Bundesgerichtshof Urteil, 09. Nov. 2011 - IV ZR 115/10

bei uns veröffentlicht am09.11.2011
vorgehend
Landgericht Chemnitz, 4 O 1064/09, 20.11.2009
Oberlandesgericht Dresden, 7 U 1916/09, 31.03.2010

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 115/10 Verkündet am:
9. November 2011
Heinekamp
Justizhauptsekretär
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
VVG § 100; AHB § 1 Nr. 1 BBR Privathaftpflichtversicherung (hier: A. I.)
Der Ausschluss des Versicherungsschutzes für Gefahren einer ungewöhnlichen und
gefährlichen Beschäftigung in den Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen
(BBR) für die Privathaftpflichtversicherung setzt ein Verhalten voraus, das
auf längere Dauer angelegt ist und so einen von den normalen Gefahren des täglichen
Lebens abgrenzbaren Bereich besonderer Gefahrenlagen bildet, die mit einer
gewissen Regelmäßigkeit wiederholt eintreten (Fortführung der Senatsurteile vom
17. Januar 1996 - IV ZR 86/95, VersR 1996, 495 unter II 2 a; vom 25. Juni 1997 - IV
ZR 269/96, BGHZ 136, 142, 146 f.; vom 10. März 2004 - IV ZR 169/03, VersR 2004,
591 unter 3 a).
Allein das Fällen dreier großer Bäume innerhalb eines Tages ist keine solche Beschäftigung.
BGH, Urteil vom 9. November 2011 - IV ZR 115/10 - OLG Dresden
LG Chemnitz
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende
Richterin Dr. Kessal-Wulf, die Richter Wendt, Felsch, Lehmann und
die Richterin Dr. Brockmöller auf die mündliche Verhandlung vom 9. November
2011

für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel des Klägers wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 31. März 2010 aufgehoben und das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 20. November 2009 geändert.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger aus dem Haftpflichtversicherungsvertrag Nr. … Deckung wegen des Vorfalles vom 9. Februar 2009 (behaupteter Schaden auf dem Grundstück der K. -GmbH, B. 61, B. , infolge Baumfällens) zu gewähren.
Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger 661,16 € zu zahlen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger fordert von seinem Privathaftpflichtversicherer Deckungsschutz wegen eines Vorfalles vom 9. Februar 2009. Dem Versicherungsvertrag aus dem Jahre 2005 liegen neben Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) "Besondere Bedingungen, Risikobeschreibungen und Zusatzbedingungen … Stand 08/01" (im Folgenden: BBR) zugrunde. Darin heißt es unter A. I.: "Versichert ist … die gesetzliche Haftpflicht des Versiche- rungsnehmers (VN) als Privatperson aus den Gefahren des täglichen Lebens - mit Ausnahme der Gefahren eines Betriebes, Berufes, Dienstes, Amtes (auch Ehrenamtes), einer verantwortlichen Betätigung in Vereinigungen aller Art oder einer ungewöhnlichen und gefährlichen Beschäf- tigung, …"
2
Am 9. Februar 2009 fällte der Kläger auf dem von ihm bewohnten Grundstück seiner Eltern mit Hilfe einer Motorkettensäge drei circa 20 m hohe Pappeln mit einem Brusthöhendurchmesser von jeweils etwa 60 cm. Während die ersten beiden Bäume wie vom Kläger beabsichtigt auf das elterliche Grundstück fielen, stürzte der dritte Baum wider Erwarten auf ein Nachbargrundstück und verursachte dort Sachschäden an einem Gebäudedach, einem Schornstein, einer Satellitenantenne und einer Wäschespinne. Die Eigentümerin nimmt den Kläger deswegen auf Schadensersatz in Höhe von 7.181,75 € in Anspruch.
3
Die Beklagte hält sich für leistungsfrei, weil der Schaden bei einer ungewöhnlichen und gefährlichen Beschäftigung des Klägers eingetreten sei.

4
Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.

Entscheidungsgründe:


5
Das Rechtsmittel hat Erfolg.
6
I. Das Berufungsgericht geht davon aus, der Ausschlussgrund einer ungewöhnlichen und gefährlichen Beschäftigung werde nicht schon dadurch erfüllt, dass die schadenstiftende Handlung ungewöhnlich und gefährlich sei. Vielmehr müsse der Schaden im Rahmen einer allgemeinen Betätigung verursacht sein, die ihrerseits ungewöhnlich und gefährlich sei. Dafür sei eine Tätigkeit von gewisser - nicht notwendig längerer - Dauer erforderlich; eine impulsive oder spontane Handlung reiche nicht aus. Soweit das Landgericht hierzu auf frühere Garten- und Baumfällarbeiten des Klägers abgestellt habe, stehe nicht fest, ob diese bereits ungewöhnlich und gefährlich gewesen seien. Entscheidend und für die Anwendung der Ausschlussklausel ausreichend sei aber, dass der Kläger am fraglichen Tage insgesamt drei Bäume gefällt habe. Das genüge für die Annahme einer Beschäftigung von einer gewissen Dauer, zumal der Kläger planvoll vorgegangen sei. Die Beschäftigung sei auch gefährlich gewesen, weil sie in Anbetracht der besonderen Größe und des Standortes der Bäume das Risiko eines Fremdschadens erhöht habe. Des Weiteren seien von Privatleuten durchgeführteBaumfällarbeiten einer solchen Größenordnung jedenfalls in der Nähe von Wohnbebauung selbst in ländlichen Gebieten ungewöhnlich.
7
II. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
8
Die Beklagte hat dem Kläger den begehrten Deckungsschutz zu gewähren.
9
1. In der Privathaftpflichtversicherung verspricht der Versicherer dem Versicherungsnehmer Versicherungsschutz unter anderem für den Fall, dass Letzterer wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Schadenereignisses, das die Beschädigung von Sachen zur Folge hat, für diese Folgen auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird (vgl. § 1 Nr. 1 AHB; § 100 VVG).
10
Diese Voraussetzungen sind hier unstreitig erfüllt.
11
2. Entgegen der Annahme der Vorinstanzen kann die Beklagte den Versicherungsschutz nicht deshalb verweigern, weil sich die Gefahren einer ungewöhnlichen und gefährlichen Beschäftigung im Sinne des Risikoausschlusses aus A. I. BBR verwirklicht hätten.
12
a) Wie das Berufungsgericht im Ansatz zutreffend erkennt, sind die Voraussetzungen dieser Ausschlussklausel nicht bereits dann erfüllt, wenn sich die die Haftpflicht auslösende Handlung selbst als ungewöhnlich und gefährlich darstellt. Der Leistungsausschluss ist vielmehr auf die seltenen Ausnahmefälle beschränkt, in denen die schadenstiftende Handlung im Rahmen einer allgemeinen Betätigung des Versicherten vorgenommen worden ist, die ihrerseits "ungewöhnlich und gefährlich" ist und deshalb in erhöhtem Maße die Gefahr der Vornahme schadenstiftender Handlungen in sich birgt (Senatsurteile vom 17. Januar 1996 - IV ZR 86/95, VersR 1996, 495 unter II 2 a; vom 25. Juni 1997 - IV ZR 269/96, BGHZ 136, 142, 146 unter II; vom 10. März 2004 - IV ZR 169/03, VersR 2004, 591 unter 3 a, jeweils m.w.N.).
13
Das ergibt sich aus der Risikobeschreibung in A. I. BBR. Darin werden die von der Versicherung umfassten Gefahren durch Aufzählung negativer Komponenten des Haftpflichtversicherungsrisikos beschrieben (Senatsurteil vom 11. Dezember 1980 - IVa ZR 29/80, BGHZ 79, 145, 148 unter I). Der Schutzbereich der Haftpflichtversicherung wird durch die Wendung "als Privatperson aus den Gefahren des täglichen Lebens", die für sich genommen keine Einschränkung enthält (vgl. dazu Senatsurteil vom 25. Juni 1997 aaO unter I 2), zunächst erkennbar weit abgesteckt , sodann aber durch die Ausnahmetatbestände nicht nur erläutert, sondern zugleich begrenzt (Senatsurteil vom 10. März 2004 aaO unter 1). Mit den Gefahren eines Betriebes, Berufes, Dienstes, Amtes und einer verantwortlichen Betätigung in Vereinigungen werden bestimmte Gefahrenbereiche vom Versicherungsschutz ausgenommen und so ein Rahmen für nicht versicherte Handlungen definiert. Das dient insbesondere der Abgrenzung des Schutzbereichs der Privathaftpflichtversicherung zu anderen Haftpflichtversicherungen und soll erläutern, für welche Lebensbereiche es nicht mehr gerechtfertigt ist, den Versicherungsnehmer als von der Privathaftpflichtversicherung geschützte "Privatperson" anzusehen. Gleiches gilt für den Ausschlussgrund der ungewöhnlichen und gefährlichen Beschäftigung. Griffe die Ausschlussklausel hingegen schon dann ein, wenn die den Haftpflichtanspruch auslösende Handlung selbst ungewöhnlich und gefährlich ist, wäre der grundsätzlich auch grob fahrlässige Schadenverursachung abdeckende Versicherungsschutz zumindest teilweise wertlos (Senatsurteil vom 17. Januar 1996 aaO).
14
b) Anders als das Berufungsgericht meint, stellen die Baumfällarbeiten des Klägers vom 9. Februar 2009 keine ungewöhnliche und gefährliche Beschäftigung dar.
15
aa) Aus dem Vergleich des Begriffs der "ungewöhnlichen und gefährlichen Beschäftigung" mit den übrigen im selben Satzeinschub in A. I. BBR enthaltenen Ausnahmen folgt, dass mit der "Beschäftigung" nicht lediglich eine einzelne Handlung, sondern ein Gefahrenbereich gemeint ist, also eine allgemeine, in gewissen Zeitabständen wiederholte oder wiederkehrende Betätigung als Rahmen für die konkrete schadenstiftende Handlung vorausgesetzt wird. Die in A. I. BBR aufgezählten Ausnahmetatbestände führen dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer , auf dessen Verständnis es bei der Klauselauslegung ankommt, vor Augen, dass nur solche Bereiche vom Schutz der Privathaftpflichtversicherung ausgenommen werden, denen er sich über eine gewisse Dauer widmet. Nicht nur der Beruf - als meist über viele Jahre hinweg dem Erwerb des Lebensunterhalts dienende Tätigkeit -, sondern auch ein Betrieb, ein Dienst oder Amt, schließlich auch ein Ehrenamt oder die verantwortliche Betätigung in Vereinigungen aller Art werden nach dem allgemeinen Sprachgebrauch mit der Vorstellung verbunden, dass solche Tätigkeiten in der Regel über einen längeren Zeitraum hinweg die Lebensumstände des Betroffenen prägen (vgl. beispielweise für den Begriff des Berufs Senatsurteil vom 11. Dezember 1980 - IVa ZR 29/80, BGHZ 79, 145, 151 f. unter II 2 d).
16
Das führt den Versicherungsnehmer zu der Annahme, auch mit einer ungewöhnlichen und gefährlichen "Beschäftigung" sei ein Verhalten angesprochen, das - ähnlich wie die Ausübung eines Berufes oder Amtes - über eine nicht nur kurze Zeit fortdauert, sondern auf eine längere Dauer angelegt ist und so einen von den normalen Gefahren des täglichen Lebens abgrenzbaren Bereich besonderer Gefahrenlagen bildet, die mit einer gewissen Regelmäßigkeit wiederholt eintreten (vgl. dazu OLG Hamburg VersR 1991, 92 f.; OLG Düsseldorf VersR 1994, 850 f.; ÖOGH VersR 1979, 69). Für diesen Bereich will der Versicherer im Rahmen der Privathaftpflichtversicherung nicht einstehen. Die Beschäftigung muss ein Ausmaß annehmen, das es rechtfertigt, den Versicherungsnehmer mit Blick auf dieses eigenständige Betätigungsfeld nicht mehr als von der Versicherung geschützte Privatperson anzusehen. In diesem Verständnis wird der Versicherungsnehmer dadurch bestärkt, dass die Klausel nicht von einer ungewöhnlichen und gefährlichen "Handlung", sondern von einer "Beschäftigung" spricht, was dem Wortsinne nach auf etwas zielt, wofür der Versicherungsnehmer nicht nur punktuell, sondern wiederholt Arbeits- oder Freizeit aufwendet (vgl. OLG Hamm r+s 2005, 334 f.).
17
Umgekehrt erkennt der Versicherungsnehmer, dass es auf die Ungewöhnlichkeit oder Gefährlichkeit der schadenstiftenden Handlung selbst nicht ankommt. Entspringt sie einem vom Versicherungsschutz generell ausgenommenen Gefahrenbereich, etwa der beruflichen Tätigkeit des Versicherungsnehmers oder einer ungewöhnlich und gefährli- chen Beschäftigung, so greift der Leistungsausschluss unabhängig davon , ob auch das unmittelbar schadenverursachende Verhalten als ungewöhnlich und gefährlich anzusehen ist.
18
bb) Die Baumfällarbeiten des Klägers vom 9. Februar 2009 erfolgten nicht im Rahmen einer solchen ungewöhnlichen und gefährlichen Beschäftigung.
19
(1) Soweit der Kläger in der Vergangenheit auf dem elterlichen Grundstück bereits des Öfteren Gartenarbeiten verrichtet und mitunter auch Bäume beschnitten oder gefällt hat, nimmt das Berufungsgericht zu Recht an, dass dadurch eine ungewöhnliche und gefährliche Beschäftigung nicht belegt ist. Gartenarbeiten - auch an Bäumen - zählen in der Regel zu den normalen Handlungen von Privatleuten. Dafür, dass bereits von früheren Baumfällarbeiten des Klägers besondere Gefahren ausgegangen wären, ist nichts ersichtlich.
20
(2) Dem Berufungsgericht kann aber nicht darin gefolgt werden, der Kläger habe dadurch, dass er am 9. Februar 2009 nacheinander drei Bäume gefällt hat, bereits eine Tätigkeit von ausreichend langer Dauer entfaltet, um eine Beschäftigung im Sinne der Ausschlussklausel anzunehmen. Das Berufungsgericht hat lediglich die Einzelakte eines einmaligen , insgesamt auf wenige Stunden beschränkten, punktuellen Geschehens verknüpft (vgl. dazu OLG Hamm r+s 2000, 12 f.; OLG Koblenz VersR 1996, 444), ohne damit einen vom Kläger geschaffenen besonderen Gefahrenbereich darzulegen, der darauf angelegt war, über einen längeren, d.h. zumindest mehrere Wochen dauernden Zeitraum die mit dem Fällen großer Bäume verbundenen Gefahrenlagen mit einer gewis- sen Regelmäßigkeit wiederholt eintreten zu lassen (vgl. zu einem ähnlichen Fall: OLG Karlsruhe VersR 1988, 1175). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Kläger am 9. Februar 2009 planvoll vorgegangen ist. Zwar hat die Rechtsprechung mehrfach eine "Beschäftigung" im Sinne der Ausschlussklausel bei spontanen oder impulsiven Handlungen, etwa der Begehung von Straftaten oder einer Flucht vor der Polizei, zu Recht verneint (OLG Düsseldorf VersR 1994, 850 f.; r+s 1997, 11; OLG Koblenz VersR 1996, 444; OLG Hamburg VersR 1991, 92 f.; OLG Saarbrücken VersR 2002, 351 f.; OLG Frankfurt am Main VersR 1996, 964, 965; a.A. OLG Jena VersR 2006, 1064 f.). Daraus folgt aber nicht im Umkehrschluss, dass eine "Beschäftigung" schon dann vorliegt, wenn sich der Versicherungsnehmer nicht spontan oder impulsiv, sondern planvoll verhält. Vielmehr vermag auch ein planvolles Vorgehen des Versicherungsnehmers die aufgezeigten Anforderungen an die Dauerhaftigkeit der Beschäftigung nicht zu erfüllen oder zu ersetzen, solange es sich - wie hier - auf ein punktuelles Geschehen von wenigen Stunden beschränkt.

21
III. Gemäß § 280 Abs. 2 i.V.m. § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB hat die Beklagte , welche die Versicherungsleistung mit Schreiben vom 20. Februar 2009 endgültig abgelehnt hat, die dem Kläger daraufhin entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 535,60 € (1,3 Gebühren aus §§ 13, 14 RVG Nr. 2300 VV-RVG) zuzüglich Auslagenpauschale in Höhe von 20 € und Mehrwertsteuer in Höhe von 105,56 € zu ersetzen.
Dr. Kessal-Wulf Wendt Felsch
Lehmann Dr. Brockmöller
Vorinstanzen:
LG Chemnitz, Entscheidung vom 20.11.2009- 4 O 1064/09 -
OLG Dresden, Entscheidung vom 31.03.2010- 7 U 1916/09 -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Urteil, 09. Nov. 2011 - IV ZR 115/10

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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 286 Verzug des Schuldners


#BJNR001950896BJNE027902377 (1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Z

Gesetz über den Versicherungsvertrag


Versicherungsvertragsgesetz - VVG

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 14 Rahmengebühren


(1) Bei Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermöge

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 13 Wertgebühren


(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, beträgt bei einem Gegenstandswert bis 500 Euro die Gebühr 49 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem Gegen- standswert bis ... Eurofür jeden angefangenen Betrag von weiteren ... Euroum ... E
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Versicherungsvertragsgesetz - VVG 2008 | § 100 Leistung des Versicherers


Bei der Haftpflichtversicherung ist der Versicherer verpflichtet, den Versicherungsnehmer von Ansprüchen freizustellen, die von einem Dritten auf Grund der Verantwortlichkeit des Versicherungsnehmers für eine während der Versicherungszeit eintretende

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IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
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Heinekamp
Justizobersekretär
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
_____________________
BBR Nr. 1

a) Soweit Nr. 1 der Risikobeschreibungen, Erläuterungen und Besonderen
Bedingungen (BBR) für die Privathaftpflichtversicherung die Gefahren
eines Berufes vom Versicherungsschutz ausnimmt, handelt es
sich um einen Ausschlußtatbestand, dessen Voraussetzungen der
Versicherer darzulegen und zu beweisen hat.

b) Der Risikoausschluß der ungewöhnlichen und gefährlichen Beschäftigung
in Nr. 1 der BBR setzt voraus, daß die schadenstiftende Handlung
im Rahmen einer allgemeinen Betätigung erfolgt, die ihrerseits ungewöhnlich
und gefährlich ist. Das ist nur dann der Fall, wenn sich das Risiko
für einen in der Haftpflichtversicherung allein relevanten Fremdschaden
erhöht, für den der Versicherungsnehmer haften müßte.
BGH, Urteil vom 10. März 2004 - IV ZR 169/03 - OLG Frankfurt am Main
LG Frankfurt am Main
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat dur ch den Vorsitzenden
Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin
Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch auf die mündliche Verhandlung
vom 10. März 2004

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 12. Juni 2003 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger begehrt wegen eines Tauchunfalls von de r Beklagten Deckungsschutz aus einer Privathaftpflichtversicherung.
Dem zwischen den Parteien geschlossenen Versicheru ngsvertrag liegen "Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB)" der Beklagten sowie deren "Risikobeschreibungen, Erläuterungen und Besondere Bedingungen zum Versicherungsschein/ Nachtrag" (BBR) zugrunde. Unter Nr. 1.1 der BBR ist bestimmt: "Versichert ist im Rahmen der AHB - die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Privatperson

aus den Gefahren des täglichen Lebens - mit Ausnahme der Gefahren eines Betriebes, Berufes, Dienstes, Amtes (auch Ehrenamtes), einer verantwortlichen Betätigung in Vereinigungen aller Art oder einer ungewöhnlichen und gefährlichen Beschäftigung -..." Der Kläger war bis 1997 als Krankenpfleger tätig. Ab Oktober 1998 arbeitete er als Praxishilfe in der Krankengymnastikpraxis seiner Lebensgefährtin ; seit 2001 ist er wieder in einem Krankenhaus beschäftigt.
Er betrieb eine besondere Form des Tauchsports, nä mlich das Apnoe -Tieftauchen (Freitauchen ohne Sauerstoffgerät). Bei den Tauchgängen läßt sich der Taucher von einem an einem sogenannten Grundseil geführten, bleibeschwerten Schlitten in die Tiefe ziehen.
Am 14. August 1999 wollte der Kläger im Bodensee e inen Tiefenweltrekord über 90 m aufstellen. Als einer von mehreren Sicherungstauchern nahm auch der spätere Geschädigte an diesem Tauchgang teil. Zusammen mit einem Schiedsrichter des internationalen Tauchsportverbandes sollte er den Kläger an der Rekordmarke in 90 m Wassertiefe erwarten. Als sich der Tauchgang, der einem genauen Zeitplan unterlag, infolge technischer Probleme verzögerte, begann der Geschädigte in der irrigen Annahme, der Versuch sei abgebrochen, mit dem langsamen Aufstieg. Entgegen den Durchführungsbestimmungen bewegte er sich dabei nahe dem Grundseil. Währenddessen ließ sich der Kläger am Schlitten nach unten ziehen. In 28 m Tiefe kam es zur Kollision, wobei der Geschädigte am Kopf getroffen wurde und danach benommen und desorientiert war. Der Kläger zog ihn deshalb in Richtung Wasseroberfläche, bis der Verletzte durch den eigenen Auftrieb nach oben getragen wurde.

Durch den zu schnellen Aufstieg erlitt der Geschädigte einen Dekompressionsschaden , der zu schweren Nervenschäden im Rückgrat und an den Gliedmaßen und in der Folge zur Berufsunfähigkeit führte. Der Unfallversicherer des Geschädigten hat gegenüber dem Kläger Regreßansprüche von mehr als 2,6 Millionen € angemeldet.
Der Kläger hält die Beklagte in Höhe der vertragli chen Deckungssumme von 2 Millionen DM für eintrittspflichtig. Die Beklagte hat eine Leistungspflicht abgelehnt, weil der Kläger gewerbsmäßig, damit beruflich und deshalb nicht privat im Sinne der Versicherungsbedingungen gehandelt habe. Außerdem liege eine ungewöhnliche und gefährliche Beschäftigung vor, für die nach den BBR kein Versicherungsschutz bestehe.
Während das Landgericht die Klage abgewiesen hat, hat das Berufungsgericht ihr in vollem Umfang stattgegeben. Mit ihrer Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:


Die Revision hat keinen Erfolg.
I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, bei der be ruflichen Tätigkeit im Sinne von Nr. 1.1 der BBR handele es sich um einen Ausnahmetatbestand vom zugesagten Versicherungsschutz. Berufe sich der Versicherer darauf, müsse er beweisen, daß der Versicherungsnehmer einen

Schaden in Ausübung einer beruflichen Tätigkeit verursacht habe. Die Beklagte habe diesen Beweis nicht erbracht.
Es sei bereits zweifelhaft, ob das Apnoetauchen au f Dauer ausgeübt werden könne, wie das für einen Beruf kennzeichnend sei. Es unterliege keiner geregelten Zeitplanung. Daß der Kläger mit dem Tauchen Einnahmen erzielt habe, zwinge ebensowenig zur Annahme eines Berufs wie deren steuerliche Deklaration als Einnahmen aus Gewerbebetrieb. Die erzielten Gewinne seien so gering gewesen, daß der Kläger seinen Lebensunterhalt aus ihnen mit Sicherheit nicht habe bestreiten können. Unter Aufgabe seiner früheren Rechtsauffassung habe das Finanzamt dem Kläger inzwischen bescheinigt, daß die durch das Apnoetauchen erzielten Einnahmen weder gewerblich noch sonst Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes seien. Anderes ergebe sich weder aus der Korrespondenz der Parteien noch daraus, daß der Prozeßbevollmächtigte des Klägers im Ermittlungsverfahren den Tauchsport als berufliche Existenz des Klägers bezeichnet und der Kläger selbst an anderer Stelle von einer Zerstörung seiner Karriere gesprochen habe.
Die Beklagte könne den Deckungsschutz auch nicht d eshalb verweigern , weil der Schaden bei einer ungewöhnlichen und gefährlichen Tätigkeit im Sinne der Versicherungsbedingungen eingetreten sei. Denn dieser Haftungsausschluß greife nach Sinn und Zweck von Haftpflichtversicherungsbedingungen nur dort ein, wo eine Gefahr für Dritte drohe. Das sei für das Apnoetauchen im Regelfall zu verneinen. Der streitgegenständliche Vorfall habe sich ereignet, weil der Geschädigte regelwidrig in der Nähe des Grundseiles aufgestiegen sei.

II. Das hält revisionsrechtlicher Nachprüfung in a llen Punkten stand.
1. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, t rifft die Beklagte die Beweislast dafür, daß der Kläger beim Unfall in Ausübung seines Berufs tätig war, weil es sich insoweit um einen Risikoausschluß handelt.
Das ergibt - entgegen einer in der Literatur teilw eise vertretenen Ansicht (Wussow, AHB 8. Aufl. § 1 Anm. 103; Kuwert/Erdbrügger, PrivatHaftpflichtversicherung 2. Aufl. Rdn. 3017) - die Auslegung der Nr. 1.1 BBR. Mit der Klausel wird der Umfang der Versicherung durch die Aufzählung negativer Komponenten des Haftpflichtrisikos beschrieben (BGHZ 79, 145, 148). Das dient zunächst dem bildhaften Verständnis des Versicherungsumfangs, soweit etwa der Bereich des Privaten durch die Aufzählung all derjenigen Bereiche definiert wird, die nicht als "privat" im Sinne der Bedingungen anzusehen sind (Betrieb, Beruf, Dienst, Amt, verantwortliche Betätigung in Vereinen). Auf die gleiche Weise werden die "Gefahren des täglichen Lebens" dadurch umschrieben, daß ihnen "ungewöhnliche und gefährliche Beschäftigungen" entgegengesetzt werden, die nicht vom Versicherungsschutz umfaßt sein sollen (BGHZ 136, 142, 145), die vielmehr wie die anderen zuvor genannten Gefahrenbereiche vom Versicherungsschutz ausgenommen werden (Senatsurteil vom 17. Januar 1996 - IV ZR 86/95 - VersR 1996, 495 unter II 2 a). Mit anderen Worten: Der Schutzbereich der Haftpflichtversicherung ist durch die Wendung "als Privatperson aus den Gefahren des täglichen Lebens" zunächst erkennbar weit abgesteckt, wird aber durch die genannten Ausnahmetatbestände nicht nur erläutert, sondern zugleich einge-

schränkt. Soweit also vom Versicherungsschutz etwa die Gefahren des Berufes ausgenommen werden, handelt es sich um einen Ausschlußtatbestand , dessen Voraussetzungen der Versicherer darzulegen und zu beweisen hat. Insoweit gilt nichts anderes als vom Senat für den Ausnahmetatbestand "verantwortliche Tätigkeit in einem Verein" (Senatsurteil vom 6. Februar 1991 - IV ZR 49/90 - VersR 1991, 803, 804) oder für die Ausnahme einer ungewöhnlichen und gefährlichen Beschäftigung bereits entschieden worden ist (BGH, Urteil vom 26. März 1956 - II ZR 209/54 - VersR 1956, 283 unter 3; Senatsurteil vom 17. Januar 1996 aaO; so auch u.a. OLG Hamm VersR 1980, 1037, 1038; VersR 1991, 652; OLG Oldenburg OLGR 1994, 261, 262; OLG Köln VersR 1994, 1056; Späte, Haftpflichtversicherung PrivH Rdn. 3; Voit in Prölss/Martin, VVG 26. Aufl. Nr. 1 Privathaftpfl. Rdn. 7).
2. Daß das Berufungsgericht den Beweis für eine be rufliche Tätigkeit des Klägers als nicht erbracht angesehen hat, begegnet revisionsrechtlich keinen Bedenken.

a) In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des B undesgerichtshofs ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß Beruf im Sinne der BBR zu verstehen ist als eine auf Dauer angelegte, zumeist dem Erwerb des Lebensunterhaltes dienende Tätigkeit, die im Gegensatz zu Hobby- und Freizeitbeschäftigung steht (BGHZ 79, 145, 152; Senatsurteil vom 19. Dezember 1990 - IV ZR 212/89 - VersR 1991, 293 unter 1). Weiter trifft es zu, daß dabei der Bezug eines Entgelts für sich genommen kein geeignetes Kriterium für die Abgrenzung darstellt (BGHZ 79, 145, 150).


b) Die Angriffe der Revision gegen die vom Berufun gsgericht auf dieser Grundlage vorgenommene Würdigung der Indizien und Beweise decken keine Rechtsfehler auf. Die Beweiswürdigung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Sie kann vom Revisionsgericht nur darauf hin überprüft werden, ob sie in sich widersprüchlich ist, den Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen zuwider läuft, Teile des Beweisergebnisses ungewürdigt läßt oder Verfahrensvorschriften verletzt. Derartige Fehler werden von der Revision nicht aufgezeigt; die Möglichkeit einer anderen Würdigung macht das Berufungsurteil nicht rechtsfehlerhaft.
3. Zu Recht hat das Berufungsgericht auch das Vorl iegen einer ungewöhnlichen und gefährlichen Beschäftigung im Sinne der Nr. 1.1 der BBR verneint.

a) Wie bereits aus dem Wortlaut der Klausel folgt, müssen beide Merkmale zugleich vorliegen, die Beschäftigung muß also ungewöhnlich und zugleich gefährlich im Sinne der BBR sein. Das ist nach gefestigter Rechtsprechung nicht bereits dann der Fall, wenn die schadenstiftende Handlung selbst ungewöhnlich und gefährlich ist. Sie muß vielmehr im Rahmen einer allgemeinen Betätigung erfolgen, die ihrerseits ungewöhnlich und gefährlich ist und deshalb in erhöhtem Maße die Gefahr der Vornahme schadenstiftender Handlungen in sich birgt (BGH, Urteil vom 26. März 1956 – II ZR 209/54 – VersR 1956, 283 unter 4; BGHZ 79, 145, 156; Senatsurteil vom 17. Januar 1996 aaO).
Gefährlich im Sinne der Klausel ist - für den dur chschnittlichen Versicherungsnehmer erkennbar - eine Beschäftigung aber nur dann, wenn aus ihr eine Risikoerhöhung für einen in der Haftpflichtversiche-

rung allein relevanten Fremdschaden resultiert (OLG Hamm r+s 1996, 96). Ob der handelnde Versicherungsnehmer durch die Beschäftigung sein Eigentum und/oder seine Gesundheit gefährdet, ist deshalb unerheblich. Seine Beschäftigung muß vielmehr die erhöhte Gefahr der Schädigung fremder Rechtsgüter und der daraus resultierenden gesetzlichen Haftpflicht in sich bergen.

b) Dies zugrundegelegt hat das Berufungsgericht da s Eingreifen des Ausschlußtatbestandes zutreffend verneint. Zwar mögen beim Apnoetauchen in große Tiefen aufgrund der Druckverhältnisse, der schlechten Sicht und der dadurch im Unglücksfall erschwerten Hilfeleistung besonders hohe Risiken bestehen. Eine Beweisaufnahme darüber war aber entgegen der Rüge der Revision nicht geboten. Denn diese Risiken trafen zunächst vorwiegend den Kläger selbst. Demgegenüber hat die Beklagte nicht ausreichend dargelegt, daß mit dem Tauchversuch des Klägers auch eine erhöhte Gefährdung Dritter einherging, für die der Kläger aus Rechtsgründen einzustehen gehabt hätte. Allein mit dem Hinweis auf den konkreten Geschehensablauf, für den ein regelwidriges Verhalten des Geschädigten eine maßgebliche Ursache gesetzt hat, kann dieser Nachweis nicht erbracht werden. Die Beklagte hätte vielmehr dartun müssen, ob und inwieweit bei solchen Tauchgängen üblicherweise besondere Gefahren für Dritte bestehen, die eine Haftung des Klägers auslösen könnten. Eine solche Verantwortlichkeit des Klägers ist nicht aufgezeigt. Insbesondere hat die Beklagte auch nichts dafür vorgebracht,

daß er etwa als Veranstalter des Weltrekordversuchs anzusehen wäre und ihn deshalb aus dem Gesichtspunkt eines Organisationsverschuldens besondere Schutzpflichten gegenüber allen Teilnehmern getroffen hätten.
Terno Seiffert Wendt
Dr. Kessal-Wulf Felsch

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, beträgt bei einem Gegenstandswert bis 500 Euro die Gebühr 49 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem

Gegen-
standswert
bis ... Euro
für jeden
angefangenen
Betrag von
weiteren ... Euro
um
... Euro
2 00050039
10 0001 00056
25 0003 00052
50 0005 00081
200 00015 00094
500 00030 000132
über
500 000

50 000

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Eine Gebührentabelle für Gegenstandswerte bis 500 000 Euro ist diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt.

(2) Bei der Geschäftsgebühr für eine außergerichtliche Inkassodienstleistung, die eine unbestrittene Forderung betrifft (Absatz 2 der Anmerkung zu Nummer 2300 des Vergütungsverzeichnisses), beträgt bei einem Gegenstandswert bis 50 Euro die Gebühr abweichend von Absatz 1 Satz 1 30 Euro.

(3) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 15 Euro.

(1) Bei Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. Ein besonderes Haftungsrisiko des Rechtsanwalts kann bei der Bemessung herangezogen werden. Bei Rahmengebühren, die sich nicht nach dem Gegenstandswert richten, ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen. Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist.

(2) Ist eine Rahmengebühr auf eine andere Rahmengebühr anzurechnen, ist die Gebühr, auf die angerechnet wird, so zu bestimmen, als sei der Rechtsanwalt zuvor nicht tätig gewesen.

(3) Im Rechtsstreit hat das Gericht ein Gutachten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer einzuholen, soweit die Höhe der Gebühr streitig ist; dies gilt auch im Verfahren nach § 495a der Zivilprozessordnung. Das Gutachten ist kostenlos zu erstatten.