Erbrecht: „Bei einem gemeinsamen Tod“ kann auch innerhalb mehrerer Jahre bedeuten

erstmalig veröffentlicht: 19.07.2019, letzte Fassung: 19.10.2022
Zusammenfassung des Autors

Die Formulierung „Bei einem gemeinsamen Tod“ in einem Testament bedeutet nicht in jedem Fall, dass die Verfügung unwirksam ist, wenn die Ehepartner in einem längeren Abstand voneinander versterben – BSP Rechtsanwälte – Anwalt für Erbrecht Berlin

Das ist das Ergebnis eines Rechtsstreits vor dem Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg (Beschluss vom 31.1.2019, 3 W 37/18). Dort hatten die Parteien darüber gestritten, wie ein Testament zu verstehen sei. Das Gericht kam nach der Beweisaufnahme zu dem Ergebnis, dass das Testament dahingehend auszulegen ist, dass die Erblasser ihre vier Kinder als Schlusserben des Letztversterbenden auch für den Fall eingesetzt haben, dass beide Ehepartner in längerem Abstand voneinander versterben.

Dabei waren die Richter der Auffassung, dass jedenfalls die hier gewählte Formulierung „Bei einem gemeinsamen Tod“, auch im Hinblick auf das gesetzliche Formerfordernis eine hinreichende Andeutung im Testamentstext darstellt, die ein Auslegungsergebnis zulässt, nach dem die Ehegatten eine Schlusserbenregelung auch für den Fall getroffen haben, dass sie in zeitlich größerem Abstand voneinander versterben.

Die Andeutung liegt bereits in der gewählten Formulierung selbst, in der gerade nicht auf ein gleichzeitiges Versterben, sondern auf den gemeinsamen Tod abgestellt wird. Der Begriff „gleichzeitig“, der schon nach dem allgemeinen Sprachgebrauch einen eindeutigen zeitlichen Bezug aufweist und auf ein Versterben in einem engen zeitlichen Zusammenhang hinweist, ist gerade nicht verwendet worden. Der Begriff „gemeinsamer Tod“ ist dagegen nicht notwendig zeitlich zu verstehen. Das Adjektiv „gemeinsam“ beinhaltet nach dem allgemeinen Sprachgebrauch keine zeitliche Komponente. Es hat vielmehr nach dem allgemeinen Sprachverständnis die Bedeutung von „zusammen“, „miteinander“ oder „gemeinschaftlich“. Die Betonung liegt damit nicht auf einem in einem engen zeitlichen Zusammenhang stehenden Ereignis. Sie kann auch auf einen Sachverhalt hindeuten, der einen „gemeinsamen“ Zustand, nämlich den Tod beider Eheleute nach dem Versterben des zunächst überlebenden Ehegatten beschreibt. Dementsprechend kann die hier verwendete Formulierung auch so gemeint sein, dass damit der Zeitpunkt benannt sein soll, in dem beide Eheleute „gemeinsam“ tot sind, also im Sinne von „wenn wir beide tot sind“. Für diesen Fall sollten die Kinder als Schlusserben des Letztversterbenden eingesetzt werden.

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Referenzen

Liegen die Voraussetzungen des § 683 nicht vor, so ist der Geschäftsherr verpflichtet, dem Geschäftsführer alles, was er durch die Geschäftsführung erlangt, nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung herauszugeben. Genehmigt der Geschäftsherr die Geschäftsführung, so steht dem Geschäftsführer der in § 683 bestimmte Anspruch zu.

11
2. Auf Grundlage der Genehmigungstheorie ist die im Einzugsermächtigungsverfahren erfolgte Lastschriftbuchung nicht insolvenzfest. Ein vorläufiger Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt - wie der Kläger - ist, auch wenn er die Belastungsbuchung aus eigenem Recht nicht selbst genehmigen kann, in der Lage, die Genehmigung des Schuldners und den Eintritt der Genehmigungsfiktion zu verhindern, indem er der Belastungsbuchung widerspricht (BGHZ 174, 84, Tz. 19 und 24; 177, 69, Tz. 38; BGH, Urteil vom 29. Mai 2008 - IX ZR 42/07, WM 2008, 1327, Tz. 9). Die Genehmigung ist eine Verfügung im Sinne des § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 InsO, weil erst durch sie die bis dahin unberechtigte Kontobelastung wirksam wird und der Aufwendungsersatzanspruch der Schuldnerbank entsteht (BGHZ 177, 69, Tz. 31 m.w.N.; im Ergebnis ebenso BGHZ 174, 84, Tz. 19). Der "starke" vorläufige Insolvenzverwalter (§ 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 1 InsO) und der endgültige Insolvenzverwalter können die Ge- nehmigung der Belastungsbuchung aus eigenem Recht erteilen oder verweigern (BGHZ 174, 84, Tz. 28; 177, 69, Tz. 38).

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
VERSÄUMNISURTEIL
XI ZR 562/07 Verkündet am:
26. Oktober 2010
Weber,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Zur Frage der konkludenten Genehmigung einer Einzugsermächtigungslastschrift
(im Anschluss an das Senatsurteil vom 20. Juli 2010 - XI ZR 236/07, WM 2010,
1546, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).

b) Stellt ein Schuldner in Kenntnis von Abbuchungen, die im Einzugsermächtigungsverfahren
erfolgen, durch konkrete Einzahlungen oder Überweisungen erst ausreichende
Kontodeckung sicher, ohne die die kontoführende Bank die Lastschriften
nicht ausgeführt hätte, so kann dies für eine Genehmigung der betreffenden Lastschriften
durch schlüssiges Verhalten sprechen, wenn die Bank dadurch die Überzeugung
gewinnen durfte, die Lastschriftbuchungen würden Bestand haben.
BGH, Versäumnisurteil vom 26. Oktober 2010 - XI ZR 562/07 - OLG Hamburg
LG Hamburg
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 26. Oktober 2010 durch den Vorsitzenden Richter Wiechers und die
Richter Dr. Ellenberger, Maihold, Dr. Matthias und Pamp

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 11. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 14. November 2007 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger begehrt als Insolvenzverwalter über das Vermögen der y. oHG (im Folgenden: Schuldnerin) von der beklagten Bank die Auszahlung von Beträgen, die im vierten Quartal 2005 im Wege des Einzugsermächtigungsverfahrens von dem Girokonto der Schuldnerin abgebucht worden sind.
2
Die Schuldnerin unterhielt bei der Beklagten ein Girokonto, für das Rechnungsabschlüsse jeweils zum Ende eines Kalenderquartals vereinbart wa- ren. Nach Nr. 7 Abs. 4 der für diesen Girovertrag geltenden damaligen Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten (im Folgenden: AGB) mussten vom Kunden Einwendungen gegen einen Rechnungsabschluss spätestens vor Ablauf von sechs Wochen nach dessen Zugang schriftlich erhoben werden. Andernfalls galt der Rechnungsabschluss als genehmigt. Nach Nr. 7 Abs. 5 Satz 1 AGB war der Kunde weiter gehalten, "Einwendungen gegen Belastungen aus Einzugsermächtigungs-Lastschriften unverzüglich zu erheben". Die Genehmigung einer Belastungsbuchung galt nach Nr. 7 Abs. 5 Satz 3 AGB "spätestens dann als erteilt, wenn der Kunde nicht vor Ablauf von sechs Wochen nach Zugang des Rechnungsabschlusses, in dessen Saldo die Belastungsbuchung enthalten ist, Einwendungen gegen diese erhebt". Der Kunde war schließlich nach Nr. 11 Abs. 4 AGB verpflichtet, "Kontoauszüge ... auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit unverzüglich zu überprüfen und etwaige Einwendungen unverzüglich zu erheben".
3
Der Rechnungsabschluss für das vierte Quartal 2005 lag der Schuldnerin am 2. Januar 2006 vor. Sie widersprach weder den darin enthaltenen Buchungen noch einem der von ihr nahezu täglich abgerufenen Tagesauszüge. Mit Beschluss vom 13. Januar 2006 wurde der Kläger von dem Insolvenzgericht H. zum vorläufigen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt über das Vermögen der Schuldnerin bestellt. Er forderte die Beklagte am 16. Januar 2006 auf, keine Verfügungen über das Girokonto der Schuldnerin, das am folgenden Tag ein Guthaben von 11,33 € aufwies, zuzulassen. Am 7. Februar 2006 widersprach er pauschal sämtlichen im Einzugsermächtigungsverfahren vorgenommenen Belastungsbuchungen seit dem 1. Oktober 2005. Diesen lagen sämtlich von der Schuldnerin erteilte Einziehungsermächtigungen und sachlich unstreitige Lieferantenforderungen zugrunde. Am 9. März 2006 begehrte der Kläger, der inzwischen mit Eröffnung der Insolvenz am 27. Februar 2006 zum Insolvenzverwalter bestellt worden war, zugunsten eines von ihm angegebenen Anderkontos die Erstattung sämtlicher Beträge, die seit dem 1. Oktober 2005 im Einziehungsermächtigungsverfahren von dem Girokonto der Schuldnerin abgebucht worden waren. Die Beklagte überwies Teilbeträge auf dieses Konto, verweigerte jedoch die Rückbuchung in Höhe von 40.666,72 €, da sie insoweit wegen Ablaufs der nach dem Lastschriftabkommen zwischen den beteiligten Banken geltenden Frist die jeweiligen Gläubigerbanken nicht mehr belasten konnte.
4
Der Kläger hat die Beklagte auf Zahlung des vorgenannten Betrags nebst Zinsen in Anspruch genommen.
5
Das Landgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe:

6
Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache ist auch dann wirksam, wenn sie - wie hier - durch den Einzelrichter des Berufungsgerichts ausgesprochen wird (BGH, Urteil vom 16. Juli 2003 - VIII ZR 286/02, NJW 2003, 2900 f.). Die auch im Übrigen zulässige Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht.
7
Da der Kläger in der mündlichen Verhandlung trotz rechtzeitiger Ladung zum Termin nicht vertreten war, war über die Revision der Beklagten durch Versäumnisurteil zu entscheiden. Das Urteil ist jedoch keine Folge der Säum- nis, sondern beruht auf einer Sachprüfung (vgl. BGH, Urteil vom 4. April 1962 - V ZR 110/60, BGHZ 37, 79, 81 f.).

I.

8
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
9
Der Kläger habe den Lastschriftbuchungen aus dem vierten Quartal 2005 am 7. Februar 2006 wirksam widersprochen, da die Widerspruchsfrist nach Nr. 7 Abs. 4 AGB zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgelaufen sei. Eine frühere konkludente Genehmigung durch Hinnahme der die Einzelbuchungen ausweisenden Kontoauszüge komme nicht in Betracht, da die AGB keinen Raum für konkludente, vor dem in Nr. 7 Abs. 5 Satz 3 dieser Bedingungen genannten Zeitpunkt liegende Genehmigungen ließen. Deswegen komme es nicht entscheidend darauf an, ob in Entgegennahme und Kenntnisnahme von Kontoauszügen eine Genehmigung liegen könne. Soweit die AGB auf die Unverzüglichkeit der Prüfung und Geltendmachung von Unrichtigkeiten durch den Kunden abstellten, seien diese Regelungen widersprüchlich und deswegen gemäß § 305c Abs. 2 BGB zu Lasten der Beklagten auszulegen. Obgleich unstreitig anerkennenswerte Einwendungen gegen die Forderungen nicht bestünden, habe der Kläger sein Widerrufsrecht nicht rechtsmissbräuchlich ausgeübt. Die Rechte eines Insolvenzverwalters gingen insoweit weiter als die des Schuldners. Da die zugrundeliegenden Forderungen der Gläubiger noch nicht vollständig erfüllt worden seien, habe es sich um ungesicherte Insolvenzforderungen gehandelt, die nicht bevorzugt befriedigt werden dürften.

II.

10
Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand. Die Begründung, mit der das Berufungsgericht eine konkludente Genehmigung der im vierten Quartal 2005 erfolgten Lastschriftbuchungen durch die Schuldnerin abgelehnt hat, ist nicht frei von Rechtsfehlern.
11
1. Das Berufungsgericht geht rechtlich zutreffend davon aus, dass auf Grundlage der für die streitigen Lastschriften geltenden Genehmigungstheorie (grundlegend Senat, Urteile vom 14. Februar 1989 - XI ZR 141/88, WM 1989, 520, 521, vom 11. April 2006 - XI ZR 220/05, BGHZ 167, 171 Rn. 12 ff. und zuletzt vom 20. Juli 2010 - XI ZR 236/07, WM 2010, 1546 Rn. 10 f., zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen) die im Einzugsermächtigungsverfahren erfolgten Lastschriftbuchungen nicht insolvenzfest waren. Wenngleich ein vorläufiger Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt Belastungsbuchungen nicht aus eigenem Recht genehmigen kann, so ist er doch in der Lage, die Genehmigung des Schuldners und den Eintritt der Genehmigungsfiktion zu verhindern, indem er - wie der Kläger am 7. Februar 2006 - solchen Belastungsbuchungen widerspricht (BGH, Urteile vom 25. Oktober 2007 - IX ZR 217/06, BGHZ 174, 84 Rn. 19 und Rn. 24, vom 29. Mai 2008 - IX ZR 42/07, WM 2008, 1327 Rn. 9, vom 10. Juni 2008 - XI ZR 283/07, BGHZ 177, 69 Rn. 38 und vom 20. Juli 2010 - XI ZR 236/07, WM 2010, 1546 Rn. 11).
12
2. Weiter zutreffend hat das Berufungsgericht untersucht, ob bereits die Schuldnerin die zunächst unberechtigten Belastungen ihres Kontos genehmigt hat. Wenn für die streitigen Belastungsbuchungen vor Anordnung des Zustimmungsvorbehalts (§ 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 InsO) am 13. Januar 2006 von der Schuldnerin Genehmigungen erteilt worden sein sollten, wäre der vom Kläger am 7. Februar 2006 erklärte Widerspruch wirkungslos. Allerdings hält die Begründung, mit der das Berufungsgericht eine Genehmigung der Schuldnerin durch schlüssiges Verhalten abgelehnt hat, revisionsrechtlicher Prüfung nicht stand.
13
a) Von der Revision nicht angegriffen hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei eine fingierte Genehmigung gemäß Nr. 7 Abs. 5 Satz 3 AGB, die nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts in den Girovertrag zwischen Schuldnerin und Beklagter einbezogen waren, abgelehnt. Der Kläger hat nämlich den Eintritt einer Genehmigungsfiktion für die im vierten Quartal 2005 erfolgten Belastungsbuchungen, die in dem vereinbarungsgemäß zum Quartalsende am 31. Dezember 2005 erstellten Rechnungsabschluss enthalten waren, durch seinen am 7. Februar 2006 gegenüber der Beklagten umfassend erklärten Widerspruch verhindert. Zu diesem Zeitpunkt waren seit Zugang des Rechnungsabschlusses am 2. Januar 2006 noch keine sechs Wochen verstrichen.
14
b) Rechtsfehlerhaft ist jedoch das Berufungsgericht davon ausgegangen, eine konkludente Genehmigung komme vor Ablauf der in Nr. 7 Abs. 5 Satz 3 AGB genannten Frist nicht in Betracht.
15
Der Senat kann die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung AGB uneingeschränkt überprüfen, da diese über den Bezirk eines Berufungsgerichts hinaus Verwendung finden (Senat, Urteile vom 21. April 2009 - XI ZR 78/08, BGHZ 180, 257 Rn. 11 und vom 13. April 2010 - XI ZR 197/09, WM 2010, 933 Rn. 20, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).
16
Die Auslegung von Nr. 7 Abs. 5 Satz 3 AGB durch das Berufungsgericht ist bereits mit dem Wortlaut nicht zu vereinbaren. Danach gilt die Genehmigung "spätestens" dann als erteilt, wenn der Kunde innerhalb der genannten Frist von sechs Wochen keine Einwendungen erhoben hat. Die Regelung ordnet mithin eine Höchstfrist an, nach deren Ablauf die Genehmigung der Lastschriftbuchung fingiert wird, und lässt die Möglichkeit einer früheren Genehmigung der Lastschrift durch den Schuldner zu. Ebenso verlangt der Regelungszweck der Klausel, den Kunden zu einer möglichst frühzeitigen Klärung des Bestands von Lastschriften anzuhalten, eine Frist, die vom Schuldner bei Genehmigung von Lastschriftbuchungen ohne weiteres unterschritten werden kann (siehe zu der entsprechenden Klausel in den AGB-Banken aF bzw. AGB-Sparkassen aF: Senat , Urteil vom 20. Juli 2010 - XI ZR 236/07, WM 2010, 1546 Rn. 43; Bunte in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 3. Aufl., § 12 Rn. 31; Casper in Derleder/Knops/Bamberger, Handbuch zum deutschen und europäischen Bankrecht, 2. Aufl., § 3 Rn. 38; Danco, ZBB 2002, 136, 138; Fuchs in Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht, 10. Aufl., Anh. § 310 Rn. 96; Pamp in Wolf/Lindacher/Pfeiffer, AGB-Recht, 5. Aufl., Rn. B 33).
17
Das folgt insbesondere auch aus Nr. 7 Abs. 5 Satz 1 AGB, wonach der Kunde Einwendungen gegen Belastungen aus EinzugsermächtigungsLastschriften "unverzüglich" zu erheben hat. In Übereinstimmung damit ist der Kontoinhaber nach Nr. 11 Abs. 4 AGB allgemein gehalten, Kontoauszüge laufend zu prüfen und Einwendungen "unverzüglich" geltend zu machen. Bei systematischem Verständnis dieser Klauseln besteht entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht nur kein Widerspruch zu der Regelung in Nr. 7 Abs. 5 Satz 3 AGB; vielmehr belegen diese Klauseln zusätzlich, dass der Kontoinhaber bereits vor Ablauf der eine Genehmigungsfiktion auslösenden Frist die auf Lastschriften beruhenden und in einem Kontoauszug aufgeführten Buchungen laufend und zeitnah zu überprüfen hat. Sie wiederholen damit eine nach allgemeinem Verständnis bereits aufgrund der §§ 242, 254 BGB bestehende Obliegenheit des Bankkunden (vgl. Bunte in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts -Handbuch, 3. Aufl., § 16 Rn. 28). Der Kontoinhaber kann deswegen nicht erwarten, aus seinem Verhalten könnten vor Ablauf der Sechswochenfrist keine Rechtsfolgen abgeleitet werden (Senat, Urteil vom 20. Juli 2010 - XI ZR 236/07, WM 2010, 1546 Rn. 43).

III.

18
Die angefochtene Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). Auf Grundlage der bisher getroffenen Feststellungen kann nicht beurteilt werden, ob die Schuldnerin die streitigen Lastschriftbuchungen konkludent genehmigt hat.
19
1. Zwar spricht das Berufungsgericht in ergänzenden Erwägungen, auf die es seine Entscheidung allerdings nicht stützt, zutreffend an, dass schlichtes Schweigen des Kontoinhabers auf ihm zugegangene Kontoauszüge ohne Hinzutreten weiterer Umstände nicht als Genehmigung der darin enthaltenen Lastschriftbuchungen gewertet werden kann (siehe BGH, Urteile vom 24. Juni 1985 - II ZR 277/84, BGHZ 95, 103, 108, vom 6. Juni 2000 - XI ZR 258/99, BGHZ 144, 349, 354 und vom 25. Oktober 2007 - IX ZR 217/06, BGHZ 174, 84 Rn. 33 mwN). Auch der Tatsache, dass die Schuldnerin in Kenntnis der Belastungsbuchungen ihr Konto bis zur Erklärung des Widerspruchs durch den Kläger weitergenutzt hat, hat das Berufungsgericht zu Recht keine für sich entscheidende Bedeutung zugemessen. Die kontoführende Bank kann allein aus weiteren Kontodispositionen nicht entnehmen, der Kontoinhaber billige den um die früheren Lastschriftbuchungen geminderten Kontostand (Senat, Urteil vom 20. Juli 2010 - XI ZR 236/07, WM 2010, 1546 Rn. 45, 47).
20
2. Jedoch schöpft das Berufungsgericht damit den von den Parteien zur Frage einer konkludenten Genehmigung von Lastschriftbuchungen vorgetragenen Sachverhalt nicht aus. Feststellungen zu einer konkludent erklärten Ge- nehmigung sind zwar als Ergebnis tatrichterlicher Auslegung im Revisionsverfahren nur beschränkt darauf überprüfbar, ob gesetzliche Auslegungsregeln, anerkannte Auslegungsgrundsätze, Denkgesetze oder Verfahrensvorschriften verletzt worden sind (BGH, Urteil vom 23. September 2009 - VIII ZR 300/08, NJW 2010, 1133 Rn. 12 mwN). Zu untersuchen ist jedoch, ob alle erheblichen Umstände umfassend gewürdigt worden sind (Senat, Urteil vom 13. Januar 2009 - XI ZR 66/08, WM 2009, 402 Rn. 25 mwN). Dieser Überprüfung halten die Feststellungen des Berufungsgerichts nicht stand.
21
a) Die Revision weist zu Recht auf den unbestrittenen Vortrag der Beklagten in der Klageerwiderung hin, dass es sich bei den Belastungsbuchungen ausschließlich um Entgelt für die Leistungen von zwei Lieferanten der Schuldnerin , die C. GmbH & Co. KG und die O. GmbH, gehandelt habe, die den Gewerbebetrieb der Schuldnerin regelmäßig mit Waren versorgt hätten. Jedenfalls im unternehmerischen Geschäftsverkehr , in dem Lastschriftbuchungen von dem Kontoinhaber im Allgemeinen zeitnah nachvollzogen werden, kann bei regelmäßigen Lastschriften, denen der Schuldner bislang nicht widersprochen hat, mit dessen Kenntnis von einem neuen in der Höhe nicht wesentlich abweichenden Lastschrifteinzug nach einer angemessenen Überlegungsfrist bei der kontoführenden Bank die berechtigte Erwartung entstehen, auch diese Belastungsbuchungen sollten Bestand haben (vgl. Senat, Urteil vom 20. Juli 2010 - XI ZR 236/07, WM 2010, 1546 Rn. 48). Dies liegt jedenfalls dann nahe, wenn - wie hier von der Beklagten vorgetragen - den Lastschriftbuchungen ausschließlich Forderungen aus laufender Geschäftsbeziehung zugrunde lagen und der Schuldner wiederholten, erheblichen Kontobelastungen hieraus niemals zuvor widersprochen hat.
22
b) Zudem hat die Beklagte in ihrem von dem Kläger zu den Akten gereichten Schreiben vom 18. April 2006 darauf hingewiesen, dass die einzelnen Lastschriften in dem Zeitraum Oktober bis Dezember 2005 erst durch entsprechende Bareinzahlungen der Schuldnerin ermöglicht worden seien, weil die jeweiligen Lastschriften andernfalls nicht ausgeführt worden wären. Auch dies könnte gegebenenfalls dafür sprechen, dass aus Sicht der Beklagten die betreffenden Lastschriften von der Schuldnerin nach Grund und Höhe durch schlüssiges Verhalten genehmigt worden sind.
23
Stellt ein Schuldner in Kenntnis laufender Abbuchungen von Lieferanten durch konkrete Einzahlungen oder Überweisungen erst ausreichende Kontodeckung sicher, ohne die die kontoführende Bank die Lastschriften nicht ausgeführt hätte, so kann dies für eine Genehmigung der einzelnen Lastschriften sprechen (vgl. OLG München, ZInsO 2010, 87, 90 f.; Zuleger/Wegmann in Beck/Depré, Praxis der Insolvenz, 2. Aufl., § 26 Rn. 46; siehe auch OLG Koblenz , WM 2010, 450, 453). Der Kontoinhaber will damit zur Sicherung der Fortführung seines Gewerbes ersichtlich eine Rückbuchung des jeweiligen Lastschriftbetrags mangels Deckung seines Kontos vermeiden. Sichert ein Kunde jedoch durch zeitnahe Dispositionen die Einlösung ihm bekannter, laufender Lastschriften, so kann das bei der kontoführenden Bank - jedenfalls nach Ablauf einer angemessenen Prüfungsfrist - die berechtigte Überzeugung begründen, der Schuldner wolle die jeweiligen Forderungen der Lieferanten uneingeschränkt erfüllen und die Lastschriftbuchungen würden deswegen Bestand haben.

IV.

24
Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache nicht zur Entscheidung reif ist, ist sie zur weiteren Sachaufklärung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 BGB).
25
Sofern es für die weitere Entscheidung auf Gegenansprüche der Beklagten ankommen sollte, weist der Senat darauf hin, dass entgegen der Ansicht der Revision der Beklagten nach den bisher getroffenen Feststellungen aus Nr. 7 Abs. 5 Satz 2 AGB kein Schadensersatzanspruch wegen Verstoßes gegen die Pflicht aus Nr. 7 Abs. 5 Satz 1 AGB zusteht.
26
Die danach bestehende Pflicht des Kontoinhabers, Einwendungen gegen Lastschriften unverzüglich zu erheben, ist allerdings nicht entfallen, weil - wie das Berufungsgericht meint - insoweit Regelungen in den AGB widersprüchlich wären. Die Klauseln in Nr. 11 Abs. 4 und Nr. 7 Abs. 5 AGB verpflichten vielmehr übereinstimmend den Kontoinhaber, Einwendungen gegen Belastungsbuchungen unverzüglich zu erheben. Ebenso ist anerkannt, dass ein Verstoß des Kunden gegen diese Prüfungspflicht in beiden Fällen Schadensersatzansprüche der kontoführenden Bank begründen kann (vgl. BGH, Urteile vom 29. Mai 1978 - II ZR 166/77, BGHZ 72, 9, 14 f., vom 29. Januar 1979 - II ZR 148/77, BGHZ 73, 207, 211, vom 24. Juni 1985 - II ZR 277/84, BGHZ 95, 103, 108 f., vom 6. Juni 2000 - XI ZR 258/99, BGHZ 144, 349, 356 und vom 20. Juli 2010 - XI ZR 236/07, WM 2010, 1546 Rn. 54).
27
Eine Pflichtverletzung der Schuldnerin kommt - entgegen der von der Revision vertretenen Ansicht - im vorliegenden Fall jedoch nicht in Betracht, weil sie selbst keinen - und damit auch keinen verspäteten - Lastschriftwiderspruch erhoben hat. Die Genehmigungsfiktion ist unterblieben, weil die Schuldnerin durch Anordnung des insolvenzrechtlichen Zustimmungsvorbehalts ihre alleinige Verfügungsbefugnis verloren und der Kläger seine Zustimmung verweigert hat (vgl. Senat, Urteil vom 20. Juli 2010 - XI ZR 236/07, WM 2010, 1546 Rn. 54). Darin kann eine Pflichtverletzung der Schuldnerin nicht gesehen werden.
Wiechers Ellenberger Maihold Matthias Pamp

Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 24.05.2007 - 334 O 11/07 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 14.11.2007 - 11 U 152/07 -

(1) Das Insolvenzgericht hat alle Maßnahmen zu treffen, die erforderlich erscheinen, um bis zur Entscheidung über den Antrag eine den Gläubigern nachteilige Veränderung in der Vermögenslage des Schuldners zu verhüten. Gegen die Anordnung der Maßnahme steht dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu.

(2) Das Gericht kann insbesondere

1.
einen vorläufigen Insolvenzverwalter bestellen, für den § 8 Absatz 3 und die §§ 56 bis 56b, 58 bis 66 und 269a entsprechend gelten;
1a.
einen vorläufigen Gläubigerausschuss einsetzen, für den § 67 Absatz 2, 3 und die §§ 69 bis 73 entsprechend gelten; zu Mitgliedern des Gläubigerausschusses können auch Personen bestellt werden, die erst mit Eröffnung des Verfahrens Gläubiger werden;
2.
dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegen oder anordnen, daß Verfügungen des Schuldners nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind;
3.
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner untersagen oder einstweilen einstellen, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind;
4.
eine vorläufige Postsperre anordnen, für die die §§ 99, 101 Abs. 1 Satz 1 entsprechend gelten;
5.
anordnen, dass Gegenstände, die im Falle der Eröffnung des Verfahrens von § 166 erfasst würden oder deren Aussonderung verlangt werden könnte, vom Gläubiger nicht verwertet oder eingezogen werden dürfen und dass solche Gegenstände zur Fortführung des Unternehmens des Schuldners eingesetzt werden können, soweit sie hierfür von erheblicher Bedeutung sind; § 169 Satz 2 und 3 gilt entsprechend; ein durch die Nutzung eingetretener Wertverlust ist durch laufende Zahlungen an den Gläubiger auszugleichen. Die Verpflichtung zu Ausgleichszahlungen besteht nur, soweit der durch die Nutzung entstehende Wertverlust die Sicherung des absonderungsberechtigten Gläubigers beeinträchtigt. Zieht der vorläufige Insolvenzverwalter eine zur Sicherung eines Anspruchs abgetretene Forderung anstelle des Gläubigers ein, so gelten die §§ 170, 171 entsprechend.
Die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen berührt nicht die Wirksamkeit von Verfügungen über Finanzsicherheiten nach § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes und die Wirksamkeit der Verrechnung von Ansprüchen und Leistungen aus Zahlungsaufträgen, Aufträgen zwischen Zahlungsdienstleistern oder zwischengeschalteten Stellen oder Aufträgen zur Übertragung von Wertpapieren, die in Systeme nach § 1 Abs. 16 des Kreditwesengesetzes eingebracht wurden. Dies gilt auch dann, wenn ein solches Rechtsgeschäft des Schuldners am Tag der Anordnung getätigt und verrechnet oder eine Finanzsicherheit bestellt wird und der andere Teil nachweist, dass er die Anordnung weder kannte noch hätte kennen müssen; ist der andere Teil ein Systembetreiber oder Teilnehmer in dem System, bestimmt sich der Tag der Anordnung nach dem Geschäftstag im Sinne des § 1 Absatz 16b des Kreditwesengesetzes.

(3) Reichen andere Maßnahmen nicht aus, so kann das Gericht den Schuldner zwangsweise vorführen und nach Anhörung in Haft nehmen lassen. Ist der Schuldner keine natürliche Person, so gilt entsprechendes für seine organschaftlichen Vertreter. Für die Anordnung von Haft gilt § 98 Abs. 3 entsprechend.

11
2. Auf Grundlage der Genehmigungstheorie ist die im Einzugsermächtigungsverfahren erfolgte Lastschriftbuchung nicht insolvenzfest. Ein vorläufiger Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt - wie der Kläger - ist, auch wenn er die Belastungsbuchung aus eigenem Recht nicht selbst genehmigen kann, in der Lage, die Genehmigung des Schuldners und den Eintritt der Genehmigungsfiktion zu verhindern, indem er der Belastungsbuchung widerspricht (BGHZ 174, 84, Tz. 19 und 24; 177, 69, Tz. 38; BGH, Urteil vom 29. Mai 2008 - IX ZR 42/07, WM 2008, 1327, Tz. 9). Die Genehmigung ist eine Verfügung im Sinne des § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 InsO, weil erst durch sie die bis dahin unberechtigte Kontobelastung wirksam wird und der Aufwendungsersatzanspruch der Schuldnerbank entsteht (BGHZ 177, 69, Tz. 31 m.w.N.; im Ergebnis ebenso BGHZ 174, 84, Tz. 19). Der "starke" vorläufige Insolvenzverwalter (§ 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 1 InsO) und der endgültige Insolvenzverwalter können die Ge- nehmigung der Belastungsbuchung aus eigenem Recht erteilen oder verweigern (BGHZ 174, 84, Tz. 28; 177, 69, Tz. 38).
13
Eine aa) konkludente Genehmigung kommt insbesondere dann in Betracht, wenn es sich für die Zahlstelle erkennbar um regelmäßig wiederkehrende Lastschriften etwa aus Dauerschuldverhältnissen oder laufenden Geschäftsbeziehungen handelt (BGH, Urt. v. 20. Juli 2010 - XI ZR 236/07, WM 2010, 1546, 1554 Rn. 48 z.V.b. in BGHZ). Erhebt der Schuldner in Kenntnis eines erneuten Lastschrifteinzugs, der den bereits genehmigten nicht wesentlich übersteigt, gegen diesen nach einer angemessenen Überlegungsfrist keine Einwendungen, so kann auf Seiten der Zahlstelle die berechtigte Erwartung entstehen, auch diese Belastungsbuchung solle Bestand haben (BGH, Urt. v. 20. Juli 2010, aaO).

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
VERSÄUMNISURTEIL
XI ZR 562/07 Verkündet am:
26. Oktober 2010
Weber,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Zur Frage der konkludenten Genehmigung einer Einzugsermächtigungslastschrift
(im Anschluss an das Senatsurteil vom 20. Juli 2010 - XI ZR 236/07, WM 2010,
1546, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).

b) Stellt ein Schuldner in Kenntnis von Abbuchungen, die im Einzugsermächtigungsverfahren
erfolgen, durch konkrete Einzahlungen oder Überweisungen erst ausreichende
Kontodeckung sicher, ohne die die kontoführende Bank die Lastschriften
nicht ausgeführt hätte, so kann dies für eine Genehmigung der betreffenden Lastschriften
durch schlüssiges Verhalten sprechen, wenn die Bank dadurch die Überzeugung
gewinnen durfte, die Lastschriftbuchungen würden Bestand haben.
BGH, Versäumnisurteil vom 26. Oktober 2010 - XI ZR 562/07 - OLG Hamburg
LG Hamburg
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 26. Oktober 2010 durch den Vorsitzenden Richter Wiechers und die
Richter Dr. Ellenberger, Maihold, Dr. Matthias und Pamp

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 11. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 14. November 2007 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger begehrt als Insolvenzverwalter über das Vermögen der y. oHG (im Folgenden: Schuldnerin) von der beklagten Bank die Auszahlung von Beträgen, die im vierten Quartal 2005 im Wege des Einzugsermächtigungsverfahrens von dem Girokonto der Schuldnerin abgebucht worden sind.
2
Die Schuldnerin unterhielt bei der Beklagten ein Girokonto, für das Rechnungsabschlüsse jeweils zum Ende eines Kalenderquartals vereinbart wa- ren. Nach Nr. 7 Abs. 4 der für diesen Girovertrag geltenden damaligen Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten (im Folgenden: AGB) mussten vom Kunden Einwendungen gegen einen Rechnungsabschluss spätestens vor Ablauf von sechs Wochen nach dessen Zugang schriftlich erhoben werden. Andernfalls galt der Rechnungsabschluss als genehmigt. Nach Nr. 7 Abs. 5 Satz 1 AGB war der Kunde weiter gehalten, "Einwendungen gegen Belastungen aus Einzugsermächtigungs-Lastschriften unverzüglich zu erheben". Die Genehmigung einer Belastungsbuchung galt nach Nr. 7 Abs. 5 Satz 3 AGB "spätestens dann als erteilt, wenn der Kunde nicht vor Ablauf von sechs Wochen nach Zugang des Rechnungsabschlusses, in dessen Saldo die Belastungsbuchung enthalten ist, Einwendungen gegen diese erhebt". Der Kunde war schließlich nach Nr. 11 Abs. 4 AGB verpflichtet, "Kontoauszüge ... auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit unverzüglich zu überprüfen und etwaige Einwendungen unverzüglich zu erheben".
3
Der Rechnungsabschluss für das vierte Quartal 2005 lag der Schuldnerin am 2. Januar 2006 vor. Sie widersprach weder den darin enthaltenen Buchungen noch einem der von ihr nahezu täglich abgerufenen Tagesauszüge. Mit Beschluss vom 13. Januar 2006 wurde der Kläger von dem Insolvenzgericht H. zum vorläufigen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt über das Vermögen der Schuldnerin bestellt. Er forderte die Beklagte am 16. Januar 2006 auf, keine Verfügungen über das Girokonto der Schuldnerin, das am folgenden Tag ein Guthaben von 11,33 € aufwies, zuzulassen. Am 7. Februar 2006 widersprach er pauschal sämtlichen im Einzugsermächtigungsverfahren vorgenommenen Belastungsbuchungen seit dem 1. Oktober 2005. Diesen lagen sämtlich von der Schuldnerin erteilte Einziehungsermächtigungen und sachlich unstreitige Lieferantenforderungen zugrunde. Am 9. März 2006 begehrte der Kläger, der inzwischen mit Eröffnung der Insolvenz am 27. Februar 2006 zum Insolvenzverwalter bestellt worden war, zugunsten eines von ihm angegebenen Anderkontos die Erstattung sämtlicher Beträge, die seit dem 1. Oktober 2005 im Einziehungsermächtigungsverfahren von dem Girokonto der Schuldnerin abgebucht worden waren. Die Beklagte überwies Teilbeträge auf dieses Konto, verweigerte jedoch die Rückbuchung in Höhe von 40.666,72 €, da sie insoweit wegen Ablaufs der nach dem Lastschriftabkommen zwischen den beteiligten Banken geltenden Frist die jeweiligen Gläubigerbanken nicht mehr belasten konnte.
4
Der Kläger hat die Beklagte auf Zahlung des vorgenannten Betrags nebst Zinsen in Anspruch genommen.
5
Das Landgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe:

6
Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache ist auch dann wirksam, wenn sie - wie hier - durch den Einzelrichter des Berufungsgerichts ausgesprochen wird (BGH, Urteil vom 16. Juli 2003 - VIII ZR 286/02, NJW 2003, 2900 f.). Die auch im Übrigen zulässige Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht.
7
Da der Kläger in der mündlichen Verhandlung trotz rechtzeitiger Ladung zum Termin nicht vertreten war, war über die Revision der Beklagten durch Versäumnisurteil zu entscheiden. Das Urteil ist jedoch keine Folge der Säum- nis, sondern beruht auf einer Sachprüfung (vgl. BGH, Urteil vom 4. April 1962 - V ZR 110/60, BGHZ 37, 79, 81 f.).

I.

8
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
9
Der Kläger habe den Lastschriftbuchungen aus dem vierten Quartal 2005 am 7. Februar 2006 wirksam widersprochen, da die Widerspruchsfrist nach Nr. 7 Abs. 4 AGB zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgelaufen sei. Eine frühere konkludente Genehmigung durch Hinnahme der die Einzelbuchungen ausweisenden Kontoauszüge komme nicht in Betracht, da die AGB keinen Raum für konkludente, vor dem in Nr. 7 Abs. 5 Satz 3 dieser Bedingungen genannten Zeitpunkt liegende Genehmigungen ließen. Deswegen komme es nicht entscheidend darauf an, ob in Entgegennahme und Kenntnisnahme von Kontoauszügen eine Genehmigung liegen könne. Soweit die AGB auf die Unverzüglichkeit der Prüfung und Geltendmachung von Unrichtigkeiten durch den Kunden abstellten, seien diese Regelungen widersprüchlich und deswegen gemäß § 305c Abs. 2 BGB zu Lasten der Beklagten auszulegen. Obgleich unstreitig anerkennenswerte Einwendungen gegen die Forderungen nicht bestünden, habe der Kläger sein Widerrufsrecht nicht rechtsmissbräuchlich ausgeübt. Die Rechte eines Insolvenzverwalters gingen insoweit weiter als die des Schuldners. Da die zugrundeliegenden Forderungen der Gläubiger noch nicht vollständig erfüllt worden seien, habe es sich um ungesicherte Insolvenzforderungen gehandelt, die nicht bevorzugt befriedigt werden dürften.

II.

10
Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand. Die Begründung, mit der das Berufungsgericht eine konkludente Genehmigung der im vierten Quartal 2005 erfolgten Lastschriftbuchungen durch die Schuldnerin abgelehnt hat, ist nicht frei von Rechtsfehlern.
11
1. Das Berufungsgericht geht rechtlich zutreffend davon aus, dass auf Grundlage der für die streitigen Lastschriften geltenden Genehmigungstheorie (grundlegend Senat, Urteile vom 14. Februar 1989 - XI ZR 141/88, WM 1989, 520, 521, vom 11. April 2006 - XI ZR 220/05, BGHZ 167, 171 Rn. 12 ff. und zuletzt vom 20. Juli 2010 - XI ZR 236/07, WM 2010, 1546 Rn. 10 f., zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen) die im Einzugsermächtigungsverfahren erfolgten Lastschriftbuchungen nicht insolvenzfest waren. Wenngleich ein vorläufiger Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt Belastungsbuchungen nicht aus eigenem Recht genehmigen kann, so ist er doch in der Lage, die Genehmigung des Schuldners und den Eintritt der Genehmigungsfiktion zu verhindern, indem er - wie der Kläger am 7. Februar 2006 - solchen Belastungsbuchungen widerspricht (BGH, Urteile vom 25. Oktober 2007 - IX ZR 217/06, BGHZ 174, 84 Rn. 19 und Rn. 24, vom 29. Mai 2008 - IX ZR 42/07, WM 2008, 1327 Rn. 9, vom 10. Juni 2008 - XI ZR 283/07, BGHZ 177, 69 Rn. 38 und vom 20. Juli 2010 - XI ZR 236/07, WM 2010, 1546 Rn. 11).
12
2. Weiter zutreffend hat das Berufungsgericht untersucht, ob bereits die Schuldnerin die zunächst unberechtigten Belastungen ihres Kontos genehmigt hat. Wenn für die streitigen Belastungsbuchungen vor Anordnung des Zustimmungsvorbehalts (§ 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 InsO) am 13. Januar 2006 von der Schuldnerin Genehmigungen erteilt worden sein sollten, wäre der vom Kläger am 7. Februar 2006 erklärte Widerspruch wirkungslos. Allerdings hält die Begründung, mit der das Berufungsgericht eine Genehmigung der Schuldnerin durch schlüssiges Verhalten abgelehnt hat, revisionsrechtlicher Prüfung nicht stand.
13
a) Von der Revision nicht angegriffen hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei eine fingierte Genehmigung gemäß Nr. 7 Abs. 5 Satz 3 AGB, die nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts in den Girovertrag zwischen Schuldnerin und Beklagter einbezogen waren, abgelehnt. Der Kläger hat nämlich den Eintritt einer Genehmigungsfiktion für die im vierten Quartal 2005 erfolgten Belastungsbuchungen, die in dem vereinbarungsgemäß zum Quartalsende am 31. Dezember 2005 erstellten Rechnungsabschluss enthalten waren, durch seinen am 7. Februar 2006 gegenüber der Beklagten umfassend erklärten Widerspruch verhindert. Zu diesem Zeitpunkt waren seit Zugang des Rechnungsabschlusses am 2. Januar 2006 noch keine sechs Wochen verstrichen.
14
b) Rechtsfehlerhaft ist jedoch das Berufungsgericht davon ausgegangen, eine konkludente Genehmigung komme vor Ablauf der in Nr. 7 Abs. 5 Satz 3 AGB genannten Frist nicht in Betracht.
15
Der Senat kann die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung AGB uneingeschränkt überprüfen, da diese über den Bezirk eines Berufungsgerichts hinaus Verwendung finden (Senat, Urteile vom 21. April 2009 - XI ZR 78/08, BGHZ 180, 257 Rn. 11 und vom 13. April 2010 - XI ZR 197/09, WM 2010, 933 Rn. 20, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).
16
Die Auslegung von Nr. 7 Abs. 5 Satz 3 AGB durch das Berufungsgericht ist bereits mit dem Wortlaut nicht zu vereinbaren. Danach gilt die Genehmigung "spätestens" dann als erteilt, wenn der Kunde innerhalb der genannten Frist von sechs Wochen keine Einwendungen erhoben hat. Die Regelung ordnet mithin eine Höchstfrist an, nach deren Ablauf die Genehmigung der Lastschriftbuchung fingiert wird, und lässt die Möglichkeit einer früheren Genehmigung der Lastschrift durch den Schuldner zu. Ebenso verlangt der Regelungszweck der Klausel, den Kunden zu einer möglichst frühzeitigen Klärung des Bestands von Lastschriften anzuhalten, eine Frist, die vom Schuldner bei Genehmigung von Lastschriftbuchungen ohne weiteres unterschritten werden kann (siehe zu der entsprechenden Klausel in den AGB-Banken aF bzw. AGB-Sparkassen aF: Senat , Urteil vom 20. Juli 2010 - XI ZR 236/07, WM 2010, 1546 Rn. 43; Bunte in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 3. Aufl., § 12 Rn. 31; Casper in Derleder/Knops/Bamberger, Handbuch zum deutschen und europäischen Bankrecht, 2. Aufl., § 3 Rn. 38; Danco, ZBB 2002, 136, 138; Fuchs in Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht, 10. Aufl., Anh. § 310 Rn. 96; Pamp in Wolf/Lindacher/Pfeiffer, AGB-Recht, 5. Aufl., Rn. B 33).
17
Das folgt insbesondere auch aus Nr. 7 Abs. 5 Satz 1 AGB, wonach der Kunde Einwendungen gegen Belastungen aus EinzugsermächtigungsLastschriften "unverzüglich" zu erheben hat. In Übereinstimmung damit ist der Kontoinhaber nach Nr. 11 Abs. 4 AGB allgemein gehalten, Kontoauszüge laufend zu prüfen und Einwendungen "unverzüglich" geltend zu machen. Bei systematischem Verständnis dieser Klauseln besteht entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht nur kein Widerspruch zu der Regelung in Nr. 7 Abs. 5 Satz 3 AGB; vielmehr belegen diese Klauseln zusätzlich, dass der Kontoinhaber bereits vor Ablauf der eine Genehmigungsfiktion auslösenden Frist die auf Lastschriften beruhenden und in einem Kontoauszug aufgeführten Buchungen laufend und zeitnah zu überprüfen hat. Sie wiederholen damit eine nach allgemeinem Verständnis bereits aufgrund der §§ 242, 254 BGB bestehende Obliegenheit des Bankkunden (vgl. Bunte in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts -Handbuch, 3. Aufl., § 16 Rn. 28). Der Kontoinhaber kann deswegen nicht erwarten, aus seinem Verhalten könnten vor Ablauf der Sechswochenfrist keine Rechtsfolgen abgeleitet werden (Senat, Urteil vom 20. Juli 2010 - XI ZR 236/07, WM 2010, 1546 Rn. 43).

III.

18
Die angefochtene Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). Auf Grundlage der bisher getroffenen Feststellungen kann nicht beurteilt werden, ob die Schuldnerin die streitigen Lastschriftbuchungen konkludent genehmigt hat.
19
1. Zwar spricht das Berufungsgericht in ergänzenden Erwägungen, auf die es seine Entscheidung allerdings nicht stützt, zutreffend an, dass schlichtes Schweigen des Kontoinhabers auf ihm zugegangene Kontoauszüge ohne Hinzutreten weiterer Umstände nicht als Genehmigung der darin enthaltenen Lastschriftbuchungen gewertet werden kann (siehe BGH, Urteile vom 24. Juni 1985 - II ZR 277/84, BGHZ 95, 103, 108, vom 6. Juni 2000 - XI ZR 258/99, BGHZ 144, 349, 354 und vom 25. Oktober 2007 - IX ZR 217/06, BGHZ 174, 84 Rn. 33 mwN). Auch der Tatsache, dass die Schuldnerin in Kenntnis der Belastungsbuchungen ihr Konto bis zur Erklärung des Widerspruchs durch den Kläger weitergenutzt hat, hat das Berufungsgericht zu Recht keine für sich entscheidende Bedeutung zugemessen. Die kontoführende Bank kann allein aus weiteren Kontodispositionen nicht entnehmen, der Kontoinhaber billige den um die früheren Lastschriftbuchungen geminderten Kontostand (Senat, Urteil vom 20. Juli 2010 - XI ZR 236/07, WM 2010, 1546 Rn. 45, 47).
20
2. Jedoch schöpft das Berufungsgericht damit den von den Parteien zur Frage einer konkludenten Genehmigung von Lastschriftbuchungen vorgetragenen Sachverhalt nicht aus. Feststellungen zu einer konkludent erklärten Ge- nehmigung sind zwar als Ergebnis tatrichterlicher Auslegung im Revisionsverfahren nur beschränkt darauf überprüfbar, ob gesetzliche Auslegungsregeln, anerkannte Auslegungsgrundsätze, Denkgesetze oder Verfahrensvorschriften verletzt worden sind (BGH, Urteil vom 23. September 2009 - VIII ZR 300/08, NJW 2010, 1133 Rn. 12 mwN). Zu untersuchen ist jedoch, ob alle erheblichen Umstände umfassend gewürdigt worden sind (Senat, Urteil vom 13. Januar 2009 - XI ZR 66/08, WM 2009, 402 Rn. 25 mwN). Dieser Überprüfung halten die Feststellungen des Berufungsgerichts nicht stand.
21
a) Die Revision weist zu Recht auf den unbestrittenen Vortrag der Beklagten in der Klageerwiderung hin, dass es sich bei den Belastungsbuchungen ausschließlich um Entgelt für die Leistungen von zwei Lieferanten der Schuldnerin , die C. GmbH & Co. KG und die O. GmbH, gehandelt habe, die den Gewerbebetrieb der Schuldnerin regelmäßig mit Waren versorgt hätten. Jedenfalls im unternehmerischen Geschäftsverkehr , in dem Lastschriftbuchungen von dem Kontoinhaber im Allgemeinen zeitnah nachvollzogen werden, kann bei regelmäßigen Lastschriften, denen der Schuldner bislang nicht widersprochen hat, mit dessen Kenntnis von einem neuen in der Höhe nicht wesentlich abweichenden Lastschrifteinzug nach einer angemessenen Überlegungsfrist bei der kontoführenden Bank die berechtigte Erwartung entstehen, auch diese Belastungsbuchungen sollten Bestand haben (vgl. Senat, Urteil vom 20. Juli 2010 - XI ZR 236/07, WM 2010, 1546 Rn. 48). Dies liegt jedenfalls dann nahe, wenn - wie hier von der Beklagten vorgetragen - den Lastschriftbuchungen ausschließlich Forderungen aus laufender Geschäftsbeziehung zugrunde lagen und der Schuldner wiederholten, erheblichen Kontobelastungen hieraus niemals zuvor widersprochen hat.
22
b) Zudem hat die Beklagte in ihrem von dem Kläger zu den Akten gereichten Schreiben vom 18. April 2006 darauf hingewiesen, dass die einzelnen Lastschriften in dem Zeitraum Oktober bis Dezember 2005 erst durch entsprechende Bareinzahlungen der Schuldnerin ermöglicht worden seien, weil die jeweiligen Lastschriften andernfalls nicht ausgeführt worden wären. Auch dies könnte gegebenenfalls dafür sprechen, dass aus Sicht der Beklagten die betreffenden Lastschriften von der Schuldnerin nach Grund und Höhe durch schlüssiges Verhalten genehmigt worden sind.
23
Stellt ein Schuldner in Kenntnis laufender Abbuchungen von Lieferanten durch konkrete Einzahlungen oder Überweisungen erst ausreichende Kontodeckung sicher, ohne die die kontoführende Bank die Lastschriften nicht ausgeführt hätte, so kann dies für eine Genehmigung der einzelnen Lastschriften sprechen (vgl. OLG München, ZInsO 2010, 87, 90 f.; Zuleger/Wegmann in Beck/Depré, Praxis der Insolvenz, 2. Aufl., § 26 Rn. 46; siehe auch OLG Koblenz , WM 2010, 450, 453). Der Kontoinhaber will damit zur Sicherung der Fortführung seines Gewerbes ersichtlich eine Rückbuchung des jeweiligen Lastschriftbetrags mangels Deckung seines Kontos vermeiden. Sichert ein Kunde jedoch durch zeitnahe Dispositionen die Einlösung ihm bekannter, laufender Lastschriften, so kann das bei der kontoführenden Bank - jedenfalls nach Ablauf einer angemessenen Prüfungsfrist - die berechtigte Überzeugung begründen, der Schuldner wolle die jeweiligen Forderungen der Lieferanten uneingeschränkt erfüllen und die Lastschriftbuchungen würden deswegen Bestand haben.

IV.

24
Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache nicht zur Entscheidung reif ist, ist sie zur weiteren Sachaufklärung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 BGB).
25
Sofern es für die weitere Entscheidung auf Gegenansprüche der Beklagten ankommen sollte, weist der Senat darauf hin, dass entgegen der Ansicht der Revision der Beklagten nach den bisher getroffenen Feststellungen aus Nr. 7 Abs. 5 Satz 2 AGB kein Schadensersatzanspruch wegen Verstoßes gegen die Pflicht aus Nr. 7 Abs. 5 Satz 1 AGB zusteht.
26
Die danach bestehende Pflicht des Kontoinhabers, Einwendungen gegen Lastschriften unverzüglich zu erheben, ist allerdings nicht entfallen, weil - wie das Berufungsgericht meint - insoweit Regelungen in den AGB widersprüchlich wären. Die Klauseln in Nr. 11 Abs. 4 und Nr. 7 Abs. 5 AGB verpflichten vielmehr übereinstimmend den Kontoinhaber, Einwendungen gegen Belastungsbuchungen unverzüglich zu erheben. Ebenso ist anerkannt, dass ein Verstoß des Kunden gegen diese Prüfungspflicht in beiden Fällen Schadensersatzansprüche der kontoführenden Bank begründen kann (vgl. BGH, Urteile vom 29. Mai 1978 - II ZR 166/77, BGHZ 72, 9, 14 f., vom 29. Januar 1979 - II ZR 148/77, BGHZ 73, 207, 211, vom 24. Juni 1985 - II ZR 277/84, BGHZ 95, 103, 108 f., vom 6. Juni 2000 - XI ZR 258/99, BGHZ 144, 349, 356 und vom 20. Juli 2010 - XI ZR 236/07, WM 2010, 1546 Rn. 54).
27
Eine Pflichtverletzung der Schuldnerin kommt - entgegen der von der Revision vertretenen Ansicht - im vorliegenden Fall jedoch nicht in Betracht, weil sie selbst keinen - und damit auch keinen verspäteten - Lastschriftwiderspruch erhoben hat. Die Genehmigungsfiktion ist unterblieben, weil die Schuldnerin durch Anordnung des insolvenzrechtlichen Zustimmungsvorbehalts ihre alleinige Verfügungsbefugnis verloren und der Kläger seine Zustimmung verweigert hat (vgl. Senat, Urteil vom 20. Juli 2010 - XI ZR 236/07, WM 2010, 1546 Rn. 54). Darin kann eine Pflichtverletzung der Schuldnerin nicht gesehen werden.
Wiechers Ellenberger Maihold Matthias Pamp

Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 24.05.2007 - 334 O 11/07 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 14.11.2007 - 11 U 152/07 -
11
2. Auf Grundlage der Genehmigungstheorie ist die im Einzugsermächtigungsverfahren erfolgte Lastschriftbuchung nicht insolvenzfest. Ein vorläufiger Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt - wie der Kläger - ist, auch wenn er die Belastungsbuchung aus eigenem Recht nicht selbst genehmigen kann, in der Lage, die Genehmigung des Schuldners und den Eintritt der Genehmigungsfiktion zu verhindern, indem er der Belastungsbuchung widerspricht (BGHZ 174, 84, Tz. 19 und 24; 177, 69, Tz. 38; BGH, Urteil vom 29. Mai 2008 - IX ZR 42/07, WM 2008, 1327, Tz. 9). Die Genehmigung ist eine Verfügung im Sinne des § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 InsO, weil erst durch sie die bis dahin unberechtigte Kontobelastung wirksam wird und der Aufwendungsersatzanspruch der Schuldnerbank entsteht (BGHZ 177, 69, Tz. 31 m.w.N.; im Ergebnis ebenso BGHZ 174, 84, Tz. 19). Der "starke" vorläufige Insolvenzverwalter (§ 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 1 InsO) und der endgültige Insolvenzverwalter können die Ge- nehmigung der Belastungsbuchung aus eigenem Recht erteilen oder verweigern (BGHZ 174, 84, Tz. 28; 177, 69, Tz. 38).

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
VERSÄUMNISURTEIL
XI ZR 562/07 Verkündet am:
26. Oktober 2010
Weber,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Zur Frage der konkludenten Genehmigung einer Einzugsermächtigungslastschrift
(im Anschluss an das Senatsurteil vom 20. Juli 2010 - XI ZR 236/07, WM 2010,
1546, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).

b) Stellt ein Schuldner in Kenntnis von Abbuchungen, die im Einzugsermächtigungsverfahren
erfolgen, durch konkrete Einzahlungen oder Überweisungen erst ausreichende
Kontodeckung sicher, ohne die die kontoführende Bank die Lastschriften
nicht ausgeführt hätte, so kann dies für eine Genehmigung der betreffenden Lastschriften
durch schlüssiges Verhalten sprechen, wenn die Bank dadurch die Überzeugung
gewinnen durfte, die Lastschriftbuchungen würden Bestand haben.
BGH, Versäumnisurteil vom 26. Oktober 2010 - XI ZR 562/07 - OLG Hamburg
LG Hamburg
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 26. Oktober 2010 durch den Vorsitzenden Richter Wiechers und die
Richter Dr. Ellenberger, Maihold, Dr. Matthias und Pamp

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 11. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 14. November 2007 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger begehrt als Insolvenzverwalter über das Vermögen der y. oHG (im Folgenden: Schuldnerin) von der beklagten Bank die Auszahlung von Beträgen, die im vierten Quartal 2005 im Wege des Einzugsermächtigungsverfahrens von dem Girokonto der Schuldnerin abgebucht worden sind.
2
Die Schuldnerin unterhielt bei der Beklagten ein Girokonto, für das Rechnungsabschlüsse jeweils zum Ende eines Kalenderquartals vereinbart wa- ren. Nach Nr. 7 Abs. 4 der für diesen Girovertrag geltenden damaligen Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten (im Folgenden: AGB) mussten vom Kunden Einwendungen gegen einen Rechnungsabschluss spätestens vor Ablauf von sechs Wochen nach dessen Zugang schriftlich erhoben werden. Andernfalls galt der Rechnungsabschluss als genehmigt. Nach Nr. 7 Abs. 5 Satz 1 AGB war der Kunde weiter gehalten, "Einwendungen gegen Belastungen aus Einzugsermächtigungs-Lastschriften unverzüglich zu erheben". Die Genehmigung einer Belastungsbuchung galt nach Nr. 7 Abs. 5 Satz 3 AGB "spätestens dann als erteilt, wenn der Kunde nicht vor Ablauf von sechs Wochen nach Zugang des Rechnungsabschlusses, in dessen Saldo die Belastungsbuchung enthalten ist, Einwendungen gegen diese erhebt". Der Kunde war schließlich nach Nr. 11 Abs. 4 AGB verpflichtet, "Kontoauszüge ... auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit unverzüglich zu überprüfen und etwaige Einwendungen unverzüglich zu erheben".
3
Der Rechnungsabschluss für das vierte Quartal 2005 lag der Schuldnerin am 2. Januar 2006 vor. Sie widersprach weder den darin enthaltenen Buchungen noch einem der von ihr nahezu täglich abgerufenen Tagesauszüge. Mit Beschluss vom 13. Januar 2006 wurde der Kläger von dem Insolvenzgericht H. zum vorläufigen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt über das Vermögen der Schuldnerin bestellt. Er forderte die Beklagte am 16. Januar 2006 auf, keine Verfügungen über das Girokonto der Schuldnerin, das am folgenden Tag ein Guthaben von 11,33 € aufwies, zuzulassen. Am 7. Februar 2006 widersprach er pauschal sämtlichen im Einzugsermächtigungsverfahren vorgenommenen Belastungsbuchungen seit dem 1. Oktober 2005. Diesen lagen sämtlich von der Schuldnerin erteilte Einziehungsermächtigungen und sachlich unstreitige Lieferantenforderungen zugrunde. Am 9. März 2006 begehrte der Kläger, der inzwischen mit Eröffnung der Insolvenz am 27. Februar 2006 zum Insolvenzverwalter bestellt worden war, zugunsten eines von ihm angegebenen Anderkontos die Erstattung sämtlicher Beträge, die seit dem 1. Oktober 2005 im Einziehungsermächtigungsverfahren von dem Girokonto der Schuldnerin abgebucht worden waren. Die Beklagte überwies Teilbeträge auf dieses Konto, verweigerte jedoch die Rückbuchung in Höhe von 40.666,72 €, da sie insoweit wegen Ablaufs der nach dem Lastschriftabkommen zwischen den beteiligten Banken geltenden Frist die jeweiligen Gläubigerbanken nicht mehr belasten konnte.
4
Der Kläger hat die Beklagte auf Zahlung des vorgenannten Betrags nebst Zinsen in Anspruch genommen.
5
Das Landgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe:

6
Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache ist auch dann wirksam, wenn sie - wie hier - durch den Einzelrichter des Berufungsgerichts ausgesprochen wird (BGH, Urteil vom 16. Juli 2003 - VIII ZR 286/02, NJW 2003, 2900 f.). Die auch im Übrigen zulässige Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht.
7
Da der Kläger in der mündlichen Verhandlung trotz rechtzeitiger Ladung zum Termin nicht vertreten war, war über die Revision der Beklagten durch Versäumnisurteil zu entscheiden. Das Urteil ist jedoch keine Folge der Säum- nis, sondern beruht auf einer Sachprüfung (vgl. BGH, Urteil vom 4. April 1962 - V ZR 110/60, BGHZ 37, 79, 81 f.).

I.

8
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
9
Der Kläger habe den Lastschriftbuchungen aus dem vierten Quartal 2005 am 7. Februar 2006 wirksam widersprochen, da die Widerspruchsfrist nach Nr. 7 Abs. 4 AGB zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgelaufen sei. Eine frühere konkludente Genehmigung durch Hinnahme der die Einzelbuchungen ausweisenden Kontoauszüge komme nicht in Betracht, da die AGB keinen Raum für konkludente, vor dem in Nr. 7 Abs. 5 Satz 3 dieser Bedingungen genannten Zeitpunkt liegende Genehmigungen ließen. Deswegen komme es nicht entscheidend darauf an, ob in Entgegennahme und Kenntnisnahme von Kontoauszügen eine Genehmigung liegen könne. Soweit die AGB auf die Unverzüglichkeit der Prüfung und Geltendmachung von Unrichtigkeiten durch den Kunden abstellten, seien diese Regelungen widersprüchlich und deswegen gemäß § 305c Abs. 2 BGB zu Lasten der Beklagten auszulegen. Obgleich unstreitig anerkennenswerte Einwendungen gegen die Forderungen nicht bestünden, habe der Kläger sein Widerrufsrecht nicht rechtsmissbräuchlich ausgeübt. Die Rechte eines Insolvenzverwalters gingen insoweit weiter als die des Schuldners. Da die zugrundeliegenden Forderungen der Gläubiger noch nicht vollständig erfüllt worden seien, habe es sich um ungesicherte Insolvenzforderungen gehandelt, die nicht bevorzugt befriedigt werden dürften.

II.

10
Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand. Die Begründung, mit der das Berufungsgericht eine konkludente Genehmigung der im vierten Quartal 2005 erfolgten Lastschriftbuchungen durch die Schuldnerin abgelehnt hat, ist nicht frei von Rechtsfehlern.
11
1. Das Berufungsgericht geht rechtlich zutreffend davon aus, dass auf Grundlage der für die streitigen Lastschriften geltenden Genehmigungstheorie (grundlegend Senat, Urteile vom 14. Februar 1989 - XI ZR 141/88, WM 1989, 520, 521, vom 11. April 2006 - XI ZR 220/05, BGHZ 167, 171 Rn. 12 ff. und zuletzt vom 20. Juli 2010 - XI ZR 236/07, WM 2010, 1546 Rn. 10 f., zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen) die im Einzugsermächtigungsverfahren erfolgten Lastschriftbuchungen nicht insolvenzfest waren. Wenngleich ein vorläufiger Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt Belastungsbuchungen nicht aus eigenem Recht genehmigen kann, so ist er doch in der Lage, die Genehmigung des Schuldners und den Eintritt der Genehmigungsfiktion zu verhindern, indem er - wie der Kläger am 7. Februar 2006 - solchen Belastungsbuchungen widerspricht (BGH, Urteile vom 25. Oktober 2007 - IX ZR 217/06, BGHZ 174, 84 Rn. 19 und Rn. 24, vom 29. Mai 2008 - IX ZR 42/07, WM 2008, 1327 Rn. 9, vom 10. Juni 2008 - XI ZR 283/07, BGHZ 177, 69 Rn. 38 und vom 20. Juli 2010 - XI ZR 236/07, WM 2010, 1546 Rn. 11).
12
2. Weiter zutreffend hat das Berufungsgericht untersucht, ob bereits die Schuldnerin die zunächst unberechtigten Belastungen ihres Kontos genehmigt hat. Wenn für die streitigen Belastungsbuchungen vor Anordnung des Zustimmungsvorbehalts (§ 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 InsO) am 13. Januar 2006 von der Schuldnerin Genehmigungen erteilt worden sein sollten, wäre der vom Kläger am 7. Februar 2006 erklärte Widerspruch wirkungslos. Allerdings hält die Begründung, mit der das Berufungsgericht eine Genehmigung der Schuldnerin durch schlüssiges Verhalten abgelehnt hat, revisionsrechtlicher Prüfung nicht stand.
13
a) Von der Revision nicht angegriffen hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei eine fingierte Genehmigung gemäß Nr. 7 Abs. 5 Satz 3 AGB, die nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts in den Girovertrag zwischen Schuldnerin und Beklagter einbezogen waren, abgelehnt. Der Kläger hat nämlich den Eintritt einer Genehmigungsfiktion für die im vierten Quartal 2005 erfolgten Belastungsbuchungen, die in dem vereinbarungsgemäß zum Quartalsende am 31. Dezember 2005 erstellten Rechnungsabschluss enthalten waren, durch seinen am 7. Februar 2006 gegenüber der Beklagten umfassend erklärten Widerspruch verhindert. Zu diesem Zeitpunkt waren seit Zugang des Rechnungsabschlusses am 2. Januar 2006 noch keine sechs Wochen verstrichen.
14
b) Rechtsfehlerhaft ist jedoch das Berufungsgericht davon ausgegangen, eine konkludente Genehmigung komme vor Ablauf der in Nr. 7 Abs. 5 Satz 3 AGB genannten Frist nicht in Betracht.
15
Der Senat kann die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung AGB uneingeschränkt überprüfen, da diese über den Bezirk eines Berufungsgerichts hinaus Verwendung finden (Senat, Urteile vom 21. April 2009 - XI ZR 78/08, BGHZ 180, 257 Rn. 11 und vom 13. April 2010 - XI ZR 197/09, WM 2010, 933 Rn. 20, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).
16
Die Auslegung von Nr. 7 Abs. 5 Satz 3 AGB durch das Berufungsgericht ist bereits mit dem Wortlaut nicht zu vereinbaren. Danach gilt die Genehmigung "spätestens" dann als erteilt, wenn der Kunde innerhalb der genannten Frist von sechs Wochen keine Einwendungen erhoben hat. Die Regelung ordnet mithin eine Höchstfrist an, nach deren Ablauf die Genehmigung der Lastschriftbuchung fingiert wird, und lässt die Möglichkeit einer früheren Genehmigung der Lastschrift durch den Schuldner zu. Ebenso verlangt der Regelungszweck der Klausel, den Kunden zu einer möglichst frühzeitigen Klärung des Bestands von Lastschriften anzuhalten, eine Frist, die vom Schuldner bei Genehmigung von Lastschriftbuchungen ohne weiteres unterschritten werden kann (siehe zu der entsprechenden Klausel in den AGB-Banken aF bzw. AGB-Sparkassen aF: Senat , Urteil vom 20. Juli 2010 - XI ZR 236/07, WM 2010, 1546 Rn. 43; Bunte in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 3. Aufl., § 12 Rn. 31; Casper in Derleder/Knops/Bamberger, Handbuch zum deutschen und europäischen Bankrecht, 2. Aufl., § 3 Rn. 38; Danco, ZBB 2002, 136, 138; Fuchs in Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht, 10. Aufl., Anh. § 310 Rn. 96; Pamp in Wolf/Lindacher/Pfeiffer, AGB-Recht, 5. Aufl., Rn. B 33).
17
Das folgt insbesondere auch aus Nr. 7 Abs. 5 Satz 1 AGB, wonach der Kunde Einwendungen gegen Belastungen aus EinzugsermächtigungsLastschriften "unverzüglich" zu erheben hat. In Übereinstimmung damit ist der Kontoinhaber nach Nr. 11 Abs. 4 AGB allgemein gehalten, Kontoauszüge laufend zu prüfen und Einwendungen "unverzüglich" geltend zu machen. Bei systematischem Verständnis dieser Klauseln besteht entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht nur kein Widerspruch zu der Regelung in Nr. 7 Abs. 5 Satz 3 AGB; vielmehr belegen diese Klauseln zusätzlich, dass der Kontoinhaber bereits vor Ablauf der eine Genehmigungsfiktion auslösenden Frist die auf Lastschriften beruhenden und in einem Kontoauszug aufgeführten Buchungen laufend und zeitnah zu überprüfen hat. Sie wiederholen damit eine nach allgemeinem Verständnis bereits aufgrund der §§ 242, 254 BGB bestehende Obliegenheit des Bankkunden (vgl. Bunte in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts -Handbuch, 3. Aufl., § 16 Rn. 28). Der Kontoinhaber kann deswegen nicht erwarten, aus seinem Verhalten könnten vor Ablauf der Sechswochenfrist keine Rechtsfolgen abgeleitet werden (Senat, Urteil vom 20. Juli 2010 - XI ZR 236/07, WM 2010, 1546 Rn. 43).

III.

18
Die angefochtene Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). Auf Grundlage der bisher getroffenen Feststellungen kann nicht beurteilt werden, ob die Schuldnerin die streitigen Lastschriftbuchungen konkludent genehmigt hat.
19
1. Zwar spricht das Berufungsgericht in ergänzenden Erwägungen, auf die es seine Entscheidung allerdings nicht stützt, zutreffend an, dass schlichtes Schweigen des Kontoinhabers auf ihm zugegangene Kontoauszüge ohne Hinzutreten weiterer Umstände nicht als Genehmigung der darin enthaltenen Lastschriftbuchungen gewertet werden kann (siehe BGH, Urteile vom 24. Juni 1985 - II ZR 277/84, BGHZ 95, 103, 108, vom 6. Juni 2000 - XI ZR 258/99, BGHZ 144, 349, 354 und vom 25. Oktober 2007 - IX ZR 217/06, BGHZ 174, 84 Rn. 33 mwN). Auch der Tatsache, dass die Schuldnerin in Kenntnis der Belastungsbuchungen ihr Konto bis zur Erklärung des Widerspruchs durch den Kläger weitergenutzt hat, hat das Berufungsgericht zu Recht keine für sich entscheidende Bedeutung zugemessen. Die kontoführende Bank kann allein aus weiteren Kontodispositionen nicht entnehmen, der Kontoinhaber billige den um die früheren Lastschriftbuchungen geminderten Kontostand (Senat, Urteil vom 20. Juli 2010 - XI ZR 236/07, WM 2010, 1546 Rn. 45, 47).
20
2. Jedoch schöpft das Berufungsgericht damit den von den Parteien zur Frage einer konkludenten Genehmigung von Lastschriftbuchungen vorgetragenen Sachverhalt nicht aus. Feststellungen zu einer konkludent erklärten Ge- nehmigung sind zwar als Ergebnis tatrichterlicher Auslegung im Revisionsverfahren nur beschränkt darauf überprüfbar, ob gesetzliche Auslegungsregeln, anerkannte Auslegungsgrundsätze, Denkgesetze oder Verfahrensvorschriften verletzt worden sind (BGH, Urteil vom 23. September 2009 - VIII ZR 300/08, NJW 2010, 1133 Rn. 12 mwN). Zu untersuchen ist jedoch, ob alle erheblichen Umstände umfassend gewürdigt worden sind (Senat, Urteil vom 13. Januar 2009 - XI ZR 66/08, WM 2009, 402 Rn. 25 mwN). Dieser Überprüfung halten die Feststellungen des Berufungsgerichts nicht stand.
21
a) Die Revision weist zu Recht auf den unbestrittenen Vortrag der Beklagten in der Klageerwiderung hin, dass es sich bei den Belastungsbuchungen ausschließlich um Entgelt für die Leistungen von zwei Lieferanten der Schuldnerin , die C. GmbH & Co. KG und die O. GmbH, gehandelt habe, die den Gewerbebetrieb der Schuldnerin regelmäßig mit Waren versorgt hätten. Jedenfalls im unternehmerischen Geschäftsverkehr , in dem Lastschriftbuchungen von dem Kontoinhaber im Allgemeinen zeitnah nachvollzogen werden, kann bei regelmäßigen Lastschriften, denen der Schuldner bislang nicht widersprochen hat, mit dessen Kenntnis von einem neuen in der Höhe nicht wesentlich abweichenden Lastschrifteinzug nach einer angemessenen Überlegungsfrist bei der kontoführenden Bank die berechtigte Erwartung entstehen, auch diese Belastungsbuchungen sollten Bestand haben (vgl. Senat, Urteil vom 20. Juli 2010 - XI ZR 236/07, WM 2010, 1546 Rn. 48). Dies liegt jedenfalls dann nahe, wenn - wie hier von der Beklagten vorgetragen - den Lastschriftbuchungen ausschließlich Forderungen aus laufender Geschäftsbeziehung zugrunde lagen und der Schuldner wiederholten, erheblichen Kontobelastungen hieraus niemals zuvor widersprochen hat.
22
b) Zudem hat die Beklagte in ihrem von dem Kläger zu den Akten gereichten Schreiben vom 18. April 2006 darauf hingewiesen, dass die einzelnen Lastschriften in dem Zeitraum Oktober bis Dezember 2005 erst durch entsprechende Bareinzahlungen der Schuldnerin ermöglicht worden seien, weil die jeweiligen Lastschriften andernfalls nicht ausgeführt worden wären. Auch dies könnte gegebenenfalls dafür sprechen, dass aus Sicht der Beklagten die betreffenden Lastschriften von der Schuldnerin nach Grund und Höhe durch schlüssiges Verhalten genehmigt worden sind.
23
Stellt ein Schuldner in Kenntnis laufender Abbuchungen von Lieferanten durch konkrete Einzahlungen oder Überweisungen erst ausreichende Kontodeckung sicher, ohne die die kontoführende Bank die Lastschriften nicht ausgeführt hätte, so kann dies für eine Genehmigung der einzelnen Lastschriften sprechen (vgl. OLG München, ZInsO 2010, 87, 90 f.; Zuleger/Wegmann in Beck/Depré, Praxis der Insolvenz, 2. Aufl., § 26 Rn. 46; siehe auch OLG Koblenz , WM 2010, 450, 453). Der Kontoinhaber will damit zur Sicherung der Fortführung seines Gewerbes ersichtlich eine Rückbuchung des jeweiligen Lastschriftbetrags mangels Deckung seines Kontos vermeiden. Sichert ein Kunde jedoch durch zeitnahe Dispositionen die Einlösung ihm bekannter, laufender Lastschriften, so kann das bei der kontoführenden Bank - jedenfalls nach Ablauf einer angemessenen Prüfungsfrist - die berechtigte Überzeugung begründen, der Schuldner wolle die jeweiligen Forderungen der Lieferanten uneingeschränkt erfüllen und die Lastschriftbuchungen würden deswegen Bestand haben.

IV.

24
Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache nicht zur Entscheidung reif ist, ist sie zur weiteren Sachaufklärung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 BGB).
25
Sofern es für die weitere Entscheidung auf Gegenansprüche der Beklagten ankommen sollte, weist der Senat darauf hin, dass entgegen der Ansicht der Revision der Beklagten nach den bisher getroffenen Feststellungen aus Nr. 7 Abs. 5 Satz 2 AGB kein Schadensersatzanspruch wegen Verstoßes gegen die Pflicht aus Nr. 7 Abs. 5 Satz 1 AGB zusteht.
26
Die danach bestehende Pflicht des Kontoinhabers, Einwendungen gegen Lastschriften unverzüglich zu erheben, ist allerdings nicht entfallen, weil - wie das Berufungsgericht meint - insoweit Regelungen in den AGB widersprüchlich wären. Die Klauseln in Nr. 11 Abs. 4 und Nr. 7 Abs. 5 AGB verpflichten vielmehr übereinstimmend den Kontoinhaber, Einwendungen gegen Belastungsbuchungen unverzüglich zu erheben. Ebenso ist anerkannt, dass ein Verstoß des Kunden gegen diese Prüfungspflicht in beiden Fällen Schadensersatzansprüche der kontoführenden Bank begründen kann (vgl. BGH, Urteile vom 29. Mai 1978 - II ZR 166/77, BGHZ 72, 9, 14 f., vom 29. Januar 1979 - II ZR 148/77, BGHZ 73, 207, 211, vom 24. Juni 1985 - II ZR 277/84, BGHZ 95, 103, 108 f., vom 6. Juni 2000 - XI ZR 258/99, BGHZ 144, 349, 356 und vom 20. Juli 2010 - XI ZR 236/07, WM 2010, 1546 Rn. 54).
27
Eine Pflichtverletzung der Schuldnerin kommt - entgegen der von der Revision vertretenen Ansicht - im vorliegenden Fall jedoch nicht in Betracht, weil sie selbst keinen - und damit auch keinen verspäteten - Lastschriftwiderspruch erhoben hat. Die Genehmigungsfiktion ist unterblieben, weil die Schuldnerin durch Anordnung des insolvenzrechtlichen Zustimmungsvorbehalts ihre alleinige Verfügungsbefugnis verloren und der Kläger seine Zustimmung verweigert hat (vgl. Senat, Urteil vom 20. Juli 2010 - XI ZR 236/07, WM 2010, 1546 Rn. 54). Darin kann eine Pflichtverletzung der Schuldnerin nicht gesehen werden.
Wiechers Ellenberger Maihold Matthias Pamp

Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 24.05.2007 - 334 O 11/07 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 14.11.2007 - 11 U 152/07 -
12
2. Das Berufungsgericht hat aus dem bei Anmietung der Wohnung vorgefundenen Zustand an Geräuschimmissionen im Bereich des Lichthofs sowie der Nutzbarkeit der Plattform als Dachterrasse, auch wenn eine solche Nutzung im Mietvertrag nicht unmittelbar vorgesehen gewesen sei, auf eine konkludente Beschaffenheitsvereinbarung dahin geschlossen, dass die Beklagte ein Lärmniveau schulde, das nicht über gelegentlichen Störgeräuschen geringen Umfangs liege. Dagegen wendet sich die Revision mit Erfolg. Zwar ist die tatrichterliche Auslegung einer - auch konkludenten - Individualerklärung revisionsrechtlich nur beschränkt darauf überprüfbar, ob gesetzliche Auslegungsregeln, aner- kannte Auslegungsgrundsätze, Denkgesetze oder Verfahrensvorschriften verletzt worden sind (Senatsurteile vom 6. Juli 2005 - VIII ZR 136/04, WM 2005, 1895, unter II 2 a; vom 4. Juni 2008 - VIII ZR 292/07, WuM 2008, 497, Tz. 10; vom 11. November 2008 - VIII ZR 265/07, WM 2009, 911, Tz. 10). Das ist hier indessen der Fall.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
VERSÄUMNISURTEIL
XI ZR 562/07 Verkündet am:
26. Oktober 2010
Weber,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Zur Frage der konkludenten Genehmigung einer Einzugsermächtigungslastschrift
(im Anschluss an das Senatsurteil vom 20. Juli 2010 - XI ZR 236/07, WM 2010,
1546, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).

b) Stellt ein Schuldner in Kenntnis von Abbuchungen, die im Einzugsermächtigungsverfahren
erfolgen, durch konkrete Einzahlungen oder Überweisungen erst ausreichende
Kontodeckung sicher, ohne die die kontoführende Bank die Lastschriften
nicht ausgeführt hätte, so kann dies für eine Genehmigung der betreffenden Lastschriften
durch schlüssiges Verhalten sprechen, wenn die Bank dadurch die Überzeugung
gewinnen durfte, die Lastschriftbuchungen würden Bestand haben.
BGH, Versäumnisurteil vom 26. Oktober 2010 - XI ZR 562/07 - OLG Hamburg
LG Hamburg
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 26. Oktober 2010 durch den Vorsitzenden Richter Wiechers und die
Richter Dr. Ellenberger, Maihold, Dr. Matthias und Pamp

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 11. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 14. November 2007 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger begehrt als Insolvenzverwalter über das Vermögen der y. oHG (im Folgenden: Schuldnerin) von der beklagten Bank die Auszahlung von Beträgen, die im vierten Quartal 2005 im Wege des Einzugsermächtigungsverfahrens von dem Girokonto der Schuldnerin abgebucht worden sind.
2
Die Schuldnerin unterhielt bei der Beklagten ein Girokonto, für das Rechnungsabschlüsse jeweils zum Ende eines Kalenderquartals vereinbart wa- ren. Nach Nr. 7 Abs. 4 der für diesen Girovertrag geltenden damaligen Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten (im Folgenden: AGB) mussten vom Kunden Einwendungen gegen einen Rechnungsabschluss spätestens vor Ablauf von sechs Wochen nach dessen Zugang schriftlich erhoben werden. Andernfalls galt der Rechnungsabschluss als genehmigt. Nach Nr. 7 Abs. 5 Satz 1 AGB war der Kunde weiter gehalten, "Einwendungen gegen Belastungen aus Einzugsermächtigungs-Lastschriften unverzüglich zu erheben". Die Genehmigung einer Belastungsbuchung galt nach Nr. 7 Abs. 5 Satz 3 AGB "spätestens dann als erteilt, wenn der Kunde nicht vor Ablauf von sechs Wochen nach Zugang des Rechnungsabschlusses, in dessen Saldo die Belastungsbuchung enthalten ist, Einwendungen gegen diese erhebt". Der Kunde war schließlich nach Nr. 11 Abs. 4 AGB verpflichtet, "Kontoauszüge ... auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit unverzüglich zu überprüfen und etwaige Einwendungen unverzüglich zu erheben".
3
Der Rechnungsabschluss für das vierte Quartal 2005 lag der Schuldnerin am 2. Januar 2006 vor. Sie widersprach weder den darin enthaltenen Buchungen noch einem der von ihr nahezu täglich abgerufenen Tagesauszüge. Mit Beschluss vom 13. Januar 2006 wurde der Kläger von dem Insolvenzgericht H. zum vorläufigen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt über das Vermögen der Schuldnerin bestellt. Er forderte die Beklagte am 16. Januar 2006 auf, keine Verfügungen über das Girokonto der Schuldnerin, das am folgenden Tag ein Guthaben von 11,33 € aufwies, zuzulassen. Am 7. Februar 2006 widersprach er pauschal sämtlichen im Einzugsermächtigungsverfahren vorgenommenen Belastungsbuchungen seit dem 1. Oktober 2005. Diesen lagen sämtlich von der Schuldnerin erteilte Einziehungsermächtigungen und sachlich unstreitige Lieferantenforderungen zugrunde. Am 9. März 2006 begehrte der Kläger, der inzwischen mit Eröffnung der Insolvenz am 27. Februar 2006 zum Insolvenzverwalter bestellt worden war, zugunsten eines von ihm angegebenen Anderkontos die Erstattung sämtlicher Beträge, die seit dem 1. Oktober 2005 im Einziehungsermächtigungsverfahren von dem Girokonto der Schuldnerin abgebucht worden waren. Die Beklagte überwies Teilbeträge auf dieses Konto, verweigerte jedoch die Rückbuchung in Höhe von 40.666,72 €, da sie insoweit wegen Ablaufs der nach dem Lastschriftabkommen zwischen den beteiligten Banken geltenden Frist die jeweiligen Gläubigerbanken nicht mehr belasten konnte.
4
Der Kläger hat die Beklagte auf Zahlung des vorgenannten Betrags nebst Zinsen in Anspruch genommen.
5
Das Landgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe:

6
Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache ist auch dann wirksam, wenn sie - wie hier - durch den Einzelrichter des Berufungsgerichts ausgesprochen wird (BGH, Urteil vom 16. Juli 2003 - VIII ZR 286/02, NJW 2003, 2900 f.). Die auch im Übrigen zulässige Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht.
7
Da der Kläger in der mündlichen Verhandlung trotz rechtzeitiger Ladung zum Termin nicht vertreten war, war über die Revision der Beklagten durch Versäumnisurteil zu entscheiden. Das Urteil ist jedoch keine Folge der Säum- nis, sondern beruht auf einer Sachprüfung (vgl. BGH, Urteil vom 4. April 1962 - V ZR 110/60, BGHZ 37, 79, 81 f.).

I.

8
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
9
Der Kläger habe den Lastschriftbuchungen aus dem vierten Quartal 2005 am 7. Februar 2006 wirksam widersprochen, da die Widerspruchsfrist nach Nr. 7 Abs. 4 AGB zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgelaufen sei. Eine frühere konkludente Genehmigung durch Hinnahme der die Einzelbuchungen ausweisenden Kontoauszüge komme nicht in Betracht, da die AGB keinen Raum für konkludente, vor dem in Nr. 7 Abs. 5 Satz 3 dieser Bedingungen genannten Zeitpunkt liegende Genehmigungen ließen. Deswegen komme es nicht entscheidend darauf an, ob in Entgegennahme und Kenntnisnahme von Kontoauszügen eine Genehmigung liegen könne. Soweit die AGB auf die Unverzüglichkeit der Prüfung und Geltendmachung von Unrichtigkeiten durch den Kunden abstellten, seien diese Regelungen widersprüchlich und deswegen gemäß § 305c Abs. 2 BGB zu Lasten der Beklagten auszulegen. Obgleich unstreitig anerkennenswerte Einwendungen gegen die Forderungen nicht bestünden, habe der Kläger sein Widerrufsrecht nicht rechtsmissbräuchlich ausgeübt. Die Rechte eines Insolvenzverwalters gingen insoweit weiter als die des Schuldners. Da die zugrundeliegenden Forderungen der Gläubiger noch nicht vollständig erfüllt worden seien, habe es sich um ungesicherte Insolvenzforderungen gehandelt, die nicht bevorzugt befriedigt werden dürften.

II.

10
Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand. Die Begründung, mit der das Berufungsgericht eine konkludente Genehmigung der im vierten Quartal 2005 erfolgten Lastschriftbuchungen durch die Schuldnerin abgelehnt hat, ist nicht frei von Rechtsfehlern.
11
1. Das Berufungsgericht geht rechtlich zutreffend davon aus, dass auf Grundlage der für die streitigen Lastschriften geltenden Genehmigungstheorie (grundlegend Senat, Urteile vom 14. Februar 1989 - XI ZR 141/88, WM 1989, 520, 521, vom 11. April 2006 - XI ZR 220/05, BGHZ 167, 171 Rn. 12 ff. und zuletzt vom 20. Juli 2010 - XI ZR 236/07, WM 2010, 1546 Rn. 10 f., zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen) die im Einzugsermächtigungsverfahren erfolgten Lastschriftbuchungen nicht insolvenzfest waren. Wenngleich ein vorläufiger Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt Belastungsbuchungen nicht aus eigenem Recht genehmigen kann, so ist er doch in der Lage, die Genehmigung des Schuldners und den Eintritt der Genehmigungsfiktion zu verhindern, indem er - wie der Kläger am 7. Februar 2006 - solchen Belastungsbuchungen widerspricht (BGH, Urteile vom 25. Oktober 2007 - IX ZR 217/06, BGHZ 174, 84 Rn. 19 und Rn. 24, vom 29. Mai 2008 - IX ZR 42/07, WM 2008, 1327 Rn. 9, vom 10. Juni 2008 - XI ZR 283/07, BGHZ 177, 69 Rn. 38 und vom 20. Juli 2010 - XI ZR 236/07, WM 2010, 1546 Rn. 11).
12
2. Weiter zutreffend hat das Berufungsgericht untersucht, ob bereits die Schuldnerin die zunächst unberechtigten Belastungen ihres Kontos genehmigt hat. Wenn für die streitigen Belastungsbuchungen vor Anordnung des Zustimmungsvorbehalts (§ 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 InsO) am 13. Januar 2006 von der Schuldnerin Genehmigungen erteilt worden sein sollten, wäre der vom Kläger am 7. Februar 2006 erklärte Widerspruch wirkungslos. Allerdings hält die Begründung, mit der das Berufungsgericht eine Genehmigung der Schuldnerin durch schlüssiges Verhalten abgelehnt hat, revisionsrechtlicher Prüfung nicht stand.
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a) Von der Revision nicht angegriffen hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei eine fingierte Genehmigung gemäß Nr. 7 Abs. 5 Satz 3 AGB, die nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts in den Girovertrag zwischen Schuldnerin und Beklagter einbezogen waren, abgelehnt. Der Kläger hat nämlich den Eintritt einer Genehmigungsfiktion für die im vierten Quartal 2005 erfolgten Belastungsbuchungen, die in dem vereinbarungsgemäß zum Quartalsende am 31. Dezember 2005 erstellten Rechnungsabschluss enthalten waren, durch seinen am 7. Februar 2006 gegenüber der Beklagten umfassend erklärten Widerspruch verhindert. Zu diesem Zeitpunkt waren seit Zugang des Rechnungsabschlusses am 2. Januar 2006 noch keine sechs Wochen verstrichen.
14
b) Rechtsfehlerhaft ist jedoch das Berufungsgericht davon ausgegangen, eine konkludente Genehmigung komme vor Ablauf der in Nr. 7 Abs. 5 Satz 3 AGB genannten Frist nicht in Betracht.
15
Der Senat kann die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung AGB uneingeschränkt überprüfen, da diese über den Bezirk eines Berufungsgerichts hinaus Verwendung finden (Senat, Urteile vom 21. April 2009 - XI ZR 78/08, BGHZ 180, 257 Rn. 11 und vom 13. April 2010 - XI ZR 197/09, WM 2010, 933 Rn. 20, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).
16
Die Auslegung von Nr. 7 Abs. 5 Satz 3 AGB durch das Berufungsgericht ist bereits mit dem Wortlaut nicht zu vereinbaren. Danach gilt die Genehmigung "spätestens" dann als erteilt, wenn der Kunde innerhalb der genannten Frist von sechs Wochen keine Einwendungen erhoben hat. Die Regelung ordnet mithin eine Höchstfrist an, nach deren Ablauf die Genehmigung der Lastschriftbuchung fingiert wird, und lässt die Möglichkeit einer früheren Genehmigung der Lastschrift durch den Schuldner zu. Ebenso verlangt der Regelungszweck der Klausel, den Kunden zu einer möglichst frühzeitigen Klärung des Bestands von Lastschriften anzuhalten, eine Frist, die vom Schuldner bei Genehmigung von Lastschriftbuchungen ohne weiteres unterschritten werden kann (siehe zu der entsprechenden Klausel in den AGB-Banken aF bzw. AGB-Sparkassen aF: Senat , Urteil vom 20. Juli 2010 - XI ZR 236/07, WM 2010, 1546 Rn. 43; Bunte in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 3. Aufl., § 12 Rn. 31; Casper in Derleder/Knops/Bamberger, Handbuch zum deutschen und europäischen Bankrecht, 2. Aufl., § 3 Rn. 38; Danco, ZBB 2002, 136, 138; Fuchs in Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht, 10. Aufl., Anh. § 310 Rn. 96; Pamp in Wolf/Lindacher/Pfeiffer, AGB-Recht, 5. Aufl., Rn. B 33).
17
Das folgt insbesondere auch aus Nr. 7 Abs. 5 Satz 1 AGB, wonach der Kunde Einwendungen gegen Belastungen aus EinzugsermächtigungsLastschriften "unverzüglich" zu erheben hat. In Übereinstimmung damit ist der Kontoinhaber nach Nr. 11 Abs. 4 AGB allgemein gehalten, Kontoauszüge laufend zu prüfen und Einwendungen "unverzüglich" geltend zu machen. Bei systematischem Verständnis dieser Klauseln besteht entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht nur kein Widerspruch zu der Regelung in Nr. 7 Abs. 5 Satz 3 AGB; vielmehr belegen diese Klauseln zusätzlich, dass der Kontoinhaber bereits vor Ablauf der eine Genehmigungsfiktion auslösenden Frist die auf Lastschriften beruhenden und in einem Kontoauszug aufgeführten Buchungen laufend und zeitnah zu überprüfen hat. Sie wiederholen damit eine nach allgemeinem Verständnis bereits aufgrund der §§ 242, 254 BGB bestehende Obliegenheit des Bankkunden (vgl. Bunte in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts -Handbuch, 3. Aufl., § 16 Rn. 28). Der Kontoinhaber kann deswegen nicht erwarten, aus seinem Verhalten könnten vor Ablauf der Sechswochenfrist keine Rechtsfolgen abgeleitet werden (Senat, Urteil vom 20. Juli 2010 - XI ZR 236/07, WM 2010, 1546 Rn. 43).

III.

18
Die angefochtene Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). Auf Grundlage der bisher getroffenen Feststellungen kann nicht beurteilt werden, ob die Schuldnerin die streitigen Lastschriftbuchungen konkludent genehmigt hat.
19
1. Zwar spricht das Berufungsgericht in ergänzenden Erwägungen, auf die es seine Entscheidung allerdings nicht stützt, zutreffend an, dass schlichtes Schweigen des Kontoinhabers auf ihm zugegangene Kontoauszüge ohne Hinzutreten weiterer Umstände nicht als Genehmigung der darin enthaltenen Lastschriftbuchungen gewertet werden kann (siehe BGH, Urteile vom 24. Juni 1985 - II ZR 277/84, BGHZ 95, 103, 108, vom 6. Juni 2000 - XI ZR 258/99, BGHZ 144, 349, 354 und vom 25. Oktober 2007 - IX ZR 217/06, BGHZ 174, 84 Rn. 33 mwN). Auch der Tatsache, dass die Schuldnerin in Kenntnis der Belastungsbuchungen ihr Konto bis zur Erklärung des Widerspruchs durch den Kläger weitergenutzt hat, hat das Berufungsgericht zu Recht keine für sich entscheidende Bedeutung zugemessen. Die kontoführende Bank kann allein aus weiteren Kontodispositionen nicht entnehmen, der Kontoinhaber billige den um die früheren Lastschriftbuchungen geminderten Kontostand (Senat, Urteil vom 20. Juli 2010 - XI ZR 236/07, WM 2010, 1546 Rn. 45, 47).
20
2. Jedoch schöpft das Berufungsgericht damit den von den Parteien zur Frage einer konkludenten Genehmigung von Lastschriftbuchungen vorgetragenen Sachverhalt nicht aus. Feststellungen zu einer konkludent erklärten Ge- nehmigung sind zwar als Ergebnis tatrichterlicher Auslegung im Revisionsverfahren nur beschränkt darauf überprüfbar, ob gesetzliche Auslegungsregeln, anerkannte Auslegungsgrundsätze, Denkgesetze oder Verfahrensvorschriften verletzt worden sind (BGH, Urteil vom 23. September 2009 - VIII ZR 300/08, NJW 2010, 1133 Rn. 12 mwN). Zu untersuchen ist jedoch, ob alle erheblichen Umstände umfassend gewürdigt worden sind (Senat, Urteil vom 13. Januar 2009 - XI ZR 66/08, WM 2009, 402 Rn. 25 mwN). Dieser Überprüfung halten die Feststellungen des Berufungsgerichts nicht stand.
21
a) Die Revision weist zu Recht auf den unbestrittenen Vortrag der Beklagten in der Klageerwiderung hin, dass es sich bei den Belastungsbuchungen ausschließlich um Entgelt für die Leistungen von zwei Lieferanten der Schuldnerin , die C. GmbH & Co. KG und die O. GmbH, gehandelt habe, die den Gewerbebetrieb der Schuldnerin regelmäßig mit Waren versorgt hätten. Jedenfalls im unternehmerischen Geschäftsverkehr , in dem Lastschriftbuchungen von dem Kontoinhaber im Allgemeinen zeitnah nachvollzogen werden, kann bei regelmäßigen Lastschriften, denen der Schuldner bislang nicht widersprochen hat, mit dessen Kenntnis von einem neuen in der Höhe nicht wesentlich abweichenden Lastschrifteinzug nach einer angemessenen Überlegungsfrist bei der kontoführenden Bank die berechtigte Erwartung entstehen, auch diese Belastungsbuchungen sollten Bestand haben (vgl. Senat, Urteil vom 20. Juli 2010 - XI ZR 236/07, WM 2010, 1546 Rn. 48). Dies liegt jedenfalls dann nahe, wenn - wie hier von der Beklagten vorgetragen - den Lastschriftbuchungen ausschließlich Forderungen aus laufender Geschäftsbeziehung zugrunde lagen und der Schuldner wiederholten, erheblichen Kontobelastungen hieraus niemals zuvor widersprochen hat.
22
b) Zudem hat die Beklagte in ihrem von dem Kläger zu den Akten gereichten Schreiben vom 18. April 2006 darauf hingewiesen, dass die einzelnen Lastschriften in dem Zeitraum Oktober bis Dezember 2005 erst durch entsprechende Bareinzahlungen der Schuldnerin ermöglicht worden seien, weil die jeweiligen Lastschriften andernfalls nicht ausgeführt worden wären. Auch dies könnte gegebenenfalls dafür sprechen, dass aus Sicht der Beklagten die betreffenden Lastschriften von der Schuldnerin nach Grund und Höhe durch schlüssiges Verhalten genehmigt worden sind.
23
Stellt ein Schuldner in Kenntnis laufender Abbuchungen von Lieferanten durch konkrete Einzahlungen oder Überweisungen erst ausreichende Kontodeckung sicher, ohne die die kontoführende Bank die Lastschriften nicht ausgeführt hätte, so kann dies für eine Genehmigung der einzelnen Lastschriften sprechen (vgl. OLG München, ZInsO 2010, 87, 90 f.; Zuleger/Wegmann in Beck/Depré, Praxis der Insolvenz, 2. Aufl., § 26 Rn. 46; siehe auch OLG Koblenz , WM 2010, 450, 453). Der Kontoinhaber will damit zur Sicherung der Fortführung seines Gewerbes ersichtlich eine Rückbuchung des jeweiligen Lastschriftbetrags mangels Deckung seines Kontos vermeiden. Sichert ein Kunde jedoch durch zeitnahe Dispositionen die Einlösung ihm bekannter, laufender Lastschriften, so kann das bei der kontoführenden Bank - jedenfalls nach Ablauf einer angemessenen Prüfungsfrist - die berechtigte Überzeugung begründen, der Schuldner wolle die jeweiligen Forderungen der Lieferanten uneingeschränkt erfüllen und die Lastschriftbuchungen würden deswegen Bestand haben.

IV.

24
Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache nicht zur Entscheidung reif ist, ist sie zur weiteren Sachaufklärung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 BGB).
25
Sofern es für die weitere Entscheidung auf Gegenansprüche der Beklagten ankommen sollte, weist der Senat darauf hin, dass entgegen der Ansicht der Revision der Beklagten nach den bisher getroffenen Feststellungen aus Nr. 7 Abs. 5 Satz 2 AGB kein Schadensersatzanspruch wegen Verstoßes gegen die Pflicht aus Nr. 7 Abs. 5 Satz 1 AGB zusteht.
26
Die danach bestehende Pflicht des Kontoinhabers, Einwendungen gegen Lastschriften unverzüglich zu erheben, ist allerdings nicht entfallen, weil - wie das Berufungsgericht meint - insoweit Regelungen in den AGB widersprüchlich wären. Die Klauseln in Nr. 11 Abs. 4 und Nr. 7 Abs. 5 AGB verpflichten vielmehr übereinstimmend den Kontoinhaber, Einwendungen gegen Belastungsbuchungen unverzüglich zu erheben. Ebenso ist anerkannt, dass ein Verstoß des Kunden gegen diese Prüfungspflicht in beiden Fällen Schadensersatzansprüche der kontoführenden Bank begründen kann (vgl. BGH, Urteile vom 29. Mai 1978 - II ZR 166/77, BGHZ 72, 9, 14 f., vom 29. Januar 1979 - II ZR 148/77, BGHZ 73, 207, 211, vom 24. Juni 1985 - II ZR 277/84, BGHZ 95, 103, 108 f., vom 6. Juni 2000 - XI ZR 258/99, BGHZ 144, 349, 356 und vom 20. Juli 2010 - XI ZR 236/07, WM 2010, 1546 Rn. 54).
27
Eine Pflichtverletzung der Schuldnerin kommt - entgegen der von der Revision vertretenen Ansicht - im vorliegenden Fall jedoch nicht in Betracht, weil sie selbst keinen - und damit auch keinen verspäteten - Lastschriftwiderspruch erhoben hat. Die Genehmigungsfiktion ist unterblieben, weil die Schuldnerin durch Anordnung des insolvenzrechtlichen Zustimmungsvorbehalts ihre alleinige Verfügungsbefugnis verloren und der Kläger seine Zustimmung verweigert hat (vgl. Senat, Urteil vom 20. Juli 2010 - XI ZR 236/07, WM 2010, 1546 Rn. 54). Darin kann eine Pflichtverletzung der Schuldnerin nicht gesehen werden.
Wiechers Ellenberger Maihold Matthias Pamp

Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 24.05.2007 - 334 O 11/07 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 14.11.2007 - 11 U 152/07 -
11
2. Auf Grundlage der Genehmigungstheorie ist die im Einzugsermächtigungsverfahren erfolgte Lastschriftbuchung nicht insolvenzfest. Ein vorläufiger Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt - wie der Kläger - ist, auch wenn er die Belastungsbuchung aus eigenem Recht nicht selbst genehmigen kann, in der Lage, die Genehmigung des Schuldners und den Eintritt der Genehmigungsfiktion zu verhindern, indem er der Belastungsbuchung widerspricht (BGHZ 174, 84, Tz. 19 und 24; 177, 69, Tz. 38; BGH, Urteil vom 29. Mai 2008 - IX ZR 42/07, WM 2008, 1327, Tz. 9). Die Genehmigung ist eine Verfügung im Sinne des § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 InsO, weil erst durch sie die bis dahin unberechtigte Kontobelastung wirksam wird und der Aufwendungsersatzanspruch der Schuldnerbank entsteht (BGHZ 177, 69, Tz. 31 m.w.N.; im Ergebnis ebenso BGHZ 174, 84, Tz. 19). Der "starke" vorläufige Insolvenzverwalter (§ 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 1 InsO) und der endgültige Insolvenzverwalter können die Ge- nehmigung der Belastungsbuchung aus eigenem Recht erteilen oder verweigern (BGHZ 174, 84, Tz. 28; 177, 69, Tz. 38).