Bundesgerichtshof Beschluss, 24. Aug. 2016 - XII ZB 351/15
vorgehend
Bundesgerichtshof
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. August 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Dr. Klinkhammer, Dr. Günter, Dr. Botur und Guhling
beschlossen:
Gründe:
A.
- 1
- Der Antragsteller will als Vater von neun in einer kalifornischen Fortpflanzungsklinik kryokonservierten Embryonen festgestellt werden.
- 2
- Der Antragsteller lebt in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft. Im gemeinsamen Haushalt leben - neben einer im Jahre 2010 von einer Leihmutter in Indien geborenen Tochter - zwei im Oktober 2012 von einer Leihmutter in Kalifornien geborene Töchter. Nach Darstellung des Antragstellers wurden diese mittels seiner Spermazellen sowie Eizellen einer Spenderin in Kalifornien künstlich gezeugt, wobei parallel dazu die neun Embryonen entstanden. Er will die Embryonen nach seinen Angaben "zur Geburt führen" und betreibt neben dem vorliegenden, auf Feststellung der Vaterschaft für die Embryonen gerichteten Verfahren unter anderem ein die elterliche Sorge für die Embryonen betref- fendes Verfahren, das gegenwärtig in der Beschwerdeinstanz vor dem Oberlandesgericht anhängig ist.
- 3
- Das Amtsgericht hat den Antrag auf Feststellung der Vaterschaft zurückgewiesen. Die Beschwerde des Antragstellers ist erfolglos geblieben. Mit seiner zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt er sein Begehren weiter und erstrebt nunmehr "höchstvorsorglich" auch seine Bestellung als Pfleger in analoger Anwendung von § 1912 Abs. 1 und 2 BGB.
B.
- 4
- Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.
I.
- 5
- Das Oberlandesgericht hat zur Begründung seiner in FamRZ 2015, 1979 veröffentlichten Entscheidung ausgeführt, die Möglichkeit der Vaterschaftsfeststellung im Hinblick auf ein bestimmtes Kind sei vor dessen Geburt gesetzlich nicht eröffnet. Die rechtliche Vaterschaft stehe nach deutschem Recht erst mit der Geburt fest, weil erst dann klar sei, ob die Mutter zu diesem Zeitpunkt verheiratet sei. Dass die Vaterschaft schon vor der Geburt anerkannt werden könne , ändere daran nichts. Im Übrigen begehre der Antragsteller auch nicht die Anerkennung der Vaterschaft. Eine - ggf. analoge - Anwendung von § 1912 BGB rechtfertige keine abweichende Beurteilung. Der Antragsteller mache auch keine künftigen Rechte eines menschlichen Embryos geltend, sondern erhoffe sich mit der Vaterschaftsfeststellung eine Art Verfügungsbefugnis über die Embryonen auch ohne oder gegen den Willen der Eizellenspenderin.
- 6
- Ob nach dem Recht des Staates Kalifornien eine Feststellung der Vaterschaft bereits zum gegenwärtigen Zeitpunkt möglich sei, brauche nicht geklärt zu werden, da eine Anwendung ausländischen Rechts in diesem Verfahren ausscheide. Eine solche käme allenfalls entsprechend Art. 19 Abs. 1 Satz 1 EGBGB in Betracht, dessen unmittelbare Anwendung scheitere, weil ein Embryo kein Kind im Sinne der Vorschrift sei und der Verwahrungsort nicht als gewöhnlicher Aufenthaltsort angesehen werden könne. Für eine Analogie fehle es an einer ungewollten Regelungslücke. Der deutsche Gesetzgeber habe es in § 1 Abs. 1 Nr. 2 ESchG ausdrücklich unter Strafe gestellt, eine Eizelle zu einem anderen Zweck als dem zu befruchten, eine Schwangerschaft bei der Frau herbeizuführen , von der die Eizelle stamme. Es könne daher nicht angenommen werden, dass in Bezug auf hiervon abweichend erzeugte Embryonen eine Geltung ausländischen Rechts, welches eine Vaterschaftsfeststellung für solche Embryonen eröffne, gewollt sei.
II.
- 7
- Das hält der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand.
- 8
- 1. Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte, die unbeschadet des Wortlauts von § 72 Abs. 2 FamFG auch in den Verfahren nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der Rechtsbeschwerdeinstanz von Amts wegen zu prüfen ist (Senatsbeschluss BGHZ 203, 372 = FamRZ 2015, 479 Rn. 11), folgt aus § 100 Nr. 1 FamFG, weil der Antragsteller, der die Feststellung seiner Vaterschaft begehrt, Deutscher ist.
- 9
- 2. Die vom Antragsteller begehrte Feststellung seiner Vaterschaft für die kryokonservierten Embryonen ist nach dem vorliegend anzuwendenden deutschen Recht nicht möglich.
- 10
- a) Das Oberlandesgericht hat die Frage nach dem Bestehen eines Eltern -Kind-Verhältnisses zwischen dem Antragsteller und den Embryonen im Ergebnis zutreffend auf der Grundlage des deutschen materiellen Abstammungsrechts beantwortet.
- 11
- aa) Da sich die Embryonen in einer kalifornischen Fortpflanzungsklinik befinden, liegt die nach Art. 3 letzter Halbsatz EGBGB für das Eingreifen des Internationalen Privatrechts erforderliche Verbindung des Sachverhalts zu einem ausländischen Staat vor. Das anzuwendende Recht bestimmt sich vorliegend analog Art. 19 Abs. 1 EGBGB.
- 12
- (1) Art. 19 Abs. 1 EGBGB regelt die Abstammung eines Kindes. Wie sich dem Begriff des "Kindes" entnehmen lässt, erfasst die Bestimmung Sachverhalte ab Vollendung der Geburt (vgl. auch § 1 BGB). Eindeutig in diese Richtung weist zudem Art. 19 Abs. 1 Satz 3 EGBGB. Damit setzt der Tatbestand - anders als bei Art. 19 Abs. 2 EGBGB, der Verpflichtungen des Vaters gegenüber der Mutter auf Grund der Schwangerschaft zum Gegenstand hat - die Geburt voraus , so dass eine direkte Anwendung der Vorschrift auf die Abstammung ungeborenen Lebens ausscheidet.
- 13
- (2) Das Abstammungsstatut umfasst nach seiner Zielrichtung jedoch alle Rechtsfragen, die mit dem Zustandekommen eines Eltern-Kind-Verhältnisses aufgrund biologischer Herkunft zusammenhängen (vgl. Looschelders Internationales Privatrecht Art. 19 Rn. 3), so dass Art. 19 Abs. 1 EGBGB über den Gesamtbereich der Abstammung herrscht (Kegel/Schurig Internationales Privatrecht 9. Aufl. S. 908).
- 14
- Der Anknüpfungsgegenstand der Abstammung eines Kindes geht zurück auf das Gesetz zur Neuregelung des Internationalen Privatrechts vom 25. Juli 1986 (BGBl. I S. 1142). Zum damaligen Zeitpunkt war aber die Trennung des Embryos vom Mutterleib mittels in-vitro-Techniken und Kryokonservierung nicht gebräuchlich, so dass für den Gesetzgeber keine Veranlassung bestand, eine Kollisionsnorm zur Abstammung ungeborenen Lebens zu schaffen (Mankowski FamRZ 2015, 1980; vgl. auch BT-Drucks. 10/504 S. 64 ff.). Mithin liegt eine unbewusste Regelungslücke vor. Die Frage nach der Eltern-Kind-Zuordnung für einen Embryo ist eine solche nach dessen biologischer Abstammung, was dem Grundsatz nach die entsprechende Anwendung des Art. 19 Abs. 1 EGBGB rechtfertigt, um das anzuwendende Recht zu bestimmen (so auch Backmann Künstliche Fortpflanzung und Internationales Privatrecht S. 80; Mankowski FamRZ 2015, 1980; MünchKommBGB/Helms 6. Aufl. Art. 19 EGBGB Rn. 37).
- 15
- Sofern die danach berufene Rechtsordnung vom deutschen Recht abweicht, ergeben sich die Grenzen der Anwendbarkeit des ausländischen Rechts erst aus dem für die kollisionsrechtliche Anerkennung nach Art. 6 EGBGB zu beachtenden ordre public (vgl. Senatsbeschluss vom 20. April 2016 - XII ZB 15/15 - FamRZ 2016, 1251 Rn. 27, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt
).
- 16
- bb) Von den in Art. 19 Abs. 1 EGBGB vorgesehenen Anknüpfungsalternativen steht zur kollisionsrechtlichen Bestimmung des auf die Frage der Abstammung eines kryokonservierten und damit extrakorporalen Embryos anwendbaren Rechts allerdings allein das Personalstatut des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 EGBGB zur Verfügung. Dieses führt im vorliegenden Fall zur Anwendung deutschen Rechts.
- 17
- (1) Nach Art. 19 Abs. 1 Satz 1 EGBGB unterliegt die Abstammung eines Kindes dem Recht des Staates, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (Aufenthaltsstatut). Sie kann gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 EGBGB im Verhältnis zu jedem Elternteil auch nach dem Recht des Staates bestimmt werden , dem dieser Elternteil angehört (Personalstatut), oder, wenn die Mutter verheiratet ist, gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 1 EGBGB nach dem Recht, dem die allgemeinen Wirkungen ihrer Ehe bei der Geburt nach Art. 14 Abs. 1 EGBGB unterliegen (Ehewirkungsstatut). Das Personalstatut und das Ehewirkungsstatut sind dem Aufenthaltsstatut grundsätzlich gleichwertige Zusatzanknüpfungen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 20. April 2016 - XII ZB 15/15 - FamRZ 2016, 1251 Rn. 28 mwN, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt, sowie vom 3. August 2016 - XII ZB 110/16 - zur Veröffentlichung bestimmt).
- 18
- (2) Im Rahmen der entsprechenden Anwendung von Art. 19 Abs. 1 EGBGB für die Bestimmung des auf die Abstammung von extrakorporalen Embryonen anzuwendenden Rechts kommen jedoch weder das Aufenthaltsstatut (Art. 19 Abs. 1 Satz 1 EGBGB) noch das Ehewirkungsstatut (Art. 19 Abs. 1 Satz 3 EGBGB) in Betracht.
- 19
- (a) Eine Analogie ist nur zulässig, wenn das Gesetz eine planwidrige Regelungslücke enthält und der zu beurteilende Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht so weit mit dem Tatbestand, den der Gesetzgeber geregelt hat, vergleichbar ist, dass angenommen werden kann, der Gesetzgeber wäre bei einer Interessenabwägung , bei der er sich von den gleichen Grundsätzen hätte leiten lassen wie bei dem Erlass der herangezogenen Gesetzesvorschrift, zu dem gleichen Abwägungsergebnis gekommen (BGH Beschluss vom 14. Juni 2016 - VIII ZR 43/15 - WuM 2016, 514 Rn. 10 mwN).
- 20
- Bei der Prüfung, inwieweit die von Art. 19 Abs. 1 EGBGB zur Verfügung gestellten Anknüpfungsalternativen einer entsprechenden Anwendung im Zusammenhang mit der Abstammung extrakorporaler Embryonen zugänglich sind, ist daher für jede Alternative die Vergleichbarkeit mit dem vom Gesetzgeber geregelten Tatbestand zu überprüfen.
- 21
- (b) Diese Prüfung führt für das Aufenthaltsstatut und das Ehewirkungsstatut zu dem Ergebnis, dass es an der Vergleichbarkeit fehlt.
- 22
- (aa) Dies gilt für das Ehewirkungsstatut des Art. 19 Abs. 1 Satz 3 EGBGB schon deshalb, weil das Gesetz ausdrücklich auf die Situation zum Zeitpunkt der Geburt abstellt. Auch für den in Art. 19 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 EGBGB geregelten Sonderfall des nachgeborenen Kindes, bei dem die Ehe der Mutter vor der Geburt durch Tod aufgelöst wurde, wird die Geburt vorausgesetzt. Für diese lässt sich bei einem extrakorporalen Embryo jedoch kein Äquivalent finden.
- 23
- (bb) Nicht anders verhält es sich für das Aufenthaltsstatut des Art. 19 Abs. 1 Satz 1 EGBGB. Zwar wird in der Literatur vereinzelt erwogen, anstelle des gewöhnlichen Aufenthaltsorts des Kindes bei einem extrakorporalen Embryo auf dessen Aufbewahrungsort abzustellen (Mankowski FamRZ 2015, 1980 f.; für Art. 21 EGBGB: Backmann Künstliche Fortpflanzung und Internationales Privatrecht S. 79 f.). Insoweit fehlt es aber an der für eine Analogie erforderlichen Vergleichbarkeit.
- 24
- Der gewöhnliche Aufenthalt einer Person liegt dort, wo sie den Schwerpunkt ihrer Bindungen, ihren Daseinsmittelpunkt hat (vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 17. Oktober 2007 - XII ZB 42/07 - FamRZ 2008, 45 Rn. 12 und BGHZ 151, 63 = FamRZ 2002, 1182, 1183; MünchKommBGB/Helms 6. Aufl. Art. 19 EGBGB Rn. 8). Zu fordern ist hierfür nicht nur ein auf eine gewisse Dauer ange- legter Aufenthalt, der im Unterschied zum einfachen oder schlichten Aufenthalt nicht nur vorübergehend sein darf, sondern auch das Vorhandensein weiterer Beziehungen, insbesondere in familiärer oder beruflicher Hinsicht, in denen - im Vergleich zu einem sonst in Betracht kommenden Aufenthaltsort - der Schwerpunkt der Bindungen der betreffenden Person zu sehen ist (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 78, 293 = FamRZ 1981, 135, 136). Zur Anwendung berufen wird dadurch diejenige Rechtsordnung, zu der das Kind die engste Verbindung aufweist , so dass es maßgeblich auf die soziale Integration ankommt, die in der ersten Lebensphase ggf. auch über die Kindeseltern vermittelt werden kann (vgl. BeckOK BGB/Heiderhoff [Stand: 1. Mai 2016] Art. 19 EGBGB Rn. 11; MünchKommBGB/Helms 6. Aufl. Art. 19 EGBGB Rn. 8).
- 25
- Die schlichte Aufbewahrung eines kryokonservierten Embryos erfordert demgegenüber keinerlei Bindungen vergleichbarer Art zur Umwelt und vermittelt sie auch nicht. Sie ist vielmehr völlig unabhängig von jeder sozialen Integration am Aufbewahrungsort, insofern gänzlich beliebig und daher ungeeignet, eine Verbindung zu einer bestimmten Rechtsordnung herzustellen. Anders als etwa in Art. 5 Abs. 2 EGBGB (Personalstatut) hat der Gesetzgeber beim Abstammungsstatut auch nicht den (schlichten) Aufenthalt als sekundären Anknüpfungspunkt vorgesehen. Mithin ist nicht davon auszugehen, dass er, hätte er den vorliegenden Fall bedacht, zu einer Interessenabwägung dahingehend gelangt wäre, für die Frage der Abstammung eines extrakorporalen Embryos dessen Aufbewahrungsort als kollisionsrechtliche Anknüpfung dienen zu lassen.
- 26
- (3) Als Anknüpfung zur Bestimmung des anzuwendenden Rechts bleibt für die Frage der Abstammung eines extrakorporal aufbewahrten Embryos im Rahmen des Art. 19 Abs. 1 EGBGB nur dessen Satz 2, also das Personalstatut des betreffenden Elternteils. Da es bei der Abstammung um die Eltern-Kind- Zuordnung aufgrund biologischer Herkunft geht, ist insoweit der Mann, der geltend macht, Samenspender für den Embryo zu sein, dem die biologische Vaterschaft für ein geborenes Kind behauptenden Mann vergleichbar, so dass das Personalstatut für die vorliegende Fallgestaltung entsprechend heranzuziehen ist. Zur Anwendung berufen ist demnach ausschließlich das deutsche als das Recht des Staates, dem der Antragsteller angehört.
- 27
- cc) Aus diesem Grund ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass das Oberlandesgericht keine Feststellungen zum kalifornischen Recht getroffen hat.
- 28
- b) Eine Vaterschaftsfeststellung vor der Geburt des Kindes sieht das deutsche Abstammungsrecht nicht vor. Nach § 1592 BGB ist der Mann Vater eines Kindes, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist, der die Vaterschaft anerkannt hat oder dessen Vaterschaft nach § 1600 d BGB oder § 182 Abs. 1 FamFG gerichtlich festgestellt ist. Die Vaterschaft aufgrund ehelicher Geburt (§ 1592 Nr. 1 BGB) ist dabei gegenüber den beiden anderen Alternativen logisch vorrangig, weil bei aufgrund ehelicher Geburt bestehender Vaterschaft im Zeitpunkt der Geburt grundsätzlich weder eine Vaterschaft aufgrund Anerkennung noch eine aufgrund gerichtlicher Feststellung möglich sind, §§ 1594 Abs. 2, 1600 d Abs. 1 BGB (jurisPK-BGB/Nickel [Stand: 19. Januar 2015] § 1592 Rn. 21; MünchKommBGB/Wellenhofer 6. Aufl. § 1592 Rn. 14).
- 29
- Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass nach § 1594 Abs. 4 BGB die Anerkennung der Vaterschaft schon vor der Geburt des Kindes zulässig ist, wobei der Antragsteller die Feststellung aufgrund einer solchen Anerkennung ohnedies nicht begehrt. Denn auch eine vorgeburtliche Anerkennung kann frühestens mit der Geburt Wirksamkeit entfalten (jurisPK-BGB/Nickel [Stand: 29. Oktober 2015] § 1594 Rn. 23; MünchKommBGB/Wellenhofer 6. Aufl.
- 30
- Die Möglichkeit einer pränatalen Vaterschaftsfeststellung ergibt sich schließlich nicht aus einer entsprechenden Anwendung von § 1594 Abs. 4 BGB auf Anträge nach §§ 1600 d BGB, 169 Nr. 1 FamFG. Dies folgt bereits daraus, dass es der auf dem logischen Vorrang der ehelichen Vaterschaft aufbauenden Vorschrift des § 1600 d BGB an einer planwidrigen Regelungslücke fehlt (vgl. auch MünchKommBGB/Wellenhofer 6. Aufl. § 1594 Rn. 43). Deshalb lässt sich eine Analogie, wie das Oberlandesgericht richtig erkannt hat, auch nicht auf § 1912 BGB stützen. Diese Norm betrifft zudem mit der Leibesfrucht zwar das ungeborene Leben, hat jedoch die Pflegschaft und damit das vorgeburtliche Fürsorgebedürfnis zum Gegenstand und regelt in ihrem Absatz 2 eine Vorwirkung der elterlichen Sorge (MünchKommBGB/Schwab 6. Aufl. § 1912 Rn. 7). Für eine vorgeburtliche Vaterschaftsfeststellung kann dem nichts entnommen werden.
- 31
- c) Ebenfalls nicht durchdringen kann die Rechtsbeschwerde, soweitsie für den Antragsteller einen unmittelbar aus der Verfassung folgenden Anspruch auf Vaterschaftsfeststellung oder jedenfalls auf die Zuerkennung eines diesem gleichwertigen Zuordnungsstatus reklamiert.
- 32
- Dabei kann offen bleiben, ab welchem Zeitpunkt und in welchem Umfang ein extrakorporaler Embryo grundrechtlichen Schutz genießt (vgl. dazu etwa BVerfG NJW 1993, 1751, 1753; BFH NJW 2005, 3517, 3520; BT-Drucks. 11/5460 S. 6; Backmann Künstliche Fortpflanzung und Internationales Privatrecht S. 63 ff.; Coester-Waltjen FamRZ 2015, 1981 f.; Haskamp Embryonenschutz in vitro S. 94, 99; Lanz-Zumstein Die Rechtsstellung des unbefruchteten und des befruchteten menschlichen Keimguts S. 286 ff.; Müller-Terpitz Der Schutz des pränatalen Lebens S. 245 ff., 365). Es kann auch dahinstehen, inwieweit der Antragsteller, der sich bewusst unter das Rechtsregime eines anderen Staates begeben hat, um die Verbotstatbestände des Embryonenschutzgesetzes zu umgehen, sich darauf berufen könnte, nach deutschem Recht einen Status zu erlangen, der vermeintlich dem Schutz der im Ausland befindlichen Embryonen dienen soll (vgl. OVG Münster Beschluss vom 15. Januar 2014 - 12 A 2078/13 - juris Rn. 25 ff.). Denn zum einen ist nicht ersichtlich, inwiefern die Embryonen eines Schutzes durch den Antragsteller bedürfen, den dieser nicht bereits jetzt - wenn auch auf vertraglicher Grundlage im Verhältnis zu der kalifornischen Reproduktionsklinik - sicherstellen kann. Zum anderen bedürfte es zur Gewährleistung des Schutzes für die Embryonen ohnedies nicht der Feststellung eines Eltern-Kind-Verhältnisses oder eines von der Rechtsbeschwerde nicht näher bezeichneten vergleichbaren Status. Vielmehr will der Antragsteller Fragen der Fürsorge aufwerfen, die nach deutschem Recht nicht dem Abstammungsrecht zugeordnet sind.
- 33
- 3. Ohne Erfolg macht die Rechtsbeschwerde geltend, dem Antragsteller sei als Minus zu seinem eigentlichen Begehren zumindest die Stellung eines Pflegers der Embryonen in analoger Anwendung des § 1912 Abs. 1 und 2 BGB einzuräumen. Der darin zu erblickende Hilfsantrag auf Bestellung zum Pfleger ist unzulässig.
- 34
- Das vom Antragsteller erstmals in der Rechtsbeschwerdeinstanz in das Verfahren eingeführte Begehren stellt einen neuen Verfahrensgegenstand dar, der neue Tatsachenfeststellungen erfordert und daher nicht der rechtsbeschwerderechtlichen Prüfung unterliegt (vgl. § 74 Abs. 3 Satz 4 FamFG iVm § 559 ZPO; Senatsbeschluss vom 18. Februar 2015 - XII ZR 199/13 - NJW-RR 2015, 690 Rn. 32 mwN). Die Behandlung des auf Bestellung zum Pfleger gerichteten Hilfsantrags ist im vorliegenden Verfahren im Übrigen auch deshalb ausgeschlossen, weil gemäß § 179 Abs. 1 und 2 FamFG die Verbindung einer Abstammungssache mit dem Verfahren auf Anordnung einer Pflegschaft nach § 1912 BGB als Kindschaftssache im Sinne des § 151 Nr. 5 FamFG (MünchKommBGB/Schwab 6. Aufl. § 1912 Rn. 19) unzulässig ist. Dose Klinkhammer Günter Botur Guhling
AG Neuss, Entscheidung vom 26.02.2014 - 45 F 386/13 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 31.07.2015 - II-1 UF 83/14 -
Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 24. Aug. 2016 - XII ZB 351/15
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Bundesgerichtshof Beschluss, 24. Aug. 2016 - XII ZB 351/15 zitiert oder wird zitiert von 10 Urteil(en).
Vater eines Kindes ist der Mann,
- 1.
der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist, - 2.
der die Vaterschaft anerkannt hat oder - 3.
dessen Vaterschaft nach § 1600d oder § 182 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gerichtlich festgestellt ist.
(1) Die Rechtswirkungen der Anerkennung können, soweit sich nicht aus dem Gesetz anderes ergibt, erst von dem Zeitpunkt an geltend gemacht werden, zu dem die Anerkennung wirksam wird.
(2) Eine Anerkennung der Vaterschaft ist nicht wirksam, solange die Vaterschaft eines anderen Mannes besteht.
(3) Eine Anerkennung unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung ist unwirksam.
(4) Die Anerkennung ist schon vor der Geburt des Kindes zulässig.
(1) Berechtigt, die Vaterschaft anzufechten, sind:
- 1.
der Mann, dessen Vaterschaft nach § 1592 Nr. 1 und 2, § 1593 besteht, - 2.
der Mann, der an Eides statt versichert, der Mutter des Kindes während der Empfängniszeit beigewohnt zu haben, - 3.
die Mutter und - 4.
das Kind.
(2) Die Anfechtung nach Absatz 1 Nr. 2 setzt voraus, dass zwischen dem Kind und seinem Vater im Sinne von Absatz 1 Nr. 1 keine sozial-familiäre Beziehung besteht oder im Zeitpunkt seines Todes bestanden hat und dass der Anfechtende leiblicher Vater des Kindes ist.
(3) Eine sozial-familiäre Beziehung nach Absatz 2 besteht, wenn der Vater im Sinne von Absatz 1 Nr. 1 zum maßgeblichen Zeitpunkt für das Kind tatsächliche Verantwortung trägt oder getragen hat. Eine Übernahme tatsächlicher Verantwortung liegt in der Regel vor, wenn der Vater im Sinne von Absatz 1 Nr. 1 mit der Mutter des Kindes verheiratet ist oder mit dem Kind längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft zusammengelebt hat.
(4) Ist das Kind mit Einwilligung des Mannes und der Mutter durch künstliche Befruchtung mittels Samenspende eines Dritten gezeugt worden, so ist die Anfechtung der Vaterschaft durch den Mann oder die Mutter ausgeschlossen.
Abstammungssachen sind Verfahren
- 1.
auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Eltern-Kind-Verhältnisses, insbesondere der Wirksamkeit oder Unwirksamkeit einer Anerkennung der Vaterschaft, - 2.
auf Ersetzung der Einwilligung in eine genetische Abstammungsuntersuchung und Anordnung der Duldung einer Probeentnahme, - 3.
auf Einsicht in ein Abstammungsgutachten oder Aushändigung einer Abschrift oder - 4.
auf Anfechtung der Vaterschaft.
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
- 1.
auf eine Frau eine fremde unbefruchtete Eizelle überträgt, - 2.
es unternimmt, eine Eizelle zu einem anderen Zweck künstlich zu befruchten, als eine Schwangerschaft der Frau herbeizuführen, von der die Eizelle stammt, - 3.
es unternimmt, innerhalb eines Zyklus mehr als drei Embryonen auf eine Frau zu übertragen, - 4.
es unternimmt, durch intratubaren Gametentransfer innerhalb eines Zyklus mehr als drei Eizellen zu befruchten, - 5.
es unternimmt, mehr Eizellen einer Frau zu befruchten, als ihr innerhalb eines Zyklus übertragen werden sollen, - 6.
einer Frau einen Embryo vor Abschluß seiner Einnistung in der Gebärmutter entnimmt, um diesen auf eine andere Frau zu übertragen oder ihn für einen nicht seiner Erhaltung dienenden Zweck zu verwenden, oder - 7.
es unternimmt, bei einer Frau, welche bereit ist, ihr Kind nach der Geburt Dritten auf Dauer zu überlassen (Ersatzmutter), eine künstliche Befruchtung durchzuführen oder auf sie einen menschlichen Embryo zu übertragen.
(2) Ebenso wird bestraft, wer
- 1.
künstlich bewirkt, daß eine menschliche Samenzelle in eine menschliche Eizelle eindringt, oder - 2.
eine menschliche Samenzelle in eine menschliche Eizelle künstlich verbringt,
(3) Nicht bestraft werden
- 1.
in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 2 und 6 die Frau, von der die Eizelle oder der Embryo stammt, sowie die Frau, auf die die Eizelle übertragen wird oder der Embryo übertragen werden soll, und - 2.
in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 7 die Ersatzmutter sowie die Person, die das Kind auf Dauer bei sich aufnehmen will.
(4) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 6 und des Absatzes 2 ist der Versuch strafbar.
(1) Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht. Das Recht ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.
(2) Die Rechtsbeschwerde kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszugs seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.
(3) Die §§ 547, 556 und 560 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.
Die deutschen Gerichte sind zuständig, wenn das Kind, die Mutter, der Vater oder der Mann, der an Eides statt versichert, der Mutter während der Empfängniszeit beigewohnt zu haben,
- 1.
Deutscher ist oder - 2.
seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat.
Die Rechtsfähigkeit des Menschen beginnt mit der Vollendung der Geburt.
Tenor
-
1. Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe wird zurückgewiesen, weil die mit der Rechtsbeschwerde beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.
-
2. Der Senat beabsichtigt, die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 20. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 11. Januar 2016 durch Beschluss nach § 74 a Abs. 1 FamFG zurückzuweisen.
-
3. Den Beteiligten wird Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 20. September 2016 gegeben.
Gründe
-
I.
- 1
-
Die Beteiligten streiten um die Abänderung eines im vereinfachten Verfahren errichteten Titels über Kindesunterhalt für das im Mai 2011 geborene Kind M.
- 2
-
Der Antragsteller ist türkischer Staatsangehöriger. Seine Ehe mit der Kindesmutter, die ebenfalls die türkische Staatsangehörigkeit besitzt, wurde durch Beschluss des Amtsgerichts P. vom 19. April 2011 - rechtskräftig seit diesem Tag - geschieden. Es ist in diesem Verfahren unstreitig, dass der Antragsteller nicht der biologische Vater des etwa vier Wochen nach Rechtskraft der Scheidung geborenen Kindes M. ist, welches sich seit seiner Geburt ebenfalls in Deutschland aufhält.
- 3
-
Der Antragsteller leitete im Jahr 2012 vor dem Amtsgericht B. ein Vaterschaftsanfechtungsverfahren ein. Auf den in diesem Verfahren erteilten gerichtlichen Hinweis, dass "nicht ersichtlich sei, was die Vaterschaft begründe", nahm der Antragsteller seinen Antrag auf Anfechtung der Vaterschaft zurück.
- 4
-
Der Antragsgegner, der für das Kind M. fortlaufend Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz erbringt, hat den Antragsteller aus übergegangenem Recht auf Kindesunterhalt in Anspruch genommen. Nachdem der Antragsgegner den Antragsteller im Dezember 2011 zur Erteilung von Auskünften über seine Einkommensverhältnisse aufgefordert hatte, wurde der Antragsteller durch Beschluss des Amtsgerichts vom 15. Mai 2014 im vereinfachten Unterhaltsfestsetzungsverfahren nach § 239 FamFG dazu verpflichtet, an den Antragsgegner seit Dezember 2011 rückständigen und laufenden Kindesunterhalt für M. zu zahlen. Seine gegen diesen Beschluss gerichtete Beschwerde nahm der Antragsteller am 27. Januar 2015 zurück.
- 5
-
Mit dem hier verfahrensgegenständlichen Antrag vom 29. Januar 2015 hat der Antragsteller eine Abänderung des Unterhaltsfestsetzungsbeschlusses dahingehend begehrt, keinen Unterhalt zahlen zu müssen. Zur Begründung hat er sich darauf berufen, dass er nicht der biologische Vater von M. sei und auch nicht als dessen rechtlicher Vater angesehen werden könne. Das Amtsgericht hat den Antrag abgewiesen. Das Oberlandesgericht, dessen Entscheidung in FamRZ 2016, 924 (mit Anmerkung Henrich FamRZ 2016, 926) veröffentlicht ist, hat die dagegen gerichtete Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seiner zugelassenen Rechtsbeschwerde.
-
II.
- 6
-
Der Senat beabsichtigt, die Rechtsbeschwerde gemäß § 74 a Abs. 1 FamFG zurückzuweisen. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 70 Abs. 2 Satz 1 FamFG liegen nicht vor und die Rechtsbeschwerde hat auch in der Sache keine Aussicht auf Erfolg.
- 7
-
1. Im Streitfall stellen sich insbesondere keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung (§ 70 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 FamFG). Grundsätzliche Bedeutung hat eine Sache, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann. Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage dann, wenn eine durch die Beschwerdeentscheidung aufgeworfene Rechtsfrage zweifelhaft ist, mithin insbesondere dann, wenn sie vom Bundesgerichtshof bisher nicht entschieden worden ist und von einigen Oberlandesgerichten unterschiedlich beantwortet wird, oder wenn dazu in der Literatur unterschiedliche Meinungen vertreten werden (Senatsbeschluss vom 24. April 2013 - XII ZR 159/12 - FamRZ 2013, 1199 Rn. 4; BGH Beschluss vom 8. Februar 2010 - II ZR 54/09 - NJW-RR 2010, 1047 Rn. 3). So liegt der Fall hier nicht, und zwar auch nicht in Bezug auf die vom Beschwerdegericht als zulassungsrelevant angesehene Rechtsfrage, wie sich die "konkrete Anwendung des Günstigkeitsprinzips im Rahmen des Art. 19 Abs. 1 Satz 1 und 2 EGBGB" in Fällen auswirkt, in denen "die rechtliche Vaterschaftsfiktion zu widersprechenden Ergebnissen gegenüber der wahrscheinlichen biologischen Abstammung" führt.
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a) Nach Art. 19 Abs. 1 Satz 1 EGBGB unterliegt die Abstammung eines Kindes dem Recht des Staates, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (Aufenthaltsstatut). Sie kann gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 EGBGB im Verhältnis zu jedem Elternteil auch nach dem Recht des Staates bestimmt werden, dem dieser Elternteil angehört (Personalstatut), oder, wenn die Mutter verheiratet ist, gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 1 EGBGB nach dem Recht, dem die allgemeinen Wirkungen ihrer Ehe bei der Geburt nach Art. 14 Abs. 1 EGBGB unterliegen (Ehewirkungsstatut). Der Senat hat bereits ausgesprochen, dass das Personalstatut und das Ehewirkungsstatut dem Aufenthaltsstatut grundsätzlich gleichwertige Zusatzanknüpfungen sind (Senatsurteil BGHZ 168, 79 Rn. 12 = FamRZ 2006, 1745 und Senatsbeschluss vom 20. April 2006 - XII ZB 15/15 - juris Rn. 28).
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b) Wird ein Kind mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland nach der Scheidung der Ehe seiner Mutter geboren und könnte es deshalb - insbesondere ohne vorangehende Vaterschaftsanfechtung - nach deutschem Recht von einem Dritten ohne weiteres anerkannt werden, kann dies zu Konflikten mit solchen über Art. 19 Abs. 2 Satz 2 und 3 EGBGB berufenen Rechtsordnungen führen, die - wie etwa das türkische, griechische oder polnische Recht (weitere Beispiele bei jurisPK-BGB/Gärtner/Duden [Stand: Dezember 2015] Art. 19 EGBGB Rn. 64) - das Kind als Abkömmling des (geschiedenen) Ehemannes ansehen, wenn die Empfängniszeit noch in die Zeit vor Beendigung der Ehe fiel. Zur Auflösung eines solchen Konflikts werden im Wesentlichen drei verschiedene Lösungsansätze vertreten:
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aa) Nach einer Ansicht soll das Abstammungsstatut in solchen Fällen vorrangig an den gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes angeknüpft werden, weil der Gesetzgeber Art. 19 Abs. 1 Satz 1 EGBGB einerseits als Regelanknüpfung ausgestaltet habe und der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes andererseits die engste Beziehung zum Sachverhalt aufweise (vgl. Andrae Internationales Familienrecht 3. Aufl. § 5 Rn. 27 und 33 ff.; Dethloff IPrax 2005, 326, 329 f.).
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bb) Die wohl überwiegende Meinung in Rechtsprechung und Literatur vertritt mit unterschiedlichen Begründungen die Ansicht, dass diejenige Rechtsordnung maßgeblich sein soll, die dem Kind schon mit der Geburt zu einem Vater verhelfe (Prioritätsgrundsatz). Hierzu wird teilweise auf das Günstigkeitsprinzip rekurriert, weil es dem Wohl des Kindes im Hinblick auf seine unterhalts- und erbrechtliche Absicherung am besten entspreche, wenn ihm schon zum frühestmöglichen Zeitpunkt ein Vater zugeordnet werde (vgl. BayObLG FamRZ 2002, 686, 687; OLG Frankfurt FamRZ 2002, 688, 689; OLG Nürnberg FamRZ 2005, 1697, 1698 und FamRZ 2016, 920, 922; OLG Hamm FamRZ 2014, 1559, 1560 und FamRZ 2009, 126, 128; OLG Köln StAZ 2013, 319, 320; jurisPK-BGB/Gärtner/Duden [Stand: Dezember 2015] Art. 19 EGBGB Rn. 70; NK-BGB/Bischoff 3. Aufl. Art. 19 EGBGB Rn. 24). Teilweise wird der Prioritätsgrundsatz nicht aus einem kindeswohlbezogenen Günstigkeitsprinzip, sondern aus dem formalen Ordnungskriterium hergeleitet, dass alle nach Art. 19 Abs. 1 EGBGB berufenen Rechte gleichrangig seien (vgl. Frank StAZ 2009, 65, 67) und diejenige Rechtsordnung, die dem Kind zeitlich als erstes einen Vater zuordne, demzufolge nur durch eine Vaterschaftsanfechtung wieder verdrängt werden könne (vgl. MünchKomm/Helms BGB 6. Aufl. Art. 19 EGBGB Rn. 16).
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Freilich kann der Prioritätsgrundsatz den Wertungskonflikt zwischen verschiedenen gemäß Art. 19 Abs. 1 EGBGB berufenen Rechten für sich genommen nicht auflösen, wenn eine - alle Wirksamkeitsvoraussetzungen erfüllende - pränatale Vaterschaftsanerkennung durch den mutmaßlichen Erzeuger des Kindes (etwa nach deutschem Recht) mit einer nachwirkenden Vaterschaftsvermutung zugunsten des geschiedenen Ehemannes der Kindesmutter nach dem gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 oder 3 BGB berufenden Auslandsrecht konkurriert. Weisen die alternativ berufenen Rechtsordnungen dem Kind deshalb schon bei der Geburt unterschiedliche Väter zu, wird von der überwiegenden Auffassung nach dem Günstigkeitsprinzip derjenigen Rechtsordnung der Vorzug gegeben, die zum wirklichen Vater des Kindes führt (vgl. hierzu im Einzelnen Staudinger/Henrich BGB [2014] Art. 19 EGBGB Rn. 38; jurisPK-BGB/Gärtner/Duden [Stand: Dezember 2015] Art. 19 EGBGB Rn. 72 ff.).
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cc) Eine weitere Ansicht meint, dass der Gesichtspunkt der Abstammungswahrheit von vornherein als wesentliches Kriterium des Günstigkeitsprinzips anzusehen und die vorzugswürdige Rechtsordnung deshalb generell diejenige sei, die dem Kind ohne Umwege möglichst schnell und ohne unnötige Kosten zu seinem wirklichen Vater verhelfe (Henrich FamRZ 1998, 1401, 1402). Auf dieser gedanklichen Grundlage soll sich auch eine wirksame postnatale Vaterschaftsanerkennung durch den mutmaßlichen Erzeuger gegenüber der auf einer geschiedenen Ehe gegründeten Vaterschaftsvermutung nach ausländischem Recht durchsetzen können, wenn die Anerkennung der Vaterschaft "zeitnah" nach der Geburt angekündigt wird und die wirksame Vaterschaftsanerkennung im Zeitpunkt der Beurkundung der Geburt durch den Standesbeamten vorliegt (vgl. OLG Karlsruhe [11. Zivilsenat] FamRZ 2015, 1636, 1638; AG Karlsruhe FamRZ 2007, 1585, 1586; AG Regensburg FamRZ 2003, 1856, 1857; Staudinger/Henrich BGB [2014] Art. 19 EGBGB Rn. 38; vgl. auch AG Hannover FamRZ 2002, 1722, 1724 f.).
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c) Der Senat hat zwar bislang offengelassen, in welchem Verhältnis die Anknüpfungsalternativen zueinander stehen, wenn diese zu unterschiedlichen Eltern-Kind-Zuordnungen führen, und welcher Alternative im Konkurrenzfall der Vorrang gebührt (vgl. Senatsbeschluss vom 20. April 2016 - XII ZB 15/15 - FamRZ 2016, 1251 Rn. 29). Diese Frage stellt sich unter den hier obwaltenden Umständen allerdings nicht. Nach den von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffenen Feststellungen des Beschwerdegerichts ist die Anerkennung der Vaterschaft für das Kind M. durch einen anderen Mann weder erfolgt noch beabsichtigt. Die nach Art. 19 Abs. 1 Satz 1 EGBGB vorzunehmende Anknüpfung des Abstammungsstatuts an den gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes in Deutschland würde deshalb dazu führen, dass dem Kind M. überhaupt kein Vater zugeordnet werden könnte, weil die Mutter von M. zum Zeitpunkt der Geburt nicht mehr verheiratet war (§ 1592 Nr. 1 BGB) und weder eine Anerkennung der Vaterschaft durch einen anderen Mann (§ 1592 Nr. 2 BGB) noch eine gerichtliche Vaterschaftsfeststellung (§ 1592 Nr. 3 BGB) vorliegen. Demgegenüber würde die Anknüpfung an das Personalstatut des Antragstellers gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 EGBGB nach den zutreffenden Ausführungen des Beschwerdegerichts dazu führen, dass dem Kind M. der Antragsteller als rechtlicher Vater zugeordnet wird, weil der geschiedene Ehemann nach Art. 285 Abs. 1 des türkischen Zivilgesetzbuches auch dann noch als rechtlicher Vater des Kindes gilt, wenn dieses von der geschiedenen Ehefrau - wie es hier der Fall ist - vor Ablauf von 300 Tagen nach Beendigung der Ehe geboren worden ist.
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Bei einer solchen Sachverhaltskonstellation kommt es folglich schon nicht dazu, dass die verschiedenen Anknüpfungsalternativen des Art. 19 Abs. 1 EGBGB zu unterschiedlichen Vater-Kind-Zuordnungen führen, weil das nach Art. 19 Abs. 1 Satz 1 EGBGB berufene deutsche Aufenthaltsrecht dem Kind M. überhaupt keinen rechtlichen Vater zuweist und es damit nicht um die Auswahl zwischen mehreren in Betracht kommenden Vätern geht. Die gänzliche rechtliche Vaterlosigkeit ist indessen ein - auch kollisionsrechtlich - unerwünschter Zustand, der durch die nach Art. 19 Abs. 1 EGBGB eröffnete Mehrfachanknüpfung gerade vermieden werden soll. Darüber, dass eine durch ein alternativ berufenes Auslandsrecht ermöglichte Vater-Kind-Zuordnung aufgrund geschiedener Ehe der völligen Vaterlosigkeit vorzuziehen ist, besteht - soweit ersichtlich - in Rechtsprechung und Literatur Einigkeit (so ausdrücklich MünchKomm/Helms BGB 6. Aufl. Art. 19 EGBGB Rn. 20; jurisPK-BGB/Gärtner/Duden [Stand: Dezember 2015] Art. 19 EGBGB Rn. 62), und zwar auch bei den Vertretern derjenigen Ansichten, die dem von der herrschenden Meinung bevorzugten (strengen) Prioritätsgrundsatz im Ausgangspunkt nicht folgen wollen (vgl. insbesondere Dethloff IPrax 2005, 325, 329; Staudinger/Henrich BGB [2014] Art. 19 EGBGB Rn. 37; Henrich FamRZ 2016, 926). Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde spielt es auch keine entscheidende Rolle, dass dem Kind bei einer Vater-Kind-Zuordnung aufgrund nachwirkender Vaterschaftsvermutung mit dem geschiedenen Ehemann der Mutter häufig ein Vater zugewiesen wird, der - wie es auch in diesem Fall zu sein scheint - nicht der Erzeuger des Kindes ist. Insoweit ist nur ergänzend darauf hinzuweisen, dass auch dem deutschen Abstammungsrecht - insbesondere bei der Ehelichkeitsvermutung des § 1592 Nr. 1 BGB - Vater-Kind-Zuordnungen geläufig sind, die zwar auf einer typisierten Vaterschaftswahrscheinlichkeit beruhen, aber fehlerhafte Zuordnungen vorbehaltlich bestehender Anfechtungsmöglichkeiten bewusst in Kauf nehmen.
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d) Die angefochtene Entscheidung begegnet auch insoweit keinen rechtlichen Bedenken, als das Beschwerdegericht keine weiteren Erwägungen zu möglichen Rückverweisungen durch das internationale Privatrecht der Türkei angestellt hat. Denn es kann im Ergebnis offen bleiben, ob es sich bei der Verweisung in Art. 19 Abs. 1 Satz 2 EGBGB um eine Gesamtverweisung oder um eine Sachnormverweisung handelt (vgl. Staudinger/Henrich BGB [2014] Art. 19 EGBGB Rn. 27 mit Nachweisen zum Streitstand) und ob das türkische Kollisionsrecht möglicherweise wieder in das deutsche Recht zurückverwiesen hätte. Die alternative Anknüpfung in Art. 19 Abs. 1 EGBGB verfolgt gerade das Ziel, die Feststellung der Abstammung auch in solchen Fällen zu ermöglichen, in denen nach einem der in Frage kommenden Rechte die Feststellung ausgeschlossen wäre. Eine Rückverweisung durch das nach Art. 19 Abs. 1 Satz 2 oder 3 EGBGB berufene Recht bleibt nach einhelliger und zutreffender Meinung jedenfalls dann unbeachtlich, wenn durch die Annahme der Rückverweisung die Möglichkeit einer Feststellung der Abstammung entfiele (vgl. OLG Nürnberg FamRZ 2005, 1697, 1698; OLG Celle FamRZ 2011, 1518, 1520; BeckOK BGB/Heiderhoff [Stand: Mai 2016] Art. 19 EGBGB Rn. 30; MünchKommBGB/Helms 6. Aufl. Art. 19 EGBGB Rn. 29). Auch die Rechtsbeschwerde erinnert hiergegen nichts.
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2. Gemessen daran hat die Rechtsbeschwerde auch keine Aussicht auf Erfolg. Da der Antragsteller im Übrigen keine Tatsachen vorgetragen hat, welche die Herabsetzung des im Unterhaltsfestsetzungsbeschluss titulierten Kindesunterhalts rechtfertigen könnten, kommt es auf die vom Beschwerdegericht offengelassene Frage nach der Einhaltung der Frist des § 240 Abs. 2 Satz 1 FamFG nicht an.
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Dose Schilling Günter
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Botur Krüger
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Hinweis: Das Rechtsbeschwerdeverfahren ist durch Rücknahme der Rechtsbeschwerde erledigt worden.
Vater eines Kindes ist der Mann,
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der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist, - 2.
der die Vaterschaft anerkannt hat oder - 3.
dessen Vaterschaft nach § 1600d oder § 182 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gerichtlich festgestellt ist.
(1) Ein rechtskräftiger Beschluss, der das Nichtbestehen einer Vaterschaft nach § 1592 des Bürgerlichen Gesetzbuchs infolge der Anfechtung nach § 1600 Abs. 1 Nr. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs feststellt, enthält die Feststellung der Vaterschaft des Anfechtenden. Diese Wirkung ist in der Beschlussformel von Amts wegen auszusprechen.
(2) Weist das Gericht einen Antrag auf Feststellung des Nichtbestehens der Vaterschaft ab, weil es den Antragsteller oder einen anderen Beteiligten als Vater festgestellt hat, spricht es dies in der Beschlussformel aus.
Vater eines Kindes ist der Mann,
- 1.
der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist, - 2.
der die Vaterschaft anerkannt hat oder - 3.
dessen Vaterschaft nach § 1600d oder § 182 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gerichtlich festgestellt ist.
(1) Die Rechtswirkungen der Anerkennung können, soweit sich nicht aus dem Gesetz anderes ergibt, erst von dem Zeitpunkt an geltend gemacht werden, zu dem die Anerkennung wirksam wird.
(2) Eine Anerkennung der Vaterschaft ist nicht wirksam, solange die Vaterschaft eines anderen Mannes besteht.
(3) Eine Anerkennung unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung ist unwirksam.
(4) Die Anerkennung ist schon vor der Geburt des Kindes zulässig.
Vater eines Kindes ist der Mann,
- 1.
der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist, - 2.
der die Vaterschaft anerkannt hat oder - 3.
dessen Vaterschaft nach § 1600d oder § 182 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gerichtlich festgestellt ist.
(1) Die Rechtswirkungen der Anerkennung können, soweit sich nicht aus dem Gesetz anderes ergibt, erst von dem Zeitpunkt an geltend gemacht werden, zu dem die Anerkennung wirksam wird.
(2) Eine Anerkennung der Vaterschaft ist nicht wirksam, solange die Vaterschaft eines anderen Mannes besteht.
(3) Eine Anerkennung unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung ist unwirksam.
(4) Die Anerkennung ist schon vor der Geburt des Kindes zulässig.
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.
1
G r ü n d e :
2Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, denn er ist zwar zulässig, aber nicht begründet. Keiner der geltend gemachten Zulassungsgründe liegt vor.
3Namentlich folgen aus dem Zulassungsvorbringen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag weder die Annahme der Erledigung des Anordnungsantrags in der Hauptsache, die Beklagte möge ihre Weigerungshaltung hinsichtlich von Beratungsgesprächen aufgeben, in Frage zu stellen, noch die im Übrigen entscheidungstragende Auffassung des Verwaltungsgerichts zu erschüttern, der Kläger habe keinen Anspruch auf eine Inobhutnahme des Embryos.
4Zwar mag die Beklagte als Jugendhilfeträger - ungeachtet der spezifisch jugendhilferechtlichen Beratungspflichten etwa nach §§ 17, 18 oder 53 SGB VIII, die hier offensichtlich nicht einschlägig sind - eine allgemeine Beratungspflicht nach § 14 SGB I treffen.
5Vgl. Trenczek, in: FK-SGB VIII, 7. Auflage 2013, Anhang: Verfahren und Rechtschutz, Rn. 9.
6Dahinstehen mag auch, inwieweit der Jugendhilfeträger ein dahingehendes Gespräch verweigern kann, wenn die Bitte um Beratung mit der Drohung der Übertragung der Verantwortung für ein - von der deutschen Rechtsordnung nicht vorgesehenes Tun - verbunden wird. § 1 Abs. 1 Nr. 2 ESchG pönalisiert die Gefahr einer „gespalteten Mutterschaft“ (Auseinanderfallen von genetischer und biologischer/aus-tragenden Mutterschaft) und § 1 Abs. 2 ESchG will gerade auch dem Risiko vorbeugen, dass - wie hier - überzählige Embryonen entstehen.
7Vgl. Höfling, in: Prütting, Medizinrecht, 2. Auflage 2012, § 1 ESchG, Rn. 12 und 25, m. w. N.; siehe zum Import von Embryonen auch: Rosenau/Linoh in JZ 2013, 937 ff.
8Das alles ändert indes nichts daran, dass die Beklagte spätestens mit Schreiben vom 17. April 2013 vorbehaltslos erklärt hat, „für konstruktive Beratungsangebote offen“ zu sein, so dass dem Anordnungsbegehren jedenfalls ab diesem Zeitpunkt bei verständiger Würdigung die tatsächliche Grundlage - nämlich die bisherige Verweigerung eines Gespräches - entzogen gewesen und der dahingehende Klageantrag mangels Rechtschutzbedürfnisses unzulässig geworden ist.
9Vgl. zur objektiven Erledigung der Hauptsache inso-weit etwa: BVerwG, Beschluss vom 15. August 1988 - 4 B 89.88 -, NVwZ 1989, 48, juris
10Wenn der Kläger diese objektive Erledigung seines Anordnungsbegehrens in der Hauptsache mit der Folge des Unzulässigwerdens seines Anordnungsbegehrens erst im Laufe des Klageverfahrens im Schriftsatz vom 6. Mai 2013 nicht konstruktiv aufgenommen und etwa eine Erledigungserklärung abgegeben hat, sondern nunmehr bei der Kostenentscheidung den Umständen nach wegen ihrer Nachträglichkeit als unzureichend gewürdigt ansieht, reicht das für eine Berufungszulassung nach Maßgabe von § 158 Abs. 1 VwGO nicht aus. Die bloß das ursprüngliche Leistungsbegehren aufgreifende Berufung kann mit dem Ziel, die Rechtmäßigkeit der inzwischen von der Schuldnerseite aufgegebenen Verweigerungshaltung überprüft zu bekommen, nur wegen der Kosten nicht zugelassen werden.
11Der Kläger hat mit seinen Ausführungen dazu, dass das Wohl des Embryos ohne Inobhutnahme gefährdet sei, auch nicht substantiiert in Abrede gestellt, dass der Kläger als dessen Vater aus § 42 SGB VIII kein subjektives öffentliches Recht i. S. v. § 42 Abs. 2 VwGO auf eine Inobhutnahme und damit eine Klagebefugnis im eigenen Namen ableiten kann. Vor dem Hintergrund des Spannungsverhältnisses zwischen elterlichem Sorgerecht und dem Wächteramt des Staates nach Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG hat nur das Kind als solches einen Anspruch auf Schutz des Staates und können Eltern allenfalls Eingriffe in ihr Recht auf Pflege und Erziehung abwehren.
12Vgl. etwa auch: Mann, in: Schellhorn/ Fischer/
13Mann/Kern, SGB VIII, 4. Auflage 2013, § 42 Rn. 1, m. w. N.
14Ob der Kläger hier nach Maßgabe von §§ 1626, 1626 b BGB wegen der Anonymität der Eizellenspenderin das Recht eines ungeborenen Kindes stellvertretend für dieses allein wahrnehmen könnte, mag dahinstehen. Jedenfalls steht dem Embryo nämlich ein hier allein streitgegenständlicher Anspruch auf den Schutz des Staates speziell nach § 42 SGB VIII nicht zu. Wie sich § 19 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII entnehmen lässt, setzten Schutz und Förderung, die junge Menschen nach § 1 und 2 SGB VIII erfahren sollen, frühestens mit der Schwangerschaft der austragenden Frau ein, also mit der Einnistung der befruchteten Eizelle im Körper der werdenden Mutter.
15Vgl. dazu, dass Leistungsadressat das Kind ist: Kunkel, in: LPG-SGB VIII, 4. Auflage 2011, § 19 Rn. 11
16Im Übrigen - und so auch für § 42 SGB VIII - gilt indes der Grundsatz, dass der Gesetzgeber Leistungen und Aufgaben der Jugendhilfe für das ungeborene Kind nicht vorgesehen hat und der im SGB VIII vielfach verwendete Begriff des „Kindes“ in Anlehnung an die Bestimmung in § 1 BGB dementsprechend so zu verstehen ist, dass er erst ab dem Zeitpunkt der Geburt Anwendung finden kann.
17Vgl. Auch das DIJuF-Rechtsgutachten vom 15. April 2008 - J 6.100 oh, JAmt 2008, 248 ff.
18Auch die die Vorschrift des § 7 SGB VII beherrschende Alterszählung beginnt konsequenterweise mit der Geburt als Nullpunkt.
19Siehe etwa: Kern, in: Schellhorn/Fischer/Mann/Kern, a. a. O., § 7 Rn. 3.
20Ist mithin eine gleichzeitige Inobhutnahme von ungeborenem Kind und Mutter aber schon systemfremd, gilt das aber erst recht für einen eingefrorenen und noch nicht im Mutterleib eingepflanzten Embryo.
21Es spricht alles dafür, dass Entsprechendes gemäß seiner Ausrichtung in gleicher Weise für den Schutzauftrag des Jugendamtes nach § 8a SGB VIII gilt, zumal § 8a Abs. 3 Satz 2 SGB VIII bei dringender Gefahr für das Kind gerade auch eine Verpflichtung zur Inobhutnahme vorsieht. Die Erfassungsproblematik und die vom Kläger mit der Zulassungsbegründung aufgeworfene Frage, ob seitens der Beklagten überhaupt eine Gefährdungseinschätzung stattgefunden hat, können jedoch letztlich dahinstehen, weil auch § 8a SGB VIII den Eltern keinen subjektiv-individuellen Rechtsanspruch verschafft und eine Gefährdungsanalyse mit ihren Schlussfolgerungen nicht einklagbar ist.
22Vgl. etwa: Mann, in: Schellhorn/Fischer/Mann/Kern, a. a. O., § 8a Rn. 15 m. H. a. OVG NRW, Beschluss vom 22. Juni 2009 - 12 A 1078/09 -, JAmt 2009, 384, juris
23An alledem ändert auch nichts, wenn ein in vitro erzeugter Embryo - wie hier - unter die Begriffsbestimmung des § 8 Abs. 1 ESchG fällt. Das Embryonenschutzgesetz gewährleistet - wie etwa die Regelungen in § 2 Abs. 2, § 6 Abs. 2 und § 7 Abs. 2 ESchG zeigen - keinen umfassenden Lebensschutz des Embryos.
24Vgl. BGH, Urteil vom 6. Juli 2010 - 5 StR 386/09 -, BGHSt 55, 206, juris, m. w. N.
25Es ist schon deshalb nicht zu beanstanden, dass sich die Abwehr von Gefahren, die dem Embryo drohen, wenn nicht unmittelbar nach dem - für den vorliegenden Fall unergiebigen - Embryonenschutzgesetz so doch nach dem allgemeinen Ordnungsrecht richtet. Jedoch verschafft auch dies in der Regel einem Betroffenen - zumal wenn es nicht um sein eigenes Rechtsgut handelt - in der Regel keinen Anspruch auf ein Einschreiten. Eine Ausnahme kann sich allenfalls bei einer „Ermessensreduzierung auf Null“ ergeben.
26Vgl. etwa: VG Köln, Urteil vom 9. April 2013
27- 7 K 6316/08 -, juris, m. w. N.
28Das Verwaltungsgericht hat unter dem Gesichtspunkt des Art. 1 GG insoweit indes nachvollziehbar dargelegt, dass derzeit kein Zwang zur Ergreifung behördlicher Maßnahmen besteht, sondern der Kläger darauf verwiesen werden kann, selbst - und zwar ggfs. im Ausland - etwas zum Wohle des Embryos zu unternehmen. Den dahingehenden Ausführungen des Verwaltungsgerichtes ist der Kläger mit der Zulassungsbegründung nicht substantiiert entgegengetreten. Auch ungeachtet dessen bestehen keine Bedenken, den Rechtsgüterschutz insoweit in die Hand des Klägers als Verursacher der Gefahrensituation zu legen. Er ist es, der sich - um das im deutschen Recht nicht zuletzt zum Schutz der Menschwürde aufgestellte Verbot der sog. Ersatzmutterschaft zu umgehen -
29vgl. zu den Schutzzielen den Entwurf eines Gesetzes zum Schutz von Embryonen, BT-Drucks. 11/5460 vom 25. Oktober 1989, Begründung S. 6 ff.
30unter das Rechtsregime eines anderen Staates begeben hat und nun die dort legal entstandene Lebensform dem Schutzbereich des deutschen Rechtssystems unterstellen will. Es ist aber nur recht und billig, wenn sich der Kläger stattdessen um den Schutz bemüht, den der Ursprungsstaat dem überzähligen Embryo im Bedarfsfalle angedeihen lässt. Dabei ist hinzunehmen, wenn ein solcher Schutz nicht das Niveau erreicht, das ein in der Bundesrepublik Deutschland legal entstandener Embryo genießt.
31Vgl. zum Schicksal überzähliger Embryonen in den USA den Artikel von Annick Eimer auf Spiegelonline vom 31. August 2004: http://www.spiegel.de/wissen-schaft/mensch/kuenstliche-befruchtung-trauerfeier.
32Nicht erschüttert hat der Kläger in diesem Zusammenhang mit seinem Zulassungs-vorbringen auch die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichtes, für die gewünschte Inobhutnahme örtlich ohnehin nicht zuständig zu sein, weil sich die Zuständigkeit nach § 87 SGB VIII danach richte, wo sich das Kind vor der Maß-nahme tatsächlich aufhalte, und dies jedenfalls nicht O. sei. Da eine Beistand-schaft oder Amtsvormundschaft ausweislich des Klageantrags im vorliegenden Verfahren gar nicht im Streit sind, kann der Kläger § 87 c SGB VIII, auf den sich zu berufen er versucht, von vornherein nicht geltend machen.
33Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen kommt eine Berufungszulassung nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO gleichfalls nicht in Betracht. Die Bezüge, die der Streitstoff zum ausländischen Recht aufweist, sind zwar außergewöhnlich, verursachen aber im Rahmen der Würdigung keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten, die sich nicht schon nach Sinn und Zweck des jeweiligen Gesetz und unter Anlehnung an bereits vorhandene Rechtsprechung und Fachliteratur
34- also mit dem üblichen juristischen Handwerkszeug - überwinden lassen. Eine besondere Schwierigkeit ergibt sich auch nicht daraus, dass der Rechtstreit im ersten Rechtszug nicht auf den Einzelrichter übertragen worden ist.
35Vgl. Sächsisches OVG, Beschluss vom 26. November 2013 - 1 A 476/13 -, juris.
36Ebensowenig erwachsen besondere rechtliche Schwierigkeiten daraus, dass vom Kläger das Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erfragt worden ist, ohne gleichzeitig über die Folgen eines solchen Verzichtes aufzuklären und seine vorläufige Rechtsauffassung zum Fall bekanntzugeben. Denn abgesehen davon, dass es bei § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht um die Schwierigkeiten geht, die ein Beteiligter im Umgang mit der Sache hat, sondern um die Anforderungen, die die Sache an ein Gericht stellt, schreibt § 101 Abs. 2 VwGO nicht vor, dass der Beteiligte über die Folgen des Verzichtes aufgeklärt wird, und verlangen weder der in Art. 103 Abs. 1 GG verankerte Grundsatz des rechtlichen Gehörs noch § 86 Abs. 3 VwGO, dass das Gericht die Beteiligten vorab auf seine Rechtsauffassung oder die beabsichtigte Bewertung des Prozessstoffes hinweist. Die tatsächliche und rechtliche Würdigung ergibt sich nämlich regelmäßig erst aufgrund der abschließenden Beratung.
37Vgl. dazu: BVerwG, Beschluss vom 6. Juli 2001- 4 B 50.01 -, juris; Beschluss vom 15. August 2003 - 1 B 107.03 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 274, juris, m. w. N.; Beschluss vom 21. September 2010 - 5 B 44.10 -, juris, m. w. N.
38Aus diesen Gründen kann die Berufung auch nicht wegen eines - insoweit sinngemäß geltend gemachten - Verfahrensmangels i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zugelassen werden.
39Eine Berufungszulassung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO scheidet nach alledem ebenfalls aus. Insoweit hat es der Kläger unter Verletzung des Darlegungserfordernisses aus § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO bereits versäumt, eine bestimmte, konkret umrissene, aber obergerichtlich oder höchstrichterlich noch nicht hinreichend geklärte und für die Berufungsentscheidung erhebliche Frage rechtlicher oder tatsächlicher Art herauszuarbeiten und zu formulieren.
40Vgl. zu dieser Anforderung: Seibert, in: Sodan/Zie-kow, VwGO, 3. Auflage 2010, § 124a Rn. 211.
41Als klärungsbedürftig bezeichnet der Kläger nämlich ohne jede weitere Einschränkung auf die Gegebenheiten des vorliegenden Falles pauschal den „zukünftigen Umgang in der Bundesrepublik Deutschland mit von deutschen Staatsbürgern im Ausland gezeugten Embryonen“. Wenn er anschließend auf die strafrechtliche Dimension der Einschaltung einer Leihmutter eingeht, wird erneut keine konkrete Frage aufgeworfen und bleibt unklar, welchem Umstand welche Entscheidungserheblichkeit für das jugendhilferechtliche Verfahren zuerkannt werden soll. Der Zulassungsgrund der „grundsätzlichen Bedeutung“ hat nicht zur Aufgabe, in einer lehrbuchhaften Art Verhaltensanweisungen für eine Vielzahl von Sachverhaltsvarianten zu liefern.
42Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO.
43Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das Urteil des Ver-waltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft ist und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.
(2) Ergibt die Begründung des angefochtenen Beschlusses zwar eine Rechtsverletzung, stellt sich die Entscheidung aber aus anderen Gründen als richtig dar, ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.
(3) Der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegen nur die von den Beteiligten gestellten Anträge. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf die angefochtene Entscheidung nur geprüft werden, wenn die Mängel nach § 71 Abs. 3 und § 73 Satz 2 gerügt worden sind. Die §§ 559, 564 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.
(4) Auf das weitere Verfahren sind, soweit sich nicht Abweichungen aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts ergeben, die im ersten Rechtszug geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden.
(5) Soweit die Rechtsbeschwerde begründet ist, ist der angefochtene Beschluss aufzuheben.
(6) Das Rechtsbeschwerdegericht entscheidet in der Sache selbst, wenn diese zur Endentscheidung reif ist. Andernfalls verweist es die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und des Verfahrens zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung an das Beschwerdegericht oder, wenn dies aus besonderen Gründen geboten erscheint, an das Gericht des ersten Rechtszugs zurück. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Gerichts erfolgen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.
(7) Von einer Begründung der Entscheidung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.
(1) Der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegt nur dasjenige Parteivorbringen, das aus dem Berufungsurteil oder dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist. Außerdem können nur die in § 551 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b erwähnten Tatsachen berücksichtigt werden.
(2) Hat das Berufungsgericht festgestellt, dass eine tatsächliche Behauptung wahr oder nicht wahr sei, so ist diese Feststellung für das Revisionsgericht bindend, es sei denn, dass in Bezug auf die Feststellung ein zulässiger und begründeter Revisionsangriff erhoben ist.
(1) Abstammungssachen, die dasselbe Kind betreffen, können miteinander verbunden werden. Mit einem Verfahren auf Feststellung des Bestehens der Vaterschaft kann eine Unterhaltssache nach § 237 verbunden werden.
(2) Im Übrigen ist eine Verbindung von Abstammungssachen miteinander oder mit anderen Verfahren unzulässig.
Kindschaftssachen sind die dem Familiengericht zugewiesenen Verfahren, die
- 1.
die elterliche Sorge, - 2.
das Umgangsrecht und das Recht auf Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes, - 3.
die Kindesherausgabe, - 4.
die Vormundschaft, - 5.
die Pflegschaft oder die gerichtliche Bestellung eines sonstigen Vertreters für einen Minderjährigen oder für ein bereits gezeugtes Kind, - 6.
die Genehmigung von freiheitsentziehender Unterbringung und freiheitsentziehenden Maßnahmen nach § 1631b des Bürgerlichen Gesetzbuchs, auch in Verbindung mit § 1795 Absatz 1 Satz 3 und § 1813 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, - 7.
die Genehmigung oder Anordnung einer freiheitsentziehenden Unterbringung, freiheitsentziehenden Maßnahme oder ärztlichen Zwangsmaßnahme bei einem Minderjährigen nach den Landesgesetzen über die Unterbringung psychisch Kranker oder - 8.
die Aufgaben nach dem Jugendgerichtsgesetz