Bundesgerichtshof Urteil, 18. Feb. 2015 - XII ZR 80/13

bei uns veröffentlicht am18.02.2015
vorgehend
Amtsgericht Kassel, 511 F 938/08 UE, 02.07.2008
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, 2 UF 208/08, 24.04.2013

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XII ZR80/13 Verkündet am:
18. Februar 2015
Küpferle,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
a) Haben die Parteien in einem Ehevertrag eine lebenslange Unterhaltsverpflichtung
vereinbart, und hat sich die Rechtslage danach geändert (Möglichkeit der
Befristung), bleibt es dem Unterhaltspflichtigen im Zweifel unbenommen, sich auf
eine Störung der Geschäftsgrundlage zu berufen (im Anschluss an Senatsurteil
vom 25. Januar 2012 - XII ZR 139/09 - FamRZ 2012, 525).
b) Bei einer nach § 313 i.V.m. § 1578 b Abs. 1 Satz 1 BGB gebotenen Herabsetzung
des Unterhalts auf den angemessenen Lebensbedarf ist die ehevertragliche
Regelung, wonach eine Anrechnung von Erwerbseinkommen nicht erfolgt,
grundsätzlich auch weiterhin zu berücksichtigen.
c) Wird der in einem Ehevertrag festgeschriebene, einen Vorsorgeunterhalt nicht
ausweisende Bedarf des Unterhaltsberechtigten nach § 313 i.V.m. § 1578 b
Abs. 1 Satz 1 BGB auf den angemessenen Lebensbedarf herabgesetzt, so können
hierbei grundsätzlich auch die Kosten für eine angemessene Kranken- und
Pflegeversicherung sowie für eine angemessene Altersversorgung berücksichtigt
werden. Die betreffenden Einzelbeträge sind im Tenor gesondert auszuweisen
(im Anschluss an Senatsurteil vom 6. Oktober 1982 - IVb ZR 311/81 - FamRZ
1982, 1187).
BGH, Urteil vom 18. Februar 2015 - XII ZR 80/13 - OLG Frankfurt am Main
AG Kassel
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 18. Februar 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dose, die Richterin
Weber-Monecke und die Richter Dr. Klinkhammer, Schilling und Dr. NeddenBoeger

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 2. Familiensenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 24. April 2013 aufgehoben, soweit die Berufung des Klägers hinsichtlich eines monatlich 1.150 € übersteigenden Unterhaltsbetrages zurückgewiesen worden ist. Die weitergehende Revision wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Unterhalt nur bis zum 2. Juni 2013 geschuldet ist. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens , an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der 1949 geborene Kläger begehrt mit seiner Klage Abänderung eines zugunsten seiner von ihm geschiedenen und am 2. Juni 2013 verstorbenen Ehefrau (im Folgenden: Ehefrau) titulierten Unterhaltsanspruchs. Aus der 1977 geschlossenen Ehe sind die 1979 und 1981 geborenen Söhne hervorgegangen ; diese haben als Erben der Ehefrau den Rechtsstreit aufgenommen (im Folgenden: Beklagte).
2
Nach ihrer Trennung im Jahr 1991 schlossen die Eheleute am 19. September 1996 einen notariellen Vertrag (im Folgenden: Ehevertrag), in dem sie neben einer umfassenden Vermögens- und güterrechtlichen Auseinandersetzung den Unterhalt der Ehefrau regelten.
3
In Ziffer VII. des Ehevertrages vereinbarten die Eheleute, dass die Ehefrau 50 % der bereinigten Einnahmen aus der Zahnarztpraxis des Klägers als Unterhalt erhalten sollte. Mit Wegfall der Unterhaltsverpflichtung den Kindern gegenüber sollte sich die Quote auf 40 % verringern, wobei die Unterhaltszahlung lebenslang erfolgen und eigenes Erwerbseinkommen der Ehefrau - anders als Renteneinkommen - nicht auf die Unterhaltsleistung angerechnet werden sollte.
4
Nachdem die Ehe auf den im Jahr 1998 zugestellten Scheidungsantrag im Jahr 1999 geschieden worden war, verurteilte das Berufungsgericht den Kläger zuletzt auf der Grundlage des vorgenannten Vertrages, an die Ehefrau ab Januar 2004 monatlich 2.810,83 € zu zahlen.
5
Der Abänderungsklage, mit der der Kläger eine Herabsetzung und Befristung des Unterhalts begehrt, hat das Amtsgericht in Anbetracht des weggefallenen Kindesunterhalts insoweit stattgegeben, als er ab 1. April 2008 an die Ehefrau 2.248,66 € monatlich zu zahlen hat. Die hiergegen von den Parteien jeweils eingelegten Berufungen und den vom Kläger in der Berufungsinstanz hilfsweise gestellten Feststellungsantrag hat das Berufungsgericht im Wesentlichen zurückgewiesen.
6
Der Senat hat mit Urteil vom 25. Januar 2012 (XII ZR 139/09 - FamRZ 2012, 525) das Berufungsurteil aufgehoben, soweit die Berufung des Klägers für die Zeit ab dem 8. April 2008 zurückgewiesen und seine Feststellungsklage abgewiesen worden ist.
7
Nachdem im Oktober 2011 das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Klägers eröffnet worden war, hat das Berufungsgericht das Verfahren für die Zeit vom 8. April 2008 bis 31. Oktober 2011 gemäß § 240 ZPO als unterbrochen angesehen. Im Übrigen hat es die Berufung für die Zeit ab 1. November 2011 durch Teilurteil erneut zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision. Mit ihr begehrt er nunmehr eine Reduzierung des titulierten Unterhalts für die Zeit bis zum Tod der Ehefrau auf 350 € monatlich.

Entscheidungsgründe:

8
Die Revision ist teilweise begründet.

A.

9
Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet:
10
Auch bei Anwendung des § 1578 b Abs. 2 i.V.m. § 313 BGB sei der Unterhalt der Ehefrau nicht zu befristen. Sie habe erhebliche, nicht mehr zu kompensierende ehebedingte Nachteile in ihrem beruflichen Fortkommen erlitten. Die Ehefrau habe ihren bereits drei Jahre lang ausgeübten Beruf als Bankkauffrau zu Beginn der Ehe im Alter von 23 Jahren aufgegeben. Ihre fehlende Berufspraxis von nahezu 30 Jahren habe sie nicht mehr aufholen können. Wäre sie weiterhin in ihrem Berufsfeld tätig geblieben, hätte sie mittlerweile eine zumindest mittlere Position in diesem Berufsfeld bekleiden können, während sie nunmehr aufgrund ihres fortgeschrittenen Alters lediglich geringfügig qualifiziert mit entsprechend niedrigem Einkommen tätig sein könnte.
11
Allerdings sei der Unterhalt nach § 1578 b Abs. 1 BGB gemäß § 313 BGB auf den angemessenen Lebensbedarf herabzusetzen, nachdem der Kläger nahezu zwölf Jahre lang Ehegattenunterhalt orientiert an den ehelichen Lebensverhältnissen habe zahlen müssen. Maßgeblich sei dabei das Einkommen, das die Ehefrau ohne die ehebedingten Nachteile jetzt erzielen könnte und zwar als Bankkauffrau in mittlerer Position. Nach dem ab 1. Juli 2012 gültigen Tarifvertrag für das private und öffentliche Bankgewerbe müsse bei ihr von einem Monatsdurchschnittsnettoeinkommen - bereinigt um die Werbungskostenpauschale von 5 % - von etwa 1.950 € ausgegangen werden.
12
Darauf, dass die Ehefrau in der Lage sei, ein Erwerbseinkommen von bis zu 800 € netto zu erzielen, komme es nicht an. Denn Einkommen aus ihrer Erwerbstätigkeit sei auf den eigenangemessenen Bedarf nicht bedarfsmindernd anzurechnen. Zwar werde der Unterhaltsanspruch der Ehefrau über § 313 BGB unter Heranziehung des neuen Unterhaltsrechtes auf eine völlig neue Grundlage gestellt. Andererseits sei der Ehevertrag über § 313 BGB nur insoweit an die neue Rechtslage anzupassen, als sie gegenüber der damals geltenden Rechtslage zu einer anderen Beurteilung führe. Dies sei hinsichtlich der Erwerbsobliegenheit der Ehefrau jedoch nicht der Fall. Nach damaliger Rechtslage wäre nach der Anrechnungsmethode erzieltes oder erzielbares Einkommen auf den zugebilligten Unterhaltsbedarf anzurechnen gewesen. Hiervon hätten die vertragsschließenden Parteien jedoch abgesehen, da nach dem Ehevertrag eigenes Einkommen der Ehefrau "durch Erwerbstätigkeit" auf die Unterhaltsleistung nicht angerechnet werden solle. Weil sich die Rechtslage insoweit mit Ausnah- me des Wechsels von der Anrechnungsmethode zur Differenzmethode nicht verändert habe, könne eine Vertragsanpassung auch über § 313 BGB nicht zu einer Anrechnung jetziger Erwerbseinkünfte und erst recht nicht zur Anrechnung fiktiver Erwerbseinkünfte führen.
13
Allerdings sei der Ehefrau wegen des mietfreien Wohnensein objektiver Mietwert von 800 € anzurechnen. Damit reduziere sich der angemessene, nicht gedeckte Unterhaltsbedarf der Ehefrau auf 1.150 €.
14
Diesem Betrag sei der Krankenvorsorgeunterhalt in Höhe eines Beitrages für eine private Krankenversicherung entsprechend dem Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenversicherung, mithin der Basistarif, zuzurechnen. Gleiches gelte für den Pflegeversicherungsbedarf. Dies ergebe sich nicht nur aus § 1578 Abs. 2 BGB, sondern auch aus dem Gesichtspunkt des Ausgleichs des ehebedingten Nachteils nach § 1578 b BGB. Denn die Ehefrau wäre ohne den ehebedingten Ausstieg aus dem Berufsleben gesetzlich kranken- und pflegeversichert. Der angemessene Unterhaltsbedarf der Ehefrau erhöhe sich daher um Kranken- und Pflegeversicherungsbedarf von 510 € bzw. 535 €.
15
Weiterhin sei ihr ein Mehrbedarf als Altersvorsorgebedarf in Höhe des Rentenversicherungsaufwands zuzubilligen. Bei einem ohne den ehebedingten Nachteil erzielbaren Bruttoeinkommen von 40.534 € wäre dies mit einem Rentenversicherungsbeitrag von 19 % ein monatlicher Betrag von 642 €.
16
Damit ergebe sich insgesamt ein noch geschuldeter Unterhalt, der über dem vom Amtsgericht zugesprochenen Betrag von 2.248,66 € monatlich liege, weshalb die Berufung des Klägers nicht durchdringen könne.
17
In Höhe dieses Unterhalts sei Leistungsfähigkeit des Klägers (§ 1581 BGB) zumindest zu unterstellen. Es sei nicht ersichtlich, warum zugunsten des Klägers nunmehr von einem geringeren Gewinn vor Steuern als im Durchschnitt für die Jahre 2004 bis 2007 mit 244.781 € ausgegangen werden solle. Insbesondere die vom Kläger konstruierte Praxisgemeinschaft mit der GmbH seiner jetzigen Ehefrau könne dies nicht begründen. Der Kläger sei nach wie vor allein Leistungsträger dieser Praxisgemeinschaft. Die unterschiedliche Verteilung der Kosten zwischen der GmbH und ihm als niedergelassenem Kassenarzt lasse nur aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung sein zahnärztliches Einkommen geschmälert erscheinen, während die GmbH erhebliche Gewinne erziele. Diese vertragliche Gewinnverlagerung zugunsten seiner jetzigen Ehefrau könne eine eingeschränkte Leistungsfähigkeit des Klägers nicht begründen. Die Umsatzund Gewinnzahlen für 2009 sowohl des Klägers selbst als auch der Praxisgemeinschaft zeigten, dass ohne die gewählte und damit unbeachtliche Gewinnverlagerung von einer zumindest gleichen Einkommenssituation wie in den Vorjahren auszugehen sei. Auch könne die Tatsache, dass mit Beschluss vom 24. Oktober 2011 über das Vermögen des Klägers das Insolvenzverfahren eröffnet worden sei, seine fehlende Leistungsfähigkeit nicht begründen, da nicht nachvollziehbar sei, wie es bei der dargestellten Ertragslage der Praxis zu dieser Insolvenz habe kommen müssen. Jedenfalls habe der Kläger nicht vorgetragen , dass die Insolvenz unvermeidbar gewesen sei. Wenn der Kläger durch Ansparabschreibungen vorübergehend seine Steuerlast reduziert habe, um damit seine Liquidität zu erhöhen, so könne er die Belastung aus den erhöhten Steuernachforderungen bei Auflösung der Ansparabschreibungen dem Unterhaltsanspruch der Ehefrau nicht entgegenhalten, da bei der Bemessung dieses Unterhaltsanspruchs bereits von der regelmäßigen und nicht reduzierten Steuerlast ausgegangen worden sei.

B.

18
Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht in vollem Umfang stand.

I.

19
Die im vorliegenden Verfahren vom Kläger begehrte Abänderung richtet sich gemäß Art. 111 Abs. 1 Satz 1 FGG-RG noch nach dem bis zum 31. August 2009 geltenden Verfahrensrecht und ist mithin nach § 323 ZPO aF zu beurteilen (Senatsurteil vom 25. Januar 2012 - XII ZR 139/09 - FamRZ 2012, 525 Rn. 19 mwN).

II.

20
Zutreffend ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen, dass das Verfahren hinsichtlich der im Revisionsverfahren noch streitgegenständlichen Unterhaltsansprüche der Ehefrau für die Zeit ab 1. November 2011 nicht gemäß § 240 ZPO unterbrochen ist; Bedenken gegen die Zulässigkeit des Teilurteils ergeben sich nicht (vgl. Senatsurteil vom 30. November 2011 - XII ZR 170/06 - MDR 2012, 180 Rn. 15 mwN).

III.

21
Revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist, dass das Berufungsgericht von einer Befristung des Unterhalts abgesehen und den Bedarf der Ehefrau auf ihren angemessenen Lebensbedarf herabgesetzt hat. Ebenso wenig ist etwas dagegen zu erinnern, dass das Berufungsgericht erzielbares Erwerbseinkommen der Ehefrau nicht auf ihren Bedarf angerechnet und den Kläger für leistungsfähig erachtet hat. Demgegenüber ist die Behandlung des Vorsorgeunterhalts nicht rechtsbedenkenfrei.
22
1. Der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, wonach der titulierte Unterhaltsanspruch der Ehefrau aus dem Ehevertrag von 1996 im Rahmen der vom Kläger erhobenen Abänderungsklage einer Anpassung nach § 313 BGB unter Berücksichtigung der Regelungen des § 1578 b BGB unterliegt, wird von den Parteien nicht angegriffen und ist im Ergebnis auch sonst revisionsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. Senatsurteil vom 25. Januar 2012 - XII ZR 139/09 - FamRZ 2012, 525 Rn. 49 f.; s. zu den Voraussetzungen im Einzelnen Senatsbeschluss vom 11. Februar 2015 - XII ZB 66/14 - zur Veröffentlichung bestimmt

).

23
2. Dagegen, dass das Berufungsgericht eine Befristung des Unterhalts gemäß § 1578 b Abs. 2 BGB abgelehnt hat, weil der Ehefrau ehebedingte Nachteile entstanden seien, ist revisionsrechtlich ebenfalls nichts zu erinnern; dies wird von der Revision auch nicht angegriffen.
24
a) Nach § 1578 b Abs. 1 Satz 2, 3 BGB ist bei der Billigkeitsabwägung, ob der nacheheliche Unterhalt zu befristen ist, vorrangig zu berücksichtigen, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen. Liegen ehebedingte Nachteile vor, scheidet eine Befristung des Unterhalts regelmäßig aus (Senatsurteil vom 25. Januar 2012 - XII ZR 139/09 - FamRZ 2012, 525 Rn. 50 mwN).
25
b) Das Berufungsgericht hat solche Nachteile in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise festgestellt. Es hat namentlich darauf abgestellt, dass die Ehefrau ehebedingt ihre Berufstätigkeit als Bankkauffrau eingestellt hat und sie wegen ihrer Berufspause von nahezu 30 Jahren nur noch in einer geringfügig qualifizierten Beschäftigung tätig sein kann, während sie bei ununterbrochener Beschäftigung in ihrem Berufsfeld zumindest eine mittlere Position einnehmen könnte.
26
3. Es liegt im Rahmen rechtsfehlerfreier Ermessensausübung des Tatrichters , dass das Berufungsgericht den unterhaltsrechtlichen Bedarf der Ehefrau im Wege des § 313 i.V.m. § 1578 b Abs. 1 BGB auf den angemessenen Lebensbedarf herabgesetzt hat. Gegen diese für den Kläger günstige Würdigung werden seitens der Beklagten im Übrigen keine Einwendungen erhoben.
27
Zwar erlaubte § 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB aF schon bei Abschluss des Ehevertrages im Jahre 1996 eine Herabsetzung auf den angemessenen Lebensbedarf. Bei langer Ehedauer wurde von der Herabsetzung allerdings regelmäßig kein Gebrauch gemacht (vgl. Senatsurteil vom 7. März 2012 - XII ZR 145/09 - FamRZ 2012, 951 Rn. 21 und Senatsbeschluss vom 19. Juni 2013 - XII ZB 309/11 - FamRZ 2013, 1291 Rn. 17 zum Krankheitsunterhalt). Mit § 1578 b BGB hat der Gesetzgeber zudem die bis dahin einer Befristung nicht zugänglichen nachehelichen Unterhaltstatbestände ebenfalls in die Befristungsmöglichkeit einbezogen. Auch insoweit kann die Herabsetzung im Rahmen der Billigkeitsabwägung von nun an nicht mehr isoliert betrachtet werden, sondern muss immer auch im Lichte einer kumulativ oder auch alternativ möglichen Befristung gesehen werden. Dadurch bekommen die jeweils anzusetzenden Maßstäbe ein anderes Gewicht. Während nach altem Recht die Herabsetzung das einzige und damit auch das einschneidendste Mittel darstellte, um den Unterhalt zu begrenzen, stellt sie jetzt das mildere Mittel im Verhältnis zur Befristung dar (vgl. Senatsurteil vom 23. November 2011 - XII ZR 47/10 - FamRZ 2012, 197 Rn. 21 mwN).
28
4. Entgegen der Auffassung der Revision ist es revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht auf den festgestellten Bedarf im Hinblick auf die Anrechnungsregelungen im Ehevertrag kein (fiktives) Einkommen der Ehefrau angerechnet hat.
29
a) Bei der Anpassung an die veränderten Verhältnisse muss die Grundlage der Vereinbarung möglichst beibehalten werden, für die in erster Linie der Parteiwille maßgebend ist (vgl. Senatsurteil vom 23. April 1986 - IVb ZR 34/85 - FamRZ 1986, 783, 784). Deshalb ist im Rahmen der Prüfung des § 1578 b BGB von den Regelungen des notariellen Vertrages auszugehen, die bei einer etwaigen Abänderung hieran anzupassen sind (Senatsurteil vom 25. Januar 2012 - XII ZR 139/09 - FamRZ 2012, 525 Rn. 51).
30
b) Diesen Anforderungen wird das Berufungsurteil gerecht. Es verweist auf den Ehevertrag, nach dem zwar das Renteneinkommen der Ehefrau, nicht aber eigenes Erwerbseinkommen auf die Unterhaltsleistung angerechnet wird (Ziffer VII. 3. und 4. EV). Zu Recht nimmt das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang auf die damalige Rechtslage Bezug, wonach Erwerbseinkommen - ohne eine solche Regelung - auf den Unterhalt anzurechnen war (so genannte Anrechnungsmethode, s. etwa Senatsurteil BGHZ 148, 105 = FamRZ 2001, 986, 988). Daraus folgt, dass sich die Ehegatten bereits damals insoweit von der Gesetzeslage gelöst haben, als der Ehefrau ihr Erwerbseinkommen anrechnungsfrei verbleiben sollte. Daran muss sich der Kläger festhalten lassen.
31
5. Demgegenüber hat das Berufungsgericht den auf 800 € monatlich geschätzten Wohnvorteil auf den Bedarf der Ehefrau angerechnet. Diese Behandlung (vgl. Senatsurteil vom 25. November 2009 - XII ZR 8/08 - FamRZ 2010, 192 Rn. 17) ist für den Kläger vorteilhaft und wird auch von den Beklagten hingenommen.
32
6. Nicht gefolgt werden kann dem Berufungsgericht allerdings bei der Berücksichtigung des Vorsorgeunterhalts. Weder hat es diesen im Tenor gesondert ausgewiesen, noch ergibt sich aus den Gründen des Berufungsurteils, aus welchen konkreten Beträgen sich dieser im Rahmen des zugesprochenen Unterhalts zusammensetzt.
33
a) Zwar gehören zum Lebensbedarf des Berechtigten gemäß § 1578 Abs. 2 und Abs. 3 BGB dem Grunde nach auch die Kosten für die entsprechenden Versicherungen. Dabei kann der Unterhaltsberechtigte auch im Falle einer Herabsetzung seines Bedarfs auf den angemessenen Lebensbedarf gemäß § 1578 b Abs. 1 Satz 1 BGB Vorsorgeunterhalt beanspruchen (vgl. zum Altersvorsorgeunterhalt Senatsbeschluss vom 26. Februar 2014 - XII ZB 235/12 - FamRZ 2014, 823 Rn. 18 mwN).
34
Weil etwaiges Einkommen der Ehefrau aus Erwerbstätigkeit nach der Vereinbarung der Parteien nicht anzurechnen ist und sie deshalb keine Erwerbsobliegenheit trifft, kann sie - entgegen der Auffassung der Revision - auch im Rahmen eines von ihr erzielbaren Einkommens nicht fiktiv so gestellt werden , als wäre damit auch ihr Vorsorgebedarf in entsprechender Höhe gedeckt.
35
b) Das Berufungsgericht hat es indes verabsäumt, den Vorsorgeunterhalt im Tenor gesondert auszuweisen.
36
Nach der Rechtsprechung des Senats folgt aus der Zweckbindung des Vorsorgeunterhalts, dass der darauf entfallende Betrag im Entscheidungssatz des Urteils besonders auszuweisen ist und der Unterhaltsberechtigte den ihm zustehenden Gesamtunterhalt nicht nach freiem Ermessen auf den Elementar - und Vorsorgeunterhalt verteilen darf sowie den letzteren zweckbestimmt zu verwenden hat (Senatsurteil vom 6. Oktober 1982 - IVb ZR 311/81 - FamRZ 1982, 1187, 1188). Damit und mit den - für den Fall der Zweckentfrem- dung - einhergehenden Sanktionen soll sichergestellt werden, dass der Unterhaltsberechtigte den Vorsorgeunterhalt zweckentsprechend verwendet (Wendl/ Gutdeutsch Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 8. Aufl. § 4 Rn. 868 ff., 924 ff. und 927).
37
c) Schließlich lässt sich auch der Begründung der angegriffenen Entscheidung nicht entnehmen, aus welchen konkreten Beträgen sich der zuerkannte Vorsorgeunterhalt zusammensetzt.
38
Das Berufungsgericht ist für die Zeit bis einschließlich Dezember 2012 von einem Kranken- und Pflegeversicherungsbedarf von 510 € sowie einem Altersvorsorgebedarf von 642 € monatlich ausgegangen. Für die Zeit ab Januar 2013 hat das Berufungsgericht den Kranken- und Pflegeversicherungsbedarf auf 535 € erhöht. Damit liegt der Vorsorgebedarf unter Hinzurechnung des Elementarunterhaltsbedarfs von 1.150 € mit insgesamt 2.302 € bzw. 2.327 € aber über dem zuerkannten Gesamtunterhalt von 2.248,66 €. Deshalb hätte klargestellt werden müssen, welcher konkrete Teil des Vorsorgeunterhalts auf den Kranken- und Pflegeversicherungsbedarf und welcher auf den Altersvorsorgebedarf entfällt (vgl. auch Thomas/Putzo/Reichold ZPO 35. Aufl. § 253 Rn. 9 mwN).
39
7. Die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Leistungsfähigkeit und die hierzu von ihm getroffenen - von der Revision nicht angegriffenen - Feststellungen , wonach der Kläger hinsichtlich des im Streit stehenden Unterhaltsbetrags als leistungsfähig im Sinne von § 1581 BGB anzusehen sei, halten sich im Rahmen der Senatsrechtsprechung (s. etwa Senatsurteil vom 12. April 2000 - XII ZR 79/98 - FamRZ 2000, 815, 817).

IV.

40
Hinsichtlich des im Tenor ausgewiesenen Unterhaltsbetrags kann der Senat gemäß § 563 Abs. 3 ZPO in der Sache abschließend entscheiden, weil dieser Betrag den Beklagten in jedem Falle als Elementarunterhalt zusteht (vgl. Senatsurteil vom 30. November 2011 - XII ZR 35/09 - FamRZ 2012, 945). Allerdings ist im Tenor klarstellend darauf hinzuweisen, dass die Unterhaltspflicht gemäß § 1586 Abs. 1 BGB mit dem Tod der Ehefrau am 2. Juni 2013 ihr Ende gefunden hat.
41
Im Übrigen ist die Sache gemäß § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO im Umfang der Aufhebung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Der Senat kann insoweit in der Sache nach § 563 Abs. 3 ZPO nicht abschließend entscheiden, weil sie nicht zur Endentscheidung reif ist.
Dose Weber-Monecke Klinkhammer Schilling Nedden-Boeger
Vorinstanzen:
AG Kassel, Entscheidung vom 02.07.2008 - 511 F 938/08 UE -
OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 24.04.2013 - 2 UF 208/08 -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Urteil, 18. Feb. 2015 - XII ZR 80/13

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Bundesgerichtshof Urteil, 30. Nov. 2011 - XII ZR 35/09

bei uns veröffentlicht am 30.11.2011

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 35/09 Verkündet am: 30. November 2011 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ:

Bundesgerichtshof Urteil, 30. Nov. 2011 - XII ZR 170/06

bei uns veröffentlicht am 30.11.2011

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES TEILURTEIL XII ZR 170/06 Verkündet am: 30. November 2011 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nei

Bundesgerichtshof Urteil, 07. März 2012 - XII ZR 145/09

bei uns veröffentlicht am 07.03.2012

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 145/09 Verkündet am: 7. März 2012 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein

Bundesgerichtshof Urteil, 12. Apr. 2000 - XII ZR 79/98

bei uns veröffentlicht am 12.04.2000

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 79/98 Verkündet am: 12. April 2000 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein B

Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Feb. 2014 - XII ZB 235/12

bei uns veröffentlicht am 26.02.2014

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS XII ZB235/12 Verkündet am: 26. Februar 2014 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nei
3 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesgerichtshof Urteil, 18. Feb. 2015 - XII ZR 80/13.

Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Okt. 2019 - XII ZB 341/17

bei uns veröffentlicht am 16.10.2019

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS XII ZB 341/17 Verkündet am: 16. Oktober 2019 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ:

Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 04. Nov. 2016 - 13 UF 34/15

bei uns veröffentlicht am 04.11.2016

Tenor Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der am 17.02.2015 verkündete Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Münster unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde abgeändert und wie folgt neu gefasst. Der Antragsgegner wird verpf

Bundesgerichtshof Beschluss, 15. Juli 2015 - XII ZB 369/14

bei uns veröffentlicht am 15.07.2015

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS XII ZB369/14 Verkündet am: 15. Juli 2015 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Referenzen

(1) Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.

(2) Einer Veränderung der Umstände steht es gleich, wenn wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, sich als falsch herausstellen.

(3) Ist eine Anpassung des Vertrags nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar, so kann der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten. An die Stelle des Rücktrittsrechts tritt für Dauerschuldverhältnisse das Recht zur Kündigung.

(1) Das Maß des Unterhalts bestimmt sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Der Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf.

(2) Zum Lebensbedarf gehören auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall der Krankheit und der Pflegebedürftigkeit sowie die Kosten einer Schul- oder Berufsausbildung, einer Fortbildung oder einer Umschulung nach den §§ 1574, 1575.

(3) Hat der geschiedene Ehegatte einen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1573 oder § 1576, so gehören zum Lebensbedarf auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall des Alters sowie der verminderten Erwerbsfähigkeit.

19
Die im vorliegenden Verfahren vom Kläger begehrte Abänderung richtet sich gemäß Art. 111 Abs. 1 Satz 1 FGG-RG noch nach dem bis zum 31. August 2009 geltenden Verfahrensrecht und ist mithin nach § 323 ZPO aF zu beurtei- len (vgl. Senatsurteil vom 8. Juni 2011 - XII ZR 17/09 - FamRZ 2011, 1381 Rn. 15 mwN).

Im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei wird das Verfahren, wenn es die Insolvenzmasse betrifft, unterbrochen, bis es nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen oder das Insolvenzverfahren beendet wird. Entsprechendes gilt, wenn die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners auf einen vorläufigen Insolvenzverwalter übergeht.

(1) Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.

(2) Einer Veränderung der Umstände steht es gleich, wenn wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, sich als falsch herausstellen.

(3) Ist eine Anpassung des Vertrags nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar, so kann der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten. An die Stelle des Rücktrittsrechts tritt für Dauerschuldverhältnisse das Recht zur Kündigung.

(1) Das Maß des Unterhalts bestimmt sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Der Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf.

(2) Zum Lebensbedarf gehören auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall der Krankheit und der Pflegebedürftigkeit sowie die Kosten einer Schul- oder Berufsausbildung, einer Fortbildung oder einer Umschulung nach den §§ 1574, 1575.

(3) Hat der geschiedene Ehegatte einen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1573 oder § 1576, so gehören zum Lebensbedarf auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall des Alters sowie der verminderten Erwerbsfähigkeit.

Ist der Verpflichtete nach seinen Erwerbs- und Vermögensverhältnissen unter Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande, ohne Gefährdung des eigenen angemessenen Unterhalts dem Berechtigten Unterhalt zu gewähren, so braucht er nur insoweit Unterhalt zu leisten, als es mit Rücksicht auf die Bedürfnisse und die Erwerbs- und Vermögensverhältnisse der geschiedenen Ehegatten der Billigkeit entspricht. Den Stamm des Vermögens braucht er nicht zu verwerten, soweit die Verwertung unwirtschaftlich oder unter Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse unbillig wäre.

(1) Auf Verfahren, die bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit eingeleitet worden sind oder deren Einleitung bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit beantragt wurde, sind weiter die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden. Auf Abänderungs-, Verlängerungs- und Aufhebungsverfahren finden die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften Anwendung, wenn die Abänderungs-, Verlängerungs- und Aufhebungsverfahren bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit eingeleitet worden sind oder deren Einleitung bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit beantragt wurde.

(2) Jedes gerichtliche Verfahren, das mit einer Endentscheidung abgeschlossen wird, ist ein selbständiges Verfahren im Sinne des Absatzes 1 Satz 1.

(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind auf Verfahren in Familiensachen, die am 1. September 2009 ausgesetzt sind oder nach dem 1. September 2009 ausgesetzt werden oder deren Ruhen am 1. September 2009 angeordnet ist oder nach dem 1. September 2009 angeordnet wird, die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden.

(4) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind auf Verfahren über den Versorgungsausgleich, die am 1. September 2009 vom Verbund abgetrennt sind oder nach dem 1. September 2009 abgetrennt werden, die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden. Alle vom Verbund abgetrennten Folgesachen werden im Fall des Satzes 1 als selbständige Familiensachen fortgeführt.

(5) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind auf Verfahren über den Versorgungsausgleich, in denen am 31. August 2010 im ersten Rechtszug noch keine Endentscheidung erlassen wurde, sowie auf die mit solchen Verfahren im Verbund stehenden Scheidungs- und Folgesachen ab dem 1. September 2010 die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden.

(1) Enthält ein Urteil eine Verpflichtung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen, kann jeder Teil die Abänderung beantragen. Die Klage ist nur zulässig, wenn der Kläger Tatsachen vorträgt, aus denen sich eine wesentliche Veränderung der der Entscheidung zugrunde liegenden tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse ergibt.

(2) Die Klage kann nur auf Gründe gestützt werden, die nach Schluss der Tatsachenverhandlung des vorausgegangenen Verfahrens entstanden sind und deren Geltendmachung durch Einspruch nicht möglich ist oder war.

(3) Die Abänderung ist zulässig für die Zeit ab Rechtshängigkeit der Klage.

(4) Liegt eine wesentliche Veränderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse vor, ist die Entscheidung unter Wahrung ihrer Grundlagen anzupassen.

19
Die im vorliegenden Verfahren vom Kläger begehrte Abänderung richtet sich gemäß Art. 111 Abs. 1 Satz 1 FGG-RG noch nach dem bis zum 31. August 2009 geltenden Verfahrensrecht und ist mithin nach § 323 ZPO aF zu beurtei- len (vgl. Senatsurteil vom 8. Juni 2011 - XII ZR 17/09 - FamRZ 2011, 1381 Rn. 15 mwN).

Im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei wird das Verfahren, wenn es die Insolvenzmasse betrifft, unterbrochen, bis es nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen oder das Insolvenzverfahren beendet wird. Entsprechendes gilt, wenn die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners auf einen vorläufigen Insolvenzverwalter übergeht.

15
Die Entscheidung hat als Teilurteil zu ergehen. Die Möglichkeit einer Widersprüchlichkeit des Teilurteils im Verhältnis zu einer späteren Entscheidung über die noch nicht aufgenommenen Anträge steht einer Teilentscheidung hier nicht im Wege. Das ist vom Bundesgerichtshof für eine den Streitgegenstand nur teilweise betreffende Insolvenzeröffnung bereits entschieden worden. Zur Begründung hat er darauf abgestellt, dass die nur einen Streitgenossen betreffende Insolvenzeröffnung zur faktischen Trennung des Verfahrens führe und die Aufnahme hinsichtlich des unterbrochenen Teils ungewiss sei (BGH Urteil vom 7. November 2006 - X ZR 149/04 - NJW 2007, 156 Rn. 15 mwN; ebenso OLG Hamm FamRZ 2005, 279, 280 zur teilweisen Unterbrechung im Unterhaltsverfahren nach §§ 36, 40 InsO). Ebenso hat der Senat im Fall der Aufnahme nach § 86 Abs. 1 Nr. 1 InsO entschieden (Senatsbeschluss vom 7. Juli 2010 - XII ZR 158/09 - NZM 2011, 75 Rn. 11 ff.). Der Prozess muss bei dieser Lage nicht nur teilweise fortgeführt, sondern insoweit auch abschließend entschieden werden können. Dieselben Gründe gelten, wenn der Rechtsstreit - wie im vorliegenden Fall - nur über einen Teil der Ansprüche als Aktivprozess geführt wird und eine Aufnahme des als Passivprozess geführten anderen Teils während des Insolvenzverfahrens nicht möglich ist. Denn anderenfalls würde der Rechtsschutz des das Verfahren aufnehmenden Insolvenzverwalters (oder auch des Schuldners oder dessen Prozessgegners, §§ 85 Abs. 2, 86 Abs. 1 InsO) ohne sachliche Rechtfertigung und insbesondere dem Sinn und Zweck der §§ 85, 86 InsO zuwiderlaufend verkürzt.

(1) Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.

(2) Einer Veränderung der Umstände steht es gleich, wenn wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, sich als falsch herausstellen.

(3) Ist eine Anpassung des Vertrags nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar, so kann der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten. An die Stelle des Rücktrittsrechts tritt für Dauerschuldverhältnisse das Recht zur Kündigung.

19
Die im vorliegenden Verfahren vom Kläger begehrte Abänderung richtet sich gemäß Art. 111 Abs. 1 Satz 1 FGG-RG noch nach dem bis zum 31. August 2009 geltenden Verfahrensrecht und ist mithin nach § 323 ZPO aF zu beurtei- len (vgl. Senatsurteil vom 8. Juni 2011 - XII ZR 17/09 - FamRZ 2011, 1381 Rn. 15 mwN).

(1) Das Maß des Unterhalts bestimmt sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Der Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf.

(2) Zum Lebensbedarf gehören auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall der Krankheit und der Pflegebedürftigkeit sowie die Kosten einer Schul- oder Berufsausbildung, einer Fortbildung oder einer Umschulung nach den §§ 1574, 1575.

(3) Hat der geschiedene Ehegatte einen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1573 oder § 1576, so gehören zum Lebensbedarf auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall des Alters sowie der verminderten Erwerbsfähigkeit.

21
Allerdings hätte auch eine - gemäß § 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB aF schon vor der Unterhaltsrechtsreform mögliche - Herabsetzung des nach den ehelichen Lebensverhältnissen bemessenen Unterhalts auf den angemessenen Lebensbedarf im Ergebnis einer Befristung gleichstehen können, nämlich dann, wenn der Unterhaltsberechtigte Letzteren selbst erwirtschaften kann (vgl. zu § 1578 b BGB Senatsurteil vom 20. Oktober 2010 - XII ZR 53/09 - FamRZ 2010, 2059 Rn. 22). Aber auch insoweit ist nach dem Vergleichsabschluss eine wesentliche Änderung der rechtlichen Verhältnisse eingetreten, und zwar durch die Änderung der Senatsrechtsprechung zu §§ 1573 Abs. 5, 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB aF (beginnend mit Senatsurteil vom 12. April 2006 - XII ZR 240/03 - FamRZ 2006, 1006). Danach ist nunmehr für die Begrenzung des Unterhalts vorrangig auf das Vorliegen ehebedingter Nachteile und nicht mehr allein auf die Ehedauer abzustellen; Letztere hätte bis zu jener Rechtsprechungsänderung nach den insoweit zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts unter Berücksichtigung der Zeit der Kindesbetreuung (§ 1578 Abs. 1 Satz 3 BGB aF) einer Begrenzung entgegengestanden. Von daher ist der Kläger mit einer entsprechenden Herabsetzung für die Zeit vor Inkrafttreten des Unterhaltsänderungsgesetzes (hier zweites Halbjahr 2007) gemäß § 313 BGB nicht ausgeschlossen.
17
Richtig ist zwar, dass schon vor dem Inkrafttreten der Unterhaltsreform gemäß § 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. bei allen Tatbeständen des nachehelichen Unterhalts - mithin auch beim Krankheitsunterhalt nach § 1572 BGB - die grundsätzliche Möglichkeit bestand, im Rahmen einer Billigkeitsabwägung die Bemessung des Unterhalts nach den ehelichen Lebensverhältnissen zeitlich zu begrenzen und danach auf den angemessenen Lebensbedarf herabzusetzen. Allerdings wurde, anknüpfend an die frühere Senatsrechtsprechung zur Bedeu- tung der Ehedauer im Rahmen von Billigkeitsentscheidungen nach §§ 1578 Abs. 1 Satz 2, 1573 Abs. 5 BGB a.F. (vgl. insbesondere Senatsurteil vom 10. Oktober 1990 - XII ZR 99/89 - FamRZ 1991, 307, 310), die durch § 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. eröffnete Möglichkeit einer zeitlich abgestuften Unterhaltsbemessung beim Krankheitsunterhalt regelmäßig nur bei einer nicht (besonders ) langen Ehedauer in Erwägung gezogen (vgl. OLG München FamRZ 2003, 1110 f.; OLG Hamm FamRZ 1998, 295, 296). Einen vollständigen Wegfall des - auch herabgesetzten - Unterhalts erlaubte § 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. ohnehin nicht (Senatsurteil vom 27. Januar 1999 - XII ZR 89/97 - FamRZ 1999, 710, 712).
21
Jedoch hat der Gesetzgeber mit § 1578 b BGB den Bestand der bis dahin einer Befristung nicht zugänglichen nachehelichen Unterhaltstatbestände nicht nur hinsichtlich der Dauer, sondern auch bezogen auf die Höhe des Unterhalts einer Revision unterzogen. Nicht nur dass diese erstmals befristet werden können, mit § 1578 b Abs. 3 BGB hat der Gesetzgeber zudem ausdrücklich die Möglichkeit geschaffen, Herabsetzung und Befristung zu kombinieren (BTDrucks. 16/1830 Seite 19). Damit kann die Herabsetzung im Rahmen der Billigkeitsabwägung von nun an nicht mehr isoliert betrachtet werden, sondern muss immer auch im Lichte einer kumulativ oder aber auch alternativ möglichen Befristung gesehen werden. Dadurch bekommen die jeweils anzusetzenden Maßstäbe ein anderes Gewicht. Während nach altem Recht die Herabsetzung das einzige und damit auch das einschneidendste Mittel darstellte, um den Unter- halt zu begrenzen, stellt es jetzt das mildere Mittel im Verhältnis zur Befristung dar.
19
Die im vorliegenden Verfahren vom Kläger begehrte Abänderung richtet sich gemäß Art. 111 Abs. 1 Satz 1 FGG-RG noch nach dem bis zum 31. August 2009 geltenden Verfahrensrecht und ist mithin nach § 323 ZPO aF zu beurtei- len (vgl. Senatsurteil vom 8. Juni 2011 - XII ZR 17/09 - FamRZ 2011, 1381 Rn. 15 mwN).
17
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Ermittlung des Inhalts und der Bedeutung von Individualvereinbarungen grundsätzlich dem Tatrichter vorbehalten. Die Auslegung durch den Tatrichter kann deshalb vom Revisionsgericht grundsätzlich nur darauf geprüft werden, ob der Auslegungsstoff vollständig berücksichtigt worden ist, ob gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, die Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt sind oder ob die Auslegung auf im Revisionsverfahren gerügten Verfahrensfehlern beruht (BGHZ 150, 32, 37 = NJW 2002, 3248, 3249 und Senatsurteil vom 28. Juli 2004 - XII ZR 292/02 - NJW-RR 2004, 1452, 1453).

(1) Das Maß des Unterhalts bestimmt sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Der Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf.

(2) Zum Lebensbedarf gehören auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall der Krankheit und der Pflegebedürftigkeit sowie die Kosten einer Schul- oder Berufsausbildung, einer Fortbildung oder einer Umschulung nach den §§ 1574, 1575.

(3) Hat der geschiedene Ehegatte einen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1573 oder § 1576, so gehören zum Lebensbedarf auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall des Alters sowie der verminderten Erwerbsfähigkeit.

18
Der ehebedingte Nachteil geringerer Versorgungsanwartschaften setzt sich zwar fort, wenn ein Ehegatte auch nach der Ehezeit noch aufgrund der gewählten Rollenverteilung, insbesondere wegen der Betreuung gemeinsamer Kinder, gehindert ist, ausreichende Rentenanwartschaften durch eigene Erwerbstätigkeit aufzubauen. Dieser Nachteil wird jedoch ausgeglichen, wenn der betreuende Ehegatte - wie hier - zum Zwecke der freiwilligen Erhöhung seiner Altersrente und Invaliditätsabsicherung einen über den Elementarunterhalt hinausgehenden Vorsorgeunterhalt gemäß § 1578 Abs. 3 BGB erlangen kann (vgl. Senatsbeschluss vom 7. November 2012 - XII ZB 229/11 - FamRZ 2013, 109 Rn. 51). Dadurch wird der Unterhaltsberechtigte hinsichtlich der Altersvorsorge so behandelt, als ob er aus einer versicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit zu- sätzliche Nettoeinkünfte in Höhe des ihm zustehenden Elementarunterhalts hätte. Die Bemessung erfolgt durch Anknüpfung an den laufenden Unterhalt, und zwar sowohl bei voller Unterhaltsbedürftigkeit als auch dann, wenn dem Unterhaltsberechtigten wie hier lediglich ein ergänzender Unterhalt zusteht, weil davon ausgegangen werden kann, dass in Höhe des zugerechneten eigenen Einkommens des Unterhaltsberechtigten eine der Höhe dieses Einkommens entsprechende Altersversorgung begründet wird, so dass auch der zuzubilligende Vorsorgeunterhalt grundsätzlich nur der Vervollständigung einer durch die Erwerbstätigkeit bereits erzielten Altersvorsorge dient (Senatsurteil vom 25. November 1998 - XII ZR 33/97 - FamRZ 1999, 372, 373; für fiktive Einkommen vgl. Wendl/Dose Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 8. Aufl. § 1 Rn. 797). Da somit bereits der Vorsorgeunterhalt darauf zielt, die sich rollenbedingt nach der Ehezeit fortsetzenden Versorgungsnachteile auszugleichen , kann dieser Umstand entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts nicht zusätzlich als ehebedingter Nachteil im Sinne des § 1578 b Abs. 1 Satz 2 BGB herangezogen werden.

Ist der Verpflichtete nach seinen Erwerbs- und Vermögensverhältnissen unter Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande, ohne Gefährdung des eigenen angemessenen Unterhalts dem Berechtigten Unterhalt zu gewähren, so braucht er nur insoweit Unterhalt zu leisten, als es mit Rücksicht auf die Bedürfnisse und die Erwerbs- und Vermögensverhältnisse der geschiedenen Ehegatten der Billigkeit entspricht. Den Stamm des Vermögens braucht er nicht zu verwerten, soweit die Verwertung unwirtschaftlich oder unter Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse unbillig wäre.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XII ZR 79/98 Verkündet am:
12. April 2000
Küpferle,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
Bei unfreiwilligem Arbeitsplatzverlust kann sich der Unterhaltsschuldner auf die eigene
Leistungsunfähigkeit nicht berufen, wenn er seine Leistungsunfähigkeit durch
unterhaltsbezogene Mutwilligkeit herbeigeführt hat. Dies setzt voraus, daß er die
Möglichkeit des Eintritts der Leistungsunfähigkeit als Folge seines Verhaltens erkennt
und im Bewußtsein dieser Möglichkeit, wenn auch im Vertrauen auf den
Nichteintritt jener Folge handelt.
BGH, Urteil vom 12. April 2000 - XII ZR 79/98 - OLG Karlsruhe
AG Mannheim
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 22. März 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die
Richter Dr. Krohn, Dr. Hahne, Gerber und Prof. Dr. Wagenitz

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 16. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 20. Februar 1998 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Beklagten erkannt worden ist. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Höhe des Kindesunterhalts. Der Kläger zu 1, geboren am 9. Februar 1984, und der Kläger zu 2, geboren am 15. November 1986, sind die Kinder des Beklagten aus dessen geschiedener Ehe. Am 12. Oktober 1987 hatte sich der Beklagte in vollstreckbarer Urkunde des Jugendamts zu einem monatlichen Kindesunterhalt von je 202,50 DM verpflichtet; in einem gerichtlichen Vergleich vom 29. März 1988
hatte er sich verpflichtet, an jeden der Kläger - über den in der Jugendamtsurkunde titulierten Unterhalt hinaus - weitere 20 DM monatlich zu zahlen. Der - seit 1994 wieder verheiratete - Beklagte ist gelernter Sanitätsinstallateur und zu 60 % schwerbehindert. Er war seit 1977 bei den Stadtwerken M. , zuletzt im Werkschutz, beschäftigt. Die Stadtwerke kündigten das Arbeitsverhältnis wegen des Diebstahls von Betriebseigentum zum 31. August 1995. Aufgrund dieser Tat wurde der Beklagte zu einer Freiheitsstrafe verurteilt , die auf drei Jahre zur Bewährung ausgesetzt wurde. Der Beklagte bezog seit dem 24. November 1995 Arbeitslosengeld, dessen Höhe zunächst 521,40 DM und seit dem 24. April 1996 540 DM wöchentlich betrug. Aufgrund einer bis zum 15. Februar 1998 befristeten Arbeitsbeschaffungsmaßnahme erzielte er ein Arbeitseinkommen, und zwar für die Zeit vom 1. April bis 30. Juni 1997 in Höhe von rund 2.603 DM, anschließend in Höhe von rund 2.260 DM monatlich. Die Kläger haben beantragt, den Beklagten - in Abänderung der von ihnen erlangten Unterhaltstitel - zur Zahlung von weitergehendem Kindesunterhalt , und zwar in Höhe des Mindestunterhalts der Düsseldorfer Tabelle, zu verurteilen. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Kläger hat das Oberlandesgericht in Abänderung der amtsgerichtlichen Entscheidung die Jugendamtsurkunde in der Fassung des Vergleichs vom 29. März 1988 dahin abgeändert, daß der Beklagte - an den Kläger zu 1 für die Zeit vom 1. Februar bis 31. Dezember 1996 monatlich 402 DM und für die Zeit ab 1. Januar 1997 monatlich 392 DM und
- hinsichtlich des Klägers zu 2 an das Land Rheinland-Pfalz für die Zeit vom 1. April bis 31. Dezember 1996 monatlich 324 DM und für die Zeit vom 1. Januar 1997 bis 28. Februar 1998 monatlich 314 DM sowie an den Kläger zu 2 für die Zeit ab 1. März 1998 monatlich 314 DM zu zahlen hat. Im übrigen hat es die Berufung zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:

Die Revision führt im Umfang der Anfechtung zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.

I.

Bei seiner Entscheidung ist das Oberlandesgericht von dem Arbeitsentgelt ausgegangen, das der Beklagte aus seiner Beschäftigung bei den Stadtwerken zuletzt bezogen hat und aus dem das Oberlandesgericht ein bereinigtes Nettoeinkommen von monatlich 4.781 DM (für 1995) ermittelt hat. Auch ohne Anpassung dieses Betrags an zwischenzeitliche Einkommenssteigerungen sei der Beklagte - unter Berücksichtigung laufender Verbindlichkeiten in Höhe von 358 DM, des seiner jetzigen Ehefrau geschuldeten Unterhalts so-
wie eines Selbstbehalts von 1.400 DM - zur Zahlung des ausgeurteilten Unterhalts für die Kläger leistungsfähig. Der Beklagte könne sich gegenüber den Klägern nicht auf den Verlust seines früheren Arbeitsplatzes und die damit einhergehende Einkommenseinbuße berufen; denn er habe diesen Verlust verantwortungslos und leichtfertig verursacht. Der Diebstahl gegenüber seinem Arbeitgeber, der zu seiner Entlassung geführt habe, sei, wie die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe mit dreijähriger Bewährungsfrist zeige, schwerwiegend gewesen. Angesichts seiner behinderungsbedingten schlechten Arbeitsmarktchance und der allgemein schlechten Arbeitsmarktsituation im Bezirk M. habe sich dem Beklagten bei der Begehung seiner Straftat aufdrängen müssen, daß er im Falle einer Entdeckung, der sich üblicherweise anschließenden Kündigung und der dann folgenden Arbeitslosigkeit den Unterhalt für die Kläger und seine zweite Ehefrau kaum noch werde aufbringen können.

II.

Gegen diese Ausführungen wendet sich die Revision mit Erfolg. 1. Nicht zu beanstanden ist der rechtliche Ausgangspunkt des Oberlandesgerichts , der die Rechtsprechung des Senats zutreffend wiedergibt: Danach kann ein unfreiwilliger, jedoch selbstverschuldeter Arbeitsplatzverlust unterhaltsrechtlich nicht den Fällen freiwilliger Aufgabe einer Erwerbstätigkeit gleichgestellt werden. Die Berufung des Unterhaltspflichtigen auf seine Leistungsunfähigkeit verstößt vielmehr nur dann gegen Treu und Glauben, wenn das für den Verlust des Arbeitsplatzes ursächliche Verhalten des Unterhaltspflichtigen sich seinerseits als eine Verletzung seiner Unterhaltspflicht darstellt
(Senatsurteil vom 9. Juni 1982 - IVb ZR 704/80 - FamRZ 1982, 913, 914). Für den erforderlichen unterhaltsrechtlichen Bezug insbesondere einer Straftat reicht es deshalb nicht aus, daß sie für den Arbeitsplatzverlust kausal geworden ist. Auch genügt nicht, daß sich der Arbeitsplatzverlust auf den Lebensstandard nicht nur des Täters, sondern auch seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen auswirkt; denn derartige Folgen treffen die Angehörigen auch in intakten Familien und werden in der Regel als durch die Wechselfälle des Lebens bedingt hingenommen. Es bedarf vielmehr einer auf den Einzelfall bezogenen Wertung dahin, ob die der Tat zugrundeliegenden Vorstellungen und Antriebe des Täters sich gerade auch auf die Verminderung seiner unterhaltsrechtlichen Leistungsfähigkeit als Folge seines strafbaren Verhaltens erstreckt haben (Senat aaO; Urteile vom 12. Mai 1993 - XII ZR 24/92 - FamRZ 1993, 1055, 1056 f.; vom 10. November 1993 - XII ZR 113/92 - FamRZ 1994, 240, 241). 2. Das Oberlandesgericht bejaht diese Voraussetzungen, weil es die gegen den Arbeitgeber gerichtete Straftat des Beklagten als so schwerwiegend erachtet, daß sich dem Beklagten - für den Fall der Entdeckung seiner Tat - die Möglichkeit einer Kündigung seines Arbeitsverhältnisses aufdrängen mußte. Dem vermag der Senat nicht zu folgen:
a) Zunächst werden, worauf die Revision mit Recht hinweist, die rechtlichen Erwägungen des Oberlandesgerichts von seinen tatsächlichen Feststellungen nicht getragen. So folgert das Berufungsgericht das besondere Gewicht der vom Beklagten begangenen Straftat allein aus dem Umstand, daß die gegen den Beklagten verhängte Strafe auf drei Jahre zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die dreijährige Dauer der Bewährungsfrist läßt jedoch keinen verläßlichen Rückschluß auf die Schwere der Tat und das für sie gefundene Strafmaß
zu. Der Tathergang sowie Art und Wert der vom Beklagten gestohlenen Sachen sind dem Berufungsurteil nicht zu entnehmen. Das Berufungsgericht hat, wie die Revision zu Recht rügt, weder die Strafakten beigezogen noch hat es sich mit dem Einwand des Beklagten auseinandergesetzt, sein damaliger Arbeitgeber habe die Entlassung von 450 Arbeitnehmern geplant und vor diesem Hintergrund das Vergehen "hochgespielt". Es hat, worauf die Revision ebenfalls zutreffend hinweist, auch nicht festgestellt, ob die vom Arbeitgeber aufgrund der Straftat ausgesprochene Kündigung die Erfordernisse der §§ 21, 15 SchwerbG beobachtet hat und, würde man den Beurteilungsmaßstäben des Oberlandesgerichts folgen, auch insoweit für den Beklagten als Folge seines Fehlverhaltens vorhersehbar war.
b) Vor allem begegnet die angefochtene Entscheidung durchgreifenden rechtlichen Bedenken, weil die bloße Vorhersehbarkeit des Arbeitsplatzverlustes , auf die das Oberlandesgericht maßgeblich abstellt, für sich genommen kein geeignetes Kriterium bietet, um den unterhaltsrechtlichen Bezug einer vom Unterhaltsschuldner begangenen Straftat zu begründen. Die nachteiligen Folgen , die eine Straftat für den beruflichen Werdegang des Straftäters mit sich bringen kann, werden nämlich bei vernünftiger Betrachtung stets auf der Hand liegen; sie dürften sich zudem auch nicht ohne weiteres auf besonders schwerwiegende Straftaten beschränken lassen. Die Gefahren, die eine Straftat für die künftige Stellung des Täters im Arbeitsleben mit sich bringt, hängen zudem von sehr unterschiedlichen Faktoren ab. So verweist etwa das Berufungsgericht auf die erschwerte Vermittelbarkeit des schwerbehinderten Beklagten auf einem örtlich ohnehin besonders angespannten Arbeitsmarkt. Beide Aspekte mögen sich bei vernünftiger Betrachtung aufdrängen; ihre Vorhersehbarkeit begründet jedoch keine im Vergleich zu anderen Unterhaltsschuldnern gesteigerte unterhaltsrechtliche Verantwortlichkeit des Beklagten bei un-
freiwilligem Verlust seines Arbeitsplatzes. Anderenfalls ließen sich auch eine besonders geschickte Tatausführung, welche die Wahrscheinlichkeit einer Entdeckung und damit eines Arbeitsplatzverlusts des Unterhaltsschuldners vorhersehbar vermindert, die schwere Ersetzbarkeit des Unterhaltsschuldners als Arbeitskraft oder auch die bisherige Nachsicht seines Arbeitgebers, die das Risiko seiner Kündigung als Folge der Straftat verringern, unterhaltsrechtlich zu Gunsten des Unterhaltsschuldners in Ansatz bringen, wenn diese Erwartungen fehlschlagen. Das kann nicht richtig sein und verdeutlicht, daß die bloße Vorhersehbarkeit der aus der Straftat erwachsenden Folgen, auch wenn sie evident sind, als Anknüpfungspunkt für den unterhaltsrechtlichen Bezug der Straftat nicht ausreicht. Dem Unterhaltsschuldner ist die Berufung auf die eigene Leistungsunfähigkeit vielmehr nur dann versagt, wenn er seine Leistungsunfähigkeit durch unterhaltsbezogene Mutwilligkeit herbeigeführt hat, die nicht nur vorsätzliches oder absichtliches, sondern auch leichtfertiges Handeln umfaßt. Dies hat der Senat für den von § 1579 Nr. 3 BGB erfaßten Fall einer vom Unterhaltsgläubiger selbst verursachten Bedürftigkeit wiederholt entschieden (vgl. Senatsurteile vom 8. Juli 1981 - IVb ZR 593/80 - FamRZ 1981, 1042, 1044 f. und vom 14. Dezember 1983 - IVb ZR 38/82 - FamRZ 1984, 364, 367 f.). Für den gesetzlich nicht besonders geregelten Fall der vom Unterhaltsschuldner selbst verursachten Leistungsunfähigkeit können - schon im Hinblick auf den nur von § 242 BGB eingeschränkten Grundsatz des § 1603 Abs. 1 BGB - keine geringeren Anforderungen gelten. Bei Leichtfertigkeit, die gewöhnlich bewußte Fahrlässigkeit sein wird, ergibt sich damit das Erfordernis, daß der Unterhaltsschuldner die Möglichkeit des Eintritts der Leistungsunfähigkeit als Folge seines Verhaltens erkennt und im Bewußtsein dieser Möglichkeit, wenn auch im Vertrauen auf den Nichteintritt jener Folge handelt, wobei er sich unter grober
Mißachtung dessen, was jedem einleuchten muß, oder in Verantwortungslosigkeit und Rücksichtslosigkeit gegen den Unterhaltsgläubiger über die erkannte Möglichkeit nachteiliger Folgen für seine Leistungsfähigkeit hinwegsetzt (vgl. Senat aaO). 3. Danach kann das Berufungsurteil im Umfange seiner Anfechtung nicht bestehenbleiben. Eine abschließende Entscheidung in der Sache ist dem Senat nicht möglich; das Oberlandesgericht hat, von seinem Standpunkt aus folgerichtig , keine Feststellungen zu der Frage getroffen, ob der Beklagte den Verlust seines Arbeitsplatzes und seine damit einhergehende Leistungsunfähigkeit durch eine in diesem Sinne unterhaltsbezogene Mutwilligkeit herbeigeführt hat. Die Sache war daher an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen. Bei der erneuten Verhandlung wird das Oberlandesgericht erforderlichenfalls zu prüfen haben, ob § 91 Abs. 2 Satz 1 BSHG im Rahmen des Forderungsübergangs nach § 7 Abs. 1 Satz 1 UVG analog anzuwenden ist und es ausschließt , dem Beklagten fiktive Einkünfte auch insoweit zuzurechnen, als mit der Klage verlangt wird, die auf den Unterhaltsanspruch des Klägers zu 2 zu leistenden Beträge infolge des Anspruchsübergangs an das Land zu leisten (vgl. Senatsurteil vom 22. September 1999 - XII ZR 250/97 - FamRZ 2000, 221, 223). Blumenröhr Krohn Hahne Gerber Wagenitz

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.

(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.

(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XII ZR 35/09 Verkündet am:
30. November 2011
Küpferle,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Bei einer Verurteilung zur Zahlung von Elementar- und Altersvorsorgeunterhalt ist
eine Begrenzung der Revisionszulassung auf den Altersvorsorgeunterhalt grundsätzlich
nicht zulässig. Das gilt nicht, wenn es - etwa wegen besonders günstiger Einkommensverhältnisse
des Unterhaltspflichtigen - einer zweistufigen Berechnung des
Elementarunterhalts nicht bedarf (im Anschluss an das Senatsurteil vom 25. Oktober
2006 - XII ZR 141/04 - FamRZ 2007, 117).
BGH, Urteil vom 30. November 2011 - XII ZR 35/09 - OLG Düsseldorf
AG Oberhausen
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 30. November 2011 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richterin
Weber-Monecke und die Richter Dose, Schilling und Dr. Günter

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 8. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 14. Januar 2009 aufgehoben, soweit die Klage auf Altersvorsorgeunterhalt abgewiesen worden ist. Die Berufung des Beklagten gegen das Schlussurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Oberhausen vom 14. Februar 2008 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Altersvorsorgeunterhalt bis zum Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung zu zahlen ist. Die Kosten der Rechtsmittelverfahren werden dem Beklagten auferlegt. Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Parteien streiten noch um Altersvorsorgeunterhalt für die Zeit des Getrenntlebens.
2
Die 1954 geborene Klägerin und der 1957 geborene Beklagte heirateten am 29. Oktober 1976. Aus der Ehe sind zwei Kinder hervorgegangen. Die Parteien trennten sich 1995. Auf den am 1. März 2005 zugestellten Antrag der Klägerin wurde die Ehe durch seit dem 19. März 2008 rechtskräftiges Urteil geschieden.
3
Die Klägerin hat Elementarunterhalt für die Zeit ab August 2003 sowie Altersvorsorgeunterhalt ab März 2005 geltend gemacht. Dabei hat sie den Elementarunterhalt zunächst als Quotenunterhalt mit einem Betrag von monatlich mehr als 2.000 € errechnet. Nachdem ihr für den entsprechenden Antrag Prozesskostenhilfe mit der Begründung verweigert worden war, bei einem Unterhaltsbedarf von mehr als 2.000 € monatlich sei eine konkrete Unterhaltsberechnung erforderlich, hat die Klägerin den begehrten Elementarunterhalt auf 2.000 € monatlich beschränkt. Zur Begründung hat sie vorgetragen, einen höheren Bedarf könne sie nicht darlegen, weil der Beklagte sein Einkommen im Wesentlichen für sich verwendet habe. Ausgehend von einem Bedarf von 2.000 € hat die Klägerin für die noch streitgegenständliche Zeit ab März 2005 bis 19. März 2008 unter Berücksichtigung eines eigenen - teilweise fiktiven - Nettoeinkommens von 800 € monatlich Elementarunterhalt von 1.314 € monatlich sowie Altersvorsorgeunterhalt von 577 € monatlich begehrt.
4
Das Amtsgericht hat der Klägerin für die Zeit ab März 2005 den begehrten Elementarunterhalt von 1.314 € monatlich - abzüglich geleisteter Zahlungen und zuzüglich Zinsen - zuerkannt und den Beklagten darüber hinaus verurteilt, an die Klägerin Altersvorsorgeunterhalt in Höhe von 340,79 € monatlich von März bis Dezember 2005 und von 339,93 € monatlich ab Januar 2007 zu zahlen. Auf die hiergegen gerichtete Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage hinsichtlich des Altersvorsorgeunterhalts abgewiesen. Mit der insoweit zugelassenen Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung.

Entscheidungsgründe:

5
Die Revision ist begründet.
6
Auf das Verfahren ist gemäß Art. 111 Abs. 1 FGG-RG noch das bis Ende August 2009 geltende Prozessrecht anwendbar, weil der Rechtsstreit vor diesem Zeitpunkt eingeleitet worden ist (vgl. Senatsurteil vom 25. November 2009 - XII ZR 8/08 - FamRZ 2010, 192 Rn. 5).

I.

7
Das Oberlandesgericht hat die Revision wegen der Frage zugelassen, ob neben der von der Partei selbst vorgenommenen Beschränkung des Unterhaltsanspruchs auf eine Sättigungsgrenze zusätzlich eine konkret benannte einzelne Unterhaltsposition geltend gemacht werden kann. Darin liegt eine wirksame Beschränkung der Revisionszulassung auf den Altersvorsorgeunterhalt , den die Klägerin zusätzlich zu dem Elementarunterhalt begehrt und den das Berufungsgericht nicht zuerkannt hat.
8
1. Grundsätzlich ist bei einer Inanspruchnahme des Unterhaltspflichtigen auf Elementarunterhalt und auf Altersvorsorgeunterhalt eine Begrenzung der Zulassung auf den Altersvorsorgeunterhalt allerdings nicht zulässig, da es sich nicht - wie erforderlich - um einen abtrennbaren Teil der Klageforderung handelt , der einem Teilurteil zugänglich gewesen wäre oder auf den die Revision hätte beschränkt werden können (Senatsurteil vom 25. Oktober 2006 - XII ZR 141/04 - FamRZ 2007, 117 mwN). Denn bei dem Anspruch auf Vorsorgeunterhalt handelt es sich nicht um einen eigenständigen Anspruch, sondern um einen unselbständigen Teil des einheitlichen, den gesamten Lebensbedarf betreffenden Unterhaltsanspruchs (Senatsurteile vom 25. Oktober 2006 - XII ZR 141/04 - FamRZ 2007, 117, 118 und vom 4. November 1981 - IV b ZR 625/80 - FamRZ 1982, 255). Betrifft dieser - wie hier - denselben Zeitraum wie der Elementarunterhalt, ist ein Teilurteil wegen der Gefahr einander widersprechender Entscheidungen grundsätzlich ausgeschlossen. Abgesehen davon wirkt sich die Höhe des Vorsorgeunterhalts in der Regel auf den geschuldeten Elementarunterhalt aus. Durch eine zweistufige Berechnung des Elementarunterhalts soll sichergestellt werden, dass nicht zu Lasten des Unterhaltspflichtigen von dem Grundsatz der gleichmäßigen Teilhabe der Ehegatten am ehelichen Lebensstandard abgewichen wird (st. Rspr. des Senats, vgl. etwa Senatsurteile vom 25. Oktober 2006 - XII ZR 141/04 - FamRZ 2007, 117, 118 und vom 25. November 1998 - XII ZR 33/97 - FamRZ 1999, 372, 374 jeweils mwN).
9
2. Im vorliegenden Fall ist die Beschränkung der Revisionszulassung indessen zulässig und führt deshalb zu einer auf den Altersvorsorgeunterhalt beschränkten Überprüfung durch den Senat. Bei besonders günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen bedarf es einer zweistufigen Berechnung des Elementarunterhalts nicht, weil der Vorsorgebedarf neben dem laufenden Unterhalt befriedigt werden kann, ohne dass deshalb der Halbteilungsgrundsatz verletzt wird. Das kann etwa der Fall sein, wenn der Elementarunterhaltsbedarf nicht nach einer Quote der Einkommen, sondern konkret ermittelt wird, oder wenn der Altersvorsorgeunterhalt aus früher zur Vermögensbildung verwendeten Einkünften aufgebracht werden kann. Dass zu Lasten des Unterhaltspflichtigen über eine Halbteilung hinausgegangen wird, ist aber auch dann nicht zu besorgen, wenn die errechnete Unterhaltsquote nicht geschuldet wird, so dass der Unter- haltspflichtige in Höhe der Differenz zwischen Quote und Unterhaltsanspruch entlastet wird (vgl. Senatsurteile vom 25. November 1998 - XII ZR 33/97 - FamRZ 1999, 372, 374 und vom 2. Oktober 2006 - XII ZR 141/04 - FamRZ 2007, 1117, 1118).
10
So liegen die Dinge hier. Das Amtsgericht hat auf der Grundlage der im Berufungsverfahren im Wesentlichen unstreitig gestellten Einkünfte des Beklagten eine Unterhaltsquote von rund 2.580 € errechnet. Die Klägerin hat ihren Bedarf aber nur in Höhe von monatlich 2.000 € angesetzt; zuerkannt wurden 1.314 € monatlich. Deshalb kann wegen des in Höhe von rund 340 € monatlich noch streitgegenständlichen Altersvorsorgeunterhalts auf eine zweistufige Berechnung des Elementarunterhalts verzichtet werden.

II.

11
Das Oberlandesgericht hat seine Auffassung, die Klägerin könne nicht zusätzlich zu dem ihr zuerkannten Elementarunterhalt Altersvorsorgeunterhalt verlangen, wie folgt begründet: Unterhalt sei entweder als Quotenunterhalt oder nach einer konkreten Bedarfsberechnung zu bemessen, nicht jedoch aus einer beliebigen Kombination zwischen beiden Berechnungsarten. Jede Altersversorgung , soweit sie nicht überzogen sei und der Vermögensbildung diene, sei im Rahmen einer Unterhaltsberechnung, sei es konkret, sei es nach einer Quote, zu berücksichtigen, jedoch nur im "geschlossenen System". Der Altersvorsorgeunterhalt gehöre zum Lebensbedarf und mithin zu den Positionen, die bei der konkreten Bedarfsbemessung wertbestimmend zu berücksichtigen seien. In dem die Klägerin ihren Elementarunterhalt auf 2.000 € beziffert und zusätzlich Altersvorsorgeunterhaltsbedarf geltend gemacht habe, habe sie entgegen der sie treffenden Darlegungs- und Beweislast ihren konkreten Bedarf nicht hinrei- chend dargetan, so dass an der selbst gewählten Sättigungsgrenze von 2.000 € mit ihrem Gesamtunterhaltsbedarf festzuhalten sei.

III.

12
Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Das Berufungsgericht hat der Klägerin den begehrten Altersvorsorgeunterhalt zu Unrecht versagt.
13
1. Während des Getrenntlebens kann ein Ehegatte von dem anderen nach § 1361 Abs. 1 Satz 1 BGB den nach den Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Unterhalt verlangen. Ist zwischen den getrennt lebenden Ehegatten ein Scheidungsverfahren rechtshängig, so gehören zum Unterhalt vom Eintritt der Rechtshängigkeit an auch die Kosten einer angemessenen Versicherung unter anderem für den Fall des Alters (§ 1361 Abs. 1 Satz 2 BGB).
14
a) Der danach zu befriedigende Elementarunterhaltsbedarf wird regelmäßig als Quotenunterhalt - gegebenenfalls nach Abzug eines Erwerbstätigenbonus - im Wege der Halbteilung ermittelt. Diese Bedarfsberechnung beruht auf der Annahme, dass das vorhandene Einkommen in voller Höhe für den Lebensunterhalt der Ehegatten verwendet wurde. Bei besonders günstigen Einkommensverhältnissen liegt allerdings die Vermutung nahe, dass nicht sämtliche Einkünfte für den Lebensunterhalt eingesetzt werden, sondern ein Teil der Vermögensbildung zugeführt wird. Insoweit hat das Einkommen für die Unterhaltsbemessung aber grundsätzlich außer Betracht zu bleiben. Wenn in Rechtsprechung und Schrifttum deshalb in den entsprechenden Fällen eine konkrete Bedarfsbemessung verlangt wird (vgl. Nr. 15.3 der Leitlinien der Oberlandesgerichte sowie Wendl/Gerhardt Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 8. Aufl. § 7 Rn. 763 ff.), hat der Senat dies nicht beanstandet (Senatsurteile vom 11. August 2010 - XII ZR 102/09 - FamRZ 2010, 1637 Rn. 27; vom 5. Juni 2004 - XII ZR 277/02 - FamRZ 2005, 97, 98; BGHZ 153, 372, 380 f. = FamRZ 2003, 848, 851).
15
b) Soweit in Rechtsprechung und Schrifttum eine konkrete Bedarfsbemessung auch dann gefordert wird, wenn der Bedarf denjenigen übersteigt, der ausgehend von den Einkommenshöchstbeträgen der Unterhaltstabellen ermittelt worden ist, begegnet auch dies keinen rechtlichen Bedenken (Senatsurteil vom 11. August 2010 - XII ZR 102/09 - FamRZ 2010, 1637 Rn. 28). Die hieraus resultierenden Anforderungen rechtfertigen sich gleichfalls aus der Überlegung, dass bei entsprechenden Einkünften auch Vermögensbildung betrieben worden ist und nicht sämtliche vorhandenen Mittel für den laufenden Lebensunterhalt verwendet worden sind. Eine absolute Sättigungsgrenze ist mit dieser Art der Bedarfsermittlung nicht verbunden, denn die Darlegung eines konkreten höheren Bedarfs bleibt dem Berechtigten unbenommen.
16
2. Die Annahme des Berufungsgerichts, die Klägerin habe ihren Bedarf konkret darlegen müssen, weil sie Gesamtunterhalt auf der Grundlage eines 2.000 € monatlich übersteigenden Betrags (2.000 € Elementarunterhalt zuzüglich Altersvorsorgeunterhalt) verlange, begegnet allerdings durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
17
a) Bei der Frage, welche Mittel der unterhaltsberechtigte Ehegatte für eine nach den ehelichen Lebensverhältnissen sowie den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen angemessene Lebensführung benötigt, geht es zunächst um die Ermittlung des Elementarunterhaltsbedarfs. Diesem Zweck dient bei unteren und durchschnittlichen Einkommensverhältnissen die Bedarfsbemessung nach einer Quote des beiderseitigen - gegebenenfalls fiktiven - Einkommens. Wenn bei günstigen Einkommensverhältnissen an die Stelle einer Quotenberechnung eine konkrete Bedarfsermittlung tritt, handelt es sich gleichfalls um eine Methode zur Bestimmung des Elementarunterhaltsbedarfs. Unabhängig davon, wie die Bedarfsbemessung im Einzelfall erfolgt, ist der auf Altersvorsorge gerichtete Bedarf als Teil des gesamten Lebensbedarfs zusätzlich zu berücksichtigen. Dabei hat der Senat es für gerechtfertigt gehalten, den Elementarunterhalt zu dem Entgelt aus einer Erwerbstätigkeit und den Vorsorgeunterhalt zu den Versicherungsbeiträgen in Beziehung zu setzen, die im Hinblick auf ein derartiges Erwerbseinkommen zu zahlen wären. Damit wird der Berechtigte hinsichtlich der Altersvorsorge so behandelt, wie wenn er aus einer versicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit Einkünfte in Höhe des ihm an sich zustehenden Elementarunterhalts hätte (Senatsurteile vom 11. August 2010 - XII ZR 102/09 - FamRZ 2010, 1637 Rn. 36 und vom 25. November 1998 - XII ZR 33/97 - FamRZ 1999, 372, 373 f.). Das gilt ohne Rücksicht darauf, ob der Elementarunterhalt als Quotenunterhalt oder aufgrund einer konkreten Bedarfsbemessung ermittelt worden ist.
18
b) Auch soweit eine konkrete Bedarfsbemessung verlangt wird, wenn der Bedarf über denjenigen hinausgeht, der sich auf der Grundlage des Einkommenshöchstbetrages der Unterhaltstabellen ergibt, geht es um die Feststellung allein des Elementarunterhaltsbedarfs. Denn der Höchstbetrag des Quotenunterhalts (errechnet mit 3/7 der letzten Einkommensstufe der Düsseldorfer Tabelle ; hier: [Stand: 1. Juli 2003 und 1. Juli 2005] von 4.800 € = rund 2.050 €) beinhaltet nur den Elementarunterhalt. Das folgt bereits daraus, dass auf diese bereinigten Nettoeinkünfte abgestellt wird, die einen Vorsorgeanteil nicht mehr enthalten, sondern der Bestreitung des laufenden Lebensbedarfs dienen. An der Eigenschaft als Elementarunterhalt ändert sich nichts dadurch, dass der Unterhaltsberechtigte seinen - nach einer Quotenberechnung höheren - Bedarf auf diesen Betrag beschränkt. Zusätzlich zu dem Elementarunterhalt kann aber Altersvorsorgeunterhalt verlangt werden, ohne dass der betreffende Bedarf konkret darzulegen wäre. Die Annahme des Berufungsgerichts, die Klägerin habe ihren Gesamtbedarf (Elementarunterhalt und Altersvorsorgeunterhalt) aufgrund einer unzulässigen Kombination der Berechnungsmethoden geltend gemacht, ist deshalb nicht gerechtfertigt.

IV.

19
Danach kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben. Der Senat kann allerdings auf der Grundlage des festgestellten Sachverhalts abschließend entscheiden, da die Sache zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO).
20
Die Klägerin kann nach § 1361 Abs. 1 Satz 2 BGB den vom Amtsgericht in Höhe von monatlich 340,79 € bzw. ab Juli 2007 von 339,93 € ausgeurteilten Altersvorsorgeunterhalt, der rechnerisch zutreffend ermittelt worden ist, ab Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags (1. März 2005) zusätzlich zu dem ihr zuerkannten Elementarunterhalt verlangen. Einer zweistufigen Berechnung bedarf es im Hinblick auf die im Berufungsverfahren unstreitig gestellten Einkommensverhältnisse des Beklagten nicht, da ein Verstoß gegen den Halbteilungsgrundsatz nicht zu besorgen ist. Auch die Revisionserwiderung hat insofern nichts erinnert. Aber selbst unter Berücksichtigung der im Berufungsverfahren erhobenen Einwendungen des Beklagten ergibt sich keine andere Beurteilung. Bei einem um Erwerbstätigenbonus und Kindesunterhalt bereinigten Einkommen von rund 4.769 € verbleibt ihm mehr als die Hälfte dieses Betrages, selbst wenn die vom Amtsgericht nur teilweise in Abzug gebrachte Lebensversicherung in vollem Umfang berücksichtigt und ein etwas höherer Kindesunterhalt in Abzug gebracht wird.
Hahne Weber-Monecke Dose Schilling Günter
Vorinstanzen:
AG Oberhausen, Entscheidung vom 14.02.2008 - 43 F 1165/06 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 14.01.2009 - II-8 UF 66/08 -

(1) Der Unterhaltsanspruch erlischt mit der Wiederheirat, der Begründung einer Lebenspartnerschaft oder dem Tode des Berechtigten.

(2) Ansprüche auf Erfüllung oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung für die Vergangenheit bleiben bestehen. Das Gleiche gilt für den Anspruch auf den zur Zeit der Wiederheirat, der Begründung einer Lebenspartnerschaft oder des Todes fälligen Monatsbetrag.

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.

(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.

(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.