17.1.Insolvenz im EU-Ausland allgemein und Rechtsprechung

published on 03/11/2014 18:42
17.1.Insolvenz im EU-Ausland allgemein und Rechtsprechung
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Rechtsanwalt für Insolvenz im EU-Ausland - BSP Rechtsanwälte in Berlin Mitte

Ob eine innerhalb eines Jahres erteilte automatic discharge bei bankruptcy in England oder eine ohne Wohlverhaltensphase erlangte Restschuldbefreiung direkt im Anschluss an das  faillite civile Insolvenzverfahren in Frankreich: diese Möglichkeiten bietet eine EU-Insolvenz und damit der Insolvenztourismus. Die auf solch eine Art und Weise schneller als in Deutschland erreichte Restschuldbefreiung muss innerhalb der EU Anerkennung finden und bietet Ihnen als Schuldner dadurch die Möglichkeit eines Fresh Starts, sprich schuldenfreien Neuanfangs, über die Ländergrenzen hinaus.

Gerade deshalb sollte ein Insolvenzverfahren im EU-Ausland vor Einlassung auf ein deutsches Insolvenzverfahren in Betracht gezogen werden, da Sie sich als Schuldner anderenfalls selbst um die Ihnen von Gesetzes wegen im Ausland zustehenden effizienteren Entschuldungsmöglichkeiten bringen können und damit am Ende noch schlechter dastehen, als wenn sie Ihr volles Entschuldungspotenzial, auch wenn es im Ausland liegt, genutzt hätten.

Genau hier setzt unsere anwaltliche Beratung an, da wir es in Ihrem Interesse nicht so weit kommen lassen wollen:

Wir analysieren mit Ihnen gemeinsam Ihre bestehende Situation, gehen die möglichen Entschuldungsarten mit Ihnen zusammen durch, durchlaufen im Anschluss gemeinsam das Ihnen am meisten dienende Verfahren und nutzen damit Ihr volles Entschuldungspotenzial im Rahmen des rechtlich Zulässigen aus und werden dadurch gemeinsam mit Ihnen wieder Herr der Schulden.

Gerade im Rahmen von EU-Insolvenzen ist eine kompetente anwaltliche Beratung unabdingbar um eine fundierte Grundlage für ein Insolvenzverfahren im Ausland, sei es in England, Frankreich oder woanders, zu legen. Damit Sie nicht der Gefahr einer Verfahrensabweisung ausgesetzt sind und Ihre Bemühungen somit umsonst waren und sich noch mehr Schulden anhäufen.

Eine ausführliche Darstellung der Abläufe etc. können wir Ihnen im persönlichen Gespräch geben. Hierfür berechnen wir für ein Erstberatungsgespräch 190 EUR zzgl. MwSt. Diese Gebühr wird im Falle einer weiteren Mandatierung selbstverständlich angerechnet. Für eine telefonische Beratung ist die Materie nicht geeignet. Bitte sehen Sie daher von telefonischen Rückfragen ab.

Eine EU-Insolvenz ist nicht  für jeden der zu gehende Weg, jedoch für viele eine anzuratende Möglichkeit eine schnelle Restschuldbefreiung zu erlangen, welche in Deutschland und auch im restlichen EU-Ausland anerkannt wird und damit einen schuldenfreien Neustart ermöglicht, weshalb es lohnenswert ist sich mit dieser Thematik insbesondere als Schuldner vertieft auseinanderzusetzen.

Wir beraten Sie zu allen Fragen der Insolvenz im EU-Ausland.

Inhalt:

1. Allgemeines

2. Insolvenzverfahren im EU-Ausland

2.1.Internationale Zuständigkeit

2.1.1. Zuständigkeit für das Hauptinsolvenzverfahren

2.1.2. Bestimmung des COMI

2.1.3. Partikularverfahren und Sekundärverfahren

2.2. Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen

2.2.1. Anerkennungsfähige Entscheidungen

2.2.2. Anerkennungshindernisse

2.2.3. Vollstreckung
 

1. Allgemeines

Maßgeblich im Rahmen einer EU-Insolvenz, als auch einer Insolvenz in einem Drittstaat, ist das internationale Insolvenzrecht.

Das internationale Insolvenzrecht trifft dabei Regelungen darüber, welches Gericht für ein Insolvenzverfahren international zuständig ist, welches Recht auf solch eine Insolvenz anzuwenden ist und inwiefern eine im Ausland ergangene Entscheidung, wie z.B. eine Restschuldbefreiung, in einem anderen Land anerkannt wird.

Im Rahmen einer EU-Insolvenz gilt dabei das Prinzip der kontrollierten Universalität, sprich das gesamte Schuldnervermögen unterliegt grundsätzlich dem Recht des Staates, welcher die Insolvenz als Hauptverfahren eröffnet hat, sodass in dem Staat getroffene Entscheidung sich im Grundsatz auf das gesamte Schuldnervermögen unabhängig von der Belegenheit erstrecken. Ausnahmen von der universellen Erstreckung des Insolvenzverfahrens auf das gesamte Vermögen bestehen hingegen, sofern ein Partikularverfahren in einem anderen Staat eröffnet wurde oder bestimmte Rechte betroffen sind, für die Sonderregelungen gelten.

Das internationale Insolvenzverfahren wird dabei auf europäischer Ebene durch die EuInsVO geregelt. Im Rahmen von Drittstaatensachverhalten, sprich nicht EU-Ländern und Dänemark, trifft in Deutschland die InsO maßgebliche Aussagen hinsichtlich eines internationalen Insolvenzverfahrens.

Wann die EuInsVO anzuwenden ist bestimmt sie selbst. Nach Art.1 I EuInsVO ist das europäische Recht auf Gesamtverfahren anzuwenden, welche als Voraussetzung die Insolvenz des Schuldners haben und als Folge des Verfahrens die Bestellung eines Verwalters und einen Vermögensbeschlag vorsehen.

Unter den Begriff des Gesamtverfahrens fallen dabei alle Verfahren, die es ausschließen, dass Gläubiger individuell ihre Rechte verfolgen. Welche Verfahrensarten als Insolvenzverfahren im Sinne des Art.2 lit.a EuInsVO zu behandeln sind, ist in Anhang A der EuInsVO nach Ländern gegliedert aufgelistet.

Jenes allein genügt für die Anwendung des EU-Rechts nicht. Ferner ist nach dem Erwägungsgrund 14 der Verordnung erforderlich, dass der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen des Schuldners sich in einem Mitgliedsstaat der EU befindet. Dieser Interessenmittelpunkt wird gemeinhin abgekürzt als „COMI“ bezeichnet, was für „center of main interests“ steht. Hat der Schuldner Vermögen außerhalb der EU, so wird dieses Vermögen von der EuInsVO  nicht erfasst. Ausweislich Art.43 InsO fallen zeitlich nur diejenigen Verfahren unter die EuInsVO, welche ab dem 31.05.2002 eröffnet wurden. Aus europäischer Sicht ist nach Art.2 lit.f EuInsVO der Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung, derjenige in dem die Eröffnungsentscheidung wirksam wird.

Liegen all diese Voraussetzungen vor, so dürfen nicht die deutschen Vorschriften der InsO hinsichtlich der grenzüberschreitenden Insolvenzverfahren angewandt werden, sondern es ist vorrangig die EuInsVO zu Grund zu legen. In solch einem Fall kann die deutsche InsO nur ergänzend zur Anwendung kommen, sofern die europäische Verordnung keinerlei Aussagen zu einer Rechtsfrage trifft. Wie die EuInsVO in Deutschland auszuführen ist, findet sich in den deutschen Ausführungsbestimmungen zur EuInsVO in Art.102 EGInsO.

Im deutschen Recht ist die Behandlung internationales Insolvenzen in §§ 335 ff. InsO geregelt. Anzuwenden sind diese Vorschriften grundsätzlich im Verhältnis zu Drittstaaten, sprich Nicht-EU-Staaten (z.B. ist jenes der Fall, wenn der COMI nicht in der EU liegt, sondern in den USA). Sachlich fallen unter die deutschen Regelungen alle nach der InsO geführten inländischen Insolvenzverfahren, als auch alle mit dem deutschen Verfahren vergleichbare ausländische Insolvenzverfahren. Ein ausländisches Verfahren entspricht funktionell einem deutschen, sofern der Schuldner für die Eröffnung des Verfahrens insolvent sein muss, das Verfahren staatlich durchgeführt wird und ähnliche Zwecke mit dem Verfahren verfolgt werden wie in Deutschland im Sinne des § 1 InsO. Nur sofern diese Voraussetzungen erfüllt sind, werden die §§ 355 ff. InsO auch auf ausländische Verfahren angewandt.



2. Insolvenzverfahren im EU-Ausland

Die EuInsVO regelt zwei maßgebliche Kernpunkte im Rahmen der internationalen Insolvenz. Zum einen die Internationale Zuständigkeit, sprich in welchem Staat das Insolvenzverfahren vor Gericht durchzuführen ist und zum anderen die Anerkennung auf europäischer Ebene von Entscheidungen die durch ein nach der EuInsVO zuständiges Gericht getroffen wurden. So ermöglicht es die Anerkennung in ganz Europa der in einem Mitgliedsstaat ergangenen Entscheidung, dem Schuldner beispielsweise eine in England ergangene Restschuldbefreiung  sämtlichen in der EU sitzenden Gläubigern vorzuhalten.



2.1. Internationale Zuständigkeit

Die internationale Zuständigkeit bestimmt, welches Gericht eines Staates für eine Entscheidung zuständig ist. Im Rahmen einer EU-Insolvenz ist die Bestimmung der internationalen Zuständigkeit von erheblicher Bedeutung, da das zuständige Gericht grundsätzlich nach Art.4 EuInsVO nur sein eigenes Insolvenzrecht in der Sache anwendet, sodass durch die Begründung einer internationalen Zuständigkeit in einem anderen Staat, auch materielle Recht dieses Staates zur Anwendung kommt, was für den Schuldner im Vergleich zur deutschen Insolvenz erhebliche Vorteile mit sich bringen kann.



2.1.1. Zuständigkeit für das Hauptinsolvenzverfahren

Die internationale Zuständigkeit des Gerichts für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird auf EU-Ebene primär durch Art.3 EuInsVO geregelt. Die örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit bestimmt sich hingegen nach dem Recht des Staates, welches nach der EuInsVO für die Entscheidung international zuständig ist.

Nach Art.3 I 1 EuInsVO ist das Gericht desjenigen Mitgliedsstaates für die Eröffnung des Hauptverfahrens international zuständig, in dem der Schuldner den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen hat (COMI). Bei Gesellschaften und juristischen Personen wird nach Art.3 I 2 EuInsVO vermutet, dass der Interessenmittelpunkt am Ort des satzungsmäßigen Sitzes gelegen ist.



2.1.2. Bestimmung des COMI

Um zu bestimmen welches Gericht für die Eröffnung eines Insolvenzhauptverfahrens zuständig ist, ist  die Frage zentral was für Voraussetzungen vorliegen müssen, damit der Schuldner seinen hauptsächlichen Interessenmittelpunkt in einem Mitgliedsstaat hat. Jedoch ist für die Anwendbarkeit des Art.3 I EuInsVO nicht nötig, dass der Sachverhalt einen Bezug zu zwei oder mehreren Mitgliedstaaten aufweist (BGH Beschl. v. 03.06.2014 Az. II ZR 34/13).

Regelmäßig wird der Ort an dem der Schuldner gewöhnlicher Weise für Dritte erkennbar der Verwaltung seiner eigenen Interessen nachgeht als Interessenmittelpunkt im Sinne des Art.3 I EuInsVO angesehen. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung des Interessenmittelpunktes ist der Zeitpunkt der Antragsstellung, wird der COMI im Anschluss an die Antragsstellung , jedoch vor Insolvenzeröffnung verlegt, so hat jenes keinerlei Auswirkung auf die Zuständigkeit (EuGH, Urt. v. 17.01.2006 – C-1/04).

In der Theorie mag diese Formulierung zwar überzeugen, jedoch zeigen sich in der Praxis erhebliche Schwierigkeiten zweifelsfrei diesen Interessenmittelpunkt zu bestimmen.

So entschied das OLG Hamm am 15.09.2011 (Az. 18 U 226/10), dass der COMI einer natürlichen Person nach Art.3 I EuInsVO in Deutschland belegen ist, wenn der private Insolvenzschuldner dort wohnt oder gewerblich tätig ist.  Kann das Gericht den Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen nicht ermitteln, so hat der Schuldner zu beweisen, dass er im Zeitpunkt der Antragsstellung seinen Geschäfts- Bzw. Wohnsitz im Ausland hat (AG Köln, Beschl. v. 19.01.2012- 74 IN 108/10). Ist eine natürliche Person selbstständig, so liegt ihr COMI i.S.d. Art.3 I EuInsVO am Ort der beruflichen Tätigkeit, sprich dort wo die wirtschaftlichen Interessen verwaltet werden, die engste Beziehung dahin besteht und wo der Schwerpunkt des Vermögens belegen ist (AG Köln Beschl. v. 12.11.2010  – 71 IN 343/10).

Der Cour D’Appel Versailles entschied am 19.01.2012 – 11/03519, dass sofern .juristische Personen bzw. Gesellschaften die Vermutung des Art.3 I 2 EuInsVO.widerlegen wollen, es für die Beurteilung des COMI nicht maßgeblich ist, wo der Vorstand seine Sitzungen abhält, sondern wo Geschäfte mit Dritten getätigt werdenFür die Beurteilung wo der COMI einer juristischen Person bzw. Gesellschaft zu verorten ist, ist der nach außen für Dritte erkennbar hervortretende Ort der Hauptverwaltung zu bevorzugen(EuGH Urt. v. 20.10.2011 – C-396/09).

Von der Vermutung des COMI am satzungsmäßigen Sitz der Gesellschaft ist abzuweichen, wenn eine Gesamtbetrachtung aller wichtigen Faktoren ergibt, dass sich der tatsächliche Verwaltungs- und Kontrollmittelpunkt der Gesellschaft in einem anderen Staat befindet (EuGH Urt. v. 20.10.2011 – C-396/09).  Hat eine Gesellschaft mit Auslandssitz ihren Betrieb eingestellt ohne abgewickelt zu werden, so liegt der COMI dort wo zum Einstellungszeitpunkt der COMI lag (BGH Beschl. v. 01.12.2011 – IX ZB 232/10).



2.1.3. Partikularverfahren und Sekundärverfahren

Neben der Eröffnung eines Hauptverfahrens ermöglicht die  EU Verordnung auch die Eröffnung von Nebenverfahren.

Dabei gibt es zwei Arten von Nebenverfahren: das Sekundär- und das Partikularverfahren. Beide Verfahren beschränken sich im Gegensatz zum Hauptverfahren jedoch auf das in dem Verfahrensstaat der Eröffnung belegene Schuldnervermögen, Art.3 II 2 EuInsVO.

Ein Sekundärinsolvenzverfahren kommt in Frage sofern ein Hauptverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet wurde, Art. 3 III 1 EuInsVO.

Aus europäischer Sicht ist hierfür Voraussetzung, dass der Schuldner eine Niederlassung in einem anderem als dem Mitgliedsstaat hat, wo das Hauptverfahren eröffnet wurde, Art. 3 II 1, III, 2 lit.h EuInsVO.

Das Vorliegen eines Insolvenzgrundes muss bei der Eröffnung eines Sekundärinsolvenzverfahrens nicht geprüft werden, da bereits ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde, Art. 27 S.1 EuInsVO.

Auf europäischer Ebene können gemäß Art.3 III, 2 lit.c EuInsVO i.V.m. Anhang B, nur Liquidationsverfahren, welche in Anhang B aufgelistet sind als Sekundärverfahren durchgeführt werden.

Ein Partikularverfahren kann nach Art. 3 IV EuInsVO nur solange eröffnet werden, wie kein Hauptverfahren eröffnet wurde bzw. sofern ein in einem anderen Staat eröffnetes Hauptverfahren gegen den ordre public i.S.d. Art.26 EuInsVO verstößt. Das Partikularinsolvenzverfahren wird im Staat der Schuldnerniederlassung auf europäischer Ebene nach Art. 3 IV, II EuInsVO durchgeführt, sofern der Schuldner seinen COMI in einem anderen Mitgliedsstaat hat.

Die sachlichen Voraussetzungen für die Partikularverfahrenseröffnung sind in Art. 3 IV lit. a und b EuInsVO geregelt. Demnach kommt ein Partikularinsolvenzverfahren erst in Frage, wenn ein Hauptverfahren am Mittelpunkt der Schuldnerinteressen unzulässig ist (lit.a) oder der Gläubiger bzw. die Gläubigerforderung einen Bezug zu der Niederlassung des Schuldners aufweist (lit.b). Wird nach dem Partikularverfahren ein Hauptverfahren eröffnet, so gelten für das Partikularverfahren ab diesem Zeitpunkt die gleichen Regelungen wie für das Sekundärinsolvenzverfahren, Art.36 EuInsVO. 

Unter Umständen kann es jedoch passieren, dass das Gericht den Antrag auf Eröffnung eines Sekundärinsolvenzverfahrens in einem bestimmten Mitgliedsstaat umdeutet und daraus einen Antrag auf Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens macht (AG Mönchengladbach, Beschl. v. 27.04.2004 – 19 IN 54/04). 




2.2. Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen

Die der internationalen Zuständigkeit nachgelagerte Frage, ist die Frage der Anerkennung und Vollstreckung der in einem Staat ergangenen Entscheidung. Denn nur sofern eine Entscheidung außerhalb des Entscheidungsstaates in der ganzen EU anerkannt (und sofern notwendig vollstreckt) wird, entfaltet die Entscheidung Wirkung auf dem gesamten Gebiet der EU und bindet dadurch sowohl den Schuldner als auch die Gläubiger europaweit.



2.2.1. Anerkennungsfähige Entscheidungen

Drei Arten von Entscheidungen können europaweit anerkannt werden:

·         die Insolvenzeröffnung

·         sonstige Entscheidungen bzgl. der Durchführung und Beendigung des
 Insolvenzverfahrens und

·         Sicherungsmaßnahmen

 

Nach Art.16 I 1 EuInsVO wird die ausländische Insolvenzeröffnung eines nach Art.3 EuInsVO zuständigen Gerichts in allen anderen EU-Staaten anerkannt sobald die Entscheidung wirksam ist. Für die Anerkennung ist kein Verfahren, noch eine Veröffentlichung oder Vollstreckung notwendig. Die Eröffnungsentscheidung darf auch nicht auf ihre inhaltliche Richtigkeit nachgeprüft werden.

Sonstige Entscheidungen des Gerichts werden nach Art.25 I UA 1 S.1 EuInsVO anerkannt, sofern sie von einem Gericht getroffen wurden, dessen Entscheidung hinsichtlich der Insolvenzeröffnung nach Art.16 EuInsVO anzuerkennen ist.

Unter den Begriff der sonstigen Entscheidungen fallen auch Gerichtsentscheidungen, welche unmittelbar aufgrund des Insolvenzverfahrens ergehen und in engem Zusammenhang damit stehen, Art.25 I UA 2 EuInsVO. Solche sonstigen Entscheidungen werden oftmals von einem anderen Gericht getroffen (Annexverfahren). Hierunter fällt beispielsweise die Insolvenzanfechtung, Entscheidung über eine Restschuldbefreiung, Verwalterhaftung und Geschäftsleiterhaftung. Ferner werden nach Art. 25 UA 3 EuInsVO auch Sicherungsmaßnahmen anerkannt.

Sowohl Art.25 UA 2 als auch Art.25 UA 3 EuInsVO verweisen auf Unterabsatz 1 des Art.25 I EuInsVO, sodass die Entscheidungen aus Annexverfahren als auch die Sicherungsmaßnahmen demnach bei Vorliegen der Voraussetzungen des Art.25 I UA 1 EuInsVO anerkannt werden.



2.2.2. Anerkennungshindernisse

Zwar erleichtert die EuInsVO die Anerkennung von Entscheidungen, jedoch gibt es zwei Ausnahmen in denen eine Anerkennung einer ausländischen Entscheidung versagt werden kann.

Nach Art.25 III EuInsVO kann eine Anerkennung verweigert werden, sofern die Entscheidung die persönliche Freiheit oder das Postgeheimnis einschränken würde.

Ferner kann jeder Mitgliedsstaat die Anerkennung einer Entscheidung verweigern, soweit das zu einem Ergebnis führen würde, das offensichtlich mit der öffentlichen Ordnung des jeweiligen Staates unvereinbar ist, Art.26 EuInsVO (Ordre Public Vorbehalt). 

So liegt beispielsweise ein ordre public Verstoß vor, wenn die Eröffnungsentscheidung eines ausländischen Insolvenzgerichts auf einem vorgetäuschten Wohnsitz des Schuldners beruht (LG Köln Urt. v. 14.10.2011 – 82 O 15/08). Ferner ist ein ordre public Verstoß zu bejahen, wenn ein ausländisches Insolvenzgericht keine Plausibilitätsprüfung vornimmt, selbst wenn ihm seit Jahren Missbräuche bezogen auf Zuständigkeitserschleichungen bekannt sind (AG Göttingen Beschl. v. 10.12.2012 – 74 IN 28/12). Zudem ist ein ordre public Verstoß darin zu sehen, wenn bestellte administrators in England nicht unabhängig sind (AG Nürnberg, Beschl. v. 15.08.2006 – 8004 IN 1326 – 1331/06).



2.2.3. Vollstreckung

Sämtliche Entscheidungen werden nach Art.25 I EuInsVO in allen anderen EU-Staaten vollstreckt. Art.25 I UA EuInsVO verweist auf die EuGVO, sodass die Vollstreckung nicht nach der EuInsVO erfolgt, sondern nach der EuGVO.

Für die Vollstreckung bedarf es jedoch einer Vollstreckbarerklärung des mitgliedstaatlichen Gerichts, in dessen Staat vollstreckt werden soll.

Hierfür muss ein Antrag an das zuständige Gericht gestellt werden. Notwendig vorzulegen ist eine Ausfertigung der zu vollstreckenden Entscheidung als auch grundsätzlich eine Bescheinigung nach Anhang V des EuGVO.  Im Anschluss hierzu genehmigt das Gericht die Vollstreckung mittels Erteilung einer Vollstreckungsklausel.

Die Erteilung der Vollstreckungsklausel kann nur versagt werden, sofern die Voraussetzungen der Art.25 III, Art.26 EuInsVO vorliegen.



Die verkürzte Darstellung bedingt, dass eine vollständige Beschreibung der relevanten Rechtslage hier nicht möglich ist und daher eine professionelle Beratung nicht ersetzt. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.


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