Bundesgerichtshof Urteil, 22. Jan. 2015 - I ZR 59/14

bei uns veröffentlicht am22.01.2015
vorgehend
Landgericht Hamburg, 327 O 173/13, 18.07.2013
Hanseatisches Oberlandesgericht, 3 U 119/13, 06.02.2014

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I Z R 5 9 / 1 4 Verkündet am:
22. Januar 2015
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Kosten für Abschlussschreiben II
BGB §§ 677, 683, 670; RVG-VV Nr. 2300

a) Ein Anspruch auf Kostenerstattung für ein Abschlussschreiben setzt voraus,
dass der Gläubiger vor dessen Übersendung eine angemessene Wartefrist
von mindestens zwei Wochen nach Zustellung des Urteils, durch das die
einstweilige Verfügung erlassen oder bestätigt worden ist, an den Schuldner
abgewartet hat.

b) Um die Kostenfolge des § 93 ZPO im Hauptsacheverfahren zu vermeiden,
muss der Gläubiger dem Schuldner außerdem eine Erklärungsfrist von im
Regelfall mindestens zwei Wochen für die Prüfung einräumen, ob er die Abschlusserklärung
abgeben will, wobei die Summe aus Warte- und Erklärungsfrist
nicht kürzer als die Berufungsfrist (§ 517 ZPO) sein darf.

c) Eine dem Schuldner gesetzte zu kurze Erklärungsfrist setzt eine angemessene
Erklärungsfrist in Gang; der Kostenerstattungsanspruch des Gläubigers
für das Abschlussschreiben bleibt davon unberührt.

d) Ein Abschlussschreiben ist im Regelfall mit einer 1,3-fachen Geschäftsgebühr
nach Nr. 2300 RVG-VV zu vergüten.
BGH, Urteil vom 22. Januar 2015 - I ZR 59/14 - OLG Hamburg
LG Hamburg
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 22. Januar 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher,
die Richter Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff, Dr. Koch und die Richterin
Dr. Schwonke

für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg - 3. Zivilsenat - vom 6. Februar 2014 wird zurückgewiesen. Auf die Anschlussrevision der Klägerin wird das vorbezeichnete Urteil im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Klägerin erkannt worden ist. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Hamburg - Zivilkammer 27 - vom 18. Juli 2013 abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.841 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 3. Mai 2013 zu zahlen. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Klägerin nimmt die Beklagte im Anschluss an eine wettbewerbsrechtliche Auseinandersetzung auf Erstattung der Kosten eines Abschlussschreibens in Anspruch.
2
Die Klägerin ließ der Beklagten am 6. September 2012 eine als Beschluss ergangene einstweilige Verfügung des Landgerichts Hamburg zustellen , durch die der Beklagten sieben Werbeaussagen für ein Arzneimittel verboten wurden. Nach Widerspruch der Beklagten bestätigte das Landgericht Hamburg die einstweilige Verfügung mit Urteil vom 29. November 2012, das der Beklagten am 11. Januar 2013 zugestellt wurde.
3
Mit per Telefax am 28. Januar 2013 übersandtem Schreiben forderte die Klägerin die Beklagte zur Abgabe einer wettbewerbsrechtlichen Abschlusserklärung auf. Darin setzte sie der Beklagten eine Frist bis zum 7. Februar 2013, um die einstweilige Verfügung als endgültige Regelung anzuerkennen.
4
Mit Schreiben vom 29. Januar 2013 gab die Beklagte eine Abschlusserklärung hinsichtlich fünf der sieben Unterlassungsansprüche ab. Im Hinblick auf die verbleibenden zwei Unterlassungsansprüche legte sie Berufung gegen das Urteil des Landgerichts ein.
5
Unter dem 31. Januar 2013 übersandte die Klägerin der Beklagten eine Kostenrechnung für das Abschlussschreiben über insgesamt 2.841 €, die sie auf Grundlage einer 1,3-fachen Geschäftsgebühr aus einem Gegenstandswert von 285.000 € zuzüglich der Auslagenpauschale von 20 € errechnet hatte.
6
Nach Zurückweisung dieser Zahlungsforderung durch die Beklagte begehrt die Klägerin, die Beklagte zur Zahlung von 2.841 € nebst Zinsen ab Rechtshängigkeit zu verurteilen. Das Landgericht hat der Klage auf der Grund- lage einer 0,8-fachen Geschäftsgebühr in Höhe von 1.756 € zuzüglich Zinsen stattgegeben. Die dagegen gerichteten Berufungen beider Parteien hatten keinen Erfolg (OLG Hamburg, GRUR-RR 2014, 229 = WRP 2014, 483).
7
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag sowie den in der Berufungsinstanz gestellten Hilfsantrag auf Reduzierung des zuerkannten Betrags auf eine 0,3-fache Geschäftsgebühr weiter. Die Klägerin begehrt im Wege der Anschlussrevision, die Beklagte zur Zahlung weiterer 1.085 € nebst Zinsen zu verurteilen. Die Beklagte beantragt, die Anschlussrevision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

8
I. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Zahlungsantrag der Klägerin sei auf der Grundlage einer 0,8-fachen Geschäftsgebühr in Höhe von 1.756 € begründet. Dazu hat es ausgeführt:
9
Der Zahlungsanspruch ergebe sich im zuerkannten Umfang aus den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag. Die Versendung des Abschlussschreibens am 28. Januar 2013 sei erforderlich gewesen und habe dem mutmaßlichen Willen der Beklagten entsprochen. Dies setze zwar voraus, dass der Gläubiger dem Schuldner vor Versendung des Abschlussschreibens ausreichend Zeit gewähre, um die Abschlusserklärung von sich aus abgeben zu können. Die angemessene Wartefrist habe die Klägerin aber eingehalten, da sie der Beklagten das Abschlussschreiben erst 17 Tage nach Zustellung des Urteils des Landgerichts vom 29. November 2012 übersandt habe. Eine generelle Erstreckung der Wartefrist auf den Ablauf der Berufungsfrist komme nicht in Betracht.
10
Auch die von der Klägerin im Abschlussschreiben nur bis zum 7. Februar 2013 gesetzte Antwortfrist stehe ihrem Erstattungsanspruch nicht entgegen. Zwar sei dem Schuldner im Abschlussschreiben eine angemessene Frist zu setzen, die einstweilige Verfügung als endgültige Regelung anzuerkennen. Im Streitfall erweise sich die mit zehn Tagen bemessene Antwortfrist aber noch als angemessen. Selbst wenn sie aber zu kurz bemessen gewesen sein sollte, weil sie noch während laufender Berufungsfrist abgelaufen sei, wäre an die Stelle der zu kurzen Frist jedenfalls eine angemessene Frist getreten. Da die Kosten des Abschlussschreibens bereits zuvor mit dessen Übersendung nach Ablauf der angemessenen Wartefrist entstanden seien, wirke sich die Angemessenheit der gesetzten Antwortfrist nicht auf die Verpflichtung zur Kostentragung für das Abschlussschreiben aus.
11
Die zu erstattenden Kosten seien auf der Grundlage einer 0,8-fachen Geschäftsgebühr zutreffend berechnet. Weder liege ein Schreiben einfacher Art nach Nr. 2302 RVG-VV vor, noch habe die Klägerin Umstände vorgetragen, die es ausnahmsweise rechtfertigen könnten, statt der regelmäßig anzusetzenden 0,8-fachen Geschäftsgebühr eine 1,3-fache Gebühr in Ansatz zu bringen.
12
II. Die Revision der Beklagten hat keinen Erfolg. Die Beklagte ist verpflichtet , der Klägerin die Kosten des Abschlussschreibens zu erstatten (dazu II. 1). Der Erstattungsanspruch ist auch nicht auf eine 0,3-fache Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 RVG-VV beschränkt (dazu II. 2). Hingegen ist die Anschlussrevision der Klägerin begründet, weil sie Kostenerstattung auf Grundlage einer 1,3-fachen Geschäftsgebühr verlangen kann (dazu III.).
13
1. Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Annahme des Berufungsgerichts , die Klägerin könne von der Beklagten Kostenerstattung für das Abschlussschreiben verlangen.
14
a) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Klägerin ein Anspruch auf Erstattung der Kosten für das Abschlussschreiben als Aufwendungsersatzanspruch nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677, 683, 670 BGB) zusteht (BGH, Urteil vom 4. Februar 2010 - I ZR 30/08, GRUR 2010, 1038 Rn. 26 = WRP 2010, 1169 - Kosten für Abschlussschreiben I). Da keine Regelungslücke besteht, bedarf es insoweit nicht der analogen Anwendung von § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG (Fezer/Büscher, UWG, 2. Aufl., § 12 Rn. 181; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren , 10. Aufl., Kap. 43 Rn. 30).
15
b) Voraussetzung für den Anspruch auf Kostenerstattung gemäß §§ 677, 683, 670 BGB ist, dass die Versendung des Abschlussschreibens am 28. Januar 2013 erforderlich war und dem mutmaßlichen Willen der Beklagten entsprach.
16
aa) Um Kostennachteile aus § 93 ZPO zu vermeiden, muss der Unterlassungsgläubiger nach Erlass eines Urteils, das die Unterlassungsverfügung bestätigt, dem Unterlassungsschuldner ein Abschlussschreiben zusenden, bevor er Hauptsacheklage erhebt. Denn die zwischenzeitliche mündliche Verhandlung und die schriftliche Urteilsbegründung können einen Auffassungswandel des Unterlassungsschuldners herbeigeführt haben (OLG Köln, WRP 1987, 188, 190 f.; OLG Frankfurt, GRUR-RR 2006, 111, 112; Ahrens/Ahrens, Der Wettbewerbsprozess, 7. Aufl., Kap. 58 Rn. 42; Fezer/Büscher aaO § 12 Rn. 182; jurisPK-UWG/Hess, 3. Aufl., § 12 Rn. 156).
17
bb) Wird eine einstweilige Verfügung durch Urteil erlassen oder nach Widerspruch bestätigt, so ist das kostenauslösende Abschlussschreiben nur erforderlich und entspricht nur dem mutmaßlichen Willen des Schuldners (§ 677 BGB), wenn der Gläubiger dem Schuldner zuvor angemessene Zeit gewährt hat, um die Abschlusserklärung unaufgefordert von sich aus abgeben zu können (KG, WRP 1978, 451; OLG Frankfurt, GRUR-RR 2003, 294; Teplitzky aaO Kap. 43 Rn. 31; Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, 33. Aufl., § 12 Rn. 3.73). Außer dieser Wartefrist ist dem Schuldner eine Erklärungsfrist für die Prüfung zuzubilligen, ob er die Abschlusserklärung abgibt.
18
Danach muss dem Schuldner insgesamt ein der Berufungsfrist entsprechender Zeitraum zur Verfügung stehen, um zu entscheiden, ob er den Unterlassungsanspruch endgültig anerkennen will (vgl. BGH, Urteil vom 8. Dezember 2005 - IX ZR 188/04, GRUR 2006, 349 Rn. 19 = WRP 2006, 352; KG, WRP 1978, 451; Fezer/Büscher aaO § 12 Rn. 182). Dem stehen keine überwiegenden Gläubigerinteressen entgegen. Der Unterlassungsanspruch des Gläubigers ist durch die einstweilige Verfügung vorläufig gesichert. Die Verjährungsfrist ist gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 9 BGB gehemmt. Es besteht daher keine besondere Eile, den Verbotsanspruch im Hauptsacheverfahren weiterzuverfolgen. Auf Seiten des Schuldners ist zu berücksichtigen, dass er sich durch Abgabe der Abschlusserklärung endgültig unterwerfen soll. Unter diesen Umständen ist es geboten, ihm nach Kenntnis der Begründung des die Verfügung bestätigenden Urteils ausreichend Zeit zur erneuten Prüfung des Sachverhalts und zur Einholung anwaltlichen Rats zu gewähren. Es ist daher im Regelfall sachgerecht, den Gläubiger mit der Kostenfolge aus § 93 ZPO zu belasten, wenn dem Schuldner für die Abgabe der Abschlusserklärung insgesamt nur eine kürzere Frist als die Berufungsfrist des § 517 ZPO zur Verfügung stand, der Gläubiger innerhalb dieser Frist Hauptsacheklage erhebt und der Schuldner den Anspruch sofort anerkennt.
19
cc) Nach diesen Grundsätzen hat das Berufungsgericht zutreffend angenommen , dass die der Beklagten von der Klägerin vor Übersendung des Abschlussschreibens gewährte Wartefrist angemessen war.
20
(1) Für den Beginn der Wartefrist ist die Zustellung des Urteils, durch das eine einstweilige Verfügung erlassen oder eine als Beschluss erlassene einstweilige Verfügung nach Widerspruch bestätigt wurde, in vollständiger Form maßgeblich. Der Schuldner kann nur auf der Grundlage der schriftlichen Urteilsbegründung eine sachgerechte Entscheidung über die Abgabe einer Abschlusserklärung treffen (OLG Köln, WRP 1987, 188, 191; OLG Frankfurt, GRUR-RR 2006, 111, 112; Ahrens/Ahrens aaO Kap. 58 Rn. 45).
21
(2) Die Klägerin hat nach Zustellung des Urteils des Landgerichts, durch das die einstweilige Verfügung bestätigt worden ist, 17 Tage abgewartet, bevor sie der Beklagten das Abschlussschreiben übersandt hat. Diese Wartefrist war angemessen. Jedenfalls bei einer durch Urteil ergangenen oder nach Widerspruch bestätigten einstweiligen Verfügung ist es im Regelfall geboten und ausreichend , wenn der Gläubiger eine Wartefrist von zwei Wochen, gegebenenfalls unter Beachtung des § 193 BGB, einhält (vgl. OLG Frankfurt, GRUR-RR 2003, 294; Köhler in Köhler/Bornkamm aaO § 12 Rn. 3.73; MünchKomm.UWG/ Schlingloff, 2. Aufl., § 12 Rn. 557). Wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, wäre eine längere Wartefrist mit den berechtigten Interessen des Gläubigers nicht vereinbar. Der Gläubiger hat ein nachvollziehbares Interesse, alsbald Klarheit zu erlangen, ob er zur Durchsetzung seiner Ansprüche noch ein Hauptsacheverfahren einleiten muss. Dieses Interesse ergibt sich aufgrund des Schadensersatzrisikos aus § 945 ZPO und des Bedürfnisses, etwaige Folgeansprüche , deren Verjährung nicht durch das Verfügungsverfahren gehemmt ist, zusammen mit dem Unterlassungsanspruch geltend machen zu können.
22
Keiner Entscheidung bedarf im Streitfall die Frage, ob die Kosten für ein Abschlussschrieben, das nach einer durch Beschluss erlassenen einstweiligen Verfügung abgesandt worden ist, grundsätzlich nur zu erstatten sind, wenn der Gläubiger eine längere Wartefrist als zwei Wochen eingehalten hat. Dafür könnte sprechen, dass dem Schuldner in diesem Fall regelmäßig keine begründete gerichtliche Entscheidung als Beurteilungsgrundlage zur Verfügung steht, und dass der Widerspruch nach §§ 935, 924 Abs. 1 ZPO unbefristet zulässig ist. Auch nach einer Beschlussverfügung wird die angemessene underforderliche Wartefrist jedoch im Regelfall drei Wochen nicht überschreiten (vgl. BGH, Urteil vom 4. März 2008 - VI ZR 176/07, GRUR-RR 2008, 368 Rn. 12 = WRP 2008, 805).
23
dd) Anders als das Berufungsgericht angenommen hat, ist dem Schuldner eine Erklärungsfrist von im Regelfall mindestens zwei Wochen für die Prüfung einzuräumen, ob er die Abschlusserklärung abgeben will (vgl. Köhler in Köhler/Bornkamm aaO § 12 Rn. 3.71).
24
Die Erklärungsfrist hat die Klägerin zu kurz bemessen. Sie hat der Beklagten im Abschlussschreiben vom 28. Januar 2013 eine Frist zur Abgabe der Abschlusserklärung lediglich bis 7. Februar 2013 eingeräumt. Diese Frist betrug weniger als zwei Wochen. Umstände im Verhalten des Schuldners, die ausnahmsweise eine kürzere Erklärungsfrist ausreichend erscheinen lassen könnten , hat das Berufungsgericht nicht festgestellt und sind auch sonst nicht ersichtlich.
25
ee) Das steht einem Anspruch der Klägerin auf Erstattung der Kosten des Abschlussschreibens nicht entgegen. Rechtsfolge der zu kurz bemessenen Erklärungsfrist ist, dass die Klägerin, wenn sie die Hauptsacheklage vor Ablauf einer angemessenen Erklärungsfrist erhoben hätte, mit dem Kostennachteil aus § 93 ZPO hätte rechnen müssen. Enthält das Abschlussschreiben eine zu kurze Erklärungsfrist, so setzt es stattdessen eine angemessene Erklärungsfrist in Gang, während deren Lauf der Schuldner durch § 93 ZPO vor einer Kostenbelastung infolge der Erhebung der Hauptsacheklage geschützt ist (KG, WRP 1978, 451; OLG Zweibrücken, GRUR-RR 2002, 344; Ahrens/Ahrens aaO Kap. 48 Rn. 44; Fezer/Büscher aaO § 12 Rn. 179; Götting/Nordemann/Kaiser, UWG, 2. Aufl., § 12 Rn. 321). Anders als die Revision meint, werden dadurch Schuldnerrechte nicht unangemessen beschnitten.
26
Von diesen Maßstäben ist das Berufungsgericht ausgegangen und hat zu Recht angenommen, dass die der Beklagten gesetzte zu kurze Erklärungsfrist den Kostenerstattungsanspruch der Klägerin für das Abschlussschreiben unberührt lässt.
27
Die Übersendung des Abschlussschreibens ist erforderlich und entspricht dem mutmaßlichen Willen des Schuldners, wenn der Gläubiger die angemessene Wartefrist von mindestens zwei Wochen nach Zustellung des Urteils, durch das die einstweilige Verfügung erlassen oder bestätigt worden ist, an den Schuldner abgewartet hat. Seine Funktion, dem Schuldner durch Abgabe einer Abschlusserklärung die Kostenbelastung eines Hauptsacheverfahrens zu ersparen , erfüllt das Abschlussschreiben, wenn anstelle einer zu kurzen die angemessene Erklärungsfrist tritt. Der Gebührentatbestand für das Schreiben wird schon mit dessen Übersendung an den Schuldner verwirklicht. Das spätere Verhalten des Schuldners ist für die Erforderlichkeit des Abschlussschreibens dagegen ohne Bedeutung. Gibt der Schuldner nach Übersendung des Abschlussschreibens innerhalb der angemessenen Frist keine Abschlusserklärung ab, so hat er durch sein Verhalten Anlass zur Klage im Sinne von § 93 ZPO gegeben, ohne dass es auf die Angemessenheit der im Abschlussschreiben gesetzten Erklärungsfrist ankommt.
28
2. Die Revision dringt auch nicht mit ihrem hilfsweisen Begehren auf Reduzierung der Geschäftsgebühr durch. Der Kostenerstattungsanspruch der Klägerin beschränkt sich nicht auf eine 0,3-fache Geschäftsgebühr nach Nr. 2302 RVG-VV.
29
a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs handelt es sich bei einem Abschlussschreiben in der Regel nicht um ein Schreiben einfacher Art nach Nr. 2302 RVG-VV (BGH, GRUR 2010, 1038 Rn. 30 f. - Kosten für Abschlussschreiben I). Dies kann im Einzelfall zwar anders zu beurteilen sein. Von einer solchen Fallkonstellation ist der Senat ausgegangen, wenn der Antrags- gegner seinen Widerspruch in der mündlichen Verhandlung im Verfügungsverfahren zurückgenommen und dort bereits die Abgabe einer Abschlusserklärung in Aussicht gestellt hat (BGH, GRUR 2010, 1038 Rn. 32 - Kosten für Abschlussschreiben I). Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler angenommen , dass die Voraussetzungen eines solchen Ausnahmefalls im Streitfall nicht vorliegen.
30
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, das Abschlussschreiben bestehe zwar aus Standardformulierungen und enthalte denkbar knappe Rechtsausführungen. Es könne jedoch nicht unberücksichtigt bleiben, dass in der Widerspruchsverhandlung weder die Rücknahme des Widerspruchs erfolgt noch die Abgabe einer Abschlusserklärung in Aussicht gestellt worden sei. Zudem habe sich das Abschlussschreiben auf insgesamt sieben verschiedene Werbeaussagen bezogen, die nicht notwendig einheitlich zu beurteilen gewesen seien. Das zeige sich auch in der Abschlusserklärung der Beklagten vom 29. Januar 2013, die sich lediglich auf fünf der sieben von der Klägerin noch geltend gemachten Unterlassungsansprüche bezogen habe. Das Berufungsgericht hat daher zu Recht angenommen, dass sich der Kostenerstattungsanspruch der Klägerin nicht auf eine 0,3-fache Geschäftsgebühr beschränkt.
31
b) Ohne Erfolg macht die Revision geltend, eine Herabsetzung der Gebühr auf den 0,3-fachen Satz sei jedenfalls gerechtfertigt, weil die Tätigkeit der Anwälte der Klägerin nicht nur im Interesse der Beklagten, sondern auch im Interesse der Klägerin erfolgte (vgl. Bärenfänger, GRUR 2012, 461, 465 f.). Mit dem Abschlussschreiben führt der Gläubiger ungeachtet seines Eigeninteresses ein objektiv fremdes Geschäft, so dass eine zum Aufwendungsersatz gem. § 683 BGB berechtigende Geschäftsbesorgung für den Schuldner vorliegt (vgl. BGH, Urteil vom 26. September 2006 - VI ZR 166/05, NJW 2006, 3628 Rn. 27; MünchKomm.BGB/Seiler, 6. Aufl., § 677 Rn. 9). Ebenso wie Abmahnkosten (vgl. BGH, Urteil vom 28. September 2011 - I ZR 145/10, ZUM 2012, 34 Rn. 12 - Tigerkopf) hat der Schuldner daher auch die Kosten eines ihm nach Ablauf der Wartefrist zugegangenen Abschlussschreibens in der erforderlichen Höhe vollständig zu erstatten (vgl. BGH, GRUR 2010, 1038 Rn. 13 ff. - Kosten für Abschlussschreiben

I).

32
III. Die Anschlussrevision der Klägerin ist begründet. Der Klägerin steht ein Kostenerstattungsanspruch für das Abschlussschreiben in Höhe einer 1,3-fachen Geschäftsgebühr zu.
33
Anders als das Berufungsgericht meint, ergibt sich aus der Senatsrechtsprechung nicht, dass für ein Abschlussschreiben regelmäßig eine 0,8-fache Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 RVG-VV als angemessen anzusehen ist. Vielmehr hat der Senat auf den von Nr. 2300 RVG-VV vorgesehenen Gebührenrahmen von 0,5 bis 2,5 verwiesen und in diesem Zusammenhang die Rechtsprechung der Instanzgerichte angeführt, die im Regelfall teils eine 1,3-fache Geschäftsgebühr (etwa OLG Hamm, Urteil vom 2. Juli 2009 - 4 U 39/09, juris), teils eine 0,8-fache Gebühr (OLG Hamburg, Urteil vom 21. Mai 2008 - 5 U 75/07, juris; OLG Düsseldorf, Urteil vom 30. Oktober 2007 - 20 U 52/07, juris) für angemessen halten (BGH, GRUR 2010, 1038 Rn. 30 - Kosten für Abschlussschreiben I). In jenem Senatsurteil bestand kein Anlass, diesen Meinungsstreit der Oberlandesgerichte zu entscheiden, weil das Abschlussschreiben ausnahmsweise als Schreiben einfacher Art zu qualifizieren und daher nur mit einer 0,3-fachen Gebühr zu vergüten war (vgl. BGH, GRUR 2010, 1038 Rn. 32 - Kosten für Abschlussschreiben I).
34
Wie der Bundesgerichtshof aber zwischenzeitlich auch für das seit 1. Juli 2004 geltende Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestätigt hat, fällt in durchschnittlichen Rechtssachen die 1,3-fache Geschäftsgebühr als Regelgebühr an. Eine höhere Gebühr kann nur gefordert werden, wenn eine Tätigkeit umfangreich und schwierig und daher "überdurchschnittlich" war (BGH, Urteil vom 13. Januar 2011 - IX ZR 110/10, NJW 2011, 1603 Rn. 16; Urteil vom 11. Juli 2012 - VIII ZR 323/11, NJW 2012, 2813 Rn. 8; vgl. Gesetzentwurf für ein Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts, BT-Drucks. 15/1971, S. 207). Aus dem Gebührenrahmen der Nr. 2300 RVG-VV ergibt sich rechnerisch eine Mittelgebühr von 1,5, die jedoch durch die in Nr. 2300 RVG-VV vorgesehene "Kappungsgrenze" auf eine 1,3-fache Gebühr abgesenkt worden ist. Ein Anlass , diese Regelgebühr bei durchschnittlichen Fällen weiter abzusenken, ist nicht zu erkennen und besteht auch im Fall des Abschlussschreibens nicht.
35
Gegen eine Herabsetzung der Gebühr unter die 1,3-fache Regelgebühr spricht die Funktion des Abschlussschreibens, die einer die Hauptsache vorbereitenden Abmahnung vergleichbar ist (vgl. BGH, GRUR-RR 2008, 368 Rn. 9). Auch für berechtigte Abmahnungen ist regelmäßig eine Gebühr von 1,3 angemessen (vgl. BGH, Urteil vom 19. Mai 2010 - I ZR 140/08, GRUR 2010, 1120 Rn. 31 = WRP 2010, 1495 - Vollmachtsnachweis). Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich das Abschlussschreiben in der Regel nicht in einer bloßen Bezugnahme auf die bereits ergangene einstweilige Verfügung erschöpft, sondern mit ihm das Ziel verfolgt wird, einen Verzicht des Antragsgegners auf sämtliche Gegenrechte herbeizuführen. Zudem ist nach Zugang der Abschlusserklärung regelmäßig eine Prüfung erforderlich, ob die Erklärung inhaltlich ausreicht, um das Rechtsschutzziel zu erreichen (BGH, GRUR 2010, 1038 Rn. 31 - Kosten für Abschlussschreiben I).
36
Das Berufungsgericht hat deshalb zu Unrecht der Klägerin auferlegt, Umstände vorzutragen, die ausnahmsweise eine 1,3-fache Geschäftsgebühr rechtfertigen. Da es sich nach den fehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts um den Regelfall eines Abschlussschreibens handelte, steht der Klägerin die 1,3-fache Regelgebühr zu.
37
IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.
Büscher Schaffert Kirchhoff
Koch Richterin am BGH Dr. Schwonke ist urlaubsbedingt gehindert zu unterschreiben. Büscher

Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 18.07.2013 - 327 O 173/13 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 06.02.2014 - 3 U 119/13 -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Urteil, 22. Jan. 2015 - I ZR 59/14

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Bundesgerichtshof Urteil, 28. Sept. 2011 - I ZR 145/10

bei uns veröffentlicht am 28.09.2011

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DESVOLKES URTEIL I ZR 145/10 Verkündet am: 28. September 2011 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs h

Bundesgerichtshof Urteil, 11. Juli 2012 - VIII ZR 323/11

bei uns veröffentlicht am 11.07.2012

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 323/11 Verkündet am: 11. Juli 2012 Ermel Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 08. Dez. 2005 - IX ZR 188/04

bei uns veröffentlicht am 08.12.2005

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 188/04 Verkündet am: 8. Dezember 2005 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 675, 276 Ci D

Bundesgerichtshof Urteil, 04. März 2008 - VI ZR 176/07

bei uns veröffentlicht am 04.03.2008

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 176/07 Verkündet am: 4. März 2008 Blum, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 04. Feb. 2010 - I ZR 30/08

bei uns veröffentlicht am 04.02.2010

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 30/08 Verkündet am: 4. Februar 2010 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR

Bundesgerichtshof Urteil, 13. Jan. 2011 - IX ZR 110/10

bei uns veröffentlicht am 13.01.2011

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 110/10 Verkündet am: 13. Januar 2011 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 26. Sept. 2006 - VI ZR 166/05

bei uns veröffentlicht am 26.09.2006

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 166/05 Verkündet am: 26. September 2006 Böhringer-Mangold, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:

Bundesgerichtshof Urteil, 19. Mai 2010 - I ZR 140/08

bei uns veröffentlicht am 19.05.2010

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 140/08 Verkündet am: 19. Mai 2010 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:
3 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesgerichtshof Urteil, 22. Jan. 2015 - I ZR 59/14.

Bundesgerichtshof Urteil, 17. Dez. 2019 - VI ZR 249/18

bei uns veröffentlicht am 17.12.2019

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 249/18 Verkündet am: 17. Dezember 2019 Olovcic Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 30. März 2017 - I ZR 263/15

bei uns veröffentlicht am 30.03.2017

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 263/15 Verkündet am: 30. März 2017 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein

Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil, 28. Juli 2015 - I-20 U 135/14

bei uns veröffentlicht am 28.07.2015

Tenor I. Die Berufung der Beklagten zu 1) gegen das am 21.07.2014 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen. II. Die Kosten der Berufung hat die Beklagte zu 1) zu tragen. III. Dieses und das an

Referenzen

Wer ein Geschäft für einen anderen besorgt, ohne von ihm beauftragt oder ihm gegenüber sonst dazu berechtigt zu sein, hat das Geschäft so zu führen, wie das Interesse des Geschäftsherrn mit Rücksicht auf dessen wirklichen oder mutmaßlichen Willen es erfordert.

Entspricht die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn, so kann der Geschäftsführer wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. In den Fällen des § 679 steht dieser Anspruch dem Geschäftsführer zu, auch wenn die Übernahme der Geschäftsführung mit dem Willen des Geschäftsherrn in Widerspruch steht.

Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.

Hat der Beklagte nicht durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben, so fallen dem Kläger die Prozesskosten zur Last, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt.

Die Berufungsfrist beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.

Wer ein Geschäft für einen anderen besorgt, ohne von ihm beauftragt oder ihm gegenüber sonst dazu berechtigt zu sein, hat das Geschäft so zu führen, wie das Interesse des Geschäftsherrn mit Rücksicht auf dessen wirklichen oder mutmaßlichen Willen es erfordert.

Entspricht die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn, so kann der Geschäftsführer wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. In den Fällen des § 679 steht dieser Anspruch dem Geschäftsführer zu, auch wenn die Übernahme der Geschäftsführung mit dem Willen des Geschäftsherrn in Widerspruch steht.

Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.

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a) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Beklagten ein Anspruch auf Erstattung der für die Anforderung der Abschlusserklärung veranlassten Kosten zusteht. Dieser Aufwendungsersatzanspruch ist nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677, 683, 670 BGB) begründet (Fezer/Büscher, UWG, 2. Aufl., § 12 Rdn. 181; Retzer in Harte/ Henning, UWG, 2. Aufl., § 12 Rdn. 662; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 9. Aufl., Kap. 43 Rdn. 30; im Ergebnis ebenso, aber mit anderer Begründung - § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG analog - Bornkamm in Köhler/ Bornkamm, UWG, 28. Aufl., § 12 Rdn. 1.78).

(1) Zur Sicherung der in diesem Gesetz bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung können einstweilige Verfügungen auch ohne die Darlegung und Glaubhaftmachung der in den §§ 935 und 940 der Zivilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen erlassen werden.

(2) Ist auf Grund dieses Gesetzes Klage auf Unterlassung erhoben worden, so kann das Gericht der obsiegenden Partei die Befugnis zusprechen, das Urteil auf Kosten der unterliegenden Partei öffentlich bekannt zu machen, wenn sie ein berechtigtes Interesse dartut. Art und Umfang der Bekanntmachung werden im Urteil bestimmt. Die Befugnis erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft Gebrauch gemacht worden ist. Der Ausspruch nach Satz 1 ist nicht vorläufig vollstreckbar.

(3) Macht eine Partei in Rechtsstreitigkeiten, in denen durch Klage ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird, glaubhaft, dass die Belastung mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde, so kann das Gericht auf ihren Antrag anordnen, dass die Verpflichtung dieser Partei zur Zahlung von Gerichtskosten sich nach einem ihrer Wirtschaftslage angepassten Teil des Streitwerts bemisst. Die Anordnung hat zur Folge, dass

1.
die begünstigte Partei die Gebühren ihres Rechtsanwalts ebenfalls nur nach diesem Teil des Streitwerts zu entrichten hat,
2.
die begünstigte Partei, soweit ihr Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden oder soweit sie diese übernimmt, die von dem Gegner entrichteten Gerichtsgebühren und die Gebühren seines Rechtsanwalts nur nach dem Teil des Streitwerts zu erstatten hat und
3.
der Rechtsanwalt der begünstigten Partei, soweit die außergerichtlichen Kosten dem Gegner auferlegt oder von ihm übernommen werden, seine Gebühren von dem Gegner nach dem für diesen geltenden Streitwert beitreiben kann.

(4) Der Antrag nach Absatz 3 kann vor der Geschäftsstelle des Gerichts zur Niederschrift erklärt werden. Er ist vor der Verhandlung zur Hauptsache anzubringen. Danach ist er nur zulässig, wenn der angenommene oder festgesetzte Streitwert später durch das Gericht heraufgesetzt wird. Vor der Entscheidung über den Antrag ist der Gegner zu hören.

Wer ein Geschäft für einen anderen besorgt, ohne von ihm beauftragt oder ihm gegenüber sonst dazu berechtigt zu sein, hat das Geschäft so zu führen, wie das Interesse des Geschäftsherrn mit Rücksicht auf dessen wirklichen oder mutmaßlichen Willen es erfordert.

Entspricht die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn, so kann der Geschäftsführer wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. In den Fällen des § 679 steht dieser Anspruch dem Geschäftsführer zu, auch wenn die Übernahme der Geschäftsführung mit dem Willen des Geschäftsherrn in Widerspruch steht.

Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.

Hat der Beklagte nicht durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben, so fallen dem Kläger die Prozesskosten zur Last, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt.

Wer ein Geschäft für einen anderen besorgt, ohne von ihm beauftragt oder ihm gegenüber sonst dazu berechtigt zu sein, hat das Geschäft so zu führen, wie das Interesse des Geschäftsherrn mit Rücksicht auf dessen wirklichen oder mutmaßlichen Willen es erfordert.

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2. Von einem Teil des Schrifttums wird der Standpunkt vertreten, dass dann, wenn die einstweilige Verfügung - wie hier - durch Urteil ergangen sei, vom Verfügungsgegner vor Ablauf der hier noch nicht verstrichenen Berufungsfrist keine Erklärung dazu verlangt werden könne, ob er den Unterlassungsanspruch endgültig anerkennen wolle (Steinmetz, Der "kleine" Wettbewerbspro- zess, 1993, S. 117 oben; im Ergebnis ebenso Nirk/Kuntze, Wettbewerbsstreitigkeiten 2. Aufl. Rn. 415; Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht 22. Aufl. § 25 UWG Rn. 104). Für diese Auffassung könnten gute Gründe sprechen.

(1) Die Verjährung wird gehemmt durch

1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,
1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage,
2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger,
3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1),
4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer
a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder
b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
die Verjährung wird schon durch den Eingang des Antrags bei der Streitbeilegungsstelle gehemmt, wenn der Antrag demnächst bekannt gegeben wird,
5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess,
6.
die Zustellung der Streitverkündung,
6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird,
7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens,
8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens,
9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird,
10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist,
11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens,
12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt,
13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und
14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.

(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.

(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

Hat der Beklagte nicht durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben, so fallen dem Kläger die Prozesskosten zur Last, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt.

Die Berufungsfrist beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.

Ist an einem bestimmten Tage oder innerhalb einer Frist eine Willenserklärung abzugeben oder eine Leistung zu bewirken und fällt der bestimmte Tag oder der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen am Erklärungs- oder Leistungsort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag.

Erweist sich die Anordnung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung als von Anfang an ungerechtfertigt oder wird die angeordnete Maßregel auf Grund des § 926 Abs. 2 oder des § 942 Abs. 3 aufgehoben, so ist die Partei, welche die Anordnung erwirkt hat, verpflichtet, dem Gegner den Schaden zu ersetzen, der ihm aus der Vollziehung der angeordneten Maßregel oder dadurch entsteht, dass er Sicherheit leistet, um die Vollziehung abzuwenden oder die Aufhebung der Maßregel zu erwirken.

Einstweilige Verfügungen in Bezug auf den Streitgegenstand sind zulässig, wenn zu besorgen ist, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts einer Partei vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte.

(1) Gegen den Beschluss, durch den ein Arrest angeordnet wird, findet Widerspruch statt.

(2) Die widersprechende Partei hat in dem Widerspruch die Gründe darzulegen, die sie für die Aufhebung des Arrestes geltend machen will. Das Gericht hat Termin zur mündlichen Verhandlung von Amts wegen zu bestimmen. Ist das Arrestgericht ein Amtsgericht, so ist der Widerspruch unter Angabe der Gründe, die für die Aufhebung des Arrestes geltend gemacht werden sollen, schriftlich oder zum Protokoll der Geschäftsstelle zu erheben.

(3) Durch Erhebung des Widerspruchs wird die Vollziehung des Arrestes nicht gehemmt. Das Gericht kann aber eine einstweilige Anordnung nach § 707 treffen; § 707 Abs. 1 Satz 2 ist nicht anzuwenden.

12
Nachdem sich aber die Beklagte nach der Abmahnung nicht geäußert und sodann auf die einstweilige Verfügung hin innerhalb angemessener Frist keine Erklärung abgegeben hat, lag es im Rahmen zweckentsprechender Rechtsverfolgung, dass der Anwalt der Klägerin drei Wochen nach Zustellung der einstweiligen Verfügung die Beklagte zur Erklärung darüber aufforderte, ob sie die einstweilige Verfügung als verbindlich anerkenne. Für den Fall fruchtlosen Fristablaufs müsse er der Mandantin empfehlen, ihre Ansprüche im Hauptsacheverfahren geltend zu machen. Dass die Klägerin bei einem Schweigen der Beklagten auf das Abschlussschreiben auf die Erhebung der Hauptklage verzichten und sich mit dem einstweiligen Rechtsschutz begnügen wollte, liegt unter diesen Umständen nicht nahe. Die Revision zeigt insoweit auch keinen Tatsachenvortrag auf, den das Berufungsgericht unberücksichtigt gelassen hätte (§ 286 ZPO). Das Abschlussschreiben war im übrigen auch erforderlich, um die Kostenfolge des § 93 ZPO nach Erhebung der Hauptsacheklage zu vermeiden , zumal die Erfolglosigkeit der Abmahnung vor Beginn des Verfügungsverfahrens grundsätzlich keine Anhaltspunkte dafür bietet, wie sich der Antragsgegner nach Erlass der einstweiligen Verfügung verhalten wird (vgl. OLG Köln, OLGR Köln 2003, 192, 193).

Hat der Beklagte nicht durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben, so fallen dem Kläger die Prozesskosten zur Last, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt.

Entspricht die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn, so kann der Geschäftsführer wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. In den Fällen des § 679 steht dieser Anspruch dem Geschäftsführer zu, auch wenn die Übernahme der Geschäftsführung mit dem Willen des Geschäftsherrn in Widerspruch steht.

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Ein Anspruch aus § 683 Satz 2 BGB könnte allerdings dann zu bejahen sein, wenn die Klägerin zugleich auch ein fremdes Geschäft geführt, nämlich eine Verpflichtung der Beklagten erfüllt hätte (vgl. BGH, BGHZ 98, 235, 240). Dass sie durch die Beseitigung der geschredderten Altreifen der ihr gegenüber ergangenen Polizeiverfügung nachkam, steht der Annahme einer Fremdgeschäftsführung nicht entgegen (vgl. BGH, BGHZ 110, 313, 314 f.). Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass eine Geschäftsführung i.S. des § 677 BGB möglich ist, wenn der Handelnde vornehmlich zur Wahrnehmung eigener Belange und nur nebenbei im Interesse eines Anderen tätig wird. Insbesondere hindert der Umstand, dass der Geschäftsführer einer eigenen öffentlichrechtlichen Pflicht nachkommt, nicht die Annahme, dass er damit zugleich das privatrechtliche Geschäft eines Dritten besorgt (vgl. BGH, BGHZ 40, 28, 30; 63, 167, 169 f.; 65, 354, 357 f.; vgl. auch BGH, Urteil vom 15. Dezember 1977 - III ZR 159/75 - NJW 1978, 1258 f.; MünchKommBGB/Seiler, 4. Aufl., § 677 Rdn. 9 m.w.N.; Staudinger/Wittmann, aaO, Rdn. 23).
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Die Klägerin konnte vom Beklagten zum Zeitpunkt der Abmahnung gemäß § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG aF, § 17 Abs. 1 UrhG verlangen, dass er es unterlässt , das ohne Zustimmung des Berechtigten mit der Vervielfältigung eines Werkes von H. versehene Kapuzenhemd bei eBay zum Kauf anzubieten. Die Abmahnung entsprach auch dem Interesse und dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Beklagten, weil sie es ihm ermöglichte, eine gerichtliche Auseinandersetzung auf kostengünstige Weise durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung abzuwenden (vgl. BGH, GRUR 2008, 996 Rn. 34 - Clone-CD).
16
a) Die Rechtsanwälte des Klägers durften jedenfalls eine 1,3-fache Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 VV RVG in Rechnung stellen. In dieser Höhe fällt die Geschäftsgebühr in durchschnittlichen Rechtssachen als Regelgebühr an (BGH, Urteil vom 31. Oktober 2006 - VI ZR 261/05, NJW-RR 2007, 420 Rn. 8; vgl. BT-Drucks. 15/1971, S. 207). Ob eine Rechtssache als wenigstens durchschnittlich anzusehen ist, bestimmt sich gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers. Die Tätigkeit der Rechtsanwälte des Klägers war nach diesen Kriterien jedenfalls durchschnittlich aufwändig. Davon ist selbst dann auszugehen, wenn die Rechtsanwälte nicht, wie vom Berufungsgericht zur Begründung der Gebührenhöhe angenommen, die Übertragung der ideellen Hälfte am gemeinsamen Grundstück der Parteien unter Berücksichtigung etwaiger Anfechtungen nach dem Anfechtungsgesetz auf ihre Wirksamkeit hin überprüfen mussten. Auch ohne diesen zusätzlichen Aufwand mussten sie jedenfalls mit Hilfe einer Einsichtnahme in das Grundbuch überprüfen, ob die Grundstücksumschreibung gemäß Vertrag vom 25. April 2002 rechtswirksam vollzogen war, weil sie nur dann den Verzicht auf die Darlehensforderung mit Aussicht auf Erfolg einwenden konnten. Zutreffend hat das Berufungsgericht allerdings auch hervorgehoben , dass aus Sicht der Rechtsanwälte des Klägers die Überprüfung etwaiger Ansprüche der Gläubiger des Klägers aus Anfechtung der Grundstücksübertragung durchaus als notwendig erscheinen konnte, weil schon die beurkundende Notarin bei Vertragsschluss am 25. April 2002 darüber belehrt hatte (Nr. II. 3. 2 des Vertrages). Ob diese Überprüfung letztlich konkrete Anhaltspunkte dafür erbrachte, dass der im selben Vertrag vereinbarte Verzicht auf die Darlehensforderung durch Anfechtung der Grundstücksübertragung gefährdet sein könnte , ist unerheblich. Für die Gebührenhöhe bedeutsam ist allein, dass die Rechtsanwälte des Klägers alle nicht völlig fern liegenden Risiken zu erwägen hatten und die Überprüfung von Anfechtungsmöglichkeiten einen nicht unerheblichen juristischen Aufwand erzeugt.
8
1. Gemäß § 2 Abs. 2 RVG in Verbindung mit Nr. 2300 des Vergütungsverzeichnisses in der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG kann eine Geschäftsgebühr von mehr als 1,3 nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig, mithin "überdurchschnittlich" war (BGH, Urteil vom 31. Oktober 2006 - VI ZR 261/05, NJW-RR 2007, 420 Rn. 6 mwN zu der wortgleichen Vorgängerbestimmung in Nr. 2400). Dementsprechend ist, wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, bei der vom Gericht anzustellenden Schlüssigkeitsprüfung vor Erlass eines Versäumnisurteils zu prüfen, ob eine Überschreitung der "Kappungsgrenze" von 1,3 wegen überdurchschnittlichen Umfangs oder überdurchschnittlicher Schwierigkeit gerechtfertigt ist. Die Kläger haben dazu nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nichts vorgetragen. Übergangenen Sachvortrag zeigt die Revision nicht auf. Daher haben die Vorinstanzen zu Recht keine 1,5-fache Gebühr, sondern nur eine 1,3-fache Gebühr für gerechtfertigt gehalten. Denn die Schwellengebühr von 1,3 ist die Regelgebühr für durchschnittliche Fälle (BGH, Urteil vom 31. Oktober 2006 - VI ZR 261/05, aaO Rn. 8; Urteil vom 13. Januar 2011 - IX ZR 110/10, NJW 2011, 1603 Rn. 16; BTDrucks. 15/1971, S. 207).
31
Bei einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung ist in einem durchschnittlichen Fall nicht von einer unter dem Regelsatz liegenden 1,3-fachen Gebühr auszugehen (vgl. Bornkamm in Köhler/Bornkamm aaO § 12 Rdn. 1.94; Fezer/ Büscher aaO § 12 Rdn. 71; Hess in Ullmann, jurisPK-UWG, 2. Aufl., § 12 Rdn. 33). Anhaltspunkte für eine den Regelsatz unterschreitende Gebühr hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Sie sind vorliegend auch nicht ersichtlich.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)