bereich der Westlichen Melanchthonstraße dem zentralen Versorgungsbereich Altstadt zuzuordnen ist. Zwar dehnt sich der gesamte Bereich (Westliche Melanchthonstraße im Westen bis Altstadt im Osten) auf einer Länge von über 1000 m aus, der Bereich ist jedoch durchgängig mit einer Vielzahl von Einzelhandelsgeschäften der verschiedensten Branchen ausgestattet. Dieses Angebot wird zudem ergänzt durch Bank- und Postdienstleistungen. Dabei liegen die einzelnen Geschäfte jeweils in Sichtweite und bilden somit einen gemeinsamen Bereich. Die Biegung der Z...straße in südlicher Richtung verhindert zwar das Durchfahren des Bereichs in östlicher Richtung. Die fußläufige Verbindung wird dadurch jedoch nicht beeinträchtigt.
54 
Selbst wenn man in der Z...straße eine städtebauliche Zäsur zwischen der Altstadt und dem Bereich Westliche Melanchthonstraße sehen wollte, die eine gemeinsame Betrachtung verhinderte (so das Einzelhandelskonzept, S.56: „infrastrukturelle Barriere“), erfüllt der Bereich Westliche Melanchthonstraße jedenfalls die Voraussetzungen für das Vorliegen eines eigenständigen zentralen Versorgungsbereichs. Denn hinsichtlich des vorhandenen Warenangebots ist mit den dort angesiedelten Einzelhandelsbetrieben, insbesondere H..., L... und d..., eine Grundversorgung mit Lebensmitteln und Drogerieartikeln vollständig gegeben. Dieser Bereich weist zudem eine integrierte Lage auf, da er im Norden und Westen von Wohnbebauung umgeben ist. Im Süden befindet sich in unmittelbarer Nähe der Brettener Bahnhof, der einen Anschluss des Bereichs an den öffentlichen Nahverkehr sicherstellt. In östlicher Richtung jenseits der Z...straße schließen sich teils Wohnnutzungen, teils gewerbliche Nutzungen an. Der Standort ist angesichts der vorhandenen Parkplätze für den motorisierten Verkehr gut zu erreichen, gleiches gilt aber auch hinsichtlich seiner fußläufigen Erreichbarkeit für Bewohner der umgebenden Wohngebiete (ebenso Einzelhandelskonzept, S. 85: „Der Standort befindet sich in städtebaulich sonstiger integrierter Lage und ist sowohl zu Fuß aus den angrenzenden Wohngebieten als auch mit dem Pkw gut zu erreichen.“)
55 
cc) Demgegenüber handelt es sich bei den Einzelhandelsstandorten Wilhelmstraße und Kraichgauzentrum nicht um zentrale Versorgungsbereiche der Stadt Bretten. Bei beiden Standorten fehlt es an der erforderlichen städtebaulich integrierten Lage. Der Einzelhandelsstandort Wilhelmstraße wird in südwestlicher Richtung durch die Bahnlinie begrenzt, in nordöstlicher Richtung grenzt mit der W...straße (...), in deren Mitte Grünbewuchs steht, eine vielbefahrene Hauptverkehrsstraße den Standort von der Innenstadt Brettens ab. Zudem befinden sich nördlich der W...straße keine weiteren Einzelhandelsgeschäfte, die eine Verbindung zur Altstadt herstellen könnten. Der Bereich Wilhelmstraße ist - ebenso wie die „Diedelsheimer Höhe“ - ersichtlich auf Autofahrer ausgerichtet, so dass keine städtebaulich integrierte Lage gegeben ist (ebenso Einzelhandelskonzept, S. 84; a. A. GMA-Gutachten, S. 6). Gleiches gilt für das in östlicher Richtung angrenzende Kraichgauzentrum. Das Gelände des Kraichgauzentrums liegt zwischen den beiden Bahnlinien und der P... Straße. Die Eingänge zu den vorhandenen Geschäften sind auf den großflächigen Parkplatz ausgerichtet. Zwar lässt sich das Kraichgauzentrum von der in unmittelbarer Nähe gelegenen Haltestelle Bretten ... mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichen. Eine städtebaulich integrierte Lage kann mangels Wohnbebauung in der näheren Umgebung jedoch nicht festgestellt werden (ebenso Einzelhandelskonzept, S. 85; a. A. ...-Gutachten, S. 6).
56 
c. Von dem klägerischen Vorhaben sind schädliche Auswirkungen für den zentralen Versorgungsbereich Altstadt zu erwarten (sogleich unter aa.). Schädliche Auswirkungen treffen auch den Bereich Altstadt und westliche Melanchthonstraße, sofern man beide Bereiche gemeinsam als zentralen Versorgungsbereich ansieht (sogleich unter bb.). Jedenfalls aber ist der isoliert betrachtete zentrale Versorgungsbereich Westliche Melanchthonstraße von schädlichen Auswirkungen betroffen (sogleich unter cc.).
57 
Schädliche Auswirkungen i.S.d. § 34 Abs. 3 BauGB sind dann zu erwarten, wenn die Funktionsfähigkeit gerade des betroffenen zentralen Versorgungsbereichs in beachtlichem Ausmaß beeinträchtigt und damit gestört wird. Eine solche Funktionsstörung liegt vor, wenn der Versorgungsbereich seinen Versorgungsauftrag generell oder hinsichtlich einzelner Branchen nicht mehr in substantieller Weise wahrnehmen kann. Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche sind nicht erst dann schädlich, wenn sie die Schwelle zur Unzumutbarkeit überschreiten. Schutzzweck des § 34 Abs. 3 BauGB ist die Vermeidung städtebaulich „nachhaltiger“ Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.12.2009, a.a.O.; Urteil vom 11.10.2007, a.a.O.). Zu berücksichtigen sind bei großflächigen Einzelhandelsbetrieben insbesondere die Verkaufsfläche des Vorhabens im Vergleich zu den im Versorgungsbereich vorhandenen Verkaufsflächen derselben Branche, die voraussichtliche Umsatzverteilung, die Entfernung zwischen dem Vorhaben und dem betroffenen zentralen Versorgungsbereich, eine etwaige Vorschädigung des Versorgungsbereichs oder die Gefährdung eines vorhandenen „Magnetbetriebs“, der maßgebliche Bedeutung für die Funktionsfähigkeit des zentralen Versorgungsbereichs hat (BVerwG, Beschluss vom 12.01.2012 - 4 B 38.11 -, BauR 2012, 760). Die Vermutungsregel des § 11 Abs. 3 Sätze 3 und 4 BauNVO gilt dabei für die bauplanungsrechtliche Beurteilung großflächiger Einzelhandelsbetriebe im unbeplanten Innenbereich nach § 34 Abs. 1 und 3 BauGB weder unmittelbar noch entsprechend (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.02.2009 - 4 B 3.09 -, Buchholz 406.12 § 11 BauNVO Nr. 34). Die Entscheidung, anhand welcher Methode ein voraussichtlicher Kaufkraftabfluss prognostisch ermittelt wird, obliegt grundsätzlich dem Tatsachengericht (BVerwG, Beschluss vom 03.08.2011 – 4 BN 15.11 -, ZfBR 2011, 777).
58 
Für die Frage, ob von einem Vorhaben „schädliche Auswirkungen“ zu erwarten sind, stellt das Ausmaß der künftigen Umsatzverteilung ein wesentliches Indiz dar. Die Rechtsprechung verlangt für die Annahme schädlicher Auswirkungen regelmäßig Umsatzeinbußen oder Kaufkraftabflüsse von mindestens 10 % (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26.09.2007 - 3 S 1119/07 -, S. 4 m.w.N.). Liegen jedoch bereits erhebliche Vorschädigungen vor, die sich durch Leerstände oder die Schließung früherer sog. Frequenzbringer äußern, kann im Einzelfall auch bei Umsatzverteilungen von weniger als 10 % vom Vorliegen schädlicher Auswirkungen ausgegangen werden (ebenso OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 01.02.2010, a.a.O.; a.A. wohl OVG Lüneburg, Urteil vom 17.01.2008 - 1 LB 154/07 -, ZfBR 2008, 482). Dies gilt insbesondere, wenn wie hier weitere Faktoren hinzukommen, die die Erwartung schädlicher Auswirkungen begründen.
59 
aa) Vorliegend hat die Klägerin mit dem ...-Gutachten eine Untersuchung des prognostizierten Kaufkraftflusses für ihr Vorhaben vorgelegt, in dem die zu erwarteten Umverteilungswirkungen bei Nahrungs- und Genussmitteln sowie bei Drogeriewaren im Hinblick auf die Altstadt sowie im Hinblick auf die Bereiche Kraichgauzentrum, Westliche Melanchthonstraße und Wilhelmstraße gemeinsam ausgewiesen sind. Hinsichtlich der Altstadt ist danach im Bereich Lebensmittel von einer Umsatzverteilung in Höhe von 4-5 % auszugehen; im Bereich Drogeriewaren beträgt die zu erwartende Umsatzverteilung 3-4 % (vgl. GMA-Gutachten, S. 22 f.). Dieser prognostizierte Kaufkraftabfluss von deutlich weniger als 10 % schließt die Annahme schädlicher Wirkungen jedoch nicht aus. Denn bei der Prognose ist in Bezug auf die Altstadt zu berücksichtigen, dass der zentrale Versorgungsbereich erhebliche Vorschädigungen aufweist und bereits jetzt nur noch in geringem Umfang die Grund- und Nahversorgung sicherstellen kann. Die negative Entwicklung wird im Einzelhandelskonzept der Beklagten im Einzelnen dargestellt (vgl. S. 20 ff.). Verstärkt wird diese Entwicklung durch die zwischenzeitlich erfolgte Schließung des Drogeriemarktes Sch... Der Anteil, den das in der W... Straße befindliche frühere Kaufhaus ... bei der Erfüllung der Funktion des zentralen Versorgungsbereichs übernommen hatte, ist nach dessen Schließung im Jahr 2009 ersatzlos weggefallen. Die Schließung dieses „Magnetbetriebs“, der ersichtlich auch die Funktion eines Frequenzbringers für die Altstadt hatte, führt zu einer besonderen Gefährdung des zentralen Versorgungsbereichs, bei dem auch geringfügige Änderungen erhebliche Auswirkungen haben können.
60 
Hinzu kommt, dass bereits der Vergleich der Verkaufsflächen für Lebensmittel und Drogeriewaren auf der „Diedelsheimer Höhe“ unter Einbeziehung des klägerischen Vorhabens einerseits mit den entsprechenden Verkaufsflächen im Bereich der Altstadt andererseits für das Vorliegen schädlicher Auswirkungen spricht. Im Rahmen des Verkaufsflächenvergleichs sind die bereits bestehenden Einzelhandelsnutzungen auf der „Diedelsheimer Höhe“ mit einzubeziehen, denn schädliche Auswirkungen können sich auch daraus ergeben, dass das geplante Vorhaben zusammen mit bereits vorhandenen Betrieben eine Beeinträchtigung des geschützten zentralen Versorgungsbereichs bewirkt. So kann ein gerade noch unbedenkliches Nebeneinander an nicht integrierten Standorten in räumlicher Nähe zum Versorgungsbereich und Angeboten derselben Branche im geschützten Versorgungsbereich durch das Hinzutreten eines weiteren branchengleichen Vorhabens in eine städtebaulich beachtliche Schädigung der Funktionsfähigkeit des Versorgungsbereichs umschlagen (BVerwG, Urteil vom 17.12.2009, a.a.O; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 01.02.2010 – 7 A 1635/07 -, BauR 2010, 1188). Das auf der „Diedelsheimer Höhe“ bereits bestehende K... umfasst eine Verkaufsfläche von 4.690 m2. Die Gesamtverkaufsfläche für Lebensmittel und Drogeriewaren würde durch das klägerische Vorhaben auf insgesamt 8.490 m2 vergrößert. In der Brettener Altstadt existiert demgegenüber derzeit nur noch eine Verkaufsfläche von 702 m2 für Lebensmittel und Drogeriewaren. Selbst unter zusätzlicher Berücksichtigung des Wochenmarktes, für den keine Verkaufsflächenangaben vorliegen und der durch sein lediglich tageweises Angebot in diesen Verkaufsflächenvergleich auch nur schwer einbezogen werden kann, ist das gravierende Übergewicht des Standortes „Diedelsheimer Höhe“ offensichtlich.
61 
Schädliche Auswirkungen für die Brettener Altstadt sind zudem in Anbetracht des bestehenden Kaufkraftpotenzials der Stadt Bretten zu erwarten (vgl. zu diesem Kriterium VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 01.03.2012, a.a.O.). Der künftige zusätzliche Flächenbedarf - also die Einzelhandelsfläche, die ohne spürbare Umsatzverteilungen zu Lasten bestehender Anbieter in Bretten realisiert werden könnte - beträgt im Bereich der nahversorgungsrelevanten Sortimente bis zum Jahr 2020 realistischerweise 0 bis 1.825 m2 (vgl. Einzelhandelskonzept, S. 120). Die Rüge der Klägerin, das Einzelhandelsgutachten sei methodisch fehlerhaft, weil es die „Diedelsheimer Höhe“ nicht als zentralen Versorgungsbereich ausweise, steht einer Zugrundelegung dieser Berechnungen nicht entgegen. Zum einen betrifft die Rüge nicht die Frage des vorhandenen Kaufkraftpotenzials, zum anderen geht das Einzelhandelskonzept zu Recht davon aus, dass es sich bei der „Diedelsheimer Höhe“ - wie bereits ausgeführt - nicht um einen zentralen Versorgungsbereich handelt. Das klägerische Vorhaben mit einer geplanten Verkaufsfläche von 3.800 m2 überschreitet dieses maximal 1.825 m2 umfassende Verkaufsflächenpotenzial um etwa das Doppelte und beschränkt sich damit nicht auf die Ausschöpfung des vorhandenen Wachstumspotenzials, sondern geht deutlich darüber hinaus.
62 
Zuletzt kann auch die deutliche Überschreitung der Grenze zur Großflächigkeit durch das klägerische Vorhaben als weiterer Beleg für die Schädlichkeit des Vorhabens gewertet werden, der das bereits aus den übrigen Kriterien gewonnene Bild, nämlich die Prognose, dass schädliche Auswirkungen im Sinne des § 34 Abs. 3 BauGB zu erwarten sind, bestätigt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.06.2010 - 4 B 75.09 -, ZfBR 2010, 580).
63 
bb) Nichts anderes ergibt sich, wenn der Bereich Westliche Melanchthonstraße zum zentralen Versorgungsbereich der Altstadt hinzuzurechnen wäre.
64 
Hinsichtlich eines derart erweiterten zentralen Versorgungsbereiches Altstadt mit Westlicher Melanchthonstraße liegen spezifische Prognosen der zu erwartenden Umsatzverteilung nicht vor. Im Hinblick auf die im ...-Gutachten zusammen betrachteten Einkaufsstandorte Westliche Melanchthonstraße, Kraichgauzentrum sowie Wilhelmstraße wird im Bereich Nahrungs- und Genussmittel eine Umverteilung von insgesamt 12-13 % prognostiziert. Für den Bereich Westliche Melanchthonstraße ist – isoliert betrachtet – von einem höheren Kaufkraftabfluss auszugehen, denn ausweislich der Ausführungen der Gutachter betrifft die Umverteilung hinsichtlich dieser Standorte in erster Linie den Einkaufsschwerpunkt Melanchthonstraße mit H... und L... Dies werde durch die Nähe des Vorhabenstandortes sowie die Sortimentsüberschneidungen, gerade mit H..., bedingt (S. 22 des ...-Gutachtens). Diese Aussagen sind ohne weiteres plausibel und erscheinen nachvollziehbar. Hinsichtlich der zu erwartenden Umverteilungen im Bereich Drogeriewaren prognostiziert das Gutachten für die Standorte Westliche Melanchthonstraße, Kraichgauzentrum und Wilhelmstraße gemeinsam 7-8 %. Da der Anteil der Umverteilung, der auf den Bereich Lebensmittel fällt, mit 3,5 Mio EUR, und derjenige, der auf den Bereich Drogeriewaren fällt, mit 0,6 Mio EUR zu beziffern ist, kann hinsichtlich des Standortes Westliche Melanchthonstraße - wiederum isoliert betrachtet - mit einer Gesamtumsatzumverteilung von mehr als 10 % gerechnet werden.
65 
Der Einwand der Klägerin, dass es sich bei den im Bereich Westliche Melanchthonstraße betroffenen Einzelhandelsbetrieben um Discounter und Einzelhandelsketten handele, deren Kalkulation eine Umsatzverringerung in dieser Größenordnung erlaubten, und dass daher nicht mit Geschäftsaufgaben zu rechnen sei, greift nicht durch. Zum einen bleibt dieser Einwand völlig unsubstantiiert, da nicht erkennbar ist, auf welche Tatsachen die Prognose gestützt wird. Zum anderen geht der Einwand auch deshalb fehl, weil bei der Beurteilung, ob von einem Vorhaben schädliche Auswirkungen im Sinne des § 34 Abs. 3 BauGB zu erwarten sind, nicht der einzelne Betrieb, sondern der gesamte zentrale Versorgungsbereich in den Blick zu nehmen ist.
66 
Die prognostizierten Umverteilungswirkungen entsprechen den Ergebnissen des Verkaufsflächenvergleichs. Während die „Diedelsheimer Höhe“ nach Erweiterung um das klägerische Vorhaben eine Verkaufsfläche von insgesamt 8.490 m2 umfassen würde, sind in der Altstadt mitsamt dem Standort Westliche Melanchthonstraße immerhin 4.617 m2 entsprechende Verkaufsfläche vorhanden. Aber auch insoweit überwiegt das Angebot auf der „Diedelsheimer Höhe“ bei weitem. Das dortige Angebot würde, im Falle der Realisierung des klägerischen Vorhabens, knapp das Doppelte der im Bereich Altstadt erweitert um die Westliche Melanchthonstraße befindlichen Verkaufsfläche aufweisen.
67 
Schädliche Auswirkungen des klägerischen Vorhabens für den um den Standort Westliche Melanchthonstraße erweiterten Altstadtbereich sind insbesondere auch aufgrund der geringen Entfernung von ca. 600 m zwischen dem Vorhaben und dem betroffenen zentralen Versorgungsbereich zu erwarten (ebenso ...-Gutachten, S. 22). Hinzu kommt die Tatsache, dass die „Diedelsheimer Höhe“ aus der Innenstadt über die ...straße und den A...platz mit dem Auto gut zu erreichen ist und damit in unmittelbarer räumlicher Nähe zu diesem Bereich liegt.
68 
Auch im Hinblick auf den erweiterten Altstadtbereich stellen sowohl das auf 1.825 m2 begrenzte Kaufkraftpotenzial der Stadt Bretten als auch die Überschreitung der Grenze zur Großflächigkeit durch das klägerische Vorhaben weitere Indizien dar, die die Schädlichkeit des Vorhaben bestätigen.
69 
cc) Zuletzt sind schädliche Auswirkungen auch zu erwarten, wenn man allein den Bereich Westliche Melanchthonstraße als betroffenen zentralen Versorgungsbereich betrachtet.
70 
Wie bereits ausgeführt, ist im Hinblick auf die Westliche Melanchthonstraße von einer Umsatzverteilung zugunsten des klägerischen Vorhabens von über 10 % auszugehen. Die unmittelbare räumliche Nähe und die gute Erreichbarkeit für Autofahrer gerade aus der Westlichen Melanchthonstraße verstärken die schädliche Wirkung dieser Umsatzverteilung. Auch insoweit bestätigen die Tatsache, dass das klägerische Vorhaben das bestehende Verkaufsflächenpotenzial bei weitem überschreitet, und nicht zuletzt der Umstand, dass es sich bei dem klägerischen Vorhaben um einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb handelt, die Annahme schädlicher Auswirkungen auch allein bezogen auf den Standort Westliche Melanchthonstraße.
71 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
72 
Die Zulassung der Berufung findet ihre Grundlage in § 124a Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO; die Klärung der Rechtsfrage, ob und wenn ja, unter welchen tatsächlichen Voraussetzungen in einem auf § 9 Abs. 2a BauGB gestützten Bebauungsplan auch nicht zentrenrelevanter Einzelhandel ausgeschlossen werden kann, ist von grundsätzlicher Bedeutung. Gleiches gilt für die Frage, ob und wenn ja, unter welchen Voraussetzungen die Annahme schädlicher Auswirkungen auf einen zentralen Versorgungsbereich auch dann möglich ist, wenn ein vorliegendes Marktgutachten lediglich einen Kaufkraftabfluss von 4-5 % prognostiziert. Diese Fragen sind in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht geklärt.
73 
Beschluss
74 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG, § 39 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Nr. 9.1.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit auf 570.000,00 EUR festgesetzt.
75 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.

Gründe

 
20 
Die Klägerin hat ihren Klageantrag in der mündlichen Verhandlung dahingehend präzisiert, dass sie allein die Erteilung einer Baugenehmigung für den Neubau eines großflächigen Einzelhandelszentrums, nicht aber auch die Erteilung einer Abrissgenehmigung für die auf dem klägerischen Grundstück befindlichen Gebäude begehrt. Letzteres ist damit nicht Gegenstand der Klage.
21 
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 06.11.2009 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums ... vom 12.07.2010 sind hinsichtlich der Ablehnung der Baugenehmigung für den Neubau eines großflächigen Einzelhandels mit 334 ebenerdig angeordneten Parkplätzen auf dem Grundstück ... in ... rechtmäßig. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung dieser Baugenehmigung (§ 113 Abs. 5 VwGO).
22 
Nach § 58 Abs. 1 Satz 1 LBO ist eine Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem genehmigungspflichtigen Vorhaben keine von der Baurechtsbehörde zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Die Festsetzungen des Bebauungsplans „Östliche Steinzeugstraße“ stehen dem Vorhaben nicht entgegen, da der Bebauungsplan unwirksam ist (1.). Das Vorhaben fügt sich gemäß § 34 Abs. 1 BauGB in die nähere Umgebung ein (2.). Da von dem Vorhaben schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche zu erwarten sind, ist es jedoch nach § 34 Abs. 3 BauGB unzulässig (3.).
23 
1. Der Bebauungsplan „Östliche Steinzeugstraße“ ist unwirksam. Im Hinblick auf den über den zentrenrelevanten Einzelhandel hinausgehenden vollständigen Ausschluss des Einzelhandels fehlt es an der städtebaulichen Erforderlichkeit (a.) Die Festsetzung, wonach „einzelhandelsnahe Dienstleistungsnutzungen“ ausgeschlossen sind, ist mangels Bestimmtheit unwirksam (b.). Diese Fehler führen zur Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans (c.). Ob insoweit auch ein Verstoß gegen das Abwägungsgebot nach § 1 Abs. 6 BauGB vorliegt, kann demzufolge offenbleiben.
24 
a. Bei dem Bebauungsplan „Östliche Steinzeugstraße“ handelt es sich um einen Bebauungsplan, der auf die Ermächtigungsgrundlage des § 9 Abs. 2a BauGB gestützt ist. Nach dieser Vorschrift kann für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 BauGB zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden (Satz 1). Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält (Satz 2). In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesem Versorgungsbereich dienen, nach § 30 oder § 34 BauGB vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein (Satz 3).
25 
Ein Bebauungsplan im Sinne des § 9 Abs. 2a Sätze 1 und 2 BauGB muss demnach der Erhaltung oder Entwicklung eines oder mehrerer zentraler Versorgungsbereiche dienen. Der Begriff des zentralen Versorgungsbereichs im Sinne des § 9 Abs. 2a Sätze 1 und 2 BauGB entspricht demjenigen des § 34 Abs. 3 BauGB (Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 105. EL 2012, § 9 Rn. 242b). Dabei handelt es sich um einen räumlich abgrenzbaren Bereich einer Gemeinde, dem auf Grund vorhandener Einzelhandelsnutzungen - häufig ergänzt durch diverse Dienstleistungen und gastronomische Angebote - eine Versorgungsfunktion über den unmittelbaren Nahbereich hinaus zukommt (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.12.2009 - 4 C 2.08 -, BVerwGE 136,10; Urteil vom 11.10.2007 - 4 C 7.07 -, BVerwGE 129, 307). Die hier im Streit stehende Festsetzung eines Einzelhandelsausschlusses dient der Erhaltung eines zentralen Versorgungsbereichs, wenn er diesen vor schädlichen Auswirkungen auf die bestehende Einzelhandelsstruktur schützt. Er dient darüber hinaus der Entwicklung eines derartigen zentralen Versorgungsbereichs, wenn er diesen - im Rahmen eines gemeindlichen Einzelhandelskonzepts - stärkt, indem er auf die Konzentration von Einzelhandelsnutzungen im zentralen Versorgungsbereich zielt (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15.06.2012 - 2 A 2630/10 -, juris; BVerwG, Urteil vom 26.03.2009 - 4 C 21.07 -, BVerwGE 133, 310). Neben diesen besonderen Voraussetzungen gilt für Bebauungspläne auf der Grundlage des § 9 Abs. 2a BauGB das allgemeine Erfordernis der städtebaulichen Erforderlichkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB. Denn § 9 Abs. 2a BauGB entbindet lediglich von der Aufstellung eines qualifizierten Bebauungsplans, nicht aber vom Erfordernis der städtebaulichen Erforderlichkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB (vgl. Gesetzesbegründung, BT-Drs. 16/2496, S. 11 f.; Battis, DVBl. 2011, S. 196, 197).
26 
Das grundsätzlich zulässige Ziel der Stärkung der Zentren hat daher sachliche Rechtfertigungsgrenzen, die sich aus § 1 Abs. 3 BauGB ergeben. Planungsbefugnisse weist § 1 Abs. 3 BauGB den Gemeinden nur zu, „sobald und soweit“ die Planung für die städtebauliche Entwicklung erforderlich ist. Festsetzungen, die nicht oder nicht vollständig der Realisierung der mit der Planung verfolgten städtebaulichen Zielsetzungen dienen, sind deshalb auch nicht erforderlich. § 1 Abs. 3 BauGB gebietet es insofern, dass sich die Gemeinde im Hinblick auf die von ihr selbst formulierten städtebaulichen Zielsetzungen konsistent verhält. Ein (allein) durch das Ziel der Stärkung der Zentren durch Konzentration von Einzelhandelsansiedlungen auf die Zentren begründeter Einzelhandelsausschluss kann deshalb nicht weiter gehen, als eine Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben in den Zentren überhaupt in Betracht kommt. Sachliche Grenzen können sich insbesondere daraus ergeben, dass sich nicht jeder Einzelhandelsbetrieb für eine Ansiedlung in einem Zentrum eignet, sei es nach Art und Umfang des Betriebs, sei es wegen der Besonderheiten des betreffenden Zentrums. Insoweit kann es im Einzelfall geboten sein, bestimmte Arten von Einzelhandelsbetrieben vom Einzelhandelsausschluss auszunehmen, weil ein Ausschluss nicht zentrengeeigneter Einzelhandelsbetriebe in nicht zentralen Lagen dem Ziel der Stärkung der Zentren durch Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben in den Zentren nicht dient (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 05.05.2011 - 8 S 2773/08 -, VBlBW 2012, 105; im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 26.03.2008 - 4 C 21.07 -, BVerwGE 133, 310 zur Zulässigkeit des Einzelhandelsausschlusses zur Stärkung der Zentren in einem Gewerbegebiet nach § 1 Abs. 5 und 9 BauNVO). Regelungsgegenstände eines Bebauungsplans nach § 9 Abs. 2a BauGB, der die Zielsetzung der Gemeinde von Gesetzes wegen vorgibt - Schutz und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche -, können daher naturgemäß nur solche Nutzungsarten sein, die überhaupt die Funktionsfähigkeit des jeweils zu schützenden zentralen Versorgungsbereichs beeinflussen können (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15.02.2012 - 10 D 32/11.NE -, juris).
27 
Gemessen an diesen Maßstäben ist der im Bebauungsplan „Östliche Steinzeugstraße“ enthaltene Ausschluss jeglicher Einzelhandelsnutzungen städtebaulich nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB. Die Bebauungsplanbegründung verweist darauf, dass durch den vollständigen Einzelhandelsausschluss eine klare Abgrenzung des Einzelhandelsstandortes „Diedelsheimer Höhe“ nach Süden und Südwesten hin angestrebt werde, um einer schleichenden Ausdehnung des Standortes zulasten der Entwicklung des zentralen Versorgungsbereichs entgegenzuwirken (S. 3 der Planbegründung). Im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens hat die Beklagte dargelegt, Ziel dieser Festsetzung sei es gewesen, Mitnahme- und Koppelungseffekte zu vermeiden, die auch nicht zentrenrelevante Sortimente für den gesamten Standort „Diedelsheimer Höhe“ zeitigen würden. Nur durch den kompletten Einzelhandelsausschluss könne die Attraktivität des Standortes verringert werden.
28 
Es spricht einiges dafür, dass ein derartiger vollständiger Einzelhandelsausschluss mit dem Hinweis auf die mittelbare Attraktivitätssteigerung durch den nicht zentrenrelevanten Einzelhandel auf der Grundlage des § 9 Abs. 2a BauGB bereits grundsätzlich unzulässig ist (ebenso Janning, ZfBR 2009, S. 437, 438). Zwar macht der Wortlaut des § 9 Abs. 2a BauGB keine Vorgaben, welche Arten von Nutzungen ausgeschlossen werden können, sondern verweist auf alle in § 9 Abs. 1 BauGB genannten Nutzungen. Die Tatsache, dass § 9 Abs. 2a BauGB es der Gemeinde entgegen der üblichen Systematik bauplanungsrechtlicher Ermächtigungsgrundlagen ausnahmsweise ermöglicht, im Wege der Planung einzelne singuläre Nutzungen auszuschließen (oder zuzulassen), gebieten jedoch grundsätzlich eine enge Auslegung der Norm. Vor allem aber Sinn und Zweck der Ermächtigungsgrundlage verlangen von der Gemeinde eine Differenzierung zwischen zentrenrelevanten und nicht zentrenrelevanten Dienstleistungsnutzungen. Denn begrenzt wird die Ermächtigungsgrundlage durch das zwingende städtebauliche Ziel der „Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche“. Dieses Ziel dürfte in einem außerhalb des zentralen Versorgungsbereichs liegenden Gebiet überhaupt nur durch Nutzungen gefährdet werden können, die im zentralen Versorgungsbereich angesiedelt werden können.
29 
Selbst wenn man davon ausgeht, dass ein genereller Ausschluss des Einzelhandels gleichwohl auf § 9 Abs. 2a BauGB gestützt werden könnte, wäre dies hier nicht in zulässiger Weise geschehen. Denn vorliegend hat die Beklagte den von ihr hergestellten Wirkungszusammenhang zwischen nicht zentrenrelevantem Einzelhandel und der Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche nicht hinreichend begründet. Entschließt sich eine Gemeinde zu einem Einzelhandelsausschluss in einem Bebauungsplan, muss sie den zu erwartenden negativen Effekt der ausgeschlossenen Nutzungen für den zentralen Versorgungsbereich plausibel machen. Welche Anforderungen an die Darlegung schädlicher Auswirkungen eines Einzelhandelsvorhabens auf das Zentrum zu stellen sind und welche Ermittlungen eine Gemeinde insofern anzustellen hat, lässt sich nicht für jede Fallgestaltung abstrakt beantworten und ist weitgehend von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls abhängig (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15.06.2012 - 2 A 2630/10 -, juris; siehe auch BVerwG, Beschluss vom 23.07.2009 - 4 BN 28.09 -, ZfBR 2009, 686, zu § 1 Abs. 5 und 9 BauNVO). Dient der Einzelhandelsausschluss nicht nur dem Schutz eines zentralen Versorgungsbereichs vor schädlichen Auswirkungen auf die bestehende Einzelhandelsstruktur - also seiner Erhaltung -, sondern zumindest gleichrangig auch der Stärkung des zentralen Versorgungsbereichs - also seiner Entwicklung - im Rahmen eines gemeindlichen Einzelhandelskonzepts, das auf die Konzentration von Einzelhandelsnutzungen in diesem zielt, ist die Ermittlungstiefe im Hinblick auf die zentrumsschädlichen Auswirkungen eines einzelnen Einzelhandelsvorhabens in dem betreffenden Plangebiet herabgesetzt. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass eine Ermittlung der konkret, nämlich branchenspezifisch nachgewiesenen zentrenschädlichen Sortimente dann nicht geboten ist (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15.06.2012, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 26.03.2009 - 4 C 21.07 -, BVerwGE 133, 310). Die Gemeinden sind also nicht gezwungen für jede einzelne Branche im Einzelnen zu prognostizieren, dass und wenn ja, in welchem Umfang sie Auswirkungen auf die zukünftige Entwicklung des zentralen Versorgungsbereichs haben wird. Diese der tatsächlichen Schwierigkeit einer solchen Prognose geschuldete Erleichterung der Darlegungsanforderungen im Hinblick auf einzelne zentrenrelevante Einzelhandelsbranchen, bedeutet indes nicht, dass die Gemeinde der Verpflichtung enthoben wäre, generell darzulegen, warum und auf welche Weise nicht zentrenrelevanter Einzelhandel negative Auswirkungen auf den zentralen Versorgungsbereich haben wird.
30 
Dies hat die Beklagte nicht getan. Sie ist vielmehr ohne tragfähige Begründung von den ursprünglichen im Rahmen des Planungsverfahrens vorgelegten und zum Gegenstand der Beschlussfassung gemachten Überlegungen, die im Einzelnen zwischen zentrenrelevanten und nicht zentrenrelevanten Sortimenten differenzieren und damit die Schädlichkeit der ersteren und die Unschädlichkeit der letzteren für das Zentrum nahelegen, abgewichen. Als Anlage 4 der Beschlussvorlage war eine Liste mit zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten Teil der am 05.11.2009 für das Plangebiet in Kraft getretenen Veränderungssperre. Diese Veränderungssperre wurde bereits 2009 erlassen, um den Einzelhandelsstandort „Diedelsheimer Höhe“ nach innen klar abzugrenzen und einer schleichenden Ausdehnung des Standorts zu Lasten der Entwicklung des zentralen Versorgungsbereiches entgegenzuwirken. Auch im Einzelhandelskonzept der Beklagten vom 11.03.2011 (S. 131) findet sich eine, zum Teil abweichende Sortimentsliste (sog. Brettener Liste), in der der Gutachter auf der Grundlage einer Einzelhändlerbefragung sowie Erhebung im Mai 2010 zwischen zentrenrelevanten, nahversorgungsrelevanten und nicht zentrenrelevanten Sortimenten unterschieden hat. Im Rahmen des Bebauungsplans „Östliche Steinzeugstraße“ hat die Beklagte nunmehr abweichend von diesen bislang vorliegenden und jeweils durch Beschlüsse des Gemeinderats der Beklagten in die Planungen aufgenommenen Listen den Einzelhandel, trotz Beibehaltung der planerischen Ziele, vollständig ausgeschlossen. Sie hätte daher darlegen müssen, welche konkreten negativen Auswirkungen die Ansiedlung von Betrieben mit nicht zentrenrelevanten Sortimenten auf die zentralen Versorgungsbereiche gehabt hätte und sich nicht darauf beschränken dürfen, pauschal auf „Kopplungseffekte“ zu verweisen. Plausibel wäre ein derartiger vollständiger Einzelhandelsausschluss vor dem Hintergrund der vorhandenen differenzierenden Auflistungen nur dann, wenn aufgrund von entsprechenden Untersuchungen, konkreten Erfahrungswerten oder ähnlichem tatsächlich negative Auswirkungen jeglichen Einzelhandels erkennbar wären und diese Auswirkungen Gegenstand der planungsrechtlichen Überlegungen gewesen wären. Der bloße Hinweis auf den Maßstab praktischer Vernunft genügt insoweit nicht.
31 
Sofern die Begründung des Bebauungsplans darauf verweist, dass der vollständige Einzelhandelsausschluss dazu diene, Flächen für Gewerbenutzungen und zum Wohnen zu erhalten, kann dies schon per se nicht Gegenstand eines auf § 9 Abs. 2a BauGB gestützten Bebauungsplans sein. Diese durchaus nachvollziehbaren städtebaulichen Ziele können lediglich durch die Festsetzung entsprechender Baugebiete nach der Baunutzungsverordnung realisiert werden. Auf die als Ausnahmevorschrift konzipierte Ermächtigungsgrundlage des § 9 Abs. 2a BauGB können sie dagegen nicht gestützt werden, da der betreffende Bebauungsplan allein der Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche dienen darf.
32 
b. Die weitere Festsetzung eines Ausschlusses „einzelhandelsnaher Dienstleistungsnutzungen“ ist zudem nicht hinreichend bestimmt und daher unwirksam.
33 
Das Gebot der Bestimmtheit planerischer Festsetzungen verlangt aus rechtsstaatlichen Gründen sowie im Hinblick auf die Rechtsnatur und den Sinn und Zweck von Bebauungsplänen, dass sich Inhalt, Umfang und Reichweite der einzelnen Festsetzungen aus dem Bebauungsplan eindeutig feststellen und erkennen lassen (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.05.2001 - 5 S 901/99 -, NVwZ-RR 2002, 556). Die Festsetzungen müssen aus sich heraus bestimmt, eindeutig und verständlich sein (Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 105. EL 2012, § 9 Rn. 14); gegebenenfalls kann auf die Begründung des Bebauungsplans als Auslegungshilfe zurückgegriffen werden (Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, a.a.O., § 9 Rn. 292).
34 
Gemessen hieran erweist sich die Festsetzung, wonach „einzelhandelsnahe Dienstleistungen“ im gesamten Plangebiet ausgeschlossen sind, als Verstoß gegen das Gebot der Bestimmtheit. Der Begriff „einzelhandelsnahe Dienstleistungsnutzungen“ ist nicht aus sich heraus verständlich. Die Beklagte erläuterte den Begriff im Rahmen der mündlichen Verhandlung dahingehend, dass „einzelhandelsnahe Dienstleistungen“ diejenigen seien, die typischerweise in einem Einkaufszentrum neben dem Einzelhandel angeboten würden. Diese Beschreibung lässt eine eindeutige Konkretisierung aber nicht zu. Denn der Beklagtenvertreter zählte insbesondere auch Post- und Bankdienstleistungen dazu. Das Entwicklungskonzept der Beklagten geht dagegen ersichtlich davon aus, dass einzelhandelsnahe Dienstleistungen von Bankdienstleistungen und Postagenturen/-filialen zu unterscheiden seien (vgl. S. 49 des Einzelhandelskonzepts). Der Begriff ist auch weder in der Baunutzungsverordnung noch in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung gebräuchlich. Der Hinweis der Beklagten auf den Beschluss des OVG Lüneburg vom 06.10.2005 (- 9 MN 43/05 -, juris) ist nicht weiterführend. Im Tatbestand dieser Entscheidung wird der Begriff der „einzelhandelsnahen Dienstleistungs- und Gastronomiebetriebe“ lediglich zur Beschreibung eines geplanten Einkaufszentrums verwendet und nicht als Festsetzung in einem Bebauungsplan in Bezug genommen. Auch in der Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums zur Ansiedlung von Einzelhandelsgroßprojekten - Raumordnung, Bauleitplanung und Genehmigung von Vorhaben vom 21.02.2011 (sog. Einzelhandelserlass, AZ.: 6-2500.4/7) findet sich der Begriff „einzelhandelsnahe Dienstleistungen“ nicht. Schließlich führt auch der Hinweis der Beklagten auf das städtebauliche Entwicklungskonzept nicht weiter. Zum einen ist das Entwicklungskonzept kein Teil der Bebauungsplanbegründung und kann daher zur Auslegung von Festsetzungen nicht herangezogen werden (Ernst/Zinkahn/ Bielenberg/Krautzberger, BauGB, a.a.O., § 9 Rn. 14). Im Übrigen finden sich auch in dem in Bezug genommenen Einzelhandelskonzept und insbesondere in dessen Glossar (S. 167 ff.) keine Erläuterungen des Begriffs, sondern lediglich beispielhafte Aufzählungen (S. 49 d. Einzelhandelskonzeptes: „z.B. Reinigung, Friseur, Reisebüro“, S. 52: „Friseur, Kosmetikstudio etc.“).
35 
c. Die Ungültigkeit der Festsetzung zum Ausschluss von „Einzelhandels- und einzelhandelsnahe(n) Dienstleistungsnutzungen jeglicher Art“ hat die Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans zur Folge. Die Ungültigkeit einzelner planerischer Festsetzungen führt nur dann - ausnahmsweise - nicht zur Ungültigkeit des gesamten Plans, wenn die restlichen Festsetzungen auch ohne den unwirksamen Teil noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB bewirken und mit der gebotenen Sicherheit anzunehmen ist, dass die Gemeinde auch einen Bebauungsplan dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 18.02.2009 - 4 B 54.08 - , juris, und vom 20.08.1991 - 4 NB 3.91 -, NVwZ 1992, 567). Dies ist hier nicht der Fall.
36 
Eine Aufrechterhaltung des Bebauungsplans unter teilweiser Fortgeltung der Festsetzung des Einzelhandelsausschlusses - beschränkt auf zentrenrelevante Einzelhandelsnutzungen - kommt entgegen der Auffassung der Beklagten nicht in Betracht. Sollen zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche bestimmte Warensortimente an nicht integrierten Standorten ausgeschlossen werden, ist im Rahmen der Abwägung eine individuelle Betrachtung der jeweiligen örtlichen Situation erforderlich (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.05.2005 - 8 S 1848/04 -, juris). Das heißt, dass eine konkret auf die Stadt Bretten zugeschnittene Sortimentsliste notwendig ist, aus der hervorgeht, welche Warensortimente als zentrenrelevant oder nicht zentrenrelevant anzusehen sind. Um die Festsetzung des Einzelhandelsausschlusses hinsichtlich der zentrenrelevanten Einzelhandelsnutzungen aufrechtzuerhalten, müsste daher den Bebauungsplanunterlagen zu entnehmen sein, welche Warensortimente nach dem Willen des Plangebers als zentrenrelevant bzw. nicht zentrenrelevant einzustufen sind. Im Entwicklungskonzept für die Stadt Bretten vom 11.03.2011, das Grundlage des Bebauungsplans ist, findet sich ein Vorschlag für eine solche „Brettener Liste“. Eine hiervon abweichende Liste war Grundlage der Veränderungssperre vom 03.11.2009, die noch einen auf zentren- und nahversorgungsrelevante Sortimente beschränkten Einzelhandelsausschluss enthielt. Da der Gemeinderat im Bebauungsplan in Abweichung von den Festsetzungen in der Veränderungssperre aber einen vollständigen Ausschluss aller Einzelhandelsnutzungen beschlossen hat, wird in den Bebauungsplanunterlagen auf keine dieser Listen Bezug genommen. Es ist daher nicht feststellbar, wie die zentrenrelevanten Sortimente im Falle eines teilweise aufrechterhaltenen Einzelhandelsausschluss zu bestimmen wären. Da der Gemeinderat von dem in der Veränderungssperre festgesetzten eingeschränkten Einzelhandelsausschluss bewusst abgerückt ist, könnte im Übrigen auch nicht mit der gebotenen Sicherheit unterstellt werden, dass er die dort in Bezug genommene Sortimentsliste seiner Beschlussfassung in unveränderter Form erneut zugrunde legen würde.
37 
Die Frage, ob der Bebauungsplan einen Abwägungsfehler, insbesondere einen Verstoß gegen das Gebot der Lastengleichheit aufweist, bedarf angesichts dessen keiner Entscheidung.
38 
2. Aufgrund der Unwirksamkeit des Bebauungsplans richtet sich die Zulässigkeit des im Innenbereich liegenden Vorhabens nach § 34 BauGB. Das Vorhaben fügt sich gemäß § 34 Abs. 1 BauGB in die nähere Umgebung ein, denn die Eigenart der näheren Umgebung entspricht keinem der in der Baunutzungsverordnung bezeichneten Baugebiete (a.) und das Vorhaben hält sich innerhalb des aus seiner Umgebung vorgegebenen Rahmens (b.). Die Frage, ob die Erschließung des Vorhabens gesichert ist, bedurfte keiner Entscheidung (c.).
39 
Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete der Baunutzungsverordnung, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach dieser Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre (§ 34 Abs. 2 BauGB).
40 
a) Die nähere Umgebung wird dadurch ermittelt, dass sowohl in Richtung vom Vorhaben auf die Umgebung als auch in Richtung von der Umgebung auf das Vorhaben geprüft wird, wie weit die jeweiligen Auswirkungen reichen. Zu berücksichtigen ist die Umgebung einmal insoweit, als sich die Ausführung des Vorhabens auf sie auswirken kann, und zum anderen, als die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst (BVerwG, Urteil vom 26.05.1978 - 4 C 9.77 -, BVerwGE 55, 369). Es kommt somit nicht nur auf die Bebauung in der unmittelbaren Nachbarschaft des Baugrundstücks an, sondern auch auf die Bebauung der weiteren Umgebung des Grundstückes insoweit, als auch diese noch prägend auf das Baugrundstück einwirkt (Ernst/Zinkahn/Bielenburg/ Krautzberger, a.a.O., § 34 Rn. 36).
41 
Nach dem Ergebnis des Augenscheins ist vorliegend neben den südlich der S...straße an das Baugrundstück angrenzenden Wohn- und Gewerbeflächen auch auf die nördliche Bebauung der S...straße im Kreuzungsbereich mit der Straße D... H... und im weiteren Verlauf der S...straße in östliche und westliche Richtung abzustellen. Denn entgegen der Auffassung der Beklagten hat die S...straße keine trennende Wirkung mit der Folge, dass für die nähere Umgebung nicht allein die südlich der Steinzeugstraße vorhandene Bebauung maßgebend ist. Die Hinweise der Beklagten auf die unterschiedlichen planerischen Festsetzungen in Bebauungs- und Flächennutzungsplänen und die in der Vergangenheit bestehenden Nutzungen haben für die vorliegende Frage, welcher Bereich zur näheren Umgebung des Baugrundstücks zählt, keine Bedeutung. Dadurch dass der Begriff der Eigenart auf das vorgefundene städtebaulich Prägende abstellt, kommt es bei der Beurteilung der Eigenart nur auf das Vorhandene an (st. Rspr.; BVerwG, Urteile vom 06.11.1968 - 4 C 31.66 -, BVerwGE 31, 22, und vom 27.08.1998 - 4 C 5.98 -, Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 190; Ernst/Zinkahn/Bielenburg/Krautzberger, a.a.O., § 34 Rn. 35 m.w.N.). Nichts anderes kann für die im ersten Schritt zu erfolgende Bestimmung der näheren Umgebung gelten. Auch hier ist allein auf die zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung tatsächlich vorhandene, städtebauliche Situation abzustellen (ebenso Ernst/Zinkahn/Bielenburg/Krautzberger, a.a.O., § 34 Rn. 36).
42 
Der Augenschein hat ergeben, dass sowohl das Gebäude, in dem die Einzelhandelsbetriebe Waschmaschinen ..., ... M... und I... ... untergebracht sind, als auch das Gebäude des ... Zoogeschäfts von dem Baugrundstück der Klägerin ohne weiteres sichtbar sind. Zwar steigt die Straße D... H... in Richtung der Einzelhandelsbetriebe auf einer Länge von ca. 80 m an und bildet nördlich der S...straße eine Böschung von ca. 15 m Höhe in westlicher und ca. 2 m Höhe in östlicher Richtung. Diese Böschung begründet jedoch weder in Bezug auf ihre Höhe noch hinsichtlich der übrigen topographischen Gegebenheiten eine trennende Wirkung der S...straße, da sie die Sicht auf die hinter ihr liegenden Gebäude nicht versperrt und durch die Straße D... H... sowohl für Fußgänger als auch Autofahrer ohne weiteres überwunden werden kann. Auch die lediglich zweispurige S...straße stellt kein trennendes Element dar. Zwar befindet sich auf der Höhe des Baugrundstücks derzeit kein gesonderter Fußgängerüberweg; die S...straße kann aber gleichwohl zu Fuß überquert werden. Angesichts dessen hat die S...straße keine trennende, sondern vielmehr eine verbindende Funktion. Zudem ist bei der Abgrenzung der näheren Umgebung vorliegend zu berücksichtigen, dass es sich sowohl bei dem streitgegenständlichen Bauvorhaben als auch bei den auf der „Diedelsheimer Höhe“ angesiedelten Betrieben um zum Teil großflächige Einzelhandelsbetriebe handelt, die im Gegensatz etwa zu einem einfachen Wohnhaus erhebliche Auswirkungen auf die Umgebung haben. Diese Betriebe sind aufgrund ihrer Größe und baulichen Gestaltung weithin sichtbar. Dies gilt insbesondere für das Vorhaben der Klägerin, das auf der Kuppe zwischen Bretten und Diedelsheim errichtet werden soll. Zudem erzeugen sie durch ihren Kunden- und Lieferverkehr vielfältige Emissionen, die einen weiten Auswirkungsbereich besitzen. Nach allem ist für den maßgeblichen Umgebungsbereich auch auf den Bereich der S...straße im Kreuzungsbereich D... H... und in ihrem weiteren Verlauf nach Osten und Westen abzustellen.
43 
In der näheren Umgebung des Bauvorhabens befinden sich daher die nördlich an das Baugrundstück anschließenden Wohnbauflächen, die im Südwesten liegenden wenigen größeren Villen, die im Westen in Richtung A...platz an das Baugrundstück angrenzenden Gewerbeflächen, die unmittelbar gegenüber der S...straße liegenden Gebäude Indianermuseum und Zoogeschäft B... sowie die nordöstlich anschließenden Einzelhandelsbetriebe (Waschmaschinen ..., ... M..., I... ..., K..., Bowlingcenter). Angesichts dieser unterschiedlichen Nutzungsarten entspricht die Eigenart der näheren Umgebung keinem der in der Baunutzungsverordnung bezeichneten Baugebiete, so dass sich die allgemeine bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens der Klägerin nach § 34 Abs. 1 BauGB richtet.
44 
b) Das Vorhaben der Klägerin, ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb, fügt sich nach § 34 Abs. 1 BauGB in die nähere Umgebung ein, da es sich innerhalb des aus seiner Umgebung hervorgehenden Rahmens hält. Bei der Prüfung ist hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung bei der Ermittlung des Rahmens grundsätzlich auf die Nutzungstypen abzustellen, die die Baunutzungsverordnung umschreibt. Sind in der näheren Umgebung bestimmte, den Begriffsbestimmungen der Baunutzungsverordnung entsprechende Nutzungsarten vorhanden, so hält ein Vorhaben, das die Merkmale einer solchen Nutzungsart aufweist, ohne weiteres den Rahmen ein (BVerwG, Urteil vom 03.04.1987 - 4 C 41.84 -, BauR 1987, 538). Das ist hier der Fall. Das Vorhaben der Klägerin findet sein Vorbild in den in der näheren Umgebung vorhandenen großflächigen Einzelhandelsbetrieben auf der „Diedelsheimer Höhe“.
45 
Auch hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung, der Bauweise und der überbaubaren Grundstücksfläche ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass sich das Vorhaben der Klägerin nicht innerhalb des sich aus der näheren Umgebung hervorgehenden Rahmens hält. Ebenso wenig ist ein Verstoß gegen das in § 34 Abs. 1 BauGB im Begriff des „Einfügens“ enthaltene Gebot der Rücksichtnahme ersichtlich.
46 
c) Ob die Erschließung des Vorhabens gesichert ist, bedurfte keiner Entscheidung, da das Vorhaben nach § 34 Abs. 3 BauGB unzulässig ist (dazu sogleich unter 3.). An der verkehrlichen Erschließung bestehen allerdings auf der Grundlage des vorliegenden Verkehrsgutachtens des Ingenieurbüros für Verkehrswesen ... vom April 2010 und dessen von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Fortschreibung der Verkehrsuntersuchung vom September 2011 Zweifel. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.09.1986 - 4 C 15.84 -, BVerwGE 75, 34; Beschluss vom 03.04.1996 - 4 B 253.95 -, NVwZ 1997, 389) ist die Erschließung eines Vorhabens im unbeplanten Innenbereich dann nicht gesichert, wenn das Vorhaben zu einer solchen Belastung der das Grundstück erschließenden Straße führen würde, dass die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht nur in Spitzenzeiten ohne zusätzliche Erschließungsmaßnahmen wie eine Verbreiterung der Straße oder die Schaffung von Einfädelspuren nicht mehr gewährleistet wäre. Bei der insofern erforderlichen Beurteilung, ob eine „in normalen Zeiten“ für die verkehrsmäßige Erschließung ausreichende Straße vorhanden ist, können nur solche „Spitzenzeiten“ vernachlässigt werden, wenn sie die Ausnahme bleiben, wenn also der zur Überlastung der Straße führende Verkehr nur gelegentlich oder zwar täglich, aber nur kurzfristig stattfindet (BVerwG, Beschluss vom 03.04.1996, a.a.O.). Vorhaben die im unbeplanten Innenbereich ausgeführt werden, müssen sich grundsätzlich mit dem Erschließungszustand abfinden, den der jeweilige Innenbereich aufweist. Die Rechtsprechung hat auch grundsätzlich eine Verpflichtung der Gemeinde, das Angebot zur Herstellung der Erschließung anzunehmen (vgl. § 124 Abs. 3 Satz 2 BauGB), abgelehnt (vgl. hierzu Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 11. Aufl. 2009, § 34 Rdnr. 22 m.w.N.). Nach den vorliegenden Verkehrsgutachten dürfte unter Berücksichtigung der derzeitigen Verkehrsbelastungen und zusätzlicher Verkehrserzeugung aus dem E...-Markt eine Leistungsfähigkeit des Knotenpunkts S...straße/D... H... unter Beibehaltung der Verkehrsregelung über Verkehrszeichen nicht nachgewiesen sein.
47 
3. Das Vorhaben verstößt gegen § 34 Abs. 3 BauGB. Nach dieser Vorschrift dürfen von Vorhaben nach § 34 Abs. 1 oder 2 BauGB keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein. Die Vorschrift findet auf das klägerische Vorhaben Anwendung (a.). Jedenfalls bei der Altstadt und dem Bereich Westliche Melanchthonstraße handelt es sich um zentrale Versorgungsbereiche im Sinne dieser Regelung, die Standorte Wilhelmstraße und Kraichgauzentrum stellen dagegen keine zentralen Versorgungsbereiche dar (b.). Es ist auch zu erwarten, dass das klägerische Vorhaben schädliche Auswirkungen auf den bzw. die zentralen Versorgungsbereiche haben wird (c.).
48 
a. Das Vorhaben der Klägerin muss sich an § 34 Abs. 3 BauGB messen lassen. Es bedarf keiner Entscheidung, ob § 34 Abs. 3 BauGB auch auf solche Vorhaben Anwendung findet, die selbst innerhalb eines zentralen Versorgungsbereiches liegen oder diesen erweitern (in diese Richtung BVerwG, Urteil vom 12.02.2009 - 4 B 5.09 -, NVwZ 2009, 781; ablehnend Gatz, jurisPR-BVerwG 18/2012, Anm. 1), denn der Einzelhandelsstandort „Diedelsheimer Höhe“ ist kein zentraler Versorgungsbereich.
49 
Zentrale Versorgungsbereiche im Sinne des § 34 Abs. 3 BauGB sind räumlich abgrenzbare Bereiche einer Gemeinde, denen auf Grund vorhandener Einzelhandelsnutzungen - häufig ergänzt durch diverse Dienstleistungen und gastronomische Angebote - eine Versorgungsfunktion über den unmittelbaren Nahbereich hinaus zukommt (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.12.2009 - 4 C 2.08 -, BVerwGE 136,10; Urteil vom 11.10.2007 - 4 C 7.07 -. BVerwGE 129, 307). Bei der Beurteilung, ob ein Versorgungsbereich einen zentralen Versorgungsbereich i.S.d. § 34 Abs. 3 BauGB bildet, bedarf es einer wertenden Gesamtbetrachtung der städtebaulich relevanten Gegebenheiten. Auch eine räumlich konzentrierte Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben, die darauf angelegt ist, einen fußläufigen Einzugsbereich zu versorgen, kann einen zentralen Versorgungsbereich i.S.d. § 34 Abs. 3 BauGB bilden. Entscheidend ist, dass der Versorgungsbereich nach Lage, Art und Zweckbestimmung eine für die Versorgung der Bevölkerung in einem bestimmten Einzugsbereich zentrale Funktion hat. Der Begriff ist nicht geografisch im Sinne einer Innenstadtlage oder Ortsmitte, sondern funktional zu verstehen (zuletzt VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 01.03.2012 – 5 S 1749/10 -, juris; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 20.11.2006 - 4 B 50.06 -, juris). Zudem setzt ein zentraler Versorgungsbereich im Sinne des § 34 Abs. 3 BauGB eine städtebaulich integrierte Lage voraus. Deswegen bilden isolierte Standorte mit einzelnen Einzelhandelsbetrieben keinen zentralen Versorgungsbereich, auch wenn sie über einen weiten Einzugsbereich verfügen und eine beachtliche Versorgungsfunktion erfüllen mögen (BVerwG, Urteil vom 17.12.2009, a.a.O.).
50 
Entgegen der Auffassung der Klägerin weist der Standort „Diedelsheimer Höhe“ keine derartige städtebaulich integrierte Lage auf. Die „Diedelsheimer Höhe“ ist nach Süden hin durch die Bundesstraße ... von der Innenstadt Bretten abgegrenzt. Demgegenüber liegt die Wohnbebauung in Diedelsheim zwar in räumlicher Nähe, sie ist jedoch in keiner Weise auf die „Diedelsheimer Höhe“ ausgerichtet. Die „Diedelsheimer Höhe“ liegt - ihrem Namen entsprechend - auf der Kuppe einer Anhöhe. Sie ist von Diedelsheim aus entweder über die S...straße oder aber über die Straße A... Ei... zu erreichen. Die Straße A... E... ist lediglich in Richtung Diedelsheim mit einigen Wohnhäusern bebaut. Sie dient nicht der Erschließung der „Diedelsheimer Höhe“ und kann aufgrund ihrer geringen Breite derzeit nur in Richtung „Diedelsheimer Höhe“ und nicht umgekehrt befahren werden. In westlicher und nördlicher Richtung schließt sich an die „Diedelsheimer Höhe“ der Außenbereich an. Zudem sind die bestehenden Einzelhandelsbetriebe auf der „Diedelsheimer Höhe“ ausschließlich für Autofahrer und nicht für Fußgänger ausgelegt (vgl. zum Kriterium der fußläufigen Erreichbarkeit Kuschnerus, ZfBR 2009, 24, 26). So ist das Gebiet lediglich durch die Bushaltestelle Am Eichbaum an den öffentlichen Nahverkehr angebunden, die an der Kreuzung S...straße/F...straße liegt. Die Entfernung zum Bahnhof Bretten beträgt rund 700 m. Die nur am westlichen Ende angrenzende Wohnbebauung, die besondere topographische Lage auf der Anhöhe und die nur unzureichende Erreichbarkeit durch Fußgänger führen in ihrer Gesamtschau dazu, dass vorliegend das Merkmal der integrierten Lage fehlt. Diese Beurteilung wird im Übrigen in dem von der Klägerin vorgelegten ...-Gutachten (...Gutachten, S. 26: „Standort des Vorhabens liegt innerhalb des Siedlungsgefüges, zählt aber derzeit nicht zu den integrierten Einkaufslagen in Bretten“) und in dem Einzelhandelskonzept der Beklagten vom 11.03.2011 (Einzelhandelskonzept, S. 83: „städtebaulich nicht integrierte Lage“) geteilt.
51 
b. Als zentraler Versorgungsbereich in Bretten ist demgegenüber die Altstadt anzusehen (aa.). Ob auch der Bereich Westliche Melanchthonstraße diesem Versorgungsbereich zuzurechnen ist, kann offen bleiben. Denn jedenfalls stellt er einen eigenständigen zentralen Versorgungsbereich dar (bb.). Die Standorte Wilhelmstraße und Kraichgauzentrum sind demgegenüber nicht als zentrale Versorgungsbereich zu qualifizieren (cc.).
52 
aa) In der Brettener Altstadt rund um den Marktplatz finden sich neben diversen Dienstleistungsangeboten und Gastronomiebetrieben derzeit noch in ausreichendem Maße Einzelhandelsnutzungen, die eine Qualifikation dieses Bereiches als zentraler Versorgungsbereich erlauben (ebenso das Einzelhandelskonzept, S. 165). Erforderlich für die Annahme eines zentralen Versorgungsbereiches ist, dass der betreffende Bereich zumindest die wohnortnahe Grundversorgung sicherstellt. Dies setzt ein Warenangebot voraus, das den kurzfristigen Bedarf und Teile des mittelfristigen Bedarfs abdeckt. Dabei muss das Warenangebot zur Deckung des kurzfristigen Bedarfs aber nur die wesentlichen Bedürfnisse des täglichen Bedarfs befriedigen, insbesondere die Grundversorgung mit Lebensmitteln und Drogerieartikeln. Ein Angebot von Waren aller Art ist insoweit nicht erforderlich (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.04.2012 - 8 S 198/11 -, NVwZ-RR 2012, 588). Durch die Insolvenz des Kaufhauses ... sowie des Sch...-Drogeriemarktes beschränken sich die Versorgungsmöglichkeiten mit Lebensmitteln und Drogeriewaren in der Altstadt derzeit auf einige wenige Geschäfte, wobei alleine der „... Markt“ mit einer Verkaufsfläche von 302 m2 eine vollständige Grundversorgung in diesem Bereich anbietet. Hinsichtlich der Lebensmittelversorgung wird das Angebot durch den Wochenmarkt, der auf dem Marktplatz stattfindet, ergänzt, womit eine Grundversorgung mit Lebensmitteln und Drogerieartikeln sichergestellt ist.
53 
bb) Es spricht einiges dafür, dass auch der Bereich der Westlichen Melanchthonstraße dem zentralen Versorgungsbereich Altstadt zuzuordnen ist. Zwar dehnt sich der gesamte Bereich (Westliche Melanchthonstraße im Westen bis Altstadt im Osten) auf einer Länge von über 1000 m aus, der Bereich ist jedoch durchgängig mit einer Vielzahl von Einzelhandelsgeschäften der verschiedensten Branchen ausgestattet. Dieses Angebot wird zudem ergänzt durch Bank- und Postdienstleistungen. Dabei liegen die einzelnen Geschäfte jeweils in Sichtweite und bilden somit einen gemeinsamen Bereich. Die Biegung der Z...straße in südlicher Richtung verhindert zwar das Durchfahren des Bereichs in östlicher Richtung. Die fußläufige Verbindung wird dadurch jedoch nicht beeinträchtigt.
54 
Selbst wenn man in der Z...straße eine städtebauliche Zäsur zwischen der Altstadt und dem Bereich Westliche Melanchthonstraße sehen wollte, die eine gemeinsame Betrachtung verhinderte (so das Einzelhandelskonzept, S.56: „infrastrukturelle Barriere“), erfüllt der Bereich Westliche Melanchthonstraße jedenfalls die Voraussetzungen für das Vorliegen eines eigenständigen zentralen Versorgungsbereichs. Denn hinsichtlich des vorhandenen Warenangebots ist mit den dort angesiedelten Einzelhandelsbetrieben, insbesondere H..., L... und d..., eine Grundversorgung mit Lebensmitteln und Drogerieartikeln vollständig gegeben. Dieser Bereich weist zudem eine integrierte Lage auf, da er im Norden und Westen von Wohnbebauung umgeben ist. Im Süden befindet sich in unmittelbarer Nähe der Brettener Bahnhof, der einen Anschluss des Bereichs an den öffentlichen Nahverkehr sicherstellt. In östlicher Richtung jenseits der Z...straße schließen sich teils Wohnnutzungen, teils gewerbliche Nutzungen an. Der Standort ist angesichts der vorhandenen Parkplätze für den motorisierten Verkehr gut zu erreichen, gleiches gilt aber auch hinsichtlich seiner fußläufigen Erreichbarkeit für Bewohner der umgebenden Wohngebiete (ebenso Einzelhandelskonzept, S. 85: „Der Standort befindet sich in städtebaulich sonstiger integrierter Lage und ist sowohl zu Fuß aus den angrenzenden Wohngebieten als auch mit dem Pkw gut zu erreichen.“)
55 
cc) Demgegenüber handelt es sich bei den Einzelhandelsstandorten Wilhelmstraße und Kraichgauzentrum nicht um zentrale Versorgungsbereiche der Stadt Bretten. Bei beiden Standorten fehlt es an der erforderlichen städtebaulich integrierten Lage. Der Einzelhandelsstandort Wilhelmstraße wird in südwestlicher Richtung durch die Bahnlinie begrenzt, in nordöstlicher Richtung grenzt mit der W...straße (...), in deren Mitte Grünbewuchs steht, eine vielbefahrene Hauptverkehrsstraße den Standort von der Innenstadt Brettens ab. Zudem befinden sich nördlich der W...straße keine weiteren Einzelhandelsgeschäfte, die eine Verbindung zur Altstadt herstellen könnten. Der Bereich Wilhelmstraße ist - ebenso wie die „Diedelsheimer Höhe“ - ersichtlich auf Autofahrer ausgerichtet, so dass keine städtebaulich integrierte Lage gegeben ist (ebenso Einzelhandelskonzept, S. 84; a. A. GMA-Gutachten, S. 6). Gleiches gilt für das in östlicher Richtung angrenzende Kraichgauzentrum. Das Gelände des Kraichgauzentrums liegt zwischen den beiden Bahnlinien und der P... Straße. Die Eingänge zu den vorhandenen Geschäften sind auf den großflächigen Parkplatz ausgerichtet. Zwar lässt sich das Kraichgauzentrum von der in unmittelbarer Nähe gelegenen Haltestelle Bretten ... mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichen. Eine städtebaulich integrierte Lage kann mangels Wohnbebauung in der näheren Umgebung jedoch nicht festgestellt werden (ebenso Einzelhandelskonzept, S. 85; a. A. ...-Gutachten, S. 6).
56 
c. Von dem klägerischen Vorhaben sind schädliche Auswirkungen für den zentralen Versorgungsbereich Altstadt zu erwarten (sogleich unter aa.). Schädliche Auswirkungen treffen auch den Bereich Altstadt und westliche Melanchthonstraße, sofern man beide Bereiche gemeinsam als zentralen Versorgungsbereich ansieht (sogleich unter bb.). Jedenfalls aber ist der isoliert betrachtete zentrale Versorgungsbereich Westliche Melanchthonstraße von schädlichen Auswirkungen betroffen (sogleich unter cc.).
57 
Schädliche Auswirkungen i.S.d. § 34 Abs. 3 BauGB sind dann zu erwarten, wenn die Funktionsfähigkeit gerade des betroffenen zentralen Versorgungsbereichs in beachtlichem Ausmaß beeinträchtigt und damit gestört wird. Eine solche Funktionsstörung liegt vor, wenn der Versorgungsbereich seinen Versorgungsauftrag generell oder hinsichtlich einzelner Branchen nicht mehr in substantieller Weise wahrnehmen kann. Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche sind nicht erst dann schädlich, wenn sie die Schwelle zur Unzumutbarkeit überschreiten. Schutzzweck des § 34 Abs. 3 BauGB ist die Vermeidung städtebaulich „nachhaltiger“ Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.12.2009, a.a.O.; Urteil vom 11.10.2007, a.a.O.). Zu berücksichtigen sind bei großflächigen Einzelhandelsbetrieben insbesondere die Verkaufsfläche des Vorhabens im Vergleich zu den im Versorgungsbereich vorhandenen Verkaufsflächen derselben Branche, die voraussichtliche Umsatzverteilung, die Entfernung zwischen dem Vorhaben und dem betroffenen zentralen Versorgungsbereich, eine etwaige Vorschädigung des Versorgungsbereichs oder die Gefährdung eines vorhandenen „Magnetbetriebs“, der maßgebliche Bedeutung für die Funktionsfähigkeit des zentralen Versorgungsbereichs hat (BVerwG, Beschluss vom 12.01.2012 - 4 B 38.11 -, BauR 2012, 760). Die Vermutungsregel des § 11 Abs. 3 Sätze 3 und 4 BauNVO gilt dabei für die bauplanungsrechtliche Beurteilung großflächiger Einzelhandelsbetriebe im unbeplanten Innenbereich nach § 34 Abs. 1 und 3 BauGB weder unmittelbar noch entsprechend (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.02.2009 - 4 B 3.09 -, Buchholz 406.12 § 11 BauNVO Nr. 34). Die Entscheidung, anhand welcher Methode ein voraussichtlicher Kaufkraftabfluss prognostisch ermittelt wird, obliegt grundsätzlich dem Tatsachengericht (BVerwG, Beschluss vom 03.08.2011 – 4 BN 15.11 -, ZfBR 2011, 777).
58 
Für die Frage, ob von einem Vorhaben „schädliche Auswirkungen“ zu erwarten sind, stellt das Ausmaß der künftigen Umsatzverteilung ein wesentliches Indiz dar. Die Rechtsprechung verlangt für die Annahme schädlicher Auswirkungen regelmäßig Umsatzeinbußen oder Kaufkraftabflüsse von mindestens 10 % (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26.09.2007 - 3 S 1119/07 -, S. 4 m.w.N.). Liegen jedoch bereits erhebliche Vorschädigungen vor, die sich durch Leerstände oder die Schließung früherer sog. Frequenzbringer äußern, kann im Einzelfall auch bei Umsatzverteilungen von weniger als 10 % vom Vorliegen schädlicher Auswirkungen ausgegangen werden (ebenso OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 01.02.2010, a.a.O.; a.A. wohl OVG Lüneburg, Urteil vom 17.01.2008 - 1 LB 154/07 -, ZfBR 2008, 482). Dies gilt insbesondere, wenn wie hier weitere Faktoren hinzukommen, die die Erwartung schädlicher Auswirkungen begründen.
59 
aa) Vorliegend hat die Klägerin mit dem ...-Gutachten eine Untersuchung des prognostizierten Kaufkraftflusses für ihr Vorhaben vorgelegt, in dem die zu erwarteten Umverteilungswirkungen bei Nahrungs- und Genussmitteln sowie bei Drogeriewaren im Hinblick auf die Altstadt sowie im Hinblick auf die Bereiche Kraichgauzentrum, Westliche Melanchthonstraße und Wilhelmstraße gemeinsam ausgewiesen sind. Hinsichtlich der Altstadt ist danach im Bereich Lebensmittel von einer Umsatzverteilung in Höhe von 4-5 % auszugehen; im Bereich Drogeriewaren beträgt die zu erwartende Umsatzverteilung 3-4 % (vgl. GMA-Gutachten, S. 22 f.). Dieser prognostizierte Kaufkraftabfluss von deutlich weniger als 10 % schließt die Annahme schädlicher Wirkungen jedoch nicht aus. Denn bei der Prognose ist in Bezug auf die Altstadt zu berücksichtigen, dass der zentrale Versorgungsbereich erhebliche Vorschädigungen aufweist und bereits jetzt nur noch in geringem Umfang die Grund- und Nahversorgung sicherstellen kann. Die negative Entwicklung wird im Einzelhandelskonzept der Beklagten im Einzelnen dargestellt (vgl. S. 20 ff.). Verstärkt wird diese Entwicklung durch die zwischenzeitlich erfolgte Schließung des Drogeriemarktes Sch... Der Anteil, den das in der W... Straße befindliche frühere Kaufhaus ... bei der Erfüllung der Funktion des zentralen Versorgungsbereichs übernommen hatte, ist nach dessen Schließung im Jahr 2009 ersatzlos weggefallen. Die Schließung dieses „Magnetbetriebs“, der ersichtlich auch die Funktion eines Frequenzbringers für die Altstadt hatte, führt zu einer besonderen Gefährdung des zentralen Versorgungsbereichs, bei dem auch geringfügige Änderungen erhebliche Auswirkungen haben können.
60 
Hinzu kommt, dass bereits der Vergleich der Verkaufsflächen für Lebensmittel und Drogeriewaren auf der „Diedelsheimer Höhe“ unter Einbeziehung des klägerischen Vorhabens einerseits mit den entsprechenden Verkaufsflächen im Bereich der Altstadt andererseits für das Vorliegen schädlicher Auswirkungen spricht. Im Rahmen des Verkaufsflächenvergleichs sind die bereits bestehenden Einzelhandelsnutzungen auf der „Diedelsheimer Höhe“ mit einzubeziehen, denn schädliche Auswirkungen können sich auch daraus ergeben, dass das geplante Vorhaben zusammen mit bereits vorhandenen Betrieben eine Beeinträchtigung des geschützten zentralen Versorgungsbereichs bewirkt. So kann ein gerade noch unbedenkliches Nebeneinander an nicht integrierten Standorten in räumlicher Nähe zum Versorgungsbereich und Angeboten derselben Branche im geschützten Versorgungsbereich durch das Hinzutreten eines weiteren branchengleichen Vorhabens in eine städtebaulich beachtliche Schädigung der Funktionsfähigkeit des Versorgungsbereichs umschlagen (BVerwG, Urteil vom 17.12.2009, a.a.O; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 01.02.2010 – 7 A 1635/07 -, BauR 2010, 1188). Das auf der „Diedelsheimer Höhe“ bereits bestehende K... umfasst eine Verkaufsfläche von 4.690 m2. Die Gesamtverkaufsfläche für Lebensmittel und Drogeriewaren würde durch das klägerische Vorhaben auf insgesamt 8.490 m2 vergrößert. In der Brettener Altstadt existiert demgegenüber derzeit nur noch eine Verkaufsfläche von 702 m2 für Lebensmittel und Drogeriewaren. Selbst unter zusätzlicher Berücksichtigung des Wochenmarktes, für den keine Verkaufsflächenangaben vorliegen und der durch sein lediglich tageweises Angebot in diesen Verkaufsflächenvergleich auch nur schwer einbezogen werden kann, ist das gravierende Übergewicht des Standortes „Diedelsheimer Höhe“ offensichtlich.
61 
Schädliche Auswirkungen für die Brettener Altstadt sind zudem in Anbetracht des bestehenden Kaufkraftpotenzials der Stadt Bretten zu erwarten (vgl. zu diesem Kriterium VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 01.03.2012, a.a.O.). Der künftige zusätzliche Flächenbedarf - also die Einzelhandelsfläche, die ohne spürbare Umsatzverteilungen zu Lasten bestehender Anbieter in Bretten realisiert werden könnte - beträgt im Bereich der nahversorgungsrelevanten Sortimente bis zum Jahr 2020 realistischerweise 0 bis 1.825 m2 (vgl. Einzelhandelskonzept, S. 120). Die Rüge der Klägerin, das Einzelhandelsgutachten sei methodisch fehlerhaft, weil es die „Diedelsheimer Höhe“ nicht als zentralen Versorgungsbereich ausweise, steht einer Zugrundelegung dieser Berechnungen nicht entgegen. Zum einen betrifft die Rüge nicht die Frage des vorhandenen Kaufkraftpotenzials, zum anderen geht das Einzelhandelskonzept zu Recht davon aus, dass es sich bei der „Diedelsheimer Höhe“ - wie bereits ausgeführt - nicht um einen zentralen Versorgungsbereich handelt. Das klägerische Vorhaben mit einer geplanten Verkaufsfläche von 3.800 m2 überschreitet dieses maximal 1.825 m2 umfassende Verkaufsflächenpotenzial um etwa das Doppelte und beschränkt sich damit nicht auf die Ausschöpfung des vorhandenen Wachstumspotenzials, sondern geht deutlich darüber hinaus.
62 
Zuletzt kann auch die deutliche Überschreitung der Grenze zur Großflächigkeit durch das klägerische Vorhaben als weiterer Beleg für die Schädlichkeit des Vorhabens gewertet werden, der das bereits aus den übrigen Kriterien gewonnene Bild, nämlich die Prognose, dass schädliche Auswirkungen im Sinne des § 34 Abs. 3 BauGB zu erwarten sind, bestätigt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.06.2010 - 4 B 75.09 -, ZfBR 2010, 580).
63 
bb) Nichts anderes ergibt sich, wenn der Bereich Westliche Melanchthonstraße zum zentralen Versorgungsbereich der Altstadt hinzuzurechnen wäre.
64 
Hinsichtlich eines derart erweiterten zentralen Versorgungsbereiches Altstadt mit Westlicher Melanchthonstraße liegen spezifische Prognosen der zu erwartenden Umsatzverteilung nicht vor. Im Hinblick auf die im ...-Gutachten zusammen betrachteten Einkaufsstandorte Westliche Melanchthonstraße, Kraichgauzentrum sowie Wilhelmstraße wird im Bereich Nahrungs- und Genussmittel eine Umverteilung von insgesamt 12-13 % prognostiziert. Für den Bereich Westliche Melanchthonstraße ist – isoliert betrachtet – von einem höheren Kaufkraftabfluss auszugehen, denn ausweislich der Ausführungen der Gutachter betrifft die Umverteilung hinsichtlich dieser Standorte in erster Linie den Einkaufsschwerpunkt Melanchthonstraße mit H... und L... Dies werde durch die Nähe des Vorhabenstandortes sowie die Sortimentsüberschneidungen, gerade mit H..., bedingt (S. 22 des ...-Gutachtens). Diese Aussagen sind ohne weiteres plausibel und erscheinen nachvollziehbar. Hinsichtlich der zu erwartenden Umverteilungen im Bereich Drogeriewaren prognostiziert das Gutachten für die Standorte Westliche Melanchthonstraße, Kraichgauzentrum und Wilhelmstraße gemeinsam 7-8 %. Da der Anteil der Umverteilung, der auf den Bereich Lebensmittel fällt, mit 3,5 Mio EUR, und derjenige, der auf den Bereich Drogeriewaren fällt, mit 0,6 Mio EUR zu beziffern ist, kann hinsichtlich des Standortes Westliche Melanchthonstraße - wiederum isoliert betrachtet - mit einer Gesamtumsatzumverteilung von mehr als 10 % gerechnet werden.
65 
Der Einwand der Klägerin, dass es sich bei den im Bereich Westliche Melanchthonstraße betroffenen Einzelhandelsbetrieben um Discounter und Einzelhandelsketten handele, deren Kalkulation eine Umsatzverringerung in dieser Größenordnung erlaubten, und dass daher nicht mit Geschäftsaufgaben zu rechnen sei, greift nicht durch. Zum einen bleibt dieser Einwand völlig unsubstantiiert, da nicht erkennbar ist, auf welche Tatsachen die Prognose gestützt wird. Zum anderen geht der Einwand auch deshalb fehl, weil bei der Beurteilung, ob von einem Vorhaben schädliche Auswirkungen im Sinne des § 34 Abs. 3 BauGB zu erwarten sind, nicht der einzelne Betrieb, sondern der gesamte zentrale Versorgungsbereich in den Blick zu nehmen ist.
66 
Die prognostizierten Umverteilungswirkungen entsprechen den Ergebnissen des Verkaufsflächenvergleichs. Während die „Diedelsheimer Höhe“ nach Erweiterung um das klägerische Vorhaben eine Verkaufsfläche von insgesamt 8.490 m2 umfassen würde, sind in der Altstadt mitsamt dem Standort Westliche Melanchthonstraße immerhin 4.617 m2 entsprechende Verkaufsfläche vorhanden. Aber auch insoweit überwiegt das Angebot auf der „Diedelsheimer Höhe“ bei weitem. Das dortige Angebot würde, im Falle der Realisierung des klägerischen Vorhabens, knapp das Doppelte der im Bereich Altstadt erweitert um die Westliche Melanchthonstraße befindlichen Verkaufsfläche aufweisen.
67 
Schädliche Auswirkungen des klägerischen Vorhabens für den um den Standort Westliche Melanchthonstraße erweiterten Altstadtbereich sind insbesondere auch aufgrund der geringen Entfernung von ca. 600 m zwischen dem Vorhaben und dem betroffenen zentralen Versorgungsbereich zu erwarten (ebenso ...-Gutachten, S. 22). Hinzu kommt die Tatsache, dass die „Diedelsheimer Höhe“ aus der Innenstadt über die ...straße und den A...platz mit dem Auto gut zu erreichen ist und damit in unmittelbarer räumlicher Nähe zu diesem Bereich liegt.
68 
Auch im Hinblick auf den erweiterten Altstadtbereich stellen sowohl das auf 1.825 m2 begrenzte Kaufkraftpotenzial der Stadt Bretten als auch die Überschreitung der Grenze zur Großflächigkeit durch das klägerische Vorhaben weitere Indizien dar, die die Schädlichkeit des Vorhaben bestätigen.
69 
cc) Zuletzt sind schädliche Auswirkungen auch zu erwarten, wenn man allein den Bereich Westliche Melanchthonstraße als betroffenen zentralen Versorgungsbereich betrachtet.
70 
Wie bereits ausgeführt, ist im Hinblick auf die Westliche Melanchthonstraße von einer Umsatzverteilung zugunsten des klägerischen Vorhabens von über 10 % auszugehen. Die unmittelbare räumliche Nähe und die gute Erreichbarkeit für Autofahrer gerade aus der Westlichen Melanchthonstraße verstärken die schädliche Wirkung dieser Umsatzverteilung. Auch insoweit bestätigen die Tatsache, dass das klägerische Vorhaben das bestehende Verkaufsflächenpotenzial bei weitem überschreitet, und nicht zuletzt der Umstand, dass es sich bei dem klägerischen Vorhaben um einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb handelt, die Annahme schädlicher Auswirkungen auch allein bezogen auf den Standort Westliche Melanchthonstraße.
71 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
72 
Die Zulassung der Berufung findet ihre Grundlage in § 124a Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO; die Klärung der Rechtsfrage, ob und wenn ja, unter welchen tatsächlichen Voraussetzungen in einem auf § 9 Abs. 2a BauGB gestützten Bebauungsplan auch nicht zentrenrelevanter Einzelhandel ausgeschlossen werden kann, ist von grundsätzlicher Bedeutung. Gleiches gilt für die Frage, ob und wenn ja, unter welchen Voraussetzungen die Annahme schädlicher Auswirkungen auf einen zentralen Versorgungsbereich auch dann möglich ist, wenn ein vorliegendes Marktgutachten lediglich einen Kaufkraftabfluss von 4-5 % prognostiziert. Diese Fragen sind in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht geklärt.
73 
Beschluss
74 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG, § 39 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Nr. 9.1.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit auf 570.000,00 EUR festgesetzt.
75 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Der Bebauungsplan enthält die rechtsverbindlichen Festsetzungen für die städtebauliche Ordnung. Er bildet die Grundlage für weitere, zum Vollzug dieses Gesetzbuchs erforderliche Maßnahmen.

(2) Bebauungspläne sind aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln. Ein Flächennutzungsplan ist nicht erforderlich, wenn der Bebauungsplan ausreicht, um die städtebauliche Entwicklung zu ordnen.

(3) Mit der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung eines Bebauungsplans kann gleichzeitig auch der Flächennutzungsplan aufgestellt, geändert oder ergänzt werden (Parallelverfahren). Der Bebauungsplan kann vor dem Flächennutzungsplan bekannt gemacht werden, wenn nach dem Stand der Planungsarbeiten anzunehmen ist, dass der Bebauungsplan aus den künftigen Darstellungen des Flächennutzungsplans entwickelt sein wird.

(4) Ein Bebauungsplan kann aufgestellt, geändert, ergänzt oder aufgehoben werden, bevor der Flächennutzungsplan aufgestellt ist, wenn dringende Gründe es erfordern und wenn der Bebauungsplan der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung des Gemeindegebiets nicht entgegenstehen wird (vorzeitiger Bebauungsplan). Gilt bei Gebiets- oder Bestandsänderungen von Gemeinden oder anderen Veränderungen der Zuständigkeit für die Aufstellung von Flächennutzungsplänen ein Flächennutzungsplan fort, kann ein vorzeitiger Bebauungsplan auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan ergänzt oder geändert ist.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Der Bebauungsplan enthält die rechtsverbindlichen Festsetzungen für die städtebauliche Ordnung. Er bildet die Grundlage für weitere, zum Vollzug dieses Gesetzbuchs erforderliche Maßnahmen.

(2) Bebauungspläne sind aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln. Ein Flächennutzungsplan ist nicht erforderlich, wenn der Bebauungsplan ausreicht, um die städtebauliche Entwicklung zu ordnen.

(3) Mit der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung eines Bebauungsplans kann gleichzeitig auch der Flächennutzungsplan aufgestellt, geändert oder ergänzt werden (Parallelverfahren). Der Bebauungsplan kann vor dem Flächennutzungsplan bekannt gemacht werden, wenn nach dem Stand der Planungsarbeiten anzunehmen ist, dass der Bebauungsplan aus den künftigen Darstellungen des Flächennutzungsplans entwickelt sein wird.

(4) Ein Bebauungsplan kann aufgestellt, geändert, ergänzt oder aufgehoben werden, bevor der Flächennutzungsplan aufgestellt ist, wenn dringende Gründe es erfordern und wenn der Bebauungsplan der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung des Gemeindegebiets nicht entgegenstehen wird (vorzeitiger Bebauungsplan). Gilt bei Gebiets- oder Bestandsänderungen von Gemeinden oder anderen Veränderungen der Zuständigkeit für die Aufstellung von Flächennutzungsplänen ein Flächennutzungsplan fort, kann ein vorzeitiger Bebauungsplan auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan ergänzt oder geändert ist.

Tenor

Der Bebauungsplan „Landwirtschaft Burghof“ der Gemeinde Neuhausen auf den Fildern vom 7. Juli 2009 wird für unwirksam erklärt, soweit er eine Fläche festsetzt, auf der die Verwendung von bestimmten Düngemitteln verboten ist. Im Übrigen wird der Antrag abgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Antragstellerin wendet sich gegen den Bebauungsplan „Landwirtschaft B.“ der Antragsgegnerin vom 07.07.2009.
Die Antragstellerin ist eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, deren Zweck die gemeinsame Bewirtschaftung sowie die Erhaltung und Verbesserung der Existenzfähigkeit eines landwirtschaftlichen Betriebs ist. Alle Gesellschafter bringen als Einlage jeweils ihre Arbeitskraft ein, ein Gesellschafter zusätzlich die in seinem Eigentum stehenden Grundstücke des landwirtschaftlichen Betriebs. Die Antragstellerin beabsichtigt, ihren Ackerbaubetrieb auf biologischen Landbau umzustellen und qualitativ hochwertiges Schweinefleisch in einem Außenklimastall mit Auslauf (Pig-Port-Stall) zu erzeugen. Im Frühjahr 2007 wurde deshalb die Erteilung einer Baugenehmigung beantragt zur Errichtung eines Pig-Port-Stalls mit 600 Liegeplätzen, eines Wohnhauses mit 180 m2 Wohnfläche und eines Hofladens mit ca. 88 m2 Verkaufsfläche. Das Landratsamt Esslingen lehnte den Bauantrag im Jahr 2009 ab. Das nach erfolglosem Widerspruchsverfahren beim Verwaltungsgericht Stuttgart anhängig gemachte Klageverfahren ruht derzeit im Hinblick auf das vorliegende Verfahren.
Bereits im Herbst 2007 hatte der Gemeinderat der Antragsgegnerin die Aufstellung des Bebauungsplans „Landwirtschaft B.“ und eine Veränderungssperre beschlossen.
Das Plangebiet des Bebauungsplans wird im „Flächennutzungsplan 1999-2020“ der Antragsgegnerin vom 13.07.2006 größtenteils als Fläche für die Landwirtschaft sowie als Wohnbauflächen (Wohngebiete „M.“ Bauabschnitte 1 bis 3) dargestellt.
Der Bebauungsplan setzt drei Sondergebiete für die Landwirtschaft mit Größen von 64,62 ha, 0,7 ha und 1,05 ha fest. Für alle Sondergebiete gilt gemäß der Festsetzung A1 im Textteil des Bebauungsplans:
Art der baulichen Nutzung: Sondergebiete für die Landwirtschaft (SO)
(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB und § 11 BauNVO)
Zulässig sind landwirtschaftliche Betriebe, ausgenommen Schweinezucht und Schweinemast sowie Geflügelmast.“
Für die drei Sondergebiete im Einzelnen heißt es in den Festsetzungen A1.1, A1.2 und A1.3:
10 
SO 1 - Sondergebiet für die Landwirtschaft: von Bebauung freizuhalten
11 
(§ 11 BauNVO i.V.m. § 9 Abs. 1 Nr. 10 und 18a BauGB)
12 
Fläche für die Landwirtschaft, die von Bebauung freizuhalten ist. Ausnahmsweise können Silos und Nebengebäude, die zur Unterbringung beweglicher Sachen dienen, zugelassen werden, wenn sie der Bewirtschaftung dienen.“
13 
SO 2 - Sondergebiet für die Landwirtschaft: Landwirtschaftlicher Betrieb mit Hofladen
14 
(§ 11 BauNVO i.V.m. § 9 Abs. 1 Nr. 18a BauGB)
15 
Fläche für die Landwirtschaft, auf der Vorhaben zulässig sind, die dem landwirtschaftlichen Betrieb dienen - außer Stallgebäuden - sowie ein Hofladen mit einer Verkaufsfläche mit max. 200 m2 zum Verkauf von Lebensmitteln aus dem eigenen Betrieb sowie von Produkten aus anderen landwirtschaftlichen Betrieben. Der Verkauf von Rand- und Ergänzungssortimenten ist auf max. 10 % der genehmigten und realisierten Verkaufsfläche zulässig.“
16 
SO 3 - Sondergebiet für die Landwirtschaft: landwirtschaftlicher Betrieb
17 
(§ 11 BauNVO i.V.m. § 9 Abs. 1 Nr. 18a BauGB)
18 
Fläche für die Landwirtschaft, auf der auch Stallgebäude zulässig sind, die dem landwirtschaftlichen Betrieb dienen.“
19 
Ferner wird im zeichnerischen Teil des Bebauungsplans eine Fläche festgesetzt, auf der die Verwendung von bestimmten Düngemitteln verboten ist (im Folgenden: Gülleverbot). Hierzu heißt es im Textteil in der Festsetzung A3:
20 
Flächen für besondere Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
21 
(§ 9 Abs. 1 Nr. 23a BauGB)
22 
Auf der im Lageplan gekennzeichneten Fläche ist die Verwendung, bzw. das Aufbringen von Gülle, Jauche und sonstigen flüssigen organischen oder organisch-mineralischen Düngemittel oder Geflügelkot nicht zulässig.“
23 
In der Begründung des Bebauungsplans wird u. a. ausgeführt, in der städtebaulichen Untersuchung „Strukturkonzept Nordost“ zur Vorbereitung des Flächennutzungsplans sei dargelegt worden, dass zukünftig die wesentlichen baulichen Erweiterungen im Osten der Gemeinde stattfinden sollten. Der Bebauungsplan stehe nicht im Widerspruch zum Flächennutzungsplan, der die Wohnbauflächen „M.“ Bauabschnitte 1 bis 3 darstelle. Der Bebauungsplan solle nur so lange gelten, wie die Zielsetzung des Flächennutzungsplans nicht umgesetzt werde. Sobald die geplanten Wohngebiete Gegenstand eines Bebauungsplans würden, würden die Festsetzungen des Bebauungsplans aufgehoben. Die Festsetzung des Sondergebiets SO 1 diene der Vermeidung von Konflikten zwischen Landwirtschaft und bestehender sowie geplanter Wohnbebauung. Durch die Freihaltung von Bebauung werde sichergestellt, dass keine die Wohnnutzung beeinträchtigenden Immissionen entstünden. Die Festsetzung werde ergänzend mit einem demselben Zweck dienenden Gülleverbot überlagert. Sofern dadurch nach dem Flächennutzungsplan als Wohnbauflächen vorgesehene Flächen überplant würden, hätten die Festsetzungen des Bebauungsplans den Charakter einer vorläufigen Sicherung. Zum Sondergebiet SO 2 heißt es, die gekennzeichnete Fläche sichere den Bestand und ermögliche eine Erweiterung des landwirtschaftlichen Betriebs. Die Beschränkung der Lebensmittelsortimente solle verhindern, dass in nicht integrierter Lage im Außenbereich ein normaler Einzelhandel mit innenstadtrelevanten Sortimenten stattfinde. Zum Sondergebiet SO 3 wird ausgeführt, die gekennzeichnete Fläche ermögliche eine Erweiterung des landwirtschaftlichen Betriebs. Um sicherzustellen, dass keine Nutzungskonflikte mit der künftigen Siedlungsentwicklung entstünden, werde die bauliche Erweiterung der immissionshaltigen landwirtschaftlichen Nutzung siedlungsabgewandt festgesetzt. Der das Gülleverbot betreffende Schutzstreifen solle die Bewohner vor Geruchsbelästigung schützen und der Wohnqualität dienen. Der Schutzstreifen sei nicht in allen Bereichen 200 m breit, weil er sich an bestehenden Flurstücksgrenzen bzw. am vorhandenen Wegenetz orientiere.
24 
Das Verfahren zum Erlass des Bebauungsplans stellt sich wie folgt dar: Am 16.10.2007 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin die Aufstellung des Bebauungsplans. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange fand vom 07.01.2008 bis zum 25.01.2008 statt. Vom 17.04.2009 bis zum 18.05.2009 erfolgte die öffentliche Auslegung des Bebauungsplans, in deren Rahmen die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange erneut beteiligt wurden. Die Antragstellerin trug mit am 18.05.2009 eingegangenem Schreiben vom 15.05.2009 Bedenken vor. Der Gemeinderat entschied am 07.07.2009, dem Abwägungsvorschlag seines Technik- und Umweltausschusses zuzustimmen, und beschloss den Bebauungsplan als Satzung. Über den Satzungsbeschluss wurde im Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin vom 16.07.2009 berichtet. Am 27.07.2009 erfolgte die Ausfertigung des Bebauungsplans. In der Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses im Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin vom 30.07.2009 heißt es: „Eine etwaige Verletzung von in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 (Verfahrens- und Formvorschriften), Abs. 2 (Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes) und Abs. 3 Satz 2 (Mängel des Abwägungsvorgangs) des Baugesetzbuches (BauGB) in der aktuellen Fassung bezeichneten Vorschriften werden nach § 215 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.“ Im folgenden Absatz wird über die Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen belehrt, im übernächsten Absatz über die Geltendmachung von Verletzungen der Gemeindeordnung. Der darauffolgende Absatz lautet: „Die Verletzungen sind schriftlich gegenüber der Gemeinde … geltend zu machen.
25 
Die Antragstellerin hat am 21.07.2010 das Normenkontrollverfahren eingeleitet.
26 
Sie ist der Ansicht, am Satzungsbeschluss mitwirkende Gemeinderäte seien befangen gewesen. Die Schwiegereltern des Gemeinderats M... seien Eigentümer eines Grundstück im künftigen Wohngebiet „O. - Klingenäcker I“, für das bereits ein Aufstellungsbeschluss vorliege. Die Ehefrau des Gemeinderats K... sei Eigentümerin eines ebenfalls in diesem Bereich liegenden Grundstücks. Nach dem ihr vorliegenden Protokoll lasse sich nicht ausschließen, dass der Gemeinderat K... am Satzungsbeschluss mitgewirkt habe.
27 
Der Bebauungsplan sei städtebaulich nicht erforderlich. Er sei eine unzulässige Verhinderungsplanung. Zum einen würde durch das den größten Teil des Plangebiets einnehmende Sondergebiet SO 1 die Ansiedlung anderer Hofstellen ausgeschlossen, die ansonsten als privilegierte Vorhaben zulässig gewesen wären. Zum anderen hätten die Festsetzungen für die Landwirtschaft einen ausschließlich restriktiven Charakter und verstießen deshalb gegen das Gebot der positiven Planung. Es treffe nicht zu, dass eine städtebauliche Entwicklung nur im Osten der Gemeinde stattfinden könne. Im Zusammenhang mit dem inzwischen aufgegebenen Projekt einer Golfanlage habe man es im Jahr 2006 für eventuell geboten gehalten, eine Wohnentwicklung nach Westen genauer zu prüfen und die Entwicklungsachse östlich des heutigen Planungsgebiets aufzugeben. Ein Alternativstandort sei nicht zumutbar. Die beabsichtigte Art der Schweinehaltung sei aufsichtsintensiv und müsse deswegen in unmittelbarer Nähe der Wohnstelle erfolgen. Es habe auch nie ein verlässliches schriftliches Angebot bestimmter Flurstücke als Alternativstandort gegeben. Im Übrigen befinde sich östlich des Vorhabens bereits die Gemarkungsgrenze der Antragsgegnerin.
28 
Der Bebauungsplan enthalte einen Fehler im Abwägungsergebnis, weil es zum einen mangels Bevölkerungsprognose nicht ersichtlich sei, dass es einen künftigen Konflikt zwischen dem in der Zukunft benötigten heranrückenden Wohngebiet und der Landwirtschaft geben werde. Es lasse sich weder der Begründung des Bebauungsplans noch sonstigen Unterlagen entnehmen, dass die Bevölkerung in N. zunehmen werde. Vielmehr handele es sich um eine „sterbende Gemeinde“. Die Bevölkerungsentwicklung sei seit 2007 kontinuierlich rückläufig. Im Jahr 2009 sei die Bevölkerung wieder um 85 Personen geschrumpft. Zudem seien innerorts genügend Baulücken vorhanden. Zum anderen sei die Konfliktlösung allein zulasten der Landwirtschaft und damit einseitig erfolgt. Die geplante Umstellung auf biologische Landwirtschaft werde unmöglich gemacht. Auch die Schweinefuttererzeugung sei nicht möglich, wenn die Felder nicht mehr mit Gülle gedüngt werden dürften. Es gebe nicht ausreichend Flächen im Außenbereich, auf denen Gülle ausgebracht werden könne. Konventioneller Dünger, der mit biologischem Anbau vereinbar sei, verursache sehr hohe Kosten.
29 
Ferner liege ein Fehler im Abwägungsergebnis darin, dass nur Schweine- und Geflügelzucht ausgeschlossen worden seien, nicht jedoch andere geruchsintensive Tierhaltungen, etwa die Mastkalbhaltung auf eigener Futtergrundlage. Die Antragsgegnerin hätte zahlenmäßige Beschränkungen für Milchkühe und Kälbermast einführen müssen, um sicherzustellen, dass nicht mit einer großen Anzahl an Kälbern Geruchsauswirkungen verursacht würden, die in ihrem Ausmaß dem der Schweine- oder Geflügelzucht entsprächen.
30 
Ein weiterer Fehler im Abwägungsergebnis liege vor, weil trotz des erheblichen Abstands der Sondergebiete SO 2 und SO 3 von vorhandenen bzw. künftigen Wohngebieten keine Überlegungen aufzufinden seien, welche Abstände für Schweine- und Hühnerhaltung überhaupt erforderlich seien und ob vielleicht kleinere Betriebsgrößen hätten zugelassen werden können. Die Antragsgegnerin habe abwägungsfehlerhaft übersehen, dass am nordwestlichen Rand des Plangebiets jenseits der N. Straße unbeplanter Außenbereich sei. Ein dort errichteter landwirtschaftlicher Betrieb mit Schweinemast oder Geflügelhaltung würde die Wohnbebauung an der L. sehr viel intensiver mit Gerüchen belästigen als eine Schweine- oder Hühnerhaltung auf ihrer Hofstelle.
31 
Ein Fehler im Abwägungsergebnis liege schließlich darin, dass der Verkauf von Rand- und Ergänzungssortimenten im Hofladen auf max. 10 % der genehmigten und realisierten Verkaufsfläche beschränkt werde. Der Schutz des sonstigen Einzelhandels sei jedoch von einer absoluten Beschränkung der Verkaufsfläche abhängig.
32 
Das Gülleverbot sei rechtswidrig, weil es hierfür keine ausreichende Rechtsgrundlage gebe. Die herangezogene Vorschrift des § 9 Abs. 1 Nr. 23 Buchstabe a BauGB beziehe sich typischerweise auf städtebauliche Verbrennungsverbote und im Übrigen auf die industrielle Produktion, nicht aber auf landwirtschaftliche Geruchseinwirkungen. Es fehle ein städtebaulicher Anknüpfungspunkt, weil Gülle nicht zwingend bei der Nutzung baulicher Anlagen entstehe. Das Gülleverbot sei nicht zur Erreichung des Ziels geeignet. Pachtflächen im Plangebiet dürften von nicht im Plangebiet ansässigen Landwirten weiter zur Gülleausbringung genutzt werden. Da die Haltung von Schweinen und Hühnern untersagt sei, könne bei den baulichen Anlagen gar keine Gülle anfallen. Das Gülleverbot sei unverhältnismäßig. Die Gülleausbringung werde bereits durch andere Vorschriften wie die Düngeverordnung geregelt. Die heutige Praxis der Gülleausbringung (Schleppschlauchverfahren) minimiere die Geruchsbelästigung. Ferner werde Gülle typischerweise nur zweimal im Jahr ausgebracht. Ein Gülleverbot liege nicht in der Regelungskompetenz des Gemeinderats. Der grundsätzlich geringfügigen Geruchsbelästigung durch Gülle trügen auch die Vorschriften der Geruchsimmissions-Richtlinie Rechnung. Dort werde Gülle nicht als Emissionsquelle berücksichtigt und sei es bei der Beurteilung der Gesamtbelastung im Rahmen der Regelfallbeurteilung nicht erforderlich, Güllegerüche zu beurteilen. Das Verbot sei auch deshalb abwägungsfehlerhaft, weil unterschiedliche Tiefen festgesetzt würden und nicht dargelegt sei, weswegen die südliche Bebauung mit nur 170 m Abstand weniger schutzwürdig sein solle als die nordwestliche Bebauung mit 230 m Abstand. Technische Gerätschaften ermöglichten es, z. B. nur auf den ersten 20 m eines Feldes Gülle auszubringen. Schließlich seien auch die widerstreitenden Belange nicht ordnungsgemäß abgewogen worden. Die Geruchsbelästigung durch Düngeausbringung bestehe nur wenige Tage im Jahr, ihr werde jedoch durch das Gülleverbot die im Rahmen des ökologischen Landbaus einzig zulässige Düngemöglichkeit genommen.
33 
Der Bebauungsplan verstoße gegen § 1a BauGB, weil er keine Eingriffs- und Ausgleichsprüfung enthalte. Die durch den Bebauungsplan erfolgte Überplanung des Außenbereichs falle unter § 21 Abs. 1 BNatSchG a. F.. Das Erfordernis einer Eingriffs- und Ausgleichsprüfung bestehe aufgrund der Festsetzung der Hofstelle und des Hofladens.
34 
Die Antragstellerin beantragt,
35 
den Bebauungsplan „Landwirtschaft B.“ der Gemeinde N. auf den Fildern vom 7. Juli 2009 für unwirksam zu erklären.
36 
Die Antragsgegnerin beantragt,
37 
den Antrag abzuweisen.
38 
Die Antragsgegnerin trägt vor, der Gemeinderat M... habe aus dem Beschluss keinen unmittelbaren Vorteil und sei deshalb nicht befangen gewesen; der Gemeinderat K... habe an dem Satzungsbeschluss gar nicht mitgewirkt. Der Bebauungsplan sei erforderlich und keine bloße Verhinderungsplanung. Die Gemeinde sei keine „sterbende Gemeinde“. Allein der geänderte Wohnflächenbedarf werde weiteren Flächenbedarf auslösen. Der Gemeinderat sei nach intensiver Auseinandersetzung zu dem Ergebnis gekommen, dass eine bauliche Erweiterung nur im Osten der Gemeinde möglich sei. Die Abwägung sei nicht fehlerhaft. Die Antragstellerin könne auf alternative Standortangebote eingehen, wenn sie auf geruchsintensive Tierhaltungen umstellen wolle. Es sei vom Gestaltungsspielraum der Gemeinde im Rahmen ihres planerischen Ermessens gedeckt, die Schweine- und Geflügelhaltung gänzlich auszuschließen und keine differenzierende Lösung zu finden. Mit der Schweinezucht und -mast sowie der Geflügelmast seien die Nutzungen ausgeschlossen worden, die nach der Geruchsimmissions-Richtlinie besonders negativ gewichtet würden. Die prozentuale Beschränkung von Rand- und Ergänzungssortimenten im Hofladen trage den Interessen des Ladenbetreibers ausreichend Rechnung. Eine Eingriffsregelung im Sinne des § 1a Abs. 3 Satz 1 BauGB sei entbehrlich gewesen, weil der Geltungsbereich des Bebauungsplans dem § 35 BauGB zuzuordnen sei. Das Gülleverbot könne auf § 9 Abs. 1 Nr. 23 Buchstabe a BauGB gestützt werden und sei über die polizeirechtliche Generalklausel auch umsetzbar. Die in § 4 Abs. 2 der Düngeverordnung genannten Düngemittel seien zum Gegenstand der textlichen Festsetzung gemacht worden. Es handele sich um eine vorsorgliche Maßnahme des Immissionsschutzes. Die Geruchsimmissions-Richtlinie verhalte sich nicht zu den städtebaulichen Auswirkungen der Gülleausbringung auf den besiedelten Bereich. Die unterschiedliche Tiefe des Gülleausbringungsverbots sei dem Ziel geschuldet, den Geltungsbereich anhand der Grundstücksgrenzen bestimmen zu können. Bei einer Vielzahl von Grundstücken sei es möglich, dass der Güllegeruch sich auf einen längeren Zeitraum verteile. Die Antragstellerin habe zum Gülleausbringen die im Außenbereich liegenden Flächen zur Verfügung. Biologischer Anbau lasse sich auch ohne die verbotenen Düngemittel praktizieren.
39 
In der mündlichen Verhandlung hat die Gesellschafterin zu 2 der Antragstellerin mitgeteilt, dass Gülle etwa zwei bis viermal pro Jahr ausgebracht werde. Der Prozessbevollmächtigte der Antragsgegnerin hat angegeben, das Gülleverbot sei festgesetzt worden, um den Ausschluss von Schweinezucht und -mast sowie Geflügelmast „gerichtsfest“ zu machen.
40 
Dem Gericht liegen die Planungsakten der Antragsgegnerin sowie der Flächennutzungsplan vor. Auf diese Unterlagen und die Gerichtsakten wird wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
I.
41 
Der Antrag ist zulässig (dazu unter 1.) und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet (dazu unter 2.). Im Übrigen ist der Antrag unbegründet (dazu unter 3.).
42 
1. Der Antrag ist gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthaft und auch sonst zulässig.
43 
Der Antrag ist innerhalb der Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellt. Die Jahresfrist begann mit der am 30.07.2009 erfolgten Bekanntmachung der Beschlussfassung über den Bebauungsplan zu laufen, so dass sie durch den am 21.07.2010 eingegangenen Normenkontrollantrag gewahrt ist. Die Bekanntmachung erfolgte nicht bereits mit dem Bericht über den Satzungsbeschluss im Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin vom 16.07.2009. Dieser Bericht war noch nicht die Bekanntmachung im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Hierunter ist die Vornahme einer Handlung des Normgebers zu verstehen, die potentiell Antragsbefugten die Möglichkeit der Kenntnisnahme vom Geltungsanspruch der Norm verschafft (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.02.2004 - 7 CN 1.03 - NVwZ 2004, 1122), mithin die Veröffentlichung des Bebauungsplans mit formellem Geltungsanspruch (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.09.2007 - 4 BN 20.07 - BRS 71 Nr. 47). Der Bericht vom 16.07.2009 über den Satzungsbeschluss erfolgte nicht, um dem Bebauungsplan Geltung zu verschaffen, sondern um die Bürger zu informieren. Die Information erfolgte unter der Rubrik „Aus den Sitzungen“, nicht unter der Rubrik „Amtliche Bekanntmachungen“. Auch bezeichnete die Antragsgegnerin selbst nicht den Bericht vom 16.07.2009 als „Bekanntmachung“, sondern die Mitteilung vom 30.07.2009, an deren Ende es heißt „Der Bebauungsplan tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft“.
44 
Die Antragstellerin ist gemäß § 61 Nr. 2 VwGO beteiligungsfähig. Zu den Vereinigungen, denen ein Recht zustehen kann, gehören grundsätzlich auch Gesellschaften des bürgerlichen Rechts (vgl. BGH, Urteil vom 29.01.2001 - II ZR 331/00 - BGHZ 146, 341; BVerfG, Beschluss vom 02.09.2002 - 1 BvR 1103/02 - NJW 2002, 3533; BVerwG, Urteil vom 17.08.2004 - 9 A 1.03 - NuR 2005, 177; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25.08.2003 - 2 S 2192/02 - VBlBW 2004, 103; Beschluss vom 20.09.2006 - 2 S 1755/06 - VBlBW 2007, 108; Urteil vom 08.07.2010 - 5 S 3092/08 - ESVGH 61, 184).
45 
Die Antragstellerin ist antragsbefugt im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Zwar ist sie nicht Eigentümerin von im Plangebiet gelegenen Grundstücken (vgl. - zu der dann vorliegenden Antragsbefugnis [nur] der GbR - BVerwG, Beschluss vom 15.04.2010 - 4 BN 41.09 - BauR 2010, 1202). Da aber die Tatsache, dass eine bestimmte Grundstücksnutzung nur aufgrund eines Miet- oder Pachtvertrags geschieht, nicht dazu führt, dass die damit zusammenhängenden Interessen bei der planerischen Abwägung unberücksichtigt zu bleiben hätten (vgl. BVerwG, Urteil vom 05.11.1999 - 4 CN 3.99 -, BVerwGE 110, 36 m. w. N.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.01.1998 - 8 S 1337/97 -, juris), ist auch das aus dem Gesellschaftsvertrag folgende Interesse der Gesellschaft an einer gemeinsamen Grundstücksbewirtschaftung als eigener Belang der Gesellschaft nach § 1 Abs. 7 BauGB abwägungsrelevant und begründet damit die Antragsbefugnis.
46 
2. Der Antrag ist insoweit begründet, als der Bebauungsplan ein Gülleverbot festsetzt. Diese Festsetzung ist rechtswidrig (dazu unter a)). Der Bebauungsplan ist aber nur insoweit - d. h. teilweise - für unwirksam zu erklären (dazu unter b)).
47 
a) Der Senat kann die Beantwortung der Frage dahinstehen lassen, ob es für die Festsetzung des Gülleverbots eine Rechtsgrundlage gibt oder insoweit insbesondere § 9 Abs. 1 Nr. 23 Buchstabe a BauGB ausscheidet (so Bayerischer VGH, Urteil vom 10.08.2010 - 15 N 09.859 - juris). Jedenfalls hat die Antragsgegnerin bei ihrer Abwägung die städtebaulichen öffentlichen Belange, welche das Gülleverbot rechtfertigen sollen, im Verhältnis zu den entgegenstehenden privaten Eigentümerbelangen objektiv fehlgewichtet (dazu unter aa)) und ist dieser Fehler im Abwägungsvorgang auch gemäß den §§ 214, 215 BauGB beachtlich (dazu unter bb)).
48 
aa) Ausweislich der Begründung des Bebauungsplans (dort Seite 2) dient das Gülleverbot dem Schutz der an die landwirtschaftlichen Flächen angrenzenden Bewohner vor Geruchsbelästigung sowie dem Schutz der Wohnqualität der bestehenden sowie der geplanten angrenzenden Baugebiete. In diesem Zusammenhang werden die Bewohner der künftigen Bebauung im Gebiet „o. - K. I“ genannt (vgl. Seite 5 der Begründung). Das Gülleverbot diene dem vorbeugenden Immissionsschutz und gehe daher über die zur Gefahrenabwehr erforderliche Abstandstiefe hinaus (vgl. Seite 7 der Begründung). Die Hauptwindrichtungen im Plangebiet seien Südwesten und Osten; gerade der von Osten kommende Wind trage die Geruchsbelästigungen durch die Düngemittel zu den westlich liegenden Wohngebieten (vgl. Seite 7 der Begründung).
49 
Der damit von der Antragsgegnerin bezweckte vorbeugende Immissionsschutz, zu dem diese im Rahmen der Bauleitplanung entsprechend dem Vorsorgeprinzip des § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG ermächtigt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.04.1989 - 4 C 52.87 - NVwZ 1990, 257 m. w. N.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.09.2000 - 8 S 2663/99 - juris), hat im konkreten Fall nicht das erforderliche Gewicht, um den mit dem Gülleverbot einhergehenden Eingriff in das Eigentumsgrundrecht nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG zu rechtfertigen.
50 
Für die betroffenen Grundstückseigentümer ist das Gülleverbot eine wirtschaftlich sehr weitgehende Einschränkung. Zur sinnvollen Bewirtschaftung der Grundstücke und der hierzu erforderlichen Düngung müssen sie nach dem Bebauungsplan zulässige teure Düngemittel einkaufen anstatt kostengünstige Gülle verwenden zu können.
51 
Demgegenüber kommt dem vorbeugenden Immissionsschutz kein vergleichbares, das Gülleverbot rechtfertigendes Gewicht zu. Die Bewohner angrenzender bestehender Wohngebiete mussten die vor Erlass des Bebauungsplans zulässige Düngeausbringung bereits in der Vergangenheit hinnehmen. Aus den dem Senat vorliegenden Unterlagen ist nicht ersichtlich, dass das Gülleverbot deshalb festgesetzt worden wäre, weil sich Anwohner über Geruchsbelästigungen beschwert hätten. Nach Auskunft des Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin war Anlass für die Festsetzung des Gülleverbots vielmehr, den Ausschluss von Schweinezucht und -mast sowie Geflügelmast „gerichtsfest“ zu machen.
52 
Bewohner des künftig angrenzenden Wohngebiets „o. - K. I“, die ein konkretes Interesse an einem Schutz vor Geruchsbelästigung haben, gibt es bislang nicht. Für das Baugebiet existiert nur ein Aufstellungsbeschluss vom 17.07.2007. Gleiches gilt hinsichtlich des Baugebiets „Burgstraße“, für das der Aufstellungsbeschluss vom 15.07.2008 datiert. Ebenso wenig schutzwürdig sind Bewohner der im Flächennutzungsplan dargestellten angrenzenden Wohnbauflächen „Märzenäcker“ Bauabschnitte 1 bis 3. Der angegriffene Bebauungsplan setzt für diese Flächen kein Wohngebiet fest, sondern ein Sondergebiet für die Landwirtschaft.
53 
Die mit dem Ausbringen von Gülle verbundene Geruchsbelästigung ist, auch wenn die Gülle auf den verschiedenen Flurstücken nicht zeitgleich ausgebracht wird, zeitlich beschränkt. Die sachkundige Gesellschafterin zu 2 der Antragstellerin hat in der mündlichen Verhandlung glaubhaft und von der Antragsgegnerin unwidersprochen mitgeteilt, dass Gülle etwa zwei bis viermal pro Jahr ausgebracht werde.
54 
Die Intensität der Geruchsbelästigung beim Gülleausbringen wird durch andere Vorschriften sowie übliche Praktiken bereits reduziert. So sieht etwa die Düngeverordnung vor, dass auf unbestelltes Ackerland aufgebrachte Gülle, Jauche, sonstige flüssige organische oder organisch-mineralische Düngemittel mit wesentlichen Gehalten an verfügbarem Stickstoff oder Geflügelkot unverzüglich einzuarbeiten sind (vgl. § 4 Abs. 2 der Düngeverordnung). Nach der von der Antragsgegnerin nicht bestrittenen Einlassung der Antragstellerin wird durch das Schleppschlauchverfahren die Geruchsbelästigung reduziert. Ferner wird nach den Stellungnahmen des Technik- und Umweltausschusses zu den vom Landratsamt Esslingen vorgebrachten Bedenken vom 07.04.2009 und vom 07.07.2009 beim Einsatz von modernen Techniken an einem Abstand von 50 m festgehalten. Für den Senat ist nicht ersichtlich, dass die Antragsgegnerin erwogen hätte, mit weniger beschränkenden Festsetzungen lediglich zur Art und Weise des Gülleausbringens den von ihr bezweckten vorbeugenden Immissionsschutz in gleicher Weise bewirken zu können.
55 
Die Antragsgegnerin hat das Gülleverbot nicht davon abhängig gemacht, dass die Düngemittel wesentliche Gehalte an verfügbarem Stickstoff aufweisen, obwohl - wie es etwa in § 4 Abs. 2 der Düngeverordnung zum Ausdruck kommt - bei Düngemitteln ohne solche Gehalte die Geruchsbelästigung beim Ausbringen wesentlich geringer ist.
56 
Schließlich ist für den Senat auch nicht erkennbar, dass die Antragsgegnerin selbst dem Schutz der Bewohner angrenzender Wohngebiete ein Gewicht zugemessen hat, das den mit dem Gülleverbot einhergehenden Grundrechtseingriff rechtfertigt. Ausweislich der dem Senat vorliegenden Unterlagen hat die Antragsgegnerin das von ihr gewünschte Ausmaß an vorsorgendem Immissionsschutz nicht anhand bestimmter abstrakter Kriterien festgelegt. Sie hat auch ohne Auseinandersetzung mit der Immissionsproblematik die Breite der Gülleverbotszone im Süden des Plangebiets von ursprünglich vorgesehenen 200 m auf 170 m reduziert, nachdem sich herausgestellt hatte, dass die Abgrenzung der Verbotszone zweckmäßigerweise anhand der Flurstücksgren- zen bzw. des Wegenetzes erfolgen sollte. Schließlich hat der Prozessbevollmächtigte der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung mitgeteilt, das Gülleverbot sei nur festgesetzt worden, um den Ausschluss von Schweinezucht und -mast sowie Geflügelmast „gerichtsfest“ zu machen.
57 
bb) Der Abwägungsmangel ist im Sinne des § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB erheblich und nicht nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB unbeachtlich geworden.
58 
Der Abwägungsmangel ist offensichtlich, weil er sich aus den Planungsakten ergibt. Er ist auch auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen. Nach den Umständen des Falls besteht die konkrete Möglichkeit, dass ohne den Abwägungsmangel die Planung anders ausgefallen wäre. Vor der Beschlussfassung über den Bebauungsplan am 07.07.2009 hat der Gemeinderat dem Abwägungsvorschlag des Technik- und Umweltausschusses zugestimmt, der auch die Festsetzung des Gülleverbots thematisiert. In der Sitzung vom 07.07.2009 hat der Gemeinderat ferner ein Schreiben des Regierungspräsidiums Stuttgart erörtert, das den Bebauungsplan in seiner Gesamtheit ablehnt und auch darauf hinweist, dass die Gülleausbringung bislang ordnungsgemäß erfolgt sei und sich bezüglich der befürchteten Immissionen durch eine Schleppschlauchausbringung noch verbessern ließe.
59 
Die Antragstellerin hat den Abwägungsmangel auch innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht. Die durch das Gericht vorgenommene Übermittlung des Normenkontrollantrags an die Antragsgegnerin genügt diesen Anforderungen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24.04.2007 - 5 S 2243/05 - NuR 2007, 685).
60 
b) Die Unwirksamkeit des Gülleverbots führt nur zur Teil- und nicht zur Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans.
61 
Mängel, die einzelnen Festsetzungen eines Bebauungsplans anhaften, führen dann nicht zu dessen Gesamtnichtigkeit, wenn die übrigen Regelungen, Maßnahmen oder Festsetzungen, für sich betrachtet, noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB bewirken können und wenn die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch eine Satzung dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte; umgekehrt ist eine Gesamtnichtigkeit dann festzustellen, wenn eine einzelne nichtige Festsetzung mit dem gesamten Bebauungsplan in einem untrennbaren Zusammenhang steht (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.09.2002 - 4 CN 1.02 - BVerwGE 117, 58 m. w. N.).
62 
Gemessen daran ist vorliegend nur eine Teil- und keine Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans anzunehmen. Der Bebauungsplan ist auch ohne das Gülleverbot städtebaulich sinnvoll (vgl. die Ausführungen unter 3. b). Die Antragsgegnerin hätte den Bebauungsplan ferner auch ohne das Gülleverbot beschlossen. In der Begründung des Bebauungsplans (dort Seite 8) wird das Gülleverbot ausdrücklich als Festsetzung bezeichnet, die von den übrigen Festsetzungen des Bebauungsplans unabhängig ist und sich nicht auf diese auswirken soll. Für die Annahme, dass das Gülleverbot als eigenständige abtrennbare Regelung den Bestand des Bebauungsplans im Übrigen unberührt lässt, sprechen auch die Ausführungen in der Begründung zur Festsetzung des Sondergebiets SO 1. In diesen kommt zum Ausdruck, dass Hauptziel des Bebauungsplans die Vermeidung von Konflikten zwischen Landwirtschaft und bestehender sowie geplanter Wohnbebauung ist und das Gülleverbot insoweit nur als Ergänzung bzw. Überlagerung anzusehen ist (vgl. Seite 6 der Begründung). Dem entspricht die Mitteilung des Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung, die seinerzeit von ihm beratene Gemeinde habe das Gülleverbot nur festgesetzt, um den Ausschluss von Schweinezucht und -mast sowie Geflügelmast „gerichtsfest“ zu machen.
63 
3. Im Übrigen ist der Bebauungsplan rechtmäßig und der Normenkontrollantrag unbegründet.
64 
a) An der Beschlussfassung hat kein befangenes Gemeinderatsmitglied mitgewirkt. Es kann die Beantwortung der Frage dahinstehen, ob das Gemeinderatsmitglied K... überhaupt an der Abstimmung mitgewirkt hat. Jedenfalls ist nicht ersichtlich, dass der Satzungsbeschluss den von der Antragstellerin benannten Bezugspersonen der Gemeinderatsmitglieder M... und K... einen unmittelbaren Vorteil im Sinne des § 18 Abs. 1 GemO bringen kann.
65 
Durch § 18 Abs. 1 GemO sollen die Entscheidungen des Gemeinderats von individuellen Sonderinteressen freigehalten und der böse Schein einer Interessenkollision vermieden werden. Ein individuelles Sonderinteresse ist anzunehmen, wenn die Entscheidung einen unmittelbar auf die Person des Gemeinderats oder eine der in § 18 Abs. 1 GemO genannten Bezugspersonen bezogenen besonderen und über den allgemeinen Nutzen oder die allgemeinen Belastungen hinausgehenden Vor- oder Nachteil bringt. Die Entscheidung muss so eng mit den persönlichen Belangen des Gemeinderats oder seiner Bezugsperson zusammenhängen, dass er bzw. sie in herausgehobener Weise betroffen wird. Die Entscheidung muss sich auf ihn oder seine Bezugsperson „zuspitzen“, so dass er oder die Bezugsperson - weil im Mittelpunkt oder jedenfalls im Vordergrund der Entscheidung stehend - als deren „Adressat“ anzusehen ist. Erforderlich, aber auch ausreichend ist insoweit, dass der betroffene Gemeinderat oder seine Bezugsperson einer bzw. eine von wenigen anderen in gleicher Weise Betroffenen ist und sich sein bzw. ihr Interesse dadurch von allgemeinen oder Gruppeninteressen deutlich abhebt (vgl. - zum gesamten Absatz - VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 09.02.2010 - 3 S 3064/07 - NuR 2010, 736 m. w. N.).
66 
Gemessen daran ist das Interesse der von der Antragstellerin benannten Bezugspersonen der Gemeinderäte M... und K... nur ein Gruppeninteresse im Sinne des § 18 Abs. 3 Satz 1 GemO. Das Ziel des Bebauungsplans, die Bewohner der bestehenden und geplanten Wohngebiete vor Geruchsbelästigung zu schützen und Nutzungskonflikte mit der künftigen Siedlungsentwicklung zu vermeiden, erfasst keinen abgrenzbaren Personenkreis. Inwieweit ein Bedürfnis nach Schutz vor Geruchsbelästigung sowie nach Vermeidung von Nutzungskonflikten besteht, hängt von der subjektiven Empfindlichkeit des jeweiligen Anwohners ab und ist nicht anhand objektiver Kriterien bestimmbar. Dem entspricht, dass der Bebauungsplan sein Ziel nicht auf den Schutz der Bewohner der unmittelbar an den Gülleverbotsstreifen angrenzenden Grundstücke beschränkt. Ferner steht der Kreis der Bewohner der bestehenden und geplanten Wohngebiete nicht fest. An der rechtlichen Bewertung, dass kein Individual-, sondern ein Gruppeninteresse vorliegt, würde sich schließlich auch nichts ändern, wenn die betroffenen Grundstücke der bestehenden und geplanten Wohngebiete anhand des Grundbuchs benannt werden könnten. Denn von einer herausragenden Betroffenheit mehrerer Personen könnte nur dann noch ausgegangen werden, wenn diese sozusagen auf den ersten Blick als „Adressaten“ der Entscheidung zu erkennen wären, was aufgrund ihrer Vielzahl aber nicht der Fall wäre (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 09.02.2010 - 3 S 3064/07 - NuR 2010, 736 m. w. N.).
67 
b) Der Bebauungsplan ist im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich.
68 
Was im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen planerischen Konzeption der Gemeinde (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.05.1971 - BVerwG 4 C 76.68 - Buchholz 406.11 § 2 BBauG Nr. 7; Beschluss vom 17.05.1995 - BVerwG 4 NB 30.94 - Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 82). Es liegt im planerischen Ermessen der Gemeinde, welche städtebaulichen Ziele sie sich setzt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.08.1995 - BVerwG 4 NB 21.95 - Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 86). Nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB sind jedoch solche Bauleitpläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuches nicht bestimmt sind. Davon ist auszugehen, wenn eine planerische Festsetzung lediglich dazu dient, private Interessen zu befriedigen, oder eine positive Zielsetzung nur vorgeschoben wird, um eine in Wahrheit auf bloße Verhinderung gerichtete Planung zu verdecken (vgl. BVerwG, Urteile vom 14.07.1972 - 4 C 8.70 - BVerwGE 40, 258 und vom 16.12.1988 - 4 C 48.86 - BVerwGE 81, 111; Beschluss vom 18.12.1990 - 4 NB 8.90 - Buchholz 406.11 § 9 BBauG/BauGB Nr. 47).
69 
Die Antragsgegnerin verfolgt mit dem Bebauungsplan ausweislich dessen Begründung das Ziel, Konflikte zwischen der Landwirtschaft sowie der bestehenden und im Osten der Gemeinde geplanten Wohnbebauung zu vermeiden. Es sollen keine die Wohnnutzung beeinträchtigenden Immissionen entstehen. Hinsichtlich der Überplanung von Flächen, die nach dem Flächennutzungsplan als Wohnbauflächen vorgesehen seien, hätten die Festsetzungen den Charakter einer vorläufigen Sicherung. Der Bestand des landwirtschaftlichen Betriebs solle gesichert und seine Erweiterung ermöglicht werden. Im Außenbereich solle kein normaler Einzelhandel mit innenstadtrelevanten Sortimenten stattfinden.
70 
Diese Ziele tragen städtebaulichen Belangen Rechnung (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB, § 1 Abs. 6 Nr. 8 Buchstabe a BauGB, § 1 Abs. 6 Nr. 8 Buchstabe b BauGB, § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB).
71 
Es fehlen Anhaltspunkte dafür, dass die Antragstellerin die genannten städtebaulichen Belange nur vorgeschoben und in Wahrheit eine auf bloße Verhinderung gerichtete Planung bezweckt hat. Festsetzungen in einem Bebauungsplan sind als „Negativplanung“ nicht schon dann wegen eines Verstoßes gegen § 1 Abs. 3 BauGB nichtig, wenn ihr Hauptzweck in der Verhinderung bestimmter städtebaulich relevanter Nutzungen besteht; es ist einer Gemeinde auch nicht verwehrt, wie hier auf Bauanträge mit der Aufstellung eines Bebauungsplans zu reagieren und damit auf die Bewahrung einer vorhandenen Situation abzuzielen bzw. eine unerwünschte Entwicklung in geordnete Bahnen zu lenken (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.12.1990 - 4 NB 8.90 - DVBl. 1991, 445).
72 
Die Antragstellerin kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass ihrer Ansicht nach eine städtebauliche Entwicklung nicht nur im Osten der Gemeinde stattfinden könne. Die Antragsgegnerin hat sich aufgrund des „Strukturkonzepts Nordost“ dafür entschieden, dass zukünftig die wesentlichen baulichen Erweiterungen im Osten der Gemeinde stattfinden sollen. Da die im Ermessen der Gemeinde liegende planerische Konzeption für die Bestimmung der Erforderlichkeit maßgeblich ist, ist der Begriff der Erforderlichkeit nicht polizeirechtlich auszulegen (vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, 101. Ergänzungslieferung 2011, § 1, Rn. 31); einer „Bedarfsanalyse“ bedarf es insoweit nicht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.08.1995 - 4 NB 21.95 - juris). Die Bauleitplanung wäre deshalb auch dann erforderlich, wenn bauliche Erweiterungen der Gemeinde nicht nur im Osten, sondern auch im Westen stattfinden könnten. Die Erforderlichkeit einer Bauleitplanung kann nur dann verneint werden, wenn sie ungeeignet ist, die mit ihr verfolgten städtebaulichen Ziele zu erreichen, was nur bei groben und einigermaßen offensichtlichen Missgriffen der Fall sein wird (BVerwG, Beschluss vom 16.01.1996 - 4 NB 1.96 - ZfBR 1996, 223; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 05.06.1996 - 8 S 487/96 - VBlBW 1996, 376 m.w.N.). Dafür bestehen keine Anhaltspunkte, zumal die Erweiterung der Wohnbebauung im Osten der Gemeinde im Flächennutzungsplan bereits konkret angelegt ist und im Süden der Gemeinde Landschaftsschutzgebiete angrenzen.
73 
Die Erforderlichkeit des Bebauungsplans entfällt schließlich auch nicht deshalb, weil einem landwirtschaftlichen Betrieb dienende Vorhaben im Außenbereich ohnehin gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB zulässig wären. Insoweit wiederholt der Bebauungsplan nicht die Vorgaben des § 35 BauGB, sondern enthält beschränkende Festsetzungen u. a. hinsichtlich der Art der zulässigen landwirtschaftlichen Vorhaben sowie ihrer räumlichen Anordnung.
74 
c) Der Senat kann die Beantwortung der Frage dahinstehen lassen, ob das Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 BauGB verletzt wurde und hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist (vgl. § 214 Abs. 2 Nr. 2 BauGB). Denn ein etwaiger Rechtsverstoß ist jedenfalls gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB unbeachtlich geworden. Die Antragstellerin hat einen Verstoß gegen § 8 Abs. 2 BauGB nicht binnen eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans gerügt und der in der Bekanntmachung enthaltene Hinweis gemäß § 215 Abs. 2 BauGB ist ordnungsgemäß.
75 
Für die Vollständigkeit und Klarheit von Bekanntmachungshinweisen gelten die Grundsätze für Rechtsbehelfsbelehrungen gemäß § 58 VwGO (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31.10.1989 - 4 NB 7.89 - ZfBR 1990, 32 ; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.07.2008 - 3 S 2772/06 - VBlBW 2009, 186 § 215 baugb>). Eine Belehrung ist deshalb nicht nur fehlerhaft, wenn sie die zwingend geforderten Angaben nicht enthält, sondern auch, wenn ihr ein unrichtiger oder irreführender Zusatz beigefügt ist, der geeignet ist, beim Betroffenen einen Irrtum über die formellen oder materiellen Voraussetzungen der Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften hervorzurufen, und ihn dadurch abhalten kann, die Verletzung überhaupt bzw. rechtzeitig geltend zu machen (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.1978 - 6 C 77.78 - BVerwGE 57, 188 m. w. N. § 58 vwgo>). Ein Hinweis im Sinne des § 215 Abs. 2 BauGB ist jedoch nicht deshalb fehlerhaft, weil er über eine nach dem Gesetz nicht erforderliche Rügepflicht belehrt.
76 
Die Belehrung in der Bekanntmachung ist zwar insoweit ungenau, als dort darauf hingewiesen wird, dass eine etwaige Verletzung von in § 214 Abs. 2 BauGB bezeichneten Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplanes nach § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich wird, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung geltend gemacht worden ist. Denn nach § 215 Abs. 1 Nr. 2 BauGB wird nur eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGBbeachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans unbeachtlich, also eine Verletzung des Entwicklungsgebots des § 8 Abs. 1 Satz 1 BauGB, durch welche die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist. Diese Ungenauigkeit der Belehrung ist zur Überzeugung des Senats jedoch nicht geeignet, den Betroffenen davon abzuhalten, eine Verletzung des Entwicklungsgebots geltend zu machen. Die - unzutreffend - dahin gehende Belehrung, dass auch eine Verletzung des Entwicklungsgebots des § 8 Abs. 1 Satz 1 BauGB zu rügen ist, durch welche die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende städtebauliche Entwicklung nicht beeinträchtigt worden ist, führt allenfalls dazu, dass der Betroffene eine auch ohne Rüge unbeachtliche Verletzung des Entwicklungsgebots geltend macht, nicht aber dazu, dass er die Geltendmachung eines beachtlichen Verstoßes gegen das Entwicklungsgebot unterlässt.
77 
Die Belehrung ist ferner nicht deshalb unrichtig, weil sie erst an ihrem Ende - nach Ausführungen zur Geltendmachung von Verletzungen von in § 214 BauGB bezeichneten Vorschriften, Ausführungen zur Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen und Ausführungen zur Geltendmachung von Verletzungen von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung - darauf hinweist, dass die „Verletzungen (…) schriftlich gegenüber der Gemeinde (…) geltend zu machen“ sind (vgl. § 215 Abs. 1 Satz 1 a. E. BauGB). Denn dieser Hinweis bezieht sich erkennbar auch auf die Geltendmachung von Verletzungen von in § 214 BauGB bezeichneten Vorschriften. Er kann bereits nach seiner systematischen Stellung als „hinter die Klammer gezogen“ verstanden werden. Dem steht nicht entgegen, dass die Belehrung bei den Ausführungen zur Geltendmachung von Verletzungen von in § 214 BauGB bezeichneten Vorschriften bereits auf das Schriftformerfordernis verweist. Denn dies ist auch der Fall bei den Ausführungen zur Geltendmachung von Verletzungen von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung. Schließlich steht dieser Auslegung auch nicht der Wortlaut „Verletzungen“ entgegen, der nach der amtlichen Überschrift des § 215 BauGB sowohl die Verletzung bestimmter Vorschriften als auch bestimmte Mängel der Abwägung umfasst.
78 
d) Rechtmäßig sind die Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung.
79 
Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung enthält der Bebauungsplan, soweit er Sondergebiete für die Landwirtschaft (dazu unter aa)) und eine zulässige Verkaufsfläche des Hofladens im SO 2-Gebiet festsetzt (dazu unter bb)). Gleiches gilt für die Festsetzung, dass der Verkauf von Rand- und Ergänzungssortimenten auf maximal 10 % der genehmigten und realisierten Verkaufsfläche des Hofladens zulässig ist (dazu unter cc)).
80 
aa) Die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Nr. 1 1. Var. BauGB i. V. m. § 11 Abs. 1 BauNVO für die Festsetzung von Sondergebieten für die Landwirtschaft (SO), in denen landwirtschaftliche Betriebe, ausgenommen Schweinezucht und Schweinemast sowie Geflügelmast, zulässig sind, sind erfüllt.
81 
Bei der positiven wie negativen Festsetzung landwirtschaftlicher Betriebstypen - hier: Schweinezucht-, Schweinemast- und Geflügelmastbetriebe - handelt es sich um eine Festsetzung der Art der baulichen Nutzung im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 1 1. Var. BauGB, nicht um Regelungen über nur vorübergehende Bodennutzungen, denen die erforderliche bodenrechtliche und damit städtebauliche Relevanz (vgl. § 1 Abs. 3, § 9 Abs. 1 BauGB) fehlen würde (vgl. - zur Unzulässigkeit solcher Regelungen - Gierke, in: Brügelmann, Baugesetzbuch, Band 2, Stand: Februar 2005, § 9, Rn. 29). Die für die landwirtschaftliche Haltung bestimmter Tiere erforderlichen Einrichtungen setzen eine je nach gehaltener Tierart unterschiedliche Ausstattung voraus und begründen somit eine auf Dauer angelegte Bodennutzung.
82 
Die für die Festsetzung eines sonstigen Sondergebiets gemäß § 11 Abs. 1 BauNVO erforderliche Voraussetzung, dass das Sondergebiet sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 BauNVO wesentlich unterscheidet, liegt vor. Die im festgesetzten Sondergebiet ausschließlich zulässigen landwirtschaftlichen Nutzungen lassen sich keinem der in den §§ 2 bis 10 BauNVO geregelten Gebietstypen zuordnen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.02.2002 - 4 CN 5.01 - NVwZ 2002, 1114 m. w. N.).
83 
Auch die Unterdifferenzierung der drei Sondergebiete ist zulässig. Eine Gemeinde ist nicht gehalten, den Gebietscharakter für den gesamten Geltungsbereich des ein Sondergebiet festsetzenden Bebauungsplans in gleicher Weise zu umschreiben, sondern kann eine weitere Untergliederung vornehmen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.01.1998 - 8 S 1337/97 - juris; Fickert/Fieseler, Baunutzungsverordnung, 11. Aufl. 2008, § 11, Rn. 9).
84 
Die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung sind im Bebauungsplan der Vorgabe des § 11 Abs. 2 Satz 1 BauNVO entsprechend festgesetzt.
85 
Diese Festsetzungen sind auch Festsetzungen über die Art der Nutzung im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 3 2. Halbsatz, § 11 Abs. 2 BauNVO. Daran ändert sich nichts durch den Umstand, dass Betriebe mit Schweinezucht, Schweinemast und Geflügelmast als Anlagearten im Sinne des § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO innerhalb der Nutzungsart „Landwirtschaftlicher Betrieb“ angesehen werden können (vgl. Fickert/Fieseler, Baunutzungsverordnung, 11. Aufl. 2008, § 1, Rn. 94.2). Zwar findet die Vorschrift des § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO gemäß § 1 Abs. 3 Satz 3 1. Halbsatz BauNVO bei der Festsetzung von Sondergebieten keine Anwendung. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Gemeinde insofern keine Festsetzungen treffen könnte; vielmehr ist sie, weil sie nicht an den Katalog des § 1 Abs. 4 bis 10 BauNVO gebunden ist, bei der Bestimmung der zur Erreichung des verfolgten Planungsziels benannten Merkmale sogar flexibler (vgl. Reidt, in: Gelzer/Bracher/Reidt, Bauplanungsrecht, 7. Aufl. 2004, Rn. 1608).
86 
bb) Ebenfalls gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 1. Var. BauGB rechtmäßig ist die Festsetzung der zulässigen Verkaufsfläche des Hofladens im SO 2-Gebiet (vgl. - zur Verkaufsfläche als Merkmal der Art der baulichen Nutzung - Fickert/Fieseler, Baunutzungsverordnung, 11. Aufl. 2008, § 11, Rn. 11.1 m. w. N.). Rechtlich unbeachtlich ist, dass im Bebauungsplan als Rechtsgrundlage nur § 9 Abs. 1 Nr. 18 Buchstabe a BauGB und nicht auch § 9 Abs. 1 Nr. 1 1. Var. BauGB genannt wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.12.1998 - 4 NB 4.97 - NVwZ 1999, 984). Insoweit handelt es sich auch nicht um eine grundsätzlich unzulässige gebietsbezogene absolute Verkaufsflächenbegrenzung (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.04.2008 - 4 CN 3.07 - BVerwGE 131, 86). Denn von dieser grundsätzlichen Unzulässigkeit ist eine Ausnahme zu machen, wenn - wie im vorliegenden Fall - nur ein einziger Betrieb zulässig ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.04.2008 - 4 CN 3.07 - BVerwGE 131, 86; Beschluss vom 11.11.2009 - 4 BN 63.09 - ZfBR 2010, 138).
87 
cc) Eine zulässige Festsetzung der Art der baulichen Nutzung ist ferner die Festsetzung, dass der Verkauf von Rand- und Ergänzungssortimenten auf maximal 10 % der genehmigten und realisierten Verkaufsfläche des Hofladens zulässig ist (vgl. - zum Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben mit zentrenrelevanten Sortimenten als Regelung der Art der baulichen Nutzung - Hessischer VGH, Urteil vom 16.12.2010 - 4 C 1272/10.N - juris). Rechtliche Bedenken an der Zulässigkeit dieser Festsetzung bestehen nicht, insbesondere ist die Festsetzung eines Rand- und Ergänzungssortiments auf maximal 10 % der Verkaufsfläche hinreichend bestimmt.
88 
Das erforderliche Maß der Konkretisierung von Festsetzungen eines Bebauungsplans richtet sich danach, was nach den Verhältnissen des Einzelfalls für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist und dem Gebot gerechter Abwägung der konkret berührten privaten und öffentlichen Belange entspricht (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.03.1988 - 4 C 56.84 - NVwZ 1989, 659; Beschlüsse vom 20.01.1995 - 4 NB 43.93 - NVwZ 1995, 692 und vom 24.01.1995 - 4 NB 3.95 - NVwZ-RR 1995, 311). Dabei können textliche Festsetzungen in einem Bebauungsplan auch mit Hilfe von unbestimmten Rechtsbegriffen getroffen werden, wenn sich ihr näherer Inhalt unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse und des erkennbaren Willens des Normgebers erschließen lässt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.01.1995 - 4 NB 3.95 - NVwZ-RR 1995, 311). Es reicht aus, wenn der Norminhalt durch die anerkannten Auslegungsmethoden zweifelsfrei ermittelt werden kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.12.1995 - 4 N 2.95 - NVwZ-RR 1996, 429). Dabei muss das Ergebnis der Auslegung auch keineswegs durch die Planbegründung gestützt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.01.2009 - 4 C 16.07 - BVerwGE 133, 98). Im Rahmen der Grenzen, die ihrer planerischen Gestaltungsfreiheit durch Baugesetzbuch und Baunutzungsverordnung gezogen sind, bestimmt die Gemeinde letztlich selbst, welches Maß an Konkretisierung von Festsetzungen der jeweiligen Situation angemessen ist; dabei kann durchaus auch eine gewisse planerische Zurückhaltung der Funktion des jeweiligen Bebauungsplans entsprechen (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.03.1988 - 4 C 56.84 - NVwZ 1989, 659).
89 
Der im angegriffenen Bebauungsplan verwendete Begriff des Rand- und Ergänzungssortiments ist dahin auszulegen, dass hiermit das branchentypische innenstadtrelevante Rand- bzw. Ergänzungssortiment gemeint ist.
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Aus der Begründung des Bebauungsplans, wonach die Beschränkung der Ergänzungssortimente einen normalen Einzelhandel mit innenstadtrelevanten Sortimenten in nicht integrierter Lage im Außenbereich verhindern soll, folgt zunächst, dass der Plangeber den Begriffen des Rand- und des Ergänzungssortiments keinen jeweils eigenständigen Anwendungsbereich zugedacht hat, sondern die Begriffe als Synonyme ansieht. Die Begriffe sind als Gegenbegriff zum Kernsortiment zu verstehen (vgl. - zum Begriff des Randsortiments - auch Nr. 2.2.5 Absatz 2 Satz 2 des Einzelhandelserlasses [Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums Baden-Württemberg zur Ansiedlung von Einzelhandelsgroßprojekten vom 21.02.2001, Az.: 6-2500.4/7]). Ferner folgt aus der Planbegründung, dass mit Rand- bzw. Ergänzungssortiment ein innenstadtrelevantes Sortiment gemeint ist. Schließlich ergibt sich aus dem Sinn und Zweck der Festsetzung, dass die Verkaufsflächenbeschränkung nur für das branchentypische innenstadtrelevante Rand- bzw. Ergänzungssortiment gelten soll.
91 
Der Begriff des branchentypischen innenstadtrelevanten Rand- bzw. Ergänzungssortiments ist hinreichend bestimmt, wenn die zentrenrelevanten Sortimente in einer Anlage zum Bebauungsplan abschließend definiert sind (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 31.07.2007 - 5 S 2103/06 - VBlBW 2008, 185 unter Verweis auf VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.05.2001 - 5 S 901/99 - NVwZ-RR 2002, 556; bestätigt durch BVerwG, Urteil vom 29.01.2009 - 4 C 16.07 - BVerwGE 133, 98; fortgeführt von VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.10.2010 - 5 S 875/09 - DVBl. 2011, 434). Gleiches gilt im vorliegenden Einzelfall trotz Fehlens einer solchen Sortimentsliste. Denn das innenstadtrelevante Rand- bzw. Ergänzungssortiment kann in Abgrenzung zum branchenüblichen Kernsortiment eines Hofladens definiert werden. Mit dem Begriff des branchentypischen Rand- bzw. Ergänzungssortiment sind Waren gemeint, die unter Berücksichtigung branchen- und marktüblicher Gepflogenheiten zusammen mit dem jeweiligen Hauptsortiment verkauft werden, aber nur eine ergänzende, untergeordnete Bedeutung haben (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.05.2001 - 5 S 901/99 - NVwZ-RR 2002, 556 ). Das überschaubare Hauptsortiment eines typischen Hofladens wiederum kann ebenfalls unter Berücksichtigung der branchen- und marktüblichen Gepflogenheiten bestimmt werden. Die nicht auszuschließende Möglichkeit, dass die Beantwortung der Frage, was ein branchentypisches Rand- bzw. Ergänzungssortiment eines Hofladens ist, im Einzelfall Schwierigkeiten bereiten und gegebenenfalls die Einholung eines Gutachtens erfordern kann, macht die Festsetzung als solche nicht unbestimmt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.05.2001 - 5 S 901/99 - NVwZ-RR 2002, 556).
92 
e) Andere beachtliche Abwägungsfehler als der bereits oben (unter 2.) dargelegte sind nicht ersichtlich.
93 
aa) Ein etwaiger Mangel im Abwägungsvorgang deshalb, weil die Antragsgegnerin nicht gemäß § 1a Abs. 3 Satz 1 BauGB die Vermeidung und den Ausgleich der zu erwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft berücksichtigt hat, ist jedenfalls auf das Abwägungsergebnis nicht von Einfluss gewesen und deshalb unerheblich (vgl. § 214 Abs. 3 Satz 2 2. Halbsatz BauGB). Der Senat kann deshalb offen lassen, ob ein Fall des § 1a Abs. 3 Satz 5 BauGB vorliegt.
94 
Um die Kausalität zwischen dem Fehler im Abwägungsvorgang und dem Abwägungsergebnis zu bejahen, genügt nicht die abstrakte Möglichkeit oder Vermutung, dass die Entscheidung bei Vermeidung des Fehlers anders ausgefallen wäre; erforderlich ist vielmehr die konkrete Möglichkeit, dass die Planung ohne den Abwägungsmangel anders ausgefallen wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.08.1981 - 4 C 57.80 - BVerwGE 64, 33).
95 
Es kann nicht angenommen werden, dass die Antragsgegnerin bei Kenntnis des Mangels von der Planung Abstand genommen oder diese inhaltlich geändert hätte. Die Antragsgegnerin hat die im Umweltbericht (dort Seite 9 ff.) enthaltenen Vorschläge zur Kompensation der in die Schutzgüter Tiere und Pflanzen, Boden und Wasser zu erwartenden Eingriffe im Bebauungsplan aufgenommen. Sie hat entlang der Süd- und Westseite des Sondergebiets SO 3 eine 2,5 m breite Fläche mit Pflanzzwang festgesetzt (vgl. Planzeichen pz und textliche Festsetzung A4). Ferner hat sie darauf hingewiesen, dass Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen sind (vgl. textliche Festsetzung B3). Schließlich hat sie hinsichtlich des Wasserschutzgebiets auf die Beachtung der Inhalte der einschlägigen Schutzgebietsverordnung hingewiesen (vgl. textliche Festsetzung B6). Damit hat sie faktisch geeignete Ausgleichsmaßnahmen für die Beeinträchtigungen getroffen, die die Planung im Ergebnis rechtfertigen. Angesichts dessen ist mit der gebotenen Sicherheit anzunehmen, dass die Antragsgegnerin nicht noch weitere Ausgleichsmaßnahmen vorgesehen hätte, wenn ihr der Mangel im Abwägungsvorgang bewusst gewesen wäre. Insoweit ist es rechtlich unbeachtlich, dass im Umweltbericht (dort Seite 11) noch weitere Kompensationsmaßnahmen hinsichtlich anderer Schutzgüter als Tiere und Pflanzen, Boden und Wasser vorgeschlagen werden. Denn hinsichtlich dieser anderen Schutzgüter wird im Umweltbericht kein Eingriff angenommen.
96 
bb) Entgegen der Ansicht der Antragstellerin besteht kein Abwägungsfehler, weil die Antragsgegnerin das Interesse in die Abwägung eingestellt hat, dass Konflikte zwischen der Landwirtschaft einerseits und der bestehenden sowie geplanten Wohnbebauung andererseits vermieden werden sollen. Die Antragsgegnerin hat die Bedeutung einer Realisierung der im Flächennutzungsplan angelegten Wohnbebauung nicht verkannt. Es gibt keine konkreten Anhaltspunkte, dass die im Flächennutzungsplan für den Zeitraum bis zum Jahr 2020 angelegte Wohnbebauung nicht realisiert werden wird. Der gut vertretbaren Einschätzung der Antragsgegnerin, allein der geänderte Wohnflächenbedarf werde weiteren Flächenbedarf auslösen, ist die Antragstellerin nicht entgegengetreten. Der geringfügige Einwohnerrückgang in den letzten Jahren (vgl. den von der Antragstellerin vorgelegten Auszug aus dem Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 04.03.2010, wonach die Einwohnerzahl im Jahr 2007 11.599 betrug, im Jahr 2008 11.568 und im Jahr 2009 11.477) erlaubt nicht den Schluss darauf, dass mittel- und langfristig kein erhöhter Wohnflächenbedarf prognostiziert werden kann. Insbesondere kann sich die Attraktivität des Standorts durch Ausweisung von Neubaugebieten ändern. Auch die geographische Lage der Gemeinde N. in der (Wirtschafts-)Region Stuttgart spricht eher für als gegen eine mittel- und langfristige Erhöhung des Wohnflächenbedarfs.
97 
cc) Die Antragsgegnerin hat auch zu Recht angenommen, dass durch die Freihaltung von Bebauung im Sondergebiet SO 1 keine die Wohnnutzung beeinträchtigenden Immissionen entstehen. Hieran ändert sich nichts durch den Vortrag der Antragstellerin, am nordwestlichen Rand des Plangebiets jenseits der Neuhäuser Straße sei unbeplanter Außenbereich, wo ein landwirtschaftlicher Betrieb mit Schweinemast oder Geflügelhaltung die Wohnbebauung an der Lindenstraße sehr viel intensiver mit Gerüchen belästigen würde als eine Schweine- oder Hühnerhaltung auf ihrer Hofstelle. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass auf der genannten Außenbereichsfläche bei Erlass des Bebauungsplans eine Intensivtierhaltung beabsichtigt war. Es fehlt auch an Anhaltspunkten dafür, dass die Antragsgegnerin für den Fall, dass eine solche Intensivtierhaltung beabsichtigt gewesen wäre, nicht etwa wie im Fall der Antragstellerin mit dem Erlass eines Bebauungsplans reagiert hätte.
98 
dd) Das von der Antragsgegnerin gefundene Abwägungsergebnis stellt sich nicht als unverhältnismäßig dar.
99 
Insbesondere musste die Antragsgegnerin nicht aus Gründen der Verhältnismäßigkeit einer Planalternative den Vorzug geben, bei der auch andere geruchsintensive Tierhaltungsbetriebe als Schweine- und Geflügelmastbetriebe ausgeschlossen bzw. beschränkt oder Schweine- und Geflügelmastbetriebe bis zu einer bestimmten Größe bzw. bei Einhaltung eines bestimmten Mindestabstands für zulässig erachtet werden. Die genannten Alternativen sind zur Erreichung des von der Antragsgegnerin mit dem Bebauungsplan verfolgten Zwecks kein milderes bzw. gleich geeignetes Mittel.
100 
Der mit dem Bebauungsplan verfolgte Zweck besteht darin, durch Festsetzung eines bestimmten siedlungsabgewandten Standorts für Stallgebäude die durch Immissionen von Schweine- oder Geflügelmastbetrieben entstehenden Konflikte zwischen der Landwirtschaft und der bestehenden sowie geplanten Wohnbebauung zu vermeiden. Hierin liegt ein legitimes Ziel. Wie bereits zur Erforderlichkeit von Bebauungsplänen gemäß § 1 Abs. 3 BauGB ausgeführt, liegt es im planerischen Ermessen der Gemeinde, welche städtebaulichen Ziele sie sich setzt. Die Gemeinde darf, wie ebenfalls bereits ausgeführt, durch ihre Bauleitplanung im Vorfeld der Abwehr schädlicher Umwelteinwirkungen eigenständig gebietsbezogen das Maß des an Immissionen Hinnehmbaren steuern (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.02.2002 - 4 CN 5.01 - NVwZ 2002, 1114). Solche städtebaulichen Gründe liegen im Hinblick auf die nach der Geruchsimmissions-Richtlinie hohe tierartspezifische Geruchsqualität von Mastgeflügel und Mastschweinen (vgl. Tabelle 4 der Geruchsimmissions-Richtlinie) und § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB (allgemeine Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse) vor. Dabei erweist sich der Ausschluss (nur) von Geflügel- und Schweinemasthaltung insbesondere auch nicht als willkürlich. Zwischen Geflügel- und Schweinegerüchen einerseits und Gerüchen aus der Haltung anderer Tiere wie etwa Rinder besteht ein qualitativer Unterschied.
101 
Es ist nicht ersichtlich, warum der völlige oder teilweise Ausschluss auch anderer geruchsintensiver Tierhaltungsbetriebe als Schweine- und Geflügelmastbetriebe ein zur Erreichung dieses Zwecks milderes Mittel sein sollte. Da zum verfolgten Zweck die Vermeidung jeglicher Immissionen aus der Schweine- und Geflügelmasthaltung gehört, wäre es auch kein zur Zweckerreichung gleich geeignetes Mittel, Schweine- und Geflügelmastbetriebe bis zu einer bestimmten Größe oder bei Einhaltung eines bestimmten Mindestabstands für zulässig zu erklären. Es kommt deshalb nicht darauf an, dass in einem dem Gesellschafter zu 1 der Antragstellerin in der Vergangenheit erteilten und in seiner Gültigkeit mittlerweile durch Zeitablauf erloschenen Bauvorbescheid für die Errichtung eines Schweinemaststalls ein Mindestabstand von 270 m für erforderlich gehalten worden war, der nunmehrige Abstand zur Wohnbebauung aber 400-480 m beträgt.
102 
Der absolute Ausschluss von Schweine- und Geflügelmastbetrieben ist auch nicht unverhältnismäßig im engeren Sinn. Insbesondere wurde entgegen der Ansicht der Antragstellerin der Ausgleich zwischen den Interessen der Landwirtschaft und der bestehenden sowie geplanten Wohnbebauung nicht einseitig zulasten der Landwirtschaft vorgenommen. Der Bebauungsplan schließt landwirtschaftliche Nutzungen nicht völlig aus, sondern lässt diese an bestimmten Standorten und unter bestimmten Bedingungen zu.
103 
Schließlich ist das Abwägungsergebnis auch nicht deswegen unverhältnismäßig, weil die Antragsgegnerin den Verkauf von Rand- und Ergänzungssortimenten im Hofladen auf maximal 10 % der genehmigten und realisierten Verkaufsfläche beschränkt hat. Hierin liegt keine unverhältnismäßige Einschränkung der Rechte des Hofladenbetreibers. Für die Beschränkung des Rand- und Ergänzungssortiments besteht, wie bereits ausgeführt, ein legitimes Ziel in Gestalt der Belange der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 8 Buchstabe a BauGB). Sollte der Schutz des Einzelhandels entsprechend der Behauptung der Antragstellerin eine absolute Beschränkung der Verkaufsfläche für Rand- und Ergänzungssortimente erfordern, wäre diese gegeben. Für den Hofladen wird eine Verkaufsfläche von maximal 200 m2 festgesetzt, so dass für die Rand- und Ergänzungssortimente eine absolute Grenze von maximal 20 m2 Verkaufsfläche besteht.
II.
104 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Ein Fall, in dem die Feststellung nur der Teilunwirksamkeit des Bebauungsplans der Antragstellerin nicht oder nicht in dem angestrebten Maße nutzt und sie deswegen die Verfahrenskosten anteilig zu tragen hätte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.02.1997 - 4 NB 30.96 - NVwZ 1997, 369), liegt nicht vor. Ebenso wenig liegen die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision vor (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO).
105 
Beschluss vom 27.04.2012
106 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 10.000,--EUR festgesetzt.
107 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Gründe

 
I.
41 
Der Antrag ist zulässig (dazu unter 1.) und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet (dazu unter 2.). Im Übrigen ist der Antrag unbegründet (dazu unter 3.).
42 
1. Der Antrag ist gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthaft und auch sonst zulässig.
43 
Der Antrag ist innerhalb der Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellt. Die Jahresfrist begann mit der am 30.07.2009 erfolgten Bekanntmachung der Beschlussfassung über den Bebauungsplan zu laufen, so dass sie durch den am 21.07.2010 eingegangenen Normenkontrollantrag gewahrt ist. Die Bekanntmachung erfolgte nicht bereits mit dem Bericht über den Satzungsbeschluss im Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin vom 16.07.2009. Dieser Bericht war noch nicht die Bekanntmachung im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Hierunter ist die Vornahme einer Handlung des Normgebers zu verstehen, die potentiell Antragsbefugten die Möglichkeit der Kenntnisnahme vom Geltungsanspruch der Norm verschafft (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.02.2004 - 7 CN 1.03 - NVwZ 2004, 1122), mithin die Veröffentlichung des Bebauungsplans mit formellem Geltungsanspruch (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.09.2007 - 4 BN 20.07 - BRS 71 Nr. 47). Der Bericht vom 16.07.2009 über den Satzungsbeschluss erfolgte nicht, um dem Bebauungsplan Geltung zu verschaffen, sondern um die Bürger zu informieren. Die Information erfolgte unter der Rubrik „Aus den Sitzungen“, nicht unter der Rubrik „Amtliche Bekanntmachungen“. Auch bezeichnete die Antragsgegnerin selbst nicht den Bericht vom 16.07.2009 als „Bekanntmachung“, sondern die Mitteilung vom 30.07.2009, an deren Ende es heißt „Der Bebauungsplan tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft“.
44 
Die Antragstellerin ist gemäß § 61 Nr. 2 VwGO beteiligungsfähig. Zu den Vereinigungen, denen ein Recht zustehen kann, gehören grundsätzlich auch Gesellschaften des bürgerlichen Rechts (vgl. BGH, Urteil vom 29.01.2001 - II ZR 331/00 - BGHZ 146, 341; BVerfG, Beschluss vom 02.09.2002 - 1 BvR 1103/02 - NJW 2002, 3533; BVerwG, Urteil vom 17.08.2004 - 9 A 1.03 - NuR 2005, 177; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25.08.2003 - 2 S 2192/02 - VBlBW 2004, 103; Beschluss vom 20.09.2006 - 2 S 1755/06 - VBlBW 2007, 108; Urteil vom 08.07.2010 - 5 S 3092/08 - ESVGH 61, 184).
45 
Die Antragstellerin ist antragsbefugt im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Zwar ist sie nicht Eigentümerin von im Plangebiet gelegenen Grundstücken (vgl. - zu der dann vorliegenden Antragsbefugnis [nur] der GbR - BVerwG, Beschluss vom 15.04.2010 - 4 BN 41.09 - BauR 2010, 1202). Da aber die Tatsache, dass eine bestimmte Grundstücksnutzung nur aufgrund eines Miet- oder Pachtvertrags geschieht, nicht dazu führt, dass die damit zusammenhängenden Interessen bei der planerischen Abwägung unberücksichtigt zu bleiben hätten (vgl. BVerwG, Urteil vom 05.11.1999 - 4 CN 3.99 -, BVerwGE 110, 36 m. w. N.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.01.1998 - 8 S 1337/97 -, juris), ist auch das aus dem Gesellschaftsvertrag folgende Interesse der Gesellschaft an einer gemeinsamen Grundstücksbewirtschaftung als eigener Belang der Gesellschaft nach § 1 Abs. 7 BauGB abwägungsrelevant und begründet damit die Antragsbefugnis.
46 
2. Der Antrag ist insoweit begründet, als der Bebauungsplan ein Gülleverbot festsetzt. Diese Festsetzung ist rechtswidrig (dazu unter a)). Der Bebauungsplan ist aber nur insoweit - d. h. teilweise - für unwirksam zu erklären (dazu unter b)).
47 
a) Der Senat kann die Beantwortung der Frage dahinstehen lassen, ob es für die Festsetzung des Gülleverbots eine Rechtsgrundlage gibt oder insoweit insbesondere § 9 Abs. 1 Nr. 23 Buchstabe a BauGB ausscheidet (so Bayerischer VGH, Urteil vom 10.08.2010 - 15 N 09.859 - juris). Jedenfalls hat die Antragsgegnerin bei ihrer Abwägung die städtebaulichen öffentlichen Belange, welche das Gülleverbot rechtfertigen sollen, im Verhältnis zu den entgegenstehenden privaten Eigentümerbelangen objektiv fehlgewichtet (dazu unter aa)) und ist dieser Fehler im Abwägungsvorgang auch gemäß den §§ 214, 215 BauGB beachtlich (dazu unter bb)).
48 
aa) Ausweislich der Begründung des Bebauungsplans (dort Seite 2) dient das Gülleverbot dem Schutz der an die landwirtschaftlichen Flächen angrenzenden Bewohner vor Geruchsbelästigung sowie dem Schutz der Wohnqualität der bestehenden sowie der geplanten angrenzenden Baugebiete. In diesem Zusammenhang werden die Bewohner der künftigen Bebauung im Gebiet „o. - K. I“ genannt (vgl. Seite 5 der Begründung). Das Gülleverbot diene dem vorbeugenden Immissionsschutz und gehe daher über die zur Gefahrenabwehr erforderliche Abstandstiefe hinaus (vgl. Seite 7 der Begründung). Die Hauptwindrichtungen im Plangebiet seien Südwesten und Osten; gerade der von Osten kommende Wind trage die Geruchsbelästigungen durch die Düngemittel zu den westlich liegenden Wohngebieten (vgl. Seite 7 der Begründung).
49 
Der damit von der Antragsgegnerin bezweckte vorbeugende Immissionsschutz, zu dem diese im Rahmen der Bauleitplanung entsprechend dem Vorsorgeprinzip des § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG ermächtigt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.04.1989 - 4 C 52.87 - NVwZ 1990, 257 m. w. N.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.09.2000 - 8 S 2663/99 - juris), hat im konkreten Fall nicht das erforderliche Gewicht, um den mit dem Gülleverbot einhergehenden Eingriff in das Eigentumsgrundrecht nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG zu rechtfertigen.
50 
Für die betroffenen Grundstückseigentümer ist das Gülleverbot eine wirtschaftlich sehr weitgehende Einschränkung. Zur sinnvollen Bewirtschaftung der Grundstücke und der hierzu erforderlichen Düngung müssen sie nach dem Bebauungsplan zulässige teure Düngemittel einkaufen anstatt kostengünstige Gülle verwenden zu können.
51 
Demgegenüber kommt dem vorbeugenden Immissionsschutz kein vergleichbares, das Gülleverbot rechtfertigendes Gewicht zu. Die Bewohner angrenzender bestehender Wohngebiete mussten die vor Erlass des Bebauungsplans zulässige Düngeausbringung bereits in der Vergangenheit hinnehmen. Aus den dem Senat vorliegenden Unterlagen ist nicht ersichtlich, dass das Gülleverbot deshalb festgesetzt worden wäre, weil sich Anwohner über Geruchsbelästigungen beschwert hätten. Nach Auskunft des Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin war Anlass für die Festsetzung des Gülleverbots vielmehr, den Ausschluss von Schweinezucht und -mast sowie Geflügelmast „gerichtsfest“ zu machen.
52 
Bewohner des künftig angrenzenden Wohngebiets „o. - K. I“, die ein konkretes Interesse an einem Schutz vor Geruchsbelästigung haben, gibt es bislang nicht. Für das Baugebiet existiert nur ein Aufstellungsbeschluss vom 17.07.2007. Gleiches gilt hinsichtlich des Baugebiets „Burgstraße“, für das der Aufstellungsbeschluss vom 15.07.2008 datiert. Ebenso wenig schutzwürdig sind Bewohner der im Flächennutzungsplan dargestellten angrenzenden Wohnbauflächen „Märzenäcker“ Bauabschnitte 1 bis 3. Der angegriffene Bebauungsplan setzt für diese Flächen kein Wohngebiet fest, sondern ein Sondergebiet für die Landwirtschaft.
53 
Die mit dem Ausbringen von Gülle verbundene Geruchsbelästigung ist, auch wenn die Gülle auf den verschiedenen Flurstücken nicht zeitgleich ausgebracht wird, zeitlich beschränkt. Die sachkundige Gesellschafterin zu 2 der Antragstellerin hat in der mündlichen Verhandlung glaubhaft und von der Antragsgegnerin unwidersprochen mitgeteilt, dass Gülle etwa zwei bis viermal pro Jahr ausgebracht werde.
54 
Die Intensität der Geruchsbelästigung beim Gülleausbringen wird durch andere Vorschriften sowie übliche Praktiken bereits reduziert. So sieht etwa die Düngeverordnung vor, dass auf unbestelltes Ackerland aufgebrachte Gülle, Jauche, sonstige flüssige organische oder organisch-mineralische Düngemittel mit wesentlichen Gehalten an verfügbarem Stickstoff oder Geflügelkot unverzüglich einzuarbeiten sind (vgl. § 4 Abs. 2 der Düngeverordnung). Nach der von der Antragsgegnerin nicht bestrittenen Einlassung der Antragstellerin wird durch das Schleppschlauchverfahren die Geruchsbelästigung reduziert. Ferner wird nach den Stellungnahmen des Technik- und Umweltausschusses zu den vom Landratsamt Esslingen vorgebrachten Bedenken vom 07.04.2009 und vom 07.07.2009 beim Einsatz von modernen Techniken an einem Abstand von 50 m festgehalten. Für den Senat ist nicht ersichtlich, dass die Antragsgegnerin erwogen hätte, mit weniger beschränkenden Festsetzungen lediglich zur Art und Weise des Gülleausbringens den von ihr bezweckten vorbeugenden Immissionsschutz in gleicher Weise bewirken zu können.
55 
Die Antragsgegnerin hat das Gülleverbot nicht davon abhängig gemacht, dass die Düngemittel wesentliche Gehalte an verfügbarem Stickstoff aufweisen, obwohl - wie es etwa in § 4 Abs. 2 der Düngeverordnung zum Ausdruck kommt - bei Düngemitteln ohne solche Gehalte die Geruchsbelästigung beim Ausbringen wesentlich geringer ist.
56 
Schließlich ist für den Senat auch nicht erkennbar, dass die Antragsgegnerin selbst dem Schutz der Bewohner angrenzender Wohngebiete ein Gewicht zugemessen hat, das den mit dem Gülleverbot einhergehenden Grundrechtseingriff rechtfertigt. Ausweislich der dem Senat vorliegenden Unterlagen hat die Antragsgegnerin das von ihr gewünschte Ausmaß an vorsorgendem Immissionsschutz nicht anhand bestimmter abstrakter Kriterien festgelegt. Sie hat auch ohne Auseinandersetzung mit der Immissionsproblematik die Breite der Gülleverbotszone im Süden des Plangebiets von ursprünglich vorgesehenen 200 m auf 170 m reduziert, nachdem sich herausgestellt hatte, dass die Abgrenzung der Verbotszone zweckmäßigerweise anhand der Flurstücksgren- zen bzw. des Wegenetzes erfolgen sollte. Schließlich hat der Prozessbevollmächtigte der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung mitgeteilt, das Gülleverbot sei nur festgesetzt worden, um den Ausschluss von Schweinezucht und -mast sowie Geflügelmast „gerichtsfest“ zu machen.
57 
bb) Der Abwägungsmangel ist im Sinne des § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB erheblich und nicht nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB unbeachtlich geworden.
58 
Der Abwägungsmangel ist offensichtlich, weil er sich aus den Planungsakten ergibt. Er ist auch auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen. Nach den Umständen des Falls besteht die konkrete Möglichkeit, dass ohne den Abwägungsmangel die Planung anders ausgefallen wäre. Vor der Beschlussfassung über den Bebauungsplan am 07.07.2009 hat der Gemeinderat dem Abwägungsvorschlag des Technik- und Umweltausschusses zugestimmt, der auch die Festsetzung des Gülleverbots thematisiert. In der Sitzung vom 07.07.2009 hat der Gemeinderat ferner ein Schreiben des Regierungspräsidiums Stuttgart erörtert, das den Bebauungsplan in seiner Gesamtheit ablehnt und auch darauf hinweist, dass die Gülleausbringung bislang ordnungsgemäß erfolgt sei und sich bezüglich der befürchteten Immissionen durch eine Schleppschlauchausbringung noch verbessern ließe.
59 
Die Antragstellerin hat den Abwägungsmangel auch innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht. Die durch das Gericht vorgenommene Übermittlung des Normenkontrollantrags an die Antragsgegnerin genügt diesen Anforderungen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24.04.2007 - 5 S 2243/05 - NuR 2007, 685).
60 
b) Die Unwirksamkeit des Gülleverbots führt nur zur Teil- und nicht zur Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans.
61 
Mängel, die einzelnen Festsetzungen eines Bebauungsplans anhaften, führen dann nicht zu dessen Gesamtnichtigkeit, wenn die übrigen Regelungen, Maßnahmen oder Festsetzungen, für sich betrachtet, noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB bewirken können und wenn die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch eine Satzung dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte; umgekehrt ist eine Gesamtnichtigkeit dann festzustellen, wenn eine einzelne nichtige Festsetzung mit dem gesamten Bebauungsplan in einem untrennbaren Zusammenhang steht (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.09.2002 - 4 CN 1.02 - BVerwGE 117, 58 m. w. N.).
62 
Gemessen daran ist vorliegend nur eine Teil- und keine Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans anzunehmen. Der Bebauungsplan ist auch ohne das Gülleverbot städtebaulich sinnvoll (vgl. die Ausführungen unter 3. b). Die Antragsgegnerin hätte den Bebauungsplan ferner auch ohne das Gülleverbot beschlossen. In der Begründung des Bebauungsplans (dort Seite 8) wird das Gülleverbot ausdrücklich als Festsetzung bezeichnet, die von den übrigen Festsetzungen des Bebauungsplans unabhängig ist und sich nicht auf diese auswirken soll. Für die Annahme, dass das Gülleverbot als eigenständige abtrennbare Regelung den Bestand des Bebauungsplans im Übrigen unberührt lässt, sprechen auch die Ausführungen in der Begründung zur Festsetzung des Sondergebiets SO 1. In diesen kommt zum Ausdruck, dass Hauptziel des Bebauungsplans die Vermeidung von Konflikten zwischen Landwirtschaft und bestehender sowie geplanter Wohnbebauung ist und das Gülleverbot insoweit nur als Ergänzung bzw. Überlagerung anzusehen ist (vgl. Seite 6 der Begründung). Dem entspricht die Mitteilung des Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung, die seinerzeit von ihm beratene Gemeinde habe das Gülleverbot nur festgesetzt, um den Ausschluss von Schweinezucht und -mast sowie Geflügelmast „gerichtsfest“ zu machen.
63 
3. Im Übrigen ist der Bebauungsplan rechtmäßig und der Normenkontrollantrag unbegründet.
64 
a) An der Beschlussfassung hat kein befangenes Gemeinderatsmitglied mitgewirkt. Es kann die Beantwortung der Frage dahinstehen, ob das Gemeinderatsmitglied K... überhaupt an der Abstimmung mitgewirkt hat. Jedenfalls ist nicht ersichtlich, dass der Satzungsbeschluss den von der Antragstellerin benannten Bezugspersonen der Gemeinderatsmitglieder M... und K... einen unmittelbaren Vorteil im Sinne des § 18 Abs. 1 GemO bringen kann.
65 
Durch § 18 Abs. 1 GemO sollen die Entscheidungen des Gemeinderats von individuellen Sonderinteressen freigehalten und der böse Schein einer Interessenkollision vermieden werden. Ein individuelles Sonderinteresse ist anzunehmen, wenn die Entscheidung einen unmittelbar auf die Person des Gemeinderats oder eine der in § 18 Abs. 1 GemO genannten Bezugspersonen bezogenen besonderen und über den allgemeinen Nutzen oder die allgemeinen Belastungen hinausgehenden Vor- oder Nachteil bringt. Die Entscheidung muss so eng mit den persönlichen Belangen des Gemeinderats oder seiner Bezugsperson zusammenhängen, dass er bzw. sie in herausgehobener Weise betroffen wird. Die Entscheidung muss sich auf ihn oder seine Bezugsperson „zuspitzen“, so dass er oder die Bezugsperson - weil im Mittelpunkt oder jedenfalls im Vordergrund der Entscheidung stehend - als deren „Adressat“ anzusehen ist. Erforderlich, aber auch ausreichend ist insoweit, dass der betroffene Gemeinderat oder seine Bezugsperson einer bzw. eine von wenigen anderen in gleicher Weise Betroffenen ist und sich sein bzw. ihr Interesse dadurch von allgemeinen oder Gruppeninteressen deutlich abhebt (vgl. - zum gesamten Absatz - VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 09.02.2010 - 3 S 3064/07 - NuR 2010, 736 m. w. N.).
66 
Gemessen daran ist das Interesse der von der Antragstellerin benannten Bezugspersonen der Gemeinderäte M... und K... nur ein Gruppeninteresse im Sinne des § 18 Abs. 3 Satz 1 GemO. Das Ziel des Bebauungsplans, die Bewohner der bestehenden und geplanten Wohngebiete vor Geruchsbelästigung zu schützen und Nutzungskonflikte mit der künftigen Siedlungsentwicklung zu vermeiden, erfasst keinen abgrenzbaren Personenkreis. Inwieweit ein Bedürfnis nach Schutz vor Geruchsbelästigung sowie nach Vermeidung von Nutzungskonflikten besteht, hängt von der subjektiven Empfindlichkeit des jeweiligen Anwohners ab und ist nicht anhand objektiver Kriterien bestimmbar. Dem entspricht, dass der Bebauungsplan sein Ziel nicht auf den Schutz der Bewohner der unmittelbar an den Gülleverbotsstreifen angrenzenden Grundstücke beschränkt. Ferner steht der Kreis der Bewohner der bestehenden und geplanten Wohngebiete nicht fest. An der rechtlichen Bewertung, dass kein Individual-, sondern ein Gruppeninteresse vorliegt, würde sich schließlich auch nichts ändern, wenn die betroffenen Grundstücke der bestehenden und geplanten Wohngebiete anhand des Grundbuchs benannt werden könnten. Denn von einer herausragenden Betroffenheit mehrerer Personen könnte nur dann noch ausgegangen werden, wenn diese sozusagen auf den ersten Blick als „Adressaten“ der Entscheidung zu erkennen wären, was aufgrund ihrer Vielzahl aber nicht der Fall wäre (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 09.02.2010 - 3 S 3064/07 - NuR 2010, 736 m. w. N.).
67 
b) Der Bebauungsplan ist im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich.
68 
Was im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen planerischen Konzeption der Gemeinde (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.05.1971 - BVerwG 4 C 76.68 - Buchholz 406.11 § 2 BBauG Nr. 7; Beschluss vom 17.05.1995 - BVerwG 4 NB 30.94 - Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 82). Es liegt im planerischen Ermessen der Gemeinde, welche städtebaulichen Ziele sie sich setzt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.08.1995 - BVerwG 4 NB 21.95 - Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 86). Nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB sind jedoch solche Bauleitpläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuches nicht bestimmt sind. Davon ist auszugehen, wenn eine planerische Festsetzung lediglich dazu dient, private Interessen zu befriedigen, oder eine positive Zielsetzung nur vorgeschoben wird, um eine in Wahrheit auf bloße Verhinderung gerichtete Planung zu verdecken (vgl. BVerwG, Urteile vom 14.07.1972 - 4 C 8.70 - BVerwGE 40, 258 und vom 16.12.1988 - 4 C 48.86 - BVerwGE 81, 111; Beschluss vom 18.12.1990 - 4 NB 8.90 - Buchholz 406.11 § 9 BBauG/BauGB Nr. 47).
69 
Die Antragsgegnerin verfolgt mit dem Bebauungsplan ausweislich dessen Begründung das Ziel, Konflikte zwischen der Landwirtschaft sowie der bestehenden und im Osten der Gemeinde geplanten Wohnbebauung zu vermeiden. Es sollen keine die Wohnnutzung beeinträchtigenden Immissionen entstehen. Hinsichtlich der Überplanung von Flächen, die nach dem Flächennutzungsplan als Wohnbauflächen vorgesehen seien, hätten die Festsetzungen den Charakter einer vorläufigen Sicherung. Der Bestand des landwirtschaftlichen Betriebs solle gesichert und seine Erweiterung ermöglicht werden. Im Außenbereich solle kein normaler Einzelhandel mit innenstadtrelevanten Sortimenten stattfinden.
70 
Diese Ziele tragen städtebaulichen Belangen Rechnung (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB, § 1 Abs. 6 Nr. 8 Buchstabe a BauGB, § 1 Abs. 6 Nr. 8 Buchstabe b BauGB, § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB).
71 
Es fehlen Anhaltspunkte dafür, dass die Antragstellerin die genannten städtebaulichen Belange nur vorgeschoben und in Wahrheit eine auf bloße Verhinderung gerichtete Planung bezweckt hat. Festsetzungen in einem Bebauungsplan sind als „Negativplanung“ nicht schon dann wegen eines Verstoßes gegen § 1 Abs. 3 BauGB nichtig, wenn ihr Hauptzweck in der Verhinderung bestimmter städtebaulich relevanter Nutzungen besteht; es ist einer Gemeinde auch nicht verwehrt, wie hier auf Bauanträge mit der Aufstellung eines Bebauungsplans zu reagieren und damit auf die Bewahrung einer vorhandenen Situation abzuzielen bzw. eine unerwünschte Entwicklung in geordnete Bahnen zu lenken (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.12.1990 - 4 NB 8.90 - DVBl. 1991, 445).
72 
Die Antragstellerin kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass ihrer Ansicht nach eine städtebauliche Entwicklung nicht nur im Osten der Gemeinde stattfinden könne. Die Antragsgegnerin hat sich aufgrund des „Strukturkonzepts Nordost“ dafür entschieden, dass zukünftig die wesentlichen baulichen Erweiterungen im Osten der Gemeinde stattfinden sollen. Da die im Ermessen der Gemeinde liegende planerische Konzeption für die Bestimmung der Erforderlichkeit maßgeblich ist, ist der Begriff der Erforderlichkeit nicht polizeirechtlich auszulegen (vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, 101. Ergänzungslieferung 2011, § 1, Rn. 31); einer „Bedarfsanalyse“ bedarf es insoweit nicht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.08.1995 - 4 NB 21.95 - juris). Die Bauleitplanung wäre deshalb auch dann erforderlich, wenn bauliche Erweiterungen der Gemeinde nicht nur im Osten, sondern auch im Westen stattfinden könnten. Die Erforderlichkeit einer Bauleitplanung kann nur dann verneint werden, wenn sie ungeeignet ist, die mit ihr verfolgten städtebaulichen Ziele zu erreichen, was nur bei groben und einigermaßen offensichtlichen Missgriffen der Fall sein wird (BVerwG, Beschluss vom 16.01.1996 - 4 NB 1.96 - ZfBR 1996, 223; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 05.06.1996 - 8 S 487/96 - VBlBW 1996, 376 m.w.N.). Dafür bestehen keine Anhaltspunkte, zumal die Erweiterung der Wohnbebauung im Osten der Gemeinde im Flächennutzungsplan bereits konkret angelegt ist und im Süden der Gemeinde Landschaftsschutzgebiete angrenzen.
73 
Die Erforderlichkeit des Bebauungsplans entfällt schließlich auch nicht deshalb, weil einem landwirtschaftlichen Betrieb dienende Vorhaben im Außenbereich ohnehin gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB zulässig wären. Insoweit wiederholt der Bebauungsplan nicht die Vorgaben des § 35 BauGB, sondern enthält beschränkende Festsetzungen u. a. hinsichtlich der Art der zulässigen landwirtschaftlichen Vorhaben sowie ihrer räumlichen Anordnung.
74 
c) Der Senat kann die Beantwortung der Frage dahinstehen lassen, ob das Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 BauGB verletzt wurde und hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist (vgl. § 214 Abs. 2 Nr. 2 BauGB). Denn ein etwaiger Rechtsverstoß ist jedenfalls gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB unbeachtlich geworden. Die Antragstellerin hat einen Verstoß gegen § 8 Abs. 2 BauGB nicht binnen eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans gerügt und der in der Bekanntmachung enthaltene Hinweis gemäß § 215 Abs. 2 BauGB ist ordnungsgemäß.
75 
Für die Vollständigkeit und Klarheit von Bekanntmachungshinweisen gelten die Grundsätze für Rechtsbehelfsbelehrungen gemäß § 58 VwGO (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31.10.1989 - 4 NB 7.89 - ZfBR 1990, 32 ; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.07.2008 - 3 S 2772/06 - VBlBW 2009, 186 § 215 baugb>). Eine Belehrung ist deshalb nicht nur fehlerhaft, wenn sie die zwingend geforderten Angaben nicht enthält, sondern auch, wenn ihr ein unrichtiger oder irreführender Zusatz beigefügt ist, der geeignet ist, beim Betroffenen einen Irrtum über die formellen oder materiellen Voraussetzungen der Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften hervorzurufen, und ihn dadurch abhalten kann, die Verletzung überhaupt bzw. rechtzeitig geltend zu machen (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.1978 - 6 C 77.78 - BVerwGE 57, 188 m. w. N. § 58 vwgo>). Ein Hinweis im Sinne des § 215 Abs. 2 BauGB ist jedoch nicht deshalb fehlerhaft, weil er über eine nach dem Gesetz nicht erforderliche Rügepflicht belehrt.
76 
Die Belehrung in der Bekanntmachung ist zwar insoweit ungenau, als dort darauf hingewiesen wird, dass eine etwaige Verletzung von in § 214 Abs. 2 BauGB bezeichneten Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplanes nach § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich wird, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung geltend gemacht worden ist. Denn nach § 215 Abs. 1 Nr. 2 BauGB wird nur eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGBbeachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans unbeachtlich, also eine Verletzung des Entwicklungsgebots des § 8 Abs. 1 Satz 1 BauGB, durch welche die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist. Diese Ungenauigkeit der Belehrung ist zur Überzeugung des Senats jedoch nicht geeignet, den Betroffenen davon abzuhalten, eine Verletzung des Entwicklungsgebots geltend zu machen. Die - unzutreffend - dahin gehende Belehrung, dass auch eine Verletzung des Entwicklungsgebots des § 8 Abs. 1 Satz 1 BauGB zu rügen ist, durch welche die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende städtebauliche Entwicklung nicht beeinträchtigt worden ist, führt allenfalls dazu, dass der Betroffene eine auch ohne Rüge unbeachtliche Verletzung des Entwicklungsgebots geltend macht, nicht aber dazu, dass er die Geltendmachung eines beachtlichen Verstoßes gegen das Entwicklungsgebot unterlässt.
77 
Die Belehrung ist ferner nicht deshalb unrichtig, weil sie erst an ihrem Ende - nach Ausführungen zur Geltendmachung von Verletzungen von in § 214 BauGB bezeichneten Vorschriften, Ausführungen zur Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen und Ausführungen zur Geltendmachung von Verletzungen von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung - darauf hinweist, dass die „Verletzungen (…) schriftlich gegenüber der Gemeinde (…) geltend zu machen“ sind (vgl. § 215 Abs. 1 Satz 1 a. E. BauGB). Denn dieser Hinweis bezieht sich erkennbar auch auf die Geltendmachung von Verletzungen von in § 214 BauGB bezeichneten Vorschriften. Er kann bereits nach seiner systematischen Stellung als „hinter die Klammer gezogen“ verstanden werden. Dem steht nicht entgegen, dass die Belehrung bei den Ausführungen zur Geltendmachung von Verletzungen von in § 214 BauGB bezeichneten Vorschriften bereits auf das Schriftformerfordernis verweist. Denn dies ist auch der Fall bei den Ausführungen zur Geltendmachung von Verletzungen von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung. Schließlich steht dieser Auslegung auch nicht der Wortlaut „Verletzungen“ entgegen, der nach der amtlichen Überschrift des § 215 BauGB sowohl die Verletzung bestimmter Vorschriften als auch bestimmte Mängel der Abwägung umfasst.
78 
d) Rechtmäßig sind die Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung.
79 
Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung enthält der Bebauungsplan, soweit er Sondergebiete für die Landwirtschaft (dazu unter aa)) und eine zulässige Verkaufsfläche des Hofladens im SO 2-Gebiet festsetzt (dazu unter bb)). Gleiches gilt für die Festsetzung, dass der Verkauf von Rand- und Ergänzungssortimenten auf maximal 10 % der genehmigten und realisierten Verkaufsfläche des Hofladens zulässig ist (dazu unter cc)).
80 
aa) Die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Nr. 1 1. Var. BauGB i. V. m. § 11 Abs. 1 BauNVO für die Festsetzung von Sondergebieten für die Landwirtschaft (SO), in denen landwirtschaftliche Betriebe, ausgenommen Schweinezucht und Schweinemast sowie Geflügelmast, zulässig sind, sind erfüllt.
81 
Bei der positiven wie negativen Festsetzung landwirtschaftlicher Betriebstypen - hier: Schweinezucht-, Schweinemast- und Geflügelmastbetriebe - handelt es sich um eine Festsetzung der Art der baulichen Nutzung im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 1 1. Var. BauGB, nicht um Regelungen über nur vorübergehende Bodennutzungen, denen die erforderliche bodenrechtliche und damit städtebauliche Relevanz (vgl. § 1 Abs. 3, § 9 Abs. 1 BauGB) fehlen würde (vgl. - zur Unzulässigkeit solcher Regelungen - Gierke, in: Brügelmann, Baugesetzbuch, Band 2, Stand: Februar 2005, § 9, Rn. 29). Die für die landwirtschaftliche Haltung bestimmter Tiere erforderlichen Einrichtungen setzen eine je nach gehaltener Tierart unterschiedliche Ausstattung voraus und begründen somit eine auf Dauer angelegte Bodennutzung.
82 
Die für die Festsetzung eines sonstigen Sondergebiets gemäß § 11 Abs. 1 BauNVO erforderliche Voraussetzung, dass das Sondergebiet sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 BauNVO wesentlich unterscheidet, liegt vor. Die im festgesetzten Sondergebiet ausschließlich zulässigen landwirtschaftlichen Nutzungen lassen sich keinem der in den §§ 2 bis 10 BauNVO geregelten Gebietstypen zuordnen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.02.2002 - 4 CN 5.01 - NVwZ 2002, 1114 m. w. N.).
83 
Auch die Unterdifferenzierung der drei Sondergebiete ist zulässig. Eine Gemeinde ist nicht gehalten, den Gebietscharakter für den gesamten Geltungsbereich des ein Sondergebiet festsetzenden Bebauungsplans in gleicher Weise zu umschreiben, sondern kann eine weitere Untergliederung vornehmen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.01.1998 - 8 S 1337/97 - juris; Fickert/Fieseler, Baunutzungsverordnung, 11. Aufl. 2008, § 11, Rn. 9).
84 
Die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung sind im Bebauungsplan der Vorgabe des § 11 Abs. 2 Satz 1 BauNVO entsprechend festgesetzt.
85 
Diese Festsetzungen sind auch Festsetzungen über die Art der Nutzung im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 3 2. Halbsatz, § 11 Abs. 2 BauNVO. Daran ändert sich nichts durch den Umstand, dass Betriebe mit Schweinezucht, Schweinemast und Geflügelmast als Anlagearten im Sinne des § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO innerhalb der Nutzungsart „Landwirtschaftlicher Betrieb“ angesehen werden können (vgl. Fickert/Fieseler, Baunutzungsverordnung, 11. Aufl. 2008, § 1, Rn. 94.2). Zwar findet die Vorschrift des § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO gemäß § 1 Abs. 3 Satz 3 1. Halbsatz BauNVO bei der Festsetzung von Sondergebieten keine Anwendung. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Gemeinde insofern keine Festsetzungen treffen könnte; vielmehr ist sie, weil sie nicht an den Katalog des § 1 Abs. 4 bis 10 BauNVO gebunden ist, bei der Bestimmung der zur Erreichung des verfolgten Planungsziels benannten Merkmale sogar flexibler (vgl. Reidt, in: Gelzer/Bracher/Reidt, Bauplanungsrecht, 7. Aufl. 2004, Rn. 1608).
86 
bb) Ebenfalls gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 1. Var. BauGB rechtmäßig ist die Festsetzung der zulässigen Verkaufsfläche des Hofladens im SO 2-Gebiet (vgl. - zur Verkaufsfläche als Merkmal der Art der baulichen Nutzung - Fickert/Fieseler, Baunutzungsverordnung, 11. Aufl. 2008, § 11, Rn. 11.1 m. w. N.). Rechtlich unbeachtlich ist, dass im Bebauungsplan als Rechtsgrundlage nur § 9 Abs. 1 Nr. 18 Buchstabe a BauGB und nicht auch § 9 Abs. 1 Nr. 1 1. Var. BauGB genannt wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.12.1998 - 4 NB 4.97 - NVwZ 1999, 984). Insoweit handelt es sich auch nicht um eine grundsätzlich unzulässige gebietsbezogene absolute Verkaufsflächenbegrenzung (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.04.2008 - 4 CN 3.07 - BVerwGE 131, 86). Denn von dieser grundsätzlichen Unzulässigkeit ist eine Ausnahme zu machen, wenn - wie im vorliegenden Fall - nur ein einziger Betrieb zulässig ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.04.2008 - 4 CN 3.07 - BVerwGE 131, 86; Beschluss vom 11.11.2009 - 4 BN 63.09 - ZfBR 2010, 138).
87 
cc) Eine zulässige Festsetzung der Art der baulichen Nutzung ist ferner die Festsetzung, dass der Verkauf von Rand- und Ergänzungssortimenten auf maximal 10 % der genehmigten und realisierten Verkaufsfläche des Hofladens zulässig ist (vgl. - zum Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben mit zentrenrelevanten Sortimenten als Regelung der Art der baulichen Nutzung - Hessischer VGH, Urteil vom 16.12.2010 - 4 C 1272/10.N - juris). Rechtliche Bedenken an der Zulässigkeit dieser Festsetzung bestehen nicht, insbesondere ist die Festsetzung eines Rand- und Ergänzungssortiments auf maximal 10 % der Verkaufsfläche hinreichend bestimmt.
88 
Das erforderliche Maß der Konkretisierung von Festsetzungen eines Bebauungsplans richtet sich danach, was nach den Verhältnissen des Einzelfalls für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist und dem Gebot gerechter Abwägung der konkret berührten privaten und öffentlichen Belange entspricht (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.03.1988 - 4 C 56.84 - NVwZ 1989, 659; Beschlüsse vom 20.01.1995 - 4 NB 43.93 - NVwZ 1995, 692 und vom 24.01.1995 - 4 NB 3.95 - NVwZ-RR 1995, 311). Dabei können textliche Festsetzungen in einem Bebauungsplan auch mit Hilfe von unbestimmten Rechtsbegriffen getroffen werden, wenn sich ihr näherer Inhalt unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse und des erkennbaren Willens des Normgebers erschließen lässt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.01.1995 - 4 NB 3.95 - NVwZ-RR 1995, 311). Es reicht aus, wenn der Norminhalt durch die anerkannten Auslegungsmethoden zweifelsfrei ermittelt werden kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.12.1995 - 4 N 2.95 - NVwZ-RR 1996, 429). Dabei muss das Ergebnis der Auslegung auch keineswegs durch die Planbegründung gestützt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.01.2009 - 4 C 16.07 - BVerwGE 133, 98). Im Rahmen der Grenzen, die ihrer planerischen Gestaltungsfreiheit durch Baugesetzbuch und Baunutzungsverordnung gezogen sind, bestimmt die Gemeinde letztlich selbst, welches Maß an Konkretisierung von Festsetzungen der jeweiligen Situation angemessen ist; dabei kann durchaus auch eine gewisse planerische Zurückhaltung der Funktion des jeweiligen Bebauungsplans entsprechen (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.03.1988 - 4 C 56.84 - NVwZ 1989, 659).
89 
Der im angegriffenen Bebauungsplan verwendete Begriff des Rand- und Ergänzungssortiments ist dahin auszulegen, dass hiermit das branchentypische innenstadtrelevante Rand- bzw. Ergänzungssortiment gemeint ist.
90 
Aus der Begründung des Bebauungsplans, wonach die Beschränkung der Ergänzungssortimente einen normalen Einzelhandel mit innenstadtrelevanten Sortimenten in nicht integrierter Lage im Außenbereich verhindern soll, folgt zunächst, dass der Plangeber den Begriffen des Rand- und des Ergänzungssortiments keinen jeweils eigenständigen Anwendungsbereich zugedacht hat, sondern die Begriffe als Synonyme ansieht. Die Begriffe sind als Gegenbegriff zum Kernsortiment zu verstehen (vgl. - zum Begriff des Randsortiments - auch Nr. 2.2.5 Absatz 2 Satz 2 des Einzelhandelserlasses [Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums Baden-Württemberg zur Ansiedlung von Einzelhandelsgroßprojekten vom 21.02.2001, Az.: 6-2500.4/7]). Ferner folgt aus der Planbegründung, dass mit Rand- bzw. Ergänzungssortiment ein innenstadtrelevantes Sortiment gemeint ist. Schließlich ergibt sich aus dem Sinn und Zweck der Festsetzung, dass die Verkaufsflächenbeschränkung nur für das branchentypische innenstadtrelevante Rand- bzw. Ergänzungssortiment gelten soll.
91 
Der Begriff des branchentypischen innenstadtrelevanten Rand- bzw. Ergänzungssortiments ist hinreichend bestimmt, wenn die zentrenrelevanten Sortimente in einer Anlage zum Bebauungsplan abschließend definiert sind (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 31.07.2007 - 5 S 2103/06 - VBlBW 2008, 185 unter Verweis auf VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.05.2001 - 5 S 901/99 - NVwZ-RR 2002, 556; bestätigt durch BVerwG, Urteil vom 29.01.2009 - 4 C 16.07 - BVerwGE 133, 98; fortgeführt von VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.10.2010 - 5 S 875/09 - DVBl. 2011, 434). Gleiches gilt im vorliegenden Einzelfall trotz Fehlens einer solchen Sortimentsliste. Denn das innenstadtrelevante Rand- bzw. Ergänzungssortiment kann in Abgrenzung zum branchenüblichen Kernsortiment eines Hofladens definiert werden. Mit dem Begriff des branchentypischen Rand- bzw. Ergänzungssortiment sind Waren gemeint, die unter Berücksichtigung branchen- und marktüblicher Gepflogenheiten zusammen mit dem jeweiligen Hauptsortiment verkauft werden, aber nur eine ergänzende, untergeordnete Bedeutung haben (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.05.2001 - 5 S 901/99 - NVwZ-RR 2002, 556 ). Das überschaubare Hauptsortiment eines typischen Hofladens wiederum kann ebenfalls unter Berücksichtigung der branchen- und marktüblichen Gepflogenheiten bestimmt werden. Die nicht auszuschließende Möglichkeit, dass die Beantwortung der Frage, was ein branchentypisches Rand- bzw. Ergänzungssortiment eines Hofladens ist, im Einzelfall Schwierigkeiten bereiten und gegebenenfalls die Einholung eines Gutachtens erfordern kann, macht die Festsetzung als solche nicht unbestimmt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.05.2001 - 5 S 901/99 - NVwZ-RR 2002, 556).
92 
e) Andere beachtliche Abwägungsfehler als der bereits oben (unter 2.) dargelegte sind nicht ersichtlich.
93 
aa) Ein etwaiger Mangel im Abwägungsvorgang deshalb, weil die Antragsgegnerin nicht gemäß § 1a Abs. 3 Satz 1 BauGB die Vermeidung und den Ausgleich der zu erwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft berücksichtigt hat, ist jedenfalls auf das Abwägungsergebnis nicht von Einfluss gewesen und deshalb unerheblich (vgl. § 214 Abs. 3 Satz 2 2. Halbsatz BauGB). Der Senat kann deshalb offen lassen, ob ein Fall des § 1a Abs. 3 Satz 5 BauGB vorliegt.
94 
Um die Kausalität zwischen dem Fehler im Abwägungsvorgang und dem Abwägungsergebnis zu bejahen, genügt nicht die abstrakte Möglichkeit oder Vermutung, dass die Entscheidung bei Vermeidung des Fehlers anders ausgefallen wäre; erforderlich ist vielmehr die konkrete Möglichkeit, dass die Planung ohne den Abwägungsmangel anders ausgefallen wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.08.1981 - 4 C 57.80 - BVerwGE 64, 33).
95 
Es kann nicht angenommen werden, dass die Antragsgegnerin bei Kenntnis des Mangels von der Planung Abstand genommen oder diese inhaltlich geändert hätte. Die Antragsgegnerin hat die im Umweltbericht (dort Seite 9 ff.) enthaltenen Vorschläge zur Kompensation der in die Schutzgüter Tiere und Pflanzen, Boden und Wasser zu erwartenden Eingriffe im Bebauungsplan aufgenommen. Sie hat entlang der Süd- und Westseite des Sondergebiets SO 3 eine 2,5 m breite Fläche mit Pflanzzwang festgesetzt (vgl. Planzeichen pz und textliche Festsetzung A4). Ferner hat sie darauf hingewiesen, dass Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen sind (vgl. textliche Festsetzung B3). Schließlich hat sie hinsichtlich des Wasserschutzgebiets auf die Beachtung der Inhalte der einschlägigen Schutzgebietsverordnung hingewiesen (vgl. textliche Festsetzung B6). Damit hat sie faktisch geeignete Ausgleichsmaßnahmen für die Beeinträchtigungen getroffen, die die Planung im Ergebnis rechtfertigen. Angesichts dessen ist mit der gebotenen Sicherheit anzunehmen, dass die Antragsgegnerin nicht noch weitere Ausgleichsmaßnahmen vorgesehen hätte, wenn ihr der Mangel im Abwägungsvorgang bewusst gewesen wäre. Insoweit ist es rechtlich unbeachtlich, dass im Umweltbericht (dort Seite 11) noch weitere Kompensationsmaßnahmen hinsichtlich anderer Schutzgüter als Tiere und Pflanzen, Boden und Wasser vorgeschlagen werden. Denn hinsichtlich dieser anderen Schutzgüter wird im Umweltbericht kein Eingriff angenommen.
96 
bb) Entgegen der Ansicht der Antragstellerin besteht kein Abwägungsfehler, weil die Antragsgegnerin das Interesse in die Abwägung eingestellt hat, dass Konflikte zwischen der Landwirtschaft einerseits und der bestehenden sowie geplanten Wohnbebauung andererseits vermieden werden sollen. Die Antragsgegnerin hat die Bedeutung einer Realisierung der im Flächennutzungsplan angelegten Wohnbebauung nicht verkannt. Es gibt keine konkreten Anhaltspunkte, dass die im Flächennutzungsplan für den Zeitraum bis zum Jahr 2020 angelegte Wohnbebauung nicht realisiert werden wird. Der gut vertretbaren Einschätzung der Antragsgegnerin, allein der geänderte Wohnflächenbedarf werde weiteren Flächenbedarf auslösen, ist die Antragstellerin nicht entgegengetreten. Der geringfügige Einwohnerrückgang in den letzten Jahren (vgl. den von der Antragstellerin vorgelegten Auszug aus dem Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 04.03.2010, wonach die Einwohnerzahl im Jahr 2007 11.599 betrug, im Jahr 2008 11.568 und im Jahr 2009 11.477) erlaubt nicht den Schluss darauf, dass mittel- und langfristig kein erhöhter Wohnflächenbedarf prognostiziert werden kann. Insbesondere kann sich die Attraktivität des Standorts durch Ausweisung von Neubaugebieten ändern. Auch die geographische Lage der Gemeinde N. in der (Wirtschafts-)Region Stuttgart spricht eher für als gegen eine mittel- und langfristige Erhöhung des Wohnflächenbedarfs.
97 
cc) Die Antragsgegnerin hat auch zu Recht angenommen, dass durch die Freihaltung von Bebauung im Sondergebiet SO 1 keine die Wohnnutzung beeinträchtigenden Immissionen entstehen. Hieran ändert sich nichts durch den Vortrag der Antragstellerin, am nordwestlichen Rand des Plangebiets jenseits der Neuhäuser Straße sei unbeplanter Außenbereich, wo ein landwirtschaftlicher Betrieb mit Schweinemast oder Geflügelhaltung die Wohnbebauung an der Lindenstraße sehr viel intensiver mit Gerüchen belästigen würde als eine Schweine- oder Hühnerhaltung auf ihrer Hofstelle. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass auf der genannten Außenbereichsfläche bei Erlass des Bebauungsplans eine Intensivtierhaltung beabsichtigt war. Es fehlt auch an Anhaltspunkten dafür, dass die Antragsgegnerin für den Fall, dass eine solche Intensivtierhaltung beabsichtigt gewesen wäre, nicht etwa wie im Fall der Antragstellerin mit dem Erlass eines Bebauungsplans reagiert hätte.
98 
dd) Das von der Antragsgegnerin gefundene Abwägungsergebnis stellt sich nicht als unverhältnismäßig dar.
99 
Insbesondere musste die Antragsgegnerin nicht aus Gründen der Verhältnismäßigkeit einer Planalternative den Vorzug geben, bei der auch andere geruchsintensive Tierhaltungsbetriebe als Schweine- und Geflügelmastbetriebe ausgeschlossen bzw. beschränkt oder Schweine- und Geflügelmastbetriebe bis zu einer bestimmten Größe bzw. bei Einhaltung eines bestimmten Mindestabstands für zulässig erachtet werden. Die genannten Alternativen sind zur Erreichung des von der Antragsgegnerin mit dem Bebauungsplan verfolgten Zwecks kein milderes bzw. gleich geeignetes Mittel.
100 
Der mit dem Bebauungsplan verfolgte Zweck besteht darin, durch Festsetzung eines bestimmten siedlungsabgewandten Standorts für Stallgebäude die durch Immissionen von Schweine- oder Geflügelmastbetrieben entstehenden Konflikte zwischen der Landwirtschaft und der bestehenden sowie geplanten Wohnbebauung zu vermeiden. Hierin liegt ein legitimes Ziel. Wie bereits zur Erforderlichkeit von Bebauungsplänen gemäß § 1 Abs. 3 BauGB ausgeführt, liegt es im planerischen Ermessen der Gemeinde, welche städtebaulichen Ziele sie sich setzt. Die Gemeinde darf, wie ebenfalls bereits ausgeführt, durch ihre Bauleitplanung im Vorfeld der Abwehr schädlicher Umwelteinwirkungen eigenständig gebietsbezogen das Maß des an Immissionen Hinnehmbaren steuern (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.02.2002 - 4 CN 5.01 - NVwZ 2002, 1114). Solche städtebaulichen Gründe liegen im Hinblick auf die nach der Geruchsimmissions-Richtlinie hohe tierartspezifische Geruchsqualität von Mastgeflügel und Mastschweinen (vgl. Tabelle 4 der Geruchsimmissions-Richtlinie) und § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB (allgemeine Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse) vor. Dabei erweist sich der Ausschluss (nur) von Geflügel- und Schweinemasthaltung insbesondere auch nicht als willkürlich. Zwischen Geflügel- und Schweinegerüchen einerseits und Gerüchen aus der Haltung anderer Tiere wie etwa Rinder besteht ein qualitativer Unterschied.
101 
Es ist nicht ersichtlich, warum der völlige oder teilweise Ausschluss auch anderer geruchsintensiver Tierhaltungsbetriebe als Schweine- und Geflügelmastbetriebe ein zur Erreichung dieses Zwecks milderes Mittel sein sollte. Da zum verfolgten Zweck die Vermeidung jeglicher Immissionen aus der Schweine- und Geflügelmasthaltung gehört, wäre es auch kein zur Zweckerreichung gleich geeignetes Mittel, Schweine- und Geflügelmastbetriebe bis zu einer bestimmten Größe oder bei Einhaltung eines bestimmten Mindestabstands für zulässig zu erklären. Es kommt deshalb nicht darauf an, dass in einem dem Gesellschafter zu 1 der Antragstellerin in der Vergangenheit erteilten und in seiner Gültigkeit mittlerweile durch Zeitablauf erloschenen Bauvorbescheid für die Errichtung eines Schweinemaststalls ein Mindestabstand von 270 m für erforderlich gehalten worden war, der nunmehrige Abstand zur Wohnbebauung aber 400-480 m beträgt.
102 
Der absolute Ausschluss von Schweine- und Geflügelmastbetrieben ist auch nicht unverhältnismäßig im engeren Sinn. Insbesondere wurde entgegen der Ansicht der Antragstellerin der Ausgleich zwischen den Interessen der Landwirtschaft und der bestehenden sowie geplanten Wohnbebauung nicht einseitig zulasten der Landwirtschaft vorgenommen. Der Bebauungsplan schließt landwirtschaftliche Nutzungen nicht völlig aus, sondern lässt diese an bestimmten Standorten und unter bestimmten Bedingungen zu.
103 
Schließlich ist das Abwägungsergebnis auch nicht deswegen unverhältnismäßig, weil die Antragsgegnerin den Verkauf von Rand- und Ergänzungssortimenten im Hofladen auf maximal 10 % der genehmigten und realisierten Verkaufsfläche beschränkt hat. Hierin liegt keine unverhältnismäßige Einschränkung der Rechte des Hofladenbetreibers. Für die Beschränkung des Rand- und Ergänzungssortiments besteht, wie bereits ausgeführt, ein legitimes Ziel in Gestalt der Belange der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 8 Buchstabe a BauGB). Sollte der Schutz des Einzelhandels entsprechend der Behauptung der Antragstellerin eine absolute Beschränkung der Verkaufsfläche für Rand- und Ergänzungssortimente erfordern, wäre diese gegeben. Für den Hofladen wird eine Verkaufsfläche von maximal 200 m2 festgesetzt, so dass für die Rand- und Ergänzungssortimente eine absolute Grenze von maximal 20 m2 Verkaufsfläche besteht.
II.
104 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Ein Fall, in dem die Feststellung nur der Teilunwirksamkeit des Bebauungsplans der Antragstellerin nicht oder nicht in dem angestrebten Maße nutzt und sie deswegen die Verfahrenskosten anteilig zu tragen hätte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.02.1997 - 4 NB 30.96 - NVwZ 1997, 369), liegt nicht vor. Ebenso wenig liegen die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision vor (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO).
105 
Beschluss vom 27.04.2012
106 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 10.000,--EUR festgesetzt.
107 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

(2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als

1.Wohnbauflächen(W)
2.gemischte Bauflächen(M)
3.gewerbliche Bauflächen(G)
4.Sonderbauflächen(S).

(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als

1.Kleinsiedlungsgebiete(WS)
2.reine Wohngebiete(WR)
3.allgemeine Wohngebiete(WA)
4.besondere Wohngebiete(WB)
5.Dorfgebiete(MD)
6.dörfliche Wohngebiete(MDW)
7.Mischgebiete(MI)
8.urbane Gebiete(MU)
9.Kerngebiete(MK)
10.Gewerbegebiete(GE)
11.Industriegebiete(GI)
12.Sondergebiete(SO).

(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.

(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet

1.
nach der Art der zulässigen Nutzung,
2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
gliedern. Die Festsetzungen nach Satz 1 können auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden; dies gilt auch für Industriegebiete. Absatz 5 bleibt unberührt.

(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,

1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder
2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen

1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind,
2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder
3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.

(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.

(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.

(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.

(1) Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden auf die Fischerei, die Errichtung und Verlegung von Apotheken, die Erziehung von Kindern gegen Entgelt, das Unterrichtswesen, auf die Tätigkeit der Rechtsanwälte und Berufsausübungsgesellschaften nach der Bundesrechtsanwaltsordnung, der Patentanwälte und Berufsausübungsgesellschaften nach der Patentanwaltsordnung, der Notare, der in § 10 Absatz 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes und § 1 Absatz 2 und 3 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz genannten Personen, der Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, der vereidigten Buchprüfer und Buchprüfungsgesellschaften, der Steuerberater und Berufsausübungsgesellschaften nach dem Steuerberatungsgesetz sowie der Steuerbevollmächtigten, auf den Gewerbebetrieb der Auswandererberater, das Seelotswesen und die Tätigkeit der Prostituierten. Auf das Bergwesen findet dieses Gesetz nur insoweit Anwendung, als es ausdrückliche Bestimmungen enthält; das gleiche gilt für die Ausübung der ärztlichen und anderen Heilberufe, den Verkauf von Arzneimitteln, den Vertrieb von Lotterielosen und die Viehzucht. Ferner findet dieses Gesetz mit Ausnahme des Titels XI auf den Gewerbebetrieb der Versicherungsunternehmen sowie auf Beförderungen mit Krankenkraftwagen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit Abs. 1 des Personenbeförderungsgesetzes keine Anwendung.

(1a) § 6c findet auf alle Gewerbetreibenden und sonstigen Dienstleistungserbringer im Sinne des Artikels 4 Nummer 2 der Richtlinie 2006/123/EG Anwendung, deren Dienstleistungen unter den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen.

(2) Die Bestimmungen des Abschnitts I des Titels VII finden auf alle Arbeitnehmer Anwendung.

(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
3.
Tankstellen,
4.
Anlagen für sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
3.
Vergnügungsstätten.

Für die Berufsausübung freiberuflich Tätiger und solcher Gewerbetreibender, die ihren Beruf in ähnlicher Art ausüben, sind in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 4 Räume, in den Baugebieten nach den §§ 4a bis 9 auch Gebäude zulässig.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung für den Neubau eines Lebensmittelmarktes.
Die Klägerin ist Eigentümerin des ca. ... m2 großen Grundstücks ... (Flurstück Nr. ..., Gemarkung ..., sowie Flurstück Nr. ... Gemarkung ...) in Bretten-Diedelsheim. Auf diesem Grundstück wurde bis ca. Mitte der 90er Jahre eine Steinzeugfabrik betrieben, deren Gebäude nach Aufgabe des Betriebs teils leer standen, teils kurzfristig an Gewerbebetriebe verschiedener Branchen vermietet wurden.
Am 12.03.2009 beantragte die Klägerin die Erteilung einer Baugenehmigung zum Abriss der auf dem Baugrundstück stehenden Gebäude und für die Errichtung eines großflächigen Einzelhandelsbetriebes mit ca. 3.800 m2 Verkaufsfläche und 334 ebenerdig angeordneten Stellplätzen. Der Einzelhandelsbetrieb solle von der Firma E... als Lebensmittelvollsortimenter mit den Kernsortimenten Nahrungs-/Genussmittel und Drogeriewaren betrieben werden. Dem Bauantrag war ein Gutachten der ... (...) vom Februar 2009 mit einer Auswirkungsanalyse zur Ansiedlung eines E...-Marktes in Bretten beigefügt. Dort wurde unter anderem ausgeführt, dass für das Vorhaben für das Kernsortiment Nahrungs- und Genussmittel ein Umsatz von ca. 11,9 Mio. EUR prognostiziert werde. Die diesbezüglichen Umverteilungsquoten lägen in Bretten bezogen auf die Altstadt unter dem städtebaulich relevanten Schwellenwert. An weiteren Standorten in der Kernstadt sei eine Umverteilungswirkung von 12-13 % zu erwarten, welche primär den Einkaufsschwerpunkt Melanchthonstraße mit H... und L... betreffe. Dies sei durch die Nähe des Vorhabenstandortes und die Sortimentsüberschneidungen, gerade mit H..., bedingt. Eine hohe Umverteilungswirkung werde auch für K... aufgrund der direkten Nähe und der vielfachen Sortimentsüberschneidungen prognostiziert. Bei Drogeriewaren erreiche die Umverteilung des Vorhabens eine unter 10 % liegende Größenordnung. Von der Umverteilung seien in erster Linie die Standortbereiche Melanchthon-/Wilhelmstraße und Kraichgauzentrum mit den großflächigen Drogeriefachmärkten d... und M... betroffen.
Der Vorhabenstandort liegt im Kreuzungsbereich der ... (M...straße und S...straße - ...) in der Nähe des A... und wird über die D... ... erschlossen, wobei der Kreuzungsbereich D... .../S...straße nach dem Bauantrag zu einem 4-strahligen Knoten ausgebaut werden solle. Das Baugrundstück selbst liegt unmittelbar südwestlich der Steinzeugstraße und wird im Norden begrenzt von der F...straße, die das Gelände von dahinter liegender Wohnbebauung trennt. Im Südwesten des Gebäudes verläuft die Straße A... S..., von der aus einige größere Villen erschlossen werden. Unmittelbar gegenüber der Steinzeugstraße befinden sich ein Indianermuseum und das Zoogeschäft ..., auf der gegenüber liegenden Seite der „Diedelsheimer Höhe“ die Einzelhandelsgeschäfte „D... B...", Waschmaschinen ..., ... M... C..., I... ... und K..., die alle im Bereich des als Sondergebiet (SO) ausgewiesenen überplanten Gebietes „Diedelsheimer Höhe 1" liegen. Im Bereich des östlich daran anschließenden Bebauungsplans „Auf der Diedelsheimer Höhe, Teil 2" befindet sich eine Filiale des Garten- und Baumarktes „t...", ein Bowlingcenter mit Gaststätte sowie ein A...-Markt.
Am 03.11.2009 beschloss der Gemeinderat der Beklagten, ein Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplanes „Östliche Steinzeugstraße" einzuleiten, und traf einen entsprechenden Aufstellungsbeschluss. Zeitgleich wurde eine Veränderungssperre erlassen, welche am 05.11.2009 in Kraft trat. Bei dem aufzustellenden Bebauungsplan handelte es sich laut Vorlage zum Aufstellungsbeschluss um einen Bebauungsplan zur Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche nach § 9 Abs. 2a BauGB. Nach dem Plan sollte auf der gewerblichen Baufläche zwischen ...platz und Fr...straße Einzelhandel mit zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten vollständig ausgeschlossen werden. In den jenseits der F...straße liegenden Wohnbauflächen sollten Einzelhandelsbetriebe mit nahversorgungsrelevanten Sortimenten bis zu einer Verkaufsfläche von 400 m2 zugelassen werden. Ziel und Zweck dieser Planung sollte es sein, den Einzelhandelsnebenstandort „Diedelsheimer Höhe“ nach innen klar abzugrenzen, um einer schleichenden Ausdehnung des Standortes zu Lasten der Entwicklung des zentralen Versorgungsbereiches entgegenzuwirken. Als Anlage 4 war der Beschlussvorlage für den Aufstellungsbeschluss der Entwurf einer Liste mit zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten beigefügt.
Mit Bescheid vom 06.11.2009 lehnte die Beklagte den Bauantrag der Klägerin ab. Zur Begründung verwies sie auf die erlassene Veränderungssperre und führte ergänzend aus, dass auch ohne den Erlass der Veränderungssperre der Bauantrag nicht hätte genehmigt werden können. Insbesondere widerspreche das Bauvorhaben den städtebaulichen Zielsetzungen bezogen auf den Einzelhandel, da die Entwicklung großflächiger Einzelhandelseinrichtungen, insbesondere solcher mit zentrenrelevanten und den Nahbereich Brettens versorgenden Sortimenten, im Bereich der Innenstadt erfolgen solle. Im Übrigen sei eine städtebauliche Beurteilung nach § 34 BauGB aufgrund der Größe, der Raumbedeutsamkeit und der städtebaulichen Relevanz des Standortes nicht möglich. Bezogen auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung Brettens werde ein Planungsbedürfnis nach § 1 Abs. 3 BauGB ausgelöst. Das Vorhaben habe nach § 34 Abs. 3 BauGB aufgrund der vorgesehenen Verkaufsfläche von ca. 3.800 m2 sowie einer geplanten Netto-Geschossfläche von 5.137 m2 schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche der Stadt Bretten. Zudem sei die Erschließung nicht gesichert. Die vorhandene und geplante verkehrliche Anbindung sei nicht ausreichend für ein derartiges Vorhaben und das zu erwartende erhöhte Verkehrsaufkommen.
Gegen den Bescheid der Beklagten erhob die Klägerin am 01.12.2009 Widerspruch. Zur Begründung machte sie zunächst geltend, dass die Veränderungssperre unwirksam sei. Das Vorhaben hätte auch nach § 34 BauGB genehmigt werden müssen. Die das Vorhaben prägende Eigenart der näheren Umgebung entspreche keinem der in der Baunutzungsverordnung bezeichneten Baugebiete. Nach § 34 Abs. 1 BauGB sei danach nur zu prüfen, ob der Betrieb Vorbilder in der näheren Umgebung habe. Dies sei hier der Fall. Von dem Vorhaben gingen auch keine schädlichen Auswirkungen im Sinne von § 34 Abs. 3 BauGB aus. Bei der in der Stadt Bretten vorzufindenden Einzelhandelssituation sei von vier als zentral zu bezeichnenden Versorgungsbereichen auszugehen. Neben der Innenstadt, dem Kraichgaucenter und den Einzelhandelsstrukturen zwischen dem Vorhabengrundstück und der Innenstadt an der Melanchthonstraße erfülle auch die Einzelhandelskonzentration im Bereich der „Diedelsheimer Höhe“ die Voraussetzungen eines zentralen Versorgungsbereichs. Im Übrigen gingen von dem Bauvorhaben auch keine schädlichen Auswirkungen auf zentralörtliche Versorgungsbereiche aus. Das Vorhaben sei städtebaulich verträglich und werde insbesondere mit Blick auf die anderweitigen Sortimente, die zum Angebot vorgesehen seien, keine schädlichen Auswirkungen auf die anderen zentralen Versorgungsbereiche haben. Auch die Erschließung des Vorhabengrundstücks sei gesichert, denn das vorhandene Straßennetz sei durchaus in der Lage, den dem Einzelhandelsvorhaben zuzurechnenden Verkehr verträglich aufzunehmen.
Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens gab die Beklagte eine Verkehrsuntersuchung im Hinblick auf das Bauvorhaben in Auftrag. Das im April 2010 erstellte Verkehrsgutachten des Ingenieurbüros für Verkehrswesen, ... , kam zu dem Ergebnis, dass unter Berücksichtigung der derzeitigen wie zukünftigen Verkehrsbelastungen und zusätzlicher Verkehrserzeugung aus dem E...-Markt eine Leistungsfähigkeit des Knotenpunktes S...straße/D... H... unter Beibehaltung der Verkehrsregelung über Verkehrszeichen nicht nachgewiesen werden könne. Gegen das Verkehrsgutachten erhob die Klägerin im Widerspruchsverfahren Einwendungen. Aus dem vorgelegten Verkehrsgutachten könne nicht abgeleitet werden, dass die Erschließung nicht gesichert sei.
Mit Widerspruchsbescheid vom 12.07.2010 wies das Regierungspräsidium ... den Widerspruch zurück und verwies zur Begründung darauf, dass dem Bauvorhaben die Veränderungssperre für das Gebiet des Bebauungsplans „Östliche Steinzeugstraße" der Beklagten entgegenstehe. Im Übrigen sei das Bauvorhaben aber auch bei angenommener Nichtigkeit des Bebauungsplanes bzw. der Veränderungssperre nicht genehmigungsfähig gewesen. Zwar füge sich das Vorhaben in die nähere Umgebung ein; die Baugenehmigung könne aber gleichwohl nicht erteilt werden, da das Vorhaben gegen § 34 Abs. 3 BauGB verstoße. In Bretten existierten vier zentrale Versorgungsbereiche: die Altstadt als historisch gewachsene zentrale Einkaufslage in der Fußgängerzone mit heute im Wesentlichen kleinflächigen Geschäften, Gaststätten, Dienstleistungsunternehmen und öffentlichen Gebäuden als klassischem Innenstadtzentrum; das Kraichgauzentrum, unmittelbar südlich anschließend an die Altstadt mit den Lebensmitteleinzelhandelsbetrieben R..., P... und N... und kleineren Geschäften (Schuhe, Bekleidung, Tierfutter) zur Deckung des täglichen Bedarfs; der Standort Wilhelmstraße mit Modepark ..., A... und d... sowie die Westliche Melanchthonstraße mit Handelshof, d..., V... und L... Es könne dahin stehen, ob diese der Innenstadt Bretten zuzuordnenden Bereiche als Einzelhandelsstandorte jeweils einzelne zentralörtliche Versorgungskerne bildeten oder zusammengefasst als der zentrale Versorgungskern der Stadt Bretten zu werten seien, da der geplante E...-Markt Auswirkungen auf all diese innerstädtischen Standorte haben werde. Die „Diedelsheimer Höhe“ sei dagegen deutlich vom Stadtzentrum Bretten abgesetzt und nicht Teil eines eigenständigen „zentralen Versorgungskerns". Es handele sich vielmehr um ein klassisches Einzelhandelszentrum auf der grünen Wiese mit einem zentralen großen Supermarkt und einigen umgebenden Fachmärkten und damit um eine bloße Agglomeration von Einzelhandelsnutzungen in einem räumlich abgrenzbaren Bereich, dem die Bedeutung eines Zentrums für die Versorgung nicht zukomme. Der Standort sei praktisch nur per Auto zu erreichen und eigne sich schon deswegen nicht als „zentraler Versorgungsbereich" der in der Umgebung vorhandenen Wohnnutzungen. Von dem geplanten E...-Markt seien schädliche Auswirkungen im Sinne des § 34 Abs. 3 BauGB auf diese Innenstadtbereiche der Stadt Bretten zu erwarten. Mit der Ansiedelung des geplanten E...-Marktes wären die zentralörtlichen Versorgungsbereiche nur noch mit einem prozentualen Anteil von 55 %, die periphere Lage auf der „Diedelsheimer Höhe“ mit 45 % an der Lebensmittel/Drogeriewaren-Versorgung beteiligt. Der auf der „Diedelsheimer Höhe“ bereits existierende Supermarkt „K..." müsse bei der Bewertung schädlicher Auswirkungen einbezogen werden. Denn ein gerade noch unbedenkliches Nebeneinander eines Einzelhandelsbetriebes an einem nicht integrierten Standort in räumlicher Nähe zum Versorgungsbereich könne durch das Hinzutreten eines weiteren Vorhabens in eine städtebaulich beachtliche Schädigung der Funktionsfähigkeit des Versorgungsbereichs umschlagen. Es liege auf der Hand, dass mit dem Ausbau des peripheren Einzelhandelsstandortes „Diedelsheimer Höhe“ die Kaufkraft in den Innenstadtlagen abnehme. Mit seinem Sortiment decke der E...-Markt auch genau das Warenangebot ab, das im Bereich der Innenstadtlage (R... im Kraichgauzentrum, H... in der Melanchthonstraße, kleinere Spezialgeschäfte wie Wein- und Käseläden in der Altstadt) bedient werde. Aufgrund der räumlichen Nähe vor allem zwischen dem Bereich Melanchthonstraße und dem geplanten Edeka-Markt ziele das neue Bauvorhaben auf potentielle innerstädtische Kunden, die vor allem dem „Magnetbetrieb" H... fehlen würden. Hinzu komme, dass die Beklagte derzeit bemüht sei, den innerstädtischen Einzelhandel planerisch zu fördern. Diese Zielsetzung würde mit der weiteren Zulassung eines Supermarktes „auf der grünen Wiese" konterkariert. Das Vorhaben habe auch aufgrund der fehlenden Erschließung nicht zugelassen werden können. Die gegen das Verkehrsgutachten erhobenen Einwände seien nicht berechtigt. Eine Verpflichtung zur Annahme eines Erschließungsangebotes - das im Übrigen von Seiten der Klägerin auch nicht vorgelegt worden sei - bestehe im unbeplanten Innenbereich nicht. Es obliege vielmehr allein der Gemeinde, wie sie ihrer für das gesamte Gemeindegebiet bestehenden allgemeinen Erschließungspflicht nachkommen wolle.
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Die Klägerin hat am 27.07.2010 Klage erhoben und trägt vor, sie habe einen Anspruch auf Erlass der Baugenehmigung aus § 58 Abs. 1 S. 1 LBO, da nicht ersichtlich sei, dass dem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstünden. Die Veränderungssperre für das Gebiet des Bebauungsplans „Östliche Steinzeugstraße" könne dem Vorhaben nicht entgegengehalten werden, weil sie unwirksam sei. Es bestünden keine Zweifel daran, dass das Vorhaben sich hinsichtlich der in § 34 Abs. 1 BauGB genannten Parameter Art und Maß der baulichen Nutzung, Bauweise und überbaubare Grundstücksfläche in die Eigenart der näheren Umgebung, die durch mehrere großflächige Einzelhandelsbetriebe (unter anderem der Firma K...) geprägt sei, einfüge. Zudem gingen von dem Vorhaben auch keine schädlichen Auswirkungen im Sinne von § 34 Abs. 3 BauGB auf andere zentrale Versorgungsbereiche in der Stadt Bretten aus. Neben dem Innenstadtbereich handele es sich auch bei der „Diedelsheimer Höhe“ um einen zentralen Versorgungbereich. Dass sich das Gebiet deutlich vom Stadtzentrum absetze, stehe dem nicht entgegen, da es allein auf geografische Punkte nicht ankomme. Der Standort sei keineswegs mit einem Einzelhandelsvorhaben auf der grünen Wiese vergleichbar und könne aufgrund seines umfangreichen Einzelhandelsbesatzes einem singulären großflächigen Einzelhandelsvorhaben in nicht integrierter Lage nicht gleichgestellt werden. Die „Diedelsheimer Höhe“ sei leistungsfähig an das örtliche und überörtliche Straßennetz angebunden und auch aus dem Stadtkern gut zu erreichen. Zu kurz komme, dass in unmittelbarer Nachbarschaft zum Vorhabengrundstück unter anderem ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb der Firma K..., ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb der Firma t..., ein D... B..., ein E...-M..., ein I... ..., ein ... Zoogeschäft, ein A...-Markt, die Firma Waschmaschinen ... sowie ein Bowlingcenter mit Gaststätte vorhanden seien. Dies unterscheide die „Diedelsheimer Höhe“ von einem isolierten großflächigen Einzelhandelsvorhaben auf der grünen Wiese. Es handele sich vielmehr um einen Einkaufschwerpunkt mit einer über die Stadt Bretten hinausgehenden zentralen Versorgungsfunktion. Daher komme es ausschließlich darauf an, ob von dem Vorhaben schädliche Auswirkungen auf die Innenstadt als geschütztem zentralen Versorgungsbereich ausgingen. Dies sei nicht der Fall. Die zu erwartende Umsatzverteilung im Bereich Lebensmittel und Drogerieartikel für die gesamte Stadt Bretten liege ausweislich des ...-Gutachtens unter 20 % mit der Folge, dass noch nicht von einer Funktionsstörung des Innenstadtbereichs auszugehen sei. Dass eine Verkaufsflächenverschiebung zugunsten der „Diedelsheimer Höhe“ eintreten werde und das bisherige Gefüge der Verkaufsflächenverteilung bei Zulassung des Betriebs der Klägerin zwischen der „Diedelsheimer Höhe“ und der Innenstadt nahezu ausgeglichen sein werde, sei isoliert gesehen noch kein Argument dafür, dass schädliche Auswirkungen im Sinne von § 34 Abs. 3 BauGB zu erwarten seien. Zwar werde es aus Sicht der bestehenden Einzelhandelsbetriebe zu wirtschaftlich unerwünschten Umsatzverteilungen kommen. Diese Umsatzverteilungen seien jedoch nicht von derart erheblichem Gewicht, dass die Innenstadt den ihr zukommenden Versorgungsauftrag generell oder auch hinsichtlich der Branchen Lebensmittel oder Drogerieartikel nicht mehr erfüllen könne. § 34 Abs. 3 BauGB schütze gerade nicht vor ungewünschter wirtschaftlicher Konkurrenz. Im Übrigen sei zu berücksichtigen, dass die Zulassung des Vorhabens der Klägerin sich weit mehr auf den bestehenden K...-Markt als auf die in der Innenstadt vorhandenen Märkte auswirken werde. Auch die Erschließung des Vorhabengrundstücks sei hinreichend gesichert. Nichts anderes folge aus dem vorgelegten Verkehrsgutachten.
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In der Gemeinderatssitzung am 20.09.2011 beschloss die Beklagte den Bebauungsplan „Östliche Steinzeugstraße" als Satzung. Der Beschluss des Bebauungsplans wurde im Amtsblatt der Beklagten vom 28.09.2011 ortsüblich bekanntgemacht. Der Bebauungsplan schließt für das gesamte Plangebiet und damit auch für das Grundstück der Klägerin „Einzelhandels- und einzelhandelsnahe Dienstleistungsnutzungen jeglicher Art" aus. Alle anderen bauplanungsrechtlichen Fragestellungen hinsichtlich der Art und des Maßes der baulichen Nutzung, der Bauweise und der überbaubaren Grundstücksfläche sowie die Erschließung etc. beurteilen sich nach § 34 BauGB. Im Rahmen der Begründung des Bebauungsplans wird unter der Überschrift „Ziele und Zweck der Planung“ unter anderem ausgeführt, zum Schutz der zentralen Versorgungsbereiche, aufgrund der Gesamtsituation der Brettener Einzelhandelsstandorte mit dem flächenmäßigen Gewicht des nicht integrierten Standortes „Diedelsheimer Höhe“ sowie der prognostizierten Entwicklungskorridore für den Brettener Einzelhandel werde im gesamten Plangebiet Einzelhandel jeglicher Art ausgeschlossen. Auch einzelhandelsnahe Dienstleistungsbetriebe würden aufgrund ihrer Funktion als Frequenzbringer ausgeschlossen. Ziel und Zweck dieser Planung sei es, im Zuge des Schutzes zentraler Versorgungsbereiche der Stadt Bretten und der Stärkung bzw. Wiederbelebung der Brettener Innenstadt den nördlich an das Plangebiet angrenzenden Einzelhandelsstandort „Diedelsheimer Höhe“ nach Süden und Südwesten hin klar abzugrenzen, um einer schleichenden Ausdehnung des Standortes zu Lasten der Entwicklung des zentralen Versorgungsbereiches entgegenzuwirken. Außerdem sollten die vorhandenen Gewerbe- und Wohnbauflächen in ihrer eigentlichen Nutzung als Orte für Produktion, Handwerk und Wohnen erhalten bleiben.
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Nach Erlass des Bebauungsplans ergänzte die Klägerin ihre Ausführungen im hiesigen Klageverfahren. Die Festsetzung des Einzelhandelsausschlusses im Bebauungsplan sei unwirksam, da sie nicht hinreichend bestimmt sei. Es sei unklar, was mit dem Begriff „einzelhandelsnahe Dienstleistungsnutzungen" gemeint sei. In der Bebauungsplanbegründung werde der Begriff nicht konkretisiert. Er werde auch weder vom Verordnungsgeber der Baunutzungsverordnung noch in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung verwendet. Es sei deshalb für den Normadressaten nicht mit der gebotenen Klarheit zu erkennen, was der Begriff „einzelhandelsnahe Dienstleistungsnutzung" meine. Zudem fehle dem Bebauungsplan die städtebauliche Erforderlichkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB, die auch Voraussetzung für einen Bebauungsplan der Innenentwicklung nach § 9 Abs. 2a BauGB sei. Ein solcher Bebauungsplan enthalte zwar in der Regel nur Festsetzungen, die Nutzungen ausschlössen und keine neuen Nutzungen zuließen. Denn die Festsetzungen eines Bebauungsplans nach § 9 Abs. 2a BauGB zielten nicht auf die Veränderung, sondern auf die Bewahrung der vorhandenen Situation ab. Bei einem Bebauungsplan der Innenentwicklung müssten die Festsetzungen aber auch dem wahren Willen der Gemeinde entsprechen. Sie dürften nicht nur vorgeschoben sein, um eine andere Nutzung zu verhindern oder einen Bauwunsch zu „durchkreuzen". Diesen Voraussetzungen werde der Bebauungsplan „Östliche Steinzeugstraße" nicht gerecht. Es handele sich um eine unzulässige Negativ- bzw. Verhinderungsplanung. Die Beklagte habe ursprünglich geplant, in dem Baugebiet nur Einzelhandel mit zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten auszuschließen. ln den nordwestlich angrenzenden Wohnbauflächen sollten Einzelhandelsbetriebe mit nahversorgungsrelevanten Sortimenten bis zu einer Verkaufsfläche von 400 m2 zugelassen werden. Aufgrund der im Bebauungsplanverfahren erhobenen Rüge, das dem Einzelhandelsausschluss zugrundeliegende Planungskonzept sei unschlüssig und es sei nicht zu erkennen, warum zentrenrelevanter Einzelhandel ausgeschlossen und nicht zentrenrelevanter Einzelhandel zugelassen werde, habe die Beklagte mit Gemeinderatsbeschluss vom 17.05.2011 die Planung geändert und Einzelhandel nunmehr vollständig ausgeschlossen. Dieser Ablauf des Bebauungsplanverfahrens belege, dass der Planung kein schlüssiges Planungskonzept zugrunde liege. Die Beklagte habe durch die Planung allein das konkrete Bauvorhaben der Klägerin verhindern wollen. Der Ausschluss von Einzelhandel, soweit er sich auf zentrenrelevante Sortimente beziehe, sei nicht gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB erforderlich. Grundlage des geplanten Einzelhandelsausschlusses sei das Entwicklungskonzept der Beklagten vom 11.03.2011. ln dem Konzept werde der Standort „Diedelsheimer Höhe“ zu Unrecht nicht als zentraler Versorgungsbereich angesehen. Dies sei methodisch fehlerhaft. Außerdem werde das Gebiet des zentralen Versorgungsbereichs Hauptzentrum in dem Einzelhandelskonzept zu eng gefasst. Die Einkaufsbereiche in der Wilhelmstraße und der westlichen Melanchthonstraße wie auch das Kraichgau-Zentrum stellten möglicherweise keinen eigenen zentralen Versorgungsbereich dar, sie seien allerdings aufgrund der räumlichen Nähe und verkehrlichen Anbindung zur Innenstadt Teil des zentralen Versorgungsbereichs Hauptzentrum. Aufgrund dieser methodischen Fehler könne das Einzelhandelskonzept nicht Grundlage des geplanten Einzelhandelsausschlusses sein. Der Einzelhandelsausschluss mit zentrenrelevanten Sortimenten sei daher unwirksam. Der Ausschluss von Einzelhandel mit nicht zentrenrelevanten Sortimenten sei ebenfalls nicht städtebaulich erforderlich. Ein (allein) durch das Ziel der Stärkung der Zentren durch Konzentration von Einzelhandelsansiedlungen auf die Zentren begründeter Einzelhandelsausschluss könne nicht weitergehen, als eine Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben in den Zentren überhaupt in Betracht komme. Die nicht zentrenrelevanten Sortimente eigneten sich für eine Ansiedlung in einem Zentrum nicht und führten daher auch nicht zu einer Gefährdung der zentralen Versorgungsbereiche. Der vollständige Ausschluss von Einzelhandelssortimenten verlasse daher den Rahmen des nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB Erforderlichen. Er sei auch deshalb nicht erforderlich, weil das Entwicklungskonzept der Beklagten, das Grundlage der Bebauungsplanung sei, eine Unterscheidung zwischen zentrenrelevanten und nicht zentrenrelevanten Sortimenten enthalte. Diesen Katalog zentrenrelevanter und nicht zentrenrelevanter Sortimente habe die Beklagte in keiner Weise bei der Aufstellung des Bebauungsplans berücksichtigt. Die Beklagte hätte im Einzelnen darlegen müssen, dass auch nicht zentrenrelevante Sortimente das Planungsziel der Erhaltung und Entwicklung der zentralen Versorgungsbereiche der Beklagten gefährdeten. Die Bebauungsplanbegründung enthalte dazu jedoch keine Ausführungen. Der Ausschluss von nicht zentrenrelevanten Sortimenten lasse sich auch nicht dadurch rechtfertigen, dass die Beklagte eine räumliche Abgrenzung des Einzelhandelsstandortes „Diedelsheimer Höhe" nach Süden und Südwesten anstrebe. Zum einen sei der Standort in diese Richtung bereits durch die Bundesstraße abgegrenzt; eine weitere Ausdehnung sei deshalb nicht zu befürchten. Zum anderen sei nicht ersichtlich, inwieweit eine Ausdehnung des Standorts „Diedelsheimer Höhe" mit Einzelhandelsbetrieben mit nicht zentrenrelevanten Sortimenten die Entwicklung und Erhaltung der zentralen Versorgungsbereiche der Beklagten beeinträchtigen könne. Der Ausschluss von nicht zentrenrelevanten Sortimenten lasse sich zuletzt auch nicht damit rechtfertigen, Gewerbe und Wohnbauflächen in ihrer eigentlichen Nutzung als Orte für Produktion, Handwerk und Wohnen zu erhalten. Der Einzelhandelsausschluss werde auf § 9 Abs. 2a BauGB gestützt. Diese Bestimmung lasse Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung ohne Festsetzung eines Baugebietes zu. Die Festsetzungen dürften jedoch nur zur Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche getroffen werden. Soweit in dem Bebauungsplan der Einzelhandelsausschluss damit gerechtfertigt werde, dass die Grundstücke in dem Plangebiet für Gewerbe- und Wohnbauflächen zur Verfügung stehen sollten, diene dies nicht der Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche. Soweit der gänzliche Einzelhandelsausschluss in dem Bebauungsplan auf diesen Gesichtspunkt gestützt werde, sei er deshalb bereits nicht durch die Ermächtigungsgrundlage aus § 9 Abs. 2a BauGB gedeckt und unwirksam. Der Bebauungsplan leide zudem an Abwägungsfehlern, die zu seiner Unwirksamkeit führten. Er verstoße gegen das aus Art. 3 Abs. 1 GG folgende Gebot der Lastengleichheit, indem er für das Vorhabengrundstück Einzelhandels- und einzelhandelsnahe Dienstleistungsnutzungen jeglicher Art ausschließe. Sofern in der Bebauungsplanbegründung ausgeführt werde, durch die Beschränkung der Nutzungen an den nördlichen, westlichen und östlichen Grenzen des Standortes durch zukünftige bzw. angewendete Bebauungspläne, die Misch- oder Wohngebiete festsetzten bzw. zukünftig festsetzen würden, bleibe lediglich südlich und südwestlich des Einzelhandelsstandortes ein erhöhter planungsrechtlicher Steuerungsbedarf, werde verkannt, dass in Mischgebieten Einzelhandelsbetriebe allgemein und in Wohngebieten als nicht störende Gewerbebetriebe zumindest ausnahmsweise zulässig seien. Indem in den an das Baugebiet angrenzenden Bebauungsplänen kein Einzelhandelsausschluss festgesetzt werden solle, nehme die Beklagte in Kauf, dass sich Einzelhandelsbetriebe in den benachbarten Baugebieten zur „Diedelsheimer Höhe“ ansiedelten. Wenn in den anderen unmittelbar an die „Diedelsheimer Höhe" angrenzenden Plangebieten trotz der vergleichbaren Lage weder ein Einzelhandelsausschluss festgesetzt sei, noch festgesetzt werden solle, könne für das Vorhabengrundstück nichts anderes gelten. Der in dieser ungerechtfertigten Ungleichbehandlung liegende Abwägungsmangel sei auch beachtlich im Sinne von § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2 BauGB, da er offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sei.
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Die Klägerin beantragte zunächst, die Aufhebung des Bescheids der Beklagten vom 06.11.2009 und des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 12.07.2010 sowie die Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung einer Baugenehmigung sowohl für den Abriss der bestehenden Gebäude als auch für den Neubau des Lebensmittelmarktes. In der mündlichen Verhandlung hat sie ihren Antrag präzisiert und beantragt nunmehr,
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die Beklagte unter Aufhebung des ablehnenden Bescheids vom 06.11.2009 und unter Aufhebung des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums ... vom 12.07.2010 zu verpflichten, der Klägerin die am 12.03.2009 beantragte Baugenehmigung für den Neubau eines Lebensmittelmarktes auf dem Grundstück ... (Flurstück Nr... , Gemarkung ... sowie Flurstück Nr. ... ...) in ... Bretten, Ortsteil ..., gemäß den am 12.03.2009 zur Genehmigung gestellten Bauvorlagen zu erteilen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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und trägt vor, die erhobenen Einwände gegen den nunmehr in Kraft getretenen Bebauungsplan „Östliche Steinzeugstraße“ griffen nicht durch. Bei der Planung handele es sich nicht um eine unzulässige Verhinderungsplanung. Das Bauvorhaben der Klägerin habe Anlass zu dem hier nach Maßgabe des § 9 Abs. 2a BauGB aufgestellten Bebauungsplan der Innenentwicklung „Östliche Steinzeugstraße" gegeben. Eine solche „Verhinderungsplanung" sei zulässig und entspreche, untermauert durch ein breit angelegtes Einzelhandelskonzept, der Ratio des Gesetzes. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass der Ausschluss des Einzelhandels sich nicht auf die zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimente beschränke, sondern sich auch auf die nicht zentrenrelevanten Sortimente erstrecke. Das entspreche dem „wahren Willen" des Gemeinderats bei der Beschlussfassung über diesen Bebauungsplan am 20.09.2011. Der Einzelhandelsausschluss sei auch städtebaulich erforderlich. Der Einzelhandelsstandort „Diedelsheimer Höhe" sei kein zentraler Versorgungsbereich, da er städtebaulich nicht integriert sei und im Kontext Brettens nicht zentral liege. Durch ihre im Verhältnis zur Kernstadt sowie zu den Stadtteilen Diedelsheim und Rinklingen periphere Lage an der Bundesstraße ... sei die „Diedelsheimer Höhe" nur durch den motorisierten Individualverkehr, nicht jedoch durch den öffentlichen Personennahverkehr gut erschlossen. Die Bundesstraße ... bilde eine deutliche städtebauliche Zäsur zu den südlich und östlich gelegenen Teilen der Kernstadt von Bretten. Nördlich schließe sich an den Standort die freie Landschaft an. Die an der westlichen Ecke an den Standort „Diedelsheimer Höhe" anschließenden Wohnnutzungen seien in der Peripherie des Stadtteils Diedelsheim entstanden und städtebaulich auch auf diesen ausgerichtet. Südwestlich werde der Standort durch die S...straße begrenzt. Es liege auf der Hand, dass ein derart autokundenorientierter Standort wie die „Diedelsheimer Höhe" weder vom Gesetzgeber noch von der dazu ergangenen Rechtsprechung als „zentraler Versorgungsbereich" angesehen werde. Gemeint seien damit die Stadtmitten- bzw. Innenstadtbereiche oder Stadtteilzentren, nicht jedoch autokundenorientierte Standorte an der Peripherie der Städte und Stadtteile. Die weitere Ansiedlung von zentrenrelevantem Einzelhandel an solchen Standorten, wie das seitens der Klägerin im vorliegenden Fall beabsichtigt sei, laufe den im Einzelhandelskonzept vereinbarten Zielen der Stadtentwicklung zuwider. Dementsprechend sei der Ausschluss von Einzelhandel durch den Bebauungsplan „Östliche Steinzeugstraße", soweit er sich auf nahversorgungs- und zentrenrelevante Sortimente beziehe, nach Maßgabe des § 1 Abs. 3 BauGB auch erforderlich. Das Gleiche gelte für den nicht zentrenrelevanten Einzelhandel. Denn auch der Ausschluss dieser Sortimente diene dem Schutz und der Entwicklung des zentralen Versorgungsbereichs. Bestehende gewerbliche Flächen seien auch in Zukunft dem Gewerbe vorzubehalten. Ansiedlungswünsche von Einzelhandelsbetrieben sollten im Hinblick auf ihre zentralitätssteigernde Wirkung bewertet werden. Dementsprechend sollten Neuansiedlungen von Einzelhandel vorzugsweise auf bereits bestehende Einzelhandelsstandorte beschränkt bleiben. Dabei sei eine räumliche Nähe zum zentralen Versorgungsbereich aufgrund möglicher positiver Koppelungseffekte - soweit diese bei Einzelhandel mit nicht zentrenrelevantem Angebotsschwerpunkt überhaupt auftreten könnten - vorzuziehen. Bei den Grundstücken der Klägerin handele es sich in geradezu klassischer Weise um derartige gewerbliche Flächen, die aus den genannten Gründen dem Einzelhandel sowohl mit zentrenrelevanten als auch mit nicht zentrenrelevanten Sortimenten nicht zur Verfügung gestellt werden sollten. Insbesondere handele es sich bei der „Diedelsheimer Höhe“ nicht um einen bereits bestehenden Einzelhandelsstandort und noch weniger gehörten die hier interessierenden Flächen zu einem derartigen Standort. Es sei vielmehr Ziel des Bebauungsplans „Östliche Steinzeugstraße“, einer Ausweitung dieses nicht integrierten Standorts über seine bisher bestehenden Grenzen hinaus in die Nachbarschaft entgegenzuwirken. Dies gelte auch hinsichtlich der nicht zentrenrelevanten Sortimente deshalb, weil diese zumindest Mitnehmer- bzw. Koppelungseffekte im Blick auf die zentren- und nahversorgungsrelevanten Angebote auf der „Diedelsheimer Höhe“ zeitigten, damit zu einer nicht erwünschten Konsolidierung dieses Einzelhandelsstandorts und gleichzeitig zu einer Schwächung der zentralen Versorgungsbereiche führen könnten. Der vollständige Ausschluss des Einzelhandels durch den Bebauungsplan „Östliche Steinzeugstraße" sei deshalb sachlich gerechtfertigt, nicht willkürlich und im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich. Vorrangiges Ziel der Planung sei die Stärkung des zentralen Versorgungsbereichs. Wenn in der Begründung des Bebauungsplans darüber hinaus formuliert werde, die vorhandenen Gewerbe- und Wohnbauflächen sollten in ihrer eigentlichen Nutzung als Orte für Produktion, Handwerk und Wohnen erhalten bleiben, sei das die logische Konsequenz der Beschränkung der Neuansiedlung von Einzelhandel auf bestehende Standorte und diene der weitergehenden Erläuterung des Bebauungsplans. Dies sei aber nicht die ausschlaggebende Begründung für die Durchführung des Verfahrens nach § 9 Abs. 2a BauGB. Selbst wenn der Ausschluss auch des nicht zentrenrelevanten Einzelhandels vorliegend als zu weitgehend angesehen werden müsste, würde dies dem Einzelhandelsvorhaben der Klägerin nichts nützen, weil sich dieses erklärtermaßen auf nahversorgungs- und zentrenrelevante Sortimente beschränke. Der Bebauungsplan sei auch nicht unbestimmt. Der Begriff „einzelhandelsnahe Dienstleistungsnutzungen" sei zwar nicht unmittelbar in der Bebauungsplanbegründung, dafür aber in dem dort in Bezug genommenen Einzelhandelskonzept hinreichend umschrieben bzw. definiert worden. Dass diese Begrifflichkeit auch ansonsten der Üblichkeit entspreche, belege überdies beispielhaft der Beschluss des OVG Lüneburg vom 6.10.2005 - 9 MN 43/05 -. Schließlich läge auch kein Abwägungsfehler vor. Das Gebot der Lastengleichheit werde nicht dadurch verletzt, dass in den nördlich, westlich und östlich an den Einzelhandelsstandort „Diedelsheimer Höhe" angrenzenden Wohn- und Mischgebieten nicht ebenfalls der Einzelhandel ausgeschlossen worden sei. Soweit in diesen Bereichen sowie im Ortskern von Diedelsheim vereinzelte Einzelhandelsangebote nicht großflächiger Art vorhanden bzw. zulässig seien, erfüllten sie eine Nahversorgungsfunktion, die in der Begründung des Bebauungsplans „Östliche Steinzeugstraße" ausdrücklich als „absolut wünschenswert" eingestuft werde. Das sei nicht zu vergleichen mit dem südlich und südwestlich an den Einzelhandelsstandort „Diedelsheimer Höhe" angrenzenden Bereich, der, wie ja auch das Baugesuch der Klägerin zeige, als Gewerbebrache in besonderer Weise dazu „verlocke", hier weiteren großflächigen Einzelhandel zu verwirklichen und damit grenzüberschreitend den nicht integrierten, keinen zentralen Versorgungsbereich darstellenden Einzelhandelsstandort „Diedelsheimer Höhe" zu Lasten des Hauptzentrums der Stadt Bretten auszuweiten und zu vertiefen. Selbst wenn der Bebauungsplan unwirksam wäre, wäre das Vorhaben nicht nach § 34 BauGB genehmigungsfähig. Das Vorhaben als großflächiger Einzelhandelsbetrieb füge sich schon nach der Art der baulichen Nutzung nicht in die nähere Umgebung ein. Diese nähere Umgebung werde nach Osten hin durch die eine Zäsur darstellende und gleichzeitig die Grenze des östlich davon gelegenen Sondergebiets für großflächigen Einzelhandel markierende Steinzeugstraße abgegrenzt. Jedenfalls gingen von dem Vorhaben schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche im Sinne von § 34 Abs. 3 BauGB aus. Schließlich sei auch die Erschließung des Vorhabens nicht gesichert. Die Einwendungen der Klägerin gegen das Verkehrsgutachten könnten nicht verfangen.
18 
Die Kammer hat das Baugrundstück und dessen nähere Umgebung in Augenschein genommen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Niederschrift zur mündlichen Verhandlung am 12.09.2012 verwiesen.
19 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze, die der Kammer vorliegende Akte des Beklagten, die Akte des Regierungspräsidiums ... sowie die Bauplanungsakten der Beklagten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe

 
20 
Die Klägerin hat ihren Klageantrag in der mündlichen Verhandlung dahingehend präzisiert, dass sie allein die Erteilung einer Baugenehmigung für den Neubau eines großflächigen Einzelhandelszentrums, nicht aber auch die Erteilung einer Abrissgenehmigung für die auf dem klägerischen Grundstück befindlichen Gebäude begehrt. Letzteres ist damit nicht Gegenstand der Klage.
21 
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 06.11.2009 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums ... vom 12.07.2010 sind hinsichtlich der Ablehnung der Baugenehmigung für den Neubau eines großflächigen Einzelhandels mit 334 ebenerdig angeordneten Parkplätzen auf dem Grundstück ... in ... rechtmäßig. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung dieser Baugenehmigung (§ 113 Abs. 5 VwGO).
22 
Nach § 58 Abs. 1 Satz 1 LBO ist eine Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem genehmigungspflichtigen Vorhaben keine von der Baurechtsbehörde zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Die Festsetzungen des Bebauungsplans „Östliche Steinzeugstraße“ stehen dem Vorhaben nicht entgegen, da der Bebauungsplan unwirksam ist (1.). Das Vorhaben fügt sich gemäß § 34 Abs. 1 BauGB in die nähere Umgebung ein (2.). Da von dem Vorhaben schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche zu erwarten sind, ist es jedoch nach § 34 Abs. 3 BauGB unzulässig (3.).
23 
1. Der Bebauungsplan „Östliche Steinzeugstraße“ ist unwirksam. Im Hinblick auf den über den zentrenrelevanten Einzelhandel hinausgehenden vollständigen Ausschluss des Einzelhandels fehlt es an der städtebaulichen Erforderlichkeit (a.) Die Festsetzung, wonach „einzelhandelsnahe Dienstleistungsnutzungen“ ausgeschlossen sind, ist mangels Bestimmtheit unwirksam (b.). Diese Fehler führen zur Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans (c.). Ob insoweit auch ein Verstoß gegen das Abwägungsgebot nach § 1 Abs. 6 BauGB vorliegt, kann demzufolge offenbleiben.
24 
a. Bei dem Bebauungsplan „Östliche Steinzeugstraße“ handelt es sich um einen Bebauungsplan, der auf die Ermächtigungsgrundlage des § 9 Abs. 2a BauGB gestützt ist. Nach dieser Vorschrift kann für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 BauGB zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden (Satz 1). Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält (Satz 2). In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesem Versorgungsbereich dienen, nach § 30 oder § 34 BauGB vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein (Satz 3).
25 
Ein Bebauungsplan im Sinne des § 9 Abs. 2a Sätze 1 und 2 BauGB muss demnach der Erhaltung oder Entwicklung eines oder mehrerer zentraler Versorgungsbereiche dienen. Der Begriff des zentralen Versorgungsbereichs im Sinne des § 9 Abs. 2a Sätze 1 und 2 BauGB entspricht demjenigen des § 34 Abs. 3 BauGB (Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 105. EL 2012, § 9 Rn. 242b). Dabei handelt es sich um einen räumlich abgrenzbaren Bereich einer Gemeinde, dem auf Grund vorhandener Einzelhandelsnutzungen - häufig ergänzt durch diverse Dienstleistungen und gastronomische Angebote - eine Versorgungsfunktion über den unmittelbaren Nahbereich hinaus zukommt (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.12.2009 - 4 C 2.08 -, BVerwGE 136,10; Urteil vom 11.10.2007 - 4 C 7.07 -, BVerwGE 129, 307). Die hier im Streit stehende Festsetzung eines Einzelhandelsausschlusses dient der Erhaltung eines zentralen Versorgungsbereichs, wenn er diesen vor schädlichen Auswirkungen auf die bestehende Einzelhandelsstruktur schützt. Er dient darüber hinaus der Entwicklung eines derartigen zentralen Versorgungsbereichs, wenn er diesen - im Rahmen eines gemeindlichen Einzelhandelskonzepts - stärkt, indem er auf die Konzentration von Einzelhandelsnutzungen im zentralen Versorgungsbereich zielt (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15.06.2012 - 2 A 2630/10 -, juris; BVerwG, Urteil vom 26.03.2009 - 4 C 21.07 -, BVerwGE 133, 310). Neben diesen besonderen Voraussetzungen gilt für Bebauungspläne auf der Grundlage des § 9 Abs. 2a BauGB das allgemeine Erfordernis der städtebaulichen Erforderlichkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB. Denn § 9 Abs. 2a BauGB entbindet lediglich von der Aufstellung eines qualifizierten Bebauungsplans, nicht aber vom Erfordernis der städtebaulichen Erforderlichkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB (vgl. Gesetzesbegründung, BT-Drs. 16/2496, S. 11 f.; Battis, DVBl. 2011, S. 196, 197).
26 
Das grundsätzlich zulässige Ziel der Stärkung der Zentren hat daher sachliche Rechtfertigungsgrenzen, die sich aus § 1 Abs. 3 BauGB ergeben. Planungsbefugnisse weist § 1 Abs. 3 BauGB den Gemeinden nur zu, „sobald und soweit“ die Planung für die städtebauliche Entwicklung erforderlich ist. Festsetzungen, die nicht oder nicht vollständig der Realisierung der mit der Planung verfolgten städtebaulichen Zielsetzungen dienen, sind deshalb auch nicht erforderlich. § 1 Abs. 3 BauGB gebietet es insofern, dass sich die Gemeinde im Hinblick auf die von ihr selbst formulierten städtebaulichen Zielsetzungen konsistent verhält. Ein (allein) durch das Ziel der Stärkung der Zentren durch Konzentration von Einzelhandelsansiedlungen auf die Zentren begründeter Einzelhandelsausschluss kann deshalb nicht weiter gehen, als eine Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben in den Zentren überhaupt in Betracht kommt. Sachliche Grenzen können sich insbesondere daraus ergeben, dass sich nicht jeder Einzelhandelsbetrieb für eine Ansiedlung in einem Zentrum eignet, sei es nach Art und Umfang des Betriebs, sei es wegen der Besonderheiten des betreffenden Zentrums. Insoweit kann es im Einzelfall geboten sein, bestimmte Arten von Einzelhandelsbetrieben vom Einzelhandelsausschluss auszunehmen, weil ein Ausschluss nicht zentrengeeigneter Einzelhandelsbetriebe in nicht zentralen Lagen dem Ziel der Stärkung der Zentren durch Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben in den Zentren nicht dient (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 05.05.2011 - 8 S 2773/08 -, VBlBW 2012, 105; im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 26.03.2008 - 4 C 21.07 -, BVerwGE 133, 310 zur Zulässigkeit des Einzelhandelsausschlusses zur Stärkung der Zentren in einem Gewerbegebiet nach § 1 Abs. 5 und 9 BauNVO). Regelungsgegenstände eines Bebauungsplans nach § 9 Abs. 2a BauGB, der die Zielsetzung der Gemeinde von Gesetzes wegen vorgibt - Schutz und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche -, können daher naturgemäß nur solche Nutzungsarten sein, die überhaupt die Funktionsfähigkeit des jeweils zu schützenden zentralen Versorgungsbereichs beeinflussen können (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15.02.2012 - 10 D 32/11.NE -, juris).
27 
Gemessen an diesen Maßstäben ist der im Bebauungsplan „Östliche Steinzeugstraße“ enthaltene Ausschluss jeglicher Einzelhandelsnutzungen städtebaulich nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB. Die Bebauungsplanbegründung verweist darauf, dass durch den vollständigen Einzelhandelsausschluss eine klare Abgrenzung des Einzelhandelsstandortes „Diedelsheimer Höhe“ nach Süden und Südwesten hin angestrebt werde, um einer schleichenden Ausdehnung des Standortes zulasten der Entwicklung des zentralen Versorgungsbereichs entgegenzuwirken (S. 3 der Planbegründung). Im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens hat die Beklagte dargelegt, Ziel dieser Festsetzung sei es gewesen, Mitnahme- und Koppelungseffekte zu vermeiden, die auch nicht zentrenrelevante Sortimente für den gesamten Standort „Diedelsheimer Höhe“ zeitigen würden. Nur durch den kompletten Einzelhandelsausschluss könne die Attraktivität des Standortes verringert werden.
28 
Es spricht einiges dafür, dass ein derartiger vollständiger Einzelhandelsausschluss mit dem Hinweis auf die mittelbare Attraktivitätssteigerung durch den nicht zentrenrelevanten Einzelhandel auf der Grundlage des § 9 Abs. 2a BauGB bereits grundsätzlich unzulässig ist (ebenso Janning, ZfBR 2009, S. 437, 438). Zwar macht der Wortlaut des § 9 Abs. 2a BauGB keine Vorgaben, welche Arten von Nutzungen ausgeschlossen werden können, sondern verweist auf alle in § 9 Abs. 1 BauGB genannten Nutzungen. Die Tatsache, dass § 9 Abs. 2a BauGB es der Gemeinde entgegen der üblichen Systematik bauplanungsrechtlicher Ermächtigungsgrundlagen ausnahmsweise ermöglicht, im Wege der Planung einzelne singuläre Nutzungen auszuschließen (oder zuzulassen), gebieten jedoch grundsätzlich eine enge Auslegung der Norm. Vor allem aber Sinn und Zweck der Ermächtigungsgrundlage verlangen von der Gemeinde eine Differenzierung zwischen zentrenrelevanten und nicht zentrenrelevanten Dienstleistungsnutzungen. Denn begrenzt wird die Ermächtigungsgrundlage durch das zwingende städtebauliche Ziel der „Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche“. Dieses Ziel dürfte in einem außerhalb des zentralen Versorgungsbereichs liegenden Gebiet überhaupt nur durch Nutzungen gefährdet werden können, die im zentralen Versorgungsbereich angesiedelt werden können.
29 
Selbst wenn man davon ausgeht, dass ein genereller Ausschluss des Einzelhandels gleichwohl auf § 9 Abs. 2a BauGB gestützt werden könnte, wäre dies hier nicht in zulässiger Weise geschehen. Denn vorliegend hat die Beklagte den von ihr hergestellten Wirkungszusammenhang zwischen nicht zentrenrelevantem Einzelhandel und der Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche nicht hinreichend begründet. Entschließt sich eine Gemeinde zu einem Einzelhandelsausschluss in einem Bebauungsplan, muss sie den zu erwartenden negativen Effekt der ausgeschlossenen Nutzungen für den zentralen Versorgungsbereich plausibel machen. Welche Anforderungen an die Darlegung schädlicher Auswirkungen eines Einzelhandelsvorhabens auf das Zentrum zu stellen sind und welche Ermittlungen eine Gemeinde insofern anzustellen hat, lässt sich nicht für jede Fallgestaltung abstrakt beantworten und ist weitgehend von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls abhängig (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15.06.2012 - 2 A 2630/10 -, juris; siehe auch BVerwG, Beschluss vom 23.07.2009 - 4 BN 28.09 -, ZfBR 2009, 686, zu § 1 Abs. 5 und 9 BauNVO). Dient der Einzelhandelsausschluss nicht nur dem Schutz eines zentralen Versorgungsbereichs vor schädlichen Auswirkungen auf die bestehende Einzelhandelsstruktur - also seiner Erhaltung -, sondern zumindest gleichrangig auch der Stärkung des zentralen Versorgungsbereichs - also seiner Entwicklung - im Rahmen eines gemeindlichen Einzelhandelskonzepts, das auf die Konzentration von Einzelhandelsnutzungen in diesem zielt, ist die Ermittlungstiefe im Hinblick auf die zentrumsschädlichen Auswirkungen eines einzelnen Einzelhandelsvorhabens in dem betreffenden Plangebiet herabgesetzt. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass eine Ermittlung der konkret, nämlich branchenspezifisch nachgewiesenen zentrenschädlichen Sortimente dann nicht geboten ist (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15.06.2012, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 26.03.2009 - 4 C 21.07 -, BVerwGE 133, 310). Die Gemeinden sind also nicht gezwungen für jede einzelne Branche im Einzelnen zu prognostizieren, dass und wenn ja, in welchem Umfang sie Auswirkungen auf die zukünftige Entwicklung des zentralen Versorgungsbereichs haben wird. Diese der tatsächlichen Schwierigkeit einer solchen Prognose geschuldete Erleichterung der Darlegungsanforderungen im Hinblick auf einzelne zentrenrelevante Einzelhandelsbranchen, bedeutet indes nicht, dass die Gemeinde der Verpflichtung enthoben wäre, generell darzulegen, warum und auf welche Weise nicht zentrenrelevanter Einzelhandel negative Auswirkungen auf den zentralen Versorgungsbereich haben wird.
30 
Dies hat die Beklagte nicht getan. Sie ist vielmehr ohne tragfähige Begründung von den ursprünglichen im Rahmen des Planungsverfahrens vorgelegten und zum Gegenstand der Beschlussfassung gemachten Überlegungen, die im Einzelnen zwischen zentrenrelevanten und nicht zentrenrelevanten Sortimenten differenzieren und damit die Schädlichkeit der ersteren und die Unschädlichkeit der letzteren für das Zentrum nahelegen, abgewichen. Als Anlage 4 der Beschlussvorlage war eine Liste mit zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten Teil der am 05.11.2009 für das Plangebiet in Kraft getretenen Veränderungssperre. Diese Veränderungssperre wurde bereits 2009 erlassen, um den Einzelhandelsstandort „Diedelsheimer Höhe“ nach innen klar abzugrenzen und einer schleichenden Ausdehnung des Standorts zu Lasten der Entwicklung des zentralen Versorgungsbereiches entgegenzuwirken. Auch im Einzelhandelskonzept der Beklagten vom 11.03.2011 (S. 131) findet sich eine, zum Teil abweichende Sortimentsliste (sog. Brettener Liste), in der der Gutachter auf der Grundlage einer Einzelhändlerbefragung sowie Erhebung im Mai 2010 zwischen zentrenrelevanten, nahversorgungsrelevanten und nicht zentrenrelevanten Sortimenten unterschieden hat. Im Rahmen des Bebauungsplans „Östliche Steinzeugstraße“ hat die Beklagte nunmehr abweichend von diesen bislang vorliegenden und jeweils durch Beschlüsse des Gemeinderats der Beklagten in die Planungen aufgenommenen Listen den Einzelhandel, trotz Beibehaltung der planerischen Ziele, vollständig ausgeschlossen. Sie hätte daher darlegen müssen, welche konkreten negativen Auswirkungen die Ansiedlung von Betrieben mit nicht zentrenrelevanten Sortimenten auf die zentralen Versorgungsbereiche gehabt hätte und sich nicht darauf beschränken dürfen, pauschal auf „Kopplungseffekte“ zu verweisen. Plausibel wäre ein derartiger vollständiger Einzelhandelsausschluss vor dem Hintergrund der vorhandenen differenzierenden Auflistungen nur dann, wenn aufgrund von entsprechenden Untersuchungen, konkreten Erfahrungswerten oder ähnlichem tatsächlich negative Auswirkungen jeglichen Einzelhandels erkennbar wären und diese Auswirkungen Gegenstand der planungsrechtlichen Überlegungen gewesen wären. Der bloße Hinweis auf den Maßstab praktischer Vernunft genügt insoweit nicht.
31 
Sofern die Begründung des Bebauungsplans darauf verweist, dass der vollständige Einzelhandelsausschluss dazu diene, Flächen für Gewerbenutzungen und zum Wohnen zu erhalten, kann dies schon per se nicht Gegenstand eines auf § 9 Abs. 2a BauGB gestützten Bebauungsplans sein. Diese durchaus nachvollziehbaren städtebaulichen Ziele können lediglich durch die Festsetzung entsprechender Baugebiete nach der Baunutzungsverordnung realisiert werden. Auf die als Ausnahmevorschrift konzipierte Ermächtigungsgrundlage des § 9 Abs. 2a BauGB können sie dagegen nicht gestützt werden, da der betreffende Bebauungsplan allein der Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche dienen darf.
32 
b. Die weitere Festsetzung eines Ausschlusses „einzelhandelsnaher Dienstleistungsnutzungen“ ist zudem nicht hinreichend bestimmt und daher unwirksam.
33 
Das Gebot der Bestimmtheit planerischer Festsetzungen verlangt aus rechtsstaatlichen Gründen sowie im Hinblick auf die Rechtsnatur und den Sinn und Zweck von Bebauungsplänen, dass sich Inhalt, Umfang und Reichweite der einzelnen Festsetzungen aus dem Bebauungsplan eindeutig feststellen und erkennen lassen (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.05.2001 - 5 S 901/99 -, NVwZ-RR 2002, 556). Die Festsetzungen müssen aus sich heraus bestimmt, eindeutig und verständlich sein (Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 105. EL 2012, § 9 Rn. 14); gegebenenfalls kann auf die Begründung des Bebauungsplans als Auslegungshilfe zurückgegriffen werden (Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, a.a.O., § 9 Rn. 292).
34 
Gemessen hieran erweist sich die Festsetzung, wonach „einzelhandelsnahe Dienstleistungen“ im gesamten Plangebiet ausgeschlossen sind, als Verstoß gegen das Gebot der Bestimmtheit. Der Begriff „einzelhandelsnahe Dienstleistungsnutzungen“ ist nicht aus sich heraus verständlich. Die Beklagte erläuterte den Begriff im Rahmen der mündlichen Verhandlung dahingehend, dass „einzelhandelsnahe Dienstleistungen“ diejenigen seien, die typischerweise in einem Einkaufszentrum neben dem Einzelhandel angeboten würden. Diese Beschreibung lässt eine eindeutige Konkretisierung aber nicht zu. Denn der Beklagtenvertreter zählte insbesondere auch Post- und Bankdienstleistungen dazu. Das Entwicklungskonzept der Beklagten geht dagegen ersichtlich davon aus, dass einzelhandelsnahe Dienstleistungen von Bankdienstleistungen und Postagenturen/-filialen zu unterscheiden seien (vgl. S. 49 des Einzelhandelskonzepts). Der Begriff ist auch weder in der Baunutzungsverordnung noch in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung gebräuchlich. Der Hinweis der Beklagten auf den Beschluss des OVG Lüneburg vom 06.10.2005 (- 9 MN 43/05 -, juris) ist nicht weiterführend. Im Tatbestand dieser Entscheidung wird der Begriff der „einzelhandelsnahen Dienstleistungs- und Gastronomiebetriebe“ lediglich zur Beschreibung eines geplanten Einkaufszentrums verwendet und nicht als Festsetzung in einem Bebauungsplan in Bezug genommen. Auch in der Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums zur Ansiedlung von Einzelhandelsgroßprojekten - Raumordnung, Bauleitplanung und Genehmigung von Vorhaben vom 21.02.2011 (sog. Einzelhandelserlass, AZ.: 6-2500.4/7) findet sich der Begriff „einzelhandelsnahe Dienstleistungen“ nicht. Schließlich führt auch der Hinweis der Beklagten auf das städtebauliche Entwicklungskonzept nicht weiter. Zum einen ist das Entwicklungskonzept kein Teil der Bebauungsplanbegründung und kann daher zur Auslegung von Festsetzungen nicht herangezogen werden (Ernst/Zinkahn/ Bielenberg/Krautzberger, BauGB, a.a.O., § 9 Rn. 14). Im Übrigen finden sich auch in dem in Bezug genommenen Einzelhandelskonzept und insbesondere in dessen Glossar (S. 167 ff.) keine Erläuterungen des Begriffs, sondern lediglich beispielhafte Aufzählungen (S. 49 d. Einzelhandelskonzeptes: „z.B. Reinigung, Friseur, Reisebüro“, S. 52: „Friseur, Kosmetikstudio etc.“).
35 
c. Die Ungültigkeit der Festsetzung zum Ausschluss von „Einzelhandels- und einzelhandelsnahe(n) Dienstleistungsnutzungen jeglicher Art“ hat die Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans zur Folge. Die Ungültigkeit einzelner planerischer Festsetzungen führt nur dann - ausnahmsweise - nicht zur Ungültigkeit des gesamten Plans, wenn die restlichen Festsetzungen auch ohne den unwirksamen Teil noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB bewirken und mit der gebotenen Sicherheit anzunehmen ist, dass die Gemeinde auch einen Bebauungsplan dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 18.02.2009 - 4 B 54.08 - , juris, und vom 20.08.1991 - 4 NB 3.91 -, NVwZ 1992, 567). Dies ist hier nicht der Fall.
36 
Eine Aufrechterhaltung des Bebauungsplans unter teilweiser Fortgeltung der Festsetzung des Einzelhandelsausschlusses - beschränkt auf zentrenrelevante Einzelhandelsnutzungen - kommt entgegen der Auffassung der Beklagten nicht in Betracht. Sollen zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche bestimmte Warensortimente an nicht integrierten Standorten ausgeschlossen werden, ist im Rahmen der Abwägung eine individuelle Betrachtung der jeweiligen örtlichen Situation erforderlich (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.05.2005 - 8 S 1848/04 -, juris). Das heißt, dass eine konkret auf die Stadt Bretten zugeschnittene Sortimentsliste notwendig ist, aus der hervorgeht, welche Warensortimente als zentrenrelevant oder nicht zentrenrelevant anzusehen sind. Um die Festsetzung des Einzelhandelsausschlusses hinsichtlich der zentrenrelevanten Einzelhandelsnutzungen aufrechtzuerhalten, müsste daher den Bebauungsplanunterlagen zu entnehmen sein, welche Warensortimente nach dem Willen des Plangebers als zentrenrelevant bzw. nicht zentrenrelevant einzustufen sind. Im Entwicklungskonzept für die Stadt Bretten vom 11.03.2011, das Grundlage des Bebauungsplans ist, findet sich ein Vorschlag für eine solche „Brettener Liste“. Eine hiervon abweichende Liste war Grundlage der Veränderungssperre vom 03.11.2009, die noch einen auf zentren- und nahversorgungsrelevante Sortimente beschränkten Einzelhandelsausschluss enthielt. Da der Gemeinderat im Bebauungsplan in Abweichung von den Festsetzungen in der Veränderungssperre aber einen vollständigen Ausschluss aller Einzelhandelsnutzungen beschlossen hat, wird in den Bebauungsplanunterlagen auf keine dieser Listen Bezug genommen. Es ist daher nicht feststellbar, wie die zentrenrelevanten Sortimente im Falle eines teilweise aufrechterhaltenen Einzelhandelsausschluss zu bestimmen wären. Da der Gemeinderat von dem in der Veränderungssperre festgesetzten eingeschränkten Einzelhandelsausschluss bewusst abgerückt ist, könnte im Übrigen auch nicht mit der gebotenen Sicherheit unterstellt werden, dass er die dort in Bezug genommene Sortimentsliste seiner Beschlussfassung in unveränderter Form erneut zugrunde legen würde.
37 
Die Frage, ob der Bebauungsplan einen Abwägungsfehler, insbesondere einen Verstoß gegen das Gebot der Lastengleichheit aufweist, bedarf angesichts dessen keiner Entscheidung.
38 
2. Aufgrund der Unwirksamkeit des Bebauungsplans richtet sich die Zulässigkeit des im Innenbereich liegenden Vorhabens nach § 34 BauGB. Das Vorhaben fügt sich gemäß § 34 Abs. 1 BauGB in die nähere Umgebung ein, denn die Eigenart der näheren Umgebung entspricht keinem der in der Baunutzungsverordnung bezeichneten Baugebiete (a.) und das Vorhaben hält sich innerhalb des aus seiner Umgebung vorgegebenen Rahmens (b.). Die Frage, ob die Erschließung des Vorhabens gesichert ist, bedurfte keiner Entscheidung (c.).
39 
Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete der Baunutzungsverordnung, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach dieser Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre (§ 34 Abs. 2 BauGB).
40 
a) Die nähere Umgebung wird dadurch ermittelt, dass sowohl in Richtung vom Vorhaben auf die Umgebung als auch in Richtung von der Umgebung auf das Vorhaben geprüft wird, wie weit die jeweiligen Auswirkungen reichen. Zu berücksichtigen ist die Umgebung einmal insoweit, als sich die Ausführung des Vorhabens auf sie auswirken kann, und zum anderen, als die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst (BVerwG, Urteil vom 26.05.1978 - 4 C 9.77 -, BVerwGE 55, 369). Es kommt somit nicht nur auf die Bebauung in der unmittelbaren Nachbarschaft des Baugrundstücks an, sondern auch auf die Bebauung der weiteren Umgebung des Grundstückes insoweit, als auch diese noch prägend auf das Baugrundstück einwirkt (Ernst/Zinkahn/Bielenburg/ Krautzberger, a.a.O., § 34 Rn. 36).
41 
Nach dem Ergebnis des Augenscheins ist vorliegend neben den südlich der S...straße an das Baugrundstück angrenzenden Wohn- und Gewerbeflächen auch auf die nördliche Bebauung der S...straße im Kreuzungsbereich mit der Straße D... H... und im weiteren Verlauf der S...straße in östliche und westliche Richtung abzustellen. Denn entgegen der Auffassung der Beklagten hat die S...straße keine trennende Wirkung mit der Folge, dass für die nähere Umgebung nicht allein die südlich der Steinzeugstraße vorhandene Bebauung maßgebend ist. Die Hinweise der Beklagten auf die unterschiedlichen planerischen Festsetzungen in Bebauungs- und Flächennutzungsplänen und die in der Vergangenheit bestehenden Nutzungen haben für die vorliegende Frage, welcher Bereich zur näheren Umgebung des Baugrundstücks zählt, keine Bedeutung. Dadurch dass der Begriff der Eigenart auf das vorgefundene städtebaulich Prägende abstellt, kommt es bei der Beurteilung der Eigenart nur auf das Vorhandene an (st. Rspr.; BVerwG, Urteile vom 06.11.1968 - 4 C 31.66 -, BVerwGE 31, 22, und vom 27.08.1998 - 4 C 5.98 -, Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 190; Ernst/Zinkahn/Bielenburg/Krautzberger, a.a.O., § 34 Rn. 35 m.w.N.). Nichts anderes kann für die im ersten Schritt zu erfolgende Bestimmung der näheren Umgebung gelten. Auch hier ist allein auf die zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung tatsächlich vorhandene, städtebauliche Situation abzustellen (ebenso Ernst/Zinkahn/Bielenburg/Krautzberger, a.a.O., § 34 Rn. 36).
42 
Der Augenschein hat ergeben, dass sowohl das Gebäude, in dem die Einzelhandelsbetriebe Waschmaschinen ..., ... M... und I... ... untergebracht sind, als auch das Gebäude des ... Zoogeschäfts von dem Baugrundstück der Klägerin ohne weiteres sichtbar sind. Zwar steigt die Straße D... H... in Richtung der Einzelhandelsbetriebe auf einer Länge von ca. 80 m an und bildet nördlich der S...straße eine Böschung von ca. 15 m Höhe in westlicher und ca. 2 m Höhe in östlicher Richtung. Diese Böschung begründet jedoch weder in Bezug auf ihre Höhe noch hinsichtlich der übrigen topographischen Gegebenheiten eine trennende Wirkung der S...straße, da sie die Sicht auf die hinter ihr liegenden Gebäude nicht versperrt und durch die Straße D... H... sowohl für Fußgänger als auch Autofahrer ohne weiteres überwunden werden kann. Auch die lediglich zweispurige S...straße stellt kein trennendes Element dar. Zwar befindet sich auf der Höhe des Baugrundstücks derzeit kein gesonderter Fußgängerüberweg; die S...straße kann aber gleichwohl zu Fuß überquert werden. Angesichts dessen hat die S...straße keine trennende, sondern vielmehr eine verbindende Funktion. Zudem ist bei der Abgrenzung der näheren Umgebung vorliegend zu berücksichtigen, dass es sich sowohl bei dem streitgegenständlichen Bauvorhaben als auch bei den auf der „Diedelsheimer Höhe“ angesiedelten Betrieben um zum Teil großflächige Einzelhandelsbetriebe handelt, die im Gegensatz etwa zu einem einfachen Wohnhaus erhebliche Auswirkungen auf die Umgebung haben. Diese Betriebe sind aufgrund ihrer Größe und baulichen Gestaltung weithin sichtbar. Dies gilt insbesondere für das Vorhaben der Klägerin, das auf der Kuppe zwischen Bretten und Diedelsheim errichtet werden soll. Zudem erzeugen sie durch ihren Kunden- und Lieferverkehr vielfältige Emissionen, die einen weiten Auswirkungsbereich besitzen. Nach allem ist für den maßgeblichen Umgebungsbereich auch auf den Bereich der S...straße im Kreuzungsbereich D... H... und in ihrem weiteren Verlauf nach Osten und Westen abzustellen.
43 
In der näheren Umgebung des Bauvorhabens befinden sich daher die nördlich an das Baugrundstück anschließenden Wohnbauflächen, die im Südwesten liegenden wenigen größeren Villen, die im Westen in Richtung A...platz an das Baugrundstück angrenzenden Gewerbeflächen, die unmittelbar gegenüber der S...straße liegenden Gebäude Indianermuseum und Zoogeschäft B... sowie die nordöstlich anschließenden Einzelhandelsbetriebe (Waschmaschinen ..., ... M..., I... ..., K..., Bowlingcenter). Angesichts dieser unterschiedlichen Nutzungsarten entspricht die Eigenart der näheren Umgebung keinem der in der Baunutzungsverordnung bezeichneten Baugebiete, so dass sich die allgemeine bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens der Klägerin nach § 34 Abs. 1 BauGB richtet.
44 
b) Das Vorhaben der Klägerin, ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb, fügt sich nach § 34 Abs. 1 BauGB in die nähere Umgebung ein, da es sich innerhalb des aus seiner Umgebung hervorgehenden Rahmens hält. Bei der Prüfung ist hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung bei der Ermittlung des Rahmens grundsätzlich auf die Nutzungstypen abzustellen, die die Baunutzungsverordnung umschreibt. Sind in der näheren Umgebung bestimmte, den Begriffsbestimmungen der Baunutzungsverordnung entsprechende Nutzungsarten vorhanden, so hält ein Vorhaben, das die Merkmale einer solchen Nutzungsart aufweist, ohne weiteres den Rahmen ein (BVerwG, Urteil vom 03.04.1987 - 4 C 41.84 -, BauR 1987, 538). Das ist hier der Fall. Das Vorhaben der Klägerin findet sein Vorbild in den in der näheren Umgebung vorhandenen großflächigen Einzelhandelsbetrieben auf der „Diedelsheimer Höhe“.
45 
Auch hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung, der Bauweise und der überbaubaren Grundstücksfläche ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass sich das Vorhaben der Klägerin nicht innerhalb des sich aus der näheren Umgebung hervorgehenden Rahmens hält. Ebenso wenig ist ein Verstoß gegen das in § 34 Abs. 1 BauGB im Begriff des „Einfügens“ enthaltene Gebot der Rücksichtnahme ersichtlich.
46 
c) Ob die Erschließung des Vorhabens gesichert ist, bedurfte keiner Entscheidung, da das Vorhaben nach § 34 Abs. 3 BauGB unzulässig ist (dazu sogleich unter 3.). An der verkehrlichen Erschließung bestehen allerdings auf der Grundlage des vorliegenden Verkehrsgutachtens des Ingenieurbüros für Verkehrswesen ... vom April 2010 und dessen von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Fortschreibung der Verkehrsuntersuchung vom September 2011 Zweifel. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.09.1986 - 4 C 15.84 -, BVerwGE 75, 34; Beschluss vom 03.04.1996 - 4 B 253.95 -, NVwZ 1997, 389) ist die Erschließung eines Vorhabens im unbeplanten Innenbereich dann nicht gesichert, wenn das Vorhaben zu einer solchen Belastung der das Grundstück erschließenden Straße führen würde, dass die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht nur in Spitzenzeiten ohne zusätzliche Erschließungsmaßnahmen wie eine Verbreiterung der Straße oder die Schaffung von Einfädelspuren nicht mehr gewährleistet wäre. Bei der insofern erforderlichen Beurteilung, ob eine „in normalen Zeiten“ für die verkehrsmäßige Erschließung ausreichende Straße vorhanden ist, können nur solche „Spitzenzeiten“ vernachlässigt werden, wenn sie die Ausnahme bleiben, wenn also der zur Überlastung der Straße führende Verkehr nur gelegentlich oder zwar täglich, aber nur kurzfristig stattfindet (BVerwG, Beschluss vom 03.04.1996, a.a.O.). Vorhaben die im unbeplanten Innenbereich ausgeführt werden, müssen sich grundsätzlich mit dem Erschließungszustand abfinden, den der jeweilige Innenbereich aufweist. Die Rechtsprechung hat auch grundsätzlich eine Verpflichtung der Gemeinde, das Angebot zur Herstellung der Erschließung anzunehmen (vgl. § 124 Abs. 3 Satz 2 BauGB), abgelehnt (vgl. hierzu Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 11. Aufl. 2009, § 34 Rdnr. 22 m.w.N.). Nach den vorliegenden Verkehrsgutachten dürfte unter Berücksichtigung der derzeitigen Verkehrsbelastungen und zusätzlicher Verkehrserzeugung aus dem E...-Markt eine Leistungsfähigkeit des Knotenpunkts S...straße/D... H... unter Beibehaltung der Verkehrsregelung über Verkehrszeichen nicht nachgewiesen sein.
47 
3. Das Vorhaben verstößt gegen § 34 Abs. 3 BauGB. Nach dieser Vorschrift dürfen von Vorhaben nach § 34 Abs. 1 oder 2 BauGB keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein. Die Vorschrift findet auf das klägerische Vorhaben Anwendung (a.). Jedenfalls bei der Altstadt und dem Bereich Westliche Melanchthonstraße handelt es sich um zentrale Versorgungsbereiche im Sinne dieser Regelung, die Standorte Wilhelmstraße und Kraichgauzentrum stellen dagegen keine zentralen Versorgungsbereiche dar (b.). Es ist auch zu erwarten, dass das klägerische Vorhaben schädliche Auswirkungen auf den bzw. die zentralen Versorgungsbereiche haben wird (c.).
48 
a. Das Vorhaben der Klägerin muss sich an § 34 Abs. 3 BauGB messen lassen. Es bedarf keiner Entscheidung, ob § 34 Abs. 3 BauGB auch auf solche Vorhaben Anwendung findet, die selbst innerhalb eines zentralen Versorgungsbereiches liegen oder diesen erweitern (in diese Richtung BVerwG, Urteil vom 12.02.2009 - 4 B 5.09 -, NVwZ 2009, 781; ablehnend Gatz, jurisPR-BVerwG 18/2012, Anm. 1), denn der Einzelhandelsstandort „Diedelsheimer Höhe“ ist kein zentraler Versorgungsbereich.
49 
Zentrale Versorgungsbereiche im Sinne des § 34 Abs. 3 BauGB sind räumlich abgrenzbare Bereiche einer Gemeinde, denen auf Grund vorhandener Einzelhandelsnutzungen - häufig ergänzt durch diverse Dienstleistungen und gastronomische Angebote - eine Versorgungsfunktion über den unmittelbaren Nahbereich hinaus zukommt (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.12.2009 - 4 C 2.08 -, BVerwGE 136,10; Urteil vom 11.10.2007 - 4 C 7.07 -. BVerwGE 129, 307). Bei der Beurteilung, ob ein Versorgungsbereich einen zentralen Versorgungsbereich i.S.d. § 34 Abs. 3 BauGB bildet, bedarf es einer wertenden Gesamtbetrachtung der städtebaulich relevanten Gegebenheiten. Auch eine räumlich konzentrierte Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben, die darauf angelegt ist, einen fußläufigen Einzugsbereich zu versorgen, kann einen zentralen Versorgungsbereich i.S.d. § 34 Abs. 3 BauGB bilden. Entscheidend ist, dass der Versorgungsbereich nach Lage, Art und Zweckbestimmung eine für die Versorgung der Bevölkerung in einem bestimmten Einzugsbereich zentrale Funktion hat. Der Begriff ist nicht geografisch im Sinne einer Innenstadtlage oder Ortsmitte, sondern funktional zu verstehen (zuletzt VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 01.03.2012 – 5 S 1749/10 -, juris; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 20.11.2006 - 4 B 50.06 -, juris). Zudem setzt ein zentraler Versorgungsbereich im Sinne des § 34 Abs. 3 BauGB eine städtebaulich integrierte Lage voraus. Deswegen bilden isolierte Standorte mit einzelnen Einzelhandelsbetrieben keinen zentralen Versorgungsbereich, auch wenn sie über einen weiten Einzugsbereich verfügen und eine beachtliche Versorgungsfunktion erfüllen mögen (BVerwG, Urteil vom 17.12.2009, a.a.O.).
50 
Entgegen der Auffassung der Klägerin weist der Standort „Diedelsheimer Höhe“ keine derartige städtebaulich integrierte Lage auf. Die „Diedelsheimer Höhe“ ist nach Süden hin durch die Bundesstraße ... von der Innenstadt Bretten abgegrenzt. Demgegenüber liegt die Wohnbebauung in Diedelsheim zwar in räumlicher Nähe, sie ist jedoch in keiner Weise auf die „Diedelsheimer Höhe“ ausgerichtet. Die „Diedelsheimer Höhe“ liegt - ihrem Namen entsprechend - auf der Kuppe einer Anhöhe. Sie ist von Diedelsheim aus entweder über die S...straße oder aber über die Straße A... Ei... zu erreichen. Die Straße A... E... ist lediglich in Richtung Diedelsheim mit einigen Wohnhäusern bebaut. Sie dient nicht der Erschließung der „Diedelsheimer Höhe“ und kann aufgrund ihrer geringen Breite derzeit nur in Richtung „Diedelsheimer Höhe“ und nicht umgekehrt befahren werden. In westlicher und nördlicher Richtung schließt sich an die „Diedelsheimer Höhe“ der Außenbereich an. Zudem sind die bestehenden Einzelhandelsbetriebe auf der „Diedelsheimer Höhe“ ausschließlich für Autofahrer und nicht für Fußgänger ausgelegt (vgl. zum Kriterium der fußläufigen Erreichbarkeit Kuschnerus, ZfBR 2009, 24, 26). So ist das Gebiet lediglich durch die Bushaltestelle Am Eichbaum an den öffentlichen Nahverkehr angebunden, die an der Kreuzung S...straße/F...straße liegt. Die Entfernung zum Bahnhof Bretten beträgt rund 700 m. Die nur am westlichen Ende angrenzende Wohnbebauung, die besondere topographische Lage auf der Anhöhe und die nur unzureichende Erreichbarkeit durch Fußgänger führen in ihrer Gesamtschau dazu, dass vorliegend das Merkmal der integrierten Lage fehlt. Diese Beurteilung wird im Übrigen in dem von der Klägerin vorgelegten ...-Gutachten (...Gutachten, S. 26: „Standort des Vorhabens liegt innerhalb des Siedlungsgefüges, zählt aber derzeit nicht zu den integrierten Einkaufslagen in Bretten“) und in dem Einzelhandelskonzept der Beklagten vom 11.03.2011 (Einzelhandelskonzept, S. 83: „städtebaulich nicht integrierte Lage“) geteilt.
51 
b. Als zentraler Versorgungsbereich in Bretten ist demgegenüber die Altstadt anzusehen (aa.). Ob auch der Bereich Westliche Melanchthonstraße diesem Versorgungsbereich zuzurechnen ist, kann offen bleiben. Denn jedenfalls stellt er einen eigenständigen zentralen Versorgungsbereich dar (bb.). Die Standorte Wilhelmstraße und Kraichgauzentrum sind demgegenüber nicht als zentrale Versorgungsbereich zu qualifizieren (cc.).
52 
aa) In der Brettener Altstadt rund um den Marktplatz finden sich neben diversen Dienstleistungsangeboten und Gastronomiebetrieben derzeit noch in ausreichendem Maße Einzelhandelsnutzungen, die eine Qualifikation dieses Bereiches als zentraler Versorgungsbereich erlauben (ebenso das Einzelhandelskonzept, S. 165). Erforderlich für die Annahme eines zentralen Versorgungsbereiches ist, dass der betreffende Bereich zumindest die wohnortnahe Grundversorgung sicherstellt. Dies setzt ein Warenangebot voraus, das den kurzfristigen Bedarf und Teile des mittelfristigen Bedarfs abdeckt. Dabei muss das Warenangebot zur Deckung des kurzfristigen Bedarfs aber nur die wesentlichen Bedürfnisse des täglichen Bedarfs befriedigen, insbesondere die Grundversorgung mit Lebensmitteln und Drogerieartikeln. Ein Angebot von Waren aller Art ist insoweit nicht erforderlich (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.04.2012 - 8 S 198/11 -, NVwZ-RR 2012, 588). Durch die Insolvenz des Kaufhauses ... sowie des Sch...-Drogeriemarktes beschränken sich die Versorgungsmöglichkeiten mit Lebensmitteln und Drogeriewaren in der Altstadt derzeit auf einige wenige Geschäfte, wobei alleine der „... Markt“ mit einer Verkaufsfläche von 302 m2 eine vollständige Grundversorgung in diesem Bereich anbietet. Hinsichtlich der Lebensmittelversorgung wird das Angebot durch den Wochenmarkt, der auf dem Marktplatz stattfindet, ergänzt, womit eine Grundversorgung mit Lebensmitteln und Drogerieartikeln sichergestellt ist.
53 
bb) Es spricht einiges dafür, dass auch der Bereich der Westlichen Melanchthonstraße dem zentralen Versorgungsbereich Altstadt zuzuordnen ist. Zwar dehnt sich der gesamte Bereich (Westliche Melanchthonstraße im Westen bis Altstadt im Osten) auf einer Länge von über 1000 m aus, der Bereich ist jedoch durchgängig mit einer Vielzahl von Einzelhandelsgeschäften der verschiedensten Branchen ausgestattet. Dieses Angebot wird zudem ergänzt durch Bank- und Postdienstleistungen. Dabei liegen die einzelnen Geschäfte jeweils in Sichtweite und bilden somit einen gemeinsamen Bereich. Die Biegung der Z...straße in südlicher Richtung verhindert zwar das Durchfahren des Bereichs in östlicher Richtung. Die fußläufige Verbindung wird dadurch jedoch nicht beeinträchtigt.
54 
Selbst wenn man in der Z...straße eine städtebauliche Zäsur zwischen der Altstadt und dem Bereich Westliche Melanchthonstraße sehen wollte, die eine gemeinsame Betrachtung verhinderte (so das Einzelhandelskonzept, S.56: „infrastrukturelle Barriere“), erfüllt der Bereich Westliche Melanchthonstraße jedenfalls die Voraussetzungen für das Vorliegen eines eigenständigen zentralen Versorgungsbereichs. Denn hinsichtlich des vorhandenen Warenangebots ist mit den dort angesiedelten Einzelhandelsbetrieben, insbesondere H..., L... und d..., eine Grundversorgung mit Lebensmitteln und Drogerieartikeln vollständig gegeben. Dieser Bereich weist zudem eine integrierte Lage auf, da er im Norden und Westen von Wohnbebauung umgeben ist. Im Süden befindet sich in unmittelbarer Nähe der Brettener Bahnhof, der einen Anschluss des Bereichs an den öffentlichen Nahverkehr sicherstellt. In östlicher Richtung jenseits der Z...straße schließen sich teils Wohnnutzungen, teils gewerbliche Nutzungen an. Der Standort ist angesichts der vorhandenen Parkplätze für den motorisierten Verkehr gut zu erreichen, gleiches gilt aber auch hinsichtlich seiner fußläufigen Erreichbarkeit für Bewohner der umgebenden Wohngebiete (ebenso Einzelhandelskonzept, S. 85: „Der Standort befindet sich in städtebaulich sonstiger integrierter Lage und ist sowohl zu Fuß aus den angrenzenden Wohngebieten als auch mit dem Pkw gut zu erreichen.“)
55 
cc) Demgegenüber handelt es sich bei den Einzelhandelsstandorten Wilhelmstraße und Kraichgauzentrum nicht um zentrale Versorgungsbereiche der Stadt Bretten. Bei beiden Standorten fehlt es an der erforderlichen städtebaulich integrierten Lage. Der Einzelhandelsstandort Wilhelmstraße wird in südwestlicher Richtung durch die Bahnlinie begrenzt, in nordöstlicher Richtung grenzt mit der W...straße (...), in deren Mitte Grünbewuchs steht, eine vielbefahrene Hauptverkehrsstraße den Standort von der Innenstadt Brettens ab. Zudem befinden sich nördlich der W...straße keine weiteren Einzelhandelsgeschäfte, die eine Verbindung zur Altstadt herstellen könnten. Der Bereich Wilhelmstraße ist - ebenso wie die „Diedelsheimer Höhe“ - ersichtlich auf Autofahrer ausgerichtet, so dass keine städtebaulich integrierte Lage gegeben ist (ebenso Einzelhandelskonzept, S. 84; a. A. GMA-Gutachten, S. 6). Gleiches gilt für das in östlicher Richtung angrenzende Kraichgauzentrum. Das Gelände des Kraichgauzentrums liegt zwischen den beiden Bahnlinien und der P... Straße. Die Eingänge zu den vorhandenen Geschäften sind auf den großflächigen Parkplatz ausgerichtet. Zwar lässt sich das Kraichgauzentrum von der in unmittelbarer Nähe gelegenen Haltestelle Bretten ... mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichen. Eine städtebaulich integrierte Lage kann mangels Wohnbebauung in der näheren Umgebung jedoch nicht festgestellt werden (ebenso Einzelhandelskonzept, S. 85; a. A. ...-Gutachten, S. 6).
56 
c. Von dem klägerischen Vorhaben sind schädliche Auswirkungen für den zentralen Versorgungsbereich Altstadt zu erwarten (sogleich unter aa.). Schädliche Auswirkungen treffen auch den Bereich Altstadt und westliche Melanchthonstraße, sofern man beide Bereiche gemeinsam als zentralen Versorgungsbereich ansieht (sogleich unter bb.). Jedenfalls aber ist der isoliert betrachtete zentrale Versorgungsbereich Westliche Melanchthonstraße von schädlichen Auswirkungen betroffen (sogleich unter cc.).
57 
Schädliche Auswirkungen i.S.d. § 34 Abs. 3 BauGB sind dann zu erwarten, wenn die Funktionsfähigkeit gerade des betroffenen zentralen Versorgungsbereichs in beachtlichem Ausmaß beeinträchtigt und damit gestört wird. Eine solche Funktionsstörung liegt vor, wenn der Versorgungsbereich seinen Versorgungsauftrag generell oder hinsichtlich einzelner Branchen nicht mehr in substantieller Weise wahrnehmen kann. Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche sind nicht erst dann schädlich, wenn sie die Schwelle zur Unzumutbarkeit überschreiten. Schutzzweck des § 34 Abs. 3 BauGB ist die Vermeidung städtebaulich „nachhaltiger“ Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.12.2009, a.a.O.; Urteil vom 11.10.2007, a.a.O.). Zu berücksichtigen sind bei großflächigen Einzelhandelsbetrieben insbesondere die Verkaufsfläche des Vorhabens im Vergleich zu den im Versorgungsbereich vorhandenen Verkaufsflächen derselben Branche, die voraussichtliche Umsatzverteilung, die Entfernung zwischen dem Vorhaben und dem betroffenen zentralen Versorgungsbereich, eine etwaige Vorschädigung des Versorgungsbereichs oder die Gefährdung eines vorhandenen „Magnetbetriebs“, der maßgebliche Bedeutung für die Funktionsfähigkeit des zentralen Versorgungsbereichs hat (BVerwG, Beschluss vom 12.01.2012 - 4 B 38.11 -, BauR 2012, 760). Die Vermutungsregel des § 11 Abs. 3 Sätze 3 und 4 BauNVO gilt dabei für die bauplanungsrechtliche Beurteilung großflächiger Einzelhandelsbetriebe im unbeplanten Innenbereich nach § 34 Abs. 1 und 3 BauGB weder unmittelbar noch entsprechend (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.02.2009 - 4 B 3.09 -, Buchholz 406.12 § 11 BauNVO Nr. 34). Die Entscheidung, anhand welcher Methode ein voraussichtlicher Kaufkraftabfluss prognostisch ermittelt wird, obliegt grundsätzlich dem Tatsachengericht (BVerwG, Beschluss vom 03.08.2011 – 4 BN 15.11 -, ZfBR 2011, 777).
58 
Für die Frage, ob von einem Vorhaben „schädliche Auswirkungen“ zu erwarten sind, stellt das Ausmaß der künftigen Umsatzverteilung ein wesentliches Indiz dar. Die Rechtsprechung verlangt für die Annahme schädlicher Auswirkungen regelmäßig Umsatzeinbußen oder Kaufkraftabflüsse von mindestens 10 % (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26.09.2007 - 3 S 1119/07 -, S. 4 m.w.N.). Liegen jedoch bereits erhebliche Vorschädigungen vor, die sich durch Leerstände oder die Schließung früherer sog. Frequenzbringer äußern, kann im Einzelfall auch bei Umsatzverteilungen von weniger als 10 % vom Vorliegen schädlicher Auswirkungen ausgegangen werden (ebenso OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 01.02.2010, a.a.O.; a.A. wohl OVG Lüneburg, Urteil vom 17.01.2008 - 1 LB 154/07 -, ZfBR 2008, 482). Dies gilt insbesondere, wenn wie hier weitere Faktoren hinzukommen, die die Erwartung schädlicher Auswirkungen begründen.
59 
aa) Vorliegend hat die Klägerin mit dem ...-Gutachten eine Untersuchung des prognostizierten Kaufkraftflusses für ihr Vorhaben vorgelegt, in dem die zu erwarteten Umverteilungswirkungen bei Nahrungs- und Genussmitteln sowie bei Drogeriewaren im Hinblick auf die Altstadt sowie im Hinblick auf die Bereiche Kraichgauzentrum, Westliche Melanchthonstraße und Wilhelmstraße gemeinsam ausgewiesen sind. Hinsichtlich der Altstadt ist danach im Bereich Lebensmittel von einer Umsatzverteilung in Höhe von 4-5 % auszugehen; im Bereich Drogeriewaren beträgt die zu erwartende Umsatzverteilung 3-4 % (vgl. GMA-Gutachten, S. 22 f.). Dieser prognostizierte Kaufkraftabfluss von deutlich weniger als 10 % schließt die Annahme schädlicher Wirkungen jedoch nicht aus. Denn bei der Prognose ist in Bezug auf die Altstadt zu berücksichtigen, dass der zentrale Versorgungsbereich erhebliche Vorschädigungen aufweist und bereits jetzt nur noch in geringem Umfang die Grund- und Nahversorgung sicherstellen kann. Die negative Entwicklung wird im Einzelhandelskonzept der Beklagten im Einzelnen dargestellt (vgl. S. 20 ff.). Verstärkt wird diese Entwicklung durch die zwischenzeitlich erfolgte Schließung des Drogeriemarktes Sch... Der Anteil, den das in der W... Straße befindliche frühere Kaufhaus ... bei der Erfüllung der Funktion des zentralen Versorgungsbereichs übernommen hatte, ist nach dessen Schließung im Jahr 2009 ersatzlos weggefallen. Die Schließung dieses „Magnetbetriebs“, der ersichtlich auch die Funktion eines Frequenzbringers für die Altstadt hatte, führt zu einer besonderen Gefährdung des zentralen Versorgungsbereichs, bei dem auch geringfügige Änderungen erhebliche Auswirkungen haben können.
60 
Hinzu kommt, dass bereits der Vergleich der Verkaufsflächen für Lebensmittel und Drogeriewaren auf der „Diedelsheimer Höhe“ unter Einbeziehung des klägerischen Vorhabens einerseits mit den entsprechenden Verkaufsflächen im Bereich der Altstadt andererseits für das Vorliegen schädlicher Auswirkungen spricht. Im Rahmen des Verkaufsflächenvergleichs sind die bereits bestehenden Einzelhandelsnutzungen auf der „Diedelsheimer Höhe“ mit einzubeziehen, denn schädliche Auswirkungen können sich auch daraus ergeben, dass das geplante Vorhaben zusammen mit bereits vorhandenen Betrieben eine Beeinträchtigung des geschützten zentralen Versorgungsbereichs bewirkt. So kann ein gerade noch unbedenkliches Nebeneinander an nicht integrierten Standorten in räumlicher Nähe zum Versorgungsbereich und Angeboten derselben Branche im geschützten Versorgungsbereich durch das Hinzutreten eines weiteren branchengleichen Vorhabens in eine städtebaulich beachtliche Schädigung der Funktionsfähigkeit des Versorgungsbereichs umschlagen (BVerwG, Urteil vom 17.12.2009, a.a.O; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 01.02.2010 – 7 A 1635/07 -, BauR 2010, 1188). Das auf der „Diedelsheimer Höhe“ bereits bestehende K... umfasst eine Verkaufsfläche von 4.690 m2. Die Gesamtverkaufsfläche für Lebensmittel und Drogeriewaren würde durch das klägerische Vorhaben auf insgesamt 8.490 m2 vergrößert. In der Brettener Altstadt existiert demgegenüber derzeit nur noch eine Verkaufsfläche von 702 m2 für Lebensmittel und Drogeriewaren. Selbst unter zusätzlicher Berücksichtigung des Wochenmarktes, für den keine Verkaufsflächenangaben vorliegen und der durch sein lediglich tageweises Angebot in diesen Verkaufsflächenvergleich auch nur schwer einbezogen werden kann, ist das gravierende Übergewicht des Standortes „Diedelsheimer Höhe“ offensichtlich.
61 
Schädliche Auswirkungen für die Brettener Altstadt sind zudem in Anbetracht des bestehenden Kaufkraftpotenzials der Stadt Bretten zu erwarten (vgl. zu diesem Kriterium VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 01.03.2012, a.a.O.). Der künftige zusätzliche Flächenbedarf - also die Einzelhandelsfläche, die ohne spürbare Umsatzverteilungen zu Lasten bestehender Anbieter in Bretten realisiert werden könnte - beträgt im Bereich der nahversorgungsrelevanten Sortimente bis zum Jahr 2020 realistischerweise 0 bis 1.825 m2 (vgl. Einzelhandelskonzept, S. 120). Die Rüge der Klägerin, das Einzelhandelsgutachten sei methodisch fehlerhaft, weil es die „Diedelsheimer Höhe“ nicht als zentralen Versorgungsbereich ausweise, steht einer Zugrundelegung dieser Berechnungen nicht entgegen. Zum einen betrifft die Rüge nicht die Frage des vorhandenen Kaufkraftpotenzials, zum anderen geht das Einzelhandelskonzept zu Recht davon aus, dass es sich bei der „Diedelsheimer Höhe“ - wie bereits ausgeführt - nicht um einen zentralen Versorgungsbereich handelt. Das klägerische Vorhaben mit einer geplanten Verkaufsfläche von 3.800 m2 überschreitet dieses maximal 1.825 m2 umfassende Verkaufsflächenpotenzial um etwa das Doppelte und beschränkt sich damit nicht auf die Ausschöpfung des vorhandenen Wachstumspotenzials, sondern geht deutlich darüber hinaus.
62 
Zuletzt kann auch die deutliche Überschreitung der Grenze zur Großflächigkeit durch das klägerische Vorhaben als weiterer Beleg für die Schädlichkeit des Vorhabens gewertet werden, der das bereits aus den übrigen Kriterien gewonnene Bild, nämlich die Prognose, dass schädliche Auswirkungen im Sinne des § 34 Abs. 3 BauGB zu erwarten sind, bestätigt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.06.2010 - 4 B 75.09 -, ZfBR 2010, 580).
63 
bb) Nichts anderes ergibt sich, wenn der Bereich Westliche Melanchthonstraße zum zentralen Versorgungsbereich der Altstadt hinzuzurechnen wäre.
64 
Hinsichtlich eines derart erweiterten zentralen Versorgungsbereiches Altstadt mit Westlicher Melanchthonstraße liegen spezifische Prognosen der zu erwartenden Umsatzverteilung nicht vor. Im Hinblick auf die im ...-Gutachten zusammen betrachteten Einkaufsstandorte Westliche Melanchthonstraße, Kraichgauzentrum sowie Wilhelmstraße wird im Bereich Nahrungs- und Genussmittel eine Umverteilung von insgesamt 12-13 % prognostiziert. Für den Bereich Westliche Melanchthonstraße ist – isoliert betrachtet – von einem höheren Kaufkraftabfluss auszugehen, denn ausweislich der Ausführungen der Gutachter betrifft die Umverteilung hinsichtlich dieser Standorte in erster Linie den Einkaufsschwerpunkt Melanchthonstraße mit H... und L... Dies werde durch die Nähe des Vorhabenstandortes sowie die Sortimentsüberschneidungen, gerade mit H..., bedingt (S. 22 des ...-Gutachtens). Diese Aussagen sind ohne weiteres plausibel und erscheinen nachvollziehbar. Hinsichtlich der zu erwartenden Umverteilungen im Bereich Drogeriewaren prognostiziert das Gutachten für die Standorte Westliche Melanchthonstraße, Kraichgauzentrum und Wilhelmstraße gemeinsam 7-8 %. Da der Anteil der Umverteilung, der auf den Bereich Lebensmittel fällt, mit 3,5 Mio EUR, und derjenige, der auf den Bereich Drogeriewaren fällt, mit 0,6 Mio EUR zu beziffern ist, kann hinsichtlich des Standortes Westliche Melanchthonstraße - wiederum isoliert betrachtet - mit einer Gesamtumsatzumverteilung von mehr als 10 % gerechnet werden.
65 
Der Einwand der Klägerin, dass es sich bei den im Bereich Westliche Melanchthonstraße betroffenen Einzelhandelsbetrieben um Discounter und Einzelhandelsketten handele, deren Kalkulation eine Umsatzverringerung in dieser Größenordnung erlaubten, und dass daher nicht mit Geschäftsaufgaben zu rechnen sei, greift nicht durch. Zum einen bleibt dieser Einwand völlig unsubstantiiert, da nicht erkennbar ist, auf welche Tatsachen die Prognose gestützt wird. Zum anderen geht der Einwand auch deshalb fehl, weil bei der Beurteilung, ob von einem Vorhaben schädliche Auswirkungen im Sinne des § 34 Abs. 3 BauGB zu erwarten sind, nicht der einzelne Betrieb, sondern der gesamte zentrale Versorgungsbereich in den Blick zu nehmen ist.
66 
Die prognostizierten Umverteilungswirkungen entsprechen den Ergebnissen des Verkaufsflächenvergleichs. Während die „Diedelsheimer Höhe“ nach Erweiterung um das klägerische Vorhaben eine Verkaufsfläche von insgesamt 8.490 m2 umfassen würde, sind in der Altstadt mitsamt dem Standort Westliche Melanchthonstraße immerhin 4.617 m2 entsprechende Verkaufsfläche vorhanden. Aber auch insoweit überwiegt das Angebot auf der „Diedelsheimer Höhe“ bei weitem. Das dortige Angebot würde, im Falle der Realisierung des klägerischen Vorhabens, knapp das Doppelte der im Bereich Altstadt erweitert um die Westliche Melanchthonstraße befindlichen Verkaufsfläche aufweisen.
67 
Schädliche Auswirkungen des klägerischen Vorhabens für den um den Standort Westliche Melanchthonstraße erweiterten Altstadtbereich sind insbesondere auch aufgrund der geringen Entfernung von ca. 600 m zwischen dem Vorhaben und dem betroffenen zentralen Versorgungsbereich zu erwarten (ebenso ...-Gutachten, S. 22). Hinzu kommt die Tatsache, dass die „Diedelsheimer Höhe“ aus der Innenstadt über die ...straße und den A...platz mit dem Auto gut zu erreichen ist und damit in unmittelbarer räumlicher Nähe zu diesem Bereich liegt.
68 
Auch im Hinblick auf den erweiterten Altstadtbereich stellen sowohl das auf 1.825 m2 begrenzte Kaufkraftpotenzial der Stadt Bretten als auch die Überschreitung der Grenze zur Großflächigkeit durch das klägerische Vorhaben weitere Indizien dar, die die Schädlichkeit des Vorhaben bestätigen.
69 
cc) Zuletzt sind schädliche Auswirkungen auch zu erwarten, wenn man allein den Bereich Westliche Melanchthonstraße als betroffenen zentralen Versorgungsbereich betrachtet.
70 
Wie bereits ausgeführt, ist im Hinblick auf die Westliche Melanchthonstraße von einer Umsatzverteilung zugunsten des klägerischen Vorhabens von über 10 % auszugehen. Die unmittelbare räumliche Nähe und die gute Erreichbarkeit für Autofahrer gerade aus der Westlichen Melanchthonstraße verstärken die schädliche Wirkung dieser Umsatzverteilung. Auch insoweit bestätigen die Tatsache, dass das klägerische Vorhaben das bestehende Verkaufsflächenpotenzial bei weitem überschreitet, und nicht zuletzt der Umstand, dass es sich bei dem klägerischen Vorhaben um einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb handelt, die Annahme schädlicher Auswirkungen auch allein bezogen auf den Standort Westliche Melanchthonstraße.
71 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
72 
Die Zulassung der Berufung findet ihre Grundlage in § 124a Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO; die Klärung der Rechtsfrage, ob und wenn ja, unter welchen tatsächlichen Voraussetzungen in einem auf § 9 Abs. 2a BauGB gestützten Bebauungsplan auch nicht zentrenrelevanter Einzelhandel ausgeschlossen werden kann, ist von grundsätzlicher Bedeutung. Gleiches gilt für die Frage, ob und wenn ja, unter welchen Voraussetzungen die Annahme schädlicher Auswirkungen auf einen zentralen Versorgungsbereich auch dann möglich ist, wenn ein vorliegendes Marktgutachten lediglich einen Kaufkraftabfluss von 4-5 % prognostiziert. Diese Fragen sind in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht geklärt.
73 
Beschluss
74 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG, § 39 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Nr. 9.1.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit auf 570.000,00 EUR festgesetzt.
75 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.

Gründe

 
20 
Die Klägerin hat ihren Klageantrag in der mündlichen Verhandlung dahingehend präzisiert, dass sie allein die Erteilung einer Baugenehmigung für den Neubau eines großflächigen Einzelhandelszentrums, nicht aber auch die Erteilung einer Abrissgenehmigung für die auf dem klägerischen Grundstück befindlichen Gebäude begehrt. Letzteres ist damit nicht Gegenstand der Klage.
21 
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 06.11.2009 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums ... vom 12.07.2010 sind hinsichtlich der Ablehnung der Baugenehmigung für den Neubau eines großflächigen Einzelhandels mit 334 ebenerdig angeordneten Parkplätzen auf dem Grundstück ... in ... rechtmäßig. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung dieser Baugenehmigung (§ 113 Abs. 5 VwGO).
22 
Nach § 58 Abs. 1 Satz 1 LBO ist eine Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem genehmigungspflichtigen Vorhaben keine von der Baurechtsbehörde zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Die Festsetzungen des Bebauungsplans „Östliche Steinzeugstraße“ stehen dem Vorhaben nicht entgegen, da der Bebauungsplan unwirksam ist (1.). Das Vorhaben fügt sich gemäß § 34 Abs. 1 BauGB in die nähere Umgebung ein (2.). Da von dem Vorhaben schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche zu erwarten sind, ist es jedoch nach § 34 Abs. 3 BauGB unzulässig (3.).
23 
1. Der Bebauungsplan „Östliche Steinzeugstraße“ ist unwirksam. Im Hinblick auf den über den zentrenrelevanten Einzelhandel hinausgehenden vollständigen Ausschluss des Einzelhandels fehlt es an der städtebaulichen Erforderlichkeit (a.) Die Festsetzung, wonach „einzelhandelsnahe Dienstleistungsnutzungen“ ausgeschlossen sind, ist mangels Bestimmtheit unwirksam (b.). Diese Fehler führen zur Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans (c.). Ob insoweit auch ein Verstoß gegen das Abwägungsgebot nach § 1 Abs. 6 BauGB vorliegt, kann demzufolge offenbleiben.
24 
a. Bei dem Bebauungsplan „Östliche Steinzeugstraße“ handelt es sich um einen Bebauungsplan, der auf die Ermächtigungsgrundlage des § 9 Abs. 2a BauGB gestützt ist. Nach dieser Vorschrift kann für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 BauGB zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden (Satz 1). Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält (Satz 2). In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesem Versorgungsbereich dienen, nach § 30 oder § 34 BauGB vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein (Satz 3).
25 
Ein Bebauungsplan im Sinne des § 9 Abs. 2a Sätze 1 und 2 BauGB muss demnach der Erhaltung oder Entwicklung eines oder mehrerer zentraler Versorgungsbereiche dienen. Der Begriff des zentralen Versorgungsbereichs im Sinne des § 9 Abs. 2a Sätze 1 und 2 BauGB entspricht demjenigen des § 34 Abs. 3 BauGB (Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 105. EL 2012, § 9 Rn. 242b). Dabei handelt es sich um einen räumlich abgrenzbaren Bereich einer Gemeinde, dem auf Grund vorhandener Einzelhandelsnutzungen - häufig ergänzt durch diverse Dienstleistungen und gastronomische Angebote - eine Versorgungsfunktion über den unmittelbaren Nahbereich hinaus zukommt (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.12.2009 - 4 C 2.08 -, BVerwGE 136,10; Urteil vom 11.10.2007 - 4 C 7.07 -, BVerwGE 129, 307). Die hier im Streit stehende Festsetzung eines Einzelhandelsausschlusses dient der Erhaltung eines zentralen Versorgungsbereichs, wenn er diesen vor schädlichen Auswirkungen auf die bestehende Einzelhandelsstruktur schützt. Er dient darüber hinaus der Entwicklung eines derartigen zentralen Versorgungsbereichs, wenn er diesen - im Rahmen eines gemeindlichen Einzelhandelskonzepts - stärkt, indem er auf die Konzentration von Einzelhandelsnutzungen im zentralen Versorgungsbereich zielt (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15.06.2012 - 2 A 2630/10 -, juris; BVerwG, Urteil vom 26.03.2009 - 4 C 21.07 -, BVerwGE 133, 310). Neben diesen besonderen Voraussetzungen gilt für Bebauungspläne auf der Grundlage des § 9 Abs. 2a BauGB das allgemeine Erfordernis der städtebaulichen Erforderlichkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB. Denn § 9 Abs. 2a BauGB entbindet lediglich von der Aufstellung eines qualifizierten Bebauungsplans, nicht aber vom Erfordernis der städtebaulichen Erforderlichkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB (vgl. Gesetzesbegründung, BT-Drs. 16/2496, S. 11 f.; Battis, DVBl. 2011, S. 196, 197).
26 
Das grundsätzlich zulässige Ziel der Stärkung der Zentren hat daher sachliche Rechtfertigungsgrenzen, die sich aus § 1 Abs. 3 BauGB ergeben. Planungsbefugnisse weist § 1 Abs. 3 BauGB den Gemeinden nur zu, „sobald und soweit“ die Planung für die städtebauliche Entwicklung erforderlich ist. Festsetzungen, die nicht oder nicht vollständig der Realisierung der mit der Planung verfolgten städtebaulichen Zielsetzungen dienen, sind deshalb auch nicht erforderlich. § 1 Abs. 3 BauGB gebietet es insofern, dass sich die Gemeinde im Hinblick auf die von ihr selbst formulierten städtebaulichen Zielsetzungen konsistent verhält. Ein (allein) durch das Ziel der Stärkung der Zentren durch Konzentration von Einzelhandelsansiedlungen auf die Zentren begründeter Einzelhandelsausschluss kann deshalb nicht weiter gehen, als eine Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben in den Zentren überhaupt in Betracht kommt. Sachliche Grenzen können sich insbesondere daraus ergeben, dass sich nicht jeder Einzelhandelsbetrieb für eine Ansiedlung in einem Zentrum eignet, sei es nach Art und Umfang des Betriebs, sei es wegen der Besonderheiten des betreffenden Zentrums. Insoweit kann es im Einzelfall geboten sein, bestimmte Arten von Einzelhandelsbetrieben vom Einzelhandelsausschluss auszunehmen, weil ein Ausschluss nicht zentrengeeigneter Einzelhandelsbetriebe in nicht zentralen Lagen dem Ziel der Stärkung der Zentren durch Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben in den Zentren nicht dient (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 05.05.2011 - 8 S 2773/08 -, VBlBW 2012, 105; im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 26.03.2008 - 4 C 21.07 -, BVerwGE 133, 310 zur Zulässigkeit des Einzelhandelsausschlusses zur Stärkung der Zentren in einem Gewerbegebiet nach § 1 Abs. 5 und 9 BauNVO). Regelungsgegenstände eines Bebauungsplans nach § 9 Abs. 2a BauGB, der die Zielsetzung der Gemeinde von Gesetzes wegen vorgibt - Schutz und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche -, können daher naturgemäß nur solche Nutzungsarten sein, die überhaupt die Funktionsfähigkeit des jeweils zu schützenden zentralen Versorgungsbereichs beeinflussen können (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15.02.2012 - 10 D 32/11.NE -, juris).
27 
Gemessen an diesen Maßstäben ist der im Bebauungsplan „Östliche Steinzeugstraße“ enthaltene Ausschluss jeglicher Einzelhandelsnutzungen städtebaulich nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB. Die Bebauungsplanbegründung verweist darauf, dass durch den vollständigen Einzelhandelsausschluss eine klare Abgrenzung des Einzelhandelsstandortes „Diedelsheimer Höhe“ nach Süden und Südwesten hin angestrebt werde, um einer schleichenden Ausdehnung des Standortes zulasten der Entwicklung des zentralen Versorgungsbereichs entgegenzuwirken (S. 3 der Planbegründung). Im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens hat die Beklagte dargelegt, Ziel dieser Festsetzung sei es gewesen, Mitnahme- und Koppelungseffekte zu vermeiden, die auch nicht zentrenrelevante Sortimente für den gesamten Standort „Diedelsheimer Höhe“ zeitigen würden. Nur durch den kompletten Einzelhandelsausschluss könne die Attraktivität des Standortes verringert werden.
28 
Es spricht einiges dafür, dass ein derartiger vollständiger Einzelhandelsausschluss mit dem Hinweis auf die mittelbare Attraktivitätssteigerung durch den nicht zentrenrelevanten Einzelhandel auf der Grundlage des § 9 Abs. 2a BauGB bereits grundsätzlich unzulässig ist (ebenso Janning, ZfBR 2009, S. 437, 438). Zwar macht der Wortlaut des § 9 Abs. 2a BauGB keine Vorgaben, welche Arten von Nutzungen ausgeschlossen werden können, sondern verweist auf alle in § 9 Abs. 1 BauGB genannten Nutzungen. Die Tatsache, dass § 9 Abs. 2a BauGB es der Gemeinde entgegen der üblichen Systematik bauplanungsrechtlicher Ermächtigungsgrundlagen ausnahmsweise ermöglicht, im Wege der Planung einzelne singuläre Nutzungen auszuschließen (oder zuzulassen), gebieten jedoch grundsätzlich eine enge Auslegung der Norm. Vor allem aber Sinn und Zweck der Ermächtigungsgrundlage verlangen von der Gemeinde eine Differenzierung zwischen zentrenrelevanten und nicht zentrenrelevanten Dienstleistungsnutzungen. Denn begrenzt wird die Ermächtigungsgrundlage durch das zwingende städtebauliche Ziel der „Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche“. Dieses Ziel dürfte in einem außerhalb des zentralen Versorgungsbereichs liegenden Gebiet überhaupt nur durch Nutzungen gefährdet werden können, die im zentralen Versorgungsbereich angesiedelt werden können.
29 
Selbst wenn man davon ausgeht, dass ein genereller Ausschluss des Einzelhandels gleichwohl auf § 9 Abs. 2a BauGB gestützt werden könnte, wäre dies hier nicht in zulässiger Weise geschehen. Denn vorliegend hat die Beklagte den von ihr hergestellten Wirkungszusammenhang zwischen nicht zentrenrelevantem Einzelhandel und der Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche nicht hinreichend begründet. Entschließt sich eine Gemeinde zu einem Einzelhandelsausschluss in einem Bebauungsplan, muss sie den zu erwartenden negativen Effekt der ausgeschlossenen Nutzungen für den zentralen Versorgungsbereich plausibel machen. Welche Anforderungen an die Darlegung schädlicher Auswirkungen eines Einzelhandelsvorhabens auf das Zentrum zu stellen sind und welche Ermittlungen eine Gemeinde insofern anzustellen hat, lässt sich nicht für jede Fallgestaltung abstrakt beantworten und ist weitgehend von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls abhängig (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15.06.2012 - 2 A 2630/10 -, juris; siehe auch BVerwG, Beschluss vom 23.07.2009 - 4 BN 28.09 -, ZfBR 2009, 686, zu § 1 Abs. 5 und 9 BauNVO). Dient der Einzelhandelsausschluss nicht nur dem Schutz eines zentralen Versorgungsbereichs vor schädlichen Auswirkungen auf die bestehende Einzelhandelsstruktur - also seiner Erhaltung -, sondern zumindest gleichrangig auch der Stärkung des zentralen Versorgungsbereichs - also seiner Entwicklung - im Rahmen eines gemeindlichen Einzelhandelskonzepts, das auf die Konzentration von Einzelhandelsnutzungen in diesem zielt, ist die Ermittlungstiefe im Hinblick auf die zentrumsschädlichen Auswirkungen eines einzelnen Einzelhandelsvorhabens in dem betreffenden Plangebiet herabgesetzt. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass eine Ermittlung der konkret, nämlich branchenspezifisch nachgewiesenen zentrenschädlichen Sortimente dann nicht geboten ist (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15.06.2012, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 26.03.2009 - 4 C 21.07 -, BVerwGE 133, 310). Die Gemeinden sind also nicht gezwungen für jede einzelne Branche im Einzelnen zu prognostizieren, dass und wenn ja, in welchem Umfang sie Auswirkungen auf die zukünftige Entwicklung des zentralen Versorgungsbereichs haben wird. Diese der tatsächlichen Schwierigkeit einer solchen Prognose geschuldete Erleichterung der Darlegungsanforderungen im Hinblick auf einzelne zentrenrelevante Einzelhandelsbranchen, bedeutet indes nicht, dass die Gemeinde der Verpflichtung enthoben wäre, generell darzulegen, warum und auf welche Weise nicht zentrenrelevanter Einzelhandel negative Auswirkungen auf den zentralen Versorgungsbereich haben wird.
30 
Dies hat die Beklagte nicht getan. Sie ist vielmehr ohne tragfähige Begründung von den ursprünglichen im Rahmen des Planungsverfahrens vorgelegten und zum Gegenstand der Beschlussfassung gemachten Überlegungen, die im Einzelnen zwischen zentrenrelevanten und nicht zentrenrelevanten Sortimenten differenzieren und damit die Schädlichkeit der ersteren und die Unschädlichkeit der letzteren für das Zentrum nahelegen, abgewichen. Als Anlage 4 der Beschlussvorlage war eine Liste mit zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten Teil der am 05.11.2009 für das Plangebiet in Kraft getretenen Veränderungssperre. Diese Veränderungssperre wurde bereits 2009 erlassen, um den Einzelhandelsstandort „Diedelsheimer Höhe“ nach innen klar abzugrenzen und einer schleichenden Ausdehnung des Standorts zu Lasten der Entwicklung des zentralen Versorgungsbereiches entgegenzuwirken. Auch im Einzelhandelskonzept der Beklagten vom 11.03.2011 (S. 131) findet sich eine, zum Teil abweichende Sortimentsliste (sog. Brettener Liste), in der der Gutachter auf der Grundlage einer Einzelhändlerbefragung sowie Erhebung im Mai 2010 zwischen zentrenrelevanten, nahversorgungsrelevanten und nicht zentrenrelevanten Sortimenten unterschieden hat. Im Rahmen des Bebauungsplans „Östliche Steinzeugstraße“ hat die Beklagte nunmehr abweichend von diesen bislang vorliegenden und jeweils durch Beschlüsse des Gemeinderats der Beklagten in die Planungen aufgenommenen Listen den Einzelhandel, trotz Beibehaltung der planerischen Ziele, vollständig ausgeschlossen. Sie hätte daher darlegen müssen, welche konkreten negativen Auswirkungen die Ansiedlung von Betrieben mit nicht zentrenrelevanten Sortimenten auf die zentralen Versorgungsbereiche gehabt hätte und sich nicht darauf beschränken dürfen, pauschal auf „Kopplungseffekte“ zu verweisen. Plausibel wäre ein derartiger vollständiger Einzelhandelsausschluss vor dem Hintergrund der vorhandenen differenzierenden Auflistungen nur dann, wenn aufgrund von entsprechenden Untersuchungen, konkreten Erfahrungswerten oder ähnlichem tatsächlich negative Auswirkungen jeglichen Einzelhandels erkennbar wären und diese Auswirkungen Gegenstand der planungsrechtlichen Überlegungen gewesen wären. Der bloße Hinweis auf den Maßstab praktischer Vernunft genügt insoweit nicht.
31 
Sofern die Begründung des Bebauungsplans darauf verweist, dass der vollständige Einzelhandelsausschluss dazu diene, Flächen für Gewerbenutzungen und zum Wohnen zu erhalten, kann dies schon per se nicht Gegenstand eines auf § 9 Abs. 2a BauGB gestützten Bebauungsplans sein. Diese durchaus nachvollziehbaren städtebaulichen Ziele können lediglich durch die Festsetzung entsprechender Baugebiete nach der Baunutzungsverordnung realisiert werden. Auf die als Ausnahmevorschrift konzipierte Ermächtigungsgrundlage des § 9 Abs. 2a BauGB können sie dagegen nicht gestützt werden, da der betreffende Bebauungsplan allein der Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche dienen darf.
32 
b. Die weitere Festsetzung eines Ausschlusses „einzelhandelsnaher Dienstleistungsnutzungen“ ist zudem nicht hinreichend bestimmt und daher unwirksam.
33 
Das Gebot der Bestimmtheit planerischer Festsetzungen verlangt aus rechtsstaatlichen Gründen sowie im Hinblick auf die Rechtsnatur und den Sinn und Zweck von Bebauungsplänen, dass sich Inhalt, Umfang und Reichweite der einzelnen Festsetzungen aus dem Bebauungsplan eindeutig feststellen und erkennen lassen (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.05.2001 - 5 S 901/99 -, NVwZ-RR 2002, 556). Die Festsetzungen müssen aus sich heraus bestimmt, eindeutig und verständlich sein (Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 105. EL 2012, § 9 Rn. 14); gegebenenfalls kann auf die Begründung des Bebauungsplans als Auslegungshilfe zurückgegriffen werden (Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, a.a.O., § 9 Rn. 292).
34 
Gemessen hieran erweist sich die Festsetzung, wonach „einzelhandelsnahe Dienstleistungen“ im gesamten Plangebiet ausgeschlossen sind, als Verstoß gegen das Gebot der Bestimmtheit. Der Begriff „einzelhandelsnahe Dienstleistungsnutzungen“ ist nicht aus sich heraus verständlich. Die Beklagte erläuterte den Begriff im Rahmen der mündlichen Verhandlung dahingehend, dass „einzelhandelsnahe Dienstleistungen“ diejenigen seien, die typischerweise in einem Einkaufszentrum neben dem Einzelhandel angeboten würden. Diese Beschreibung lässt eine eindeutige Konkretisierung aber nicht zu. Denn der Beklagtenvertreter zählte insbesondere auch Post- und Bankdienstleistungen dazu. Das Entwicklungskonzept der Beklagten geht dagegen ersichtlich davon aus, dass einzelhandelsnahe Dienstleistungen von Bankdienstleistungen und Postagenturen/-filialen zu unterscheiden seien (vgl. S. 49 des Einzelhandelskonzepts). Der Begriff ist auch weder in der Baunutzungsverordnung noch in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung gebräuchlich. Der Hinweis der Beklagten auf den Beschluss des OVG Lüneburg vom 06.10.2005 (- 9 MN 43/05 -, juris) ist nicht weiterführend. Im Tatbestand dieser Entscheidung wird der Begriff der „einzelhandelsnahen Dienstleistungs- und Gastronomiebetriebe“ lediglich zur Beschreibung eines geplanten Einkaufszentrums verwendet und nicht als Festsetzung in einem Bebauungsplan in Bezug genommen. Auch in der Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums zur Ansiedlung von Einzelhandelsgroßprojekten - Raumordnung, Bauleitplanung und Genehmigung von Vorhaben vom 21.02.2011 (sog. Einzelhandelserlass, AZ.: 6-2500.4/7) findet sich der Begriff „einzelhandelsnahe Dienstleistungen“ nicht. Schließlich führt auch der Hinweis der Beklagten auf das städtebauliche Entwicklungskonzept nicht weiter. Zum einen ist das Entwicklungskonzept kein Teil der Bebauungsplanbegründung und kann daher zur Auslegung von Festsetzungen nicht herangezogen werden (Ernst/Zinkahn/ Bielenberg/Krautzberger, BauGB, a.a.O., § 9 Rn. 14). Im Übrigen finden sich auch in dem in Bezug genommenen Einzelhandelskonzept und insbesondere in dessen Glossar (S. 167 ff.) keine Erläuterungen des Begriffs, sondern lediglich beispielhafte Aufzählungen (S. 49 d. Einzelhandelskonzeptes: „z.B. Reinigung, Friseur, Reisebüro“, S. 52: „Friseur, Kosmetikstudio etc.“).
35 
c. Die Ungültigkeit der Festsetzung zum Ausschluss von „Einzelhandels- und einzelhandelsnahe(n) Dienstleistungsnutzungen jeglicher Art“ hat die Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans zur Folge. Die Ungültigkeit einzelner planerischer Festsetzungen führt nur dann - ausnahmsweise - nicht zur Ungültigkeit des gesamten Plans, wenn die restlichen Festsetzungen auch ohne den unwirksamen Teil noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB bewirken und mit der gebotenen Sicherheit anzunehmen ist, dass die Gemeinde auch einen Bebauungsplan dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 18.02.2009 - 4 B 54.08 - , juris, und vom 20.08.1991 - 4 NB 3.91 -, NVwZ 1992, 567). Dies ist hier nicht der Fall.
36 
Eine Aufrechterhaltung des Bebauungsplans unter teilweiser Fortgeltung der Festsetzung des Einzelhandelsausschlusses - beschränkt auf zentrenrelevante Einzelhandelsnutzungen - kommt entgegen der Auffassung der Beklagten nicht in Betracht. Sollen zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche bestimmte Warensortimente an nicht integrierten Standorten ausgeschlossen werden, ist im Rahmen der Abwägung eine individuelle Betrachtung der jeweiligen örtlichen Situation erforderlich (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.05.2005 - 8 S 1848/04 -, juris). Das heißt, dass eine konkret auf die Stadt Bretten zugeschnittene Sortimentsliste notwendig ist, aus der hervorgeht, welche Warensortimente als zentrenrelevant oder nicht zentrenrelevant anzusehen sind. Um die Festsetzung des Einzelhandelsausschlusses hinsichtlich der zentrenrelevanten Einzelhandelsnutzungen aufrechtzuerhalten, müsste daher den Bebauungsplanunterlagen zu entnehmen sein, welche Warensortimente nach dem Willen des Plangebers als zentrenrelevant bzw. nicht zentrenrelevant einzustufen sind. Im Entwicklungskonzept für die Stadt Bretten vom 11.03.2011, das Grundlage des Bebauungsplans ist, findet sich ein Vorschlag für eine solche „Brettener Liste“. Eine hiervon abweichende Liste war Grundlage der Veränderungssperre vom 03.11.2009, die noch einen auf zentren- und nahversorgungsrelevante Sortimente beschränkten Einzelhandelsausschluss enthielt. Da der Gemeinderat im Bebauungsplan in Abweichung von den Festsetzungen in der Veränderungssperre aber einen vollständigen Ausschluss aller Einzelhandelsnutzungen beschlossen hat, wird in den Bebauungsplanunterlagen auf keine dieser Listen Bezug genommen. Es ist daher nicht feststellbar, wie die zentrenrelevanten Sortimente im Falle eines teilweise aufrechterhaltenen Einzelhandelsausschluss zu bestimmen wären. Da der Gemeinderat von dem in der Veränderungssperre festgesetzten eingeschränkten Einzelhandelsausschluss bewusst abgerückt ist, könnte im Übrigen auch nicht mit der gebotenen Sicherheit unterstellt werden, dass er die dort in Bezug genommene Sortimentsliste seiner Beschlussfassung in unveränderter Form erneut zugrunde legen würde.
37 
Die Frage, ob der Bebauungsplan einen Abwägungsfehler, insbesondere einen Verstoß gegen das Gebot der Lastengleichheit aufweist, bedarf angesichts dessen keiner Entscheidung.
38 
2. Aufgrund der Unwirksamkeit des Bebauungsplans richtet sich die Zulässigkeit des im Innenbereich liegenden Vorhabens nach § 34 BauGB. Das Vorhaben fügt sich gemäß § 34 Abs. 1 BauGB in die nähere Umgebung ein, denn die Eigenart der näheren Umgebung entspricht keinem der in der Baunutzungsverordnung bezeichneten Baugebiete (a.) und das Vorhaben hält sich innerhalb des aus seiner Umgebung vorgegebenen Rahmens (b.). Die Frage, ob die Erschließung des Vorhabens gesichert ist, bedurfte keiner Entscheidung (c.).
39 
Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete der Baunutzungsverordnung, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach dieser Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre (§ 34 Abs. 2 BauGB).
40 
a) Die nähere Umgebung wird dadurch ermittelt, dass sowohl in Richtung vom Vorhaben auf die Umgebung als auch in Richtung von der Umgebung auf das Vorhaben geprüft wird, wie weit die jeweiligen Auswirkungen reichen. Zu berücksichtigen ist die Umgebung einmal insoweit, als sich die Ausführung des Vorhabens auf sie auswirken kann, und zum anderen, als die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst (BVerwG, Urteil vom 26.05.1978 - 4 C 9.77 -, BVerwGE 55, 369). Es kommt somit nicht nur auf die Bebauung in der unmittelbaren Nachbarschaft des Baugrundstücks an, sondern auch auf die Bebauung der weiteren Umgebung des Grundstückes insoweit, als auch diese noch prägend auf das Baugrundstück einwirkt (Ernst/Zinkahn/Bielenburg/ Krautzberger, a.a.O., § 34 Rn. 36).
41 
Nach dem Ergebnis des Augenscheins ist vorliegend neben den südlich der S...straße an das Baugrundstück angrenzenden Wohn- und Gewerbeflächen auch auf die nördliche Bebauung der S...straße im Kreuzungsbereich mit der Straße D... H... und im weiteren Verlauf der S...straße in östliche und westliche Richtung abzustellen. Denn entgegen der Auffassung der Beklagten hat die S...straße keine trennende Wirkung mit der Folge, dass für die nähere Umgebung nicht allein die südlich der Steinzeugstraße vorhandene Bebauung maßgebend ist. Die Hinweise der Beklagten auf die unterschiedlichen planerischen Festsetzungen in Bebauungs- und Flächennutzungsplänen und die in der Vergangenheit bestehenden Nutzungen haben für die vorliegende Frage, welcher Bereich zur näheren Umgebung des Baugrundstücks zählt, keine Bedeutung. Dadurch dass der Begriff der Eigenart auf das vorgefundene städtebaulich Prägende abstellt, kommt es bei der Beurteilung der Eigenart nur auf das Vorhandene an (st. Rspr.; BVerwG, Urteile vom 06.11.1968 - 4 C 31.66 -, BVerwGE 31, 22, und vom 27.08.1998 - 4 C 5.98 -, Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 190; Ernst/Zinkahn/Bielenburg/Krautzberger, a.a.O., § 34 Rn. 35 m.w.N.). Nichts anderes kann für die im ersten Schritt zu erfolgende Bestimmung der näheren Umgebung gelten. Auch hier ist allein auf die zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung tatsächlich vorhandene, städtebauliche Situation abzustellen (ebenso Ernst/Zinkahn/Bielenburg/Krautzberger, a.a.O., § 34 Rn. 36).
42 
Der Augenschein hat ergeben, dass sowohl das Gebäude, in dem die Einzelhandelsbetriebe Waschmaschinen ..., ... M... und I... ... untergebracht sind, als auch das Gebäude des ... Zoogeschäfts von dem Baugrundstück der Klägerin ohne weiteres sichtbar sind. Zwar steigt die Straße D... H... in Richtung der Einzelhandelsbetriebe auf einer Länge von ca. 80 m an und bildet nördlich der S...straße eine Böschung von ca. 15 m Höhe in westlicher und ca. 2 m Höhe in östlicher Richtung. Diese Böschung begründet jedoch weder in Bezug auf ihre Höhe noch hinsichtlich der übrigen topographischen Gegebenheiten eine trennende Wirkung der S...straße, da sie die Sicht auf die hinter ihr liegenden Gebäude nicht versperrt und durch die Straße D... H... sowohl für Fußgänger als auch Autofahrer ohne weiteres überwunden werden kann. Auch die lediglich zweispurige S...straße stellt kein trennendes Element dar. Zwar befindet sich auf der Höhe des Baugrundstücks derzeit kein gesonderter Fußgängerüberweg; die S...straße kann aber gleichwohl zu Fuß überquert werden. Angesichts dessen hat die S...straße keine trennende, sondern vielmehr eine verbindende Funktion. Zudem ist bei der Abgrenzung der näheren Umgebung vorliegend zu berücksichtigen, dass es sich sowohl bei dem streitgegenständlichen Bauvorhaben als auch bei den auf der „Diedelsheimer Höhe“ angesiedelten Betrieben um zum Teil großflächige Einzelhandelsbetriebe handelt, die im Gegensatz etwa zu einem einfachen Wohnhaus erhebliche Auswirkungen auf die Umgebung haben. Diese Betriebe sind aufgrund ihrer Größe und baulichen Gestaltung weithin sichtbar. Dies gilt insbesondere für das Vorhaben der Klägerin, das auf der Kuppe zwischen Bretten und Diedelsheim errichtet werden soll. Zudem erzeugen sie durch ihren Kunden- und Lieferverkehr vielfältige Emissionen, die einen weiten Auswirkungsbereich besitzen. Nach allem ist für den maßgeblichen Umgebungsbereich auch auf den Bereich der S...straße im Kreuzungsbereich D... H... und in ihrem weiteren Verlauf nach Osten und Westen abzustellen.
43 
In der näheren Umgebung des Bauvorhabens befinden sich daher die nördlich an das Baugrundstück anschließenden Wohnbauflächen, die im Südwesten liegenden wenigen größeren Villen, die im Westen in Richtung A...platz an das Baugrundstück angrenzenden Gewerbeflächen, die unmittelbar gegenüber der S...straße liegenden Gebäude Indianermuseum und Zoogeschäft B... sowie die nordöstlich anschließenden Einzelhandelsbetriebe (Waschmaschinen ..., ... M..., I... ..., K..., Bowlingcenter). Angesichts dieser unterschiedlichen Nutzungsarten entspricht die Eigenart der näheren Umgebung keinem der in der Baunutzungsverordnung bezeichneten Baugebiete, so dass sich die allgemeine bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens der Klägerin nach § 34 Abs. 1 BauGB richtet.
44 
b) Das Vorhaben der Klägerin, ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb, fügt sich nach § 34 Abs. 1 BauGB in die nähere Umgebung ein, da es sich innerhalb des aus seiner Umgebung hervorgehenden Rahmens hält. Bei der Prüfung ist hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung bei der Ermittlung des Rahmens grundsätzlich auf die Nutzungstypen abzustellen, die die Baunutzungsverordnung umschreibt. Sind in der näheren Umgebung bestimmte, den Begriffsbestimmungen der Baunutzungsverordnung entsprechende Nutzungsarten vorhanden, so hält ein Vorhaben, das die Merkmale einer solchen Nutzungsart aufweist, ohne weiteres den Rahmen ein (BVerwG, Urteil vom 03.04.1987 - 4 C 41.84 -, BauR 1987, 538). Das ist hier der Fall. Das Vorhaben der Klägerin findet sein Vorbild in den in der näheren Umgebung vorhandenen großflächigen Einzelhandelsbetrieben auf der „Diedelsheimer Höhe“.
45 
Auch hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung, der Bauweise und der überbaubaren Grundstücksfläche ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass sich das Vorhaben der Klägerin nicht innerhalb des sich aus der näheren Umgebung hervorgehenden Rahmens hält. Ebenso wenig ist ein Verstoß gegen das in § 34 Abs. 1 BauGB im Begriff des „Einfügens“ enthaltene Gebot der Rücksichtnahme ersichtlich.
46 
c) Ob die Erschließung des Vorhabens gesichert ist, bedurfte keiner Entscheidung, da das Vorhaben nach § 34 Abs. 3 BauGB unzulässig ist (dazu sogleich unter 3.). An der verkehrlichen Erschließung bestehen allerdings auf der Grundlage des vorliegenden Verkehrsgutachtens des Ingenieurbüros für Verkehrswesen ... vom April 2010 und dessen von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Fortschreibung der Verkehrsuntersuchung vom September 2011 Zweifel. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.09.1986 - 4 C 15.84 -, BVerwGE 75, 34; Beschluss vom 03.04.1996 - 4 B 253.95 -, NVwZ 1997, 389) ist die Erschließung eines Vorhabens im unbeplanten Innenbereich dann nicht gesichert, wenn das Vorhaben zu einer solchen Belastung der das Grundstück erschließenden Straße führen würde, dass die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht nur in Spitzenzeiten ohne zusätzliche Erschließungsmaßnahmen wie eine Verbreiterung der Straße oder die Schaffung von Einfädelspuren nicht mehr gewährleistet wäre. Bei der insofern erforderlichen Beurteilung, ob eine „in normalen Zeiten“ für die verkehrsmäßige Erschließung ausreichende Straße vorhanden ist, können nur solche „Spitzenzeiten“ vernachlässigt werden, wenn sie die Ausnahme bleiben, wenn also der zur Überlastung der Straße führende Verkehr nur gelegentlich oder zwar täglich, aber nur kurzfristig stattfindet (BVerwG, Beschluss vom 03.04.1996, a.a.O.). Vorhaben die im unbeplanten Innenbereich ausgeführt werden, müssen sich grundsätzlich mit dem Erschließungszustand abfinden, den der jeweilige Innenbereich aufweist. Die Rechtsprechung hat auch grundsätzlich eine Verpflichtung der Gemeinde, das Angebot zur Herstellung der Erschließung anzunehmen (vgl. § 124 Abs. 3 Satz 2 BauGB), abgelehnt (vgl. hierzu Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 11. Aufl. 2009, § 34 Rdnr. 22 m.w.N.). Nach den vorliegenden Verkehrsgutachten dürfte unter Berücksichtigung der derzeitigen Verkehrsbelastungen und zusätzlicher Verkehrserzeugung aus dem E...-Markt eine Leistungsfähigkeit des Knotenpunkts S...straße/D... H... unter Beibehaltung der Verkehrsregelung über Verkehrszeichen nicht nachgewiesen sein.
47 
3. Das Vorhaben verstößt gegen § 34 Abs. 3 BauGB. Nach dieser Vorschrift dürfen von Vorhaben nach § 34 Abs. 1 oder 2 BauGB keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein. Die Vorschrift findet auf das klägerische Vorhaben Anwendung (a.). Jedenfalls bei der Altstadt und dem Bereich Westliche Melanchthonstraße handelt es sich um zentrale Versorgungsbereiche im Sinne dieser Regelung, die Standorte Wilhelmstraße und Kraichgauzentrum stellen dagegen keine zentralen Versorgungsbereiche dar (b.). Es ist auch zu erwarten, dass das klägerische Vorhaben schädliche Auswirkungen auf den bzw. die zentralen Versorgungsbereiche haben wird (c.).
48 
a. Das Vorhaben der Klägerin muss sich an § 34 Abs. 3 BauGB messen lassen. Es bedarf keiner Entscheidung, ob § 34 Abs. 3 BauGB auch auf solche Vorhaben Anwendung findet, die selbst innerhalb eines zentralen Versorgungsbereiches liegen oder diesen erweitern (in diese Richtung BVerwG, Urteil vom 12.02.2009 - 4 B 5.09 -, NVwZ 2009, 781; ablehnend Gatz, jurisPR-BVerwG 18/2012, Anm. 1), denn der Einzelhandelsstandort „Diedelsheimer Höhe“ ist kein zentraler Versorgungsbereich.
49 
Zentrale Versorgungsbereiche im Sinne des § 34 Abs. 3 BauGB sind räumlich abgrenzbare Bereiche einer Gemeinde, denen auf Grund vorhandener Einzelhandelsnutzungen - häufig ergänzt durch diverse Dienstleistungen und gastronomische Angebote - eine Versorgungsfunktion über den unmittelbaren Nahbereich hinaus zukommt (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.12.2009 - 4 C 2.08 -, BVerwGE 136,10; Urteil vom 11.10.2007 - 4 C 7.07 -. BVerwGE 129, 307). Bei der Beurteilung, ob ein Versorgungsbereich einen zentralen Versorgungsbereich i.S.d. § 34 Abs. 3 BauGB bildet, bedarf es einer wertenden Gesamtbetrachtung der städtebaulich relevanten Gegebenheiten. Auch eine räumlich konzentrierte Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben, die darauf angelegt ist, einen fußläufigen Einzugsbereich zu versorgen, kann einen zentralen Versorgungsbereich i.S.d. § 34 Abs. 3 BauGB bilden. Entscheidend ist, dass der Versorgungsbereich nach Lage, Art und Zweckbestimmung eine für die Versorgung der Bevölkerung in einem bestimmten Einzugsbereich zentrale Funktion hat. Der Begriff ist nicht geografisch im Sinne einer Innenstadtlage oder Ortsmitte, sondern funktional zu verstehen (zuletzt VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 01.03.2012 – 5 S 1749/10 -, juris; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 20.11.2006 - 4 B 50.06 -, juris). Zudem setzt ein zentraler Versorgungsbereich im Sinne des § 34 Abs. 3 BauGB eine städtebaulich integrierte Lage voraus. Deswegen bilden isolierte Standorte mit einzelnen Einzelhandelsbetrieben keinen zentralen Versorgungsbereich, auch wenn sie über einen weiten Einzugsbereich verfügen und eine beachtliche Versorgungsfunktion erfüllen mögen (BVerwG, Urteil vom 17.12.2009, a.a.O.).
50 
Entgegen der Auffassung der Klägerin weist der Standort „Diedelsheimer Höhe“ keine derartige städtebaulich integrierte Lage auf. Die „Diedelsheimer Höhe“ ist nach Süden hin durch die Bundesstraße ... von der Innenstadt Bretten abgegrenzt. Demgegenüber liegt die Wohnbebauung in Diedelsheim zwar in räumlicher Nähe, sie ist jedoch in keiner Weise auf die „Diedelsheimer Höhe“ ausgerichtet. Die „Diedelsheimer Höhe“ liegt - ihrem Namen entsprechend - auf der Kuppe einer Anhöhe. Sie ist von Diedelsheim aus entweder über die S...straße oder aber über die Straße A... Ei... zu erreichen. Die Straße A... E... ist lediglich in Richtung Diedelsheim mit einigen Wohnhäusern bebaut. Sie dient nicht der Erschließung der „Diedelsheimer Höhe“ und kann aufgrund ihrer geringen Breite derzeit nur in Richtung „Diedelsheimer Höhe“ und nicht umgekehrt befahren werden. In westlicher und nördlicher Richtung schließt sich an die „Diedelsheimer Höhe“ der Außenbereich an. Zudem sind die bestehenden Einzelhandelsbetriebe auf der „Diedelsheimer Höhe“ ausschließlich für Autofahrer und nicht für Fußgänger ausgelegt (vgl. zum Kriterium der fußläufigen Erreichbarkeit Kuschnerus, ZfBR 2009, 24, 26). So ist das Gebiet lediglich durch die Bushaltestelle Am Eichbaum an den öffentlichen Nahverkehr angebunden, die an der Kreuzung S...straße/F...straße liegt. Die Entfernung zum Bahnhof Bretten beträgt rund 700 m. Die nur am westlichen Ende angrenzende Wohnbebauung, die besondere topographische Lage auf der Anhöhe und die nur unzureichende Erreichbarkeit durch Fußgänger führen in ihrer Gesamtschau dazu, dass vorliegend das Merkmal der integrierten Lage fehlt. Diese Beurteilung wird im Übrigen in dem von der Klägerin vorgelegten ...-Gutachten (...Gutachten, S. 26: „Standort des Vorhabens liegt innerhalb des Siedlungsgefüges, zählt aber derzeit nicht zu den integrierten Einkaufslagen in Bretten“) und in dem Einzelhandelskonzept der Beklagten vom 11.03.2011 (Einzelhandelskonzept, S. 83: „städtebaulich nicht integrierte Lage“) geteilt.
51 
b. Als zentraler Versorgungsbereich in Bretten ist demgegenüber die Altstadt anzusehen (aa.). Ob auch der Bereich Westliche Melanchthonstraße diesem Versorgungsbereich zuzurechnen ist, kann offen bleiben. Denn jedenfalls stellt er einen eigenständigen zentralen Versorgungsbereich dar (bb.). Die Standorte Wilhelmstraße und Kraichgauzentrum sind demgegenüber nicht als zentrale Versorgungsbereich zu qualifizieren (cc.).
52 
aa) In der Brettener Altstadt rund um den Marktplatz finden sich neben diversen Dienstleistungsangeboten und Gastronomiebetrieben derzeit noch in ausreichendem Maße Einzelhandelsnutzungen, die eine Qualifikation dieses Bereiches als zentraler Versorgungsbereich erlauben (ebenso das Einzelhandelskonzept, S. 165). Erforderlich für die Annahme eines zentralen Versorgungsbereiches ist, dass der betreffende Bereich zumindest die wohnortnahe Grundversorgung sicherstellt. Dies setzt ein Warenangebot voraus, das den kurzfristigen Bedarf und Teile des mittelfristigen Bedarfs abdeckt. Dabei muss das Warenangebot zur Deckung des kurzfristigen Bedarfs aber nur die wesentlichen Bedürfnisse des täglichen Bedarfs befriedigen, insbesondere die Grundversorgung mit Lebensmitteln und Drogerieartikeln. Ein Angebot von Waren aller Art ist insoweit nicht erforderlich (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.04.2012 - 8 S 198/11 -, NVwZ-RR 2012, 588). Durch die Insolvenz des Kaufhauses ... sowie des Sch...-Drogeriemarktes beschränken sich die Versorgungsmöglichkeiten mit Lebensmitteln und Drogeriewaren in der Altstadt derzeit auf einige wenige Geschäfte, wobei alleine der „... Markt“ mit einer Verkaufsfläche von 302 m2 eine vollständige Grundversorgung in diesem Bereich anbietet. Hinsichtlich der Lebensmittelversorgung wird das Angebot durch den Wochenmarkt, der auf dem Marktplatz stattfindet, ergänzt, womit eine Grundversorgung mit Lebensmitteln und Drogerieartikeln sichergestellt ist.
53 
bb) Es spricht einiges dafür, dass auch der Bereich der Westlichen Melanchthonstraße dem zentralen Versorgungsbereich Altstadt zuzuordnen ist. Zwar dehnt sich der gesamte Bereich (Westliche Melanchthonstraße im Westen bis Altstadt im Osten) auf einer Länge von über 1000 m aus, der Bereich ist jedoch durchgängig mit einer Vielzahl von Einzelhandelsgeschäften der verschiedensten Branchen ausgestattet. Dieses Angebot wird zudem ergänzt durch Bank- und Postdienstleistungen. Dabei liegen die einzelnen Geschäfte jeweils in Sichtweite und bilden somit einen gemeinsamen Bereich. Die Biegung der Z...straße in südlicher Richtung verhindert zwar das Durchfahren des Bereichs in östlicher Richtung. Die fußläufige Verbindung wird dadurch jedoch nicht beeinträchtigt.
54 
Selbst wenn man in der Z...straße eine städtebauliche Zäsur zwischen der Altstadt und dem Bereich Westliche Melanchthonstraße sehen wollte, die eine gemeinsame Betrachtung verhinderte (so das Einzelhandelskonzept, S.56: „infrastrukturelle Barriere“), erfüllt der Bereich Westliche Melanchthonstraße jedenfalls die Voraussetzungen für das Vorliegen eines eigenständigen zentralen Versorgungsbereichs. Denn hinsichtlich des vorhandenen Warenangebots ist mit den dort angesiedelten Einzelhandelsbetrieben, insbesondere H..., L... und d..., eine Grundversorgung mit Lebensmitteln und Drogerieartikeln vollständig gegeben. Dieser Bereich weist zudem eine integrierte Lage auf, da er im Norden und Westen von Wohnbebauung umgeben ist. Im Süden befindet sich in unmittelbarer Nähe der Brettener Bahnhof, der einen Anschluss des Bereichs an den öffentlichen Nahverkehr sicherstellt. In östlicher Richtung jenseits der Z...straße schließen sich teils Wohnnutzungen, teils gewerbliche Nutzungen an. Der Standort ist angesichts der vorhandenen Parkplätze für den motorisierten Verkehr gut zu erreichen, gleiches gilt aber auch hinsichtlich seiner fußläufigen Erreichbarkeit für Bewohner der umgebenden Wohngebiete (ebenso Einzelhandelskonzept, S. 85: „Der Standort befindet sich in städtebaulich sonstiger integrierter Lage und ist sowohl zu Fuß aus den angrenzenden Wohngebieten als auch mit dem Pkw gut zu erreichen.“)
55 
cc) Demgegenüber handelt es sich bei den Einzelhandelsstandorten Wilhelmstraße und Kraichgauzentrum nicht um zentrale Versorgungsbereiche der Stadt Bretten. Bei beiden Standorten fehlt es an der erforderlichen städtebaulich integrierten Lage. Der Einzelhandelsstandort Wilhelmstraße wird in südwestlicher Richtung durch die Bahnlinie begrenzt, in nordöstlicher Richtung grenzt mit der W...straße (...), in deren Mitte Grünbewuchs steht, eine vielbefahrene Hauptverkehrsstraße den Standort von der Innenstadt Brettens ab. Zudem befinden sich nördlich der W...straße keine weiteren Einzelhandelsgeschäfte, die eine Verbindung zur Altstadt herstellen könnten. Der Bereich Wilhelmstraße ist - ebenso wie die „Diedelsheimer Höhe“ - ersichtlich auf Autofahrer ausgerichtet, so dass keine städtebaulich integrierte Lage gegeben ist (ebenso Einzelhandelskonzept, S. 84; a. A. GMA-Gutachten, S. 6). Gleiches gilt für das in östlicher Richtung angrenzende Kraichgauzentrum. Das Gelände des Kraichgauzentrums liegt zwischen den beiden Bahnlinien und der P... Straße. Die Eingänge zu den vorhandenen Geschäften sind auf den großflächigen Parkplatz ausgerichtet. Zwar lässt sich das Kraichgauzentrum von der in unmittelbarer Nähe gelegenen Haltestelle Bretten ... mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichen. Eine städtebaulich integrierte Lage kann mangels Wohnbebauung in der näheren Umgebung jedoch nicht festgestellt werden (ebenso Einzelhandelskonzept, S. 85; a. A. ...-Gutachten, S. 6).
56 
c. Von dem klägerischen Vorhaben sind schädliche Auswirkungen für den zentralen Versorgungsbereich Altstadt zu erwarten (sogleich unter aa.). Schädliche Auswirkungen treffen auch den Bereich Altstadt und westliche Melanchthonstraße, sofern man beide Bereiche gemeinsam als zentralen Versorgungsbereich ansieht (sogleich unter bb.). Jedenfalls aber ist der isoliert betrachtete zentrale Versorgungsbereich Westliche Melanchthonstraße von schädlichen Auswirkungen betroffen (sogleich unter cc.).
57 
Schädliche Auswirkungen i.S.d. § 34 Abs. 3 BauGB sind dann zu erwarten, wenn die Funktionsfähigkeit gerade des betroffenen zentralen Versorgungsbereichs in beachtlichem Ausmaß beeinträchtigt und damit gestört wird. Eine solche Funktionsstörung liegt vor, wenn der Versorgungsbereich seinen Versorgungsauftrag generell oder hinsichtlich einzelner Branchen nicht mehr in substantieller Weise wahrnehmen kann. Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche sind nicht erst dann schädlich, wenn sie die Schwelle zur Unzumutbarkeit überschreiten. Schutzzweck des § 34 Abs. 3 BauGB ist die Vermeidung städtebaulich „nachhaltiger“ Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.12.2009, a.a.O.; Urteil vom 11.10.2007, a.a.O.). Zu berücksichtigen sind bei großflächigen Einzelhandelsbetrieben insbesondere die Verkaufsfläche des Vorhabens im Vergleich zu den im Versorgungsbereich vorhandenen Verkaufsflächen derselben Branche, die voraussichtliche Umsatzverteilung, die Entfernung zwischen dem Vorhaben und dem betroffenen zentralen Versorgungsbereich, eine etwaige Vorschädigung des Versorgungsbereichs oder die Gefährdung eines vorhandenen „Magnetbetriebs“, der maßgebliche Bedeutung für die Funktionsfähigkeit des zentralen Versorgungsbereichs hat (BVerwG, Beschluss vom 12.01.2012 - 4 B 38.11 -, BauR 2012, 760). Die Vermutungsregel des § 11 Abs. 3 Sätze 3 und 4 BauNVO gilt dabei für die bauplanungsrechtliche Beurteilung großflächiger Einzelhandelsbetriebe im unbeplanten Innenbereich nach § 34 Abs. 1 und 3 BauGB weder unmittelbar noch entsprechend (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.02.2009 - 4 B 3.09 -, Buchholz 406.12 § 11 BauNVO Nr. 34). Die Entscheidung, anhand welcher Methode ein voraussichtlicher Kaufkraftabfluss prognostisch ermittelt wird, obliegt grundsätzlich dem Tatsachengericht (BVerwG, Beschluss vom 03.08.2011 – 4 BN 15.11 -, ZfBR 2011, 777).
58 
Für die Frage, ob von einem Vorhaben „schädliche Auswirkungen“ zu erwarten sind, stellt das Ausmaß der künftigen Umsatzverteilung ein wesentliches Indiz dar. Die Rechtsprechung verlangt für die Annahme schädlicher Auswirkungen regelmäßig Umsatzeinbußen oder Kaufkraftabflüsse von mindestens 10 % (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26.09.2007 - 3 S 1119/07 -, S. 4 m.w.N.). Liegen jedoch bereits erhebliche Vorschädigungen vor, die sich durch Leerstände oder die Schließung früherer sog. Frequenzbringer äußern, kann im Einzelfall auch bei Umsatzverteilungen von weniger als 10 % vom Vorliegen schädlicher Auswirkungen ausgegangen werden (ebenso OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 01.02.2010, a.a.O.; a.A. wohl OVG Lüneburg, Urteil vom 17.01.2008 - 1 LB 154/07 -, ZfBR 2008, 482). Dies gilt insbesondere, wenn wie hier weitere Faktoren hinzukommen, die die Erwartung schädlicher Auswirkungen begründen.
59 
aa) Vorliegend hat die Klägerin mit dem ...-Gutachten eine Untersuchung des prognostizierten Kaufkraftflusses für ihr Vorhaben vorgelegt, in dem die zu erwarteten Umverteilungswirkungen bei Nahrungs- und Genussmitteln sowie bei Drogeriewaren im Hinblick auf die Altstadt sowie im Hinblick auf die Bereiche Kraichgauzentrum, Westliche Melanchthonstraße und Wilhelmstraße gemeinsam ausgewiesen sind. Hinsichtlich der Altstadt ist danach im Bereich Lebensmittel von einer Umsatzverteilung in Höhe von 4-5 % auszugehen; im Bereich Drogeriewaren beträgt die zu erwartende Umsatzverteilung 3-4 % (vgl. GMA-Gutachten, S. 22 f.). Dieser prognostizierte Kaufkraftabfluss von deutlich weniger als 10 % schließt die Annahme schädlicher Wirkungen jedoch nicht aus. Denn bei der Prognose ist in Bezug auf die Altstadt zu berücksichtigen, dass der zentrale Versorgungsbereich erhebliche Vorschädigungen aufweist und bereits jetzt nur noch in geringem Umfang die Grund- und Nahversorgung sicherstellen kann. Die negative Entwicklung wird im Einzelhandelskonzept der Beklagten im Einzelnen dargestellt (vgl. S. 20 ff.). Verstärkt wird diese Entwicklung durch die zwischenzeitlich erfolgte Schließung des Drogeriemarktes Sch... Der Anteil, den das in der W... Straße befindliche frühere Kaufhaus ... bei der Erfüllung der Funktion des zentralen Versorgungsbereichs übernommen hatte, ist nach dessen Schließung im Jahr 2009 ersatzlos weggefallen. Die Schließung dieses „Magnetbetriebs“, der ersichtlich auch die Funktion eines Frequenzbringers für die Altstadt hatte, führt zu einer besonderen Gefährdung des zentralen Versorgungsbereichs, bei dem auch geringfügige Änderungen erhebliche Auswirkungen haben können.
60 
Hinzu kommt, dass bereits der Vergleich der Verkaufsflächen für Lebensmittel und Drogeriewaren auf der „Diedelsheimer Höhe“ unter Einbeziehung des klägerischen Vorhabens einerseits mit den entsprechenden Verkaufsflächen im Bereich der Altstadt andererseits für das Vorliegen schädlicher Auswirkungen spricht. Im Rahmen des Verkaufsflächenvergleichs sind die bereits bestehenden Einzelhandelsnutzungen auf der „Diedelsheimer Höhe“ mit einzubeziehen, denn schädliche Auswirkungen können sich auch daraus ergeben, dass das geplante Vorhaben zusammen mit bereits vorhandenen Betrieben eine Beeinträchtigung des geschützten zentralen Versorgungsbereichs bewirkt. So kann ein gerade noch unbedenkliches Nebeneinander an nicht integrierten Standorten in räumlicher Nähe zum Versorgungsbereich und Angeboten derselben Branche im geschützten Versorgungsbereich durch das Hinzutreten eines weiteren branchengleichen Vorhabens in eine städtebaulich beachtliche Schädigung der Funktionsfähigkeit des Versorgungsbereichs umschlagen (BVerwG, Urteil vom 17.12.2009, a.a.O; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 01.02.2010 – 7 A 1635/07 -, BauR 2010, 1188). Das auf der „Diedelsheimer Höhe“ bereits bestehende K... umfasst eine Verkaufsfläche von 4.690 m2. Die Gesamtverkaufsfläche für Lebensmittel und Drogeriewaren würde durch das klägerische Vorhaben auf insgesamt 8.490 m2 vergrößert. In der Brettener Altstadt existiert demgegenüber derzeit nur noch eine Verkaufsfläche von 702 m2 für Lebensmittel und Drogeriewaren. Selbst unter zusätzlicher Berücksichtigung des Wochenmarktes, für den keine Verkaufsflächenangaben vorliegen und der durch sein lediglich tageweises Angebot in diesen Verkaufsflächenvergleich auch nur schwer einbezogen werden kann, ist das gravierende Übergewicht des Standortes „Diedelsheimer Höhe“ offensichtlich.
61 
Schädliche Auswirkungen für die Brettener Altstadt sind zudem in Anbetracht des bestehenden Kaufkraftpotenzials der Stadt Bretten zu erwarten (vgl. zu diesem Kriterium VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 01.03.2012, a.a.O.). Der künftige zusätzliche Flächenbedarf - also die Einzelhandelsfläche, die ohne spürbare Umsatzverteilungen zu Lasten bestehender Anbieter in Bretten realisiert werden könnte - beträgt im Bereich der nahversorgungsrelevanten Sortimente bis zum Jahr 2020 realistischerweise 0 bis 1.825 m2 (vgl. Einzelhandelskonzept, S. 120). Die Rüge der Klägerin, das Einzelhandelsgutachten sei methodisch fehlerhaft, weil es die „Diedelsheimer Höhe“ nicht als zentralen Versorgungsbereich ausweise, steht einer Zugrundelegung dieser Berechnungen nicht entgegen. Zum einen betrifft die Rüge nicht die Frage des vorhandenen Kaufkraftpotenzials, zum anderen geht das Einzelhandelskonzept zu Recht davon aus, dass es sich bei der „Diedelsheimer Höhe“ - wie bereits ausgeführt - nicht um einen zentralen Versorgungsbereich handelt. Das klägerische Vorhaben mit einer geplanten Verkaufsfläche von 3.800 m2 überschreitet dieses maximal 1.825 m2 umfassende Verkaufsflächenpotenzial um etwa das Doppelte und beschränkt sich damit nicht auf die Ausschöpfung des vorhandenen Wachstumspotenzials, sondern geht deutlich darüber hinaus.
62 
Zuletzt kann auch die deutliche Überschreitung der Grenze zur Großflächigkeit durch das klägerische Vorhaben als weiterer Beleg für die Schädlichkeit des Vorhabens gewertet werden, der das bereits aus den übrigen Kriterien gewonnene Bild, nämlich die Prognose, dass schädliche Auswirkungen im Sinne des § 34 Abs. 3 BauGB zu erwarten sind, bestätigt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.06.2010 - 4 B 75.09 -, ZfBR 2010, 580).
63 
bb) Nichts anderes ergibt sich, wenn der Bereich Westliche Melanchthonstraße zum zentralen Versorgungsbereich der Altstadt hinzuzurechnen wäre.
64 
Hinsichtlich eines derart erweiterten zentralen Versorgungsbereiches Altstadt mit Westlicher Melanchthonstraße liegen spezifische Prognosen der zu erwartenden Umsatzverteilung nicht vor. Im Hinblick auf die im ...-Gutachten zusammen betrachteten Einkaufsstandorte Westliche Melanchthonstraße, Kraichgauzentrum sowie Wilhelmstraße wird im Bereich Nahrungs- und Genussmittel eine Umverteilung von insgesamt 12-13 % prognostiziert. Für den Bereich Westliche Melanchthonstraße ist – isoliert betrachtet – von einem höheren Kaufkraftabfluss auszugehen, denn ausweislich der Ausführungen der Gutachter betrifft die Umverteilung hinsichtlich dieser Standorte in erster Linie den Einkaufsschwerpunkt Melanchthonstraße mit H... und L... Dies werde durch die Nähe des Vorhabenstandortes sowie die Sortimentsüberschneidungen, gerade mit H..., bedingt (S. 22 des ...-Gutachtens). Diese Aussagen sind ohne weiteres plausibel und erscheinen nachvollziehbar. Hinsichtlich der zu erwartenden Umverteilungen im Bereich Drogeriewaren prognostiziert das Gutachten für die Standorte Westliche Melanchthonstraße, Kraichgauzentrum und Wilhelmstraße gemeinsam 7-8 %. Da der Anteil der Umverteilung, der auf den Bereich Lebensmittel fällt, mit 3,5 Mio EUR, und derjenige, der auf den Bereich Drogeriewaren fällt, mit 0,6 Mio EUR zu beziffern ist, kann hinsichtlich des Standortes Westliche Melanchthonstraße - wiederum isoliert betrachtet - mit einer Gesamtumsatzumverteilung von mehr als 10 % gerechnet werden.
65 
Der Einwand der Klägerin, dass es sich bei den im Bereich Westliche Melanchthonstraße betroffenen Einzelhandelsbetrieben um Discounter und Einzelhandelsketten handele, deren Kalkulation eine Umsatzverringerung in dieser Größenordnung erlaubten, und dass daher nicht mit Geschäftsaufgaben zu rechnen sei, greift nicht durch. Zum einen bleibt dieser Einwand völlig unsubstantiiert, da nicht erkennbar ist, auf welche Tatsachen die Prognose gestützt wird. Zum anderen geht der Einwand auch deshalb fehl, weil bei der Beurteilung, ob von einem Vorhaben schädliche Auswirkungen im Sinne des § 34 Abs. 3 BauGB zu erwarten sind, nicht der einzelne Betrieb, sondern der gesamte zentrale Versorgungsbereich in den Blick zu nehmen ist.
66 
Die prognostizierten Umverteilungswirkungen entsprechen den Ergebnissen des Verkaufsflächenvergleichs. Während die „Diedelsheimer Höhe“ nach Erweiterung um das klägerische Vorhaben eine Verkaufsfläche von insgesamt 8.490 m2 umfassen würde, sind in der Altstadt mitsamt dem Standort Westliche Melanchthonstraße immerhin 4.617 m2 entsprechende Verkaufsfläche vorhanden. Aber auch insoweit überwiegt das Angebot auf der „Diedelsheimer Höhe“ bei weitem. Das dortige Angebot würde, im Falle der Realisierung des klägerischen Vorhabens, knapp das Doppelte der im Bereich Altstadt erweitert um die Westliche Melanchthonstraße befindlichen Verkaufsfläche aufweisen.
67 
Schädliche Auswirkungen des klägerischen Vorhabens für den um den Standort Westliche Melanchthonstraße erweiterten Altstadtbereich sind insbesondere auch aufgrund der geringen Entfernung von ca. 600 m zwischen dem Vorhaben und dem betroffenen zentralen Versorgungsbereich zu erwarten (ebenso ...-Gutachten, S. 22). Hinzu kommt die Tatsache, dass die „Diedelsheimer Höhe“ aus der Innenstadt über die ...straße und den A...platz mit dem Auto gut zu erreichen ist und damit in unmittelbarer räumlicher Nähe zu diesem Bereich liegt.
68 
Auch im Hinblick auf den erweiterten Altstadtbereich stellen sowohl das auf 1.825 m2 begrenzte Kaufkraftpotenzial der Stadt Bretten als auch die Überschreitung der Grenze zur Großflächigkeit durch das klägerische Vorhaben weitere Indizien dar, die die Schädlichkeit des Vorhaben bestätigen.
69 
cc) Zuletzt sind schädliche Auswirkungen auch zu erwarten, wenn man allein den Bereich Westliche Melanchthonstraße als betroffenen zentralen Versorgungsbereich betrachtet.
70 
Wie bereits ausgeführt, ist im Hinblick auf die Westliche Melanchthonstraße von einer Umsatzverteilung zugunsten des klägerischen Vorhabens von über 10 % auszugehen. Die unmittelbare räumliche Nähe und die gute Erreichbarkeit für Autofahrer gerade aus der Westlichen Melanchthonstraße verstärken die schädliche Wirkung dieser Umsatzverteilung. Auch insoweit bestätigen die Tatsache, dass das klägerische Vorhaben das bestehende Verkaufsflächenpotenzial bei weitem überschreitet, und nicht zuletzt der Umstand, dass es sich bei dem klägerischen Vorhaben um einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb handelt, die Annahme schädlicher Auswirkungen auch allein bezogen auf den Standort Westliche Melanchthonstraße.
71 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
72 
Die Zulassung der Berufung findet ihre Grundlage in § 124a Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO; die Klärung der Rechtsfrage, ob und wenn ja, unter welchen tatsächlichen Voraussetzungen in einem auf § 9 Abs. 2a BauGB gestützten Bebauungsplan auch nicht zentrenrelevanter Einzelhandel ausgeschlossen werden kann, ist von grundsätzlicher Bedeutung. Gleiches gilt für die Frage, ob und wenn ja, unter welchen Voraussetzungen die Annahme schädlicher Auswirkungen auf einen zentralen Versorgungsbereich auch dann möglich ist, wenn ein vorliegendes Marktgutachten lediglich einen Kaufkraftabfluss von 4-5 % prognostiziert. Diese Fragen sind in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht geklärt.
73 
Beschluss
74 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG, § 39 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Nr. 9.1.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit auf 570.000,00 EUR festgesetzt.
75 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als

1.Wohnbauflächen(W)
2.gemischte Bauflächen(M)
3.gewerbliche Bauflächen(G)
4.Sonderbauflächen(S).

(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als

1.Kleinsiedlungsgebiete(WS)
2.reine Wohngebiete(WR)
3.allgemeine Wohngebiete(WA)
4.besondere Wohngebiete(WB)
5.Dorfgebiete(MD)
6.dörfliche Wohngebiete(MDW)
7.Mischgebiete(MI)
8.urbane Gebiete(MU)
9.Kerngebiete(MK)
10.Gewerbegebiete(GE)
11.Industriegebiete(GI)
12.Sondergebiete(SO).

(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.

(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet

1.
nach der Art der zulässigen Nutzung,
2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
gliedern. Die Festsetzungen nach Satz 1 können auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden; dies gilt auch für Industriegebiete. Absatz 5 bleibt unberührt.

(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,

1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder
2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen

1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind,
2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder
3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.

(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.

(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.

(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.

Tenor

Der Bebauungsplan "Gewerbepark Stuttgarter Straße/nördlich Bahnhof Bietigheim“ in der Fassung vom 30. Juni 2009 und in der Fassung vom 25. September 2012 wird für unwirksam erklärt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Antragstellerin wendet sich gegen den Bebauungsplan „Gewerbepark Stuttgarter Straße / nördlich Bahnhof Bietigheim“ der Antragsgegnerin.
Der Bebauungsplan umfasst eine überwiegend bebaute Fläche von ca. 13,8 ha zwischen der Stuttgarter Straße (B 27) im Westen und Süden und der Bahnlinie, die das Plangebiet im Norden und Osten begrenzt. Das gesamte Gelände zählte früher zum Werksgelände der Firma ...... (...- ... ...-...); teilweise wird es von dieser heute noch als Verwaltungs- und untergeordneter Produktionsstandort genutzt. Im Plangebiet liegen auch die Grundstücke Flst.-Nrn. ..., ..., ..., ... und ... mit einer Gesamtfläche von ca. 4,8 ha, die im Eigentum der Antragstellerin stehen und großflächig mit Gewerbehallen bebaut sind.
Der Bebauungsplan enthält für das Plangebiet allein die Festsetzung:
„Einzelhandelsbetriebe jeder Art sind ausgeschlossen. Die zulässige Nutzung bestimmt sich im Übrigen nach § 34 BauGB“.
Das Planungsverfahren, das die Antragsgegnerin aus Anlass mehrerer Bauvoranfragen der Antragstellerin über die planungsrechtliche Zulässigkeit unterschiedlicher Einzelhandelsbetriebe auf ihren Grundstücken einleitete, verlief wie folgt: Am 17.02.2009 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin, für das jetzige Plangebiet einen Bebauungsplan nach § 9 Abs. 2a BauGB im vereinfachten Verfahren aufzustellen, sowie einen Entwurf, dessen Festsetzungen dem jetzigen Plan entsprachen, öffentlich auszulegen. In der Begründung wurde als Planziel die Sicherung und Entwicklung der Innenstadt Bietigheim als eines regionalbedeutsamen Einzelhandelsschwerpunkts sowie definierter zentraler stadtteilbezogener Versorgungsbereiche (Buch und Bissingen) auf der Basis des Einzelhandelskonzepts der Antragsgegnerin genannt. Zu dessen Realisierung solle die zu überplanende Fläche von jeglichem Einzelhandel freigehalten werden, unabhängig von dessen Groß- oder Nichtgroßflächigkeit, Innenstadt- oder Nichtinnenstadtrelevanz. Denn nach dem „...-Gutachten“ würde Einzelhandel im Plangebiet zu einer Schwächung der genannten Zentren durch einen Kaufkraftabzug führen. Dies gelte auch für die Zulassung von nicht innenstadtrelevanten Sortimenten, weil stets innenstadtrelevante Randsortimente mit zuzulassen seien.
Davor hatte die Antragsgegnerin ihr im Jahre 1993 erstelltes und im Jahr 2007 fortgeschriebenes Einzelhandelskonzept auf Grundlage einer Markt- und Standortuntersuchung der ... überarbeitet; der Gemeinderat hatte die aktualisierte Fassung vom Januar 2009 am 27.01.2009 gebilligt.
Die öffentliche Auslegung des Planentwurfs einschließlich Begründung erfolgte nach öffentlicher Bekanntmachung am 21.02.2009 in der Zeit vom 02.03.2009 bis 02.04.2009. Die Antragstellerin erhob mit Schreiben vom 31.03.2009 Einwendungen und machte im Wesentlichen geltend, Einzelhandel auf ihren Grundstücken stehe der Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Innenstadt von Bietigheim sowie in den Ortskernen von Bissingen und Buch nicht entgegen. Er stelle vielmehr eine sinnvolle Ergänzung der stadtnahen zentralen Versorgungsbereiche dar, da es sich um einen geografisch städtebaulich integrierten Standort handele. In den stadtnahen zentralen Versorgungsbereichen gebe es keine Entwicklungsflächen für dort wünschenswerte Einzelhandelsnutzungen. Das ...-Gutachten habe nicht untersucht, ob eine Einzelhandelsentwicklung auf den Grundstücken der Antragstellerin eine konkrete Beeinträchtigung der Zentren zur Folge habe. Der Bebauungsplanentwurf schließe zudem jegliche Einzelhandelsnutzung aus, ohne zwischen zentrenrelevanten und nicht zentrenrelevanten Sortimenten zu unterscheiden. Auf den Grundstücken der Antragstellerin sei damit selbst der Einzelhandel mit Kraftfahrzeugen nicht mehr möglich, obwohl er keinerlei Auswirkungen auf die Zentren habe. Unzutreffend sei auch die Erwägung, dass Einzelhandelsbetriebe mit nicht innenstadtrelevanten Sortimenten immer innenstadtrelevante Randsortimente anböten.
Am 30.06.2009 wies der Gemeinderat der Antragsgegnerin die Einwendungen der Antragstellerin zurück und beschloss den Planentwurf als Satzung. Der Plan wurde ausgefertigt und am 08.07.2009 öffentlich bekanntgemacht.
Die Antragstellerin hat am 28.05.2010 das Normenkontrollverfahren eingeleitet und beantragt, den Bebauungsplan vom 30.06.2009 für unwirksam zu erklären. Mit Schreiben vom 06.07.2010 hat sie gegenüber der Antragsgegnerin die Fehlerhaftigkeit des Plans gerügt und im Einzelnen ausgeführt, dass der Ausschluss jeglichen Einzelhandels im Plangebiet - in dem sich bereits ein Sportartikelladen mit einer Verkaufsfläche von 111,6 m² befinde - auf der Grundlage von § 9 Abs. 2a BauGB durch das Einzelhandelskonzept der Antragsgegnerin insbesondere mit Blick auf den Ausschluss nicht zentrenrelevanter Sortimente und handwerksbezogenen Einzelhandels nicht getragen werde. Entsprechend hat sie ihren Normenkontrollantrag begründet.
10 
Am 26.06.2012 hat der Gemeinderat der Antragsgegnerin beschlossen, zum Plan ein ergänzendes vereinfachtes Verfahren durchzuführen, um die bisherige Zielsetzung, insbesondere im Hinblick auf den Ausschluss jeglichen Einzelhandels, zu untermauern und deutlicher herauszuarbeiten, und das Planverfahren mit der öffentlichen Auslegung wieder aufzunehmen. Diese Auslegung ist nach öffentlicher Bekanntmachung vom 05.07.2012 in der Zeit vom 16.07.2012 bis 16.08.2012 erfolgt. Die Antragstellerin hat in dieser Zeit erneut Einwendungen gegen den Plan erhoben. Diese hat der Gemeinderat der Antragsgegnerin am 25.09.2012 zurückgewiesen und dann den Bebauungsplan mit neuer Begründung als Satzung beschlossen. Die neue Begründung des Plans wiederholt die frühere und ergänzt, allgemeines Ziel und Zweck der Planung sei auch die Sicherung der immer knapper werdenden Flächen für gewerbliche Nutzungen und Dienstleistungen. Würde Einzelhandel zugelassen, würde das heute schon hohe Verkehrsaufkommen kräftig gesteigert und die Verkehrsfunktion der B27 als Hauptverkehrsstraße in Frage gestellt. Nach dem Einzelhandelskonzept bestehe nur ein geringer Entwicklungsbedarf im nicht zentrenrelevanten Sortimentsbereich, der vollständig in den bestehenden, für Einzelhandel geeigneten Gewerbegebieten realisiert werden könne. Zusätzliche Entwicklungsflächen außerhalb dieser Gewerbegebiete seien städtebaulich weder sinnvoll noch notwendig. Von den Flächen im Plangebiet gehe ein erhebliches Gefährdungspotential für die Innenstadt und die Stadtteilzentren, vor allem in Buch, aus, weshalb die ... einen vollständigen Einzelhandelsausschluss empfohlen habe. Auf die Stellungnahme der ... vom 10.05.2012, die der Begründung als Anlage beigefügt sei, werde verwiesen.
11 
Der Oberbürgermeister hat die Begründung samt anliegender Stellungnahme am 01.10.2012 mit dem Vermerk versehen:
12 
„Es wird hiermit bestätigt, das die anliegende Begründung samt Anlage dem Satzungsbeschluss des Gemeinderats der Stadt Bietigheim-Bissingen vom 25.09.2012 zu Grunde lag. Sie wird hiermit ausgefertigt. […]“
13 
Die ortsübliche Bekanntmachung des Bebauungsplans ist am 04.10.2012 unter Bezugnahme auf den Plan mit Textteil vom Februar 2009 und die Begründung vom Juni 2012 erfolgt.
14 
Die Antragstellerin hält auch nach Durchführung des ergänzenden Verfahrens den vollständigen Einzelhandelsausschluss für rechtswidrig und rügt darüber hinaus, im ergänzenden Verfahren sei entgegen § 3 Abs. 2 BauGB kein Entwurf einer Satzung, sondern nur der Abgrenzungsplan für den räumlichen Geltungsbereich mit der ergänzten Planbegründung und der Stellungnahme der... ausgelegt worden. Auch der Satzungsbeschluss vom 25.09.2012 beziehe sich nicht auf die textlichen Festsetzungen des Plans, wie sich aus der Gemeinderatsvorlage ergebe. Dementsprechend fehle es auch an einer Ausfertigung der Satzung, was der Inhalt des Ausfertigungsvermerks vom 01.10.2012 belege.
15 
Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,
16 
den Bebauungsplan der Antragsgegnerin „Gewerbepark Stuttgarter Straße / nördlich Bahnhof Bietigheim, Planbereich 2.2“ in der Fassung vom 30.06.2009 und in der Fassung vom 25.09.2012 für unwirksam zu erklären.
17 
Die Antragsgegnerin beantragt,
18 
den Antrag abzuweisen.
19 
Sie vertritt die Auffassung, der Antrag sei unbegründet. Dem Bebauungsplan liege ihr Einzelhandelskonzept zu Grunde, das sie über die letzten Jahrzehnte hinweg widerspruchsfrei und konsequent angewendet und weiterentwickelt habe. Der Plan diene sowohl der Einzelhandelssteuerung zur Sicherung und Entwicklung der zentralen Versorgungsbereiche als auch der Entwicklung und Zurverfügungstellung von gewerblichen und Dienstleistungsflächen. Sie differenziere konzeptionell nicht nur zwischen zentren- und nicht zentrenrelevanten Sortimenten, sondern zwischen drei Gebietskategorien, nämlich den zentralen Versorgungsbereichen, in denen der gesamte Einzelhandel zugelassen sei, Gewerbe- und Mischgebieten, in denen der nicht innenstadtrelevante Einzelhandel zugelassen sei, und Baugebieten, in denen jeglicher Einzelhandel ausgeschlossen sei, um diese Bereiche der sonstigen gewerblichen und dienstleistenden Nutzung vorzubehalten. Alle drei Kategorien dienten der Stärkung und Entwicklung der zentralen Versorgungsbereiche. Die Antragsgegnerin habe seit Beginn ihrer Einzelhandelskonzeption darauf geachtet, dass die Flächen für den nicht innenstadtrelevanten Einzelhandel die prognostisch erforderliche Größe, wie sie auch durch den Regionalplan vorgegeben werde, nicht überschritten. In der Praxis des heutigen nicht innenstadtrelevanten Einzelhandels gebe es keinen Betrieb, der ohne innenstadtrelevante Randsortimente auskomme. Selbst der Handel mit Mineralölerzeugnissen finde auch in Tankstellen statt, die je nach Größe durchaus der lebensmittelmäßigen Grundversorgung dienen könnten. Das im Rahmen der Einzelhandelskonzeption mit verfolgte Ziel, bisher einzelhandelsfreie Flächen weiterhin einzelhandelsfrei zu lassen, diene auch der in § 9 Abs. 2a BauGB ebenfalls genannten Innenentwicklung brachfallender Gewerbe- und Industriegebietsflächen. Diese würden hier einer den zentralen Versorgungsbereichen nicht entgegenwirkenden Nachnutzung zugeführt.
20 
Im Übrigen verweist die Antragsgegnerin auf die Unterlagen des ergänzenden Verfahrens.
21 
Dem Senat liegen die Verfahrensakten zum Bebauungsplan einschließlich des Einzelhandelskonzepts und der Unterlagen über das ergänzende Verfahren der Antragsgegnerin vor. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt dieser Unterlagen und der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
I.
22 
Der Normenkontrollantrag ist zulässig.
23 
1. Die Antragstellerin hat ihren zunächst gegen den Bebauungsplan in der Fassung vom 30.06.2009 gerichteten Antrag nach Durchführung des ergänzenden Verfahrens (§ 214 Abs. 4 BauGB) durch die Antragsgegnerin auf den Bebauungsplan in der Gestalt erstreckt, die er durch das ergänzende Verfahren gefunden hat. Das ist nach § 173 VwGO in Verbindung mit § 264 Nr. 2 ZPO ohne weiteres zulässig. Verfahrensgegenstand ist damit der ursprüngliche Bebauungsplan zusammen mit dem im ergänzenden Verfahren - in der Begründung - geänderten Bebauungsplan, der als ein Bebauungsplan Wirksamkeit erlangt und sich lediglich aus zwei Teilnormgebungsakten zusammensetzt (BVerwG, Urteil vom 24.03.2010 - 4 CN 3.09 -, NVwZ 2010, 782).
24 
2. Der Antrag ist auch sonst zulässig. Die Antragstellerin, die als Eigentümerin von Grundstücken im Plangebiet antragsbefugt ist, hat den Normenkontrollantrag innerhalb der Jahresfrist nach Bekanntmachung des Plans gestellt (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Sie hat sowohl im Rahmen der ersten öffentlichen Auslegung als auch im Rahmen der öffentlichen Auslegung im ergänzenden Verfahren Einwendungen gegen die Planung erhoben, so dass § 47 Abs. 2a VwGO der Zulässigkeit ihres Antrags nicht entgegensteht.
II.
25 
Der Antrag ist auch begründet. Der Plan ist sowohl in der Gestalt, die er durch das ergänzende Verfahren gefunden hat, als auch in seiner ursprünglichen Gestalt unwirksam.
26 
Es kann dahinstehen, ob der Plan in der Gestalt nach dem ergänzenden Verfahren verfahrensfehlerhaft zustande gekommen ist. Dies betrifft zum einen den von der Antragstellerin gerügten und von der Antragsgegnerin verneinten Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 08.03.2010 - 4 BN 42.09 -, BauR 2010, 1554). Zum anderen gilt dies für die Frage, ob die im ergänzenden Verfahren nicht entbehrliche (vgl. dazu Kuschnerus, Der sachgerechte Bebauungsplan, 4. Aufl., 2010, Rn. 1100) Ausfertigung der Satzung erfolgt ist. Der als Ausfertigung bezeichnete Vermerk des Oberbürgermeisters vom 01.10.2012, der sich eindeutig nur auf die Planbegründung bezieht, erfüllt die Anforderungen an eine Ausfertigung nicht. Der Oberbürgermeister der Antragsgegnerin hat aber das Gemeinderatsprotokoll vom 25.09.2012 unterzeichnet, das als öffentliche Urkunde (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 18.05.1988 - 8 S 2404/87 -, juris (Leitsatz)) vollen Beweis dafür erbringt, dass der Gemeinderat den Bebauungsplan nach Maßgabe des „Plans des Stadtentwicklungsamts Bietigheim-Bissingen vom 10.02.2009 einschließlich der Begründung vom 14.06.2012“ beschlossen hat. Bedenken gegen die Einstufung dieser Unterzeichnung des Protokolls als Ausfertigung (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Urteil vom 09.02.2009 - 3 S 2290/07 -, VBlBW 2009, 466) ergeben sich hier allerdings insofern, als das Protokoll auf einen Plan Bezug nimmt, der bereits mit einem Ausfertigungsvermerk hinsichtlich des Satzungsbeschlusses vom 30.06.2009 versehen ist und dem Normanwender keinerlei Hinweis darauf gibt, dass der nunmehr maßgebliche Satzungsbeschluss erst am 25.09.2012 erfolgt ist. Ob eine solche Ausfertigung noch dem Rechtsstaatsgebot entspricht, das die Identität der anzuwendenden Norm und ihres Inhalts mit dem vom Normgeber Beschlossenen verlangt (BVerwG, Urteil vom 01.07.2010 - 4 C 4.08 -, BVerwGE 137, 247), kann aber offen bleiben. Denn der Bebauungsplan ist in jedem Fall materiell fehlerhaft.
27 
Der Bebauungsplan ist sowohl in der Gestalt, die er durch das ergänzende Verfahren gefunden hat, als auch in seiner ursprünglichen Gestalt materiell rechtswidrig. Der festgesetzte Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben jeder Art ist nicht durch § 9 Abs. 2a BauGB gedeckt. Der isolierte Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben ohne Festsetzung eines Baugebiets kann, wovon die Antragsgegnerin auch zutreffend ausgegangen ist, nur im Wege eines Bebauungsplans nach § 9 Abs. 2a BauGB erfolgen (vgl. dazu Gaentzsch, in: Berliner Kommentar BauGB, Stand: Juni 2012, § 9 Rn. 73f; Söfker in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: 01.06.2012, § 9 Rn. 242). Die Voraussetzungen dieser Ermächtigungsgrundlage liegen jedoch nicht vor.
28 
Nach § 9 Abs. 2a BauGB kann für im Zusammenhang bebaute Ortsteile, wie hier für das Plangebiet, zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 BauGB zulässigen baulichen Nutzungen nicht zulässig sind. Danach besteht zwar grundsätzlich auch die Möglichkeit eines vollständigen Ausschlusses von Einzelhandelsbetrieben. Diese wären ohne planerischen Ausschluss im betroffenen Gebiet mit allen Sortimenten zulässig - wohl schon im Rahmen von § 34 Abs. 1 BauGB, jedenfalls aber nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO bzw. § 9 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO -, solange für sie keine tatsächlich hinreichend gesicherte Prognose schädlicher Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche vorläge (§ 34 Abs. 3 BauGB; vgl. dazu BVerwG Urteil vom 17.12.2009 - 4 C 2.08 -, BVerwGE 136, 18). Voraussetzung für den Ausschluss jeglichen Einzelhandels über § 9 Abs. 2a BauGB ist jedoch, dass er zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche erfolgt. Das ist hier nicht der Fall. Es genügt nicht, dass die Antragsgegnerin sich auf diesen Zweck als Planungsziel beruft (dazu 1.). Vielmehr bedarf es zusätzlich einer substantiierten und nachvollziehbaren Begründung für die behauptete Zweckbindung, die hier jedoch fehlt (dazu 2.). Auch der in § 9 Abs. 2a BauGB genannte Gesichtspunkt der Innenentwicklung vermag den Ausschluss nicht zu rechtfertigen (dazu 3.).
29 
1. Die Antragsgegnerin bezeichnet in der Begründung des Bebauungsplans vom 25.09.2012 wie auch in derjenigen vom 30.06.2009 (im Folgenden: Begründung 2012 und 2009) ebenso wie in ihrem nach § 9 Abs. 2a Satz 2 BauGB besonders zu berücksichtigenden städtebaulichen Entwicklungskonzept, dem im Januar 2009 beschlossenen Einzelhandelskonzept (im Folgenden: Konzept 2009), drei zentrale Versorgungsbereiche (§ 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB), deren „Sicherung und Entwicklung“ der Bebauungsplan dienen soll: Die Innenstadt Bietigheim als regional bedeutsamer Einzelhandelsschwerpunkt sowie die stadtteilbezogenen Versorgungsbereiche Buch und Bissingen (ebenso die ergänzende Stellungnahme der... vom 10.05.2012, im Folgenden: Stellungnahme 2012). Diese Zentren möchte sie „sichern und stärken“; sie geht davon aus, dass Einzelhandel im Plangebiet zu einer Schwächung dieser Zentren durch einen Kaufkraftabzug führen würde, und verweist dazu auf das ihrem Einzelhandelskonzept zugrunde liegende ...-Gutachten von 2009 (Begründung 2012 Nr. 5.1 wie auch Begründung 2009 Nr. 5.1).
30 
Damit benennt die Antragsgegnerin zwar den nach § 9 Abs. 2a Satz 1 BauGB vorgesehenen Zweck als Ziel ihrer Planung und beruft sich auch auf ein städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne von § 9 Abs. 2a Satz 2 BauGB und § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB, das den vollständigen Einzelhandelsausschluss im Plangebiet empfiehlt (Einzelhandelskonzept 2009, S. 77). Das allein genügt jedoch noch nicht, um die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2a BauGB zu erfüllen. Vielmehr müssen Begründung und Konzept die behauptete Zweckbindung der getroffenen Festsetzung auch in nachvollziehbarer Weise rechtfertigen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.03.2009 - 4 C 21.07 -, BVerwGE 133, 310 zu einem Einzelhandelsausschluss nach § 1 Abs. 5, Abs. 9 BauNVO). Entscheidet sich eine Gemeinde im Rahmen ihrer planerischen Gestaltungsfreiheit, keinen allgemeinen Bebauungsplan, sondern einen Plan nach der Spezialregelung des § 9 Abs. 2a BauGB aufzustellen, hat sie sich damit auf das dort vorgegebene städtebauliche Ziel der Erhaltung oder Entwicklung der zentralen Versorgungsbereiche festgelegt und müssen ihre Festsetzungen dadurch gerechtfertigt sein. Aus der Zweckbindung des Plans nach § 9 Abs. 2a Satz 1 BauGB ergibt sich zugleich, dass seine Festsetzungen zur Erreichung dieses Zwecks erforderlich sein müssen. Denn Festsetzungen eines Bebauungsplans dürfen als Inhalts- und Schrankenbestimmungen des Eigentums (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG) nicht weitergehen, als der Schutzzweck reicht, dem die Regelung dient (BVerfG, Beschluss vom 15.09.2011 - 1 BvR 2232/10 -, BauR 2012, 63; Beschluss vom 02.03.1999 - 1 BvL 7/91 - BVerfGE 100, 226). Die Spezialregelung in § 9 Abs. 2a BauGB entspricht insoweit dem allgemeinen Gebot der Erforderlichkeit nach der Regelung des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB, die bei allgemeinen Bebauungsplänen mit von der Gemeinde selbst entwickelten städtebaulichen Zielen gilt (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.09.2003 - 4 C 14.01 -, BVerwGE 119, 25).
31 
2. An einer ausreichend substantiierten und nachvollziehbaren Begründung, dass der Ausschluss sämtlichen Einzelhandels im Plangebiet, insbesondere desjenigen mit nicht zentrenrelevanten Sortimenten, der Erhaltung oder der Entwicklung der drei genannten zentralen Versorgungsbereiche der Antragsgegnerin dient, fehlt es hier. Sie ist weder der Begründung des Plans noch dem Einzelhandelskonzept der Antragsgegnerin zu entnehmen.
32 
a) Die Aussage in der Begründung des Bebauungsplans - Begründung 2012 wie 2009 -, Einzelhandel im Plangebiet würde nach dem dem Einzelhandelskonzept zugrundeliegenden ...-Gutachten von 2009 zu einer Schwächung der Zentren durch einen Kaufkraftabzug führen, findet sich in diesem Gutachten nicht. Das Gutachten befasst sich zwar mit dem Kaufkraftpotenzial in der Stadt Bietigheim-Bissingen und stellt auch eine Kaufkraftprognose auf, bricht diese Erkenntnisse aber nicht herunter auf einzelne Standorte oder Gebiete in der Stadt (vgl. Konzept 2009 S. 27 ff. und 31 ff.). Es enthält nur die allgemeine Feststellung, von den Flächen im Plangebiet gehe ein erhebliches Gefährdungspotenzial für die Innenstadt und die Stadtteilzentren, vor allem in Buch, aus; aufgrund des erheblichen Flächenumfangs, der unter Umständen zur Disposition stehe, sowie der guten betriebswirtschaftlichen Eignung für Einzelhandel sei ein hoher Ansiedlungsdruck in Bezug auf Einzelhandel zu erwarten (Konzept 2009 S. 77; ebenso Begründung 2012). Dieses angebliche Gefährdungspotenzial wird jedoch nicht näher spezifiziert; inwiefern es gerade auch bei der Ansiedlung von Betrieben mit nicht zentrenrelevanten Sortimenten, die in dem Konzept ausdrücklich von den zentrenrelevanten abgegrenzt werden (Konzept 2009 S. 43; s. dazu auch unten c)), bestehen könnte, erschließt sich nicht. Allerdings bedarf es dann, wenn eine Gemeinde als Ziel nicht nur den Schutz, sondern auch die Stärkung und Entwicklung ihrer Zentren verfolgt wie die Antragsgegnerin, keiner Ermittlung der konkret zentrenschädlichen Sortimente. Die Gemeinde ist dann nicht darauf beschränkt, nur solche Einzelhandelsnutzungen in dezentralen Lagen zu unterbinden, die in den Zentren bereits in nennenswertem Umfang ausgeübt werden; sie kann auch zentrumsbildende Nutzungsarten, die in den Zentren bisher nicht oder nur in geringem Umfang vertreten sind, in anderen Gemeindegebieten ausschließen, um eventuelle Neuansiedlungen den Zentren zur Steigerung ihrer Attraktivität zuzuführen. Auch ein mit dem Ziel der Stärkung und Entwicklung der Zentren begründeter Einzelhandelsausschluss kann indessen nicht weitergehen, als eine Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben in den Zentren überhaupt in Betracht kommt (BVerwG, Urteil vom 26.03.2009 - 4 C 21.07 -, a.a.O.). Daher kann ein vollständiger Einzelhandelsausschluss zur Stärkung der Zentren im Einzelfall dann gerechtfertigt sein, wenn der gesamte Einzelhandel auf diese Zentren konzentriert werden soll (so der dem Urteil des BVerwG vom 20.03.2009 zugrundeliegende Fall). Das ist aber gerade nicht Inhalt der Einzelhandelskonzeption der Antragsgegnerin; vielmehr sieht sie neben den zentralen Versorgungsbereichen auch verschiedene dezentrale Gewerbegebietslagen für Einzelhandel mit nicht zentrenrelevanten Sortimenten vor (Büttenwiesen West/Weierlen, Gustav-Rau-Straße, Laiern, Pfädle/Marbacher Weg, vgl. Konzept 2009 S. 66 und Stellungnahme 2012 S. 2).
33 
b) Auch die Erwägung in der Begründung des Bebauungsplans, dass die Zulassung von nicht innenstadtrelevanten Sortimenten die Zentren schwäche, weil stets innenstadtrelevante Randsortimente mit zuzulassen seien, trägt den vollständigen Einzelhandelsausschluss nicht. Denn zentrenrelevante Sortimente und damit auch Randsortimente können durch entsprechende planerische Festsetzung ausgeschlossen werden, wenn die Differenzierung marktüblichen Gegebenheiten entspricht und die unterschiedlichen Branchen in der sozialen und ökonomischen Realität existieren (§ 1 Abs. 5, Abs. 9 BauNVO, vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 04.10.2001 - 4 BN 45.01 -, juris; Beschluss vom 23.10.2006 - 4 BN 1.06 -, juris). Davon, dass einem Ausschluss zentrenrelevanter Randsortimente marktübliche Gegebenheiten entgegenstünden, geht das Einzelhandelskonzept der Antragsgegnerin nicht aus. Vielmehr verweist es darauf, dass seine schon im Jahr 1993 erstmals aufgestellte Konzeption durch „spezifische Einzelhandelsausschlüsse im zentrenrelevanten Bereich“ in der Mehrheit der Gewerbegebiete umgesetzt worden sei, und zwar gerade auch durch die Zulassung nicht zentrenrelevanter Sortimente in Verbindung mit dem ausdrücklichen Ausschluss zentrenrelevanter Randsortimente (Konzept 2009, S. 66 ff.; s. Bebauungspläne Büttenwiesen Ost - GE2 und GI2 - von 1994, Büttenwiesen West - GE2 - von 1994, Gustav-Rau-Straße/Röte - 1. Änderung - GE1 und GE2 - von 1993, Seewiesen - 3. Änderung - GEe und GE2 - von 2005, hinter dem Bruchwald - 1. Änderung - GI - von 2006). Daher findet die Auffassung, wie die Antragsgegnerin sie in der Antragserwiderung und in der Beschlussvorlage für die Abwägung im ergänzenden Verfahren (Anlage zur Drucksache GR Nr. 64/2012 S. 4) vertreten hat, nämlich dass der Ausschluss von zentrenrelevanten Randsortimenten realitätsfern erscheine, in ihrem eigenen Einzelhandelskonzept keine Stütze. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Stellungnahme 2012; dort heißt es nur vage, in der Regel würden bei Einzelhandelsangeboten im nicht zentrenrelevanten Sortimentsbereich zentrenrelevante Sortimente als Randsortimente geführt (S. 12), ohne dass näher auf die Marktgepflogenheiten eingegangen wird.
34 
Selbst wenn man aber in Rechnung stellt, dass das Angebot zentrenrelevanter Randsortimente beim Einzelhandel mit nicht zentrenrelevanten Sortimenten zunehmend marktüblicher wird - die Beschlussvorlage im ergänzenden Verfahren verweist insoweit beispielhaft auf Möbelhäuser, Gartenmärkte und Baumärkte (a.a.O. S. 5), die Antragserwiderung auf Tankstellen mit Lebensmittelverkauf -, bedeutet dies weder, dass solcher Einzelhandel ohne zentrenrelevante Randsortimente in der sozialen und ökonomischen Realität nicht mehr existiert, noch dass diese Entwicklung alle Branchen im nicht zentrenrelevanten Bereich erfasst, etwa auch den Einzelhandel mit Kraftfahrzeugen und Motorrädern, Sportgroßgeräten, Einrichtung für Küche und Bad, Brennstoffen oder Baustoffen.
35 
Die von der Antragsgegnerin angeführten Schwierigkeiten bei der Kontrolle, ob ein festgesetzter Ausschluss von Randsortimenten tatsächlich eingehalten wird (Beschlussvorlage für die Abwägung im ergänzenden Verfahren , a.a.O., S. 6), vermögen für sich gesehen keine unverhältnismäßigen Einschränkungen der Eigentümerbefugnisse durch einen Einzelhandelsausschluss jenseits der gesetzlichen Zweckbindung zu rechtfertigen.
36 
c) Das Sortimentskonzept der Antragsgegnerin, das in ihrem Einzelhandelskonzept enthalten ist, spricht gegen Auswirkungen der Ansiedlung nicht zentrenrelevanter Branchen im Plangebiet auf die zentralen Versorgungsbereiche. Denn es definiert all solche Sortimente als zentrenrelevant, die hinsichtlich des Angebotscharakters, der Attraktivität sowie der Betriebsstruktur in Bietigheim-Bissingen den zentralen Lagen zugeordnet werden können (S. 41), wobei zu beachten sei, dass sich die Abgrenzung nicht am derzeitigen Bestand orientiere, sondern auch an den zukünftigen Entwicklungsmöglichkeiten in Bietigheim-Bissingen (S. 42). Das Konzept geht also davon aus, dass die tabellarisch aufgeführten nicht zentrenrelevanten Sortimente - weiße Ware, Elektroinstallation, Computer, Büromaschinen, Möbel/Küchen/Büro-möbel/Gartenmöbel/Sanitär- und Badeinrichtung, Bettwaren, Matratzen, Baustoffe, Bauelemente, Heimwerkerbedarf, Fliesen, Pflanzen und Zubehör, Gartenwerkzeuge, Gartenbaustoffe, Pflege- und Düngemittel, Torf und Erde, Pflanzengefäße, Zäune, Gartenhäuser, Gewächshäuser, Naturhölzer, Teppiche, Bodenbeläge, Tapeten, Kfz/Motorräder/Fahrräder und Zubehör, Sportgroßgeräte (z. B. Surfboards, Boote), Brennstoffe/Mineralölerzeugnisse (S. 43) - ohne Bedeutung für die Entwicklung der zentralen Versorgungsbereiche sind. Dementsprechend heißt es im Konzept auch ausdrücklich, das Angebot nicht zentrenrelevanter Sortimente stelle auch an städtebaulich nicht integrierten Standorten keine wesentliche Gefährdung für die zentralen Lagen dar; nicht zentrenrelevante Sortimente seien an solchen Standorten aus planerischer Sicht aufgrund ihres großen Platzbedarfs und der durch sie hervorgerufenen Verkehrsfrequenz unter Umständen sogar erwünscht (S. 42). Diese Aussage und das Sortimentskonzept deuten darauf hin, dass der Ausschluss nicht zentrenrelevanten Einzelhandels im Plangebiet nicht der Entwicklung der drei zentralen Versorgungsbereiche, sondern vielmehr der städtebaulichen Ordnung der dezentralen Gewerbelagen dient. In diese Richtung weist auch die Stellungnahme 2012 im ergänzenden Verfahren, in der es heißt, im nicht zentrenrelevanten Bereich könne die Entwicklung auch außerhalb der zentralen Versorgungsbereiche erfolgen; die Lenkung auf bestehende dezentrale „Ergänzungsstandorte“ gewährleiste, dass Ansiedlungen im nicht zentrenrelevanten Sortimentsbereich städtebaulich gebündelt würden und damit einem “Wildwuchs“ und ungeordnetem Verkehrsaufkommen entgegengewirkt werde (S. 13). Diese Aspekte werden auch von der Begründung 2012 aufgegriffen, die betont, dass der nur geringe Entwicklungsbedarf im nicht zentrenrelevanten Sortimentsbereich in den bestehenden, für Einzelhandel geeigneten Gewerbelagen realisiert werden könne, zusätzliche Entwicklungsflächen städtebaulich weder sinnvoll noch notwendig seien und außerdem Flächen für „klassische“ gewerbliche Nutzung und Dienstleistung vorgehalten werden sollten (Begründung 2012 Nr. 5.1). Diese Ziele der Ordnung des Verkehrsaufkommens, der Stärkung dezentraler Einzelhandelslagen und der Sicherung von Flächen für Handwerk und produzierendes Gewerbe sind zwar städtebaulich anerkennenswert, liegen aber jenseits des von § 9 Abs. 2a BauGB vorgegebenen Planungszwecks (s. dazu auch unten 3.).
37 
d) Auch die Aussage in der Stellungnahme 2012, dass im zentralen Versorgungsbereich die Entwicklung von zentren- und nicht zentrenrelevanten Sortimenten laut Sortimentsliste möglich sei - dies zielt wohl vorrangig auf die Innenstadt Bietigheim und weniger auf die Stadtteilzentren Buch und Bissingen, in denen es in erster Linie um Bestandssicherung und Modernisierung geht (vgl. Konzept 2009, S. 55 ff.) -, liefert keine nachvollziehbare Begründung für den Ausschluss jeglichen Einzelhandels im Plangebiet. Diese Aussage widerspricht dem Sortimentskonzept, das bei der Differenzierung zwischen zentrenrelevanten und nicht zentrenrelevanten Sortimenten gerade an die Bedeutung für die zentralen Lagen einschließlich ihrer Entwicklung anknüpft. Bestünde, wie es die Stellungnahme 2012 nahelegt, Entwicklungspotenzial für die Ansiedlung sämtlicher Sortimente in der Innenstadt samt Erweiterungsflächen, wäre die Differenzierung des Sortimentskonzepts überholt und gäbe es keine nicht zentrenrelevanten Sortimente mehr. Auch mit den detaillierten Ausführungen im Konzept 2009 zum Entwicklungspotenzial der zentralen Versorgungsbereiche lässt sich die Aussage, dort sei die Entwicklung von Einzelhandel mit nicht zentrenrelevanten Sortimenten möglich, kaum in Einklang bringen. In der Innenstadt von Bietigheim stellt das Konzept 2009 weitere Entwicklungsmöglichkeiten sowohl im kleinteiligen, hochwertigen Segment als auch im Ausbau des Betriebstypenspektrums hinsichtlich größer strukturierter Fachmarktkonzepte fest, und zwar konkret in den Bereichen Lebensmittel, Elektrofachartikel, Bekleidung und Drogerieartikel (Altstadtbereich und Talstraße, S. 46 ff.). Nicht zentrenrelevant können daher, die Sortimentsliste (S. 43) zugrundegelegt, allenfalls Elektrofachartikel sein, wenn darunter nicht nur Unterhaltungselektronik - laut Liste zentrenrelevant -, sondern auch die den nicht zentrenrelevanten Sortimenten zugeordneten Computer fallen. Bei den möglichen Innenstadterweiterungsflächen ist nach dem Konzept 2009 hingegen eindeutig nur von Entwicklungspotenzial im zentrenrelevanten Sortimentsbereich auszugehen; so werden im Gebiet Südtangente/Forsthaus- straße „langfristige Potenzialflächen für Branchendefizite im zentrenrelevanten Bereich ausgemacht, die nicht in der abgegrenzten Innenstadt und im Bereich Mühlwiesen realisiert werden können“, und im Gebiet Mühlwiesen „Flächen für modernen, hochwertigen Lebensmittelvollsortimenter“ (S. 50).
38 
Selbst wenn man aber davon ausgeht, dass in der Innenstadt ein gewisses Potenzial für Einzelhandel mit nicht zentrenrelevanten Sortimenten besteht und deshalb auch die Ansiedlung entsprechenden Einzelhandels im Plangebiet die Entwicklung der Innenstadt beeinträchtigen könnte, fehlt es jedoch an Anhaltspunkten und einer nachvollziehbaren Begründung dafür, dass sich dieses Potenzial nicht nur auf bestimmte, sondern auf sämtliche nicht zentrenrelevanten Sortimente beziehen könnte.
39 
e) Auch sonst ist dem Einzelhandelskonzept nicht zu entnehmen, dass der Ausschluss sämtlichen nicht zentrenrelevanten Einzelhandels im Plangebiet zur Stärkung der zentralen Versorgungsbereiche geeignet wäre.
40 
Die Antragsgegnerin beruft sich darauf, dass ihre konzeptionelle Differenzierung zwischen drei Gebietskategorien, nämlich den zentralen Versorgungsbereichen, Gewerbe- und Mischgebieten mit nicht zentrenrelevantem Einzelhandel und Baugebieten ohne jeglichen Einzelhandel für sonstige gewerbliche und dienstleistende Nutzungen, insgesamt der Stärkung und Entwicklung der zentralen Versorgungsbereiche diene. Für die Unterscheidung zwischen dezentralen Gebieten, in denen der nicht zentrenrelevante Einzelhandel zugelassen ist, und Baugebieten ohne jeglichen Einzelhandel erschließt sich diese Zielrichtung aber nicht. Auch dem Einzelhandelskonzept ist dafür nichts hinreichend Nachvollziehbares zu entnehmen. Soweit das Konzept 2009 „als flankierende Maßnahme im Rahmen der Stärkung des innerstädtischen Versorgungsbereichs und der Nahversorgungslagen auch zukünftig eine zielgerichtete Steuerung von Einzelhandelsneuansiedlungen in Verbindung mit einer restriktiven Ansiedlungspolitik im Hinblick auf zentrenrelevante Sortimente in Gewerbegebietslagen“ empfiehlt (S. 66), stellt es gerade keinen Bezug zwischen Restriktionen hinsichtlich nicht zentrenrelevanter Sortimente in Gewerbegebietslagen und Stärkung der zentralen Versorgungsbereiche her. Auch die allgemeine Erläuterung in der Stellungnahme 2012, Ziel der standörtlichen Fokussierung der Einzelhandelsentwicklung sei die Stärkung bestehender Einzelhandelslagen (S. 11), zeigt einen funktionellen Zusammenhang zwischen dem Ausschluss auch nicht zentrenrelevanter Branchen im Plangebiet und der Entwicklung gerade der zentralen Versorgungsbereiche nicht auf.
41 
Schließlich verweisen sowohl das Konzept 2009 als auch die Stellungnahme 2012 darauf, dass Einzelhandelsnutzungen im Plangebiet den dezentralen Einzelhandelsstandort rund um das Möbelhaus H... stärken würden. Dies erscheine aus städtebaulicher Sicht nicht wünschenswert (Konzept 2009 S. 84); durch eine Steigerung der Attraktivität dieses Standorts, ggf. durch weitere Fachmarktangebote, „könnte - vor allem auch durch ein in der Summe umfassenderes Angebot an zentrenrelevanten Randsortimenten - ein Konkurrenzstandort für die Innenstadt entstehen und das derzeit bestehende Gleichgewicht gefährden“ (Stellungnahme 2012 S. 5). Schon die in dieser Aussage enthaltene Annahme, die Zulassung von Einzelhandel im nicht zentrenrelevanten Sortimentsbereich habe notwendig ein umfassenderes Angebot an zentrenrelevanten Randsortimenten zur Folge, trägt jedoch nicht (s. o. b)). Eine andere Begründung, weshalb um das Möbelhaus ein Konkurrenzstandort für die Innenstadt entstehen könnte, wenn im Plangebiet Einzelhandel nicht zentrenrelevanter Branchen zugelassen wird, ist dem Konzept samt Stellungnahme nicht zu entnehmen. Das Möbelhaus liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Büttenwiesen West“, an den sich das Gebiet des Bebauungsplans „Weierlen“ anschließt. Dieser Standort, an dem sich neben dem Möbelhaus ein Baumarkt, ein weiteres Möbelgeschäft, ein Getränkemarkt und zwei Autohäuser befinden (Konzept 2009 S. 64), ist im Regionalplan als Ergänzungsstandort für nicht zentrenrelevante Einzelhandelsgroßprojekte festgelegt (vgl. Raumnutzungskarte des Regionalplans der Region Stuttgart vom 22.07.2009 und PS 2.4.3.2.5 (G)). Dementsprechend lassen die Bebauungspläne dort nur Einzelhandel mit nicht zentrenrelevanten Sortimenten zu; Randsortimente aus dem zentrenrelevanten Bereich sind ausgeschlossen oder zumindest nach der Verkaufsfläche und auf bestimmte Warengruppen beschränkt. So ist im Bebauungsplan „Büttenwiesen West“ im Gewerbegebiet Einzelhandel zum Teil ganz und zum Teil mit zentrenrelevanten Sortimenten ausgeschlossen, Randsortimente sind nicht zulässig; im Sondergebiet für das Möbelhaus H... sind die Randsortimente begrenzt auf maximal 10 % der Verkaufsfläche und auf Warengruppen, die in Beziehung zum Kernsortiment Einrichtungsbedarf stehen; unzulässig sind Nahrungs- und Genussmittel, Bekleidung, Schuhe, Drogeriewaren, „braune Ware“, Musikalien/Musikinstrumente, Schmuck/Optik, integrierte Fachmärkte, ausgenommen für Gardinen, Tapeten, Bodenbeläge, Farben (vgl. Konzept 2009 S. 67). Im Bebauungsplan „Weierlen“ ist im Gewerbegebiet Einzelhandel zum Teil ganz, zum Teil mit innenstadtrelevanten Sortimenten ausgeschlossen; im dortigen Sondergebiet für Einzelhandel mit Bau-, Garten- und Heimwerkerbedarf sind die Sortimente ebenso wie die Randsortimente im Wege einer Positivliste begrenzt und Randsortimente auf maximal 10 % der Gesamtverkaufsfläche zulässig (vgl. Konzept 2009 S. 69). Weshalb sich bei dieser Sachlage der Standort um Möbel H... durch die Zulassung nicht zentrenrelevanten Einzelhandels im Plangebiet zu einem Konkurrenzstandort für die Innenstadt entwickeln könnte, ist nicht zu erkennen. Hinzu kommt, dass auch die Behauptung, Einzelhandel im Plangebiet stärke den Standort um das Möbelhaus, nicht ohne weiteres nachvollziehbar erscheint, nachdem das Plangebiet von diesem Standort durch die Bahnlinie getrennt ist.
42 
f) Schließlich fehlt es auch an einer nachvollziehbaren Begründung dafür, weshalb der vom festgesetzten Einzelhandelsausschluss auch erfasste handwerksbezogene Einzelhandel (Verkaufsflächen als Nebenflächen in Verbindung mit einem Handwerksbetrieb/produzierenden Gewerbe) bei Ansiedlung im Plangebiet die Erhaltung oder Entwicklung der zentralen Versorgungsbereiche beeinträchtigen könnte. Im Konzept 2009 wird sogar empfohlen, diesen Handel in dezentralen Lagen auf untergeordneter Fläche zuzulassen (Konzept 2009 S. 44; Bezug nehmend darauf Stellungnahme 2012 S. 10).
43 
3. Der komplette Einzelhandelsausschluss im Plangebiet kann auch nicht damit gerechtfertigt werden, dass die Konzeption der Antragsgegnerin die Flächen für gewerbliche Nutzungen und Dienstleistungen (Begründung 2012 Nr. 5.1) bzw. für „hochwertige gewerbliche Nutzungen“ (Begründung 2009 Nr. 5.1) im innerstädtischen Bereich vorsieht und damit der Innenentwicklung im Wege der Nachnutzung brachfallender Flächen dienen soll. Der Gesichtspunkt der Innenentwicklung i.S.d. Wiedernutzbarmachung von Flächen, der Nachverdichtung oder ähnlicher Maßnahmen (vgl. § 1a Abs. 2 Satz 1 und § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB) kann jenseits des Zwecks der Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche keine Festsetzungen in einem Bebauungsplan nach § 9 Abs. 2a BauGB rechtfertigen. Schon der Wortlaut der Norm belegt, dass die Innenentwicklung kein eigenständiges Ziel zur Begründung einer Planung nach § 9 Abs. 2a BauGB darstellt. Der Begriff befindet sich in dem Einschub, der auf „Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche“ folgt; die Einleitung dieses Einschubs mit „auch im Interesse“ zeigt, dass hier das Ziel der Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche näher erläutert wird. Auch nach seiner Entstehungsgeschichte bezweckt § 9 Abs. 2a BauGB allein den Schutz zentraler Versorgungsbereiche. Anlass für die Einführung dieser Ermächtigungsnorm war die Erkenntnis, dass die Regelung des § 34 Abs. 3 BauGB, der Vorhaben im unbeplanten Innenbereich mit schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche verhindern sollte, wegen des Begründungsbedarfs im Einzelgenehmigungsverfahren nur eingeschränkt praktikabel ist; ermöglicht werden sollte daher „ein Bebauungsplan, mit dem in den nicht beplanten Innenbereichen zum Schutz zentraler Versorgungsbereiche gezielt Bestimmungen über die Zulässigkeit bestimmter Arten von Nutzungen und damit insbesondere von Einzelhandelsbetrieben getroffen werden können“ (BT-Drucks. 16/2496 S. 10). Die Regelung in § 9 Abs. 2a Satz 3 BauGB belegt ebenfalls die Beschränkung des Normzwecks auf den Schutz zentraler Versorgungsbereiche. Denn sie verlangt für einen Plan nach § 9 Abs. 2a BauGB grundsätzlich die planungsrechtliche Absicherung für Vorhaben, die den zentralen Versorgungsbereichen dienen; auch hier wird wiederum die Erhaltung und Entwicklung der zentralen Versorgungsbereiche verfolgt, ohne die sich die Beschränkung oder der Ausschluss von Nutzungsarten nach § 9 Abs. 2a BauGB in anderen Gebieten in einer unzulässigen Negativplanung erschöpfen würde (vgl. Gaentzsch, in: Berliner Kommentar BauGB, Stand: Juni 2012, § 9 Rn. 73s).
44 
Mit ihrer Unterordnung unter den Schutzzweck der Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche verlieren die Gesichtspunkte der Innenentwicklung und der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung auch nicht jegliche Bedeutung. Mit ihnen wird nicht nur gesetzlich zum Ausdruck gebracht, dass die Sicherung der zentralen Versorgungsbereiche im Interesse der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden liegt (vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: Juni 2012, § 9 Rn. 242b), und damit die Verbindung zwischen den städtebaulichen Belangen nach § 1 Abs. 6 Nr. 4 und Nr. 8a) BauGB sowie § 1a Abs. 2 Satz 1 BauGB hergestellt. Die genannten Interessen geben auch dem Merkmal der Zentralität der Versorgungsbereiche eine eindeutige Richtung in dem Sinne, dass es nicht um die Erhaltung und Entwicklung von Zentren an verbraucherfernen Standorten, sondern von solchen in zentralen Lagen geht (Gaentzsch, in: Berliner Kommentar zum BauGB, Stand: Juni 2012, § 9, Rn. 73j). Das Interesse der Innenentwicklung betont zudem die Erweiterung des Schutzes zentraler Versorgungsbereiche, die mit § 9 Abs. 2a BauGB gegenüber dem insoweit als unzureichend erkannten § 34 Abs. 3 BauGB erreicht werden soll, indem der Gemeinde ein zusätzliches Instrument gerade zur Entwicklung und Förderung der Attraktivität ihrer zentralen Versorgungsbereiche an die Hand gegeben wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.02.2011 - 4 BN 7.11 -, BauR 2011, 1127). Innenentwicklung jenseits dieses Ziels soll ihr dagegen im Wege des § 9 Abs. 2a BauGB nicht ermöglicht werden.
III.
45 
In den Tenor des Urteils ist mit Blick auf die Möglichkeit der Weitergeltung des ursprünglichen Plans bei Fehlern des ergänzenden Verfahrens (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.01.2009 - 4 C 16.07 -, BVerwGE 133, 98), auf die der Vertreter der Antragsgegnerin zu Recht hingewiesen hat, zur Klarstellung aufgenommen worden, dass der Bebauungsplan nicht nur in der Fassung des geänderten Verfahrens, sondern auch in seiner ursprünglichen Fassung unwirksam ist.
46 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
47 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
48 
Beschluss vom 10. Oktober 2012
49 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Streitwertkatalog 2004, NVwZ 2004, 1327) endgültig auf 10.000,-- EUR festgesetzt.
50 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
I.
22 
Der Normenkontrollantrag ist zulässig.
23 
1. Die Antragstellerin hat ihren zunächst gegen den Bebauungsplan in der Fassung vom 30.06.2009 gerichteten Antrag nach Durchführung des ergänzenden Verfahrens (§ 214 Abs. 4 BauGB) durch die Antragsgegnerin auf den Bebauungsplan in der Gestalt erstreckt, die er durch das ergänzende Verfahren gefunden hat. Das ist nach § 173 VwGO in Verbindung mit § 264 Nr. 2 ZPO ohne weiteres zulässig. Verfahrensgegenstand ist damit der ursprüngliche Bebauungsplan zusammen mit dem im ergänzenden Verfahren - in der Begründung - geänderten Bebauungsplan, der als ein Bebauungsplan Wirksamkeit erlangt und sich lediglich aus zwei Teilnormgebungsakten zusammensetzt (BVerwG, Urteil vom 24.03.2010 - 4 CN 3.09 -, NVwZ 2010, 782).
24 
2. Der Antrag ist auch sonst zulässig. Die Antragstellerin, die als Eigentümerin von Grundstücken im Plangebiet antragsbefugt ist, hat den Normenkontrollantrag innerhalb der Jahresfrist nach Bekanntmachung des Plans gestellt (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Sie hat sowohl im Rahmen der ersten öffentlichen Auslegung als auch im Rahmen der öffentlichen Auslegung im ergänzenden Verfahren Einwendungen gegen die Planung erhoben, so dass § 47 Abs. 2a VwGO der Zulässigkeit ihres Antrags nicht entgegensteht.
II.
25 
Der Antrag ist auch begründet. Der Plan ist sowohl in der Gestalt, die er durch das ergänzende Verfahren gefunden hat, als auch in seiner ursprünglichen Gestalt unwirksam.
26 
Es kann dahinstehen, ob der Plan in der Gestalt nach dem ergänzenden Verfahren verfahrensfehlerhaft zustande gekommen ist. Dies betrifft zum einen den von der Antragstellerin gerügten und von der Antragsgegnerin verneinten Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 08.03.2010 - 4 BN 42.09 -, BauR 2010, 1554). Zum anderen gilt dies für die Frage, ob die im ergänzenden Verfahren nicht entbehrliche (vgl. dazu Kuschnerus, Der sachgerechte Bebauungsplan, 4. Aufl., 2010, Rn. 1100) Ausfertigung der Satzung erfolgt ist. Der als Ausfertigung bezeichnete Vermerk des Oberbürgermeisters vom 01.10.2012, der sich eindeutig nur auf die Planbegründung bezieht, erfüllt die Anforderungen an eine Ausfertigung nicht. Der Oberbürgermeister der Antragsgegnerin hat aber das Gemeinderatsprotokoll vom 25.09.2012 unterzeichnet, das als öffentliche Urkunde (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 18.05.1988 - 8 S 2404/87 -, juris (Leitsatz)) vollen Beweis dafür erbringt, dass der Gemeinderat den Bebauungsplan nach Maßgabe des „Plans des Stadtentwicklungsamts Bietigheim-Bissingen vom 10.02.2009 einschließlich der Begründung vom 14.06.2012“ beschlossen hat. Bedenken gegen die Einstufung dieser Unterzeichnung des Protokolls als Ausfertigung (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Urteil vom 09.02.2009 - 3 S 2290/07 -, VBlBW 2009, 466) ergeben sich hier allerdings insofern, als das Protokoll auf einen Plan Bezug nimmt, der bereits mit einem Ausfertigungsvermerk hinsichtlich des Satzungsbeschlusses vom 30.06.2009 versehen ist und dem Normanwender keinerlei Hinweis darauf gibt, dass der nunmehr maßgebliche Satzungsbeschluss erst am 25.09.2012 erfolgt ist. Ob eine solche Ausfertigung noch dem Rechtsstaatsgebot entspricht, das die Identität der anzuwendenden Norm und ihres Inhalts mit dem vom Normgeber Beschlossenen verlangt (BVerwG, Urteil vom 01.07.2010 - 4 C 4.08 -, BVerwGE 137, 247), kann aber offen bleiben. Denn der Bebauungsplan ist in jedem Fall materiell fehlerhaft.
27 
Der Bebauungsplan ist sowohl in der Gestalt, die er durch das ergänzende Verfahren gefunden hat, als auch in seiner ursprünglichen Gestalt materiell rechtswidrig. Der festgesetzte Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben jeder Art ist nicht durch § 9 Abs. 2a BauGB gedeckt. Der isolierte Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben ohne Festsetzung eines Baugebiets kann, wovon die Antragsgegnerin auch zutreffend ausgegangen ist, nur im Wege eines Bebauungsplans nach § 9 Abs. 2a BauGB erfolgen (vgl. dazu Gaentzsch, in: Berliner Kommentar BauGB, Stand: Juni 2012, § 9 Rn. 73f; Söfker in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: 01.06.2012, § 9 Rn. 242). Die Voraussetzungen dieser Ermächtigungsgrundlage liegen jedoch nicht vor.
28 
Nach § 9 Abs. 2a BauGB kann für im Zusammenhang bebaute Ortsteile, wie hier für das Plangebiet, zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 BauGB zulässigen baulichen Nutzungen nicht zulässig sind. Danach besteht zwar grundsätzlich auch die Möglichkeit eines vollständigen Ausschlusses von Einzelhandelsbetrieben. Diese wären ohne planerischen Ausschluss im betroffenen Gebiet mit allen Sortimenten zulässig - wohl schon im Rahmen von § 34 Abs. 1 BauGB, jedenfalls aber nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO bzw. § 9 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO -, solange für sie keine tatsächlich hinreichend gesicherte Prognose schädlicher Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche vorläge (§ 34 Abs. 3 BauGB; vgl. dazu BVerwG Urteil vom 17.12.2009 - 4 C 2.08 -, BVerwGE 136, 18). Voraussetzung für den Ausschluss jeglichen Einzelhandels über § 9 Abs. 2a BauGB ist jedoch, dass er zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche erfolgt. Das ist hier nicht der Fall. Es genügt nicht, dass die Antragsgegnerin sich auf diesen Zweck als Planungsziel beruft (dazu 1.). Vielmehr bedarf es zusätzlich einer substantiierten und nachvollziehbaren Begründung für die behauptete Zweckbindung, die hier jedoch fehlt (dazu 2.). Auch der in § 9 Abs. 2a BauGB genannte Gesichtspunkt der Innenentwicklung vermag den Ausschluss nicht zu rechtfertigen (dazu 3.).
29 
1. Die Antragsgegnerin bezeichnet in der Begründung des Bebauungsplans vom 25.09.2012 wie auch in derjenigen vom 30.06.2009 (im Folgenden: Begründung 2012 und 2009) ebenso wie in ihrem nach § 9 Abs. 2a Satz 2 BauGB besonders zu berücksichtigenden städtebaulichen Entwicklungskonzept, dem im Januar 2009 beschlossenen Einzelhandelskonzept (im Folgenden: Konzept 2009), drei zentrale Versorgungsbereiche (§ 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB), deren „Sicherung und Entwicklung“ der Bebauungsplan dienen soll: Die Innenstadt Bietigheim als regional bedeutsamer Einzelhandelsschwerpunkt sowie die stadtteilbezogenen Versorgungsbereiche Buch und Bissingen (ebenso die ergänzende Stellungnahme der... vom 10.05.2012, im Folgenden: Stellungnahme 2012). Diese Zentren möchte sie „sichern und stärken“; sie geht davon aus, dass Einzelhandel im Plangebiet zu einer Schwächung dieser Zentren durch einen Kaufkraftabzug führen würde, und verweist dazu auf das ihrem Einzelhandelskonzept zugrunde liegende ...-Gutachten von 2009 (Begründung 2012 Nr. 5.1 wie auch Begründung 2009 Nr. 5.1).
30 
Damit benennt die Antragsgegnerin zwar den nach § 9 Abs. 2a Satz 1 BauGB vorgesehenen Zweck als Ziel ihrer Planung und beruft sich auch auf ein städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne von § 9 Abs. 2a Satz 2 BauGB und § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB, das den vollständigen Einzelhandelsausschluss im Plangebiet empfiehlt (Einzelhandelskonzept 2009, S. 77). Das allein genügt jedoch noch nicht, um die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2a BauGB zu erfüllen. Vielmehr müssen Begründung und Konzept die behauptete Zweckbindung der getroffenen Festsetzung auch in nachvollziehbarer Weise rechtfertigen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.03.2009 - 4 C 21.07 -, BVerwGE 133, 310 zu einem Einzelhandelsausschluss nach § 1 Abs. 5, Abs. 9 BauNVO). Entscheidet sich eine Gemeinde im Rahmen ihrer planerischen Gestaltungsfreiheit, keinen allgemeinen Bebauungsplan, sondern einen Plan nach der Spezialregelung des § 9 Abs. 2a BauGB aufzustellen, hat sie sich damit auf das dort vorgegebene städtebauliche Ziel der Erhaltung oder Entwicklung der zentralen Versorgungsbereiche festgelegt und müssen ihre Festsetzungen dadurch gerechtfertigt sein. Aus der Zweckbindung des Plans nach § 9 Abs. 2a Satz 1 BauGB ergibt sich zugleich, dass seine Festsetzungen zur Erreichung dieses Zwecks erforderlich sein müssen. Denn Festsetzungen eines Bebauungsplans dürfen als Inhalts- und Schrankenbestimmungen des Eigentums (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG) nicht weitergehen, als der Schutzzweck reicht, dem die Regelung dient (BVerfG, Beschluss vom 15.09.2011 - 1 BvR 2232/10 -, BauR 2012, 63; Beschluss vom 02.03.1999 - 1 BvL 7/91 - BVerfGE 100, 226). Die Spezialregelung in § 9 Abs. 2a BauGB entspricht insoweit dem allgemeinen Gebot der Erforderlichkeit nach der Regelung des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB, die bei allgemeinen Bebauungsplänen mit von der Gemeinde selbst entwickelten städtebaulichen Zielen gilt (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.09.2003 - 4 C 14.01 -, BVerwGE 119, 25).
31 
2. An einer ausreichend substantiierten und nachvollziehbaren Begründung, dass der Ausschluss sämtlichen Einzelhandels im Plangebiet, insbesondere desjenigen mit nicht zentrenrelevanten Sortimenten, der Erhaltung oder der Entwicklung der drei genannten zentralen Versorgungsbereiche der Antragsgegnerin dient, fehlt es hier. Sie ist weder der Begründung des Plans noch dem Einzelhandelskonzept der Antragsgegnerin zu entnehmen.
32 
a) Die Aussage in der Begründung des Bebauungsplans - Begründung 2012 wie 2009 -, Einzelhandel im Plangebiet würde nach dem dem Einzelhandelskonzept zugrundeliegenden ...-Gutachten von 2009 zu einer Schwächung der Zentren durch einen Kaufkraftabzug führen, findet sich in diesem Gutachten nicht. Das Gutachten befasst sich zwar mit dem Kaufkraftpotenzial in der Stadt Bietigheim-Bissingen und stellt auch eine Kaufkraftprognose auf, bricht diese Erkenntnisse aber nicht herunter auf einzelne Standorte oder Gebiete in der Stadt (vgl. Konzept 2009 S. 27 ff. und 31 ff.). Es enthält nur die allgemeine Feststellung, von den Flächen im Plangebiet gehe ein erhebliches Gefährdungspotenzial für die Innenstadt und die Stadtteilzentren, vor allem in Buch, aus; aufgrund des erheblichen Flächenumfangs, der unter Umständen zur Disposition stehe, sowie der guten betriebswirtschaftlichen Eignung für Einzelhandel sei ein hoher Ansiedlungsdruck in Bezug auf Einzelhandel zu erwarten (Konzept 2009 S. 77; ebenso Begründung 2012). Dieses angebliche Gefährdungspotenzial wird jedoch nicht näher spezifiziert; inwiefern es gerade auch bei der Ansiedlung von Betrieben mit nicht zentrenrelevanten Sortimenten, die in dem Konzept ausdrücklich von den zentrenrelevanten abgegrenzt werden (Konzept 2009 S. 43; s. dazu auch unten c)), bestehen könnte, erschließt sich nicht. Allerdings bedarf es dann, wenn eine Gemeinde als Ziel nicht nur den Schutz, sondern auch die Stärkung und Entwicklung ihrer Zentren verfolgt wie die Antragsgegnerin, keiner Ermittlung der konkret zentrenschädlichen Sortimente. Die Gemeinde ist dann nicht darauf beschränkt, nur solche Einzelhandelsnutzungen in dezentralen Lagen zu unterbinden, die in den Zentren bereits in nennenswertem Umfang ausgeübt werden; sie kann auch zentrumsbildende Nutzungsarten, die in den Zentren bisher nicht oder nur in geringem Umfang vertreten sind, in anderen Gemeindegebieten ausschließen, um eventuelle Neuansiedlungen den Zentren zur Steigerung ihrer Attraktivität zuzuführen. Auch ein mit dem Ziel der Stärkung und Entwicklung der Zentren begründeter Einzelhandelsausschluss kann indessen nicht weitergehen, als eine Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben in den Zentren überhaupt in Betracht kommt (BVerwG, Urteil vom 26.03.2009 - 4 C 21.07 -, a.a.O.). Daher kann ein vollständiger Einzelhandelsausschluss zur Stärkung der Zentren im Einzelfall dann gerechtfertigt sein, wenn der gesamte Einzelhandel auf diese Zentren konzentriert werden soll (so der dem Urteil des BVerwG vom 20.03.2009 zugrundeliegende Fall). Das ist aber gerade nicht Inhalt der Einzelhandelskonzeption der Antragsgegnerin; vielmehr sieht sie neben den zentralen Versorgungsbereichen auch verschiedene dezentrale Gewerbegebietslagen für Einzelhandel mit nicht zentrenrelevanten Sortimenten vor (Büttenwiesen West/Weierlen, Gustav-Rau-Straße, Laiern, Pfädle/Marbacher Weg, vgl. Konzept 2009 S. 66 und Stellungnahme 2012 S. 2).
33 
b) Auch die Erwägung in der Begründung des Bebauungsplans, dass die Zulassung von nicht innenstadtrelevanten Sortimenten die Zentren schwäche, weil stets innenstadtrelevante Randsortimente mit zuzulassen seien, trägt den vollständigen Einzelhandelsausschluss nicht. Denn zentrenrelevante Sortimente und damit auch Randsortimente können durch entsprechende planerische Festsetzung ausgeschlossen werden, wenn die Differenzierung marktüblichen Gegebenheiten entspricht und die unterschiedlichen Branchen in der sozialen und ökonomischen Realität existieren (§ 1 Abs. 5, Abs. 9 BauNVO, vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 04.10.2001 - 4 BN 45.01 -, juris; Beschluss vom 23.10.2006 - 4 BN 1.06 -, juris). Davon, dass einem Ausschluss zentrenrelevanter Randsortimente marktübliche Gegebenheiten entgegenstünden, geht das Einzelhandelskonzept der Antragsgegnerin nicht aus. Vielmehr verweist es darauf, dass seine schon im Jahr 1993 erstmals aufgestellte Konzeption durch „spezifische Einzelhandelsausschlüsse im zentrenrelevanten Bereich“ in der Mehrheit der Gewerbegebiete umgesetzt worden sei, und zwar gerade auch durch die Zulassung nicht zentrenrelevanter Sortimente in Verbindung mit dem ausdrücklichen Ausschluss zentrenrelevanter Randsortimente (Konzept 2009, S. 66 ff.; s. Bebauungspläne Büttenwiesen Ost - GE2 und GI2 - von 1994, Büttenwiesen West - GE2 - von 1994, Gustav-Rau-Straße/Röte - 1. Änderung - GE1 und GE2 - von 1993, Seewiesen - 3. Änderung - GEe und GE2 - von 2005, hinter dem Bruchwald - 1. Änderung - GI - von 2006). Daher findet die Auffassung, wie die Antragsgegnerin sie in der Antragserwiderung und in der Beschlussvorlage für die Abwägung im ergänzenden Verfahren (Anlage zur Drucksache GR Nr. 64/2012 S. 4) vertreten hat, nämlich dass der Ausschluss von zentrenrelevanten Randsortimenten realitätsfern erscheine, in ihrem eigenen Einzelhandelskonzept keine Stütze. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Stellungnahme 2012; dort heißt es nur vage, in der Regel würden bei Einzelhandelsangeboten im nicht zentrenrelevanten Sortimentsbereich zentrenrelevante Sortimente als Randsortimente geführt (S. 12), ohne dass näher auf die Marktgepflogenheiten eingegangen wird.
34 
Selbst wenn man aber in Rechnung stellt, dass das Angebot zentrenrelevanter Randsortimente beim Einzelhandel mit nicht zentrenrelevanten Sortimenten zunehmend marktüblicher wird - die Beschlussvorlage im ergänzenden Verfahren verweist insoweit beispielhaft auf Möbelhäuser, Gartenmärkte und Baumärkte (a.a.O. S. 5), die Antragserwiderung auf Tankstellen mit Lebensmittelverkauf -, bedeutet dies weder, dass solcher Einzelhandel ohne zentrenrelevante Randsortimente in der sozialen und ökonomischen Realität nicht mehr existiert, noch dass diese Entwicklung alle Branchen im nicht zentrenrelevanten Bereich erfasst, etwa auch den Einzelhandel mit Kraftfahrzeugen und Motorrädern, Sportgroßgeräten, Einrichtung für Küche und Bad, Brennstoffen oder Baustoffen.
35 
Die von der Antragsgegnerin angeführten Schwierigkeiten bei der Kontrolle, ob ein festgesetzter Ausschluss von Randsortimenten tatsächlich eingehalten wird (Beschlussvorlage für die Abwägung im ergänzenden Verfahren , a.a.O., S. 6), vermögen für sich gesehen keine unverhältnismäßigen Einschränkungen der Eigentümerbefugnisse durch einen Einzelhandelsausschluss jenseits der gesetzlichen Zweckbindung zu rechtfertigen.
36 
c) Das Sortimentskonzept der Antragsgegnerin, das in ihrem Einzelhandelskonzept enthalten ist, spricht gegen Auswirkungen der Ansiedlung nicht zentrenrelevanter Branchen im Plangebiet auf die zentralen Versorgungsbereiche. Denn es definiert all solche Sortimente als zentrenrelevant, die hinsichtlich des Angebotscharakters, der Attraktivität sowie der Betriebsstruktur in Bietigheim-Bissingen den zentralen Lagen zugeordnet werden können (S. 41), wobei zu beachten sei, dass sich die Abgrenzung nicht am derzeitigen Bestand orientiere, sondern auch an den zukünftigen Entwicklungsmöglichkeiten in Bietigheim-Bissingen (S. 42). Das Konzept geht also davon aus, dass die tabellarisch aufgeführten nicht zentrenrelevanten Sortimente - weiße Ware, Elektroinstallation, Computer, Büromaschinen, Möbel/Küchen/Büro-möbel/Gartenmöbel/Sanitär- und Badeinrichtung, Bettwaren, Matratzen, Baustoffe, Bauelemente, Heimwerkerbedarf, Fliesen, Pflanzen und Zubehör, Gartenwerkzeuge, Gartenbaustoffe, Pflege- und Düngemittel, Torf und Erde, Pflanzengefäße, Zäune, Gartenhäuser, Gewächshäuser, Naturhölzer, Teppiche, Bodenbeläge, Tapeten, Kfz/Motorräder/Fahrräder und Zubehör, Sportgroßgeräte (z. B. Surfboards, Boote), Brennstoffe/Mineralölerzeugnisse (S. 43) - ohne Bedeutung für die Entwicklung der zentralen Versorgungsbereiche sind. Dementsprechend heißt es im Konzept auch ausdrücklich, das Angebot nicht zentrenrelevanter Sortimente stelle auch an städtebaulich nicht integrierten Standorten keine wesentliche Gefährdung für die zentralen Lagen dar; nicht zentrenrelevante Sortimente seien an solchen Standorten aus planerischer Sicht aufgrund ihres großen Platzbedarfs und der durch sie hervorgerufenen Verkehrsfrequenz unter Umständen sogar erwünscht (S. 42). Diese Aussage und das Sortimentskonzept deuten darauf hin, dass der Ausschluss nicht zentrenrelevanten Einzelhandels im Plangebiet nicht der Entwicklung der drei zentralen Versorgungsbereiche, sondern vielmehr der städtebaulichen Ordnung der dezentralen Gewerbelagen dient. In diese Richtung weist auch die Stellungnahme 2012 im ergänzenden Verfahren, in der es heißt, im nicht zentrenrelevanten Bereich könne die Entwicklung auch außerhalb der zentralen Versorgungsbereiche erfolgen; die Lenkung auf bestehende dezentrale „Ergänzungsstandorte“ gewährleiste, dass Ansiedlungen im nicht zentrenrelevanten Sortimentsbereich städtebaulich gebündelt würden und damit einem “Wildwuchs“ und ungeordnetem Verkehrsaufkommen entgegengewirkt werde (S. 13). Diese Aspekte werden auch von der Begründung 2012 aufgegriffen, die betont, dass der nur geringe Entwicklungsbedarf im nicht zentrenrelevanten Sortimentsbereich in den bestehenden, für Einzelhandel geeigneten Gewerbelagen realisiert werden könne, zusätzliche Entwicklungsflächen städtebaulich weder sinnvoll noch notwendig seien und außerdem Flächen für „klassische“ gewerbliche Nutzung und Dienstleistung vorgehalten werden sollten (Begründung 2012 Nr. 5.1). Diese Ziele der Ordnung des Verkehrsaufkommens, der Stärkung dezentraler Einzelhandelslagen und der Sicherung von Flächen für Handwerk und produzierendes Gewerbe sind zwar städtebaulich anerkennenswert, liegen aber jenseits des von § 9 Abs. 2a BauGB vorgegebenen Planungszwecks (s. dazu auch unten 3.).
37 
d) Auch die Aussage in der Stellungnahme 2012, dass im zentralen Versorgungsbereich die Entwicklung von zentren- und nicht zentrenrelevanten Sortimenten laut Sortimentsliste möglich sei - dies zielt wohl vorrangig auf die Innenstadt Bietigheim und weniger auf die Stadtteilzentren Buch und Bissingen, in denen es in erster Linie um Bestandssicherung und Modernisierung geht (vgl. Konzept 2009, S. 55 ff.) -, liefert keine nachvollziehbare Begründung für den Ausschluss jeglichen Einzelhandels im Plangebiet. Diese Aussage widerspricht dem Sortimentskonzept, das bei der Differenzierung zwischen zentrenrelevanten und nicht zentrenrelevanten Sortimenten gerade an die Bedeutung für die zentralen Lagen einschließlich ihrer Entwicklung anknüpft. Bestünde, wie es die Stellungnahme 2012 nahelegt, Entwicklungspotenzial für die Ansiedlung sämtlicher Sortimente in der Innenstadt samt Erweiterungsflächen, wäre die Differenzierung des Sortimentskonzepts überholt und gäbe es keine nicht zentrenrelevanten Sortimente mehr. Auch mit den detaillierten Ausführungen im Konzept 2009 zum Entwicklungspotenzial der zentralen Versorgungsbereiche lässt sich die Aussage, dort sei die Entwicklung von Einzelhandel mit nicht zentrenrelevanten Sortimenten möglich, kaum in Einklang bringen. In der Innenstadt von Bietigheim stellt das Konzept 2009 weitere Entwicklungsmöglichkeiten sowohl im kleinteiligen, hochwertigen Segment als auch im Ausbau des Betriebstypenspektrums hinsichtlich größer strukturierter Fachmarktkonzepte fest, und zwar konkret in den Bereichen Lebensmittel, Elektrofachartikel, Bekleidung und Drogerieartikel (Altstadtbereich und Talstraße, S. 46 ff.). Nicht zentrenrelevant können daher, die Sortimentsliste (S. 43) zugrundegelegt, allenfalls Elektrofachartikel sein, wenn darunter nicht nur Unterhaltungselektronik - laut Liste zentrenrelevant -, sondern auch die den nicht zentrenrelevanten Sortimenten zugeordneten Computer fallen. Bei den möglichen Innenstadterweiterungsflächen ist nach dem Konzept 2009 hingegen eindeutig nur von Entwicklungspotenzial im zentrenrelevanten Sortimentsbereich auszugehen; so werden im Gebiet Südtangente/Forsthaus- straße „langfristige Potenzialflächen für Branchendefizite im zentrenrelevanten Bereich ausgemacht, die nicht in der abgegrenzten Innenstadt und im Bereich Mühlwiesen realisiert werden können“, und im Gebiet Mühlwiesen „Flächen für modernen, hochwertigen Lebensmittelvollsortimenter“ (S. 50).
38 
Selbst wenn man aber davon ausgeht, dass in der Innenstadt ein gewisses Potenzial für Einzelhandel mit nicht zentrenrelevanten Sortimenten besteht und deshalb auch die Ansiedlung entsprechenden Einzelhandels im Plangebiet die Entwicklung der Innenstadt beeinträchtigen könnte, fehlt es jedoch an Anhaltspunkten und einer nachvollziehbaren Begründung dafür, dass sich dieses Potenzial nicht nur auf bestimmte, sondern auf sämtliche nicht zentrenrelevanten Sortimente beziehen könnte.
39 
e) Auch sonst ist dem Einzelhandelskonzept nicht zu entnehmen, dass der Ausschluss sämtlichen nicht zentrenrelevanten Einzelhandels im Plangebiet zur Stärkung der zentralen Versorgungsbereiche geeignet wäre.
40 
Die Antragsgegnerin beruft sich darauf, dass ihre konzeptionelle Differenzierung zwischen drei Gebietskategorien, nämlich den zentralen Versorgungsbereichen, Gewerbe- und Mischgebieten mit nicht zentrenrelevantem Einzelhandel und Baugebieten ohne jeglichen Einzelhandel für sonstige gewerbliche und dienstleistende Nutzungen, insgesamt der Stärkung und Entwicklung der zentralen Versorgungsbereiche diene. Für die Unterscheidung zwischen dezentralen Gebieten, in denen der nicht zentrenrelevante Einzelhandel zugelassen ist, und Baugebieten ohne jeglichen Einzelhandel erschließt sich diese Zielrichtung aber nicht. Auch dem Einzelhandelskonzept ist dafür nichts hinreichend Nachvollziehbares zu entnehmen. Soweit das Konzept 2009 „als flankierende Maßnahme im Rahmen der Stärkung des innerstädtischen Versorgungsbereichs und der Nahversorgungslagen auch zukünftig eine zielgerichtete Steuerung von Einzelhandelsneuansiedlungen in Verbindung mit einer restriktiven Ansiedlungspolitik im Hinblick auf zentrenrelevante Sortimente in Gewerbegebietslagen“ empfiehlt (S. 66), stellt es gerade keinen Bezug zwischen Restriktionen hinsichtlich nicht zentrenrelevanter Sortimente in Gewerbegebietslagen und Stärkung der zentralen Versorgungsbereiche her. Auch die allgemeine Erläuterung in der Stellungnahme 2012, Ziel der standörtlichen Fokussierung der Einzelhandelsentwicklung sei die Stärkung bestehender Einzelhandelslagen (S. 11), zeigt einen funktionellen Zusammenhang zwischen dem Ausschluss auch nicht zentrenrelevanter Branchen im Plangebiet und der Entwicklung gerade der zentralen Versorgungsbereiche nicht auf.
41 
Schließlich verweisen sowohl das Konzept 2009 als auch die Stellungnahme 2012 darauf, dass Einzelhandelsnutzungen im Plangebiet den dezentralen Einzelhandelsstandort rund um das Möbelhaus H... stärken würden. Dies erscheine aus städtebaulicher Sicht nicht wünschenswert (Konzept 2009 S. 84); durch eine Steigerung der Attraktivität dieses Standorts, ggf. durch weitere Fachmarktangebote, „könnte - vor allem auch durch ein in der Summe umfassenderes Angebot an zentrenrelevanten Randsortimenten - ein Konkurrenzstandort für die Innenstadt entstehen und das derzeit bestehende Gleichgewicht gefährden“ (Stellungnahme 2012 S. 5). Schon die in dieser Aussage enthaltene Annahme, die Zulassung von Einzelhandel im nicht zentrenrelevanten Sortimentsbereich habe notwendig ein umfassenderes Angebot an zentrenrelevanten Randsortimenten zur Folge, trägt jedoch nicht (s. o. b)). Eine andere Begründung, weshalb um das Möbelhaus ein Konkurrenzstandort für die Innenstadt entstehen könnte, wenn im Plangebiet Einzelhandel nicht zentrenrelevanter Branchen zugelassen wird, ist dem Konzept samt Stellungnahme nicht zu entnehmen. Das Möbelhaus liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Büttenwiesen West“, an den sich das Gebiet des Bebauungsplans „Weierlen“ anschließt. Dieser Standort, an dem sich neben dem Möbelhaus ein Baumarkt, ein weiteres Möbelgeschäft, ein Getränkemarkt und zwei Autohäuser befinden (Konzept 2009 S. 64), ist im Regionalplan als Ergänzungsstandort für nicht zentrenrelevante Einzelhandelsgroßprojekte festgelegt (vgl. Raumnutzungskarte des Regionalplans der Region Stuttgart vom 22.07.2009 und PS 2.4.3.2.5 (G)). Dementsprechend lassen die Bebauungspläne dort nur Einzelhandel mit nicht zentrenrelevanten Sortimenten zu; Randsortimente aus dem zentrenrelevanten Bereich sind ausgeschlossen oder zumindest nach der Verkaufsfläche und auf bestimmte Warengruppen beschränkt. So ist im Bebauungsplan „Büttenwiesen West“ im Gewerbegebiet Einzelhandel zum Teil ganz und zum Teil mit zentrenrelevanten Sortimenten ausgeschlossen, Randsortimente sind nicht zulässig; im Sondergebiet für das Möbelhaus H... sind die Randsortimente begrenzt auf maximal 10 % der Verkaufsfläche und auf Warengruppen, die in Beziehung zum Kernsortiment Einrichtungsbedarf stehen; unzulässig sind Nahrungs- und Genussmittel, Bekleidung, Schuhe, Drogeriewaren, „braune Ware“, Musikalien/Musikinstrumente, Schmuck/Optik, integrierte Fachmärkte, ausgenommen für Gardinen, Tapeten, Bodenbeläge, Farben (vgl. Konzept 2009 S. 67). Im Bebauungsplan „Weierlen“ ist im Gewerbegebiet Einzelhandel zum Teil ganz, zum Teil mit innenstadtrelevanten Sortimenten ausgeschlossen; im dortigen Sondergebiet für Einzelhandel mit Bau-, Garten- und Heimwerkerbedarf sind die Sortimente ebenso wie die Randsortimente im Wege einer Positivliste begrenzt und Randsortimente auf maximal 10 % der Gesamtverkaufsfläche zulässig (vgl. Konzept 2009 S. 69). Weshalb sich bei dieser Sachlage der Standort um Möbel H... durch die Zulassung nicht zentrenrelevanten Einzelhandels im Plangebiet zu einem Konkurrenzstandort für die Innenstadt entwickeln könnte, ist nicht zu erkennen. Hinzu kommt, dass auch die Behauptung, Einzelhandel im Plangebiet stärke den Standort um das Möbelhaus, nicht ohne weiteres nachvollziehbar erscheint, nachdem das Plangebiet von diesem Standort durch die Bahnlinie getrennt ist.
42 
f) Schließlich fehlt es auch an einer nachvollziehbaren Begründung dafür, weshalb der vom festgesetzten Einzelhandelsausschluss auch erfasste handwerksbezogene Einzelhandel (Verkaufsflächen als Nebenflächen in Verbindung mit einem Handwerksbetrieb/produzierenden Gewerbe) bei Ansiedlung im Plangebiet die Erhaltung oder Entwicklung der zentralen Versorgungsbereiche beeinträchtigen könnte. Im Konzept 2009 wird sogar empfohlen, diesen Handel in dezentralen Lagen auf untergeordneter Fläche zuzulassen (Konzept 2009 S. 44; Bezug nehmend darauf Stellungnahme 2012 S. 10).
43 
3. Der komplette Einzelhandelsausschluss im Plangebiet kann auch nicht damit gerechtfertigt werden, dass die Konzeption der Antragsgegnerin die Flächen für gewerbliche Nutzungen und Dienstleistungen (Begründung 2012 Nr. 5.1) bzw. für „hochwertige gewerbliche Nutzungen“ (Begründung 2009 Nr. 5.1) im innerstädtischen Bereich vorsieht und damit der Innenentwicklung im Wege der Nachnutzung brachfallender Flächen dienen soll. Der Gesichtspunkt der Innenentwicklung i.S.d. Wiedernutzbarmachung von Flächen, der Nachverdichtung oder ähnlicher Maßnahmen (vgl. § 1a Abs. 2 Satz 1 und § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB) kann jenseits des Zwecks der Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche keine Festsetzungen in einem Bebauungsplan nach § 9 Abs. 2a BauGB rechtfertigen. Schon der Wortlaut der Norm belegt, dass die Innenentwicklung kein eigenständiges Ziel zur Begründung einer Planung nach § 9 Abs. 2a BauGB darstellt. Der Begriff befindet sich in dem Einschub, der auf „Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche“ folgt; die Einleitung dieses Einschubs mit „auch im Interesse“ zeigt, dass hier das Ziel der Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche näher erläutert wird. Auch nach seiner Entstehungsgeschichte bezweckt § 9 Abs. 2a BauGB allein den Schutz zentraler Versorgungsbereiche. Anlass für die Einführung dieser Ermächtigungsnorm war die Erkenntnis, dass die Regelung des § 34 Abs. 3 BauGB, der Vorhaben im unbeplanten Innenbereich mit schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche verhindern sollte, wegen des Begründungsbedarfs im Einzelgenehmigungsverfahren nur eingeschränkt praktikabel ist; ermöglicht werden sollte daher „ein Bebauungsplan, mit dem in den nicht beplanten Innenbereichen zum Schutz zentraler Versorgungsbereiche gezielt Bestimmungen über die Zulässigkeit bestimmter Arten von Nutzungen und damit insbesondere von Einzelhandelsbetrieben getroffen werden können“ (BT-Drucks. 16/2496 S. 10). Die Regelung in § 9 Abs. 2a Satz 3 BauGB belegt ebenfalls die Beschränkung des Normzwecks auf den Schutz zentraler Versorgungsbereiche. Denn sie verlangt für einen Plan nach § 9 Abs. 2a BauGB grundsätzlich die planungsrechtliche Absicherung für Vorhaben, die den zentralen Versorgungsbereichen dienen; auch hier wird wiederum die Erhaltung und Entwicklung der zentralen Versorgungsbereiche verfolgt, ohne die sich die Beschränkung oder der Ausschluss von Nutzungsarten nach § 9 Abs. 2a BauGB in anderen Gebieten in einer unzulässigen Negativplanung erschöpfen würde (vgl. Gaentzsch, in: Berliner Kommentar BauGB, Stand: Juni 2012, § 9 Rn. 73s).
44 
Mit ihrer Unterordnung unter den Schutzzweck der Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche verlieren die Gesichtspunkte der Innenentwicklung und der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung auch nicht jegliche Bedeutung. Mit ihnen wird nicht nur gesetzlich zum Ausdruck gebracht, dass die Sicherung der zentralen Versorgungsbereiche im Interesse der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden liegt (vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: Juni 2012, § 9 Rn. 242b), und damit die Verbindung zwischen den städtebaulichen Belangen nach § 1 Abs. 6 Nr. 4 und Nr. 8a) BauGB sowie § 1a Abs. 2 Satz 1 BauGB hergestellt. Die genannten Interessen geben auch dem Merkmal der Zentralität der Versorgungsbereiche eine eindeutige Richtung in dem Sinne, dass es nicht um die Erhaltung und Entwicklung von Zentren an verbraucherfernen Standorten, sondern von solchen in zentralen Lagen geht (Gaentzsch, in: Berliner Kommentar zum BauGB, Stand: Juni 2012, § 9, Rn. 73j). Das Interesse der Innenentwicklung betont zudem die Erweiterung des Schutzes zentraler Versorgungsbereiche, die mit § 9 Abs. 2a BauGB gegenüber dem insoweit als unzureichend erkannten § 34 Abs. 3 BauGB erreicht werden soll, indem der Gemeinde ein zusätzliches Instrument gerade zur Entwicklung und Förderung der Attraktivität ihrer zentralen Versorgungsbereiche an die Hand gegeben wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.02.2011 - 4 BN 7.11 -, BauR 2011, 1127). Innenentwicklung jenseits dieses Ziels soll ihr dagegen im Wege des § 9 Abs. 2a BauGB nicht ermöglicht werden.
III.
45 
In den Tenor des Urteils ist mit Blick auf die Möglichkeit der Weitergeltung des ursprünglichen Plans bei Fehlern des ergänzenden Verfahrens (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.01.2009 - 4 C 16.07 -, BVerwGE 133, 98), auf die der Vertreter der Antragsgegnerin zu Recht hingewiesen hat, zur Klarstellung aufgenommen worden, dass der Bebauungsplan nicht nur in der Fassung des geänderten Verfahrens, sondern auch in seiner ursprünglichen Fassung unwirksam ist.
46 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
47 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
48 
Beschluss vom 10. Oktober 2012
49 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Streitwertkatalog 2004, NVwZ 2004, 1327) endgültig auf 10.000,-- EUR festgesetzt.
50 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

Tenor

Der Bebauungsplan "Gewerbepark Stuttgarter Straße/nördlich Bahnhof Bietigheim“ in der Fassung vom 30. Juni 2009 und in der Fassung vom 25. September 2012 wird für unwirksam erklärt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Antragstellerin wendet sich gegen den Bebauungsplan „Gewerbepark Stuttgarter Straße / nördlich Bahnhof Bietigheim“ der Antragsgegnerin.
Der Bebauungsplan umfasst eine überwiegend bebaute Fläche von ca. 13,8 ha zwischen der Stuttgarter Straße (B 27) im Westen und Süden und der Bahnlinie, die das Plangebiet im Norden und Osten begrenzt. Das gesamte Gelände zählte früher zum Werksgelände der Firma ...... (...- ... ...-...); teilweise wird es von dieser heute noch als Verwaltungs- und untergeordneter Produktionsstandort genutzt. Im Plangebiet liegen auch die Grundstücke Flst.-Nrn. ..., ..., ..., ... und ... mit einer Gesamtfläche von ca. 4,8 ha, die im Eigentum der Antragstellerin stehen und großflächig mit Gewerbehallen bebaut sind.
Der Bebauungsplan enthält für das Plangebiet allein die Festsetzung:
„Einzelhandelsbetriebe jeder Art sind ausgeschlossen. Die zulässige Nutzung bestimmt sich im Übrigen nach § 34 BauGB“.
Das Planungsverfahren, das die Antragsgegnerin aus Anlass mehrerer Bauvoranfragen der Antragstellerin über die planungsrechtliche Zulässigkeit unterschiedlicher Einzelhandelsbetriebe auf ihren Grundstücken einleitete, verlief wie folgt: Am 17.02.2009 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin, für das jetzige Plangebiet einen Bebauungsplan nach § 9 Abs. 2a BauGB im vereinfachten Verfahren aufzustellen, sowie einen Entwurf, dessen Festsetzungen dem jetzigen Plan entsprachen, öffentlich auszulegen. In der Begründung wurde als Planziel die Sicherung und Entwicklung der Innenstadt Bietigheim als eines regionalbedeutsamen Einzelhandelsschwerpunkts sowie definierter zentraler stadtteilbezogener Versorgungsbereiche (Buch und Bissingen) auf der Basis des Einzelhandelskonzepts der Antragsgegnerin genannt. Zu dessen Realisierung solle die zu überplanende Fläche von jeglichem Einzelhandel freigehalten werden, unabhängig von dessen Groß- oder Nichtgroßflächigkeit, Innenstadt- oder Nichtinnenstadtrelevanz. Denn nach dem „...-Gutachten“ würde Einzelhandel im Plangebiet zu einer Schwächung der genannten Zentren durch einen Kaufkraftabzug führen. Dies gelte auch für die Zulassung von nicht innenstadtrelevanten Sortimenten, weil stets innenstadtrelevante Randsortimente mit zuzulassen seien.
Davor hatte die Antragsgegnerin ihr im Jahre 1993 erstelltes und im Jahr 2007 fortgeschriebenes Einzelhandelskonzept auf Grundlage einer Markt- und Standortuntersuchung der ... überarbeitet; der Gemeinderat hatte die aktualisierte Fassung vom Januar 2009 am 27.01.2009 gebilligt.
Die öffentliche Auslegung des Planentwurfs einschließlich Begründung erfolgte nach öffentlicher Bekanntmachung am 21.02.2009 in der Zeit vom 02.03.2009 bis 02.04.2009. Die Antragstellerin erhob mit Schreiben vom 31.03.2009 Einwendungen und machte im Wesentlichen geltend, Einzelhandel auf ihren Grundstücken stehe der Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Innenstadt von Bietigheim sowie in den Ortskernen von Bissingen und Buch nicht entgegen. Er stelle vielmehr eine sinnvolle Ergänzung der stadtnahen zentralen Versorgungsbereiche dar, da es sich um einen geografisch städtebaulich integrierten Standort handele. In den stadtnahen zentralen Versorgungsbereichen gebe es keine Entwicklungsflächen für dort wünschenswerte Einzelhandelsnutzungen. Das ...-Gutachten habe nicht untersucht, ob eine Einzelhandelsentwicklung auf den Grundstücken der Antragstellerin eine konkrete Beeinträchtigung der Zentren zur Folge habe. Der Bebauungsplanentwurf schließe zudem jegliche Einzelhandelsnutzung aus, ohne zwischen zentrenrelevanten und nicht zentrenrelevanten Sortimenten zu unterscheiden. Auf den Grundstücken der Antragstellerin sei damit selbst der Einzelhandel mit Kraftfahrzeugen nicht mehr möglich, obwohl er keinerlei Auswirkungen auf die Zentren habe. Unzutreffend sei auch die Erwägung, dass Einzelhandelsbetriebe mit nicht innenstadtrelevanten Sortimenten immer innenstadtrelevante Randsortimente anböten.
Am 30.06.2009 wies der Gemeinderat der Antragsgegnerin die Einwendungen der Antragstellerin zurück und beschloss den Planentwurf als Satzung. Der Plan wurde ausgefertigt und am 08.07.2009 öffentlich bekanntgemacht.
Die Antragstellerin hat am 28.05.2010 das Normenkontrollverfahren eingeleitet und beantragt, den Bebauungsplan vom 30.06.2009 für unwirksam zu erklären. Mit Schreiben vom 06.07.2010 hat sie gegenüber der Antragsgegnerin die Fehlerhaftigkeit des Plans gerügt und im Einzelnen ausgeführt, dass der Ausschluss jeglichen Einzelhandels im Plangebiet - in dem sich bereits ein Sportartikelladen mit einer Verkaufsfläche von 111,6 m² befinde - auf der Grundlage von § 9 Abs. 2a BauGB durch das Einzelhandelskonzept der Antragsgegnerin insbesondere mit Blick auf den Ausschluss nicht zentrenrelevanter Sortimente und handwerksbezogenen Einzelhandels nicht getragen werde. Entsprechend hat sie ihren Normenkontrollantrag begründet.
10 
Am 26.06.2012 hat der Gemeinderat der Antragsgegnerin beschlossen, zum Plan ein ergänzendes vereinfachtes Verfahren durchzuführen, um die bisherige Zielsetzung, insbesondere im Hinblick auf den Ausschluss jeglichen Einzelhandels, zu untermauern und deutlicher herauszuarbeiten, und das Planverfahren mit der öffentlichen Auslegung wieder aufzunehmen. Diese Auslegung ist nach öffentlicher Bekanntmachung vom 05.07.2012 in der Zeit vom 16.07.2012 bis 16.08.2012 erfolgt. Die Antragstellerin hat in dieser Zeit erneut Einwendungen gegen den Plan erhoben. Diese hat der Gemeinderat der Antragsgegnerin am 25.09.2012 zurückgewiesen und dann den Bebauungsplan mit neuer Begründung als Satzung beschlossen. Die neue Begründung des Plans wiederholt die frühere und ergänzt, allgemeines Ziel und Zweck der Planung sei auch die Sicherung der immer knapper werdenden Flächen für gewerbliche Nutzungen und Dienstleistungen. Würde Einzelhandel zugelassen, würde das heute schon hohe Verkehrsaufkommen kräftig gesteigert und die Verkehrsfunktion der B27 als Hauptverkehrsstraße in Frage gestellt. Nach dem Einzelhandelskonzept bestehe nur ein geringer Entwicklungsbedarf im nicht zentrenrelevanten Sortimentsbereich, der vollständig in den bestehenden, für Einzelhandel geeigneten Gewerbegebieten realisiert werden könne. Zusätzliche Entwicklungsflächen außerhalb dieser Gewerbegebiete seien städtebaulich weder sinnvoll noch notwendig. Von den Flächen im Plangebiet gehe ein erhebliches Gefährdungspotential für die Innenstadt und die Stadtteilzentren, vor allem in Buch, aus, weshalb die ... einen vollständigen Einzelhandelsausschluss empfohlen habe. Auf die Stellungnahme der ... vom 10.05.2012, die der Begründung als Anlage beigefügt sei, werde verwiesen.
11 
Der Oberbürgermeister hat die Begründung samt anliegender Stellungnahme am 01.10.2012 mit dem Vermerk versehen:
12 
„Es wird hiermit bestätigt, das die anliegende Begründung samt Anlage dem Satzungsbeschluss des Gemeinderats der Stadt Bietigheim-Bissingen vom 25.09.2012 zu Grunde lag. Sie wird hiermit ausgefertigt. […]“
13 
Die ortsübliche Bekanntmachung des Bebauungsplans ist am 04.10.2012 unter Bezugnahme auf den Plan mit Textteil vom Februar 2009 und die Begründung vom Juni 2012 erfolgt.
14 
Die Antragstellerin hält auch nach Durchführung des ergänzenden Verfahrens den vollständigen Einzelhandelsausschluss für rechtswidrig und rügt darüber hinaus, im ergänzenden Verfahren sei entgegen § 3 Abs. 2 BauGB kein Entwurf einer Satzung, sondern nur der Abgrenzungsplan für den räumlichen Geltungsbereich mit der ergänzten Planbegründung und der Stellungnahme der... ausgelegt worden. Auch der Satzungsbeschluss vom 25.09.2012 beziehe sich nicht auf die textlichen Festsetzungen des Plans, wie sich aus der Gemeinderatsvorlage ergebe. Dementsprechend fehle es auch an einer Ausfertigung der Satzung, was der Inhalt des Ausfertigungsvermerks vom 01.10.2012 belege.
15 
Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,
16 
den Bebauungsplan der Antragsgegnerin „Gewerbepark Stuttgarter Straße / nördlich Bahnhof Bietigheim, Planbereich 2.2“ in der Fassung vom 30.06.2009 und in der Fassung vom 25.09.2012 für unwirksam zu erklären.
17 
Die Antragsgegnerin beantragt,
18 
den Antrag abzuweisen.
19 
Sie vertritt die Auffassung, der Antrag sei unbegründet. Dem Bebauungsplan liege ihr Einzelhandelskonzept zu Grunde, das sie über die letzten Jahrzehnte hinweg widerspruchsfrei und konsequent angewendet und weiterentwickelt habe. Der Plan diene sowohl der Einzelhandelssteuerung zur Sicherung und Entwicklung der zentralen Versorgungsbereiche als auch der Entwicklung und Zurverfügungstellung von gewerblichen und Dienstleistungsflächen. Sie differenziere konzeptionell nicht nur zwischen zentren- und nicht zentrenrelevanten Sortimenten, sondern zwischen drei Gebietskategorien, nämlich den zentralen Versorgungsbereichen, in denen der gesamte Einzelhandel zugelassen sei, Gewerbe- und Mischgebieten, in denen der nicht innenstadtrelevante Einzelhandel zugelassen sei, und Baugebieten, in denen jeglicher Einzelhandel ausgeschlossen sei, um diese Bereiche der sonstigen gewerblichen und dienstleistenden Nutzung vorzubehalten. Alle drei Kategorien dienten der Stärkung und Entwicklung der zentralen Versorgungsbereiche. Die Antragsgegnerin habe seit Beginn ihrer Einzelhandelskonzeption darauf geachtet, dass die Flächen für den nicht innenstadtrelevanten Einzelhandel die prognostisch erforderliche Größe, wie sie auch durch den Regionalplan vorgegeben werde, nicht überschritten. In der Praxis des heutigen nicht innenstadtrelevanten Einzelhandels gebe es keinen Betrieb, der ohne innenstadtrelevante Randsortimente auskomme. Selbst der Handel mit Mineralölerzeugnissen finde auch in Tankstellen statt, die je nach Größe durchaus der lebensmittelmäßigen Grundversorgung dienen könnten. Das im Rahmen der Einzelhandelskonzeption mit verfolgte Ziel, bisher einzelhandelsfreie Flächen weiterhin einzelhandelsfrei zu lassen, diene auch der in § 9 Abs. 2a BauGB ebenfalls genannten Innenentwicklung brachfallender Gewerbe- und Industriegebietsflächen. Diese würden hier einer den zentralen Versorgungsbereichen nicht entgegenwirkenden Nachnutzung zugeführt.
20 
Im Übrigen verweist die Antragsgegnerin auf die Unterlagen des ergänzenden Verfahrens.
21 
Dem Senat liegen die Verfahrensakten zum Bebauungsplan einschließlich des Einzelhandelskonzepts und der Unterlagen über das ergänzende Verfahren der Antragsgegnerin vor. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt dieser Unterlagen und der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
I.
22 
Der Normenkontrollantrag ist zulässig.
23 
1. Die Antragstellerin hat ihren zunächst gegen den Bebauungsplan in der Fassung vom 30.06.2009 gerichteten Antrag nach Durchführung des ergänzenden Verfahrens (§ 214 Abs. 4 BauGB) durch die Antragsgegnerin auf den Bebauungsplan in der Gestalt erstreckt, die er durch das ergänzende Verfahren gefunden hat. Das ist nach § 173 VwGO in Verbindung mit § 264 Nr. 2 ZPO ohne weiteres zulässig. Verfahrensgegenstand ist damit der ursprüngliche Bebauungsplan zusammen mit dem im ergänzenden Verfahren - in der Begründung - geänderten Bebauungsplan, der als ein Bebauungsplan Wirksamkeit erlangt und sich lediglich aus zwei Teilnormgebungsakten zusammensetzt (BVerwG, Urteil vom 24.03.2010 - 4 CN 3.09 -, NVwZ 2010, 782).
24 
2. Der Antrag ist auch sonst zulässig. Die Antragstellerin, die als Eigentümerin von Grundstücken im Plangebiet antragsbefugt ist, hat den Normenkontrollantrag innerhalb der Jahresfrist nach Bekanntmachung des Plans gestellt (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Sie hat sowohl im Rahmen der ersten öffentlichen Auslegung als auch im Rahmen der öffentlichen Auslegung im ergänzenden Verfahren Einwendungen gegen die Planung erhoben, so dass § 47 Abs. 2a VwGO der Zulässigkeit ihres Antrags nicht entgegensteht.
II.
25 
Der Antrag ist auch begründet. Der Plan ist sowohl in der Gestalt, die er durch das ergänzende Verfahren gefunden hat, als auch in seiner ursprünglichen Gestalt unwirksam.
26 
Es kann dahinstehen, ob der Plan in der Gestalt nach dem ergänzenden Verfahren verfahrensfehlerhaft zustande gekommen ist. Dies betrifft zum einen den von der Antragstellerin gerügten und von der Antragsgegnerin verneinten Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 08.03.2010 - 4 BN 42.09 -, BauR 2010, 1554). Zum anderen gilt dies für die Frage, ob die im ergänzenden Verfahren nicht entbehrliche (vgl. dazu Kuschnerus, Der sachgerechte Bebauungsplan, 4. Aufl., 2010, Rn. 1100) Ausfertigung der Satzung erfolgt ist. Der als Ausfertigung bezeichnete Vermerk des Oberbürgermeisters vom 01.10.2012, der sich eindeutig nur auf die Planbegründung bezieht, erfüllt die Anforderungen an eine Ausfertigung nicht. Der Oberbürgermeister der Antragsgegnerin hat aber das Gemeinderatsprotokoll vom 25.09.2012 unterzeichnet, das als öffentliche Urkunde (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 18.05.1988 - 8 S 2404/87 -, juris (Leitsatz)) vollen Beweis dafür erbringt, dass der Gemeinderat den Bebauungsplan nach Maßgabe des „Plans des Stadtentwicklungsamts Bietigheim-Bissingen vom 10.02.2009 einschließlich der Begründung vom 14.06.2012“ beschlossen hat. Bedenken gegen die Einstufung dieser Unterzeichnung des Protokolls als Ausfertigung (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Urteil vom 09.02.2009 - 3 S 2290/07 -, VBlBW 2009, 466) ergeben sich hier allerdings insofern, als das Protokoll auf einen Plan Bezug nimmt, der bereits mit einem Ausfertigungsvermerk hinsichtlich des Satzungsbeschlusses vom 30.06.2009 versehen ist und dem Normanwender keinerlei Hinweis darauf gibt, dass der nunmehr maßgebliche Satzungsbeschluss erst am 25.09.2012 erfolgt ist. Ob eine solche Ausfertigung noch dem Rechtsstaatsgebot entspricht, das die Identität der anzuwendenden Norm und ihres Inhalts mit dem vom Normgeber Beschlossenen verlangt (BVerwG, Urteil vom 01.07.2010 - 4 C 4.08 -, BVerwGE 137, 247), kann aber offen bleiben. Denn der Bebauungsplan ist in jedem Fall materiell fehlerhaft.
27 
Der Bebauungsplan ist sowohl in der Gestalt, die er durch das ergänzende Verfahren gefunden hat, als auch in seiner ursprünglichen Gestalt materiell rechtswidrig. Der festgesetzte Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben jeder Art ist nicht durch § 9 Abs. 2a BauGB gedeckt. Der isolierte Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben ohne Festsetzung eines Baugebiets kann, wovon die Antragsgegnerin auch zutreffend ausgegangen ist, nur im Wege eines Bebauungsplans nach § 9 Abs. 2a BauGB erfolgen (vgl. dazu Gaentzsch, in: Berliner Kommentar BauGB, Stand: Juni 2012, § 9 Rn. 73f; Söfker in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: 01.06.2012, § 9 Rn. 242). Die Voraussetzungen dieser Ermächtigungsgrundlage liegen jedoch nicht vor.
28 
Nach § 9 Abs. 2a BauGB kann für im Zusammenhang bebaute Ortsteile, wie hier für das Plangebiet, zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 BauGB zulässigen baulichen Nutzungen nicht zulässig sind. Danach besteht zwar grundsätzlich auch die Möglichkeit eines vollständigen Ausschlusses von Einzelhandelsbetrieben. Diese wären ohne planerischen Ausschluss im betroffenen Gebiet mit allen Sortimenten zulässig - wohl schon im Rahmen von § 34 Abs. 1 BauGB, jedenfalls aber nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO bzw. § 9 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO -, solange für sie keine tatsächlich hinreichend gesicherte Prognose schädlicher Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche vorläge (§ 34 Abs. 3 BauGB; vgl. dazu BVerwG Urteil vom 17.12.2009 - 4 C 2.08 -, BVerwGE 136, 18). Voraussetzung für den Ausschluss jeglichen Einzelhandels über § 9 Abs. 2a BauGB ist jedoch, dass er zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche erfolgt. Das ist hier nicht der Fall. Es genügt nicht, dass die Antragsgegnerin sich auf diesen Zweck als Planungsziel beruft (dazu 1.). Vielmehr bedarf es zusätzlich einer substantiierten und nachvollziehbaren Begründung für die behauptete Zweckbindung, die hier jedoch fehlt (dazu 2.). Auch der in § 9 Abs. 2a BauGB genannte Gesichtspunkt der Innenentwicklung vermag den Ausschluss nicht zu rechtfertigen (dazu 3.).
29 
1. Die Antragsgegnerin bezeichnet in der Begründung des Bebauungsplans vom 25.09.2012 wie auch in derjenigen vom 30.06.2009 (im Folgenden: Begründung 2012 und 2009) ebenso wie in ihrem nach § 9 Abs. 2a Satz 2 BauGB besonders zu berücksichtigenden städtebaulichen Entwicklungskonzept, dem im Januar 2009 beschlossenen Einzelhandelskonzept (im Folgenden: Konzept 2009), drei zentrale Versorgungsbereiche (§ 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB), deren „Sicherung und Entwicklung“ der Bebauungsplan dienen soll: Die Innenstadt Bietigheim als regional bedeutsamer Einzelhandelsschwerpunkt sowie die stadtteilbezogenen Versorgungsbereiche Buch und Bissingen (ebenso die ergänzende Stellungnahme der... vom 10.05.2012, im Folgenden: Stellungnahme 2012). Diese Zentren möchte sie „sichern und stärken“; sie geht davon aus, dass Einzelhandel im Plangebiet zu einer Schwächung dieser Zentren durch einen Kaufkraftabzug führen würde, und verweist dazu auf das ihrem Einzelhandelskonzept zugrunde liegende ...-Gutachten von 2009 (Begründung 2012 Nr. 5.1 wie auch Begründung 2009 Nr. 5.1).
30 
Damit benennt die Antragsgegnerin zwar den nach § 9 Abs. 2a Satz 1 BauGB vorgesehenen Zweck als Ziel ihrer Planung und beruft sich auch auf ein städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne von § 9 Abs. 2a Satz 2 BauGB und § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB, das den vollständigen Einzelhandelsausschluss im Plangebiet empfiehlt (Einzelhandelskonzept 2009, S. 77). Das allein genügt jedoch noch nicht, um die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2a BauGB zu erfüllen. Vielmehr müssen Begründung und Konzept die behauptete Zweckbindung der getroffenen Festsetzung auch in nachvollziehbarer Weise rechtfertigen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.03.2009 - 4 C 21.07 -, BVerwGE 133, 310 zu einem Einzelhandelsausschluss nach § 1 Abs. 5, Abs. 9 BauNVO). Entscheidet sich eine Gemeinde im Rahmen ihrer planerischen Gestaltungsfreiheit, keinen allgemeinen Bebauungsplan, sondern einen Plan nach der Spezialregelung des § 9 Abs. 2a BauGB aufzustellen, hat sie sich damit auf das dort vorgegebene städtebauliche Ziel der Erhaltung oder Entwicklung der zentralen Versorgungsbereiche festgelegt und müssen ihre Festsetzungen dadurch gerechtfertigt sein. Aus der Zweckbindung des Plans nach § 9 Abs. 2a Satz 1 BauGB ergibt sich zugleich, dass seine Festsetzungen zur Erreichung dieses Zwecks erforderlich sein müssen. Denn Festsetzungen eines Bebauungsplans dürfen als Inhalts- und Schrankenbestimmungen des Eigentums (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG) nicht weitergehen, als der Schutzzweck reicht, dem die Regelung dient (BVerfG, Beschluss vom 15.09.2011 - 1 BvR 2232/10 -, BauR 2012, 63; Beschluss vom 02.03.1999 - 1 BvL 7/91 - BVerfGE 100, 226). Die Spezialregelung in § 9 Abs. 2a BauGB entspricht insoweit dem allgemeinen Gebot der Erforderlichkeit nach der Regelung des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB, die bei allgemeinen Bebauungsplänen mit von der Gemeinde selbst entwickelten städtebaulichen Zielen gilt (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.09.2003 - 4 C 14.01 -, BVerwGE 119, 25).
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2. An einer ausreichend substantiierten und nachvollziehbaren Begründung, dass der Ausschluss sämtlichen Einzelhandels im Plangebiet, insbesondere desjenigen mit nicht zentrenrelevanten Sortimenten, der Erhaltung oder der Entwicklung der drei genannten zentralen Versorgungsbereiche der Antragsgegnerin dient, fehlt es hier. Sie ist weder der Begründung des Plans noch dem Einzelhandelskonzept der Antragsgegnerin zu entnehmen.
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a) Die Aussage in der Begründung des Bebauungsplans - Begründung 2012 wie 2009 -, Einzelhandel im Plangebiet würde nach dem dem Einzelhandelskonzept zugrundeliegenden ...-Gutachten von 2009 zu einer Schwächung der Zentren durch einen Kaufkraftabzug führen, findet sich in diesem Gutachten nicht. Das Gutachten befasst sich zwar mit dem Kaufkraftpotenzial in der Stadt Bietigheim-Bissingen und stellt auch eine Kaufkraftprognose auf, bricht diese Erkenntnisse aber nicht herunter auf einzelne Standorte oder Gebiete in der Stadt (vgl. Konzept 2009 S. 27 ff. und 31 ff.). Es enthält nur die allgemeine Feststellung, von den Flächen im Plangebiet gehe ein erhebliches Gefährdungspotenzial für die Innenstadt und die Stadtteilzentren, vor allem in Buch, aus; aufgrund des erheblichen Flächenumfangs, der unter Umständen zur Disposition stehe, sowie der guten betriebswirtschaftlichen Eignung für Einzelhandel sei ein hoher Ansiedlungsdruck in Bezug auf Einzelhandel zu erwarten (Konzept 2009 S. 77; ebenso Begründung 2012). Dieses angebliche Gefährdungspotenzial wird jedoch nicht näher spezifiziert; inwiefern es gerade auch bei der Ansiedlung von Betrieben mit nicht zentrenrelevanten Sortimenten, die in dem Konzept ausdrücklich von den zentrenrelevanten abgegrenzt werden (Konzept 2009 S. 43; s. dazu auch unten c)), bestehen könnte, erschließt sich nicht. Allerdings bedarf es dann, wenn eine Gemeinde als Ziel nicht nur den Schutz, sondern auch die Stärkung und Entwicklung ihrer Zentren verfolgt wie die Antragsgegnerin, keiner Ermittlung der konkret zentrenschädlichen Sortimente. Die Gemeinde ist dann nicht darauf beschränkt, nur solche Einzelhandelsnutzungen in dezentralen Lagen zu unterbinden, die in den Zentren bereits in nennenswertem Umfang ausgeübt werden; sie kann auch zentrumsbildende Nutzungsarten, die in den Zentren bisher nicht oder nur in geringem Umfang vertreten sind, in anderen Gemeindegebieten ausschließen, um eventuelle Neuansiedlungen den Zentren zur Steigerung ihrer Attraktivität zuzuführen. Auch ein mit dem Ziel der Stärkung und Entwicklung der Zentren begründeter Einzelhandelsausschluss kann indessen nicht weitergehen, als eine Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben in den Zentren überhaupt in Betracht kommt (BVerwG, Urteil vom 26.03.2009 - 4 C 21.07 -, a.a.O.). Daher kann ein vollständiger Einzelhandelsausschluss zur Stärkung der Zentren im Einzelfall dann gerechtfertigt sein, wenn der gesamte Einzelhandel auf diese Zentren konzentriert werden soll (so der dem Urteil des BVerwG vom 20.03.2009 zugrundeliegende Fall). Das ist aber gerade nicht Inhalt der Einzelhandelskonzeption der Antragsgegnerin; vielmehr sieht sie neben den zentralen Versorgungsbereichen auch verschiedene dezentrale Gewerbegebietslagen für Einzelhandel mit nicht zentrenrelevanten Sortimenten vor (Büttenwiesen West/Weierlen, Gustav-Rau-Straße, Laiern, Pfädle/Marbacher Weg, vgl. Konzept 2009 S. 66 und Stellungnahme 2012 S. 2).
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b) Auch die Erwägung in der Begründung des Bebauungsplans, dass die Zulassung von nicht innenstadtrelevanten Sortimenten die Zentren schwäche, weil stets innenstadtrelevante Randsortimente mit zuzulassen seien, trägt den vollständigen Einzelhandelsausschluss nicht. Denn zentrenrelevante Sortimente und damit auch Randsortimente können durch entsprechende planerische Festsetzung ausgeschlossen werden, wenn die Differenzierung marktüblichen Gegebenheiten entspricht und die unterschiedlichen Branchen in der sozialen und ökonomischen Realität existieren (§ 1 Abs. 5, Abs. 9 BauNVO, vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 04.10.2001 - 4 BN 45.01 -, juris; Beschluss vom 23.10.2006 - 4 BN 1.06 -, juris). Davon, dass einem Ausschluss zentrenrelevanter Randsortimente marktübliche Gegebenheiten entgegenstünden, geht das Einzelhandelskonzept der Antragsgegnerin nicht aus. Vielmehr verweist es darauf, dass seine schon im Jahr 1993 erstmals aufgestellte Konzeption durch „spezifische Einzelhandelsausschlüsse im zentrenrelevanten Bereich“ in der Mehrheit der Gewerbegebiete umgesetzt worden sei, und zwar gerade auch durch die Zulassung nicht zentrenrelevanter Sortimente in Verbindung mit dem ausdrücklichen Ausschluss zentrenrelevanter Randsortimente (Konzept 2009, S. 66 ff.; s. Bebauungspläne Büttenwiesen Ost - GE2 und GI2 - von 1994, Büttenwiesen West - GE2 - von 1994, Gustav-Rau-Straße/Röte - 1. Änderung - GE1 und GE2 - von 1993, Seewiesen - 3. Änderung - GEe und GE2 - von 2005, hinter dem Bruchwald - 1. Änderung - GI - von 2006). Daher findet die Auffassung, wie die Antragsgegnerin sie in der Antragserwiderung und in der Beschlussvorlage für die Abwägung im ergänzenden Verfahren (Anlage zur Drucksache GR Nr. 64/2012 S. 4) vertreten hat, nämlich dass der Ausschluss von zentrenrelevanten Randsortimenten realitätsfern erscheine, in ihrem eigenen Einzelhandelskonzept keine Stütze. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Stellungnahme 2012; dort heißt es nur vage, in der Regel würden bei Einzelhandelsangeboten im nicht zentrenrelevanten Sortimentsbereich zentrenrelevante Sortimente als Randsortimente geführt (S. 12), ohne dass näher auf die Marktgepflogenheiten eingegangen wird.
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Selbst wenn man aber in Rechnung stellt, dass das Angebot zentrenrelevanter Randsortimente beim Einzelhandel mit nicht zentrenrelevanten Sortimenten zunehmend marktüblicher wird - die Beschlussvorlage im ergänzenden Verfahren verweist insoweit beispielhaft auf Möbelhäuser, Gartenmärkte und Baumärkte (a.a.O. S. 5), die Antragserwiderung auf Tankstellen mit Lebensmittelverkauf -, bedeutet dies weder, dass solcher Einzelhandel ohne zentrenrelevante Randsortimente in der sozialen und ökonomischen Realität nicht mehr existiert, noch dass diese Entwicklung alle Branchen im nicht zentrenrelevanten Bereich erfasst, etwa auch den Einzelhandel mit Kraftfahrzeugen und Motorrädern, Sportgroßgeräten, Einrichtung für Küche und Bad, Brennstoffen oder Baustoffen.
35 
Die von der Antragsgegnerin angeführten Schwierigkeiten bei der Kontrolle, ob ein festgesetzter Ausschluss von Randsortimenten tatsächlich eingehalten wird (Beschlussvorlage für die Abwägung im ergänzenden Verfahren , a.a.O., S. 6), vermögen für sich gesehen keine unverhältnismäßigen Einschränkungen der Eigentümerbefugnisse durch einen Einzelhandelsausschluss jenseits der gesetzlichen Zweckbindung zu rechtfertigen.
36 
c) Das Sortimentskonzept der Antragsgegnerin, das in ihrem Einzelhandelskonzept enthalten ist, spricht gegen Auswirkungen der Ansiedlung nicht zentrenrelevanter Branchen im Plangebiet auf die zentralen Versorgungsbereiche. Denn es definiert all solche Sortimente als zentrenrelevant, die hinsichtlich des Angebotscharakters, der Attraktivität sowie der Betriebsstruktur in Bietigheim-Bissingen den zentralen Lagen zugeordnet werden können (S. 41), wobei zu beachten sei, dass sich die Abgrenzung nicht am derzeitigen Bestand orientiere, sondern auch an den zukünftigen Entwicklungsmöglichkeiten in Bietigheim-Bissingen (S. 42). Das Konzept geht also davon aus, dass die tabellarisch aufgeführten nicht zentrenrelevanten Sortimente - weiße Ware, Elektroinstallation, Computer, Büromaschinen, Möbel/Küchen/Büro-möbel/Gartenmöbel/Sanitär- und Badeinrichtung, Bettwaren, Matratzen, Baustoffe, Bauelemente, Heimwerkerbedarf, Fliesen, Pflanzen und Zubehör, Gartenwerkzeuge, Gartenbaustoffe, Pflege- und Düngemittel, Torf und Erde, Pflanzengefäße, Zäune, Gartenhäuser, Gewächshäuser, Naturhölzer, Teppiche, Bodenbeläge, Tapeten, Kfz/Motorräder/Fahrräder und Zubehör, Sportgroßgeräte (z. B. Surfboards, Boote), Brennstoffe/Mineralölerzeugnisse (S. 43) - ohne Bedeutung für die Entwicklung der zentralen Versorgungsbereiche sind. Dementsprechend heißt es im Konzept auch ausdrücklich, das Angebot nicht zentrenrelevanter Sortimente stelle auch an städtebaulich nicht integrierten Standorten keine wesentliche Gefährdung für die zentralen Lagen dar; nicht zentrenrelevante Sortimente seien an solchen Standorten aus planerischer Sicht aufgrund ihres großen Platzbedarfs und der durch sie hervorgerufenen Verkehrsfrequenz unter Umständen sogar erwünscht (S. 42). Diese Aussage und das Sortimentskonzept deuten darauf hin, dass der Ausschluss nicht zentrenrelevanten Einzelhandels im Plangebiet nicht der Entwicklung der drei zentralen Versorgungsbereiche, sondern vielmehr der städtebaulichen Ordnung der dezentralen Gewerbelagen dient. In diese Richtung weist auch die Stellungnahme 2012 im ergänzenden Verfahren, in der es heißt, im nicht zentrenrelevanten Bereich könne die Entwicklung auch außerhalb der zentralen Versorgungsbereiche erfolgen; die Lenkung auf bestehende dezentrale „Ergänzungsstandorte“ gewährleiste, dass Ansiedlungen im nicht zentrenrelevanten Sortimentsbereich städtebaulich gebündelt würden und damit einem “Wildwuchs“ und ungeordnetem Verkehrsaufkommen entgegengewirkt werde (S. 13). Diese Aspekte werden auch von der Begründung 2012 aufgegriffen, die betont, dass der nur geringe Entwicklungsbedarf im nicht zentrenrelevanten Sortimentsbereich in den bestehenden, für Einzelhandel geeigneten Gewerbelagen realisiert werden könne, zusätzliche Entwicklungsflächen städtebaulich weder sinnvoll noch notwendig seien und außerdem Flächen für „klassische“ gewerbliche Nutzung und Dienstleistung vorgehalten werden sollten (Begründung 2012 Nr. 5.1). Diese Ziele der Ordnung des Verkehrsaufkommens, der Stärkung dezentraler Einzelhandelslagen und der Sicherung von Flächen für Handwerk und produzierendes Gewerbe sind zwar städtebaulich anerkennenswert, liegen aber jenseits des von § 9 Abs. 2a BauGB vorgegebenen Planungszwecks (s. dazu auch unten 3.).
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d) Auch die Aussage in der Stellungnahme 2012, dass im zentralen Versorgungsbereich die Entwicklung von zentren- und nicht zentrenrelevanten Sortimenten laut Sortimentsliste möglich sei - dies zielt wohl vorrangig auf die Innenstadt Bietigheim und weniger auf die Stadtteilzentren Buch und Bissingen, in denen es in erster Linie um Bestandssicherung und Modernisierung geht (vgl. Konzept 2009, S. 55 ff.) -, liefert keine nachvollziehbare Begründung für den Ausschluss jeglichen Einzelhandels im Plangebiet. Diese Aussage widerspricht dem Sortimentskonzept, das bei der Differenzierung zwischen zentrenrelevanten und nicht zentrenrelevanten Sortimenten gerade an die Bedeutung für die zentralen Lagen einschließlich ihrer Entwicklung anknüpft. Bestünde, wie es die Stellungnahme 2012 nahelegt, Entwicklungspotenzial für die Ansiedlung sämtlicher Sortimente in der Innenstadt samt Erweiterungsflächen, wäre die Differenzierung des Sortimentskonzepts überholt und gäbe es keine nicht zentrenrelevanten Sortimente mehr. Auch mit den detaillierten Ausführungen im Konzept 2009 zum Entwicklungspotenzial der zentralen Versorgungsbereiche lässt sich die Aussage, dort sei die Entwicklung von Einzelhandel mit nicht zentrenrelevanten Sortimenten möglich, kaum in Einklang bringen. In der Innenstadt von Bietigheim stellt das Konzept 2009 weitere Entwicklungsmöglichkeiten sowohl im kleinteiligen, hochwertigen Segment als auch im Ausbau des Betriebstypenspektrums hinsichtlich größer strukturierter Fachmarktkonzepte fest, und zwar konkret in den Bereichen Lebensmittel, Elektrofachartikel, Bekleidung und Drogerieartikel (Altstadtbereich und Talstraße, S. 46 ff.). Nicht zentrenrelevant können daher, die Sortimentsliste (S. 43) zugrundegelegt, allenfalls Elektrofachartikel sein, wenn darunter nicht nur Unterhaltungselektronik - laut Liste zentrenrelevant -, sondern auch die den nicht zentrenrelevanten Sortimenten zugeordneten Computer fallen. Bei den möglichen Innenstadterweiterungsflächen ist nach dem Konzept 2009 hingegen eindeutig nur von Entwicklungspotenzial im zentrenrelevanten Sortimentsbereich auszugehen; so werden im Gebiet Südtangente/Forsthaus- straße „langfristige Potenzialflächen für Branchendefizite im zentrenrelevanten Bereich ausgemacht, die nicht in der abgegrenzten Innenstadt und im Bereich Mühlwiesen realisiert werden können“, und im Gebiet Mühlwiesen „Flächen für modernen, hochwertigen Lebensmittelvollsortimenter“ (S. 50).
38 
Selbst wenn man aber davon ausgeht, dass in der Innenstadt ein gewisses Potenzial für Einzelhandel mit nicht zentrenrelevanten Sortimenten besteht und deshalb auch die Ansiedlung entsprechenden Einzelhandels im Plangebiet die Entwicklung der Innenstadt beeinträchtigen könnte, fehlt es jedoch an Anhaltspunkten und einer nachvollziehbaren Begründung dafür, dass sich dieses Potenzial nicht nur auf bestimmte, sondern auf sämtliche nicht zentrenrelevanten Sortimente beziehen könnte.
39 
e) Auch sonst ist dem Einzelhandelskonzept nicht zu entnehmen, dass der Ausschluss sämtlichen nicht zentrenrelevanten Einzelhandels im Plangebiet zur Stärkung der zentralen Versorgungsbereiche geeignet wäre.
40 
Die Antragsgegnerin beruft sich darauf, dass ihre konzeptionelle Differenzierung zwischen drei Gebietskategorien, nämlich den zentralen Versorgungsbereichen, Gewerbe- und Mischgebieten mit nicht zentrenrelevantem Einzelhandel und Baugebieten ohne jeglichen Einzelhandel für sonstige gewerbliche und dienstleistende Nutzungen, insgesamt der Stärkung und Entwicklung der zentralen Versorgungsbereiche diene. Für die Unterscheidung zwischen dezentralen Gebieten, in denen der nicht zentrenrelevante Einzelhandel zugelassen ist, und Baugebieten ohne jeglichen Einzelhandel erschließt sich diese Zielrichtung aber nicht. Auch dem Einzelhandelskonzept ist dafür nichts hinreichend Nachvollziehbares zu entnehmen. Soweit das Konzept 2009 „als flankierende Maßnahme im Rahmen der Stärkung des innerstädtischen Versorgungsbereichs und der Nahversorgungslagen auch zukünftig eine zielgerichtete Steuerung von Einzelhandelsneuansiedlungen in Verbindung mit einer restriktiven Ansiedlungspolitik im Hinblick auf zentrenrelevante Sortimente in Gewerbegebietslagen“ empfiehlt (S. 66), stellt es gerade keinen Bezug zwischen Restriktionen hinsichtlich nicht zentrenrelevanter Sortimente in Gewerbegebietslagen und Stärkung der zentralen Versorgungsbereiche her. Auch die allgemeine Erläuterung in der Stellungnahme 2012, Ziel der standörtlichen Fokussierung der Einzelhandelsentwicklung sei die Stärkung bestehender Einzelhandelslagen (S. 11), zeigt einen funktionellen Zusammenhang zwischen dem Ausschluss auch nicht zentrenrelevanter Branchen im Plangebiet und der Entwicklung gerade der zentralen Versorgungsbereiche nicht auf.
41 
Schließlich verweisen sowohl das Konzept 2009 als auch die Stellungnahme 2012 darauf, dass Einzelhandelsnutzungen im Plangebiet den dezentralen Einzelhandelsstandort rund um das Möbelhaus H... stärken würden. Dies erscheine aus städtebaulicher Sicht nicht wünschenswert (Konzept 2009 S. 84); durch eine Steigerung der Attraktivität dieses Standorts, ggf. durch weitere Fachmarktangebote, „könnte - vor allem auch durch ein in der Summe umfassenderes Angebot an zentrenrelevanten Randsortimenten - ein Konkurrenzstandort für die Innenstadt entstehen und das derzeit bestehende Gleichgewicht gefährden“ (Stellungnahme 2012 S. 5). Schon die in dieser Aussage enthaltene Annahme, die Zulassung von Einzelhandel im nicht zentrenrelevanten Sortimentsbereich habe notwendig ein umfassenderes Angebot an zentrenrelevanten Randsortimenten zur Folge, trägt jedoch nicht (s. o. b)). Eine andere Begründung, weshalb um das Möbelhaus ein Konkurrenzstandort für die Innenstadt entstehen könnte, wenn im Plangebiet Einzelhandel nicht zentrenrelevanter Branchen zugelassen wird, ist dem Konzept samt Stellungnahme nicht zu entnehmen. Das Möbelhaus liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Büttenwiesen West“, an den sich das Gebiet des Bebauungsplans „Weierlen“ anschließt. Dieser Standort, an dem sich neben dem Möbelhaus ein Baumarkt, ein weiteres Möbelgeschäft, ein Getränkemarkt und zwei Autohäuser befinden (Konzept 2009 S. 64), ist im Regionalplan als Ergänzungsstandort für nicht zentrenrelevante Einzelhandelsgroßprojekte festgelegt (vgl. Raumnutzungskarte des Regionalplans der Region Stuttgart vom 22.07.2009 und PS 2.4.3.2.5 (G)). Dementsprechend lassen die Bebauungspläne dort nur Einzelhandel mit nicht zentrenrelevanten Sortimenten zu; Randsortimente aus dem zentrenrelevanten Bereich sind ausgeschlossen oder zumindest nach der Verkaufsfläche und auf bestimmte Warengruppen beschränkt. So ist im Bebauungsplan „Büttenwiesen West“ im Gewerbegebiet Einzelhandel zum Teil ganz und zum Teil mit zentrenrelevanten Sortimenten ausgeschlossen, Randsortimente sind nicht zulässig; im Sondergebiet für das Möbelhaus H... sind die Randsortimente begrenzt auf maximal 10 % der Verkaufsfläche und auf Warengruppen, die in Beziehung zum Kernsortiment Einrichtungsbedarf stehen; unzulässig sind Nahrungs- und Genussmittel, Bekleidung, Schuhe, Drogeriewaren, „braune Ware“, Musikalien/Musikinstrumente, Schmuck/Optik, integrierte Fachmärkte, ausgenommen für Gardinen, Tapeten, Bodenbeläge, Farben (vgl. Konzept 2009 S. 67). Im Bebauungsplan „Weierlen“ ist im Gewerbegebiet Einzelhandel zum Teil ganz, zum Teil mit innenstadtrelevanten Sortimenten ausgeschlossen; im dortigen Sondergebiet für Einzelhandel mit Bau-, Garten- und Heimwerkerbedarf sind die Sortimente ebenso wie die Randsortimente im Wege einer Positivliste begrenzt und Randsortimente auf maximal 10 % der Gesamtverkaufsfläche zulässig (vgl. Konzept 2009 S. 69). Weshalb sich bei dieser Sachlage der Standort um Möbel H... durch die Zulassung nicht zentrenrelevanten Einzelhandels im Plangebiet zu einem Konkurrenzstandort für die Innenstadt entwickeln könnte, ist nicht zu erkennen. Hinzu kommt, dass auch die Behauptung, Einzelhandel im Plangebiet stärke den Standort um das Möbelhaus, nicht ohne weiteres nachvollziehbar erscheint, nachdem das Plangebiet von diesem Standort durch die Bahnlinie getrennt ist.
42 
f) Schließlich fehlt es auch an einer nachvollziehbaren Begründung dafür, weshalb der vom festgesetzten Einzelhandelsausschluss auch erfasste handwerksbezogene Einzelhandel (Verkaufsflächen als Nebenflächen in Verbindung mit einem Handwerksbetrieb/produzierenden Gewerbe) bei Ansiedlung im Plangebiet die Erhaltung oder Entwicklung der zentralen Versorgungsbereiche beeinträchtigen könnte. Im Konzept 2009 wird sogar empfohlen, diesen Handel in dezentralen Lagen auf untergeordneter Fläche zuzulassen (Konzept 2009 S. 44; Bezug nehmend darauf Stellungnahme 2012 S. 10).
43 
3. Der komplette Einzelhandelsausschluss im Plangebiet kann auch nicht damit gerechtfertigt werden, dass die Konzeption der Antragsgegnerin die Flächen für gewerbliche Nutzungen und Dienstleistungen (Begründung 2012 Nr. 5.1) bzw. für „hochwertige gewerbliche Nutzungen“ (Begründung 2009 Nr. 5.1) im innerstädtischen Bereich vorsieht und damit der Innenentwicklung im Wege der Nachnutzung brachfallender Flächen dienen soll. Der Gesichtspunkt der Innenentwicklung i.S.d. Wiedernutzbarmachung von Flächen, der Nachverdichtung oder ähnlicher Maßnahmen (vgl. § 1a Abs. 2 Satz 1 und § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB) kann jenseits des Zwecks der Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche keine Festsetzungen in einem Bebauungsplan nach § 9 Abs. 2a BauGB rechtfertigen. Schon der Wortlaut der Norm belegt, dass die Innenentwicklung kein eigenständiges Ziel zur Begründung einer Planung nach § 9 Abs. 2a BauGB darstellt. Der Begriff befindet sich in dem Einschub, der auf „Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche“ folgt; die Einleitung dieses Einschubs mit „auch im Interesse“ zeigt, dass hier das Ziel der Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche näher erläutert wird. Auch nach seiner Entstehungsgeschichte bezweckt § 9 Abs. 2a BauGB allein den Schutz zentraler Versorgungsbereiche. Anlass für die Einführung dieser Ermächtigungsnorm war die Erkenntnis, dass die Regelung des § 34 Abs. 3 BauGB, der Vorhaben im unbeplanten Innenbereich mit schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche verhindern sollte, wegen des Begründungsbedarfs im Einzelgenehmigungsverfahren nur eingeschränkt praktikabel ist; ermöglicht werden sollte daher „ein Bebauungsplan, mit dem in den nicht beplanten Innenbereichen zum Schutz zentraler Versorgungsbereiche gezielt Bestimmungen über die Zulässigkeit bestimmter Arten von Nutzungen und damit insbesondere von Einzelhandelsbetrieben getroffen werden können“ (BT-Drucks. 16/2496 S. 10). Die Regelung in § 9 Abs. 2a Satz 3 BauGB belegt ebenfalls die Beschränkung des Normzwecks auf den Schutz zentraler Versorgungsbereiche. Denn sie verlangt für einen Plan nach § 9 Abs. 2a BauGB grundsätzlich die planungsrechtliche Absicherung für Vorhaben, die den zentralen Versorgungsbereichen dienen; auch hier wird wiederum die Erhaltung und Entwicklung der zentralen Versorgungsbereiche verfolgt, ohne die sich die Beschränkung oder der Ausschluss von Nutzungsarten nach § 9 Abs. 2a BauGB in anderen Gebieten in einer unzulässigen Negativplanung erschöpfen würde (vgl. Gaentzsch, in: Berliner Kommentar BauGB, Stand: Juni 2012, § 9 Rn. 73s).
44 
Mit ihrer Unterordnung unter den Schutzzweck der Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche verlieren die Gesichtspunkte der Innenentwicklung und der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung auch nicht jegliche Bedeutung. Mit ihnen wird nicht nur gesetzlich zum Ausdruck gebracht, dass die Sicherung der zentralen Versorgungsbereiche im Interesse der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden liegt (vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: Juni 2012, § 9 Rn. 242b), und damit die Verbindung zwischen den städtebaulichen Belangen nach § 1 Abs. 6 Nr. 4 und Nr. 8a) BauGB sowie § 1a Abs. 2 Satz 1 BauGB hergestellt. Die genannten Interessen geben auch dem Merkmal der Zentralität der Versorgungsbereiche eine eindeutige Richtung in dem Sinne, dass es nicht um die Erhaltung und Entwicklung von Zentren an verbraucherfernen Standorten, sondern von solchen in zentralen Lagen geht (Gaentzsch, in: Berliner Kommentar zum BauGB, Stand: Juni 2012, § 9, Rn. 73j). Das Interesse der Innenentwicklung betont zudem die Erweiterung des Schutzes zentraler Versorgungsbereiche, die mit § 9 Abs. 2a BauGB gegenüber dem insoweit als unzureichend erkannten § 34 Abs. 3 BauGB erreicht werden soll, indem der Gemeinde ein zusätzliches Instrument gerade zur Entwicklung und Förderung der Attraktivität ihrer zentralen Versorgungsbereiche an die Hand gegeben wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.02.2011 - 4 BN 7.11 -, BauR 2011, 1127). Innenentwicklung jenseits dieses Ziels soll ihr dagegen im Wege des § 9 Abs. 2a BauGB nicht ermöglicht werden.
III.
45 
In den Tenor des Urteils ist mit Blick auf die Möglichkeit der Weitergeltung des ursprünglichen Plans bei Fehlern des ergänzenden Verfahrens (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.01.2009 - 4 C 16.07 -, BVerwGE 133, 98), auf die der Vertreter der Antragsgegnerin zu Recht hingewiesen hat, zur Klarstellung aufgenommen worden, dass der Bebauungsplan nicht nur in der Fassung des geänderten Verfahrens, sondern auch in seiner ursprünglichen Fassung unwirksam ist.
46 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
47 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
48 
Beschluss vom 10. Oktober 2012
49 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Streitwertkatalog 2004, NVwZ 2004, 1327) endgültig auf 10.000,-- EUR festgesetzt.
50 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
I.
22 
Der Normenkontrollantrag ist zulässig.
23 
1. Die Antragstellerin hat ihren zunächst gegen den Bebauungsplan in der Fassung vom 30.06.2009 gerichteten Antrag nach Durchführung des ergänzenden Verfahrens (§ 214 Abs. 4 BauGB) durch die Antragsgegnerin auf den Bebauungsplan in der Gestalt erstreckt, die er durch das ergänzende Verfahren gefunden hat. Das ist nach § 173 VwGO in Verbindung mit § 264 Nr. 2 ZPO ohne weiteres zulässig. Verfahrensgegenstand ist damit der ursprüngliche Bebauungsplan zusammen mit dem im ergänzenden Verfahren - in der Begründung - geänderten Bebauungsplan, der als ein Bebauungsplan Wirksamkeit erlangt und sich lediglich aus zwei Teilnormgebungsakten zusammensetzt (BVerwG, Urteil vom 24.03.2010 - 4 CN 3.09 -, NVwZ 2010, 782).
24 
2. Der Antrag ist auch sonst zulässig. Die Antragstellerin, die als Eigentümerin von Grundstücken im Plangebiet antragsbefugt ist, hat den Normenkontrollantrag innerhalb der Jahresfrist nach Bekanntmachung des Plans gestellt (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Sie hat sowohl im Rahmen der ersten öffentlichen Auslegung als auch im Rahmen der öffentlichen Auslegung im ergänzenden Verfahren Einwendungen gegen die Planung erhoben, so dass § 47 Abs. 2a VwGO der Zulässigkeit ihres Antrags nicht entgegensteht.
II.
25 
Der Antrag ist auch begründet. Der Plan ist sowohl in der Gestalt, die er durch das ergänzende Verfahren gefunden hat, als auch in seiner ursprünglichen Gestalt unwirksam.
26 
Es kann dahinstehen, ob der Plan in der Gestalt nach dem ergänzenden Verfahren verfahrensfehlerhaft zustande gekommen ist. Dies betrifft zum einen den von der Antragstellerin gerügten und von der Antragsgegnerin verneinten Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 08.03.2010 - 4 BN 42.09 -, BauR 2010, 1554). Zum anderen gilt dies für die Frage, ob die im ergänzenden Verfahren nicht entbehrliche (vgl. dazu Kuschnerus, Der sachgerechte Bebauungsplan, 4. Aufl., 2010, Rn. 1100) Ausfertigung der Satzung erfolgt ist. Der als Ausfertigung bezeichnete Vermerk des Oberbürgermeisters vom 01.10.2012, der sich eindeutig nur auf die Planbegründung bezieht, erfüllt die Anforderungen an eine Ausfertigung nicht. Der Oberbürgermeister der Antragsgegnerin hat aber das Gemeinderatsprotokoll vom 25.09.2012 unterzeichnet, das als öffentliche Urkunde (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 18.05.1988 - 8 S 2404/87 -, juris (Leitsatz)) vollen Beweis dafür erbringt, dass der Gemeinderat den Bebauungsplan nach Maßgabe des „Plans des Stadtentwicklungsamts Bietigheim-Bissingen vom 10.02.2009 einschließlich der Begründung vom 14.06.2012“ beschlossen hat. Bedenken gegen die Einstufung dieser Unterzeichnung des Protokolls als Ausfertigung (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Urteil vom 09.02.2009 - 3 S 2290/07 -, VBlBW 2009, 466) ergeben sich hier allerdings insofern, als das Protokoll auf einen Plan Bezug nimmt, der bereits mit einem Ausfertigungsvermerk hinsichtlich des Satzungsbeschlusses vom 30.06.2009 versehen ist und dem Normanwender keinerlei Hinweis darauf gibt, dass der nunmehr maßgebliche Satzungsbeschluss erst am 25.09.2012 erfolgt ist. Ob eine solche Ausfertigung noch dem Rechtsstaatsgebot entspricht, das die Identität der anzuwendenden Norm und ihres Inhalts mit dem vom Normgeber Beschlossenen verlangt (BVerwG, Urteil vom 01.07.2010 - 4 C 4.08 -, BVerwGE 137, 247), kann aber offen bleiben. Denn der Bebauungsplan ist in jedem Fall materiell fehlerhaft.
27 
Der Bebauungsplan ist sowohl in der Gestalt, die er durch das ergänzende Verfahren gefunden hat, als auch in seiner ursprünglichen Gestalt materiell rechtswidrig. Der festgesetzte Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben jeder Art ist nicht durch § 9 Abs. 2a BauGB gedeckt. Der isolierte Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben ohne Festsetzung eines Baugebiets kann, wovon die Antragsgegnerin auch zutreffend ausgegangen ist, nur im Wege eines Bebauungsplans nach § 9 Abs. 2a BauGB erfolgen (vgl. dazu Gaentzsch, in: Berliner Kommentar BauGB, Stand: Juni 2012, § 9 Rn. 73f; Söfker in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: 01.06.2012, § 9 Rn. 242). Die Voraussetzungen dieser Ermächtigungsgrundlage liegen jedoch nicht vor.
28 
Nach § 9 Abs. 2a BauGB kann für im Zusammenhang bebaute Ortsteile, wie hier für das Plangebiet, zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 BauGB zulässigen baulichen Nutzungen nicht zulässig sind. Danach besteht zwar grundsätzlich auch die Möglichkeit eines vollständigen Ausschlusses von Einzelhandelsbetrieben. Diese wären ohne planerischen Ausschluss im betroffenen Gebiet mit allen Sortimenten zulässig - wohl schon im Rahmen von § 34 Abs. 1 BauGB, jedenfalls aber nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO bzw. § 9 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO -, solange für sie keine tatsächlich hinreichend gesicherte Prognose schädlicher Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche vorläge (§ 34 Abs. 3 BauGB; vgl. dazu BVerwG Urteil vom 17.12.2009 - 4 C 2.08 -, BVerwGE 136, 18). Voraussetzung für den Ausschluss jeglichen Einzelhandels über § 9 Abs. 2a BauGB ist jedoch, dass er zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche erfolgt. Das ist hier nicht der Fall. Es genügt nicht, dass die Antragsgegnerin sich auf diesen Zweck als Planungsziel beruft (dazu 1.). Vielmehr bedarf es zusätzlich einer substantiierten und nachvollziehbaren Begründung für die behauptete Zweckbindung, die hier jedoch fehlt (dazu 2.). Auch der in § 9 Abs. 2a BauGB genannte Gesichtspunkt der Innenentwicklung vermag den Ausschluss nicht zu rechtfertigen (dazu 3.).
29 
1. Die Antragsgegnerin bezeichnet in der Begründung des Bebauungsplans vom 25.09.2012 wie auch in derjenigen vom 30.06.2009 (im Folgenden: Begründung 2012 und 2009) ebenso wie in ihrem nach § 9 Abs. 2a Satz 2 BauGB besonders zu berücksichtigenden städtebaulichen Entwicklungskonzept, dem im Januar 2009 beschlossenen Einzelhandelskonzept (im Folgenden: Konzept 2009), drei zentrale Versorgungsbereiche (§ 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB), deren „Sicherung und Entwicklung“ der Bebauungsplan dienen soll: Die Innenstadt Bietigheim als regional bedeutsamer Einzelhandelsschwerpunkt sowie die stadtteilbezogenen Versorgungsbereiche Buch und Bissingen (ebenso die ergänzende Stellungnahme der... vom 10.05.2012, im Folgenden: Stellungnahme 2012). Diese Zentren möchte sie „sichern und stärken“; sie geht davon aus, dass Einzelhandel im Plangebiet zu einer Schwächung dieser Zentren durch einen Kaufkraftabzug führen würde, und verweist dazu auf das ihrem Einzelhandelskonzept zugrunde liegende ...-Gutachten von 2009 (Begründung 2012 Nr. 5.1 wie auch Begründung 2009 Nr. 5.1).
30 
Damit benennt die Antragsgegnerin zwar den nach § 9 Abs. 2a Satz 1 BauGB vorgesehenen Zweck als Ziel ihrer Planung und beruft sich auch auf ein städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne von § 9 Abs. 2a Satz 2 BauGB und § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB, das den vollständigen Einzelhandelsausschluss im Plangebiet empfiehlt (Einzelhandelskonzept 2009, S. 77). Das allein genügt jedoch noch nicht, um die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2a BauGB zu erfüllen. Vielmehr müssen Begründung und Konzept die behauptete Zweckbindung der getroffenen Festsetzung auch in nachvollziehbarer Weise rechtfertigen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.03.2009 - 4 C 21.07 -, BVerwGE 133, 310 zu einem Einzelhandelsausschluss nach § 1 Abs. 5, Abs. 9 BauNVO). Entscheidet sich eine Gemeinde im Rahmen ihrer planerischen Gestaltungsfreiheit, keinen allgemeinen Bebauungsplan, sondern einen Plan nach der Spezialregelung des § 9 Abs. 2a BauGB aufzustellen, hat sie sich damit auf das dort vorgegebene städtebauliche Ziel der Erhaltung oder Entwicklung der zentralen Versorgungsbereiche festgelegt und müssen ihre Festsetzungen dadurch gerechtfertigt sein. Aus der Zweckbindung des Plans nach § 9 Abs. 2a Satz 1 BauGB ergibt sich zugleich, dass seine Festsetzungen zur Erreichung dieses Zwecks erforderlich sein müssen. Denn Festsetzungen eines Bebauungsplans dürfen als Inhalts- und Schrankenbestimmungen des Eigentums (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG) nicht weitergehen, als der Schutzzweck reicht, dem die Regelung dient (BVerfG, Beschluss vom 15.09.2011 - 1 BvR 2232/10 -, BauR 2012, 63; Beschluss vom 02.03.1999 - 1 BvL 7/91 - BVerfGE 100, 226). Die Spezialregelung in § 9 Abs. 2a BauGB entspricht insoweit dem allgemeinen Gebot der Erforderlichkeit nach der Regelung des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB, die bei allgemeinen Bebauungsplänen mit von der Gemeinde selbst entwickelten städtebaulichen Zielen gilt (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.09.2003 - 4 C 14.01 -, BVerwGE 119, 25).
31 
2. An einer ausreichend substantiierten und nachvollziehbaren Begründung, dass der Ausschluss sämtlichen Einzelhandels im Plangebiet, insbesondere desjenigen mit nicht zentrenrelevanten Sortimenten, der Erhaltung oder der Entwicklung der drei genannten zentralen Versorgungsbereiche der Antragsgegnerin dient, fehlt es hier. Sie ist weder der Begründung des Plans noch dem Einzelhandelskonzept der Antragsgegnerin zu entnehmen.
32 
a) Die Aussage in der Begründung des Bebauungsplans - Begründung 2012 wie 2009 -, Einzelhandel im Plangebiet würde nach dem dem Einzelhandelskonzept zugrundeliegenden ...-Gutachten von 2009 zu einer Schwächung der Zentren durch einen Kaufkraftabzug führen, findet sich in diesem Gutachten nicht. Das Gutachten befasst sich zwar mit dem Kaufkraftpotenzial in der Stadt Bietigheim-Bissingen und stellt auch eine Kaufkraftprognose auf, bricht diese Erkenntnisse aber nicht herunter auf einzelne Standorte oder Gebiete in der Stadt (vgl. Konzept 2009 S. 27 ff. und 31 ff.). Es enthält nur die allgemeine Feststellung, von den Flächen im Plangebiet gehe ein erhebliches Gefährdungspotenzial für die Innenstadt und die Stadtteilzentren, vor allem in Buch, aus; aufgrund des erheblichen Flächenumfangs, der unter Umständen zur Disposition stehe, sowie der guten betriebswirtschaftlichen Eignung für Einzelhandel sei ein hoher Ansiedlungsdruck in Bezug auf Einzelhandel zu erwarten (Konzept 2009 S. 77; ebenso Begründung 2012). Dieses angebliche Gefährdungspotenzial wird jedoch nicht näher spezifiziert; inwiefern es gerade auch bei der Ansiedlung von Betrieben mit nicht zentrenrelevanten Sortimenten, die in dem Konzept ausdrücklich von den zentrenrelevanten abgegrenzt werden (Konzept 2009 S. 43; s. dazu auch unten c)), bestehen könnte, erschließt sich nicht. Allerdings bedarf es dann, wenn eine Gemeinde als Ziel nicht nur den Schutz, sondern auch die Stärkung und Entwicklung ihrer Zentren verfolgt wie die Antragsgegnerin, keiner Ermittlung der konkret zentrenschädlichen Sortimente. Die Gemeinde ist dann nicht darauf beschränkt, nur solche Einzelhandelsnutzungen in dezentralen Lagen zu unterbinden, die in den Zentren bereits in nennenswertem Umfang ausgeübt werden; sie kann auch zentrumsbildende Nutzungsarten, die in den Zentren bisher nicht oder nur in geringem Umfang vertreten sind, in anderen Gemeindegebieten ausschließen, um eventuelle Neuansiedlungen den Zentren zur Steigerung ihrer Attraktivität zuzuführen. Auch ein mit dem Ziel der Stärkung und Entwicklung der Zentren begründeter Einzelhandelsausschluss kann indessen nicht weitergehen, als eine Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben in den Zentren überhaupt in Betracht kommt (BVerwG, Urteil vom 26.03.2009 - 4 C 21.07 -, a.a.O.). Daher kann ein vollständiger Einzelhandelsausschluss zur Stärkung der Zentren im Einzelfall dann gerechtfertigt sein, wenn der gesamte Einzelhandel auf diese Zentren konzentriert werden soll (so der dem Urteil des BVerwG vom 20.03.2009 zugrundeliegende Fall). Das ist aber gerade nicht Inhalt der Einzelhandelskonzeption der Antragsgegnerin; vielmehr sieht sie neben den zentralen Versorgungsbereichen auch verschiedene dezentrale Gewerbegebietslagen für Einzelhandel mit nicht zentrenrelevanten Sortimenten vor (Büttenwiesen West/Weierlen, Gustav-Rau-Straße, Laiern, Pfädle/Marbacher Weg, vgl. Konzept 2009 S. 66 und Stellungnahme 2012 S. 2).
33 
b) Auch die Erwägung in der Begründung des Bebauungsplans, dass die Zulassung von nicht innenstadtrelevanten Sortimenten die Zentren schwäche, weil stets innenstadtrelevante Randsortimente mit zuzulassen seien, trägt den vollständigen Einzelhandelsausschluss nicht. Denn zentrenrelevante Sortimente und damit auch Randsortimente können durch entsprechende planerische Festsetzung ausgeschlossen werden, wenn die Differenzierung marktüblichen Gegebenheiten entspricht und die unterschiedlichen Branchen in der sozialen und ökonomischen Realität existieren (§ 1 Abs. 5, Abs. 9 BauNVO, vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 04.10.2001 - 4 BN 45.01 -, juris; Beschluss vom 23.10.2006 - 4 BN 1.06 -, juris). Davon, dass einem Ausschluss zentrenrelevanter Randsortimente marktübliche Gegebenheiten entgegenstünden, geht das Einzelhandelskonzept der Antragsgegnerin nicht aus. Vielmehr verweist es darauf, dass seine schon im Jahr 1993 erstmals aufgestellte Konzeption durch „spezifische Einzelhandelsausschlüsse im zentrenrelevanten Bereich“ in der Mehrheit der Gewerbegebiete umgesetzt worden sei, und zwar gerade auch durch die Zulassung nicht zentrenrelevanter Sortimente in Verbindung mit dem ausdrücklichen Ausschluss zentrenrelevanter Randsortimente (Konzept 2009, S. 66 ff.; s. Bebauungspläne Büttenwiesen Ost - GE2 und GI2 - von 1994, Büttenwiesen West - GE2 - von 1994, Gustav-Rau-Straße/Röte - 1. Änderung - GE1 und GE2 - von 1993, Seewiesen - 3. Änderung - GEe und GE2 - von 2005, hinter dem Bruchwald - 1. Änderung - GI - von 2006). Daher findet die Auffassung, wie die Antragsgegnerin sie in der Antragserwiderung und in der Beschlussvorlage für die Abwägung im ergänzenden Verfahren (Anlage zur Drucksache GR Nr. 64/2012 S. 4) vertreten hat, nämlich dass der Ausschluss von zentrenrelevanten Randsortimenten realitätsfern erscheine, in ihrem eigenen Einzelhandelskonzept keine Stütze. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Stellungnahme 2012; dort heißt es nur vage, in der Regel würden bei Einzelhandelsangeboten im nicht zentrenrelevanten Sortimentsbereich zentrenrelevante Sortimente als Randsortimente geführt (S. 12), ohne dass näher auf die Marktgepflogenheiten eingegangen wird.
34 
Selbst wenn man aber in Rechnung stellt, dass das Angebot zentrenrelevanter Randsortimente beim Einzelhandel mit nicht zentrenrelevanten Sortimenten zunehmend marktüblicher wird - die Beschlussvorlage im ergänzenden Verfahren verweist insoweit beispielhaft auf Möbelhäuser, Gartenmärkte und Baumärkte (a.a.O. S. 5), die Antragserwiderung auf Tankstellen mit Lebensmittelverkauf -, bedeutet dies weder, dass solcher Einzelhandel ohne zentrenrelevante Randsortimente in der sozialen und ökonomischen Realität nicht mehr existiert, noch dass diese Entwicklung alle Branchen im nicht zentrenrelevanten Bereich erfasst, etwa auch den Einzelhandel mit Kraftfahrzeugen und Motorrädern, Sportgroßgeräten, Einrichtung für Küche und Bad, Brennstoffen oder Baustoffen.
35 
Die von der Antragsgegnerin angeführten Schwierigkeiten bei der Kontrolle, ob ein festgesetzter Ausschluss von Randsortimenten tatsächlich eingehalten wird (Beschlussvorlage für die Abwägung im ergänzenden Verfahren , a.a.O., S. 6), vermögen für sich gesehen keine unverhältnismäßigen Einschränkungen der Eigentümerbefugnisse durch einen Einzelhandelsausschluss jenseits der gesetzlichen Zweckbindung zu rechtfertigen.
36 
c) Das Sortimentskonzept der Antragsgegnerin, das in ihrem Einzelhandelskonzept enthalten ist, spricht gegen Auswirkungen der Ansiedlung nicht zentrenrelevanter Branchen im Plangebiet auf die zentralen Versorgungsbereiche. Denn es definiert all solche Sortimente als zentrenrelevant, die hinsichtlich des Angebotscharakters, der Attraktivität sowie der Betriebsstruktur in Bietigheim-Bissingen den zentralen Lagen zugeordnet werden können (S. 41), wobei zu beachten sei, dass sich die Abgrenzung nicht am derzeitigen Bestand orientiere, sondern auch an den zukünftigen Entwicklungsmöglichkeiten in Bietigheim-Bissingen (S. 42). Das Konzept geht also davon aus, dass die tabellarisch aufgeführten nicht zentrenrelevanten Sortimente - weiße Ware, Elektroinstallation, Computer, Büromaschinen, Möbel/Küchen/Büro-möbel/Gartenmöbel/Sanitär- und Badeinrichtung, Bettwaren, Matratzen, Baustoffe, Bauelemente, Heimwerkerbedarf, Fliesen, Pflanzen und Zubehör, Gartenwerkzeuge, Gartenbaustoffe, Pflege- und Düngemittel, Torf und Erde, Pflanzengefäße, Zäune, Gartenhäuser, Gewächshäuser, Naturhölzer, Teppiche, Bodenbeläge, Tapeten, Kfz/Motorräder/Fahrräder und Zubehör, Sportgroßgeräte (z. B. Surfboards, Boote), Brennstoffe/Mineralölerzeugnisse (S. 43) - ohne Bedeutung für die Entwicklung der zentralen Versorgungsbereiche sind. Dementsprechend heißt es im Konzept auch ausdrücklich, das Angebot nicht zentrenrelevanter Sortimente stelle auch an städtebaulich nicht integrierten Standorten keine wesentliche Gefährdung für die zentralen Lagen dar; nicht zentrenrelevante Sortimente seien an solchen Standorten aus planerischer Sicht aufgrund ihres großen Platzbedarfs und der durch sie hervorgerufenen Verkehrsfrequenz unter Umständen sogar erwünscht (S. 42). Diese Aussage und das Sortimentskonzept deuten darauf hin, dass der Ausschluss nicht zentrenrelevanten Einzelhandels im Plangebiet nicht der Entwicklung der drei zentralen Versorgungsbereiche, sondern vielmehr der städtebaulichen Ordnung der dezentralen Gewerbelagen dient. In diese Richtung weist auch die Stellungnahme 2012 im ergänzenden Verfahren, in der es heißt, im nicht zentrenrelevanten Bereich könne die Entwicklung auch außerhalb der zentralen Versorgungsbereiche erfolgen; die Lenkung auf bestehende dezentrale „Ergänzungsstandorte“ gewährleiste, dass Ansiedlungen im nicht zentrenrelevanten Sortimentsbereich städtebaulich gebündelt würden und damit einem “Wildwuchs“ und ungeordnetem Verkehrsaufkommen entgegengewirkt werde (S. 13). Diese Aspekte werden auch von der Begründung 2012 aufgegriffen, die betont, dass der nur geringe Entwicklungsbedarf im nicht zentrenrelevanten Sortimentsbereich in den bestehenden, für Einzelhandel geeigneten Gewerbelagen realisiert werden könne, zusätzliche Entwicklungsflächen städtebaulich weder sinnvoll noch notwendig seien und außerdem Flächen für „klassische“ gewerbliche Nutzung und Dienstleistung vorgehalten werden sollten (Begründung 2012 Nr. 5.1). Diese Ziele der Ordnung des Verkehrsaufkommens, der Stärkung dezentraler Einzelhandelslagen und der Sicherung von Flächen für Handwerk und produzierendes Gewerbe sind zwar städtebaulich anerkennenswert, liegen aber jenseits des von § 9 Abs. 2a BauGB vorgegebenen Planungszwecks (s. dazu auch unten 3.).
37 
d) Auch die Aussage in der Stellungnahme 2012, dass im zentralen Versorgungsbereich die Entwicklung von zentren- und nicht zentrenrelevanten Sortimenten laut Sortimentsliste möglich sei - dies zielt wohl vorrangig auf die Innenstadt Bietigheim und weniger auf die Stadtteilzentren Buch und Bissingen, in denen es in erster Linie um Bestandssicherung und Modernisierung geht (vgl. Konzept 2009, S. 55 ff.) -, liefert keine nachvollziehbare Begründung für den Ausschluss jeglichen Einzelhandels im Plangebiet. Diese Aussage widerspricht dem Sortimentskonzept, das bei der Differenzierung zwischen zentrenrelevanten und nicht zentrenrelevanten Sortimenten gerade an die Bedeutung für die zentralen Lagen einschließlich ihrer Entwicklung anknüpft. Bestünde, wie es die Stellungnahme 2012 nahelegt, Entwicklungspotenzial für die Ansiedlung sämtlicher Sortimente in der Innenstadt samt Erweiterungsflächen, wäre die Differenzierung des Sortimentskonzepts überholt und gäbe es keine nicht zentrenrelevanten Sortimente mehr. Auch mit den detaillierten Ausführungen im Konzept 2009 zum Entwicklungspotenzial der zentralen Versorgungsbereiche lässt sich die Aussage, dort sei die Entwicklung von Einzelhandel mit nicht zentrenrelevanten Sortimenten möglich, kaum in Einklang bringen. In der Innenstadt von Bietigheim stellt das Konzept 2009 weitere Entwicklungsmöglichkeiten sowohl im kleinteiligen, hochwertigen Segment als auch im Ausbau des Betriebstypenspektrums hinsichtlich größer strukturierter Fachmarktkonzepte fest, und zwar konkret in den Bereichen Lebensmittel, Elektrofachartikel, Bekleidung und Drogerieartikel (Altstadtbereich und Talstraße, S. 46 ff.). Nicht zentrenrelevant können daher, die Sortimentsliste (S. 43) zugrundegelegt, allenfalls Elektrofachartikel sein, wenn darunter nicht nur Unterhaltungselektronik - laut Liste zentrenrelevant -, sondern auch die den nicht zentrenrelevanten Sortimenten zugeordneten Computer fallen. Bei den möglichen Innenstadterweiterungsflächen ist nach dem Konzept 2009 hingegen eindeutig nur von Entwicklungspotenzial im zentrenrelevanten Sortimentsbereich auszugehen; so werden im Gebiet Südtangente/Forsthaus- straße „langfristige Potenzialflächen für Branchendefizite im zentrenrelevanten Bereich ausgemacht, die nicht in der abgegrenzten Innenstadt und im Bereich Mühlwiesen realisiert werden können“, und im Gebiet Mühlwiesen „Flächen für modernen, hochwertigen Lebensmittelvollsortimenter“ (S. 50).
38 
Selbst wenn man aber davon ausgeht, dass in der Innenstadt ein gewisses Potenzial für Einzelhandel mit nicht zentrenrelevanten Sortimenten besteht und deshalb auch die Ansiedlung entsprechenden Einzelhandels im Plangebiet die Entwicklung der Innenstadt beeinträchtigen könnte, fehlt es jedoch an Anhaltspunkten und einer nachvollziehbaren Begründung dafür, dass sich dieses Potenzial nicht nur auf bestimmte, sondern auf sämtliche nicht zentrenrelevanten Sortimente beziehen könnte.
39 
e) Auch sonst ist dem Einzelhandelskonzept nicht zu entnehmen, dass der Ausschluss sämtlichen nicht zentrenrelevanten Einzelhandels im Plangebiet zur Stärkung der zentralen Versorgungsbereiche geeignet wäre.
40 
Die Antragsgegnerin beruft sich darauf, dass ihre konzeptionelle Differenzierung zwischen drei Gebietskategorien, nämlich den zentralen Versorgungsbereichen, Gewerbe- und Mischgebieten mit nicht zentrenrelevantem Einzelhandel und Baugebieten ohne jeglichen Einzelhandel für sonstige gewerbliche und dienstleistende Nutzungen, insgesamt der Stärkung und Entwicklung der zentralen Versorgungsbereiche diene. Für die Unterscheidung zwischen dezentralen Gebieten, in denen der nicht zentrenrelevante Einzelhandel zugelassen ist, und Baugebieten ohne jeglichen Einzelhandel erschließt sich diese Zielrichtung aber nicht. Auch dem Einzelhandelskonzept ist dafür nichts hinreichend Nachvollziehbares zu entnehmen. Soweit das Konzept 2009 „als flankierende Maßnahme im Rahmen der Stärkung des innerstädtischen Versorgungsbereichs und der Nahversorgungslagen auch zukünftig eine zielgerichtete Steuerung von Einzelhandelsneuansiedlungen in Verbindung mit einer restriktiven Ansiedlungspolitik im Hinblick auf zentrenrelevante Sortimente in Gewerbegebietslagen“ empfiehlt (S. 66), stellt es gerade keinen Bezug zwischen Restriktionen hinsichtlich nicht zentrenrelevanter Sortimente in Gewerbegebietslagen und Stärkung der zentralen Versorgungsbereiche her. Auch die allgemeine Erläuterung in der Stellungnahme 2012, Ziel der standörtlichen Fokussierung der Einzelhandelsentwicklung sei die Stärkung bestehender Einzelhandelslagen (S. 11), zeigt einen funktionellen Zusammenhang zwischen dem Ausschluss auch nicht zentrenrelevanter Branchen im Plangebiet und der Entwicklung gerade der zentralen Versorgungsbereiche nicht auf.
41 
Schließlich verweisen sowohl das Konzept 2009 als auch die Stellungnahme 2012 darauf, dass Einzelhandelsnutzungen im Plangebiet den dezentralen Einzelhandelsstandort rund um das Möbelhaus H... stärken würden. Dies erscheine aus städtebaulicher Sicht nicht wünschenswert (Konzept 2009 S. 84); durch eine Steigerung der Attraktivität dieses Standorts, ggf. durch weitere Fachmarktangebote, „könnte - vor allem auch durch ein in der Summe umfassenderes Angebot an zentrenrelevanten Randsortimenten - ein Konkurrenzstandort für die Innenstadt entstehen und das derzeit bestehende Gleichgewicht gefährden“ (Stellungnahme 2012 S. 5). Schon die in dieser Aussage enthaltene Annahme, die Zulassung von Einzelhandel im nicht zentrenrelevanten Sortimentsbereich habe notwendig ein umfassenderes Angebot an zentrenrelevanten Randsortimenten zur Folge, trägt jedoch nicht (s. o. b)). Eine andere Begründung, weshalb um das Möbelhaus ein Konkurrenzstandort für die Innenstadt entstehen könnte, wenn im Plangebiet Einzelhandel nicht zentrenrelevanter Branchen zugelassen wird, ist dem Konzept samt Stellungnahme nicht zu entnehmen. Das Möbelhaus liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Büttenwiesen West“, an den sich das Gebiet des Bebauungsplans „Weierlen“ anschließt. Dieser Standort, an dem sich neben dem Möbelhaus ein Baumarkt, ein weiteres Möbelgeschäft, ein Getränkemarkt und zwei Autohäuser befinden (Konzept 2009 S. 64), ist im Regionalplan als Ergänzungsstandort für nicht zentrenrelevante Einzelhandelsgroßprojekte festgelegt (vgl. Raumnutzungskarte des Regionalplans der Region Stuttgart vom 22.07.2009 und PS 2.4.3.2.5 (G)). Dementsprechend lassen die Bebauungspläne dort nur Einzelhandel mit nicht zentrenrelevanten Sortimenten zu; Randsortimente aus dem zentrenrelevanten Bereich sind ausgeschlossen oder zumindest nach der Verkaufsfläche und auf bestimmte Warengruppen beschränkt. So ist im Bebauungsplan „Büttenwiesen West“ im Gewerbegebiet Einzelhandel zum Teil ganz und zum Teil mit zentrenrelevanten Sortimenten ausgeschlossen, Randsortimente sind nicht zulässig; im Sondergebiet für das Möbelhaus H... sind die Randsortimente begrenzt auf maximal 10 % der Verkaufsfläche und auf Warengruppen, die in Beziehung zum Kernsortiment Einrichtungsbedarf stehen; unzulässig sind Nahrungs- und Genussmittel, Bekleidung, Schuhe, Drogeriewaren, „braune Ware“, Musikalien/Musikinstrumente, Schmuck/Optik, integrierte Fachmärkte, ausgenommen für Gardinen, Tapeten, Bodenbeläge, Farben (vgl. Konzept 2009 S. 67). Im Bebauungsplan „Weierlen“ ist im Gewerbegebiet Einzelhandel zum Teil ganz, zum Teil mit innenstadtrelevanten Sortimenten ausgeschlossen; im dortigen Sondergebiet für Einzelhandel mit Bau-, Garten- und Heimwerkerbedarf sind die Sortimente ebenso wie die Randsortimente im Wege einer Positivliste begrenzt und Randsortimente auf maximal 10 % der Gesamtverkaufsfläche zulässig (vgl. Konzept 2009 S. 69). Weshalb sich bei dieser Sachlage der Standort um Möbel H... durch die Zulassung nicht zentrenrelevanten Einzelhandels im Plangebiet zu einem Konkurrenzstandort für die Innenstadt entwickeln könnte, ist nicht zu erkennen. Hinzu kommt, dass auch die Behauptung, Einzelhandel im Plangebiet stärke den Standort um das Möbelhaus, nicht ohne weiteres nachvollziehbar erscheint, nachdem das Plangebiet von diesem Standort durch die Bahnlinie getrennt ist.
42 
f) Schließlich fehlt es auch an einer nachvollziehbaren Begründung dafür, weshalb der vom festgesetzten Einzelhandelsausschluss auch erfasste handwerksbezogene Einzelhandel (Verkaufsflächen als Nebenflächen in Verbindung mit einem Handwerksbetrieb/produzierenden Gewerbe) bei Ansiedlung im Plangebiet die Erhaltung oder Entwicklung der zentralen Versorgungsbereiche beeinträchtigen könnte. Im Konzept 2009 wird sogar empfohlen, diesen Handel in dezentralen Lagen auf untergeordneter Fläche zuzulassen (Konzept 2009 S. 44; Bezug nehmend darauf Stellungnahme 2012 S. 10).
43 
3. Der komplette Einzelhandelsausschluss im Plangebiet kann auch nicht damit gerechtfertigt werden, dass die Konzeption der Antragsgegnerin die Flächen für gewerbliche Nutzungen und Dienstleistungen (Begründung 2012 Nr. 5.1) bzw. für „hochwertige gewerbliche Nutzungen“ (Begründung 2009 Nr. 5.1) im innerstädtischen Bereich vorsieht und damit der Innenentwicklung im Wege der Nachnutzung brachfallender Flächen dienen soll. Der Gesichtspunkt der Innenentwicklung i.S.d. Wiedernutzbarmachung von Flächen, der Nachverdichtung oder ähnlicher Maßnahmen (vgl. § 1a Abs. 2 Satz 1 und § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB) kann jenseits des Zwecks der Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche keine Festsetzungen in einem Bebauungsplan nach § 9 Abs. 2a BauGB rechtfertigen. Schon der Wortlaut der Norm belegt, dass die Innenentwicklung kein eigenständiges Ziel zur Begründung einer Planung nach § 9 Abs. 2a BauGB darstellt. Der Begriff befindet sich in dem Einschub, der auf „Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche“ folgt; die Einleitung dieses Einschubs mit „auch im Interesse“ zeigt, dass hier das Ziel der Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche näher erläutert wird. Auch nach seiner Entstehungsgeschichte bezweckt § 9 Abs. 2a BauGB allein den Schutz zentraler Versorgungsbereiche. Anlass für die Einführung dieser Ermächtigungsnorm war die Erkenntnis, dass die Regelung des § 34 Abs. 3 BauGB, der Vorhaben im unbeplanten Innenbereich mit schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche verhindern sollte, wegen des Begründungsbedarfs im Einzelgenehmigungsverfahren nur eingeschränkt praktikabel ist; ermöglicht werden sollte daher „ein Bebauungsplan, mit dem in den nicht beplanten Innenbereichen zum Schutz zentraler Versorgungsbereiche gezielt Bestimmungen über die Zulässigkeit bestimmter Arten von Nutzungen und damit insbesondere von Einzelhandelsbetrieben getroffen werden können“ (BT-Drucks. 16/2496 S. 10). Die Regelung in § 9 Abs. 2a Satz 3 BauGB belegt ebenfalls die Beschränkung des Normzwecks auf den Schutz zentraler Versorgungsbereiche. Denn sie verlangt für einen Plan nach § 9 Abs. 2a BauGB grundsätzlich die planungsrechtliche Absicherung für Vorhaben, die den zentralen Versorgungsbereichen dienen; auch hier wird wiederum die Erhaltung und Entwicklung der zentralen Versorgungsbereiche verfolgt, ohne die sich die Beschränkung oder der Ausschluss von Nutzungsarten nach § 9 Abs. 2a BauGB in anderen Gebieten in einer unzulässigen Negativplanung erschöpfen würde (vgl. Gaentzsch, in: Berliner Kommentar BauGB, Stand: Juni 2012, § 9 Rn. 73s).
44 
Mit ihrer Unterordnung unter den Schutzzweck der Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche verlieren die Gesichtspunkte der Innenentwicklung und der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung auch nicht jegliche Bedeutung. Mit ihnen wird nicht nur gesetzlich zum Ausdruck gebracht, dass die Sicherung der zentralen Versorgungsbereiche im Interesse der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden liegt (vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: Juni 2012, § 9 Rn. 242b), und damit die Verbindung zwischen den städtebaulichen Belangen nach § 1 Abs. 6 Nr. 4 und Nr. 8a) BauGB sowie § 1a Abs. 2 Satz 1 BauGB hergestellt. Die genannten Interessen geben auch dem Merkmal der Zentralität der Versorgungsbereiche eine eindeutige Richtung in dem Sinne, dass es nicht um die Erhaltung und Entwicklung von Zentren an verbraucherfernen Standorten, sondern von solchen in zentralen Lagen geht (Gaentzsch, in: Berliner Kommentar zum BauGB, Stand: Juni 2012, § 9, Rn. 73j). Das Interesse der Innenentwicklung betont zudem die Erweiterung des Schutzes zentraler Versorgungsbereiche, die mit § 9 Abs. 2a BauGB gegenüber dem insoweit als unzureichend erkannten § 34 Abs. 3 BauGB erreicht werden soll, indem der Gemeinde ein zusätzliches Instrument gerade zur Entwicklung und Förderung der Attraktivität ihrer zentralen Versorgungsbereiche an die Hand gegeben wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.02.2011 - 4 BN 7.11 -, BauR 2011, 1127). Innenentwicklung jenseits dieses Ziels soll ihr dagegen im Wege des § 9 Abs. 2a BauGB nicht ermöglicht werden.
III.
45 
In den Tenor des Urteils ist mit Blick auf die Möglichkeit der Weitergeltung des ursprünglichen Plans bei Fehlern des ergänzenden Verfahrens (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.01.2009 - 4 C 16.07 -, BVerwGE 133, 98), auf die der Vertreter der Antragsgegnerin zu Recht hingewiesen hat, zur Klarstellung aufgenommen worden, dass der Bebauungsplan nicht nur in der Fassung des geänderten Verfahrens, sondern auch in seiner ursprünglichen Fassung unwirksam ist.
46 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
47 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
48 
Beschluss vom 10. Oktober 2012
49 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Streitwertkatalog 2004, NVwZ 2004, 1327) endgültig auf 10.000,-- EUR festgesetzt.
50 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Der Bebauungsplan enthält die rechtsverbindlichen Festsetzungen für die städtebauliche Ordnung. Er bildet die Grundlage für weitere, zum Vollzug dieses Gesetzbuchs erforderliche Maßnahmen.

(2) Bebauungspläne sind aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln. Ein Flächennutzungsplan ist nicht erforderlich, wenn der Bebauungsplan ausreicht, um die städtebauliche Entwicklung zu ordnen.

(3) Mit der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung eines Bebauungsplans kann gleichzeitig auch der Flächennutzungsplan aufgestellt, geändert oder ergänzt werden (Parallelverfahren). Der Bebauungsplan kann vor dem Flächennutzungsplan bekannt gemacht werden, wenn nach dem Stand der Planungsarbeiten anzunehmen ist, dass der Bebauungsplan aus den künftigen Darstellungen des Flächennutzungsplans entwickelt sein wird.

(4) Ein Bebauungsplan kann aufgestellt, geändert, ergänzt oder aufgehoben werden, bevor der Flächennutzungsplan aufgestellt ist, wenn dringende Gründe es erfordern und wenn der Bebauungsplan der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung des Gemeindegebiets nicht entgegenstehen wird (vorzeitiger Bebauungsplan). Gilt bei Gebiets- oder Bestandsänderungen von Gemeinden oder anderen Veränderungen der Zuständigkeit für die Aufstellung von Flächennutzungsplänen ein Flächennutzungsplan fort, kann ein vorzeitiger Bebauungsplan auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan ergänzt oder geändert ist.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Der Bebauungsplan enthält die rechtsverbindlichen Festsetzungen für die städtebauliche Ordnung. Er bildet die Grundlage für weitere, zum Vollzug dieses Gesetzbuchs erforderliche Maßnahmen.

(2) Bebauungspläne sind aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln. Ein Flächennutzungsplan ist nicht erforderlich, wenn der Bebauungsplan ausreicht, um die städtebauliche Entwicklung zu ordnen.

(3) Mit der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung eines Bebauungsplans kann gleichzeitig auch der Flächennutzungsplan aufgestellt, geändert oder ergänzt werden (Parallelverfahren). Der Bebauungsplan kann vor dem Flächennutzungsplan bekannt gemacht werden, wenn nach dem Stand der Planungsarbeiten anzunehmen ist, dass der Bebauungsplan aus den künftigen Darstellungen des Flächennutzungsplans entwickelt sein wird.

(4) Ein Bebauungsplan kann aufgestellt, geändert, ergänzt oder aufgehoben werden, bevor der Flächennutzungsplan aufgestellt ist, wenn dringende Gründe es erfordern und wenn der Bebauungsplan der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung des Gemeindegebiets nicht entgegenstehen wird (vorzeitiger Bebauungsplan). Gilt bei Gebiets- oder Bestandsänderungen von Gemeinden oder anderen Veränderungen der Zuständigkeit für die Aufstellung von Flächennutzungsplänen ein Flächennutzungsplan fort, kann ein vorzeitiger Bebauungsplan auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan ergänzt oder geändert ist.

Tenor

Der Bebauungsplan „Landwirtschaft Burghof“ der Gemeinde Neuhausen auf den Fildern vom 7. Juli 2009 wird für unwirksam erklärt, soweit er eine Fläche festsetzt, auf der die Verwendung von bestimmten Düngemitteln verboten ist. Im Übrigen wird der Antrag abgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Antragstellerin wendet sich gegen den Bebauungsplan „Landwirtschaft B.“ der Antragsgegnerin vom 07.07.2009.
Die Antragstellerin ist eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, deren Zweck die gemeinsame Bewirtschaftung sowie die Erhaltung und Verbesserung der Existenzfähigkeit eines landwirtschaftlichen Betriebs ist. Alle Gesellschafter bringen als Einlage jeweils ihre Arbeitskraft ein, ein Gesellschafter zusätzlich die in seinem Eigentum stehenden Grundstücke des landwirtschaftlichen Betriebs. Die Antragstellerin beabsichtigt, ihren Ackerbaubetrieb auf biologischen Landbau umzustellen und qualitativ hochwertiges Schweinefleisch in einem Außenklimastall mit Auslauf (Pig-Port-Stall) zu erzeugen. Im Frühjahr 2007 wurde deshalb die Erteilung einer Baugenehmigung beantragt zur Errichtung eines Pig-Port-Stalls mit 600 Liegeplätzen, eines Wohnhauses mit 180 m2 Wohnfläche und eines Hofladens mit ca. 88 m2 Verkaufsfläche. Das Landratsamt Esslingen lehnte den Bauantrag im Jahr 2009 ab. Das nach erfolglosem Widerspruchsverfahren beim Verwaltungsgericht Stuttgart anhängig gemachte Klageverfahren ruht derzeit im Hinblick auf das vorliegende Verfahren.
Bereits im Herbst 2007 hatte der Gemeinderat der Antragsgegnerin die Aufstellung des Bebauungsplans „Landwirtschaft B.“ und eine Veränderungssperre beschlossen.
Das Plangebiet des Bebauungsplans wird im „Flächennutzungsplan 1999-2020“ der Antragsgegnerin vom 13.07.2006 größtenteils als Fläche für die Landwirtschaft sowie als Wohnbauflächen (Wohngebiete „M.“ Bauabschnitte 1 bis 3) dargestellt.
Der Bebauungsplan setzt drei Sondergebiete für die Landwirtschaft mit Größen von 64,62 ha, 0,7 ha und 1,05 ha fest. Für alle Sondergebiete gilt gemäß der Festsetzung A1 im Textteil des Bebauungsplans:
Art der baulichen Nutzung: Sondergebiete für die Landwirtschaft (SO)
(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB und § 11 BauNVO)
Zulässig sind landwirtschaftliche Betriebe, ausgenommen Schweinezucht und Schweinemast sowie Geflügelmast.“
Für die drei Sondergebiete im Einzelnen heißt es in den Festsetzungen A1.1, A1.2 und A1.3:
10 
SO 1 - Sondergebiet für die Landwirtschaft: von Bebauung freizuhalten
11 
(§ 11 BauNVO i.V.m. § 9 Abs. 1 Nr. 10 und 18a BauGB)
12 
Fläche für die Landwirtschaft, die von Bebauung freizuhalten ist. Ausnahmsweise können Silos und Nebengebäude, die zur Unterbringung beweglicher Sachen dienen, zugelassen werden, wenn sie der Bewirtschaftung dienen.“
13 
SO 2 - Sondergebiet für die Landwirtschaft: Landwirtschaftlicher Betrieb mit Hofladen
14 
(§ 11 BauNVO i.V.m. § 9 Abs. 1 Nr. 18a BauGB)
15 
Fläche für die Landwirtschaft, auf der Vorhaben zulässig sind, die dem landwirtschaftlichen Betrieb dienen - außer Stallgebäuden - sowie ein Hofladen mit einer Verkaufsfläche mit max. 200 m2 zum Verkauf von Lebensmitteln aus dem eigenen Betrieb sowie von Produkten aus anderen landwirtschaftlichen Betrieben. Der Verkauf von Rand- und Ergänzungssortimenten ist auf max. 10 % der genehmigten und realisierten Verkaufsfläche zulässig.“
16 
SO 3 - Sondergebiet für die Landwirtschaft: landwirtschaftlicher Betrieb
17 
(§ 11 BauNVO i.V.m. § 9 Abs. 1 Nr. 18a BauGB)
18 
Fläche für die Landwirtschaft, auf der auch Stallgebäude zulässig sind, die dem landwirtschaftlichen Betrieb dienen.“
19 
Ferner wird im zeichnerischen Teil des Bebauungsplans eine Fläche festgesetzt, auf der die Verwendung von bestimmten Düngemitteln verboten ist (im Folgenden: Gülleverbot). Hierzu heißt es im Textteil in der Festsetzung A3:
20 
Flächen für besondere Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
21 
(§ 9 Abs. 1 Nr. 23a BauGB)
22 
Auf der im Lageplan gekennzeichneten Fläche ist die Verwendung, bzw. das Aufbringen von Gülle, Jauche und sonstigen flüssigen organischen oder organisch-mineralischen Düngemittel oder Geflügelkot nicht zulässig.“
23 
In der Begründung des Bebauungsplans wird u. a. ausgeführt, in der städtebaulichen Untersuchung „Strukturkonzept Nordost“ zur Vorbereitung des Flächennutzungsplans sei dargelegt worden, dass zukünftig die wesentlichen baulichen Erweiterungen im Osten der Gemeinde stattfinden sollten. Der Bebauungsplan stehe nicht im Widerspruch zum Flächennutzungsplan, der die Wohnbauflächen „M.“ Bauabschnitte 1 bis 3 darstelle. Der Bebauungsplan solle nur so lange gelten, wie die Zielsetzung des Flächennutzungsplans nicht umgesetzt werde. Sobald die geplanten Wohngebiete Gegenstand eines Bebauungsplans würden, würden die Festsetzungen des Bebauungsplans aufgehoben. Die Festsetzung des Sondergebiets SO 1 diene der Vermeidung von Konflikten zwischen Landwirtschaft und bestehender sowie geplanter Wohnbebauung. Durch die Freihaltung von Bebauung werde sichergestellt, dass keine die Wohnnutzung beeinträchtigenden Immissionen entstünden. Die Festsetzung werde ergänzend mit einem demselben Zweck dienenden Gülleverbot überlagert. Sofern dadurch nach dem Flächennutzungsplan als Wohnbauflächen vorgesehene Flächen überplant würden, hätten die Festsetzungen des Bebauungsplans den Charakter einer vorläufigen Sicherung. Zum Sondergebiet SO 2 heißt es, die gekennzeichnete Fläche sichere den Bestand und ermögliche eine Erweiterung des landwirtschaftlichen Betriebs. Die Beschränkung der Lebensmittelsortimente solle verhindern, dass in nicht integrierter Lage im Außenbereich ein normaler Einzelhandel mit innenstadtrelevanten Sortimenten stattfinde. Zum Sondergebiet SO 3 wird ausgeführt, die gekennzeichnete Fläche ermögliche eine Erweiterung des landwirtschaftlichen Betriebs. Um sicherzustellen, dass keine Nutzungskonflikte mit der künftigen Siedlungsentwicklung entstünden, werde die bauliche Erweiterung der immissionshaltigen landwirtschaftlichen Nutzung siedlungsabgewandt festgesetzt. Der das Gülleverbot betreffende Schutzstreifen solle die Bewohner vor Geruchsbelästigung schützen und der Wohnqualität dienen. Der Schutzstreifen sei nicht in allen Bereichen 200 m breit, weil er sich an bestehenden Flurstücksgrenzen bzw. am vorhandenen Wegenetz orientiere.
24 
Das Verfahren zum Erlass des Bebauungsplans stellt sich wie folgt dar: Am 16.10.2007 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin die Aufstellung des Bebauungsplans. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange fand vom 07.01.2008 bis zum 25.01.2008 statt. Vom 17.04.2009 bis zum 18.05.2009 erfolgte die öffentliche Auslegung des Bebauungsplans, in deren Rahmen die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange erneut beteiligt wurden. Die Antragstellerin trug mit am 18.05.2009 eingegangenem Schreiben vom 15.05.2009 Bedenken vor. Der Gemeinderat entschied am 07.07.2009, dem Abwägungsvorschlag seines Technik- und Umweltausschusses zuzustimmen, und beschloss den Bebauungsplan als Satzung. Über den Satzungsbeschluss wurde im Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin vom 16.07.2009 berichtet. Am 27.07.2009 erfolgte die Ausfertigung des Bebauungsplans. In der Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses im Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin vom 30.07.2009 heißt es: „Eine etwaige Verletzung von in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 (Verfahrens- und Formvorschriften), Abs. 2 (Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes) und Abs. 3 Satz 2 (Mängel des Abwägungsvorgangs) des Baugesetzbuches (BauGB) in der aktuellen Fassung bezeichneten Vorschriften werden nach § 215 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.“ Im folgenden Absatz wird über die Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen belehrt, im übernächsten Absatz über die Geltendmachung von Verletzungen der Gemeindeordnung. Der darauffolgende Absatz lautet: „Die Verletzungen sind schriftlich gegenüber der Gemeinde … geltend zu machen.
25 
Die Antragstellerin hat am 21.07.2010 das Normenkontrollverfahren eingeleitet.
26 
Sie ist der Ansicht, am Satzungsbeschluss mitwirkende Gemeinderäte seien befangen gewesen. Die Schwiegereltern des Gemeinderats M... seien Eigentümer eines Grundstück im künftigen Wohngebiet „O. - Klingenäcker I“, für das bereits ein Aufstellungsbeschluss vorliege. Die Ehefrau des Gemeinderats K... sei Eigentümerin eines ebenfalls in diesem Bereich liegenden Grundstücks. Nach dem ihr vorliegenden Protokoll lasse sich nicht ausschließen, dass der Gemeinderat K... am Satzungsbeschluss mitgewirkt habe.
27 
Der Bebauungsplan sei städtebaulich nicht erforderlich. Er sei eine unzulässige Verhinderungsplanung. Zum einen würde durch das den größten Teil des Plangebiets einnehmende Sondergebiet SO 1 die Ansiedlung anderer Hofstellen ausgeschlossen, die ansonsten als privilegierte Vorhaben zulässig gewesen wären. Zum anderen hätten die Festsetzungen für die Landwirtschaft einen ausschließlich restriktiven Charakter und verstießen deshalb gegen das Gebot der positiven Planung. Es treffe nicht zu, dass eine städtebauliche Entwicklung nur im Osten der Gemeinde stattfinden könne. Im Zusammenhang mit dem inzwischen aufgegebenen Projekt einer Golfanlage habe man es im Jahr 2006 für eventuell geboten gehalten, eine Wohnentwicklung nach Westen genauer zu prüfen und die Entwicklungsachse östlich des heutigen Planungsgebiets aufzugeben. Ein Alternativstandort sei nicht zumutbar. Die beabsichtigte Art der Schweinehaltung sei aufsichtsintensiv und müsse deswegen in unmittelbarer Nähe der Wohnstelle erfolgen. Es habe auch nie ein verlässliches schriftliches Angebot bestimmter Flurstücke als Alternativstandort gegeben. Im Übrigen befinde sich östlich des Vorhabens bereits die Gemarkungsgrenze der Antragsgegnerin.
28 
Der Bebauungsplan enthalte einen Fehler im Abwägungsergebnis, weil es zum einen mangels Bevölkerungsprognose nicht ersichtlich sei, dass es einen künftigen Konflikt zwischen dem in der Zukunft benötigten heranrückenden Wohngebiet und der Landwirtschaft geben werde. Es lasse sich weder der Begründung des Bebauungsplans noch sonstigen Unterlagen entnehmen, dass die Bevölkerung in N. zunehmen werde. Vielmehr handele es sich um eine „sterbende Gemeinde“. Die Bevölkerungsentwicklung sei seit 2007 kontinuierlich rückläufig. Im Jahr 2009 sei die Bevölkerung wieder um 85 Personen geschrumpft. Zudem seien innerorts genügend Baulücken vorhanden. Zum anderen sei die Konfliktlösung allein zulasten der Landwirtschaft und damit einseitig erfolgt. Die geplante Umstellung auf biologische Landwirtschaft werde unmöglich gemacht. Auch die Schweinefuttererzeugung sei nicht möglich, wenn die Felder nicht mehr mit Gülle gedüngt werden dürften. Es gebe nicht ausreichend Flächen im Außenbereich, auf denen Gülle ausgebracht werden könne. Konventioneller Dünger, der mit biologischem Anbau vereinbar sei, verursache sehr hohe Kosten.
29 
Ferner liege ein Fehler im Abwägungsergebnis darin, dass nur Schweine- und Geflügelzucht ausgeschlossen worden seien, nicht jedoch andere geruchsintensive Tierhaltungen, etwa die Mastkalbhaltung auf eigener Futtergrundlage. Die Antragsgegnerin hätte zahlenmäßige Beschränkungen für Milchkühe und Kälbermast einführen müssen, um sicherzustellen, dass nicht mit einer großen Anzahl an Kälbern Geruchsauswirkungen verursacht würden, die in ihrem Ausmaß dem der Schweine- oder Geflügelzucht entsprächen.
30 
Ein weiterer Fehler im Abwägungsergebnis liege vor, weil trotz des erheblichen Abstands der Sondergebiete SO 2 und SO 3 von vorhandenen bzw. künftigen Wohngebieten keine Überlegungen aufzufinden seien, welche Abstände für Schweine- und Hühnerhaltung überhaupt erforderlich seien und ob vielleicht kleinere Betriebsgrößen hätten zugelassen werden können. Die Antragsgegnerin habe abwägungsfehlerhaft übersehen, dass am nordwestlichen Rand des Plangebiets jenseits der N. Straße unbeplanter Außenbereich sei. Ein dort errichteter landwirtschaftlicher Betrieb mit Schweinemast oder Geflügelhaltung würde die Wohnbebauung an der L. sehr viel intensiver mit Gerüchen belästigen als eine Schweine- oder Hühnerhaltung auf ihrer Hofstelle.
31 
Ein Fehler im Abwägungsergebnis liege schließlich darin, dass der Verkauf von Rand- und Ergänzungssortimenten im Hofladen auf max. 10 % der genehmigten und realisierten Verkaufsfläche beschränkt werde. Der Schutz des sonstigen Einzelhandels sei jedoch von einer absoluten Beschränkung der Verkaufsfläche abhängig.
32 
Das Gülleverbot sei rechtswidrig, weil es hierfür keine ausreichende Rechtsgrundlage gebe. Die herangezogene Vorschrift des § 9 Abs. 1 Nr. 23 Buchstabe a BauGB beziehe sich typischerweise auf städtebauliche Verbrennungsverbote und im Übrigen auf die industrielle Produktion, nicht aber auf landwirtschaftliche Geruchseinwirkungen. Es fehle ein städtebaulicher Anknüpfungspunkt, weil Gülle nicht zwingend bei der Nutzung baulicher Anlagen entstehe. Das Gülleverbot sei nicht zur Erreichung des Ziels geeignet. Pachtflächen im Plangebiet dürften von nicht im Plangebiet ansässigen Landwirten weiter zur Gülleausbringung genutzt werden. Da die Haltung von Schweinen und Hühnern untersagt sei, könne bei den baulichen Anlagen gar keine Gülle anfallen. Das Gülleverbot sei unverhältnismäßig. Die Gülleausbringung werde bereits durch andere Vorschriften wie die Düngeverordnung geregelt. Die heutige Praxis der Gülleausbringung (Schleppschlauchverfahren) minimiere die Geruchsbelästigung. Ferner werde Gülle typischerweise nur zweimal im Jahr ausgebracht. Ein Gülleverbot liege nicht in der Regelungskompetenz des Gemeinderats. Der grundsätzlich geringfügigen Geruchsbelästigung durch Gülle trügen auch die Vorschriften der Geruchsimmissions-Richtlinie Rechnung. Dort werde Gülle nicht als Emissionsquelle berücksichtigt und sei es bei der Beurteilung der Gesamtbelastung im Rahmen der Regelfallbeurteilung nicht erforderlich, Güllegerüche zu beurteilen. Das Verbot sei auch deshalb abwägungsfehlerhaft, weil unterschiedliche Tiefen festgesetzt würden und nicht dargelegt sei, weswegen die südliche Bebauung mit nur 170 m Abstand weniger schutzwürdig sein solle als die nordwestliche Bebauung mit 230 m Abstand. Technische Gerätschaften ermöglichten es, z. B. nur auf den ersten 20 m eines Feldes Gülle auszubringen. Schließlich seien auch die widerstreitenden Belange nicht ordnungsgemäß abgewogen worden. Die Geruchsbelästigung durch Düngeausbringung bestehe nur wenige Tage im Jahr, ihr werde jedoch durch das Gülleverbot die im Rahmen des ökologischen Landbaus einzig zulässige Düngemöglichkeit genommen.
33 
Der Bebauungsplan verstoße gegen § 1a BauGB, weil er keine Eingriffs- und Ausgleichsprüfung enthalte. Die durch den Bebauungsplan erfolgte Überplanung des Außenbereichs falle unter § 21 Abs. 1 BNatSchG a. F.. Das Erfordernis einer Eingriffs- und Ausgleichsprüfung bestehe aufgrund der Festsetzung der Hofstelle und des Hofladens.
34 
Die Antragstellerin beantragt,
35 
den Bebauungsplan „Landwirtschaft B.“ der Gemeinde N. auf den Fildern vom 7. Juli 2009 für unwirksam zu erklären.
36 
Die Antragsgegnerin beantragt,
37 
den Antrag abzuweisen.
38 
Die Antragsgegnerin trägt vor, der Gemeinderat M... habe aus dem Beschluss keinen unmittelbaren Vorteil und sei deshalb nicht befangen gewesen; der Gemeinderat K... habe an dem Satzungsbeschluss gar nicht mitgewirkt. Der Bebauungsplan sei erforderlich und keine bloße Verhinderungsplanung. Die Gemeinde sei keine „sterbende Gemeinde“. Allein der geänderte Wohnflächenbedarf werde weiteren Flächenbedarf auslösen. Der Gemeinderat sei nach intensiver Auseinandersetzung zu dem Ergebnis gekommen, dass eine bauliche Erweiterung nur im Osten der Gemeinde möglich sei. Die Abwägung sei nicht fehlerhaft. Die Antragstellerin könne auf alternative Standortangebote eingehen, wenn sie auf geruchsintensive Tierhaltungen umstellen wolle. Es sei vom Gestaltungsspielraum der Gemeinde im Rahmen ihres planerischen Ermessens gedeckt, die Schweine- und Geflügelhaltung gänzlich auszuschließen und keine differenzierende Lösung zu finden. Mit der Schweinezucht und -mast sowie der Geflügelmast seien die Nutzungen ausgeschlossen worden, die nach der Geruchsimmissions-Richtlinie besonders negativ gewichtet würden. Die prozentuale Beschränkung von Rand- und Ergänzungssortimenten im Hofladen trage den Interessen des Ladenbetreibers ausreichend Rechnung. Eine Eingriffsregelung im Sinne des § 1a Abs. 3 Satz 1 BauGB sei entbehrlich gewesen, weil der Geltungsbereich des Bebauungsplans dem § 35 BauGB zuzuordnen sei. Das Gülleverbot könne auf § 9 Abs. 1 Nr. 23 Buchstabe a BauGB gestützt werden und sei über die polizeirechtliche Generalklausel auch umsetzbar. Die in § 4 Abs. 2 der Düngeverordnung genannten Düngemittel seien zum Gegenstand der textlichen Festsetzung gemacht worden. Es handele sich um eine vorsorgliche Maßnahme des Immissionsschutzes. Die Geruchsimmissions-Richtlinie verhalte sich nicht zu den städtebaulichen Auswirkungen der Gülleausbringung auf den besiedelten Bereich. Die unterschiedliche Tiefe des Gülleausbringungsverbots sei dem Ziel geschuldet, den Geltungsbereich anhand der Grundstücksgrenzen bestimmen zu können. Bei einer Vielzahl von Grundstücken sei es möglich, dass der Güllegeruch sich auf einen längeren Zeitraum verteile. Die Antragstellerin habe zum Gülleausbringen die im Außenbereich liegenden Flächen zur Verfügung. Biologischer Anbau lasse sich auch ohne die verbotenen Düngemittel praktizieren.
39 
In der mündlichen Verhandlung hat die Gesellschafterin zu 2 der Antragstellerin mitgeteilt, dass Gülle etwa zwei bis viermal pro Jahr ausgebracht werde. Der Prozessbevollmächtigte der Antragsgegnerin hat angegeben, das Gülleverbot sei festgesetzt worden, um den Ausschluss von Schweinezucht und -mast sowie Geflügelmast „gerichtsfest“ zu machen.
40 
Dem Gericht liegen die Planungsakten der Antragsgegnerin sowie der Flächennutzungsplan vor. Auf diese Unterlagen und die Gerichtsakten wird wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
I.
41 
Der Antrag ist zulässig (dazu unter 1.) und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet (dazu unter 2.). Im Übrigen ist der Antrag unbegründet (dazu unter 3.).
42 
1. Der Antrag ist gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthaft und auch sonst zulässig.
43 
Der Antrag ist innerhalb der Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellt. Die Jahresfrist begann mit der am 30.07.2009 erfolgten Bekanntmachung der Beschlussfassung über den Bebauungsplan zu laufen, so dass sie durch den am 21.07.2010 eingegangenen Normenkontrollantrag gewahrt ist. Die Bekanntmachung erfolgte nicht bereits mit dem Bericht über den Satzungsbeschluss im Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin vom 16.07.2009. Dieser Bericht war noch nicht die Bekanntmachung im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Hierunter ist die Vornahme einer Handlung des Normgebers zu verstehen, die potentiell Antragsbefugten die Möglichkeit der Kenntnisnahme vom Geltungsanspruch der Norm verschafft (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.02.2004 - 7 CN 1.03 - NVwZ 2004, 1122), mithin die Veröffentlichung des Bebauungsplans mit formellem Geltungsanspruch (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.09.2007 - 4 BN 20.07 - BRS 71 Nr. 47). Der Bericht vom 16.07.2009 über den Satzungsbeschluss erfolgte nicht, um dem Bebauungsplan Geltung zu verschaffen, sondern um die Bürger zu informieren. Die Information erfolgte unter der Rubrik „Aus den Sitzungen“, nicht unter der Rubrik „Amtliche Bekanntmachungen“. Auch bezeichnete die Antragsgegnerin selbst nicht den Bericht vom 16.07.2009 als „Bekanntmachung“, sondern die Mitteilung vom 30.07.2009, an deren Ende es heißt „Der Bebauungsplan tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft“.
44 
Die Antragstellerin ist gemäß § 61 Nr. 2 VwGO beteiligungsfähig. Zu den Vereinigungen, denen ein Recht zustehen kann, gehören grundsätzlich auch Gesellschaften des bürgerlichen Rechts (vgl. BGH, Urteil vom 29.01.2001 - II ZR 331/00 - BGHZ 146, 341; BVerfG, Beschluss vom 02.09.2002 - 1 BvR 1103/02 - NJW 2002, 3533; BVerwG, Urteil vom 17.08.2004 - 9 A 1.03 - NuR 2005, 177; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25.08.2003 - 2 S 2192/02 - VBlBW 2004, 103; Beschluss vom 20.09.2006 - 2 S 1755/06 - VBlBW 2007, 108; Urteil vom 08.07.2010 - 5 S 3092/08 - ESVGH 61, 184).
45 
Die Antragstellerin ist antragsbefugt im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Zwar ist sie nicht Eigentümerin von im Plangebiet gelegenen Grundstücken (vgl. - zu der dann vorliegenden Antragsbefugnis [nur] der GbR - BVerwG, Beschluss vom 15.04.2010 - 4 BN 41.09 - BauR 2010, 1202). Da aber die Tatsache, dass eine bestimmte Grundstücksnutzung nur aufgrund eines Miet- oder Pachtvertrags geschieht, nicht dazu führt, dass die damit zusammenhängenden Interessen bei der planerischen Abwägung unberücksichtigt zu bleiben hätten (vgl. BVerwG, Urteil vom 05.11.1999 - 4 CN 3.99 -, BVerwGE 110, 36 m. w. N.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.01.1998 - 8 S 1337/97 -, juris), ist auch das aus dem Gesellschaftsvertrag folgende Interesse der Gesellschaft an einer gemeinsamen Grundstücksbewirtschaftung als eigener Belang der Gesellschaft nach § 1 Abs. 7 BauGB abwägungsrelevant und begründet damit die Antragsbefugnis.
46 
2. Der Antrag ist insoweit begründet, als der Bebauungsplan ein Gülleverbot festsetzt. Diese Festsetzung ist rechtswidrig (dazu unter a)). Der Bebauungsplan ist aber nur insoweit - d. h. teilweise - für unwirksam zu erklären (dazu unter b)).
47 
a) Der Senat kann die Beantwortung der Frage dahinstehen lassen, ob es für die Festsetzung des Gülleverbots eine Rechtsgrundlage gibt oder insoweit insbesondere § 9 Abs. 1 Nr. 23 Buchstabe a BauGB ausscheidet (so Bayerischer VGH, Urteil vom 10.08.2010 - 15 N 09.859 - juris). Jedenfalls hat die Antragsgegnerin bei ihrer Abwägung die städtebaulichen öffentlichen Belange, welche das Gülleverbot rechtfertigen sollen, im Verhältnis zu den entgegenstehenden privaten Eigentümerbelangen objektiv fehlgewichtet (dazu unter aa)) und ist dieser Fehler im Abwägungsvorgang auch gemäß den §§ 214, 215 BauGB beachtlich (dazu unter bb)).
48 
aa) Ausweislich der Begründung des Bebauungsplans (dort Seite 2) dient das Gülleverbot dem Schutz der an die landwirtschaftlichen Flächen angrenzenden Bewohner vor Geruchsbelästigung sowie dem Schutz der Wohnqualität der bestehenden sowie der geplanten angrenzenden Baugebiete. In diesem Zusammenhang werden die Bewohner der künftigen Bebauung im Gebiet „o. - K. I“ genannt (vgl. Seite 5 der Begründung). Das Gülleverbot diene dem vorbeugenden Immissionsschutz und gehe daher über die zur Gefahrenabwehr erforderliche Abstandstiefe hinaus (vgl. Seite 7 der Begründung). Die Hauptwindrichtungen im Plangebiet seien Südwesten und Osten; gerade der von Osten kommende Wind trage die Geruchsbelästigungen durch die Düngemittel zu den westlich liegenden Wohngebieten (vgl. Seite 7 der Begründung).
49 
Der damit von der Antragsgegnerin bezweckte vorbeugende Immissionsschutz, zu dem diese im Rahmen der Bauleitplanung entsprechend dem Vorsorgeprinzip des § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG ermächtigt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.04.1989 - 4 C 52.87 - NVwZ 1990, 257 m. w. N.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.09.2000 - 8 S 2663/99 - juris), hat im konkreten Fall nicht das erforderliche Gewicht, um den mit dem Gülleverbot einhergehenden Eingriff in das Eigentumsgrundrecht nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG zu rechtfertigen.
50 
Für die betroffenen Grundstückseigentümer ist das Gülleverbot eine wirtschaftlich sehr weitgehende Einschränkung. Zur sinnvollen Bewirtschaftung der Grundstücke und der hierzu erforderlichen Düngung müssen sie nach dem Bebauungsplan zulässige teure Düngemittel einkaufen anstatt kostengünstige Gülle verwenden zu können.
51 
Demgegenüber kommt dem vorbeugenden Immissionsschutz kein vergleichbares, das Gülleverbot rechtfertigendes Gewicht zu. Die Bewohner angrenzender bestehender Wohngebiete mussten die vor Erlass des Bebauungsplans zulässige Düngeausbringung bereits in der Vergangenheit hinnehmen. Aus den dem Senat vorliegenden Unterlagen ist nicht ersichtlich, dass das Gülleverbot deshalb festgesetzt worden wäre, weil sich Anwohner über Geruchsbelästigungen beschwert hätten. Nach Auskunft des Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin war Anlass für die Festsetzung des Gülleverbots vielmehr, den Ausschluss von Schweinezucht und -mast sowie Geflügelmast „gerichtsfest“ zu machen.
52 
Bewohner des künftig angrenzenden Wohngebiets „o. - K. I“, die ein konkretes Interesse an einem Schutz vor Geruchsbelästigung haben, gibt es bislang nicht. Für das Baugebiet existiert nur ein Aufstellungsbeschluss vom 17.07.2007. Gleiches gilt hinsichtlich des Baugebiets „Burgstraße“, für das der Aufstellungsbeschluss vom 15.07.2008 datiert. Ebenso wenig schutzwürdig sind Bewohner der im Flächennutzungsplan dargestellten angrenzenden Wohnbauflächen „Märzenäcker“ Bauabschnitte 1 bis 3. Der angegriffene Bebauungsplan setzt für diese Flächen kein Wohngebiet fest, sondern ein Sondergebiet für die Landwirtschaft.
53 
Die mit dem Ausbringen von Gülle verbundene Geruchsbelästigung ist, auch wenn die Gülle auf den verschiedenen Flurstücken nicht zeitgleich ausgebracht wird, zeitlich beschränkt. Die sachkundige Gesellschafterin zu 2 der Antragstellerin hat in der mündlichen Verhandlung glaubhaft und von der Antragsgegnerin unwidersprochen mitgeteilt, dass Gülle etwa zwei bis viermal pro Jahr ausgebracht werde.
54 
Die Intensität der Geruchsbelästigung beim Gülleausbringen wird durch andere Vorschriften sowie übliche Praktiken bereits reduziert. So sieht etwa die Düngeverordnung vor, dass auf unbestelltes Ackerland aufgebrachte Gülle, Jauche, sonstige flüssige organische oder organisch-mineralische Düngemittel mit wesentlichen Gehalten an verfügbarem Stickstoff oder Geflügelkot unverzüglich einzuarbeiten sind (vgl. § 4 Abs. 2 der Düngeverordnung). Nach der von der Antragsgegnerin nicht bestrittenen Einlassung der Antragstellerin wird durch das Schleppschlauchverfahren die Geruchsbelästigung reduziert. Ferner wird nach den Stellungnahmen des Technik- und Umweltausschusses zu den vom Landratsamt Esslingen vorgebrachten Bedenken vom 07.04.2009 und vom 07.07.2009 beim Einsatz von modernen Techniken an einem Abstand von 50 m festgehalten. Für den Senat ist nicht ersichtlich, dass die Antragsgegnerin erwogen hätte, mit weniger beschränkenden Festsetzungen lediglich zur Art und Weise des Gülleausbringens den von ihr bezweckten vorbeugenden Immissionsschutz in gleicher Weise bewirken zu können.
55 
Die Antragsgegnerin hat das Gülleverbot nicht davon abhängig gemacht, dass die Düngemittel wesentliche Gehalte an verfügbarem Stickstoff aufweisen, obwohl - wie es etwa in § 4 Abs. 2 der Düngeverordnung zum Ausdruck kommt - bei Düngemitteln ohne solche Gehalte die Geruchsbelästigung beim Ausbringen wesentlich geringer ist.
56 
Schließlich ist für den Senat auch nicht erkennbar, dass die Antragsgegnerin selbst dem Schutz der Bewohner angrenzender Wohngebiete ein Gewicht zugemessen hat, das den mit dem Gülleverbot einhergehenden Grundrechtseingriff rechtfertigt. Ausweislich der dem Senat vorliegenden Unterlagen hat die Antragsgegnerin das von ihr gewünschte Ausmaß an vorsorgendem Immissionsschutz nicht anhand bestimmter abstrakter Kriterien festgelegt. Sie hat auch ohne Auseinandersetzung mit der Immissionsproblematik die Breite der Gülleverbotszone im Süden des Plangebiets von ursprünglich vorgesehenen 200 m auf 170 m reduziert, nachdem sich herausgestellt hatte, dass die Abgrenzung der Verbotszone zweckmäßigerweise anhand der Flurstücksgren- zen bzw. des Wegenetzes erfolgen sollte. Schließlich hat der Prozessbevollmächtigte der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung mitgeteilt, das Gülleverbot sei nur festgesetzt worden, um den Ausschluss von Schweinezucht und -mast sowie Geflügelmast „gerichtsfest“ zu machen.
57 
bb) Der Abwägungsmangel ist im Sinne des § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB erheblich und nicht nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB unbeachtlich geworden.
58 
Der Abwägungsmangel ist offensichtlich, weil er sich aus den Planungsakten ergibt. Er ist auch auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen. Nach den Umständen des Falls besteht die konkrete Möglichkeit, dass ohne den Abwägungsmangel die Planung anders ausgefallen wäre. Vor der Beschlussfassung über den Bebauungsplan am 07.07.2009 hat der Gemeinderat dem Abwägungsvorschlag des Technik- und Umweltausschusses zugestimmt, der auch die Festsetzung des Gülleverbots thematisiert. In der Sitzung vom 07.07.2009 hat der Gemeinderat ferner ein Schreiben des Regierungspräsidiums Stuttgart erörtert, das den Bebauungsplan in seiner Gesamtheit ablehnt und auch darauf hinweist, dass die Gülleausbringung bislang ordnungsgemäß erfolgt sei und sich bezüglich der befürchteten Immissionen durch eine Schleppschlauchausbringung noch verbessern ließe.
59 
Die Antragstellerin hat den Abwägungsmangel auch innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht. Die durch das Gericht vorgenommene Übermittlung des Normenkontrollantrags an die Antragsgegnerin genügt diesen Anforderungen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24.04.2007 - 5 S 2243/05 - NuR 2007, 685).
60 
b) Die Unwirksamkeit des Gülleverbots führt nur zur Teil- und nicht zur Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans.
61 
Mängel, die einzelnen Festsetzungen eines Bebauungsplans anhaften, führen dann nicht zu dessen Gesamtnichtigkeit, wenn die übrigen Regelungen, Maßnahmen oder Festsetzungen, für sich betrachtet, noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB bewirken können und wenn die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch eine Satzung dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte; umgekehrt ist eine Gesamtnichtigkeit dann festzustellen, wenn eine einzelne nichtige Festsetzung mit dem gesamten Bebauungsplan in einem untrennbaren Zusammenhang steht (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.09.2002 - 4 CN 1.02 - BVerwGE 117, 58 m. w. N.).
62 
Gemessen daran ist vorliegend nur eine Teil- und keine Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans anzunehmen. Der Bebauungsplan ist auch ohne das Gülleverbot städtebaulich sinnvoll (vgl. die Ausführungen unter 3. b). Die Antragsgegnerin hätte den Bebauungsplan ferner auch ohne das Gülleverbot beschlossen. In der Begründung des Bebauungsplans (dort Seite 8) wird das Gülleverbot ausdrücklich als Festsetzung bezeichnet, die von den übrigen Festsetzungen des Bebauungsplans unabhängig ist und sich nicht auf diese auswirken soll. Für die Annahme, dass das Gülleverbot als eigenständige abtrennbare Regelung den Bestand des Bebauungsplans im Übrigen unberührt lässt, sprechen auch die Ausführungen in der Begründung zur Festsetzung des Sondergebiets SO 1. In diesen kommt zum Ausdruck, dass Hauptziel des Bebauungsplans die Vermeidung von Konflikten zwischen Landwirtschaft und bestehender sowie geplanter Wohnbebauung ist und das Gülleverbot insoweit nur als Ergänzung bzw. Überlagerung anzusehen ist (vgl. Seite 6 der Begründung). Dem entspricht die Mitteilung des Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung, die seinerzeit von ihm beratene Gemeinde habe das Gülleverbot nur festgesetzt, um den Ausschluss von Schweinezucht und -mast sowie Geflügelmast „gerichtsfest“ zu machen.
63 
3. Im Übrigen ist der Bebauungsplan rechtmäßig und der Normenkontrollantrag unbegründet.
64 
a) An der Beschlussfassung hat kein befangenes Gemeinderatsmitglied mitgewirkt. Es kann die Beantwortung der Frage dahinstehen, ob das Gemeinderatsmitglied K... überhaupt an der Abstimmung mitgewirkt hat. Jedenfalls ist nicht ersichtlich, dass der Satzungsbeschluss den von der Antragstellerin benannten Bezugspersonen der Gemeinderatsmitglieder M... und K... einen unmittelbaren Vorteil im Sinne des § 18 Abs. 1 GemO bringen kann.
65 
Durch § 18 Abs. 1 GemO sollen die Entscheidungen des Gemeinderats von individuellen Sonderinteressen freigehalten und der böse Schein einer Interessenkollision vermieden werden. Ein individuelles Sonderinteresse ist anzunehmen, wenn die Entscheidung einen unmittelbar auf die Person des Gemeinderats oder eine der in § 18 Abs. 1 GemO genannten Bezugspersonen bezogenen besonderen und über den allgemeinen Nutzen oder die allgemeinen Belastungen hinausgehenden Vor- oder Nachteil bringt. Die Entscheidung muss so eng mit den persönlichen Belangen des Gemeinderats oder seiner Bezugsperson zusammenhängen, dass er bzw. sie in herausgehobener Weise betroffen wird. Die Entscheidung muss sich auf ihn oder seine Bezugsperson „zuspitzen“, so dass er oder die Bezugsperson - weil im Mittelpunkt oder jedenfalls im Vordergrund der Entscheidung stehend - als deren „Adressat“ anzusehen ist. Erforderlich, aber auch ausreichend ist insoweit, dass der betroffene Gemeinderat oder seine Bezugsperson einer bzw. eine von wenigen anderen in gleicher Weise Betroffenen ist und sich sein bzw. ihr Interesse dadurch von allgemeinen oder Gruppeninteressen deutlich abhebt (vgl. - zum gesamten Absatz - VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 09.02.2010 - 3 S 3064/07 - NuR 2010, 736 m. w. N.).
66 
Gemessen daran ist das Interesse der von der Antragstellerin benannten Bezugspersonen der Gemeinderäte M... und K... nur ein Gruppeninteresse im Sinne des § 18 Abs. 3 Satz 1 GemO. Das Ziel des Bebauungsplans, die Bewohner der bestehenden und geplanten Wohngebiete vor Geruchsbelästigung zu schützen und Nutzungskonflikte mit der künftigen Siedlungsentwicklung zu vermeiden, erfasst keinen abgrenzbaren Personenkreis. Inwieweit ein Bedürfnis nach Schutz vor Geruchsbelästigung sowie nach Vermeidung von Nutzungskonflikten besteht, hängt von der subjektiven Empfindlichkeit des jeweiligen Anwohners ab und ist nicht anhand objektiver Kriterien bestimmbar. Dem entspricht, dass der Bebauungsplan sein Ziel nicht auf den Schutz der Bewohner der unmittelbar an den Gülleverbotsstreifen angrenzenden Grundstücke beschränkt. Ferner steht der Kreis der Bewohner der bestehenden und geplanten Wohngebiete nicht fest. An der rechtlichen Bewertung, dass kein Individual-, sondern ein Gruppeninteresse vorliegt, würde sich schließlich auch nichts ändern, wenn die betroffenen Grundstücke der bestehenden und geplanten Wohngebiete anhand des Grundbuchs benannt werden könnten. Denn von einer herausragenden Betroffenheit mehrerer Personen könnte nur dann noch ausgegangen werden, wenn diese sozusagen auf den ersten Blick als „Adressaten“ der Entscheidung zu erkennen wären, was aufgrund ihrer Vielzahl aber nicht der Fall wäre (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 09.02.2010 - 3 S 3064/07 - NuR 2010, 736 m. w. N.).
67 
b) Der Bebauungsplan ist im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich.
68 
Was im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen planerischen Konzeption der Gemeinde (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.05.1971 - BVerwG 4 C 76.68 - Buchholz 406.11 § 2 BBauG Nr. 7; Beschluss vom 17.05.1995 - BVerwG 4 NB 30.94 - Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 82). Es liegt im planerischen Ermessen der Gemeinde, welche städtebaulichen Ziele sie sich setzt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.08.1995 - BVerwG 4 NB 21.95 - Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 86). Nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB sind jedoch solche Bauleitpläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuches nicht bestimmt sind. Davon ist auszugehen, wenn eine planerische Festsetzung lediglich dazu dient, private Interessen zu befriedigen, oder eine positive Zielsetzung nur vorgeschoben wird, um eine in Wahrheit auf bloße Verhinderung gerichtete Planung zu verdecken (vgl. BVerwG, Urteile vom 14.07.1972 - 4 C 8.70 - BVerwGE 40, 258 und vom 16.12.1988 - 4 C 48.86 - BVerwGE 81, 111; Beschluss vom 18.12.1990 - 4 NB 8.90 - Buchholz 406.11 § 9 BBauG/BauGB Nr. 47).
69 
Die Antragsgegnerin verfolgt mit dem Bebauungsplan ausweislich dessen Begründung das Ziel, Konflikte zwischen der Landwirtschaft sowie der bestehenden und im Osten der Gemeinde geplanten Wohnbebauung zu vermeiden. Es sollen keine die Wohnnutzung beeinträchtigenden Immissionen entstehen. Hinsichtlich der Überplanung von Flächen, die nach dem Flächennutzungsplan als Wohnbauflächen vorgesehen seien, hätten die Festsetzungen den Charakter einer vorläufigen Sicherung. Der Bestand des landwirtschaftlichen Betriebs solle gesichert und seine Erweiterung ermöglicht werden. Im Außenbereich solle kein normaler Einzelhandel mit innenstadtrelevanten Sortimenten stattfinden.
70 
Diese Ziele tragen städtebaulichen Belangen Rechnung (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB, § 1 Abs. 6 Nr. 8 Buchstabe a BauGB, § 1 Abs. 6 Nr. 8 Buchstabe b BauGB, § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB).
71 
Es fehlen Anhaltspunkte dafür, dass die Antragstellerin die genannten städtebaulichen Belange nur vorgeschoben und in Wahrheit eine auf bloße Verhinderung gerichtete Planung bezweckt hat. Festsetzungen in einem Bebauungsplan sind als „Negativplanung“ nicht schon dann wegen eines Verstoßes gegen § 1 Abs. 3 BauGB nichtig, wenn ihr Hauptzweck in der Verhinderung bestimmter städtebaulich relevanter Nutzungen besteht; es ist einer Gemeinde auch nicht verwehrt, wie hier auf Bauanträge mit der Aufstellung eines Bebauungsplans zu reagieren und damit auf die Bewahrung einer vorhandenen Situation abzuzielen bzw. eine unerwünschte Entwicklung in geordnete Bahnen zu lenken (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.12.1990 - 4 NB 8.90 - DVBl. 1991, 445).
72 
Die Antragstellerin kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass ihrer Ansicht nach eine städtebauliche Entwicklung nicht nur im Osten der Gemeinde stattfinden könne. Die Antragsgegnerin hat sich aufgrund des „Strukturkonzepts Nordost“ dafür entschieden, dass zukünftig die wesentlichen baulichen Erweiterungen im Osten der Gemeinde stattfinden sollen. Da die im Ermessen der Gemeinde liegende planerische Konzeption für die Bestimmung der Erforderlichkeit maßgeblich ist, ist der Begriff der Erforderlichkeit nicht polizeirechtlich auszulegen (vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, 101. Ergänzungslieferung 2011, § 1, Rn. 31); einer „Bedarfsanalyse“ bedarf es insoweit nicht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.08.1995 - 4 NB 21.95 - juris). Die Bauleitplanung wäre deshalb auch dann erforderlich, wenn bauliche Erweiterungen der Gemeinde nicht nur im Osten, sondern auch im Westen stattfinden könnten. Die Erforderlichkeit einer Bauleitplanung kann nur dann verneint werden, wenn sie ungeeignet ist, die mit ihr verfolgten städtebaulichen Ziele zu erreichen, was nur bei groben und einigermaßen offensichtlichen Missgriffen der Fall sein wird (BVerwG, Beschluss vom 16.01.1996 - 4 NB 1.96 - ZfBR 1996, 223; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 05.06.1996 - 8 S 487/96 - VBlBW 1996, 376 m.w.N.). Dafür bestehen keine Anhaltspunkte, zumal die Erweiterung der Wohnbebauung im Osten der Gemeinde im Flächennutzungsplan bereits konkret angelegt ist und im Süden der Gemeinde Landschaftsschutzgebiete angrenzen.
73 
Die Erforderlichkeit des Bebauungsplans entfällt schließlich auch nicht deshalb, weil einem landwirtschaftlichen Betrieb dienende Vorhaben im Außenbereich ohnehin gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB zulässig wären. Insoweit wiederholt der Bebauungsplan nicht die Vorgaben des § 35 BauGB, sondern enthält beschränkende Festsetzungen u. a. hinsichtlich der Art der zulässigen landwirtschaftlichen Vorhaben sowie ihrer räumlichen Anordnung.
74 
c) Der Senat kann die Beantwortung der Frage dahinstehen lassen, ob das Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 BauGB verletzt wurde und hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist (vgl. § 214 Abs. 2 Nr. 2 BauGB). Denn ein etwaiger Rechtsverstoß ist jedenfalls gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB unbeachtlich geworden. Die Antragstellerin hat einen Verstoß gegen § 8 Abs. 2 BauGB nicht binnen eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans gerügt und der in der Bekanntmachung enthaltene Hinweis gemäß § 215 Abs. 2 BauGB ist ordnungsgemäß.
75 
Für die Vollständigkeit und Klarheit von Bekanntmachungshinweisen gelten die Grundsätze für Rechtsbehelfsbelehrungen gemäß § 58 VwGO (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31.10.1989 - 4 NB 7.89 - ZfBR 1990, 32 ; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.07.2008 - 3 S 2772/06 - VBlBW 2009, 186 § 215 baugb>). Eine Belehrung ist deshalb nicht nur fehlerhaft, wenn sie die zwingend geforderten Angaben nicht enthält, sondern auch, wenn ihr ein unrichtiger oder irreführender Zusatz beigefügt ist, der geeignet ist, beim Betroffenen einen Irrtum über die formellen oder materiellen Voraussetzungen der Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften hervorzurufen, und ihn dadurch abhalten kann, die Verletzung überhaupt bzw. rechtzeitig geltend zu machen (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.1978 - 6 C 77.78 - BVerwGE 57, 188 m. w. N. § 58 vwgo>). Ein Hinweis im Sinne des § 215 Abs. 2 BauGB ist jedoch nicht deshalb fehlerhaft, weil er über eine nach dem Gesetz nicht erforderliche Rügepflicht belehrt.
76 
Die Belehrung in der Bekanntmachung ist zwar insoweit ungenau, als dort darauf hingewiesen wird, dass eine etwaige Verletzung von in § 214 Abs. 2 BauGB bezeichneten Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplanes nach § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich wird, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung geltend gemacht worden ist. Denn nach § 215 Abs. 1 Nr. 2 BauGB wird nur eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGBbeachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans unbeachtlich, also eine Verletzung des Entwicklungsgebots des § 8 Abs. 1 Satz 1 BauGB, durch welche die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist. Diese Ungenauigkeit der Belehrung ist zur Überzeugung des Senats jedoch nicht geeignet, den Betroffenen davon abzuhalten, eine Verletzung des Entwicklungsgebots geltend zu machen. Die - unzutreffend - dahin gehende Belehrung, dass auch eine Verletzung des Entwicklungsgebots des § 8 Abs. 1 Satz 1 BauGB zu rügen ist, durch welche die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende städtebauliche Entwicklung nicht beeinträchtigt worden ist, führt allenfalls dazu, dass der Betroffene eine auch ohne Rüge unbeachtliche Verletzung des Entwicklungsgebots geltend macht, nicht aber dazu, dass er die Geltendmachung eines beachtlichen Verstoßes gegen das Entwicklungsgebot unterlässt.
77 
Die Belehrung ist ferner nicht deshalb unrichtig, weil sie erst an ihrem Ende - nach Ausführungen zur Geltendmachung von Verletzungen von in § 214 BauGB bezeichneten Vorschriften, Ausführungen zur Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen und Ausführungen zur Geltendmachung von Verletzungen von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung - darauf hinweist, dass die „Verletzungen (…) schriftlich gegenüber der Gemeinde (…) geltend zu machen“ sind (vgl. § 215 Abs. 1 Satz 1 a. E. BauGB). Denn dieser Hinweis bezieht sich erkennbar auch auf die Geltendmachung von Verletzungen von in § 214 BauGB bezeichneten Vorschriften. Er kann bereits nach seiner systematischen Stellung als „hinter die Klammer gezogen“ verstanden werden. Dem steht nicht entgegen, dass die Belehrung bei den Ausführungen zur Geltendmachung von Verletzungen von in § 214 BauGB bezeichneten Vorschriften bereits auf das Schriftformerfordernis verweist. Denn dies ist auch der Fall bei den Ausführungen zur Geltendmachung von Verletzungen von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung. Schließlich steht dieser Auslegung auch nicht der Wortlaut „Verletzungen“ entgegen, der nach der amtlichen Überschrift des § 215 BauGB sowohl die Verletzung bestimmter Vorschriften als auch bestimmte Mängel der Abwägung umfasst.
78 
d) Rechtmäßig sind die Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung.
79 
Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung enthält der Bebauungsplan, soweit er Sondergebiete für die Landwirtschaft (dazu unter aa)) und eine zulässige Verkaufsfläche des Hofladens im SO 2-Gebiet festsetzt (dazu unter bb)). Gleiches gilt für die Festsetzung, dass der Verkauf von Rand- und Ergänzungssortimenten auf maximal 10 % der genehmigten und realisierten Verkaufsfläche des Hofladens zulässig ist (dazu unter cc)).
80 
aa) Die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Nr. 1 1. Var. BauGB i. V. m. § 11 Abs. 1 BauNVO für die Festsetzung von Sondergebieten für die Landwirtschaft (SO), in denen landwirtschaftliche Betriebe, ausgenommen Schweinezucht und Schweinemast sowie Geflügelmast, zulässig sind, sind erfüllt.
81 
Bei der positiven wie negativen Festsetzung landwirtschaftlicher Betriebstypen - hier: Schweinezucht-, Schweinemast- und Geflügelmastbetriebe - handelt es sich um eine Festsetzung der Art der baulichen Nutzung im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 1 1. Var. BauGB, nicht um Regelungen über nur vorübergehende Bodennutzungen, denen die erforderliche bodenrechtliche und damit städtebauliche Relevanz (vgl. § 1 Abs. 3, § 9 Abs. 1 BauGB) fehlen würde (vgl. - zur Unzulässigkeit solcher Regelungen - Gierke, in: Brügelmann, Baugesetzbuch, Band 2, Stand: Februar 2005, § 9, Rn. 29). Die für die landwirtschaftliche Haltung bestimmter Tiere erforderlichen Einrichtungen setzen eine je nach gehaltener Tierart unterschiedliche Ausstattung voraus und begründen somit eine auf Dauer angelegte Bodennutzung.
82 
Die für die Festsetzung eines sonstigen Sondergebiets gemäß § 11 Abs. 1 BauNVO erforderliche Voraussetzung, dass das Sondergebiet sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 BauNVO wesentlich unterscheidet, liegt vor. Die im festgesetzten Sondergebiet ausschließlich zulässigen landwirtschaftlichen Nutzungen lassen sich keinem der in den §§ 2 bis 10 BauNVO geregelten Gebietstypen zuordnen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.02.2002 - 4 CN 5.01 - NVwZ 2002, 1114 m. w. N.).
83 
Auch die Unterdifferenzierung der drei Sondergebiete ist zulässig. Eine Gemeinde ist nicht gehalten, den Gebietscharakter für den gesamten Geltungsbereich des ein Sondergebiet festsetzenden Bebauungsplans in gleicher Weise zu umschreiben, sondern kann eine weitere Untergliederung vornehmen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.01.1998 - 8 S 1337/97 - juris; Fickert/Fieseler, Baunutzungsverordnung, 11. Aufl. 2008, § 11, Rn. 9).
84 
Die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung sind im Bebauungsplan der Vorgabe des § 11 Abs. 2 Satz 1 BauNVO entsprechend festgesetzt.
85 
Diese Festsetzungen sind auch Festsetzungen über die Art der Nutzung im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 3 2. Halbsatz, § 11 Abs. 2 BauNVO. Daran ändert sich nichts durch den Umstand, dass Betriebe mit Schweinezucht, Schweinemast und Geflügelmast als Anlagearten im Sinne des § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO innerhalb der Nutzungsart „Landwirtschaftlicher Betrieb“ angesehen werden können (vgl. Fickert/Fieseler, Baunutzungsverordnung, 11. Aufl. 2008, § 1, Rn. 94.2). Zwar findet die Vorschrift des § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO gemäß § 1 Abs. 3 Satz 3 1. Halbsatz BauNVO bei der Festsetzung von Sondergebieten keine Anwendung. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Gemeinde insofern keine Festsetzungen treffen könnte; vielmehr ist sie, weil sie nicht an den Katalog des § 1 Abs. 4 bis 10 BauNVO gebunden ist, bei der Bestimmung der zur Erreichung des verfolgten Planungsziels benannten Merkmale sogar flexibler (vgl. Reidt, in: Gelzer/Bracher/Reidt, Bauplanungsrecht, 7. Aufl. 2004, Rn. 1608).
86 
bb) Ebenfalls gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 1. Var. BauGB rechtmäßig ist die Festsetzung der zulässigen Verkaufsfläche des Hofladens im SO 2-Gebiet (vgl. - zur Verkaufsfläche als Merkmal der Art der baulichen Nutzung - Fickert/Fieseler, Baunutzungsverordnung, 11. Aufl. 2008, § 11, Rn. 11.1 m. w. N.). Rechtlich unbeachtlich ist, dass im Bebauungsplan als Rechtsgrundlage nur § 9 Abs. 1 Nr. 18 Buchstabe a BauGB und nicht auch § 9 Abs. 1 Nr. 1 1. Var. BauGB genannt wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.12.1998 - 4 NB 4.97 - NVwZ 1999, 984). Insoweit handelt es sich auch nicht um eine grundsätzlich unzulässige gebietsbezogene absolute Verkaufsflächenbegrenzung (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.04.2008 - 4 CN 3.07 - BVerwGE 131, 86). Denn von dieser grundsätzlichen Unzulässigkeit ist eine Ausnahme zu machen, wenn - wie im vorliegenden Fall - nur ein einziger Betrieb zulässig ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.04.2008 - 4 CN 3.07 - BVerwGE 131, 86; Beschluss vom 11.11.2009 - 4 BN 63.09 - ZfBR 2010, 138).
87 
cc) Eine zulässige Festsetzung der Art der baulichen Nutzung ist ferner die Festsetzung, dass der Verkauf von Rand- und Ergänzungssortimenten auf maximal 10 % der genehmigten und realisierten Verkaufsfläche des Hofladens zulässig ist (vgl. - zum Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben mit zentrenrelevanten Sortimenten als Regelung der Art der baulichen Nutzung - Hessischer VGH, Urteil vom 16.12.2010 - 4 C 1272/10.N - juris). Rechtliche Bedenken an der Zulässigkeit dieser Festsetzung bestehen nicht, insbesondere ist die Festsetzung eines Rand- und Ergänzungssortiments auf maximal 10 % der Verkaufsfläche hinreichend bestimmt.
88 
Das erforderliche Maß der Konkretisierung von Festsetzungen eines Bebauungsplans richtet sich danach, was nach den Verhältnissen des Einzelfalls für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist und dem Gebot gerechter Abwägung der konkret berührten privaten und öffentlichen Belange entspricht (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.03.1988 - 4 C 56.84 - NVwZ 1989, 659; Beschlüsse vom 20.01.1995 - 4 NB 43.93 - NVwZ 1995, 692 und vom 24.01.1995 - 4 NB 3.95 - NVwZ-RR 1995, 311). Dabei können textliche Festsetzungen in einem Bebauungsplan auch mit Hilfe von unbestimmten Rechtsbegriffen getroffen werden, wenn sich ihr näherer Inhalt unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse und des erkennbaren Willens des Normgebers erschließen lässt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.01.1995 - 4 NB 3.95 - NVwZ-RR 1995, 311). Es reicht aus, wenn der Norminhalt durch die anerkannten Auslegungsmethoden zweifelsfrei ermittelt werden kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.12.1995 - 4 N 2.95 - NVwZ-RR 1996, 429). Dabei muss das Ergebnis der Auslegung auch keineswegs durch die Planbegründung gestützt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.01.2009 - 4 C 16.07 - BVerwGE 133, 98). Im Rahmen der Grenzen, die ihrer planerischen Gestaltungsfreiheit durch Baugesetzbuch und Baunutzungsverordnung gezogen sind, bestimmt die Gemeinde letztlich selbst, welches Maß an Konkretisierung von Festsetzungen der jeweiligen Situation angemessen ist; dabei kann durchaus auch eine gewisse planerische Zurückhaltung der Funktion des jeweiligen Bebauungsplans entsprechen (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.03.1988 - 4 C 56.84 - NVwZ 1989, 659).
89 
Der im angegriffenen Bebauungsplan verwendete Begriff des Rand- und Ergänzungssortiments ist dahin auszulegen, dass hiermit das branchentypische innenstadtrelevante Rand- bzw. Ergänzungssortiment gemeint ist.
90 
Aus der Begründung des Bebauungsplans, wonach die Beschränkung der Ergänzungssortimente einen normalen Einzelhandel mit innenstadtrelevanten Sortimenten in nicht integrierter Lage im Außenbereich verhindern soll, folgt zunächst, dass der Plangeber den Begriffen des Rand- und des Ergänzungssortiments keinen jeweils eigenständigen Anwendungsbereich zugedacht hat, sondern die Begriffe als Synonyme ansieht. Die Begriffe sind als Gegenbegriff zum Kernsortiment zu verstehen (vgl. - zum Begriff des Randsortiments - auch Nr. 2.2.5 Absatz 2 Satz 2 des Einzelhandelserlasses [Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums Baden-Württemberg zur Ansiedlung von Einzelhandelsgroßprojekten vom 21.02.2001, Az.: 6-2500.4/7]). Ferner folgt aus der Planbegründung, dass mit Rand- bzw. Ergänzungssortiment ein innenstadtrelevantes Sortiment gemeint ist. Schließlich ergibt sich aus dem Sinn und Zweck der Festsetzung, dass die Verkaufsflächenbeschränkung nur für das branchentypische innenstadtrelevante Rand- bzw. Ergänzungssortiment gelten soll.
91 
Der Begriff des branchentypischen innenstadtrelevanten Rand- bzw. Ergänzungssortiments ist hinreichend bestimmt, wenn die zentrenrelevanten Sortimente in einer Anlage zum Bebauungsplan abschließend definiert sind (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 31.07.2007 - 5 S 2103/06 - VBlBW 2008, 185 unter Verweis auf VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.05.2001 - 5 S 901/99 - NVwZ-RR 2002, 556; bestätigt durch BVerwG, Urteil vom 29.01.2009 - 4 C 16.07 - BVerwGE 133, 98; fortgeführt von VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.10.2010 - 5 S 875/09 - DVBl. 2011, 434). Gleiches gilt im vorliegenden Einzelfall trotz Fehlens einer solchen Sortimentsliste. Denn das innenstadtrelevante Rand- bzw. Ergänzungssortiment kann in Abgrenzung zum branchenüblichen Kernsortiment eines Hofladens definiert werden. Mit dem Begriff des branchentypischen Rand- bzw. Ergänzungssortiment sind Waren gemeint, die unter Berücksichtigung branchen- und marktüblicher Gepflogenheiten zusammen mit dem jeweiligen Hauptsortiment verkauft werden, aber nur eine ergänzende, untergeordnete Bedeutung haben (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.05.2001 - 5 S 901/99 - NVwZ-RR 2002, 556 ). Das überschaubare Hauptsortiment eines typischen Hofladens wiederum kann ebenfalls unter Berücksichtigung der branchen- und marktüblichen Gepflogenheiten bestimmt werden. Die nicht auszuschließende Möglichkeit, dass die Beantwortung der Frage, was ein branchentypisches Rand- bzw. Ergänzungssortiment eines Hofladens ist, im Einzelfall Schwierigkeiten bereiten und gegebenenfalls die Einholung eines Gutachtens erfordern kann, macht die Festsetzung als solche nicht unbestimmt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.05.2001 - 5 S 901/99 - NVwZ-RR 2002, 556).
92 
e) Andere beachtliche Abwägungsfehler als der bereits oben (unter 2.) dargelegte sind nicht ersichtlich.
93 
aa) Ein etwaiger Mangel im Abwägungsvorgang deshalb, weil die Antragsgegnerin nicht gemäß § 1a Abs. 3 Satz 1 BauGB die Vermeidung und den Ausgleich der zu erwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft berücksichtigt hat, ist jedenfalls auf das Abwägungsergebnis nicht von Einfluss gewesen und deshalb unerheblich (vgl. § 214 Abs. 3 Satz 2 2. Halbsatz BauGB). Der Senat kann deshalb offen lassen, ob ein Fall des § 1a Abs. 3 Satz 5 BauGB vorliegt.
94 
Um die Kausalität zwischen dem Fehler im Abwägungsvorgang und dem Abwägungsergebnis zu bejahen, genügt nicht die abstrakte Möglichkeit oder Vermutung, dass die Entscheidung bei Vermeidung des Fehlers anders ausgefallen wäre; erforderlich ist vielmehr die konkrete Möglichkeit, dass die Planung ohne den Abwägungsmangel anders ausgefallen wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.08.1981 - 4 C 57.80 - BVerwGE 64, 33).
95 
Es kann nicht angenommen werden, dass die Antragsgegnerin bei Kenntnis des Mangels von der Planung Abstand genommen oder diese inhaltlich geändert hätte. Die Antragsgegnerin hat die im Umweltbericht (dort Seite 9 ff.) enthaltenen Vorschläge zur Kompensation der in die Schutzgüter Tiere und Pflanzen, Boden und Wasser zu erwartenden Eingriffe im Bebauungsplan aufgenommen. Sie hat entlang der Süd- und Westseite des Sondergebiets SO 3 eine 2,5 m breite Fläche mit Pflanzzwang festgesetzt (vgl. Planzeichen pz und textliche Festsetzung A4). Ferner hat sie darauf hingewiesen, dass Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen sind (vgl. textliche Festsetzung B3). Schließlich hat sie hinsichtlich des Wasserschutzgebiets auf die Beachtung der Inhalte der einschlägigen Schutzgebietsverordnung hingewiesen (vgl. textliche Festsetzung B6). Damit hat sie faktisch geeignete Ausgleichsmaßnahmen für die Beeinträchtigungen getroffen, die die Planung im Ergebnis rechtfertigen. Angesichts dessen ist mit der gebotenen Sicherheit anzunehmen, dass die Antragsgegnerin nicht noch weitere Ausgleichsmaßnahmen vorgesehen hätte, wenn ihr der Mangel im Abwägungsvorgang bewusst gewesen wäre. Insoweit ist es rechtlich unbeachtlich, dass im Umweltbericht (dort Seite 11) noch weitere Kompensationsmaßnahmen hinsichtlich anderer Schutzgüter als Tiere und Pflanzen, Boden und Wasser vorgeschlagen werden. Denn hinsichtlich dieser anderen Schutzgüter wird im Umweltbericht kein Eingriff angenommen.
96 
bb) Entgegen der Ansicht der Antragstellerin besteht kein Abwägungsfehler, weil die Antragsgegnerin das Interesse in die Abwägung eingestellt hat, dass Konflikte zwischen der Landwirtschaft einerseits und der bestehenden sowie geplanten Wohnbebauung andererseits vermieden werden sollen. Die Antragsgegnerin hat die Bedeutung einer Realisierung der im Flächennutzungsplan angelegten Wohnbebauung nicht verkannt. Es gibt keine konkreten Anhaltspunkte, dass die im Flächennutzungsplan für den Zeitraum bis zum Jahr 2020 angelegte Wohnbebauung nicht realisiert werden wird. Der gut vertretbaren Einschätzung der Antragsgegnerin, allein der geänderte Wohnflächenbedarf werde weiteren Flächenbedarf auslösen, ist die Antragstellerin nicht entgegengetreten. Der geringfügige Einwohnerrückgang in den letzten Jahren (vgl. den von der Antragstellerin vorgelegten Auszug aus dem Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 04.03.2010, wonach die Einwohnerzahl im Jahr 2007 11.599 betrug, im Jahr 2008 11.568 und im Jahr 2009 11.477) erlaubt nicht den Schluss darauf, dass mittel- und langfristig kein erhöhter Wohnflächenbedarf prognostiziert werden kann. Insbesondere kann sich die Attraktivität des Standorts durch Ausweisung von Neubaugebieten ändern. Auch die geographische Lage der Gemeinde N. in der (Wirtschafts-)Region Stuttgart spricht eher für als gegen eine mittel- und langfristige Erhöhung des Wohnflächenbedarfs.
97 
cc) Die Antragsgegnerin hat auch zu Recht angenommen, dass durch die Freihaltung von Bebauung im Sondergebiet SO 1 keine die Wohnnutzung beeinträchtigenden Immissionen entstehen. Hieran ändert sich nichts durch den Vortrag der Antragstellerin, am nordwestlichen Rand des Plangebiets jenseits der Neuhäuser Straße sei unbeplanter Außenbereich, wo ein landwirtschaftlicher Betrieb mit Schweinemast oder Geflügelhaltung die Wohnbebauung an der Lindenstraße sehr viel intensiver mit Gerüchen belästigen würde als eine Schweine- oder Hühnerhaltung auf ihrer Hofstelle. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass auf der genannten Außenbereichsfläche bei Erlass des Bebauungsplans eine Intensivtierhaltung beabsichtigt war. Es fehlt auch an Anhaltspunkten dafür, dass die Antragsgegnerin für den Fall, dass eine solche Intensivtierhaltung beabsichtigt gewesen wäre, nicht etwa wie im Fall der Antragstellerin mit dem Erlass eines Bebauungsplans reagiert hätte.
98 
dd) Das von der Antragsgegnerin gefundene Abwägungsergebnis stellt sich nicht als unverhältnismäßig dar.
99 
Insbesondere musste die Antragsgegnerin nicht aus Gründen der Verhältnismäßigkeit einer Planalternative den Vorzug geben, bei der auch andere geruchsintensive Tierhaltungsbetriebe als Schweine- und Geflügelmastbetriebe ausgeschlossen bzw. beschränkt oder Schweine- und Geflügelmastbetriebe bis zu einer bestimmten Größe bzw. bei Einhaltung eines bestimmten Mindestabstands für zulässig erachtet werden. Die genannten Alternativen sind zur Erreichung des von der Antragsgegnerin mit dem Bebauungsplan verfolgten Zwecks kein milderes bzw. gleich geeignetes Mittel.
100 
Der mit dem Bebauungsplan verfolgte Zweck besteht darin, durch Festsetzung eines bestimmten siedlungsabgewandten Standorts für Stallgebäude die durch Immissionen von Schweine- oder Geflügelmastbetrieben entstehenden Konflikte zwischen der Landwirtschaft und der bestehenden sowie geplanten Wohnbebauung zu vermeiden. Hierin liegt ein legitimes Ziel. Wie bereits zur Erforderlichkeit von Bebauungsplänen gemäß § 1 Abs. 3 BauGB ausgeführt, liegt es im planerischen Ermessen der Gemeinde, welche städtebaulichen Ziele sie sich setzt. Die Gemeinde darf, wie ebenfalls bereits ausgeführt, durch ihre Bauleitplanung im Vorfeld der Abwehr schädlicher Umwelteinwirkungen eigenständig gebietsbezogen das Maß des an Immissionen Hinnehmbaren steuern (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.02.2002 - 4 CN 5.01 - NVwZ 2002, 1114). Solche städtebaulichen Gründe liegen im Hinblick auf die nach der Geruchsimmissions-Richtlinie hohe tierartspezifische Geruchsqualität von Mastgeflügel und Mastschweinen (vgl. Tabelle 4 der Geruchsimmissions-Richtlinie) und § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB (allgemeine Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse) vor. Dabei erweist sich der Ausschluss (nur) von Geflügel- und Schweinemasthaltung insbesondere auch nicht als willkürlich. Zwischen Geflügel- und Schweinegerüchen einerseits und Gerüchen aus der Haltung anderer Tiere wie etwa Rinder besteht ein qualitativer Unterschied.
101 
Es ist nicht ersichtlich, warum der völlige oder teilweise Ausschluss auch anderer geruchsintensiver Tierhaltungsbetriebe als Schweine- und Geflügelmastbetriebe ein zur Erreichung dieses Zwecks milderes Mittel sein sollte. Da zum verfolgten Zweck die Vermeidung jeglicher Immissionen aus der Schweine- und Geflügelmasthaltung gehört, wäre es auch kein zur Zweckerreichung gleich geeignetes Mittel, Schweine- und Geflügelmastbetriebe bis zu einer bestimmten Größe oder bei Einhaltung eines bestimmten Mindestabstands für zulässig zu erklären. Es kommt deshalb nicht darauf an, dass in einem dem Gesellschafter zu 1 der Antragstellerin in der Vergangenheit erteilten und in seiner Gültigkeit mittlerweile durch Zeitablauf erloschenen Bauvorbescheid für die Errichtung eines Schweinemaststalls ein Mindestabstand von 270 m für erforderlich gehalten worden war, der nunmehrige Abstand zur Wohnbebauung aber 400-480 m beträgt.
102 
Der absolute Ausschluss von Schweine- und Geflügelmastbetrieben ist auch nicht unverhältnismäßig im engeren Sinn. Insbesondere wurde entgegen der Ansicht der Antragstellerin der Ausgleich zwischen den Interessen der Landwirtschaft und der bestehenden sowie geplanten Wohnbebauung nicht einseitig zulasten der Landwirtschaft vorgenommen. Der Bebauungsplan schließt landwirtschaftliche Nutzungen nicht völlig aus, sondern lässt diese an bestimmten Standorten und unter bestimmten Bedingungen zu.
103 
Schließlich ist das Abwägungsergebnis auch nicht deswegen unverhältnismäßig, weil die Antragsgegnerin den Verkauf von Rand- und Ergänzungssortimenten im Hofladen auf maximal 10 % der genehmigten und realisierten Verkaufsfläche beschränkt hat. Hierin liegt keine unverhältnismäßige Einschränkung der Rechte des Hofladenbetreibers. Für die Beschränkung des Rand- und Ergänzungssortiments besteht, wie bereits ausgeführt, ein legitimes Ziel in Gestalt der Belange der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 8 Buchstabe a BauGB). Sollte der Schutz des Einzelhandels entsprechend der Behauptung der Antragstellerin eine absolute Beschränkung der Verkaufsfläche für Rand- und Ergänzungssortimente erfordern, wäre diese gegeben. Für den Hofladen wird eine Verkaufsfläche von maximal 200 m2 festgesetzt, so dass für die Rand- und Ergänzungssortimente eine absolute Grenze von maximal 20 m2 Verkaufsfläche besteht.
II.
104 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Ein Fall, in dem die Feststellung nur der Teilunwirksamkeit des Bebauungsplans der Antragstellerin nicht oder nicht in dem angestrebten Maße nutzt und sie deswegen die Verfahrenskosten anteilig zu tragen hätte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.02.1997 - 4 NB 30.96 - NVwZ 1997, 369), liegt nicht vor. Ebenso wenig liegen die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision vor (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO).
105 
Beschluss vom 27.04.2012
106 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 10.000,--EUR festgesetzt.
107 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Gründe

 
I.
41 
Der Antrag ist zulässig (dazu unter 1.) und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet (dazu unter 2.). Im Übrigen ist der Antrag unbegründet (dazu unter 3.).
42 
1. Der Antrag ist gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthaft und auch sonst zulässig.
43 
Der Antrag ist innerhalb der Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellt. Die Jahresfrist begann mit der am 30.07.2009 erfolgten Bekanntmachung der Beschlussfassung über den Bebauungsplan zu laufen, so dass sie durch den am 21.07.2010 eingegangenen Normenkontrollantrag gewahrt ist. Die Bekanntmachung erfolgte nicht bereits mit dem Bericht über den Satzungsbeschluss im Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin vom 16.07.2009. Dieser Bericht war noch nicht die Bekanntmachung im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Hierunter ist die Vornahme einer Handlung des Normgebers zu verstehen, die potentiell Antragsbefugten die Möglichkeit der Kenntnisnahme vom Geltungsanspruch der Norm verschafft (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.02.2004 - 7 CN 1.03 - NVwZ 2004, 1122), mithin die Veröffentlichung des Bebauungsplans mit formellem Geltungsanspruch (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.09.2007 - 4 BN 20.07 - BRS 71 Nr. 47). Der Bericht vom 16.07.2009 über den Satzungsbeschluss erfolgte nicht, um dem Bebauungsplan Geltung zu verschaffen, sondern um die Bürger zu informieren. Die Information erfolgte unter der Rubrik „Aus den Sitzungen“, nicht unter der Rubrik „Amtliche Bekanntmachungen“. Auch bezeichnete die Antragsgegnerin selbst nicht den Bericht vom 16.07.2009 als „Bekanntmachung“, sondern die Mitteilung vom 30.07.2009, an deren Ende es heißt „Der Bebauungsplan tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft“.
44 
Die Antragstellerin ist gemäß § 61 Nr. 2 VwGO beteiligungsfähig. Zu den Vereinigungen, denen ein Recht zustehen kann, gehören grundsätzlich auch Gesellschaften des bürgerlichen Rechts (vgl. BGH, Urteil vom 29.01.2001 - II ZR 331/00 - BGHZ 146, 341; BVerfG, Beschluss vom 02.09.2002 - 1 BvR 1103/02 - NJW 2002, 3533; BVerwG, Urteil vom 17.08.2004 - 9 A 1.03 - NuR 2005, 177; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25.08.2003 - 2 S 2192/02 - VBlBW 2004, 103; Beschluss vom 20.09.2006 - 2 S 1755/06 - VBlBW 2007, 108; Urteil vom 08.07.2010 - 5 S 3092/08 - ESVGH 61, 184).
45 
Die Antragstellerin ist antragsbefugt im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Zwar ist sie nicht Eigentümerin von im Plangebiet gelegenen Grundstücken (vgl. - zu der dann vorliegenden Antragsbefugnis [nur] der GbR - BVerwG, Beschluss vom 15.04.2010 - 4 BN 41.09 - BauR 2010, 1202). Da aber die Tatsache, dass eine bestimmte Grundstücksnutzung nur aufgrund eines Miet- oder Pachtvertrags geschieht, nicht dazu führt, dass die damit zusammenhängenden Interessen bei der planerischen Abwägung unberücksichtigt zu bleiben hätten (vgl. BVerwG, Urteil vom 05.11.1999 - 4 CN 3.99 -, BVerwGE 110, 36 m. w. N.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.01.1998 - 8 S 1337/97 -, juris), ist auch das aus dem Gesellschaftsvertrag folgende Interesse der Gesellschaft an einer gemeinsamen Grundstücksbewirtschaftung als eigener Belang der Gesellschaft nach § 1 Abs. 7 BauGB abwägungsrelevant und begründet damit die Antragsbefugnis.
46 
2. Der Antrag ist insoweit begründet, als der Bebauungsplan ein Gülleverbot festsetzt. Diese Festsetzung ist rechtswidrig (dazu unter a)). Der Bebauungsplan ist aber nur insoweit - d. h. teilweise - für unwirksam zu erklären (dazu unter b)).
47 
a) Der Senat kann die Beantwortung der Frage dahinstehen lassen, ob es für die Festsetzung des Gülleverbots eine Rechtsgrundlage gibt oder insoweit insbesondere § 9 Abs. 1 Nr. 23 Buchstabe a BauGB ausscheidet (so Bayerischer VGH, Urteil vom 10.08.2010 - 15 N 09.859 - juris). Jedenfalls hat die Antragsgegnerin bei ihrer Abwägung die städtebaulichen öffentlichen Belange, welche das Gülleverbot rechtfertigen sollen, im Verhältnis zu den entgegenstehenden privaten Eigentümerbelangen objektiv fehlgewichtet (dazu unter aa)) und ist dieser Fehler im Abwägungsvorgang auch gemäß den §§ 214, 215 BauGB beachtlich (dazu unter bb)).
48 
aa) Ausweislich der Begründung des Bebauungsplans (dort Seite 2) dient das Gülleverbot dem Schutz der an die landwirtschaftlichen Flächen angrenzenden Bewohner vor Geruchsbelästigung sowie dem Schutz der Wohnqualität der bestehenden sowie der geplanten angrenzenden Baugebiete. In diesem Zusammenhang werden die Bewohner der künftigen Bebauung im Gebiet „o. - K. I“ genannt (vgl. Seite 5 der Begründung). Das Gülleverbot diene dem vorbeugenden Immissionsschutz und gehe daher über die zur Gefahrenabwehr erforderliche Abstandstiefe hinaus (vgl. Seite 7 der Begründung). Die Hauptwindrichtungen im Plangebiet seien Südwesten und Osten; gerade der von Osten kommende Wind trage die Geruchsbelästigungen durch die Düngemittel zu den westlich liegenden Wohngebieten (vgl. Seite 7 der Begründung).
49 
Der damit von der Antragsgegnerin bezweckte vorbeugende Immissionsschutz, zu dem diese im Rahmen der Bauleitplanung entsprechend dem Vorsorgeprinzip des § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG ermächtigt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.04.1989 - 4 C 52.87 - NVwZ 1990, 257 m. w. N.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.09.2000 - 8 S 2663/99 - juris), hat im konkreten Fall nicht das erforderliche Gewicht, um den mit dem Gülleverbot einhergehenden Eingriff in das Eigentumsgrundrecht nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG zu rechtfertigen.
50 
Für die betroffenen Grundstückseigentümer ist das Gülleverbot eine wirtschaftlich sehr weitgehende Einschränkung. Zur sinnvollen Bewirtschaftung der Grundstücke und der hierzu erforderlichen Düngung müssen sie nach dem Bebauungsplan zulässige teure Düngemittel einkaufen anstatt kostengünstige Gülle verwenden zu können.
51 
Demgegenüber kommt dem vorbeugenden Immissionsschutz kein vergleichbares, das Gülleverbot rechtfertigendes Gewicht zu. Die Bewohner angrenzender bestehender Wohngebiete mussten die vor Erlass des Bebauungsplans zulässige Düngeausbringung bereits in der Vergangenheit hinnehmen. Aus den dem Senat vorliegenden Unterlagen ist nicht ersichtlich, dass das Gülleverbot deshalb festgesetzt worden wäre, weil sich Anwohner über Geruchsbelästigungen beschwert hätten. Nach Auskunft des Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin war Anlass für die Festsetzung des Gülleverbots vielmehr, den Ausschluss von Schweinezucht und -mast sowie Geflügelmast „gerichtsfest“ zu machen.
52 
Bewohner des künftig angrenzenden Wohngebiets „o. - K. I“, die ein konkretes Interesse an einem Schutz vor Geruchsbelästigung haben, gibt es bislang nicht. Für das Baugebiet existiert nur ein Aufstellungsbeschluss vom 17.07.2007. Gleiches gilt hinsichtlich des Baugebiets „Burgstraße“, für das der Aufstellungsbeschluss vom 15.07.2008 datiert. Ebenso wenig schutzwürdig sind Bewohner der im Flächennutzungsplan dargestellten angrenzenden Wohnbauflächen „Märzenäcker“ Bauabschnitte 1 bis 3. Der angegriffene Bebauungsplan setzt für diese Flächen kein Wohngebiet fest, sondern ein Sondergebiet für die Landwirtschaft.
53 
Die mit dem Ausbringen von Gülle verbundene Geruchsbelästigung ist, auch wenn die Gülle auf den verschiedenen Flurstücken nicht zeitgleich ausgebracht wird, zeitlich beschränkt. Die sachkundige Gesellschafterin zu 2 der Antragstellerin hat in der mündlichen Verhandlung glaubhaft und von der Antragsgegnerin unwidersprochen mitgeteilt, dass Gülle etwa zwei bis viermal pro Jahr ausgebracht werde.
54 
Die Intensität der Geruchsbelästigung beim Gülleausbringen wird durch andere Vorschriften sowie übliche Praktiken bereits reduziert. So sieht etwa die Düngeverordnung vor, dass auf unbestelltes Ackerland aufgebrachte Gülle, Jauche, sonstige flüssige organische oder organisch-mineralische Düngemittel mit wesentlichen Gehalten an verfügbarem Stickstoff oder Geflügelkot unverzüglich einzuarbeiten sind (vgl. § 4 Abs. 2 der Düngeverordnung). Nach der von der Antragsgegnerin nicht bestrittenen Einlassung der Antragstellerin wird durch das Schleppschlauchverfahren die Geruchsbelästigung reduziert. Ferner wird nach den Stellungnahmen des Technik- und Umweltausschusses zu den vom Landratsamt Esslingen vorgebrachten Bedenken vom 07.04.2009 und vom 07.07.2009 beim Einsatz von modernen Techniken an einem Abstand von 50 m festgehalten. Für den Senat ist nicht ersichtlich, dass die Antragsgegnerin erwogen hätte, mit weniger beschränkenden Festsetzungen lediglich zur Art und Weise des Gülleausbringens den von ihr bezweckten vorbeugenden Immissionsschutz in gleicher Weise bewirken zu können.
55 
Die Antragsgegnerin hat das Gülleverbot nicht davon abhängig gemacht, dass die Düngemittel wesentliche Gehalte an verfügbarem Stickstoff aufweisen, obwohl - wie es etwa in § 4 Abs. 2 der Düngeverordnung zum Ausdruck kommt - bei Düngemitteln ohne solche Gehalte die Geruchsbelästigung beim Ausbringen wesentlich geringer ist.
56 
Schließlich ist für den Senat auch nicht erkennbar, dass die Antragsgegnerin selbst dem Schutz der Bewohner angrenzender Wohngebiete ein Gewicht zugemessen hat, das den mit dem Gülleverbot einhergehenden Grundrechtseingriff rechtfertigt. Ausweislich der dem Senat vorliegenden Unterlagen hat die Antragsgegnerin das von ihr gewünschte Ausmaß an vorsorgendem Immissionsschutz nicht anhand bestimmter abstrakter Kriterien festgelegt. Sie hat auch ohne Auseinandersetzung mit der Immissionsproblematik die Breite der Gülleverbotszone im Süden des Plangebiets von ursprünglich vorgesehenen 200 m auf 170 m reduziert, nachdem sich herausgestellt hatte, dass die Abgrenzung der Verbotszone zweckmäßigerweise anhand der Flurstücksgren- zen bzw. des Wegenetzes erfolgen sollte. Schließlich hat der Prozessbevollmächtigte der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung mitgeteilt, das Gülleverbot sei nur festgesetzt worden, um den Ausschluss von Schweinezucht und -mast sowie Geflügelmast „gerichtsfest“ zu machen.
57 
bb) Der Abwägungsmangel ist im Sinne des § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB erheblich und nicht nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB unbeachtlich geworden.
58 
Der Abwägungsmangel ist offensichtlich, weil er sich aus den Planungsakten ergibt. Er ist auch auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen. Nach den Umständen des Falls besteht die konkrete Möglichkeit, dass ohne den Abwägungsmangel die Planung anders ausgefallen wäre. Vor der Beschlussfassung über den Bebauungsplan am 07.07.2009 hat der Gemeinderat dem Abwägungsvorschlag des Technik- und Umweltausschusses zugestimmt, der auch die Festsetzung des Gülleverbots thematisiert. In der Sitzung vom 07.07.2009 hat der Gemeinderat ferner ein Schreiben des Regierungspräsidiums Stuttgart erörtert, das den Bebauungsplan in seiner Gesamtheit ablehnt und auch darauf hinweist, dass die Gülleausbringung bislang ordnungsgemäß erfolgt sei und sich bezüglich der befürchteten Immissionen durch eine Schleppschlauchausbringung noch verbessern ließe.
59 
Die Antragstellerin hat den Abwägungsmangel auch innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht. Die durch das Gericht vorgenommene Übermittlung des Normenkontrollantrags an die Antragsgegnerin genügt diesen Anforderungen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24.04.2007 - 5 S 2243/05 - NuR 2007, 685).
60 
b) Die Unwirksamkeit des Gülleverbots führt nur zur Teil- und nicht zur Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans.
61 
Mängel, die einzelnen Festsetzungen eines Bebauungsplans anhaften, führen dann nicht zu dessen Gesamtnichtigkeit, wenn die übrigen Regelungen, Maßnahmen oder Festsetzungen, für sich betrachtet, noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB bewirken können und wenn die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch eine Satzung dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte; umgekehrt ist eine Gesamtnichtigkeit dann festzustellen, wenn eine einzelne nichtige Festsetzung mit dem gesamten Bebauungsplan in einem untrennbaren Zusammenhang steht (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.09.2002 - 4 CN 1.02 - BVerwGE 117, 58 m. w. N.).
62 
Gemessen daran ist vorliegend nur eine Teil- und keine Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans anzunehmen. Der Bebauungsplan ist auch ohne das Gülleverbot städtebaulich sinnvoll (vgl. die Ausführungen unter 3. b). Die Antragsgegnerin hätte den Bebauungsplan ferner auch ohne das Gülleverbot beschlossen. In der Begründung des Bebauungsplans (dort Seite 8) wird das Gülleverbot ausdrücklich als Festsetzung bezeichnet, die von den übrigen Festsetzungen des Bebauungsplans unabhängig ist und sich nicht auf diese auswirken soll. Für die Annahme, dass das Gülleverbot als eigenständige abtrennbare Regelung den Bestand des Bebauungsplans im Übrigen unberührt lässt, sprechen auch die Ausführungen in der Begründung zur Festsetzung des Sondergebiets SO 1. In diesen kommt zum Ausdruck, dass Hauptziel des Bebauungsplans die Vermeidung von Konflikten zwischen Landwirtschaft und bestehender sowie geplanter Wohnbebauung ist und das Gülleverbot insoweit nur als Ergänzung bzw. Überlagerung anzusehen ist (vgl. Seite 6 der Begründung). Dem entspricht die Mitteilung des Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung, die seinerzeit von ihm beratene Gemeinde habe das Gülleverbot nur festgesetzt, um den Ausschluss von Schweinezucht und -mast sowie Geflügelmast „gerichtsfest“ zu machen.
63 
3. Im Übrigen ist der Bebauungsplan rechtmäßig und der Normenkontrollantrag unbegründet.
64 
a) An der Beschlussfassung hat kein befangenes Gemeinderatsmitglied mitgewirkt. Es kann die Beantwortung der Frage dahinstehen, ob das Gemeinderatsmitglied K... überhaupt an der Abstimmung mitgewirkt hat. Jedenfalls ist nicht ersichtlich, dass der Satzungsbeschluss den von der Antragstellerin benannten Bezugspersonen der Gemeinderatsmitglieder M... und K... einen unmittelbaren Vorteil im Sinne des § 18 Abs. 1 GemO bringen kann.
65 
Durch § 18 Abs. 1 GemO sollen die Entscheidungen des Gemeinderats von individuellen Sonderinteressen freigehalten und der böse Schein einer Interessenkollision vermieden werden. Ein individuelles Sonderinteresse ist anzunehmen, wenn die Entscheidung einen unmittelbar auf die Person des Gemeinderats oder eine der in § 18 Abs. 1 GemO genannten Bezugspersonen bezogenen besonderen und über den allgemeinen Nutzen oder die allgemeinen Belastungen hinausgehenden Vor- oder Nachteil bringt. Die Entscheidung muss so eng mit den persönlichen Belangen des Gemeinderats oder seiner Bezugsperson zusammenhängen, dass er bzw. sie in herausgehobener Weise betroffen wird. Die Entscheidung muss sich auf ihn oder seine Bezugsperson „zuspitzen“, so dass er oder die Bezugsperson - weil im Mittelpunkt oder jedenfalls im Vordergrund der Entscheidung stehend - als deren „Adressat“ anzusehen ist. Erforderlich, aber auch ausreichend ist insoweit, dass der betroffene Gemeinderat oder seine Bezugsperson einer bzw. eine von wenigen anderen in gleicher Weise Betroffenen ist und sich sein bzw. ihr Interesse dadurch von allgemeinen oder Gruppeninteressen deutlich abhebt (vgl. - zum gesamten Absatz - VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 09.02.2010 - 3 S 3064/07 - NuR 2010, 736 m. w. N.).
66 
Gemessen daran ist das Interesse der von der Antragstellerin benannten Bezugspersonen der Gemeinderäte M... und K... nur ein Gruppeninteresse im Sinne des § 18 Abs. 3 Satz 1 GemO. Das Ziel des Bebauungsplans, die Bewohner der bestehenden und geplanten Wohngebiete vor Geruchsbelästigung zu schützen und Nutzungskonflikte mit der künftigen Siedlungsentwicklung zu vermeiden, erfasst keinen abgrenzbaren Personenkreis. Inwieweit ein Bedürfnis nach Schutz vor Geruchsbelästigung sowie nach Vermeidung von Nutzungskonflikten besteht, hängt von der subjektiven Empfindlichkeit des jeweiligen Anwohners ab und ist nicht anhand objektiver Kriterien bestimmbar. Dem entspricht, dass der Bebauungsplan sein Ziel nicht auf den Schutz der Bewohner der unmittelbar an den Gülleverbotsstreifen angrenzenden Grundstücke beschränkt. Ferner steht der Kreis der Bewohner der bestehenden und geplanten Wohngebiete nicht fest. An der rechtlichen Bewertung, dass kein Individual-, sondern ein Gruppeninteresse vorliegt, würde sich schließlich auch nichts ändern, wenn die betroffenen Grundstücke der bestehenden und geplanten Wohngebiete anhand des Grundbuchs benannt werden könnten. Denn von einer herausragenden Betroffenheit mehrerer Personen könnte nur dann noch ausgegangen werden, wenn diese sozusagen auf den ersten Blick als „Adressaten“ der Entscheidung zu erkennen wären, was aufgrund ihrer Vielzahl aber nicht der Fall wäre (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 09.02.2010 - 3 S 3064/07 - NuR 2010, 736 m. w. N.).
67 
b) Der Bebauungsplan ist im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich.
68 
Was im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen planerischen Konzeption der Gemeinde (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.05.1971 - BVerwG 4 C 76.68 - Buchholz 406.11 § 2 BBauG Nr. 7; Beschluss vom 17.05.1995 - BVerwG 4 NB 30.94 - Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 82). Es liegt im planerischen Ermessen der Gemeinde, welche städtebaulichen Ziele sie sich setzt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.08.1995 - BVerwG 4 NB 21.95 - Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 86). Nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB sind jedoch solche Bauleitpläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuches nicht bestimmt sind. Davon ist auszugehen, wenn eine planerische Festsetzung lediglich dazu dient, private Interessen zu befriedigen, oder eine positive Zielsetzung nur vorgeschoben wird, um eine in Wahrheit auf bloße Verhinderung gerichtete Planung zu verdecken (vgl. BVerwG, Urteile vom 14.07.1972 - 4 C 8.70 - BVerwGE 40, 258 und vom 16.12.1988 - 4 C 48.86 - BVerwGE 81, 111; Beschluss vom 18.12.1990 - 4 NB 8.90 - Buchholz 406.11 § 9 BBauG/BauGB Nr. 47).
69 
Die Antragsgegnerin verfolgt mit dem Bebauungsplan ausweislich dessen Begründung das Ziel, Konflikte zwischen der Landwirtschaft sowie der bestehenden und im Osten der Gemeinde geplanten Wohnbebauung zu vermeiden. Es sollen keine die Wohnnutzung beeinträchtigenden Immissionen entstehen. Hinsichtlich der Überplanung von Flächen, die nach dem Flächennutzungsplan als Wohnbauflächen vorgesehen seien, hätten die Festsetzungen den Charakter einer vorläufigen Sicherung. Der Bestand des landwirtschaftlichen Betriebs solle gesichert und seine Erweiterung ermöglicht werden. Im Außenbereich solle kein normaler Einzelhandel mit innenstadtrelevanten Sortimenten stattfinden.
70 
Diese Ziele tragen städtebaulichen Belangen Rechnung (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB, § 1 Abs. 6 Nr. 8 Buchstabe a BauGB, § 1 Abs. 6 Nr. 8 Buchstabe b BauGB, § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB).
71 
Es fehlen Anhaltspunkte dafür, dass die Antragstellerin die genannten städtebaulichen Belange nur vorgeschoben und in Wahrheit eine auf bloße Verhinderung gerichtete Planung bezweckt hat. Festsetzungen in einem Bebauungsplan sind als „Negativplanung“ nicht schon dann wegen eines Verstoßes gegen § 1 Abs. 3 BauGB nichtig, wenn ihr Hauptzweck in der Verhinderung bestimmter städtebaulich relevanter Nutzungen besteht; es ist einer Gemeinde auch nicht verwehrt, wie hier auf Bauanträge mit der Aufstellung eines Bebauungsplans zu reagieren und damit auf die Bewahrung einer vorhandenen Situation abzuzielen bzw. eine unerwünschte Entwicklung in geordnete Bahnen zu lenken (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.12.1990 - 4 NB 8.90 - DVBl. 1991, 445).
72 
Die Antragstellerin kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass ihrer Ansicht nach eine städtebauliche Entwicklung nicht nur im Osten der Gemeinde stattfinden könne. Die Antragsgegnerin hat sich aufgrund des „Strukturkonzepts Nordost“ dafür entschieden, dass zukünftig die wesentlichen baulichen Erweiterungen im Osten der Gemeinde stattfinden sollen. Da die im Ermessen der Gemeinde liegende planerische Konzeption für die Bestimmung der Erforderlichkeit maßgeblich ist, ist der Begriff der Erforderlichkeit nicht polizeirechtlich auszulegen (vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, 101. Ergänzungslieferung 2011, § 1, Rn. 31); einer „Bedarfsanalyse“ bedarf es insoweit nicht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.08.1995 - 4 NB 21.95 - juris). Die Bauleitplanung wäre deshalb auch dann erforderlich, wenn bauliche Erweiterungen der Gemeinde nicht nur im Osten, sondern auch im Westen stattfinden könnten. Die Erforderlichkeit einer Bauleitplanung kann nur dann verneint werden, wenn sie ungeeignet ist, die mit ihr verfolgten städtebaulichen Ziele zu erreichen, was nur bei groben und einigermaßen offensichtlichen Missgriffen der Fall sein wird (BVerwG, Beschluss vom 16.01.1996 - 4 NB 1.96 - ZfBR 1996, 223; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 05.06.1996 - 8 S 487/96 - VBlBW 1996, 376 m.w.N.). Dafür bestehen keine Anhaltspunkte, zumal die Erweiterung der Wohnbebauung im Osten der Gemeinde im Flächennutzungsplan bereits konkret angelegt ist und im Süden der Gemeinde Landschaftsschutzgebiete angrenzen.
73 
Die Erforderlichkeit des Bebauungsplans entfällt schließlich auch nicht deshalb, weil einem landwirtschaftlichen Betrieb dienende Vorhaben im Außenbereich ohnehin gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB zulässig wären. Insoweit wiederholt der Bebauungsplan nicht die Vorgaben des § 35 BauGB, sondern enthält beschränkende Festsetzungen u. a. hinsichtlich der Art der zulässigen landwirtschaftlichen Vorhaben sowie ihrer räumlichen Anordnung.
74 
c) Der Senat kann die Beantwortung der Frage dahinstehen lassen, ob das Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 BauGB verletzt wurde und hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist (vgl. § 214 Abs. 2 Nr. 2 BauGB). Denn ein etwaiger Rechtsverstoß ist jedenfalls gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB unbeachtlich geworden. Die Antragstellerin hat einen Verstoß gegen § 8 Abs. 2 BauGB nicht binnen eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans gerügt und der in der Bekanntmachung enthaltene Hinweis gemäß § 215 Abs. 2 BauGB ist ordnungsgemäß.
75 
Für die Vollständigkeit und Klarheit von Bekanntmachungshinweisen gelten die Grundsätze für Rechtsbehelfsbelehrungen gemäß § 58 VwGO (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31.10.1989 - 4 NB 7.89 - ZfBR 1990, 32 ; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.07.2008 - 3 S 2772/06 - VBlBW 2009, 186 § 215 baugb>). Eine Belehrung ist deshalb nicht nur fehlerhaft, wenn sie die zwingend geforderten Angaben nicht enthält, sondern auch, wenn ihr ein unrichtiger oder irreführender Zusatz beigefügt ist, der geeignet ist, beim Betroffenen einen Irrtum über die formellen oder materiellen Voraussetzungen der Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften hervorzurufen, und ihn dadurch abhalten kann, die Verletzung überhaupt bzw. rechtzeitig geltend zu machen (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.1978 - 6 C 77.78 - BVerwGE 57, 188 m. w. N. § 58 vwgo>). Ein Hinweis im Sinne des § 215 Abs. 2 BauGB ist jedoch nicht deshalb fehlerhaft, weil er über eine nach dem Gesetz nicht erforderliche Rügepflicht belehrt.
76 
Die Belehrung in der Bekanntmachung ist zwar insoweit ungenau, als dort darauf hingewiesen wird, dass eine etwaige Verletzung von in § 214 Abs. 2 BauGB bezeichneten Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplanes nach § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich wird, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung geltend gemacht worden ist. Denn nach § 215 Abs. 1 Nr. 2 BauGB wird nur eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGBbeachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans unbeachtlich, also eine Verletzung des Entwicklungsgebots des § 8 Abs. 1 Satz 1 BauGB, durch welche die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist. Diese Ungenauigkeit der Belehrung ist zur Überzeugung des Senats jedoch nicht geeignet, den Betroffenen davon abzuhalten, eine Verletzung des Entwicklungsgebots geltend zu machen. Die - unzutreffend - dahin gehende Belehrung, dass auch eine Verletzung des Entwicklungsgebots des § 8 Abs. 1 Satz 1 BauGB zu rügen ist, durch welche die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende städtebauliche Entwicklung nicht beeinträchtigt worden ist, führt allenfalls dazu, dass der Betroffene eine auch ohne Rüge unbeachtliche Verletzung des Entwicklungsgebots geltend macht, nicht aber dazu, dass er die Geltendmachung eines beachtlichen Verstoßes gegen das Entwicklungsgebot unterlässt.
77 
Die Belehrung ist ferner nicht deshalb unrichtig, weil sie erst an ihrem Ende - nach Ausführungen zur Geltendmachung von Verletzungen von in § 214 BauGB bezeichneten Vorschriften, Ausführungen zur Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen und Ausführungen zur Geltendmachung von Verletzungen von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung - darauf hinweist, dass die „Verletzungen (…) schriftlich gegenüber der Gemeinde (…) geltend zu machen“ sind (vgl. § 215 Abs. 1 Satz 1 a. E. BauGB). Denn dieser Hinweis bezieht sich erkennbar auch auf die Geltendmachung von Verletzungen von in § 214 BauGB bezeichneten Vorschriften. Er kann bereits nach seiner systematischen Stellung als „hinter die Klammer gezogen“ verstanden werden. Dem steht nicht entgegen, dass die Belehrung bei den Ausführungen zur Geltendmachung von Verletzungen von in § 214 BauGB bezeichneten Vorschriften bereits auf das Schriftformerfordernis verweist. Denn dies ist auch der Fall bei den Ausführungen zur Geltendmachung von Verletzungen von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung. Schließlich steht dieser Auslegung auch nicht der Wortlaut „Verletzungen“ entgegen, der nach der amtlichen Überschrift des § 215 BauGB sowohl die Verletzung bestimmter Vorschriften als auch bestimmte Mängel der Abwägung umfasst.
78 
d) Rechtmäßig sind die Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung.
79 
Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung enthält der Bebauungsplan, soweit er Sondergebiete für die Landwirtschaft (dazu unter aa)) und eine zulässige Verkaufsfläche des Hofladens im SO 2-Gebiet festsetzt (dazu unter bb)). Gleiches gilt für die Festsetzung, dass der Verkauf von Rand- und Ergänzungssortimenten auf maximal 10 % der genehmigten und realisierten Verkaufsfläche des Hofladens zulässig ist (dazu unter cc)).
80 
aa) Die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Nr. 1 1. Var. BauGB i. V. m. § 11 Abs. 1 BauNVO für die Festsetzung von Sondergebieten für die Landwirtschaft (SO), in denen landwirtschaftliche Betriebe, ausgenommen Schweinezucht und Schweinemast sowie Geflügelmast, zulässig sind, sind erfüllt.
81 
Bei der positiven wie negativen Festsetzung landwirtschaftlicher Betriebstypen - hier: Schweinezucht-, Schweinemast- und Geflügelmastbetriebe - handelt es sich um eine Festsetzung der Art der baulichen Nutzung im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 1 1. Var. BauGB, nicht um Regelungen über nur vorübergehende Bodennutzungen, denen die erforderliche bodenrechtliche und damit städtebauliche Relevanz (vgl. § 1 Abs. 3, § 9 Abs. 1 BauGB) fehlen würde (vgl. - zur Unzulässigkeit solcher Regelungen - Gierke, in: Brügelmann, Baugesetzbuch, Band 2, Stand: Februar 2005, § 9, Rn. 29). Die für die landwirtschaftliche Haltung bestimmter Tiere erforderlichen Einrichtungen setzen eine je nach gehaltener Tierart unterschiedliche Ausstattung voraus und begründen somit eine auf Dauer angelegte Bodennutzung.
82 
Die für die Festsetzung eines sonstigen Sondergebiets gemäß § 11 Abs. 1 BauNVO erforderliche Voraussetzung, dass das Sondergebiet sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 BauNVO wesentlich unterscheidet, liegt vor. Die im festgesetzten Sondergebiet ausschließlich zulässigen landwirtschaftlichen Nutzungen lassen sich keinem der in den §§ 2 bis 10 BauNVO geregelten Gebietstypen zuordnen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.02.2002 - 4 CN 5.01 - NVwZ 2002, 1114 m. w. N.).
83 
Auch die Unterdifferenzierung der drei Sondergebiete ist zulässig. Eine Gemeinde ist nicht gehalten, den Gebietscharakter für den gesamten Geltungsbereich des ein Sondergebiet festsetzenden Bebauungsplans in gleicher Weise zu umschreiben, sondern kann eine weitere Untergliederung vornehmen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.01.1998 - 8 S 1337/97 - juris; Fickert/Fieseler, Baunutzungsverordnung, 11. Aufl. 2008, § 11, Rn. 9).
84 
Die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung sind im Bebauungsplan der Vorgabe des § 11 Abs. 2 Satz 1 BauNVO entsprechend festgesetzt.
85 
Diese Festsetzungen sind auch Festsetzungen über die Art der Nutzung im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 3 2. Halbsatz, § 11 Abs. 2 BauNVO. Daran ändert sich nichts durch den Umstand, dass Betriebe mit Schweinezucht, Schweinemast und Geflügelmast als Anlagearten im Sinne des § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO innerhalb der Nutzungsart „Landwirtschaftlicher Betrieb“ angesehen werden können (vgl. Fickert/Fieseler, Baunutzungsverordnung, 11. Aufl. 2008, § 1, Rn. 94.2). Zwar findet die Vorschrift des § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO gemäß § 1 Abs. 3 Satz 3 1. Halbsatz BauNVO bei der Festsetzung von Sondergebieten keine Anwendung. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Gemeinde insofern keine Festsetzungen treffen könnte; vielmehr ist sie, weil sie nicht an den Katalog des § 1 Abs. 4 bis 10 BauNVO gebunden ist, bei der Bestimmung der zur Erreichung des verfolgten Planungsziels benannten Merkmale sogar flexibler (vgl. Reidt, in: Gelzer/Bracher/Reidt, Bauplanungsrecht, 7. Aufl. 2004, Rn. 1608).
86 
bb) Ebenfalls gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 1. Var. BauGB rechtmäßig ist die Festsetzung der zulässigen Verkaufsfläche des Hofladens im SO 2-Gebiet (vgl. - zur Verkaufsfläche als Merkmal der Art der baulichen Nutzung - Fickert/Fieseler, Baunutzungsverordnung, 11. Aufl. 2008, § 11, Rn. 11.1 m. w. N.). Rechtlich unbeachtlich ist, dass im Bebauungsplan als Rechtsgrundlage nur § 9 Abs. 1 Nr. 18 Buchstabe a BauGB und nicht auch § 9 Abs. 1 Nr. 1 1. Var. BauGB genannt wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.12.1998 - 4 NB 4.97 - NVwZ 1999, 984). Insoweit handelt es sich auch nicht um eine grundsätzlich unzulässige gebietsbezogene absolute Verkaufsflächenbegrenzung (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.04.2008 - 4 CN 3.07 - BVerwGE 131, 86). Denn von dieser grundsätzlichen Unzulässigkeit ist eine Ausnahme zu machen, wenn - wie im vorliegenden Fall - nur ein einziger Betrieb zulässig ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.04.2008 - 4 CN 3.07 - BVerwGE 131, 86; Beschluss vom 11.11.2009 - 4 BN 63.09 - ZfBR 2010, 138).
87 
cc) Eine zulässige Festsetzung der Art der baulichen Nutzung ist ferner die Festsetzung, dass der Verkauf von Rand- und Ergänzungssortimenten auf maximal 10 % der genehmigten und realisierten Verkaufsfläche des Hofladens zulässig ist (vgl. - zum Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben mit zentrenrelevanten Sortimenten als Regelung der Art der baulichen Nutzung - Hessischer VGH, Urteil vom 16.12.2010 - 4 C 1272/10.N - juris). Rechtliche Bedenken an der Zulässigkeit dieser Festsetzung bestehen nicht, insbesondere ist die Festsetzung eines Rand- und Ergänzungssortiments auf maximal 10 % der Verkaufsfläche hinreichend bestimmt.
88 
Das erforderliche Maß der Konkretisierung von Festsetzungen eines Bebauungsplans richtet sich danach, was nach den Verhältnissen des Einzelfalls für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist und dem Gebot gerechter Abwägung der konkret berührten privaten und öffentlichen Belange entspricht (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.03.1988 - 4 C 56.84 - NVwZ 1989, 659; Beschlüsse vom 20.01.1995 - 4 NB 43.93 - NVwZ 1995, 692 und vom 24.01.1995 - 4 NB 3.95 - NVwZ-RR 1995, 311). Dabei können textliche Festsetzungen in einem Bebauungsplan auch mit Hilfe von unbestimmten Rechtsbegriffen getroffen werden, wenn sich ihr näherer Inhalt unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse und des erkennbaren Willens des Normgebers erschließen lässt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.01.1995 - 4 NB 3.95 - NVwZ-RR 1995, 311). Es reicht aus, wenn der Norminhalt durch die anerkannten Auslegungsmethoden zweifelsfrei ermittelt werden kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.12.1995 - 4 N 2.95 - NVwZ-RR 1996, 429). Dabei muss das Ergebnis der Auslegung auch keineswegs durch die Planbegründung gestützt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.01.2009 - 4 C 16.07 - BVerwGE 133, 98). Im Rahmen der Grenzen, die ihrer planerischen Gestaltungsfreiheit durch Baugesetzbuch und Baunutzungsverordnung gezogen sind, bestimmt die Gemeinde letztlich selbst, welches Maß an Konkretisierung von Festsetzungen der jeweiligen Situation angemessen ist; dabei kann durchaus auch eine gewisse planerische Zurückhaltung der Funktion des jeweiligen Bebauungsplans entsprechen (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.03.1988 - 4 C 56.84 - NVwZ 1989, 659).
89 
Der im angegriffenen Bebauungsplan verwendete Begriff des Rand- und Ergänzungssortiments ist dahin auszulegen, dass hiermit das branchentypische innenstadtrelevante Rand- bzw. Ergänzungssortiment gemeint ist.
90 
Aus der Begründung des Bebauungsplans, wonach die Beschränkung der Ergänzungssortimente einen normalen Einzelhandel mit innenstadtrelevanten Sortimenten in nicht integrierter Lage im Außenbereich verhindern soll, folgt zunächst, dass der Plangeber den Begriffen des Rand- und des Ergänzungssortiments keinen jeweils eigenständigen Anwendungsbereich zugedacht hat, sondern die Begriffe als Synonyme ansieht. Die Begriffe sind als Gegenbegriff zum Kernsortiment zu verstehen (vgl. - zum Begriff des Randsortiments - auch Nr. 2.2.5 Absatz 2 Satz 2 des Einzelhandelserlasses [Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums Baden-Württemberg zur Ansiedlung von Einzelhandelsgroßprojekten vom 21.02.2001, Az.: 6-2500.4/7]). Ferner folgt aus der Planbegründung, dass mit Rand- bzw. Ergänzungssortiment ein innenstadtrelevantes Sortiment gemeint ist. Schließlich ergibt sich aus dem Sinn und Zweck der Festsetzung, dass die Verkaufsflächenbeschränkung nur für das branchentypische innenstadtrelevante Rand- bzw. Ergänzungssortiment gelten soll.
91 
Der Begriff des branchentypischen innenstadtrelevanten Rand- bzw. Ergänzungssortiments ist hinreichend bestimmt, wenn die zentrenrelevanten Sortimente in einer Anlage zum Bebauungsplan abschließend definiert sind (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 31.07.2007 - 5 S 2103/06 - VBlBW 2008, 185 unter Verweis auf VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.05.2001 - 5 S 901/99 - NVwZ-RR 2002, 556; bestätigt durch BVerwG, Urteil vom 29.01.2009 - 4 C 16.07 - BVerwGE 133, 98; fortgeführt von VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.10.2010 - 5 S 875/09 - DVBl. 2011, 434). Gleiches gilt im vorliegenden Einzelfall trotz Fehlens einer solchen Sortimentsliste. Denn das innenstadtrelevante Rand- bzw. Ergänzungssortiment kann in Abgrenzung zum branchenüblichen Kernsortiment eines Hofladens definiert werden. Mit dem Begriff des branchentypischen Rand- bzw. Ergänzungssortiment sind Waren gemeint, die unter Berücksichtigung branchen- und marktüblicher Gepflogenheiten zusammen mit dem jeweiligen Hauptsortiment verkauft werden, aber nur eine ergänzende, untergeordnete Bedeutung haben (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.05.2001 - 5 S 901/99 - NVwZ-RR 2002, 556 ). Das überschaubare Hauptsortiment eines typischen Hofladens wiederum kann ebenfalls unter Berücksichtigung der branchen- und marktüblichen Gepflogenheiten bestimmt werden. Die nicht auszuschließende Möglichkeit, dass die Beantwortung der Frage, was ein branchentypisches Rand- bzw. Ergänzungssortiment eines Hofladens ist, im Einzelfall Schwierigkeiten bereiten und gegebenenfalls die Einholung eines Gutachtens erfordern kann, macht die Festsetzung als solche nicht unbestimmt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.05.2001 - 5 S 901/99 - NVwZ-RR 2002, 556).
92 
e) Andere beachtliche Abwägungsfehler als der bereits oben (unter 2.) dargelegte sind nicht ersichtlich.
93 
aa) Ein etwaiger Mangel im Abwägungsvorgang deshalb, weil die Antragsgegnerin nicht gemäß § 1a Abs. 3 Satz 1 BauGB die Vermeidung und den Ausgleich der zu erwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft berücksichtigt hat, ist jedenfalls auf das Abwägungsergebnis nicht von Einfluss gewesen und deshalb unerheblich (vgl. § 214 Abs. 3 Satz 2 2. Halbsatz BauGB). Der Senat kann deshalb offen lassen, ob ein Fall des § 1a Abs. 3 Satz 5 BauGB vorliegt.
94 
Um die Kausalität zwischen dem Fehler im Abwägungsvorgang und dem Abwägungsergebnis zu bejahen, genügt nicht die abstrakte Möglichkeit oder Vermutung, dass die Entscheidung bei Vermeidung des Fehlers anders ausgefallen wäre; erforderlich ist vielmehr die konkrete Möglichkeit, dass die Planung ohne den Abwägungsmangel anders ausgefallen wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.08.1981 - 4 C 57.80 - BVerwGE 64, 33).
95 
Es kann nicht angenommen werden, dass die Antragsgegnerin bei Kenntnis des Mangels von der Planung Abstand genommen oder diese inhaltlich geändert hätte. Die Antragsgegnerin hat die im Umweltbericht (dort Seite 9 ff.) enthaltenen Vorschläge zur Kompensation der in die Schutzgüter Tiere und Pflanzen, Boden und Wasser zu erwartenden Eingriffe im Bebauungsplan aufgenommen. Sie hat entlang der Süd- und Westseite des Sondergebiets SO 3 eine 2,5 m breite Fläche mit Pflanzzwang festgesetzt (vgl. Planzeichen pz und textliche Festsetzung A4). Ferner hat sie darauf hingewiesen, dass Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen sind (vgl. textliche Festsetzung B3). Schließlich hat sie hinsichtlich des Wasserschutzgebiets auf die Beachtung der Inhalte der einschlägigen Schutzgebietsverordnung hingewiesen (vgl. textliche Festsetzung B6). Damit hat sie faktisch geeignete Ausgleichsmaßnahmen für die Beeinträchtigungen getroffen, die die Planung im Ergebnis rechtfertigen. Angesichts dessen ist mit der gebotenen Sicherheit anzunehmen, dass die Antragsgegnerin nicht noch weitere Ausgleichsmaßnahmen vorgesehen hätte, wenn ihr der Mangel im Abwägungsvorgang bewusst gewesen wäre. Insoweit ist es rechtlich unbeachtlich, dass im Umweltbericht (dort Seite 11) noch weitere Kompensationsmaßnahmen hinsichtlich anderer Schutzgüter als Tiere und Pflanzen, Boden und Wasser vorgeschlagen werden. Denn hinsichtlich dieser anderen Schutzgüter wird im Umweltbericht kein Eingriff angenommen.
96 
bb) Entgegen der Ansicht der Antragstellerin besteht kein Abwägungsfehler, weil die Antragsgegnerin das Interesse in die Abwägung eingestellt hat, dass Konflikte zwischen der Landwirtschaft einerseits und der bestehenden sowie geplanten Wohnbebauung andererseits vermieden werden sollen. Die Antragsgegnerin hat die Bedeutung einer Realisierung der im Flächennutzungsplan angelegten Wohnbebauung nicht verkannt. Es gibt keine konkreten Anhaltspunkte, dass die im Flächennutzungsplan für den Zeitraum bis zum Jahr 2020 angelegte Wohnbebauung nicht realisiert werden wird. Der gut vertretbaren Einschätzung der Antragsgegnerin, allein der geänderte Wohnflächenbedarf werde weiteren Flächenbedarf auslösen, ist die Antragstellerin nicht entgegengetreten. Der geringfügige Einwohnerrückgang in den letzten Jahren (vgl. den von der Antragstellerin vorgelegten Auszug aus dem Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 04.03.2010, wonach die Einwohnerzahl im Jahr 2007 11.599 betrug, im Jahr 2008 11.568 und im Jahr 2009 11.477) erlaubt nicht den Schluss darauf, dass mittel- und langfristig kein erhöhter Wohnflächenbedarf prognostiziert werden kann. Insbesondere kann sich die Attraktivität des Standorts durch Ausweisung von Neubaugebieten ändern. Auch die geographische Lage der Gemeinde N. in der (Wirtschafts-)Region Stuttgart spricht eher für als gegen eine mittel- und langfristige Erhöhung des Wohnflächenbedarfs.
97 
cc) Die Antragsgegnerin hat auch zu Recht angenommen, dass durch die Freihaltung von Bebauung im Sondergebiet SO 1 keine die Wohnnutzung beeinträchtigenden Immissionen entstehen. Hieran ändert sich nichts durch den Vortrag der Antragstellerin, am nordwestlichen Rand des Plangebiets jenseits der Neuhäuser Straße sei unbeplanter Außenbereich, wo ein landwirtschaftlicher Betrieb mit Schweinemast oder Geflügelhaltung die Wohnbebauung an der Lindenstraße sehr viel intensiver mit Gerüchen belästigen würde als eine Schweine- oder Hühnerhaltung auf ihrer Hofstelle. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass auf der genannten Außenbereichsfläche bei Erlass des Bebauungsplans eine Intensivtierhaltung beabsichtigt war. Es fehlt auch an Anhaltspunkten dafür, dass die Antragsgegnerin für den Fall, dass eine solche Intensivtierhaltung beabsichtigt gewesen wäre, nicht etwa wie im Fall der Antragstellerin mit dem Erlass eines Bebauungsplans reagiert hätte.
98 
dd) Das von der Antragsgegnerin gefundene Abwägungsergebnis stellt sich nicht als unverhältnismäßig dar.
99 
Insbesondere musste die Antragsgegnerin nicht aus Gründen der Verhältnismäßigkeit einer Planalternative den Vorzug geben, bei der auch andere geruchsintensive Tierhaltungsbetriebe als Schweine- und Geflügelmastbetriebe ausgeschlossen bzw. beschränkt oder Schweine- und Geflügelmastbetriebe bis zu einer bestimmten Größe bzw. bei Einhaltung eines bestimmten Mindestabstands für zulässig erachtet werden. Die genannten Alternativen sind zur Erreichung des von der Antragsgegnerin mit dem Bebauungsplan verfolgten Zwecks kein milderes bzw. gleich geeignetes Mittel.
100 
Der mit dem Bebauungsplan verfolgte Zweck besteht darin, durch Festsetzung eines bestimmten siedlungsabgewandten Standorts für Stallgebäude die durch Immissionen von Schweine- oder Geflügelmastbetrieben entstehenden Konflikte zwischen der Landwirtschaft und der bestehenden sowie geplanten Wohnbebauung zu vermeiden. Hierin liegt ein legitimes Ziel. Wie bereits zur Erforderlichkeit von Bebauungsplänen gemäß § 1 Abs. 3 BauGB ausgeführt, liegt es im planerischen Ermessen der Gemeinde, welche städtebaulichen Ziele sie sich setzt. Die Gemeinde darf, wie ebenfalls bereits ausgeführt, durch ihre Bauleitplanung im Vorfeld der Abwehr schädlicher Umwelteinwirkungen eigenständig gebietsbezogen das Maß des an Immissionen Hinnehmbaren steuern (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.02.2002 - 4 CN 5.01 - NVwZ 2002, 1114). Solche städtebaulichen Gründe liegen im Hinblick auf die nach der Geruchsimmissions-Richtlinie hohe tierartspezifische Geruchsqualität von Mastgeflügel und Mastschweinen (vgl. Tabelle 4 der Geruchsimmissions-Richtlinie) und § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB (allgemeine Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse) vor. Dabei erweist sich der Ausschluss (nur) von Geflügel- und Schweinemasthaltung insbesondere auch nicht als willkürlich. Zwischen Geflügel- und Schweinegerüchen einerseits und Gerüchen aus der Haltung anderer Tiere wie etwa Rinder besteht ein qualitativer Unterschied.
101 
Es ist nicht ersichtlich, warum der völlige oder teilweise Ausschluss auch anderer geruchsintensiver Tierhaltungsbetriebe als Schweine- und Geflügelmastbetriebe ein zur Erreichung dieses Zwecks milderes Mittel sein sollte. Da zum verfolgten Zweck die Vermeidung jeglicher Immissionen aus der Schweine- und Geflügelmasthaltung gehört, wäre es auch kein zur Zweckerreichung gleich geeignetes Mittel, Schweine- und Geflügelmastbetriebe bis zu einer bestimmten Größe oder bei Einhaltung eines bestimmten Mindestabstands für zulässig zu erklären. Es kommt deshalb nicht darauf an, dass in einem dem Gesellschafter zu 1 der Antragstellerin in der Vergangenheit erteilten und in seiner Gültigkeit mittlerweile durch Zeitablauf erloschenen Bauvorbescheid für die Errichtung eines Schweinemaststalls ein Mindestabstand von 270 m für erforderlich gehalten worden war, der nunmehrige Abstand zur Wohnbebauung aber 400-480 m beträgt.
102 
Der absolute Ausschluss von Schweine- und Geflügelmastbetrieben ist auch nicht unverhältnismäßig im engeren Sinn. Insbesondere wurde entgegen der Ansicht der Antragstellerin der Ausgleich zwischen den Interessen der Landwirtschaft und der bestehenden sowie geplanten Wohnbebauung nicht einseitig zulasten der Landwirtschaft vorgenommen. Der Bebauungsplan schließt landwirtschaftliche Nutzungen nicht völlig aus, sondern lässt diese an bestimmten Standorten und unter bestimmten Bedingungen zu.
103 
Schließlich ist das Abwägungsergebnis auch nicht deswegen unverhältnismäßig, weil die Antragsgegnerin den Verkauf von Rand- und Ergänzungssortimenten im Hofladen auf maximal 10 % der genehmigten und realisierten Verkaufsfläche beschränkt hat. Hierin liegt keine unverhältnismäßige Einschränkung der Rechte des Hofladenbetreibers. Für die Beschränkung des Rand- und Ergänzungssortiments besteht, wie bereits ausgeführt, ein legitimes Ziel in Gestalt der Belange der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 8 Buchstabe a BauGB). Sollte der Schutz des Einzelhandels entsprechend der Behauptung der Antragstellerin eine absolute Beschränkung der Verkaufsfläche für Rand- und Ergänzungssortimente erfordern, wäre diese gegeben. Für den Hofladen wird eine Verkaufsfläche von maximal 200 m2 festgesetzt, so dass für die Rand- und Ergänzungssortimente eine absolute Grenze von maximal 20 m2 Verkaufsfläche besteht.
II.
104 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Ein Fall, in dem die Feststellung nur der Teilunwirksamkeit des Bebauungsplans der Antragstellerin nicht oder nicht in dem angestrebten Maße nutzt und sie deswegen die Verfahrenskosten anteilig zu tragen hätte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.02.1997 - 4 NB 30.96 - NVwZ 1997, 369), liegt nicht vor. Ebenso wenig liegen die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision vor (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO).
105 
Beschluss vom 27.04.2012
106 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 10.000,--EUR festgesetzt.
107 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

(2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als

1.Wohnbauflächen(W)
2.gemischte Bauflächen(M)
3.gewerbliche Bauflächen(G)
4.Sonderbauflächen(S).

(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als

1.Kleinsiedlungsgebiete(WS)
2.reine Wohngebiete(WR)
3.allgemeine Wohngebiete(WA)
4.besondere Wohngebiete(WB)
5.Dorfgebiete(MD)
6.dörfliche Wohngebiete(MDW)
7.Mischgebiete(MI)
8.urbane Gebiete(MU)
9.Kerngebiete(MK)
10.Gewerbegebiete(GE)
11.Industriegebiete(GI)
12.Sondergebiete(SO).

(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.

(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet

1.
nach der Art der zulässigen Nutzung,
2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
gliedern. Die Festsetzungen nach Satz 1 können auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden; dies gilt auch für Industriegebiete. Absatz 5 bleibt unberührt.

(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,

1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder
2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen

1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind,
2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder
3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.

(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.

(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.

(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.

(1) Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden auf die Fischerei, die Errichtung und Verlegung von Apotheken, die Erziehung von Kindern gegen Entgelt, das Unterrichtswesen, auf die Tätigkeit der Rechtsanwälte und Berufsausübungsgesellschaften nach der Bundesrechtsanwaltsordnung, der Patentanwälte und Berufsausübungsgesellschaften nach der Patentanwaltsordnung, der Notare, der in § 10 Absatz 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes und § 1 Absatz 2 und 3 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz genannten Personen, der Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, der vereidigten Buchprüfer und Buchprüfungsgesellschaften, der Steuerberater und Berufsausübungsgesellschaften nach dem Steuerberatungsgesetz sowie der Steuerbevollmächtigten, auf den Gewerbebetrieb der Auswandererberater, das Seelotswesen und die Tätigkeit der Prostituierten. Auf das Bergwesen findet dieses Gesetz nur insoweit Anwendung, als es ausdrückliche Bestimmungen enthält; das gleiche gilt für die Ausübung der ärztlichen und anderen Heilberufe, den Verkauf von Arzneimitteln, den Vertrieb von Lotterielosen und die Viehzucht. Ferner findet dieses Gesetz mit Ausnahme des Titels XI auf den Gewerbebetrieb der Versicherungsunternehmen sowie auf Beförderungen mit Krankenkraftwagen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit Abs. 1 des Personenbeförderungsgesetzes keine Anwendung.

(1a) § 6c findet auf alle Gewerbetreibenden und sonstigen Dienstleistungserbringer im Sinne des Artikels 4 Nummer 2 der Richtlinie 2006/123/EG Anwendung, deren Dienstleistungen unter den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen.

(2) Die Bestimmungen des Abschnitts I des Titels VII finden auf alle Arbeitnehmer Anwendung.

(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
3.
Tankstellen,
4.
Anlagen für sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
3.
Vergnügungsstätten.

Für die Berufsausübung freiberuflich Tätiger und solcher Gewerbetreibender, die ihren Beruf in ähnlicher Art ausüben, sind in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 4 Räume, in den Baugebieten nach den §§ 4a bis 9 auch Gebäude zulässig.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung für den Neubau eines Lebensmittelmarktes.
Die Klägerin ist Eigentümerin des ca. ... m2 großen Grundstücks ... (Flurstück Nr. ..., Gemarkung ..., sowie Flurstück Nr. ... Gemarkung ...) in Bretten-Diedelsheim. Auf diesem Grundstück wurde bis ca. Mitte der 90er Jahre eine Steinzeugfabrik betrieben, deren Gebäude nach Aufgabe des Betriebs teils leer standen, teils kurzfristig an Gewerbebetriebe verschiedener Branchen vermietet wurden.
Am 12.03.2009 beantragte die Klägerin die Erteilung einer Baugenehmigung zum Abriss der auf dem Baugrundstück stehenden Gebäude und für die Errichtung eines großflächigen Einzelhandelsbetriebes mit ca. 3.800 m2 Verkaufsfläche und 334 ebenerdig angeordneten Stellplätzen. Der Einzelhandelsbetrieb solle von der Firma E... als Lebensmittelvollsortimenter mit den Kernsortimenten Nahrungs-/Genussmittel und Drogeriewaren betrieben werden. Dem Bauantrag war ein Gutachten der ... (...) vom Februar 2009 mit einer Auswirkungsanalyse zur Ansiedlung eines E...-Marktes in Bretten beigefügt. Dort wurde unter anderem ausgeführt, dass für das Vorhaben für das Kernsortiment Nahrungs- und Genussmittel ein Umsatz von ca. 11,9 Mio. EUR prognostiziert werde. Die diesbezüglichen Umverteilungsquoten lägen in Bretten bezogen auf die Altstadt unter dem städtebaulich relevanten Schwellenwert. An weiteren Standorten in der Kernstadt sei eine Umverteilungswirkung von 12-13 % zu erwarten, welche primär den Einkaufsschwerpunkt Melanchthonstraße mit H... und L... betreffe. Dies sei durch die Nähe des Vorhabenstandortes und die Sortimentsüberschneidungen, gerade mit H..., bedingt. Eine hohe Umverteilungswirkung werde auch für K... aufgrund der direkten Nähe und der vielfachen Sortimentsüberschneidungen prognostiziert. Bei Drogeriewaren erreiche die Umverteilung des Vorhabens eine unter 10 % liegende Größenordnung. Von der Umverteilung seien in erster Linie die Standortbereiche Melanchthon-/Wilhelmstraße und Kraichgauzentrum mit den großflächigen Drogeriefachmärkten d... und M... betroffen.
Der Vorhabenstandort liegt im Kreuzungsbereich der ... (M...straße und S...straße - ...) in der Nähe des A... und wird über die D... ... erschlossen, wobei der Kreuzungsbereich D... .../S...straße nach dem Bauantrag zu einem 4-strahligen Knoten ausgebaut werden solle. Das Baugrundstück selbst liegt unmittelbar südwestlich der Steinzeugstraße und wird im Norden begrenzt von der F...straße, die das Gelände von dahinter liegender Wohnbebauung trennt. Im Südwesten des Gebäudes verläuft die Straße A... S..., von der aus einige größere Villen erschlossen werden. Unmittelbar gegenüber der Steinzeugstraße befinden sich ein Indianermuseum und das Zoogeschäft ..., auf der gegenüber liegenden Seite der „Diedelsheimer Höhe“ die Einzelhandelsgeschäfte „D... B...", Waschmaschinen ..., ... M... C..., I... ... und K..., die alle im Bereich des als Sondergebiet (SO) ausgewiesenen überplanten Gebietes „Diedelsheimer Höhe 1" liegen. Im Bereich des östlich daran anschließenden Bebauungsplans „Auf der Diedelsheimer Höhe, Teil 2" befindet sich eine Filiale des Garten- und Baumarktes „t...", ein Bowlingcenter mit Gaststätte sowie ein A...-Markt.
Am 03.11.2009 beschloss der Gemeinderat der Beklagten, ein Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplanes „Östliche Steinzeugstraße" einzuleiten, und traf einen entsprechenden Aufstellungsbeschluss. Zeitgleich wurde eine Veränderungssperre erlassen, welche am 05.11.2009 in Kraft trat. Bei dem aufzustellenden Bebauungsplan handelte es sich laut Vorlage zum Aufstellungsbeschluss um einen Bebauungsplan zur Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche nach § 9 Abs. 2a BauGB. Nach dem Plan sollte auf der gewerblichen Baufläche zwischen ...platz und Fr...straße Einzelhandel mit zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten vollständig ausgeschlossen werden. In den jenseits der F...straße liegenden Wohnbauflächen sollten Einzelhandelsbetriebe mit nahversorgungsrelevanten Sortimenten bis zu einer Verkaufsfläche von 400 m2 zugelassen werden. Ziel und Zweck dieser Planung sollte es sein, den Einzelhandelsnebenstandort „Diedelsheimer Höhe“ nach innen klar abzugrenzen, um einer schleichenden Ausdehnung des Standortes zu Lasten der Entwicklung des zentralen Versorgungsbereiches entgegenzuwirken. Als Anlage 4 war der Beschlussvorlage für den Aufstellungsbeschluss der Entwurf einer Liste mit zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten beigefügt.
Mit Bescheid vom 06.11.2009 lehnte die Beklagte den Bauantrag der Klägerin ab. Zur Begründung verwies sie auf die erlassene Veränderungssperre und führte ergänzend aus, dass auch ohne den Erlass der Veränderungssperre der Bauantrag nicht hätte genehmigt werden können. Insbesondere widerspreche das Bauvorhaben den städtebaulichen Zielsetzungen bezogen auf den Einzelhandel, da die Entwicklung großflächiger Einzelhandelseinrichtungen, insbesondere solcher mit zentrenrelevanten und den Nahbereich Brettens versorgenden Sortimenten, im Bereich der Innenstadt erfolgen solle. Im Übrigen sei eine städtebauliche Beurteilung nach § 34 BauGB aufgrund der Größe, der Raumbedeutsamkeit und der städtebaulichen Relevanz des Standortes nicht möglich. Bezogen auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung Brettens werde ein Planungsbedürfnis nach § 1 Abs. 3 BauGB ausgelöst. Das Vorhaben habe nach § 34 Abs. 3 BauGB aufgrund der vorgesehenen Verkaufsfläche von ca. 3.800 m2 sowie einer geplanten Netto-Geschossfläche von 5.137 m2 schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche der Stadt Bretten. Zudem sei die Erschließung nicht gesichert. Die vorhandene und geplante verkehrliche Anbindung sei nicht ausreichend für ein derartiges Vorhaben und das zu erwartende erhöhte Verkehrsaufkommen.
Gegen den Bescheid der Beklagten erhob die Klägerin am 01.12.2009 Widerspruch. Zur Begründung machte sie zunächst geltend, dass die Veränderungssperre unwirksam sei. Das Vorhaben hätte auch nach § 34 BauGB genehmigt werden müssen. Die das Vorhaben prägende Eigenart der näheren Umgebung entspreche keinem der in der Baunutzungsverordnung bezeichneten Baugebiete. Nach § 34 Abs. 1 BauGB sei danach nur zu prüfen, ob der Betrieb Vorbilder in der näheren Umgebung habe. Dies sei hier der Fall. Von dem Vorhaben gingen auch keine schädlichen Auswirkungen im Sinne von § 34 Abs. 3 BauGB aus. Bei der in der Stadt Bretten vorzufindenden Einzelhandelssituation sei von vier als zentral zu bezeichnenden Versorgungsbereichen auszugehen. Neben der Innenstadt, dem Kraichgaucenter und den Einzelhandelsstrukturen zwischen dem Vorhabengrundstück und der Innenstadt an der Melanchthonstraße erfülle auch die Einzelhandelskonzentration im Bereich der „Diedelsheimer Höhe“ die Voraussetzungen eines zentralen Versorgungsbereichs. Im Übrigen gingen von dem Bauvorhaben auch keine schädlichen Auswirkungen auf zentralörtliche Versorgungsbereiche aus. Das Vorhaben sei städtebaulich verträglich und werde insbesondere mit Blick auf die anderweitigen Sortimente, die zum Angebot vorgesehen seien, keine schädlichen Auswirkungen auf die anderen zentralen Versorgungsbereiche haben. Auch die Erschließung des Vorhabengrundstücks sei gesichert, denn das vorhandene Straßennetz sei durchaus in der Lage, den dem Einzelhandelsvorhaben zuzurechnenden Verkehr verträglich aufzunehmen.
Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens gab die Beklagte eine Verkehrsuntersuchung im Hinblick auf das Bauvorhaben in Auftrag. Das im April 2010 erstellte Verkehrsgutachten des Ingenieurbüros für Verkehrswesen, ... , kam zu dem Ergebnis, dass unter Berücksichtigung der derzeitigen wie zukünftigen Verkehrsbelastungen und zusätzlicher Verkehrserzeugung aus dem E...-Markt eine Leistungsfähigkeit des Knotenpunktes S...straße/D... H... unter Beibehaltung der Verkehrsregelung über Verkehrszeichen nicht nachgewiesen werden könne. Gegen das Verkehrsgutachten erhob die Klägerin im Widerspruchsverfahren Einwendungen. Aus dem vorgelegten Verkehrsgutachten könne nicht abgeleitet werden, dass die Erschließung nicht gesichert sei.
Mit Widerspruchsbescheid vom 12.07.2010 wies das Regierungspräsidium ... den Widerspruch zurück und verwies zur Begründung darauf, dass dem Bauvorhaben die Veränderungssperre für das Gebiet des Bebauungsplans „Östliche Steinzeugstraße" der Beklagten entgegenstehe. Im Übrigen sei das Bauvorhaben aber auch bei angenommener Nichtigkeit des Bebauungsplanes bzw. der Veränderungssperre nicht genehmigungsfähig gewesen. Zwar füge sich das Vorhaben in die nähere Umgebung ein; die Baugenehmigung könne aber gleichwohl nicht erteilt werden, da das Vorhaben gegen § 34 Abs. 3 BauGB verstoße. In Bretten existierten vier zentrale Versorgungsbereiche: die Altstadt als historisch gewachsene zentrale Einkaufslage in der Fußgängerzone mit heute im Wesentlichen kleinflächigen Geschäften, Gaststätten, Dienstleistungsunternehmen und öffentlichen Gebäuden als klassischem Innenstadtzentrum; das Kraichgauzentrum, unmittelbar südlich anschließend an die Altstadt mit den Lebensmitteleinzelhandelsbetrieben R..., P... und N... und kleineren Geschäften (Schuhe, Bekleidung, Tierfutter) zur Deckung des täglichen Bedarfs; der Standort Wilhelmstraße mit Modepark ..., A... und d... sowie die Westliche Melanchthonstraße mit Handelshof, d..., V... und L... Es könne dahin stehen, ob diese der Innenstadt Bretten zuzuordnenden Bereiche als Einzelhandelsstandorte jeweils einzelne zentralörtliche Versorgungskerne bildeten oder zusammengefasst als der zentrale Versorgungskern der Stadt Bretten zu werten seien, da der geplante E...-Markt Auswirkungen auf all diese innerstädtischen Standorte haben werde. Die „Diedelsheimer Höhe“ sei dagegen deutlich vom Stadtzentrum Bretten abgesetzt und nicht Teil eines eigenständigen „zentralen Versorgungskerns". Es handele sich vielmehr um ein klassisches Einzelhandelszentrum auf der grünen Wiese mit einem zentralen großen Supermarkt und einigen umgebenden Fachmärkten und damit um eine bloße Agglomeration von Einzelhandelsnutzungen in einem räumlich abgrenzbaren Bereich, dem die Bedeutung eines Zentrums für die Versorgung nicht zukomme. Der Standort sei praktisch nur per Auto zu erreichen und eigne sich schon deswegen nicht als „zentraler Versorgungsbereich" der in der Umgebung vorhandenen Wohnnutzungen. Von dem geplanten E...-Markt seien schädliche Auswirkungen im Sinne des § 34 Abs. 3 BauGB auf diese Innenstadtbereiche der Stadt Bretten zu erwarten. Mit der Ansiedelung des geplanten E...-Marktes wären die zentralörtlichen Versorgungsbereiche nur noch mit einem prozentualen Anteil von 55 %, die periphere Lage auf der „Diedelsheimer Höhe“ mit 45 % an der Lebensmittel/Drogeriewaren-Versorgung beteiligt. Der auf der „Diedelsheimer Höhe“ bereits existierende Supermarkt „K..." müsse bei der Bewertung schädlicher Auswirkungen einbezogen werden. Denn ein gerade noch unbedenkliches Nebeneinander eines Einzelhandelsbetriebes an einem nicht integrierten Standort in räumlicher Nähe zum Versorgungsbereich könne durch das Hinzutreten eines weiteren Vorhabens in eine städtebaulich beachtliche Schädigung der Funktionsfähigkeit des Versorgungsbereichs umschlagen. Es liege auf der Hand, dass mit dem Ausbau des peripheren Einzelhandelsstandortes „Diedelsheimer Höhe“ die Kaufkraft in den Innenstadtlagen abnehme. Mit seinem Sortiment decke der E...-Markt auch genau das Warenangebot ab, das im Bereich der Innenstadtlage (R... im Kraichgauzentrum, H... in der Melanchthonstraße, kleinere Spezialgeschäfte wie Wein- und Käseläden in der Altstadt) bedient werde. Aufgrund der räumlichen Nähe vor allem zwischen dem Bereich Melanchthonstraße und dem geplanten Edeka-Markt ziele das neue Bauvorhaben auf potentielle innerstädtische Kunden, die vor allem dem „Magnetbetrieb" H... fehlen würden. Hinzu komme, dass die Beklagte derzeit bemüht sei, den innerstädtischen Einzelhandel planerisch zu fördern. Diese Zielsetzung würde mit der weiteren Zulassung eines Supermarktes „auf der grünen Wiese" konterkariert. Das Vorhaben habe auch aufgrund der fehlenden Erschließung nicht zugelassen werden können. Die gegen das Verkehrsgutachten erhobenen Einwände seien nicht berechtigt. Eine Verpflichtung zur Annahme eines Erschließungsangebotes - das im Übrigen von Seiten der Klägerin auch nicht vorgelegt worden sei - bestehe im unbeplanten Innenbereich nicht. Es obliege vielmehr allein der Gemeinde, wie sie ihrer für das gesamte Gemeindegebiet bestehenden allgemeinen Erschließungspflicht nachkommen wolle.
10 
Die Klägerin hat am 27.07.2010 Klage erhoben und trägt vor, sie habe einen Anspruch auf Erlass der Baugenehmigung aus § 58 Abs. 1 S. 1 LBO, da nicht ersichtlich sei, dass dem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstünden. Die Veränderungssperre für das Gebiet des Bebauungsplans „Östliche Steinzeugstraße" könne dem Vorhaben nicht entgegengehalten werden, weil sie unwirksam sei. Es bestünden keine Zweifel daran, dass das Vorhaben sich hinsichtlich der in § 34 Abs. 1 BauGB genannten Parameter Art und Maß der baulichen Nutzung, Bauweise und überbaubare Grundstücksfläche in die Eigenart der näheren Umgebung, die durch mehrere großflächige Einzelhandelsbetriebe (unter anderem der Firma K...) geprägt sei, einfüge. Zudem gingen von dem Vorhaben auch keine schädlichen Auswirkungen im Sinne von § 34 Abs. 3 BauGB auf andere zentrale Versorgungsbereiche in der Stadt Bretten aus. Neben dem Innenstadtbereich handele es sich auch bei der „Diedelsheimer Höhe“ um einen zentralen Versorgungbereich. Dass sich das Gebiet deutlich vom Stadtzentrum absetze, stehe dem nicht entgegen, da es allein auf geografische Punkte nicht ankomme. Der Standort sei keineswegs mit einem Einzelhandelsvorhaben auf der grünen Wiese vergleichbar und könne aufgrund seines umfangreichen Einzelhandelsbesatzes einem singulären großflächigen Einzelhandelsvorhaben in nicht integrierter Lage nicht gleichgestellt werden. Die „Diedelsheimer Höhe“ sei leistungsfähig an das örtliche und überörtliche Straßennetz angebunden und auch aus dem Stadtkern gut zu erreichen. Zu kurz komme, dass in unmittelbarer Nachbarschaft zum Vorhabengrundstück unter anderem ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb der Firma K..., ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb der Firma t..., ein D... B..., ein E...-M..., ein I... ..., ein ... Zoogeschäft, ein A...-Markt, die Firma Waschmaschinen ... sowie ein Bowlingcenter mit Gaststätte vorhanden seien. Dies unterscheide die „Diedelsheimer Höhe“ von einem isolierten großflächigen Einzelhandelsvorhaben auf der grünen Wiese. Es handele sich vielmehr um einen Einkaufschwerpunkt mit einer über die Stadt Bretten hinausgehenden zentralen Versorgungsfunktion. Daher komme es ausschließlich darauf an, ob von dem Vorhaben schädliche Auswirkungen auf die Innenstadt als geschütztem zentralen Versorgungsbereich ausgingen. Dies sei nicht der Fall. Die zu erwartende Umsatzverteilung im Bereich Lebensmittel und Drogerieartikel für die gesamte Stadt Bretten liege ausweislich des ...-Gutachtens unter 20 % mit der Folge, dass noch nicht von einer Funktionsstörung des Innenstadtbereichs auszugehen sei. Dass eine Verkaufsflächenverschiebung zugunsten der „Diedelsheimer Höhe“ eintreten werde und das bisherige Gefüge der Verkaufsflächenverteilung bei Zulassung des Betriebs der Klägerin zwischen der „Diedelsheimer Höhe“ und der Innenstadt nahezu ausgeglichen sein werde, sei isoliert gesehen noch kein Argument dafür, dass schädliche Auswirkungen im Sinne von § 34 Abs. 3 BauGB zu erwarten seien. Zwar werde es aus Sicht der bestehenden Einzelhandelsbetriebe zu wirtschaftlich unerwünschten Umsatzverteilungen kommen. Diese Umsatzverteilungen seien jedoch nicht von derart erheblichem Gewicht, dass die Innenstadt den ihr zukommenden Versorgungsauftrag generell oder auch hinsichtlich der Branchen Lebensmittel oder Drogerieartikel nicht mehr erfüllen könne. § 34 Abs. 3 BauGB schütze gerade nicht vor ungewünschter wirtschaftlicher Konkurrenz. Im Übrigen sei zu berücksichtigen, dass die Zulassung des Vorhabens der Klägerin sich weit mehr auf den bestehenden K...-Markt als auf die in der Innenstadt vorhandenen Märkte auswirken werde. Auch die Erschließung des Vorhabengrundstücks sei hinreichend gesichert. Nichts anderes folge aus dem vorgelegten Verkehrsgutachten.
11 
In der Gemeinderatssitzung am 20.09.2011 beschloss die Beklagte den Bebauungsplan „Östliche Steinzeugstraße" als Satzung. Der Beschluss des Bebauungsplans wurde im Amtsblatt der Beklagten vom 28.09.2011 ortsüblich bekanntgemacht. Der Bebauungsplan schließt für das gesamte Plangebiet und damit auch für das Grundstück der Klägerin „Einzelhandels- und einzelhandelsnahe Dienstleistungsnutzungen jeglicher Art" aus. Alle anderen bauplanungsrechtlichen Fragestellungen hinsichtlich der Art und des Maßes der baulichen Nutzung, der Bauweise und der überbaubaren Grundstücksfläche sowie die Erschließung etc. beurteilen sich nach § 34 BauGB. Im Rahmen der Begründung des Bebauungsplans wird unter der Überschrift „Ziele und Zweck der Planung“ unter anderem ausgeführt, zum Schutz der zentralen Versorgungsbereiche, aufgrund der Gesamtsituation der Brettener Einzelhandelsstandorte mit dem flächenmäßigen Gewicht des nicht integrierten Standortes „Diedelsheimer Höhe“ sowie der prognostizierten Entwicklungskorridore für den Brettener Einzelhandel werde im gesamten Plangebiet Einzelhandel jeglicher Art ausgeschlossen. Auch einzelhandelsnahe Dienstleistungsbetriebe würden aufgrund ihrer Funktion als Frequenzbringer ausgeschlossen. Ziel und Zweck dieser Planung sei es, im Zuge des Schutzes zentraler Versorgungsbereiche der Stadt Bretten und der Stärkung bzw. Wiederbelebung der Brettener Innenstadt den nördlich an das Plangebiet angrenzenden Einzelhandelsstandort „Diedelsheimer Höhe“ nach Süden und Südwesten hin klar abzugrenzen, um einer schleichenden Ausdehnung des Standortes zu Lasten der Entwicklung des zentralen Versorgungsbereiches entgegenzuwirken. Außerdem sollten die vorhandenen Gewerbe- und Wohnbauflächen in ihrer eigentlichen Nutzung als Orte für Produktion, Handwerk und Wohnen erhalten bleiben.
12 
Nach Erlass des Bebauungsplans ergänzte die Klägerin ihre Ausführungen im hiesigen Klageverfahren. Die Festsetzung des Einzelhandelsausschlusses im Bebauungsplan sei unwirksam, da sie nicht hinreichend bestimmt sei. Es sei unklar, was mit dem Begriff „einzelhandelsnahe Dienstleistungsnutzungen" gemeint sei. In der Bebauungsplanbegründung werde der Begriff nicht konkretisiert. Er werde auch weder vom Verordnungsgeber der Baunutzungsverordnung noch in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung verwendet. Es sei deshalb für den Normadressaten nicht mit der gebotenen Klarheit zu erkennen, was der Begriff „einzelhandelsnahe Dienstleistungsnutzung" meine. Zudem fehle dem Bebauungsplan die städtebauliche Erforderlichkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB, die auch Voraussetzung für einen Bebauungsplan der Innenentwicklung nach § 9 Abs. 2a BauGB sei. Ein solcher Bebauungsplan enthalte zwar in der Regel nur Festsetzungen, die Nutzungen ausschlössen und keine neuen Nutzungen zuließen. Denn die Festsetzungen eines Bebauungsplans nach § 9 Abs. 2a BauGB zielten nicht auf die Veränderung, sondern auf die Bewahrung der vorhandenen Situation ab. Bei einem Bebauungsplan der Innenentwicklung müssten die Festsetzungen aber auch dem wahren Willen der Gemeinde entsprechen. Sie dürften nicht nur vorgeschoben sein, um eine andere Nutzung zu verhindern oder einen Bauwunsch zu „durchkreuzen". Diesen Voraussetzungen werde der Bebauungsplan „Östliche Steinzeugstraße" nicht gerecht. Es handele sich um eine unzulässige Negativ- bzw. Verhinderungsplanung. Die Beklagte habe ursprünglich geplant, in dem Baugebiet nur Einzelhandel mit zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten auszuschließen. ln den nordwestlich angrenzenden Wohnbauflächen sollten Einzelhandelsbetriebe mit nahversorgungsrelevanten Sortimenten bis zu einer Verkaufsfläche von 400 m2 zugelassen werden. Aufgrund der im Bebauungsplanverfahren erhobenen Rüge, das dem Einzelhandelsausschluss zugrundeliegende Planungskonzept sei unschlüssig und es sei nicht zu erkennen, warum zentrenrelevanter Einzelhandel ausgeschlossen und nicht zentrenrelevanter Einzelhandel zugelassen werde, habe die Beklagte mit Gemeinderatsbeschluss vom 17.05.2011 die Planung geändert und Einzelhandel nunmehr vollständig ausgeschlossen. Dieser Ablauf des Bebauungsplanverfahrens belege, dass der Planung kein schlüssiges Planungskonzept zugrunde liege. Die Beklagte habe durch die Planung allein das konkrete Bauvorhaben der Klägerin verhindern wollen. Der Ausschluss von Einzelhandel, soweit er sich auf zentrenrelevante Sortimente beziehe, sei nicht gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB erforderlich. Grundlage des geplanten Einzelhandelsausschlusses sei das Entwicklungskonzept der Beklagten vom 11.03.2011. ln dem Konzept werde der Standort „Diedelsheimer Höhe“ zu Unrecht nicht als zentraler Versorgungsbereich angesehen. Dies sei methodisch fehlerhaft. Außerdem werde das Gebiet des zentralen Versorgungsbereichs Hauptzentrum in dem Einzelhandelskonzept zu eng gefasst. Die Einkaufsbereiche in der Wilhelmstraße und der westlichen Melanchthonstraße wie auch das Kraichgau-Zentrum stellten möglicherweise keinen eigenen zentralen Versorgungsbereich dar, sie seien allerdings aufgrund der räumlichen Nähe und verkehrlichen Anbindung zur Innenstadt Teil des zentralen Versorgungsbereichs Hauptzentrum. Aufgrund dieser methodischen Fehler könne das Einzelhandelskonzept nicht Grundlage des geplanten Einzelhandelsausschlusses sein. Der Einzelhandelsausschluss mit zentrenrelevanten Sortimenten sei daher unwirksam. Der Ausschluss von Einzelhandel mit nicht zentrenrelevanten Sortimenten sei ebenfalls nicht städtebaulich erforderlich. Ein (allein) durch das Ziel der Stärkung der Zentren durch Konzentration von Einzelhandelsansiedlungen auf die Zentren begründeter Einzelhandelsausschluss könne nicht weitergehen, als eine Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben in den Zentren überhaupt in Betracht komme. Die nicht zentrenrelevanten Sortimente eigneten sich für eine Ansiedlung in einem Zentrum nicht und führten daher auch nicht zu einer Gefährdung der zentralen Versorgungsbereiche. Der vollständige Ausschluss von Einzelhandelssortimenten verlasse daher den Rahmen des nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB Erforderlichen. Er sei auch deshalb nicht erforderlich, weil das Entwicklungskonzept der Beklagten, das Grundlage der Bebauungsplanung sei, eine Unterscheidung zwischen zentrenrelevanten und nicht zentrenrelevanten Sortimenten enthalte. Diesen Katalog zentrenrelevanter und nicht zentrenrelevanter Sortimente habe die Beklagte in keiner Weise bei der Aufstellung des Bebauungsplans berücksichtigt. Die Beklagte hätte im Einzelnen darlegen müssen, dass auch nicht zentrenrelevante Sortimente das Planungsziel der Erhaltung und Entwicklung der zentralen Versorgungsbereiche der Beklagten gefährdeten. Die Bebauungsplanbegründung enthalte dazu jedoch keine Ausführungen. Der Ausschluss von nicht zentrenrelevanten Sortimenten lasse sich auch nicht dadurch rechtfertigen, dass die Beklagte eine räumliche Abgrenzung des Einzelhandelsstandortes „Diedelsheimer Höhe" nach Süden und Südwesten anstrebe. Zum einen sei der Standort in diese Richtung bereits durch die Bundesstraße abgegrenzt; eine weitere Ausdehnung sei deshalb nicht zu befürchten. Zum anderen sei nicht ersichtlich, inwieweit eine Ausdehnung des Standorts „Diedelsheimer Höhe" mit Einzelhandelsbetrieben mit nicht zentrenrelevanten Sortimenten die Entwicklung und Erhaltung der zentralen Versorgungsbereiche der Beklagten beeinträchtigen könne. Der Ausschluss von nicht zentrenrelevanten Sortimenten lasse sich zuletzt auch nicht damit rechtfertigen, Gewerbe und Wohnbauflächen in ihrer eigentlichen Nutzung als Orte für Produktion, Handwerk und Wohnen zu erhalten. Der Einzelhandelsausschluss werde auf § 9 Abs. 2a BauGB gestützt. Diese Bestimmung lasse Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung ohne Festsetzung eines Baugebietes zu. Die Festsetzungen dürften jedoch nur zur Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche getroffen werden. Soweit in dem Bebauungsplan der Einzelhandelsausschluss damit gerechtfertigt werde, dass die Grundstücke in dem Plangebiet für Gewerbe- und Wohnbauflächen zur Verfügung stehen sollten, diene dies nicht der Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche. Soweit der gänzliche Einzelhandelsausschluss in dem Bebauungsplan auf diesen Gesichtspunkt gestützt werde, sei er deshalb bereits nicht durch die Ermächtigungsgrundlage aus § 9 Abs. 2a BauGB gedeckt und unwirksam. Der Bebauungsplan leide zudem an Abwägungsfehlern, die zu seiner Unwirksamkeit führten. Er verstoße gegen das aus Art. 3 Abs. 1 GG folgende Gebot der Lastengleichheit, indem er für das Vorhabengrundstück Einzelhandels- und einzelhandelsnahe Dienstleistungsnutzungen jeglicher Art ausschließe. Sofern in der Bebauungsplanbegründung ausgeführt werde, durch die Beschränkung der Nutzungen an den nördlichen, westlichen und östlichen Grenzen des Standortes durch zukünftige bzw. angewendete Bebauungspläne, die Misch- oder Wohngebiete festsetzten bzw. zukünftig festsetzen würden, bleibe lediglich südlich und südwestlich des Einzelhandelsstandortes ein erhöhter planungsrechtlicher Steuerungsbedarf, werde verkannt, dass in Mischgebieten Einzelhandelsbetriebe allgemein und in Wohngebieten als nicht störende Gewerbebetriebe zumindest ausnahmsweise zulässig seien. Indem in den an das Baugebiet angrenzenden Bebauungsplänen kein Einzelhandelsausschluss festgesetzt werden solle, nehme die Beklagte in Kauf, dass sich Einzelhandelsbetriebe in den benachbarten Baugebieten zur „Diedelsheimer Höhe“ ansiedelten. Wenn in den anderen unmittelbar an die „Diedelsheimer Höhe" angrenzenden Plangebieten trotz der vergleichbaren Lage weder ein Einzelhandelsausschluss festgesetzt sei, noch festgesetzt werden solle, könne für das Vorhabengrundstück nichts anderes gelten. Der in dieser ungerechtfertigten Ungleichbehandlung liegende Abwägungsmangel sei auch beachtlich im Sinne von § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2 BauGB, da er offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sei.
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Die Klägerin beantragte zunächst, die Aufhebung des Bescheids der Beklagten vom 06.11.2009 und des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 12.07.2010 sowie die Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung einer Baugenehmigung sowohl für den Abriss der bestehenden Gebäude als auch für den Neubau des Lebensmittelmarktes. In der mündlichen Verhandlung hat sie ihren Antrag präzisiert und beantragt nunmehr,
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die Beklagte unter Aufhebung des ablehnenden Bescheids vom 06.11.2009 und unter Aufhebung des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums ... vom 12.07.2010 zu verpflichten, der Klägerin die am 12.03.2009 beantragte Baugenehmigung für den Neubau eines Lebensmittelmarktes auf dem Grundstück ... (Flurstück Nr... , Gemarkung ... sowie Flurstück Nr. ... ...) in ... Bretten, Ortsteil ..., gemäß den am 12.03.2009 zur Genehmigung gestellten Bauvorlagen zu erteilen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
17 
und trägt vor, die erhobenen Einwände gegen den nunmehr in Kraft getretenen Bebauungsplan „Östliche Steinzeugstraße“ griffen nicht durch. Bei der Planung handele es sich nicht um eine unzulässige Verhinderungsplanung. Das Bauvorhaben der Klägerin habe Anlass zu dem hier nach Maßgabe des § 9 Abs. 2a BauGB aufgestellten Bebauungsplan der Innenentwicklung „Östliche Steinzeugstraße" gegeben. Eine solche „Verhinderungsplanung" sei zulässig und entspreche, untermauert durch ein breit angelegtes Einzelhandelskonzept, der Ratio des Gesetzes. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass der Ausschluss des Einzelhandels sich nicht auf die zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimente beschränke, sondern sich auch auf die nicht zentrenrelevanten Sortimente erstrecke. Das entspreche dem „wahren Willen" des Gemeinderats bei der Beschlussfassung über diesen Bebauungsplan am 20.09.2011. Der Einzelhandelsausschluss sei auch städtebaulich erforderlich. Der Einzelhandelsstandort „Diedelsheimer Höhe" sei kein zentraler Versorgungsbereich, da er städtebaulich nicht integriert sei und im Kontext Brettens nicht zentral liege. Durch ihre im Verhältnis zur Kernstadt sowie zu den Stadtteilen Diedelsheim und Rinklingen periphere Lage an der Bundesstraße ... sei die „Diedelsheimer Höhe" nur durch den motorisierten Individualverkehr, nicht jedoch durch den öffentlichen Personennahverkehr gut erschlossen. Die Bundesstraße ... bilde eine deutliche städtebauliche Zäsur zu den südlich und östlich gelegenen Teilen der Kernstadt von Bretten. Nördlich schließe sich an den Standort die freie Landschaft an. Die an der westlichen Ecke an den Standort „Diedelsheimer Höhe" anschließenden Wohnnutzungen seien in der Peripherie des Stadtteils Diedelsheim entstanden und städtebaulich auch auf diesen ausgerichtet. Südwestlich werde der Standort durch die S...straße begrenzt. Es liege auf der Hand, dass ein derart autokundenorientierter Standort wie die „Diedelsheimer Höhe" weder vom Gesetzgeber noch von der dazu ergangenen Rechtsprechung als „zentraler Versorgungsbereich" angesehen werde. Gemeint seien damit die Stadtmitten- bzw. Innenstadtbereiche oder Stadtteilzentren, nicht jedoch autokundenorientierte Standorte an der Peripherie der Städte und Stadtteile. Die weitere Ansiedlung von zentrenrelevantem Einzelhandel an solchen Standorten, wie das seitens der Klägerin im vorliegenden Fall beabsichtigt sei, laufe den im Einzelhandelskonzept vereinbarten Zielen der Stadtentwicklung zuwider. Dementsprechend sei der Ausschluss von Einzelhandel durch den Bebauungsplan „Östliche Steinzeugstraße", soweit er sich auf nahversorgungs- und zentrenrelevante Sortimente beziehe, nach Maßgabe des § 1 Abs. 3 BauGB auch erforderlich. Das Gleiche gelte für den nicht zentrenrelevanten Einzelhandel. Denn auch der Ausschluss dieser Sortimente diene dem Schutz und der Entwicklung des zentralen Versorgungsbereichs. Bestehende gewerbliche Flächen seien auch in Zukunft dem Gewerbe vorzubehalten. Ansiedlungswünsche von Einzelhandelsbetrieben sollten im Hinblick auf ihre zentralitätssteigernde Wirkung bewertet werden. Dementsprechend sollten Neuansiedlungen von Einzelhandel vorzugsweise auf bereits bestehende Einzelhandelsstandorte beschränkt bleiben. Dabei sei eine räumliche Nähe zum zentralen Versorgungsbereich aufgrund möglicher positiver Koppelungseffekte - soweit diese bei Einzelhandel mit nicht zentrenrelevantem Angebotsschwerpunkt überhaupt auftreten könnten - vorzuziehen. Bei den Grundstücken der Klägerin handele es sich in geradezu klassischer Weise um derartige gewerbliche Flächen, die aus den genannten Gründen dem Einzelhandel sowohl mit zentrenrelevanten als auch mit nicht zentrenrelevanten Sortimenten nicht zur Verfügung gestellt werden sollten. Insbesondere handele es sich bei der „Diedelsheimer Höhe“ nicht um einen bereits bestehenden Einzelhandelsstandort und noch weniger gehörten die hier interessierenden Flächen zu einem derartigen Standort. Es sei vielmehr Ziel des Bebauungsplans „Östliche Steinzeugstraße“, einer Ausweitung dieses nicht integrierten Standorts über seine bisher bestehenden Grenzen hinaus in die Nachbarschaft entgegenzuwirken. Dies gelte auch hinsichtlich der nicht zentrenrelevanten Sortimente deshalb, weil diese zumindest Mitnehmer- bzw. Koppelungseffekte im Blick auf die zentren- und nahversorgungsrelevanten Angebote auf der „Diedelsheimer Höhe“ zeitigten, damit zu einer nicht erwünschten Konsolidierung dieses Einzelhandelsstandorts und gleichzeitig zu einer Schwächung der zentralen Versorgungsbereiche führen könnten. Der vollständige Ausschluss des Einzelhandels durch den Bebauungsplan „Östliche Steinzeugstraße" sei deshalb sachlich gerechtfertigt, nicht willkürlich und im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich. Vorrangiges Ziel der Planung sei die Stärkung des zentralen Versorgungsbereichs. Wenn in der Begründung des Bebauungsplans darüber hinaus formuliert werde, die vorhandenen Gewerbe- und Wohnbauflächen sollten in ihrer eigentlichen Nutzung als Orte für Produktion, Handwerk und Wohnen erhalten bleiben, sei das die logische Konsequenz der Beschränkung der Neuansiedlung von Einzelhandel auf bestehende Standorte und diene der weitergehenden Erläuterung des Bebauungsplans. Dies sei aber nicht die ausschlaggebende Begründung für die Durchführung des Verfahrens nach § 9 Abs. 2a BauGB. Selbst wenn der Ausschluss auch des nicht zentrenrelevanten Einzelhandels vorliegend als zu weitgehend angesehen werden müsste, würde dies dem Einzelhandelsvorhaben der Klägerin nichts nützen, weil sich dieses erklärtermaßen auf nahversorgungs- und zentrenrelevante Sortimente beschränke. Der Bebauungsplan sei auch nicht unbestimmt. Der Begriff „einzelhandelsnahe Dienstleistungsnutzungen" sei zwar nicht unmittelbar in der Bebauungsplanbegründung, dafür aber in dem dort in Bezug genommenen Einzelhandelskonzept hinreichend umschrieben bzw. definiert worden. Dass diese Begrifflichkeit auch ansonsten der Üblichkeit entspreche, belege überdies beispielhaft der Beschluss des OVG Lüneburg vom 6.10.2005 - 9 MN 43/05 -. Schließlich läge auch kein Abwägungsfehler vor. Das Gebot der Lastengleichheit werde nicht dadurch verletzt, dass in den nördlich, westlich und östlich an den Einzelhandelsstandort „Diedelsheimer Höhe" angrenzenden Wohn- und Mischgebieten nicht ebenfalls der Einzelhandel ausgeschlossen worden sei. Soweit in diesen Bereichen sowie im Ortskern von Diedelsheim vereinzelte Einzelhandelsangebote nicht großflächiger Art vorhanden bzw. zulässig seien, erfüllten sie eine Nahversorgungsfunktion, die in der Begründung des Bebauungsplans „Östliche Steinzeugstraße" ausdrücklich als „absolut wünschenswert" eingestuft werde. Das sei nicht zu vergleichen mit dem südlich und südwestlich an den Einzelhandelsstandort „Diedelsheimer Höhe" angrenzenden Bereich, der, wie ja auch das Baugesuch der Klägerin zeige, als Gewerbebrache in besonderer Weise dazu „verlocke", hier weiteren großflächigen Einzelhandel zu verwirklichen und damit grenzüberschreitend den nicht integrierten, keinen zentralen Versorgungsbereich darstellenden Einzelhandelsstandort „Diedelsheimer Höhe" zu Lasten des Hauptzentrums der Stadt Bretten auszuweiten und zu vertiefen. Selbst wenn der Bebauungsplan unwirksam wäre, wäre das Vorhaben nicht nach § 34 BauGB genehmigungsfähig. Das Vorhaben als großflächiger Einzelhandelsbetrieb füge sich schon nach der Art der baulichen Nutzung nicht in die nähere Umgebung ein. Diese nähere Umgebung werde nach Osten hin durch die eine Zäsur darstellende und gleichzeitig die Grenze des östlich davon gelegenen Sondergebiets für großflächigen Einzelhandel markierende Steinzeugstraße abgegrenzt. Jedenfalls gingen von dem Vorhaben schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche im Sinne von § 34 Abs. 3 BauGB aus. Schließlich sei auch die Erschließung des Vorhabens nicht gesichert. Die Einwendungen der Klägerin gegen das Verkehrsgutachten könnten nicht verfangen.
18 
Die Kammer hat das Baugrundstück und dessen nähere Umgebung in Augenschein genommen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Niederschrift zur mündlichen Verhandlung am 12.09.2012 verwiesen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze, die der Kammer vorliegende Akte des Beklagten, die Akte des Regierungspräsidiums ... sowie die Bauplanungsakten der Beklagten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe

 
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Die Klägerin hat ihren Klageantrag in der mündlichen Verhandlung dahingehend präzisiert, dass sie allein die Erteilung einer Baugenehmigung für den Neubau eines großflächigen Einzelhandelszentrums, nicht aber auch die Erteilung einer Abrissgenehmigung für die auf dem klägerischen Grundstück befindlichen Gebäude begehrt. Letzteres ist damit nicht Gegenstand der Klage.
21 
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 06.11.2009 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums ... vom 12.07.2010 sind hinsichtlich der Ablehnung der Baugenehmigung für den Neubau eines großflächigen Einzelhandels mit 334 ebenerdig angeordneten Parkplätzen auf dem Grundstück ... in ... rechtmäßig. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung dieser Baugenehmigung (§ 113 Abs. 5 VwGO).
22 
Nach § 58 Abs. 1 Satz 1 LBO ist eine Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem genehmigungspflichtigen Vorhaben keine von der Baurechtsbehörde zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Die Festsetzungen des Bebauungsplans „Östliche Steinzeugstraße“ stehen dem Vorhaben nicht entgegen, da der Bebauungsplan unwirksam ist (1.). Das Vorhaben fügt sich gemäß § 34 Abs. 1 BauGB in die nähere Umgebung ein (2.). Da von dem Vorhaben schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche zu erwarten sind, ist es jedoch nach § 34 Abs. 3 BauGB unzulässig (3.).
23 
1. Der Bebauungsplan „Östliche Steinzeugstraße“ ist unwirksam. Im Hinblick auf den über den zentrenrelevanten Einzelhandel hinausgehenden vollständigen Ausschluss des Einzelhandels fehlt es an der städtebaulichen Erforderlichkeit (a.) Die Festsetzung, wonach „einzelhandelsnahe Dienstleistungsnutzungen“ ausgeschlossen sind, ist mangels Bestimmtheit unwirksam (b.). Diese Fehler führen zur Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans (c.). Ob insoweit auch ein Verstoß gegen das Abwägungsgebot nach § 1 Abs. 6 BauGB vorliegt, kann demzufolge offenbleiben.
24 
a. Bei dem Bebauungsplan „Östliche Steinzeugstraße“ handelt es sich um einen Bebauungsplan, der auf die Ermächtigungsgrundlage des § 9 Abs. 2a BauGB gestützt ist. Nach dieser Vorschrift kann für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 BauGB zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden (Satz 1). Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält (Satz 2). In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesem Versorgungsbereich dienen, nach § 30 oder § 34 BauGB vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein (Satz 3).
25 
Ein Bebauungsplan im Sinne des § 9 Abs. 2a Sätze 1 und 2 BauGB muss demnach der Erhaltung oder Entwicklung eines oder mehrerer zentraler Versorgungsbereiche dienen. Der Begriff des zentralen Versorgungsbereichs im Sinne des § 9 Abs. 2a Sätze 1 und 2 BauGB entspricht demjenigen des § 34 Abs. 3 BauGB (Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 105. EL 2012, § 9 Rn. 242b). Dabei handelt es sich um einen räumlich abgrenzbaren Bereich einer Gemeinde, dem auf Grund vorhandener Einzelhandelsnutzungen - häufig ergänzt durch diverse Dienstleistungen und gastronomische Angebote - eine Versorgungsfunktion über den unmittelbaren Nahbereich hinaus zukommt (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.12.2009 - 4 C 2.08 -, BVerwGE 136,10; Urteil vom 11.10.2007 - 4 C 7.07 -, BVerwGE 129, 307). Die hier im Streit stehende Festsetzung eines Einzelhandelsausschlusses dient der Erhaltung eines zentralen Versorgungsbereichs, wenn er diesen vor schädlichen Auswirkungen auf die bestehende Einzelhandelsstruktur schützt. Er dient darüber hinaus der Entwicklung eines derartigen zentralen Versorgungsbereichs, wenn er diesen - im Rahmen eines gemeindlichen Einzelhandelskonzepts - stärkt, indem er auf die Konzentration von Einzelhandelsnutzungen im zentralen Versorgungsbereich zielt (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15.06.2012 - 2 A 2630/10 -, juris; BVerwG, Urteil vom 26.03.2009 - 4 C 21.07 -, BVerwGE 133, 310). Neben diesen besonderen Voraussetzungen gilt für Bebauungspläne auf der Grundlage des § 9 Abs. 2a BauGB das allgemeine Erfordernis der städtebaulichen Erforderlichkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB. Denn § 9 Abs. 2a BauGB entbindet lediglich von der Aufstellung eines qualifizierten Bebauungsplans, nicht aber vom Erfordernis der städtebaulichen Erforderlichkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB (vgl. Gesetzesbegründung, BT-Drs. 16/2496, S. 11 f.; Battis, DVBl. 2011, S. 196, 197).
26 
Das grundsätzlich zulässige Ziel der Stärkung der Zentren hat daher sachliche Rechtfertigungsgrenzen, die sich aus § 1 Abs. 3 BauGB ergeben. Planungsbefugnisse weist § 1 Abs. 3 BauGB den Gemeinden nur zu, „sobald und soweit“ die Planung für die städtebauliche Entwicklung erforderlich ist. Festsetzungen, die nicht oder nicht vollständig der Realisierung der mit der Planung verfolgten städtebaulichen Zielsetzungen dienen, sind deshalb auch nicht erforderlich. § 1 Abs. 3 BauGB gebietet es insofern, dass sich die Gemeinde im Hinblick auf die von ihr selbst formulierten städtebaulichen Zielsetzungen konsistent verhält. Ein (allein) durch das Ziel der Stärkung der Zentren durch Konzentration von Einzelhandelsansiedlungen auf die Zentren begründeter Einzelhandelsausschluss kann deshalb nicht weiter gehen, als eine Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben in den Zentren überhaupt in Betracht kommt. Sachliche Grenzen können sich insbesondere daraus ergeben, dass sich nicht jeder Einzelhandelsbetrieb für eine Ansiedlung in einem Zentrum eignet, sei es nach Art und Umfang des Betriebs, sei es wegen der Besonderheiten des betreffenden Zentrums. Insoweit kann es im Einzelfall geboten sein, bestimmte Arten von Einzelhandelsbetrieben vom Einzelhandelsausschluss auszunehmen, weil ein Ausschluss nicht zentrengeeigneter Einzelhandelsbetriebe in nicht zentralen Lagen dem Ziel der Stärkung der Zentren durch Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben in den Zentren nicht dient (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 05.05.2011 - 8 S 2773/08 -, VBlBW 2012, 105; im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 26.03.2008 - 4 C 21.07 -, BVerwGE 133, 310 zur Zulässigkeit des Einzelhandelsausschlusses zur Stärkung der Zentren in einem Gewerbegebiet nach § 1 Abs. 5 und 9 BauNVO). Regelungsgegenstände eines Bebauungsplans nach § 9 Abs. 2a BauGB, der die Zielsetzung der Gemeinde von Gesetzes wegen vorgibt - Schutz und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche -, können daher naturgemäß nur solche Nutzungsarten sein, die überhaupt die Funktionsfähigkeit des jeweils zu schützenden zentralen Versorgungsbereichs beeinflussen können (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15.02.2012 - 10 D 32/11.NE -, juris).
27 
Gemessen an diesen Maßstäben ist der im Bebauungsplan „Östliche Steinzeugstraße“ enthaltene Ausschluss jeglicher Einzelhandelsnutzungen städtebaulich nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB. Die Bebauungsplanbegründung verweist darauf, dass durch den vollständigen Einzelhandelsausschluss eine klare Abgrenzung des Einzelhandelsstandortes „Diedelsheimer Höhe“ nach Süden und Südwesten hin angestrebt werde, um einer schleichenden Ausdehnung des Standortes zulasten der Entwicklung des zentralen Versorgungsbereichs entgegenzuwirken (S. 3 der Planbegründung). Im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens hat die Beklagte dargelegt, Ziel dieser Festsetzung sei es gewesen, Mitnahme- und Koppelungseffekte zu vermeiden, die auch nicht zentrenrelevante Sortimente für den gesamten Standort „Diedelsheimer Höhe“ zeitigen würden. Nur durch den kompletten Einzelhandelsausschluss könne die Attraktivität des Standortes verringert werden.
28 
Es spricht einiges dafür, dass ein derartiger vollständiger Einzelhandelsausschluss mit dem Hinweis auf die mittelbare Attraktivitätssteigerung durch den nicht zentrenrelevanten Einzelhandel auf der Grundlage des § 9 Abs. 2a BauGB bereits grundsätzlich unzulässig ist (ebenso Janning, ZfBR 2009, S. 437, 438). Zwar macht der Wortlaut des § 9 Abs. 2a BauGB keine Vorgaben, welche Arten von Nutzungen ausgeschlossen werden können, sondern verweist auf alle in § 9 Abs. 1 BauGB genannten Nutzungen. Die Tatsache, dass § 9 Abs. 2a BauGB es der Gemeinde entgegen der üblichen Systematik bauplanungsrechtlicher Ermächtigungsgrundlagen ausnahmsweise ermöglicht, im Wege der Planung einzelne singuläre Nutzungen auszuschließen (oder zuzulassen), gebieten jedoch grundsätzlich eine enge Auslegung der Norm. Vor allem aber Sinn und Zweck der Ermächtigungsgrundlage verlangen von der Gemeinde eine Differenzierung zwischen zentrenrelevanten und nicht zentrenrelevanten Dienstleistungsnutzungen. Denn begrenzt wird die Ermächtigungsgrundlage durch das zwingende städtebauliche Ziel der „Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche“. Dieses Ziel dürfte in einem außerhalb des zentralen Versorgungsbereichs liegenden Gebiet überhaupt nur durch Nutzungen gefährdet werden können, die im zentralen Versorgungsbereich angesiedelt werden können.
29 
Selbst wenn man davon ausgeht, dass ein genereller Ausschluss des Einzelhandels gleichwohl auf § 9 Abs. 2a BauGB gestützt werden könnte, wäre dies hier nicht in zulässiger Weise geschehen. Denn vorliegend hat die Beklagte den von ihr hergestellten Wirkungszusammenhang zwischen nicht zentrenrelevantem Einzelhandel und der Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche nicht hinreichend begründet. Entschließt sich eine Gemeinde zu einem Einzelhandelsausschluss in einem Bebauungsplan, muss sie den zu erwartenden negativen Effekt der ausgeschlossenen Nutzungen für den zentralen Versorgungsbereich plausibel machen. Welche Anforderungen an die Darlegung schädlicher Auswirkungen eines Einzelhandelsvorhabens auf das Zentrum zu stellen sind und welche Ermittlungen eine Gemeinde insofern anzustellen hat, lässt sich nicht für jede Fallgestaltung abstrakt beantworten und ist weitgehend von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls abhängig (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15.06.2012 - 2 A 2630/10 -, juris; siehe auch BVerwG, Beschluss vom 23.07.2009 - 4 BN 28.09 -, ZfBR 2009, 686, zu § 1 Abs. 5 und 9 BauNVO). Dient der Einzelhandelsausschluss nicht nur dem Schutz eines zentralen Versorgungsbereichs vor schädlichen Auswirkungen auf die bestehende Einzelhandelsstruktur - also seiner Erhaltung -, sondern zumindest gleichrangig auch der Stärkung des zentralen Versorgungsbereichs - also seiner Entwicklung - im Rahmen eines gemeindlichen Einzelhandelskonzepts, das auf die Konzentration von Einzelhandelsnutzungen in diesem zielt, ist die Ermittlungstiefe im Hinblick auf die zentrumsschädlichen Auswirkungen eines einzelnen Einzelhandelsvorhabens in dem betreffenden Plangebiet herabgesetzt. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass eine Ermittlung der konkret, nämlich branchenspezifisch nachgewiesenen zentrenschädlichen Sortimente dann nicht geboten ist (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15.06.2012, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 26.03.2009 - 4 C 21.07 -, BVerwGE 133, 310). Die Gemeinden sind also nicht gezwungen für jede einzelne Branche im Einzelnen zu prognostizieren, dass und wenn ja, in welchem Umfang sie Auswirkungen auf die zukünftige Entwicklung des zentralen Versorgungsbereichs haben wird. Diese der tatsächlichen Schwierigkeit einer solchen Prognose geschuldete Erleichterung der Darlegungsanforderungen im Hinblick auf einzelne zentrenrelevante Einzelhandelsbranchen, bedeutet indes nicht, dass die Gemeinde der Verpflichtung enthoben wäre, generell darzulegen, warum und auf welche Weise nicht zentrenrelevanter Einzelhandel negative Auswirkungen auf den zentralen Versorgungsbereich haben wird.
30 
Dies hat die Beklagte nicht getan. Sie ist vielmehr ohne tragfähige Begründung von den ursprünglichen im Rahmen des Planungsverfahrens vorgelegten und zum Gegenstand der Beschlussfassung gemachten Überlegungen, die im Einzelnen zwischen zentrenrelevanten und nicht zentrenrelevanten Sortimenten differenzieren und damit die Schädlichkeit der ersteren und die Unschädlichkeit der letzteren für das Zentrum nahelegen, abgewichen. Als Anlage 4 der Beschlussvorlage war eine Liste mit zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten Teil der am 05.11.2009 für das Plangebiet in Kraft getretenen Veränderungssperre. Diese Veränderungssperre wurde bereits 2009 erlassen, um den Einzelhandelsstandort „Diedelsheimer Höhe“ nach innen klar abzugrenzen und einer schleichenden Ausdehnung des Standorts zu Lasten der Entwicklung des zentralen Versorgungsbereiches entgegenzuwirken. Auch im Einzelhandelskonzept der Beklagten vom 11.03.2011 (S. 131) findet sich eine, zum Teil abweichende Sortimentsliste (sog. Brettener Liste), in der der Gutachter auf der Grundlage einer Einzelhändlerbefragung sowie Erhebung im Mai 2010 zwischen zentrenrelevanten, nahversorgungsrelevanten und nicht zentrenrelevanten Sortimenten unterschieden hat. Im Rahmen des Bebauungsplans „Östliche Steinzeugstraße“ hat die Beklagte nunmehr abweichend von diesen bislang vorliegenden und jeweils durch Beschlüsse des Gemeinderats der Beklagten in die Planungen aufgenommenen Listen den Einzelhandel, trotz Beibehaltung der planerischen Ziele, vollständig ausgeschlossen. Sie hätte daher darlegen müssen, welche konkreten negativen Auswirkungen die Ansiedlung von Betrieben mit nicht zentrenrelevanten Sortimenten auf die zentralen Versorgungsbereiche gehabt hätte und sich nicht darauf beschränken dürfen, pauschal auf „Kopplungseffekte“ zu verweisen. Plausibel wäre ein derartiger vollständiger Einzelhandelsausschluss vor dem Hintergrund der vorhandenen differenzierenden Auflistungen nur dann, wenn aufgrund von entsprechenden Untersuchungen, konkreten Erfahrungswerten oder ähnlichem tatsächlich negative Auswirkungen jeglichen Einzelhandels erkennbar wären und diese Auswirkungen Gegenstand der planungsrechtlichen Überlegungen gewesen wären. Der bloße Hinweis auf den Maßstab praktischer Vernunft genügt insoweit nicht.
31 
Sofern die Begründung des Bebauungsplans darauf verweist, dass der vollständige Einzelhandelsausschluss dazu diene, Flächen für Gewerbenutzungen und zum Wohnen zu erhalten, kann dies schon per se nicht Gegenstand eines auf § 9 Abs. 2a BauGB gestützten Bebauungsplans sein. Diese durchaus nachvollziehbaren städtebaulichen Ziele können lediglich durch die Festsetzung entsprechender Baugebiete nach der Baunutzungsverordnung realisiert werden. Auf die als Ausnahmevorschrift konzipierte Ermächtigungsgrundlage des § 9 Abs. 2a BauGB können sie dagegen nicht gestützt werden, da der betreffende Bebauungsplan allein der Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche dienen darf.
32 
b. Die weitere Festsetzung eines Ausschlusses „einzelhandelsnaher Dienstleistungsnutzungen“ ist zudem nicht hinreichend bestimmt und daher unwirksam.
33 
Das Gebot der Bestimmtheit planerischer Festsetzungen verlangt aus rechtsstaatlichen Gründen sowie im Hinblick auf die Rechtsnatur und den Sinn und Zweck von Bebauungsplänen, dass sich Inhalt, Umfang und Reichweite der einzelnen Festsetzungen aus dem Bebauungsplan eindeutig feststellen und erkennen lassen (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.05.2001 - 5 S 901/99 -, NVwZ-RR 2002, 556). Die Festsetzungen müssen aus sich heraus bestimmt, eindeutig und verständlich sein (Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 105. EL 2012, § 9 Rn. 14); gegebenenfalls kann auf die Begründung des Bebauungsplans als Auslegungshilfe zurückgegriffen werden (Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, a.a.O., § 9 Rn. 292).
34 
Gemessen hieran erweist sich die Festsetzung, wonach „einzelhandelsnahe Dienstleistungen“ im gesamten Plangebiet ausgeschlossen sind, als Verstoß gegen das Gebot der Bestimmtheit. Der Begriff „einzelhandelsnahe Dienstleistungsnutzungen“ ist nicht aus sich heraus verständlich. Die Beklagte erläuterte den Begriff im Rahmen der mündlichen Verhandlung dahingehend, dass „einzelhandelsnahe Dienstleistungen“ diejenigen seien, die typischerweise in einem Einkaufszentrum neben dem Einzelhandel angeboten würden. Diese Beschreibung lässt eine eindeutige Konkretisierung aber nicht zu. Denn der Beklagtenvertreter zählte insbesondere auch Post- und Bankdienstleistungen dazu. Das Entwicklungskonzept der Beklagten geht dagegen ersichtlich davon aus, dass einzelhandelsnahe Dienstleistungen von Bankdienstleistungen und Postagenturen/-filialen zu unterscheiden seien (vgl. S. 49 des Einzelhandelskonzepts). Der Begriff ist auch weder in der Baunutzungsverordnung noch in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung gebräuchlich. Der Hinweis der Beklagten auf den Beschluss des OVG Lüneburg vom 06.10.2005 (- 9 MN 43/05 -, juris) ist nicht weiterführend. Im Tatbestand dieser Entscheidung wird der Begriff der „einzelhandelsnahen Dienstleistungs- und Gastronomiebetriebe“ lediglich zur Beschreibung eines geplanten Einkaufszentrums verwendet und nicht als Festsetzung in einem Bebauungsplan in Bezug genommen. Auch in der Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums zur Ansiedlung von Einzelhandelsgroßprojekten - Raumordnung, Bauleitplanung und Genehmigung von Vorhaben vom 21.02.2011 (sog. Einzelhandelserlass, AZ.: 6-2500.4/7) findet sich der Begriff „einzelhandelsnahe Dienstleistungen“ nicht. Schließlich führt auch der Hinweis der Beklagten auf das städtebauliche Entwicklungskonzept nicht weiter. Zum einen ist das Entwicklungskonzept kein Teil der Bebauungsplanbegründung und kann daher zur Auslegung von Festsetzungen nicht herangezogen werden (Ernst/Zinkahn/ Bielenberg/Krautzberger, BauGB, a.a.O., § 9 Rn. 14). Im Übrigen finden sich auch in dem in Bezug genommenen Einzelhandelskonzept und insbesondere in dessen Glossar (S. 167 ff.) keine Erläuterungen des Begriffs, sondern lediglich beispielhafte Aufzählungen (S. 49 d. Einzelhandelskonzeptes: „z.B. Reinigung, Friseur, Reisebüro“, S. 52: „Friseur, Kosmetikstudio etc.“).
35 
c. Die Ungültigkeit der Festsetzung zum Ausschluss von „Einzelhandels- und einzelhandelsnahe(n) Dienstleistungsnutzungen jeglicher Art“ hat die Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans zur Folge. Die Ungültigkeit einzelner planerischer Festsetzungen führt nur dann - ausnahmsweise - nicht zur Ungültigkeit des gesamten Plans, wenn die restlichen Festsetzungen auch ohne den unwirksamen Teil noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB bewirken und mit der gebotenen Sicherheit anzunehmen ist, dass die Gemeinde auch einen Bebauungsplan dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 18.02.2009 - 4 B 54.08 - , juris, und vom 20.08.1991 - 4 NB 3.91 -, NVwZ 1992, 567). Dies ist hier nicht der Fall.
36 
Eine Aufrechterhaltung des Bebauungsplans unter teilweiser Fortgeltung der Festsetzung des Einzelhandelsausschlusses - beschränkt auf zentrenrelevante Einzelhandelsnutzungen - kommt entgegen der Auffassung der Beklagten nicht in Betracht. Sollen zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche bestimmte Warensortimente an nicht integrierten Standorten ausgeschlossen werden, ist im Rahmen der Abwägung eine individuelle Betrachtung der jeweiligen örtlichen Situation erforderlich (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.05.2005 - 8 S 1848/04 -, juris). Das heißt, dass eine konkret auf die Stadt Bretten zugeschnittene Sortimentsliste notwendig ist, aus der hervorgeht, welche Warensortimente als zentrenrelevant oder nicht zentrenrelevant anzusehen sind. Um die Festsetzung des Einzelhandelsausschlusses hinsichtlich der zentrenrelevanten Einzelhandelsnutzungen aufrechtzuerhalten, müsste daher den Bebauungsplanunterlagen zu entnehmen sein, welche Warensortimente nach dem Willen des Plangebers als zentrenrelevant bzw. nicht zentrenrelevant einzustufen sind. Im Entwicklungskonzept für die Stadt Bretten vom 11.03.2011, das Grundlage des Bebauungsplans ist, findet sich ein Vorschlag für eine solche „Brettener Liste“. Eine hiervon abweichende Liste war Grundlage der Veränderungssperre vom 03.11.2009, die noch einen auf zentren- und nahversorgungsrelevante Sortimente beschränkten Einzelhandelsausschluss enthielt. Da der Gemeinderat im Bebauungsplan in Abweichung von den Festsetzungen in der Veränderungssperre aber einen vollständigen Ausschluss aller Einzelhandelsnutzungen beschlossen hat, wird in den Bebauungsplanunterlagen auf keine dieser Listen Bezug genommen. Es ist daher nicht feststellbar, wie die zentrenrelevanten Sortimente im Falle eines teilweise aufrechterhaltenen Einzelhandelsausschluss zu bestimmen wären. Da der Gemeinderat von dem in der Veränderungssperre festgesetzten eingeschränkten Einzelhandelsausschluss bewusst abgerückt ist, könnte im Übrigen auch nicht mit der gebotenen Sicherheit unterstellt werden, dass er die dort in Bezug genommene Sortimentsliste seiner Beschlussfassung in unveränderter Form erneut zugrunde legen würde.
37 
Die Frage, ob der Bebauungsplan einen Abwägungsfehler, insbesondere einen Verstoß gegen das Gebot der Lastengleichheit aufweist, bedarf angesichts dessen keiner Entscheidung.
38 
2. Aufgrund der Unwirksamkeit des Bebauungsplans richtet sich die Zulässigkeit des im Innenbereich liegenden Vorhabens nach § 34 BauGB. Das Vorhaben fügt sich gemäß § 34 Abs. 1 BauGB in die nähere Umgebung ein, denn die Eigenart der näheren Umgebung entspricht keinem der in der Baunutzungsverordnung bezeichneten Baugebiete (a.) und das Vorhaben hält sich innerhalb des aus seiner Umgebung vorgegebenen Rahmens (b.). Die Frage, ob die Erschließung des Vorhabens gesichert ist, bedurfte keiner Entscheidung (c.).
39 
Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete der Baunutzungsverordnung, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach dieser Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre (§ 34 Abs. 2 BauGB).
40 
a) Die nähere Umgebung wird dadurch ermittelt, dass sowohl in Richtung vom Vorhaben auf die Umgebung als auch in Richtung von der Umgebung auf das Vorhaben geprüft wird, wie weit die jeweiligen Auswirkungen reichen. Zu berücksichtigen ist die Umgebung einmal insoweit, als sich die Ausführung des Vorhabens auf sie auswirken kann, und zum anderen, als die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst (BVerwG, Urteil vom 26.05.1978 - 4 C 9.77 -, BVerwGE 55, 369). Es kommt somit nicht nur auf die Bebauung in der unmittelbaren Nachbarschaft des Baugrundstücks an, sondern auch auf die Bebauung der weiteren Umgebung des Grundstückes insoweit, als auch diese noch prägend auf das Baugrundstück einwirkt (Ernst/Zinkahn/Bielenburg/ Krautzberger, a.a.O., § 34 Rn. 36).
41 
Nach dem Ergebnis des Augenscheins ist vorliegend neben den südlich der S...straße an das Baugrundstück angrenzenden Wohn- und Gewerbeflächen auch auf die nördliche Bebauung der S...straße im Kreuzungsbereich mit der Straße D... H... und im weiteren Verlauf der S...straße in östliche und westliche Richtung abzustellen. Denn entgegen der Auffassung der Beklagten hat die S...straße keine trennende Wirkung mit der Folge, dass für die nähere Umgebung nicht allein die südlich der Steinzeugstraße vorhandene Bebauung maßgebend ist. Die Hinweise der Beklagten auf die unterschiedlichen planerischen Festsetzungen in Bebauungs- und Flächennutzungsplänen und die in der Vergangenheit bestehenden Nutzungen haben für die vorliegende Frage, welcher Bereich zur näheren Umgebung des Baugrundstücks zählt, keine Bedeutung. Dadurch dass der Begriff der Eigenart auf das vorgefundene städtebaulich Prägende abstellt, kommt es bei der Beurteilung der Eigenart nur auf das Vorhandene an (st. Rspr.; BVerwG, Urteile vom 06.11.1968 - 4 C 31.66 -, BVerwGE 31, 22, und vom 27.08.1998 - 4 C 5.98 -, Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 190; Ernst/Zinkahn/Bielenburg/Krautzberger, a.a.O., § 34 Rn. 35 m.w.N.). Nichts anderes kann für die im ersten Schritt zu erfolgende Bestimmung der näheren Umgebung gelten. Auch hier ist allein auf die zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung tatsächlich vorhandene, städtebauliche Situation abzustellen (ebenso Ernst/Zinkahn/Bielenburg/Krautzberger, a.a.O., § 34 Rn. 36).
42 
Der Augenschein hat ergeben, dass sowohl das Gebäude, in dem die Einzelhandelsbetriebe Waschmaschinen ..., ... M... und I... ... untergebracht sind, als auch das Gebäude des ... Zoogeschäfts von dem Baugrundstück der Klägerin ohne weiteres sichtbar sind. Zwar steigt die Straße D... H... in Richtung der Einzelhandelsbetriebe auf einer Länge von ca. 80 m an und bildet nördlich der S...straße eine Böschung von ca. 15 m Höhe in westlicher und ca. 2 m Höhe in östlicher Richtung. Diese Böschung begründet jedoch weder in Bezug auf ihre Höhe noch hinsichtlich der übrigen topographischen Gegebenheiten eine trennende Wirkung der S...straße, da sie die Sicht auf die hinter ihr liegenden Gebäude nicht versperrt und durch die Straße D... H... sowohl für Fußgänger als auch Autofahrer ohne weiteres überwunden werden kann. Auch die lediglich zweispurige S...straße stellt kein trennendes Element dar. Zwar befindet sich auf der Höhe des Baugrundstücks derzeit kein gesonderter Fußgängerüberweg; die S...straße kann aber gleichwohl zu Fuß überquert werden. Angesichts dessen hat die S...straße keine trennende, sondern vielmehr eine verbindende Funktion. Zudem ist bei der Abgrenzung der näheren Umgebung vorliegend zu berücksichtigen, dass es sich sowohl bei dem streitgegenständlichen Bauvorhaben als auch bei den auf der „Diedelsheimer Höhe“ angesiedelten Betrieben um zum Teil großflächige Einzelhandelsbetriebe handelt, die im Gegensatz etwa zu einem einfachen Wohnhaus erhebliche Auswirkungen auf die Umgebung haben. Diese Betriebe sind aufgrund ihrer Größe und baulichen Gestaltung weithin sichtbar. Dies gilt insbesondere für das Vorhaben der Klägerin, das auf der Kuppe zwischen Bretten und Diedelsheim errichtet werden soll. Zudem erzeugen sie durch ihren Kunden- und Lieferverkehr vielfältige Emissionen, die einen weiten Auswirkungsbereich besitzen. Nach allem ist für den maßgeblichen Umgebungsbereich auch auf den Bereich der S...straße im Kreuzungsbereich D... H... und in ihrem weiteren Verlauf nach Osten und Westen abzustellen.
43 
In der näheren Umgebung des Bauvorhabens befinden sich daher die nördlich an das Baugrundstück anschließenden Wohnbauflächen, die im Südwesten liegenden wenigen größeren Villen, die im Westen in Richtung A...platz an das Baugrundstück angrenzenden Gewerbeflächen, die unmittelbar gegenüber der S...straße liegenden Gebäude Indianermuseum und Zoogeschäft B... sowie die nordöstlich anschließenden Einzelhandelsbetriebe (Waschmaschinen ..., ... M..., I... ..., K..., Bowlingcenter). Angesichts dieser unterschiedlichen Nutzungsarten entspricht die Eigenart der näheren Umgebung keinem der in der Baunutzungsverordnung bezeichneten Baugebiete, so dass sich die allgemeine bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens der Klägerin nach § 34 Abs. 1 BauGB richtet.
44 
b) Das Vorhaben der Klägerin, ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb, fügt sich nach § 34 Abs. 1 BauGB in die nähere Umgebung ein, da es sich innerhalb des aus seiner Umgebung hervorgehenden Rahmens hält. Bei der Prüfung ist hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung bei der Ermittlung des Rahmens grundsätzlich auf die Nutzungstypen abzustellen, die die Baunutzungsverordnung umschreibt. Sind in der näheren Umgebung bestimmte, den Begriffsbestimmungen der Baunutzungsverordnung entsprechende Nutzungsarten vorhanden, so hält ein Vorhaben, das die Merkmale einer solchen Nutzungsart aufweist, ohne weiteres den Rahmen ein (BVerwG, Urteil vom 03.04.1987 - 4 C 41.84 -, BauR 1987, 538). Das ist hier der Fall. Das Vorhaben der Klägerin findet sein Vorbild in den in der näheren Umgebung vorhandenen großflächigen Einzelhandelsbetrieben auf der „Diedelsheimer Höhe“.
45 
Auch hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung, der Bauweise und der überbaubaren Grundstücksfläche ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass sich das Vorhaben der Klägerin nicht innerhalb des sich aus der näheren Umgebung hervorgehenden Rahmens hält. Ebenso wenig ist ein Verstoß gegen das in § 34 Abs. 1 BauGB im Begriff des „Einfügens“ enthaltene Gebot der Rücksichtnahme ersichtlich.
46 
c) Ob die Erschließung des Vorhabens gesichert ist, bedurfte keiner Entscheidung, da das Vorhaben nach § 34 Abs. 3 BauGB unzulässig ist (dazu sogleich unter 3.). An der verkehrlichen Erschließung bestehen allerdings auf der Grundlage des vorliegenden Verkehrsgutachtens des Ingenieurbüros für Verkehrswesen ... vom April 2010 und dessen von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Fortschreibung der Verkehrsuntersuchung vom September 2011 Zweifel. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.09.1986 - 4 C 15.84 -, BVerwGE 75, 34; Beschluss vom 03.04.1996 - 4 B 253.95 -, NVwZ 1997, 389) ist die Erschließung eines Vorhabens im unbeplanten Innenbereich dann nicht gesichert, wenn das Vorhaben zu einer solchen Belastung der das Grundstück erschließenden Straße führen würde, dass die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht nur in Spitzenzeiten ohne zusätzliche Erschließungsmaßnahmen wie eine Verbreiterung der Straße oder die Schaffung von Einfädelspuren nicht mehr gewährleistet wäre. Bei der insofern erforderlichen Beurteilung, ob eine „in normalen Zeiten“ für die verkehrsmäßige Erschließung ausreichende Straße vorhanden ist, können nur solche „Spitzenzeiten“ vernachlässigt werden, wenn sie die Ausnahme bleiben, wenn also der zur Überlastung der Straße führende Verkehr nur gelegentlich oder zwar täglich, aber nur kurzfristig stattfindet (BVerwG, Beschluss vom 03.04.1996, a.a.O.). Vorhaben die im unbeplanten Innenbereich ausgeführt werden, müssen sich grundsätzlich mit dem Erschließungszustand abfinden, den der jeweilige Innenbereich aufweist. Die Rechtsprechung hat auch grundsätzlich eine Verpflichtung der Gemeinde, das Angebot zur Herstellung der Erschließung anzunehmen (vgl. § 124 Abs. 3 Satz 2 BauGB), abgelehnt (vgl. hierzu Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 11. Aufl. 2009, § 34 Rdnr. 22 m.w.N.). Nach den vorliegenden Verkehrsgutachten dürfte unter Berücksichtigung der derzeitigen Verkehrsbelastungen und zusätzlicher Verkehrserzeugung aus dem E...-Markt eine Leistungsfähigkeit des Knotenpunkts S...straße/D... H... unter Beibehaltung der Verkehrsregelung über Verkehrszeichen nicht nachgewiesen sein.
47 
3. Das Vorhaben verstößt gegen § 34 Abs. 3 BauGB. Nach dieser Vorschrift dürfen von Vorhaben nach § 34 Abs. 1 oder 2 BauGB keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein. Die Vorschrift findet auf das klägerische Vorhaben Anwendung (a.). Jedenfalls bei der Altstadt und dem Bereich Westliche Melanchthonstraße handelt es sich um zentrale Versorgungsbereiche im Sinne dieser Regelung, die Standorte Wilhelmstraße und Kraichgauzentrum stellen dagegen keine zentralen Versorgungsbereiche dar (b.). Es ist auch zu erwarten, dass das klägerische Vorhaben schädliche Auswirkungen auf den bzw. die zentralen Versorgungsbereiche haben wird (c.).
48 
a. Das Vorhaben der Klägerin muss sich an § 34 Abs. 3 BauGB messen lassen. Es bedarf keiner Entscheidung, ob § 34 Abs. 3 BauGB auch auf solche Vorhaben Anwendung findet, die selbst innerhalb eines zentralen Versorgungsbereiches liegen oder diesen erweitern (in diese Richtung BVerwG, Urteil vom 12.02.2009 - 4 B 5.09 -, NVwZ 2009, 781; ablehnend Gatz, jurisPR-BVerwG 18/2012, Anm. 1), denn der Einzelhandelsstandort „Diedelsheimer Höhe“ ist kein zentraler Versorgungsbereich.
49 
Zentrale Versorgungsbereiche im Sinne des § 34 Abs. 3 BauGB sind räumlich abgrenzbare Bereiche einer Gemeinde, denen auf Grund vorhandener Einzelhandelsnutzungen - häufig ergänzt durch diverse Dienstleistungen und gastronomische Angebote - eine Versorgungsfunktion über den unmittelbaren Nahbereich hinaus zukommt (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.12.2009 - 4 C 2.08 -, BVerwGE 136,10; Urteil vom 11.10.2007 - 4 C 7.07 -. BVerwGE 129, 307). Bei der Beurteilung, ob ein Versorgungsbereich einen zentralen Versorgungsbereich i.S.d. § 34 Abs. 3 BauGB bildet, bedarf es einer wertenden Gesamtbetrachtung der städtebaulich relevanten Gegebenheiten. Auch eine räumlich konzentrierte Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben, die darauf angelegt ist, einen fußläufigen Einzugsbereich zu versorgen, kann einen zentralen Versorgungsbereich i.S.d. § 34 Abs. 3 BauGB bilden. Entscheidend ist, dass der Versorgungsbereich nach Lage, Art und Zweckbestimmung eine für die Versorgung der Bevölkerung in einem bestimmten Einzugsbereich zentrale Funktion hat. Der Begriff ist nicht geografisch im Sinne einer Innenstadtlage oder Ortsmitte, sondern funktional zu verstehen (zuletzt VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 01.03.2012 – 5 S 1749/10 -, juris; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 20.11.2006 - 4 B 50.06 -, juris). Zudem setzt ein zentraler Versorgungsbereich im Sinne des § 34 Abs. 3 BauGB eine städtebaulich integrierte Lage voraus. Deswegen bilden isolierte Standorte mit einzelnen Einzelhandelsbetrieben keinen zentralen Versorgungsbereich, auch wenn sie über einen weiten Einzugsbereich verfügen und eine beachtliche Versorgungsfunktion erfüllen mögen (BVerwG, Urteil vom 17.12.2009, a.a.O.).
50 
Entgegen der Auffassung der Klägerin weist der Standort „Diedelsheimer Höhe“ keine derartige städtebaulich integrierte Lage auf. Die „Diedelsheimer Höhe“ ist nach Süden hin durch die Bundesstraße ... von der Innenstadt Bretten abgegrenzt. Demgegenüber liegt die Wohnbebauung in Diedelsheim zwar in räumlicher Nähe, sie ist jedoch in keiner Weise auf die „Diedelsheimer Höhe“ ausgerichtet. Die „Diedelsheimer Höhe“ liegt - ihrem Namen entsprechend - auf der Kuppe einer Anhöhe. Sie ist von Diedelsheim aus entweder über die S...straße oder aber über die Straße A... Ei... zu erreichen. Die Straße A... E... ist lediglich in Richtung Diedelsheim mit einigen Wohnhäusern bebaut. Sie dient nicht der Erschließung der „Diedelsheimer Höhe“ und kann aufgrund ihrer geringen Breite derzeit nur in Richtung „Diedelsheimer Höhe“ und nicht umgekehrt befahren werden. In westlicher und nördlicher Richtung schließt sich an die „Diedelsheimer Höhe“ der Außenbereich an. Zudem sind die bestehenden Einzelhandelsbetriebe auf der „Diedelsheimer Höhe“ ausschließlich für Autofahrer und nicht für Fußgänger ausgelegt (vgl. zum Kriterium der fußläufigen Erreichbarkeit Kuschnerus, ZfBR 2009, 24, 26). So ist das Gebiet lediglich durch die Bushaltestelle Am Eichbaum an den öffentlichen Nahverkehr angebunden, die an der Kreuzung S...straße/F...straße liegt. Die Entfernung zum Bahnhof Bretten beträgt rund 700 m. Die nur am westlichen Ende angrenzende Wohnbebauung, die besondere topographische Lage auf der Anhöhe und die nur unzureichende Erreichbarkeit durch Fußgänger führen in ihrer Gesamtschau dazu, dass vorliegend das Merkmal der integrierten Lage fehlt. Diese Beurteilung wird im Übrigen in dem von der Klägerin vorgelegten ...-Gutachten (...Gutachten, S. 26: „Standort des Vorhabens liegt innerhalb des Siedlungsgefüges, zählt aber derzeit nicht zu den integrierten Einkaufslagen in Bretten“) und in dem Einzelhandelskonzept der Beklagten vom 11.03.2011 (Einzelhandelskonzept, S. 83: „städtebaulich nicht integrierte Lage“) geteilt.
51 
b. Als zentraler Versorgungsbereich in Bretten ist demgegenüber die Altstadt anzusehen (aa.). Ob auch der Bereich Westliche Melanchthonstraße diesem Versorgungsbereich zuzurechnen ist, kann offen bleiben. Denn jedenfalls stellt er einen eigenständigen zentralen Versorgungsbereich dar (bb.). Die Standorte Wilhelmstraße und Kraichgauzentrum sind demgegenüber nicht als zentrale Versorgungsbereich zu qualifizieren (cc.).
52 
aa) In der Brettener Altstadt rund um den Marktplatz finden sich neben diversen Dienstleistungsangeboten und Gastronomiebetrieben derzeit noch in ausreichendem Maße Einzelhandelsnutzungen, die eine Qualifikation dieses Bereiches als zentraler Versorgungsbereich erlauben (ebenso das Einzelhandelskonzept, S. 165). Erforderlich für die Annahme eines zentralen Versorgungsbereiches ist, dass der betreffende Bereich zumindest die wohnortnahe Grundversorgung sicherstellt. Dies setzt ein Warenangebot voraus, das den kurzfristigen Bedarf und Teile des mittelfristigen Bedarfs abdeckt. Dabei muss das Warenangebot zur Deckung des kurzfristigen Bedarfs aber nur die wesentlichen Bedürfnisse des täglichen Bedarfs befriedigen, insbesondere die Grundversorgung mit Lebensmitteln und Drogerieartikeln. Ein Angebot von Waren aller Art ist insoweit nicht erforderlich (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.04.2012 - 8 S 198/11 -, NVwZ-RR 2012, 588). Durch die Insolvenz des Kaufhauses ... sowie des Sch...-Drogeriemarktes beschränken sich die Versorgungsmöglichkeiten mit Lebensmitteln und Drogeriewaren in der Altstadt derzeit auf einige wenige Geschäfte, wobei alleine der „... Markt“ mit einer Verkaufsfläche von 302 m2 eine vollständige Grundversorgung in diesem Bereich anbietet. Hinsichtlich der Lebensmittelversorgung wird das Angebot durch den Wochenmarkt, der auf dem Marktplatz stattfindet, ergänzt, womit eine Grundversorgung mit Lebensmitteln und Drogerieartikeln sichergestellt ist.
53 
bb) Es spricht einiges dafür, dass auch der Bereich der Westlichen Melanchthonstraße dem zentralen Versorgungsbereich Altstadt zuzuordnen ist. Zwar dehnt sich der gesamte Bereich (Westliche Melanchthonstraße im Westen bis Altstadt im Osten) auf einer Länge von über 1000 m aus, der Bereich ist jedoch durchgängig mit einer Vielzahl von Einzelhandelsgeschäften der verschiedensten Branchen ausgestattet. Dieses Angebot wird zudem ergänzt durch Bank- und Postdienstleistungen. Dabei liegen die einzelnen Geschäfte jeweils in Sichtweite und bilden somit einen gemeinsamen Bereich. Die Biegung der Z...straße in südlicher Richtung verhindert zwar das Durchfahren des Bereichs in östlicher Richtung. Die fußläufige Verbindung wird dadurch jedoch nicht beeinträchtigt.
54 
Selbst wenn man in der Z...straße eine städtebauliche Zäsur zwischen der Altstadt und dem Bereich Westliche Melanchthonstraße sehen wollte, die eine gemeinsame Betrachtung verhinderte (so das Einzelhandelskonzept, S.56: „infrastrukturelle Barriere“), erfüllt der Bereich Westliche Melanchthonstraße jedenfalls die Voraussetzungen für das Vorliegen eines eigenständigen zentralen Versorgungsbereichs. Denn hinsichtlich des vorhandenen Warenangebots ist mit den dort angesiedelten Einzelhandelsbetrieben, insbesondere H..., L... und d..., eine Grundversorgung mit Lebensmitteln und Drogerieartikeln vollständig gegeben. Dieser Bereich weist zudem eine integrierte Lage auf, da er im Norden und Westen von Wohnbebauung umgeben ist. Im Süden befindet sich in unmittelbarer Nähe der Brettener Bahnhof, der einen Anschluss des Bereichs an den öffentlichen Nahverkehr sicherstellt. In östlicher Richtung jenseits der Z...straße schließen sich teils Wohnnutzungen, teils gewerbliche Nutzungen an. Der Standort ist angesichts der vorhandenen Parkplätze für den motorisierten Verkehr gut zu erreichen, gleiches gilt aber auch hinsichtlich seiner fußläufigen Erreichbarkeit für Bewohner der umgebenden Wohngebiete (ebenso Einzelhandelskonzept, S. 85: „Der Standort befindet sich in städtebaulich sonstiger integrierter Lage und ist sowohl zu Fuß aus den angrenzenden Wohngebieten als auch mit dem Pkw gut zu erreichen.“)
55 
cc) Demgegenüber handelt es sich bei den Einzelhandelsstandorten Wilhelmstraße und Kraichgauzentrum nicht um zentrale Versorgungsbereiche der Stadt Bretten. Bei beiden Standorten fehlt es an der erforderlichen städtebaulich integrierten Lage. Der Einzelhandelsstandort Wilhelmstraße wird in südwestlicher Richtung durch die Bahnlinie begrenzt, in nordöstlicher Richtung grenzt mit der W...straße (...), in deren Mitte Grünbewuchs steht, eine vielbefahrene Hauptverkehrsstraße den Standort von der Innenstadt Brettens ab. Zudem befinden sich nördlich der W...straße keine weiteren Einzelhandelsgeschäfte, die eine Verbindung zur Altstadt herstellen könnten. Der Bereich Wilhelmstraße ist - ebenso wie die „Diedelsheimer Höhe“ - ersichtlich auf Autofahrer ausgerichtet, so dass keine städtebaulich integrierte Lage gegeben ist (ebenso Einzelhandelskonzept, S. 84; a. A. GMA-Gutachten, S. 6). Gleiches gilt für das in östlicher Richtung angrenzende Kraichgauzentrum. Das Gelände des Kraichgauzentrums liegt zwischen den beiden Bahnlinien und der P... Straße. Die Eingänge zu den vorhandenen Geschäften sind auf den großflächigen Parkplatz ausgerichtet. Zwar lässt sich das Kraichgauzentrum von der in unmittelbarer Nähe gelegenen Haltestelle Bretten ... mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichen. Eine städtebaulich integrierte Lage kann mangels Wohnbebauung in der näheren Umgebung jedoch nicht festgestellt werden (ebenso Einzelhandelskonzept, S. 85; a. A. ...-Gutachten, S. 6).
56 
c. Von dem klägerischen Vorhaben sind schädliche Auswirkungen für den zentralen Versorgungsbereich Altstadt zu erwarten (sogleich unter aa.). Schädliche Auswirkungen treffen auch den Bereich Altstadt und westliche Melanchthonstraße, sofern man beide Bereiche gemeinsam als zentralen Versorgungsbereich ansieht (sogleich unter bb.). Jedenfalls aber ist der isoliert betrachtete zentrale Versorgungsbereich Westliche Melanchthonstraße von schädlichen Auswirkungen betroffen (sogleich unter cc.).
57 
Schädliche Auswirkungen i.S.d. § 34 Abs. 3 BauGB sind dann zu erwarten, wenn die Funktionsfähigkeit gerade des betroffenen zentralen Versorgungsbereichs in beachtlichem Ausmaß beeinträchtigt und damit gestört wird. Eine solche Funktionsstörung liegt vor, wenn der Versorgungsbereich seinen Versorgungsauftrag generell oder hinsichtlich einzelner Branchen nicht mehr in substantieller Weise wahrnehmen kann. Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche sind nicht erst dann schädlich, wenn sie die Schwelle zur Unzumutbarkeit überschreiten. Schutzzweck des § 34 Abs. 3 BauGB ist die Vermeidung städtebaulich „nachhaltiger“ Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.12.2009, a.a.O.; Urteil vom 11.10.2007, a.a.O.). Zu berücksichtigen sind bei großflächigen Einzelhandelsbetrieben insbesondere die Verkaufsfläche des Vorhabens im Vergleich zu den im Versorgungsbereich vorhandenen Verkaufsflächen derselben Branche, die voraussichtliche Umsatzverteilung, die Entfernung zwischen dem Vorhaben und dem betroffenen zentralen Versorgungsbereich, eine etwaige Vorschädigung des Versorgungsbereichs oder die Gefährdung eines vorhandenen „Magnetbetriebs“, der maßgebliche Bedeutung für die Funktionsfähigkeit des zentralen Versorgungsbereichs hat (BVerwG, Beschluss vom 12.01.2012 - 4 B 38.11 -, BauR 2012, 760). Die Vermutungsregel des § 11 Abs. 3 Sätze 3 und 4 BauNVO gilt dabei für die bauplanungsrechtliche Beurteilung großflächiger Einzelhandelsbetriebe im unbeplanten Innenbereich nach § 34 Abs. 1 und 3 BauGB weder unmittelbar noch entsprechend (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.02.2009 - 4 B 3.09 -, Buchholz 406.12 § 11 BauNVO Nr. 34). Die Entscheidung, anhand welcher Methode ein voraussichtlicher Kaufkraftabfluss prognostisch ermittelt wird, obliegt grundsätzlich dem Tatsachengericht (BVerwG, Beschluss vom 03.08.2011 – 4 BN 15.11 -, ZfBR 2011, 777).
58 
Für die Frage, ob von einem Vorhaben „schädliche Auswirkungen“ zu erwarten sind, stellt das Ausmaß der künftigen Umsatzverteilung ein wesentliches Indiz dar. Die Rechtsprechung verlangt für die Annahme schädlicher Auswirkungen regelmäßig Umsatzeinbußen oder Kaufkraftabflüsse von mindestens 10 % (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26.09.2007 - 3 S 1119/07 -, S. 4 m.w.N.). Liegen jedoch bereits erhebliche Vorschädigungen vor, die sich durch Leerstände oder die Schließung früherer sog. Frequenzbringer äußern, kann im Einzelfall auch bei Umsatzverteilungen von weniger als 10 % vom Vorliegen schädlicher Auswirkungen ausgegangen werden (ebenso OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 01.02.2010, a.a.O.; a.A. wohl OVG Lüneburg, Urteil vom 17.01.2008 - 1 LB 154/07 -, ZfBR 2008, 482). Dies gilt insbesondere, wenn wie hier weitere Faktoren hinzukommen, die die Erwartung schädlicher Auswirkungen begründen.
59 
aa) Vorliegend hat die Klägerin mit dem ...-Gutachten eine Untersuchung des prognostizierten Kaufkraftflusses für ihr Vorhaben vorgelegt, in dem die zu erwarteten Umverteilungswirkungen bei Nahrungs- und Genussmitteln sowie bei Drogeriewaren im Hinblick auf die Altstadt sowie im Hinblick auf die Bereiche Kraichgauzentrum, Westliche Melanchthonstraße und Wilhelmstraße gemeinsam ausgewiesen sind. Hinsichtlich der Altstadt ist danach im Bereich Lebensmittel von einer Umsatzverteilung in Höhe von 4-5 % auszugehen; im Bereich Drogeriewaren beträgt die zu erwartende Umsatzverteilung 3-4 % (vgl. GMA-Gutachten, S. 22 f.). Dieser prognostizierte Kaufkraftabfluss von deutlich weniger als 10 % schließt die Annahme schädlicher Wirkungen jedoch nicht aus. Denn bei der Prognose ist in Bezug auf die Altstadt zu berücksichtigen, dass der zentrale Versorgungsbereich erhebliche Vorschädigungen aufweist und bereits jetzt nur noch in geringem Umfang die Grund- und Nahversorgung sicherstellen kann. Die negative Entwicklung wird im Einzelhandelskonzept der Beklagten im Einzelnen dargestellt (vgl. S. 20 ff.). Verstärkt wird diese Entwicklung durch die zwischenzeitlich erfolgte Schließung des Drogeriemarktes Sch... Der Anteil, den das in der W... Straße befindliche frühere Kaufhaus ... bei der Erfüllung der Funktion des zentralen Versorgungsbereichs übernommen hatte, ist nach dessen Schließung im Jahr 2009 ersatzlos weggefallen. Die Schließung dieses „Magnetbetriebs“, der ersichtlich auch die Funktion eines Frequenzbringers für die Altstadt hatte, führt zu einer besonderen Gefährdung des zentralen Versorgungsbereichs, bei dem auch geringfügige Änderungen erhebliche Auswirkungen haben können.
60 
Hinzu kommt, dass bereits der Vergleich der Verkaufsflächen für Lebensmittel und Drogeriewaren auf der „Diedelsheimer Höhe“ unter Einbeziehung des klägerischen Vorhabens einerseits mit den entsprechenden Verkaufsflächen im Bereich der Altstadt andererseits für das Vorliegen schädlicher Auswirkungen spricht. Im Rahmen des Verkaufsflächenvergleichs sind die bereits bestehenden Einzelhandelsnutzungen auf der „Diedelsheimer Höhe“ mit einzubeziehen, denn schädliche Auswirkungen können sich auch daraus ergeben, dass das geplante Vorhaben zusammen mit bereits vorhandenen Betrieben eine Beeinträchtigung des geschützten zentralen Versorgungsbereichs bewirkt. So kann ein gerade noch unbedenkliches Nebeneinander an nicht integrierten Standorten in räumlicher Nähe zum Versorgungsbereich und Angeboten derselben Branche im geschützten Versorgungsbereich durch das Hinzutreten eines weiteren branchengleichen Vorhabens in eine städtebaulich beachtliche Schädigung der Funktionsfähigkeit des Versorgungsbereichs umschlagen (BVerwG, Urteil vom 17.12.2009, a.a.O; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 01.02.2010 – 7 A 1635/07 -, BauR 2010, 1188). Das auf der „Diedelsheimer Höhe“ bereits bestehende K... umfasst eine Verkaufsfläche von 4.690 m2. Die Gesamtverkaufsfläche für Lebensmittel und Drogeriewaren würde durch das klägerische Vorhaben auf insgesamt 8.490 m2 vergrößert. In der Brettener Altstadt existiert demgegenüber derzeit nur noch eine Verkaufsfläche von 702 m2 für Lebensmittel und Drogeriewaren. Selbst unter zusätzlicher Berücksichtigung des Wochenmarktes, für den keine Verkaufsflächenangaben vorliegen und der durch sein lediglich tageweises Angebot in diesen Verkaufsflächenvergleich auch nur schwer einbezogen werden kann, ist das gravierende Übergewicht des Standortes „Diedelsheimer Höhe“ offensichtlich.
61 
Schädliche Auswirkungen für die Brettener Altstadt sind zudem in Anbetracht des bestehenden Kaufkraftpotenzials der Stadt Bretten zu erwarten (vgl. zu diesem Kriterium VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 01.03.2012, a.a.O.). Der künftige zusätzliche Flächenbedarf - also die Einzelhandelsfläche, die ohne spürbare Umsatzverteilungen zu Lasten bestehender Anbieter in Bretten realisiert werden könnte - beträgt im Bereich der nahversorgungsrelevanten Sortimente bis zum Jahr 2020 realistischerweise 0 bis 1.825 m2 (vgl. Einzelhandelskonzept, S. 120). Die Rüge der Klägerin, das Einzelhandelsgutachten sei methodisch fehlerhaft, weil es die „Diedelsheimer Höhe“ nicht als zentralen Versorgungsbereich ausweise, steht einer Zugrundelegung dieser Berechnungen nicht entgegen. Zum einen betrifft die Rüge nicht die Frage des vorhandenen Kaufkraftpotenzials, zum anderen geht das Einzelhandelskonzept zu Recht davon aus, dass es sich bei der „Diedelsheimer Höhe“ - wie bereits ausgeführt - nicht um einen zentralen Versorgungsbereich handelt. Das klägerische Vorhaben mit einer geplanten Verkaufsfläche von 3.800 m2 überschreitet dieses maximal 1.825 m2 umfassende Verkaufsflächenpotenzial um etwa das Doppelte und beschränkt sich damit nicht auf die Ausschöpfung des vorhandenen Wachstumspotenzials, sondern geht deutlich darüber hinaus.
62 
Zuletzt kann auch die deutliche Überschreitung der Grenze zur Großflächigkeit durch das klägerische Vorhaben als weiterer Beleg für die Schädlichkeit des Vorhabens gewertet werden, der das bereits aus den übrigen Kriterien gewonnene Bild, nämlich die Prognose, dass schädliche Auswirkungen im Sinne des § 34 Abs. 3 BauGB zu erwarten sind, bestätigt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.06.2010 - 4 B 75.09 -, ZfBR 2010, 580).
63 
bb) Nichts anderes ergibt sich, wenn der Bereich Westliche Melanchthonstraße zum zentralen Versorgungsbereich der Altstadt hinzuzurechnen wäre.
64 
Hinsichtlich eines derart erweiterten zentralen Versorgungsbereiches Altstadt mit Westlicher Melanchthonstraße liegen spezifische Prognosen der zu erwartenden Umsatzverteilung nicht vor. Im Hinblick auf die im ...-Gutachten zusammen betrachteten Einkaufsstandorte Westliche Melanchthonstraße, Kraichgauzentrum sowie Wilhelmstraße wird im Bereich Nahrungs- und Genussmittel eine Umverteilung von insgesamt 12-13 % prognostiziert. Für den Bereich Westliche Melanchthonstraße ist – isoliert betrachtet – von einem höheren Kaufkraftabfluss auszugehen, denn ausweislich der Ausführungen der Gutachter betrifft die Umverteilung hinsichtlich dieser Standorte in erster Linie den Einkaufsschwerpunkt Melanchthonstraße mit H... und L... Dies werde durch die Nähe des Vorhabenstandortes sowie die Sortimentsüberschneidungen, gerade mit H..., bedingt (S. 22 des ...-Gutachtens). Diese Aussagen sind ohne weiteres plausibel und erscheinen nachvollziehbar. Hinsichtlich der zu erwartenden Umverteilungen im Bereich Drogeriewaren prognostiziert das Gutachten für die Standorte Westliche Melanchthonstraße, Kraichgauzentrum und Wilhelmstraße gemeinsam 7-8 %. Da der Anteil der Umverteilung, der auf den Bereich Lebensmittel fällt, mit 3,5 Mio EUR, und derjenige, der auf den Bereich Drogeriewaren fällt, mit 0,6 Mio EUR zu beziffern ist, kann hinsichtlich des Standortes Westliche Melanchthonstraße - wiederum isoliert betrachtet - mit einer Gesamtumsatzumverteilung von mehr als 10 % gerechnet werden.
65 
Der Einwand der Klägerin, dass es sich bei den im Bereich Westliche Melanchthonstraße betroffenen Einzelhandelsbetrieben um Discounter und Einzelhandelsketten handele, deren Kalkulation eine Umsatzverringerung in dieser Größenordnung erlaubten, und dass daher nicht mit Geschäftsaufgaben zu rechnen sei, greift nicht durch. Zum einen bleibt dieser Einwand völlig unsubstantiiert, da nicht erkennbar ist, auf welche Tatsachen die Prognose gestützt wird. Zum anderen geht der Einwand auch deshalb fehl, weil bei der Beurteilung, ob von einem Vorhaben schädliche Auswirkungen im Sinne des § 34 Abs. 3 BauGB zu erwarten sind, nicht der einzelne Betrieb, sondern der gesamte zentrale Versorgungsbereich in den Blick zu nehmen ist.
66 
Die prognostizierten Umverteilungswirkungen entsprechen den Ergebnissen des Verkaufsflächenvergleichs. Während die „Diedelsheimer Höhe“ nach Erweiterung um das klägerische Vorhaben eine Verkaufsfläche von insgesamt 8.490 m2 umfassen würde, sind in der Altstadt mitsamt dem Standort Westliche Melanchthonstraße immerhin 4.617 m2 entsprechende Verkaufsfläche vorhanden. Aber auch insoweit überwiegt das Angebot auf der „Diedelsheimer Höhe“ bei weitem. Das dortige Angebot würde, im Falle der Realisierung des klägerischen Vorhabens, knapp das Doppelte der im Bereich Altstadt erweitert um die Westliche Melanchthonstraße befindlichen Verkaufsfläche aufweisen.
67 
Schädliche Auswirkungen des klägerischen Vorhabens für den um den Standort Westliche Melanchthonstraße erweiterten Altstadtbereich sind insbesondere auch aufgrund der geringen Entfernung von ca. 600 m zwischen dem Vorhaben und dem betroffenen zentralen Versorgungsbereich zu erwarten (ebenso ...-Gutachten, S. 22). Hinzu kommt die Tatsache, dass die „Diedelsheimer Höhe“ aus der Innenstadt über die ...straße und den A...platz mit dem Auto gut zu erreichen ist und damit in unmittelbarer räumlicher Nähe zu diesem Bereich liegt.
68 
Auch im Hinblick auf den erweiterten Altstadtbereich stellen sowohl das auf 1.825 m2 begrenzte Kaufkraftpotenzial der Stadt Bretten als auch die Überschreitung der Grenze zur Großflächigkeit durch das klägerische Vorhaben weitere Indizien dar, die die Schädlichkeit des Vorhaben bestätigen.
69 
cc) Zuletzt sind schädliche Auswirkungen auch zu erwarten, wenn man allein den Bereich Westliche Melanchthonstraße als betroffenen zentralen Versorgungsbereich betrachtet.
70 
Wie bereits ausgeführt, ist im Hinblick auf die Westliche Melanchthonstraße von einer Umsatzverteilung zugunsten des klägerischen Vorhabens von über 10 % auszugehen. Die unmittelbare räumliche Nähe und die gute Erreichbarkeit für Autofahrer gerade aus der Westlichen Melanchthonstraße verstärken die schädliche Wirkung dieser Umsatzverteilung. Auch insoweit bestätigen die Tatsache, dass das klägerische Vorhaben das bestehende Verkaufsflächenpotenzial bei weitem überschreitet, und nicht zuletzt der Umstand, dass es sich bei dem klägerischen Vorhaben um einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb handelt, die Annahme schädlicher Auswirkungen auch allein bezogen auf den Standort Westliche Melanchthonstraße.
71 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
72 
Die Zulassung der Berufung findet ihre Grundlage in § 124a Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO; die Klärung der Rechtsfrage, ob und wenn ja, unter welchen tatsächlichen Voraussetzungen in einem auf § 9 Abs. 2a BauGB gestützten Bebauungsplan auch nicht zentrenrelevanter Einzelhandel ausgeschlossen werden kann, ist von grundsätzlicher Bedeutung. Gleiches gilt für die Frage, ob und wenn ja, unter welchen Voraussetzungen die Annahme schädlicher Auswirkungen auf einen zentralen Versorgungsbereich auch dann möglich ist, wenn ein vorliegendes Marktgutachten lediglich einen Kaufkraftabfluss von 4-5 % prognostiziert. Diese Fragen sind in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht geklärt.
73 
Beschluss
74 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG, § 39 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Nr. 9.1.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit auf 570.000,00 EUR festgesetzt.
75 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.

Gründe

 
20 
Die Klägerin hat ihren Klageantrag in der mündlichen Verhandlung dahingehend präzisiert, dass sie allein die Erteilung einer Baugenehmigung für den Neubau eines großflächigen Einzelhandelszentrums, nicht aber auch die Erteilung einer Abrissgenehmigung für die auf dem klägerischen Grundstück befindlichen Gebäude begehrt. Letzteres ist damit nicht Gegenstand der Klage.
21 
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 06.11.2009 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums ... vom 12.07.2010 sind hinsichtlich der Ablehnung der Baugenehmigung für den Neubau eines großflächigen Einzelhandels mit 334 ebenerdig angeordneten Parkplätzen auf dem Grundstück ... in ... rechtmäßig. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung dieser Baugenehmigung (§ 113 Abs. 5 VwGO).
22 
Nach § 58 Abs. 1 Satz 1 LBO ist eine Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem genehmigungspflichtigen Vorhaben keine von der Baurechtsbehörde zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Die Festsetzungen des Bebauungsplans „Östliche Steinzeugstraße“ stehen dem Vorhaben nicht entgegen, da der Bebauungsplan unwirksam ist (1.). Das Vorhaben fügt sich gemäß § 34 Abs. 1 BauGB in die nähere Umgebung ein (2.). Da von dem Vorhaben schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche zu erwarten sind, ist es jedoch nach § 34 Abs. 3 BauGB unzulässig (3.).
23 
1. Der Bebauungsplan „Östliche Steinzeugstraße“ ist unwirksam. Im Hinblick auf den über den zentrenrelevanten Einzelhandel hinausgehenden vollständigen Ausschluss des Einzelhandels fehlt es an der städtebaulichen Erforderlichkeit (a.) Die Festsetzung, wonach „einzelhandelsnahe Dienstleistungsnutzungen“ ausgeschlossen sind, ist mangels Bestimmtheit unwirksam (b.). Diese Fehler führen zur Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans (c.). Ob insoweit auch ein Verstoß gegen das Abwägungsgebot nach § 1 Abs. 6 BauGB vorliegt, kann demzufolge offenbleiben.
24 
a. Bei dem Bebauungsplan „Östliche Steinzeugstraße“ handelt es sich um einen Bebauungsplan, der auf die Ermächtigungsgrundlage des § 9 Abs. 2a BauGB gestützt ist. Nach dieser Vorschrift kann für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 BauGB zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden (Satz 1). Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält (Satz 2). In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesem Versorgungsbereich dienen, nach § 30 oder § 34 BauGB vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein (Satz 3).
25 
Ein Bebauungsplan im Sinne des § 9 Abs. 2a Sätze 1 und 2 BauGB muss demnach der Erhaltung oder Entwicklung eines oder mehrerer zentraler Versorgungsbereiche dienen. Der Begriff des zentralen Versorgungsbereichs im Sinne des § 9 Abs. 2a Sätze 1 und 2 BauGB entspricht demjenigen des § 34 Abs. 3 BauGB (Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 105. EL 2012, § 9 Rn. 242b). Dabei handelt es sich um einen räumlich abgrenzbaren Bereich einer Gemeinde, dem auf Grund vorhandener Einzelhandelsnutzungen - häufig ergänzt durch diverse Dienstleistungen und gastronomische Angebote - eine Versorgungsfunktion über den unmittelbaren Nahbereich hinaus zukommt (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.12.2009 - 4 C 2.08 -, BVerwGE 136,10; Urteil vom 11.10.2007 - 4 C 7.07 -, BVerwGE 129, 307). Die hier im Streit stehende Festsetzung eines Einzelhandelsausschlusses dient der Erhaltung eines zentralen Versorgungsbereichs, wenn er diesen vor schädlichen Auswirkungen auf die bestehende Einzelhandelsstruktur schützt. Er dient darüber hinaus der Entwicklung eines derartigen zentralen Versorgungsbereichs, wenn er diesen - im Rahmen eines gemeindlichen Einzelhandelskonzepts - stärkt, indem er auf die Konzentration von Einzelhandelsnutzungen im zentralen Versorgungsbereich zielt (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15.06.2012 - 2 A 2630/10 -, juris; BVerwG, Urteil vom 26.03.2009 - 4 C 21.07 -, BVerwGE 133, 310). Neben diesen besonderen Voraussetzungen gilt für Bebauungspläne auf der Grundlage des § 9 Abs. 2a BauGB das allgemeine Erfordernis der städtebaulichen Erforderlichkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB. Denn § 9 Abs. 2a BauGB entbindet lediglich von der Aufstellung eines qualifizierten Bebauungsplans, nicht aber vom Erfordernis der städtebaulichen Erforderlichkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB (vgl. Gesetzesbegründung, BT-Drs. 16/2496, S. 11 f.; Battis, DVBl. 2011, S. 196, 197).
26 
Das grundsätzlich zulässige Ziel der Stärkung der Zentren hat daher sachliche Rechtfertigungsgrenzen, die sich aus § 1 Abs. 3 BauGB ergeben. Planungsbefugnisse weist § 1 Abs. 3 BauGB den Gemeinden nur zu, „sobald und soweit“ die Planung für die städtebauliche Entwicklung erforderlich ist. Festsetzungen, die nicht oder nicht vollständig der Realisierung der mit der Planung verfolgten städtebaulichen Zielsetzungen dienen, sind deshalb auch nicht erforderlich. § 1 Abs. 3 BauGB gebietet es insofern, dass sich die Gemeinde im Hinblick auf die von ihr selbst formulierten städtebaulichen Zielsetzungen konsistent verhält. Ein (allein) durch das Ziel der Stärkung der Zentren durch Konzentration von Einzelhandelsansiedlungen auf die Zentren begründeter Einzelhandelsausschluss kann deshalb nicht weiter gehen, als eine Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben in den Zentren überhaupt in Betracht kommt. Sachliche Grenzen können sich insbesondere daraus ergeben, dass sich nicht jeder Einzelhandelsbetrieb für eine Ansiedlung in einem Zentrum eignet, sei es nach Art und Umfang des Betriebs, sei es wegen der Besonderheiten des betreffenden Zentrums. Insoweit kann es im Einzelfall geboten sein, bestimmte Arten von Einzelhandelsbetrieben vom Einzelhandelsausschluss auszunehmen, weil ein Ausschluss nicht zentrengeeigneter Einzelhandelsbetriebe in nicht zentralen Lagen dem Ziel der Stärkung der Zentren durch Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben in den Zentren nicht dient (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 05.05.2011 - 8 S 2773/08 -, VBlBW 2012, 105; im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 26.03.2008 - 4 C 21.07 -, BVerwGE 133, 310 zur Zulässigkeit des Einzelhandelsausschlusses zur Stärkung der Zentren in einem Gewerbegebiet nach § 1 Abs. 5 und 9 BauNVO). Regelungsgegenstände eines Bebauungsplans nach § 9 Abs. 2a BauGB, der die Zielsetzung der Gemeinde von Gesetzes wegen vorgibt - Schutz und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche -, können daher naturgemäß nur solche Nutzungsarten sein, die überhaupt die Funktionsfähigkeit des jeweils zu schützenden zentralen Versorgungsbereichs beeinflussen können (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15.02.2012 - 10 D 32/11.NE -, juris).
27 
Gemessen an diesen Maßstäben ist der im Bebauungsplan „Östliche Steinzeugstraße“ enthaltene Ausschluss jeglicher Einzelhandelsnutzungen städtebaulich nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB. Die Bebauungsplanbegründung verweist darauf, dass durch den vollständigen Einzelhandelsausschluss eine klare Abgrenzung des Einzelhandelsstandortes „Diedelsheimer Höhe“ nach Süden und Südwesten hin angestrebt werde, um einer schleichenden Ausdehnung des Standortes zulasten der Entwicklung des zentralen Versorgungsbereichs entgegenzuwirken (S. 3 der Planbegründung). Im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens hat die Beklagte dargelegt, Ziel dieser Festsetzung sei es gewesen, Mitnahme- und Koppelungseffekte zu vermeiden, die auch nicht zentrenrelevante Sortimente für den gesamten Standort „Diedelsheimer Höhe“ zeitigen würden. Nur durch den kompletten Einzelhandelsausschluss könne die Attraktivität des Standortes verringert werden.
28 
Es spricht einiges dafür, dass ein derartiger vollständiger Einzelhandelsausschluss mit dem Hinweis auf die mittelbare Attraktivitätssteigerung durch den nicht zentrenrelevanten Einzelhandel auf der Grundlage des § 9 Abs. 2a BauGB bereits grundsätzlich unzulässig ist (ebenso Janning, ZfBR 2009, S. 437, 438). Zwar macht der Wortlaut des § 9 Abs. 2a BauGB keine Vorgaben, welche Arten von Nutzungen ausgeschlossen werden können, sondern verweist auf alle in § 9 Abs. 1 BauGB genannten Nutzungen. Die Tatsache, dass § 9 Abs. 2a BauGB es der Gemeinde entgegen der üblichen Systematik bauplanungsrechtlicher Ermächtigungsgrundlagen ausnahmsweise ermöglicht, im Wege der Planung einzelne singuläre Nutzungen auszuschließen (oder zuzulassen), gebieten jedoch grundsätzlich eine enge Auslegung der Norm. Vor allem aber Sinn und Zweck der Ermächtigungsgrundlage verlangen von der Gemeinde eine Differenzierung zwischen zentrenrelevanten und nicht zentrenrelevanten Dienstleistungsnutzungen. Denn begrenzt wird die Ermächtigungsgrundlage durch das zwingende städtebauliche Ziel der „Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche“. Dieses Ziel dürfte in einem außerhalb des zentralen Versorgungsbereichs liegenden Gebiet überhaupt nur durch Nutzungen gefährdet werden können, die im zentralen Versorgungsbereich angesiedelt werden können.
29 
Selbst wenn man davon ausgeht, dass ein genereller Ausschluss des Einzelhandels gleichwohl auf § 9 Abs. 2a BauGB gestützt werden könnte, wäre dies hier nicht in zulässiger Weise geschehen. Denn vorliegend hat die Beklagte den von ihr hergestellten Wirkungszusammenhang zwischen nicht zentrenrelevantem Einzelhandel und der Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche nicht hinreichend begründet. Entschließt sich eine Gemeinde zu einem Einzelhandelsausschluss in einem Bebauungsplan, muss sie den zu erwartenden negativen Effekt der ausgeschlossenen Nutzungen für den zentralen Versorgungsbereich plausibel machen. Welche Anforderungen an die Darlegung schädlicher Auswirkungen eines Einzelhandelsvorhabens auf das Zentrum zu stellen sind und welche Ermittlungen eine Gemeinde insofern anzustellen hat, lässt sich nicht für jede Fallgestaltung abstrakt beantworten und ist weitgehend von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls abhängig (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15.06.2012 - 2 A 2630/10 -, juris; siehe auch BVerwG, Beschluss vom 23.07.2009 - 4 BN 28.09 -, ZfBR 2009, 686, zu § 1 Abs. 5 und 9 BauNVO). Dient der Einzelhandelsausschluss nicht nur dem Schutz eines zentralen Versorgungsbereichs vor schädlichen Auswirkungen auf die bestehende Einzelhandelsstruktur - also seiner Erhaltung -, sondern zumindest gleichrangig auch der Stärkung des zentralen Versorgungsbereichs - also seiner Entwicklung - im Rahmen eines gemeindlichen Einzelhandelskonzepts, das auf die Konzentration von Einzelhandelsnutzungen in diesem zielt, ist die Ermittlungstiefe im Hinblick auf die zentrumsschädlichen Auswirkungen eines einzelnen Einzelhandelsvorhabens in dem betreffenden Plangebiet herabgesetzt. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass eine Ermittlung der konkret, nämlich branchenspezifisch nachgewiesenen zentrenschädlichen Sortimente dann nicht geboten ist (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15.06.2012, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 26.03.2009 - 4 C 21.07 -, BVerwGE 133, 310). Die Gemeinden sind also nicht gezwungen für jede einzelne Branche im Einzelnen zu prognostizieren, dass und wenn ja, in welchem Umfang sie Auswirkungen auf die zukünftige Entwicklung des zentralen Versorgungsbereichs haben wird. Diese der tatsächlichen Schwierigkeit einer solchen Prognose geschuldete Erleichterung der Darlegungsanforderungen im Hinblick auf einzelne zentrenrelevante Einzelhandelsbranchen, bedeutet indes nicht, dass die Gemeinde der Verpflichtung enthoben wäre, generell darzulegen, warum und auf welche Weise nicht zentrenrelevanter Einzelhandel negative Auswirkungen auf den zentralen Versorgungsbereich haben wird.
30 
Dies hat die Beklagte nicht getan. Sie ist vielmehr ohne tragfähige Begründung von den ursprünglichen im Rahmen des Planungsverfahrens vorgelegten und zum Gegenstand der Beschlussfassung gemachten Überlegungen, die im Einzelnen zwischen zentrenrelevanten und nicht zentrenrelevanten Sortimenten differenzieren und damit die Schädlichkeit der ersteren und die Unschädlichkeit der letzteren für das Zentrum nahelegen, abgewichen. Als Anlage 4 der Beschlussvorlage war eine Liste mit zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten Teil der am 05.11.2009 für das Plangebiet in Kraft getretenen Veränderungssperre. Diese Veränderungssperre wurde bereits 2009 erlassen, um den Einzelhandelsstandort „Diedelsheimer Höhe“ nach innen klar abzugrenzen und einer schleichenden Ausdehnung des Standorts zu Lasten der Entwicklung des zentralen Versorgungsbereiches entgegenzuwirken. Auch im Einzelhandelskonzept der Beklagten vom 11.03.2011 (S. 131) findet sich eine, zum Teil abweichende Sortimentsliste (sog. Brettener Liste), in der der Gutachter auf der Grundlage einer Einzelhändlerbefragung sowie Erhebung im Mai 2010 zwischen zentrenrelevanten, nahversorgungsrelevanten und nicht zentrenrelevanten Sortimenten unterschieden hat. Im Rahmen des Bebauungsplans „Östliche Steinzeugstraße“ hat die Beklagte nunmehr abweichend von diesen bislang vorliegenden und jeweils durch Beschlüsse des Gemeinderats der Beklagten in die Planungen aufgenommenen Listen den Einzelhandel, trotz Beibehaltung der planerischen Ziele, vollständig ausgeschlossen. Sie hätte daher darlegen müssen, welche konkreten negativen Auswirkungen die Ansiedlung von Betrieben mit nicht zentrenrelevanten Sortimenten auf die zentralen Versorgungsbereiche gehabt hätte und sich nicht darauf beschränken dürfen, pauschal auf „Kopplungseffekte“ zu verweisen. Plausibel wäre ein derartiger vollständiger Einzelhandelsausschluss vor dem Hintergrund der vorhandenen differenzierenden Auflistungen nur dann, wenn aufgrund von entsprechenden Untersuchungen, konkreten Erfahrungswerten oder ähnlichem tatsächlich negative Auswirkungen jeglichen Einzelhandels erkennbar wären und diese Auswirkungen Gegenstand der planungsrechtlichen Überlegungen gewesen wären. Der bloße Hinweis auf den Maßstab praktischer Vernunft genügt insoweit nicht.
31 
Sofern die Begründung des Bebauungsplans darauf verweist, dass der vollständige Einzelhandelsausschluss dazu diene, Flächen für Gewerbenutzungen und zum Wohnen zu erhalten, kann dies schon per se nicht Gegenstand eines auf § 9 Abs. 2a BauGB gestützten Bebauungsplans sein. Diese durchaus nachvollziehbaren städtebaulichen Ziele können lediglich durch die Festsetzung entsprechender Baugebiete nach der Baunutzungsverordnung realisiert werden. Auf die als Ausnahmevorschrift konzipierte Ermächtigungsgrundlage des § 9 Abs. 2a BauGB können sie dagegen nicht gestützt werden, da der betreffende Bebauungsplan allein der Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche dienen darf.
32 
b. Die weitere Festsetzung eines Ausschlusses „einzelhandelsnaher Dienstleistungsnutzungen“ ist zudem nicht hinreichend bestimmt und daher unwirksam.
33 
Das Gebot der Bestimmtheit planerischer Festsetzungen verlangt aus rechtsstaatlichen Gründen sowie im Hinblick auf die Rechtsnatur und den Sinn und Zweck von Bebauungsplänen, dass sich Inhalt, Umfang und Reichweite der einzelnen Festsetzungen aus dem Bebauungsplan eindeutig feststellen und erkennen lassen (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.05.2001 - 5 S 901/99 -, NVwZ-RR 2002, 556). Die Festsetzungen müssen aus sich heraus bestimmt, eindeutig und verständlich sein (Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 105. EL 2012, § 9 Rn. 14); gegebenenfalls kann auf die Begründung des Bebauungsplans als Auslegungshilfe zurückgegriffen werden (Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, a.a.O., § 9 Rn. 292).
34 
Gemessen hieran erweist sich die Festsetzung, wonach „einzelhandelsnahe Dienstleistungen“ im gesamten Plangebiet ausgeschlossen sind, als Verstoß gegen das Gebot der Bestimmtheit. Der Begriff „einzelhandelsnahe Dienstleistungsnutzungen“ ist nicht aus sich heraus verständlich. Die Beklagte erläuterte den Begriff im Rahmen der mündlichen Verhandlung dahingehend, dass „einzelhandelsnahe Dienstleistungen“ diejenigen seien, die typischerweise in einem Einkaufszentrum neben dem Einzelhandel angeboten würden. Diese Beschreibung lässt eine eindeutige Konkretisierung aber nicht zu. Denn der Beklagtenvertreter zählte insbesondere auch Post- und Bankdienstleistungen dazu. Das Entwicklungskonzept der Beklagten geht dagegen ersichtlich davon aus, dass einzelhandelsnahe Dienstleistungen von Bankdienstleistungen und Postagenturen/-filialen zu unterscheiden seien (vgl. S. 49 des Einzelhandelskonzepts). Der Begriff ist auch weder in der Baunutzungsverordnung noch in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung gebräuchlich. Der Hinweis der Beklagten auf den Beschluss des OVG Lüneburg vom 06.10.2005 (- 9 MN 43/05 -, juris) ist nicht weiterführend. Im Tatbestand dieser Entscheidung wird der Begriff der „einzelhandelsnahen Dienstleistungs- und Gastronomiebetriebe“ lediglich zur Beschreibung eines geplanten Einkaufszentrums verwendet und nicht als Festsetzung in einem Bebauungsplan in Bezug genommen. Auch in der Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums zur Ansiedlung von Einzelhandelsgroßprojekten - Raumordnung, Bauleitplanung und Genehmigung von Vorhaben vom 21.02.2011 (sog. Einzelhandelserlass, AZ.: 6-2500.4/7) findet sich der Begriff „einzelhandelsnahe Dienstleistungen“ nicht. Schließlich führt auch der Hinweis der Beklagten auf das städtebauliche Entwicklungskonzept nicht weiter. Zum einen ist das Entwicklungskonzept kein Teil der Bebauungsplanbegründung und kann daher zur Auslegung von Festsetzungen nicht herangezogen werden (Ernst/Zinkahn/ Bielenberg/Krautzberger, BauGB, a.a.O., § 9 Rn. 14). Im Übrigen finden sich auch in dem in Bezug genommenen Einzelhandelskonzept und insbesondere in dessen Glossar (S. 167 ff.) keine Erläuterungen des Begriffs, sondern lediglich beispielhafte Aufzählungen (S. 49 d. Einzelhandelskonzeptes: „z.B. Reinigung, Friseur, Reisebüro“, S. 52: „Friseur, Kosmetikstudio etc.“).
35 
c. Die Ungültigkeit der Festsetzung zum Ausschluss von „Einzelhandels- und einzelhandelsnahe(n) Dienstleistungsnutzungen jeglicher Art“ hat die Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans zur Folge. Die Ungültigkeit einzelner planerischer Festsetzungen führt nur dann - ausnahmsweise - nicht zur Ungültigkeit des gesamten Plans, wenn die restlichen Festsetzungen auch ohne den unwirksamen Teil noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB bewirken und mit der gebotenen Sicherheit anzunehmen ist, dass die Gemeinde auch einen Bebauungsplan dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 18.02.2009 - 4 B 54.08 - , juris, und vom 20.08.1991 - 4 NB 3.91 -, NVwZ 1992, 567). Dies ist hier nicht der Fall.
36 
Eine Aufrechterhaltung des Bebauungsplans unter teilweiser Fortgeltung der Festsetzung des Einzelhandelsausschlusses - beschränkt auf zentrenrelevante Einzelhandelsnutzungen - kommt entgegen der Auffassung der Beklagten nicht in Betracht. Sollen zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche bestimmte Warensortimente an nicht integrierten Standorten ausgeschlossen werden, ist im Rahmen der Abwägung eine individuelle Betrachtung der jeweiligen örtlichen Situation erforderlich (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.05.2005 - 8 S 1848/04 -, juris). Das heißt, dass eine konkret auf die Stadt Bretten zugeschnittene Sortimentsliste notwendig ist, aus der hervorgeht, welche Warensortimente als zentrenrelevant oder nicht zentrenrelevant anzusehen sind. Um die Festsetzung des Einzelhandelsausschlusses hinsichtlich der zentrenrelevanten Einzelhandelsnutzungen aufrechtzuerhalten, müsste daher den Bebauungsplanunterlagen zu entnehmen sein, welche Warensortimente nach dem Willen des Plangebers als zentrenrelevant bzw. nicht zentrenrelevant einzustufen sind. Im Entwicklungskonzept für die Stadt Bretten vom 11.03.2011, das Grundlage des Bebauungsplans ist, findet sich ein Vorschlag für eine solche „Brettener Liste“. Eine hiervon abweichende Liste war Grundlage der Veränderungssperre vom 03.11.2009, die noch einen auf zentren- und nahversorgungsrelevante Sortimente beschränkten Einzelhandelsausschluss enthielt. Da der Gemeinderat im Bebauungsplan in Abweichung von den Festsetzungen in der Veränderungssperre aber einen vollständigen Ausschluss aller Einzelhandelsnutzungen beschlossen hat, wird in den Bebauungsplanunterlagen auf keine dieser Listen Bezug genommen. Es ist daher nicht feststellbar, wie die zentrenrelevanten Sortimente im Falle eines teilweise aufrechterhaltenen Einzelhandelsausschluss zu bestimmen wären. Da der Gemeinderat von dem in der Veränderungssperre festgesetzten eingeschränkten Einzelhandelsausschluss bewusst abgerückt ist, könnte im Übrigen auch nicht mit der gebotenen Sicherheit unterstellt werden, dass er die dort in Bezug genommene Sortimentsliste seiner Beschlussfassung in unveränderter Form erneut zugrunde legen würde.
37 
Die Frage, ob der Bebauungsplan einen Abwägungsfehler, insbesondere einen Verstoß gegen das Gebot der Lastengleichheit aufweist, bedarf angesichts dessen keiner Entscheidung.
38 
2. Aufgrund der Unwirksamkeit des Bebauungsplans richtet sich die Zulässigkeit des im Innenbereich liegenden Vorhabens nach § 34 BauGB. Das Vorhaben fügt sich gemäß § 34 Abs. 1 BauGB in die nähere Umgebung ein, denn die Eigenart der näheren Umgebung entspricht keinem der in der Baunutzungsverordnung bezeichneten Baugebiete (a.) und das Vorhaben hält sich innerhalb des aus seiner Umgebung vorgegebenen Rahmens (b.). Die Frage, ob die Erschließung des Vorhabens gesichert ist, bedurfte keiner Entscheidung (c.).
39 
Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete der Baunutzungsverordnung, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach dieser Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre (§ 34 Abs. 2 BauGB).
40 
a) Die nähere Umgebung wird dadurch ermittelt, dass sowohl in Richtung vom Vorhaben auf die Umgebung als auch in Richtung von der Umgebung auf das Vorhaben geprüft wird, wie weit die jeweiligen Auswirkungen reichen. Zu berücksichtigen ist die Umgebung einmal insoweit, als sich die Ausführung des Vorhabens auf sie auswirken kann, und zum anderen, als die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst (BVerwG, Urteil vom 26.05.1978 - 4 C 9.77 -, BVerwGE 55, 369). Es kommt somit nicht nur auf die Bebauung in der unmittelbaren Nachbarschaft des Baugrundstücks an, sondern auch auf die Bebauung der weiteren Umgebung des Grundstückes insoweit, als auch diese noch prägend auf das Baugrundstück einwirkt (Ernst/Zinkahn/Bielenburg/ Krautzberger, a.a.O., § 34 Rn. 36).
41 
Nach dem Ergebnis des Augenscheins ist vorliegend neben den südlich der S...straße an das Baugrundstück angrenzenden Wohn- und Gewerbeflächen auch auf die nördliche Bebauung der S...straße im Kreuzungsbereich mit der Straße D... H... und im weiteren Verlauf der S...straße in östliche und westliche Richtung abzustellen. Denn entgegen der Auffassung der Beklagten hat die S...straße keine trennende Wirkung mit der Folge, dass für die nähere Umgebung nicht allein die südlich der Steinzeugstraße vorhandene Bebauung maßgebend ist. Die Hinweise der Beklagten auf die unterschiedlichen planerischen Festsetzungen in Bebauungs- und Flächennutzungsplänen und die in der Vergangenheit bestehenden Nutzungen haben für die vorliegende Frage, welcher Bereich zur näheren Umgebung des Baugrundstücks zählt, keine Bedeutung. Dadurch dass der Begriff der Eigenart auf das vorgefundene städtebaulich Prägende abstellt, kommt es bei der Beurteilung der Eigenart nur auf das Vorhandene an (st. Rspr.; BVerwG, Urteile vom 06.11.1968 - 4 C 31.66 -, BVerwGE 31, 22, und vom 27.08.1998 - 4 C 5.98 -, Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 190; Ernst/Zinkahn/Bielenburg/Krautzberger, a.a.O., § 34 Rn. 35 m.w.N.). Nichts anderes kann für die im ersten Schritt zu erfolgende Bestimmung der näheren Umgebung gelten. Auch hier ist allein auf die zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung tatsächlich vorhandene, städtebauliche Situation abzustellen (ebenso Ernst/Zinkahn/Bielenburg/Krautzberger, a.a.O., § 34 Rn. 36).
42 
Der Augenschein hat ergeben, dass sowohl das Gebäude, in dem die Einzelhandelsbetriebe Waschmaschinen ..., ... M... und I... ... untergebracht sind, als auch das Gebäude des ... Zoogeschäfts von dem Baugrundstück der Klägerin ohne weiteres sichtbar sind. Zwar steigt die Straße D... H... in Richtung der Einzelhandelsbetriebe auf einer Länge von ca. 80 m an und bildet nördlich der S...straße eine Böschung von ca. 15 m Höhe in westlicher und ca. 2 m Höhe in östlicher Richtung. Diese Böschung begründet jedoch weder in Bezug auf ihre Höhe noch hinsichtlich der übrigen topographischen Gegebenheiten eine trennende Wirkung der S...straße, da sie die Sicht auf die hinter ihr liegenden Gebäude nicht versperrt und durch die Straße D... H... sowohl für Fußgänger als auch Autofahrer ohne weiteres überwunden werden kann. Auch die lediglich zweispurige S...straße stellt kein trennendes Element dar. Zwar befindet sich auf der Höhe des Baugrundstücks derzeit kein gesonderter Fußgängerüberweg; die S...straße kann aber gleichwohl zu Fuß überquert werden. Angesichts dessen hat die S...straße keine trennende, sondern vielmehr eine verbindende Funktion. Zudem ist bei der Abgrenzung der näheren Umgebung vorliegend zu berücksichtigen, dass es sich sowohl bei dem streitgegenständlichen Bauvorhaben als auch bei den auf der „Diedelsheimer Höhe“ angesiedelten Betrieben um zum Teil großflächige Einzelhandelsbetriebe handelt, die im Gegensatz etwa zu einem einfachen Wohnhaus erhebliche Auswirkungen auf die Umgebung haben. Diese Betriebe sind aufgrund ihrer Größe und baulichen Gestaltung weithin sichtbar. Dies gilt insbesondere für das Vorhaben der Klägerin, das auf der Kuppe zwischen Bretten und Diedelsheim errichtet werden soll. Zudem erzeugen sie durch ihren Kunden- und Lieferverkehr vielfältige Emissionen, die einen weiten Auswirkungsbereich besitzen. Nach allem ist für den maßgeblichen Umgebungsbereich auch auf den Bereich der S...straße im Kreuzungsbereich D... H... und in ihrem weiteren Verlauf nach Osten und Westen abzustellen.
43 
In der näheren Umgebung des Bauvorhabens befinden sich daher die nördlich an das Baugrundstück anschließenden Wohnbauflächen, die im Südwesten liegenden wenigen größeren Villen, die im Westen in Richtung A...platz an das Baugrundstück angrenzenden Gewerbeflächen, die unmittelbar gegenüber der S...straße liegenden Gebäude Indianermuseum und Zoogeschäft B... sowie die nordöstlich anschließenden Einzelhandelsbetriebe (Waschmaschinen ..., ... M..., I... ..., K..., Bowlingcenter). Angesichts dieser unterschiedlichen Nutzungsarten entspricht die Eigenart der näheren Umgebung keinem der in der Baunutzungsverordnung bezeichneten Baugebiete, so dass sich die allgemeine bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens der Klägerin nach § 34 Abs. 1 BauGB richtet.
44 
b) Das Vorhaben der Klägerin, ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb, fügt sich nach § 34 Abs. 1 BauGB in die nähere Umgebung ein, da es sich innerhalb des aus seiner Umgebung hervorgehenden Rahmens hält. Bei der Prüfung ist hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung bei der Ermittlung des Rahmens grundsätzlich auf die Nutzungstypen abzustellen, die die Baunutzungsverordnung umschreibt. Sind in der näheren Umgebung bestimmte, den Begriffsbestimmungen der Baunutzungsverordnung entsprechende Nutzungsarten vorhanden, so hält ein Vorhaben, das die Merkmale einer solchen Nutzungsart aufweist, ohne weiteres den Rahmen ein (BVerwG, Urteil vom 03.04.1987 - 4 C 41.84 -, BauR 1987, 538). Das ist hier der Fall. Das Vorhaben der Klägerin findet sein Vorbild in den in der näheren Umgebung vorhandenen großflächigen Einzelhandelsbetrieben auf der „Diedelsheimer Höhe“.
45 
Auch hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung, der Bauweise und der überbaubaren Grundstücksfläche ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass sich das Vorhaben der Klägerin nicht innerhalb des sich aus der näheren Umgebung hervorgehenden Rahmens hält. Ebenso wenig ist ein Verstoß gegen das in § 34 Abs. 1 BauGB im Begriff des „Einfügens“ enthaltene Gebot der Rücksichtnahme ersichtlich.
46 
c) Ob die Erschließung des Vorhabens gesichert ist, bedurfte keiner Entscheidung, da das Vorhaben nach § 34 Abs. 3 BauGB unzulässig ist (dazu sogleich unter 3.). An der verkehrlichen Erschließung bestehen allerdings auf der Grundlage des vorliegenden Verkehrsgutachtens des Ingenieurbüros für Verkehrswesen ... vom April 2010 und dessen von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Fortschreibung der Verkehrsuntersuchung vom September 2011 Zweifel. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.09.1986 - 4 C 15.84 -, BVerwGE 75, 34; Beschluss vom 03.04.1996 - 4 B 253.95 -, NVwZ 1997, 389) ist die Erschließung eines Vorhabens im unbeplanten Innenbereich dann nicht gesichert, wenn das Vorhaben zu einer solchen Belastung der das Grundstück erschließenden Straße führen würde, dass die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht nur in Spitzenzeiten ohne zusätzliche Erschließungsmaßnahmen wie eine Verbreiterung der Straße oder die Schaffung von Einfädelspuren nicht mehr gewährleistet wäre. Bei der insofern erforderlichen Beurteilung, ob eine „in normalen Zeiten“ für die verkehrsmäßige Erschließung ausreichende Straße vorhanden ist, können nur solche „Spitzenzeiten“ vernachlässigt werden, wenn sie die Ausnahme bleiben, wenn also der zur Überlastung der Straße führende Verkehr nur gelegentlich oder zwar täglich, aber nur kurzfristig stattfindet (BVerwG, Beschluss vom 03.04.1996, a.a.O.). Vorhaben die im unbeplanten Innenbereich ausgeführt werden, müssen sich grundsätzlich mit dem Erschließungszustand abfinden, den der jeweilige Innenbereich aufweist. Die Rechtsprechung hat auch grundsätzlich eine Verpflichtung der Gemeinde, das Angebot zur Herstellung der Erschließung anzunehmen (vgl. § 124 Abs. 3 Satz 2 BauGB), abgelehnt (vgl. hierzu Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 11. Aufl. 2009, § 34 Rdnr. 22 m.w.N.). Nach den vorliegenden Verkehrsgutachten dürfte unter Berücksichtigung der derzeitigen Verkehrsbelastungen und zusätzlicher Verkehrserzeugung aus dem E...-Markt eine Leistungsfähigkeit des Knotenpunkts S...straße/D... H... unter Beibehaltung der Verkehrsregelung über Verkehrszeichen nicht nachgewiesen sein.
47 
3. Das Vorhaben verstößt gegen § 34 Abs. 3 BauGB. Nach dieser Vorschrift dürfen von Vorhaben nach § 34 Abs. 1 oder 2 BauGB keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein. Die Vorschrift findet auf das klägerische Vorhaben Anwendung (a.). Jedenfalls bei der Altstadt und dem Bereich Westliche Melanchthonstraße handelt es sich um zentrale Versorgungsbereiche im Sinne dieser Regelung, die Standorte Wilhelmstraße und Kraichgauzentrum stellen dagegen keine zentralen Versorgungsbereiche dar (b.). Es ist auch zu erwarten, dass das klägerische Vorhaben schädliche Auswirkungen auf den bzw. die zentralen Versorgungsbereiche haben wird (c.).
48 
a. Das Vorhaben der Klägerin muss sich an § 34 Abs. 3 BauGB messen lassen. Es bedarf keiner Entscheidung, ob § 34 Abs. 3 BauGB auch auf solche Vorhaben Anwendung findet, die selbst innerhalb eines zentralen Versorgungsbereiches liegen oder diesen erweitern (in diese Richtung BVerwG, Urteil vom 12.02.2009 - 4 B 5.09 -, NVwZ 2009, 781; ablehnend Gatz, jurisPR-BVerwG 18/2012, Anm. 1), denn der Einzelhandelsstandort „Diedelsheimer Höhe“ ist kein zentraler Versorgungsbereich.
49 
Zentrale Versorgungsbereiche im Sinne des § 34 Abs. 3 BauGB sind räumlich abgrenzbare Bereiche einer Gemeinde, denen auf Grund vorhandener Einzelhandelsnutzungen - häufig ergänzt durch diverse Dienstleistungen und gastronomische Angebote - eine Versorgungsfunktion über den unmittelbaren Nahbereich hinaus zukommt (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.12.2009 - 4 C 2.08 -, BVerwGE 136,10; Urteil vom 11.10.2007 - 4 C 7.07 -. BVerwGE 129, 307). Bei der Beurteilung, ob ein Versorgungsbereich einen zentralen Versorgungsbereich i.S.d. § 34 Abs. 3 BauGB bildet, bedarf es einer wertenden Gesamtbetrachtung der städtebaulich relevanten Gegebenheiten. Auch eine räumlich konzentrierte Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben, die darauf angelegt ist, einen fußläufigen Einzugsbereich zu versorgen, kann einen zentralen Versorgungsbereich i.S.d. § 34 Abs. 3 BauGB bilden. Entscheidend ist, dass der Versorgungsbereich nach Lage, Art und Zweckbestimmung eine für die Versorgung der Bevölkerung in einem bestimmten Einzugsbereich zentrale Funktion hat. Der Begriff ist nicht geografisch im Sinne einer Innenstadtlage oder Ortsmitte, sondern funktional zu verstehen (zuletzt VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 01.03.2012 – 5 S 1749/10 -, juris; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 20.11.2006 - 4 B 50.06 -, juris). Zudem setzt ein zentraler Versorgungsbereich im Sinne des § 34 Abs. 3 BauGB eine städtebaulich integrierte Lage voraus. Deswegen bilden isolierte Standorte mit einzelnen Einzelhandelsbetrieben keinen zentralen Versorgungsbereich, auch wenn sie über einen weiten Einzugsbereich verfügen und eine beachtliche Versorgungsfunktion erfüllen mögen (BVerwG, Urteil vom 17.12.2009, a.a.O.).
50 
Entgegen der Auffassung der Klägerin weist der Standort „Diedelsheimer Höhe“ keine derartige städtebaulich integrierte Lage auf. Die „Diedelsheimer Höhe“ ist nach Süden hin durch die Bundesstraße ... von der Innenstadt Bretten abgegrenzt. Demgegenüber liegt die Wohnbebauung in Diedelsheim zwar in räumlicher Nähe, sie ist jedoch in keiner Weise auf die „Diedelsheimer Höhe“ ausgerichtet. Die „Diedelsheimer Höhe“ liegt - ihrem Namen entsprechend - auf der Kuppe einer Anhöhe. Sie ist von Diedelsheim aus entweder über die S...straße oder aber über die Straße A... Ei... zu erreichen. Die Straße A... E... ist lediglich in Richtung Diedelsheim mit einigen Wohnhäusern bebaut. Sie dient nicht der Erschließung der „Diedelsheimer Höhe“ und kann aufgrund ihrer geringen Breite derzeit nur in Richtung „Diedelsheimer Höhe“ und nicht umgekehrt befahren werden. In westlicher und nördlicher Richtung schließt sich an die „Diedelsheimer Höhe“ der Außenbereich an. Zudem sind die bestehenden Einzelhandelsbetriebe auf der „Diedelsheimer Höhe“ ausschließlich für Autofahrer und nicht für Fußgänger ausgelegt (vgl. zum Kriterium der fußläufigen Erreichbarkeit Kuschnerus, ZfBR 2009, 24, 26). So ist das Gebiet lediglich durch die Bushaltestelle Am Eichbaum an den öffentlichen Nahverkehr angebunden, die an der Kreuzung S...straße/F...straße liegt. Die Entfernung zum Bahnhof Bretten beträgt rund 700 m. Die nur am westlichen Ende angrenzende Wohnbebauung, die besondere topographische Lage auf der Anhöhe und die nur unzureichende Erreichbarkeit durch Fußgänger führen in ihrer Gesamtschau dazu, dass vorliegend das Merkmal der integrierten Lage fehlt. Diese Beurteilung wird im Übrigen in dem von der Klägerin vorgelegten ...-Gutachten (...Gutachten, S. 26: „Standort des Vorhabens liegt innerhalb des Siedlungsgefüges, zählt aber derzeit nicht zu den integrierten Einkaufslagen in Bretten“) und in dem Einzelhandelskonzept der Beklagten vom 11.03.2011 (Einzelhandelskonzept, S. 83: „städtebaulich nicht integrierte Lage“) geteilt.
51 
b. Als zentraler Versorgungsbereich in Bretten ist demgegenüber die Altstadt anzusehen (aa.). Ob auch der Bereich Westliche Melanchthonstraße diesem Versorgungsbereich zuzurechnen ist, kann offen bleiben. Denn jedenfalls stellt er einen eigenständigen zentralen Versorgungsbereich dar (bb.). Die Standorte Wilhelmstraße und Kraichgauzentrum sind demgegenüber nicht als zentrale Versorgungsbereich zu qualifizieren (cc.).
52 
aa) In der Brettener Altstadt rund um den Marktplatz finden sich neben diversen Dienstleistungsangeboten und Gastronomiebetrieben derzeit noch in ausreichendem Maße Einzelhandelsnutzungen, die eine Qualifikation dieses Bereiches als zentraler Versorgungsbereich erlauben (ebenso das Einzelhandelskonzept, S. 165). Erforderlich für die Annahme eines zentralen Versorgungsbereiches ist, dass der betreffende Bereich zumindest die wohnortnahe Grundversorgung sicherstellt. Dies setzt ein Warenangebot voraus, das den kurzfristigen Bedarf und Teile des mittelfristigen Bedarfs abdeckt. Dabei muss das Warenangebot zur Deckung des kurzfristigen Bedarfs aber nur die wesentlichen Bedürfnisse des täglichen Bedarfs befriedigen, insbesondere die Grundversorgung mit Lebensmitteln und Drogerieartikeln. Ein Angebot von Waren aller Art ist insoweit nicht erforderlich (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.04.2012 - 8 S 198/11 -, NVwZ-RR 2012, 588). Durch die Insolvenz des Kaufhauses ... sowie des Sch...-Drogeriemarktes beschränken sich die Versorgungsmöglichkeiten mit Lebensmitteln und Drogeriewaren in der Altstadt derzeit auf einige wenige Geschäfte, wobei alleine der „... Markt“ mit einer Verkaufsfläche von 302 m2 eine vollständige Grundversorgung in diesem Bereich anbietet. Hinsichtlich der Lebensmittelversorgung wird das Angebot durch den Wochenmarkt, der auf dem Marktplatz stattfindet, ergänzt, womit eine Grundversorgung mit Lebensmitteln und Drogerieartikeln sichergestellt ist.
53 
bb) Es spricht einiges dafür, dass auch der Bereich der Westlichen Melanchthonstraße dem zentralen Versorgungsbereich Altstadt zuzuordnen ist. Zwar dehnt sich der gesamte Bereich (Westliche Melanchthonstraße im Westen bis Altstadt im Osten) auf einer Länge von über 1000 m aus, der Bereich ist jedoch durchgängig mit einer Vielzahl von Einzelhandelsgeschäften der verschiedensten Branchen ausgestattet. Dieses Angebot wird zudem ergänzt durch Bank- und Postdienstleistungen. Dabei liegen die einzelnen Geschäfte jeweils in Sichtweite und bilden somit einen gemeinsamen Bereich. Die Biegung der Z...straße in südlicher Richtung verhindert zwar das Durchfahren des Bereichs in östlicher Richtung. Die fußläufige Verbindung wird dadurch jedoch nicht beeinträchtigt.
54 
Selbst wenn man in der Z...straße eine städtebauliche Zäsur zwischen der Altstadt und dem Bereich Westliche Melanchthonstraße sehen wollte, die eine gemeinsame Betrachtung verhinderte (so das Einzelhandelskonzept, S.56: „infrastrukturelle Barriere“), erfüllt der Bereich Westliche Melanchthonstraße jedenfalls die Voraussetzungen für das Vorliegen eines eigenständigen zentralen Versorgungsbereichs. Denn hinsichtlich des vorhandenen Warenangebots ist mit den dort angesiedelten Einzelhandelsbetrieben, insbesondere H..., L... und d..., eine Grundversorgung mit Lebensmitteln und Drogerieartikeln vollständig gegeben. Dieser Bereich weist zudem eine integrierte Lage auf, da er im Norden und Westen von Wohnbebauung umgeben ist. Im Süden befindet sich in unmittelbarer Nähe der Brettener Bahnhof, der einen Anschluss des Bereichs an den öffentlichen Nahverkehr sicherstellt. In östlicher Richtung jenseits der Z...straße schließen sich teils Wohnnutzungen, teils gewerbliche Nutzungen an. Der Standort ist angesichts der vorhandenen Parkplätze für den motorisierten Verkehr gut zu erreichen, gleiches gilt aber auch hinsichtlich seiner fußläufigen Erreichbarkeit für Bewohner der umgebenden Wohngebiete (ebenso Einzelhandelskonzept, S. 85: „Der Standort befindet sich in städtebaulich sonstiger integrierter Lage und ist sowohl zu Fuß aus den angrenzenden Wohngebieten als auch mit dem Pkw gut zu erreichen.“)
55 
cc) Demgegenüber handelt es sich bei den Einzelhandelsstandorten Wilhelmstraße und Kraichgauzentrum nicht um zentrale Versorgungsbereiche der Stadt Bretten. Bei beiden Standorten fehlt es an der erforderlichen städtebaulich integrierten Lage. Der Einzelhandelsstandort Wilhelmstraße wird in südwestlicher Richtung durch die Bahnlinie begrenzt, in nordöstlicher Richtung grenzt mit der W...straße (...), in deren Mitte Grünbewuchs steht, eine vielbefahrene Hauptverkehrsstraße den Standort von der Innenstadt Brettens ab. Zudem befinden sich nördlich der W...straße keine weiteren Einzelhandelsgeschäfte, die eine Verbindung zur Altstadt herstellen könnten. Der Bereich Wilhelmstraße ist - ebenso wie die „Diedelsheimer Höhe“ - ersichtlich auf Autofahrer ausgerichtet, so dass keine städtebaulich integrierte Lage gegeben ist (ebenso Einzelhandelskonzept, S. 84; a. A. GMA-Gutachten, S. 6). Gleiches gilt für das in östlicher Richtung angrenzende Kraichgauzentrum. Das Gelände des Kraichgauzentrums liegt zwischen den beiden Bahnlinien und der P... Straße. Die Eingänge zu den vorhandenen Geschäften sind auf den großflächigen Parkplatz ausgerichtet. Zwar lässt sich das Kraichgauzentrum von der in unmittelbarer Nähe gelegenen Haltestelle Bretten ... mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichen. Eine städtebaulich integrierte Lage kann mangels Wohnbebauung in der näheren Umgebung jedoch nicht festgestellt werden (ebenso Einzelhandelskonzept, S. 85; a. A. ...-Gutachten, S. 6).
56 
c. Von dem klägerischen Vorhaben sind schädliche Auswirkungen für den zentralen Versorgungsbereich Altstadt zu erwarten (sogleich unter aa.). Schädliche Auswirkungen treffen auch den Bereich Altstadt und westliche Melanchthonstraße, sofern man beide Bereiche gemeinsam als zentralen Versorgungsbereich ansieht (sogleich unter bb.). Jedenfalls aber ist der isoliert betrachtete zentrale Versorgungsbereich Westliche Melanchthonstraße von schädlichen Auswirkungen betroffen (sogleich unter cc.).
57 
Schädliche Auswirkungen i.S.d. § 34 Abs. 3 BauGB sind dann zu erwarten, wenn die Funktionsfähigkeit gerade des betroffenen zentralen Versorgungsbereichs in beachtlichem Ausmaß beeinträchtigt und damit gestört wird. Eine solche Funktionsstörung liegt vor, wenn der Versorgungsbereich seinen Versorgungsauftrag generell oder hinsichtlich einzelner Branchen nicht mehr in substantieller Weise wahrnehmen kann. Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche sind nicht erst dann schädlich, wenn sie die Schwelle zur Unzumutbarkeit überschreiten. Schutzzweck des § 34 Abs. 3 BauGB ist die Vermeidung städtebaulich „nachhaltiger“ Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.12.2009, a.a.O.; Urteil vom 11.10.2007, a.a.O.). Zu berücksichtigen sind bei großflächigen Einzelhandelsbetrieben insbesondere die Verkaufsfläche des Vorhabens im Vergleich zu den im Versorgungsbereich vorhandenen Verkaufsflächen derselben Branche, die voraussichtliche Umsatzverteilung, die Entfernung zwischen dem Vorhaben und dem betroffenen zentralen Versorgungsbereich, eine etwaige Vorschädigung des Versorgungsbereichs oder die Gefährdung eines vorhandenen „Magnetbetriebs“, der maßgebliche Bedeutung für die Funktionsfähigkeit des zentralen Versorgungsbereichs hat (BVerwG, Beschluss vom 12.01.2012 - 4 B 38.11 -, BauR 2012, 760). Die Vermutungsregel des § 11 Abs. 3 Sätze 3 und 4 BauNVO gilt dabei für die bauplanungsrechtliche Beurteilung großflächiger Einzelhandelsbetriebe im unbeplanten Innenbereich nach § 34 Abs. 1 und 3 BauGB weder unmittelbar noch entsprechend (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.02.2009 - 4 B 3.09 -, Buchholz 406.12 § 11 BauNVO Nr. 34). Die Entscheidung, anhand welcher Methode ein voraussichtlicher Kaufkraftabfluss prognostisch ermittelt wird, obliegt grundsätzlich dem Tatsachengericht (BVerwG, Beschluss vom 03.08.2011 – 4 BN 15.11 -, ZfBR 2011, 777).
58 
Für die Frage, ob von einem Vorhaben „schädliche Auswirkungen“ zu erwarten sind, stellt das Ausmaß der künftigen Umsatzverteilung ein wesentliches Indiz dar. Die Rechtsprechung verlangt für die Annahme schädlicher Auswirkungen regelmäßig Umsatzeinbußen oder Kaufkraftabflüsse von mindestens 10 % (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26.09.2007 - 3 S 1119/07 -, S. 4 m.w.N.). Liegen jedoch bereits erhebliche Vorschädigungen vor, die sich durch Leerstände oder die Schließung früherer sog. Frequenzbringer äußern, kann im Einzelfall auch bei Umsatzverteilungen von weniger als 10 % vom Vorliegen schädlicher Auswirkungen ausgegangen werden (ebenso OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 01.02.2010, a.a.O.; a.A. wohl OVG Lüneburg, Urteil vom 17.01.2008 - 1 LB 154/07 -, ZfBR 2008, 482). Dies gilt insbesondere, wenn wie hier weitere Faktoren hinzukommen, die die Erwartung schädlicher Auswirkungen begründen.
59 
aa) Vorliegend hat die Klägerin mit dem ...-Gutachten eine Untersuchung des prognostizierten Kaufkraftflusses für ihr Vorhaben vorgelegt, in dem die zu erwarteten Umverteilungswirkungen bei Nahrungs- und Genussmitteln sowie bei Drogeriewaren im Hinblick auf die Altstadt sowie im Hinblick auf die Bereiche Kraichgauzentrum, Westliche Melanchthonstraße und Wilhelmstraße gemeinsam ausgewiesen sind. Hinsichtlich der Altstadt ist danach im Bereich Lebensmittel von einer Umsatzverteilung in Höhe von 4-5 % auszugehen; im Bereich Drogeriewaren beträgt die zu erwartende Umsatzverteilung 3-4 % (vgl. GMA-Gutachten, S. 22 f.). Dieser prognostizierte Kaufkraftabfluss von deutlich weniger als 10 % schließt die Annahme schädlicher Wirkungen jedoch nicht aus. Denn bei der Prognose ist in Bezug auf die Altstadt zu berücksichtigen, dass der zentrale Versorgungsbereich erhebliche Vorschädigungen aufweist und bereits jetzt nur noch in geringem Umfang die Grund- und Nahversorgung sicherstellen kann. Die negative Entwicklung wird im Einzelhandelskonzept der Beklagten im Einzelnen dargestellt (vgl. S. 20 ff.). Verstärkt wird diese Entwicklung durch die zwischenzeitlich erfolgte Schließung des Drogeriemarktes Sch... Der Anteil, den das in der W... Straße befindliche frühere Kaufhaus ... bei der Erfüllung der Funktion des zentralen Versorgungsbereichs übernommen hatte, ist nach dessen Schließung im Jahr 2009 ersatzlos weggefallen. Die Schließung dieses „Magnetbetriebs“, der ersichtlich auch die Funktion eines Frequenzbringers für die Altstadt hatte, führt zu einer besonderen Gefährdung des zentralen Versorgungsbereichs, bei dem auch geringfügige Änderungen erhebliche Auswirkungen haben können.
60 
Hinzu kommt, dass bereits der Vergleich der Verkaufsflächen für Lebensmittel und Drogeriewaren auf der „Diedelsheimer Höhe“ unter Einbeziehung des klägerischen Vorhabens einerseits mit den entsprechenden Verkaufsflächen im Bereich der Altstadt andererseits für das Vorliegen schädlicher Auswirkungen spricht. Im Rahmen des Verkaufsflächenvergleichs sind die bereits bestehenden Einzelhandelsnutzungen auf der „Diedelsheimer Höhe“ mit einzubeziehen, denn schädliche Auswirkungen können sich auch daraus ergeben, dass das geplante Vorhaben zusammen mit bereits vorhandenen Betrieben eine Beeinträchtigung des geschützten zentralen Versorgungsbereichs bewirkt. So kann ein gerade noch unbedenkliches Nebeneinander an nicht integrierten Standorten in räumlicher Nähe zum Versorgungsbereich und Angeboten derselben Branche im geschützten Versorgungsbereich durch das Hinzutreten eines weiteren branchengleichen Vorhabens in eine städtebaulich beachtliche Schädigung der Funktionsfähigkeit des Versorgungsbereichs umschlagen (BVerwG, Urteil vom 17.12.2009, a.a.O; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 01.02.2010 – 7 A 1635/07 -, BauR 2010, 1188). Das auf der „Diedelsheimer Höhe“ bereits bestehende K... umfasst eine Verkaufsfläche von 4.690 m2. Die Gesamtverkaufsfläche für Lebensmittel und Drogeriewaren würde durch das klägerische Vorhaben auf insgesamt 8.490 m2 vergrößert. In der Brettener Altstadt existiert demgegenüber derzeit nur noch eine Verkaufsfläche von 702 m2 für Lebensmittel und Drogeriewaren. Selbst unter zusätzlicher Berücksichtigung des Wochenmarktes, für den keine Verkaufsflächenangaben vorliegen und der durch sein lediglich tageweises Angebot in diesen Verkaufsflächenvergleich auch nur schwer einbezogen werden kann, ist das gravierende Übergewicht des Standortes „Diedelsheimer Höhe“ offensichtlich.
61 
Schädliche Auswirkungen für die Brettener Altstadt sind zudem in Anbetracht des bestehenden Kaufkraftpotenzials der Stadt Bretten zu erwarten (vgl. zu diesem Kriterium VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 01.03.2012, a.a.O.). Der künftige zusätzliche Flächenbedarf - also die Einzelhandelsfläche, die ohne spürbare Umsatzverteilungen zu Lasten bestehender Anbieter in Bretten realisiert werden könnte - beträgt im Bereich der nahversorgungsrelevanten Sortimente bis zum Jahr 2020 realistischerweise 0 bis 1.825 m2 (vgl. Einzelhandelskonzept, S. 120). Die Rüge der Klägerin, das Einzelhandelsgutachten sei methodisch fehlerhaft, weil es die „Diedelsheimer Höhe“ nicht als zentralen Versorgungsbereich ausweise, steht einer Zugrundelegung dieser Berechnungen nicht entgegen. Zum einen betrifft die Rüge nicht die Frage des vorhandenen Kaufkraftpotenzials, zum anderen geht das Einzelhandelskonzept zu Recht davon aus, dass es sich bei der „Diedelsheimer Höhe“ - wie bereits ausgeführt - nicht um einen zentralen Versorgungsbereich handelt. Das klägerische Vorhaben mit einer geplanten Verkaufsfläche von 3.800 m2 überschreitet dieses maximal 1.825 m2 umfassende Verkaufsflächenpotenzial um etwa das Doppelte und beschränkt sich damit nicht auf die Ausschöpfung des vorhandenen Wachstumspotenzials, sondern geht deutlich darüber hinaus.
62 
Zuletzt kann auch die deutliche Überschreitung der Grenze zur Großflächigkeit durch das klägerische Vorhaben als weiterer Beleg für die Schädlichkeit des Vorhabens gewertet werden, der das bereits aus den übrigen Kriterien gewonnene Bild, nämlich die Prognose, dass schädliche Auswirkungen im Sinne des § 34 Abs. 3 BauGB zu erwarten sind, bestätigt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.06.2010 - 4 B 75.09 -, ZfBR 2010, 580).
63 
bb) Nichts anderes ergibt sich, wenn der Bereich Westliche Melanchthonstraße zum zentralen Versorgungsbereich der Altstadt hinzuzurechnen wäre.
64 
Hinsichtlich eines derart erweiterten zentralen Versorgungsbereiches Altstadt mit Westlicher Melanchthonstraße liegen spezifische Prognosen der zu erwartenden Umsatzverteilung nicht vor. Im Hinblick auf die im ...-Gutachten zusammen betrachteten Einkaufsstandorte Westliche Melanchthonstraße, Kraichgauzentrum sowie Wilhelmstraße wird im Bereich Nahrungs- und Genussmittel eine Umverteilung von insgesamt 12-13 % prognostiziert. Für den Bereich Westliche Melanchthonstraße ist – isoliert betrachtet – von einem höheren Kaufkraftabfluss auszugehen, denn ausweislich der Ausführungen der Gutachter betrifft die Umverteilung hinsichtlich dieser Standorte in erster Linie den Einkaufsschwerpunkt Melanchthonstraße mit H... und L... Dies werde durch die Nähe des Vorhabenstandortes sowie die Sortimentsüberschneidungen, gerade mit H..., bedingt (S. 22 des ...-Gutachtens). Diese Aussagen sind ohne weiteres plausibel und erscheinen nachvollziehbar. Hinsichtlich der zu erwartenden Umverteilungen im Bereich Drogeriewaren prognostiziert das Gutachten für die Standorte Westliche Melanchthonstraße, Kraichgauzentrum und Wilhelmstraße gemeinsam 7-8 %. Da der Anteil der Umverteilung, der auf den Bereich Lebensmittel fällt, mit 3,5 Mio EUR, und derjenige, der auf den Bereich Drogeriewaren fällt, mit 0,6 Mio EUR zu beziffern ist, kann hinsichtlich des Standortes Westliche Melanchthonstraße - wiederum isoliert betrachtet - mit einer Gesamtumsatzumverteilung von mehr als 10 % gerechnet werden.
65 
Der Einwand der Klägerin, dass es sich bei den im Bereich Westliche Melanchthonstraße betroffenen Einzelhandelsbetrieben um Discounter und Einzelhandelsketten handele, deren Kalkulation eine Umsatzverringerung in dieser Größenordnung erlaubten, und dass daher nicht mit Geschäftsaufgaben zu rechnen sei, greift nicht durch. Zum einen bleibt dieser Einwand völlig unsubstantiiert, da nicht erkennbar ist, auf welche Tatsachen die Prognose gestützt wird. Zum anderen geht der Einwand auch deshalb fehl, weil bei der Beurteilung, ob von einem Vorhaben schädliche Auswirkungen im Sinne des § 34 Abs. 3 BauGB zu erwarten sind, nicht der einzelne Betrieb, sondern der gesamte zentrale Versorgungsbereich in den Blick zu nehmen ist.
66 
Die prognostizierten Umverteilungswirkungen entsprechen den Ergebnissen des Verkaufsflächenvergleichs. Während die „Diedelsheimer Höhe“ nach Erweiterung um das klägerische Vorhaben eine Verkaufsfläche von insgesamt 8.490 m2 umfassen würde, sind in der Altstadt mitsamt dem Standort Westliche Melanchthonstraße immerhin 4.617 m2 entsprechende Verkaufsfläche vorhanden. Aber auch insoweit überwiegt das Angebot auf der „Diedelsheimer Höhe“ bei weitem. Das dortige Angebot würde, im Falle der Realisierung des klägerischen Vorhabens, knapp das Doppelte der im Bereich Altstadt erweitert um die Westliche Melanchthonstraße befindlichen Verkaufsfläche aufweisen.
67 
Schädliche Auswirkungen des klägerischen Vorhabens für den um den Standort Westliche Melanchthonstraße erweiterten Altstadtbereich sind insbesondere auch aufgrund der geringen Entfernung von ca. 600 m zwischen dem Vorhaben und dem betroffenen zentralen Versorgungsbereich zu erwarten (ebenso ...-Gutachten, S. 22). Hinzu kommt die Tatsache, dass die „Diedelsheimer Höhe“ aus der Innenstadt über die ...straße und den A...platz mit dem Auto gut zu erreichen ist und damit in unmittelbarer räumlicher Nähe zu diesem Bereich liegt.
68 
Auch im Hinblick auf den erweiterten Altstadtbereich stellen sowohl das auf 1.825 m2 begrenzte Kaufkraftpotenzial der Stadt Bretten als auch die Überschreitung der Grenze zur Großflächigkeit durch das klägerische Vorhaben weitere Indizien dar, die die Schädlichkeit des Vorhaben bestätigen.
69 
cc) Zuletzt sind schädliche Auswirkungen auch zu erwarten, wenn man allein den Bereich Westliche Melanchthonstraße als betroffenen zentralen Versorgungsbereich betrachtet.
70 
Wie bereits ausgeführt, ist im Hinblick auf die Westliche Melanchthonstraße von einer Umsatzverteilung zugunsten des klägerischen Vorhabens von über 10 % auszugehen. Die unmittelbare räumliche Nähe und die gute Erreichbarkeit für Autofahrer gerade aus der Westlichen Melanchthonstraße verstärken die schädliche Wirkung dieser Umsatzverteilung. Auch insoweit bestätigen die Tatsache, dass das klägerische Vorhaben das bestehende Verkaufsflächenpotenzial bei weitem überschreitet, und nicht zuletzt der Umstand, dass es sich bei dem klägerischen Vorhaben um einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb handelt, die Annahme schädlicher Auswirkungen auch allein bezogen auf den Standort Westliche Melanchthonstraße.
71 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
72 
Die Zulassung der Berufung findet ihre Grundlage in § 124a Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO; die Klärung der Rechtsfrage, ob und wenn ja, unter welchen tatsächlichen Voraussetzungen in einem auf § 9 Abs. 2a BauGB gestützten Bebauungsplan auch nicht zentrenrelevanter Einzelhandel ausgeschlossen werden kann, ist von grundsätzlicher Bedeutung. Gleiches gilt für die Frage, ob und wenn ja, unter welchen Voraussetzungen die Annahme schädlicher Auswirkungen auf einen zentralen Versorgungsbereich auch dann möglich ist, wenn ein vorliegendes Marktgutachten lediglich einen Kaufkraftabfluss von 4-5 % prognostiziert. Diese Fragen sind in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht geklärt.
73 
Beschluss
74 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG, § 39 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Nr. 9.1.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit auf 570.000,00 EUR festgesetzt.
75 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als

1.Wohnbauflächen(W)
2.gemischte Bauflächen(M)
3.gewerbliche Bauflächen(G)
4.Sonderbauflächen(S).

(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als

1.Kleinsiedlungsgebiete(WS)
2.reine Wohngebiete(WR)
3.allgemeine Wohngebiete(WA)
4.besondere Wohngebiete(WB)
5.Dorfgebiete(MD)
6.dörfliche Wohngebiete(MDW)
7.Mischgebiete(MI)
8.urbane Gebiete(MU)
9.Kerngebiete(MK)
10.Gewerbegebiete(GE)
11.Industriegebiete(GI)
12.Sondergebiete(SO).

(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.

(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet

1.
nach der Art der zulässigen Nutzung,
2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
gliedern. Die Festsetzungen nach Satz 1 können auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden; dies gilt auch für Industriegebiete. Absatz 5 bleibt unberührt.

(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,

1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder
2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen

1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind,
2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder
3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.

(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.

(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.

(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.

Tenor

Der Bebauungsplan "Gewerbepark Stuttgarter Straße/nördlich Bahnhof Bietigheim“ in der Fassung vom 30. Juni 2009 und in der Fassung vom 25. September 2012 wird für unwirksam erklärt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Antragstellerin wendet sich gegen den Bebauungsplan „Gewerbepark Stuttgarter Straße / nördlich Bahnhof Bietigheim“ der Antragsgegnerin.
Der Bebauungsplan umfasst eine überwiegend bebaute Fläche von ca. 13,8 ha zwischen der Stuttgarter Straße (B 27) im Westen und Süden und der Bahnlinie, die das Plangebiet im Norden und Osten begrenzt. Das gesamte Gelände zählte früher zum Werksgelände der Firma ...... (...- ... ...-...); teilweise wird es von dieser heute noch als Verwaltungs- und untergeordneter Produktionsstandort genutzt. Im Plangebiet liegen auch die Grundstücke Flst.-Nrn. ..., ..., ..., ... und ... mit einer Gesamtfläche von ca. 4,8 ha, die im Eigentum der Antragstellerin stehen und großflächig mit Gewerbehallen bebaut sind.
Der Bebauungsplan enthält für das Plangebiet allein die Festsetzung:
„Einzelhandelsbetriebe jeder Art sind ausgeschlossen. Die zulässige Nutzung bestimmt sich im Übrigen nach § 34 BauGB“.
Das Planungsverfahren, das die Antragsgegnerin aus Anlass mehrerer Bauvoranfragen der Antragstellerin über die planungsrechtliche Zulässigkeit unterschiedlicher Einzelhandelsbetriebe auf ihren Grundstücken einleitete, verlief wie folgt: Am 17.02.2009 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin, für das jetzige Plangebiet einen Bebauungsplan nach § 9 Abs. 2a BauGB im vereinfachten Verfahren aufzustellen, sowie einen Entwurf, dessen Festsetzungen dem jetzigen Plan entsprachen, öffentlich auszulegen. In der Begründung wurde als Planziel die Sicherung und Entwicklung der Innenstadt Bietigheim als eines regionalbedeutsamen Einzelhandelsschwerpunkts sowie definierter zentraler stadtteilbezogener Versorgungsbereiche (Buch und Bissingen) auf der Basis des Einzelhandelskonzepts der Antragsgegnerin genannt. Zu dessen Realisierung solle die zu überplanende Fläche von jeglichem Einzelhandel freigehalten werden, unabhängig von dessen Groß- oder Nichtgroßflächigkeit, Innenstadt- oder Nichtinnenstadtrelevanz. Denn nach dem „...-Gutachten“ würde Einzelhandel im Plangebiet zu einer Schwächung der genannten Zentren durch einen Kaufkraftabzug führen. Dies gelte auch für die Zulassung von nicht innenstadtrelevanten Sortimenten, weil stets innenstadtrelevante Randsortimente mit zuzulassen seien.
Davor hatte die Antragsgegnerin ihr im Jahre 1993 erstelltes und im Jahr 2007 fortgeschriebenes Einzelhandelskonzept auf Grundlage einer Markt- und Standortuntersuchung der ... überarbeitet; der Gemeinderat hatte die aktualisierte Fassung vom Januar 2009 am 27.01.2009 gebilligt.
Die öffentliche Auslegung des Planentwurfs einschließlich Begründung erfolgte nach öffentlicher Bekanntmachung am 21.02.2009 in der Zeit vom 02.03.2009 bis 02.04.2009. Die Antragstellerin erhob mit Schreiben vom 31.03.2009 Einwendungen und machte im Wesentlichen geltend, Einzelhandel auf ihren Grundstücken stehe der Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Innenstadt von Bietigheim sowie in den Ortskernen von Bissingen und Buch nicht entgegen. Er stelle vielmehr eine sinnvolle Ergänzung der stadtnahen zentralen Versorgungsbereiche dar, da es sich um einen geografisch städtebaulich integrierten Standort handele. In den stadtnahen zentralen Versorgungsbereichen gebe es keine Entwicklungsflächen für dort wünschenswerte Einzelhandelsnutzungen. Das ...-Gutachten habe nicht untersucht, ob eine Einzelhandelsentwicklung auf den Grundstücken der Antragstellerin eine konkrete Beeinträchtigung der Zentren zur Folge habe. Der Bebauungsplanentwurf schließe zudem jegliche Einzelhandelsnutzung aus, ohne zwischen zentrenrelevanten und nicht zentrenrelevanten Sortimenten zu unterscheiden. Auf den Grundstücken der Antragstellerin sei damit selbst der Einzelhandel mit Kraftfahrzeugen nicht mehr möglich, obwohl er keinerlei Auswirkungen auf die Zentren habe. Unzutreffend sei auch die Erwägung, dass Einzelhandelsbetriebe mit nicht innenstadtrelevanten Sortimenten immer innenstadtrelevante Randsortimente anböten.
Am 30.06.2009 wies der Gemeinderat der Antragsgegnerin die Einwendungen der Antragstellerin zurück und beschloss den Planentwurf als Satzung. Der Plan wurde ausgefertigt und am 08.07.2009 öffentlich bekanntgemacht.
Die Antragstellerin hat am 28.05.2010 das Normenkontrollverfahren eingeleitet und beantragt, den Bebauungsplan vom 30.06.2009 für unwirksam zu erklären. Mit Schreiben vom 06.07.2010 hat sie gegenüber der Antragsgegnerin die Fehlerhaftigkeit des Plans gerügt und im Einzelnen ausgeführt, dass der Ausschluss jeglichen Einzelhandels im Plangebiet - in dem sich bereits ein Sportartikelladen mit einer Verkaufsfläche von 111,6 m² befinde - auf der Grundlage von § 9 Abs. 2a BauGB durch das Einzelhandelskonzept der Antragsgegnerin insbesondere mit Blick auf den Ausschluss nicht zentrenrelevanter Sortimente und handwerksbezogenen Einzelhandels nicht getragen werde. Entsprechend hat sie ihren Normenkontrollantrag begründet.
10 
Am 26.06.2012 hat der Gemeinderat der Antragsgegnerin beschlossen, zum Plan ein ergänzendes vereinfachtes Verfahren durchzuführen, um die bisherige Zielsetzung, insbesondere im Hinblick auf den Ausschluss jeglichen Einzelhandels, zu untermauern und deutlicher herauszuarbeiten, und das Planverfahren mit der öffentlichen Auslegung wieder aufzunehmen. Diese Auslegung ist nach öffentlicher Bekanntmachung vom 05.07.2012 in der Zeit vom 16.07.2012 bis 16.08.2012 erfolgt. Die Antragstellerin hat in dieser Zeit erneut Einwendungen gegen den Plan erhoben. Diese hat der Gemeinderat der Antragsgegnerin am 25.09.2012 zurückgewiesen und dann den Bebauungsplan mit neuer Begründung als Satzung beschlossen. Die neue Begründung des Plans wiederholt die frühere und ergänzt, allgemeines Ziel und Zweck der Planung sei auch die Sicherung der immer knapper werdenden Flächen für gewerbliche Nutzungen und Dienstleistungen. Würde Einzelhandel zugelassen, würde das heute schon hohe Verkehrsaufkommen kräftig gesteigert und die Verkehrsfunktion der B27 als Hauptverkehrsstraße in Frage gestellt. Nach dem Einzelhandelskonzept bestehe nur ein geringer Entwicklungsbedarf im nicht zentrenrelevanten Sortimentsbereich, der vollständig in den bestehenden, für Einzelhandel geeigneten Gewerbegebieten realisiert werden könne. Zusätzliche Entwicklungsflächen außerhalb dieser Gewerbegebiete seien städtebaulich weder sinnvoll noch notwendig. Von den Flächen im Plangebiet gehe ein erhebliches Gefährdungspotential für die Innenstadt und die Stadtteilzentren, vor allem in Buch, aus, weshalb die ... einen vollständigen Einzelhandelsausschluss empfohlen habe. Auf die Stellungnahme der ... vom 10.05.2012, die der Begründung als Anlage beigefügt sei, werde verwiesen.
11 
Der Oberbürgermeister hat die Begründung samt anliegender Stellungnahme am 01.10.2012 mit dem Vermerk versehen:
12 
„Es wird hiermit bestätigt, das die anliegende Begründung samt Anlage dem Satzungsbeschluss des Gemeinderats der Stadt Bietigheim-Bissingen vom 25.09.2012 zu Grunde lag. Sie wird hiermit ausgefertigt. […]“
13 
Die ortsübliche Bekanntmachung des Bebauungsplans ist am 04.10.2012 unter Bezugnahme auf den Plan mit Textteil vom Februar 2009 und die Begründung vom Juni 2012 erfolgt.
14 
Die Antragstellerin hält auch nach Durchführung des ergänzenden Verfahrens den vollständigen Einzelhandelsausschluss für rechtswidrig und rügt darüber hinaus, im ergänzenden Verfahren sei entgegen § 3 Abs. 2 BauGB kein Entwurf einer Satzung, sondern nur der Abgrenzungsplan für den räumlichen Geltungsbereich mit der ergänzten Planbegründung und der Stellungnahme der... ausgelegt worden. Auch der Satzungsbeschluss vom 25.09.2012 beziehe sich nicht auf die textlichen Festsetzungen des Plans, wie sich aus der Gemeinderatsvorlage ergebe. Dementsprechend fehle es auch an einer Ausfertigung der Satzung, was der Inhalt des Ausfertigungsvermerks vom 01.10.2012 belege.
15 
Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,
16 
den Bebauungsplan der Antragsgegnerin „Gewerbepark Stuttgarter Straße / nördlich Bahnhof Bietigheim, Planbereich 2.2“ in der Fassung vom 30.06.2009 und in der Fassung vom 25.09.2012 für unwirksam zu erklären.
17 
Die Antragsgegnerin beantragt,
18 
den Antrag abzuweisen.
19 
Sie vertritt die Auffassung, der Antrag sei unbegründet. Dem Bebauungsplan liege ihr Einzelhandelskonzept zu Grunde, das sie über die letzten Jahrzehnte hinweg widerspruchsfrei und konsequent angewendet und weiterentwickelt habe. Der Plan diene sowohl der Einzelhandelssteuerung zur Sicherung und Entwicklung der zentralen Versorgungsbereiche als auch der Entwicklung und Zurverfügungstellung von gewerblichen und Dienstleistungsflächen. Sie differenziere konzeptionell nicht nur zwischen zentren- und nicht zentrenrelevanten Sortimenten, sondern zwischen drei Gebietskategorien, nämlich den zentralen Versorgungsbereichen, in denen der gesamte Einzelhandel zugelassen sei, Gewerbe- und Mischgebieten, in denen der nicht innenstadtrelevante Einzelhandel zugelassen sei, und Baugebieten, in denen jeglicher Einzelhandel ausgeschlossen sei, um diese Bereiche der sonstigen gewerblichen und dienstleistenden Nutzung vorzubehalten. Alle drei Kategorien dienten der Stärkung und Entwicklung der zentralen Versorgungsbereiche. Die Antragsgegnerin habe seit Beginn ihrer Einzelhandelskonzeption darauf geachtet, dass die Flächen für den nicht innenstadtrelevanten Einzelhandel die prognostisch erforderliche Größe, wie sie auch durch den Regionalplan vorgegeben werde, nicht überschritten. In der Praxis des heutigen nicht innenstadtrelevanten Einzelhandels gebe es keinen Betrieb, der ohne innenstadtrelevante Randsortimente auskomme. Selbst der Handel mit Mineralölerzeugnissen finde auch in Tankstellen statt, die je nach Größe durchaus der lebensmittelmäßigen Grundversorgung dienen könnten. Das im Rahmen der Einzelhandelskonzeption mit verfolgte Ziel, bisher einzelhandelsfreie Flächen weiterhin einzelhandelsfrei zu lassen, diene auch der in § 9 Abs. 2a BauGB ebenfalls genannten Innenentwicklung brachfallender Gewerbe- und Industriegebietsflächen. Diese würden hier einer den zentralen Versorgungsbereichen nicht entgegenwirkenden Nachnutzung zugeführt.
20 
Im Übrigen verweist die Antragsgegnerin auf die Unterlagen des ergänzenden Verfahrens.
21 
Dem Senat liegen die Verfahrensakten zum Bebauungsplan einschließlich des Einzelhandelskonzepts und der Unterlagen über das ergänzende Verfahren der Antragsgegnerin vor. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt dieser Unterlagen und der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
I.
22 
Der Normenkontrollantrag ist zulässig.
23 
1. Die Antragstellerin hat ihren zunächst gegen den Bebauungsplan in der Fassung vom 30.06.2009 gerichteten Antrag nach Durchführung des ergänzenden Verfahrens (§ 214 Abs. 4 BauGB) durch die Antragsgegnerin auf den Bebauungsplan in der Gestalt erstreckt, die er durch das ergänzende Verfahren gefunden hat. Das ist nach § 173 VwGO in Verbindung mit § 264 Nr. 2 ZPO ohne weiteres zulässig. Verfahrensgegenstand ist damit der ursprüngliche Bebauungsplan zusammen mit dem im ergänzenden Verfahren - in der Begründung - geänderten Bebauungsplan, der als ein Bebauungsplan Wirksamkeit erlangt und sich lediglich aus zwei Teilnormgebungsakten zusammensetzt (BVerwG, Urteil vom 24.03.2010 - 4 CN 3.09 -, NVwZ 2010, 782).
24 
2. Der Antrag ist auch sonst zulässig. Die Antragstellerin, die als Eigentümerin von Grundstücken im Plangebiet antragsbefugt ist, hat den Normenkontrollantrag innerhalb der Jahresfrist nach Bekanntmachung des Plans gestellt (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Sie hat sowohl im Rahmen der ersten öffentlichen Auslegung als auch im Rahmen der öffentlichen Auslegung im ergänzenden Verfahren Einwendungen gegen die Planung erhoben, so dass § 47 Abs. 2a VwGO der Zulässigkeit ihres Antrags nicht entgegensteht.
II.
25 
Der Antrag ist auch begründet. Der Plan ist sowohl in der Gestalt, die er durch das ergänzende Verfahren gefunden hat, als auch in seiner ursprünglichen Gestalt unwirksam.
26 
Es kann dahinstehen, ob der Plan in der Gestalt nach dem ergänzenden Verfahren verfahrensfehlerhaft zustande gekommen ist. Dies betrifft zum einen den von der Antragstellerin gerügten und von der Antragsgegnerin verneinten Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 08.03.2010 - 4 BN 42.09 -, BauR 2010, 1554). Zum anderen gilt dies für die Frage, ob die im ergänzenden Verfahren nicht entbehrliche (vgl. dazu Kuschnerus, Der sachgerechte Bebauungsplan, 4. Aufl., 2010, Rn. 1100) Ausfertigung der Satzung erfolgt ist. Der als Ausfertigung bezeichnete Vermerk des Oberbürgermeisters vom 01.10.2012, der sich eindeutig nur auf die Planbegründung bezieht, erfüllt die Anforderungen an eine Ausfertigung nicht. Der Oberbürgermeister der Antragsgegnerin hat aber das Gemeinderatsprotokoll vom 25.09.2012 unterzeichnet, das als öffentliche Urkunde (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 18.05.1988 - 8 S 2404/87 -, juris (Leitsatz)) vollen Beweis dafür erbringt, dass der Gemeinderat den Bebauungsplan nach Maßgabe des „Plans des Stadtentwicklungsamts Bietigheim-Bissingen vom 10.02.2009 einschließlich der Begründung vom 14.06.2012“ beschlossen hat. Bedenken gegen die Einstufung dieser Unterzeichnung des Protokolls als Ausfertigung (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Urteil vom 09.02.2009 - 3 S 2290/07 -, VBlBW 2009, 466) ergeben sich hier allerdings insofern, als das Protokoll auf einen Plan Bezug nimmt, der bereits mit einem Ausfertigungsvermerk hinsichtlich des Satzungsbeschlusses vom 30.06.2009 versehen ist und dem Normanwender keinerlei Hinweis darauf gibt, dass der nunmehr maßgebliche Satzungsbeschluss erst am 25.09.2012 erfolgt ist. Ob eine solche Ausfertigung noch dem Rechtsstaatsgebot entspricht, das die Identität der anzuwendenden Norm und ihres Inhalts mit dem vom Normgeber Beschlossenen verlangt (BVerwG, Urteil vom 01.07.2010 - 4 C 4.08 -, BVerwGE 137, 247), kann aber offen bleiben. Denn der Bebauungsplan ist in jedem Fall materiell fehlerhaft.
27 
Der Bebauungsplan ist sowohl in der Gestalt, die er durch das ergänzende Verfahren gefunden hat, als auch in seiner ursprünglichen Gestalt materiell rechtswidrig. Der festgesetzte Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben jeder Art ist nicht durch § 9 Abs. 2a BauGB gedeckt. Der isolierte Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben ohne Festsetzung eines Baugebiets kann, wovon die Antragsgegnerin auch zutreffend ausgegangen ist, nur im Wege eines Bebauungsplans nach § 9 Abs. 2a BauGB erfolgen (vgl. dazu Gaentzsch, in: Berliner Kommentar BauGB, Stand: Juni 2012, § 9 Rn. 73f; Söfker in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: 01.06.2012, § 9 Rn. 242). Die Voraussetzungen dieser Ermächtigungsgrundlage liegen jedoch nicht vor.
28 
Nach § 9 Abs. 2a BauGB kann für im Zusammenhang bebaute Ortsteile, wie hier für das Plangebiet, zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 BauGB zulässigen baulichen Nutzungen nicht zulässig sind. Danach besteht zwar grundsätzlich auch die Möglichkeit eines vollständigen Ausschlusses von Einzelhandelsbetrieben. Diese wären ohne planerischen Ausschluss im betroffenen Gebiet mit allen Sortimenten zulässig - wohl schon im Rahmen von § 34 Abs. 1 BauGB, jedenfalls aber nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO bzw. § 9 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO -, solange für sie keine tatsächlich hinreichend gesicherte Prognose schädlicher Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche vorläge (§ 34 Abs. 3 BauGB; vgl. dazu BVerwG Urteil vom 17.12.2009 - 4 C 2.08 -, BVerwGE 136, 18). Voraussetzung für den Ausschluss jeglichen Einzelhandels über § 9 Abs. 2a BauGB ist jedoch, dass er zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche erfolgt. Das ist hier nicht der Fall. Es genügt nicht, dass die Antragsgegnerin sich auf diesen Zweck als Planungsziel beruft (dazu 1.). Vielmehr bedarf es zusätzlich einer substantiierten und nachvollziehbaren Begründung für die behauptete Zweckbindung, die hier jedoch fehlt (dazu 2.). Auch der in § 9 Abs. 2a BauGB genannte Gesichtspunkt der Innenentwicklung vermag den Ausschluss nicht zu rechtfertigen (dazu 3.).
29 
1. Die Antragsgegnerin bezeichnet in der Begründung des Bebauungsplans vom 25.09.2012 wie auch in derjenigen vom 30.06.2009 (im Folgenden: Begründung 2012 und 2009) ebenso wie in ihrem nach § 9 Abs. 2a Satz 2 BauGB besonders zu berücksichtigenden städtebaulichen Entwicklungskonzept, dem im Januar 2009 beschlossenen Einzelhandelskonzept (im Folgenden: Konzept 2009), drei zentrale Versorgungsbereiche (§ 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB), deren „Sicherung und Entwicklung“ der Bebauungsplan dienen soll: Die Innenstadt Bietigheim als regional bedeutsamer Einzelhandelsschwerpunkt sowie die stadtteilbezogenen Versorgungsbereiche Buch und Bissingen (ebenso die ergänzende Stellungnahme der... vom 10.05.2012, im Folgenden: Stellungnahme 2012). Diese Zentren möchte sie „sichern und stärken“; sie geht davon aus, dass Einzelhandel im Plangebiet zu einer Schwächung dieser Zentren durch einen Kaufkraftabzug führen würde, und verweist dazu auf das ihrem Einzelhandelskonzept zugrunde liegende ...-Gutachten von 2009 (Begründung 2012 Nr. 5.1 wie auch Begründung 2009 Nr. 5.1).
30 
Damit benennt die Antragsgegnerin zwar den nach § 9 Abs. 2a Satz 1 BauGB vorgesehenen Zweck als Ziel ihrer Planung und beruft sich auch auf ein städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne von § 9 Abs. 2a Satz 2 BauGB und § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB, das den vollständigen Einzelhandelsausschluss im Plangebiet empfiehlt (Einzelhandelskonzept 2009, S. 77). Das allein genügt jedoch noch nicht, um die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2a BauGB zu erfüllen. Vielmehr müssen Begründung und Konzept die behauptete Zweckbindung der getroffenen Festsetzung auch in nachvollziehbarer Weise rechtfertigen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.03.2009 - 4 C 21.07 -, BVerwGE 133, 310 zu einem Einzelhandelsausschluss nach § 1 Abs. 5, Abs. 9 BauNVO). Entscheidet sich eine Gemeinde im Rahmen ihrer planerischen Gestaltungsfreiheit, keinen allgemeinen Bebauungsplan, sondern einen Plan nach der Spezialregelung des § 9 Abs. 2a BauGB aufzustellen, hat sie sich damit auf das dort vorgegebene städtebauliche Ziel der Erhaltung oder Entwicklung der zentralen Versorgungsbereiche festgelegt und müssen ihre Festsetzungen dadurch gerechtfertigt sein. Aus der Zweckbindung des Plans nach § 9 Abs. 2a Satz 1 BauGB ergibt sich zugleich, dass seine Festsetzungen zur Erreichung dieses Zwecks erforderlich sein müssen. Denn Festsetzungen eines Bebauungsplans dürfen als Inhalts- und Schrankenbestimmungen des Eigentums (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG) nicht weitergehen, als der Schutzzweck reicht, dem die Regelung dient (BVerfG, Beschluss vom 15.09.2011 - 1 BvR 2232/10 -, BauR 2012, 63; Beschluss vom 02.03.1999 - 1 BvL 7/91 - BVerfGE 100, 226). Die Spezialregelung in § 9 Abs. 2a BauGB entspricht insoweit dem allgemeinen Gebot der Erforderlichkeit nach der Regelung des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB, die bei allgemeinen Bebauungsplänen mit von der Gemeinde selbst entwickelten städtebaulichen Zielen gilt (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.09.2003 - 4 C 14.01 -, BVerwGE 119, 25).
31 
2. An einer ausreichend substantiierten und nachvollziehbaren Begründung, dass der Ausschluss sämtlichen Einzelhandels im Plangebiet, insbesondere desjenigen mit nicht zentrenrelevanten Sortimenten, der Erhaltung oder der Entwicklung der drei genannten zentralen Versorgungsbereiche der Antragsgegnerin dient, fehlt es hier. Sie ist weder der Begründung des Plans noch dem Einzelhandelskonzept der Antragsgegnerin zu entnehmen.
32 
a) Die Aussage in der Begründung des Bebauungsplans - Begründung 2012 wie 2009 -, Einzelhandel im Plangebiet würde nach dem dem Einzelhandelskonzept zugrundeliegenden ...-Gutachten von 2009 zu einer Schwächung der Zentren durch einen Kaufkraftabzug führen, findet sich in diesem Gutachten nicht. Das Gutachten befasst sich zwar mit dem Kaufkraftpotenzial in der Stadt Bietigheim-Bissingen und stellt auch eine Kaufkraftprognose auf, bricht diese Erkenntnisse aber nicht herunter auf einzelne Standorte oder Gebiete in der Stadt (vgl. Konzept 2009 S. 27 ff. und 31 ff.). Es enthält nur die allgemeine Feststellung, von den Flächen im Plangebiet gehe ein erhebliches Gefährdungspotenzial für die Innenstadt und die Stadtteilzentren, vor allem in Buch, aus; aufgrund des erheblichen Flächenumfangs, der unter Umständen zur Disposition stehe, sowie der guten betriebswirtschaftlichen Eignung für Einzelhandel sei ein hoher Ansiedlungsdruck in Bezug auf Einzelhandel zu erwarten (Konzept 2009 S. 77; ebenso Begründung 2012). Dieses angebliche Gefährdungspotenzial wird jedoch nicht näher spezifiziert; inwiefern es gerade auch bei der Ansiedlung von Betrieben mit nicht zentrenrelevanten Sortimenten, die in dem Konzept ausdrücklich von den zentrenrelevanten abgegrenzt werden (Konzept 2009 S. 43; s. dazu auch unten c)), bestehen könnte, erschließt sich nicht. Allerdings bedarf es dann, wenn eine Gemeinde als Ziel nicht nur den Schutz, sondern auch die Stärkung und Entwicklung ihrer Zentren verfolgt wie die Antragsgegnerin, keiner Ermittlung der konkret zentrenschädlichen Sortimente. Die Gemeinde ist dann nicht darauf beschränkt, nur solche Einzelhandelsnutzungen in dezentralen Lagen zu unterbinden, die in den Zentren bereits in nennenswertem Umfang ausgeübt werden; sie kann auch zentrumsbildende Nutzungsarten, die in den Zentren bisher nicht oder nur in geringem Umfang vertreten sind, in anderen Gemeindegebieten ausschließen, um eventuelle Neuansiedlungen den Zentren zur Steigerung ihrer Attraktivität zuzuführen. Auch ein mit dem Ziel der Stärkung und Entwicklung der Zentren begründeter Einzelhandelsausschluss kann indessen nicht weitergehen, als eine Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben in den Zentren überhaupt in Betracht kommt (BVerwG, Urteil vom 26.03.2009 - 4 C 21.07 -, a.a.O.). Daher kann ein vollständiger Einzelhandelsausschluss zur Stärkung der Zentren im Einzelfall dann gerechtfertigt sein, wenn der gesamte Einzelhandel auf diese Zentren konzentriert werden soll (so der dem Urteil des BVerwG vom 20.03.2009 zugrundeliegende Fall). Das ist aber gerade nicht Inhalt der Einzelhandelskonzeption der Antragsgegnerin; vielmehr sieht sie neben den zentralen Versorgungsbereichen auch verschiedene dezentrale Gewerbegebietslagen für Einzelhandel mit nicht zentrenrelevanten Sortimenten vor (Büttenwiesen West/Weierlen, Gustav-Rau-Straße, Laiern, Pfädle/Marbacher Weg, vgl. Konzept 2009 S. 66 und Stellungnahme 2012 S. 2).
33 
b) Auch die Erwägung in der Begründung des Bebauungsplans, dass die Zulassung von nicht innenstadtrelevanten Sortimenten die Zentren schwäche, weil stets innenstadtrelevante Randsortimente mit zuzulassen seien, trägt den vollständigen Einzelhandelsausschluss nicht. Denn zentrenrelevante Sortimente und damit auch Randsortimente können durch entsprechende planerische Festsetzung ausgeschlossen werden, wenn die Differenzierung marktüblichen Gegebenheiten entspricht und die unterschiedlichen Branchen in der sozialen und ökonomischen Realität existieren (§ 1 Abs. 5, Abs. 9 BauNVO, vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 04.10.2001 - 4 BN 45.01 -, juris; Beschluss vom 23.10.2006 - 4 BN 1.06 -, juris). Davon, dass einem Ausschluss zentrenrelevanter Randsortimente marktübliche Gegebenheiten entgegenstünden, geht das Einzelhandelskonzept der Antragsgegnerin nicht aus. Vielmehr verweist es darauf, dass seine schon im Jahr 1993 erstmals aufgestellte Konzeption durch „spezifische Einzelhandelsausschlüsse im zentrenrelevanten Bereich“ in der Mehrheit der Gewerbegebiete umgesetzt worden sei, und zwar gerade auch durch die Zulassung nicht zentrenrelevanter Sortimente in Verbindung mit dem ausdrücklichen Ausschluss zentrenrelevanter Randsortimente (Konzept 2009, S. 66 ff.; s. Bebauungspläne Büttenwiesen Ost - GE2 und GI2 - von 1994, Büttenwiesen West - GE2 - von 1994, Gustav-Rau-Straße/Röte - 1. Änderung - GE1 und GE2 - von 1993, Seewiesen - 3. Änderung - GEe und GE2 - von 2005, hinter dem Bruchwald - 1. Änderung - GI - von 2006). Daher findet die Auffassung, wie die Antragsgegnerin sie in der Antragserwiderung und in der Beschlussvorlage für die Abwägung im ergänzenden Verfahren (Anlage zur Drucksache GR Nr. 64/2012 S. 4) vertreten hat, nämlich dass der Ausschluss von zentrenrelevanten Randsortimenten realitätsfern erscheine, in ihrem eigenen Einzelhandelskonzept keine Stütze. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Stellungnahme 2012; dort heißt es nur vage, in der Regel würden bei Einzelhandelsangeboten im nicht zentrenrelevanten Sortimentsbereich zentrenrelevante Sortimente als Randsortimente geführt (S. 12), ohne dass näher auf die Marktgepflogenheiten eingegangen wird.
34 
Selbst wenn man aber in Rechnung stellt, dass das Angebot zentrenrelevanter Randsortimente beim Einzelhandel mit nicht zentrenrelevanten Sortimenten zunehmend marktüblicher wird - die Beschlussvorlage im ergänzenden Verfahren verweist insoweit beispielhaft auf Möbelhäuser, Gartenmärkte und Baumärkte (a.a.O. S. 5), die Antragserwiderung auf Tankstellen mit Lebensmittelverkauf -, bedeutet dies weder, dass solcher Einzelhandel ohne zentrenrelevante Randsortimente in der sozialen und ökonomischen Realität nicht mehr existiert, noch dass diese Entwicklung alle Branchen im nicht zentrenrelevanten Bereich erfasst, etwa auch den Einzelhandel mit Kraftfahrzeugen und Motorrädern, Sportgroßgeräten, Einrichtung für Küche und Bad, Brennstoffen oder Baustoffen.
35 
Die von der Antragsgegnerin angeführten Schwierigkeiten bei der Kontrolle, ob ein festgesetzter Ausschluss von Randsortimenten tatsächlich eingehalten wird (Beschlussvorlage für die Abwägung im ergänzenden Verfahren , a.a.O., S. 6), vermögen für sich gesehen keine unverhältnismäßigen Einschränkungen der Eigentümerbefugnisse durch einen Einzelhandelsausschluss jenseits der gesetzlichen Zweckbindung zu rechtfertigen.
36 
c) Das Sortimentskonzept der Antragsgegnerin, das in ihrem Einzelhandelskonzept enthalten ist, spricht gegen Auswirkungen der Ansiedlung nicht zentrenrelevanter Branchen im Plangebiet auf die zentralen Versorgungsbereiche. Denn es definiert all solche Sortimente als zentrenrelevant, die hinsichtlich des Angebotscharakters, der Attraktivität sowie der Betriebsstruktur in Bietigheim-Bissingen den zentralen Lagen zugeordnet werden können (S. 41), wobei zu beachten sei, dass sich die Abgrenzung nicht am derzeitigen Bestand orientiere, sondern auch an den zukünftigen Entwicklungsmöglichkeiten in Bietigheim-Bissingen (S. 42). Das Konzept geht also davon aus, dass die tabellarisch aufgeführten nicht zentrenrelevanten Sortimente - weiße Ware, Elektroinstallation, Computer, Büromaschinen, Möbel/Küchen/Büro-möbel/Gartenmöbel/Sanitär- und Badeinrichtung, Bettwaren, Matratzen, Baustoffe, Bauelemente, Heimwerkerbedarf, Fliesen, Pflanzen und Zubehör, Gartenwerkzeuge, Gartenbaustoffe, Pflege- und Düngemittel, Torf und Erde, Pflanzengefäße, Zäune, Gartenhäuser, Gewächshäuser, Naturhölzer, Teppiche, Bodenbeläge, Tapeten, Kfz/Motorräder/Fahrräder und Zubehör, Sportgroßgeräte (z. B. Surfboards, Boote), Brennstoffe/Mineralölerzeugnisse (S. 43) - ohne Bedeutung für die Entwicklung der zentralen Versorgungsbereiche sind. Dementsprechend heißt es im Konzept auch ausdrücklich, das Angebot nicht zentrenrelevanter Sortimente stelle auch an städtebaulich nicht integrierten Standorten keine wesentliche Gefährdung für die zentralen Lagen dar; nicht zentrenrelevante Sortimente seien an solchen Standorten aus planerischer Sicht aufgrund ihres großen Platzbedarfs und der durch sie hervorgerufenen Verkehrsfrequenz unter Umständen sogar erwünscht (S. 42). Diese Aussage und das Sortimentskonzept deuten darauf hin, dass der Ausschluss nicht zentrenrelevanten Einzelhandels im Plangebiet nicht der Entwicklung der drei zentralen Versorgungsbereiche, sondern vielmehr der städtebaulichen Ordnung der dezentralen Gewerbelagen dient. In diese Richtung weist auch die Stellungnahme 2012 im ergänzenden Verfahren, in der es heißt, im nicht zentrenrelevanten Bereich könne die Entwicklung auch außerhalb der zentralen Versorgungsbereiche erfolgen; die Lenkung auf bestehende dezentrale „Ergänzungsstandorte“ gewährleiste, dass Ansiedlungen im nicht zentrenrelevanten Sortimentsbereich städtebaulich gebündelt würden und damit einem “Wildwuchs“ und ungeordnetem Verkehrsaufkommen entgegengewirkt werde (S. 13). Diese Aspekte werden auch von der Begründung 2012 aufgegriffen, die betont, dass der nur geringe Entwicklungsbedarf im nicht zentrenrelevanten Sortimentsbereich in den bestehenden, für Einzelhandel geeigneten Gewerbelagen realisiert werden könne, zusätzliche Entwicklungsflächen städtebaulich weder sinnvoll noch notwendig seien und außerdem Flächen für „klassische“ gewerbliche Nutzung und Dienstleistung vorgehalten werden sollten (Begründung 2012 Nr. 5.1). Diese Ziele der Ordnung des Verkehrsaufkommens, der Stärkung dezentraler Einzelhandelslagen und der Sicherung von Flächen für Handwerk und produzierendes Gewerbe sind zwar städtebaulich anerkennenswert, liegen aber jenseits des von § 9 Abs. 2a BauGB vorgegebenen Planungszwecks (s. dazu auch unten 3.).
37 
d) Auch die Aussage in der Stellungnahme 2012, dass im zentralen Versorgungsbereich die Entwicklung von zentren- und nicht zentrenrelevanten Sortimenten laut Sortimentsliste möglich sei - dies zielt wohl vorrangig auf die Innenstadt Bietigheim und weniger auf die Stadtteilzentren Buch und Bissingen, in denen es in erster Linie um Bestandssicherung und Modernisierung geht (vgl. Konzept 2009, S. 55 ff.) -, liefert keine nachvollziehbare Begründung für den Ausschluss jeglichen Einzelhandels im Plangebiet. Diese Aussage widerspricht dem Sortimentskonzept, das bei der Differenzierung zwischen zentrenrelevanten und nicht zentrenrelevanten Sortimenten gerade an die Bedeutung für die zentralen Lagen einschließlich ihrer Entwicklung anknüpft. Bestünde, wie es die Stellungnahme 2012 nahelegt, Entwicklungspotenzial für die Ansiedlung sämtlicher Sortimente in der Innenstadt samt Erweiterungsflächen, wäre die Differenzierung des Sortimentskonzepts überholt und gäbe es keine nicht zentrenrelevanten Sortimente mehr. Auch mit den detaillierten Ausführungen im Konzept 2009 zum Entwicklungspotenzial der zentralen Versorgungsbereiche lässt sich die Aussage, dort sei die Entwicklung von Einzelhandel mit nicht zentrenrelevanten Sortimenten möglich, kaum in Einklang bringen. In der Innenstadt von Bietigheim stellt das Konzept 2009 weitere Entwicklungsmöglichkeiten sowohl im kleinteiligen, hochwertigen Segment als auch im Ausbau des Betriebstypenspektrums hinsichtlich größer strukturierter Fachmarktkonzepte fest, und zwar konkret in den Bereichen Lebensmittel, Elektrofachartikel, Bekleidung und Drogerieartikel (Altstadtbereich und Talstraße, S. 46 ff.). Nicht zentrenrelevant können daher, die Sortimentsliste (S. 43) zugrundegelegt, allenfalls Elektrofachartikel sein, wenn darunter nicht nur Unterhaltungselektronik - laut Liste zentrenrelevant -, sondern auch die den nicht zentrenrelevanten Sortimenten zugeordneten Computer fallen. Bei den möglichen Innenstadterweiterungsflächen ist nach dem Konzept 2009 hingegen eindeutig nur von Entwicklungspotenzial im zentrenrelevanten Sortimentsbereich auszugehen; so werden im Gebiet Südtangente/Forsthaus- straße „langfristige Potenzialflächen für Branchendefizite im zentrenrelevanten Bereich ausgemacht, die nicht in der abgegrenzten Innenstadt und im Bereich Mühlwiesen realisiert werden können“, und im Gebiet Mühlwiesen „Flächen für modernen, hochwertigen Lebensmittelvollsortimenter“ (S. 50).
38 
Selbst wenn man aber davon ausgeht, dass in der Innenstadt ein gewisses Potenzial für Einzelhandel mit nicht zentrenrelevanten Sortimenten besteht und deshalb auch die Ansiedlung entsprechenden Einzelhandels im Plangebiet die Entwicklung der Innenstadt beeinträchtigen könnte, fehlt es jedoch an Anhaltspunkten und einer nachvollziehbaren Begründung dafür, dass sich dieses Potenzial nicht nur auf bestimmte, sondern auf sämtliche nicht zentrenrelevanten Sortimente beziehen könnte.
39 
e) Auch sonst ist dem Einzelhandelskonzept nicht zu entnehmen, dass der Ausschluss sämtlichen nicht zentrenrelevanten Einzelhandels im Plangebiet zur Stärkung der zentralen Versorgungsbereiche geeignet wäre.
40 
Die Antragsgegnerin beruft sich darauf, dass ihre konzeptionelle Differenzierung zwischen drei Gebietskategorien, nämlich den zentralen Versorgungsbereichen, Gewerbe- und Mischgebieten mit nicht zentrenrelevantem Einzelhandel und Baugebieten ohne jeglichen Einzelhandel für sonstige gewerbliche und dienstleistende Nutzungen, insgesamt der Stärkung und Entwicklung der zentralen Versorgungsbereiche diene. Für die Unterscheidung zwischen dezentralen Gebieten, in denen der nicht zentrenrelevante Einzelhandel zugelassen ist, und Baugebieten ohne jeglichen Einzelhandel erschließt sich diese Zielrichtung aber nicht. Auch dem Einzelhandelskonzept ist dafür nichts hinreichend Nachvollziehbares zu entnehmen. Soweit das Konzept 2009 „als flankierende Maßnahme im Rahmen der Stärkung des innerstädtischen Versorgungsbereichs und der Nahversorgungslagen auch zukünftig eine zielgerichtete Steuerung von Einzelhandelsneuansiedlungen in Verbindung mit einer restriktiven Ansiedlungspolitik im Hinblick auf zentrenrelevante Sortimente in Gewerbegebietslagen“ empfiehlt (S. 66), stellt es gerade keinen Bezug zwischen Restriktionen hinsichtlich nicht zentrenrelevanter Sortimente in Gewerbegebietslagen und Stärkung der zentralen Versorgungsbereiche her. Auch die allgemeine Erläuterung in der Stellungnahme 2012, Ziel der standörtlichen Fokussierung der Einzelhandelsentwicklung sei die Stärkung bestehender Einzelhandelslagen (S. 11), zeigt einen funktionellen Zusammenhang zwischen dem Ausschluss auch nicht zentrenrelevanter Branchen im Plangebiet und der Entwicklung gerade der zentralen Versorgungsbereiche nicht auf.
41 
Schließlich verweisen sowohl das Konzept 2009 als auch die Stellungnahme 2012 darauf, dass Einzelhandelsnutzungen im Plangebiet den dezentralen Einzelhandelsstandort rund um das Möbelhaus H... stärken würden. Dies erscheine aus städtebaulicher Sicht nicht wünschenswert (Konzept 2009 S. 84); durch eine Steigerung der Attraktivität dieses Standorts, ggf. durch weitere Fachmarktangebote, „könnte - vor allem auch durch ein in der Summe umfassenderes Angebot an zentrenrelevanten Randsortimenten - ein Konkurrenzstandort für die Innenstadt entstehen und das derzeit bestehende Gleichgewicht gefährden“ (Stellungnahme 2012 S. 5). Schon die in dieser Aussage enthaltene Annahme, die Zulassung von Einzelhandel im nicht zentrenrelevanten Sortimentsbereich habe notwendig ein umfassenderes Angebot an zentrenrelevanten Randsortimenten zur Folge, trägt jedoch nicht (s. o. b)). Eine andere Begründung, weshalb um das Möbelhaus ein Konkurrenzstandort für die Innenstadt entstehen könnte, wenn im Plangebiet Einzelhandel nicht zentrenrelevanter Branchen zugelassen wird, ist dem Konzept samt Stellungnahme nicht zu entnehmen. Das Möbelhaus liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Büttenwiesen West“, an den sich das Gebiet des Bebauungsplans „Weierlen“ anschließt. Dieser Standort, an dem sich neben dem Möbelhaus ein Baumarkt, ein weiteres Möbelgeschäft, ein Getränkemarkt und zwei Autohäuser befinden (Konzept 2009 S. 64), ist im Regionalplan als Ergänzungsstandort für nicht zentrenrelevante Einzelhandelsgroßprojekte festgelegt (vgl. Raumnutzungskarte des Regionalplans der Region Stuttgart vom 22.07.2009 und PS 2.4.3.2.5 (G)). Dementsprechend lassen die Bebauungspläne dort nur Einzelhandel mit nicht zentrenrelevanten Sortimenten zu; Randsortimente aus dem zentrenrelevanten Bereich sind ausgeschlossen oder zumindest nach der Verkaufsfläche und auf bestimmte Warengruppen beschränkt. So ist im Bebauungsplan „Büttenwiesen West“ im Gewerbegebiet Einzelhandel zum Teil ganz und zum Teil mit zentrenrelevanten Sortimenten ausgeschlossen, Randsortimente sind nicht zulässig; im Sondergebiet für das Möbelhaus H... sind die Randsortimente begrenzt auf maximal 10 % der Verkaufsfläche und auf Warengruppen, die in Beziehung zum Kernsortiment Einrichtungsbedarf stehen; unzulässig sind Nahrungs- und Genussmittel, Bekleidung, Schuhe, Drogeriewaren, „braune Ware“, Musikalien/Musikinstrumente, Schmuck/Optik, integrierte Fachmärkte, ausgenommen für Gardinen, Tapeten, Bodenbeläge, Farben (vgl. Konzept 2009 S. 67). Im Bebauungsplan „Weierlen“ ist im Gewerbegebiet Einzelhandel zum Teil ganz, zum Teil mit innenstadtrelevanten Sortimenten ausgeschlossen; im dortigen Sondergebiet für Einzelhandel mit Bau-, Garten- und Heimwerkerbedarf sind die Sortimente ebenso wie die Randsortimente im Wege einer Positivliste begrenzt und Randsortimente auf maximal 10 % der Gesamtverkaufsfläche zulässig (vgl. Konzept 2009 S. 69). Weshalb sich bei dieser Sachlage der Standort um Möbel H... durch die Zulassung nicht zentrenrelevanten Einzelhandels im Plangebiet zu einem Konkurrenzstandort für die Innenstadt entwickeln könnte, ist nicht zu erkennen. Hinzu kommt, dass auch die Behauptung, Einzelhandel im Plangebiet stärke den Standort um das Möbelhaus, nicht ohne weiteres nachvollziehbar erscheint, nachdem das Plangebiet von diesem Standort durch die Bahnlinie getrennt ist.
42 
f) Schließlich fehlt es auch an einer nachvollziehbaren Begründung dafür, weshalb der vom festgesetzten Einzelhandelsausschluss auch erfasste handwerksbezogene Einzelhandel (Verkaufsflächen als Nebenflächen in Verbindung mit einem Handwerksbetrieb/produzierenden Gewerbe) bei Ansiedlung im Plangebiet die Erhaltung oder Entwicklung der zentralen Versorgungsbereiche beeinträchtigen könnte. Im Konzept 2009 wird sogar empfohlen, diesen Handel in dezentralen Lagen auf untergeordneter Fläche zuzulassen (Konzept 2009 S. 44; Bezug nehmend darauf Stellungnahme 2012 S. 10).
43 
3. Der komplette Einzelhandelsausschluss im Plangebiet kann auch nicht damit gerechtfertigt werden, dass die Konzeption der Antragsgegnerin die Flächen für gewerbliche Nutzungen und Dienstleistungen (Begründung 2012 Nr. 5.1) bzw. für „hochwertige gewerbliche Nutzungen“ (Begründung 2009 Nr. 5.1) im innerstädtischen Bereich vorsieht und damit der Innenentwicklung im Wege der Nachnutzung brachfallender Flächen dienen soll. Der Gesichtspunkt der Innenentwicklung i.S.d. Wiedernutzbarmachung von Flächen, der Nachverdichtung oder ähnlicher Maßnahmen (vgl. § 1a Abs. 2 Satz 1 und § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB) kann jenseits des Zwecks der Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche keine Festsetzungen in einem Bebauungsplan nach § 9 Abs. 2a BauGB rechtfertigen. Schon der Wortlaut der Norm belegt, dass die Innenentwicklung kein eigenständiges Ziel zur Begründung einer Planung nach § 9 Abs. 2a BauGB darstellt. Der Begriff befindet sich in dem Einschub, der auf „Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche“ folgt; die Einleitung dieses Einschubs mit „auch im Interesse“ zeigt, dass hier das Ziel der Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche näher erläutert wird. Auch nach seiner Entstehungsgeschichte bezweckt § 9 Abs. 2a BauGB allein den Schutz zentraler Versorgungsbereiche. Anlass für die Einführung dieser Ermächtigungsnorm war die Erkenntnis, dass die Regelung des § 34 Abs. 3 BauGB, der Vorhaben im unbeplanten Innenbereich mit schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche verhindern sollte, wegen des Begründungsbedarfs im Einzelgenehmigungsverfahren nur eingeschränkt praktikabel ist; ermöglicht werden sollte daher „ein Bebauungsplan, mit dem in den nicht beplanten Innenbereichen zum Schutz zentraler Versorgungsbereiche gezielt Bestimmungen über die Zulässigkeit bestimmter Arten von Nutzungen und damit insbesondere von Einzelhandelsbetrieben getroffen werden können“ (BT-Drucks. 16/2496 S. 10). Die Regelung in § 9 Abs. 2a Satz 3 BauGB belegt ebenfalls die Beschränkung des Normzwecks auf den Schutz zentraler Versorgungsbereiche. Denn sie verlangt für einen Plan nach § 9 Abs. 2a BauGB grundsätzlich die planungsrechtliche Absicherung für Vorhaben, die den zentralen Versorgungsbereichen dienen; auch hier wird wiederum die Erhaltung und Entwicklung der zentralen Versorgungsbereiche verfolgt, ohne die sich die Beschränkung oder der Ausschluss von Nutzungsarten nach § 9 Abs. 2a BauGB in anderen Gebieten in einer unzulässigen Negativplanung erschöpfen würde (vgl. Gaentzsch, in: Berliner Kommentar BauGB, Stand: Juni 2012, § 9 Rn. 73s).
44 
Mit ihrer Unterordnung unter den Schutzzweck der Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche verlieren die Gesichtspunkte der Innenentwicklung und der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung auch nicht jegliche Bedeutung. Mit ihnen wird nicht nur gesetzlich zum Ausdruck gebracht, dass die Sicherung der zentralen Versorgungsbereiche im Interesse der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden liegt (vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: Juni 2012, § 9 Rn. 242b), und damit die Verbindung zwischen den städtebaulichen Belangen nach § 1 Abs. 6 Nr. 4 und Nr. 8a) BauGB sowie § 1a Abs. 2 Satz 1 BauGB hergestellt. Die genannten Interessen geben auch dem Merkmal der Zentralität der Versorgungsbereiche eine eindeutige Richtung in dem Sinne, dass es nicht um die Erhaltung und Entwicklung von Zentren an verbraucherfernen Standorten, sondern von solchen in zentralen Lagen geht (Gaentzsch, in: Berliner Kommentar zum BauGB, Stand: Juni 2012, § 9, Rn. 73j). Das Interesse der Innenentwicklung betont zudem die Erweiterung des Schutzes zentraler Versorgungsbereiche, die mit § 9 Abs. 2a BauGB gegenüber dem insoweit als unzureichend erkannten § 34 Abs. 3 BauGB erreicht werden soll, indem der Gemeinde ein zusätzliches Instrument gerade zur Entwicklung und Förderung der Attraktivität ihrer zentralen Versorgungsbereiche an die Hand gegeben wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.02.2011 - 4 BN 7.11 -, BauR 2011, 1127). Innenentwicklung jenseits dieses Ziels soll ihr dagegen im Wege des § 9 Abs. 2a BauGB nicht ermöglicht werden.
III.
45 
In den Tenor des Urteils ist mit Blick auf die Möglichkeit der Weitergeltung des ursprünglichen Plans bei Fehlern des ergänzenden Verfahrens (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.01.2009 - 4 C 16.07 -, BVerwGE 133, 98), auf die der Vertreter der Antragsgegnerin zu Recht hingewiesen hat, zur Klarstellung aufgenommen worden, dass der Bebauungsplan nicht nur in der Fassung des geänderten Verfahrens, sondern auch in seiner ursprünglichen Fassung unwirksam ist.
46 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
47 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
48 
Beschluss vom 10. Oktober 2012
49 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Streitwertkatalog 2004, NVwZ 2004, 1327) endgültig auf 10.000,-- EUR festgesetzt.
50 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
I.
22 
Der Normenkontrollantrag ist zulässig.
23 
1. Die Antragstellerin hat ihren zunächst gegen den Bebauungsplan in der Fassung vom 30.06.2009 gerichteten Antrag nach Durchführung des ergänzenden Verfahrens (§ 214 Abs. 4 BauGB) durch die Antragsgegnerin auf den Bebauungsplan in der Gestalt erstreckt, die er durch das ergänzende Verfahren gefunden hat. Das ist nach § 173 VwGO in Verbindung mit § 264 Nr. 2 ZPO ohne weiteres zulässig. Verfahrensgegenstand ist damit der ursprüngliche Bebauungsplan zusammen mit dem im ergänzenden Verfahren - in der Begründung - geänderten Bebauungsplan, der als ein Bebauungsplan Wirksamkeit erlangt und sich lediglich aus zwei Teilnormgebungsakten zusammensetzt (BVerwG, Urteil vom 24.03.2010 - 4 CN 3.09 -, NVwZ 2010, 782).
24 
2. Der Antrag ist auch sonst zulässig. Die Antragstellerin, die als Eigentümerin von Grundstücken im Plangebiet antragsbefugt ist, hat den Normenkontrollantrag innerhalb der Jahresfrist nach Bekanntmachung des Plans gestellt (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Sie hat sowohl im Rahmen der ersten öffentlichen Auslegung als auch im Rahmen der öffentlichen Auslegung im ergänzenden Verfahren Einwendungen gegen die Planung erhoben, so dass § 47 Abs. 2a VwGO der Zulässigkeit ihres Antrags nicht entgegensteht.
II.
25 
Der Antrag ist auch begründet. Der Plan ist sowohl in der Gestalt, die er durch das ergänzende Verfahren gefunden hat, als auch in seiner ursprünglichen Gestalt unwirksam.
26 
Es kann dahinstehen, ob der Plan in der Gestalt nach dem ergänzenden Verfahren verfahrensfehlerhaft zustande gekommen ist. Dies betrifft zum einen den von der Antragstellerin gerügten und von der Antragsgegnerin verneinten Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 08.03.2010 - 4 BN 42.09 -, BauR 2010, 1554). Zum anderen gilt dies für die Frage, ob die im ergänzenden Verfahren nicht entbehrliche (vgl. dazu Kuschnerus, Der sachgerechte Bebauungsplan, 4. Aufl., 2010, Rn. 1100) Ausfertigung der Satzung erfolgt ist. Der als Ausfertigung bezeichnete Vermerk des Oberbürgermeisters vom 01.10.2012, der sich eindeutig nur auf die Planbegründung bezieht, erfüllt die Anforderungen an eine Ausfertigung nicht. Der Oberbürgermeister der Antragsgegnerin hat aber das Gemeinderatsprotokoll vom 25.09.2012 unterzeichnet, das als öffentliche Urkunde (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 18.05.1988 - 8 S 2404/87 -, juris (Leitsatz)) vollen Beweis dafür erbringt, dass der Gemeinderat den Bebauungsplan nach Maßgabe des „Plans des Stadtentwicklungsamts Bietigheim-Bissingen vom 10.02.2009 einschließlich der Begründung vom 14.06.2012“ beschlossen hat. Bedenken gegen die Einstufung dieser Unterzeichnung des Protokolls als Ausfertigung (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Urteil vom 09.02.2009 - 3 S 2290/07 -, VBlBW 2009, 466) ergeben sich hier allerdings insofern, als das Protokoll auf einen Plan Bezug nimmt, der bereits mit einem Ausfertigungsvermerk hinsichtlich des Satzungsbeschlusses vom 30.06.2009 versehen ist und dem Normanwender keinerlei Hinweis darauf gibt, dass der nunmehr maßgebliche Satzungsbeschluss erst am 25.09.2012 erfolgt ist. Ob eine solche Ausfertigung noch dem Rechtsstaatsgebot entspricht, das die Identität der anzuwendenden Norm und ihres Inhalts mit dem vom Normgeber Beschlossenen verlangt (BVerwG, Urteil vom 01.07.2010 - 4 C 4.08 -, BVerwGE 137, 247), kann aber offen bleiben. Denn der Bebauungsplan ist in jedem Fall materiell fehlerhaft.
27 
Der Bebauungsplan ist sowohl in der Gestalt, die er durch das ergänzende Verfahren gefunden hat, als auch in seiner ursprünglichen Gestalt materiell rechtswidrig. Der festgesetzte Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben jeder Art ist nicht durch § 9 Abs. 2a BauGB gedeckt. Der isolierte Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben ohne Festsetzung eines Baugebiets kann, wovon die Antragsgegnerin auch zutreffend ausgegangen ist, nur im Wege eines Bebauungsplans nach § 9 Abs. 2a BauGB erfolgen (vgl. dazu Gaentzsch, in: Berliner Kommentar BauGB, Stand: Juni 2012, § 9 Rn. 73f; Söfker in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: 01.06.2012, § 9 Rn. 242). Die Voraussetzungen dieser Ermächtigungsgrundlage liegen jedoch nicht vor.
28 
Nach § 9 Abs. 2a BauGB kann für im Zusammenhang bebaute Ortsteile, wie hier für das Plangebiet, zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 BauGB zulässigen baulichen Nutzungen nicht zulässig sind. Danach besteht zwar grundsätzlich auch die Möglichkeit eines vollständigen Ausschlusses von Einzelhandelsbetrieben. Diese wären ohne planerischen Ausschluss im betroffenen Gebiet mit allen Sortimenten zulässig - wohl schon im Rahmen von § 34 Abs. 1 BauGB, jedenfalls aber nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO bzw. § 9 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO -, solange für sie keine tatsächlich hinreichend gesicherte Prognose schädlicher Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche vorläge (§ 34 Abs. 3 BauGB; vgl. dazu BVerwG Urteil vom 17.12.2009 - 4 C 2.08 -, BVerwGE 136, 18). Voraussetzung für den Ausschluss jeglichen Einzelhandels über § 9 Abs. 2a BauGB ist jedoch, dass er zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche erfolgt. Das ist hier nicht der Fall. Es genügt nicht, dass die Antragsgegnerin sich auf diesen Zweck als Planungsziel beruft (dazu 1.). Vielmehr bedarf es zusätzlich einer substantiierten und nachvollziehbaren Begründung für die behauptete Zweckbindung, die hier jedoch fehlt (dazu 2.). Auch der in § 9 Abs. 2a BauGB genannte Gesichtspunkt der Innenentwicklung vermag den Ausschluss nicht zu rechtfertigen (dazu 3.).
29 
1. Die Antragsgegnerin bezeichnet in der Begründung des Bebauungsplans vom 25.09.2012 wie auch in derjenigen vom 30.06.2009 (im Folgenden: Begründung 2012 und 2009) ebenso wie in ihrem nach § 9 Abs. 2a Satz 2 BauGB besonders zu berücksichtigenden städtebaulichen Entwicklungskonzept, dem im Januar 2009 beschlossenen Einzelhandelskonzept (im Folgenden: Konzept 2009), drei zentrale Versorgungsbereiche (§ 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB), deren „Sicherung und Entwicklung“ der Bebauungsplan dienen soll: Die Innenstadt Bietigheim als regional bedeutsamer Einzelhandelsschwerpunkt sowie die stadtteilbezogenen Versorgungsbereiche Buch und Bissingen (ebenso die ergänzende Stellungnahme der... vom 10.05.2012, im Folgenden: Stellungnahme 2012). Diese Zentren möchte sie „sichern und stärken“; sie geht davon aus, dass Einzelhandel im Plangebiet zu einer Schwächung dieser Zentren durch einen Kaufkraftabzug führen würde, und verweist dazu auf das ihrem Einzelhandelskonzept zugrunde liegende ...-Gutachten von 2009 (Begründung 2012 Nr. 5.1 wie auch Begründung 2009 Nr. 5.1).
30 
Damit benennt die Antragsgegnerin zwar den nach § 9 Abs. 2a Satz 1 BauGB vorgesehenen Zweck als Ziel ihrer Planung und beruft sich auch auf ein städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne von § 9 Abs. 2a Satz 2 BauGB und § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB, das den vollständigen Einzelhandelsausschluss im Plangebiet empfiehlt (Einzelhandelskonzept 2009, S. 77). Das allein genügt jedoch noch nicht, um die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2a BauGB zu erfüllen. Vielmehr müssen Begründung und Konzept die behauptete Zweckbindung der getroffenen Festsetzung auch in nachvollziehbarer Weise rechtfertigen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.03.2009 - 4 C 21.07 -, BVerwGE 133, 310 zu einem Einzelhandelsausschluss nach § 1 Abs. 5, Abs. 9 BauNVO). Entscheidet sich eine Gemeinde im Rahmen ihrer planerischen Gestaltungsfreiheit, keinen allgemeinen Bebauungsplan, sondern einen Plan nach der Spezialregelung des § 9 Abs. 2a BauGB aufzustellen, hat sie sich damit auf das dort vorgegebene städtebauliche Ziel der Erhaltung oder Entwicklung der zentralen Versorgungsbereiche festgelegt und müssen ihre Festsetzungen dadurch gerechtfertigt sein. Aus der Zweckbindung des Plans nach § 9 Abs. 2a Satz 1 BauGB ergibt sich zugleich, dass seine Festsetzungen zur Erreichung dieses Zwecks erforderlich sein müssen. Denn Festsetzungen eines Bebauungsplans dürfen als Inhalts- und Schrankenbestimmungen des Eigentums (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG) nicht weitergehen, als der Schutzzweck reicht, dem die Regelung dient (BVerfG, Beschluss vom 15.09.2011 - 1 BvR 2232/10 -, BauR 2012, 63; Beschluss vom 02.03.1999 - 1 BvL 7/91 - BVerfGE 100, 226). Die Spezialregelung in § 9 Abs. 2a BauGB entspricht insoweit dem allgemeinen Gebot der Erforderlichkeit nach der Regelung des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB, die bei allgemeinen Bebauungsplänen mit von der Gemeinde selbst entwickelten städtebaulichen Zielen gilt (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.09.2003 - 4 C 14.01 -, BVerwGE 119, 25).
31 
2. An einer ausreichend substantiierten und nachvollziehbaren Begründung, dass der Ausschluss sämtlichen Einzelhandels im Plangebiet, insbesondere desjenigen mit nicht zentrenrelevanten Sortimenten, der Erhaltung oder der Entwicklung der drei genannten zentralen Versorgungsbereiche der Antragsgegnerin dient, fehlt es hier. Sie ist weder der Begründung des Plans noch dem Einzelhandelskonzept der Antragsgegnerin zu entnehmen.
32 
a) Die Aussage in der Begründung des Bebauungsplans - Begründung 2012 wie 2009 -, Einzelhandel im Plangebiet würde nach dem dem Einzelhandelskonzept zugrundeliegenden ...-Gutachten von 2009 zu einer Schwächung der Zentren durch einen Kaufkraftabzug führen, findet sich in diesem Gutachten nicht. Das Gutachten befasst sich zwar mit dem Kaufkraftpotenzial in der Stadt Bietigheim-Bissingen und stellt auch eine Kaufkraftprognose auf, bricht diese Erkenntnisse aber nicht herunter auf einzelne Standorte oder Gebiete in der Stadt (vgl. Konzept 2009 S. 27 ff. und 31 ff.). Es enthält nur die allgemeine Feststellung, von den Flächen im Plangebiet gehe ein erhebliches Gefährdungspotenzial für die Innenstadt und die Stadtteilzentren, vor allem in Buch, aus; aufgrund des erheblichen Flächenumfangs, der unter Umständen zur Disposition stehe, sowie der guten betriebswirtschaftlichen Eignung für Einzelhandel sei ein hoher Ansiedlungsdruck in Bezug auf Einzelhandel zu erwarten (Konzept 2009 S. 77; ebenso Begründung 2012). Dieses angebliche Gefährdungspotenzial wird jedoch nicht näher spezifiziert; inwiefern es gerade auch bei der Ansiedlung von Betrieben mit nicht zentrenrelevanten Sortimenten, die in dem Konzept ausdrücklich von den zentrenrelevanten abgegrenzt werden (Konzept 2009 S. 43; s. dazu auch unten c)), bestehen könnte, erschließt sich nicht. Allerdings bedarf es dann, wenn eine Gemeinde als Ziel nicht nur den Schutz, sondern auch die Stärkung und Entwicklung ihrer Zentren verfolgt wie die Antragsgegnerin, keiner Ermittlung der konkret zentrenschädlichen Sortimente. Die Gemeinde ist dann nicht darauf beschränkt, nur solche Einzelhandelsnutzungen in dezentralen Lagen zu unterbinden, die in den Zentren bereits in nennenswertem Umfang ausgeübt werden; sie kann auch zentrumsbildende Nutzungsarten, die in den Zentren bisher nicht oder nur in geringem Umfang vertreten sind, in anderen Gemeindegebieten ausschließen, um eventuelle Neuansiedlungen den Zentren zur Steigerung ihrer Attraktivität zuzuführen. Auch ein mit dem Ziel der Stärkung und Entwicklung der Zentren begründeter Einzelhandelsausschluss kann indessen nicht weitergehen, als eine Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben in den Zentren überhaupt in Betracht kommt (BVerwG, Urteil vom 26.03.2009 - 4 C 21.07 -, a.a.O.). Daher kann ein vollständiger Einzelhandelsausschluss zur Stärkung der Zentren im Einzelfall dann gerechtfertigt sein, wenn der gesamte Einzelhandel auf diese Zentren konzentriert werden soll (so der dem Urteil des BVerwG vom 20.03.2009 zugrundeliegende Fall). Das ist aber gerade nicht Inhalt der Einzelhandelskonzeption der Antragsgegnerin; vielmehr sieht sie neben den zentralen Versorgungsbereichen auch verschiedene dezentrale Gewerbegebietslagen für Einzelhandel mit nicht zentrenrelevanten Sortimenten vor (Büttenwiesen West/Weierlen, Gustav-Rau-Straße, Laiern, Pfädle/Marbacher Weg, vgl. Konzept 2009 S. 66 und Stellungnahme 2012 S. 2).
33 
b) Auch die Erwägung in der Begründung des Bebauungsplans, dass die Zulassung von nicht innenstadtrelevanten Sortimenten die Zentren schwäche, weil stets innenstadtrelevante Randsortimente mit zuzulassen seien, trägt den vollständigen Einzelhandelsausschluss nicht. Denn zentrenrelevante Sortimente und damit auch Randsortimente können durch entsprechende planerische Festsetzung ausgeschlossen werden, wenn die Differenzierung marktüblichen Gegebenheiten entspricht und die unterschiedlichen Branchen in der sozialen und ökonomischen Realität existieren (§ 1 Abs. 5, Abs. 9 BauNVO, vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 04.10.2001 - 4 BN 45.01 -, juris; Beschluss vom 23.10.2006 - 4 BN 1.06 -, juris). Davon, dass einem Ausschluss zentrenrelevanter Randsortimente marktübliche Gegebenheiten entgegenstünden, geht das Einzelhandelskonzept der Antragsgegnerin nicht aus. Vielmehr verweist es darauf, dass seine schon im Jahr 1993 erstmals aufgestellte Konzeption durch „spezifische Einzelhandelsausschlüsse im zentrenrelevanten Bereich“ in der Mehrheit der Gewerbegebiete umgesetzt worden sei, und zwar gerade auch durch die Zulassung nicht zentrenrelevanter Sortimente in Verbindung mit dem ausdrücklichen Ausschluss zentrenrelevanter Randsortimente (Konzept 2009, S. 66 ff.; s. Bebauungspläne Büttenwiesen Ost - GE2 und GI2 - von 1994, Büttenwiesen West - GE2 - von 1994, Gustav-Rau-Straße/Röte - 1. Änderung - GE1 und GE2 - von 1993, Seewiesen - 3. Änderung - GEe und GE2 - von 2005, hinter dem Bruchwald - 1. Änderung - GI - von 2006). Daher findet die Auffassung, wie die Antragsgegnerin sie in der Antragserwiderung und in der Beschlussvorlage für die Abwägung im ergänzenden Verfahren (Anlage zur Drucksache GR Nr. 64/2012 S. 4) vertreten hat, nämlich dass der Ausschluss von zentrenrelevanten Randsortimenten realitätsfern erscheine, in ihrem eigenen Einzelhandelskonzept keine Stütze. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Stellungnahme 2012; dort heißt es nur vage, in der Regel würden bei Einzelhandelsangeboten im nicht zentrenrelevanten Sortimentsbereich zentrenrelevante Sortimente als Randsortimente geführt (S. 12), ohne dass näher auf die Marktgepflogenheiten eingegangen wird.
34 
Selbst wenn man aber in Rechnung stellt, dass das Angebot zentrenrelevanter Randsortimente beim Einzelhandel mit nicht zentrenrelevanten Sortimenten zunehmend marktüblicher wird - die Beschlussvorlage im ergänzenden Verfahren verweist insoweit beispielhaft auf Möbelhäuser, Gartenmärkte und Baumärkte (a.a.O. S. 5), die Antragserwiderung auf Tankstellen mit Lebensmittelverkauf -, bedeutet dies weder, dass solcher Einzelhandel ohne zentrenrelevante Randsortimente in der sozialen und ökonomischen Realität nicht mehr existiert, noch dass diese Entwicklung alle Branchen im nicht zentrenrelevanten Bereich erfasst, etwa auch den Einzelhandel mit Kraftfahrzeugen und Motorrädern, Sportgroßgeräten, Einrichtung für Küche und Bad, Brennstoffen oder Baustoffen.
35 
Die von der Antragsgegnerin angeführten Schwierigkeiten bei der Kontrolle, ob ein festgesetzter Ausschluss von Randsortimenten tatsächlich eingehalten wird (Beschlussvorlage für die Abwägung im ergänzenden Verfahren , a.a.O., S. 6), vermögen für sich gesehen keine unverhältnismäßigen Einschränkungen der Eigentümerbefugnisse durch einen Einzelhandelsausschluss jenseits der gesetzlichen Zweckbindung zu rechtfertigen.
36 
c) Das Sortimentskonzept der Antragsgegnerin, das in ihrem Einzelhandelskonzept enthalten ist, spricht gegen Auswirkungen der Ansiedlung nicht zentrenrelevanter Branchen im Plangebiet auf die zentralen Versorgungsbereiche. Denn es definiert all solche Sortimente als zentrenrelevant, die hinsichtlich des Angebotscharakters, der Attraktivität sowie der Betriebsstruktur in Bietigheim-Bissingen den zentralen Lagen zugeordnet werden können (S. 41), wobei zu beachten sei, dass sich die Abgrenzung nicht am derzeitigen Bestand orientiere, sondern auch an den zukünftigen Entwicklungsmöglichkeiten in Bietigheim-Bissingen (S. 42). Das Konzept geht also davon aus, dass die tabellarisch aufgeführten nicht zentrenrelevanten Sortimente - weiße Ware, Elektroinstallation, Computer, Büromaschinen, Möbel/Küchen/Büro-möbel/Gartenmöbel/Sanitär- und Badeinrichtung, Bettwaren, Matratzen, Baustoffe, Bauelemente, Heimwerkerbedarf, Fliesen, Pflanzen und Zubehör, Gartenwerkzeuge, Gartenbaustoffe, Pflege- und Düngemittel, Torf und Erde, Pflanzengefäße, Zäune, Gartenhäuser, Gewächshäuser, Naturhölzer, Teppiche, Bodenbeläge, Tapeten, Kfz/Motorräder/Fahrräder und Zubehör, Sportgroßgeräte (z. B. Surfboards, Boote), Brennstoffe/Mineralölerzeugnisse (S. 43) - ohne Bedeutung für die Entwicklung der zentralen Versorgungsbereiche sind. Dementsprechend heißt es im Konzept auch ausdrücklich, das Angebot nicht zentrenrelevanter Sortimente stelle auch an städtebaulich nicht integrierten Standorten keine wesentliche Gefährdung für die zentralen Lagen dar; nicht zentrenrelevante Sortimente seien an solchen Standorten aus planerischer Sicht aufgrund ihres großen Platzbedarfs und der durch sie hervorgerufenen Verkehrsfrequenz unter Umständen sogar erwünscht (S. 42). Diese Aussage und das Sortimentskonzept deuten darauf hin, dass der Ausschluss nicht zentrenrelevanten Einzelhandels im Plangebiet nicht der Entwicklung der drei zentralen Versorgungsbereiche, sondern vielmehr der städtebaulichen Ordnung der dezentralen Gewerbelagen dient. In diese Richtung weist auch die Stellungnahme 2012 im ergänzenden Verfahren, in der es heißt, im nicht zentrenrelevanten Bereich könne die Entwicklung auch außerhalb der zentralen Versorgungsbereiche erfolgen; die Lenkung auf bestehende dezentrale „Ergänzungsstandorte“ gewährleiste, dass Ansiedlungen im nicht zentrenrelevanten Sortimentsbereich städtebaulich gebündelt würden und damit einem “Wildwuchs“ und ungeordnetem Verkehrsaufkommen entgegengewirkt werde (S. 13). Diese Aspekte werden auch von der Begründung 2012 aufgegriffen, die betont, dass der nur geringe Entwicklungsbedarf im nicht zentrenrelevanten Sortimentsbereich in den bestehenden, für Einzelhandel geeigneten Gewerbelagen realisiert werden könne, zusätzliche Entwicklungsflächen städtebaulich weder sinnvoll noch notwendig seien und außerdem Flächen für „klassische“ gewerbliche Nutzung und Dienstleistung vorgehalten werden sollten (Begründung 2012 Nr. 5.1). Diese Ziele der Ordnung des Verkehrsaufkommens, der Stärkung dezentraler Einzelhandelslagen und der Sicherung von Flächen für Handwerk und produzierendes Gewerbe sind zwar städtebaulich anerkennenswert, liegen aber jenseits des von § 9 Abs. 2a BauGB vorgegebenen Planungszwecks (s. dazu auch unten 3.).
37 
d) Auch die Aussage in der Stellungnahme 2012, dass im zentralen Versorgungsbereich die Entwicklung von zentren- und nicht zentrenrelevanten Sortimenten laut Sortimentsliste möglich sei - dies zielt wohl vorrangig auf die Innenstadt Bietigheim und weniger auf die Stadtteilzentren Buch und Bissingen, in denen es in erster Linie um Bestandssicherung und Modernisierung geht (vgl. Konzept 2009, S. 55 ff.) -, liefert keine nachvollziehbare Begründung für den Ausschluss jeglichen Einzelhandels im Plangebiet. Diese Aussage widerspricht dem Sortimentskonzept, das bei der Differenzierung zwischen zentrenrelevanten und nicht zentrenrelevanten Sortimenten gerade an die Bedeutung für die zentralen Lagen einschließlich ihrer Entwicklung anknüpft. Bestünde, wie es die Stellungnahme 2012 nahelegt, Entwicklungspotenzial für die Ansiedlung sämtlicher Sortimente in der Innenstadt samt Erweiterungsflächen, wäre die Differenzierung des Sortimentskonzepts überholt und gäbe es keine nicht zentrenrelevanten Sortimente mehr. Auch mit den detaillierten Ausführungen im Konzept 2009 zum Entwicklungspotenzial der zentralen Versorgungsbereiche lässt sich die Aussage, dort sei die Entwicklung von Einzelhandel mit nicht zentrenrelevanten Sortimenten möglich, kaum in Einklang bringen. In der Innenstadt von Bietigheim stellt das Konzept 2009 weitere Entwicklungsmöglichkeiten sowohl im kleinteiligen, hochwertigen Segment als auch im Ausbau des Betriebstypenspektrums hinsichtlich größer strukturierter Fachmarktkonzepte fest, und zwar konkret in den Bereichen Lebensmittel, Elektrofachartikel, Bekleidung und Drogerieartikel (Altstadtbereich und Talstraße, S. 46 ff.). Nicht zentrenrelevant können daher, die Sortimentsliste (S. 43) zugrundegelegt, allenfalls Elektrofachartikel sein, wenn darunter nicht nur Unterhaltungselektronik - laut Liste zentrenrelevant -, sondern auch die den nicht zentrenrelevanten Sortimenten zugeordneten Computer fallen. Bei den möglichen Innenstadterweiterungsflächen ist nach dem Konzept 2009 hingegen eindeutig nur von Entwicklungspotenzial im zentrenrelevanten Sortimentsbereich auszugehen; so werden im Gebiet Südtangente/Forsthaus- straße „langfristige Potenzialflächen für Branchendefizite im zentrenrelevanten Bereich ausgemacht, die nicht in der abgegrenzten Innenstadt und im Bereich Mühlwiesen realisiert werden können“, und im Gebiet Mühlwiesen „Flächen für modernen, hochwertigen Lebensmittelvollsortimenter“ (S. 50).
38 
Selbst wenn man aber davon ausgeht, dass in der Innenstadt ein gewisses Potenzial für Einzelhandel mit nicht zentrenrelevanten Sortimenten besteht und deshalb auch die Ansiedlung entsprechenden Einzelhandels im Plangebiet die Entwicklung der Innenstadt beeinträchtigen könnte, fehlt es jedoch an Anhaltspunkten und einer nachvollziehbaren Begründung dafür, dass sich dieses Potenzial nicht nur auf bestimmte, sondern auf sämtliche nicht zentrenrelevanten Sortimente beziehen könnte.
39 
e) Auch sonst ist dem Einzelhandelskonzept nicht zu entnehmen, dass der Ausschluss sämtlichen nicht zentrenrelevanten Einzelhandels im Plangebiet zur Stärkung der zentralen Versorgungsbereiche geeignet wäre.
40 
Die Antragsgegnerin beruft sich darauf, dass ihre konzeptionelle Differenzierung zwischen drei Gebietskategorien, nämlich den zentralen Versorgungsbereichen, Gewerbe- und Mischgebieten mit nicht zentrenrelevantem Einzelhandel und Baugebieten ohne jeglichen Einzelhandel für sonstige gewerbliche und dienstleistende Nutzungen, insgesamt der Stärkung und Entwicklung der zentralen Versorgungsbereiche diene. Für die Unterscheidung zwischen dezentralen Gebieten, in denen der nicht zentrenrelevante Einzelhandel zugelassen ist, und Baugebieten ohne jeglichen Einzelhandel erschließt sich diese Zielrichtung aber nicht. Auch dem Einzelhandelskonzept ist dafür nichts hinreichend Nachvollziehbares zu entnehmen. Soweit das Konzept 2009 „als flankierende Maßnahme im Rahmen der Stärkung des innerstädtischen Versorgungsbereichs und der Nahversorgungslagen auch zukünftig eine zielgerichtete Steuerung von Einzelhandelsneuansiedlungen in Verbindung mit einer restriktiven Ansiedlungspolitik im Hinblick auf zentrenrelevante Sortimente in Gewerbegebietslagen“ empfiehlt (S. 66), stellt es gerade keinen Bezug zwischen Restriktionen hinsichtlich nicht zentrenrelevanter Sortimente in Gewerbegebietslagen und Stärkung der zentralen Versorgungsbereiche her. Auch die allgemeine Erläuterung in der Stellungnahme 2012, Ziel der standörtlichen Fokussierung der Einzelhandelsentwicklung sei die Stärkung bestehender Einzelhandelslagen (S. 11), zeigt einen funktionellen Zusammenhang zwischen dem Ausschluss auch nicht zentrenrelevanter Branchen im Plangebiet und der Entwicklung gerade der zentralen Versorgungsbereiche nicht auf.
41 
Schließlich verweisen sowohl das Konzept 2009 als auch die Stellungnahme 2012 darauf, dass Einzelhandelsnutzungen im Plangebiet den dezentralen Einzelhandelsstandort rund um das Möbelhaus H... stärken würden. Dies erscheine aus städtebaulicher Sicht nicht wünschenswert (Konzept 2009 S. 84); durch eine Steigerung der Attraktivität dieses Standorts, ggf. durch weitere Fachmarktangebote, „könnte - vor allem auch durch ein in der Summe umfassenderes Angebot an zentrenrelevanten Randsortimenten - ein Konkurrenzstandort für die Innenstadt entstehen und das derzeit bestehende Gleichgewicht gefährden“ (Stellungnahme 2012 S. 5). Schon die in dieser Aussage enthaltene Annahme, die Zulassung von Einzelhandel im nicht zentrenrelevanten Sortimentsbereich habe notwendig ein umfassenderes Angebot an zentrenrelevanten Randsortimenten zur Folge, trägt jedoch nicht (s. o. b)). Eine andere Begründung, weshalb um das Möbelhaus ein Konkurrenzstandort für die Innenstadt entstehen könnte, wenn im Plangebiet Einzelhandel nicht zentrenrelevanter Branchen zugelassen wird, ist dem Konzept samt Stellungnahme nicht zu entnehmen. Das Möbelhaus liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Büttenwiesen West“, an den sich das Gebiet des Bebauungsplans „Weierlen“ anschließt. Dieser Standort, an dem sich neben dem Möbelhaus ein Baumarkt, ein weiteres Möbelgeschäft, ein Getränkemarkt und zwei Autohäuser befinden (Konzept 2009 S. 64), ist im Regionalplan als Ergänzungsstandort für nicht zentrenrelevante Einzelhandelsgroßprojekte festgelegt (vgl. Raumnutzungskarte des Regionalplans der Region Stuttgart vom 22.07.2009 und PS 2.4.3.2.5 (G)). Dementsprechend lassen die Bebauungspläne dort nur Einzelhandel mit nicht zentrenrelevanten Sortimenten zu; Randsortimente aus dem zentrenrelevanten Bereich sind ausgeschlossen oder zumindest nach der Verkaufsfläche und auf bestimmte Warengruppen beschränkt. So ist im Bebauungsplan „Büttenwiesen West“ im Gewerbegebiet Einzelhandel zum Teil ganz und zum Teil mit zentrenrelevanten Sortimenten ausgeschlossen, Randsortimente sind nicht zulässig; im Sondergebiet für das Möbelhaus H... sind die Randsortimente begrenzt auf maximal 10 % der Verkaufsfläche und auf Warengruppen, die in Beziehung zum Kernsortiment Einrichtungsbedarf stehen; unzulässig sind Nahrungs- und Genussmittel, Bekleidung, Schuhe, Drogeriewaren, „braune Ware“, Musikalien/Musikinstrumente, Schmuck/Optik, integrierte Fachmärkte, ausgenommen für Gardinen, Tapeten, Bodenbeläge, Farben (vgl. Konzept 2009 S. 67). Im Bebauungsplan „Weierlen“ ist im Gewerbegebiet Einzelhandel zum Teil ganz, zum Teil mit innenstadtrelevanten Sortimenten ausgeschlossen; im dortigen Sondergebiet für Einzelhandel mit Bau-, Garten- und Heimwerkerbedarf sind die Sortimente ebenso wie die Randsortimente im Wege einer Positivliste begrenzt und Randsortimente auf maximal 10 % der Gesamtverkaufsfläche zulässig (vgl. Konzept 2009 S. 69). Weshalb sich bei dieser Sachlage der Standort um Möbel H... durch die Zulassung nicht zentrenrelevanten Einzelhandels im Plangebiet zu einem Konkurrenzstandort für die Innenstadt entwickeln könnte, ist nicht zu erkennen. Hinzu kommt, dass auch die Behauptung, Einzelhandel im Plangebiet stärke den Standort um das Möbelhaus, nicht ohne weiteres nachvollziehbar erscheint, nachdem das Plangebiet von diesem Standort durch die Bahnlinie getrennt ist.
42 
f) Schließlich fehlt es auch an einer nachvollziehbaren Begründung dafür, weshalb der vom festgesetzten Einzelhandelsausschluss auch erfasste handwerksbezogene Einzelhandel (Verkaufsflächen als Nebenflächen in Verbindung mit einem Handwerksbetrieb/produzierenden Gewerbe) bei Ansiedlung im Plangebiet die Erhaltung oder Entwicklung der zentralen Versorgungsbereiche beeinträchtigen könnte. Im Konzept 2009 wird sogar empfohlen, diesen Handel in dezentralen Lagen auf untergeordneter Fläche zuzulassen (Konzept 2009 S. 44; Bezug nehmend darauf Stellungnahme 2012 S. 10).
43 
3. Der komplette Einzelhandelsausschluss im Plangebiet kann auch nicht damit gerechtfertigt werden, dass die Konzeption der Antragsgegnerin die Flächen für gewerbliche Nutzungen und Dienstleistungen (Begründung 2012 Nr. 5.1) bzw. für „hochwertige gewerbliche Nutzungen“ (Begründung 2009 Nr. 5.1) im innerstädtischen Bereich vorsieht und damit der Innenentwicklung im Wege der Nachnutzung brachfallender Flächen dienen soll. Der Gesichtspunkt der Innenentwicklung i.S.d. Wiedernutzbarmachung von Flächen, der Nachverdichtung oder ähnlicher Maßnahmen (vgl. § 1a Abs. 2 Satz 1 und § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB) kann jenseits des Zwecks der Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche keine Festsetzungen in einem Bebauungsplan nach § 9 Abs. 2a BauGB rechtfertigen. Schon der Wortlaut der Norm belegt, dass die Innenentwicklung kein eigenständiges Ziel zur Begründung einer Planung nach § 9 Abs. 2a BauGB darstellt. Der Begriff befindet sich in dem Einschub, der auf „Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche“ folgt; die Einleitung dieses Einschubs mit „auch im Interesse“ zeigt, dass hier das Ziel der Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche näher erläutert wird. Auch nach seiner Entstehungsgeschichte bezweckt § 9 Abs. 2a BauGB allein den Schutz zentraler Versorgungsbereiche. Anlass für die Einführung dieser Ermächtigungsnorm war die Erkenntnis, dass die Regelung des § 34 Abs. 3 BauGB, der Vorhaben im unbeplanten Innenbereich mit schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche verhindern sollte, wegen des Begründungsbedarfs im Einzelgenehmigungsverfahren nur eingeschränkt praktikabel ist; ermöglicht werden sollte daher „ein Bebauungsplan, mit dem in den nicht beplanten Innenbereichen zum Schutz zentraler Versorgungsbereiche gezielt Bestimmungen über die Zulässigkeit bestimmter Arten von Nutzungen und damit insbesondere von Einzelhandelsbetrieben getroffen werden können“ (BT-Drucks. 16/2496 S. 10). Die Regelung in § 9 Abs. 2a Satz 3 BauGB belegt ebenfalls die Beschränkung des Normzwecks auf den Schutz zentraler Versorgungsbereiche. Denn sie verlangt für einen Plan nach § 9 Abs. 2a BauGB grundsätzlich die planungsrechtliche Absicherung für Vorhaben, die den zentralen Versorgungsbereichen dienen; auch hier wird wiederum die Erhaltung und Entwicklung der zentralen Versorgungsbereiche verfolgt, ohne die sich die Beschränkung oder der Ausschluss von Nutzungsarten nach § 9 Abs. 2a BauGB in anderen Gebieten in einer unzulässigen Negativplanung erschöpfen würde (vgl. Gaentzsch, in: Berliner Kommentar BauGB, Stand: Juni 2012, § 9 Rn. 73s).
44 
Mit ihrer Unterordnung unter den Schutzzweck der Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche verlieren die Gesichtspunkte der Innenentwicklung und der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung auch nicht jegliche Bedeutung. Mit ihnen wird nicht nur gesetzlich zum Ausdruck gebracht, dass die Sicherung der zentralen Versorgungsbereiche im Interesse der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden liegt (vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: Juni 2012, § 9 Rn. 242b), und damit die Verbindung zwischen den städtebaulichen Belangen nach § 1 Abs. 6 Nr. 4 und Nr. 8a) BauGB sowie § 1a Abs. 2 Satz 1 BauGB hergestellt. Die genannten Interessen geben auch dem Merkmal der Zentralität der Versorgungsbereiche eine eindeutige Richtung in dem Sinne, dass es nicht um die Erhaltung und Entwicklung von Zentren an verbraucherfernen Standorten, sondern von solchen in zentralen Lagen geht (Gaentzsch, in: Berliner Kommentar zum BauGB, Stand: Juni 2012, § 9, Rn. 73j). Das Interesse der Innenentwicklung betont zudem die Erweiterung des Schutzes zentraler Versorgungsbereiche, die mit § 9 Abs. 2a BauGB gegenüber dem insoweit als unzureichend erkannten § 34 Abs. 3 BauGB erreicht werden soll, indem der Gemeinde ein zusätzliches Instrument gerade zur Entwicklung und Förderung der Attraktivität ihrer zentralen Versorgungsbereiche an die Hand gegeben wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.02.2011 - 4 BN 7.11 -, BauR 2011, 1127). Innenentwicklung jenseits dieses Ziels soll ihr dagegen im Wege des § 9 Abs. 2a BauGB nicht ermöglicht werden.
III.
45 
In den Tenor des Urteils ist mit Blick auf die Möglichkeit der Weitergeltung des ursprünglichen Plans bei Fehlern des ergänzenden Verfahrens (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.01.2009 - 4 C 16.07 -, BVerwGE 133, 98), auf die der Vertreter der Antragsgegnerin zu Recht hingewiesen hat, zur Klarstellung aufgenommen worden, dass der Bebauungsplan nicht nur in der Fassung des geänderten Verfahrens, sondern auch in seiner ursprünglichen Fassung unwirksam ist.
46 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
47 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
48 
Beschluss vom 10. Oktober 2012
49 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Streitwertkatalog 2004, NVwZ 2004, 1327) endgültig auf 10.000,-- EUR festgesetzt.
50 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

Tenor

Der Bebauungsplan "Gewerbepark Stuttgarter Straße/nördlich Bahnhof Bietigheim“ in der Fassung vom 30. Juni 2009 und in der Fassung vom 25. September 2012 wird für unwirksam erklärt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Antragstellerin wendet sich gegen den Bebauungsplan „Gewerbepark Stuttgarter Straße / nördlich Bahnhof Bietigheim“ der Antragsgegnerin.
Der Bebauungsplan umfasst eine überwiegend bebaute Fläche von ca. 13,8 ha zwischen der Stuttgarter Straße (B 27) im Westen und Süden und der Bahnlinie, die das Plangebiet im Norden und Osten begrenzt. Das gesamte Gelände zählte früher zum Werksgelände der Firma ...... (...- ... ...-...); teilweise wird es von dieser heute noch als Verwaltungs- und untergeordneter Produktionsstandort genutzt. Im Plangebiet liegen auch die Grundstücke Flst.-Nrn. ..., ..., ..., ... und ... mit einer Gesamtfläche von ca. 4,8 ha, die im Eigentum der Antragstellerin stehen und großflächig mit Gewerbehallen bebaut sind.
Der Bebauungsplan enthält für das Plangebiet allein die Festsetzung:
„Einzelhandelsbetriebe jeder Art sind ausgeschlossen. Die zulässige Nutzung bestimmt sich im Übrigen nach § 34 BauGB“.
Das Planungsverfahren, das die Antragsgegnerin aus Anlass mehrerer Bauvoranfragen der Antragstellerin über die planungsrechtliche Zulässigkeit unterschiedlicher Einzelhandelsbetriebe auf ihren Grundstücken einleitete, verlief wie folgt: Am 17.02.2009 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin, für das jetzige Plangebiet einen Bebauungsplan nach § 9 Abs. 2a BauGB im vereinfachten Verfahren aufzustellen, sowie einen Entwurf, dessen Festsetzungen dem jetzigen Plan entsprachen, öffentlich auszulegen. In der Begründung wurde als Planziel die Sicherung und Entwicklung der Innenstadt Bietigheim als eines regionalbedeutsamen Einzelhandelsschwerpunkts sowie definierter zentraler stadtteilbezogener Versorgungsbereiche (Buch und Bissingen) auf der Basis des Einzelhandelskonzepts der Antragsgegnerin genannt. Zu dessen Realisierung solle die zu überplanende Fläche von jeglichem Einzelhandel freigehalten werden, unabhängig von dessen Groß- oder Nichtgroßflächigkeit, Innenstadt- oder Nichtinnenstadtrelevanz. Denn nach dem „...-Gutachten“ würde Einzelhandel im Plangebiet zu einer Schwächung der genannten Zentren durch einen Kaufkraftabzug führen. Dies gelte auch für die Zulassung von nicht innenstadtrelevanten Sortimenten, weil stets innenstadtrelevante Randsortimente mit zuzulassen seien.
Davor hatte die Antragsgegnerin ihr im Jahre 1993 erstelltes und im Jahr 2007 fortgeschriebenes Einzelhandelskonzept auf Grundlage einer Markt- und Standortuntersuchung der ... überarbeitet; der Gemeinderat hatte die aktualisierte Fassung vom Januar 2009 am 27.01.2009 gebilligt.
Die öffentliche Auslegung des Planentwurfs einschließlich Begründung erfolgte nach öffentlicher Bekanntmachung am 21.02.2009 in der Zeit vom 02.03.2009 bis 02.04.2009. Die Antragstellerin erhob mit Schreiben vom 31.03.2009 Einwendungen und machte im Wesentlichen geltend, Einzelhandel auf ihren Grundstücken stehe der Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Innenstadt von Bietigheim sowie in den Ortskernen von Bissingen und Buch nicht entgegen. Er stelle vielmehr eine sinnvolle Ergänzung der stadtnahen zentralen Versorgungsbereiche dar, da es sich um einen geografisch städtebaulich integrierten Standort handele. In den stadtnahen zentralen Versorgungsbereichen gebe es keine Entwicklungsflächen für dort wünschenswerte Einzelhandelsnutzungen. Das ...-Gutachten habe nicht untersucht, ob eine Einzelhandelsentwicklung auf den Grundstücken der Antragstellerin eine konkrete Beeinträchtigung der Zentren zur Folge habe. Der Bebauungsplanentwurf schließe zudem jegliche Einzelhandelsnutzung aus, ohne zwischen zentrenrelevanten und nicht zentrenrelevanten Sortimenten zu unterscheiden. Auf den Grundstücken der Antragstellerin sei damit selbst der Einzelhandel mit Kraftfahrzeugen nicht mehr möglich, obwohl er keinerlei Auswirkungen auf die Zentren habe. Unzutreffend sei auch die Erwägung, dass Einzelhandelsbetriebe mit nicht innenstadtrelevanten Sortimenten immer innenstadtrelevante Randsortimente anböten.
Am 30.06.2009 wies der Gemeinderat der Antragsgegnerin die Einwendungen der Antragstellerin zurück und beschloss den Planentwurf als Satzung. Der Plan wurde ausgefertigt und am 08.07.2009 öffentlich bekanntgemacht.
Die Antragstellerin hat am 28.05.2010 das Normenkontrollverfahren eingeleitet und beantragt, den Bebauungsplan vom 30.06.2009 für unwirksam zu erklären. Mit Schreiben vom 06.07.2010 hat sie gegenüber der Antragsgegnerin die Fehlerhaftigkeit des Plans gerügt und im Einzelnen ausgeführt, dass der Ausschluss jeglichen Einzelhandels im Plangebiet - in dem sich bereits ein Sportartikelladen mit einer Verkaufsfläche von 111,6 m² befinde - auf der Grundlage von § 9 Abs. 2a BauGB durch das Einzelhandelskonzept der Antragsgegnerin insbesondere mit Blick auf den Ausschluss nicht zentrenrelevanter Sortimente und handwerksbezogenen Einzelhandels nicht getragen werde. Entsprechend hat sie ihren Normenkontrollantrag begründet.
10 
Am 26.06.2012 hat der Gemeinderat der Antragsgegnerin beschlossen, zum Plan ein ergänzendes vereinfachtes Verfahren durchzuführen, um die bisherige Zielsetzung, insbesondere im Hinblick auf den Ausschluss jeglichen Einzelhandels, zu untermauern und deutlicher herauszuarbeiten, und das Planverfahren mit der öffentlichen Auslegung wieder aufzunehmen. Diese Auslegung ist nach öffentlicher Bekanntmachung vom 05.07.2012 in der Zeit vom 16.07.2012 bis 16.08.2012 erfolgt. Die Antragstellerin hat in dieser Zeit erneut Einwendungen gegen den Plan erhoben. Diese hat der Gemeinderat der Antragsgegnerin am 25.09.2012 zurückgewiesen und dann den Bebauungsplan mit neuer Begründung als Satzung beschlossen. Die neue Begründung des Plans wiederholt die frühere und ergänzt, allgemeines Ziel und Zweck der Planung sei auch die Sicherung der immer knapper werdenden Flächen für gewerbliche Nutzungen und Dienstleistungen. Würde Einzelhandel zugelassen, würde das heute schon hohe Verkehrsaufkommen kräftig gesteigert und die Verkehrsfunktion der B27 als Hauptverkehrsstraße in Frage gestellt. Nach dem Einzelhandelskonzept bestehe nur ein geringer Entwicklungsbedarf im nicht zentrenrelevanten Sortimentsbereich, der vollständig in den bestehenden, für Einzelhandel geeigneten Gewerbegebieten realisiert werden könne. Zusätzliche Entwicklungsflächen außerhalb dieser Gewerbegebiete seien städtebaulich weder sinnvoll noch notwendig. Von den Flächen im Plangebiet gehe ein erhebliches Gefährdungspotential für die Innenstadt und die Stadtteilzentren, vor allem in Buch, aus, weshalb die ... einen vollständigen Einzelhandelsausschluss empfohlen habe. Auf die Stellungnahme der ... vom 10.05.2012, die der Begründung als Anlage beigefügt sei, werde verwiesen.
11 
Der Oberbürgermeister hat die Begründung samt anliegender Stellungnahme am 01.10.2012 mit dem Vermerk versehen:
12 
„Es wird hiermit bestätigt, das die anliegende Begründung samt Anlage dem Satzungsbeschluss des Gemeinderats der Stadt Bietigheim-Bissingen vom 25.09.2012 zu Grunde lag. Sie wird hiermit ausgefertigt. […]“
13 
Die ortsübliche Bekanntmachung des Bebauungsplans ist am 04.10.2012 unter Bezugnahme auf den Plan mit Textteil vom Februar 2009 und die Begründung vom Juni 2012 erfolgt.
14 
Die Antragstellerin hält auch nach Durchführung des ergänzenden Verfahrens den vollständigen Einzelhandelsausschluss für rechtswidrig und rügt darüber hinaus, im ergänzenden Verfahren sei entgegen § 3 Abs. 2 BauGB kein Entwurf einer Satzung, sondern nur der Abgrenzungsplan für den räumlichen Geltungsbereich mit der ergänzten Planbegründung und der Stellungnahme der... ausgelegt worden. Auch der Satzungsbeschluss vom 25.09.2012 beziehe sich nicht auf die textlichen Festsetzungen des Plans, wie sich aus der Gemeinderatsvorlage ergebe. Dementsprechend fehle es auch an einer Ausfertigung der Satzung, was der Inhalt des Ausfertigungsvermerks vom 01.10.2012 belege.
15 
Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,
16 
den Bebauungsplan der Antragsgegnerin „Gewerbepark Stuttgarter Straße / nördlich Bahnhof Bietigheim, Planbereich 2.2“ in der Fassung vom 30.06.2009 und in der Fassung vom 25.09.2012 für unwirksam zu erklären.
17 
Die Antragsgegnerin beantragt,
18 
den Antrag abzuweisen.
19 
Sie vertritt die Auffassung, der Antrag sei unbegründet. Dem Bebauungsplan liege ihr Einzelhandelskonzept zu Grunde, das sie über die letzten Jahrzehnte hinweg widerspruchsfrei und konsequent angewendet und weiterentwickelt habe. Der Plan diene sowohl der Einzelhandelssteuerung zur Sicherung und Entwicklung der zentralen Versorgungsbereiche als auch der Entwicklung und Zurverfügungstellung von gewerblichen und Dienstleistungsflächen. Sie differenziere konzeptionell nicht nur zwischen zentren- und nicht zentrenrelevanten Sortimenten, sondern zwischen drei Gebietskategorien, nämlich den zentralen Versorgungsbereichen, in denen der gesamte Einzelhandel zugelassen sei, Gewerbe- und Mischgebieten, in denen der nicht innenstadtrelevante Einzelhandel zugelassen sei, und Baugebieten, in denen jeglicher Einzelhandel ausgeschlossen sei, um diese Bereiche der sonstigen gewerblichen und dienstleistenden Nutzung vorzubehalten. Alle drei Kategorien dienten der Stärkung und Entwicklung der zentralen Versorgungsbereiche. Die Antragsgegnerin habe seit Beginn ihrer Einzelhandelskonzeption darauf geachtet, dass die Flächen für den nicht innenstadtrelevanten Einzelhandel die prognostisch erforderliche Größe, wie sie auch durch den Regionalplan vorgegeben werde, nicht überschritten. In der Praxis des heutigen nicht innenstadtrelevanten Einzelhandels gebe es keinen Betrieb, der ohne innenstadtrelevante Randsortimente auskomme. Selbst der Handel mit Mineralölerzeugnissen finde auch in Tankstellen statt, die je nach Größe durchaus der lebensmittelmäßigen Grundversorgung dienen könnten. Das im Rahmen der Einzelhandelskonzeption mit verfolgte Ziel, bisher einzelhandelsfreie Flächen weiterhin einzelhandelsfrei zu lassen, diene auch der in § 9 Abs. 2a BauGB ebenfalls genannten Innenentwicklung brachfallender Gewerbe- und Industriegebietsflächen. Diese würden hier einer den zentralen Versorgungsbereichen nicht entgegenwirkenden Nachnutzung zugeführt.
20 
Im Übrigen verweist die Antragsgegnerin auf die Unterlagen des ergänzenden Verfahrens.
21 
Dem Senat liegen die Verfahrensakten zum Bebauungsplan einschließlich des Einzelhandelskonzepts und der Unterlagen über das ergänzende Verfahren der Antragsgegnerin vor. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt dieser Unterlagen und der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
I.
22 
Der Normenkontrollantrag ist zulässig.
23 
1. Die Antragstellerin hat ihren zunächst gegen den Bebauungsplan in der Fassung vom 30.06.2009 gerichteten Antrag nach Durchführung des ergänzenden Verfahrens (§ 214 Abs. 4 BauGB) durch die Antragsgegnerin auf den Bebauungsplan in der Gestalt erstreckt, die er durch das ergänzende Verfahren gefunden hat. Das ist nach § 173 VwGO in Verbindung mit § 264 Nr. 2 ZPO ohne weiteres zulässig. Verfahrensgegenstand ist damit der ursprüngliche Bebauungsplan zusammen mit dem im ergänzenden Verfahren - in der Begründung - geänderten Bebauungsplan, der als ein Bebauungsplan Wirksamkeit erlangt und sich lediglich aus zwei Teilnormgebungsakten zusammensetzt (BVerwG, Urteil vom 24.03.2010 - 4 CN 3.09 -, NVwZ 2010, 782).
24 
2. Der Antrag ist auch sonst zulässig. Die Antragstellerin, die als Eigentümerin von Grundstücken im Plangebiet antragsbefugt ist, hat den Normenkontrollantrag innerhalb der Jahresfrist nach Bekanntmachung des Plans gestellt (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Sie hat sowohl im Rahmen der ersten öffentlichen Auslegung als auch im Rahmen der öffentlichen Auslegung im ergänzenden Verfahren Einwendungen gegen die Planung erhoben, so dass § 47 Abs. 2a VwGO der Zulässigkeit ihres Antrags nicht entgegensteht.
II.
25 
Der Antrag ist auch begründet. Der Plan ist sowohl in der Gestalt, die er durch das ergänzende Verfahren gefunden hat, als auch in seiner ursprünglichen Gestalt unwirksam.
26 
Es kann dahinstehen, ob der Plan in der Gestalt nach dem ergänzenden Verfahren verfahrensfehlerhaft zustande gekommen ist. Dies betrifft zum einen den von der Antragstellerin gerügten und von der Antragsgegnerin verneinten Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 08.03.2010 - 4 BN 42.09 -, BauR 2010, 1554). Zum anderen gilt dies für die Frage, ob die im ergänzenden Verfahren nicht entbehrliche (vgl. dazu Kuschnerus, Der sachgerechte Bebauungsplan, 4. Aufl., 2010, Rn. 1100) Ausfertigung der Satzung erfolgt ist. Der als Ausfertigung bezeichnete Vermerk des Oberbürgermeisters vom 01.10.2012, der sich eindeutig nur auf die Planbegründung bezieht, erfüllt die Anforderungen an eine Ausfertigung nicht. Der Oberbürgermeister der Antragsgegnerin hat aber das Gemeinderatsprotokoll vom 25.09.2012 unterzeichnet, das als öffentliche Urkunde (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 18.05.1988 - 8 S 2404/87 -, juris (Leitsatz)) vollen Beweis dafür erbringt, dass der Gemeinderat den Bebauungsplan nach Maßgabe des „Plans des Stadtentwicklungsamts Bietigheim-Bissingen vom 10.02.2009 einschließlich der Begründung vom 14.06.2012“ beschlossen hat. Bedenken gegen die Einstufung dieser Unterzeichnung des Protokolls als Ausfertigung (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Urteil vom 09.02.2009 - 3 S 2290/07 -, VBlBW 2009, 466) ergeben sich hier allerdings insofern, als das Protokoll auf einen Plan Bezug nimmt, der bereits mit einem Ausfertigungsvermerk hinsichtlich des Satzungsbeschlusses vom 30.06.2009 versehen ist und dem Normanwender keinerlei Hinweis darauf gibt, dass der nunmehr maßgebliche Satzungsbeschluss erst am 25.09.2012 erfolgt ist. Ob eine solche Ausfertigung noch dem Rechtsstaatsgebot entspricht, das die Identität der anzuwendenden Norm und ihres Inhalts mit dem vom Normgeber Beschlossenen verlangt (BVerwG, Urteil vom 01.07.2010 - 4 C 4.08 -, BVerwGE 137, 247), kann aber offen bleiben. Denn der Bebauungsplan ist in jedem Fall materiell fehlerhaft.
27 
Der Bebauungsplan ist sowohl in der Gestalt, die er durch das ergänzende Verfahren gefunden hat, als auch in seiner ursprünglichen Gestalt materiell rechtswidrig. Der festgesetzte Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben jeder Art ist nicht durch § 9 Abs. 2a BauGB gedeckt. Der isolierte Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben ohne Festsetzung eines Baugebiets kann, wovon die Antragsgegnerin auch zutreffend ausgegangen ist, nur im Wege eines Bebauungsplans nach § 9 Abs. 2a BauGB erfolgen (vgl. dazu Gaentzsch, in: Berliner Kommentar BauGB, Stand: Juni 2012, § 9 Rn. 73f; Söfker in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: 01.06.2012, § 9 Rn. 242). Die Voraussetzungen dieser Ermächtigungsgrundlage liegen jedoch nicht vor.
28 
Nach § 9 Abs. 2a BauGB kann für im Zusammenhang bebaute Ortsteile, wie hier für das Plangebiet, zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 BauGB zulässigen baulichen Nutzungen nicht zulässig sind. Danach besteht zwar grundsätzlich auch die Möglichkeit eines vollständigen Ausschlusses von Einzelhandelsbetrieben. Diese wären ohne planerischen Ausschluss im betroffenen Gebiet mit allen Sortimenten zulässig - wohl schon im Rahmen von § 34 Abs. 1 BauGB, jedenfalls aber nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO bzw. § 9 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO -, solange für sie keine tatsächlich hinreichend gesicherte Prognose schädlicher Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche vorläge (§ 34 Abs. 3 BauGB; vgl. dazu BVerwG Urteil vom 17.12.2009 - 4 C 2.08 -, BVerwGE 136, 18). Voraussetzung für den Ausschluss jeglichen Einzelhandels über § 9 Abs. 2a BauGB ist jedoch, dass er zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche erfolgt. Das ist hier nicht der Fall. Es genügt nicht, dass die Antragsgegnerin sich auf diesen Zweck als Planungsziel beruft (dazu 1.). Vielmehr bedarf es zusätzlich einer substantiierten und nachvollziehbaren Begründung für die behauptete Zweckbindung, die hier jedoch fehlt (dazu 2.). Auch der in § 9 Abs. 2a BauGB genannte Gesichtspunkt der Innenentwicklung vermag den Ausschluss nicht zu rechtfertigen (dazu 3.).
29 
1. Die Antragsgegnerin bezeichnet in der Begründung des Bebauungsplans vom 25.09.2012 wie auch in derjenigen vom 30.06.2009 (im Folgenden: Begründung 2012 und 2009) ebenso wie in ihrem nach § 9 Abs. 2a Satz 2 BauGB besonders zu berücksichtigenden städtebaulichen Entwicklungskonzept, dem im Januar 2009 beschlossenen Einzelhandelskonzept (im Folgenden: Konzept 2009), drei zentrale Versorgungsbereiche (§ 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB), deren „Sicherung und Entwicklung“ der Bebauungsplan dienen soll: Die Innenstadt Bietigheim als regional bedeutsamer Einzelhandelsschwerpunkt sowie die stadtteilbezogenen Versorgungsbereiche Buch und Bissingen (ebenso die ergänzende Stellungnahme der... vom 10.05.2012, im Folgenden: Stellungnahme 2012). Diese Zentren möchte sie „sichern und stärken“; sie geht davon aus, dass Einzelhandel im Plangebiet zu einer Schwächung dieser Zentren durch einen Kaufkraftabzug führen würde, und verweist dazu auf das ihrem Einzelhandelskonzept zugrunde liegende ...-Gutachten von 2009 (Begründung 2012 Nr. 5.1 wie auch Begründung 2009 Nr. 5.1).
30 
Damit benennt die Antragsgegnerin zwar den nach § 9 Abs. 2a Satz 1 BauGB vorgesehenen Zweck als Ziel ihrer Planung und beruft sich auch auf ein städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne von § 9 Abs. 2a Satz 2 BauGB und § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB, das den vollständigen Einzelhandelsausschluss im Plangebiet empfiehlt (Einzelhandelskonzept 2009, S. 77). Das allein genügt jedoch noch nicht, um die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2a BauGB zu erfüllen. Vielmehr müssen Begründung und Konzept die behauptete Zweckbindung der getroffenen Festsetzung auch in nachvollziehbarer Weise rechtfertigen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.03.2009 - 4 C 21.07 -, BVerwGE 133, 310 zu einem Einzelhandelsausschluss nach § 1 Abs. 5, Abs. 9 BauNVO). Entscheidet sich eine Gemeinde im Rahmen ihrer planerischen Gestaltungsfreiheit, keinen allgemeinen Bebauungsplan, sondern einen Plan nach der Spezialregelung des § 9 Abs. 2a BauGB aufzustellen, hat sie sich damit auf das dort vorgegebene städtebauliche Ziel der Erhaltung oder Entwicklung der zentralen Versorgungsbereiche festgelegt und müssen ihre Festsetzungen dadurch gerechtfertigt sein. Aus der Zweckbindung des Plans nach § 9 Abs. 2a Satz 1 BauGB ergibt sich zugleich, dass seine Festsetzungen zur Erreichung dieses Zwecks erforderlich sein müssen. Denn Festsetzungen eines Bebauungsplans dürfen als Inhalts- und Schrankenbestimmungen des Eigentums (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG) nicht weitergehen, als der Schutzzweck reicht, dem die Regelung dient (BVerfG, Beschluss vom 15.09.2011 - 1 BvR 2232/10 -, BauR 2012, 63; Beschluss vom 02.03.1999 - 1 BvL 7/91 - BVerfGE 100, 226). Die Spezialregelung in § 9 Abs. 2a BauGB entspricht insoweit dem allgemeinen Gebot der Erforderlichkeit nach der Regelung des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB, die bei allgemeinen Bebauungsplänen mit von der Gemeinde selbst entwickelten städtebaulichen Zielen gilt (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.09.2003 - 4 C 14.01 -, BVerwGE 119, 25).
31 
2. An einer ausreichend substantiierten und nachvollziehbaren Begründung, dass der Ausschluss sämtlichen Einzelhandels im Plangebiet, insbesondere desjenigen mit nicht zentrenrelevanten Sortimenten, der Erhaltung oder der Entwicklung der drei genannten zentralen Versorgungsbereiche der Antragsgegnerin dient, fehlt es hier. Sie ist weder der Begründung des Plans noch dem Einzelhandelskonzept der Antragsgegnerin zu entnehmen.
32 
a) Die Aussage in der Begründung des Bebauungsplans - Begründung 2012 wie 2009 -, Einzelhandel im Plangebiet würde nach dem dem Einzelhandelskonzept zugrundeliegenden ...-Gutachten von 2009 zu einer Schwächung der Zentren durch einen Kaufkraftabzug führen, findet sich in diesem Gutachten nicht. Das Gutachten befasst sich zwar mit dem Kaufkraftpotenzial in der Stadt Bietigheim-Bissingen und stellt auch eine Kaufkraftprognose auf, bricht diese Erkenntnisse aber nicht herunter auf einzelne Standorte oder Gebiete in der Stadt (vgl. Konzept 2009 S. 27 ff. und 31 ff.). Es enthält nur die allgemeine Feststellung, von den Flächen im Plangebiet gehe ein erhebliches Gefährdungspotenzial für die Innenstadt und die Stadtteilzentren, vor allem in Buch, aus; aufgrund des erheblichen Flächenumfangs, der unter Umständen zur Disposition stehe, sowie der guten betriebswirtschaftlichen Eignung für Einzelhandel sei ein hoher Ansiedlungsdruck in Bezug auf Einzelhandel zu erwarten (Konzept 2009 S. 77; ebenso Begründung 2012). Dieses angebliche Gefährdungspotenzial wird jedoch nicht näher spezifiziert; inwiefern es gerade auch bei der Ansiedlung von Betrieben mit nicht zentrenrelevanten Sortimenten, die in dem Konzept ausdrücklich von den zentrenrelevanten abgegrenzt werden (Konzept 2009 S. 43; s. dazu auch unten c)), bestehen könnte, erschließt sich nicht. Allerdings bedarf es dann, wenn eine Gemeinde als Ziel nicht nur den Schutz, sondern auch die Stärkung und Entwicklung ihrer Zentren verfolgt wie die Antragsgegnerin, keiner Ermittlung der konkret zentrenschädlichen Sortimente. Die Gemeinde ist dann nicht darauf beschränkt, nur solche Einzelhandelsnutzungen in dezentralen Lagen zu unterbinden, die in den Zentren bereits in nennenswertem Umfang ausgeübt werden; sie kann auch zentrumsbildende Nutzungsarten, die in den Zentren bisher nicht oder nur in geringem Umfang vertreten sind, in anderen Gemeindegebieten ausschließen, um eventuelle Neuansiedlungen den Zentren zur Steigerung ihrer Attraktivität zuzuführen. Auch ein mit dem Ziel der Stärkung und Entwicklung der Zentren begründeter Einzelhandelsausschluss kann indessen nicht weitergehen, als eine Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben in den Zentren überhaupt in Betracht kommt (BVerwG, Urteil vom 26.03.2009 - 4 C 21.07 -, a.a.O.). Daher kann ein vollständiger Einzelhandelsausschluss zur Stärkung der Zentren im Einzelfall dann gerechtfertigt sein, wenn der gesamte Einzelhandel auf diese Zentren konzentriert werden soll (so der dem Urteil des BVerwG vom 20.03.2009 zugrundeliegende Fall). Das ist aber gerade nicht Inhalt der Einzelhandelskonzeption der Antragsgegnerin; vielmehr sieht sie neben den zentralen Versorgungsbereichen auch verschiedene dezentrale Gewerbegebietslagen für Einzelhandel mit nicht zentrenrelevanten Sortimenten vor (Büttenwiesen West/Weierlen, Gustav-Rau-Straße, Laiern, Pfädle/Marbacher Weg, vgl. Konzept 2009 S. 66 und Stellungnahme 2012 S. 2).
33 
b) Auch die Erwägung in der Begründung des Bebauungsplans, dass die Zulassung von nicht innenstadtrelevanten Sortimenten die Zentren schwäche, weil stets innenstadtrelevante Randsortimente mit zuzulassen seien, trägt den vollständigen Einzelhandelsausschluss nicht. Denn zentrenrelevante Sortimente und damit auch Randsortimente können durch entsprechende planerische Festsetzung ausgeschlossen werden, wenn die Differenzierung marktüblichen Gegebenheiten entspricht und die unterschiedlichen Branchen in der sozialen und ökonomischen Realität existieren (§ 1 Abs. 5, Abs. 9 BauNVO, vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 04.10.2001 - 4 BN 45.01 -, juris; Beschluss vom 23.10.2006 - 4 BN 1.06 -, juris). Davon, dass einem Ausschluss zentrenrelevanter Randsortimente marktübliche Gegebenheiten entgegenstünden, geht das Einzelhandelskonzept der Antragsgegnerin nicht aus. Vielmehr verweist es darauf, dass seine schon im Jahr 1993 erstmals aufgestellte Konzeption durch „spezifische Einzelhandelsausschlüsse im zentrenrelevanten Bereich“ in der Mehrheit der Gewerbegebiete umgesetzt worden sei, und zwar gerade auch durch die Zulassung nicht zentrenrelevanter Sortimente in Verbindung mit dem ausdrücklichen Ausschluss zentrenrelevanter Randsortimente (Konzept 2009, S. 66 ff.; s. Bebauungspläne Büttenwiesen Ost - GE2 und GI2 - von 1994, Büttenwiesen West - GE2 - von 1994, Gustav-Rau-Straße/Röte - 1. Änderung - GE1 und GE2 - von 1993, Seewiesen - 3. Änderung - GEe und GE2 - von 2005, hinter dem Bruchwald - 1. Änderung - GI - von 2006). Daher findet die Auffassung, wie die Antragsgegnerin sie in der Antragserwiderung und in der Beschlussvorlage für die Abwägung im ergänzenden Verfahren (Anlage zur Drucksache GR Nr. 64/2012 S. 4) vertreten hat, nämlich dass der Ausschluss von zentrenrelevanten Randsortimenten realitätsfern erscheine, in ihrem eigenen Einzelhandelskonzept keine Stütze. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Stellungnahme 2012; dort heißt es nur vage, in der Regel würden bei Einzelhandelsangeboten im nicht zentrenrelevanten Sortimentsbereich zentrenrelevante Sortimente als Randsortimente geführt (S. 12), ohne dass näher auf die Marktgepflogenheiten eingegangen wird.
34 
Selbst wenn man aber in Rechnung stellt, dass das Angebot zentrenrelevanter Randsortimente beim Einzelhandel mit nicht zentrenrelevanten Sortimenten zunehmend marktüblicher wird - die Beschlussvorlage im ergänzenden Verfahren verweist insoweit beispielhaft auf Möbelhäuser, Gartenmärkte und Baumärkte (a.a.O. S. 5), die Antragserwiderung auf Tankstellen mit Lebensmittelverkauf -, bedeutet dies weder, dass solcher Einzelhandel ohne zentrenrelevante Randsortimente in der sozialen und ökonomischen Realität nicht mehr existiert, noch dass diese Entwicklung alle Branchen im nicht zentrenrelevanten Bereich erfasst, etwa auch den Einzelhandel mit Kraftfahrzeugen und Motorrädern, Sportgroßgeräten, Einrichtung für Küche und Bad, Brennstoffen oder Baustoffen.
35 
Die von der Antragsgegnerin angeführten Schwierigkeiten bei der Kontrolle, ob ein festgesetzter Ausschluss von Randsortimenten tatsächlich eingehalten wird (Beschlussvorlage für die Abwägung im ergänzenden Verfahren , a.a.O., S. 6), vermögen für sich gesehen keine unverhältnismäßigen Einschränkungen der Eigentümerbefugnisse durch einen Einzelhandelsausschluss jenseits der gesetzlichen Zweckbindung zu rechtfertigen.
36 
c) Das Sortimentskonzept der Antragsgegnerin, das in ihrem Einzelhandelskonzept enthalten ist, spricht gegen Auswirkungen der Ansiedlung nicht zentrenrelevanter Branchen im Plangebiet auf die zentralen Versorgungsbereiche. Denn es definiert all solche Sortimente als zentrenrelevant, die hinsichtlich des Angebotscharakters, der Attraktivität sowie der Betriebsstruktur in Bietigheim-Bissingen den zentralen Lagen zugeordnet werden können (S. 41), wobei zu beachten sei, dass sich die Abgrenzung nicht am derzeitigen Bestand orientiere, sondern auch an den zukünftigen Entwicklungsmöglichkeiten in Bietigheim-Bissingen (S. 42). Das Konzept geht also davon aus, dass die tabellarisch aufgeführten nicht zentrenrelevanten Sortimente - weiße Ware, Elektroinstallation, Computer, Büromaschinen, Möbel/Küchen/Büro-möbel/Gartenmöbel/Sanitär- und Badeinrichtung, Bettwaren, Matratzen, Baustoffe, Bauelemente, Heimwerkerbedarf, Fliesen, Pflanzen und Zubehör, Gartenwerkzeuge, Gartenbaustoffe, Pflege- und Düngemittel, Torf und Erde, Pflanzengefäße, Zäune, Gartenhäuser, Gewächshäuser, Naturhölzer, Teppiche, Bodenbeläge, Tapeten, Kfz/Motorräder/Fahrräder und Zubehör, Sportgroßgeräte (z. B. Surfboards, Boote), Brennstoffe/Mineralölerzeugnisse (S. 43) - ohne Bedeutung für die Entwicklung der zentralen Versorgungsbereiche sind. Dementsprechend heißt es im Konzept auch ausdrücklich, das Angebot nicht zentrenrelevanter Sortimente stelle auch an städtebaulich nicht integrierten Standorten keine wesentliche Gefährdung für die zentralen Lagen dar; nicht zentrenrelevante Sortimente seien an solchen Standorten aus planerischer Sicht aufgrund ihres großen Platzbedarfs und der durch sie hervorgerufenen Verkehrsfrequenz unter Umständen sogar erwünscht (S. 42). Diese Aussage und das Sortimentskonzept deuten darauf hin, dass der Ausschluss nicht zentrenrelevanten Einzelhandels im Plangebiet nicht der Entwicklung der drei zentralen Versorgungsbereiche, sondern vielmehr der städtebaulichen Ordnung der dezentralen Gewerbelagen dient. In diese Richtung weist auch die Stellungnahme 2012 im ergänzenden Verfahren, in der es heißt, im nicht zentrenrelevanten Bereich könne die Entwicklung auch außerhalb der zentralen Versorgungsbereiche erfolgen; die Lenkung auf bestehende dezentrale „Ergänzungsstandorte“ gewährleiste, dass Ansiedlungen im nicht zentrenrelevanten Sortimentsbereich städtebaulich gebündelt würden und damit einem “Wildwuchs“ und ungeordnetem Verkehrsaufkommen entgegengewirkt werde (S. 13). Diese Aspekte werden auch von der Begründung 2012 aufgegriffen, die betont, dass der nur geringe Entwicklungsbedarf im nicht zentrenrelevanten Sortimentsbereich in den bestehenden, für Einzelhandel geeigneten Gewerbelagen realisiert werden könne, zusätzliche Entwicklungsflächen städtebaulich weder sinnvoll noch notwendig seien und außerdem Flächen für „klassische“ gewerbliche Nutzung und Dienstleistung vorgehalten werden sollten (Begründung 2012 Nr. 5.1). Diese Ziele der Ordnung des Verkehrsaufkommens, der Stärkung dezentraler Einzelhandelslagen und der Sicherung von Flächen für Handwerk und produzierendes Gewerbe sind zwar städtebaulich anerkennenswert, liegen aber jenseits des von § 9 Abs. 2a BauGB vorgegebenen Planungszwecks (s. dazu auch unten 3.).
37 
d) Auch die Aussage in der Stellungnahme 2012, dass im zentralen Versorgungsbereich die Entwicklung von zentren- und nicht zentrenrelevanten Sortimenten laut Sortimentsliste möglich sei - dies zielt wohl vorrangig auf die Innenstadt Bietigheim und weniger auf die Stadtteilzentren Buch und Bissingen, in denen es in erster Linie um Bestandssicherung und Modernisierung geht (vgl. Konzept 2009, S. 55 ff.) -, liefert keine nachvollziehbare Begründung für den Ausschluss jeglichen Einzelhandels im Plangebiet. Diese Aussage widerspricht dem Sortimentskonzept, das bei der Differenzierung zwischen zentrenrelevanten und nicht zentrenrelevanten Sortimenten gerade an die Bedeutung für die zentralen Lagen einschließlich ihrer Entwicklung anknüpft. Bestünde, wie es die Stellungnahme 2012 nahelegt, Entwicklungspotenzial für die Ansiedlung sämtlicher Sortimente in der Innenstadt samt Erweiterungsflächen, wäre die Differenzierung des Sortimentskonzepts überholt und gäbe es keine nicht zentrenrelevanten Sortimente mehr. Auch mit den detaillierten Ausführungen im Konzept 2009 zum Entwicklungspotenzial der zentralen Versorgungsbereiche lässt sich die Aussage, dort sei die Entwicklung von Einzelhandel mit nicht zentrenrelevanten Sortimenten möglich, kaum in Einklang bringen. In der Innenstadt von Bietigheim stellt das Konzept 2009 weitere Entwicklungsmöglichkeiten sowohl im kleinteiligen, hochwertigen Segment als auch im Ausbau des Betriebstypenspektrums hinsichtlich größer strukturierter Fachmarktkonzepte fest, und zwar konkret in den Bereichen Lebensmittel, Elektrofachartikel, Bekleidung und Drogerieartikel (Altstadtbereich und Talstraße, S. 46 ff.). Nicht zentrenrelevant können daher, die Sortimentsliste (S. 43) zugrundegelegt, allenfalls Elektrofachartikel sein, wenn darunter nicht nur Unterhaltungselektronik - laut Liste zentrenrelevant -, sondern auch die den nicht zentrenrelevanten Sortimenten zugeordneten Computer fallen. Bei den möglichen Innenstadterweiterungsflächen ist nach dem Konzept 2009 hingegen eindeutig nur von Entwicklungspotenzial im zentrenrelevanten Sortimentsbereich auszugehen; so werden im Gebiet Südtangente/Forsthaus- straße „langfristige Potenzialflächen für Branchendefizite im zentrenrelevanten Bereich ausgemacht, die nicht in der abgegrenzten Innenstadt und im Bereich Mühlwiesen realisiert werden können“, und im Gebiet Mühlwiesen „Flächen für modernen, hochwertigen Lebensmittelvollsortimenter“ (S. 50).
38 
Selbst wenn man aber davon ausgeht, dass in der Innenstadt ein gewisses Potenzial für Einzelhandel mit nicht zentrenrelevanten Sortimenten besteht und deshalb auch die Ansiedlung entsprechenden Einzelhandels im Plangebiet die Entwicklung der Innenstadt beeinträchtigen könnte, fehlt es jedoch an Anhaltspunkten und einer nachvollziehbaren Begründung dafür, dass sich dieses Potenzial nicht nur auf bestimmte, sondern auf sämtliche nicht zentrenrelevanten Sortimente beziehen könnte.
39 
e) Auch sonst ist dem Einzelhandelskonzept nicht zu entnehmen, dass der Ausschluss sämtlichen nicht zentrenrelevanten Einzelhandels im Plangebiet zur Stärkung der zentralen Versorgungsbereiche geeignet wäre.
40 
Die Antragsgegnerin beruft sich darauf, dass ihre konzeptionelle Differenzierung zwischen drei Gebietskategorien, nämlich den zentralen Versorgungsbereichen, Gewerbe- und Mischgebieten mit nicht zentrenrelevantem Einzelhandel und Baugebieten ohne jeglichen Einzelhandel für sonstige gewerbliche und dienstleistende Nutzungen, insgesamt der Stärkung und Entwicklung der zentralen Versorgungsbereiche diene. Für die Unterscheidung zwischen dezentralen Gebieten, in denen der nicht zentrenrelevante Einzelhandel zugelassen ist, und Baugebieten ohne jeglichen Einzelhandel erschließt sich diese Zielrichtung aber nicht. Auch dem Einzelhandelskonzept ist dafür nichts hinreichend Nachvollziehbares zu entnehmen. Soweit das Konzept 2009 „als flankierende Maßnahme im Rahmen der Stärkung des innerstädtischen Versorgungsbereichs und der Nahversorgungslagen auch zukünftig eine zielgerichtete Steuerung von Einzelhandelsneuansiedlungen in Verbindung mit einer restriktiven Ansiedlungspolitik im Hinblick auf zentrenrelevante Sortimente in Gewerbegebietslagen“ empfiehlt (S. 66), stellt es gerade keinen Bezug zwischen Restriktionen hinsichtlich nicht zentrenrelevanter Sortimente in Gewerbegebietslagen und Stärkung der zentralen Versorgungsbereiche her. Auch die allgemeine Erläuterung in der Stellungnahme 2012, Ziel der standörtlichen Fokussierung der Einzelhandelsentwicklung sei die Stärkung bestehender Einzelhandelslagen (S. 11), zeigt einen funktionellen Zusammenhang zwischen dem Ausschluss auch nicht zentrenrelevanter Branchen im Plangebiet und der Entwicklung gerade der zentralen Versorgungsbereiche nicht auf.
41 
Schließlich verweisen sowohl das Konzept 2009 als auch die Stellungnahme 2012 darauf, dass Einzelhandelsnutzungen im Plangebiet den dezentralen Einzelhandelsstandort rund um das Möbelhaus H... stärken würden. Dies erscheine aus städtebaulicher Sicht nicht wünschenswert (Konzept 2009 S. 84); durch eine Steigerung der Attraktivität dieses Standorts, ggf. durch weitere Fachmarktangebote, „könnte - vor allem auch durch ein in der Summe umfassenderes Angebot an zentrenrelevanten Randsortimenten - ein Konkurrenzstandort für die Innenstadt entstehen und das derzeit bestehende Gleichgewicht gefährden“ (Stellungnahme 2012 S. 5). Schon die in dieser Aussage enthaltene Annahme, die Zulassung von Einzelhandel im nicht zentrenrelevanten Sortimentsbereich habe notwendig ein umfassenderes Angebot an zentrenrelevanten Randsortimenten zur Folge, trägt jedoch nicht (s. o. b)). Eine andere Begründung, weshalb um das Möbelhaus ein Konkurrenzstandort für die Innenstadt entstehen könnte, wenn im Plangebiet Einzelhandel nicht zentrenrelevanter Branchen zugelassen wird, ist dem Konzept samt Stellungnahme nicht zu entnehmen. Das Möbelhaus liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Büttenwiesen West“, an den sich das Gebiet des Bebauungsplans „Weierlen“ anschließt. Dieser Standort, an dem sich neben dem Möbelhaus ein Baumarkt, ein weiteres Möbelgeschäft, ein Getränkemarkt und zwei Autohäuser befinden (Konzept 2009 S. 64), ist im Regionalplan als Ergänzungsstandort für nicht zentrenrelevante Einzelhandelsgroßprojekte festgelegt (vgl. Raumnutzungskarte des Regionalplans der Region Stuttgart vom 22.07.2009 und PS 2.4.3.2.5 (G)). Dementsprechend lassen die Bebauungspläne dort nur Einzelhandel mit nicht zentrenrelevanten Sortimenten zu; Randsortimente aus dem zentrenrelevanten Bereich sind ausgeschlossen oder zumindest nach der Verkaufsfläche und auf bestimmte Warengruppen beschränkt. So ist im Bebauungsplan „Büttenwiesen West“ im Gewerbegebiet Einzelhandel zum Teil ganz und zum Teil mit zentrenrelevanten Sortimenten ausgeschlossen, Randsortimente sind nicht zulässig; im Sondergebiet für das Möbelhaus H... sind die Randsortimente begrenzt auf maximal 10 % der Verkaufsfläche und auf Warengruppen, die in Beziehung zum Kernsortiment Einrichtungsbedarf stehen; unzulässig sind Nahrungs- und Genussmittel, Bekleidung, Schuhe, Drogeriewaren, „braune Ware“, Musikalien/Musikinstrumente, Schmuck/Optik, integrierte Fachmärkte, ausgenommen für Gardinen, Tapeten, Bodenbeläge, Farben (vgl. Konzept 2009 S. 67). Im Bebauungsplan „Weierlen“ ist im Gewerbegebiet Einzelhandel zum Teil ganz, zum Teil mit innenstadtrelevanten Sortimenten ausgeschlossen; im dortigen Sondergebiet für Einzelhandel mit Bau-, Garten- und Heimwerkerbedarf sind die Sortimente ebenso wie die Randsortimente im Wege einer Positivliste begrenzt und Randsortimente auf maximal 10 % der Gesamtverkaufsfläche zulässig (vgl. Konzept 2009 S. 69). Weshalb sich bei dieser Sachlage der Standort um Möbel H... durch die Zulassung nicht zentrenrelevanten Einzelhandels im Plangebiet zu einem Konkurrenzstandort für die Innenstadt entwickeln könnte, ist nicht zu erkennen. Hinzu kommt, dass auch die Behauptung, Einzelhandel im Plangebiet stärke den Standort um das Möbelhaus, nicht ohne weiteres nachvollziehbar erscheint, nachdem das Plangebiet von diesem Standort durch die Bahnlinie getrennt ist.
42 
f) Schließlich fehlt es auch an einer nachvollziehbaren Begründung dafür, weshalb der vom festgesetzten Einzelhandelsausschluss auch erfasste handwerksbezogene Einzelhandel (Verkaufsflächen als Nebenflächen in Verbindung mit einem Handwerksbetrieb/produzierenden Gewerbe) bei Ansiedlung im Plangebiet die Erhaltung oder Entwicklung der zentralen Versorgungsbereiche beeinträchtigen könnte. Im Konzept 2009 wird sogar empfohlen, diesen Handel in dezentralen Lagen auf untergeordneter Fläche zuzulassen (Konzept 2009 S. 44; Bezug nehmend darauf Stellungnahme 2012 S. 10).
43 
3. Der komplette Einzelhandelsausschluss im Plangebiet kann auch nicht damit gerechtfertigt werden, dass die Konzeption der Antragsgegnerin die Flächen für gewerbliche Nutzungen und Dienstleistungen (Begründung 2012 Nr. 5.1) bzw. für „hochwertige gewerbliche Nutzungen“ (Begründung 2009 Nr. 5.1) im innerstädtischen Bereich vorsieht und damit der Innenentwicklung im Wege der Nachnutzung brachfallender Flächen dienen soll. Der Gesichtspunkt der Innenentwicklung i.S.d. Wiedernutzbarmachung von Flächen, der Nachverdichtung oder ähnlicher Maßnahmen (vgl. § 1a Abs. 2 Satz 1 und § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB) kann jenseits des Zwecks der Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche keine Festsetzungen in einem Bebauungsplan nach § 9 Abs. 2a BauGB rechtfertigen. Schon der Wortlaut der Norm belegt, dass die Innenentwicklung kein eigenständiges Ziel zur Begründung einer Planung nach § 9 Abs. 2a BauGB darstellt. Der Begriff befindet sich in dem Einschub, der auf „Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche“ folgt; die Einleitung dieses Einschubs mit „auch im Interesse“ zeigt, dass hier das Ziel der Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche näher erläutert wird. Auch nach seiner Entstehungsgeschichte bezweckt § 9 Abs. 2a BauGB allein den Schutz zentraler Versorgungsbereiche. Anlass für die Einführung dieser Ermächtigungsnorm war die Erkenntnis, dass die Regelung des § 34 Abs. 3 BauGB, der Vorhaben im unbeplanten Innenbereich mit schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche verhindern sollte, wegen des Begründungsbedarfs im Einzelgenehmigungsverfahren nur eingeschränkt praktikabel ist; ermöglicht werden sollte daher „ein Bebauungsplan, mit dem in den nicht beplanten Innenbereichen zum Schutz zentraler Versorgungsbereiche gezielt Bestimmungen über die Zulässigkeit bestimmter Arten von Nutzungen und damit insbesondere von Einzelhandelsbetrieben getroffen werden können“ (BT-Drucks. 16/2496 S. 10). Die Regelung in § 9 Abs. 2a Satz 3 BauGB belegt ebenfalls die Beschränkung des Normzwecks auf den Schutz zentraler Versorgungsbereiche. Denn sie verlangt für einen Plan nach § 9 Abs. 2a BauGB grundsätzlich die planungsrechtliche Absicherung für Vorhaben, die den zentralen Versorgungsbereichen dienen; auch hier wird wiederum die Erhaltung und Entwicklung der zentralen Versorgungsbereiche verfolgt, ohne die sich die Beschränkung oder der Ausschluss von Nutzungsarten nach § 9 Abs. 2a BauGB in anderen Gebieten in einer unzulässigen Negativplanung erschöpfen würde (vgl. Gaentzsch, in: Berliner Kommentar BauGB, Stand: Juni 2012, § 9 Rn. 73s).
44 
Mit ihrer Unterordnung unter den Schutzzweck der Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche verlieren die Gesichtspunkte der Innenentwicklung und der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung auch nicht jegliche Bedeutung. Mit ihnen wird nicht nur gesetzlich zum Ausdruck gebracht, dass die Sicherung der zentralen Versorgungsbereiche im Interesse der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden liegt (vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: Juni 2012, § 9 Rn. 242b), und damit die Verbindung zwischen den städtebaulichen Belangen nach § 1 Abs. 6 Nr. 4 und Nr. 8a) BauGB sowie § 1a Abs. 2 Satz 1 BauGB hergestellt. Die genannten Interessen geben auch dem Merkmal der Zentralität der Versorgungsbereiche eine eindeutige Richtung in dem Sinne, dass es nicht um die Erhaltung und Entwicklung von Zentren an verbraucherfernen Standorten, sondern von solchen in zentralen Lagen geht (Gaentzsch, in: Berliner Kommentar zum BauGB, Stand: Juni 2012, § 9, Rn. 73j). Das Interesse der Innenentwicklung betont zudem die Erweiterung des Schutzes zentraler Versorgungsbereiche, die mit § 9 Abs. 2a BauGB gegenüber dem insoweit als unzureichend erkannten § 34 Abs. 3 BauGB erreicht werden soll, indem der Gemeinde ein zusätzliches Instrument gerade zur Entwicklung und Förderung der Attraktivität ihrer zentralen Versorgungsbereiche an die Hand gegeben wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.02.2011 - 4 BN 7.11 -, BauR 2011, 1127). Innenentwicklung jenseits dieses Ziels soll ihr dagegen im Wege des § 9 Abs. 2a BauGB nicht ermöglicht werden.
III.
45 
In den Tenor des Urteils ist mit Blick auf die Möglichkeit der Weitergeltung des ursprünglichen Plans bei Fehlern des ergänzenden Verfahrens (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.01.2009 - 4 C 16.07 -, BVerwGE 133, 98), auf die der Vertreter der Antragsgegnerin zu Recht hingewiesen hat, zur Klarstellung aufgenommen worden, dass der Bebauungsplan nicht nur in der Fassung des geänderten Verfahrens, sondern auch in seiner ursprünglichen Fassung unwirksam ist.
46 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
47 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
48 
Beschluss vom 10. Oktober 2012
49 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Streitwertkatalog 2004, NVwZ 2004, 1327) endgültig auf 10.000,-- EUR festgesetzt.
50 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
I.
22 
Der Normenkontrollantrag ist zulässig.
23 
1. Die Antragstellerin hat ihren zunächst gegen den Bebauungsplan in der Fassung vom 30.06.2009 gerichteten Antrag nach Durchführung des ergänzenden Verfahrens (§ 214 Abs. 4 BauGB) durch die Antragsgegnerin auf den Bebauungsplan in der Gestalt erstreckt, die er durch das ergänzende Verfahren gefunden hat. Das ist nach § 173 VwGO in Verbindung mit § 264 Nr. 2 ZPO ohne weiteres zulässig. Verfahrensgegenstand ist damit der ursprüngliche Bebauungsplan zusammen mit dem im ergänzenden Verfahren - in der Begründung - geänderten Bebauungsplan, der als ein Bebauungsplan Wirksamkeit erlangt und sich lediglich aus zwei Teilnormgebungsakten zusammensetzt (BVerwG, Urteil vom 24.03.2010 - 4 CN 3.09 -, NVwZ 2010, 782).
24 
2. Der Antrag ist auch sonst zulässig. Die Antragstellerin, die als Eigentümerin von Grundstücken im Plangebiet antragsbefugt ist, hat den Normenkontrollantrag innerhalb der Jahresfrist nach Bekanntmachung des Plans gestellt (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Sie hat sowohl im Rahmen der ersten öffentlichen Auslegung als auch im Rahmen der öffentlichen Auslegung im ergänzenden Verfahren Einwendungen gegen die Planung erhoben, so dass § 47 Abs. 2a VwGO der Zulässigkeit ihres Antrags nicht entgegensteht.
II.
25 
Der Antrag ist auch begründet. Der Plan ist sowohl in der Gestalt, die er durch das ergänzende Verfahren gefunden hat, als auch in seiner ursprünglichen Gestalt unwirksam.
26 
Es kann dahinstehen, ob der Plan in der Gestalt nach dem ergänzenden Verfahren verfahrensfehlerhaft zustande gekommen ist. Dies betrifft zum einen den von der Antragstellerin gerügten und von der Antragsgegnerin verneinten Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 08.03.2010 - 4 BN 42.09 -, BauR 2010, 1554). Zum anderen gilt dies für die Frage, ob die im ergänzenden Verfahren nicht entbehrliche (vgl. dazu Kuschnerus, Der sachgerechte Bebauungsplan, 4. Aufl., 2010, Rn. 1100) Ausfertigung der Satzung erfolgt ist. Der als Ausfertigung bezeichnete Vermerk des Oberbürgermeisters vom 01.10.2012, der sich eindeutig nur auf die Planbegründung bezieht, erfüllt die Anforderungen an eine Ausfertigung nicht. Der Oberbürgermeister der Antragsgegnerin hat aber das Gemeinderatsprotokoll vom 25.09.2012 unterzeichnet, das als öffentliche Urkunde (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 18.05.1988 - 8 S 2404/87 -, juris (Leitsatz)) vollen Beweis dafür erbringt, dass der Gemeinderat den Bebauungsplan nach Maßgabe des „Plans des Stadtentwicklungsamts Bietigheim-Bissingen vom 10.02.2009 einschließlich der Begründung vom 14.06.2012“ beschlossen hat. Bedenken gegen die Einstufung dieser Unterzeichnung des Protokolls als Ausfertigung (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Urteil vom 09.02.2009 - 3 S 2290/07 -, VBlBW 2009, 466) ergeben sich hier allerdings insofern, als das Protokoll auf einen Plan Bezug nimmt, der bereits mit einem Ausfertigungsvermerk hinsichtlich des Satzungsbeschlusses vom 30.06.2009 versehen ist und dem Normanwender keinerlei Hinweis darauf gibt, dass der nunmehr maßgebliche Satzungsbeschluss erst am 25.09.2012 erfolgt ist. Ob eine solche Ausfertigung noch dem Rechtsstaatsgebot entspricht, das die Identität der anzuwendenden Norm und ihres Inhalts mit dem vom Normgeber Beschlossenen verlangt (BVerwG, Urteil vom 01.07.2010 - 4 C 4.08 -, BVerwGE 137, 247), kann aber offen bleiben. Denn der Bebauungsplan ist in jedem Fall materiell fehlerhaft.
27 
Der Bebauungsplan ist sowohl in der Gestalt, die er durch das ergänzende Verfahren gefunden hat, als auch in seiner ursprünglichen Gestalt materiell rechtswidrig. Der festgesetzte Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben jeder Art ist nicht durch § 9 Abs. 2a BauGB gedeckt. Der isolierte Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben ohne Festsetzung eines Baugebiets kann, wovon die Antragsgegnerin auch zutreffend ausgegangen ist, nur im Wege eines Bebauungsplans nach § 9 Abs. 2a BauGB erfolgen (vgl. dazu Gaentzsch, in: Berliner Kommentar BauGB, Stand: Juni 2012, § 9 Rn. 73f; Söfker in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: 01.06.2012, § 9 Rn. 242). Die Voraussetzungen dieser Ermächtigungsgrundlage liegen jedoch nicht vor.
28 
Nach § 9 Abs. 2a BauGB kann für im Zusammenhang bebaute Ortsteile, wie hier für das Plangebiet, zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 BauGB zulässigen baulichen Nutzungen nicht zulässig sind. Danach besteht zwar grundsätzlich auch die Möglichkeit eines vollständigen Ausschlusses von Einzelhandelsbetrieben. Diese wären ohne planerischen Ausschluss im betroffenen Gebiet mit allen Sortimenten zulässig - wohl schon im Rahmen von § 34 Abs. 1 BauGB, jedenfalls aber nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO bzw. § 9 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO -, solange für sie keine tatsächlich hinreichend gesicherte Prognose schädlicher Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche vorläge (§ 34 Abs. 3 BauGB; vgl. dazu BVerwG Urteil vom 17.12.2009 - 4 C 2.08 -, BVerwGE 136, 18). Voraussetzung für den Ausschluss jeglichen Einzelhandels über § 9 Abs. 2a BauGB ist jedoch, dass er zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche erfolgt. Das ist hier nicht der Fall. Es genügt nicht, dass die Antragsgegnerin sich auf diesen Zweck als Planungsziel beruft (dazu 1.). Vielmehr bedarf es zusätzlich einer substantiierten und nachvollziehbaren Begründung für die behauptete Zweckbindung, die hier jedoch fehlt (dazu 2.). Auch der in § 9 Abs. 2a BauGB genannte Gesichtspunkt der Innenentwicklung vermag den Ausschluss nicht zu rechtfertigen (dazu 3.).
29 
1. Die Antragsgegnerin bezeichnet in der Begründung des Bebauungsplans vom 25.09.2012 wie auch in derjenigen vom 30.06.2009 (im Folgenden: Begründung 2012 und 2009) ebenso wie in ihrem nach § 9 Abs. 2a Satz 2 BauGB besonders zu berücksichtigenden städtebaulichen Entwicklungskonzept, dem im Januar 2009 beschlossenen Einzelhandelskonzept (im Folgenden: Konzept 2009), drei zentrale Versorgungsbereiche (§ 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB), deren „Sicherung und Entwicklung“ der Bebauungsplan dienen soll: Die Innenstadt Bietigheim als regional bedeutsamer Einzelhandelsschwerpunkt sowie die stadtteilbezogenen Versorgungsbereiche Buch und Bissingen (ebenso die ergänzende Stellungnahme der... vom 10.05.2012, im Folgenden: Stellungnahme 2012). Diese Zentren möchte sie „sichern und stärken“; sie geht davon aus, dass Einzelhandel im Plangebiet zu einer Schwächung dieser Zentren durch einen Kaufkraftabzug führen würde, und verweist dazu auf das ihrem Einzelhandelskonzept zugrunde liegende ...-Gutachten von 2009 (Begründung 2012 Nr. 5.1 wie auch Begründung 2009 Nr. 5.1).
30 
Damit benennt die Antragsgegnerin zwar den nach § 9 Abs. 2a Satz 1 BauGB vorgesehenen Zweck als Ziel ihrer Planung und beruft sich auch auf ein städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne von § 9 Abs. 2a Satz 2 BauGB und § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB, das den vollständigen Einzelhandelsausschluss im Plangebiet empfiehlt (Einzelhandelskonzept 2009, S. 77). Das allein genügt jedoch noch nicht, um die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2a BauGB zu erfüllen. Vielmehr müssen Begründung und Konzept die behauptete Zweckbindung der getroffenen Festsetzung auch in nachvollziehbarer Weise rechtfertigen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.03.2009 - 4 C 21.07 -, BVerwGE 133, 310 zu einem Einzelhandelsausschluss nach § 1 Abs. 5, Abs. 9 BauNVO). Entscheidet sich eine Gemeinde im Rahmen ihrer planerischen Gestaltungsfreiheit, keinen allgemeinen Bebauungsplan, sondern einen Plan nach der Spezialregelung des § 9 Abs. 2a BauGB aufzustellen, hat sie sich damit auf das dort vorgegebene städtebauliche Ziel der Erhaltung oder Entwicklung der zentralen Versorgungsbereiche festgelegt und müssen ihre Festsetzungen dadurch gerechtfertigt sein. Aus der Zweckbindung des Plans nach § 9 Abs. 2a Satz 1 BauGB ergibt sich zugleich, dass seine Festsetzungen zur Erreichung dieses Zwecks erforderlich sein müssen. Denn Festsetzungen eines Bebauungsplans dürfen als Inhalts- und Schrankenbestimmungen des Eigentums (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG) nicht weitergehen, als der Schutzzweck reicht, dem die Regelung dient (BVerfG, Beschluss vom 15.09.2011 - 1 BvR 2232/10 -, BauR 2012, 63; Beschluss vom 02.03.1999 - 1 BvL 7/91 - BVerfGE 100, 226). Die Spezialregelung in § 9 Abs. 2a BauGB entspricht insoweit dem allgemeinen Gebot der Erforderlichkeit nach der Regelung des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB, die bei allgemeinen Bebauungsplänen mit von der Gemeinde selbst entwickelten städtebaulichen Zielen gilt (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.09.2003 - 4 C 14.01 -, BVerwGE 119, 25).
31 
2. An einer ausreichend substantiierten und nachvollziehbaren Begründung, dass der Ausschluss sämtlichen Einzelhandels im Plangebiet, insbesondere desjenigen mit nicht zentrenrelevanten Sortimenten, der Erhaltung oder der Entwicklung der drei genannten zentralen Versorgungsbereiche der Antragsgegnerin dient, fehlt es hier. Sie ist weder der Begründung des Plans noch dem Einzelhandelskonzept der Antragsgegnerin zu entnehmen.
32 
a) Die Aussage in der Begründung des Bebauungsplans - Begründung 2012 wie 2009 -, Einzelhandel im Plangebiet würde nach dem dem Einzelhandelskonzept zugrundeliegenden ...-Gutachten von 2009 zu einer Schwächung der Zentren durch einen Kaufkraftabzug führen, findet sich in diesem Gutachten nicht. Das Gutachten befasst sich zwar mit dem Kaufkraftpotenzial in der Stadt Bietigheim-Bissingen und stellt auch eine Kaufkraftprognose auf, bricht diese Erkenntnisse aber nicht herunter auf einzelne Standorte oder Gebiete in der Stadt (vgl. Konzept 2009 S. 27 ff. und 31 ff.). Es enthält nur die allgemeine Feststellung, von den Flächen im Plangebiet gehe ein erhebliches Gefährdungspotenzial für die Innenstadt und die Stadtteilzentren, vor allem in Buch, aus; aufgrund des erheblichen Flächenumfangs, der unter Umständen zur Disposition stehe, sowie der guten betriebswirtschaftlichen Eignung für Einzelhandel sei ein hoher Ansiedlungsdruck in Bezug auf Einzelhandel zu erwarten (Konzept 2009 S. 77; ebenso Begründung 2012). Dieses angebliche Gefährdungspotenzial wird jedoch nicht näher spezifiziert; inwiefern es gerade auch bei der Ansiedlung von Betrieben mit nicht zentrenrelevanten Sortimenten, die in dem Konzept ausdrücklich von den zentrenrelevanten abgegrenzt werden (Konzept 2009 S. 43; s. dazu auch unten c)), bestehen könnte, erschließt sich nicht. Allerdings bedarf es dann, wenn eine Gemeinde als Ziel nicht nur den Schutz, sondern auch die Stärkung und Entwicklung ihrer Zentren verfolgt wie die Antragsgegnerin, keiner Ermittlung der konkret zentrenschädlichen Sortimente. Die Gemeinde ist dann nicht darauf beschränkt, nur solche Einzelhandelsnutzungen in dezentralen Lagen zu unterbinden, die in den Zentren bereits in nennenswertem Umfang ausgeübt werden; sie kann auch zentrumsbildende Nutzungsarten, die in den Zentren bisher nicht oder nur in geringem Umfang vertreten sind, in anderen Gemeindegebieten ausschließen, um eventuelle Neuansiedlungen den Zentren zur Steigerung ihrer Attraktivität zuzuführen. Auch ein mit dem Ziel der Stärkung und Entwicklung der Zentren begründeter Einzelhandelsausschluss kann indessen nicht weitergehen, als eine Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben in den Zentren überhaupt in Betracht kommt (BVerwG, Urteil vom 26.03.2009 - 4 C 21.07 -, a.a.O.). Daher kann ein vollständiger Einzelhandelsausschluss zur Stärkung der Zentren im Einzelfall dann gerechtfertigt sein, wenn der gesamte Einzelhandel auf diese Zentren konzentriert werden soll (so der dem Urteil des BVerwG vom 20.03.2009 zugrundeliegende Fall). Das ist aber gerade nicht Inhalt der Einzelhandelskonzeption der Antragsgegnerin; vielmehr sieht sie neben den zentralen Versorgungsbereichen auch verschiedene dezentrale Gewerbegebietslagen für Einzelhandel mit nicht zentrenrelevanten Sortimenten vor (Büttenwiesen West/Weierlen, Gustav-Rau-Straße, Laiern, Pfädle/Marbacher Weg, vgl. Konzept 2009 S. 66 und Stellungnahme 2012 S. 2).
33 
b) Auch die Erwägung in der Begründung des Bebauungsplans, dass die Zulassung von nicht innenstadtrelevanten Sortimenten die Zentren schwäche, weil stets innenstadtrelevante Randsortimente mit zuzulassen seien, trägt den vollständigen Einzelhandelsausschluss nicht. Denn zentrenrelevante Sortimente und damit auch Randsortimente können durch entsprechende planerische Festsetzung ausgeschlossen werden, wenn die Differenzierung marktüblichen Gegebenheiten entspricht und die unterschiedlichen Branchen in der sozialen und ökonomischen Realität existieren (§ 1 Abs. 5, Abs. 9 BauNVO, vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 04.10.2001 - 4 BN 45.01 -, juris; Beschluss vom 23.10.2006 - 4 BN 1.06 -, juris). Davon, dass einem Ausschluss zentrenrelevanter Randsortimente marktübliche Gegebenheiten entgegenstünden, geht das Einzelhandelskonzept der Antragsgegnerin nicht aus. Vielmehr verweist es darauf, dass seine schon im Jahr 1993 erstmals aufgestellte Konzeption durch „spezifische Einzelhandelsausschlüsse im zentrenrelevanten Bereich“ in der Mehrheit der Gewerbegebiete umgesetzt worden sei, und zwar gerade auch durch die Zulassung nicht zentrenrelevanter Sortimente in Verbindung mit dem ausdrücklichen Ausschluss zentrenrelevanter Randsortimente (Konzept 2009, S. 66 ff.; s. Bebauungspläne Büttenwiesen Ost - GE2 und GI2 - von 1994, Büttenwiesen West - GE2 - von 1994, Gustav-Rau-Straße/Röte - 1. Änderung - GE1 und GE2 - von 1993, Seewiesen - 3. Änderung - GEe und GE2 - von 2005, hinter dem Bruchwald - 1. Änderung - GI - von 2006). Daher findet die Auffassung, wie die Antragsgegnerin sie in der Antragserwiderung und in der Beschlussvorlage für die Abwägung im ergänzenden Verfahren (Anlage zur Drucksache GR Nr. 64/2012 S. 4) vertreten hat, nämlich dass der Ausschluss von zentrenrelevanten Randsortimenten realitätsfern erscheine, in ihrem eigenen Einzelhandelskonzept keine Stütze. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Stellungnahme 2012; dort heißt es nur vage, in der Regel würden bei Einzelhandelsangeboten im nicht zentrenrelevanten Sortimentsbereich zentrenrelevante Sortimente als Randsortimente geführt (S. 12), ohne dass näher auf die Marktgepflogenheiten eingegangen wird.
34 
Selbst wenn man aber in Rechnung stellt, dass das Angebot zentrenrelevanter Randsortimente beim Einzelhandel mit nicht zentrenrelevanten Sortimenten zunehmend marktüblicher wird - die Beschlussvorlage im ergänzenden Verfahren verweist insoweit beispielhaft auf Möbelhäuser, Gartenmärkte und Baumärkte (a.a.O. S. 5), die Antragserwiderung auf Tankstellen mit Lebensmittelverkauf -, bedeutet dies weder, dass solcher Einzelhandel ohne zentrenrelevante Randsortimente in der sozialen und ökonomischen Realität nicht mehr existiert, noch dass diese Entwicklung alle Branchen im nicht zentrenrelevanten Bereich erfasst, etwa auch den Einzelhandel mit Kraftfahrzeugen und Motorrädern, Sportgroßgeräten, Einrichtung für Küche und Bad, Brennstoffen oder Baustoffen.
35 
Die von der Antragsgegnerin angeführten Schwierigkeiten bei der Kontrolle, ob ein festgesetzter Ausschluss von Randsortimenten tatsächlich eingehalten wird (Beschlussvorlage für die Abwägung im ergänzenden Verfahren , a.a.O., S. 6), vermögen für sich gesehen keine unverhältnismäßigen Einschränkungen der Eigentümerbefugnisse durch einen Einzelhandelsausschluss jenseits der gesetzlichen Zweckbindung zu rechtfertigen.
36 
c) Das Sortimentskonzept der Antragsgegnerin, das in ihrem Einzelhandelskonzept enthalten ist, spricht gegen Auswirkungen der Ansiedlung nicht zentrenrelevanter Branchen im Plangebiet auf die zentralen Versorgungsbereiche. Denn es definiert all solche Sortimente als zentrenrelevant, die hinsichtlich des Angebotscharakters, der Attraktivität sowie der Betriebsstruktur in Bietigheim-Bissingen den zentralen Lagen zugeordnet werden können (S. 41), wobei zu beachten sei, dass sich die Abgrenzung nicht am derzeitigen Bestand orientiere, sondern auch an den zukünftigen Entwicklungsmöglichkeiten in Bietigheim-Bissingen (S. 42). Das Konzept geht also davon aus, dass die tabellarisch aufgeführten nicht zentrenrelevanten Sortimente - weiße Ware, Elektroinstallation, Computer, Büromaschinen, Möbel/Küchen/Büro-möbel/Gartenmöbel/Sanitär- und Badeinrichtung, Bettwaren, Matratzen, Baustoffe, Bauelemente, Heimwerkerbedarf, Fliesen, Pflanzen und Zubehör, Gartenwerkzeuge, Gartenbaustoffe, Pflege- und Düngemittel, Torf und Erde, Pflanzengefäße, Zäune, Gartenhäuser, Gewächshäuser, Naturhölzer, Teppiche, Bodenbeläge, Tapeten, Kfz/Motorräder/Fahrräder und Zubehör, Sportgroßgeräte (z. B. Surfboards, Boote), Brennstoffe/Mineralölerzeugnisse (S. 43) - ohne Bedeutung für die Entwicklung der zentralen Versorgungsbereiche sind. Dementsprechend heißt es im Konzept auch ausdrücklich, das Angebot nicht zentrenrelevanter Sortimente stelle auch an städtebaulich nicht integrierten Standorten keine wesentliche Gefährdung für die zentralen Lagen dar; nicht zentrenrelevante Sortimente seien an solchen Standorten aus planerischer Sicht aufgrund ihres großen Platzbedarfs und der durch sie hervorgerufenen Verkehrsfrequenz unter Umständen sogar erwünscht (S. 42). Diese Aussage und das Sortimentskonzept deuten darauf hin, dass der Ausschluss nicht zentrenrelevanten Einzelhandels im Plangebiet nicht der Entwicklung der drei zentralen Versorgungsbereiche, sondern vielmehr der städtebaulichen Ordnung der dezentralen Gewerbelagen dient. In diese Richtung weist auch die Stellungnahme 2012 im ergänzenden Verfahren, in der es heißt, im nicht zentrenrelevanten Bereich könne die Entwicklung auch außerhalb der zentralen Versorgungsbereiche erfolgen; die Lenkung auf bestehende dezentrale „Ergänzungsstandorte“ gewährleiste, dass Ansiedlungen im nicht zentrenrelevanten Sortimentsbereich städtebaulich gebündelt würden und damit einem “Wildwuchs“ und ungeordnetem Verkehrsaufkommen entgegengewirkt werde (S. 13). Diese Aspekte werden auch von der Begründung 2012 aufgegriffen, die betont, dass der nur geringe Entwicklungsbedarf im nicht zentrenrelevanten Sortimentsbereich in den bestehenden, für Einzelhandel geeigneten Gewerbelagen realisiert werden könne, zusätzliche Entwicklungsflächen städtebaulich weder sinnvoll noch notwendig seien und außerdem Flächen für „klassische“ gewerbliche Nutzung und Dienstleistung vorgehalten werden sollten (Begründung 2012 Nr. 5.1). Diese Ziele der Ordnung des Verkehrsaufkommens, der Stärkung dezentraler Einzelhandelslagen und der Sicherung von Flächen für Handwerk und produzierendes Gewerbe sind zwar städtebaulich anerkennenswert, liegen aber jenseits des von § 9 Abs. 2a BauGB vorgegebenen Planungszwecks (s. dazu auch unten 3.).
37 
d) Auch die Aussage in der Stellungnahme 2012, dass im zentralen Versorgungsbereich die Entwicklung von zentren- und nicht zentrenrelevanten Sortimenten laut Sortimentsliste möglich sei - dies zielt wohl vorrangig auf die Innenstadt Bietigheim und weniger auf die Stadtteilzentren Buch und Bissingen, in denen es in erster Linie um Bestandssicherung und Modernisierung geht (vgl. Konzept 2009, S. 55 ff.) -, liefert keine nachvollziehbare Begründung für den Ausschluss jeglichen Einzelhandels im Plangebiet. Diese Aussage widerspricht dem Sortimentskonzept, das bei der Differenzierung zwischen zentrenrelevanten und nicht zentrenrelevanten Sortimenten gerade an die Bedeutung für die zentralen Lagen einschließlich ihrer Entwicklung anknüpft. Bestünde, wie es die Stellungnahme 2012 nahelegt, Entwicklungspotenzial für die Ansiedlung sämtlicher Sortimente in der Innenstadt samt Erweiterungsflächen, wäre die Differenzierung des Sortimentskonzepts überholt und gäbe es keine nicht zentrenrelevanten Sortimente mehr. Auch mit den detaillierten Ausführungen im Konzept 2009 zum Entwicklungspotenzial der zentralen Versorgungsbereiche lässt sich die Aussage, dort sei die Entwicklung von Einzelhandel mit nicht zentrenrelevanten Sortimenten möglich, kaum in Einklang bringen. In der Innenstadt von Bietigheim stellt das Konzept 2009 weitere Entwicklungsmöglichkeiten sowohl im kleinteiligen, hochwertigen Segment als auch im Ausbau des Betriebstypenspektrums hinsichtlich größer strukturierter Fachmarktkonzepte fest, und zwar konkret in den Bereichen Lebensmittel, Elektrofachartikel, Bekleidung und Drogerieartikel (Altstadtbereich und Talstraße, S. 46 ff.). Nicht zentrenrelevant können daher, die Sortimentsliste (S. 43) zugrundegelegt, allenfalls Elektrofachartikel sein, wenn darunter nicht nur Unterhaltungselektronik - laut Liste zentrenrelevant -, sondern auch die den nicht zentrenrelevanten Sortimenten zugeordneten Computer fallen. Bei den möglichen Innenstadterweiterungsflächen ist nach dem Konzept 2009 hingegen eindeutig nur von Entwicklungspotenzial im zentrenrelevanten Sortimentsbereich auszugehen; so werden im Gebiet Südtangente/Forsthaus- straße „langfristige Potenzialflächen für Branchendefizite im zentrenrelevanten Bereich ausgemacht, die nicht in der abgegrenzten Innenstadt und im Bereich Mühlwiesen realisiert werden können“, und im Gebiet Mühlwiesen „Flächen für modernen, hochwertigen Lebensmittelvollsortimenter“ (S. 50).
38 
Selbst wenn man aber davon ausgeht, dass in der Innenstadt ein gewisses Potenzial für Einzelhandel mit nicht zentrenrelevanten Sortimenten besteht und deshalb auch die Ansiedlung entsprechenden Einzelhandels im Plangebiet die Entwicklung der Innenstadt beeinträchtigen könnte, fehlt es jedoch an Anhaltspunkten und einer nachvollziehbaren Begründung dafür, dass sich dieses Potenzial nicht nur auf bestimmte, sondern auf sämtliche nicht zentrenrelevanten Sortimente beziehen könnte.
39 
e) Auch sonst ist dem Einzelhandelskonzept nicht zu entnehmen, dass der Ausschluss sämtlichen nicht zentrenrelevanten Einzelhandels im Plangebiet zur Stärkung der zentralen Versorgungsbereiche geeignet wäre.
40 
Die Antragsgegnerin beruft sich darauf, dass ihre konzeptionelle Differenzierung zwischen drei Gebietskategorien, nämlich den zentralen Versorgungsbereichen, Gewerbe- und Mischgebieten mit nicht zentrenrelevantem Einzelhandel und Baugebieten ohne jeglichen Einzelhandel für sonstige gewerbliche und dienstleistende Nutzungen, insgesamt der Stärkung und Entwicklung der zentralen Versorgungsbereiche diene. Für die Unterscheidung zwischen dezentralen Gebieten, in denen der nicht zentrenrelevante Einzelhandel zugelassen ist, und Baugebieten ohne jeglichen Einzelhandel erschließt sich diese Zielrichtung aber nicht. Auch dem Einzelhandelskonzept ist dafür nichts hinreichend Nachvollziehbares zu entnehmen. Soweit das Konzept 2009 „als flankierende Maßnahme im Rahmen der Stärkung des innerstädtischen Versorgungsbereichs und der Nahversorgungslagen auch zukünftig eine zielgerichtete Steuerung von Einzelhandelsneuansiedlungen in Verbindung mit einer restriktiven Ansiedlungspolitik im Hinblick auf zentrenrelevante Sortimente in Gewerbegebietslagen“ empfiehlt (S. 66), stellt es gerade keinen Bezug zwischen Restriktionen hinsichtlich nicht zentrenrelevanter Sortimente in Gewerbegebietslagen und Stärkung der zentralen Versorgungsbereiche her. Auch die allgemeine Erläuterung in der Stellungnahme 2012, Ziel der standörtlichen Fokussierung der Einzelhandelsentwicklung sei die Stärkung bestehender Einzelhandelslagen (S. 11), zeigt einen funktionellen Zusammenhang zwischen dem Ausschluss auch nicht zentrenrelevanter Branchen im Plangebiet und der Entwicklung gerade der zentralen Versorgungsbereiche nicht auf.
41 
Schließlich verweisen sowohl das Konzept 2009 als auch die Stellungnahme 2012 darauf, dass Einzelhandelsnutzungen im Plangebiet den dezentralen Einzelhandelsstandort rund um das Möbelhaus H... stärken würden. Dies erscheine aus städtebaulicher Sicht nicht wünschenswert (Konzept 2009 S. 84); durch eine Steigerung der Attraktivität dieses Standorts, ggf. durch weitere Fachmarktangebote, „könnte - vor allem auch durch ein in der Summe umfassenderes Angebot an zentrenrelevanten Randsortimenten - ein Konkurrenzstandort für die Innenstadt entstehen und das derzeit bestehende Gleichgewicht gefährden“ (Stellungnahme 2012 S. 5). Schon die in dieser Aussage enthaltene Annahme, die Zulassung von Einzelhandel im nicht zentrenrelevanten Sortimentsbereich habe notwendig ein umfassenderes Angebot an zentrenrelevanten Randsortimenten zur Folge, trägt jedoch nicht (s. o. b)). Eine andere Begründung, weshalb um das Möbelhaus ein Konkurrenzstandort für die Innenstadt entstehen könnte, wenn im Plangebiet Einzelhandel nicht zentrenrelevanter Branchen zugelassen wird, ist dem Konzept samt Stellungnahme nicht zu entnehmen. Das Möbelhaus liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Büttenwiesen West“, an den sich das Gebiet des Bebauungsplans „Weierlen“ anschließt. Dieser Standort, an dem sich neben dem Möbelhaus ein Baumarkt, ein weiteres Möbelgeschäft, ein Getränkemarkt und zwei Autohäuser befinden (Konzept 2009 S. 64), ist im Regionalplan als Ergänzungsstandort für nicht zentrenrelevante Einzelhandelsgroßprojekte festgelegt (vgl. Raumnutzungskarte des Regionalplans der Region Stuttgart vom 22.07.2009 und PS 2.4.3.2.5 (G)). Dementsprechend lassen die Bebauungspläne dort nur Einzelhandel mit nicht zentrenrelevanten Sortimenten zu; Randsortimente aus dem zentrenrelevanten Bereich sind ausgeschlossen oder zumindest nach der Verkaufsfläche und auf bestimmte Warengruppen beschränkt. So ist im Bebauungsplan „Büttenwiesen West“ im Gewerbegebiet Einzelhandel zum Teil ganz und zum Teil mit zentrenrelevanten Sortimenten ausgeschlossen, Randsortimente sind nicht zulässig; im Sondergebiet für das Möbelhaus H... sind die Randsortimente begrenzt auf maximal 10 % der Verkaufsfläche und auf Warengruppen, die in Beziehung zum Kernsortiment Einrichtungsbedarf stehen; unzulässig sind Nahrungs- und Genussmittel, Bekleidung, Schuhe, Drogeriewaren, „braune Ware“, Musikalien/Musikinstrumente, Schmuck/Optik, integrierte Fachmärkte, ausgenommen für Gardinen, Tapeten, Bodenbeläge, Farben (vgl. Konzept 2009 S. 67). Im Bebauungsplan „Weierlen“ ist im Gewerbegebiet Einzelhandel zum Teil ganz, zum Teil mit innenstadtrelevanten Sortimenten ausgeschlossen; im dortigen Sondergebiet für Einzelhandel mit Bau-, Garten- und Heimwerkerbedarf sind die Sortimente ebenso wie die Randsortimente im Wege einer Positivliste begrenzt und Randsortimente auf maximal 10 % der Gesamtverkaufsfläche zulässig (vgl. Konzept 2009 S. 69). Weshalb sich bei dieser Sachlage der Standort um Möbel H... durch die Zulassung nicht zentrenrelevanten Einzelhandels im Plangebiet zu einem Konkurrenzstandort für die Innenstadt entwickeln könnte, ist nicht zu erkennen. Hinzu kommt, dass auch die Behauptung, Einzelhandel im Plangebiet stärke den Standort um das Möbelhaus, nicht ohne weiteres nachvollziehbar erscheint, nachdem das Plangebiet von diesem Standort durch die Bahnlinie getrennt ist.
42 
f) Schließlich fehlt es auch an einer nachvollziehbaren Begründung dafür, weshalb der vom festgesetzten Einzelhandelsausschluss auch erfasste handwerksbezogene Einzelhandel (Verkaufsflächen als Nebenflächen in Verbindung mit einem Handwerksbetrieb/produzierenden Gewerbe) bei Ansiedlung im Plangebiet die Erhaltung oder Entwicklung der zentralen Versorgungsbereiche beeinträchtigen könnte. Im Konzept 2009 wird sogar empfohlen, diesen Handel in dezentralen Lagen auf untergeordneter Fläche zuzulassen (Konzept 2009 S. 44; Bezug nehmend darauf Stellungnahme 2012 S. 10).
43 
3. Der komplette Einzelhandelsausschluss im Plangebiet kann auch nicht damit gerechtfertigt werden, dass die Konzeption der Antragsgegnerin die Flächen für gewerbliche Nutzungen und Dienstleistungen (Begründung 2012 Nr. 5.1) bzw. für „hochwertige gewerbliche Nutzungen“ (Begründung 2009 Nr. 5.1) im innerstädtischen Bereich vorsieht und damit der Innenentwicklung im Wege der Nachnutzung brachfallender Flächen dienen soll. Der Gesichtspunkt der Innenentwicklung i.S.d. Wiedernutzbarmachung von Flächen, der Nachverdichtung oder ähnlicher Maßnahmen (vgl. § 1a Abs. 2 Satz 1 und § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB) kann jenseits des Zwecks der Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche keine Festsetzungen in einem Bebauungsplan nach § 9 Abs. 2a BauGB rechtfertigen. Schon der Wortlaut der Norm belegt, dass die Innenentwicklung kein eigenständiges Ziel zur Begründung einer Planung nach § 9 Abs. 2a BauGB darstellt. Der Begriff befindet sich in dem Einschub, der auf „Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche“ folgt; die Einleitung dieses Einschubs mit „auch im Interesse“ zeigt, dass hier das Ziel der Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche näher erläutert wird. Auch nach seiner Entstehungsgeschichte bezweckt § 9 Abs. 2a BauGB allein den Schutz zentraler Versorgungsbereiche. Anlass für die Einführung dieser Ermächtigungsnorm war die Erkenntnis, dass die Regelung des § 34 Abs. 3 BauGB, der Vorhaben im unbeplanten Innenbereich mit schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche verhindern sollte, wegen des Begründungsbedarfs im Einzelgenehmigungsverfahren nur eingeschränkt praktikabel ist; ermöglicht werden sollte daher „ein Bebauungsplan, mit dem in den nicht beplanten Innenbereichen zum Schutz zentraler Versorgungsbereiche gezielt Bestimmungen über die Zulässigkeit bestimmter Arten von Nutzungen und damit insbesondere von Einzelhandelsbetrieben getroffen werden können“ (BT-Drucks. 16/2496 S. 10). Die Regelung in § 9 Abs. 2a Satz 3 BauGB belegt ebenfalls die Beschränkung des Normzwecks auf den Schutz zentraler Versorgungsbereiche. Denn sie verlangt für einen Plan nach § 9 Abs. 2a BauGB grundsätzlich die planungsrechtliche Absicherung für Vorhaben, die den zentralen Versorgungsbereichen dienen; auch hier wird wiederum die Erhaltung und Entwicklung der zentralen Versorgungsbereiche verfolgt, ohne die sich die Beschränkung oder der Ausschluss von Nutzungsarten nach § 9 Abs. 2a BauGB in anderen Gebieten in einer unzulässigen Negativplanung erschöpfen würde (vgl. Gaentzsch, in: Berliner Kommentar BauGB, Stand: Juni 2012, § 9 Rn. 73s).
44 
Mit ihrer Unterordnung unter den Schutzzweck der Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche verlieren die Gesichtspunkte der Innenentwicklung und der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung auch nicht jegliche Bedeutung. Mit ihnen wird nicht nur gesetzlich zum Ausdruck gebracht, dass die Sicherung der zentralen Versorgungsbereiche im Interesse der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden liegt (vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: Juni 2012, § 9 Rn. 242b), und damit die Verbindung zwischen den städtebaulichen Belangen nach § 1 Abs. 6 Nr. 4 und Nr. 8a) BauGB sowie § 1a Abs. 2 Satz 1 BauGB hergestellt. Die genannten Interessen geben auch dem Merkmal der Zentralität der Versorgungsbereiche eine eindeutige Richtung in dem Sinne, dass es nicht um die Erhaltung und Entwicklung von Zentren an verbraucherfernen Standorten, sondern von solchen in zentralen Lagen geht (Gaentzsch, in: Berliner Kommentar zum BauGB, Stand: Juni 2012, § 9, Rn. 73j). Das Interesse der Innenentwicklung betont zudem die Erweiterung des Schutzes zentraler Versorgungsbereiche, die mit § 9 Abs. 2a BauGB gegenüber dem insoweit als unzureichend erkannten § 34 Abs. 3 BauGB erreicht werden soll, indem der Gemeinde ein zusätzliches Instrument gerade zur Entwicklung und Förderung der Attraktivität ihrer zentralen Versorgungsbereiche an die Hand gegeben wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.02.2011 - 4 BN 7.11 -, BauR 2011, 1127). Innenentwicklung jenseits dieses Ziels soll ihr dagegen im Wege des § 9 Abs. 2a BauGB nicht ermöglicht werden.
III.
45 
In den Tenor des Urteils ist mit Blick auf die Möglichkeit der Weitergeltung des ursprünglichen Plans bei Fehlern des ergänzenden Verfahrens (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.01.2009 - 4 C 16.07 -, BVerwGE 133, 98), auf die der Vertreter der Antragsgegnerin zu Recht hingewiesen hat, zur Klarstellung aufgenommen worden, dass der Bebauungsplan nicht nur in der Fassung des geänderten Verfahrens, sondern auch in seiner ursprünglichen Fassung unwirksam ist.
46 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
47 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
48 
Beschluss vom 10. Oktober 2012
49 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Streitwertkatalog 2004, NVwZ 2004, 1327) endgültig auf 10.000,-- EUR festgesetzt.
50 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.