Abschreibung: Kann der Unternehmer Kosten für ein Gebäude der Ehefrau absetzen?
Voraussetzung dafür ist, dass der Unternehmer die Räumlichkeiten für Zwecke der Einkunftserzielung nutzt und wirtschaftlich auch die Aufwendungen für den Gebäudeteil getragen hat.
Dies hat das Finanzgericht (FG) Düsseldorf im Fall von Eheleuten entschieden, die ein Haus erworben und in Wohnungseigentum aufgeteilt hatten. Das Erdgeschoss wurde der Frau zugeordnet. Sie vermietete es an ihren Mann, der dort eine Praxis für Naturheilkunde betrieb. Zur Finanzierung hatte die Ehefrau Darlehen bei einer Sparkasse aufgenommen, für die sich der Mann verbürgt hatte. Die Zins- und Tilgungsleistungen wurden vom gemeinsamen Konto der Eheleute erbracht. Weil sich dieses Konto vor allem aus den Einnahmen des Mannes speiste, berücksichtigte das Finanzgericht Düsseldorf die geltend gemachten Aufwendungen (Abschreibungen und Schuldzinsen) als Betriebsausgaben bei den Einkünften des Ehemannes aus selbstständiger Tätigkeit.
Hinweis: Das Mietverhältnis war im Streitfall u.a. deshalb steuerlich nicht anzuerkennen, weil Nebenkosten nicht abgerechnet wurden und eine Anpassung der vereinbarten Staffelmiete unterblieb.
Im anhängigen Revisionsverfahren muss der Bundesfinanzhof nun klären, ob Aufwendungen beim Nichteigentümer-Ehegatten auch dann als Betriebsausgaben anerkannt werden können, wenn Darlehensnehmer der Eigentümer-Ehegatte ist und Zins- und Tilgungsleistungen von einem Oder-Konto erfolgen, das nahezu ausschließlich durch die Einnahmen des Nichteigentümer-Ehegatten gespeist wird (FG Düsseldorf, 7 K 407/13 E, Rev. BFH VIII R 10/14).
Dies hat das Finanzgericht (FG) Düsseldorf im Fall von Eheleuten entschieden, die ein Haus erworben und in Wohnungseigentum aufgeteilt hatten. Das Erdgeschoss wurde der Frau zugeordnet. Sie vermietete es an ihren Mann, der dort eine Praxis für Naturheilkunde betrieb. Zur Finanzierung hatte die Ehefrau Darlehen bei einer Sparkasse aufgenommen, für die sich der Mann verbürgt hatte. Die Zins- und Tilgungsleistungen wurden vom gemeinsamen Konto der Eheleute erbracht. Weil sich dieses Konto vor allem aus den Einnahmen des Mannes speiste, berücksichtigte das Finanzgericht Düsseldorf die geltend gemachten Aufwendungen (Abschreibungen und Schuldzinsen) als Betriebsausgaben bei den Einkünften des Ehemannes aus selbstständiger Tätigkeit.
Hinweis: Das Mietverhältnis war im Streitfall u.a. deshalb steuerlich nicht anzuerkennen, weil Nebenkosten nicht abgerechnet wurden und eine Anpassung der vereinbarten Staffelmiete unterblieb.
Im anhängigen Revisionsverfahren muss der Bundesfinanzhof nun klären, ob Aufwendungen beim Nichteigentümer-Ehegatten auch dann als Betriebsausgaben anerkannt werden können, wenn Darlehensnehmer der Eigentümer-Ehegatte ist und Zins- und Tilgungsleistungen von einem Oder-Konto erfolgen, das nahezu ausschließlich durch die Einnahmen des Nichteigentümer-Ehegatten gespeist wird (FG Düsseldorf, 7 K 407/13 E, Rev. BFH VIII R 10/14).

Urteile
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Bundesfinanzhof Urteil, 21. Feb. 2017 - VIII R 10/14
bei uns veröffentlicht am 21.02.2017
Tenor
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 12. Februar 2014 7 K 407/13 E aufgehoben.
Finanzgericht Düsseldorf Urteil, 12. Feb. 2014 - 7 K 407/13 E
bei uns veröffentlicht am 12.02.2014
Tenor
Der Bescheid vom 09.10.2009 und die Einspruchsentscheidung vom 10.01. 2013 werden dahin geändert, dass bei den Einkünften aus selbständiger Tätigkeit des Klägers (Naturheilpraxis) weitere € 20.181,14 Betriebsausgaben anerkannt werden, die Bere
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