Bundesgerichtshof Urteil, 28. Okt. 2015 - IV ZR 269/14

bei uns veröffentlicht am28.10.2015
vorgehend
Landgericht Bad Kreuznach, 2 O 206/12, 27.06.2013
Oberlandesgericht Koblenz, 10 U 927/13, 20.06.2014

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR269/14 Verkündet am:
28. Oktober 2015
Heinekamp
Amtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Privat-Haftpflichtversicherung
(hier BBR-PHV Nr. 1.1.2);
Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Ausfalldeckung in der
Privat-Haftpflichtversicherung (hier BBR AusfV Teil I Nr. 4 a);
1. Nehmen Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR) zur Privaten
Haftpflichtversicherung die Gefahren eines "ungewöhnlichen und gefährlichen Tuns"
neben den Gefahren eines Dienstes, Amtes (auch Ehrenamtes) und einer verantwortlichen
Betätigung in Vereinigungen aller Art vom Versicherungsschutz aus, so
setzt dies ein Verhalten voraus, das auf längere Dauer angelegt ist und so einen von
den normalen Gefahren des täglichen Lebens abgrenzbaren Bereich besonderer Gefahrenlagen
bildet, die mit einer gewissen Regelmäßigkeit wiederholt eintreten. Der
Versicherer ist nicht schon dann leistungsfrei, wenn lediglich die schadenstiftende
Handlung ungewöhnlich und gefährlich ist (Fortführung des Senatsurteils vom
9. November 2011 - IV ZR 115/10, r+s 2012, 21 Rn. 12 ff.).
2. Die Voraussetzungen der nachfolgenden Klausel aus den Besonderen Bedingungen
und Risikobeschreibungen zur Forderungsausfallversicherung (hier BBR AusfV
Teil I Nr. 4 a)
"Der Versicherungsnehmer muss gegen den Dritten einen rechtskräftig
gewordenen und vollstreckbaren Titel (Urteil, Vollstreckungsbescheid,
gerichtlicher Vergleich) erwirkt haben. Gleichgestellt ist ein notarielles
Schuldanerkenntnis mit Unterwerfungsklausel, aus der hervorgeht,
dass sich der Dritte persönlich der sofortigen Zwangsvollstreckung in
sein gesamtes Vermögen unterwirft. …"
sind auch erfüllt, wenn der Schädiger insolvent und die Schadensersatzforderung
des Versicherungsnehmers zur Insolvenztabelle festgestellt ist.
BGH, Urteil vom 28. Oktober 2015 - IV ZR 269/14 - OLG Koblenz
LG Bad Kreuznach
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Vorsitzende
Richterin Mayen, die Richter Felsch, Lehmann, die Richterinnen
Dr. Brockmöller und Dr. Bußmann auf die mündliche Verhandlung vom
28. Oktober 2015

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 20. Juni 2014 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger begehrt Versicherungsleistungen aus einer bei der Beklagten im Rahmen einer Privathaftpflichtversicherung gehaltenen Forderungsausfallversicherung sowie die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten. Dem Versicherungsvertrag liegen Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (im Folgenden: AHB), Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Privat-Haftpflichtversicherung (PHV Standard-Plus, im Folgenden: BBR PHV) sowie Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Ausfalldeckung in der Privat-Haftpflichtversicherung (Basis-Plus-Deckung, im Folgenden : BBR AusfV) zugrunde. Letztere lauten auszugsweise: "Teil I 1. Was ist versichert? Versichert ist der Versicherungsnehmer für den Fall, daß ein von ihm wegen eines Haftpflichtschadens, der während der Wirksamkeit der Ausfalldeckung eingetreten ist, auf Schadenersatz in Anspruch genommener Dritter seiner Zahlungsverpflichtung ganz oder teilweise nicht nachkommen kann, weil die Durchsetzung der Forderung gegen ihn gescheitert ist. Der Umfang der versicherten Schadenersatzansprüche richtet sich nach dem Deckungsumfang der Privat-Haftpflichtversicherung dieses Versicherungsvertrages. Der Versicherungsschutz wird in der Weise geboten, daß das Bestehen einer Privat-Haftpflichtversicherung des Schädigers in dem Umfang fingiert wird, wie die Versicherung des Versicherungsnehmers im Rahmen dieses Versicherungsvertrages besteht. Versicherungsschutz besteht des weiteren auch, wenn
a) der Schädiger vorsätzlich gehandelt hat. … 4. Unter welchen weiteren Voraussetzungen wird geleistet ? Weitere Voraussetzungen für den Versicherungsschutz sind:
a) Der Versicherungsnehmer muß gegen den Dritten einen rechtskräftig gewordenen und vollstreckbaren Titel (Urteil, Vollstreckungsbescheid, gerichtlicher Vergleich) erwirkt haben. Gleichgestellt ist ein notarielles Schuldanerkenntnis mit Unterwerfungsklausel, aus der hervorgeht, daß sich der Dritte persönlich der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen unterwirft. …"
2
In Nr. 7 der vereinbarten AHB heißt es auszugsweise: "7. Ausschlüsse Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, sind von der Versicherung ausgeschlossen: 7.1 Versicherungsansprüche aller Personen, 7.1.1 die den Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben. …"
3
In den BBR PHV ist unter anderem geregelt: "1. Versichert ist im Rahmen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) und der nachstehenden Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus den Gefahren des täglichen Lebens als Privatperson und nicht aus den Gefahren eines Betriebes oder Berufes. 1.1 Nicht versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus 1.1.1 den Gefahren eines Dienstes, Amtes (auch Ehrenamtes ), einer verantwortlichen Betätigung in Vereinigungen aller Art 1.1.2 oder eines ungewöhnlichen und gefährlichen Tuns. …"
4
Im Übrigen enthalten auch die BBR PHV unter Nr. 10 Bestimmungen zur Forderungsausfallversicherung, die den oben zitierten Klauseln der BBR AusfV entsprechen.
5
Am 22. September 2010 wurde der Kläger auf dem Weg zur Arbeit von einer Person, der ihm hinter einer Hausecke aufgelauert hatte (im Folgenden: Schädiger), angegriffen und erheblich verletzt. Der Kläger leidet seither unter psychischen Folgen dieser Tat. Nachdem über das Vermögen des Schädigers das Insolvenzverfahren eröffnet worden war, stellte der Insolvenzverwalter am 16. Februar 2011 die Schmerzensgeld- forderung des Klägers in Höhe von 15.000 € rechtskräftig zur Insolvenz- tabelle fest. Der Kläger erhielt bisher keine Zahlung aus der Insolvenzmasse.
6
Er meint, die Beklagte müsse ihm 15.000 € Schmerzensgeld aus der Forderungsausfallversicherung ersetzen. Die Beklagte hält sich für leistungsfrei, da der Angriff des Schädigers ein nach Nr. 1.1.2 BBR PHV nicht versichertes "ungewöhnliches und gefährliches Tun" gewesen sei. Zudem liege kein vollstreckbarer Titel gegen den Schädiger im Sinne von Nr. 10.1.4 BBR PHV bzw. Nr. 4 Buchst. a BBR AusfV vor.
7
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat ihr auf Berufung des Klägers stattgegeben. Mit der Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:


8
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
9
I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts steht dem Kläger die begehrte Leistung aus der Forderungsausfallversicherung zu. Infolge des vorsätzlichen Angriffs des Schädigers habe er Anspruch auf Schmerzensgeld , so dass ein Haftpflichtschaden während der Wirksamkeit der Ausfalldeckung entstanden sei. Für den Deckungsumfang sei die im Versicherungsvertrag vereinbarte Haftpflichtdeckung entscheidend, da nach Nr. 10.1.1 BBR PHV fingiert werde, zugunsten des Schädigers bestehe eine Privat-Haftpflichtversicherung im gleichen Umfang. Nr. 1.1.2 BBR PHV, wonach die Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus einem ungewöhnlichen und gefährlichen Tun nicht versichert ist, führe nicht dazu, dass der Versicherungsnehmer bei einer der Tat des Schädigers vergleichbaren Handlung nicht versichert wäre, denn das schadensstiftende Geschehen selbst stelle kein solches ungewöhnliches und gefährliches Tun dar. Der Ausschluss setze vielmehr ein auf längere Dauer angelegtes Verhalten voraus, welches einen von den normalen Gefahren des täglichen Lebens abgrenzbaren Bereich besonderer Gefahrenlagen schaffe. Anderes ergebe sich auch nicht aus der Verwendung des Wortes "Tun". Vom Versicherungsschutz seien nur solche Bereiche ausgenommen , denen sich der Versicherungsnehmer über eine gewisse Dauer widme.
10
Soweit der Schädiger vorsätzlich gehandelt habe, gehe die Klausel in Nr. 10.1.1 Satz 4 BBR PHV (entspricht Teil I Nr. 1 Satz 4 Buchst. a BBR AusfV) dem Leistungsausschluss in Nr. 7.1.1 AHB vor.
11
Die Eintragung einer Schadensersatzforderung in die Insolvenztabelle wirke gemäß § 178 Abs. 3 InsO gegenüber dem Insolvenzverwalter und den Insolvenzgläubigern wie ein rechtskräftiges Urteil. Aus der maßgeblichen Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers sei kein Grund ersichtlich, weshalb dies für die Eintrittspflicht des Versicherers nicht ebenso ausreichen solle, wie die in Nr. 10.1.4 BBR PHV (entspricht Nr. 4 Buchst. a BBR AusfV) exemplarisch im Klammerzusatz aufgezählten anderen Vollstreckungstitel (Urteil, Vollstreckungsbescheid und gerichtlicher Vergleich).
12
II. Das hält rechtlicher Überprüfung stand.
13
Dem Kläger steht der geltend gemachte Zahlungsanspruch aus der zwischen den Parteien bestehenden Forderungsausfallversicherung zu.
14
1. Gemäß Teil I Nr. 1 Satz 1 BBR AusfV (entspricht Nr. 10.1.1 Abs. 1 BBR PHV) besteht Versicherungsschutz für den Fall, dass ein vom Versicherungsnehmer wegen eines Haftpflichtschadens, der während der Wirksamkeit der Ausfalldeckung eingetreten ist, auf Schadenersatz in Anspruch genommener Dritter seiner Zahlungsverpflichtung ganz oder teilweise nicht nachkommen kann, weil die Durchsetzung der Forderung gegen ihn gescheitert ist.
15
Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Unstreitig wurde der Kläger in versicherter Zeit von dem Schädiger verletzt, weshalb ihm ein Schmerzensgeldanspruch zusteht, den er infolge der Insolvenz des Schädigers bisher nicht durchsetzen konnte.
16
2. Bei dem vom Kläger erlittenen Schaden handelt es sich um einen versicherten Haftpflichtschaden.
17
a) Teil I Nr. 1 Abs. 1 Satz 2 und 3 BBR AusfV (entspricht Nr. 10.1.1 Abs. 2 und 3 BBR PHV) bestimmt, der Umfang der versicherten Schadenersatzansprüche richte sich in der Weise nach dem Deckungs- umfang der Privat-Haftpflichtversicherung des Versicherungsvertrages, dass das Bestehen einer Privat-Haftpflichtversicherung des Schädigers in dem Umfang fingiert werde, wie die Versicherung des Versicherungsnehmers im Rahmen des Versicherungsvertrages bestehe. Daraus ergibt sich, dass die Beklagte eintrittspflichtig ist, weil - sieht man von der vorsätzlichen Schadenszufügung ab - auch der Kläger Deckungsschutz aus dem Versicherungsvertrag beanspruchen könnte, wenn er selbst eine schadenstiftende Handlung verübt hätte, wie sie ihm widerfahren ist.
18
b) In Nr. 1.1 AHB verspricht die Beklagte Deckungsschutz im Rahmen des versicherten Risikos unter anderem für den Fall, dass (wie hier der Schädiger) der Versicherungsnehmer wegen eines in versicherter Zeit eingetretenen Schadenereignisses, das einen Personenschaden zur Folge hatte, von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird.
19
Das versicherte Risiko wird dabei in Nr. 1 BBR PHV näher beschrieben. Danach ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus den Gefahren des täglichen Lebens als Privatperson und nicht aus den Gefahren eines Betriebes oder Berufes versichert. Nr. 1.1 BBR PHV nimmt zudem die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus den Gefahren eines Dienstes, Amtes (auch Ehrenamtes), einer verantwortlichen Betätigung in Vereinigungen aller Art (Nr. 1.1.1 BBR PHV) oder eines ungewöhnlichen und gefährlichen Tuns (Nr. 1.1.2 BBR PHV) vom Versicherungsschutz aus.
20
Entgegen der Auffassung der Revision führen diese Risikoeinschränkungen nicht dazu, dass der Kläger, hätte er die Schädigung begangen , keinen Versicherungsschutz beanspruchen könnte.

21
aa) Die Revision meint, vorsätzliche Angriffe auf Dritte zählten schon nicht zu den versicherten Gefahren, die täglich auf den Versicherungsnehmer zukommen könnten. Der Versicherungsnehmer werde die "Zumutung", er laufe täglich Gefahr, schwere Straftaten zu begehen, entrüstet zurückweisen und den in Nr. 1 BBR PHV beschriebenen Bereich der Gefahren des täglichen Lebens als Privatperson mithin nicht dahin verstehen, dass auch solche Straftaten darunter fielen.
22
Dem kann nicht gefolgt werden. Vielmehr geht der Senat in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass der Schutzbereich der privaten Haftpflichtversicherung durch die in den Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen regelmäßig gebrauchte Formulierung "als Privatperson aus den Gefahren des täglichen Lebens" für sich genommen keine Einschränkung enthält, sondern weit abgesteckt ist und erst durch die begleitenden negativen Risikobeschreibungen eingeschränkt wird (Senatsurteile vom 25. Juni 1997 - IV ZR 269/96, BGHZ 136, 142 unter I 2 b; vom 10. März 2004 - IV ZR 169/03, r+s 2004, 188 unter II 1; vom 9. November 2011 - IV ZR 115/10, r+s 2012, 21 Rn. 13). Daran hält der Senat fest, denn der durchschnittliche Versicherungsnehmer, auf dessen Verständnis der Klausel es ankommt, hat abgesehen von den aus den negativen Risikobeschreibungen ersichtlichen Begrenzungen des Versicherungsschutzes keine Anhaltspunkte dafür, dass bereits der Begriff der Gefahren des täglichen Lebens eine Begrenzung des Versicherungsschutzes enthalten soll, zumal ihm keine Maßstäbe dafür an die Hand gegeben werden, Gefahren des täglichen Lebens von anderen, nicht alltäglichen Gefahren zu unterscheiden. Er wird das Leistungsversprechen mithin als Allgefahrenversicherung verstehen, von der nur die in den Be- sonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen eigens genannten Gefahrbereiche ausgenommen sein sollen.
23
bb) Der Versicherungsschutz entfällt auch nicht deshalb, weil die Beklagte, hätte der Kläger den schadenstiftenden Angriff verübt, infolge der Nichtversicherung der Gefahren eines ungewöhnlichen und gefährlichen Tuns (Nr. 1.1.2 BBR PHV) leistungsfrei wäre.
24
Das ergibt die Auslegung von Nr. 1.1.2 BBR PHV.
25
(1) Der Senat hat mit Urteil vom 9. November 2011 (IV ZR 115/10, r+s 2012, 21 Rn. 12 ff.) zu der Klausel eines anderen Haftpflichtversicherungsvertrages "Versichert ist … die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers (VN) als Privatperson aus den Gefahren des täglichen Lebens - mit Ausnahme der Gefahren eines Betriebes , Berufes, Dienstes, Amtes (auch Ehrenamtes), einer verantwortlichen Betätigung in Vereinigungen aller Art oder einer ungewöhnlichen und gefährlichen Beschäftigung, …" (A. I. BBR 08/01) entschieden und näher begründet, ihre Voraussetzungen für eine Leistungsfreiheit des Versicherers seien nicht bereits dann erfüllt, wenn sich die schädigende Handlung selbst als ungewöhnlich und gefährlich darstelle. Erforderlich sei, dass diese Handlung im Rahmen einer allgemeinen Betätigung des Versicherten geschehe, die ihrerseits "ungewöhnlich und gefährlich" sei. Aus dem Vergleich des Begriffs der "ungewöhnlichen und gefährlichen Beschäftigung" mit den übrigen im selben Satzeinschub (in A. I. BBR) enthaltenen Ausnahmen folge, dass mit der "Beschäftigung" nicht lediglich eine einzelne Handlung, sondern ein Gefahrenbereich gemeint sei, mithin eine allgemeine, in gewissen Zeitabständen wiederholte oder wiederkehrende Betätigung als Rahmen für die konkrete schadenstiftende Handlung vorausgesetzt werde. Mit einer ungewöhnlichen und gefährlichen "Beschäftigung" sei ein Verhalten angesprochen, das - ähnlich wie die Ausübung eines Berufes oder Amtes - über eine nicht nur kurze Zeit fortdauere, sondern auf eine längere Dauer angelegt sei und so einen von den normalen Gefahren des täglichen Lebens abgrenzbaren Bereich besonderer Gefahrenlagen bilde. "Beschäftigung" ziele im Übrigen auch dem Wortsinne nach auf etwas, wofür der Versicherungsnehmer nicht nur punktuell, sondern wiederholt Arbeits- oder Freizeit aufwende.
26
(2) Anders als die Revision meint, lässt sich das im Ergebnis auf die hier in Rede stehende Formulierung eines ungewöhnlichen und gefährlichen "Tuns" übertragen mit der Folge, dass auch der in Nr. 1.1.2 BBR PHV geregelte Ausschluss nicht schon dann eingreift, wenn sich lediglich die schadenstiftende Handlung als ungewöhnlich und gefährlich erweist.
27
Der Revision ist allerdings zuzugeben, dass die im vorgenannten Senatsurteil vom 9. November 2011 auf den Klauselwortlaut ("Beschäftigung" ) gestützte, ergänzende Erwägung bei der hier verwendeten Formulierung ("Tun") nicht greift, denn der neutrale Begriff des "Tuns" bringt das Erfordernis der Dauerhaftigkeit für sich genommen nicht ausreichend zum Ausdruck, sondern ließe sich auch auf eine einmalige Handlung beziehen. Entscheidend bleibt aber der - dem Versicherungsnehmer erkennbare - systematische Zusammenhang, in den der Risikoausschluss in Nr. 1 BBR PHV gestellt ist. Aus der Gegenüberstellung des zunächst weit gefassten Risikos der Gefahren des täglichen Lebens mit den einschränkenden negativen Risikobeschreibungen, mag sie hier auch nicht in einem Satzeinschub, sondern in Untergliederungspunkten der Nr. 1 BBR PHV erfolgen, erkennt der durchschnittliche Versicherungsnehmer doch, dass mit dem ungewöhnlichen und gefährlichen Tun im Sinne von Nr. 1.1.2 BBR PHV nicht eine einzelne Handlung, sondern - ebenso wie bei den übrigen negativen Risikobeschreibungen der voranstehenden Nr. 1.1.1 BBR PHV - ein auf längere Dauer angelegter, von den normalen Gefahren des täglichen Lebens abgrenzbarer Bereich besonderer Gefahrenlagen angesprochen ist.
28
Bei einem anderen Klauselverständnis wäre der versprochene Versicherungsschutz weitgehend entwertet; käme es lediglich darauf an, ob die schadenstiftende Handlung selbst als ungewöhnlich und gefährlich einzustufen wäre, so ließe sich ihre Gefährlichkeit im Versicherungsfall regelmäßig dadurch belegen, dass sie zu einem Schaden geführt hat. Der Versicherungsschutz entfiele mithin schon dann, wenn die schädigende Handlung als ungewöhnlich einzustufen wäre. Der juristisch nicht vorgebildete durchschnittliche Versicherungsnehmer, dem die Bedingungen keine Anhaltspunkte dafür geben, was ein ungewöhnliches Tun ausmacht, müsste befürchten, den Versicherungsschutz in einer Vielzahl von Fällen zu verlieren. Er wird angesichts der im Grundsatz versprochenen Allgefahrendeckung nicht annehmen, dass er eine so weitgehende Einschränkung des Leistungsversprechens erfährt.
29
c) Der für die Haftpflichtversicherung in Nr. 7.1.1 AHB geregelte Deckungsausschluss für vorsätzliche Herbeiführung des Schadens findet in der Forderungsausfallversicherung keine Anwendung, wie sich aus Teil I Nr. 1 Abs. 2 Buchst. a BBR AusfV (entspricht Nr. 10.1.1 Abs. 4 Buchst. a BBR PHV) ergibt.
30
3. Anders als die Revision meint, scheitert die Forderungsausfalldeckung nicht daran, dass der Schmerzensgeldanspruch des Klägers lediglich mittels Feststellung zur Insolvenztabelle (§ 178 InsO) tituliert ist.
31
a) Allerdings setzt Nr. 4 Buchst. a BBR AusfV (entspricht Nr. 10.1.4 Buchst. a BBR PHV) voraus, dass der Versicherungsnehmer gegen den Dritten einen rechtskräftig gewordenen und vollstreckbaren Titel erwirkt haben muss, der in einem Klammerzusatz "(Urteil, Vollstreckungsbescheid , gerichtlicher Vergleich)" näher erläutert ist. Den aufgezählten Vollstreckungstiteln ausdrücklich gleichgestellt ist lediglich ein notarielles Schuldanerkenntnis mitqualifizierter Unterwerfungsklausel.
32
b) Die Auslegung der Klausel ergibt jedoch, dass auch die widerspruchslose Feststellung einer Forderung zur Insolvenztabelle den vorgenannten Anforderungen genügt.
33
aa) Das folgt allerdings noch nicht aus dem Wortlaut der Klausel, denn ihm kann der durchschnittliche Versicherungsnehmer keinen ausreichend deutlichen Hinweis darauf entnehmen, dass die im Klammerzusatz zur Erläuterung des Begriffs "vollstreckbarer Titel" aufgezählten Vollstreckungstitel lediglich Regelbeispiele sein sollen. Vielmehr erweckt der Klauselwortlaut für sich genommen den Anschein einer abschließenden Aufzählung, weil er keine Zusätze, wie etwa "z.B." oder "u.a." enthält.
34
bb) Dennoch wird der durchschnittliche Versicherungsnehmer die Klausel nach ihrem Sinn und Zweck dahin verstehen, dass auch die Feststellung seines Schadensersatzanspruchs zur Insolvenztabelle nach § 178 Abs. 1 InsO dem Erfordernis der Nr. 4 Buchst. a BBR AusfV bzw.
der Nr. 10.1.4 Buchst. a BBR PHV, einen vollstreckbaren Titel erwirkt zu haben, genügt.
35
(1) Der Versicherungsnehmer wird den Regelungen in Nr. 4 BBR AusfV und in Nr. 10.1.4 BBR PHV entnehmen, dass der Versicherer die Ausfalldeckung erst dann leisten will, wenn der Versicherungsnehmer seine rechtlichen Möglichkeiten, den begehrten Schadensersatz direkt vom Schädiger zu erhalten, ausgeschöpft hat. Deshalb fordern Nr. 4 Buchst. b BBR AusfV und Nr. 10.1.4 Buchst. b BBR PHV gleichlautend, der Versicherungsnehmer müsse den Fehlschlag oder die Aussichtslosigkeit einer Zwangsvollstreckung gegen den Schädiger nachweisen. Daraus wird der Versicherungsnehmer folgern, es komme für die Ausfalldeckung entscheidend darauf an, dass er zunächst erfolglos versucht, seinen Schadensersatz im Wege der Zwangsvollstreckung durchzusetzen, falls diese nicht von vorn herein aussichtslos erscheint. Das Erfordernis, einen vollstreckbaren Titel gegen den Schädiger zu erwirken, wird der Versicherungsnehmer als Voraussetzung dieser Zwangsvollstreckung verstehen. Ihm erschließt sich aber nicht, dass mit der Aufzählung im Klammerzusatz der Nr. 4 Buchst. a BBR AusfV bzw. der Nr. 10.1.4 Buchst. a BBR PHV die Ausfalldeckung gerade im Fall der Insolvenz des Schädigers, bei der der Ausfall der Schadensersatzforderung besonders wahrscheinlich ist, ausgeschlossen werden soll.
36
(2) Wird das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schädigers eröffnet, kann der Geschädigte gegen ihn weder einen Haftpflichtprozess noch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen (weiter)betreiben (vgl. §§ 86, 89 InsO, 240 ZPO). Auch einen Vergleich kann er nicht mit dem Schuldner abschließen, weil die Befugnis, über das Vermögen des Schuldners zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter übergeht (§ 80 Abs. 1 InsO). Stattdessen ist er darauf verwiesen, seine Schadensersatzforderung gemäß §§ 174 ff. InsO zur Insolvenztabelle anzumelden, wobei der Eintrag für eine festgestellte Forderung nach Betrag und Rang wie ein rechtskräftiges Urteil gegenüber dem Insolvenzverwalter und den Insolvenzgläubigern wirkt (§ 178 Abs. 3 InsO). Nach Abschluss des Insolvenzverfahrens kann ein Gläubiger, dessen Forderung festgestellt ist, aus der Eintragung in die Tabelle wie aus einem vollstreckbaren Urteil die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner betreiben (§ 201 Abs. 2 Satz 1 InsO), wenn die Forderung im Prüfungstermin vom Schuldner nicht bestritten worden ist.
37
(3) Vor diesem Hintergrund wird der Versicherungsnehmer davon ausgehen, dass er im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schädigers mit der Eintragung seiner Forderung in die Insolvenztabelle die von Nr. 4 Buchst. a BBR AusfV bzw. der Nr. 10.1.4 Buchst. a BBR PHV geforderten Bemühungen, seinen Anspruch auf rechtlichem Wege durchzusetzen, erfüllt und insbesondere einen vollstreckbaren Titel erwirkt hat.
38
Bei einem anderen Verständnis der Klausel käme der Aufzählung dreier Vollstreckungstitel im Klammerzusatz anstelle einer vermeintlich verbraucherfreundlichen Erläuterung des Begriffes "vollstreckbarer Titel" in Wahrheit die Funktion eines Ausschlusses der Ausfallversicherungsleistung in Fällen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners zu. Das Versicherteninteresse bei Risikoausschlussklauseln geht in der Regel dahin, dass der Versicherungsschutz nicht weiter verkürzt wird, als der erkennbare Zweck einer Klausel dies gebietet. Der durchschnittliche Versicherte braucht nach ständiger Rechtsprechung des Senats nicht mit Lücken im Versicherungsschutz zu rechnen, ohne dass eine Klausel ihm dies hinreichend verdeutlicht. (Senatsurteile vom 8. Mai 2013 - IV ZR 233/11, r+s 2013, 382 Rn. 41; vom 23. November 1994 - IV ZR 48/94, VersR 1995, 162 unter 3 b; vom 27. Juni 2012 - IV ZR 212/10, VersR 2012, 1253 Rn. 20). Dem könnte die hier in Rede stehende Aufzählung, die keinerlei Hinweis darauf gibt, dass mit ihr eine weit reichende Einschränkung des Leistungsversprechens verbunden sein soll bei einem abweichenden Verständnis, nicht genügen.
39
(4) Der Versicherungsnehmer kann anhand des Bedingungstextes auch kein schützenswertes Interesse des Versicherers erkennen, der Eintragung in die Insolvenztabelle die Anerkennung als Vollstreckungstitel zu versagen. Auch die Revision zeigt ein solches Interesse des Versicherers nicht auf. Es ist nicht ersichtlich, dass mit der Anerkennung der Insolvenztabelleneintragung als Vollstreckungstitel für die Forderungsausfallversicherung ein erhöhtes Risiko falscher Titulierung von Ansprüchen einhergeht. Zwar handelt es sich bei der Eintragung in die Insolvenztabelle um keine gerichtliche Entscheidung über den Schadensersatzanspruch des Versicherungsnehmers, dies ist aber auch bei einem gerichtlichen Vergleich oder einem Schuldanerkenntnis des Schädigers nicht der Fall, die nach der Bedingungslage genügen sollen.
Mayen Felsch Lehmann
Dr. Brockmöller Dr. Bußmann
Vorinstanzen:
LG Bad Kreuznach, Entscheidung vom 27.06.2013- 2 O 206/12 -
OLG Koblenz, Entscheidung vom 20.06.2014- 10 U 927/13 -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Urteil, 28. Okt. 2015 - IV ZR 269/14

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(1) Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter über. (2) Ein gegen den Schuldner bestehendes Veräußerungsve

Insolvenzordnung - InsO | § 178 Voraussetzungen und Wirkungen der Feststellung


(1) Eine Forderung gilt als festgestellt, soweit gegen sie im Prüfungstermin oder im schriftlichen Verfahren (§ 177) ein Widerspruch weder vom Insolvenzverwalter noch von einem Insolvenzgläubiger erhoben wird oder soweit ein erhobener Widerspruch bes
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Insolvenzordnung - InsO | § 89 Vollstreckungsverbot


(1) Zwangsvollstreckungen für einzelne Insolvenzgläubiger sind während der Dauer des Insolvenzverfahrens weder in die Insolvenzmasse noch in das sonstige Vermögen des Schuldners zulässig. (2) Zwangsvollstreckungen in künftige Forderungen auf Bezü

Insolvenzordnung - InsO | § 201 Rechte der Insolvenzgläubiger nach Verfahrensaufhebung


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Insolvenzordnung - InsO | § 86 Aufnahme bestimmter Passivprozesse


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Bundesgerichtshof Beschluss, 15. Feb. 2017 - IV ZR 202/16

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Hanseatisches Oberlandesgericht Urteil, 26. Jan. 2017 - 6 U 56/14

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Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Kammer 19 für Handelssachen, vom 10. März 2014, Az.: 419 HKO 64/12, wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist

Bundesgerichtshof Urteil, 26. Okt. 2016 - IV ZR 193/15

bei uns veröffentlicht am 26.10.2016

Berichtigt durch Beschluss vom 23.11.2016 Heinekamp, Amtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 193/15 Verkündet am: 26. Oktober 2016 Heinekamp Amtsinspektor als Ur

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(1) Eine Forderung gilt als festgestellt, soweit gegen sie im Prüfungstermin oder im schriftlichen Verfahren (§ 177) ein Widerspruch weder vom Insolvenzverwalter noch von einem Insolvenzgläubiger erhoben wird oder soweit ein erhobener Widerspruch beseitigt ist. Ein Widerspruch des Schuldners steht der Feststellung der Forderung nicht entgegen.

(2) Das Insolvenzgericht trägt für jede angemeldete Forderung in die Tabelle ein, inwieweit die Forderung ihrem Betrag und ihrem Rang nach festgestellt ist oder wer der Feststellung widersprochen hat. Auch ein Widerspruch des Schuldners ist einzutragen. Auf Wechseln und sonstigen Schuldurkunden ist vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle die Feststellung zu vermerken.

(3) Die Eintragung in die Tabelle wirkt für die festgestellten Forderungen ihrem Betrag und ihrem Rang nach wie ein rechtskräftiges Urteil gegenüber dem Insolvenzverwalter und allen Insolvenzgläubigern.

(1) Die Insolvenzgläubiger können nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens ihre restlichen Forderungen gegen den Schuldner unbeschränkt geltend machen.

(2) Die Insolvenzgläubiger, deren Forderungen festgestellt und nicht vom Schuldner im Prüfungstermin bestritten worden sind, können aus der Eintragung in die Tabelle wie aus einem vollstreckbaren Urteil die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner betreiben. Einer nicht bestrittenen Forderung steht eine Forderung gleich, bei der ein erhobener Widerspruch beseitigt ist. Der Antrag auf Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung aus der Tabelle kann erst nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens gestellt werden.

(3) Die Vorschriften über die Restschuldbefreiung bleiben unberührt.

(1) Eine Forderung gilt als festgestellt, soweit gegen sie im Prüfungstermin oder im schriftlichen Verfahren (§ 177) ein Widerspruch weder vom Insolvenzverwalter noch von einem Insolvenzgläubiger erhoben wird oder soweit ein erhobener Widerspruch beseitigt ist. Ein Widerspruch des Schuldners steht der Feststellung der Forderung nicht entgegen.

(2) Das Insolvenzgericht trägt für jede angemeldete Forderung in die Tabelle ein, inwieweit die Forderung ihrem Betrag und ihrem Rang nach festgestellt ist oder wer der Feststellung widersprochen hat. Auch ein Widerspruch des Schuldners ist einzutragen. Auf Wechseln und sonstigen Schuldurkunden ist vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle die Feststellung zu vermerken.

(3) Die Eintragung in die Tabelle wirkt für die festgestellten Forderungen ihrem Betrag und ihrem Rang nach wie ein rechtskräftiges Urteil gegenüber dem Insolvenzverwalter und allen Insolvenzgläubigern.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 169/03 Verkündet am:
10. März 2004
Heinekamp
Justizobersekretär
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
_____________________
BBR Nr. 1

a) Soweit Nr. 1 der Risikobeschreibungen, Erläuterungen und Besonderen
Bedingungen (BBR) für die Privathaftpflichtversicherung die Gefahren
eines Berufes vom Versicherungsschutz ausnimmt, handelt es
sich um einen Ausschlußtatbestand, dessen Voraussetzungen der
Versicherer darzulegen und zu beweisen hat.

b) Der Risikoausschluß der ungewöhnlichen und gefährlichen Beschäftigung
in Nr. 1 der BBR setzt voraus, daß die schadenstiftende Handlung
im Rahmen einer allgemeinen Betätigung erfolgt, die ihrerseits ungewöhnlich
und gefährlich ist. Das ist nur dann der Fall, wenn sich das Risiko
für einen in der Haftpflichtversicherung allein relevanten Fremdschaden
erhöht, für den der Versicherungsnehmer haften müßte.
BGH, Urteil vom 10. März 2004 - IV ZR 169/03 - OLG Frankfurt am Main
LG Frankfurt am Main
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat dur ch den Vorsitzenden
Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin
Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch auf die mündliche Verhandlung
vom 10. März 2004

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 12. Juni 2003 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger begehrt wegen eines Tauchunfalls von de r Beklagten Deckungsschutz aus einer Privathaftpflichtversicherung.
Dem zwischen den Parteien geschlossenen Versicheru ngsvertrag liegen "Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB)" der Beklagten sowie deren "Risikobeschreibungen, Erläuterungen und Besondere Bedingungen zum Versicherungsschein/ Nachtrag" (BBR) zugrunde. Unter Nr. 1.1 der BBR ist bestimmt: "Versichert ist im Rahmen der AHB - die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Privatperson

aus den Gefahren des täglichen Lebens - mit Ausnahme der Gefahren eines Betriebes, Berufes, Dienstes, Amtes (auch Ehrenamtes), einer verantwortlichen Betätigung in Vereinigungen aller Art oder einer ungewöhnlichen und gefährlichen Beschäftigung -..." Der Kläger war bis 1997 als Krankenpfleger tätig. Ab Oktober 1998 arbeitete er als Praxishilfe in der Krankengymnastikpraxis seiner Lebensgefährtin ; seit 2001 ist er wieder in einem Krankenhaus beschäftigt.
Er betrieb eine besondere Form des Tauchsports, nä mlich das Apnoe -Tieftauchen (Freitauchen ohne Sauerstoffgerät). Bei den Tauchgängen läßt sich der Taucher von einem an einem sogenannten Grundseil geführten, bleibeschwerten Schlitten in die Tiefe ziehen.
Am 14. August 1999 wollte der Kläger im Bodensee e inen Tiefenweltrekord über 90 m aufstellen. Als einer von mehreren Sicherungstauchern nahm auch der spätere Geschädigte an diesem Tauchgang teil. Zusammen mit einem Schiedsrichter des internationalen Tauchsportverbandes sollte er den Kläger an der Rekordmarke in 90 m Wassertiefe erwarten. Als sich der Tauchgang, der einem genauen Zeitplan unterlag, infolge technischer Probleme verzögerte, begann der Geschädigte in der irrigen Annahme, der Versuch sei abgebrochen, mit dem langsamen Aufstieg. Entgegen den Durchführungsbestimmungen bewegte er sich dabei nahe dem Grundseil. Währenddessen ließ sich der Kläger am Schlitten nach unten ziehen. In 28 m Tiefe kam es zur Kollision, wobei der Geschädigte am Kopf getroffen wurde und danach benommen und desorientiert war. Der Kläger zog ihn deshalb in Richtung Wasseroberfläche, bis der Verletzte durch den eigenen Auftrieb nach oben getragen wurde.

Durch den zu schnellen Aufstieg erlitt der Geschädigte einen Dekompressionsschaden , der zu schweren Nervenschäden im Rückgrat und an den Gliedmaßen und in der Folge zur Berufsunfähigkeit führte. Der Unfallversicherer des Geschädigten hat gegenüber dem Kläger Regreßansprüche von mehr als 2,6 Millionen € angemeldet.
Der Kläger hält die Beklagte in Höhe der vertragli chen Deckungssumme von 2 Millionen DM für eintrittspflichtig. Die Beklagte hat eine Leistungspflicht abgelehnt, weil der Kläger gewerbsmäßig, damit beruflich und deshalb nicht privat im Sinne der Versicherungsbedingungen gehandelt habe. Außerdem liege eine ungewöhnliche und gefährliche Beschäftigung vor, für die nach den BBR kein Versicherungsschutz bestehe.
Während das Landgericht die Klage abgewiesen hat, hat das Berufungsgericht ihr in vollem Umfang stattgegeben. Mit ihrer Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:


Die Revision hat keinen Erfolg.
I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, bei der be ruflichen Tätigkeit im Sinne von Nr. 1.1 der BBR handele es sich um einen Ausnahmetatbestand vom zugesagten Versicherungsschutz. Berufe sich der Versicherer darauf, müsse er beweisen, daß der Versicherungsnehmer einen

Schaden in Ausübung einer beruflichen Tätigkeit verursacht habe. Die Beklagte habe diesen Beweis nicht erbracht.
Es sei bereits zweifelhaft, ob das Apnoetauchen au f Dauer ausgeübt werden könne, wie das für einen Beruf kennzeichnend sei. Es unterliege keiner geregelten Zeitplanung. Daß der Kläger mit dem Tauchen Einnahmen erzielt habe, zwinge ebensowenig zur Annahme eines Berufs wie deren steuerliche Deklaration als Einnahmen aus Gewerbebetrieb. Die erzielten Gewinne seien so gering gewesen, daß der Kläger seinen Lebensunterhalt aus ihnen mit Sicherheit nicht habe bestreiten können. Unter Aufgabe seiner früheren Rechtsauffassung habe das Finanzamt dem Kläger inzwischen bescheinigt, daß die durch das Apnoetauchen erzielten Einnahmen weder gewerblich noch sonst Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes seien. Anderes ergebe sich weder aus der Korrespondenz der Parteien noch daraus, daß der Prozeßbevollmächtigte des Klägers im Ermittlungsverfahren den Tauchsport als berufliche Existenz des Klägers bezeichnet und der Kläger selbst an anderer Stelle von einer Zerstörung seiner Karriere gesprochen habe.
Die Beklagte könne den Deckungsschutz auch nicht d eshalb verweigern , weil der Schaden bei einer ungewöhnlichen und gefährlichen Tätigkeit im Sinne der Versicherungsbedingungen eingetreten sei. Denn dieser Haftungsausschluß greife nach Sinn und Zweck von Haftpflichtversicherungsbedingungen nur dort ein, wo eine Gefahr für Dritte drohe. Das sei für das Apnoetauchen im Regelfall zu verneinen. Der streitgegenständliche Vorfall habe sich ereignet, weil der Geschädigte regelwidrig in der Nähe des Grundseiles aufgestiegen sei.

II. Das hält revisionsrechtlicher Nachprüfung in a llen Punkten stand.
1. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, t rifft die Beklagte die Beweislast dafür, daß der Kläger beim Unfall in Ausübung seines Berufs tätig war, weil es sich insoweit um einen Risikoausschluß handelt.
Das ergibt - entgegen einer in der Literatur teilw eise vertretenen Ansicht (Wussow, AHB 8. Aufl. § 1 Anm. 103; Kuwert/Erdbrügger, PrivatHaftpflichtversicherung 2. Aufl. Rdn. 3017) - die Auslegung der Nr. 1.1 BBR. Mit der Klausel wird der Umfang der Versicherung durch die Aufzählung negativer Komponenten des Haftpflichtrisikos beschrieben (BGHZ 79, 145, 148). Das dient zunächst dem bildhaften Verständnis des Versicherungsumfangs, soweit etwa der Bereich des Privaten durch die Aufzählung all derjenigen Bereiche definiert wird, die nicht als "privat" im Sinne der Bedingungen anzusehen sind (Betrieb, Beruf, Dienst, Amt, verantwortliche Betätigung in Vereinen). Auf die gleiche Weise werden die "Gefahren des täglichen Lebens" dadurch umschrieben, daß ihnen "ungewöhnliche und gefährliche Beschäftigungen" entgegengesetzt werden, die nicht vom Versicherungsschutz umfaßt sein sollen (BGHZ 136, 142, 145), die vielmehr wie die anderen zuvor genannten Gefahrenbereiche vom Versicherungsschutz ausgenommen werden (Senatsurteil vom 17. Januar 1996 - IV ZR 86/95 - VersR 1996, 495 unter II 2 a). Mit anderen Worten: Der Schutzbereich der Haftpflichtversicherung ist durch die Wendung "als Privatperson aus den Gefahren des täglichen Lebens" zunächst erkennbar weit abgesteckt, wird aber durch die genannten Ausnahmetatbestände nicht nur erläutert, sondern zugleich einge-

schränkt. Soweit also vom Versicherungsschutz etwa die Gefahren des Berufes ausgenommen werden, handelt es sich um einen Ausschlußtatbestand , dessen Voraussetzungen der Versicherer darzulegen und zu beweisen hat. Insoweit gilt nichts anderes als vom Senat für den Ausnahmetatbestand "verantwortliche Tätigkeit in einem Verein" (Senatsurteil vom 6. Februar 1991 - IV ZR 49/90 - VersR 1991, 803, 804) oder für die Ausnahme einer ungewöhnlichen und gefährlichen Beschäftigung bereits entschieden worden ist (BGH, Urteil vom 26. März 1956 - II ZR 209/54 - VersR 1956, 283 unter 3; Senatsurteil vom 17. Januar 1996 aaO; so auch u.a. OLG Hamm VersR 1980, 1037, 1038; VersR 1991, 652; OLG Oldenburg OLGR 1994, 261, 262; OLG Köln VersR 1994, 1056; Späte, Haftpflichtversicherung PrivH Rdn. 3; Voit in Prölss/Martin, VVG 26. Aufl. Nr. 1 Privathaftpfl. Rdn. 7).
2. Daß das Berufungsgericht den Beweis für eine be rufliche Tätigkeit des Klägers als nicht erbracht angesehen hat, begegnet revisionsrechtlich keinen Bedenken.

a) In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des B undesgerichtshofs ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß Beruf im Sinne der BBR zu verstehen ist als eine auf Dauer angelegte, zumeist dem Erwerb des Lebensunterhaltes dienende Tätigkeit, die im Gegensatz zu Hobby- und Freizeitbeschäftigung steht (BGHZ 79, 145, 152; Senatsurteil vom 19. Dezember 1990 - IV ZR 212/89 - VersR 1991, 293 unter 1). Weiter trifft es zu, daß dabei der Bezug eines Entgelts für sich genommen kein geeignetes Kriterium für die Abgrenzung darstellt (BGHZ 79, 145, 150).


b) Die Angriffe der Revision gegen die vom Berufun gsgericht auf dieser Grundlage vorgenommene Würdigung der Indizien und Beweise decken keine Rechtsfehler auf. Die Beweiswürdigung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Sie kann vom Revisionsgericht nur darauf hin überprüft werden, ob sie in sich widersprüchlich ist, den Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen zuwider läuft, Teile des Beweisergebnisses ungewürdigt läßt oder Verfahrensvorschriften verletzt. Derartige Fehler werden von der Revision nicht aufgezeigt; die Möglichkeit einer anderen Würdigung macht das Berufungsurteil nicht rechtsfehlerhaft.
3. Zu Recht hat das Berufungsgericht auch das Vorl iegen einer ungewöhnlichen und gefährlichen Beschäftigung im Sinne der Nr. 1.1 der BBR verneint.

a) Wie bereits aus dem Wortlaut der Klausel folgt, müssen beide Merkmale zugleich vorliegen, die Beschäftigung muß also ungewöhnlich und zugleich gefährlich im Sinne der BBR sein. Das ist nach gefestigter Rechtsprechung nicht bereits dann der Fall, wenn die schadenstiftende Handlung selbst ungewöhnlich und gefährlich ist. Sie muß vielmehr im Rahmen einer allgemeinen Betätigung erfolgen, die ihrerseits ungewöhnlich und gefährlich ist und deshalb in erhöhtem Maße die Gefahr der Vornahme schadenstiftender Handlungen in sich birgt (BGH, Urteil vom 26. März 1956 – II ZR 209/54 – VersR 1956, 283 unter 4; BGHZ 79, 145, 156; Senatsurteil vom 17. Januar 1996 aaO).
Gefährlich im Sinne der Klausel ist - für den dur chschnittlichen Versicherungsnehmer erkennbar - eine Beschäftigung aber nur dann, wenn aus ihr eine Risikoerhöhung für einen in der Haftpflichtversiche-

rung allein relevanten Fremdschaden resultiert (OLG Hamm r+s 1996, 96). Ob der handelnde Versicherungsnehmer durch die Beschäftigung sein Eigentum und/oder seine Gesundheit gefährdet, ist deshalb unerheblich. Seine Beschäftigung muß vielmehr die erhöhte Gefahr der Schädigung fremder Rechtsgüter und der daraus resultierenden gesetzlichen Haftpflicht in sich bergen.

b) Dies zugrundegelegt hat das Berufungsgericht da s Eingreifen des Ausschlußtatbestandes zutreffend verneint. Zwar mögen beim Apnoetauchen in große Tiefen aufgrund der Druckverhältnisse, der schlechten Sicht und der dadurch im Unglücksfall erschwerten Hilfeleistung besonders hohe Risiken bestehen. Eine Beweisaufnahme darüber war aber entgegen der Rüge der Revision nicht geboten. Denn diese Risiken trafen zunächst vorwiegend den Kläger selbst. Demgegenüber hat die Beklagte nicht ausreichend dargelegt, daß mit dem Tauchversuch des Klägers auch eine erhöhte Gefährdung Dritter einherging, für die der Kläger aus Rechtsgründen einzustehen gehabt hätte. Allein mit dem Hinweis auf den konkreten Geschehensablauf, für den ein regelwidriges Verhalten des Geschädigten eine maßgebliche Ursache gesetzt hat, kann dieser Nachweis nicht erbracht werden. Die Beklagte hätte vielmehr dartun müssen, ob und inwieweit bei solchen Tauchgängen üblicherweise besondere Gefahren für Dritte bestehen, die eine Haftung des Klägers auslösen könnten. Eine solche Verantwortlichkeit des Klägers ist nicht aufgezeigt. Insbesondere hat die Beklagte auch nichts dafür vorgebracht,

daß er etwa als Veranstalter des Weltrekordversuchs anzusehen wäre und ihn deshalb aus dem Gesichtspunkt eines Organisationsverschuldens besondere Schutzpflichten gegenüber allen Teilnehmern getroffen hätten.
Terno Seiffert Wendt
Dr. Kessal-Wulf Felsch
13
Das ergibt sich aus der Risikobeschreibung in A. I. BBR. Darin werden die von der Versicherung umfassten Gefahren durch Aufzählung negativer Komponenten des Haftpflichtversicherungsrisikos beschrieben (Senatsurteil vom 11. Dezember 1980 - IVa ZR 29/80, BGHZ 79, 145, 148 unter I). Der Schutzbereich der Haftpflichtversicherung wird durch die Wendung "als Privatperson aus den Gefahren des täglichen Lebens", die für sich genommen keine Einschränkung enthält (vgl. dazu Senatsurteil vom 25. Juni 1997 aaO unter I 2), zunächst erkennbar weit abgesteckt , sodann aber durch die Ausnahmetatbestände nicht nur erläutert, sondern zugleich begrenzt (Senatsurteil vom 10. März 2004 aaO unter 1). Mit den Gefahren eines Betriebes, Berufes, Dienstes, Amtes und einer verantwortlichen Betätigung in Vereinigungen werden bestimmte Gefahrenbereiche vom Versicherungsschutz ausgenommen und so ein Rahmen für nicht versicherte Handlungen definiert. Das dient insbesondere der Abgrenzung des Schutzbereichs der Privathaftpflichtversicherung zu anderen Haftpflichtversicherungen und soll erläutern, für welche Lebensbereiche es nicht mehr gerechtfertigt ist, den Versicherungsnehmer als von der Privathaftpflichtversicherung geschützte "Privatperson" anzusehen. Gleiches gilt für den Ausschlussgrund der ungewöhnlichen und gefährlichen Beschäftigung. Griffe die Ausschlussklausel hingegen schon dann ein, wenn die den Haftpflichtanspruch auslösende Handlung selbst ungewöhnlich und gefährlich ist, wäre der grundsätzlich auch grob fahrlässige Schadenverursachung abdeckende Versicherungsschutz zumindest teilweise wertlos (Senatsurteil vom 17. Januar 1996 aaO).

(1) Eine Forderung gilt als festgestellt, soweit gegen sie im Prüfungstermin oder im schriftlichen Verfahren (§ 177) ein Widerspruch weder vom Insolvenzverwalter noch von einem Insolvenzgläubiger erhoben wird oder soweit ein erhobener Widerspruch beseitigt ist. Ein Widerspruch des Schuldners steht der Feststellung der Forderung nicht entgegen.

(2) Das Insolvenzgericht trägt für jede angemeldete Forderung in die Tabelle ein, inwieweit die Forderung ihrem Betrag und ihrem Rang nach festgestellt ist oder wer der Feststellung widersprochen hat. Auch ein Widerspruch des Schuldners ist einzutragen. Auf Wechseln und sonstigen Schuldurkunden ist vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle die Feststellung zu vermerken.

(3) Die Eintragung in die Tabelle wirkt für die festgestellten Forderungen ihrem Betrag und ihrem Rang nach wie ein rechtskräftiges Urteil gegenüber dem Insolvenzverwalter und allen Insolvenzgläubigern.

(1) Rechtsstreitigkeiten, die zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen den Schuldner anhängig sind, können sowohl vom Insolvenzverwalter als auch vom Gegner aufgenommen werden, wenn sie betreffen:

1.
die Aussonderung eines Gegenstands aus der Insolvenzmasse,
2.
die abgesonderte Befriedigung oder
3.
eine Masseverbindlichkeit.

(2) Erkennt der Verwalter den Anspruch sofort an, so kann der Gegner einen Anspruch auf Erstattung der Kosten des Rechtsstreits nur als Insolvenzgläubiger geltend machen.

(1) Zwangsvollstreckungen für einzelne Insolvenzgläubiger sind während der Dauer des Insolvenzverfahrens weder in die Insolvenzmasse noch in das sonstige Vermögen des Schuldners zulässig.

(2) Zwangsvollstreckungen in künftige Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis des Schuldners oder an deren Stelle tretende laufende Bezüge sind während der Dauer des Verfahrens auch für Gläubiger unzulässig, die keine Insolvenzgläubiger sind. Dies gilt nicht für die Zwangsvollstreckung wegen eines Unterhaltsanspruchs oder einer Forderung aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung in den Teil der Bezüge, der für andere Gläubiger nicht pfändbar ist.

(3) Über Einwendungen, die auf Grund des Absatzes 1 oder 2 gegen die Zulässigkeit einer Zwangsvollstreckung erhoben werden, entscheidet das Insolvenzgericht. Das Gericht kann vor der Entscheidung eine einstweilige Anordnung erlassen; es kann insbesondere anordnen, daß die Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung einstweilen einzustellen oder nur gegen Sicherheitsleistung fortzusetzen sei.

(1) Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter über.

(2) Ein gegen den Schuldner bestehendes Veräußerungsverbot, das nur den Schutz bestimmter Personen bezweckt (§§ 135, 136 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), hat im Verfahren keine Wirkung. Die Vorschriften über die Wirkungen einer Pfändung oder einer Beschlagnahme im Wege der Zwangsvollstreckung bleiben unberührt.

(1) Eine Forderung gilt als festgestellt, soweit gegen sie im Prüfungstermin oder im schriftlichen Verfahren (§ 177) ein Widerspruch weder vom Insolvenzverwalter noch von einem Insolvenzgläubiger erhoben wird oder soweit ein erhobener Widerspruch beseitigt ist. Ein Widerspruch des Schuldners steht der Feststellung der Forderung nicht entgegen.

(2) Das Insolvenzgericht trägt für jede angemeldete Forderung in die Tabelle ein, inwieweit die Forderung ihrem Betrag und ihrem Rang nach festgestellt ist oder wer der Feststellung widersprochen hat. Auch ein Widerspruch des Schuldners ist einzutragen. Auf Wechseln und sonstigen Schuldurkunden ist vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle die Feststellung zu vermerken.

(3) Die Eintragung in die Tabelle wirkt für die festgestellten Forderungen ihrem Betrag und ihrem Rang nach wie ein rechtskräftiges Urteil gegenüber dem Insolvenzverwalter und allen Insolvenzgläubigern.

(1) Die Insolvenzgläubiger können nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens ihre restlichen Forderungen gegen den Schuldner unbeschränkt geltend machen.

(2) Die Insolvenzgläubiger, deren Forderungen festgestellt und nicht vom Schuldner im Prüfungstermin bestritten worden sind, können aus der Eintragung in die Tabelle wie aus einem vollstreckbaren Urteil die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner betreiben. Einer nicht bestrittenen Forderung steht eine Forderung gleich, bei der ein erhobener Widerspruch beseitigt ist. Der Antrag auf Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung aus der Tabelle kann erst nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens gestellt werden.

(3) Die Vorschriften über die Restschuldbefreiung bleiben unberührt.

41
Das Versicherteninteresse geht bei Risikoausschlussklauseln in der Regel dahin, dass der Versicherungsschutz nicht weiter verkürzt wird, als der erkennbare Zweck einer Klausel dies gebietet. Der durchschnittliche Versicherte braucht nicht mit Lücken im Versicherungsschutz zu rechnen, ohne dass die Klausel ihm dies hinreichend verdeutlicht. Deshalb sind Risikoausschlussklauseln nach ständiger Rechtsprechung des Senats eng und nicht weiter auszulegen, als es ihr Sinn unter Beachtung ihres wirtschaftlichen Zwecks und der gewählten Ausdrucksweise erfordert (Senatsurteile vom 23. November 1994 - IV ZR 48/94, VersR 1995, 162 unter 3 b; vom 27. Juni 2012 - IV ZR 212/10, VersR 2012, 1253 Rn. 20).
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c) Für die Auslegung einer Risikoausschlussklausel gilt nichts anderes. Zwar sind solche Klauseln grundsätzlich eng und nicht weiter auszulegen, als es ihr Sinn unter Beachtung ihres wirtschaftlichen Zwecks und der gewählten Ausdrucksweise erfordert (Senatsurteile vom 23. November 1994 - IV ZR 48/94, VersR 1995, 162 unter 3 b; vom 17. März 1999 - IV ZR 89/98, NVersZ 1999, 394 unter 2 a; vom 17. Mai 2000 aaO unter 2 b). Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts und des Oberlandesgerichts Koblenz (r+s 2007, 326) kommt es aber auch in diesem Rahmen für die Ermittlung des Zwecks der Ausschlussklausel auf deren - dem Versicherungsnehmer aus dem Klauselwortlaut nicht erschließbare - Entstehungsgeschichte oder zugrunde liegende wirtschaftliche Erwägungen des Versicherers selbst dann nicht an, wenn deren Berücksichtigung zu einem dem Versicherungsnehmer günstigeren Ergebnis führen könnte (Senatsurteil vom 25. September 2002 - IV ZR 248/01, r+s 2003, 16 unter 2 a). Denn auch die für Risikoausschlussklauseln geltende Auslegungsregel beruht weder auf einer (die Entstehungsgeschichte einbeziehenden) "gesetzesähnlichen" Auslegung noch setzt sie eine solche voraus. Vielmehr erfährt diese Regel gerade durch eine Auslegung, die auf die Verständnismöglichkeiten eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers abstellt, Rechtfertigung und Sinn (vgl. Senatsurteil vom 17. März 1999 aaO). Es besteht, wie der Senat schon mehrfach ausgesprochen hat (Senatsurteile vom 17. Mai 2000 aaO unter 2 c; vom 17. März 1999 aaO), kein Anlass, insoweit für die Auslegung von Risikoausschlussklauseln zur gesetzesmäßigen Auslegung zurückzukehren.