Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 28. Juni 2010 - NC 9 S 1056/10

bei uns veröffentlicht am28.06.2010

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 21. April 2010 - NC 6 K 2062/09 - wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die Antragstellerin begehrt im Wege einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Zulassung zum Studium der Zahnmedizin an der Universität Freiburg zum Wintersemester 2009/2010. Sie ist der Auffassung, dass mit der in der Zulassungszahlenverordnung festgesetzten Zahl von 43 Plätzen die Aufnahmekapazität nicht ausgeschöpft worden ist. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag mit dem angegriffenen Beschluss abgelehnt, weil die Ausbildungskapazität der Antragsgegnerin mit den 44 zugelassenen Studienanfängern im Wintersemester bereits ausstattungsbedingt erschöpft sei. Die hiergegen erhobenen Rügen, auf deren Prüfung das Beschwerdegericht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, haben keinen Erfolg.
1. Entgegen der mit der Beschwerde vorgetragenen Auffassung leidet der angegriffenen Beschluss nicht an einer mangelhaften Aufklärung.
a) Allerdings garantiert Art. 19 Abs. 4 GG über das formelle Recht, die Gerichte anzurufen, hinaus auch die Effektivität des Rechtsschutzes. Dies gilt, trotz der insoweit geltenden verfahrensrechtlichen Besonderheiten (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 03.03.2004 - 1 BvR 461/03 -, BVerfGE 111, 77 [86]), auch für den verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutz. Um den verfassungsrechtlichen Anforderungen Genüge zu tun, ist entscheidend, dass die Prüfung jedenfalls „eingehend genug ist, um den Beschwerdeführer vor erheblichen und unzumutbaren, anders weder abwendbaren noch reparablen Nachteilen effektiv zu schützen“ (BVerfG, Beschluss vom 27.11.2007 - 1 BvR 1736/07 -, NVwZ-RR 2008, 217). Angesichts der Tatsache, dass die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes in Hochschulzugangsstreitigkeiten regelmäßig zur einer erheblichen Ausbildungsverzögerung führt, die im Hinblick auf die in Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistete Berufswahlfreiheit als schwerwiegender Nachteil bewertet werden muss, ist auch bereits im Eilverfahren eine hinreichende Prüfung der Sach- und Rechtslage erforderlich (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31.03.2004 - 1 BvR 356/04 -, NVwZ 2004, 1112). Soweit „berechtigte Zweifel“ geltend gemacht worden sind, hat das Verwaltungsgericht daher eine eingehende Prüfung der Sach- und Rechtslage vorzunehmen, die auch Fragen des Grundrechtsschutzes einbeziehen muss, wenn dazu Anlass besteht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25.07.1996 - 1 BvR 638/96 -, NVwZ 1997, 479).
b) Diesen Maßstäben ist das Verwaltungsgericht indes gerecht geworden. Es war nicht verpflichtet, sich „eine detaillierte Darstellung der ausstattungsbezogenen Kapazität“ vorlegen zu lassen.
Dies ergibt sich zunächst schon daraus, dass die Entscheidung auf eine aktuelle Auskunft des Studiendekanats der Antragsgegnerin vom 10.08.2009 gestützt worden ist. Das Verwaltungsgericht hat daher nicht aufgrund von Vermutungen und in bloßer Fortschreibung der aus dem Jahr 2003 stammenden Angaben entschieden - wie die Beschwerde behauptet - sondern auf Grund aktuell erhobener Daten. Für eine weitere Nachfrage bestand kein Anlass, weil die angegebenen 41 „Phantom“-Arbeitsplätze den Erkenntnissen des Gerichts aus den vorangegangen Jahren entsprechen. In dem (in der angegriffenen Entscheidung auch benannten) Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 06.06.2008 war ausführlich dargelegt worden, dass die Universität nur über 41 Phantomarbeitsplätze verfügt und weitere derzeit und auch mittelfristig angesichts der hierfür fehlenden Mittel nicht bereit gestellt werden können. Welche weiteren Erkenntnisse mit einer weiteren Darlegungsverpflichtung hätten erreicht werden können, legt die Beschwerde nicht dar und ist unabhängig hiervon auch nicht ersichtlich. Darüber hinaus ist im Beschwerdeverfahren vom Studiendekanat mit Schriftsatz vom 15.06.2010 erneut und nachvollziehbar dargelegt worden, dass derzeit weder eine Aufstockung der Laborplätze noch eine intensivere Nutzung möglich ist.
Hinsichtlich der erstmals mit der Beschwerde aufgeworfenen Frage der zeitlichen Auslastung hat das Verwaltungsgericht bereits in den vergangenen Jahren festgestellt, dass die „Phantom“-Arbeitsplätze ganztägig - und dies auch an Samstagen und während der vorlesungsfreien Zeit - in Anspruch genommen werden (vgl. hierzu auch Senatsbeschluss vom 30.09.2008 - NC 9 S 2234/08 -). Möglichkeiten einer intensiveren Nutzung der Arbeitsplätze sind im angegriffenen Beschluss erörtert, aber verneint worden. Warum diese Erwägungen fehlerhaft sein könnten, zeigt die Beschwerde nicht auf.
Soweit die Beschwerdeführer teilweise vorgetragen haben, die sog. „Phantom“-Laborarbeitsplätze spielten in der Praxis keine Rolle mehr, ist der Vortrag völlig unsubstantiiert. Insbesondere aber ist der Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an diesen Kursen gemäß § 26 Abs. 4 Buchstabe b) der Approbationsordnung für Zahnärzte Voraussetzung für die Zulassung zur zahnärztlichen Vorprüfung, so dass der Einwand, der „Phantom“-Kurs habe keine tatsächliche Bedeutung mehr, schon in rechtlicher Hinsicht der Grundlage entbehrt. Gleiches gilt für das Ansinnen, die Phantomarbeitsplätze mit mehreren Teilnehmern zu besetzen und so einen Faktor 4 zu erreichen. Insoweit geht die Bezugnahme auf die „Marburger Analyse“ fehl, weil die dort vorgeschlagene Relation von 1 : 4 nur die klinischen Phantomkurse der Zahnerhaltungskunde betrifft (vgl. Abschlussbericht S. 177). Für die vorklinischen Kurse am Phantomplatz wird dagegen allenfalls ein Ansatz von 1 : 1,33 für möglich gehalten (vgl. Abschlussbericht S. 175). Auch diese aus dem Jahr 1977 stammende Einschätzung hat sich in der Praxis indes - soweit ersichtlich - nicht bestätigt; vielmehr wird in der jüngeren Rechtsprechung vom Erfordernis einer 1 : 1 Quote ausgegangen (vgl. etwa Bay. VGH, Beschluss vom 08.08.2006 - 7 CE 06.10020 u.a. -, NVwZ-RR 2007, 175 [Rn. 13]). Dem entspricht auch die Stellungnahme des Studiendekans der Antragsgegnerin, nach der eine ordnungsgemäße Ausbildung im Phantomkurs nur gewährleistet werden kann, wenn jedem Teilnehmer ein ganzer Arbeitsplatz zur Verfügung steht (vgl. Schriftsatz vom 06.06.2008). Anhaltspunkte, warum diese sachkundige und der allgemeinen Praxis entsprechende Stellungnahme in Zweifel zu ziehen sein sollte, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
Darüber hinaus hat die Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren zutreffend darauf hingewiesen, dass die personelle Ausbildungskapazität nicht ausreichen würde, um weitere Kurse an den Phantomarbeitsplätzen anzubieten. Denn ausweislich der Kapazitätsakte Zahnmedizin vom 09.04.2009 verfügt die Antragsgegnerin über eine - anhand der personellen Ausstattung berechnete - jährliche Aufnahmekapazität von 85 Studienplätzen, die durch die Zulassungszahlenverordnung ZVS-Studiengänge 2009/2010 vom 24.06.2009 (GBl. S. 307) auf 43 Plätze im Wintersemester und 42 Plätze im Sommersemester aufgeteilt worden ist. Einwände gegen diese Berechnung sind mit der Beschwerde indes nicht vorgetragen. Selbst wenn also in organisatorischer Hinsicht zusätzliche Phantomkurse eingerichtet werden könnten, bestünde hierfür keine ausreichende Lehrkapazität der Antragsgegnerin. Darauf, dass mit einer weiteren Aufnahme auch eine Minderung der vorklinischen Kapazität verbunden wäre, die Auswirkungen auf andere Studiengänge (insbesondere die Humanmedizin) entfalten würde, kommt es daher nicht mehr an.
2. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht auch darauf hingewiesen, dass ein Anspruch auf Einsatz weiterer finanzieller Mittel zur Beseitigung von ausstattungsbezogenen Engpässen nicht besteht.
10 
Dies gilt schon deshalb, weil damit ein „Kapazitätsverschaffungsanspruch“ reklamiert wird, den das geltende Recht nicht enthält (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 24.08.2005 - NC 9 S 29/05 - zur st.Rspr.). Art. 12 Abs. 1 GG verlangt zwar als Teilhaberecht die Ausschöpfung der vorhandenen Ausbildungskapazität, er verpflichtet aber nicht dazu, zusätzliche Ausbildungsplätze zur Verfügung zu stellen (vgl. dazu auch Bay. VGH, Beschluss vom 11.03.2010 - 7 CE 10.10075 -; OVG NRW, Beschluss vom 08.07.2009 - 13 C 93/09 -).
11 
Anderes gilt auch in Ansehung zusätzlicher Einnahmen aus Studiengebühren nicht, vielmehr dürfen diese hierzu nicht verwendet werden. Denn nach § 4 Abs. 2 LHGebG dienen Studiengebühren nicht dem Ausbau der Aufnahmekapazität, sondern der Verbesserung der Studienbedingungen. Mit der Gebührenerhebung sollen die mit der Rechtsstellung als Studierendem verbundenen „lehrbezogenen Vorteile“ teilweise abgegolten werden (vgl. LT-Drs. 13/4858, S. 19), so dass die Gebühr als Gegenleistung für die Inanspruchnahme der Hochschule geschuldet wird (vgl. dazu ausführlich VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16.02.2009 - 2 S 2833/07 -, VBlBW 2009, 301 [302]). Die Studiengebühr knüpft damit als Vorteilslast an die Immatrikulation des Gebührenschuldners an. Eine Verwendung der Mittel zum Abbau des ausstattungsbezogenen Engpasses und damit zur Aufstockung der Aufnahmekapazität ist mit diesem Charakter als Benutzungsgebühr nicht zu vereinbaren, weil sie nicht dem Gebührenschuldner, sondern nur künftigen Studenten - die gegenwärtig nicht Gebührenschuldner sind - zum Vorteil gereichen kann. Dies aber ist Aufgabe der allgemeinen Hochschulfinanzierung, sodass sich von Rechts wegen keine Verpflichtung ergibt, zusätzliche Einnahmen aus Studiengebühren gerade zur Aufstockung künftiger Ausbildungskapazitäten zu verwenden.
12 
Schließlich ergibt sich auch aus dem sog. Hochschulpakt 2020 kein anderes Ergebnis. Denn diese von der Bundesregierung und den Regierungschefs der Länder am 20.08.2007 abgeschlossene Vereinbarung (vgl. Bundesanzeiger Nr. 171 vom 12.09.2007 S. 7480) vermittelt weder individuelle Ansprüche Studierwilliger auf Schaffung zusätzlicher Ausbildungskapazitäten noch wird auch nur einer bestimmten Hochschule oder gar einem einzelnen Studiengang hierdurch ein Rechtsanspruch eingeräumt (vgl. hierzu ausführlich Bay. VGH, Beschluss vom 11.03.2010 - 7 CE 10.10075 -, Rn. 16 ff. m.w.N.). Vielmehr obliegt es nachfolgend den Ländern, wie die zusätzlich bereit gestellten Finanzmittel zu verteilen sind. Die für Forschung und Lehre im Fach Zahnmedizin bei der Antragsgegnerin zur Verfügung gestellten Mittel sind jedoch bislang nicht erhöht worden (vgl. Schriftsatz des Studiendekanats vom 15.06.2010), so dass die Rüge insoweit bereits in tatsächlicher Hinsicht ins Leere läuft.
13 
Ein Anordnungsgrund ist damit weder dargetan noch sonst ersichtlich, so dass sich die angegriffene Entscheidung des Verwaltungsgerichts als zutreffend erweist.
14 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 47 Abs. 1 S. 1, 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG.
15 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO sowie § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG hinsichtlich der Streitwertfestsetzung).

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 28. Juni 2010 - NC 9 S 1056/10

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 28. Juni 2010 - NC 9 S 1056/10

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 12


(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden. (2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 146


(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun
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Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 19


(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 66 Erinnerung gegen den Kostenansatz, Beschwerde


(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. W

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 68


(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn 1. der Verwaltungsakt von einer ob

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Referenzen

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 30. Juni 2008 - NC 6 K 780/08 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der Antragsteller begehrt im Wege einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Zulassung zum Studium der Zahnmedizin an der Universität Freiburg im 1. Fachsemester zum Sommersemester 2008. Er ist der Auffassung, dass mit der in der Zulassungszahlenverordnung festgesetzten Zahl von 42 Plätzen pro Semester die Aufnahmekapazität nicht ausgeschöpft worden ist. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag mit dem angegriffenen Beschluss abgelehnt, weil die Ausbildungskapazität der Antragsgegnerin mit den 44 zugelassenen Studienanfängern im Sommersemester bereits ausstattungsbedingt erschöpft sei. Die hiergegen erhobenen Rügen, auf deren Prüfung das Beschwerdegericht gemäß § 146 Abs. 4 S. 6 VwGO beschränkt ist, haben keinen Erfolg.
Nach § 19 Abs. 2 i.V.m. § 14 Abs. 2 Nr. 5 der Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen in der Fassung vom 25.04.2003 - KapVO VII - (GBl. S. 275) ist die Zulassungszahl im Studiengang Zahnmedizin nach der Zahl vorhandener Arbeitsplätze festzusetzen, wenn diese ausstattungsbezogene Kapazität niedriger ist als die Aufnahmekapazität aufgrund der personellen Ausstattung. Von einer derartigen Verminderung angesichts der allein zur Verfügung stehenden 41 „Phantom“-Laborarbeitsplätzen ist das Verwaltungsgericht zutreffend ausgegangen.
Soweit sich die Beschwerde gegen den vom Verwaltungsgericht angenommenen Engpass mit der Begründung wendet, § 19 Abs. 1 KapVO VII erkenne nur noch die klinischen Behandlungseinheiten als limitierenden Faktor an, kann sie sich zwar auf eine Literaturmeinung stützen (vgl. Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Aufl. 2003, § 14 KapVO RdNr. 10). Der Auffassung steht jedoch der eindeutige Wortlaut des § 19 Abs. 2 KapVO VII entgegen, nach dem über die klinischen Behandlungseinheiten hinaus auch eine Verminderung der Aufnahmekapazität nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 bis 3, 5 und 7 KapVO VII in Ansatz zu bringen ist (vgl. auch Bay.VGH, Beschluss vom 13.10.2004 - 7 CE 04.11141 u.a. -). Die Beachtlichkeit des Fehlens einer ausreichenden Zahl von Arbeitsplätzen im Studiengang Zahnmedizin ist durch § 19 Abs. 2 i.V.m. § 14 Abs. 2 Nr. 5 KapVO VII daher ausdrücklich angeordnet. Dieses Ergebnis entspricht auch Sinn und Zweck der Vorschriften, weil ein entsprechender Mangel an Laborplätzen zu einem ausstattungsbedingten Engpass führt, der einer ordnungsgemäßen Ausbildung weiterer Studienbewerber entgegensteht.
Soweit die fehlende Berücksichtigung des Grenzwertes aus § 19 Abs. 1 S. 2 KapVO VII beanstandet worden ist, verkennt die Beschwerde, dass dieser Quotient nach der eindeutigen Regelungssystematik der Kapazitätsverordnung nur auf die Überprüfung anhand der klinischen Behandlungseinheiten nach § 19 Abs. 1 S. 1 KapVO VII anzuwenden ist. Für das hier maßgebliche Berechnungsergebnis nach dem Zweiten Abschnitt unter Berücksichtigung der Überprüfung nach § 14 Abs. 2 Nr. 5 KapVO VII ordnet § 19 Abs. 2 KapVO VII einen entsprechenden Korrekturfaktor dagegen nicht an.
Die Behauptung, das Verwaltungsgericht habe § 15 KapVO übersehen, trifft bereits in tatsächlicher Hinsicht nicht zu (vgl. die wörtliche Nennung auf S. 4 des Beschlusses). Insbesondere aber hat sich das Verwaltungsgericht auch inhaltlich mit der Möglichkeit einer intensiveren Nutzung der Arbeitsplätze auseinandergesetzt. Die dabei getroffenen Feststellungen, dass die Arbeitsplätze bereits jetzt ganztägig in Anspruch genommen würden - und dies auch an Samstagen und während der vorlesungsfreien Zeit (vgl. dazu Bay.VGH, Beschluss vom 08.08.2006 - 7 CE 06.10020 u.a. -, NVwZ-RR 2007, 175) - sind mit der Beschwerde nicht angegriffen worden.
Angesichts des damit vom Verwaltungsgericht ohne zu beanstandenden Rechtsfehler angenommenen ausstattungsbezogenen Engpasses kommt es auf die weiteren Rügen hinsichtlich der Kapazitätsberechnung aufgrund der personellen Ausstattung nicht mehr an. Denn § 19 Abs. 2 KapVO VII bestimmt, dass der Festsetzung der Zulassungszahl der jeweils niedrigste Wert zugrunde zu legen ist. Ein Erhöhung der Zulassungszahl über die arbeitsplatzbezogene Kapazitätsgrenze von 41 Studierenden hinaus scheidet damit aus.
Dies gilt auch in Ansehung der vorgetragenen Erwägungen zur Schwundentwicklung, denn eine (zusätzlich) schwundbezogene Erhöhung der Zulassungszahl findet nicht statt, wenn sich die Kapazitätsgrenze der Hochschule aus einem ausstattungsbezogenen Engpass ergibt (vgl. Senatsbeschluss vom 05.10.2004 - NC 9 S 404/04 -). § 14 Abs. 3 KapVO VII macht die Berücksichtung des Schwundverhaltens von einer Entlastung des Lehrpersonals abhängig und knüpft damit an die personelle Kapazität der Lehreinheit an. Dies entspricht auch der Grundkonzeption der Schwundkorrektur, die auf der Annahme beruht, dass die wegen Studienabbruch, Fach- oder Hochschulwechsel eingesparten Lehrkapazitäten in höheren Fachsemestern zur Möglichkeit der Zulassung einer erhöhten Zahl von Studienanfängern führt. Grundlage der Schwundkorrektur ist damit die durch tatsächliche Abgänge in höheren Fachsemestern eingetretene Entlastung des Lehrpersonals, die mit der Erhöhung der Zulassungszahlen im 1. Fachsemester „abgeschöpft“ werden soll. Eine entsprechende Verrechen- oder Austauschbarkeit liegt für die nach dem „Flaschenhalsprinzip“ bestehenden ausstattungsbezogenen Engpässe aber nicht vor, so dass eine Schwundkorrektur hier schon aus strukturellen Gründen ausscheiden muss (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.1984 - 7 C 3/83 u.a. -, BVerwGE 70, 318). Dementsprechend trennt auch § 3 Abs. 1 Satz 2 KapVO VII die Berechnung aufgrund der personellen Ausstattung von der nachfolgenden Überprüfung anhand weiterer kapazitätsbestimmender Kriterien und konzipiert damit die Ausstattungskapazität als Begrenzung dessen, was durch das Personal an Lehre angeboten werden kann.
Im Übrigen gehen die Erwägungen auch in der Sache fehl, weil der Kurs der technischen Propädeutik, für den die Arbeitsplätze ausweislich der Feststellungen des Verwaltungsgerichts auch benötigt werden, regelmäßig zum Beginn des Studiums abgehalten wird (vgl. Stellungnahme des Studiendekans vom 22.09.2008; dazu auch Bay.VGH, Beschluss vom 08.08.2006 - 7 CE 06.10020 u.a. -, NVwZ-RR 2007, 175). Eine schwundorientierte Erhöhung der Aufnahmekapazität scheitert deshalb schon daran, dass für entsprechend weitere Studierende schon im 1. Fachsemester ein Arbeitsplatz nicht zur Verfügung stehen würde.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 47 Abs. 1 S. 1, 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG.
10 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 17. Februar 2005 - NC 6 K 1937/04 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die Beschwerde des Antragstellers bleibt ohne Erfolg. Die mit der Beschwerde innerhalb der Beschwerdefrist (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) dargelegten Gründe, auf die sich gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO die Prüfung beschränkt, führen nicht zu einer Erhöhung der vom Verwaltungsgericht angenommenen Kapazität von insgesamt 331 Studienplätzen im Studiengang Medizin der Antragsgegnerin. Der Antragsteller kann daher im Wege der einstweiligen Anordnung die Zuweisung eines weiteren Studienplatzes im ersten Fachsemester (WS 2004/2005) nicht verlangen.
Das Verwaltungsgericht geht in seiner Entscheidung davon aus, dass die in der Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Festsetzung von Zulassungszahlen an Universitäten im WS 2004/2005 und im Sommersemester 2005 vom 22.06.2004 (GBl. S. 448) für den Studiengang Medizin in Freiburg festgesetzte Zahl von 318 Studienanfängern um weitere 13 Studienplätze zu erhöhen sei, da die kapazitätserschöpfende Zulassungszahl 331 Studienplätze betrage. Von diesen Studienplätzen habe die Antragsgegnerin insgesamt 326 Studienplätze kapazitätsrechtlich belegt, weshalb 5 zusätzliche Studienplätze zu vergeben seien.
Gegen die die der Zulassungszahl von 331 Studienplätzen zugrunde liegende Kapazitätsberechnung wendet der Antragsteller auf der Lehrangebotseite ein, das Verwaltungsgericht habe den Wegfall ½ Planstelle nicht berücksichtigt (vgl. nachfolgend 1.), habe nicht ermittelt, ob zum Berechnungsstichtag Juniorprofessoren förmlich berufen gewesen seien, sondern unterstellt, dass in diesen Fällen gleichwohl eine Lehrverpflichtung von 4 SWS (statt 6 SWS) zugrunde zu legen sei (vgl. nachfolgend 2.) und habe zu Unrecht die Erhöhung des Dienstleistungsexports an die klinische Lehreinheit von 4,5122 SWS im WS 2003/2004 auf 13,5500 SWS akzeptiert, ohne zu prüfen, ob die Antragsgegnerin verpflichtet gewesen wäre, Lehrpersonen der Lehreinheit Klinisch-praktische (oder Klinisch-theoretische) Medizin im Gegenzug mit einen vergleichbaren Lehraufwand in die Lehre der Lehreinheit Vorklinische Medizin einzubinden (vgl. nachfolgend 3.).
Auf der Lehrnachfrageseite rügt der Antragsteller die gleichzeitig mit der Erhöhung des Dienstleistungsexports an die klinischen Lehreinheiten einhergehende Verminderung des Lehrimports aus der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin von CAp 0,2375 [Klinik gesamt: 0,3575] im WS 2003/2004 auf CAp 0,2196 [Klinik gesamt: 0,3396] im WS 2004/2005 (vgl. nachfolgend 4.) und meint, der von der Antragsgegnerin zugrunde gelegte Curricularanteil der Vorklinik (2,4347) sei auf den Richtwert der ZVS bzw. des MWK zu begrenzen und entsprechend um 0,74% zu kürzen (vgl. nachfolgend 5.). Mit diesen Einwänden gegen die Kapazitätsermittlung dringt der Antragsteller nicht durch.
1. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Antragsgegnerin seit dem Stichtag zur letzten Kapazitätsberechnung, d.h. seit dem 01.01.2003, durch Stellenverlagerungen bzw. Stellenstreichungen keine Verminderung der Lehrkapazität vorgenommen hat. Denn das unbereinigte Lehrangebot ist vom Wintersemester 2003/2004 von insgesamt 365,4 SWS auf 380 SWS im Wintersemester 2004/2005 gestiegen. Damit bedarf es bei der pauschalierenden und typisierenden Berechnung der Kapazität keiner besonderen Rechtfertigung, wenn in einem Fach (hier: Anatomie) das Lehrangebot durch Stellenstreichung oder Stellenumwidmung zurückgegangen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.07.1987 - 7 C 10/86 -, NVwZ 1989, 360 ff., DVBl. 1988, 393 ff.). Der Einwand des Antragstellers, die Erläuterungen der Studiendekanin Vorklinik zur Umwandlung einer C1-Stelle in eine C3-Stelle im Fach Anatomie I und zur übergangsweisen Betrauung der ursprünglichen Stelleninhaberin mit Lehraufträgen sowie die kapazitätsrechtlichen Auswirkungen dieser Vorgehensweise, gehen daher bereits aus diesem Grund ins Leere. Denn sie verkennen, dass sich zwar die Zahl der Planstellen insgesamt gegenüber dem Wintersemester 2003/2004 um 0,5 auf 56,5 vermindert hat, im Gegenzug haben sich durch die Umstrukturierungsmaßnahmen aber die Lehrauftragsstunden um insgesamt 12,5 SWS erhöht, was insgesamt zu dem bereits dargelegten erhöhten Lehrangebot führt.
2. Zutreffend ist das Verwaltungsgericht auch davon ausgegangen, dass die Berücksichtigung einer Lehrverpflichtung von 6 SWS für Juniorprofessoren bereits deshalb nicht in Betracht kommt, weil das am Berechnungsstichtag (01.01.2004) bzw. zu Beginn des Berechnungszeitraums (01.10.2004) geltende Universitätsgesetz Baden-Württemberg Juniorprofessoren nicht vorsah und eine besondere Lehrverpflichtung der für diese Position (vor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 22.07.2004 - 2 BvF 2/02 -, BGBl. I 2004, 2316, NJW 2004, 2803 ff.) vorgesehenen Personen nach dem Stellensollprinzip des § 8 Abs. 1 KapVO VII ausschied. Soweit der Antragsteller hiergegen unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Sigmaringen (Urteil vom 17.03.2005 - NC 6 K 382/04 u.a. - und Beschluss vom 02.11.2004 - NC 6 K 279/04 u.a. -) einwendet, die Antragsgegnerin und die Wissenschaftsverwaltung des Landes Baden-Württemberg habe - trotz des Fehlens einer landesgesetzlichen Grundlage für die Juniorprofessur bis zum Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften [2. HÄRG] zum 06.01.2005 - eine eigenständige Stellengruppe der „Vorgriffs-Juniorprofessoren“ geschaffen, für die im Wege der „richterlichen Notkompetenz“ eine Lehrverpflichtung von 6 SWS vorzusehen sei, kann dem nicht gefolgt werden. Zwar hat die Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren dargelegt, dass auch bei ihr im Jahr 2003 ein Auswahlverfahren für die Besetzung einer künftigen Juniorprofessur durchgeführt worden sei. Der ausgewählte Bewerber wurde in Ermangelung der gesetzlichen Grundlagen für eine Juniorprofessur zunächst als Wissenschaftlicher Angestellter (1b befristet: 01.08.2003 bis 31.07.2006) angestellt und mit Wirkung zum 01.06.2004 auf eine Beamtenstelle umgesetzt und zum Wissenschaftlichen Assistenten (C1) ernannt. Sein Lehrdeputat betrug auf beiden Stellen jeweils 4 SWS. Erst zum 09.05.2005 wurde der ausgewählte Bewerber förmlich zum Juniorprofessor ernannt und in die mit Wirkung zum 01.05.2005 umgewandelte W1-Stelle eingewiesen. Eine Erhöhung des Bruttolehrdeputats um 2 Semesterwochenstunden - wie der Antragsteller meint - ergibt sich hieraus jedoch nicht.
Selbst wenn man mit dem Antragsteller und dem Verwaltungsgericht Sigmaringen davon ausginge, das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg habe mit Erlass vom 14.01.2004 (Az.: 21-635.31/ 421SV) für „Vorgriffs-Juniorprofessoren“ eine eigenständige Stellengruppe geschaffen, woran bereits erhebliche Zweifel bestehen, so läge die Schaffung dieser „Stellengruppe“ nach dem für die Beurteilung der jährlichen Aufnahmekapazität gemäß § 5 Abs. 1 KapVO VII maßgeblichen Stichtag (01.01.2004) und hätte allenfalls als wesentliche Änderung im Sinne von § 5 Abs. 2 KapVO VII berücksichtigt werden können. Eine solche Berücksichtigung im Rahmen des § 5 Abs. 2 KapVO VII scheidet jedoch bereits deshalb aus, weil das Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 27.07.2004 das 5. Hochschulrahmenänderungsgesetz - HRGÄndG 5 - wegen Überschreitung der Rahmengesetzgebungskompetenz des Bundes für verfassungswidrig erklärt und mithin der vom Verwaltungsgericht Sigmaringen angenommenen „Stellengruppe“ die Grundlage entzogen hatte. Denn mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts war das HRGÄndG 5 nichtig und mithin das Land Baden-Württemberg nicht mehr verpflichtet, innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes entsprechende Landesgesetze zu erlassen, mit denen das Regelerfordernis der Juniorprofessur (§ 44 Abs. 2 Satz HRG) erfüllt wird. Vielmehr war vor dem Beginn des Berechnungszeitraums des § 5 KapVO VII, d.h. vor dem 01.10.2004, völlig unklar, ob und gegebenenfalls zu welchem Zeitpunkt der Landesgesetzgeber eine eigenständige Stellengruppe der Juniorprofessoren schaffen würde. Angesichts dieser vor Beginn des Berechnungszeitraums vorhandenen unklaren Gesetzeslage bestand entgegen der Auffassung des Antragstellers und des Verwaltungsgerichts Sigmaringen auch kein Anlass zur Inanspruchnahme einer richterlichen Notkompetenz zur Korrektur der von der Antragsgegnerin angesetzten Lehrverpflichtung von 4 SWS für den Inhaber der (erst zum 01.05.2005 in eine W1-Stelle umgewandelten) C1-Stelle. Denn Verwaltungsgerichte dürfen eine erstmals festgestellte Unzulänglichkeit des kapazitätsbestimmenden Verordnungsrechts nicht sofort korrigieren. Vielmehr ist ihre Notkompetenz erst dann eröffnet, wenn sich der Verordnungsgeber einer möglichen Normkorrektur durch anhaltende Untätigkeit seinen Überprüfungspflichten entzieht und damit eine am Kapazitätserschöpfungsgebot ausgerichtete normgeberische Entscheidung verweigert (vgl. Senat, Beschluss vom 02.08.2000 - NC 9 S 22/00 - und BVerwG, Urteil vom 17.12.1986 - 7 C 41.84 -, Buchholz 421.21 Nr. 30, S. 156, NVwZ 1987, 682). Unabhängig von der Frage, ob vor Beginn des Berechnungszeitraums (01.10.2004) überhaupt eine Unzulänglichkeit des kapazitätsbestimmenden Verordnungsrechts angenommen werden konnte, lässt sich jedenfalls eine anhaltende Untätigkeit des Verordnungsgebers nicht feststellen. Denn nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 22.07.2004 musste es zunächst dem Landesgesetzgeber überlassen bleiben, ob, mit welchen Maßgaben und wann dieser Juniorprofessoren einführt. Vor einer solchen Entscheidung des Landesgesetzgebers bestand weder eine Verpflichtung des Verordnungsgebers zur Regelung von Lehrverpflichtungen für „Vorgriffs-Juniorprofessuren“ noch konnte von dessen anhaltender Untätigkeit ausgegangen werden. Der Umstand, dass der für eine (mögliche) spätere Juniorprofessur vorgesehene Inhaber einer C1-Stelle möglicherweise besonders qualifiziert war, gebietet es nicht, die Lehrverpflichtung dieser Stelle mit 6 (anstatt 4) SWS anzusetzen. Hierauf weist die Antragsgegnerin unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zur Regellehrverpflichtung habilitierter Wissenschaftlicher Assistenten (Urteil vom 17.12.1982 - 7 C 99/81 - u.a., DVBl. 1983, 842 ff., Buchholz 421.21 Hochschulzulassungsrecht Nr. 9, DÖV 1983, 865 ff.) zutreffend hin.
3. Im Zusammenhang mit der vom Antragsteller aufgeworfenen Frage des deutlich erhöhten Dienstleistungsexports der Lehreinheit Vorklinische Medizin an die Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin (4,512 SWS im WS 2003/2004 auf 13,5500 SWS im WS 2004/2005) hat das Verwaltungsgericht ausführlich dargelegt, weshalb diese kapazitätsmindernde Berücksichtigung von Lehrveranstaltungen für einen nicht zugeordneten Studiengang wegen ihres Inhalts und ihres Umfangs für die Ausbildung in der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin erforderlich und mithin mit dem grundrechtlich gesicherten Anspruch auf Erschöpfung der gesamten Ausbildungskapazität zu vereinbaren ist. Dies wurde vom Antragsteller innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist auch nicht angegriffen. Vielmehr ging er selbst davon aus, dass „keine grundsätzlichen Einwendungen gegen den betreffenden Dienstleistungsexport der Medizinischen Soziologie erhoben“ werden. Soweit er jedoch meint, die Antragsgegnerin sei unter Berücksichtigung ihres Organisationsermessens zur Prüfung verpflichtet gewesen, „ob nicht die Lehreinheit Vorklinische Medizin entsprechende Gegenleistungen der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin einfordern“ könne, mit der Folge, dass sie verpflichtet gewesen sei, „in einem vergleichbaren Aufwand Lehrpersonen der Klinisch-praktischen (möglicherweise aber auch der Klinisch-theoretischen Medizin) in die Lehre der Vorklinischen Lehreinheit einzubinden“, betreffen diese Einwendungen ausschließlich die Lehrnachfrage (vgl. nachfolgend 4.) und stellen die Richtigkeit des vom Verwaltungsgericht festgestellten Lehrangebots nicht in Frage.
4. Zu Unrecht rügt der Antragsteller auf der Lehrnachfrageseite die gleichzeitig mit der Erhöhung des Dienstleistungsexports an die Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin einhergehende Verminderung des Lehrimports aus dieser Lehreinheit von CAp 0,2375 [Klinik gesamt: CAp 0,3575] im WS 2003/2004 auf CAp 0,2196 [Klinik gesamt: 0,3396] im WS 2004/2005. Dass dieser Lehrimport aus den klinischen Lehreinheiten der prognostisch ermittelten tatsächlichen Lehrbeteiligung von Lehrpersonal dieser Lehreinheiten entspricht, hat das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf die erläuternden Stellungnahmen der Antragsgegnerin ausführlich dargelegt. Der Umfang dieser tatsächlichen Lehrbeteiligung wird vom Antragsteller substantiiert auch nicht angegriffen. Vielmehr ist er der Auffassung, die Antragsgegnerin sei insbesondere im Zusammenhang mit der Erhöhung des Dienstleistungsexports zu einem insgesamt höheren Lehrimport verpflichtet, weshalb ein fiktiver Import anzusetzen sei. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden.
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Der Senat hat bereits mit Beschluss vom 23.11.2004 - NC 9 S 298/04 - ausgeführt, dass die in § 2 Abs. 2 Satz 4 ÄApprO vorgeschriebene möglichst weitgehende Verknüpfung der Vermittlung des theoretischen und des klinischen Wissens während der Gesamtausbildung die Universität nicht zwingt, Kliniker im Rahmen der vorklinischen Ausbildung einzusetzen (so auch: OVG Koblenz, Beschluss vom 25.02.2004 - 6 D 12057/03.OVG - und OVG Magdeburg, Beschluss vom 03.05.2004 - 2 N 826/03 -). Auch aus § 2 Abs. 2 Satz 5 ÄApprO ergibt sich eine solche Notwendigkeit nicht. Vielmehr darf die Universität die fraglichen Seminare ganz überwiegend ohne Beteiligung von Klinikern durchführen, was auch der Regelung in § 7 Abs. 2 Satz 2 KapVO VII entspricht, wonach die Lehreinheiten grundsätzlich so abzugrenzen sind, dass der ihnen zugeordnete Studiengang die Lehrveranstaltungsstunden soweit wie möglich bei dieser Lehreinheit nachfragt. Vorgaben für die organisatorische Umsetzung im Sinne einer personellen Zwangsverflechtung sollten mit der neuen ärztlichen Approbationsordnung nicht geschaffen werden, worauf die Antragsgegnerin zutreffend unter Bezugnahme auf die im Gesetzgebungsverfahren abgegebene Begründung des Gesetzes hinweist. Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsgegnerin durch ihre Studienordnung „ohne Not Ausbildungskapazitäten in der Lehreinheit Vorklinische Medizin vernichtet“, d.h. willkürlich kapazitätsreduzierende Maßnahmen vorgenommen hat, sind nicht ersichtlich. Vielmehr ist das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass die Reduzierung der Lehrbeteiligung von klinischen Lehrkräften auf 70 % (Praktikum der Berufsfelderkundung), bzw. 75 % (Praktikum zur Einführung in die Klinische Medizin) und 50 % (Seminar Anatomie II) sowie 60 % (Wahlfach) aufgrund der Erfahrungen mit diesen, erstmals im Wintersemester 2003/2004 und im Sommersemester 2004 abgehaltenen, Lehrveranstaltungen sachlich gerechtfertigt war. Entgegen der Auffassung des Antragstellers war die Universität auch nicht verpflichtet, im Gegenzug für den - sachlich begründeten - Dienstleistungsexport der „Medizinischen Soziologie“ eine entsprechende Gegenleistung der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin einzufordern. Eine solche Optimierungspflicht, die im Ergebnis zu einem Kapazitätsverschaffungsanspruch führen würde, gibt das Verfassungsrecht nicht her, worauf die Antragsgegnerin zutreffend hinweist.
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5. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht auch davon abgesehen, den ermittelten Anteil des Vorklinikums am Curricular-Normwert (CAp 2,4347) um 0,74 % auf den von der ZVS errechneten Richtwert bzw. den Aufteilungsvorschlag des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg vom 17.12.2004 zu kürzen, die beide für den ersten (vorklinischen) Studienabschnitt einen Anteil am Curricular-Normwert von CAp 2,4167 vorsehen. Denn eine Abweichung von diesem Richtwert setzt - im Gegensatz zur Abweichung von dem von der ZVS erstellten Beispielstudienplan - nicht mehr die generelle Darlegung voraus, dass diese - kapazitätsungünstige - Abweichung durch besondere, in den konkreten Verhältnissen der Hochschule liegende Gründe gerechtfertigt ist (vgl. Senat, Beschluss vom 23.08.2004 - NC 9 S 8/04 - u.a. ). Eine besondere Begründung für diese Abweichung ist daher entbehrlich, wenn es sich - wie vorliegend - nur um eine geringfügige Abweichung von diesen Richtwerten handelt.
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6. Soweit der Antragsteller mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 06.06.2005 (eingegangen am 07.06.2005) erstmals vortragen lässt, die beim Dienstleistungsexport berücksichtigte Lehrveranstaltung „Gesundheitsökonomie, Gesundheitssystem, Öffentliche Gesundheitspflege (Querschnittsbereich 3)“ sei im vorliegenden Berechnungszeitraum, d.h. im Wintersemester 2004/2005 bzw. im Sommersemester 2005, nicht angeboten worden, sah der Senat keine Notwendigkeit, diesem - für die Kapazitätsberechnung zwar erheblichen - Einwand näher nachzugehen. Denn insoweit handelte es sich nicht um eine Konkretisierung des bisherigen Vortrags (der Antragsteller hatte „keine grundsätzlichen Einwendungen gegen den betreffenden Dienstleistungsexport der Medizinischen Soziologie erhoben“), sondern um einen neuen Vortrag, der nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist (25.04.2005) nicht zu berücksichtigen war (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 25.11.2004 - 8 S 1870/04 -, vom 04.04.2002 - 11 S 557/02 -, vom 01.07.2002 - 11 S 1293/02 -, vom 12.04.2002 - 7 S 653/02 - und Hamburgisches OVG, Beschluss vom 31.10.2002 - 1 Bs 135/02 - sowie VGH München, Beschluss vom 16.01.2003 - 1 Cs 02.1922 -). Aus diesem Grund kann auch dahingestellt bleiben, ob die mit diesem Einwand erstrebte Reduzierung des Dienstleistungsexports um CAp 0,0667, die zu einer Erhöhung des Lehrangebots um 9,0378 SWS geführt hätte, tatsächlich zu einer Erhöhung der vom Verwaltungsgericht angenommenen Kapazität von insgesamt 331 Studienplätzen führt, oder ob eine Erhöhung des Lehrangebots bereits deshalb ausscheidet, weil das Verwaltungsgericht möglicherweise zu Unrecht, wie die Antragsgegnerin behauptet, eine Korrektur der in der Studienordnung der Antragsgegnerin vorgesehenen Gruppengröße für Vorlesungen im Wege der richterlichen Notkompetenz vorgenommen hat.
13 
7. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG.
14 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn

1.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde oder von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder
2.
der Abhilfebescheid oder der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.