Bundesgerichtshof Urteil, 10. Jan. 2017 - VI ZR 562/15

ECLI:ECLI:DE:BGH:2017:100117UVIZR562.15.0
bei uns veröffentlicht am10.01.2017
vorgehend
Landgericht Hamburg, 324 O 448/14, 21.11.2014
Hanseatisches Oberlandesgericht, 7 U 120/14, 08.09.2015

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 562/15 Verkündet am:
10. Januar 2017
Olovcic
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Zur Erfassung ihres objektiven Sinngehalts muss eine Äußerung in dem Gesamtzusammenhang
beurteilt werden, in dem sie gefallen ist. Äußerungen im Rahmen eines
satirischen Beitrags sind zudem zur Ermittlung ihres eigentlichen Aussagegehalts
von ihrer satirischen Einkleidung, der die Verfremdung wesenseigen ist, zu entkleiden.
Mehr noch als beim geschriebenen Wort ist bei dem in einem Fernsehbeitrag
gesprochenen Wort angesichts der Vielzahl der auf einen Moment konzentrierten
Eindrücke in den Blick zu nehmen, welche Botschaft bei dem verständigen und unvoreingenommenen
Publikum ankommt.
BGH, Urteil vom 10. Januar 2017 - VI ZR 562/15 - Hanseatisches OLG
LG Hamburg
ECLI:DE:BGH:2017:100117UVIZR562.15.0

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 10. Januar 2017 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Offenloch und die Richterinnen Dr. Oehler, Dr. Roloff und Müller
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 8. September 2015 aufgehoben. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 21. November 2014 im Kostenpunkt und dahingehend abgeändert, dass die Klage insgesamt abgewiesen wird. Der Kläger trägt insoweit die Kosten des Rechtsstreits.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger verlangt von der Beklagten die Unterlassung von Äußerungen.
2
Der Kläger ist Redakteur in dem Ressort "Politik" bei der Wochenzeitung "DIE ZEIT". Die Beklagte strahlte in ihrem Fernsehprogramm am 29. April 2014 das Satireformat "Die Anstalt" aus. Gegenstand der Sendung war unter anderem ein Dialog zwischen den Kabarettisten U. und v.W., in dem es um die Frage der Unabhängigkeit von Journalisten bei dem Thema Sicherheitspolitik ging. Begleitend zu dem Dialog wurde eine Schautafel eingeblendet. Am unteren Rand der Schautafel fanden sich Bilder von Journalisten, unter anderem ein Porträt des Klägers. Darüber waren in zwei Reihen die Namen von insgesamt zwölf Organisationen aufgeführt, die sich mit Sicherheitspolitik befassen. Die Bilder der Personen am unteren Rand waren durch teilweise sich kreuzende Linien mit den in der unteren Reihe gezeigten Namen der Organisationen verbunden. Vom Porträt des Klägers führten dahin insgesamt drei Linien. Sämtliche Linien waren zunächst abgedeckt.
3
In dem Dialog der Kabarettisten wurden die Namen einiger der Organisationen und der abgebildeten Journalisten erwähnt, zunächst aber nicht der Name des Klägers. Als auf der Schautafel die Linien aufgedeckt wurden, lautete der Dialog wie folgt: U.: Oh uiuiui - das ist aber ein ganz schön dichtes Netzwerk, sagen Sie mal. v.W.: Ja, ja. U.: Und, äh, jede dieser Linien steht also für die Verbindung eines Jour- nalisten zu einem dieser Lobbyorganisa… v.W.: …ja U.: Naja gut, die sind ja nur da, um zu recherchieren. v.W.: Nein, die recherchieren da nicht, die sind da Mitglieder, Beiräte, Vorstände.
4
Nach einem Dialogabschnitt, der den Kläger nicht betraf, befassten sich die Kabarettisten mit der Rede des Bundespräsidenten Gauck bei der Münchener Sicherheitskonferenz 2014, wobei unter anderem das Porträt des Klägers auf der Schautafel eingeblendet wurde. U: Wer ist das denn? v.W.: Oh, das ist J. B. von der "ZEIT". … v.W.: Sie wissen noch, die Rede vom Gauck bei der Münchner Sicherheitskonferenz ? U.: Uh, ja ja, oh Gott, mehr Bundeswehreinsätze im Ausland. v.W.: Ja, ist vorbereitet worden von einem transatlantischen Thinktank, German Marshall Fund of the United States, und da war zufällig jemand dabei - J. B. von der "ZEIT". U.: Na Moment, aber er wird doch genügend Anstand besessen haben, sein Schreiben für Gauck zu trennen von seinem Schreiben für "DIE ZEIT." v.W.: Aaah, das wär' schön. Nee, er hat, nachdem Gauck seine Rede gehalten hat - naja positiv über Gaucks Rede berichtet in der "ZEIT".
U.: Moment mal: Ein Journalist der "ZEIT" arbeitet an einem Strategiepapier mit, v.W.: Ja U.: das die Außenpolitik Deutschlands neu ausrichtet v.W.: Ja U.: und schreibt dann hinterher wohlwollend über diese Strategie v.W.: Ja - vergisst aber leider nur zu erwähnen, dass er an der Strategie selber mitgebastelt hat. U.: Sagen Sie mal, ist das denn nicht verboten? v.W.: Ja. U.: Ach, sehr schön. v.W.: Aber nicht bei uns.
5
Diesem Dialogabschnitt liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Aufgrund einer gemeinsamen Initiative des German Marshall Fund of the United States (GMF) und der Stiftung Wissenschaft und Politik (SWP) war von November 2012 bis September 2013 das Projekt "Elemente einer außenpolitischen Strategie für Deutschland" durchgeführt worden. Zweck des Projekts war es, Einfluss auf außenpolitische Grundsatzentscheidungen Deutschlands zu nehmen. Zu den 51 Mitgliedern der Expertengruppe zählte auch der Kläger. Ergebnis des Projekts war ein Strategiepapier, das im Oktober 2013 vorgestellt wurde. Der damalige Direktor des GMF und Mitinitiator des Projekts, Herr K.-B., wechselte im August 2013 vom GMF in das Bundespräsidialamt, wo er Leiter der Stabs- stelle Planung und Reden wurde und für Reden des Bundespräsidenten verantwortlich war. Am 31. Januar 2014 hielt der Bundespräsident eine Rede vor der Münchner Sicherheitskonferenz, in die Gedanken des Strategiepapiers einflossen. Über diese Rede schrieb der Kläger in einem gemeinsam mit einem weiteren Autor verfassten Artikel in "DIE ZEIT". Er befasste sich wohlwollend mit der Rede und berichtete zur Vorgeschichte des "Kurswechsels" über die Arbeit der Strategiegruppe und den Wechsel von K.-B. in das Bundespräsidialamt. Erst in einer Folgeausgabe von "DIE ZEIT" wurde die Teilnahme des Klägers an dem Projekt offengelegt, was zu einer Diskussion über journalistische Berufsethik führte.
6
Der Kläger verlangt, der Beklagten die Behauptung und Verbreitung der Äußerung zu untersagen, er sei Mitglied, Beirat oder Vorstand von drei Organisationen , die auf der Schautafel genannt sind. Die sich aus der Anzahl der Linien ergebende Behauptung von drei Verbindungen sei falsch. Ferner sei der Beklagten die Behauptung zu untersagen, "der Kläger habe im Zusammenhang mit der Rede des Bundespräsidenten Gauck vor der Münchner Sicherheitskonferenz für den Bundespräsidenten geschrieben."
7
Das Landgericht hat der Klage im Hinblick auf die Äußerung, der Kläger sei Mitglied, Beirat oder Vorstand von drei Organisationen, stattgegeben und die Klage im Übrigen abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hin hat das Oberlandesgericht der Klage insgesamt stattgegeben. Die Berufung der Beklagten , gerichtet auf vollständige Klageabweisung, hat es zurückgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Ziel der vollständigen Klageabweisung weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

8
Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers für zulässig und begründet erachtet. Die Berufungsbegründung erfülle die gesetzlichen Formerfordernisse. Sie lasse erkennen, aus welchen Gründen das angefochtene Urteil aus Sicht des Klägers unrichtig sei, auch wenn sie sich mit den Ausführungen des Landgerichts nicht in allen Einzelheiten auseinandersetze. Dem Kläger stehe der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gemäß § 823 Abs. 1, § 1004 BGB in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 GG zu. Zwar werde in der Sendung "Die Anstalt" ersichtlich mit den Mitteln der Satire gearbeitet. Voraussetzung dafür, dass eine Äußerung unter dem Gesichtspunkt der Satirefreiheit besonderen Schutz genieße, sei aber, dass der Rezipient die satirische Überzeichnung erkenne , so dass er die Veränderung als Teil der für satirische Darstellungen typischen Verfremdungen und Verzerrungen deuten und damit für seine Meinungsbildung bewertend einordnen könne. Eine unrichtige Information, die der verfassungsrechtlich vorausgesetzten Möglichkeit zutreffender Meinungsbildung nicht dienen könne, sei auch dann kein schützenswertes Gut, wenn die Information in einem satirischen Kontext erfolge. In dem Beitrag werde durch die Formulierung "sein Schreiben für Gauck" und den Vorwurf, dass der Kläger nicht genügend Anstand gehabt habe, "sein Schreiben für Gauck zu trennen von dem Schreiben für 'DIE ZEIT' " dem Zuhörer der Wahrheit zuwider vermittelt , der Kläger habe bewusst an der Vorbereitung der Rede des Bundespräsidenten mitgewirkt. Der Zuschauer werde nicht in die Lage versetzt zu erkennen, dass diese Behauptung nicht wörtlich zu verstehen sei. Er gehe nicht davon aus, dass ihm bei der Sachverhaltsschilderung, die Grundlage der Kritik sei, unzutreffende Fakten mitgeteilt würden. Die Behauptung werde auch nicht dadurch korrigiert, dass im weiteren Dialog nicht mehr von der Vorbereitung der Rede, sondern von der Mitarbeit an dem Strategiepapier die Rede sei, denn der Dialog enthalte keinerlei Hinweis darauf, dass eine vorherige Äußerung nicht mehr aufrechterhalten werde. Die Behauptung verletze den Kläger in seiner Ehre, da ihm unterstellt werde, über eine von ihm mitvorbereitete Rede in dem Zeitungsartikel positiv berichtet zu haben.
9
Die Berufung der Beklagten sei unbegründet. Der Rezipient des Beitrags gehe davon aus, dass der Kläger bei drei der auf der Schautafel aufgeführten Organisationen in irgendeiner Weise persönlich tätig gewesen sei. Die Behauptung sei unwahr, da dem Kläger lediglich eine Verbindung zu einer der genannten Organisationen, dem GMF, zuzuordnen sei. Verbindungen zu Organisationen , die auf der Schautafel nicht genannt seien, seien nicht mitzuzählen. Die Behauptung werde nicht dadurch korrigiert, dass in dem späteren den Kläger betreffenden Teil des Dialogs die Münchner Sicherheitskonferenz und der GMF erwähnt würden; denn in diesem Teil des Dialogs werde über die auf dem Schaubild gezogenen Linien nicht mehr gesprochen.

II.

10
Das angefochtene Urteil hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.
11
1. Keinen Erfolg hat allerdings die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe die Berufungsbegründung des Klägers zu Unrecht für ordnungsgemäß erachtet. Die Berufungsbegründung ist zwar sehr knapp gehalten. Es wird gerügt, die Argumentation des Landgerichts sei nicht im Ansatz nachzuvollziehen , weil mit den angegriffenen Äußerungen dem Zuhörer der Wahrheit zuwider vermittelt werde, dass der Kläger bewusst an der Vorbereitung der Rede von Bundespräsident Gauck mitgewirkt habe. Damit wendet sich die Berufungsbegründung vor allem gegen die gegenteilige Meinung des Landgerichts zum Sinngehalt der Äußerung und betont, dass eine unwahre, also nicht zu duldende Tatsachenbehauptung vorliege. Zudem verweist die Berufungsbegründung auf die Begründung des Oberlandesgerichts in einem zuvor ergangenen Beschluss , in welchem der Beklagten die streitgegenständliche Behauptung im Wege der einstweiligen Verfügung untersagt worden war. Damit lässt die Berufungsbegründung - wie für eine ordnungsgemäße Berufungsbegründung erforderlich - erkennen, aus welchen tatsächlichen und rechtlichen Gründen der Berufungskläger das angefochtene Urteil für unrichtig hält. Für die Zulässigkeit der Berufung ist ohne Bedeutung, ob diese Ausführungen in sich schlüssig oder rechtlich haltbar sind (st. Rspr.: Senatsbeschlüsse vom 10. März 2015 - VI ZB 28/14, NJW 2015, 1458 Rn. 8; vom 11. März 2014 - VI ZB 22/13, VersR 2014, 895 Rn. 8; BGH, Beschluss vom 28. Juli 2016 - III ZB 127/15, NJW 2016, 2890 Rn. 10; jeweils mwN).
12
2. Dem Kläger steht aber ein Anspruch auf Unterlassung der streitgegenständlichen Äußerungen aus § 1004 Abs. 1 Satz 2, § 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG nicht zu, so dass seine Berufung unbegründet und die der Beklagten begründet ist. Von Seiten der Beklagten wurden die Äußerungen, gegen die sich der Kläger wendet, bei zutreffender Sinndeutung ihrer Aussagen in dieser Form nicht getätigt.
13
a) Die zutreffende Sinndeutung einer Äußerung ist unabdingbare Voraussetzung für die richtige rechtliche Würdigung ihres Aussagegehalts. Sie unterliegt in vollem Umfang der Nachprüfung durch das Revisionsgericht. Ziel der Deutung ist stets, den objektiven Sinngehalt zu ermitteln. Dabei ist weder die subjektive Absicht des sich Äußernden maßgeblich noch das subjektive Verständnis des Betroffenen, sondern das Verständnis eines unvoreingenom- menen und verständigen Publikums. Ausgehend vom Wortlaut - der allerdings den Sinn nicht abschließend festlegen kann - und dem allgemeinen Sprachgebrauch sind bei der Deutung der sprachliche Kontext, in dem die umstrittene Äußerung steht, und die Begleitumstände, unter denen sie fällt, zu berücksichtigen , soweit diese für das Publikum erkennbar sind. Zur Erfassung des vollständigen Aussagegehalts muss die beanstandete Äußerung stets in dem Gesamtzusammenhang beurteilt werden, in dem sie gefallen ist. Sie darf nicht aus dem sie betreffenden Kontext herausgelöst einer rein isolierten Betrachtung zugeführt werden (st. Rspr.; z.B. Senatsurteile vom 27. September 2016 - VI ZR 250/13, juris Rn. 12; vom 12. April 2016 - VI ZR 505/14, VersR 2016, 938 Rn. 11; vom 18. November 2014 - VI ZR 76/14, BGHZ 203, 239 Rn. 19; vom 27. Mai 2014 - VI ZR 153/13, AfP 2014, 449 Rn. 13 f., jeweils mwN).
14
Wird die beanstandete Äußerung im Rahmen eines satirischenBeitrags getätigt, ist sie zudem zur Ermittlung ihres eigentlichen Aussagegehalts von ihrer satirischen Einkleidung, der die Verfremdung wesenseigen ist, zu befreien (vgl. Senatsurteil vom 7. Dezember 1999 - VI ZR 51/99, BGHZ 143, 199, 209; BVerfGE 75, 369, 377 f.; BVerfGE 81, 278, 294; BVerfGE 86, 1, 12; BVerfG, NJW 1998, 1386, 1387; BVerfG, AfP 2005, 171, 172). Aussagekern und Einkleidung sind sodann einer gesonderten rechtlichen Beurteilung zu unterziehen, wobei die Maßstäbe für die Beurteilung der Einkleidung anders und weniger streng sind als die für die Bewertung des Aussagekerns (Senatsurteil vom 7. Dezember 1999 - VI ZR 51/99, BGHZ 143, 199, 209 mwN; BVerfGE 75, 369, 378; BVerfGE 81, 278, 294; BVerfG, NJW 1998, 1386, 1387). Enthält der satirische Beitrag eine unrichtige Tatsachenbehauptung, so kommt es für die rechtliche Beurteilung auch darauf an, ob für den Empfänger erkennbar ist, dass es sich dabei um eine für die Satire typische Verfremdung oder Übertreibung handelt , er sie also für seine Meinungsbildung bewertend einordnen kann, oder ob er zu der irrigen Einschätzung kommen kann, die Aussage sei tatsächlich wahr (vgl. BVerfG, AfP 2005, 171, 173).
15
b) Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts vermittelt der Dialog dem Zuhörer nicht der Wahrheit zuwider, der Kläger habe bewusst an der Vorbereitung der Rede des Bundespräsidenten mitgewirkt und in diesem Sinne für den Bundespräsidenten geschrieben. Das Berufungsgericht greift den Satz "… er wird doch genügend Anstand besessen haben, sein Schreiben für Gauck zu trennen von seinem Schreiben für 'DIE ZEIT' " aus dem Dialog isoliert heraus und würdigt weder hinreichend den Kontext, in welchem die Äußerung gefallen ist, noch deren satirisches Gewand.
16
Mehr noch als beim geschriebenen Wort ist bei dem in einem Fernsehbeitrag gesprochenen Wort angesichts der Vielzahl der auf einen Moment konzentrierten Eindrücke in den Blick zu nehmen, welche Botschaft bei dem verständigen und unvoreingenommenen Publikum ankommt. Der hier zu untersuchende Dialogauszug beginnt damit, dass eine Verbindung zwischen dem Kläger als Journalist einer bekannten Wochenzeitung, dem GMF und der Rede des Bundespräsidenten Gauck bei der Münchner Sicherheitskonferenz hergestellt wird. Der Zuschauer erfährt von einer nicht näher erläuterten "Vorbereitung" der Rede durch den GMF unter Beteiligung des Klägers und davon, dass dieser anschließend über diese Rede positiv in "DIE ZEIT" berichtet hat. Der eigentliche Sinngehalt der in diesem Zusammenhang getätigten Äußerung, der Kläger werde doch wohl genügend Anstand besessen haben, sein Schreiben für Gauck zu trennen von seinem Schreiben für "DIE ZEIT", lässt sich zu diesem Zeitpunkt für den Zuschauer noch nicht voll erfassen. Nahe liegt ein Zusammenhang zwischen dem Ausdruck "Schreiben für Gauck" und der zuvor erwähnten "Vorbereitung" der Rede durch den GMF unter Beteiligung des Klägers , die Einzelheiten bleiben aber noch unklar. Es zeichnet sich zwar schon an dieser Stelle die den Tenor des Sendebeitrags bildende Kritik an mangelnder Grenzziehung zwischen politisch-beratender und journalistischer Tätigkeit ab, es fehlt aber in Bezug auf den Kläger noch an einer hinreichend verständlichen Sachverhaltsschilderung als Grundlage für die Kritik. Die Erläuterung der Zusammenhänge und die Ergänzung um die noch fehlenden Fakten erfolgt in den sich anschließenden Fragen und Antworten. Eingeleitet mit den Worten "Moment mal" macht der Fragende deutlich, dass er wissen will, ob er die Bedeutung des bislang Gesagten richtig verstanden hat. Er fasst sodann Schritt für Schritt die von ihm im Laufe des Dialogabschnitts gewonnenen Erkenntnisse zusammen und lässt sich diese - ebenfalls Schritt für Schritt - bestätigen. Damit wird dieser Teil des Dialogs als Erklärung und Ergänzung des vorangegangen Teils sowie als Quintessenz der "Geschichte" verstanden. Es stellt sich heraus, dass mit "Vorbereitung" der Rede durch den GMF die Erarbeitung eines Strategiepapiers gemeint ist. Beim Zuschauer kommt im Ergebnis die Botschaft an, dass der Kläger (über den GMF) an einem Strategiepapier mit außenpolitischem Inhalt mitgearbeitet hat, welches in die Rede des Bundespräsidenten eingeflossen ist - diese also objektiv "vorbereitet" hat -, und dass der Kläger, ohne seine Mitwirkung zu offenbaren, als Journalist in "DIE ZEIT" positiv über die Rede bzw. das Strategiepapier berichtet hat. Diese Tatsachenbehauptungen bilden den Aussagekern des Dialogs, sie sind nach den den Senat bindenden Feststellungen der Vorinstanzen wahr und daher zu Recht nicht Gegenstand des Unterlassungsantrags.
17
Um den mit dem Unterlassungsantrag unterstellten und angegriffenen Vorwurf, der Kläger habe bewusst an der Vorbereitung einer Rede des Bundespräsidenten mitgewirkt und in diesem Sinne ein "Schreiben" für diesen verfasst , geht es hingegen aus Sicht des unbefangenen Publikums nicht. Es soll nicht die Aussage verbunden mit der Kritik vermittelt werden, der Kläger habe bei seiner Mitarbeit an dem Strategiepapier gewusst, dass dieses in eine Rede des Bundespräsidenten einfließen würde. Vielmehr ist der Dialog nach seinem Gesamtzusammenhang als Information verbunden mit der Kritik daran zu verstehen , dass der Kläger sich in einer Organisation politikberatend betätigt und sodann über das von der Politik aufgenommene Arbeitsergebnis dieser Organisation positiv berichtet hat, ohne seine Vorbefassung zu offenbaren. Zum Ende des Dialogabschnitts stellt sich - rückblickend - der anfangs in seiner Bedeutung nur schwer erfassbare Satz zum Schreiben für Gauck einerseits und für "DIE ZEIT" andererseits ohne weiteres erkennbar als satiretypische Verkürzung und Zuspitzung dar, die deshalb nicht in dem vom Kläger und vom Berufungsgericht angenommenen Sinne missverstanden werden kann, weil eine Erläuterung des Sinngehalts im Laufe des Dialogs erfolgt ist.
18
c) Entgegen der Ansicht der Vorinstanzen haben die Kabarettisten in der von der Beklagten ausgestrahlten Sendung ferner nicht die Äußerung getätigt, der Kläger sei Mitglied, Beirat oder Vorstand von drei Organisationen, die auf der Schautafel genannt sind. Eine ausdrückliche Behauptung dieses Inhalts wird in dem Dialog nicht aufgestellt. Sie lässt sich auch nicht dem Umstand entnehmen , dass auf der Schautafel von dem Porträt des Klägers drei Linien zu dem Bereich der Schautafel führen, in dem die Organisationen genannt sind. In der Sequenz des Dialogs, in welchem die Schautafel erläutert wird, die Linien aufgedeckt werden und mitgeteilt wird, dass jede dieser Linien für die Verbindung eines Journalisten zu einer dieser Organisationen stehe, wird der Kläger als einziger der abgebildeten Journalisten nicht namentlich erwähnt. Die Aufmerksamkeit der Zuschauer wird in diesem Moment ausweislich des vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Mitschnitts der Sendung noch nicht auf den Kläger gelenkt. Dem unvoreingenommenen Publikum wirdan dieser Stelle allenfalls vermittelt, dass noch ein weiterer Journalist in irgendeiner Weise in das angesprochene "dichte Netzwerk" eingebunden ist. Die Botschaft, dass es sich dabei um den Kläger handelt und dass dieser zu genau drei Organisatio- nen Verbindungen hat, wird dem Publikum, das sich auf den Dialog, die Darsteller und den Gesamteindruck der Tafel ("dichtes Netzwerk") konzentriert, nicht vermittelt. In dem anschließenden Dialogabschnitt von rund eineinhalb Minuten befassen sich die Darsteller in drei weiteren Sequenzen mit anderen Journalisten und Organisationen. Erst danach wird mitgeteilt, um wen es sich bei dem bislang nicht vorgestellten Journalisten handelt. Es folgt der oben unter
b) behandelte Dialogabschnitt zur Rede des Bundespräsidenten Gauck bei der Münchner Sicherheitskonferenz, wobei begleitend auf die in den Reihen der Organisationen befindlichen Namenszüge der Münchner Sicherheitskonferenz und des GMF gezeigt wird. In diesem Abschnitt konzentriert sich der Zuschauer auf die mündliche Erläuterung, aus welchen Gründen die Darsteller an der journalistischen Unabhängigkeit des Klägers im Zusammenhang mit seinem Artikel über die Rede des Bundespräsidenten bei der Münchner Sicherheitskonferenz zweifeln. Der verständige Zuschauer versteht in diesem Zusammenhang die Botschaft, dass und vor welchem Hintergrund auch der Kläger in das auf der Schautafel mit den sich teilweise kreuzenden Linien dargestellte Gesamtnetzwerk eingebunden sein soll.
19
Es ist hingegen fernliegend, dass sich das Publikum an dieser Stelle an die einige Sequenzen zuvor getätigte Äußerung erinnert, dass jede der auf der Schautafel eingezeichneten Linien für eine persönliche Verbindung eines Journalisten zu einer der Organisationen stehe, dass es dies außerdem wörtlich nimmt, auch auf den Kläger bezieht, und nachzählt, wie viele Linien vom Porträt des Klägers wegführen. Selbst wenn einzelne Zuschauer der Schautafel in Verbindung mit dieser Äußerung den Aussagegehalt entnehmen sollten, der Kläger sei Mitglied bei drei der auf der Schautafel genannten Organisationen gewesen, träte dieser Aussagegehalt angesichts der Abfolge der Sequenzen, der Vielzahl der auf einen Moment konzentrierten Eindrücke und des Gesamtzusammenhangs der Sendung völlig in den Hintergrund.

III.

20
Aufgrund seines vollständigen Unterliegens hat der Kläger über die ihm durch das Landgericht teilweise auferlegten Kosten hinaus die Kosten des gesamten Rechtsstreits zu tragen. Galke Offenloch Oehler Roloff Müller
Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 21.11.2014 - 324 O 448/14 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 08.09.2015 - 7 U 120/14 -

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(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

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a) Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO hat, wenn die Berufung darauf gestützt wird, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 513 Abs. 1 Fall 1, § 546 ZPO), die Berufungsbegründung die Bezeichnung der Umstände zu enthalten, aus denen sich nach Ansicht des Rechtsmittelführers die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergeben. Da die Berufungsbegründung erkennen lassen soll, aus welchen tatsächlichen und rechtlichen Gründen der Berufungskläger das angefochtene Urteil für unrichtig hält, hat dieser - zugeschnitten auf den Streitfall und aus sich heraus verständlich - diejenigen Punkte rechtlicher Art darzulegen, die er als unzutreffend beurteilt ansieht, und dazu die Gründe anzugeben , aus denen sich die Fehlerhaftigkeit jener Punkte und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung herleiten. Zur Darlegung der Fehlerhaftigkeit ist somit lediglich die Mitteilung der Umstände erforderlich, die das Urteil aus Sicht des Berufungsführers infrage stellen. Besondere formale Anforderungen werden nicht gestellt; für die Zulässigkeit der Berufung ist es insbesondere ohne Bedeutung, ob die Ausführungen in sich schlüssig oder rechtlich haltbar sind (st. Rspr.: Senatsbeschluss vom 11. März 2014 - VI ZB 22/13, VersR 2014, 895 Rn. 8; BGH, Beschlüsse vom 6. Dezember 2011 - II ZB 21/10, NJW-RR 2012, 440 Rn. 7; vom 30. Januar 2013 - III ZB 49/12, NJW-RR 2013, 509 Rn. 7; vom 22. Mai 2014 - IX ZB 46/12, juris Rn. 7; jeweils mwN).
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aa) Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO hat, wenn die Berufung darauf gestützt wird, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 513 Abs. 1, § 546 ZPO), die Berufungsbegründung die Bezeichnung der Umstände zu enthalten, aus denen sich nach Ansicht des Rechtsmittelführers die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt. Da die Berufungsbegründung erkennen lassen soll, aus welchen tatsächlichen und rechtlichen Gründen der Berufungskläger das angefochtene Urteil für unrichtig hält, hat dieser - zugeschnitten auf den Streitfall und aus sich heraus verständlich - diejenigen Punkte rechtlicher Art darzulegen, die er als unzutreffend beurteilt ansieht, und dazu die Gründe anzugeben, aus denen sich die Fehlerhaftigkeit jener Punkte und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung herleiten. Zur Darlegung der Fehlerhaftigkeit ist somit lediglich die Mitteilung der Umstände erforderlich, die das Urteil aus der Sicht des Berufungsführers in Frage stellen. Besondere formale Anforderungen werden nicht gestellt; für die Zulässigkeit der Berufung ist es insbesondere ohne Bedeutung , ob die Ausführungen in sich schlüssig oder rechtlich haltbar sind (st. Rspr., vgl. BGH, Beschluss vom 13. September 2012 - III ZB 24/12, NJW 2012, 3581 Rn. 8 mit zahlreichen Nachweisen).
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a) Gemäß § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO hat die Berufungsbegründung die Bezeichnung der Umstände zu enthalten, aus denen sich nach Ansicht des Rechtsmittelführers die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt. Da die Berufungsbegründung erkennen lassen soll, aus welchen tatsächlichen und rechtlichen Gründen der Berufungskläger das angefochtene Urteil für unrichtig hält, hat dieser - zugeschnitten auf den konkreten Streitfall und aus sich heraus verständlich - diejenigen Punkte rechtlicher Art darzulegen, die er als unzutreffend beurteilt ansieht, und dazu die Gründe anzugeben, aus denen sich die Fehlerhaftigkeit jener Punkte und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung herleitet. Zur Darlegung der Fehlerhaftigkeit ist somit die Mitteilung der Umstände erforderlich, die das Urteil aus der Sicht des Berufungsführers in Frage stellen. Besondere formale Anforderungen werden nicht gestellt; für die Zulässigkeit der Berufung ist es insbesondere ohne Bedeutung, ob die Ausführungen in sich schlüssig oder rechtlich haltbar sind (st. Rspr.; vgl. nur Senat, Beschlüsse vom 13. September 2012 - III ZB 24/12, NJW 2012, 3581 f Rn. 8; vom 30. Januar 2013 - III ZB 49/12, NJW-RR 2013, 509, 510 Rn. 7 und vom 28. Januar 2014 - III ZB 32/13, BeckRS 2014, 03372 Rn. 12; BGH, Beschlüsse vom 11. März 2014 - VI ZB 22/13, NJW-RR 2014, 760, 761 Rn. 8; vom 10. März 2015 - VI ZB 28/14, NJW 2015, 1458, 1459 Rn. 8 und vom 2. Dezember 2015 - VII ZB 48/13, NJW-RR 2016, 396, 397 Rn. 12; jeweils mwN).

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

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a) Die zutreffende Sinndeutung einer Äußerung ist unabdingbare Voraussetzung für die richtige rechtliche Würdigung ihres Aussagegehalts. Sie unterliegt in vollem Umfang der Nachprüfung durch das Revisionsgericht (vgl. Senatsurteile vom 18. November 2014 - VI ZR 76/14, BGHZ 203, 239 Rn. 19; vom 27. Mai 2014 - VI ZR 153/13, AfP 2014, 449 Rn. 13; vom 30. Januar 1996 - VI ZR 386/94, BGHZ 132, 13, 21). Ziel der Deutung ist stets, den objektiven Sinngehalt zu ermitteln. Dabei ist weder die subjektive Absicht des sich Äußernden maßgeblich noch das subjektive Verständnis des Betroffenen, sondern das Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums.
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a) Die zutreffende Sinndeutung einer Äußerung ist unabdingbare Voraussetzung für die richtige rechtliche Würdigung ihres Aussagegehalts. Sie unterliegt in vollem Umfang der Nachprüfung durch das Revisionsgericht. Maßgeblich für die Deutung einer Äußerung ist die Ermittlung ihres objektiven Sinns aus der Sicht eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums. Ausgehend vom Wortlaut, der allerdings den Sinn nicht abschließend festlegen kann, ist bei der Deutung der sprachliche Kontext, in dem die umstrittene Äußerung steht, zu berücksichtigen. Bei der Erfassung des Aussagegehalts muss die beanstandete Äußerung ausgehend von dem Verständnis eines unbefangenen Durchschnittslesers und dem allgemeinen Sprachgebrauch stets in dem Gesamtzusammenhang beurteilt werden, in dem sie gefallen ist. Sie darf nicht aus dem sie betreffenden Kontext herausgelöst einer rein isolierten Betrachtung zugeführt werden (st. Rspr., Senatsurteile vom 14. Mai 2013 - VI ZR 269/12, BGHZ 197, 213 Rn. 14 mwN; vom 18. November 2014 - VI ZR 76/14, BGHZ 203, 239 Rn. 19 mwN; vom 22. November 2005 - VI ZR 204/04, NJW 2006, 601 Rn. 14).
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(1) Bei der Erfassung des Aussagegehalts, die in vollem Umfang der Nachprüfung durch das Revisionsgericht unterliegt (Senatsurteile vom 30. Januar 1996 - VI ZR 386/94, BGHZ 132, 13, 21 und vom 27. Mai 2014 - VI ZR 153/13, VersR 2014, 970 Rn. 13; jeweils mwN), muss eine beanstandete Äußerung ausgehend von dem Verständnis eines unbefangenen Durchschnittslesers und dem allgemeinen Sprachgebrauch stets in dem Gesamtzusammenhang beurteilt werden, in dem sie gefallen ist. Sie darf nicht aus dem sie betreffenden Kontext herausgelöst einer rein isolierten Betrachtung zugeführt werden (st.
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aa) Zu den Schutzgütern des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zählt die soziale Anerkennung des Einzelnen. Es umfasst den Schutz des Einzelnen vor Äußerungen, die geeignet sind, sich abträglich auf sein Bild in der Öffentlichkeit auszuwirken (Senatsurteil vom 25. Oktober 2011 - VI ZR 332/09, VersR 2012, 66 Rn. 21 mwN; BGH, Beschluss vom 16. Oktober 2013 - XII ZB 176/12, NJW 2014, 61 Rn. 28). Ob eine Äußerung eine solche Eignung besitzt, hängt davon ab, welcher Aussagegehalt ihr zukommt. Bei der mithin notwendigen Sinndeutung , die in vollem Umfang der Nachprüfung durch das Revisionsgericht unterliegt (vgl. nur Senatsurteile vom 3. Februar 2009 - VI ZR 36/07, VersR 2009, 555 Rn. 12; vom 11. März 2008 - VI ZR 189/06, VersR 2008, 695 Rn. 11; vom 22. November 2005 - VI ZR 204/04, VersR 2006, 382 Rn. 14; jeweils mwN), ist zu beachten, dass die Äußerung stets in dem Zusammenhang zu beurteilen ist, in dem sie gefallen ist. Sie darf nicht aus dem sie betreffenden Kontext herausgelöst einer rein isolierten Betrachtung zugeführt werden (vgl. Senatsurteile vom 22. September 2009 - VI ZR 19/08, VersR 2009, 1545 Rn. 11; vom 11. März 2008 - VI ZR 7/07, VersR 2008, 793 Rn. 20; vom 28. Juni 1994 - VI ZR 252/93, VersR 1994, 1120, 1121; BVerfG, NJW 2013, 217 Rn. 20 jeweils mwN).