Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Apr. 2002 - BLw 2/02

bei uns veröffentlicht am26.04.2002

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
BLw 2/02
vom
26. April 2002
in der Landwirtschaftssache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Das Erfordernis der Dringlichkeit des Aufstockungsbedarfs ist nicht in erster Linie
zeitlich orientiert. Es muß vielmehr eine gesteigerte Notwendigkeit bestehen, was
zeitliche Erwägungen nicht ausschließt, aber Raum läßt für Überlegungen der Zukunftsorientiertheit.
BGH, Beschluß vom 26. April 2002 - BLw 2/02 - OLG Hamm
AG Ahaus
Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 26. April
2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter
Prof. Dr. Krüger und Dr. Lemke sowie die ehrenamtlichen Richter Siebers und
Gose

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den undatierten, auf mündliche Verhandlung vom 4. Dezember 2001 ergangenen Beschluû des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm wird auf Kosten der Antragsteller zurückgewiesen.
Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren: 215.000 ?

Gründe:

I.


Mit notariellem Vertrag vom 5. Oktober 2000 verkaufte der Beteiligte zu 1, der einen Schweinemastbetrieb unterhält, dem Beteiligten zu 2 die im Grundbuch von H. , Blatt 355, verzeichnete Fläche der Gemarkung H. , Flur 46, Flurstück 32, zum Preis von 420.000 DM. Der Beteiligte zu 2 ist kein Landwirt. Mit Vertrag vom 8. Juni 2000/Nachtrag vom 16. Juli 2000 hatte daher der Beteiligte zu 1 die anschlieûend verkaufte Fläche für die Dauer von zehn Jahren, davon die ersten fünf Jahre pachtfrei, zurückgepachtet, um sie wie bisher bewirtschaften zu können. Der Beteiligte zu 2 bot dem Beteiligten zu 1 fer-
ner eine Verlängerung der Pachtzeit nach deren Ablauf um weitere zehn Jahre zu ortsüblichem Pachtzins an.
Im Rahmen des eingeleiteten Genehmigungsverfahrens zeigte der Landwirt H. W. , der in etwa 7 km Entfernung einen Vollerwerbsbetrieb mit rund 42 ha Eigenland und 27 ha Pachtland bewirtschaftet, Interesse an einem Erwerb der Fläche an.
Aufgrund dessen übte die Beteiligte zu 3 mit Bescheid vom 4. Januar 2001 das Vorkaufsrecht nach dem Reichssiedlungsgesetz zugunsten von H. W. aus. Gegen diesen Bescheid haben die Beteiligten zu 1 und 2 Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt mit dem Antrag, den Grundstückskaufvertrag zwischen ihnen zu genehmigen und die Unwirksamkeit der Vorkaufsrechtsausübung festzustellen.
Das Landwirtschaftsgericht hat die Anträge abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1 und 2 zurückgewiesen. Mit der - zugelassenen - Rechtsbeschwerde verfolgen sie den Antrag auf Genehmigung des Grundstückskaufvertrages weiter.

II.


Das Beschwerdegericht hält den Versagungsgrund des § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrdstVG für gegeben. Die Veräuûerung der Fläche an den Beteiligten zu 2 habe nachteilige Auswirkungen auf die Agrarstruktur, da der Landwirt W. an dem Erwerb der Fläche ein dringendes Interesse habe. Der Um-
stand, daû die verkaufte Fläche an den Beteiligten zu 1 für zehn Jahre rückverpachtet sei, stehe dem nicht entgegen, da der Erwerb zukunftsorientiert sei und langfristig der Sicherung des Betriebes diene.

III.


Diese Ausführungen halten den Angriffen der Rechtsbeschwerde stand.
Nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrdstVG kann die Genehmigung einer Grundstücksveräuûerung gemäû § 2 GrdstVG versagt werden, wenn dies eine ungesunde Verteilung des Grund und Bodens zur Folge hätte. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats liegt dieser Versagungsgrund vor, wenn ein landwirtschaftlich genutztes Grundstück an einen Nichtlandwirt veräuûert wird, obwohl ein Landwirt die Fläche zur Aufstockung seines Betriebs dringend benötigt und bereit und in der Lage ist, das Land zu den Bedingungen des Kaufvertrages zu erwerben (BGHZ 75, 81, 83 f; 94, 292, 294 f; 112, 86, 88). Diese Voraussetzungen hat das Beschwerdegericht im konkreten Fall zu Recht bejaht.

a) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde steht der Umstand, daû H. W. im Jahre 1988 12 ha seines Landes an die Gemeinde H. verkauft hat, der Annahme eines Aufstockungsbedarfs nicht entgegen. Der Verkauf an die Gemeinde beruhte darauf, daû die Fläche als Gewerbegebiet ausgewiesen worden war. DaûH. W. sie an sich weiter benötigte , zeigt sich an seinen jahrelangen - wenngleich erfolglosen - Bemühungen um Tauschflächen. Zu Recht hat das Beschwerdegericht diesen Bedarf
auch dadurch als gesteigert angesehen, daûW. zwischenzeitlich seinen Viehbestand noch aufgestockt hat. Dazu bedurfte es entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde keiner näheren Feststellungen zu der zeitlichen Abfolge und zu dem Verhältnis von Viehbestand und Grundstücksbestand. Denn der Grundstücksbestand ist nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts im wesentlichen gleich geblieben, da die verkauften Flächen durch Anpachtungen ausgeglichen werden konnten. Eine Aufstockung des Viehbestandes unterstreicht daher in jedem Fall das Bestreben von W. , seinen Betrieb weiter zu vergröûern, um sich auf dem Markt behaupten und entwickeln zu können. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Beschwerdegericht hieraus gefolgert hat, daû der von W. angestrebte Erwerb der Verbesserung der Agrarstruktur dient und daû angesichts dessen eine Veräuûerung an einen Nichtlandwirt zu einer ungesunden Bodenverteilung im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrdstVG führt.

b) Der Rechtsbeschwerde ist auch nicht dahin zu folgen, daû die von dem Beschwerdegericht angenommene Dringlichkeit des Aufstockungsbedarfs mit der in dem Kaufvertrag mit dem Beteiligten zu 2 vereinbarten Rückverpachtung in Widerspruch stehe. Das Erfordernis der Dringlichkeit ist nicht in erster Linie zeitlich orientiert. Es geht - entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde - nicht darum, daû der erstrebte Erwerb des Landwirts eilig sein müsse, daû er keinen Zeitaufschub dulde. Vielmehr ist der Begriff "dringend" im Hinblick auf die Auswirkungen des Rechtsgeschäfts für die Agrarstruktur zu sehen. Allein darauf kommt es bei der Auslegung des § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrdstVG an (BVerfGE 21, 73, 86). Das bedeutet, daû der Zuerwerb für den Betrieb des Landwirts dringlich vor allem im Sinne einer gesteigerten Notwendigkeit sein muû. Das schlieût zeitliche Erwägungen zwar nicht aus, läût aber Raum für die
von dem Beschwerdegericht berücksichtigte Überlegung der Zukunftsorientiertheit. So ist es nicht rechtsfehlerhaft, wenn das Beschwerdegericht dem Umstand Rechnung getragen hat, daû W. ein besonderes Interesse an einer mittel- bis langfristigen Perspektive seines Betriebes dargelegt hat. Das vergebliche Bemühen, Tauschflächen zu erhalten, die mittelfristige Kompensation des Verkaufs an die Gemeinde durch Pachtflächen machen hinreichend deutlich, daû der Erwerb der Flächen des Beteiligten zu 1 auch mit Rücksicht auf die zehnjährige Rückverpachtungspflicht eine sinnvolle und für die Entwicklung des Betriebes notwendige Maûnahme darstellt, die der Verbesserung der Agrarstruktur dient.
Soweit die Rechtsbeschwerde darauf verweist, daû der Vertrag dem Beteiligten zu 1 die Option auf eine Verlängerung der Pacht um weitere zehn Jahre gewährt, führt dies zu keiner anderen Beurteilung. Die Wertung der konkreten Umstände durch das Beschwerdegericht dahin, daû es völlig offen sei, ob es zu einer Wahrnehmung dieser Option kommen werde, läût Rechtsfehler nicht erkennen. Es ist daher auch nicht zu beanstanden, wenn das Beschwerdegericht der bloûen Möglichkeit einer Pachtverlängerung für die Frage der Notwendigkeit des Erwerbs zum Zwecke der Verbesserung der Agrarstruktur keine erhebliche Bedeutung beigemessen hat.

IV.


Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG.
Wenzel Krüger Lemke

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Apr. 2002 - BLw 2/02

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Apr. 2002 - BLw 2/02

Referenzen - Gesetze

Grundstückverkehrsgesetz - GrdstVG | § 9


(1) Die Genehmigung darf nur versagt oder durch Auflagen (§ 10) oder Bedingungen (§ 11) eingeschränkt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, daß 1. die Veräußerung eine ungesunde Verteilung des Grund und Bodens bedeutet oder2. durch

Grundstückverkehrsgesetz - GrdstVG | § 2


(1) Die rechtsgeschäftliche Veräußerung eines Grundstücks und der schuldrechtliche Vertrag hierüber bedürfen der Genehmigung. Ist ein schuldrechtlicher Vertrag genehmigt worden, so gilt auch die in Ausführung des Vertrages vorgenommene Auflassung als
Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Apr. 2002 - BLw 2/02 zitiert 3 §§.

Grundstückverkehrsgesetz - GrdstVG | § 9


(1) Die Genehmigung darf nur versagt oder durch Auflagen (§ 10) oder Bedingungen (§ 11) eingeschränkt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, daß 1. die Veräußerung eine ungesunde Verteilung des Grund und Bodens bedeutet oder2. durch

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Tenor 1. Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgerichts - Ravensburg vom 23.04.2010 (Lw-Reg. 1/09) a b g e ä n d e r t . Der notarielle Kaufvertrag vom 11.11.2008 (Nota

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Tenor 1. Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgerichts - Ravensburg vom 03.11.2010 (XV 2/10) abgeändert. Der notarielle Kaufvertrag vom 22.03.2010 (Notariat X, UR ...) wird nach dem Grund

Referenzen

(1) Die Genehmigung darf nur versagt oder durch Auflagen (§ 10) oder Bedingungen (§ 11) eingeschränkt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, daß

1.
die Veräußerung eine ungesunde Verteilung des Grund und Bodens bedeutet oder
2.
durch die Veräußerung das Grundstück oder eine Mehrheit von Grundstücken, die räumlich oder wirtschaftlich zusammenhängen und dem Veräußerer gehören, unwirtschaftlich verkleinert oder aufgeteilt würde oder
3.
der Gegenwert in einem groben Mißverhältnis zum Wert des Grundstücks steht.

(2) Eine ungesunde Verteilung des Grund und Bodens im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 liegt in der Regel dann vor, wenn die Veräußerung Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur widerspricht.

(3) Eine unwirtschaftliche Verkleinerung oder Aufteilung im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 liegt in der Regel dann vor, wenn durch Erbauseinandersetzung, Übergabevertrag oder eine sonstige rechtsgeschäftliche Veräußerung

1.
ein selbständiger landwirtschaftlicher Betrieb seine Lebensfähigkeit verlieren würde;
2.
ein landwirtschaftliches Grundstück kleiner als ein Hektar wird;
3.
ein forstwirtschaftliches Grundstück kleiner als dreieinhalb Hektar wird, es sei denn, daß seine ordnungsgemäße forstliche Bewirtschaftung gewährleistet erscheint;
4.
in einem Flurbereinigungsverfahren zugeteilte oder anläßlich einer mit öffentlichen Mitteln geförderten Aufstockung oder Aussiedlung eines landwirtschaftlichen Betriebes erworbene Grundstücke in der Weise geteilt werden, daß die Teilung diesen Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur widerspricht.

(4) Wird das Grundstück für andere als land- oder forstwirtschaftliche Zwecke veräußert, so darf die Genehmigung aus Absatz 1 Nr. 3 nicht versagt werden.

(5) Liegen die Voraussetzungen vor, unter denen das Vorkaufsrecht nach dem Reichssiedlungsgesetz ausgeübt werden kann, so darf, wenn das Vorkaufsrecht nicht ausgeübt wird, die Genehmigung aus Absatz 1 Nr. 1 nur versagt oder durch Auflagen oder Bedingungen eingeschränkt werden, falls es sich um die Veräußerung eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes handelt.

(6) Bei der Entscheidung über den Genehmigungsantrag muß auch allgemeinen volkswirtschaftlichen Belangen Rechnung getragen werden, insbesondere wenn Grundstücke zur unmittelbaren Gewinnung von Roh- und Grundstoffen (Bodenbestandteile) veräußert werden.

(7) Die Genehmigung soll, auch wenn ihr Bedenken aus den in Absatz 1 aufgeführten Gründen entgegenstehen, nicht versagt werden, wenn dies eine unzumutbare Härte für den Veräußerer bedeuten würde.

(1) Die rechtsgeschäftliche Veräußerung eines Grundstücks und der schuldrechtliche Vertrag hierüber bedürfen der Genehmigung. Ist ein schuldrechtlicher Vertrag genehmigt worden, so gilt auch die in Ausführung des Vertrages vorgenommene Auflassung als genehmigt. Die Genehmigung kann auch vor der Beurkundung des Rechtsgeschäfts erteilt werden.

(2) Der Veräußerung eines Grundstücks stehen gleich

1.
die Einräumung und die Veräußerung eines Miteigentumsanteils an einem Grundstück;
2.
die Veräußerung eines Erbanteils an einen anderen als an einen Miterben, wenn der Nachlaß im wesentlichen aus einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb besteht;
3.
die Bestellung des Nießbrauchs an einem Grundstück.

(3) Die Länder können

1.
die Vorschriften dieses Abschnitts auf die Veräußerung von grundstücksgleichen Rechten, die die land- oder forstwirtschaftliche Nutzung eines Grundstücks zum Gegenstand haben, sowie von selbständigen Fischereirechten für anwendbar erklären;
2.
bestimmen, daß die Veräußerung von Grundstücken bis zu einer bestimmten Größe keiner Genehmigung bedarf;
3.
bestimmen, dass in bestimmten Teilen des Landesgebietes die Genehmigung eines nach Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 genehmigungsbedürftigen Rechtsgeschäfts über die in § 9 genannten Gründe hinaus versagt oder mit Nebenbestimmungen nach § 10 oder § 11 versehen werden kann, soweit dies in dem betroffenen Teil des Landesgebietes zur Abwehr einer erheblichen Gefahr für die Agrarstruktur zwingend erforderlich ist.

(1) Die Genehmigung darf nur versagt oder durch Auflagen (§ 10) oder Bedingungen (§ 11) eingeschränkt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, daß

1.
die Veräußerung eine ungesunde Verteilung des Grund und Bodens bedeutet oder
2.
durch die Veräußerung das Grundstück oder eine Mehrheit von Grundstücken, die räumlich oder wirtschaftlich zusammenhängen und dem Veräußerer gehören, unwirtschaftlich verkleinert oder aufgeteilt würde oder
3.
der Gegenwert in einem groben Mißverhältnis zum Wert des Grundstücks steht.

(2) Eine ungesunde Verteilung des Grund und Bodens im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 liegt in der Regel dann vor, wenn die Veräußerung Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur widerspricht.

(3) Eine unwirtschaftliche Verkleinerung oder Aufteilung im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 liegt in der Regel dann vor, wenn durch Erbauseinandersetzung, Übergabevertrag oder eine sonstige rechtsgeschäftliche Veräußerung

1.
ein selbständiger landwirtschaftlicher Betrieb seine Lebensfähigkeit verlieren würde;
2.
ein landwirtschaftliches Grundstück kleiner als ein Hektar wird;
3.
ein forstwirtschaftliches Grundstück kleiner als dreieinhalb Hektar wird, es sei denn, daß seine ordnungsgemäße forstliche Bewirtschaftung gewährleistet erscheint;
4.
in einem Flurbereinigungsverfahren zugeteilte oder anläßlich einer mit öffentlichen Mitteln geförderten Aufstockung oder Aussiedlung eines landwirtschaftlichen Betriebes erworbene Grundstücke in der Weise geteilt werden, daß die Teilung diesen Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur widerspricht.

(4) Wird das Grundstück für andere als land- oder forstwirtschaftliche Zwecke veräußert, so darf die Genehmigung aus Absatz 1 Nr. 3 nicht versagt werden.

(5) Liegen die Voraussetzungen vor, unter denen das Vorkaufsrecht nach dem Reichssiedlungsgesetz ausgeübt werden kann, so darf, wenn das Vorkaufsrecht nicht ausgeübt wird, die Genehmigung aus Absatz 1 Nr. 1 nur versagt oder durch Auflagen oder Bedingungen eingeschränkt werden, falls es sich um die Veräußerung eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes handelt.

(6) Bei der Entscheidung über den Genehmigungsantrag muß auch allgemeinen volkswirtschaftlichen Belangen Rechnung getragen werden, insbesondere wenn Grundstücke zur unmittelbaren Gewinnung von Roh- und Grundstoffen (Bodenbestandteile) veräußert werden.

(7) Die Genehmigung soll, auch wenn ihr Bedenken aus den in Absatz 1 aufgeführten Gründen entgegenstehen, nicht versagt werden, wenn dies eine unzumutbare Härte für den Veräußerer bedeuten würde.