Bundesgerichtshof Beschluss, 07. Mai 2015 - I ZR 176/12

bei uns veröffentlicht am07.05.2015
vorgehend
Landgericht Köln, 81 O 14/11, 15.12.2011
Oberlandesgericht Köln, 6 U 17/12, 10.08.2012

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I ZR 176/12
vom
7. Mai 2015
in dem Rechtsstreit
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Mai 2015 durch die Richter
Prof. Dr. Koch, Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff, die Richterin Dr. Schwonke und den
Richter Feddersen

beschlossen:
Die Urteile der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln vom 15. Dezember 2011 und des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 10. August 2012 sind wirkungslos.

Gründe:


1
1. Die Klägerin hat die Beklagten mit der Klage unter anderem wegen der Verletzung ihrer Rechte aus der deutschen Wort-Bild-Marke "Gute Laune Drops" (Klagemarke) auf Unterlassung, Auskunft, Feststellung der Schadensersatzpflicht und Erstattung von Abmahnkosten in Anspruch genommen. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen.
2
Das von den Beklagten eingeleitete Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren hat der Senat mit Beschluss vom 6. Juni 2013 bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag der Beklagten zu 2 auf Löschung der Klagemarke ausgesetzt. Mit Beschluss vom 10. Juli 2014 (I ZB 18/13, GRUR 2014, 872 = WRP 2014, 1062 - Gute Laune Drops) hat der Senat die Löschung der Klagemarke für die hier relevanten Waren Bonbons, Süßigkeiten und Süßwaren bestätigt. Im Anschluss daran hat der Senat das ausgesetzte Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren aufgenommen und mit Beschluss vom 11. Dezember 2014 die Revision zugelassen. Die Parteien haben sich während des Laufs der Revisionsbegründungsfrist außergerichtlich verglichen, übereinstimmende Erledigungserklärungen abgegeben und auf eine Kostenentscheidung verzichtet. Die Beklagten haben beantragt, entsprechend § 269 Abs. 4 ZPO die Urteile der Vorinstanzen für gegenstandslos zu erklären.
3
2. Nachdem die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, war auf Antrag der Beklagten auszusprechen, dass die vorinstanzlichen Entscheidungen wirkungslos sind.
4
Uneingeschränkte übereinstimmende Erledigungserklärungen beenden zwingend die Rechtshängigkeit des Rechtsstreits in der Hauptsache (BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2003 - I ZB 45/02, GRUR 2004, 264, 266 = WRP 2004, 235 - EuroEinführungsrabatt ). Bereits ergangene, noch nicht rechtskräftige Entscheidungen werden in entsprechender Anwendung von § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO wirkungslos, ohne dass es einer ausdrücklichen Aufhebung bedarf (BayVerfGH, NJW 1990, 1783, 1784). Dies kann jedoch auf Antrag in entsprechender Anwendung von § 269 Abs. 4 ZPO ausgesprochen werden (BGH, Beschluss vom 3. Mai 2007 - I ZR 137/05, JurBüro 2008, 267, 268; vgl. auch BGH, Beschluss vom 17. Juli 2006 - II ZR 163/03, AG 2006, 666; MünchKomm.ZPO/Lindacher, 4. Aufl., § 91a Rn. 40; Zöller/Vollkommer , ZPO, 30. Aufl., § 91a Rn. 12; Lackmann in Musielak/Voit, ZPO, 12. Aufl., § 91a Rn. 18; Jaspersen/Wache in Vorwerk/Wolf, Beck'scher Online-Kommentar ZPO, Stand: 1. März 2015, § 91a Rn. 27). Für einen solchen Ausspruch besteht ein Rechtsschutzbedürfnis, weil die Zwangsvollstreckung aus den vorinstanzlichen Entscheidungen ebenso wie im Fall der Klagerücknahme in entsprechender Anwendung von § 775 Nr. 1 ZPO nur dann eingestellt werden kann, wenn durch Vorlage eines Beschlusses nach § 269 Abs. 4 ZPO (analog) die Wirkungslosigkeit der bereits ergangenen Urteile nachgewiesen wird (vgl. Zöller/Stöber aaO § 775 Rn. 4a).
Koch Schaffert Kirchhoff
Schwonke Feddersen
Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 15.12.2011 - 81 O 14/11 -
OLG Köln, Entscheidung vom 10.08.2012 - 6 U 17/12 -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 07. Mai 2015 - I ZR 176/12

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 07. Mai 2015 - I ZR 176/12

Referenzen - Gesetze

Zivilprozessordnung - ZPO | § 269 Klagerücknahme


(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden. (2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, a

Zivilprozessordnung - ZPO | § 775 Einstellung oder Beschränkung der Zwangsvollstreckung


Die Zwangsvollstreckung ist einzustellen oder zu beschränken:1.wenn die Ausfertigung einer vollstreckbaren Entscheidung vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass das zu vollstreckende Urteil oder seine vorläufige Vollstreckbarkeit aufgehoben oder das
Bundesgerichtshof Beschluss, 07. Mai 2015 - I ZR 176/12 zitiert 3 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 269 Klagerücknahme


(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden. (2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, a

Zivilprozessordnung - ZPO | § 775 Einstellung oder Beschränkung der Zwangsvollstreckung


Die Zwangsvollstreckung ist einzustellen oder zu beschränken:1.wenn die Ausfertigung einer vollstreckbaren Entscheidung vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass das zu vollstreckende Urteil oder seine vorläufige Vollstreckbarkeit aufgehoben oder das

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Bundesgerichtshof Beschluss, 23. Okt. 2003 - I ZB 45/02

bei uns veröffentlicht am 23.10.2003

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 45/02 Verkündet am: 23. Oktober 2003 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja.

Bundesgerichtshof Beschluss, 03. Mai 2007 - I ZR 137/05

bei uns veröffentlicht am 03.05.2007

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 137/05 vom 3. Mai 2007 in dem Rechtsstreit Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Mai 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr. Bergmann und Dr

Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Juli 2006 - II ZR 163/03

bei uns veröffentlicht am 17.07.2006

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 163/03 vom 17. Juli 2006 in dem Rechtsstreit Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 17. Juli 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Str

Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Juli 2014 - I ZB 18/13

bei uns veröffentlicht am 10.07.2014

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I Z B 1 8 / 1 3 Verkündet am: 10. Juli 2014 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Rechtsbeschwerdesache betreffend die Marke DE 302 12 543
4 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesgerichtshof Beschluss, 07. Mai 2015 - I ZR 176/12.

Bundesgerichtshof Urteil, 24. Sept. 2019 - X ZR 62/17

bei uns veröffentlicht am 24.09.2019

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 62/17 Verkündet am: 24. September 2019 Zöller Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: neinw BGH

Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Dez. 2016 - IV ZR 423/12

bei uns veröffentlicht am 14.12.2016

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 423/12 vom 14. Dezember 2016 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2016:141216BIVZR423.12.0 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, den Richter Felsch, die Richterin.

Oberlandesgericht Nürnberg Endurteil, 31. Aug. 2018 - 3 U 935/17

bei uns veröffentlicht am 31.08.2018

Tenor 1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 21.04.2017, Az. 4 HK O 4124/14, teilweise abgeändert und in Ziffern III. bis V. wie folgt neu gefasst: III. Die Klägerin wird verurteilt,

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 15. Jan. 2018 - 8 S 2815/17

bei uns veröffentlicht am 15.01.2018

Tenor Nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache wird das Verfahren eingestellt.Der Streitwert wird auf 10.000 EUR festgesetzt. Gründe  1 Nachdem die Beteiligten übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben

Referenzen

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I Z B 1 8 / 1 3 Verkündet am:
10. Juli 2014
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in der Rechtsbeschwerdesache
betreffend die Marke DE 302 12 543
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: nein
Gute Laune Drops
Einem auf den Gesichtspunkt der fehlenden Unterscheidungskraft gestützten
Löschungsantrag gemäß § 50 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 8 Abs. 2 Nr. 1
MarkenG kann grundsätzlich ein aufgrund jahrelanger Benutzung entstandenes
Vertrauen am unveränderten Fortbestand der Eintragung nicht entgegengehalten
werden.
BGH, Beschluss vom 10. Juli 2014 - I ZB 18/13 - Bundespatentgericht
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 8. Mai 2014 durch die Richter Prof. Dr. Büscher, Pokrant,
Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. Löffler

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Markeninhaberin wird der am 6. März 2013 an Verkündungs Statt zugestellte Beschluss des 25. Senats (Marken-Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen aufgehoben , soweit die Beschwerde der Markeninhaberin gegen die Löschung der Marke 302 12 543 für die Waren Eiscremen, Speiseeis, Sorbet; Kaugummi (für nicht medizinische Zwecke); Kaffee; Tee; Honig; Getränke auf der Basis von Kaffee und/oder Tee und/oder Schokolade und/oder Kakao; Essig; Salatsaucen und andere Saucen (als Würzmittel und als Basis für die Zubereitung von Speisen); Gewürze zurückgewiesen wurde. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Bundespatentgericht zurückverwiesen. Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe:


1
I. Zugunsten der Markeninhaberin wurde am 2. Oktober 2002 die WortBild -Marke DE 302 12 543 für folgende Waren der Klasse 30 im Markenregister eingetragen: Feine Backwaren, Konditorwaren, Kekse, Zwieback, Gebäck (auch als Knabbererzeugnisse unter Verwendung von Nüssen und/oder Kartoffeln), Lebkuchen , Petits Fours, Pfefferkuchen, Waffeln, Pasteten (Gebäck), Biskuits, Baisers ; Knabbererzeugnisse auch Gebäck; Süßwaren, Süßigkeiten, Bonbons, schokolierte Kaffeebohnen, Geleefrüchte, Karamellen, Lakritze, Lakritzenstangen , Lakritzkonfekt, Pastillen, Pfefferminzbonbons, Popcorn; Schokolade, Konfekt , Pralinen, Trüffel und andere Waren aus Schokolade; Zucker, Kandiszucker für Speisezwecke, Zuckerwaren, Zuckermandeln und andere Waren aus Zucker ; Nusskonfekt, kandierte Nüsse und andere Waren aus Nüssen; Marzipan, Marzipanrohmasse und andere Waren aus Marzipan; Snackriegel und kleine Imbisse als Zwischenmahlzeiten in der Hauptsache bestehend aus Schokolade und/oder Nüssen und/oder Müsli und/oder Keksen; Eiscremen, Speiseeis, Sorbet ; Kaugummi (nicht für medizinische Zwecke); Kaffee; Tee; Honig; Getränke auf der Basis von Kaffee und/oder Tee und/oder Schokolade und/oder Kakao; Salz; Essig; Salatsaucen und andere Saucen (als Würzmittel und als Basis für die Zubereitung von Speisen); Gewürze.
2
Bis zum 31. Juli 2009 war ebenfalls zugunsten der Markeninhaberin die am 11. Juli 2000 eingetragene Wort-Bild-Marke DE 399 45 872 für die Waren der Klasse 30 "Feine Backwaren und Konditorwaren, insbesondere Zuckerwaren und Konfekt" geschützt. Die Markeninhaberin hat deren Schutz nicht verlängern lassen. Die Marke ist deshalb gelöscht worden.
3
Die Antragstellerin hat beim Deutschen Patent- und Markenamt die Löschung der Wort-Bild-Marke DE 302 12 543 mit der Begründung beantragt, sie sei entgegen § 8 MarkenG eingetragen worden. Die Markeninhaberin hat dem Löschungsantrag widersprochen.
4
Das Deutsche Patent- und Markenamt hat mit Beschluss vom 12. Januar 2012 die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet. Das Bundespatentgericht hat den angefochtenen Beschluss aufgehoben, soweit die Löschung der Marke für die Waren "Zwieback; Waffeln, Biskuits; Lakritzenstangen, Popcorn; Zucker, Kandiszucker für Speisezwecke; kandierte Nüsse; Marzipanrohmasse; Snackriegel; Salz" angeordnet worden ist, und hat den Löschungsantrag insoweit zurückgewiesen. Die weitergehende Beschwerde hat das Bundespatentgericht zurückgewiesen (BPatG, GRUR 2013, 733). Hiergegen wendet sich die Markeninhaberin mit der vom Bundespatentgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde.
5
II. Das Bundespatentgericht hat angenommen, der angegriffenen Marke fehle im Hinblick auf die eingetragenen Waren, deren Löschung angeordnet ist, die erforderliche Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Hierzu hat es ausgeführt:
6
Die angegriffene Marke beinhalte für den gelöschten Teil der eingetragenen Waren lediglich einen werblich anpreisenden Hinweis auf deren Eigenschaften oder Bestimmungen. Die Wortfolge "Gute Laune Drops" werde vom Verbraucher je nach dem Benutzungszusammenhang in Bezug auf eine bestimmte Ware ohne weiteres entweder als "Gute Laune Bonbons" oder als "Gute Laune Tropfen" verstanden. Damit enthalte sie einen sachbezogenen Hinweis darauf, dass die mit ihr bezeichneten Waren spezielle Bonbons, nämlich Drops seien, oder mit Drops garniert sein könnten oder den Geschmack von Drops oder die Konsistenz von Tropfen hätten oder die Form eines DropsBonbons oder eines Tropfens aufwiesen, wobei der Genuss der Ware dem Konsumenten "gute Laune" verschaffen könne. Die einfach gehaltene graphische Ausgestaltung der angegriffenen Marke weise keine eigenen charakteristischen Merkmale auf und sei daher nicht geeignet, herkunftshinweisend zu wirken. Der Löschung der Marke stehe auch nicht der Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes wegen mehrjähriger unbeanstandeter Nutzung der Wortfolge und Erwerb eines wertvollen Besitzstandes entgegen. Ein Vertrauensschutz komme wegen des hoch zu veranschlagenden Interesses der Allgemeinheit, vor ungerechtfertigten Rechtsmonopolen bewahrt zu werden, im Löschungsverfahren nicht in Betracht.
7
III. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Rechtsbeschwerde haben Erfolg, soweit sie die Annahme des Bundespatentgerichts betreffen , einer Eintragung der Waren Eiscremen, Speiseeis, Sorbet; Kaugummi (für nicht medizinische Zwecke); Kaffee ; Tee; Honig; Getränke auf der Basis von Kaffee und/oder Tee und/oder Schokolade und/oder Kakao; Essig; Salatsaucen und andere Saucen (als Würzmittel und als Basis für die Zubereitung von Speisen); Gewürze stehe das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen (dazu unter III. 4). Insoweit ist die Sache an das Bundespatentgericht zurückzuverwei- sen. Im Übrigen ist die zulässige Rechtsbeschwerde unbegründet (dazu unter III. 1 bis 3).
8
1. Die ohne Beschränkung auf einen abgrenzbaren Teil zugelassene Rechtsbeschwerde eröffnet dem Rechtsbeschwerdegericht die volle rechtliche Nachprüfung des angefochtenen Beschlusses, ohne dass dieses auf die Entscheidung der als Zulassungsgrund angeführten Rechtsfrage beschränkt ist, inwieweit Vertrauensschutzerwägungen im Löschungsverfahren eine Rolle spielen (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Juli 1995 - I ZB 27/93, BGHZ 130, 187, 191 - Füllkörper; Beschluss vom 16. Juli 2009 - I ZB 53/07, BGHZ 182, 325 Rn. 14 - Legostein).
9
Das Bundespatentgericht ist bei der Berechnung der Ausschlussfrist des § 50 Abs. 2 Satz 2 MarkenG davon ausgegangen, dass allein auf das Eintragungsdatum der angegriffenen Marke abzustellen ist und nicht auf die Eintragung einer anderen, für den Inhaber der angegriffenen Marke vormals geschützten Marke, auch wenn diese - wiehier durch eine lediglich abweichende Anordnung derselben Wortfolge - ähnlich gestaltet ist. Diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen und wird von der Rechtsbeschwerde auch nicht angegriffen.
10
2. Eine Marke wird nach § 50 Abs. 1 und 2 Satz 1 MarkenG auf Antrag wegen Nichtigkeit gelöscht, wenn sie entgegen § 8 MarkenG eingetragen worden ist und das Schutzhindernis im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 9 MarkenG auch noch im Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag auf Löschung besteht. Das Bundespatentgericht hat bei seiner Prüfung, ob die Marke trotz Vorliegens von Schutzhindernissen registriert worden ist, den Eintragungszeitpunkt zugrunde gelegt. Der Senat hat jedoch nach dem angefochtenen Beschluss des Bundespatentgerichts entschieden, dass für die im Eintragungsverfahren (§ 37 Abs. 1, § 41 Satz 1 MarkenG) und im Nichtigkeitsverfahren (§ 50 Abs. 1 MarkenG) vorzunehmende Prüfung der Schutzhindernisse auf den Zeitpunkt der Anmeldung des Zeichens und das zu diesem Zeitpunkt bestehende Verkehrsverständnis abzustellen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 18. April 2013 - I ZB 71/12, GRUR 2013, 1143 Rn. 15 = WRP 2013, 1478 - Aus Akten werden Fakten). Danach hat das Bundespatentgericht seiner Prüfung zwar nicht den richtigen Zeitpunkt zugrunde gelegt. Das wirkt sich vorliegend aber nicht aus. Die Beteiligten haben nicht geltend gemacht, dass sich im Zeitraum zwischen der Anmeldung (11. März 2002) und der Eintragung (2. Oktober 2002) das Verkehrsverständnis verändert hat. Dafür ist auch nichts ersichtlich.
11
3. Die Beurteilung des Bundespatentgerichts, die Marke "Gute Laune Drops" sei für die Waren Feine Backwaren, Konditorwaren, Kekse, Gebäck (auch als Knabbererzeugnisse unter Verwendung von Nüssen und/oder Kartoffeln), Lebkuchen, Petits Fours, Pfefferkuchen, Pasteten (Gebäck), Baisers; Knabbererzeugnisse auch Gebäck; Süßwaren, Süßigkeiten, Bonbons, schokolierte Kaffeebohnen, Geleefrüchte , Karamellen, Lakritze, Lakritzkonfekt, Pastillen, Pfefferminzbonbons; Schokolade, Konfekt, Pralinen, Trüffel und andere Waren aus Schokolade, Zuckerwaren , Zuckermandeln und andere Waren aus Zucker; Nusskonfekt und andere Waren aus Nüssen; Marzipan und andere Waren aus Marzipan; kleine Imbisse als Zwischenmahlzeiten in der Hauptsache bestehend aus Schokolade und/oder Nüssen und/oder Müsli und/oder Keksen nicht unterscheidungskräftig, hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
12
a) Gemäß § 50 Abs. 1, § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die Eintragung einer Marke zu löschen, wenn ihr im Hinblick auf die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, jegliche Unterscheidungskraft fehlt. Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und die Waren oder Dienstleistungen damit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (vgl. EuGH, Urteil vom 21. Januar 2010 - C-398/08, Slg. 2010, I-535 = GRUR 2010, 228 Rn. 33 - Audi/HABM [Vorsprung durch Technik]; BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2011 - I ZB 56/09, GRUR 2012, 270 Rn. 8 = WRP 2012, 337 - Link economy; Beschluss vom 4. April 2012 - I ZB 22/11, GRUR 2012, 1143 Rn. 7 = WRP 2012, 1396 - Starsat; Beschluss vom 22. November 2012 - I ZB 72/11, GRUR 2013, 731 Rn. 11 = WRP 2013, 909 - Kaleido). Die Hauptfunktion der Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten. Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (BGH, Beschluss vom 4. Dezember 2008 - I ZB 48/08, GRUR 2009, 778 Rn. 11 = WRP 2009, 813 - Willkommen im Leben; Beschluss vom 24. Juni 2010 - I ZB 115/08, GRUR 2010, 1100 Rn. 10 = WRP 2010, 1504 - TOOOR!).
13
Die Unterscheidungskraft ist im Hinblick auf jede Ware oder Dienstleistung , für die die Marke Schutz beansprucht, gesondert zu beurteilen. Maßgeblich ist die Anschauung des angesprochenen Verkehrs. Dabei ist auf die mutmaßliche Wahrnehmung eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen (EuGH, Urteil vom 8. Mai 2008 - C-304/06, Slg. 2008, I-3297 = GRUR 2008, 608 Rn. 67 - EUROHYPO; BGH, Beschluss vom 15. Januar 2009 - I ZB 30/06, GRUR 2009, 411 Rn. 8 = WRP 2009, 439 - STREETBALL; BGH, GRUR 2013, 731 Rn. 11 - Kaleido). Dieser wird die Marke so wahrnehmen, wie sie ihm entgegentritt, ohne sie einer analysierenden Betrachtung zu unterziehen (BGH, GRUR 2012, 270 Rn. 12 - Link economy). Besteht eine Marke - wie im Streitfall - aus mehreren Elementen, ist bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft von der Gesamtheit der Marke auszugehen (EuGH, Urteil vom 16. September 2004 - C-329/02, Slg. 2004, I-8317 = GRUR 2004, 943 Rn. 28 - Sat.2; BGH, Beschluss vom 11. Mai 2000 - I ZB 22/98, GRUR 2001, 162, 163 = WRP 2001, 35 - RATIONAL SOFTWARE CORPORA- TION). Dabei hat sich die Prüfung darauf zu erstrecken, ob die Marke als solche , jedenfalls mit einem ihrer Elemente, den Anforderungen an die Unterscheidungskraft genügt (BGH, Beschluss vom 21. Februar 2008 - I ZB 24/05, GRUR 2008, 710 Rn. 13 = WRP 2008, 1087 - Visage).
14
Dieser großzügige Beurteilungsmaßstab gilt auch für Wortfolgen, an deren Unterscheidungskraft grundsätzlich keine strengeren Anforderungen als an andere Wortmarken zu stellen sind (EuGH, Urteil vom 21. Oktober 2004 - C-64/02, Slg. 2004, I-10031 = GRUR 2004, 1027 Rn. 32, 44 - Erpo Möbelwerk [DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT]; EuGH, GRUR 2010, 228 Rn. 36 - Audi/HABM [Vorsprung durch Technik]; BGH, Beschluss vom 17. Mai 2001 - I ZB 60/98, GRUR 2001, 1043, 1044 f. = WRP 2001, 1202 - Gute Zeiten - Schlechte Zeiten; BGH, GRUR 2012, 270 Rn. 11 - Link economy). Von mangelnder Unterscheidungskraft ist deshalb bei einer kürzeren Wortfolge lediglich bei beschreibenden Angaben oder Anpreisungen und Werbeaussagen allgemeiner Art auszugehen. Weist die Wortfolge einen unterscheidungskräftigen Bestandteil auf, wird dies im Regelfall dazu führen, dass auch der Wortfolge in ihrer Gesamtheit die Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG nicht fehlt (BGH, Beschluss vom 6. November 2013 - I ZB 59/12, GRUR 2014, 565 Rn. 14 = WRP 2014, 576 - smartbook).
15
b) Ohne Erfolg wendet sich die Rechtsbeschwerde gegen die Annahme des Bundespatentgerichts, die beanstandete Marke habe hinsichtlich der unter III. 3 (Rn. 11) aufgeführten Waren nur einen beschreibenden Begriffsinhalt.
16
aa) Das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ist anzunehmen, wenn die Wortbestandteile einer Bezeichnung einen beschreibenden Begriffsinhalt enthalten , der für die in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten als solcher erfasst wird. Bei derartigen beschreibenden Angaben gibt es keinen tatsächlichen Anhaltspunkt, dass der Verkehr sie als Unterscheidungsmittel versteht. Auch Angaben, die sich auf Umstände beziehen, die die Ware oder die Dienstleistung selbst nicht unmittelbar betreffen , fehlt die Unterscheidungskraft, wenn durch die Angabe ein enger beschreibender Bezug zu den angemeldeten Waren oder Dienstleistungen hergestellt wird und deshalb die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Verkehr den beschreibenden Begriffsinhalt als solchen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten erfasst und in der Bezeichnung nicht ein Unterscheidungsmittel für die Herkunft der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen sieht (BGH, Beschluss vom 22. Januar 2009 - I ZB 52/08, GRUR 2009, 952 Rn. 10 = WRP 2009, 960 - DeutschlandCard; BGH, GRUR 2012, 1143 Rn. 9 - Starsat).
17
bb) Von diesen Grundsätzen ist auch das Bundespatentgericht ausgegangen. Es hat angenommen, der Begriff "Drops" sei seit Jahrzehnten Teil des deutschen Sprachschatzes und habe die Bedeutung eines ungefüllten, flachen, runden Fruchtbonbons. Darüber hinaus sei er aus dem zum Grundwortschatz der englischen Sprache zählenden Wort "Drop" abgeleitet, welches der inländische Verkehr im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren ohne weiteres im Sinne von "Tropfen" verstehe. Die Wortfolge "Gute Laune" beschreibe eine vorübergehende positive Gemütsverfassung.
18
Das Bundespatentgericht hat ausgehend von dieser auf tatrichterlichem Gebiet liegende Beurteilung, die keine Rechtsfehler erkennen lässt und von der Rechtsbeschwerde hingenommen wird, eine beschreibende Bedeutung der Wortfolge der angegriffenen Marke in Bezug auf die hier in Rede stehenden Waren angenommen. Der angesprochene Verkehr werde mit der Wortfolge "Gute Laune Drops" im Zusammenhang mit den meisten der beanspruchten Waren spezielle Bonbons verbinden, die "Drops" seien, oder Waren, die mit "Drops" garniert seien, oder eine "Drops"-Form im Sinne von "Drops-Bonbon" oder eine "Tropfen-Form" aufweisen könnten. Die Wortfolge "Gute Laune" bringe zum Ausdruck, dass die so bezeichneten Waren zur Herbeiführung oder Aufrechterhaltung der guten Laune dienten. Da der Verkehr angesichts der Vielzahl von Werbeslogans mit der Wortfolge "gute Laune" darin ausschließlich eine werbliche Produktanpreisung erkenne, komme es nicht darauf an, ob dieser Effekt wissenschaftlich belegt sei. Die gegen diese im Wesentlichen auf tatrichterlichem Gebiet liegende Beurteilung gerichteten Angriffe der Rechtsbeschwerde greifen nicht durch.
19
(1) Die Rüge der Rechtsbeschwerde, der Verkehr werde nicht annehmen , dass mit der Bezeichnung "Gute Laune Drops" die Wirkungsweise der Waren beschrieben werde, weil es kein typisches Merkmal von Drops sei, dass der Konsument von ihnen gute Laune bekomme, lässt unberücksichtigt, dass das Bundespatentgericht nicht von der Beschreibung einer Wirkungsweise der mit der angegriffenen Marke gekennzeichneten Waren ausgegangen ist. Vielmehr hat es angenommen, der Verkehr werde in der Bezeichnung "Gute Laune Drops" keine wissenschaftlich belegbare Wirkungsaussage, sondern ausschließlich eine werbliche Anpreisung sehen.
20
(2) Ohne Erfolg wendet sich die Rechtsbeschwerde gegen die Annahme des Bundespatentgerichts, der Verkehr werde die Wortfolge "Gute Laune" wegen ihrer vielfachen Verwendung als allgemeine anpreisende Werbeaussage und nicht als Herkunftshinweis für die fraglichen Waren verstehen.
21
Die Eignung, Waren oder Dienstleistungen ihrer Herkunft nach zu unterscheiden , fehlt auch solchen Angaben, die aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache bestehen, und die vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (BGH, GRUR 2009, 952 Rn. 10 - DeutschlandCard; BGH, Beschluss vom 14. Januar 2010 - I ZB 32/09, GRUR 2010, 640 Rn. 13 = WRP 2010, 891 - hey!; BGH, GRUR 2012, 270 Rn. 11 - Link economy; GRUR 2012, 1143 Rn. 9 - Starsat).
22
Von diesen Grundsätzen ist auch das Bundespatentgericht ausgegangen. Es hat angenommen, der Verkehr sehe in dem Slogan "Gute Laune Drops" entweder eine aus drei Begriffen der deutschen Alltagssprache oder aus zwei deutschen Wörtern und einem englischen Wort zusammengesetzte Wortfolge. Der Verbraucher verstehe regelmäßig auch Wörter des englischen Grundwortschatzes und sei in der Werbesprache an die Kombination deutscher und englischer Begriffe gewöhnt. Angesichts der Vielzahl von Werbeslogans mit der Wortfolge "Gute Laune" werde der Verkehr erkennen, dass es sich bei der angegriffenen Wortfolge ausschließlich um eine werbliche Anpreisung handele.
23
Diese Beurteilung ist nicht erfahrungswidrig und lässt auch sonst keinen Rechtsfehler erkennen. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde hat das Bundespatentgericht nicht verkannt, dass der anpreisende Sinn einer Wortfolge deren Eignung, als Herkunftshinweis zu wirken, nicht ausschließt. Es hat vielmehr - auch unter Hinweis auf die Bewerbung des Produktes "Gute Laune Drops" durch die Lizenznehmerin der Markeninhaberin im Internet - festgestellt, dass der Verkehr die Wortfolge der Marke allein als werbliche Produktanpreisung versteht.
24
(3) Die Rechtsbeschwerde dringt auch nicht mit ihrem Einwand durch, der Verkehr werde keine konkrete Vorstellung über besondere Eigenschaften der unter der Marke vertriebenen Produkte entwickeln, sondern unterschiedliche Vorstellungen über die Art der mit "Gute Laune Drops" bezeichneten Waren haben.
25
Die Annahme einer beschreibenden Bedeutung eines Begriffs setzt nicht voraus, dass der Verkehr mit der Bezeichnung eine konkrete Vorstellung über besondere Eigenschaften der Waren hat, die unter der Bezeichnung angeboten werden. Von einem beschreibenden Begriff kann vielmehr auch auszugehen sein, wenn das Markenwort verschiedene Bedeutungen hat, sein Inhalt nicht klar umrissen ist oder nur eine der möglichen Bedeutungen die Waren oder Dienstleistungen beschreibt (BGH, Beschluss vom 13. März 2008 - I ZB 53/05, GRUR 2008, 900 Rn. 15 = WRP 2008, 1338 - SPA II; BGH, GRUR 2009, 952 Rn. 15 - DeutschlandCard; BGH, Beschluss vom 13. September 2012 - I ZB 68/11, GRUR 2013, 522 Rn. 13 f. = WRP 2013, 503 - Deutschlands schönste Seiten; BGH, Beschluss vom 19. Februar 2014 - I ZB 3/13, GRUR 2014, 569 Rn. 18 = WRP 2014, 573 - HOT).
26
(4) Ebenfalls ohne Erfolg wendet sich die Rechtsbeschwerde gegen die Annahme des Bundespatentgerichts, dem Begriff "Drops" komme im Zusammenhang mit den fraglichen Waren auch keine schutzbegründende Mehrdeutigkeit zu.
27
Die Rechtsbeschwerde macht geltend, die Wortfolge "Gute Laune Drops" sei insbesondere bei wörtlichem Verständnis des Bestandteils "Drops" als "Tropfen" für die wenigsten der eingetragen Waren sachbezogen, sondern setze aufgrund der verschiedenen Deutungsmöglichkeiten ein Mindestmaß an Interpretationsaufwand und damit einen - wenn auch geringen - Denkprozess voraus , der auch bei werblicher Anpreisung genüge, um das Schutzhindernis zu überwinden. Auch damit hat die Rechtsbeschwerde keinen Erfolg.
28
Das Bundespatentgericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt, dass der inländische Verkehr das Markenwort "Drops" nicht ausschließlich als Ableitung aus dem englischen Wort "Drop" und damit im Sinne von "Tropfen" versteht, sondern mit ihm im Zusammenhang mit einer Vielzahl der beanspruchten Waren ein (spezielles) Bonbon verbindet. Da aber von einem beschreibenden Begriff auch dann ausgegangen werden kann, wenn das Markenwort verschiedene Bedeutungen hat, sein Inhalt nicht klar umrissen ist oder nur eine der möglichen Bedeutungen die Waren oder Dienstleistungen beschreibt, reicht - entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde - der allein durch die verschiedenen Deutungsmöglichkeiten hervorgerufene Interpretationsaufwand des Verkehrs für die Bejahung einer Unterscheidungskraft nicht aus (BGH, GRUR 2014, 569 Rn. 24 - HOT).
29
cc) Das Bundespatentgericht hat weiter rechtsfehlerfrei angenommen, die Waren "schokolierte Kaffeebohnen; Schokolade, Konfekt, Pralinen, Trüffel und andere Waren aus Schokolade, Zuckerwaren, Zuckermandeln und andere Waren aus Zucker; Nusskonfekt, andere Waren aus Nüssen (ausgenommen kandierte Nüsse); Marzipan, Waren aus Marzipan (außer Marzipanrohmasse); kleine Imbisse als Zwischenmahlzeiten in der Hauptsache bestehend aus Schokolade und/oder Nüssen und/oder Müsli und/oder Keksen" könnten ebenso wie die Waren "Geleefrüchte, Karamellen, Lakritze, Lakritzkonfekt, Pastillen, Pfefferminzbonbons" in Form eines "Drops"-Bonbons, entsprechend den auf dem Markt erhältlichen "Schoko-Drops" oder "Lakritz-Drops", angeboten werden. Dagegen hat die Rechtsbeschwerde keine Rügen erhoben.
30
Ohne Erfolg rügt die Rechtsbeschwerde, das Bundespatentgericht habe auch im Hinblick auf die übrigen, hier in Rede stehenden, Waren in erster Linie angenommen, der Zeichenbestandteil "Drops" beziehe sich auf die Form der angebotenen Waren. Es fehle jedoch an einer rein beschreibenden Verwendung , bei der ein solcher Hinweis aufgrund der Form der konkreten Waren ausscheide.
31
Das Bundespatentgericht hat hinsichtlich der Waren "feine Backwaren, Konditorwaren, Kekse, Gebäck, Lebkuchen, Petits Fours, Pfefferkuchen, Pasteten (Gebäck), Baisers und Knabbererzeugnisse auch Gebäck" nicht auf deren Form abgestellt. Es ist vielmehr davon ausgegangen, dass diese Waren mit Drops garniert sein könnten, die der "Stimmungsaufhellung" oder als "GuteLaune -Macher" dienen könnten, worauf werblich anpreisend hingewiesen werde. Dieses Verständnis liege nahe, weil bei allen vorgenannten Produkten häufig Verzierungen zum Einsatz kämen. Gegen diese rechtsfehlerfreie tatrichterliche Beurteilung erhebt die Rechtsbeschwerde keine Einwände.
32
dd) Eine hinreichende Unterscheidungskraft der beanstandeten Marke ergibt sich auch nicht aus ihrer graphischen Gestaltung.
33
(1) Das Bundespatentgericht hat angenommen, der Schriftzug der angegriffenen Marke werde als rein dekoratives Element wahrgenommen und sei nicht geeignet, herkunftshinweisend zu wirken. In seiner Gesamtheit weise der Schriftzug keine charakteristischen Merkmale auf, sondern sei an den Schrifttyp "Justlefthand" angelehnt. Die Abwandlungen bei der angegriffenen Marke seien so geringfügig, dass sie auch der aufmerksame Verkehr regelmäßig nicht bemerken werde. Die breitere Linie der Buchstaben und die Unterlegung mit einem Schattenbild seien einfache und werbeübliche Gestaltungsmittel. Alle anderen Abweichungen seien ganz geringfügig und schon beim unmittelbaren Vergleich kaum zu erkennen.
34
(2) Gegen diese tatrichterliche Beurteilung wendet sich die Rechtsbeschwerde vergeblich.
35
Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde hat das Bundespatentgericht berücksichtigt, dass die einzelnen Buchstaben des Markenwortes breitere Linien aufweisen und mit einem Schattenbild unterlegt sind. Soweit die Rechtsbeschwerde geltend macht, es sei weiter zu berücksichtigen, dass die einzelnen Wörter bei der angegriffenen Marke - anders als noch bei der bis zum 31. Juli 2009 für die Markeninhaberin eingetragenen Wort-Bild-Marke Nr. 399 45 872 - untereinander angeordnet seien, legt sie ebenfalls keinen Rechtsfehler des Bundespatentgerichts bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft dar. Es ist weder festgestellt noch sonst ersichtlich, dass der Verkehr in dieser Anordnung der einzelnen Markenwörter eine unterscheidungskräftige Gestaltung erkennen wird.
36
(3) Soweit die Rechtsbeschwerde geltend macht, die graphische Gestaltung begründe im Zusammenhang mit der Mehrdeutigkeit der angegriffenen Marke die Unterscheidungskraft, kann sie nach den vorstehenden Ausführungen ebenfalls keinen Erfolg haben. In Anbetracht der fehlenden Unterscheidungskraft der Wortfolge "Gute Laune Drops" der angegriffenen Marke reichen die festgestellten einfachen graphischen Elemente nicht aus, das Schutzhindernis zu überwinden (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Juni 2001 - I ZB 58/98, GRUR 2001, 1153 f. = WRP 2001, 1201 - anti KALK; BGH, GRUR 2010, 640 Rn. 17 - hey!; BGH, Beschluss vom 17. Oktober 2013 - I ZB 11/13, GRUR 2014, 376 Rn. 18 = WRP 2014, 449 - grill meister; BGH, GRUR 2014, 569 Rn. 32 - HOT).
37
c) Das Bundespatentgericht hat auch mit Recht angenommen, dass dem Löschungsantrag ein aufgrund jahrelanger Benutzung entstandenes Vertrauen am unveränderten Fortbestand der Eintragung nicht mit Erfolg entgegengehalten werden kann.
38
aa) Die Rechtsbeschwerde macht geltend, die Markeninhaberin vertreibe ihre Produkte seit dem Jahr 1999 erfolgreich unter der Bezeichnung "Gute Laune Drops". Durch die jahrelange unbeanstandete Benutzung der Wortfolge sei ein wertvoller Besitzstand geschaffen worden, der Bestandsschutz genieße. Mangels gegenteiliger Feststellungen des Bundespatentgerichts ist für das Rechtsbeschwerdeverfahren zugunsten der Markeninhaberin ein solcher Besitzstand zu unterstellen. Auf die von der Rechtsbeschwerdeerwiderung aufgeworfene Frage, ob insoweit auf die Umsätze der Lizenznehmerin oder die Li- zenzeinnahmen der Markeninhaberin abzustellen ist, kommt es vorliegend nicht an.
39
bb) Das Bundespatentgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes in dem auf eine fehlende Unterscheidungskraft gestützten Löschungsverfahren grundsätzlich nicht berücksichtigt werden kann (ebenso schon BPatG, GRUR 2010, 1017, 1019 f.; BPatG, Beschluss vom 18. März 2013 - 25 W (pat) 14/12, juris Rn. 56).
40
Soweit es der Senat für die Rechtslage unter der Geltung des Warenzeichengesetzes - wenngleich nur unter besonderen Umständen - nicht ausgeschlossen hat, dass der Markeninhaber sich im Löschungsverfahren auf Vertrauensgesichtspunkte berufen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Juli 1964 - Ib ZB 7/63, BGHZ 42, 151, 161 f. - Rippenstreckmetall II), kommt dies jedenfalls unter der Geltung des Markengesetzes nicht in Betracht (vgl. auch zu § 10 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 WZG schon BGH, Beschluss vom 17. November 2005 - I ZB 9/04, GRUR 2006, 588 Rn. 14 = WRP 2006, 757 - Scherkopf).
41
Das im Streitfall in Rede stehende Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft beruht auf dem Allgemeininteresse an der Freihaltung sachbezogener Kennzeichnungen (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Mai 2003 - C-104/01, Slg. 2003, I-3794 = GRUR 2003, 604 Rn. 60 - Libertel; BGH, GRUR 2014, 565 Rn. 17 - smartbook). Dieses Interesse geht einem etwaigen Vertrauens- und Bestandsschutz des Markeninhabers vor (vgl. zu § 1 WZG auch BGH, GRUR 2006, 588 Rn. 14 - Scherkopf). Dieses Allgemeininteresse muss lediglich dort hinter dem Vertrauen des Markeninhabers auf den Bestand seiner Marke zurücktreten , wo dies ausdrücklich gesetzlich geregelt ist. Eine Erweiterung des insoweit ausdrücklich auf die Voraussetzungen des § 50 Abs. 2 Satz 2 MarkenG beschränkten Bestandsschutzes schutzunfähiger Marken steht mit der gesetzlichen Konzeption nicht im Einklang.
42
Der Gesetzgeber hat - anders als bei der Verwirkung von Ansprüchen gegen die Benutzung der Marke gemäß § 21 Abs. 4 MarkenG - im Hinblick auf eine Löschung wegen fehlender Unterscheidungskraft keine Verweisung auf die allgemeinen Grundsätze der kennzeichenrechtlichen Verwirkung vorgesehen. Nach § 50 Abs. 2 Satz 2 MarkenG kann eine Marke wegen der Schutzhindernisse des § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 MarkenG vielmehr nur dann gelöscht werden, wenn der Löschungsantrag innerhalb von zehn Jahren seit dem Tag der Markeneintragung gestellt wird. Dadurch sollte dem Umstand Rechnung getragen werden, dass mit längerem Zeitablauf regelmäßig keine zuverlässigen Feststellungen über das Vorliegen des Schutzhindernisses im Zeitpunkt der Eintragung mehr getroffen werden können (Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Markenrechts und zur Umsetzung der Ersten Richtlinie 89/104/EWG, BTDrucks. 12/6581, S. 96). § 50 Abs. 2 Satz 2 MarkenG enthält der Sache nach daher eine Ausgestaltung des Vertrauensinteresses bei an sich nicht schutzfähigen Marken (vgl. Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Aufl., § 50 Rn. 18). Für eine Anwendung der allgemeinen Grundsätze der Verwirkung bleibt daneben grundsätzlich kein Raum (vgl. Kirschneck in Ströbele/Hacker, MarkenG, 10. Aufl., § 50 Rn. 15; v. Schultz/Stuckel, MarkenG, 3. Aufl., § 50 Rn. 6; aA Fezer, Markenrecht , 4. Aufl., § 50 Rn. 32 f.).
43
Ob etwas anderes für besonders gelagerte Ausnahmefälle mit einer jahrzehntelangen unbeanstandeten Benutzung, in denen zudem ein Besitzstand von ganz bedeutendem Wert entstanden ist, zu gelten hat (vgl. Ingerl/Rohnke aaO § 50 Rn. 18; Bous in Ekey/Klippel/Bender, Markenrecht, 2. Aufl., § 50 Rn. 27), kann auf sich beruhen. Solche außergewöhnlichen Umstände hat das Bundespatentgericht nicht festgestellt und sie sind auch dem Vortrag der Markeninhaberin zur wirtschaftlichen Bedeutung ihrer Marke und dem Zeitraum unbeanstandeter Benutzung nicht zu entnehmen. Dabei kommt es, entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde von vornherein nur auf die Benutzung der angegriffenen Marke an, mithin auf die Zeit ab dem 2. Oktober 2002. Die Marken- inhaberin hat sich bewusst des Schutzes der ursprünglich zu ihren Gunsten eingetragenen Wort-Bild-Marke DE 399 45 872 begeben, indem sie deren Schutzverlängerung nicht beantragt hat.
44
d) Ohne Erfolg beruft sich die Rechtsbeschwerde schließlich auf Voreintragungen anderer Marken.
45
Das Bundespatentgericht ist mit Recht davon ausgegangen, dass sich aus dem Umstand der bisherigen Eintragungs- und Entscheidungspraxis im Zusammenhang mit Marken, die den Wortbestandteil "gute Laune" aufweisen, keine Bindungs- oder Indizwirkung für die im vorliegenden Verfahren vorzunehmende Beurteilung des Schutzhindernisses der fehlenden Unterscheidungskraft ergibt (vgl. EuGH, Beschluss vom 12. Februar 2009 - C-39/08 und 43/08, GRUR 2009, 667 Rn. 17 und 19 - Bild digital und ZVS Zeitungsvertrieb Stuttgart; BGH, Beschluss vom 17. August 2010 - I ZB 61/09, WRP 2011, 349 Rn. 12 - FREIZEIT Rätsel Woche; BGH, GRUR 2014, 569 Rn. 30 - HOT). Da das Bundespatentgericht das Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG für die hier in Rede stehenden Waren rechtsfehlerfrei bejaht hat, kommt es auf die weiteren Voreintragungen nicht an, weil zum einen aus zu Unrecht vorgenommenen Eintragungen anderer Marken keine weitergehenden Informationen im Hinblick auf die Beurteilung der konkreten Anmeldung entnommen werden können und zum anderen auch unter Berufung auf den Gleichbehandlungsgrundsatz nicht von einer den rechtlichen Vorgaben entsprechenden Entscheidung abgesehen werden darf (BGH, GRUR 2014, 376 Rn. 19 - grill meister).
46
4. Mit Erfolg wendet sich die Rechtsbeschwerde jedoch gegen die Beurteilung des Bundespatentgerichts, die Marke "Gute Laune Drops" sei für die Waren Eiscremen, Speiseeis, Sorbet; Kaugummi (für nicht medizinische Zwecke); Kaffee ; Tee; Honig; Getränke auf der Basis von Kaffee und/oder Tee und/oder Schokolade und/oder Kakao; Essig; Salatsaucen und andere Saucen (als Würzmittel und als Basis für die Zubereitung von Speisen); Gewürze nicht unterscheidungskräftig.
47
a) Das Bundespatentgericht hat hinsichtlich der Waren "Eiscremen, Speiseeis, Sorbet; Kaugummi (nicht für medizinische Zwecke)" angenommen, diese Produkte würden auf dem Markt in verschiedensten Geschmacksrichtungen (beispielsweise Bubble Gum, Nutella) angeboten. Sie könnten deshalb auch einen "Drops"- oder Bonbon-Geschmack zur "Aufhellung der Stimmung" aufweisen. Dies hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
48
Das Bundespatentgericht hat keine tatsächlichen Feststellungen getroffen , die seine Annahme rechtfertigen könnten, es gebe nach der Auffassung des Durchschnittsverbrauchers einen typischen Drops- oder Bonbon-Geschmack. Gegen eine solche Annahme spricht der Umstand, dass Drops und Bonbons in einer Vielzahl von Geschmacksrichtungen wie beispielsweise Himbeere , Zitrone, Orange oder Cola angeboten werden und damit ein typischer Drops- oder Bonbongeschmack gerade nicht existiert.
49
b) Die Rechtsbeschwerde wendet sich ferner mit Erfolg gegen die Annahme des Bundespatentgerichts, für die typischerweise flüssigen oder nach Zubereitung eine flüssige Konsistenz aufweisenden Waren "Kaffee; Tee; Honig; Getränke auf der Basis von Kaffee und/oder Tee und/oder Schokolade und/oder Kakao; Essig; Salatsaucen und andere Saucen (als Würzmittel und als Basis für die Zubereitung von Speisen); Gewürze" könne die Wortfolge "Gute Laune Drops" einen Hinweis auf die "Stimmung verbessernde Tropfen" geben.
50
Das Bundespatentgericht gelangt zu seiner Beurteilung dadurch, dass es einen denkbaren beschreibenden Gehalt in mehreren gedanklichen Schritten ermittelt. Der Verkehr muss dazu erkennen, dass Essig, Saucen und unter Umständen auch Honig eine flüssige Konsistenz aufweisen und Kaffee und Tee sowie Schokolade, Kakao und Gewürze in flüssiger Form zubereitet und konsumiert werden können. Ferner muss der Verkehr den weiteren Schluss ziehen, dass sich beim Zubereiten oder bei der Verwendung dieser Waren aufgrund ihrer flüssigen Konsistenz Tropfen bilden können. Im Rahmen der Beurteilung der Unterscheidungskraft ist eine derartige analysierende Betrachtungsweise unzulässig, weil sich aus ihr keine in den Vordergrund drängende, für den Durchschnittsverbraucher ohne weiteres ersichtliche Beschreibung der Waren ergibt (vgl. BGH, GRUR 2012, 270 Rn. 12 - Link economy; GRUR 2014, 565 Rn. 24 - smartbook). Das Bundespatentgericht hat auch nicht festgestellt, dass die in Rede stehenden Waren bestimmungsgemäß in Tropfenform konsumiert oder als Tropfen bezeichnet werden. Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus seiner Annahme, dem Verbraucher sei bei Wein die Bezeichnung als "guter Tropfen" oder "edler Tropfen" geläufig. Das Bundespatentgericht hat nicht festgestellt , dass eine entsprechende Bezeichnungsgewohnheit des Verkehrs nicht nur für Wein, sondern auch im Hinblick auf die hier in Rede stehenden Waren besteht. Dafür ist auch sonst nichts ersichtlich.
51
c) Im Hinblick auf die Löschung der Waren Eiscremen, Speiseeis, Sorbet; Kaugummi (für nicht medizinische Zwecke); Kaffee ; Tee; Honig; Getränke auf der Basis von Kaffee und/oder Tee und/oder Schokolade und/oder Kakao; Essig; Salatsaucen und andere Saucen (als Würzmittel und als Basis für die Zubereitung von Speisen); Gewürze ist die Sache danach an das Bundespatentgericht zurückzuverweisen (§ 89 Abs. 4 MarkenG).

Büscher Pokrant Schaffert
Kirchhoff Löffler
Vorinstanz:
Bundespatentgericht, Entscheidung vom 06.03.2013 - 25 W(pat) 37/12 -

(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.

(2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, auch die Einwilligung des Beklagten sind dem Gericht gegenüber zu erklären. Die Zurücknahme der Klage erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes. Der Schriftsatz ist dem Beklagten zuzustellen, wenn seine Einwilligung zur Wirksamkeit der Zurücknahme der Klage erforderlich ist. Widerspricht der Beklagte der Zurücknahme der Klage nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes, so gilt seine Einwilligung als erteilt, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) Wird die Klage zurückgenommen, so ist der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen; ein bereits ergangenes, noch nicht rechtskräftiges Urteil wird wirkungslos, ohne dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf. Der Kläger ist verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit nicht bereits rechtskräftig über sie erkannt ist oder sie dem Beklagten aus einem anderen Grund aufzuerlegen sind. Ist der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen und wird die Klage daraufhin zurückgenommen, so bestimmt sich die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen; dies gilt auch, wenn die Klage nicht zugestellt wurde.

(4) Das Gericht entscheidet auf Antrag über die nach Absatz 3 eintretenden Wirkungen durch Beschluss. Ist einem Beklagten Prozesskostenhilfe bewilligt worden, hat das Gericht über die Kosten von Amts wegen zu entscheiden.

(5) Gegen den Beschluss findet die sofortige Beschwerde statt, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag übersteigt. Die Beschwerde ist unzulässig, wenn gegen die Entscheidung über den Festsetzungsantrag (§ 104) ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig ist.

(6) Wird die Klage von neuem angestellt, so kann der Beklagte die Einlassung verweigern, bis die Kosten erstattet sind.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I ZB 45/02 Verkündet am:
23. Oktober 2003
Walz
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
Euro-Einführungsrabatt
Bei der - gegebenenfalls durch Auslegung vorzunehmenden - Feststellung,
gegen wen sich ein im Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung erwirkter
Unterlassungstitel richtet, können grundsätzlich auch Umstände außerhalb
des Titels berücksichtigt werden, wenn dem nicht berechtigte Schutzinteressen
des Antragsgegners entgegenstehen.
Die kumulative Androhung von Ordnungsgeld und Ordnungshaft widerspricht
zwar der Vorschrift, daß Ordnungsgeld und Ordnungshaft nur alternativ angedroht
werden dürfen, ist aber als Voraussetzung für die Festsetzung von Ordnungsmitteln
wirksam.

a) Wird die Hauptsache übereinstimmend und uneingeschränkt für erledigt erklärt
, hat dies zur Folge, daß ein im Verfahren erlassener, noch nicht rechtskräftig
gewordener Unterlassungstitel ohne weiteres entfällt. Der Titel kann
danach auch dann keine Grundlage für Vollstreckungsmaßnahmen mehr
sein, wenn die Zuwiderhandlung gegen das ausgesprochene Unterlassungsgebot
zuvor begangen worden ist.

b) Ein Gläubiger kann jedoch seine Erledigterklärung auf die Zeit nach dem
erledigenden Ereignis beschränken, wenn ein bereits erstrittener Unterlassungstitel
weiterhin als Grundlage für Vollstreckungsmaßnahmen wegen
Zuwiderhandlungen, die vor dem erledigenden Ereignis begangen worden
sind, aufrechterhalten bleiben soll.
Zur Frage der Bemessung von Ordnungsmitteln.
BGH, Beschl. v. 23. Oktober 2003 - I ZB 45/02 - OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 23. Oktober 2003 durch den Vorsitzenden Richter Prof.
Dr. Ullmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Starck, Pokrant und
Dr. Büscher

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 29. Oktober 2002 wird auf Kosten der Schuldnerin zurückgewiesen.
Der Wert des Gegenstands der Rechtsbeschwerde wird auf 200.000 stgesetzt.

Gründe:


A. Die Schuldnerin vertreibt in ihren 184 Warenhäusern vor allem Bekleidung. Am 2. Januar 2002 warb sie aus Anlaß der Einführung des Euro bundesweit in großformatigen Zeitungsanzeigen damit, sie werde in der Zeit vom 2. bis 5. Januar 2002 bei Zahlung mit EC- oder Kreditkarte einen Rabatt von 20 % gewähren. Gegen diese Werbung erwirkten der Gläubiger und ein Dritter einstweilige Verfügungen, die der Schuldnerin am 3. Januar 2002 zugestellt wurden. Als Reaktion darauf beschloß die Schuldnerin, ihre Preise an den bei-
den folgenden Tagen (am 4. und 5.1.2002) für alle Kunden unabhängig von der Art der Bezahlung um 20 % herabzusetzen.
Wegen dieser Aktion erwirkte der Gläubiger am 4. Januar 2002 die dem vorliegenden Zwangsvollstreckungsverfahren zugrundeliegende einstweilige Verfügung. Diese erging nach ihrem Rubrum gegen die "C. Mode, ges. vertreten durch ihre Geschäftsführer, B. straße , D. ". Durch den Beschluß wurde der Schuldnerin untersagt,
"im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken anzukündigen , daß auf alle Einkäufe 20 % Rabatt gegeben werden, wenn dies innerhalb eines Zeitraums erfolgt, bezüglich dessen zuvor angekündigt wurde, daß bei Bezahlung mit Kredit- oder EC-Karte 20 % Rabatt gewährt würden, und/oder einen so angekündigten Verkauf durchzuführen". Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wurden der Schuldnerin zugleich "!# $ % & (' "Ordnungsgeld bis zu 250.000 onaten , und Ordnungshaft bis zu sechs Monaten" angedroht.
Die einstweilige Verfügung wurde der Schuldnerin am 4. Januar 2002 um 15.44 Uhr in ihrer D. Filiale zugestellt. Gleichwohl setzte die Schuldnerin am 4. und 5. Januar 2002 ihre Verkaufsaktivitäten fort. Der Gläubiger beantragte deshalb am 9. Januar 2002, gegen die Schuldnerin gemäß § 890 ZPO ein Ordnungsgeld zu verhängen.
Die Schuldnerin ist dem entgegengetreten und hat zugleich gegen die einstweilige Verfügung Widerspruch eingelegt.
Das Landgericht hat durch Beschluß vom 27. März 2002 gegen die Schuldnerin wegen Verstoßes gegen die einstweilige Verfügung ein Ord- ) * ,+ nungsgeld in Höhe von 200.000
Gegen diese Entscheidung hat die Schuldnerin sofortige Beschwerde eingelegt.
Am 8. Mai 2002 haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung des Verfügungsverfahrens die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt. Das Landgericht hat der Schuldnerin daraufhin gemäß § 91a ZPO die Kosten des Verfügungsverfahrens auferlegt. Die dagegen gerichteten Rechtsmittel der Schuldnerin blieben ohne Erfolg.
Das Beschwerdegericht hat die sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen den Ordnungsgeldbeschluß des Landgerichts zurückgewiesen.
Mit ihrer zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Schuldnerin ihr Begehren weiter, den landgerichtlichen Beschluß abzuändern und den Antrag, ein Ordnungsgeld festzusetzen, zurückzuweisen.
B. Die zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet, weil die angefochtene Entscheidung nicht auf einer Verletzung des Gesetzes beruht (§ 576 Abs. 1, 3 i.V. mit § 546 ZPO).
I. Das Beschwerdegericht hat zu Recht angenommen, daß mit der einstweiligen Verfügung vom 4. Januar 2002 ein wirksamer Titel vorliegt, auf dessen Grundlage gegen die Schuldnerin wegen Zuwiderhandlungen gegen die einstweilige Verfügung, die am 4. und 5. Januar 2002 begangen wurden, ein Ordnungsgeld festgesetzt werden konnte.
1. Die Schuldnerin ist, wie das Beschwerdegericht zutreffend dargelegt hat, in der Beschlußverfügung vom 4. Januar 2002 zweifelsfrei als Antragsgegnerin bezeichnet.

a) Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Beurteilung auf seinen im Verfügungsverfahren ergangenen Beschluß Bezug genommen, durch den es die Entscheidung des Landgerichts über die Kosten des Verfügungsverfahrens bestätigt hat.
Bei der Bezeichnung der Antragsgegnerin fehle zwar der Firmenzusatz "Kommanditgesellschaft" oder eine entsprechende Abkürzung; auch deute die Angabe "ges. vertreten durch ihre Geschäftsführer" für sich genommen auf eine GmbH hin. Gleichwohl habe nach den gegebenen Umständen kein Zweifel bestanden, daß mit der im Passivrubrum genannten "C. Mode, ges. vertreten durch ihre Geschäftsführer, B. straße , D. " die Schuldnerin gemeint gewesen sei. Diese habe ihren Sitz an der angegebenen Adresse und betreibe in D. (in der S. straße) eine Filiale, in der bei Antragstellung - in Reaktion auf die vom Landgericht erlassene einstweilige Verfügung vom 2. Januar 2002 - ein genereller (befristeter) Preisnachlaß von 20 % gewährt worden sei. Der vom Gläubiger erwirkten ersten einstweiligen Verfügung sei zudem eine Abmahnung vorausgegangen, die von der Rechts-
abteilung der Antragsgegnerin mit Schreiben vom 2. Januar 2002 beantwortet worden sei. Der hier in Rede stehenden einstweiligen Verfügung sei ebenfalls ein Abmahnschreiben vorausgegangen, das an die "Firma C. Mode - Rechtsabteilung" und damit ersichtlich an die Rechtsabteilung der Schuldnerin gerichtet gewesen sei. Dementsprechend sei eindeutig gewesen, daß die einstweilige Verfügung gegen die Schuldnerin ergangen sei und nicht gegen die bereits seit Ende 1992 nicht mehr in D. , sondern in B. ansässige "C. Mode GmbH". Daran ändere nichts, daß diese Gesellschaft - wie die Schuldnerin angebe - in D. ihre Verwaltung und in dieser Stadt eine weitere Zustelladresse in der B. straße habe.

b) Diese Beurteilung wird von der Rechtsbeschwerde ohne Erfolg angegriffen.
aa) Die Zwangsvollstreckung aus einer einstweiligen Verfügung setzt voraus, daß Gläubiger und Schuldner in dem Titel so genau bezeichnet sind, daß sie sicher festgestellt werden können (§ 750 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dabei geht es bei einem Unterlassungstitel nicht nur darum, die Inanspruchnahme Unbeteiligter auszuschließen, sondern gegenüber dem Antragsgegner zweifelsfrei klarzustellen, daß sich die gerichtliche Anordnung gegen ihn richtet. Trotz der Formstrenge, die in der Zwangsvollstreckung herrscht, ist eine kleinliche Handhabung des § 750 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht angebracht (vgl. MünchKomm.ZPO/Heßler, 2. Aufl., § 750 Rdn. 52; Walker in Schuschke/Walker, ZPO, 3. Aufl., § 750 Rdn. 15). Es genügt, wenn durch eine Auslegung anhand des Titels ohne weiteres festgestellt werden kann, wer Partei des Verfügungsverfahrens ist. Dabei dürfen jedenfalls bei einem Unter-
lassungstitel, der durch das Prozeßgericht erster Instanz selbst zu vollstrecken ist (§ 890 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, § 802 ZPO), auch Umstände außerhalb des Titels berücksichtigt werden (vgl. MünchKomm.ZPO/Heßler aaO § 750 Rdn. 24 ff.; Musielak/Lackmann, ZPO, 3. Aufl., § 750 Rdn. 9; a.A. Baumbach /Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 61. Aufl., § 750 Rdn. 3; Thomas /Putzo, ZPO, 25. Aufl., Vor § 704 Rdn. 22, jeweils m.w.N.).
bb) Trotz der Ungenauigkeit der Bezeichnung der Antragsgegnerin im Rubrum besteht keine Unsicherheit darüber, daß sich die einstweilige Verfügung gegen die Schuldnerin richtet. Eine Auslegung der einstweiligen Verfügung dahin, daß die "C. Mode GmbH" betroffen ist, war schon im Zeitpunkt der Zustellung der einstweiligen Verfügung - auch aus der Sicht der Schuldnerin - bereits durch die nähere Bezeichnung der untersagten Handlung zweifelsfrei ausgeschlossen. Eine solche Verkaufsmaßnahme führte damals nur die Schuldnerin durch. Im Untersagungstenor ist auch ihre vorausgegangene Aktion angesprochen. Der Gläubiger hatte die Schuldnerin wegen dieser Aktion abgemahnt. Wie sich aus den Feststellungen des Beschwerdegerichts ergibt, hatte die Schuldnerin überdies wegen der Umstellung ihrer Verkaufsmaßnahmen am 4. Januar 2002 bereits eine Abmahnung mit Fristsetzung bis 14 Uhr erhalten und rechnete mit der Zustellung einer entsprechenden einstweiligen Verfügung.
2. Mit ihren Einwendungen gegen die sachliche Richtigkeit der einstweiligen Verfügung kann die Rechtsbeschwerde im vorliegenden Zwangsvollstrekkungsverfahren nicht gehört werden (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann aaO Vor § 704 Rdn. 16; Melullis, Handbuch des Wettbewerbsprozesses, 3. Aufl., Rdn. 929).

3. Wie das Beschwerdegericht weiter zu Recht angenommen hat, ist die Zwangsvollstreckung aus der einstweiligen Verfügung vom 4. Januar 2002 nicht deshalb unzulässig, weil der Schuldnerin darin Ordnungsgeld und Ordnungshaft kumulativ angedroht worden sind.
Die Festsetzung von Ordnungsmitteln ist nach § 890 Abs. 2 ZPO unzulässig , wenn nicht eine entsprechende Androhung vorausgegangen ist. Diese muß, um wirksam zu sein, Art und Höchstmaß des angedrohten hoheitlichen Zwangs bestimmt angeben (vgl. BGH, Urt. v. 6.7.1995 - I ZR 58/93, GRUR 1995, 744, 749 = WRP 1995, 923 - Feuer, Eis & Dynamit I [insoweit nicht in BGHZ 130, 205]; Großkomm.UWG/Jestaedt, Vor § 13 E Rdn. 17; Baumbach/ Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 22. Aufl., Einl. UWG Rdn. 579; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 8. Aufl., Kap. 57 Rdn. 25, jeweils m.w.N.). Die kumulative Androhung von "Ordnungsgeld und Ordnungshaft" widerspricht zwar der Vorschrift, daß Ordnungsgeld und Ordnungshaft nur alternativ angedroht werden dürfen (§ 890 Abs. 1 und 2 ZPO), sie ist aber bestimmt und wirksam (a.A. Pastor/Ahrens/Jestaedt, Der Wettbewerbsprozeß, 4. Aufl., Kap. 39 Rdn. 13; Melullis aaO Rdn. 939). Die Androhung der Ordnungsmittel soll dem Schuldner die möglichen Folgen eines Verstoßes gegen das Unterlassungsgebot deutlich vor Augen führen. Eine Androhung von Ordnungsmitteln in einem Umfang, der den dafür vom Gesetz festgesetzten Rahmen übersteigt , wird dementsprechend als wirksam angesehen, weil in einem solchen Fall noch weniger als bei Androhung der vom Gesetz vorgesehenen Ordnungsmittel die Gefahr besteht, daß der Schuldner die Bedeutung der Ordnungsmittelandrohung unterschätzt (vgl. OLG Hamm GRUR 1983, 606, 607; Stein/Jonas/Brehm, ZPO, 21. Aufl., § 890 Rdn. 14; Schuschke in
Schuschke/Walker aaO § 890 Rdn. 16; Berneke, Die einstweilige Verfügung in Wettbewerbssachen, 2. Aufl., Rdn. 164). Die Androhung von "Ordnungsgeld und Ordnungshaft" nebeneinander ist nur ein besonderer Fall einer Androhung von Ordnungsmitteln über das gesetzlich zulässige Maß hinaus. Auch in einem solchen Fall erfordert es kein Schutzinteresse des Schuldners, die Ordnungsmittelandrohung als unwirksam anzusehen.
4. Die Beschlußverfügung vom 4. Januar 2002 ist weiterhin dadurch, daß der Schuldnerin eine beglaubigte Abschrift einer Beschlußausfertigung im Parteibetrieb zugestellt wurde, vollzogen und dadurch wirksam geworden.
Die Zustellung war nach § 170 ZPO a.F. wirksam. Das zugestellte Schriftstück war eine beglaubigte Abschrift einer Ausfertigung der einstweiligen Verfügung. Der die Zustellung bewirkende Rechtsanwalt des Gläubigers konnte die Beglaubigung nach § 170 Abs. 2 ZPO a.F. selbst vornehmen. Diese war auch wirksam. Für die Beglaubigung ist keine besondere Form vorgeschrieben. Erforderlich ist jedoch, daß sich die Beglaubigung unzweideutig auf das gesamte Schriftstück erstreckt und dessen Blätter als Einheit derart verbunden sind, daß die körperliche Verbindung als dauernd gewollt erkennbar und nur durch Gewaltanwendung zu lösen ist (vgl. BGH, Beschl. v. 27.5.1974 - VII ZB 5/74, NJW 1974, 1383, 1384). Dem genügte die zugestellte beglaubigte Abschrift. Die aus zwei Blättern bestehende Abschrift der Beschlußverfügung ist mit mehreren Heftklammern zusammengeheftet. Der Beglaubigungsvermerk befindet sich auf dem zweiten Blatt und bezieht sich damit auf das gesamte zugestellte Schriftstück; die Verbindung mit Heftklammern war als körperliche Verbindung der einzelnen Blätter der Abschrift ausreichend (vgl. BGH NJW 1974, 1383, 1384; OLG Celle OLG-Rep 1999, 328, 329; OLG Bamberg
OLG-Rep 2002, 239, 240; Zöller/Stöber, ZPO, 23. Aufl., § 169 Rdn. 8; Graf Lambsdorff, Handbuch des Wettbewerbsverfahrensrechts, 2000, Rdn. 269; Berneke aaO Rdn. 318).
5. Das Beschwerdegericht hat auch zu Recht entschieden, daß die Beschlußverfügung nicht nachträglich als Grundlage für Zwangsvollstreckungsmaßnahmen wegen Zuwiderhandlungen gegen die einstweilige Verfügung, die in der Zeit vom 4. bis 5. Januar 2002 begangen worden sind, entfallen ist.

a) Das Beschwerdegericht hat zur Begründung ausgeführt, aus einem Unterlassungsgebot, das im Wege der einstweiligen Verfügung ausgesprochen worden sei, könne auch nach einer uneingeschränkten übereinstimmenden Erledigterklärung vollstreckt werden, soweit es um Zuwiderhandlungen gegen das Unterlassungsgebot gehe, die vor dem erledigenden Ereignis begangen worden seien. Gerade der vorliegende Fall zeige, daß andernfalls nicht hinnehmbare Mißstände eintreten würden. Da die Schuldnerin die ihr verbotene Verkaufsaktion ausdrücklich aus Anlaß der Währungsumstellung durchgeführt habe, sei nach Einführung des Euro die Wiederholungsgefahr entfallen. Der Gläubiger habe deshalb das Verfügungsverfahren für erledigt erklären müssen, um der Zurückweisung seines Verfügungsantrags zu entgehen. Wäre es in derartigen Fällen ausgeschlossen, nach einer übereinstimmenden Erledigterklärung wegen zuvor begangener Zuwiderhandlungen gemäß § 890 ZPO Ordnungsmittel festzusetzen, würde diese Vorschrift nicht mehr ihren Zweck erfüllen können, die Durchsetzung gerichtlicher Unterlassungsgebote sicherzustellen.

b) Dieser Begründung kann nicht zugestimmt werden.

aa) Wird die Hauptsache übereinstimmend und uneingeschränkt für erledigt erklärt (§ 91a ZPO), hat dies zur Folge, daß ein im Verfahren erlassener Titel, über den noch nicht rechtskräftig entschieden worden ist, ohne weiteres entfällt. Der Titel kann danach auch dann keine Grundlage für Vollstreckungsmaßnahmen mehr sein, wenn die Zuwiderhandlung gegen das ausgesprochene Unterlassungsgebot zuvor begangen worden ist (vgl. u.a. OLG Hamm WRP 1990, 423 mit Anm. Münzberg; Stein/Jonas/Brehm aaO § 890 Rdn. 27; Zöller/ Stöber aaO § 890 Rdn. 9a, 25; Schuschke in Schuschke/Walker aaO § 890 Rdn. 13; Teplitzky aaO Kap. 57 Rdn. 38; Melullis aaO Rdn. 955 ff.; Köhler /Piper, UWG, 3. Aufl., Vor § 13 Rdn. 389; Baumbach/Hefermehl aaO Einl. UWG Rdn. 587a; Fritzsche, Unterlassungsanspruch und Unterlassungsklage, 2000, S. 667 ff.; Ulrich, WRP 1992, 147 ff.).
bb) Die vom Beschwerdegericht vertretene Gegenmeinung (ebenso u.a. Großkomm.UWG/Jestaedt, Vor § 13 E Rdn. 46; Pastor/Ahrens aaO Kap. 63 Rdn. 16; Borck, WRP 1994, 656 ff.) ist mit §§ 775 Nr. 1, 776 ZPO nicht vereinbar. Die Festsetzung von Ordnungsmitteln setzt als Zwangsvollstreckung einen noch vollstreckbaren Titel voraus (vgl. OLG Hamm WRP 1990, 423, 424 mit Anm. Münzberg; KG NJW-RR 1999, 790 f.; Stein/Jonas/Brehm aaO § 890 Rdn. 27; Zöller/Vollkommer aaO § 91a Rdn. 12).
Das Erfordernis eines noch vollstreckbaren Titels ist auch bei der Vollstreckung zur Erzwingung von Unterlassungen gemäß § 890 ZPO unverzichtbar. Es stellt auch in diesem Bereich sicher, daß staatliche Zwangsmaßnahmen nur aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung ergehen, die rechtskräftig geworden ist oder deren Rechtmäßigkeit jedenfalls noch in dem dafür vorgese-
henen gerichtlichen Verfahren überprüft werden kann. Ohne Erfüllung dieser Voraussetzung wäre die Vollstreckung durch Anwendung staatlicher Zwangsmittel rechtsstaatswidrig (vgl. OLG Hamm WRP 1990, 423, 424 mit Anm. Münzberg).
Nach einer uneingeschränkten übereinstimmenden Erledigterklärung kann jedoch keine Entscheidung über den Streitgegenstand mehr ergehen (vgl. BGHZ 106, 359, 366; BGH, Beschl. v. 8.5.2003 - I ZB 40/02, GRUR 2003, 724 = WRP 2003, 895). Es ist nur noch nach billigem Ermessen eine Entscheidung über die Kosten zu treffen. Dabei genügt eine summarische Prüfung unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands. Die Ansicht des Beschwerdegerichts , daß gleichwohl aus einem Unterlassungstitel, der vor einer uneingeschränkten übereinstimmenden Erledigterklärung erwirkt worden ist, wegen bereits begangener Zuwiderhandlungen vollstreckt werden könne, hätte deshalb zur Folge, daß dem Schuldner die Verteidigungsmöglichkeiten gegen den Titel abgeschnitten würden, die ihm bei einer Fortsetzung des Verfahrens zugestanden hätten. Sogar aus einer Beschlußverfügung könnte nach dieser Ansicht noch vollstreckt werden, auch wenn der Schuldner niemals Gelegenheit hatte, Einwendungen vorzutragen.
cc) Die Ansicht, daß ein Unterlassungstitel als Grundlage der Zwangsvollstreckung wegfällt, wenn die Hauptsache uneingeschränkt übereinstimmend für erledigt erklärt wird, hat nicht zur Folge, daß gegebenenfalls auf eine wirksame Durchsetzung gerichtlicher Unterlassungsgebote verzichtet werden müßte. Der Gläubiger kann vielmehr seine Erledigterklärung auf die Zeit nach dem erledigenden Ereignis beschränken und damit verhindern, daß ein von ihm erwirkter Titel nicht bereits wegen der Erledigterklärung als Grundlage für
Vollstreckungsmaßnahmen wegen Zuwiderhandlungen, die vor dem erledigenden Ereignis begangen worden sind, entfällt.
(1) Eine solche beschränkte Erledigterklärung eines Verfahrens ist rechtlich möglich (vgl. OLG Hamm WRP 1990, 423, 424 mit Anm. Münzberg; KG NJW-RR 1999, 790, 791; Stein/Jonas/Brehm aaO § 890 Rdn. 28; Baumbach / Hefermehl aaO Einl. UWG Rdn. 587b; Köhler/Piper aaO Vor § 13 Rdn. 389; Teplitzky aaO Kap. 57 Rdn. 38; Melullis aaO Rdn. 957 ff.; Fritzsche aaO S. 667 f.; Grosch, Rechtswandel und Rechtskraft bei Unterlassungsurteilen, 2002, S. 134). Der Zeitablauf ist auch bei einem Unterlassungstitel, der von vornherein befristet war, oder dem nach den Umständen nur in einem bestimmten Zeitraum zuwidergehandelt werden konnte, kein erledigendes Ereignis (vgl. Stein/Jonas/Brehm aaO § 890 Rdn. 30; Pastor/Ahrens/Ulrich aaO Kap. 37 Rdn. 20 f.; Melullis aaO Rdn. 958; Grosch aaO S. 134; Münzberg, WRP 1990, 425, 426; a.A. Borck, WRP 1994, 656, 658). Über den prozessualen Anspruch kann vielmehr weiterhin entschieden werden, soweit es um die Möglichkeit geht, das in einem bereits erwirkten Titel ausgesprochene Unterlassungsgebot für die Vergangenheit durchzusetzen.
Dies gilt auch für Unterlassungstitel, die im Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung ergangen sind. Streitgegenstand eines auf ein Unterlassungsgebot gerichteten Verfügungsverfahrens ist der prozessuale Anspruch des Antragstellers auf Sicherung des materiell-rechtlichen Anspruchs (vgl. - zum Arrestverfahren - BGH, Beschl. v. 10.10.1979 - IV ARZ 52/79, NJW 1980, 191; vgl. weiter Berneke aaO Rdn. 90 m.w.N.). Nach einer auf die Zukunft beschränkten Erledigterklärung ist Gegenstand des anhängig gebliebe-
nen Teils des Verfahrens das Bestehen eines Anspruchs auf Sicherung des materiell-rechtlichen Unterlassungsanspruchs für die Zeit bis zum Eintritt des erledigenden Ereignisses. Die damit verbundene Möglichkeit, daß ein im Verfügungsverfahren erlassener Unterlassungstitel mit Wirkung für einen Zeitraum in der Vergangenheit von einer Erledigterklärung für die Zukunft - unbeschadet der Entscheidung über seine Aufrechterhaltung - unberührt bleibt, wird auch von Sinn und Zweck des Verfügungsverfahrens gefordert. Andernfalls könnte der Antragsgegner eine einstweilige Verfügung ohne weiteres dadurch rückwirkend hinfällig machen und Ordnungsmitteln wegen Verstößen gegen diese entgehen, daß er eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgibt und so eine übereinstimmende Erledigterklärung erzwingt. Die Erwirkung einstweiliger Verfügungen wegen Wettbewerbsverstößen wäre unter diesen Umständen vielfach sinnlos.
Auch das Erfordernis der Dringlichkeit steht der Aufrechterhaltung einer Unterlassungsverfügung für einen bereits abgelaufenen Zeitraum nicht entgegen (a.A. Ahrens/Spätgens, Einstweiliger Rechtsschutz und Vollstreckung in UWG-Sachen, 4. Aufl., Rdn. 726). Für die Beurteilung des für die Zeit bis zum Eintritt des erledigenden Ereignisses noch anhängigen Verfügungsantrags kommt es vielmehr nach dem Sicherungszweck des Verfügungsverfahrens allein darauf an, ob die Dringlichkeit für die Sicherung des materiell-rechtlichen Anspruchs in diesem Zeitraum gegeben war.
(2) Die Möglichkeit, daß aus einer einstweiligen Verfügung wegen Zuwiderhandlungen in der Vergangenheit noch vollstreckt werden kann, auch wenn diese mit Wirkung für die Zukunft entfallen ist, wird auch von Sinn und Zweck der nach § 890 ZPO zu verhängenden Ordnungsmittel gefordert. Neben ihrer
Funktion als zivilrechtliche Beugemaßnahmen zur Vermeidung künftiger Zuwiderhandlungen haben die Ordnungsmittel auch einen repressiven, strafähnlichen Sanktionscharakter (vgl. BVerfGE 58, 159, 162 f.; BGHZ 146, 318, 323 - Trainingsvertrag; BGH, Urt. v. 30.9.1993 - I ZR 54/91, GRUR 1994, 146, 147 = WRP 1994, 37 - Vertragsstrafebemessung; MünchKomm.ZPO/Schilken aaO § 890 Rdn. 21; Teplitzky aaO Kap. 57 Rdn. 24, jeweils m.w.N.). Sie sollen deshalb auch eine wirksame Durchsetzung von Unterlassungstiteln ermöglichen , die zeitlich befristet sind oder wegen eines später eingetretenen Ereignisses (nur) für die Zukunft nicht aufrechterhalten werden können.

c) Der Gläubiger hat hier, wie das Beschwerdegericht zutreffend dargelegt hat, die Erledigung der Hauptsache nur mit Wirkung für die Zukunft erklärt.
Gegen diese Auslegung spricht lediglich der Wortlaut der in der mündlichen Verhandlung abgegebenen Erledigterklärung. Für die Auslegung ist jedoch nicht allein der Wortlaut maßgebend. Entscheidend ist der erklärte Wille, wie er auch aus den Begleitumständen und nicht zuletzt der Interessenlage hervorgehen kann. Im Zweifel gilt, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der recht verstandenen Interessenlage entspricht (vgl. BGH, Urt. v. 7.6.2001 - I ZR 21/99, GRUR 2001, 1036 = WRP 2001, 1231 - Kauf auf Probe; Urt. v. 14.11.2002 - I ZR 199/00, GRUR 2003, 231, 232 = WRP 2003, 279 - Staatsbibliothek, m.w.N.). Die Erklärung wurde hier - auch aus der Sicht der Schuldnerin - allein im Hinblick darauf abgegeben, daß nach Beendigung der beanstandeten Verkaufsveranstaltung die Wiederholungsgefahr entfallen sei. Es bestand kein Anhaltspunkt dafür, daß der bereits gestellte Ordnungsmittelantrag nicht weiterverfolgt werden sollte. Unter solchen Umständen wird ohnehin in der Regel davon auszugehen sein, daß eine Erledigt-
erklärung nur für die Zukunft gelten und einen bereits erwirkten Unterlassungstitel als Grundlage für die Vollstreckung wegen zurückliegender Zuwiderhandlungen nicht in Frage stellen soll. Hier kommt hinzu, daß der Gläubiger die Erledigterklärung in seinem Schriftsatz vom 13. März 2002 ausdrücklich nur mit Wirkung für die Zukunft abgegeben hatte.

d) Die einstweilige Verfügung ist wegen der zeitlichen Beschränkung der Erledigterklärung auch nach der im Verfügungsverfahren getroffenen Kostenentscheidung eine Grundlage für Vollstreckungsmaßnahmen wegen Zuwiderhandlungen vor der übereinstimmenden Erledigterklärung geblieben.
II. Das Beschwerdegericht hat weiter rechtsfehlerfrei festgestellt, daß die Schuldnerin dem Unterlassungsgebot der einstweiligen Verfügung vom 4. Januar 2002 vorsätzlich zuwidergehandelt hat.
1. Die tatrichterliche Feststellung des Beschwerdegerichts, daß die Schuldnerin am 4. und 5. Januar 2002 in ihren Filialen durch die Fortsetzung ihrer Aktion gegen die einstweilige Verfügung verstoßen hat, wird von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffen.
2. Mit dem Beschwerdegericht ist von einem vorsätzlichen Verstoß gegen die einstweilige Verfügung auszugehen.

a) Das Beschwerdegericht hat dazu ausgeführt, die Schuldnerin habe ihre Hauptverwaltung in dem Bewußtsein, daß mit dem Erlaß und der Zustellung einer einstweiligen Verfügung zu rechnen sei, bereits um 15 Uhr geschlossen und sei danach bewußt untätig geblieben. Es könne letztlich offenbleiben, ob
zur Erfüllung des Unterlassungsgebots eine rechtzeitige Umstellung ihres EDVgestützten Kassensystems möglich gewesen wäre, weil die Schuldnerin der einstweiligen Verfügung auch in anderer Weise hätte entsprechen können und müssen. Das Kassenpersonal hätte jedenfalls nach der Zustellung der einstweiligen Verfügung bereits am 4. Januar 2002 die vom Kassensystem ausgewiesenen Preise mit Hilfe von Taschenrechnern ohne weiteres korrigieren können , falls die Waren nicht ohnehin noch mit den regulären Preisen ausgezeichnet gewesen sein sollten. Die Schuldnerin könne sich nicht mit Erfolg darauf berufen, daß ein solches Vorgehen zum Zusammenbruch der gesamten Kassenabwicklung geführt hätte. Zum einen hätte weit weniger Kundenandrang an den Kassen geherrscht, wenn die Schuldnerin ihre Waren zu den regulären Preisen angeboten hätte; zum anderen hätte die Schuldnerin zur Befolgung der gerichtlichen Verfügung ihren Verkauf notfalls einstellen müssen. Die Filialen der Schuldnerin hätten durch Telefon, Fax oder E-Mail über die einstweilige Verfügung unterrichtet werden können; diese hätte dann binnen einer Stunde umgesetzt werden können. Die Schuldnerin habe aber entsprechende Maßnahmen nicht eingeleitet, sondern ihre wettbewerbswidrige Aktion in Kenntnis des gerichtlichen Verbots weiter "durchgezogen".

b) Die dagegen gerichteten Rügen der Rechtsbeschwerde bleiben ohne Erfolg.
Die Feststellungen des Beschwerdegerichts widersprechen nicht der Lebenserfahrung. Danach kann keine Rede davon sein, daß der Schuldnerin neben der Zuwiderhandlung gegen die einstweilige Verfügung nur die Alternative offengestanden habe, den Verkauf insgesamt einzustellen. Unabhängig davon ist die Ansicht des Beschwerdegerichts, daß der Schuldnerin zur Ver-
meidung eines rechtswidrigen Verhaltens auch zuzumuten gewesen wäre, notfalls den Verkauf (ganz oder teilweise) einzustellen, rechtsfehlerfrei. -/. III. Die Festsetzung eines Ordnungsgeldes in Höhe von 200.000 ebenfalls der rechtlichen Nachprüfung stand.
1. Das Beschwerdegericht hat bei seiner Entscheidung berücksichtigt, daß die Schuldnerin vorsätzlich gegen die einstweilige Verfügung verstoßen hat. Es hat weiter ausgeführt, der Verstoß sei schwerwiegend, weil die Schuldnerin , ein marktstarkes Unternehmen, ihre Aktion bundesweit in 184 Filialen durchgeführt habe. Der Verstoß wiege um so schwerer, als sich die Schuldnerin durch die vorangegangene einstweilige Verfügung nicht habe beeindrucken lassen und mit ihrer Aktion versucht habe, diese zu umgehen. Die verbotswidrig fortgesetzte Sonderveranstaltung sei auch wirtschaftlich ein voller Erfolg gewesen. Nach dem Aufgreifen der Aktion in der Presse sei der Kundenansturm außerordentlich gewesen. Die eingeräumte Umsatzsteigerung für den Januar 2002 sei ausschließlich den vier Verkaufstagen vom 2. bis 5. Januar 2002 zuzuordnen. Ein anteiliger Betrag der auf diese Tage entfallenden Um- 0 1 .2. ( 3 4 5 - * %67 & satzsteigerung von mindestens 25 bis 50 Mio. hmittag und den Abend des 4. Januar sowie den 5. Januar 2002; dabei sei davon auszugehen, daß die Umsätze gerade an diesen Tagen besonders hoch gewesen seien. Demgegenüber hätte die überwiegende Zahl der Einzelhändler in dieser ohnehin umsatzschwachen Zeit infolge der Kaufzurückhaltung der Verbraucher bei der Euro-Umstellung beträchtliche Umsatzeinbußen hinnehmen müssen. Durch die Aktion habe die Schuldnerin zudem einen erheblichen Imagegewinn erzielt.
2. Die Angriffe der Rechtsbeschwerde gegen diese Beurteilung greifen nicht durch.

a) Bei der Wahl und Bemessung der Ordnungsmittel steht dem Tatrich- ter ein Ermessen zu (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann aaO § 890 Rdn. 17). Die getroffene Entscheidung kann im Rechtsbeschwerdeverfahren nur darauf überprüft werden, ob alle wesentlichen Umstände rechtsfehlerfrei gewürdigt worden sind und ob von dem Ermessen gemäß dem Gesetzeszweck unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit Gebrauch gemacht worden ist.
Ordnungsmittel im Sinne des § 890 ZPO sind im Hinblick auf ihren Zweck zu bemessen. Zu berücksichtigen sind deshalb bei der Festsetzung von Ordnungsmitteln insbesondere Art, Umfang und Dauer des Verstoßes, der Verschuldensgrad , der Vorteil des Verletzers aus der Verletzungshandlung und die Gefährlichkeit der begangenen und möglicher künftiger Verletzungshandlungen für den Verletzten. Eine Titelverletzung soll sich für den Schuldner nicht lohnen (vgl. BGH GRUR 1994, 146, 147 - Vertragsstrafebemessung; Köhler /Piper aaO Vor § 13 Rdn. 386).

b) Diese Grundsätze hat das Beschwerdegericht nicht verkannt. Die Aufhebung des Rabattgesetzes führt entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde schon deshalb nicht zu einer anderen Beurteilung, weil die einstweilige Verfügung nicht auf das Rabattgesetz gestützt war, sondern auf das weiterhin geltende Verbot von Sonderveranstaltungen (§ 7 Abs. 1 UWG). Das Beschwerdegericht hat zudem zu Recht einen schwerwiegenden vorsätzlichen Verstoß gegen die einstweilige Verfügung angenommen. Die Schuldnerin hat
die untersagte Verkaufsförderungsmaßnahme in Kenntnis und in Ausnutzung des großen Medienechos, das ihre vorausgegangene, ebenfalls durch eine einstweilige Verfügung untersagte Aktion ausgelöst hatte, eingeleitet. Die erreichte Umsatzsteigerung hat das Beschwerdegericht bei der Bemessung des Ordnungsgeldes zutreffend berücksichtigt. Die Frage, ob auch der Gewinn ein taugliches Kriterium für die Bemessung von Ordnungsmitteln sein kann (bejahend Köhler/Piper aaO Vor § 13 Rdn. 386; verneinend Teplitzky aaO Kap. 57 Rdn. 34, jeweils m.w.N.), stellt sich hier - anders als die Rechtsbeschwerde meint - nicht, weil das Beschwerdegericht nicht auf den erzielten Gewinn abgestellt hat. Die Höhe des festgesetzten Ordnungsgeldes ist auch unter Berücksichtigung des Umstands, daß der Tatrichter vom Wegfall der Wiederholungsgefahr ausgegangen ist, nicht unverhältnismäßig.
C. Die Rechtsbeschwerde war danach auf Kosten der Schuldnerin zurückzuweisen (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Ullmann v. Ungern-Sternberg Starck
Pokrant Büscher

(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.

(2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, auch die Einwilligung des Beklagten sind dem Gericht gegenüber zu erklären. Die Zurücknahme der Klage erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes. Der Schriftsatz ist dem Beklagten zuzustellen, wenn seine Einwilligung zur Wirksamkeit der Zurücknahme der Klage erforderlich ist. Widerspricht der Beklagte der Zurücknahme der Klage nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes, so gilt seine Einwilligung als erteilt, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) Wird die Klage zurückgenommen, so ist der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen; ein bereits ergangenes, noch nicht rechtskräftiges Urteil wird wirkungslos, ohne dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf. Der Kläger ist verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit nicht bereits rechtskräftig über sie erkannt ist oder sie dem Beklagten aus einem anderen Grund aufzuerlegen sind. Ist der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen und wird die Klage daraufhin zurückgenommen, so bestimmt sich die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen; dies gilt auch, wenn die Klage nicht zugestellt wurde.

(4) Das Gericht entscheidet auf Antrag über die nach Absatz 3 eintretenden Wirkungen durch Beschluss. Ist einem Beklagten Prozesskostenhilfe bewilligt worden, hat das Gericht über die Kosten von Amts wegen zu entscheiden.

(5) Gegen den Beschluss findet die sofortige Beschwerde statt, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag übersteigt. Die Beschwerde ist unzulässig, wenn gegen die Entscheidung über den Festsetzungsantrag (§ 104) ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig ist.

(6) Wird die Klage von neuem angestellt, so kann der Beklagte die Einlassung verweigern, bis die Kosten erstattet sind.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I ZR 137/05
vom
3. Mai 2007
in dem Rechtsstreit
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Mai 2007 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof.
Dr. Büscher, Dr. Bergmann und Dr. Kirchhoff

beschlossen:
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Die Urteile der 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Essen vom 17. Dezember 2004 und des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 2. Juni 2005 sind wirkungslos.
Der Streitwert des Revisionsverfahrens beträgt bis zur Erledigungserklärung 35.000 €.

Gründe:


1
I. Der Kläger betreibt in E. eine Rechtsanwaltskanzlei und ist Fachanwalt für Arbeitsrecht. Er hat sich mit seiner Unterlassungsklage gegen eine Werbung der Beklagten für ihre Kanzlei in E. gewendet, die am 1. Mai 2004 in der W. in folgender Form erschienen ist:
2
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision hat die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiterverfolgt.
3
In der Revisionsinstanz haben die Parteien den Rechtsstreit im Hinblick auf den Wegfall der Gebührentatbestände für außergerichtliche Beratung im Vergütungsverzeichnis (nachfolgend: VV) zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz per 1. Juli 2006 übereinstimmend für erledigt erklärt. Der Kläger hat beantragt, die Kosten des Verfahrens der Beklagten aufzuerlegen. Die Beklagte hat sich der Erledigung angeschlossen und beantragt, den Kläger zur Kostentragung zu verurteilen.
4
II. Gemäß § 91a ZPO hat der Senat nur noch über die Kosten des Rechtsstreits zu befinden. Diese Entscheidung hat zwar den bisherigen Sachund Streitstand zu berücksichtigen. Sie ergeht aber nach billigem Ermessen. Der Senat kann sich deshalb auf eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten der Klage beschränken und darauf verzichten, alle für den Ausgang des Rechtsstreits bedeutsamen Rechtsfragen zu überprüfen (BGHZ 67, 343, 345; 163, 195, 197 m.w.N.). Nach dem Ergebnis dieser summarischen Prüfung sind die Kosten des Rechtsstreits dem Kläger aufzuerlegen. Dem Kläger stand kein Unterlassungsanspruch nach den §§ 3, 4 Nr. 11, § 8 Abs. 1 UWG i.V.m. § 4 Abs. 2 S. 3 RVG zu.
5
1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass es sich bei den berufsrechtlichen Preisvorschriften der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung bzw. des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes um Marktverhaltensregelungen i.S. des § 4 Nr. 11 UWG handelt (BGH, Urt. v. 30.9.2004 - I ZR 261/02, GRUR 2005, 433, 435 = WRP 2005, 598 - Telekanzlei). Im Falle des Verstoßes gegen derartige Bestimmungen steht Mitbewerbern wie dem Kläger ein Unterlassungsanspruch aus den §§ 3, 8 Abs. 1 UWG zu.
6
2. Das Angebot arbeitsrechtlicher Erstberatung durch die Beklagte für Beträge von 10 bis 50 € etwa im Fall von Kündigungen umfasste auch Beratungen , bei denen aufgrund des Gegenstandswerts der Rahmen der nach den bis- herigen Gebührentatbeständen der Nr. 2100 bis 2102 des VV zu § 2 Abs. 2 RVG geschuldeten gesetzlichen Gebühr deutlich unterschritten wurde.
7
3. Nach § 4 Abs. 2 RVG konnten, wovon auch das Berufungsgericht zutreffend ausgegangen ist, schon vor dem 1. Juli 2006 in außergerichtlichen Angelegenheiten Pauschal- und Zeitvergütungen vereinbart werden, die niedriger waren als die gesetzlichen Gebühren. Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht hinreichende Anhaltspunkte für eine unangemessene Unterschreitung der gesetzlichen Gebühren darin gesehen, dass die nach dem Vergütungsverzeichnis zum RVG geschuldete Mittelgebühr bereits bei einem nicht unüblichen Gegenstandswert von 7.000 € deutlich über den von der Beklagten für arbeitsrechtliche Erstberatung geforderten Sätzen lag.
8
Auch wenn die Beklagte in jedem einzelnen Fall das konkrete Honorar in dem durch die Werbung vorgegebenen Vergütungsrahmen bestimmen muss, handelt es sich um eine Pauschalvergütung (Hartmann, Kostengesetze, 36. Aufl., RVG § 4 Rdn. 51). Nach § 4 Abs. 2 Satz 3 RVG musste die vereinbarte Vergütung in angemessenem Verhältnis zu Leistung, Verantwortung und Haftungsrisiko des Rechtsanwalts stehen. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts konnte sich der Anwalt aber auch schon nach der bis 1. Juli 2006 geltenden Rechtslage vollständig vom Gegenstandswert lösen, wenn er eine niedrigere als die gesetzliche Gebühr vereinbaren wollte. Der Bundesgerichtshof hatte zum früheren Recht bereits entschieden, dass eine vollständig vom Gegenstandswert gelöste Zeitgebühr zulässig war (BGH GRUR 2005, 433 - Telekanzlei). Dasselbe galt für eine Pauschal- oder Pauschalrahmengebühr, die nicht vom Gegenstandswert abhing.
9
4. Die Angemessenheit des von der Beklagten für Erstberatung angebotenen Pauschalhonorars war aufgrund einer Gesamtbetrachtung zu beurteilen.

10
a) Wie das Berufungsgericht nicht verkennt, ist Erstberatung eine pauschale , überschlägige Einstiegsberatung. Dazu gehört nicht, dass sich der Rechtsanwalt erst sachkundig macht oder dass er die Erstberatung schriftlich zusammenfasst (vgl. Madert in Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert/Müller-Raab, RVG, 17. Aufl., § 34 Rdn. 39, 52; Göttlich/Mümmler, RVG, 2. Aufl., "Rat", S. 791).
11
b) Die Beklagte hat ihre Erstberatung in Verbindung mit der Aufforderung "Kommen Sie einfach zu uns - auch samstags!" angeboten. Die Erstberatung sollte also in einem persönlichen Beratungsgespräch erteilt werden. Dafür sah Nr. 2102 des VV zum RVG bis 1. Juli 2006 eine Höchstgebühr von 190 € vor, wenn der Mandant ein Verbraucher war. Arbeitnehmer, die sich in arbeitsrechtlichen Fragen an die Beklagte wenden, sind gem. § 13 BGB Verbraucher. Die Einbettung des Gebührenbeispiels für Arbeitsrecht zwischen diejenigen für Familienrecht und Sozialrecht sowie die Gestaltung der Anzeige und das gewählte Medium, eine weit verbreitete Regionalzeitung, sprechen dafür, dass die Werbung der Beklagten in erster Linie auf Verbraucher und im Bereich des Arbeitsrechts auf Arbeitnehmer zielte. Möglicherweise wurden von ihr allerdings auch kleinere Gewerbetreibende angesprochen. Für diese galt die Begrenzung der Vergütung für das erste Beratungsgespräch auf 190 € nicht.
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c) Bei der erforderlichen Gesamtbetrachtung und unter Berücksichtigung des dem Anwalt schon vor dem 1. Juli 2006 zustehenden, weiten Ermessens bei der Vereinbarung der Vergütung für außergerichtliche Beratung konnte in Anwendung der Kriterien Leistung, Verantwortung und Haftung nicht auf das Angebot eines unangemessen niedrigen Honorars geschlossen werden.
13
Beim Kriterium der Leistung konnte der Anwalt der von ihm aufgewendeten Zeit maßgebliches Gewicht beimessen. Es ist nicht ersichtlich, dass die von der Beklagten geführten Erstberatungsgespräche von mehr als kurzer Dauer waren.
14
Zwischen den Kriterien Verantwortung und Haftung ist kein wesentlicher sachlicher Unterschied ersichtlich. Das bei Übernahme eines Mandats bestehende Haftungsrisiko ist für den Rechtsanwalt häufig erst nach dem ersten Beratungsgespräch einzuschätzen. Sowohl Anwalt als auch Mandant haben aber das berechtigte Interesse, die Höhe der Vergütung für ein erstes Beratungsgespräch vorab zu regeln. Auch bei Zeitgebühren ist die Berücksichtigung des konkreten Haftungsrisikos kaum möglich. Zudem hielt der Gesetzgeber für die Erstberatung von Verbrauchern selbst bei sehr hohen Streitwerten und Risiken eine Höchstgebühr von 190 € für angemessen.
15
Das erste Beratungsgespräch dürfte für den Anwalt regelmäßig auch nur mit begrenztem Risiko verbunden sein. So wird er einem Mandanten außer in ganz eindeutigen Fällen kaum schon im ersten Gespräch von der Weiterverfolgung einer wichtigen Angelegenheit abraten und dadurch eine große Verantwortung und ein hohes Haftungsrisiko auf sich nehmen.
16
III. Es erscheint daher angemessen, dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. Auf Antrag der Beklagten ist die Wirkungslosigkeit der Urteile der Vorinstanzen auszusprechen.
Bornkamm Pokrant RiBGH Prof. Dr. Büscher ist Urlaub und kann daher in nichtunterschreiben. Bornkamm
Bergmann Kirchhoff
Vorinstanzen:
LG Essen, Entscheidung vom 17.12.2004 - 45 O 98/04 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 02.06.2005 - 4 U 12/05 -

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
II ZR 163/03
vom
17. Juli 2006
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 17. Juli 2006 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly,
Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Strohn und Dr. Reichart

beschlossen:
I. Das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 11. Zivilsenat, vom 11. April 2003 und das Urteil des Landgerichts Hamburg, Kammer 11 für Handelssachen, vom 30. Oktober 2002 werden für wirkungslos erklärt.
II. Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der durch die Nebenintervention des Streithelfers der Kläger verursachten Kosten werden der Beklagten auferlegt.
III. Streitwert: 1. Bis zur Erledigungserklärung: 40.000,00 €; 2. Ab diesem Zeitpunkt: bis 52.500,00 € (bis dahin entstandene Kosten des Rechtsstreits).

Gründe:


1
I. Die Kläger haben sich als Minderheitsaktionäre der beklagten Aktiengesellschaft - unterstützt von dem Nebenintervenienten - mit der Anfechtungsklage gegen einen Squeeze-out-Beschluss gemäß § 327 a ZPO der außeror- dentlichen Hauptversammlung der Beklagten vom 1. März 2002 gewandt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen; das Oberlandesgericht hat die Berufungen der Kläger im Wesentlichen zurückgewiesen, den angefochtenen Beschluss nur hinsichtlich eines geringen Teils der Barabfindungsregelung für unwirksam erklärt und im Übrigen die Revision zugelassen. Im Verlaufe des von den Klägern betriebenen Revisionsverfahrens hat die ordentliche Hauptversammlung der Beklagten am 27. August 2003 einen zweiten Squeeze-outBeschluss gefasst, den nur der Kläger zu 1 angefochten hat. Im Rahmen eines mit der Beklagten und deren Hauptaktionärin vor dem Oberlandesgericht Hamburg - auch zugunsten der übrigen außenstehenden Aktionäre - geschlossenen gerichtlichen Vergleichs hat der Kläger zu 1 jene zweite Anfechtungsklage zurückgenommen; anschließend ist der (zweite) Übertragungsbeschluss am 11. Mai 2004 in das Handelsregister eingetragen worden. Mit Rücksicht darauf haben die Parteien den vorliegenden Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt und wechselseitige Kostenanträge gestellt. Umstritten ist zwischen ihnen, ob die in dem Vergleich mit dem Kläger zu 1 von der Beklagten erklärte Übernahme der Kosten der Klageverfahren nicht nur zugunsten des Klägers zu 1, sondern auch für die übrigen Kläger des hiesigen Verfahrens gilt; unstreitig ist jedoch, dass sich die dem Vergleich beigetretene Hauptaktionärin der Beklagten im Zusammenhang mit anderen Prozessvergleichen zur Übernahme der Kosten aller Rechtszüge des vorliegenden Verfahrens für alle Kläger verpflichtet hat.
2
II. Nachdem die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist nur noch über die gesamten Kosten des Rechtsstreits nach § 91 a ZPO zu entscheiden; etwaige anderweitige Regelungen in Vergleichen anderer Verfahren machen angesichts des Streits der Parteien über deren Tragweite die Kostenentscheidung nach § 91 a ZPO nicht entbehrlich.
3
Die Kostenentscheidung ergeht, wenn der Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist, nur nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands (§ 91 a ZPO). Dabei ist es - zumal in der Revisionsinstanz - nicht Zweck einer solchen Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits, Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu klären oder das Recht fortzubilden, soweit es um Fragen des materiellen Rechts geht. Grundlage der Entscheidung ist demgemäß lediglich eine summarische Prüfung, bei der das Gericht - auch bei einer Entscheidung im Revisionsverfahren - grundsätzlich davon absehen kann, in einer rechtlich schwierigen Sache nur wegen der Verteilung der Kosten alle für den hypothetischen Ausgang bedeutsamen Rechtsfragen zu klären (st. höchstrichterliche Rechtsprechung: vgl. nur BGH, Beschl. v. 17. März 2004 - IV ZB 21/02, NJW-RR 2004, 1219 mit umfangr. Nachw.). Dementsprechend sieht sich der Senat nicht veranlasst, die im Vordergrund des Streits der Parteien stehende Zulassungsfrage nach der umstrittenen Bedeutung des Tatbestandsmerkmals der "Jahresabschlüsse ... für die letzten drei Geschäftsjahre" in § 327 c Abs. 3 Nr. 2 AktG abschließend zu entscheiden; wenngleich vieles für die von dem Berufungsgericht im Anschluss an die überwiegende Meinung im Schrifttum vertretene Auslegung der Norm spricht, muss die Streitfrage doch letztlich als offen bezeichnet werden.
4
Auf der Basis dieses Sach- und Streitstandes hat der Senat gleichwohl nicht etwa - was ohne zusätzliche Verteilungskriterien nahe gelegen hätte - die Kosten gegeneinander aufgehoben; vielmehr hat er nach billigem Ermessen weitere Gesichtspunkte in die Abwägung einbezogen, die letztlich die alleinige Kostentragung der Beklagten als angemessen erscheinen lassen. Maßgeblich dafür war zum einen, dass die Beklagte selbst das erledigende Ereignis dadurch herbeigeführt hat, dass sie - offenbar zur Vermeidung von drohenden Nachteilen im Falle eines etwaigen Unterliegens im vorliegenden Rechtsstreit - einen zweiten Squeeze-out-Beschluss gefasst hat und dass sie sich insoweit in dem Vergleich durch Erhöhung der von den Klägern und anderen außenstehenden Aktionären geforderten Abfindung, die letztlich wirtschaftlich der alleinige Zweck auch des vorliegenden Anfechtungsverfahrens war, "freiwillig" in die Rolle des Unterlegenen begeben hat. Zudem legt die im Vergleich getroffene Regelung, wonach die Beklagte die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten "der" Klageverfahren, der Eilverfahren und dieses Vergleichs trägt, die Auslegung nahe, dass damit nicht nur die Kosten des hiesigen Klägers zu 1 als Vergleichsbeteiligtem gemeint sind, sondern dass die Regelung auch Wirkung zugunsten sämtlicher Kläger des hiesigen Klageverfahrens haben soll; dafür spricht nicht zuletzt der Umstand, dass nach dem Willen der Vergleichschließenden der Vergleich zugunsten aller außenstehenden Aktionäre der Beklagten wirken und dementsprechend einen echten Vertrag zugunsten Dritter i.S. der §§ 328 f. BGB darstellen sollte.
5
Schließlich hat die Beklagte immerhin eingeräumt, dass - wenn nicht sie selbst - so doch ihre damalige Haupt- und jetzige Alleinaktionärin sich auch anderweitig gegenüber dem Kläger zu 1 verpflichtet hat, die Kosten aller Rechtszüge des vorliegenden Verfahrens für alle Kläger zu übernehmen. Damit soll - was im Rahmen des billigen Ermessens berücksichtigungsfähig ist - jedenfalls sichergestellt werden, dass nicht nur der Kläger zu 1 unmittelbar, sondern auch die übrigen Kläger im Ergebnis wirtschaftlich von sämtlichen Kosten des vorliegenden Rechtsstreits im Verhältnis zur Beklagten befreit sein sollen.
6
Nach diesen Billigkeitsmaßstäben erscheint es auch angemessen, der Beklagten die durch die Nebenintervention verursachten Kosten gemäß § 101 Abs. 1 i.V.m. § 91 a ZPO aufzuerlegen.
Goette Kurzwelly Gehrlein
Strohn Reichart
Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 30.10.2002 - 411 O 34/02 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 11.04.2003 - 11 U 215/02 -

Die Zwangsvollstreckung ist einzustellen oder zu beschränken:

1.
wenn die Ausfertigung einer vollstreckbaren Entscheidung vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass das zu vollstreckende Urteil oder seine vorläufige Vollstreckbarkeit aufgehoben oder dass die Zwangsvollstreckung für unzulässig erklärt oder ihre Einstellung angeordnet ist;
2.
wenn die Ausfertigung einer gerichtlichen Entscheidung vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass die einstweilige Einstellung der Vollstreckung oder einer Vollstreckungsmaßregel angeordnet ist oder dass die Vollstreckung nur gegen Sicherheitsleistung fortgesetzt werden darf;
3.
wenn eine öffentliche Urkunde vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass die zur Abwendung der Vollstreckung erforderliche Sicherheitsleistung oder Hinterlegung erfolgt ist;
4.
wenn eine öffentliche Urkunde oder eine von dem Gläubiger ausgestellte Privaturkunde vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass der Gläubiger nach Erlass des zu vollstreckenden Urteils befriedigt ist oder Stundung bewilligt hat;
5.
wenn der Einzahlungs- oder Überweisungsnachweis einer Bank oder Sparkasse vorgelegt wird, aus dem sich ergibt, dass der zur Befriedigung des Gläubigers erforderliche Betrag zur Auszahlung an den Gläubiger oder auf dessen Konto eingezahlt oder überwiesen worden ist.

(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.

(2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, auch die Einwilligung des Beklagten sind dem Gericht gegenüber zu erklären. Die Zurücknahme der Klage erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes. Der Schriftsatz ist dem Beklagten zuzustellen, wenn seine Einwilligung zur Wirksamkeit der Zurücknahme der Klage erforderlich ist. Widerspricht der Beklagte der Zurücknahme der Klage nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes, so gilt seine Einwilligung als erteilt, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) Wird die Klage zurückgenommen, so ist der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen; ein bereits ergangenes, noch nicht rechtskräftiges Urteil wird wirkungslos, ohne dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf. Der Kläger ist verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit nicht bereits rechtskräftig über sie erkannt ist oder sie dem Beklagten aus einem anderen Grund aufzuerlegen sind. Ist der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen und wird die Klage daraufhin zurückgenommen, so bestimmt sich die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen; dies gilt auch, wenn die Klage nicht zugestellt wurde.

(4) Das Gericht entscheidet auf Antrag über die nach Absatz 3 eintretenden Wirkungen durch Beschluss. Ist einem Beklagten Prozesskostenhilfe bewilligt worden, hat das Gericht über die Kosten von Amts wegen zu entscheiden.

(5) Gegen den Beschluss findet die sofortige Beschwerde statt, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag übersteigt. Die Beschwerde ist unzulässig, wenn gegen die Entscheidung über den Festsetzungsantrag (§ 104) ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig ist.

(6) Wird die Klage von neuem angestellt, so kann der Beklagte die Einlassung verweigern, bis die Kosten erstattet sind.