Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 29. Nov. 2017 - 10 B 5/17

ECLI:ECLI:DE:BVerwG:2017:291117B10B5.17.0
bei uns veröffentlicht am29.11.2017

Gründe

1

1. Der Senat entscheidet über das gegen die an dem Beschluss vom 30. Dezember 2016 mitwirkenden Richter gerichtete Ablehnungsgesuch und die gegen diesen Beschluss gerichtete Anhörungsrüge in seiner geschäftsplanmäßigen Besetzung unter Mitwirkung der abgelehnten Richter. Das Ablehnungsgesuch ist unzulässig. Ein Ablehnungsgesuch kann ausnahmsweise dann unter Mitwirkung abgelehnter Richter als unzulässig verworfen werden oder überhaupt unberücksichtigt bleiben, wenn es sich als offenbarer Missbrauch des Ablehnungsrechts darstellt (stRspr, vgl. Beschlüsse vom 30. Dezember 1993 - 1 B 154.93 - Buchholz 310 § 54 VwGO Nr. 50 und vom 16. Oktober 2007 - 2 B 101.07 - juris Rn. 4 m.w.N.; vgl. ferner z.B. BVerfG, Beschluss vom 6. Mai 2010 - 1 BvR 96/10 - NVwZ-RR 2010, 545 f.). Indizien für einen solchen Missbrauch des Ablehnungsrechts können sein, dass die Begründung des Gesuchs nicht hinreichend konkret auf den bzw. die abgelehnten Richter bezogen ist (BVerwG, Beschlüsse vom 24. Januar 1973 - 3 CB 123.71 - Buchholz 310 § 54 VwGO Nr. 13 und vom 7. September 1989 - 2 B 109.89 und 2 B 110.89 - Buchholz 310 § 54 VwGO Nr. 41), dass der Inhalt der Begründung von vornherein ersichtlich ungeeignet ist, die Besorgnis der Befangenheit zu rechtfertigen (BVerwG, Beschluss vom 22. März 2011 - 4 B 34.10 - juris Rn. 3), oder dass verfahrensfremde Zwecke, wie etwa das Ziel, den Prozess zu verschleppen, verfolgt werden (vgl. Meissner, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Rn. 61 ff.). Solche Indizien ermöglichen die Annahme eines rechtsmissbräuchlichen Ablehnungsgesuchs, wenn zur Begründung des Rechtsmissbrauchs nicht auf den Verfahrensgegenstand selbst eingegangen werden muss (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 11. März 2013 - 1 BvR 2853/11 - NVwZ-RR 2013, 583).

2

Gemessen hieran stellt sich der Ablehnungsantrag der Klägerin als rechtsmissbräuchlich dar. Die Klägerin hat ihr Ablehnungsgesuch lediglich pauschal auf die an dem Beschluss vom 30. Dezember 2016 mitwirkenden Richter bezogen. In der Sache erschöpft sich ihr Vortrag in dem Vorwurf, die an diesem Beschluss mitwirkenden Richter hätten über ihre Nichtzulassungsbeschwerde in der Sache fehlerhaft geurteilt und seien insbesondere nicht in ausreichendem Maße auf ihre Kernargumente eingegangen. Das prozessuale Verhalten der Klägerin entspricht dem bereits im Berufungsverfahren praktizierten Muster, ihr nachteilige unanfechtbare (Zwischen-)Entscheidungen mit der Anhörungsrüge anzugreifen, die zur Entscheidung über die Anhörungsrüge berufenen Richter sodann mit der Begründung abzulehnen, sie hätten die mit der Anhörungsrüge angegriffene Entscheidung rechtsfehlerhaft getroffen, und die daraufhin ergehende Entscheidung über das Ablehnungsgesuch erneut mit Anhörungsrüge und weiteren Ablehnungsgesuchen anzugreifen, die dann wiederum auf der Behauptung gründen, die mit der weiteren Anhörungsrüge angegriffene Entscheidung sei in der Sache fehlerhaft getroffen worden. Sowohl im konkreten vorliegenden Fall als auch in der Gesamtschau stellt sich das prozessuale Verhalten der Klägerin hinsichtlich des Ablehnungsantrags damit als rechtsmissbräuchlich dar. Eines Eingehens auf den Verfahrensgegenstand selbst und seine Beurteilung durch den Senat in dem mit der Anhörungsrüge angegriffenen Beschluss bedarf es zu dieser Feststellung nicht.

3

2. Der Senat kann entscheiden, ohne der Klägerin zuvor die von ihr begehrte weitere Akteneinsicht zu gewähren.

4

a) Soweit die Klägerin Einsicht in die Gerichtsakten einschließlich des Senatsheftes begehrt, um aufzuklären, warum die Entscheidung des Senats bereits am 30. Dezember 2016 ergangen ist, während mit Schreiben des Berichterstatters vom 7. Dezember 2016 mitgeteilt worden war, eine Entscheidung sei noch nicht absehbar, weil noch zahlreiche Streitsachen mit älterem Eingangsdatum vorliegen, über die zunächst zu entscheiden sei, ist diese schlechterdings ungeeignet, ihre Erfolgsaussichten im Anhörungsrügeverfahren zu erhöhen. Sinn und Zweck des Anhörungsrügeverfahrens ist es sicherzustellen, dass das im fachgerichtlichen Rechtszug zuletzt entscheidende Gericht den gesamten entscheidungserheblichen Sachvortrag der Parteien berücksichtigt und ihnen, soweit dies erforderlich ist, Gelegenheit gibt, zu den entscheidungstragenden Gesichtspunkten in dem erforderlichen Umfang vor der Entscheidung Stellung zu nehmen. Ob ein Gehörsverstoß vorliegt, bemisst sich daher jedenfalls im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren alleine nach dem Sachvortrag der Parteien und dem Inhalt der ergangenen Entscheidung.

5

b) Soweit die Klägerin erneut Zugang zu den in dem elektronischen Aktenverwaltungssystem des hessischen Verwaltungsgerichtshofs gespeicherten Daten über das Berufungsverfahren begehrt, hindert dieses Gesuch die vorliegende Entscheidung ebenfalls nicht. Insoweit wird auf die Ausführungen in dem Beschluss vom 30. Dezember 2016 (Rn. 20) Bezug genommen.

6

3. Der Klägerin wird die begehrte Wiedereinsetzung in die Begründungsfrist für die Anhörungsrüge nicht gewährt. In der Entscheidung über ihre Anhörungsrüge können deshalb nur Rügen berücksichtigt werden, die bis zum Ende der zweiwöchigen Frist des § 152a Abs. 2 Satz 1 VwGO bei Gericht eingegangen sind. Diese Frist begann spätestens mit der von dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin behaupteten Lektüre des Beschlusses des Senats vom 30. Dezember 2016 am 8. Februar 2017 und endete folglich spätestens mit Ablauf des 22. Februar 2017 (vgl. zur Berechnung: BVerwG, Beschluss vom 22. Januar 2013 - 4 B 4.13 - NVwZ-RR 2013, 340).

7

Die Klägerin hat keine Gründe glaubhaft gemacht (§ 60 Abs. 2 Satz 2 VwGO), aus denen sich ergibt, dass ihr Bevollmächtigter ohne Verschulden gehindert war, die Frist des § 152a Abs. 2 Satz 1 VwGO einzuhalten. Dies gilt insbesondere für die vorgetragene Erkrankung an einer chronischen Bronchitis vom 19. bis 27. Februar 2017. Wie bereits mit Beschluss vom 30. Dezember 2016 ausgeführt, muss ein Rechtsanwalt die erforderlichen organisatorischen Vorkehrungen treffen, um auch bei einer Erkrankung die Wahrung der laufenden Fristen sicherzustellen (vgl. Schmidt, in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 60 Rn. 15). Das gilt umso mehr, wenn der Rechtsanwalt, wie vorliegend der Fall, häufiger erkrankt.

8

4. Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Mit ihren innerhalb der Frist des § 152a Abs. 2 Satz 1 VwGO eingegangenen Rügen hat die Klägerin eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör, die alleine der Anhörungsrüge zum Erfolg verhelfen könnte, nicht aufgezeigt. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet die Gerichte, das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und zu berücksichtigen. Daraus folgt allerdings nicht, dass in der Entscheidung sämtliche von den Beteiligten vorgetragenen oder für wesentlich gehaltenen Gesichtspunkte zu behandeln wären. Nur wenn nach der materiell-rechtlichen Rechtsauffassung des Gerichts wesentliches, entscheidungserhebliches, tatsächliches oder rechtliches Vorbringen unerwähnt bleibt, lässt das darauf schließen, dass dieses Vorbringen nicht berücksichtigt wurde (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 1992 - 1 BvR 986/91 - BVerfGE 86, 133; BVerwG, Urteil vom 20. November 1995 - 4 C 10.95 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 267 S. 22 f.).

9

a) Gemessen hieran müssen danach zunächst die Angriffe der Klägerin gegen die Wertungen des Senats, die Rechtsmittelbelehrung in dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs sei ordnungsgemäß erfolgt (Rn. 11), der Verwaltungsgerichtshof sei bei seinem Beschluss vom 30. November 2015 und bei seiner Nichtabhilfeentscheidung vom 8. Februar 2016 nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen (Rn. 4 ff., 38 ff.), der Verwaltungsgerichtshof habe den Anspruch der Klägerin auf ein faires Verfahren dadurch verletzt, dass er das Verfahren trotz Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung nicht hinreichend gefördert habe (Rn. 37), und schließlich zu Unrecht eine ordnungsgemäße Erfüllung des Hinweiserfordernisses nach §§ 130a, 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO angenommen (Rn. 43), ohne Erfolg bleiben. Mit diesen Angriffen wendet sich die Klägerin gegen die inhaltliche Richtigkeit des Beschlusses vom 30. Dezember 2016, die im Anhörungsrügeverfahren nicht mehr überprüft werden kann.

10

b) Ein Gehörsverstoß folgt auch nicht daraus, dass der Senat es versäumt hätte, die wesentlichen rechtlichen Argumente der Klägerin in der Begründung seines Beschlusses zu erörtern.

11

aa) Der Senat hat das Argument der Klägerin, die Rechtsbehelfsbelehrung des Verwaltungsgerichtshofs sei unrichtig im Sinne des § 58 Abs. 2 VwGO, weil der Fristbeginn darin an die Zustellung "dieser Entscheidung" geknüpft wird, zur Kenntnis genommen. Er hat diese Ansicht aber nicht geteilt (Rn. 11), sondern es für ausreichend gehalten, dass die Rechtsbehelfsbelehrung im jeweils konkreten Einzelfall den Anforderungen des § 58 Abs. 1 VwGO genügt. Anspruch auf eine weitere Begründung hat die Klägerin nicht.

12

bb) Es verstößt auch nicht gegen Art. 103 Abs. 1 GG, dass der Senat die der Klägerin übersandte Entscheidung vom 30. November 2015 als vollständige Entscheidung angesehen hat. Auf die Möglichkeit, dass diese Entscheidung als Entscheidung anzusehen sein könnte, die alle durch § 117 Abs. 2 VwGO geforderten Urteilselemente enthält und damit das Ausmaß der Beschwer für den Betroffenen erkennen lässt, musste der Senat die Klägerin nicht gesondert hinweisen. Diese Beurteilung lag angesichts des äußeren Anscheins der Entscheidung und des Inhalts des § 117 Abs. 2 VwGO nahe. Dass daran die spätere Berichtigung des Tatbestandes um einen Schreibfehler, der dazu noch lediglich das Jahr der Übersendung einer E-Mail betraf, nichts ändern konnte, liegt auf der Hand und bedurfte keiner weiteren gesonderten Begründung.

13

cc) Es war auch einwandfrei, dass der Senat davon ausgegangen ist, dass ein sieben Seiten und fünfeinhalb Zeilen langer unvollständiger und nicht unterschriebener Schriftsatz der Klägerin (Bl. 1045 bis 1052 der Gerichtsakte), der möglicherweise von ihrem Prozessbevollmächtigten übersandt wurde, die Monatsfrist des § 60 Abs. 2 Satz 3 VwGO nicht wahrt. Der Schriftsatz ist ausweislich des Eingangsstempels des Verwaltungsgerichtshofs erst am 8. März 2016 dort eingegangen. Dieser Eingangsstempel erbringt grundsätzlich den Beweis für Zeit und Ort des Eingangs eines Schreibens (vgl. BFH, Beschluss vom 14. März 2011 - VI R 81/10 - juris Rn. 15 m.w.N.). Die vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin zitierten Zeitaufdrucke auf dem Telefax sind nicht geeignet, den Gegenbeweis für einen Eingang des Schreibens bereits am 7. März 2016 zu führen. Es ist nicht ersichtlich, warum den Zeitaufdrucken, die zudem nicht in sich stimmig sind, ein höherer Beweiswert zukommen sollte als dem Eingangsstempel des Verwaltungsgerichtshofs. Zudem fehlt unter dem Schriftsatz jedenfalls die Unterschrift des Prozessbevollmächtigten der Klägerin, sodass nicht eindeutig ist, ob es sich um einen lediglich irrtümlich übersandten Entwurf handelte oder um einen Übermittlungsfehler. Dies hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin auch auf Hinweis des Senats vom 24. März 2016 nicht klargestellt, sondern lediglich - ohne den Versuch, eventuelle Wiedereinsetzungsgründe wegen der Versäumung der Frist des § 60 Abs. 2 Satz 3 VwGO zu benennen - am 7. April 2016 einen ähnlichen Schriftsatz an den Verwaltungsgerichtshof übersandt.

14

dd) Der Senat war nicht gehalten, im Rahmen der Ablehnung des Wiedereinsetzungsantrags zu erwägen, ob die von der Klägerin gerügte verzögerte Sachbehandlung durch den Verwaltungsgerichtshof eine unrichtige Sachbehandlung dargestellt hat, die zu einer wohlwollenden Prüfung des Wiedereinsetzungsantrags und damit zu einem anderen Ergebnis führen musste. Der Senat hat das Argument zum einen im Rahmen der Prüfung von Verfahrensfehlern berücksichtigt und insoweit einen Verfahrensfehler abgelehnt (Rn. 37). Zum anderen ist die von der Klägerin behauptete Mitursächlichkeit einer eventuell verzögerten Sachbehandlung durch den Verwaltungsgerichtshof für die Versäumung der Frist für die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde derart fernliegend, dass es keines gesonderten Eingehens auf dieses Argument bedurfte.

15

ee) Auf die Frage, ob der Verwaltungsgerichtshof zur Wahrung der Grundrechte der Klägerin und ihrer Rechte aus der EMRK mündlich hätte verhandeln müssen, musste der Senat nicht eingehen, weil die Klägerin eine solche Rüge nicht erhoben hat. Sie hat vielmehr in dem von ihrem Prozessbevollmächtigten in der Anhörungsrüge zitierten Abschnitt II in dem Schriftsatz vom 5. Februar 2016 lediglich die Ordnungsmäßigkeit des Hinweises nach §§ 130a, 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO gerügt. Auf die dortigen Argumente ist der Senat eingegangen (Rn. 32 f., 42 f.).

16

ff) Auf das Argument des fehlenden Kostenerstattungsanspruchs für Vertrauenspersonen von Bürgerbegehren ist der Senat ebenso eingegangen (Rn. 14) wie auf die Behauptung, der Verwaltungsgerichtshof habe überraschend (Rn. 46 f.) und unter Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG entschieden (Rn. 4 ff., 38 ff.).

17

c) Der Senat konnte schließlich nach dem Hinweis vom 7. Dezember 2016, dass wegen zahlreicher Streitsachen mit älterem Eingangsdatum ein Entscheidungstermin noch nicht absehbar ist, auch am 30. Dezember 2016 entscheiden, ohne der Klägerin einen ausdrücklichen Hinweis zu erteilen. Im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren müssen die Beteiligten nach Ablauf der Frist für deren Begründung jederzeit mit einer Entscheidung rechnen, wenn der Senat nicht ausdrücklich eine weitere Frist zur Stellungnahme eingeräumt hat und diese noch nicht abgelaufen ist. Vorliegend hatte der Senat der Klägerin eine Äußerungsfrist bis 21. November 2016 eingeräumt, um abschließend unter Berücksichtigung ihrer Erkenntnisse aus der Akteneinsicht vorzutragen. Diese war zum Zeitpunkt der Entscheidung am 30. Dezember 2016 abgelaufen.

18

Die ausdrückliche Bitte der Klägerin, wegen Verhinderung ihres Prozessbevollmächtigten noch bis zum 5. Dezember 2016 vortragen zu dürfen, hinderte eine Entscheidung am 30. Dezember 2016 schon deswegen nicht, weil die erbetene weitere Frist zu diesem Zeitpunkt schon abgelaufen war. Ihre weitere Ankündigung in einem Schriftsatz vom 6. Dezember 2016, kurzfristig abschließende Darlegungen einzureichen, musste den Senat, nachdem die Klägerin auf diese Ankündigung über drei Wochen lang nichts übersandt hatte, nicht davon abhalten, am 30. Dezember 2016 zu entscheiden. Zudem hat die Klägerin mit ihrer Anhörungsrüge nicht ausgeführt, was sie noch hätte vortragen wollen und wie sich dies nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist noch richtunggebend auf die Entscheidung des Senats hätte auswirken können.

19

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Urteilsbesprechung zu Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 29. Nov. 2017 - 10 B 5/17

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Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 103


(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 117


(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgr
Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 29. Nov. 2017 - 10 B 5/17 zitiert 13 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. (2) Das Urteil darf nur auf Tatsache

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(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. (2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Vers

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 101


(1) Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden. (2) Gerichte für besondere Sachgebiete können nur durch Gesetz errichtet werden.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 58


(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende F

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 125


(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Vorschriften des Teils II entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. § 84 findet keine Anwendung. (2) Ist die Berufung unzulässig, so ist sie zu verwerfen. Die Entscheidung kann

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152a


(1) Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn1.ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und2.das Gericht den Anspruch dieses Bet

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 130a


Das Oberverwaltungsgericht kann über die Berufung durch Beschluß entscheiden, wenn es sie einstimmig für begründet oder einstimmig für unbegründet hält und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. § 125 Abs. 2 Satz 3 bis 5 gilt entspre

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 54


(1) Für die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen gelten §§ 41 bis 49 der Zivilprozeßordnung entsprechend. (2) Von der Ausübung des Amtes als Richter oder ehrenamtlicher Richter ist auch ausgeschlossen, wer bei dem vorausgegangenen Verwal

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Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 29. Nov. 2017 - 10 B 5/17 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 29. Nov. 2017 - 10 B 5/17 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesfinanzhof Beschluss, 14. März 2011 - VI R 81/10

bei uns veröffentlicht am 14.03.2011

Tatbestand 1 I. Das Finanzgericht München entschied im Verfahren 8 K 2633/08 am 24. September 2010 vorab durch Zwischenurteil und ließ die Revision zu. Das Urteil ist de

Referenzen

(1) Für die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen gelten §§ 41 bis 49 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(2) Von der Ausübung des Amtes als Richter oder ehrenamtlicher Richter ist auch ausgeschlossen, wer bei dem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren mitgewirkt hat.

(3) Besorgnis der Befangenheit nach § 42 der Zivilprozeßordnung ist stets dann begründet, wenn der Richter oder ehrenamtliche Richter der Vertretung einer Körperschaft angehört, deren Interessen durch das Verfahren berührt werden.

(1) Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn

1.
ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und
2.
das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt.

(2) Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.

(3) Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Ist die Rüge nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form oder Frist erhoben, so ist sie als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.

(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies aufgrund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können. Für den Ausspruch des Gerichts ist § 343 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.

(6) § 149 Abs. 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung, des Antrags auf Zulassung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Beschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.

(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.

(1) Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn

1.
ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und
2.
das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt.

(2) Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.

(3) Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Ist die Rüge nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form oder Frist erhoben, so ist sie als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.

(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies aufgrund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können. Für den Ausspruch des Gerichts ist § 343 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.

(6) § 149 Abs. 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

Das Oberverwaltungsgericht kann über die Berufung durch Beschluß entscheiden, wenn es sie einstimmig für begründet oder einstimmig für unbegründet hält und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. § 125 Abs. 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Vorschriften des Teils II entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. § 84 findet keine Anwendung.

(2) Ist die Berufung unzulässig, so ist sie zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluß ergehen. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Gegen den Beschluß steht den Beteiligten das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Die Beteiligten sind über dieses Rechtsmittel zu belehren.

(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.

(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung, des Antrags auf Zulassung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Beschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.

(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.

Tatbestand

1

I. Das Finanzgericht München entschied im Verfahren 8 K 2633/08 am 24. September 2010 vorab durch Zwischenurteil und ließ die Revision zu. Das Urteil ist der Prozessbevollmächtigten des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) am 8. Oktober 2010 zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 8. November 2010 legte der Kläger gegen das Urteil Revision ein. Der in den Nachtbriefkasten des Bundesfinanzhofs (BFH) eingeworfene Schriftsatz wurde laut Eingangsstempel am 10. November 2010 entnommen und an diesem Tag mit der Eingangslistennummer 2182/10 erfasst. Der Stempel lautet im Einzelnen wie folgt:

2

"Dem Nachtbriefkasten heute entnommen aus dem Behältnis V (vor 24 Uhr) - Störungen am Nachtbriefkasten wurden nicht festgestellt.

Bundesfinanzhof

München, den 10.11.10

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(Unterschrift)          (Unterschrift)

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Unterschrieben ist der Eingangsstempel von den Beamten Erster Justizhauptwachtmeister (E.JHW) A und Erster Hauptwachtmeister (E.HW) B des BFH. Lt. "Protokoll über die Leerung des Nachtbriefkastens des Bundesfinanzhofs" für den Monat November 2010 (Gerichtsakte Bl. 56) waren die genannten Beamten am 10. November 2010 für die Leerung des Nachtbriefkastens zuständig. Am 9. November 2010 war neben E.JHW A der Beamte E.HW C zuständig. Dies wird durch die eigenhändigen Unterschriften der genannten Personen im Protokoll dokumentiert.

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Mit Schreiben vom 19. November 2010 teilte der Vorsitzende des erkennenden Senats dem Kläger mit, dass die Revision "erst am 9. November 2010 beim Bundesfinanzhof - und daher verspätet - eingegangen" sei. Daraufhin beantragte der Kläger mit Schriftsatz vom 2. Dezember 2010 die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision. Zur Begründung trägt der Kläger unter entsprechender Glaubhaftmachung durch eidesstattliche Versicherung des Rechtsanwalts und Steuerberaters S vor:

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Die Prozessbevollmächtigte habe mit dem Kläger bereits am Freitag, den 5. November 2010, abgestimmt, dass die Revision am 8. November 2010 durch persönlichen Einwurf in den Briefkasten am Haupteingang des BFH eingelegt werden solle. Der Schriftsatz zur Einlegung der Revision sei an dem genannten Montag gegen 17:00 Uhr unterzeichnet worden. Anschließend sei der Kläger darüber informiert worden, dass die Revisionsschrift am selben Tag dem BFH zugehen werde.

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Das Sekretariat der Prozessbevollmächtigten habe den DIN A4-Umschlag mit der Revisionsschrift am Nachmittag des 8. November 2010 fertig gestellt und S übergeben. S habe es persönlich übernommen, den Umschlag mit dem Schriftsatz auf seinem Heimweg nach Arbeitsschluss vom Büro nach Hause in den Gerichtsbriefkasten des BFH einzuwerfen.

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S sei am Abend des 8. November 2010 noch bis ca. 20:00 Uhr in seinem Büro (…) tätig gewesen. Auf dem Weg nach Hause sei er zwischen 20:00 Uhr und 21.00 Uhr, jedenfalls mehrere Stunden vor Mitternacht, mit seinem Fahrzeug vom Effnerplatz kommend beim Haupteingang des BFH vorgefahren und habe den Briefumschlag in den ihm bestens bekannten Gerichtsbriefkasten rechts vom Haupteingang eingeworfen. S habe an diesem Gerät keine Irregularität feststellen können. Er sei deshalb bis zum Schreiben des Vorsitzenden des erkennenden Senats vom 19. November 2010 vom fristgerechten Zugang der Revisionsschrift ausgegangen. Es sei unerklärlich, wie es zu der Fristüberschreitung habe kommen können.

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Da dem Kläger die nähere technische Beschaffenheit des Gerichtsbriefkastens des BFH nicht bekannt sei, könne und wolle er auch keine Vermutungen darüber anstellen, ob überhaupt und aufgrund welcher technischer oder eventuell auch menschlicher Vorkommnisse der nach bestem Wissen am 8. November 2010 eingeworfene Umschlag erst am 9. November 2010 beim BFH eingegangen sei.

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In der beim BFH fristgerecht eingegangenen Revisionsbegründungsschrift beantragt der Kläger, das angefochtene Urteil aufzuheben und den Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt --FA--) zu verpflichten, unter Änderung des Nachforderungsbescheids vom 20. Dezember 2005 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 7. Juli 2008 die Lohnsteuer, Kirchenlohnsteuer und Solidaritätszuschlag 2003 um 17.947,46 € herabzusetzen.

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Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

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II.Die Revision ist unzulässig und deshalb gemäß § 126 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) durch Beschluss zu verwerfen. Die Revision ist verspätet eingelegt worden; eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt nicht in Betracht.

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1. Die gegen das Zwischenurteil (§ 99 Abs. 2 FGO) gerichtete Revision ist verspätet eingelegt worden.

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a) Nach § 120 Abs. 1 Satz 1 FGO ist die Revision beim BFH innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich einzulegen. Im Streitfall endete nach Zustellung der angefochtenen Entscheidung am 8. Oktober 2010 die Revisionsfrist am 8. November 2010. Die ausweislich des beim BFH angebrachten Eingangsstempels erst am 9. November 2010 eingegangene Revision war daher verspätet.

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b) Soweit der Kläger die sachliche Unrichtigkeit des Eingangsstempels in Zweifel zieht, kann dem nicht gefolgt werden.

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Im Rahmen der freien Beweiswürdigung (§ 121 i.V.m. § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO) muss der BFH von der Rechtzeitigkeit einer Rechtsmitteleinlegung überzeugt sein (BFH-Urteil vom 19. Juli 1995 I R 87, 169/94, BFHE 178, 303, BStBl II 1996, 19). Auch im Rahmen der freien richterlichen Beweiswürdigung kommt einer öffentlichen Urkunde entsprechend § 418 der Zivilprozessordnung (ZPO) ein hoher Beweiswert zu, so dass diese nach allgemeinen Erfahrungssätzen im Regelfall vollen Beweis für die in ihr beurkundeten Tatsachen erbringt. So erbringt der Eingangsstempel eines Gerichts grundsätzlich Beweis für Zeit und Ort des Eingangs eines Schreibens (BFH-Urteil in BFHE 178, 303, BStBl II 1996, 19; BFH-Beschluss vom 7. April 1998 VII R 70/96, BFH/NV 1998, 1115; BFH-Beschluss vom 25. April 1988 X R 90/87, BFH/NV 1989, 110; Lange in Hübschmann/Hepp/ Spitaler, § 96 FGO Rz 95). Zwar ist der Gegenbeweis zulässig (§ 418 Abs. 2 ZPO). Die Rechtzeitigkeit des Eingangs muss aber zur vollen Überzeugung des Gerichts nachgewiesen werden. Durch bloße Zweifel an der Richtigkeit der urkundlichen Feststellungen ist der Gegenbeweis noch nicht erbracht (Zöller/Geimer, ZPO, 28. Aufl., § 418 Rz 4; s. auch BFH-Beschluss in BFH/NV 1998, 1115, m.w.N.; BFH-Beschluss vom 19. Mai 1999 VI B 342/98, BFH/NV 1999, 1460). Allein die kaum jemals völlig auszuschließende Möglichkeit, dass ein Nachtbriefkasten aus technischen Gründen nicht richtig funktioniert oder bei der Abstempelung Fehler unterlaufen, reicht zur Führung des Gegenbeweises nicht aus. Andererseits dürfen wegen der Beweisnot der betroffenen Partei die Anforderungen an den Gegenbeweis nicht überspannt werden (Urteil des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 14. Oktober 2004 VII ZR 33/04, Betriebs-Berater 2005, 182).

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c) Im Streitfall hat der Kläger den Gegenbeweis dafür, dass der Eingangsstempel des BFH unzutreffend ist, nicht geführt. Seine Behauptung, S habe den Schriftsatz selbst am 8. November 2010 vor Mitternacht in den Nachtbriefkasten eingeworfen, kann mit der dem Senat vorgelegten eidesstattlichen Versicherung nicht bewiesen werden. Denn die eidesstattliche Versicherung ist letztlich ein Mittel der Glaubhaftmachung, aber nicht des Beweises (§ 155 FGO i.V.m. § 294 ZPO; BFH-Urteil in BFHE 178, 303, BStBl II 1996, 19; BGH-Urteil vom 30. März 2000 IX ZR 251/99, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2000, 852). Die Glaubhaftmachung, die anders als der Vollbeweis nur eine Wahrscheinlichkeitsfeststellung ist, kommt nur in den gesetzlich zugelassenen Fällen in Betracht (Zöller/ Greger, a.a.O., § 294 Rz 1; Gräber/Stapperfend, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 96 Rz 42).

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Nach den Feststellungen des Senats funktionierte der Nachtbriefkasten des BFH im fraglichen Zeitraum einwandfrei; zu Störfällen ist es nicht gekommen, wie auch das erwähnte Protokoll dokumentiert. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die für die Leerung am 9. November 2010 zuständigen Bediensteten versehentlich ein falsches Datum (etwa 10. statt 9. November 2010) gestempelt und zu Protokoll gegeben hätten. Dagegen spricht bereits, dass E.HW B, dessen Unterschrift sich auf dem Eingangsstempel befindet, lt. erwähntem Protokoll am 9. November 2010 an der Leerung des Nachtbriefkastens nicht beteiligt war und deshalb die Unterschrift an diesem Tag weder auf dem Stempel noch im Protokoll leisten konnte. Es kommt hinzu, dass die Revisionsschrift ebenfalls erst am 10. November 2010 von der Gerichtsverwaltung als neues Verfahren "erfasst" worden ist. Regelmäßig wird nämlich die dem Nachtbriefkasten entnommene Post, die keinem Verfahren zugeordnet werden kann, unverzüglich der Erfassungsstelle weitergeleitet.

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Die nicht völlig auszuschließende Möglichkeit, dass der nach Angaben des S am 8. November 2010 in den Nachtbriefkasten eingeworfene Schriftsatz bei der Entleerung am Morgen des 9. November 2010 versehentlich nicht entnommen worden ist, reicht, wie dargestellt, zur Führung des Gegenbeweises nicht aus.

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2. Die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 56 FGO wegen Versäumung der Revisionsfrist kann nicht gewährt werden.

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Eine solche Wiedereinsetzung ist auf Antrag zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden an der Einhaltung einer gesetzlichen Frist gehindert ist (§ 56 Abs. 1 FGO). Dabei muss sich der Beteiligte das Verschulden seines Bevollmächtigten wie eigenes Verschulden zurechnen lassen.

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Das Vorbringen des Klägers ist nicht geeignet, ein Verschulden seiner Prozessbevollmächtigten an der Versäumung der Revisionsfrist auszuschließen. Nach der Darstellung des Klägers hat S, einer der beiden Unterzeichner der Revisionsschrift, den Schriftsatz persönlich am Abend des 8. November 2010 in den Nachtbriefkasten des BFH einwerfen wollen. Der Kläger hat nicht behauptet, dass der Einwurf durch ein von S nicht zu vertretendes Ereignis verzögert worden wäre. Wenn gleichwohl aus den genannten Gründen ein verspäteter Einwurf als bewiesen anzusehen ist, kann das nur daran liegen, dass der Schriftsatz zu spät aus dem Machtbereich der Prozessbevollmächtigten herausgelangt ist; das wäre nach dem von dem Kläger geschilderten Geschehensablauf nicht ohne Verschulden des S denkbar (s. BGH-Urteil in HFR 2000, 852).

(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung, des Antrags auf Zulassung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Beschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.

(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.

Das Oberverwaltungsgericht kann über die Berufung durch Beschluß entscheiden, wenn es sie einstimmig für begründet oder einstimmig für unbegründet hält und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. § 125 Abs. 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Vorschriften des Teils II entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. § 84 findet keine Anwendung.

(2) Ist die Berufung unzulässig, so ist sie zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluß ergehen. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Gegen den Beschluß steht den Beteiligten das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Die Beteiligten sind über dieses Rechtsmittel zu belehren.

(1) Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.

(2) Gerichte für besondere Sachgebiete können nur durch Gesetz errichtet werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.