Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 20. Apr. 2017 - 5 S 907/15

bei uns veröffentlicht am20.04.2017

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt die Ergänzung eines vom Beklagten zugunsten der Beigeladenen erteilten Planfeststellungsbeschlusses um eine Regelung über die Entschädigung für unzumutbare Beeinträchtigungen durch den Bau des planfestgestellten Vorhabens.
Die Klägerin betrieb in der Rechtsform einer GmbH bis zum 21. Dezember 2011 in der “Postgalerie”, einem Einkaufszentrum in der Innenstadt von Karlsruhe, einen Elektronikfachmarkt. Gesellschafter dieser GmbH war, wie dies bei sämtlichen Filialen in Deutschland der Fall ist, zu 90% die ... Deutschland GmbH. Weiterer Gesellschafter der Klägerin war - mit einem Anteil von 10% - der Geschäftsführer der Klägerin. Die ... Deutschland GmbH ist ihrerseits Teil der ...-Holding GmbH mit Sitz in Ingolstadt.
Die Beigeladene ist Vorhabenträgerin für die teilweise Untertunnelung der S-Bahn- und Straßenbahnlinien in der Karlsruher Innenstadt. Mit - gegenüber der Klägerin bestandskräftigem - Planfeststellungsbeschluss vom 15.12.2008 stellte das Regierungspräsidium Karlsruhe den von der Beigeladenen vorgelegten Plan gemäß §§ 28 ff. PBefG fest (siehe https://rp.baden-wuerttemberg.de/rpk/Abt2/Ref24/Planfeststellungsbeschluesse/rpk24_pfb_stadtbahntunnel.pdf).
Unter A.III.4.2, 9. Spiegelstrich („Lärm“) verfügt der Planfeststellungsbeschluss:
„Soweit trotz aktiver Schutz- bzw. Minimierungsmaßnahmen die Richt-werte der AVV Baulärm Nr. 3.1.1 für einen Zeitraum von mindestens sechs Wochen um mindestens 5 dB(A) überschritten werden, ist den Nutzern von schutzwürdigen Räumen (z.B. Wohnräumen, Praxen) auf Verlangen eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten. Die Höhe der Entschädigung ist nach Dauer und Intensität der Beeinträchtigungen zu bemessen. Kommt keine Einigung zwischen dem Vorhabensträger und den Betroffenen über die Höhe der Entschädigung zu-stande, bleibt die Entscheidung hierüber einem gesonderten Entschä-digungsverfahren durch die Planfeststellungsbehörde vorbehalten.“
Unter A.III.4.3, 6. Spiegelstrich („Erschütterungen“) verfügt der Planfeststellungsbeschluss:
„Rechtzeitig vor Baubeginn, der den Einsatz der Tunnelbohrmaschine sowie der Rammgeräte (Vibrations- und/oder Schlagrammen) betrifft, ist auf der Grundlage der dann konkret bekannten Parameter ein Gut-achten auf Grundlage der Ausführungsplanung zu möglichen Einwirkungen auf Menschen in Gebäuden und zu möglichen Einwirkungen auf bauliche Anlagen im Bereich des Tunnelvortriebs mit der Tunnel-bohrmaschine sowie im Bereich von Rammarbeiten vorzulegen. Eine abschließende Entscheidung über dann ggf. notwendig werdende Schutzmaßnahmen sowie mögliche Entschädigungen behält sich die Planfeststellungsbehörde vor.“
Unter A.III.11 („Eigentum“) verfügt der Planfeststellungsbeschluss:
„11. Eigentum
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- Im Rahmen des von ihm zugesagten baubegleitenden Unter-stützungsmanagements - und insoweit in Abstimmung mit den Betroffenen - ist der Vorhabensträger verpflichtet zu prüfen, ob im Hinblick auf eine mögliche Minimierung von Beeinträchtigungen sowie eine Plausibilisierung möglicher Kausalitäten
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-- die Fertigung einer Dokumentation über den Bauablauf in seinen einzelnen Phasen und der dabei jeweils gegebenen baulichen Verhältnisse in den jeweils relevanten Bereichen, in denen sich oberirdisch Bauarbeiten nachteilig auf den Verkehrsfluss ausüben können, sowie
-- Erhebungen zu den Fußgängerströmen im jeweils betroffenen Abschnitt der Kaiserstraße und/oder
-- andere begleitende Maßnahmen
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geeignet erscheinen.
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Das Prüfergebnis ist zu dokumentieren.
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- Im Rahmen der zugesicherten Beweissicherung sind die Beweissicherungsgutachten durch einen neutralen Gutachter zu erstellen. Der Bauzustand der betroffenen baulichen Anlagen ist textlich und gegebenenfalls auch fotografisch festzuhalten. […] Der Vorhabensträger hat für entstandene Schäden, zu deren Beseitigung er gegebenenfalls verpflichtet ist, eine entsprechende Haftpflicht- und Bauwesenversicherung in ausreichender Höhe abzuschließen.
- Für den Fall, dass entgegen heutiger Erwartung die Folgen der Baumaßnahme nach Dauer, Intensität und Auswirkung für die von der Baumaßnahme Betroffenen doch so erheblich sind, dass eine entschädigungslose Hinnahme nicht mehr zumutbar ist, können diese Betroffenen eine Entschädigung beanspruchen.“
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Zur Realisierung des Vorhabens “Stadtbahntunnel Karlsruhe” – es handelt sich dabei um den Bau einer etwa 2,8 km langen Tunnelstrecke in der Kaiserstraße beginnend im Westen mit dem Rampenbauwerk am Mühlburger Tor und endend im Osten in der Haltestelle Durlacher Tor – wurde im April 2010 eine Baustelle auf der Südseite des Europaplatzes vor der Postgalerie eingerichtet und das Baufeld mit einem Bauzaun umgrenzt. Der Kaiserstraße folgend durchfährt der bergmännische Tunnel die (unterirdische) Haltestelle Europaplatz, die Haltestelle Lammstraße, das Gleisdreieck am Marktplatz, die Haltestelle Kronenplatz und endet im Osten in der Haltestelle Durlacher Tor. Die Bauarbeiten dauerten bis März 2012 an. Im Juli 2012 wechselte das Baufeld auf die Nordseite des Europaplatzes vor das ehemalige Kaufhaus “...”. Ihre Filiale in der Postgalerie gab die Klägerin – einem bereits vor Erlass des Planfeststellungsbeschlusses gefassten Entschluss folgend – gegen Zahlung einer Ablösesumme von 2,3 Mio. Euro zum 21.12.2011 auf und bezog, allerdings bereits zum 1.6.2011, das der Postgalerie gegenüberliegende Gebäude des ehemaligen Kaufhauses “...”.
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Die Klägerin hatte zunächst versucht, im Rahmen des von der Beigeladenen zugesagten „Unterstützungsmanagement“ (vgl. Nr. A. IV. 6.1 des Planfeststellungsbeschlusses), dessen Ziel es ist, für die Dauer der Bauphase im Einzelfall gebotene Abhilfe zu bieten und in berechtigten Fällen bei unzumutbaren Auswirkungen möglichst frühzeitig Hilfe zu gewähren, eine Entschädigungsleistung zu erlangen. Diesen Antrag lehnte die Beigeladene jedoch ab.
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Daraufhin stellte die Klägerin am 27.12.2013 einen Antrag auf Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses vom 15.12.2008 um eine Regelung, wonach ihr ein Entschädigungsanspruch in Höhe von mindestens 1.451.687 Euro wegen unzumutbarer Beeinträchtigungen im Zusammenhang mit der Umsetzung der planfestgestellten Baumaßnahmen zwischen April 2010 und Dezember 2011 zusteht, hilfsweise auf Ergänzung um eine Regelung, wonach ihr ein der Höhe nach in das Ermessen der Behörde gestellter Entschädigungsanspruch zusteht, äußerst hilfsweise auf Ergänzung um eine Regelung, wonach ihr dem Grunde nach ein Entschädigungsanspruch zusteht. Zur Begründung machte sie geltend, der vorher ungehinderte Zugang von der Postgalerie zu dem Straßenbahnknotenpunkt und der Straßenbahnhaltestelle und umgekehrt auf dem Europaplatz sei während des gesamten Zeitraums durch die eingezäunte Baustellenfläche beseitigt worden. Fahrgäste hätten die Haltestelle nicht unmittelbar in Richtung ihres Geschäftslokals verlassen und Passanten hätten den Platz nicht mehr queren können. Der ursprünglich immerhin rund 15 m breite Fußweg sei auf weniger als drei Meter reduziert und zusätzlich durch einen Bauzaun in eine regelrechte und für Fußgänger wenig attraktive Schlucht verwandelt worden. Die ursprünglich unmittelbar vor der Postgalerie befindliche Straßenbahn sei während der Bauzeit um 200 m in Richtung Osten verlegt worden. Durch verkehrslenkende Maßnahmen sei der vorher entlang der Postgalerie flanierende Kundenstrom auf die andere Seite des Europaplatzes gelenkt worden. Laufkundschaft habe daher den Weg in ihre Geschäftsräume nicht mehr gefunden. Die von weitem sichtbaren Fahnen mit ihrem Logo, die am Straßenbahnknotenpunkt errichtet gewesen seien, hätten bereits Anfang der Baumaßnahme im April 2010 weichen müssen und hätten auch während der Bauzeit nicht mehr aufgestellt werden können. Letztlich sei ihr Geschäftsbetrieb für Passanten überhaupt nicht mehr wahrnehmbar gewesen. Erschwerend komme hinzu, dass die an die Postgalerie angrenzende Douglasstraße zwischen Kaiserstraße und Amalienstraße während der gesamten Bauzeit gesperrt worden sei. Hierdurch sei der Zulieferverkehr massiv behindert und auch der Zugang der Kundschaft über diese Wege deutlich erschwert worden. Selbstverständlich sei die Dauerbaustelle mit erheblichen Lärm- und Schmutzbeeinträchtigungen verbunden gewesen. Im Prinzip sei während der gesamten Bauzeit von der Baustelle ein solcher Lärm ausgegangen, dass selbst in ihren Geschäftsräumen ein Gespräch in Zimmerlautstärke häufig kaum noch habe geführt werden können. Während sie in den Jahren vor Errichtung der Baustelle einen Rohgewinn von durchschnittlich monatlich 533.184,31 Euro erzielt habe, sei er im Zeitraum April 2010 bis Mai 2011 auf durchschnittlich 462.370,31 Euro pro Monat und im Zeitraum Juni 2011 bis Dezember 2011 auf 291.146,25 Euro abgesunken. Von daher begehre sie eine Gesamtentschädigung von 1.451.687,60 Euro.
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Die Beigeladene trat dem Antrag auf Planergänzung entgegen. Sie machte geltend, maßgeblicher Rechtsträger - der Betrieb, in dessen Substanz durch die Baumaßnahme eingegriffen werde -, sei keinesfalls die örtlich betroffene GmbH, sondern die wirtschaftlich entscheidende Holding-Gesellschaft mit Sitz in Ingolstadt. In Bezug auf die von der Klägerin vorgenommene Berechnung des Entschädigungsbetrags sei anzumerken, dass jener nicht nach den Vorgaben des “Entschädigungsmanagements” der Beigeladenen berechnet worden sei. Insbesondere sei kein Eigenanteil von 20% abgezogen worden und es seien zu Unrecht die Abstandszahlung für die vorzeitige Beendigung des Mietvertrags sowie Werbekostenzuschüsse von Lieferanten in die Berechnung eingestellt worden.
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Den Antrag auf Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses lehnte das Regierungspräsidium Karlsruhe mit Bescheid vom 24.3.2015 ab. Zur Begründung führte es aus: Eine Planergänzung, wonach der Klägerin ein Anspruch auf Entschädigung zustehe, könne weder in Höhe von 1.451.687,60 Euro, noch in sonstiger Höhe, noch dem Grunde nach erfolgen. Anspruchsgrundlage für das Begehren der Klägerin sei § 74 Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 LVwVfG. Danach habe der Betroffene einen Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld, sofern Vorkehrungen oder Anlagen, die zum Wohl der Allgemeinheit oder zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf Rechte anderer erforderlich seien, untunlich oder mit dem Vorhaben unvereinbar seien. § 74 Abs. 3 LVwVfG ermächtige zum Erlass eines Vorbehalts, soweit der Planfeststellungsbehörde eine abschließende Entscheidung noch nicht möglich sei. Von der Ermächtigung zum Erlass eines Vorbehalts nach den oben genannten Vorgaben habe die Planfeststellungsbehörde hinsichtlich der Frage der Entschädigung für unzumutbare nachteilige Wirkungen der Baumaßnahme mehrfach Gebrauch gemacht (vgl. Abschnitt A.III.4.2 (Lärm), A.III.4.3 (Erschütterungen) und A.III.11 (Eigentum)). In Betracht für eine Planergänzung, wie sie die Klägerin beantrage, komme dabei die Nebenbestimmung A.III.11. Auch wenn diese Regelung im verfügenden Teil des Planfeststellungsbeschlusses nicht als ausdrücklicher Vorbehalt formuliert sei, stelle sie einen solchen dar, wie sich auch der Begründung zum Themenbereich „Mittelbare Inanspruchnahme von Eigentum“ (S. 176 f.) und „Entschädigung“ (vgl. S. 185 bis 188) entnehmen lasse. Auf Seite 176 des Planfeststellungsbeschlusses werde ausgeführt, dass die Planfeststellungsbehörde nur zu einer Auflage, die einen Entschädigungsanspruch einräume, verpflichtet werden könne, wenn es um einen Ausgleich für solche erheblichen mittelbaren Beeinträchtigungen gehe, deren Eintritt gewiss sei oder sich prognostisch abschätzen lasse. Letzteres sei nach Ansicht der Planfeststellungsbehörde gerade nicht der Fall gewesen, wie der weiteren Begründung zu entnehmen sei. Dies werde auf Seite 186 des Planfeststellungsbeschlusses deutlich, wo es heiße: „Sollten während der gesamten Dauer der Bauarbeiten, die sich lokal insgesamt über einen Zeitraum von 1 bis 2 Jahren erstrecken können, erhebliche Einschränkungen in der Zugänglichkeit bestimmter Straßenabschnitte vorliegen, lassen sich kausale Auswirkungen der Arbeiten auf den Geschäftsbetrieb nicht von vorneherein ausschließen. Die Festsetzung von Entschädigungsansprüchen bereits im Planfeststellungsbeschluss setzt aber (...) voraus, dass der Eintritt der maßgeblichen Beeinträchtigungen gewiss ist oder sich prognostisch abschätzen lässt. Lassen sich unzumutbare Beeinträchtigungen weder mit hinreichender Zuverlässigkeit voraussagen noch ausschließen, so kann die Frage eines Ausgleichs einer späteren Prüfung vorbehalten bleiben.“ Vor dem Hintergrund der Zusagen des Vorhabenträgers und zahlreicher Maßgaben des Planfeststellungsbeschlusses, die auch dem Schutz des Eigentums dienten, liege nach Auffassung der Planfeststellungsbehörde eine solche “offene” Situation vor. Die Planfeststellungsbehörde habe damit die Entscheidung, ob nachteilige Wirkungen der Baumaßnahme, bei der es sich um ein außergewöhnliches Vorhaben mit einer nicht alltäglichen Bauweise handle, unzumutbar seien und zu einem Entschädigungsanspruch führten, auf einen späteren Zeitpunkt verlegt. Sie sei daher nun aufgrund des Antrags der Klägerin berufen, zu entscheiden, ob andere als bereits im Planfeststellungsbeschluss getroffene Schutzvorkehrungen getroffen werden müssten beziehungsweise untunlich seien. Ein Anspruch auf Entschädigung in Geld bestehe jedoch nach § 74 Abs. 2 Satz 3 LVwVfG nur dann, wenn das Vorhaben, für das der Plan festgestellt werde, an sich technisch-reale Vorkehrungen oder Anlagen zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf Rechte des Betroffenen erfordern würde und solche Vorkehrungen oder Anlagen entweder untunlich oder mit dem Vorhaben unvereinbar seien. Wie die Klägerin selbst richtigerweise anführe, bestehe aufgrund des Surrogatcharakters des § 74 Abs. 2 Satz 3 LVwVfG ein Anspruch auf angemessene Entschädigung dabei nur, wenn die Anordnung von Schutzvorkehrungen deswegen unterbleibe, weil diese entweder untunlich oder mit dem Vorhaben unvereinbar seien. Greife § 74 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG, der den Anspruch auf Schutzvorkehrungen regle, tatbestandlich nicht ein, so sei auch für die Anwendung von Satz 3 kein Raum. § 74 Abs. 2 Satz 3 LVwVfG eröffne keinen Anspruch auf einen Ausgleich aller Nachteile, die ein Planvorhaben auslöse. Die Klägerin habe vorgetragen, dass sie durch die baustellenbedingten Folgen - massive Beeinträchtigungen der unmittelbaren Umgebung des Geschäftslokals insbesondere durch die eingezäunte Baustellenfläche, Behinderung der Passanten, Verlegung der Straßenbahnhaltestelle, Umlenkung des Kundenstroms, Sperrung von Straßen, Entfernen der Werbefahnen sowie Lärm- und Schmutzbeeinträchtigungen - erhebliche Einbußen des Kundenverkehrs (rund 28,5 %) und damit einhergehend einen erheblichen Rückgang des Rohgewinns erlitten habe. Als betroffenes Recht gemäß § 74 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG komme hier das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb im Sinne des Art. 14 GG in Betracht. Der Eigentumsschutz für den Gewerbebetrieb beziehe sich auf jedes auf Erwerb ausgerichtete Unternehmen. Zur Reichweite des Schutzes habe die Planfeststellungsbehörde bereits im Planfeststellungsbeschluss Ausführungen gemacht, auf die verwiesen werde. Auch wenn zwischen der Klägerin und der Beigeladenen Uneinigkeit darüber herrsche, ob überhaupt auf die Einzelfiliale der Klägerin allein abgestellt werden könne, oder, wie die Beigeladene meine, vielmehr auf den Gesamtkonzern abzustellen sei, komme es hierauf nicht an. Denn die geltend gemachten Beeinträchtigungen führten bereits bei Betrachtung der Einzelfiliale nicht zu der von der Klägerin beantragten Planergänzung. Schutzmaßnahmen seien nicht erforderlich, die geltend gemachten Beeinträchtigungen überschritten schon nicht die Grenze des Zumutbaren. Zum anderen seien im Planfeststellungsbeschluss bereits Schutzvorkehrungen nach § 74 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG getroffen worden. Schließlich könne überhaupt nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, dass die geltend gemachten Beeinträchtigungen zu Gewinneinbußen geführt hätten. Art. 14 Abs. 1 GG schütze nicht bloße Umsatz- und Gewinnchancen und tatsächliche Gegebenheiten, auch wenn diese für das Unternehmen von erheblicher Bedeutung seien, weil sie nicht zum Bestand des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs gehörten. Ein Eigentümer müsse es grundsätzlich hinnehmen, wenn sich eine Veränderung der tatsächlichen Gegebenheiten und der damit verbundene Verlust der Lagegunst auf den Bestand des Kundenkreises negativ auswirkten. Nicht geschützt seien insbesondere der Verlust an Stammkunden und die Erhaltung einer optisch ansprechenden Umgebungsbebauung sowie der Fortbestand einer bestimmten Anbindung an das öffentliche Wegesystem, wenn kein besonderer Vertrauensschutz bestehe. Die Zugänglichkeit der Postgalerie sei während der Dauer der Baustelle auf dem Europaplatz stets gewährleistet gewesen. Zudem sei die Postgalerie nicht nur durch den Haupteingang, sondern auch durch die Eingänge auf dem Stephanplatz und in der Karl-Straße zugänglich gewesen. Des Weiteren sei ein ausreichender Abstand des Bauzauns zum Hauptgebäude der Postgalerie von ca. 7 m durch die Zusage des Vorhabenträgers in Nr. 6.2.4 des Planfeststellungsbeschlusses gesichert gewesen. Auch die Dauer der Zugangsbeschränkung des Haupteingangs der Postgalerie für den Zeitraum des Baufeldes auf der Südseite des Europaplatzes von April 2010 bis Juni 2012 stelle keine unzumutbare Beeinträchtigung dar. Hier sei ebenfalls maßgeblich, dass die Postgalerie nicht nur auf den Haupteingang angewiesen gewesen, sondern während der gesamten Bauzeit auch über die anderen Eingänge zugänglich geblieben sei. Die Gesamtauswirkungen der Baustelle auf den Betrieb der Klägerin stellten sich damit nicht so nachteilig dar, dass sie billigerweise nicht mehr entschädigungslos zugemutet werden könnten.
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Mit Gebührenbescheid vom 1.4.2015 setzte das Regierungspräsidium Karlsruhe für die Ablehnung des Antrags auf Planergänzung eine Gebühr von 400 Euro fest.
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Gegen den am 27.3.2015 zugestellten Bescheid des Regierungspräsidiums vom 24.3.2015 und den Gebührenbescheid vom 1.4.2015 hat die Klägerin am 27.4.2015 Klage erhoben. Mit ihr macht sie geltend, die angefochtene Entscheidung des Beklagten vom 24.3.2015 sei aufzuheben und der Planfeststellungsbeschluss sei zu ihren Gunsten um eine Regelung zu ergänzen, wonach die Folgen der Baumaßnahme der Beigeladenen nach Dauer, Intensität und Auswirkung jedenfalls während der Zeit zwischen April 2010 und Dezember 2011 so erheblich gewesen seien, dass ihr mit Blick auf die eingetretenen Vermögenseinbußen ein Entschädigungsanspruch in angemessener Höhe zustehe. Der Planfeststellungsbeschuss enthalte unter A.III.11, letzter Spiegelstrich, einen Vorbehalt gemäß §§ 28, 29 PBefG i. V. m. § 74 Abs. 2 und 3 LVwVfG. Die Planfeststellungsbehörde habe sich mit dieser Regelung seinerzeit ausweislich der Begründung des Planfeststellungsbeschlusses eine Entscheidung über die Anordnung von Entschädigungsansprüchen dem Grunde nach gem. § 74 Abs. 2 Satz 3 LVwVfG vorbehalten. Entschieden habe die Planfeststellungsbehörde im Planfeststellungsbeschluss in diesem Zusammenhang nur, dass technisch-reale Schutzvorkehrungen, die gegebenenfalls zur (weiteren) Abmilderung der von dem Vorhaben ausgehenden Beeinträchtigungen erforderlich sein könnten, nicht mehr in Betracht kommen beziehungsweise verlangt können werden sollten. Sollten die bereits vorgesehenen Schutzmaßnahmen nicht ausreichend sein, um den schutzwürdigen Interessen der von dem Vorhaben Betroffenen Rechnung zu tragen, solle diesen ein Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Entschädigung zustehen. Entgegen der Auffassung des Beklagten sei unerheblich, welche konkreten baustellenbedingten Beeinträchtigungen zu einer Unzumutbarkeit der Gesamtsituation im Sinne des Entscheidungsvorbehalts führten. Der Entscheidungsvorbehalt sei nämlich unter der Überschrift „Eigentum“ im Planfeststellungsbeschluss aufgeführt und differenziere nicht hinsichtlich einzelner Arten von potentiellen Eigentumsbeeinträchtigungen. Er sei vielmehr das Ergebnis einer umfassend durchgeführten Abwägungsentscheidung der Planfeststellungsbehörde dahingehend, dass weitere Schutzmaßnahmen nach ihrer Einschätzung auf der einen Seite im Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses nicht erforderlich gewesen seien und andererseits - sollte die Prognose bezogen auf die Folgen des Bauvorhabens der Beigeladenen auf die Umgebung sich im weiteren Verlauf als unzutreffend erweisen - auch nicht mehr angeordnet werden könnten beziehungsweise untunlich wären. Insoweit habe für sie - anders als das beklagte Land meine - keine Veranlassung bestanden, den Planfeststellungsbeschluss bereits dem Grunde nach anzugreifen, um weitere Schutzvorkehrungen unter anderem bezogen auf die konkrete Art und Weise der Baustelleneinfriedigung etc. zu erstreiten. Im vorliegenden Fall komme es danach maßgeblich darauf an, ob es trotz der im Rahmen der Planung durch die Vorhabenträgerin bereits vorgesehenen und im Zuge des Planfeststellungsverfahrens flankierend angeordneten Schutzvorkehrungen zu einer im Sinne des Entscheidungsvorbehaltes unzumutbaren Beeinträchtigung des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebes der Klägerin gekommen sei. Dabei sei eine Gesamtbetrachtung der Beeinträchtigungssituation vorzunehmen und nicht nach einzelnen Beeinträchtigungskategorien zu differenzieren. Erfahrungsgemäß ließen sich die negativen Auswirkungen einer Großbaustelle auf einen benachbarten Gewerbebetrieb nämlich nicht einer einzigen Beeinträchtigungsart zuordnen, sondern seien eine Folge von zwar für sich genommen gegebenenfalls noch zumutbaren Einzelbeeinträchtigungen, die in der Summe jedoch das Maß dessen, was zumutbar sei, weit überschritten. Im Rahmen der Bewertung der Zumutbarkeit sei zu berücksichtigen, dass die Schwelle desjenigen, was ihr grundsätzlich entschädigungslos zugemutet werden müsse, im vorliegenden Fall im Vergleich zu demjenigen, was der Anlieger von gewöhnlichen Straßenbaumaßnahmen hinzunehmen habe, deutlich reduziert sei. Dies liege daran, dass ein Straßenanlieger aufgrund der unmittelbaren Erschließung seines Grundstücks durch die Straße zu dieser in einer engeren Wechselbeziehung stehe, als dies bei Anlagen, die für eine größere Allgemeinheit nützlich seien und ohne unmittelbare lokale Wechselbeziehung - wie eine U-Bahnanlage - zum angrenzenden Grundstück stünden, der Fall sei. Die Zubilligung einer Entschädigung hänge danach vorliegend nicht davon ab, dass die Baumaßnahmen den betroffenen Betrieb ungewöhnlich schwer treffen oder gar in seiner Existenz gefährden würden.
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Die Klägerin beantragt,
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den Bescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 24.3.2015 und dessen Gebührenbescheid vom 1.4.2015 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, den Planfeststellungsbeschluss des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 15.12.2008 um eine Regelung zu ergänzen, wonach der Klägerin ein Entschädigungsanspruch wegen unzumutbarer Beeinträchtigungen durch den Bau des planfestgestellten Vorhabens zwischen April 2010 und Dezember 2011 zusteht.
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Der Beklagte und die Beigeladene beantragen,
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die Klage abzuweisen.
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Sie wiederholen und vertiefen ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze und die beigezogenen Akten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
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Die auf Planergänzung gerichtete Klage bleibt ebenso ohne Erfolg (dazu unter I.) wie die auf die Aufhebung des Gebührenbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 1.4.2015 zielende Klage (dazu unter II.).
I.
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Für die auf die Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 15.12.2008 gerichtete Klage ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet (dazu unter 1.). Sie ist zulässig (dazu unter 2.), aber unbegründet (dazu unter 3.).
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1. Für die auf die Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 15.12.2008 um eine Entschädigungsregelung dem Grunde nach gerichtete Klage ist der Verwaltungsrechtsweg gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO eröffnet. Die abdrängende Sonderzuweisung des § 30a Halbs. 2 PBefG i. V. m. § 41 Satz 2 LEntG greift dagegen nicht ein. § 30a PBefG sieht vor, dass, soweit der Unternehmer auf Grund eines Planfeststellungsbeschlusses oder einer Plangenehmigung verpflichtet ist, eine Entschädigung in Geld zu leisten, und über die Höhe der Entschädigung keine Einigung zwischen dem Betroffenen und dem Unternehmer zustande kommt, die nach Landesrecht zuständige Behörde auf Antrag eines der Beteiligten entscheidet; für das Verfahren und den Rechtsweg gelten die Enteignungsgesetze der Länder entsprechend. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, denn im vorliegenden Fall steht die Verpflichtung der Beigeladenen, auf Grund des Planfeststellungsbeschlusses eine Entschädigung leisten zu müssen, nicht bereits fest. Vielmehr ist diese Verpflichtung zwischen den Beteiligten gerade streitig und daher im vorliegenden, auf Planergänzung gerichteten Verfahren gerichtlich zu klären. Diese Streitigkeit stellt ohne weiteres eine solche öffentlich-rechtlicher nicht verfassungsrechtlicher Art dar.
31 
2. Die Klage ist zulässig.
32 
a) Der Senat ist gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 VwGO sachlich zuständig. Nach dieser Bestimmung entscheidet der erkennende Gerichtshof im ersten Rechtszug über sämtliche Streitigkeiten, die Planfeststellungsverfahren für den Bau oder die Änderung der Strecken von Straßenbahnen betreffen. Zu diesen Streitigkeiten, die “sämtlich” dem Verwaltungsgerichtshof im ersten Rechtszug zugewiesen sind, gehören auch Klagen, die auf die Verpflichtung zur Aufnahme weiterer Schutzvorkehrungen gerichtet sind (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.7.1995 - 8 S 434/95 - NVwZ-RR 1996, 69). Für auf § 74 Abs. 2 Satz 3 LVwVfG gestützte Klagen, die im Falle der Untunlichkeit von Schutzauflagen oder ihrer Unvereinbarkeit mit dem Vorhaben auf eine Planergänzung um eine – im Planfeststellungsbeschluss vorbehaltene (§ 74 Abs. 3 LVwVfG) – Regelung zielen, wonach der Klägerin ein Entschädigungsanspruch wegen unzumutbarer Beeinträchtigungen durch den Bau des planfestgestellten Vorhabens zustehen soll, gilt nichts anderes. Es besteht in gleichem Maße ein unmittelbarer Zusammenhang mit dem Planfeststellungsverfahren (wie hier OVG Nds., Urteil vom 29.4.1991 - 7 K 10/90 - juris; a. A. BayVGH, Beschluss vom 23.7.2001 - 8 A 01.40028 - juris).
33 
b) Die Klage ist als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Var. 2 VwGO statthaft, und die Klägerin verfügt auch über die nach § 42 Abs. 2 VwGO erforderliche Klagebefugnis. Denn es ist nicht von vornherein unter allen rechtlichen Gesichtspunkten ausgeschlossen, dass ihr ein Anspruch auf die begehrte Planergänzung wegen einer Entschädigungspflicht dem Grunde nach zusteht. Soweit Zweifel hieran deshalb bestehen könnten, weil die Klägerin lediglich Mieterin und nicht Eigentümerin der Räumlichkeiten in der Postgalerie war, das Fachplanungsrecht dagegen grundstücksbezogen ist (vgl. Lieber in Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, 1. Aufl., § 74, Rn. 167 und 169), so wird in der höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung unter dem Gesichtspunkt des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs und auch für lediglich obligatorisch Berechtigte eine Klagebefugnis bejaht (vgl. BVerwG, Urteil vom 9.6.2004 - 9 A 16.03 - juris, und vom 12.8.2009 - 9 A 64.07 - juris; Senatsurteil vom 25.4.2012 - 5 S 927/10 - ZUR 2012, 570).
34 
c) Der Durchführung eines Vorverfahrens vor Erhebung der Klage bedurfte es gemäß § 68 Abs. 1 Satz 2 Var. 1 VwGO i. V. m. §§ 70, 74 Abs. 1 Satz 2 LVwVfG nicht.
35 
3. Die auch im Übrigen zulässige Klage ist unbegründet.
36 
Der Bescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 24.3.2015 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin deshalb nicht in ihren Rechten. Ihr steht ein Anspruch auf die begehrte Planergänzung nicht zu (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Zwar kann sich die Klägerin auf ein Sachbescheidungsinteresse für die von ihr begehrte Planergänzung berufen (dazu unter a)). Ihr steht jedoch in der Sache kein Anspruch hierauf zu (dazu unter b)).
37 
a) Der Klägerin steht ein Interesse an der Sachbescheidung ihres auf die Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses um eine Entschädigungsregelung dem Grunde nach gerichteten Antrags zu. Denn die maßgebliche Nebenbestimmung A.III.1, letzter Spiegelstrich des Planfeststellungsbeschlusses vom 15.12.2008 setzt keinen Anspruch auf Entschädigung fest, sondern behält im Sinne des § 74 Abs. 3 LVwVfG eine solche Festsetzung unter bestimmten Voraussetzungen vor.
38 
Abgrenzungsschwierigkeiten ergeben sich aus dem Umstand, dass sich die maßgebliche Nebenbestimmung bei Betrachtung nur ihres Wortlauts nicht ohne Weiteres als Auflagenvorbehalt darstellt, sondern unmittelbar einen Anspruch auf Entschädigung zu vermitteln scheint („[…] können diese Betroffenen eine Entschädigung beanspruchen“), der im Rahmen des Entschädigungsverfahrens (vgl. § 30a PBefG) geltend zu machen wäre. Auch die systematische Stellung der Nebenbestimmung vor der Regelung A.III.12, in der der Erlass weiterer Nebenbestimmungen vorbehalten wird, könnte gegen einen Auflagenvorbehalt im Sinne des § 74 Abs. 3 LVwVfG sprechen.
39 
Ist der Regelungsgehalt der Nebenbestimmung - wie hier - nicht eindeutig, so ist er nach dem objektiven Erklärungsgehalt gemäß den Grundsätzen der §§ 133, 157 BGB zu bestimmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.6.1980 - 6 C 55.79 - BVerwGE 60, 223, und vom 14.12.2005 - 10 C 6.04 - BVerwGE 125, 9), der ergänzend auch anhand der Begründung des Verwaltungsakts bestimmt werden darf (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.8.2009 - 1 C 30.08 - BVerwGE 134, 335). Unter dem Gliederungspunkt B.III.2.4.7.2 setzt sich der Planfeststellungsbeschluss ausführlich mit der in A.III.11, letzter Spiegelstrich, festgelegten Nebenbestimmung auseinander. Er stützt sie ausdrücklich auf § 74 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 LVwVfG und erblickt in ihr einen Vorbehalt, im Rahmen einer späteren Prüfung die Frage eines Ausgleichs für nicht gewisse oder prognostisch abschätzbare Existenzgefährdungen wegen mittelbarer schwerer und unerträglicher Beeinträchtigungen durch die Baumaßnahmen zu entscheiden (vgl. S. 176 und 186 f. des Planfeststellungsbeschlusses). Die Begründung nimmt insoweit sogar ausdrücklich Bezug auf die Rechtsprechung des Senats zu § 74 Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 LVwVfG (vgl. Urteil vom 13.2.1995 - 5 S 1701/94 - juris). Zudem wird die Nebenbestimmung mit den Worten „Für den Fall, dass […]“ eingeleitet. Dies stützt nicht nur die Annahme eines Vorbehalts, sondern umschreibt zugleich dessen tatbestandliche Voraussetzungen. Denn der Vorbehalt gilt nur für solche nach Dauer, Intensität und Auswirkung unzumutbare Folgen der Baumaßnahme, die bei Erlass des Planfeststellungsbeschlusses nicht erwartbar waren (“entgegen heutiger Erwartung”). Schließlich ist auch die Planfeststellungsbehörde von der Annahme eines Vorbehalts im weiteren Verfahren über die Entscheidung des von der Klägerin gestellten Planergänzungsantrags nicht abgewichen, sondern hat ihre Auffassung vom Vorliegen eines Auflagenvorbehalts nochmals bekräftigt. Nach alledem ergibt eine Auslegung der Nebenbestimmung A.III.11, letzter Spiegelstrich, dass es sich bei ihr um einen Auflagenvorbehalt handelt.
40 
Der Klägerin kann ein Sachbescheidungsinteresse auch nicht deshalb abgesprochen werden, weil die Beigeladene ein “Unterstützungsmanagement” zugesagt hat (vgl. Nr. A. IV. 6.1 des Planfeststellungsbeschlusses). So hat die Klägerin zwar im Rahmen dieses Verfahrens einen Antrag auf Entschädigung gestellt; die Beigeladene hat der Klägerin aber keine Entschädigung zuerkannt.
41 
b) Die Klägerin kann die von ihr begehrte Planergänzung jedoch nicht nach § 74 Abs. 2 Satz 3 LVwVfG unter Berufung auf diesen Vorbehalt verlangen.
42 
Die Nebenbestimmung A.III.11, letzter Spiegelstrich, sieht vor, dass „[f]ür den Fall, dass entgegen heutiger Erwartung die Folgen der Baumaßnahme nach Dauer, Intensität und Auswirkung für die von der Baumaßnahme Betroffenen doch so erheblich sind, dass eine entschädigungslose Hinnahme nicht mehr zumutbar ist, […] diese Betroffenen eine Entschädigung beanspruchen [können].“
43 
Der in § 74 Abs. 2 Satz 3 LVwVfG normierte Anspruch ist im System der Inhalts- und Schrankenbestimmungen im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG von der Eigentumsbestandsgarantie mitumfasst. Er stellt sich als eine spezifische Ausprägung des fachplanungsrechtlichen Abwägungsgebots dar. Hinter ihm steht das gesetzgeberische Anliegen, auch solchen Einwirkungen, die nicht die Merkmale eines unmittelbaren Eingriffs mit dem Ziel der Enteignung aufweisen, äußerste Grenzen zu setzen, die mit einer gerechten Abwägung nicht mehr überwindbar sind. Macht die Planfeststellung zur Verwirklichung der mit dem Plan verfolgten Ziele Festsetzungen erforderlich, die sich infolge der durch das Straßenbahnbauvorhaben verursachten Situationsveränderung auf Nachbargrundstücken als Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen darstellen, so darf der dadurch hervorgerufene Interessenkonflikt nicht im Wege einer die privaten Belange ohne weitere Folgen zurückstellenden Abwägung gelöst und damit in Wahrheit unbewältigt bleiben (vgl. BVerwG, Urteil vom 9.3.1979 - 4 C 41.75 - BVerwGE 57, 297, und vom 11.12.1981 - 4 C 69.78 - BVerwGE 64, 270). Die Planungsbehörde hat zu prüfen, ob den Betroffenen solche mittelbaren Einwirkungen ohne Ausgleich zumutbar sind. Sie trifft insoweit eine abschließende und mit der Vollziehung des Planfeststellungsbeschlusses ohne weiteres durchsetzbare Regelung. Denn anders als im Falle enteignungsrechtlicher Vorwirkung bietet das Verfahrensrecht keine Handhabe, über den Ausgleich von Beeinträchtigungen, die sich als lediglich mittelbare Folge des Planvorhabens darstellen, in einem gesonderten Verfahren außerhalb des Planfeststellungsverfahrens zu entscheiden. Sieht der Planfeststellungsbeschluss insoweit keine Schutzvorkehrungen vor, so ist der Betroffene mit entsprechenden Ansprüchen ausgeschlossen, sobald die Bestandskraft eintritt (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.5.1987 - 4 C 17-19.84 - BVerwGE 77, 295). Er erleidet einen Rechtsverlust, der sich nicht in einem anderen Verfahren ausgleichen lässt (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.5.1992 - 4 C 9.89 - NVwZ 1993, 477). § 74 Abs. 2 Satz 3 LVwVfG hat Surrogatcharakter. Sein Anwendungsbereich reicht nicht weiter als die Primärregelung des § 74 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG. Greift § 74 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG, der den Anspruch auf Schutzvorkehrungen regelt, tatbestandlich nicht ein, so ist auch für die Anwendung von § 74 Abs. 2 Satz 3 LVwVfG kein Raum (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.6.2007 - 4 A 2004.05 - BVerwGE 129, 83, und vom 23.2.2005 - 4 A 4.04 - BVerwGE 123, 23; BVerfG, Beschluss vom 23.2.2010 - 1 BvR 2736/08 - NVwZ 2010, 512). § 74 Abs. 2 Satz 3 LVwVfG eröffnet daher keinen Anspruch auf einen Ausgleich aller Nachteile, die ein Planvorhaben auslöst. Auszugleichen sind nur die Nachteile, die die Grenze des Zumutbaren überschreiten und nicht durch physisch-reale Maßnahmen abgewendet werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.7.2012 - 7 A 11.11 - BVerwGE 143, 249).
44 
aa) Übertragen auf den vorliegenden Fall bedeutet dies zunächst, dass angesichts der Bestandskraft des Planfeststellungsbeschluss die Rechtmäßigkeit des Entschädigungsvorbehalts nach § 74 Abs. 3 LVwVfG nicht mehr hinterfragt werden darf, und zwar auch, soweit er den Vorbehalt nur auf solche nach Dauer, Intensität und Auswirkungen unzumutbare Beeinträchtigungen des Eigentums bzw. des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb beschränkt, die bei Erlass des Planfeststellungsbeschlusses nicht zu erwarten waren. Folgen der Baumaßnahme, welche die Planfeststellungsbehörde im Rahmen ihrer fachplanerischen Abwägung bereits im Planfeststellungsbeschluss vom 15.12.2008 als zumutbar angesehen oder jedenfalls durch Schutzauflagen abgemildert hat, werden vom Entschädigungsvorbehalt daher nicht erfasst. Denn sie waren im Sinne dieses Vorbehalts erwartbar.
45 
Dies gilt nach dem Planfeststellungsbeschluss (vgl. B.III.2.4.7.2) insbesondere für die Befürchtung der planbetroffenen Unternehmer vor nicht existenzgefährdenden Umsatzeinbußen und deutlichen Erschwernissen im Geschäftsbetrieb wegen einer schlechten Erreichbarkeit beziehungsweise der geringeren Attraktivität für den Zeitraum der Bauarbeiten (vgl. S. 176). Im Hinblick darauf werden die Ausgestaltung der Baustelle und die Ausübung der Bauarbeiten möglichst schonend organisiert. So erachtet die Planfeststellungsbehörde beispielsweise zwar die Errichtung eines Bauzauns auf dem Europaplatz für unverzichtbar. Im Gegenzug soll er – auf Grundlage einer entsprechenden Zusage des Vorhabenträgers – einen ausreichenden Abstand zum Hauptgebäude der Postgalerie einhalten (vgl. S. 181 und A.IV.6.2.4). In Bezug auf Beeinträchtigungen durch Lärm stellen verschiedene Nebenbestimmungen (vgl. A.III.4.2) sicher, dass keine unzumutbaren Auswirkungen von den Bauarbeiten ausgehen. Beispielhaft sei die Beachtung der AVV Baulärm (vgl. A.III.4.2, 1. Spiegelstrich), der Einsatz lärmarmer Baumaschinen und Lastkraftwagen (vgl. A.III.4.2, 2. Spiegelstrich), die Vorgabe bestimmter Betriebszeiten (vgl. A.III.4.2, 4. Spiegelstrich) und die Ausrichtung von Bereichen mit geringen Schallemissionen auf den Baustelleneinrichtungsflächen jeweils zu den Gebäudefassaden (vgl. A.III.4.2, 6. Spiegelstrich) genannt. Vergleichbares gilt hinsichtlich der Beeinträchtigungen durch Erschütterungen (siehe A.III.4.3). Auch insoweit verfügt der Planfeststellungsbeschluss in Form von Nebenbestimmungen beispielsweise den Einsatz erschütterungsarmer Bauverfahren und Baumaschinen (vgl. A.III.4.3, 1. Spiegelstrich) oder die Einhaltung der maßgeblichen DIN-Vorschriften (vgl. A.III.4.3, 2. Spiegelstrich). Auch in Bezug auf eine mögliche Staubentwicklung trifft der Planfeststellungsbeschluss Vorsorge (vgl. A.III.4.4, 2. Spiegelstrich, nach dem während der Bauphase der Vorhabenträger dafür Sorge zu tragen hat, dass von den jeweiligen Baustellen keine übermäßigen Staubentwicklungen ausgehen). Darüber hinaus sieht der Planfeststellungsbeschluss hinsichtlich anderer Beeinträchtigungsarten teilweise ausdrücklich Entschädigungsregelungen (z. B. A.III.4.2, 9. Spiegelstrich: „Soweit trotz aktiver Schutz- bzw. Minimierungsmaßnahmen die Richtwerte der AVV Baulärm Nr. 3.1.1 für einen Zeitraum von mindestens sechs Wochen um mindestens 5 dB(A) überschritten werden, ist den Nutzern von schutzwürdigen Räumen (z.B. Wohnräumen, Praxen) auf Verlangen eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten.“) oder zumindest Entscheidungsvorbehalte für eine Entschädigung vor (z. B. A.III.4.3, 6. Spiegelstrich, letzter Satz).
46 
Vor diesem Hintergrund kann der Vortrag der Klägerin, der im Wesentlichen auf die unmittelbar mit der Errichtung der Baustelle und der Durchführung der Bauarbeiten einhergehenden und zum Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses erwartbaren Beeinträchtigungen abstellt, einen Anspruch auf Planergänzung um eine Entschädigungsregelung dem Grunde nach nicht begründen. Denn soweit sie beispielsweise auf die eingeschränkte Zugänglichkeit ihres Ladenlokals, den durch die Verlegung der Straßenbahnhaltestellen und die Einzäunungen hervorgerufenen veränderten Kundenstrom, die Beseitigung der Fahnenmasten, den erschwerten Zulieferverkehr und schließlich den Umstand abstellt, dass „selbstverständlich die Dauerbaustelle mit erheblichen Lärm- und Schmutzbeeinträchtigungen verbunden gewesen“ sei, handelt es sich sämtlich um Beeinträchtigungen, die zum Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses zu erwarten waren und die die Planfeststellungsbehörde entweder im Rahmen ihrer Abwägung ohne Weiteres oder jedenfalls durch die Anordnung von Schutzmaßnahmen als hinnehmbar erachtet hat. Das gilt auch für die “Summe” aller bei Erlass des Planfeststellungsbeschlusses erwartbaren nachteiligen Auswirkungen auf Gewerbebetriebe während der Bauphase. Denn diese hat die Planfeststellungsbehörde in ihrer abwägenden “Gesamtbetrachtung” unter Berücksichtigung der Nebenbestimmungen, Entscheidungsvorbehalte sowie Zusagen der Vorhabenträgerin als zumutbar erachtet (S. 230 f.).
47 
bb) Soweit die Klägerin darüber hinaus auf Grundlage der von ihr behaupteten Umsatzeinbußen den beantragten Planergänzungsanspruch begründen möchte, geht auch dies fehl. Die maßgebliche Nebenbestimmung A.III.11, letzter Spiegelstrich, setzt, da sie ihre rechtliche Grundlage in § 74 Abs. 2 Satz 2 und 3 und Abs. 3 LVwVfG findet, „nachteilige Wirkungen auf Rechte anderer“ voraus. Bloße Umsatzeinbußen begründen aber keine Rechtsbeeinträchtigung im Sinne dieser Bestimmung, insbesondere nicht des Eigentumsgrundrechts nach Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG, sofern dieses auch den Bestand eines eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs schützen sollte (weiterhin offen gelassen im Urteil des BVerfG vom 6.12.2016 - 1 BvR 2821/11 u. a. - NJW 2017, 217, juris Rn. 240). Denn aus dem Gewährleistungsgehalt der Eigentumsgarantie lässt sich kein Recht auf bestmögliche Nutzung des Eigentums ableiten. Eine Minderung der Wirtschaftlichkeit ist grundsätzlich ebenso hinzunehmen wie eine Verschlechterung der Verwertungsaussichten. Art. 14 Abs. 1 GG schützt nicht bloße Umsatz- und Gewinnchancen und tatsächliche Gegebenheiten, auch wenn diese für das Unternehmen von erheblicher Bedeutung sind, weil sie nicht zum Bestand des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs gehören (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.7.2012 - 7 A 11.11 - BVerwGE 143, 249, m. w. N.). Greift demnach § 74 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG tatbestandlich nicht ein, ist auch für die Anwendung des § 74 Abs. 2 Satz 3 LVwVfG, der Surrogatcharakter hat, von vornherein kein Raum, unabhängig davon, ob auch die besonderen tatbestandlichen Voraussetzungen des streitigen Entschädigungsvorbehalts erfüllt sind.
48 
Für einen relevanten Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb wegen einer - nicht erwarteten - Existenzgefährdung fehlt es im Übrigen an jeglichen Anhaltspunkten. Zwar dürften die Baumaßnahmen länger gedauert haben, als im Planfeststellungsbeschluss angenommen. Denn anstelle von „ein bis zwei Jahren“ (vgl. Planfeststellungsbeschluss, S. 186) dauerten sie - beginnend im April 2010 - jedenfalls bis zur Schließung der Filiale in der Postgalerie am 21.12.2011 noch an. Die Aufgabe des Standorts in der Postgalerie beruhte aber nicht auf unerwarteten Folgen der Baumaßnahmen, sondern folgte einem bereits vor Erlass des Planfeststellungsbeschlusses getroffenen Beschluss der Klägerin.
49 
cc) Schließlich trägt auch der von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung erwogene Gesichtspunkt einer “Summierung” aller durch die Baumaßnahmen ausgelösten Beeinträchtigungen ihres Gewerbebetriebs nicht den geltend gemachten Anspruch auf Planergänzung.
50 
Der geltend gemachte Anspruch besteht nur, wenn - wie es die Nebenbestimmung A.III.11, letzter Spiegelstrich, voraussetzt - „entgegen heutiger Erwartungen“ die Folgen der Baumaßnahme nach Dauer, Intensität und Auswirkung über das entschädigungslos zumutbare Maß hinausgehen. Mithin kommt es auch in Bezug auf eine “Summierung” aller durch das planfestgestellte Vorhaben ausgelösten Beeinträchtigungen für die Anerkennung des geltend gemachten Planergänzungsanspruchs darauf an, was an nachteiligen Wirkungen der Baumaßnahmen “in Summe” über das zum Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses ohnehin erwartete Maß (s. o. aa)) hinausgeht. Inwiefern diese in der Nebenbestimmung A.III.11, letzter Spiegelstrich, niedergelegte Erheblichkeitsschwelle bei Betrachtung aller nachteiligen Auswirkungen der Baumaßnahmen überschritten sein könnte, zeigt die Klägerin jedoch nicht auf. Für den Senat bestehen bei Würdigung des gesamten Vorbringens der Beteiligten und der Aktenlagen ebenfalls keine Anhaltspunkte, dass die Summe der nachteiligen Wirkungen der Baumaßnahmen über das hinausgeht, was die Planfeststellungsbehörde im Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses nicht ohnehin insgesamt erwartet hat. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn berücksichtigt wird, dass die Baumaßnahmen länger andauerten, als im Planfeststellungsbeschluss angenommen (s. dort S. 186).
51 
dd) Ob die Klägerin von der beigeladenen Vorhabenträgerin eine Entschädigung nach dem von dieser angebotenen “Entschädigungsmanagement” beanspruchen kann, darf dahinstehen. Denn Gegenstand der Klage ist nur der gegenüber dem Träger der Planfeststellungsbehörde geltend gemachte Anspruch auf Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses.
II.
52 
Die gegen den Gebührenbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 1.4.2015 gerichtete Klage ist zulässig (dazu unter 1.), aber unbegründet (dazu unter 2.).
53 
1. Die Klage ist zulässig. Insbesondere wahrt die insoweit erhobene Anfechtungsklage die Klagefrist gemäß § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Dabei ist unschädlich, dass zum Zeitpunkt der Klageerhebung der angefochtene Gebührenbescheid von der Klägerin nicht exakt nach Behörde und Datum, sondern nur durch eine Bezugnahme („nebst zugehörigem Gebührenbescheids“) auf den den Planergänzungsanspruch ablehnenden Bescheid im Klageschriftsatz bezeichnet wurde. Denn der Gebührenbescheid war angesichts der identischen Behörde und der Verwendung des gleichen Aktenzeichens zumindest bestimmbar.
54 
2. Die auch im Übrigen zulässige Klage ist aber unbegründet. Denn der angefochtene Gebührenbescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin deshalb nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Senat sieht gemäß § 117 Abs. 5 VwGO von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, da es der zutreffenden Begründung des angefochtenen Gebührenbescheids folgt. Einwände gegen die formelle oder materielle Rechtmäßigkeit dieses Bescheids hat die Klägerin nicht erhoben.
III.
55 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, der Klägerin die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen. Sie hat im Verfahren einen Antrag gestellt und ist damit ein Kostenrisiko eingegangen (§ 154 Abs. 3 VwGO; vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.1.2011 - 8 S 2567/10 - juris).
56 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
57 
Beschluss vom 19. April 2017
58 
Der Streitwert wird gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 47 Abs. 1 und § 52 Abs. 1 GKG (in Anlehnung an Nr. 1.3 und 34 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013) auf 1.451.687,60 Euro festgesetzt.
59 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
28 
Die auf Planergänzung gerichtete Klage bleibt ebenso ohne Erfolg (dazu unter I.) wie die auf die Aufhebung des Gebührenbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 1.4.2015 zielende Klage (dazu unter II.).
I.
29 
Für die auf die Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 15.12.2008 gerichtete Klage ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet (dazu unter 1.). Sie ist zulässig (dazu unter 2.), aber unbegründet (dazu unter 3.).
30 
1. Für die auf die Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 15.12.2008 um eine Entschädigungsregelung dem Grunde nach gerichtete Klage ist der Verwaltungsrechtsweg gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO eröffnet. Die abdrängende Sonderzuweisung des § 30a Halbs. 2 PBefG i. V. m. § 41 Satz 2 LEntG greift dagegen nicht ein. § 30a PBefG sieht vor, dass, soweit der Unternehmer auf Grund eines Planfeststellungsbeschlusses oder einer Plangenehmigung verpflichtet ist, eine Entschädigung in Geld zu leisten, und über die Höhe der Entschädigung keine Einigung zwischen dem Betroffenen und dem Unternehmer zustande kommt, die nach Landesrecht zuständige Behörde auf Antrag eines der Beteiligten entscheidet; für das Verfahren und den Rechtsweg gelten die Enteignungsgesetze der Länder entsprechend. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, denn im vorliegenden Fall steht die Verpflichtung der Beigeladenen, auf Grund des Planfeststellungsbeschlusses eine Entschädigung leisten zu müssen, nicht bereits fest. Vielmehr ist diese Verpflichtung zwischen den Beteiligten gerade streitig und daher im vorliegenden, auf Planergänzung gerichteten Verfahren gerichtlich zu klären. Diese Streitigkeit stellt ohne weiteres eine solche öffentlich-rechtlicher nicht verfassungsrechtlicher Art dar.
31 
2. Die Klage ist zulässig.
32 
a) Der Senat ist gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 VwGO sachlich zuständig. Nach dieser Bestimmung entscheidet der erkennende Gerichtshof im ersten Rechtszug über sämtliche Streitigkeiten, die Planfeststellungsverfahren für den Bau oder die Änderung der Strecken von Straßenbahnen betreffen. Zu diesen Streitigkeiten, die “sämtlich” dem Verwaltungsgerichtshof im ersten Rechtszug zugewiesen sind, gehören auch Klagen, die auf die Verpflichtung zur Aufnahme weiterer Schutzvorkehrungen gerichtet sind (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.7.1995 - 8 S 434/95 - NVwZ-RR 1996, 69). Für auf § 74 Abs. 2 Satz 3 LVwVfG gestützte Klagen, die im Falle der Untunlichkeit von Schutzauflagen oder ihrer Unvereinbarkeit mit dem Vorhaben auf eine Planergänzung um eine – im Planfeststellungsbeschluss vorbehaltene (§ 74 Abs. 3 LVwVfG) – Regelung zielen, wonach der Klägerin ein Entschädigungsanspruch wegen unzumutbarer Beeinträchtigungen durch den Bau des planfestgestellten Vorhabens zustehen soll, gilt nichts anderes. Es besteht in gleichem Maße ein unmittelbarer Zusammenhang mit dem Planfeststellungsverfahren (wie hier OVG Nds., Urteil vom 29.4.1991 - 7 K 10/90 - juris; a. A. BayVGH, Beschluss vom 23.7.2001 - 8 A 01.40028 - juris).
33 
b) Die Klage ist als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Var. 2 VwGO statthaft, und die Klägerin verfügt auch über die nach § 42 Abs. 2 VwGO erforderliche Klagebefugnis. Denn es ist nicht von vornherein unter allen rechtlichen Gesichtspunkten ausgeschlossen, dass ihr ein Anspruch auf die begehrte Planergänzung wegen einer Entschädigungspflicht dem Grunde nach zusteht. Soweit Zweifel hieran deshalb bestehen könnten, weil die Klägerin lediglich Mieterin und nicht Eigentümerin der Räumlichkeiten in der Postgalerie war, das Fachplanungsrecht dagegen grundstücksbezogen ist (vgl. Lieber in Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, 1. Aufl., § 74, Rn. 167 und 169), so wird in der höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung unter dem Gesichtspunkt des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs und auch für lediglich obligatorisch Berechtigte eine Klagebefugnis bejaht (vgl. BVerwG, Urteil vom 9.6.2004 - 9 A 16.03 - juris, und vom 12.8.2009 - 9 A 64.07 - juris; Senatsurteil vom 25.4.2012 - 5 S 927/10 - ZUR 2012, 570).
34 
c) Der Durchführung eines Vorverfahrens vor Erhebung der Klage bedurfte es gemäß § 68 Abs. 1 Satz 2 Var. 1 VwGO i. V. m. §§ 70, 74 Abs. 1 Satz 2 LVwVfG nicht.
35 
3. Die auch im Übrigen zulässige Klage ist unbegründet.
36 
Der Bescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 24.3.2015 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin deshalb nicht in ihren Rechten. Ihr steht ein Anspruch auf die begehrte Planergänzung nicht zu (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Zwar kann sich die Klägerin auf ein Sachbescheidungsinteresse für die von ihr begehrte Planergänzung berufen (dazu unter a)). Ihr steht jedoch in der Sache kein Anspruch hierauf zu (dazu unter b)).
37 
a) Der Klägerin steht ein Interesse an der Sachbescheidung ihres auf die Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses um eine Entschädigungsregelung dem Grunde nach gerichteten Antrags zu. Denn die maßgebliche Nebenbestimmung A.III.1, letzter Spiegelstrich des Planfeststellungsbeschlusses vom 15.12.2008 setzt keinen Anspruch auf Entschädigung fest, sondern behält im Sinne des § 74 Abs. 3 LVwVfG eine solche Festsetzung unter bestimmten Voraussetzungen vor.
38 
Abgrenzungsschwierigkeiten ergeben sich aus dem Umstand, dass sich die maßgebliche Nebenbestimmung bei Betrachtung nur ihres Wortlauts nicht ohne Weiteres als Auflagenvorbehalt darstellt, sondern unmittelbar einen Anspruch auf Entschädigung zu vermitteln scheint („[…] können diese Betroffenen eine Entschädigung beanspruchen“), der im Rahmen des Entschädigungsverfahrens (vgl. § 30a PBefG) geltend zu machen wäre. Auch die systematische Stellung der Nebenbestimmung vor der Regelung A.III.12, in der der Erlass weiterer Nebenbestimmungen vorbehalten wird, könnte gegen einen Auflagenvorbehalt im Sinne des § 74 Abs. 3 LVwVfG sprechen.
39 
Ist der Regelungsgehalt der Nebenbestimmung - wie hier - nicht eindeutig, so ist er nach dem objektiven Erklärungsgehalt gemäß den Grundsätzen der §§ 133, 157 BGB zu bestimmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.6.1980 - 6 C 55.79 - BVerwGE 60, 223, und vom 14.12.2005 - 10 C 6.04 - BVerwGE 125, 9), der ergänzend auch anhand der Begründung des Verwaltungsakts bestimmt werden darf (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.8.2009 - 1 C 30.08 - BVerwGE 134, 335). Unter dem Gliederungspunkt B.III.2.4.7.2 setzt sich der Planfeststellungsbeschluss ausführlich mit der in A.III.11, letzter Spiegelstrich, festgelegten Nebenbestimmung auseinander. Er stützt sie ausdrücklich auf § 74 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 LVwVfG und erblickt in ihr einen Vorbehalt, im Rahmen einer späteren Prüfung die Frage eines Ausgleichs für nicht gewisse oder prognostisch abschätzbare Existenzgefährdungen wegen mittelbarer schwerer und unerträglicher Beeinträchtigungen durch die Baumaßnahmen zu entscheiden (vgl. S. 176 und 186 f. des Planfeststellungsbeschlusses). Die Begründung nimmt insoweit sogar ausdrücklich Bezug auf die Rechtsprechung des Senats zu § 74 Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 LVwVfG (vgl. Urteil vom 13.2.1995 - 5 S 1701/94 - juris). Zudem wird die Nebenbestimmung mit den Worten „Für den Fall, dass […]“ eingeleitet. Dies stützt nicht nur die Annahme eines Vorbehalts, sondern umschreibt zugleich dessen tatbestandliche Voraussetzungen. Denn der Vorbehalt gilt nur für solche nach Dauer, Intensität und Auswirkung unzumutbare Folgen der Baumaßnahme, die bei Erlass des Planfeststellungsbeschlusses nicht erwartbar waren (“entgegen heutiger Erwartung”). Schließlich ist auch die Planfeststellungsbehörde von der Annahme eines Vorbehalts im weiteren Verfahren über die Entscheidung des von der Klägerin gestellten Planergänzungsantrags nicht abgewichen, sondern hat ihre Auffassung vom Vorliegen eines Auflagenvorbehalts nochmals bekräftigt. Nach alledem ergibt eine Auslegung der Nebenbestimmung A.III.11, letzter Spiegelstrich, dass es sich bei ihr um einen Auflagenvorbehalt handelt.
40 
Der Klägerin kann ein Sachbescheidungsinteresse auch nicht deshalb abgesprochen werden, weil die Beigeladene ein “Unterstützungsmanagement” zugesagt hat (vgl. Nr. A. IV. 6.1 des Planfeststellungsbeschlusses). So hat die Klägerin zwar im Rahmen dieses Verfahrens einen Antrag auf Entschädigung gestellt; die Beigeladene hat der Klägerin aber keine Entschädigung zuerkannt.
41 
b) Die Klägerin kann die von ihr begehrte Planergänzung jedoch nicht nach § 74 Abs. 2 Satz 3 LVwVfG unter Berufung auf diesen Vorbehalt verlangen.
42 
Die Nebenbestimmung A.III.11, letzter Spiegelstrich, sieht vor, dass „[f]ür den Fall, dass entgegen heutiger Erwartung die Folgen der Baumaßnahme nach Dauer, Intensität und Auswirkung für die von der Baumaßnahme Betroffenen doch so erheblich sind, dass eine entschädigungslose Hinnahme nicht mehr zumutbar ist, […] diese Betroffenen eine Entschädigung beanspruchen [können].“
43 
Der in § 74 Abs. 2 Satz 3 LVwVfG normierte Anspruch ist im System der Inhalts- und Schrankenbestimmungen im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG von der Eigentumsbestandsgarantie mitumfasst. Er stellt sich als eine spezifische Ausprägung des fachplanungsrechtlichen Abwägungsgebots dar. Hinter ihm steht das gesetzgeberische Anliegen, auch solchen Einwirkungen, die nicht die Merkmale eines unmittelbaren Eingriffs mit dem Ziel der Enteignung aufweisen, äußerste Grenzen zu setzen, die mit einer gerechten Abwägung nicht mehr überwindbar sind. Macht die Planfeststellung zur Verwirklichung der mit dem Plan verfolgten Ziele Festsetzungen erforderlich, die sich infolge der durch das Straßenbahnbauvorhaben verursachten Situationsveränderung auf Nachbargrundstücken als Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen darstellen, so darf der dadurch hervorgerufene Interessenkonflikt nicht im Wege einer die privaten Belange ohne weitere Folgen zurückstellenden Abwägung gelöst und damit in Wahrheit unbewältigt bleiben (vgl. BVerwG, Urteil vom 9.3.1979 - 4 C 41.75 - BVerwGE 57, 297, und vom 11.12.1981 - 4 C 69.78 - BVerwGE 64, 270). Die Planungsbehörde hat zu prüfen, ob den Betroffenen solche mittelbaren Einwirkungen ohne Ausgleich zumutbar sind. Sie trifft insoweit eine abschließende und mit der Vollziehung des Planfeststellungsbeschlusses ohne weiteres durchsetzbare Regelung. Denn anders als im Falle enteignungsrechtlicher Vorwirkung bietet das Verfahrensrecht keine Handhabe, über den Ausgleich von Beeinträchtigungen, die sich als lediglich mittelbare Folge des Planvorhabens darstellen, in einem gesonderten Verfahren außerhalb des Planfeststellungsverfahrens zu entscheiden. Sieht der Planfeststellungsbeschluss insoweit keine Schutzvorkehrungen vor, so ist der Betroffene mit entsprechenden Ansprüchen ausgeschlossen, sobald die Bestandskraft eintritt (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.5.1987 - 4 C 17-19.84 - BVerwGE 77, 295). Er erleidet einen Rechtsverlust, der sich nicht in einem anderen Verfahren ausgleichen lässt (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.5.1992 - 4 C 9.89 - NVwZ 1993, 477). § 74 Abs. 2 Satz 3 LVwVfG hat Surrogatcharakter. Sein Anwendungsbereich reicht nicht weiter als die Primärregelung des § 74 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG. Greift § 74 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG, der den Anspruch auf Schutzvorkehrungen regelt, tatbestandlich nicht ein, so ist auch für die Anwendung von § 74 Abs. 2 Satz 3 LVwVfG kein Raum (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.6.2007 - 4 A 2004.05 - BVerwGE 129, 83, und vom 23.2.2005 - 4 A 4.04 - BVerwGE 123, 23; BVerfG, Beschluss vom 23.2.2010 - 1 BvR 2736/08 - NVwZ 2010, 512). § 74 Abs. 2 Satz 3 LVwVfG eröffnet daher keinen Anspruch auf einen Ausgleich aller Nachteile, die ein Planvorhaben auslöst. Auszugleichen sind nur die Nachteile, die die Grenze des Zumutbaren überschreiten und nicht durch physisch-reale Maßnahmen abgewendet werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.7.2012 - 7 A 11.11 - BVerwGE 143, 249).
44 
aa) Übertragen auf den vorliegenden Fall bedeutet dies zunächst, dass angesichts der Bestandskraft des Planfeststellungsbeschluss die Rechtmäßigkeit des Entschädigungsvorbehalts nach § 74 Abs. 3 LVwVfG nicht mehr hinterfragt werden darf, und zwar auch, soweit er den Vorbehalt nur auf solche nach Dauer, Intensität und Auswirkungen unzumutbare Beeinträchtigungen des Eigentums bzw. des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb beschränkt, die bei Erlass des Planfeststellungsbeschlusses nicht zu erwarten waren. Folgen der Baumaßnahme, welche die Planfeststellungsbehörde im Rahmen ihrer fachplanerischen Abwägung bereits im Planfeststellungsbeschluss vom 15.12.2008 als zumutbar angesehen oder jedenfalls durch Schutzauflagen abgemildert hat, werden vom Entschädigungsvorbehalt daher nicht erfasst. Denn sie waren im Sinne dieses Vorbehalts erwartbar.
45 
Dies gilt nach dem Planfeststellungsbeschluss (vgl. B.III.2.4.7.2) insbesondere für die Befürchtung der planbetroffenen Unternehmer vor nicht existenzgefährdenden Umsatzeinbußen und deutlichen Erschwernissen im Geschäftsbetrieb wegen einer schlechten Erreichbarkeit beziehungsweise der geringeren Attraktivität für den Zeitraum der Bauarbeiten (vgl. S. 176). Im Hinblick darauf werden die Ausgestaltung der Baustelle und die Ausübung der Bauarbeiten möglichst schonend organisiert. So erachtet die Planfeststellungsbehörde beispielsweise zwar die Errichtung eines Bauzauns auf dem Europaplatz für unverzichtbar. Im Gegenzug soll er – auf Grundlage einer entsprechenden Zusage des Vorhabenträgers – einen ausreichenden Abstand zum Hauptgebäude der Postgalerie einhalten (vgl. S. 181 und A.IV.6.2.4). In Bezug auf Beeinträchtigungen durch Lärm stellen verschiedene Nebenbestimmungen (vgl. A.III.4.2) sicher, dass keine unzumutbaren Auswirkungen von den Bauarbeiten ausgehen. Beispielhaft sei die Beachtung der AVV Baulärm (vgl. A.III.4.2, 1. Spiegelstrich), der Einsatz lärmarmer Baumaschinen und Lastkraftwagen (vgl. A.III.4.2, 2. Spiegelstrich), die Vorgabe bestimmter Betriebszeiten (vgl. A.III.4.2, 4. Spiegelstrich) und die Ausrichtung von Bereichen mit geringen Schallemissionen auf den Baustelleneinrichtungsflächen jeweils zu den Gebäudefassaden (vgl. A.III.4.2, 6. Spiegelstrich) genannt. Vergleichbares gilt hinsichtlich der Beeinträchtigungen durch Erschütterungen (siehe A.III.4.3). Auch insoweit verfügt der Planfeststellungsbeschluss in Form von Nebenbestimmungen beispielsweise den Einsatz erschütterungsarmer Bauverfahren und Baumaschinen (vgl. A.III.4.3, 1. Spiegelstrich) oder die Einhaltung der maßgeblichen DIN-Vorschriften (vgl. A.III.4.3, 2. Spiegelstrich). Auch in Bezug auf eine mögliche Staubentwicklung trifft der Planfeststellungsbeschluss Vorsorge (vgl. A.III.4.4, 2. Spiegelstrich, nach dem während der Bauphase der Vorhabenträger dafür Sorge zu tragen hat, dass von den jeweiligen Baustellen keine übermäßigen Staubentwicklungen ausgehen). Darüber hinaus sieht der Planfeststellungsbeschluss hinsichtlich anderer Beeinträchtigungsarten teilweise ausdrücklich Entschädigungsregelungen (z. B. A.III.4.2, 9. Spiegelstrich: „Soweit trotz aktiver Schutz- bzw. Minimierungsmaßnahmen die Richtwerte der AVV Baulärm Nr. 3.1.1 für einen Zeitraum von mindestens sechs Wochen um mindestens 5 dB(A) überschritten werden, ist den Nutzern von schutzwürdigen Räumen (z.B. Wohnräumen, Praxen) auf Verlangen eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten.“) oder zumindest Entscheidungsvorbehalte für eine Entschädigung vor (z. B. A.III.4.3, 6. Spiegelstrich, letzter Satz).
46 
Vor diesem Hintergrund kann der Vortrag der Klägerin, der im Wesentlichen auf die unmittelbar mit der Errichtung der Baustelle und der Durchführung der Bauarbeiten einhergehenden und zum Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses erwartbaren Beeinträchtigungen abstellt, einen Anspruch auf Planergänzung um eine Entschädigungsregelung dem Grunde nach nicht begründen. Denn soweit sie beispielsweise auf die eingeschränkte Zugänglichkeit ihres Ladenlokals, den durch die Verlegung der Straßenbahnhaltestellen und die Einzäunungen hervorgerufenen veränderten Kundenstrom, die Beseitigung der Fahnenmasten, den erschwerten Zulieferverkehr und schließlich den Umstand abstellt, dass „selbstverständlich die Dauerbaustelle mit erheblichen Lärm- und Schmutzbeeinträchtigungen verbunden gewesen“ sei, handelt es sich sämtlich um Beeinträchtigungen, die zum Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses zu erwarten waren und die die Planfeststellungsbehörde entweder im Rahmen ihrer Abwägung ohne Weiteres oder jedenfalls durch die Anordnung von Schutzmaßnahmen als hinnehmbar erachtet hat. Das gilt auch für die “Summe” aller bei Erlass des Planfeststellungsbeschlusses erwartbaren nachteiligen Auswirkungen auf Gewerbebetriebe während der Bauphase. Denn diese hat die Planfeststellungsbehörde in ihrer abwägenden “Gesamtbetrachtung” unter Berücksichtigung der Nebenbestimmungen, Entscheidungsvorbehalte sowie Zusagen der Vorhabenträgerin als zumutbar erachtet (S. 230 f.).
47 
bb) Soweit die Klägerin darüber hinaus auf Grundlage der von ihr behaupteten Umsatzeinbußen den beantragten Planergänzungsanspruch begründen möchte, geht auch dies fehl. Die maßgebliche Nebenbestimmung A.III.11, letzter Spiegelstrich, setzt, da sie ihre rechtliche Grundlage in § 74 Abs. 2 Satz 2 und 3 und Abs. 3 LVwVfG findet, „nachteilige Wirkungen auf Rechte anderer“ voraus. Bloße Umsatzeinbußen begründen aber keine Rechtsbeeinträchtigung im Sinne dieser Bestimmung, insbesondere nicht des Eigentumsgrundrechts nach Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG, sofern dieses auch den Bestand eines eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs schützen sollte (weiterhin offen gelassen im Urteil des BVerfG vom 6.12.2016 - 1 BvR 2821/11 u. a. - NJW 2017, 217, juris Rn. 240). Denn aus dem Gewährleistungsgehalt der Eigentumsgarantie lässt sich kein Recht auf bestmögliche Nutzung des Eigentums ableiten. Eine Minderung der Wirtschaftlichkeit ist grundsätzlich ebenso hinzunehmen wie eine Verschlechterung der Verwertungsaussichten. Art. 14 Abs. 1 GG schützt nicht bloße Umsatz- und Gewinnchancen und tatsächliche Gegebenheiten, auch wenn diese für das Unternehmen von erheblicher Bedeutung sind, weil sie nicht zum Bestand des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs gehören (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.7.2012 - 7 A 11.11 - BVerwGE 143, 249, m. w. N.). Greift demnach § 74 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG tatbestandlich nicht ein, ist auch für die Anwendung des § 74 Abs. 2 Satz 3 LVwVfG, der Surrogatcharakter hat, von vornherein kein Raum, unabhängig davon, ob auch die besonderen tatbestandlichen Voraussetzungen des streitigen Entschädigungsvorbehalts erfüllt sind.
48 
Für einen relevanten Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb wegen einer - nicht erwarteten - Existenzgefährdung fehlt es im Übrigen an jeglichen Anhaltspunkten. Zwar dürften die Baumaßnahmen länger gedauert haben, als im Planfeststellungsbeschluss angenommen. Denn anstelle von „ein bis zwei Jahren“ (vgl. Planfeststellungsbeschluss, S. 186) dauerten sie - beginnend im April 2010 - jedenfalls bis zur Schließung der Filiale in der Postgalerie am 21.12.2011 noch an. Die Aufgabe des Standorts in der Postgalerie beruhte aber nicht auf unerwarteten Folgen der Baumaßnahmen, sondern folgte einem bereits vor Erlass des Planfeststellungsbeschlusses getroffenen Beschluss der Klägerin.
49 
cc) Schließlich trägt auch der von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung erwogene Gesichtspunkt einer “Summierung” aller durch die Baumaßnahmen ausgelösten Beeinträchtigungen ihres Gewerbebetriebs nicht den geltend gemachten Anspruch auf Planergänzung.
50 
Der geltend gemachte Anspruch besteht nur, wenn - wie es die Nebenbestimmung A.III.11, letzter Spiegelstrich, voraussetzt - „entgegen heutiger Erwartungen“ die Folgen der Baumaßnahme nach Dauer, Intensität und Auswirkung über das entschädigungslos zumutbare Maß hinausgehen. Mithin kommt es auch in Bezug auf eine “Summierung” aller durch das planfestgestellte Vorhaben ausgelösten Beeinträchtigungen für die Anerkennung des geltend gemachten Planergänzungsanspruchs darauf an, was an nachteiligen Wirkungen der Baumaßnahmen “in Summe” über das zum Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses ohnehin erwartete Maß (s. o. aa)) hinausgeht. Inwiefern diese in der Nebenbestimmung A.III.11, letzter Spiegelstrich, niedergelegte Erheblichkeitsschwelle bei Betrachtung aller nachteiligen Auswirkungen der Baumaßnahmen überschritten sein könnte, zeigt die Klägerin jedoch nicht auf. Für den Senat bestehen bei Würdigung des gesamten Vorbringens der Beteiligten und der Aktenlagen ebenfalls keine Anhaltspunkte, dass die Summe der nachteiligen Wirkungen der Baumaßnahmen über das hinausgeht, was die Planfeststellungsbehörde im Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses nicht ohnehin insgesamt erwartet hat. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn berücksichtigt wird, dass die Baumaßnahmen länger andauerten, als im Planfeststellungsbeschluss angenommen (s. dort S. 186).
51 
dd) Ob die Klägerin von der beigeladenen Vorhabenträgerin eine Entschädigung nach dem von dieser angebotenen “Entschädigungsmanagement” beanspruchen kann, darf dahinstehen. Denn Gegenstand der Klage ist nur der gegenüber dem Träger der Planfeststellungsbehörde geltend gemachte Anspruch auf Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses.
II.
52 
Die gegen den Gebührenbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 1.4.2015 gerichtete Klage ist zulässig (dazu unter 1.), aber unbegründet (dazu unter 2.).
53 
1. Die Klage ist zulässig. Insbesondere wahrt die insoweit erhobene Anfechtungsklage die Klagefrist gemäß § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Dabei ist unschädlich, dass zum Zeitpunkt der Klageerhebung der angefochtene Gebührenbescheid von der Klägerin nicht exakt nach Behörde und Datum, sondern nur durch eine Bezugnahme („nebst zugehörigem Gebührenbescheids“) auf den den Planergänzungsanspruch ablehnenden Bescheid im Klageschriftsatz bezeichnet wurde. Denn der Gebührenbescheid war angesichts der identischen Behörde und der Verwendung des gleichen Aktenzeichens zumindest bestimmbar.
54 
2. Die auch im Übrigen zulässige Klage ist aber unbegründet. Denn der angefochtene Gebührenbescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin deshalb nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Senat sieht gemäß § 117 Abs. 5 VwGO von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, da es der zutreffenden Begründung des angefochtenen Gebührenbescheids folgt. Einwände gegen die formelle oder materielle Rechtmäßigkeit dieses Bescheids hat die Klägerin nicht erhoben.
III.
55 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, der Klägerin die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen. Sie hat im Verfahren einen Antrag gestellt und ist damit ein Kostenrisiko eingegangen (§ 154 Abs. 3 VwGO; vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.1.2011 - 8 S 2567/10 - juris).
56 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
57 
Beschluss vom 19. April 2017
58 
Der Streitwert wird gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 47 Abs. 1 und § 52 Abs. 1 GKG (in Anlehnung an Nr. 1.3 und 34 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013) auf 1.451.687,60 Euro festgesetzt.
59 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 20. Apr. 2017 - 5 S 907/15

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 20. Apr. 2017 - 5 S 907/15

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 20. Apr. 2017 - 5 S 907/15 zitiert 22 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

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Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 14


(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der All

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 162


(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 133 Auslegung einer Willenserklärung


Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 117


(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgr

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 157 Auslegung von Verträgen


Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 42


(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden. (2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 74


(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erho

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(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Stre

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(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im ersten Rechtszug über sämtliche Streitigkeiten, die betreffen1.die Errichtung, den Betrieb, die sonstige Innehabung, die Veränderung, die Stillegung, den sicheren Einschluß und den Abbau von Anlagen im Si

Personenbeförderungsgesetz - PBefG | § 29 Planfeststellungsbehörde


(1) Planfeststellungsbehörde ist die Genehmigungsbehörde nach § 11. Diese stellt den Plan nach § 28 Absatz 1 fest, erteilt die Plangenehmigung nach § 28 Absatz 2 und § 74 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder trifft die Entscheidung nach §

Personenbeförderungsgesetz - PBefG | § 28 Planfeststellung und vorläufige Anordnung


(1) Betriebsanlagen für Straßenbahnen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichke

Personenbeförderungsgesetz - PBefG | § 30a Entschädigungsverfahren


Soweit der Unternehmer nach § 28 Absatz 3a oder auf Grund eines Planfeststellungsbeschlusses oder einer Plangenehmigung verpflichtet ist, eine Entschädigung in Geld zu leisten, und über die Höhe der Entschädigung keine Einigung zwischen dem Betroffen

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 20. Apr. 2017 - 5 S 907/15 zitiert oder wird zitiert von 4 Urteil(en).

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 25. Apr. 2012 - 5 S 927/10

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Tenor Die Klagen werden abgewiesen.Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand   1 Die Kläger begehren Lärmschutzauflagen zum Planf

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 20. Jan. 2011 - 8 S 2567/10

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Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 27. Oktober 2010 - 5 K 1991/10 - wird zurückgewiesen.Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtliche

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Gründe I. 1 Die beiden Beschwerdeführer haben mit Erfolg Verfassun
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 20. Apr. 2017 - 5 S 907/15.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 26. Apr. 2018 - 5 S 2027/15

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Tenor Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat.Im Übrigen wird der Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 1. September 2015 verpflichtet, den Planfeststellungsbeschluss d

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(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Betriebsanlagen für Straßenbahnen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes. Die Maßgaben gelten entsprechend, soweit das Planfeststellungsverfahren landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist. Wird eine bestehende Betriebsanlage einer Straßenbahn erneuert, liegt nur dann eine Änderung im Sinne von Satz 1 vor, wenn der Grundriss oder der Aufriss der Betriebsanlage oder beides wesentlich geändert wird.

(1a) Für folgende Einzelmaßnahmen, die den Bau oder die Änderung von Betriebsanlagen für Straßenbahnen vorsehen, bedarf es keiner vorherigen Planfeststellung oder Plangenehmigung, sofern keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht:

1.
Ausstattung einer Bahnstrecke mit einer Oberleitung,
2.
die im Rahmen der Digitalisierung einer Straßenbahnstrecke erforderlichen Baumaßnahmen,
3.
der barrierefreie Umbau, die Erhöhung oder Verlängerung von Bahnsteigen und
4.
die Errichtung von Schallschutzwänden zur Lärmsanierung.
Für die in Satz 1 genannten Einzelmaßnahmen ist keine weitere baurechtliche Zulassung erforderlich; landesrechtliche Regelungen bleiben unberührt. Werden durch das Vorhaben private oder öffentliche Belange einschließlich der Belange der Umwelt berührt, kann der Unternehmer die Feststellung des Planes nach Absatz 1 Satz 1 beantragen. Ungeachtet dessen hat sich der Unternehmer vor Durchführung einer Einzelmaßnahme im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 und 2 durch das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr vor der Durchführung bestätigen zu lassen, dass keine militärischen Belange entgegenstehen. Kann für das Vorhaben die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen, hat der Unternehmer bei der Planfeststellungsbehörde den Antrag nach § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zu stellen. Satz 1 Nummer 1 und 2 ist nur anzuwenden, wenn die zuständige Behörde feststellt, dass Vorgaben über die Errichtung und über wesentliche Änderungen von Anlagen eingehalten sind, die in einer elektrische, magnetische oder elektromagnetische Felder betreffenden und aufgrund von § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 in Verbindung mit § 48b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 erlassenen Rechtsverordnung enthalten sind.

(2) Abweichend von § 74 Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes kann für ein Vorhaben, für das nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, an Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses eine Plangenehmigung erteilt werden. § 29 Absatz 1a Satz 1 gilt entsprechend. Im Übrigen findet das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung mit Ausnahme des § 21 Absatz 3 Anwendung.

(3) Bebauungspläne nach § 9 des Baugesetzbuches ersetzen die Planfeststellung nach Absatz 1 und die Plangenehmigung nach § 74 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, sofern darin Betriebsanlagen für Straßenbahnen ausgewiesen sind. Ist eine Ergänzung der Betriebsanlagen notwendig, ein Bebauungsplan unvollständig oder soll von Festsetzungen des Bebauungsplanes abgewichen werden, ist insoweit die Planfeststellung durchzuführen. Es gelten die §§ 40 und 43 Abs. 1, 2, 4 und 5 sowie § 44 Abs. 1 bis 4 des Baugesetzbuches. § 29 Abs. 3 ist nicht anzuwenden.

(3a) Ist das Planfeststellungsverfahren eingeleitet, kann die Planfeststellungsbehörde nach Anhörung der betroffenen Gemeinde eine vorläufige Anordnung erlassen, in der vorbereitende Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung festgesetzt werden,

1.
soweit es sich um reversible Maßnahmen handelt,
2.
wenn an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse besteht,
3.
wenn mit einer Entscheidung zugunsten des Unternehmers gerechnet werden kann und
4.
wenn die nach § 74 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu berücksichtigenden Interessen gewahrt werden.

In der vorläufigen Anordnung sind die Auflagen zur Sicherung der nach Satz 1 Nummer 4 zu wahrenden Interessen und der Umfang der vorläufig zulässigen Maßnahmen festzulegen. Sie ist den anliegenden Gemeinden sowie den Beteiligten zuzustellen oder öffentlich bekannt zu machen. Sie ersetzt nicht die Planfeststellung. § 32 bleibt unberührt. Soweit die vorbereitenden Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung durch die Planfeststellung für unzulässig erklärt sind, ordnet die Planfeststellungsbehörde gegenüber dem Unternehmer an, den früheren Zustand wiederherzustellen. Dies gilt auch, wenn der Antrag auf Planfeststellung zurückgenommen wurde. Der Betroffene ist durch den Unternehmer zu entschädigen, soweit die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht möglich oder mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden oder ein Schaden eingetreten ist, der durch die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht ausgeglichen wird. Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung haben keine aufschiebende Wirkung; ein Vorverfahren findet nicht statt.

(4) Eine Genehmigung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 darf nur erteilt werden vorbehaltlich einer nach den Absätzen 1 bis 3 erforderlichen Planfeststellung oder einer Plangenehmigung oder vorbehaltlich einer nach § 74 Absatz 7 Nummer 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes getroffenen Vereinbarung. Das Planfeststellungsverfahren kann gleichzeitig mit dem Genehmigungsverfahren durchgeführt werden.

(5) Unterhaltungsmaßnahmen bedürfen keiner vorherigen Planfeststellung oder Plangenehmigung. Unterhaltungsmaßnahmen sind Arbeiten zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Funktionstätigkeit einer bestehenden Betriebsanlage einschließlich der Anpassung an geltendes Recht oder die anerkannten Regeln der Technik.

(1) Planfeststellungsbehörde ist die Genehmigungsbehörde nach § 11. Diese stellt den Plan nach § 28 Absatz 1 fest, erteilt die Plangenehmigung nach § 28 Absatz 2 und § 74 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder trifft die Entscheidung nach § 74 Absatz 7 des Verwaltungsverfahrensgesetzes.

(1a) Für das Anhörungsverfahren gilt § 73 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit folgenden Maßgaben:

1.
Die Anhörungsbehörde kann von einer Erörterung im Sinne des § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung absehen. Findet keine Erörterung statt, so hat die Anhörungsbehörde ihre Stellungnahme innerhalb von sechs Wochen nach Ablauf der Einwendungsfrist abzugeben und zusammen mit den sonstigen in § 73 Absatz 9 des Verwaltungsverfahrensgesetzes aufgeführten Unterlagen der Planfeststellungsbehörde zuzuleiten.
2.
Soll ein ausgelegter Plan geändert werden, so kann im Regelfall von der Erörterung im Sinne des § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen werden.

(2) Werden Einwendungen gegen den Plan mit der Begründung erhoben, daß öffentliche Interessen im Bereich von Bundesbehörden oder von Behörden, die im Auftrag des Bundes tätig werden, beeinträchtigt werden und kommt eine Einigung zwischen der Planfeststellungsbehörde und den genannten Behörden nicht zustande, entscheidet die Planfeststellungsbehörde im Benehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur.

(3) Kommt eine Einigung über Einwendungen nichtbundeseigener Eisenbahnen oder von Bergbahnunternehmen nicht zustande, hat die Planfeststellungsbehörde die Entscheidung der von der Landesregierung bestimmten Behörde einzuholen und der Planfeststellung zugrunde zu legen.

(4) Für die Rechtswirkungen der Planfeststellung und Plangenehmigung gilt § 75 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit folgenden Maßgaben:

1.
Wird mit der Durchführung des Plans nicht innerhalb von fünf Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit begonnen, so tritt er außer Kraft, es sei denn, er wird vorher auf Antrag des Unternehmers von der Planfeststellungsbehörde um höchstens fünf Jahre verlängert.
2.
Vor der Entscheidung nach Nummer 1 ist eine auf den Antrag begrenzte Anhörung nach dem für die Planfeststellung oder für die Plangenehmigung vorgeschriebenen Verfahren durchzuführen.
3.
Für die Zustellung und Auslegung sowie die Anfechtung der Entscheidung über die Verlängerung sind die Bestimmungen über den Planfeststellungsbeschluss entsprechend anzuwenden.
4.
Wird eine Planergänzung oder ein ergänzendes Verfahren nach § 75 Absatz 1a Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes erforderlich und unverzüglich betrieben, bleibt die Durchführung des Vorhabens insoweit zulässig, als es von der Planergänzung oder dem Ergebnis des ergänzenden Verfahrens offensichtlich nicht berührt ist.

(5) Für die Planergänzung und das ergänzende Verfahren im Sinne des § 75 Absatz 1a Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und für die Planänderung vor Fertigstellung des Vorhabens gilt § 76 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit der Maßgabe, dass im Falle des § 76 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes von einer Erörterung im Sinne des § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen werden kann. Im Übrigen gelten für das neue Verfahren die Vorschriften dieses Gesetzes.

(6) Vor Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage gegen einen Planfeststellungsbeschluß oder gegen eine Plangenehmigung für den Bau oder die Änderung von Betriebsanlagen für Straßenbahnen bedarf es keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren. Die Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluß oder eine Plangenehmigung für den Bau oder die Änderung von Betriebsanlagen für Straßenbahnen hat keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluß oder eine Plangenehmigung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb eines Monats nach Zustellung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung gestellt und begründet werden. Treten später Tatsachen ein, die die Anordnung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen, so kann der durch den Planfeststellungsbeschluß oder die Plangenehmigung Beschwerte einen hierauf gestützten Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung innerhalb einer Frist von einem Monat stellen. Die Frist beginnt in dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerte von den Tatsachen Kenntnis erlangt.

(7) Der Kläger hat innerhalb einer Frist von zehn Wochen ab Klageerhebung die zur Begründung seiner Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben. Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf dieser Frist vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn der Kläger die Verspätung genügend entschuldigt. Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen. Satz 2 gilt nicht, wenn es mit geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Klägers zu ermitteln. Die Frist nach Satz 1 kann durch den Vorsitzenden oder den Berichterstatter auf Antrag verlängert werden, wenn der Kläger in dem Verfahren, in dem die angefochtene Entscheidung ergangen ist, keine Möglichkeit der Beteiligung hatte. § 6 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes ist nicht anzuwenden.

(8) (weggefallen)

(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.

(2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt.

Soweit der Unternehmer nach § 28 Absatz 3a oder auf Grund eines Planfeststellungsbeschlusses oder einer Plangenehmigung verpflichtet ist, eine Entschädigung in Geld zu leisten, und über die Höhe der Entschädigung keine Einigung zwischen dem Betroffenen und dem Unternehmer zustande kommt, entscheidet auf Antrag eines der Beteiligten die nach Landesrecht zuständige Behörde; für das Verfahren und den Rechtsweg gelten die Enteignungsgesetze der Länder entsprechend.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im ersten Rechtszug über sämtliche Streitigkeiten, die betreffen

1.
die Errichtung, den Betrieb, die sonstige Innehabung, die Veränderung, die Stillegung, den sicheren Einschluß und den Abbau von Anlagen im Sinne der §§ 7 und 9a Abs. 3 des Atomgesetzes,
1a.
das Bestehen und die Höhe von Ausgleichsansprüchen auf Grund der §§ 7e und 7f des Atomgesetzes,
2.
die Bearbeitung, Verarbeitung und sonstige Verwendung von Kernbrennstoffen außerhalb von Anlagen der in § 7 des Atomgesetzes bezeichneten Art (§ 9 des Atomgesetzes) und die wesentliche Abweichung oder die wesentliche Veränderung im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 2 des Atomgesetzes sowie die Aufbewahrung von Kernbrennstoffen außerhalb der staatlichen Verwahrung (§ 6 des Atomgesetzes),
3.
die Errichtung, den Betrieb und die Änderung von Kraftwerken mit Feuerungsanlagen für feste, flüssige und gasförmige Brennstoffe mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als dreihundert Megawatt,
3a.
die Errichtung, den Betrieb und die Änderung von Anlagen zur Nutzung von Windenergie an Land mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern sowie Anlagen von Windenergie auf See im Küstenmeer,
3b.
die Errichtung, den Betrieb und die Änderung von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen im Sinne des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes ab einer Feuerungswärmeleistung von 50 Megawatt,
4.
Planfeststellungsverfahren gemäß § 43 des Energiewirtschaftsgesetzes, soweit nicht die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nach § 50 Absatz 1 Nummer 6 begründet ist,
4a.
Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren für die Errichtung, den Betrieb und die Änderung von Einrichtungen nach § 66 Absatz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes, soweit nicht die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nach § 50 Absatz 1 Nummer 6 begründet ist,
5.
Verfahren für die Errichtung, den Betrieb und die wesentliche Änderung von ortsfesten Anlagen zur Verbrennung oder thermischen Zersetzung von Abfällen mit einer jährlichen Durchsatzleistung (effektive Leistung) von mehr als einhunderttausend Tonnen und von ortsfesten Anlagen, in denen ganz oder teilweise Abfälle im Sinne des § 48 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes gelagert oder abgelagert werden,
6.
das Anlegen, die Erweiterung oder Änderung und den Betrieb von Verkehrsflughäfen und von Verkehrslandeplätzen mit beschränktem Bauschutzbereich,
7.
Planfeststellungsverfahren für den Bau oder die Änderung der Strecken von Straßenbahnen, Magnetschwebebahnen und von öffentlichen Eisenbahnen sowie für den Bau oder die Änderung von Rangier- und Containerbahnhöfen,
8.
Planfeststellungsverfahren für den Bau oder die Änderung von Bundesfernstraßen und Landesstraßen,
9.
Planfeststellungsverfahren für den Neubau oder den Ausbau von Bundeswasserstraßen,
10.
Planfeststellungsverfahren für Maßnahmen des öffentlichen Küsten- oder Hochwasserschutzes,
11.
Planfeststellungsverfahren nach § 68 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes oder nach landesrechtlichen Vorschriften für die Errichtung, die Erweiterung oder die Änderung von Häfen, die für Wasserfahrzeuge mit mehr als 1 350 Tonnen Tragfähigkeit zugänglich sind, unbeschadet der Nummer 9,
12.
Planfeststellungsverfahren nach § 68 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes für die Errichtung, die Erweiterung oder die Änderung von Wasserkraftanlagen mit einer elektrischen Nettoleistung von mehr als 100 Megawatt,
12a
Gewässerbenutzungen im Zusammenhang mit der aufgrund des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes vorgesehenen Einstellung von Braunkohletagebauen,
12b
Planfeststellungsverfahren für Gewässerausbauten im Zusammenhang mit der aufgrund des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes vorgesehenen Einstellung von Braunkohletagebauen,
13.
Planfeststellungsverfahren nach dem Bundesberggesetz,
14.
Zulassungen von
a)
Rahmenbetriebsplänen,
b)
Hauptbetriebsplänen,
c)
Sonderbetriebsplänen und
d)
Abschlussbetriebsplänen
sowie Grundabtretungsbeschlüsse, jeweils im Zusammenhang mit der aufgrund des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes vorgesehenen Einstellung von Braunkohletagebauen, und
15.
Planfeststellungsverfahren nach § 65 Absatz 1 in Verbindung mit Anlage 1 Nummer 19.7 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung für die Errichtung und den Betrieb oder die Änderung von Dampf- oder Warmwasserpipelines.
Satz 1 gilt auch für Streitigkeiten über Genehmigungen, die anstelle einer Planfeststellung erteilt werden, sowie für Streitigkeiten über sämtliche für das Vorhaben erforderlichen Genehmigungen und Erlaubnisse, auch soweit sie Nebeneinrichtungen betreffen, die mit ihm in einem räumlichen und betrieblichen Zusammenhang stehen. Die Länder können durch Gesetz vorschreiben, daß über Streitigkeiten, die Besitzeinweisungen in den Fällen des Satzes 1 betreffen, das Oberverwaltungsgericht im ersten Rechtszug entscheidet.

(2) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im ersten Rechtszug ferner über Klagen gegen die von einer obersten Landesbehörde nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 des Vereinsgesetzes ausgesprochenen Vereinsverbote und nach § 8 Abs. 2 Satz 1 des Vereinsgesetzes erlassenen Verfügungen.

(3) Abweichend von § 21e Absatz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes soll das Präsidium des Oberverwaltungsgerichts anordnen, dass ein Spruchkörper, der in einem Verfahren nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 15 tätig geworden ist, für dieses nach einer Änderung der Geschäftsverteilung zuständig bleibt.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

Tenor

Die Klagen werden abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Kläger begehren Lärmschutzauflagen zum Planfeststellungsbeschluss des Regierungspräsidiums Freiburg vom 22.02.2010 für den teilweisen Doppelspurausbau der schweizerischen Eisenbahnstrecke 770 (Hochgeschwindigkeitsverkehrs-Anschluss) von Bülach nach Schaffhausen im Bereich zwischen H. und N. (Bahn-km 29.35 bis Bahn-km 37.53).
Der Kläger zu 2 ist Eigentümer der Grundstücke Flst. Nrn. 58/1 („B.xxxstr. x“) und 58/2 („B.xxxstr. xx“) auf Gemarkung L., die mit zwei, am 10.02.2003 genehmigten Wohngebäuden bebaut sind. Das auf dem Grundstück Flst. Nr. 58/1 errichtete Wohnhaus wird vom Kläger zu 2, das weitere, auf beiden Grundstücken stehende Wohnhaus wird von den Klägern zu 1 und 3 bewohnt, für die ein Nießbrauch am Grundstück Flst. Nr. 58/2 sowie ein Leibgeding an beiden Grundstücken besteht. Auf dem Grundstück Flst. Nr. 58/2 befindet sich eine der Eisenbahnstrecke zugewandte Terrasse. Beide Grundstücke liegen in einem Mischgebiet.
Der Kläger zu 4 ist Miteigentümer des Grundstücks Flst. Nr. 55 („B.xxx-str. xx“) auf Gemarkung L., auf dem sich ein 1909 errichtetes Gebäude befindet. Im Erdgeschoss betreibt der Kläger zu 4 eine Multimediafirma. Das 1. Obergeschoss wird von einer Einzelperson, das 2. Obergeschoss vom Kläger zu 4 und seiner Familie bewohnt. Terrasse und Garten sind der Bahnstrecke zugewandt. Auch dieses Grundstück liegt in einem Mischgebiet.
Der Kläger zu 5 ist Eigentümer des Grundstücks Flst. Nrn. 3132 („W.xxxstr. x“) auf Gemarkung L., auf dem sich ein von ihm selbst bewohntes Wohnhaus befindet.
Der Kläger zu 6 ist Miteigentümer des mit einem 2003 errichteten Bürogebäude bebauten Grundstücks Flst. Nr. 3128 („G.xxxstr. x“) auf Gemarkung L., in dem er unter der Firma xxx e. K. ein Softwareunternehmen betreibt.
Der Kläger zu 7 ist Miteigentümer des Grundstücks Flst. Nr. 895/1 („L.xx-xxxstr. xxx“) auf Gemarkung L., auf dem sich ein 1980 errichtetes Wohngebäude befindet. Balkone, Terrassen und Gärten sind zur Bahnlinie ausgerichtet.
Die Kläger zu 8 und 9 sind Eigentümer des mit einem 1967/1968 errichteten, von ihnen selbst bewohnten Wohnhaus bebauten Grundstücks Flst. Nr. 842/10 („Sch.xxx xx“).
Die Grundstücke der Kläger zu 5 bis 9 liegen nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans. In der von den Beigeladenen vorgelegten schalltechnischen Untersuchung vom 08.10.2009 werden die entsprechenden Bereiche allerdings als allgemeines Wohngebiet eingestuft.
Das Vorhaben ist integrierter Bestandteil der schweizerischen Zielsetzungen zur Anbindung der Ost- und Westschweiz an das europäische Eisenbahn-Hochleistungsnetz. Mit dem Hochgeschwindigkeitsverkehrs-Anschluss (HGV-Anschluss) sollen insbesondere die Reisezeiten zwischen der Schweiz und dem benachbarten Ausland verkürzt werden. Dazu sollen auch auf der von den Beigeladenen betriebenen Strecke Zürich – Bülach – Schaffhausen – Singen – Stuttgart bauliche Maßnahmen durchgeführt werden. Die Strecke im Abschnitt zwischen Bülach und Schaffhausen, u. a. die teilweise eingleisige Strecke 770 Bülach – N., die zwischen Bahn-km 29.35 und Bahn-km 37.53 über deutsches Staatsgebiet verläuft, soll dabei so ausgebaut werden, dass im Fernverkehr zwischen Zürich und Schaffhausen ein Halbstundentakt eingeführt werden kann. Daneben sollen eine Weiterführung der S-Bahn-Linie 5 (Zürich – Rafz) über L. und J. bis Schaffhausen mit 300 m langen Zügen ermöglicht und zusätzliche Trassen für den Güterverkehr bereitgestellt werden. Daraus ergeben sich im bisher eingleisigen Abschnitt zwischen H. und N. zusätzliche und gegenüber heute veränderte Zugkreuzungen, welche durch den vorgesehen Ausbau auf der freien Strecke ermöglicht werden sollen.
10 
Im streitgegenständlichen (deutschen), die Markungen der Gemeinden L. und J. berührenden Planfeststellungsabschnitt, sollen im Wesentlichen der Bahnhof L. durch den Neubau eines 320 m langen Bahnsteigs bei gleichzeitigem Rückbau des zweiten Gleises und der zugehörigen Weichen angepasst, die Strecke zwischen der Gemarkungsgrenze zu J. (bei km 32.39) und der Staatsgrenze (bei km 37.53) um ein weiteres Gleis zu einer Doppelspur ausgebaut, der Bahnhof J. durch einen Neubau zweier, 320 m langer Bahnsteige und eine Neuordnung der Gleisanlage angepasst sowie die Zugänge zu beiden Bahnhöfen angepasst und verbessert werden.
11 
Der streitgegenständliche Planfeststellungsbeschluss vom 22.02.2010 sieht in seinem verfügenden Teil unter „A. III. Maßgaben, Nebenbestimmungen 2. Lärm“ lediglich für näher bezeichnete Eigentümer von auf J.er Markung belegenen Anwesen Lärmschutzansprüche vor.
12 
Dem Erlass des Planfeststellungsbeschlusses liegt folgendes Verfahren zugrunde: Mit Schreiben vom 09.10.2008 beantragten die Beigeladenen beim Regierungspräsidium Freiburg die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens für den streitgegenständlichen Streckenabschnitt. Das Regierungspräsidium Freiburg leitete daraufhin am 20.10.2008 ein Planfeststellungsverfahren ein. Zwischen November 2008 und Februar 2009 wurden die Stellungnahmen der in ihrem Aufgabenbereich berührten Träger öffentlicher Belange und Unternehmen sowie der anerkannten Naturschutzverbände eingeholt. Nach vorheriger ortsüblicher Bekanntmachung am 24. bzw. 25.10.2008 wurden die Planunterlagen vom 05.11.2008 bis einschließlich 04.12.2008 bei den Gemeinden L. und J. ausgelegt.
13 
Am 05.12.2008 erhoben die Kläger zu 1 und 3 bei der Gemeinde L. Einwendungen gegen das Schienenbauvorhaben. Da sie mit „ihren“ beiden Grundstücken im Bereich des Bahnhofs L. an das Bahngelände angrenzten, befürchteten sie eine Schädigung ihrer Gesundheit durch Störung der Nachtruhe durch Schienenverkehrslärm und eine Beeinträchtigung ihrer Lebensqualität. Auch rügten sie, dass für L. keine schalltechnische Untersuchung durchgeführt worden sei. Insofern forderten sie die Durchführung entsprechender Messungen und auf deren Grundlage Auflagen zum Schutz ihrer Gesundheit. Ergänzend bezogen sie sich auf die Einwendungen der Gemeinde L. und machten diese ausdrücklich zum Inhalt ihrer Einwendungen.
14 
Der Kläger zu 2 erhob am 05.12.2008 dieselben Einwendungen. Er wohne mit Frau und kleinen Kindern direkt unterhalb des Bahnhofs.
15 
Auch der Kläger zu 4 erhob am 10.12.2008 die nämlichen Einwendungen. Sein Wohngebäude weise lediglich einen Abstand von ca. 14 m zum Bahngleis auf. Dessen Niveau verlaufe fast auf der Höhe des bewohnten Obergeschosses. Im Erdgeschoss betreibe er eine Multimediafirma; Tonaufnahmen könnten schon jetzt nur mit großen Einschränkungen durchgeführt werden. Die Nutzung des Gartens als Erholungsraum sei bereits derzeit stark reduziert. Unzumutbar seien letztlich nur die eingesetzten Güterzüge. Durch deren Länge und die Dauer der Belästigung potenzierten sich die Störungen.
16 
Der Kläger zu 5 erhob dieselben Einwendungen wie die Kläger zu 1 bis 4. Sein Grundstück liege unmittelbar oberhalb der großen Eisenbahnbrücke/Viadukt, kaum 10 m von den Bahngleisen entfernt. Sein Haus sei bereits 1849 und damit Jahrzehnte vor dem Bau der Bahnlinie errichtet worden. Derzeit führen ca. 130 Züge durch den Ort. Nachts seien es hauptsächlich Güterzüge, die bei der Brücke einen Lärmpegel von über 90 dB(A) verursachten. Nur während 2 bis 3 Nachtstunden verkehrten keine Züge. Durch den Doppelspurausbau würden mehr Züge noch mehr Lärm verursachen. Die Immissionsgrenzwerte seien jedenfalls nach dem Doppelspurausbau überschritten. Es müsse ausgeschlossen werden, dass die Beigeladenen außerhalb des Planfeststellungsverfahrens noch weitere bauliche Änderungen vornähmen, um auch die übrige Strecke dem höheren Zugaufkommen anzupassen. Auch bestünden Zweifel, ob es tatsächlich nur zu einer prognostizierten Zunahme des Zugverkehrs um 10 bis 20 % komme. Wenn in J. Zusatzbelastungen überall dort entstünden, wo keine Schallschutzwände vorgesehen seien, müsse dies erst recht für L. gelten.
17 
Der Kläger zu 6 machte am 11.12.2008 dieselben Einwendungen wie der Kläger zu 5 geltend. Sein Grundstück sei ca. 35 m von der großen Eisenbahnbrücke entfernt. Die von ihm betriebene Firma entwickle Softwareprogramme und betreue ihre Kunden mit einer Telefon-Hotline.
18 
Der Kläger zu 7 erhob am 26.11.2008 Einwendungen. Schon der jetzige, hauptsächlich durch Güterzüge verursachte Lärm sei enorm und nicht mehr akzeptabel. Sein Wohnhaus sei ca. 35 m von der Bahnlinie entfernt. Am 04.12.2008 erhob der Kläger zu 7 darüber hinaus dieselben Einwendungen wie die Kläger zu 1 und 3.
19 
Die Kläger zu 8 und 9 erhoben am 05.12.2008 im Wesentlichen dieselben Einwendungen wie die Kläger zu 1 und 3. Aufgrund der exponierten Lage ihres Grundstücks entstünden durch die erhöhte Zugfrequenz, die höhere Geschwindigkeit und mehr lärmintensive Güterzüge zusätzliche erhebliche Lärmbelästigungen, was nicht nur ihre Lebensqualität beeinträchtige, sondern auch zu Gesundheitsschäden führen könne.
20 
Am 22.02.2010 erließ das Regierungspräsidium Freiburg den streitgegenständlichen Planfeststellungsbeschluss. Das Vorhaben sei auch mit den Belangen des Lärmschutzes vereinbar. Nach der einschlägigen 16. BImSchV könne für den Bereich der Gemeinde L. keine schalltechnische Untersuchung und auch kein Lärmschutzkonzept gefordert werden. Es bleibe bei den gegebenen Vorbelastungen, die durch die betrieblichen Auswirkungen des Vorhabens nur unwesentlich erhöht würden. Durch die Aufnahme in das Lärmsanierungsprogramm des Bundes in zeitlichem Zusammenhang mit dem Doppelspurausbau würden schließlich Schallschutzmaßnahmen auch für L. ergriffen, womit sich aller Voraussicht nach die Schallschutzsituation zeitnah verbessere.
21 
Gegen den vom 15.03. bis zum 29.03.2010 öffentlich ausgelegten Planfeststellungsbeschluss haben die Kläger am 29.04.2010 Klage beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, mit der sie beantragen:
22 
den Beklagten zu verpflichten, den Planfeststellungsbeschluss vom 22.02.2010 zum Schutz ihres Eigentums und ihrer Gesundheit vor Beeinträchtigungen durch Schienenlärm durch Auflagen dahingehend zu ergänzen, dass beim Bau und Betrieb des Schienenwegs auf den auf Gemarkung L. liegenden Grundstücken Flst. Nr. 58/1 und 58/2, Nr. 55, Nr. 3132, Nr. 3128, Nr. 895/1 und Nr. 842/10
23 
die Vorgaben der 16. BImSchV eingehalten werden und damit der Beurteilungspegel die Immissionsgrenzwerte von nachts 49 dB(A) und tags 59 dB(A) für reine und allgemeine Wohngebiete und von nachts 54 dB(A) und tags 64 dB(A) für Kern-, Dorf- und Mischgebiete nicht übersteigt, wobei ein Schienenbonus von -5 dB(A) nicht zum Abzug gebracht werden darf, und dass außerdem ein Spitzenpegel von 53 dB(A) nicht häufiger als sechs Mal pro Nacht überschritten wird (1)
24 
hilfsweise,
die Vorgaben der 16. BImSchV eingehalten werden und damit der Beurteilungspegel die Immissionsgrenzwerte von nachts 49 dB(A) und tags 59 dB(A) für reine und allgemeine Wohngebiete und von nachts 54 dB (A) und tags 64 dB(A) für Kern-, Dorf- und Mischgebiete nicht übersteigt, wobei ein Schienenbonus von -5 dB(A) nicht zum Abzug gebracht werden darf (1.a),
25 
hilfsweise,
die Vorgaben der 16. BlmSchV eingehalten werden und damit der Beurteilungspegel die Immissionsgrenzwerte von nachts 49 dB (A) und tags 59 dB(A) für reine und allgemeine Wohngebiete und von nachts 54 dB(A) und tags 64 dB(A) für Kern-, Dorf- und Mischgebiete nicht übersteigt (1.b),
26 
hilfsweise,
der Beurteilungspegel die Immissionsgrenzwerte von nachts 60 dB(A) und tags 70 dB(A) für Wohngebiete und von nachts 62 dB(A) und tags 72 dB(A) für Kern-, Dorf- und Mischgebiete nicht übersteigt (1.c),
27 
hilfsweise,
den Beklagten zu verpflichten, den Planfeststellungsbeschluss vom 22.10.2010 um die Feststellung zu ergänzen, dass ihnen wegen der auf ihre Grundstücke einwirkenden Lärmbeeinträchtigungen ein Anspruch auf Entschädigung in Geld zustehe (2)
28 
sowie höchsthilfsweise,
den Beklagten zu verpflichten, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts über die Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses vom 22.02.2010 um zusätzliche Schutzauflagen gegen Beeinträchtigungen ihres Eigentums und ihrer Gesundheit durch Schienenlärm zu entscheiden (3).
29 
Hierzu machen sie im Wesentlichen geltend: Die geplante Doppelspur habe infolge der höheren Streckenkapazität und höheren Frequentierung, insbesondere durch Güterzüge, erhebliche Lärmbelastungen auch in L. zur Folge. Nahezu das gesamte bebaute Gemeindegebiet sowie die meisten Einwohner seien betroffen. Obwohl der Schienenverkehr und damit auch der Lärm in gleicher Weise zunehme wie im übrigen Streckenbereich, gebe es kein Schallschutzkonzept. Erheblich betroffen seien insbesondere die unmittelbar an der Trasse gelegenen Wohngebäude, welche dem Bahnlärm ungeschützt ausgesetzt seien. Alle in Betracht kommenden Grenzwerte würden bereits jetzt erheblich überschritten. Dies gelte insbesondere im Bereich der Brücke an der Brückenstraße, wo die Trasse aufgrund ihrer Hochlage nicht abgeschirmt werde.
30 
Ein störungsfreier Nachtschlaf sei bei den meisten von ihnen schon jetzt nicht gewährleistet, da ihre Schlafzimmer überwiegend den Gleisen zugewandt seien. Bereits jetzt litten sie unter Schlafstörungen. Teilweise sei der durch Güterzüge hervorgerufene Lärm auch bei geschlossenen Fenstern so erheblich, dass mehrfach nachts aufgewacht werde. Auch im Freien komme es zu Beeinträchtigungen. Die bestehenden Beeinträchtigungen würden durch den zunehmenden Schienenverkehr verschärft. Teilweise seien die Sanierungswerte für die Nacht bereits überschritten. Die Werte der 16. BImSchV würden im Bereich ihrer Grundstücke noch deutlicher überschritten, wenn der Schienenbonus unberücksichtigt gelassen werde. Zudem würden auf sämtlichen Grundstücken Spitzenpegel erreicht, die die beschriebenen Mittelungspegel deutlich überschritten. So würden bei jeder Zugdurchfahrt, insbesondere bei Güterzügen, unmittelbar entlang der Trasse Spitzenpegel von über 90 dB(A) erreicht, die bei allen Grundstücken zumindest 53 dB(A) überschritten. Infolgedessen seien die Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse nicht mehr gewahrt. Auch entstünden gesundheitliche Beeinträchtigungen. Dies gelte unter Berücksichtigung der Gesamtlärmbelastung insbesondere für den Nachtlärm, der durch eine Vielzahl von Geräuschspitzen gekennzeichnet sei, die jeweils zu Aufwachreaktionen führten.
31 
Zum Schutz ihres Eigentums und ihrer Gesundheit könnten sie eine Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses um entsprechende Schutzauflagen verlangen. Lärmschutzansprüche nach der 16. BImSchV umfassten auch von wesentlichen Ausbaumaßnahmen nicht körperlich berührte Zwischenstrecken. Es genüge ein räumlicher und funktionaler Zusammenhang, der hier aufgrund der wechselseitigen Abhängigkeit der Nutzbarkeit der jeweiligen Anschlussstücke und der daraus folgenden Frequentierung und Zugtaktung auch in der Ortslage L.s bestehe. Lärmschutz allein nach der 16. BImSchV sei zudem unzureichend, da es ohne die Berücksichtigung eines Spitzenpegelkriteriums bei einer bestimmten Eintrittshäufigkeit von Maximalpegeln zu gesundheitsgefährdenden Schlafstörungen komme. Der Schienenbonus führe schließlich zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Privilegierung des Schienenverkehrslärms und letztlich - zumal nachts - zu einem nicht ausreichenden Gesundheitsschutz der betroffenen Anwohner. Auch werde ohne entsprechenden Nachweis einer entsprechenden Lärmminderung ein zusätzlicher Abschlag für die Verwendung der K-Sohle angesetzt. Das Lärmschutzkonzept sei schließlich auch unabhängig davon unzureichend. So führe das Vorhaben aufgrund der bewirkten Kapazitätsausweitung zu deutlich höheren, oberhalb der enteignungsrechtlichen Zumutbarkeitsschwelle liegenden Lärmbelastungen. Abwägungsbeachtlich seien auch Belange, auf die sich ein Verkehrsvorhaben nur mittelbar etwa durch eine anderweit verursachte Verkehrszunahme auswirke. Es genüge, wenn ein eindeutiger Ursachenzusammenhang zwischen dem Vorhaben und der zu erwartenden Verkehrszunahme bestehe. Ausweislich der nachträglich eingeholten schalltechnischen Untersuchung komme es indes infolge des Vorhabens zu einer vorhabenbedingten Zusatzbelastung in einer Größenordnung von + 0,7 dB(A) tags und + 0,2 dB(A) nachts. Aufgrund der bereits bestehenden sehr hohen Lärmbelastung jenseits der Werte der 16. BImSchV, erst recht jenseits der Werte der DIN 18005 und sogar der verfassungsrechtlichen Zumutbarkeitsschwelle seien auch geringe Pegeländerungen relevant. Planbedingte Vorbelastungen, die bereits die Enteignungsschwelle erreichten, dürften nicht zu Lasten der Lärmbetroffenen als vorgegeben in Ansatz gebracht werden. Bei Heranziehung der 16. BImSchV müssten allerdings zusätzlich Spitzenpegel berücksichtigt sowie der Schienenbonus und der zusätzliche Abschlag für die K-Sohle außer Ansatz gelassen werden. Da nicht nur die Werte der 16. BImSchV deutlich überschritten würden, sondern die Immissionswerte jenseits der verfassungsrechtlichen Zumutbarkeitsschwelle lägen, bestünden jedenfalls - auch grundrechtliche - Lärmschutzansprüche. Wegen Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG und Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG dürften keine verkehrlichen Maßnahmen zugelassen werden, die letztlich zu einem nicht zu rechtfertigenden Eingriff in Leben, Gesundheit oder Eigentum führten. Die verfassungsrechtlich abzuleitende Zumutbarkeitsschwelle liege nach der Rechtsprechung in Gebieten, die ausschließlich dem Wohnen dienten, bei 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts sowie in Gebieten, die auch zum Wohnen bestimmt seien, äußerstenfalls bei 75 dB(A) tags und 65 dB(A) nachts.
32 
Das beklagte Land beantragt,
33 
die Klagen abzuweisen.
34 
Hierzu führt das Regierungspräsidium Freiburg im Wesentlichen aus: Die Festsetzung von Lärmschutzmaßnahmen sei im Bereich von L. nicht geboten gewesen. Was den auf der Strecke abzuwickelnden Güterverkehr anbelange, ergebe sich nach den Erläuterungen zum Schallgutachten nachts faktisch keine Änderung. Zwar nehme die Gesamtzahl der Güterzüge von 50 auf 55 Züge/24 h zu, doch beziehe sich dies auf den Tagzeitraum. Für den Güterverkehr würden auch nicht weitere Gleise, sondern Trassen zur Verfügung gestellt. Von Lärmvorsorgemaßnahmen sei in L. zu Recht abgesehen worden. Die Voraussetzungen für eine Anwendbarkeit des § 41 BlmSchG sowie der 16. BlmSchV - insbesondere das Vorliegen eines baulichen Eingriffs - lägen nicht vor. Auch fehle es an der Ursächlichkeit für eine von dem zu ändernden Verkehrsweg ausgehende Erhöhung des Verkehrslärms. Insofern komme es im Rahmen der Lärmberechnungen auch nicht auf die Anwendbarkeit des Schienenbonus und die Berücksichtigung der K-Sohle an. Der Halbstundentakt im Fernverkehr, die Verdichtung des Nahverkehrs sowie ein Trassenangebot für den Güterverkehr beruhe auf der Erweiterung der Kapazität durch den Doppelspurausbau auf Gemarkung J.. Der Verordnungsgeber habe auch bewusst eine Regelung mit räumlich-kausaler und nicht räumlich funktionaler Abgrenzung getroffen. Zwar sei der prozentuale Anteil des Güterverkehrs am Gesamtaufkommen nicht gering, jedoch dürften die absoluten Werte nicht außer Betracht bleiben. So sei die Strecke für eine maximale Geschwindigkeit von 120 km/h ausgelegt. Für den Güterverkehr seien sogar nur maximal 100 km/h vorgesehen. Mit 2,13 Güterzügen/Stunde (insgesamt: 6 Züge/Stunde) am Tag und 2 Güterzügen/Stunde (insgesamt: 3,13 Züge/Stunde) in der Nacht für den Prognose-Nullfall und 2,5 Güterzügen/Stunde (insgesamt: 9 Züge/Stunde) am Tag und rund 2 Güterzügen/Stunde (insgesamt: 3,63 Züge/Stunde) in der Nacht für den Prognose-Fall bleibe die streitgegenständliche Trasse hinter den Randbedingungen der seinerzeit durchgeführten Untersuchungen zurück. Insofern könne nicht ohne Weiteres auf den Sachvortrag im Anhörungsverfahren zum viergleisigen Ausbau der Rheintalbahn zurückgegriffen werden. Bei näherer Betrachtung werde der Güterverkehr nachts sogar geringfügig reduziert. Bei dem Abschlag für die K-Sohle handle es sich keineswegs um einen übergreifenden Abschlag, sondern um eine differenzierte Betrachtung, die sich unter anderem an dem Längenanteil K-Sohle-gebremster Güterwagen orientiere. Gegen das Maß der beim einzelnen Güterwagen anzunehmenden lärmmindernden Wirkung seien zu keinem Zeitpunkt qualifizierte Argumente vorgebracht worden. Die Nachhaltigkeit der lärmmindernden Wirkung habe sich nach den für das schweizerische Schienennetz vorliegenden Ergebnissen bestätigt. Die Einholung weiterer Gutachten sei nicht erforderlich. Die Bahnlinie stelle in den maßgeblichen Bereichen auch die dominierende Lärmquelle dar. Das Gutachten vom 08.10.2009 bestätige letztlich, dass die Bahntrasse bereits im Bestand Ursache erheblicher Grenzwertüberschreitungen auch im grundrechtsrelevanten Bereich sei. Vor diesem Hintergrund sei auch auf die einzelnen Betroffenheiten nicht näher einzugehen. Im Planfeststellungsbeschluss (S. 186 ff., S. 391 ff.) sei dies gleichwohl im gebotenen Umfang geschehen.
35 
Die Beigeladenen haben ebenfalls beantragt,
36 
die Klagen abzuweisen.
37 
Hierzu tragen sie vor, dass die Immissionspunkte nicht zwingend im Hinblick auf konkrete Gebäude gesetzt worden seien, sondern einen repräsentativen Überblick über die entlang der Trasse zukünftig vorherrschenden Beurteilungspegel hätten vermitteln sollen. Anhand der in die Schallimmissionspläne eingezeichneten Isophonen könnten die maßgeblichen Beurteilungspegel auch für weitere Orte nachvollzogen werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts komme es schließlich nicht allein darauf an, ob der Beurteilungspegel bei einer Summationsbetrachtung die Grenze der Gesundheitsgefährdung überschreite, sondern darauf, ob diese Überschreitung gerade durch das betreffende Vorhaben bewirkt werde. Diese Voraussetzungen seien angesichts der prognostizierten, lediglich geringen, unter 1 dB(A) liegenden Zunahme ersichtlich nicht gegeben. Im Übrigen sei die 16. BImSchV schon nicht anwendbar, da keine wesentliche Änderung eines Schienenweges vorliege. Die Voraussetzungen für einen etwa bei einer sog. Gesamtbaumaßnahme in Betracht zu ziehenden Ausnahmefall lägen nicht vor. Der Streckenausbau stelle sich auch bei Anwendung der Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs nicht als einheitliche Baumaßnahme dar. Auch bleibe es für den eingleisigen Streckenabschnitt dabei, dass ein durchfahrender Zug das Entgegenkommen eines anderen Zuges blockiere. Daher könne auf der in Rede stehenden eingleisigen Strecke zu keinem Zeitpunkt dieselbe Zugfrequenz wie auf einer zweigleisigen Strecke erreicht werden. Das angenommene Minderungspotenzial bei K-Sohle gebremsten Güterzügen von (nur) -4,4 dB(A) stelle schließlich eine worst-case-Berechnung dar. Es sei auch keineswegs ein pauschaler Abschlag für alle Güterzüge vorgenommen worden, vielmehr sei differenziert worden. Der Beklagte habe schließlich ungeachtet dessen, dass der streitgegenständliche Streckenabschnitt vom Anwendungsbereich der 16. BImSchV nicht umfasst sei, die zu erwartende Steigerung der Beurteilungspegel in seine Abwägung eingestellt. Auch habe er sich mit den punktuellen Überschreitungen der sog. Sanierungswerte im Nachtzeitraum beschäftigt. Hierbei habe er sich letztlich von der Erwägung leiten lassen, dass der Staat zwar grundsätzlich zur Vorsorge gegen eine Überschreitung derjenigen Schwellen verpflichtet sei, die als gesundheitsgefährdend angesehen würden. Unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts habe er jedoch auch verdeutlicht, dass Lärmschutzauflagen nicht bereits dann geboten seien, wenn ein erkennbarer Sanierungsbedarf bestehe. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass die vorliegend zu erwartende Lärmsteigerung kleiner als 1 dB(A) sei und sich damit unterhalb der menschlichen Wahrnehmbarkeitsschwelle bewege und ohnehin nur bei 4 Objekten ein Wert von 65 dB(A) erreicht bzw. überschritten werde sowie aufgrund des schweizerischen Lärmsanierungskonzepts in der Zukunft eher eine Reduzierung der prognostizierten Immissionen zu erwarten sei, sei der Beklagte dann fehlerfreifrei zu dem Ergebnis gelangt, dass die Anordnung zusätzlicher Lärmschutzmaßnahmen nicht erforderlich sei.
38 
Die Kläger haben daraufhin noch weiter wie folgt vorgetragen: Die 16. BImSchV sei sehr wohl anzuwenden, da bei der Ausnahmekonstellation einer - hier vorliegenden - „Gesamtbaumaßnahme“ eine erweiternde Auslegung des Begriffs des „zu ändernden Verkehrswegs“ geboten sei. Die infolge der baulichen Maßnahmen im Bereich des Bahnhofs L. bewirkten betrieblichen Verbesserungen seien vor dem Hintergrund der Kapazitätserweiterung zu sehen und dienten gerade der besseren Abwicklung des erhöhten Zugverkehrs. Darüber hinaus planten die Beigeladenen außerhalb des streitgegenständlichen Planfeststellungsverfahrens weitere Baumaßnahmen am L.er Viadukt und der dazugehörigen Straßenunterführung, was ebenfalls für eine „Gesamtbaumaßnahme“ spreche. Hierbei handle es sich nicht lediglich um eine Unterhaltungsmaßnahme. Vielmehr stehe auch diese Maßnahme in Zusammenhang mit dem geplanten Doppelspurausbau und diene insofern ebenfalls der Kapazitätserweiterung. Jedenfalls diese Ertüchtigungsmaßnahme begründe Ansprüche auf Lärmschutz nach § 41 BImSchG i.V.m. der 16. BImSchV. Aus deren Anwendungsbereich könne schließlich nicht geschlossen werden, dass auch anderweit keine Lärmschutzansprüche bestünden. Solche ergäben sich jedoch aus dem Zivilrecht und seien ebenfalls im Planfeststellungsverfahren zu berücksichtigen. Insgesamt dürfe keine die Schwelle zur Gesundheitsgefährdung überschreitende Gesamtlärmbelastung entstehen.
39 
Daraufhin hat der Beklagte noch im Wesentlichen wie folgt Stellung genommen: Bei den Arbeiten am Viadukt L. handele es sich nicht um Maßnahmen im Kontext des Konzepts zur Kapazitätssteigerung. Diese stellten auch keine notwendigen Folgemaßnahmen, sondern die Fortsetzung von Sanierungsmaßnahmen dar, die bereits 2006 begonnen und nun - nach der Freigabe entsprechender Finanzmittel - fortgeführt würden. Die nun geplanten Maßnahmen dienten der Bewahrung bzw. Wiederherstellung des Sollzustandes im Rahmen der bisherigen Dimensionierung und Funktion. Dem entsprechend werde der Bestand auch nicht baulich ersetzt, sondern im Sinne einer Reparatur und Konservierung behandelt. Die Verbreiterung betreffe nicht den Fahrweg, sondern sei den aktuellen technischen Vorschriften des Arbeitsschutzes geschuldet, die seitlich einen breiteren Raum als Zuwegung für das Bahnpersonal vorsähen. Teil der Gesamtkonzeption sei die Verstärkung des Endpfeilers, damit dieser weiterhin den Belastungen standhalte, die bereits bisher auf ihn eingewirkt hätten. Für die Berechnung sei schließlich die Auflast der Fahrzeuge maßgeblich, die sich nach dem Doppelspurausbau nicht verändere. Die Häufigkeit, mit der entsprechende Belastungen aufträten, mithin die Anzahl der Züge, die das Bauwerk beführen, spiele demgegenüber keine Rolle.
40 
Die Beigeladenen haben noch wie folgt Stellung genommen: Die geplante - reine - Unterhaltungs-/Sanierungsmaßnahme am Viadukt L. weise tatsächlich keinen Zusammenhang mit dem planfestgestellten Vorhaben auf, sei insbesondere für dessen Realisierung nicht erforderlich. Auch eine wesentliche Änderung i.S. des § 41 BImSchG, § 1 Abs. 2 16. BImSchV liege nicht vor. Die geplanten Unterhaltungsmaßnahmen seien auch nicht kausal für etwaige Lärmsteigerungen in der Umgebung. Die Unterhaltungs- und Werterhaltungsmaßnahme diene allein dem Zweck, den Viadukt als Bauwerk instand zu setzen, wobei selbstverständlich die heute geltenden Vorschriften zugrunde zu legen seien. Insbesondere dienten die Arbeiten nicht einer Kapazitätssteigerung auf der Strecke. Hintergrund der geplanten Unterhaltungsmaßnahmen sei eine Bestandsaufnahme in den Jahren 2000/2001, welche seinerzeit die Planung einer Gesamtinstandsetzungsmaßnahme ausgelöst habe. 2006 sei zunächst - als vorgezogene Maßnahme im Zusammenhang mit einem Pilotprojekt zur Minimierung von Unterhaltungskosten - die Straßenunterführung instandgesetzt worden. Mangels finanzieller Mittel habe die Sanierung am Viadukt selbst zunächst zurückgestellt werden müssen. Da die vorhandene Tragfähigkeit nach den aktuellen einschlägigen Normen ungenügend sei, müsse sie jedenfalls verbessert werden. Ob die geplante Unterhaltungsmaßnahme einer Planfeststellung bedurft hätte, sei unerheblich. Die Zunahme der Lärmimmissionen in L. sei im Rahmen der Abwägung durchaus berücksichtigt worden, wie sich aus den Ausführungen im Planfeststellungsbeschlusses unter Ziff. 3.5.3.1.1.2 (S. 204 ff., insbesondere S. 207 f.) ergebe. Insofern seien sie auch aufgefordert worden, noch eine schallgutachterliche Stellungnahme beizubringen. Im Rahmen der Abwägung sei schließlich zu Recht berücksichtigt worden, dass es sich um eine seit mehr als hundert Jahren bestehende Strecke handele, die die Entwicklung der betroffenen Gemeinden als wichtige Verkehrsanbindung nicht unmaßgeblich beeinflusst habe. Auch sei in die Überlegungen einbezogen worden, dass sich die Lärmwerte nach dem schalltechnischen Gutachten vom 08.10.2009 ausweislich der Ermittlung und Beurteilung der Gesamtbelastung aus Verkehrslärm bei einer gegebenen hohen Vorbelastung nur geringfügig um bis zu 0,7 dB(A) am Tag und bis zu 0,2 dB(A) in der Nacht erhöhten. Unterschiede von weniger als 1 dB(A) seien bei hohen Pegeln selbst im direkten Vergleich nicht wahrnehmbar. Vor diesem Hintergrund und der gesetzlichen Wertung, dass grundsätzlich ein Kausalzusammenhang zwischen Vorhaben und konkreter Lärmerhöhung erforderlich sei, seien keine Anhaltspunkte für eine so ungewöhnliche Konstellation ersichtlich, die ein Abweichen von den grundlegenden Wertungen des BImSchG und der 16. BImSchV geboten erscheinen ließen.
41 
Am 16.01.2012 haben die Kläger noch vorgetragen, dass im Rahmen der Abwägung verkannt worden sei, dass ihnen jedenfalls zivilrechtliche Ansprüche auf Lärmsanierung zustünden. Solche habe der Bundesgerichtshof ausdrücklich auch für Bestandsstrecken anerkannt. Diese könnten im Planfeststellungsverfahren nicht ausgeblendet werden, weil sie teilweise auf das Vorhaben zurückzuführen seien und ihnen durch den Planfeststellungsbeschluss die Grundlage entzogen werde. Dass der Beklagte im Rahmen der Abwägung Aspekte des Gesundheitsschutzes berücksichtigt habe, sei nicht ersichtlich. Weder fänden sich Ausführungen zu den durch das Vorhaben weiter erhöhten, bereits über 60 dB(A) liegenden Mittelungspegeln noch zu den besonders schädlichen, weil zu nächtlichen Aufwachreaktionen führenden Spitzenpegeln. Auch die Berücksichtigung der historischen Entwicklung sei nicht nachvollziehbar, nachdem nicht wenige Gebäude bereits vor dem Bau der Bahnlinie errichtet worden seien. Die Zahl der betroffenen Gebäude sei bei der Frage, ob passiver Schallschutz zu gewähren sei, ohnehin kein taugliches Kriterium. Aufgrund der bereits jetzt hohen und durch das Vorhaben noch weiter erhöhten Lärmbelastung sei das Ermessen auf die Festsetzung von Schallschutzmaßnahmen reduziert gewesen.
42 
Dem Senat liegen die beim Regierungspräsidium Freiburg angefallenen Akten aus dem eisenbahnrechtlichen Planfeststellungsverfahren vor. Auf diese wird wegen weiterer Einzelheiten ebenso verwiesen wie auf die angefallenen Senatsakten.

Entscheidungsgründe

 
43 
Die auf eine Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses um weitere Schutzauflagen gerichteten Verpflichtungsklagen (vgl. § 42 Abs. 1 VwGO) der Kläger zu 1 bis 9 sind zulässig (1), haben jedoch in der Sache keinen Erfolg (2).
44 
1. Die Klage des Klägers zu 6, der in der Klageschrift noch (als Kläger zu 7) zusätzlich unter seiner Firma „xxx e. K.“ aufgeführt worden war (vgl. § 17 Abs. 2 HBG), wurde im Wege der Berichtigung des Rubrums nur mehr unter seinem bürgerlichen Namen weitergeführt.
45 
Die Klagen sind am letzten Tage der am 29.04.2010 endenden einmonatigen Klagefrist, die mit dem Ende der Auslegungsfrist am 29.03.2010 - als fiktivem Zustellungszeitpunkt - auch gegenüber den Klägern zu laufen begonnen hatte (vgl. § 74 Abs. 5 Satz 3 VwVfG), erhoben worden (§ 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Eine ggf. allein maßgebende Individualzustellung an die Kläger hat nicht stattgefunden.
46 
Einer vorherigen Durchführung eines Vorverfahrens bedurfte es nicht (§§ 74 Abs. 1 Satz 2, 70 VwVfG).
47 
Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 VwGO ist der angerufene Verwaltungsgerichtshof auch (erstinstanzlich) zuständig. Eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts ergibt sich insbesondere nicht aus § 50 Abs. 1 Nr. 6 VwGO i. V. m. § 18e Abs. 1 Nr. 4 AEG.
48 
Sämtlichen Klägern steht im Hinblick auf eine mögliche Beeinträchtigung ihrer Gesundheit (vgl. Art. 2 Abs. 2 GG) sowie ihres Grundeigentums (vgl. Art. 14 Abs. 1 GG), Nießbrauchs (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.05.1992 - 4 C 9.89 -, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 88) oder Leibgedings (vgl. BayVGH, Urt. v. 07.07.1998 - 8 B 97.3444 -) auch die erforderliche Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO) zur Seite. Bei den Klägern zu 4 und 6 kommt darüber hinaus eine Verletzung ihres - ebenfalls durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten - Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb in Betracht.
49 
So machen die Kläger geltend, infolge der Zunahme des Schienenverkehrslärms in ihrer Gesundheit sowie in ihrem Recht auf Nutzung ihrer der Bahnlinie benachbarten Grundstücke verletzt zu sein. Dass der Beurteilungspegel tatsächlich nur um 0,2 (nachts) bis 0,6 bzw. 0,7 dB(A) (tags) zunehmen, mithin die Lärmzunahme für das menschliche Ohr nicht wahrnehmbar sein wird, ändert daran nichts. Zum einen erscheint nicht von vornherein ausgeschlossen, dass den Klägern zu 4, 5, 8 und 9 aufgrund einer nach ihrem Vorbringen möglicherweise anzunehmenden „Gesamtbaumaßnahme“ im Hinblick auf die Erhöhung der Beurteilungspegel von mindestens 60 dB(A) in der Nacht Lärmschutzansprüche wegen einer wesentlichen Änderung eines Schienenwegs i. S. des § 1 Abs. 2 Satz 2 der Sechzehnten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verkehrslärmschutzverordnung - 16. BImSchV) vom 12.06.1990 (BGBl. I S. 1036) zustehen könnten. Für den Fall, dass der Schienenbonus nicht in Abzug zu bringen sein sollte, gälte dies nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bzw. Satz 2 16. BImSchV auch für die Kläger zu 1 bis 3, 6 und 7, für den Kläger zu 4 darüber hinaus auch wegen einer Erhöhung der Beurteilungspegel von mindestens 70 dB(A) am Tage. Zum anderen kommt - bei allen Klägern - vor dem Hintergrund der ohnehin schon recht hohen, teilweise die enteignungsrechtliche Zumutbarkeitsgrenze bzw. die Schwelle zur Gesundheitsgefährdung erreichenden bzw. überschreitenden Lärmvorbelastung auch eine Verletzung des Abwägungsgebots (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 AEG) zu ihrem Nachteil in Betracht.
50 
2. Die Klagen haben jedoch - unabhängig von der aufgeworfenen Problematik der sachlichen Rechtfertigung des sog. Schienenbonus, eines Abschlags für die K-Sohle (Komposit-(Brems)Sohle) und der Berechtigung eines Spitzen-pegelkriteriums - weder mit ihren Haupt- noch mit ihren Hilfsanträgen Erfolg, weil die Verkehrslärmschutzverordnung - 16. BImSchV -, nach deren Maßgabe den Klägern Lärmschutzansprüche zustehen könnten (vgl. §§ 41, 42, 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG; Art. 9 des Staatsvertrags zwischen der Schweiz und dem Großherzogtum Baden betreffend die Verbindung der beiderseitigen Eisenbahnen bei Schaffhausen und bei Stühlingen v. 21.05.1875, Ablege-Mappe Nr. 1, /569,575), keine Anwendung findet (a) und die Versagung von Lärmschutz im Rahmen der planerischen Abwägung nach § 18 Abs. 1 Satz 2 AEG erhebliche Abwägungsmängel i. S. des § 18e Abs. 6 AEG zu ihrem Nachteil nicht erkennen lässt (b).
51 
a) Entgegen der Auffassung der Kläger findet die 16. BImSchV von vornherein keine Anwendung, da eine hier allenfalls in Betracht kommende wesentliche Änderung eines Schienenwegs i. S. von § 41 BImSchG, § 1 Abs. 1 u. 2 16. BImSchV nicht vorliegt.
52 
In dem für die Kläger maßgeblichen räumlichen Bereich (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.11.2005 - 9 A 28.04 -, BVerwGE 124, 334; Beschl. v. 25.05.2005 - 9 B 41.04 -; OVG Lüneburg, Urt. v. 21.06.2000 - 7 K 3716/98 -, NVwZ 2001, 99; BayVGH, Urt. v. 05.03.1996 - 20 B 92.1055 -, NVwZ-RR 1997, 159; Storost, in: Ule/Laubinger, BImSchG RvB A 1 § 41 BImSchG Rn. 19; Czajka, in: Feldhaus, BImschG Komm. Bd. 1 Teil II B 1, § 41 BImSchG Rn. 59; Jarass, BImSchG 9. A. 2012, § 41 Rn. 28) des in Rede stehenden Schienenwegs 770 Bülach-Schaffhausen wird dieser weder um ein durchgehendes Gleis baulich erweitert noch findet ein erheblicher baulicher Eingriff statt. Ein solcher Eingriff liegt nur vor, wenn in die Substanz des Schienenwegs eingegriffen wird u n d dadurch dessen Funktionsfähigkeit gesteigert wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.11.2005, a.a.O.). Insofern kann weder auf den Neubau eines Bahnsteigs im Bahnhof L. (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.05.1998 - 11 C 3.97 -, Buchholz 406.25 § 41 BImSchG Nr. 18; Urt. v. 20.12.2000 - 11 A 7.00 -, Buchholz 406.25 § 41 BImSchG Nr. 36) noch auf den dortigen Rückbau des zweiten Gleises nebst zugehöriger Weichen abgestellt werden (vgl. Storost, a.a.O., § 41 Rn. C 12). Ebenso wenig stellen die Anpassung des Zugangs zum Bahnhof L. und die ursprünglich vorgesehene Anhebung des Gleiskörpers um bis zu 0,01 m einen erheblichen baulichen Eingriff dar (vgl. Storost, a.a.O., § 41 Rn. C 12; BayVGH, Urt. v. 05.03.1996, a.a.O.).
53 
Vor diesem Hintergrund kommt es nicht mehr darauf an, ob das der Verkehrslärmschutzverordnung zugrundeliegende Berechnungsverfahren, wie die Kläger meinen, rechtlich zu beanstanden wäre, weil mit diesem - infolge des nach wie vor in Abzug zu bringenden Schienenbonus, der Berücksichtigung eines Abschlags für die K-Sohle, des Fehlens eines ergänzenden „Spitzenpegelkriteriums“ und eines grundsätzlichen Verzichts auf einen Summenpegel - möglicherweise nicht mehr das von § 41 BImSchG vorgegebene Schutzniveau erreicht würde, und der Verordnungsgeber ungeachtet des ihm zukommenden weiten Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraums (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.06.2010 - 9 A 20.08 -, NuR 2010, 870) und der bereits eingeleiteten Überprüfung (insbesondere des Schienenbonus) gegen den sich aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ergebenden Schutzauftrag verstoßen haben könnte, Gesundheitsbeeinträchtigungen zu unterbinden (vgl. zuletzt im verneinenden Sinne BVerwG, Urt. v. 21.12.2010 - 7 A 14.09 -, Buchholz 316 § 74 VwVfG Nr. 81; hierzu auch BVerwG, Urt. v. 21.03.1996 - 4 C 9.95 -, BVerwGE 101, 1).
54 
Im Übrigen wäre auch nicht zu erkennen, inwiefern die im Bereich des Bahnhofs L. vorgesehenen baulichen Maßnahmen geeignet wären, zu einer Erhöhung der Beurteilungspegel zu führen.
55 
Auf die von den Klägern schließlich noch angeführten Instandsetzungsmaßnahmen am - ca. 250 m nordöstlich des Bahnhofs L. - vorhandenen Viadukt und der dazugehörenden Straßenunterführung kann es in vorliegendem Zusammenhang schon deshalb nicht ankommen, weil diese - ebenso wenig wie die Gleisüberhöhung - nicht Gegenstand des streitgegenständlichen Planfeststellungsverfahrens waren, sodass auch etwaige damit verbundene Lärmwirkungen jedenfalls keinen Anlass zu weiteren Schutzauflagen böten, welche gerade dem angefochtenen Planfeststellungsbeschluss beizufügen gewesen wären. Selbst wenn diese Maßnahmen - allerdings ersichtlich nicht unter dem Gesichtspunkt einer notwendigen Folgemaßnahme i. S. des § 75 Abs. 1 Satz 1 VwVfG - planfeststellungsbedürftig sein sollten, wofür aufgrund ihres augenscheinlichen Charakters als Instandsetzungsmaßnahme trotz der missverständlichen Erläuterung im Informationsblatt der Beigeladenen (vgl. AS 337: „zukünftige Lasten“; demgegenüber deren Stellungnahme v. 14.01.2011, AS 363 ff.) wenig spricht, u n d inzwischen durchgeführt sein sollten, könnten aus diesem Grunde Schutzmaßnahmen - außerhalb eines Planfeststellungsverfahrens - allenfalls im Wege einer allgemeinen Leistungsklage beim Verwaltungsgericht geltend gemacht werden (vgl. hierzu Jarass, a.a.O., § 41 Rn. 69; BayVGH, Urt. v. 05.03.1996, a.a.O.).
56 
Aber auch unter dem Gesichtspunkt einer „Gesamtbaumaßnahme“, die es ausnahmsweise rechtfertigen könnte, über die einzelnen Baumaßnahmen an der Strecke Zürich-Schaffhausen bzw. Bülach-Schaffhausen hinaus von einem einheitlich „zu ändernden Verkehrsweg“ (als verkehrswirksamem Abschnitt) auszugehen, ließen sich hier keine Lärmschutzansprüche begründen.
57 
Vereinzelt wird zwar für denkbar gehalten, dass sich die Ausstrahlung erheblicher baulicher Eingriffe - im Sinne einer Bewirkung von Lärmschutzansprüchen - ausnahmsweise über die jeweiligen Einwirkungsbereiche hinaus auf die gesamte Strecke (als verkehrswirksamen Abschnitt) erweitert, wenn durch ein Gesamtkonzept eine längere Strecke insgesamt verändert oder angepasst werden soll, um die Streckenkapazität zu erhöhen, den Betrieb zu beschleunigen oder zu optimieren (vgl. BayVGH, Urt. v. 05.03.1996, a.a.O). Letztlich liegt dem die Überlegung zugrunde, dass in einem solchen Fall eine Differenzierung danach, wo im Einzelnen bauliche Eingriffe stattfinden, willkürlich oder doch gekünstelt erschiene. Auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.11.2005 (a.a.O.) können sich die Kläger in diesem Zusammenhang freilich nicht berufen. Denn dort ging es lediglich um die Frage, wie die durch einen - jedenfalls vorliegenden - baulichen Eingriff bewirkte Erhöhung des Beurteilungspegels prognostisch zu ermitteln ist (vgl. hierzu auch BVerwG, Beschl. v. 25.05.2005 - 9 B 41.04 -). Von einer solchen Gesamtbaumaßnahme könnte jedoch - um die vom Gesetz- und Verordnungsgeber (vgl. § 41 BImSchG, § 1 Abs. 1 16. BImSchV) bewusst getroffene Unterscheidung von baulichen und betrieblichen Änderungen bzw. von Lärmvorsorge und -sanierung und damit den bewussten Ausschluss einer von einer baulichen Änderung unabhängigen Lärmsanierung nicht zu konterkarieren - allenfalls dann gesprochen werden, wenn die einzelnen Maßnahmen auf der Eisenbahnstrecke Bülach-Schaffhausen bzw. Zürich-Schaffhausen so einheitlich konzipiert oder so dicht lokalisiert wären, dass der Eindruck entstünde, die Strecke werde einheitlich ausgebaut und es handle sich nicht um einzelne isolierte Baumaßnahmen. Solches kommt ungeachtet des Konzepts, auf der Gesamtstrecke einen Halbstundentakt einzuführen, schon deshalb nicht in Betracht, weil sich der Doppelspurausbau auf der Gemarkung Jestetten (km 32.39 bis 37.53) im deutschen Abschnitt (km 29.35 - 37.53 km) ebenso wie derjenige in den Schweizer Abschnitten (km 23.8 bis km 27.5 und km 37.53 bis km 37.8) lediglich als - zusätzliche Zugkreuzungen ermöglichender - aufgrund der gegebenen Abstände und der klaren optischen Trennung (vgl. PFB, S. 202) ohne Weiteres zu isolierender, punktueller baulicher Eingriff darstellt; er ist dementsprechend auch rechtlich selbständig zu beurteilen (vgl. zur ebenfalls unterschiedlichen Einordnung als Neubau oder bauliche Änderung BVerwG, Urt. v. 10.11.2004 - 9 A 67.03 -, Buchholz 406.25 § 41 BImSchG Nr. 41). Den übrigen planfestgestellten, keine erheblichen baulichen Eingriffe darstellenden Maßnahmen kommt hierbei keine die räumlichen Grenzen jener wesentlichen Änderung ausdehnende Wirkung zu. Nichts anderes gilt für die außerhalb des Planfeststellungsverfahrens vorgesehenen Ertüchtigungs- bzw. Unterhaltungsmaßnahmen (Instandsetzung des Viadukts, Gleisüberhöhung). Sämtliche vorgenannten Maßnahmen haben nicht zuletzt deshalb außer Betracht zu bleiben, weil sie ungeachtet dessen, dass sie aus Gründen der Zweckmäßigkeit gleichzeitig planfestgestellt wurden bzw. ausgeführt werden sollen, für die mit dem Doppelspurausbau (im eigentlichen Sinne) beabsichtigte Kapazitätserhöhung (Einführung des Halbstundentakts) nicht von Bedeutung sind. So diente der Umbau des Bahnhofs L. lediglich der Umsetzung einer besseren betrieblichen Abwicklung des S-Bahn-Verkehrs, die Erhöhung des Gleiskörpers um bis zu 0,01 m allgemein einer stabileren Abwicklung des Betriebs und die Instandsetzung des sanierungsbedürftigen Viadukts der Bewahrung einer ausreichenden Trag- und Betriebssicherheit nach Maßgabe der aktuellen Vorschriften (vgl. AS 337, 365). Allein der kausale Zusammenhang zwischen der kapazitätserhöhenden Maßnahme (Doppelspurausbau) und der Lärmsituation im in Rede stehenden, außerhalb des Bereichs der Baumaßnahme liegenden Streckenabschnitt vermag indes noch nicht die Annahme einer „Gesamtbaumaßnahme“ zu rechtfertigen. Denn Lärmschutzansprüche allein aufgrund betrieblicher Auswirkungen eines an anderer Stelle vorgenommenen erheblichen baulichen Eingriffs sollten mit der in § 41 BImSchG i.V.m. § 1 Abs. 1 u. 2 16. BImSchV getroffenen Regelung gerade nicht begründet werden (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 21.06.2000, a.a.O.).
58 
Soweit die Kläger in diesem Zusammenhang noch geltend machen, der Doppelspurausbau sei aus Kostengründen von den Beigeladenen so geplant worden, dass in L. keine Lärmschutzmaßnahmen ergriffen werden müssten, finden sich in den Planunterlagen keinerlei Hinweise, die diese Annahme stützten. Demgegenüber ist ohne Weiteres plausibel, dass der doppelspurig auszubauende Abschnitt auf den Fahrplanvorgaben und den insofern auf freier Strecke zu ermöglichenden weiteren Zugkreuzungen beruhte (vgl. PFB, S. 43). Abgesehen davon könnten auch entsprechende Kostenerwägungen der Beigeladenen noch keine „Gesamtbaumaßnahme“ begründen.
59 
Insofern bleibt es dabei, dass in Bezug auf die Kläger lediglich eine betriebliche Änderung eines Schienenwegs in Rede steht, welche Lärmschutzansprüche nach der 16. BImSchV von vornherein nicht zu begründen vermag. Auch ein unmittelbarer Rückgriff auf § 41 BImSchG sowie die allgemeine Vorschrift des § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG kommt insoweit (inhaltlich bzw. materiell) nicht in Betracht (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.12.2011 - 7 A 11.10 -; Urt. v. 09.02.1995 - 4 C 26.93 -, BVerwGE 97, 367 <369>, Urt. v. 17.03.2005 - 4 A 18.04 -, BVerwGE 123, 152). Insofern scheidet auch eine mit dem weiteren Hilfsantrag beanspruchte Entschädigung nach § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG aus (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.02.2005 - 4 A 5.04 -, BVerwGE 123, 23). § 42 BImSchG und § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG eröffneten freilich ohnehin keinen Anspruch auf einen Ausgleich aller Vermögensnachteile, welche ein Planungsvorhaben auslöst (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.03.1996 - 4 C 9.95 -, BVerwGE 101, 1).
60 
b) Dies bedeutet zwar noch nicht, dass die zu Lasten der Kläger unzweifelhaft eintretende Veränderung der Immissionslage im Rahmen der planerischen Abwägung nach § 18 Abs. 1 Satz 2 AEG von vornherein unberücksichtigt bleiben durfte. Unabhängig davon, ob bei einer Lärmzunahme um lediglich 0,2 bis 0,6 bzw. 0,7 dB(A) - etwa im Hinblick auf die ohnehin schon erhebliche tatsächliche Vorbelastung - überhaupt von einer mehr als nur geringfügig zunehmenden, mithin abwägungserheblichen Lärmbetroffenheit ausgegangen werden könnte (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 23.11.2005, a.a.O.), ist jedoch vor dem Hintergrund der Unanwendbarkeit der 16. BImSchV und der für das menschliche Ohr nicht wahrnehmbaren Lärmzunahme, die zudem auf einen trassennahen Bereich beschränkt bleibt (vgl. hierzu insbes. den Konfliktplan, Anl. 10.3.2 zur schalltechnischen Untersuchung v. 08.10.2009) jedenfalls nicht zu erkennen, inwiefern die Versagung von Lärmschutzmaßnahmen zum maßgeblichen Zeitpunkt des Planfeststellungsbeschlusses (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.12.2010, a.a.O.) unter einem - zumal erheblichen - Abwägungsmangel (vgl. § 18e Abs. 6 AEG) zum Nachteil der Kläger leiden sollte.
61 
Zu Recht wird im Planfeststellungsbeschluss auf die vorerwähnten Gesichtspunkte, insbesondere auf die Geringfügigkeit der Lärmerhöhung und die Grundsatzentscheidung des Gesetz- bzw. Verordnungsgebers verwiesen (PFB, S. 208), keine Ansprüche auf Lärmsanierung an bestehenden Eisenbahnstrecken vorzusehen. Eine Lärmsanierung wird allgemein nur als freiwillige Leistung auf der Grundlage haushaltsrechtlicher Regelungen gewährt (Lärmsanierungsprogramm des Bundes). Nicht zu beanstanden ist auch, dass im Planfeststellungsbeschluss darauf abgehoben wurde, die besonders betroffenen Bereiche seien seit jeher durch Verkehrslärmbelastungen geprägt (PFB, S. 207, 264, 392). Dass einzelne Wohngebäude bereits vor der Eisenbahnstrecke errichtet worden sein mögen, ändert an dem letztlich maßgeblichen Umstand nichts, dass auch diese schon vor dem nunmehr planfestgestellten Vorhaben einer erheblichen Belastung durch Schienenverkehrslärm ausgesetzt waren. Nicht zuletzt hat die Planfeststellungsbehörde zu Recht berücksichtigt, dass nach dem schweizerischen Lärmsanierungskonzept ohnehin Maßnahmen zur Verbesserung des Rollmaterials vorgesehen sind, die eine Lärmminderung bzw. eine Kompensation der geringfügigen Lärmerhöhung erwarten lassen (vgl. PFB, S. 208; hierzu die Erläuterungen zum Schallgutachten v. 08.10.2008 Nr. 1.2, Anhang zu Anlage 10.1, Ordner 2). Hinzu kommt, dass die Ortsdurchfahrt L. (wenn auch erst vorläufig) in das Lärmsanierungsprogramm des Bundes aufgenommen wurde (vgl. PFB, S. 266).
62 
Auf die von den Klägern problematisierte Berücksichtigung des sog. Schienenbonus, eine etwa zusätzlich gebotene Berücksichtigung von Spitzenpegeln (vgl. demgegenüber BVerwG, Urt. v. 21.03.1996 - 4 A 10.95 -, Buchholz 406.25 § 41 BImSchG Nr. 13) sowie die Berücksichtigung der K-Sohle kommt es auch in diesem Zusammenhang nicht an. Diese Parameter betreffen sowohl den Planungsnull- wie den Planungsfall und wirken sich insofern nicht auf die vorhabenbedingte Lärmzunahme aus. Davon, dass im Nahbereich der Bahntrasse teilweise bereits Lärmwerte erreicht bzw. weiter überschritten würden, welche die Sanierungsschwelle bzw. die enteignungsrechtliche bzw. gesundheitsschädigende Schwelle kennzeichnen, war unabhängig von diesen Parametern auszugehen und wurde im Planfeststellungsbeschluss auch entsprechend berücksichtigt.
63 
Soweit die Kläger zu 1 bis 3 und 6 die Lage der Immissionspunkte IP 3 und 143 beanstandet haben, weil diese sich nicht am aktuellen baulichen Bestand orientierten, lässt dies ebenso wenig einen Abwägungsmangel erkennen. So sollten im Rahmen der schalltechnischen Untersuchung lediglich 191 repräsentative Immissionsorte mit schutzwürdigen Nutzungen vorrangig in den bahnnahen Bereichen berechnet werden (vgl. a.a.O., S. 15). Anhand der Isophonen in den darüber hinaus erstellten Schallimmissions- und Konfliktplänen (vgl. Anlagen 10.3.1 zur Schalltechnischen Untersuchung vom 08.10.2009) waren auch die Lärmbelastungen an den übrigen Orten ohne Weiteres ablesbar.
64 
Inwiefern gleichwohl im Hinblick auf Art. 2 Abs. 2 GG ein anderes Abwägungsergebnis angezeigt gewesen sein sollte, vermag der Senat entgegen der Auffassung der Kläger nicht zu erkennen. Insbesondere bestand keine Pflicht, eine gesundheitlich bedenkliche Immissionslage bei Gelegenheit der Planfeststellung zu sanieren (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15.01.2008 - 9 B 7.07 -, Buchholz 406.25 § 41 BImSchG Nr. 48; Urt. v. 09.07.2008 - 9 A 5.07 -, Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 66), mag jene sich auch vorhabenbedingt marginal verschlechtern. Solches lässt sich auch der weiteren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.03.1996 - 4 C 9.95 -, BVerwGE 101, 1; Urt. v. 15.12.2011, a.a.O.) nicht entnehmen. Dass bei einer summativen Lärmbetrachtung (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 21.03.1996 - 4 C 9.95 -, a.a.O.) ein anderes Abwägungsergebnis angezeigt gewesen wäre, ist von den Klägern weder substantiiert dargetan noch sonst ersichtlich.
65 
Schließlich trifft es nicht zu, dass die Schwelle zur Gesundheitsgefährdung bereits derzeit erreicht bzw. überschritten wird, im Rahmen der Abwägung unberücksichtigt gelassen worden wäre. Vielmehr folgt aus dem Hinweis im Planfeststellungsbeschluss auf das vorerwähnte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.01.2008 (a.a.O.) einerseits (PFB, S. 206) und die nicht wahrnehmbare, geringfügige Erhöhung um weniger als 1 dB(A) anderseits (PFB, S. 208), die zudem durch die Verbesserungen des rollenden Materials wieder gemindert werde (PFB, S. 208), dass die im Raum stehenden Gesund-heitsgefahren durchaus gesehen, ihnen jedoch deshalb nicht weiter nachgegangen wurde, weil das Ausbauvorhaben für eine etwaige Gefährdung (zu Recht) als irrelevant angesehen wurde. Auch der Einwand der Kläger, es liege aufgrund weiterer, zu Aufwachreaktionen führender Maximalpegel nicht nur eine unerhebliche Lärmerhöhung vor, führt auf keinen Abwägungsmangel. Zu Recht hat der Beklagte darauf verwiesen, dass künftig nachts sogar ein Güterzug weniger verkehre (vgl. hierzu bereits PFB, S. 228); allein die Güterzüge wurden indes auch von den Klägern für die Störung ihrer Nachtruhe verantwortlich gemacht. Soweit die Kläger in der mündlichen Verhandlung nunmehr auch die Verkehrsprognose in Zweifel zu ziehen versucht haben, fehlte es bereits an einem hinreichend substantiierten Sachvortrag.
66 
Inwiefern schließlich grundrechtliche oder doch zivilrechtliche Lärmsanierungsansprüche zu berücksichtigen gewesen wären, die eine andere Abwägungsentscheidung hätten rechtfertigen können, vermag der Senat nicht zu erkennen. Zwar sind die privaten Lärmschutzbelange als solche zur Vermeidung ihres Ausschlusses umfassend bereits im Planfeststellungsverfahren geltend zu machen und von der Planfeststellungsbehörde zu berücksichtigen. Jedoch erstreckt sich die Ausschluss- bzw. Duldungswirkung nach § 75 Abs. 2 VwVfG nur auf solche Auswirkungen, auf die sich die Planfeststellung bezieht und die damit geregelt werden (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG 12. A. 2011, § 75 Rn. 10). Insoweit bestehen dann freilich keine grundrechtlichen oder zivilrechtlichen Ansprüche mehr. Werden indes Lärmsanierungsansprüche aus Anlass einer Planfeststellung versagt, bedeutet dies nicht, dass damit auch die von einer bereits bestehenden Eisenbahnstrecke ausgehenden Lärmwirkungen jedenfalls zu dulden wären. Gegenüber solchen, auch bereits die grundrechtliche Zumutbarkeitsschwelle (enteignungsrechtliche Zumutbarkeitsgrenze bzw. die Schwelle zur Gesundheitsgefährdung) von 60 dB(A) nachts (und 70 dB(A) tags) überschreitenden (dem seinerzeit planfestgestellten Vorhaben zurechenbaren) Lärmwirkungen (vgl. hierzu zuletzt BVerwG, Urt. v. 15.12.2011 - 7 A 11.10 -) könnten vielmehr, soweit sie bei einer früheren - seit dem 01.01.1977 ergangenen - Planungsentscheidung (objektiv) noch nicht vorhersehbar waren, nachträgliche Auflagen zu dieser nach Maßgabe des § 75 Abs. 2 Satz 2 u. Abs. 3 VwVfG beansprucht werden (vgl. hierzu BVerwG, Beschl. v. 19.10.2011 - 9 B 9.11 -); dies hätte allerdings im Wege einer beim Verwaltungsgericht zu erhebenden Verpflichtungsklage zu geschehen. Rein zivilrechtliche Lärmsanierungsansprüche (unmittelbar gegen die Beigeladenen) nach den §§ 1004, 906 Abs. 2 BGB bestünden insofern auch hier nicht und zwar selbst dann nicht, wenn die Voraussetzungen nach § 75 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 VwVfG - etwa mangels Einhaltung der Dreijahresfrist des § 75 Abs. 3 VwVfG - nicht vorlägen. Aus der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ergibt sich nichts anderes (vgl. BGH, Urt. v. 30.10.2009 - V ZR 17/09 -; Urt. v. 10.12.2004 - V ZR 72/04 -, BGHZ 161, 323). Soweit frühere, die streitgegenständliche Eisenbahnstrecke betreffende Planungs- bzw. Genehmigungsentscheidungen allerdings nicht vorliegen oder - wofür einiges spricht - jedenfalls noch vor Inkrafttreten des Verwaltungsverfahrensgesetzes, möglicherweise nur im Anschluss an die Konzessionserteilung vom 06.03.1891 (vgl. Art. 5 der Badischen Konzession) - ergangen sein sollten oder keine auf das seinerzeit genehmigte bzw. planfestgestellte Vorhaben zurückzuführende höhere Lärmwirkungen in Rede stünden, bestehen zwar, da die Eisenbahnstrecke der Beigeladenen ersichtlich nicht hoheitlich (von der Bundesrepublik Deutschland bzw. dem Land Baden-Württemberg) betrieben wird, ebenfalls keine „öffentlich-rechtlichen Immissionsabwehransprüche“ bzw. Ansprüche aus enteignendem oder enteignungsgleichem (rechtswidrigen) Eingriff. Es kommen jedoch möglicherweise noch zivilrechtliche Entschädigungs- bzw. Geldausgleichsansprüche nach §§ 1004, 906 Abs. 2 Satz 2 BGB unmittelbar gegen die Beigeladenen in Betracht (vgl. BayVGH, Urt. v. 05.03.1996, a.a.O.; Michler, VBlBW 1998, 201 <204 ff.>). Mit solchen zivilrechtlichen Lärmsanierungsansprüchen hatte sich die Planfeststellungsbehörde jedoch ersichtlich nicht auseinanderzusetzen, weshalb diese auch von der Duldungswirkung nicht erfasst sind und auch nicht Gegenstand der erhobenen Planergänzungsklagen sein können.
67 
Aus der - auf eine Lärmminderungsplanung zielenden - Umgebungslärmrichtlinie 2002/49/EG vom 25.06.2002 und der „Vorläufigen Berechnungsmethode für den Umgebungslärm an Schienenwegen - VBUSch“ vom Mai 2006 lässt sich schließlich für die Beurteilung der Lärmauswirkungen des planfestgestellten Vorhabens, insbesondere hinsichtlich der Einhaltung bestimmter Grenzwerte nichts herleiten (vgl. hierzu BVerwG, Beschl. v. 14.05.2008 - 4 B 43.07 -; Urt. v. 13.10.2011 - 4 A 4000.09 - jeweils zum Fluglärm). Dass infolge des planfestgestellten Vorhabens Lärmaktionspläne nach § 47d BImSchG von den hierfür zuständigen Behörden nicht mehr aufgestellt werden könnten, ist weder dargetan noch sonst ersichtlich.
68 
Sollte der Planfeststellungsbehörde, was die Kläger wohl der Sache nach geltend machen wollen, entgegen der hier vertretenen Auffassung ein Bewertungsdefizit hinsichtlich der Erheblichkeit der Lärmzunahme unterlaufen sein, wäre immer noch nicht zu erkennen, inwiefern dieses offensichtlich und gar auf das Ergebnis von Einfluss gewesen wäre, mithin ein erheblicher Abwägungsfehler vorläge (vgl. § 18e Abs. 6 AEG). Hierzu haben sich auch die Kläger nicht verhalten.
69 
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1, 162 Abs. 3 VwGO). Der Senat sieht davon ab, sie entsprechend § 167 Abs. 2 VwGO für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
70 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
71 
Beschluss
72 
Der Streitwert des Klageverfahrens wird gemäß §§ 52 Abs. 1, 39 Abs. 1 GKG i. V. m. Nrn. 34.2 u. 2.2 des Streitwertkatalogs 2004 endgültig auf EUR 135.000,-- festgesetzt.
73 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
43 
Die auf eine Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses um weitere Schutzauflagen gerichteten Verpflichtungsklagen (vgl. § 42 Abs. 1 VwGO) der Kläger zu 1 bis 9 sind zulässig (1), haben jedoch in der Sache keinen Erfolg (2).
44 
1. Die Klage des Klägers zu 6, der in der Klageschrift noch (als Kläger zu 7) zusätzlich unter seiner Firma „xxx e. K.“ aufgeführt worden war (vgl. § 17 Abs. 2 HBG), wurde im Wege der Berichtigung des Rubrums nur mehr unter seinem bürgerlichen Namen weitergeführt.
45 
Die Klagen sind am letzten Tage der am 29.04.2010 endenden einmonatigen Klagefrist, die mit dem Ende der Auslegungsfrist am 29.03.2010 - als fiktivem Zustellungszeitpunkt - auch gegenüber den Klägern zu laufen begonnen hatte (vgl. § 74 Abs. 5 Satz 3 VwVfG), erhoben worden (§ 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Eine ggf. allein maßgebende Individualzustellung an die Kläger hat nicht stattgefunden.
46 
Einer vorherigen Durchführung eines Vorverfahrens bedurfte es nicht (§§ 74 Abs. 1 Satz 2, 70 VwVfG).
47 
Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 VwGO ist der angerufene Verwaltungsgerichtshof auch (erstinstanzlich) zuständig. Eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts ergibt sich insbesondere nicht aus § 50 Abs. 1 Nr. 6 VwGO i. V. m. § 18e Abs. 1 Nr. 4 AEG.
48 
Sämtlichen Klägern steht im Hinblick auf eine mögliche Beeinträchtigung ihrer Gesundheit (vgl. Art. 2 Abs. 2 GG) sowie ihres Grundeigentums (vgl. Art. 14 Abs. 1 GG), Nießbrauchs (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.05.1992 - 4 C 9.89 -, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 88) oder Leibgedings (vgl. BayVGH, Urt. v. 07.07.1998 - 8 B 97.3444 -) auch die erforderliche Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO) zur Seite. Bei den Klägern zu 4 und 6 kommt darüber hinaus eine Verletzung ihres - ebenfalls durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten - Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb in Betracht.
49 
So machen die Kläger geltend, infolge der Zunahme des Schienenverkehrslärms in ihrer Gesundheit sowie in ihrem Recht auf Nutzung ihrer der Bahnlinie benachbarten Grundstücke verletzt zu sein. Dass der Beurteilungspegel tatsächlich nur um 0,2 (nachts) bis 0,6 bzw. 0,7 dB(A) (tags) zunehmen, mithin die Lärmzunahme für das menschliche Ohr nicht wahrnehmbar sein wird, ändert daran nichts. Zum einen erscheint nicht von vornherein ausgeschlossen, dass den Klägern zu 4, 5, 8 und 9 aufgrund einer nach ihrem Vorbringen möglicherweise anzunehmenden „Gesamtbaumaßnahme“ im Hinblick auf die Erhöhung der Beurteilungspegel von mindestens 60 dB(A) in der Nacht Lärmschutzansprüche wegen einer wesentlichen Änderung eines Schienenwegs i. S. des § 1 Abs. 2 Satz 2 der Sechzehnten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verkehrslärmschutzverordnung - 16. BImSchV) vom 12.06.1990 (BGBl. I S. 1036) zustehen könnten. Für den Fall, dass der Schienenbonus nicht in Abzug zu bringen sein sollte, gälte dies nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bzw. Satz 2 16. BImSchV auch für die Kläger zu 1 bis 3, 6 und 7, für den Kläger zu 4 darüber hinaus auch wegen einer Erhöhung der Beurteilungspegel von mindestens 70 dB(A) am Tage. Zum anderen kommt - bei allen Klägern - vor dem Hintergrund der ohnehin schon recht hohen, teilweise die enteignungsrechtliche Zumutbarkeitsgrenze bzw. die Schwelle zur Gesundheitsgefährdung erreichenden bzw. überschreitenden Lärmvorbelastung auch eine Verletzung des Abwägungsgebots (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 AEG) zu ihrem Nachteil in Betracht.
50 
2. Die Klagen haben jedoch - unabhängig von der aufgeworfenen Problematik der sachlichen Rechtfertigung des sog. Schienenbonus, eines Abschlags für die K-Sohle (Komposit-(Brems)Sohle) und der Berechtigung eines Spitzen-pegelkriteriums - weder mit ihren Haupt- noch mit ihren Hilfsanträgen Erfolg, weil die Verkehrslärmschutzverordnung - 16. BImSchV -, nach deren Maßgabe den Klägern Lärmschutzansprüche zustehen könnten (vgl. §§ 41, 42, 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG; Art. 9 des Staatsvertrags zwischen der Schweiz und dem Großherzogtum Baden betreffend die Verbindung der beiderseitigen Eisenbahnen bei Schaffhausen und bei Stühlingen v. 21.05.1875, Ablege-Mappe Nr. 1, /569,575), keine Anwendung findet (a) und die Versagung von Lärmschutz im Rahmen der planerischen Abwägung nach § 18 Abs. 1 Satz 2 AEG erhebliche Abwägungsmängel i. S. des § 18e Abs. 6 AEG zu ihrem Nachteil nicht erkennen lässt (b).
51 
a) Entgegen der Auffassung der Kläger findet die 16. BImSchV von vornherein keine Anwendung, da eine hier allenfalls in Betracht kommende wesentliche Änderung eines Schienenwegs i. S. von § 41 BImSchG, § 1 Abs. 1 u. 2 16. BImSchV nicht vorliegt.
52 
In dem für die Kläger maßgeblichen räumlichen Bereich (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.11.2005 - 9 A 28.04 -, BVerwGE 124, 334; Beschl. v. 25.05.2005 - 9 B 41.04 -; OVG Lüneburg, Urt. v. 21.06.2000 - 7 K 3716/98 -, NVwZ 2001, 99; BayVGH, Urt. v. 05.03.1996 - 20 B 92.1055 -, NVwZ-RR 1997, 159; Storost, in: Ule/Laubinger, BImSchG RvB A 1 § 41 BImSchG Rn. 19; Czajka, in: Feldhaus, BImschG Komm. Bd. 1 Teil II B 1, § 41 BImSchG Rn. 59; Jarass, BImSchG 9. A. 2012, § 41 Rn. 28) des in Rede stehenden Schienenwegs 770 Bülach-Schaffhausen wird dieser weder um ein durchgehendes Gleis baulich erweitert noch findet ein erheblicher baulicher Eingriff statt. Ein solcher Eingriff liegt nur vor, wenn in die Substanz des Schienenwegs eingegriffen wird u n d dadurch dessen Funktionsfähigkeit gesteigert wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.11.2005, a.a.O.). Insofern kann weder auf den Neubau eines Bahnsteigs im Bahnhof L. (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.05.1998 - 11 C 3.97 -, Buchholz 406.25 § 41 BImSchG Nr. 18; Urt. v. 20.12.2000 - 11 A 7.00 -, Buchholz 406.25 § 41 BImSchG Nr. 36) noch auf den dortigen Rückbau des zweiten Gleises nebst zugehöriger Weichen abgestellt werden (vgl. Storost, a.a.O., § 41 Rn. C 12). Ebenso wenig stellen die Anpassung des Zugangs zum Bahnhof L. und die ursprünglich vorgesehene Anhebung des Gleiskörpers um bis zu 0,01 m einen erheblichen baulichen Eingriff dar (vgl. Storost, a.a.O., § 41 Rn. C 12; BayVGH, Urt. v. 05.03.1996, a.a.O.).
53 
Vor diesem Hintergrund kommt es nicht mehr darauf an, ob das der Verkehrslärmschutzverordnung zugrundeliegende Berechnungsverfahren, wie die Kläger meinen, rechtlich zu beanstanden wäre, weil mit diesem - infolge des nach wie vor in Abzug zu bringenden Schienenbonus, der Berücksichtigung eines Abschlags für die K-Sohle, des Fehlens eines ergänzenden „Spitzenpegelkriteriums“ und eines grundsätzlichen Verzichts auf einen Summenpegel - möglicherweise nicht mehr das von § 41 BImSchG vorgegebene Schutzniveau erreicht würde, und der Verordnungsgeber ungeachtet des ihm zukommenden weiten Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraums (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.06.2010 - 9 A 20.08 -, NuR 2010, 870) und der bereits eingeleiteten Überprüfung (insbesondere des Schienenbonus) gegen den sich aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ergebenden Schutzauftrag verstoßen haben könnte, Gesundheitsbeeinträchtigungen zu unterbinden (vgl. zuletzt im verneinenden Sinne BVerwG, Urt. v. 21.12.2010 - 7 A 14.09 -, Buchholz 316 § 74 VwVfG Nr. 81; hierzu auch BVerwG, Urt. v. 21.03.1996 - 4 C 9.95 -, BVerwGE 101, 1).
54 
Im Übrigen wäre auch nicht zu erkennen, inwiefern die im Bereich des Bahnhofs L. vorgesehenen baulichen Maßnahmen geeignet wären, zu einer Erhöhung der Beurteilungspegel zu führen.
55 
Auf die von den Klägern schließlich noch angeführten Instandsetzungsmaßnahmen am - ca. 250 m nordöstlich des Bahnhofs L. - vorhandenen Viadukt und der dazugehörenden Straßenunterführung kann es in vorliegendem Zusammenhang schon deshalb nicht ankommen, weil diese - ebenso wenig wie die Gleisüberhöhung - nicht Gegenstand des streitgegenständlichen Planfeststellungsverfahrens waren, sodass auch etwaige damit verbundene Lärmwirkungen jedenfalls keinen Anlass zu weiteren Schutzauflagen böten, welche gerade dem angefochtenen Planfeststellungsbeschluss beizufügen gewesen wären. Selbst wenn diese Maßnahmen - allerdings ersichtlich nicht unter dem Gesichtspunkt einer notwendigen Folgemaßnahme i. S. des § 75 Abs. 1 Satz 1 VwVfG - planfeststellungsbedürftig sein sollten, wofür aufgrund ihres augenscheinlichen Charakters als Instandsetzungsmaßnahme trotz der missverständlichen Erläuterung im Informationsblatt der Beigeladenen (vgl. AS 337: „zukünftige Lasten“; demgegenüber deren Stellungnahme v. 14.01.2011, AS 363 ff.) wenig spricht, u n d inzwischen durchgeführt sein sollten, könnten aus diesem Grunde Schutzmaßnahmen - außerhalb eines Planfeststellungsverfahrens - allenfalls im Wege einer allgemeinen Leistungsklage beim Verwaltungsgericht geltend gemacht werden (vgl. hierzu Jarass, a.a.O., § 41 Rn. 69; BayVGH, Urt. v. 05.03.1996, a.a.O.).
56 
Aber auch unter dem Gesichtspunkt einer „Gesamtbaumaßnahme“, die es ausnahmsweise rechtfertigen könnte, über die einzelnen Baumaßnahmen an der Strecke Zürich-Schaffhausen bzw. Bülach-Schaffhausen hinaus von einem einheitlich „zu ändernden Verkehrsweg“ (als verkehrswirksamem Abschnitt) auszugehen, ließen sich hier keine Lärmschutzansprüche begründen.
57 
Vereinzelt wird zwar für denkbar gehalten, dass sich die Ausstrahlung erheblicher baulicher Eingriffe - im Sinne einer Bewirkung von Lärmschutzansprüchen - ausnahmsweise über die jeweiligen Einwirkungsbereiche hinaus auf die gesamte Strecke (als verkehrswirksamen Abschnitt) erweitert, wenn durch ein Gesamtkonzept eine längere Strecke insgesamt verändert oder angepasst werden soll, um die Streckenkapazität zu erhöhen, den Betrieb zu beschleunigen oder zu optimieren (vgl. BayVGH, Urt. v. 05.03.1996, a.a.O). Letztlich liegt dem die Überlegung zugrunde, dass in einem solchen Fall eine Differenzierung danach, wo im Einzelnen bauliche Eingriffe stattfinden, willkürlich oder doch gekünstelt erschiene. Auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.11.2005 (a.a.O.) können sich die Kläger in diesem Zusammenhang freilich nicht berufen. Denn dort ging es lediglich um die Frage, wie die durch einen - jedenfalls vorliegenden - baulichen Eingriff bewirkte Erhöhung des Beurteilungspegels prognostisch zu ermitteln ist (vgl. hierzu auch BVerwG, Beschl. v. 25.05.2005 - 9 B 41.04 -). Von einer solchen Gesamtbaumaßnahme könnte jedoch - um die vom Gesetz- und Verordnungsgeber (vgl. § 41 BImSchG, § 1 Abs. 1 16. BImSchV) bewusst getroffene Unterscheidung von baulichen und betrieblichen Änderungen bzw. von Lärmvorsorge und -sanierung und damit den bewussten Ausschluss einer von einer baulichen Änderung unabhängigen Lärmsanierung nicht zu konterkarieren - allenfalls dann gesprochen werden, wenn die einzelnen Maßnahmen auf der Eisenbahnstrecke Bülach-Schaffhausen bzw. Zürich-Schaffhausen so einheitlich konzipiert oder so dicht lokalisiert wären, dass der Eindruck entstünde, die Strecke werde einheitlich ausgebaut und es handle sich nicht um einzelne isolierte Baumaßnahmen. Solches kommt ungeachtet des Konzepts, auf der Gesamtstrecke einen Halbstundentakt einzuführen, schon deshalb nicht in Betracht, weil sich der Doppelspurausbau auf der Gemarkung Jestetten (km 32.39 bis 37.53) im deutschen Abschnitt (km 29.35 - 37.53 km) ebenso wie derjenige in den Schweizer Abschnitten (km 23.8 bis km 27.5 und km 37.53 bis km 37.8) lediglich als - zusätzliche Zugkreuzungen ermöglichender - aufgrund der gegebenen Abstände und der klaren optischen Trennung (vgl. PFB, S. 202) ohne Weiteres zu isolierender, punktueller baulicher Eingriff darstellt; er ist dementsprechend auch rechtlich selbständig zu beurteilen (vgl. zur ebenfalls unterschiedlichen Einordnung als Neubau oder bauliche Änderung BVerwG, Urt. v. 10.11.2004 - 9 A 67.03 -, Buchholz 406.25 § 41 BImSchG Nr. 41). Den übrigen planfestgestellten, keine erheblichen baulichen Eingriffe darstellenden Maßnahmen kommt hierbei keine die räumlichen Grenzen jener wesentlichen Änderung ausdehnende Wirkung zu. Nichts anderes gilt für die außerhalb des Planfeststellungsverfahrens vorgesehenen Ertüchtigungs- bzw. Unterhaltungsmaßnahmen (Instandsetzung des Viadukts, Gleisüberhöhung). Sämtliche vorgenannten Maßnahmen haben nicht zuletzt deshalb außer Betracht zu bleiben, weil sie ungeachtet dessen, dass sie aus Gründen der Zweckmäßigkeit gleichzeitig planfestgestellt wurden bzw. ausgeführt werden sollen, für die mit dem Doppelspurausbau (im eigentlichen Sinne) beabsichtigte Kapazitätserhöhung (Einführung des Halbstundentakts) nicht von Bedeutung sind. So diente der Umbau des Bahnhofs L. lediglich der Umsetzung einer besseren betrieblichen Abwicklung des S-Bahn-Verkehrs, die Erhöhung des Gleiskörpers um bis zu 0,01 m allgemein einer stabileren Abwicklung des Betriebs und die Instandsetzung des sanierungsbedürftigen Viadukts der Bewahrung einer ausreichenden Trag- und Betriebssicherheit nach Maßgabe der aktuellen Vorschriften (vgl. AS 337, 365). Allein der kausale Zusammenhang zwischen der kapazitätserhöhenden Maßnahme (Doppelspurausbau) und der Lärmsituation im in Rede stehenden, außerhalb des Bereichs der Baumaßnahme liegenden Streckenabschnitt vermag indes noch nicht die Annahme einer „Gesamtbaumaßnahme“ zu rechtfertigen. Denn Lärmschutzansprüche allein aufgrund betrieblicher Auswirkungen eines an anderer Stelle vorgenommenen erheblichen baulichen Eingriffs sollten mit der in § 41 BImSchG i.V.m. § 1 Abs. 1 u. 2 16. BImSchV getroffenen Regelung gerade nicht begründet werden (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 21.06.2000, a.a.O.).
58 
Soweit die Kläger in diesem Zusammenhang noch geltend machen, der Doppelspurausbau sei aus Kostengründen von den Beigeladenen so geplant worden, dass in L. keine Lärmschutzmaßnahmen ergriffen werden müssten, finden sich in den Planunterlagen keinerlei Hinweise, die diese Annahme stützten. Demgegenüber ist ohne Weiteres plausibel, dass der doppelspurig auszubauende Abschnitt auf den Fahrplanvorgaben und den insofern auf freier Strecke zu ermöglichenden weiteren Zugkreuzungen beruhte (vgl. PFB, S. 43). Abgesehen davon könnten auch entsprechende Kostenerwägungen der Beigeladenen noch keine „Gesamtbaumaßnahme“ begründen.
59 
Insofern bleibt es dabei, dass in Bezug auf die Kläger lediglich eine betriebliche Änderung eines Schienenwegs in Rede steht, welche Lärmschutzansprüche nach der 16. BImSchV von vornherein nicht zu begründen vermag. Auch ein unmittelbarer Rückgriff auf § 41 BImSchG sowie die allgemeine Vorschrift des § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG kommt insoweit (inhaltlich bzw. materiell) nicht in Betracht (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.12.2011 - 7 A 11.10 -; Urt. v. 09.02.1995 - 4 C 26.93 -, BVerwGE 97, 367 <369>, Urt. v. 17.03.2005 - 4 A 18.04 -, BVerwGE 123, 152). Insofern scheidet auch eine mit dem weiteren Hilfsantrag beanspruchte Entschädigung nach § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG aus (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.02.2005 - 4 A 5.04 -, BVerwGE 123, 23). § 42 BImSchG und § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG eröffneten freilich ohnehin keinen Anspruch auf einen Ausgleich aller Vermögensnachteile, welche ein Planungsvorhaben auslöst (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.03.1996 - 4 C 9.95 -, BVerwGE 101, 1).
60 
b) Dies bedeutet zwar noch nicht, dass die zu Lasten der Kläger unzweifelhaft eintretende Veränderung der Immissionslage im Rahmen der planerischen Abwägung nach § 18 Abs. 1 Satz 2 AEG von vornherein unberücksichtigt bleiben durfte. Unabhängig davon, ob bei einer Lärmzunahme um lediglich 0,2 bis 0,6 bzw. 0,7 dB(A) - etwa im Hinblick auf die ohnehin schon erhebliche tatsächliche Vorbelastung - überhaupt von einer mehr als nur geringfügig zunehmenden, mithin abwägungserheblichen Lärmbetroffenheit ausgegangen werden könnte (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 23.11.2005, a.a.O.), ist jedoch vor dem Hintergrund der Unanwendbarkeit der 16. BImSchV und der für das menschliche Ohr nicht wahrnehmbaren Lärmzunahme, die zudem auf einen trassennahen Bereich beschränkt bleibt (vgl. hierzu insbes. den Konfliktplan, Anl. 10.3.2 zur schalltechnischen Untersuchung v. 08.10.2009) jedenfalls nicht zu erkennen, inwiefern die Versagung von Lärmschutzmaßnahmen zum maßgeblichen Zeitpunkt des Planfeststellungsbeschlusses (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.12.2010, a.a.O.) unter einem - zumal erheblichen - Abwägungsmangel (vgl. § 18e Abs. 6 AEG) zum Nachteil der Kläger leiden sollte.
61 
Zu Recht wird im Planfeststellungsbeschluss auf die vorerwähnten Gesichtspunkte, insbesondere auf die Geringfügigkeit der Lärmerhöhung und die Grundsatzentscheidung des Gesetz- bzw. Verordnungsgebers verwiesen (PFB, S. 208), keine Ansprüche auf Lärmsanierung an bestehenden Eisenbahnstrecken vorzusehen. Eine Lärmsanierung wird allgemein nur als freiwillige Leistung auf der Grundlage haushaltsrechtlicher Regelungen gewährt (Lärmsanierungsprogramm des Bundes). Nicht zu beanstanden ist auch, dass im Planfeststellungsbeschluss darauf abgehoben wurde, die besonders betroffenen Bereiche seien seit jeher durch Verkehrslärmbelastungen geprägt (PFB, S. 207, 264, 392). Dass einzelne Wohngebäude bereits vor der Eisenbahnstrecke errichtet worden sein mögen, ändert an dem letztlich maßgeblichen Umstand nichts, dass auch diese schon vor dem nunmehr planfestgestellten Vorhaben einer erheblichen Belastung durch Schienenverkehrslärm ausgesetzt waren. Nicht zuletzt hat die Planfeststellungsbehörde zu Recht berücksichtigt, dass nach dem schweizerischen Lärmsanierungskonzept ohnehin Maßnahmen zur Verbesserung des Rollmaterials vorgesehen sind, die eine Lärmminderung bzw. eine Kompensation der geringfügigen Lärmerhöhung erwarten lassen (vgl. PFB, S. 208; hierzu die Erläuterungen zum Schallgutachten v. 08.10.2008 Nr. 1.2, Anhang zu Anlage 10.1, Ordner 2). Hinzu kommt, dass die Ortsdurchfahrt L. (wenn auch erst vorläufig) in das Lärmsanierungsprogramm des Bundes aufgenommen wurde (vgl. PFB, S. 266).
62 
Auf die von den Klägern problematisierte Berücksichtigung des sog. Schienenbonus, eine etwa zusätzlich gebotene Berücksichtigung von Spitzenpegeln (vgl. demgegenüber BVerwG, Urt. v. 21.03.1996 - 4 A 10.95 -, Buchholz 406.25 § 41 BImSchG Nr. 13) sowie die Berücksichtigung der K-Sohle kommt es auch in diesem Zusammenhang nicht an. Diese Parameter betreffen sowohl den Planungsnull- wie den Planungsfall und wirken sich insofern nicht auf die vorhabenbedingte Lärmzunahme aus. Davon, dass im Nahbereich der Bahntrasse teilweise bereits Lärmwerte erreicht bzw. weiter überschritten würden, welche die Sanierungsschwelle bzw. die enteignungsrechtliche bzw. gesundheitsschädigende Schwelle kennzeichnen, war unabhängig von diesen Parametern auszugehen und wurde im Planfeststellungsbeschluss auch entsprechend berücksichtigt.
63 
Soweit die Kläger zu 1 bis 3 und 6 die Lage der Immissionspunkte IP 3 und 143 beanstandet haben, weil diese sich nicht am aktuellen baulichen Bestand orientierten, lässt dies ebenso wenig einen Abwägungsmangel erkennen. So sollten im Rahmen der schalltechnischen Untersuchung lediglich 191 repräsentative Immissionsorte mit schutzwürdigen Nutzungen vorrangig in den bahnnahen Bereichen berechnet werden (vgl. a.a.O., S. 15). Anhand der Isophonen in den darüber hinaus erstellten Schallimmissions- und Konfliktplänen (vgl. Anlagen 10.3.1 zur Schalltechnischen Untersuchung vom 08.10.2009) waren auch die Lärmbelastungen an den übrigen Orten ohne Weiteres ablesbar.
64 
Inwiefern gleichwohl im Hinblick auf Art. 2 Abs. 2 GG ein anderes Abwägungsergebnis angezeigt gewesen sein sollte, vermag der Senat entgegen der Auffassung der Kläger nicht zu erkennen. Insbesondere bestand keine Pflicht, eine gesundheitlich bedenkliche Immissionslage bei Gelegenheit der Planfeststellung zu sanieren (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15.01.2008 - 9 B 7.07 -, Buchholz 406.25 § 41 BImSchG Nr. 48; Urt. v. 09.07.2008 - 9 A 5.07 -, Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 66), mag jene sich auch vorhabenbedingt marginal verschlechtern. Solches lässt sich auch der weiteren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.03.1996 - 4 C 9.95 -, BVerwGE 101, 1; Urt. v. 15.12.2011, a.a.O.) nicht entnehmen. Dass bei einer summativen Lärmbetrachtung (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 21.03.1996 - 4 C 9.95 -, a.a.O.) ein anderes Abwägungsergebnis angezeigt gewesen wäre, ist von den Klägern weder substantiiert dargetan noch sonst ersichtlich.
65 
Schließlich trifft es nicht zu, dass die Schwelle zur Gesundheitsgefährdung bereits derzeit erreicht bzw. überschritten wird, im Rahmen der Abwägung unberücksichtigt gelassen worden wäre. Vielmehr folgt aus dem Hinweis im Planfeststellungsbeschluss auf das vorerwähnte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.01.2008 (a.a.O.) einerseits (PFB, S. 206) und die nicht wahrnehmbare, geringfügige Erhöhung um weniger als 1 dB(A) anderseits (PFB, S. 208), die zudem durch die Verbesserungen des rollenden Materials wieder gemindert werde (PFB, S. 208), dass die im Raum stehenden Gesund-heitsgefahren durchaus gesehen, ihnen jedoch deshalb nicht weiter nachgegangen wurde, weil das Ausbauvorhaben für eine etwaige Gefährdung (zu Recht) als irrelevant angesehen wurde. Auch der Einwand der Kläger, es liege aufgrund weiterer, zu Aufwachreaktionen führender Maximalpegel nicht nur eine unerhebliche Lärmerhöhung vor, führt auf keinen Abwägungsmangel. Zu Recht hat der Beklagte darauf verwiesen, dass künftig nachts sogar ein Güterzug weniger verkehre (vgl. hierzu bereits PFB, S. 228); allein die Güterzüge wurden indes auch von den Klägern für die Störung ihrer Nachtruhe verantwortlich gemacht. Soweit die Kläger in der mündlichen Verhandlung nunmehr auch die Verkehrsprognose in Zweifel zu ziehen versucht haben, fehlte es bereits an einem hinreichend substantiierten Sachvortrag.
66 
Inwiefern schließlich grundrechtliche oder doch zivilrechtliche Lärmsanierungsansprüche zu berücksichtigen gewesen wären, die eine andere Abwägungsentscheidung hätten rechtfertigen können, vermag der Senat nicht zu erkennen. Zwar sind die privaten Lärmschutzbelange als solche zur Vermeidung ihres Ausschlusses umfassend bereits im Planfeststellungsverfahren geltend zu machen und von der Planfeststellungsbehörde zu berücksichtigen. Jedoch erstreckt sich die Ausschluss- bzw. Duldungswirkung nach § 75 Abs. 2 VwVfG nur auf solche Auswirkungen, auf die sich die Planfeststellung bezieht und die damit geregelt werden (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG 12. A. 2011, § 75 Rn. 10). Insoweit bestehen dann freilich keine grundrechtlichen oder zivilrechtlichen Ansprüche mehr. Werden indes Lärmsanierungsansprüche aus Anlass einer Planfeststellung versagt, bedeutet dies nicht, dass damit auch die von einer bereits bestehenden Eisenbahnstrecke ausgehenden Lärmwirkungen jedenfalls zu dulden wären. Gegenüber solchen, auch bereits die grundrechtliche Zumutbarkeitsschwelle (enteignungsrechtliche Zumutbarkeitsgrenze bzw. die Schwelle zur Gesundheitsgefährdung) von 60 dB(A) nachts (und 70 dB(A) tags) überschreitenden (dem seinerzeit planfestgestellten Vorhaben zurechenbaren) Lärmwirkungen (vgl. hierzu zuletzt BVerwG, Urt. v. 15.12.2011 - 7 A 11.10 -) könnten vielmehr, soweit sie bei einer früheren - seit dem 01.01.1977 ergangenen - Planungsentscheidung (objektiv) noch nicht vorhersehbar waren, nachträgliche Auflagen zu dieser nach Maßgabe des § 75 Abs. 2 Satz 2 u. Abs. 3 VwVfG beansprucht werden (vgl. hierzu BVerwG, Beschl. v. 19.10.2011 - 9 B 9.11 -); dies hätte allerdings im Wege einer beim Verwaltungsgericht zu erhebenden Verpflichtungsklage zu geschehen. Rein zivilrechtliche Lärmsanierungsansprüche (unmittelbar gegen die Beigeladenen) nach den §§ 1004, 906 Abs. 2 BGB bestünden insofern auch hier nicht und zwar selbst dann nicht, wenn die Voraussetzungen nach § 75 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 VwVfG - etwa mangels Einhaltung der Dreijahresfrist des § 75 Abs. 3 VwVfG - nicht vorlägen. Aus der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ergibt sich nichts anderes (vgl. BGH, Urt. v. 30.10.2009 - V ZR 17/09 -; Urt. v. 10.12.2004 - V ZR 72/04 -, BGHZ 161, 323). Soweit frühere, die streitgegenständliche Eisenbahnstrecke betreffende Planungs- bzw. Genehmigungsentscheidungen allerdings nicht vorliegen oder - wofür einiges spricht - jedenfalls noch vor Inkrafttreten des Verwaltungsverfahrensgesetzes, möglicherweise nur im Anschluss an die Konzessionserteilung vom 06.03.1891 (vgl. Art. 5 der Badischen Konzession) - ergangen sein sollten oder keine auf das seinerzeit genehmigte bzw. planfestgestellte Vorhaben zurückzuführende höhere Lärmwirkungen in Rede stünden, bestehen zwar, da die Eisenbahnstrecke der Beigeladenen ersichtlich nicht hoheitlich (von der Bundesrepublik Deutschland bzw. dem Land Baden-Württemberg) betrieben wird, ebenfalls keine „öffentlich-rechtlichen Immissionsabwehransprüche“ bzw. Ansprüche aus enteignendem oder enteignungsgleichem (rechtswidrigen) Eingriff. Es kommen jedoch möglicherweise noch zivilrechtliche Entschädigungs- bzw. Geldausgleichsansprüche nach §§ 1004, 906 Abs. 2 Satz 2 BGB unmittelbar gegen die Beigeladenen in Betracht (vgl. BayVGH, Urt. v. 05.03.1996, a.a.O.; Michler, VBlBW 1998, 201 <204 ff.>). Mit solchen zivilrechtlichen Lärmsanierungsansprüchen hatte sich die Planfeststellungsbehörde jedoch ersichtlich nicht auseinanderzusetzen, weshalb diese auch von der Duldungswirkung nicht erfasst sind und auch nicht Gegenstand der erhobenen Planergänzungsklagen sein können.
67 
Aus der - auf eine Lärmminderungsplanung zielenden - Umgebungslärmrichtlinie 2002/49/EG vom 25.06.2002 und der „Vorläufigen Berechnungsmethode für den Umgebungslärm an Schienenwegen - VBUSch“ vom Mai 2006 lässt sich schließlich für die Beurteilung der Lärmauswirkungen des planfestgestellten Vorhabens, insbesondere hinsichtlich der Einhaltung bestimmter Grenzwerte nichts herleiten (vgl. hierzu BVerwG, Beschl. v. 14.05.2008 - 4 B 43.07 -; Urt. v. 13.10.2011 - 4 A 4000.09 - jeweils zum Fluglärm). Dass infolge des planfestgestellten Vorhabens Lärmaktionspläne nach § 47d BImSchG von den hierfür zuständigen Behörden nicht mehr aufgestellt werden könnten, ist weder dargetan noch sonst ersichtlich.
68 
Sollte der Planfeststellungsbehörde, was die Kläger wohl der Sache nach geltend machen wollen, entgegen der hier vertretenen Auffassung ein Bewertungsdefizit hinsichtlich der Erheblichkeit der Lärmzunahme unterlaufen sein, wäre immer noch nicht zu erkennen, inwiefern dieses offensichtlich und gar auf das Ergebnis von Einfluss gewesen wäre, mithin ein erheblicher Abwägungsfehler vorläge (vgl. § 18e Abs. 6 AEG). Hierzu haben sich auch die Kläger nicht verhalten.
69 
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1, 162 Abs. 3 VwGO). Der Senat sieht davon ab, sie entsprechend § 167 Abs. 2 VwGO für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
70 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
71 
Beschluss
72 
Der Streitwert des Klageverfahrens wird gemäß §§ 52 Abs. 1, 39 Abs. 1 GKG i. V. m. Nrn. 34.2 u. 2.2 des Streitwertkatalogs 2004 endgültig auf EUR 135.000,-- festgesetzt.
73 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Soweit der Unternehmer nach § 28 Absatz 3a oder auf Grund eines Planfeststellungsbeschlusses oder einer Plangenehmigung verpflichtet ist, eine Entschädigung in Geld zu leisten, und über die Höhe der Entschädigung keine Einigung zwischen dem Betroffenen und dem Unternehmer zustande kommt, entscheidet auf Antrag eines der Beteiligten die nach Landesrecht zuständige Behörde; für das Verfahren und den Rechtsweg gelten die Enteignungsgesetze der Länder entsprechend.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

Gründe

I.

1

Die beiden Beschwerdeführer haben mit Erfolg Verfassungsbeschwerde gegen die Höhe der Entschädigung erhoben, die ihnen für die Übernahme ihres Grundstücks, das in einem für den Ausbau des Verkehrsflughafens Berlin-Schönefeld festgelegten Entschädigungsgebiet liegt, zugestanden wurde. Mit Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 23. Februar 2010 hob das Bundesverfassungsgericht den letztinstanzlichen Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts wegen Verletzung des Eigentumsrechts der Beschwerdeführer auf (NVwZ 2010, S. 512) und verwies die Sache zurück an das Bundesverwaltungsgericht. Die Bundesrepublik Deutschland wurde verpflichtet, die notwendigen Auslagen der Beschwerdeführer zu tragen. Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wurde auf 145.000 € festgesetzt.

2

Der Prozessbevollmächtigte der Beschwerdeführer beantragte im Kostenfestsetzungsverfahren auf Grundlage eines Gegenstandswerts von 145.000 € die Kosten für das anwaltliche Tätigwerden vor dem Bundesverfassungsgericht zu erstatten. Neben der - nicht in Streit stehenden - Verfahrensgebühr und Auslagenpauschale wurde die Festsetzung einer Erhöhungsgebühr mit einem Satz von 0,3 in Höhe von 475,50 € beantragt. Die Erhöhungsgebühr sei nach dem Gebührentatbestand der Nr. 1008 des Vergütungsverzeichnisses des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (nachfolgend: VV-RVG) zu berücksichtigen, da in dieser Sache mehrere Auftraggeber vorhanden gewesen seien und der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit derselbe gewesen sei. Letzteres sei der Fall, wenn mehrere Parteien ein einheitliches Recht in gemeinschaftlicher Trägerschaft geltend machten. So seien im Streitfall die beiden Beschwerdeführer durch den angefochtenen Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts in ihrer Eigentümerstellung an ein und derselben Sache verletzt worden. Das betroffene Grundstück stehe in gemeinschaftlicher Trägerschaft der Beschwerdeführer.

3

Die Rechtspflegerin wies in ihrem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 8. September 2010 den Antrag auf Festsetzung einer Erhöhungsgebühr zurück. Im Verfahren der Verfassungsbeschwerde bestimme die subjektive Beschwer der jeweiligen Beschwerdeführer den Gegenstand des Verfahrens. Es komme insoweit bei mehreren Beschwerdeführern nur eine Erhöhung des Gegenstandswerts, jedoch keine Festsetzung einer Erhöhungsgebühr in Betracht.

4

Gegen die teilweise Zurückweisung des Kostenfestsetzungsantrags haben die Beschwerdeführer fristgerecht sofortige Beschwerde eingelegt und auf ihre bisherige Begründung verwiesen. Die Rechtspflegerin hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen.

II.

5

Die zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet.

6

Die gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin erhobene sofortige Beschwerde ist nach § 104 Abs. 3 Satz 1, § 567 Abs. 2 ZPO, § 11 Abs. 1 RPflG statthaft. In Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht beruht die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen auf § 34a BVerfGG. Diese Regelung schließt es jedoch nicht aus, ergänzend Grundsätze des sonstigen Prozessrechts heranzuziehen, soweit dem nicht Besonderheiten des verfassungsgerichtlichen Verfahrens entgegen stehen (vgl. BVerfGE 46, 321 <323>; 50, 254 <255>; 81, 387 <389>, 89, 313 <314>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 31. Juli 2008 - 2 BvR 274/03, 2 BvR 937/03 -, NJW 2008, S. 3207). Im Regelfall spricht nichts dagegen, die Grundsätze des § 91 ZPO entsprechend anzuwenden (vgl. BVerfGE 50, 254 <255>; 89, 313 <314>); eine schematische Anwendung der Regelungen der ZPO kommt indes nicht in Betracht (vgl. BVerfGE 46, 321 <323>).

7

Eine - nach § 22 BVerfGG vor dem Bundesverfassungsgericht zulässige - Vertretung durch einen Rechtsanwalt lässt dann eine Erhöhungsgebühr entstehen, wenn ein Rechtsanwalt in derselben Angelegenheit für mehrere Beschwerdeführer tätig wird und wenn der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit derselbe ist (Nr. 1008 VV-RVG).

8

Eine solche Identität des Gegenstands ist indes nicht gegeben, wenn Verfassungsbeschwerden mehrerer Auftraggeber sich gegen denselben Akt der öffentlichen Gewalt wenden. Der Gegenstand des Verfahrens wird durch die jeweilige subjektive verfassungsrechtliche Beschwer jedes einzelnen Beschwerdeführers bestimmt. Der über das subjektive Interesse jedes Beschwerdeführers hinausgehenden objektiven Bedeutung des Verfahrens wird in solchen Verfahren gegebenenfalls durch eine Erhöhung des Gegenstandswerts im Rahmen der Festsetzung nach § 37 Abs. 2 Satz 2, § 14 Abs. 1 RVG Rechnung getragen (vgl. BVerfGE 96, 251 <257 f.>; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Juni 2000 - 1 BvR 1864/94 -, NJW-RR 2001, S. 139; Graßhof, in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG, § 34a Rn. 79 ). So liegt es im Streitfall. Die beiden Beschwerdeführer haben mit der Verfassungsbeschwerde die Verletzung ihres jeweiligen Eigentumsrechts an dem gemeinsamen Grundstück gerügt und damit unterschiedliche Verfahrensgegenstände begründet.

9

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 27. Oktober 2010 - 5 K 1991/10 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Der Streitwert wird auf 3.750,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Die zulässige Beschwerde des Antragstellers ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht den Antrag abgelehnt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 30.08.2010 zur Errichtung eines „Anbaus von Garagen mit PV-Anlage“ anzuordnen. Die Baugenehmigung verletzt auch nach Auffassung des Senats nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung keine Rechte des Antragstellers. Die im Beschwerdeverfahren dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, geben keinen Anlass, den Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern.
Der Antragsteller rügt, das Verwaltungsgericht gehe von falschen Sachverhaltsvoraussetzungen aus. Es bemesse die Begründetheit des Antrags ausschließlich daran, dass es sich um eine Garage handle, obwohl nach objektiven Kriterien von der Errichtung einer Werkstatt auszugehen sei. Für die Annahme einer Werkstatt sprächen, dass auf dem Grundstück des Beigeladenen bereits ausreichend Garagen vorhanden seien, der Beigeladene Kraftfahrzeugmechaniker sei und schon bisher auf dem Grundstück Fahrzeuge repariere, sowie die Dimension der Garage mit drei überdimensionierten Einfahrten. Wenn das Bauvorhaben richtigerweise daran bemessen werde, was tatsächlich errichtet werde, seien unzumutbare Immissionen durch den erheblichen An- und Abfahrtverkehr und durch den Werkstattbetrieb zu erwarten. Diese Rüge greift nicht durch.
Die vom Antragsteller befürchtete Nutzung der Garagen zu Reparatur- und Restaurierungszwecken und zur Durchführung von Reifenwechseln ist nicht Gegenstand der Baugenehmigung, um deren sofortige Vollziehung es im vorliegenden Verfahren geht. Selbst wenn der Beigeladene in Wahrheit eine andere als die genehmigte Nutzung des Gebäudes als Garagen anstreben sollte, wäre dies im vorliegenden Verfahren unbeachtlich, weil solche Absichten jedenfalls in der Baugenehmigung keinen Niederschlag gefunden haben. Die Baugenehmigung lässt einen Werkstattbetrieb eindeutig nicht zu. Raum für eine erweiterte Interpretation der Baugenehmigung, der solche Nutzungsmöglichkeiten offen ließe, besteht nicht. Weder der Genehmigungsbescheid selbst oder die ihm beigefügten Nebenbestimmungen noch die genehmigten Bauvorlagen enthalten Hinweise darauf, dass die Baubehörde mit der Genehmigung auch eine Nutzung der Garage als Werkstatt ermöglichen wollte oder objektiv zugelassen hat. Diese hat im Rahmen der Abweisung der Einwendungen des Antragstellers vielmehr zusätzlich und ausdrücklich klargestellt, dass zur Entscheidung lediglich der Neubau von privat genutzten Garagen mit einer “PV-Anlage“ stehe. Die Befürchtung des Antragstellers, der Beigeladene werde das genehmigte Gebäude entgegen dem genehmigten Nutzungszweck gleichwohl als Werkstatt benutzen, kann im vorliegenden Verfahren keine Berücksichtigung finden. Gegen eine Nutzungsänderung, die seine (Nachbar-)Rechte verletzt, könnte der Antragsteller jedoch gegebenenfalls ebenso (vorläufigen) Rechtsschutz einfordern.
Das Bauvorhaben verstößt auch nicht zu Lasten des Antragstellers gegen die nachbarschützende Vorschrift des § 5 LBO über die erforderliche Abstandsflächentiefe. Der Antragsteller führt insoweit aus, dass das Bauvorhaben die erforderliche Abstandsflächentiefe gegenüber dem - nicht in seinem Eigentum stehenden - Grundstück Flst.Nr. ... nicht einhalte. Er macht sinngemäß geltend, darin liege ein Verstoß gegen eine nachbarschützende Vorschrift, auf den er sich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch berufen könne, selbst wenn er subjektiv von dem Verstoß nicht betroffen sei, da die Vorschrift jedenfalls auch dem Schutz seiner Interessen diene. Hierzu reiche es aus, wenn gegen eine Vorschrift verstoßen werde, die dem Nachbarschutz diene. Auf eine spürbare tatsächliche Beeinträchtigung komme es in diesem Fall nicht an.
Diesem Vorbringen liegt ein unzutreffendes Verständnis des dogmatischen Gehalts nachbarschützender Vorschriften und insbesondere des Umfangs der nachbarschützenden Wirkung des § 5 LBO zugrunde. Es trifft zwar, worauf die Antragsgegnerin in ihrer Antragserwiderung bereits hingewiesen hat, zu, dass ein Nachbar bereits dann im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO in seinen Rechten verletzt ist, wenn die einem Dritten erteilte Baugenehmigung gegen Vorschriften verstößt, die zumindest auch seinen Schutz bezwecken, ohne dass es hierfür auf tatsächlicher Ebene noch einer konkreten Beeinträchtigung bedürfte. Der Antragssteller verkennt mit seiner Argumentation jedoch, dass dies nur für denjenigen gilt, zu dessen Lasten die nachbarschützende Vorschrift verletzt wird. Die nachbarschützende Wirkung der Abstandsvorschrift erstreckt sich aber nur auf die jeweils an die Abstandsfläche des Bauvorhabens angrenzenden Grundstücke und auf alle Nachbarn, deren Grundstücke dem Bauvorhaben gegenüberliegen (vgl. hierzu Sauter, LBO für Baden-Württemberg, Stand Juli 2009, § 5 RdNr. 7). Der Antragsteller kann sich daher nicht mit Erfolg darauf berufen, dass das Bauvorhaben die erforderliche Abstandsflächentiefe gegenüber dem Grundstück Flst.Nr. ..., also gegenüber einem fremden Grundstück nicht einhält. Dass die Abstandsflächentiefe auf der seinem Grundstück zugewandten Gebäudeseite nicht eingehalten wäre, macht der Antragsteller selbst nicht geltend.
II.
Der Antragsteller trägt als Beschwerdeführer die Kosten der ohne Erfolg eingelegten Beschwerde (§ 154 Abs. 2 VwGO). Insoweit sind ihm nach § 162 Abs. 3 VwGO auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen, weil der Beigeladene mit seinem - näher begründeten - Antrag, die Beschwerde zurückzuweisen, ein eigenes Kostenrisiko (§ 154 Abs. 3 VwGO) übernommen hat. Der Senat gibt damit seine - mit der Rechtsprechung der anderen Baurechtssenate des beschließenden Gerichtshofs übereinstimmende - bisherige Praxis, die einem notwendig beigeladenen Bauherrn entstandenen außergerichtlichen Kosten ungeachtet dessen aufzuerlegen, ob der Bauherr einen Sachantrag gestellt oder den Prozess wesentlich gefördert hat (Senatsbeschluss vom 01.09.1997 - 8 S 1958/97 - VBlBW 1998, 57 m.w.N.), nach Abstimmung mit den anderen Baurechtssenaten auf.
Nach § 162 Abs. 3 VwGO sind die außergerichtlichen Kosten eines Beigeladenen nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt. Der Billigkeit entspricht die Auferlegung von Kosten eines Beigeladenen im Regelfall nur dann, wenn er i. S. des § 154 Abs. 3 VwGO einen Antrag gestellt oder das Verfahren wesentlich gefördert hat. Für einen notwendig Beigeladenen gilt grundsätzlich nichts Anderes, auch nicht im Baunachbarstreit. Das folgt aus dem systematischen Zusammenhang des § 162 Abs. 3 VwGO mit § 154 Abs. 3 VwGO (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.01.1987 - 6 C 55.83 - Buchholz 310 § 162 VwGO Nr. 21) und allgemeinen Grundsätzen des Kostenrechts, die sich am Maß der Beteiligung orientieren (Olbertz in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Kommentar, § 162 Rn. 92, 93 m.w.N. aus Rspr. und Lit.). § 162 Abs. 3 VwGO unterscheidet zudem nicht zwischen einfacher und notwendiger Beiladung. Auch stellen weder diese Vorschrift noch § 154 Abs. 3 VwGO auf die materiell-rechtliche Betroffenheit oder die Zwangsläufigkeit der prozessualen Beteiligung des Beigeladenen ab; vielmehr knüpft § 154 Abs. 3 VwGO an das konkrete prozessuale Verhalten des Beigeladenen an (vgl. Olbertz, a.a.O. Rn. 96 m.w.N.). Demzufolge können die Gesichtspunkte, dass der Bauherr im Anfechtungsprozess eines Nachbarn zwangsläufig in eine gerichtliche Auseinandersetzung über die ihm erteilte Baugenehmigung gezogen wird und dass es sich dabei „im Grunde“ nur um eine Streitigkeit zwischen ihm und dem Nachbarn handelt (vgl. Senatsbeschluss vom 01.09.1997, a.a.O.; im Anschluss ebenso bei notwendig beigeladenen Asylbewerbern BayVGH, Beschluss vom 08.11.1999 - 27 ZB 99.32026 - NVwZ-RR 2000, 333 jeweils m.w.N.), für sich genommen keine Billigkeitsentscheidung nach § 162 Abs. 3 VwGO rechtfertigen. Abgesehen davon stellen sie auch keine Besonderheit gerade des Baunachbarstreits dar. Allerdings setzt eine Billigkeitsentscheidung einen Sachantrag i. S. des § 154 Abs. 3 VwGO auch nicht voraus (Schmidt in Eyermann, VwGO, 13. Auflage § 162 Rn. 17 m.w.N.). Sie kommt auch ohne solchen Antrag in Betracht, etwa wenn der Beigeladene das Verfahren wesentlich gefördert hat oder ein anderer Billigkeitsgrund vorliegt (vgl. Olbertz, a.a.O. Rn. 93 und 95 ff. m.w.N.). Umgekehrt kann sie trotz eigener Antragstellung auch ausscheiden, etwa bei unnötiger vorbeugender Rechtsverteidigung (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 07.06.1995 - 4 B 126.95 - NJW 1995, 2867 und vom 31.10.2000 - 4 KSt 2.00, 4 B 65.00 - NVwZ-RR 2001, 276), wenn in einem Schriftsatz ohne Begründung nur die Zurückweisung des Rechtsmittels beantragt wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.02.1993 - 4 C 16.92 - juris) oder wenn mit einem Sachantrag ausnahmsweise kein Kostenrisiko i. S. des § 154 Abs. 3 VwGO einhergeht (vgl. BayVGH, Beschluss vom 11.10.2001 - 8 ZB 01.1789 - NVwZ-RR 2002, 786).
Ausgehend davon ist hier eine Billigkeitsentscheidung i. S. des § 162 Abs. 3 VwGO gerechtfertigt, weil der Beigeladene mit seinem - näher begründeten - Antrag auf Zurückweisung der Beschwerde ein Kostenrisiko i. S. des § 154 Abs. 3 VwGO übernommen hat und kein Sachverhalt vorliegt, der einer Billigkeitsentscheidung gleichwohl entgegensteht.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 39 Abs. 1, 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 und 52 Abs. 1 GKG.
10 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.

(2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt.

Soweit der Unternehmer nach § 28 Absatz 3a oder auf Grund eines Planfeststellungsbeschlusses oder einer Plangenehmigung verpflichtet ist, eine Entschädigung in Geld zu leisten, und über die Höhe der Entschädigung keine Einigung zwischen dem Betroffenen und dem Unternehmer zustande kommt, entscheidet auf Antrag eines der Beteiligten die nach Landesrecht zuständige Behörde; für das Verfahren und den Rechtsweg gelten die Enteignungsgesetze der Länder entsprechend.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im ersten Rechtszug über sämtliche Streitigkeiten, die betreffen

1.
die Errichtung, den Betrieb, die sonstige Innehabung, die Veränderung, die Stillegung, den sicheren Einschluß und den Abbau von Anlagen im Sinne der §§ 7 und 9a Abs. 3 des Atomgesetzes,
1a.
das Bestehen und die Höhe von Ausgleichsansprüchen auf Grund der §§ 7e und 7f des Atomgesetzes,
2.
die Bearbeitung, Verarbeitung und sonstige Verwendung von Kernbrennstoffen außerhalb von Anlagen der in § 7 des Atomgesetzes bezeichneten Art (§ 9 des Atomgesetzes) und die wesentliche Abweichung oder die wesentliche Veränderung im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 2 des Atomgesetzes sowie die Aufbewahrung von Kernbrennstoffen außerhalb der staatlichen Verwahrung (§ 6 des Atomgesetzes),
3.
die Errichtung, den Betrieb und die Änderung von Kraftwerken mit Feuerungsanlagen für feste, flüssige und gasförmige Brennstoffe mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als dreihundert Megawatt,
3a.
die Errichtung, den Betrieb und die Änderung von Anlagen zur Nutzung von Windenergie an Land mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern sowie Anlagen von Windenergie auf See im Küstenmeer,
3b.
die Errichtung, den Betrieb und die Änderung von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen im Sinne des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes ab einer Feuerungswärmeleistung von 50 Megawatt,
4.
Planfeststellungsverfahren gemäß § 43 des Energiewirtschaftsgesetzes, soweit nicht die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nach § 50 Absatz 1 Nummer 6 begründet ist,
4a.
Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren für die Errichtung, den Betrieb und die Änderung von Einrichtungen nach § 66 Absatz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes, soweit nicht die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nach § 50 Absatz 1 Nummer 6 begründet ist,
5.
Verfahren für die Errichtung, den Betrieb und die wesentliche Änderung von ortsfesten Anlagen zur Verbrennung oder thermischen Zersetzung von Abfällen mit einer jährlichen Durchsatzleistung (effektive Leistung) von mehr als einhunderttausend Tonnen und von ortsfesten Anlagen, in denen ganz oder teilweise Abfälle im Sinne des § 48 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes gelagert oder abgelagert werden,
6.
das Anlegen, die Erweiterung oder Änderung und den Betrieb von Verkehrsflughäfen und von Verkehrslandeplätzen mit beschränktem Bauschutzbereich,
7.
Planfeststellungsverfahren für den Bau oder die Änderung der Strecken von Straßenbahnen, Magnetschwebebahnen und von öffentlichen Eisenbahnen sowie für den Bau oder die Änderung von Rangier- und Containerbahnhöfen,
8.
Planfeststellungsverfahren für den Bau oder die Änderung von Bundesfernstraßen und Landesstraßen,
9.
Planfeststellungsverfahren für den Neubau oder den Ausbau von Bundeswasserstraßen,
10.
Planfeststellungsverfahren für Maßnahmen des öffentlichen Küsten- oder Hochwasserschutzes,
11.
Planfeststellungsverfahren nach § 68 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes oder nach landesrechtlichen Vorschriften für die Errichtung, die Erweiterung oder die Änderung von Häfen, die für Wasserfahrzeuge mit mehr als 1 350 Tonnen Tragfähigkeit zugänglich sind, unbeschadet der Nummer 9,
12.
Planfeststellungsverfahren nach § 68 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes für die Errichtung, die Erweiterung oder die Änderung von Wasserkraftanlagen mit einer elektrischen Nettoleistung von mehr als 100 Megawatt,
12a
Gewässerbenutzungen im Zusammenhang mit der aufgrund des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes vorgesehenen Einstellung von Braunkohletagebauen,
12b
Planfeststellungsverfahren für Gewässerausbauten im Zusammenhang mit der aufgrund des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes vorgesehenen Einstellung von Braunkohletagebauen,
13.
Planfeststellungsverfahren nach dem Bundesberggesetz,
14.
Zulassungen von
a)
Rahmenbetriebsplänen,
b)
Hauptbetriebsplänen,
c)
Sonderbetriebsplänen und
d)
Abschlussbetriebsplänen
sowie Grundabtretungsbeschlüsse, jeweils im Zusammenhang mit der aufgrund des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes vorgesehenen Einstellung von Braunkohletagebauen, und
15.
Planfeststellungsverfahren nach § 65 Absatz 1 in Verbindung mit Anlage 1 Nummer 19.7 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung für die Errichtung und den Betrieb oder die Änderung von Dampf- oder Warmwasserpipelines.
Satz 1 gilt auch für Streitigkeiten über Genehmigungen, die anstelle einer Planfeststellung erteilt werden, sowie für Streitigkeiten über sämtliche für das Vorhaben erforderlichen Genehmigungen und Erlaubnisse, auch soweit sie Nebeneinrichtungen betreffen, die mit ihm in einem räumlichen und betrieblichen Zusammenhang stehen. Die Länder können durch Gesetz vorschreiben, daß über Streitigkeiten, die Besitzeinweisungen in den Fällen des Satzes 1 betreffen, das Oberverwaltungsgericht im ersten Rechtszug entscheidet.

(2) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im ersten Rechtszug ferner über Klagen gegen die von einer obersten Landesbehörde nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 des Vereinsgesetzes ausgesprochenen Vereinsverbote und nach § 8 Abs. 2 Satz 1 des Vereinsgesetzes erlassenen Verfügungen.

(3) Abweichend von § 21e Absatz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes soll das Präsidium des Oberverwaltungsgerichts anordnen, dass ein Spruchkörper, der in einem Verfahren nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 15 tätig geworden ist, für dieses nach einer Änderung der Geschäftsverteilung zuständig bleibt.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

Tenor

Die Klagen werden abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Kläger begehren Lärmschutzauflagen zum Planfeststellungsbeschluss des Regierungspräsidiums Freiburg vom 22.02.2010 für den teilweisen Doppelspurausbau der schweizerischen Eisenbahnstrecke 770 (Hochgeschwindigkeitsverkehrs-Anschluss) von Bülach nach Schaffhausen im Bereich zwischen H. und N. (Bahn-km 29.35 bis Bahn-km 37.53).
Der Kläger zu 2 ist Eigentümer der Grundstücke Flst. Nrn. 58/1 („B.xxxstr. x“) und 58/2 („B.xxxstr. xx“) auf Gemarkung L., die mit zwei, am 10.02.2003 genehmigten Wohngebäuden bebaut sind. Das auf dem Grundstück Flst. Nr. 58/1 errichtete Wohnhaus wird vom Kläger zu 2, das weitere, auf beiden Grundstücken stehende Wohnhaus wird von den Klägern zu 1 und 3 bewohnt, für die ein Nießbrauch am Grundstück Flst. Nr. 58/2 sowie ein Leibgeding an beiden Grundstücken besteht. Auf dem Grundstück Flst. Nr. 58/2 befindet sich eine der Eisenbahnstrecke zugewandte Terrasse. Beide Grundstücke liegen in einem Mischgebiet.
Der Kläger zu 4 ist Miteigentümer des Grundstücks Flst. Nr. 55 („B.xxx-str. xx“) auf Gemarkung L., auf dem sich ein 1909 errichtetes Gebäude befindet. Im Erdgeschoss betreibt der Kläger zu 4 eine Multimediafirma. Das 1. Obergeschoss wird von einer Einzelperson, das 2. Obergeschoss vom Kläger zu 4 und seiner Familie bewohnt. Terrasse und Garten sind der Bahnstrecke zugewandt. Auch dieses Grundstück liegt in einem Mischgebiet.
Der Kläger zu 5 ist Eigentümer des Grundstücks Flst. Nrn. 3132 („W.xxxstr. x“) auf Gemarkung L., auf dem sich ein von ihm selbst bewohntes Wohnhaus befindet.
Der Kläger zu 6 ist Miteigentümer des mit einem 2003 errichteten Bürogebäude bebauten Grundstücks Flst. Nr. 3128 („G.xxxstr. x“) auf Gemarkung L., in dem er unter der Firma xxx e. K. ein Softwareunternehmen betreibt.
Der Kläger zu 7 ist Miteigentümer des Grundstücks Flst. Nr. 895/1 („L.xx-xxxstr. xxx“) auf Gemarkung L., auf dem sich ein 1980 errichtetes Wohngebäude befindet. Balkone, Terrassen und Gärten sind zur Bahnlinie ausgerichtet.
Die Kläger zu 8 und 9 sind Eigentümer des mit einem 1967/1968 errichteten, von ihnen selbst bewohnten Wohnhaus bebauten Grundstücks Flst. Nr. 842/10 („Sch.xxx xx“).
Die Grundstücke der Kläger zu 5 bis 9 liegen nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans. In der von den Beigeladenen vorgelegten schalltechnischen Untersuchung vom 08.10.2009 werden die entsprechenden Bereiche allerdings als allgemeines Wohngebiet eingestuft.
Das Vorhaben ist integrierter Bestandteil der schweizerischen Zielsetzungen zur Anbindung der Ost- und Westschweiz an das europäische Eisenbahn-Hochleistungsnetz. Mit dem Hochgeschwindigkeitsverkehrs-Anschluss (HGV-Anschluss) sollen insbesondere die Reisezeiten zwischen der Schweiz und dem benachbarten Ausland verkürzt werden. Dazu sollen auch auf der von den Beigeladenen betriebenen Strecke Zürich – Bülach – Schaffhausen – Singen – Stuttgart bauliche Maßnahmen durchgeführt werden. Die Strecke im Abschnitt zwischen Bülach und Schaffhausen, u. a. die teilweise eingleisige Strecke 770 Bülach – N., die zwischen Bahn-km 29.35 und Bahn-km 37.53 über deutsches Staatsgebiet verläuft, soll dabei so ausgebaut werden, dass im Fernverkehr zwischen Zürich und Schaffhausen ein Halbstundentakt eingeführt werden kann. Daneben sollen eine Weiterführung der S-Bahn-Linie 5 (Zürich – Rafz) über L. und J. bis Schaffhausen mit 300 m langen Zügen ermöglicht und zusätzliche Trassen für den Güterverkehr bereitgestellt werden. Daraus ergeben sich im bisher eingleisigen Abschnitt zwischen H. und N. zusätzliche und gegenüber heute veränderte Zugkreuzungen, welche durch den vorgesehen Ausbau auf der freien Strecke ermöglicht werden sollen.
10 
Im streitgegenständlichen (deutschen), die Markungen der Gemeinden L. und J. berührenden Planfeststellungsabschnitt, sollen im Wesentlichen der Bahnhof L. durch den Neubau eines 320 m langen Bahnsteigs bei gleichzeitigem Rückbau des zweiten Gleises und der zugehörigen Weichen angepasst, die Strecke zwischen der Gemarkungsgrenze zu J. (bei km 32.39) und der Staatsgrenze (bei km 37.53) um ein weiteres Gleis zu einer Doppelspur ausgebaut, der Bahnhof J. durch einen Neubau zweier, 320 m langer Bahnsteige und eine Neuordnung der Gleisanlage angepasst sowie die Zugänge zu beiden Bahnhöfen angepasst und verbessert werden.
11 
Der streitgegenständliche Planfeststellungsbeschluss vom 22.02.2010 sieht in seinem verfügenden Teil unter „A. III. Maßgaben, Nebenbestimmungen 2. Lärm“ lediglich für näher bezeichnete Eigentümer von auf J.er Markung belegenen Anwesen Lärmschutzansprüche vor.
12 
Dem Erlass des Planfeststellungsbeschlusses liegt folgendes Verfahren zugrunde: Mit Schreiben vom 09.10.2008 beantragten die Beigeladenen beim Regierungspräsidium Freiburg die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens für den streitgegenständlichen Streckenabschnitt. Das Regierungspräsidium Freiburg leitete daraufhin am 20.10.2008 ein Planfeststellungsverfahren ein. Zwischen November 2008 und Februar 2009 wurden die Stellungnahmen der in ihrem Aufgabenbereich berührten Träger öffentlicher Belange und Unternehmen sowie der anerkannten Naturschutzverbände eingeholt. Nach vorheriger ortsüblicher Bekanntmachung am 24. bzw. 25.10.2008 wurden die Planunterlagen vom 05.11.2008 bis einschließlich 04.12.2008 bei den Gemeinden L. und J. ausgelegt.
13 
Am 05.12.2008 erhoben die Kläger zu 1 und 3 bei der Gemeinde L. Einwendungen gegen das Schienenbauvorhaben. Da sie mit „ihren“ beiden Grundstücken im Bereich des Bahnhofs L. an das Bahngelände angrenzten, befürchteten sie eine Schädigung ihrer Gesundheit durch Störung der Nachtruhe durch Schienenverkehrslärm und eine Beeinträchtigung ihrer Lebensqualität. Auch rügten sie, dass für L. keine schalltechnische Untersuchung durchgeführt worden sei. Insofern forderten sie die Durchführung entsprechender Messungen und auf deren Grundlage Auflagen zum Schutz ihrer Gesundheit. Ergänzend bezogen sie sich auf die Einwendungen der Gemeinde L. und machten diese ausdrücklich zum Inhalt ihrer Einwendungen.
14 
Der Kläger zu 2 erhob am 05.12.2008 dieselben Einwendungen. Er wohne mit Frau und kleinen Kindern direkt unterhalb des Bahnhofs.
15 
Auch der Kläger zu 4 erhob am 10.12.2008 die nämlichen Einwendungen. Sein Wohngebäude weise lediglich einen Abstand von ca. 14 m zum Bahngleis auf. Dessen Niveau verlaufe fast auf der Höhe des bewohnten Obergeschosses. Im Erdgeschoss betreibe er eine Multimediafirma; Tonaufnahmen könnten schon jetzt nur mit großen Einschränkungen durchgeführt werden. Die Nutzung des Gartens als Erholungsraum sei bereits derzeit stark reduziert. Unzumutbar seien letztlich nur die eingesetzten Güterzüge. Durch deren Länge und die Dauer der Belästigung potenzierten sich die Störungen.
16 
Der Kläger zu 5 erhob dieselben Einwendungen wie die Kläger zu 1 bis 4. Sein Grundstück liege unmittelbar oberhalb der großen Eisenbahnbrücke/Viadukt, kaum 10 m von den Bahngleisen entfernt. Sein Haus sei bereits 1849 und damit Jahrzehnte vor dem Bau der Bahnlinie errichtet worden. Derzeit führen ca. 130 Züge durch den Ort. Nachts seien es hauptsächlich Güterzüge, die bei der Brücke einen Lärmpegel von über 90 dB(A) verursachten. Nur während 2 bis 3 Nachtstunden verkehrten keine Züge. Durch den Doppelspurausbau würden mehr Züge noch mehr Lärm verursachen. Die Immissionsgrenzwerte seien jedenfalls nach dem Doppelspurausbau überschritten. Es müsse ausgeschlossen werden, dass die Beigeladenen außerhalb des Planfeststellungsverfahrens noch weitere bauliche Änderungen vornähmen, um auch die übrige Strecke dem höheren Zugaufkommen anzupassen. Auch bestünden Zweifel, ob es tatsächlich nur zu einer prognostizierten Zunahme des Zugverkehrs um 10 bis 20 % komme. Wenn in J. Zusatzbelastungen überall dort entstünden, wo keine Schallschutzwände vorgesehen seien, müsse dies erst recht für L. gelten.
17 
Der Kläger zu 6 machte am 11.12.2008 dieselben Einwendungen wie der Kläger zu 5 geltend. Sein Grundstück sei ca. 35 m von der großen Eisenbahnbrücke entfernt. Die von ihm betriebene Firma entwickle Softwareprogramme und betreue ihre Kunden mit einer Telefon-Hotline.
18 
Der Kläger zu 7 erhob am 26.11.2008 Einwendungen. Schon der jetzige, hauptsächlich durch Güterzüge verursachte Lärm sei enorm und nicht mehr akzeptabel. Sein Wohnhaus sei ca. 35 m von der Bahnlinie entfernt. Am 04.12.2008 erhob der Kläger zu 7 darüber hinaus dieselben Einwendungen wie die Kläger zu 1 und 3.
19 
Die Kläger zu 8 und 9 erhoben am 05.12.2008 im Wesentlichen dieselben Einwendungen wie die Kläger zu 1 und 3. Aufgrund der exponierten Lage ihres Grundstücks entstünden durch die erhöhte Zugfrequenz, die höhere Geschwindigkeit und mehr lärmintensive Güterzüge zusätzliche erhebliche Lärmbelästigungen, was nicht nur ihre Lebensqualität beeinträchtige, sondern auch zu Gesundheitsschäden führen könne.
20 
Am 22.02.2010 erließ das Regierungspräsidium Freiburg den streitgegenständlichen Planfeststellungsbeschluss. Das Vorhaben sei auch mit den Belangen des Lärmschutzes vereinbar. Nach der einschlägigen 16. BImSchV könne für den Bereich der Gemeinde L. keine schalltechnische Untersuchung und auch kein Lärmschutzkonzept gefordert werden. Es bleibe bei den gegebenen Vorbelastungen, die durch die betrieblichen Auswirkungen des Vorhabens nur unwesentlich erhöht würden. Durch die Aufnahme in das Lärmsanierungsprogramm des Bundes in zeitlichem Zusammenhang mit dem Doppelspurausbau würden schließlich Schallschutzmaßnahmen auch für L. ergriffen, womit sich aller Voraussicht nach die Schallschutzsituation zeitnah verbessere.
21 
Gegen den vom 15.03. bis zum 29.03.2010 öffentlich ausgelegten Planfeststellungsbeschluss haben die Kläger am 29.04.2010 Klage beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, mit der sie beantragen:
22 
den Beklagten zu verpflichten, den Planfeststellungsbeschluss vom 22.02.2010 zum Schutz ihres Eigentums und ihrer Gesundheit vor Beeinträchtigungen durch Schienenlärm durch Auflagen dahingehend zu ergänzen, dass beim Bau und Betrieb des Schienenwegs auf den auf Gemarkung L. liegenden Grundstücken Flst. Nr. 58/1 und 58/2, Nr. 55, Nr. 3132, Nr. 3128, Nr. 895/1 und Nr. 842/10
23 
die Vorgaben der 16. BImSchV eingehalten werden und damit der Beurteilungspegel die Immissionsgrenzwerte von nachts 49 dB(A) und tags 59 dB(A) für reine und allgemeine Wohngebiete und von nachts 54 dB(A) und tags 64 dB(A) für Kern-, Dorf- und Mischgebiete nicht übersteigt, wobei ein Schienenbonus von -5 dB(A) nicht zum Abzug gebracht werden darf, und dass außerdem ein Spitzenpegel von 53 dB(A) nicht häufiger als sechs Mal pro Nacht überschritten wird (1)
24 
hilfsweise,
die Vorgaben der 16. BImSchV eingehalten werden und damit der Beurteilungspegel die Immissionsgrenzwerte von nachts 49 dB(A) und tags 59 dB(A) für reine und allgemeine Wohngebiete und von nachts 54 dB (A) und tags 64 dB(A) für Kern-, Dorf- und Mischgebiete nicht übersteigt, wobei ein Schienenbonus von -5 dB(A) nicht zum Abzug gebracht werden darf (1.a),
25 
hilfsweise,
die Vorgaben der 16. BlmSchV eingehalten werden und damit der Beurteilungspegel die Immissionsgrenzwerte von nachts 49 dB (A) und tags 59 dB(A) für reine und allgemeine Wohngebiete und von nachts 54 dB(A) und tags 64 dB(A) für Kern-, Dorf- und Mischgebiete nicht übersteigt (1.b),
26 
hilfsweise,
der Beurteilungspegel die Immissionsgrenzwerte von nachts 60 dB(A) und tags 70 dB(A) für Wohngebiete und von nachts 62 dB(A) und tags 72 dB(A) für Kern-, Dorf- und Mischgebiete nicht übersteigt (1.c),
27 
hilfsweise,
den Beklagten zu verpflichten, den Planfeststellungsbeschluss vom 22.10.2010 um die Feststellung zu ergänzen, dass ihnen wegen der auf ihre Grundstücke einwirkenden Lärmbeeinträchtigungen ein Anspruch auf Entschädigung in Geld zustehe (2)
28 
sowie höchsthilfsweise,
den Beklagten zu verpflichten, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts über die Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses vom 22.02.2010 um zusätzliche Schutzauflagen gegen Beeinträchtigungen ihres Eigentums und ihrer Gesundheit durch Schienenlärm zu entscheiden (3).
29 
Hierzu machen sie im Wesentlichen geltend: Die geplante Doppelspur habe infolge der höheren Streckenkapazität und höheren Frequentierung, insbesondere durch Güterzüge, erhebliche Lärmbelastungen auch in L. zur Folge. Nahezu das gesamte bebaute Gemeindegebiet sowie die meisten Einwohner seien betroffen. Obwohl der Schienenverkehr und damit auch der Lärm in gleicher Weise zunehme wie im übrigen Streckenbereich, gebe es kein Schallschutzkonzept. Erheblich betroffen seien insbesondere die unmittelbar an der Trasse gelegenen Wohngebäude, welche dem Bahnlärm ungeschützt ausgesetzt seien. Alle in Betracht kommenden Grenzwerte würden bereits jetzt erheblich überschritten. Dies gelte insbesondere im Bereich der Brücke an der Brückenstraße, wo die Trasse aufgrund ihrer Hochlage nicht abgeschirmt werde.
30 
Ein störungsfreier Nachtschlaf sei bei den meisten von ihnen schon jetzt nicht gewährleistet, da ihre Schlafzimmer überwiegend den Gleisen zugewandt seien. Bereits jetzt litten sie unter Schlafstörungen. Teilweise sei der durch Güterzüge hervorgerufene Lärm auch bei geschlossenen Fenstern so erheblich, dass mehrfach nachts aufgewacht werde. Auch im Freien komme es zu Beeinträchtigungen. Die bestehenden Beeinträchtigungen würden durch den zunehmenden Schienenverkehr verschärft. Teilweise seien die Sanierungswerte für die Nacht bereits überschritten. Die Werte der 16. BImSchV würden im Bereich ihrer Grundstücke noch deutlicher überschritten, wenn der Schienenbonus unberücksichtigt gelassen werde. Zudem würden auf sämtlichen Grundstücken Spitzenpegel erreicht, die die beschriebenen Mittelungspegel deutlich überschritten. So würden bei jeder Zugdurchfahrt, insbesondere bei Güterzügen, unmittelbar entlang der Trasse Spitzenpegel von über 90 dB(A) erreicht, die bei allen Grundstücken zumindest 53 dB(A) überschritten. Infolgedessen seien die Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse nicht mehr gewahrt. Auch entstünden gesundheitliche Beeinträchtigungen. Dies gelte unter Berücksichtigung der Gesamtlärmbelastung insbesondere für den Nachtlärm, der durch eine Vielzahl von Geräuschspitzen gekennzeichnet sei, die jeweils zu Aufwachreaktionen führten.
31 
Zum Schutz ihres Eigentums und ihrer Gesundheit könnten sie eine Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses um entsprechende Schutzauflagen verlangen. Lärmschutzansprüche nach der 16. BImSchV umfassten auch von wesentlichen Ausbaumaßnahmen nicht körperlich berührte Zwischenstrecken. Es genüge ein räumlicher und funktionaler Zusammenhang, der hier aufgrund der wechselseitigen Abhängigkeit der Nutzbarkeit der jeweiligen Anschlussstücke und der daraus folgenden Frequentierung und Zugtaktung auch in der Ortslage L.s bestehe. Lärmschutz allein nach der 16. BImSchV sei zudem unzureichend, da es ohne die Berücksichtigung eines Spitzenpegelkriteriums bei einer bestimmten Eintrittshäufigkeit von Maximalpegeln zu gesundheitsgefährdenden Schlafstörungen komme. Der Schienenbonus führe schließlich zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Privilegierung des Schienenverkehrslärms und letztlich - zumal nachts - zu einem nicht ausreichenden Gesundheitsschutz der betroffenen Anwohner. Auch werde ohne entsprechenden Nachweis einer entsprechenden Lärmminderung ein zusätzlicher Abschlag für die Verwendung der K-Sohle angesetzt. Das Lärmschutzkonzept sei schließlich auch unabhängig davon unzureichend. So führe das Vorhaben aufgrund der bewirkten Kapazitätsausweitung zu deutlich höheren, oberhalb der enteignungsrechtlichen Zumutbarkeitsschwelle liegenden Lärmbelastungen. Abwägungsbeachtlich seien auch Belange, auf die sich ein Verkehrsvorhaben nur mittelbar etwa durch eine anderweit verursachte Verkehrszunahme auswirke. Es genüge, wenn ein eindeutiger Ursachenzusammenhang zwischen dem Vorhaben und der zu erwartenden Verkehrszunahme bestehe. Ausweislich der nachträglich eingeholten schalltechnischen Untersuchung komme es indes infolge des Vorhabens zu einer vorhabenbedingten Zusatzbelastung in einer Größenordnung von + 0,7 dB(A) tags und + 0,2 dB(A) nachts. Aufgrund der bereits bestehenden sehr hohen Lärmbelastung jenseits der Werte der 16. BImSchV, erst recht jenseits der Werte der DIN 18005 und sogar der verfassungsrechtlichen Zumutbarkeitsschwelle seien auch geringe Pegeländerungen relevant. Planbedingte Vorbelastungen, die bereits die Enteignungsschwelle erreichten, dürften nicht zu Lasten der Lärmbetroffenen als vorgegeben in Ansatz gebracht werden. Bei Heranziehung der 16. BImSchV müssten allerdings zusätzlich Spitzenpegel berücksichtigt sowie der Schienenbonus und der zusätzliche Abschlag für die K-Sohle außer Ansatz gelassen werden. Da nicht nur die Werte der 16. BImSchV deutlich überschritten würden, sondern die Immissionswerte jenseits der verfassungsrechtlichen Zumutbarkeitsschwelle lägen, bestünden jedenfalls - auch grundrechtliche - Lärmschutzansprüche. Wegen Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG und Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG dürften keine verkehrlichen Maßnahmen zugelassen werden, die letztlich zu einem nicht zu rechtfertigenden Eingriff in Leben, Gesundheit oder Eigentum führten. Die verfassungsrechtlich abzuleitende Zumutbarkeitsschwelle liege nach der Rechtsprechung in Gebieten, die ausschließlich dem Wohnen dienten, bei 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts sowie in Gebieten, die auch zum Wohnen bestimmt seien, äußerstenfalls bei 75 dB(A) tags und 65 dB(A) nachts.
32 
Das beklagte Land beantragt,
33 
die Klagen abzuweisen.
34 
Hierzu führt das Regierungspräsidium Freiburg im Wesentlichen aus: Die Festsetzung von Lärmschutzmaßnahmen sei im Bereich von L. nicht geboten gewesen. Was den auf der Strecke abzuwickelnden Güterverkehr anbelange, ergebe sich nach den Erläuterungen zum Schallgutachten nachts faktisch keine Änderung. Zwar nehme die Gesamtzahl der Güterzüge von 50 auf 55 Züge/24 h zu, doch beziehe sich dies auf den Tagzeitraum. Für den Güterverkehr würden auch nicht weitere Gleise, sondern Trassen zur Verfügung gestellt. Von Lärmvorsorgemaßnahmen sei in L. zu Recht abgesehen worden. Die Voraussetzungen für eine Anwendbarkeit des § 41 BlmSchG sowie der 16. BlmSchV - insbesondere das Vorliegen eines baulichen Eingriffs - lägen nicht vor. Auch fehle es an der Ursächlichkeit für eine von dem zu ändernden Verkehrsweg ausgehende Erhöhung des Verkehrslärms. Insofern komme es im Rahmen der Lärmberechnungen auch nicht auf die Anwendbarkeit des Schienenbonus und die Berücksichtigung der K-Sohle an. Der Halbstundentakt im Fernverkehr, die Verdichtung des Nahverkehrs sowie ein Trassenangebot für den Güterverkehr beruhe auf der Erweiterung der Kapazität durch den Doppelspurausbau auf Gemarkung J.. Der Verordnungsgeber habe auch bewusst eine Regelung mit räumlich-kausaler und nicht räumlich funktionaler Abgrenzung getroffen. Zwar sei der prozentuale Anteil des Güterverkehrs am Gesamtaufkommen nicht gering, jedoch dürften die absoluten Werte nicht außer Betracht bleiben. So sei die Strecke für eine maximale Geschwindigkeit von 120 km/h ausgelegt. Für den Güterverkehr seien sogar nur maximal 100 km/h vorgesehen. Mit 2,13 Güterzügen/Stunde (insgesamt: 6 Züge/Stunde) am Tag und 2 Güterzügen/Stunde (insgesamt: 3,13 Züge/Stunde) in der Nacht für den Prognose-Nullfall und 2,5 Güterzügen/Stunde (insgesamt: 9 Züge/Stunde) am Tag und rund 2 Güterzügen/Stunde (insgesamt: 3,63 Züge/Stunde) in der Nacht für den Prognose-Fall bleibe die streitgegenständliche Trasse hinter den Randbedingungen der seinerzeit durchgeführten Untersuchungen zurück. Insofern könne nicht ohne Weiteres auf den Sachvortrag im Anhörungsverfahren zum viergleisigen Ausbau der Rheintalbahn zurückgegriffen werden. Bei näherer Betrachtung werde der Güterverkehr nachts sogar geringfügig reduziert. Bei dem Abschlag für die K-Sohle handle es sich keineswegs um einen übergreifenden Abschlag, sondern um eine differenzierte Betrachtung, die sich unter anderem an dem Längenanteil K-Sohle-gebremster Güterwagen orientiere. Gegen das Maß der beim einzelnen Güterwagen anzunehmenden lärmmindernden Wirkung seien zu keinem Zeitpunkt qualifizierte Argumente vorgebracht worden. Die Nachhaltigkeit der lärmmindernden Wirkung habe sich nach den für das schweizerische Schienennetz vorliegenden Ergebnissen bestätigt. Die Einholung weiterer Gutachten sei nicht erforderlich. Die Bahnlinie stelle in den maßgeblichen Bereichen auch die dominierende Lärmquelle dar. Das Gutachten vom 08.10.2009 bestätige letztlich, dass die Bahntrasse bereits im Bestand Ursache erheblicher Grenzwertüberschreitungen auch im grundrechtsrelevanten Bereich sei. Vor diesem Hintergrund sei auch auf die einzelnen Betroffenheiten nicht näher einzugehen. Im Planfeststellungsbeschluss (S. 186 ff., S. 391 ff.) sei dies gleichwohl im gebotenen Umfang geschehen.
35 
Die Beigeladenen haben ebenfalls beantragt,
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die Klagen abzuweisen.
37 
Hierzu tragen sie vor, dass die Immissionspunkte nicht zwingend im Hinblick auf konkrete Gebäude gesetzt worden seien, sondern einen repräsentativen Überblick über die entlang der Trasse zukünftig vorherrschenden Beurteilungspegel hätten vermitteln sollen. Anhand der in die Schallimmissionspläne eingezeichneten Isophonen könnten die maßgeblichen Beurteilungspegel auch für weitere Orte nachvollzogen werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts komme es schließlich nicht allein darauf an, ob der Beurteilungspegel bei einer Summationsbetrachtung die Grenze der Gesundheitsgefährdung überschreite, sondern darauf, ob diese Überschreitung gerade durch das betreffende Vorhaben bewirkt werde. Diese Voraussetzungen seien angesichts der prognostizierten, lediglich geringen, unter 1 dB(A) liegenden Zunahme ersichtlich nicht gegeben. Im Übrigen sei die 16. BImSchV schon nicht anwendbar, da keine wesentliche Änderung eines Schienenweges vorliege. Die Voraussetzungen für einen etwa bei einer sog. Gesamtbaumaßnahme in Betracht zu ziehenden Ausnahmefall lägen nicht vor. Der Streckenausbau stelle sich auch bei Anwendung der Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs nicht als einheitliche Baumaßnahme dar. Auch bleibe es für den eingleisigen Streckenabschnitt dabei, dass ein durchfahrender Zug das Entgegenkommen eines anderen Zuges blockiere. Daher könne auf der in Rede stehenden eingleisigen Strecke zu keinem Zeitpunkt dieselbe Zugfrequenz wie auf einer zweigleisigen Strecke erreicht werden. Das angenommene Minderungspotenzial bei K-Sohle gebremsten Güterzügen von (nur) -4,4 dB(A) stelle schließlich eine worst-case-Berechnung dar. Es sei auch keineswegs ein pauschaler Abschlag für alle Güterzüge vorgenommen worden, vielmehr sei differenziert worden. Der Beklagte habe schließlich ungeachtet dessen, dass der streitgegenständliche Streckenabschnitt vom Anwendungsbereich der 16. BImSchV nicht umfasst sei, die zu erwartende Steigerung der Beurteilungspegel in seine Abwägung eingestellt. Auch habe er sich mit den punktuellen Überschreitungen der sog. Sanierungswerte im Nachtzeitraum beschäftigt. Hierbei habe er sich letztlich von der Erwägung leiten lassen, dass der Staat zwar grundsätzlich zur Vorsorge gegen eine Überschreitung derjenigen Schwellen verpflichtet sei, die als gesundheitsgefährdend angesehen würden. Unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts habe er jedoch auch verdeutlicht, dass Lärmschutzauflagen nicht bereits dann geboten seien, wenn ein erkennbarer Sanierungsbedarf bestehe. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass die vorliegend zu erwartende Lärmsteigerung kleiner als 1 dB(A) sei und sich damit unterhalb der menschlichen Wahrnehmbarkeitsschwelle bewege und ohnehin nur bei 4 Objekten ein Wert von 65 dB(A) erreicht bzw. überschritten werde sowie aufgrund des schweizerischen Lärmsanierungskonzepts in der Zukunft eher eine Reduzierung der prognostizierten Immissionen zu erwarten sei, sei der Beklagte dann fehlerfreifrei zu dem Ergebnis gelangt, dass die Anordnung zusätzlicher Lärmschutzmaßnahmen nicht erforderlich sei.
38 
Die Kläger haben daraufhin noch weiter wie folgt vorgetragen: Die 16. BImSchV sei sehr wohl anzuwenden, da bei der Ausnahmekonstellation einer - hier vorliegenden - „Gesamtbaumaßnahme“ eine erweiternde Auslegung des Begriffs des „zu ändernden Verkehrswegs“ geboten sei. Die infolge der baulichen Maßnahmen im Bereich des Bahnhofs L. bewirkten betrieblichen Verbesserungen seien vor dem Hintergrund der Kapazitätserweiterung zu sehen und dienten gerade der besseren Abwicklung des erhöhten Zugverkehrs. Darüber hinaus planten die Beigeladenen außerhalb des streitgegenständlichen Planfeststellungsverfahrens weitere Baumaßnahmen am L.er Viadukt und der dazugehörigen Straßenunterführung, was ebenfalls für eine „Gesamtbaumaßnahme“ spreche. Hierbei handle es sich nicht lediglich um eine Unterhaltungsmaßnahme. Vielmehr stehe auch diese Maßnahme in Zusammenhang mit dem geplanten Doppelspurausbau und diene insofern ebenfalls der Kapazitätserweiterung. Jedenfalls diese Ertüchtigungsmaßnahme begründe Ansprüche auf Lärmschutz nach § 41 BImSchG i.V.m. der 16. BImSchV. Aus deren Anwendungsbereich könne schließlich nicht geschlossen werden, dass auch anderweit keine Lärmschutzansprüche bestünden. Solche ergäben sich jedoch aus dem Zivilrecht und seien ebenfalls im Planfeststellungsverfahren zu berücksichtigen. Insgesamt dürfe keine die Schwelle zur Gesundheitsgefährdung überschreitende Gesamtlärmbelastung entstehen.
39 
Daraufhin hat der Beklagte noch im Wesentlichen wie folgt Stellung genommen: Bei den Arbeiten am Viadukt L. handele es sich nicht um Maßnahmen im Kontext des Konzepts zur Kapazitätssteigerung. Diese stellten auch keine notwendigen Folgemaßnahmen, sondern die Fortsetzung von Sanierungsmaßnahmen dar, die bereits 2006 begonnen und nun - nach der Freigabe entsprechender Finanzmittel - fortgeführt würden. Die nun geplanten Maßnahmen dienten der Bewahrung bzw. Wiederherstellung des Sollzustandes im Rahmen der bisherigen Dimensionierung und Funktion. Dem entsprechend werde der Bestand auch nicht baulich ersetzt, sondern im Sinne einer Reparatur und Konservierung behandelt. Die Verbreiterung betreffe nicht den Fahrweg, sondern sei den aktuellen technischen Vorschriften des Arbeitsschutzes geschuldet, die seitlich einen breiteren Raum als Zuwegung für das Bahnpersonal vorsähen. Teil der Gesamtkonzeption sei die Verstärkung des Endpfeilers, damit dieser weiterhin den Belastungen standhalte, die bereits bisher auf ihn eingewirkt hätten. Für die Berechnung sei schließlich die Auflast der Fahrzeuge maßgeblich, die sich nach dem Doppelspurausbau nicht verändere. Die Häufigkeit, mit der entsprechende Belastungen aufträten, mithin die Anzahl der Züge, die das Bauwerk beführen, spiele demgegenüber keine Rolle.
40 
Die Beigeladenen haben noch wie folgt Stellung genommen: Die geplante - reine - Unterhaltungs-/Sanierungsmaßnahme am Viadukt L. weise tatsächlich keinen Zusammenhang mit dem planfestgestellten Vorhaben auf, sei insbesondere für dessen Realisierung nicht erforderlich. Auch eine wesentliche Änderung i.S. des § 41 BImSchG, § 1 Abs. 2 16. BImSchV liege nicht vor. Die geplanten Unterhaltungsmaßnahmen seien auch nicht kausal für etwaige Lärmsteigerungen in der Umgebung. Die Unterhaltungs- und Werterhaltungsmaßnahme diene allein dem Zweck, den Viadukt als Bauwerk instand zu setzen, wobei selbstverständlich die heute geltenden Vorschriften zugrunde zu legen seien. Insbesondere dienten die Arbeiten nicht einer Kapazitätssteigerung auf der Strecke. Hintergrund der geplanten Unterhaltungsmaßnahmen sei eine Bestandsaufnahme in den Jahren 2000/2001, welche seinerzeit die Planung einer Gesamtinstandsetzungsmaßnahme ausgelöst habe. 2006 sei zunächst - als vorgezogene Maßnahme im Zusammenhang mit einem Pilotprojekt zur Minimierung von Unterhaltungskosten - die Straßenunterführung instandgesetzt worden. Mangels finanzieller Mittel habe die Sanierung am Viadukt selbst zunächst zurückgestellt werden müssen. Da die vorhandene Tragfähigkeit nach den aktuellen einschlägigen Normen ungenügend sei, müsse sie jedenfalls verbessert werden. Ob die geplante Unterhaltungsmaßnahme einer Planfeststellung bedurft hätte, sei unerheblich. Die Zunahme der Lärmimmissionen in L. sei im Rahmen der Abwägung durchaus berücksichtigt worden, wie sich aus den Ausführungen im Planfeststellungsbeschlusses unter Ziff. 3.5.3.1.1.2 (S. 204 ff., insbesondere S. 207 f.) ergebe. Insofern seien sie auch aufgefordert worden, noch eine schallgutachterliche Stellungnahme beizubringen. Im Rahmen der Abwägung sei schließlich zu Recht berücksichtigt worden, dass es sich um eine seit mehr als hundert Jahren bestehende Strecke handele, die die Entwicklung der betroffenen Gemeinden als wichtige Verkehrsanbindung nicht unmaßgeblich beeinflusst habe. Auch sei in die Überlegungen einbezogen worden, dass sich die Lärmwerte nach dem schalltechnischen Gutachten vom 08.10.2009 ausweislich der Ermittlung und Beurteilung der Gesamtbelastung aus Verkehrslärm bei einer gegebenen hohen Vorbelastung nur geringfügig um bis zu 0,7 dB(A) am Tag und bis zu 0,2 dB(A) in der Nacht erhöhten. Unterschiede von weniger als 1 dB(A) seien bei hohen Pegeln selbst im direkten Vergleich nicht wahrnehmbar. Vor diesem Hintergrund und der gesetzlichen Wertung, dass grundsätzlich ein Kausalzusammenhang zwischen Vorhaben und konkreter Lärmerhöhung erforderlich sei, seien keine Anhaltspunkte für eine so ungewöhnliche Konstellation ersichtlich, die ein Abweichen von den grundlegenden Wertungen des BImSchG und der 16. BImSchV geboten erscheinen ließen.
41 
Am 16.01.2012 haben die Kläger noch vorgetragen, dass im Rahmen der Abwägung verkannt worden sei, dass ihnen jedenfalls zivilrechtliche Ansprüche auf Lärmsanierung zustünden. Solche habe der Bundesgerichtshof ausdrücklich auch für Bestandsstrecken anerkannt. Diese könnten im Planfeststellungsverfahren nicht ausgeblendet werden, weil sie teilweise auf das Vorhaben zurückzuführen seien und ihnen durch den Planfeststellungsbeschluss die Grundlage entzogen werde. Dass der Beklagte im Rahmen der Abwägung Aspekte des Gesundheitsschutzes berücksichtigt habe, sei nicht ersichtlich. Weder fänden sich Ausführungen zu den durch das Vorhaben weiter erhöhten, bereits über 60 dB(A) liegenden Mittelungspegeln noch zu den besonders schädlichen, weil zu nächtlichen Aufwachreaktionen führenden Spitzenpegeln. Auch die Berücksichtigung der historischen Entwicklung sei nicht nachvollziehbar, nachdem nicht wenige Gebäude bereits vor dem Bau der Bahnlinie errichtet worden seien. Die Zahl der betroffenen Gebäude sei bei der Frage, ob passiver Schallschutz zu gewähren sei, ohnehin kein taugliches Kriterium. Aufgrund der bereits jetzt hohen und durch das Vorhaben noch weiter erhöhten Lärmbelastung sei das Ermessen auf die Festsetzung von Schallschutzmaßnahmen reduziert gewesen.
42 
Dem Senat liegen die beim Regierungspräsidium Freiburg angefallenen Akten aus dem eisenbahnrechtlichen Planfeststellungsverfahren vor. Auf diese wird wegen weiterer Einzelheiten ebenso verwiesen wie auf die angefallenen Senatsakten.

Entscheidungsgründe

 
43 
Die auf eine Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses um weitere Schutzauflagen gerichteten Verpflichtungsklagen (vgl. § 42 Abs. 1 VwGO) der Kläger zu 1 bis 9 sind zulässig (1), haben jedoch in der Sache keinen Erfolg (2).
44 
1. Die Klage des Klägers zu 6, der in der Klageschrift noch (als Kläger zu 7) zusätzlich unter seiner Firma „xxx e. K.“ aufgeführt worden war (vgl. § 17 Abs. 2 HBG), wurde im Wege der Berichtigung des Rubrums nur mehr unter seinem bürgerlichen Namen weitergeführt.
45 
Die Klagen sind am letzten Tage der am 29.04.2010 endenden einmonatigen Klagefrist, die mit dem Ende der Auslegungsfrist am 29.03.2010 - als fiktivem Zustellungszeitpunkt - auch gegenüber den Klägern zu laufen begonnen hatte (vgl. § 74 Abs. 5 Satz 3 VwVfG), erhoben worden (§ 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Eine ggf. allein maßgebende Individualzustellung an die Kläger hat nicht stattgefunden.
46 
Einer vorherigen Durchführung eines Vorverfahrens bedurfte es nicht (§§ 74 Abs. 1 Satz 2, 70 VwVfG).
47 
Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 VwGO ist der angerufene Verwaltungsgerichtshof auch (erstinstanzlich) zuständig. Eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts ergibt sich insbesondere nicht aus § 50 Abs. 1 Nr. 6 VwGO i. V. m. § 18e Abs. 1 Nr. 4 AEG.
48 
Sämtlichen Klägern steht im Hinblick auf eine mögliche Beeinträchtigung ihrer Gesundheit (vgl. Art. 2 Abs. 2 GG) sowie ihres Grundeigentums (vgl. Art. 14 Abs. 1 GG), Nießbrauchs (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.05.1992 - 4 C 9.89 -, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 88) oder Leibgedings (vgl. BayVGH, Urt. v. 07.07.1998 - 8 B 97.3444 -) auch die erforderliche Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO) zur Seite. Bei den Klägern zu 4 und 6 kommt darüber hinaus eine Verletzung ihres - ebenfalls durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten - Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb in Betracht.
49 
So machen die Kläger geltend, infolge der Zunahme des Schienenverkehrslärms in ihrer Gesundheit sowie in ihrem Recht auf Nutzung ihrer der Bahnlinie benachbarten Grundstücke verletzt zu sein. Dass der Beurteilungspegel tatsächlich nur um 0,2 (nachts) bis 0,6 bzw. 0,7 dB(A) (tags) zunehmen, mithin die Lärmzunahme für das menschliche Ohr nicht wahrnehmbar sein wird, ändert daran nichts. Zum einen erscheint nicht von vornherein ausgeschlossen, dass den Klägern zu 4, 5, 8 und 9 aufgrund einer nach ihrem Vorbringen möglicherweise anzunehmenden „Gesamtbaumaßnahme“ im Hinblick auf die Erhöhung der Beurteilungspegel von mindestens 60 dB(A) in der Nacht Lärmschutzansprüche wegen einer wesentlichen Änderung eines Schienenwegs i. S. des § 1 Abs. 2 Satz 2 der Sechzehnten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verkehrslärmschutzverordnung - 16. BImSchV) vom 12.06.1990 (BGBl. I S. 1036) zustehen könnten. Für den Fall, dass der Schienenbonus nicht in Abzug zu bringen sein sollte, gälte dies nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bzw. Satz 2 16. BImSchV auch für die Kläger zu 1 bis 3, 6 und 7, für den Kläger zu 4 darüber hinaus auch wegen einer Erhöhung der Beurteilungspegel von mindestens 70 dB(A) am Tage. Zum anderen kommt - bei allen Klägern - vor dem Hintergrund der ohnehin schon recht hohen, teilweise die enteignungsrechtliche Zumutbarkeitsgrenze bzw. die Schwelle zur Gesundheitsgefährdung erreichenden bzw. überschreitenden Lärmvorbelastung auch eine Verletzung des Abwägungsgebots (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 AEG) zu ihrem Nachteil in Betracht.
50 
2. Die Klagen haben jedoch - unabhängig von der aufgeworfenen Problematik der sachlichen Rechtfertigung des sog. Schienenbonus, eines Abschlags für die K-Sohle (Komposit-(Brems)Sohle) und der Berechtigung eines Spitzen-pegelkriteriums - weder mit ihren Haupt- noch mit ihren Hilfsanträgen Erfolg, weil die Verkehrslärmschutzverordnung - 16. BImSchV -, nach deren Maßgabe den Klägern Lärmschutzansprüche zustehen könnten (vgl. §§ 41, 42, 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG; Art. 9 des Staatsvertrags zwischen der Schweiz und dem Großherzogtum Baden betreffend die Verbindung der beiderseitigen Eisenbahnen bei Schaffhausen und bei Stühlingen v. 21.05.1875, Ablege-Mappe Nr. 1, /569,575), keine Anwendung findet (a) und die Versagung von Lärmschutz im Rahmen der planerischen Abwägung nach § 18 Abs. 1 Satz 2 AEG erhebliche Abwägungsmängel i. S. des § 18e Abs. 6 AEG zu ihrem Nachteil nicht erkennen lässt (b).
51 
a) Entgegen der Auffassung der Kläger findet die 16. BImSchV von vornherein keine Anwendung, da eine hier allenfalls in Betracht kommende wesentliche Änderung eines Schienenwegs i. S. von § 41 BImSchG, § 1 Abs. 1 u. 2 16. BImSchV nicht vorliegt.
52 
In dem für die Kläger maßgeblichen räumlichen Bereich (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.11.2005 - 9 A 28.04 -, BVerwGE 124, 334; Beschl. v. 25.05.2005 - 9 B 41.04 -; OVG Lüneburg, Urt. v. 21.06.2000 - 7 K 3716/98 -, NVwZ 2001, 99; BayVGH, Urt. v. 05.03.1996 - 20 B 92.1055 -, NVwZ-RR 1997, 159; Storost, in: Ule/Laubinger, BImSchG RvB A 1 § 41 BImSchG Rn. 19; Czajka, in: Feldhaus, BImschG Komm. Bd. 1 Teil II B 1, § 41 BImSchG Rn. 59; Jarass, BImSchG 9. A. 2012, § 41 Rn. 28) des in Rede stehenden Schienenwegs 770 Bülach-Schaffhausen wird dieser weder um ein durchgehendes Gleis baulich erweitert noch findet ein erheblicher baulicher Eingriff statt. Ein solcher Eingriff liegt nur vor, wenn in die Substanz des Schienenwegs eingegriffen wird u n d dadurch dessen Funktionsfähigkeit gesteigert wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.11.2005, a.a.O.). Insofern kann weder auf den Neubau eines Bahnsteigs im Bahnhof L. (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.05.1998 - 11 C 3.97 -, Buchholz 406.25 § 41 BImSchG Nr. 18; Urt. v. 20.12.2000 - 11 A 7.00 -, Buchholz 406.25 § 41 BImSchG Nr. 36) noch auf den dortigen Rückbau des zweiten Gleises nebst zugehöriger Weichen abgestellt werden (vgl. Storost, a.a.O., § 41 Rn. C 12). Ebenso wenig stellen die Anpassung des Zugangs zum Bahnhof L. und die ursprünglich vorgesehene Anhebung des Gleiskörpers um bis zu 0,01 m einen erheblichen baulichen Eingriff dar (vgl. Storost, a.a.O., § 41 Rn. C 12; BayVGH, Urt. v. 05.03.1996, a.a.O.).
53 
Vor diesem Hintergrund kommt es nicht mehr darauf an, ob das der Verkehrslärmschutzverordnung zugrundeliegende Berechnungsverfahren, wie die Kläger meinen, rechtlich zu beanstanden wäre, weil mit diesem - infolge des nach wie vor in Abzug zu bringenden Schienenbonus, der Berücksichtigung eines Abschlags für die K-Sohle, des Fehlens eines ergänzenden „Spitzenpegelkriteriums“ und eines grundsätzlichen Verzichts auf einen Summenpegel - möglicherweise nicht mehr das von § 41 BImSchG vorgegebene Schutzniveau erreicht würde, und der Verordnungsgeber ungeachtet des ihm zukommenden weiten Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraums (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.06.2010 - 9 A 20.08 -, NuR 2010, 870) und der bereits eingeleiteten Überprüfung (insbesondere des Schienenbonus) gegen den sich aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ergebenden Schutzauftrag verstoßen haben könnte, Gesundheitsbeeinträchtigungen zu unterbinden (vgl. zuletzt im verneinenden Sinne BVerwG, Urt. v. 21.12.2010 - 7 A 14.09 -, Buchholz 316 § 74 VwVfG Nr. 81; hierzu auch BVerwG, Urt. v. 21.03.1996 - 4 C 9.95 -, BVerwGE 101, 1).
54 
Im Übrigen wäre auch nicht zu erkennen, inwiefern die im Bereich des Bahnhofs L. vorgesehenen baulichen Maßnahmen geeignet wären, zu einer Erhöhung der Beurteilungspegel zu führen.
55 
Auf die von den Klägern schließlich noch angeführten Instandsetzungsmaßnahmen am - ca. 250 m nordöstlich des Bahnhofs L. - vorhandenen Viadukt und der dazugehörenden Straßenunterführung kann es in vorliegendem Zusammenhang schon deshalb nicht ankommen, weil diese - ebenso wenig wie die Gleisüberhöhung - nicht Gegenstand des streitgegenständlichen Planfeststellungsverfahrens waren, sodass auch etwaige damit verbundene Lärmwirkungen jedenfalls keinen Anlass zu weiteren Schutzauflagen böten, welche gerade dem angefochtenen Planfeststellungsbeschluss beizufügen gewesen wären. Selbst wenn diese Maßnahmen - allerdings ersichtlich nicht unter dem Gesichtspunkt einer notwendigen Folgemaßnahme i. S. des § 75 Abs. 1 Satz 1 VwVfG - planfeststellungsbedürftig sein sollten, wofür aufgrund ihres augenscheinlichen Charakters als Instandsetzungsmaßnahme trotz der missverständlichen Erläuterung im Informationsblatt der Beigeladenen (vgl. AS 337: „zukünftige Lasten“; demgegenüber deren Stellungnahme v. 14.01.2011, AS 363 ff.) wenig spricht, u n d inzwischen durchgeführt sein sollten, könnten aus diesem Grunde Schutzmaßnahmen - außerhalb eines Planfeststellungsverfahrens - allenfalls im Wege einer allgemeinen Leistungsklage beim Verwaltungsgericht geltend gemacht werden (vgl. hierzu Jarass, a.a.O., § 41 Rn. 69; BayVGH, Urt. v. 05.03.1996, a.a.O.).
56 
Aber auch unter dem Gesichtspunkt einer „Gesamtbaumaßnahme“, die es ausnahmsweise rechtfertigen könnte, über die einzelnen Baumaßnahmen an der Strecke Zürich-Schaffhausen bzw. Bülach-Schaffhausen hinaus von einem einheitlich „zu ändernden Verkehrsweg“ (als verkehrswirksamem Abschnitt) auszugehen, ließen sich hier keine Lärmschutzansprüche begründen.
57 
Vereinzelt wird zwar für denkbar gehalten, dass sich die Ausstrahlung erheblicher baulicher Eingriffe - im Sinne einer Bewirkung von Lärmschutzansprüchen - ausnahmsweise über die jeweiligen Einwirkungsbereiche hinaus auf die gesamte Strecke (als verkehrswirksamen Abschnitt) erweitert, wenn durch ein Gesamtkonzept eine längere Strecke insgesamt verändert oder angepasst werden soll, um die Streckenkapazität zu erhöhen, den Betrieb zu beschleunigen oder zu optimieren (vgl. BayVGH, Urt. v. 05.03.1996, a.a.O). Letztlich liegt dem die Überlegung zugrunde, dass in einem solchen Fall eine Differenzierung danach, wo im Einzelnen bauliche Eingriffe stattfinden, willkürlich oder doch gekünstelt erschiene. Auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.11.2005 (a.a.O.) können sich die Kläger in diesem Zusammenhang freilich nicht berufen. Denn dort ging es lediglich um die Frage, wie die durch einen - jedenfalls vorliegenden - baulichen Eingriff bewirkte Erhöhung des Beurteilungspegels prognostisch zu ermitteln ist (vgl. hierzu auch BVerwG, Beschl. v. 25.05.2005 - 9 B 41.04 -). Von einer solchen Gesamtbaumaßnahme könnte jedoch - um die vom Gesetz- und Verordnungsgeber (vgl. § 41 BImSchG, § 1 Abs. 1 16. BImSchV) bewusst getroffene Unterscheidung von baulichen und betrieblichen Änderungen bzw. von Lärmvorsorge und -sanierung und damit den bewussten Ausschluss einer von einer baulichen Änderung unabhängigen Lärmsanierung nicht zu konterkarieren - allenfalls dann gesprochen werden, wenn die einzelnen Maßnahmen auf der Eisenbahnstrecke Bülach-Schaffhausen bzw. Zürich-Schaffhausen so einheitlich konzipiert oder so dicht lokalisiert wären, dass der Eindruck entstünde, die Strecke werde einheitlich ausgebaut und es handle sich nicht um einzelne isolierte Baumaßnahmen. Solches kommt ungeachtet des Konzepts, auf der Gesamtstrecke einen Halbstundentakt einzuführen, schon deshalb nicht in Betracht, weil sich der Doppelspurausbau auf der Gemarkung Jestetten (km 32.39 bis 37.53) im deutschen Abschnitt (km 29.35 - 37.53 km) ebenso wie derjenige in den Schweizer Abschnitten (km 23.8 bis km 27.5 und km 37.53 bis km 37.8) lediglich als - zusätzliche Zugkreuzungen ermöglichender - aufgrund der gegebenen Abstände und der klaren optischen Trennung (vgl. PFB, S. 202) ohne Weiteres zu isolierender, punktueller baulicher Eingriff darstellt; er ist dementsprechend auch rechtlich selbständig zu beurteilen (vgl. zur ebenfalls unterschiedlichen Einordnung als Neubau oder bauliche Änderung BVerwG, Urt. v. 10.11.2004 - 9 A 67.03 -, Buchholz 406.25 § 41 BImSchG Nr. 41). Den übrigen planfestgestellten, keine erheblichen baulichen Eingriffe darstellenden Maßnahmen kommt hierbei keine die räumlichen Grenzen jener wesentlichen Änderung ausdehnende Wirkung zu. Nichts anderes gilt für die außerhalb des Planfeststellungsverfahrens vorgesehenen Ertüchtigungs- bzw. Unterhaltungsmaßnahmen (Instandsetzung des Viadukts, Gleisüberhöhung). Sämtliche vorgenannten Maßnahmen haben nicht zuletzt deshalb außer Betracht zu bleiben, weil sie ungeachtet dessen, dass sie aus Gründen der Zweckmäßigkeit gleichzeitig planfestgestellt wurden bzw. ausgeführt werden sollen, für die mit dem Doppelspurausbau (im eigentlichen Sinne) beabsichtigte Kapazitätserhöhung (Einführung des Halbstundentakts) nicht von Bedeutung sind. So diente der Umbau des Bahnhofs L. lediglich der Umsetzung einer besseren betrieblichen Abwicklung des S-Bahn-Verkehrs, die Erhöhung des Gleiskörpers um bis zu 0,01 m allgemein einer stabileren Abwicklung des Betriebs und die Instandsetzung des sanierungsbedürftigen Viadukts der Bewahrung einer ausreichenden Trag- und Betriebssicherheit nach Maßgabe der aktuellen Vorschriften (vgl. AS 337, 365). Allein der kausale Zusammenhang zwischen der kapazitätserhöhenden Maßnahme (Doppelspurausbau) und der Lärmsituation im in Rede stehenden, außerhalb des Bereichs der Baumaßnahme liegenden Streckenabschnitt vermag indes noch nicht die Annahme einer „Gesamtbaumaßnahme“ zu rechtfertigen. Denn Lärmschutzansprüche allein aufgrund betrieblicher Auswirkungen eines an anderer Stelle vorgenommenen erheblichen baulichen Eingriffs sollten mit der in § 41 BImSchG i.V.m. § 1 Abs. 1 u. 2 16. BImSchV getroffenen Regelung gerade nicht begründet werden (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 21.06.2000, a.a.O.).
58 
Soweit die Kläger in diesem Zusammenhang noch geltend machen, der Doppelspurausbau sei aus Kostengründen von den Beigeladenen so geplant worden, dass in L. keine Lärmschutzmaßnahmen ergriffen werden müssten, finden sich in den Planunterlagen keinerlei Hinweise, die diese Annahme stützten. Demgegenüber ist ohne Weiteres plausibel, dass der doppelspurig auszubauende Abschnitt auf den Fahrplanvorgaben und den insofern auf freier Strecke zu ermöglichenden weiteren Zugkreuzungen beruhte (vgl. PFB, S. 43). Abgesehen davon könnten auch entsprechende Kostenerwägungen der Beigeladenen noch keine „Gesamtbaumaßnahme“ begründen.
59 
Insofern bleibt es dabei, dass in Bezug auf die Kläger lediglich eine betriebliche Änderung eines Schienenwegs in Rede steht, welche Lärmschutzansprüche nach der 16. BImSchV von vornherein nicht zu begründen vermag. Auch ein unmittelbarer Rückgriff auf § 41 BImSchG sowie die allgemeine Vorschrift des § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG kommt insoweit (inhaltlich bzw. materiell) nicht in Betracht (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.12.2011 - 7 A 11.10 -; Urt. v. 09.02.1995 - 4 C 26.93 -, BVerwGE 97, 367 <369>, Urt. v. 17.03.2005 - 4 A 18.04 -, BVerwGE 123, 152). Insofern scheidet auch eine mit dem weiteren Hilfsantrag beanspruchte Entschädigung nach § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG aus (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.02.2005 - 4 A 5.04 -, BVerwGE 123, 23). § 42 BImSchG und § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG eröffneten freilich ohnehin keinen Anspruch auf einen Ausgleich aller Vermögensnachteile, welche ein Planungsvorhaben auslöst (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.03.1996 - 4 C 9.95 -, BVerwGE 101, 1).
60 
b) Dies bedeutet zwar noch nicht, dass die zu Lasten der Kläger unzweifelhaft eintretende Veränderung der Immissionslage im Rahmen der planerischen Abwägung nach § 18 Abs. 1 Satz 2 AEG von vornherein unberücksichtigt bleiben durfte. Unabhängig davon, ob bei einer Lärmzunahme um lediglich 0,2 bis 0,6 bzw. 0,7 dB(A) - etwa im Hinblick auf die ohnehin schon erhebliche tatsächliche Vorbelastung - überhaupt von einer mehr als nur geringfügig zunehmenden, mithin abwägungserheblichen Lärmbetroffenheit ausgegangen werden könnte (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 23.11.2005, a.a.O.), ist jedoch vor dem Hintergrund der Unanwendbarkeit der 16. BImSchV und der für das menschliche Ohr nicht wahrnehmbaren Lärmzunahme, die zudem auf einen trassennahen Bereich beschränkt bleibt (vgl. hierzu insbes. den Konfliktplan, Anl. 10.3.2 zur schalltechnischen Untersuchung v. 08.10.2009) jedenfalls nicht zu erkennen, inwiefern die Versagung von Lärmschutzmaßnahmen zum maßgeblichen Zeitpunkt des Planfeststellungsbeschlusses (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.12.2010, a.a.O.) unter einem - zumal erheblichen - Abwägungsmangel (vgl. § 18e Abs. 6 AEG) zum Nachteil der Kläger leiden sollte.
61 
Zu Recht wird im Planfeststellungsbeschluss auf die vorerwähnten Gesichtspunkte, insbesondere auf die Geringfügigkeit der Lärmerhöhung und die Grundsatzentscheidung des Gesetz- bzw. Verordnungsgebers verwiesen (PFB, S. 208), keine Ansprüche auf Lärmsanierung an bestehenden Eisenbahnstrecken vorzusehen. Eine Lärmsanierung wird allgemein nur als freiwillige Leistung auf der Grundlage haushaltsrechtlicher Regelungen gewährt (Lärmsanierungsprogramm des Bundes). Nicht zu beanstanden ist auch, dass im Planfeststellungsbeschluss darauf abgehoben wurde, die besonders betroffenen Bereiche seien seit jeher durch Verkehrslärmbelastungen geprägt (PFB, S. 207, 264, 392). Dass einzelne Wohngebäude bereits vor der Eisenbahnstrecke errichtet worden sein mögen, ändert an dem letztlich maßgeblichen Umstand nichts, dass auch diese schon vor dem nunmehr planfestgestellten Vorhaben einer erheblichen Belastung durch Schienenverkehrslärm ausgesetzt waren. Nicht zuletzt hat die Planfeststellungsbehörde zu Recht berücksichtigt, dass nach dem schweizerischen Lärmsanierungskonzept ohnehin Maßnahmen zur Verbesserung des Rollmaterials vorgesehen sind, die eine Lärmminderung bzw. eine Kompensation der geringfügigen Lärmerhöhung erwarten lassen (vgl. PFB, S. 208; hierzu die Erläuterungen zum Schallgutachten v. 08.10.2008 Nr. 1.2, Anhang zu Anlage 10.1, Ordner 2). Hinzu kommt, dass die Ortsdurchfahrt L. (wenn auch erst vorläufig) in das Lärmsanierungsprogramm des Bundes aufgenommen wurde (vgl. PFB, S. 266).
62 
Auf die von den Klägern problematisierte Berücksichtigung des sog. Schienenbonus, eine etwa zusätzlich gebotene Berücksichtigung von Spitzenpegeln (vgl. demgegenüber BVerwG, Urt. v. 21.03.1996 - 4 A 10.95 -, Buchholz 406.25 § 41 BImSchG Nr. 13) sowie die Berücksichtigung der K-Sohle kommt es auch in diesem Zusammenhang nicht an. Diese Parameter betreffen sowohl den Planungsnull- wie den Planungsfall und wirken sich insofern nicht auf die vorhabenbedingte Lärmzunahme aus. Davon, dass im Nahbereich der Bahntrasse teilweise bereits Lärmwerte erreicht bzw. weiter überschritten würden, welche die Sanierungsschwelle bzw. die enteignungsrechtliche bzw. gesundheitsschädigende Schwelle kennzeichnen, war unabhängig von diesen Parametern auszugehen und wurde im Planfeststellungsbeschluss auch entsprechend berücksichtigt.
63 
Soweit die Kläger zu 1 bis 3 und 6 die Lage der Immissionspunkte IP 3 und 143 beanstandet haben, weil diese sich nicht am aktuellen baulichen Bestand orientierten, lässt dies ebenso wenig einen Abwägungsmangel erkennen. So sollten im Rahmen der schalltechnischen Untersuchung lediglich 191 repräsentative Immissionsorte mit schutzwürdigen Nutzungen vorrangig in den bahnnahen Bereichen berechnet werden (vgl. a.a.O., S. 15). Anhand der Isophonen in den darüber hinaus erstellten Schallimmissions- und Konfliktplänen (vgl. Anlagen 10.3.1 zur Schalltechnischen Untersuchung vom 08.10.2009) waren auch die Lärmbelastungen an den übrigen Orten ohne Weiteres ablesbar.
64 
Inwiefern gleichwohl im Hinblick auf Art. 2 Abs. 2 GG ein anderes Abwägungsergebnis angezeigt gewesen sein sollte, vermag der Senat entgegen der Auffassung der Kläger nicht zu erkennen. Insbesondere bestand keine Pflicht, eine gesundheitlich bedenkliche Immissionslage bei Gelegenheit der Planfeststellung zu sanieren (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15.01.2008 - 9 B 7.07 -, Buchholz 406.25 § 41 BImSchG Nr. 48; Urt. v. 09.07.2008 - 9 A 5.07 -, Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 66), mag jene sich auch vorhabenbedingt marginal verschlechtern. Solches lässt sich auch der weiteren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.03.1996 - 4 C 9.95 -, BVerwGE 101, 1; Urt. v. 15.12.2011, a.a.O.) nicht entnehmen. Dass bei einer summativen Lärmbetrachtung (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 21.03.1996 - 4 C 9.95 -, a.a.O.) ein anderes Abwägungsergebnis angezeigt gewesen wäre, ist von den Klägern weder substantiiert dargetan noch sonst ersichtlich.
65 
Schließlich trifft es nicht zu, dass die Schwelle zur Gesundheitsgefährdung bereits derzeit erreicht bzw. überschritten wird, im Rahmen der Abwägung unberücksichtigt gelassen worden wäre. Vielmehr folgt aus dem Hinweis im Planfeststellungsbeschluss auf das vorerwähnte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.01.2008 (a.a.O.) einerseits (PFB, S. 206) und die nicht wahrnehmbare, geringfügige Erhöhung um weniger als 1 dB(A) anderseits (PFB, S. 208), die zudem durch die Verbesserungen des rollenden Materials wieder gemindert werde (PFB, S. 208), dass die im Raum stehenden Gesund-heitsgefahren durchaus gesehen, ihnen jedoch deshalb nicht weiter nachgegangen wurde, weil das Ausbauvorhaben für eine etwaige Gefährdung (zu Recht) als irrelevant angesehen wurde. Auch der Einwand der Kläger, es liege aufgrund weiterer, zu Aufwachreaktionen führender Maximalpegel nicht nur eine unerhebliche Lärmerhöhung vor, führt auf keinen Abwägungsmangel. Zu Recht hat der Beklagte darauf verwiesen, dass künftig nachts sogar ein Güterzug weniger verkehre (vgl. hierzu bereits PFB, S. 228); allein die Güterzüge wurden indes auch von den Klägern für die Störung ihrer Nachtruhe verantwortlich gemacht. Soweit die Kläger in der mündlichen Verhandlung nunmehr auch die Verkehrsprognose in Zweifel zu ziehen versucht haben, fehlte es bereits an einem hinreichend substantiierten Sachvortrag.
66 
Inwiefern schließlich grundrechtliche oder doch zivilrechtliche Lärmsanierungsansprüche zu berücksichtigen gewesen wären, die eine andere Abwägungsentscheidung hätten rechtfertigen können, vermag der Senat nicht zu erkennen. Zwar sind die privaten Lärmschutzbelange als solche zur Vermeidung ihres Ausschlusses umfassend bereits im Planfeststellungsverfahren geltend zu machen und von der Planfeststellungsbehörde zu berücksichtigen. Jedoch erstreckt sich die Ausschluss- bzw. Duldungswirkung nach § 75 Abs. 2 VwVfG nur auf solche Auswirkungen, auf die sich die Planfeststellung bezieht und die damit geregelt werden (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG 12. A. 2011, § 75 Rn. 10). Insoweit bestehen dann freilich keine grundrechtlichen oder zivilrechtlichen Ansprüche mehr. Werden indes Lärmsanierungsansprüche aus Anlass einer Planfeststellung versagt, bedeutet dies nicht, dass damit auch die von einer bereits bestehenden Eisenbahnstrecke ausgehenden Lärmwirkungen jedenfalls zu dulden wären. Gegenüber solchen, auch bereits die grundrechtliche Zumutbarkeitsschwelle (enteignungsrechtliche Zumutbarkeitsgrenze bzw. die Schwelle zur Gesundheitsgefährdung) von 60 dB(A) nachts (und 70 dB(A) tags) überschreitenden (dem seinerzeit planfestgestellten Vorhaben zurechenbaren) Lärmwirkungen (vgl. hierzu zuletzt BVerwG, Urt. v. 15.12.2011 - 7 A 11.10 -) könnten vielmehr, soweit sie bei einer früheren - seit dem 01.01.1977 ergangenen - Planungsentscheidung (objektiv) noch nicht vorhersehbar waren, nachträgliche Auflagen zu dieser nach Maßgabe des § 75 Abs. 2 Satz 2 u. Abs. 3 VwVfG beansprucht werden (vgl. hierzu BVerwG, Beschl. v. 19.10.2011 - 9 B 9.11 -); dies hätte allerdings im Wege einer beim Verwaltungsgericht zu erhebenden Verpflichtungsklage zu geschehen. Rein zivilrechtliche Lärmsanierungsansprüche (unmittelbar gegen die Beigeladenen) nach den §§ 1004, 906 Abs. 2 BGB bestünden insofern auch hier nicht und zwar selbst dann nicht, wenn die Voraussetzungen nach § 75 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 VwVfG - etwa mangels Einhaltung der Dreijahresfrist des § 75 Abs. 3 VwVfG - nicht vorlägen. Aus der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ergibt sich nichts anderes (vgl. BGH, Urt. v. 30.10.2009 - V ZR 17/09 -; Urt. v. 10.12.2004 - V ZR 72/04 -, BGHZ 161, 323). Soweit frühere, die streitgegenständliche Eisenbahnstrecke betreffende Planungs- bzw. Genehmigungsentscheidungen allerdings nicht vorliegen oder - wofür einiges spricht - jedenfalls noch vor Inkrafttreten des Verwaltungsverfahrensgesetzes, möglicherweise nur im Anschluss an die Konzessionserteilung vom 06.03.1891 (vgl. Art. 5 der Badischen Konzession) - ergangen sein sollten oder keine auf das seinerzeit genehmigte bzw. planfestgestellte Vorhaben zurückzuführende höhere Lärmwirkungen in Rede stünden, bestehen zwar, da die Eisenbahnstrecke der Beigeladenen ersichtlich nicht hoheitlich (von der Bundesrepublik Deutschland bzw. dem Land Baden-Württemberg) betrieben wird, ebenfalls keine „öffentlich-rechtlichen Immissionsabwehransprüche“ bzw. Ansprüche aus enteignendem oder enteignungsgleichem (rechtswidrigen) Eingriff. Es kommen jedoch möglicherweise noch zivilrechtliche Entschädigungs- bzw. Geldausgleichsansprüche nach §§ 1004, 906 Abs. 2 Satz 2 BGB unmittelbar gegen die Beigeladenen in Betracht (vgl. BayVGH, Urt. v. 05.03.1996, a.a.O.; Michler, VBlBW 1998, 201 <204 ff.>). Mit solchen zivilrechtlichen Lärmsanierungsansprüchen hatte sich die Planfeststellungsbehörde jedoch ersichtlich nicht auseinanderzusetzen, weshalb diese auch von der Duldungswirkung nicht erfasst sind und auch nicht Gegenstand der erhobenen Planergänzungsklagen sein können.
67 
Aus der - auf eine Lärmminderungsplanung zielenden - Umgebungslärmrichtlinie 2002/49/EG vom 25.06.2002 und der „Vorläufigen Berechnungsmethode für den Umgebungslärm an Schienenwegen - VBUSch“ vom Mai 2006 lässt sich schließlich für die Beurteilung der Lärmauswirkungen des planfestgestellten Vorhabens, insbesondere hinsichtlich der Einhaltung bestimmter Grenzwerte nichts herleiten (vgl. hierzu BVerwG, Beschl. v. 14.05.2008 - 4 B 43.07 -; Urt. v. 13.10.2011 - 4 A 4000.09 - jeweils zum Fluglärm). Dass infolge des planfestgestellten Vorhabens Lärmaktionspläne nach § 47d BImSchG von den hierfür zuständigen Behörden nicht mehr aufgestellt werden könnten, ist weder dargetan noch sonst ersichtlich.
68 
Sollte der Planfeststellungsbehörde, was die Kläger wohl der Sache nach geltend machen wollen, entgegen der hier vertretenen Auffassung ein Bewertungsdefizit hinsichtlich der Erheblichkeit der Lärmzunahme unterlaufen sein, wäre immer noch nicht zu erkennen, inwiefern dieses offensichtlich und gar auf das Ergebnis von Einfluss gewesen wäre, mithin ein erheblicher Abwägungsfehler vorläge (vgl. § 18e Abs. 6 AEG). Hierzu haben sich auch die Kläger nicht verhalten.
69 
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1, 162 Abs. 3 VwGO). Der Senat sieht davon ab, sie entsprechend § 167 Abs. 2 VwGO für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
70 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
71 
Beschluss
72 
Der Streitwert des Klageverfahrens wird gemäß §§ 52 Abs. 1, 39 Abs. 1 GKG i. V. m. Nrn. 34.2 u. 2.2 des Streitwertkatalogs 2004 endgültig auf EUR 135.000,-- festgesetzt.
73 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
43 
Die auf eine Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses um weitere Schutzauflagen gerichteten Verpflichtungsklagen (vgl. § 42 Abs. 1 VwGO) der Kläger zu 1 bis 9 sind zulässig (1), haben jedoch in der Sache keinen Erfolg (2).
44 
1. Die Klage des Klägers zu 6, der in der Klageschrift noch (als Kläger zu 7) zusätzlich unter seiner Firma „xxx e. K.“ aufgeführt worden war (vgl. § 17 Abs. 2 HBG), wurde im Wege der Berichtigung des Rubrums nur mehr unter seinem bürgerlichen Namen weitergeführt.
45 
Die Klagen sind am letzten Tage der am 29.04.2010 endenden einmonatigen Klagefrist, die mit dem Ende der Auslegungsfrist am 29.03.2010 - als fiktivem Zustellungszeitpunkt - auch gegenüber den Klägern zu laufen begonnen hatte (vgl. § 74 Abs. 5 Satz 3 VwVfG), erhoben worden (§ 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Eine ggf. allein maßgebende Individualzustellung an die Kläger hat nicht stattgefunden.
46 
Einer vorherigen Durchführung eines Vorverfahrens bedurfte es nicht (§§ 74 Abs. 1 Satz 2, 70 VwVfG).
47 
Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 VwGO ist der angerufene Verwaltungsgerichtshof auch (erstinstanzlich) zuständig. Eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts ergibt sich insbesondere nicht aus § 50 Abs. 1 Nr. 6 VwGO i. V. m. § 18e Abs. 1 Nr. 4 AEG.
48 
Sämtlichen Klägern steht im Hinblick auf eine mögliche Beeinträchtigung ihrer Gesundheit (vgl. Art. 2 Abs. 2 GG) sowie ihres Grundeigentums (vgl. Art. 14 Abs. 1 GG), Nießbrauchs (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.05.1992 - 4 C 9.89 -, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 88) oder Leibgedings (vgl. BayVGH, Urt. v. 07.07.1998 - 8 B 97.3444 -) auch die erforderliche Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO) zur Seite. Bei den Klägern zu 4 und 6 kommt darüber hinaus eine Verletzung ihres - ebenfalls durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten - Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb in Betracht.
49 
So machen die Kläger geltend, infolge der Zunahme des Schienenverkehrslärms in ihrer Gesundheit sowie in ihrem Recht auf Nutzung ihrer der Bahnlinie benachbarten Grundstücke verletzt zu sein. Dass der Beurteilungspegel tatsächlich nur um 0,2 (nachts) bis 0,6 bzw. 0,7 dB(A) (tags) zunehmen, mithin die Lärmzunahme für das menschliche Ohr nicht wahrnehmbar sein wird, ändert daran nichts. Zum einen erscheint nicht von vornherein ausgeschlossen, dass den Klägern zu 4, 5, 8 und 9 aufgrund einer nach ihrem Vorbringen möglicherweise anzunehmenden „Gesamtbaumaßnahme“ im Hinblick auf die Erhöhung der Beurteilungspegel von mindestens 60 dB(A) in der Nacht Lärmschutzansprüche wegen einer wesentlichen Änderung eines Schienenwegs i. S. des § 1 Abs. 2 Satz 2 der Sechzehnten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verkehrslärmschutzverordnung - 16. BImSchV) vom 12.06.1990 (BGBl. I S. 1036) zustehen könnten. Für den Fall, dass der Schienenbonus nicht in Abzug zu bringen sein sollte, gälte dies nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bzw. Satz 2 16. BImSchV auch für die Kläger zu 1 bis 3, 6 und 7, für den Kläger zu 4 darüber hinaus auch wegen einer Erhöhung der Beurteilungspegel von mindestens 70 dB(A) am Tage. Zum anderen kommt - bei allen Klägern - vor dem Hintergrund der ohnehin schon recht hohen, teilweise die enteignungsrechtliche Zumutbarkeitsgrenze bzw. die Schwelle zur Gesundheitsgefährdung erreichenden bzw. überschreitenden Lärmvorbelastung auch eine Verletzung des Abwägungsgebots (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 AEG) zu ihrem Nachteil in Betracht.
50 
2. Die Klagen haben jedoch - unabhängig von der aufgeworfenen Problematik der sachlichen Rechtfertigung des sog. Schienenbonus, eines Abschlags für die K-Sohle (Komposit-(Brems)Sohle) und der Berechtigung eines Spitzen-pegelkriteriums - weder mit ihren Haupt- noch mit ihren Hilfsanträgen Erfolg, weil die Verkehrslärmschutzverordnung - 16. BImSchV -, nach deren Maßgabe den Klägern Lärmschutzansprüche zustehen könnten (vgl. §§ 41, 42, 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG; Art. 9 des Staatsvertrags zwischen der Schweiz und dem Großherzogtum Baden betreffend die Verbindung der beiderseitigen Eisenbahnen bei Schaffhausen und bei Stühlingen v. 21.05.1875, Ablege-Mappe Nr. 1, /569,575), keine Anwendung findet (a) und die Versagung von Lärmschutz im Rahmen der planerischen Abwägung nach § 18 Abs. 1 Satz 2 AEG erhebliche Abwägungsmängel i. S. des § 18e Abs. 6 AEG zu ihrem Nachteil nicht erkennen lässt (b).
51 
a) Entgegen der Auffassung der Kläger findet die 16. BImSchV von vornherein keine Anwendung, da eine hier allenfalls in Betracht kommende wesentliche Änderung eines Schienenwegs i. S. von § 41 BImSchG, § 1 Abs. 1 u. 2 16. BImSchV nicht vorliegt.
52 
In dem für die Kläger maßgeblichen räumlichen Bereich (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.11.2005 - 9 A 28.04 -, BVerwGE 124, 334; Beschl. v. 25.05.2005 - 9 B 41.04 -; OVG Lüneburg, Urt. v. 21.06.2000 - 7 K 3716/98 -, NVwZ 2001, 99; BayVGH, Urt. v. 05.03.1996 - 20 B 92.1055 -, NVwZ-RR 1997, 159; Storost, in: Ule/Laubinger, BImSchG RvB A 1 § 41 BImSchG Rn. 19; Czajka, in: Feldhaus, BImschG Komm. Bd. 1 Teil II B 1, § 41 BImSchG Rn. 59; Jarass, BImSchG 9. A. 2012, § 41 Rn. 28) des in Rede stehenden Schienenwegs 770 Bülach-Schaffhausen wird dieser weder um ein durchgehendes Gleis baulich erweitert noch findet ein erheblicher baulicher Eingriff statt. Ein solcher Eingriff liegt nur vor, wenn in die Substanz des Schienenwegs eingegriffen wird u n d dadurch dessen Funktionsfähigkeit gesteigert wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.11.2005, a.a.O.). Insofern kann weder auf den Neubau eines Bahnsteigs im Bahnhof L. (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.05.1998 - 11 C 3.97 -, Buchholz 406.25 § 41 BImSchG Nr. 18; Urt. v. 20.12.2000 - 11 A 7.00 -, Buchholz 406.25 § 41 BImSchG Nr. 36) noch auf den dortigen Rückbau des zweiten Gleises nebst zugehöriger Weichen abgestellt werden (vgl. Storost, a.a.O., § 41 Rn. C 12). Ebenso wenig stellen die Anpassung des Zugangs zum Bahnhof L. und die ursprünglich vorgesehene Anhebung des Gleiskörpers um bis zu 0,01 m einen erheblichen baulichen Eingriff dar (vgl. Storost, a.a.O., § 41 Rn. C 12; BayVGH, Urt. v. 05.03.1996, a.a.O.).
53 
Vor diesem Hintergrund kommt es nicht mehr darauf an, ob das der Verkehrslärmschutzverordnung zugrundeliegende Berechnungsverfahren, wie die Kläger meinen, rechtlich zu beanstanden wäre, weil mit diesem - infolge des nach wie vor in Abzug zu bringenden Schienenbonus, der Berücksichtigung eines Abschlags für die K-Sohle, des Fehlens eines ergänzenden „Spitzenpegelkriteriums“ und eines grundsätzlichen Verzichts auf einen Summenpegel - möglicherweise nicht mehr das von § 41 BImSchG vorgegebene Schutzniveau erreicht würde, und der Verordnungsgeber ungeachtet des ihm zukommenden weiten Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraums (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.06.2010 - 9 A 20.08 -, NuR 2010, 870) und der bereits eingeleiteten Überprüfung (insbesondere des Schienenbonus) gegen den sich aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ergebenden Schutzauftrag verstoßen haben könnte, Gesundheitsbeeinträchtigungen zu unterbinden (vgl. zuletzt im verneinenden Sinne BVerwG, Urt. v. 21.12.2010 - 7 A 14.09 -, Buchholz 316 § 74 VwVfG Nr. 81; hierzu auch BVerwG, Urt. v. 21.03.1996 - 4 C 9.95 -, BVerwGE 101, 1).
54 
Im Übrigen wäre auch nicht zu erkennen, inwiefern die im Bereich des Bahnhofs L. vorgesehenen baulichen Maßnahmen geeignet wären, zu einer Erhöhung der Beurteilungspegel zu führen.
55 
Auf die von den Klägern schließlich noch angeführten Instandsetzungsmaßnahmen am - ca. 250 m nordöstlich des Bahnhofs L. - vorhandenen Viadukt und der dazugehörenden Straßenunterführung kann es in vorliegendem Zusammenhang schon deshalb nicht ankommen, weil diese - ebenso wenig wie die Gleisüberhöhung - nicht Gegenstand des streitgegenständlichen Planfeststellungsverfahrens waren, sodass auch etwaige damit verbundene Lärmwirkungen jedenfalls keinen Anlass zu weiteren Schutzauflagen böten, welche gerade dem angefochtenen Planfeststellungsbeschluss beizufügen gewesen wären. Selbst wenn diese Maßnahmen - allerdings ersichtlich nicht unter dem Gesichtspunkt einer notwendigen Folgemaßnahme i. S. des § 75 Abs. 1 Satz 1 VwVfG - planfeststellungsbedürftig sein sollten, wofür aufgrund ihres augenscheinlichen Charakters als Instandsetzungsmaßnahme trotz der missverständlichen Erläuterung im Informationsblatt der Beigeladenen (vgl. AS 337: „zukünftige Lasten“; demgegenüber deren Stellungnahme v. 14.01.2011, AS 363 ff.) wenig spricht, u n d inzwischen durchgeführt sein sollten, könnten aus diesem Grunde Schutzmaßnahmen - außerhalb eines Planfeststellungsverfahrens - allenfalls im Wege einer allgemeinen Leistungsklage beim Verwaltungsgericht geltend gemacht werden (vgl. hierzu Jarass, a.a.O., § 41 Rn. 69; BayVGH, Urt. v. 05.03.1996, a.a.O.).
56 
Aber auch unter dem Gesichtspunkt einer „Gesamtbaumaßnahme“, die es ausnahmsweise rechtfertigen könnte, über die einzelnen Baumaßnahmen an der Strecke Zürich-Schaffhausen bzw. Bülach-Schaffhausen hinaus von einem einheitlich „zu ändernden Verkehrsweg“ (als verkehrswirksamem Abschnitt) auszugehen, ließen sich hier keine Lärmschutzansprüche begründen.
57 
Vereinzelt wird zwar für denkbar gehalten, dass sich die Ausstrahlung erheblicher baulicher Eingriffe - im Sinne einer Bewirkung von Lärmschutzansprüchen - ausnahmsweise über die jeweiligen Einwirkungsbereiche hinaus auf die gesamte Strecke (als verkehrswirksamen Abschnitt) erweitert, wenn durch ein Gesamtkonzept eine längere Strecke insgesamt verändert oder angepasst werden soll, um die Streckenkapazität zu erhöhen, den Betrieb zu beschleunigen oder zu optimieren (vgl. BayVGH, Urt. v. 05.03.1996, a.a.O). Letztlich liegt dem die Überlegung zugrunde, dass in einem solchen Fall eine Differenzierung danach, wo im Einzelnen bauliche Eingriffe stattfinden, willkürlich oder doch gekünstelt erschiene. Auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.11.2005 (a.a.O.) können sich die Kläger in diesem Zusammenhang freilich nicht berufen. Denn dort ging es lediglich um die Frage, wie die durch einen - jedenfalls vorliegenden - baulichen Eingriff bewirkte Erhöhung des Beurteilungspegels prognostisch zu ermitteln ist (vgl. hierzu auch BVerwG, Beschl. v. 25.05.2005 - 9 B 41.04 -). Von einer solchen Gesamtbaumaßnahme könnte jedoch - um die vom Gesetz- und Verordnungsgeber (vgl. § 41 BImSchG, § 1 Abs. 1 16. BImSchV) bewusst getroffene Unterscheidung von baulichen und betrieblichen Änderungen bzw. von Lärmvorsorge und -sanierung und damit den bewussten Ausschluss einer von einer baulichen Änderung unabhängigen Lärmsanierung nicht zu konterkarieren - allenfalls dann gesprochen werden, wenn die einzelnen Maßnahmen auf der Eisenbahnstrecke Bülach-Schaffhausen bzw. Zürich-Schaffhausen so einheitlich konzipiert oder so dicht lokalisiert wären, dass der Eindruck entstünde, die Strecke werde einheitlich ausgebaut und es handle sich nicht um einzelne isolierte Baumaßnahmen. Solches kommt ungeachtet des Konzepts, auf der Gesamtstrecke einen Halbstundentakt einzuführen, schon deshalb nicht in Betracht, weil sich der Doppelspurausbau auf der Gemarkung Jestetten (km 32.39 bis 37.53) im deutschen Abschnitt (km 29.35 - 37.53 km) ebenso wie derjenige in den Schweizer Abschnitten (km 23.8 bis km 27.5 und km 37.53 bis km 37.8) lediglich als - zusätzliche Zugkreuzungen ermöglichender - aufgrund der gegebenen Abstände und der klaren optischen Trennung (vgl. PFB, S. 202) ohne Weiteres zu isolierender, punktueller baulicher Eingriff darstellt; er ist dementsprechend auch rechtlich selbständig zu beurteilen (vgl. zur ebenfalls unterschiedlichen Einordnung als Neubau oder bauliche Änderung BVerwG, Urt. v. 10.11.2004 - 9 A 67.03 -, Buchholz 406.25 § 41 BImSchG Nr. 41). Den übrigen planfestgestellten, keine erheblichen baulichen Eingriffe darstellenden Maßnahmen kommt hierbei keine die räumlichen Grenzen jener wesentlichen Änderung ausdehnende Wirkung zu. Nichts anderes gilt für die außerhalb des Planfeststellungsverfahrens vorgesehenen Ertüchtigungs- bzw. Unterhaltungsmaßnahmen (Instandsetzung des Viadukts, Gleisüberhöhung). Sämtliche vorgenannten Maßnahmen haben nicht zuletzt deshalb außer Betracht zu bleiben, weil sie ungeachtet dessen, dass sie aus Gründen der Zweckmäßigkeit gleichzeitig planfestgestellt wurden bzw. ausgeführt werden sollen, für die mit dem Doppelspurausbau (im eigentlichen Sinne) beabsichtigte Kapazitätserhöhung (Einführung des Halbstundentakts) nicht von Bedeutung sind. So diente der Umbau des Bahnhofs L. lediglich der Umsetzung einer besseren betrieblichen Abwicklung des S-Bahn-Verkehrs, die Erhöhung des Gleiskörpers um bis zu 0,01 m allgemein einer stabileren Abwicklung des Betriebs und die Instandsetzung des sanierungsbedürftigen Viadukts der Bewahrung einer ausreichenden Trag- und Betriebssicherheit nach Maßgabe der aktuellen Vorschriften (vgl. AS 337, 365). Allein der kausale Zusammenhang zwischen der kapazitätserhöhenden Maßnahme (Doppelspurausbau) und der Lärmsituation im in Rede stehenden, außerhalb des Bereichs der Baumaßnahme liegenden Streckenabschnitt vermag indes noch nicht die Annahme einer „Gesamtbaumaßnahme“ zu rechtfertigen. Denn Lärmschutzansprüche allein aufgrund betrieblicher Auswirkungen eines an anderer Stelle vorgenommenen erheblichen baulichen Eingriffs sollten mit der in § 41 BImSchG i.V.m. § 1 Abs. 1 u. 2 16. BImSchV getroffenen Regelung gerade nicht begründet werden (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 21.06.2000, a.a.O.).
58 
Soweit die Kläger in diesem Zusammenhang noch geltend machen, der Doppelspurausbau sei aus Kostengründen von den Beigeladenen so geplant worden, dass in L. keine Lärmschutzmaßnahmen ergriffen werden müssten, finden sich in den Planunterlagen keinerlei Hinweise, die diese Annahme stützten. Demgegenüber ist ohne Weiteres plausibel, dass der doppelspurig auszubauende Abschnitt auf den Fahrplanvorgaben und den insofern auf freier Strecke zu ermöglichenden weiteren Zugkreuzungen beruhte (vgl. PFB, S. 43). Abgesehen davon könnten auch entsprechende Kostenerwägungen der Beigeladenen noch keine „Gesamtbaumaßnahme“ begründen.
59 
Insofern bleibt es dabei, dass in Bezug auf die Kläger lediglich eine betriebliche Änderung eines Schienenwegs in Rede steht, welche Lärmschutzansprüche nach der 16. BImSchV von vornherein nicht zu begründen vermag. Auch ein unmittelbarer Rückgriff auf § 41 BImSchG sowie die allgemeine Vorschrift des § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG kommt insoweit (inhaltlich bzw. materiell) nicht in Betracht (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.12.2011 - 7 A 11.10 -; Urt. v. 09.02.1995 - 4 C 26.93 -, BVerwGE 97, 367 <369>, Urt. v. 17.03.2005 - 4 A 18.04 -, BVerwGE 123, 152). Insofern scheidet auch eine mit dem weiteren Hilfsantrag beanspruchte Entschädigung nach § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG aus (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.02.2005 - 4 A 5.04 -, BVerwGE 123, 23). § 42 BImSchG und § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG eröffneten freilich ohnehin keinen Anspruch auf einen Ausgleich aller Vermögensnachteile, welche ein Planungsvorhaben auslöst (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.03.1996 - 4 C 9.95 -, BVerwGE 101, 1).
60 
b) Dies bedeutet zwar noch nicht, dass die zu Lasten der Kläger unzweifelhaft eintretende Veränderung der Immissionslage im Rahmen der planerischen Abwägung nach § 18 Abs. 1 Satz 2 AEG von vornherein unberücksichtigt bleiben durfte. Unabhängig davon, ob bei einer Lärmzunahme um lediglich 0,2 bis 0,6 bzw. 0,7 dB(A) - etwa im Hinblick auf die ohnehin schon erhebliche tatsächliche Vorbelastung - überhaupt von einer mehr als nur geringfügig zunehmenden, mithin abwägungserheblichen Lärmbetroffenheit ausgegangen werden könnte (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 23.11.2005, a.a.O.), ist jedoch vor dem Hintergrund der Unanwendbarkeit der 16. BImSchV und der für das menschliche Ohr nicht wahrnehmbaren Lärmzunahme, die zudem auf einen trassennahen Bereich beschränkt bleibt (vgl. hierzu insbes. den Konfliktplan, Anl. 10.3.2 zur schalltechnischen Untersuchung v. 08.10.2009) jedenfalls nicht zu erkennen, inwiefern die Versagung von Lärmschutzmaßnahmen zum maßgeblichen Zeitpunkt des Planfeststellungsbeschlusses (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.12.2010, a.a.O.) unter einem - zumal erheblichen - Abwägungsmangel (vgl. § 18e Abs. 6 AEG) zum Nachteil der Kläger leiden sollte.
61 
Zu Recht wird im Planfeststellungsbeschluss auf die vorerwähnten Gesichtspunkte, insbesondere auf die Geringfügigkeit der Lärmerhöhung und die Grundsatzentscheidung des Gesetz- bzw. Verordnungsgebers verwiesen (PFB, S. 208), keine Ansprüche auf Lärmsanierung an bestehenden Eisenbahnstrecken vorzusehen. Eine Lärmsanierung wird allgemein nur als freiwillige Leistung auf der Grundlage haushaltsrechtlicher Regelungen gewährt (Lärmsanierungsprogramm des Bundes). Nicht zu beanstanden ist auch, dass im Planfeststellungsbeschluss darauf abgehoben wurde, die besonders betroffenen Bereiche seien seit jeher durch Verkehrslärmbelastungen geprägt (PFB, S. 207, 264, 392). Dass einzelne Wohngebäude bereits vor der Eisenbahnstrecke errichtet worden sein mögen, ändert an dem letztlich maßgeblichen Umstand nichts, dass auch diese schon vor dem nunmehr planfestgestellten Vorhaben einer erheblichen Belastung durch Schienenverkehrslärm ausgesetzt waren. Nicht zuletzt hat die Planfeststellungsbehörde zu Recht berücksichtigt, dass nach dem schweizerischen Lärmsanierungskonzept ohnehin Maßnahmen zur Verbesserung des Rollmaterials vorgesehen sind, die eine Lärmminderung bzw. eine Kompensation der geringfügigen Lärmerhöhung erwarten lassen (vgl. PFB, S. 208; hierzu die Erläuterungen zum Schallgutachten v. 08.10.2008 Nr. 1.2, Anhang zu Anlage 10.1, Ordner 2). Hinzu kommt, dass die Ortsdurchfahrt L. (wenn auch erst vorläufig) in das Lärmsanierungsprogramm des Bundes aufgenommen wurde (vgl. PFB, S. 266).
62 
Auf die von den Klägern problematisierte Berücksichtigung des sog. Schienenbonus, eine etwa zusätzlich gebotene Berücksichtigung von Spitzenpegeln (vgl. demgegenüber BVerwG, Urt. v. 21.03.1996 - 4 A 10.95 -, Buchholz 406.25 § 41 BImSchG Nr. 13) sowie die Berücksichtigung der K-Sohle kommt es auch in diesem Zusammenhang nicht an. Diese Parameter betreffen sowohl den Planungsnull- wie den Planungsfall und wirken sich insofern nicht auf die vorhabenbedingte Lärmzunahme aus. Davon, dass im Nahbereich der Bahntrasse teilweise bereits Lärmwerte erreicht bzw. weiter überschritten würden, welche die Sanierungsschwelle bzw. die enteignungsrechtliche bzw. gesundheitsschädigende Schwelle kennzeichnen, war unabhängig von diesen Parametern auszugehen und wurde im Planfeststellungsbeschluss auch entsprechend berücksichtigt.
63 
Soweit die Kläger zu 1 bis 3 und 6 die Lage der Immissionspunkte IP 3 und 143 beanstandet haben, weil diese sich nicht am aktuellen baulichen Bestand orientierten, lässt dies ebenso wenig einen Abwägungsmangel erkennen. So sollten im Rahmen der schalltechnischen Untersuchung lediglich 191 repräsentative Immissionsorte mit schutzwürdigen Nutzungen vorrangig in den bahnnahen Bereichen berechnet werden (vgl. a.a.O., S. 15). Anhand der Isophonen in den darüber hinaus erstellten Schallimmissions- und Konfliktplänen (vgl. Anlagen 10.3.1 zur Schalltechnischen Untersuchung vom 08.10.2009) waren auch die Lärmbelastungen an den übrigen Orten ohne Weiteres ablesbar.
64 
Inwiefern gleichwohl im Hinblick auf Art. 2 Abs. 2 GG ein anderes Abwägungsergebnis angezeigt gewesen sein sollte, vermag der Senat entgegen der Auffassung der Kläger nicht zu erkennen. Insbesondere bestand keine Pflicht, eine gesundheitlich bedenkliche Immissionslage bei Gelegenheit der Planfeststellung zu sanieren (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15.01.2008 - 9 B 7.07 -, Buchholz 406.25 § 41 BImSchG Nr. 48; Urt. v. 09.07.2008 - 9 A 5.07 -, Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 66), mag jene sich auch vorhabenbedingt marginal verschlechtern. Solches lässt sich auch der weiteren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.03.1996 - 4 C 9.95 -, BVerwGE 101, 1; Urt. v. 15.12.2011, a.a.O.) nicht entnehmen. Dass bei einer summativen Lärmbetrachtung (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 21.03.1996 - 4 C 9.95 -, a.a.O.) ein anderes Abwägungsergebnis angezeigt gewesen wäre, ist von den Klägern weder substantiiert dargetan noch sonst ersichtlich.
65 
Schließlich trifft es nicht zu, dass die Schwelle zur Gesundheitsgefährdung bereits derzeit erreicht bzw. überschritten wird, im Rahmen der Abwägung unberücksichtigt gelassen worden wäre. Vielmehr folgt aus dem Hinweis im Planfeststellungsbeschluss auf das vorerwähnte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.01.2008 (a.a.O.) einerseits (PFB, S. 206) und die nicht wahrnehmbare, geringfügige Erhöhung um weniger als 1 dB(A) anderseits (PFB, S. 208), die zudem durch die Verbesserungen des rollenden Materials wieder gemindert werde (PFB, S. 208), dass die im Raum stehenden Gesund-heitsgefahren durchaus gesehen, ihnen jedoch deshalb nicht weiter nachgegangen wurde, weil das Ausbauvorhaben für eine etwaige Gefährdung (zu Recht) als irrelevant angesehen wurde. Auch der Einwand der Kläger, es liege aufgrund weiterer, zu Aufwachreaktionen führender Maximalpegel nicht nur eine unerhebliche Lärmerhöhung vor, führt auf keinen Abwägungsmangel. Zu Recht hat der Beklagte darauf verwiesen, dass künftig nachts sogar ein Güterzug weniger verkehre (vgl. hierzu bereits PFB, S. 228); allein die Güterzüge wurden indes auch von den Klägern für die Störung ihrer Nachtruhe verantwortlich gemacht. Soweit die Kläger in der mündlichen Verhandlung nunmehr auch die Verkehrsprognose in Zweifel zu ziehen versucht haben, fehlte es bereits an einem hinreichend substantiierten Sachvortrag.
66 
Inwiefern schließlich grundrechtliche oder doch zivilrechtliche Lärmsanierungsansprüche zu berücksichtigen gewesen wären, die eine andere Abwägungsentscheidung hätten rechtfertigen können, vermag der Senat nicht zu erkennen. Zwar sind die privaten Lärmschutzbelange als solche zur Vermeidung ihres Ausschlusses umfassend bereits im Planfeststellungsverfahren geltend zu machen und von der Planfeststellungsbehörde zu berücksichtigen. Jedoch erstreckt sich die Ausschluss- bzw. Duldungswirkung nach § 75 Abs. 2 VwVfG nur auf solche Auswirkungen, auf die sich die Planfeststellung bezieht und die damit geregelt werden (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG 12. A. 2011, § 75 Rn. 10). Insoweit bestehen dann freilich keine grundrechtlichen oder zivilrechtlichen Ansprüche mehr. Werden indes Lärmsanierungsansprüche aus Anlass einer Planfeststellung versagt, bedeutet dies nicht, dass damit auch die von einer bereits bestehenden Eisenbahnstrecke ausgehenden Lärmwirkungen jedenfalls zu dulden wären. Gegenüber solchen, auch bereits die grundrechtliche Zumutbarkeitsschwelle (enteignungsrechtliche Zumutbarkeitsgrenze bzw. die Schwelle zur Gesundheitsgefährdung) von 60 dB(A) nachts (und 70 dB(A) tags) überschreitenden (dem seinerzeit planfestgestellten Vorhaben zurechenbaren) Lärmwirkungen (vgl. hierzu zuletzt BVerwG, Urt. v. 15.12.2011 - 7 A 11.10 -) könnten vielmehr, soweit sie bei einer früheren - seit dem 01.01.1977 ergangenen - Planungsentscheidung (objektiv) noch nicht vorhersehbar waren, nachträgliche Auflagen zu dieser nach Maßgabe des § 75 Abs. 2 Satz 2 u. Abs. 3 VwVfG beansprucht werden (vgl. hierzu BVerwG, Beschl. v. 19.10.2011 - 9 B 9.11 -); dies hätte allerdings im Wege einer beim Verwaltungsgericht zu erhebenden Verpflichtungsklage zu geschehen. Rein zivilrechtliche Lärmsanierungsansprüche (unmittelbar gegen die Beigeladenen) nach den §§ 1004, 906 Abs. 2 BGB bestünden insofern auch hier nicht und zwar selbst dann nicht, wenn die Voraussetzungen nach § 75 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 VwVfG - etwa mangels Einhaltung der Dreijahresfrist des § 75 Abs. 3 VwVfG - nicht vorlägen. Aus der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ergibt sich nichts anderes (vgl. BGH, Urt. v. 30.10.2009 - V ZR 17/09 -; Urt. v. 10.12.2004 - V ZR 72/04 -, BGHZ 161, 323). Soweit frühere, die streitgegenständliche Eisenbahnstrecke betreffende Planungs- bzw. Genehmigungsentscheidungen allerdings nicht vorliegen oder - wofür einiges spricht - jedenfalls noch vor Inkrafttreten des Verwaltungsverfahrensgesetzes, möglicherweise nur im Anschluss an die Konzessionserteilung vom 06.03.1891 (vgl. Art. 5 der Badischen Konzession) - ergangen sein sollten oder keine auf das seinerzeit genehmigte bzw. planfestgestellte Vorhaben zurückzuführende höhere Lärmwirkungen in Rede stünden, bestehen zwar, da die Eisenbahnstrecke der Beigeladenen ersichtlich nicht hoheitlich (von der Bundesrepublik Deutschland bzw. dem Land Baden-Württemberg) betrieben wird, ebenfalls keine „öffentlich-rechtlichen Immissionsabwehransprüche“ bzw. Ansprüche aus enteignendem oder enteignungsgleichem (rechtswidrigen) Eingriff. Es kommen jedoch möglicherweise noch zivilrechtliche Entschädigungs- bzw. Geldausgleichsansprüche nach §§ 1004, 906 Abs. 2 Satz 2 BGB unmittelbar gegen die Beigeladenen in Betracht (vgl. BayVGH, Urt. v. 05.03.1996, a.a.O.; Michler, VBlBW 1998, 201 <204 ff.>). Mit solchen zivilrechtlichen Lärmsanierungsansprüchen hatte sich die Planfeststellungsbehörde jedoch ersichtlich nicht auseinanderzusetzen, weshalb diese auch von der Duldungswirkung nicht erfasst sind und auch nicht Gegenstand der erhobenen Planergänzungsklagen sein können.
67 
Aus der - auf eine Lärmminderungsplanung zielenden - Umgebungslärmrichtlinie 2002/49/EG vom 25.06.2002 und der „Vorläufigen Berechnungsmethode für den Umgebungslärm an Schienenwegen - VBUSch“ vom Mai 2006 lässt sich schließlich für die Beurteilung der Lärmauswirkungen des planfestgestellten Vorhabens, insbesondere hinsichtlich der Einhaltung bestimmter Grenzwerte nichts herleiten (vgl. hierzu BVerwG, Beschl. v. 14.05.2008 - 4 B 43.07 -; Urt. v. 13.10.2011 - 4 A 4000.09 - jeweils zum Fluglärm). Dass infolge des planfestgestellten Vorhabens Lärmaktionspläne nach § 47d BImSchG von den hierfür zuständigen Behörden nicht mehr aufgestellt werden könnten, ist weder dargetan noch sonst ersichtlich.
68 
Sollte der Planfeststellungsbehörde, was die Kläger wohl der Sache nach geltend machen wollen, entgegen der hier vertretenen Auffassung ein Bewertungsdefizit hinsichtlich der Erheblichkeit der Lärmzunahme unterlaufen sein, wäre immer noch nicht zu erkennen, inwiefern dieses offensichtlich und gar auf das Ergebnis von Einfluss gewesen wäre, mithin ein erheblicher Abwägungsfehler vorläge (vgl. § 18e Abs. 6 AEG). Hierzu haben sich auch die Kläger nicht verhalten.
69 
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1, 162 Abs. 3 VwGO). Der Senat sieht davon ab, sie entsprechend § 167 Abs. 2 VwGO für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
70 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
71 
Beschluss
72 
Der Streitwert des Klageverfahrens wird gemäß §§ 52 Abs. 1, 39 Abs. 1 GKG i. V. m. Nrn. 34.2 u. 2.2 des Streitwertkatalogs 2004 endgültig auf EUR 135.000,-- festgesetzt.
73 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Soweit der Unternehmer nach § 28 Absatz 3a oder auf Grund eines Planfeststellungsbeschlusses oder einer Plangenehmigung verpflichtet ist, eine Entschädigung in Geld zu leisten, und über die Höhe der Entschädigung keine Einigung zwischen dem Betroffenen und dem Unternehmer zustande kommt, entscheidet auf Antrag eines der Beteiligten die nach Landesrecht zuständige Behörde; für das Verfahren und den Rechtsweg gelten die Enteignungsgesetze der Länder entsprechend.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

Gründe

I.

1

Die beiden Beschwerdeführer haben mit Erfolg Verfassungsbeschwerde gegen die Höhe der Entschädigung erhoben, die ihnen für die Übernahme ihres Grundstücks, das in einem für den Ausbau des Verkehrsflughafens Berlin-Schönefeld festgelegten Entschädigungsgebiet liegt, zugestanden wurde. Mit Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 23. Februar 2010 hob das Bundesverfassungsgericht den letztinstanzlichen Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts wegen Verletzung des Eigentumsrechts der Beschwerdeführer auf (NVwZ 2010, S. 512) und verwies die Sache zurück an das Bundesverwaltungsgericht. Die Bundesrepublik Deutschland wurde verpflichtet, die notwendigen Auslagen der Beschwerdeführer zu tragen. Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wurde auf 145.000 € festgesetzt.

2

Der Prozessbevollmächtigte der Beschwerdeführer beantragte im Kostenfestsetzungsverfahren auf Grundlage eines Gegenstandswerts von 145.000 € die Kosten für das anwaltliche Tätigwerden vor dem Bundesverfassungsgericht zu erstatten. Neben der - nicht in Streit stehenden - Verfahrensgebühr und Auslagenpauschale wurde die Festsetzung einer Erhöhungsgebühr mit einem Satz von 0,3 in Höhe von 475,50 € beantragt. Die Erhöhungsgebühr sei nach dem Gebührentatbestand der Nr. 1008 des Vergütungsverzeichnisses des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (nachfolgend: VV-RVG) zu berücksichtigen, da in dieser Sache mehrere Auftraggeber vorhanden gewesen seien und der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit derselbe gewesen sei. Letzteres sei der Fall, wenn mehrere Parteien ein einheitliches Recht in gemeinschaftlicher Trägerschaft geltend machten. So seien im Streitfall die beiden Beschwerdeführer durch den angefochtenen Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts in ihrer Eigentümerstellung an ein und derselben Sache verletzt worden. Das betroffene Grundstück stehe in gemeinschaftlicher Trägerschaft der Beschwerdeführer.

3

Die Rechtspflegerin wies in ihrem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 8. September 2010 den Antrag auf Festsetzung einer Erhöhungsgebühr zurück. Im Verfahren der Verfassungsbeschwerde bestimme die subjektive Beschwer der jeweiligen Beschwerdeführer den Gegenstand des Verfahrens. Es komme insoweit bei mehreren Beschwerdeführern nur eine Erhöhung des Gegenstandswerts, jedoch keine Festsetzung einer Erhöhungsgebühr in Betracht.

4

Gegen die teilweise Zurückweisung des Kostenfestsetzungsantrags haben die Beschwerdeführer fristgerecht sofortige Beschwerde eingelegt und auf ihre bisherige Begründung verwiesen. Die Rechtspflegerin hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen.

II.

5

Die zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet.

6

Die gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin erhobene sofortige Beschwerde ist nach § 104 Abs. 3 Satz 1, § 567 Abs. 2 ZPO, § 11 Abs. 1 RPflG statthaft. In Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht beruht die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen auf § 34a BVerfGG. Diese Regelung schließt es jedoch nicht aus, ergänzend Grundsätze des sonstigen Prozessrechts heranzuziehen, soweit dem nicht Besonderheiten des verfassungsgerichtlichen Verfahrens entgegen stehen (vgl. BVerfGE 46, 321 <323>; 50, 254 <255>; 81, 387 <389>, 89, 313 <314>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 31. Juli 2008 - 2 BvR 274/03, 2 BvR 937/03 -, NJW 2008, S. 3207). Im Regelfall spricht nichts dagegen, die Grundsätze des § 91 ZPO entsprechend anzuwenden (vgl. BVerfGE 50, 254 <255>; 89, 313 <314>); eine schematische Anwendung der Regelungen der ZPO kommt indes nicht in Betracht (vgl. BVerfGE 46, 321 <323>).

7

Eine - nach § 22 BVerfGG vor dem Bundesverfassungsgericht zulässige - Vertretung durch einen Rechtsanwalt lässt dann eine Erhöhungsgebühr entstehen, wenn ein Rechtsanwalt in derselben Angelegenheit für mehrere Beschwerdeführer tätig wird und wenn der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit derselbe ist (Nr. 1008 VV-RVG).

8

Eine solche Identität des Gegenstands ist indes nicht gegeben, wenn Verfassungsbeschwerden mehrerer Auftraggeber sich gegen denselben Akt der öffentlichen Gewalt wenden. Der Gegenstand des Verfahrens wird durch die jeweilige subjektive verfassungsrechtliche Beschwer jedes einzelnen Beschwerdeführers bestimmt. Der über das subjektive Interesse jedes Beschwerdeführers hinausgehenden objektiven Bedeutung des Verfahrens wird in solchen Verfahren gegebenenfalls durch eine Erhöhung des Gegenstandswerts im Rahmen der Festsetzung nach § 37 Abs. 2 Satz 2, § 14 Abs. 1 RVG Rechnung getragen (vgl. BVerfGE 96, 251 <257 f.>; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Juni 2000 - 1 BvR 1864/94 -, NJW-RR 2001, S. 139; Graßhof, in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG, § 34a Rn. 79 ). So liegt es im Streitfall. Die beiden Beschwerdeführer haben mit der Verfassungsbeschwerde die Verletzung ihres jeweiligen Eigentumsrechts an dem gemeinsamen Grundstück gerügt und damit unterschiedliche Verfahrensgegenstände begründet.

9

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 27. Oktober 2010 - 5 K 1991/10 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Der Streitwert wird auf 3.750,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Die zulässige Beschwerde des Antragstellers ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht den Antrag abgelehnt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 30.08.2010 zur Errichtung eines „Anbaus von Garagen mit PV-Anlage“ anzuordnen. Die Baugenehmigung verletzt auch nach Auffassung des Senats nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung keine Rechte des Antragstellers. Die im Beschwerdeverfahren dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, geben keinen Anlass, den Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern.
Der Antragsteller rügt, das Verwaltungsgericht gehe von falschen Sachverhaltsvoraussetzungen aus. Es bemesse die Begründetheit des Antrags ausschließlich daran, dass es sich um eine Garage handle, obwohl nach objektiven Kriterien von der Errichtung einer Werkstatt auszugehen sei. Für die Annahme einer Werkstatt sprächen, dass auf dem Grundstück des Beigeladenen bereits ausreichend Garagen vorhanden seien, der Beigeladene Kraftfahrzeugmechaniker sei und schon bisher auf dem Grundstück Fahrzeuge repariere, sowie die Dimension der Garage mit drei überdimensionierten Einfahrten. Wenn das Bauvorhaben richtigerweise daran bemessen werde, was tatsächlich errichtet werde, seien unzumutbare Immissionen durch den erheblichen An- und Abfahrtverkehr und durch den Werkstattbetrieb zu erwarten. Diese Rüge greift nicht durch.
Die vom Antragsteller befürchtete Nutzung der Garagen zu Reparatur- und Restaurierungszwecken und zur Durchführung von Reifenwechseln ist nicht Gegenstand der Baugenehmigung, um deren sofortige Vollziehung es im vorliegenden Verfahren geht. Selbst wenn der Beigeladene in Wahrheit eine andere als die genehmigte Nutzung des Gebäudes als Garagen anstreben sollte, wäre dies im vorliegenden Verfahren unbeachtlich, weil solche Absichten jedenfalls in der Baugenehmigung keinen Niederschlag gefunden haben. Die Baugenehmigung lässt einen Werkstattbetrieb eindeutig nicht zu. Raum für eine erweiterte Interpretation der Baugenehmigung, der solche Nutzungsmöglichkeiten offen ließe, besteht nicht. Weder der Genehmigungsbescheid selbst oder die ihm beigefügten Nebenbestimmungen noch die genehmigten Bauvorlagen enthalten Hinweise darauf, dass die Baubehörde mit der Genehmigung auch eine Nutzung der Garage als Werkstatt ermöglichen wollte oder objektiv zugelassen hat. Diese hat im Rahmen der Abweisung der Einwendungen des Antragstellers vielmehr zusätzlich und ausdrücklich klargestellt, dass zur Entscheidung lediglich der Neubau von privat genutzten Garagen mit einer “PV-Anlage“ stehe. Die Befürchtung des Antragstellers, der Beigeladene werde das genehmigte Gebäude entgegen dem genehmigten Nutzungszweck gleichwohl als Werkstatt benutzen, kann im vorliegenden Verfahren keine Berücksichtigung finden. Gegen eine Nutzungsänderung, die seine (Nachbar-)Rechte verletzt, könnte der Antragsteller jedoch gegebenenfalls ebenso (vorläufigen) Rechtsschutz einfordern.
Das Bauvorhaben verstößt auch nicht zu Lasten des Antragstellers gegen die nachbarschützende Vorschrift des § 5 LBO über die erforderliche Abstandsflächentiefe. Der Antragsteller führt insoweit aus, dass das Bauvorhaben die erforderliche Abstandsflächentiefe gegenüber dem - nicht in seinem Eigentum stehenden - Grundstück Flst.Nr. ... nicht einhalte. Er macht sinngemäß geltend, darin liege ein Verstoß gegen eine nachbarschützende Vorschrift, auf den er sich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch berufen könne, selbst wenn er subjektiv von dem Verstoß nicht betroffen sei, da die Vorschrift jedenfalls auch dem Schutz seiner Interessen diene. Hierzu reiche es aus, wenn gegen eine Vorschrift verstoßen werde, die dem Nachbarschutz diene. Auf eine spürbare tatsächliche Beeinträchtigung komme es in diesem Fall nicht an.
Diesem Vorbringen liegt ein unzutreffendes Verständnis des dogmatischen Gehalts nachbarschützender Vorschriften und insbesondere des Umfangs der nachbarschützenden Wirkung des § 5 LBO zugrunde. Es trifft zwar, worauf die Antragsgegnerin in ihrer Antragserwiderung bereits hingewiesen hat, zu, dass ein Nachbar bereits dann im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO in seinen Rechten verletzt ist, wenn die einem Dritten erteilte Baugenehmigung gegen Vorschriften verstößt, die zumindest auch seinen Schutz bezwecken, ohne dass es hierfür auf tatsächlicher Ebene noch einer konkreten Beeinträchtigung bedürfte. Der Antragssteller verkennt mit seiner Argumentation jedoch, dass dies nur für denjenigen gilt, zu dessen Lasten die nachbarschützende Vorschrift verletzt wird. Die nachbarschützende Wirkung der Abstandsvorschrift erstreckt sich aber nur auf die jeweils an die Abstandsfläche des Bauvorhabens angrenzenden Grundstücke und auf alle Nachbarn, deren Grundstücke dem Bauvorhaben gegenüberliegen (vgl. hierzu Sauter, LBO für Baden-Württemberg, Stand Juli 2009, § 5 RdNr. 7). Der Antragsteller kann sich daher nicht mit Erfolg darauf berufen, dass das Bauvorhaben die erforderliche Abstandsflächentiefe gegenüber dem Grundstück Flst.Nr. ..., also gegenüber einem fremden Grundstück nicht einhält. Dass die Abstandsflächentiefe auf der seinem Grundstück zugewandten Gebäudeseite nicht eingehalten wäre, macht der Antragsteller selbst nicht geltend.
II.
Der Antragsteller trägt als Beschwerdeführer die Kosten der ohne Erfolg eingelegten Beschwerde (§ 154 Abs. 2 VwGO). Insoweit sind ihm nach § 162 Abs. 3 VwGO auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen, weil der Beigeladene mit seinem - näher begründeten - Antrag, die Beschwerde zurückzuweisen, ein eigenes Kostenrisiko (§ 154 Abs. 3 VwGO) übernommen hat. Der Senat gibt damit seine - mit der Rechtsprechung der anderen Baurechtssenate des beschließenden Gerichtshofs übereinstimmende - bisherige Praxis, die einem notwendig beigeladenen Bauherrn entstandenen außergerichtlichen Kosten ungeachtet dessen aufzuerlegen, ob der Bauherr einen Sachantrag gestellt oder den Prozess wesentlich gefördert hat (Senatsbeschluss vom 01.09.1997 - 8 S 1958/97 - VBlBW 1998, 57 m.w.N.), nach Abstimmung mit den anderen Baurechtssenaten auf.
Nach § 162 Abs. 3 VwGO sind die außergerichtlichen Kosten eines Beigeladenen nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt. Der Billigkeit entspricht die Auferlegung von Kosten eines Beigeladenen im Regelfall nur dann, wenn er i. S. des § 154 Abs. 3 VwGO einen Antrag gestellt oder das Verfahren wesentlich gefördert hat. Für einen notwendig Beigeladenen gilt grundsätzlich nichts Anderes, auch nicht im Baunachbarstreit. Das folgt aus dem systematischen Zusammenhang des § 162 Abs. 3 VwGO mit § 154 Abs. 3 VwGO (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.01.1987 - 6 C 55.83 - Buchholz 310 § 162 VwGO Nr. 21) und allgemeinen Grundsätzen des Kostenrechts, die sich am Maß der Beteiligung orientieren (Olbertz in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Kommentar, § 162 Rn. 92, 93 m.w.N. aus Rspr. und Lit.). § 162 Abs. 3 VwGO unterscheidet zudem nicht zwischen einfacher und notwendiger Beiladung. Auch stellen weder diese Vorschrift noch § 154 Abs. 3 VwGO auf die materiell-rechtliche Betroffenheit oder die Zwangsläufigkeit der prozessualen Beteiligung des Beigeladenen ab; vielmehr knüpft § 154 Abs. 3 VwGO an das konkrete prozessuale Verhalten des Beigeladenen an (vgl. Olbertz, a.a.O. Rn. 96 m.w.N.). Demzufolge können die Gesichtspunkte, dass der Bauherr im Anfechtungsprozess eines Nachbarn zwangsläufig in eine gerichtliche Auseinandersetzung über die ihm erteilte Baugenehmigung gezogen wird und dass es sich dabei „im Grunde“ nur um eine Streitigkeit zwischen ihm und dem Nachbarn handelt (vgl. Senatsbeschluss vom 01.09.1997, a.a.O.; im Anschluss ebenso bei notwendig beigeladenen Asylbewerbern BayVGH, Beschluss vom 08.11.1999 - 27 ZB 99.32026 - NVwZ-RR 2000, 333 jeweils m.w.N.), für sich genommen keine Billigkeitsentscheidung nach § 162 Abs. 3 VwGO rechtfertigen. Abgesehen davon stellen sie auch keine Besonderheit gerade des Baunachbarstreits dar. Allerdings setzt eine Billigkeitsentscheidung einen Sachantrag i. S. des § 154 Abs. 3 VwGO auch nicht voraus (Schmidt in Eyermann, VwGO, 13. Auflage § 162 Rn. 17 m.w.N.). Sie kommt auch ohne solchen Antrag in Betracht, etwa wenn der Beigeladene das Verfahren wesentlich gefördert hat oder ein anderer Billigkeitsgrund vorliegt (vgl. Olbertz, a.a.O. Rn. 93 und 95 ff. m.w.N.). Umgekehrt kann sie trotz eigener Antragstellung auch ausscheiden, etwa bei unnötiger vorbeugender Rechtsverteidigung (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 07.06.1995 - 4 B 126.95 - NJW 1995, 2867 und vom 31.10.2000 - 4 KSt 2.00, 4 B 65.00 - NVwZ-RR 2001, 276), wenn in einem Schriftsatz ohne Begründung nur die Zurückweisung des Rechtsmittels beantragt wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.02.1993 - 4 C 16.92 - juris) oder wenn mit einem Sachantrag ausnahmsweise kein Kostenrisiko i. S. des § 154 Abs. 3 VwGO einhergeht (vgl. BayVGH, Beschluss vom 11.10.2001 - 8 ZB 01.1789 - NVwZ-RR 2002, 786).
Ausgehend davon ist hier eine Billigkeitsentscheidung i. S. des § 162 Abs. 3 VwGO gerechtfertigt, weil der Beigeladene mit seinem - näher begründeten - Antrag auf Zurückweisung der Beschwerde ein Kostenrisiko i. S. des § 154 Abs. 3 VwGO übernommen hat und kein Sachverhalt vorliegt, der einer Billigkeitsentscheidung gleichwohl entgegensteht.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 39 Abs. 1, 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 und 52 Abs. 1 GKG.
10 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.