Bundesgerichtshof Urteil, 18. Sept. 2013 - I ZR 65/12

bei uns veröffentlicht am18.09.2013
vorgehend
Landgericht Osnabrück, 18 O 197/11, 26.10.2011
Oberlandesgericht Oldenburg, 6 U 233/11, 01.03.2012

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 65/12 Verkündet am:
18. September 2013
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Diplomierte Trainerin
Die Verwendung des Begriffs "diplomiert" in einem Zusammenhang, in dem der
angesprochene Verkehr an sich mit der Verwendung des Begriffs "Diplom" oder
- abgekürzt - "Dipl." rechnet, weist je nach den Umständen nicht auf das Vorliegen
einer solchen Qualifikation, sondern im Gegenteil eher auf deren Fehlen
hin.
BGH, Urteil vom 18. September 2013 - I ZR 65/12 - OLG Oldenburg
LG Osnabrück
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 18. September 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof.
Dr. Dr. h.c. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff
und Dr. Koch

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird der Beschluss des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 1. März 2012 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels im Kostenpunkt und im Umfang der nachstehenden Abänderung aufgehoben. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 18. Zivilkammer (5. Kammer für Handelssachen) des Landgerichts Osnabrück vom 26. Oktober 2011 im Kostenpunkt und insoweit abgeändert, als - die Beklagten unter Nr. 1 und 2a und 2c des Tenors des landgerichtlichen Urteils zur Unterlassung und - die Beklagte zu 1 unter Nr. 4 des Tenors des landgerichtlichen Urteils zu einer Zahlung von mehr als 3.323,62 € verurteilt worden sind. Die Klage wird auch im Umfang der Abänderung abgewiesen. Von den Kosten erster und zweiter Instanz tragen die Klägerin 81%, die Beklagte zu 1 11% und die Beklagte zu 2 8%. Von den außergerichtlichen Kosten des Nichtzulassungsbeschwerde- und des Revisionsverfahrens tragen die Klägerin 88%, die Beklagte zu 1 7% und die Beklagte zu 2 5%. Die Gerichtskosten des Revisionsverfahrens trägt die Klägerin. Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Klägerin und die Beklagte zu 1, deren geschäftsführende Gesellschafterin die Beklagte zu 2, ist, stehen auf dem Gebiet der Fort- und Weiterbildung bezüglich pädagogischer Themen miteinander in Wettbewerb. Soweit der Rechtsstreit in die Revisionsinstanz gelangt ist, streiten sie darüber, ob die Beklagten durch die Verwendung der Bezeichnung "Diplomierte Legasthenie- und Dyskalkulie-Trainerin" in gleicher Weise wie durch die Bezeichnung "Dipl. Legasthenie - und Dyskalkulie-Trainerin" den irreführenden Eindruck erwecken, dass sie (Beklagte zu 2) bzw. eine für sie tätige Person (Beklagte zu 1) über einen entsprechenden akademischen Abschluss verfügt.
2
Die Beklagte zu 1 hat sich gegenüber der Klägerin unter anderem im Hinblick auf die letztere Bezeichnung mit Schreiben vom 13. Januar 2011 strafbewehrt unterworfen. Die Klägerin hat im Weiteren geltend gemacht, die Beklagte zu 1 habe zwei Vertragsstrafen verwirkt, da sie auf der Internetseite " de" am 25. Januar 2011 und am 11. April 2011 jeweils die Bezeichnung "Diplomierte Legasthenie- und Dyskalkulie-Trainerin" verwendet habe. Weiterhin habe die Beklagte zu 1 insoweit und die Beklagte zu 2 dadurch irreführend geworben, dass sie am 8. Februar 2011 unter der Domain "www. de" die Bezeichnung "Diplomierte Legasthenie- (EÖDL) und Dyskalkulie -Trainerin (EÖDL)" und unter der Domain "www. de" die Bezeichnung "Diplomierte Legasthenie- und Dyskalkulie-Trainerin" verwendet habe.
3
Das Landgericht hat es - soweit im dritten Rechtszug noch von Belang - 1. der Beklagten zu 1 unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel untersagt, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs im Bereich Fort- und Weiterbildung bezüglich pädagogischer Themen mit der Bezeichnung "Diplomierte Legasthenie- und Dyskalkulie-Trainerin (EÖDL)" zu werben, wie am 25. Januar 2011 unter "www. de" geschehen, 2. der Beklagten zu 2 unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel untersagt,
a) unter der Domain "www. de" mit der Bezeichnung "Diplomierte Legasthenie- (EÖDL) und Dyskalkulie-Trainerin (EÖDL)" zu werben, wie am 8. Februar 2011 geschehen, …
c) unter der Domain "www. de" mit der Bezeichnung "diplomierte Legasthenie- und Dyskalkulie-Trainerin" zu werben, wie am 8. Februar 2011 unter der Domain "www. de" geschehen.
4
Darüber hinaus hat das Landgericht die Beklagte zu 1 wegen der Verwendung der Bezeichnung "Diplomierte Legasthenie- und Dyskalkulie-Trainerin" am 25. Januar 2011 auf der Internetseite " de" zu einer Vertragsstrafe in Höhe von 5.100 € und wegen der Verwendung dieser Bezeichnung auf derselben Internetseite am 11. April 2011 zu einer weiteren Vertragsstrafe in Höhe von 6.000 € sowie zur Erstattung der Kosten für ein Abmahnschreiben der Klägerin vom 27. Januar 2011 in Höhe von 647,24 € nebst Zinsen verurteilt.
5
Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten nach vorangegangenem Hinweisbeschluss durch einstimmigen Beschluss als unbegründet zurückgewiesen. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgen die Beklagten ihren Klageabweisungsantrag weiter, soweit er in den Vorinstanzen in dem vorstehend dargestellten Umfang erfolglos geblieben ist.

Entscheidungsgründe:


6
I. Das Berufungsgericht hat in seinem Hinweisbeschluss, auf dessen Inhalt es sich im nachfolgenden Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO maßgeblich bezogen hat, ausgeführt, es sei schon zweifelhaft, ob die Berufung nach dem Inhalt der Berufungsschrift überhaupt auch für die Beklagte zu 1 eingelegt wor- den sei. Zumindest aber sei das Rechtsmittel insgesamt sachlich nicht gerechtfertigt. Dazu hat es ausgeführt:
7
Zwischen der von den Beklagten (mittlerweile) unterlassenen Bezeichnung "Dipl." und dem später verwendeten Adjektiv "diplomiert" bestehe Kerngleichheit. Die Modifizierung der ursprünglichen Werbeaussage sowie der Zusatz "EÖDL" seien nicht geeignet, die Irreführungsgefahr zu beseitigen. Für das insoweit maßgebliche Verkehrsverständnis im Inland sei es grundsätzlich unerheblich , ob die Bezeichnungen nach österreichischem Recht in Österreich geführt werden dürften, weil die Beklagte zu 2 tatsächlich einen Fernlehrgang bei dem privatwirtschaftlichen "Ersten Österreichischen Dachverband Legasthenie" absolviert habe. Das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich vom 13. Juni 2002 betreffe ausschließlich von staatlichen Stellen verliehene akademische Grade, nicht dagegen Ausbildungsabschlüsse privater Anbieter. Unter einem Diplom sei in Deutschland nach dem allgemeinen Verständnis in erster Linie ein akademischer Grad zu verstehen, der nach Abschluss einer wissenschaftlichen Ausbildung nach festen und offiziellen Prüfungsrichtlinien durch staatliche Stellen verliehen werde. Die streitgegenständliche Titelführung erwecke daher bei den potentiellen Kunden der Beklagten, die gezielt und mit der nötigen Aufmerksamkeit die Internetpräsenz der Beklagten aufriefen, den Eindruck einer besonderen Qualifikation, die gerade wegen der dadurch belegten abgeschlossenen Hochschulausbildung ein besonderes Vertrauen in die Fähigkeiten , den Ruf und die Zuverlässigkeit des Graduierten begründen könne.
8
Die tatsächliche Qualifikation der Beklagten zu 2 werde diesem Verständnis nicht gerecht. Die Ausbildung der Beklagten zu 2 im Rahmen eines staatlich nicht reglementierten Fernlehrgangs ohne Präsenzpflicht bei einem privaten Anbieter, der keinen amtlichen Ausbildungsabschluss verleihen könne, sei mit einer akademischen Hochschulausbildung nicht ansatzweise vergleich- bar. Dass ein potentieller Kunde, dem die Abkürzung "EÖDL" nicht vollends geläufig sei, im Internet nach einer Erläuterung suchen und diese finden werde, sei unerheblich, weil die Irreführung bereits durch die Veranlassung des angesprochenen Verkehrs zur näheren Befassung mit der beworbenen Dienstleistung aufgrund der Werbeangabe eintrete. Zudem habe ein angemessen aufmerksamer Kunde keinen Grund zu selbständigen Nachforschungen, wenn er auch ohne genaue Kenntnis von der Bedeutung des Zusatzes "(EÖDL)" aufgrund der Verwendung des gemeinhin bekannten Adjektivs "diplomiert" annehme , es handele sich um eine aufgrund akademischer Hochschulausbildung erworbene Zusatzqualifikation. Im Übrigen sei nichts dafür ersichtlich, dass die potentiellen Kunden der Beklagten die verwendete Berufsbezeichnung anders verstünden als sonstige Durchschnittsverbraucher. Das Verbot der Führung der beanstandeten Berufsbezeichnung sei auch weder im Blick auf Art. 12 Abs. 1 GG unverhältnismäßig noch - mangels einer grenzüberschreitenden Komponente - mit der unionsrechtlichen Dienstleistungsfreiheit gemäß Art. 56 ff. AEUV unvereinbar.
9
II. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der Beklagten hat bis auf einen Teil der Abmahnkosten Erfolg und führt insoweit zur Abweisung der Klage. Das Urteil des Landgerichts hat daher nur hinsichtlich dieses Teils der Abmahnkosten, der - bereits rechtskräftigen - Verurteilung der Beklagten zu 2 wegen der Werbung mit der Bezeichnung "Dipl. Legasthenie- und DyskalkulieTrainerin" und der - ebenfalls bereits rechtskräftigen - Verurteilung der Beklagten zu 1 zu einer Vertragsstrafe in Höhe von 3.000 € wegen der Verwendung einer nicht ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung Bestand.
10
1. Das Berufungsgericht hat zu der Frage, ob mit der Berufungsschrift auch für die Beklagte zu 1 Berufung eingelegt worden ist, keine abschließenden Feststellungen getroffen. Dies war hier unschädlich, weil zwischen der Verwerfung der Berufung der Beklagten zu 1 als unzulässig und deren Zurückweisung als unbegründet weder hinsichtlich der Rechtskraftwirkung noch hinsichtlich der Anfechtung der Entscheidung Unterschiede bestanden (vgl. BGH, Urteil vom 2. Februar 2010 - VI ZR 82/09, NJW-RR 2010, 664 Rn. 4 mwN; Beschluss vom 20. Mai 2010 - V ZR 131/09, juris Rn. 1). In beiden Fällen wurde die Entscheidung des Landgerichts mit der Rechtskraft der Entscheidung des Berufungsgerichts rechtskräftig und unterlag die letztere Entscheidung auf das von der Beklagten zu 1 einzulegende Rechtsmittel hin der Überprüfung durch den Bundesgerichtshof , ob der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zukam oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine höchstrichterliche Entscheidung erforderte (vgl. § 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO einerseits und § 522 Abs. 3, §§ 544, 543 Abs. 2 ZPO andererseits).
11
2. Die Zulässigkeit der Berufung ist in jeder Lage des Verfahrens und daher auch noch in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfen (vgl. BGH, Urteil vom 30. September 1987 - IVb ZR 86/86, BGHZ 102, 37, 38; Urteil vom 15. November 2001 - I ZR 122/99, TranspR 2002, 448, 449 f.; Urteil vom 29. Mai 2008 - I ZR 189/05, GRUR 2008, 1121 Rn. 13 = WRP 2008, 1560 - Freundschaftswerbung im Internet). Diese Prüfung ergibt, dass mit der Berufungsschrift der Beklagtenvertreter entgegen der vom Berufungsgericht in dieser Hinsicht geäußerten Zweifel auch für die Beklagte zu 1 Berufung eingelegt werden sollte.
12
Allerdings begründete der Umstand, dass in der Berufungsschrift zwar die beiden Beklagten aufgeführt, aber nur als "- Beklagte, Berufungsklägerin -" bezeichnet waren und dieser Fehler sich insofern wiederholte, als die Berufung nur "namens der Berufungsklägerin" eingelegt wurde, für sich gesehen Zweifel, ob die Berufung auch für die Beklagte zu 1 eingelegt werden sollte, und sind an die eindeutige Bezeichnung des Rechtsmittelführers strenge Anforderungen zu stellen. Das bedeutet aber nicht, dass die erforderliche Klarheit über die Person des Rechtsmittelklägers ausschließlich durch dessen ausdrückliche Bezeichnung zu erzielen wäre. Vielmehr kann sie - nicht zuletzt unter Beachtung des Grundsatzes, dass der Zugang zu den Instanzen aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht unzumutbar erschwert werden darf - auch im Wege der Auslegung der Berufungsschrift und der im Zeitpunkt des Ablaufs der Berufungsfrist etwa sonst vorliegenden Unterlagen gewonnen werden (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 13. Januar 2004 - VI ZB 53/03, NJW-RR 2004, 572, 573; Urteil vom 8. April 2004 - III ZR 20/03, NJW-RR 2004, 851, 852; Beschluss vom 10. Oktober 2006 - XI ZB 14/06, NJW-RR 2007, 413 Rn. 8; Beschluss vom 9. April 2008 - VIII ZB 58/06, NJW-RR 2008, 1161 Rn. 5; Urteil vom 18. Januar 2011 - X ZR 71/10, BGHZ 188, 85 Rn. 8; Beschluss vom 12. April 2011 - II ZB 14/10, NJW 2011, 2371 Rn. 10, jeweils mwN). Die dem Berufungsgericht im Streitfall zusammen mit der Berufungsschrift vorgelegte Entscheidung des Landgerichts legte es nach ihrem Inhalt nahe anzunehmen, dass eine gegen sie eingelegte Berufung von beiden Beklagten geführt werden sollte und deshalb die Bezeichnung der die Berufung führenden Partei als "Beklagte und Berufungsklägerin" an ihrem Ende nicht zutreffend war. Unter Berücksichtigung des weiteren Umstands, dass in der Berufungsschrift auch die Beklagte zu 1 als (weiterhin) Verfahrensbeteiligte aufgeführt war, konnte daher kein ernstlicher Zweifel bestehen, dass die Berufung auch für die Beklagte zu 1 geführt werden sollte.
13
3. Das Berufungsgericht hat zu Unrecht angenommen, dass die Verwendung der Berufsbezeichnung "Diplomierte Legasthenie- und Dyskalkulie-Trainerin" - mit oder auch ohne den Zusatz "(EÖDL)" - in gleicher Weise irreführend im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 UWG ist wie die - ebenfalls mit oder ohne diesen Klammerzusatz verwendete - Bezeichnung "Dipl. Legasthenie- und Dyskalkulie -Trainerin".
14
a) Das Berufungsgericht ist bei seiner Beurteilung allerdings mit Recht davon ausgegangen, dass sich die Beurteilung, ob eine Werbung irreführend ist, maßgeblich danach richtet, in welchem Sinne der angesprochene Verkehr diese Werbung aufgrund ihres Gesamteindrucks versteht (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 22. Oktober 2009 - I ZR 73/07, GRUR 2010, 352 Rn. 11 = WRP 2010, 636 - Hier spiegelt sich Erfahrung; Urteil vom 8. März 2012 - I ZR 202/10, GRUR 2012, 1053 Rn. 22 = WRP 2012, 1216 - Marktführer Sport). Ebensowenig lässt die Annahme des Berufungsgerichts einen Rechtsfehler erkennen, das Angebot der Beklagten richte sich außer an Erzieher, Sozialassistenten , Sozialpädagogen, Heilerziehungspfleger, Grundschullehrer und Leiter pädagogischer Einrichtungen allgemein an pädagogisch interessierte Menschen und damit auch an Eltern, die sich im Rahmen der Erziehung ihrer Kinder womöglich pädagogisch fortbilden möchten, wobei die potentiellen Kunden die Internetpräsenz der Beklagten gezielt und mit der nötigen Aufmerksamkeit aufrufen würden.
15
b) Das Berufungsgericht hat den Begriff "diplomiert" als adjektivische Form des Begriffs "Diplom" und - abgekürzt - "Dipl." als mit diesem - soweit in Kombination mit einer nachfolgenden Berufsbezeichnung verwendet - gleichwertig angesehen und daher gemeint, jener Begriff weise ebenso wie dieser darauf hin, dass die Person, die diese Berufsbezeichnung führe, über eine entsprechende , durch eine akademische Hochschulausbildung erworbene Qualifikation verfüge. Das Berufungsgericht hat dabei jedoch unberücksichtigt gelassen , dass die adjektivische Form "diplomiert" jedenfalls in Deutschland schon grundsätzlich, zumal aber zur Bezeichnung dafür ungebräuchlich ist, dass eine Person den akademischen Grad "Diplom" zu führen berechtigt ist. Dementsprechend weist ihre Verwendung in einem Zusammenhang, in dem der angesprochene Verkehr an sich mit der Verwendung des Begriffs "Diplom" oder - abgekürzt - "Dipl." rechnet, je nach den Umständen eher nicht auf das Vorliegen einer solchen Qualifikation, sondern im Gegenteil auf deren Fehlen hin.
Dies gilt zumal für Berufe, deren Ausübung grundsätzlich keine entsprechende akademische Ausbildung voraussetzt. So versteht der Verkehr etwa die Bezeichnung "Diplomierter Kosmetiker" lediglich dahin, dass die betreffende Person in diesem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf die vorgeschriebene Abschlussprüfung bestanden hat (vgl. §§ 1 und 9 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Kosmetiker/zur Kosmetikerin vom 9. Januar 2002, BGBl. I S. 417 - KosmAusbV). Dementsprechend hat auch der erkennende Senat in der Entscheidung "Institutswerbung" die dortige Beklagte zu 3 ohne weiteres als "Diplomierte Kosmetikerin" bezeichnet (BGH, Urteil vom 26. April 1989 - I ZR 172/87, GRUR 1989, 601 = WRP 1989, 585). Bei einem Legasthenieund Dyskalkulie-Trainer, der es sich zur Aufgabe gemacht hat, diese spezifischen Lernstörungen zu behandeln, liegen die Dinge vergleichbar. Dies gilt zumal insoweit, als die Beklagten die von der Klägerin beanstandete Bezeichnung mit dem Zusatz "(EÖDL)" verwendet haben. Dieser Zusatz weist weder auf eine im Inland erworbene noch auf eine im Inland anerkannte ausländische akademische Qualifikation hin.
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c) Der Umstand, dass die Beklagten vor bzw. neben der Bezeichnung "Diplomierte Legasthenie- und Dyskalkulie-Trainerin" die Bezeichnung "Dipl. Legasthenie- und Dyskalkulie-Trainerin" verwendet haben, rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Zwar kann eine an sich nicht zu beanstandende geschäftliche Handlung ausnahmsweise Abwehransprüche nach § 8 Abs. 1 UWG auslösen, wenn der Verkehr mit ihr die Erinnerung an eine frühere unlautere Handlung verbindet und wegen dieser Fortwirkung zu einer Vorstellung vom Inhalt der späteren Handlung gelangt, die wettbewerbsrechtlich zu beanstanden ist, auch wenn die frühere Handlung nicht wiederholt wird. Die Fortwirkung darf allerdings nicht bloß unterstellt werden. Vielmehr kommt es darauf an, ob die frühere Angabe in einem solchen Umfang und in einer solchen Intensität verwendet worden ist, dass sie sich einem erheblichen Teil der angesprochenen Verkehrskreise genügend eingeprägt hat, um fortwirken zu können (vgl. BGH, Urteil vom 5. Oktober 2006 - I ZR 229/03, GRUR 2007, 67 Rn. 21 = WRP 2006, 1516 - Pietra di Soln; Urteil vom 5. Mai 2011 - I ZR 157/09, GRUR 2011, 1153 Rn. 15 = WRP 2011, 1593 - Creation Lamis, jeweils mwN). Dafür ist im Streitfall nichts vorgetragen und auch sonst nichts ersichtlich.
17
4. Das Berufungsgericht ist im rechtlichen Ansatz zwar zutreffend davon ausgegangen, dass die von der Beklagten zu 1 am 13. Januar 2011 abgegebene Unterlassungserklärung über ihren Wortlaut hinaus auch im Kern gleichartige Verletzungsformen erfassen sollte (vgl. BGH, Urteil vom 3. Juli 2003 - I ZR 297/00, GRUR 2003, 899 f. = WRP 2003, 1116 - Olympiasiegerin). Nach den Ausführungen oben in Rn. 13 bis 16 stellten die Veröffentlichungen im Internet , die die Klägerin als Grundlage für die von ihr geltend gemachten Vertragsstrafeansprüche im Hinblick auf die von der Beklagten zu 1 nach der Abgabe der Unterlassungserklärung verwendeten Bezeichnungen genommen hat, jedoch keine kerngleichen Verstöße dar.
18
5. Die von der Klägerin mit dem Anwaltsschreiben vom 27. Januar 2011 ausgesprochene Abmahnung war nur insoweit berechtigt, als dort - unter 2. - die Fehlerhaftigkeit der von der Beklagten zu 1 zwischenzeitlich in ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen eingefügten Widerrufsbelehrung beanstandet wurde. Dementsprechend ist der von der Klägerin deswegen geltend gemachte Erstattungsanspruch nur zur Hälfte, das heißt in Höhe von 323,62 € begründet (vgl. BGH, Urteil vom 10. Dezember 2009 - I ZR 149/07, GRUR 2010, 744 Rn. 52 = WRP 2010, 1023 - Sondernewsletter).
19
III. Nach allem erweisen sich die Klageansprüche, soweit der Rechtsstreit in die Revisionsinstanz gelangt ist, mit Ausnahme eines Zahlungsbetrags in Höhe von 323,62 € als unbegründet. Dementsprechend ist der Beschluss, mit dem das Berufungsgericht die Berufung der Beklagten zurückgewiesen hat, unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels in diesem Umfang aufzuheben und das Urteil des Landgerichts entsprechend abzuändern.
20
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 und 2, § 97 Abs. 1 und § 100 Abs. 2 ZPO.
Bornkamm Pokrant Schaffert
Kirchhoff Koch
Vorinstanzen:
LG Osnabrück, Entscheidung vom 26.10.2011 - 18 O 197/11 -
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Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Urteil, 18. Sept. 2013 - I ZR 65/12

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Urteil, 18. Sept. 2013 - I ZR 65/12

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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Zivilprozessordnung - ZPO | § 574 Rechtsbeschwerde; Anschlussrechtsbeschwerde


(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

Zivilprozessordnung - ZPO | § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen


(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 12


(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden. (2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im
Bundesgerichtshof Urteil, 18. Sept. 2013 - I ZR 65/12 zitiert 12 §§.

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 522 Zulässigkeitsprüfung; Zurückweisungsbeschluss


(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwer

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(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde). (2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn1.der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Eur

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG 2004 | § 8 Beseitigung und Unterlassung


(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwider

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(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen. (2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Ma

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG 2004 | § 5 Irreführende geschäftliche Handlungen


(1) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. (2) Eine

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bei uns veröffentlicht am 08.03.2012

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 202/10 Verkündet am: 8. März 2012 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR

Bundesgerichtshof Urteil, 05. Okt. 2006 - I ZR 229/03

bei uns veröffentlicht am 05.10.2006

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Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Okt. 2006 - XI ZB 14/06

bei uns veröffentlicht am 10.10.2006

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bei uns veröffentlicht am 20.05.2010

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 131/09 vom 20. Mai 2010 in dem Rechtsstreit Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Mai 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den Richter Dr. Klein, die Richterin Dr. Stresemann und die
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Bundesgerichtshof Urteil, 14. Jan. 2016 - I ZR 65/14

bei uns veröffentlicht am 14.01.2016

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Bundesgerichtshof Urteil, 05. Nov. 2015 - I ZR 182/14

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 182/14 Verkündet am: 5. November 2015 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGH

Bundesgerichtshof Urteil, 09. Juli 2015 - I ZR 46/12

bei uns veröffentlicht am 09.07.2015

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Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 17. Juli 2014 - 2 U 132/13

bei uns veröffentlicht am 17.07.2014

Tenor 1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Vorsitzenden der 36. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart vom 22. August 2013 (Az. 36 O 31/13 KfH) unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels in Ziffer 4 des Tenors

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(1) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

(2) Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält:

1.
die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Vorteile, Risiken, Zusammensetzung, Zubehör, Verfahren oder Zeitpunkt der Herstellung, Lieferung oder Erbringung, Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit, Menge, Beschaffenheit, Kundendienst und Beschwerdeverfahren, geographische oder betriebliche Herkunft, von der Verwendung zu erwartende Ergebnisse oder die Ergebnisse oder wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen;
2.
den Anlass des Verkaufs wie das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils, den Preis oder die Art und Weise, in der er berechnet wird, oder die Bedingungen, unter denen die Ware geliefert oder die Dienstleistung erbracht wird;
3.
die Person, Eigenschaften oder Rechte des Unternehmers wie Identität, Vermögen einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums, den Umfang von Verpflichtungen, Befähigung, Status, Zulassung, Mitgliedschaften oder Beziehungen, Auszeichnungen oder Ehrungen, Beweggründe für die geschäftliche Handlung oder die Art des Vertriebs;
4.
Aussagen oder Symbole, die im Zusammenhang mit direktem oder indirektem Sponsoring stehen oder sich auf eine Zulassung des Unternehmers oder der Waren oder Dienstleistungen beziehen;
5.
die Notwendigkeit einer Leistung, eines Ersatzteils, eines Austauschs oder einer Reparatur;
6.
die Einhaltung eines Verhaltenskodexes, auf den sich der Unternehmer verbindlich verpflichtet hat, wenn er auf diese Bindung hinweist, oder
7.
Rechte des Verbrauchers, insbesondere solche auf Grund von Garantieversprechen oder Gewährleistungsrechte bei Leistungsstörungen.

(3) Eine geschäftliche Handlung ist auch irreführend, wenn

1.
sie im Zusammenhang mit der Vermarktung von Waren oder Dienstleistungen einschließlich vergleichender Werbung eine Verwechslungsgefahr mit einer anderen Ware oder Dienstleistung oder mit der Marke oder einem anderen Kennzeichen eines Mitbewerbers hervorruft oder
2.
mit ihr eine Ware in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union als identisch mit einer in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellten Ware vermarktet wird, obwohl sich diese Waren in ihrer Zusammensetzung oder in ihren Merkmalen wesentlich voneinander unterscheiden, sofern dies nicht durch legitime und objektive Faktoren gerechtfertigt ist.

(4) Angaben im Sinne von Absatz 1 Satz 2 sind auch Angaben im Rahmen vergleichender Werbung sowie bildliche Darstellungen und sonstige Veranstaltungen, die darauf zielen und geeignet sind, solche Angaben zu ersetzen.

(5) Es wird vermutet, dass es irreführend ist, mit der Herabsetzung eines Preises zu werben, sofern der Preis nur für eine unangemessen kurze Zeit gefordert worden ist. Ist streitig, ob und in welchem Zeitraum der Preis gefordert worden ist, so trifft die Beweislast denjenigen, der mit der Preisherabsetzung geworben hat.

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

4
1. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Revision mangels Beschwer des Klägers unzulässig ist (vgl. BGH, Urteil vom 13. Juli 1989 - IX ZR 227/87 - NJW-RR 1989, 1226, 1230). Denn die Zulässigkeit eines Rechtsmittels kann offen bleiben, wenn zwischen seiner Verwerfung als unzulässig und seiner Zurückweisung als unbegründet weder hinsichtlich der Rechtskraftwirkung noch hinsichtlich der Anfechtbarkeit der Rechtsmittelentscheidung Unterschiede bestehen (Musielak/Ball, ZPO, 7. Aufl., Vor § 511, Rn. 12; zur sofortigen Beschwerde vgl. BGH, Beschluss vom 30. März 2006 - IX ZB 171/04 - NJW-RR 2006, 1346, 1347 m.w.N.). Diese Voraussetzung ist hier gegeben.
1
Die nach § 321a ZPO statthafte Anhörungsrüge hat keinen Erfolg. Dabei kann offen bleiben, ob die Anhörungsrüge dem Darlegungserfordernis des § 321 Abs. 2 Satz 5 ZPO genügt. Sie ist jedenfalls unbegründet. Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG liegt nicht vor. Der Senat hat - nicht zuletzt anhand des Votums - nochmals nachvollzogen, dass bei der Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde das gesamte Beschwerdevorbringen berücksichtigt und erwogen worden ist. Die Zulässigkeit eines Rechtsmittels oder Rechtsbehelfs kann dahin gestellt bleiben, wenn zwischen seiner Verwerfung als unzulässig und seiner Zurückweisung als unbegründet weder hinsichtlich der Rechtskraftwirkung noch hinsichtlich der Anfechtbarkeit Unterschiede bestehen (BGH, Urt. v. 2. Februar 2010, VI ZR 82/09, Rdn. 4 m.w.N., juris). So liegt es hier. Durch die abschlägige Bescheidung der nach § 321a Abs. 4 Satz 4 ZPO nicht anfechtbaren Anhörungsrüge bleibt es bei der rechtskräftigen Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde. Krüger Klein Stresemann Czub Roth

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde).

(2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Euro übersteigt oder
2.
das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat.

(3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Verkündung des Urteils bei dem Revisionsgericht einzulegen. Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, vorgelegt werden.

(4) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sieben Monaten nach der Verkündung des Urteils zu begründen. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. In der Begründung müssen die Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2) dargelegt werden.

(5) Das Revisionsgericht gibt dem Gegner des Beschwerdeführers Gelegenheit zur Stellungnahme.

(6) Das Revisionsgericht entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Die Entscheidung über die Beschwerde ist den Parteien zuzustellen.

(7) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils. § 719 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Revisionsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(8) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.

(9) Hat das Berufungsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Revisionsgericht abweichend von Absatz 8 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweisen.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 122/99 Verkündet am:
15. November 2001
Walz
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 15. November 2001 durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Erdmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant,
Dr. Büscher und Dr. Schaffert

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 24. März 1999 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Klägerin ist Transportversicherer der E. GmbH in Steinhagen (im folgenden: E-GmbH) und der D. GmbH in Eggenstein (im folgenden: D-GmbH). Sie nimmt die Beklagte, die bundesweit einen Paketbeförderungsdienst betreibt, aus abgetretenem und übergegangenem Recht wegen des Abhandenkommens von Transportgut in (noch) elf Fällen auf Schadensersatz in Anspruch.
Die E-GmbH und die D-GmbH, die seit Jahren Dauerkunde der Beklagten ist, beauftragten die Beklagte mit der Beförderung von Paketen zu Empfängern in Deutschland. Allen Verträgen lagen die Allgemeinen Beförderungsbedingungen der Beklagten (Stand: Oktober 1994) zugrunde, die u.a. folgende Bestimmungen enthielten:
Präambel U. bietet mit den Servicearten - U. STANDARD und U. STANDARD SAMMEL, - U. EXPRESS und U. EXPRESS PLUS Standard- und Express-Dienste für die Abholung und Zustellung von Sendungen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland an. Die Beförderung erfolgt nach den Allgemeinen Deutschen SpediteurBedingungen (ADSp), soweit nachstehend nicht von den ADSp abweichende Regelungen getroffen worden sind. ...
3. Wertangabe Die Wertangabe des Versenders ist maßgeblich für den Umfang der Beförderungskontrollen und die Schadensabwicklung. Deswegen ist eine korrekte Wertangabe unerläßlich. Sofern auf dem Absendebeleg kein höherer Wert angegeben ist, gilt für jedes Versandstück eine Wert- und Haftungsgrenze von 500 DM. Der Versender kann eine höhere Wertgrenze, höchstens jedoch 15.000 DM angeben und damit eine entsprechend höhere Haftung vereinbaren, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: ... 16. Haftung 16.1 Sofern keine höhere Wertangabe durch den Versender vorgenommen wurde, haftet U. bei Verschulden für Verlust, Beschädigung, Verzug oder Nachnahmefehler bis zur Höhe von 500 DM pro Versandstück. ...
16.2 Falls entsprechend den U.-Bestimmungen über Wertangaben ein höherer Wert als 500 DM pro Versandstück angegeben ist, gilt diese Wertangabe als Haftungsgrenze. 16.5 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von U., ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Am 6. Juni 1994 schlossen die Parteien im Zusammenhang mit der Beendigung anhängiger Rechtsstreite einen auûergerichtlichen Vergleich der unter Ziffer 4 folgende Regelung enthielt:
Da der R der verfahrensmäûige Ablauf des Paketversandes durch U. aus zahlreichen Schriftsätzen bekannt ist, verpflichtet sich die R in Kenntnis dieses Verfahrens ab sofort nicht mehr den Vorwurf groben Organisationsverschuldens zu erheben und aufrechtzuerhalten, es sei denn, daû ganz konkrete Verstöûe gegen die von U. selbst aufgestellten Verfahrensregeln oder ähnliche von dem normalen Organisationsund Bearbeitungsablauf bei U. abweichende Umstände vorliegen , die nachweislich durch grobe Fahrlässigkeit verursacht worden sind. Die R verzichtet auf die Geltendmachung und/oder Durchsetzung von Ansprüchen, soweit sie auf den durch den vorstehenden Satz ausgeschlossenen Vorwurf des "groben Organisationsverschuldens" gestützt werden. Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen aus sonstigen Gründen bleibt hiervon unberührt. Die streitgegenständlichen Verluste in den elf noch in Rede stehenden Schadensfällen (Nr. 1, 5, 6, 11, 12, 14 bis 19) ereigneten sich in der Zeit von Oktober 1994 bis März 1995. Die Sendungen enthielten Computerteile und hatten einen Wert zwischen 603,10 DM und 12.632,-- DM, den die Versicherungsnehmer jedoch nicht gegenüber der Beklagten deklarierten. Die Beklagte
leistete in allen Schadensfällen - entsprechend der in Nr. 16.1 ihrer Allgemeinen Beförderungsbedingungen vorgesehenen Haftungsbeschränkung - 500,-- DM Ersatz. Die Klägerin regulierte den ihren Versicherungsnehmern verbliebenen Restschaden und lieû sich von ihnen die Ansprüche gegen die Beklagte abtreten.
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, daû sich die Beklagte nicht auf die Haftungsbeschränkung in ihren Allgemeinen Beförderungsbedingungen berufen könne. Die Beklagte müsse für ein grobes Verschulden ihrer Erfüllungsgehilfen einstehen, da ein erster Anschein für deren vorsätzliches Verhalten spreche. Zudem sei die Organisation der Beklagten grob fehlerhaft. Die Beklagte lasse es auch an einer konkreten Schadensnachsorge fehlen. An den Vergleich vom 6. Juni 1994 sei sie, die Klägerin, nicht gebunden, da die Geschäftsgrundlage hierfür entfallen sei. Der Vergleich sei zu einer Zeit geschlossen worden, als sich eine für sie negative Rechtsprechung der Landgerichte und Oberlandesgerichte Düsseldorf und Frankfurt am Main verfestigt habe, der sie sich habe beugen müssen. Inzwischen sei die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes umgeschwenkt, so daû eine Rechtfertigung für ein Festhalten an diesem Vergleich fehle. Im übrigen schlieûe der Vergleich die Berufung auf Verluste durch Personaldiebstahl nicht aus.
Die Klägerin hat (zuletzt) beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 38.512,50 DM nebst Zinsen zu zahlen.
Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie hat die Auffassung vertreten , an ihre Organisation, die auch umgesetzt werde, dürften keine höheren
Anforderungen gestellt werden als an diejenige der Post. Wegen der unterlassenen Wertangabe komme die vereinbarte Haftungsbeschränkung zur Anwendung. Im übrigen sei die Klägerin an den Vergleich gebunden, da ihre Fehleinschätzung über die Entwicklung der Rechtsprechung, die zum Vergleich geführt habe, nicht mehr rückgängig zu machen sei.
Das Landgericht hat die Beklagte - unter Abweisung der Klage im übrigen - in den Schadensfällen Nr. 1, 5, 6, 11, 12 und 14 bis 18 zur Zahlung von 37.601,-- DM nebst Zinsen verurteilt.
Dagegen haben die Rechtsanwälte H., die die U. Inc. im ersten Rechtszug vertreten haben, namens der in N. unter derselben Adresse wie die U. Inc. geschäftsansässigen U. Deutschland Inc. & Co. oHG (im folgenden: U. OHG) Berufung eingelegt.
Das Berufungsgericht hat die Klage in vollem Umfang abgewiesen und die Anschluûberufung der Klägerin, mit der die Klägerin die Abweisung der Klage im Schadensfall Nr. 19 angegriffen hat, zurückgewiesen.
Mit der (zugelassenen) Revision verfolgt die Klägerin ihr Schadensersatzbegehren im Umfang der im Berufungsverfahren zuletzt gestellten Anträge weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:


I. Das Berufungsgericht hat eine Haftung der Beklagten über die von ihr je Schadensfall gezahlten 500,-- DM hinaus verneint. Dazu hat es ausgeführt:
Die Beklagte könne sich allerdings nicht auf die Haftungsbeschränkung in Nr. 16.1 ihrer Beförderungsbedingungen berufen. Diese Klausel verstoûe gegen § 9 Abs. 2 Nr. 2 AGBG, da sie auch bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten eine Haftungsbeschränkung vorsehe und die Beklagte nicht ausreichend vorgetragen habe, daû die Höchstsumme von 500,-- DM je Einzelfall die vertragstypischen, vorhersehbaren Schäden im Regelfall abdecke.
Dies führe jedoch nicht zu einer uneingeschränkten Haftung der Beklagten für jeden Verschuldensgrad, da ersatzweise die Haftungsbestimmungen der ADSp (Stand: 1. Januar 1993, im folgenden ADSp a.F.) eingriffen. Die Voraussetzungen für eine uneingeschränkte Haftung nach den ADSp a.F. habe die Klägerin indes nicht ausreichend dargetan. Entgegen der Auffassung der Klägerin lasse sich die Annahme, daû für die Verluste nur Vorsatz (Personaldiebstahl ) oder grobe Fahrlässigkeit von Angestellten der Beklagten in Betracht komme, nicht auf die Grundsätze des Beweises des ersten Anscheins stützen, da für einen unaufklärbaren Paketverlust verschiedene Ursachen denkbar seien.
Andere Maûstäbe hinsichtlich der Darlegungslast der Klägerin und der Einlassungspflicht der Beklagten könnten zwar für die Fälle groben Organisationsverschuldens der Beklagten gelten. Der Klägerin sei jedoch die Berufung auf ein grobes Organisationsverschulden der Beklagten durch den am 6. Juni 1994 geschlossenen Vergleich verwehrt. Die Wirksamkeit dieser auûergerichtlichen Vereinbarung der Parteien stehe auûer Streit. Die Einwände, die die Klägerin unter dem Gesichtspunkt der Änderung bzw. des Wegfalls der Ge-
schäftsgrundlage gegen die Anwendung der unter Ziffer 4 enthaltenen Regelungen im Streitfall vorbringe, griffen nicht durch. Insbesondere könne keine Rede davon sein, daû sich zum Zeitpunkt des Vergleichsschlusses bereits eine (gefestigte) Rechtsprechung zur Frage des Organisationsverschuldens der Beklagten , die Geschäftsgrundlage des Vergleichs hätte werden können, entwikkelt gehabt habe. Die Beklagte hafte daher nach dem Inhalt des Vergleichs nur für Verstöûe gegen die von ihr selbst aufgestellten Verfahrensregeln oder ähnliche von dem normalen Organisations- oder Bearbeitungsablauf abweichende Umstände. Solche Verhaltensweisen habe die Klägerin nicht hinreichend substantiiert dargetan, da sie in der Klagebegründung lediglich eine Reihe von Gesichtspunkten geschildert habe, aus denen sich ihrer Ansicht nach Organisationsmängel herleiten lieûen. Es fehle jedoch der konkrete Bezug dieser Schilderungen zu den streitgegenständlichen Schadensfällen.
II. Diese Beurteilung hält den Angriffen der Revision nicht stand. Sie führen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
1. Das Rechtsmittel der Klägerin hat allerdings nicht schon deshalb Erfolg , weil nicht die im Verfahren vor dem Landgericht unterlegene U. Inc., sondern die in der Berufungsschrift als Berufungsklägerin bezeichnete U. OHG Berufung eingelegt hat. Das Oberlandesgericht hat die Berufung rechtsfehlerfrei als zulässig behandelt.

a) Die Zulässigkeit der Berufung ist auch noch in der Revisionsinstanz zu überprüfen. Denn ein gültiges und rechtswirksames Verfahren vor dem Revisionsgericht ist nur möglich, solange das Verfahren noch nicht rechtskräftig beendet ist. Das setzt neben der Zulässigkeit der Revision voraus, daû das
erstinstanzliche Urteil durch eine zulässige Berufung angegriffen worden und die Rechtskraft dieses Urteils damit zunächst in der Schwebe gehalten ist (vgl. BGHZ 102, 37, 38; BGH, Urt. v. 30.11.1995 - III ZR 240/94, NJW 1996, 527, 528; Beschl. v. 27.11.1996 - XII ZB 177/96, NJW 1997, 1312). Daû die Unzulässigkeit der Berufung der Beklagten von der Revision nicht gerügt worden ist, ist ohne Belang, da die gebotene Zulässigkeitsprüfung von Amts wegen zu erfolgen hat (vgl. BGH, Urt. v. 7.10.1997 - XI ZR 233/96, NJW 1998, 602, 603; MünchKommZPO/Wenzel, 2. Aufl., § 559 Rdn. 16).

b) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes gehört zum notwendigen Inhalt der Berufungsschrift neben den in § 518 Abs. 2 ZPO ausdrücklich normierten Voraussetzungen weiterhin die Angabe, für wen und gegen wen das Rechtsmittel eingelegt wird. Dabei müssen, da mit der Berufung ein neuer Verfahrensabschnitt vor einem anderen als dem bis dahin mit der Sache befaûten Gericht eröffnet wird, aus Gründen der Rechtssicherheit zur Erzielung eines geordneten Verfahrensablaufs die Parteien des Rechtsmittelverfahrens und insbesondere die Person des Rechtsmittelführers bei verständiger Würdigung des gesamten Vorgangs der Rechtsmitteleinlegung bis zum Ablauf der Berufungsfrist für das Berufungsgericht und den Gegner in einer jeden Zweifel ausschlieûenden Weise erkennbar sein (BGHZ 21, 168, 170 ff.; 113, 228, 230; BGH, Beschl. v. 13.7.1993 - III ZB 17/93, NJW 1993, 2943 f.; Beschl. v. 7.11.1995 - VI ZB 12/95, NJW 1996, 320; Beschl. v. 16.7.1998 - VII ZB 7/98, NJW 1998, 3499; Beschl. v. 18.4.2000 - VI ZB 1/00, NJW-RR 2000, 1371, 1372, jeweils m.w.N.). Dies bedeutet jedoch nicht, daû die erforderliche Klarheit über die Person des Berufungsklägers ausschlieûlich durch dessen ausdrückliche Bezeichnung zu erzielen wäre; sie kann auch im Wege der Auslegung der Berufungsschrift und der etwa sonst vorliegenden Unterlagen gewonnen werden (BGH NJW 1996, 320 m.w.N.).


c) Im danach auch im Streitfall maûgeblichen Zeitpunkt des Ablaufs der Berufungsfrist hatte das Berufungsgericht, dem zur damaligen Zeit die Berufungsschrift und das dieser beigefügte Urteil des Landgerichts vorlagen, keinen Anlaû zu zweifeln, daû die U. Inc. Berufungsklägerin sein sollte. Dem stand nicht entgegen, daû als solche in der Berufungsschrift die U. OHG unter Angabe ihrer von der U. Inc. abweichenden gesetzlichen Vertretung bezeichnet war. Unter Berücksichtigung dessen nämlich, daû die U. OHG in der Berufungsschrift als "Beklagte und Berufungsklägerin" bezeichnet und im beigefügten Urteil des Landgerichts die U. Inc. zweifelsfrei als Beklagte ausgewiesen war, konnten für das Berufungsgericht und die Klägerin aus deren damaliger Sicht keine vernünftigen Zweifel daran bestehen, daû die U. OHG bei der Berufungseinlegung versehentlich anstelle der - im übrigen unter derselben Anschrift geschäftsansässigen - U. Inc. als Berufungsklägerin benannt worden war.
2. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Beklagte könne sich nicht mit Erfolg auf die Haftungsbeschränkung gemäû Nr. 16.1 ihrer Allgemeinen Beförderungsbedingungen berufen. Die Klausel sehe eine Haftungsbegrenzung auf 500,-- DM pro Versandstück bei fahrlässiger Verletzung auch vertragswesentlicher Pflichten vor. Sie verstoûe damit gegen § 9 Abs. 2 Nr. 2 AGBG. Denn die Beklagte habe nicht hinreichend substantiiert dargetan, daû die in Nr. 16.1 genannte Haftungshöchstsumme die vertragstypischen, vorhersehbaren Schäden abdecke. Diese Beurteilung wird von der Revisionserwiderung mit Erfolg angegriffen.

a) Die Allgemeinen Beförderungsbedingungen der Beklagten finden als Allgemeine Geschäftsbedingungen (§ 1 Abs. 1 AGBG) über den Bezirk des
Berufungsgerichts hinaus Verwendung. Daher unterliegt ihre Auslegung uneingeschränkter revisionsgerichtlicher Nachprüfung (vgl. BGHZ 22, 109, 112; 47, 217, 220; 98, 256, 258).

b) Das Berufungsgericht ist im rechtlichen Ansatz zutreffend davon ausgegangen , daû eine formularmäûige Haftungsbeschränkung auf einfache Fahrlässigkeit des Klauselverwenders oder seiner Erfüllungsgehilfen auch im kaufmännischen Geschäftsverkehr gegen § 9 Abs. 2 Nr. 2 AGBG verstoûen kann, wenn sie zur Aushöhlung vertragswesentlicher Rechtspositionen des Vertragspartners führt. Eine Haftungsbeschränkung darf den Klauselverwender grundsätzlich nicht von sogenannten Kardinalpflichten befreien, deren Erfüllung die ordnungsgemäûe Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäûig vertrauen darf (vgl. BGHZ 89, 363, 367; 103, 316, 324; BGH, Urt. v. 19.2.1998 - I ZR 233/95, TranspR 1998, 374, 376 = VersR 1998, 1049).
Das Berufungsgericht hat auch rechtsfehlerfrei angenommen, daû eine Haftungsbeschränkung gemessen an den Maûstäben des § 9 Abs. 2 Nr. 2 AGBG grundsätzlich dann keinen Bedenken unterliegt, wenn der Klauselverwender seine Ersatzpflicht durch die Wahl einer Haftungshöchstsumme auf das normale Vertragsrisiko der aus seiner Sicht vorhersehbaren Schäden beschränkt (vgl. BGHZ 77, 126, 133 f.; BGH TranspR 1998, 374, 376; vgl. auch BGH, Urt. v. 12.10.1995 - I ZR 172/93, TranspR 1996, 198, 200 = VersR 1996, 651; Wolf/Lindacher/Horn, AGBG, 4. Aufl., § 11 Rdn. 31; MünchKommBGB/ Basedow, 4. Aufl., § 11 Nr. 7 AGBG Rdn. 30).
Das Berufungsgericht hat die Haftungsbeschränkung gemäû Nr. 16.1 der Allgemeinen Beförderungsbedingungen - was von der Revisionserwiderung
mit Recht beanstandet wird - jedoch rechtsfehlerhaft nur isoliert gewürdigt. Die in Rede stehende Haftungsbegrenzung muû im Zusammenhang mit Nr. 3 (Wertangabe) und Nr. 16.2 der Beförderungsbedingungen der Beklagten ausgelegt werden. Nach diesen Bestimmungen räumt die Beklagte ihren Vertragspartnern grundsätzlich die Möglichkeit ein, durch Angabe des tatsächlichen Wertes der Sendung eine Haftungsgrenze von bis zu 15.000,-- DM (international bis zu 50.000 $) pro Versandstück zu erreichen. Die Versender werden in Nr. 3 Satz 4 der Beförderungsbedingungen auch ausdrücklich darauf hingewiesen , daû sie durch eine korrekte Wertangabe die in Nr. 3 der Beförderungsbedingungen genannten Haftungshöchstgrenzen mit der Beklagten vereinbaren können. Bei dieser Vertragslage deckt die Regelhaftungsgrenze gemäû Nr. 16.1 der Beförderungsbedingungen den aus Sicht des Klauselverwenders vorhersehbaren Schaden bei unterlassener Wertangabe hinreichend ab. Denn die Beklagte durfte darauf vertrauen, daû sich ihre Versender vertragstreu verhalten und den richtigen Wert der Versandstücke deklarieren. Danach kann in der Haftungsbeschränkung gemäû Nr. 16.1 der Beförderungsbedingungen keine unangemessene Benachteiligung der Vertragspartner der Beklagten erblickt werden.

c) Da Nr. 16.1 der Allgemeinen Beförderungsbedingungen der Beklagten entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts keinen AGB-rechtlichen Bedenken unterliegt, kommt es auf die vom Berufungsgericht erörterte und bejahte Frage, ob anstelle von Nr. 16.1 der Beförderungsbedingungen der Beklagten die Haftungsbestimmungen der ADSp (insbesondere die §§ 54, 56 ADSp a.F.) eingreifen, nicht mehr an.
3. Die Revision wendet sich mit Erfolg gegen die Annahme des Berufungsgerichts , die Beklagte hafte gemäû § 51 Buchst. b Satz 1 ADSp a.F. nur
innerhalb der in §§ 54, 56 ADSp a.F. bestimmten Höchstgrenzen, weil die Klägerin die Voraussetzungen für eine uneingeschränkte Haftung nach § 51 Buchst. b Satz 2 ADSp a.F. nicht hinreichend dargetan habe und der Berufung auf grobes Organisationsverschulden jedenfalls der zwischen den Parteien geschlossene Vergleich vom 6. Juni 1994 entgegenstehe.

a) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts richtet sich die Haftung der Beklagten nach den Haftungsbestimmungen in Nr. 16 ihrer Beförderungsbedingungen. Gemäû Nr. 16.5 der Beförderungsbedingungen kann sich die Beklagte nicht auf die Haftungsbeschränkung in Nr. 16.1 berufen, wenn ein Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen verursacht wurde.

b) Das Berufungsgericht hat gemeint, die Klägerin habe zu einem individuellen Verschulden der Beklagten oder ihrer Angestellten in Form von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit nicht hinreichend substantiiert vorgetragen, da ihre Ausführungen in der Klagebegründung lediglich abstrakter Natur seien und den Bezug zu den streitgegenständlichen Fällen vermissen lieûen. Selbst wenn angenommen würde, daû die Klägerin ausreichende Anhaltspunkte für einzelne Fälle groben individuellen Verschuldens von Mitarbeitern der Beklagten dargetan habe, wäre ihr die Berufung hierauf durch den Vergleich vom 6. Juni 1994 weitgehend verwehrt. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.
aa) Vergeblich wendet sich die Revision allerdings gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, daû die Bindungswirkung des Vergleichs vom 6. Juni 1994 nicht nach den Grundsätzen der Änderung oder des Wegfalls der Geschäftsgrundlage entfallen ist.

Wie der Senat in dem zwischen den Parteien geführten Parallelverfahren I ZR 230/97 mit Urteil vom 8. Dezember 1999 entschieden hat (TranspR 2000, 318 = VersR 2000, 1043), ist durch das von der Revision angeführte Urteil des Senats vom 3. November 1994 (BGHZ 127, 275) keine grundlegende Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Darlegungslast des Spediteurs eingeleitet worden, die bei Abschluû des Vergleichs für die Klägerin nicht vorhersehbar war. Dies gilt ebenso mit Blick auf das Urteil des Senats vom 4. Mai 1995 (BGHZ 129, 345), das sich im Schwerpunkt mit der Frage befaût, ob § 51 Buchst. b Satz 2 ADSp a.F. mit den Vorschriften des AGBG vereinbar ist. Schlieûlich rechtfertigt auch die im Tatbestand des Berufungsurteils zitierte Senatsentscheidung vom 6. Juli 1995 (I ZR 20/93, TranspR 1996, 70 = VersR 1996, 217) keine abweichende Beurteilung, da die dortigen Ausführungen zur Erforderlichkeit von Umschlagskontrollen an schon vorher bekannte Rechtsgrundsätze anknüpfen (vgl. BGH, Urt. v. 13.4.1989 - I ZR 28/87, TranspR 1989, 327 = VersR 1989, 1066).
Die im Parallelverfahren erörterte Frage, ob der Klägerin ein Recht zur Anfechtung des Vergleichs wegen arglistiger Täuschung durch Verschweigen aufklärungspflichtiger Tatsachen zusteht, bedarf im Streitfall keiner Vertiefung, da die Abgabe einer Anfechtungserklärung - anders als im Parallelverfahren - hier gerade nicht feststeht. Gemäû § 561 Abs. 1 ZPO unterliegt der Beurteilung durch das Revisionsgericht nur dasjenige Parteivorbringen, das aus dem Tatbestand des Berufungsurteils oder dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist. Darüber hinaus können nur solche Tatsachen berücksichtigt werden, deren Feststellung verfahrensfehlerhaft unterblieben ist (§ 554 Abs. 3 Nr. 3 ZPO). Beide Voraussetzungen liegen in bezug auf die Abgabe einer Anfechtungserklärung nicht vor.

bb) Das Berufungsgericht hat im Ansatz auch zutreffend erkannt, daû der Vorwurf groben Organisationsverschuldens durch den Vergleich nicht generell ausgeschlossen worden ist.
Denn nach dem Wortlaut der Regelung unter Ziffer 4 Satz 1 des Vergleichs ist es der Klägerin nicht verwehrt, ein Organisationsverschulden geltend zu machen, das darin besteht, daû sich die Beklagte an die von ihr selbst aufgestellten Verfahrensregeln nicht gehalten hat. Ebensowenig ist die Klägerin durch den Vergleich daran gehindert, das Organisationsverschulden der Beklagten aus solchen Umständen herzuleiten, die in der Organisationsbeschreibung keine Erwähnung gefunden haben.
cc) Die Revision wendet sich aber mit Erfolg gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die Klägerin habe zu Verstöûen gegen die von der Beklagten selbst aufgestellten Verfahrensregeln oder zu ähnlichen von dem normalen Organisations- und Bearbeitungsablauf bei der Beklagten abweichenden Umständen nicht hinreichend substantiiert vorgetragen, weil dem Vorbringen in der Klagebegründung der konkrete Bezug zu den streitgegenständlichen Schadensfällen fehle.
Das Berufungsgericht hat bei seiner Beurteilung rechtsfehlerhaft verkannt , daû bei der Verteilung der Darlegungs- und Beweislast zu berücksichtigen ist, daû sich der Spediteur bei festgestelltem groben Organisationsverschulden hinsichtlich der fehlenden Schadensursächlichkeit entlasten muû, wenn das zu beanstandende Verhalten als Schadensursache ernsthaft in Betracht kommt (vgl. BGH TranspR 1989, 327, 328; s. auch BGHZ 51, 91, 105).
(1) Die Klägerin hat in ihrer Klagebegründung vom 20. Mai 1997 unwidersprochen vorgetragen, daû sie ihre Kenntnisse über die Lager- und Transportorganisation der Beklagten vor Abschluû des in Rede stehenden Vergleichs insbesondere aus deren Organisationsbeschreibung erlangt hatte. Sie konnte redlicherweise davon ausgehen, daû die darin vorgesehenen Sicherheitsvorkehrungen gegen Verlust und Diebstahl tatsächlich eingehalten würden (vgl. BGH TranspR 2000, 318, 320).
(2) Nach dem ebenfalls unbestritten gebliebenen Vorbringen der Klägerin in der Klagebegründung enthielt die dem Vergleich zugrundeliegende Organisationsbeschreibung in Ziffer 4 e unter anderem die "strikte Anordnung, daû Dritte nur in Begleitung eines Mitglieds des Managements Zugang zu den Gebäuden haben, in denen sich Pakete befinden". Die Klägerin hat in ihrem Schriftsatz vom 20. Mai 1997 unter Beweisantritt behauptet, betriebsfremde Dritte könnten entgegen den in der Organisationsbeschreibung enthaltenen Regelungen unbehelligt die Paketumschlagslager betreten, so z.B. in Köln und Freiburg. Sollten die Behauptungen der Klägerin zutreffen, läge darin eine besonders schadensträchtige Schwachstelle in der Lagerorganisation der Beklagten. Denn es liegt auf der Hand, daû eine derartige Organisation Dritten, die mit eigenen Fahrzeugen auf das Betriebsgelände oder gar in die Paketumschlagslager der Beklagten fahren können, die Möglichkeit eröffnet, nicht für sie bestimmte Pakete unbefugt in ihren Gewahrsam zu bringen. Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, daû die Klägerin von der Nichteinhaltung der Anordnung gemäû Ziffer 4 e der Organisationsbeschreibung vor Abschluû des Vergleichs Kenntnis erlangt hatte. Es ist der Klägerin daher nicht verwehrt, sich zur Begründung eines groben Organisationsverschuldens der Beklagten auf diesen Verstoû gegen die dem Vergleich zugrundeliegende Betriebsorganisation zu berufen.

(3) Ein weiterer erheblicher Organisationsmangel, den die Klägerin auch beanstandet hat und der aus der Organisationsbeschreibung nicht ersichtlich ist, ergibt sich - sofern der Vortrag der Klägerin zutrifft - daraus, daû Fahrer der Beklagten entgegen den Angaben in Ziffer 4 b der Organisationsbeschreibung vor Dienstbeginn, wenn Aufsichtspersonal noch nicht zugegen ist, unbehelligt Pakete, die nicht für ihre Tour bestimmt sind, in die Zustellfahrzeuge verladen können, ohne daû dies einer Aufsichtsperson auffällt. Die unterlassene Kontrolle des eigenen Personals der Beklagten kommt als Schadensursache ebenfalls ernsthaft in Betracht.

c) In dem wiedereröffneten Berufungsverfahren wird das Berufungsgericht dem Vorbringen der Klägerin zu den Verstöûen der Beklagten gegen ihre eigene Organisationsbeschreibung nachzugehen haben. Sofern danach ein grobes Organisationsverschulden der Beklagten festgestellt wird, obliegt es ihr, die gegen die Schadensursächlichkeit des Organisationsmangels sprechenden Umstände darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen (BGHZ 51, 91, 105; BGH TranspR 1989, 327, 328). Dazu sind bislang ebenfalls noch keine Feststellungen getroffen worden.

d) Sollte sich eine Haftung der Beklagten ergeben, wird das Berufungsgericht allerdings auch zu berücksichtigen haben, daû sich aus der unterlassenen Wertdeklaration grundsätzlich ein Mitverschulden der Versender ergeben kann (vgl. BGH, Urt. v. 15.11.2001 - I ZR 158/99, Umdr. S. 22 ff.).
III. Danach war das Berufungsurteil auf die Revision der Klägerin aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Erdmann v. Ungern-Sternberg Pokrant
Büscher Schaffert
13
II. Die Revision der Beklagten führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Verwerfung der Berufung als unzulässig. Die Zulässigkeit der Berufung ist vom Revisionsgericht von Amts wegen zu prüfen (BGHZ 102, 37, 38).

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VI ZB 53/03
vom
13. Januar 2004
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Wird in der Berufungsschrift eine Partei fälschlich als Klägerin und Berufungsführerin
bezeichnet, so ist bei den gebotenen strengen Anforderungen
an eine eindeutige Bezeichnung des Rechtsmittelführers regelmäßig davon
auszugehen, daß die so bezeichnete Partei der Rechtsmittelführer ist, wenn
sich nicht aus anderen Umständen Gegenteiliges mit der erforderlichen Klarheit
ergibt.
BGH, Beschluß vom 13. Januar 2004 - VI ZB 53/03 - LG Düsseldorf
AG Düsseldorf
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Januar 2004 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diede-
richsen und die Richter Pauge und Stöhr

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 21. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 24. Juli 2003 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen. Gegenstandswert der Beschwerde: 4.451,20

Gründe:

I.

Der Kläger nimmt die Beklagten wegen eines Verkehrsunfalls auf Schadensersatz in Anspruch. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen und auf die Widerklage des Beklagten zu 2 den Kläger und die Widerbeklagten zu 2 und 3 ! als Gesamtschuldner verurteilt, 2.119,40 2 zu bezahlen. Das Urteil vom 19. Februar 2003 ist dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers und der Widerbeklagten am 20. März 2003 zugestellt worden. Am 15. April 2003 ist die Berufungsschrift der damaligen Prozeßbevollmächtigten des Klägers und der Widerbeklagten beim Berufungsgericht eingegangen. Der Text der Berufungsschrift lautet auszugsweise:
"In dem Rechtsstreit 1. unter der Firma H. L. Elektrische Anlagen handelnden Elektromeisters H. L., - Kläger zu 1 und Berufungskläger - 2. des Herrn W., ... - Kläger zu 2 und Berufungskläger - 3. der V. Versicherungs AG .... - Klägerin zu 3 und Berufungsklägerin - - Prozeßbevollmächtigte: .... gegen 1. Herrn M.S., .... - Beklagter zu 1 und Berufungsbeklagter - 2. Herrn N. S., .... - Beklagter zu 2 und Berufungsbeklagter - 3. die D. Allgemeine Versicherungs AG, .... - Beklagte zu 2 und Berufungsbeklagte - Aktenzeichen 1. Instanz: 43 C 4904/00 Namens und in Vollmacht der Klägerin legen wir hiermit gegen das am 19.2.2003 verkündete und am 20.3.2003 zugestellte Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf Berufung ein. Anträge und deren Begründung bleiben einem gesonderten Schriftsatz vorbehalten. (Unterschrift)".
Eine Ablichtung des Urteils des Amtsgerichts war nicht erkennbar bei- gefügt, doch ist die Berufungsschrift dem gegnerischen Prozeßbevollmächtigten zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 19. Mai 2003 - beim Landgericht am selben Tag eingegangen - haben die Prozeßbevollmächtigten die Berufung namens des Klägers begründet und den Antrag angekündigt, das Urteil des Amtsgerichts abzuändern und die Beklagten zu 1 bis 3 als Gesamtschuldner zu verurteilen, an #"%$ &' ( )* ! + ," - den Kläger 4.451,20 März 2000 zu zahlen. Mit Beschluß vom 24. Juli 2003 hat das Landgericht die Berufungen des Klägers und der Widerbeklagten zu 3 als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, die Berufung vom 15. April 2003 könne nur dahin verstanden werden, daß sie lediglich für die Widerbeklagte zu 3, die in der Berufungsschrift fälschlich als Klägerin zu 3 bezeichnet worden sei, eingelegt worden sei. Nach dem Inhalt der Berufungsschrift sei die Berufung ausdrücklich namens und in Vollmacht der "Klägerin" eingelegt worden. Als Klägerin sei in der Berufung nur die Widerbeklagte zu 3 bezeichnet worden. Auch unter Berücksichtigung des Rubrums der angefochtenen Entscheidung könne die Berufungsschrift nur in diesem Sinne ausgelegt werden, denn auch die Widerbeklagte zu 3 sei durch die angefochtene Entscheidung infolge ihrer Verurteilung auf die Widerklage beschwert. Eine Berufung für den Kläger sei daher nicht fristgerecht eingelegt worden (§§ 517, 519 ZPO). Die Berufung der Widerbeklagten zu 3 sei nicht gemäß § 520 ZPO begründet worden. Für den Widerbeklagten zu 2 sei keine Berufung eingelegt. Gegen den seinen Prozeßbevollmächtigten am 1. August 2003 zugestellten Beschluß hat der Kläger am 1. September 2003 Rechtsbeschwerde eingelegt und innerhalb verlängerter Frist am 3. November 2003 begründet.

II.

1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO i.V.m. § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO). Sie ist jedoch nicht zulässig. Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert keine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 ZPO).
a) Eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung allerdings dann erforderlich, wenn bei der Auslegung oder Anwendung revisiblen Rechts Fehler über die Einzelfallentscheidung hinaus die Interessen der Allgemeinheit nachhaltig berühren. Das kann insbesondere auch bei einer Verletzung von Verfahrensgrundrechten der Fall sein, etwa wenn der angefochtene Beschluß die Parteien in ihrem verfassungsrechtlich gewährleisteten Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) oder wirkungsvollen Rechtschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip) verletzt (vgl. Senatsbeschluß vom 23. September 2003 - VI ZB 32/03 - z.V.b.). Eine Verletzung von Verfahrensgrundrechten muß allerdings aus den Darlegungen des Beschwerdeführers im Einzelfall klar zu Tage treten, also offenkundig sein, und die angefochtene Entscheidung muß hierauf beruhen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. Juli 2002 - V ZB 16/02 - BGHZ 151, 221, 226 f.; vom 27. März 2003 - V ZR 291/02 - NJW 2003, 1943, 1946 f.).
b) Ein solcher Zulassungsgrund liegt hier nicht vor. Die Entscheidung des Berufungsgerichts beruht nicht auf einem entscheidungserheblichen und klar zu Tage tretenden Verstoß gegen die Verfahrensgrundrechte des Klägers; sie ist zudem einzelfallbezogen und erfordert deshalb keine korrigierende Entscheidung des Bundesgerichtshofs. aa) Zutreffend geht das Landgericht davon aus, daß an die eindeutige Bezeichnung des Rechtsmittelführers strenge Anforderungen zu stellen sind.
Nach ständiger Rechtsprechung ist der Formvorschrift des § 519 Abs. 2 Nr. 2 ZPO (früher: § 518 Abs. 2 ZPO a.F.) nur entsprochen, wenn bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist zweifelsfrei angegeben wird, für wen und gegen wen das Rechtsmittel eingelegt werden soll (vgl. Senat, Urteil vom 15. Dezember 1998 - VI ZR 316/97 - VersR 1999, 900; Beschluß vom 30. Mai 2000 - VI ZB 12/00 - VersR 2000, 1299, 1300; vom 7. November 1995 - VI ZB 12/95 - VersR 1996, 251). Daran fehlt es beispielsweise, wenn in der Berufungsschrift anstelle des wirklichen Berufungsklägers ein anderer, mit ihm nicht identischer Beteiligter bezeichnet wird (vgl. BGH, Beschluß vom 16. Juli 1998 - VII ZB 7/98 - VersR 1998, 1529). Das bedeutet zwar nicht, daß die erforderliche Klarheit über die Person des Rechtsmittelklägers ausschließlich durch dessen ausdrückliche Bezeichnung zu erzielen wäre. Vielmehr kann sie auch im Wege der Auslegung der Berufungsschrift und der etwa sonst im Zeitpunkt des Ablaufs der Berufungsfrist vorliegenden Unterlagen gewonnen werden (vgl. Senatsurteile vom 13. Oktober 1998 - VI ZR 81/98 - VersR 1999, 636, 638; vom 15. Dezember 1998 - VI ZR 316/97 - aaO; Senatsbeschlüsse vom 18. April 2000 - VI ZB 1/00 - NJW-RR 2000, 1371, 1372 sowie vom 30. Mai 2000 - VI ZB 12/00 - aaO). An Umständen, die eine solche Klärung ermöglichen könnten, fehlt es vorliegend jedoch. bb) Die entscheidende Frage, wer mit der Berufungsschrift vom 14. April 2003 Berufung eingelegt hat, ist allein anhand dieses Schriftsatzes nämlich nicht zuverlässig zu beantworten. Zwar sind der Kläger und die beiden anderen Widerbeklagten jeweils einzeln als "Berufungskläger" bezeichnet; andererseits sollte die Berufung ausdrücklich "namens und in Vollmacht der Klägerin" eingelegt werden. Die einzige weibliche (juristische) Person auf Klägerseite war jedoch die Widerbeklagte zu 3. Nur diese war im Eingang der Berufungsschrift zudem mit dem Zusatz "Klägerin" kenntlich gemacht. Hierdurch und durch den
textlichen Hinweis kam in dem Schriftsatz zum Ausdruck, daß die Berufung für die Widerbeklagte zu 3) eingelegt werden sollte. Wenn zusätzlich berücksichtigt wurde, daß der Kläger durch seine Firma bezeichnet worden war (vgl. § 17 Abs. 1 HGB), blieb unklar, wer Berufungsführer sein sollte, der Kläger unter seiner Firma, die Widerbeklagte zu 3, die irrig als Klägerin bezeichnet war, oder beide. Insofern unterscheidet sich der Sachverhalt von der Fallgestaltung, die der von der Rechtsbeschwerde genannten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 15. Juli 1999 (IX ZR 316/97 – NJWRR 1999, 1587) zugrundelag. Diese Unklarheiten die aus der Berufungsschrift allein nicht zu beheben waren, machten die Berufung unzulässig. Die Zweifel des Berufungsgerichts insoweit können nicht als lediglich theoretisch angesehen werden, wie die Rechtsbeschwerde meint.
c) Bei anderer Würdigung der Berufungsschrift wäre die Entscheidung des Landgerichts zwar möglicherweise fehlerhaft. Verfahrensgrundrechte des Klägers wären jedoch auch in diesem Fall nicht offenkundig verletzt. Auch eine Bedeutung der Entscheidung für die Allgemeinheit fehlt. Es handelt sich vielmehr um die Auslegung einer Berufungsschrift in einem Einzelfall, die keine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
2. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Müller Greiner Diederichsen Pauge Stöhr

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 20/03
Verkündet am:
8. April 2004
K i e f e r
Justizangestellter
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Die wirtschaftliche Identität des beabsichtigten Vertrags mit dem tatsächlich
abgeschlossenen kann beim Erwerb des nachgewiesenen Objekts durch
einen Dritten bejaht werden, wenn zwischen dem Maklerkunden und dem
Dritten enge persönliche oder wirtschaftliche Beziehungen bestehen. Dafür
ist nicht erforderlich, daß der Maklerkunde bewußt nur vorgeschoben wurde.
BGH, Urteil vom 8. April 2004 - III ZR 20/03 - OLG München
LG München I
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 8. April 2004 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter
Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Galke

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 21. November 2002 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


Die Klägerin betreibt in München ein Maklerunternehm en. Die Beklagte suchte ein bebautes Anwesen im Süden von München und setzte sich deshalb am 11. Oktober 2000 telefonisch mit der Klägerin in Verbindung. Die Klägerin wies die Beklagte auf ein zu bebauendes Grundstück in P. das hin, die Beklagte mit einer Mitarbeiterin der Klägerin anschließend besichtigte. Mit dem Verkauf dieses Objekts hatte der Grundstückseigentümer den Makler S. beauftragt. Die Parteien streiten unter anderem darum, ob zwischen ihnen eine
ausdrückliche Provisionsvereinbarung getroffen wurde und ob die Klägerin der Beklagten ein Exposé übersandt hat. Am 1. Juni 2001 kauften der Vater und der Bruder der Beklagten das Grundstück. Die Beklagte beabsichtigt, mit ihrer Familie als Mieterin in das Haus einzuziehen.
Die Klägerin verlangt von der Beklagten auf der Grund lage des vereinbarten Kaufpreises von 2.420.000 DM eine Maklerprovision in Höhe von 43.058,56 € nebst Zinsen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat vorab die Zulässigkeit der von der Klägerin eingelegten Berufung festgestellt und sodann durch das angefochtene Urteil die Berufung in der Sache zurückgewiesen. Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter.

Entscheidungsgründe


Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils un d zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.


1. Der Senat hat unabhängig von der Verfahrensrüge der Revisionserwiderung von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung der Klägerin zulässig ist (vgl. nur BGHZ 102, 37, 38; BGH, Urteil vom 7. Oktober 1997 - XI ZR 233/96 - NJW 1998, 602, 603; Urteil vom 11. Oktober 2000 - VIII ZR 321/99 - NJW 2001, 226; Beschluß vom 23. Oktober 2003 - IX ZB 369/02 - zur Veröffentlichung be-
stimmt). Hieran ist er nicht dadurch gehindert, daß das Berufungsgericht die Zulässigkeit der Berufung vorab durch besonderen Beschluß festgestellt hat. Nach § 557 Abs. 2 ZPO unterliegen der Beurteilung des Revisionsgerichts auch diejenigen Entscheidungen, die dem Endurteil vorausgegangen sind, soweit sie nicht nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung unanfechtbar sind oder - über den Wortlaut hinaus - selbständig anfechtbar waren (vgl. etwa Musielak/Ball, ZPO, 3. Aufl., § 557 Rn. 11). Zu beiden Fallgestaltungen gehört die Zwischenentscheidung des Berufungsgerichts nicht. Sie wäre insbesondere nicht entsprechend § 280 Abs. 2 Satz 1 ZPO gesondert anfechtbar gewesen. Denn § 280 ZPO soll ausschließlich Streitigkeiten über die Zulässigkeit der Klage und nicht über die Zulässigkeit einer Berufung erfassen (BGHZ 102, 232, 236; siehe ferner BGH, Urteil vom 19. September 1994 - II ZR 237/93 - NJW 1994, 3288, 3289; MünchKomm/Wenzel, ZPO, 2. Aufl. Aktualisierungsband 2002, § 557 Rn. 13).
2. a) Das erstinstanzliche Urteil ist der Prozeßbevollmächtigten des Klägers am 22. Mai 2002 zugestellt worden. Hiergegen hat diese am Montag, dem 24. Juni 2002, durch Telefax Berufung eingelegt. Das Original der Berufungsschrift ist, zusammen mit einer Kopie des angefochtenen Urteils, am folgenden Tage beim Berufungsgericht eingegangen. Im Eingang der Berufungsschrift wird die Klägerin, vertreten durch die das Rechtsmittel einlegende Rechtsanwaltsgesellschaft als Prozeßbevollmächtigte, als "Klägerin und Berufungsbeklagte" bezeichnet, die Beklagte unter Angabe ihrer "Proz.bev. der I. Instanz" als "Beklagte und Berufungsklägerin". Weiter heißt es dort, die Berufung werde "namens der Beklagten und Berufungsklägerin" eingelegt. Das angefochtene Urteil wird dabei nach Gericht, Aktenzeichen und Verkündungsdatum zutreffend angegeben.


b) Das Oberlandesgericht hat die Berufungsschrift dahin ausgelegt, daß trotz der Vertauschung der Parteibezeichnungen die Klägerin eindeutig als Berufungsklägerin zu erkennen sei. Ihre Prozeßbevollmächtigte, die sie bereits vor dem Landgericht vertreten habe, sei unmißverständlich als Absenderin und zugleich Vertreterin der Klägerin angegeben. Die Klägerin sei durch das angegriffene Urteil auch allein beschwert.

c) Das hält der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand . An die eindeutige Bezeichnung des Rechtsmittelführers sind zwar strenge Anforderungen zu stellen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Formvorschrift des § 519 Abs. 2 ZPO (früher § 518 Abs. 2 ZPO) nur entsprochen , wenn bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist angegeben wird, für wen und gegen wen das Rechtsmittel eingelegt werden soll. Daran fehlt es, wenn in der Berufungsschrift anstelle des wirklichen Berufungsklägers ein anderer, mit ihm nicht identischer Beteiligter bezeichnet wird (BGH, Beschluß vom 16. Juli 1998 - VII ZB 7/98 - VersR 1998, 1529, 1530; Beschluß vom 20. Januar 2004 - VI ZB 68/03 - Umdruck S. 5 f., zur Veröffentlichung bestimmt). Das bedeutet aber nicht, daß die erforderliche Klarheit über die Person des Rechtsmittelklägers ausschließlich durch dessen ausdrückliche Bezeichnung zu erzielen wäre. Vielmehr kann sie - nicht zuletzt unter Beachtung des Grundsatzes, daß der Zugang zu den Instanzen aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht unzumutbar erschwert werden darf - auch im Wege der Auslegung der Berufungsschrift und der etwa sonst vorhandenen Unterlagen gewonnen werden (BGH, Urteile vom 13. Oktober 1998 - VI ZR 81/98 - NJW 1999, 291, 292 = VersR 1999, 636, 637; vom 15. Dezember 1998 - VI ZR 316/97 - NJW 1999, 1554 = VersR 1999, 900, 901 und vom 19. Februar 2002 - VI ZR 394/00 - NJW 2002, 1430 f.; Be-
schlüsse vom 18. April 2000 - VI ZB 1/00 - NJW-RR 2000, 1371 f.; vom 30. Mai 2000 - VI ZB 12/00 - VersR 2000, 1299, 1300 und vom 20. Januar 2004 aaO).
Nach diesen Maßstäben hat das Berufungsgericht im Streit fall zu Recht besonderes Gewicht auf den Umstand gelegt, daß die die Berufung einlegende Rechtsanwaltsgesellschaft eindeutig als Prozeßbevollmächtigte der Klägerin erkennbar war und daß umgekehrt auf seiten der Beklagten deren Prozeßbevollmächtigte erster Instanz angegeben wurden; aus diesem Grunde konnte das Berufungsgericht die Rechtsmittelschrift auch ohne weiteres der Beklagten als Rechtsmittelgegnerin zustellen. Bei verständiger Würdigung des Vorgangs mußte sich deswegen - anders als in den Fällen der Beschlüsse des Bundesgerichtshofs vom 25. Juni 1986 (IVb ZB 67/86 - BGHR ZPO § 518 Abs. 2 Parteibezeichnung 1) und vom 13. Oktober 1998 (aaO) - aufdrängen, daß in der Berufungsschrift lediglich die Parteirollen für das Rechtsmittelverfahren vertauscht waren. Eine fehlerhafte Bezeichnung der Prozeßbevollmächtigten, auf die die Revisionserwiderung verweist, wäre zwar theoretisch ebenfalls denkbar. Sie liegt aber, da das eigene Mandatsverhältnis jedem Rechtsanwalt vor Augen steht, fern (s. auch BGH, Beschluß vom 20. Januar 2004 aaO, Umdruck S. 7). Das gilt selbst dann, wenn dem Berufungsgericht - wie hier - bis zum Ablauf der Berufungsfrist das angefochtene Urteil nicht als weitere Auslegungshilfe zur Verfügung steht. Somit konnten beim Berufungsgericht auch vor der Vorlage einer Kopie der erstinstanzlichen Entscheidung letztlich keine vernünftigen Zweifel an dem wirklich Gewollten aufkommen.

II.


In der Sache hat das Berufungsgericht ausgeführt:
Bei dem Erwerb eines seinem Auftraggeber nachgewiesene n Objekts durch einen Dritten stehe dem Makler nur dann ein Provisionsanspruch gegen seinen Auftraggeber zu, wenn zwischen diesem und dem Erwerber eine so enge persönliche oder so ausgeprägte wirtschaftliche Beziehung bestehe, daß die wirtschaftliche Identität des ursprünglich beabsichtigten Vertrags mit dem später tatsächlich geschlossenen bejaht werden könne (Hinweis auf das Senatsurteil vom 5. Oktober 1995 - III ZR 10/95 - NJW 1995, 3311). Dies habe der Makler darzulegen und zu beweisen. Die Klägerin sei jedoch ihrer Darlegungslast nicht nachgekommen. Denn sie habe keinen Umgehungstatbestand, der ein treuwidriges Verhalten der Beklagten begründen könnte, vorgetragen. Eine etwaige Zusage ihres Vaters, bei dem Grundstückserwerb eine Finanzierungshilfe zu leisten, lasse noch keinen Rückschluß auf eine "enge persönliche" Beziehung in dem Sinn zu, daß die Tochter zunächst "anstelle des Vaters" aufgetreten sei. Finanzierungshilfe und Erwerb des Grundstücks seien zu unterschiedliche Geschäfte, als daß aus dem späteren Ankauf durch Vater und Bruder hervorginge, daß von Anfang an die Beklagte nur vorgeschoben wäre. Die von der Beklagten geäußerte Absicht, mit ihrer Familie in das auf dem Grundstück gebaute Haus einzuziehen, begründe auch noch keine besonders ausgeprägte wirtschaftliche Beziehung. Etwas anderes würde unter Umständen gelten, wenn die Beklagte von Anfang an die Absicht gehabt hätte, das Grundstück von ihrem Vater erwerben und bebauen zu lassen, um dann in das Haus einzuziehen. Das habe die Klägerin jedoch nicht vorgetragen. Die Tatsache, daß die Beklagte nach dem Tod ihres Vaters Erb- oder Pflichtteilsansprüche
haben werde, bewirke gleichfalls noch keine besonders ausgeprägte wirtschaftliche Beziehung in diesem Sinne.

III.


Gegen diese Erwägungen wendet sich die Revision mit Erf olg.
1. Das Berufungsgericht hat den für einen Provisionsanspruch des Maklers (§ 652 BGB) erforderlichen Abschluß eines Maklervertrags ebensowenig geprüft wie die von der Beklagten außerdem bestrittene Ursächlichkeit des von der Klägerin erhaltenen Objektnachweises für den später geschlossenen Kaufvertrag. Für die Revisionsinstanz ist beides darum zugunsten der Klägerin zu unterstellen.
2. a) Nach § 652 Abs. 1 Satz 1 BGB steht dem Makler ein Vergütungsanspruch nur zu, wenn der beabsichtigte Vertrag tatsächlich zustande kommt. Führt die Tätigkeit des Maklers zum Abschluß eines Vertrags mit anderem Inhalt , so entsteht kein Anspruch auf Maklerlohn. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz kommt lediglich dann in Betracht, wenn der Kunde mit dem tatsächlich abgeschlossenen Vertrag wirtschaftlich denselben Erfolg erzielt. Beim Erwerb des nachgewiesenen Objekts durch einen Dritten - wie hier - kann die wirtschaftliche Identität der Verträge bejaht werden, sofern zwischen dem Maklerkunden und dem Dritten besonders enge persönliche oder besonders ausgeprägte wirtschaftliche Beziehungen bestehen. Dabei kommt es stets auf die Besonderheiten des Einzelfalls an. Ob sie vorliegen, ist daher in erster Linie eine Frage der tatrichterlichen Beurteilung. Maßgeblich für die Bejahung eines
Provisionsanspruchs ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, daß der Maklerkunde im Hinblick auf seine Beziehungen zu dem Erwerber gegen Treu und Glauben verstoßen würde, wenn er sich darauf beriefe, der ursprünglich von ihm erstrebte Vertrag sei nicht mit ihm, sondern mit einem Dritten abgeschlossen worden (Senatsurteile vom 5. Oktober 1995 - III ZR 10/95 - NJW 1995, 3311 und vom 20. November 1997 - III ZR 57/96 - NJW-RR 1998, 411 f.; siehe auch BGH, Urteile vom 2. Juni 1976 - IV ZR 101/75 - NJW 1976, 1844, 1845; vom 12. Oktober 1983 - IVa ZR 36/82 - NJW 1984, 358, 359; vom 10. Oktober 1990 - IV ZR 280/89 - NJW 1991, 490 sowie Senatsurteil vom 5. Juni 1997 - III ZR 271/95 - NJW-RR 1997, 1276).
Der Hinweis auch auf den Grundsatz von Treu und Glauben ist indessen nicht, wie das Berufungsgericht offenbar meint, so zu verstehen, daß ein solcher Ausnahmetatbestand allein in ausgesprochenen Umgehungsfällen in Betracht käme, wenn also der Maklerkunde bewußt nur vorgeschoben wird und das Objekt von vornherein durch einen nicht an den Maklervertrag gebundenen Dritten erworben werden soll (zu derartigen Fallgestaltungen vgl. BGH, Urteil vom 14. Januar 1987 - IVa ZR 130/85 - NJW 1987, 2431; OLG Frankfurt a.M. NJW-RR 2000, 434, 435). Entscheidend ist vielmehr, daß bei besonders engen persönlichen oder wirtschaftlichen Bindungen der Vertragsschluß dem Maklerkunden im wirtschaftlichen Erfolg häufig ähnlich zugute kommt wie ein eigener, der Abschluß des Vertrags darum auch für die Verpflichtung zur Zahlung einer Maklerprovision dann einem eigenen Geschäft gleichzusetzen ist. Der Kunde kann nicht die Vorteile, die sich aus der Tätigkeit des von ihm beauftragten Maklers ergeben, für sich in Anspruch nehmen, die damit verbundenen Nachteile, d.h. die Zahlung eines Maklerlohns, jedoch ablehnen (BGH, Urteil vom 14. Dezember 1959 - II ZR 241/58 - LM § 652 BGB Nr. 7; siehe auch
MünchKomm/Roth, BGB, 3. Aufl. 1997, § 652 Rn. 136; Staudinger/Reuter, Neubearb. 2003, § 652 Rn. 81 f.). Umstände solcher Art können etwa vorliegen , wenn der Kunde an dem abgeschlossenen Geschäft selbst weitgehend beteiligt ist (BGH, Urteil vom 14. Dezember 1959 aaO), wenn zwischen dem Kunden und dem Erwerber eine feste, auf Dauer angelegte, in der Regel familien - oder gesellschaftsrechtliche Bindung besteht (vgl. hierzu Senatsurteil vom 5. Oktober 1995 aaO: personengleiche Kapitalgesellschaften; BGH, Urteil vom 7. Februar 1996 - IV ZR 335/94 - BGHR BGB § 652 Abs. 1 Satz 1 Identität, wirtschaftliche 7: Erwerb durch eine von den Auftraggebern gegründete GmbH; weitere Beispiele im Urteil vom 12. Oktober 1983 aaO: Ehegatten, Sohn und Vater, Komplementär-GmbH und KG) oder wenn der Maklerkunde über eine vom Erwerber erteilte Vollmacht mit diesem rechtlich und wirtschaftlich eng verbunden ist und er durch eine Anmietung des Anwesens von dem Kauf selbst profitiert (Senatsurteil vom 20. November 1997 aaO).

b) Im Streitfall läßt sich auf dieser Grundlage eine wirtschaftliche Identität zwischen dem beabsichtigten, von der Beklagten selbst abzuschließenden Kaufvertrag und dem später seitens ihres Vaters und ihres Bruders geschlossenen Grundstückskaufvertrag nicht verneinen. Es handelt sich nicht nur um nahe Verwandte der Beklagten. Diese erreicht vor allem dadurch auf anderem Wege, insoweit ähnlich der dem Senatsurteil vom 20. November 1997 (aaO) zugrundeliegenden Fallgestaltung, ebenso ihr Ziel, mit ihrer Familie das Grundstück zu nutzen und dort zu wohnen. Der Erwerb kommt daher tatsächlich auch ihr zugute. Daß die Beklagte in dieser Variante das Eigentum am Grundstück nicht selbst erwirbt, es vielmehr ihren Verwandten zusteht, ist demgegenüber für die Provisionspflicht nicht ausschlaggebend, zumal die Beklagte nach eigenen Bekundungen lediglich wegen der zeitlichen und finanziel-
len Schwierigkeiten von einem eigenen Ankauf des Grundstücks abgesehen hat.

IV.


Mit der gegebenen Begründung kann das Berufungsurteil deshalb nicht bestehenbleiben. Das Berufungsgericht wird nunmehr die von ihm offengelas-
senen Voraussetzungen des geltend gemachten Provisionsanspruchs zu prüfen haben. Hierzu ist unter Aufhebung des Berufungsurteils die Sache an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen.
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8
Zutreffend a) geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, dass an die eindeutige Bezeichnung des Rechtsmittelführers strenge An- forderungen zu stellen sind. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Formvorschrift des § 519 Abs. 2 ZPO (früher: § 518 Abs. 2 ZPO a.F.) nur entsprochen, wenn bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist zweifelsfrei angegeben wird, für wen und gegen wen das Rechtsmittel eingelegt werden soll (Senat, Beschluss vom 22. November 2005 - XI ZB 43/04, NJW-RR 2006, 284 m.w.Nachw.). Da mit der Berufung ein neuer Verfahrensabschnitt vor einem anderen Gericht eröffnet wird, müssen aus Gründen der Rechtssicherheit zur Erzielung eines geordneten Verfahrenablaufs die Parteien des Rechtsmittelverfahrens und insbesondere die Person des Rechtsmittelführers bei verständiger Würdigung des gesamten Vorgangs der Rechtsmitteleinlegung bis zum Ablauf der Berufungsfrist für das Berufungsgericht und den Gegner in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise erkennbar sein (BGH, Urteil vom 15. November 2001 - I ZR 74/99, BGHReport 2002, 655 m.w.Nachw.). Dabei ist die erforderliche Klarheit über den Rechtsmittelführer nicht allein aus dessen ausdrücklicher Bezeichnung zu erzielen. Sie kann vielmehr - wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat - auch im Wege der Auslegung der Berufungsschrift und der etwa sonst im Zeitpunkt des Ablaufs der Berufungsfrist vorliegenden Unterlagen gewonnen werden (Senat, Beschluss vom 22. November 2005, aaO).
5
a) Das Berufungsgericht ist allerdings in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zutreffend davon ausgegangen, dass zum notwendigen Inhalt der Berufungsschrift gemäß § 519 Abs. 2 ZPO auch die Angabe gehört, für und gegen welche Partei das Rechtsmittel eingelegt wird. Aus der Berufungsschrift muss entweder für sich allein oder mit Hilfe weiterer Unterlagen bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist eindeutig zu erkennen sein, wer Berufungskläger und wer Berufungsbeklagter sein soll. Dabei sind vor allem an die eindeutige Bezeichnung des Rechtsmittelführers strenge Anforderungen zu stellen; bei verständiger Würdigung des gesamten Vorgangs der Rechtsmitteleinlegung muss jeder Zweifel an der Person des Rechtsmittelklägers ausgeschlossen sein. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die erforderliche Klarheit über die Person des Berufungsklägers ausschließlich durch dessen ausdrückliche Bezeichnung zu erzielen wäre; sie kann auch im Wege der Auslegung der Berufungsschrift und der etwa sonst vorliegenden Unterlagen gewonnen werden. Dabei sind, wie auch sonst bei der Ausdeutung von Prozesserklärungen , alle Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu berücksichtigen. Die Anforderungen an die zur Kennzeichnung der Rechtsmittelparteien nötigen Angaben richten sich nach dem prozessualen Zweck dieses Erfordernisses, also danach, dass im Falle einer Berufung, die einen neuen Verfahrensabschnitt vor einem anderen als dem bis dahin mit der Sache befassten Gericht eröffnet, zur Erzielung eines auch weiterhin geordneten Verfahrensablaufs aus Gründen der Rechtssicherheit die Parteien des Rechtsmittelverfahrens, insbesondere die Person des Rechtsmittelführers, zweifelsfrei erkennbar sein müssen (Senatsbeschluss vom 6. Dezember 2005 – VIII ZB 30/05, www.bundesgerichtshof.de, unter II 1; zuletzt z.B. BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2006 – XI ZB 14/06, WM 2007, 233 = NJW-RR 2007, 413, unter II 2 a; BGH, Beschluss vom 13. März 2007 – XI ZB 13/06, FamRZ 2007, 903, unter II 2 a, jew. m.w.N.).

(1) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

(2) Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält:

1.
die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Vorteile, Risiken, Zusammensetzung, Zubehör, Verfahren oder Zeitpunkt der Herstellung, Lieferung oder Erbringung, Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit, Menge, Beschaffenheit, Kundendienst und Beschwerdeverfahren, geographische oder betriebliche Herkunft, von der Verwendung zu erwartende Ergebnisse oder die Ergebnisse oder wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen;
2.
den Anlass des Verkaufs wie das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils, den Preis oder die Art und Weise, in der er berechnet wird, oder die Bedingungen, unter denen die Ware geliefert oder die Dienstleistung erbracht wird;
3.
die Person, Eigenschaften oder Rechte des Unternehmers wie Identität, Vermögen einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums, den Umfang von Verpflichtungen, Befähigung, Status, Zulassung, Mitgliedschaften oder Beziehungen, Auszeichnungen oder Ehrungen, Beweggründe für die geschäftliche Handlung oder die Art des Vertriebs;
4.
Aussagen oder Symbole, die im Zusammenhang mit direktem oder indirektem Sponsoring stehen oder sich auf eine Zulassung des Unternehmers oder der Waren oder Dienstleistungen beziehen;
5.
die Notwendigkeit einer Leistung, eines Ersatzteils, eines Austauschs oder einer Reparatur;
6.
die Einhaltung eines Verhaltenskodexes, auf den sich der Unternehmer verbindlich verpflichtet hat, wenn er auf diese Bindung hinweist, oder
7.
Rechte des Verbrauchers, insbesondere solche auf Grund von Garantieversprechen oder Gewährleistungsrechte bei Leistungsstörungen.

(3) Eine geschäftliche Handlung ist auch irreführend, wenn

1.
sie im Zusammenhang mit der Vermarktung von Waren oder Dienstleistungen einschließlich vergleichender Werbung eine Verwechslungsgefahr mit einer anderen Ware oder Dienstleistung oder mit der Marke oder einem anderen Kennzeichen eines Mitbewerbers hervorruft oder
2.
mit ihr eine Ware in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union als identisch mit einer in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellten Ware vermarktet wird, obwohl sich diese Waren in ihrer Zusammensetzung oder in ihren Merkmalen wesentlich voneinander unterscheiden, sofern dies nicht durch legitime und objektive Faktoren gerechtfertigt ist.

(4) Angaben im Sinne von Absatz 1 Satz 2 sind auch Angaben im Rahmen vergleichender Werbung sowie bildliche Darstellungen und sonstige Veranstaltungen, die darauf zielen und geeignet sind, solche Angaben zu ersetzen.

(5) Es wird vermutet, dass es irreführend ist, mit der Herabsetzung eines Preises zu werben, sofern der Preis nur für eine unangemessen kurze Zeit gefordert worden ist. Ist streitig, ob und in welchem Zeitraum der Preis gefordert worden ist, so trifft die Beweislast denjenigen, der mit der Preisherabsetzung geworben hat.

11
2. Zutreffend hat das Berufungsgericht für die Beurteilung der Aussage "Hier spiegelt sich Erfahrung" darauf abgestellt, wie der angesprochene Verkehr die beanstandete Werbung aufgrund des Gesamteindrucks des Prospekts versteht (vgl. BGH, Urt. v. 24.10.2002 - I ZR 100/00, GRUR 2003, 361, 362 = WRP 2003, 1224 - Sparvorwahl). Aus Rechtsgründen zu beanstanden ist dagegen, wie das Berufungsgericht den Gesamteindruck der beanstandeten Werbung gewürdigt hat. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts wird es für den situationsadäquat aufmerksamen Vertreter der durch die Werbung (ausschließlich ) angesprochenen Fachkreise nach dem Gesamtzusammenhang des Prospekts hinreichend deutlich, dass sich die zunächst nicht näher spezifizierte Aussage der Titelseite "Hier spiegelt sich Erfahrung" nur auf die Erfahrung der bei dem neu gegründeten Unternehmen beschäftigten Mitarbeiter beziehen kann.
22
a) Da sich die Werbung der Beklagten an das allgemeine Publikum richtet und das Berufungsgericht seine Würdigung unter Heranziehung der Lebenserfahrung vorgenommen hat, kann der Senat selbst beurteilen, wie die beanstandete Werbebehauptung von den in Betracht kommenden Verkehrskreisen aufgefasst wird (vgl. BGH, Urteil vom 3. Mai 2001 - I ZR 318/98, GRUR 2002, 182, 184 = WRP 2002, 74 - Das Beste jeden Morgen). Eine für die breite Öffentlichkeit bestimmte Werbung, die nach ihrem Wortsinn eine Allein- oder Spitzenstellung beansprucht, wird dabei gewöhnlich auch von einem erheblichen Teil der angesprochenen Verkehrskreise entsprechend diesem Wortsinn verstanden (vgl. BGH, Urteil vom 12. Februar 1998 - I ZR 110/96, GRUR 1998, 951, 952 f. = WRP 1998, 861 - Die große deutsche Tages- und Wirtschaftszei- tung). Dabei ist der Gesamteindruck maßgeblich, den die werbliche Darstellung vermittelt (vgl. BGH, GRUR 2010, 352 Rn. 11 - Hier spiegelt sich Erfahrung).

(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.

(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.

(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:

1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt,
2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind,
4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.

(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.

21
b) Das Berufungsgericht hat es dahinstehen lassen, ob die Benutzung der der geographischen Herkunftsangabe "Solnhofen" ähnlichen Bezeichnung "Pietra di Soln" für sich genommen genüge, eine relevante Irreführungsgefahr zu begründen. Seiner Ansicht nach begründeten jedenfalls die besonderen Umstände, unter denen die Beklagte die angegriffene Bezeichnung verwende, eine solche Irreführungsgefahr. Seine Erwägungen begegnen jedenfalls insoweit Bedenken, als es aus der früheren Fassung des Internet-Auftritts der Beklagten mit der Bezeichnung "Pietra di Solnhofen" auch ein Verbot der geänderten Bezeichnung "Pietra di Soln" hergeleitet hat. Zwar kann eine irreführende Angabe zur Folge haben, dass auch ein späteres Verhalten den Verkehr wegen der Nachwirkung der früheren Angabe irreführt (vgl. BGH, Urt. v. 24.6.1982 - I ZR 108/80, GRUR 1982, 685, 686 - Ungarische Salami II, m.w.N.). Für die Annahme einer Fortwirkung fehlt es hier jedoch an einer tragfähigen tatsächlichen Grundlage. Die Fortwirkung darf nicht bloß unterstellt werden (vgl. Bornkamm in Hefermehl/Köhler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 24. Aufl., § 5 UWG Rdn. 2.123). Vielmehr kommt es darauf an, ob die frühere Angabe in einem solchen Umfang und in einer solchen Intensität verwendet worden ist, dass sie sich einem rechtserheblichen Teil der angesprochenen Verkehrskreise genügend eingeprägt hat, um fortwirken zu können (vgl. BGH, Urt. v. 9.10.1970 - I ZR 23/69, GRUR 1971, 255, 257 - Plym-Gin).
15
a) Eine an sich nicht zu beanstandende geschäftliche Handlung kann zwar ausnahmsweise Abwehransprüche nach § 8 Abs. 1 UWG auslösen, wenn der Verkehr mit ihr die Erinnerung an eine frühere unlautere Handlung verbindet und wegen dieser Fortwirkung zu einer Vorstellung vom Inhalt der späteren Handlung gelangt, die wettbewerbsrechtlich zu beanstanden ist, auch wenn die frühere Handlung nicht wiederholt wird (vgl. BGH, Urteil vom 3. Juli 1964 - Ib ZR 179/62, GRUR 1964, 686, 688 - Glockenpackung II; Urteil vom 24. Juni 1982 - I ZR 108/80, GRUR 1982, 685, 686 = WRP 1982, 648 - Ungarische Salami II; Urteil vom 5. Oktober 2006 - I ZR 229/03, GRUR 2007, 67 Rn. 21 = WRP 2006, 1516 - Pietra di Soln). Die Fortwirkung darf allerdings nicht bloß unterstellt werden. Vielmehr kommt es darauf an, ob die frühere Angabe in einem solchen Umfang und in einer solchen Intensität verwendet worden ist, dass sie sich einem erheblichen Teil der angesprochenen Verkehrskreise genügend eingeprägt hat, um fortwirken zu können (vgl. BGH, GRUR 2007, 67 Rn. 21 - Pietra di Soln; Bornkamm in Köhler/Bornkamm, UWG, 29. Aufl., § 5 UWG Rn. 2.122).
52
Richtet sich die Höhe der Abmahnkosten nach dem Gegenstandswert der Abmahnung, sind die Kosten einer nur teilweise berechtigten Abmahnung nur zu ersetzen, soweit die Abmahnung berechtigt war. Dabei ist die Höhe des Ersatzanspruchs nach dem Verhältnis des Gegenstandswerts des berechtigten Teils der Abmahnung zum Gegenstandswert der gesamten Abmahnung zu bestimmen (vgl. Ahrens/Scharen aaO Rdn. 36 Fn. 170). Den Gegenstandswert der drei Unterlassungsansprüche hat die Klägerin gleich bewertet. Von den geltend gemachten Abmahnkosten in Höhe von 1.030,25 € entfallen demnach 2/3 - also 688,83 € - auf die begründeten Unterlassungsansprüche.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen.

(2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(3) Hat ein Streitgenosse ein besonderes Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend gemacht, so haften die übrigen Streitgenossen nicht für die dadurch veranlassten Kosten.

(4) Werden mehrere Beklagte als Gesamtschuldner verurteilt, so haften sie auch für die Kostenerstattung, unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 3, als Gesamtschuldner. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, nach denen sich diese Haftung auf die im Absatz 3 bezeichneten Kosten erstreckt, bleiben unberührt.