Bundesgerichtshof Urteil, 03. Dez. 2015 - IX ZR 40/15

ECLI:ECLI:DE:BGH:2015:031215UIXZR40.15.0
bei uns veröffentlicht am03.12.2015
vorgehend
Landgericht Karlsruhe, 2 O 426/13, 19.05.2014
Oberlandesgericht Karlsruhe, 19 U 99/14, 20.01.2015

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR 40/15
Verkündet am:
3. Dezember 2015
Preuß
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Eine formfreie Gebührenvereinbarung für eine außergerichtliche Beratung liegt nur
vor, wenn sich den Abreden der Parteien entnehmen lässt, dass oder in welchem
Umfang die vereinbarte Vergütung ausschließlich Leistungen nach § 34 RVG umfasst.
Eine Vergütungsvereinbarung ist von anderen Vereinbarungen mit Ausnahme der
Auftragserteilung abgesetzt, wenn der Vertrag die Vergütungsvereinbarung in einem
gesonderten und entsprechend gekennzeichneten Abschnitt oder Paragraphen regelt.
Deutlich ist dieses Absetzen, wenn die Vergütungsvereinbarung optisch eindeutig
von den anderen im Vertragstext enthaltenen Bestimmungen - mit Ausnahme der
Auftragserteilung - abgegrenzt ist.
BGH, Urteil vom 3. Dezember 2015 - IX ZR 40/15 - OLG Karlsruhe
LG Karlsruhe
ECLI:DE:BGH:2015:031215UIXZR40.15.0

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 3. Dezember 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Grupp, die Richterin Möhring und den Richter Dr. Schoppmeyer

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 20. Januar 2015 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Klägerin, eine Rechtsanwaltssozietät, und die Beklagte schlossen am 16. November 2012 eine als "Beratungsvertrag" bezeichnete Vereinbarung. Der Text besteht aus einer Präambel und sieben Paragraphen mit gleicher Schrifttype, gleichen Zeilenabständen und einheitlicher drucktechnischer Gestaltung. Der Vertrag bestimmt unter anderem: "§ 1 Vertragsgegenstand
1) Gegenstand dieses Vertrages sind rechtliche Beratungsleistungen der Auftragnehmer, insbesondere Überprüfung und Erstellung von Verträgen / Urkunden, Erstattung von Gutachten / gutachterlichen Stellungnahmen, Vorbereitung von und Mitwirkung an Verhandlungen mit Geschäftspartnern und sonstigen Dritten, Erteilung schriftlicher und (fern-) mündlicher Auskünfte, mit Ausnahme von strafrechtlichen Angelegenheiten.
2) Dieser Beratungsvertrag gilt für die außergerichtliche Tätigkeit. (…) § 4 Vergütung
1) Zwischen den Parteien wird eine monatliche Vergütung in Höhe von netto EUR 3.000,-- (in Worten: Euro dreitausend) vereinbart, zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Das Beratungshonorar beträgt derzeit somit brutto EUR 3.570,--. (…)“
2
Außerdem enthält der Vertrag Regelungen zur Haftungsbegrenzung (§ 5) sowie eine Gerichtsstandsvereinbarung (§ 7 Abs. 1). In der Schlussbestimmung (§ 7 Abs. 2) verpflichten sich die Parteien, sich im Fall der Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestimmungen auf eine dem wirtschaftlich gewollten Sinn und Zweck entsprechende Regelung zu einigen.
3
Die Beklagte kündigte den Vertrag zum 30. September 2013. Sie nahm im August und September 2013 keine Dienstleistungen der Klägerin mehr in Anspruch. Die Klägerin macht im Urkundenprozess die Vergütung für August und September 2013 in Höhe von insgesamt 7.140 € geltend. Das Landgericht hat die Beklagte unter dem Vorbehalt der Ausführung ihrer Rechte im Nachverfahren antragsgemäß zur Zahlung verurteilt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision.

Entscheidungsgründe:


4
Die Revision hat keinen Erfolg.

I.


5
Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung unter anderem in AnwBl 2015, 350 veröffentlicht ist, hat ausgeführt: Der Klägerin stehe kein Anspruch auf Zahlung der in § 4 Abs. 1 des Beratungsvertrages festgeschriebenen Pauschalvergütung für die Monate August und September 2013 gegen die Beklagte zu. Die seitens der Klägerin geschuldeten Leistungen gingen über eine anwaltliche Beratungstätigkeit im Sinne des § 34 Abs. 1 RVG hinaus. Deshalb sei die Vereinbarung an den formellen Voraussetzungen des § 3a Abs. 1 RVG zu messen. Da die Vergütungsvereinbarung nicht gemäß § 3a Abs. 1 Satz 2 RVG deutlich von den anderen im Beratungsvertrag enthaltenen Vereinbarungen abgesetzt sei, könne die Klägerin gemäß § 4b RVG lediglich die gesetzliche Vergütung geltend machen. Ein gesetzlicher Vergütungsanspruch sei aber nicht entstanden, weil die Klägerin im August und September 2013 keine Tätigkeiten für die Beklagte erbracht habe.

II.


6
Diese Ausführungen halten im Ergebnis rechtlicher Nachprüfung stand. Das Berufungsgericht hat einen aus vertraglicher oder gesetzlicher Grundlage folgenden Honoraranspruch der Klägerin für die Monate August und September 2013 mit Recht verneint.
7
1. Die Vergütungsvereinbarung unterliegt den Formerfordernissen des § 3a Abs. 1 Satz 1 und 2 RVG. Das Berufungsgericht hat den der Klägerin erteilten Auftrag dahin ausgelegt, dass er auch nach Nummer 2300 VV RVG zu vergütende rechtsanwaltliche Geschäftstätigkeiten umfasse und die Vergütungsabrede sich auch auf diese Tätigkeit erstrecke. Dies ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Mithin kann sich die Klägerin nicht auf die Ausnahme des § 3a Abs. 1 Satz 4 RVG berufen.
8
a) Ein Rechtsanwalt kann aufgrund einer formfrei geschlossenen Vergütungsvereinbarung - unabhängig von ihrer Bezeichnung (§ 133 BGB, § 3a Abs. 1 Satz 2 RVG) - für anwaltliche Tätigkeiten eine höhere als die gesetzliche Vergütung nur verlangen, soweit der Gegenstand des Auftrags die in § 34 Abs. 1 RVG genannte Beratung ist und diese nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit zusammenhängt oder es sich um die Ausarbeitung schriftlicher Gutachten oder die Tätigkeit als Mediator handelt. Erstreckt sich der Auftrag, für den die Vergütungsvereinbarung getroffen wird, auch auf anwaltliche Tätigkeiten, für die andere gesetzliche Gebührentatbestände gelten, kann der Anwalt eine höhere als die gesetzliche Vergütung aus der Vergütungsvereinbarung nur fordern, wenn sie die Anforderungen des § 3a Abs. 1 Satz 1 und 2 RVG einhält (§ 4b RVG).
9
Entgegen der Ansicht der Revision rechtfertigt es die durch den Gesetzgeber mit der Neufassung der Vorschrift des § 34 RVG bezweckte Deregulierung der außergerichtlichen Beratungstätigkeit und die damit verbundene Förderung und Erleichterung des Abschlusses von Gebührenvereinbarungen nach § 34 Abs. 1 Satz 1 RVG (vgl. BT-Drucks. 15/1971, S. 3, 239) nicht, den Anwendungsbereich der Vorschrift über die gesetzliche Wertung hinaus auszudehnen. Es entspricht weder dem gesetzgeberischen Willen noch den § 3a Abs. 1 Satz 4 RVG zugrunde liegenden Wertungen, den Anwendungsbereich einer formfreien Gebührenvereinbarung auch auf anwaltliche Tätigkeiten zu erstrecken ,welche - wie etwa eine Geschäftstätigkeit nach Nummer 2300 VV RVG - die Voraussetzungen eines anderen gesetzlichen Gebührentatbestandes erfüllen. Ein solch weites Verständnis einer Gebührenvereinbarung im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 RVG widerspricht vielmehr dem für den Bereich der gesetzlichen Gebührentatbestände mit der Formvorschrift des § 3a Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 RVG bezweckten Schutz des - häufig geschäftsunerfahrenen - Auftraggebers (vgl. BT-Drucks. 16/8384, S. 10).
10
b) Ob ausschließlich eine Beratungstätigkeit im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 RVG zwischen den Parteien vereinbart wurde, oder ob der anwaltliche Auftrag auch eine Geschäftstätigkeit gemäß Nummer 2300 VV RVG umfassen sollte, ist eine Frage der tatrichterlichen Auslegung. Diese kann in der Revisionsinstanz nur eingeschränkt dahingehend überprüft werden, ob gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt sind oder ob die Auslegung auf Verfahrensfehlern beruht , etwa weil wesentlicher Auslegungsstoff unter Verstoß gegen Verfahrensvorschriften außer Acht gelassen worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 3. Dezember 2014 - VIII ZR 224/13, WuM 2015, 80 Rn. 37; vom 25. März 2015 - VIII ZR 125/14, NJW 2015, 2584 Rn. 33; vom 22. Oktober 2015 - IX ZR 100/13, zVb; jeweils mwN). Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
11
aa) Die Parteien haben eine Individualvereinbarung geschlossen. Die vom Berufungsgericht getroffene Auslegung, dass die Klägerin sich darin auch zu Tätigkeiten verpflichtete, die nach Nummer 2300 VV RVG zu vergüten waren , ist nach dem Wortlaut der Vereinbarung möglich. Sie verletzt weder das Gebot der nach beiden Seiten hin interessengerechten Auslegung und der Berücksichtigung des durch die Parteien beabsichtigten Zwecks des Vertrages (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 17. März 2011 - I ZR 93/09, WRP 2011, 1302 Rn. 18) noch lässt sie wesentlichen Auslegungsstoff außer acht.
12
bb) Soweit die Revision geltend macht, dass sich die im Vertrag genannte Mitwirkung an Verhandlungen oder der Gestaltung von Verträgen nur auf eine beratende Tätigkeit der Klägerin im Hintergrund beziehen sollte, ohne dass die Klägerin dabei gegenüber dem Geschäftspartner aufträte, setzt sie nur ihre eigene Auslegung an die Stelle der Auslegung durch das Berufungsgericht. Revisionsrechtlich erhebliche Auslegungsfehler zeigt sie nicht auf. Insbesondere legt sie nicht dar, dass das Berufungsgericht entsprechenden Tatsachenvortrag der Klägerin übergangen hat. Vielmehr hat die Klägerin das von der Beklagten im Berufungsrechtszug vorgetragene Verständnis des Auftragsumfangs unwidersprochen hingenommen; das Berufungsgericht durfte es daher seiner Auslegung zugrunde legen. Es gibt im festgestellten Auslegungsstoff keine konkreten Anhaltspunkte, dass die Parteien abweichend vom Wortlaut ausschließlich Beratungstätigkeiten im Sinne des § 34 Abs. 1 RVG vereinbaren wollten.
13
Die Auffassung der Revision, dass die von den Parteien getroffene Vergütungsvereinbarung allein unter § 34 Abs. 1 RVG fallende Tätigkeiten abde- cken sollte und weitere vom Auftrag erfasste Tätigkeiten von ihr nicht abgegolten werden sollten, trifft nicht zu. Vielmehr ist das Berufungsgericht zu Recht stillschweigend davon ausgegangen, dass nach dem Willen der Parteien sämtliche in der Leistungsbeschreibung angeführte Tätigkeiten der Klägerin mit dem vereinbarten monatlichen Pauschalhonorar einheitlich abgegolten werden sollten. Für eine Unterscheidung einzelner Leistungen und deren jeweilige Gewichtung innerhalb des Vertragsgefüges finden sich keine Anhaltspunkte im Vertragswortlaut , der Vertragssystematik oder im Parteivortrag. Somit fehlt die erforderliche Grundlage, um die unter § 34 Abs. 1 RVG fallenden Beratungstätigkeiten als einen selbständigen, mit einer konkret zu bestimmenden Vergütung abzugeltenden Teil des Rechtsgeschäfts zu behandeln. Daher unterliegt die in § 4 des Vertrags getroffene Vergütungsvereinbarung als Ganzes den formalen Anforderungen des § 3a Abs. 1 RVG.
14
2. Im Ergebnis mit Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die von den Parteien getroffene Vergütungsvereinbarung nicht den formalen Anforderungen des § 3a Abs. 1 Satz 2 RVG entspricht, weil sie sich innerhalb des einheitlichen Vertragstextes befindet und nicht deutlich von anderen Vereinbarungen mit Ausnahme der Auftragserteilung abgesetzt ist.
15
a) Der Vertrag vom 16. November 2012 enthält neben der Vergütungsabrede weitere, als andere Vereinbarungen im Sinne des § 3a Abs. 1 Satz 2 RVG zu bewertende Regelungen. Zumindest die Vereinbarung einer Haftungsbegrenzung (§ 5) sowie die Gerichtsstandsklausel (§ 7 Abs. 1) beziehen sich auf das gesamte Mandatsverhältnis und sind somit als andere Vereinbarungen im Sinne des § 3a Abs. 1 Satz 2 RVG anzusehen (vgl. BGH, Urteil vom 8. Juni 2004 - IX ZR 119/03, NJW 2004, 2818, 2819; Mayer in Gerold/Schmidt, RVG, 22. Aufl. § 3a Rn. 10; Hinne/Klees/Müller/Teubel/Winkler, Vereinbarungen mit Mandanten, § 1 Rn. 29 ff).
16
b) Im Ergebnis nicht zu beanstanden ist die Wertung des Berufungsgerichts , dass die Regelung über die Vergütung nicht im Sinne des § 3a Abs. 1 Satz 2 RVG von den anderen Vereinbarungen deutlich abgesetzt ist.
17
aa) Allerdings kommt es - anders als das Berufungsgericht meint - für die Frage, wann eine Vergütungsvereinbarung "deutlich abgesetzt" ist, weder auf die Anforderungen an die äußere Gestaltung einer Widerrufsbelehrung nach Art. 246 Abs. 3 EGBGB noch auf diejenigen an, die im Heilmittelwerberecht (§ 4 Abs. 3 Satz 1 HWG) oder Arzneimittelrecht (§ 11 Abs. 5 Satz 2 AMG) an "deutlich abgesetzte und abgegrenzte" Angaben gestellt werden. Entscheidend sind vielmehr die vom Gesetzgeber mit § 3a Abs. 1 RVG verfolgten Regelungsziele. Nach dem Willen des Gesetzgebers zielt dies auf eine räumliche Trennung zwischen der Vergütungsvereinbarung und sonstigen Abreden und soll dem Schutz des rechtssuchenden Auftraggebers dienen (vgl. BT-Drucks. 16/8384, S. 10). Regelungsziel ist es, den Mandanten auf die Vergütungsvereinbarung klar erkennbar hinzuweisen und auf diese Weise davor zu schützen, unbemerkt eine Honorarabrede abzuschließen, die dem Rechtsanwalt von den gesetzlichen Gebührenvorschriften abweichende Honoraransprüche auf vertraglicher Grundlage verschafft (vgl. auch AnwK-RVG/Onderka, 7. Aufl., § 3a Rn. 41; Krämer/Maurer/Kilian, Vergütungsvereinbarung und -management, Rn. 648; Mayer, AnwBl. 2006, 160, 163). Eine Unterscheidung zwischen dem als Verbraucher und dem als Unternehmer handelnden Auftraggeber sieht die Regelung des § 3a RVG hierbei nicht vor.
18
Um dieser Schutz- und Warnfunktion gerecht zu werden, genügt es für ein "Absetzen" von anderen Vereinbarungen mit Ausnahme der Auftragserteilung , wenn der Vertrag die Vergütungsvereinbarung in einem gesonderten und entsprechend gekennzeichneten Abschnitt oder Paragraphen regelt. "Deutlich" ist dieses Absetzen, wenn die Vergütungsvereinbarung optisch eindeutig von den anderen im Vertragstext enthaltenen Bestimmungen - mit Ausnahme der Auftragserteilung - abgegrenzt ist. Dies ist objektiv zu beurteilen. Mehr ist im Hinblick auf die vom Kostenmodernisierungsgesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718) grundsätzlich erstrebte Lockerung der Formvorschriften gegenüber der Vorgängervorschrift des § 3 BRAGO (vgl. BT-Drucks. 15/1971, S. 188) nicht erforderlich. Dies lässt sich durch eine klare räumliche Trennung, aber auch auf andere Art und Weise erreichen. Das Gesetz schreibt keine bestimmte Gestaltung vor (Ahlmann in Riedel/Sußbauer, RVG, 10. Aufl. § 3a Rn. 16). Entscheidend ist, dass die Art der gewählten Gestaltung das gesetzgeberische Ziel erreicht : Der Mandant muss bereits bei einem einfachen Blick auf die Gesamtheit der im Vertrag getroffenen Vereinbarungen unschwer erkennen können, dass sie eine Abrede enthalten, die dem Rechtsanwalt einen Vergütungsanspruch auf vertraglicher Grundlage verschafft, der möglicherweise von den gesetzlichen Vergütungen abweicht.
19
bb) Diesen Anforderungen wird die Gestaltung im Vertrag vom 16. November 2012 nicht gerecht. Wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen hat, fügt sich die in § 4 des Vertrags enthaltene und lediglich mit "Vergütung" überschriebene Abrede in den übrigen Vertragstext unauffällig ein; dass der Vertrag eine Vergütungsvereinbarung enthält, die von den gesetzlichen Regeln abweicht, wird dem Auftraggeber nicht hinreichend deutlich vor Augen geführt, weil sich die Klausel zwischen anderen Regelungen befindet und in ihrer Gestaltung in keiner Weise von den übrigen Regelungen unter- scheidet oder abhebt. Der gesamte Vertragstext einschließlich der Vergütungsvereinbarung ist einheitlich gestaltet. Zwar sind die Überschriften der einzelnen Paragraphen und ihre Nummerierung jeweils durch Fettdruck und Zentrierung hervorgehoben; dies gilt jedoch für sämtliche Regelungen des Vertrags. Auch wenn der Vergütungsvereinbarung mit § 4 des Vertrags ein gesonderter Paragraph gewidmet ist, ist dieses Absetzen im Streitfall nicht als hinreichend deutlich im Sinne des § 3a Abs. 1 Satz 2 RVG anzusehen, weil der gesamte Vertragstext einschließlich der Vergütungsvereinbarung äußerlich einheitlich gestaltet ist und die Vergütungsvereinbarung hierin gleichförmig eingebettet ist. Auf alle weiteren vom Berufungsgericht zu den Anforderungen an eine wirksame Vergütungsvereinbarung angestellten Erwägungen kommt es daher nicht an.
20
3. Entgegen der Ansicht der Revision ist es der Beklagten nicht gemäß § 242 BGB verwehrt, sich auf die Formunwirksamkeit der Vergütungsvereinbarung zu berufen. Die salvatorische Ersetzungsklausel (§ 7 Abs. 2) gibt der Klägerin keinen Anspruch, eine (formwirksame) Vergütungsabrede in Höhe des ursprünglich vereinbarten Pauschalhonorars von monatlich 3.570 € brutto abzuschließen.
21
Grundsätzlich bleibt eine Vergütungsvereinbarung zwischen Rechtsanwalt und Mandant, die gegen die Formvorschriften des § 3a Abs. 1 Satz 1 und 2 RVG verstößt, wirksam; aus ihr kann die vereinbarte Vergütung bis zur Höhe der gesetzlichen Gebühr verlangt werden (BGH, Urteil vom 5. Juni 2014 - IX ZR 137/12, BGHZ 201, 334 Rn. 16). Etwaige Lücken in einer Parteivereinbarung, die durch eine Nichtbeachtung der Formvorschriften des § 3a Abs. 1 RVG entstehen , können nicht dadurch geschlossen werden, dass im Rahmen einer grundsätzlich zulässigen Ersetzungsklausel eine inhaltlich gleichlautende Rege- lung an die Stelle der ursprünglichen, gegen die Vorschrift des § 3a Abs. 1 RVG verstoßende Vereinbarung tritt. Anderenfalls wäre die Beachtung der dem Schutz des Auftraggebers dienenden Formvorschriften zur vollständigen Disposition der Parteien gestellt.
22
4. Da die Klägerin im August und September 2013 keine anwaltlichen Tätigkeiten für die Beklagte erbrachte, ist ein gesetzlicher Vergütungsanspruch zur Abgeltung außergerichtlicher Geschäftstätigkeit bereits nicht entstanden. Auch einen nach § 34 Abs. 1 Satz 2 RVG in Verbindung mit § 612 Abs. 2 oder § 632 Abs. 2 BGB zu bemessenden Honoraranspruch für Beratungsleistungen oder Gutachtenerstellung kann die Klägerin mangels entsprechender Tätigkeit nicht fordern.
Kayser Gehrlein Grupp
Möhring Schoppmeyer
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, Entscheidung vom 19.05.2014 - 2 O 426/13 -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 20.01.2015 - 19 U 99/14 -

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Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

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(1) Eine Vereinbarung über die Vergütung bedarf der Textform. Sie muss als Vergütungsvereinbarung oder in vergleichbarer Weise bezeichnet werden, von anderen Vereinbarungen mit Ausnahme der Auftragserteilung deutlich abgesetzt sein und darf nicht in der Vollmacht enthalten sein. Sie hat einen Hinweis darauf zu enthalten, dass die gegnerische Partei, ein Verfahrensbeteiligter oder die Staatskasse im Falle der Kostenerstattung regelmäßig nicht mehr als die gesetzliche Vergütung erstatten muss. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für eine Gebührenvereinbarung nach § 34.

(2) In der Vereinbarung kann es dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer überlassen werden, die Vergütung nach billigem Ermessen festzusetzen. Ist die Festsetzung der Vergütung dem Ermessen eines Vertragsteils überlassen, so gilt die gesetzliche Vergütung als vereinbart.

(3) Ist eine vereinbarte, eine nach Absatz 2 Satz 1 von dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer festgesetzte oder eine nach § 4a für den Erfolgsfall vereinbarte Vergütung unter Berücksichtigung aller Umstände unangemessen hoch, kann sie im Rechtsstreit auf den angemessenen Betrag bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung herabgesetzt werden. Vor der Herabsetzung hat das Gericht ein Gutachten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer einzuholen; dies gilt nicht, wenn der Vorstand der Rechtsanwaltskammer die Vergütung nach Absatz 2 Satz 1 festgesetzt hat. Das Gutachten ist kostenlos zu erstatten.

(4) Eine Vereinbarung, nach der ein im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneter Rechtsanwalt für die von der Beiordnung erfasste Tätigkeit eine höhere als die gesetzliche Vergütung erhalten soll, ist nichtig. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über die ungerechtfertigte Bereicherung bleiben unberührt.

(1) Für einen mündlichen oder schriftlichen Rat oder eine Auskunft (Beratung), die nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit zusammenhängen, für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens und für die Tätigkeit als Mediator soll der Rechtsanwalt auf eine Gebührenvereinbarung hinwirken, soweit in Teil 2 Abschnitt 1 des Vergütungsverzeichnisses keine Gebühren bestimmt sind. Wenn keine Vereinbarung getroffen worden ist, erhält der Rechtsanwalt Gebühren nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts. Ist im Fall des Satzes 2 der Auftraggeber Verbraucher, beträgt die Gebühr für die Beratung oder für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens jeweils höchstens 250 Euro; § 14 Absatz 1 gilt entsprechend; für ein erstes Beratungsgespräch beträgt die Gebühr jedoch höchstens 190 Euro.

(2) Wenn nichts anderes vereinbart ist, ist die Gebühr für die Beratung auf eine Gebühr für eine sonstige Tätigkeit, die mit der Beratung zusammenhängt, anzurechnen.

(1) Eine Vereinbarung über die Vergütung bedarf der Textform. Sie muss als Vergütungsvereinbarung oder in vergleichbarer Weise bezeichnet werden, von anderen Vereinbarungen mit Ausnahme der Auftragserteilung deutlich abgesetzt sein und darf nicht in der Vollmacht enthalten sein. Sie hat einen Hinweis darauf zu enthalten, dass die gegnerische Partei, ein Verfahrensbeteiligter oder die Staatskasse im Falle der Kostenerstattung regelmäßig nicht mehr als die gesetzliche Vergütung erstatten muss. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für eine Gebührenvereinbarung nach § 34.

(2) In der Vereinbarung kann es dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer überlassen werden, die Vergütung nach billigem Ermessen festzusetzen. Ist die Festsetzung der Vergütung dem Ermessen eines Vertragsteils überlassen, so gilt die gesetzliche Vergütung als vereinbart.

(3) Ist eine vereinbarte, eine nach Absatz 2 Satz 1 von dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer festgesetzte oder eine nach § 4a für den Erfolgsfall vereinbarte Vergütung unter Berücksichtigung aller Umstände unangemessen hoch, kann sie im Rechtsstreit auf den angemessenen Betrag bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung herabgesetzt werden. Vor der Herabsetzung hat das Gericht ein Gutachten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer einzuholen; dies gilt nicht, wenn der Vorstand der Rechtsanwaltskammer die Vergütung nach Absatz 2 Satz 1 festgesetzt hat. Das Gutachten ist kostenlos zu erstatten.

(4) Eine Vereinbarung, nach der ein im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneter Rechtsanwalt für die von der Beiordnung erfasste Tätigkeit eine höhere als die gesetzliche Vergütung erhalten soll, ist nichtig. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über die ungerechtfertigte Bereicherung bleiben unberührt.

(1) Für einen mündlichen oder schriftlichen Rat oder eine Auskunft (Beratung), die nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit zusammenhängen, für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens und für die Tätigkeit als Mediator soll der Rechtsanwalt auf eine Gebührenvereinbarung hinwirken, soweit in Teil 2 Abschnitt 1 des Vergütungsverzeichnisses keine Gebühren bestimmt sind. Wenn keine Vereinbarung getroffen worden ist, erhält der Rechtsanwalt Gebühren nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts. Ist im Fall des Satzes 2 der Auftraggeber Verbraucher, beträgt die Gebühr für die Beratung oder für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens jeweils höchstens 250 Euro; § 14 Absatz 1 gilt entsprechend; für ein erstes Beratungsgespräch beträgt die Gebühr jedoch höchstens 190 Euro.

(2) Wenn nichts anderes vereinbart ist, ist die Gebühr für die Beratung auf eine Gebühr für eine sonstige Tätigkeit, die mit der Beratung zusammenhängt, anzurechnen.

(1) Eine Vereinbarung über die Vergütung bedarf der Textform. Sie muss als Vergütungsvereinbarung oder in vergleichbarer Weise bezeichnet werden, von anderen Vereinbarungen mit Ausnahme der Auftragserteilung deutlich abgesetzt sein und darf nicht in der Vollmacht enthalten sein. Sie hat einen Hinweis darauf zu enthalten, dass die gegnerische Partei, ein Verfahrensbeteiligter oder die Staatskasse im Falle der Kostenerstattung regelmäßig nicht mehr als die gesetzliche Vergütung erstatten muss. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für eine Gebührenvereinbarung nach § 34.

(2) In der Vereinbarung kann es dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer überlassen werden, die Vergütung nach billigem Ermessen festzusetzen. Ist die Festsetzung der Vergütung dem Ermessen eines Vertragsteils überlassen, so gilt die gesetzliche Vergütung als vereinbart.

(3) Ist eine vereinbarte, eine nach Absatz 2 Satz 1 von dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer festgesetzte oder eine nach § 4a für den Erfolgsfall vereinbarte Vergütung unter Berücksichtigung aller Umstände unangemessen hoch, kann sie im Rechtsstreit auf den angemessenen Betrag bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung herabgesetzt werden. Vor der Herabsetzung hat das Gericht ein Gutachten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer einzuholen; dies gilt nicht, wenn der Vorstand der Rechtsanwaltskammer die Vergütung nach Absatz 2 Satz 1 festgesetzt hat. Das Gutachten ist kostenlos zu erstatten.

(4) Eine Vereinbarung, nach der ein im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneter Rechtsanwalt für die von der Beiordnung erfasste Tätigkeit eine höhere als die gesetzliche Vergütung erhalten soll, ist nichtig. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über die ungerechtfertigte Bereicherung bleiben unberührt.

Aus einer Vergütungsvereinbarung, die nicht den Anforderungen des § 3a Absatz 1 Satz 1 und 2 oder des § 4a Absatz 1 und 3 Nummer 1 und 4 entspricht, kann der Rechtsanwalt keine höhere als die gesetzliche Vergütung fordern. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über die ungerechtfertigte Bereicherung bleiben unberührt.

(1) Eine Vereinbarung über die Vergütung bedarf der Textform. Sie muss als Vergütungsvereinbarung oder in vergleichbarer Weise bezeichnet werden, von anderen Vereinbarungen mit Ausnahme der Auftragserteilung deutlich abgesetzt sein und darf nicht in der Vollmacht enthalten sein. Sie hat einen Hinweis darauf zu enthalten, dass die gegnerische Partei, ein Verfahrensbeteiligter oder die Staatskasse im Falle der Kostenerstattung regelmäßig nicht mehr als die gesetzliche Vergütung erstatten muss. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für eine Gebührenvereinbarung nach § 34.

(2) In der Vereinbarung kann es dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer überlassen werden, die Vergütung nach billigem Ermessen festzusetzen. Ist die Festsetzung der Vergütung dem Ermessen eines Vertragsteils überlassen, so gilt die gesetzliche Vergütung als vereinbart.

(3) Ist eine vereinbarte, eine nach Absatz 2 Satz 1 von dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer festgesetzte oder eine nach § 4a für den Erfolgsfall vereinbarte Vergütung unter Berücksichtigung aller Umstände unangemessen hoch, kann sie im Rechtsstreit auf den angemessenen Betrag bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung herabgesetzt werden. Vor der Herabsetzung hat das Gericht ein Gutachten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer einzuholen; dies gilt nicht, wenn der Vorstand der Rechtsanwaltskammer die Vergütung nach Absatz 2 Satz 1 festgesetzt hat. Das Gutachten ist kostenlos zu erstatten.

(4) Eine Vereinbarung, nach der ein im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneter Rechtsanwalt für die von der Beiordnung erfasste Tätigkeit eine höhere als die gesetzliche Vergütung erhalten soll, ist nichtig. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über die ungerechtfertigte Bereicherung bleiben unberührt.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

(1) Eine Vereinbarung über die Vergütung bedarf der Textform. Sie muss als Vergütungsvereinbarung oder in vergleichbarer Weise bezeichnet werden, von anderen Vereinbarungen mit Ausnahme der Auftragserteilung deutlich abgesetzt sein und darf nicht in der Vollmacht enthalten sein. Sie hat einen Hinweis darauf zu enthalten, dass die gegnerische Partei, ein Verfahrensbeteiligter oder die Staatskasse im Falle der Kostenerstattung regelmäßig nicht mehr als die gesetzliche Vergütung erstatten muss. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für eine Gebührenvereinbarung nach § 34.

(2) In der Vereinbarung kann es dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer überlassen werden, die Vergütung nach billigem Ermessen festzusetzen. Ist die Festsetzung der Vergütung dem Ermessen eines Vertragsteils überlassen, so gilt die gesetzliche Vergütung als vereinbart.

(3) Ist eine vereinbarte, eine nach Absatz 2 Satz 1 von dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer festgesetzte oder eine nach § 4a für den Erfolgsfall vereinbarte Vergütung unter Berücksichtigung aller Umstände unangemessen hoch, kann sie im Rechtsstreit auf den angemessenen Betrag bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung herabgesetzt werden. Vor der Herabsetzung hat das Gericht ein Gutachten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer einzuholen; dies gilt nicht, wenn der Vorstand der Rechtsanwaltskammer die Vergütung nach Absatz 2 Satz 1 festgesetzt hat. Das Gutachten ist kostenlos zu erstatten.

(4) Eine Vereinbarung, nach der ein im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneter Rechtsanwalt für die von der Beiordnung erfasste Tätigkeit eine höhere als die gesetzliche Vergütung erhalten soll, ist nichtig. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über die ungerechtfertigte Bereicherung bleiben unberührt.

(1) Für einen mündlichen oder schriftlichen Rat oder eine Auskunft (Beratung), die nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit zusammenhängen, für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens und für die Tätigkeit als Mediator soll der Rechtsanwalt auf eine Gebührenvereinbarung hinwirken, soweit in Teil 2 Abschnitt 1 des Vergütungsverzeichnisses keine Gebühren bestimmt sind. Wenn keine Vereinbarung getroffen worden ist, erhält der Rechtsanwalt Gebühren nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts. Ist im Fall des Satzes 2 der Auftraggeber Verbraucher, beträgt die Gebühr für die Beratung oder für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens jeweils höchstens 250 Euro; § 14 Absatz 1 gilt entsprechend; für ein erstes Beratungsgespräch beträgt die Gebühr jedoch höchstens 190 Euro.

(2) Wenn nichts anderes vereinbart ist, ist die Gebühr für die Beratung auf eine Gebühr für eine sonstige Tätigkeit, die mit der Beratung zusammenhängt, anzurechnen.

(1) Eine Vereinbarung über die Vergütung bedarf der Textform. Sie muss als Vergütungsvereinbarung oder in vergleichbarer Weise bezeichnet werden, von anderen Vereinbarungen mit Ausnahme der Auftragserteilung deutlich abgesetzt sein und darf nicht in der Vollmacht enthalten sein. Sie hat einen Hinweis darauf zu enthalten, dass die gegnerische Partei, ein Verfahrensbeteiligter oder die Staatskasse im Falle der Kostenerstattung regelmäßig nicht mehr als die gesetzliche Vergütung erstatten muss. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für eine Gebührenvereinbarung nach § 34.

(2) In der Vereinbarung kann es dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer überlassen werden, die Vergütung nach billigem Ermessen festzusetzen. Ist die Festsetzung der Vergütung dem Ermessen eines Vertragsteils überlassen, so gilt die gesetzliche Vergütung als vereinbart.

(3) Ist eine vereinbarte, eine nach Absatz 2 Satz 1 von dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer festgesetzte oder eine nach § 4a für den Erfolgsfall vereinbarte Vergütung unter Berücksichtigung aller Umstände unangemessen hoch, kann sie im Rechtsstreit auf den angemessenen Betrag bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung herabgesetzt werden. Vor der Herabsetzung hat das Gericht ein Gutachten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer einzuholen; dies gilt nicht, wenn der Vorstand der Rechtsanwaltskammer die Vergütung nach Absatz 2 Satz 1 festgesetzt hat. Das Gutachten ist kostenlos zu erstatten.

(4) Eine Vereinbarung, nach der ein im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneter Rechtsanwalt für die von der Beiordnung erfasste Tätigkeit eine höhere als die gesetzliche Vergütung erhalten soll, ist nichtig. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über die ungerechtfertigte Bereicherung bleiben unberührt.

Aus einer Vergütungsvereinbarung, die nicht den Anforderungen des § 3a Absatz 1 Satz 1 und 2 oder des § 4a Absatz 1 und 3 Nummer 1 und 4 entspricht, kann der Rechtsanwalt keine höhere als die gesetzliche Vergütung fordern. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über die ungerechtfertigte Bereicherung bleiben unberührt.

(1) Für einen mündlichen oder schriftlichen Rat oder eine Auskunft (Beratung), die nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit zusammenhängen, für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens und für die Tätigkeit als Mediator soll der Rechtsanwalt auf eine Gebührenvereinbarung hinwirken, soweit in Teil 2 Abschnitt 1 des Vergütungsverzeichnisses keine Gebühren bestimmt sind. Wenn keine Vereinbarung getroffen worden ist, erhält der Rechtsanwalt Gebühren nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts. Ist im Fall des Satzes 2 der Auftraggeber Verbraucher, beträgt die Gebühr für die Beratung oder für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens jeweils höchstens 250 Euro; § 14 Absatz 1 gilt entsprechend; für ein erstes Beratungsgespräch beträgt die Gebühr jedoch höchstens 190 Euro.

(2) Wenn nichts anderes vereinbart ist, ist die Gebühr für die Beratung auf eine Gebühr für eine sonstige Tätigkeit, die mit der Beratung zusammenhängt, anzurechnen.

(1) Eine Vereinbarung über die Vergütung bedarf der Textform. Sie muss als Vergütungsvereinbarung oder in vergleichbarer Weise bezeichnet werden, von anderen Vereinbarungen mit Ausnahme der Auftragserteilung deutlich abgesetzt sein und darf nicht in der Vollmacht enthalten sein. Sie hat einen Hinweis darauf zu enthalten, dass die gegnerische Partei, ein Verfahrensbeteiligter oder die Staatskasse im Falle der Kostenerstattung regelmäßig nicht mehr als die gesetzliche Vergütung erstatten muss. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für eine Gebührenvereinbarung nach § 34.

(2) In der Vereinbarung kann es dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer überlassen werden, die Vergütung nach billigem Ermessen festzusetzen. Ist die Festsetzung der Vergütung dem Ermessen eines Vertragsteils überlassen, so gilt die gesetzliche Vergütung als vereinbart.

(3) Ist eine vereinbarte, eine nach Absatz 2 Satz 1 von dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer festgesetzte oder eine nach § 4a für den Erfolgsfall vereinbarte Vergütung unter Berücksichtigung aller Umstände unangemessen hoch, kann sie im Rechtsstreit auf den angemessenen Betrag bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung herabgesetzt werden. Vor der Herabsetzung hat das Gericht ein Gutachten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer einzuholen; dies gilt nicht, wenn der Vorstand der Rechtsanwaltskammer die Vergütung nach Absatz 2 Satz 1 festgesetzt hat. Das Gutachten ist kostenlos zu erstatten.

(4) Eine Vereinbarung, nach der ein im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneter Rechtsanwalt für die von der Beiordnung erfasste Tätigkeit eine höhere als die gesetzliche Vergütung erhalten soll, ist nichtig. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über die ungerechtfertigte Bereicherung bleiben unberührt.

(1) Für einen mündlichen oder schriftlichen Rat oder eine Auskunft (Beratung), die nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit zusammenhängen, für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens und für die Tätigkeit als Mediator soll der Rechtsanwalt auf eine Gebührenvereinbarung hinwirken, soweit in Teil 2 Abschnitt 1 des Vergütungsverzeichnisses keine Gebühren bestimmt sind. Wenn keine Vereinbarung getroffen worden ist, erhält der Rechtsanwalt Gebühren nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts. Ist im Fall des Satzes 2 der Auftraggeber Verbraucher, beträgt die Gebühr für die Beratung oder für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens jeweils höchstens 250 Euro; § 14 Absatz 1 gilt entsprechend; für ein erstes Beratungsgespräch beträgt die Gebühr jedoch höchstens 190 Euro.

(2) Wenn nichts anderes vereinbart ist, ist die Gebühr für die Beratung auf eine Gebühr für eine sonstige Tätigkeit, die mit der Beratung zusammenhängt, anzurechnen.

(1) Eine Vereinbarung über die Vergütung bedarf der Textform. Sie muss als Vergütungsvereinbarung oder in vergleichbarer Weise bezeichnet werden, von anderen Vereinbarungen mit Ausnahme der Auftragserteilung deutlich abgesetzt sein und darf nicht in der Vollmacht enthalten sein. Sie hat einen Hinweis darauf zu enthalten, dass die gegnerische Partei, ein Verfahrensbeteiligter oder die Staatskasse im Falle der Kostenerstattung regelmäßig nicht mehr als die gesetzliche Vergütung erstatten muss. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für eine Gebührenvereinbarung nach § 34.

(2) In der Vereinbarung kann es dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer überlassen werden, die Vergütung nach billigem Ermessen festzusetzen. Ist die Festsetzung der Vergütung dem Ermessen eines Vertragsteils überlassen, so gilt die gesetzliche Vergütung als vereinbart.

(3) Ist eine vereinbarte, eine nach Absatz 2 Satz 1 von dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer festgesetzte oder eine nach § 4a für den Erfolgsfall vereinbarte Vergütung unter Berücksichtigung aller Umstände unangemessen hoch, kann sie im Rechtsstreit auf den angemessenen Betrag bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung herabgesetzt werden. Vor der Herabsetzung hat das Gericht ein Gutachten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer einzuholen; dies gilt nicht, wenn der Vorstand der Rechtsanwaltskammer die Vergütung nach Absatz 2 Satz 1 festgesetzt hat. Das Gutachten ist kostenlos zu erstatten.

(4) Eine Vereinbarung, nach der ein im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneter Rechtsanwalt für die von der Beiordnung erfasste Tätigkeit eine höhere als die gesetzliche Vergütung erhalten soll, ist nichtig. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über die ungerechtfertigte Bereicherung bleiben unberührt.

(1) Für einen mündlichen oder schriftlichen Rat oder eine Auskunft (Beratung), die nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit zusammenhängen, für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens und für die Tätigkeit als Mediator soll der Rechtsanwalt auf eine Gebührenvereinbarung hinwirken, soweit in Teil 2 Abschnitt 1 des Vergütungsverzeichnisses keine Gebühren bestimmt sind. Wenn keine Vereinbarung getroffen worden ist, erhält der Rechtsanwalt Gebühren nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts. Ist im Fall des Satzes 2 der Auftraggeber Verbraucher, beträgt die Gebühr für die Beratung oder für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens jeweils höchstens 250 Euro; § 14 Absatz 1 gilt entsprechend; für ein erstes Beratungsgespräch beträgt die Gebühr jedoch höchstens 190 Euro.

(2) Wenn nichts anderes vereinbart ist, ist die Gebühr für die Beratung auf eine Gebühr für eine sonstige Tätigkeit, die mit der Beratung zusammenhängt, anzurechnen.

37
Zwar kann die Auslegung einer Individualvereinbarung durch den Tatrichter vom Revisionsgericht nur eingeschränkt darauf überprüft werden, ob gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, die Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt sind oder wesentlicher Auslegungsstoff außer Acht gelassen worden ist oder die Auslegung auf mit der Revision gerügten Verfahrensfehlern beruht (st. Rspr.; BGH, Urteile vom 5. Juni 2013 - VIII ZR 287/12, NJW 2013, 2417 Rn. 16; vom 27. Juni 2014 - V ZR 51/13, NZM 2014, 790 Rn. 14; vom 9. Juli 2014 - VIII ZR 376/13, NJW 2014, 2864 Rn. 42; jeweils mwN). Die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung hält jedoch auch einer darüber hinausgehenden uneingeschränkten rechtlichen Nachprüfung stand. Das Berufungsgericht hat die Zusatzvereinbarung rechtsfehlerfrei als Ergänzung zu § 11 Ziffer 2 des Mietvertrags ausgelegt, in der die Höhe des abrechenbaren Betrags für den Fall geregelt werde, dass die Mieter gemäß § 11 Ziffer 3 des Mietvertrags die Schönheitsreparaturen selbst durchführen. Dagegen hat es der Zusatzvereinbarung selbst - zu Recht - keinen Vorbehalt des Vermieters entnommen, der Selbstvornahme seitens des Mieters zu widersprechen.
33
(1) Zwar kann die Auslegung von - wie hier ungeachtet der in den "specifications" enthaltenen Formularklauseln - Individualvereinbarungen durch den Tatrichter vom Revisionsgericht nur eingeschränkt darauf überprüft werden, ob gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, die Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt sind oder wesentlicher Auslegungsstoff außer Acht gelassen worden ist und die Auslegung auf mit der Revision gerügten Verfahrensfehlern beruht. Leidet die tatrichterliche Auslegung jedoch an solchen revisionsrechtlich beachtlichen Rechtsfehlern, bindet sie das Revisionsgericht nicht (BGH, Urteile vom 3. Dezember 2014 - VIII ZR 224/13, NZM 2015, 79 Rn. 37; vom 11. Oktober 2012 - IX ZR 30/10, WM 2012, 2144 Rn. 10; vom 17. März 2011 - I ZR 93/09, GRUR 2011, 946 Rn. 17; jeweils mwN). Das ist hier der Fall.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR100/13
Verkündet am:
22. Oktober 2015
Kluckow
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Zu den Voraussetzungen, unter denen die Rückforderung von vereinbartem Anwaltshonorar
nach Treu und Glauben ausgeschlossen ist, wenn bei der Vereinbarung
des Honorars die gesetzlich vorgeschriebene Form nicht eingehalten wurde.
BGH, Urteil vom 22. Oktober 2015 - IX ZR 100/13 - OLG Hamburg
LG Hamburg
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 22. Oktober 2015 durch den Richter Vill, die Richterin Lohmann, die Richter
Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird unter teilweiser Aufhebung der Urteile des 4. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 27. März 2013 und des Urteils der Zivilkammer 23 des Landgerichts Hamburg vom 18. September 2012 unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel das Urteil des Landgerichts wie folgt gefasst: Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Klä- ger 26.277,82 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 4. Januar 2012 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Anschlussrevision der Beklagten wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden zu 2 v.H. dem Kläger und zu 98 v.H. den Beklagten auferlegt.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger verlangt von den beklagten Rechtsanwälten die Rückzahlung von Anwaltshonorar. Er war im Jahr 2001 vom Landgericht Nürnberg-Fürth zu einer mehrjährigen Haftstrafe verurteilt worden und hatte diese anschließend verbüßt. Im Jahr 2008 beauftragte er die Beklagten mit seiner Vertretung in einemWiederaufnahmeverfahren und bezahlte an sie zunächst in Teilbeträgen insgesamt 25.000 € und später auf Anforderung des Beklagten zu 1 weitere 2.380 €. Für die Tätigkeit der Beklagten in einem weiteren Wiederaufnahmeverfahren gegen einen Strafbefehl des Amtsgerichts Nürnberg zahlte der Kläger 5.000 €. Insoweit erteilten die Beklagten dem Kläger eine Abrechnung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und erstatteten den nach dieser Abrechnung überzahlten Betrag von 4.334,19 €.
2
Mit seiner Klage verlangt der Kläger die Differenz zwischen den geleisteten Zahlungen abzüglich des Erstattungsbetrags und der nach seiner Ansicht geschuldeten gesetzlichen Vergütung in Höhe von 1.102,18 €, mithin den Betrag von 26.943,63 € nebst Zinsen und vorgerichtlichen Anwaltskosten zurück. Das Landgericht hat der Klage mit Ausnahme der vorgerichtlichen Anwaltskosten stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Verurteilung der Beklagten auf den Betrag von 2.380 € zuzüglich Zinsen herabgesetzt und die weitergehende Klage abgewiesen. Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des Urteils des Landgerichts. Die Beklagten haben Anschlussrevision eingelegt mit dem Ziel der vollständigen Klageabweisung.

Entscheidungsgründe:


3
Die Revision des Klägers hat Erfolg und führt zur weitgehenden Verurteilung der Beklagten (nachfolgend unter II.). Die Anschlussrevision der Beklagten ist unbegründet (unter III.).

I.


4
Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme haben die Parteien für das erste Wiederaufnahmeverfahren eine mündliche Vergütungsvereinbarung über einen Betrag von 25.000 € geschlossen. Diese habe nicht den formellen Voraussetzungen des § 3a RVG entsprochen. Gleichwohl könne der Kläger nicht die Rückzahlung der geleisteten 25.000 € verlangen. Zwar liege kein Fall des § 814 BGB vor. Nach der glaubhaften Bekundung des Beklagten zu 1 habe der Kläger aber, als der Beklagte zu 1 am Ende einer Besprechung gesagt habe, er müsse eine Honorarvereinbarung abschließen, erwidert, er brauche keine Honorarvereinbarung; für ihn sei die Bezahlung seiner Anwälte eine Sache der Ehre, er habe seine Anwälte immer bezahlt und werde dies auch weiterhin tun. Damit habe der Kläger durch sein Verhalten auf einen Rückzahlungsanspruch verzichtet. Die Höhe der vereinbarten Vergütung sei auch nicht sittenwidrig, insbesondere weil mit der Tätigkeit ein hoher Zeitaufwand verbunden gewesen sei.
5
Als ungerechtfertigte Bereicherung zurückzugewähren sei hingegen der gesondert angeforderte Betrag von 2.380 €. Eine Vergütungsvereinbarung sei insoweit nicht geschlossen worden, und gesetzliche Gebühren stünden den Beklagten nicht zu, weil es sich bei der berechneten Tätigkeit nicht um einen gesondert abrechenbaren Gegenstand gehandelt habe.
6
Kein Rückzahlungsanspruch ergebe sich hinsichtlich der für das zweite Wiederaufnahmeverfahren geleisteten Zahlung von 5.000 €. Der Kläger habe die Abrechnung der Beklagten über gesetzliche Gebühren in Höhe von 665,81 € nicht beanstandet. Mit der Erstattung der Überzahlung von 4.334,19 € sei diese Angelegenheit abgeschlossen.

II.


7
Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision nicht in allen Punkten stand.
8
1. Mit Recht nimmt das Berufungsgericht allerdings an, dass bei der von den Parteien am 21. Juli 2008 getroffenen Vereinbarung über eine pauschale Vergütung in Höhe von 25.000 € für die Tätigkeit der Beklagten im Zusammenhang mit dem Wiederaufnahmeverfahren betreffend die Verurteilung durch das Landgericht Nürnberg-Fürth die durch § 3a Abs. 1 Satz 1 RVG vorgeschriebene Textform nicht eingehalten wurde. Rechtsfehler werden insoweit im Revisionsverfahren nicht gerügt und sind auch nicht erkennbar. Der Formmangel macht die Vereinbarung zwar nicht nichtig. Er führt aber dazu, dass der Anspruch der Beklagten auf die gesetzliche Vergütung beschränkt ist (§ 4b Satz 1 RVG; BGH, Urteil vom 5. Juni 2014 - IX ZR 137/12, BGHZ 201, 334 Rn. 16 ff, 31). Diese beläuft sich einschließlich Kopiekosten und Entgeltpauschale auf 1.102,18 €. Die entsprechende Berechnung des Klägers haben die Beklagten nicht beanstandet.
9
2. Der daraus folgende Anspruch des Klägers auf Herausgabe der über die gesetzlichen Gebühren hinaus erbrachten Zahlungen (§ 4b Satz 2 RVG, § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB) ist, wie das Berufungsgericht ebenfalls zutreffend ausführt, nicht nach § 814 BGB ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift kann das zur Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete nicht zurückgefordert werden, wenn der Leistende gewusst hat, dass er zur Leistung nicht verpflichtet war. Die Anwendung der Norm setzt voraus, dass der Leistende zum Zeitpunkt seiner Leistung positiv gewusst hat, nicht zur Leistung verpflichtet gewesen zu sein. Allein die Kenntnis der Tatsachen, aus denen sich das Fehlen der rechtlichen Verpflichtung ergibt, genügt nicht. Der Leistende muss auch gewusst haben , dass er nach der Rechtslage nichts schuldet (BGH, Urteil vom 28. November 1990 - XII ZR 130/89, BGHZ 113, 62, 70; vom 7. Mai 1997 - IV ZR 35/96, NJW 1997, 2381, 2382; vom 11. November 2008 - VIII ZR 265/07, NJW 2009, 580 Rn. 17). Ein solches positives Wissen hat das Berufungsgericht nicht festzustellen vermocht. Es kann, entgegen der in der Revisionserwiderung vertretenen Ansicht, nicht aus der Äußerung des Klägers geschlossen werden, er brauche keine Honorarvereinbarung, die Bezahlung sei für ihn eine Sache der Ehre. Ob der Kläger wusste, dass er ohne eine in Textform geschlossene Vergütungsvereinbarung rechtlich nicht verpflichtet war, die Vergütung in der vereinbarten Höhe zu zahlen, lässt sich dieser Äußerung nicht entnehmen. Möglicherweise wollte der Kläger auch nur zu verstehen geben, dass er den Abschluss der Vereinbarung später nicht abstreiten werde und deshalb eine schriftliche Niederlegung zu Beweiszwecken nicht erforderlich sei.
10
3. Nicht gefolgt werden kann hingegen der Auffassung des Berufungsgerichts , der Kläger habe mit der wiedergegebenen Äußerung auf die Geltendmachung seines Bereicherungsanspruchs verzichtet.
11
a) Im Anschluss an Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 144, 89, 91) hat der Bundesgerichtshof entschieden, unabhängig von § 814 BGB könne eine Rückforderung nach § 242 BGB auch bei bloßen Zweifeln an der Verpflichtung ausgeschlossen sein, dann nämlich, wenn dem Empfänger erkennbar gemacht werde, der Leistende wolle die Leistung auch für den Fall bewirken, dass keine Verpflichtung dazu bestehe, wenn also das Verhalten des Leistenden derart sei, dass der Empfänger daraus schließen dürfe, der Leistende wolle die Leistung - einerlei, wie ihr Schuldgrund beschaffen sei - gegen sich gelten lassen (BGH, Urteil vom 9. Mai 1960 - III ZR 32/59, BGHZ 32, 273, 278; vom 13. Mai 2014 - XI ZR 170/13, WM 2014, 1325 Rn. 112). Ob das Verhalten des Leistenden vom Empfänger in diesem Sinne verstanden werden kann, ist eine Frage der tatrichterlichen Auslegung, die in der Revisionsinstanz nur eingeschränkt darauf überprüft werden kann, ob gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, die Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt sind oder wesentlicher Auslegungsstoff außer Acht gelassen worden ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 3. Dezember 2014 - VIII ZR 224/13, WM 2015, 80 Rn. 37; vom 25. März 2015 - VIII ZR 125/14, NJW 2015, 2584 Rn. 33; jeweils mwN).
12
b) Ein solcher Fall liegt hier vor. Das Berufungsgericht hat wesentlichen Auslegungsstoff außer Acht gelassen. Treuwidrig im vorgenannten Sinne handelt ein Leistender nur dann, wenn er an einer in vollem Umfang wirksamen Verpflichtung zweifelt, sich aber gleichwohl in einer Weise verhält, dass der Leistungsempfänger annehmen darf, der Leistende sei sich der Möglichkeit einer fehlenden Verpflichtung bewusst, wolle hieraus aber keine Rechte ableiten. Solche den Beklagten erkennbare Zweifel des Klägers an einer in vollem Umfang formwirksamen Verpflichtung hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Sie lassen sich den festgestellten Äußerungen des Klägers auch nicht entneh- men. Diese Äußerungen können, wie bereits ausgeführt wurde, auch aus der Sicht der Beklagten allein die Frage des Nachweises der Vereinbarung betroffen haben. Den Schluss, der Kläger habe mit der Möglichkeit gerechnet, dass eine nur mündlich getroffene Vergütungsvereinbarung nicht den gesetzlichen Formvorschriften entspricht und deshalb nicht zur Zahlung des vereinbarten Honorars über die gesetzliche Vergütung hinaus verpflichtet, erlauben sie nicht.
13
c) Gibt der an seiner Verpflichtung zweifelnde Leistende zu erkennen, dass er die Leistung in jedem Fall gelten lassen wolle, gleicht dies - wie auch das Berufungsgericht gesehen hat - einem Verzicht auf die Rückforderung. An die Annahme eines Verzichts sind aber nach einer allgemein anerkannten Auslegungsregel strenge Anforderungen zu stellen (BGH, Urteil vom 14. März 1996 - VII ZR 75/95, WM 1996, 1099 f). Auch dies hat das Berufungsgericht nicht beachtet. Grundsätzlich ist ein Verzicht auch bei Herausgabeansprüchen möglich , die auf der (Teil-)Unwirksamkeit eines Vertrags wegen eines Verstoßes gegen zwingende Formvorschriften beruhen. Entgegen der Ansicht der Revision macht dies die Formvorschrift nicht abdingbar. Bei der unmittelbaren Rechtsfolge des Formverstoßes - der Unwirksamkeit der Vereinbarung oder der Deckelung der Ansprüche auf die gesetzlichen Gebühren - bleibt es; nur auf den sich daraus ergebenden Anspruch wird verzichtet. Die Annahme eines Erlasses setzt aber den unmissverständlichen rechtsgeschäftlichen Willen voraus, auf die Forderung zu verzichten. An die Feststellung eines solchen Willens sind strenge Anforderungen zu stellen, er darf nicht vermutet werden (BGH, Urteil vom 7. März 2006 - VI ZR 54/05, NJW 2006, 1511 Rn. 10; vom 3. Juni 2008 - XI ZR 353/07, NJW 2008, 2842 Rn. 20).
14
Dies gilt in besonderem Maß, wenn sich der Erklärende mit dem Verzicht des Schutzes begibt, den zwingende Formvorschriften bezwecken. Das Formerfordernis des § 3a Abs. 1 Satz 1 RVG dient, auch wenn lediglich die Textform vorgesehen ist, neben Beweiszwecken und der Information der Beteiligten auch ihrer Warnung im Blick auf die Abweichung von den gesetzlichen Gebühren (Mayer/Kroiß/Teubel, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 6. Aufl., § 3a Rn. 11 f; Schons in Hartung/Schons/Enders, RVG, 2. Aufl., § 3a Rn. 10; Anwaltkommentar -RVG/Onderka, 7. Aufl., § 3a Rn. 2). Wertet man das Verhalten eines Mandanten, der Zahlungen auf eine nur mündlich getroffene Honorarvereinbarung leistet, als Verzicht auf eine Rückforderung, ohne festzustellen, dass der Mandant der in der Formvorschrift vorgesehenen Belehrung nicht bedurfte und an der Wirksamkeit der eingegangenen Verpflichtung zweifelte, werden diese Schutzzwecke verfehlt. Eine Auslegung des Verhaltens als Verzicht kommt deshalb nur in Betracht, wenn der Mandant für den Rechtsanwalt erkennbar zumindest mit der Möglichkeit rechnet, es könne wegen des Formmangels an einer Verpflichtung zur Zahlung des vereinbartenHonorars fehlen. Ein solches Bewusstsein des Klägers lässt sich, wie oben ausgeführt wurde, nicht feststellen.
15
4. Die Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). Die Berufung auf einen Formmangel kann ausgeschlossen sein, wenn es nach den Beziehungen der Parteien und den gesamten Umständen mit Treu und Glauben (§ 242 BGB) unvereinbar wäre , das Rechtsgeschäft am Formmangel scheitern zu lassen. Dabei sind aber strenge Maßstäbe anzulegen. Das Ergebnis darf die betroffene Partei nicht bloß hart treffen, sondern es muss schlechthin untragbar sein (BGH, Urteil vom 24. April 1998 - V ZR 197/97, BGHZ 138, 339, 348 mwN). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Die Berufung des Klägers auf den Formverstoß führt nicht zu einem schlechthin untragbaren Ergebnis. Der Beklagte zu 1 war sich des Formmangels bewusst. Er hat sich als Rechtsanwalt auf die Verletzung der Formvorschrift eingelassen, ohne vom Kläger in einer Weise bedrängt worden zu sein, die es untragbar erscheinen ließe, dass die Beklagten anstelle der vereinbarten Vergütung nur die gesetzlichen Gebühren erhalten (vgl. BGH, Urteil vom 27. Oktober 1967 - V ZR 153/64, BGHZ 48, 396).
16
5. Das Berufungsurteil kann daher, soweit mit ihm die Klage hinsichtlich des ersten Wiederaufnahmeverfahrens abgewiesen worden ist, keinen Bestand haben. Es ist in diesem Umfang aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache nach dem vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhältnis, ohne dass es hierzu weiteren Vortrags und weiterer Feststellungen bedürfte, zur Endentscheidung reif ist, kann der Senat nach § 563 Abs. 3 ZPO in der Sache selbst entscheiden. Der Kläger hat gegen die Beklagten wegen ungerechtfertigter Bereicherung (§ 4b Satz 2 RVG, § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB) einen Anspruch auf Erstattung der Zahlungen, die er für die Tätigkeit der Beklagten im Zusammenhang mit dem Wiederaufnahmeverfahren betreffend die Verurteilung durch das Landgericht Nürnberg-Fürth auf der Grundlage der Vergütungsvereinbarung in Höhe von 25.000 € erbracht hat, soweit diese über die gesetzlichen Gebühren in Höhe von 1.102,18 € hinausgehen, mithin in Höhe von 23.897,82 €.
17
6. Im Blick auf die Zahlung in Höhe von 5.000 €, die der Kläger für die Tätigkeit der Beklagten betreffend die Wiederaufnahme des Strafbefehlsverfahrens beim Amtsgericht Nürnberg erbracht hat, ergibt sich kein Rückzahlungsanspruch. Mit Recht hat das Berufungsgericht diese Angelegenheit als abgeschlossen beurteilt, nachdem die Beklagten dem Kläger den über die gesetzlichen Gebühren von 665,81 € hinausgehenden Betrag von 4.334,19 € erstattet haben.

III.


18
Die Anschlussrevision hat keinen Erfolg. Mit Recht hat das Berufungsgericht die Berufung der Beklagten insoweit zurückgewiesen, als das Landgericht sie zur Rückzahlung des Betrags von 2.380 € nebst Zinsen verurteilt hatte. Diesen Betrag hatte der Kläger auf Anforderung der Beklagten zusätzlich zu den bereits übergebenen 25.000 € zu einem späteren Zeitpunkt bezahlt.
19
Entgegen der Ansicht der Anschlussrevision sind die Beklagten zur Rückzahlung in dieser Höhe selbst dann nach § 4b RVG, § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB verpflichtet, wenn, anders als das Berufungsgericht meint, eine gesonderte Vereinbarung über das Zusatzhonorar zustande gekommen sein sollte. Denn auch eine solche Vereinbarung begründete wegen der fehlenden Textform (§ 3a Abs. 1 Satz 1 RVG) nur einen Anspruch auf die gesetzlichen Gebühren. Solche sind aber nicht entstanden. Die Tätigkeit der Beklagten, die mit dem zusätzlichen Betrag von 2.380 € vergütet werden sollte, betraf noch das Verfah- ren über den Wiederaufnahmeantrag und nicht das Beschwerdeverfahren. Sie ist deshalb mit den für die Tätigkeit im Wiederaufnahmeverfahren angefallenen gesetzlichen Gebühren in Höhe von 1.102,18 €, die bereits vom Anspruch des Klägers auf Erstattung des Betrags von 25.000 € abgesetzt wurden, abgegolten.
20
Es liegen auch keine Umstände vor, die den Anspruch des Klägers auf Rückzahlung nach § 814 BGB oder unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben ausschließen würden. Äußerungen wie bei der Vereinbarung des Honorars von 25.000 € hat der Kläger, als er zu einem späteren Zeitpunkt den Betrag von 2.380 € zahlte, nicht gemacht. Selbst wenn aber seine früheren Äuße- rungen auch auf die spätere Zahlung bezogen werden könnten, brächte dies, wie ausgeführt, den Anspruch des Klägers nicht zu Fall.
Vill Lohmann Pape
Grupp Möhring

Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 18.09.2012 - 323 O 47/12 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 27.03.2013 - 4 U 93/12 -
18
aa) Bei der Auslegung ist in erster Linie der von den Parteien gewählte Wortlaut und der dem Wortlaut zu entnehmende objektiv erklärte Parteiwille zu berücksichtigen (BGHZ 150, 32, 37 - Unikatrahmen, mwN). Weiter gilt das Gebot der nach beiden Seiten hin interessengerechten Auslegung (BGH, Urteil vom 18. Oktober 2001 - I ZR 91/99, GRUR 2002, 280, 281 = WRP 2002, 221 - Rücktrittsfrist ; BGH, GRUR 2003, 173, 175 - Filmauswertungspflicht; Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Aufl., § 30 Rn. 56) und der Berücksichtigung des durch die Parteien beabsichtigten Zwecks des Vertrages (BGH, Urteil vom 23. Februar 1956 - II ZR 207/54, BGHZ 20, 109, 110; Palandt/Ellenberger, BGB, 70. Aufl., § 133 Rn. 18).

(1) Für einen mündlichen oder schriftlichen Rat oder eine Auskunft (Beratung), die nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit zusammenhängen, für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens und für die Tätigkeit als Mediator soll der Rechtsanwalt auf eine Gebührenvereinbarung hinwirken, soweit in Teil 2 Abschnitt 1 des Vergütungsverzeichnisses keine Gebühren bestimmt sind. Wenn keine Vereinbarung getroffen worden ist, erhält der Rechtsanwalt Gebühren nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts. Ist im Fall des Satzes 2 der Auftraggeber Verbraucher, beträgt die Gebühr für die Beratung oder für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens jeweils höchstens 250 Euro; § 14 Absatz 1 gilt entsprechend; für ein erstes Beratungsgespräch beträgt die Gebühr jedoch höchstens 190 Euro.

(2) Wenn nichts anderes vereinbart ist, ist die Gebühr für die Beratung auf eine Gebühr für eine sonstige Tätigkeit, die mit der Beratung zusammenhängt, anzurechnen.

(1) Eine Vereinbarung über die Vergütung bedarf der Textform. Sie muss als Vergütungsvereinbarung oder in vergleichbarer Weise bezeichnet werden, von anderen Vereinbarungen mit Ausnahme der Auftragserteilung deutlich abgesetzt sein und darf nicht in der Vollmacht enthalten sein. Sie hat einen Hinweis darauf zu enthalten, dass die gegnerische Partei, ein Verfahrensbeteiligter oder die Staatskasse im Falle der Kostenerstattung regelmäßig nicht mehr als die gesetzliche Vergütung erstatten muss. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für eine Gebührenvereinbarung nach § 34.

(2) In der Vereinbarung kann es dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer überlassen werden, die Vergütung nach billigem Ermessen festzusetzen. Ist die Festsetzung der Vergütung dem Ermessen eines Vertragsteils überlassen, so gilt die gesetzliche Vergütung als vereinbart.

(3) Ist eine vereinbarte, eine nach Absatz 2 Satz 1 von dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer festgesetzte oder eine nach § 4a für den Erfolgsfall vereinbarte Vergütung unter Berücksichtigung aller Umstände unangemessen hoch, kann sie im Rechtsstreit auf den angemessenen Betrag bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung herabgesetzt werden. Vor der Herabsetzung hat das Gericht ein Gutachten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer einzuholen; dies gilt nicht, wenn der Vorstand der Rechtsanwaltskammer die Vergütung nach Absatz 2 Satz 1 festgesetzt hat. Das Gutachten ist kostenlos zu erstatten.

(4) Eine Vereinbarung, nach der ein im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneter Rechtsanwalt für die von der Beiordnung erfasste Tätigkeit eine höhere als die gesetzliche Vergütung erhalten soll, ist nichtig. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über die ungerechtfertigte Bereicherung bleiben unberührt.

(1) Jede Werbung für Arzneimittel muß folgende Angaben enthalten:

1.
den Namen oder die Firma und den Sitz des pharmazeutischen Unternehmers,
2.
die Bezeichnung des Arzneimittels,
3.
die Zusammensetzung des Arzneimittels gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 Buchstabe d des Arzneimittelgesetzes,
4.
die Anwendungsgebiete,
5.
die Gegenanzeigen,
6.
die Nebenwirkungen,
7.
Warnhinweise, soweit sie für die Kennzeichnung der Behältnisse und äußeren Umhüllungen vorgeschrieben sind,
7a.
bei Arzneimitteln, die der Verschreibungspflicht nach § 48 des Arzneimittelgesetzes unterliegen, den Hinweis "Verschreibungspflichtig".
Eine Werbung für traditionelle pflanzliche Arzneimittel, die nach dem Arzneimittelgesetz registriert sind, muss folgenden Hinweis enthalten: "Traditionelles pflanzliches Arzneimittel zur Anwendung bei ...(spezifiziertes Anwendungsgebiet/spezifizierte Anwendungsgebiete) ausschließlich auf Grund langjähriger Anwendung".

(1a) Bei Arzneimitteln, die nur einen Wirkstoff enthalten, muß der Angabe nach Absatz 1 Nr. 2 die Bezeichnung dieses Bestandteils mit dem Hinweis: "Wirkstoff:" folgen; dies gilt nicht, wenn in der Angabe nach Absatz 1 Nr. 2 die Bezeichnung des Wirkstoffs enthalten ist.

(2) Die Angaben nach den Absätzen 1 und 1a müssen mit denjenigen übereinstimmen, die nach § 11 oder § 12 des Arzneimittelgesetzes für die Packungsbeilage vorgeschrieben sind. Können die in § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe a und Nr. 5 des Arzneimittelgesetzes vorgeschriebenen Angaben nicht gemacht werden, so können sie entfallen.

(3) Bei einer Werbung außerhalb der Fachkreise ist der Text "Zu Risiken und Nebenwirkungen lesen Sie die Packungsbeilage und fragen Sie Ihren Arzt oder Apotheker" gut lesbar und von den übrigen Werbeaussagen deutlich abgesetzt und abgegrenzt anzugeben. Bei einer Werbung für Heilwässer tritt an die Stelle der Angabe "die Packungsbeilage" die Angabe "das Etikett". Die Angaben nach Absatz 1 Nr. 1, 3, 5 und 6 können entfallen. Satz 1 findet keine Anwendung auf Arzneimittel, die für den Verkehr außerhalb der Apotheken freigegeben sind, es sei denn, daß in der Packungsbeilage oder auf dem Behältnis Nebenwirkungen oder sonstige Risiken angegeben sind.

(4) Die nach Absatz 1 vorgeschriebenen Angaben müssen von den übrigen Werbeaussagen deutlich abgesetzt, abgegrenzt und gut lesbar sein.

(5) Nach einer Werbung in audiovisuellen Medien ist der nach Absatz 3 Satz 1 oder 2 vorgeschriebene Text einzublenden, der im Fernsehen vor neutralem Hintergrund gut lesbar wiederzugeben und gleichzeitig zu sprechen ist, sofern nicht die Angabe dieses Textes nach Absatz 3 Satz 4 entfällt. Die Angaben nach Absatz 1 können entfallen.

(6) Die Absätze 1, 1a, 3 und 5 gelten nicht für eine Erinnerungswerbung. Eine Erinnerungswerbung liegt vor, wenn ausschließlich mit der Bezeichnung eines Arzneimittels oder zusätzlich mit dem Namen, der Firma, der Marke des pharmazeutischen Unternehmers oder dem Hinweis: "Wirkstoff:"geworben wird.

(1) Fertigarzneimittel, die nicht zur klinischen Prüfung bestimmt sind und die nicht nach § 21 Absatz 2 Nummer 1a, 1b oder 3 von der Zulassungspflicht freigestellt sind, dürfen im Geltungsbereich dieses Gesetzes nur mit einer Packungsbeilage in den Verkehr gebracht werden, die die Überschrift "Gebrauchsinformation" trägt sowie folgende Angaben in der nachstehenden Reihenfolge allgemein verständlich in deutscher Sprache, in gut lesbarer Schrift und in Übereinstimmung mit den Angaben nach § 11a enthalten muss:

1.
zur Identifizierung des Arzneimittels:
a)
die Bezeichnung des Arzneimittels, § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 finden entsprechende Anwendung,
b)
die Stoff- oder Indikationsgruppe oder die Wirkungsweise;
2.
die Anwendungsgebiete;
3.
eine Aufzählung von Informationen, die vor der Einnahme des Arzneimittels bekannt sein müssen:
a)
Gegenanzeigen,
b)
entsprechende Vorsichtsmaßnahmen für die Anwendung,
c)
Wechselwirkungen mit anderen Arzneimitteln oder anderen Mitteln, soweit sie die Wirkung des Arzneimittels beeinflussen können,
d)
Warnhinweise, insbesondere soweit dies durch Auflage der zuständigen Bundesoberbehörde nach § 28 Abs. 2 Nr. 2 angeordnet oder auf Grund von § 7 des Anti-Doping-Gesetzes oder durch Rechtsverordnung nach § 12 Abs. 1 Nr. 3 vorgeschrieben ist;
4.
die für eine ordnungsgemäße Anwendung erforderlichen Anleitungen über
a)
Dosierung,
b)
Art der Anwendung,
c)
Häufigkeit der Verabreichung, erforderlichenfalls mit Angabe des genauen Zeitpunkts, zu dem das Arzneimittel verabreicht werden kann oder muss,
sowie, soweit erforderlich und je nach Art des Arzneimittels,
d)
Dauer der Behandlung, falls diese festgelegt werden soll,
e)
Hinweise für den Fall der Überdosierung, der unterlassenen Einnahme oder Hinweise auf die Gefahr von unerwünschten Folgen des Absetzens,
f)
die ausdrückliche Empfehlung, bei Fragen zur Klärung der Anwendung den Arzt oder Apotheker zu befragen;
5.
zu Nebenwirkungen:
a)
eine Beschreibung der Nebenwirkungen, die bei bestimmungsgemäßem Gebrauch des Arzneimittels eintreten können,
b)
bei Nebenwirkungen zu ergreifende Gegenmaßnahmen, soweit dies nach dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis erforderlich ist, und
c)
einen Standardtext, durch den die Patienten ausdrücklich aufgefordert werden, jeden Verdachtsfall einer Nebenwirkung ihren Ärzten, Apothekern, Angehörigen von Gesundheitsberufen oder unmittelbar der zuständigen Bundesoberbehörde zu melden, wobei die Meldung in jeder Form, insbesondere auch elektronisch, erfolgen kann;
6.
einen Hinweis auf das auf der Verpackung angegebene Verfalldatum sowie
a)
Warnung davor, das Arzneimittel nach Ablauf dieses Datums anzuwenden,
b)
soweit erforderlich besondere Vorsichtsmaßnahmen für die Aufbewahrung und die Angabe der Haltbarkeit nach Öffnung des Behältnisses oder nach Herstellung der gebrauchsfertigen Zubereitung durch den Anwender,
c)
soweit erforderlich Warnung vor bestimmten sichtbaren Anzeichen dafür, dass das Arzneimittel nicht mehr zu verwenden ist,
d)
vollständige qualitative Zusammensetzung nach Wirkstoffen und sonstigen Bestandteilen sowie quantitative Zusammensetzung nach Wirkstoffen unter Verwendung gebräuchlicher Bezeichnungen für jede Darreichungsform des Arzneimittels, § 10 Abs. 6 findet Anwendung,
e)
Darreichungsform und Inhalt nach Gewicht, Nennvolumen oder Stückzahl für jede Darreichungsform des Arzneimittels,
f)
Name und Anschrift des pharmazeutischen Unternehmers und, soweit vorhanden, seines örtlichen Vertreters,
g)
Name und Anschrift des Herstellers oder des Einführers, der das Fertigarzneimittel für das Inverkehrbringen freigegeben hat;
7.
bei einem Arzneimittel, das unter anderen Bezeichnungen in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union nach den Artikeln 28 bis 39 der Richtlinie 2001/83/EG für das Inverkehrbringen genehmigt ist, ein Verzeichnis der in den einzelnen Mitgliedstaaten genehmigten Bezeichnungen;
8.
das Datum der letzten Überarbeitung der Packungsbeilage.
Für Arzneimittel, die sich auf der Liste nach Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Festlegung der Verfahren der Union für die Genehmigung und Überwachung von Humanarzneimitteln und zur Errichtung einer Europäischen Arzneimittel-Agentur (ABl. L 136 vom 30.4.2004, S. 1; L 201 vom 27.7.2012, S. 138), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/5 (ABl. L 4 vom 7.1.2019, S. 24) geändert worden ist, befinden, muss ferner folgende Erklärung aufgenommen werden: „Dieses Arzneimittel unterliegt einer zusätzlichen Überwachung.“ Dieser Erklärung muss ein schwarzes Symbol vorangehen und ein geeigneter standardisierter erläuternder Text nach Artikel 23 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 folgen. Erläuternde Angaben zu den in Satz 1 genannten Begriffen sind zulässig. Sofern die Angaben nach Satz 1 in der Packungsbeilage zusätzlich in einer anderen Sprache wiedergegeben werden, müssen in dieser Sprache die gleichen Angaben gemacht werden. Satz 1 gilt nicht für Arzneimittel, die nach § 21 Abs. 2 Nr. 1 einer Zulassung nicht bedürfen. Weitere Angaben, die nicht durch eine Verordnung der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union vorgeschrieben oder bereits nach einer solchen Verordnung zulässig sind, sind zulässig, soweit sie mit der Anwendung des Arzneimittels im Zusammenhang stehen, für die gesundheitliche Aufklärung der Patienten wichtig sind und den Angaben nach § 11a nicht widersprechen. Bei den Angaben nach Satz 1 Nr. 3 Buchstabe a bis d ist, soweit dies nach dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse erforderlich ist, auf die besondere Situation bestimmter Personengruppen, wie Kinder, Schwangere oder stillende Frauen, ältere Menschen oder Personen mit spezifischen Erkrankungen einzugehen; ferner sind, soweit erforderlich, mögliche Auswirkungen der Anwendung auf die Fahrtüchtigkeit oder die Fähigkeit zur Bedienung bestimmter Maschinen anzugeben. Der Inhaber der Zulassung ist verpflichtet, die Packungsbeilage auf aktuellem wissenschaftlichen Kenntnisstand zu halten, zu dem auch die Schlussfolgerungen aus Bewertungen und die Empfehlungen gehören, die auf dem nach Artikel 26 der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 eingerichteten europäischen Internetportal für Arzneimittel veröffentlicht werden.

(1a) Ein Muster der Packungsbeilage und geänderter Fassungen ist der zuständigen Bundesoberbehörde unverzüglich zu übersenden, soweit nicht das Arzneimittel von der Zulassung oder Registrierung freigestellt ist.

(1b) Die nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 und Satz 3 erforderlichen Standardtexte werden von der zuständigen Bundesoberbehörde im Bundesanzeiger bekannt gemacht.

(1c) Die zuständige Bundesoberbehörde kann im Fall eines drohenden oder bestehenden versorgungsrelevanten Lieferengpasses auf Antrag des Zulassungsinhabers im Einzelfall gestatten, dass ein Arzneimittel abweichend von Absatz 1 Satz 1 befristet mit einer Packungsbeilage in einer anderen als der deutschen Sprache in den Verkehr gebracht wird. In diesem Fall stellt die zuständige Bundesoberbehörde sicher, dass der Verbraucher in geeigneter Weise Zugang zu den erforderlichen Produktinformationen erhält.

(2) Es sind ferner in der Packungsbeilage Hinweise auf Bestandteile, deren Kenntnis für eine wirksame und unbedenkliche Anwendung des Arzneimittels erforderlich ist, und für die Verbraucher bestimmte Aufbewahrungshinweise anzugeben, soweit dies nach dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse erforderlich oder durch Auflage der zuständigen Bundesoberbehörde nach § 28 Abs. 2 Nr. 2 angeordnet oder durch Rechtsverordnung vorgeschrieben ist.

(2a) Bei radioaktiven Arzneimitteln gilt Absatz 1 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Vorsichtsmaßnahmen aufzuführen sind, die der Verwender und der Patient während der Zubereitung und Verabreichung des Arzneimittels zu ergreifen haben, sowie besondere Vorsichtsmaßnahmen für die Entsorgung des Transportbehälters und nicht verwendeter Arzneimittel.

(3) Bei Arzneimitteln, die in das Register für homöopathische Arzneimittel eingetragen sind, gilt Absatz 1 entsprechend mit der Maßgabe, dass die in § 10 Abs. 4 vorgeschriebenen Angaben, ausgenommen die Angabe der Chargenbezeichnung, des Verfalldatums und des bei Mustern vorgeschriebenen Hinweises, zu machen sind sowie der Name und die Anschrift des Herstellers anzugeben sind, der das Fertigarzneimittel für das Inverkehrbringen freigegeben hat, soweit es sich dabei nicht um den pharmazeutischen Unternehmer handelt. Satz 1 gilt entsprechend für Arzneimittel, die nach § 38 Abs. 1 Satz 3 von der Registrierung freigestellt sind.

(3a) Bei Sera gilt Absatz 1 entsprechend mit der Maßgabe, dass auch die Art des Lebewesens, aus dem sie gewonnen sind, bei Virusimpfstoffen das Wirtssystem, das zur Virusvermehrung gedient hat, und bei Arzneimitteln aus humanem Blutplasma zur Fraktionierung das Herkunftsland des Blutplasmas anzugeben ist.

(3b) Bei traditionellen pflanzlichen Arzneimitteln nach § 39a gilt Absatz 1 entsprechend mit der Maßgabe, dass bei den Angaben nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 anzugeben ist, dass das Arzneimittel ein traditionelles Arzneimittel ist, das ausschließlich auf Grund langjähriger Anwendung für das Anwendungsgebiet registriert ist. Zusätzlich ist in die Packungsbeilage der Hinweis nach § 10 Abs. 4a Satz 1 Nr. 2 aufzunehmen.

(3c) Der Inhaber der Zulassung hat dafür zu sorgen, dass die Packungsbeilage auf Ersuchen von Patientenorganisationen in Formaten verfügbar ist, die für blinde und sehbehinderte Personen geeignet sind.

(3d) Bei Heilwässern können unbeschadet der Verpflichtungen nach Absatz 2 die Angaben nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe b, Nr. 4 Buchstabe e und f, Nr. 5, soweit der dort angegebene Hinweis vorgeschrieben ist, und Nr. 6 Buchstabe c entfallen. Ferner kann bei Heilwässern von der in Absatz 1 vorgeschriebenen Reihenfolge abgewichen werden.

(4) (weggefallen)

(5) Können die nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe a und c sowie Nr. 5 vorgeschriebenen Angaben nicht gemacht werden, so ist der Hinweis "keine bekannt" zu verwenden. Werden auf der Packungsbeilage weitere Angaben gemacht, so müssen sie von den Angaben nach den Absätzen 1 bis 3 deutlich abgesetzt und abgegrenzt sein.

(6) Die Packungsbeilage kann entfallen, wenn die nach den Absätzen 1 bis 3 vorgeschriebenen Angaben auf dem Behältnis oder auf der äußeren Umhüllung stehen. Absatz 5 findet entsprechende Anwendung.

(7) Aus Fertigarzneimitteln entnommene Teilmengen dürfen nur zusammen mit einer Ausfertigung der für das Fertigarzneimittel vorgeschriebenen Packungsbeilage abgegeben werden. Absatz 6 Satz 1 gilt entsprechend. Abweichend von Satz 1 müssen bei der im Rahmen einer Dauermedikation erfolgenden regelmäßigen Abgabe von aus Fertigarzneimitteln entnommenen Teilmengen in neuen, patientenindividuell zusammengestellten Blistern Ausfertigungen der für die jeweiligen Fertigarzneimittel vorgeschriebenen Packungsbeilagen erst dann erneut beigefügt werden, wenn sich diese gegenüber den zuletzt beigefügten geändert haben.

(1) Eine Vereinbarung über die Vergütung bedarf der Textform. Sie muss als Vergütungsvereinbarung oder in vergleichbarer Weise bezeichnet werden, von anderen Vereinbarungen mit Ausnahme der Auftragserteilung deutlich abgesetzt sein und darf nicht in der Vollmacht enthalten sein. Sie hat einen Hinweis darauf zu enthalten, dass die gegnerische Partei, ein Verfahrensbeteiligter oder die Staatskasse im Falle der Kostenerstattung regelmäßig nicht mehr als die gesetzliche Vergütung erstatten muss. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für eine Gebührenvereinbarung nach § 34.

(2) In der Vereinbarung kann es dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer überlassen werden, die Vergütung nach billigem Ermessen festzusetzen. Ist die Festsetzung der Vergütung dem Ermessen eines Vertragsteils überlassen, so gilt die gesetzliche Vergütung als vereinbart.

(3) Ist eine vereinbarte, eine nach Absatz 2 Satz 1 von dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer festgesetzte oder eine nach § 4a für den Erfolgsfall vereinbarte Vergütung unter Berücksichtigung aller Umstände unangemessen hoch, kann sie im Rechtsstreit auf den angemessenen Betrag bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung herabgesetzt werden. Vor der Herabsetzung hat das Gericht ein Gutachten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer einzuholen; dies gilt nicht, wenn der Vorstand der Rechtsanwaltskammer die Vergütung nach Absatz 2 Satz 1 festgesetzt hat. Das Gutachten ist kostenlos zu erstatten.

(4) Eine Vereinbarung, nach der ein im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneter Rechtsanwalt für die von der Beiordnung erfasste Tätigkeit eine höhere als die gesetzliche Vergütung erhalten soll, ist nichtig. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über die ungerechtfertigte Bereicherung bleiben unberührt.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Eine Vereinbarung über die Vergütung bedarf der Textform. Sie muss als Vergütungsvereinbarung oder in vergleichbarer Weise bezeichnet werden, von anderen Vereinbarungen mit Ausnahme der Auftragserteilung deutlich abgesetzt sein und darf nicht in der Vollmacht enthalten sein. Sie hat einen Hinweis darauf zu enthalten, dass die gegnerische Partei, ein Verfahrensbeteiligter oder die Staatskasse im Falle der Kostenerstattung regelmäßig nicht mehr als die gesetzliche Vergütung erstatten muss. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für eine Gebührenvereinbarung nach § 34.

(2) In der Vereinbarung kann es dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer überlassen werden, die Vergütung nach billigem Ermessen festzusetzen. Ist die Festsetzung der Vergütung dem Ermessen eines Vertragsteils überlassen, so gilt die gesetzliche Vergütung als vereinbart.

(3) Ist eine vereinbarte, eine nach Absatz 2 Satz 1 von dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer festgesetzte oder eine nach § 4a für den Erfolgsfall vereinbarte Vergütung unter Berücksichtigung aller Umstände unangemessen hoch, kann sie im Rechtsstreit auf den angemessenen Betrag bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung herabgesetzt werden. Vor der Herabsetzung hat das Gericht ein Gutachten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer einzuholen; dies gilt nicht, wenn der Vorstand der Rechtsanwaltskammer die Vergütung nach Absatz 2 Satz 1 festgesetzt hat. Das Gutachten ist kostenlos zu erstatten.

(4) Eine Vereinbarung, nach der ein im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneter Rechtsanwalt für die von der Beiordnung erfasste Tätigkeit eine höhere als die gesetzliche Vergütung erhalten soll, ist nichtig. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über die ungerechtfertigte Bereicherung bleiben unberührt.

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b) Die Frage ist dahin zu beantworten, dass eine Erfolgshonorarvereinbarung , die gegen § 4a Abs. 1 oder 2 RVG verstößt, nicht nichtig ist, sondern die vertragliche vereinbarte Vergütung - auch im Erfolgsfall - auf die gesetzliche Gebühr beschränkt. Ist die gesetzliche Gebühr höher, kann nur die vereinbarte Vergütung verlangt werden.

(1) Eine Vereinbarung über die Vergütung bedarf der Textform. Sie muss als Vergütungsvereinbarung oder in vergleichbarer Weise bezeichnet werden, von anderen Vereinbarungen mit Ausnahme der Auftragserteilung deutlich abgesetzt sein und darf nicht in der Vollmacht enthalten sein. Sie hat einen Hinweis darauf zu enthalten, dass die gegnerische Partei, ein Verfahrensbeteiligter oder die Staatskasse im Falle der Kostenerstattung regelmäßig nicht mehr als die gesetzliche Vergütung erstatten muss. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für eine Gebührenvereinbarung nach § 34.

(2) In der Vereinbarung kann es dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer überlassen werden, die Vergütung nach billigem Ermessen festzusetzen. Ist die Festsetzung der Vergütung dem Ermessen eines Vertragsteils überlassen, so gilt die gesetzliche Vergütung als vereinbart.

(3) Ist eine vereinbarte, eine nach Absatz 2 Satz 1 von dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer festgesetzte oder eine nach § 4a für den Erfolgsfall vereinbarte Vergütung unter Berücksichtigung aller Umstände unangemessen hoch, kann sie im Rechtsstreit auf den angemessenen Betrag bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung herabgesetzt werden. Vor der Herabsetzung hat das Gericht ein Gutachten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer einzuholen; dies gilt nicht, wenn der Vorstand der Rechtsanwaltskammer die Vergütung nach Absatz 2 Satz 1 festgesetzt hat. Das Gutachten ist kostenlos zu erstatten.

(4) Eine Vereinbarung, nach der ein im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneter Rechtsanwalt für die von der Beiordnung erfasste Tätigkeit eine höhere als die gesetzliche Vergütung erhalten soll, ist nichtig. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über die ungerechtfertigte Bereicherung bleiben unberührt.

(1) Für einen mündlichen oder schriftlichen Rat oder eine Auskunft (Beratung), die nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit zusammenhängen, für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens und für die Tätigkeit als Mediator soll der Rechtsanwalt auf eine Gebührenvereinbarung hinwirken, soweit in Teil 2 Abschnitt 1 des Vergütungsverzeichnisses keine Gebühren bestimmt sind. Wenn keine Vereinbarung getroffen worden ist, erhält der Rechtsanwalt Gebühren nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts. Ist im Fall des Satzes 2 der Auftraggeber Verbraucher, beträgt die Gebühr für die Beratung oder für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens jeweils höchstens 250 Euro; § 14 Absatz 1 gilt entsprechend; für ein erstes Beratungsgespräch beträgt die Gebühr jedoch höchstens 190 Euro.

(2) Wenn nichts anderes vereinbart ist, ist die Gebühr für die Beratung auf eine Gebühr für eine sonstige Tätigkeit, die mit der Beratung zusammenhängt, anzurechnen.

(1) Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.

(2) Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung, in Ermangelung einer Taxe die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen.

(3) (weggefallen)

(1) Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Herstellung des Werkes den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.

(2) Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung, in Ermangelung einer Taxe die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen.

(3) Ein Kostenanschlag ist im Zweifel nicht zu vergüten.