Bundesgerichtshof Urteil, 24. Nov. 2016 - I ZR 220/15

ECLI:ECLI:DE:BGH:2016:241116UIZR220.15.0
bei uns veröffentlicht am24.11.2016
vorgehend
Amtsgericht Hamburg, 36a C 40/14, 09.01.2015
Landgericht Hamburg, 310 S 3/15, 29.09.2015

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 220/15
Verkündet am:
24. November 2016
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
WLAN-Schlüssel

a) Der Inhaber eines Internetanschlusses mit WLAN-Funktion ist nach den Grundsätzen
der Störerhaftung zur Prüfung verpflichtet, ob der verwendete Router über die im Zeitpunkt
seines Kaufs für den privaten Bereich marktüblichen Sicherungen verfügt.Hierzu
zählt der im Kaufzeitpunkt aktuelle Verschlüsselungsstandard sowie die Verwendung eines
individuellen, ausreichend langen und sicheren Passworts (Festhaltung an BGH, Urteil
vom 12. Mai 2010 - I ZR 121/08, BGHZ 185, 330 Rn. 34 - Sommer unseres Lebens).

b) Ein aus einer zufälligen 16-stelligen Ziffernfolge bestehendes, werkseitig für das Gerät
individuell voreingestelltes Passwort genügt den Anforderungen an die Passwortsicherheit.
Sofern keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass das Gerät schon im Kaufzeitpunkt
eine Sicherheitslücke aufwies, liegt in der Beibehaltung eines solchen werkseitig eingestellten
Passworts kein Verstoß gegen die den Anschlussinhaber treffende Prüfungspflicht
(Fortführung von BGHZ 185, 330 Rn. 34 - Sommer unseres Lebens).

c) Dem vom Urheberrechtsinhaber gerichtlich in Anspruch genommenen Anschlussinhaber
obliegt eine sekundäre Darlegungslast zu den von ihm bei der Inbetriebnahme des Routers
getroffenen Sicherheitsvorkehrungen, der er durch Angabe des Routertyps und des
Passworts genügt. Für die Behauptung, es habe sich um ein für eine Vielzahl von Geräten
voreingestelltes Passwort gehandelt, ist der Kläger darlegungs- und beweispflichtig.
BGH, Urteil vom 24. November 2016 - I ZR 220/15 - LG Hamburg
AG Hamburg
ECLI:DE:BGH:2016:241116UIZR220.15.0

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 24. November 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Prof. Dr. Koch, die Richterin Dr. Schwonke und den Richter Feddersen

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des Landesgerichts Hamburg - Zivilkammer 10 - vom 29. September 2015 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Klägerin ist Inhaberin von Verwertungsrechten an dem Film "T. E. ". Die Beklagte wohnte in einem Mehrfamilienhaus und betrieb mithilfe eines Routers des Typs "Alice Modem WLAN 1421" einen Internetzugang mittels WLAN (Wireless Local Area Network). Dieser war zu einem Zeitpunkt zwischen Februar und Mai 2012 eingerichtet worden. Der Router war mit einem vom Hersteller vergebenen, auf der Rückseite der Verpackung des Routers aufgedruckten WPA2-Schlüssel gesichert, der aus 16 Ziffern bestand. Diesen Schlüssel hatte die Beklagte bei der Einrichtung des Routers nicht geändert. Den Namen des Routers, mit dem ihr Netz angezeigt wurde, hatte sie auf "O. " ändern lassen.

2
Eine den Film "T. E. " enthaltende Datei wurde im November und Dezember 2012 an drei Tagen zu fünf verschiedenen Zeitpunkten über den Internetanschluss der Beklagten in einer Internettauschbörse zum Download angeboten. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass dieses Angebot durch einen unbekannten Dritten vorgenommen wurde, der sich unberechtigten Zugang zum WLAN der Beklagten verschafft hatte.
3
Die Klägerin ließ die Beklagte am 7. Juni 2013 anwaltlich abmahnen und verlangte Schadensersatz und Kostenerstattung. Die Beklagte gab daraufhin eine Unterlassungsverpflichtung ab, leistete aber keine Zahlung.
4
Die Klägerin hat erstinstanzlich Abmahnkosten in Höhe von 755,80 € sowie Schadensersatz in Höhe von 400 € verlangt.
5
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen (AG Hamburg, CR 2015, 335). Mit ihrer Berufung, die das Landgericht zurückgewiesen hat (LG Hamburg , Urteil vom 29. September 2015 - 310 S 3/15, juris), hat die Klägerin allein den Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten weiterverfolgt. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin den Anspruch auf Zahlung von Abmahnkosten weiter.

Entscheidungsgründe:


6
I. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Klägerin stehe der geltend gemachte Anspruch auf Abmahnkostenerstattung nach § 97a Abs. 1 UrhG aF nicht zu. Zur Begründung hat es ausgeführt:
7
Die Voraussetzungen einer Haftung der Beklagten als Störerin lägen nicht vor. Die Beklagte habe keine Prüfungspflichten verletzt. Ein Verstoß gegen Prüfungspflichten liege weder darin, dass die Beklagte den werkseitig vergebenen WLAN-Schlüssel für die WPA2-Verschlüsselung beibehalten habe, noch darin, dass sie diesen nicht selbst geändert habe. Ein 16-stelliger WLANSchlüssel sei generell hinreichend sicher. Anhaltspunkte dafür, dass der voreingestellte Code unsicher gewesen sei, hätten für die Beklagten im Zeitpunkt der behaupteten Verletzungshandlung nicht bestanden.
8
II. Die hiergegen gerichtete Revision der Klägerin ist unbegründet. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass die Voraussetzungen eines Anspruchs gemäß § 97a Abs. 1 UrhG aF nicht vorliegen.
9
1. Auf den mit der Klage geltend gemachten Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten ist § 97a UrhG in der bis zum 8. Oktober 2013 geltenden Fassung anzuwenden. Die durch das Gesetz über unseriöse Geschäftspraktiken vom 1. Oktober 2013 (BGBl I, S. 3714) mit Wirkung ab dem 9. Oktober 2013 eingeführten Neuregelungen zur Wirksamkeit der Abmahnung und zur Begrenzung der erstattungsfähigen Kosten nach § 97a Abs. 2 und 3 Satz 2 und 3 UrhG nF gelten erst für Abmahnungen, die nach Inkrafttreten des Gesetzes über unseriöse Geschäftspraktiken ausgesprochen worden sind. Für den Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten kommt es auf die Rechtslage zum Zeitpunkt der Abmahnung an (vgl. zu § 97a Abs. 1 Satz 2 UrhG aF BGH, Urteil vom 28. September 2011 - I ZR 145/10, ZUM 2012, 34 Rn. 8, mwN; Urteil vom 8. Januar 2014 - I ZR 169/12, BGHZ 200, 76 Rn. 11 - BearShare; Urteil vom 11. Juni 2015 - I ZR 75/14, GRUR 2016, 191 Rn. 58 = WRP 2016, 73 - Tauschbörse III; Urteil vom 12. Mai 2016 - I ZR 1/15, GRUR 2016, 1275 Rn. 19 = WRP 2016, 1525 - Tannöd).
10
2. Nach § 97a Abs. 1 Satz 1 UrhG aF soll der Verletzte den Verletzer vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens auf Unterlassung abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen. Soweit die Abmahnung berechtigt ist, kann der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangt werden. Danach besteht ein Anspruch auf Abmahnkostenersatz, wenn die Abmahnung begründet gewesen ist, ihr also ein materieller Unterlassungsanspruch zugrunde gelegen hat. Darüber hinaus muss die Abmahnung wirksam und erforderlich sein, um dem Unterlassungsschuldner einen Weg zu weisen, den Unterlassungsgläubiger ohne Inanspruchnahme der Gerichte klaglos zu stellen (BGH, Urteil vom 21. Januar 2010 - I ZR 47/09, GRUR 2010, 354 Rn. 8 = WRP 2010, 525 - Kräutertee; Urteil vom 19. Mai 2010 - I ZR 140/08, GRUR 2010, 1120 Rn. 16 = WRP 2010, 1495 - Vollmachtsnachweis; Urteil vom 11. Juni 2015 - I ZR 7/14, GRUR 2016, 184 Rn. 55 ff. = WRP 2016, 66 - Tauschbörse II; Kefferpütz in Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 4. Aufl., § 97a UrhG Rn. 50; Dreier/Specht in Dreier/Schulze, UrhG, 5. Aufl., § 97a Rn. 8). Im Streitfall steht der Klägerin kein Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte zu, weil die Voraussetzungen der Störerhaftung - eine täterschaftliche Haftung steht nicht in Rede - nicht vorliegen.
11
a) Als Störer kann bei der Verletzung absoluter Rechte auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer - ohne Täter oder Teilnehmer zu sein - in irgendeiner Weise willentlich und adäquat-kausal zur Verletzung des geschützten Rechts beiträgt. Dabei kann als Beitrag auch die Unterstützung oder Ausnutzung der Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten genügen, sofern der in Anspruch Genommene die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung hatte. Da die Störerhaftung nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden darf, die weder als Täter noch als Teilnehmer für die begangene Urheberrechtsverletzung in Anspruch genommen werden können, setzt die Haftung als Störer nach der Rechtsprechung des Senats die Verletzung zumutbarer Verhaltenspflichten, insbesondere von Prüfpflichten voraus. Ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen eine Verhinderung der Verletzungshandlung des Dritten zuzumuten ist, richtet sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung seiner Funktion und Aufgabenstellung sowie mit Blick auf die Eigenverantwortung desjenigen , der die rechtswidrige Beeinträchtigung selbst unmittelbar vorgenommen hat (BGH, Urteil vom 12. Mai 2010 - I ZR 121/08, BGHZ 185, 330 Rn. 19 - Sommer unseres Lebens; BGHZ 200, 76 Rn. 22 - BearShare; BGH, Urteil vom 26. November 2015 - I ZR 174/14, GRUR 2016, 268 Rn. 21 = WRP 2016, 341 - Störerhaftung des Access-Providers; Urteil vom 12. Mai 2016 - I ZR 86/15, GRUR 2016, 1289 Rn. 11 = WRP 2016, 1522 - Silver Linings Playbook).
12
b) Das Berufungsgericht hat angenommen, die Beklagte habe keine Prüfungspflichten verletzt. Ihr Router habe über den zur Abwehr unberechtigter Zugriffe generell geeigneten Sicherungsstandard WPA2 verfügt. Die Beklagte habe nicht deshalb gegen Prüfungspflichten verstoßen, weil sie den werkseitig vergebenen, aus 16 Ziffern bestehenden WLAN-Schlüssel beibehalten habe. Es sei nicht festzustellen, dass es sich um einen nicht individualisierten WLANSchlüssel gehandelt habe, der werkseitig auch für andere Geräte desselben Herstellers vergeben worden sei. Die Beklagte sei der ihr insoweit obliegenden sekundären Darlegungslast zu den von ihr ergriffenenSicherungsmaßnahmen nachgekommen, indem sie den Hersteller, Typ und verwendeten WLANSchlüssel ihres Routers benannt habe. Die Klägerin habe keinen Beweis dafür angeboten, dass es sich bei diesem Schlüssel um ein nicht allein für dieses Gerät , sondern auch für andere Geräte vergebenes Passwort gehandelt habe. Die Beklagte habe ferner keine Prüfungspflicht verletzt, weil sie den vom Hersteller voreingestellten WLAN-Schlüssel nicht selbst geändert habe. Die Klägerin mache nicht geltend, dass ein Dritter den auf der Rückseite der Verpackung auf- gedruckten WLAN-Schlüssel ausgespäht habe. Die von einem Dritten durch Ausnutzung einer Sicherheitslücke vorgenommene Entschlüsselung des WLAN-Codes sei der Beklagten nicht zurechenbar. Die Beklagte sei nicht verpflichtet gewesen, das Entschlüsseln des Codes durch die Einfügung von Buchstaben oder Sonderzeichen zu erschweren. Ein 16-stelliger WLAN-Schlüssel habe im Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Routers als generell hinreichend sicher angesehen werden dürfen. Anhaltspunkte dafür, dass der voreingestellte Code unsicher gewesen sei, hätten für die Beklagten nicht bestanden. Weder sei er einem für Laien erkennbaren Muster gefolgt noch habe er einen Bezug zu persönlichen Daten der Beklagten aufgewiesen. Zudem habe die Beklagte die Netzwerkbezeichnung ihres Routers geändert, so dass ein Rückschluss auf den Routertyp und einen etwa verwendeten reinen Zahlencode nicht möglich gewesen sei. Der Hersteller habe in der Betriebsanleitung nicht zu einer Änderung des WLAN-Schlüssels aufgefordert. Hinweise darauf, dass der voreingestellte WLAN-Code des betroffenen Routertyps unbefugt entschlüsselt werden könne, seien erst im März 2014 veröffentlicht worden. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
13
c) Die Revision wendet sich ohne Erfolg gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts , durch die Beibehaltung des werkseitig voreingestellten WLANSchlüssels habe die Beklagte nicht gegen die ihr obliegenden Prüfpflichten verstoßen.
14
aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Inhaber eines Internetanschlusses mit WLAN-Funktion verpflichtet zu prüfen, ob der verwendete Router über die im Zeitpunkt seines Kaufs für den privaten Bereich marktüblichen Sicherungen verfügt. Hierzu zählt der im Kaufzeitpunkt aktuelle Verschlüsselungsstandard sowie die Verwendung eines individuellen, ausreichend langen und sicheren Passworts (vgl. BGHZ 185, 330 Rn. 34 - Sommer unseres Lebens). In der Beibehaltung einer werkseitigen Standardsicherheitseinstellung kann somit ein Verstoß gegen die Prüfungspflicht liegen, wenn die vorgenannten Anforderungen an die Passwortsicherheit nicht erfüllt sind. Mit diesen Grundsätzen wird dem auf Seiten des Inhabers des Urheberrechts zu berücksichtigenden Grundrecht auf geistiges Eigentum gemäß Art. 17 Abs. 2 EU-Grundrechtecharta und Art. 14 Abs. 1 GG angemessen Rechnung getragen (vgl. EuGH, Urteil vom 15. September 2016 - C-484/14, GRUR 2016, 1146 Rn. 98 = WRP 2016, 1486 - Sony Music/Mc Fadden; BGH, Urteil vom 6. Oktober 2016 - I ZR 154/15, GRUR 2017, 386 Rn. 22 ff. = WRP 2017, 448 - Afterlife).
15
(1) Am Erfordernis der Individualität des Passworts fehlt es, wenn der Hersteller eine Mehrzahl von Geräten auf ein identisches Passwort voreingestellt hat. In einem solchen Fall steht Dritten schon bei Kenntnis vom Typ des verwendeten Routers potentiell der Zugriff auf das WLAN offen. Hat der Hersteller hingegen jedes einzelne Gerät mit einem individuellen Passwort versehen , ist das Erfordernis der Individualität grundsätzlich gewahrt (vgl. AG Frankfurt am Main, MMR 2013, 605 mit zust. Anm. Mantz, MMR 2013, 605 und Koch, jurisPR-ITR 1/2014 Anm. 4; AG Hamburg, CR 2015, 335 mit zust. Anm. Rössel, ITRB 2015, 90, 91 und Rathsack, jurisPR-ITR 12/2015 Anm. 3).
16
(2) Ein aus einer zufälligen 16-stelligen Ziffernfolge bestehendes, werkseitig individuell voreingestelltes Passwort ist im Ausgangspunkt nicht weniger sicher als ein vom Nutzer persönlich eingestelltes Passwort (vgl. AG Frankfurt am Main, MMR 2013, 605, 607; Mantz, MMR 2010, 568, 569 und MMR 2013, 605, 607). Fehlt es im Zeitpunkt des Kaufs des Routers an Anhaltspunkten , dass Dritte den werkseitig voreingestellten Code entschlüsseln konnten, weil dieser vom Hersteller fehlerhaft oder in einer Art und Weise berechnet worden ist, dass eine Sicherheitslücke bestand, verstößt der Nutzer, der die Voreinstellung übernimmt, nicht gegen die ihm obliegenden Prüfungs- pflichten. Dasselbe gilt, wenn keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Dritte den Code aufgrund seiner Anbringung auf der Produktverpackung oder dem Produkt selbst haben ausspähen können.
17
bb) Nach diesen Maßstäben ist das Berufungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass die Beklagte nicht gegen die ihr obliegenden Sicherungsmaßnahmen verstoßen hat.
18
(1) Die Revision wendet sich nicht gegen die Feststellung des Berufungsgerichts , der Router der Beklagten habe über den Verschlüsselungsstandard WPA2 verfügt. Der WPA2-Standard ist als hinreichend sicher anerkannt (vgl. BGHZ 185, 330 Rn. 33 - Sommer unseres Lebens; Schmidt in: AuerReinsdorff /Conrad, Handbuch IT- und Datenschutzrecht, 2. Aufl., § 3 Rn. 261).
19
(2) Die Revision macht ohne Erfolg geltend, nicht die Klägerin, sondern die Beklagte trage die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass es sich um einen individuellen WLAN-Schlüssel gehandelt habe. Das Berufungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass der Anspruchsteller für sämtliche Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs auf Abmahnkostenerstattung die Darlegungsund Beweislast trägt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 15. November 2012 - I ZR 74/12, GRUR 2013, 511 Rn. 32 = WRP 2013, 799 - Morpheus; Urteil vom 12. Mai 2016 - I ZR 48/15, GRUR 2016, 1280 Rn. 32 = WRP 2017, 79 - Everytime we touch). Hierzu zählt im Falle der Störerhaftung auch die Verletzung der Prüfungspflicht durch den Anspruchsgegner. Da die Frage, welche Sicherheitsvorkehrungen der Anschlussinhaber bei Inbetriebnahme seines Routers getroffen hat, außerhalb des Wahrnehmungsbereichs des Anspruchstellers liegt, ist das Berufungsgericht ebenfalls zutreffend davon ausgegangen, dass dem Anschlussinhaber insoweit eine sekundäre Darlegungslast obliegt (vgl. - zur Überlassung des Internetanschlusses zur Nutzung durch Dritte - BGHZ 200, 76 Rn. 15 ff. - BearShare; BGH, GRUR 2016, 191 Rn. 37 - Tauschbörse III; GRUR 2016, 1280 Rn. 33 - Everytime we touch). Die Beurteilung des Berufungsgerichts , die Beklagte habe durch Angabe des Routertyps und des Passworts ihrer sekundären Darlegungslast genügt, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Dasselbe gilt für die Beurteilung des Berufungsgerichts, die Klägerin sei für die Behauptung, es habe sich um einen für eine Vielzahl von Routern vergebenes Passwort gehandelt, beweisfällig geblieben.
20
(3) Entgegen der Ansicht der Revision ist nicht schon deshalb von einer Pflichtverletzung der Beklagten auszugehen, weil nicht feststeht, dass die Beklagte die Sicherheit der Verschlüsselung und die Individualität des WLANSchlüssels überhaupt geprüft hat. Gesonderter Feststellungen hierzu bedurfte es nicht, um die Verletzung von Prüfungspflichten zu verneinen, weil bereits das vom Berufungsgericht festgestellte Verhalten der Beklagten - die Übernahme des werkseitig eingestellten Codes - den anzuwendenden Prüfungspflichten genügte. Das Berufungsgericht hat angenommen, im Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Routers habe nicht davon ausgegangen werden können, der voreingestellte Code sei nicht sicher gewesen. Das Berufungsgericht hat hierzu ausgeführt, es hätten im Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Routers keine Anhaltspunkte dafür bestanden, dass ein 16-stelliger Zahlenschlüssel generell oder im konkreten Fall ausspähbar gewesen wäre. Die Bedienungsanleitung habe zudem keinen Hinweis darauf enthalten, das voreingestellte Passwort zu ändern.
21
Gegen diese tatrichterliche Würdigung wendet sich die Revision ohne Erfolg. Ihr Hinweis, die Klägerin habe erstinstanzlich bestritten, dass durch die Verwendung der werkseitigen Verschlüsselung ein hohes Schutzniveau erreicht werden könne, welches den Zugriff unbefugter Dritter ausschließe, stellt die Würdigung des Berufungsgerichts nicht mit Erfolg in Frage. Die Revision ver- mag nicht aufzuzeigen, dass die Klägerin in erster oder zweiter Instanz substantiiert dargelegt hätte, das voreingestellte Passwort habe im Zeitpunkt des Kaufs des Routers nicht marktüblichen Sicherheitsstandards entsprochen. Mit ihrer Beanstandung, schon im Jahr 2007 habe instanzgerichtliche Rechtsprechung die Vergabe eines ausreichend langen Passworts aus einer losen Kombination von Buchstaben, Ziffern und Sonderzeichen für erforderlich und zumutbar gehalten, greift die Revision lediglich in revisionsrechtlich unbehelflicher Weise die tatrichterliche Würdigung an, für die Beklagte habe mangels besonderer Anhaltspunkte für die Unsicherheit des voreingestellten Passworts kein Anlass bestanden, das Passwort zu ändern.
22
Welche Anforderungen an die Prüfungspflicht des Inhabers eines Internetanschlusses mit WLAN-Funktion zu stellen sind, wenn nachträglich Anhaltspunkte für eine bereits im Kaufzeitpunkt bestehende Sicherheitslücke auftreten, kann offenbleiben, weil im Streitfall solche Anhaltspunkte im Zeitpunkt der behaupteten Verletzungshandlung nicht bestanden.
23
Mit ihrer Rüge, das Berufungsgericht habe zu Unrecht dem Umstand Bedeutung beigemessen, dass die Beklagte die Netzwerkbezeichnung des Routers in "O. " geändert habe, dringt die Revision ebenfalls nicht durch. Zwar trifft es zu, dass diese Umbenennung in erster Linie der Individualisierung und leichteren Erkennbarkeit des Netzwerks durch den berechtigten Nutzer dienen soll. Die tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts, dass die Umbenennung zugleich Dritten die Möglichkeit nimmt, den Routertyp zu erkennen und darauf abgestimmte Ausspähmechanismen anzuwenden, ist jedoch aus revisionsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden.
24
III. Hiernach ist die Revision der Klägerin mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Büscher Schaffert Koch
Schwonke Feddersen
Vorinstanzen:
AG Hamburg, Entscheidung vom 09.01.2015 - 36a C 40/14 -
LG Hamburg, Entscheidung vom 29.09.2015 - 310 S 3/15 -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Urteil, 24. Nov. 2016 - I ZR 220/15

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(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der All

Urheberrechtsgesetz - UrhG | § 97 Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz


(1) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch a
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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I Z R 75/ 1 4 Verkündet am: 11. Juni 2015 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Tauschbörse III

Bundesgerichtshof Urteil, 11. Juni 2015 - I ZR 7/14

bei uns veröffentlicht am 11.06.2015

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 7/14 Verkündet am: 11. Juni 2015 Bürk Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Tauschbörse II UrhG § 85 Abs
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Bundesgerichtshof Urteil, 07. März 2019 - I ZR 53/18

bei uns veröffentlicht am 07.03.2019

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Bundesgerichtshof Urteil, 21. Sept. 2017 - I ZR 11/16

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Bundesgerichtshof Urteil, 31. Okt. 2018 - I ZR 73/17

bei uns veröffentlicht am 31.10.2018

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Bundesgerichtshof Urteil, 26. Juli 2018 - I ZR 64/17

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Referenzen

(1) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.

(2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte. Urheber, Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben (§ 70), Lichtbildner (§ 72) und ausübende Künstler (§ 73) können auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine Entschädigung in Geld verlangen, wenn und soweit dies der Billigkeit entspricht.

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin und Berufungsklägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg, Gz. 36a C 40/14, vom 09.01.2015 wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin und Berufungsklägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin und Berufungsklägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus diesem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte und Berufungsbeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages geleistet hat.

4. Die Revision wird zugelassen.

Gründe

I.

1

Die Klägerin und Berufungsklägerin (im Folgenden: Klägerin) begehrt Erstattung von Abmahnkosten und Schadensersatz für das widerrechtliche öffentliche Zugänglichmachen eines Films in einer Internettauschbörse über den Internetanschluss der Beklagten und Berufungsbeklagten (im Folgenden: Beklagten).

2

Die Beklagte wohnte in einem Mehrfamilienhaus. In dem Haushalt der Beklagten bestand ein WLAN-Internetzugang, wobei ein Router der Marke „Alice Modem WLAN 1421“ verwendet wurde. Dieser war in der Zeit von etwa Februar bis Mai 2012 eingerichtet worden und war mit einem vom Hersteller vergebenen WPA2-Schlüssel gesichert, der aus 16 Ziffern bestand, die auf der Rückseite des Routers aufgedruckt waren und lauteten: „2...4“ (vgl. Foto Anlage B 1 = Bl. 66 d.A.). Dieser Schlüssel hätte individuell geändert werden können. Die Beklagte hatte den Schlüssel bei der Einrichtung des Routers nicht geändert bzw. ändern lassen. Den Namen des Modems, mit dem ihr Netz angezeigt wurde, hatte die Beklagte dagegen auf „O.“ ändern lassen.

3

Im November und Dezember 2012 wurde eine Datei, die den Film „T. E.“ enthielt, an drei Tagen zu insgesamt fünf verschiedenen Zeitpunkten über den Internetanschluss der Beklagten in einer Dateitauschbörse zum Download angeboten. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass diese Rechtsverletzungen von einem unbekannten Dritten begangen wurden, der sich unberechtigten Zugang zum WLAN-Netzwerk der Beklagten verschafft hatte.

4

Die Klägerin ist Inhaberin von Nutzungsrechten am streitgegenständlichen Film und hatte die Rechtsverletzungen sowie die Beklagte als Anschlussinhaberin ermitteln lassen. Auf eine klägerische anwaltliche Abmahnung und Schadensersatz- sowie Kostenerstattungsforderung vom 07.06.2013 (Anlage K 8) gab die Beklagte eine modifizierte Unterlassungsverpflichtungserklärung ab, leistet aber keine Zahlung.

5

Später stellte sich heraus, dass der werksseitig vergebene WPA2-Schlüssel nach einem unsicheren Verfahren generiert worden war und mit überschaubarem Zeitaufwand von einem unberechtigten Dritten „geknackt“ werden konnte. Dazu hieß es am 18.03.2014 auf www. h..de u.a. (vgl. Anlage B 5), ein Reverse-Engineering-Spezialist habe festgestellt, „dass der Algorithmus, der den Standard-Key bestimmt, nicht sicher genug“ sei; und weiter: „Anhand öffentlicher Informationen, die jeder in Funkreichweite mitbekommt, lässt sich die Anzahl der möglichen Keys erheblich reduzieren.“ Am 19.03.2014 folgte noch der Nachtrag, Details über die eingesetzten Algorithmen seien bereits seit einiger Zeit im Netz gewesen und stammten aus einer unabhängigen Analyse (weitere Einzelheiten vgl. Anlage B 5). Am 19.03.2014 gab die T. G. GmbH & Co. OHG auf ihrer Internetpräsenz www. o..de u.a. auch für den Router-Typ „1421“ der Beklagten eine Kundenwarnung unter der Überschrift „WLAN-Schlüssel - Sicherheitshinweis zu den Boxen 6431, 4421, 1421“ heraus (Anlage B 4), in der es u.a. wie folgt hieß:

Abbildung

6

Die Klägerin hat mit ihrer Klage in erster Instanz Erstattung von Abmahnkosten über € 755,80 sowie sogenannten lizenzanalogen Schadensersatz in Höhe von € 400,- sowie Erstattung von Ermittlungskosten in Höhe von € 100,- verlangt. Die Klägerin hat dabei mit Nichtwissen bestritten, dass es sich bei dem werksseitig eingestellten WPA2-Schlüssel um einen individuell vergebenen Schlüssel nur für das einzelne Routergerät gehandelt habe.

7

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen mit der Begründung, Schadensersatzansprüche schieden schon deshalb aus, weil die Beklagte nicht als Täterin oder Teilnehmerin der durch den unbekannten Dritten begangenen Rechtsverletzung hafte. Jedoch bestehe auch kein Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten, weil auch eine Störerhaftung der Beklagten nicht gegeben sei, weil der Beklagten keine Verletzung von zumutbaren Pflichten vorzuwerfen sei. Es könne der Beklagten nicht vorgeworfen werden, den Router nicht ausreichend gesichert zu haben. Zwar sei unstreitig, dass die Beklagte den werksseitig vergebenen 16-stelligen WPA2-Schlüssel nicht verändert habe. Da aber die Beklagte substanziiert behauptet und (ohne Beweislast) sogar unter Beweis gestellt habe, dass es sich bei dem werkseitigen Schlüssel um einen individuell, d.h. einen nur für ihr Routergerät vergebenen Schlüssel gehandelt habe, hätte die Klägerin dafür, dass es sich um kein solches individuelles Passwort gehandelt habe, Beweis anbieten müssen. Das habe die Klägerin nicht getan. Daher sei von einem werksseitig vergebenen individuellen, nur dem Inhaber des jeweiligen WLAN-Routers bekannten WPA2-Kennwort auszugehen. Dieses sei grundsätzlich mindestens ebenso sicher wie ein selbstgewähltes WPA2-Kennwort. Dass im vorliegenden Fall das werksseitig vergebene Kennwort deshalb nicht ausreichend sicher gewesen sei, weil es werkseitig fehlerhaft generiert worden sei, könne eine Störerhaftung der Beklagten nicht begründen, weil diese Sicherheitslücke erst im März 2014 und damit lange Zeit nach den hier in Rede stehenden Rechtsverletzungen öffentlich bekannt geworden sei.

8

Wegen weiterer Einzelheiten zum Sach- und Streitstand in erster Instanz wird auf das angegriffene Urteil des Amtsgerichts Hamburg zum Geschäftszeichen 36a C 40/14 vom 22.12.2014 verwiesen.

9

Das Urteil ist der Klägerin am 19. Januar 2015 zugestellt worden. Sie hat mit Schriftsatz vom 9. Februar 2015, eingegangen an diesem Tag, Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 13. März 2015, eingegangen an diesem Tag, begründet.

10

Die Klägerin beschränkt ihre Klageforderung in der Berufungsinstanz auf Erstattung der Abmahnkosten in Höhe von € 755,80 zzgl. Zinsen. Sie beruft sich auf eine Störerhaftung der Beklagten. Diese habe die ihr als Betreiber des WLAN-Anschlusses obliegende Prüfungspflicht hinsichtlich ausreichender Sicherungsmaßnahmen durch Beibehaltung des werkseitig voreingestellten Passwortes verletzt.

11

Die BGH-Entscheidung „Sommer unseres Lebens“ (vom 12.05.2010 - I ZR 121/08) gelte nicht nur in Fällen eines für eine Vielzahl von Geräten vergebenen werkseitigen Passworts. Vielmehr habe im damaligen Fall der Beklagte ein werksseitiges individualisiertes Kennwort verwendet und auch für diesen Fall habe der BGH entschieden, dass der Anschlussbetreiber seiner Prüfungspflicht nur dann nachkomme, wenn er ein persönliches, ausreichend langes und sicheres Passwort vergebe.

12

Diese Pflicht bestehe auch unabhängig davon, ob sich in der Bedienungsanleitung des Routers ein Hinweis zur Abänderung des voreingestellten Schlüssels befinde, und ebenso unabhängig davon, ob dem Anschlussinhaber bekannt gewesen sei, dass es über seinen Anschluss zu einer Rechtsverletzung gekommen sei. Eine solche Sicht sei auch sachgerecht, denn einem unbekannten Dritten sei ja gerade nicht bekannt, welche Verschlüsselungsart und welches Kennwort der Anschlussinhaber gewählt habe. Im vorliegenden Fall werde der unbekannte Dritte vermutlich auf die sog. Brute-Force-Methode zurückgegriffen haben, um das ihm unbekannte Passwort zu knacken, wofür er bei einem 13-Zeichen-Passwort nur circa 80 Minuten benötigt habe und daher für ein 16-stelliges Passwort, welches lediglich aus Zahlen bestehe, nicht wesentlich länger gebraucht haben werde. Die Ansicht des Amtsgerichts, dass ein werksseitig vergebenes Passwort immer aus 16 Zahlen bestehe und ebenso sicher sei wie ein individuell gewähltes Passwort sei, könne nicht geteilt werden.

13

Wenn es sich bei dem vorgegebenen Passwort um ein individuell vergebenes Passwort gehandelt habe, so sei es entscheidend, ob dieses voreingestellte Passwort ein ausreichendes Schutzniveau gewährleistet habe. Das sei vorliegend aber nicht der Fall gewesen, weil unstreitig sei, dass das Passwort werkseitig fehlerhaft generiert und daher von einem unbekannten Dritten ohne großen Aufwand zu knacken gewesen sei. Diese Sicherheitslücke wäre im vorliegenden Fall zu vermeiden gewesen, wenn die Beklagte das Passwort geändert und bei Inbetriebnahme ihres Anschlusses ein persönliches, ausreichend langes und sicheres Passwort gewählt hätte.

14

Die Störerhaftung sei auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil der Beklagten die Sicherheitslücke unbekannt gewesen sei, denn die Pflicht zur Sicherung des Anschlusses bestehe unabhängig davon, ob bereits Urheberrechtsverletzungen über den eigenen Anschluss begangen worden seien oder dem Anschlussinhaber bekannt sei, ob eine fehlerhafte Generierung des voreingestellten Passwortes vorliege.

15

Die Klägerin beantragt,

16

unter Abänderung des am 9. Januar 2015 verkündeten Urteils des Amtsgerichts Hamburg, Az. 36a C 40/14, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin € 755,80 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

17

Die Beklagte beantragt,

18

die Berufung zurückzuweisen.

19

Sie meint, der dem BGH-Urteil „Sommer unseres Lebens“ zu Grunde liegende Sachverhalt sei auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar, denn dort sei nur ein so genannter WPA-Schlüssel verwandt worden; vorliegend habe die Beklagte einen WPA2-Schlüssel verwandt, eine solche Verschlüsselung werde heute empfohlen. Außerdem sei im genannten BGH-Fall der dort verwandte Schlüssel gerade nicht individualisiert gewesen; vorliegend sei dagegen das werkseitig vergebende Passwort individuell und daher nur dem Inhaber des jeweiligen WLAN-Routers bekannt gewesen.

20

Ein solches individuelles werkseitig vergebenes Passwort sei mindestens ebenso sicher, in vielen Fällen sogar sicherer als ein selbstgewähltes Passwort. Ein höherer Verschlüsselungsstandard könne von der Beklagten nicht verlangt werden; soweit im Übrigen die Klägerin zur Entschlüsselungsmethoden des unbekannten Dritten vortrage, erfolge dieser Vortrag unzulässig „ins Blaue hinein“.

21

Es sei auch nicht der Beklagten zuzurechnen, das der Hersteller des Routers das individuelle Passwort offensichtlich fehlerhaft generiert habe.

22

Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand im Berufungsverfahren wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung geworden sind, sowie auf das Protokoll der am 25. Juni 2015 geschlossenen mündlichen Verhandlung verwiesen.

23

Nach Schluss der Berufungsverhandlung haben die Parteien nicht nachgelassene Schriftsätze vom 29.7.2015 (Beklagte) und vom 10.8.2015 (Klägerin) jeweils mit Rechtsausführungen zur Akte gereicht.

II.

24

Die zulässige Berufung ist zurückzuweisen. Das Amtsgericht hat die Klage auch bezüglich des jetzt noch im Streit befindlichen Anspruchs auf Abmahnkosten zuzüglich Zinsen zu Recht zurückgewiesen.

25

Es lässt sich nicht feststellen, dass der Klägerin der Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten zusteht. Anspruchsgrundlage ist § 97a UrhG a.F. Voraussetzung ist eine berechtigte Abmahnung. Diese erfordert vorliegend, dass die Beklagte als Störerin für die streitgegenständlichen Verletzungshandlungen haftet (Täterschaft oder Teilnahme macht die Klägerin in der Berufung nicht mehr geltend). Eine Störerhaftung der Beklagten lässt sich jedoch nicht feststellen.

26

Grundlage einer Störerhaftung können nur Verletzungen solcher Verhaltenspflichten sein, deren Einhaltung dem Anschlussinhaber zumutbar ist. In der sog. „BearShare“-Entscheidung (BGH, Urteil vom 08. Januar 2014 - I ZR 169/12 -, BGHZ 200, 76-86) hat der BGH in Fortsetzung und Bestätigung seiner bisherigen Rechtsprechung ausgeführt (zit. nach juris-Volltext Tz. 22):

27

„Als Störer kann bei der Verletzung absoluter Rechte auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer - ohne Täter oder Teilnehmer zu sein - in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des geschützten Rechts beiträgt. Dabei kann als Beitrag auch die Unterstützung oder Ausnutzung der Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten genügen, sofern der Inanspruchgenommene die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung hatte. Da die Störerhaftung nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden darf, die weder als Täter noch als Teilnehmer für die begangene Urheberrechtsverletzung in Anspruch genommen werden können, setzt die Haftung als Störer nach der Rechtsprechung des Senats die Verletzung zumutbarer Verhaltenspflichten, insbesondere von Prüfungspflichten, voraus. Ob und inwieweit dem als Störer Inanspruchgenommenen eine Verhinderung der Verletzungshandlung des Dritten zuzumuten ist, richtet sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung seiner Funktion und Aufgabenstellung sowie mit Blick auf die Eigenverantwortung desjenigen, der die rechtswidrige Beeinträchtigung selbst unmittelbar vorgenommen hat (BGHZ 185, 330 Rn. 19 - Sommer unseres Lebens; BGH, GRUR 2013, 511 Rn. 41 - Morpheus; BGH, Urteil vom 16. Mai 2013 - I ZR 216/11, GRUR 2013, 1229 Rn. 34 = WRP 2013, 1612 - Kinderhochstühle im Internet II, mwN).“

28

Danach vermag die Kammer vorliegend keine Prüfpflichtverletzung der Beklagten zu erkennen.

1.

29

Eine Prüfpflichtverletzung desjenigen Inhalts, dass die Beklagte einen schon generell nicht ausreichenden Verschlüsselungsstandard gewählt hätte, ist zu verneinen.

30

Zu den generell zumutbaren Prüfpflichten bei Sicherung eines WLAN-Anschlusses hat der BGH in der Entscheidung „Sommer unseres Lebens“ (BGH, Urteil vom 12. Mai 2010 - I ZR 121/08 -, BGHZ 185, 330-341) ausgeführt (zit. nach juris-Volltext Rz. 22 und 23):

31

bb) Auch Privatpersonen, die einen WLAN-Anschluss in Betrieb nehmen, ist es zuzumuten zu prüfen, ob dieser Anschluss durch angemessene Sicherungsmaßnahmen hinreichend dagegen geschützt ist, von außenstehenden Dritten für die Begehung von Rechtsverletzungen missbraucht zu werden. Die Zumutbarkeit folgt schon daraus, dass es regelmäßig im wohlverstandenen eigenen Interesse des Anschlussinhabers liegt, seine Daten vor unberechtigtem Eingriff von außen zu schützen. Zur Vermeidung von Urheberrechtsverletzungen durch unberechtigte Dritte ergriffene Sicherungsmaßnahmen am WLAN-Zugang dienen zugleich diesem Eigeninteresse des Anschlussinhabers. Die Prüfpflicht ist mit der Folge der Störerhaftung verletzt, wenn die gebotenen Sicherungsmaßnahmen unterbleiben.

32

cc) Welche konkreten Maßnahmen zumutbar sind, bestimmt sich auch für eine Privatperson zunächst nach den jeweiligen technischen Möglichkeiten (vgl. BGHZ 172, 119 Tz. 47 - Internet-Versteigerung II).Es würde die privaten Verwender der WLAN-Technologie allerdings unzumutbar belasten und wäre damit unverhältnismäßig, wenn ihnen zur Pflicht gemacht würde, die Netzwerksicherheit fortlaufend dem neuesten Stand der Technik anzupassen und dafür entsprechende finanzielle Mittel aufzuwenden. Die Prüfungspflicht im Hinblick auf die unbefugte Nutzung eines WLAN-Routers konkretisiert sich vielmehr dahin, dass jedenfalls die im Kaufzeitpunkt des Routers für den privaten Bereich marktüblichen Sicherungen ihrem Zweck entsprechend wirksam einzusetzen sind (vgl. dazu für den Bereich der Verkehrssicherungspflichten BGH, Urt. v. 31.10.2006 - VI ZR 223/05, NJW 2007, 762 Tz. 11; Urt. v. 2.3.2010 - VI ZR 223/09 Tz. 9 f., VersR 2010, 544).

33

Zwischen den Parteien des vorliegenden Rechtsstreits ist nicht im Streit, dass zum Zeitpunkt der hier gegenständlichen Verletzungshandlungen im November und Dezember 2012 der von der Beklagten verwendete Verschlüsselungsstandard WPA2 in technischer Hinsicht generell geeignet war, eine ausreichende Sicherung eines WLAN-Routergeräts gegen unberechtigte Zugriffe zu garantieren.

2.

34

Eine Störerhaftung der Beklagten lässt sich auch nicht mit der Begründung feststellen, sie habe einen nicht-individualisierten WLAN-Schlüssel verwendet, der werkseitig vom Hersteller auch für andere Geräte desselben Router-Typs vergeben worden sei. Die rechtliche Beurteilung eines solchen Falles kann offen bleiben, weil sich schon die entsprechenden Tatsachen vorliegend nicht feststellen lassen.

35

Darlegungs- und beweisbelastet für diejenige Pflichtverletzung, aus der sich eine Störerhaftung des Anschlussinhabers ergeben soll, ist der die Störerhaftung geltend machende Rechteinhaber. Will er geltend machen, der Router des Anschlussinhabers sei lediglich mit einem nicht-individualisierten Passwort gesichert gewesen, bei welchem die Gefahr bestanden habe, dass dieses Passwort auch anderen Personen von anderen Geräten her bekannt gewesen sein könne, und bestreitet der Anschlussinhaber diese Behauptung, so trägt der Rechteinhaber für seine Behauptung als einer anspruchsbegründenden Tatsache die Beweislast. Diese Beweislast greift jedenfalls dann ein, wenn der Beklagte im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast zu seinem Router nach Hersteller, Gerätetyp und verwendetem Schlüssel substanziiert vorgetragen hat.

36

Im vorliegenden Fall hat die Beklagte ihrer sekundären Darlegungslast genügt, denn sie hat ihren Routertyp und das Passwort benannt und ein Foto von der Rückseite des Routers mit dem dort wiedergegebenen Passwort vorgelegt; damit war substanziiert vorgetragen, welche konkreten Sicherungsmaßnahmen getroffen worden waren. Die Klägerin hat weder in erster noch in zweiter Instanz Beweis dafür angeboten, dass es sich bei dem Passwort der Beklagten um ein nicht allein für dieses Gerät, sondern auch für andere Geräte vergebenes Passwort gehandelt haben soll.

3.

37

Der Beklagten ist aber auch keine Prüfpflichtverletzung vorzuwerfen, den (nach vorstehend 2.) hier anzunehmenden individuellen WLAN-Schlüssel des Herstellers nicht noch einmal selbst geändert zu haben.

a)

38

Eine solche generelle Pflicht zur Änderung eines werkseitig voreingestellten individuellen Schlüssels lässt sich nicht schon der BGH-Entscheidung „Sommer unseres Lebens“ entnehmen.

39

Zwar war nach den Entscheidungsgründen, (BGH, Urteil vom 12. Mai 2010, I ZR 121/08, zit. nach juris-Rn. 33 und 34) der Router des dortigen Beklagten

40

„bei aktivierter WLAN-Unterstützung werkseitig durch eine WPA-Verschlüsselung geschützt, die für die Einwahl in das Netzwerk des Beklagten einen 16-stelligen Authentifizierungsschlüssel erfordert. […] Der Beklagte hat es nach dem Anschluss des WLAN-Routers bei den werkseitigen Standardsicherheitseinstellungen belassen und für den Zugang zum Router kein persönliches, ausreichend langes und sicheres Passwort vergeben. Der Schutz von Computern, Kundenkonten im Internet und Netzwerken durch individuelle Passwörter gehörte auch Mitte 2006 bereits zum Mindeststandard privater Computernutzung und lag schon im vitalen Eigeninteresse aller berechtigten Nutzer. Sie war auch mit keinen Mehrkosten verbunden.“

41

Es ist jedoch der Kammer nicht nachvollziehbar, dass im dortigen Sachverhalt ein individuell vergebenes Passwort streitgegenständlich war. Dem Tatbestand der BGH-Entscheidung lässt sich dies nicht entnehmen, er verweist insofern auf die Feststellungen der ersten Instanz. Der Tatbestand des voraufgegangenen oberlandesgerichtlichen Urteils (OLG Frankfurt, Urteil vom 01. Juli 2008 - 11 U 52/07 -, vgl. dort juris-Rn 18) lässt den Sachverhalt insofern ebenfalls nicht erkennen. Das voraufgegangene landgerichtliche Urteil (LG Frankfurt, 5. Oktober 2007, Az: 2/3 O 19/07) ist - soweit der Kammer bekannt - nicht in Fachzeitschriften oder -publikationen veröffentlicht, wird aber teilweise in Volltextauszügen im Internet zitiert; danach soll die einschlägige Passage in den Entscheidungsgründen wie folgt lauten (zit. nach http://www. f.- a..de/rechtsanwalt/it-recht/gewichtige-anderung-in-sachen-bgh-und-storerhaftung/1734/, abgerufen am 28.09.2015, Unterstreichungen hinzugefügt):

42

„Schließlich sorgte der Beklage auch nicht dadurch für eine hinreichende Sicherung seines Routers, dass der Zugang auf diesen Router bei aktivierter WLAN-Funktion werkseitig mit einer WPA-Verschlüsselung gesichert worden war. Dabei kann dahinstellt bleiben, ob eine WPA-Verschlüsselung nach derzeitigem Standard noch als sicher und zuverlässig angesehen werden kann oder bereits - wie die Klägerin behauptet - gängige Methode die Verwendung von WPA2 ist.

43

Denn der Beklagte hat seinem eigenen Vorbringen zufolge es nach dem Anschluss des WLAN-Routers bei den Standardsicherheitseinstellungen belassen, die der Hersteller vorgegeben hat. Dies stellt nach Auffassung der Kammer indes keinen ausreichend sicheren WPA-Netzwerkschlüssel dar. Zum einen sind solche Standardsicherheitseinstellungen bei vielen Herstellern auf allen ausgelieferten Geräten gleich und damit auch den Internet-Kriminellen bekannt.

44

Zum anderen befindet sich auf der Fritz-Box, wie sie auch von dem Beklagten genutzt wird; ein Aufkleber, auf welchem sich neben der Seriennummer auch der werkseitig voreingestellte Code befindet. Für eine ausreichende Sicherung seines WLAN-Anschlusses gegen Passwort-Attacken hätte der Beklagte daher das Standard-Passwort für die Fritz Box durch ein persönliches, ausreichend langes Passwort aus einer losen Kombination von Buchstaben, Ziffern und Sonderzeichen ändern müssen.“

45

Danach ist der Kammer jedenfalls nicht nachvollziehbar, dass dem Urteil „Sommer unseres Lebens“ ein Sachverhalt zugrunde gelegen haben soll, bei dem ein werkseitig individualisiertes Passwort vergeben worden sein soll.

b)

46

Ob eine Änderung des werkseitig-individuellen Passworts notwendig sein kann, weil der vergebene Schlüssel auf der Rückseite des Gerätes aufgedruckt ist und daher für einen unberechtigten Dritten sichtbar ist, wenn er Zutritt zum Routergerät hat, kann hier offen bleiben, weil sich ein entsprechender Kausalzusammenhang vorliegend nicht feststellen lässt (so dass ebenfalls offen bleiben kann, inwieweit dieser Gefahr durch andere Maßnahmen, z.B. Zugangsbeschränkungen, ausreichend vorgebeugt werden kann).

47

Der Kausalzusammenhang wäre vorliegend nur gegeben gewesen, wenn der unberechtigte Dritte die Kenntnis des WPA2-Schlüssels der Beklagten gerade dadurch erlangt hätte, dass er die Möglichkeit gehabt hätte, von der Aufschrift auf dem Gerät der Beklagten Kenntnis zu nehmen.

48

Davon ist aber im vorliegenden Verfahren keine der Parteien ausgegangen; vielmehr sehen beide Parteien die Ursache für den unberechtigten Drittzugriff in einer Entschlüsselung des Codes von außen wegen der in Anlagen B 4 und B 5 beschriebenen Sicherheitslücke des werkseitig vergebenen individuellen Passworts. Zu diesem Geschehensverlauf besteht jedoch kein Schutzzweckzusammenhang bzgl. einer Pflicht zur Verhinderung eines Ausspähens des Aufdrucks auf der Rückseite des Gerätes.

c)

49

Der Beklagten ist auch nicht vorzuwerfen, den werkseitig vergebenen individuellen 16-stelligen Zahlencode nicht zur Erschwerung eines über das WLAN erfolgenden Ausspähens überhaupt und möglichst in einen Code unter Verwendung auch von Buchstaben und/oder Sonderzeichen geändert zu haben.

50

Wie gesehen, hatte der BGH in der Entscheidung „Sommer unseres Lebens“ (a.a.O., vgl. oben 1.) eine Prüfpflicht des privaten Internetanschlussbetreibers angenommen, „jedenfalls die im Kaufzeitpunkt des Routers für den privaten Bereich marktüblichen Sicherungen ihrem Zweck entsprechend wirksam einzusetzen“. Der BGH begründete seine Annahme einer insofern anlasslosen Prüfpflicht damit, das „hoch zu bewertende, berechtigte Interesse, über WLAN leicht und räumlich flexibel Zugang zum Internet zu erhalten, [werde] nicht dadurch in Frage gestellt, dass die zum Zeitpunkt der Installation des WLAN-Routers auch im Privatbereich verkehrsüblich vorhandenen Sicherungsmaßnahmen gegen unbefugte Nutzung angewandt [würden]“ (a.a.O., zit. nach juris-Rz. 24). Die Anknüpfung an „für den privaten Bereich marktübliche Sicherungen“ und „verkehrsüblich vorhandene Sicherungsmaßnahmen“ lässt erkennen, dass der BGH dem privaten Anschlussinhaber die im privaten Verkehr gebotene, letztlich in seinem eigenen Interesse liegende Sorgfalt abverlangt und ihm diesem Rahmen - aber auch nur diesem - entsprechende Erkundigungspflichten zumutet.

51

Nach dem Sach- und Streitstand im vorliegenden Verfahren ist nicht erkennbar, dass ein 16-stelliger reiner Zahlenschlüssel schon generell oder auch hier im Besonderen nicht als ausreichend sicher hätte beurteilt werden müssen:

52

Zwar ist es auch für einen mathematisch nur durchschnittlich vorgebildeten Anschlussinhaber leicht nachvollziehbar, dass ein 16-stelliger Zahlenschlüssel bei Verwendung allein der zehn Ziffern 0-9 weniger Kombinationsmöglichkeiten eröffnet als ein 16-stelliger Schlüssel unter Einbeziehung auch von Buchstaben und Sonderzeichen.

53

Andererseits eröffnet ein 16-stelliger reiner Zahlenschlüssel bereits 1016 Kombinationsmöglichkeiten. Zudem ist dem von außen zugreifenden Dritten auch nicht bekannt, ob der Anschlussinhaber sich auf einen reinen Zahlencode beschränkt hat; das gilt zumindest im vorliegenden Fall, in welchem die Beklagte unbestritten vorgetragen hat, den Modem-Namen, der bei der Anzeige des WLAN-Netzes angegeben wird, in „O.“ geändert zu haben, so dass der verwendete Routertyp einem außenstehenden Dritten nicht erkennbar war und er daher keinen Rückschluss auf einen reinen Zahlencode vornehmen konnte.

d)

54

Bei dieser Ausgangslage wäre der Beklagten eine Prüfpflichtverletzung nur dann vorzuwerfen gewesen, wenn sie Anhaltspunkte dafür gehabt hätte, dass ein 16-stelliger Zahlenschlüssel generell oder der auf ihrem Gerät spezielle verwendete Schlüssel im Besonderen ausspähbar gewesen wäre. Solche Anhaltspunkte lagen aber nach Sach- und Streitstand im vorliegenden Verfahren nicht vor.

55

Insbesondere hat die Beklagte unbestritten geltend gemacht, dass die dem Gerät beigefügte Betriebsanleitung den Erwerber nicht dazu aufforderte, den voreingestellten 16-stelligen Code durch einen eigenen Code mit Ziffern, Buchstaben und Sonderzeichen (oder überhaupt durch ein eigenes Passwort) zu ersetzen (die entsprechenden Empfehlungen in der Kundenwarnung der T. G. GmbH & Co OHG gem. Anlage B 4 erfolgten vorliegend erst nach Inbetriebnahme des Routers und den streitgegenständlichen Verletzungshandlungen); anderes hätte von der Klägerin substanziiert dargelegt und ggf. bewiesen werden müssen. Es ist auch nicht erkennbar, dass die Beklagte über besondere persönliche Kenntnisse verfügt hätte, die sie sich hätte entgegen halten lassen müssen.

56

Anhaltspunkte dafür, dass der auf dem Router voreingestellte konkrete 16-stellige Zahlencode „2...4“ eine für einen solchen Code unsichere Kombination aufwies, bestanden für die Beklagte ebenfalls nicht. Weder folgte der Code einem bestimmten für den Laien erkennbaren Muster noch hatte er irgendeinen Bezug zur Beklagten und deren sonstigen persönlichen Daten (Geburtstag, Hausnummer, Telefonnummer o.ä.), aus denen ein außenstehender bei Kenntnis auf den Code hätte rückschließen können. Auch die späteren Veröffentlichungen zur Sicherheitslücke gem. Anlagen B 4 und B 5 geben keinen Anhaltspunkt, inwiefern der Beklagten bei Inbetriebnahme des Routers eine Unsicherheit des voreingestellten individuellen Passworts hätte auffallen müssen.

57

Dass der Code in einer offenbar unsicheren Weise vom Hersteller generiert worden war, war der Beklagten ebenfalls nicht erkennbar. Sie hatte keine Möglichkeit, das Generierungsverfahren zu kontrollieren, und die späteren Mitteilungen B 4 und B 5, mit denen die Sicherheitslücke öffentlich bekannt wurde, wurden erst im März 2014 veröffentlicht und damit nach dem Zeitpunkt der hier streitgegenständlichen Verletzungshandlungen.

III.

58

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 I ZPO.

59

Die Vollstreckbarkeitsentscheidung beruht auf § 708 Nr. 10 S. 1, § 711 ZPO. Eines Ausspruches nach § 708 Nr. 10 S. 2 ZPO bedarf es nicht, da das amtsgerichtliche Urteil bereits nach § 708 Nr. 11, § 711 ZPO für vorläufig vollstreckbar erklärt ist.

60

Die Revision ist zuzulassen nach § 543 II Nr. 2 ZPO. Die Kammer teilt die Bewertung der Klägerin, die die Zulassung ausdrücklich beantragt hat (Ss 10.08.2015), dass eine Revisionsentscheidung zur Rechtsfortbildung und Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung erforderlich ist. Wie gezeigt, können Zweifel darüber entstehen, wie weit die in der BGH-Entscheidung „Sommer unseres Lebens“ angenommene Sicherungspflicht des Anschlussinhabers bzgl. der Änderung voreingestellter Router-Passwörter reicht. Der BGH hatte in jener Entscheidung - soweit ersichtlich - über die Änderung eines werkseitig für eine Vielzahl von Geräten vergebenen Standardkennworts zu entscheiden. Es stellt sich die - vorliegend von der Kammer bejahte - Frage, ob werkseitig individuell nur für das jeweilige Gerät vergebene Passwörter anders zu beurteilen sind. Diese Frage ist bisher, soweit ersichtlich, höchstrichterlich nicht geklärt; eine Pflicht zur Änderung verneint haben auch das Amtsgericht Hamburg in der hiesigen Vorinstanz sowie das AG Frankfurt am Main (Urteil 14.06.2013, MMR 2013, 605). Die Frage hat erhebliche praktische Bedeutung schon aufgrund der Vielzahl der von der Fragestellung betroffenen privaten Internetanschlüsse.

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Die Kammer hat ferner am 29.09.2015 beschlossen:

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Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf € 755,80 festgesetzt.

(1) Der Verletzte soll den Verletzer vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens auf Unterlassung abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen.

(2) Die Abmahnung hat in klarer und verständlicher Weise

1.
Name oder Firma des Verletzten anzugeben, wenn der Verletzte nicht selbst, sondern ein Vertreter abmahnt,
2.
die Rechtsverletzung genau zu bezeichnen,
3.
geltend gemachte Zahlungsansprüche als Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche aufzuschlüsseln und
4.
wenn darin eine Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungsverpflichtung enthalten ist, anzugeben, ob die vorgeschlagene Unterlassungsverpflichtung erheblich über die abgemahnte Rechtsverletzung hinausgeht.
Eine Abmahnung, die nicht Satz 1 entspricht, ist unwirksam.

(3) Soweit die Abmahnung berechtigt ist und Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 4 entspricht, kann der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangt werden. Für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen beschränkt sich der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen hinsichtlich der gesetzlichen Gebühren auf Gebühren nach einem Gegenstandswert für den Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch von 1 000 Euro, wenn der Abgemahnte

1.
eine natürliche Person ist, die nach diesem Gesetz geschützte Werke oder andere nach diesem Gesetz geschützte Schutzgegenstände nicht für ihre gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit verwendet, und
2.
nicht bereits wegen eines Anspruchs des Abmahnenden durch Vertrag, auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung oder einer einstweiligen Verfügung zur Unterlassung verpflichtet ist.
Der in Satz 2 genannte Wert ist auch maßgeblich, wenn ein Unterlassungs- und ein Beseitigungsanspruch nebeneinander geltend gemacht werden. Satz 2 gilt nicht, wenn der genannte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalles unbillig ist.

(4) Soweit die Abmahnung unberechtigt oder unwirksam ist, kann der Abgemahnte Ersatz der für seine Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen verlangen, es sei denn, es war für den Abmahnenden zum Zeitpunkt der Abmahnung nicht erkennbar, dass die Abmahnung unberechtigt war. Weitergehende Ersatzansprüche bleiben unberührt.

8
Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist die Frage, ob und inwieweit die Klägerin vom Beklagten die Erstattung von Abmahnkosten verlangen kann, nicht nach § 97a UrhG zu beurteilen. Für den Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten kommt es allein auf die Rechtslage zum Zeitpunkt der Abmahnung an (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 19. Mai 2010 - I ZR 140/08, GRUR 2010, 1120 Rn. 17 = WRP 2010, 1495 - Vollmachtsnachweis; Urteil vom 18. November 2010 - I ZR 155/09, GRUR 2011, 617 Rn. 29 = WRP 2011, 881 - Sedo). Zu diesem Zeitpunkt war § 97a UrhG noch nicht in Kraft getreten.
11
1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass ein Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Abmahnung einer Urheberrechtsverletzung unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677, 683 Satz 1, § 670 BGB) gegeben sein kann (BGH, Urteil vom 17. Juli 2008 - I ZR 219/05, GRUR 2008, 996 Rn. 10 = WRP 2008, 1449 - Clone-CD). Der Anspruch auf Erstattung der Kosten für Abmahnungen, die auf Grundlage des Urheberrechtsgesetzes ausgesprochen werden, ist zwar mittlerweile durch die am 1. September 2008 in Kraft getretene und mit Wirkung zum 9. Oktober 2013 geänderte Regelung des § 97a UrhG ausdrücklich im Urheberrechtsgesetz geregelt. Diese Regelung ist jedoch auf die hier zu beurteilende Abmahnung vom 30. Januar 2007 nicht anwendbar.
58
1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass im Streitfall ein Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Abmahnung einer Urheberrechtsverletzung unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677, 683 Satz 1, 670 BGB) in Betracht kommt. Auf die Abmahnung vom 24. September 2007 ist die am 1. September 2008 in Kraft getretene und mit Wirkung vom 9. Oktober 2013 geänderte Regelung des § 97a UrhG nicht anwendbar (vgl. BGH, Urteil vom 8. Januar 2014 - I ZR 169/12, BGHZ 200, 76 Rn. 11 - BearShare).
19
a) Auf den mit der Klage geltend gemachten Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten ist § 97a UrhG in der bis zum 8. Oktober 2013 geltenden Fassung anzuwenden. Die durch das Gesetz über unseriöse Geschäftspraktiken vom 1. Oktober 2013 (BGBl I, S. 3714, 3716) mit Wirkung ab dem 9. Oktober 2013 eingeführten Neuregelungen zur Wirksamkeit der Abmahnung und zur Begrenzung der erstattungsfähigen Kosten nach § 97a Abs. 2 und 3 Satz 2 und 3 UrhG nF gelten erst für Abmahnungen, die nach Inkrafttreten des Gesetzes über unseriöse Geschäftspraktiken ausgesprochen worden sind. Für den An- spruch auf Erstattung von Abmahnkosten kommt es auf die Rechtslage zum Zeitpunkt der Abmahnung an (vgl. zu § 97a Abs. 1 Satz 2 UrhG aF BGH, Urteil vom 28. September 2011 - I ZR 145/12, ZUM 2012, 34 Rn. 8 - Tigerkopf, mwN; Urteil vom 8. Januar 2014 - I ZR 169/12, BGHZ 200, 76 Rn. 11 - Bearshare; Urteil vom 11. Juni 2015 - I ZR 75/14, GRUR 2016, 191 Rn. 56 = WRP 2016, 73 - Tauschbörse III).

(1) Der Verletzte soll den Verletzer vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens auf Unterlassung abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen.

(2) Die Abmahnung hat in klarer und verständlicher Weise

1.
Name oder Firma des Verletzten anzugeben, wenn der Verletzte nicht selbst, sondern ein Vertreter abmahnt,
2.
die Rechtsverletzung genau zu bezeichnen,
3.
geltend gemachte Zahlungsansprüche als Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche aufzuschlüsseln und
4.
wenn darin eine Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungsverpflichtung enthalten ist, anzugeben, ob die vorgeschlagene Unterlassungsverpflichtung erheblich über die abgemahnte Rechtsverletzung hinausgeht.
Eine Abmahnung, die nicht Satz 1 entspricht, ist unwirksam.

(3) Soweit die Abmahnung berechtigt ist und Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 4 entspricht, kann der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangt werden. Für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen beschränkt sich der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen hinsichtlich der gesetzlichen Gebühren auf Gebühren nach einem Gegenstandswert für den Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch von 1 000 Euro, wenn der Abgemahnte

1.
eine natürliche Person ist, die nach diesem Gesetz geschützte Werke oder andere nach diesem Gesetz geschützte Schutzgegenstände nicht für ihre gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit verwendet, und
2.
nicht bereits wegen eines Anspruchs des Abmahnenden durch Vertrag, auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung oder einer einstweiligen Verfügung zur Unterlassung verpflichtet ist.
Der in Satz 2 genannte Wert ist auch maßgeblich, wenn ein Unterlassungs- und ein Beseitigungsanspruch nebeneinander geltend gemacht werden. Satz 2 gilt nicht, wenn der genannte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalles unbillig ist.

(4) Soweit die Abmahnung unberechtigt oder unwirksam ist, kann der Abgemahnte Ersatz der für seine Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen verlangen, es sei denn, es war für den Abmahnenden zum Zeitpunkt der Abmahnung nicht erkennbar, dass die Abmahnung unberechtigt war. Weitergehende Ersatzansprüche bleiben unberührt.

8
1. Der geltend gemachte Anspruch ergibt sich nicht aus § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG. Mit Recht hat das Berufungsgericht darauf abgestellt, dass es Sinn der vorgerichtlichen Abmahnung nach § 12 Abs. 1 Satz 1 UWG ist, dem Schuldner Gelegenheit zu geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungserklärung beizulegen (BGH, Urt. v. 7.10.2009 – I ZR 216/07 Tz. 9 – Schubladenverfügung). Die Abmahnung soll dem Schuldner den Weg weisen, wie er den Gläubiger klaglos stellen kann, ohne dass die Kosten eines Gerichtsverfahrens anfallen (vgl. BGHZ 149, 371, 374 – Missbräuchliche Mehrfachabmahnung). Nur wenn die Abmahnung diese Funktion erfüllt, handelt es sich um eine berechtigte Abmahnung im Sinne von § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG (vgl. Bornkamm in Köhler/Bornkamm, UWG, 28. Aufl., § 12 Rdn. 1.80 f.). Denn der gesetzliche Kostenerstattungsanspruch rechtfertigt sich daraus, dass die Abmahnung auch im Interesse des Schuldners liegt. Hat der Gläubiger den Schuldner bereits auf die Möglichkeit der Streitbeilegung durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung hingewiesen, kann eine zweite Abmahnung diese Aufgabe nicht mehr erfüllen.
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2. Die Abmahnung des Klägers war berechtigt i.S. des § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG. Berechtigt ist eine Abmahnung, wenn ihr ein Unterlassungsanspruch zugrunde liegt und wenn sie dem Schuldner einen Weg weist, den Gläubiger ohne Inanspruchnahme der Gerichte klaglos zu stellen (vgl. BGH GRUR 2009, 502 Tz. 11 - pcb; Urt. v. 21.1.2010 - I ZR 47/09, GRUR 2010, 354 Tz. 8 = WRP 2010, 525 - Kräutertee).
55
2. Ein auf die Grundsätze der Geschäftsführung ohne Auftrag gestützter Erstattungsanspruch setzt voraus, dass die Abmahnung berechtigt war und dem Abmahnenden gegenüber dem Abgemahnten im Zeitpunkt der Abmahnung ein Unterlassungsanspruch zustand (BGHZ 200, 76 Rn. 12 - BearShare). Diese Voraussetzungen sind gegeben. Die Beklagte hat gemäß § 832 Abs. 1 BGB dafür einzustehen, dass ihre minderjährige Tochter im Sinne von § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG aF ein nach dem Urheberrechtsgesetz geschütztes Recht, hier das Verwertungsrecht des Tonträgerherstellers auf öffentliche Zugänglichmachung gemäß § 85 Abs. 1 UrhG, verletzt hat.
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a) Als Störer kann bei der Verletzung absoluter Rechte auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer - ohne Täter oder Teilnehmer zu sein - in irgendeiner Weise willentlich und adäquat-kausal zur Verletzung des geschützten Rechtsguts beiträgt. Da die Störerhaftung nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden kann, die die rechtswidrige Beeinträchtigung nicht selbst vorgenommen haben, setzt die Haftung des Störers nach der Rechtsprechung des Senats die Verletzung von Prüfpflichten voraus. Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer Inanspruchgenommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist (vgl. BGH, Urteil vom 30. April 2008 - I ZR 73/05, GRUR 2008, 702 Rn. 50 = WRP 2008, 1104 - Internetversteigerung III; Urteil vom 12. Mai 2010 - I ZR 121/08, BGHZ 185, 330 Rn. 19 - Sommer unseres Lebens; Urteil vom 18. November 2011 - I ZR 155/09, GRUR 2011, 617 Rn. 37 = WRP 2011, 881 - Sedo; Urteil vom 12. Juli 2012 - I ZR 18/11, BGHZ 194, 339 Rn. 19 - Alone in the Dark; BGH, GRUR 2013, 1030 Rn. 31 - File-Hosting-Dienst). Einer allgemeinen Prüfungspflicht von Diensteanbietern im Sinne der §§ 8 bis 10 TMG für die von ihnen übermittelten Dateien steht § 7 Abs. 2 Satz 1 TMG entgegen. Danach sind Diensteanbieter nicht verpflichtet, die von ihnen übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hindeuten. Nach dieser Vorschrift, die auf Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31/EG über den elektronischen Geschäftsverkehr beruht, sind Überwachungspflichten allgemeiner Art ausgeschlossen. Nicht ausgeschlossen sind dagegen Überwachungspflichten in spezifischen Fällen, die innerstaatliche Behörden nach innerstaatlichem Recht anordnen (vgl. Erwägungsgrund 47 der Richtlinie 2000/31/EG; BGH, Urteil vom 17. August 2011 - I ZR 57/09, BGHZ 191, 19 Rn. 22 ff. - Stiftparfüm; Urteil vom 5. Februar 2015 - I ZR 240/12, GRUR 2015, 485 Rn. 51 = WRP 2015, 577 - Kinderhochstühle im Internet III).
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a) Als Störer kann bei der Verletzung absoluter Rechte auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer - ohne Täter oder Teilnehmer zu sein - in irgendeiner Weise willentlich und adäquat-kausal zur Verletzung des geschützten Rechts beiträgt. Dabei kann als Beitrag auch die Unterstützung oder Ausnutzung der Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten genügen, sofern der in Anspruch Genommene die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung hatte. Da die Störerhaftung nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden darf, die weder als Täter noch als Teilnehmer für die begangene Urheberrechtsverletzung in Anspruch genommen werden können, setzt die Haftung als Störer nach der Rechtsprechung des Senats die Verletzung zumutbarer Verhaltenspflichten, insbesondere von Prüfpflichten voraus. Ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen eine Verhinderung der Verletzungshandlung des Dritten zuzumuten ist, richtet sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung seiner Funktion und Aufgabenstellung sowie mit Blick auf die Eigenverantwortung desjenigen , der die rechtswidrige Beeinträchtigung selbst unmittelbar vorgenommen hat (BGH, Urteil vom 12. Mai 2010 - I ZR 121/08, BGHZ 185, 330 Rn. 19 - Sommer unseres Lebens; Urteil vom 8. Januar 2014 - I ZR 169/12, BGHZ 200, 76 Rn. 22 - BearShare; Urteil vom 26. November 2015 - I ZR 174/14, GRUR 2016, 268 Rn. 21 = WRP 2016, 341 - Störerhaftung des AccessProviders

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

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(1) Die Bestimmung der Reichweite der dem Anschlussinhaber obliegenden sekundären Darlegungslast hat mit Blick darauf zu erfolgen, dass erst die Kenntnis von den Umständen der Anschlussnutzung durch den Anschlussinhaber dem Verletzten, dessen urheberrechtliche Position unter dem grundrechtlichen Schutz des Art. 17 Abs. 2 EU-Grundrechtecharta und des Art. 14 Abs. 1 GG steht (vgl. EuGH, Urteil vom 27. März 2014 - C-314/12, GRUR 2014, 468 Rn. 47 = WRP 2014, 540 - UPC Telekabel; Wendt in Sachs, Grundgesetz, 7. Aufl., Art. 14 Rn. 20a, 24 mwN), eine Rechtsverfolgung ermöglicht. Nach Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft und Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2004/48/EG zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums sind die Mitgliedsstaaten verpflichtet, wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Rechtsbehelfe zur Durchsetzung der unionsrechtlich vorgesehenen Positionen des geistigen Eigentums vorzusehen.
32
a) Die Klägerinnen tragen nach allgemeinen Grundsätzen als Anspruchsteller die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen der geltend gemachten Ansprüche auf Schadensersatz und Erstattung von Abmahnkosten erfüllt sind. Danach ist es grundsätzlich ihre Sache, darzulegen und nachzuweisen, dass der Beklagte zu 1 Täter oder Teilnehmer der von ihnen behaupteten Urheberechtsverletzung ist.
32
aa) Nach den allgemeinen Grundsätzen tragen die Klägerinnen als Anspruchstellerinnen die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs erfüllt sind. Sie haben darzulegen und im Bestreitensfall nachzuweisen, dass der Beklagte für die von ihnen behauptete Urheberrechtsverletzung als Täter verantwortlich ist (vgl. BGH, Urteil vom 15. November 2012 - I ZR 74/12, GRUR 2013, 511 Rn. 32 = WRP 2013, 799 - Morpheus; Urteil vom 8. Januar 2014 - I ZR 169/12, BGHZ 200, 76 Rn. 14 - BearShare; Urteil vom 11. Juni 2015 - I ZR 75/14, GRUR 2016, 191 Rn. 37 = WRP 2016, 73 - Tauschbörse III). Allerdings spricht eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung keine anderen Personen diesen Internetanschluss benutzen konnten (BGHZ 200, 76 Rn. 15 - BearShare; BGH, GRUR 2016, 191 Rn. 37 - Tauschbörse III).

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)