Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 29. Jan. 2015 - L 7 AS 833/14

bei uns veröffentlicht am29.01.2015
vorgehend
Sozialgericht München, S 54 AS 11/13, 17.03.2014

Gericht

Bayerisches Landessozialgericht

Tenor

I.

Auf die Berufung wird das Urteil des Sozialgerichts München vom 17. März 2014 abgeändert. Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheids vom 13.11.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 03.12.2012 verurteilt, der Klägerin weitere 61,88 Euro zu erstatten. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

II.

Die Beklagte hat von den notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin für das Klageverfahren ein Viertel und für das Berufungs- sowie das Zulassungsverfahren vier Siebtel zu tragen.

III.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Höhe der von der Beklagten zu erstattenden Aufwendungen für die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten in einem isolierten Widerspruchsverfahren.

Das zuständige Jobcenter hatte gegenüber der Klägerin einen Bescheid vom 06.11.2009 über eine Darlehensgewährung sowie vier Aufhebungs- und Erstattungsbescheide vom 26.11.2009, 01.03.2010, 19.04.2010 und 01.09.2010 erlassen. Daraus ergaben sich insgesamt 1.512,78 €, die die Klägerin zurückzuzahlen hatte. Widersprüche gegen diese Bescheide sind nicht ersichtlich. Laut einem Telefonvermerk beantragte die Klägerin bereits am 13.09.2010 telefonisch Ratenzahlungen auf diese Forderungen von monatlich 100,- €. Sie verfüge lediglich über nichtselbstständiges Einkommen von monatlich 1.100,- €.

Mit Schreiben vom 23.10.2011 mahnte die Beklagte die Forderung in Höhe von 1.512,78 € an und setzte eine Mahngebühr in Höhe von 7,85 € fest. Auf Seite 2 der Mahnung befand sich eine Aufstellung der vorgenannten Bescheide. Die Klägerin wurde aufgefordert, den Betrag in Höhe von insgesamt 1.520,63 € innerhalb einer Woche zu überweisen. Laut Rechtsbehelfsbelehrung sei die Festsetzung der Mahngebühr durch Widerspruch anfechtbar.

Hiergegen legte der Bevollmächtigte des Klägers mit Schreiben vom 27.10.2011 Widerspruch ein. Es wurde vorgetragen, dass die auf Seite 2 des Mahnschreibens aufgeführten Bescheide nicht bekannt seien. Es werde daher davon ausgegangen, dass die Erhebung von Mahngebühren mangels Fälligkeit nicht statthaft sei und es werde insoweit gegen die Mahnung Widerspruch eingelegt.

Dem Widerspruch wurde durch Aufhebung der Mahngebühren abgeholfen, sowie im Hinblick auf die anwaltliche Vertretung entschieden, dass die im Widerspruchsverfahren entstandenen notwendigen Aufwendungen erstattet würden (Abhilfebescheid vom 27.07.2012).

Mit Kostennote vom 09.08.2012 wurden vom Prozessbevollmächtigten Kosten für das Widerspruchsverfahren in Höhe von 309,40 € geltend gemacht, aufgegliedert in eine Geschäftsgebühr nach § 3 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) i. V. m. Nr. 2400 Vergütungsverzeichnis (VV RVG) in Höhe von 240,- € sowie die Post- und Telekommunikationspauschale nach Nr. 7002 VV RVG in Höhe von 20,- € zuzüglich 19% Umsatzsteuer nach Nr. 7008 VV RVG in Höhe von 49,40 €.

Mit Kostenfestsetzungsbescheid vom 13.11.2012 setzte die Beklagte die zu erstattenden Aufwendungen auf 57,12 € fest. Der Ansatz der Geschäftsgebühr von 240,- € sei unbillig und daher für die Beklagte nicht verbindlich. Angemessen sei lediglich die Mindestgebühr in Höhe von 40,- €. Streitig sei lediglich eine Mahngebühr von 7,85 € gewesen, so dass die rechtliche Schwierigkeit und der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit weit unterdurchschnittlich gewesen seien im Vergleich zu üblichen sozialrechtlichen Verfahren. Auch die Bedeutung der Angelegenheit für den Kläger sei weit unterdurchschnittlich gewesen, da die Festsetzung einer Mahngebühr in o. a. Höhe nicht vergleichbar sei mit der Ablehnung von Leistungen nach dem SGB II oder dem Streit um die Höhe solcher laufender Leistungen. Bei einem Ansatz einer Geschäftsgebühr in Höhe des Mindestbetrages von 40,- € zuzüglich der Pauschale nach Nr. 7002 VV RVG (8,- €) und der Umsatzsteuer (9,12 € aus 48,- €) ergebe sich ein zu erstattender Gesamtbetrag in Höhe von 57,12 €.

Den dagegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 03.12.2012 zurück. Die Mahngebühren seien storniert worden, da im Widerspruchsverfahren vorgetragen wurde, dass die der Mahnung zugrunde liegenden Bescheide nicht bekannt seien. Den Zugang der Bescheide habe das Jobcenter nicht nachweisen können. Ein erfolgreiches Vorgehen gegen die Mahngebühr habe daher nicht die Kenntnis obergerichtlicher Rechtsprechung vorausgesetzt. Hinsichtlich der Bedeutung der Angelegenheit sei lediglich auf die geringe Mahngebühr abzustellen, da diese allein Gegenstand des Widerspruchsverfahrens gewesen sei.

Mit der am 02.01.2013 erhobenen Klage machte der Kläger eine Verfahrensgebühr in Höhe von 240,- € geltend. Es bestehe eine überdurchschnittliche Schwierigkeit der Angelegenheit, da zum Zeitpunkt der Einlegung des Widerspruchs die Rechtsfrage, ob die Festsetzung von Mahngebühren einen Verwaltungsakt darstelle, noch nicht geklärt gewesen sei. Dies habe das BSG erst am 02.11.2012 entschieden. Aus Sicht der Mandantschaft sei von einer überdurchschnittlichen Bedeutung der Angelegenheit auszugehen, da die Mahnung bei der Klägerin Panikattacken und Schlafstörungen ausgelöst habe.

Die Beklagte erwiderte, dass sich auf der Mahnung die Rechtsbehelfsbelehrung befunden habe, dass gegen die Festsetzung der Mahngebühren der Widerspruch zulässig sei. Die Kenntnis der obergerichtlich geklärten Frage, ob die Festsetzung der Mahngebühr Verwaltungsaktqualität besitze, sei daher für die Einlegung des Widerspruchs nicht erforderlich gewesen.

Mit Urteil vom 17.03.2014 verurteilte das Sozialgericht den Beklagten, der Klägerin weitere 109,48 € zu gewähren und wies die Klage im Übrigen ab. Der Beklagten wurden zwei Fünftel der außergerichtlichen Kosten auferlegt. Angemessen sei eine Geschäftsgebühr in Höhe der Hälfte der Schwellengebühr von 240,- €, mithin 120,- €. Der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit seien jeweils unterdurchschnittlich gewesen. Allerdings sei die Bedeutung der Angelegenheit für die Klägerin überdurchschnittlich gewesen. Es komme dabei auf eine unmittelbare tatsächliche, ideelle, gesellschaftliche, wirtschaftliche oder rechtliche Bedeutung an. Die Klägerin sei aufgefordert worden, innerhalb einer Woche 1512,78 € zu überweisen, ansonsten werde die zwangsweise Einziehung der Forderung veranlasst werden. Zuzüglich der Post- und Telekommunikationspauschale in Höhe von 20,- € und der Umsatzsteuer nach Nr. 7008 VV RVG hieraus (26,60 €) ergebe sich ein zu erstattender Gesamtbetrag in Höhe von 166,60 €. Davon habe die Beklagte bereits 57,12 € anerkannt, so dass die Differenz in Höhe von 109,48 € noch an die Klägerin zu erstatten sei.

Auf die am 16.04.2014 eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde hat das Berufungsgericht die Berufung zugelassen. Die Beklagte hat vorgetragen, dass die Bedeutung der Angelegenheit bei einer einstelligen Mahngebühr weit unterdurchschnittlich sei. Nur diese Mahngebühr sei Gegenstand des Widerspruchsverfahrens gewesen.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts München vom 17.03.2014 aufzuheben und die Klage gegen den Bescheid vom 13.11.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 03.12.2012 abzuweisen.

Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Die Klägerin macht geltend, dass eine individuelle Gebührenbestimmung vorzunehmen sei. Der psychische Effekt unberechtigter Mahnungen werde übersehen. Die Wochenfrist und die angekündigte Zwangsvollstreckung begründe die überdurchschnittliche Bedeutung. Auch das Haftungsrisiko für den Rechtsanwalt sei beträchtlich, wenn er nichts gegen eine unberechtigte Mahnung unternehme. Außerdem sei auf einen durchschnittlichen Rechtsanwalt abzustellen, nicht auf einen spezialisierten Anwalt.

Gründe

Die Berufung ist zulässig und teilweise begründet. Die Klägerin hat Anspruch auf Erstattung von höheren Aufwendungen nach § 63 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) als die Beklagte bewilligte, aber nicht auf den vom Sozialgericht zugesprochenen Betrag. Bei der Bemessung der Geschäftsgebühr nach § 14 RVG ist für die Bedeutung der Angelegenheit auf die Mahngebühr - nicht auf die dahinter stehende Hauptforderung - abzustellen, wenn nur die Mahngebühr Gegenstand des Widerspruchs sein kann. Auszugehen ist hier von einer Geschäftsgebühr in Höhe von 80,- €, dem Doppelten der Mindestgebühr.

1. Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht erhoben (§ 173 Sozialgerichtsgesetz - SGG). Der Berufungsgrenzwert nach § 144 Abs. 1 SGG ist nicht überschritten, jedoch wurde die Berufung vom Berufungsgericht zugelassen.

2. Streitgegenstand ist der Bescheid vom 13.11.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 03.12.2012 und damit die Entscheidung darüber, in welcher Höhe die zu erstattenden Aufwendungen des Widerspruchsverfahrens festzusetzen sind. Statthafte Klageart ist die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage nach § 54 Abs. 4 SGG.

3. a) Nach § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X hat bei einem erfolgreichen Vorverfahren der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, dem Widerspruchsführer die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Ausgaben zu erstatten. Daher ist die Beklagte für die strittige Kostenfestsetzung zuständig. Nach § 63 Abs. 2 SGB X sind die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwaltes oder sonstigen Bevollmächtigten erstattungsfähig, wenn die Zuziehung eines Rechtsanwaltes notwendig war. Die Beklagte hat in der Abhilfeentscheidung vom 27.07.2012 die Zuziehung eines Bevollmächtigten für notwendig anerkannt.

b) Der Erstattungsanspruch beurteilt sich nach den gesetzlichen Bestimmungen über die Vergütung der Rechtsanwälte (RVG), wobei sich die Höhe der Vergütung nach § 2 Abs. 2 RVG nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zum RVG bestimmt.

c) Die Geschäftsgebühr nach Nr. 2400 VV RVG in der von 01.07.2006 bis 31.07.2013 gültigen Fassung (a. F.) fällt in sozialrechtlichen Angelegenheiten an, in denen im gerichtlichen Verfahren Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 RVG). Betragsrahmengebühren sind in sozialgerichtlichen Verfahren vorgesehen, in denen das Gerichtskostengesetz nicht anzuwenden ist. Dies gilt entsprechend für eine Tätigkeit außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens (§ 3 Abs. 2 RVG). Die Klägerin wandte sich in ihrer Eigenschaft als SGB II- Leistungsempfängerin gegen die Festsetzung einer Mahngebühr und ist damit Leistungsempfängerin im Sinne des § 183 Satz 1 SGG.

Die Geschäftsgebühr entsteht insbesondere für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information. Gemäß Nr. 2400 VV RVG a. F. umfasst die Geschäftsgebühr einen Betragsrahmen von 40,- € bis 520,- €.

Eine Gebühr von mehr als 240,- € kann dabei nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war (sogenannte Schwellengebühr). Innerhalb dieses Gebührenrahmens bestimmt der Rechtsanwalt nach § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfanges und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen. Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist (§ 14 Abs. 1 Satz 4 RVG). Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sind objektive Kriterien. Zu diesen treten die Bedeutung der Angelegenheit für den Aufraggeber sowie dessen Einkommens- und Vermögensverhältnisse als subjektive Kriterien hinzu. Darüber hinaus ist nach § 14 Abs. 1 Satz 3 RVG bei Verfahren, auf die Betragsrahmengebühren anzuwenden sind, ein besonderes Haftungsrisiko zu berücksichtigen. Das besondere Haftungsrisiko ist lediglich ein weiteres Kriterium für die Bemessung der Betragsrahmengebühren, begründet aber keinen eigenen Gebührentatbestand (vgl. BSG, Urteil vom 01.07.2009, B 4 AS 21/09 R, Rn. 19, 20).

d) Angemessen ist eine Geschäftsgebühr in Höhe von 80,-€.

Die Kostennote vom 09.08.2012 war bezüglich der anwaltlichen Gebührenbestimmung für die Geschäftsgebühr in Höhe von 240,- € unbillig und daher gemäß § 14 Abs. 1 Satz 4 RVG nicht verbindlich. Auch die Toleranzgrenze von 20% für die eigenverantwortliche Festsetzung durch den Rechtsanwalt (vgl. BSG, a. a. O., Rn. 19) ist weit überschritten.

Die Geschäftsgebühr von 80,- Euro (doppelte Mindestgebühr) ergibt sich aus den Kriterien nach § 14 Abs. 1 Satz 1 und 2 RVG, wobei deren Aufzählung nicht abschließend ist.

aa) Der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit war unterdurchschnittlich. Dabei ist der zeitliche Aufwand zu berücksichtigen, den der Rechtsanwalt tatsächlich in der Sache betrieben hat und den er davon objektiv auch auf die Sache verwenden musste (BSG, a. a. O., Rn. 28). Hier ist von einem unterdurchschnittlichen Umfang der anwaltlichen Tätigkeit auszugehen. Das Widerspruchsschreiben ist sehr kurz. Danach erfolgte nur noch die Kostennote. Hinweise auf ein Aktenstudium oder das Anfordern von Unterlagen bei der Klägerin liegen nicht vor. Es wurde nur mitgeteilt, dass die den Forderungen zugrunde liegenden Bescheide „unsererseits nicht bekannt“ seien.

bb) Auch die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit ist vorliegend als unterdurchschnittlich zu bewerten. Gemeint ist damit die Intensität der Arbeit (BSG, a. a. O., Rn. 32). Die Kenntnis der Rechtsprechung zur Verwaltungsaktqualität der Festsetzung der Mahngebühr des BSG (z. B. Urteil vom 26.05.2011, B 14 AS 54/10 R) war für die Einlegung des Widerspruchs aufgrund der Rechtsbehelfsbelehrung („Gegen die Festsetzung der Mahngebühren ist der Widerspruch zulässig“) nicht notwendig. Es handelte sich zumindest um einen formellen Verwaltungsakt. Im Übrigen wurde im Rahmen des Widerspruchsverfahrens lediglich geltend gemacht, dass die Bescheide, die der Mahnung zugrunde lagen, nicht bekannt seien.

cc) Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Klägerin, die nur über ein Erwerbseinkommen an der Grenze zur Hilfebedürftigkeit nach § 9 SGB II verfügte, sind gemessen an den Durchschnittsverhältnissen der Gesamtbevölkerung als unterdurchschnittlich anzusehen.

dd) Ein besonderes Haftungsrisiko, ist trotz der Ausführungen des Bevollmächtigten bzgl. der Mahngebühr nicht erkennbar. Soweit die Hauptsacheforderungen ein Haftungsrisiko begründen können, wäre dieses bei Unkenntnis der zugrunde liegenden Bescheide einem Überprüfungsverfahren ohne die Kostenfolge des § 63 SGB X zuzuordnen.

ee) Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts ist auch Bedeutung der Angelegenheit für die Klägerin unterdurchschnittlich. Hier kommt es auf eine unmittelbare tatsächliche, ideelle, gesellschaftliche, wirtschaftliche oder rechtliche Bedeutung für den Auftraggeber, nicht aber für die Allgemeinheit an (vgl. BSG, Urteil vom 01.07.2009, B 4 AS 21/09 R, Rn. 37). Es geht um das Begehren, das mit dem Widerspruch verfolgt wird, hier also die Abwehr von Mahngebühren von unter 10,- €.

Eine Mahnung ist eine Erinnerung an eine bereits bestehende Zahlungspflicht. Sie hat keine Verwaltungsaktqualität (BSG, Urteil vom 02.11.2012, B 4 AS 97/11 R, Rn. 17 unter Hinweis auf Entscheidungen des BSG von 1997 und 1999) und kann daher nicht Gegenstand eines Widerspruchverfahrens sein. Verwaltungsakt ist hier allein die Festsetzung der Mahngebühr (vorgenanntes Urteil des BSG vom 02.11.2012 und BSG, Urteil vom 26.05.2011, B 14 AS 54/10 R). Nur diese kann Gegenstand des Widerspruchsverfahrens sein.

Es ist deshalb auf die unmittelbare tatsächliche, ideelle, gesellschaftliche, wirtschaftliche oder rechtliche Bedeutung der Festsetzung der Mahngebühr von 7,85 € für die Klägerin abzustellen (ebenso LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 10.04.2014, L 7 AL 94/13 B, Rn. 14; LSG NRW, 15.05.2014, L 19 AS 1995/13 B; SG Augsburg, Urteil vom 16.06.2014, S 11 AS 346/14). Soweit laut der Literatur (Hartmann, Kostengesetze, 44. Auflage 2014, § 14 RVG Rn. 5) auch mittelbare Auswirkungen mitbeachtlich sein sollen, sind derartige mittelbare Auswirkungen der Mahngebühr nicht ersichtlich. Eventuelle psychologische Auswirkungen der Hauptforderungen auf die Klägerin sind nicht Gegenstand des Widerspruchverfahrens. Lediglich ergänzend wird angemerkt, dass wohl nicht anzunehmen ist, dass die Klägerin erstmalig mit den Hauptforderungen konfrontiert wurde. Die Unkenntnis von fünf Bescheiden liegt fern, wenn kein Bescheid als unzustellbar an die absendende Behörde zurückkommt, und der telefonische Ratenzahlungsantrag der Klägerin bestätigt das.

ff) Im Rahmen der Gesamtabwägung hält das Berufungsgericht eine Geschäftsgebühr in Höhe der doppelten Mindestgebühr für angemessen.

Der enge Zeitrahmen von einer Woche für die Zahlung auf die Hauptforderungen führt zu einem kurzfristigen Beratungsbedarf und verkürzt faktisch auch die Monatsfrist für die Erstellung des Widerspruchs auf wenige Tage. Dieser Zeitdruck und eine mit 7,85 € nicht ganz unerhebliche Mahngebühr (beim vorgenannten Beschluss des LSG Niedersachsen-Bremen ging es um Mahngebühren von nur 0,80 €), rechtfertigen eine Verdoppelung der Mindestgebühr. Sonstige gebührenerhebliche Umstände sind nicht ersichtlich.

Zur Mindestgebühr kommt die Post- und Telekommunikationspauschale nach Nr. 7002 VV RVG in Höhe von 20,- € und die Umsatzsteuer von 19% nach Nr. 7008 VV RVG hieraus (19,- €). Das ergibt insgesamt 119,- €. Davon hat die Beklagte bereits 57,12 € anerkannt, so dass die Differenz in Höhe von 61,88 € noch an die Klägerin zu erstatten ist.

4. Im Klageverfahren wurden 309,40 € begehrt statt der bewilligten 57,12 €, mithin ein Mehrbetrag von 252,28 €. Davon hat die Klägerin im Endergebnis 61,88 € erhalten. Dies ergibt eine Quote von einem Viertel für das Klageverfahren.

Im Berufungsverfahren hat die Klägerin keinen Antrag auf höhere Kostenerstattung gestellt. Lediglich die Beklagte wollte die Verpflichtung zur Zahlung von weiteren 109,48 € aufgehoben wissen. Die Klägerin war in der Berufung zu 56,5% erfolgreich. Dies ergibt für das Berufungsverfahren eine Quote von vier Siebtel.

5. Die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Die strittige Konstellation stellt sich in der Verwaltungspraxis häufiger.

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(1) Soweit der Widerspruch erfolgreich ist, hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Dies gilt auch, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 41 unbeachtlich ist. Aufwendungen, die durch das Verschulden eines Erstattungsberechtigten entstanden sind, hat dieser selbst zu tragen; das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten im Vorverfahren sind erstattungsfähig, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war.

(3) Die Behörde, die die Kostenentscheidung getroffen hat, setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Aufwendungen fest; hat ein Ausschuss oder Beirat die Kostenentscheidung getroffen, obliegt die Kostenfestsetzung der Behörde, bei der der Ausschuss oder Beirat gebildet ist. Die Kostenentscheidung bestimmt auch, ob die Zuziehung eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten notwendig war.

(1) Bei Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. Ein besonderes Haftungsrisiko des Rechtsanwalts kann bei der Bemessung herangezogen werden. Bei Rahmengebühren, die sich nicht nach dem Gegenstandswert richten, ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen. Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist.

(2) Ist eine Rahmengebühr auf eine andere Rahmengebühr anzurechnen, ist die Gebühr, auf die angerechnet wird, so zu bestimmen, als sei der Rechtsanwalt zuvor nicht tätig gewesen.

(3) Im Rechtsstreit hat das Gericht ein Gutachten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer einzuholen, soweit die Höhe der Gebühr streitig ist; dies gilt auch im Verfahren nach § 495a der Zivilprozessordnung. Das Gutachten ist kostenlos zu erstatten.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.

(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.

(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.

(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.

(1) Soweit der Widerspruch erfolgreich ist, hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Dies gilt auch, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 41 unbeachtlich ist. Aufwendungen, die durch das Verschulden eines Erstattungsberechtigten entstanden sind, hat dieser selbst zu tragen; das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten im Vorverfahren sind erstattungsfähig, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war.

(3) Die Behörde, die die Kostenentscheidung getroffen hat, setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Aufwendungen fest; hat ein Ausschuss oder Beirat die Kostenentscheidung getroffen, obliegt die Kostenfestsetzung der Behörde, bei der der Ausschuss oder Beirat gebildet ist. Die Kostenentscheidung bestimmt auch, ob die Zuziehung eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten notwendig war.

(1) Die Gebühren werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert).

(2) Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz. Gebühren werden auf den nächstliegenden Cent auf- oder abgerundet; 0,5 Cent werden aufgerundet.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen das Gerichtskostengesetz nicht anzuwenden ist, entstehen Betragsrahmengebühren. In sonstigen Verfahren werden die Gebühren nach dem Gegenstandswert berechnet, wenn der Auftraggeber nicht zu den in § 183 des Sozialgerichtsgesetzes genannten Personen gehört; im Verfahren nach § 201 Absatz 1 des Sozialgerichtsgesetzes werden die Gebühren immer nach dem Gegenstandswert berechnet. In Verfahren wegen überlanger Gerichtsverfahren (§ 202 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes) werden die Gebühren nach dem Gegenstandswert berechnet.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für eine Tätigkeit außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens.

Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Nimmt ein sonstiger Rechtsnachfolger das Verfahren auf, bleibt das Verfahren in dem Rechtszug kostenfrei. Den in Satz 1 und 2 genannten Personen steht gleich, wer im Falle des Obsiegens zu diesen Personen gehören würde. Leistungsempfängern nach Satz 1 stehen Antragsteller nach § 55a Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative gleich. § 93 Satz 3, § 109 Abs. 1 Satz 2, § 120 Absatz 1 Satz 2 und § 192 bleiben unberührt. Die Kostenfreiheit nach dieser Vorschrift gilt nicht in einem Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2).

(1) Bei Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. Ein besonderes Haftungsrisiko des Rechtsanwalts kann bei der Bemessung herangezogen werden. Bei Rahmengebühren, die sich nicht nach dem Gegenstandswert richten, ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen. Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist.

(2) Ist eine Rahmengebühr auf eine andere Rahmengebühr anzurechnen, ist die Gebühr, auf die angerechnet wird, so zu bestimmen, als sei der Rechtsanwalt zuvor nicht tätig gewesen.

(3) Im Rechtsstreit hat das Gericht ein Gutachten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer einzuholen, soweit die Höhe der Gebühr streitig ist; dies gilt auch im Verfahren nach § 495a der Zivilprozessordnung. Das Gutachten ist kostenlos zu erstatten.

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 25. Februar 2010 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt auch die außergerichtlichen Kosten des Klägers für das Revisionsverfahren.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich im Rahmen der Aufhebung und Rückforderung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) gegen die Erhebung von Mahngebühren durch die beklagte Bundesagentur für Arbeit (BA).

2

Die Arbeitsgemeinschaft Leipzig (ARGE) hob gegenüber dem Kläger mit einem Bescheid vom 2.8.2007 die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für den Zeitraum von September 2005 bis Januar 2007 auf und forderte von ihm einen Betrag in Höhe von 5886,25 Euro zurück (3266,30 Euro Regelleistung und 2619,95 Euro Leistungen für Unterkunft und Heizung). Gegen diesen Bescheid legte der Kläger keinen Widerspruch ein. Die ARGE übergab sodann den Vorgang der Regionaldirektion Sachsen der beklagten BA zur Einziehung der Forderung. Diese betreibt auf der Grundlage einer "Verwaltungsvereinbarung zur Erbringung von Dienstleistungen 2007" vom 2./3.1.2007 verschiedene Aufgaben, die in einem Dienstleistungskatalog aufgelistet sind. Darunter fällt auch der Einzug von Forderungen für die ARGE.

3

Mit Schreiben vom 3.8.2007 forderte die Beklagte den Kläger zur Zahlung des Erstattungsbetrags auf. Mit einem weiteren, mit "Mahnung" überschriebenem Schriftstück vom 14.10.2007 wies die Beklagte den Kläger auf seine noch bestehenden Zahlungsverpflichtungen in Höhe von 5915,95 Euro hin. In dieser Summe enthalten war eine Position in Höhe von 29,70 Euro, die bezeichnet wurde: "Forderung: Mahngebühren/Bescheid: 14.10.07 RD Sachsen".

4

Den hiergegen erhobenen Widerspruch verwarf die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 8.1.2008 als unzulässig mit der Begründung, bei der Mahnung habe es sich nicht um einen Verwaltungsakt gehandelt, da sie keine Rechtswirkung nach außen entfalte. Vielmehr werde nur noch über die bestehende Forderung sowie über weitere Zahlungsmodalitäten unterrichtet.

5

Auf die hiergegen erhobene Klage, mit der sich der Kläger ausschließlich gegen die Erhebung der Mahngebühren wandte, hat das Sozialgericht Leipzig die Festsetzung der Mahngebühren aufgehoben (Urteil vom 26.5.2009). Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Zur Begründung hat das Sächsische Landessozialgericht (LSG) in seinem Urteil vom 25.2.2010 ausgeführt, die Klage sei als Anfechtungsklage statthaft, weil es sich bei der Festsetzung von Mahngebühren durch die Beklagte um einen Verwaltungsakt gehandelt habe. Auch wenn die Mahnung selbst lediglich als unselbstständige Vorbereitungshandlung zur Vollstreckung zu qualifizieren sei, stelle die Festsetzung von Mahngebühren in bestimmter Höhe auf gesetzlicher Grundlage ein hoheitliches Handeln mit Außenwirkung zur Regelung eines Einzelfalls dar. Allerdings sei die Beklagte gegenüber dem Kläger zur Festsetzung von Mahngebühren nicht befugt gewesen, da Inhaberin der Erstattungsforderung allein die ARGE sei. Aus der Übertragung von Aufgaben an die ARGE im Rahmen des § 44b Abs 3 SGB II folge, dass die Beklagte als Trägerin der Grundsicherung bei der Vollstreckung von Forderungen der ARGE kein eigenes Geschäft mehr wahrnehme. Dies gelte insbesondere für solche Forderungen, die auf den kommunalen Unterkunftsleistungen beruhten. In diesem Zusammenhang könne dahinstehen, ob die 2007 getroffene Verwaltungsvereinbarung zwischen der ARGE und der Beklagten eine nach §§ 88 ff Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) zulässige Übertragung von Aufgaben darstelle, denn zum einen habe es die Beklagte versäumt, das Tätigwerden im fremden Auftrag hinreichend deutlich zu machen, zum anderen hätte die Beklagte gemäß § 90 Satz 2 SGB X den Widerspruch der ARGE vorlegen müssen und habe nicht selbst über ihn entscheiden dürfen.

6

Die Beklagte hat die vom LSG in seinem Urteil zugelassene Revision eingelegt und rügt eine Verletzung der §§ 31 Satz 1, 89 Abs 1 und 90 Satz 2 SGB X. Sie vertritt die Auffassung, die Erhebung von Mahngebühren stelle keinen Verwaltungsakt dar. Insbesondere habe sie die Mahngebühr nicht in einem formalisierten Verfahren festgesetzt, sondern zusammen mit der Mahnung sei die anfallende Mahngebühr, deren Höhe sich unmittelbar aus dem Gesetz ergebe, eingefordert worden. Auch die äußere Form der Mahnung spreche nicht für das Vorliegen eines so genannten "Formverwaltungsakts". Darüber hinaus sei sie auf der Grundlage der mit der ARGE gemäß § 88 SGB X abgeschlossenen Verwaltungsvereinbarung auch zur Erhebung der Mahngebühren berechtigt gewesen. Auch könne die Rechtswidrigkeit zumindest des Widerspruchsbescheids nicht aus § 90 Satz 2 SGB X hergeleitet werden, wonach die Widerspruchsstelle des Auftraggebers den Widerspruchsbescheid "erlässt", denn diese Regelung sei als Sollvorschrift auszulegen, wie sich aus den zugrunde liegenden Gesetzesmaterialien ergebe.

7

Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 25. Februar 2010 und das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 26. Mai 2009 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

8

Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

9

Er hält das Urteil des LSG im Hinblick auf die Verwaltungsaktqualität der Erhebung der Mahngebühren für zutreffend, weist aber ergänzend darauf hin, dass er die zwischen der Beklagten und der ARGE getroffene Verwaltungsvereinbarung für rechtswidrig halte.

Entscheidungsgründe

10

Die zulässige Revision der Beklagten ist nicht begründet.

11

Der Senat konnte in der Sache entscheiden, denn es bestehen keine von Amts wegen zu berücksichtigenden Verfahrensfehler (dazu unter 1.). Die als Verwaltungsakt zu qualifizierende Festsetzung von Mahngebühren konnte mit der hier zulässigen Anfechtungsklage angegriffen werden (dazu unter 2.). Bei der Entscheidung in der Sache hat die Vorinstanz entgegen der Ansicht der Revision kein Bundesrecht verletzt. Es kann offen bleiben, ob Mahngebühren durch eine ARGE auf der Grundlage des Verwaltungsvollstreckungsrechts des Bundes oder des der Länder erhoben werden dürfen (dazu unter 3.a), denn jedenfalls war die beklagte BA gegenüber dem Kläger zur Erhebung von Mahngebühren nicht befugt (dazu unter 3.b).

12

1. Es liegt hier kein eine Sachentscheidung hindernder Verfahrensfehler darin, dass die ARGE dem Verfahren nicht beigeladen wurde. Ein Fall einer von Amts wegen im Revisionsverfahren zu berücksichtigenden notwendigen Beiladung gemäß § 75 Abs 2 Alt 1 Sozialgerichtsgesetz( vgl zuletzt nur BSG Urteil vom 2.2.2010 - B 8 SO 17/08 R - juris) ist vorliegend nicht gegeben, weil die gerichtliche Entscheidung gegenüber der Beklagten und gegenüber der ARGE nicht nur einheitlich ergehen kann. Eine einheitliche Entscheidung ist aus Rechtsgründen notwendig, wenn die gerichtliche Entscheidung im Abweisungs- oder im Stattgabefall unmittelbar und zwangsläufig Rechte des Beizuladenden gestaltet, bestätigt oder feststellt, verändert oder aufhebt (vgl BSG Urteil vom 9.2.1994 - 11 RAr 49/93 - juris; BSG SozR 1500 § 75 Nr 71; Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 5. Aufl 2008, Kap VI, RdNr 11a). Hieran fehlt es vorliegend, weil die ARGE allenfalls ein wirtschaftliches Interesse am Ausgang des Verfahrens hat, ohne dass ihre Rechte durch die Entscheidung zwangsläufig und unmittelbar festgestellt oder verändert werden.

13

2. Zutreffend ist der Kläger gegen die Festsetzung der Mahngebühren mit der Anfechtungsklage (§ 54 Abs 1 SGG) vorgegangen, deren besondere Voraussetzungen hier ebenfalls gegeben sind.

14

Bei der in der Mahnung vom 14.10.2007 enthaltenen Festsetzung von Mahngebühren handelt es sich um einen Verwaltungsakt gemäß § 31 Satz 1 SGB X, der mit Widerspruch und Anfechtungsklage angefochten werden kann. Die Festsetzung von Mahngebühren enthält eine für den betroffenen Schuldner verbindliche Einzelfallregelung (vgl Engelhardt/App, Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz/Verwaltungszustellungsgesetz , 9. Aufl 2011, § 19 VwVG RdNr 7 und § 3 VwVG RdNr 8). Etwas anderes ergibt sich nicht aus der bisherigen Revisionsrechtsprechung, denn das Bundessozialgericht (BSG) hat bislang lediglich entschieden, dass die Mahnung selbst kein Verwaltungsakt sei, ohne dass die Erhebung einer Gebühr für diese Mahnung Gegenstand der Verfahren gewesen wäre (vgl BSG Beschluss vom 5.8.1997 - 11 BAr 95/97 - juris RdNr 6; Beschluss vom 7.6.1999 - B 7 AL 264/98 B - juris RdNr 7; dem folgend Bundesfinanzhof Beschluss vom 30.9.2002 - VII S 16/02 - juris RdNr 8). Auch der 12. Senat des BSG ist bereits im Rahmen einer Beitragsstreitigkeit von der Verwaltungsaktqualität einer Mahngebührenfestsetzung nach § 19 Abs 2 VwVG ausgegangen(BSG Urteil vom 23.11.1992 - 12 RK 23/90 - SozR 3-7910 § 59 Nr 1 S 4). Demgegenüber greift das Argument der Beklagten, sie "fordere" nur, was sich unmittelbar aus dem Gesetz ergebe und regele nichts, nicht durch. Die Verpflichtung zur Zahlung der Gebühr ergibt sich nämlich nicht unmittelbar aus dem Gesetz, sondern setzt voraus, dass sie - wie es etwa in § 19 Abs 2 Satz 1 VwVG heißt - "erhoben" wird. Nach der entsprechenden landesrechtlichen Regelung, auf die sich die Beklagte alternativ beruft, ist sogar nur ein entsprechender Gebührenrahmen festgelegt (der im Übrigen bei 25 Euro endet). Auf die Frage, ob es sich aufgrund der Verwendung des Wortes "Bescheid" im Mahnschreiben um einen so genannten formellen Verwaltungsakt handelte, gegen den bereits deshalb die Anfechtungsklage statthaft ist (vgl hierzu nur BSG Urteil vom 5.9.2006 - B 4 R 75/06 R - juris), kommt es hier nicht mehr an.

15

Auch sonst steht der Zulässigkeit der Anfechtungsklage nichts entgegen, insbesondere fehlt es nicht an den speziell für die Anfechtungsklage geltenden Sachurteilsvoraussetzungen. Soweit zwischen den Beteiligten bislang streitig war, ob die Beklagte zum Erlass des Widerspruchsbescheids befugt war (§ 90 Satz 2 SGB X), berührt dies das für die Anfechtungsklage nach § 78 Abs 1 Satz 1 SGG erforderliche Vorverfahren als Sachurteilsvoraussetzung nicht(BSGE 24, 134, 137 = SozR Nr 7 zu § 85 SGG).

16

3. Das LSG hat der Anfechtungsklage auch zu Recht stattgegeben, denn der Bescheid der Beklagten über die Erhebung einer Mahngebühr ist rechtswidrig.

17

Es kann vorliegend dahingestellt bleiben, ob Rechtsgrundlage für die mit dem Bescheid vom 14.10.2007 erhobenen Mahngebühren § 19 Abs 2 VwVG iVm § 40 Abs 1 Satz 1 SGB II und § 66 Abs 1 Satz 1 SGB X ist oder § 4 Abs 2 Sächsisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (SächsVwVG) iVm §§ 1, 6 Sächsisches Verwaltungskostengesetz (SächsVwKG) und Nr 1 Tarifstelle 8.1 der Anlage 1 zu § 1 des Siebten Sächsischen Kostenverzeichnisses vom 24.5.2006 (SächsGVBl 189) iVm § 40 Abs 1 Satz 1 SGB II und § 66 Abs 3 Satz 1 SGB X. Für die Verwaltungsvollstreckung und damit auch für die der Vollstreckung vorgelagerten Mahnung besteht jedenfalls keine Kostenfreiheit nach § 64 Abs 1 Satz 1 SGB X(Roos in von Wulffen, SGB X, 7. Aufl 2010, § 66 RdNr 23; speziell zur Mahngebühr Augstein/App, KKZ 2002, 7). Die Frage nach der Anwendung von Bundes- oder Landesrecht bedarf an dieser Stelle keiner Entscheidung, weil der Verwaltungsakt vom 14.10.2007 ohnehin (formell) rechtswidrig ist. Die Beklagte war nämlich nach beiden Rechtsgrundlagen zur Erhebung von Mahngebühren nicht befugt, weil ihr die sachliche Zuständigkeit fehlte (dazu unter a). Dieser Mangel, an dem der Verwaltungsakt zur Erhebung der Mahngebühren leidet, führt zu dessen Aufhebung (dazu unter b).

18

a) Nach dem Vollstreckungsrecht des Bundes war für die Erhebung der Mahngebühren sachlich zuständig die ARGE als Behörde, die den zu vollstreckenden Leistungsbescheid erlassen hat (vgl § 3 Abs 3, 4 iVm § 19 Abs 2 VwVG). Wie sich aus den - den Senat insoweit nach § 162 SGG bindenden - Feststellungen des LSG ergibt, gilt Gleiches nach den entsprechenden Regelungen des sächsischen Verwaltungsvollstreckungsrechts(vgl § 13 Abs 2 iVm § 4 Abs 1 Satz 2 SächsVwVG sowie §§ 1, 6 SächsVwKG). Die Besonderheiten der Organisationsstruktur der SGB II-Leistungsverwaltung führen nicht dazu, dass neben der ARGE auch die Beklagte für die Erhebung von Mahngebühren zuständig geblieben ist (aa). Etwas anderes folgt auch nicht aus der abgeschlossenen Verwaltungsvereinbarung (bb). Ebenso wenig kann die sachliche Zuständigkeit der Beklagten aus der entsprechenden Anwendung des § 88 SGB X hergeleitet werden(cc).

19

aa) Die Beklagte ist nicht befugt, einzelne Aufgabenbereiche im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende ohne entsprechende gesetzliche Grundlage in eigener Zuständigkeit auszuüben. Dem steht nicht entgegen, dass es sich bei der Beklagten um einen der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende handelt. Nach § 6 Abs 1 Satz 1 SGB II sind Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende grundsätzlich die BA und die kreisfreien Städte und Kreise(vgl auch § 12 Satz 1, § 19a Abs 2 Satz 1 Sozialgesetzbuch Erstes Buch). Trotz ihrer Trägereigenschaft war es der beklagten BA verwehrt, gegenüber dem Kläger in eigener Zuständigkeit tätig zu werden. Das Verhältnis zwischen der Beklagten und der ARGE bestimmte sich allein nach § 44b Abs 3 Satz 1 SGB II aF, wonach die ARGE "die Aufgaben" der Agentur für Arbeit als Leistungsträger nach dem SGB II wahrnahm. Dabei sollte die ARGE die gesamten operativen Aufgaben einer einheitlichen Leistungsverwaltung wahrnehmen (BVerfGE 119, 331, 368 mwN). Die Übertragung einzelner Aufgaben durch die Träger kollidiert mit dem Grundsatz der einheitlichen Wahrnehmung der Aufgaben nach dem SGB II (§ 44b Abs 1 Satz 1 SGB II; vgl Luthe, SGb 2011, 131, 138) und bedarf deshalb einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung. Eine Art "Selbsteintrittsrecht" der Grundsicherungsträger sieht das Gesetz dagegen nicht vor. Die Vorinstanzen haben zu Recht darauf hingewiesen, dass ein solches Selbsteintrittsrecht nie ein Tätigwerden im Leistungsbereich des jeweils anderen Trägers rechtfertigen könnte. Ein einheitlicher Forderungseinzug erfordert aber regelmäßig ein solches Tätigwerden in einem anderen Leistungsbereich. Letztlich geht auch die Beklagte (zu Recht) davon aus, sie sei als Leistungsträgerin nicht bereits originär zuständig gewesen, denn in diesem Fall hätte es nicht der Vereinbarung eines Auftragsverhältnisses zwischen der ARGE und ihr bedurft, um im Rahmen des Forderungseinzugs tätig zu werden.

20

bb) Die sachliche Zuständigkeit der Beklagten lässt sich aber auch nicht aus § 1 der hier geschlossenen Verwaltungsvereinbarung zur Erbringung von Dienstleistungen 2007 vom 2./3.1.2007 iVm dem dort in Bezug genommenen Dienstleistungskatalog, der auch die Dienstleistung "Forderungseinzug" beinhaltet, iVm §§ 88 bis 90 SGB X herleiten. Dass die Übertragung von Aufgaben auf andere Leistungsträger oder auf Dritte einer gesetzlichen Grundlage bedarf, folgt aus der grundsätzlich fehlenden Disponibilität der Zuständigkeitsregelungen für den Fall, dass hierdurch die Rechtssphäre des Bürgers berührt wird (vgl Steinbach in Hauck/Noftz, Stand 2007, § 88 SGB X RdNr 1 mwN),was hier der Fall ist.

21

Nach § 88 Abs 1 Satz 1 SGB X, der im Rahmen der Vorschriften über die Zusammenarbeit der Leistungsträger untereinander das Auftragsverhältnis regelt, kann ein Leistungsträger (Auftraggeber) ihm obliegende Aufgaben durch einen anderen Leistungsträger oder seinen Verband (Beauftragter) mit dessen Zustimmung wahrnehmen lassen, wenn dies wegen des sachlichen Zusammenhangs der Aufgaben vom Auftraggeber und Beauftragten zur Durchführung der Aufgaben und im wohlverstandenen Interesse der Betroffenen zweckmäßig ist.

22

Die Anwendung des § 88 SGB X scheitert aber bereits daran, dass diese Norm nach ihrem Wortlaut auf die Beauftragung der Beklagten durch die ARGE keine Anwendung findet, denn das Gesetz erlaubt es nur einem Leistungsträger iS von § 12 SGB I, als Auftraggeber einen Auftragsvertrag zu schließen(vgl Seewald in Kasseler Kommentar, Stand April 2011, § 88 SGB X RdNr 19). Die Arbeitsgemeinschaften nach § 44b SGB II aF waren aber selbst nicht Leistungsträger(BSG Urteil vom 7.11.2006 - B 7b AS 8/06 R - BSGE 97, 217 = SozR 4-4200 § 22 Nr 1, RdNr 20). Sie wurden vielmehr von den Trägern gemäß § 44b Abs 1 Satz 1 SGB II aF zur einheitlichen Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dem SGB II durch Vertrag errichtet. Gemäß § 44b Abs 3 SGB II aF nahm die ARGE die Aufgaben der Agentur für Arbeit als Leistungsträger nach dem SGB II wahr. Die kommunalen Träger sollten der ARGE die Wahrnehmung ihrer Aufgaben übertragen. Wegen der fehlenden Leistungsträgereigenschaft der ARGE war es ihr verwehrt, auf der Grundlage des § 88 Abs 1 SGB X ihre Aufgaben durch die Beklagte wahrnehmen zu lassen.

23

cc) Auch eine entsprechende Anwendung des § 88 SGB X auf den vorliegenden Fall einer Rückübertragung von Aufgaben von einer nach § 44b SGB II aF errichteten ARGE als (Misch-) Behörde auf einen ihrer beiden Leistungsträger scheidet aus. Dagegen spricht bereits die auch verfassungsrechtlich geforderte klare Zuordnung von Verwaltungszuständigkeit (vgl hierzu BVerfGE 119, 331, 366), die eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage erfordert wie sie inzwischen mit § 44b Abs 4 SGB II idF des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 3.8.2010 (BGBl I 1112) iVm § 44c Abs 2 Satz 2 Nr 4 SGB II und § 44b Abs 5 SGB II auch geschaffen worden ist. Zum anderen besteht bei der "Redelegation" von der ARGE zu einem ihrer Träger die besondere Problematik der Teilidentität der Beteiligten, die einem Vertrag als mehrseitigem Rechtsgeschäft grundsätzlich fremd ist (vgl zur Rechtsnatur der Beauftragung nach § 88 SGB X als koordinationsrechtlichem Vertrag BSGE 69, 238, 240 = SozR 3-1200 § 52 Nr 2). Auch um Interessenskollisionen vorzubeugen, bedarf es daher einer verfahrensmäßigen Absicherung einer solchen Aufgabenwahrnehmung. Gegen die Möglichkeit der Arbeitsgemeinschaften, ihre Leistungsträger gemäß § 88 SGB X mit einzelnen Aufgaben zu beauftragen, spricht zuletzt auch, dass § 44b SGB II aF zwar durchaus von einer (entsprechenden) Anwendung der Auftragsregelungen nach §§ 88 ff SGB X ausging, dies aber allein im umgekehrten Verhältnis. Nach § 94 Abs 4 SGB X gelten § 88 Abs 1 Satz 1 und Abs 2 SGB X für ARGE'en, die nach § 94 Abs 1a Satz 1 SGB X iVm § 44b SGB II aF von den Leistungsträgern nach dem SGB II gegründet werden, entsprechend. Dabei ordnete § 44b Abs 3 Satz 2 Halbs 2 SGB II aF ausdrücklich an, dass § 88 Abs 2 Satz 2 SGB X, wonach ein wesentlicher Teil des gesamten Aufgabenbereichs beim Auftraggeber verbleiben muss, nicht galt.

24

Für die Zulässigkeit einer vertraglichen Aufgabenübertragung im hier maßgeblichen Zeitraum kann auch die zwischenzeitlich in § 44b Abs 4 SGB II ergangene Neuregelung nicht fruchtbar gemacht werden. Zwar heißt es in der Begründung des Gesetzentwurfs der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP, § 44b Abs 4 SGB II "stellt klar", dass die gemeinsame Einrichtung einzelne ihrer Aufgaben von den Trägern wahrnehmen lassen könne(BT-Drucks 17/1555, 24; wortgleich der Gesetzentwurf der Bundesregierung, vgl BR-Drucks 226/10, 37 f). Es ist aber nicht zu erkennen, worauf sich die Annahme, es handele sich lediglich um eine Klarstellung, gründet. Die Gesetzesbegründung macht im selben Zusammenhang zudem deutlich, dass erst durch die Neuregelung "die Möglichkeit eröffnet werden" sollte, einzelne Aufgaben rechtsgeschäftlich auf die Leistungsträger zu übertragen (BT-Drucks, aaO).

25

b) Die fehlende sachliche Zuständigkeit der Beklagten zur Erhebung der Mahngebühren führt zur Aufhebung des Verwaltungsakts vom 14.10.2007. Da der Kläger allein einen Anfechtungsantrag gestellt hat, bedarf es an dieser Stelle keiner Entscheidung, ob der Verwaltungsakt gemäß § 40 SGB X an einem so schwerwiegenden Fehler leidet, dass er nichtig ist(BSGE 17, 139, 142; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl 2008, § 55 RdNr 14a; vgl zur Frage der Nichtigkeit im Falle einer sachlichen Unzuständigkeit auch BSG SozR 3-5520 § 44 Nr 1 S 6 f mwN). Auf die Unterscheidung zwischen Nichtigkeit und bloßer Aufhebbarkeit des Verwaltungsakts kommt es vorliegend auch deshalb nicht an, weil die Aufhebbarkeit des (formell) rechtswidrigen Bescheids nicht aus Rechtsgründen ausgeschlossen ist. Der Mangel der sachlichen Zuständigkeit gehört weder zu den Fehlern, die nach § 41 SGB X unbeachtlich sind, noch zu den Fehlern, deretwegen nach § 42 Satz 2 SGB X die Aufhebung des Verwaltungsakts nicht verlangt werden kann(BSG SozR 3-3300 § 20 Nr 5 S 22). Insofern ist allein festzustellen, dass der Anfechtungsantrag des Klägers jedenfalls begründet ist.

26

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

(1) Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.

(2) Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, sind auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Bei unverheirateten Kindern, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft leben und die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen sichern können, sind auch das Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils und dessen in Bedarfsgemeinschaft lebender Partnerin oder lebenden Partners zu berücksichtigen. Ist in einer Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt, gilt jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig, dabei bleiben die Bedarfe nach § 28 außer Betracht. In den Fällen des § 7 Absatz 2 Satz 3 ist Einkommen und Vermögen, soweit es die nach Satz 3 zu berücksichtigenden Bedarfe übersteigt, im Verhältnis mehrerer Leistungsberechtigter zueinander zu gleichen Teilen zu berücksichtigen.

(3) Absatz 2 Satz 2 findet keine Anwendung auf ein Kind, das schwanger ist oder sein Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres betreut.

(4) Hilfebedürftig ist auch derjenige, dem der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für den dies eine besondere Härte bedeuten würde.

(5) Leben Hilfebedürftige in Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten, so wird vermutet, dass sie von ihnen Leistungen erhalten, soweit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann.

(1) Soweit der Widerspruch erfolgreich ist, hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Dies gilt auch, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 41 unbeachtlich ist. Aufwendungen, die durch das Verschulden eines Erstattungsberechtigten entstanden sind, hat dieser selbst zu tragen; das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten im Vorverfahren sind erstattungsfähig, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war.

(3) Die Behörde, die die Kostenentscheidung getroffen hat, setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Aufwendungen fest; hat ein Ausschuss oder Beirat die Kostenentscheidung getroffen, obliegt die Kostenfestsetzung der Behörde, bei der der Ausschuss oder Beirat gebildet ist. Die Kostenentscheidung bestimmt auch, ob die Zuziehung eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten notwendig war.

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 12. Mai 2010 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten für das Revisionsverfahren zu erstatten.

Tatbestand

1

Streitig sind die Erstattung der Kosten eines Widerspruchsverfahrens sowie die Notwendigkeit der Zuziehung eines Rechtsanwalts.

2

Die Klägerin steht seit 2005 im laufenden Bezug von Leistungen nach dem SGB II durch die Arbeitsgemeinschaft für Beschäftigung München GmbH - ARGE - (nunmehr Jobcenter Landeshauptstadt München). Im Mai 2008 wurde für die Klägerin vom AG München eine Betreuerin bestellt. Der Aufgabenkreis umfasst ua die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung für den Bereich der Vermögenssorge einschließlich Schuldenregulierung, Vertretung gegenüber Behörden, Versicherungen, Renten- und Sozialleistungsträgern.

3

Bereits mit Bescheid vom 17.4.2007 machte die Arbeitsgemeinschaft für Beschäftigung München GmbH gegenüber der Klägerin eine Erstattungsforderung wegen überzahlter Leistungen in Höhe von 351,87 Euro geltend. Dem hiergegen erhobenen Widerspruch half die Arbeitsgemeinschaft mit Bescheid vom 9.7.2008 ab.

4

Mit Schreiben vom 20.5.2007, tituliert als "Mahnung", forderte die Beklagte die Klägerin zur Zahlung des von der ARGE geltend gemachten Erstattungsbetrages auf und machte in diesem Schreiben zusätzlich Mahngebühren in Höhe von 2,05 Euro geltend. Hiergegen legte die Klägerin durch ihren Prozessbevollmächtigten Widerspruch ein und führte zur Begründung aus, dass der gegen den Bescheid vom 17.4.2007 erhobene Widerspruch aufschiebende Wirkung habe und die Forderung daher nicht fällig sei.

5

Nachdem die Beklagte am 13.7.2007 die Forderung gegen die Klägerin "mit Widerspruch eingelegt" kennzeichnete, wurde die Mahngebühr storniert. Mit Bescheid vom 13.11.2007 verwarf die Beklagte den Widerspruch als unzulässig und lehnte die Erstattung der im Widerspruchsverfahren entstandenen notwendigen Aufwendungen ab.

6

Auf die Klage änderte das SG den Widerspruchsbescheid vom 13.11.2007 im Tenor unter Ziffer 2 dahingehend ab, dass die Beklagte die notwendigen Kosten des Widerspruchsverfahrens zu erstatten habe und die Zuziehung eines Bevollmächtigten für notwendig erklärt werde (Gerichtsbescheid vom 5.11.2009). Die hiergegen vom SG zugelassene und von der Beklagten eingelegte Berufung wies das LSG zurück (Urteil vom 12.5.2010). Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Das SG habe die Beklagte zu Recht verurteilt, die Kosten des Widerspruchsverfahrens zu erstatten und die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts für erforderlich erklärt. Dies folge aus § 63 SGB X. Das Schreiben der Beklagten vom 20.5.2007 enthalte insoweit einen Verwaltungsakt, als gegenüber der Klägerin Mahngebühren festgesetzt worden seien. Es handele sich aufgrund gesetzlicher Grundlage um ein hoheitliches Handeln mit Außenwirkung zur Regelung eines Einzelfalls. Die Regelung bestehe darin, dass der Adressat unmittelbar verpflichtet werde, die Mahngebühr zu zahlen. Der Rechtsgrund für das Entstehen der Mahngebühr werde erst durch die Mahnung selbst begründet, daher teile die Mahngebühr, als von der Mahnung unabhängig, nicht den Rechtscharakter der Mahnung. Der auf Aufhebung gerichtete Widerspruch der Klägerin sei daher zulässig und begründet. Die der Mahngebühr zugrundeliegende Forderung sei nicht fällig gewesen und die Beklagte habe die Mahngebühr aufgehoben. Angesichts dessen komme es auch nicht darauf an, ob die Beklagte überhaupt in eigenem Namen Mahngebühren erheben könne. Die Beklagte habe die Mahngebühr aufgehoben, sodass der Widerspruch erfolgreich gewesen sei und die Beklagte die notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten habe. Eine ursächliche Verknüpfung zwischen der Widerspruchserhebung und der begünstigenden Entscheidung der Beklagten bestehe insoweit, als die Beklagte die Mahngebühr nach Bestätigung der Widerspruchseinlegung durch die ARGE und entsprechender Kennzeichnung der Forderung aufgehoben habe. Auch sei die Hinzuziehung des Rechtsanwalts notwendig gewesen. Der Klägerin sei aufgrund ihrer individuellen Fähigkeiten nicht zuzumuten gewesen, das Verfahren alleine zu betreiben. Dies habe sich durch die Ausführungen des Prozessbevollmächtigten der Klägerin in der mündlichen Verhandlung - die Klägerin sei Analphabetin und stehe zwischenzeitlich sogar unter Betreuung - zur Überzeugung des Senats verfestigt.

7

Die Beklagte rügt - nach Zulassung der Revision durch den Senat mit Beschluss vom 6.4.2011 (B 4 AS 160/10 B) - nur noch die Verletzung materiellen Rechts - des § 63 Abs 2 SGB X. Zwar habe das BSG mit Urteil vom 26.5.2011 - B 14 AS 54/10 R - inzwischen entschieden, dass es sich bei der Festsetzung von Mahngebühren um einen Verwaltungsakt handele, der mit Widerspruch und Anfechtungsklage angefochten werden könne. Die Rechtsauffassung des LSG zu diesem Punkt sei daher nicht zu beanstanden. Unabhängig von der Frage, ob der Widerspruch vorliegend "erfolgreich" iS des § 63 Abs 1 S 1 SGB X gewesen sei, sei jedenfalls die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts nicht "notwendig" iS des § 63 Abs 2 SGB X gewesen. Der Klägerin sei zuzumuten gewesen, das Verfahren selbst zu führen. So habe sie noch vor Widerspruchserhebung durch ihren Prozessbevollmächtigten bei der Beklagten telefonisch eine Ratenzahlungsvereinbarung, die auch die Mahngebühr beinhaltet habe, geschlossen. Dies zeige, dass sie durchaus auch ohne anwaltliche Beratung imstande gewesen sei, ihre Rechte eigenständig wahrzunehmen. Zudem impliziere bereits das Verhältnis der Höhe der Mahngebühr an sich als auch im Verhältnis zur Hauptforderung, dass bei objektiver Betrachtung ein vernünftiger Bürger sich keines Rechtsanwalts bedient hätte.

8

Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 12. Mai 2010 sowie den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 5. November 2009 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

9

Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

10

Eine Verletzung des § 63 SGB X durch das LSG sei nicht ersichtlich. Ein rechtswidriger Verwaltungsakt müsse nicht hingenommen werden. Auch die Geringfügigkeit der Mahngebühr rechtfertige nicht, von einem Kostenübernahmeerfordernis abzusehen. Allenfalls sei denkbar, im Rahmen der Entscheidung bezüglich der Höhe der geltend gemachten Anwaltsgebühr Abstriche zu machen, nicht jedoch dem Grunde nach.

Entscheidungsgründe

11

Die zulässige Revision der Beklagten ist unbegründet.

12

Das LSG hat zu Recht entschieden, dass die Beklagte der Klägerin die für den Widerspruch mit Schreiben vom 18.6.2007 entstandenen notwendigen Aufwendungen zu erstatten hat.

13

1. Von Amts wegen zu beachtende Verfahrensfehler liegen nicht vor. An der Prozessfähigkeit der Klägerin bestehen keine durchgreifenden Zweifel. Jedenfalls wäre ein etwaiger Mangel in der Prozessführung durch ausdrückliche Genehmigung der Betreuerin geheilt.

14

2. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist ausschließlich die Entscheidung über die Erstattung der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen im Widerspruchsbescheid vom 13.11.2007 für das Vorverfahren gegen die Festsetzung der Mahngebühren mit Schreiben vom 20.5.2007. Die Klägerin hat ihr Begehren ausdrücklich hierauf beschränkt. Sie verfolgt ihr Begehren zutreffend mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 4 SGG).

15

3. Die Vorinstanzen haben zutreffend entschieden, dass die Klägerin gegen die Beklagte Anspruch auf Aufwendungsersatz gemäß § 63 Abs 1 S 1 SGB X hat.

16

Nach § 63 Abs 1 S 1 SGB X hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten, soweit der Widerspruch erfolgreich ist.

17

Der Anwendungsbereich des § 63 Abs 1 S 1 SGB X ist eröffnet, weil die Verwerfung des Widerspruchs als unzulässig durch die Beklagte zu Unrecht erfolgte. Vielmehr handelt es sich bei der in der Mahnung enthaltenen Festsetzung von Mahngebühren um einen Verwaltungsakt gemäß § 31 SGB X, der mit Widerspruch und Anfechtungsklage angefochten werden kann. Der erkennende Senat schließt sich insoweit der Auffassung des 14. Senats des BSG, die Festsetzung von Mahngebühren enthalte eine für den betroffenen Schuldner verbindliche Einzelfallregelung, ausdrücklich an (s zur Verwaltungsaktqualität der Festsetzung von Mahngebühren und zur Unzulässigkeit der Übertragung der Aufgabe "Forderungseinzug" auf die BA: BSG Urteil vom 26.5.2011 - B 14 AS 54/10 R - BSGE 108, 229 = SozR 4-4200 § 44b Nr 3). Es kann deshalb unentschieden bleiben, ob die Rechtsprechung des BSG, dass die Geltendmachung einer Forderung selbst durch Mahnung kein Verwaltungsakt sei (vgl BSG Beschluss vom 5.8.1997 - 11 BAr 95/97 - juris RdNr 6; BSG Beschluss vom 7.6.1999 - B 7 AL 264/98 B - juris RdNr 8) auch Fallgestaltungen erfasst, bei denen die Mahnung durch eine unzuständige Behörde erfolgt (hierzu BSG Urteil vom 26.5.2011 - B 14 AS 54/10 R - BSGE 108, 229 = SozR 4-4200 § 44b Nr 3, jeweils RdNr 18 ff).

18

Der Widerspruch der Klägerin gegen das Schreiben der Beklagten vom 20.5.2008 war auch erfolgreich. Erfolg iS des § 63 Abs 1 S 1 SGB X hat nach der ständigen Rechtsprechung des BSG der Widerspruch dann, wenn die Behörde ihm stattgibt(vgl zuletzt BSG Urteil vom 19.6.2012 - B 4 AS 142/11 R sowie BSG Urteile vom 21.7.1992 - 4 RA 20/91 - SozR 3-1300 § 63 Nr 3, S 13; vom 17.10.2006 - B 5 RJ 66/04 R - SozR 4-1300 § 63 Nr 5 RdNr 14; vom 20.10.2010 - B 13 R 15/10 R - SozR 4-1500 § 193 Nr 6 RdNr 30; vom 2.5.2012 - B 11 AL 23/10 R - zur Veröffentlichung vorgesehen). Dabei ist der Erfolg oder Misserfolg eines eingelegten Widerspruchs am tatsächlichen (äußeren) Verfahrensgang der §§ 78 ff SGG zu messen. Die Beklagte hat ihm dadurch stattgegeben, dass sie die Mahngebühr storniert hat und dies gegenüber der Klägerin verlautbart hat. Unerheblich ist insoweit, aus welchen Gründen der Widerspruch in der Sache Erfolg hatte.

19

4. Die Beklagte kann sich insoweit auch nicht darauf berufen, dass ein Kostenerstattungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte hinsichtlich der Gebühren und Auslagen des bevollmächtigten Rechtsanwalts mit Rücksicht auf die geringe Höhe der Mahngebühr ausscheide. Insoweit ist mit den Tatsacheninstanzen zu erkennen, dass die Zuziehung eines Rechtsanwalts notwendig iS des § 63 Abs 2 SGB X gewesen ist. Nach dieser Vorschrift sind die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten erstattungsfähig, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig ist. Es ist insoweit auf die Sicht eines verständigen Beteiligten im Zeitpunkt der Beauftragung abzustellen (vgl nur Roos in von Wulffen, 7. Aufl 2010, § 63 RdNr 26; Feddern in jurisPK-SGB X § 63 RdNr 33 f).

20

Ob die Zuziehung eines Rechtsanwalts notwendig ist, kann nicht allein anhand des im Widerspruchsverfahren geltend gemachten Betrages beurteilt werden. Insoweit kann sinngemäß zur weiteren Ausfüllung des Merkmals auf die Grundsätze zurückgegriffen werden, die das BVerfG zum Merkmal der Erforderlichkeit von Prozesskostenhilfe entwickelt hat (BVerfG vom 24.3.2011 - 1 BvR 2493/10 - NZS 2011, 775; BVerfG vom 24.3.2011 - 1 BvR 1737/10 - NJW 2011, 2039). Entscheidender Maßstab ist hiernach nicht das Verhältnis von Streitwert und Kostenrisiko, sondern die Wahrung des Grundsatzes der Waffengleichheit. Da dem Widerspruchsführer rechtskundige und prozesserfahrene Vertreter einer Behörde gegenüberstehen, kann die Notwendigkeit einer Zuziehung nur ausnahmsweise verneint werden. Denn es ist davon auszugehen, dass die Beauftragung eines Rechtsanwalts mit der Wahrnehmung der eigenen Interessen regelmäßig erfolgt, wenn im Kenntnisstand und Fähigkeiten der Prozessparteien ein deutliches Ungleichgewicht besteht.

21

Die vorstehenden Grundsätze werden durch das Urteil des 14. Senats des BSG vom 12.7.2012 - B 14 AS 35/12 R - zur Veröffentlichung vorgesehen - nicht infrage gestellt. Zwar ist mit dieser Entscheidung das Rechtsschutzbedürfnis für ein Klagebegehren in der Hauptsache verneint worden, das aus Sicht des Klägers denkbar allein auf die Verletzung der Rundungsregelung des § 41 Abs 2 SGB II gestützt werden konnte. Gleichwohl hat der 14. Senat jedoch ausgeführt, dass die Höhe der geltend gemachten Forderung nicht "schlechterdings und für sich allein betrachtet zum Fehlen des Rechtsschutzbedürfnisses" führe. Vielmehr fehle es am Rechtschutzbedürfnis nur dann, wenn besondere Umstände vorlägen, die das subjektive oder objektive Interesse an der Durchführung des Rechtsstreits entfallen ließen. Derartige besondere Umstände hat der 14. Senat bei einem isolierten Streit über die Anwendung der Rundungsregelung angenommen, die nicht aus Gründen der Existenzsicherung sondern zur Vereinfachung verwaltungsinterner Abläufe geschaffen worden sei. Eine Abkehr vom "Grundsatz der Waffengleichheit" kann aus dieser Entscheidung folglich nicht hergeleitet werden.

22

Die hier vorliegenden Gesamtumstände rechtfertigen die Annahme einer Ausnahme nicht. Ein derartiger - hier jedoch nicht vorliegender - Ausnahmefall kann in Fällen der vorliegenden Art zB erwogen werden, wenn es um die Klärung tatsächlicher Fragen geht oder aus dem angegriffenen Bescheid ersichtlich ist, dass die Entscheidung auf einem Missverständnis beruht, das vom Widersprechenden leicht aufzuklären ist. Die Klägerin konnte der Mahnung insbesondere nicht entnehmen, dass die Geltendmachung der Forderung einschließlich der Mahngebühren auf der Vorstellung beruhte, dass kein Widerspruch gegen den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid eingelegt worden war.

23

Der zu beurteilende Sachverhalt ist im Übrigen dadurch gekennzeichnet, dass sich die Klägerin der Geltendmachung des gesamten Rückforderungsbetrages zuzüglich der fraglichen Mahngebühren durch eine unzuständige Behörde ausgesetzt sah. In einer derartigen Situation lag die Einschaltung eines Rechtsanwalts für einen verständigen Betroffenen jedenfalls nahe.

24

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 25. Februar 2010 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt auch die außergerichtlichen Kosten des Klägers für das Revisionsverfahren.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich im Rahmen der Aufhebung und Rückforderung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) gegen die Erhebung von Mahngebühren durch die beklagte Bundesagentur für Arbeit (BA).

2

Die Arbeitsgemeinschaft Leipzig (ARGE) hob gegenüber dem Kläger mit einem Bescheid vom 2.8.2007 die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für den Zeitraum von September 2005 bis Januar 2007 auf und forderte von ihm einen Betrag in Höhe von 5886,25 Euro zurück (3266,30 Euro Regelleistung und 2619,95 Euro Leistungen für Unterkunft und Heizung). Gegen diesen Bescheid legte der Kläger keinen Widerspruch ein. Die ARGE übergab sodann den Vorgang der Regionaldirektion Sachsen der beklagten BA zur Einziehung der Forderung. Diese betreibt auf der Grundlage einer "Verwaltungsvereinbarung zur Erbringung von Dienstleistungen 2007" vom 2./3.1.2007 verschiedene Aufgaben, die in einem Dienstleistungskatalog aufgelistet sind. Darunter fällt auch der Einzug von Forderungen für die ARGE.

3

Mit Schreiben vom 3.8.2007 forderte die Beklagte den Kläger zur Zahlung des Erstattungsbetrags auf. Mit einem weiteren, mit "Mahnung" überschriebenem Schriftstück vom 14.10.2007 wies die Beklagte den Kläger auf seine noch bestehenden Zahlungsverpflichtungen in Höhe von 5915,95 Euro hin. In dieser Summe enthalten war eine Position in Höhe von 29,70 Euro, die bezeichnet wurde: "Forderung: Mahngebühren/Bescheid: 14.10.07 RD Sachsen".

4

Den hiergegen erhobenen Widerspruch verwarf die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 8.1.2008 als unzulässig mit der Begründung, bei der Mahnung habe es sich nicht um einen Verwaltungsakt gehandelt, da sie keine Rechtswirkung nach außen entfalte. Vielmehr werde nur noch über die bestehende Forderung sowie über weitere Zahlungsmodalitäten unterrichtet.

5

Auf die hiergegen erhobene Klage, mit der sich der Kläger ausschließlich gegen die Erhebung der Mahngebühren wandte, hat das Sozialgericht Leipzig die Festsetzung der Mahngebühren aufgehoben (Urteil vom 26.5.2009). Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Zur Begründung hat das Sächsische Landessozialgericht (LSG) in seinem Urteil vom 25.2.2010 ausgeführt, die Klage sei als Anfechtungsklage statthaft, weil es sich bei der Festsetzung von Mahngebühren durch die Beklagte um einen Verwaltungsakt gehandelt habe. Auch wenn die Mahnung selbst lediglich als unselbstständige Vorbereitungshandlung zur Vollstreckung zu qualifizieren sei, stelle die Festsetzung von Mahngebühren in bestimmter Höhe auf gesetzlicher Grundlage ein hoheitliches Handeln mit Außenwirkung zur Regelung eines Einzelfalls dar. Allerdings sei die Beklagte gegenüber dem Kläger zur Festsetzung von Mahngebühren nicht befugt gewesen, da Inhaberin der Erstattungsforderung allein die ARGE sei. Aus der Übertragung von Aufgaben an die ARGE im Rahmen des § 44b Abs 3 SGB II folge, dass die Beklagte als Trägerin der Grundsicherung bei der Vollstreckung von Forderungen der ARGE kein eigenes Geschäft mehr wahrnehme. Dies gelte insbesondere für solche Forderungen, die auf den kommunalen Unterkunftsleistungen beruhten. In diesem Zusammenhang könne dahinstehen, ob die 2007 getroffene Verwaltungsvereinbarung zwischen der ARGE und der Beklagten eine nach §§ 88 ff Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) zulässige Übertragung von Aufgaben darstelle, denn zum einen habe es die Beklagte versäumt, das Tätigwerden im fremden Auftrag hinreichend deutlich zu machen, zum anderen hätte die Beklagte gemäß § 90 Satz 2 SGB X den Widerspruch der ARGE vorlegen müssen und habe nicht selbst über ihn entscheiden dürfen.

6

Die Beklagte hat die vom LSG in seinem Urteil zugelassene Revision eingelegt und rügt eine Verletzung der §§ 31 Satz 1, 89 Abs 1 und 90 Satz 2 SGB X. Sie vertritt die Auffassung, die Erhebung von Mahngebühren stelle keinen Verwaltungsakt dar. Insbesondere habe sie die Mahngebühr nicht in einem formalisierten Verfahren festgesetzt, sondern zusammen mit der Mahnung sei die anfallende Mahngebühr, deren Höhe sich unmittelbar aus dem Gesetz ergebe, eingefordert worden. Auch die äußere Form der Mahnung spreche nicht für das Vorliegen eines so genannten "Formverwaltungsakts". Darüber hinaus sei sie auf der Grundlage der mit der ARGE gemäß § 88 SGB X abgeschlossenen Verwaltungsvereinbarung auch zur Erhebung der Mahngebühren berechtigt gewesen. Auch könne die Rechtswidrigkeit zumindest des Widerspruchsbescheids nicht aus § 90 Satz 2 SGB X hergeleitet werden, wonach die Widerspruchsstelle des Auftraggebers den Widerspruchsbescheid "erlässt", denn diese Regelung sei als Sollvorschrift auszulegen, wie sich aus den zugrunde liegenden Gesetzesmaterialien ergebe.

7

Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 25. Februar 2010 und das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 26. Mai 2009 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

8

Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

9

Er hält das Urteil des LSG im Hinblick auf die Verwaltungsaktqualität der Erhebung der Mahngebühren für zutreffend, weist aber ergänzend darauf hin, dass er die zwischen der Beklagten und der ARGE getroffene Verwaltungsvereinbarung für rechtswidrig halte.

Entscheidungsgründe

10

Die zulässige Revision der Beklagten ist nicht begründet.

11

Der Senat konnte in der Sache entscheiden, denn es bestehen keine von Amts wegen zu berücksichtigenden Verfahrensfehler (dazu unter 1.). Die als Verwaltungsakt zu qualifizierende Festsetzung von Mahngebühren konnte mit der hier zulässigen Anfechtungsklage angegriffen werden (dazu unter 2.). Bei der Entscheidung in der Sache hat die Vorinstanz entgegen der Ansicht der Revision kein Bundesrecht verletzt. Es kann offen bleiben, ob Mahngebühren durch eine ARGE auf der Grundlage des Verwaltungsvollstreckungsrechts des Bundes oder des der Länder erhoben werden dürfen (dazu unter 3.a), denn jedenfalls war die beklagte BA gegenüber dem Kläger zur Erhebung von Mahngebühren nicht befugt (dazu unter 3.b).

12

1. Es liegt hier kein eine Sachentscheidung hindernder Verfahrensfehler darin, dass die ARGE dem Verfahren nicht beigeladen wurde. Ein Fall einer von Amts wegen im Revisionsverfahren zu berücksichtigenden notwendigen Beiladung gemäß § 75 Abs 2 Alt 1 Sozialgerichtsgesetz( vgl zuletzt nur BSG Urteil vom 2.2.2010 - B 8 SO 17/08 R - juris) ist vorliegend nicht gegeben, weil die gerichtliche Entscheidung gegenüber der Beklagten und gegenüber der ARGE nicht nur einheitlich ergehen kann. Eine einheitliche Entscheidung ist aus Rechtsgründen notwendig, wenn die gerichtliche Entscheidung im Abweisungs- oder im Stattgabefall unmittelbar und zwangsläufig Rechte des Beizuladenden gestaltet, bestätigt oder feststellt, verändert oder aufhebt (vgl BSG Urteil vom 9.2.1994 - 11 RAr 49/93 - juris; BSG SozR 1500 § 75 Nr 71; Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 5. Aufl 2008, Kap VI, RdNr 11a). Hieran fehlt es vorliegend, weil die ARGE allenfalls ein wirtschaftliches Interesse am Ausgang des Verfahrens hat, ohne dass ihre Rechte durch die Entscheidung zwangsläufig und unmittelbar festgestellt oder verändert werden.

13

2. Zutreffend ist der Kläger gegen die Festsetzung der Mahngebühren mit der Anfechtungsklage (§ 54 Abs 1 SGG) vorgegangen, deren besondere Voraussetzungen hier ebenfalls gegeben sind.

14

Bei der in der Mahnung vom 14.10.2007 enthaltenen Festsetzung von Mahngebühren handelt es sich um einen Verwaltungsakt gemäß § 31 Satz 1 SGB X, der mit Widerspruch und Anfechtungsklage angefochten werden kann. Die Festsetzung von Mahngebühren enthält eine für den betroffenen Schuldner verbindliche Einzelfallregelung (vgl Engelhardt/App, Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz/Verwaltungszustellungsgesetz , 9. Aufl 2011, § 19 VwVG RdNr 7 und § 3 VwVG RdNr 8). Etwas anderes ergibt sich nicht aus der bisherigen Revisionsrechtsprechung, denn das Bundessozialgericht (BSG) hat bislang lediglich entschieden, dass die Mahnung selbst kein Verwaltungsakt sei, ohne dass die Erhebung einer Gebühr für diese Mahnung Gegenstand der Verfahren gewesen wäre (vgl BSG Beschluss vom 5.8.1997 - 11 BAr 95/97 - juris RdNr 6; Beschluss vom 7.6.1999 - B 7 AL 264/98 B - juris RdNr 7; dem folgend Bundesfinanzhof Beschluss vom 30.9.2002 - VII S 16/02 - juris RdNr 8). Auch der 12. Senat des BSG ist bereits im Rahmen einer Beitragsstreitigkeit von der Verwaltungsaktqualität einer Mahngebührenfestsetzung nach § 19 Abs 2 VwVG ausgegangen(BSG Urteil vom 23.11.1992 - 12 RK 23/90 - SozR 3-7910 § 59 Nr 1 S 4). Demgegenüber greift das Argument der Beklagten, sie "fordere" nur, was sich unmittelbar aus dem Gesetz ergebe und regele nichts, nicht durch. Die Verpflichtung zur Zahlung der Gebühr ergibt sich nämlich nicht unmittelbar aus dem Gesetz, sondern setzt voraus, dass sie - wie es etwa in § 19 Abs 2 Satz 1 VwVG heißt - "erhoben" wird. Nach der entsprechenden landesrechtlichen Regelung, auf die sich die Beklagte alternativ beruft, ist sogar nur ein entsprechender Gebührenrahmen festgelegt (der im Übrigen bei 25 Euro endet). Auf die Frage, ob es sich aufgrund der Verwendung des Wortes "Bescheid" im Mahnschreiben um einen so genannten formellen Verwaltungsakt handelte, gegen den bereits deshalb die Anfechtungsklage statthaft ist (vgl hierzu nur BSG Urteil vom 5.9.2006 - B 4 R 75/06 R - juris), kommt es hier nicht mehr an.

15

Auch sonst steht der Zulässigkeit der Anfechtungsklage nichts entgegen, insbesondere fehlt es nicht an den speziell für die Anfechtungsklage geltenden Sachurteilsvoraussetzungen. Soweit zwischen den Beteiligten bislang streitig war, ob die Beklagte zum Erlass des Widerspruchsbescheids befugt war (§ 90 Satz 2 SGB X), berührt dies das für die Anfechtungsklage nach § 78 Abs 1 Satz 1 SGG erforderliche Vorverfahren als Sachurteilsvoraussetzung nicht(BSGE 24, 134, 137 = SozR Nr 7 zu § 85 SGG).

16

3. Das LSG hat der Anfechtungsklage auch zu Recht stattgegeben, denn der Bescheid der Beklagten über die Erhebung einer Mahngebühr ist rechtswidrig.

17

Es kann vorliegend dahingestellt bleiben, ob Rechtsgrundlage für die mit dem Bescheid vom 14.10.2007 erhobenen Mahngebühren § 19 Abs 2 VwVG iVm § 40 Abs 1 Satz 1 SGB II und § 66 Abs 1 Satz 1 SGB X ist oder § 4 Abs 2 Sächsisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (SächsVwVG) iVm §§ 1, 6 Sächsisches Verwaltungskostengesetz (SächsVwKG) und Nr 1 Tarifstelle 8.1 der Anlage 1 zu § 1 des Siebten Sächsischen Kostenverzeichnisses vom 24.5.2006 (SächsGVBl 189) iVm § 40 Abs 1 Satz 1 SGB II und § 66 Abs 3 Satz 1 SGB X. Für die Verwaltungsvollstreckung und damit auch für die der Vollstreckung vorgelagerten Mahnung besteht jedenfalls keine Kostenfreiheit nach § 64 Abs 1 Satz 1 SGB X(Roos in von Wulffen, SGB X, 7. Aufl 2010, § 66 RdNr 23; speziell zur Mahngebühr Augstein/App, KKZ 2002, 7). Die Frage nach der Anwendung von Bundes- oder Landesrecht bedarf an dieser Stelle keiner Entscheidung, weil der Verwaltungsakt vom 14.10.2007 ohnehin (formell) rechtswidrig ist. Die Beklagte war nämlich nach beiden Rechtsgrundlagen zur Erhebung von Mahngebühren nicht befugt, weil ihr die sachliche Zuständigkeit fehlte (dazu unter a). Dieser Mangel, an dem der Verwaltungsakt zur Erhebung der Mahngebühren leidet, führt zu dessen Aufhebung (dazu unter b).

18

a) Nach dem Vollstreckungsrecht des Bundes war für die Erhebung der Mahngebühren sachlich zuständig die ARGE als Behörde, die den zu vollstreckenden Leistungsbescheid erlassen hat (vgl § 3 Abs 3, 4 iVm § 19 Abs 2 VwVG). Wie sich aus den - den Senat insoweit nach § 162 SGG bindenden - Feststellungen des LSG ergibt, gilt Gleiches nach den entsprechenden Regelungen des sächsischen Verwaltungsvollstreckungsrechts(vgl § 13 Abs 2 iVm § 4 Abs 1 Satz 2 SächsVwVG sowie §§ 1, 6 SächsVwKG). Die Besonderheiten der Organisationsstruktur der SGB II-Leistungsverwaltung führen nicht dazu, dass neben der ARGE auch die Beklagte für die Erhebung von Mahngebühren zuständig geblieben ist (aa). Etwas anderes folgt auch nicht aus der abgeschlossenen Verwaltungsvereinbarung (bb). Ebenso wenig kann die sachliche Zuständigkeit der Beklagten aus der entsprechenden Anwendung des § 88 SGB X hergeleitet werden(cc).

19

aa) Die Beklagte ist nicht befugt, einzelne Aufgabenbereiche im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende ohne entsprechende gesetzliche Grundlage in eigener Zuständigkeit auszuüben. Dem steht nicht entgegen, dass es sich bei der Beklagten um einen der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende handelt. Nach § 6 Abs 1 Satz 1 SGB II sind Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende grundsätzlich die BA und die kreisfreien Städte und Kreise(vgl auch § 12 Satz 1, § 19a Abs 2 Satz 1 Sozialgesetzbuch Erstes Buch). Trotz ihrer Trägereigenschaft war es der beklagten BA verwehrt, gegenüber dem Kläger in eigener Zuständigkeit tätig zu werden. Das Verhältnis zwischen der Beklagten und der ARGE bestimmte sich allein nach § 44b Abs 3 Satz 1 SGB II aF, wonach die ARGE "die Aufgaben" der Agentur für Arbeit als Leistungsträger nach dem SGB II wahrnahm. Dabei sollte die ARGE die gesamten operativen Aufgaben einer einheitlichen Leistungsverwaltung wahrnehmen (BVerfGE 119, 331, 368 mwN). Die Übertragung einzelner Aufgaben durch die Träger kollidiert mit dem Grundsatz der einheitlichen Wahrnehmung der Aufgaben nach dem SGB II (§ 44b Abs 1 Satz 1 SGB II; vgl Luthe, SGb 2011, 131, 138) und bedarf deshalb einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung. Eine Art "Selbsteintrittsrecht" der Grundsicherungsträger sieht das Gesetz dagegen nicht vor. Die Vorinstanzen haben zu Recht darauf hingewiesen, dass ein solches Selbsteintrittsrecht nie ein Tätigwerden im Leistungsbereich des jeweils anderen Trägers rechtfertigen könnte. Ein einheitlicher Forderungseinzug erfordert aber regelmäßig ein solches Tätigwerden in einem anderen Leistungsbereich. Letztlich geht auch die Beklagte (zu Recht) davon aus, sie sei als Leistungsträgerin nicht bereits originär zuständig gewesen, denn in diesem Fall hätte es nicht der Vereinbarung eines Auftragsverhältnisses zwischen der ARGE und ihr bedurft, um im Rahmen des Forderungseinzugs tätig zu werden.

20

bb) Die sachliche Zuständigkeit der Beklagten lässt sich aber auch nicht aus § 1 der hier geschlossenen Verwaltungsvereinbarung zur Erbringung von Dienstleistungen 2007 vom 2./3.1.2007 iVm dem dort in Bezug genommenen Dienstleistungskatalog, der auch die Dienstleistung "Forderungseinzug" beinhaltet, iVm §§ 88 bis 90 SGB X herleiten. Dass die Übertragung von Aufgaben auf andere Leistungsträger oder auf Dritte einer gesetzlichen Grundlage bedarf, folgt aus der grundsätzlich fehlenden Disponibilität der Zuständigkeitsregelungen für den Fall, dass hierdurch die Rechtssphäre des Bürgers berührt wird (vgl Steinbach in Hauck/Noftz, Stand 2007, § 88 SGB X RdNr 1 mwN),was hier der Fall ist.

21

Nach § 88 Abs 1 Satz 1 SGB X, der im Rahmen der Vorschriften über die Zusammenarbeit der Leistungsträger untereinander das Auftragsverhältnis regelt, kann ein Leistungsträger (Auftraggeber) ihm obliegende Aufgaben durch einen anderen Leistungsträger oder seinen Verband (Beauftragter) mit dessen Zustimmung wahrnehmen lassen, wenn dies wegen des sachlichen Zusammenhangs der Aufgaben vom Auftraggeber und Beauftragten zur Durchführung der Aufgaben und im wohlverstandenen Interesse der Betroffenen zweckmäßig ist.

22

Die Anwendung des § 88 SGB X scheitert aber bereits daran, dass diese Norm nach ihrem Wortlaut auf die Beauftragung der Beklagten durch die ARGE keine Anwendung findet, denn das Gesetz erlaubt es nur einem Leistungsträger iS von § 12 SGB I, als Auftraggeber einen Auftragsvertrag zu schließen(vgl Seewald in Kasseler Kommentar, Stand April 2011, § 88 SGB X RdNr 19). Die Arbeitsgemeinschaften nach § 44b SGB II aF waren aber selbst nicht Leistungsträger(BSG Urteil vom 7.11.2006 - B 7b AS 8/06 R - BSGE 97, 217 = SozR 4-4200 § 22 Nr 1, RdNr 20). Sie wurden vielmehr von den Trägern gemäß § 44b Abs 1 Satz 1 SGB II aF zur einheitlichen Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dem SGB II durch Vertrag errichtet. Gemäß § 44b Abs 3 SGB II aF nahm die ARGE die Aufgaben der Agentur für Arbeit als Leistungsträger nach dem SGB II wahr. Die kommunalen Träger sollten der ARGE die Wahrnehmung ihrer Aufgaben übertragen. Wegen der fehlenden Leistungsträgereigenschaft der ARGE war es ihr verwehrt, auf der Grundlage des § 88 Abs 1 SGB X ihre Aufgaben durch die Beklagte wahrnehmen zu lassen.

23

cc) Auch eine entsprechende Anwendung des § 88 SGB X auf den vorliegenden Fall einer Rückübertragung von Aufgaben von einer nach § 44b SGB II aF errichteten ARGE als (Misch-) Behörde auf einen ihrer beiden Leistungsträger scheidet aus. Dagegen spricht bereits die auch verfassungsrechtlich geforderte klare Zuordnung von Verwaltungszuständigkeit (vgl hierzu BVerfGE 119, 331, 366), die eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage erfordert wie sie inzwischen mit § 44b Abs 4 SGB II idF des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 3.8.2010 (BGBl I 1112) iVm § 44c Abs 2 Satz 2 Nr 4 SGB II und § 44b Abs 5 SGB II auch geschaffen worden ist. Zum anderen besteht bei der "Redelegation" von der ARGE zu einem ihrer Träger die besondere Problematik der Teilidentität der Beteiligten, die einem Vertrag als mehrseitigem Rechtsgeschäft grundsätzlich fremd ist (vgl zur Rechtsnatur der Beauftragung nach § 88 SGB X als koordinationsrechtlichem Vertrag BSGE 69, 238, 240 = SozR 3-1200 § 52 Nr 2). Auch um Interessenskollisionen vorzubeugen, bedarf es daher einer verfahrensmäßigen Absicherung einer solchen Aufgabenwahrnehmung. Gegen die Möglichkeit der Arbeitsgemeinschaften, ihre Leistungsträger gemäß § 88 SGB X mit einzelnen Aufgaben zu beauftragen, spricht zuletzt auch, dass § 44b SGB II aF zwar durchaus von einer (entsprechenden) Anwendung der Auftragsregelungen nach §§ 88 ff SGB X ausging, dies aber allein im umgekehrten Verhältnis. Nach § 94 Abs 4 SGB X gelten § 88 Abs 1 Satz 1 und Abs 2 SGB X für ARGE'en, die nach § 94 Abs 1a Satz 1 SGB X iVm § 44b SGB II aF von den Leistungsträgern nach dem SGB II gegründet werden, entsprechend. Dabei ordnete § 44b Abs 3 Satz 2 Halbs 2 SGB II aF ausdrücklich an, dass § 88 Abs 2 Satz 2 SGB X, wonach ein wesentlicher Teil des gesamten Aufgabenbereichs beim Auftraggeber verbleiben muss, nicht galt.

24

Für die Zulässigkeit einer vertraglichen Aufgabenübertragung im hier maßgeblichen Zeitraum kann auch die zwischenzeitlich in § 44b Abs 4 SGB II ergangene Neuregelung nicht fruchtbar gemacht werden. Zwar heißt es in der Begründung des Gesetzentwurfs der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP, § 44b Abs 4 SGB II "stellt klar", dass die gemeinsame Einrichtung einzelne ihrer Aufgaben von den Trägern wahrnehmen lassen könne(BT-Drucks 17/1555, 24; wortgleich der Gesetzentwurf der Bundesregierung, vgl BR-Drucks 226/10, 37 f). Es ist aber nicht zu erkennen, worauf sich die Annahme, es handele sich lediglich um eine Klarstellung, gründet. Die Gesetzesbegründung macht im selben Zusammenhang zudem deutlich, dass erst durch die Neuregelung "die Möglichkeit eröffnet werden" sollte, einzelne Aufgaben rechtsgeschäftlich auf die Leistungsträger zu übertragen (BT-Drucks, aaO).

25

b) Die fehlende sachliche Zuständigkeit der Beklagten zur Erhebung der Mahngebühren führt zur Aufhebung des Verwaltungsakts vom 14.10.2007. Da der Kläger allein einen Anfechtungsantrag gestellt hat, bedarf es an dieser Stelle keiner Entscheidung, ob der Verwaltungsakt gemäß § 40 SGB X an einem so schwerwiegenden Fehler leidet, dass er nichtig ist(BSGE 17, 139, 142; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl 2008, § 55 RdNr 14a; vgl zur Frage der Nichtigkeit im Falle einer sachlichen Unzuständigkeit auch BSG SozR 3-5520 § 44 Nr 1 S 6 f mwN). Auf die Unterscheidung zwischen Nichtigkeit und bloßer Aufhebbarkeit des Verwaltungsakts kommt es vorliegend auch deshalb nicht an, weil die Aufhebbarkeit des (formell) rechtswidrigen Bescheids nicht aus Rechtsgründen ausgeschlossen ist. Der Mangel der sachlichen Zuständigkeit gehört weder zu den Fehlern, die nach § 41 SGB X unbeachtlich sind, noch zu den Fehlern, deretwegen nach § 42 Satz 2 SGB X die Aufhebung des Verwaltungsakts nicht verlangt werden kann(BSG SozR 3-3300 § 20 Nr 5 S 22). Insofern ist allein festzustellen, dass der Anfechtungsantrag des Klägers jedenfalls begründet ist.

26

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

(1) Bei Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. Ein besonderes Haftungsrisiko des Rechtsanwalts kann bei der Bemessung herangezogen werden. Bei Rahmengebühren, die sich nicht nach dem Gegenstandswert richten, ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen. Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist.

(2) Ist eine Rahmengebühr auf eine andere Rahmengebühr anzurechnen, ist die Gebühr, auf die angerechnet wird, so zu bestimmen, als sei der Rechtsanwalt zuvor nicht tätig gewesen.

(3) Im Rechtsstreit hat das Gericht ein Gutachten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer einzuholen, soweit die Höhe der Gebühr streitig ist; dies gilt auch im Verfahren nach § 495a der Zivilprozessordnung. Das Gutachten ist kostenlos zu erstatten.