Bundesgerichtshof Urteil, 10. Okt. 2013 - IX ZR 319/12

bei uns veröffentlicht am10.10.2013
vorgehend
Kammergericht, 14 U 188/10, 20.11.2012
Landgericht Berlin, 3 O 379/09, 29.09.2010

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR 319/12 Verkündet am:
10. Oktober 2013
Kluckow
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Zur Frage, wem gegenüber die Deckungsanfechtung von Zahlungen möglich ist,
die ein Schuldner an die Betreiberin des Systems zur Erhebung der Lkw-Maut im
Guthabenabrechnungsverfahren erbracht hat.
BGH, Urteil vom 10. Oktober 2013 - IX ZR 319/12 - KG Berlin
LG Berlin
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 18. Juli 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter
Vill, Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 14. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 20. November 2012 aufgehoben.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der Zivilkammer 3 des Landgerichts Berlin vom 29. September 2010, berichtigt mit Beschluss vom 21. Oktober 2010, wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten beider Rechtsmittel zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Auf Antrag einer Gläubigerin vom 5. Dezember 2005 eröffnete das Amtsgericht mit Beschluss vom 15. März 2006 das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners und bestellte den Kläger zum Insolvenzverwalter. Der Schuldner betrieb ein Transportunternehmen. Die Beklagte ist im Auftrag der Bundesrepublik Deutschland die private Betreiberin des Systems zur Erhebung von streckenbezogenen gesetzlichen Gebühren für die Benutzung von Bundesautobahnen mit schweren Nutzfahrzeugen (LKW-Maut).

2
Seit Ende 2003 nahm der Schuldner bei der Beklagten zur Abrechnung der Mautgebühren an dem von ihr angebotenen Guthabenabrechnungsverfahren teil. Wählt der Mautschuldner dieses Verfahren, muss er auf einem Konto bei der Beklagten ein Guthaben unterhalten, von dem laufend die aufgrund mautpflichtiger Fahrten angefallenen Beträge durch die Beklagte abgebucht und an das Bundesamt für Güterverkehr ausgekehrt werden.
3
Schon seit August 2005 führte der Schuldner keine Sozialversicherungsbeiträge mehr ab. Er war fortlaufend Zwangsvollstreckungsmaßnahmen der Sozialversicherungsträger ausgesetzt. Auf seine Weisung zahlten für ihn auf sein Guthabenkonto bei der Beklagten die P. -GmbH am 29. Dezember 2005 5.000 € und C. W. in der Zeit vom 29. September 2005 bis 26. Januar 2006 in 24 Einzelbeträgen insgesamt 51.100,02 €.
4
Der Kläger verlangt von der Beklagten die genannten Beträge, also insgesamt 56.100,02 €, im Wege der Insolvenzanfechtung zurück. Die Beklagte meint, nicht sie, sondern das Bundesamt für Güterverkehr, an die sie die Beträge ausgekehrt hat, sei passivlegitimiert.
5
Das Landgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Kammergericht die Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Klageanspruch in vollem Umfang weiter.

Entscheidungsgründe:


6
Die Revision ist begründet, die Berufung gegen das landgerichtliche Urteil zurückzuweisen.

I.


7
Das Berufungsgericht hat gemeint, dass die Anfechtungsvoraussetzungen des § 131 Abs. 1 InsO zwar im Übrigen vorlägen, die Beklagte aber nicht die Empfängerin der aus dem Schuldnervermögen weggegebenen Beträge sei (§ 143 Abs. 1 InsO). Die Beklagte wirke zwar bei der Erhebung der Maut mit, die Mauterhebung selbst sei ihr jedoch nicht übertragen. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten (nachfolgend: AGB) sei zwar eine Zahlungspflicht des Nutzers an die Beklagte vorgesehen. Dabei handele es sich aber nur um einen Vorschuss. Es liege eine Leistung an einen Empfangsberechtigten des Gläubigers vor, die nur gegenüber dem Gläubiger anfechtbar sei. Bei derartigen mittelbaren Zuwendungen an einen Dritten richte sich die Anfechtung in der Regel gegen den Dritten. Die Beklagte sei nicht Anfechtungsgegnerin , weil sie nicht selbst Inhaberin der Mautforderung gewesen sei und lediglich den Einzug organisiert habe. Der Kläger könne folglich nur gegenüber dem Bundesamt für Güterverkehr anfechten.

II.


8
Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung nicht stand. Die Beklagte ist für den geltend gemachten Anspruch aus Deckungsanfechtung passivlegiti- miert. Die übrigen Anfechtungsvoraussetzungen des § 131 Abs. 1 Nr. 1 und 2 InsO sind ebenfalls gegeben.
9
1. Die Beklagte war hinsichtlich der angefochtenen Zahlungen Insolvenzgläubigerin des Schuldners. Sie ist demgemäß auch als Empfängerin der angefochtenen Leistung anzusehen, die gemäß § 143 InsO zur Rückgewähr verpflichtet ist (vgl. BGH, Urteil vom 12. Februar 2004 - IX ZR 70/03, ZIP 2004, 862, 863).
10
Hinsichtlich der Einzahlung der streitgegenständlichen Beträge auf das Guthabenkonto war die Beklagte allerdings noch nicht Insolvenzgläubigerin, weil es sich insoweit noch um freiwillige Zahlungen des Schuldners handelte, auf welche die Beklagte keinen Anspruch hatte. Durch die Einzahlungen wurde aber der Beklagten nachfolgend die Befriedigung ihrer Ansprüche ermöglicht. Aus dem durch die Einzahlungen hergestellten Guthaben wurden von ihr die mit der Einbuchung des Schuldners zur Deckung der von ihm zu zahlenden Maut fällig gewordenen Beträge zu ihren Gunsten abgebucht. Die damit vorgenommenen Zahlungen erfolgten zur Deckung einer Entgeltforderung der Beklagten.
11
a) Die Maut ist eine öffentlich-rechtliche Benutzungsgebühr (vgl. BT-Drucks. 14/7013 S. 10; BVerwG, Urteil vom 4. August 2010 - 9 C 6/09, BVerwGE 137, 325 Rn. 12; vom 4. August 2010 - 9 C 7/09, Rn. 8). Für den hier in Frage stehenden Zeitraum der Jahre 2005 und 2006 ist das Gesetz über die Erhebung von streckenbezogenen Gebühren für die Benutzung von Bundesautobahnen mit schweren Nutzfahrzeugen (Autobahnmautgesetz für schwere Nutzfahrzeuge, künftig: ABMG) in der vom 8. Dezember 2004 bis 31. August 2007 geltenden Fassung maßgebend (vgl. Art. 6 des Gesetzes zur Änderung kraftfahrzeugsteuerlicher und autobahnmautrechtlicher Vorschriften vom 17. August 2007, BGBl. I S. 1985; zur heutigen Rechtslage vgl. das Gesetz über die Erhebung von streckenbezogenen Gebühren für die Benutzung von Bundesautobahnen und Bundesstraßen vom 12. Juli 2011, BGBl. I S. 1378; Bundesfernstraßenmautgesetz, künftig: BFStrMG). Nach § 2 Satz 1 Nr. 1 ABMG (heute: § 2 Satz 1 Nr. 1 BFStrMG) ist Mautschuldner unter anderem der Eigentümer oder Halter des gemäß § 1 ABMG (heute: § 1 BFStrMG) mautpflichtigen Fahrzeuges. Dies war der Schuldner. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 ABMG (heute: § 4 Abs. 1 Satz 1 BFStrMG) hat der Mautschuldner die Maut spätestens bei Beginn der mautpflichtigen Benutzung oder im Falle einer Stundung zu dem festgesetzten Zeitpunkt an das Bundesamt für Güterverkehr (nachfolgend auch: Bundesamt) zu entrichten. Mautgläubiger ist demgemäß dieses Bundesamt.
12
b) Der Schuldner war von der Verpflichtung zur Zahlung der Maut an das Bundesamt jedoch gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 ABMG (heute: § 4 Abs. 6 Satz 1 BFStrMG) befreit. Die Beklagte war Gläubigerin eines vom Schuldner befriedigten Entgeltanspruchs.
13
aa) Nach § 4 Abs. 2 Satz 1 und 2 ABMG (heute: § 4 Abs. 3 Satz 1 und 2 BFStrMG) kann das Bundesamt für Güterverkehr einem Privaten die Errichtung und den Betrieb eines Systems zur Erhebung der Maut übertragen oder diesen beauftragen, an der Erhebung der Maut mitzuwirken (Betreiber). Die danach mögliche Beleihung des Privaten mit der hoheitlichen Erhebung der Maut ist allerdings nicht erfolgt. Die Beklagte ist nicht ermächtigt, die Maut in eigenem Namen hoheitlich festzusetzen. Die Beklagte wurde als Betreiber stattdessen beauftragt, an der Erhebung der Maut mitzuwirken (Bekanntmachung des Bundesamtes für Güterverkehr vom 23. Dezember 2004, Bundesanzeiger 2004, S. 24744; BVerwG, Urteil vom 4. August 2010 - 9 C 6/09, aaO Rn. 6). In § 4 Abs. 5 ABMG (heute: § 4 Abs. 6 BFStrMG) ist näher geregelt, wie diese Mitwir- kung im Einzelnen erfolgen kann. Nach Satz 1 dieser Vorschrift ist der Mautschuldner von der Verpflichtung zur Entrichtung der Maut an das Bundesamt für Güterverkehr befreit, wenn der Betreiber sich gegenüber dem Bundesamt zur unbedingten Zahlung eines Betrages in Höhe der entstandenen Maut des Mautschuldners verpflichtet, der Mautschuldner nachweist, dass zwischen ihm und dem Betreiber ein Rechtsverhältnis besteht, aufgrund dessen der Mautschuldner für jede mautpflichtige Benutzung der Bundesautobahn ein Entgelt in Höhe der zu entrichtenden Maut an den Betreiber zahlen muss oder gezahlt hat, und wenn der Mautschuldner schließlich sicherstellt, dass seine Verpflichtungen aus dem Rechtsverhältnis erfüllt werden.
14
Demgemäß konnte die Beklagte mit dem Schuldner einen zivilrechtlichen Vertrag mit einem Inhalt schließen, der zusammen mit einer von ihr gegenüber dem Bundesamt übernommenen unbedingten Zahlungspflicht dazu führte, dass der Mautschuldner von der Entrichtung der Maut an das Bundesamt befreit war.
15
bb) Ein solcher Vertrag ist zwischen dem Schuldner und der Beklagten geschlossen worden. Die Voraussetzungen einer Befreiung von der Maut lagen vor. Gläubigerin des befriedigten Entgeltanspruchs war die Beklagte.
16
§ 4 Abs. 5 ABMG eröffnet allerdings lediglich die Möglichkeit für die genannte Konstruktion. Diese ist vom Gesetz nicht zwingend vorgesehen (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung für ein erstes Gesetz zur Änderung des ABMG, BT-Drucks. 15/3678 S. 8 zu Buchst. d). Maßgebend ist, ob die genannten Voraussetzungen tatsächlich erfüllt sind. Es kann nicht angenommen werden , dass bereits die Nutzung des Erhebungssystems der Beklagten den Vertragsschluss mit dem Inhalt des § 4 Abs. 5 ABMG bewirkt und der Mautpflichtige gegenüber der Beklagten zur Zahlung eines Entgeltes in der Höhe verpflich- tet ist, die das Erhebungssystem auf der Grundlage der maßgeblichen Tatsachen ermittelt hat (unklar BVerwG, Urteil vom 4. August 2010 - 9 C 6/09, aaO Rn. 6).
17
Die Voraussetzungen des Befreiungstatbestandes des § 4 Abs. 5 ABMG waren aber nach den bindenden tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts vorliegend gegeben.
18
(1) Das Berufungsgericht hat eine Verpflichtung der Beklagten gegenüber dem Bundesamt zur unbedingten Zahlung eines Betrages in Höhe der zu Lasten des Schuldners entstandenen Maut festgestellt (Berufungsurteil S. 5 Abs. 3). Diese Feststellung ist von den Parteien im Revisionsverfahren nicht angegriffen worden und deshalb für das Revisionsgericht bindend (§ 559 Abs. 2 ZPO).
19
(2) Der Kläger hat nachgewiesen, dass zwischen dem Schuldner und der Beklagten ein Rechtsverhältnis bestand, aufgrund dessen der Mautschuldner für jede mautpflichtige Benutzung einer Bundesautobahn der Beklagten ein Entgelt in Höhe der zu entrichtenden Maut zahlen musste und gezahlt hat. Dabei handelt es sich um die Zahlung eines Entgelts im Sinne des § 4 Abs. 5 ABMG.
20
Maßgebend für das Rechtsverhältnis zwischen dem Schuldner und der Beklagten war zunächst dessen Benutzerregistrierung bei der Beklagten vom 21. Mai 2003. Davon abweichend nahm seit Ende 2003 der Schuldner an der Abrechnung nach dem in den AGB der Beklagten geregelten Guthabenabrechnungsverfahren teil. Die Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen war zwischen dem Schuldner und der Beklagten vereinbart. Die von der Beklagten vorgelegten Geschäftsbedingungen stammen zwar vom 17. Januar 2008. Da ihre Anwendbarkeit aber zwischen den Parteien unstreitig ist, hat der Senat davon auszugehen, dass die tatsächlich vereinbarten früher geltenden AGB insoweit inhaltsgleich waren.
21
Nach dem danach zwischen dem Schuldner und der Beklagten praktizierten Guthabenabrechnungsverfahren gemäß Nr. 18.1.3 AGB galt gemäß Nr. 21.2 AGB, dass der Benutzer rechtzeitig im Voraus ein Guthaben auf sein von der Beklagten angegebenes Konto einzuzahlen oder zu überweisen hatte, welches zum Ausgleich der künftigen Forderungen der Beklagten im Sinne der Nr. 4.1 AGB erforderlich war. War eine ausreichende Deckung durch das vorhandene Guthaben nicht mehr gegeben, sperrte die Beklagte das Fahrzeuggerät , so dass der Benutzer am Guthabenabbuchungsverfahren nicht mehr teilnehmen konnte. Dies entsprach Nr. 37.1 AGB, der diese Möglichkeit der Beklagten einräumt. Nach Nr. 4.1 AGB war der Benutzer verpflichtet, die nach seinen Angaben in dem von ihm gewählten Mauterhebungsverfahren ermittelte Maut im Voraus an die Beklagte zu zahlen. Der (Vorschuss-)Anspruch wurde gemäß Nr. 4.1 Satz 2 AGB mit der Einbuchung zur Zahlung fällig, sofern nichts anderes vereinbart war. Die Beklagte hatte gemäß Nr. 4.1 Satz 3 AGB die vom Benutzer bezahlte Maut an das Bundesamt für Güterverkehr auszukehren.
22
Nach diesen vom Bundesamt für Güterverkehr gebilligten Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten (vgl. Bekanntmachung des Bundesamtes für Güterverkehr vom 23. Dezember 2004, Bundesanzeiger 2004, 24744) schuldet der Benutzer gemäß Nr. 4.1 AGB also ein vertragliches Entgelt im Sinne des § 4 Abs. 5 Nr. 1 ABMG, das der Beklagten zustand. Allerdings war die Beklagte vom Nutzer beauftragt, die von diesem gezahlte Maut an das Bundesamt für Güterverkehr abzuführen. Diese in Nr. 4.1 Satz 3 AGB geregelte Abführungspflicht ist jedoch nicht zusätzlich und unabhängig von der eigenen Zahlungspflicht der Beklagten gegenüber dem Bundesamt zu erfüllen. Sie wird vielmehr gerade dadurch erfüllt, dass die Beklagte auch ihrer dem Bundesamt gegenüber bestehenden eigenen unbedingten Zahlungspflicht in Höhe der zu Lasten des Schuldners entstandenen Maut nachkommt. Mit der Zahlung erfüllt die Beklagte sowohl ihre selbständige Pflicht gegenüber dem Bundesamt wie die Abführungspflicht gegenüber dem Mautschuldner.
23
(3) Der Schuldner hat durch seine Teilnahme am Guthabenabrechnungsverfahren auch sichergestellt, dass seine Verpflichtungen aus dem Rechtsverhältnis mit der Beklagten erfüllt wurden. Die Gegenleistung der Beklagten bestand darin, dass sie die Voraussetzungen für die Befreiung des Schuldners von der Maut schaffte.
24
Damit war der Schuldner von der Verpflichtung zur Entrichtung der Maut an das Bundesamt gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 ABMG befreit. Mit der Abbuchung der geschuldeten Beträge in Höhe der Maut vom Guthabenkonto des Schuldners bei der Beklagten erfüllte er den Entgeltanspruch der Beklagten.
25
Soweit die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten sich in ihrer Wortwahl an einem Auftragsverhältnis orientieren, ist eine Auslegung im Sinne des § 4 Abs. 5 ABMG geboten, dessen Umsetzung die vertraglichen Vereinbarungen dienen. Ist die Beklagte selbst gegenüber dem Bundesamt zur unbedingten Zahlung eines Betrages in Höhe der entstandenen Maut des Mautschuldners verpflichtet, können die weiteren Voraussetzungen des § 4 Abs. 5 Satz 1 ABMG bejaht werden.
26
Die Beklagte ist folglich nicht lediglich als Zahlstelle tätig geworden. Der Schuldner hatte sich ihrer nicht nur als Leistungsmittlerin bedient. Hätte der Schuldner die Beklagte lediglich als solche Zwischenperson eingeschaltet, die für ihn im Wege einer einheitlichen Handlung eine Zuwendung an einen Dritten bewirkt und damit zugleich unmittelbar das den Insolvenzgläubigern haftende Vermögen (Guthabenkonto) vermindert, hätte sich die Deckungsanfechtung allerdings allein gegen den Dritten als Empfänger gerichtet, wenn es sich für diesen erkennbar um eine Leistung des Schuldners gehandelt hätte (BGH, Urteil vom 16. September 1999 - IX ZR 204/98, BGHZ 142, 284, 287; vom 16. November 2007 - IX ZR 194/04, BGHZ 174, 228 Rn. 35; vom 26. April 2012 - IX ZR 74/11, BGHZ 193, 129 Rn. 9; vom 25. April 2013 - IX ZR 235/12, WM 2013, 1044 Rn. 11).
27
(4) Das Ergebnis wird bestätigt durch die vergleichbare Rechtslage bei der Anfechtung gegenüber den gesetzlichen und tarifvertraglichen Einzugsstellen für die Gesamtsozialversicherungsbeiträge. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats sind diese Einzugsstellen passivlegitimiert auch für eine Anfechtung auf Rückzahlung der an sie gezahlten Sozialversicherungsbeiträge, soweit sie im Innenverhältnis anderen Versicherungsträgern zustehen (BGH, Urteil vom 12. Februar 2004 - IX ZR 70/03, ZIP 2004, 862, 863; vom 21. Oktober 2004 - IX ZR 71/02, ZIP 2005, 38 f; vom 30. März 2006 - IX ZR 84/05, ZIP 2006, 957 Rn. 8; Beschluss vom 11. Oktober 2007 - IX ZR 87/06, ZIP 2007, 2228 Rn. 4).
28
Wesentlicher Grund hierfür ist, dass im Außenverhältnis der Einziehungsstelle zum Beitragsschuldner dieser nur an die Einziehungsstelle mit befreiender Wirkung leisten kann. Die Einzugsstelle hat die alleinige Empfangszuständigkeit und ist für die Durchsetzung aller Beitragsforderungen Prozessstandschafter , Titelgläubiger und Klauselberechtigter im Sinne des § 725 ZPO.
Deshalb ist die Einzugsstelle wie eine Vollrechtsinhaberin anzusehen (BGH, Urteil vom 12. Februar 2004, aaO S. 863).
29
Eine ähnliche Situation ist nach den Feststellungen vorliegend gegeben. Da die Beklagte Gläubigerin des an sie zu zahlenden Entgelts in Höhe der einzuziehenden Maut war, konnte der Schuldner mit auch der Beklagten gegenüber befreiender Wirkung nur an diese zahlen. Zwar hätte er mit befreiender Wirkung hinsichtlich der Maut selbst auch an das Bundesamt leisten können. Der Mautschuldner ist, auch wenn die Voraussetzungen des § 4 Abs. 5 ABMG vorliegen, nicht aus dem Gebührenverhältnis zum Bundesamt entlassen (BTDrucks. 15/3678 S. 8). Die Beklagte hat demgemäß nicht die alleinige Empfangszuständigkeit. Sie ist auch nicht allein zur Durchsetzung des Anspruchs berufen. Führt etwa der Mautschuldner nicht den Nachweis für die Voraussetzungen des § 4 Abs. 5 ABMG, kann das Bundesamt selbst die Entrichtung der Maut verlangen (BT-Drucks. 15/3678, aaO). Nur durch die Bezahlung des Entgelts an die Beklagte konnte aber der Schuldner gleichzeitig die Verpflichtung gegenüber der Beklagten und zur Zahlung der Maut erfüllen.
30
2. Die übrigen Voraussetzungen des § 131 Abs. 1 Nr. 1 und 2, § 143 Abs. 1 Satz 1 InsO hat das Berufungsgericht im Anschluss an das Landgericht bejaht. Die Beklagte hat sich schon im Berufungsverfahren nicht mehr hiergegen gewandt. Da die Deckung inkongruent war, scheidet ein Bargeschäft nach § 142 InsO aus (BGH, Urteil vom 20. Januar 2011 - IX ZR 58/10, ZIP 2011, 438 Rn. 18; vom 10. Mai 2007 - IX ZR 146/05, ZIP 2007, 1162 Rn. 10 mwN).
31
3. Soweit die angefochtenen Zahlungen, worauf die Revision zusätzlich abhebt, teilweise dazu gedient haben könnten, eigene Forderungen der Beklagten aus einer Tätigkeit für den Schuldner zu erfüllen, wäre die Beklagte eben- falls Insolvenzgläubigerin, so dass eine Deckungsanfechtung nach §§ 130, 131 InsO auch insoweit in Betracht käme. Solche Forderungen der Beklagten könnten in Form von Entgelten und Auslagenersatz nach Nr. 4.2 AGB in Verbindung mit dem Preisverzeichnis der Beklagten entstanden sein. Der Kläger hat jedoch nicht dargelegt, ob und welche der dort genannten Leistungen der Schuldner in Anspruch genommen und bezahlt hat.
32
Davon abgesehen wurden derartige Entgelte nach Nr. 4.2 f AGB nicht mit dem Mautguthaben verrechnet, sondern gemäß Nr. 27.2 AGB gesondert abgerechnet. Sie sind gemäß Nr. 21.3 AGB nicht Gegenstand der Guthabenabrechnungen und außerhalb des Guthabenabrechnungsverfahrens zu erfüllen. Dass solches in anfechtungsrelevanter Weise geschehen wäre, macht der Kläger nicht geltend. Das angewandte Guthabenabrechnungsverfahren betraf vielmehr das der Beklagten geschuldete Entgelt in Höhe der an das Bundesamt abzuführenden Maut.

III.


33
Da die Aufhebung des Berufungsurteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das von ihm festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist, ist die Berufung der Beklagten zurückzuweisen und das landgerichtliche Urteil wieder herzustellen (§ 563 Abs. 3 ZPO).
Kayser Vill Pape
Grupp Möhring
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 29.09.2010 - 3 O 379/09 -
KG Berlin, Entscheidung vom 20.11.2012 - 14 U 188/10 -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Urteil, 10. Okt. 2013 - IX ZR 319/12

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(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat, 1. wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist, we

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(1) Was durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muß zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden. Die Vorschriften über die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung, bei der dem E
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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 10/13 Verkündet am: 18. März 2014 Böhringer-Mangold Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: n

Bundesgerichtshof Urteil, 12. Sept. 2019 - IX ZR 264/18

bei uns veröffentlicht am 12.09.2019

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 264/18 Verkündet am: 12. September 2019 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 09. Nov. 2017 - IX ZR 319/16

bei uns veröffentlicht am 09.11.2017

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 319/16 Verkündet am: 9. November 2017 Kirchgeßner Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 131; BFS

Bundesgerichtshof Urteil, 19. Okt. 2017 - IX ZR 289/14

bei uns veröffentlicht am 19.10.2017

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 289/14 Verkündet am: 19. Oktober 2017 Kluckow Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja InsO §§ 129, 143 Ab

Referenzen

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat, die er nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hatte,

1.
wenn die Handlung im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorgenommen worden ist,
2.
wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war oder
3.
wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und dem Gläubiger zur Zeit der Handlung bekannt war, daß sie die Insolvenzgläubiger benachteiligte.

(2) Für die Anwendung des Absatzes 1 Nr. 3 steht der Kenntnis der Benachteiligung der Insolvenzgläubiger die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Benachteiligung schließen lassen. Gegenüber einer Person, die dem Schuldner zur Zeit der Handlung nahestand (§ 138), wird vermutet, daß sie die Benachteiligung der Insolvenzgläubiger kannte.

(1) Was durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muß zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden. Die Vorschriften über die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung, bei der dem Empfänger der Mangel des rechtlichen Grundes bekannt ist, gelten entsprechend. Eine Geldschuld ist nur zu verzinsen, wenn die Voraussetzungen des Schuldnerverzugs oder des § 291 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen; ein darüber hinausgehender Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen eines erlangten Geldbetrags ist ausgeschlossen.

(2) Der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung hat diese nur zurückzugewähren, soweit er durch sie bereichert ist. Dies gilt nicht, sobald er weiß oder den Umständen nach wissen muß, daß die unentgeltliche Leistung die Gläubiger benachteiligt.

(3) Im Fall der Anfechtung nach § 135 Abs. 2 hat der Gesellschafter, der die Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge haftete, die dem Dritten gewährte Leistung zur Insolvenzmasse zu erstatten. Die Verpflichtung besteht nur bis zur Höhe des Betrags, mit dem der Gesellschafter als Bürge haftete oder der dem Wert der von ihm bestellten Sicherheit im Zeitpunkt der Rückgewähr des Darlehens oder der Leistung auf die gleichgestellte Forderung entspricht. Der Gesellschafter wird von der Verpflichtung frei, wenn er die Gegenstände, die dem Gläubiger als Sicherheit gedient hatten, der Insolvenzmasse zur Verfügung stellt.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat, die er nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hatte,

1.
wenn die Handlung im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorgenommen worden ist,
2.
wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war oder
3.
wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und dem Gläubiger zur Zeit der Handlung bekannt war, daß sie die Insolvenzgläubiger benachteiligte.

(2) Für die Anwendung des Absatzes 1 Nr. 3 steht der Kenntnis der Benachteiligung der Insolvenzgläubiger die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Benachteiligung schließen lassen. Gegenüber einer Person, die dem Schuldner zur Zeit der Handlung nahestand (§ 138), wird vermutet, daß sie die Benachteiligung der Insolvenzgläubiger kannte.

(1) Was durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muß zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden. Die Vorschriften über die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung, bei der dem Empfänger der Mangel des rechtlichen Grundes bekannt ist, gelten entsprechend. Eine Geldschuld ist nur zu verzinsen, wenn die Voraussetzungen des Schuldnerverzugs oder des § 291 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen; ein darüber hinausgehender Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen eines erlangten Geldbetrags ist ausgeschlossen.

(2) Der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung hat diese nur zurückzugewähren, soweit er durch sie bereichert ist. Dies gilt nicht, sobald er weiß oder den Umständen nach wissen muß, daß die unentgeltliche Leistung die Gläubiger benachteiligt.

(3) Im Fall der Anfechtung nach § 135 Abs. 2 hat der Gesellschafter, der die Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge haftete, die dem Dritten gewährte Leistung zur Insolvenzmasse zu erstatten. Die Verpflichtung besteht nur bis zur Höhe des Betrags, mit dem der Gesellschafter als Bürge haftete oder der dem Wert der von ihm bestellten Sicherheit im Zeitpunkt der Rückgewähr des Darlehens oder der Leistung auf die gleichgestellte Forderung entspricht. Der Gesellschafter wird von der Verpflichtung frei, wenn er die Gegenstände, die dem Gläubiger als Sicherheit gedient hatten, der Insolvenzmasse zur Verfügung stellt.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR 70/03
Verkündet am:
12. Februar 2004
Preuß
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Eine tarifvertraglich zur Einziehung von Sozialkassenbeiträgen der Arbeitgeber ermächtigte
Stelle kann auch insoweit als Anfechtungsgegnerin zur Rückgewähr verpflichtet
sein, als sie fremdnützig eingezogene Beiträge an die hierzu berechtigten
Sozialkassen ausgekehrt hat.
BGH, Urteil vom 12. Februar 2004 - IX ZR 70/03 - LG Wiesbaden
AG Wiesbaden
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 12. Februar 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter
Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Cierniak

für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel des Klägers werden die Urteile der 10. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden vom 29. Januar 2003 und des Amtsgerichts Wiesbaden vom 29. Juli 2002 aufgehoben, soweit zum Nachteil des Klägers erkannt worden ist.
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 2.345,15 nebst 5 v.H. jährlichen Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 15. Februar 2002 zu zahlen.
Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die damals bereits zahlungsunfähige Schuldnerin übergab am 14. September 1999 (Anlage K 3) auf der Grundlage eines entsprechenden Zahlungstitels dem Gerichtsvollzieher 5.000 DM in bar zur Abführung an die beklagte Zusatzversorgungskasse, einen Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit. Der Beklagte zog außer den eigenen Beiträgen aufgrund tarifvertragli-
cher Ermächtigung auch die Beiträge anderer Sozialkassen der Bauwirtschaft von den Arbeitgebern ein und führte hierüber Beitragskonten (§§ 3 und 24 des Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe, Stand 10. Dezember 1997 – im folgenden VTV).
Der Gerichtsvollzieher kehrte den Zahlbetrag nach Abzug von 15,50 DM Vollstreckungskosten an den Beklagten aus, der hiervon 413,29 DM = 211,31 als eigenen Beitrag einbehielt. Den überschießenden Betrag leitete er an die insoweit berechtigten Sozialkassen weiter.
Am 8. Dezember 1999 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin beantragt. Nach Eröffnung des Verfahrens verlangte der klagende Insolvenzverwalter den Zahlungsbetrag von dem Beklagten im Wege der Anfechtung zurück.
Das Amtsgericht hat den Beklagten zur Rückzahlung des vereinnahmten ! #"$ %& Beitrages von 211,31 abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung hatte keinen Erfolg. Mit seiner - zugelassenen - Revision verfolgt der Kläger den aberkannten Rückgewähranspruch weiter.

Entscheidungsgründe:


I.


Das Landgericht ist der Ansicht des Amtsgerichts gefolgt, daß der Beklagte zur Masse nur dasjenige zurückgewähren müsse, was er selbst erlangt habe. Soweit der Beklagte den vollstreckten Betrag als tarifvertraglich ermächtigte Einzugsstelle für Rechnung anderer Kassen geltend gemacht, erhalten und - wie hier - an die Berechtigten weitergeleitet habe, sei er nicht der richtige Anfechtungsgegner.

II.


Gegen diese Annahme des Berufungsgerichts wendet sich die Revision mit Recht. Die Klage ist vollen Umfangs begründet.
1. Die Revision beanstandet allerdings ohne Erfolg, daß das Berufungsurteil die Berufungsanträge (§ 520 Abs. 3 Nr. 1 ZPO) nicht wiedergebe. Denn die Entscheidungsgründe des Landgerichts lassen hinreichend erkennen, daß der Kläger den geltend gemachten Anspruch in seinem aberkannten Teil ohne Einschränkung weiterverfolgt und insoweit die Abänderung des erstinstanzlichen Urteils erstrebt hat. Die Entscheidungsgründe enthalten die im Zusammenhang hier noch genügende Angabe, daß die Berufung sich gegen die Teilabweisung der Klage durch das Amtsgericht wende (vgl. zu den Anforderungen an das Berufungsurteil insoweit BGH, Urt. v. 26. Februar 2003 – VIII ZR 262/02, NJW 2003, 1743; v. 30. September 2003 – VI ZR 438/02, NJW 2004, 293 f).
2. Der Beklagte schuldet dem Kläger Rückgewähr auch der Sozialkassenbeiträge , die er als tarifvertragliche Einzugsstelle fremdnützig gegen die
Schuldnerin vollstreckt und an die berechtigten Kassen ausgekehrt hat. Dabei ist der Anfechtungsgrund (§ 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO) zwischen den Parteien nicht mehr im Streit und wird auch von der Revisionserwiderung rechtlich nicht in Zweifel gezogen.

a) Das Oberlandesgericht Hamburg ist in einer vom Berufungsgericht als nicht einschlägig betrachteten Entscheidung (abgedruckt ZIP 2001, 708, 710) zu dem Ergebnis gekommen, daß der Insolvenzverwalter die Zahlung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen (§ 28d SGB IV) gegenüber der Krankenkasse (§ 4 Abs. 2 SGB V) als Einzugsstelle (§§ 28h, 28i SGB IV) auch insoweit anfechten kann, als diese Beträge im Innenverhältnis anderen Versicherungsträgern zustehen. Dem zugrunde liegt, daß nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (insbesondere BSGE 15, 118, 122 f) die Einzugsstelle gemäß § 28h SGB IV (ebenso schon nach § 1399 Abs. 1 RVO; vgl. auch § 121 Abs. 1 AVG und § 176 Abs. 1 AFG) Verwaltungstreuhänderin der von ihr einzuziehenden Fremdbeiträge ist; ihr sind für den Beitragseinzug Rechte übertragen worden, so daß sie gegenüber den Arbeitgebern als Inhaberin der Gesamtforderung auftritt, selbst wenn im Innenverhältnis zu den anderen Versicherungsträgern deren Beiträge ein fremdes Recht bleiben. Im sozialversicherungsrechtlichen Schrifttum wird die Verwaltungshoheit der Einzugsstellen für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag so verstanden, daß sie auch Gläubiger der Beitragsansprüche sind (z.B. Hauck/Haines/Sehnert, SGB Losebl. § 28h SGB IV Stand April 1999 Rn. 4; Wannagat/Felix, SGB Losebl. § 28h SGB IV Stand April 2003 Rn. 10 a.E.; vgl. ebenso KG ZIP 2003, 589, 590). Unabhängig davon spricht wegen der Verwaltungshoheit der sozialversicherungsrechtlichen Einzugsstellen vieles dafür, daß sie im Hinblick auf den verwalteten Gesamtsozialversicherungsbeitrag jedenfalls Insolvenzgläubiger im Sinne der Deckungs-
anfechtung sein können. Sie können anfechtungsrechtlich mithin im Grundsatz auch zur Rückgewähr des Gesamtsozialversicherungsbeitrags verpflichtete Empfänger im Sinne der §§ 143, 144 InsO sein (vgl. dazu MünchKommInsO /Kirchhof, § 143 Rn. 5).
Demgegenüber haben das Kammergericht (aaO S. 589 f = NZI 2002, 660) und das Oberlandesgericht Frankfurt (Urt. v. 1. Februar 2002 - 2 U 20/01, Umdruck S. 7) Sozialkassen im Baugewerbe, die tarifvertragliche Arbeitgeberbeiträge in einem Gesamtbetrag einziehen, anfechtungsrechtlich nicht als Empfänger solcher Beiträge angesehen, die anderen Sozialkassen zufließen (zustimmend HK-InsO/Kreft, 3. Aufl. § 129 Rn. 89). Die Sozialkassen machen insoweit nur fremde Ansprüche im eigenen Namen kraft tarifvertraglicher Ermächtigung geltend (BAG AP Nr. 1 und 11 zu § 4 TVG Gemeinsame Einrichtungen ).

b) Zur Rückgewähr verpflichtet ist nach § 143 InsO der Empfänger, der die Leistung des Schuldners erlangt hat (vgl. auch § 144 InsO). Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist der Beklagte danach auch insoweit Rückgewährschuldner gewesen, als er die tarifvertraglichen Arbeitgebersozialleistungen der Schuldnerin für fremde Rechnung einzuziehen hatte.
Die bereicherungsrechtlich differenziert gelöste Frage, wer nach Abtretung nicht bestehender Ansprüche zur Herausgabe der rechtsgrundlos erlangten Leistung verpflichtet ist, hat der Bundesgerichtshof in dem rechtlich ähnlichen Zusammenhang der Insolvenzanfechtung eingezogener Gesamtsozialversicherungsbeiträge ohne nähere Erörterung auch bisher schon zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen als Einzugsstellen beantwortet (vgl. dazu
BGHZ 149, 100; 178; BGH, Urt. v. 10. Juli 2003 – IX ZR 89/02, WM 2003, 1776). Auf das Innenverhältnis der Einzugsstellen als Verwaltungstreuhänder der anderen Sozialversicherungsträger und auf die teilweise Fremdnützigkeit des Beitragseinzugs kommt es insoweit nicht an. Die Treugeber sind in diesen Fällen nicht Anfechtungsgegner.
In der insolvenzrechtlichen Wertung kann die Rechtsstellung des Beklagten als tarifvertragliche Einzugsstelle eines Gesamtsozialkassenbeitrags aber nicht anders beurteilt werden, obwohl hier ein treuhänderischer Rechtsübergang von den in das tarifvertragliche Leistungssystem eingebundenen Sozialkassen auf die Einzugsstelle nicht stattfindet. Der Beklagte ist als Einzugsstelle im Rahmen der Deckungsanfechtung gleichwohl wie ein Insolvenzgläubiger zu behandeln. Das Innenverhältnis zwischen der Einzugsstelle und den hinter ihr stehenden anderen Sozialkassen spielt auch für diese Fallgruppe anfechtungsrechtlich keine entscheidende Rolle.
Im Außenverhältnis zu den Beitragsschuldnern besteht zwischen gesetzlicher und tarifvertraglicher Einzugsstelle anfechtungsrechtlich kein wesentlicher Unterschied. Der Beklagte ist zur Einziehung der Arbeitgebersozialleistungen tarifvertraglich ermächtigt, soweit Beiträge an andere Sozialkassen abzuführen sind. Die Arbeitgeber können gemäß § 24 Abs. 1 VTV, § 362 Abs. 2 BGB auf die Beitragsforderungen aller systemangehörigen Sozialkassen befreiend nur an den Beklagten leisten; der Beklagte hat die ausschließliche Empfangszuständigkeit der trarifvertraglich geregelten Arbeitgebersozialleistungen. Der Beklagte ist für die Durchsetzung aller Beitragsforderungen des tarifvertraglichen Systems Prozeßstandschafter, Titelgläubiger und Klauselberechtigter im Sinne des § 725 ZPO (vgl. insoweit BGH, Urt. v. 22. September
1982 – VIII ZR 293/81, NJW 1983, 1678 zur gewillkürten Prozeßstandschaft im allgemeinen). In Ausnutzung dieser Befugnisse ist der Beklagte auch wie ein Vollrechtsinhaber gegen die spätere Gemeinschuldnerin vorgegangen und hat ihre Leistungen noch während der Krise mit Vollstreckungszwang beigetrieben.
Diese anfechtungsrechtliche Interessenabwägung steht im Einklang mit den bereicherungsrechtlichen Lösungen, die auch anderweitig in der Anfechtungsrechtsprechung des Bundesgerichtshofs als Wertungsparallelen herangezogen worden sind (vgl. BGHZ 142, 284, 287 für die Anweisungslage; BGH, Urt. v. 5. Februar 2004 – IX ZR 473/00, z.V.b. für die Drittzahlung gemäß § 267 BGB). Zum Bereicherungsrecht hat der Bundesgerichtshof entschieden, daß der Drittschuldner seine Leistung an den Vollstreckungsgläubiger von diesem zurückfordern kann, wenn die zur Einziehung überwiesene Forderung nicht besteht (BGHZ 151, 127, 130 f). Auch dort ergibt sich die Rückgewährpflicht – wie im Streitfall – aus der Einziehungsermächtigung und alleinigen Empfangszuständigkeit des Vollstreckungsgläubigers (§ 836 Abs. 1 ZPO). Dagegen sind die Leistungsbeziehungen im Streitfall mit einer Anweisungslage nicht vergleichbar , bei der die Schuldnerin dem Beklagten auf die fremden Beitragsansprüche nichts geleistet hätte. Denn es gibt kein Valutaverhältnis zwischen den anderen Sozialkassen, wenn man sie als Anweisende der angewiesenen Schuldnerin denkt, und dem Beklagten, ihrer Einzugsstelle. Vielmehr mußte der Beklagte die fremdnützig eingezogenen Arbeitgeberbeiträge nach § 667 BGB an die insoweit berechtigten anderen Sozialkassen herausgeben.
In der Gesamtschau spricht deshalb alles dafür, den trarifvertraglich einzugsermächtigten Beklagten auch insoweit selbst als Empfänger und damit als
Anfechtungsgegner zu betrachten, als er keine eigenen Beitragsansprüche vollstreckt hat.

c) Der Beklagte kann gegen den Anfechtungsanspruch des Klägers nicht einwenden, nach Weiterleitung der fremdnützig eingezogenen Beiträge an die empfangsberechtigten Sozialkassen entreichert zu sein. Das Gesetz schließt diesen Einwand durch § 143 Abs. 1 Satz 2 InsO mit der Verweisung auf § 819 Abs. 1, § 818 Abs. 4, §§ 292, 989 BGB für den Regelfall aus. Ausnahmsweise kann sich zwar der gutgläubige Empfänger einer unentgeltlichen Leistung nach § 143 Abs. 2 InsO auf den Entreicherungseinwand berufen. Diese gesetzliche Ausnahme greift aber vorliegend nicht ein; denn den eingezogenen Arbeitgeberbeiträgen standen im Leistungsaustausch tarifvertragliche Ansprüche der Arbeitnehmer gegen die jeweiligen Sozialkassen gegenüber.
Auch dem uneigennützigen Treuhänder des Schuldners hat der Senat bei der Bemessung des anfechtungsrechtlichen Wertersatzes die Berufung auf eine Entreicherung gestattet, weil die formelle Rechtsstellung, die er erlangt hat, von vornherein schuldrechtlich gebunden war (vgl. BGHZ 124, 298, 303). In diesem Fall war aus dem Schuldnervermögen jedoch nur die formale, auf den Treuhänder übergegangene Rechtsposition ausgeschieden und anschließend zugunsten des Schuldners selbst wieder aufgegeben worden. Um eine vergleichbare Gestaltung geht es im Streitfall nicht. Aus dem Vermögen der Schuldnerin war der an den Gerichtsvollzieher übergebene Geldbetrag rechtlich und wirtschaftlich endgültig ausgeschieden.
3. Der Kläger kann endlich die Rückgewähr der Vollstreckungskosten beanspruchen, die der Gerichtsvollzieher von der Leistung der Schuldnerin einbehalten hat.
Die Vorinstanzen haben die Klage in diesem Punkt ohne Gründe abgewiesen (§ 547 Nr. 6 ZPO). Ob der absolute Verfahrensfehler hinreichend gerügt worden ist, mag offenbleiben. Denn das Revisionsgericht darf auch bei zutreffender Rüge, daß das Berufungsurteil nicht mit Gründen versehen sei, wenn möglich nach § 563 Abs. 3 ZPO in der Sache selbst entscheiden (vgl. BGH, Urt. v. 28. September 1978 - III ZR 203/74, VersR 1979, 348, 349). So liegt es hier. Der Beklagte hat nach begründeter Anfechtung auch die als Vollstreckungskosten einbehaltenen 15,50 DM dem Kläger zu ersetzen.
Die Vollstreckungskosten sind gleichfalls dem haftenden Vermögen der Schuldnerin entzogen worden. Der Beklagte schuldete diese Kosten dem Gerichtsvollzieher als Auftraggeber nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 GvKostG und konnte dafür von der (Vollstreckungs-)Schuldnerin nach § 788 ZPO Erstattung verlangen. Der eingezogene Betrag ist nach § 367 BGB mit Vorrang gegenüber den Beitragsansprüchen auf diesen Kostenerstattungsanspruch angerechnet worden , für den der Beklagte selbst Insolvenzgläubiger war. Der Beklagte hat insoweit auf Kosten der Schuldnerin in anfechtbarer Weise die Befreiung von den ihn treffenden Gerichtsvollzieherkosten erlangt. Dafür hat er der Masse Wertersatz zu leisten. In dieser Hinsicht liegt der Streitfall anders als in der Sache des Landgerichts Hamburg (Urteilsabdruck in ZIP 2001, 711, 715; zustimmend dazu MünchKomm-InsO/Kirchhof, § 143 Rn. 5); denn dort war die beklagte Krankenkasse als Einzugsstelle gemäß § 28h SGB IV nicht zugleich
auch Vollstreckungsbehörde, sondern diese Zuständigkeit lag gemäß § 66 Abs. 1 SGB IV, §§ 19, 4 Buchst. b) BVwVG bei dem Hauptzollamt.
Kreft Ganter Raebel
Kayser Cierniak

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt die Erstattung von Lkw-Maut. Sein in die Schadstoffklasse 2 eingestufter dreiachsiger Lkw mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 12 t befuhr am 12. August 2005 eine mautpflichtige Strecke von gerundet 203,7 km. Hierfür entrichtete der Kläger im Wege der manuellen Einbuchung an einem Zahlstellen-Terminal der Beigeladenen eine Maut in Höhe von 22,43 €. Bei der Einbuchung erhielt er einen Einbuchungsbeleg, der die erfolgte Zahlung ausweist.

2

Das Verwaltungsgericht hat die unter anderem auf Aufhebung des "Mautbescheides" in Gestalt des Einbuchungsbelegs und auf Erstattung des entrichteten Betrages gerichtete Klage abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 0,02 € an den Kläger verurteilt und dessen Berufung im Übrigen zurückgewiesen. Die auf Aufhebung des "Mautbescheides" gerichtete Klage sei unzulässig; der Einbuchungsbeleg stelle keinen Verwaltungsakt dar. Rechtsgrundlage für das Erstattungsbegehren sei § 21 Abs. 1 Satz 1 VwKostG mit der Beklagten als Anspruchsgegnerin. Zahlungen, die der Mautschuldner bei Nutzung des von der Beigeladenen bereit gestellten Erhebungssystems erbringe, seien unbeschadet selbständiger vertraglicher Verpflichtungen gegenüber der Beigeladenen dem Bundesamt für Güterverkehr und damit letztlich der Beklagten zuzurechnen. Die Zahlung des Klägers beruhe in Höhe von 22,41 € auf einer wirksamen Rechtsgrundlage, so dass sein Erstattungsbegehren insoweit erfolglos bleibe. Die Regelung des § 3 Abs. 2 Satz 1 des Autobahnmautgesetzes (ABMG), mit der die Bundesregierung zur Festsetzung der Mautsätze durch Verordnung ermächtigt werde, genüge den Vorgaben des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG und der Wegekostenrichtlinie. Auch die Festsetzung der Mautsätze durch die hier einschlägige Mauthöheverordnung verstoße nicht gegen höherrangiges Recht. Insbesondere sei der Verordnungsgeber nicht verpflichtet gewesen, die Mautsätze zwischen den Lkw mit bis zu drei Achsen und den Lkw mit mehr als drei Achsen zu Lasten der zuletzt genannten Fahrzeuggruppe noch mehr zu spreizen. In Höhe von 0,02 € habe der Kläger jedoch eine rechtsgrundlose Zahlung erbracht. Bei Ansatz des für Lkw der vorliegenden Art nach der im Jahre 2005 maßgeblichen Mauthöheverordnung geltenden Mautsatzes von 0,11 € pro Kilometer auf die insgesamt zurückgelegte Strecke von 203,7 km ergebe sich bei kaufmännischer Rundung ein Mautbetrag von 22,41 €. Für die von der Beklagten vorgegebene Praxis, die Maut als Summe der jeweils nach der Länge der einzelnen befahrenen Autobahnabschnitte bei kaufmännischer Rundung anfallenden Beträge zu ermitteln, die hier zu einer Mauthöhe von 22,43 € geführt habe, fehle es an der notwendigen Rechtsgrundlage.

3

Die Revision des Klägers ist teilweise begründet und führt zur Zurückverweisung an das Oberverwaltungsgericht (II 1.), die Revision der Beklagten bleibt ohne Erfolg (II 2.).

Entscheidungsgründe

4

1. Die Revision des Klägers ist zulässig. Sie bleibt ohne Erfolg, soweit das Oberverwaltungsgericht die Berufung hinsichtlich der Anfechtungsklage zurückgewiesen hat (a); hinsichtlich der Zurückweisung der Berufung gegen die Abweisung der Erstattungsklage ist die Revision des Klägers begründet (b).

5

a) Das Oberverwaltungsgericht hat die Anfechtungsklage zu Recht als unzulässig angesehen. Es ist in Einklang mit Bundesrecht davon ausgegangen, dass der Beleg, den der Kläger bei der Einbuchung am Zahlstellen-Terminal erhielt, keine hoheitliche Maßnahme einer Behörde im Sinne des § 35 Satz 1 VwVfG darstellt und die Anfechtungsklage daher unzulässig ist (§ 42 Abs. 1 VwGO). Im Rahmen des von der Beigeladenen eingerichteten Erhebungssystems wird die Mautgebühr nicht hoheitlich festgesetzt, sondern gemäß § 4 Abs. 5 ABMG auf der Grundlage eines zivilrechtlichen Vertrages zwischen dem Mautschuldner und der Beigeladenen entrichtet.

6

Nach § 4 Abs. 2 Satz 1 ABMG kann das Bundesamt für Güterverkehr einem Privaten die Errichtung und den Betrieb eines Systems zur Erhebung der Maut übertragen oder diesen beauftragen, an der Erhebung der Maut mitzuwirken. Die danach mögliche Beleihung der Beigeladenen mit der hoheitlichen Erhebung der Maut (Übertragung) ist nicht erfolgt, so dass sie nicht ermächtigt ist, die Maut im eigenen Namen hoheitlich festzusetzen. Die Beigeladene wurde stattdessen beauftragt, an der Erhebung der Maut mitzuwirken (Bekanntmachung vom 23. Dezember 2004, Bundesanzeiger 2004 S. 24744). In § 4 Abs. 5 ABMG ist näher geregelt, wie diese Mitwirkung erfolgt. Nach dieser Vorschrift zieht die Beigeladene die Maut nicht im Namen des Bundesamtes für Güterverkehr ein mit der Folge, dass ein dem Bundesamt zurechenbares hoheitliches Tätigwerden vorliegt, sondern sie schließt im eigenen Namen zivilrechtliche Verträge mit den Mautpflichtigen über die Zahlung der Maut. Jede ordnungsgemäße Nutzung der Erhebungssysteme der Beigeladenen bewirkt, dass zwischen dem Mautschuldner und der Beigeladenen ein Vertrag mit dem in § 4 Abs. 5 Nr. 1 ABMG genannten Inhalt und gemäß den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beigeladenen zustande kommt. Danach ist der Mautschuldner gegenüber der Beigeladenen zur Zahlung eines Betrages ("Entgelt") in der Höhe verpflichtet, die deren Erhebungssystem auf der Grundlage der für die Erhebung maßgeblichen Tatsachen (§ 3 LKW-MautV) ermittelt hat; zugleich beauftragt der Mautschuldner die Beigeladene, diesen Betrag an das Bundesamt für Güterverkehr abzuführen (vgl. BTDrucks 15/3678 S. 8). Komplementär dazu ist die Beigeladene aufgrund des mit dem Bundesamt für Güterverkehr geschlossenen Betreibervertrages nach § 4 Abs. 5 Satz 1 ABMG diesem gegenüber verpflichtet, die eingezogene Maut abzuführen. In Konsequenz dieser privatrechtlichen Ausgestaltung des Mauteinzugs bestimmt § 4 Abs. 5 Satz 1 ABMG schließlich, dass der Mautschuldner von der Verpflichtung zur Entrichtung der Maut an das Bundesamt für Güterverkehr insoweit befreit ist, als er nachweist, dass für die mautpflichtige Benutzung der Bundesautobahn ein Rechtsverhältnis mit der Beigeladenen im oben genannten Sinne besteht. Aufgrund dieser gesetzlichen Regelungen ist eine hoheitliche Erhebung der Maut in allen Fällen ausgeschlossen, in denen der Mautschuldner das Erhebungssystem der Beigeladenen nutzt (vgl. BTDrucks 15/3678 S. 7).

7

Für den vorliegenden Fall gilt nichts anderes. Der Einbuchungsbeleg, den der Kläger erhalten hat, setzt die Maut nicht hoheitlich fest, sondern dient gemäß § 4 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. §§ 5, 7 Abs. 5 ABMG und § 7 Satz 2 LKW-MautV dem Nachweis der ordnungsgemäßen Entrichtung der Maut, den der Mautpflichtige bei Kontrollen erbringen muss, um nicht nachträglich nach § 8 ABMG zur Maut veranlagt zu werden. Auch seiner äußeren Form nach stellt der Einbuchungsbeleg keinen unzulässigen Zahlungsbescheid dar.

8

b) Ein Teil der Erwägungen, auf die das Oberverwaltungsgericht die Zurückweisung der Berufung gegen die Abweisung der Erstattungsklage gestützt hat, verstoßen gegen Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO).

9

aa) Dies gilt nicht für die Annahme des Oberverwaltungsgerichts, dass der Kläger sein Erstattungsbegehren im Wege der allgemeinen Leistungsklage geltend machen kann. Nach ständiger Rechtsprechung ist für den öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch die allgemeine Leistungsklage gegeben, wenn - wie hier - keine abweichenden gesetzlichen Regelungen bestehen (Urteil vom 12. März 1985 - BVerwG 7 C 48.82 - BVerwGE 71, 85 <87 ff.>; vgl. auch Urteil vom 24. März 1999 - BVerwG 8 C 27.97 - BVerwGE 108, 364 <368 f.> zu § 21 VwKostG). Das Oberverwaltungsgericht hätte die Leistungsklage auch nicht deshalb als unzulässig ansehen müssen, weil der Kläger vor Erhebung der Klage keinen Erstattungsantrag beim Bundesamt für Güterverkehr gestellt hat. Wie die Vorschrift des § 156 VwGO zeigt, kann dem Prozessrecht nicht entnommen werden, dass die begehrte Leistung generell ohne Erfolg bei der Behörde beantragt worden sein muss, bevor sie im Wege der allgemeinen Leistungsklage geltend gemacht werden kann (Urteil vom 28. Juni 2001 - BVerwG 2 C 48.00 - BVerwGE 114, 350 <355 f.>). Ob mit Blick auf das Rechtsschutzbedürfnis in den Fällen etwas anderes gilt, in denen ein Antrag bei der Behörde die gerichtliche Auseinandersetzung voraussichtlich überflüssig gemacht hätte, bedarf keiner näheren Erörterung (vgl. Urteil vom 28. September 1979 - BVerwG 7 C 22.78 - BVerwGE 58, 316 <318 f.>). Ein solcher Fall ist hier nicht gegeben. Der Kläger stützt sein Erstattungsbegehren nicht auf einen leicht zu klärenden Umstand wie beispielsweise eine Überzahlung, sondern leitet sie insbesondere aus dem Einwand her, dass die maßgebliche Mauthöheverordnung ungültig sei. Angesichts dieser Grundsatzfrage war mit einer gerichtlichen Auseinandersetzung zu rechnen.

10

bb) Der Senat teilt auch die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts, dass einschlägige Rechtsgrundlage für das an die Beklagte gerichtete Erstattungsbegehren des Klägers die gemäß § 4 Abs. 1a ABMG für den Bereich der Mautentrichtung entsprechend anzuwendende Vorschrift des § 21 VwKostG ist, wonach überzahlte oder zu Unrecht erhobene Kosten unverzüglich zu erstatten sind.

11

(1) Zunächst ist festzustellen, dass der Kläger sein Begehren nicht stattdessen auf dem Zivilrechtswege gegenüber der Beigeladenen verfolgen kann, auch wenn die Maut nicht hoheitlich durch die Beklagte festgesetzt, sondern von der Beigeladenen auf zivilrechtlicher Grundlage ermittelt und eingezogen wurde. Dies hat das Oberverwaltungsgericht zutreffend erkannt.

12

Das Autobahnmautgesetz legt die Maut als öffentlich-rechtliche Benutzungsgebühr fest (vgl. u.a. §§ 1 Abs. 1, 4 Abs. 1 ABMG; BTDrucks 14/7013 S. 10). Der zivilrechtliche Vertrag, der nach den obigen Ausführungen bei Nutzung des Erhebungssystems der Beigeladenen zwischen dieser und dem Mautschuldner zustande kommt, ersetzt nicht das öffentlich-rechtliche Gebührenverhältnis zwischen dem Mautschuldner und der Beklagten als Gebührengläubigerin, sondern modifiziert dieses nur insoweit, als der Einzug der Maut privatrechtlich erfolgt und der Mautschuldner folgerichtig gemäß § 4 Abs. 5 ABMG von der Verpflichtung zur Entrichtung der Maut unmittelbar an das Bundesamt für Güterverkehr befreit ist (vgl. BTDrucks 15/3678 S. 8). Somit stehen bei Nutzung des Erhebungssystems der Beigeladenen zwei Rechtsverhältnisse nebeneinander, nämlich das öffentlich-rechtliche Gebührenverhältnis zwischen Mautschuldner und Beklagter einerseits, für das alle öffentlich-rechtlichen Vorschriften nach dem Autobahnmautgesetz und die auf der Grundlage dieses Gesetzes ergangenen Rechtsverordnungen bestimmend sind, und das auf die Organisation der Mautzahlung beschränkte privatrechtliche Rechtsverhältnis zwischen Mautschuldner und Beigeladener andererseits, das durch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beigeladenen ausgestaltet wird (vgl. BTDrucks 15/3678 S. 8; vgl. auch Müller/Schulz, FStrG, 2008, § 4 ABMG Rn. 123 ff.). Bei Rechtsstreitigkeiten ist danach zu unterscheiden, auf welches der beiden Rechtsverhältnisse sie sich beziehen. Rechtsstreitigkeiten, die den von der Beigeladenen zu verantwortenden Vollzug des auf die Organisation der Mautzahlung gerichteten Vertrags nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 ABMG betreffen, sind nach Maßgabe der dieses Rechtsverhältnis ausgestaltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beigeladenen vor den Zivilgerichten zwischen dieser und dem Mautschuldner zu klären (vgl. BTDrucks 15/3678 S. 8). Rechtsstreitigkeiten, bei denen es um die Vereinbarkeit des Autobahnmautgesetzes bzw. der auf seiner Grundlage erlassenen Normen mit höherrangigem Recht oder um die Auslegung und Anwendung dieser Vorschriften - etwa zur Mautpflicht selbst oder zur Höhe der Maut - geht, betreffen allein das öffentlich-rechtliche Gebührenverhältnis zwischen dem Mautschuldner und der Beklagten und sind somit im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu klären.

13

Geht es - wie hier - um eine Streitigkeit über die Erstattung eines unter Nutzung des Erhebungssystems der Beigeladenen gezahlten Betrages können - abgesehen von der speziell geregelten Erstattung bei Nichtdurchführung oder nicht vollständiger Durchführung der Fahrt (§ 4 Abs. 4 ABMG, § 10 LKW-MautV) - beide Rechtsverhältnisse betroffen sein. Die Zahlung dieses Betrages ist zum Einen dazu bestimmt, der infolge der Nutzung des Erhebungssystems der Beigeladenen dieser gegenüber entstandenen vertraglichen Pflicht zur Zahlung eines "Entgelts" in Höhe der zu entrichtenden Maut nachzukommen. Mit der Zahlung verfolgt der Mautschuldner zum Anderen das Ziel, gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 ABMG von der Verpflichtung zur Entrichtung der Maut unmittelbar an das Bundesamt für Güterverkehr befreit zu werden. Zu diesem Zweck beauftragt er die Beigeladene, den von ihm entrichteten Betrag an das Bundesamt abzuführen. Die auftragsgemäße Weiterleitung des Betrages an das Bundesamt stellt damit eine Leistung dar, die der Beklagten zuzurechnen ist (vgl. Fuchs/Kirsch, DÖV 2010, 27 <30>). Danach kommt es darauf an, welchem dieser beiden Leistungsverhältnisse der gerügte Mangel zuzuordnen ist. Trägt der Mautschuldner zum Beispiel vor, es sei aufgrund einer fehlerhaften Abbuchung im Erhebungssystem der Beigeladenen zu einer Überzahlung gekommen, ist das Leistungsverhältnis zur Beigeladenen betroffen. Stützt der Mautschuldner seinen Erstattungsanspruch nicht auf derartige "erhebungstechnische" Mängel, sondern beispielsweise auf die Unwirksamkeit einer die Mautpflicht ausgestaltenden Norm oder deren fehlerhafte Auslegung, ist das öffentlich-rechtliche Gebührenverhältnis zur Beklagten betroffen.

14

Der zuletzt genannte Fall liegt hier vor. Der Kläger macht vorrangig geltend, er sei nicht mautpflichtig gewesen, weil die in der Mauthöheverordnung festgesetzten Mautsätze mit höherrangigem Recht unvereinbar seien. Dieser Einwand lässt den Bestand des Vertrages mit der Beigeladenen unberührt; die Leistung an diese wäre auch dann "mit Rechtsgrund" erfolgt, wenn das Vorbringen des Klägers zutrifft. In diesem Fall läge vielmehr eine rechtsgrundlose Vermögensverschiebung zugunsten der Beklagten vor. Der Zweck der von der Beigeladenen im Auftrag des Klägers getätigten Leistung an die Beklagte, diesen von der Verpflichtung zur Entrichtung der Maut an das Bundesamt für Güterverkehr zu befreien, würde verfehlt, wenn eine solche Verpflichtung nicht besteht. Der Kläger könnte dann von der Beklagten Erstattung fordern.

15

(2) Das Oberverwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass der Kläger sein Erstattungsbegehren nicht auf § 4 Abs. 4 ABMG i.V.m. § 10 LKW-MautV stützen kann, weil diese Regelung allein den - hier nicht vorliegenden - speziellen Fall der nicht oder nicht vollständig durchgeführten Fahrt betrifft. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist auch nicht deshalb auf den allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch zurückzugreifen, weil der Wortlaut des § 21 VwKostG einer Anwendung auf den vorliegenden Fall entgegensteht. Zutreffend ist allerdings, dass der Kläger keine "Überzahlung" im Sinne dieser Vorschrift geltend macht. Denn er behauptet nicht, versehentlich mehr bezahlt zu haben, als von ihm verlangt wurde, sondern bestreitet mit Blick auf die von ihm angenommene Ungültigkeit der Mauthöheverordnung jede Leistungspflicht. Dieses Vorbringen unterfällt jedoch der zweiten Alternative des § 21 VwKostG, nach der "zu Unrecht erhobene Kosten" zu erstatten sind. Es bedarf keiner Klärung, ob die Annahme der Beklagten zutrifft, dass diese Vorschrift nach ihrem Wortlaut nur die Erstattung solcher Gebühren betrifft, die durch Bescheid "erhoben" wurden, was vorliegend - wie oben ausgeführt - nicht erfolgt ist. Denn § 21 VwKostG ist für den Bereich der Mautentrichtung nicht unmittelbar, sondern nach § 4 Abs. 1a ABMG "entsprechend" anwendbar. Mit dieser Verweisung sollte eine Regelung geschaffen werden, die alle nicht speziell im Autobahnmautgesetz oder in den hierauf gestützten Rechtsverordnungen normierten Erstattungsansprüche umfasst, und nicht nur die wenigen Fälle, in denen die Maut ohne Nutzung des Erhebungssystems der Beigeladenen unmittelbar an das Bundesamt für Güterverkehr entrichtet (§ 4 Abs. 1 ABMG) oder gemäß § 8 Abs. 1 ABMG nachträglich durch Bescheid erhoben wird.

16

cc) Nicht zu beanstanden ist ferner die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts, dass die Regelung des § 3 ABMG zur Bemessung der Maut und zur Festlegung der Mautsätze nicht gegen verfassungsrechtliche Vorgaben verstößt.

17

(1) Nach dem rechtsstaatlichen Grundsatz der Normenklarheit und mit Blick auf den weiten Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum des Gebührengesetzgebers muss der Gebührenpflichtige - erforderlichenfalls im Wege der Auslegung - erkennen können, für welche öffentliche Leistung die Gebühr erhoben wird und welche Zwecke der Gesetzgeber bei der Gebührenbemessung verfolgt; als zulässige Zwecke anerkannt sind die Kostendeckung, der Ausgleich von Vorteilen, eine begrenzte Verhaltenslenkung sowie eine Bemessung nach sozialen Gesichtspunkten, letztere unter der Voraussetzung, dass auch die Höchstgebühr die tatsächlichen Kosten nicht deckt (BVerfG, Urteil vom 19. März 2003 - 2 BvL 9-12/98 - BVerfGE 108, 1 <19 f.> und Beschlüsse vom 10. März 1998 - 1 BvR 178/97 - BVerfGE 97, 332 <346 f.> und vom 6. Februar 1979 - 2 BvL 5/76 - BVerfGE 50, 217 <226 f.>; BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2009 - BVerwG 3 C 29.08 - NVwZ 2010, 517 <518>). Diesen Anforderungen wird § 3 ABMG gerecht.

18

§ 3 Abs. 2 Satz 2 ABMG steckt den Rahmen für die Bemessung der Autobahnmaut ab. Danach können im Einzelnen benannte Kosten des mautpflichtigen Autobahnnetzes der Gruppe der mautpflichtigen Fahrzeuge insoweit angelastet werden, als sie von dieser verursacht werden; § 3 Abs. 2 Satz 3 ABMG verweist auf die entsprechende Vorgabe des Art. 7 Abs. 9 der Wegekostenrichtlinie 1999/62/EG (vgl. BTDrucks 14/7013 S. 13). Diese Vorschrift bringt klar zum Ausdruck, dass es um die Deckung von Kosten geht, welche infolge der Benutzung der Autobahnen durch die mautpflichtigen Fahrzeuge entstehen. Entsprechend diesem Gebührenzweck bestimmt sich die geschuldete Maut nach dem Umfang der Benutzung, nämlich der auf mautpflichtigen Autobahnen zurückgelegten Strecke (§ 3 Abs. 1 ABMG); folgerichtig sind die Mautsätze pro gefahrenem Kilometer festzusetzen (§ 3 Abs. 2 Satz 1 ABMG).

19

Die umlagefähigen Kosten des Autobahnnetzes dürfen nicht gleichmäßig nach der jeweils zurückgelegten Strecke auf die mautpflichtigen Fahrzeuge verteilt werden, vielmehr ist die geschuldete Maut gemäß § 3 Abs. 1 ABMG nach der Anzahl der Achsen des Fahrzeugs und dessen Emissionsklasse zu bestimmen. Diese Differenzierungsmerkmale sind nach § 3 Abs. 2 Satz 1 ABMG bei der Festsetzung der konkreten Mautsätze durch Verordnung "sachgerecht" zu berücksichtigen. Auch insoweit genügt die Vorschrift den verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine hinreichend bestimmte gesetzliche Festlegung der für die Gebührenbemessung maßgeblichen Zwecke. Das Differenzierungsmerkmal der Achszahl ist dem Gebührenzweck der Kostendeckung zuzuordnen. Dies folgt jedenfalls aus der hier einschlägigen Richtlinie 1999/62/EG, die neben einer Differenzierung der Gebühren nach den Emissionsklassen der Fahrzeuge und nach der Tageszeit der Benutzung (Art. 7 Abs. 10) nur noch eine solche nach den "von den Straßenfahrzeugen verursachten Kosten" zulässt (Erwägungsgrund 15). Daher geht es erkennbar um eine gesonderte Anlastung derjenigen Kosten, die mit zunehmender Achszahl ansteigen.

20

Nach der Gesetzesbegründung besteht auch kein Zweifel daran, dass die dem Verordnungsgeber gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 ABMG aufgegebene Differenzierung der Mautsätze nach den Emissionsklassen der Fahrzeuge auf das Ziel einer Verhaltenssteuerung ausgerichtet ist, nämlich darauf, einen Anreiz für den Einsatz emissionsarmer Fahrzeuge zu setzen (BTDrucks 14/7013 S. 12 f.). Es ist nicht erkennbar, dass mit der emissionsbezogenen Differenzierung der Mautsätze (auch) andere Gebührenzwecke verfolgt werden. Insbesondere kann sie nicht dem Gebührenzweck des Vorteilsausgleichs dienen. Es gibt keine auf den Straßenverkehr bezogene staatliche Bewirtschaftung der Ressource "Luft". Diese Ressource kann von allen Teilnehmern am Straßenverkehr gestattungsfrei zum Zwecke des Schadstoffausstoßes in Anspruch genommen werden, so dass es an einem besonderen Vorteil fehlt, der gebührenrechtlich abgeschöpft werden könnte (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 7. November 1995 - 2 BvR 413/88; 1300/93 - BVerfGE 93, 319 <345 f.> und vom 20. Januar 2010 - 1 BvR 1801/07 u.a. - NVwZ 2010, 831 f. zur Wasserentnahme).

21

(2) Die Ermächtigung der Bundesregierung nach § 3 Abs. 2 ABMG zur Festsetzung der Mautsätze durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundestages verstößt nicht gegen Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG.

22

Zweck und Inhalt der Ermächtigung sind - wie sich aus den Ausführungen unter (1) ergibt - ohne Weiteres erkennbar. Das Oberverwaltungsgericht ist auch zu Recht davon ausgegangen, dass es keiner gesetzlichen Regelungen zur Gewichtung der beiden Differenzierungsmerkmale Achszahl und Emissionsklasse bedarf, weil es sich insoweit um eine Detailfrage handelt, deren Klärung dem Verordnungsgeber überlassen werden durfte. Im Übrigen ist mit Art. 7 Abs. 10 Buchst. a) der Richtlinie 1999/62/EG, auf den § 3 Abs. 2 Satz 3 ABMG verweist, außerdem als Obergrenze vorgegeben, dass aufgrund einer emissionsbezogenen Differenzierung keine Mautgebühr mehr als 50% über der Gebühr liegen darf, die für gleichwertige Fahrzeuge erhoben wird, die die strengsten Emissionsnormen erfüllen.

23

dd) Demgegenüber beruht die Annahme des Oberverwaltungsgerichts, dass die hier einschlägige Verordnung zur Festsetzung der Höhe der Autobahnmaut für schwere Nutzfahrzeuge (Mauthöheverordnung - MautHV) vom 24. Juni 2003 (BGBl I 2003 S. 1001) nicht gegen höherrangiges Recht verstößt, auf einer unzutreffenden Auslegung der bundesrechtlichen Vorschrift des § 3 Abs. 2 Satz 1 ABMG, nach der die Bundesregierung ermächtigt ist, die Höhe der Maut pro Kilometer unter sachgerechter Berücksichtigung der Anzahl der Achsen und der Emissionsklasse der Fahrzeuge durch Rechtsverordnung festzusetzen.

24

(1) Allerdings ist die Feststellung des Oberverwaltungsgerichts, dass die auf die Achszahl bezogene Differenzierung der Mautsätze gemäß § 1 MautHV nach denvom Gewicht der Fahrzeuge abhängigen Kosten (insbesondere Fahrbahnverschleiß) mit § 3 Abs. 2 Satz 1 ABMG vereinbar ist, frei von Rechtsfehlern.

25

Es widerspricht nicht dem Erfordernis der Sachgerechtigkeit i.S.d. § 3 Abs. 2 Satz 1 ABMG, dass der Verordnungsgeber die Mautsätze insoweit nur zwischen zwei Achsklassen differenziert hat, nämlich zwischen den mautpflichtigen Fahrzeugen mit bis zu drei Achsen (Achsklasse 1) und solchen mit vier oder mehr Achsen (Achsklasse 2; § 1 Abs. 1 und 2 MautHV). Nach den von den Beteiligten nicht in Frage gestellten Erkenntnissen des der Mauthöheverordnung zugrunde liegenden Wegekostengutachtens vom März 2002 (im Folgenden: Wegekostengutachten) haben die mautpflichtigen Fahrzeuge der Achsklasse 1, die überwiegend der Gewichtsklasse 12 t bis 18 t angehören, gegenüber den Fahrzeugen der Achsklasse 2 einen nur geringen Anteil am Verschleiß der Fahrbahnen. Gegen die Aufteilung der Gruppe der Fahrzeuge mit mehr als drei Achsen (Achsklasse 2) in weitere Achsklassen spricht nach dem Gutachten, dass diese Fahrzeuge sehr unterschiedliche technische Verschleißbeziehungen aufweisen, die weniger von der Achszahl als von der Achskategorie (etwa Einzelachsen wie bei Anhängern oder Tandem- bzw. Tridemachsen) abhängen, und dass nur unzureichende Kenntnisse über die Fahrleistungen dieser unterschiedlichen Achskategorien vorliegen (Wegekostengutachten S. 135 f., 158). Danach erscheint es sachgerecht, dass der Verordnungsgeber keine weiteren Achsklassen gebildet und die Zäsur zwischen den beiden Achsklassen bei einer Achszahl von drei gesetzt hat.

26

Entgegen der Auffassung des Klägers ist die achszahlbezogene Differenzierung der Mautsätze nach den gewichtsabhängigen Kosten auch ihrem Umfang nach nicht zu beanstanden. Zwar hat die Mauthöheverordnung die Mautsätze zwischen den beiden Achsklassen gegenüber dem Vorschlag des Wegekostengutachtens nivelliert. Während das Wegekostengutachten bezogen auf das Jahr 2005 empfiehlt, die Mautsätze für Fahrzeuge der Achsklasse 2 in den Emissionsklassen der Kategorien B und C um 0,02 €/km höher anzusetzen als für die entsprechenden Fahrzeuge der Achsklasse 1 (0,14 €/km bzw. 0,16 €/km gegenüber 0,16 €/km bzw. 0,18 €/km; S. 159), beträgt die achszahlbezogene Differenzierung der Maut nach § 1 MautHV auch bei den Fahrzeugen der Kategorien B und C nur noch 0,01 €/km (0,11 €/km bzw. 0,13 €/km gegenüber 0,12 €/km bzw. 0,14 €/km). Für diese Nivellierung der achszahlbezogenen Differenzierung der Mautsätze gibt es jedoch nachvollziehbare sachliche Gründe, wie das Oberverwaltungsgericht unter Bezugnahme auf die von der Beklagten vorgelegte Stellungnahme des Gutachters Dr. R. vom 6. Juni 2009 zu Recht angenommen hat. Zwischen den Beteiligten ist nicht streitig, dass Anlass für diese Abweichung von der Empfehlung des Wegekostengutachtens die auf Initiative der Bundesländer beschlossene Entlastung des deutschen Speditionsgewerbes um einen jährlichen Betrag von 600 Mio. € war, die zu einer Absenkung des durchschnittlichen gewichteten Mautsatzes nach § 3 Abs. 2 Satz 2 ABMG von - kostendeckend - 0,15 € auf 0,124 € geführt hat (BRDrucks 142/03). Nach der oben genannten Stellungnahme hätte der zugesagte Entlastungsbetrag nicht erreicht werden können, wenn die Mautsätze für die Fahrzeuge der Achsklasse 2, deren Anteil an den gesamten Fahrleistungen der mautpflichtigen Fahrzeuge 95% beträgt, entsprechend der vom Wegekostengutachten vorgeschlagenen Spreizung in den Kategorien B und C um einen Cent höher angesetzt worden wären (S. 3 f.). Diese Begründung erscheint nachvollziehbar. Denn bei dem hohen Fahrleistungsanteil der Achsklasse 2 führt jede Aufrundung des Mautsatzes für diese Achsklasse auf volle Cent auf der dritten Stelle nach dem Komma zu erheblich höheren Mauteinnahmen.

27

Der Verordnungsgeber war auch nicht verpflichtet, die Mautsätze zur Vermeidung einer solchen Aufrundung auf mehr als zwei Stellen hinter dem Komma festzusetzen oder den vorgesehenen Entlastungsbetrag herabzusetzen, um eine möglichst exakte Differenzierung nach den gewichtsabhängigen Kosten zu erreichen. Derart weit reichende Anforderungen können dem Gebot einer sachgerechten Berücksichtigung der achszahlabhängigen Kosten nach § 3 Abs. 2 Satz 1 ABMG nicht entnommen werden, zumal die Zuordnung dieser zunächst nach Achskategorien und Gewichtsklassen ermittelten Kosten zur Anzahl der Achsen ohnehin nicht ohne Wertungen auskommt.

28

(2) Die weitere Annahme des Oberverwaltungsgerichts, dass eine darüber hinausgehende auf die Achszahl der mautpflichtigen Fahrzeuge bezogene Differenzierung der Mautsätze nach Maßgabe der von der Größe der Fahrzeuge abhängigen Kosten (Kapazitätskosten) nicht geboten sei, beruht jedoch auf einer fehlerhaften Interpretation des § 3 Abs. 2 Satz 1 ABMG.

29

Das Oberverwaltungsgericht stützt diese Annahme auf die Erwägung, es sei nicht erkennbar, dass die größenabhängigen Kosten innerhalb der Gruppe der mautpflichtigen Fahrzeuge "in einem unverhältnismäßig hohen Maße" der Achsklasse 2 anzulasten wären. Dieser Maßstab ist mit § 3 Abs. 2 Satz 1 ABMG nicht vereinbar. Danach ist der Verordnungsgeber nicht erst dann zu einer Differenzierung der Mautsätze nach der Achszahl verpflichtet, wenn dies verfassungsrechtlich etwa mit Blick auf das Äquivalenzprinzip oder den aus Art. 3 Abs. 1 GG folgenden Grundsatz der Abgabengerechtigkeit geboten ist. Vielmehr ist die Anzahl der Achsen der Fahrzeuge bei der Festsetzung der Höhe der Maut bereits dann und insoweit zu berücksichtigen, als dies "sachgerecht" möglich ist. Diese Voraussetzung liegt vor, wenn eine eindeutige und quantifizierbare Korrelation zwischen bestimmten Kosten nach § 3 Abs. 2 Satz 2 ABMG von einigem Gewicht und der unterschiedlichen Anzahl von Achsen mautpflichtiger Fahrzeuge hergestellt werden kann. In dem Umfang, in dem sich danach bestimmte Kosten achszahlbezogen zuordnen lassen, sind die Mautsätze zwischen den Achsklassen zu differenzieren; das Gesetz lässt dem Verordnungsgeber insoweit keinen Gestaltungsspielraum.

30

c) Der Umstand, dass das Oberverwaltungsgericht die Notwendigkeit einer weiteren achszahlbezogenen Spreizung der Mautsätze nach den Kapazitätskosten anhand eines unzutreffenden, mit § 3 Abs. 2 Satz 1 ABMG unvereinbaren Maßstabs beurteilt hat, zwingt zur Zurückverweisung der Sache (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO).

31

aa) Im Revisionsverfahren kann nicht festgestellt werden, dass sich die angefochtene Entscheidung gleichwohl im Ergebnis als richtig erweist (§ 144 Abs. 4 VwGO).

32

(1) Die fehlerhafte Interpretation des § 3 Abs. 2 Satz 1 ABMG wäre nicht ergebnisrelevant, wenn das Oberverwaltungsgericht ohnehin nicht verpflichtet war zu ermitteln, ob die oben genannten Voraussetzungen für eine achszahlbezogene Spreizung der Mautsätze auch nach den größenabhängigen Kosten zum Zeitpunkt des Erlasses der Mauthöheverordnung vorlagen. Diese Frage hätte jedoch nach dem Sach- und Streitstand in der Vorinstanz geklärt werden müssen (§ 86 Abs. 1 VwGO). Denn der Kläger kann sich für seine Behauptung, es bestehe eine Korrelation zwischen den von den mautpflichtigen Fahrzeugen verursachten Kapazitätskosten und der Anzahl der Achsen, auf entsprechende Aussagen im Wegekostengutachten stützen. Dort heißt es, dass für die Aufteilung der Fahrzeugkategorien nach ihrem Kapazitätsbedarf unter anderem Fahrzeuglänge, Beschleunigung und Sicherheitsabstand relevant sind und dass diese Merkmale mit der Achszahl korrelieren. Dies deute darauf hin, dass letztlich die Achszahl der Lkw ein brauchbares Orientierungsmaß für den dynamischen Flächenverbrauch darstelle; dieser steige ungefähr proportional mit der Achszahl eines Fahrzeugs (Wegekostengutachten S. 132 f.). Es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass sich eine Anlastung der Kapazitätskosten nicht nennenswert auf die Mautsätze auswirken könnte. Vielmehr wird im Wegekostengutachten ausgeführt, dass die kapazitätsabhängigen Kosten nach Anpassung der Äquivalenzziffern an neuere Erkenntnisse aus der Verkehrsflusstheorie immerhin noch 60% der Gesamtkosten ausmachen (S. 154). Somit entbehrte das Vorbringen des Klägers nicht der Substanz.

33

(2) Im Revisionsverfahren kann auch nicht auf der Grundlage des Vorbringens des in Begleitung der Beklagten erschienenen Gutachters R. in der mündlichen Verhandlung am 4. August 2010 festgestellt werden, dass es an den Voraussetzungen für eine sachgerechte Berücksichtigung der größenabhängigen Kosten bei der Festsetzung der Mautsätze fehlt und die Mauthöheverordnung deshalb gültig ist. Dieses neue Vorbringen wäre nur dann abweichend von § 137 Abs. 2 VwGO im Revisionsverfahren beachtlich, wenn sich der Kläger der Einschätzung des Gutachters R. angeschlossen hätte (zur Berücksichtigungsfähigkeit unstreitiger Tatsachen im Revisionsverfahren vgl. Urteil vom 20. Oktober 1992 - BVerwG 9 C 77.91 - BVerwGE 91, 104 <106 f.>). Das ist nicht der Fall.

34

Nach den Erläuterungen des Gutachters wurden die Kapazitätskosten nach den auf Seite 132 des Wegekostengutachtens genannten Kriterien (Fahrzeuglänge, Beschleunigung, Sicherheitsabstand, Geschwindigkeit sowie Breite und Höhe des Fahrzeugs) ermittelt. Diese Kosten seien nach den Gewichtsklassen der Fahrzeuge verteilt worden und nicht nach deren Achszahl. Dementsprechend sei zur Anlastung der Kapazitätskosten jeder Gewichtsklasse eine Äquivalenzziffer zugeordnet worden, wie dies im Wegekostengutachten in Tabelle 5-4 (S. 134) dargestellt werde. Je höher die Gewichtsklasse sei, desto höher sei die Äquivalenzziffer und damit der Anteil der entsprechenden Fahrzeuge an den kapazitätsabhängigen Kosten. Aufgrund dieser Daten seien die Kapazitätskosten zwischen der Gruppe der mautpflichtigen und der mautfreien Fahrzeuge aufgeteilt worden. Sie seien jedoch nicht dazu verwendet worden, diese Kosten innerhalb der Gruppe der mautpflichtigen Fahrzeuge nach der Anzahl der Achsen zu verteilen. Dieses Differenzierungsmerkmal spiele hierfür kaum eine Rolle, weil die Kapazitätskosten nur in geringfügigem Umfang von der Länge der mautpflichtigen Fahrzeuge abhingen. Mit Blick auf die den Gewichtsklassen zugeteilten Äquivalenzziffern hätte eine Berücksichtigung der Kapazitätskosten nur dann zu einer höheren Spreizung der Mautsätze nach der Anzahl der Achsen bis zu 20% führen können, wenn die Fahrzeuge der Achsklasse 1 der unteren Gewichtsklasse von 12 t bis 18 t angehörten. Davon könne jedoch nicht ausgegangen werden. Vielmehr seien immer mehr mautpflichtige Fahrzeuge der Achsklasse 1 in höhere Gewichtsklassen einzustufen, so dass sich ihr Anteil an den Kapazitätskosten nicht mehr erheblich von demjenigen der Fahrzeuge der Achsklasse 2 unterscheide.

35

Diese Einschätzung hat der Kläger nicht geteilt, sondern ihr unter anderem entgegen gehalten, dass die Fahrzeuglänge nur ein Kriterium für den dynamischen Flächenverbrauch sei; das Wegekostengutachten habe auf Seite 132 weitere für die Zumessung der Kapazitätskosten relevante Kriterien benannt und auf deren Korrelation zur Achszahl verwiesen. Außerdem gehörten die Fahrzeuge der Achsklasse 1 nach wie vor überwiegend der Gewichtsklasse von 12 t bis 18 t an. Selbst wenn unterstellt werde, dass sie überwiegend der nächsthöheren Gewichtsklasse von 18 t bis 28 t mit der Äquivalenzziffer 3,5 zuzurechnen seien, sei die Differenz zu den Äquivalenzziffern der hohen Gewichtsklassen von 28 t bis 33 t und darüber hinaus sowie zu den Sattelzügen mit 4,0 bzw. 4,5 immer noch beträchtlich. Angesichts dieser unterschiedlichen Bewertung der Sachlage muss im Revisionsverfahren offen bleiben, ob die größenabhängigen Kosten bei der Festsetzung der Mautsätze nach § 3 Abs. 2 Satz 1 ABMG hätten berücksichtigt werden müssen.

36

bb) Entgegen der Auffassung des Klägers kann auch nicht deshalb - umgekehrt - von einem Verstoß der Mauthöheverordnung gegen höherrangiges Recht ausgegangen werden, weil die Differenz der Mautsätze zwischen den Emissionsklassen der Fahrzeuge mit jeweils 0,02 € höher ist als diejenige zwischen den beiden Achsklasse (jeweils 0,01 €), obwohl nur das Merkmal der Achszahl einen Zusammenhang mit den umlagefähigen Kosten aufweist.

37

Der Vorschrift des § 3 Abs. 2 Satz 1 ABMG kann nicht entnommen werden, dass die emissionsbezogene Differenzierung der Mautsätze deren achszahlbezogene Spreizung nicht übersteigen darf. Vielmehr hat der Verordnungsgeber hinsichtlich jedes dieser Differenzierungsmerkmale gesondert zu prüfen, ob und in welchem Umfang es bei der Festsetzung der Mautsätze sachgerecht zu berücksichtigen ist. Die auf den Gebührenzweck der Kostendeckung ausgerichtete Differenzierung der Mautsätze nach Achsklassen der mautpflichtigen Fahrzeuge fällt umso höher aus, je höher die Wegekosten sind, für die eindeutig und quantifizierbar festgestellt werden kann, dass sie mit der Achszahl steigen und umgekehrt. Das Ausmaß der dem Zweck der Verhaltenssteuerung dienenden Differenzierung der Mautsätze nach den Emissionsklassen hängt davon ab, wie hoch die damit verbundene Gebührenentlastung bzw. -belastung nach Auffassung des Verordnungsgebers sein muss, um einen spürbaren Anreiz für den erwünschten Einsatz emissionsarmer Fahrzeuge zu setzen; er verfügt dabei über einen weiten Einschätzungsspielraum (BVerfG, Beschluss vom 6. Februar 1979 - 2 BvL 5/76 - BVerfGE 50, 217 <226 f.>).

38

Allerdings ist das Äquivalenzprinzip als gebührenrechtliche Ausprägung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dann verletzt, wenn eine Gebühr mit dem Ziel der Verhaltenslenkung derart hoch bemessen wird, dass sie ihren gebührentypischen Entgeltcharakter verliert, weil sie in einem groben Missverhältnis zum Wert der öffentlichen Leistung steht, wie er insbesondere in den dafür erbrachten staatlichen Aufwendungen seinen Niederschlag findet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Februar 1991 - 2 BvL 24/84 - BVerfGE 83, 363 <392>; BVerwG, Urteile vom 15. Juli 1988 - BVerwG 7 C 5.87 - BVerwGE 80, 36 <39>, vom 25. August 1999 - BVerwG 8 C 12.98 - BVerwGE 109, 272 <274 f.> und vom 25. Juli 2001 - BVerwG 6 C 8.00 - BVerwGE 115, 32 <44 f.>). Es bedarf vorliegend keiner weiteren Vertiefung, bis zu welcher Höhe danach die Mautsätze über die von den mautpflichtigen Fahrzeugen verursachten Wegekosten hinaus angehoben werden dürfen, um einen Anreiz für die Anschaffung emissionsarmer Fahrzeuge zu setzen. Denn der Mautsatz für die Fahrzeuge der schlechtesten Emissionsklasse (Kategorie C) der Achsklasse 2 liegt mit 0,14 €/km noch unter dem durchschnittlichen gewichteten Mautsatz nach § 3 Abs. 2 Satz 2 ABMG in Höhe von 0,15 €/km, der zur Deckung der umlagefähigen Kosten anzusetzen wäre. Der nach dem Äquivalenzprinzip gebotene gebührentypische Entgeltcharakter der Maut ist auch dann gewahrt, wenn die aufgrund der Entlastung des Speditionsgewerbes abgesenkte durchschnittliche gewichtete Maut in Höhe von 0,124 €/km zugrunde gelegt wird. Denn der Mautsatz für die Fahrzeuge der schlechtesten Emissionsklasse der Achsklasse 2 überschreitet diesen Wert um lediglich rund 13%. Hierbei ist zudem zu berücksichtigen, dass der nur die Kosten abbildende Mautsatz für die Fahrzeuge der Achsklasse 2 über der durchschnittlich gewichteten Maut liegt, weil die gewichtsabhängigen Kosten überwiegend von dieser Fahrzeuggruppe verursacht werden.

39

cc) Schließlich ist nicht erkennbar, dass das Autobahnmautgesetz oder die Mauthöheverordnung gegen zwingende Vorgaben der zum maßgeblichen Zeitpunkt geltenden Wegekostenrichtlinie 1999/62/EG vom 17. Juni 1999 verstößt. Insbesondere liegen die Mautsätze für die Fahrzeuge der schlechtesten Emissionsklasse (Kategorie C) in beiden Achsklassen nicht entgegen Art. 7 Abs. 10 Buchst. a) RL 1999/62/EG mehr als 50% über den Mautsätzen für die Fahrzeuge der besten Emissionsklasse (Kategorie A).

40

d) Das Oberverwaltungsgericht wird nach alledem zu klären haben, ob der Verordnungsgeber nach § 3 Abs. 2 Satz 1 ABMG eine weitere Spreizung der Mautsätze zwischen den Achsklassen der mautpflichtigen Fahrzeuge nach den Kapazitätskosten hätte vornehmen müssen und die hier einschlägige Mauthöheverordnung daher unwirksam ist. Dabei ist auf die Erkenntnisse und die Sachlage zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Verordnung abzustellen. Es wird ferner zu prüfen sein, ob es möglich ist, die Gewichtung der kapazitätsabhängigen Kosten nach den auf die Gewichtsklassen der Fahrzeuge bezogenen Äquivalenzziffern (vgl. Wegekostengutachten S. 134 Tabelle 5-4) auf verschiedene Achsklassen der mautpflichtigen Fahrzeuge zu übertragen, etwa dadurch, dass ermittelt wird, welcher Gewichtsklasse die Fahrzeuge einer bestimmten Achsklasse im Durchschnitt angehören. Insoweit ist mit Blick auf die oben genannten Ausführungen des Gutachters R. zur Gewichtsklasse der Fahrzeuge der Achsklasse 1 anzumerken, dass nach dem Wegekostengutachten diese Fahrzeuge überwiegend der Gewichtsklasse 12 t - 18 t angehörten (S. 135). In der mündlichen Verhandlung am 4. August 2010 hat der Gutachter R. im Übrigen zu erkennen gegeben, dass es auch möglich ist, die Kapazitätskosten von vornherein nach Achsklassen zu verteilen. Schließlich wird gegebenenfalls zu untersuchen sein, ob eine sachgerechte Anlastung der Kapazitätskosten eine veränderte Aufteilung der mautpflichtigen Fahrzeuge in Achsklassen erfordert.

41

2. Die zulässige Revision der Beklagten ist nicht begründet. Ihre Verurteilung zur Zahlung von 0,02 € an den Kläger beruht nicht auf einer Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO).

42

Das Oberverwaltungsgericht hat festgestellt, dass die Höhe der vom Kläger zu entrichtenden Maut als Summe der jeweils nach der Länge der einzelnen befahrenen Autobahnabschnitte unter Ansatz des Mautsatzes bei kaufmännischer Rundung anfallenden Beträge bestimmt wurde. Für diese Praxis gebe es entgegen dem aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Gesetzesvorbehalt keine rechtliche Grundlage, so dass der Kläger die Maut in einer Höhe von 0,02 € rechtsgrundlos geleistet habe. Ihm stehe insoweit ein Anspruch auf Erstattung nach § 4 Abs. 1a ABMG in Verbindung mit § 21 VwKostG gegenüber der Beklagten zu. Diese Auffassung ist nicht zu beanstanden.

43

a) Das Oberverwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass der Kläger auch insoweit nicht darauf verwiesen ist, einen zivilrechtlichen Erstattungsanspruch gegenüber der Beigeladenen geltend zu machen. Wie oben ausgeführt, würde dies voraussetzen, dass der gerügte Mangel dem vertraglichen Leistungsverhältnis mit der Beigeladenen zuzuordnen ist. Das ist nicht der Fall. Die Praxis der Berechnung der Maut nach Autobahnabschnitten unter Anwendung der Regeln kaufmännischer Rundung wurde nicht durch die Beigeladene etwa in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen gegenüber den Mautschuldnern verbindlich festgelegt, sondern stellt eine Vorgabe der Beklagten dar, nach der das von der Beigeladenen errichtete Erhebungssystem die für die einzelnen Fahrten zu entrichtende Maut berechnet. Dieser Sachverhalt ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Somit sind das genannte Verfahren zur Berechnung der Maut und die sich daraus ergebenden Mautzahlungen der Beklagten zuzurechnen.

44

b) Nach dem Rechtsstaatsgebot sind Eingriffsregelungen so bestimmt zu fassen, wie dies nach der Eigenart der zu ordnenden Lebenssachverhalte und mit Rücksicht auf den Normzweck möglich ist (BVerfG, Beschluss vom 26. September 1978 - 1 BvR 525/77 - BVerfGE 49, 168 <181>). Die zu entrichtende Gebühr muss daher nicht generell anhand des normativ vorgegebenen Gebührentatbestandes "auf den Cent genau" vorausberechnet werden können. Vielmehr können Rahmengebühren festgelegt oder die Gebührenbemessung an unbestimmte Rechtsbegriffe geknüpft werden, um der Behörde eine Gebührenfestsetzung zu ermöglichen, die unterschiedlichen Einzelfallumständen gerecht wird. Ein Verstoß gegen das rechtsstaatliche Bestimmtheitsgebot liegt jedoch dann vor, wenn es wegen der Unbestimmtheit der gebührenrechtlichen Regelungen nicht mehr möglich ist, objektive Kriterien zu gewinnen, die eine willkürliche Handhabung durch die Behörden ausschließen (Urteile vom 2. Juli 1969 - BVerwG IV C 68.67 - Buchholz 11 Art. 20 GG Nr. 6 S. 5 f. und vom 21. Oktober 1970 - BVerwG IV C 137.68 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 1 S. 2; Beschluss vom 25. September 1989 - BVerwG 8 B 95.89 - Buchholz 401.8 Verwaltungsgebühren Nr. 23 S. 8; Urteil vom 12. Juli 2006 - BVerwG 10 C 9.05 - BVerwGE 126, 222 Rn. 30 m.w.N.).

45

aa) Gemessen daran verstößt die von der Beklagten entwickelte Praxis zur Rundung der zurückgelegten Entfernungen und der sich unter Anwendung der Mautsätze ergebenden Mautbeträge auf volle Cent gegen das rechtsstaatliche Bestimmtheitsgebot.

46

(1) Die Mauthöheverordnung setzt die Mautsätze pro Kilometer auf den Cent genau fest. Deren Anwendung auf die zurückgelegte Strecke ergibt nur dann einen Betrag, der nicht auf volle Cent gerundet werden muss, wenn die zurückgelegte Strecke ihrerseits auf volle Kilometer gerundet wird. Anders als beispielsweise zahlreiche Vorschriften des Kommunalabgabenrechts enthalten jedoch das Autobahnmautgesetz und die Mauthöheverordnung weder eine Regelung zur Rundung auf volle Cent noch eine Bestimmung darüber, nach welchem Längenmaß die zurückgelegte Strecke zu ermitteln ist. Daher kann die Lkw-Maut jedenfalls bei den konkret geltenden Mautsätzen nicht ohne ergänzende Festlegungen zu diesen für die Gebührenbemessung maßgeblichen Größen erhoben werden.

47

Solche Festlegungen hat die Beklagte durch ihre Praxis getroffen. Danach werden Entfernungen auf volle 100 Meter kaufmännisch gerundet; maßgeblich sind dabei die Längen der einzelnen mautpflichtigen Autobahnabschnitte (siehe unten bb). Die sich danach unter Anwendung der Mautsätze ergebenden Beträge sowie deren Summe werden wiederum kaufmännisch auf volle Cent gerundet. Bei der kaufmännischen Rundung wird ab der Ziffer 5 aufgerundet. Somit können sich die von der Beklagten vorgegebenen Rundungsregelungen im Einzelfall zu Lasten des Mautschuldners auswirken, wie das Oberverwaltungsgericht dies im vorliegenden Fall auch festgestellt hat. Die Aufrundungen, die bereits bei der Ziffer 5 ansetzen, überwiegen auch im Ganzen gesehen die Abrundungen, so dass die Praxis kaufmännischer Rundung in der Summe höhere Mauteinnahmen bewirkt.

48

(2) Diese Rundungspraxis der Beklagten kann sich nicht auf einen gesetzlich eingeräumten Entscheidungsspielraum stützen, sondern schließt eine Regelungslücke, um die Maut erheben zu können. Es fehlt jedoch an Gründen, die es mit Blick auf das rechtsstaatliche Bestimmtheitsgebot rechtfertigen könnten, der Verwaltung die freie Entscheidung über die Bemessung der zurückgelegten Entfernungen und die Rundung der Mautbeträge auf volle Cent zu überlassen. Die sachgerechte Entscheidung darüber, ob eine für die Festsetzung der Gebühr maßgebliche Größe auf- oder abzurunden ist, hängt nicht von den Umständen des Einzelfalles ab, sondern kann ohne Weiteres generell-abstrakt getroffen werden. Zudem kann eine willkürliche Handhabung dieses Entscheidungsspielraums bei der Gebührenfestsetzung nicht ausgeschlossen werden. Das zeigt auch der vorliegende Fall. Es ist kein objektives Kriterium erkennbar, nach dem zuverlässig festgestellt werden kann, dass gerade die hier praktizierte kaufmännische Rundung sachgerecht und angemessen ist und nicht etwa auch eine Praxis, bei der die Länge der Autobahnabschnitte und die Mautbeträge durchgängig auf 100 Meter bzw. auf volle Cent aufgerundet werden. Die zuletzt genannte Möglichkeit einer durchgängigen Aufrundung zu Lasten der Mautschuldner macht schließlich deutlich, dass sich die Entscheidung über die Rundung der genannten Größen mehr als nur geringfügig auf den Umfang der Mauteinnahmen auswirken kann.

49

(3) Somit darf die Verwaltung in Fällen, in denen - wie hier - normative Festlegungen zur Rundung maßgeblicher Bemessungsgrößen fehlen, diese Regelungslücke nicht durch eine Rundungspraxis schließen, die sich belastend auf die Gebührenschuldner auswirken kann. Die Verwaltung ist allerdings nicht gehindert, bei der Festsetzung der Gebühren zugunsten der Gebührenpflichtigen abzurunden. Denn eine solche jedenfalls nicht belastend wirkende Praxis bedarf keiner Rechtsgrundlage. Mit Blick auf die Gesetzesbindung der Verwaltung (Art. 20 Abs. 3 GG) ist die Behörde auch gehalten, entsprechend vorzugehen, um den Gebührentatbestand zur Anwendung bringen zu können. Somit hätte die Beklagte ein Berechnungsverfahren vorgeben müssen, nach dem sowohl die Länge der einzelnen Autobahnabschnitte als auch die abschnittweise ermittelten Beträge und die Summe dieser Beträge durchgängig auf 100 Meter bzw. auf volle Cent abzurunden sind.

50

bb) Demgegenüber bedarf die Praxis der Beklagten, die Maut gesondert für jeden befahrenen Autobahnabschnitt und nicht nach der insgesamt befahrenen Strecke zu ermitteln, für sich genommen keiner Rechtsgrundlage.

51

Allerdings wirkt sie immer dann belastend, wenn überwiegend Autobahnabschnitte befahren werden, deren Länge nach den Vorgaben der Beklagten auf volle 100 Meter aufzurunden sind. Nach dieser mangels normativer Ermächtigung unzulässigen Rundungspraxis kann die Aufteilung der zurückgelegten Strecke in Autobahnabschnitte jedoch nicht beurteilt werden. Maßgebend ist vielmehr, ob sich die abschnittweise Ermittlung der Mautbeträge auch dann belastend auswirkt, wenn die zurückgelegten Entfernungen - wie geboten - stets zugunsten der Mautschuldner abgerundet werden, soweit nicht ohnehin der Meter als Längenmaß genommen wird. Das ist nicht der Fall. Im Gegenteil vervielfachen sich die für die Mautschuldner günstigen Abrundungen der zurückgelegten Strecke, wenn die Berechnung nicht auf die Gesamtstrecke, sondern auf die einzelnen Autobahnabschnitte bezogen wird. Als nicht belastendes Detail des Berechnungsverfahrens bedarf die Aufteilung der bei mautpflichtigen Fahrten zurückgelegten Strecke in Autobahnabschnitte jedoch keiner Rechtsgrundlage, sondern durfte von der Beklagten nach Gesichtspunkten der Verwaltungspraktikabilität festgelegt werden. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte dieses Verwaltungsermessen nicht sachgerecht ausgeübt hätte. Sie sieht den Vorteil der von ihr gewählten Berechnungspraxis unter anderem darin, dass jeder Autobahnabschnitt im Voraus mit den auf ihn entfallenden Mautbeträgen - bzw. im Falle der Mautfreiheit nach § 1 Abs. 3 ABMG mit dem Wert "0" - belegt werden könne, was die automatische Ermittlung der für die einzelnen Fahrten zu entrichtenden Maut erleichtere; damit sei zugleich in praktischer Hinsicht die Voraussetzung dafür gelegt, dass der Verordnungsgeber die Option des § 3 Abs. 3 Satz 2 ABMG wahrnehmen und die Mautsätze künftig auch nach bestimmten Abschnitten von Bundesautobahnen differenzieren könne, ohne dass die Berechnungspraxis umgestellt werden müsse. Diese Überlegungen sind ohne Weiteres nachvollziehbar.

52

Nach alledem ist die Revision der Beklagten zurückzuweisen. Wäre die vom Kläger zu entrichtende Maut auf der Grundlage einer Abrundung der einzelnen Entfernungen und der ermittelten Beträge auf volle Cent berechnet worden, hätte sie mindestens um den vom Oberverwaltungsgericht angesetzten Betrag von 0,02 € unterhalb des Betrages gelegen, der bei der manuellen Einbuchung in das Erhebungssystem der Beigeladenen nach den unzulässigen Vorgaben der Beklagten errechnet wurde. In dieser Höhe kann der Kläger mithin von der Beklagten nach § 4 Abs. 1a ABMG i.V.m. § 21 VwKostG Erstattung rechtsgrundlos geleisteter Maut verlangen.

Tatbestand

1

Die Beklagte wendet sich mit der Revision gegen ihre Verurteilung zur Erstattung von Lkw-Maut in Höhe von 2,52 € an die Klägerin. Die in den Niederlanden ansässige Klägerin betreibt einen Blumengroßhandel. Sie beantragte im Januar 2006 beim Bundesamt für Güterverkehr, die für eines ihrer Fahrzeuge, eine Sattelzugmaschine mit Auflieger, zuvor über das Erhebungssystem der Beigeladenen (hier: "On-Board-Unit") an diese entrichtete Mautbeträge rückwirkend ab dem 1. Januar 2005 zu erstatten, weil für das Fahrzeug keine Mautpflicht bestehe; es sei nicht ausschließlich für den Güterkraftverkehr bestimmt, sondern diene auch dem Verkauf. Mit Bescheid vom 7. Juni 2006 und Widerspruchsbescheid vom 10. Oktober 2006 lehnte das Bundesamt für Güterverkehr die Erstattung ab.

2

Das Verwaltungsgericht hat die unter anderem auf Aufhebung der genannten Bescheide und Erstattung der im Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis zum 16. März 2006 geleisteten Maut in Höhe von 9.837,41 € gerichtete Klage abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht hat die Beklagte unter entsprechender Aufhebung der Bescheide zur Erstattung in Höhe von 2,52 € verurteilt und die Berufung im Übrigen zurückgewiesen. Die Berufung bleibe überwiegend ohne Erfolg. Denn das Fahrzeug der Klägerin sei ausschließlich für den Güterkraftverkehr bestimmt und daher sowohl nach nationalem Recht als auch nach Europarecht mautpflichtig. Die dem Fahrzeug der Klägerin selbst anhaftenden objektiven Merkmale ließen diesen ausschließlichen Verwendungszweck erkennen. In Höhe von 2,52 € sei das Erstattungsbegehren jedoch begründet. Insoweit beruhe die Mautzahlung auf der von der Beklagten vorgegebenen Praxis, die zu entrichtende Maut als Summe der kaufmännisch auf volle Cent gerundeten Beträge zu berechnen, die bezogen auf die Länge der einzelnen befahrenen Autobahnabschnitte anfallen. Diese Praxis der abschnittweisen Ermittlung der Mautbeträge sei nicht durch eine nach dem rechtsstaatlichen Gesetzesvorbehalt gebotene Rechtsgrundlage gedeckt. Diese hätten daher bezogen auf die jeweilige Gesamtstrecke festgesetzt werden müssen.

3

Gegen diese Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts hat nur die Beklagte Revision eingelegt.

Entscheidungsgründe

4

Die zulässige Revision der Beklagten ist nicht begründet. Die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 2,52 € an die Klägerin beruht nicht auf einer Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 VwGO).

5

Das Oberverwaltungsgericht hat festgestellt, dass die Höhe der von der Klägerin zu entrichtenden Maut als Summe der jeweils nach der Länge der einzelnen befahrenen Autobahnabschnitte unter Ansatz des Mautsatzes bei kaufmännischer Rundung anfallenden Beträge bestimmt wurde. Für diese Praxis gebe es entgegen dem aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Gesetzesvorbehalt keine rechtliche Grundlage, so dass die Klägerin die Maut in einer Höhe von 2,52 € rechtsgrundlos geleistet habe. Ihr stehe insoweit ein Anspruch auf Erstattung nach § 4 Abs. 1a des Autobahnmautgesetzes (ABMG) in Verbindung mit § 21 VwKostG gegenüber der Beklagten zu. Diese Auffassung ist nicht zu beanstanden.

6

1. Das Oberverwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass einschlägige Rechtsgrundlage für das an die Beklagte gerichtete Erstattungsbegehren der Klägerin die gemäß § 4 Abs. 1a ABMG für den Bereich der Mautentrichtung entsprechend anzuwendende Vorschrift des § 21 VwKostG ist, wonach überzahlte oder zu Unrecht erhobene Kosten unverzüglich zu erstatten sind.

7

a) Zunächst ist festzustellen, dass die Klägerin ihr Begehren nicht stattdessen auf dem Zivilrechtswege gegenüber der Beigeladenen verfolgen kann. Dies hat das Oberverwaltungsgericht zutreffend erkannt.

8

aa) Das Autobahnmautgesetz legt die Maut als öffentlich-rechtliche Benutzungsgebühr fest (vgl. u.a. §§ 1 Abs. 1, 4 Abs. 1 ABMG; BTDrucks 14/7013 S. 10). Der zivilrechtliche Vertrag, der nach § 4 Abs. 5 ABMG bei Nutzung des Erhebungssystems der Beigeladenen zwischen dieser und dem Mautschuldner zustande kommt, ersetzt nicht das öffentlich-rechtliche Gebührenverhältnis zwischen dem Mautschuldner und der Beklagten als Gebührengläubigerin, sondern modifiziert dieses nur insoweit, als der Einzug der Maut privatrechtlich erfolgt und der Mautschuldner folgerichtig gemäß § 4 Abs. 5 ABMG von der Verpflichtung zur Entrichtung der Maut unmittelbar an das Bundesamt für Güterverkehr befreit ist (vgl. BTDrucks 15/3678 S. 8). Somit stehen bei Nutzung des Erhebungssystems der Beigeladenen zwei Rechtsverhältnisse nebeneinander, nämlich das öffentlich-rechtliche Gebührenverhältnis zwischen Mautschuldner und Beklagter einerseits, für das alle öffentlich-rechtlichen Vorschriften nach dem Autobahnmautgesetz und die auf der Grundlage dieses Gesetzes ergangenen Rechtsverordnungen bestimmend sind, und das auf die Organisation der Mautzahlung beschränkte privatrechtliche Rechtsverhältnis zwischen Mautschuldner und Beigeladener andererseits, das durch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beigeladenen ausgestaltet wird (vgl. BTDrucks 15/3678 S. 8; vgl. auch Müller/Schulz, FStrG, 2008, § 4 ABMG Rn. 123 ff.). Bei Rechtsstreitigkeiten ist danach zu unterscheiden, auf welches der beiden Rechtsverhältnisse sie sich beziehen. Rechtsstreitigkeiten, die den von der Beigeladenen zu verantwortenden Vollzug des auf die Organisation der Mautzahlung gerichteten Vertrags nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 ABMG betreffen, sind nach Maßgabe der dieses Rechtsverhältnis ausgestaltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beigeladenen vor den Zivilgerichten zwischen dieser und dem Mautschuldner zu klären (vgl. BTDrucks 15/3678 S. 8). Rechtsstreitigkeiten, bei denen es um die Vereinbarkeit des Autobahnmautgesetzes bzw. der auf seiner Grundlage erlassenen Normen mit höherrangigem Recht oder um die Auslegung und Anwendung dieser Vorschriften - etwa zur Mautpflicht selbst oder zur Höhe der Maut - geht, betreffen allein das öffentlich-rechtliche Gebührenverhältnis zwischen dem Mautschuldner und der Beklagten und sind somit im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu klären.

9

Geht es - wie hier - um eine Streitigkeit über die Erstattung eines unter Nutzung des Erhebungssystems der Beigeladenen gezahlten Betrages können - abgesehen von der speziell geregelten Erstattung bei Nichtdurchführung oder nicht vollständiger Durchführung der Fahrt (§ 4 Abs. 4 ABMG, § 10 LKW-MautV) - beide Rechtsverhältnisse betroffen sein. Die Zahlung dieses Betrages ist zum Einen dazu bestimmt, der infolge der Nutzung des Erhebungssystems der Beigeladenen dieser gegenüber entstandenen vertraglichen Pflicht zur Zahlung eines "Entgelts" in Höhe der zu entrichtenden Maut nachzukommen. Mit der Zahlung verfolgt der Mautschuldner zum Anderen das Ziel, gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 ABMG von der Verpflichtung zur Entrichtung der Maut unmittelbar an das Bundesamt für Güterverkehr befreit zu werden. Zu diesem Zweck beauftragt er die Beigeladene, den von ihm entrichteten Betrag an das Bundesamt abzuführen. Die auftragsgemäße Weiterleitung des Betrages an das Bundesamt stellt damit eine Leistung dar, die der Beklagten zuzurechnen ist (vgl. Fuchs/Kirsch, DÖV 2010, 27 <30>). Danach kommt es darauf an, welchem dieser beiden Leistungsverhältnisse der gerügte Mangel zuzuordnen ist. Trägt der Mautschuldner zum Beispiel vor, es sei aufgrund einer fehlerhaften Abbuchung im Erhebungssystem der Beigeladenen zu einer Überzahlung gekommen, ist das Leistungsverhältnis zur Beigeladenen betroffen. Geht es nicht um derartige "erhebungstechnische" Mängel, sondern um Grund oder Höhe der Mautpflicht selbst, ist das öffentlich-rechtliche Gebührenverhältnis zur Beklagten betroffen.

10

bb) Der zuletzt genannte Fall liegt hier vor. Die Praxis der Berechnung der Maut nach Autobahnabschnitten unter Anwendung der Regeln kaufmännischer Rundung ist nicht dem vertraglichen Leistungsverhältnis mit der Beigeladenen zuzuordnen. Sie wurde nicht durch die Beigeladene etwa in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen gegenüber den Mautschuldnern verbindlich festgelegt, sondern stellt eine Vorgabe der Beklagten dar, nach der das von der Beigeladenen errichtete Erhebungssystem die für die einzelnen Fahrten zu entrichtende Maut berechnet. Dieser Sachverhalt ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Somit sind das genannte Verfahren zur Berechnung der Maut und die sich daraus ergebenden Mautzahlungen der Beklagten zuzurechnen.

11

b) Das Oberverwaltungsgericht hat auch zu Recht angenommen, dass die Klägerin ihr Erstattungsbegehren nicht auf § 4 Abs. 4 ABMG i.V.m. § 10 LKW-MautV stützen kann, weil diese Regelung allein den - hier nicht vorliegenden - speziellen Fall der nicht oder nicht vollständig durchgeführten Fahrt betrifft. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist auch nicht deshalb auf den allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch zurückzugreifen, weil der Wortlaut des § 21 VwKostG einer Anwendung auf den vorliegenden Fall entgegensteht. Zutreffend ist allerdings, dass es vorliegend nicht um eine "Überzahlung" im Sinne dieser Vorschrift geht. Das Oberverwaltungsgericht hat die Beklagte nicht deshalb zur Erstattung von 2,52 € verurteilt, weil die Klägerin in dieser Höhe versehentlich zu viel Maut bezahlt hat. Es hat vielmehr angenommen, dass die Mautzahlung in dieser Höhe auf einer gegen das rechtsstaatliche Bestimmtheitsgebot verstoßenden Berechnungspraxis der Beklagten beruht, es also insoweit an einer Mautpflicht fehlt. Dieser Fall ist jedoch nach der zweiten Alternative des § 21 VwKostG zu beurteilen, wonach "zu Unrecht erhobene Kosten" zu erstatten sind. Es bedarf keiner Klärung, ob die Annahme der Beklagten zutrifft, dass diese Vorschrift nach ihrem Wortlaut nur die Erstattung solcher Gebühren betrifft, die durch Bescheid "erhoben" wurden, was vorliegend nicht erfolgt ist. Denn § 21 VwKostG ist für den Bereich der Mautentrichtung nicht unmittelbar, sondern nach § 4 Abs. 1a ABMG "entsprechend" anwendbar. Mit dieser Verweisung sollte eine Regelung geschaffen werden, die alle nicht speziell im Autobahnmautgesetz oder in den hierauf gestützten Rechtsverordnungen normierten Erstattungsansprüche umfasst, und nicht nur die wenigen Fälle, in denen die Maut ohne Nutzung des Erhebungssystems der Beigeladenen unmittelbar an das Bundesamt für Güterverkehr entrichtet (§ 4 Abs. 1 ABMG) oder gemäß § 8 Abs. 1 ABMG nachträglich durch Bescheid erhoben wird.

12

2. Die Klägerin war in Höhe von 2,52 € nicht zur Zahlung von Maut verpflichtet.

13

a) Nach dem Rechtsstaatsgebot sind Eingriffsregelungen so bestimmt zu fassen, wie dies nach der Eigenart der zu ordnenden Lebenssachverhalte und mit Rücksicht auf den Normzweck möglich ist (BVerfG, Beschluss vom 26. September 1978 - 1 BvR 525/77 - BVerfGE 49, 168 <181>). Die zu entrichtende Gebühr muss daher nicht generell anhand des normativ vorgegebenen Gebührentatbestandes "auf den Cent genau" vorausberechnet werden können. Vielmehr können Rahmengebühren festgelegt oder die Gebührenbemessung an unbestimmte Rechtsbegriffe geknüpft werden, um der Behörde eine Gebührenfestsetzung zu ermöglichen, die unterschiedlichen Einzelfallumständen gerecht wird. Ein Verstoß gegen das rechtsstaatliche Bestimmtheitsgebot liegt jedoch dann vor, wenn es wegen der Unbestimmtheit der gebührenrechtlichen Regelungen nicht mehr möglich ist, objektive Kriterien zu gewinnen, die eine willkürliche Handhabung durch die Behörden ausschließen (Urteile vom 2. Juli 1969 - BVerwG IV C 68.67 - Buchholz 11 Art. 20 GG Nr. 6 S. 5 f. und vom 21. Oktober 1970 - BVerwG IV C 137.68 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 1 S. 2; Beschluss vom 25. September 1989 - BVerwG 8 B 95.89 - Buchholz 401.8 Verwaltungsgebühren Nr. 23 S. 8; Urteil vom 12. Juni 2006 - BVerwG 10 C 9.05 - BVerwGE 126, 222 Rn. 30 m.w.N.).

14

aa) Gemessen daran verstößt die von der Beklagten entwickelte Praxis zur Rundung der zurückgelegten Entfernungen und der sich unter Anwendung der Mautsätze ergebenden Mautbeträge auf volle Cent gegen das rechtsstaatliche Bestimmtheitsgebot.

15

(1) Die Mauthöheverordnung setzt die Mautsätze pro Kilometer auf den Cent genau fest. Deren Anwendung auf die zurückgelegte Strecke ergibt nur dann einen Betrag, der nicht auf volle Cent gerundet werden muss, wenn die zurückgelegte Strecke ihrerseits auf volle Kilometer gerundet wird. Anders als beispielsweise zahlreiche Vorschriften des Kommunalabgabenrechts enthalten jedoch das Autobahnmautgesetz und die Mauthöheverordnung weder eine Regelung zur Rundung auf volle Cent noch eine Bestimmung darüber, nach welchem Längenmaß die zurückgelegte Strecke zu ermitteln ist. Daher kann die Lkw-Maut jedenfalls bei den konkret geltenden Mautsätzen nicht ohne ergänzende Festlegungen zu diesen für die Gebührenbemessung maßgeblichen Größen erhoben werden.

16

Solche Festlegungen hat die Beklagte durch ihre Praxis getroffen. Danach werden Entfernungen auf volle 100 Meter kaufmännisch gerundet; maßgeblich sind dabei die Längen der einzelnen mautpflichtigen Autobahnabschnitte (siehe unten bb). Die sich danach unter Anwendung der Mautsätze ergebenden Beträge sowie deren Summe werden wiederum kaufmännisch auf volle Cent gerundet. Bei der kaufmännischen Rundung wird ab der Ziffer 5 aufgerundet. Somit können sich die von der Beklagten vorgegebenen Rundungsregelungen im Einzelfall zu Lasten des Mautschuldners auswirken, wie das Oberverwaltungsgericht dies im vorliegenden Fall auch festgestellt hat. Die Aufrundungen, die bereits bei der Ziffer 5 ansetzen, überwiegen auch im Ganzen gesehen die Abrundungen, so dass die Praxis kaufmännischer Rundung in der Summe höhere Mauteinnahmen bewirkt.

17

(2) Diese Rundungspraxis der Beklagten kann sich nicht auf einen gesetzlich eingeräumten Entscheidungsspielraum stützen, sondern schließt eine Regelungslücke, um die Maut erheben zu können. Es fehlt jedoch an Gründen, die es mit Blick auf das rechtsstaatliche Bestimmtheitsgebot rechtfertigen könnten, der Verwaltung die freie Entscheidung über die Bemessung der zurückgelegten Entfernungen und die Rundung der Mautbeträge auf volle Cent zu überlassen. Die sachgerechte Entscheidung darüber, ob eine für die Festsetzung der Gebühr maßgebliche Größe auf- oder abzurunden ist, hängt nicht von den Umständen des Einzelfalles ab, sondern kann ohne Weiteres generell-abstrakt getroffen werden. Zudem kann eine willkürliche Handhabung dieses Entscheidungsspielraums bei der Gebührenfestsetzung nicht ausgeschlossen werden. Das zeigt auch der vorliegende Fall. Es ist kein objektives Kriterium erkennbar, nach dem zuverlässig festgestellt werden kann, dass gerade die hier praktizierte kaufmännische Rundung sachgerecht und angemessen ist und nicht etwa auch eine Praxis, bei der die Länge der Autobahnabschnitte und die Mautbeträge durchgängig auf 100 Meter bzw. auf volle Cent aufgerundet werden. Die zuletzt genannte Möglichkeit einer durchgängigen Aufrundung zu Lasten der Mautschuldner macht schließlich deutlich, dass sich die Entscheidung über die Rundung der genannten Größen mehr als nur geringfügig auf den Umfang der Mauteinnahmen auswirken kann.

18

(3) Somit darf die Verwaltung in Fällen, in denen - wie hier - normative Festlegungen zur Rundung maßgeblicher Bemessungsgrößen fehlen, diese Regelungslücke nicht durch eine Rundungspraxis schließen, die sich belastend auf die Gebührenschuldner auswirken kann. Die Verwaltung ist allerdings nicht gehindert, bei der Festsetzung der Gebühren zugunsten der Gebührenpflichtigen abzurunden. Denn eine solche jedenfalls nicht belastend wirkende Praxis bedarf keiner Rechtsgrundlage. Mit Blick auf die Gesetzesbindung der Verwaltung (Art. 20 Abs. 3 GG) ist die Behörde auch gehalten, entsprechend vorzugehen, um den Gebührentatbestand zur Anwendung bringen zu können. Somit hätte die Beklagte ein Berechnungsverfahren vorgeben müssen, nach dem sowohl die Länge der einzelnen Autobahnabschnitte als auch die abschnittweise ermittelten Beträge und die Summe dieser Beträge durchgängig auf 100 Meter bzw. auf volle Cent abzurunden sind.

19

bb) Demgegenüber bedarf die Praxis der Beklagten, die Maut gesondert für jeden befahrenen Autobahnabschnitt und nicht nach der insgesamt befahrenen Strecke zu ermitteln, für sich genommen keiner Rechtsgrundlage.

20

Allerdings wirkt sie immer dann belastend, wenn überwiegend Autobahnabschnitte befahren werden, deren Länge nach den Vorgaben der Beklagten auf volle 100 Meter aufzurunden sind. Nach dieser mangels normativer Ermächtigung unzulässigen Rundungspraxis kann die Aufteilung der zurückgelegten Strecke in Autobahnabschnitte jedoch nicht beurteilt werden. Maßgebend ist vielmehr, ob sich die abschnittweise Ermittlung der Mautbeträge auch dann belastend auswirkt, wenn die zurückgelegten Entfernungen - wie geboten - stets zugunsten der Mautschuldner abgerundet werden, soweit nicht ohnehin der Meter als Längenmaß genommen wird. Das ist nicht der Fall. Im Gegenteil vervielfachen sich die für die Mautschuldner günstigen Abrundungen der zurückgelegten Strecke, wenn die Berechnung nicht auf die Gesamtstrecke, sondern auf die einzelnen Autobahnabschnitte bezogen wird. Als nicht belastendes Detail des Berechnungsverfahrens bedarf die Aufteilung der bei mautpflichtigen Fahrten zurückgelegten Strecke in Autobahnabschnitte jedoch keiner Rechtsgrundlage, sondern durfte von der Beklagten nach Gesichtspunkten der Verwaltungspraktikabilität festgelegt werden. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte dieses Verwaltungsermessen nicht sachgerecht ausgeübt hätte. Sie sieht den Vorteil der von ihr gewählten Berechnungspraxis unter anderem darin, dass jeder Autobahnabschnitt im Voraus mit den auf ihn entfallenden Mautbeträgen - bzw. im Falle der Mautfreiheit nach § 1 Abs. 3 ABMG mit dem Wert "0" - belegt werden könne, was die automatische Ermittlung der für die einzelnen Fahrten zu entrichtenden Maut erleichtere; damit sei zugleich in praktischer Hinsicht die Voraussetzung dafür gelegt, dass der Verordnungsgeber die Option des § 3 Abs. 3 Satz 2 ABMG wahrnehmen und die Mautsätze künftig auch nach bestimmten Abschnitten von Bundesautobahnen differenzieren könne, ohne dass die Berechnungspraxis umgestellt werden müsse. Diese Überlegungen sind ohne Weiteres nachvollziehbar.

21

Nach alledem ist die Revision der Beklagten zurückzuweisen, ohne dass es auf eine Klärung der Frage ankommt, ob das Fahrzeug der Klägerin überhaupt der Mautpflicht unterliegt. Wäre die von der Klägerin zu entrichtende Maut auf der Grundlage einer Abrundung der einzelnen Entfernungen auf 100 Meter und der ermittelten Beträge auf volle Cent berechnet worden, hätte sie zumindest um den vom Oberverwaltungsgericht angesetzten Betrag von 2,52 € unterhalb des Betrages gelegen, der vom Erhebungssystem der Beigeladenen nach den unzulässigen Vorgaben der Beklagten errechnet wurde. In dieser Höhe kann die Klägerin mithin von der Beklagten nach § 4 Abs. 1a ABMG i.V.m. § 21 VwKostG Erstattung rechtsgrundlos geleisteter Maut verlangen.

(1) Mautschuldner ist die Person,

1.
die Eigentümer oder Halter des Motorfahrzeugs ist,
2.
die über den Gebrauch des Motorfahrzeugs bestimmt,
3.
die Führer des Motorfahrzeugs ist,
4.
auf die das Motorfahrzeug zugelassen ist oder
5.
der das Kennzeichen des Motorfahrzeugs zugeteilt ist.

Maßgeblich ist der Zeitpunkt, zu dem die Benutzung einer mautpflichtigen Straße begonnen wird. Mehrere Mautschuldner haften als Gesamtschuldner.

(2) Mautgläubiger ist der Bund.

(1) Für die Benutzung der Bundesautobahnen und der Bundesstraßen mit Fahrzeugen im Sinne des Satzes 2 ist eine Gebühr im Sinne des Artikels 2 Buchstabe b der Richtlinie 1999/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1999 über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge (ABl. L 187 vom 20.7.1999, S. 42), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/22/EU (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 356) geändert worden ist, zu entrichten (Maut). Fahrzeuge sind Kraftfahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen,

1.
die für den Güterkraftverkehr bestimmt sind oder verwendet werden und
2.
deren zulässiges Gesamtgewicht mindestens 7,5 Tonnen beträgt.

(2) Die Maut nach Absatz 1 ist nicht zu entrichten, wenn folgende Fahrzeuge verwendet werden:

1.
Kraftomnibusse,
2.
Fahrzeuge der Streitkräfte, der Polizeibehörden, des Zivil- und Katastrophenschutzes, der Feuerwehr und anderer Notdienste sowie Fahrzeuge des Bundes,
3.
Fahrzeuge, die ausschließlich für den Straßenunterhaltungs- und Straßenbetriebsdienst einschließlich Straßenreinigung und Winterdienst genutzt werden,
4.
Fahrzeuge, die ausschließlich für Zwecke des Schausteller- und Zirkusgewerbes eingesetzt werden,
5.
Fahrzeuge, die von gemeinnützigen oder mildtätigen Organisationen für den Transport von humanitären Hilfsgütern, die zur Linderung einer Notlage dienen, eingesetzt werden,
6.
land- oder forstwirtschaftliche Fahrzeuge gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 7 des Güterkraftverkehrsgesetzes sowie den damit verbundenen Leerfahrten,
7.
elektrisch betriebene Fahrzeuge im Sinne des § 2 Nummer 1 des Elektromobilitätsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung,
8.
überwiegend mit Erdgas betriebene Fahrzeuge, die werksseitig für den Betrieb mit CNG, LNG oder als Zweistoffmotor mit LNG/Diesel ausgeliefert wurden und über eine Systemgenehmigung gemäß Verordnung VO (EG) Nr. 595/2009 verfügen, im Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis zum 31. Dezember 2023; ab dem 1. Januar 2024 sind für diese Fahrzeuge jedoch die Mautteilsätze für die Infrastrukturkosten nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 und die verursachten Lärmbelastungskosten nach § 3 Absatz 1 Nummer 3 zu entrichten.
Voraussetzung für die Mautbefreiung nach Satz 1 Nummer 2 bis 4 ist, dass die Fahrzeuge als für die dort genannten Zwecke bestimmt erkennbar sind. Im Fall von Fahrzeugkombinationen ist das Motorfahrzeug für die Mautbefreiung der Kombination maßgebend.

(3) Die Maut nach Absatz 1 ist nicht zu entrichten auf:

1.
der Bundesautobahn A 6 von der deutsch-französischen Grenze bis zur Anschlussstelle Saarbrücken-Fechingen in beiden Fahrtrichtungen,
2.
der Bundesautobahn A 5 von der deutsch-schweizerischen Grenze und der deutsch-französischen Grenze bis zur Anschlussstelle Müllheim/Neuenburg in beiden Fahrtrichtungen,
3.
den Abschnitten von Bundesfernstraßen, für deren Benutzung eine Maut nach § 2 des Fernstraßenbauprivatfinanzierungsgesetzes vom 30. August 1994 (BGBl. I S. 2243) in der jeweils geltenden Fassung erhoben wird.

(4) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Mautpflicht auf genau bezeichnete Abschnitte von Straßen nach Landesrecht auszudehnen, wenn dies zur Vermeidung von Mautausweichverkehren oder aus Gründen der Sicherheit des Verkehrs oder wegen ihrer Funktion zur Verknüpfung von Schwerpunkten des weiträumigen Güterkraftverkehrsaufkommens mit dem Bundesfernstraßennetz gerechtfertigt ist.

(5) Auf die Mautpflicht der Streckenabschnitte nach Absatz 4 ist durch straßenverkehrsrechtliche Beschilderung hinzuweisen.

(6) Abweichend von § 34 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung wird das zulässige Gesamtgewicht einer Fahrzeugkombination im Rahmen dieses Gesetzes aus der Summe der zulässigen Gesamtgewichte der Einzelfahrzeuge ohne Berücksichtigung von Stütz- und Aufliegelasten berechnet.

(1) Der Mautschuldner hat die Maut in der sich aus § 3, auch in Verbindung mit § 14, ergebenden Höhe spätestens bei Beginn der mautpflichtigen Benutzung oder im Fall einer Stundung zu dem festgesetzten Zeitpunkt an das Bundesamt für Logistik und Mobilität zu entrichten. Die Maut wird für ein bestimmtes Fahrzeug mit dem ihm zugeteilten Kennzeichen entrichtet.

(2) § 13 Absatz 3 und die §§ 16 bis 19 und 21 des Bundesgebührengesetzes sind, soweit sich aus diesem Gesetz oder aus den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht etwas anderes ergibt, mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass abweichend von § 16 Absatz 1 des Bundesgebührengesetzes ein Säumniszuschlag erhoben werden kann,

1.
der 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz des rückständigen Betrages jährlich beträgt und
2.
der mit Ablauf des fünften Tages nach dem Tag der Fälligkeit der Maut zu entrichten ist.
Erstattungen nach § 21 des Bundesgebührengesetzes sind schriftlich beim Bundesamt für Logistik und Mobilität zu beantragen. Auf Verlangen des Bundesamtes für Logistik und Mobilität sind geeignete Unterlagen zur Aufklärung des Anspruchs vorzulegen. Über den Erstattungsantrag wird durch Bescheid entschieden. Absatz 5 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Das Bundesamt für Logistik und Mobilität kann einem Privaten die Errichtung und den Betrieb eines Systems zur Erhebung der Maut übertragen oder diesen beauftragen, an der Erhebung der Maut mitzuwirken (Betreiber). Die Übertragung oder die Beauftragung ist vom Bundesamt für Logistik und Mobilität im Bundesanzeiger bekannt zu geben. Zum Zweck des Betriebs des Mauterhebungssystems darf der Betreiber nachfolgende Daten verarbeiten:

1.
Höhe der entrichteten Maut,
2.
Strecke, für die die Maut entrichtet wurde,
3.
Ort und Zeit der Mautentrichtung,
4.
bei Entrichtung der Maut vor der Benutzung mautpflichtiger Straßen im Sinne des § 1: der für die Durchführung der Fahrt zulässige Zeitraum sowie die Belegnummer,
5.
Kennzeichen des Fahrzeugs oder der Fahrzeugkombination,
6.
für die Mauthöhe maßgebliche Merkmale des Fahrzeugs oder der Fahrzeugkombination,
7.
Identifikationsnummer
a)
des Betreibers oder
b)
des Anbieters nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 des Mautsystemgesetzes vom 5. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1980),
8.
Identifikationsnummer des zum Zweck der Mauterhebung im Fahrzeug befindlichen Fahrzeuggeräts,
9.
Vertragsnummer des Nutzers und einer Fahrt zugeordnete Kostenstelle,
10.
Positionsdaten des zum Zweck der Mauterhebung im Fahrzeug befindlichen Fahrzeuggeräts.
Diese Daten dürfen ausschließlich für die Zwecke dieses Gesetzes verarbeitet werden. Eine Übermittlung, Verwendung oder Beschlagnahme dieser Daten nach anderen Rechtsvorschriften ist unzulässig. Für Anbieter im Sinne des § 10 Absatz 1 und des § 11 Absatz 1 des Mautsystemgesetzes gelten die Sätze 3 bis 5 entsprechend.

(3a) Erfolgt die Berechnung der Maut für die Nutzer von Anbietern nach § 10 Absatz 1 und § 11 Absatz 1 des Mautsystemgesetzes, einschließlich des Erkennungsprozesses zur Unterscheidung mautpflichtiger von nicht mautpflichtigen Streckenabschnitten und der Ermittlung der abschnittsbezogenen Erhebungsdaten und der Erstellung der Mautbuchungsnachweise, durch das Bundesamt für Logistik und Mobilität, muss ein Anbieter dem Bundesamt für Logistik und Mobilität zu diesem Zweck die in Absatz 3 Satz 3 Nummer 5, 6 und 7 Buchstabe b sowie Nummer 8 bis 10 genannten Daten übermitteln. Das Bundesamt für Logistik und Mobilität darf die in Absatz 3 Satz 3 Nummer 5, 6 und 7 Buchstabe b sowie Nummer 8 bis 10 genannten Daten zu dem in Satz 1 genannten Zweck erheben, speichern und verwenden. Nach Abschluss des Erkennungsprozesses übermittelt das Bundesamt für Logistik und Mobilität den Anbietern nach § 10 Absatz 1 und § 11 Absatz 1 des Mautsystemgesetzes die Mautbuchungsnachweise. Die Berechnung der Maut für die Nutzer von Anbietern nach § 10 Absatz 1 und § 11 Absatz 1 des Mautsystemgesetzes erfolgt ab dem 1. Januar 2026 ausschließlich durch das Bundesamt für Logistik und Mobilität. Das Bundesamt für Logistik und Mobilität kann den Betreiber mit der Berechnung der Maut beauftragen. Die Beauftragung ist vom Bundesamt für Logistik und Mobilität im Bundesanzeiger bekannt zu geben. § 4 Absatz 3 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.

(3b) Abweichend von Absatz 3 Satz 4 und 5 darf im Zeitraum bis zum 31. Dezember 2025 das Bundesamt für Logistik und Mobilität bei Vorliegen eines Verdachts eines Verstoßes gegen die Kabotageregelungen gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 72) in der jeweils geltenden Fassung die in Absatz 3 Satz 3 Nummer 5 und 10 genannten Daten zum ersten befahrenen Mautabschnitt nach der Einfahrt in das Bundesgebiet und zum letzten befahrenen Mautabschnitt vor der Ausfahrt aus dem Bundesgebiet zum Zweck der Ermittlung des Ortes und der Zeit des Grenzübertritts von in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder im Europäischen Wirtschaftsraum zugelassenen Fahrzeugen für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach § 19 Absatz 2a und Absatz 4 Nummer 2 des Güterkraftverkehrsgesetzes verarbeiten.

(4) Der Mautschuldner hat bei der Mauterhebung mitzuwirken. Er hat die technischen Einrichtungen zur Mautentrichtung ordnungsgemäß zu nutzen und die für die Maut maßgeblichen Tatsachen anzugeben. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Einzelheiten der Nutzung der technischen Einrichtungen zu regeln und die nach Satz 2 maßgeblichen Tatsachen festzulegen sowie das Verfahren der Angabe dieser Tatsachen zu regeln.

(5) Eine Maut oder, im Fall des Absatzes 6 Satz 1, ein der Maut entsprechender Betrag wird auf Verlangen ganz oder teilweise erstattet, wenn die Fahrt, für die sie entrichtet wurde, nicht oder nicht vollständig durchgeführt wird (Erstattung der Maut). Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Verfahren der Erstattung der Maut zu regeln. Die Bearbeitungsgebühr für ein Erstattungsverlangen beträgt höchstens 20 Euro.

(6) Verpflichtet sich der Betreiber oder ein Anbieter, der einen Vertrag nach § 4d Absatz 1 oder § 4f Absatz 1 mit dem Bundesamt für Logistik und Mobilität abgeschlossen hat, gegenüber dem Bundesamt für Logistik und Mobilität zur unbedingten Zahlung eines Betrages in Höhe der entstandenen Maut des Mautschuldners, so ist der Mautschuldner insoweit von der Verpflichtung zur Entrichtung der Maut an das Bundesamt für Logistik und Mobilität befreit, als der Mautschuldner

1.
nachweist, dass zwischen ihm und dem Betreiber oder dem jeweiligen Anbieter ein Rechtsverhältnis besteht, auf Grund dessen der Mautschuldner für jede mautpflichtige Benutzung einer mautpflichtigen Straße im Sinne des § 1 ein Entgelt in Höhe der zu entrichtenden Maut an den Betreiber oder den jeweiligen Anbieter zahlen muss oder gezahlt hat, und
2.
sicherstellt, dass seine Verpflichtungen aus dem Rechtsverhältnis erfüllt werden.
Der Nachweis nach Satz 1 ist auf geeignete Weise zu erbringen, insbesondere gelten Absatz 4 Satz 1 und 2 und die auf Grund des Absatzes 4 Satz 3 und des § 5 Satz 2 erlassenen Vorschriften sowie § 7 Absatz 5 und 6 entsprechend.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt die Erstattung von Lkw-Maut. Sein in die Schadstoffklasse 2 eingestufter dreiachsiger Lkw mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 12 t befuhr am 12. August 2005 eine mautpflichtige Strecke von gerundet 203,7 km. Hierfür entrichtete der Kläger im Wege der manuellen Einbuchung an einem Zahlstellen-Terminal der Beigeladenen eine Maut in Höhe von 22,43 €. Bei der Einbuchung erhielt er einen Einbuchungsbeleg, der die erfolgte Zahlung ausweist.

2

Das Verwaltungsgericht hat die unter anderem auf Aufhebung des "Mautbescheides" in Gestalt des Einbuchungsbelegs und auf Erstattung des entrichteten Betrages gerichtete Klage abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 0,02 € an den Kläger verurteilt und dessen Berufung im Übrigen zurückgewiesen. Die auf Aufhebung des "Mautbescheides" gerichtete Klage sei unzulässig; der Einbuchungsbeleg stelle keinen Verwaltungsakt dar. Rechtsgrundlage für das Erstattungsbegehren sei § 21 Abs. 1 Satz 1 VwKostG mit der Beklagten als Anspruchsgegnerin. Zahlungen, die der Mautschuldner bei Nutzung des von der Beigeladenen bereit gestellten Erhebungssystems erbringe, seien unbeschadet selbständiger vertraglicher Verpflichtungen gegenüber der Beigeladenen dem Bundesamt für Güterverkehr und damit letztlich der Beklagten zuzurechnen. Die Zahlung des Klägers beruhe in Höhe von 22,41 € auf einer wirksamen Rechtsgrundlage, so dass sein Erstattungsbegehren insoweit erfolglos bleibe. Die Regelung des § 3 Abs. 2 Satz 1 des Autobahnmautgesetzes (ABMG), mit der die Bundesregierung zur Festsetzung der Mautsätze durch Verordnung ermächtigt werde, genüge den Vorgaben des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG und der Wegekostenrichtlinie. Auch die Festsetzung der Mautsätze durch die hier einschlägige Mauthöheverordnung verstoße nicht gegen höherrangiges Recht. Insbesondere sei der Verordnungsgeber nicht verpflichtet gewesen, die Mautsätze zwischen den Lkw mit bis zu drei Achsen und den Lkw mit mehr als drei Achsen zu Lasten der zuletzt genannten Fahrzeuggruppe noch mehr zu spreizen. In Höhe von 0,02 € habe der Kläger jedoch eine rechtsgrundlose Zahlung erbracht. Bei Ansatz des für Lkw der vorliegenden Art nach der im Jahre 2005 maßgeblichen Mauthöheverordnung geltenden Mautsatzes von 0,11 € pro Kilometer auf die insgesamt zurückgelegte Strecke von 203,7 km ergebe sich bei kaufmännischer Rundung ein Mautbetrag von 22,41 €. Für die von der Beklagten vorgegebene Praxis, die Maut als Summe der jeweils nach der Länge der einzelnen befahrenen Autobahnabschnitte bei kaufmännischer Rundung anfallenden Beträge zu ermitteln, die hier zu einer Mauthöhe von 22,43 € geführt habe, fehle es an der notwendigen Rechtsgrundlage.

3

Die Revision des Klägers ist teilweise begründet und führt zur Zurückverweisung an das Oberverwaltungsgericht (II 1.), die Revision der Beklagten bleibt ohne Erfolg (II 2.).

Entscheidungsgründe

4

1. Die Revision des Klägers ist zulässig. Sie bleibt ohne Erfolg, soweit das Oberverwaltungsgericht die Berufung hinsichtlich der Anfechtungsklage zurückgewiesen hat (a); hinsichtlich der Zurückweisung der Berufung gegen die Abweisung der Erstattungsklage ist die Revision des Klägers begründet (b).

5

a) Das Oberverwaltungsgericht hat die Anfechtungsklage zu Recht als unzulässig angesehen. Es ist in Einklang mit Bundesrecht davon ausgegangen, dass der Beleg, den der Kläger bei der Einbuchung am Zahlstellen-Terminal erhielt, keine hoheitliche Maßnahme einer Behörde im Sinne des § 35 Satz 1 VwVfG darstellt und die Anfechtungsklage daher unzulässig ist (§ 42 Abs. 1 VwGO). Im Rahmen des von der Beigeladenen eingerichteten Erhebungssystems wird die Mautgebühr nicht hoheitlich festgesetzt, sondern gemäß § 4 Abs. 5 ABMG auf der Grundlage eines zivilrechtlichen Vertrages zwischen dem Mautschuldner und der Beigeladenen entrichtet.

6

Nach § 4 Abs. 2 Satz 1 ABMG kann das Bundesamt für Güterverkehr einem Privaten die Errichtung und den Betrieb eines Systems zur Erhebung der Maut übertragen oder diesen beauftragen, an der Erhebung der Maut mitzuwirken. Die danach mögliche Beleihung der Beigeladenen mit der hoheitlichen Erhebung der Maut (Übertragung) ist nicht erfolgt, so dass sie nicht ermächtigt ist, die Maut im eigenen Namen hoheitlich festzusetzen. Die Beigeladene wurde stattdessen beauftragt, an der Erhebung der Maut mitzuwirken (Bekanntmachung vom 23. Dezember 2004, Bundesanzeiger 2004 S. 24744). In § 4 Abs. 5 ABMG ist näher geregelt, wie diese Mitwirkung erfolgt. Nach dieser Vorschrift zieht die Beigeladene die Maut nicht im Namen des Bundesamtes für Güterverkehr ein mit der Folge, dass ein dem Bundesamt zurechenbares hoheitliches Tätigwerden vorliegt, sondern sie schließt im eigenen Namen zivilrechtliche Verträge mit den Mautpflichtigen über die Zahlung der Maut. Jede ordnungsgemäße Nutzung der Erhebungssysteme der Beigeladenen bewirkt, dass zwischen dem Mautschuldner und der Beigeladenen ein Vertrag mit dem in § 4 Abs. 5 Nr. 1 ABMG genannten Inhalt und gemäß den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beigeladenen zustande kommt. Danach ist der Mautschuldner gegenüber der Beigeladenen zur Zahlung eines Betrages ("Entgelt") in der Höhe verpflichtet, die deren Erhebungssystem auf der Grundlage der für die Erhebung maßgeblichen Tatsachen (§ 3 LKW-MautV) ermittelt hat; zugleich beauftragt der Mautschuldner die Beigeladene, diesen Betrag an das Bundesamt für Güterverkehr abzuführen (vgl. BTDrucks 15/3678 S. 8). Komplementär dazu ist die Beigeladene aufgrund des mit dem Bundesamt für Güterverkehr geschlossenen Betreibervertrages nach § 4 Abs. 5 Satz 1 ABMG diesem gegenüber verpflichtet, die eingezogene Maut abzuführen. In Konsequenz dieser privatrechtlichen Ausgestaltung des Mauteinzugs bestimmt § 4 Abs. 5 Satz 1 ABMG schließlich, dass der Mautschuldner von der Verpflichtung zur Entrichtung der Maut an das Bundesamt für Güterverkehr insoweit befreit ist, als er nachweist, dass für die mautpflichtige Benutzung der Bundesautobahn ein Rechtsverhältnis mit der Beigeladenen im oben genannten Sinne besteht. Aufgrund dieser gesetzlichen Regelungen ist eine hoheitliche Erhebung der Maut in allen Fällen ausgeschlossen, in denen der Mautschuldner das Erhebungssystem der Beigeladenen nutzt (vgl. BTDrucks 15/3678 S. 7).

7

Für den vorliegenden Fall gilt nichts anderes. Der Einbuchungsbeleg, den der Kläger erhalten hat, setzt die Maut nicht hoheitlich fest, sondern dient gemäß § 4 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. §§ 5, 7 Abs. 5 ABMG und § 7 Satz 2 LKW-MautV dem Nachweis der ordnungsgemäßen Entrichtung der Maut, den der Mautpflichtige bei Kontrollen erbringen muss, um nicht nachträglich nach § 8 ABMG zur Maut veranlagt zu werden. Auch seiner äußeren Form nach stellt der Einbuchungsbeleg keinen unzulässigen Zahlungsbescheid dar.

8

b) Ein Teil der Erwägungen, auf die das Oberverwaltungsgericht die Zurückweisung der Berufung gegen die Abweisung der Erstattungsklage gestützt hat, verstoßen gegen Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO).

9

aa) Dies gilt nicht für die Annahme des Oberverwaltungsgerichts, dass der Kläger sein Erstattungsbegehren im Wege der allgemeinen Leistungsklage geltend machen kann. Nach ständiger Rechtsprechung ist für den öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch die allgemeine Leistungsklage gegeben, wenn - wie hier - keine abweichenden gesetzlichen Regelungen bestehen (Urteil vom 12. März 1985 - BVerwG 7 C 48.82 - BVerwGE 71, 85 <87 ff.>; vgl. auch Urteil vom 24. März 1999 - BVerwG 8 C 27.97 - BVerwGE 108, 364 <368 f.> zu § 21 VwKostG). Das Oberverwaltungsgericht hätte die Leistungsklage auch nicht deshalb als unzulässig ansehen müssen, weil der Kläger vor Erhebung der Klage keinen Erstattungsantrag beim Bundesamt für Güterverkehr gestellt hat. Wie die Vorschrift des § 156 VwGO zeigt, kann dem Prozessrecht nicht entnommen werden, dass die begehrte Leistung generell ohne Erfolg bei der Behörde beantragt worden sein muss, bevor sie im Wege der allgemeinen Leistungsklage geltend gemacht werden kann (Urteil vom 28. Juni 2001 - BVerwG 2 C 48.00 - BVerwGE 114, 350 <355 f.>). Ob mit Blick auf das Rechtsschutzbedürfnis in den Fällen etwas anderes gilt, in denen ein Antrag bei der Behörde die gerichtliche Auseinandersetzung voraussichtlich überflüssig gemacht hätte, bedarf keiner näheren Erörterung (vgl. Urteil vom 28. September 1979 - BVerwG 7 C 22.78 - BVerwGE 58, 316 <318 f.>). Ein solcher Fall ist hier nicht gegeben. Der Kläger stützt sein Erstattungsbegehren nicht auf einen leicht zu klärenden Umstand wie beispielsweise eine Überzahlung, sondern leitet sie insbesondere aus dem Einwand her, dass die maßgebliche Mauthöheverordnung ungültig sei. Angesichts dieser Grundsatzfrage war mit einer gerichtlichen Auseinandersetzung zu rechnen.

10

bb) Der Senat teilt auch die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts, dass einschlägige Rechtsgrundlage für das an die Beklagte gerichtete Erstattungsbegehren des Klägers die gemäß § 4 Abs. 1a ABMG für den Bereich der Mautentrichtung entsprechend anzuwendende Vorschrift des § 21 VwKostG ist, wonach überzahlte oder zu Unrecht erhobene Kosten unverzüglich zu erstatten sind.

11

(1) Zunächst ist festzustellen, dass der Kläger sein Begehren nicht stattdessen auf dem Zivilrechtswege gegenüber der Beigeladenen verfolgen kann, auch wenn die Maut nicht hoheitlich durch die Beklagte festgesetzt, sondern von der Beigeladenen auf zivilrechtlicher Grundlage ermittelt und eingezogen wurde. Dies hat das Oberverwaltungsgericht zutreffend erkannt.

12

Das Autobahnmautgesetz legt die Maut als öffentlich-rechtliche Benutzungsgebühr fest (vgl. u.a. §§ 1 Abs. 1, 4 Abs. 1 ABMG; BTDrucks 14/7013 S. 10). Der zivilrechtliche Vertrag, der nach den obigen Ausführungen bei Nutzung des Erhebungssystems der Beigeladenen zwischen dieser und dem Mautschuldner zustande kommt, ersetzt nicht das öffentlich-rechtliche Gebührenverhältnis zwischen dem Mautschuldner und der Beklagten als Gebührengläubigerin, sondern modifiziert dieses nur insoweit, als der Einzug der Maut privatrechtlich erfolgt und der Mautschuldner folgerichtig gemäß § 4 Abs. 5 ABMG von der Verpflichtung zur Entrichtung der Maut unmittelbar an das Bundesamt für Güterverkehr befreit ist (vgl. BTDrucks 15/3678 S. 8). Somit stehen bei Nutzung des Erhebungssystems der Beigeladenen zwei Rechtsverhältnisse nebeneinander, nämlich das öffentlich-rechtliche Gebührenverhältnis zwischen Mautschuldner und Beklagter einerseits, für das alle öffentlich-rechtlichen Vorschriften nach dem Autobahnmautgesetz und die auf der Grundlage dieses Gesetzes ergangenen Rechtsverordnungen bestimmend sind, und das auf die Organisation der Mautzahlung beschränkte privatrechtliche Rechtsverhältnis zwischen Mautschuldner und Beigeladener andererseits, das durch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beigeladenen ausgestaltet wird (vgl. BTDrucks 15/3678 S. 8; vgl. auch Müller/Schulz, FStrG, 2008, § 4 ABMG Rn. 123 ff.). Bei Rechtsstreitigkeiten ist danach zu unterscheiden, auf welches der beiden Rechtsverhältnisse sie sich beziehen. Rechtsstreitigkeiten, die den von der Beigeladenen zu verantwortenden Vollzug des auf die Organisation der Mautzahlung gerichteten Vertrags nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 ABMG betreffen, sind nach Maßgabe der dieses Rechtsverhältnis ausgestaltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beigeladenen vor den Zivilgerichten zwischen dieser und dem Mautschuldner zu klären (vgl. BTDrucks 15/3678 S. 8). Rechtsstreitigkeiten, bei denen es um die Vereinbarkeit des Autobahnmautgesetzes bzw. der auf seiner Grundlage erlassenen Normen mit höherrangigem Recht oder um die Auslegung und Anwendung dieser Vorschriften - etwa zur Mautpflicht selbst oder zur Höhe der Maut - geht, betreffen allein das öffentlich-rechtliche Gebührenverhältnis zwischen dem Mautschuldner und der Beklagten und sind somit im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu klären.

13

Geht es - wie hier - um eine Streitigkeit über die Erstattung eines unter Nutzung des Erhebungssystems der Beigeladenen gezahlten Betrages können - abgesehen von der speziell geregelten Erstattung bei Nichtdurchführung oder nicht vollständiger Durchführung der Fahrt (§ 4 Abs. 4 ABMG, § 10 LKW-MautV) - beide Rechtsverhältnisse betroffen sein. Die Zahlung dieses Betrages ist zum Einen dazu bestimmt, der infolge der Nutzung des Erhebungssystems der Beigeladenen dieser gegenüber entstandenen vertraglichen Pflicht zur Zahlung eines "Entgelts" in Höhe der zu entrichtenden Maut nachzukommen. Mit der Zahlung verfolgt der Mautschuldner zum Anderen das Ziel, gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 ABMG von der Verpflichtung zur Entrichtung der Maut unmittelbar an das Bundesamt für Güterverkehr befreit zu werden. Zu diesem Zweck beauftragt er die Beigeladene, den von ihm entrichteten Betrag an das Bundesamt abzuführen. Die auftragsgemäße Weiterleitung des Betrages an das Bundesamt stellt damit eine Leistung dar, die der Beklagten zuzurechnen ist (vgl. Fuchs/Kirsch, DÖV 2010, 27 <30>). Danach kommt es darauf an, welchem dieser beiden Leistungsverhältnisse der gerügte Mangel zuzuordnen ist. Trägt der Mautschuldner zum Beispiel vor, es sei aufgrund einer fehlerhaften Abbuchung im Erhebungssystem der Beigeladenen zu einer Überzahlung gekommen, ist das Leistungsverhältnis zur Beigeladenen betroffen. Stützt der Mautschuldner seinen Erstattungsanspruch nicht auf derartige "erhebungstechnische" Mängel, sondern beispielsweise auf die Unwirksamkeit einer die Mautpflicht ausgestaltenden Norm oder deren fehlerhafte Auslegung, ist das öffentlich-rechtliche Gebührenverhältnis zur Beklagten betroffen.

14

Der zuletzt genannte Fall liegt hier vor. Der Kläger macht vorrangig geltend, er sei nicht mautpflichtig gewesen, weil die in der Mauthöheverordnung festgesetzten Mautsätze mit höherrangigem Recht unvereinbar seien. Dieser Einwand lässt den Bestand des Vertrages mit der Beigeladenen unberührt; die Leistung an diese wäre auch dann "mit Rechtsgrund" erfolgt, wenn das Vorbringen des Klägers zutrifft. In diesem Fall läge vielmehr eine rechtsgrundlose Vermögensverschiebung zugunsten der Beklagten vor. Der Zweck der von der Beigeladenen im Auftrag des Klägers getätigten Leistung an die Beklagte, diesen von der Verpflichtung zur Entrichtung der Maut an das Bundesamt für Güterverkehr zu befreien, würde verfehlt, wenn eine solche Verpflichtung nicht besteht. Der Kläger könnte dann von der Beklagten Erstattung fordern.

15

(2) Das Oberverwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass der Kläger sein Erstattungsbegehren nicht auf § 4 Abs. 4 ABMG i.V.m. § 10 LKW-MautV stützen kann, weil diese Regelung allein den - hier nicht vorliegenden - speziellen Fall der nicht oder nicht vollständig durchgeführten Fahrt betrifft. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist auch nicht deshalb auf den allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch zurückzugreifen, weil der Wortlaut des § 21 VwKostG einer Anwendung auf den vorliegenden Fall entgegensteht. Zutreffend ist allerdings, dass der Kläger keine "Überzahlung" im Sinne dieser Vorschrift geltend macht. Denn er behauptet nicht, versehentlich mehr bezahlt zu haben, als von ihm verlangt wurde, sondern bestreitet mit Blick auf die von ihm angenommene Ungültigkeit der Mauthöheverordnung jede Leistungspflicht. Dieses Vorbringen unterfällt jedoch der zweiten Alternative des § 21 VwKostG, nach der "zu Unrecht erhobene Kosten" zu erstatten sind. Es bedarf keiner Klärung, ob die Annahme der Beklagten zutrifft, dass diese Vorschrift nach ihrem Wortlaut nur die Erstattung solcher Gebühren betrifft, die durch Bescheid "erhoben" wurden, was vorliegend - wie oben ausgeführt - nicht erfolgt ist. Denn § 21 VwKostG ist für den Bereich der Mautentrichtung nicht unmittelbar, sondern nach § 4 Abs. 1a ABMG "entsprechend" anwendbar. Mit dieser Verweisung sollte eine Regelung geschaffen werden, die alle nicht speziell im Autobahnmautgesetz oder in den hierauf gestützten Rechtsverordnungen normierten Erstattungsansprüche umfasst, und nicht nur die wenigen Fälle, in denen die Maut ohne Nutzung des Erhebungssystems der Beigeladenen unmittelbar an das Bundesamt für Güterverkehr entrichtet (§ 4 Abs. 1 ABMG) oder gemäß § 8 Abs. 1 ABMG nachträglich durch Bescheid erhoben wird.

16

cc) Nicht zu beanstanden ist ferner die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts, dass die Regelung des § 3 ABMG zur Bemessung der Maut und zur Festlegung der Mautsätze nicht gegen verfassungsrechtliche Vorgaben verstößt.

17

(1) Nach dem rechtsstaatlichen Grundsatz der Normenklarheit und mit Blick auf den weiten Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum des Gebührengesetzgebers muss der Gebührenpflichtige - erforderlichenfalls im Wege der Auslegung - erkennen können, für welche öffentliche Leistung die Gebühr erhoben wird und welche Zwecke der Gesetzgeber bei der Gebührenbemessung verfolgt; als zulässige Zwecke anerkannt sind die Kostendeckung, der Ausgleich von Vorteilen, eine begrenzte Verhaltenslenkung sowie eine Bemessung nach sozialen Gesichtspunkten, letztere unter der Voraussetzung, dass auch die Höchstgebühr die tatsächlichen Kosten nicht deckt (BVerfG, Urteil vom 19. März 2003 - 2 BvL 9-12/98 - BVerfGE 108, 1 <19 f.> und Beschlüsse vom 10. März 1998 - 1 BvR 178/97 - BVerfGE 97, 332 <346 f.> und vom 6. Februar 1979 - 2 BvL 5/76 - BVerfGE 50, 217 <226 f.>; BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2009 - BVerwG 3 C 29.08 - NVwZ 2010, 517 <518>). Diesen Anforderungen wird § 3 ABMG gerecht.

18

§ 3 Abs. 2 Satz 2 ABMG steckt den Rahmen für die Bemessung der Autobahnmaut ab. Danach können im Einzelnen benannte Kosten des mautpflichtigen Autobahnnetzes der Gruppe der mautpflichtigen Fahrzeuge insoweit angelastet werden, als sie von dieser verursacht werden; § 3 Abs. 2 Satz 3 ABMG verweist auf die entsprechende Vorgabe des Art. 7 Abs. 9 der Wegekostenrichtlinie 1999/62/EG (vgl. BTDrucks 14/7013 S. 13). Diese Vorschrift bringt klar zum Ausdruck, dass es um die Deckung von Kosten geht, welche infolge der Benutzung der Autobahnen durch die mautpflichtigen Fahrzeuge entstehen. Entsprechend diesem Gebührenzweck bestimmt sich die geschuldete Maut nach dem Umfang der Benutzung, nämlich der auf mautpflichtigen Autobahnen zurückgelegten Strecke (§ 3 Abs. 1 ABMG); folgerichtig sind die Mautsätze pro gefahrenem Kilometer festzusetzen (§ 3 Abs. 2 Satz 1 ABMG).

19

Die umlagefähigen Kosten des Autobahnnetzes dürfen nicht gleichmäßig nach der jeweils zurückgelegten Strecke auf die mautpflichtigen Fahrzeuge verteilt werden, vielmehr ist die geschuldete Maut gemäß § 3 Abs. 1 ABMG nach der Anzahl der Achsen des Fahrzeugs und dessen Emissionsklasse zu bestimmen. Diese Differenzierungsmerkmale sind nach § 3 Abs. 2 Satz 1 ABMG bei der Festsetzung der konkreten Mautsätze durch Verordnung "sachgerecht" zu berücksichtigen. Auch insoweit genügt die Vorschrift den verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine hinreichend bestimmte gesetzliche Festlegung der für die Gebührenbemessung maßgeblichen Zwecke. Das Differenzierungsmerkmal der Achszahl ist dem Gebührenzweck der Kostendeckung zuzuordnen. Dies folgt jedenfalls aus der hier einschlägigen Richtlinie 1999/62/EG, die neben einer Differenzierung der Gebühren nach den Emissionsklassen der Fahrzeuge und nach der Tageszeit der Benutzung (Art. 7 Abs. 10) nur noch eine solche nach den "von den Straßenfahrzeugen verursachten Kosten" zulässt (Erwägungsgrund 15). Daher geht es erkennbar um eine gesonderte Anlastung derjenigen Kosten, die mit zunehmender Achszahl ansteigen.

20

Nach der Gesetzesbegründung besteht auch kein Zweifel daran, dass die dem Verordnungsgeber gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 ABMG aufgegebene Differenzierung der Mautsätze nach den Emissionsklassen der Fahrzeuge auf das Ziel einer Verhaltenssteuerung ausgerichtet ist, nämlich darauf, einen Anreiz für den Einsatz emissionsarmer Fahrzeuge zu setzen (BTDrucks 14/7013 S. 12 f.). Es ist nicht erkennbar, dass mit der emissionsbezogenen Differenzierung der Mautsätze (auch) andere Gebührenzwecke verfolgt werden. Insbesondere kann sie nicht dem Gebührenzweck des Vorteilsausgleichs dienen. Es gibt keine auf den Straßenverkehr bezogene staatliche Bewirtschaftung der Ressource "Luft". Diese Ressource kann von allen Teilnehmern am Straßenverkehr gestattungsfrei zum Zwecke des Schadstoffausstoßes in Anspruch genommen werden, so dass es an einem besonderen Vorteil fehlt, der gebührenrechtlich abgeschöpft werden könnte (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 7. November 1995 - 2 BvR 413/88; 1300/93 - BVerfGE 93, 319 <345 f.> und vom 20. Januar 2010 - 1 BvR 1801/07 u.a. - NVwZ 2010, 831 f. zur Wasserentnahme).

21

(2) Die Ermächtigung der Bundesregierung nach § 3 Abs. 2 ABMG zur Festsetzung der Mautsätze durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundestages verstößt nicht gegen Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG.

22

Zweck und Inhalt der Ermächtigung sind - wie sich aus den Ausführungen unter (1) ergibt - ohne Weiteres erkennbar. Das Oberverwaltungsgericht ist auch zu Recht davon ausgegangen, dass es keiner gesetzlichen Regelungen zur Gewichtung der beiden Differenzierungsmerkmale Achszahl und Emissionsklasse bedarf, weil es sich insoweit um eine Detailfrage handelt, deren Klärung dem Verordnungsgeber überlassen werden durfte. Im Übrigen ist mit Art. 7 Abs. 10 Buchst. a) der Richtlinie 1999/62/EG, auf den § 3 Abs. 2 Satz 3 ABMG verweist, außerdem als Obergrenze vorgegeben, dass aufgrund einer emissionsbezogenen Differenzierung keine Mautgebühr mehr als 50% über der Gebühr liegen darf, die für gleichwertige Fahrzeuge erhoben wird, die die strengsten Emissionsnormen erfüllen.

23

dd) Demgegenüber beruht die Annahme des Oberverwaltungsgerichts, dass die hier einschlägige Verordnung zur Festsetzung der Höhe der Autobahnmaut für schwere Nutzfahrzeuge (Mauthöheverordnung - MautHV) vom 24. Juni 2003 (BGBl I 2003 S. 1001) nicht gegen höherrangiges Recht verstößt, auf einer unzutreffenden Auslegung der bundesrechtlichen Vorschrift des § 3 Abs. 2 Satz 1 ABMG, nach der die Bundesregierung ermächtigt ist, die Höhe der Maut pro Kilometer unter sachgerechter Berücksichtigung der Anzahl der Achsen und der Emissionsklasse der Fahrzeuge durch Rechtsverordnung festzusetzen.

24

(1) Allerdings ist die Feststellung des Oberverwaltungsgerichts, dass die auf die Achszahl bezogene Differenzierung der Mautsätze gemäß § 1 MautHV nach denvom Gewicht der Fahrzeuge abhängigen Kosten (insbesondere Fahrbahnverschleiß) mit § 3 Abs. 2 Satz 1 ABMG vereinbar ist, frei von Rechtsfehlern.

25

Es widerspricht nicht dem Erfordernis der Sachgerechtigkeit i.S.d. § 3 Abs. 2 Satz 1 ABMG, dass der Verordnungsgeber die Mautsätze insoweit nur zwischen zwei Achsklassen differenziert hat, nämlich zwischen den mautpflichtigen Fahrzeugen mit bis zu drei Achsen (Achsklasse 1) und solchen mit vier oder mehr Achsen (Achsklasse 2; § 1 Abs. 1 und 2 MautHV). Nach den von den Beteiligten nicht in Frage gestellten Erkenntnissen des der Mauthöheverordnung zugrunde liegenden Wegekostengutachtens vom März 2002 (im Folgenden: Wegekostengutachten) haben die mautpflichtigen Fahrzeuge der Achsklasse 1, die überwiegend der Gewichtsklasse 12 t bis 18 t angehören, gegenüber den Fahrzeugen der Achsklasse 2 einen nur geringen Anteil am Verschleiß der Fahrbahnen. Gegen die Aufteilung der Gruppe der Fahrzeuge mit mehr als drei Achsen (Achsklasse 2) in weitere Achsklassen spricht nach dem Gutachten, dass diese Fahrzeuge sehr unterschiedliche technische Verschleißbeziehungen aufweisen, die weniger von der Achszahl als von der Achskategorie (etwa Einzelachsen wie bei Anhängern oder Tandem- bzw. Tridemachsen) abhängen, und dass nur unzureichende Kenntnisse über die Fahrleistungen dieser unterschiedlichen Achskategorien vorliegen (Wegekostengutachten S. 135 f., 158). Danach erscheint es sachgerecht, dass der Verordnungsgeber keine weiteren Achsklassen gebildet und die Zäsur zwischen den beiden Achsklassen bei einer Achszahl von drei gesetzt hat.

26

Entgegen der Auffassung des Klägers ist die achszahlbezogene Differenzierung der Mautsätze nach den gewichtsabhängigen Kosten auch ihrem Umfang nach nicht zu beanstanden. Zwar hat die Mauthöheverordnung die Mautsätze zwischen den beiden Achsklassen gegenüber dem Vorschlag des Wegekostengutachtens nivelliert. Während das Wegekostengutachten bezogen auf das Jahr 2005 empfiehlt, die Mautsätze für Fahrzeuge der Achsklasse 2 in den Emissionsklassen der Kategorien B und C um 0,02 €/km höher anzusetzen als für die entsprechenden Fahrzeuge der Achsklasse 1 (0,14 €/km bzw. 0,16 €/km gegenüber 0,16 €/km bzw. 0,18 €/km; S. 159), beträgt die achszahlbezogene Differenzierung der Maut nach § 1 MautHV auch bei den Fahrzeugen der Kategorien B und C nur noch 0,01 €/km (0,11 €/km bzw. 0,13 €/km gegenüber 0,12 €/km bzw. 0,14 €/km). Für diese Nivellierung der achszahlbezogenen Differenzierung der Mautsätze gibt es jedoch nachvollziehbare sachliche Gründe, wie das Oberverwaltungsgericht unter Bezugnahme auf die von der Beklagten vorgelegte Stellungnahme des Gutachters Dr. R. vom 6. Juni 2009 zu Recht angenommen hat. Zwischen den Beteiligten ist nicht streitig, dass Anlass für diese Abweichung von der Empfehlung des Wegekostengutachtens die auf Initiative der Bundesländer beschlossene Entlastung des deutschen Speditionsgewerbes um einen jährlichen Betrag von 600 Mio. € war, die zu einer Absenkung des durchschnittlichen gewichteten Mautsatzes nach § 3 Abs. 2 Satz 2 ABMG von - kostendeckend - 0,15 € auf 0,124 € geführt hat (BRDrucks 142/03). Nach der oben genannten Stellungnahme hätte der zugesagte Entlastungsbetrag nicht erreicht werden können, wenn die Mautsätze für die Fahrzeuge der Achsklasse 2, deren Anteil an den gesamten Fahrleistungen der mautpflichtigen Fahrzeuge 95% beträgt, entsprechend der vom Wegekostengutachten vorgeschlagenen Spreizung in den Kategorien B und C um einen Cent höher angesetzt worden wären (S. 3 f.). Diese Begründung erscheint nachvollziehbar. Denn bei dem hohen Fahrleistungsanteil der Achsklasse 2 führt jede Aufrundung des Mautsatzes für diese Achsklasse auf volle Cent auf der dritten Stelle nach dem Komma zu erheblich höheren Mauteinnahmen.

27

Der Verordnungsgeber war auch nicht verpflichtet, die Mautsätze zur Vermeidung einer solchen Aufrundung auf mehr als zwei Stellen hinter dem Komma festzusetzen oder den vorgesehenen Entlastungsbetrag herabzusetzen, um eine möglichst exakte Differenzierung nach den gewichtsabhängigen Kosten zu erreichen. Derart weit reichende Anforderungen können dem Gebot einer sachgerechten Berücksichtigung der achszahlabhängigen Kosten nach § 3 Abs. 2 Satz 1 ABMG nicht entnommen werden, zumal die Zuordnung dieser zunächst nach Achskategorien und Gewichtsklassen ermittelten Kosten zur Anzahl der Achsen ohnehin nicht ohne Wertungen auskommt.

28

(2) Die weitere Annahme des Oberverwaltungsgerichts, dass eine darüber hinausgehende auf die Achszahl der mautpflichtigen Fahrzeuge bezogene Differenzierung der Mautsätze nach Maßgabe der von der Größe der Fahrzeuge abhängigen Kosten (Kapazitätskosten) nicht geboten sei, beruht jedoch auf einer fehlerhaften Interpretation des § 3 Abs. 2 Satz 1 ABMG.

29

Das Oberverwaltungsgericht stützt diese Annahme auf die Erwägung, es sei nicht erkennbar, dass die größenabhängigen Kosten innerhalb der Gruppe der mautpflichtigen Fahrzeuge "in einem unverhältnismäßig hohen Maße" der Achsklasse 2 anzulasten wären. Dieser Maßstab ist mit § 3 Abs. 2 Satz 1 ABMG nicht vereinbar. Danach ist der Verordnungsgeber nicht erst dann zu einer Differenzierung der Mautsätze nach der Achszahl verpflichtet, wenn dies verfassungsrechtlich etwa mit Blick auf das Äquivalenzprinzip oder den aus Art. 3 Abs. 1 GG folgenden Grundsatz der Abgabengerechtigkeit geboten ist. Vielmehr ist die Anzahl der Achsen der Fahrzeuge bei der Festsetzung der Höhe der Maut bereits dann und insoweit zu berücksichtigen, als dies "sachgerecht" möglich ist. Diese Voraussetzung liegt vor, wenn eine eindeutige und quantifizierbare Korrelation zwischen bestimmten Kosten nach § 3 Abs. 2 Satz 2 ABMG von einigem Gewicht und der unterschiedlichen Anzahl von Achsen mautpflichtiger Fahrzeuge hergestellt werden kann. In dem Umfang, in dem sich danach bestimmte Kosten achszahlbezogen zuordnen lassen, sind die Mautsätze zwischen den Achsklassen zu differenzieren; das Gesetz lässt dem Verordnungsgeber insoweit keinen Gestaltungsspielraum.

30

c) Der Umstand, dass das Oberverwaltungsgericht die Notwendigkeit einer weiteren achszahlbezogenen Spreizung der Mautsätze nach den Kapazitätskosten anhand eines unzutreffenden, mit § 3 Abs. 2 Satz 1 ABMG unvereinbaren Maßstabs beurteilt hat, zwingt zur Zurückverweisung der Sache (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO).

31

aa) Im Revisionsverfahren kann nicht festgestellt werden, dass sich die angefochtene Entscheidung gleichwohl im Ergebnis als richtig erweist (§ 144 Abs. 4 VwGO).

32

(1) Die fehlerhafte Interpretation des § 3 Abs. 2 Satz 1 ABMG wäre nicht ergebnisrelevant, wenn das Oberverwaltungsgericht ohnehin nicht verpflichtet war zu ermitteln, ob die oben genannten Voraussetzungen für eine achszahlbezogene Spreizung der Mautsätze auch nach den größenabhängigen Kosten zum Zeitpunkt des Erlasses der Mauthöheverordnung vorlagen. Diese Frage hätte jedoch nach dem Sach- und Streitstand in der Vorinstanz geklärt werden müssen (§ 86 Abs. 1 VwGO). Denn der Kläger kann sich für seine Behauptung, es bestehe eine Korrelation zwischen den von den mautpflichtigen Fahrzeugen verursachten Kapazitätskosten und der Anzahl der Achsen, auf entsprechende Aussagen im Wegekostengutachten stützen. Dort heißt es, dass für die Aufteilung der Fahrzeugkategorien nach ihrem Kapazitätsbedarf unter anderem Fahrzeuglänge, Beschleunigung und Sicherheitsabstand relevant sind und dass diese Merkmale mit der Achszahl korrelieren. Dies deute darauf hin, dass letztlich die Achszahl der Lkw ein brauchbares Orientierungsmaß für den dynamischen Flächenverbrauch darstelle; dieser steige ungefähr proportional mit der Achszahl eines Fahrzeugs (Wegekostengutachten S. 132 f.). Es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass sich eine Anlastung der Kapazitätskosten nicht nennenswert auf die Mautsätze auswirken könnte. Vielmehr wird im Wegekostengutachten ausgeführt, dass die kapazitätsabhängigen Kosten nach Anpassung der Äquivalenzziffern an neuere Erkenntnisse aus der Verkehrsflusstheorie immerhin noch 60% der Gesamtkosten ausmachen (S. 154). Somit entbehrte das Vorbringen des Klägers nicht der Substanz.

33

(2) Im Revisionsverfahren kann auch nicht auf der Grundlage des Vorbringens des in Begleitung der Beklagten erschienenen Gutachters R. in der mündlichen Verhandlung am 4. August 2010 festgestellt werden, dass es an den Voraussetzungen für eine sachgerechte Berücksichtigung der größenabhängigen Kosten bei der Festsetzung der Mautsätze fehlt und die Mauthöheverordnung deshalb gültig ist. Dieses neue Vorbringen wäre nur dann abweichend von § 137 Abs. 2 VwGO im Revisionsverfahren beachtlich, wenn sich der Kläger der Einschätzung des Gutachters R. angeschlossen hätte (zur Berücksichtigungsfähigkeit unstreitiger Tatsachen im Revisionsverfahren vgl. Urteil vom 20. Oktober 1992 - BVerwG 9 C 77.91 - BVerwGE 91, 104 <106 f.>). Das ist nicht der Fall.

34

Nach den Erläuterungen des Gutachters wurden die Kapazitätskosten nach den auf Seite 132 des Wegekostengutachtens genannten Kriterien (Fahrzeuglänge, Beschleunigung, Sicherheitsabstand, Geschwindigkeit sowie Breite und Höhe des Fahrzeugs) ermittelt. Diese Kosten seien nach den Gewichtsklassen der Fahrzeuge verteilt worden und nicht nach deren Achszahl. Dementsprechend sei zur Anlastung der Kapazitätskosten jeder Gewichtsklasse eine Äquivalenzziffer zugeordnet worden, wie dies im Wegekostengutachten in Tabelle 5-4 (S. 134) dargestellt werde. Je höher die Gewichtsklasse sei, desto höher sei die Äquivalenzziffer und damit der Anteil der entsprechenden Fahrzeuge an den kapazitätsabhängigen Kosten. Aufgrund dieser Daten seien die Kapazitätskosten zwischen der Gruppe der mautpflichtigen und der mautfreien Fahrzeuge aufgeteilt worden. Sie seien jedoch nicht dazu verwendet worden, diese Kosten innerhalb der Gruppe der mautpflichtigen Fahrzeuge nach der Anzahl der Achsen zu verteilen. Dieses Differenzierungsmerkmal spiele hierfür kaum eine Rolle, weil die Kapazitätskosten nur in geringfügigem Umfang von der Länge der mautpflichtigen Fahrzeuge abhingen. Mit Blick auf die den Gewichtsklassen zugeteilten Äquivalenzziffern hätte eine Berücksichtigung der Kapazitätskosten nur dann zu einer höheren Spreizung der Mautsätze nach der Anzahl der Achsen bis zu 20% führen können, wenn die Fahrzeuge der Achsklasse 1 der unteren Gewichtsklasse von 12 t bis 18 t angehörten. Davon könne jedoch nicht ausgegangen werden. Vielmehr seien immer mehr mautpflichtige Fahrzeuge der Achsklasse 1 in höhere Gewichtsklassen einzustufen, so dass sich ihr Anteil an den Kapazitätskosten nicht mehr erheblich von demjenigen der Fahrzeuge der Achsklasse 2 unterscheide.

35

Diese Einschätzung hat der Kläger nicht geteilt, sondern ihr unter anderem entgegen gehalten, dass die Fahrzeuglänge nur ein Kriterium für den dynamischen Flächenverbrauch sei; das Wegekostengutachten habe auf Seite 132 weitere für die Zumessung der Kapazitätskosten relevante Kriterien benannt und auf deren Korrelation zur Achszahl verwiesen. Außerdem gehörten die Fahrzeuge der Achsklasse 1 nach wie vor überwiegend der Gewichtsklasse von 12 t bis 18 t an. Selbst wenn unterstellt werde, dass sie überwiegend der nächsthöheren Gewichtsklasse von 18 t bis 28 t mit der Äquivalenzziffer 3,5 zuzurechnen seien, sei die Differenz zu den Äquivalenzziffern der hohen Gewichtsklassen von 28 t bis 33 t und darüber hinaus sowie zu den Sattelzügen mit 4,0 bzw. 4,5 immer noch beträchtlich. Angesichts dieser unterschiedlichen Bewertung der Sachlage muss im Revisionsverfahren offen bleiben, ob die größenabhängigen Kosten bei der Festsetzung der Mautsätze nach § 3 Abs. 2 Satz 1 ABMG hätten berücksichtigt werden müssen.

36

bb) Entgegen der Auffassung des Klägers kann auch nicht deshalb - umgekehrt - von einem Verstoß der Mauthöheverordnung gegen höherrangiges Recht ausgegangen werden, weil die Differenz der Mautsätze zwischen den Emissionsklassen der Fahrzeuge mit jeweils 0,02 € höher ist als diejenige zwischen den beiden Achsklasse (jeweils 0,01 €), obwohl nur das Merkmal der Achszahl einen Zusammenhang mit den umlagefähigen Kosten aufweist.

37

Der Vorschrift des § 3 Abs. 2 Satz 1 ABMG kann nicht entnommen werden, dass die emissionsbezogene Differenzierung der Mautsätze deren achszahlbezogene Spreizung nicht übersteigen darf. Vielmehr hat der Verordnungsgeber hinsichtlich jedes dieser Differenzierungsmerkmale gesondert zu prüfen, ob und in welchem Umfang es bei der Festsetzung der Mautsätze sachgerecht zu berücksichtigen ist. Die auf den Gebührenzweck der Kostendeckung ausgerichtete Differenzierung der Mautsätze nach Achsklassen der mautpflichtigen Fahrzeuge fällt umso höher aus, je höher die Wegekosten sind, für die eindeutig und quantifizierbar festgestellt werden kann, dass sie mit der Achszahl steigen und umgekehrt. Das Ausmaß der dem Zweck der Verhaltenssteuerung dienenden Differenzierung der Mautsätze nach den Emissionsklassen hängt davon ab, wie hoch die damit verbundene Gebührenentlastung bzw. -belastung nach Auffassung des Verordnungsgebers sein muss, um einen spürbaren Anreiz für den erwünschten Einsatz emissionsarmer Fahrzeuge zu setzen; er verfügt dabei über einen weiten Einschätzungsspielraum (BVerfG, Beschluss vom 6. Februar 1979 - 2 BvL 5/76 - BVerfGE 50, 217 <226 f.>).

38

Allerdings ist das Äquivalenzprinzip als gebührenrechtliche Ausprägung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dann verletzt, wenn eine Gebühr mit dem Ziel der Verhaltenslenkung derart hoch bemessen wird, dass sie ihren gebührentypischen Entgeltcharakter verliert, weil sie in einem groben Missverhältnis zum Wert der öffentlichen Leistung steht, wie er insbesondere in den dafür erbrachten staatlichen Aufwendungen seinen Niederschlag findet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Februar 1991 - 2 BvL 24/84 - BVerfGE 83, 363 <392>; BVerwG, Urteile vom 15. Juli 1988 - BVerwG 7 C 5.87 - BVerwGE 80, 36 <39>, vom 25. August 1999 - BVerwG 8 C 12.98 - BVerwGE 109, 272 <274 f.> und vom 25. Juli 2001 - BVerwG 6 C 8.00 - BVerwGE 115, 32 <44 f.>). Es bedarf vorliegend keiner weiteren Vertiefung, bis zu welcher Höhe danach die Mautsätze über die von den mautpflichtigen Fahrzeugen verursachten Wegekosten hinaus angehoben werden dürfen, um einen Anreiz für die Anschaffung emissionsarmer Fahrzeuge zu setzen. Denn der Mautsatz für die Fahrzeuge der schlechtesten Emissionsklasse (Kategorie C) der Achsklasse 2 liegt mit 0,14 €/km noch unter dem durchschnittlichen gewichteten Mautsatz nach § 3 Abs. 2 Satz 2 ABMG in Höhe von 0,15 €/km, der zur Deckung der umlagefähigen Kosten anzusetzen wäre. Der nach dem Äquivalenzprinzip gebotene gebührentypische Entgeltcharakter der Maut ist auch dann gewahrt, wenn die aufgrund der Entlastung des Speditionsgewerbes abgesenkte durchschnittliche gewichtete Maut in Höhe von 0,124 €/km zugrunde gelegt wird. Denn der Mautsatz für die Fahrzeuge der schlechtesten Emissionsklasse der Achsklasse 2 überschreitet diesen Wert um lediglich rund 13%. Hierbei ist zudem zu berücksichtigen, dass der nur die Kosten abbildende Mautsatz für die Fahrzeuge der Achsklasse 2 über der durchschnittlich gewichteten Maut liegt, weil die gewichtsabhängigen Kosten überwiegend von dieser Fahrzeuggruppe verursacht werden.

39

cc) Schließlich ist nicht erkennbar, dass das Autobahnmautgesetz oder die Mauthöheverordnung gegen zwingende Vorgaben der zum maßgeblichen Zeitpunkt geltenden Wegekostenrichtlinie 1999/62/EG vom 17. Juni 1999 verstößt. Insbesondere liegen die Mautsätze für die Fahrzeuge der schlechtesten Emissionsklasse (Kategorie C) in beiden Achsklassen nicht entgegen Art. 7 Abs. 10 Buchst. a) RL 1999/62/EG mehr als 50% über den Mautsätzen für die Fahrzeuge der besten Emissionsklasse (Kategorie A).

40

d) Das Oberverwaltungsgericht wird nach alledem zu klären haben, ob der Verordnungsgeber nach § 3 Abs. 2 Satz 1 ABMG eine weitere Spreizung der Mautsätze zwischen den Achsklassen der mautpflichtigen Fahrzeuge nach den Kapazitätskosten hätte vornehmen müssen und die hier einschlägige Mauthöheverordnung daher unwirksam ist. Dabei ist auf die Erkenntnisse und die Sachlage zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Verordnung abzustellen. Es wird ferner zu prüfen sein, ob es möglich ist, die Gewichtung der kapazitätsabhängigen Kosten nach den auf die Gewichtsklassen der Fahrzeuge bezogenen Äquivalenzziffern (vgl. Wegekostengutachten S. 134 Tabelle 5-4) auf verschiedene Achsklassen der mautpflichtigen Fahrzeuge zu übertragen, etwa dadurch, dass ermittelt wird, welcher Gewichtsklasse die Fahrzeuge einer bestimmten Achsklasse im Durchschnitt angehören. Insoweit ist mit Blick auf die oben genannten Ausführungen des Gutachters R. zur Gewichtsklasse der Fahrzeuge der Achsklasse 1 anzumerken, dass nach dem Wegekostengutachten diese Fahrzeuge überwiegend der Gewichtsklasse 12 t - 18 t angehörten (S. 135). In der mündlichen Verhandlung am 4. August 2010 hat der Gutachter R. im Übrigen zu erkennen gegeben, dass es auch möglich ist, die Kapazitätskosten von vornherein nach Achsklassen zu verteilen. Schließlich wird gegebenenfalls zu untersuchen sein, ob eine sachgerechte Anlastung der Kapazitätskosten eine veränderte Aufteilung der mautpflichtigen Fahrzeuge in Achsklassen erfordert.

41

2. Die zulässige Revision der Beklagten ist nicht begründet. Ihre Verurteilung zur Zahlung von 0,02 € an den Kläger beruht nicht auf einer Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO).

42

Das Oberverwaltungsgericht hat festgestellt, dass die Höhe der vom Kläger zu entrichtenden Maut als Summe der jeweils nach der Länge der einzelnen befahrenen Autobahnabschnitte unter Ansatz des Mautsatzes bei kaufmännischer Rundung anfallenden Beträge bestimmt wurde. Für diese Praxis gebe es entgegen dem aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Gesetzesvorbehalt keine rechtliche Grundlage, so dass der Kläger die Maut in einer Höhe von 0,02 € rechtsgrundlos geleistet habe. Ihm stehe insoweit ein Anspruch auf Erstattung nach § 4 Abs. 1a ABMG in Verbindung mit § 21 VwKostG gegenüber der Beklagten zu. Diese Auffassung ist nicht zu beanstanden.

43

a) Das Oberverwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass der Kläger auch insoweit nicht darauf verwiesen ist, einen zivilrechtlichen Erstattungsanspruch gegenüber der Beigeladenen geltend zu machen. Wie oben ausgeführt, würde dies voraussetzen, dass der gerügte Mangel dem vertraglichen Leistungsverhältnis mit der Beigeladenen zuzuordnen ist. Das ist nicht der Fall. Die Praxis der Berechnung der Maut nach Autobahnabschnitten unter Anwendung der Regeln kaufmännischer Rundung wurde nicht durch die Beigeladene etwa in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen gegenüber den Mautschuldnern verbindlich festgelegt, sondern stellt eine Vorgabe der Beklagten dar, nach der das von der Beigeladenen errichtete Erhebungssystem die für die einzelnen Fahrten zu entrichtende Maut berechnet. Dieser Sachverhalt ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Somit sind das genannte Verfahren zur Berechnung der Maut und die sich daraus ergebenden Mautzahlungen der Beklagten zuzurechnen.

44

b) Nach dem Rechtsstaatsgebot sind Eingriffsregelungen so bestimmt zu fassen, wie dies nach der Eigenart der zu ordnenden Lebenssachverhalte und mit Rücksicht auf den Normzweck möglich ist (BVerfG, Beschluss vom 26. September 1978 - 1 BvR 525/77 - BVerfGE 49, 168 <181>). Die zu entrichtende Gebühr muss daher nicht generell anhand des normativ vorgegebenen Gebührentatbestandes "auf den Cent genau" vorausberechnet werden können. Vielmehr können Rahmengebühren festgelegt oder die Gebührenbemessung an unbestimmte Rechtsbegriffe geknüpft werden, um der Behörde eine Gebührenfestsetzung zu ermöglichen, die unterschiedlichen Einzelfallumständen gerecht wird. Ein Verstoß gegen das rechtsstaatliche Bestimmtheitsgebot liegt jedoch dann vor, wenn es wegen der Unbestimmtheit der gebührenrechtlichen Regelungen nicht mehr möglich ist, objektive Kriterien zu gewinnen, die eine willkürliche Handhabung durch die Behörden ausschließen (Urteile vom 2. Juli 1969 - BVerwG IV C 68.67 - Buchholz 11 Art. 20 GG Nr. 6 S. 5 f. und vom 21. Oktober 1970 - BVerwG IV C 137.68 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 1 S. 2; Beschluss vom 25. September 1989 - BVerwG 8 B 95.89 - Buchholz 401.8 Verwaltungsgebühren Nr. 23 S. 8; Urteil vom 12. Juli 2006 - BVerwG 10 C 9.05 - BVerwGE 126, 222 Rn. 30 m.w.N.).

45

aa) Gemessen daran verstößt die von der Beklagten entwickelte Praxis zur Rundung der zurückgelegten Entfernungen und der sich unter Anwendung der Mautsätze ergebenden Mautbeträge auf volle Cent gegen das rechtsstaatliche Bestimmtheitsgebot.

46

(1) Die Mauthöheverordnung setzt die Mautsätze pro Kilometer auf den Cent genau fest. Deren Anwendung auf die zurückgelegte Strecke ergibt nur dann einen Betrag, der nicht auf volle Cent gerundet werden muss, wenn die zurückgelegte Strecke ihrerseits auf volle Kilometer gerundet wird. Anders als beispielsweise zahlreiche Vorschriften des Kommunalabgabenrechts enthalten jedoch das Autobahnmautgesetz und die Mauthöheverordnung weder eine Regelung zur Rundung auf volle Cent noch eine Bestimmung darüber, nach welchem Längenmaß die zurückgelegte Strecke zu ermitteln ist. Daher kann die Lkw-Maut jedenfalls bei den konkret geltenden Mautsätzen nicht ohne ergänzende Festlegungen zu diesen für die Gebührenbemessung maßgeblichen Größen erhoben werden.

47

Solche Festlegungen hat die Beklagte durch ihre Praxis getroffen. Danach werden Entfernungen auf volle 100 Meter kaufmännisch gerundet; maßgeblich sind dabei die Längen der einzelnen mautpflichtigen Autobahnabschnitte (siehe unten bb). Die sich danach unter Anwendung der Mautsätze ergebenden Beträge sowie deren Summe werden wiederum kaufmännisch auf volle Cent gerundet. Bei der kaufmännischen Rundung wird ab der Ziffer 5 aufgerundet. Somit können sich die von der Beklagten vorgegebenen Rundungsregelungen im Einzelfall zu Lasten des Mautschuldners auswirken, wie das Oberverwaltungsgericht dies im vorliegenden Fall auch festgestellt hat. Die Aufrundungen, die bereits bei der Ziffer 5 ansetzen, überwiegen auch im Ganzen gesehen die Abrundungen, so dass die Praxis kaufmännischer Rundung in der Summe höhere Mauteinnahmen bewirkt.

48

(2) Diese Rundungspraxis der Beklagten kann sich nicht auf einen gesetzlich eingeräumten Entscheidungsspielraum stützen, sondern schließt eine Regelungslücke, um die Maut erheben zu können. Es fehlt jedoch an Gründen, die es mit Blick auf das rechtsstaatliche Bestimmtheitsgebot rechtfertigen könnten, der Verwaltung die freie Entscheidung über die Bemessung der zurückgelegten Entfernungen und die Rundung der Mautbeträge auf volle Cent zu überlassen. Die sachgerechte Entscheidung darüber, ob eine für die Festsetzung der Gebühr maßgebliche Größe auf- oder abzurunden ist, hängt nicht von den Umständen des Einzelfalles ab, sondern kann ohne Weiteres generell-abstrakt getroffen werden. Zudem kann eine willkürliche Handhabung dieses Entscheidungsspielraums bei der Gebührenfestsetzung nicht ausgeschlossen werden. Das zeigt auch der vorliegende Fall. Es ist kein objektives Kriterium erkennbar, nach dem zuverlässig festgestellt werden kann, dass gerade die hier praktizierte kaufmännische Rundung sachgerecht und angemessen ist und nicht etwa auch eine Praxis, bei der die Länge der Autobahnabschnitte und die Mautbeträge durchgängig auf 100 Meter bzw. auf volle Cent aufgerundet werden. Die zuletzt genannte Möglichkeit einer durchgängigen Aufrundung zu Lasten der Mautschuldner macht schließlich deutlich, dass sich die Entscheidung über die Rundung der genannten Größen mehr als nur geringfügig auf den Umfang der Mauteinnahmen auswirken kann.

49

(3) Somit darf die Verwaltung in Fällen, in denen - wie hier - normative Festlegungen zur Rundung maßgeblicher Bemessungsgrößen fehlen, diese Regelungslücke nicht durch eine Rundungspraxis schließen, die sich belastend auf die Gebührenschuldner auswirken kann. Die Verwaltung ist allerdings nicht gehindert, bei der Festsetzung der Gebühren zugunsten der Gebührenpflichtigen abzurunden. Denn eine solche jedenfalls nicht belastend wirkende Praxis bedarf keiner Rechtsgrundlage. Mit Blick auf die Gesetzesbindung der Verwaltung (Art. 20 Abs. 3 GG) ist die Behörde auch gehalten, entsprechend vorzugehen, um den Gebührentatbestand zur Anwendung bringen zu können. Somit hätte die Beklagte ein Berechnungsverfahren vorgeben müssen, nach dem sowohl die Länge der einzelnen Autobahnabschnitte als auch die abschnittweise ermittelten Beträge und die Summe dieser Beträge durchgängig auf 100 Meter bzw. auf volle Cent abzurunden sind.

50

bb) Demgegenüber bedarf die Praxis der Beklagten, die Maut gesondert für jeden befahrenen Autobahnabschnitt und nicht nach der insgesamt befahrenen Strecke zu ermitteln, für sich genommen keiner Rechtsgrundlage.

51

Allerdings wirkt sie immer dann belastend, wenn überwiegend Autobahnabschnitte befahren werden, deren Länge nach den Vorgaben der Beklagten auf volle 100 Meter aufzurunden sind. Nach dieser mangels normativer Ermächtigung unzulässigen Rundungspraxis kann die Aufteilung der zurückgelegten Strecke in Autobahnabschnitte jedoch nicht beurteilt werden. Maßgebend ist vielmehr, ob sich die abschnittweise Ermittlung der Mautbeträge auch dann belastend auswirkt, wenn die zurückgelegten Entfernungen - wie geboten - stets zugunsten der Mautschuldner abgerundet werden, soweit nicht ohnehin der Meter als Längenmaß genommen wird. Das ist nicht der Fall. Im Gegenteil vervielfachen sich die für die Mautschuldner günstigen Abrundungen der zurückgelegten Strecke, wenn die Berechnung nicht auf die Gesamtstrecke, sondern auf die einzelnen Autobahnabschnitte bezogen wird. Als nicht belastendes Detail des Berechnungsverfahrens bedarf die Aufteilung der bei mautpflichtigen Fahrten zurückgelegten Strecke in Autobahnabschnitte jedoch keiner Rechtsgrundlage, sondern durfte von der Beklagten nach Gesichtspunkten der Verwaltungspraktikabilität festgelegt werden. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte dieses Verwaltungsermessen nicht sachgerecht ausgeübt hätte. Sie sieht den Vorteil der von ihr gewählten Berechnungspraxis unter anderem darin, dass jeder Autobahnabschnitt im Voraus mit den auf ihn entfallenden Mautbeträgen - bzw. im Falle der Mautfreiheit nach § 1 Abs. 3 ABMG mit dem Wert "0" - belegt werden könne, was die automatische Ermittlung der für die einzelnen Fahrten zu entrichtenden Maut erleichtere; damit sei zugleich in praktischer Hinsicht die Voraussetzung dafür gelegt, dass der Verordnungsgeber die Option des § 3 Abs. 3 Satz 2 ABMG wahrnehmen und die Mautsätze künftig auch nach bestimmten Abschnitten von Bundesautobahnen differenzieren könne, ohne dass die Berechnungspraxis umgestellt werden müsse. Diese Überlegungen sind ohne Weiteres nachvollziehbar.

52

Nach alledem ist die Revision der Beklagten zurückzuweisen. Wäre die vom Kläger zu entrichtende Maut auf der Grundlage einer Abrundung der einzelnen Entfernungen und der ermittelten Beträge auf volle Cent berechnet worden, hätte sie mindestens um den vom Oberverwaltungsgericht angesetzten Betrag von 0,02 € unterhalb des Betrages gelegen, der bei der manuellen Einbuchung in das Erhebungssystem der Beigeladenen nach den unzulässigen Vorgaben der Beklagten errechnet wurde. In dieser Höhe kann der Kläger mithin von der Beklagten nach § 4 Abs. 1a ABMG i.V.m. § 21 VwKostG Erstattung rechtsgrundlos geleisteter Maut verlangen.

(1) Der Mautschuldner hat die Maut in der sich aus § 3, auch in Verbindung mit § 14, ergebenden Höhe spätestens bei Beginn der mautpflichtigen Benutzung oder im Fall einer Stundung zu dem festgesetzten Zeitpunkt an das Bundesamt für Logistik und Mobilität zu entrichten. Die Maut wird für ein bestimmtes Fahrzeug mit dem ihm zugeteilten Kennzeichen entrichtet.

(2) § 13 Absatz 3 und die §§ 16 bis 19 und 21 des Bundesgebührengesetzes sind, soweit sich aus diesem Gesetz oder aus den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht etwas anderes ergibt, mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass abweichend von § 16 Absatz 1 des Bundesgebührengesetzes ein Säumniszuschlag erhoben werden kann,

1.
der 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz des rückständigen Betrages jährlich beträgt und
2.
der mit Ablauf des fünften Tages nach dem Tag der Fälligkeit der Maut zu entrichten ist.
Erstattungen nach § 21 des Bundesgebührengesetzes sind schriftlich beim Bundesamt für Logistik und Mobilität zu beantragen. Auf Verlangen des Bundesamtes für Logistik und Mobilität sind geeignete Unterlagen zur Aufklärung des Anspruchs vorzulegen. Über den Erstattungsantrag wird durch Bescheid entschieden. Absatz 5 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Das Bundesamt für Logistik und Mobilität kann einem Privaten die Errichtung und den Betrieb eines Systems zur Erhebung der Maut übertragen oder diesen beauftragen, an der Erhebung der Maut mitzuwirken (Betreiber). Die Übertragung oder die Beauftragung ist vom Bundesamt für Logistik und Mobilität im Bundesanzeiger bekannt zu geben. Zum Zweck des Betriebs des Mauterhebungssystems darf der Betreiber nachfolgende Daten verarbeiten:

1.
Höhe der entrichteten Maut,
2.
Strecke, für die die Maut entrichtet wurde,
3.
Ort und Zeit der Mautentrichtung,
4.
bei Entrichtung der Maut vor der Benutzung mautpflichtiger Straßen im Sinne des § 1: der für die Durchführung der Fahrt zulässige Zeitraum sowie die Belegnummer,
5.
Kennzeichen des Fahrzeugs oder der Fahrzeugkombination,
6.
für die Mauthöhe maßgebliche Merkmale des Fahrzeugs oder der Fahrzeugkombination,
7.
Identifikationsnummer
a)
des Betreibers oder
b)
des Anbieters nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 des Mautsystemgesetzes vom 5. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1980),
8.
Identifikationsnummer des zum Zweck der Mauterhebung im Fahrzeug befindlichen Fahrzeuggeräts,
9.
Vertragsnummer des Nutzers und einer Fahrt zugeordnete Kostenstelle,
10.
Positionsdaten des zum Zweck der Mauterhebung im Fahrzeug befindlichen Fahrzeuggeräts.
Diese Daten dürfen ausschließlich für die Zwecke dieses Gesetzes verarbeitet werden. Eine Übermittlung, Verwendung oder Beschlagnahme dieser Daten nach anderen Rechtsvorschriften ist unzulässig. Für Anbieter im Sinne des § 10 Absatz 1 und des § 11 Absatz 1 des Mautsystemgesetzes gelten die Sätze 3 bis 5 entsprechend.

(3a) Erfolgt die Berechnung der Maut für die Nutzer von Anbietern nach § 10 Absatz 1 und § 11 Absatz 1 des Mautsystemgesetzes, einschließlich des Erkennungsprozesses zur Unterscheidung mautpflichtiger von nicht mautpflichtigen Streckenabschnitten und der Ermittlung der abschnittsbezogenen Erhebungsdaten und der Erstellung der Mautbuchungsnachweise, durch das Bundesamt für Logistik und Mobilität, muss ein Anbieter dem Bundesamt für Logistik und Mobilität zu diesem Zweck die in Absatz 3 Satz 3 Nummer 5, 6 und 7 Buchstabe b sowie Nummer 8 bis 10 genannten Daten übermitteln. Das Bundesamt für Logistik und Mobilität darf die in Absatz 3 Satz 3 Nummer 5, 6 und 7 Buchstabe b sowie Nummer 8 bis 10 genannten Daten zu dem in Satz 1 genannten Zweck erheben, speichern und verwenden. Nach Abschluss des Erkennungsprozesses übermittelt das Bundesamt für Logistik und Mobilität den Anbietern nach § 10 Absatz 1 und § 11 Absatz 1 des Mautsystemgesetzes die Mautbuchungsnachweise. Die Berechnung der Maut für die Nutzer von Anbietern nach § 10 Absatz 1 und § 11 Absatz 1 des Mautsystemgesetzes erfolgt ab dem 1. Januar 2026 ausschließlich durch das Bundesamt für Logistik und Mobilität. Das Bundesamt für Logistik und Mobilität kann den Betreiber mit der Berechnung der Maut beauftragen. Die Beauftragung ist vom Bundesamt für Logistik und Mobilität im Bundesanzeiger bekannt zu geben. § 4 Absatz 3 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.

(3b) Abweichend von Absatz 3 Satz 4 und 5 darf im Zeitraum bis zum 31. Dezember 2025 das Bundesamt für Logistik und Mobilität bei Vorliegen eines Verdachts eines Verstoßes gegen die Kabotageregelungen gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 72) in der jeweils geltenden Fassung die in Absatz 3 Satz 3 Nummer 5 und 10 genannten Daten zum ersten befahrenen Mautabschnitt nach der Einfahrt in das Bundesgebiet und zum letzten befahrenen Mautabschnitt vor der Ausfahrt aus dem Bundesgebiet zum Zweck der Ermittlung des Ortes und der Zeit des Grenzübertritts von in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder im Europäischen Wirtschaftsraum zugelassenen Fahrzeugen für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach § 19 Absatz 2a und Absatz 4 Nummer 2 des Güterkraftverkehrsgesetzes verarbeiten.

(4) Der Mautschuldner hat bei der Mauterhebung mitzuwirken. Er hat die technischen Einrichtungen zur Mautentrichtung ordnungsgemäß zu nutzen und die für die Maut maßgeblichen Tatsachen anzugeben. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Einzelheiten der Nutzung der technischen Einrichtungen zu regeln und die nach Satz 2 maßgeblichen Tatsachen festzulegen sowie das Verfahren der Angabe dieser Tatsachen zu regeln.

(5) Eine Maut oder, im Fall des Absatzes 6 Satz 1, ein der Maut entsprechender Betrag wird auf Verlangen ganz oder teilweise erstattet, wenn die Fahrt, für die sie entrichtet wurde, nicht oder nicht vollständig durchgeführt wird (Erstattung der Maut). Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Verfahren der Erstattung der Maut zu regeln. Die Bearbeitungsgebühr für ein Erstattungsverlangen beträgt höchstens 20 Euro.

(6) Verpflichtet sich der Betreiber oder ein Anbieter, der einen Vertrag nach § 4d Absatz 1 oder § 4f Absatz 1 mit dem Bundesamt für Logistik und Mobilität abgeschlossen hat, gegenüber dem Bundesamt für Logistik und Mobilität zur unbedingten Zahlung eines Betrages in Höhe der entstandenen Maut des Mautschuldners, so ist der Mautschuldner insoweit von der Verpflichtung zur Entrichtung der Maut an das Bundesamt für Logistik und Mobilität befreit, als der Mautschuldner

1.
nachweist, dass zwischen ihm und dem Betreiber oder dem jeweiligen Anbieter ein Rechtsverhältnis besteht, auf Grund dessen der Mautschuldner für jede mautpflichtige Benutzung einer mautpflichtigen Straße im Sinne des § 1 ein Entgelt in Höhe der zu entrichtenden Maut an den Betreiber oder den jeweiligen Anbieter zahlen muss oder gezahlt hat, und
2.
sicherstellt, dass seine Verpflichtungen aus dem Rechtsverhältnis erfüllt werden.
Der Nachweis nach Satz 1 ist auf geeignete Weise zu erbringen, insbesondere gelten Absatz 4 Satz 1 und 2 und die auf Grund des Absatzes 4 Satz 3 und des § 5 Satz 2 erlassenen Vorschriften sowie § 7 Absatz 5 und 6 entsprechend.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt die Erstattung von Lkw-Maut. Sein in die Schadstoffklasse 2 eingestufter dreiachsiger Lkw mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 12 t befuhr am 12. August 2005 eine mautpflichtige Strecke von gerundet 203,7 km. Hierfür entrichtete der Kläger im Wege der manuellen Einbuchung an einem Zahlstellen-Terminal der Beigeladenen eine Maut in Höhe von 22,43 €. Bei der Einbuchung erhielt er einen Einbuchungsbeleg, der die erfolgte Zahlung ausweist.

2

Das Verwaltungsgericht hat die unter anderem auf Aufhebung des "Mautbescheides" in Gestalt des Einbuchungsbelegs und auf Erstattung des entrichteten Betrages gerichtete Klage abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 0,02 € an den Kläger verurteilt und dessen Berufung im Übrigen zurückgewiesen. Die auf Aufhebung des "Mautbescheides" gerichtete Klage sei unzulässig; der Einbuchungsbeleg stelle keinen Verwaltungsakt dar. Rechtsgrundlage für das Erstattungsbegehren sei § 21 Abs. 1 Satz 1 VwKostG mit der Beklagten als Anspruchsgegnerin. Zahlungen, die der Mautschuldner bei Nutzung des von der Beigeladenen bereit gestellten Erhebungssystems erbringe, seien unbeschadet selbständiger vertraglicher Verpflichtungen gegenüber der Beigeladenen dem Bundesamt für Güterverkehr und damit letztlich der Beklagten zuzurechnen. Die Zahlung des Klägers beruhe in Höhe von 22,41 € auf einer wirksamen Rechtsgrundlage, so dass sein Erstattungsbegehren insoweit erfolglos bleibe. Die Regelung des § 3 Abs. 2 Satz 1 des Autobahnmautgesetzes (ABMG), mit der die Bundesregierung zur Festsetzung der Mautsätze durch Verordnung ermächtigt werde, genüge den Vorgaben des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG und der Wegekostenrichtlinie. Auch die Festsetzung der Mautsätze durch die hier einschlägige Mauthöheverordnung verstoße nicht gegen höherrangiges Recht. Insbesondere sei der Verordnungsgeber nicht verpflichtet gewesen, die Mautsätze zwischen den Lkw mit bis zu drei Achsen und den Lkw mit mehr als drei Achsen zu Lasten der zuletzt genannten Fahrzeuggruppe noch mehr zu spreizen. In Höhe von 0,02 € habe der Kläger jedoch eine rechtsgrundlose Zahlung erbracht. Bei Ansatz des für Lkw der vorliegenden Art nach der im Jahre 2005 maßgeblichen Mauthöheverordnung geltenden Mautsatzes von 0,11 € pro Kilometer auf die insgesamt zurückgelegte Strecke von 203,7 km ergebe sich bei kaufmännischer Rundung ein Mautbetrag von 22,41 €. Für die von der Beklagten vorgegebene Praxis, die Maut als Summe der jeweils nach der Länge der einzelnen befahrenen Autobahnabschnitte bei kaufmännischer Rundung anfallenden Beträge zu ermitteln, die hier zu einer Mauthöhe von 22,43 € geführt habe, fehle es an der notwendigen Rechtsgrundlage.

3

Die Revision des Klägers ist teilweise begründet und führt zur Zurückverweisung an das Oberverwaltungsgericht (II 1.), die Revision der Beklagten bleibt ohne Erfolg (II 2.).

Entscheidungsgründe

4

1. Die Revision des Klägers ist zulässig. Sie bleibt ohne Erfolg, soweit das Oberverwaltungsgericht die Berufung hinsichtlich der Anfechtungsklage zurückgewiesen hat (a); hinsichtlich der Zurückweisung der Berufung gegen die Abweisung der Erstattungsklage ist die Revision des Klägers begründet (b).

5

a) Das Oberverwaltungsgericht hat die Anfechtungsklage zu Recht als unzulässig angesehen. Es ist in Einklang mit Bundesrecht davon ausgegangen, dass der Beleg, den der Kläger bei der Einbuchung am Zahlstellen-Terminal erhielt, keine hoheitliche Maßnahme einer Behörde im Sinne des § 35 Satz 1 VwVfG darstellt und die Anfechtungsklage daher unzulässig ist (§ 42 Abs. 1 VwGO). Im Rahmen des von der Beigeladenen eingerichteten Erhebungssystems wird die Mautgebühr nicht hoheitlich festgesetzt, sondern gemäß § 4 Abs. 5 ABMG auf der Grundlage eines zivilrechtlichen Vertrages zwischen dem Mautschuldner und der Beigeladenen entrichtet.

6

Nach § 4 Abs. 2 Satz 1 ABMG kann das Bundesamt für Güterverkehr einem Privaten die Errichtung und den Betrieb eines Systems zur Erhebung der Maut übertragen oder diesen beauftragen, an der Erhebung der Maut mitzuwirken. Die danach mögliche Beleihung der Beigeladenen mit der hoheitlichen Erhebung der Maut (Übertragung) ist nicht erfolgt, so dass sie nicht ermächtigt ist, die Maut im eigenen Namen hoheitlich festzusetzen. Die Beigeladene wurde stattdessen beauftragt, an der Erhebung der Maut mitzuwirken (Bekanntmachung vom 23. Dezember 2004, Bundesanzeiger 2004 S. 24744). In § 4 Abs. 5 ABMG ist näher geregelt, wie diese Mitwirkung erfolgt. Nach dieser Vorschrift zieht die Beigeladene die Maut nicht im Namen des Bundesamtes für Güterverkehr ein mit der Folge, dass ein dem Bundesamt zurechenbares hoheitliches Tätigwerden vorliegt, sondern sie schließt im eigenen Namen zivilrechtliche Verträge mit den Mautpflichtigen über die Zahlung der Maut. Jede ordnungsgemäße Nutzung der Erhebungssysteme der Beigeladenen bewirkt, dass zwischen dem Mautschuldner und der Beigeladenen ein Vertrag mit dem in § 4 Abs. 5 Nr. 1 ABMG genannten Inhalt und gemäß den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beigeladenen zustande kommt. Danach ist der Mautschuldner gegenüber der Beigeladenen zur Zahlung eines Betrages ("Entgelt") in der Höhe verpflichtet, die deren Erhebungssystem auf der Grundlage der für die Erhebung maßgeblichen Tatsachen (§ 3 LKW-MautV) ermittelt hat; zugleich beauftragt der Mautschuldner die Beigeladene, diesen Betrag an das Bundesamt für Güterverkehr abzuführen (vgl. BTDrucks 15/3678 S. 8). Komplementär dazu ist die Beigeladene aufgrund des mit dem Bundesamt für Güterverkehr geschlossenen Betreibervertrages nach § 4 Abs. 5 Satz 1 ABMG diesem gegenüber verpflichtet, die eingezogene Maut abzuführen. In Konsequenz dieser privatrechtlichen Ausgestaltung des Mauteinzugs bestimmt § 4 Abs. 5 Satz 1 ABMG schließlich, dass der Mautschuldner von der Verpflichtung zur Entrichtung der Maut an das Bundesamt für Güterverkehr insoweit befreit ist, als er nachweist, dass für die mautpflichtige Benutzung der Bundesautobahn ein Rechtsverhältnis mit der Beigeladenen im oben genannten Sinne besteht. Aufgrund dieser gesetzlichen Regelungen ist eine hoheitliche Erhebung der Maut in allen Fällen ausgeschlossen, in denen der Mautschuldner das Erhebungssystem der Beigeladenen nutzt (vgl. BTDrucks 15/3678 S. 7).

7

Für den vorliegenden Fall gilt nichts anderes. Der Einbuchungsbeleg, den der Kläger erhalten hat, setzt die Maut nicht hoheitlich fest, sondern dient gemäß § 4 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. §§ 5, 7 Abs. 5 ABMG und § 7 Satz 2 LKW-MautV dem Nachweis der ordnungsgemäßen Entrichtung der Maut, den der Mautpflichtige bei Kontrollen erbringen muss, um nicht nachträglich nach § 8 ABMG zur Maut veranlagt zu werden. Auch seiner äußeren Form nach stellt der Einbuchungsbeleg keinen unzulässigen Zahlungsbescheid dar.

8

b) Ein Teil der Erwägungen, auf die das Oberverwaltungsgericht die Zurückweisung der Berufung gegen die Abweisung der Erstattungsklage gestützt hat, verstoßen gegen Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO).

9

aa) Dies gilt nicht für die Annahme des Oberverwaltungsgerichts, dass der Kläger sein Erstattungsbegehren im Wege der allgemeinen Leistungsklage geltend machen kann. Nach ständiger Rechtsprechung ist für den öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch die allgemeine Leistungsklage gegeben, wenn - wie hier - keine abweichenden gesetzlichen Regelungen bestehen (Urteil vom 12. März 1985 - BVerwG 7 C 48.82 - BVerwGE 71, 85 <87 ff.>; vgl. auch Urteil vom 24. März 1999 - BVerwG 8 C 27.97 - BVerwGE 108, 364 <368 f.> zu § 21 VwKostG). Das Oberverwaltungsgericht hätte die Leistungsklage auch nicht deshalb als unzulässig ansehen müssen, weil der Kläger vor Erhebung der Klage keinen Erstattungsantrag beim Bundesamt für Güterverkehr gestellt hat. Wie die Vorschrift des § 156 VwGO zeigt, kann dem Prozessrecht nicht entnommen werden, dass die begehrte Leistung generell ohne Erfolg bei der Behörde beantragt worden sein muss, bevor sie im Wege der allgemeinen Leistungsklage geltend gemacht werden kann (Urteil vom 28. Juni 2001 - BVerwG 2 C 48.00 - BVerwGE 114, 350 <355 f.>). Ob mit Blick auf das Rechtsschutzbedürfnis in den Fällen etwas anderes gilt, in denen ein Antrag bei der Behörde die gerichtliche Auseinandersetzung voraussichtlich überflüssig gemacht hätte, bedarf keiner näheren Erörterung (vgl. Urteil vom 28. September 1979 - BVerwG 7 C 22.78 - BVerwGE 58, 316 <318 f.>). Ein solcher Fall ist hier nicht gegeben. Der Kläger stützt sein Erstattungsbegehren nicht auf einen leicht zu klärenden Umstand wie beispielsweise eine Überzahlung, sondern leitet sie insbesondere aus dem Einwand her, dass die maßgebliche Mauthöheverordnung ungültig sei. Angesichts dieser Grundsatzfrage war mit einer gerichtlichen Auseinandersetzung zu rechnen.

10

bb) Der Senat teilt auch die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts, dass einschlägige Rechtsgrundlage für das an die Beklagte gerichtete Erstattungsbegehren des Klägers die gemäß § 4 Abs. 1a ABMG für den Bereich der Mautentrichtung entsprechend anzuwendende Vorschrift des § 21 VwKostG ist, wonach überzahlte oder zu Unrecht erhobene Kosten unverzüglich zu erstatten sind.

11

(1) Zunächst ist festzustellen, dass der Kläger sein Begehren nicht stattdessen auf dem Zivilrechtswege gegenüber der Beigeladenen verfolgen kann, auch wenn die Maut nicht hoheitlich durch die Beklagte festgesetzt, sondern von der Beigeladenen auf zivilrechtlicher Grundlage ermittelt und eingezogen wurde. Dies hat das Oberverwaltungsgericht zutreffend erkannt.

12

Das Autobahnmautgesetz legt die Maut als öffentlich-rechtliche Benutzungsgebühr fest (vgl. u.a. §§ 1 Abs. 1, 4 Abs. 1 ABMG; BTDrucks 14/7013 S. 10). Der zivilrechtliche Vertrag, der nach den obigen Ausführungen bei Nutzung des Erhebungssystems der Beigeladenen zwischen dieser und dem Mautschuldner zustande kommt, ersetzt nicht das öffentlich-rechtliche Gebührenverhältnis zwischen dem Mautschuldner und der Beklagten als Gebührengläubigerin, sondern modifiziert dieses nur insoweit, als der Einzug der Maut privatrechtlich erfolgt und der Mautschuldner folgerichtig gemäß § 4 Abs. 5 ABMG von der Verpflichtung zur Entrichtung der Maut unmittelbar an das Bundesamt für Güterverkehr befreit ist (vgl. BTDrucks 15/3678 S. 8). Somit stehen bei Nutzung des Erhebungssystems der Beigeladenen zwei Rechtsverhältnisse nebeneinander, nämlich das öffentlich-rechtliche Gebührenverhältnis zwischen Mautschuldner und Beklagter einerseits, für das alle öffentlich-rechtlichen Vorschriften nach dem Autobahnmautgesetz und die auf der Grundlage dieses Gesetzes ergangenen Rechtsverordnungen bestimmend sind, und das auf die Organisation der Mautzahlung beschränkte privatrechtliche Rechtsverhältnis zwischen Mautschuldner und Beigeladener andererseits, das durch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beigeladenen ausgestaltet wird (vgl. BTDrucks 15/3678 S. 8; vgl. auch Müller/Schulz, FStrG, 2008, § 4 ABMG Rn. 123 ff.). Bei Rechtsstreitigkeiten ist danach zu unterscheiden, auf welches der beiden Rechtsverhältnisse sie sich beziehen. Rechtsstreitigkeiten, die den von der Beigeladenen zu verantwortenden Vollzug des auf die Organisation der Mautzahlung gerichteten Vertrags nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 ABMG betreffen, sind nach Maßgabe der dieses Rechtsverhältnis ausgestaltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beigeladenen vor den Zivilgerichten zwischen dieser und dem Mautschuldner zu klären (vgl. BTDrucks 15/3678 S. 8). Rechtsstreitigkeiten, bei denen es um die Vereinbarkeit des Autobahnmautgesetzes bzw. der auf seiner Grundlage erlassenen Normen mit höherrangigem Recht oder um die Auslegung und Anwendung dieser Vorschriften - etwa zur Mautpflicht selbst oder zur Höhe der Maut - geht, betreffen allein das öffentlich-rechtliche Gebührenverhältnis zwischen dem Mautschuldner und der Beklagten und sind somit im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu klären.

13

Geht es - wie hier - um eine Streitigkeit über die Erstattung eines unter Nutzung des Erhebungssystems der Beigeladenen gezahlten Betrages können - abgesehen von der speziell geregelten Erstattung bei Nichtdurchführung oder nicht vollständiger Durchführung der Fahrt (§ 4 Abs. 4 ABMG, § 10 LKW-MautV) - beide Rechtsverhältnisse betroffen sein. Die Zahlung dieses Betrages ist zum Einen dazu bestimmt, der infolge der Nutzung des Erhebungssystems der Beigeladenen dieser gegenüber entstandenen vertraglichen Pflicht zur Zahlung eines "Entgelts" in Höhe der zu entrichtenden Maut nachzukommen. Mit der Zahlung verfolgt der Mautschuldner zum Anderen das Ziel, gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 ABMG von der Verpflichtung zur Entrichtung der Maut unmittelbar an das Bundesamt für Güterverkehr befreit zu werden. Zu diesem Zweck beauftragt er die Beigeladene, den von ihm entrichteten Betrag an das Bundesamt abzuführen. Die auftragsgemäße Weiterleitung des Betrages an das Bundesamt stellt damit eine Leistung dar, die der Beklagten zuzurechnen ist (vgl. Fuchs/Kirsch, DÖV 2010, 27 <30>). Danach kommt es darauf an, welchem dieser beiden Leistungsverhältnisse der gerügte Mangel zuzuordnen ist. Trägt der Mautschuldner zum Beispiel vor, es sei aufgrund einer fehlerhaften Abbuchung im Erhebungssystem der Beigeladenen zu einer Überzahlung gekommen, ist das Leistungsverhältnis zur Beigeladenen betroffen. Stützt der Mautschuldner seinen Erstattungsanspruch nicht auf derartige "erhebungstechnische" Mängel, sondern beispielsweise auf die Unwirksamkeit einer die Mautpflicht ausgestaltenden Norm oder deren fehlerhafte Auslegung, ist das öffentlich-rechtliche Gebührenverhältnis zur Beklagten betroffen.

14

Der zuletzt genannte Fall liegt hier vor. Der Kläger macht vorrangig geltend, er sei nicht mautpflichtig gewesen, weil die in der Mauthöheverordnung festgesetzten Mautsätze mit höherrangigem Recht unvereinbar seien. Dieser Einwand lässt den Bestand des Vertrages mit der Beigeladenen unberührt; die Leistung an diese wäre auch dann "mit Rechtsgrund" erfolgt, wenn das Vorbringen des Klägers zutrifft. In diesem Fall läge vielmehr eine rechtsgrundlose Vermögensverschiebung zugunsten der Beklagten vor. Der Zweck der von der Beigeladenen im Auftrag des Klägers getätigten Leistung an die Beklagte, diesen von der Verpflichtung zur Entrichtung der Maut an das Bundesamt für Güterverkehr zu befreien, würde verfehlt, wenn eine solche Verpflichtung nicht besteht. Der Kläger könnte dann von der Beklagten Erstattung fordern.

15

(2) Das Oberverwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass der Kläger sein Erstattungsbegehren nicht auf § 4 Abs. 4 ABMG i.V.m. § 10 LKW-MautV stützen kann, weil diese Regelung allein den - hier nicht vorliegenden - speziellen Fall der nicht oder nicht vollständig durchgeführten Fahrt betrifft. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist auch nicht deshalb auf den allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch zurückzugreifen, weil der Wortlaut des § 21 VwKostG einer Anwendung auf den vorliegenden Fall entgegensteht. Zutreffend ist allerdings, dass der Kläger keine "Überzahlung" im Sinne dieser Vorschrift geltend macht. Denn er behauptet nicht, versehentlich mehr bezahlt zu haben, als von ihm verlangt wurde, sondern bestreitet mit Blick auf die von ihm angenommene Ungültigkeit der Mauthöheverordnung jede Leistungspflicht. Dieses Vorbringen unterfällt jedoch der zweiten Alternative des § 21 VwKostG, nach der "zu Unrecht erhobene Kosten" zu erstatten sind. Es bedarf keiner Klärung, ob die Annahme der Beklagten zutrifft, dass diese Vorschrift nach ihrem Wortlaut nur die Erstattung solcher Gebühren betrifft, die durch Bescheid "erhoben" wurden, was vorliegend - wie oben ausgeführt - nicht erfolgt ist. Denn § 21 VwKostG ist für den Bereich der Mautentrichtung nicht unmittelbar, sondern nach § 4 Abs. 1a ABMG "entsprechend" anwendbar. Mit dieser Verweisung sollte eine Regelung geschaffen werden, die alle nicht speziell im Autobahnmautgesetz oder in den hierauf gestützten Rechtsverordnungen normierten Erstattungsansprüche umfasst, und nicht nur die wenigen Fälle, in denen die Maut ohne Nutzung des Erhebungssystems der Beigeladenen unmittelbar an das Bundesamt für Güterverkehr entrichtet (§ 4 Abs. 1 ABMG) oder gemäß § 8 Abs. 1 ABMG nachträglich durch Bescheid erhoben wird.

16

cc) Nicht zu beanstanden ist ferner die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts, dass die Regelung des § 3 ABMG zur Bemessung der Maut und zur Festlegung der Mautsätze nicht gegen verfassungsrechtliche Vorgaben verstößt.

17

(1) Nach dem rechtsstaatlichen Grundsatz der Normenklarheit und mit Blick auf den weiten Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum des Gebührengesetzgebers muss der Gebührenpflichtige - erforderlichenfalls im Wege der Auslegung - erkennen können, für welche öffentliche Leistung die Gebühr erhoben wird und welche Zwecke der Gesetzgeber bei der Gebührenbemessung verfolgt; als zulässige Zwecke anerkannt sind die Kostendeckung, der Ausgleich von Vorteilen, eine begrenzte Verhaltenslenkung sowie eine Bemessung nach sozialen Gesichtspunkten, letztere unter der Voraussetzung, dass auch die Höchstgebühr die tatsächlichen Kosten nicht deckt (BVerfG, Urteil vom 19. März 2003 - 2 BvL 9-12/98 - BVerfGE 108, 1 <19 f.> und Beschlüsse vom 10. März 1998 - 1 BvR 178/97 - BVerfGE 97, 332 <346 f.> und vom 6. Februar 1979 - 2 BvL 5/76 - BVerfGE 50, 217 <226 f.>; BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2009 - BVerwG 3 C 29.08 - NVwZ 2010, 517 <518>). Diesen Anforderungen wird § 3 ABMG gerecht.

18

§ 3 Abs. 2 Satz 2 ABMG steckt den Rahmen für die Bemessung der Autobahnmaut ab. Danach können im Einzelnen benannte Kosten des mautpflichtigen Autobahnnetzes der Gruppe der mautpflichtigen Fahrzeuge insoweit angelastet werden, als sie von dieser verursacht werden; § 3 Abs. 2 Satz 3 ABMG verweist auf die entsprechende Vorgabe des Art. 7 Abs. 9 der Wegekostenrichtlinie 1999/62/EG (vgl. BTDrucks 14/7013 S. 13). Diese Vorschrift bringt klar zum Ausdruck, dass es um die Deckung von Kosten geht, welche infolge der Benutzung der Autobahnen durch die mautpflichtigen Fahrzeuge entstehen. Entsprechend diesem Gebührenzweck bestimmt sich die geschuldete Maut nach dem Umfang der Benutzung, nämlich der auf mautpflichtigen Autobahnen zurückgelegten Strecke (§ 3 Abs. 1 ABMG); folgerichtig sind die Mautsätze pro gefahrenem Kilometer festzusetzen (§ 3 Abs. 2 Satz 1 ABMG).

19

Die umlagefähigen Kosten des Autobahnnetzes dürfen nicht gleichmäßig nach der jeweils zurückgelegten Strecke auf die mautpflichtigen Fahrzeuge verteilt werden, vielmehr ist die geschuldete Maut gemäß § 3 Abs. 1 ABMG nach der Anzahl der Achsen des Fahrzeugs und dessen Emissionsklasse zu bestimmen. Diese Differenzierungsmerkmale sind nach § 3 Abs. 2 Satz 1 ABMG bei der Festsetzung der konkreten Mautsätze durch Verordnung "sachgerecht" zu berücksichtigen. Auch insoweit genügt die Vorschrift den verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine hinreichend bestimmte gesetzliche Festlegung der für die Gebührenbemessung maßgeblichen Zwecke. Das Differenzierungsmerkmal der Achszahl ist dem Gebührenzweck der Kostendeckung zuzuordnen. Dies folgt jedenfalls aus der hier einschlägigen Richtlinie 1999/62/EG, die neben einer Differenzierung der Gebühren nach den Emissionsklassen der Fahrzeuge und nach der Tageszeit der Benutzung (Art. 7 Abs. 10) nur noch eine solche nach den "von den Straßenfahrzeugen verursachten Kosten" zulässt (Erwägungsgrund 15). Daher geht es erkennbar um eine gesonderte Anlastung derjenigen Kosten, die mit zunehmender Achszahl ansteigen.

20

Nach der Gesetzesbegründung besteht auch kein Zweifel daran, dass die dem Verordnungsgeber gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 ABMG aufgegebene Differenzierung der Mautsätze nach den Emissionsklassen der Fahrzeuge auf das Ziel einer Verhaltenssteuerung ausgerichtet ist, nämlich darauf, einen Anreiz für den Einsatz emissionsarmer Fahrzeuge zu setzen (BTDrucks 14/7013 S. 12 f.). Es ist nicht erkennbar, dass mit der emissionsbezogenen Differenzierung der Mautsätze (auch) andere Gebührenzwecke verfolgt werden. Insbesondere kann sie nicht dem Gebührenzweck des Vorteilsausgleichs dienen. Es gibt keine auf den Straßenverkehr bezogene staatliche Bewirtschaftung der Ressource "Luft". Diese Ressource kann von allen Teilnehmern am Straßenverkehr gestattungsfrei zum Zwecke des Schadstoffausstoßes in Anspruch genommen werden, so dass es an einem besonderen Vorteil fehlt, der gebührenrechtlich abgeschöpft werden könnte (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 7. November 1995 - 2 BvR 413/88; 1300/93 - BVerfGE 93, 319 <345 f.> und vom 20. Januar 2010 - 1 BvR 1801/07 u.a. - NVwZ 2010, 831 f. zur Wasserentnahme).

21

(2) Die Ermächtigung der Bundesregierung nach § 3 Abs. 2 ABMG zur Festsetzung der Mautsätze durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundestages verstößt nicht gegen Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG.

22

Zweck und Inhalt der Ermächtigung sind - wie sich aus den Ausführungen unter (1) ergibt - ohne Weiteres erkennbar. Das Oberverwaltungsgericht ist auch zu Recht davon ausgegangen, dass es keiner gesetzlichen Regelungen zur Gewichtung der beiden Differenzierungsmerkmale Achszahl und Emissionsklasse bedarf, weil es sich insoweit um eine Detailfrage handelt, deren Klärung dem Verordnungsgeber überlassen werden durfte. Im Übrigen ist mit Art. 7 Abs. 10 Buchst. a) der Richtlinie 1999/62/EG, auf den § 3 Abs. 2 Satz 3 ABMG verweist, außerdem als Obergrenze vorgegeben, dass aufgrund einer emissionsbezogenen Differenzierung keine Mautgebühr mehr als 50% über der Gebühr liegen darf, die für gleichwertige Fahrzeuge erhoben wird, die die strengsten Emissionsnormen erfüllen.

23

dd) Demgegenüber beruht die Annahme des Oberverwaltungsgerichts, dass die hier einschlägige Verordnung zur Festsetzung der Höhe der Autobahnmaut für schwere Nutzfahrzeuge (Mauthöheverordnung - MautHV) vom 24. Juni 2003 (BGBl I 2003 S. 1001) nicht gegen höherrangiges Recht verstößt, auf einer unzutreffenden Auslegung der bundesrechtlichen Vorschrift des § 3 Abs. 2 Satz 1 ABMG, nach der die Bundesregierung ermächtigt ist, die Höhe der Maut pro Kilometer unter sachgerechter Berücksichtigung der Anzahl der Achsen und der Emissionsklasse der Fahrzeuge durch Rechtsverordnung festzusetzen.

24

(1) Allerdings ist die Feststellung des Oberverwaltungsgerichts, dass die auf die Achszahl bezogene Differenzierung der Mautsätze gemäß § 1 MautHV nach denvom Gewicht der Fahrzeuge abhängigen Kosten (insbesondere Fahrbahnverschleiß) mit § 3 Abs. 2 Satz 1 ABMG vereinbar ist, frei von Rechtsfehlern.

25

Es widerspricht nicht dem Erfordernis der Sachgerechtigkeit i.S.d. § 3 Abs. 2 Satz 1 ABMG, dass der Verordnungsgeber die Mautsätze insoweit nur zwischen zwei Achsklassen differenziert hat, nämlich zwischen den mautpflichtigen Fahrzeugen mit bis zu drei Achsen (Achsklasse 1) und solchen mit vier oder mehr Achsen (Achsklasse 2; § 1 Abs. 1 und 2 MautHV). Nach den von den Beteiligten nicht in Frage gestellten Erkenntnissen des der Mauthöheverordnung zugrunde liegenden Wegekostengutachtens vom März 2002 (im Folgenden: Wegekostengutachten) haben die mautpflichtigen Fahrzeuge der Achsklasse 1, die überwiegend der Gewichtsklasse 12 t bis 18 t angehören, gegenüber den Fahrzeugen der Achsklasse 2 einen nur geringen Anteil am Verschleiß der Fahrbahnen. Gegen die Aufteilung der Gruppe der Fahrzeuge mit mehr als drei Achsen (Achsklasse 2) in weitere Achsklassen spricht nach dem Gutachten, dass diese Fahrzeuge sehr unterschiedliche technische Verschleißbeziehungen aufweisen, die weniger von der Achszahl als von der Achskategorie (etwa Einzelachsen wie bei Anhängern oder Tandem- bzw. Tridemachsen) abhängen, und dass nur unzureichende Kenntnisse über die Fahrleistungen dieser unterschiedlichen Achskategorien vorliegen (Wegekostengutachten S. 135 f., 158). Danach erscheint es sachgerecht, dass der Verordnungsgeber keine weiteren Achsklassen gebildet und die Zäsur zwischen den beiden Achsklassen bei einer Achszahl von drei gesetzt hat.

26

Entgegen der Auffassung des Klägers ist die achszahlbezogene Differenzierung der Mautsätze nach den gewichtsabhängigen Kosten auch ihrem Umfang nach nicht zu beanstanden. Zwar hat die Mauthöheverordnung die Mautsätze zwischen den beiden Achsklassen gegenüber dem Vorschlag des Wegekostengutachtens nivelliert. Während das Wegekostengutachten bezogen auf das Jahr 2005 empfiehlt, die Mautsätze für Fahrzeuge der Achsklasse 2 in den Emissionsklassen der Kategorien B und C um 0,02 €/km höher anzusetzen als für die entsprechenden Fahrzeuge der Achsklasse 1 (0,14 €/km bzw. 0,16 €/km gegenüber 0,16 €/km bzw. 0,18 €/km; S. 159), beträgt die achszahlbezogene Differenzierung der Maut nach § 1 MautHV auch bei den Fahrzeugen der Kategorien B und C nur noch 0,01 €/km (0,11 €/km bzw. 0,13 €/km gegenüber 0,12 €/km bzw. 0,14 €/km). Für diese Nivellierung der achszahlbezogenen Differenzierung der Mautsätze gibt es jedoch nachvollziehbare sachliche Gründe, wie das Oberverwaltungsgericht unter Bezugnahme auf die von der Beklagten vorgelegte Stellungnahme des Gutachters Dr. R. vom 6. Juni 2009 zu Recht angenommen hat. Zwischen den Beteiligten ist nicht streitig, dass Anlass für diese Abweichung von der Empfehlung des Wegekostengutachtens die auf Initiative der Bundesländer beschlossene Entlastung des deutschen Speditionsgewerbes um einen jährlichen Betrag von 600 Mio. € war, die zu einer Absenkung des durchschnittlichen gewichteten Mautsatzes nach § 3 Abs. 2 Satz 2 ABMG von - kostendeckend - 0,15 € auf 0,124 € geführt hat (BRDrucks 142/03). Nach der oben genannten Stellungnahme hätte der zugesagte Entlastungsbetrag nicht erreicht werden können, wenn die Mautsätze für die Fahrzeuge der Achsklasse 2, deren Anteil an den gesamten Fahrleistungen der mautpflichtigen Fahrzeuge 95% beträgt, entsprechend der vom Wegekostengutachten vorgeschlagenen Spreizung in den Kategorien B und C um einen Cent höher angesetzt worden wären (S. 3 f.). Diese Begründung erscheint nachvollziehbar. Denn bei dem hohen Fahrleistungsanteil der Achsklasse 2 führt jede Aufrundung des Mautsatzes für diese Achsklasse auf volle Cent auf der dritten Stelle nach dem Komma zu erheblich höheren Mauteinnahmen.

27

Der Verordnungsgeber war auch nicht verpflichtet, die Mautsätze zur Vermeidung einer solchen Aufrundung auf mehr als zwei Stellen hinter dem Komma festzusetzen oder den vorgesehenen Entlastungsbetrag herabzusetzen, um eine möglichst exakte Differenzierung nach den gewichtsabhängigen Kosten zu erreichen. Derart weit reichende Anforderungen können dem Gebot einer sachgerechten Berücksichtigung der achszahlabhängigen Kosten nach § 3 Abs. 2 Satz 1 ABMG nicht entnommen werden, zumal die Zuordnung dieser zunächst nach Achskategorien und Gewichtsklassen ermittelten Kosten zur Anzahl der Achsen ohnehin nicht ohne Wertungen auskommt.

28

(2) Die weitere Annahme des Oberverwaltungsgerichts, dass eine darüber hinausgehende auf die Achszahl der mautpflichtigen Fahrzeuge bezogene Differenzierung der Mautsätze nach Maßgabe der von der Größe der Fahrzeuge abhängigen Kosten (Kapazitätskosten) nicht geboten sei, beruht jedoch auf einer fehlerhaften Interpretation des § 3 Abs. 2 Satz 1 ABMG.

29

Das Oberverwaltungsgericht stützt diese Annahme auf die Erwägung, es sei nicht erkennbar, dass die größenabhängigen Kosten innerhalb der Gruppe der mautpflichtigen Fahrzeuge "in einem unverhältnismäßig hohen Maße" der Achsklasse 2 anzulasten wären. Dieser Maßstab ist mit § 3 Abs. 2 Satz 1 ABMG nicht vereinbar. Danach ist der Verordnungsgeber nicht erst dann zu einer Differenzierung der Mautsätze nach der Achszahl verpflichtet, wenn dies verfassungsrechtlich etwa mit Blick auf das Äquivalenzprinzip oder den aus Art. 3 Abs. 1 GG folgenden Grundsatz der Abgabengerechtigkeit geboten ist. Vielmehr ist die Anzahl der Achsen der Fahrzeuge bei der Festsetzung der Höhe der Maut bereits dann und insoweit zu berücksichtigen, als dies "sachgerecht" möglich ist. Diese Voraussetzung liegt vor, wenn eine eindeutige und quantifizierbare Korrelation zwischen bestimmten Kosten nach § 3 Abs. 2 Satz 2 ABMG von einigem Gewicht und der unterschiedlichen Anzahl von Achsen mautpflichtiger Fahrzeuge hergestellt werden kann. In dem Umfang, in dem sich danach bestimmte Kosten achszahlbezogen zuordnen lassen, sind die Mautsätze zwischen den Achsklassen zu differenzieren; das Gesetz lässt dem Verordnungsgeber insoweit keinen Gestaltungsspielraum.

30

c) Der Umstand, dass das Oberverwaltungsgericht die Notwendigkeit einer weiteren achszahlbezogenen Spreizung der Mautsätze nach den Kapazitätskosten anhand eines unzutreffenden, mit § 3 Abs. 2 Satz 1 ABMG unvereinbaren Maßstabs beurteilt hat, zwingt zur Zurückverweisung der Sache (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO).

31

aa) Im Revisionsverfahren kann nicht festgestellt werden, dass sich die angefochtene Entscheidung gleichwohl im Ergebnis als richtig erweist (§ 144 Abs. 4 VwGO).

32

(1) Die fehlerhafte Interpretation des § 3 Abs. 2 Satz 1 ABMG wäre nicht ergebnisrelevant, wenn das Oberverwaltungsgericht ohnehin nicht verpflichtet war zu ermitteln, ob die oben genannten Voraussetzungen für eine achszahlbezogene Spreizung der Mautsätze auch nach den größenabhängigen Kosten zum Zeitpunkt des Erlasses der Mauthöheverordnung vorlagen. Diese Frage hätte jedoch nach dem Sach- und Streitstand in der Vorinstanz geklärt werden müssen (§ 86 Abs. 1 VwGO). Denn der Kläger kann sich für seine Behauptung, es bestehe eine Korrelation zwischen den von den mautpflichtigen Fahrzeugen verursachten Kapazitätskosten und der Anzahl der Achsen, auf entsprechende Aussagen im Wegekostengutachten stützen. Dort heißt es, dass für die Aufteilung der Fahrzeugkategorien nach ihrem Kapazitätsbedarf unter anderem Fahrzeuglänge, Beschleunigung und Sicherheitsabstand relevant sind und dass diese Merkmale mit der Achszahl korrelieren. Dies deute darauf hin, dass letztlich die Achszahl der Lkw ein brauchbares Orientierungsmaß für den dynamischen Flächenverbrauch darstelle; dieser steige ungefähr proportional mit der Achszahl eines Fahrzeugs (Wegekostengutachten S. 132 f.). Es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass sich eine Anlastung der Kapazitätskosten nicht nennenswert auf die Mautsätze auswirken könnte. Vielmehr wird im Wegekostengutachten ausgeführt, dass die kapazitätsabhängigen Kosten nach Anpassung der Äquivalenzziffern an neuere Erkenntnisse aus der Verkehrsflusstheorie immerhin noch 60% der Gesamtkosten ausmachen (S. 154). Somit entbehrte das Vorbringen des Klägers nicht der Substanz.

33

(2) Im Revisionsverfahren kann auch nicht auf der Grundlage des Vorbringens des in Begleitung der Beklagten erschienenen Gutachters R. in der mündlichen Verhandlung am 4. August 2010 festgestellt werden, dass es an den Voraussetzungen für eine sachgerechte Berücksichtigung der größenabhängigen Kosten bei der Festsetzung der Mautsätze fehlt und die Mauthöheverordnung deshalb gültig ist. Dieses neue Vorbringen wäre nur dann abweichend von § 137 Abs. 2 VwGO im Revisionsverfahren beachtlich, wenn sich der Kläger der Einschätzung des Gutachters R. angeschlossen hätte (zur Berücksichtigungsfähigkeit unstreitiger Tatsachen im Revisionsverfahren vgl. Urteil vom 20. Oktober 1992 - BVerwG 9 C 77.91 - BVerwGE 91, 104 <106 f.>). Das ist nicht der Fall.

34

Nach den Erläuterungen des Gutachters wurden die Kapazitätskosten nach den auf Seite 132 des Wegekostengutachtens genannten Kriterien (Fahrzeuglänge, Beschleunigung, Sicherheitsabstand, Geschwindigkeit sowie Breite und Höhe des Fahrzeugs) ermittelt. Diese Kosten seien nach den Gewichtsklassen der Fahrzeuge verteilt worden und nicht nach deren Achszahl. Dementsprechend sei zur Anlastung der Kapazitätskosten jeder Gewichtsklasse eine Äquivalenzziffer zugeordnet worden, wie dies im Wegekostengutachten in Tabelle 5-4 (S. 134) dargestellt werde. Je höher die Gewichtsklasse sei, desto höher sei die Äquivalenzziffer und damit der Anteil der entsprechenden Fahrzeuge an den kapazitätsabhängigen Kosten. Aufgrund dieser Daten seien die Kapazitätskosten zwischen der Gruppe der mautpflichtigen und der mautfreien Fahrzeuge aufgeteilt worden. Sie seien jedoch nicht dazu verwendet worden, diese Kosten innerhalb der Gruppe der mautpflichtigen Fahrzeuge nach der Anzahl der Achsen zu verteilen. Dieses Differenzierungsmerkmal spiele hierfür kaum eine Rolle, weil die Kapazitätskosten nur in geringfügigem Umfang von der Länge der mautpflichtigen Fahrzeuge abhingen. Mit Blick auf die den Gewichtsklassen zugeteilten Äquivalenzziffern hätte eine Berücksichtigung der Kapazitätskosten nur dann zu einer höheren Spreizung der Mautsätze nach der Anzahl der Achsen bis zu 20% führen können, wenn die Fahrzeuge der Achsklasse 1 der unteren Gewichtsklasse von 12 t bis 18 t angehörten. Davon könne jedoch nicht ausgegangen werden. Vielmehr seien immer mehr mautpflichtige Fahrzeuge der Achsklasse 1 in höhere Gewichtsklassen einzustufen, so dass sich ihr Anteil an den Kapazitätskosten nicht mehr erheblich von demjenigen der Fahrzeuge der Achsklasse 2 unterscheide.

35

Diese Einschätzung hat der Kläger nicht geteilt, sondern ihr unter anderem entgegen gehalten, dass die Fahrzeuglänge nur ein Kriterium für den dynamischen Flächenverbrauch sei; das Wegekostengutachten habe auf Seite 132 weitere für die Zumessung der Kapazitätskosten relevante Kriterien benannt und auf deren Korrelation zur Achszahl verwiesen. Außerdem gehörten die Fahrzeuge der Achsklasse 1 nach wie vor überwiegend der Gewichtsklasse von 12 t bis 18 t an. Selbst wenn unterstellt werde, dass sie überwiegend der nächsthöheren Gewichtsklasse von 18 t bis 28 t mit der Äquivalenzziffer 3,5 zuzurechnen seien, sei die Differenz zu den Äquivalenzziffern der hohen Gewichtsklassen von 28 t bis 33 t und darüber hinaus sowie zu den Sattelzügen mit 4,0 bzw. 4,5 immer noch beträchtlich. Angesichts dieser unterschiedlichen Bewertung der Sachlage muss im Revisionsverfahren offen bleiben, ob die größenabhängigen Kosten bei der Festsetzung der Mautsätze nach § 3 Abs. 2 Satz 1 ABMG hätten berücksichtigt werden müssen.

36

bb) Entgegen der Auffassung des Klägers kann auch nicht deshalb - umgekehrt - von einem Verstoß der Mauthöheverordnung gegen höherrangiges Recht ausgegangen werden, weil die Differenz der Mautsätze zwischen den Emissionsklassen der Fahrzeuge mit jeweils 0,02 € höher ist als diejenige zwischen den beiden Achsklasse (jeweils 0,01 €), obwohl nur das Merkmal der Achszahl einen Zusammenhang mit den umlagefähigen Kosten aufweist.

37

Der Vorschrift des § 3 Abs. 2 Satz 1 ABMG kann nicht entnommen werden, dass die emissionsbezogene Differenzierung der Mautsätze deren achszahlbezogene Spreizung nicht übersteigen darf. Vielmehr hat der Verordnungsgeber hinsichtlich jedes dieser Differenzierungsmerkmale gesondert zu prüfen, ob und in welchem Umfang es bei der Festsetzung der Mautsätze sachgerecht zu berücksichtigen ist. Die auf den Gebührenzweck der Kostendeckung ausgerichtete Differenzierung der Mautsätze nach Achsklassen der mautpflichtigen Fahrzeuge fällt umso höher aus, je höher die Wegekosten sind, für die eindeutig und quantifizierbar festgestellt werden kann, dass sie mit der Achszahl steigen und umgekehrt. Das Ausmaß der dem Zweck der Verhaltenssteuerung dienenden Differenzierung der Mautsätze nach den Emissionsklassen hängt davon ab, wie hoch die damit verbundene Gebührenentlastung bzw. -belastung nach Auffassung des Verordnungsgebers sein muss, um einen spürbaren Anreiz für den erwünschten Einsatz emissionsarmer Fahrzeuge zu setzen; er verfügt dabei über einen weiten Einschätzungsspielraum (BVerfG, Beschluss vom 6. Februar 1979 - 2 BvL 5/76 - BVerfGE 50, 217 <226 f.>).

38

Allerdings ist das Äquivalenzprinzip als gebührenrechtliche Ausprägung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dann verletzt, wenn eine Gebühr mit dem Ziel der Verhaltenslenkung derart hoch bemessen wird, dass sie ihren gebührentypischen Entgeltcharakter verliert, weil sie in einem groben Missverhältnis zum Wert der öffentlichen Leistung steht, wie er insbesondere in den dafür erbrachten staatlichen Aufwendungen seinen Niederschlag findet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Februar 1991 - 2 BvL 24/84 - BVerfGE 83, 363 <392>; BVerwG, Urteile vom 15. Juli 1988 - BVerwG 7 C 5.87 - BVerwGE 80, 36 <39>, vom 25. August 1999 - BVerwG 8 C 12.98 - BVerwGE 109, 272 <274 f.> und vom 25. Juli 2001 - BVerwG 6 C 8.00 - BVerwGE 115, 32 <44 f.>). Es bedarf vorliegend keiner weiteren Vertiefung, bis zu welcher Höhe danach die Mautsätze über die von den mautpflichtigen Fahrzeugen verursachten Wegekosten hinaus angehoben werden dürfen, um einen Anreiz für die Anschaffung emissionsarmer Fahrzeuge zu setzen. Denn der Mautsatz für die Fahrzeuge der schlechtesten Emissionsklasse (Kategorie C) der Achsklasse 2 liegt mit 0,14 €/km noch unter dem durchschnittlichen gewichteten Mautsatz nach § 3 Abs. 2 Satz 2 ABMG in Höhe von 0,15 €/km, der zur Deckung der umlagefähigen Kosten anzusetzen wäre. Der nach dem Äquivalenzprinzip gebotene gebührentypische Entgeltcharakter der Maut ist auch dann gewahrt, wenn die aufgrund der Entlastung des Speditionsgewerbes abgesenkte durchschnittliche gewichtete Maut in Höhe von 0,124 €/km zugrunde gelegt wird. Denn der Mautsatz für die Fahrzeuge der schlechtesten Emissionsklasse der Achsklasse 2 überschreitet diesen Wert um lediglich rund 13%. Hierbei ist zudem zu berücksichtigen, dass der nur die Kosten abbildende Mautsatz für die Fahrzeuge der Achsklasse 2 über der durchschnittlich gewichteten Maut liegt, weil die gewichtsabhängigen Kosten überwiegend von dieser Fahrzeuggruppe verursacht werden.

39

cc) Schließlich ist nicht erkennbar, dass das Autobahnmautgesetz oder die Mauthöheverordnung gegen zwingende Vorgaben der zum maßgeblichen Zeitpunkt geltenden Wegekostenrichtlinie 1999/62/EG vom 17. Juni 1999 verstößt. Insbesondere liegen die Mautsätze für die Fahrzeuge der schlechtesten Emissionsklasse (Kategorie C) in beiden Achsklassen nicht entgegen Art. 7 Abs. 10 Buchst. a) RL 1999/62/EG mehr als 50% über den Mautsätzen für die Fahrzeuge der besten Emissionsklasse (Kategorie A).

40

d) Das Oberverwaltungsgericht wird nach alledem zu klären haben, ob der Verordnungsgeber nach § 3 Abs. 2 Satz 1 ABMG eine weitere Spreizung der Mautsätze zwischen den Achsklassen der mautpflichtigen Fahrzeuge nach den Kapazitätskosten hätte vornehmen müssen und die hier einschlägige Mauthöheverordnung daher unwirksam ist. Dabei ist auf die Erkenntnisse und die Sachlage zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Verordnung abzustellen. Es wird ferner zu prüfen sein, ob es möglich ist, die Gewichtung der kapazitätsabhängigen Kosten nach den auf die Gewichtsklassen der Fahrzeuge bezogenen Äquivalenzziffern (vgl. Wegekostengutachten S. 134 Tabelle 5-4) auf verschiedene Achsklassen der mautpflichtigen Fahrzeuge zu übertragen, etwa dadurch, dass ermittelt wird, welcher Gewichtsklasse die Fahrzeuge einer bestimmten Achsklasse im Durchschnitt angehören. Insoweit ist mit Blick auf die oben genannten Ausführungen des Gutachters R. zur Gewichtsklasse der Fahrzeuge der Achsklasse 1 anzumerken, dass nach dem Wegekostengutachten diese Fahrzeuge überwiegend der Gewichtsklasse 12 t - 18 t angehörten (S. 135). In der mündlichen Verhandlung am 4. August 2010 hat der Gutachter R. im Übrigen zu erkennen gegeben, dass es auch möglich ist, die Kapazitätskosten von vornherein nach Achsklassen zu verteilen. Schließlich wird gegebenenfalls zu untersuchen sein, ob eine sachgerechte Anlastung der Kapazitätskosten eine veränderte Aufteilung der mautpflichtigen Fahrzeuge in Achsklassen erfordert.

41

2. Die zulässige Revision der Beklagten ist nicht begründet. Ihre Verurteilung zur Zahlung von 0,02 € an den Kläger beruht nicht auf einer Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO).

42

Das Oberverwaltungsgericht hat festgestellt, dass die Höhe der vom Kläger zu entrichtenden Maut als Summe der jeweils nach der Länge der einzelnen befahrenen Autobahnabschnitte unter Ansatz des Mautsatzes bei kaufmännischer Rundung anfallenden Beträge bestimmt wurde. Für diese Praxis gebe es entgegen dem aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Gesetzesvorbehalt keine rechtliche Grundlage, so dass der Kläger die Maut in einer Höhe von 0,02 € rechtsgrundlos geleistet habe. Ihm stehe insoweit ein Anspruch auf Erstattung nach § 4 Abs. 1a ABMG in Verbindung mit § 21 VwKostG gegenüber der Beklagten zu. Diese Auffassung ist nicht zu beanstanden.

43

a) Das Oberverwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass der Kläger auch insoweit nicht darauf verwiesen ist, einen zivilrechtlichen Erstattungsanspruch gegenüber der Beigeladenen geltend zu machen. Wie oben ausgeführt, würde dies voraussetzen, dass der gerügte Mangel dem vertraglichen Leistungsverhältnis mit der Beigeladenen zuzuordnen ist. Das ist nicht der Fall. Die Praxis der Berechnung der Maut nach Autobahnabschnitten unter Anwendung der Regeln kaufmännischer Rundung wurde nicht durch die Beigeladene etwa in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen gegenüber den Mautschuldnern verbindlich festgelegt, sondern stellt eine Vorgabe der Beklagten dar, nach der das von der Beigeladenen errichtete Erhebungssystem die für die einzelnen Fahrten zu entrichtende Maut berechnet. Dieser Sachverhalt ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Somit sind das genannte Verfahren zur Berechnung der Maut und die sich daraus ergebenden Mautzahlungen der Beklagten zuzurechnen.

44

b) Nach dem Rechtsstaatsgebot sind Eingriffsregelungen so bestimmt zu fassen, wie dies nach der Eigenart der zu ordnenden Lebenssachverhalte und mit Rücksicht auf den Normzweck möglich ist (BVerfG, Beschluss vom 26. September 1978 - 1 BvR 525/77 - BVerfGE 49, 168 <181>). Die zu entrichtende Gebühr muss daher nicht generell anhand des normativ vorgegebenen Gebührentatbestandes "auf den Cent genau" vorausberechnet werden können. Vielmehr können Rahmengebühren festgelegt oder die Gebührenbemessung an unbestimmte Rechtsbegriffe geknüpft werden, um der Behörde eine Gebührenfestsetzung zu ermöglichen, die unterschiedlichen Einzelfallumständen gerecht wird. Ein Verstoß gegen das rechtsstaatliche Bestimmtheitsgebot liegt jedoch dann vor, wenn es wegen der Unbestimmtheit der gebührenrechtlichen Regelungen nicht mehr möglich ist, objektive Kriterien zu gewinnen, die eine willkürliche Handhabung durch die Behörden ausschließen (Urteile vom 2. Juli 1969 - BVerwG IV C 68.67 - Buchholz 11 Art. 20 GG Nr. 6 S. 5 f. und vom 21. Oktober 1970 - BVerwG IV C 137.68 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 1 S. 2; Beschluss vom 25. September 1989 - BVerwG 8 B 95.89 - Buchholz 401.8 Verwaltungsgebühren Nr. 23 S. 8; Urteil vom 12. Juli 2006 - BVerwG 10 C 9.05 - BVerwGE 126, 222 Rn. 30 m.w.N.).

45

aa) Gemessen daran verstößt die von der Beklagten entwickelte Praxis zur Rundung der zurückgelegten Entfernungen und der sich unter Anwendung der Mautsätze ergebenden Mautbeträge auf volle Cent gegen das rechtsstaatliche Bestimmtheitsgebot.

46

(1) Die Mauthöheverordnung setzt die Mautsätze pro Kilometer auf den Cent genau fest. Deren Anwendung auf die zurückgelegte Strecke ergibt nur dann einen Betrag, der nicht auf volle Cent gerundet werden muss, wenn die zurückgelegte Strecke ihrerseits auf volle Kilometer gerundet wird. Anders als beispielsweise zahlreiche Vorschriften des Kommunalabgabenrechts enthalten jedoch das Autobahnmautgesetz und die Mauthöheverordnung weder eine Regelung zur Rundung auf volle Cent noch eine Bestimmung darüber, nach welchem Längenmaß die zurückgelegte Strecke zu ermitteln ist. Daher kann die Lkw-Maut jedenfalls bei den konkret geltenden Mautsätzen nicht ohne ergänzende Festlegungen zu diesen für die Gebührenbemessung maßgeblichen Größen erhoben werden.

47

Solche Festlegungen hat die Beklagte durch ihre Praxis getroffen. Danach werden Entfernungen auf volle 100 Meter kaufmännisch gerundet; maßgeblich sind dabei die Längen der einzelnen mautpflichtigen Autobahnabschnitte (siehe unten bb). Die sich danach unter Anwendung der Mautsätze ergebenden Beträge sowie deren Summe werden wiederum kaufmännisch auf volle Cent gerundet. Bei der kaufmännischen Rundung wird ab der Ziffer 5 aufgerundet. Somit können sich die von der Beklagten vorgegebenen Rundungsregelungen im Einzelfall zu Lasten des Mautschuldners auswirken, wie das Oberverwaltungsgericht dies im vorliegenden Fall auch festgestellt hat. Die Aufrundungen, die bereits bei der Ziffer 5 ansetzen, überwiegen auch im Ganzen gesehen die Abrundungen, so dass die Praxis kaufmännischer Rundung in der Summe höhere Mauteinnahmen bewirkt.

48

(2) Diese Rundungspraxis der Beklagten kann sich nicht auf einen gesetzlich eingeräumten Entscheidungsspielraum stützen, sondern schließt eine Regelungslücke, um die Maut erheben zu können. Es fehlt jedoch an Gründen, die es mit Blick auf das rechtsstaatliche Bestimmtheitsgebot rechtfertigen könnten, der Verwaltung die freie Entscheidung über die Bemessung der zurückgelegten Entfernungen und die Rundung der Mautbeträge auf volle Cent zu überlassen. Die sachgerechte Entscheidung darüber, ob eine für die Festsetzung der Gebühr maßgebliche Größe auf- oder abzurunden ist, hängt nicht von den Umständen des Einzelfalles ab, sondern kann ohne Weiteres generell-abstrakt getroffen werden. Zudem kann eine willkürliche Handhabung dieses Entscheidungsspielraums bei der Gebührenfestsetzung nicht ausgeschlossen werden. Das zeigt auch der vorliegende Fall. Es ist kein objektives Kriterium erkennbar, nach dem zuverlässig festgestellt werden kann, dass gerade die hier praktizierte kaufmännische Rundung sachgerecht und angemessen ist und nicht etwa auch eine Praxis, bei der die Länge der Autobahnabschnitte und die Mautbeträge durchgängig auf 100 Meter bzw. auf volle Cent aufgerundet werden. Die zuletzt genannte Möglichkeit einer durchgängigen Aufrundung zu Lasten der Mautschuldner macht schließlich deutlich, dass sich die Entscheidung über die Rundung der genannten Größen mehr als nur geringfügig auf den Umfang der Mauteinnahmen auswirken kann.

49

(3) Somit darf die Verwaltung in Fällen, in denen - wie hier - normative Festlegungen zur Rundung maßgeblicher Bemessungsgrößen fehlen, diese Regelungslücke nicht durch eine Rundungspraxis schließen, die sich belastend auf die Gebührenschuldner auswirken kann. Die Verwaltung ist allerdings nicht gehindert, bei der Festsetzung der Gebühren zugunsten der Gebührenpflichtigen abzurunden. Denn eine solche jedenfalls nicht belastend wirkende Praxis bedarf keiner Rechtsgrundlage. Mit Blick auf die Gesetzesbindung der Verwaltung (Art. 20 Abs. 3 GG) ist die Behörde auch gehalten, entsprechend vorzugehen, um den Gebührentatbestand zur Anwendung bringen zu können. Somit hätte die Beklagte ein Berechnungsverfahren vorgeben müssen, nach dem sowohl die Länge der einzelnen Autobahnabschnitte als auch die abschnittweise ermittelten Beträge und die Summe dieser Beträge durchgängig auf 100 Meter bzw. auf volle Cent abzurunden sind.

50

bb) Demgegenüber bedarf die Praxis der Beklagten, die Maut gesondert für jeden befahrenen Autobahnabschnitt und nicht nach der insgesamt befahrenen Strecke zu ermitteln, für sich genommen keiner Rechtsgrundlage.

51

Allerdings wirkt sie immer dann belastend, wenn überwiegend Autobahnabschnitte befahren werden, deren Länge nach den Vorgaben der Beklagten auf volle 100 Meter aufzurunden sind. Nach dieser mangels normativer Ermächtigung unzulässigen Rundungspraxis kann die Aufteilung der zurückgelegten Strecke in Autobahnabschnitte jedoch nicht beurteilt werden. Maßgebend ist vielmehr, ob sich die abschnittweise Ermittlung der Mautbeträge auch dann belastend auswirkt, wenn die zurückgelegten Entfernungen - wie geboten - stets zugunsten der Mautschuldner abgerundet werden, soweit nicht ohnehin der Meter als Längenmaß genommen wird. Das ist nicht der Fall. Im Gegenteil vervielfachen sich die für die Mautschuldner günstigen Abrundungen der zurückgelegten Strecke, wenn die Berechnung nicht auf die Gesamtstrecke, sondern auf die einzelnen Autobahnabschnitte bezogen wird. Als nicht belastendes Detail des Berechnungsverfahrens bedarf die Aufteilung der bei mautpflichtigen Fahrten zurückgelegten Strecke in Autobahnabschnitte jedoch keiner Rechtsgrundlage, sondern durfte von der Beklagten nach Gesichtspunkten der Verwaltungspraktikabilität festgelegt werden. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte dieses Verwaltungsermessen nicht sachgerecht ausgeübt hätte. Sie sieht den Vorteil der von ihr gewählten Berechnungspraxis unter anderem darin, dass jeder Autobahnabschnitt im Voraus mit den auf ihn entfallenden Mautbeträgen - bzw. im Falle der Mautfreiheit nach § 1 Abs. 3 ABMG mit dem Wert "0" - belegt werden könne, was die automatische Ermittlung der für die einzelnen Fahrten zu entrichtenden Maut erleichtere; damit sei zugleich in praktischer Hinsicht die Voraussetzung dafür gelegt, dass der Verordnungsgeber die Option des § 3 Abs. 3 Satz 2 ABMG wahrnehmen und die Mautsätze künftig auch nach bestimmten Abschnitten von Bundesautobahnen differenzieren könne, ohne dass die Berechnungspraxis umgestellt werden müsse. Diese Überlegungen sind ohne Weiteres nachvollziehbar.

52

Nach alledem ist die Revision der Beklagten zurückzuweisen. Wäre die vom Kläger zu entrichtende Maut auf der Grundlage einer Abrundung der einzelnen Entfernungen und der ermittelten Beträge auf volle Cent berechnet worden, hätte sie mindestens um den vom Oberverwaltungsgericht angesetzten Betrag von 0,02 € unterhalb des Betrages gelegen, der bei der manuellen Einbuchung in das Erhebungssystem der Beigeladenen nach den unzulässigen Vorgaben der Beklagten errechnet wurde. In dieser Höhe kann der Kläger mithin von der Beklagten nach § 4 Abs. 1a ABMG i.V.m. § 21 VwKostG Erstattung rechtsgrundlos geleisteter Maut verlangen.

(1) Der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegt nur dasjenige Parteivorbringen, das aus dem Berufungsurteil oder dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist. Außerdem können nur die in § 551 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b erwähnten Tatsachen berücksichtigt werden.

(2) Hat das Berufungsgericht festgestellt, dass eine tatsächliche Behauptung wahr oder nicht wahr sei, so ist diese Feststellung für das Revisionsgericht bindend, es sei denn, dass in Bezug auf die Feststellung ein zulässiger und begründeter Revisionsangriff erhoben ist.

9
Hat der Schuldner eine Zwischenperson eingeschaltet, die für ihn im Wege einer einheitlichen Handlung eine Zuwendung an einen Dritten bewirkt und damit zugleich unmittelbar das den Insolvenzgläubigern haftende Vermögen vermindert hat, so richtet sich die Deckungsanfechtung allein gegen den Dritten als Empfänger, wenn es sich für diesen erkennbar um eine Leistung des Schuldners handelte (BGH, Urteil vom 16. September 1999 - IX ZR 204/98, BGHZ 142, 284, 287; vom 16. November 2007 - IX ZR 194/04, BGHZ 174, 228 Rn. 35). Da mittelbare Zuwendungen so zu behandeln sind, als habe der befriedigte Gläubiger unmittelbar von dem Schuldner erworben, findet die Deckungsanfechtung nicht gegen den Leistungsmittler, der als solcher kein Gläubiger des Schuldners ist, sondern allein gegen den Leistungsempfänger statt (BGH, Urteil vom 29. November 2007 - IX ZR 121/06, BGHZ 174, 314 Rn. 14). Die Schuldnerin hat sich im Streitfall der Beklagten als Zwischenperson bedient, um Zuwendungen an ihre Gläubiger zu erbringen. Zugleich erkannten die Zuwendungsempfänger , dass es sich um Leistungen der Schuldnerin handelte. Vor diesem Hintergrund kommt eine Anfechtung nach §§ 130, 131 InsO gegen die Beklagte als bloße Leistungsmittlerin nicht in Betracht.
11
Hat der Schuldner eine Zwischenperson eingeschaltet, die für ihn im Wege einer einheitlichen Handlung eine Zuwendung an einen Dritten bewirkt und damit zugleich unmittelbar das den Insolvenzgläubigern haftende Vermögen vermindert hat, richtet sich die Deckungsanfechtung allein gegen den Dritten als Empfänger, wenn es sich für diesen erkennbar um eine Leistung des Schuldners handelte (BGH, Urteil vom 16. September 1999 - IX ZR 204/98, BGHZ 142, 284, 287; vom 16. November 2007 - IX ZR 194/04, BGHZ 174, 228 Rn. 35; vom 26. April 2012 - IX ZR 74/11, BGHZ 193, 129 Rn. 9). Da mittelbare Zuwendungen so zu behandeln sind, als habe der befriedigte Gläubiger unmittelbar von dem Schuldner erworben, finde die Deckungsanfechtung nicht gegenüber dem Leistungsmittler, der als solcher kein Gläubiger des Schuldners ist, sondern allein gegen den Leistungsempfänger statt (BGH, Urteil vom 29. November 2007 - IX ZR 121/06, BGHZ 174, 314 Rn. 14; vom 26. April 2012, aaO).

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR 70/03
Verkündet am:
12. Februar 2004
Preuß
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Eine tarifvertraglich zur Einziehung von Sozialkassenbeiträgen der Arbeitgeber ermächtigte
Stelle kann auch insoweit als Anfechtungsgegnerin zur Rückgewähr verpflichtet
sein, als sie fremdnützig eingezogene Beiträge an die hierzu berechtigten
Sozialkassen ausgekehrt hat.
BGH, Urteil vom 12. Februar 2004 - IX ZR 70/03 - LG Wiesbaden
AG Wiesbaden
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 12. Februar 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter
Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Cierniak

für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel des Klägers werden die Urteile der 10. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden vom 29. Januar 2003 und des Amtsgerichts Wiesbaden vom 29. Juli 2002 aufgehoben, soweit zum Nachteil des Klägers erkannt worden ist.
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 2.345,15 nebst 5 v.H. jährlichen Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 15. Februar 2002 zu zahlen.
Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die damals bereits zahlungsunfähige Schuldnerin übergab am 14. September 1999 (Anlage K 3) auf der Grundlage eines entsprechenden Zahlungstitels dem Gerichtsvollzieher 5.000 DM in bar zur Abführung an die beklagte Zusatzversorgungskasse, einen Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit. Der Beklagte zog außer den eigenen Beiträgen aufgrund tarifvertragli-
cher Ermächtigung auch die Beiträge anderer Sozialkassen der Bauwirtschaft von den Arbeitgebern ein und führte hierüber Beitragskonten (§§ 3 und 24 des Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe, Stand 10. Dezember 1997 – im folgenden VTV).
Der Gerichtsvollzieher kehrte den Zahlbetrag nach Abzug von 15,50 DM Vollstreckungskosten an den Beklagten aus, der hiervon 413,29 DM = 211,31 als eigenen Beitrag einbehielt. Den überschießenden Betrag leitete er an die insoweit berechtigten Sozialkassen weiter.
Am 8. Dezember 1999 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin beantragt. Nach Eröffnung des Verfahrens verlangte der klagende Insolvenzverwalter den Zahlungsbetrag von dem Beklagten im Wege der Anfechtung zurück.
Das Amtsgericht hat den Beklagten zur Rückzahlung des vereinnahmten ! #"$ %& Beitrages von 211,31 abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung hatte keinen Erfolg. Mit seiner - zugelassenen - Revision verfolgt der Kläger den aberkannten Rückgewähranspruch weiter.

Entscheidungsgründe:


I.


Das Landgericht ist der Ansicht des Amtsgerichts gefolgt, daß der Beklagte zur Masse nur dasjenige zurückgewähren müsse, was er selbst erlangt habe. Soweit der Beklagte den vollstreckten Betrag als tarifvertraglich ermächtigte Einzugsstelle für Rechnung anderer Kassen geltend gemacht, erhalten und - wie hier - an die Berechtigten weitergeleitet habe, sei er nicht der richtige Anfechtungsgegner.

II.


Gegen diese Annahme des Berufungsgerichts wendet sich die Revision mit Recht. Die Klage ist vollen Umfangs begründet.
1. Die Revision beanstandet allerdings ohne Erfolg, daß das Berufungsurteil die Berufungsanträge (§ 520 Abs. 3 Nr. 1 ZPO) nicht wiedergebe. Denn die Entscheidungsgründe des Landgerichts lassen hinreichend erkennen, daß der Kläger den geltend gemachten Anspruch in seinem aberkannten Teil ohne Einschränkung weiterverfolgt und insoweit die Abänderung des erstinstanzlichen Urteils erstrebt hat. Die Entscheidungsgründe enthalten die im Zusammenhang hier noch genügende Angabe, daß die Berufung sich gegen die Teilabweisung der Klage durch das Amtsgericht wende (vgl. zu den Anforderungen an das Berufungsurteil insoweit BGH, Urt. v. 26. Februar 2003 – VIII ZR 262/02, NJW 2003, 1743; v. 30. September 2003 – VI ZR 438/02, NJW 2004, 293 f).
2. Der Beklagte schuldet dem Kläger Rückgewähr auch der Sozialkassenbeiträge , die er als tarifvertragliche Einzugsstelle fremdnützig gegen die
Schuldnerin vollstreckt und an die berechtigten Kassen ausgekehrt hat. Dabei ist der Anfechtungsgrund (§ 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO) zwischen den Parteien nicht mehr im Streit und wird auch von der Revisionserwiderung rechtlich nicht in Zweifel gezogen.

a) Das Oberlandesgericht Hamburg ist in einer vom Berufungsgericht als nicht einschlägig betrachteten Entscheidung (abgedruckt ZIP 2001, 708, 710) zu dem Ergebnis gekommen, daß der Insolvenzverwalter die Zahlung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen (§ 28d SGB IV) gegenüber der Krankenkasse (§ 4 Abs. 2 SGB V) als Einzugsstelle (§§ 28h, 28i SGB IV) auch insoweit anfechten kann, als diese Beträge im Innenverhältnis anderen Versicherungsträgern zustehen. Dem zugrunde liegt, daß nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (insbesondere BSGE 15, 118, 122 f) die Einzugsstelle gemäß § 28h SGB IV (ebenso schon nach § 1399 Abs. 1 RVO; vgl. auch § 121 Abs. 1 AVG und § 176 Abs. 1 AFG) Verwaltungstreuhänderin der von ihr einzuziehenden Fremdbeiträge ist; ihr sind für den Beitragseinzug Rechte übertragen worden, so daß sie gegenüber den Arbeitgebern als Inhaberin der Gesamtforderung auftritt, selbst wenn im Innenverhältnis zu den anderen Versicherungsträgern deren Beiträge ein fremdes Recht bleiben. Im sozialversicherungsrechtlichen Schrifttum wird die Verwaltungshoheit der Einzugsstellen für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag so verstanden, daß sie auch Gläubiger der Beitragsansprüche sind (z.B. Hauck/Haines/Sehnert, SGB Losebl. § 28h SGB IV Stand April 1999 Rn. 4; Wannagat/Felix, SGB Losebl. § 28h SGB IV Stand April 2003 Rn. 10 a.E.; vgl. ebenso KG ZIP 2003, 589, 590). Unabhängig davon spricht wegen der Verwaltungshoheit der sozialversicherungsrechtlichen Einzugsstellen vieles dafür, daß sie im Hinblick auf den verwalteten Gesamtsozialversicherungsbeitrag jedenfalls Insolvenzgläubiger im Sinne der Deckungs-
anfechtung sein können. Sie können anfechtungsrechtlich mithin im Grundsatz auch zur Rückgewähr des Gesamtsozialversicherungsbeitrags verpflichtete Empfänger im Sinne der §§ 143, 144 InsO sein (vgl. dazu MünchKommInsO /Kirchhof, § 143 Rn. 5).
Demgegenüber haben das Kammergericht (aaO S. 589 f = NZI 2002, 660) und das Oberlandesgericht Frankfurt (Urt. v. 1. Februar 2002 - 2 U 20/01, Umdruck S. 7) Sozialkassen im Baugewerbe, die tarifvertragliche Arbeitgeberbeiträge in einem Gesamtbetrag einziehen, anfechtungsrechtlich nicht als Empfänger solcher Beiträge angesehen, die anderen Sozialkassen zufließen (zustimmend HK-InsO/Kreft, 3. Aufl. § 129 Rn. 89). Die Sozialkassen machen insoweit nur fremde Ansprüche im eigenen Namen kraft tarifvertraglicher Ermächtigung geltend (BAG AP Nr. 1 und 11 zu § 4 TVG Gemeinsame Einrichtungen ).

b) Zur Rückgewähr verpflichtet ist nach § 143 InsO der Empfänger, der die Leistung des Schuldners erlangt hat (vgl. auch § 144 InsO). Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist der Beklagte danach auch insoweit Rückgewährschuldner gewesen, als er die tarifvertraglichen Arbeitgebersozialleistungen der Schuldnerin für fremde Rechnung einzuziehen hatte.
Die bereicherungsrechtlich differenziert gelöste Frage, wer nach Abtretung nicht bestehender Ansprüche zur Herausgabe der rechtsgrundlos erlangten Leistung verpflichtet ist, hat der Bundesgerichtshof in dem rechtlich ähnlichen Zusammenhang der Insolvenzanfechtung eingezogener Gesamtsozialversicherungsbeiträge ohne nähere Erörterung auch bisher schon zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen als Einzugsstellen beantwortet (vgl. dazu
BGHZ 149, 100; 178; BGH, Urt. v. 10. Juli 2003 – IX ZR 89/02, WM 2003, 1776). Auf das Innenverhältnis der Einzugsstellen als Verwaltungstreuhänder der anderen Sozialversicherungsträger und auf die teilweise Fremdnützigkeit des Beitragseinzugs kommt es insoweit nicht an. Die Treugeber sind in diesen Fällen nicht Anfechtungsgegner.
In der insolvenzrechtlichen Wertung kann die Rechtsstellung des Beklagten als tarifvertragliche Einzugsstelle eines Gesamtsozialkassenbeitrags aber nicht anders beurteilt werden, obwohl hier ein treuhänderischer Rechtsübergang von den in das tarifvertragliche Leistungssystem eingebundenen Sozialkassen auf die Einzugsstelle nicht stattfindet. Der Beklagte ist als Einzugsstelle im Rahmen der Deckungsanfechtung gleichwohl wie ein Insolvenzgläubiger zu behandeln. Das Innenverhältnis zwischen der Einzugsstelle und den hinter ihr stehenden anderen Sozialkassen spielt auch für diese Fallgruppe anfechtungsrechtlich keine entscheidende Rolle.
Im Außenverhältnis zu den Beitragsschuldnern besteht zwischen gesetzlicher und tarifvertraglicher Einzugsstelle anfechtungsrechtlich kein wesentlicher Unterschied. Der Beklagte ist zur Einziehung der Arbeitgebersozialleistungen tarifvertraglich ermächtigt, soweit Beiträge an andere Sozialkassen abzuführen sind. Die Arbeitgeber können gemäß § 24 Abs. 1 VTV, § 362 Abs. 2 BGB auf die Beitragsforderungen aller systemangehörigen Sozialkassen befreiend nur an den Beklagten leisten; der Beklagte hat die ausschließliche Empfangszuständigkeit der trarifvertraglich geregelten Arbeitgebersozialleistungen. Der Beklagte ist für die Durchsetzung aller Beitragsforderungen des tarifvertraglichen Systems Prozeßstandschafter, Titelgläubiger und Klauselberechtigter im Sinne des § 725 ZPO (vgl. insoweit BGH, Urt. v. 22. September
1982 – VIII ZR 293/81, NJW 1983, 1678 zur gewillkürten Prozeßstandschaft im allgemeinen). In Ausnutzung dieser Befugnisse ist der Beklagte auch wie ein Vollrechtsinhaber gegen die spätere Gemeinschuldnerin vorgegangen und hat ihre Leistungen noch während der Krise mit Vollstreckungszwang beigetrieben.
Diese anfechtungsrechtliche Interessenabwägung steht im Einklang mit den bereicherungsrechtlichen Lösungen, die auch anderweitig in der Anfechtungsrechtsprechung des Bundesgerichtshofs als Wertungsparallelen herangezogen worden sind (vgl. BGHZ 142, 284, 287 für die Anweisungslage; BGH, Urt. v. 5. Februar 2004 – IX ZR 473/00, z.V.b. für die Drittzahlung gemäß § 267 BGB). Zum Bereicherungsrecht hat der Bundesgerichtshof entschieden, daß der Drittschuldner seine Leistung an den Vollstreckungsgläubiger von diesem zurückfordern kann, wenn die zur Einziehung überwiesene Forderung nicht besteht (BGHZ 151, 127, 130 f). Auch dort ergibt sich die Rückgewährpflicht – wie im Streitfall – aus der Einziehungsermächtigung und alleinigen Empfangszuständigkeit des Vollstreckungsgläubigers (§ 836 Abs. 1 ZPO). Dagegen sind die Leistungsbeziehungen im Streitfall mit einer Anweisungslage nicht vergleichbar , bei der die Schuldnerin dem Beklagten auf die fremden Beitragsansprüche nichts geleistet hätte. Denn es gibt kein Valutaverhältnis zwischen den anderen Sozialkassen, wenn man sie als Anweisende der angewiesenen Schuldnerin denkt, und dem Beklagten, ihrer Einzugsstelle. Vielmehr mußte der Beklagte die fremdnützig eingezogenen Arbeitgeberbeiträge nach § 667 BGB an die insoweit berechtigten anderen Sozialkassen herausgeben.
In der Gesamtschau spricht deshalb alles dafür, den trarifvertraglich einzugsermächtigten Beklagten auch insoweit selbst als Empfänger und damit als
Anfechtungsgegner zu betrachten, als er keine eigenen Beitragsansprüche vollstreckt hat.

c) Der Beklagte kann gegen den Anfechtungsanspruch des Klägers nicht einwenden, nach Weiterleitung der fremdnützig eingezogenen Beiträge an die empfangsberechtigten Sozialkassen entreichert zu sein. Das Gesetz schließt diesen Einwand durch § 143 Abs. 1 Satz 2 InsO mit der Verweisung auf § 819 Abs. 1, § 818 Abs. 4, §§ 292, 989 BGB für den Regelfall aus. Ausnahmsweise kann sich zwar der gutgläubige Empfänger einer unentgeltlichen Leistung nach § 143 Abs. 2 InsO auf den Entreicherungseinwand berufen. Diese gesetzliche Ausnahme greift aber vorliegend nicht ein; denn den eingezogenen Arbeitgeberbeiträgen standen im Leistungsaustausch tarifvertragliche Ansprüche der Arbeitnehmer gegen die jeweiligen Sozialkassen gegenüber.
Auch dem uneigennützigen Treuhänder des Schuldners hat der Senat bei der Bemessung des anfechtungsrechtlichen Wertersatzes die Berufung auf eine Entreicherung gestattet, weil die formelle Rechtsstellung, die er erlangt hat, von vornherein schuldrechtlich gebunden war (vgl. BGHZ 124, 298, 303). In diesem Fall war aus dem Schuldnervermögen jedoch nur die formale, auf den Treuhänder übergegangene Rechtsposition ausgeschieden und anschließend zugunsten des Schuldners selbst wieder aufgegeben worden. Um eine vergleichbare Gestaltung geht es im Streitfall nicht. Aus dem Vermögen der Schuldnerin war der an den Gerichtsvollzieher übergebene Geldbetrag rechtlich und wirtschaftlich endgültig ausgeschieden.
3. Der Kläger kann endlich die Rückgewähr der Vollstreckungskosten beanspruchen, die der Gerichtsvollzieher von der Leistung der Schuldnerin einbehalten hat.
Die Vorinstanzen haben die Klage in diesem Punkt ohne Gründe abgewiesen (§ 547 Nr. 6 ZPO). Ob der absolute Verfahrensfehler hinreichend gerügt worden ist, mag offenbleiben. Denn das Revisionsgericht darf auch bei zutreffender Rüge, daß das Berufungsurteil nicht mit Gründen versehen sei, wenn möglich nach § 563 Abs. 3 ZPO in der Sache selbst entscheiden (vgl. BGH, Urt. v. 28. September 1978 - III ZR 203/74, VersR 1979, 348, 349). So liegt es hier. Der Beklagte hat nach begründeter Anfechtung auch die als Vollstreckungskosten einbehaltenen 15,50 DM dem Kläger zu ersetzen.
Die Vollstreckungskosten sind gleichfalls dem haftenden Vermögen der Schuldnerin entzogen worden. Der Beklagte schuldete diese Kosten dem Gerichtsvollzieher als Auftraggeber nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 GvKostG und konnte dafür von der (Vollstreckungs-)Schuldnerin nach § 788 ZPO Erstattung verlangen. Der eingezogene Betrag ist nach § 367 BGB mit Vorrang gegenüber den Beitragsansprüchen auf diesen Kostenerstattungsanspruch angerechnet worden , für den der Beklagte selbst Insolvenzgläubiger war. Der Beklagte hat insoweit auf Kosten der Schuldnerin in anfechtbarer Weise die Befreiung von den ihn treffenden Gerichtsvollzieherkosten erlangt. Dafür hat er der Masse Wertersatz zu leisten. In dieser Hinsicht liegt der Streitfall anders als in der Sache des Landgerichts Hamburg (Urteilsabdruck in ZIP 2001, 711, 715; zustimmend dazu MünchKomm-InsO/Kirchhof, § 143 Rn. 5); denn dort war die beklagte Krankenkasse als Einzugsstelle gemäß § 28h SGB IV nicht zugleich
auch Vollstreckungsbehörde, sondern diese Zuständigkeit lag gemäß § 66 Abs. 1 SGB IV, §§ 19, 4 Buchst. b) BVwVG bei dem Hauptzollamt.
Kreft Ganter Raebel
Kayser Cierniak
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a) Die Beklagte ist als Einzugsstelle (§§ 28h, 28i SGB IV) des Gesamtsozialversicherungsbetrages passiv legitimiert für eine Anfechtung auf Rückzahlung der an sie gezahlten Sozialversicherungsbeiträge, auch soweit die Beiträge im Innenverhältnis anderen Versicherungsträgern zustehen (BGH, Urt. v. 12. Februar 2004 - IX ZR 70/03, ZIP 2004, 862, 863; v. 21. Oktober 2004 - IX ZR 71/02, ZIP 2005, 38 f).
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3. Die Krankenkassen sind als Einzugsstellen von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen auch insoweit Anfechtungsgegner, als Beiträge im Innenverhältnis an andere Versicherungsträger auszukehren sind (vgl. BGH, Urt. v. 12. Februar 2004 - IX ZR 70/03, ZIP 2004, 862; BGH, Urt. v. 21. Oktober 2004 - IX ZR 71/02, ZIP 2005, 38 f). Diese Rechtsprechung ist ohne weiteres auf den hier gegebenen Fall der Erhebung von Steuern übertragbar, die von der einziehenden Stelle an einen anderen Rechtsträger abzuführen sind.

Die Vollstreckungsklausel:
"Vorstehende Ausfertigung wird dem usw. (Bezeichnung der Partei) zum Zwecke der Zwangsvollstreckung erteilt"
ist der Ausfertigung des Urteils am Schluss beizufügen, von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben und mit dem Gerichtssiegel zu versehen.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat, die er nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hatte,

1.
wenn die Handlung im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorgenommen worden ist,
2.
wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war oder
3.
wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und dem Gläubiger zur Zeit der Handlung bekannt war, daß sie die Insolvenzgläubiger benachteiligte.

(2) Für die Anwendung des Absatzes 1 Nr. 3 steht der Kenntnis der Benachteiligung der Insolvenzgläubiger die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Benachteiligung schließen lassen. Gegenüber einer Person, die dem Schuldner zur Zeit der Handlung nahestand (§ 138), wird vermutet, daß sie die Benachteiligung der Insolvenzgläubiger kannte.

(1) Was durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muß zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden. Die Vorschriften über die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung, bei der dem Empfänger der Mangel des rechtlichen Grundes bekannt ist, gelten entsprechend. Eine Geldschuld ist nur zu verzinsen, wenn die Voraussetzungen des Schuldnerverzugs oder des § 291 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen; ein darüber hinausgehender Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen eines erlangten Geldbetrags ist ausgeschlossen.

(2) Der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung hat diese nur zurückzugewähren, soweit er durch sie bereichert ist. Dies gilt nicht, sobald er weiß oder den Umständen nach wissen muß, daß die unentgeltliche Leistung die Gläubiger benachteiligt.

(3) Im Fall der Anfechtung nach § 135 Abs. 2 hat der Gesellschafter, der die Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge haftete, die dem Dritten gewährte Leistung zur Insolvenzmasse zu erstatten. Die Verpflichtung besteht nur bis zur Höhe des Betrags, mit dem der Gesellschafter als Bürge haftete oder der dem Wert der von ihm bestellten Sicherheit im Zeitpunkt der Rückgewähr des Darlehens oder der Leistung auf die gleichgestellte Forderung entspricht. Der Gesellschafter wird von der Verpflichtung frei, wenn er die Gegenstände, die dem Gläubiger als Sicherheit gedient hatten, der Insolvenzmasse zur Verfügung stellt.

(1) Eine Leistung des Schuldners, für die unmittelbar eine gleichwertige Gegenleistung in sein Vermögen gelangt, ist nur anfechtbar, wenn die Voraussetzungen des § 133 Absatz 1 bis 3 gegeben sind und der andere Teil erkannt hat, dass der Schuldner unlauter handelte.

(2) Der Austausch von Leistung und Gegenleistung ist unmittelbar, wenn er nach Art der ausgetauschten Leistungen und unter Berücksichtigung der Gepflogenheiten des Geschäftsverkehrs in einem engen zeitlichen Zusammenhang erfolgt. Gewährt der Schuldner seinem Arbeitnehmer Arbeitsentgelt, ist ein enger zeitlicher Zusammenhang gegeben, wenn der Zeitraum zwischen Arbeitsleistung und Gewährung des Arbeitsentgelts drei Monate nicht übersteigt. Der Gewährung des Arbeitsentgelts durch den Schuldner steht die Gewährung dieses Arbeitsentgelts durch einen Dritten nach § 267 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gleich, wenn für den Arbeitnehmer nicht erkennbar war, dass ein Dritter die Leistung bewirkt hat.

18
bb) Aus den Besonderheiten des Mietverhältnisses als Dauerschuldverhältnis folgt hier nichts anderes. Ob das Mietverhältnis bei fristloser Kündigung durch die Kläger auf die Endmieterin übergegangen wäre, ist unerheblich, weil eine fristlose Kündigung unterblieben ist. Mieterschutzrechtliche Gesichtspunkte gebieten keine andere Sichtweise. Auch wenn gemäß § 566c Satz 1 BGB Anweisungen des Zwischenmieters vom Endmieter zu befolgen sind, hat die fehlende Kongruenz der Anweisung keine mieterschädlichen Auswirkungen. Anfechtbar ist die von den vertraglichen Vereinbarungen abweichende Befriedi- gung gegenüber dem Vermieter als Empfänger, nicht gegenüber dem Endmieter als Leistendem. Der Schutz des Endmieters, der sich auf die Anweisung des Zwischenmieters berufen kann, bleibt gewahrt. Dass eine periodische Verpflichtung vorliegt und keine Einmalzahlung geschuldet wird, ändert nichts an der Inkongruenz der von den Vereinbarungen abweichenden Befriedigung. Der Einwand des Bargeschäfts kann schon wegen der Inkongruenz der Art der Leistungserbringung nicht greifen (BGH, Urteil vom 10. März 2007, aaO Rn. 10 mwN).

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat,

1.
wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist, wenn zur Zeit der Handlung der Schuldner zahlungsunfähig war und wenn der Gläubiger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte oder
2.
wenn sie nach dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und wenn der Gläubiger zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.
Dies gilt nicht, soweit die Rechtshandlung auf einer Sicherungsvereinbarung beruht, die die Verpflichtung enthält, eine Finanzsicherheit, eine andere oder eine zusätzliche Finanzsicherheit im Sinne des § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes zu bestellen, um das in der Sicherungsvereinbarung festgelegte Verhältnis zwischen dem Wert der gesicherten Verbindlichkeiten und dem Wert der geleisteten Sicherheiten wiederherzustellen (Margensicherheit).

(2) Der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit oder des Eröffnungsantrags steht die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag schließen lassen.

(3) Gegenüber einer Person, die dem Schuldner zur Zeit der Handlung nahestand (§ 138), wird vermutet, daß sie die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat, die er nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hatte,

1.
wenn die Handlung im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorgenommen worden ist,
2.
wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war oder
3.
wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und dem Gläubiger zur Zeit der Handlung bekannt war, daß sie die Insolvenzgläubiger benachteiligte.

(2) Für die Anwendung des Absatzes 1 Nr. 3 steht der Kenntnis der Benachteiligung der Insolvenzgläubiger die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Benachteiligung schließen lassen. Gegenüber einer Person, die dem Schuldner zur Zeit der Handlung nahestand (§ 138), wird vermutet, daß sie die Benachteiligung der Insolvenzgläubiger kannte.

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.

(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.

(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.