Bebauungsplan: Schadenersatz bei gescheiterter Bebauungsplanung

bei uns veröffentlicht am29.04.2015

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Rechtsanwalt

für Öffentliches Recht

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Zusammenfassung des Autors
Eine Stadt schuldet dem Bauunternehmer keinen Schadenersatz nach dem Scheitern der Bebauungsplanung, zu der die Parteien einen Städtebaulichen Vertrag abgeschlossen hatten.
Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm entschieden und damit das erstinstanzliche Urteil abgeändert. Die Parteien hatten 2011 einen Städtebaulichen Vertrag und Erschließungsvertrag geschlossen. Der Kläger übernahm die Planung und Herstellung von Erschließungsanlagen im Geltungsbereich des zur Aufstellung vorgesehenen Bebauungsplans für ein von ihm zu erwerbendes Grundstück im Stadtgebiet der Beklagten. Die Beklagte ihrerseits war am Erwerb eines im Stadtgebiet gelegenen Grundstücks des Klägers interessiert. Die Aufstellung des Bebauungsplans und die Veräußerung des klägerischen Grundstücks unterblieben in der Folgezeit, sodass der von den Parteien abgeschlossene Vertrag nicht mehr durchgeführt wurde.

Der Kläger hat gemeint, die Stadt habe gegen die Amtspflicht zu konsequentem Verhalten und gegen das Koppelungsverbot verstoßen. Sie habe die Einleitung der Bauleitplanung nachträglich vom Nachweis der Erwerbsmöglichkeit der Baugrundstücke durch ihn sowie von dem Verkauf seines Grundstücks an sie abhängig gemacht. Er fordert daher von der Stadt 50.000 EUR Schadenersatz.

Seine Schadenersatzklage blieb jedoch erfolglos. Dass OLG konnte nicht feststellen, dass die Pflichtverletzungen den Kläger geschädigt hatten. Zwar sprächen Anhaltspunkte dafür, dass die Stadt ihre Pflicht zum rechtmäßigen Verwaltungshandeln verletzt habe. Ihr Bürgermeister habe die Fortsetzung der Bauleitplanung davon abhängig gemacht, dass die Stadt das klägerische Grundstück erwerben könne. Es verstoße gegen das Koppelungsverbot, wenn eine Stadt das Vorantreiben der Bauleitplanung von der Veräußerung eines anderweitigen Grundstücks abhängig mache. Die infrage stehende Pflichtverletzung konnte das OLG aber letztlich dahinstehen lassen. Sie habe jedenfalls nicht zu dem vom Kläger geltend gemachten Schaden geführt. Er spreche keine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Kläger bei pflichtgemäßem Handeln des Bürgermeisters keinen Schaden erlitten hätte. In diesem Fall sei zwar davon auszugehen, dass die Verwaltung der Stadt die Aufstellung des Bebauungsplans mit einer Ratsvorlage weiter vorangetrieben hätte. Angesichts des umfassenden Entschließungsermessens des Rates bei der Bauleitplanung erscheine es allerdings offen, ob der Rat am Ende tatsächlich einen rechtsgültigen Bebauungsplan verabschiedet hätte. Darüber hinaus sei nicht gesichert, ob es bei der gebotenen Anhörung der Anwohner im Baugebiet keine relevanten Einwendungen gegen die Planung gegeben hätte. Im Übrigen sei auch nicht sichergestellt gewesen, dass der Kläger die infrage stehenden Baugrundstücke hätte erwerben können. Die vom Kläger erhoffte Bauleitplanung habe daher auch aus anderen, von infrage stehendem Verhalten des Bürgermeisters unabhängigen Gründen scheitern können.

Des Weiteren hafte die Stadt auch nicht deswegen, weil sie berechtigtes Vertrauen des Klägers im Vorfeld der Vertragsunterzeichnung enttäuscht bzw. insofern ihre Amtspflicht zu konsequentem Verhalten verletzt habe. Dass die Stadt vom Kläger den Nachweis seiner Erwerbsmöglichkeit der Baugrundstücke verlangt habe, sei spätestens zu Beginn des Jahres 2012 gerechtfertigt gewesen, als die Erwerbsverhandlungen des Klägers mit dem Grundstückseigentümer ins Stocken geraten seien.


Die Entscheidung im Einzelnen lautet:

OLG Hamm, Urteil vom 4.2.2015, (Az.: 11 U 35/14).

Das Abhängigmachen des Vorantreibens der Bauleitplanung von der Veräußerung eines Grundstücks verstößt gegen das Koppelungsverbot aus § 56I 2 VwVfG. Eine derartige Pflichtverletzung begründet keine Schadensersatzpflicht einer beklagten Stadt, wenn keine überwiegende Wahrscheinlichkeit im Sinne von § 287 ZPO dafür besteht, dass dem Geschädigten der geltend gemachte Schaden bei pflichtgemäßen Handeln der Stadt nicht entstanden wäre.


Gründe:

Der Kläger verlangt Ersatz von Aufwendungen, die ihm nach seiner Behauptung aufgrund der beabsichtigten Erschließung von Grundstücken im Bereich „I-straße“ im Gemeindegebiet der Beklagten entstanden sind. Insofern hatten die Parteien am 15./27.04.2011 einen „Städtebaulicher und Erschließungsvertrag nach § 11 und § 124 Baugesetzbuch“ abgeschlossen, der nicht durchgeführt wurde. Die Gründe hierfür sind zwischen den Parteien streitig. Der Kläger wirft der Beklagten vor, entgegen ihrem vorvertraglichen Verhalten und den vertraglichen Absprachen die Einleitung einer Bauleitplanung nachträglich von dem Nachweis der Erwerbsmöglichkeit der Grundstücke „I-straße“ von der Kirchengemeinde St. O H sowie dem Verkauf eines Grundstücks „B Q“ an sie abhängig gemacht zu haben.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhaltes wird gemäß § 540 ZPO auf die Feststellungen in dem angefochtenen Urteil verwiesen.

Das Landgericht hat nach uneidlicher Vernehmung der Zeugen Dr. E, N und T2 die Klage durch Grundurteil als dem Grunde nach gerechtfertigt erklärt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Beklagte dem Kläger aus dem Gesichtspunkt eines Verschuldens bei Vertragsschluss Schadensersatz schulde, weil nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme mit hinreichender Sicherheit feststehe, dass die Beklagte gegen das Koppelungsverbot wie gegen ihre Amtspflicht zu konsequentem Verhalten verstoßen habe, indem sie die Aufstellung der Bauleitplanung für das Gebiet „I-straße“ an die Veräußerung des Grundstücks „B Q“ geknüpft habe. Dies ergebe sich aus der Aussage des Zeugen Dr. E, der bekundet habe, dass der Bürgermeister der Beklagten I ihm gegenüber erklärt habe, dass die Vorlage des Bebauungsplanes sofort in den Ausschuss gehe, wenn der Kläger u. a. den Grundstückskaufvertrag über dieses Grundstück unterzeichnet habe. In der Folgezeit habe die Beklagte die Vorlage mit der Forderung eines Verfügungsnachweises des Klägers über das Grundstück weiter verzögert. Damit habe sich die Beklagte in Widerspruch zu ihrem früheren Verhalten gesetzt, denn der Erschließungsvertrag sei von der bestehenden Verfügungsbefugnis des Klägers ausgegangen. Durch dieses Verhalten sei dem Kläger ein Schaden entstanden, dessen Ersatzfähigkeit nicht durch vertragliche Regelungen ausgeschlossen sei, weil diese nur bei einem Rücktritt des Klägers oder einem Scheitern des Bebauungsplanverfahrens trotz erfolgter Vertragsdurchführung anzuwenden seien. Der Kläger hätte in dem Zeitpunkt, zu dem die Amtspflichtverletzungen begangen worden seien, die Grundstücke „I-straße“ von der Katholischen Kirchengemeinde noch erwerben können, was sich aus den Aussagen der Zeugen Dr. E, N und T2 in Verbindung mit dem Schreiben des Kirchenvorstandes an den Kläger vom 22.02.2012 ergebe. Soweit auch die Kirchengemeinde die Veräußerung des Grundstücks „B Q“ an die Beklagte vom Kläger verlangt habe, sei dies zur Beendigung des aufgetretenen Konflikts der Parteien erfolgt, weshalb auch insofern die Pflichtverletzungen der Beklagten ursächlich geworden seien. Die Höhe des Schadensersatzanspruches sei durch eine weitere aufwändige Beweisaufnahme zu klären.

Mit ihrer Berufung rügt die Beklagte zunächst die Beweiswürdigung des Landgerichts. Der Aussage des Zeugen Dr. E sei gerade nicht zu entnehmen, dass sie eine Koppelung von Bebauungsplanung und dem Ankauf des Grundstücks „B Q“ vorgenommen habe. Vielmehr habe ihr Bürgermeister auch nach Aussage dieses Zeugen wiederholt und durchgängig mündlich und schriftlich darauf hingewiesen, dass er eine Koppelung ablehne. Eine Aussage, wonach die Vorlage des Bebauungsplanes in den Ausschuss und anschließend in den Rat gehe, wenn der Grundstückskaufvertrag zustande gekommen sei, habe er - der Bürgermeister - nie getätigt und sei mit den übrigen vom Zeugen wiedergegebenen Äußerungen unvereinbar. Es sei vielmehr der Kläger, der den zunächst von ihm zugesicherten Verkauf des Grundstücks mit der Bestandskraft des Bebauungsplanes habe verknüpfen wollen. Der Zeuge Dr. E habe den Kläger innerhalb seiner anwaltlichen und notariellen Tätigkeit für diesen unterstützen wollen und sei daher nicht glaubwürdig. Aber auch dann, wenn man davon auszugehen hätte, dass ihr - der Beklagten - Bürgermeister die Aufstellung des Bebauungsplanes von dem Grundstücksverkauf abhängig gemacht hätte, hätte er lediglich den Vorschlag des Klägers und des Zeugen E aufgenommen, weshalb der Kläger aufgrund eines eigenen Pflichtenverstoßes keinen Schadensersatz verlangen könne. Hinzu komme, dass sie - die Beklagte - das Bebauungsplanverfahren auch nicht verzögert habe. Vielmehr habe sie das Verfahren bis zur Anfertigung einer Vorlage für den Aufstellungsbeschluss gefördert und habe der Kläger seine notwendige Mitwirkung versagt. Darüber hinaus sei sie nach Treu und Glauben berechtigt gewesen, vom Kläger einen Verfügungsnachweis zu fordern, um ihr Interesse abzusichern, dass ihre Bauplanung nicht nutzlos sein würde, nachdem aufgrund von Versäumnissen des Klägers bei den Vertragsverhandlungen der Erwerb der Grundstücke „I-straße“ von der Kirchengemeinde Zweifel am künftigen Zustandekommen dieses Geschäfts aufgekommen seien. Damit sei die Geschäftsgrundlage des Erschließungsvertrages entfallen. Die vertraglichen Bestimmungen des Erschließungsvertrages schlössen den von ihr geforderten Nachweis der Erwerbsmöglichkeit nicht aus. Vielmehr sei entgegen der Auffassung des Landgerichts auch nicht festzustellen, dass der Kläger bei erfolgter Bauleitplanung das Grundstück von der Kirchengemeinde erworben hätte, da die Verhandlungen letztlich daran gescheitert seien, dass der Kläger der Aufforderung der Kirchengemeinde, die Erschließungskosten neu zu kalkulieren, nicht nachgekommen sei, was für die Kirchengemeinde von entscheidender Bedeutung gewesen sei. Darüber hinaus habe das Landgericht auch die Risikoverteilung des Erschließungsvertrages beim Scheitern der Bauleitplanung nicht beachtet, weil jede Haftung ihrerseits für die Aufwendungen des Klägers ausgeschlossen worden sei und dies eine abschließende Regelung beinhalte. Schließlich sei die Feststellung des Landgerichts nicht gerechtfertigt, dass es im September 2011 ohne weiteres möglich gewesen sei, den Bebauungsplan aufzustellen, zumal noch die Beteiligung der Anwohner erforderlich gewesen sei.

Die Beklagte beantragt, das am 19.12.2013 verkündete Grundurteil des Einzelrichters der 8. Zivilkammer des Landgerichts Siegen abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil und beanstandet die Vorlage einer Ergebnisniederschrift über eine Besprechung vom 15.09.2011 nebst handschriftlichem Vermerk des Bürgermeisters seitens der Beklagten als verspätet. Des Weiteren vertieft der Kläger seine Behauptung, dass sich im Jahre 2005 nicht nur die Katholische Kirchengemeinde positiv zu seinem Bauvorhaben äußerte, sondern auch am 14.03.2006 bei einem Gespräch bei der Beklagten der jetzige Bürgermeister als damaliger Beigeordneter mitgeteilt habe, dass die Beklagte voll hinter der Planung stünde und deshalb die Planung anlaufen solle. Nach Beschlussfassung des Kirchenvorstandes am 22.09.2006 habe er - der Kläger - am 30.10.2006 den Antrag auf Durchführung eines Bauleitplanverfahrens gestellt. Ende Juni 2007 habe die Beklagte die Übersendung eines Vertragsentwurfs und anschließende Verhandlungen in Aussicht gestellt. Am 09.06.2008 habe der Kirchenvorstand die Bereitstellung der Grundstücke schriftlich bestätigt. Schließlich habe die Beklagte am 09.10.2009 den ersten Entwurf des Städtebaulicher und Erschließungsvertrages übersandt, über welchen in der Folgezeit verhandelt worden sei. Er - der Kläger - sei spätestens seit dem 14.03.2006 davon ausgegangen, dass die Bauleitplanung von der Beklagten gewollt gewesen sei.

Der Senat hat den Bürgermeister I der Beklagten angehört. Wegen der Ergebnisse der Anhörung wird auf den Berichterstattervermerk zum Senatstermin vom 29. Oktober 2014 und wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Berufungsverfahren auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Die zulässige Berufung hat Erfolg und führt zur Abweisung der Klage.

Dabei bleiben die mehrfachen Verfahrensfehler, welche dem Landgericht unterlaufen sind ohne Bedeutung für die Entscheidung des Senats. Eine Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und Zurückverweisung der Sache an das Landgericht gemäß § 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO kam schon in Ermangelung eines entsprechenden Antrages nicht in Betracht; überdies erweist sich die Sache aber auch als entscheidungsreif.

Dem Kläger stehen aufgrund der unterbliebenen Bauleitplanung für das Baugebiet „I-straße“ trotz Abschlusses des Städtebaulicher und Erschließungsvertrages vom 15./27.04.2011 weder Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte aufgrund einer öffentlich-rechtlichen culpa in contrahendo noch aufgrund einer Amtshaftung gemäß § 839 Abs. 1 S. 1 BGB i. V. m. Art. 34 GG zu.

Allerdings sprechen gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagten eine Verletzung ihrer Pflicht zum rechtmäßigen Verwaltungshandeln zur Last fällt, indem ihr Bürgermeister I gegenüber dem Beklagten das Vorantreiben einer Bauleitplanung für das Gebiet „I-straße“ davon abhängig machte, dass der Kläger der Beklagten das Grundstück „B Q“ entsprechend einem zuvor geschlossenen -dabei evident gemäß §§ 311b Abs. 1, 125 BGB formnichtigen - „Handschlagsvertrag“ veräußern würde. Das Abhängigmachen des Vorantreibens der Bauleitplanung von der Veräußerung eines Grundstückes verstößt gegen das aus § 56 Abs. 1 S. 2 VwVfG folgende Koppelungsverbot und war daher unzulässig. Darüber hinaus bestand eine aus dem Städtebaulicher und Erschließungsvertrag vom 15./27.04.2011, insbesondere aus der Vorbemerkung, resultierende Pflicht, die Bauleitplanung voranzutreiben und die bereits fertig bereit liegende Planung dem Rat der Beklagten zwecks Beschlussfassung über die Aufstellung eines Bebauungsplanes zuzuleiten.

Soweit das Landgericht aufgrund der Aussage des Zeugen Dr. E festgestellt hat, dass der Bürgermeister der Beklagten im persönlichen Gespräch - anders als er es in seiner Ergebnisniederschrift vom 15.09.2011 oder auch in seinem Schreiben an den Kläger vom 27.02.2012 zum Ausdruck brachte - den Verkauf des Grundstücks „B Q“ an die Beklagte zur Bedingung des Weiterbetreibens der Bauleitplanung machte, erscheint zwar fraglich, ob der Senat gemäß § 529 ZPO an die Feststellungen des Landgerichts gebunden ist, da diese, wie bereits oben erwähnt, in verfahrensfehlerhafter Weise zustande kamen. Jedoch vermochte der Bürgermeister der Beklagten bei seiner Anhörung durch den Senat nicht überzeugend darzulegen, dass er sich bei seinen Gesprächen mit Dr. E anders geäußert haben sollte, als es dieser als Zeuge bei seiner erstinstanzlichen Vernehmung wiedergegeben hat. So vermied er auch bei nachdrücklichem Befragen eine klare Aussage dazu, in welcher Weise er sich gegenüber Dr. E tatsächlich geäußert haben will und zog sich schließlich lediglich wenig überzeugend auf den nicht zwingenden Rückschluss zurück, dass er das Abhängigmachen des Einbringens der Bauleitplanung in den Rat von dem Verkauf des Grundstücks „B Q“ in seiner Ergebnisniederschrift gegebenenfalls protokolliert hätte. Letztlich kann der Senat jedoch dahinstehen lassen, ob sich der Bürgermeister der Beklagten in der vom Kläger behaupteten Weise äußerte, denn der - im Folgenden unterstellte - der Beklagten zur Last fallende schuldhafte Verstoß gegen die aus dem Vertragsschluss vom 15./27.04.2011 resultierenden Pflichten trägt die Klageforderung nicht.

Denn jedenfalls hat die in Rede stehende Pflichtverletzung nicht zu dem geltend gemachten Schaden geführt. Es fehlt an einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit i. S. d. § 287 ZPO dafür, dass dem Kläger bei pflichtgemäßem Handeln des Bürgermeisters der Beklagten der geltend gemachte Schaden nicht entstanden wäre.

Zur Beantwortung der Frage, ob die Amtspflichtverletzung den behaupteten Schaden verursacht hat, ist zu prüfen, welchen Verlauf die Dinge bei pflichtgemäßem Verhalten des Amtsträgers genommen hätten und wie sich in diesem Falle die Vermögenslage des Verletzten darstellen würde. Insoweit obliegt dem Anspruchsteller grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast. Stehen allerdings die Amtspflichtverletzung und eine zeitlich nachfolgende Schädigung fest, kann - sofern dafür nach der Lebenserfahrung eine tatsächliche Vermutung oder Wahrscheinlichkeit besteht - der öffentlichen Körperschaft der Nachweis überlassen werden, dass der Schaden nicht auf die Amtspflichtverletzung zurückzuführen ist. Dem Geschädigten kommen darüber hinaus die Beweiserleichterungen des § 287 ZPO zugute, die auch die Anforderungen an die Darlegung verringern.

Bei Anwendung dieser Grundsätze ist nicht feststellbar, dass der Kläger im Falle pflichtgemäßen Handelns eine Kompensation für seine Aufwendungen im Zusammenhang mit der Planung des Bauvorhabens bei dessen Realisierung erhalten hätte und diese damit einen Frustrierungsschaden begründen.

Bei pflichtgemäßem Verhalten der Beklagten wäre zwar davon auszugehen, dass seitens des Bürgermeisters bzw. der Verwaltung der Beklagten dem Rat die Unterlagen für die Aufstellung eines Bebauungsplanes im Baugebiet „I-straße“ zugeleitet worden wären und der Rat daraufhin einen Beschluss über die Einleitung des Verfahrens gefasst hätte. Jedoch erscheint angesichts des umfassenden Erschließungsermessens einer Gemeinde bei der Bauleitplanung offen, ob nach Einbringen der Ratsvorlage tatsächlich am Ende ein rechtsgültiger Bebauungsplan verabschiedet worden wäre, der dem Kläger die Bebauung der Grundstücke „I-straße“ ermöglicht hätte, durch welche sich seine Aufwendungen amortisiert hätten. Spekulativ ist bereits, ob der Rat seinerzeit überhaupt den Aufstellungsbeschluss gefasst hätte, ohne dass sich eine überwiegende Wahrscheinlichkeit schon daraus ergeben könnte, dass erhebliche Zeit später unabhängig von dem damaligen Geschehen ein entsprechender Antrag im Rat der Beklagten Erfolg hatte. Darüber hinaus ist nicht gesichert, ob es bei der gebotenen Anhörung der Anwohner im Baugebiet keine relevanten Einwendungen gegen die Planung gegeben hätte und ob der Rat der Beklagten in der Folgezeit die Bauleitplanung bestandskräftig verabschiedet hätte.

Des Weiteren lässt sich nicht feststellen, ob der Kläger die Grundstücke „I-straße“ von der Katholischen Kirchengemeinde H hätte erwerben und bebauen können. Der Kläger hat selbst dargelegt, dass er die Grundstücke nur dann angekauft hätte, wenn es zu einer rechtskräftigen Bauleitplanung gekommen wäre. Selbst, wenn es hierzu - was offen ist, s. o. - überhaupt gekommen wäre, wäre nach der Lebenserfahrung bis zu diesem Zeitpunkt noch erhebliche Zeit vergangen. Indes war nach dem Ergebnis der Vernehmungen der Zeugen N und T2 die Kirchengemeinde spätestens Anfang 2012 nicht mehr bereit, das Grundstück bedingungslos an den Kläger zu veräußern und eine weitere Verzögerung bei der Umsetzung des Vorhabens hinzunehmen. So bestand innerhalb der Kirchengemeinde kein Einverständnis mit der Berechnung des Erschließungsaufwandes durch den Kläger, weshalb die Gemeinde ausweislich der plausiblen Darstellung des Zeugen T2 befürchtete, dass angesichts der Höhe der Kosten die Genehmigung zum Verkauf der Grundstücke durch das übergeordnete Bistum nicht erteilt werden würde. Der Kläger war deshalb aufgefordert worden, eine überarbeitete Kalkulation einzureichen, was jedoch unterblieb. Darüber hinaus verlangte auch die Kirchengemeinde die Veräußerung des Grundstücks „B Q“ an die Beklagte, ohne hieran durch ein Koppelungsverbot gehindert zu sein. Genau hierzu war der Kläger zum damaligen Zeitpunkt nicht mehr bereit. Angesichts des Schreibens vom 22.02.2012 der Kirchengemeinde an den Kläger, innerhalb dessen dem Kläger eine Frist für die Veräußerung des Grundstücks „B Q“ an die Beklagte bis zum 31.03.2012 gesetzt und ein Kaufangebot vom Kläger erbeten wurde, fehlen jegliche Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger diesen Forderungen nachgekommen wäre oder die Kirchengemeinde entgegen der klaren Diktion ihres Schreibens vom 22.02.2012 bereit gewesen wäre, den Verkauf der Grundstücke „I-straße“ unabhängig vom Verkauf des Grundstücks „B Q“ an die Beklagte zu einem vom Kläger zu bestimmenden Termin nach dem 31.03.2012 vorzunehmen. Dementsprechend hat auch der Zeuge N bei seiner Vernehmung durch das Landgericht ausgeführt, dass die Kirchengemeinde zwar noch bis Juni oder Juli 2012 gewartet habe, ab diesem Zeitpunkt jedoch die Verhandlungen als gescheitert ansah. Soweit das Landgericht im angefochtenen Urteil zu einer gegenteiligen Feststellung kommt, fehlt hierfür jegliche tatsächliche Grundlage. Vielmehr hat keiner der vernommenen Zeugen eine unbedingte und unbefristete Absicht des Verkaufs der Grundstücke bekundet, weshalb der Senat nicht gemäß § 529 ZPO an diese Feststellung gebunden war. Dabei ist auch nicht feststellbar, dass die Katholische Kirchengemeinde entgegen der eindeutigen Bekundungen der Zeugen N und T2 die Forderung nach Verkauf des Grundstücks „B Q“ nur auf Betreiben des Beklagten oder ihres Bürgermeisters erhob, ohne dabei eigene Interessen zu verfolgen. Zwar hat der Zeuge T2 ausgesagt, dass die Forderung nach dem Verkauf des Grundstücks „B Q“ auch deshalb erfolgt sei, um die im Gebiet der Beklagten aufgekommenen Diskussionen zu einem Ende zu bringen. Gleichwohl wird auch aus seiner Aussage deutlich, dass im Bereich der Kirchengemeinde die Situation auf dem Grundstück „B Q“ als Problem empfunden wurde und seitens der Kirchengemeinde ein Interesse bestand, dass die Beklagte dieses nach Ankauf einer neuen Nutzung zuführen würde. Nichts anderes ergibt sich auch aus der Aussage des Zeugen Dr. E, der zwar eine Äußerung des Pastors bekundet, dass die Verhandlungen mit dem Kläger nicht abgebrochen werden sollten. Indes hatte der Zeuge Dr. E keinen Einblick in die Gespräche und Abläufe im Verhältnis der Kirchengemeinde zum Kläger und kann seiner Aussage nicht entnommen werden, dass die Kirchengemeinde bereit gewesen wäre, die Bedingungen und Vorstellungen des Klägers zu akzeptieren. Überdies erfolgte auch tatsächlich kein förmlicher Abbruch der Verhandlungen durch die Kirchengemeinde, sondern scheiterten die Verhandlungen an der Unvereinbarkeit der wechselseitigen Standpunkte.

Erweisen sich daher die Aussagen der Zeugen als unergiebig für die Beweisführung des Klägers und besteht zudem kein Anhaltspunkt dafür, dass die Zeugen bei einer erneuten Vernehmung eine abweichende Aussage machen würden, konnte der Senat von einer erneuten Vernehmung der Zeugen absehen.

Darüber hinaus ist nicht feststellbar, dass der Kläger die mit der Klage erstattet verlangten Aufwendungen deshalb machte, weil er auf die Durchführung des durch das Verhalten der Beklagten verletzten Vertrages vom 15./27.04.2011 vertraute, und ihm daher durch die Pflichtverletzung auf Seiten der Beklagten ein Vertrauensschaden entstanden ist. Vielmehr hat der Kläger dem Vorhalt des Senats nicht widersprochen, dass sämtliche im Rechtsstreit geltend gemachten Schadenspositionen bereits vor Abschluss des Entschließungsvertrages entstanden waren, um diesen überhaupt erst konzipieren zu können. Eine Ersatzpflicht der Beklagten für den Vertrauensschaden kann aber nur solche Aufwendungen umfassen, die infolge des schädigenden Verhaltens nutzlos geworden sind.

Die Beklagte haftet des Weiteren aber auch nicht für die dem Kläger entstandenen Aufwendungen, weil sie dessen berechtigtes Vertrauen im Vorfeld der Vertragsunterzeichnung vom 15./27.04.2011 enttäuscht bzw. insofern ihre Amtspflicht zu konsequentem Verhalten verletzt hätte.

Zwar ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt, dass dann, wenn einem privaten Verhandlungspartner von einem Hoheitsträger eine schutzwürdige Vertrauensposition verschafft wird, indem ihm vermittelt wird, dass eine gegenwärtig bestehende Absicht, etwa einen Bebauungsplan zu erlassen, auf einer Prüfung aller zu erwägender Belange und einer Abstimmung mit den Trägern der öffentlichen Interessen beruhe, der Vertrauensschutz des Verhandlungspartners so stark wird, dass ein Abrücken des Planungsträgers von der als sicher hingestellten Planung nur um den Preis einer Kompensation möglich ist. Fälle, in denen eine Schadensersatzpflicht des Hoheitsträgers daher in Betracht kommt, sind einerseits der grundlose, aus sachfremden Erwägungen erfolgte Abbruch der Vertragsverhandlungen, obwohl dem anderen Teil der Abschluss des Vertrages als sicher dargestellt wurde, andererseits eine unzureichende Aufklärung über Umstände, welche für die Entschließung des anderen Teils, Aufwendungen im Vertrauen auf das Zustandekommen des Vertrages zu tätigen, von Bedeutung sind.

Daneben hat die Rechtsprechung im Rahmen der Amtshaftung gemäß § 839 Abs. 1 S. 1 BGB anerkannt, dass eine Schadensersatzpflicht eines Hoheitsträgers bei Verletzung seiner Amtspflicht zu konsequentem Verhalten bestehen kann. Daher ist ein Hoheitsträger verpflichtet, eine in bestimmter Weise geplante und begonnene Maßnahme durchzuführen und sich nicht mit dem früheren Verhalten in Widerspruch zu setzen, wenn die gebotene Rücksichtnahme auf die Interessen der Betroffenen es gebietet, das von diesen in den Bestand der Maßnahme gesetzte Vertrauen zu schützen.

Im vorliegenden Fall lässt sich jedoch weder feststellen, dass dem Kläger in dem Zeitpunkt, als er seine Aufwendungen erbrachte, seitens der Beklagten eine derart schutzwürdige Vertrauensposition verschafft wurde, dass die Beklagte nur noch um den Preis der Kompensation davon abrücken konnte, noch, dass die Beklagte ihre Amtspflicht zu konsequentem Verhalten verletzt hat.

Bis zur Übersendung des ersten Entwurfs des Städtebaulicher und Erschließungsvertrages am 09.10.2009 fehlt es bereits an einem Vertrauenstatbestand, aufgrund dessen der Kläger berechtigterweise davon ausgehen durfte, dass die Beklagte eine Bauleitplanung für das Gebiet „I-straße“ aufstellen würde. Bis zu diesem Zeitpunkt musste er sich darüber klar sein, dass alle Investitionen, die er zur Umsetzung des Vorhabens tätigen würde, nicht mit Gewissheit zum Betreiben einer Bauleitplanung führen würden und daher auf eigenes Risiko erfolgten.

Insbesondere begründete die nach Behauptung des Klägers bei einem Gespräch am 14.03.2006 von dem jetzigen Bürgermeister I der Beklagten seinerzeit als Beigeordnetem geäußerte Mitteilung, dass die Beklagte hinter der Planung stünde, welche unmittelbar anlaufen solle, keinen hinreichenden Vertrauenstatbestand für ein zukünftiges Verhalten der Beklagten, ihrerseits die Bauleitplanung zu betreiben. Auch wenn zu diesem Zeitpunkt auch seitens der Katholischen Kirchengemeinde H Zustimmung zu dem Vorhaben geäußert worden war, so handelte es sich allseits nur um allgemeine Interesse- und Absichtsbekundungen, ohne dass Einzelheiten des Vorhabens bekannt waren. Das Ob und Wie der Planung und Realisierung waren noch vollkommen offen. Gleiches gilt für Äußerungen, welche der jetzige Bürgermeister der Beklagten nach Behauptung des Klägers gegenüber dem von der Kirchengemeinde beauftragten Rechtsanwalt T gemacht haben soll, wonach die Beklagte auf die Einreichung der Planungsunterlagen warte, die Anlagen des Städtebaulicher und Erschließungsvertrages werden sollten. Auch nach dieser Äußerung musste der Kläger davon ausgehen, dass die Beklagte sich noch die Prüfung der Unterlagen vorbehielt und daher trotz der positiven Grundtendenz der Abschluss des Vertrages und die spätere Durchführung der Bauleitplanung offen sein würden.

Durch die Übersendung des Entwurfs des Städtebaulicher und Erschließungsvertrages am 09.10.2009 hingegen begründete die Beklagte grundsätzlich einen Vertrauenstatbestand auf Seiten des Klägers, dass sie zum Abschluss des Vertrages und der darin zugesagten Aufstellung der Bebauungsplanung bereit sei.

Gleichwohl ist der Vorwurf gegenüber der Beklagten, dass sich diese in Widerspruch zu ihrem früheren Verhalten gesetzt habe, als sie von dem Kläger den Nachweis einer dinglichen Berechtigung an den Grundstücken „I-straße“ forderte und nach Scheitern dieses Nachweises mit Schreiben vom 26.01.2012 die Abstandnahme von dem Städtebaulicher und Erschließungsvertrag vom 15./27.04.2011 erklärte, nicht berechtigt.

Zwar rückte die Beklagte mit der Forderung eines dinglichen Nachweises von ihrem früheren Standpunkt ab. Ungeachtet des Umstands, dass sie in ihrem Schreiben vom 05.03.2009 während der laufenden Vertragsverhandlungen eine notarielle Verpflichtungserklärung des Grundstückseigentümers verlangte, wonach die Verfügbarkeit der Fläche für den Kläger gesichert sei, hatte sie bei der Übersendung des Vertragsentwurfes und nachfolgend bei Unterzeichnung des Städtebaulicher und Erschließungsvertrages am 15./27.04.2011 zu erkennen gegeben, dass sie diese Forderung zum damaligen Zeitpunkt nicht zur Voraussetzung für den Vertragsabschluss machen würde und ihr die bereits am 09.06.2008 abgegebene Erklärung der Katholischen Kirchengemeinde, wonach Verkaufsbereitschaft bestehe, als Grundlage ihrer Planungen und des Vertragsschlusses ausreiche.

Dennoch konnte der Kläger kein berechtigtes Vertrauen entwickeln, dass die Beklagte nicht zu einem späteren Zeitpunkt wieder auf diese im Schreiben vom 05.03.2009 eindeutig formulierte Forderung zurückkommen werde. Vielmehr durfte und musste er das Verhalten der Beklagten bei verständiger Betrachtung dahin verstehen, dass sie nur unter gleichbleibenden Umständen keinen weiteren Nachweis verlangen würde, ohne dies jedoch bei einer wesentlichen Veränderung der Verhältnisse ausschließen zu wollen. Zu einer solchen Veränderung kam es jedoch im Laufe der zweiten Hälfte des Jahres 2011, spätestens aber zu Beginn des Jahres 2012. Denn jedenfalls in dem Moment, in dem der Erwerb der Grundstücke „I-straße“ durch den Kläger nicht mehr möglich oder ernsthaft gefährdet war, bestand keine Veranlassung der Beklagten, aus Rücksichtnahme auf die Interessen des Klägers das Planaufstellungsverfahren durchzuführen, obwohl anzunehmen war, dass auch eine durchgeführte Bauleitplanung durch den Kläger nicht umgesetzt werden kann.

Eine derartig veränderte Situation bestand jedenfalls im Zeitpunkt des Schreibens der Beklagten vom 26.01.2012. Zu diesem Zeitpunkt stockten, wie bereits oben dargestellt, die Verhandlungen zwischen dem Kläger und der Katholischen Kirchengemeinde H, da die Kirchengemeinde über die vom Kläger bisher nicht erfüllte Forderung einer Überarbeitung der Erschließungskostenkalkulation hinaus auch die Veräußerung des Grundstückes „B Q“ an die Beklagte verlangt hatte, was der Kläger jedoch zuvor gegenüber der Beklagten bereits ausdrücklich abgelehnt hatte. Zumal der Kläger nicht bereit war, die Grundstücke „I-straße“ zu erwerben und den Kaufpreis aufzubringen, solange nicht ein bestandskräftiger Bebauungsplan bestand, war es ohne Aufgabe der eigenen Verhandlungsposition durch eine der Vertragsparteien praktisch ausgeschlossen, dass es noch zu einer Einigung im Verhältnis zur Kirchengemeinde kommen würde und es dem Kläger in Zukunft möglich sein werde, die Bebauung durchzuführen. Anhaltspunkte dafür, dass eine der beiden Vertragsparteien auf die Bedingungen der jeweils anderen Seite eingehen würde oder sich noch eine vermittelnde Lösung würde finden lassen, bestanden nicht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision gemäß § 543 ZPO liegen nicht vor. Die Entscheidung des Senats betrifft einen Einzelfall ohne grundsätzliche Bedeutung. Von Entscheidungen des Bundesgerichtshofs oder anderer Oberlandesgerichte ist der Senat nicht abgewichen.

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Oberlandesgericht Hamm Urteil, 04. Feb. 2015 - 11 U 35/14

bei uns veröffentlicht am 04.02.2015

Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das am 19. Dezember 2013 verkündete Grundurteil des Einzelrichters der 8. Zivilkammer des Landgerichts Siegen abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil

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Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 19. Dezember 2013 verkündete Grundurteil des Einzelrichters der 8. Zivilkammer des Landgerichts Siegen abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern die Beklagte vor der Vollstreckung nicht Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.


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(1) Dieses Gesetz gilt nicht für die Tätigkeit der Kirchen, der Religionsgesellschaften und Weltanschauungsgemeinschaften sowie ihrer Verbände und Einrichtungen.

(2) Dieses Gesetz gilt ferner nicht für

1.
Verfahren der Bundes- oder Landesfinanzbehörden nach der Abgabenordnung,
2.
die Strafverfolgung, die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten, die Rechtshilfe für das Ausland in Straf- und Zivilsachen und, unbeschadet des § 80 Abs. 4, für Maßnahmen des Richterdienstrechts,
3.
Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt und den bei diesem errichteten Schiedsstellen,
4.
Verfahren nach dem Sozialgesetzbuch,
5.
das Recht des Lastenausgleichs,
6.
das Recht der Wiedergutmachung.

(3) Für die Tätigkeit

1.
der Gerichtsverwaltungen und der Behörden der Justizverwaltung einschließlich der ihrer Aufsicht unterliegenden Körperschaften des öffentlichen Rechts gilt dieses Gesetz nur, soweit die Tätigkeit der Nachprüfung durch die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit oder durch die in verwaltungsrechtlichen Anwalts-, Patentanwalts- und Notarsachen zuständigen Gerichte unterliegt;
2.
der Behörden bei Leistungs-, Eignungs- und ähnlichen Prüfungen von Personen gelten nur die §§ 3a bis 13, 20 bis 27, 29 bis 38, 40 bis 52, 79, 80 und 96;
3.
der Vertretungen des Bundes im Ausland gilt dieses Gesetz nicht.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

(1) Das Berufungsgericht hat die notwendigen Beweise zu erheben und in der Sache selbst zu entscheiden.

(2) Das Berufungsgericht darf die Sache, soweit ihre weitere Verhandlung erforderlich ist, unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens an das Gericht des ersten Rechtszuges nur zurückverweisen,

1.
soweit das Verfahren im ersten Rechtszuge an einem wesentlichen Mangel leidet und auf Grund dieses Mangels eine umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist,
2.
wenn durch das angefochtene Urteil ein Einspruch als unzulässig verworfen ist,
3.
wenn durch das angefochtene Urteil nur über die Zulässigkeit der Klage entschieden ist,
4.
wenn im Falle eines nach Grund und Betrag streitigen Anspruchs durch das angefochtene Urteil über den Grund des Anspruchs vorab entschieden oder die Klage abgewiesen ist, es sei denn, dass der Streit über den Betrag des Anspruchs zur Entscheidung reif ist,
5.
wenn das angefochtene Urteil im Urkunden- oder Wechselprozess unter Vorbehalt der Rechte erlassen ist,
6.
wenn das angefochtene Urteil ein Versäumnisurteil ist oder
7.
wenn das angefochtene Urteil ein entgegen den Voraussetzungen des § 301 erlassenes Teilurteil ist
und eine Partei die Zurückverweisung beantragt. Im Fall der Nummer 3 hat das Berufungsgericht sämtliche Rügen zu erledigen. Im Fall der Nummer 7 bedarf es eines Antrags nicht.

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.

(1) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, das Eigentum an einem Grundstück zu übertragen oder zu erwerben, bedarf der notariellen Beurkundung. Ein ohne Beachtung dieser Form geschlossener Vertrag wird seinem ganzen Inhalt nach gültig, wenn die Auflassung und die Eintragung in das Grundbuch erfolgen.

(2) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, sein künftiges Vermögen oder einen Bruchteil seines künftigen Vermögens zu übertragen oder mit einem Nießbrauch zu belasten, ist nichtig.

(3) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, sein gegenwärtiges Vermögen oder einen Bruchteil seines gegenwärtigen Vermögens zu übertragen oder mit einem Nießbrauch zu belasten, bedarf der notariellen Beurkundung.

(4) Ein Vertrag über den Nachlass eines noch lebenden Dritten ist nichtig. Das Gleiche gilt von einem Vertrag über den Pflichtteil oder ein Vermächtnis aus dem Nachlass eines noch lebenden Dritten.

(5) Absatz 4 gilt nicht für einen Vertrag, der unter künftigen gesetzlichen Erben über den gesetzlichen Erbteil oder den Pflichtteil eines von ihnen geschlossen wird. Ein solcher Vertrag bedarf der notariellen Beurkundung.

(1) Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag im Sinne des § 54 Satz 2, in dem sich der Vertragspartner der Behörde zu einer Gegenleistung verpflichtet, kann geschlossen werden, wenn die Gegenleistung für einen bestimmten Zweck im Vertrag vereinbart wird und der Behörde zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben dient. Die Gegenleistung muss den gesamten Umständen nach angemessen sein und im sachlichen Zusammenhang mit der vertraglichen Leistung der Behörde stehen.

(2) Besteht auf die Leistung der Behörde ein Anspruch, so kann nur eine solche Gegenleistung vereinbart werden, die bei Erlass eines Verwaltungsaktes Inhalt einer Nebenbestimmung nach § 36 sein könnte.

(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:

1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.

(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:

1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.

(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.