Bundesgerichtshof Urteil, 05. Feb. 2009 - III ZR 164/08

bei uns veröffentlicht am05.02.2009
vorgehend
Landgericht München I, 3 O 19266/05, 17.07.2007
Oberlandesgericht München, 8 U 4371/07, 08.05.2008

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL und VERSÄUMNISURTEIL
III ZR 164/08 Verkündet am:
5. Februar 2009
K i e f e r
Justizangestellter
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
Wird nach Erhebung des Widerspruchs gegen einen Mahnbescheid die
Sache nicht alsbald an das zur Durchführung des streitigen Verfahrens
zuständige Gericht abgegeben (§ 696 Abs. 3 ZPO), so tritt die Rechtshängigkeit
mit Eingang der Akten bei dem Prozessgericht ein.
BGH, Urt. u. Versäumnisurt. v. 5. Februar 2009 - III ZR 164/08 - OLG München
LG München I
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 5. Februar 2009 durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter Dörr,
Wöstmann, die Richterin Harsdorf-Gebhardt und den Richter Seiters

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 8. Mai 2008 im Kostenpunkt - mit Ausnahme der Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 3 - und insoweit aufgehoben, als die Berufung gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 17. Juli 2007 bezüglich des gegen die Beklagten zu 1 und 2 gerichteten Klageantrags I zurückgewiesen worden ist.
Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.
Der Kläger hat die der Beklagten zu 3 im Revisionsverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten zu tragen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die restlichen Kosten des Revisionsverfahrens , an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Das Urteil ist in Bezug auf die Beklagte zu 2 vorläufig vollstreckbar.
Von Rechts wegen

Tatbestand


1
Der Kläger verlangt von den Beklagten Schadensersatz im Zusammenhang mit seiner Beteiligung an einem Filmfonds. Im gegenwärtigen Verfahrensstadium streiten die Parteien darüber, ob der Kläger berechtigt ist, die fraglichen Forderungen, die er an seine Ehefrau abgetreten hat, noch im eigenen Namen einzuklagen.
2
Der Kläger machte die Zahlungsansprüche zunächst mit Mahnbescheiden geltend, die den Beklagten zu 1 und 2 jeweils am 21. März 2005 und der Beklagten zu 3 unter ihrer früheren Firma und Adresse am 23. April 2005 zugestellt wurden. Die Beklagten zu 1 und 2 legten Widerspruch gegen die Mahnbescheide ein. Ende März 2005 benachrichtigte das Mahngericht den Kläger hiervon und forderte ihn zur Zahlung der Kosten des streitigen Verfahrens auf. Am 19. September 2005 beantragte der Kläger bezüglich aller Beklagten die Durchführung des streitigen Verfahrens und zahlte die angeforderten Gerichtskosten ein. Das Mahngericht gab mit Verfügungen vom 26. September 2005 die Verfahren betreffend die Beklagten zu 1 und 2 an das Landgericht ab, wo die Akten am 30. September 2005 eingingen und dort verbunden wurden. Das Verfahren betreffend die Beklagte zu 3 wurde nicht an das Landgericht abgegeben, nachdem der erlassene Vollstreckungsbescheid nicht zugestellt worden war und das Mahngericht die Umfirmierung als nicht nachgewiesen angesehen hatte.
3
Am 15. Dezember 2005 übertrug der Kläger seine Beteiligung an der Fondsgesellschaft auf seine Ehefrau und trat ihr zugleich die streitgegenständlichen Schadensersatzansprüche ab.
4
Mit Schriftsatz vom 1. August 2006, der beim Landgericht am selben Tag per Telefax einging und den Beklagten zu 1 und 2 am 11. August 2006 und der Beklagten zu 3 am 31. Oktober 2006 zugestellt wurde, hat der Kläger die Ansprüche begründet und ausdrücklich Leistung an seine Ehefrau als Zessionarin beantragt. Außerdem hat er begehrt festzustellen, dass die Beklagten seiner Ehefrau einen durch eine etwaige nachträgliche Aberkennung der Verlustzuweisungen entstehenden Schaden zu ersetzen und seine Ehefrau von einer etwaigen Zahlungsverpflichtung gegenüber Gläubigern der Beklagten zu 2 freizustellen hätten.
5
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist ohne Erfolg geblieben. Hiergegen wendet sich der Kläger mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision.

Entscheidungsgründe


6
Da die Beklagte zu 2 trotz ordnungsgemäßer Ladung im Revisionstermin nicht vertreten war, ist insoweit über die Revision auf Antrag des Klägers durch (Teil-)Versäumnisurteil zu entscheiden. Dieses ist jedoch keine Folge der Säumnis, sondern beruht auf einer Sachprüfung (vgl. BGHZ 37, 79, 81 ff). Hinsichtlich der ebenfalls nicht vertretenen Beklagten zu 3 ist durch unechtes (Teil-)Versäumnisurteil zu entscheiden.
7
Die Revision hat teilweise Erfolg. Sie führt hinsichtlich des gegen die Beklagten zu 1 und 2 gerichteten Klageantrags I zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Bezüglich der Feststellungsanträge und der gesamten Klage gegen die Beklagte zu 3 ist die Revision unbegründet.

I.


8
Das Berufungsgericht hat ebenso wie das Landgericht die Prozessführungsbefugnis des Klägers verneint. Er könne die an seine Ehefrau abgetretenen Ansprüche nicht in gesetzlicher Prozessstandschaft gemäß § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO geltend machen, weil er die Abtretung vor Eintritt der Rechtshängigkeit erklärt habe. Da die Streitsache nicht alsbald nach Erhebung des Widerspruchs an das Prozessgericht abgegeben worden sei, sei die Rechtshängigkeit erst mit Zustellung der Anspruchsbegründung und damit nach der Abtretung eingetreten.

II.


9
Dies hält der rechtlichen Nachprüfung bezüglich der mit dem Klageantrag I verfolgten Ansprüche gegen die Beklagten zu 1 und 2 nicht stand. Das Berufungsgericht hat insoweit zu Unrecht die Prozessführungsbefugnis des Klägers verneint und die Berufung zurückgewiesen.
10
1. Soweit der Kläger die an seine Ehefrau abgetretenen, bereits durch Mahnbescheid geltend gemachten Forderungen gegen die Beklagten zu 1 und 2 weiterverfolgt, steht ihm eine gesetzliche Prozessführungsbefugnis gemäß § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO zu. Nach dieser Vorschrift hat unter anderem die Abtretung des geltend gemachten Anspruchs auf den Prozess keinen Einfluss. Dies bedeutet, dass eine Abtretung nach Rechtshängigkeit die Rechtsstellung der bisherigen Partei nicht berührt. Der Abtretende wird kraft Gesetzes Prozessstandschafter des Rechtsnachfolgers und kann weiterhin alle Prozesshandlungen vor- und entgegennehmen (Zöller/Greger, ZPO, 27. Aufl., § 265 Rn. 6 m.w.N.).
11
a) Der Kläger hat die mit der Klage geltend gemachten Forderungen gegen die Beklagten zu 1 und 2 nach Rechtshängigkeit an seine Ehefrau abgetreten.
12
aa) Die Rechtshängigkeit kann zwar nicht gemäß § 696 Abs. 3 ZPO auf den Zeitpunkt der Zustellung des Mahnbescheides zurückbezogen werden. Denn die Sache ist nicht im Sinne dieser Vorschrift alsbald nach der Erhebung des Widerspruchs an das Prozessgericht abgegeben worden. "Alsbald" ist wie "demnächst" in § 167 (und früher in § 693 Abs. 2) ZPO zu definieren (Senatsbeschluss , BGHZ 175, 360, 362 f Rn. 11 m.w.N.; BGHZ 103, 20, 28; Hk-ZPO/ Gierl, 2. Aufl., § 696 Rn. 17). Die Sache ist alsbald abgegeben, wenn dem Antragsteller lediglich eine geringfügige Verzögerung der Abgabe bis zu 14 Tagen anzulasten ist. Der Antragsteller ist gehalten, nach Mitteilung des Widerspruchs ohne schuldhaftes Zögern die Abgabe an das Streitgericht zu veranlassen. In der Regel ist von ihm zu erwarten, dass er binnen eines Zeitraums von zwei Wochen nach Zugang der Mitteilung des Widerspruchs die restlichen Gerichtsgebühren einzahlt und den Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens stellt (Senatsbeschluss vom 28. Februar 2008 aaO m.w.N.; Hk-ZPO/Gierl aaO). Der Kläger verzögerte die Abgabe der Sache an das Prozessgericht erheblich. Erst mehr als fünf Monate nach der Benachrichtigung über die Widersprüche der Beklagten zu 1 und 2 stellte er den Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens und zahlte die weiteren Gerichtskosten ein.
13
bb) Wann die Rechtshängigkeit eintritt, wenn die Sache - wie hier - nicht alsbald an das Prozessgericht abgegeben worden ist, ist im Gesetz nicht geregelt. In Rechtsprechung und Literatur sind dazu unterschiedliche Lösungen entwickelt worden.
14
(1) Die Auffassung, dass die Wirkungen der Rechtshängigkeit dann einträten , wenn die Abgabeverfügung des Rechtspflegers den Parteien zugestellt werde (so: OLG München, MDR 1980, 501, 502; dagegen OLG Koblenz, OLGZ 91, 373, 376), kann deshalb nicht geteilt werden, weil für diese Mitteilung eine Zustellung nicht vorgesehen ist und daher der Zugang nicht verbindlich festgestellt werden kann. Mangels Bestimmbarkeit des maßgeblichen Zeitpunkts kann auch nicht darauf abgestellt werden, wann das Empfangsgericht beiden Parteien den Eingang der Akten mitgeteilt hat (so noch: OLG Köln, MDR 1985, 680; als spätester Zeitpunkt genannt von OLG Karlsruhe, VersR 1991, 125, 126).
15
(2) Nach einer heute verbreiteten Ansicht, der sich das Berufungsgericht angeschlossen hat, tritt die Rechtshängigkeit erst mit Zustellung der Anspruchsbegründung und bei ihrem Ausbleiben mit der Terminsbestimmung ein (OLG Koblenz, OLGZ 91, 373, 378; OLG Frankfurt, NJW-RR 1992, 447, 448; OLG München, MDR 2007, 1154, 1155; OLG-Report 2007, 777; Baumbach/ Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 66. Aufl., § 696 Rn. 15; MünchKomm-ZPO/ Schüler, 3. Aufl., § 696 Rn. 21; Musielak/Voit, ZPO, 6. Aufl., § 696 Rn. 4; Schlosser, in: Stein/Jonas, ZPO, 21. Aufl., § 696 Rn. 7; Rosenberg/Schwab/ Gottwald, Zivilprozessrecht, 16. Aufl., § 163 Rn. 38; Sundermann, JA 1990, 1, 3; Zinke, NJW 1983, 1081, 1083 f; als spätester Zeitpunkt genannt im Urteil des BGH vom 14. November 1991 - IX ZR 250/90 - NJW 1993, 1070, 1071 unter I. 1. a). Begründet wird dies in erster Linie damit, dass nach der Neufassung des § 697 Abs. 2 Satz 1 ZPO bei Eingang der Anspruchsbegründung wie nach Eingang einer Klage weiter zu verfahren sei, d.h. dass die Anspruchsbegründung wie eine neue Klage zuzustellen sei, wodurch die Rechtshängigkeit eintrete (OLG Koblenz aaO; OLG Frankfurt aaO; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann aaO; Sundermann aaO; Zinke aaO).
16
(3) Die Gegenmeinung hält den Eingang der Verfahrensakten bei dem Prozessgericht für maßgeblich (BGH, Urteil vom 16. Oktober 2003 - IX ZR 167/02 - NJW-RR 2004, 1210, 1212 unter III. 2. d; Beschluss vom 16. November 2006 - IX ZR 206/03 - DStRE 2007, 1000; KG, MDR 1998, 735; 618, 619 mit zust. Anm. Müther; NJW-RR 1999, 1011; MDR 2000, 1335, 1336; OLG Dresden, NJW-RR 2003, 194, 195; LG Halle, Urteil vom 13. Mai 2005 - 11 O 16/05 - Leitsatz zitiert nach juris; Hk-ZPO/Gierl aaO Rn. 24; Hüßtege in: Thomas /Putzo, ZPO, 29. Aufl., § 696 Rn. 13; Olzen, in: Wieczorek/Schütze, ZPO, 3. Aufl., § 696 Rn. 27; Zöller/Vollkommer aaO § 696 Rn. 5; Weidner, MDR 1981, 460, 461; als frühester Zeitpunkt genannt in BGHZ 112, 325, 329).
17
(4) Ebenso wie der IX. Zivilsenat in den genannten Entscheidungen teilt der erkennende Senat, der die Frage in dem Beschluss vom 28. Februar 2008 (BGHZ 175, 360 S. 364 Rn. 13) noch offen gelassen hatte, die letztgenannte Auffassung. Dafür spricht insbesondere, dass der Zeitpunkt des Eingangs der Akten beim Streitgericht zuverlässig aus den Akten festgestellt werden kann (Hk-ZPO/Gierl aaO Rn. 24; Zöller/Vollkommer aaO). Der Wortlaut des § 696 Abs. 1 Satz 4 ZPO steht dem nicht entgegen. Dass der Rechtsstreit mit Eingang der Akten beim Prozessgericht als dort anhängig gilt, schließt nicht aus, dass gleichzeitig die Rechtshängigkeit eintritt. Der vom Gesetzgeber mit der Neufassung des § 696 Abs. 3 ZPO verfolgte Zweck, anstelle der Terminierung an die Abgabe anzuknüpfen (BT-Drs. 7/2729 S. 100), lässt es sachgerecht erscheinen , auf den Akteneingang beim Prozessgericht abzustellen, wenn die Sache nicht alsbald abgegeben worden ist. Nur die Rückwirkung der Rechtshängigkeit kommt dem Kläger in diesem Fall nicht zugute.
18
Ein Abstellen auf die Anspruchsbegründung bzw. deren Zustellung ist nicht deshalb geboten, weil die Anspruchsbegründung inhaltlich einer Klageschrift gleichsteht und bei ihrem Eingang nach § 697 Abs. 2 Satz 1 ZPO wie nach Eingang einer Klage weiter zu verfahren ist. Die Anspruchsbegründung soll den Mahnbescheid zu einer vollwertigen Klage ergänzen (Zöller/Vollkommer aaO § 697 Rn. 2; so auch: Sundermann aaO), stellt aber nicht selbst die Klage dar; sonst könnte nicht gemäß § 697 Abs. 3 Satz 1 ZPO Termin zur mündlichen Verhandlung auf Antrag des Antragsgegners bestimmt werden, wenn die Anspruchsbegründung nicht rechtzeitig eingeht (Zöller/Vollkommer aaO § 696 Rn. 5). Zudem fordert es der Schutz des Beklagten nicht, die Zustellung der Anspruchsbegründung abzuwarten, denn die Streitsache hat bereits mit dem vorgeschalteten Mahnverfahren begonnen und ist dem Beklagten dadurch bekannt geworden. Die Funktion der Klageschrift, den Streitgegenstand festzulegen, hat der Mahnbescheid bereits erfüllt (vgl. Bork/Jakoby, JZ 2000, 135, 137). Im Übrigen setzt auch die Rückwirkung der Rechtshängigkeit auf den Zeitpunkt der Zustellung des Mahnbescheides keine der Klage gleichzustellende Anspruchsbegründung voraus (KG, MDR 2000 aaO; Hk-ZPO/Gierl aaO).
19
Schließlich kann nicht wegen der materiell-rechtlichen Folgen der Rechtshängigkeit die Zustellung der Anspruchsbegründung verlangt werden, um die Sache rechtshängig werden zu lassen. Für die Verjährungshemmung kommt es nach § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB allein auf die Zustellung des Mahnbescheides , nicht aber auf die Begründung der Rechtshängigkeit an (Zöller/Vollkommer aaO). Auch der Verzug des Schuldners tritt gemäß § 286 Abs. 1 Satz 2 BGB durch die Zustellung eines Mahnbescheids ebenso wie durch die Erhebung einer Leistungsklage ein.
20
b) Die gegen die Beklagte zu 3 geltend gemachten Forderungen hat der Kläger in jedem Fall vor Rechtshängigkeit abgetreten, so dass er insoweit nicht gesetzlicher Prozessstandschafter im Sinne von § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO sein kann. Da das gegen die Beklagte zu 3 durchgeführte Mahnverfahren nicht an das Streitgericht abgegeben wurde, konnten diese Ansprüche erst mit Zustellung der Klagebegründung am 31. Oktober 2006 und damit nach der Abtretung rechtshängig werden. Dies gilt auch für die von den Feststellungsanträgen II und III erfassten Ansprüche, die nicht von dem mit dem Mahnbescheid geltend gemachten konkreten Anspruch umfasst waren.
21
2. Der Kläger ist nicht - wie er erstmals in der Revisionsinstanz geltend macht - kraft gewillkürter Prozessstandschaft befugt, die an seine Ehefrau abgetretenen Ansprüche gegen die Beklagte zu 3 geltend zu machen. Gewillkürte Prozessstandschaft liegt vor, wenn der Prozessführende ermächtigt ist, den geltend gemachten Anspruch im eigenen Namen einzuklagen und ein eigenes rechtliches Interesse an der Prozessführung hat (Senatsurteil vom 11. März 1999 - III ZR 205/97 - NJW 1999, 1717 unter II. 1.; BGHZ 38, 281, 283; 94, 117, 121; 96, 151, 152 f; 100, 217, 218; 125, 196. 199; BGH, Urteil vom 2. Oktober 1987 - V ZR 182/86 - NJW-RR 1988, 126, 127 unter II.; jeweils m.w.N.). Ob die Ehefrau des Klägers diesem die Ermächtigung zur Prozessführung durch konkludentes Handeln erteilt hat (vgl. dazu BGHZ 94 aaO S. 122; BGH, Urteil vom 3. Juli 2002 - XII ZR 234/99 - NJW-RR 2002, 1377 unter 4.), kann dahinstehen. Jedenfalls fehlt es an dem erforderlichen rechtlichen Interesse des Klägers an der Prozessführung. Ein rechtsschutzwürdiges Eigeninteresse an der Prozessführung ist gegeben, wenn die Entscheidung Einfluss auf die eigene Rechtslage des Prozessführungsbefugten hat (BGH, Urteil vom 2. Oktober 1987 aaO unter 2. a; Zöller/Vollkommer aaO vor § 50 Rn. 44 m.w.N.). Interessen der Prozesswirtschaftlichkeit und der technischen Erleichterung der Prozessführung genügen dazu nicht (BGHZ 78, 1, 4; BGH, Urteil vom 3. Juli 2002 aaO unter 2. a; Zöller/Vollkommer aaO Rn. 44, 50 m.w.N.). Der Kläger beruft sich auf Gründe der Prozessökonomie, indem er darauf verweist, es sei sinnvoll, dass er das von ihm vor der Abtretung eingeleitete Verfahren weiterführe. Ein rechtliches Interesse des Klägers an der Prozessführung ergibt sich auch nicht daraus , dass die geltend gemachten Ansprüche einem Lebenssachverhalt entstammen , an dem nur er, aber nicht seine Ehefrau beteiligt war. Die Sachnähe mag eine Prozessführung durch den Kläger sinnvoll erscheinen lassen, hat aber keine Auswirkungen auf seine Rechtsstellung.
22
3. Da das Berufungsgericht tatsächliche Feststellungen zur Begründetheit des gegen die Beklagten zu 1 und 2 gerichteten Klageantrags I nicht getroffen hat, ist die Sache insoweit nicht zur Endentscheidung reif und an das Beru- fungsgericht zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Schlick Dörr Wöstmann
Harsdorf-Gebhardt Seiters
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 17.07.2007 - 3 O 19266/05 -
OLG München, Entscheidung vom 08.05.2008 - 8 U 4371/07 -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Urteil, 05. Feb. 2009 - III ZR 164/08

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Urteil, 05. Feb. 2009 - III ZR 164/08

Referenzen - Gesetze

Zivilprozessordnung - ZPO | § 563 Zurückverweisung; eigene Sachentscheidung


(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen. (2) Das Berufungsgerich

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 286 Verzug des Schuldners


#BJNR001950896BJNE027902377 (1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Z

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 204 Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung


(1) Die Verjährung wird gehemmt durch1.die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,1a.die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen

Zivilprozessordnung - ZPO | § 265 Veräußerung oder Abtretung der Streitsache


(1) Die Rechtshängigkeit schließt das Recht der einen oder der anderen Partei nicht aus, die in Streit befangene Sache zu veräußern oder den geltend gemachten Anspruch abzutreten. (2) Die Veräußerung oder Abtretung hat auf den Prozess keinen Einf
Bundesgerichtshof Urteil, 05. Feb. 2009 - III ZR 164/08 zitiert 8 §§.

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(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen. (2) Das Berufungsgerich

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 696 Verfahren nach Widerspruch


(1) Wird rechtzeitig Widerspruch erhoben und beantragt eine Partei die Durchführung des streitigen Verfahrens, so gibt das Gericht, das den Mahnbescheid erlassen hat, den Rechtsstreit von Amts wegen an das Gericht ab, das in dem Mahnbescheid gemäß §

Zivilprozessordnung - ZPO | § 697 Einleitung des Streitverfahrens


(1) Die Geschäftsstelle des Gerichts, an das die Streitsache abgegeben wird, hat dem Antragsteller unverzüglich aufzugeben, seinen Anspruch binnen zwei Wochen in einer der Klageschrift entsprechenden Form zu begründen. § 270 Satz 2 gilt entsprechend.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 693 Zustellung des Mahnbescheids


(1) Der Mahnbescheid wird dem Antragsgegner zugestellt. (2) Die Geschäftsstelle setzt den Antragsteller von der Zustellung des Mahnbescheids in Kenntnis.

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(1) Wird rechtzeitig Widerspruch erhoben und beantragt eine Partei die Durchführung des streitigen Verfahrens, so gibt das Gericht, das den Mahnbescheid erlassen hat, den Rechtsstreit von Amts wegen an das Gericht ab, das in dem Mahnbescheid gemäß § 692 Abs. 1 Nr. 1 bezeichnet worden ist, wenn die Parteien übereinstimmend die Abgabe an ein anderes Gericht verlangen, an dieses. Der Antrag kann in den Antrag auf Erlass des Mahnbescheids aufgenommen werden. Die Abgabe ist den Parteien mitzuteilen; sie ist nicht anfechtbar. Mit Eingang der Akten bei dem Gericht, an das er abgegeben wird, gilt der Rechtsstreit als dort anhängig. § 281 Abs. 3 Satz 1 gilt entsprechend.

(2) Ist das Mahnverfahren maschinell bearbeitet worden, so tritt, sofern die Akte nicht elektronisch übermittelt wird, an die Stelle der Akten ein maschinell erstellter Aktenausdruck. Für diesen gelten die Vorschriften über die Beweiskraft öffentlicher Urkunden entsprechend. § 298 findet keine Anwendung.

(3) Die Streitsache gilt als mit Zustellung des Mahnbescheids rechtshängig geworden, wenn sie alsbald nach der Erhebung des Widerspruchs abgegeben wird.

(4) Der Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens kann bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Antragsgegners zur Hauptsache zurückgenommen werden. Die Zurücknahme kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. Mit der Zurücknahme ist die Streitsache als nicht rechtshängig geworden anzusehen.

(5) Das Gericht, an das der Rechtsstreit abgegeben ist, ist hierdurch in seiner Zuständigkeit nicht gebunden.

(1) Die Rechtshängigkeit schließt das Recht der einen oder der anderen Partei nicht aus, die in Streit befangene Sache zu veräußern oder den geltend gemachten Anspruch abzutreten.

(2) Die Veräußerung oder Abtretung hat auf den Prozess keinen Einfluss. Der Rechtsnachfolger ist nicht berechtigt, ohne Zustimmung des Gegners den Prozess als Hauptpartei an Stelle des Rechtsvorgängers zu übernehmen oder eine Hauptintervention zu erheben. Tritt der Rechtsnachfolger als Nebenintervenient auf, so ist § 69 nicht anzuwenden.

(3) Hat der Kläger veräußert oder abgetreten, so kann ihm, sofern das Urteil nach § 325 gegen den Rechtsnachfolger nicht wirksam sein würde, der Einwand entgegengesetzt werden, dass er zur Geltendmachung des Anspruchs nicht mehr befugt sei.

(1) Wird rechtzeitig Widerspruch erhoben und beantragt eine Partei die Durchführung des streitigen Verfahrens, so gibt das Gericht, das den Mahnbescheid erlassen hat, den Rechtsstreit von Amts wegen an das Gericht ab, das in dem Mahnbescheid gemäß § 692 Abs. 1 Nr. 1 bezeichnet worden ist, wenn die Parteien übereinstimmend die Abgabe an ein anderes Gericht verlangen, an dieses. Der Antrag kann in den Antrag auf Erlass des Mahnbescheids aufgenommen werden. Die Abgabe ist den Parteien mitzuteilen; sie ist nicht anfechtbar. Mit Eingang der Akten bei dem Gericht, an das er abgegeben wird, gilt der Rechtsstreit als dort anhängig. § 281 Abs. 3 Satz 1 gilt entsprechend.

(2) Ist das Mahnverfahren maschinell bearbeitet worden, so tritt, sofern die Akte nicht elektronisch übermittelt wird, an die Stelle der Akten ein maschinell erstellter Aktenausdruck. Für diesen gelten die Vorschriften über die Beweiskraft öffentlicher Urkunden entsprechend. § 298 findet keine Anwendung.

(3) Die Streitsache gilt als mit Zustellung des Mahnbescheids rechtshängig geworden, wenn sie alsbald nach der Erhebung des Widerspruchs abgegeben wird.

(4) Der Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens kann bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Antragsgegners zur Hauptsache zurückgenommen werden. Die Zurücknahme kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. Mit der Zurücknahme ist die Streitsache als nicht rechtshängig geworden anzusehen.

(5) Das Gericht, an das der Rechtsstreit abgegeben ist, ist hierdurch in seiner Zuständigkeit nicht gebunden.

(1) Der Mahnbescheid wird dem Antragsgegner zugestellt.

(2) Die Geschäftsstelle setzt den Antragsteller von der Zustellung des Mahnbescheids in Kenntnis.

(1) Die Geschäftsstelle des Gerichts, an das die Streitsache abgegeben wird, hat dem Antragsteller unverzüglich aufzugeben, seinen Anspruch binnen zwei Wochen in einer der Klageschrift entsprechenden Form zu begründen. § 270 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Bei Eingang der Anspruchsbegründung ist wie nach Eingang einer Klage weiter zu verfahren. Soweit der Antrag in der Anspruchsbegründung hinter dem Mahnantrag zurückbleibt, gilt die Klage als zurückgenommen, wenn der Antragsteller zuvor durch das Mahngericht über diese Folge belehrt oder durch das Streitgericht auf diese Folge hingewiesen worden ist. Zur schriftlichen Klageerwiderung im Vorverfahren nach § 276 kann auch eine mit der Zustellung der Anspruchsbegründung beginnende Frist gesetzt werden.

(3) Geht die Anspruchsbegründung nicht rechtzeitig ein, so wird bis zu ihrem Eingang Termin zur mündlichen Verhandlung nur auf Antrag des Antragsgegners bestimmt. Mit der Terminsbestimmung setzt der Vorsitzende dem Antragsteller eine Frist zur Begründung des Anspruchs; § 296 Abs. 1, 4 gilt entsprechend.

(4) Der Antragsgegner kann den Widerspruch bis zum Beginn seiner mündlichen Verhandlung zur Hauptsache zurücknehmen, jedoch nicht nach Erlass eines Versäumnisurteils gegen ihn. Die Zurücknahme kann zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden.

(5) Zur Herstellung eines Urteils in abgekürzter Form nach § 313b Absatz 2, § 317 Absatz 5 kann der Mahnbescheid an Stelle der Klageschrift benutzt werden. Ist das Mahnverfahren maschinell bearbeitet worden, so tritt an die Stelle der Klageschrift der maschinell erstellte Aktenausdruck.

(1) Wird rechtzeitig Widerspruch erhoben und beantragt eine Partei die Durchführung des streitigen Verfahrens, so gibt das Gericht, das den Mahnbescheid erlassen hat, den Rechtsstreit von Amts wegen an das Gericht ab, das in dem Mahnbescheid gemäß § 692 Abs. 1 Nr. 1 bezeichnet worden ist, wenn die Parteien übereinstimmend die Abgabe an ein anderes Gericht verlangen, an dieses. Der Antrag kann in den Antrag auf Erlass des Mahnbescheids aufgenommen werden. Die Abgabe ist den Parteien mitzuteilen; sie ist nicht anfechtbar. Mit Eingang der Akten bei dem Gericht, an das er abgegeben wird, gilt der Rechtsstreit als dort anhängig. § 281 Abs. 3 Satz 1 gilt entsprechend.

(2) Ist das Mahnverfahren maschinell bearbeitet worden, so tritt, sofern die Akte nicht elektronisch übermittelt wird, an die Stelle der Akten ein maschinell erstellter Aktenausdruck. Für diesen gelten die Vorschriften über die Beweiskraft öffentlicher Urkunden entsprechend. § 298 findet keine Anwendung.

(3) Die Streitsache gilt als mit Zustellung des Mahnbescheids rechtshängig geworden, wenn sie alsbald nach der Erhebung des Widerspruchs abgegeben wird.

(4) Der Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens kann bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Antragsgegners zur Hauptsache zurückgenommen werden. Die Zurücknahme kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. Mit der Zurücknahme ist die Streitsache als nicht rechtshängig geworden anzusehen.

(5) Das Gericht, an das der Rechtsstreit abgegeben ist, ist hierdurch in seiner Zuständigkeit nicht gebunden.

(1) Die Geschäftsstelle des Gerichts, an das die Streitsache abgegeben wird, hat dem Antragsteller unverzüglich aufzugeben, seinen Anspruch binnen zwei Wochen in einer der Klageschrift entsprechenden Form zu begründen. § 270 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Bei Eingang der Anspruchsbegründung ist wie nach Eingang einer Klage weiter zu verfahren. Soweit der Antrag in der Anspruchsbegründung hinter dem Mahnantrag zurückbleibt, gilt die Klage als zurückgenommen, wenn der Antragsteller zuvor durch das Mahngericht über diese Folge belehrt oder durch das Streitgericht auf diese Folge hingewiesen worden ist. Zur schriftlichen Klageerwiderung im Vorverfahren nach § 276 kann auch eine mit der Zustellung der Anspruchsbegründung beginnende Frist gesetzt werden.

(3) Geht die Anspruchsbegründung nicht rechtzeitig ein, so wird bis zu ihrem Eingang Termin zur mündlichen Verhandlung nur auf Antrag des Antragsgegners bestimmt. Mit der Terminsbestimmung setzt der Vorsitzende dem Antragsteller eine Frist zur Begründung des Anspruchs; § 296 Abs. 1, 4 gilt entsprechend.

(4) Der Antragsgegner kann den Widerspruch bis zum Beginn seiner mündlichen Verhandlung zur Hauptsache zurücknehmen, jedoch nicht nach Erlass eines Versäumnisurteils gegen ihn. Die Zurücknahme kann zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden.

(5) Zur Herstellung eines Urteils in abgekürzter Form nach § 313b Absatz 2, § 317 Absatz 5 kann der Mahnbescheid an Stelle der Klageschrift benutzt werden. Ist das Mahnverfahren maschinell bearbeitet worden, so tritt an die Stelle der Klageschrift der maschinell erstellte Aktenausdruck.

(1) Die Verjährung wird gehemmt durch

1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,
1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage,
2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger,
3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1),
4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer
a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder
b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
die Verjährung wird schon durch den Eingang des Antrags bei der Streitbeilegungsstelle gehemmt, wenn der Antrag demnächst bekannt gegeben wird,
5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess,
6.
die Zustellung der Streitverkündung,
6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird,
7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens,
8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens,
9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird,
10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist,
11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens,
12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt,
13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und
14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.

(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.

(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

(1) Die Rechtshängigkeit schließt das Recht der einen oder der anderen Partei nicht aus, die in Streit befangene Sache zu veräußern oder den geltend gemachten Anspruch abzutreten.

(2) Die Veräußerung oder Abtretung hat auf den Prozess keinen Einfluss. Der Rechtsnachfolger ist nicht berechtigt, ohne Zustimmung des Gegners den Prozess als Hauptpartei an Stelle des Rechtsvorgängers zu übernehmen oder eine Hauptintervention zu erheben. Tritt der Rechtsnachfolger als Nebenintervenient auf, so ist § 69 nicht anzuwenden.

(3) Hat der Kläger veräußert oder abgetreten, so kann ihm, sofern das Urteil nach § 325 gegen den Rechtsnachfolger nicht wirksam sein würde, der Einwand entgegengesetzt werden, dass er zur Geltendmachung des Anspruchs nicht mehr befugt sei.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XII ZR 234/99 Verkündet am:
3. Juli 2002
Breskic,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 3. Juli 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter
Sprick, Weber-Monecke, Fuchs und Dr. Vézina

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 6. Juli 1999 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen; jedoch werden Gerichtskosten für das Revisionsverfahren nicht erhoben.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger hat beantragt festzustellen, daß das zwischen ihm als Mitglied der - aus vier Personen bestehenden - Gesellschaft bürgerlichen Rechts "T. " und dem Beklagten bestehende Mietverhältnis unter den vereinbarten Mietvertragsbedingungen fortbesteht. Durch Mietvertrag vom 3. November 1994 hatte der Beklagte von der Gesellschaft bürgerlichen Rechts Räumlichkeiten zum Betrieb eines Textilgeschäfts gemietet. Das Mietverhältnis sollte am 1. August 2005 ablaufen, sich aber um jeweils fünf Jahre verlängern, falls es nicht von einer Vertragspartei
sechs Monate vor seinem Ablauf gekündigt wird. Der Beklagte stellte ab Juli 1996 die Mietzinszahlungen ein und machte geltend, die Vermieterseite habe die Zusicherung, in der T. ein Hotel zu errichten, nicht eingehalten; deshalb sei der erwartete Kundenstrom ausgeblieben und die Geschäftsgrundlage des Mietvertrages entfallen, was zur Folge habe, daß nur ein geringerer Mietzins geschuldet werde. Das Landgericht hat die Klage mangels Feststellungsinteresses als unzulässig abgewiesen. Die Berufung des Klägers blieb ohne Erfolg. Mit der Revision , die der Senat angenommen hat, verfolgt der Kläger sein Feststellungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe:

Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 1. Das Berufungsgericht hat die Klage für unzulässig gehalten und insoweit im wesentlichen ausgeführt: Der Kläger habe wegen der für die - noch nicht eingeklagten - Mietzinsforderungen ab November 1997 möglichen Leistungsklage , die mit einem Zwischenfeststellungsantrag verbunden werden könne, kein rechtliches Interesse an der selbständigen Feststellung des unveränderten Fortbestands des Mietverhältnisses. Mit der Zwischenfeststellungsklage habe - bei vorrangiger Umstellung des Klageantrags auf Leistung hinsichtlich der bereits fälligen und noch nicht titulierten Mietzinsansprüche - mit rechtskräftiger Wirkung über den Fortbestand des Mietverhältnisses auf der Grundlage der ursprünglichen vertraglichen Abreden als eines präjudiziellen
Rechtsverhältnisses befunden und damit künftiger Streit der Parteien über diesen Punkt ein für allemal beigelegt werden können. Bereits in dem rechtskräftig entschiedenen Vorprozeß bezüglich der Mietzinsforderungen bis einschließlich Oktober 1997 habe diese Möglichkeit bestanden. Der Vorrang der mit einer Zwischenfeststellungsklage verknüpften Leistungsklage gegenüber der selbständigen Feststellungsklage gelte auch in dem vorliegenden Rechtsstreit. Denn letztlich gehe es dem Kläger primär um die Titulierung der Mietzinsansprüche und nur darüber hinaus auch um eine endgültige Klärung der in Bezug auf das Mietverhältnis streitigen Rechtsfragen. Ohne neuerliche Leistungsklage, die mit einem endgültige Klarheit hinsichtlich des Fortbestandes des Mietverhältnisses schaffenden Zwischenfeststellungsantrag verbunden werden könne, werde der Kläger hinsichtlich der Mietzinsansprüche nicht zum Ziel kommen, wie sich aus dem vorausgegangenen und dem vorliegenden Rechtsstreit ergebe. Das prozeßökonomisch bestimmte rechtliche Interesse im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO fehle aber für eine eigenständige positive Feststellungsklage, wenn dasselbe Ziel, hier sogar teilweise effektiver, durch eine Klage auf Leistung, verbunden mit einem Zwischenfeststellungsantrag, erreicht werden könne. Der Kläger habe trotz des ihm in der mündlichen Verhandlung erteilten Hinweises keinen Gebrauch von der Möglichkeit gemacht, seinen Klageantrag entsprechend umzustellen. 2. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.
a) Zutreffend geht das Berufungsgericht zwar davon aus, daß sich ein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung gemäß § 256 Abs. 1 ZPO vorliegend weder aus der Möglichkeit einer - prozeßwirtschaftlich sinnvollen - endgültigen Streitbeilegung (vgl. hierzu BGH Urteile vom 5. Februar 1987 - III ZR 16/86 - BGHR ZPO § 256 Abs. 1 Feststellungsinteresse 4 und vom
11. November 1993 - IX ZR 47/93 - BGHR aaO Feststellungsinteresse 32) noch aus den Grundsätzen ergibt, die bei einem noch in der Entwicklung befindlichen Schaden herangezogen werden (vgl. hierzu BGH Urteile vom 4. Dezember 1986 - III ZR 205/85 - BGHR aaO Feststellungsinteresse 2 und vom 7. Juni 1988 - IX ZR 278/87 - BGHR aaO Feststellungsinteresse 10).
b) Von Rechtsirrtum beeinfluût ist aber die Annahme, das rechtliche Interesse sei nicht gegeben, weil der Kläger Leistungsklage auf Zahlung von Mietzins erheben und im Wege der Zwischenfeststellungsklage gemäû § 256 Abs. 2 ZPO eine Entscheidung über den unveränderten Fortbestand des Mietverhältnisses herbeiführen könne. Das Feststellungsinteresse kann nur entfallen , wenn hinsichtlich des positiv festzustellenden Anspruchs bereits die Leistungsklage zulässig ist, der Kläger also dasselbe Ziel mit einer Klage auf Leistung erreichen kann (allgemeine Meinung; vgl. BGHZ 5, 314, 315; Urteile vom 4. Dezember 1986 aaO und vom 5. Februar 1987 aaO; Stein/Jonas/Schumann ZPO 21. Aufl. § 256 Rdn. 87; Rosenberg/Schwab/Gottwald ZPO 15. Aufl. § 93 Anm. 1 c). Diese Möglichkeit besteht im vorliegenden Fall indessen nicht. Durch eine Leistungsklage auf Zahlung von Mietzinsen kann keine rechtskräftige Entscheidung darüber herbeigeführt werden, ob das Mietverhältnis zu den vereinbarten Bedingungen, insbesondere dem vereinbarten Mietzins, fortbesteht. Denn die Entscheidung über den Bestand des Mietverhältnisses erwächst hierbei nicht in Rechtskraft. Soweit das Berufungsgericht den Kläger deshalb auf die Möglichkeit verwiesen hat, die begehrte Klärung im Wege der Zwischenfeststellungsklage zu erreichen, hat es verkannt, daû die dem Kläger angesonnene Klage auf Zahlung von Mietzinsen einen anderen Anspruch betrifft, sich also nicht als festzustellender Anspruch im Rahmen eines als Hauptklage erhobenen Feststellungsbegehrens darstellt. Deshalb steht dem rechtlichen Interesse an der Feststellung die aufgezeigte prozessuale Möglichkeit der Zwischenfeststellungsklage nicht entgegen.

c) Nach dem im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung zugrunde zu legenden Klagevorbringen hat der Kläger als Gesellschafter der Vermieter-GbR auch ein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung, weil der Beklagte bestritten hat, daû das Mietverhältnis zu den vereinbarten Bedingungen fortbesteht. Er hat sich auf einen Wegfall der Geschäftsgrundlage berufen und die Auffassung vertreten, der Vertrag sei an die veränderten Verhältnisse anzupassen. 3. Das Berufungsurteil kann deshalb keinen Bestand haben. Die Sache ist unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, das nunmehr über die Begründetheit der Klage zu befinden haben wird. 4. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin: Das Berufungsgericht hat die Auffassung vertreten, die Klage wäre jedenfalls mangels Aktivlegitimation des Klägers unbegründet. Der unveränderte Bestand des Mietverhältnisses könne nur einheitlich gegenüber allen Mitgliedern der Gesellschaft bürgerlichen Rechts festgestellt werden, die insofern notwendige Streitgenossen seien. Deshalb sei der Kläger allein nicht aktivlegitimiert. Die Revision beanstandet insoweit zu Recht, daû das Berufungsgericht nicht geprüft hat, ob der Kläger von der Gesellschaft bürgerlichen Rechts konkludent zur Prozeûführung ermächtigt worden ist, den Rechtsstreit mithin als gewillkürter Prozeûstandschafter führen kann. Zu einer entsprechenden Prüfung bestand jedenfalls hinreichender Anlaû: Der Kläger hat zwar beantragt festzustellen, daû das Mietverhältnis zwischen ihm als Mitglied der Gesellschaft bürgerlichen Rechts und dem Beklagten ... fortbestehe, obwohl es einen Mietvertrag zwischen dem Kläger als Gesellschafter und dem Beklagten nicht gibt. Aus dem zur Ermittlung des wirklichen Klagebegehrens heranzuziehenden Vor-
bringen des Klägers ergibt sich aber, daû er die Feststellung über den Fortbestand des Mietverhältnisses zwischen der Gesellschaft bürgerlichen Rechts und dem Beklagten erstrebt. In der Berufungsbegründung heiût es nämlich, es gehe im vorliegenden Rechtsstreit darum, daû der Kläger bzw. die Vermieterin, die Gesellschaft bürgerlichen Rechts "T. ", einen Anspruch auf die begehrte Feststellung habe. Das Klageziel kann deshalb hinreichend klar ermittelt werden. Im Hinblick hierauf liegt zum einen die Annahme nahe, daû der Kläger für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts handelt. Zum anderen bestehen hinreichende Anhaltspunkte für die weitere Annahme, daû dies auch dem Willen der Gesellschafter entspricht. Denn sie sollen alle Ansprüche aus dem Mietvertrag an den Kläger abgetreten haben, was jedenfalls als Einverständniserklärung mit einer Geltendmachung dieser Rechte durch den Kläger verstanden werden kann. Hinzu kommt der Umstand, daû der Prozeûbevollmächtigte des Klägers erster Instanz ausweislich des Mietvertrages der Geschäftsführer der Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist, die Klage also nicht eingereicht haben dürfte, wenn er mit einer Geltendmachung der Vermieterrechte durch den Kläger nicht einverstanden gewesen wäre. Vor diesem Hintergrund dürfte von einer konkludenten Ermächtigung des Klägers zur Prozeûführung im Wege der gewillkürten Prozeûstandschaft auszugehen sein (vgl. BGH, Urteile vom 12. Oktober 1987 - II ZR 21/87 - NJW 1988, 1585, 1586 f. und vom 20. Juni 1996 - IX ZR 248/95 - NJW 1996, 2859, 2860).
5. Wegen der Gerichtskosten des Revisionsverfahrens macht der Senat von § 8 Abs. 1 Satz 1 GKG Gebrauch (§ 8 Abs. 2 Satz 1 GKG).
Hahne Sprick Weber-Monecke
Fuchs Vézina

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.

(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.

(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.