Zum Gerichtsstand bei Auseinandersetzungen mit dem sozialen Netzwerk Facebook

bei uns veröffentlicht am11.03.2015

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Rechtsanwalt

Film-, Medien- und Urheberrecht

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Zusammenfassung des Autors
Zu welch interessanten Erkenntnissen das Posten eines völlig harmlosen, etwa 150 Jahre alten Gemäldes auf Facebook führen kann, hat jetzt ein Landgericht in Paris gezeigt.

Zu welch interessanten Erkenntnissen das Posten eines völlig harmlosen, etwa 150 Jahre alten Gemäldes auf Facebook führen kann, hat jetzt ein Landgericht in Paris gezeigt.

Ein französischer Lehrer hatte auf seine Pinnwand ein Gemälde Gustave Courbets aus dem Jahre 1866 mit dem schönen Titel "Der Ursprung der Welt" gepinnt. Zu seiner größten Verwunderung war daraufhin sein Account gesperrt worden; das soziale Netzwerk fasste die Darstellung eines weiblichen Geschlechtsteils als Pornographie auf. Der Lehrer klagte in Frankreich gegen Facebook mit dem nachvollziehbaren Vorwurf, das Unternehmen  könne nicht zwischen Kunst und Pornographie unterscheiden. Im Rahmen einer Anhörung zu Beginn diesen Jahres berief sich das soziale Netzwerk dann auf einen ausschließlichen Gerichtsstand in den USA. Eben dies hat das Pariser Landgericht nun jedoch zurückgewiesen. Dass Facebook in seinen Nutzungsbedingungen den US-Bundesstaat als ausschließlichen Gerichtsstand festlegt, sei nicht zulässig – daran ändere auch nichts, dass die Nutzer dies ohnehin anerkennen müssten.

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