Themenseite: Ausschließung und Ablehnung von Gerichtspersonen

erstmalig veröffentlicht: 25.01.2021, letzte Fassung: 19.10.2022

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Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

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Zusammenfassung des Autors

Um einen im Verfahren sitzenden Richter aus dem Prozess auszuschließen kennt die deutsche Strafprozessordnung zwei Möglichkeiten: Die Ausschließung nach § 22 StPO, die von Gesetzes wegen eintritt, sowie die Ablehnung nach § 24 StPO, die aufgrund eines Antrags gerichtlich geprüft wird. Ein Ablehnungsgesuch i. S. v. § 24 StPO ist dann begründet, wenn aus Sicht eines vernünftigen Angeklagten berechtigte Zweifel an der Unvoreingenommenheit des Richters bestehen – Streifler & Kollegen, Dirk Streifler, Rechtsanwalt für Strafrecht


Praktisch relevant ist die Ausschließung und Ablehnung von Gerichtspersonen. Der Hintergrund wird im Folgenden erläutert. Nehmen wir an, der Angeklagte bestreitet die ihm zur Last gelegte Tat vor Gericht. In einer Verhandlungspause beobachtet er den vorsitzenden Richter beim Essen in der Mensa. Dieser erklärt dem Schöffen, dass die weitere Verhandlung an sich überflüssig sei, da der Angeklagte ja sowieso lüge wie gedruckt und eindeutig der Täter sei.

Hier ist der Fall klar: Das Recht des Angeklagten auf seinen gesetzlichen Richter i.S.v. Art. 101 I 2 GG und das Gebot des fairen Verfahrens nach Art. 6 EMRK wäre nicht gewährleistet, wenn der Angeklagte mit einem Richter (oder einer anderen Gerichtsperson nach §31ff.StPO) konfrontiert wäre, der Anlass zum Zweifeln an seiner Unparteilichkeit gibt.

Auf dieser Übersichtsseite lesen Sie, unter welchen Voraussetzungen ein solcher Ausschließungs- oder Ablehnungsgrund zulässig und begründet ist und erlangen einen Überblick, welche bereits abgeurteilten Fälle eine richterliche Befangenheit begründet haben.

Wie kann ich einen Richter aus dem Verfahren ausschließen/ablehnen?

Einen Richter aus dem Verfahren auszuschließen kann durch zwei Möglichkeiten erfolgen: Die Ausschließung gemäß § 22StPOund die Ablehnung nach § 24 StPO. Diese beiden Möglichkeiten unterscheiden sich dahingehend, dass die Ausschließung kraft Gesetzes gilt, während die Ablehnung (z. B. vom Beschuldigten) beantragt werden sowie anschließend vom Gericht geprüft und sodann beschlossen werden muss. 

1. Die Ausschließung nach § 22 Nr. 1 – 5 StPO

Die Ausschließungsgründe sind in den Nummern 1 bis 5 abschließend geregelt. Im Falle dass ein solcher Grund vorliegt und der Richter dennoch am Verfahren mitwirkt, liegt ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 338 Nr. 2StPO vor.
Praxisrelevant ist ein solcher dahingehend, da die am Verfahren beteiligten Schöffen, welche vor Eröffnung der Verhandlung regelmäßig keinen Einblick in die Akten erhalten, erst am Verhandlungstag feststellen, wer am Prozess beteiligt ist. 

§ 22 StPO lautet:
Ausschließung von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes
 
Ein Richter ist von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen,
1.
wenn er selbst durch die Straftat verletzt ist;
2. 
wenn er Ehegatte, Lebenspartner, Vormund oder Betreuer des Beschuldigten oder des Verletzten ist oder gewesen ist;
3. 
wenn er mit dem Beschuldigten oder mit dem Verletzten in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist oder war;
4. 
wenn er in der Sache als Beamter der Staatsanwaltschaft, als Polizeibeamter, als Anwalt des Verletzten oder als Verteidiger tätig gewesen ist;
5. 
wenn er in der Sache als Zeuge oder Sachverständiger vernommen ist.

2.Die Ablehnung eines Richters; Besorgnis der Befangenheit 

Die Ablehnung eines Richters hingegen erfolgt auf Antrag – mit einem entsprechenden Bedürfnis nach gerichtlicher Entscheidung. Eine Ablehnung der Gerichtsperson ist dann möglich, wenn ein Grund gegeben ist, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit der betroffenen Person (meist Richter) zu rechtfertigen. (Legaldefinition des § 24 IIStPO)

Doch wann ist eine solche „Unparteilichkeit des Richters“ anzunehmen? Eine Unparteilichkeit es Richters liegt dann vor, wenn der Ablehnende bei verständiger Würdigung des ihm bekannten Sachverhalts Grund zu der Annahme hat, dass der abgelehnte Richter ihm gegenüber eine innere Haltung einnimmt, die seine Unparteilichkeit der Unvoreingenommenheit störend beeinflusst.
Hieraus ergibt sich auch, dass der Richter also tatsächlich überhaupt nicht befangen sein muss. Nicht nur die Parteilichkeit des Richters, sondern sogar ihr Anschein soll vermieden werden.

Ablehnungsgesuche haben praktisch eher selten Erfolg, sie sollen nur gezielt eingesetzt werden. Scheitert ein Ablehnungsantrag, so verbleibt es beim abgelehnten Richter. An dieser Stelle ist unklar, ob dieser weiterhin dieselbe Offenheit besitzt wie zuvor. 

§24StPO lautet:

Ablehnung eines Richters; Besorgnis der Befangenheit

1.
Ein Richter kann sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden.

2.
Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen.
3.
Das Ablehnungsrecht steht der Staatsanwaltschaft, dem Privatkläger und dem Beschuldigten zu. 2Den zur Ablehnung Berechtigten sind auf Verlangen die zur Mitwirkung bei der Entscheidung berufenen Gerichtspersonen namhaft zu machen.

3. Prüfung eines Ablehnungsantrages/Ausschließungsantrags

Ein Ablehnungsgesuch muss zulässig und begründet sein, um Erfolg vor dem zuständigen Gericht zu haben. Das Ablehnungsgesuch erfordert folgende Zulässigkeitsvoraussetzungen: 

a)Zulässigkeit des Ablehnungsgesuches 

(1)Antragsbefugnis
Der Antragende muss antragsbefugt sein. Die Voraussetzungen einer Antragsbefugnis gibt § 24 III StPO vor: Das Ablehnungsrecht steht dem Privatkläger, der Staatsanwaltschaft sowie dem Beschuldigten zu. Der Verteidiger des Beschuldigten wird in § 24 StPO namentlich nicht genannt. In Anbetracht des § 137 StPO kann der Verteidiger jedoch nach allgemeiner Auffassung als Beistand des Beschuldigten ohne weiteres für diesen den Antrag stellen. Wenn der Verteidiger einen Richter ablehnt, so wird in aller Regel angenommen, dass er für den Beschuldigten tätig wird.
 
(2)Rechtzeitigkeit
Gemäß § 25 I Var.1 StPO muss ein Ablehnungsantrag, der auf bereits bekannte Umstände gestützt wird, bis zu Beginn der Vernehmung des Angeklagten über seine persönlichen Verhältnisse (§243 II 2) gestellt werden. Später, wie in der Hauptverhandlung, ist ein Ablehnungsgesuch über die Berufung oder Revision bis zum Beginn des Vortrags des Berichterstatters möglich, § 25 I Var. 2StPO.

(3)Zuständiges Gericht
Das Ablehnungsgesuch ist bei dem Gericht, dem der Richter angehört, anzubringen. Eine Entscheidung ergeht dann, sofern der Antrag nicht bereits als unzulässig verworfen ist, ohne Mitwirkung des abgelehnten Richters. 

(4)Erfordernis der Glaubhaftmachung 
Bei der Ausformulierung des Antrags ist das Erfordernis der Glaubhaftmachung außerdem zu berücksichtigen, § 26 II StPO.

b)Begründetheit
In der Begründetheit sind Ausschließungsgründe nach § 22 S.1 Nr. 1 -5 bzw. das Vorliegen des Befangenheit des Richters nach § 22 IIStPO zu prüfen.
 
Maßgeblich für die Begründung einer Unvoreingenommenheit des Richters ist, ob aus Sicht einer vernünftigen Prozesspartei plausible und verständliche Zweifel an einer objektiven Einstellung des Richters bestehen. Eine Grenzziehung zwischen gerechtfertigter und nicht mehr gerechtfertigter berechtigter Besorgnis der Befangenheit eines Richters ist nicht immer einfach.
 
In der Praxis haben sich verschiedene Fallgruppen herauskristallisiert, bei denen eine solche Befangenheit angenommen werden kann:

1.Verfahrensfehler und skeptische Äußerungen über das Prozessverhalten von Prozessbeteiligten, weltanschauliche Einstellungen oder berufliche/persönliche Interessen am Prozessausgang 
2.Vorliegen eines besonderen Näheverhältnisses des Richters zu Verfahrensbeteiligten
3.Bei Mitwirkungen des Richters an Vorentscheidungen oder sonstigen Vorbefassungen mit der zu entscheidenden Sache 

Im Folgenden schauen wir uns praktische Fälle an, in denen das Gericht die Befangenheit des Richters bejaht /verneint hat:

Sachverhalt Entscheidendes Gericht Befangenheit ?
     
     

Der vorsitzende Strafrichter veröffentlichte auf seinem öffentlich zugänglichen Facebook-Profil ein Foto von sich mit seinem lesbaren T-Shirt Aufdruck „Wir geben Ihrer Zukunft ein Zuhause: JVA“ inklusive Kommentar „Das ist mein – wenn du raus kommst, bin ich in Rente-Blick“

Bundesgerichtshof (3 StR 482/15) Der Senat hingegen bestätigte hingegen die begründeten Zweifel an die Unvoreingenommenheit des Richters. Sein Profil sei öffentlich zugänglich und gebe seine persönliche Einstellung preis, die Anlass zur Sorge gebe, dass er seine Strafverfahren nicht objektiv beurteile, sondern Spaß an der Verhängung von hohen Strafen habe. 

Im Verfahren wiesen zahlreiche beteiligte Richter eine berufliche Beziehung zum Beklagten auf. Der Beklagte Insolvenzberater zeichnete als Mitherausgeber eines Standardkommentars zum Insolvenzrecht – an diesem Kommentar waren auch beteiligte Richter involviert.

Ein Richter schrieb das Geleitwort und würdigte die Person des Beklagten und sein Lebenswerk in außerordentlichen Art und Weise. Zwei der anderen Richter hatten vielmehr einen langen Fachbeitrag zur Festschrift geschrieben.

 
Andere beteiligte Richter waren als Mitherausgeber oder ihm Rahmen einer Vortragstätigkeit am vom Beklagten gegründeten Verlag tätig.

Bundesgerichtshof (IX ZA 16/17)

Die einzelnen beteiligten Richter seien je getrennt zu prüfen:

-Begründung der Befangenheit bezüglich der Richter, die am Geleitwort der Festschrift des Kommentars mitwirkten Der im Geleitwort zum Ausdruck gebrachte Respekt des vorsitzenden Richter bilden einen berechtigten Grund zum Zweifeln an dessen Unvoreingenommenheit; das selbige gelte für die Richter, die ausführliche Artikel zur Festschrift

-die vom Kläger befürchtete Befangenheit der restlichen Richter, die als Autoren, Mitherausgeber und Vortragende in dem Verlag des Insolvenzverwalters tätig waren verwarf er – eine vernünftige Prozesspartei würde hierauf keinen Rückschluss auf Voreingenommenheit schließen

Die im Prozess beteiligte Schöffin schlief in der Hauptverhandlung für einige Minuten ein. Klicken Sie hier. Das Landgericht erachtete das Ablehnungsgesuch für begründet. Der Angeklagte habe hier bei verständiger Würdigung Grund zur Annahme, dass der abgelehnte Richter unvoreingenommen sei. 
Die im Verfahren sitzende Richterin nutzte in der Hauptverhandlung in einem kurzen Zeitraum mehrfach ihr Handy und verfasste SMS. Der Bundesgerichtshof (2 StR 228/14) Der Bundesgerichtshof erachtete die Verfahrensrüge für erfolgreich. Gemäß der Sicht eines vernünftigen Angeklagten ergebe die strittige Handynutzung der Richterin während der Hauptverhandlung einen berechtigten Grund zum Zweifeln, dass die Richterin mangels Interesse dem Kernbereich richterlichen Tätigkeit unterfallender Beweisaufnahme auf ein bestimmtes Ergebnis festlegt. 
Richter sagt zum Anwalt, sein Mandant „dürfe den Schanz vor dem Rechtsstreit nicht einziehen“ Oberlandesgericht Frankfurt 14 W 2/12  Das Gericht verwarf das Ablehnungsgesuch. Im Kontext betrachtet war die Äußerung aus Sicht eines vernünftigen Angeklagten nicht so zu verstehen, dass dieser ihm gegenüber negativ eingestellt oder zu einer sachlichen Auseinandersetzung mit seinem Vorbringen nicht willig gewesen wäre. 
Richter sagt im Verhandlungstermin „ihn interessiere die Wahrheit nicht“  Bundesverfassungsgericht 2 BvR 1750/12  Das Bundesverfassungsgericht erachtete die Verfassungsbeschwerde für offensichtlich begründet. Mit der strittigen Äußerung, hat der Richter nicht nur seinen Unmut über ein Verhalten des Bevollmächtigen der Beschwerdeführerin zum Ausdruck gebracht, sondern zugleich auch gezeigt, dass er an der Erfüllung einer wesentlichen richterlichen Amtspflicht nicht interessiert sei.
Richter sagt im Verhandlungstermin: „Sie werden sowieso fressen müssen, was ich entscheide. Und dann bleiben sie auf allem sitzen.“ Bundesgerichtshof (IX ZB 60/06 Der Bundesgerichtshof gab dem Angeklagten Recht und schloss den Richter aus dem Verfahren aus. In einer ruhigen Verhandlungssituation sei eine solche Ausdrucksweise (sowie Stimmstärke) fehl am Platz. Zweifel an der Unvoreingenommenheit und damit an der Befangenheit des Richters seien stets die Folge.
Im Verfahren des zuständigen Richters war seine Ehefrau in mittelbarer Weise involviert: Der Verteidiger des Verfahrengsgegners war in der gleichen Kanzlei tätig wie sie.
Sie selbst war im Verfahren nicht involviert. In der Kanzlei arbeitet sie nur Teilzeit. 
Bundesgerichtshof V ZB 102/11 Das Ablehnungsgesuch hatte Erfolg. Schon allein die besondere berufliche Nähe der Ehefrau des Richters zu dem Prozessbevollmächtigten des Gegners gebe der Partei den begründeten Anlass zur Sorge, dass er auf den Richter unzulässig Einfluss nehmen könne.
Im Verfahren wiesen der vorsitzende Richter und der Beklagte eine gewisse persönliche Beziehung auf: Sie kamen aus dem selben (kleinen Ort) und duzten sich aus diesem Grund gelegentlich.  Oberlandesgericht Hamm I-1 W 20/12  
Zwei von drei im Verfahren involvierten Berufsrichtern waren ein Liebespaar.
Diese Beziehung war dem Landgericht vorher nicht bekannt. In der Folge zweifelten die Anwälte der Angeklagten an der Unabhängigkeit des Gerichts.
Landgericht Augsburg 19 KLS 509 JS 139507/16

Enge persönliche Beziehungen können durchaus ein Besorgnis der Befangenheit begründen.

Dies sei aber in Konstellationen zwischen Richter, Angeklagten, Verteidigern, Angehörigen oder Zeugen der Fall.
Im Verhältnis Richter – Richter (welche eine Prozesspartei bilden) bestehe keine Gefahr der möglichen Befangenheit.

Die im Verfahren beteiligten Schöffinnen übergaben in der letzten Sitzung vor Weihnachten dem Staatsanwalt einen Schokoweihnachtsmann, nicht aber dem Angeklagten und dessen Verteidiger. In der Folge zweifelte die Angeklagte an der Unvoreingenommenheit der Schöffinnen sowie an der der Berufsrichter. 

Landgericht Flensburg V KLs 2/19

Die Schöffinnen wurden aus dem Verfahren ausgeschlossen. Indem die Schöffinnen nur an die Staatsanwaltschaft Schokoweihnachtsmänner verteilten, brachten sie demzufolge auch nur gegenüber dieser Prozesspartei ihre Wertschätzung zum Ausdruck; die Zweifel an dessen Unvoreingenommenheit seien mithin berechtigt.

Die Übergabe der Schokoweihnachtsmänner wurde vielmehr nur von den Schöffen durchgeführt. Dies bilde keinen berechtigten Grund, diese Unvoreingenommenheit auch auf die Berufsrichter zu beziehen. Diese wurden sodann berechtigterweise nicht aus dem Verfahren ausgeschlossen.

Die zwei involvierten Richter wiesen die selbe Religionszugehörigkeit wie der Beklagte.

 

Bundesverfassungsgericht 1 BvR 782/12

 

Ein Ablehnungsgesuch des Angeklagten, dass er mit der Religionszugehörigkeit (oder einer Parteizugehörigkeit) begründet, ist offensichtlich unzulässig. Eine solche Zugehörigkeit vermag keinen Befangenheitsgrund zu begründen.

Der involvierte Richter engagierte sich - schon vor dem streitgegenständlichen Verfahren, bei dem es sich auch um den Besitz von Cannabis handelte - für die Entkriminalisierung von Cannabis.

Landgericht Frankfurt (Oder) (24 Qs 11/21) Das Ablehnungsgesuch wurde verfrüht gestellt. Tatsächlich wollte Richter Müller das Verfahren aussetzen, bis das Bundesverfassungsgericht eine erneute Entscheidung über das Cannabis Verbot treffen würde. Unklar war demzufolge, wann das Gericht eine solche Entscheidung treffen würde und ob der Richter sodann auch noch für die Entscheidung des Falles berufen sei. Ein begründetes Ablehnungsgesuch erfordert außerdem eine konkrete Verknüpfung zwischen der richterlichen Aussage und dem Verfahren. Dies sei hier außerdem nicht der Fall.

Im vorliegenden Verfahren begründete die AfD die Unvoreingenommenheit sämtlicher Richter:innen des 2. Senats damit, dass sie sich kürzlich auf ein Abendbrot mit der Bundesregierung trafen.
Zum Zeitpunkt des Treffens war ein Organstreitverfahren der Afd gegen die Bundeskanzlerin/Bundesregierung anhängig.

Bundesverfassungsgericht (2 BvE 4/20 Dieses Gesuch erachtete das Bundesverfassungsgericht als offensichtlich unbegründet. Das Treffen und das vorliegende Organstreitverfahren stehe in keinem Zusammenhang zueinander; die zeitliche Nähe sei für eine Ablehnung auch nicht ausreichend. Solche Treffen seien außerdem stets für einen institutionalisierten Interorganaustausch erforderlich.

 

Fazit 

Wie Sie sicher auch sehen, ist die Ablehnung von Richtern aus dem Verfahren eine nicht ganz klare Rechtsmaterie. Ansonsten wären die Rechtsfragen nicht im Instanzenzug bis zum Bundesverfassungsgericht oder zum Bundesgerichtshof hochgewandert. Dem zu entscheidenden Gericht kommt natürlich ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, ob er den involvierten Richter als befangen ansieht oder nicht. Hierfür gibt es auch -zumindest nicht immer- eine eindeutige Lösung. Denn zu differenzieren ist zwischen unterschiedlichen Graden von persönlicher oder beruflicher Beziehung zum Richter, die mögliche Zweifel an seiner Objektivität begründen vermögen.
 
Wichtig hierbei ist, dass es nicht darauf ankommt, ob eine tatsächliche Unvoreingenommenheit des Richters besteht. Der Gesetzgeber wollte schon allein den Anschein an einer mangelnden Objektivität vermeiden. Denn den in der Hauptverhandlung sitzenden Richtern kommt eine entscheidende Rolle zu. Das deutsche Strafverfahren zielt zwar auf die Findung der materiellen Wahrheit ab – es möchte also den Sachverhalt herausfinden, so, wie er wirklich gewesen ist. Letztlich kommt es aber auf die Überzeugung des Richters nach § 261StPO an. Ein Richter ist bei seiner Beweiswürdigung frei. Er entscheidet – im Hinblick auf die Schuld oder Unschuld des Angeklagten – allein nach seiner persönlichen Überzeugung, d.h. insbesondere auch danach, ob er dem Angeklagten glaubt oder nicht. Daraus folgt, dass die objektive Wahrheitsfindung faktisch durch die subjektive Überzeugung des Richters gebildet wird. Er darf selbstverständlich nicht willkürlich handeln; ihm werden aber keine Regelungen gesetzt, wie er die vorliegenden Beweise zu würdigen hat. Es wird nur verlangt, dass seine getroffene Entscheidung in gewissem Maße plausibel - also frei von Willkür - erscheint.

Die Verfassungsnorm des Art. 101 I 2 GG (wo es heißt, dass niemand seinem gesetzlichen Richter entzogen werden darf) garantiert dem Rechtssuchenden, dass er vor einem Richter steht, der unabhängig und unparteilich ist und die Gewahr für Neutralität und Distanz gegenüber Verfahrensbeteiligten bietet.
Der grundrechtliche Anspruch auf einen gesetzlichen Richter würde nicht gewahrt werden, wenn ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände den Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln.
Sitzt der Angeklagte im Verfahren also einem Richter gegenüber, der offensichtlich wegen bestimmten Umständen nicht objektiv gegenüber einer Prozesspartei ist oder zumindest einem vernünftigen Angeklagten so erscheint, so ist es wichtig für die prozessuale Stellung des Angeklagten, diesen Richter aus dem Verfahren auszuschließen und diesem somit ein faires Verfahren gemäß Art. 6 EMRK, also „Waffengleichheit“ zwischen den Prozessparteien zu gewährleisten.

Haben Sie Fragen zum Thema Strafrecht? Nehmen Sie Kontakt zu Dirk Streifler auf und lassen Sie sich fachkundig beraten.

[E.K.]

Gesetze

Gesetze

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Strafprozeßordnung - StPO | § 24 Ablehnung eines Richters; Besorgnis der Befangenheit


(1) Ein Richter kann sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. (2) Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt,

Strafprozeßordnung - StPO | § 22 Ausschließung von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes


Ein Richter ist von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen, 1. wenn er selbst durch die Straftat verletzt ist;2. wenn er Ehegatte, Lebenspartner, Vormund oder Betreuer des Beschuldigten oder des Verletzten ist oder gewesen ist;3.

Strafprozeßordnung - StPO | § 137 Recht des Beschuldigten auf Hinzuziehung eines Verteidigers


(1) Der Beschuldigte kann sich in jeder Lage des Verfahrens des Beistandes eines Verteidigers bedienen. Die Zahl der gewählten Verteidiger darf drei nicht übersteigen. (2) Hat der Beschuldigte einen gesetzlichen Vertreter, so kann auch dieser sel

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Referenzen

(1) Ein Richter kann sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden.

(2) Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen.

(3) Das Ablehnungsrecht steht der Staatsanwaltschaft, dem Privatkläger und dem Beschuldigten zu. Den zur Ablehnung Berechtigten sind auf Verlangen die zur Mitwirkung bei der Entscheidung berufenen Gerichtspersonen namhaft zu machen.

Ein Richter ist von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen,

1.
wenn er selbst durch die Straftat verletzt ist;
2.
wenn er Ehegatte, Lebenspartner, Vormund oder Betreuer des Beschuldigten oder des Verletzten ist oder gewesen ist;
3.
wenn er mit dem Beschuldigten oder mit dem Verletzten in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist oder war;
4.
wenn er in der Sache als Beamter der Staatsanwaltschaft, als Polizeibeamter, als Anwalt des Verletzten oder als Verteidiger tätig gewesen ist;
5.
wenn er in der Sache als Zeuge oder Sachverständiger vernommen ist.

(1) Ein Richter kann sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden.

(2) Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen.

(3) Das Ablehnungsrecht steht der Staatsanwaltschaft, dem Privatkläger und dem Beschuldigten zu. Den zur Ablehnung Berechtigten sind auf Verlangen die zur Mitwirkung bei der Entscheidung berufenen Gerichtspersonen namhaft zu machen.

(1) Der Beschuldigte kann sich in jeder Lage des Verfahrens des Beistandes eines Verteidigers bedienen. Die Zahl der gewählten Verteidiger darf drei nicht übersteigen.

(2) Hat der Beschuldigte einen gesetzlichen Vertreter, so kann auch dieser selbständig einen Verteidiger wählen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.