Gewerberecht: Zum Wiedergestattungsverfahren nach Gewerbeuntersagung
Sofern im Einzelfall die Gründe für die Unzuverlässigkeit ausnahmsweise schon vor Ablauf eines Jahres wegfallen, kommt auf Antrag in einem gesonderten Wiederaufnahmeverfahren nach § 35 VI GewO eine frühere Wiedergestattung in Betracht.
Gründe:
Der sinngemäß in seinem Namen gestellte Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.
Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Die als grundsätzlich bedeutsam aufgeworfene sinngemäße Frage, auf welchen Zeitpunkt bei der Anfechtungsklage für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Gewerbeuntersagung abzustellen ist, ist, wie sich bereits aus dem angegriffenen Urteil und dem Zulassungsvorbringen ergibt, seit langem höchstrichterlich geklärt. Für die Beurteilung der Zuverlässigkeit eines Gewerbetreibenden und der Rechtmäßigkeit einer Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 1 GewO kommt es auf den Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung an. Nicht entscheidend ist, wie sich die tatsächlichen Verhältnisse nach Abschluss des behördlichen Untersagungsverfahrens weiterentwickelt haben. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass seit Inkrafttreten der Neufassung des § 35 Abs. 6 GewO am 1.5.1974 eine deutliche Trennung zwischen dem Untersagungsverfahren einerseits und dem Wiedergestattungsverfahren andererseits besteht. Ist ein Gewerbe wirksam untersagt worden, hat die Behörde nicht mehr zu prüfen, ob die Untersagungsgründe die ergangene Gewerbeuntersagung weiterhin tragen. Haben sich die tatsächlichen Umstände geändert, muss die Initiative zur Wiederzulassung nach § 35 Abs. 6 GewO vom Gewerbetreibenden ausgehen. Diese Rechtsprechung haben das Bundesverwaltungsgericht und der Senat jüngst erneut grundsätzlich bestätigt.
Die Gründe, die der Kläger anführt, um zu erreichen, diese Rechtsansicht einer erneuten Überprüfung zuzuführen, lassen keinen neuen Klärungsbedarf erkennen. Es handelt sich letztlich um Einwände gegen die Folgen, die sich für einen unzuverlässigen Gewerbetreibenden aus der gesetzlichen Trennung zwischen Untersagungs- und Wiedergestattungsverfahren insbesondere deshalb ergeben, weil nach § 35 Abs. 6 GewO eine Wiedergestattung nur auf Antrag und grundsätzlich frühestens ein Jahr nach Durchführung der Untersagungsverfügung erfolgen kann. Ohne Änderung dieser klaren gesetzlichen Entscheidung bestehen die Gründe unverändert fort, die die höchstrichterliche Rechtsprechung daran hindern, die Gewerbeuntersagung hinsichtlich des maßgeblichen gerichtlichen Beurteilungszeitpunktes wie jeden anderen Dauerverwaltungsakt zu behandeln.
Daran ändert die Argumentation des Klägers nichts, wonach wegen der praktischen Handhabung des § 35 Abs. 6 GewO durch die zuständigen Behörden eine Wiedergestattung vor Ablauf des Karenzjahres regelmäßig nicht erfolge und deshalb sehenden Auges hingenommen werde, dass trotz Beseitigung der Unzuverlässigkeitsgründe die berufliche Existenz für mindestens ein Jahr eliminiert werde; anschließend gebe es keine wirtschaftliche Realität für einen Neuantrag und Neubeginn. Seine daraus abgeleitete Schlussfolgerung, durch die Vorverlegung des maßgeblichen Beurteilungszeitpunkts werde dem Gewerbetreibenden tatsächlich der Rechtsschutz genommen und das rechtliche Gehör versagt, trifft nicht zu. Bezogen auf den in der Rechtsprechung geklärten maßgeblichen Zeitpunkt der Gewerbeuntersagung kann der Betroffene eine gerichtliche Überprüfung erwirken. Den später eintretenden Wegfall der Unzuverlässigkeit kann er im Wiedergestattungsverfahren nach § 35 Abs. 6 GewO geltend machen, notfalls auch mit gerichtlicher Hilfe.
Abgesehen davon zielt das Vorbringen des Klägers inhaltlich letztlich allenfalls auf einen Klärungsbedarf hinsichtlich der behördlichen Handhabung der Jahresfrist nach § 35 Abs. 6 Satz 2 GewO im behördlichen Wiedergestattungsverfahren, wenn er rügt, dass dieses Instrument in der Praxis nicht bzw. nur unzureichend genutzt werde; die Behörde, welche die Gewerbeuntersagung einmal erlassen habe, bewillige die Neuerteilung in keinem Fall vor Ablauf der Karenzzeit. Selbst wenn dies zuträfe, ergäbe sich daraus kein Klärungsbedarf bezogen auf den maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt in einem gegen eine Untersagungsverfügung gerichteten Verfahren, um das es hier geht.
Ungeachtet dessen entspricht die Argumentation des Klägers, in keinem Fall werde vor Ablauf der Karenzzeit die Neuerteilung bewilligt, auch nicht der geltenden und notfalls gerichtlich einklagbaren Rechtslage. Eine entsprechende Handhabung ist lediglich im Regelfall rechtmäßig. Insbesondere bei hohen Steuer- und sonstigen Zahlungsrückständen, die über längere Zeit angefallen sind und häufig Anlass für Gewerbeuntersagungen bieten, wird ohnehin vor Ablauf eines Jahres seit Durchführung der Untersagungsverfügung nur selten eine Sanierung möglich sein, die die Unzuverlässigkeit verlässlich beseitigt. Hier ist die Gewerbeuntersagung im Einklang mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz in der Ausprägung durch Art. 12 Abs. 1 GG schon im Interesse des redlichen Wirtschaftsverkehrs geboten, weil der Gewerbetreibende in erheblichem Umfang seine Schulden nicht begleichen kann. Die hieraus folgende Gefahr für den Geschäftsverkehr kann regelmäßig nur durch langwierige Sanierungsbemühungen beseitigt werden. Sofern hingegen im Einzelfall ausnahmsweise die Gründe, die die Unzuverlässigkeit begründen, schon vor Ablauf des Karenzjahres wegfallen, kommt gerade unter Berücksichtigung der durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Berufsfreiheit nach § 35 Abs. 6 Satz 2 GewO auf Antrag in einem gesonderten Wiederaufnahmeverfahren eine frühere Wiedergestattung in Betracht, weil dann hierfür besondere Gründe vorliegen. Dies ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz und bedarf keiner grundsätzlichen Klärung in einem Berufungsverfahren.
Die Berufung ist auch nicht wegen allenfalls sinngemäß geltend gemachter ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils zuzulassen. Dass die Annahme der Unzuverlässigkeit des Klägers zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung gerechtfertigt war, stellt die Antragsbegründung nicht durchgreifend in Zweifel. Die sinngemäße Kritik an der fehlenden behördlichen Berücksichtigung späterer Sanierungsbemühungen betrifft, wie ausgeführt, nicht die Rechtmäßigkeit der Gewerbeuntersagung, sondern ist im hier nicht streitgegenständlichen Wiedergestattungsverfahren geltend zu machen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 39 Abs. 1, 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.
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Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 13. Januar 2015 wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 20.000,00 Euro festgesetzt
1
G r ü n d e :
2Der sinngemäß in seinem Namen gestellte Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.
3Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen. Die als grundsätzlich bedeutsam aufgeworfene sinngemäße Frage,
4auf welchen Zeitpunkt bei der Anfechtungsklage für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Gewerbeuntersagung abzustellen ist,
5ist, wie sich bereits aus dem angegriffenen Urteil und dem Zulassungsvorbringen ergibt, seit langem höchstrichterlich geklärt. Für die Beurteilung der Zuverlässigkeit eines Gewerbetreibenden und der Rechtmäßigkeit einer Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 1 GewO kommt es auf den Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung an. Nicht entscheidend ist, wie sich die tatsächlichen Verhältnisse nach Abschluss des behördlichen Untersagungsverfahrens weiterentwickelt haben. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass seit Inkrafttreten der Neufassung des § 35 Abs. 6 GewO am 1.5.1974 eine deutliche Trennung zwischen dem Untersagungsverfahren einerseits und dem Wiedergestattungsverfahren andererseits besteht. Ist ein Gewerbe wirksam untersagt worden, hat die Behörde nicht mehr zu prüfen, ob die Untersagungsgründe die ergangene Gewerbeuntersagung weiterhin tragen. Haben sich die tatsächlichen Umstände geändert, muss die Initiative zur Wiederzulassung nach § 35 Abs. 6 GewO vom Gewerbetreibenden ausgehen. Diese Rechtsprechung haben das Bundesverwaltungsgericht und der Senat jüngst erneut grundsätzlich bestätigt.
6Vgl. BVerwG, Urteil vom 15.4.2015 – 8 C 6.14 –, NVwZ 2015, 1544 = juris, Rn. 15, m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 25.3.2015 – 4 B 1480/14 –, juris, Rn. 6 f.
7Die Gründe, die der Kläger anführt, um zu erreichen, diese Rechtsansicht einer erneuten Überprüfung zuzuführen, lassen keinen neuen Klärungsbedarf erkennen. Es handelt sich letztlich um Einwände gegen die Folgen, die sich für einen unzuverlässigen Gewerbetreibenden aus der gesetzlichen Trennung zwischen Untersagungs- und Wiedergestattungsverfahren insbesondere deshalb ergeben, weil nach § 35 Abs. 6 GewO eine Wiedergestattung nur auf Antrag und grundsätzlich frühestens ein Jahr nach Durchführung der Untersagungsverfügung erfolgen kann. Ohne Änderung dieser klaren gesetzlichen Entscheidung bestehen die Gründe unverändert fort, die die höchstrichterliche Rechtsprechung daran hindern, die Gewerbeuntersagung hinsichtlich des maßgeblichen gerichtlichen Beurteilungszeitpunktes wie jeden anderen Dauerverwaltungsakt zu behandeln.
8Vgl. BVerwG, Urteil vom 2.2.1982 – 1 C 146.80 –, BVerwGE 65, 1 = juris, Rn. 14.
9Daran ändert die Argumentation des Klägers nichts, wonach wegen der praktischen Handhabung des § 35 Abs. 6 GewO durch die zuständigen Behörden eine Wiedergestattung vor Ablauf des Karenzjahres regelmäßig nicht erfolge und deshalb sehenden Auges hingenommen werde, dass trotz Beseitigung der Unzuverlässigkeitsgründe die berufliche Existenz für mindestens ein Jahr eliminiert werde; anschließend gebe es keine wirtschaftliche Realität für einen Neuantrag und Neubeginn. Seine daraus abgeleitete Schlussfolgerung, durch die Vorverlegung des maßgeblichen Beurteilungszeitpunkts werde dem Gewerbetreibenden tatsächlich der Rechtsschutz genommen und das rechtliche Gehör versagt, trifft nicht zu. Bezogen auf den in der Rechtsprechung geklärten maßgeblichen Zeitpunkt der Gewerbeuntersagung kann der Betroffene eine gerichtliche Überprüfung erwirken. Den später eintretenden Wegfall der Unzuverlässigkeit kann er im Wiedergestattungsverfahren nach § 35 Abs. 6 GewO geltend machen, notfalls auch mit gerichtlicher Hilfe.
10Abgesehen davon zielt das Vorbringen des Klägers inhaltlich letztlich allenfalls auf einen Klärungsbedarf hinsichtlich der behördlichen Handhabung der Jahresfrist nach § 35 Abs. 6 Satz 2 GewO im behördlichen Wiedergestattungsverfahren, wenn er rügt, dass dieses Instrument in der Praxis nicht bzw. nur unzureichend genutzt werde; die Behörde, welche die Gewerbeuntersagung einmal erlassen habe, bewillige die Neuerteilung in keinem Fall vor Ablauf der Karenzzeit. Selbst wenn dies zuträfe, ergäbe sich daraus kein Klärungsbedarf bezogen auf den maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt in einem gegen eine Untersagungsverfügung gerichteten Verfahren, um das es hier geht.
11Ungeachtet dessen entspricht die Argumentation des Klägers, in keinem Fall werde vor Ablauf der Karenzzeit die Neuerteilung bewilligt, auch nicht der geltenden und notfalls gerichtlich einklagbaren Rechtslage. Eine entsprechende Handhabung ist lediglich im Regelfall rechtmäßig. Insbesondere bei hohen Steuer- und sonstigen Zahlungsrückständen, die über längere Zeit angefallen sind und häufig Anlass für Gewerbeuntersagungen bieten, wird ohnehin vor Ablauf eines Jahres seit Durchführung der Untersagungsverfügung nur selten eine Sanierung möglich sein, die die Unzuverlässigkeit verlässlich beseitigt. Hier ist die Gewerbeuntersagung im Einklang mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz in der Ausprägung durch Art. 12 Abs. 1 GG schon im Interesse des redlichen Wirtschaftsverkehrs geboten, weil der Gewerbetreibende in erheblichem Umfang seine Schulden nicht begleichen kann. Die hieraus folgende Gefahr für den Geschäftsverkehr kann regelmäßig nur durch langwierige Sanierungsbemühungen beseitigt werden. Sofern hingegen im Einzelfall ausnahmsweise die Gründe, die die Unzuverlässigkeit begründen, schon vor Ablauf des Karenzjahres wegfallen, kommt gerade unter Berücksichtigung der durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Berufsfreiheit nach § 35 Abs. 6 Satz 2 GewO auf Antrag in einem gesonderten Wiederaufnahmeverfahren eine frühere Wiedergestattung in Betracht, weil dann hierfür besondere Gründe vorliegen. Dies ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz und bedarf keiner grundsätzlichen Klärung in einem Berufungsverfahren.
12Die Berufung ist auch nicht wegen allenfalls sinngemäß geltend gemachter ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. Dass die Annahme der Unzuverlässigkeit des Klägers zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung gerechtfertigt war, stellt die Antragsbegründung nicht durchgreifend in Zweifel. Die sinngemäße Kritik an der fehlenden behördlichen Berücksichtigung späterer Sanierungsbemühungen betrifft, wie ausgeführt, nicht die Rechtmäßigkeit der Gewerbeuntersagung, sondern ist im hier nicht streitgegenständlichen Wiedergestattungsverfahren geltend zu machen.
13Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
14Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 39 Abs. 1, 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG.
15Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.
(1) Die Ausübung eines Gewerbes ist von der zuständigen Behörde ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Person in bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutze der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. Die Untersagung kann auch auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person sowie auf einzelne andere oder auf alle Gewerbe erstreckt werden, soweit die festgestellten Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Gewerbetreibende auch für diese Tätigkeiten oder Gewerbe unzuverlässig ist. Das Untersagungsverfahren kann fortgesetzt werden, auch wenn der Betrieb des Gewerbes während des Verfahrens aufgegeben wird.
(2) Dem Gewerbetreibenden kann auf seinen Antrag von der zuständigen Behörde gestattet werden, den Gewerbebetrieb durch einen Stellvertreter (§ 45) fortzuführen, der die Gewähr für eine ordnungsgemäße Führung des Gewerbebetriebes bietet.
(3) Will die Verwaltungsbehörde in dem Untersagungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen einen Gewerbetreibenden gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil von dem Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich bezieht auf
- 1.
die Feststellung des Sachverhalts, - 2.
die Beurteilung der Schuldfrage oder - 3.
die Beurteilung der Frage, ob er bei weiterer Ausübung des Gewerbes erhebliche rechtswidrige Taten im Sinne des § 70 des Strafgesetzbuches begehen wird und ob zur Abwehr dieser Gefahren die Untersagung des Gewerbes angebracht ist.
(3a) (weggefallen)
(4) Vor der Untersagung sollen, soweit besondere staatliche Aufsichtsbehörden bestehen, die Aufsichtsbehörden, ferner die zuständige Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer und, soweit es sich um eine Genossenschaft handelt, auch der Prüfungsverband gehört werden, dem die Genossenschaft angehört. Ihnen sind die gegen den Gewerbetreibenden erhobenen Vorwürfe mitzuteilen und die zur Abgabe der Stellungnahme erforderlichen Unterlagen zu übersenden. Die Anhörung der vorgenannten Stellen kann unterbleiben, wenn Gefahr im Verzuge ist; in diesem Falle sind diese Stellen zu unterrichten.
(5) (weggefallen)
(6) Dem Gewerbetreibenden ist von der zuständigen Behörde auf Grund eines an die Behörde zu richtenden schriftlichen oder elektronischen Antrages die persönliche Ausübung des Gewerbes wieder zu gestatten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß eine Unzuverlässigkeit im Sinne des Absatzes 1 nicht mehr vorliegt. Vor Ablauf eines Jahres nach Durchführung der Untersagungsverfügung kann die Wiederaufnahme nur gestattet werden, wenn hierfür besondere Gründe vorliegen.
(7) Zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk der Gewerbetreibende eine gewerbliche Niederlassung unterhält oder in den Fällen des Absatzes 2 oder 6 unterhalten will. Bei Fehlen einer gewerblichen Niederlassung sind die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll. Für die Vollstreckung der Gewerbeuntersagung sind auch die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll.
(7a) Die Untersagung kann auch gegen Vertretungsberechtigte oder mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragte Personen ausgesprochen werden. Das Untersagungsverfahren gegen diese Personen kann unabhängig von dem Verlauf des Untersagungsverfahrens gegen den Gewerbetreibenden fortgesetzt werden. Die Absätze 1 und 3 bis 7 sind entsprechend anzuwenden.
(8) Soweit für einzelne Gewerbe besondere Untersagungs- oder Betriebsschließungsvorschriften bestehen, die auf die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden abstellen, oder eine für das Gewerbe erteilte Zulassung wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zurückgenommen oder widerrufen werden kann, sind die Absätze 1 bis 7a nicht anzuwenden. Dies gilt nicht für die Tätigkeit als vertretungsberechtigte Person eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragte Person sowie für Vorschriften, die Gewerbeuntersagungen oder Betriebsschließungen durch strafgerichtliches Urteil vorsehen.
(9) Die Absätze 1 bis 8 sind auf Genossenschaften entsprechend anzuwenden, auch wenn sich ihr Geschäftsbetrieb auf den Kreis der Mitglieder beschränkt; sie finden ferner Anwendung auf den Handel mit Arzneimitteln, mit Losen von Lotterien und Ausspielungen sowie mit Bezugs- und Anteilscheinen auf solche Lose und auf den Betrieb von Wettannahmestellen aller Art.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Die Ausübung eines Gewerbes ist von der zuständigen Behörde ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Person in bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutze der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. Die Untersagung kann auch auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person sowie auf einzelne andere oder auf alle Gewerbe erstreckt werden, soweit die festgestellten Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Gewerbetreibende auch für diese Tätigkeiten oder Gewerbe unzuverlässig ist. Das Untersagungsverfahren kann fortgesetzt werden, auch wenn der Betrieb des Gewerbes während des Verfahrens aufgegeben wird.
(2) Dem Gewerbetreibenden kann auf seinen Antrag von der zuständigen Behörde gestattet werden, den Gewerbebetrieb durch einen Stellvertreter (§ 45) fortzuführen, der die Gewähr für eine ordnungsgemäße Führung des Gewerbebetriebes bietet.
(3) Will die Verwaltungsbehörde in dem Untersagungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen einen Gewerbetreibenden gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil von dem Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich bezieht auf
- 1.
die Feststellung des Sachverhalts, - 2.
die Beurteilung der Schuldfrage oder - 3.
die Beurteilung der Frage, ob er bei weiterer Ausübung des Gewerbes erhebliche rechtswidrige Taten im Sinne des § 70 des Strafgesetzbuches begehen wird und ob zur Abwehr dieser Gefahren die Untersagung des Gewerbes angebracht ist.
(3a) (weggefallen)
(4) Vor der Untersagung sollen, soweit besondere staatliche Aufsichtsbehörden bestehen, die Aufsichtsbehörden, ferner die zuständige Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer und, soweit es sich um eine Genossenschaft handelt, auch der Prüfungsverband gehört werden, dem die Genossenschaft angehört. Ihnen sind die gegen den Gewerbetreibenden erhobenen Vorwürfe mitzuteilen und die zur Abgabe der Stellungnahme erforderlichen Unterlagen zu übersenden. Die Anhörung der vorgenannten Stellen kann unterbleiben, wenn Gefahr im Verzuge ist; in diesem Falle sind diese Stellen zu unterrichten.
(5) (weggefallen)
(6) Dem Gewerbetreibenden ist von der zuständigen Behörde auf Grund eines an die Behörde zu richtenden schriftlichen oder elektronischen Antrages die persönliche Ausübung des Gewerbes wieder zu gestatten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß eine Unzuverlässigkeit im Sinne des Absatzes 1 nicht mehr vorliegt. Vor Ablauf eines Jahres nach Durchführung der Untersagungsverfügung kann die Wiederaufnahme nur gestattet werden, wenn hierfür besondere Gründe vorliegen.
(7) Zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk der Gewerbetreibende eine gewerbliche Niederlassung unterhält oder in den Fällen des Absatzes 2 oder 6 unterhalten will. Bei Fehlen einer gewerblichen Niederlassung sind die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll. Für die Vollstreckung der Gewerbeuntersagung sind auch die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll.
(7a) Die Untersagung kann auch gegen Vertretungsberechtigte oder mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragte Personen ausgesprochen werden. Das Untersagungsverfahren gegen diese Personen kann unabhängig von dem Verlauf des Untersagungsverfahrens gegen den Gewerbetreibenden fortgesetzt werden. Die Absätze 1 und 3 bis 7 sind entsprechend anzuwenden.
(8) Soweit für einzelne Gewerbe besondere Untersagungs- oder Betriebsschließungsvorschriften bestehen, die auf die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden abstellen, oder eine für das Gewerbe erteilte Zulassung wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zurückgenommen oder widerrufen werden kann, sind die Absätze 1 bis 7a nicht anzuwenden. Dies gilt nicht für die Tätigkeit als vertretungsberechtigte Person eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragte Person sowie für Vorschriften, die Gewerbeuntersagungen oder Betriebsschließungen durch strafgerichtliches Urteil vorsehen.
(9) Die Absätze 1 bis 8 sind auf Genossenschaften entsprechend anzuwenden, auch wenn sich ihr Geschäftsbetrieb auf den Kreis der Mitglieder beschränkt; sie finden ferner Anwendung auf den Handel mit Arzneimitteln, mit Losen von Lotterien und Ausspielungen sowie mit Bezugs- und Anteilscheinen auf solche Lose und auf den Betrieb von Wettannahmestellen aller Art.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.
(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.
(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.
(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.
(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.
(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.
(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.
(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.