Bundesgerichtshof Beschluss, 20. Nov. 2017 - AnwZ (Brfg) 41/17

ECLI:ECLI:DE:BGH:2017:201117BANWZ.BRFG.41.17.0
bei uns veröffentlicht am20.11.2017

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das ihr am 28. Juli 2017 an Verkündungs statt zugestellte Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs Rheinland-Pfalz wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Klägerin ist seit dem 3. November 2005 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen.

2

Auf den Eigenantrag der Klägerin eröffnete das Amtsgericht - Insolvenzgericht - M.   mit Beschluss vom 26. August 2016 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Klägerin. Mit an das Insolvenzgericht gerichtetem Schreiben vom 2. September 2016 zeigte der Insolvenzverwalter an, dass er mit dem Tag der Eröffnung des Insolvenzverfahrens die selbständige Tätigkeit der Klägerin gemäß § 35 Abs. 2 InsO freigegeben habe.

3

Mit Bescheid vom 23. September 2016 widerrief die Beklagte die Zulassung der Klägerin zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Hiergegen hat die Klägerin vor dem Anwaltsgerichtshof Klage erhoben. Mit am 23. Juni 2017, 10:36 Uhr, beim Anwaltsgerichtshof eingegangenem Telefax hat sie unter Beifügung eines ärztlichen Attests die Aufhebung des für denselben Tag um 11:00 Uhr anberaumten Verhandlungstermins wegen Erkrankung beantragt. Der Anwaltsgerichtshof hat in Abwesenheit der Klägerin verhandelt und die gegen den Widerrufsbescheid der Beklagten gerichtete Klage abgewiesen. Die Klägerin beantragt die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs.

II.

4

Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Ein Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 VwGO ist nicht gegeben (vgl. § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

5

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen nicht (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 28. Oktober 2011 - AnwZ (Brfg) 30/11, NJW-RR 2012, 189 Rn. 5 mwN). Daran fehlt es.

6

a) Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs einer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist nach der Rechtsprechung des Senats allein auf den Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens, also auf den Erlass des Widerspruchsbescheids oder - wenn das nach neuem Recht grundsätzlich vorgeschriebene Vorverfahren entbehrlich ist - auf den Ausspruch der Widerrufsverfügung abzustellen; die Beurteilung danach eingetretener Entwicklungen ist einem Wiederzulassungsverfahren vorbehalten (st. Rspr.; vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 29. Dezember 2016 - AnwZ (Brfg) 53/16, NJW 2017, 1181 Rn. 4; vom 9. Juni 2015 - AnwZ (Brfg) 16/15, juris Rn. 7 und vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187 Rn. 9 ff.; jeweils mwN).

7

b) Die Klägerin hat sich zum maßgeblichen Zeitpunkt des Widerrufsbescheids vom 23. September 2016 in Vermögensverfall befunden. Über ihr Vermögen ist durch Beschluss des Amtsgerichts M.   vom 26. August 2016 das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Dies hat zur Folge, dass der Eintritt des Vermögensverfalls gesetzlich vermutet wird (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 Hs. 2 BRAO).

8

aa) Nach der Senatsrechtsprechung ist die gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalls im Fall eines Insolvenzverfahrens erst dann widerlegt beziehungsweise können die Vermögensverhältnisse wieder als geordnet angesehen werden, wenn dem Schuldner entweder - nach der bis zum 30. Juni 2014 geltenden Rechtslage - am Ende des Insolvenzverfahrens durch Beschluss des Insolvenzgerichts die Restschuldbefreiung angekündigt wurde (§ 291 InsO a.F.) oder ein vom Insolvenzgericht bestätigter Insolvenzplan (§ 248 InsO) oder angenommener Schuldenbereinigungsplan (§ 308 InsO) vorliegt, bei dessen Erfüllung der Schuldner von seinen übrigen Forderungen gegenüber den Gläubigern befreit wird (st. Rspr.; vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 29. Dezember 2016, aaO Rn. 6; vom 9. Juni 2015, aaO Rn. 9 und vom 7. Dezember 2004 - AnwZ (B) 40/04, juris Rn. 10 ff.; jeweils mwN). Dagegen ist mit dem - auch vorliegend erfolgten - Beschluss gemäß § 287a InsO n.F., mit dem das Insolvenzgericht bereits bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch Beschluss feststellt, dass der Schuldner Restschuldbefreiung erlangt, wenn er den Obliegenheiten nach § 295 InsO nachkommt und die Voraussetzungen für eine Versagung nach den §§ 290, 297 bis 298 InsO nicht vorliegen, die gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalls nicht widerlegt (Senat, Beschluss vom 29. Dezember 2016, aaO, Rn. 9 ff.).

9

Die vorgenannten Voraussetzungen für eine Widerlegung der gesetzlichen Vermutung des Vermögensverfalls sind vorliegend nicht gegeben. Ob darüber hinaus - wie der Senat bisher offen gelassen hat (Beschluss vom 29. Dezember 2016, aaO Rn. 12) - allein bei Aufhebung des Insolvenzverfahrens (§ 200 InsO) wieder von hinreichend geordneten Vermögensverhältnissen des Rechtsanwalts ausgegangen werden kann, bedarf auch hier keiner Entscheidung. Denn das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Klägerin dauert an.

10

bb) Soweit die Klägerin meint, ein Vermögensverfall liege deshalb nicht vor, weil der Insolvenzverwalter ihre selbständige Tätigkeit freigegeben habe (§ 35 Abs. 2 Satz 1 InsO), kann dem nicht gefolgt werden. Die gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalls wird durch die infolge der Freigabe erlangte Befugnis der Klägerin, über den Kanzleibetrieb und die daraus resultierenden Einkünfte zu verfügen, nicht widerlegt.

11

c) Nach der in § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zum Ausdruck gekommenen gesetzgeberischen Wertung ist mit dem Vermögensverfall eines Rechtsanwalts grundsätzlich eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden verbunden. Im vorrangigen Interesse der Rechtsuchenden kann sie nur in seltenen Ausnahmefällen verneint werden, wobei den Rechtsanwalt die Feststellungslast trifft (st. Rspr.; vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 16. März 2015 - AnwZ (Brfg) 47/14, juris Rn. 5; vom 2. Oktober 2014 - AnwZ (Brfg) 30/14, juris Rn. 7 und vom 15. März 2012 - AnwZ (Brfg) 55/11, juris Rn. 9). Die Annahme einer derartigen Sondersituation setzt zumindest voraus, dass der Rechtsanwalt seine anwaltliche Tätigkeit nur noch für eine Rechtsanwaltssozietät ausübt und mit dieser rechtlich abgesicherte Maßnahmen verabredet hat, die eine Gefährdung der Mandanten effektiv verhindern (vgl. Senat, Beschlüsse vom 16. März 2015, aaO; vom 2. Oktober 2014, aaO und vom 5. September 2012 - AnwZ (Brfg) 26/12, NJW-RR 2013, 175 Rn. 5; jeweils mwN). Eine solche Ausnahmesituation ist hier nicht gegeben.

12

Soweit die Klägerin auf die Rechtsprechung des Senats hinweist, nach der ein Ausschluss der Gefährdung der Rechtsuchenden anzunehmen ist, wenn der in Vermögensverfall geratene Rechtsanwalt seinen Beruf beanstandungsfrei ausgeübt und den Insolvenzantrag selbst gestellt hat und im Insolvenzverfahren keine Forderungsanmeldungen von Gläubigern vorlagen, die aus Mandaten des Rechtsanwalts stammen (Senat, Urteil vom 20. Juni 2016 - AnwZ (Brfg) 38/15, juris Rn. 13 mwN), liegen diese Voraussetzungen im Fall der Klägerin nicht vor. Sie hat nicht dargelegt, dass im Insolvenzverfahren keine Forderungsanmeldungen von Mandanten vorliegen. Vielmehr ergibt sich aus der von ihr mit Schriftsatz vom 30. November 2016 vorgelegten Tabelle, dass von einer Gläubigerin eine "Forderung aus Rückzahlung von Anzahlungen auf anwaltliche Tätigkeit" zur Insolvenztabelle angemeldet wurde. Zudem kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Klägerin ihren Beruf bisher beanstandungsfrei ausgeübt hat. Nach den von ihr nicht angegriffenen Feststellungen des Anwaltsgerichtshofs sind gegen sie seit dem Jahr 2006 43 berufsrechtliche Verfahren eingeleitet worden.

13

Die Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden wird auch durch die Freigabe der selbständigen Tätigkeit durch den Insolvenzverwalter weder ausgeschlossen noch vermindert (st. Rspr.; vgl. Senatsbeschlüsse vom 17. September 2015 - AnwZ (Brfg) 29/15, juris Rn. 6; vom 3. Juni 2015 - AnwZ (Brfg) 11/15, juris Rn. 8 und vom 16. März 2015, aaO Rn. 7; jeweils mwN).

14

2. Der von der Klägerin geltend gemachte Verfahrensmangel liegt nicht vor (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).

15

Die Klägerin beanstandet eine Verletzung ihres Rechts auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG), weil ihr Antrag vom 23. Juni 2017 auf Verlegung des Verhandlungstermins durch den Anwaltsgerichtshof abgelehnt und in ihrer Abwesenheit verhandelt worden sei, obwohl sie ein ärztliches Attest vorgelegt habe, in dem ihr Reise- und Verhandlungsunfähigkeit bescheinigt worden sei. Damit kann sie nicht durchdringen.

16

Mit dem Telefax, das nur 24 Minuten vor dem auf den 23. Juni 2017, 11:00 Uhr, anberaumten Verhandlungstermin beim Anwaltsgerichtshof einging, und dem zugleich übermittelten ärztlichen Attest hat die Klägerin keine erheblichen Gründe für eine Terminsverlegung im Sinne von § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 173 VwGO, § 227 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 ZPO glaubhaft gemacht. Wird ein Terminsänderungsantrag erst kurz vor dem anberaumten Termin gestellt und mit einer plötzlichen Erkrankung begründet, muss der Beteiligte die Gründe für die Verhinderung so angeben und untermauern, dass das Gericht die Frage der Verhandlungsfähigkeit selbst zu beurteilen vermag (Senat, Beschlüsse vom 12. März 2015 - AnwZ (Brfg) 43/14, juris Rn. 5; vom 8. Dezember 2011 - AnwZ (Brfg) 15/11, juris Rn. 12 und vom 4. Juli 2009 - AnwZ (B) 14/08, juris Rn. 12; jeweils mwN). Wegen der durch einen Vermögensverfall indizierten Gefährdung der Interessen der rechtsuchenden Mandanten sind dabei an den Verhinderungsgrund und dessen Glaubhaftmachung strenge Anforderungen zu stellen (vgl. Senat, Beschlüsse vom 12. März 2015, aaO; vom 7. Mai 2013 - AnwZ (Brfg) 8/13, juris Rn. 3; vom 8. Dezember 2011, aaO und vom 4. Juli 2009 - AnwZ (B) 14/08, aaO). Diese müssen gerade auch im vorliegenden Fall gelten, bei dem die Rechtslage zum Widerruf (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO) eindeutig ist. Ein ärztliches Attest, das keine Diagnose enthält, genügt nicht, weil es eine Überprüfung der (fehlenden) Verhandlungsfähigkeit nicht ermöglicht (Senat, Beschluss vom 7. Mai 2013, aaO). Die notwendigen Angaben fehlen im Streitfall völlig. Denn außer einer mangelnden Arbeits- und Verhandlungsunfähigkeit aufgrund einer akuten Erkrankung ist dem ärztlichen Attest nichts zu entnehmen. Es lässt weder die Art und Schwere der Erkrankung noch das Maß etwaiger Beeinträchtigungen der Reise- und Verhandlungsfähigkeit erkennen.

17

Die Klägerin musste auch davon ausgehen, dass die mündliche Verhandlung am vorgesehenen Tag stattfinden würde. Ihr war bereits in der Ladungsverfügung mitgeteilt worden, dass bei ihrem Nichterscheinen ohne sie verhandelt werden würde. Zudem hätte für sie wegen der beantragten kurzfristigen Verlegung Anlass bestanden, das bereits am 22. Juni 2017 ausgestellte ärztliche Attest früher zu übermitteln, sodann am Morgen des 23. Juni 2017 von sich aus telefonischen Kontakt mit dem Gericht aufzunehmen und sich durch eine Rückfrage über die Entscheidung über ihren Antrag zu informieren (vgl. Senat, Beschlüsse vom 12. März 2015, aaO Rn. 6 und vom 8. Dezember 2011, aaO Rn. 13). Auch dies hat sie nicht getan.

III.

18

Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO.

Limperg     

      

Bünger     

      

Remmert

      

Braeuer     

      

Lauer     

      

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 20. Nov. 2017 - AnwZ (Brfg) 41/17

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 20. Nov. 2017 - AnwZ (Brfg) 41/17

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 103


(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 173


Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfa
Bundesgerichtshof Beschluss, 20. Nov. 2017 - AnwZ (Brfg) 41/17 zitiert 20 §§.

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(1) Das Insolvenzverfahren erfaßt das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt (Insolvenzmasse). (2) Übt der Schuldner eine selbstständige Tätigkeit aus oder beabsi

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Dem Schuldner obliegt es, in dem Zeitraum zwischen Beendigung des Insolvenzverfahrens und dem Ende der Abtretungsfrist1.eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben und, wenn er ohne Beschäftigung ist, sich um eine solche zu bemühen und keine zumutbar

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Insolvenzordnung - InsO | § 308 Annahme des Schuldenbereinigungsplans


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Referenzen

(1) Das Insolvenzverfahren erfaßt das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt (Insolvenzmasse).

(2) Übt der Schuldner eine selbstständige Tätigkeit aus oder beabsichtigt er, demnächst eine solche Tätigkeit auszuüben, hat der Insolvenzverwalter ihm gegenüber zu erklären, ob Vermögen aus der selbstständigen Tätigkeit zur Insolvenzmasse gehört und ob Ansprüche aus dieser Tätigkeit im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden können. § 295a gilt entsprechend. Auf Antrag des Gläubigerausschusses oder, wenn ein solcher nicht bestellt ist, der Gläubigerversammlung ordnet das Insolvenzgericht die Unwirksamkeit der Erklärung an.

(3) Der Schuldner hat den Verwalter unverzüglich über die Aufnahme oder Fortführung einer selbständigen Tätigkeit zu informieren. Ersucht der Schuldner den Verwalter um die Freigabe einer solchen Tätigkeit, hat sich der Verwalter unverzüglich, spätestens nach einem Monat zu dem Ersuchen zu erklären.

(4) Die Erklärung des Insolvenzverwalters ist dem Gericht gegenüber anzuzeigen. Das Gericht hat die Erklärung und den Beschluss über ihre Unwirksamkeit öffentlich bekannt zu machen.

(1) Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen, wenn Tatsachen nachträglich bekannt werden, bei deren Kenntnis die Zulassung hätte versagt werden müssen. Von der Rücknahme der Zulassung kann abgesehen werden, wenn die Gründe, aus denen die Zulassung hätte versagt werden müssen, nicht mehr bestehen.

(2) Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist zu widerrufen,

1.
wenn der Rechtsanwalt nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ein Grundrecht verwirkt hat;
2.
wenn der Rechtsanwalt infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren hat;
3.
wenn der Rechtsanwalt aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, den Beruf eines Rechtsanwalts ordnungsgemäß auszuüben, es sei denn, dass sein Verbleiben in der Rechtsanwaltschaft die Rechtspflege nicht gefährdet;
4.
wenn der Rechtsanwalt auf die Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft der Rechtsanwaltskammer gegenüber schriftlich verzichtet hat;
5.
wenn der Rechtsanwalt zum Richter oder Beamten auf Lebenszeit ernannt, in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten berufen oder nach § 6 des Abgeordnetengesetzes oder entsprechenden Rechtsvorschriften wieder in das frühere Dienstverhältnis als Richter oder Beamter auf Lebenszeit oder als Berufssoldat zurückgeführt wird und nicht auf die Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verzichtet;
6.
(weggefallen)
7.
wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind; ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Rechtsanwalts eröffnet oder der Rechtsanwalt in das Schuldnerverzeichnis (§ 882b der Zivilprozessordnung) eingetragen ist;
8.
wenn der Rechtsanwalt eine Tätigkeit ausübt, die mit seinem Beruf, insbesondere seiner Stellung als unabhängiges Organ der Rechtspflege nicht vereinbar ist oder das Vertrauen in seine Unabhängigkeit gefährden kann; dies gilt nicht, wenn der Widerruf für ihn eine unzumutbare Härte bedeuten würde;
9.
wenn der Rechtsanwalt nicht die vorgeschriebene Berufshaftpflichtversicherung (§ 51) unterhält.

(3) Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft kann widerrufen werden, wenn der Rechtsanwalt

1.
nicht binnen drei Monaten, nachdem die Pflicht hierzu entstanden ist, im Bezirk der Rechtsanwaltskammer eine Kanzlei einrichtet;
2.
nicht binnen drei Monaten eine ihm bei der Befreiung nach § 29 Abs. 1 oder § 29a Abs. 2 gemachte Auflage erfüllt;
3.
nicht binnen drei Monaten, nachdem er von der Pflicht, eine Kanzlei zu unterhalten, befreit worden (§ 29 Abs. 1, § 29a Abs. 2) oder der bisherige Zustellungsbevollmächtigte weggefallen ist, einen Zustellungsbevollmächtigten benennt;
4.
seine Kanzlei aufgibt, ohne dass er von der Pflicht des § 27 Abs. 1 befreit worden ist.

(4) Ordnet die Rechtsanwaltskammer die sofortige Vollziehung der Verfügung an, sind § 155 Abs. 2, 4 und 5, § 156 Abs. 2, § 160 Abs. 1 Satz 2 und § 161 entsprechend anzuwenden. Im Fall des Absatzes 2 Nr. 9 ist die Anordnung in der Regel zu treffen.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile, Grundurteile und Zwischenurteile über die Zulässigkeit steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Anwaltsgerichtshof oder vom Bundesgerichtshof zugelassen wird. Für das Berufungsverfahren gilt der Zwölfte Abschnitt der Verwaltungsgerichtsordnung mit der Maßgabe, dass der Anwaltsgerichtshof an die Stelle des Verwaltungsgerichts und der Bundesgerichtshof an die Stelle des Oberverwaltungsgerichts tritt.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile, Grundurteile und Zwischenurteile über die Zulässigkeit steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Anwaltsgerichtshof oder vom Bundesgerichtshof zugelassen wird. Für das Berufungsverfahren gilt der Zwölfte Abschnitt der Verwaltungsgerichtsordnung mit der Maßgabe, dass der Anwaltsgerichtshof an die Stelle des Verwaltungsgerichts und der Bundesgerichtshof an die Stelle des Oberverwaltungsgerichts tritt.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das am 10. August 2016 verkündete Urteil des zweiten Senats des Anwaltsgerichtshofs Rheinland-Pfalz wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Kläger ist seit 1977 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Am 1. Dezember 2015 wurde das Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet. Mit Beschluss vom 2. Dezember 2015 stellte das Insolvenzgericht fest, dass der Kläger Restschuldbefreiung erlangen wird, wenn er den Obliegenheiten nach § 295 InsO nachkommt und die Voraussetzungen einer Versagung nach §§ 290, 297 bis 298 InsO nicht vorliegen. Mit Bescheid vom 21. März 2016 widerrief die Beklagte die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Das Insolvenzverfahren dauert an. Die Klage gegen den Widerrufsbescheid hat der Anwaltsgerichtshof abgewiesen. Der Kläger beantragt die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs.

II.

2

Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg.

3

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen nicht (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 28. Oktober 2011 - AnwZ (Brfg) 30/11, NJW-RR 2012, 189 Rn. 5 mwN). Daran fehlt es.

4

a) Gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist dabei allein auf den Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens, vorliegend mithin auf den Erlass des Widerrufsbescheids der Beklagten vom 21. März 2016, abzustellen; die Beurteilung danach eingetretener Entwicklungen ist einem Wiederzulassungsverfahren vorbehalten (st. Rspr.; vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187 Rn. 9 ff.; vom 9. Juni 2015 - AnwZ (Brfg) 16/15, juris Rn. 7 und vom 21. April 2016 - AnwZ (Brfg) 1/16, juris Rn. 4; jeweils mwN).

5

b) Der Kläger hat sich zum maßgeblichen Zeitpunkt des Widerrufsbescheids in Vermögensverfall befunden. Über sein Vermögen ist durch Beschluss des Amtsgerichts I.            vom 1. Dezember 2015 das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Dies hat zur Folge, dass der Eintritt des Vermögensverfalls gesetzlich vermutet wird (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 Halbs. 2 BRAO).

6

aa) Nach der bisherigen Senatsrechtsprechung ist die gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalls im Fall eines Insolvenzverfahrens erst dann widerlegt beziehungsweise können die Vermögensverhältnisse wieder als geordnet angesehen werden, wenn dem Schuldner entweder durch Beschluss des Insolvenzgerichts die Restschuldbefreiung angekündigt wurde (§ 291 InsO a.F.) oder ein vom Insolvenzgericht bestätigter Insolvenzplan (§ 248 InsO) oder angenommener Schuldenbereinigungsplan (§ 308 InsO) vorliegt, bei dessen Erfüllung der Schuldner von seinen übrigen Forderungen gegenüber den Gläubigern befreit wird (st. Rspr.; vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 9. Juni 2015, aaO Rn. 9; vom 18. Januar 2014 - AnwZ (Brfg) 53/13, juris Rn. 8; vom 9. Juli 2013 - AnwZ (Brfg) 20/13, juris Rn. 5; vom 23. Juni 2012 - AnwZ (Brfg) 23/12, juris Rn. 3 und vom 7. Dezember 2004 - AnwZ (B) 40/04, juris Rn. 10 ff.; jeweils mwN). Die Widerlegung der Vermutung des Vermögensverfalls bei Ankündigung der Restschuldbefreiung nach § 291 InsO a.F. war darin begründet, dass die Restschuldbefreiung, die während des Insolvenzverfahrens lediglich eine abstrakte Möglichkeit darstellte, nach dessen Aufhebung und nach der Ankündigung der Restschuldbefreiung gemäß § 291 InsO a.F. sich zu einer konkreten Aussicht verdichtete. Während der sich anschließenden Wohlverhaltensphase waren die Vermögensverhältnisse des Schuldners in vergleichbarer Weise geordnet wie im Fall eines angenommenen Schuldenbereinigungsplans. Der Beschluss über die Ankündigung der Restschuldbefreiung nach § 291 InsO a.F. war insofern als Ordnungsfaktor nicht geringer zu schätzen als ein Schuldenbereinigungsplan oder eine außergerichtliche Tilgungsvereinbarung (Senat, Beschluss vom 7. Dezember 2004, aaO).

7

bb) Nachdem durch das Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte vom 15. Juli 2013 (BGBl. I 2379) die Vorschrift des § 291 InsO mit Wirkung vom 1. Juli 2014 aufgehoben wurde, ist die dort bisher geregelte Ankündigung der Restschuldbefreiung durch einen am Ende des Insolvenzverfahrens erfolgenden Beschluss des Insolvenzgerichts entfallen. Stattdessen stellt nunmehr das Insolvenzgericht im Falle eines zulässigen Restschuldbefreiungsantrags nach § 287a Abs. 1 InsO bereits bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch Beschluss fest, dass der Schuldner Restschuldbefreiung erlangt, wenn er den Obliegenheiten nach § 295 InsO nachkommt und die Voraussetzungen für eine Versagung nach den §§ 290, 297 bis 298 InsO nicht vorliegen. Ein solcher Beschluss nach § 287a Abs. 1 InsO wurde in dem das Vermögen des Klägers betreffenden Insolvenzverfahren bereits am Tag nach der Verfahrenseröffnung erlassen, wie der Senat im Wege der Einsichtnahme in die Internetveröffentlichung nach § 9 Abs. 1 InsO (www.insolvenzbekanntmachungen.de) festgestellt hat.

8

(1) Soweit der Senat in einigen jüngeren Beschlüssen im Zusammenhang mit der Ankündigung der Restschuldbefreiung als Voraussetzung für die Widerlegung der Vermutung des Vermögensverfalls in einem Klammerzusatz neben § 291 InsO a.F. auch § 287a InsO n.F. angeführt hat (Beschlüsse vom 3. Juni 2015 - AnwZ (Brfg) 11/15, juris Rn. 4; vom 17. September 2015 - AnwZ (Brfg) 29/15, juris Rn. 5 und vom 22. Juli 2016, juris Rn. 6; kritisch hierzu Ahrens, NJW-Spezial 2016, 725), war dies jeweils nicht tragend. Für die Widerlegung der Vermutung des Vermögensverfalls war jeweils noch § 291 InsO a.F. maßgeblich.

9

(2) Nach Auffassung des Senats ist mit dem Beschluss gemäß § 287a InsO n.F. die gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO) nicht widerlegt.

10

Im Unterschied zur Ankündigung der Restschuldbefreiung nach § 291 InsO a.F. erfolgt der Beschluss gemäß § 287a InsO nicht nach der Beendigung des Insolvenzverfahrens, sondern - als Eingangsentscheidung - bereits mit oder unmittelbar nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Der Gesetzgeber geht ausweislich der in § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO bestimmten Vermutung des Vermögensverfalls davon aus, dass die Vermögensverhältnisse des Rechtsanwalts zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung ungeordnet sind. Mit dieser Wertung wäre es nicht vereinbar, wenn die gesetzliche Vermutung bereits durch die Eingangsentscheidung nach § 287a InsO, also zeitgleich mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder unmittelbar danach, allein bei Zulässigkeit eines Restschuldbefreiungsantrags sogleich widerlegt wäre.

11

Mit dem Beschluss nach § 287a InsO erfolgt auch - insofern anders als bei der Ankündigung der Restschuldbefreiung nach § 291 InsO a.F. - keine Prüfung von Versagungsgründen im Sinne von § 290 InsO (Waltenberger in Kayser/Thole, InsO, 8. Aufl., § 287a Rn. 4; Graf-Schlicker/Kexel, InsO, 4. Aufl., § 287a Rn. 3; Uhlenbruck/Sternal, InsO, 14. Aufl., § 287a Rn. 6; jeweils mwN). Der Schuldner muss damit rechnen, dass bei Vorliegen solcher Versagungsgründe - auch noch nach dem Schlusstermin (§ 297a InsO) - auf Antrag eines Insolvenzgläubigers die Restschuldbefreiung versagt werden kann. Letztere hat sich daher zum Zeitpunkt der Eingangsentscheidung noch nicht zu einer konkreten Aussicht verdichtet. Die Vermögensverhältnisse des Schuldners sind in diesem frühen Stadium - bei oder unmittelbar nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens - noch nicht in vergleichbarer Weise geordnet wie im Fall eines angenommenen Schuldenbereinigungsplans, einer außergerichtlichen Tilgungsvereinbarung oder einer am Ende des Insolvenzverfahrens erfolgenden Ankündigung der Restschuldbefreiung nach § 291 InsO a.F.

12

(3) Ob auch ohne Ankündigung der Restschuldbefreiung gemäß § 291 InsO a.F. allein bei Aufhebung des Insolvenzverfahrens (§ 200 InsO) wieder von hinreichend geordneten Vermögensverhältnissen des Rechtsanwalts ausgegangen werden kann, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Denn zum maßgeblichen Zeitpunkt des Widerrufsbescheids der Beklagten war das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Klägers noch nicht aufgehoben.

13

cc) Soweit der Kläger vorträgt, er sei zum Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht zahlungsunfähig gewesen, verkennt er, dass im Verfahren des Antrags auf Zulassung der Berufung grundsätzlich nicht die Voraussetzungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu überprüfen sind; dies obliegt vielmehr der Beurteilung des Insolvenzgerichts (vgl. Senatsbeschlüsse vom 9. Juni 2015, aaO Rn. 10 und vom 10. Juli 2015 - AnwZ (Brfg) 25/14, juris Rn. 9). Im Übrigen wird aus dem Vorbringen des Klägers nicht deutlich, weshalb er durch die seiner Auffassung nach rechtswidrige Pfändung seines Geschäftskontos zur Stellung des Insolvenzantrags gezwungen worden sein soll, wenn er - wie er vorträgt - zu diesem Zeitpunkt zahlungsfähig war.

14

Soweit der Kläger auf eine titulierte Forderung gegen seinen ehemaligen Sozius von 125.000 € verweist, wird hierdurch die Vermutung des Vermögensverfalls ebenfalls nicht widerlegt. Der Anwaltsgerichtshof hat zutreffend erkannt, dass der Kläger die entsprechende gerichtliche Entscheidung nicht hinreichend konkret benannt hat. Zudem ist nicht erkennbar, ob die Forderung bereits zum maßgeblichen Zeitpunkt des angefochtenen Widerrufsbescheids tituliert und durchsetzbar war. Ähnliches gilt für die vom Kläger angeführten Zahlungen der Finanzämter S.          und I.           an den Insolvenzverwalter. Auch insofern wird ein Zahlungszeitpunkt nicht genannt.

15

c) Nach der in § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zum Ausdruck kommenden Wertung des Gesetzgebers ist mit dem Vermögensverfall eines Rechtsanwalts grundsätzlich eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden verbunden. Auch wenn diese Regelung nicht im Sinne eines Automatismus zu verstehen ist, die Gefährdung daher nicht zwangsläufig und ausnahmslos schon aus dem Vorliegen eines Vermögensverfalls folgt, kann die Gefährdung im nach der gesetzlichen Wertung vorrangigen Interesse der Rechtsuchenden nur in seltenen Ausnahmefällen verneint werden, wobei den Rechtsanwalt die Feststellungslast trifft. Die Annahme einer derartigen Sondersituation setzt jedoch zumindest voraus, dass der Rechtsanwalt seine anwaltliche Tätigkeit nur noch für eine Rechtsanwaltssozietät ausübt und mit dieser rechtlich abgesicherte Maßnahmen verabredet hat, die eine Gefährdung der Mandanten effektiv verhindern (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 9. Februar 2015 - AnwZ (Brfg) 46/14, juris Rn. 12 und vom 17. März 2016 - AnwZ (Brfg) 6/16, juris Rn. 4; jeweils mwN). Die Einhaltung vertraglich vereinbarter Sicherungsmaßnahmen ist dabei nach der ständigen Senatsrechtsprechung nur in einer Sozietät, nicht aber in einer Einzelkanzlei sichergestellt (vgl. nur Beschlüsse vom 22. Mai 2013 - AnwZ (Brfg) 73/12 Rn. 5 und vom 21. April 2016, aaO Rn. 19; jeweils mwN).

16

Eine solche Ausnahmesituation ist hier nicht gegeben. Der Kläger ist nach wie vor als Einzelanwalt tätig. Mit seinem Vortrag zu von ihm ergriffenen organisatorischen Maßnahmen, mit denen der Eingang von Fremdgeld beziehungsweise der Umgang des Klägers mit diesem vermieden werden soll, vermag er nicht durchzudringen. Der Anwaltsgerichtshof hat überzeugend begründet, dass durch die vom Kläger beschriebene Einbindung des Insolvenzverwalters und die weiteren tatsächlichen Abläufe nicht sichergestellt werden kann, dass Mandanten des Klägers Zahlungen nicht dennoch unmittelbar an ihn leisten. Entscheidend ist, dass das Sicherungskonzept des Klägers und - vor allem - seine Einhaltung nicht effektiv kontrolliert und ausreichend eng überwacht werden können. Eine solche Überwachung ist - wie ausgeführt - nur in einer Sozietät, nicht aber in einer Einzelkanzlei sichergestellt. Selbst auferlegte Beschränkungen des in Vermögensverfall geratenen Rechtsanwalts sind - wie der Senat in ständiger Rechtsprechung annimmt (vgl. Senat, Urteil vom 9. Februar 2015 - AnwZ (Brfg) 51/13, juris Rn. 15; Beschluss vom 29. April 2015 - AnwZ (Brfg) 4/15, juris Rn. 4; jeweils mwN) - nicht geeignet, eine Gefährdung der Rechtsuchenden auszuschließen.

17

Soweit der Kläger ausführt, seine Bemühungen um eine Anstellung in einer Sozietät seien angesichts seines Lebensalters von 70 Jahren bislang erfolglos geblieben, trägt er bereits zu seinen entsprechenden Bemühungen nicht näher vor. Im Übrigen vermöchten solche erfolglosen Bemühungen des Klägers an der Beurteilung der Sach- und Rechtslage nichts zu ändern. Es läge auch dann kein Ausnahmefall vor, in dem trotz des Vermögensverfalls des Klägers die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet wären.

18

d) Die somit vorliegend anzunehmende Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden rechtfertigt den mit dem Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verbundenen Eingriff in die Berufsfreiheit des Klägers. Entgegen der Auffassung des Klägers ist hiermit kein dauerhaftes "Berufsverbot" verbunden. Denn es ist dem Kläger unbenommen, nach Wegfall des Vermögensverfalls seine Wiederzulassung zu beantragen und sodann wieder als Einzelanwalt tätig zu werden.

19

Auch ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz im Verhältnis zu jüngeren Rechtsanwälten liegt nicht vor. Es mag sein, dass es jüngeren Rechtsanwälten eher möglich ist, eine Anstellung in einer Sozietät zu erlangen, hierdurch nach Maßgabe der Senatsrechtsprechung eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden trotz Vermögensverfalls auszuschließen und auf diese Weise einen Widerruf ihrer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu verhindern. Darin liegt indes zugleich ein sachlicher Grund für eine Ungleichbehandlung des Klägers, der möglicherweise mangels Chancen auf eine Anstellung in einer Sozietät den Widerruf seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nicht verhindern kann. Denn ihm gelingt es damit zugleich nicht, die durch seinen Vermögensverfall bedingte Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden auszuschließen. Die fortbestehende Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden rechtfertigt eine etwaige Ungleichbehandlung des Klägers im Verhältnis zu jüngeren Rechtsanwälten.

20

Weshalb die derzeit für den Kläger nicht gegebene Möglichkeit, als Rechtsanwalt zu arbeiten, im Hinblick auf das nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens von ihm erwirtschaftete Praxisvermögen zu einer Enteignung führen soll, erhellt sich aus den Ausführungen des Klägers nicht und ist auch sonst nicht ersichtlich.

21

2. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) hat der Kläger nicht dargelegt. Dieser Zulassungsgrund ist gegeben, wenn der Rechtsstreit eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (BGH, Beschluss vom 27. März 2003 - V ZR 291/02, BGHZ 154, 288, 291; BVerfG, NVwZ 2009, 515, 518; BVerwG, NVwZ 2005, 709). Zur schlüssigen Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung gehören Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit der aufgeworfenen Rechtsfrage sowie ihre Bedeutung für eine unbestimmte Vielzahl von Fällen oder ihre Auswirkung auf die Allgemeinheit; begründet werden muss auch, warum ein korrigierendes Eingreifen des Bundesgerichtshofs erforderlich ist.

22

Der Kläger macht den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung nicht geltend. Dementsprechend fehlt es an jedwedem Vortrag im vorgenannten Sinne.

III.

23

Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO.

Limperg     

       

Lohmann     

       

Remmert

       

Kau     

       

Merk     

       

(1) Nach der Annahme des Insolvenzplans durch die Beteiligten (§§ 244 bis 246a) und der Zustimmung des Schuldners bedarf der Plan der Bestätigung durch das Insolvenzgericht.

(2) Das Gericht soll vor der Entscheidung über die Bestätigung den Insolvenzverwalter, den Gläubigerausschuß, wenn ein solcher bestellt ist, und den Schuldner hören.

(1) Hat kein Gläubiger Einwendungen gegen den Schuldenbereinigungsplan erhoben oder wird die Zustimmung nach § 309 ersetzt, so gilt der Schuldenbereinigungsplan als angenommen; das Insolvenzgericht stellt dies durch Beschluß fest. Der Schuldenbereinigungsplan hat die Wirkung eines Vergleichs im Sinne des § 794 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozeßordnung. Den Gläubigern und dem Schuldner ist eine Ausfertigung des Schuldenbereinigungsplans und des Beschlusses nach Satz 1 zuzustellen.

(2) Die Anträge auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und auf Erteilung von Restschuldbefreiung gelten als zurückgenommen.

(3) Soweit Forderungen in dem Verzeichnis des Schuldners nicht enthalten sind und auch nicht nachträglich bei dem Zustandekommen des Schuldenbereinigungsplans berücksichtigt worden sind, können die Gläubiger von dem Schuldner Erfüllung verlangen. Dies gilt nicht, soweit ein Gläubiger die Angaben über seine Forderung in dem beim Insolvenzgericht zur Einsicht niedergelegten Forderungsverzeichnis nicht innerhalb der gesetzten Frist ergänzt hat, obwohl ihm der Schuldenbereinigungsplan übersandt wurde und die Forderung vor dem Ablauf der Frist entstanden war; insoweit erlischt die Forderung.

(1) Ist der Antrag auf Restschuldbefreiung zulässig, so stellt das Insolvenzgericht durch Beschluss fest, dass der Schuldner Restschuldbefreiung erlangt, wenn er den Obliegenheiten nach den §§ 295 und 295a nachkommt und die Voraussetzungen für eine Versagung nach den §§ 290, 297 bis 298 nicht vorliegen. Der Beschluss ist öffentlich bekannt zu machen. Gegen den Beschluss steht dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu.

(2) Der Antrag auf Restschuldbefreiung ist unzulässig, wenn

1.
dem Schuldner in den letzten elf Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag Restschuldbefreiung erteilt oder wenn ihm die Restschuldbefreiung in den letzten fünf Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag nach § 297 versagt worden ist oder
2.
dem Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag Restschuldbefreiung nach § 290 Absatz 1 Nummer 5, 6 oder 7 oder nach § 296 versagt worden ist; dies gilt auch im Falle des § 297a, wenn die nachträgliche Versagung auf Gründe nach § 290 Absatz 1 Nummer 5, 6 oder 7 gestützt worden ist.
In diesen Fällen hat das Gericht dem Schuldner Gelegenheit zu geben, den Eröffnungsantrag vor der Entscheidung über die Eröffnung zurückzunehmen.

Dem Schuldner obliegt es, in dem Zeitraum zwischen Beendigung des Insolvenzverfahrens und dem Ende der Abtretungsfrist

1.
eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben und, wenn er ohne Beschäftigung ist, sich um eine solche zu bemühen und keine zumutbare Tätigkeit abzulehnen;
2.
Vermögen, das er von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht oder durch Schenkung erwirbt, zur Hälfte des Wertes sowie Vermögen, das er als Gewinn in einer Lotterie, Ausspielung oder in einem anderen Spiel mit Gewinnmöglichkeit erwirbt, zum vollen Wert an den Treuhänder herauszugeben; von der Herausgabepflicht sind gebräuchliche Gelegenheitsgeschenke und Gewinne von geringem Wert ausgenommen;
3.
jeden Wechsel des Wohnsitzes oder der Beschäftigungsstelle unverzüglich dem Insolvenzgericht und dem Treuhänder anzuzeigen, keine von der Abtretungserklärung erfaßten Bezüge und kein von Nummer 2 erfaßtes Vermögen zu verheimlichen und dem Gericht und dem Treuhänder auf Verlangen Auskunft über seine Erwerbstätigkeit oder seine Bemühungen um eine solche sowie über seine Bezüge und sein Vermögen zu erteilen;
4.
Zahlungen zur Befriedigung der Insolvenzgläubiger nur an den Treuhänder zu leisten und keinem Insolvenzgläubiger einen Sondervorteil zu verschaffen;
5.
keine unangemessenen Verbindlichkeiten im Sinne des § 290 Absatz 1 Nummer 4 zu begründen.
Auf Antrag des Schuldners stellt das Insolvenzgericht fest, ob ein Vermögenserwerb nach Satz 1 Nummer 2 von der Herausgabeobliegenheit ausgenommen ist.

(1) Die Restschuldbefreiung ist durch Beschluss zu versagen, wenn dies von einem Insolvenzgläubiger, der seine Forderung angemeldet hat, beantragt worden ist und wenn

1.
der Schuldner in den letzten fünf Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag wegen einer Straftat nach den §§ 283 bis 283c des Strafgesetzbuchs rechtskräftig zu einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten verurteilt worden ist,
2.
der Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig schriftlich unrichtige oder unvollständige Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat, um einen Kredit zu erhalten, Leistungen aus öffentlichen Mitteln zu beziehen oder Leistungen an öffentliche Kassen zu vermeiden,
3.
(weggefallen)
4.
der Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig die Befriedigung der Insolvenzgläubiger dadurch beeinträchtigt hat, daß er unangemessene Verbindlichkeiten begründet oder Vermögen verschwendet oder ohne Aussicht auf eine Besserung seiner wirtschaftlichen Lage die Eröffnung des Insolvenzverfahrens verzögert hat,
5.
der Schuldner Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten nach diesem Gesetz vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat,
6.
der Schuldner in der nach § 287 Absatz 1 Satz 3 vorzulegenden Erklärung und in den nach § 305 Absatz 1 Nummer 3 vorzulegenden Verzeichnissen seines Vermögens und seines Einkommens, seiner Gläubiger und der gegen ihn gerichteten Forderungen vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht hat,
7.
der Schuldner seine Erwerbsobliegenheit nach § 287b verletzt und dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt; dies gilt nicht, wenn den Schuldner kein Verschulden trifft; § 296 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(2) Der Antrag des Gläubigers kann bis zum Schlusstermin oder bis zur Entscheidung nach § 211 Absatz 1 schriftlich gestellt werden; er ist nur zulässig, wenn ein Versagungsgrund glaubhaft gemacht wird. Die Entscheidung über den Versagungsantrag erfolgt nach dem gemäß Satz 1 maßgeblichen Zeitpunkt.

(3) Gegen den Beschluss steht dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger, der die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt hat, die sofortige Beschwerde zu. Der Beschluss ist öffentlich bekannt zu machen.

(1) Sobald die Schlußverteilung vollzogen ist, beschließt das Insolvenzgericht die Aufhebung des Insolvenzverfahrens.

(2) Der Beschluß und der Grund der Aufhebung sind öffentlich bekanntzumachen. Die §§ 31 bis 33 gelten entsprechend.

(1) Das Insolvenzverfahren erfaßt das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt (Insolvenzmasse).

(2) Übt der Schuldner eine selbstständige Tätigkeit aus oder beabsichtigt er, demnächst eine solche Tätigkeit auszuüben, hat der Insolvenzverwalter ihm gegenüber zu erklären, ob Vermögen aus der selbstständigen Tätigkeit zur Insolvenzmasse gehört und ob Ansprüche aus dieser Tätigkeit im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden können. § 295a gilt entsprechend. Auf Antrag des Gläubigerausschusses oder, wenn ein solcher nicht bestellt ist, der Gläubigerversammlung ordnet das Insolvenzgericht die Unwirksamkeit der Erklärung an.

(3) Der Schuldner hat den Verwalter unverzüglich über die Aufnahme oder Fortführung einer selbständigen Tätigkeit zu informieren. Ersucht der Schuldner den Verwalter um die Freigabe einer solchen Tätigkeit, hat sich der Verwalter unverzüglich, spätestens nach einem Monat zu dem Ersuchen zu erklären.

(4) Die Erklärung des Insolvenzverwalters ist dem Gericht gegenüber anzuzeigen. Das Gericht hat die Erklärung und den Beschluss über ihre Unwirksamkeit öffentlich bekannt zu machen.

(1) Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen, wenn Tatsachen nachträglich bekannt werden, bei deren Kenntnis die Zulassung hätte versagt werden müssen. Von der Rücknahme der Zulassung kann abgesehen werden, wenn die Gründe, aus denen die Zulassung hätte versagt werden müssen, nicht mehr bestehen.

(2) Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist zu widerrufen,

1.
wenn der Rechtsanwalt nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ein Grundrecht verwirkt hat;
2.
wenn der Rechtsanwalt infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren hat;
3.
wenn der Rechtsanwalt aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, den Beruf eines Rechtsanwalts ordnungsgemäß auszuüben, es sei denn, dass sein Verbleiben in der Rechtsanwaltschaft die Rechtspflege nicht gefährdet;
4.
wenn der Rechtsanwalt auf die Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft der Rechtsanwaltskammer gegenüber schriftlich verzichtet hat;
5.
wenn der Rechtsanwalt zum Richter oder Beamten auf Lebenszeit ernannt, in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten berufen oder nach § 6 des Abgeordnetengesetzes oder entsprechenden Rechtsvorschriften wieder in das frühere Dienstverhältnis als Richter oder Beamter auf Lebenszeit oder als Berufssoldat zurückgeführt wird und nicht auf die Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verzichtet;
6.
(weggefallen)
7.
wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind; ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Rechtsanwalts eröffnet oder der Rechtsanwalt in das Schuldnerverzeichnis (§ 882b der Zivilprozessordnung) eingetragen ist;
8.
wenn der Rechtsanwalt eine Tätigkeit ausübt, die mit seinem Beruf, insbesondere seiner Stellung als unabhängiges Organ der Rechtspflege nicht vereinbar ist oder das Vertrauen in seine Unabhängigkeit gefährden kann; dies gilt nicht, wenn der Widerruf für ihn eine unzumutbare Härte bedeuten würde;
9.
wenn der Rechtsanwalt nicht die vorgeschriebene Berufshaftpflichtversicherung (§ 51) unterhält.

(3) Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft kann widerrufen werden, wenn der Rechtsanwalt

1.
nicht binnen drei Monaten, nachdem die Pflicht hierzu entstanden ist, im Bezirk der Rechtsanwaltskammer eine Kanzlei einrichtet;
2.
nicht binnen drei Monaten eine ihm bei der Befreiung nach § 29 Abs. 1 oder § 29a Abs. 2 gemachte Auflage erfüllt;
3.
nicht binnen drei Monaten, nachdem er von der Pflicht, eine Kanzlei zu unterhalten, befreit worden (§ 29 Abs. 1, § 29a Abs. 2) oder der bisherige Zustellungsbevollmächtigte weggefallen ist, einen Zustellungsbevollmächtigten benennt;
4.
seine Kanzlei aufgibt, ohne dass er von der Pflicht des § 27 Abs. 1 befreit worden ist.

(4) Ordnet die Rechtsanwaltskammer die sofortige Vollziehung der Verfügung an, sind § 155 Abs. 2, 4 und 5, § 156 Abs. 2, § 160 Abs. 1 Satz 2 und § 161 entsprechend anzuwenden. Im Fall des Absatzes 2 Nr. 9 ist die Anordnung in der Regel zu treffen.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des 2. Senats des Hessischen Anwaltsgerichtshofs vom 2. Februar 2015 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

Tatbestand

1

Die Klägerin ist im Bezirk der Beklagten zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Sie bildete zusammen mit ihrem Ehemann die Sozietät "H.    und Partner Anwaltssozietät GbR" (fortan auch: Sozietät). Am 5. Juli 2012 wurde auf Antrag des Finanzamtes über das Vermögen der Sozietät die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet. Am 1. August 2012 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet (AG K.     IN     ). Am 25. Januar 2013 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Klägerin eröffnet (AG F.     IN     ). Diesem Verfahren lag ein Eigenantrag der Klägerin zugrunde.

2

Mit Bescheid vom 8. März 2013 widerrief die Beklagte die Zulassung der Klägerin wegen Vermögensverfalls.

3

Gegen diesen Bescheid hat die Klägerin rechtzeitig Anfechtungsklage erhoben. Sie hat darauf verwiesen, bereits seit 2012 im Angestelltenverhältnis tätig zu sein und keinen Zugriff auf die Konten ihrer Arbeitgeber zu haben, und hat beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 8. März 2013, zugestellt am 11. März 2013, aufzuheben.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

4

Sie hat behauptet, bis zum Erlass des Widerrufsbescheides sei der Anstellungsvertrag der Klägerin nicht so ausgestaltet gewesen, dass eine Gefährdung der Rechtsuchenden ausgeschlossen sei.

5

Der Anwaltsgerichtshof hat den Widerrufsbescheid aufgehoben. Der Senat hat die Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs zugelassen. Die Parteien halten an ihren im Verlauf des Rechtsstreits geäußerten Ansichten fest. Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Hessischen Anwaltsgerichtshofs vom 2. Februar 2015 abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil.

6

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Klägerin wurde mit Beschluss vom 16. Juli 2015 aufgehoben. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Sozietät dauert an.

Entscheidungsgründe

7

Die zulässige Berufung führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Abweisung der Klage.

8

1. Gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist; es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Ein Vermögensverfall wird unter anderem dann vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Rechtsanwalts eröffnet worden ist. Im maßgeblichen Zeitpunkt der Widerrufsentscheidung (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187 Rn. 9 ff.) befand sich die Klägerin in Vermögensverfall, nachdem das Insolvenzverfahren über ihr Vermögen eröffnet worden war. Einwände erhebt die Klägerin insoweit nicht.

9

2. Entgegen der Ansicht des Anwaltsgerichtshofs war im Zeitpunkt des Widerrufsbescheides eine Gefährdung der Rechtsuchenden nicht ausgeschlossen.

10

a) Nach ständiger Senatsrechtsprechung kann eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden in Ausnahmefällen ausgeschlossen sein, wenn der Rechtsanwalt die zum Schutz der Interessen der Rechtsuchenden in seiner Lage erforderlichen Vorkehrungen trifft und rechtlich und tatsächlich sicherstellt, dass diese Vorkehrungen auch eingehalten werden. Das setzt regelmäßig den Abschluss eines Anstellungsvertrags mit einer Anwaltssozietät voraus, der nach der Organisation der Sozietät, dem Umfang der Tätigkeitsverpflichtung des Rechtsanwalts gegenüber der Sozietät und den getroffenen vertraglichen und tatsächlichen Vorkehrungen einen effektiven Schutz der Interessen der Rechtsuchenden erwarten lässt (BGH, Beschlüsse vom 18. Oktober 2010 - AnwZ (B) 21/10, juris Rn. 9 mwN; vom 22. Mai 2013 - AnwZ (Brfg) 73/12, juris Rn. 5).

11

Wie die Beklagte mit Recht beanstandet hat, hat der Anwaltsgerichtshof keine Feststellungen zur tatsächlichen Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses getroffen und auch nicht erläutert, warum die von der Klägerin vorgelegten schriftlichen Arbeitsverträge den Anforderungen der oben zitierten Senatsrechtsprechung genügten. Feststellungen dazu, wie die Tätigkeit der Klägerin im maßgeblichen Zeitpunkt der Widerrufsentscheidung überwacht wurde, fehlen ebenfalls. Nach den Erklärungen der Klägerin und ihres Prozessbevollmächtigten zu Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Anwaltsgerichtshof arbeitet die Klägerin ausschließlich in einem Büro in F.   , wo außerdem zwei Sozien und eine weitere Rechtsanwältin tätig sind. Ihre Tätigkeit werde regelmäßig von einem der Sozien kontrolliert. Kostenrechnungen unterschreibe sie selbst. Mit der Buchführung habe sie nichts zu tun. Sie habe keinen Zugang zu den Finanzverwaltungsmodulen. Nach Zulassung der Berufung hat die Klägerin ihren Vortrag schriftsätzlich dahingehend ergänzt, dass dies seit dem 1. August 2012 so vereinbart und gehandhabt worden sei.

12

b) Ob diese Handhabung in den vorgelegten Arbeitsverträgen vereinbart und im Zeitpunkt der Widerrufsverfügung tatsächlich praktiziert wurde, kann ebenso offen bleiben wie die Frage, ob die Anforderungen der zitierten Senatsrechtsprechung damit erfüllt sind. Schon nach dem Wortlaut des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist der Widerruf der Zulassung die Regel und die Annahme einer trotz des Vermögensverfalls nicht gegebenen Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden die Ausnahme. Der Vermögensverfall des Anwalts lässt befürchten, dass entweder der Anwalt selbst oder dessen Gläubiger auf Gelder der Mandanten zugreifen. Ziel der Vorschrift des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist es, dieser Gefahr vorzubeugen. Von einem Widerruf der Zulassung eines in Vermögensverfall geratenen Anwalts kann folglich nur dann abgesehen werden, wenn im maßgeblichen Zeitpunkt der Widerrufsentscheidung eine sichere Prognose dahingehend getroffen werden kann, dass sich im zu entscheidenden Einzelfall die typischen Gefahren, die mit dem Vermögensverfall eines Anwalts verbunden sind, nicht verwirklichen werden.

13

Grundlage einer solchen Prognose ist nicht nur der geschlossene Anstellungsvertrag. Vielmehr entscheidet eine Gesamtwürdigung aller maßgeblichen Umstände darüber, ob die Gefährdung der Rechtsuchenden hinreichend sicher ausgeschlossen ist (BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2010 - AnwZ (B) 21/10, juris Rn. 10 mwN). Der Senat hat einen Ausschluss der Gefährdung der Rechtsuchenden insbesondere dann angenommen, wenn der in Vermögensverfall geratene Rechtsanwalt seinen Beruf beanstandungsfrei ausgeübt und den Insolvenzantrag selbst gestellt hat und im Insolvenzverfahren keine Anmeldungen von Gläubigern vorlagen, die aus Mandaten des Rechtsanwalts stammen (BGH, Beschlüsse vom 18. Oktober 2004 - AnwZ (B) 43/03, NJW 2005, 511; vom 22. Mai 2013 - AnwZ (Brfg) 73/12, juris Rn. 5; vgl. auch BGH, Beschluss vom 25. Juni 2007 - AnwZ (B) 101/05, NJW 2007, 2924 Rn. 10).

14

Die Klägerin hat ihren Beruf nicht in diesem Sinne beanstandungsfrei ausgeübt. Die Sozietät "H.    und Partner Anwaltssozietät GbR" hatte im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen hohe Verbindlichkeiten angehäuft. Nach dem Bericht der vom Insolvenzgericht bestellten Gutachterin hatte die Sozietät kein Fremdgeldkonto eingerichtet. Die Konten der Sozietät wurden privat und geschäftlich genutzt. Fremdgelder von insgesamt 25 Mandanten in Höhe von insgesamt 23.192,67 € waren vereinnahmt und nicht ordnungsgemäß ausgekehrt worden. Die Gutachterin schätzte das Risiko, dass die rechtlichen Interessen der Mandanten nicht ordnungsgemäß wahrgenommen wurden, so hoch ein, dass sie die Möglichkeit einer Fortführung der Kanzlei im Insolvenzverfahren ausschloss. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Sozietät war nicht von der Klägerin beantragt worden, sondern vom Finanzamt.

15

Die Klägerin meint, alles dies gehe sie nichts an. Ihrer sicheren Erinnerung nach habe sie in einer Familiensache N.      einmal ein Fremdgeldkonto eröffnet und im Übrigen Fremdgelder entweder sofort weitergeleitet oder Fremdgeldkonten geführt. In ihrem eigenen Insolvenzverfahren seien keine Forderungen von Mandanten angemeldet worden. Als Gesellschafterin der Sozietät war sie jedoch geschäftsführungsbefugt (§ 709 BGB) und damit ebenso wie die Mitgesellschafter verantwortlich für den Umgang mit Fremdgeld. Ihr Vortrag ist widersprüchlich, soweit einerseits ihr Ehemann, der Mehrheitsgesellschafter, die Einrichtung von Fremdgeldkonten abgelehnt haben soll und für sämtliche Fehlbeträge verantwortlich gewesen sei, andererseits sie selbst wegen dessen unzulänglicher Leistungsfähigkeit völlig überlastet gewesen sei. Ihr Hinweis auf fehlende Anmeldungen von Mandantenforderungen in ihrem eigenen Insolvenzverfahren ist mindestens irreführend, weil die Haftung der Gesellschafter für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft (§ 128 HGB analog) gemäß § 93 InsO in der Insolvenz der Gesellschaft nur vom Insolvenzverwalter geltend gemacht werden kann. Dass in dem Insolvenzverfahren über ihr Vermögen keine Forderungen gemäß § 93 InsO angemeldet worden sind, hat die Klägerin nicht behauptet. Aus dem zur Akte gereichten Insolvenzplan, ist unter der Rubrik "sonstige Verbindlichkeiten" ein Betrag von 190.029,57 € für die Verbindlichkeiten der Sozietät ausgewiesen. Die davon erfassten Ansprüche der betroffenen Mandanten gegen die Klägerin mögen mit der Bestätigung des Insolvenzplans und der Aufhebung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen erledigt sein. An der Bewertung der Berufsausübung der Klägerin als nicht beanstandungsfrei ändert sich dadurch jedoch nichts.

III.

16

Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO.

Kayser                         Roggenbuck                         Lohmann

                  Kau                                     Wolf

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das ihm am 24. April 2015 an Verkündungs statt zugestellte Urteil des I. Senats des Anwaltsgerichtshofes in der Freien und Hansestadt Hamburg wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Kläger ist seit dem 22. Dezember 1978 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit dem Kläger am 20. September 2013 zugestelltem Bescheid vom 17. September 2013 widerrief die Beklagte die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Den Widerspruch des Klägers gegen diesen Bescheid wies die Beklagte mit Bescheid vom 11. Juli 2014, dem Kläger zugestellt am 16. Juli 2014, zurück. Die Klage gegen den Widerspruchsbescheid hat der Anwaltsgerichtshof abgewiesen. Der Kläger beantragt die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs.

II.

2

Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Der Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist nicht gegeben.

3

Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs einer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist nach der mit Wirkung ab 1. September 2009 erfolgten Änderung des Verfahrensrechts allein auf den Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens, also auf den Erlass des Widerspruchsbescheids oder - wenn das nach neuem Recht grundsätzlich vorgeschriebene Vorverfahren entbehrlich ist - auf den Ausspruch der Widerrufsverfügung abzustellen; die Beurteilung danach eingetretener Entwicklungen ist einem Wiederzulassungsverfahren vorbehalten (st. Rspr.; vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187 Rn. 9 ff. und vom 10. März 2014 - AnwZ (Brfg) 77/13, juris Rn. 3 m.w.N.).

4

Der Kläger hat sich zum maßgeblichen Zeitpunkt des Widerspruchsbescheides vom 11. Juli 2014 in Vermögensverfall befunden. Über sein Vermögen ist durch Beschluss des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - H. vom 31. Oktober 2013 das Insolvenzverfahren eröffnet worden, mit der Folge, dass der Eintritt des Vermögensverfalls vermutet wird (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO).

5

Nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens sind die Vermögensverhältnisse erst dann wieder geordnet, wenn dem Schuldner nach dem hier maßgeblichen Insolvenzrecht durch Beschluss des Insolvenzgerichts die Restschuldbefreiung angekündigt wurde (§ 291 InsO a.F. bzw. § 287a InsO n.F.) oder ein vom Insolvenzgericht bestätigter Insolvenzplan (§ 248 InsO) oder angenommener Schuldenbereinigungsplan (§ 308 InsO) vorliegt, bei dessen Erfüllung der Schuldner von seinen übrigen Forderungen gegenüber den Gläubigern befreit wird (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. Juni 2015 - AnwZ (Brfg) 16/15, juris Rn. 10; vom 3. Juni 2015 - AnwZ (Brfg) 11/15, juris Rn. 4; vom 16. März 2015 - AnwZ (Brfg) 47/14, juris Rn. 4; jeweils m.w.N.). Daran fehlte es vorliegend zum maßgeblichen Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids der Beklagten vom 11. Juli 2014.

6

Soweit der Kläger die Auffassung vertritt, dass es nach Freigabe seiner selbständigen Tätigkeit durch die Insolvenzverwalterin (§ 35 Abs. 2 Satz 1 InsO) an einer Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden fehle, weil seine Gläubiger nicht auf im Rahmen dieser Tätigkeit erzieltes Vermögen und auf von ihm vereinnahmte Fremdgelder zugreifen könnten, kann dem nicht gefolgt werden. Eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden wird durch die Freigabe der selbständigen Tätigkeit durch den Insolvenzverwalter weder ausgeschlossen noch vermindert (st. Rspr.; vgl. vom 3. Juni 2015 - AnwZ (Brfg) 11/15, juris Rn. 8; vom 16. März 2015 - AnwZ (Brfg) 47/14, juris Rn. 7; jeweils m.w.N.).

7

Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO.

Kayser                       Roggenbuck                       Lohmann

               Martini                                Kau

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Bestimmungen über das gerichtliche Verfahren enthält, gelten die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend. Der Anwaltsgerichtshof steht einem Oberverwaltungsgericht gleich; § 112e bleibt unberührt.

(2) Die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung über die Mitwirkung ehrenamtlicher Richter sowie die §§ 35, 36 und 47 der Verwaltungsgerichtsordnung sind nicht anzuwenden. Die Fristen des § 116 Abs. 2 und des § 117 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung betragen jeweils fünf Wochen.

(3) Die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage endet abweichend von § 80b der Verwaltungsgerichtsordnung mit der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

(1) Aus erheblichen Gründen kann ein Termin aufgehoben oder verlegt sowie eine Verhandlung vertagt werden. Erhebliche Gründe sind insbesondere nicht

1.
das Ausbleiben einer Partei oder die Ankündigung, nicht zu erscheinen, wenn nicht das Gericht dafür hält, dass die Partei ohne ihr Verschulden am Erscheinen verhindert ist;
2.
die mangelnde Vorbereitung einer Partei, wenn nicht die Partei dies genügend entschuldigt;
3.
das Einvernehmen der Parteien allein.

(2) Die erheblichen Gründe sind auf Verlangen des Vorsitzenden, für eine Vertagung auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.

(3) Ein für die Zeit vom 1. Juli bis 31. August bestimmter Termin, mit Ausnahme eines Termins zur Verkündung einer Entscheidung, ist auf Antrag innerhalb einer Woche nach Zugang der Ladung oder Terminsbestimmung zu verlegen. Dies gilt nicht für

1.
Arrestsachen oder die eine einstweilige Verfügung oder einstweilige Anordnung betreffenden Sachen,
2.
Streitigkeiten wegen Überlassung, Benutzung, Räumung oder Herausgabe von Räumen oder wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
3.
(weggefallen)
4.
Wechsel- oder Scheckprozesse,
5.
Bausachen, wenn über die Fortsetzung eines angefangenen Baues gestritten wird,
6.
Streitigkeiten wegen Überlassung oder Herausgabe einer Sache an eine Person, bei der die Sache nicht der Pfändung unterworfen ist,
7.
Zwangsvollstreckungsverfahren oder
8.
Verfahren der Vollstreckbarerklärung oder zur Vornahme richterlicher Handlungen im Schiedsverfahren;
dabei genügt es, wenn nur einer von mehreren Ansprüchen die Voraussetzungen erfüllt. Wenn das Verfahren besonderer Beschleunigung bedarf, ist dem Verlegungsantrag nicht zu entsprechen.

(4) Über die Aufhebung sowie Verlegung eines Termins entscheidet der Vorsitzende ohne mündliche Verhandlung; über die Vertagung einer Verhandlung entscheidet das Gericht. Die Entscheidung ist kurz zu begründen. Sie ist unanfechtbar.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs Mecklenburg-Vorpommern vom 16. Mai 2014 wird abgelehnt.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe

1

Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Der Anwaltsgerichtshof hat die hiergegen gerichtete Klage abgewiesen und die Berufung nicht zugelassen. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg.

I.

2

Die durch den Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 5 VwGO) liegen nicht vor.

3

1. Dem Anwaltsgerichtshof ist kein Verfahrensfehler unterlaufen, auf dem das Urteil beruhen kann (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).

4

Der Kläger beanstandet eine Verletzung seines Grundrechts auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG), weil sein Antrag auf Terminsverlegung durch den Anwaltsgerichtshof abgelehnt und in seiner Abwesenheit verhandelt worden sei, obwohl er ein ärztliches Attest vorgelegt habe, in dem ihm Verhandlungs- und "Transportunfähigkeit" bescheinigt worden sei. Damit kann er nicht durchdringen.

5

a) Mit dem zwei Tage vor dem Verhandlungstermin übermittelten ärztlichen Attest eines österreichischen Allgemeinarztes hat der Kläger keine erheblichen Gründe für eine Terminsverlegung im Sinne des § 227 Abs. 2 ZPO glaubhaft gemacht. Denn das Attest lässt weder die Art und Schwere der Erkrankung noch das Maß etwaiger Beeinträchtigungen der Reise- und Verhandlungsfähigkeit erkennen. Wird ein Terminsänderungsantrag aber - wie hier - erst kurz vor dem anberaumten Termin gestellt und mit einer plötzlichen Erkrankung begründet, muss der Beteiligte die Gründe für die Verhinderung so angeben und untermauern, dass das Gericht die Frage der Verhandlungsfähigkeit selbst zu beurteilen vermag (BGH, Beschlüsse vom 4. Juli 2009 - AnwZ (B) 14/08, Rn. 12; vom 8. Dezember 2011 - AnwZ (Brfg) 15/11, Rn. 12; vom 16. Juli 2012 - AnwZ (Brfg) 34/12, Rn. 3, jeweils m.w.N.). Wegen der durch einen Vermögensverfall indizierten Gefährdung der Interessen der rechtsuchenden Mandanten sind dabei an den Verhinderungsgrund und dessen Glaubhaftmachung strenge Anforderungen zu stellen (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Juli 2009 - AnwZ (B) 14/08, Rn. 12). Der notwendigen Angaben hat es im Streitfall völlig ermangelt.

6

b) Der Kläger musste auch davon ausgehen, dass die mündliche Verhandlung am vorgesehenen Tag stattfinden würde. Ihm war bereits in der Ladungsverfügung mitgeteilt worden, dass bei seinem Nichterscheinen ohne ihn verhandelt werden würde. Zudem hätte für ihn wegen des kurzfristigen Verlegungsantrags Anlass bestanden, von sich aus telefonischen Kontakt mit dem Gericht aufzunehmen und sich durch eine Rückfrage über die Entscheidung über seinen Antrag zu informieren (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2011 - AnwZ (Brfg) 15/11, Rn. 13). Auch dies hat er nicht getan.

7

c) Unter diesen Vorzeichen kommt es nicht mehr darauf an, ob ein Verfahrensfehler bei unterstellter Verhandlungsunfähigkeit auch deswegen nicht vorgelegen hat, weil die Verhinderung den Kläger aufgrund der durch den Anwaltsgerichtshof angesprochenen früheren Vorfälle nicht unerwartet getroffen hat und er deswegen durch Bestellung eines Verfahrensbevollmächtigten für diesen Fall Vorsorge hätte treffen müssen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. Mai 2014 - AnwZ (Brfg) 13/14, Rn. 3 f.; vom 16. Juli 2012 - AnwZ (Brfg) 34/12, Rn. 4; vom 12. Juli 2010 - AnwZ (B) 74/09, Rn. 13, jeweils m.w.N.). Auch im Blick auf die im angegriffenen Urteil hierzu angestellten Erwägungen kann der Senat jedenfalls sicher ausschließen, dass der Anwaltsgerichtshof dem Vertagungsantrag stattgegeben hätte, wenn er die nicht hinreichende Glaubhaftmachung des geltend gemachten Verhinderungsgrundes gewichtet hätte.

8

2. Ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht.

9

a) Der Anwaltsgerichtshof, auf dessen Ausführungen der Senat Bezug nimmt, hat mit Recht hinreichende Anzeichen für einen Vermögensverfall des Klägers (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO) im maßgeblichen Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids angenommen (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187 Rn. 9 ff. m.w.N.). Dem Zulassungsantrag ist nichts zu entnehmen, was die Darlegungen des angefochtenen Urteils erschüttern könnte. So sind, worauf schon der Anwaltsgerichtshof hingewiesen hat, weiterhin keine Belege über hinreichendes Aktivvermögen zu den Akten gelangt. Fest steht demgegenüber, dass gegen den Kläger titulierte Forderungen bestanden. Der Kläger hat es dabei wegen vergleichsweise geringfügiger Verbindlichkeiten jeweils zu Zwangsvollstreckungsmaßnahmen und zum Erlass von Haftbefehlen kommen lassen (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 7. Oktober 2013 - AnwZ (Brfg) 30/13, Rn. 4 m.w.N.). Das gilt auch für die erst nach Erlass eines Haftbefehls durch den Kläger beglichene Forderung von 300 € (Ziffer 7 des Widerrufsbescheides). Obgleich dieser Umstand durchaus geeignet ist, Indizwirkung für das Vorliegen des Vermögensverfalls zu entfalten, hat ihn der Anwaltsgerichtshof insoweit gar nicht selbständig in Ansatz gebracht.

10

b) Nach der in § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zum Ausdruck kommenden Wertung ist mit dem Vermögensverfall eines Rechtsanwalts grundsätzlich eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden verbunden. Die Annahme einer Interessengefährdung ist dabei regelmäßig schon im Hinblick auf dessen Umgang mit Fremdgeldern und den darauf möglichen Zugriff von Gläubigern gerechtfertigt (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187 Rn. 8 m.w.N.). Es sind keine Anhaltspunkte vorhanden, dass eine solche Gefährdung durch den als Einzelanwalt tätigen Kläger ausnahmsweise nicht gegeben war.

11

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO.

Kayser                       König                         Remmert

                Quaas                       Schäfer

(1) Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen, wenn Tatsachen nachträglich bekannt werden, bei deren Kenntnis die Zulassung hätte versagt werden müssen. Von der Rücknahme der Zulassung kann abgesehen werden, wenn die Gründe, aus denen die Zulassung hätte versagt werden müssen, nicht mehr bestehen.

(2) Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist zu widerrufen,

1.
wenn der Rechtsanwalt nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ein Grundrecht verwirkt hat;
2.
wenn der Rechtsanwalt infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren hat;
3.
wenn der Rechtsanwalt aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, den Beruf eines Rechtsanwalts ordnungsgemäß auszuüben, es sei denn, dass sein Verbleiben in der Rechtsanwaltschaft die Rechtspflege nicht gefährdet;
4.
wenn der Rechtsanwalt auf die Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft der Rechtsanwaltskammer gegenüber schriftlich verzichtet hat;
5.
wenn der Rechtsanwalt zum Richter oder Beamten auf Lebenszeit ernannt, in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten berufen oder nach § 6 des Abgeordnetengesetzes oder entsprechenden Rechtsvorschriften wieder in das frühere Dienstverhältnis als Richter oder Beamter auf Lebenszeit oder als Berufssoldat zurückgeführt wird und nicht auf die Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verzichtet;
6.
(weggefallen)
7.
wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind; ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Rechtsanwalts eröffnet oder der Rechtsanwalt in das Schuldnerverzeichnis (§ 882b der Zivilprozessordnung) eingetragen ist;
8.
wenn der Rechtsanwalt eine Tätigkeit ausübt, die mit seinem Beruf, insbesondere seiner Stellung als unabhängiges Organ der Rechtspflege nicht vereinbar ist oder das Vertrauen in seine Unabhängigkeit gefährden kann; dies gilt nicht, wenn der Widerruf für ihn eine unzumutbare Härte bedeuten würde;
9.
wenn der Rechtsanwalt nicht die vorgeschriebene Berufshaftpflichtversicherung (§ 51) unterhält.

(3) Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft kann widerrufen werden, wenn der Rechtsanwalt

1.
nicht binnen drei Monaten, nachdem die Pflicht hierzu entstanden ist, im Bezirk der Rechtsanwaltskammer eine Kanzlei einrichtet;
2.
nicht binnen drei Monaten eine ihm bei der Befreiung nach § 29 Abs. 1 oder § 29a Abs. 2 gemachte Auflage erfüllt;
3.
nicht binnen drei Monaten, nachdem er von der Pflicht, eine Kanzlei zu unterhalten, befreit worden (§ 29 Abs. 1, § 29a Abs. 2) oder der bisherige Zustellungsbevollmächtigte weggefallen ist, einen Zustellungsbevollmächtigten benennt;
4.
seine Kanzlei aufgibt, ohne dass er von der Pflicht des § 27 Abs. 1 befreit worden ist.

(4) Ordnet die Rechtsanwaltskammer die sofortige Vollziehung der Verfügung an, sind § 155 Abs. 2, 4 und 5, § 156 Abs. 2, § 160 Abs. 1 Satz 2 und § 161 entsprechend anzuwenden. Im Fall des Absatzes 2 Nr. 9 ist die Anordnung in der Regel zu treffen.

(1) Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Bestimmungen über das gerichtliche Verfahren enthält, gelten die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend. Der Anwaltsgerichtshof steht einem Oberverwaltungsgericht gleich; § 112e bleibt unberührt.

(2) Die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung über die Mitwirkung ehrenamtlicher Richter sowie die §§ 35, 36 und 47 der Verwaltungsgerichtsordnung sind nicht anzuwenden. Die Fristen des § 116 Abs. 2 und des § 117 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung betragen jeweils fünf Wochen.

(3) Die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage endet abweichend von § 80b der Verwaltungsgerichtsordnung mit der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Der Streitwert bestimmt sich nach § 52 des Gerichtskostengesetzes. Er wird von Amts wegen festgesetzt.

(2) In Verfahren, die Klagen auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft oder deren Rücknahme oder Widerruf betreffen, ist ein Streitwert von 50 000 Euro anzunehmen. Unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache sowie der Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Klägers, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.

(3) Die Festsetzung ist unanfechtbar; § 63 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes bleibt unberührt.