ZPO: Zur statthaften Rechtsbeschwerde bei unanfechtbarer Entscheidung

bei uns veröffentlicht am24.03.2016

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Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

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Zusammenfassung des Autors
Wurde Rechtsbeschwerde zugelassen, so ist diese statthaft, wenn für den Rechtsbeschwerdeführer gegen eine erstinstanzliche Entscheidung die sofortige Beschwerde statthaft gewesen wäre.
Der BGH hat in seinem Beschluss vom 21.01.2016 (Az.: IX ZB 24/15) folgendes entschieden:

Hat das Beschwerdegericht eine für den Beschwerdeführer unanfechtbare Entscheidung auf die sofortige Beschwerde hin geändert und die Rechtsbeschwerde zugelassen, ist diese statthaft, wenn für den Rechtsbeschwerdeführer gegen eine entsprechende erstinstanzliche Entscheidung die sofortige Beschwerde statthaft gewesen wäre.

Der Staatskasse steht gegen die Bewilligung von Prozesskostenhilfe an eine Partei kraft Amtes kein Beschwerderecht zu.

Der Insolvenzverwalter zählt nicht zu den am Gegenstand eines für die Masse geführten Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten, wenn durch den Rechtsstreit ein Vermögensgegenstand zur Masse zurückgeführt werden soll, für dessen Verlust der Verwalter schadensersatzpflichtig ist.


Gründe:

Der Kläger wurde am 1. Oktober 2012 zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der D.GmbH bestellt. Er beauftragte den Beklagten mit der Räumung der Geschäftsräume der Schuldnerin, wofür dieser vereinbarungsgemäß eine Vergütung von 476 € in Rechnung stellte. Der Kläger zahlte hierauf am 29. Juli 2013 und versehentlich erneut am 13. August 2013 jeweils 476 € an den Beklagten.

Das Amtsgericht hat dem Kläger antragsgemäß Prozesskostenhilfe für eine Klage gegen den Beklagten auf Rückzahlung von 476 € wegen ungerechtfertigter Bereicherung gewährt. Auf die sofortige Beschwerde des Bezirksrevisors bei dem Landgericht hat dieses die amtsgerichtliche Entscheidung abgeändert und angeordnet, dass der Kläger auf die voraussichtlichen Kosten des Rechtsstreits einmalig 263 € zu zahlen habe. Mit der vom Landgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrt der Kläger die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Beschlusses.

Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg.

Das Beschwerdegericht hat ausgeführt: Dem Insolvenzverwalter persönlich sei als wirtschaftlich Beteiligtem im Sinne des § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO die Zahlung eines Kostenvorschusses zuzumuten, weil die Masse mit der beabsichtigten Klage einen Anspruch verfolge, den sie nach § 255 BGB an den Insolvenzverwalter abtreten müsse, wenn dieser wegen der Doppelzahlung schadensersatzpflichtig wäre. Der Einwand des Klägers, der Beklagte hafte auf Rückgewähr, stehe, wie § 255 BGB zeige, der Ersatzpflicht des Schädigers nicht entgegen.

Die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn bereits die sofortige Beschwerde statthaft war. War die Ausgangsentscheidung unanfechtbar, fehlt es auch an einer Grundlage für das Rechtsbeschwerdeverfahren; ein gültiges und rechtswirksames Verfahren vor dem Rechtsbeschwerdegericht ist nur möglich, solange das Verfahren nicht rechtswirksam beendet ist. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO ändert hieran nichts. Die Bindungswirkung der Zulassungsentscheidung erstreckt sich nur auf die Zulässig-keitsgründe des § 574 Abs. 2 ZPO. Eine nach dem Gesetz unanfechtbare Entscheidung kann nicht durch Zulassung einer Anfechtung unterworfen werden. Das gilt erst recht, wenn schon das Rechtsmittel zum Beschwerdegericht nicht statthaft war. Hat das Beschwerdegericht in einem solchen Fall fälschlich eine unanfechtbare Entscheidung auf die sofortige Beschwerde hin geändert, ist die hiergegen eingelegte Rechtsbeschwerde deshalb selbst dann unstatthaft, wenn das Beschwerdegericht sie zugelassen hat.

Uneingeschränkt gelten die vorstehenden Grundsätze allerdings nur dann, wenn jegliche Entscheidung des Ausgangsgerichts über den gestellten Antrag der Anfechtung entzogen ist. Die Rechtsbeschwerde ist hingegen eröffnet, wenn das Beschwerdegericht auf eine von einem anderen Verfahrensbeteiligten erhobene sofortige Beschwerde eine nicht anfechtbare Entscheidung des Ausgangsgerichts gleichwohl abändert und der dadurch erstmals beschwerte Rechtsbeschwerdeführer gegen eine entsprechende erstinstanzliche Entscheidung sofortige Beschwerde hätte einlegen können. Diese Möglichkeit wäre hier gegeben gewesen. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe, verbunden mit der Anordnung einer Einmalzahlung in Höhe der voraussichtlichen Prozesskosten, hätte der Kläger nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO mit der sofortigen Beschwerde angreifen können. Deshalb ist auch seine zugelassene Rechtsbeschwerde statthaft, selbst wenn die gegen die erstinstanzliche Bewilligungsentscheidung eingelegte sofortige Beschwerde der Staatskasse unstatthaft war.

Die Rechtsbeschwerde hat auch in der Sache Erfolg.

Die Entscheidung des Beschwerdegerichts kann schon deshalb keinen Bestand haben, weil die sofortige Beschwerde der Staatskasse nicht statthaft und deshalb unzulässig war. Beschwerdebefugt ist die Staatskasse in Prozesskostenhilfeverfahren natürlicher Personen, nicht aber in entsprechenden Verfahren einer Partei kraft Amtes.

Das Gesetz räumt der Staatskasse gegen die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nur ein eingeschränktes Beschwerderecht ein. Nach § 127 Abs. 3 Satz 1 ZPO findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Gemäß § 127 Abs. 3 Satz 2 ZPO kann die Beschwerde nur darauf gestützt werden, dass die Partei nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten hat.

Mit diesen Formulierungen nimmt das Gesetz Bezug auf die für natürliche Personen geltenden Regelungen in § 114 Abs. 1 Satz 1, § 115 Abs. 2 und 3 sowie § 120 Abs. 1 Satz 1 ZPO, nach denen eine Partei unter den dort genannten Voraussetzungen Monatsraten in Höhe der Hälfte ihres einzusetzenden Einkommens zu zahlen und im zumutbaren Umfang ihr Vermögen einzusetzen hat. Für Parteien kraft Amtes gelten diese Regelungen nicht. Ihnen kann nach § 116 Satz 3 ZPO dann, wenn die Kosten aus der verwalteten Vermögensmasse oder mit Hilfe der am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten nur zum Teil oder in Teilbeträgen aufgebracht werden können, die Zahlung entsprechender Beträge auferlegt werden. Diese für natürliche Personen und für Parteien kraft Amtes unterschiedliche Regelung bestand schon, als mit dem Gesetz vom 9. Dezember 1986 das Beschwerderecht der Staatskasse nach § 127 Abs. 3 ZPO eingeführt wurde. Hätte der Gesetzgeber deren Beschwerdebefugnis auch auf die Fälle des § 116 ZPO erstrecken wollen, hätte es nahe gelegen, die Voraussetzungen des Beschwerderechts entsprechend zu formulieren. Dies ist jedoch nicht geschehen.

Die Beschränkung des Beschwerderechts der Staatskasse auf Prozesskostenhilfeanträge natürlicher Personen erscheint im Übrigen auch sachgerecht. Denn der Bezirksrevisor als Vertreter der Staatskasse wird regelmäßig nicht in der Lage sein, zu beurteilen, wie groß die von einer Person kraft Amtes - etwa einem Insolvenzverwalter - verwaltete Vermögensmasse ist, in welchem Umfang sie zur Bestreitung der Prozesskosten einzusetzen ist und ob es wirtschaftlich Beteiligte gibt, denen es zuzumuten ist, die Kosten aufzubringen.

Auch in der Sache hält die Beurteilung des Beschwerdegerichts der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Das Bestehen eines Schadensersatzanspruchs der Masse gegen den Insolvenzverwalter nach § 60 Abs. 1 Satz 1 InsO macht diesen nicht zu einem am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten, dem die Aufbringung der Kosten nach § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO zuzumuten wäre.

Die Regelung in § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO soll sicherstellen, dass Prozesskostenhilfe nur gewährt wird, wenn die Kosten nicht von den Vermögensträgern aufgebracht werden können, denen ein Erfolg des beabsichtigten Rechtsstreits zugutekommt. Bei einem vom Insolvenzverwalter zugunsten der Insolvenzmasse geführten Rechtsstreit sind dies neben der Masse in erster Linie die Insolvenzgläubiger, die bei einem erfolgreichen Ausgang des Rechtsstreits mit einer verbesserten Befriedigung ihrer Ansprüche aus der zur Verteilung zur Verfügung stehenden Masse rechnen und deshalb als wirtschaftlich Beteiligte gelten können.

Der Insolvenzverwalter ist regelmäßig kein wirtschaftlich Beteiligter in diesem Sinne, dem es zuzumuten wäre, die Kosten eines im Interesse der Masse geführten Rechtsstreits selbst aufzubringen. Dies gilt selbst dann, wenn der aus dem Rechtsstreit erwartete Erlös voraussichtlich erst die Möglichkeit schafft, den Vergütungsanspruch des Verwalters zu befriedigen. Ansprüche der Masse geltend zu machen, gehört zu den ihm übertragenen Aufgaben. Es würde seinen Gebührenanspruch im Blick auf Art. 12 Abs. 1 GG unzulässig einschränken, wenn er solche Prozesse auf eigene Kosten führen müsste.

Im Ergebnis nichts anderes gilt, wenn eine Haftung des Insolvenzverwalters für die Folgen einer Vermögensverschiebung in Betracht kommt, die durch den beabsichtigten Rechtsstreit rückgängig gemacht werden soll. Auch in diesem Fall gehört die Verfolgung des Anspruchs zu den dem Verwalter übertragenen Aufgaben. Die Regelung in § 255 BGB gibt dem Verwalter nur das Recht, eine Schadensersatzleistung bis zur Abtretung eines Erstattungsanspruchs der Masse zurückzubehalten; zu einem gesetzlichen Forderungsübergang kommt es nicht. Solange eine Abtretung nicht erfolgt ist, führt der Verwalter den Rechtsstreit deshalb in Erfüllung der ihm kraft seines Amtes obliegenden Pflichten im Interesse der Insolvenzmasse. Dieser fließt ein erstrittener Betrag zu. Nur mittelbar wird dadurch auch der Schaden beseitigt, für den der Verwalter haften soll. Dies genügt jedoch nicht, um ihn als wirtschaftlich Beteiligten im Sinne von § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO anzusehen, dem die Aufbringung der Prozesskosten zumutbar wäre.

Für dieses Ergebnis spricht auch, dass die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung im Verfahren über den Antrag auf Prozesskostenhilfe nur summarisch zu prüfen sind; dann kann es nicht die Aufgabe des Gerichts sein, im Rahmen der Prüfung der wirtschaftlichen Voraussetzungen von Prozesskostenhilfe einen möglichen materiell-rechtlichen Ersatzanspruch der verwalteten Masse gegen den Insolvenzverwalter abschließend zu prüfen, zumal ein solcher Anspruch auf Ersatz eines den Insolvenzgläubigern entstandenen Gesamtschadens gegen den Insolvenzverwalter im Insolvenzverfahren gemäß § 92 Satz 2 InsO nur von einem neu bestellten Insolvenzverwalter oder einem Sonderinsolvenzverwalter geprüft und geltend gemacht werden kann. Die Prüfung eines Regressanspruchs gegen den Insolvenzverwalter könnte im Übrigen zu einer erheblichen Verzögerung des Prozesskostenhilfeverfahrens führen. Dies widerspräche dem Ziel, das Prozesskostenhilfe-Prüfungsverfahren schnell abzuwickeln und nicht über Gebühr auszudehnen. Schließlich könnte das Ziel, die Staatskasse zu entlasten, verfehlt werden, wenn der beabsichtigte Rechtsstreit wegen der getroffenen Zahlungsanordnung unterbliebe und nachfolgend für eine Schadensersatzklage gegen den Insolvenzverwalter Prozesskostenhilfe gewährt werden müsste.

Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, da weitere tatsächliche Feststellungen nicht zu treffen sind. Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers ist der Beschluss des Beschwerdegerichts aufzuheben und die Entscheidung des Amtsgerichts wiederherzustellen.

Gesetze

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Zivilprozessrecht

Referenzen

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 24/15
vom 21. Januar 2016
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Hat das Beschwerdegericht eine für den Beschwerdeführer unanfechtbare Entscheidung
auf die sofortige Beschwerde hin geändert und die Rechtsbeschwerde
zugelassen, ist diese statthaft, wenn für den Rechtsbeschwerdeführer gegen eine
entsprechende erstinstanzliche Entscheidung die sofortige Beschwerde statthaft
gewesen wäre.
Der Staatskasse steht gegen die Bewilligung von Prozesskostenhilfe an eine Partei
kraft Amtes kein Beschwerderecht zu.
Der Insolvenzverwalter zählt nicht zu den am Gegenstand eines für die Masse
geführten Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten, wenn durch den Rechtsstreit ein
Vermögensgegenstand zur Masse zurückgeführt werden soll, für dessen Verlust
der Verwalter schadensersatzpflichtig ist.
BGH, Beschluss vom 21. Januar 2016 - IX ZB 24/15 - LG Dresden
AG Riesa
ECLI:DE:BGH:2016:210116BIXZB24.15.0

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring
am 21. Januar 2016

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Dresden vom 16. April 2015 aufgehoben und die sofortige Beschwerde des weiteren Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Riesa vom 11. Juni 2014 als unzulässig verworfen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:


I.


1
Der Kläger wurde am 1. Oktober 2012 zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der D. GmbH bestellt. Er beauftragte den Beklagten mit der Räumung der Geschäftsräume der Schuldnerin , wofür dieser vereinbarungsgemäß eine Vergütung von 476 € in Rechnung stellte. Der Kläger zahlte hierauf am 29. Juli 2013 und versehentlich erneut am 13. August 2013 jeweils 476 € an den Beklagten.
2
Das Amtsgericht hat dem Kläger antragsgemäß Prozesskostenhilfe für eine Klage gegen den Beklagten auf Rückzahlung von 476 € wegen ungerechtfertigter Bereicherung gewährt. Auf die sofortige Beschwerde des Bezirksrevisors bei dem Landgericht hat dieses die amtsgerichtliche Entscheidung abgeändert und angeordnet, dass der Kläger auf die voraussichtlichen Kosten des Rechtsstreits einmalig 263 € zu zahlen habe. Mit der vom Landgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrt der Kläger die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Beschlusses.

II.


3
Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg.
4
1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt: Dem Insolvenzverwalter persönlich sei als wirtschaftlich Beteiligtem im Sinne des § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO die Zahlung eines Kostenvorschusses zuzumuten, weil die Masse mit der beabsichtigten Klage einen Anspruch verfolge, den sie nach § 255 BGB an den Insolvenzverwalter abtreten müsse, wenn dieser wegen der Doppelzahlung schadensersatzpflichtig wäre. Der Einwand des Klägers, der Beklagte hafte auf Rückgewähr, stehe, wie § 255 BGB zeige, der Ersatzpflicht des Schädigers nicht entgegen.
5
2. Die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig.

6
a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn bereits die sofortige Beschwerde statthaft war. War die Ausgangsentscheidung unanfechtbar, fehlt es auch an einer Grundlage für das Rechtsbeschwerdeverfahren; ein gültiges und rechtswirksames Verfahren vor dem Rechtsbeschwerdegericht ist nur möglich, solange das Verfahren nicht rechtswirksam beendet ist (BGH, Beschluss vom 25. Juni 2009 - IX ZB 161/08, NZI 2009, 553 Rn. 5 mit Anmerkung Ganter; vom 7. Februar 2013 - IX ZB 43/12, WM 2013, 518 Rn. 7, jeweils mwN; st. Rspr.). Die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO ändert hieran nichts. Die Bindungswirkung der Zulassungsentscheidung (§ 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO) erstreckt sich nur auf die Zulässigkeitsgründe des § 574 Abs. 2 ZPO. Eine nach dem Gesetz unanfechtbare Entscheidung kann nicht durch Zulassung einer Anfechtung unterworfen werden. Das gilt erst recht, wenn schon das Rechtsmittel zum Beschwerdegericht nicht statthaft war. Hat das Beschwerdegericht in einem solchen Fall fälschlich eine unanfechtbare Entscheidung auf die sofortige Beschwerde hin geändert, ist die hiergegen eingelegte Rechtsbeschwerde deshalb selbst dann unstatthaft, wenn das Beschwerdegericht sie zugelassen hat (BGH, Beschluss vom 17. Oktober 2005 - II ZB 4/05, MDR 2006, 466, 467; vom 20. Dezember 2005 - VII ZB 52/05, InVo 2006, 146, 147; vom 25. Juni 2009, aaO Rn. 5, 7; vom 7. Februar 2013, aaO).
7
b) Uneingeschränkt gelten die vorstehenden Grundsätze allerdings nur dann, wenn jegliche Entscheidung des Ausgangsgerichts über den gestellten Antrag der Anfechtung entzogen ist. Die Rechtsbeschwerde ist hingegen eröffnet , wenn das Beschwerdegericht auf eine von einem anderen Verfahrensbeteiligten erhobene sofortige Beschwerde eine nicht anfechtbare Entscheidung des Ausgangsgerichts gleichwohl abändert und der dadurch erstmals beschwerte Rechtsbeschwerdeführer gegen eine entsprechende erstinstanzliche Entscheidung sofortige Beschwerde hätte einlegen können (BGH, Beschluss vom 14. Dezember 2005 - IX ZB 54/04, NZI 2006, 239 Rn. 4; vom 26. April 2007 - IX ZB 221/04, WM 2007, 1074 Rn. 3; vom 25. April 2013 - IX ZB 179/10, WM 2013, 1036 Rn. 5). Diese Möglichkeit wäre hier gegeben gewesen. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe, verbunden mit der Anordnung einer Einmalzahlung in Höhe der voraussichtlichen Prozesskosten, hätte der Kläger nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO mit der sofortigen Beschwerde angreifen können. Deshalb ist auch seine zugelassene Rechtsbeschwerde statthaft, selbst wenn die gegen die erstinstanzliche Bewilligungsentscheidung eingelegte sofortige Beschwerde der Staatskasse unstatthaft war (dazu sogleich).
8
3. Die Rechtsbeschwerde hat auch in der Sache Erfolg.
9
a) Die Entscheidung des Beschwerdegerichts kann schon deshalb keinen Bestand haben, weil die sofortige Beschwerde der Staatskasse nicht statthaft und deshalb unzulässig war. Beschwerdebefugt ist die Staatskasse in Prozesskostenhilfeverfahren natürlicher Personen, nicht aber in entsprechenden Verfahren einer Partei kraft Amtes.
10
aa) Das Gesetz räumt der Staatskasse gegen die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nur ein eingeschränktes Beschwerderecht ein. Nach § 127 Abs. 3 Satz 1 ZPO findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Gemäß § 127 Abs. 3 Satz 2 ZPO kann die Beschwerde nur darauf gestützt werden, dass die Partei nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten hat.

11
bb) Mit diesen Formulierungen nimmt das Gesetz Bezug auf die für natürliche Personen geltenden Regelungen in § 114 Abs. 1 Satz 1, § 115 Abs. 2 und 3 sowie § 120 Abs. 1 Satz 1 ZPO, nach denen eine Partei unter den dort genannten Voraussetzungen Monatsraten in Höhe der Hälfte ihres einzusetzenden Einkommens zu zahlen und im zumutbaren Umfang ihr Vermögen einzusetzen hat. Für Parteien kraft Amtes gelten diese Regelungen nicht. Ihnen kann nach § 116 Satz 3 ZPO dann, wenn die Kosten aus der verwalteten Vermögensmasse oder mit Hilfe der am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten nur zum Teil oder in Teilbeträgen aufgebracht werden können, die Zahlung entsprechender Beträge auferlegt werden. Diese für natürliche Personen und für Parteien kraft Amtes unterschiedliche Regelung bestand schon, als mit dem Gesetz vom 9. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2326, 2338) das Beschwerderecht der Staatskasse nach § 127 Abs. 3 ZPO eingeführt wurde. Hätte der Gesetzgeber deren Beschwerdebefugnis auch auf die Fälle des § 116 ZPO erstrecken wollen, hätte es nahe gelegen, die Voraussetzungen des Beschwerderechts entsprechend zu formulieren. Dies ist jedoch nicht geschehen.
12
cc) Die Beschränkung des Beschwerderechts der Staatskasse auf Prozesskostenhilfeanträge natürlicher Personen erscheint im Übrigen auch sachgerecht. Denn der Bezirksrevisor als Vertreter der Staatskasse wird regelmäßig nicht in der Lage sein, zu beurteilen, wie groß die von einer Person kraft Amtes - etwa einem Insolvenzverwalter - verwaltete Vermögensmasse ist, in welchem Umfang sie zur Bestreitung der Prozesskosten einzusetzen ist und ob es wirtschaftlich Beteiligte gibt, denen es zuzumuten ist, die Kosten aufzubringen.
13
b) Auch in der Sache hält die Beurteilung des Beschwerdegerichts der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Das Bestehen eines Schadensersatzan- spruchs der Masse gegen den Insolvenzverwalter nach § 60 Abs. 1 Satz 1 InsO macht diesen nicht zu einem am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten, dem die Aufbringung der Kosten nach § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO zuzumuten wäre.
14
aa) Die Regelung in § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO soll sicherstellen, dass Prozesskostenhilfe nur gewährt wird, wenn die Kosten nicht von den Vermögensträgern aufgebracht werden können, denen ein Erfolg des beabsichtigten Rechtsstreits zugutekommt. Bei einem vom Insolvenzverwalter zugunsten der Insolvenzmasse geführten Rechtsstreit sind dies neben der Masse in erster Linie die Insolvenzgläubiger, die bei einem erfolgreichen Ausgang des Rechtsstreits mit einer verbesserten Befriedigung ihrer Ansprüche aus der zur Verteilung zur Verfügung stehenden Masse rechnen und deshalb als wirtschaftlich Beteiligte gelten können.
15
bb) Der Insolvenzverwalter ist regelmäßig kein wirtschaftlich Beteiligter in diesem Sinne, dem es zuzumuten wäre, die Kosten eines im Interesse der Masse geführten Rechtsstreits selbst aufzubringen. Dies gilt selbst dann, wenn der aus dem Rechtsstreit erwartete Erlös voraussichtlich erst die Möglichkeit schafft, den Vergütungsanspruch des Verwalters zu befriedigen. Ansprüche der Masse geltend zu machen, gehört zu den ihm übertragenen Aufgaben. Es würde seinen Gebührenanspruch im Blick auf Art. 12 Abs. 1 GG unzulässig einschränken , wenn er solche Prozesse auf eigene Kosten führen müsste (BGH, Beschluss vom 15. Januar 1998 - IX ZB 122/97, WM 1998, 360 zur KO; vom 18. September 2003 - IX ZB 460/02, ZIP 2003, 2036 zur InsO; MünchKommInsO /Ott/Vuia, 3. Aufl., § 80 Rn. 89 mwN).
16
Im Ergebnis nichts anderes gilt, wenn eine Haftung des Insolvenzverwalters für die Folgen einer Vermögensverschiebung in Betracht kommt, die durch den beabsichtigten Rechtsstreit rückgängig gemacht werden soll. Auch in diesem Fall gehört die Verfolgung des Anspruchs zu den dem Verwalter übertragenen Aufgaben. Die Regelung in § 255 BGB gibt dem Verwalter nur das Recht, eine Schadensersatzleistung bis zur Abtretung eines Erstattungsanspruchs der Masse zurückzubehalten; zu einem gesetzlichen Forderungsübergang kommt es nicht. Solange eine Abtretung nicht erfolgt ist, führt der Verwalter den Rechtsstreit deshalb in Erfüllung der ihm kraft seines Amtes obliegenden Pflichten im Interesse der Insolvenzmasse. Dieser fließt ein erstrittener Betrag zu. Nur mittelbar wird dadurch auch der Schaden beseitigt, für den der Verwalter haften soll. Dies genügt jedoch nicht, um ihn als wirtschaftlich Beteiligten im Sinne von § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO anzusehen, dem die Aufbringung der Prozesskosten zumutbar wäre.
17
cc) Für dieses Ergebnis spricht auch, dass die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung im Verfahren über den Antrag auf Prozesskostenhilfe nur summarisch zu prüfen sind; dann kann es nicht die Aufgabe des Gerichts sein, im Rahmen der Prüfung der wirtschaftlichen Voraussetzungen von Prozesskostenhilfe einen möglichen materiell-rechtlichen Ersatzanspruch der verwalteten Masse gegen den Insolvenzverwalter abschließend zu prüfen, zumal ein solcher Anspruch auf Ersatz eines den Insolvenzgläubigern entstandenen Gesamtschadens gegen den Insolvenzverwalter im Insolvenzverfahren gemäß § 92 Satz 2 InsO nur von einem neu bestellten Insolvenzverwalter oder einem Sonderinsolvenzverwalter geprüft und geltend gemacht werden kann (BGH, Urteil vom 17. November 2005 - IX ZR 179/04, BGHZ 165, 96, 99; vom 17. Juli 2014 - IX ZR 301/12, WM 2014, 2009 Rn. 11). Die Prüfung eines Regressanspruchs gegen den Insolvenzverwalter könnte im Übrigen zu einer er- heblichen Verzögerung des Prozesskostenhilfeverfahrens führen. Dies widerspräche dem Ziel, das Prozesskostenhilfe-Prüfungsverfahren schnell abzuwickeln und nicht über Gebühr auszudehnen (vgl. Musielak/Voit/Fischer, ZPO, 12. Aufl., § 127 Rn. 1). Schließlich könnte das Ziel, die Staatskasse zu entlasten , verfehlt werden, wenn der beabsichtigte Rechtsstreit wegen der getroffenen Zahlungsanordnung unterbliebe und nachfolgend für eine Schadensersatzklage gegen den Insolvenzverwalter Prozesskostenhilfe gewährt werden müsste.

III.


18
Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, da weitere tatsächliche Feststellungen nicht zu treffen sind (§ 577 Abs. 5 Satz 1 ZPO). Auf die Rechts- beschwerde des Klägers ist der Beschluss des Beschwerdegerichts aufzuheben und die Entscheidung des Amtsgerichts wiederherzustellen.
Kayser Lohmann Pape
Grupp Möhring
Vorinstanzen:
AG Riesa, Entscheidung vom 11.06.2014 - 5 C 268/14 -
LG Dresden, Entscheidung vom 16.04.2015 - 5 T 643/14 -

Prozesskostenhilfe erhalten auf Antrag

1.
eine Partei kraft Amtes, wenn die Kosten aus der verwalteten Vermögensmasse nicht aufgebracht werden können und den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten nicht zuzumuten ist, die Kosten aufzubringen;
2.
eine juristische Person oder parteifähige Vereinigung, die im Inland, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gegründet und dort ansässig ist, wenn die Kosten weder von ihr noch von den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und wenn die Unterlassung der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde.
§ 114 Absatz 1 Satz 1 letzter Halbsatz und Absatz 2 ist anzuwenden. Können die Kosten nur zum Teil oder nur in Teilbeträgen aufgebracht werden, so sind die entsprechenden Beträge zu zahlen.

Wer für den Verlust einer Sache oder eines Rechts Schadensersatz zu leisten hat, ist zum Ersatz nur gegen Abtretung der Ansprüche verpflichtet, die dem Ersatzberechtigten auf Grund des Eigentums an der Sache oder auf Grund des Rechts gegen Dritte zustehen.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.

(2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Notfrist beträgt einen Monat.

(3) Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.

(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.

(2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Notfrist beträgt einen Monat.

(3) Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.

(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Die Partei hat ihr Einkommen einzusetzen. Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Von ihm sind abzusetzen:

1.
a)
die in § 82 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Beträge;
b)
bei Parteien, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen, ein Betrag in Höhe von 50 vom Hundert des Regelsatzes, der für den alleinstehenden oder alleinerziehenden Leistungsberechtigten vom Bund gemäß der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
2.
a)
für die Partei und ihren Ehegatten oder ihren Lebenspartner jeweils ein Betrag in Höhe des um 10 vom Hundert erhöhten Regelsatzes, der für den alleinstehenden oder alleinerziehenden Leistungsberechtigten vom Bund gemäß der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
b)
bei weiteren Unterhaltsleistungen auf Grund gesetzlicher Unterhaltspflicht für jede unterhaltsberechtigte Person jeweils ein Betrag in Höhe des um 10 vom Hundert erhöhten Regelsatzes, der für eine Person ihres Alters vom Bund gemäß den Regelbedarfsstufen 3 bis 6 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
3.
die Kosten der Unterkunft und Heizung, soweit sie nicht in einem auffälligen Missverhältnis zu den Lebensverhältnissen der Partei stehen;
4.
Mehrbedarfe nach § 21 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und nach § 30 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch;
5.
weitere Beträge, soweit dies mit Rücksicht auf besondere Belastungen angemessen ist; § 1610a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.
Maßgeblich sind die Beträge, die zum Zeitpunkt der Bewilligung der Prozesskostenhilfe gelten. Soweit am Wohnsitz der Partei aufgrund einer Neufestsetzung oder Fortschreibung nach § 29 Absatz 2 bis 4 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch höhere Regelsätze gelten, sind diese heranzuziehen. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz gibt bei jeder Neufestsetzung oder jeder Fortschreibung die maßgebenden Beträge nach Satz 3 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 und nach Satz 5 im Bundesgesetzblatt bekannt. Diese Beträge sind, soweit sie nicht volle Euro ergeben, bis zu 0,49 Euro abzurunden und von 0,50 Euro an aufzurunden. Die Unterhaltsfreibeträge nach Satz 3 Nr. 2 vermindern sich um eigenes Einkommen der unterhaltsberechtigten Person. Wird eine Geldrente gezahlt, so ist sie an Stelle des Freibetrages abzusetzen, soweit dies angemessen ist.

(2) Von dem nach den Abzügen verbleibenden Teil des monatlichen Einkommens (einzusetzendes Einkommen) sind Monatsraten in Höhe der Hälfte des einzusetzenden Einkommens festzusetzen; die Monatsraten sind auf volle Euro abzurunden. Beträgt die Höhe einer Monatsrate weniger als 10 Euro, ist von der Festsetzung von Monatsraten abzusehen. Bei einem einzusetzenden Einkommen von mehr als 600 Euro beträgt die Monatsrate 300 Euro zuzüglich des Teils des einzusetzenden Einkommens, der 600 Euro übersteigt. Unabhängig von der Zahl der Rechtszüge sind höchstens 48 Monatsraten aufzubringen.

(3) Die Partei hat ihr Vermögen einzusetzen, soweit dies zumutbar ist. § 90 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(4) Prozesskostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn die Kosten der Prozessführung der Partei vier Monatsraten und die aus dem Vermögen aufzubringenden Teilbeträge voraussichtlich nicht übersteigen.

(1) Mit der Bewilligung der Prozesskostenhilfe setzt das Gericht zu zahlende Monatsraten und aus dem Vermögen zu zahlende Beträge fest. Setzt das Gericht nach § 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 mit Rücksicht auf besondere Belastungen von dem Einkommen Beträge ab und ist anzunehmen, dass die Belastungen bis zum Ablauf von vier Jahren ganz oder teilweise entfallen werden, so setzt das Gericht zugleich diejenigen Zahlungen fest, die sich ergeben, wenn die Belastungen nicht oder nur in verringertem Umfang berücksichtigt werden, und bestimmt den Zeitpunkt, von dem an sie zu erbringen sind.

(2) Die Zahlungen sind an die Landeskasse zu leisten, im Verfahren vor dem Bundesgerichtshof an die Bundeskasse, wenn Prozesskostenhilfe in einem vorherigen Rechtszug nicht bewilligt worden ist.

(3) Das Gericht soll die vorläufige Einstellung der Zahlungen bestimmen,

1.
wenn die Zahlungen der Partei die voraussichtlich entstehenden Kosten decken;
2.
wenn die Partei, ein ihr beigeordneter Rechtsanwalt oder die Bundes- oder Landeskasse die Kosten gegen einen anderen am Verfahren Beteiligten geltend machen kann.

(4) (weggefallen)

Prozesskostenhilfe erhalten auf Antrag

1.
eine Partei kraft Amtes, wenn die Kosten aus der verwalteten Vermögensmasse nicht aufgebracht werden können und den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten nicht zuzumuten ist, die Kosten aufzubringen;
2.
eine juristische Person oder parteifähige Vereinigung, die im Inland, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gegründet und dort ansässig ist, wenn die Kosten weder von ihr noch von den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und wenn die Unterlassung der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde.
§ 114 Absatz 1 Satz 1 letzter Halbsatz und Absatz 2 ist anzuwenden. Können die Kosten nur zum Teil oder nur in Teilbeträgen aufgebracht werden, so sind die entsprechenden Beträge zu zahlen.

(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.

(2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Notfrist beträgt einen Monat.

(3) Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.

(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Prozesskostenhilfe erhalten auf Antrag

1.
eine Partei kraft Amtes, wenn die Kosten aus der verwalteten Vermögensmasse nicht aufgebracht werden können und den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten nicht zuzumuten ist, die Kosten aufzubringen;
2.
eine juristische Person oder parteifähige Vereinigung, die im Inland, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gegründet und dort ansässig ist, wenn die Kosten weder von ihr noch von den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und wenn die Unterlassung der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde.
§ 114 Absatz 1 Satz 1 letzter Halbsatz und Absatz 2 ist anzuwenden. Können die Kosten nur zum Teil oder nur in Teilbeträgen aufgebracht werden, so sind die entsprechenden Beträge zu zahlen.

(1) Der Insolvenzverwalter ist allen Beteiligten zum Schadenersatz verpflichtet, wenn er schuldhaft die Pflichten verletzt, die ihm nach diesem Gesetz obliegen. Er hat für die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Insolvenzverwalters einzustehen.

(2) Soweit er zur Erfüllung der ihm als Verwalter obliegenden Pflichten Angestellte des Schuldners im Rahmen ihrer bisherigen Tätigkeit einsetzen muß und diese Angestellten nicht offensichtlich ungeeignet sind, hat der Verwalter ein Verschulden dieser Personen nicht gemäß § 278 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu vertreten, sondern ist nur für deren Überwachung und für Entscheidungen von besonderer Bedeutung verantwortlich.

Prozesskostenhilfe erhalten auf Antrag

1.
eine Partei kraft Amtes, wenn die Kosten aus der verwalteten Vermögensmasse nicht aufgebracht werden können und den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten nicht zuzumuten ist, die Kosten aufzubringen;
2.
eine juristische Person oder parteifähige Vereinigung, die im Inland, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gegründet und dort ansässig ist, wenn die Kosten weder von ihr noch von den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und wenn die Unterlassung der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde.
§ 114 Absatz 1 Satz 1 letzter Halbsatz und Absatz 2 ist anzuwenden. Können die Kosten nur zum Teil oder nur in Teilbeträgen aufgebracht werden, so sind die entsprechenden Beträge zu zahlen.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

Wer für den Verlust einer Sache oder eines Rechts Schadensersatz zu leisten hat, ist zum Ersatz nur gegen Abtretung der Ansprüche verpflichtet, die dem Ersatzberechtigten auf Grund des Eigentums an der Sache oder auf Grund des Rechts gegen Dritte zustehen.

Prozesskostenhilfe erhalten auf Antrag

1.
eine Partei kraft Amtes, wenn die Kosten aus der verwalteten Vermögensmasse nicht aufgebracht werden können und den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten nicht zuzumuten ist, die Kosten aufzubringen;
2.
eine juristische Person oder parteifähige Vereinigung, die im Inland, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gegründet und dort ansässig ist, wenn die Kosten weder von ihr noch von den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und wenn die Unterlassung der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde.
§ 114 Absatz 1 Satz 1 letzter Halbsatz und Absatz 2 ist anzuwenden. Können die Kosten nur zum Teil oder nur in Teilbeträgen aufgebracht werden, so sind die entsprechenden Beträge zu zahlen.

Ansprüche der Insolvenzgläubiger auf Ersatz eines Schadens, den diese Gläubiger gemeinschaftlich durch eine Verminderung des zur Insolvenzmasse gehörenden Vermögens vor oder nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlitten haben (Gesamtschaden), können während der Dauer des Insolvenzverfahrens nur vom Insolvenzverwalter geltend gemacht werden. Richten sich die Ansprüche gegen den Verwalter, so können sie nur von einem neu bestellten Insolvenzverwalter geltend gemacht werden.