Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 08. März 2018 - 12 C 17.2574

bei uns veröffentlicht am08.03.2018

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

Die zulässige Beschwerde, mit der der Antragsgegner sich gegen die mit Beschluss des Verwaltungsgericht München vom 11. Dezember 2017 zum Zwecke der Durchsetzung eines Verbots der Zweckentfremdung von Wohnraum angeordnete Ersatzzwangshaft wendet, bleibt ohne Erfolg.

1. Mit dem Einwand, es liege ein absoluter Verfahrensmangel vor, weil die Richter mit ihrer Entscheidung vom 17. Oktober 2017 selbst über Befangenheitsanträge entschieden haben und damit das Gebot des gesetzlichen Richters nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt und gegen die gesetzliche Wartepflicht aus § 54 Abs. 1 VwGO, § 47 Abs. 1 ZPO verstoßen hätten, kann der Antragsgegner nicht durchdringen.

1.1 Ein Verfahrensmangel läge nur dann vor, wenn eine fehlerhafte Ablehnung zugleich eine Verletzung des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG beinhaltete, was aber nur dann zuträfe, wenn die Zuständigkeitsvorschriften willkürlich angewandt worden wären (Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl., § 54 Rn. 22 m.w.N.). Dafür gibt es indes keine hinreichenden Anhaltspunkte, denn eine Entziehung des gesetzlichen Richters im Sinne von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG kann nicht bereits in einer fehlerhaften Rechtsanwendung gesehen werden. Vielmehr ist erforderlich, dass die gerichtliche Entscheidung „nicht mehr verständlich“ erscheint, „offensichtlich unhaltbar“ ist (Kopp/Schenke, a.a.O., § 54 Rn. 22 unter Hinweis auf BVerfGE 29, 207; 82, 194; NJW 2005, 3410) oder die „Bedeutung und Tragweite des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG grundlegend verkannt“ worden ist (Kopp/Schenke, a.a.O.). Aus Verfahrensfehlern allein kann nicht ohne weiteres auf eine Besorgnis der Befangenheit geschlossen werden (vgl. Eyermann/Schmidt, 13. Aufl., § 54 Rn. 14).

1.2 Die Ablehnung des Befangenheitsantrags durch die im Verfahren M 9 X 17.4888 erkennende Kammer selbst begegnet entgegen der Auffassung des Antragsgegnerbevollmächtigten keinen Bedenken. Das Verwaltungsgericht hat mit Recht das Ablehnungsgesuch als rechtsmissbräuchlich erachtet, weshalb ausnahmsweise hier entgegen § 54 Abs. 1 VwGO, § 45 Abs. 1 ZPO die Richter der abgelehnten Kammer selbst über die Entscheidung berufen waren. Ein Ablehnungsgesuch ist dann rechtsmissbräuchlich und daher unbeachtlich, wenn die Begründung dieses Gesuchs unter keinem denkbaren Gesichtspunkt die Ablehnung des Richters rechtfertigen kann und mit der Art und Weise seiner Anbringung ein gesetzeswidriger und damit das Instrument der Richterablehnung missbrauchender Einsatz dieses Rechts erkennbar wird (BVerwG, B.v. 14.11.2012 – 2 KSt 1/11 – juris, m.w.N.). Die im streitgegenständlichen Verfahren auf Anordnung von Ersatzzwangshaft vorgebrachten Einwendungen zum Ablehnungsgesuch wegen Besorgnis der Befangenheit beziehen sich allesamt auf ein Ablehnungsgesuch des Antragsgegners gegen die gleichen Richter der Kammer in von ihm betriebenen neun weiteren, völlig anders gelagerten Klageverfahren gegen zweckentfremdungsrechtliche Anordnungen bzw. die Festsetzung von Zwangsgeldern. Den vom Verwaltungsgericht völlig zu Recht festgestellten fehlenden sachlich nachvollziehbaren Bezug zum konkreten Rechtsstreit hat der Antragsgegnerbevollmächtigte auch im Beschwerdeverfahren nicht dargetan und wird ein solcher auch nach wie vor nicht ersichtlich.

1.3 Die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigt sich auch nicht daraus, dass das Verwaltungsgericht das Ablehnungsgesuch des Antragsgegners in den genannten neun weiteren Verfahren mit Beschluss vom 17. Oktober 2017 ebenfalls selbst abgelehnt hat. Aus der inhaltlichen Behandlung der vom Antragsgegner und dortigem Kläger gestellten Anträge ergibt sich grundsätzlich kein Ablehnungsgrund. Dass ein Richter bei der rechtlichen Beurteilung eines auf den weiteren Verfahrensablauf gestützten Befangenheitsantrags eine andere Rechtsauffassung vertritt als ein Beteiligter, reicht – selbst wenn die Ansicht rechtsirrig wäre – regelmäßig nicht aus, um eine Besorgnis der Befangenheit zu begründen (BVerwG, B.v. 12.12.2016 – 5 C 10/15 D – juris).

2. Der Ersatzzwangshaft anordnende Beschluss des Verwaltungsgerichts ist auch nicht deshalb aufzuheben, weil, wie der Antragsgegnerbevollmächtigte meint, aufgrund des Beschlusses des Insolvenzgerichts vom 30. August 2017 alle Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO einzustellen seien bzw. das Verfahren zur Anordnung der Ersatzzwangshaft deshalb gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 240 Satz 1 ZPO unterbrochen wäre.

2.1 Die Insolvenz des Vollstreckungsschuldners hindert die Vollstreckung von Ersatzzwangshaft grundsätzlich nicht (vgl. BayVGH, B.v. 10.10.2017 – 12 C 17.1553). Andernfalls könnte sich ein Schuldner allein unter Hinweis auf seine Insolvenz und Mittellosigkeit seinen Verpflichtungen entziehen (vgl. VG Potsdam, U.v. 9.1.2017 – 4 K 480/15 – juris; Troidl, in: Engelhardt, VwVG/VwZG, 11. Aufl. 2017, § 16 VwVG Rn. 3). Bei der hier vorliegenden Anordnung der Ersatzzwangshaft handelt es sich primär um eine höchstpersönliche Verbindlichkeit des Antragsgegners, bei der der Insolvenzverwalter nicht in die Pflichten des Schuldners eintritt (Kayser, in: Kreft, Insolvenzordnung, 6. Aufl. 2011, § 80 InsO Rn. 29). Hierzu rechnen insbesondere solche Leistungen, die nicht ohne Änderung ihres Inhalts von einem anderen als dem Schuldner erbracht werden können (Kayser, in: Kreft, Insolvenzordnung, a.a.O., § 80 Rn. 29). Der Antragsgegner ist daher durch die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nicht daran gehindert, seiner (höchstpersönlichen) Unterlassungspflicht zu genügen und sein rechtswidriges Nutzungskonzept nicht weiter zu verfolgen.

2.2 Entgegen der Auffassung des Antragsgegnerbevollmächtigten ist vorliegend auch für eine Unterbrechung des anhängigen Verfahrens gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 240 ZPO kein Raum. Nach § 240 Satz 1 ZPO wird das Verfahren im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei, wenn es die Insolvenzmasse betrifft, zwar unterbrochen bis es nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen oder das Insolvenzverfahren beendet wird. Nach Satz 2 gilt Entsprechendes, wenn die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners auf einen vorläufigen Insolvenzverwalter übergeht. Die Vorschrift findet jedoch nur dann Anwendung, wenn die Insolvenzmasse überhaupt (§ 35 InsO) betroffen ist, d.h. wenn der streitbefangene Gegenstand zur Insolvenzmasse gehört und aus ihr zu leisten oder zu erfüllen ist, wobei, worauf der Antragsgegnerbevollmächtigte zwar zu Recht hinweist, eine mittelbare Betroffenheit der Insolvenzmasse genügt (vgl. Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO, 38. Aufl. 2017, § 240 ZPO Rn. 4). Nicht betroffen ist die Insolvenzmasse hingegen durch alle nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten (vgl. Hüßtege, in: Thomas/Putzo, a.a.O., § 240 Rn. 6), wie sie, wie oben ausgeführt, hier vorliegt.

3. Entgegen der Auffassung des Antragsgegnerbevollmächtigten handelt es sich, wovon auch das Verwaltungsgericht völlig zu Recht ausgeht, bei der Verpflichtung des Antragsgegners um eine Unterlassungsverpflichtung. Diese Einschätzung zu widerlegen dient auch nicht die vom Antragsgegnerbevollmächtigten zitierte Rechtsprechung des Senats vom 9. Mai 2016 (12 CS 16.899). Soweit er Randnummer 4 der Entscheidung anführt, ist dies aus dem Zusammenhang gerissen. Denn an dieser Stelle wird begründet, warum zur Vollstreckung der Grundverfügung eine Ersatzvornahme nach Art. 32 Satz 1 BayVwZVG deshalb nicht in Betracht kommt, weil es sich bei der vom Antragsgegner geforderten Verpflichtung um eine unvertretbare Handlung (§ 188 ZPO) handelt. Lediglich beispielhaft ist angeführt, dass allenfalls die Räumung selbst eine vertretbare Handlung (§ 887 ZPO) wäre. Ausdrücklich weist der Senat jedoch darauf hin, dass dem Antragsgegner (dem dortigen Antragsteller) ein Wahlrecht zusteht, wie er der in der Grundverfügung auferlegten Verpflichtung, die Unterbringung von Personen mit kurzer Aufenthaltsdauer zu beenden, nachkommt. Davon geht auch das Verwaltungsgericht aus, indem es beispielhaft verschiedene Optionen für die Aufgabe seines Nutzungskonzepts aufzeigt und ausdrücklich darauf hinweist, dass die Abgabe einer Kündigungserklärung allein nicht genügt. Auf die Rechtsauffassung des Amtsgerichts München über die Unmöglichkeit der Kündigung kommt es deshalb entscheidungserheblich nicht an. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht auch nicht maßgeblich auf die vom Antragsgegner beanstandete Widersprüchlichkeit im Vortrag des Antragsgegners zur Kündigung abgestellt.

4. Die grundsätzliche Zulässigkeit der Ersatzzwangshaft bei der Vollstreckung einer Unterlassungsverfügung stellt letztlich auch der Antragsgegnerbevollmächtigte nicht in Frage. Sie ist entgegen seiner Auffassung vorliegend auch nicht unangemessen. Nachdem die Zwangsgeldandrohung erfolglos geblieben ist und weder die Anwendung unmittelbaren Zwangs noch eine Ersatzvornahme in Frage kommen, stehen mildere Mittel als die Anordnung von Ersatzzwangshaft nicht mehr zur Verfügung. Die Einleitung eines Bußgeldverfahrens kommt nicht in Betracht, da dieses Verfahren in Art. 29 Abs. 2 BayVwZVG nicht als Zwangsmittel vorgesehen ist und außerhalb des Vollstreckungsrechts steht. Im Übrigen hat den Antragsgegner bislang nicht einmal die mehrfache Androhung eines Zwangsgeldes zu beeindrucken vermocht, so dass sich von daher nicht erschließt, wie ihn die Verhängung eines Bußgeldes erreichen sollte. Vielmehr kann in einem derartigen Fall Ersatzzwangshaft als einschneidenderes Mittel beantragt und angeordnet werden, wenn dies – wie hier – notwendig ist, um den Pflichtigen von künftigen weiteren Verstößen gegen ein Unterlassungsgebot – die Fortsetzung der Zweckentfremdung von Wohnraum – abzuhalten (vgl. BayVGH, B.v. 12.2.1996 – 8 C 96.216 – BayVBl 1996, 600; B.v. 20.8.1997 – 8 C 96.4230 –, NVwZ-RR 1998, 310; s. auch Käß, in: Giehl/Adolph/Käß, Verwaltungsverfahrensrecht in Bayern, BayVwZVG, Stand: März 2017, Art. 33 Rn. 10).

5. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht die Wideranträge als für das Beschlussverfahren nicht statthaft erachtet. § 89 VwGO ist in selbständigen Beschlussverfahren – wie hier – nicht anwendbar (vgl. § 122 Abs. 1 VwGO; Rennert, in: Eyermann, VwGO, a.a.O., § 89 Rn. 3). Im Übrigen wären auch bei Auslegung der vom Antragsgegner gestellten Anträge im Sinne des Antragstellerbevollmächtigten als Erinnerung gemäß § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 766 Abs. 1 Satz 1 ZPO gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung die „Wideranträge“ deshalb unzulässig, weil sie sich gegen den Gerichtsvollzieher richten, also einen im anhängigen Verfahren nicht beteiligten Dritten. Ein „Widerantrag“ könnte jedoch allenfalls gegen die Antragstellerin gestellt werden (vgl. Rennert, in: Eyermann, a.a.O., § 89 Rn. 5).

6. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, da in Beschwerdeverfahren keine streitwertabhängigen Gebühren anfallen (Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses in Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG).

7. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 08. März 2018 - 12 C 17.2574 zitiert 21 §§.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 173


Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfa

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 122


(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse. (2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 3 Höhe der Kosten


(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist. (2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 101


(1) Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden. (2) Gerichte für besondere Sachgebiete können nur durch Gesetz errichtet werden.

Insolvenzordnung - InsO | § 35 Begriff der Insolvenzmasse


(1) Das Insolvenzverfahren erfaßt das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt (Insolvenzmasse). (2) Übt der Schuldner eine selbstständige Tätigkeit aus oder beabsi

Zivilprozessordnung - ZPO | § 240 Unterbrechung durch Insolvenzverfahren


Im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei wird das Verfahren, wenn es die Insolvenzmasse betrifft, unterbrochen, bis es nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen oder das Insolvenzverfa

Insolvenzordnung - InsO | § 21 Anordnung vorläufiger Maßnahmen


(1) Das Insolvenzgericht hat alle Maßnahmen zu treffen, die erforderlich erscheinen, um bis zur Entscheidung über den Antrag eine den Gläubigern nachteilige Veränderung in der Vermögenslage des Schuldners zu verhüten. Gegen die Anordnung der Maßnahme

Zivilprozessordnung - ZPO | § 766 Erinnerung gegen Art und Weise der Zwangsvollstreckung


(1) Über Anträge, Einwendungen und Erinnerungen, welche die Art und Weise der Zwangsvollstreckung oder das vom Gerichtsvollzieher bei ihr zu beobachtende Verfahren betreffen, entscheidet das Vollstreckungsgericht. Es ist befugt, die im § 732 Abs. 2 b

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 54


(1) Für die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen gelten §§ 41 bis 49 der Zivilprozeßordnung entsprechend. (2) Von der Ausübung des Amtes als Richter oder ehrenamtlicher Richter ist auch ausgeschlossen, wer bei dem vorausgegangenen Verwal

Zivilprozessordnung - ZPO | § 887 Vertretbare Handlungen


(1) Erfüllt der Schuldner die Verpflichtung nicht, eine Handlung vorzunehmen, deren Vornahme durch einen Dritten erfolgen kann, so ist der Gläubiger von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges auf Antrag zu ermächtigen, auf Kosten des Schuldners di

Zivilprozessordnung - ZPO | § 45 Entscheidung über das Ablehnungsgesuch


(1) Über das Ablehnungsgesuch entscheidet das Gericht, dem der Abgelehnte angehört, ohne dessen Mitwirkung. (2) Wird ein Richter beim Amtsgericht abgelehnt, so entscheidet ein anderer Richter des Amtsgerichts über das Gesuch. Einer Entscheidung b

Zivilprozessordnung - ZPO | § 47 Unaufschiebbare Amtshandlungen


(1) Ein abgelehnter Richter hat vor Erledigung des Ablehnungsgesuchs nur solche Handlungen vorzunehmen, die keinen Aufschub gestatten. (2) Wird ein Richter während der Verhandlung abgelehnt und würde die Entscheidung über die Ablehnung eine Verta

Zivilprozessordnung - ZPO | § 188 Zeitpunkt der öffentlichen Zustellung


Das Schriftstück gilt als zugestellt, wenn seit dem Aushang der Benachrichtigung ein Monat vergangen ist. Das Prozessgericht kann eine längere Frist bestimmen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 89


(1) Bei dem Gericht der Klage kann eine Widerklage erhoben werden, wenn der Gegenanspruch mit dem in der Klage geltend gemachten Anspruch oder mit den gegen ihn vorgebrachten Verteidigungsmitteln zusammenhängt. Dies gilt nicht, wenn in den Fällen des

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(2) Gerichte für besondere Sachgebiete können nur durch Gesetz errichtet werden.

(1) Für die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen gelten §§ 41 bis 49 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(2) Von der Ausübung des Amtes als Richter oder ehrenamtlicher Richter ist auch ausgeschlossen, wer bei dem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren mitgewirkt hat.

(3) Besorgnis der Befangenheit nach § 42 der Zivilprozeßordnung ist stets dann begründet, wenn der Richter oder ehrenamtliche Richter der Vertretung einer Körperschaft angehört, deren Interessen durch das Verfahren berührt werden.

(1) Ein abgelehnter Richter hat vor Erledigung des Ablehnungsgesuchs nur solche Handlungen vorzunehmen, die keinen Aufschub gestatten.

(2) Wird ein Richter während der Verhandlung abgelehnt und würde die Entscheidung über die Ablehnung eine Vertagung der Verhandlung erfordern, so kann der Termin unter Mitwirkung des abgelehnten Richters fortgesetzt werden. Wird die Ablehnung für begründet erklärt, so ist der nach Anbringung des Ablehnungsgesuchs liegende Teil der Verhandlung zu wiederholen.

(1) Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.

(2) Gerichte für besondere Sachgebiete können nur durch Gesetz errichtet werden.

Tenor

I. Gegen den Vollstreckungsschuldner wird zur Erzwingung des angeordneten Verbots der Zweckentfremdung die Ersatzzwangshaft von längstens einer Woche angeordnet.

II. Zum Zwecke des Vollzugs der Ersatzzwangshaft wird gegen den Vollstreckungsschuldner Haftbefehl erlassen.

III. Die Ersatzzwangshaft ist durch die Justizverwaltung zu vollstrecken. Von der Vollstreckung ist abzusehen, wenn der Vollstreckungsschuldner das Zwangsgeld zahlt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin und Vollstreckungsgläubigerin (i.F.: Antragstellerin) begehrt die Anordnung der Ersatzzwangshaft, um den Antragsgegner und Vollstreckungsschuldner (i.F.: Antragsgegner) zur Befolgung einer zweckentfremdungsrechtlichen Nutzungsuntersagung zu veranlassen.

Dem Antragsgegner wurde mit Bescheid vom 17. August 2016 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 25. November 2016 aufgegeben, die zweckfremde Nutzung des Wohnraums Wohnung Nr. 72, E.-Str. 12 a unverzüglich und dauerhaft zu beenden und die in der Wohneinheit befindlichen Personen sowie deren persönliche Habe zu entfernen (Ziff. 1 des Ausgangsbescheids). Mit Ziff. 2 des Ausgangsbescheids wurde die sofortige Vollziehung der Ziff. 1 angeordnet. In Ziff. 3 des Änderungsbescheids wurde ein Zwangsgeld in Höhe von EUR 5.500 für den Fall angedroht, dass der unveränderten Anordnung aus Ziff. 1 des Ausgangsbescheids nicht binnen einer Frist von drei Monaten ab Zustellung des Änderungsbescheids nachgekommen werde.

Die gegen die Anordnungen beim Bayerischen Verwaltungsgericht München erhobene Klage wurde mit Urteil vom 22. Februar 2017 (Az.: M 9 K 16.4248) abgewiesen. Den Antrag auf Zulassung der Berufung hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (Az.: 12 ZB 17.748) mit Beschluss vom 11. September 2017 abgelehnt.

Mit Bescheid vom 6. März 2017 wurde dem Antragsgegner ein weiteres Zwangsgeld in Höhe von EUR 11.000 angedroht für den Fall, dass die in Ziff. 1. des Ausgangsbescheids vom 17. August 2016 getroffene Anordnung binnen vier Wochen ab Zustellung wiederum nicht erfüllt werde. Zugleich wurde mit diesem Schreiben das vormals angedrohte Zwangsgeld in Höhe von EUR 5.500 für fällig erklärt. Weiter wurde darauf hingewiesen, dass das Verwaltungsgericht auf Antrag der Antragstellerin für den Fall der Uneinbringlichkeit des Zwangsgelds durch Beschluss Ersatzzwangshaft für den Antragsgegner anordnen könne, Art. 33 VwZVG.

Der Antragsgegner wurde zur Zahlung der Zwangsgelder gemahnt, die Beitreibung blieb laut Mitteilung des Kassen- und Steueramtes der Antragstellerin vom 24. April 2017 (Bl. ... d. Gerichtsakts) erfolglos.

Der Antragsgegner hat ausweislich einer Vermögensauskunft vom 25. November 2015 und seiner protokollierte Angaben bei Gericht in den mündlichen Verhandlungen erklärt, dass er kein Geld habe. Mit Beschluss des Amtsgerichts München – Insolvenzgericht – wurde am 14. März 2017 ein (vorläufiges) Insolvenzverfahren über das Vermögen des Antragsgegners eröffnet (Az.: ... ... ......).

Mit Schriftsatz vom 11. April 2017 stellt die Antragstellerin folgende Anträge:

1. Es wird beantragt, gegenüber dem Vollstreckungsschuldner R. Ersatzzwangshaft anzuordnen und die Dauer der Zwangshaft auf eine Woche festzusetzen.

2. Es wird beantragt, die festgesetzte Zwangshaft zu vollstrecken.

Auf den Sachvortrag wird Bezug genommen.

Der Antragsgegner wurde mit Schreiben des Gerichts vom 8. Mai 2017 – zugestellt zuletzt gegen Postzustellungsurkunde am 6. Juli 2017 – zur Sache angehört. Er hatte sich nicht geäußert.

Den Beschluss vom 25. Juli 2017 (Az. M 9 X 17.1697), mit dem die Kammer die Ersatzzwangshaft angeordnet hatte, hob der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 10. Oktober 2017, Az. 12 C 17.1553 wegen eines Anhörungsfehlers auf und verwies ihn zur erneuten Entscheidung über den Antrag der Antragstellerin vom 11. April 2017 zurück.

Der Antragsgegner wurde daraufhin im unter dem Az. M 9 X 17.4888 fortgeführten Verfahren unter dem 20. Oktober 2017 bzw. unter dem 17. November 2017 wie folgt angehört: Zustellung des Antrags der Antragstellerin nach Art. 33 VwZVG vom 11. April 2017 und Zustellung der Mahnung der Antragstellerin vom 10. April 2017 mit der Aufforderung bzw. Gelegenheit, binnen zwei Wochen die Zahlung gemäß Mahnung der Antragstellerin vom 10. April 2017 nachzuweisen und binnen dieser Frist Stellung zu nehmen. Das gerichtliche Schreiben samt Anlagen wurde dem Bevollmächtigten des Antragsgegners unter dem 24. Oktober 2017 gegen PZU zugestellt. Dem Antragsgegner persönlich wurde das Anschreiben mitsamt den Anlagen unter seiner Adresse Schl. Str. 454, (...) München gegen PZU am 24. Oktober 2017 und nochmals in Verbindung mit dem Vermerk „trotz Postsperre zustellen“ an seine Adresse F.str. 28, (...) Berlin gegen PZU vom 22. November 2017 zugestellt.

Mit Schriftsatz vom 7. November 2017 erwiderte der Antragsgegner auf den Antrag.

Er beantragt,

a) Es wird festgestellt, dass das Verfahren auf Anordnung der Ersatzzwangshaft gemäß § 240 Satz 2 ZPO unterbrochen ist.

Hilfsweise:

b) Der Antrag der Antragstellerin vom 11. April 2017 wird abgelehnt.

Äußerst hilfsweise:

c) Der für die Vollstreckung des Haftbefehls zuständige Gerichtsvollzieher wird angewiesen, bei der Vollstreckung der Haftanordnung § 802i ZPO analog anzuwenden.

d) Der für die Vollstreckung des Haftbefehls zuständige Gerichtsvollzieher wird angewiesen, den Antragsgegner für den Fall, dass nach Anwendung des § 802i ZPO eine Freilassung nicht stattfindet, unverzüglich dem zuständigen Richter, oder wenn dieser nicht erreichbar ist, dem Haftrichter in der Justizvollzugsanstalt vorzuführen.

Eine Unterbrechung finde statt, wenn der Verfahrensgegenstand zumindest mittelbar ein Vermögenswert sei, der zur Insolvenzmasse gehöre. Diese Voraussetzung sei entgegen den widersprüchlichen Ausführungen des BayVGH erfüllt. Es gehe um die Vollstreckung des Zwangsgeldes, nicht um eine höchstpersönliche Verpflichtung des Antragsgegners. Es bestehe weiter ein Vollstreckungshindernis, welches dazu führe, dass den Grundverwaltungsakt niemand aus tatsächlichen Gründen ausführen könne. Das AG München sei zu einer Erkenntnis gelangt, der sich die 9. Kammer des VG München mit einer beispiellosen Ignoranz seit Jahren verschließe. Es habe entschieden, dass es eines Kündigungsgrundes bedürfe, um ein Mietverhältnis wirksam zu beenden und dass dieser Kündigungsgrund nicht in einem Verstoß gegen die Zweckentfremdungssatzung bestehen könne. Die Grundverfügung sei also nichtig. Es sei ohnehin nicht klar festgelegt, was von ihm verlangt werde. Der zweifellos als kompetent zu bezeichnende 24. Senat des BayVGH habe bereits 1993 entschieden, dass der fortdauernde Verstoß gegen Zweckentfremdungsrecht nur durch eine Mietaufhebungsvereinbarung oder Kündigungsandrohung, Kündigung und anschließende Räumung beendet werden könne. Beides sei, einmal wegen fehlender Mitwirkung der Mieter, einmal wegen der fachgerichtlichen Rechtsprechung des AG München, unmöglich. Für den Fall, dass diese Ausführungen kein Gehör fänden, sei zumindest die Verhaftung rechtmäßig durchzuführen. Der Haftanordnung müsse unmissverständlich zu entnehmen sein, dass die Haft zu beenden sei bzw. nicht vollzogen werden dürfe, wenn der Antragsgegner entweder das geforderte Zwangsgeld zahle oder die zu erzwingende Handlung in Form der Abgabe einer an seinen Untermieter gerichteten Kündigungserklärung erfülle. Aus der Rechtsprechung des gegenwärtig zuständigen 12. Senats des BayVGH ergebe sich unzweideutig, dass die geforderte Handlung ausschließlich aus der Abgabe der Kündigungserklärung bestehe. Deswegen habe das VG weiter den Gerichtsvollzieher gemäß § 802i ZPO analog anzuweisen, dem Antragsteller zu jedem Zeitpunkt und insbesondere unmittelbar vor der Verhaftung die Gelegenheit zu geben, das geforderte Zwangsgeld zu bezahlen oder die geforderte Erklärung abzugeben. Weiter müsse der Gerichtsvollzieher sich zu jedem Zeitpunkt auf Verlangen des Antragsgegners in die Haftanstalt begeben, um dem Wunsch des Antragsgegners nachzukommen, die erforderlichen Erklärungen abzugeben. Er müsse sich jederzeit telefonisch erreichbar halten. Nach Abgabe der Erklärung sei der Antragsgegner sofort aus der Haft zu entlassen. Auf die Begründung im Übrigen wird Bezug genommen.

Der unter dem 6. November 2017 gestellte Befangenheitsantrag wurde vom Gericht mit Beschluss vom 8. Dezember 2017 abgelehnt.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Anordnung der Ersatzzwangshaft hat Erfolg (1). Die Wideranträge des Antragsgegners sind nicht statthaft (2).

1. Die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen, Art. 19 VwZVG, und die besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen, Art. 33 VwZVG, sind gegeben.

Bei Vorliegen der allgemeinen und besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen der Art. 18 ff., Art. 29 ff. VwZVG können Verwaltungsakte, die zu einem Tun oder Unterlassen verpflichten, mit Zwangsmitteln vollstreckt werden, Art. 18, Art. 29 Abs. 1 VwZVG. Voraussetzung ist, dass die zu vollstreckenden Verwaltungsakte nicht mehr mit förmlichen Rechtsbehelfen angefochten werden können, solche Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben oder die sofortige Vollziehung angeordnet wurde, Art. 19 Abs. 1 VwZVG, und dass der Verpflichtete seine Verpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt hat, Art. 19 Abs. 2 VwZVG. Als Zwangsmittel ist gesetzlich auch die Ersatzzwangshaft nach Art. 33 VwZVG vorgesehen, Art. 29 Abs. 2 Nr. 3 VwZVG. Das Verwaltungsgericht kann nach Anhörung des Pflichtigen auf Antrag der Vollstreckungsbehörde durch Beschluss Ersatzzwangshaft anordnen, wenn der Pflichtige bei der Androhung des Zwangsgeldes auf diese Möglichkeit hingewiesen wurde, ein Zwangsgeld uneinbringlich ist und auch unmittelbarer Zwang keinen Erfolg verspricht, wobei die Ersatzzwangshaft mindestens einen Tag und höchstens zwei Wochen beträgt, Art. 33 VwZVG. Im Rahmen seines Ermessens hat das Gericht auch zu prüfen, ob die Anordnung der Ersatzzwangshaft den Grundsätzen der Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit entspricht.

Im vorliegenden Fall sind die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen gegeben, Art. 19 Abs. 1 und 2 VwZVG. Der Ausgangsbescheid vom 17. August 2016 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 25. November 2016 war sofort vollziehbar, Art. 19 Abs. 1 Nr. 3 VwZVG und ist seit dem Beschluss des BayVGH vom 11.9.2017 – 12 ZB 17.748 – Entscheidungsabdruck bestandskräftig. Mit Beschluss vom 25. Oktober 2016, Az. M 9 S. 16.4422 hat die Kammer die aufschiebende Wirkung nur hinsichtlich Ziff. 3 des Ausgangsbescheides angeordnet, Ziff. 1 und Ziff. 2 des Ausgangsbescheids blieben unangetastet. Der Antragsgegner ist seiner Grundverpflichtung weiter nicht nachgekommen und kommt ihr nach wie vor nicht nach. Auf die Ermittlungen der Antragstellerin – Ortstermine vom 2. März 2017 (Bl. 724 d. BA), vom 24. März 2017 (Bl. 805 d. BA) und vom 19. Mai 2017 (Bl. 24 d. GA) – wird Bezug genommen. Es wurden jeweils Personen in der Wohnung angetroffen, die als Aufenthaltszweck angaben, dass sie selbst oder einer ihrer Verwandten medizinisch behandelt würden, die aus den Vereinigten Arabischen Emiraten stammten und die nach eigenen Angaben Beträge von EUR 160 pro Tag bzw. von EUR 1.130 pro Woche für die Wohnung bezahlten.

Auch die besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen, Art. 33 Abs. 1 VwZVG, liegen vor. Der Antragsgegner wurde im Rahmen der erneuten Zwangsgeldandrohung (Bescheid vom 6. März 2017) auf die Möglichkeit der Anordnung der Ersatzzwangshaft hingewiesen. Die festgesetzten Zwangsgelder sind sämtlich fällig und uneinbringlich. Vollstreckungsversuche blieben ergebnislos. Ungeachtet der Tatsache, dass der Antragsgegner mehrere Wohnungen tageweise für EUR 150 bis EUR 300 vermietet, hat er wiederholt auch gegenüber dem Gericht erklärt, dass er vermögenslos sei. Mittlerweile wurde ein Insolvenzverfahren eröffnet.

Die Anordnung der Ersatzzwangshaft ist geeignet, erforderlich und auch im Übrigen verhältnismäßig. Die Verpflichtung zur Beendigung der zweckfremden Nutzung der Wohneinheit verlangt vom Antragsgegner, sein entsprechendes Nutzungskonzept aufzugeben – und damit eine entsprechende „Willensbetätigung“ – (vgl. z.B. VG München, U.v. 22.2.2017 – M 9 K 16.4248 – juris m.w.N.); dieses Ziel kann mit der Ersatzzwangshaft, die der Brechung des dem freiwilligen Vollzug des Gebots entgegenstehenden Willens des Pflichtigen dient (Harrer u.a., VwZVG, Stand: 15. April 2017, Anm. 20.33 zu Art. 33), erreicht werden. Der beabsichtigte Erfolg ist auch nicht auf andere Weise einfacher herbeizuführen; Zwangsgelder sind uneinbringlich (s.o.) und die Zwangsmittel Ersatzvornahme sowie unmittelbarer Zwang scheiden zur Durchsetzung des Gebots aus, wie sich aus der Rechtsprechung der Kammer und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs – ergangen jeweils in Verfahren mit Beteiligung des Antragsgegners – ergibt (VG München, B.v. 26.4.2016 – M 9 S. 16.1449 – Entscheidungsabdruck; B.v. 25.10.2016 – M 9 S. 16.4422 – Entscheidungsabdruck; BayVGH, B.v. 9.5.2016 – 12 CS 16.899 – Entscheidungsabdruck). Auch Räumungsklage und Bußgeldverfahren sind keine milderen Mittel im Vergleich zur Ersatzzwangshaft, sondern vom Gesetzeszweck und von den Voraussetzungen her ein Aliud. Die Einleitung eines Bußgeldverfahrens ist im Hinblick auf die behauptete Vermögenslosigkeit des Antragsgegners darüber hinaus sinnlos, da nicht zu erwarten ist, dass dieser zahlt. Eine zivilrechtliche Räumungsklage ist keine Maßnahme des Zweckentfremdungsrechts, sondern betrifft das Verhältnis zwischen Vermieter und Mieter. Auch die Tatsache, dass sich der Antragsgegner im Insolvenzverfahren befindet, ändert nichts, da er unabhängig von seinen finanziellen Verhältnissen eine vollziehbare Verpflichtung erfüllen soll und dieser nicht nachkommt. Die Festsetzung von Zwangsmitteln ist regelmäßig auch dann geeignet, wenn über das Vermögen des Schuldners ein Insolvenzverfahren eröffnet ist und er deshalb über keine oder nur eingeschränkte finanzielle Mittel verfügt (VG Potsdam, U.v. 9.1.2017 – 4 K 480/15 – juris). Sonstige Gründe, warum die Anordnung der Ersatzzwangshaft nicht verhältnismäßig sein könnte, sind nicht ersichtlich. Ungeachtet dessen, dass im Hinblick auf die täglichen Einnahmen des Antragsgegners von ca. EUR 150 bis EUR 300 für mehrere Wohnungen Zweifel an seiner Vermögenslosigkeit angebracht sind, ist die Flucht in die Vermögenslosigkeit keine Einwendung i.S.d. Art. 21 VwZVG und keine Rechtfertigung dafür, sich einer rechtlichen Verpflichtung zu einem Tun oder Unterlassen zu entziehen.

Vollstreckungshindernisse im Sinne des Art. 37 Abs. 4 VwZVG sind nicht ersichtlich. Der Antragsgegner hat sich nicht an die Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte gehalten, sondern vielmehr sein Nutzungskonzept nicht nur für die hier verfahrensgegenständliche Wohnung, sondern für eine Vielzahl weiterer Wohnungen unverändert fortgesetzt. Unter Berücksichtigung des Geschäftsmodells des Antragsgegners, der die kurzfristige Vermietung an Medizintouristen professionell betreibt, ist eine Ersatzzwangshaft von bis zu einer Woche verhältnismäßig und angemessen. Vollstreckungshindernisse ergeben sich auch nicht aus den nunmehr vorgebrachten Einwendungen des Antragsgegners. Die Pflicht zur Aufgabe des Nutzungskonzeptes ist nach seit langem gefestigter Rechtsprechung der Kammer, der sich nunmehr auch der BayVGH, B.v. 10.10.2017 – 12 C 17.1553 – Entscheidungsabdruck ausdrücklich angeschlossen hat, eine Unterlassungsverpflichtung. Der Vortrag des Antragsgegners im Übrigen ist widersprüchlich und nicht nachvollziehbar: Zunächst beruft er sich darauf, dass eine Kündigung nach der Rechtsprechung des AG München unmöglich sei und die Mieter an Aufhebungsvereinbarungen nicht mitwirken würden, nur um im Folgenden zum Schluss zu kommen, er müsse Gelegenheit erhalten, um die Kündigungserklärung abzugeben. Unabhängig davon ist erneut darauf zu verweisen, dass die Annahme, der Antragsgegner könne der Nutzungsuntersagung nur durch Kündigung oder Mietaufhebungsvereinbarung nachkommen, schon für sich genommen verfehlt ist. Er könnte nach seinem Geschäftsmodell ohne Weiteres sein Nutzungskonzept aufgeben, indem er bspw. den aktuellen Kurzzeitmietvertrag schlicht auslaufen lässt und nicht erneut kurzfristig zu anderen als Wohnzecken vermietet. Auch der Abschluss langfristiger Mietverträge wäre eine Option. Die Abgabe einer Kündigungserklärung allein genügt, wie ebenfalls bereits mehrfach entschieden wurde, nicht als Aufgabe des Nutzungskonzeptes, wenn – wie im Falle des Antragsgegners – erneut tage- oder wochenweise an Touristen vermietet wird.

Dass dem Antragsgegner vor Vollstreckung der Ersatzzwangshaft Gelegenheit zur Zahlung des Zwangsgeldes gewährt werden müsse, hat mit der Anordnung der Ersatzzwangshaft an sich bereits nichts zu tun. Der vom Antragsteller geforderte Hinweis auf § 802i ZPO – Vermögensauskunft des verhafteten Schuldners – ist nicht nachvollziehbar. Auch dass die Vollstreckung, wie vorgetragen, mittels Ersatzzwangshaft nicht begonnen oder nicht fortgesetzt werden dürfe, wenn der Betroffene das Zwangsgeld zahlt, hat auf die Anordnung der Ersatzzwangshaft an sich keinen Einfluss. Die Einlassung des Antragstellers, dass er vorliegend (vorgeblich) erst dem Gerichtsvollzieher gegenüber die Zahlung leisten möchte, führt deshalb nicht zur Rechtswidrigkeit der Anordnung. Dem Antragsgegner bleibt es unbenommen, künftig seinen Verpflichtungen nachzukommen und/oder angefallene Zwangsgelder zu zahlen, bevor die Vollstreckung in das Stadium des Art. 33 VwZVG eintritt.

Unabhängig davon wird hinsichtlich zukünftiger Vollstreckungsversuche darauf hingewiesen, dass die Beitreibung von bereits verhängten Zwangsgeldern wegen Art. 37 Abs. 4 Satz 2 VwZVG weiterhin zulässig bleibt, da es sich bei der Nutzungsuntersagung um eine Unterlassungsverpflichtung handelt. Sollte der Antragsgegner sein Geschäftsmodell also weiter verfolgen, so wären entweder Zwangsgelder fällig und einzuziehen oder die Ersatzzwangshaft zu beantragen. Ein Nebeneinander der Zwangsmittel ist nicht zulässig, Art. 36 Abs. 3 Satz 2 VwZVG. Andererseits kann sich der Antragsgegner auch nicht beidem entziehen.

2. Die Wideranträge sind bereits nicht statthaft. § 89 VwGO gilt nicht – auch nicht analog – für das Beschlussverfahren (vgl. Schoch u.a., VwGO, Stand: 32. EL Oktober 2016, § 89 Rn. 17).

Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Eine Streitwertfestsetzung ist mangels einer entsprechenden Position im Kostenverzeichnis des GKG entbehrlich. Vollstreckungsbehörde ist gemäß Art. 33 Abs. 3 VwZVG die Justizverwaltung.

(1) Für die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen gelten §§ 41 bis 49 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(2) Von der Ausübung des Amtes als Richter oder ehrenamtlicher Richter ist auch ausgeschlossen, wer bei dem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren mitgewirkt hat.

(3) Besorgnis der Befangenheit nach § 42 der Zivilprozeßordnung ist stets dann begründet, wenn der Richter oder ehrenamtliche Richter der Vertretung einer Körperschaft angehört, deren Interessen durch das Verfahren berührt werden.

(1) Über das Ablehnungsgesuch entscheidet das Gericht, dem der Abgelehnte angehört, ohne dessen Mitwirkung.

(2) Wird ein Richter beim Amtsgericht abgelehnt, so entscheidet ein anderer Richter des Amtsgerichts über das Gesuch. Einer Entscheidung bedarf es nicht, wenn der abgelehnte Richter das Ablehnungsgesuch für begründet hält.

(3) Wird das zur Entscheidung berufene Gericht durch Ausscheiden des abgelehnten Mitglieds beschlussunfähig, so entscheidet das im Rechtszug zunächst höhere Gericht.

Gründe

1

1. Über das mit Schriftsatz vom 12. Oktober 2012 gegen Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. B. angebrachte Ablehnungsgesuch des Klägers hat der Senat gemäß § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 45 Abs. 1 ZPO ohne Mitwirkung des abgelehnten Richters in der bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung vorgesehenen Besetzung von drei Richtern zu entscheiden (§ 10 Abs. 3 VwGO). Der Senat als Spruchkörper ist auch dann zur Entscheidung über ein Ablehnungsgesuch gegen eines seiner Mitglieder berufen, wenn diesem - wie hier bei einer Erinnerung gegen den Kostenansatz gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG - die Entscheidung in der Sache als Einzelrichter obliegt (vgl. Meissner, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: 23. Erg.Lfg. Januar 2012, § 54 Rn. 55; Czybulka, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 54 Rn. 113; v. Albedyll, in: Bader, VwGO, 5. Aufl. 2011, § 54 Rn. 11; Kugele, VwGO, 2013, § 54 Rn. 20; teilweise m.w.N.).

2

2. Der Senat entscheidet in seiner geschäftsplanmäßigen Besetzung unter Mitwirkung von Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. A. (als Vertreter des abgelehnten Richters Dr. B.). Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. A. ist zur Mitwirkung an der Entscheidung berufen, weil das weitere unter dem 7. November 2012 angebrachte gegen ihn gerichtete Ablehnungsgesuch des Klägers rechtsmissbräuchlich und daher unbeachtlich ist. Dies ist dann der Fall, wenn die Begründung dieses Gesuchs unter keinem denkbaren Gesichtspunkt die Ablehnung des Richters rechtfertigen kann und mit der Art und Weise seiner Anbringung ein gesetzeswidriger und damit das Instrument der Richterablehnung missbrauchender Einsatz dieses Rechts erkennbar wird (vgl. Urteil vom 5. Dezember 1975 - BVerwG 6 C 129.74 - BVerwGE 50, 36 <38> = Buchholz 448.0 § 34 WPflG Nr. 48 S. 12; Beschluss vom 24. Januar 1973 - BVerwG 3 CB 123.71 - Buchholz 310 § 54 VwGO Nr. 13 S. 9 ff.; Meissner, a.a.O. § 54 Rn. 62 f. m.w.N.). Der hier in dem Ablehnungsgesuch vorgebrachte Umstand, dass der genannte Richter ausweislich des Protokolls über die mündliche Verhandlung vom 28. April 2011 im Verfahren BVerwG 2 C 51.08 sich zu seiner Befugnis, die Sitzung als stellvertretender Vorsitzender des Senats zu leiten, auf den Beschluss des Präsidiums des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Juni 2010 (und nicht auf den Geschäftsverteilungsplan des laufenden Geschäftsjahres) berufen habe, ist im vorstehenden Sinne offensichtlich ungeeignet, eine Besorgnis der Befangenheit des Richters zu begründen. Der angesprochene zu Protokoll gegebene Hinweis erklärt sich ohne Weiteres und für jedermann einsichtig daraus, dass damit derjenige Präsidiumsbeschluss mit Datum und Inhalt bezeichnet werden sollte, durch den der genannte Richter erstmalig zum stellvertretenden Senatsvorsitzenden berufen wurde. Diese Beschlusslage ist im weiteren Präsidiumsbeschluss vom 8. Dezember 2010 über den Geschäftsverteilungsplan des Gerichts für das Jahr 2011, der allen Richtern des Gerichts in Abschrift übermittelt und auch dem genannten Richter bekannt war, fortgeschrieben worden. Angesichts dessen ist auch nicht ansatzweise zu erkennen, warum der im Ablehnungsgesuch angeführte Umstand "zwangsläufig zur Vertagung des Termins (hätte) führen müssen". Dass im Internetauftritt des Gerichts die Darstellung der personellen Zusammensetzung des Senats seinerzeit der Hinweis auf die Stellvertreterfunktion des genannten Richters versehentlich nicht ausgewiesen war, ist unerheblich, da diesem Internetauftritt keine rechtliche Bedeutung zukommt. Dem Kläger ist von der Präsidialverwaltung des Gerichts in mehreren (dem Senat zur Kenntnis gegebenen) Schreiben mitgeteilt worden, dass seine Einwände bzw. Mutmaßungen, denen zufolge die Bestellung des abgelehnten Richters zum stellvertretenden Senatsvorsitzenden fehlerhaft gewesen sei, jeder Grundlage entbehren und haltlos sind. Der Senat teilt diese Einschätzung.

3

3. Das Ablehnungsgesuch gegen Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. B. ist unbegründet.

4

a) Wegen Besorgnis der Befangenheit kann ein Richter abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen (§ 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 42 Abs. 2 ZPO). Es genügt, wenn vom Standpunkt der Beteiligten aus gesehen hinreichende objektive Gründe vorliegen, die bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass geben, an seiner Unparteilichkeit zu zweifeln. Die rein subjektive Besorgnis, für die bei Würdigung der Tatsachen vernünftigerweise kein Grund ersichtlich ist, reicht dagegen zur Ablehnung nicht aus (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 24. Februar 2009 - 1 BvR 182/09 - BVerfGK 15, 111; BVerwG, Urteil vom 5. Dezember 1975 a.a.O. S. 38 f. bzw. S. 13, jeweils m.w.N.). Dass ein Richter bei der Würdigung des maßgeblichen Sachverhalts oder dessen rechtlicher Beurteilung eine andere Rechtsauffassung vertritt als ein Beteiligter, ist regelmäßig nicht geeignet, die Besorgnis der Befangenheit zu begründen. Das gilt selbst für irrige Ansichten, solange sie nicht willkürlich oder offensichtlich unhaltbar sind und damit Anhaltspunkte dafür bieten, dass der Abgelehnte Argumenten nicht mehr zugänglich und damit nicht mehr unvoreingenommen ist (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 20. Juli 2007 - 1 BvR 3084/06 - NJW-RR 2008, 72; BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2011 - V ZR 8/10 - NJW-RR 2012, 61, jeweils m.w.N.).

5

b) Aus dem Vorbringen des Klägers ergibt sich - auch in Ansehung seiner Stellungnahme zur dienstlichen Äußerung des abgelehnten Richters - kein Anhalt, der hier Anlass zu derartiger Besorgnis geben könnte. Der Kläger begründet sein Ablehnungsgesuch im Wesentlichen mit der seiner Auffassung nach (verfahrens- und materiellrechtlich) fehlerhaften Behandlung seines von ihm mit Schriftsatz vom 5. Juli 2011 erhobenen Rechtsbehelfs gegen den Beschluss des (früher zuständigen) Einzelrichters vom 25. Mai 2011 über die Erinnerung gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnung vom 7. Februar 2011 (über 12 €). Der abgelehnte Richter habe in seinen rechtlichen Hinweisen vom 27. Juni 2012 und 18. Juli 2012 nicht zu erkennen gegeben, dass er beabsichtige, den mit dem vorbezeichneten Schriftsatz eingelegten Rechtsbehelf als Anhörungsrüge zu werten, was für ihn (den Kläger) überraschend gewesen sei.

6

Damit ist ein tragfähiger Grund für eine Besorgnis der Befangenheit nicht vorgebracht. Der abgelehnte Richter hat in seinem rechtlichen Hinweis vom 18. Juli 2012 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass dieser Hinweis "nach vorläufiger Einschätzung" des Sach- und Streitstandes ergehe. Ebenso wie kein Verfahrensbeteiligter einen Anspruch darauf hat, dass ein Spruchkörper sich vor der abschließenden Beratung zu der voraussichtlichen Entscheidung in der Sache äußert (stRspr; vgl. Beschluss vom 28. Dezember 1999 - BVerwG 9 B 467.99 - Buchholz 310 § 86 Abs. 3 VwGO Nr. 51 S. 2 m.w.N.), konnte der Kläger hier nicht verlangen, dass der abgelehnte Richter seine - hiernach noch gar nicht abschließend gebildete - Meinung dazu verlautbarte, wie über den mit Schriftsatz vom 5. Juli 2011 erhobenen Rechtsbehelf des Klägers wohl zu entscheiden sei. Dass der Richter diesen Rechtsbehelf - trotz seiner Bezeichnung als "Gegenvorstellung" - sodann im Beschluss vom 30. August 2012 als Anhörungsrüge gewertet hat, betrifft den Kern richterlicher Entscheidungsfindung, mit der eine Besorgnis der Befangenheit grundsätzlich - mit der erwähnten Ausnahme hier ersichtlich nicht gegebener Willkür - nicht begründet werden kann.

7

Im Übrigen erschöpfte sich die Begründung des erwähnten Schriftsatzes - ungeachtet seiner Überschrift - ausschließlich in der Rüge, dass über früheren (durch wörtliches Zitat gekennzeichneten) Vortrag des Klägers "hinweggegangen" und dieser Vortrag "nur verkürzt berücksichtigt" worden sei. Genau dies ist typischer Gegenstand einer Anhörungsrüge i.S.v. § 152a VwGO bzw. § 69a GKG. Dass Erklärungen, Anträge oder (wie hier) die Bezeichnung eines Rechtsbehelfs, auch wenn sie von einem Rechtsanwalt stammen, gegebenenfalls auslegungsfähig und -bedürftig sind, entspricht ebenfalls gesicherter Rechtsprechung (vgl. etwa Beschluss vom 13. Januar 2012 - BVerwG 9 B 56.11 - NVwZ 2012, 375 Rn. 7 f. m.w.N.).

Gründe

1

Die vom Kläger zu 2 als Prozessbevollmächtigtem beider Kläger mit Schriftsatz vom 28. November 2016 gestellten Anträge auf Ablehnung der fünf Richter des 5. Revisionssenats, die am 14. November 2016 in ihrem Verfahren tätig geworden sind, wegen Besorgnis der Befangenheit haben keinen Erfolg.

2

1. Über die Ablehnungsgesuche entscheidet der Senat gemäß § 10 Abs. 3 Halbs. 2 VwGO in seiner durch den Geschäftsverteilungsplan des Gerichts (Stand: 1. Mai 2016) vorgesehenen Zusammensetzung ohne Mitwirkung der abgelehnten Richter. Nach § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 45 Abs. 1 ZPO entscheidet über das Ablehnungsgesuch das Gericht, dem der Abgelehnte angehört, ohne dessen Mitwirkung. Hiernach ist die zur Entscheidung berufene "Spruchgruppe", der die abgelehnten Richter angehören, zunächst durch andere Mitglieder des Spruchkörpers nach Maßgabe der senatsinternen Regelung, sodann durch die übrigen nach der Geschäftsverteilung des Gerichts zur Vertretung heranzuziehenden Richter dieses Gerichts zu ergänzen. Hieraus ergibt sich die aus dem Rubrum dieses Beschlusses ersichtliche Zusammensetzung des Spruchkörpers.

3

2. Dahinstehen kann, ob die Ablehnungsanträge derzeit zulässig sind, obwohl sie erst nach Urteilsverkündung und damit nach Erlass einer den Rechtsstreit abschließenden unanfechtbaren Entscheidung gestellt wurden und es bislang an einer erfolgreichen, das Verfahren gemäß § 152a Abs. 5 Satz 2 VwGO in eine frühere Verfahrenslage zurückversetzenden Anhörungsrüge fehlt (vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 8. Juni 2016 - 1 S 783/16 - juris m.w.N.). Denn die Anträge auf Ablehnung der fünf an der Entscheidung mitwirkenden Richter sind jedenfalls unbegründet.

4

3. Die Kläger haben keine Gründe glaubhaft gemacht, die geeignet sind, eine Besorgnis der Befangenheit zu begründen.

5

Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen (§ 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 42 Abs. 2 ZPO). Danach ist es nicht notwendig, dass der Richter tatsächlich befangen ist. Andererseits reicht die rein subjektive Vorstellung eines Beteiligten, der Richter werde seine Entscheidung an persönlichen Motiven orientieren, nicht aus, wenn bei objektiver Würdigung der Tatsachen vernünftigerweise kein Grund für die Befürchtung ersichtlich ist. Die Besorgnis der Befangenheit ist nur dann gerechtfertigt, wenn aus der Sicht des Beteiligten hinreichende objektive Gründe vorliegen, die bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass geben, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln (BVerwG, Beschluss vom 30. September 2015 - 2 AV 2.15 - NVwZ 2016, 253 Rn. 7 m.w.N.). Dass ein Richter bei der Würdigung des maßgeblichen Sachverhalts oder dessen rechtlicher Beurteilung eine andere Rechtsauffassung vertritt als ein Beteiligter, ist regelmäßig nicht geeignet, die Besorgnis der Befangenheit zu begründen. Das gilt selbst für irrige Ansichten, solange sie nicht willkürlich oder offensichtlich unhaltbar sind und damit Anhaltspunkte dafür bieten, dass der Abgelehnte Argumenten nicht mehr zugänglich und damit nicht mehr unvoreingenommen ist (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 20. Juli 2007 - 1 BvR 3084/06 - NJW-RR 2008, 72). Entsprechendes gilt für die von einem Richter gewählte Gestaltung des Verfahrens.

6

Stellt ein Betroffener einen Ablehnungsantrag, hat er die zur Begründung seines Antrags notwendigen Tatsachen nach § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 44 Abs. 2 ZPO glaubhaft zu machen, soweit diese nicht offenkundig sind (§ 291 ZPO). Hierdurch soll das Gericht in die Lage versetzt werden, ohne den Fortgang des Verfahrens verzögernde weitere Ermittlungen über das Ablehnungsgesuch zu entscheiden. Hinsichtlich der zur Glaubhaftmachung zugelassenen Beweismittel sieht § 44 Abs. 2 ZPO gegenüber § 294 ZPO zwei Besonderheiten vor. Einerseits ist nach § 44 Abs. 2 Satz 1 ZPO eine eigene eidesstattliche Versicherung als Mittel der Glaubhaftmachung ausgeschlossen. Andererseits genügt nach § 44 Abs. 2 Satz 2 ZPO die Bezugnahme auf das Zeugnis des abgelehnten Richters, der sich nach § 44 Abs. 3 ZPO über den Ablehnungsgrund dienstlich zu äußern hat, obwohl es sich hierbei nicht um ein präsentes Beweismittel i.S.v. § 294 Abs. 2 ZPO handelt.

7

In diesem Sinne haben die Kläger mit ihrem Vortrag zum bisherigen Ablauf des Verfahrens, insbesondere dem Verfahrensgeschehen seit dem Ersuchen ihres Prozessbevollmächtigten um Terminverlegung mit Schriftsatz vom 8. November 2016, keine Gründe glaubhaft gemacht, die bei objektiver Betrachtung eine Ablehnung der fünf Richter wegen Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen. Es kann daher dahinstehen, ob den von ihnen geltend gemachten Ablehnungsgründen zumindest teilweise nicht schon der Ausschlussgrund des § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 43 ZPO entgegensteht. Danach kann eine Partei einen Richter wegen Besorgnis der Befangenheit nicht mehr ablehnen, wenn sie sich bei ihm, ohne den ihr bekannten Ablehnungsgrund geltend zu machen, in eine Verhandlung eingelassen oder Anträge gestellt hat. Dieser Ausschluss greift nicht nur, wenn die Partei oder ihr Prozessbevollmächtigter in der mündlichen Verhandlung anwesend waren und auf die Rüge verzichtet haben, sondern auch dann, wenn sie nicht anwesend waren, hierfür jedoch kein erheblicher Grund im Sinne der § 173 Satz 1 VwGO, § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO gegeben war (BVerwG, Beschluss vom 29. Juni 2016 - 2 B 18.15 - NVwZ-RR 2016, 833 = juris Rn. 39).

8

a) Soweit die Kläger Zweifel an der Unvoreingenommenheit der über die Ablehnungsgesuche vom 14. November 2016 entscheidenden Richter daraus herleiten, dass ihnen in Bezug auf die dienstlichen Äußerungen der beiden abgelehnten Richter keine ausreichende Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt worden sei, ergibt sich hieraus bei objektiver Betrachtung kein Ablehnungsgrund. Der Prozessbevollmächtigte der Kläger hat mit seinem - gegen 15.16 Uhr per Telefax übermittelten - Schriftsatz vom 14. November 2016 (IV) bestätigt, dass ihm die dienstlichen Äußerungen der abgelehnten Richter am gleichen Tag um 13.38 Uhr zugegangen sind. Damit hatte er Gelegenheit, hierzu Stellung zu nehmen, was er in diesem Schriftsatz auch getan hat. Soweit er gleichzeitig eine "angemessene Äußerungs- und Bedenkfrist" zur dienstlichen Äußerung des Vorsitzenden erbeten hat, hat er einen weiteren Stellungnahmebedarf nicht substantiiert dargelegt. Im Übrigen hatte das Gericht die mündliche Verhandlung weder aufgehoben noch verlegt, sondern nur hinsichtlich der Terminstunde verlegt. Damit musste ein verständiger Prozessbevollmächtigter damit rechnen, dass über die Ablehnungsanträge noch am gleichen Tag vor Aufruf der Sache entschieden wird.

9

b) Zweifel an der Unvoreingenommenheit ergeben sich bei objektiver Betrachtung auch nicht aus dem Umstand, dass der Vorsitzende am 14. November 2016 über die Gegenvorstellung gegen die Ablehnung des Verlegungsantrags vom 8. November 2016 und über den erneuten Antrag auf Terminverlegung entschieden hat. Denn die Entscheidung über diese außerhalb der mündlichen Verhandlung gestellten Anträge oblag nach § 173 Satz 1 VwGO, § 227 Abs. 4 ZPO dem Vorsitzenden. Dieser war an einer Entscheidung nicht gehindert, weil das Ablehnungsgesuch zuvor abgelehnt worden war. Gegenteiliges haben die Kläger nicht glaubhaft gemacht.

10

c) Ein Ablehnungsgrund ergibt sich auch nicht aus der inhaltlichen Behandlung der vom Prozessbevollmächtigten der Kläger seit dem 8. November 2016 gestellten Anträge. Dass ein Richter bei der rechtlichen Beurteilung - hier insbesondere der prozessualen Voraussetzungen für eine Terminverlegung und eines auf die Nichtverlegung und den weiteren Verfahrensablauf gestützten Befangenheitsantrags - eine andere Rechtsauffassung vertritt als ein Beteiligter, reicht - selbst wenn die Ansicht rechtsirrig wäre - regelmäßig und so auch hier nicht aus, um eine Besorgnis der Befangenheit zu begründen. Im Übrigen war es verfahrensrechtlich durchaus vertretbar, mangels Vorliegens eines erheblichen Grundes im Sinne des § 173 Satz 1 VwGO, § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO von einer nochmaligen Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung abzusehen, da der Klägervertreter nach der letzten Verlegung mehr als zwei Monate Vorbereitungszeit hatte und nicht hinreichend deutlich dargelegt hat, dass er gerade am Sitzungstag wegen der nur durch ihn zu bewerkstelligenden Betreuung seiner Eltern unabkömmlich war. Dass die mündliche Verhandlung zuvor zweimal aus dienstlichen Gründen verschoben worden war, rechtfertigt keinen anderen Maßstab. Im Übrigen hat ein Prozessbevollmächtigter, der geltend macht, derzeit mit der Bearbeitung eines Verfahrens überfordert zu sein, diesem Umstand durch arbeitsorganisatorische Maßnahmen, durch die Einrichtung einer Vertretung und notfalls durch Abgabe des Mandats zu begegnen. Dies gilt selbst dann, wenn es der unbedingte Wunsch eines Klägers sein sollte, nur von seinem jetzigen Prozessbevollmächtigten vertreten zu werden. Denn das Recht auf freie Wahl eines Prozessbevollmächtigten endet dort, wo dieser für einen längeren Zeitraum nicht mehr in der Lage ist, einen Prozess zu führen, und damit den angemessenen Fortgang des Verfahrens längerfristig verhindert (BVerwG, Beschluss vom 29. Juni 2016 - 2 B 18.15 - Rn. 28, juris). Dies gilt auch bei einem - wie hier - in eigener Sache tätigen Prozessbevollmächtigten.

11

d) Soweit die Kläger der Auffassung sind, die an der mündlichen Verhandlung mitwirkenden Richter hätten gegen das gesetzliche Handlungsverbot (Wartepflicht) des § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 47 ZPO verstoßen bzw. daran mitgewirkt, weil der Beschluss vom 14. November 2016 über die Ablehnung ihrer Befangenheitsanträge gegen den Vorsitzenden und die Berichterstatterin am gleichen Tag um 17.17 Uhr nur "vorab per Fax" an die Kanzlei ihres Prozessbevollmächtigten übermittelt worden sei, was schon keine Bekanntgabe darstelle, jedenfalls aber keine Tätigkeit der abgelehnten Richter vor 17.17 Uhr erlaube, vermag dies eine Besorgnis der Befangenheit nicht zu begründen. Nach den eingeholten und dem Klägervertreter zur Kenntnis gebrachten dienstlichen Äußerungen der abgelehnten Richter vom 29. November 2016 sind weitere Verfahrenshandlungen von ihnen am 14. November 2016 erst vorgenommen worden, nachdem der unanfechtbare und mit einem Beglaubigungsvermerk versehene Beschluss über die Ablehnung der Befangenheitsanträge bei der Geschäftsstelle eingegangen war. Gegenteiliges haben die Kläger in tatsächlicher Hinsicht nicht glaubhaft gemacht. Dies gilt auch für die Mutmaßung, es fehle an einem von den Richtern im Original unterzeichneten Beschluss. Soweit sie in rechtlicher Hinsicht der Auffassung sind, die Übergabe des Beschlusses an die Geschäftsstelle reiche nicht für ein Ende der gesetzlichen Wartepflicht, leiten sie ihre Besorgnis der Befangenheit aus einer ihrer Auffassung nach unrichtigen, aber nicht unvertretbaren Beurteilung der Rechtslage ab. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass sie nach Verkündung des Urteils Anhörungsrüge gegen die Ablehnung ihrer Befangenheitsanträge vom 14. November 2016 erhoben haben (vgl. BFH, Beschluss vom 17. September 1987 - VIII B 199/86 - juris; BGH, Beschluss vom 7. März 2012 - AnwZ (B) 13/10 - juris). Damit ist auch dieses Verhalten der abgelehnten Richter nicht geeignet, Zweifel an ihrer Unvoreingenommenheit zu begründen.

12

e) Soweit der Befangenheitsantrag darauf gestützt wird, dass es an einer ordnungsgemäßen Ladung ihres Prozessbevollmächtigten gefehlt habe, ergibt sich auch daraus kein Ablehnungsgrund. Zwar war am Sitzungstag ursprünglich auf 11.45 Uhr geladen. Der Beginn der mündlichen Verhandlung verzögerte sich jedoch durch die vom Prozessbevollmächtigten der Kläger vor Aufruf der Sache angekündigte Gegenvorstellung gegen die Ablehnung des Terminverlegungsantrags und die angekündigten Befangenheitsanträge gegen den Vorsitzenden und die Berichterstatterin. Aus diesem Grund hat der Vorsitzende - wie sich aus seiner, dem Klägervertreter bekannten dienstlichen Äußerung vom 29. November 2016 ergibt - die Terminstunde auf 16.00 Uhr verschoben. Dies wurde dem Klägervertreter telefonisch um 11.20 Uhr durch die Geschäftsstelle übermittelt. Mit der Verschiebung der Terminstunde wurde die mündliche Verhandlung weder aufgehoben noch verlegt, sondern dem Klägervertreter nur die erforderliche Zeit eingeräumt, seine angekündigten Anträge zu formulieren und zu übermitteln. Da die Bescheidung der Anträge länger dauerte, begann die Verhandlung erst um 17.15 Uhr. Dies ändert aber nichts daran, dass es sich hierbei weiterhin um die mündliche Verhandlung handelte, zu der die Beteiligten ordnungsgemäß geladen worden waren. Auch insoweit haben die Kläger keinen vom Inhalt der dienstlichen Äußerungen abweichenden Sachverhalt glaubhaft gemacht.

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f) Ein Ablehnungsgrund ergibt sich auch nicht aus dem Vorbringen der Kläger zum Ablauf der mündlichen Verhandlung, in der sie weder anwesend noch vertreten waren. Die von ihnen insoweit erhobenen Einwände beruhen auf reinen Mutmaßungen, die von ihnen nicht glaubhaft gemacht worden sind. Sie finden weder im Protokoll der mündlichen Verhandlung, das dem Klägervertreter nach der Verhandlung übersandt worden ist, noch in den ihm zur Kenntnis gebrachten ergänzenden dienstlichen Äußerungen der abgelehnten Richter vom 1. und 2. Dezember 2016 eine Stütze. Danach erfolgte insbesondere ein ordnungsgemäßer Aufruf der Sache und war ein Zugang zum Sitzungssaal für eine interessierte Öffentlichkeit auch noch bei Verkündung um 19.34 Uhr gewährleistet. Im Übrigen ist gerichtsbekannt, dass das Bundesverwaltungsgericht werktags jedenfalls bis 20 Uhr öffentlich zugänglich ist. Auch die Verschiebung der Terminstunde auf 16.00 Uhr wurde durch eine Änderung des Aushangs am Sitzungssaal bekanntgegeben, wie sich aus den ergänzenden dienstlichen Äußerungen der abgelehnten Richter vom 1. und 2. Dezember 2016 ergibt. Einen hiervon abweichenden Verhandlungsablauf haben die Kläger nicht glaubhaft gemacht. Ihre Einwände gegen den Inhalt der eingeholten dienstlichen Äußerungen rechtfertigen keine andere Beurteilung, da sie nicht die erforderliche Glaubhaftmachung eines anderen Sachverhalts ersetzen.

14

g) Eine fehlerhafte Protokollierung, die den Vorwurf der Befangenheit rechtfertigen könnte, ist auch nicht darin zu sehen, dass im Protokoll vermerkt ist, die Berichterstatterin habe "den wesentlichen Inhalt der Akten" vorgetragen. Eine Fehlerhaftigkeit kann insoweit auch nicht aus dem Umstand abgeleitet werden, dass die mündliche Verhandlung mit einer Dauer von sechs Minuten tatsächlich sehr kurz war, was die Zeit für den Vortrag der Berichterstatterin neben den übrigen Verfahrenshandlungen deutlich beschränkte. Denn angesichts der Tatsache, dass die Beteiligten nicht erschienen waren, hat sich die Berichterstatterin bei ihrem Vortrag auf die Darstellung des äußeren Verfahrensablaufs, des Ergebnisses des erstinstanzlichen Verfahrens und des mit der Revision erstrebten Zieles (Haupt- und Hilfsbegehren) beschränkt (vgl. ergänzende dienstliche Äußerungen der abgelehnten Richter vom 1. und 2. Dezember 2016), was auch unter Berücksichtigung der noch am Sitzungstag eingegangenen Schriftsätze nicht zu beanstanden ist.

15

h) Auch dem weiteren Vorbringen der Kläger sind keine Gründe zu entnehmen, die bei objektiver Würdigung Anlass geben könnten, an der Unvoreingenommenheit der abgelehnten Richter zu zweifeln. Es belegt lediglich eine subjektive Empfindlichkeit des Klägervertreters, der nach der vertretbaren Ablehnung seiner Verlegungsanträge inzwischen aus einem ihm nicht genehmen Verhalten und einer für ihn nachteiligen Entscheidung der abgelehnten Richter auf eine - objektiv nicht nachvollziehbare - Besorgnis der Befangenheit schließt.

16

4. Der Senat konnte über die Ablehnungsanträge ungeachtet der vom Klägervertreter zwischenzeitlich beantragten Einsichtnahme in die Gerichtsakten, der begehrten Zurverfügungstellung von Abschriften aller prozessleitenden Originalverfügungen seit dem 8. November 2016 und der von ihm begehrten Auskünfte und Ermittlungen sowie des von ihm geltend gemachten weiteren Äußerungsbedarfs ohne weiteres Zuwarten entscheiden. Insbesondere haben die Kläger nicht dargelegt und es ist auch nicht ersichtlich, dass ihnen eine hinreichende Stellungnahme zu den eingeholten dienstlichen Äußerungen der abgelehnten Richter innerhalb der gewährten Äußerungsfrist nicht möglich war. Soweit sie weiterhin einen vom Inhalt der dienstlichen Äußerungen der abgelehnten Richter abweichenden Verfahrensablauf behaupten und vermuten, dass sich hierzu weitergehende Erkenntnisse aus den Gerichtsakten oder durch weitere Ermittlungen bei Gericht ergeben könnten, ist ihren hierauf bezogenen Anträgen im Rahmen des mit Stellung ihrer Ablehnungsanträge eingeleiteten Zwischenverfahrens nicht nachzugehen. Denn das Zwischenverfahren dient nicht der Beschaffung weiterer Erkenntnisse bei - wie hier - in tatsächlicher Hinsicht ohne jede Glaubhaftmachung auf bloße Mutmaßungen gestützten Befangenheitsanträgen. Vielmehr sind bei Stellung eines Befangenheitsantrags die geltend gemachten Ablehnungsgründe darzulegen und glaubhaft zu machen, damit der Rechtsstreit ohne den Fortgang des Verfahrens verzögernde weitere Ermittlungen zügig fortgeführt werden kann. Über das Begehren der Kläger auf Akteneinsicht und Übersendung von Abschriften aller prozessleitenden Originalverfügungen seit dem 8. November 2016 ist daher ebenso wie über die von ihnen erhobene Anhörungsrüge gegen die Ablehnung ihrer Befangenheitsanträge vom 14. November 2016 außerhalb des vorliegenden Ablehnungsverfahrens durch den oder die zur Entscheidung berufenen Richter zu entscheiden.

(1) Das Insolvenzgericht hat alle Maßnahmen zu treffen, die erforderlich erscheinen, um bis zur Entscheidung über den Antrag eine den Gläubigern nachteilige Veränderung in der Vermögenslage des Schuldners zu verhüten. Gegen die Anordnung der Maßnahme steht dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu.

(2) Das Gericht kann insbesondere

1.
einen vorläufigen Insolvenzverwalter bestellen, für den § 8 Absatz 3 und die §§ 56 bis 56b, 58 bis 66 und 269a entsprechend gelten;
1a.
einen vorläufigen Gläubigerausschuss einsetzen, für den § 67 Absatz 2, 3 und die §§ 69 bis 73 entsprechend gelten; zu Mitgliedern des Gläubigerausschusses können auch Personen bestellt werden, die erst mit Eröffnung des Verfahrens Gläubiger werden;
2.
dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegen oder anordnen, daß Verfügungen des Schuldners nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind;
3.
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner untersagen oder einstweilen einstellen, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind;
4.
eine vorläufige Postsperre anordnen, für die die §§ 99, 101 Abs. 1 Satz 1 entsprechend gelten;
5.
anordnen, dass Gegenstände, die im Falle der Eröffnung des Verfahrens von § 166 erfasst würden oder deren Aussonderung verlangt werden könnte, vom Gläubiger nicht verwertet oder eingezogen werden dürfen und dass solche Gegenstände zur Fortführung des Unternehmens des Schuldners eingesetzt werden können, soweit sie hierfür von erheblicher Bedeutung sind; § 169 Satz 2 und 3 gilt entsprechend; ein durch die Nutzung eingetretener Wertverlust ist durch laufende Zahlungen an den Gläubiger auszugleichen. Die Verpflichtung zu Ausgleichszahlungen besteht nur, soweit der durch die Nutzung entstehende Wertverlust die Sicherung des absonderungsberechtigten Gläubigers beeinträchtigt. Zieht der vorläufige Insolvenzverwalter eine zur Sicherung eines Anspruchs abgetretene Forderung anstelle des Gläubigers ein, so gelten die §§ 170, 171 entsprechend.
Die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen berührt nicht die Wirksamkeit von Verfügungen über Finanzsicherheiten nach § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes und die Wirksamkeit der Verrechnung von Ansprüchen und Leistungen aus Zahlungsaufträgen, Aufträgen zwischen Zahlungsdienstleistern oder zwischengeschalteten Stellen oder Aufträgen zur Übertragung von Wertpapieren, die in Systeme nach § 1 Abs. 16 des Kreditwesengesetzes eingebracht wurden. Dies gilt auch dann, wenn ein solches Rechtsgeschäft des Schuldners am Tag der Anordnung getätigt und verrechnet oder eine Finanzsicherheit bestellt wird und der andere Teil nachweist, dass er die Anordnung weder kannte noch hätte kennen müssen; ist der andere Teil ein Systembetreiber oder Teilnehmer in dem System, bestimmt sich der Tag der Anordnung nach dem Geschäftstag im Sinne des § 1 Absatz 16b des Kreditwesengesetzes.

(3) Reichen andere Maßnahmen nicht aus, so kann das Gericht den Schuldner zwangsweise vorführen und nach Anhörung in Haft nehmen lassen. Ist der Schuldner keine natürliche Person, so gilt entsprechendes für seine organschaftlichen Vertreter. Für die Anordnung von Haft gilt § 98 Abs. 3 entsprechend.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

Im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei wird das Verfahren, wenn es die Insolvenzmasse betrifft, unterbrochen, bis es nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen oder das Insolvenzverfahren beendet wird. Entsprechendes gilt, wenn die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners auf einen vorläufigen Insolvenzverwalter übergeht.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

Im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei wird das Verfahren, wenn es die Insolvenzmasse betrifft, unterbrochen, bis es nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen oder das Insolvenzverfahren beendet wird. Entsprechendes gilt, wenn die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners auf einen vorläufigen Insolvenzverwalter übergeht.

(1) Das Insolvenzverfahren erfaßt das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt (Insolvenzmasse).

(2) Übt der Schuldner eine selbstständige Tätigkeit aus oder beabsichtigt er, demnächst eine solche Tätigkeit auszuüben, hat der Insolvenzverwalter ihm gegenüber zu erklären, ob Vermögen aus der selbstständigen Tätigkeit zur Insolvenzmasse gehört und ob Ansprüche aus dieser Tätigkeit im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden können. § 295a gilt entsprechend. Auf Antrag des Gläubigerausschusses oder, wenn ein solcher nicht bestellt ist, der Gläubigerversammlung ordnet das Insolvenzgericht die Unwirksamkeit der Erklärung an.

(3) Der Schuldner hat den Verwalter unverzüglich über die Aufnahme oder Fortführung einer selbständigen Tätigkeit zu informieren. Ersucht der Schuldner den Verwalter um die Freigabe einer solchen Tätigkeit, hat sich der Verwalter unverzüglich, spätestens nach einem Monat zu dem Ersuchen zu erklären.

(4) Die Erklärung des Insolvenzverwalters ist dem Gericht gegenüber anzuzeigen. Das Gericht hat die Erklärung und den Beschluss über ihre Unwirksamkeit öffentlich bekannt zu machen.

Das Schriftstück gilt als zugestellt, wenn seit dem Aushang der Benachrichtigung ein Monat vergangen ist. Das Prozessgericht kann eine längere Frist bestimmen.

(1) Erfüllt der Schuldner die Verpflichtung nicht, eine Handlung vorzunehmen, deren Vornahme durch einen Dritten erfolgen kann, so ist der Gläubiger von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges auf Antrag zu ermächtigen, auf Kosten des Schuldners die Handlung vornehmen zu lassen.

(2) Der Gläubiger kann zugleich beantragen, den Schuldner zur Vorauszahlung der Kosten zu verurteilen, die durch die Vornahme der Handlung entstehen werden, unbeschadet des Rechts auf eine Nachforderung, wenn die Vornahme der Handlung einen größeren Kostenaufwand verursacht.

(3) Auf die Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe oder Leistung von Sachen sind die vorstehenden Vorschriften nicht anzuwenden.

(1) Bei dem Gericht der Klage kann eine Widerklage erhoben werden, wenn der Gegenanspruch mit dem in der Klage geltend gemachten Anspruch oder mit den gegen ihn vorgebrachten Verteidigungsmitteln zusammenhängt. Dies gilt nicht, wenn in den Fällen des § 52 Nr. 1 für die Klage wegen des Gegenanspruchs ein anderes Gericht zuständig ist.

(2) Bei Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen ist die Widerklage ausgeschlossen.

(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse.

(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a) und über einstweilige Anordnungen (§ 123) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2) sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Über Anträge, Einwendungen und Erinnerungen, welche die Art und Weise der Zwangsvollstreckung oder das vom Gerichtsvollzieher bei ihr zu beobachtende Verfahren betreffen, entscheidet das Vollstreckungsgericht. Es ist befugt, die im § 732 Abs. 2 bezeichneten Anordnungen zu erlassen.

(2) Dem Vollstreckungsgericht steht auch die Entscheidung zu, wenn ein Gerichtsvollzieher sich weigert, einen Vollstreckungsauftrag zu übernehmen oder eine Vollstreckungshandlung dem Auftrag gemäß auszuführen, oder wenn wegen der von dem Gerichtsvollzieher in Ansatz gebrachten Kosten Erinnerungen erhoben werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.