Bundesverwaltungsgericht Urteil, 20. Okt. 2016 - 2 A 2/14

ECLI:ECLI:DE:BVerwG:2016:201016U2A2.14.0
bei uns veröffentlicht am20.10.2016

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt die Änderung der Aufgabenbeschreibung des ihm übertragenen Dienstpostens und die Neubewertung dieses Dienstpostens.

2

Der Kläger ist Oberstleutnant (Besoldungsgruppe A 15 BBesO) im Dienst des Beklagten. Er nimmt beim Bundesnachrichtendienst den Dienstposten "X" in der Abteilung Y wahr. Dieser Dienstposten hat nach der auf der Grundlage der Aufgabenbeschreibung vom 4. März 2013 und der Arbeitsplatzbegehung vom 18. Juni 2013 erstellten Dienstpostenbewertung vom 12. Juli 2013 die Wertigkeit der Besoldungsgruppe A 15.

3

Gegen die Aufgabenbeschreibung hat sich der Kläger mit anwaltlicher "Beschwerde" vom 9. September 2013 gewandt. Zur Begründung hat er u.a. vorgebracht, dass bestimmte Aufgaben nicht in der Aufgabenbeschreibung enthalten seien. Außerdem sei sein Vorgänger auf diesem Dienstposten nach A 16 besoldet worden. Das sei angesichts der wahrzunehmenden Aufgaben auch gegenwärtig die richtige Wertigkeit.

4

Die Beklagte hat die "Beschwerde" als Widerspruch gegen die Dienstpostenbewertung ausgelegt und diesen mit Widerspruchsbescheid vom 28. Februar 2014 - den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 4. März 2014 zugestellt - zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt: Der Dienstherr entscheide über die Dienstpostenbewertung grundsätzlich allein in Wahrnehmung öffentlicher Interessen und berühre damit keine subjektiven Rechte einzelner Beamter. Eine - hier nicht vorliegende - Ausnahme gelte nur, wenn die Dienstpostenbewertung zu Lasten des Beamten manipulativ sei, um ihn auf einem nicht seinem Statusamt entsprechenden Dienstposten zu verwenden. Außerdem seien die Aufgaben, deren Fehlen in der Aufgabenbeschreibung der Kläger rüge, in dieser bereits enthalten oder keine den Dienstposten prägenden Aufgaben, so dass es ihrer Aufnahme in die Aufgabenbeschreibung nicht bedürfe.

5

Mit der am 3. April 2014 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er hält die Klage für zulässig und begründet. Die Aufgabenbeschreibung und die Dienstpostenbewertung seien rechtsfehlerhaft und müssten unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu erstellt werden. In der Aufgabenbeschreibung seien einige Aufgaben falsch bezeichnet, zu unpräzise gefasst oder fehlten völlig. Die Dienstpostenbewertung berücksichtige nicht, dass er einen Teil der Aufgaben nach selbst entwickelten Verfahren wahrnehme. Sie sei insgesamt zu niedrig, weil in einigen Kategorien eine höhere Bewertungsstufe angebracht sei. Die Aufgaben seien schwieriger und mehr geworden, so dass der Dienstposten wie bei seinem Vorgänger nach A 16 bewertet werden müsse.

6

Der Kläger beantragt,

die Aufgabenbeschreibung/Tätigkeitsdarstellung des Bundesnachrichtendienstes vom 4. März 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. Februar 2014 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts eine neue Aufgabenbeschreibung/Tätigkeitsdarstellung zu erstellen und aufgrund dieser Erkenntnisse den Dienstposten X erneut zu bewerten.

7

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

8

Sie hält die Klage bereits für unzulässig. § 44a VwGO stehe einer selbstständigen Angreifbarkeit sowohl der Aufgabenbeschreibung/Tätigkeitsdarstellung als auch der daran anknüpfenden Dienstpostenbewertung entgegen. Die Dienstpostenbewertung werde zur Verwirklichung des Grundsatzes der funktionsgerechten Besoldung nach § 18 BBesG vorgenommen und sei eine vorbereitende Maßnahme, um den Beamten durch eine - spätere - abschließende Entscheidung, z.B. eine Auswahlentscheidung im Rahmen eines Stellenbesetzungsverfahrens, einer amtsangemessenen Beschäftigung zuzuführen. Die Klage sei auch unbegründet. Die vom Kläger in der Aufgabenbeschreibung vermissten Aufgaben seien in dieser bereits enthalten oder keine den Dienstposten prägenden Aufgaben, so dass es deren Aufnahme in die Aufgabenbeschreibung nicht bedürfe. Auch die Wertigkeit der Aufgaben sei korrekt; die Dienstpostenbewertung sei in Anwendung des "Genfer Modells" erstellt worden.

9

Hinsichtlich weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Behördenakten der Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe

10

Die Klage, über die das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 4 VwGO in erster und letzter Instanz zu entscheiden hat, ist unzulässig. Der grundsätzlich statthaften allgemeinen Leistungsklage steht § 44a VwGO nicht entgegen (1.). Dem Kläger fehlt aber die Klagebefugnis (2.) und das Rechtsschutzinteresse für das auf isolierte Abänderung von Aufgabenbeschreibung und Dienstpostenbewertung gerichtete Klagebegehren (3.).

11

1. Die Klage ist nicht als Klage gegen eine behördliche Verfahrenshandlung nach § 44a VwGO unzulässig.

12

Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage statthaft. Eine Dienstpostenbewertung ist keine Regelung mit Außenwirkung und deshalb kein Verwaltungsakt (stRspr seit BVerwG, Urteile vom 28. Oktober 1970 - 6 C 48.68 - BVerwGE 36, 192 <194> = juris Rn. 33 ff. und - 6 C 55.68 - BVerwGE 36, 218 <220> = juris Rn. 26 ff.). Dies gilt erst recht für eine der Dienstpostenbewertung vorausgehende Aufgabenbeschreibung. Statthafte Klageart ist deshalb in beiden Fällen die allgemeine Leistungsklage.

13

Nach § 44a VwGO können Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden, es sei denn die behördlichen Verfahrenshandlungen können vollstreckt werden oder ergehen gegen einen Nichtbeteiligten.

14

Eine Aufgabenbeschreibung und eine Dienstpostenbewertung sind keine behördlichen Verfahrenshandlungen i.S.d. § 44a VwGO. Behördliche Verfahrenshandlungen in diesem Sinne sind behördliche Handlungen, die im Zusammenhang mit einem schon begonnenen und noch nicht abgeschlossenen Verwaltungsverfahren stehen und der Vorbereitung einer regelnden Sachentscheidung dienen (BVerwG, Urteile vom 1. September 2009 - 6 C 4.09 - BVerwGE 134, 368 Rn. 21 und vom 22. September 2016 - 2 C 16.15 - juris Rn. 19 m.w.N.). Ein Verwaltungsverfahren ist die nach außen wirkende Tätigkeit der Behörden, die auf die Prüfung der Voraussetzungen, die Vorbereitung und den Erlass eines Verwaltungsaktes oder den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages gerichtet ist (vgl. § 9 VwVfG). Aufgabenbeschreibung und Dienstpostenbewertung ergehen jedoch nicht in einem auf Erlass eines Verwaltungsaktes gerichteten Verfahren, sondern verwaltungsintern im Rahmen der Organisationsgewalt des Dienstherrn zur Erfüllung einer diesem obliegenden objektiv-rechtlichen Verpflichtung.

15

2. Für eine allgemeine Leistungsklage auf Abänderung der Aufgabenbeschreibung und Neubewertung des Dienstpostens oder auf erneute Entscheidung hierüber fehlt einem Beamten die nach analog § 42 Abs. 2 VwGO erforderliche Klagebefugnis, sofern er nicht eine Manipulation des Dienstherrn oder sonstige Willkür des Dienstherrn zu seinen Lasten geltend macht.

16

Gemäß § 42 Abs. 2 VwGO muss ein Kläger geltend machen können, durch den angefochtenen Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines begehrten Verwaltungsakts in seinen Rechten verletzt zu sein. Dasselbe gilt bei einem - wie hier - mit einer allgemeinen Leistungsklage zu verfolgenden sonstigen Verwaltungshandeln (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 19. November 2015 - 2 A 6.13 - BVerwGE 153, 246 Rn. 15 m.w.N.). Die Klagebefugnis ist gegeben, wenn unter Zugrundelegung des Klagevorbringens eine Verletzung des geltend gemachten Rechts möglich erscheint. Daran fehlt es, wenn die vom Kläger geltend gemachte Rechtsposition offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise bestehen oder ihm zustehen kann (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 19. November 2015 - 2 A 6.13 - BVerwGE 153, 246 Rn. 15 m.w.N.).

17

Eine derartige subjektive Rechtsposition auf Abänderung der Aufgabenbeschreibung und Neubewertung des Dienstpostens oder auf erneute Entscheidung hierüber folgt weder aus § 18 BBesG noch aus Art. 33 Abs. 2 GG (a). Sie kann sich ausnahmsweise aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn (§ 78 BBG) ergeben (b).

18

a) Nach § 18 Satz 1 BBesG sind die Funktionen der Beamten und Soldaten nach den mit ihnen verbundenen Anforderungen sachgerecht zu bewerten und Ämtern zuzuordnen. Hierbei hat der Dienstherr das (typische) Aufgabenprofil der Funktionen, also der Ämter im konkret-funktionellen Sinn, d.h. der Dienstposten, zu ermitteln. Sodann hat er diese Funktionen nach ihrer Wertigkeit Ämtern, d.h. Ämtern im statusrechtlichen Sinne, zuzuordnen. Diese Statusämter wiederum sind vom Besoldungsgesetzgeber einer Besoldungsgruppe zugeordnet (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2011 - 2 C 19.10 - BVerwGE 140, 83 Rn. 27).

19

Der Dienstherr handelt bei der Erstellung von Aufgabenbeschreibungen und Dienstpostenbewertungen im Rahmen seiner Organisationsgewalt. Die Zuordnung der Dienstposten zu einem statusrechtlichen Amt einer bestimmten Besoldungsgruppe unterliegt im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben des Besoldungs- und des Haushaltsrechts der organisatorischen Gestaltungsfreiheit des Dienstherrn (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 28. November 1991 - 2 C 7.89 - Buchholz 237.7 § 28 NWLBG Nr. 9 S. 11, vom 23. Mai 2002 - 2 A 5.01 - Buchholz 240 § 18 BBesG Nr. 27 S. 2, vom 30. Juni 2011 - 2 C 19.10 - BVerwGE 140, 83 Rn. 28 und vom 13. Dezember 2012 - 2 C 11.11 - BVerwGE 145, 237 Rn. 20). Mit dem statusrechtlichen Amt und dessen Zuordnung zu einer bestimmten Besoldungsgruppe in Relation zu anderen Ämtern sowie der laufbahnrechtlichen Einordnung werden abstrakt Inhalt, Bedeutung, Umfang und Verantwortung und damit die Wertigkeit des Amtes zum Ausdruck gebracht (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 1. Juni 1995 - 2 C 20.94 - BVerwGE 98, 334 <338>, vom 3. März 2005 - 2 C 11.04 - BVerwGE 123, 107 <110> und vom 30. Juni 2011 - 2 C 19.10 - BVerwGE 140, 83 Rn. 28).

20

Soweit der Dienstherr im Rahmen seiner Organisationsgewalt handelt, sind subjektive Rechte des Beamten grundsätzlich nicht betroffen. Die Bereitstellung und Ausgestaltung von Stellen und deren Bewirtschaftung dienen grundsätzlich allein dem öffentlichen Interesse an einer bestmöglichen Erfüllung der öffentlichen Aufgaben. Hierdurch nimmt der Dienstherr keine Verpflichtung gegenüber seinen Beamten wahr; ein subjektives Recht auf Ausbringung einer bestimmten Planstelle oder eines bestimmten Funktionsamtes gibt es nicht (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 2. Oktober 2007 - 2 BvR 2457/04 - BVerfGK 12, 265 <270> = juris Rn. 16). Auch Art. 33 Abs. 2 GG und der hierauf bezogene Bewerbungsverfahrensanspruch setzen ein öffentliches Amt voraus. Ein Beamter hat mithin keinen unmittelbar auf den Zuschnitt oder die Bewertung seines Dienstpostens gerichteten Anspruch (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. September 2014 - 2 C 16.13 - BVerwGE 150, 216 Rn. 16).

21

Auch sonstige subjektive Rechte der Beamten werden von einer Aufgabenbeschreibung und einer Dienstpostenbewertung nicht unmittelbar berührt; insbesondere knüpft die Besoldung der Beamten - anders als bei der Vergütung von Tarifbeschäftigten (vgl. BAG, Urteil vom 27. Januar 2016 - 4 AZR 468/14 - NZA 2016, 903 Rn. 22) - nicht an die konkret wahrgenommene Funktion, sondern an das Statusamt an. Deshalb steht einem Beamten grundsätzlich keine Klagebefugnis gegen eine Aufgabenbeschreibung und eine Dienstpostenbewertung zu.

22

b) Ausnahmsweise kann dem Beamten die analog § 42 Abs. 2 VwGO erforderliche Klagebefugnis gegen eine Aufgabenbeschreibung und Dienstpostenbewertung dann zustehen, wenn er eine Manipulation des Dienstherrn oder sonstige Willkür des Dienstherrn zu seinen Lasten geltend macht und diese nicht offensichtlich ausgeschlossen sind (vgl. BVerwG, Urteile vom 31. Mai 1990 - 2 C 16.89 - Buchholz 237.6 § 14 NdsLBG Nr.1 S. 4 = juris Rn. 24 und vom 28. November 1991 - 2 C 7.89 - Buchholz 237.7 § 28 NWLBG Nr. 9 S. 11 f. = juris Rn. 19 ff.; OVG Lüneburg, Beschlüsse vom 3. Juni 2010 - 5 LA 82/09 - RiA 2010, 272 <273> = juris Rn. 7 und vom 18. September 2012 - 5 ME 122/12 - DÖD 2012, 281 <282> = juris Rn. 18 f.; OVG Saarlouis, Beschlüsse vom 7. September 2012 - 1 B 213/12 - ZBR 2013, 169 <170> = juris Rn. 30 und vom 17. November 2015 - 1 B 158/15 - BeckRS 2015, 55852 Rn. 13; OVG Münster, Beschluss vom 22. Oktober 2014 - 6 A 359/14 - IÖD 2014, 270 = juris Rn. 3). In einem solchen Fall erfordert die Fürsorgepflicht des Dienstherrn (§ 78 BBG) eine Klagemöglichkeit auch bei dessen Organisationsakten (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. November 2015 - 2 A 6.13 - BVerwGE 153, 246 Rn. 18, 26).

23

3. Außerdem fehlt für eine Klage gegen eine Aufgabenbeschreibung und eine Dienstpostenbewertung regelmäßig das Rechtsschutzinteresse. Denn der Beamte kann die ihn allein belastenden Folgewirkungen unmittelbar angreifen, so dass ihm ein einfacherer Weg zur Rechtsverfolgung zur Verfügung steht (stRspr, vgl. nur BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 2002 - 7 C 22.02 - Buchholz 428 § 18 VermG Nr. 16 S. 25 = juris Rn. 17).

24

Eine Dienstpostenbewertung kann mittelbar Auswirkungen auf subjektiv-rechtliche Ansprüche des Beamten haben. Das kann etwa im Zusammenhang mit Ansprüchen auf Zulagen (vgl. § 46 BBesG a.F. und entsprechende landesrechtliche Bestimmungen), bei dienstlichen Beurteilungen oder bei der Prüfung der Amtsangemessenheit der Beschäftigung der Fall sein. In all diesen Fällen wird an die Wertigkeit der übertragenen Aufgaben angeknüpft: Von der Wertigkeit der übertragenen Aufgaben hängt ab, ob eine gegenüber dem Statusamt des Beamten höherwertige Tätigkeit gegeben ist, von welchem Schwierigkeitsgrad der Aufgaben bei der Leistungsbeurteilung auszugehen ist und ob der Beamte seinem (Status-)Amt entsprechend beschäftigt ist.

25

Dabei kann allerdings bereits fraglich sein, ob eine Dienstpostenbewertung überhaupt konstitutiv für die Einordnung der Wertigkeit der Aufgaben des Dienstpostens bezüglich des jeweiligen weiteren Gegenstands ist. Bei der dienstlichen Beurteilung beispielsweise mag die Dienstpostenbewertung zutreffend sein; gleichwohl muss der Beurteiler berücksichtigen, wenn der Beamte im Beurteilungszeitraum geringer- oder höherwertige Aufgaben wahrgenommen hat, letzteres etwa aufgrund individueller Sonderzuweisung besonderer Aufgaben durch einen Vorgesetzten.

26

Jedenfalls kann und muss der Beamte in solchen Fällen seine subjektiv-rechtlichen Ansprüche unmittelbar verfolgen; soweit erforderlich, kann dann in diesen Verfahren inzident die Rechtmäßigkeit der Dienstpostenbewertung geprüft oder - wenn eine solche fehlt - die Wertigkeit der auf dem Dienstposten wahrgenommenen Aufgaben festgestellt werden. Er kann und muss deshalb unmittelbar auf Zahlung einer Zulage, auf Abänderung seiner dienstlichen Beurteilung oder auf amtsangemessene Beschäftigung klagen, ohne zuvor gerichtlichen Rechtsschutz gegen eine Aufgabenbeschreibung und Dienstpostenbewertung in Anspruch zu nehmen.

27

4. Im vorliegenden Fall ist die Klage auf Abänderung der Aufgabenbeschreibung und auf Neubewertung des Dienstpostens oder auf erneute Entscheidung hierüber unzulässig. Dem Kläger fehlt bereits die Klagebefugnis für dieses Klagebegehren; seinem Vorbringen sind keine greifbaren Anhaltspunkte für eine Manipulation oder Willkür des Dienstherrn zu Lasten des Klägers zu entnehmen. Zudem fehlt es jedenfalls an dem erforderlichen Rechtsschutzinteresse für die Klage.

28

5. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Urteilsbesprechung zu Bundesverwaltungsgericht Urteil, 20. Okt. 2016 - 2 A 2/14

Urteilsbesprechungen zu Bundesverwaltungsgericht Urteil, 20. Okt. 2016 - 2 A 2/14

Anwälte

1 relevante Anwälte

1 Anwälte, die Artikel geschrieben haben, die diesen Urteil erwähnen

Rechtsanwältin

Rechtsanwalt für Immobilienrecht

EnglischDeutsch

Referenzen - Veröffentlichungen

2 Veröffentlichung(en) in unserer Datenbank zitieren Bundesverwaltungsgericht Urteil, 20. Okt. 2016 - 2 A 2/14.

Bauplanungsrecht: Mehrfamilienhaus im unbeplanten Innenbereich

26.08.2014

Ein Mehrfamilienhaus mit fünf Wohnungen stellt in einer unterschiedlich bebauten Innenbereichslage keinen Fremdkörper dar.
Bebauungsplan
1 Artikel zitieren Bundesverwaltungsgericht Urteil, 20. Okt. 2016 - 2 A 2/14.

Bauplanungsrecht: Mehrfamilienhaus im unbeplanten Innenbereich

26.08.2014

Ein Mehrfamilienhaus mit fünf Wohnungen stellt in einer unterschiedlich bebauten Innenbereichslage keinen Fremdkörper dar.
Bebauungsplan

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 33


(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten. (2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte. (3) Der Genuß bürgerlicher und st

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 42


(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden. (2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 44a


Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen können nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden. Dies gilt nicht, wenn behördliche Verfahrenshandlungen vollstreckt werden können oder ge
Bundesverwaltungsgericht Urteil, 20. Okt. 2016 - 2 A 2/14 zitiert 11 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 33


(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten. (2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte. (3) Der Genuß bürgerlicher und st

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 42


(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden. (2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 44a


Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen können nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden. Dies gilt nicht, wenn behördliche Verfahrenshandlungen vollstreckt werden können oder ge

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 50


(1) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet im ersten und letzten Rechtszug1.über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art zwischen dem Bund und den Ländern und zwischen verschiedenen Ländern,2.über Klagen gegen die vom B

Bundesbeamtengesetz - BBG 2009 | § 78 Fürsorgepflicht des Dienstherrn


Der Dienstherr hat im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl der Beamtinnen und Beamten und ihrer Familien, auch für die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, zu sorgen. Er schützt die Beamtinnen und Beamten bei ihrer amtlich

Bundesbesoldungsgesetz - BBesG | § 18 Grundsatz der funktionsgerechten Besoldung


(1) Die Funktionen der Beamten und Soldaten sind nach den mit ihnen verbundenen Anforderungen sachgerecht zu bewerten und Ämtern zuzuordnen. Eine Funktion kann bis zu drei Ämtern einer Laufbahngruppe, in obersten Bundesbehörden allen Ämtern einer Lau

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 9 Begriff des Verwaltungsverfahrens


Das Verwaltungsverfahren im Sinne dieses Gesetzes ist die nach außen wirkende Tätigkeit der Behörden, die auf die Prüfung der Voraussetzungen, die Vorbereitung und den Erlass eines Verwaltungsaktes oder auf den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen

Vermögensgesetz - VermG | § 18 Grundstücksbelastungen


(1) Bei der Rückübertragung von Eigentumsrechten an Grundstücken, die nicht nach § 6 erfolgt, hat der Berechtigte für die bei Überführung des Grundstücks in Volkseigentum untergegangenen dinglichen Rechte vorbehaltlich des Absatzes 7 einen in dem Bes

Referenzen - Urteile

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 20. Okt. 2016 - 2 A 2/14 zitiert oder wird zitiert von 5 Urteil(en).

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 20. Okt. 2016 - 2 A 2/14 zitiert 3 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesarbeitsgericht Urteil, 27. Jan. 2016 - 4 AZR 468/14

bei uns veröffentlicht am 27.01.2016

Tenor I. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt vom 8. Oktober 2013 - 2 Sa 272/12 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor des Lan

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 22. Okt. 2014 - 6 A 359/14

bei uns veröffentlicht am 22.10.2014

Tenor Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt. 1Gründe: 2Der Antrag hat keinen Erfolg. 3Aus den

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 07. Sept. 2012 - 1 B 213/12

bei uns veröffentlicht am 07.09.2012

Tenor Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 19. Juni 2012 - 2 L 294/12 - wird zurückgewiesen.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen dem Antragsteller zur Last.Der Streitwert wird auch für das Beschwerdever
2 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesverwaltungsgericht Urteil, 20. Okt. 2016 - 2 A 2/14.

Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 27. März 2018 - RN 12 K 16.872

bei uns veröffentlicht am 27.03.2018

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Klägerin begehrt die Gewährung einer Zu

Verwaltungsgericht München Urteil, 11. Juli 2018 - M 29 K 17.4194

bei uns veröffentlicht am 11.07.2018

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Dier Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Klägerin begehrt die Erteilung ei

Referenzen

Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen können nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden. Dies gilt nicht, wenn behördliche Verfahrenshandlungen vollstreckt werden können oder gegen einen Nichtbeteiligten ergehen.

(1) Die Funktionen der Beamten und Soldaten sind nach den mit ihnen verbundenen Anforderungen sachgerecht zu bewerten und Ämtern zuzuordnen. Eine Funktion kann bis zu drei Ämtern einer Laufbahngruppe, in obersten Bundesbehörden allen Ämtern einer Laufbahngruppe zugeordnet werden. Bei Soldaten gilt dies in der Laufbahngruppe der Mannschaften für alle Dienstgrade und in der Laufbahngruppe der Unteroffiziere für bis zu vier Dienstgrade.

(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 und 2 kann in der Bundesbesoldungsordnung B jede Funktion nur einem Amt zugeordnet werden. Für die Zuordnung zu einem Amt der Bundesbesoldungsordnung B, das eine Grundamtsbezeichnung trägt, bedarf die zuständige oberste Bundesbehörde des Einvernehmens des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat und des Bundesministeriums der Finanzen.

(1) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet im ersten und letzten Rechtszug

1.
über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art zwischen dem Bund und den Ländern und zwischen verschiedenen Ländern,
2.
über Klagen gegen die vom Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 des Vereinsgesetzes ausgesprochenen Vereinsverbote und nach § 8 Abs. 2 Satz 1 des Vereinsgesetzes erlassenen Verfügungen,
3.
über Streitigkeiten gegen Abschiebungsanordnungen nach § 58a des Aufenthaltsgesetzes und ihre Vollziehung sowie den Erlass eines Einreise- und Aufenthaltsverbots auf dieser Grundlage,
4.
über Klagen, denen Vorgänge im Geschäftsbereich des Bundesnachrichtendienstes zugrunde liegen,
5.
über Klagen gegen Maßnahmen und Entscheidungen nach § 12 Absatz 3a des Abgeordnetengesetzes, nach den Vorschriften des Elften Abschnitts des Abgeordnetengesetzes, nach § 6b des Bundesministergesetzes und nach § 7 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Parlamentarischen Staatssekretäre in Verbindung mit § 6b des Bundesministergesetzes,
6.
über sämtliche Streitigkeiten, die Planfeststellungsverfahren und Plangenehmigungsverfahren für Vorhaben betreffen, die in dem Allgemeinen Eisenbahngesetz, dem Bundesfernstraßengesetz, dem Bundeswasserstraßengesetz, dem Energieleitungsausbaugesetz, dem Bundesbedarfsplangesetz, dem § 43e Absatz 4 des Energiewirtschaftsgesetzes, dem § 76 Absatz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes oder dem Magnetschwebebahnplanungsgesetz bezeichnet sind, über sämtliche Streitigkeiten, die Vorhaben zur Errichtung und zur Anbindung von Terminals zum Import von Wasserstoff und Derivaten betreffen, sowie über die ihm nach dem LNG-Beschleunigungsgesetz zugewiesenen Verfahren,
7.
über die ihm nach dem Energiesicherungsgesetz zugewiesenen Verfahren.

(2) In Verfahren nach Absatz 1 Nummer 6 ist § 48 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(3) Hält das Bundesverwaltungsgericht nach Absatz 1 Nr. 1 eine Streitigkeit für verfassungsrechtlich, so legt es die Sache dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vor.

Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen können nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden. Dies gilt nicht, wenn behördliche Verfahrenshandlungen vollstreckt werden können oder gegen einen Nichtbeteiligten ergehen.

Das Verwaltungsverfahren im Sinne dieses Gesetzes ist die nach außen wirkende Tätigkeit der Behörden, die auf die Prüfung der Voraussetzungen, die Vorbereitung und den Erlass eines Verwaltungsaktes oder auf den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrags gerichtet ist; es schließt den Erlass des Verwaltungsaktes oder den Abschluss des öffentlich-rechtlichen Vertrags ein.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Die Funktionen der Beamten und Soldaten sind nach den mit ihnen verbundenen Anforderungen sachgerecht zu bewerten und Ämtern zuzuordnen. Eine Funktion kann bis zu drei Ämtern einer Laufbahngruppe, in obersten Bundesbehörden allen Ämtern einer Laufbahngruppe zugeordnet werden. Bei Soldaten gilt dies in der Laufbahngruppe der Mannschaften für alle Dienstgrade und in der Laufbahngruppe der Unteroffiziere für bis zu vier Dienstgrade.

(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 und 2 kann in der Bundesbesoldungsordnung B jede Funktion nur einem Amt zugeordnet werden. Für die Zuordnung zu einem Amt der Bundesbesoldungsordnung B, das eine Grundamtsbezeichnung trägt, bedarf die zuständige oberste Bundesbehörde des Einvernehmens des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat und des Bundesministeriums der Finanzen.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Der Dienstherr hat im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl der Beamtinnen und Beamten und ihrer Familien, auch für die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, zu sorgen. Er schützt die Beamtinnen und Beamten bei ihrer amtlichen Tätigkeit und in ihrer Stellung.

(1) Die Funktionen der Beamten und Soldaten sind nach den mit ihnen verbundenen Anforderungen sachgerecht zu bewerten und Ämtern zuzuordnen. Eine Funktion kann bis zu drei Ämtern einer Laufbahngruppe, in obersten Bundesbehörden allen Ämtern einer Laufbahngruppe zugeordnet werden. Bei Soldaten gilt dies in der Laufbahngruppe der Mannschaften für alle Dienstgrade und in der Laufbahngruppe der Unteroffiziere für bis zu vier Dienstgrade.

(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 und 2 kann in der Bundesbesoldungsordnung B jede Funktion nur einem Amt zugeordnet werden. Für die Zuordnung zu einem Amt der Bundesbesoldungsordnung B, das eine Grundamtsbezeichnung trägt, bedarf die zuständige oberste Bundesbehörde des Einvernehmens des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat und des Bundesministeriums der Finanzen.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Tenor

I. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt vom 8. Oktober 2013 - 2 Sa 272/12 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor des Landesarbeitsgerichts in Ziff. 1 zur Klarstellung wie folgt neu gefasst wird:

Auf die Berufung der Klägerin und Berufungsklägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 14. Mai 2012 - 3 Ca 1926/11 E - abgeändert:

1. Die Beklagte und Berufungsbeklagte wird verurteilt, an die Klägerin für den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis 30. April 2012 5.641,44 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf die jeweilige monatliche Differenz iHv. 351,60 Euro brutto im Zeitraum Januar 2011 bis Juli 2011 und auf die jeweilige monatliche Differenz in Höhe von 353,36 Euro brutto im Zeitraum August 2011 bis April 2012 jeweils ab dem Ersten des Folgemonats zu zahlen.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin für die Zeit ab 1. Mai 2012 bis 31. Dezember 2014 ein Entgelt nach der Entgeltgruppe 10 Stufe 5 TVöD-VKA zu zahlen und die monatlichen Differenzen zwischen der Stufe 5 und der gezahlten Vergütung (jeweils brutto-Betrachtungsweise) mit fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz jeweils seit dem Ersten des Folgemonats zu verzinsen sind.

3. Die weitergehende Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

II. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten noch über Vergütungsdifferenzansprüche für die Monate Januar 2011 bis einschließlich April 2012 sowie über die Verpflichtung der Beklagten, der Klägerin für die Zeit vom 1. Mai 2012 bis zum 31. Dezember 2014 ein Entgelt nach der Entgeltgruppe 10 Stufe 5 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst in der für die Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber geltenden Fassung (TVöD/VKA) zu zahlen.

2

Die Klägerin ist bei der Beklagten seit August 1986 beschäftigt. Auf ihr Arbeitsverhältnis findet aufgrund arbeitsvertraglicher Bezugnahme der Bundes-Angestelltentarifvertrag idF des Tarifvertrags zur Anpassung des Tarifrechts - Manteltarifliche Vorschriften - (BAT-O) sowie nachfolgend der TVöD/VKA Anwendung. Nach erfolgreicher Bewährung erhielt sie eine Vergütung nach der VergGr. Vb Fallgr. 1c der Anlage 1a zum BAT-O.

3

Im Jahr 2004 gründete die Beklagte mit der Agentur für Arbeit M gemäß § 44b SGB II aF die Arbeitsgemeinschaft M GmbH (ARGE). In der „Vereinbarung über die Errichtung einer Arbeitsgemeinschaft und Übertragung von Aufgaben“ heißt es:

§ 2

Vertragsgegenstand, Aufgaben der ARGE

(1) Die ARGE nimmt die ihr nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen dieses Vertrages übertragenen Aufgaben der Grundsicherung für Arbeitsuchende wahr.

(2) Die ARGE nimmt gemäß § 44b Abs. 3 Satz 1 SGB II sämtliche der Agentur nach dem SGB II obliegenden Aufgaben wahr.

(3) Die Stadt überträgt der ARGE die Wahrnehmung folgender Aufgaben im Rahmen der Beleihung:

1. Bearbeitung und Auszahlung von Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1-4 SGB II. …

2. Bearbeitung und Auszahlung von Leistungen nach § 23 Abs. 3 SGB II

3. Einziehung von Forderungen aus den übertragenen Aufgaben.

4. Bearbeitung von Widersprüchen und Erstellung von Widerspruchsbescheiden.

5. Prozessvertretung vor Gericht in den Angelegenheiten nach dem SGB II.

§ 4

Personal

(1) Die Agentur und die Stadt stellen der ARGE das notwendige Personal zur Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben bereit.

(5) Bis zum Erreichen der Sollbesetzung werden alle freien Stellen in der ARGE vorrangig bis zu 50 % durch städtische MitarbeiterInnen besetzt, es sei denn, eine Besetzung durch die Stadt ist nicht möglich. …

§ 15

Vertragsdauer, Kündigung, Auflösung

(2) Die Wahrnehmung der Aufgaben nach dieser Vereinbarung durch die ARGE, die im Zusammenhang mit der Bescheiderstellung stehen, beginnt am 01. Oktober 2004.

Die Wahrnehmung der übrigen Aufgaben nach dieser Vereinbarung durch die ARGE beginnt am 01. Januar 2005 und ist zunächst auf die Dauer von sechs Jahren befristet. Die Vertragspartner können den Vertrag einvernehmlich um jeweils drei weitere Jahre verlängern.

(3) Wenn die Stadt von der Option des § 6a SGB II Gebrauch machen möchte, ist sie berechtigt, diese Vereinbarung erstmals mit Wirkung zum 31. Dezember 2010 zu kündigen. Anschließend kann dieses Kündigungsrecht jeweils zum 31. Dezember eines jeden Jahres ausgeübt werden. Eine Kündigung nach diesem Absatz muss schriftlich bis zum 31. März des Jahres, in welchem die Kündigung wirksam werden soll, der Agentur erklärt werden. Der Agentur steht das gleiche Kündigungsrecht zu.

(5) Erfolgt keine Verlängerung nach Abs. 2 oder kündigt die Stadt oder die Agentur gemäß Abs. 3, so sind die Gesellschafter verpflichtet, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die ARGE aufzulösen.“

4

Die Beklagte wies die Klägerin mit Schreiben vom 20. Dezember 2004 für den Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2009 der ARGE zu. Diese Zuweisung wurde einvernehmlich bis zum 31. Dezember 2010 verlängert.

5

Die Klägerin wurde in der ARGE als Fallmanagerin eingesetzt. Die Tätigkeit einer Fallmanagerin wird nach der VergGr. IVa Fallgr. 1a BAT-O bzw. der Entgeltgruppe 10 TVöD/VKA vergütet. Für die Dauer ihrer Tätigkeit als Fallmanagerin erhielt die Klägerin deshalb eine Zulage nach § 24 Abs. 1 BAT-O in Höhe der Differenz der VergGr. Vb und IVa BAT-O und - nach Überleitung in den TVöD/VKA - zunächst ein Entgelt nach der Entgeltgruppe 9 mit individueller Stufe 4 plus. Ab dem 1. Oktober 2007 wurde ihr eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 9 Stufe 5 TVöD/VKA nebst Zulage gezahlt.

6

Zum 1. Januar 2011 wurde das Jobcenter M eG als gemeinsame Einrichtung nach § 44b SGB II nF errichtet. Der Klägerin wurde mit Schreiben vom 29. November 2010 ihre Tätigkeit als Fallmanagerin - unter Zuweisung für fünf Jahre - dauerhaft übertragen. Sie wurde sodann nach der Entgeltgruppe 10 Stufe 4 TVöD/VKA - nebst einer Garantiezahlung wegen des Wegfalls der Zulage - vergütet.

7

Die Klägerin hat mit ihrer der Beklagten am 11. Juli 2011 zugestellten Klage die Auffassung vertreten, sie sei zumindest seit dem 1. Januar 2007 nach der Entgeltgruppe 10 Stufe 4 zu vergüten gewesen, weshalb sie seit dem 1. Januar 2011 einen Entgeltanspruch nach Stufe 5 habe. Die zunächst lediglich vorübergehende Zuweisung der Tätigkeiten in der ARGE sei unbillig gewesen. Die Vereinbarung zur Errichtung der ARGE rechtfertige diese nicht. Es habe keine Prognose gegeben, nach der die ARGE wieder aufgelöst werden sollte.

8

Die Klägerin hat zuletzt sinngemäß beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an sie für den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis zum 30. April 2012 insgesamt 5.641,44 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf die jeweilige monatliche Differenz iHv. 351,60 Euro brutto im Zeitraum Januar 2011 bis Juli 2011 und auf die jeweilige monatliche Differenz in Höhe von 353,36 Euro brutto im Zeitraum August 2011 bis April 2012 jeweils ab dem Ersten des Folgemonats zu zahlen;

2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr für die Zeit ab 1. Mai 2012 bis 31. Dezember 2014 ein Entgelt nach der Entgeltgruppe 10 Stufe 5 TVöD/VKA zu zahlen und die monatlichen Differenzen zwischen der Stufe 5 und der gezahlten Vergütung (jeweils brutto-Betrachtungsweise) mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jeweils seit dem Ersten des Folgemonats zu verzinsen.

 

9

Die Beklagte hat zur Begründung ihres Klageabweisungsantrags die Auffassung vertreten, die lediglich vorübergehende Übertragung der höherwertigen Tätigkeiten habe billigem Ermessen entsprochen. Die tariflichen Regelungen enthielten keine zeitliche Begrenzung hierfür. Da die Vereinbarung mit der Agentur für Arbeit M über die Errichtung der ARGE befristet und kündbar gewesen sei, habe die konkrete Möglichkeit der Auflösung bestanden. Schon von Beginn an sei abzusehen gewesen, dass die in § 44b SGB II aF vorgesehene Mischverwaltung nicht nur schwierig handhabbar, sondern sogar verfassungswidrig sei. Eine dauerhafte Höhergruppierung habe auch deshalb nicht vorgenommen werden können, weil den der ARGE zugewiesenen Mitarbeitern aufgrund einer Vereinbarung mit dem Personalrat ein Rückkehrrecht in die Kernverwaltung eingeräumt worden sei, bei der aber nicht genügend höherwertige Stellen vorhanden gewesen seien. Letztlich ständen den erhobenen Ansprüchen Treu und Glauben und die Ausschlussfristen sowie die Einrede der Verjährung entgegen.

10

Das Arbeitsgericht hat die - im Hauptantrag zunächst auf eine Zuordnung zur Stufe 6 der Entgeltgruppe 10 TVöD/VKA gerichtete - Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Landesarbeitsgericht ihr hinsichtlich der Stufe 5 stattgegeben. Mit der vom Senat zugelassenen Revision begehrt die Beklagte die vollständige Abweisung der Klage.

Entscheidungsgründe

11

Die Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat der Klage, soweit sie auf eine Vergütung der Klägerin nach der Entgeltgruppe 10 Stufe 5 TVöD/VKA in der Zeit vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2014 gerichtet war, zu Recht stattgegeben.

12

I. Die Klage ist zulässig. Insbesondere besteht das nach § 256 Abs. 1 ZPO für den Antrag zu 2. erforderliche Feststellungsinteresse. Mit der erstrebten Feststellung wird der Streit der Parteien über die zutreffende Stufenzuordnung und mit ihr die Berechnung der Vergütung auch zukunftsbezogen abschließend geklärt. Das Feststellungsinteresse besteht auch bezogen auf die gegenüber der Hauptforderung akzessorischen Zinsforderungen (BAG 21. November 2013 - 6 AZR 23/12 - Rn. 15 f. mwN; vgl. für die Eingruppierungsfeststellungsklage 13. Mai 2015 - 4 AZR 355/13 - Rn. 9 mwN).

13

II. Die Klage ist, soweit sie noch Gegenstand des Revisionsverfahrens ist, auch begründet. Die Klägerin hat ab dem 1. Januar 2011 einen Vergütungsanspruch nach der Entgeltgruppe 10 Stufe 5 TVöD/VKA. Die Frage, ob darüber hinaus eine Vergütungspflicht nach der Entgeltgruppe 10 Stufe 6 TVöD/VKA bereits ab diesem Zeitpunkt bestand, ist nicht mehr zur Entscheidung angefallen. Den dahin gehenden Antrag hat das Landesarbeitsgericht rechtskräftig abgewiesen.

14

1. Der TVöD/VKA - ebenso wie zuvor der BAT-O - findet auf das Arbeitsverhältnis der Parteien kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme Anwendung.

15

2. Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Klägerin jedenfalls ab dem 1. Januar 2011 nach der Entgeltgruppe 10 TVöD/VKA zu vergüten ist. Ihre Tätigkeit als Fallmanagerin erfüllt die Anforderungen der VergGr. IVa Fallgr. 1a BAT-O. Sie hebt sich mindestens zu einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der VergGr. IVb Fallgr. 1a heraus. Folglich ist sie nach der Überleitungstabelle des TVÜ-VKA der Entgeltgruppe 10 TVöD/VKA zuzuordnen. Davon gehen beide Parteien übereinstimmend aus. Das Landesarbeitsgericht durfte sich deshalb auf eine pauschale, summarische Prüfung beschränken (vgl. BAG 21. Januar 2015 - 4 AZR 253/13 - Rn. 21; 9. Mai 2007 - 4 AZR 351/06 - Rn. 23). Gegen diese Wertung wendet sich auch keine der Parteien.

16

3. Die Klägerin ist ab dem 1. Januar 2011 der Stufe 5 der Entgeltgruppe 10 TVöD/VKA zuzuordnen.

17

a) Die Klägerin war unstreitig spätestens seit dem 1. Januar 2007 als Fallmanagerin tätig.

18

b) Die Tätigkeit einer Fallmanagerin war ihr bereits ab diesem Zeitpunkt nicht nur vorübergehend iSv. §§ 24, 22 Abs. 2 Unterabs. 1 BAT-O übertragen worden. Die Klägerin war daher gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 iVm. Anlage 1 TVÜ-VKA in die Entgeltgruppe 10 TVöD/VKA überzuleiten. Nach § 6 Abs. 2 Satz 1 TVÜ-VKA war sie zunächst der Stufe 4 und nach Ablauf weiterer vier Jahre, dh. zum 1. Januar 2011, der Stufe 5 zuzuordnen.

19

aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist die Wirksamkeit der vorübergehenden Übertragung einer höher bewerteten Tätigkeit iSv. §§ 24, 22 Abs. 2 Unterabs. 1 BAT-O sowie § 14 TVöD/VKA an den Regeln zu messen, die der Arbeitgeber bei der Ausübung seines arbeitsvertraglichen Leistungsbestimmungsrechts (Direktionsrechts) entsprechend § 106 GewO einzuhalten hat(BAG 16. April 2015 - 6 AZR 242/14 - Rn. 20; 4. Juli 2012 - 4 AZR 759/10 - Rn. 17 ff. mwN). Es findet eine sog. doppelte Billigkeitsprüfung statt. In einem ersten Schritt muss es billigem Ermessen entsprechen, dem Arbeitnehmer die höher bewertete Tätigkeit überhaupt zu übertragen. In einem zweiten Schritt ist zu prüfen, ob es billigem Ermessen entspricht, diese Tätigkeit nur vorübergehend zu übertragen. Dabei ist unter Beachtung aller Umstände des Einzelfalls abzuwägen, ob das Interesse des Arbeitgebers an einer nur vorübergehenden Übertragung oder das Interesse des Arbeitnehmers an der Beibehaltung der höherwertigen Tätigkeit und ggf. einer höheren Vergütung überwiegt (BAG 4. Juli 2012 - 4 AZR 759/10 - Rn. 18 mwN; grdl. 17. April 2002 - 4 AZR 174/01 - zu II 3 c bb (1) der Gründe, BAGE 101, 91). Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Ausübung des Direktionsrechts billigem Ermessen entspricht, trägt derjenige, der das Leistungsbestimmungsrecht ausübt (BAG 4. Juli 2012 - 4 AZR 759/10 - Rn. 19 mwN). Entspricht die nur vorübergehende Übertragung der höherwertigen Tätigkeit nicht billigem Ermessen, erfolgt die „Bestimmung“ der Leistung entsprechend § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB durch richterliche Entscheidung, die darin besteht, dass die Übertragung der betreffenden Tätigkeit nicht nur als vorübergehend, sondern als von Anfang an oder ab einem anderen bestimmten Zeitpunkt auf Dauer erklärt gilt.

20

(1) Nach dem gesetzlichen Konzept enthält § 315 Abs. 2 BGB eine Zweiteilung zwischen feststellender Kassation und rechtsgestaltender Ersatzleistungsbestimmung(Staudinger/Rieble 2015 § 315 BGB Rn. 484). Hat eine gerichtliche Leistungsbestimmung iSv. § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB zu erfolgen, wirkt diese - nach der Kassation der unbilligen Leistungsbestimmung gemäß § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB - zwar regelmäßig nur ex nunc(BGH 30. Mai 2003 - V ZR 216/02 - zu II 5 der Gründe; Staudinger/Rieble 2015 § 315 BGB Rn. 403 mwN; Soergel/Wolf BGB 12. Aufl. Bd. 2 § 315 Rn. 44). Der konkretisierte Anspruch ist danach erst ab Rechtskraft des richterlichen Gestaltungsakts fällig und durchsetzbar. Deshalb sind in den Fällen des § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB regelmäßig, sofern die Parteien keine abweichenden Vereinbarungen getroffen haben, Zinsen erst ab Rechtskraft der Entscheidung zuzusprechen(BAG 18. März 2014 - 3 AZR 249/12 - Rn. 34 mwN; BGH 4. April 2006 - X ZR 122/05 - Rn. 22, BGHZ 167, 139). Allerdings muss nicht stets die gerichtliche Leistungsbestimmung beantragt werden. Der Antrag kann sich auf die Feststellung der Unbilligkeit beschränken (vgl. etwa BGH 13. Juni 2007 - VIII ZR 36/06 - Rn. 10, BGHZ 172, 315).

21

(2) Greift ein Arbeitnehmer mit seiner Klage die Billigkeit einer nur vorübergehenden Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit iSd. tarifvertraglichen Regelungen an, begehrt er regelmäßig die bloße Kassation des Merkmals „vorübergehend“. Das hat zur Folge, dass die höherwertige Tätigkeit als von Anfang an, dh. ex tunc als „dauerhaft“ übertragen gilt. Das ergibt sich aus dem Grundsatz der Tarifautomatik und dem Regel-/Ausnahmeverhältnis zwischen dauerhafter und vorübergehender Tätigkeitsübertragung.

22

(a) Die Tarifautomatik wird durch eine „nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit“ ausgelöst. Die dauerhafte Tätigkeitszuweisung ist der Regelfall, die vorübergehende die Ausnahme (vgl. dazu BAG 4. Juli 2012 - 4 AZR 759/10 - Rn. 20). Ihr folgen die Ein- oder Höhergruppierung als bloße Akte der Rechtsanwendung unmittelbar nach. Diesen kommt keine rechtsgestaltende Wirkung zu. Aus der Erfüllung der tariflichen Tätigkeitsmerkmale folgt unmittelbar ein entsprechender tariflicher Vergütungsanspruch, ohne dass es einer weiteren Maßnahme des Arbeitgebers bedürfte (BAG 14. November 2007 - 4 AZR 946/06 - Rn. 21). Ohne das einschränkende Merkmal „nur vorübergehend“ würde die Zuweisung der (neuen) höher zu bewertenden Tätigkeit automatisch eine Höhergruppierung bewirken (vgl. Bredemeier/Neffke BAT/BAT-O 2. Aufl. § 24 Rn. 11). Danach genügt die bloße - ggf. inzidente - Kassation der die Ausnahme begründenden Entscheidung des Arbeitgebers gemäß § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB, um die Regel - die Tarifautomatik - wiederherzustellen. Es bedarf deshalb keiner gesonderten gerichtlichen Gestaltung nach § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB in Form einer dauerhaften Zuweisung, wenn deren Ausschluss nicht wirksam erfolgt ist.

23

(b) Das entspricht auch dem Sinn und Zweck der tariflichen Regelungen. Dem öffentlichen Arbeitgeber soll bei einem vorübergehenden Bedarf an der Entgegennahme der höherwertigen Leistungen ausnahmsweise eine nur zeitlich beschränkte Aufgabenübertragung ermöglicht werden. Auf diese Weise muss bei Wegfall der Aufgabe keine Herabgruppierung erfolgen, die zumeist nicht ohne Änderungskündigung möglich ist (vgl. Conze/Karb/Wölk Personalbuch Arbeits- und Tarifrecht öffentlicher Dienst 4. Aufl. Herabgruppierung Rn. 1644). Dabei soll aber der betroffene Arbeitnehmer gemäß § 24 BAT-O bzw. § 14 TVöD/VKA nach dem Willen der Tarifvertragsparteien vergütungsrechtlich nicht schlechter gestellt werden als der Arbeitnehmer, dem diese Tätigkeit dauerhaft übertragen ist(vgl. zu § 24 BAT BAG 11. September 2003 - 6 AZR 424/02 - Rn. 23, BAGE 107, 286).

24

(3) Die Befugnis des Arbeitgebers, Arbeitnehmern vorübergehend höherwertige Aufgaben zu übertragen, ist zwar durch explizite tarifliche Regelungen grundsätzlich zeitlich nicht begrenzt (BAG 17. Januar 2006 - 9 AZR 226/05 - Rn. 46; 14. Dezember 2005 - 4 AZR 474/04 - Rn. 20, BAGE 116, 319; 17. April 2002 - 4 AZR 174/01 - zu II 3 e der Gründe, BAGE 101, 91). Als Ausnahme vom Grundsatz der Tarifautomatik bedarf sie aber eines hinreichenden Grundes, um billigem Ermessen zu entsprechen. Dabei ist die bloße Unsicherheit über die Dauer der höherwertigen Beschäftigungsmöglichkeit nicht ausreichend. Die tariflichen Regelungen können nicht dafür herangezogen werden, das Risiko der Ungewissheit über die Dauer des weiteren Beschäftigungsbedarfs auf den Arbeitnehmer zu übertragen (BAG 4. Juli 2012 - 4 AZR 759/10 - Rn. 20).

25

bb) Das Landesarbeitsgericht hat im Ergebnis rechtsfehlerfrei angenommen, die von der Klägerin an sich nicht beanstandete Übertragung der höherwertigen Tätigkeit als nur vorübergehende habe jedenfalls ab 1. Januar 2007 nicht mehr billigem Ermessen entsprochen.

26

(1) Bei dem billigen Ermessen iSv. § 106 Satz 1 GewO(§ 315 Abs. 3 BGB) handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff. Dessen Anwendung kann durch das Revisionsgericht grundsätzlich nur daraufhin überprüft werden, ob das Tatsachengericht ihn rechtsfehlerfrei angewandt hat und ob die Abwägung der Besonderheiten des Einzelfalls vollständig, ohne inneren Widerspruch und frei von Verstößen gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze erfolgt ist (BAG 18. April 2012 - 10 AZR 134/11 - Rn. 23; 4. Juli 2012 - 4 AZR 759/10 - Rn. 21 mwN).

27

(2) Diesem Maßstab wird die Würdigung des Landesarbeitsgerichts gerecht. Die vorübergehende Übertragung der höherwertigen Tätigkeit entsprach jedenfalls ab 1. Januar 2007 nicht mehr billigem Ermessen. Ob die mit Schreiben vom 20. Dezember 2004 erfolgte, auf den Zeitraum 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2009 beschränkte Tätigkeitsübertragung auch schon für den Zeitraum vor dem 1. Januar 2007 ermessensfehlerhaft war, hatte der Senat nicht zu entscheiden. Das Landesarbeitsgericht hat durch rechtskräftiges Urteil einen weitergehenden Anspruch verneint.

28

(a) Entgegen der Auffassung der Revision hat das Landesarbeitsgericht seiner Prüfung keinen fehlerhaften Maßstab zugrunde gelegt. Es hat nicht - wie die Revision meint - eine befristungsrechtliche Sachgrundprüfung anstelle der Billigkeitsprüfung gemäß § 315 BGB vorgenommen. Es hat lediglich die rechtlichen Erwägungen des Siebten Senats aus dessen Entscheidung vom 11. September 2013 (- 7 AZR 107/12 -) zur Wirksamkeit der Befristungsregelung im Arbeitsvertrag einer Mitarbeiterin einer sogenannten Optionskommune (vgl. § 6a SGB II aF) im Rahmen der anzustellenden Ermessensentscheidung aufgegriffen und fallbezogen bei der Prüfung von § 24 BAT-O berücksichtigt. Das ist rechtlich nicht zu beanstanden.

29

(b) In der Sache hat das Berufungsgericht zu Recht angenommen, allein eine Unsicherheit über die Dauer der Beschäftigungsmöglichkeit mit den übertragenen höherwertigen Tätigkeiten könne eine nur vorübergehende Übertragung nicht rechtfertigen. Die Beklagte hat keine hinreichenden Tatsachen für eine Prognose dargetan, eine dauerhafte Beschäftigung des Arbeitnehmers mit der übertragenen höherwertigen Tätigkeit werde in Zukunft ab einem bestimmten Zeitpunkt nicht mehr möglich sein (vgl. BAG 4. Juli 2012 - 4 AZR 759/10 - Rn. 24).

30

(aa) Entgegen der Auffassung der Beklagten drohte im Streitfall konkret keine Auflösung der ARGE, die ggf. zu einem Aufgabenwegfall bei der Beklagten zum 31. Dezember 2009 hätte führen können. Die Grundsicherung für Arbeitsuchende ist keine Aufgabe von nur begrenzter Dauer. In einem steuerfinanzierten staatlichen Fürsorgesystem, das für erwerbsfähige Hilfebedürftige vorrangig Leistungen zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt bzw. eine Beschäftigung erbringt, handelt es sich um eine sozialstaatliche Daueraufgabe (BAG 11. September 2013 - 7 AZR 107/12 - Rn. 27). § 44b Abs. 3 Satz 2 SGB II aF enthielt als Regelfall eine Verpflichtung der kommunalen Träger, ihre Aufgaben(§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II) der Arbeitsgemeinschaft zu übertragen (ausführlich BVerfG 20. Dezember 2007 - 2 BvR 2433/04, 2 BvR 22 BvR 2434/04 - Rn. 111 f., BVerfGE 119, 331). Unerheblich ist deshalb, dass in der Vereinbarung zwischen der Beklagten und der Agentur für Arbeit M über die Errichtung der ARGE M GmbH eine Befristungsregelung (§ 15 Abs. 2) sowie eine Kündigungsmöglichkeit vereinbart waren (§ 15 Abs. 3 und Abs. 4). Die in § 15 Abs. 5 der Vereinbarung angesprochene Auflösung der ARGE hätte es nach dem Regelungskonzept des SGB II aF grundsätzlich nur dann geben können, wenn die Beklagte als Optionskommune nach § 6a SGB II nach dem 31. Dezember 2009 anerkannt worden wäre. Hiermit wäre jedoch gerade kein Aufgabenwegfall auf Seiten der Beklagten, sondern im Gegenteil ein Aufgabenzuwachs verbunden gewesen.

31

(bb) Auch die von der Beklagten behauptete Antizipation der Verfassungswidrigkeit dieses Regelungsmodells zum Zeitpunkt der Zuweisung im Dezember 2004 rechtfertigt die nur vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit iSv. § 24 BAT-O nicht. Eine Verwerfung der gesetzlichen Regelung durch das Bundesverfassungsgericht (zum Verwerfungsmonopol vgl. Art. 100 GG) war - trotz aller anfänglicher Kritik in der Literatur - nicht, insbesondere nicht bis spätestens 31. Dezember 2009, dh. bis zum Ende der zunächst erfolgten vorübergehenden Zuweisung, mit hinreichender Sicherheit zu erwarten.

32

(cc) Die - von der Revision nicht mehr angegriffenen - Ausführungen des Landesarbeitsgerichts zu dem mit dem Personalrat vereinbarten Rückkehrrecht begegnen keinen rechtlichen Bedenken. Da das Rückkehrrecht nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts nicht die dauerhafte Beschäftigung mit einer höherwertigen Tätigkeit in der Kernverwaltung der Beklagten umfasste, vermochte es die lediglich vorübergehende Aufgabenzuweisung in der ARGE nicht zu rechtfertigen.

33

4. Den Ansprüchen der Klägerin stehen weder Einwendungen noch Einreden entgegen.

34

a) Die Klägerin hat die Ausschlussfrist des § 37 Abs. 1 TVöD/VKA gewahrt. Sie hat mit ihrer am 11. Juli 2011 zugestellten Klage Ansprüche erst ab Januar 2011 geltend macht. Selbst zum Zeitpunkt der Klagezustellung waren sechs Monate nach Fälligkeit (§ 37 Abs. 1, § 24 Abs. 1 Satz 2 TVöD/VKA) noch nicht vergangen.

35

b) Die Ansprüche sind auch nicht verjährt. Die Verjährungsfrist nach § 195 BGB war nicht abgelaufen.

36

c) Schließlich kann die von der Beklagten angeführte Nichtäußerung der Klägerin im Hinblick auf ihr Angebot auf rückwirkende Höhergruppierung zum 1. Januar 2007 bei gleichzeitiger Rückzahlung eines beträchtlichen Teils der erhaltenen Zulage keine Treuwidrigkeit iSv. § 242 BGB begründen.

37

5. Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB iVm. § 24 Abs. 1 Satz 2 TVöD/VKA, § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB.

38

III. Die Beklagte hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten der Revision zu tragen.

        

    Eylert    

        

    Treber    

        

    Rinck    

        

        

        

    Klotz    

        

    Lippok    

                 

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 19. Juni 2012 - 2 L 294/12 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen dem Antragsteller zur Last.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 14.021,61 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller und die Beigeladenen sind Steueramtsräte (BesGr. A 12), die seit Jahren jeweils einen im Katalog über die Bewertung der Dienstposten der Beamten/Beamtinnen des höheren Dienstes und des gehobenen Dienstes bei den Finanzämtern vom 1.10.2011 nach A 12 - A 13 bewerteten Dienstposten innehaben. Diesen Dienstpostenübertragungen gingen jeweils Ausschreibungen und am Leistungsprinzip ausgerichtete Auswahlentscheidungen voraus.

Der Antragsgegner beabsichtigt, die Beigeladenen, nicht aber auch den Antragsteller unter Beibehaltung ihrer bisherigen Funktionen zu Steueroberamtsräten - BesGr. A 13 - zu befördern. Ausgehend davon, dass alle vier und zahlreiche weitere Steueramtsräte die allgemeinen Beförderungsvoraussetzungen erfüllen, wurden der Auswahlentscheidung zunächst die dienstlichen Beurteilungen zum 1.5.2010 und 1.5.2007 zugrunde gelegt; da danach u.a. die privaten Beteiligten gleichauf lagen, wurde ausschlaggebend auf das Rangdienstalter abgestellt und sodann zugunsten der Beigeladenen entschieden.

Das Begehren des Antragstellers, dem Antragsgegner durch einstweilige Anordnung aufzugeben, die Beförderungsauswahlentscheidung vorläufig nicht zu vollziehen, hat das Verwaltungsgericht durch Beschluss vom 19.6.2012, dem Antragsteller zugestellt am 22.6.2012, zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die am 5.7.2012 eingegangene und am 23.7.2012 - einem Montag - begründete Beschwerde des Antragstellers, der der Antragsgegner und der Beigeladene zu 1. entgegengetreten sind.

II.

Die Beschwerde ist zwar zulässig, aber unbegründet.

Das, was der Antragsteller in seiner Beschwerdebegründung vom 23.7.2012 und vertiefend im Schriftsatz vom 4.9.2012 dargelegt hat und vom Senat allein zu prüfen ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), gibt keine Veranlassung, die erstinstanzliche Entscheidung zu ändern, denn daraus ergibt sich kein durchgreifender Grund, die beabsichtigte Beförderung der Beigeladenen vorläufig zu untersagen. Das gilt sowohl mit Blick auf den vom Antragsteller ins Feld geführten, unmittelbar auf Art. 33 Abs. 5 GG gestützten Beförderungsanspruch - dazu nachfolgend 1. - als auch für die geltend gemachte Verletzung des Bestengrundsatzes bei der Auswahlentscheidung des Antragsgegners - dazu nachfolgend 2. -. Das lässt sich mit hinreichender Sicherheit bereits im vorliegenden Anordnungsverfahren feststellen.

1. Der Antragsteller meint, er müsse - außerhalb eines an Art. 33 Abs. 2 GG ausgerichteten Auswahlverfahrens - in unmittelbarer Anwendung des Art. 33 Abs. 5 GG auf einer der drei zur Verfügung stehenden Planstellen der Besoldungsgruppe A 13 g.D. zum Steueroberamtsrat befördert werden; darauf habe er deswegen einen Rechtsanspruch, weil sein Dienstposten - anders als diejenigen der Beigeladenen - bei sachgerechter Bewertung nach A 13 g.D. eingestuft sein müsste, er sich in dieser im Vergleich zu seinem Statusamt höher bewerteten Funktion inzwischen mehr als acht Jahre bestens bewährt habe und sich daraus in Anlehnung an die die

2. Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts

Beschluss vom 28.5.2008 - 2 BvL 11/07 -, BVerfGE 121, 205,

und des Bundesverwaltungsgerichts

Beschluss vom 27.9.2007 - 2 C 21.06, 26.06 und 29.07 -, BVerwGE 129, 272,

zur Verfassungswidrigkeit der nordrhein-westfälischen Bestimmungen zur Übertragung von Ämtern mit leitenden Funktionen im Beamtenverhältnis auf Zeit tragenden rechtlichen Erwägungen ein Beförderungsanspruch ergebe. Dem folgt der Senat aus zwei Gründen nicht. Zum einen überzeugen selbst unter der Prämisse, der Dienstposten des Antragstellers müsse nach A 13 g.D. bewertet werden, die daraus von dem Antragsteller gezogenen rechtlichen Schlüsse nicht (dazu nachfolgend a); zum anderen genügt der Vortrag des Antragstellers nicht, um seiner Annahme beizupflichten, sein Dienstposten müsse nach A 13 g.D. bewertet werden (dazu nachfolgend b).

a) Richtig ist, dass sowohl das Bundesverfassungsgericht als auch das Bundesverwaltungsgericht in den beiden genannten Entscheidungen u.a. ausgeführt haben, dass zu dem durch Art. 33 Abs. 5 GG geschützten Kernbestand von Strukturprinzipien des Berufsbeamtentums u.a. das Prinzip der lebenslangen Anstellung und der lebenszeitigen Übertragung aller einer Laufbahn zugeordneten Ämter gehört; das dient nämlich in besonderem Maße der Unabhängigkeit und einer in ihr gründenden Leistungsfähigkeit und Leistungsbereitschaft des einzelnen Beamten. Zum „geschützten Lebenszeitprinzip gehört, dass nicht irgendein Amt, sondern das jeweils ausgeübte Amt auf Lebenszeit übertragen wird“

so wörtlich BVerwG, Beschluss vom 27.9.2007, a.a.O., Rdnr. 58; der Sache nach ebenso BVerfG, Beschluss vom 28.5.2008, a.a.O., S. 222.

Wegen Missachtung dieses Grundsatzes hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 28.5.2008 die Regelung des nordrhein-westfälischen Gesetzgebers, bestimmte Ämter mit leitenden Funktionen im Beamtenverhältnis auf Zeit zu übertragen, für verfassungswidrig und daher nichtig erklärt. Vorliegend geht es indes nicht darum, dass dem Antragsteller sein derzeitiger Dienstposten im Beamtenverhältnis auf Zeit übertragen wäre. Er ist vielmehr Lebenszeitbeamter, der allerdings zur Zeit einen Dienstposten wahrnimmt, der im Vergleich zu seinem Statusamt einer höheren Besoldungsgruppe zugeordnet ist. Die Diskrepanz zwischen Wertigkeit von Dienstposten und Statusamt beruht hier aber nicht auf einer beamtenrechtlichen Bestimmung, sondern auf einem „Überhang“ der nach A 13 g.D. bewerteten Dienstposten im Verhältnis zu den im Haushaltsplan den saarländischen Finanzämtern zugewiesenen Planstellen entsprechender Wertigkeit. Der Antragsteller sieht diesen Unterschied zwischen seinem Fall und dem vom Bundesverfassungsgericht sowie Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall durchaus, meint allerdings, die in den zitierten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts sowie des Bundesverwaltungsgerichts angeführten Erwägungen zum Lebenszeitprinzip müssten auch in seinem Fall Platz greifen. Dass dies so nicht zutrifft, ergibt sich indes bereits aus dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.9.2007. Unter Rdnr. 45 hat sich das Bundesverwaltungsgericht dort mit der Frage befasst, ob die dortigen Kläger, denen damals die höher bewerteten Dienstposten im Beamtenverhältnis auf Zeit übertragen waren, im Falle der Nichtigkeit der einschlägigen Bestimmungen des nordrhein-westfälischen Landesrechts einen Anspruch darauf haben, dass ihnen die innegehabten Ämter im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übertragen werden. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht bejaht, wenn drei Voraussetzungen erfüllt sind: Der Dienstpostenübertragung muss ein den Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG Rechnung tragendes Auswahlverfahren vorausgegangen sein; die Ausgewählten haben sich hinreichend lange auf diesen Dienstposten bewährt, und die für eine Beförderung erforderlichen Planstellen müssen vorhanden sein. Die letztgenannte Voraussetzung ist im Falle des Antragstellers - anders als die beiden anderen - nicht erfüllt. Das Bundesverwaltungsgericht meint nämlich nach dem Gesamtzusammenhang seiner Ausführungen, dass gerade solche Planstellen vorhanden sein müssen, die den betreffenden Dienstposten zugeordnet sind. Daran fehlt es aber bei der vom Antragsgegner praktizierten „Topfwirtschaft“. Die den saarländischen Finanzämtern zugeordneten Planstellen der Besoldungsgruppe A 13 g.D. sind gerade nicht bestimmten Dienstposten zugeordnet. Daran scheitert aber, wie der Senat in seinem - allerdings nicht rechtskräftigen - Urteil vom 6.4.2011

- 1 A 19/11 -, SKZ 2011, 216 Leits. 10,

- dort im Anschluss an den im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 4.11.2010

- 2 C 16.09 -, BVerwGE 138, 102 Rdnr. 27, unter Hinweis auf den Beschluss vom 27.9.2007, a.a.O., Rdnr. 45,

enthaltenen Satz, wonach „ein unter Beachtung des Art. 33 Abs. 2 GG ausgewählter Bewerber... einen Anspruch auf Verleihung des Amtes durch Ernennung (hat)“ - entschieden hat, ein Anspruch eines viele Jahre auf einem im Vergleich zu seinem Statusamt höher bewerteten Dienstposten erfolgreich tätigen Beamten sowohl auf Beförderung als auch auf Gewährung der Verwendungszulage nach § 46 Abs. 1 BBesG. Vielmehr sind die Betreffenden dann, wenn - wie hier - seit der dienstpostenbezogenen Auswahlentscheidung längere Zeit verstrichen ist

dazu BVerwG, Urteil vom 11.2.2009 - 2 A 7.06 -, Buchholz 232 § 23 BBG Nr. 44 (Rdnr. 20); zustimmend Lemhöfer in Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz - Stand: Juni 2012 -, § 22 BBG 2009 Rdnr. 16,

darauf zu verweisen, sich einem am Leistungsprinzip ausgerichteten Auswahlverfahren zu unterwerfen, und können nur nach dessen Ergebnis bei der Beförderung zum Zuge kommen. Ein „Vorab-Stellenkontingent“ bei der Vergabe vakanter Beförderungsplanstellen für langjährig bewährte Inhaber höher bewerteter Dienstposten gibt es nicht. Art. 33 Abs. 2 GG kommt vielmehr absoluter Vorrang zu

in diesem Sinne BVerwG, Beschlüsse vom 19.12.2007 - 2 B 35.07 -, vom 24.9.2008 - 2 B 117.07 - und vom 23.10.2008 - 2 B 114.07 -, sämtlich bei juris, wobei im zweitgenannten Falle die Klägerin zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts bereits über 14 Jahre den höher bewerteten Dienstposten erfolgreich wahrgenommen hatte; die gegen die letztgenannte Entscheidung eingelegte Verfassungsbeschwerde wurde durch Beschluss vom 25.6.2009 - 2 BvR 2513/08 -, n.v., ohne weitere Begründung nicht zur Entscheidung angenommen; wie hier außerdem Baßlsperger, ZBR 2012, 109 (110), und Möller in Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder - Stand: Mai 2012 -, § 18 BBesG Rdnr. 33 m.w.N..

b) Nicht gerechtfertigt ist zudem die Forderung des Antragstellers, er müsse so behandelt werden, als ob sein Dienstposten entgegen der Einstufung im Katalog über die Bewertung der Dienstposten der Beamten/Beamtinnen des höheren Dienstes und des gehobenen Dienstes bei den Finanzämtern vom 1.10.2011 nicht nach A 12 - A 13, sondern nach A 13 g.D. bewertet wäre.

Damit stellt der Antragsteller eine nichtnormative beziehungsweise verwaltungsinterne Ämterbewertung punktuell zur Überprüfung. Dabei lässt er die durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.6.2011

- 2 C 19.10 -, BVerwGE 140, 83,

verschärfte Problematik der gebündelten Dienstpostenbewertung - mit der Ausschlusswirkung des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO - außen vor, weil er sie für seine Argumentation „braucht“. Er will ja einen Bestand der Bewertung der den Beigeladenen übertragenen Dienstposten nach A 12 - A 13, um nach der geforderten Anhebung der Einstufung seines Dienstpostens auf A 13 g.D. einen Vorrang geltend zu machen.

Verwaltungsinterne Dienstpostenbewertungen vorzunehmen, gebietet § 18 BBesG, der über § 1 Abs. 2 SBesG für saarländische Landesbeamte unverändert fortgilt. Diese Bestimmung gibt zugleich vor, dass Kriterium für die Bewertung die „Wertigkeit“ der Ämter (Funktionen) ist, was eine vergleichende Betrachtung erfordert. Dabei steht dem Dienstherrn ein weiter Beurteilungsspielraum zu, denn mit der Zuordnung bestimmter Funktionen zu bestimmten Besoldungsgruppen werden Inhalt, Bedeutung, Umfang und Verantwortung des einzelnen Amtes zum Ausdruck gebracht

zu alldem BVerwG, Urteil vom 30.6.2011, a.a.O., Rdnrn. 27 und 28.

Dabei hat der Dienstherr - allein - in Wahrnehmung öffentlicher Interessen einschließlich einer möglichen Abwägung von Prioritäten für eine möglichst effiziente Erfüllung der Aufgaben zu sorgen. Vor diesem Hintergrund verneint das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung

grundlegend Urteil vom 28.10.1970 - VI C 48.68 -, BVerwGE 36, 192 (201 ff., 217); ferner Urteile vom 31.5.1990 - 2 C 16.89 -, BayVBl. 1991, 56/57, und vom 28.11.1991 - 2 C 7.89 -, ZBR 1992, 176 (177),

einen Anspruch des Beamten auf eine bestimmte Bewertung seines Dienstpostens. Vielmehr hat sich die gerichtliche Kontrolle einer Dienstpostenbewertung auf die Prüfung zu beschränken, ob der Haushaltsgesetzgeber die Ausbringung einer Planstelle bestimmter Wertigkeit für einen bestimmten Dienstposten erkennbar für angezeigt erachtet hat, dem in anderen Fällen Rechnung getragen wurde und dies nur im Falle eines oder einzelner Beamter aus sachwidrigen Erwägungen heraus unterblieb

so BVerwG, Urteile vom 31.5.1990 - 2 C 16.89 -, a.a.O., S. 57, und vom 28.11.1991 - 2 C 7.89 -, a.a.O., S. 177; ferner Möller, a.a.O., § 18 BBesG Rdnr. 32, und Lemhöfer, a.a.O., § 22 BBG 2009 Rdnr. 12 m.w.N..

So liegt der Fall offensichtlich nicht. Vielmehr streitet zumindest der Gleichbehandlungsgrundsatz dafür, die Dienstposten von Sachgebietsleitern jedenfalls weitgehend nicht differenziert nach der Größe des einzelnen Finanzamts und/oder der Personalstärke des einzelnen Sachgebietes, sondern landesweit einheitlich zu bewerten. Außerdem übersieht der Antragsteller, dass die von ihm beklagte geringe Absetzung der Bewertung seines Dienstpostens von derjenigen mehrerer seiner Sachbearbeiter statt durch eine Hebung seines Dienstpostens durch die Absenkung der Bewertung der Dienstposten seiner engsten Mitarbeiter bewirkt werden kann.

Die erwähnte nur eingeschränkte Prüfungsdichte bei der Kontrolle von Dienstpostenbewertungen hat sich der beschließende Senat bereits in der Vergangenheit wiederholt zu Eigen gemacht

u.a. Beschluss vom 9.1.1996 - 1 W 38/95 -, SKZ 1996, 269 Leits. 39.

Daran hält er fest, denn er vermag weder dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.6.2011

- 2 C 19.10 -, a.a.O.,

noch der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts

Beschluss vom 2.10.2007 - 2 BvR 2457/04 -, ZBR 2008, 164,

wonach auch lediglich objektive Rechtsverstöße im beamtenrechtlichen Konkurrentenstreit dann von Bedeutung sind, wenn sie die Durchsetzung des Art. 33 Abs. 2 GG indirekt beeinträchtigen, zu entnehmen, dass die erwähnte ältere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts überholt ist. Mithin hat sich der Antragsteller jedenfalls im gegebenen Zusammenhang mit der Bewertung seines Dienstpostens nach A 12 - A 13 abzufinden.

2. Das vom Antragsgegner durchgeführte Auswahlverfahren mit dem Ergebnis, die Beigeladenen, nicht aber - auch - den Antragsteller zu befördern, kann rechtlich nicht beanstandet werden.

Die Auswahlkriterien sind durch Art. 33 Abs. 2 GG, § 9 BeamtStG vorgegeben. Um die nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung Besten zu ermitteln, hat der Antragsgegner zu Recht zunächst die aktuellen dienstlichen Beurteilungen der Kandidaten herangezogen. Diese wurden einheitlich zum Stichtag 1.5.2010 erstellt. Bis zum vorgesehenen Beförderungstermin des 1.4.2012 waren also 23 Monate vergangen. Damit waren die genannten dienstlichen Beurteilungen auch im Lichte des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.6.2011

- 2 C 19.10 -, a.a.O., Rdnr. 23,

bezogen auf den Beförderungstermin noch hinreichend aktuell, zumal sich bezüglich der vier verfahrensbeteiligten Konkurrenten in diesem Zeitraum keine Änderung der dienstlichen Verwendung ergeben hat und keiner der Beurteiler auf die Anfrage des Antragsgegners vom 27.3.2012, ob an einer der erwähnten Beurteilungen nicht mehr festgehalten werde, geantwortet hat.

Für den Leistungsvergleich abgestellt hat der Antragsgegner - ausschließlich - auf die durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung einzelner leistungsbezogener Gesichtspunkte gebildeten Gesamturteile der aktuellen dienstlichen Beurteilungen, die bei allen vier Konkurrenten „hat sich ausgezeichnet bewährt“ lauten. Entgegen der Beschwerdebegründung war eine weitergehende Ausschöpfung der dienstlichen Beurteilungen nicht geboten. Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.6.2011

- 2 C 19.10 -, a.a.O., Rdnr. 16,

„kann“ der Dienstherr dann, wenn mehrere Bewerber im Gesamturteil gleichauf liegen, „auf einzelne Gesichtspunkte abstellen, wobei er deren Bedeutung begründen muss“. Als solche Gesichtspunkte werden in der Folge „dienstliche Erfahrung, Verwendungsbreite und Leistungsentwicklung“ genannt. Aus diesem „Können“ wird dann in Rdnr. 20 unvermittelt ein „Müssen“. Konkret heißt es dort, dass der Dienstherr „für die Differenzierung innerhalb der Gruppe der Beamten mit gleichem Gesamturteil auf einzelne, im Vorhinein generell festgelegte Kriterien hätte abstellen müssen“, was selbst dann gelte, wenn die einschlägigen Beurteilungsrichtlinien - wie Tz. 9.2 Satz 2 der Richtlinien über die Beurteilung der Beamtinnen/Beamten im Geschäftsbereich des Antragsgegners - ausdrücklich Zwischenbenotungen für unzulässig erklären und damit zugleich verbale Zusätze zur abgestuften Bewertung innerhalb der Gesamturteile ausgeschlossen haben

dazu BVerwG, Urteil vom 27.2.2003 - 2 C 16.02 -, Buchholz 237.6 § 8 NdsLBG Nr. 10 (S. 3 f.).

Insoweit darf allerdings nicht schematisch verfahren werden, was es verbietet, ausschlaggebend auf arithmetische Notenmittel abzustellen

ebenso BayVGH, Beschluss vom 9.1.2012 - 3 CE 11.1690 -, juris Rdnr. 32; a.A. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 5.7.2012 - 6 S 22.12 -, juris Rdnr. 12.

Ohnehin liegt der Antragsteller, wie das Verwaltungsgericht aufgezeigt hat, beim arithmetischen Notenmittel klar hinter den Beigeladenen.

Die zuletzt zitierten Aussagen im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.6.2011 kommen allerdings wegen Besonderheiten des Einzelfalles hier nicht zur Anwendung. Sie greifen nämlich nur und sind lediglich dann zur Durchsetzung des Leistungsprinzips angezeigt, wenn mehrere Bewerber um eine bestimmte Beförderungsstelle streiten. Dann lässt sich für diese Stelle bereits bei der Ausschreibung anhand der mit ihr verbundenen Aufgaben ein Anforderungsprofil entwickeln und daraus die Bedeutung bestimmter leistungsbezogener Kriterien ableiten, deren besondere Ausprägung bei einzelnen Bewerbern eine optimale Erfüllung der mit der Stelle verbundenen Aufgaben erwarten lässt. So liegt der Fall indes nicht. Der Antragsgegner bezieht in die engere Beförderungsauswahl nämlich ausschließlich diejenigen ein, denen nach einem am Bestengrundsatz ausgerichteten Auswahlverfahren bereits ein Beförderungsdienstposten übertragen worden ist und die sich in der Erfüllung der mit eben diesem Dienstposten verbundenen Aufgaben „ausgezeichnet bewährt“ haben. Die bei der Beförderungsauswahl zum Zuge kommenden Beamten behalten also nach der Beförderung ihre bisherigen Dienstposten, die ihnen - um es nochmals zu betonen - anders als in dem vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall nach einem an den Anforderungen der konkreten Funktion ausgerichteten und am Gebot der Bestenauslese orientieren Auswahlentscheidung übertragen worden waren. Wegen der Verschiedenheiten der Beförderungsdienstposten gibt es bei einer solchen Beförderungsauswahl im Sinne des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.11.2011 zudem keine - wie hervorzuheben ist - einheitlichen besonders bedeutsamen einzelnen Gesichtspunkte, mittels derer der Bestengrundsatz - über einen Vergleich der Gesamturteile hinausgehend - zusätzlich durchgesetzt werden könnte. Die vom Bundesverwaltungsgericht angesprochene Binnendifferenzierung ist daher in dieser Konstellation ungeeignet, eine leistungsbezogene Auswahl zwischen mehreren nach dem Gesamturteil gleich leistungsstark eingestuften Bewerbern zu fördern

zur Beschränkung der Pflicht zur Binnendifferenzierung auf Fälle der Besetzung bestimmter Beförderungsdienstposten wie hier VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.6.2011 - 4 S 1075/11 -, PersV 2012, 354 (356); Baßlsperger, a.a.O., S. 111, und von Roetteken, ZBR 2012, 230 (231); a.A. BayVGH, Beschluss vom 9.1.2012, a.a.O., Rdnr. 36.

Das hat dann gleichermaßen für die vom Antragsgegner nach Feststellung des Leistungsgleichstands zahlreicher Beförderungskandidaten - gemessen an den aktuellen dienstlichen Beurteilungen - zu Recht durchgeführte ergänzende Heranziehung zurückliegender dienstlicher Beurteilungen zu gelten. Auch insoweit ist die Beschränkung der Betrachtung auf das Gesamturteil ausreichend und führt zur Lösung der Pattsituation zwischen dem Antragsteller und den Beigeladenen nicht weiter. Ergänzend wird auf die einschlägigen Ausführungen in dem angegriffenen Beschluss (S. 5 unten/6) verwiesen.

Ansonsten vermag der Senat ebenfalls nicht zu erkennen, was der Antragsgegner in vergleichender Betrachtung zur Durchsetzung des Bestengrundsatzes zusätzlich hätte heranziehen können. Der Meinung des Antragstellers, ein Leistungsvorsprung ergebe sich zu seinen Gunsten, weil er bereits seit dem 2.1.2004 seinen jetzigen, nach A 12 - A 13 bewerteten Dienstposten erfolgreich wahrnehme, während dem Beigeladenen zu 1. erst seit dem 2.4.2007, dem Beigeladenen zu 2. erst seit dem 17.9.2007 und dem Beigeladenen zu 3. erst seit dem 6.11.2006 ein nach A 12 - A 13 eingestufter Dienstposten übertragen ist, kann nicht gefolgt werden. Wie das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 17.8.2005

- 2 C 37.04 -, BVerwGE 134, 99 (103); zustimmend Lemhöfer, a.a.O., § 21 BBG 2009 Rdnr. 7 a,

überzeugend dargelegt hat, ist die Höherwertigkeit eines Dienstpostens - gewissermaßen dem Grunde nach - kein leistungsbezogenes Kriterium bei der Beförderungsauswahl; der Schluss, Inhaber höherwertiger Dienstposten seien per se leistungsstärker als Inhaber niedriger bewerteter Dienstposten, ist nämlich in der Tat nicht zwingend. Der unterschiedlichen Wertigkeit der Dienstposten und der Güte der auf unterschiedlich bewerteten Dienstposten erbrachten Leistungen ist vielmehr im Rahmen der dienstlichen Beurteilungen Rechnung zu tragen

so schon BVerwG, Urteil vom 2.4.1981 - 2 C 13.80 -, Buchholz 232 § 15 BBG Nr. 15 (S. 7).

Ist das aber richtig, kann die Dauer der Wahrnehmung eines höher bewerteten Dienstpostens ebenso wenig eine leistungsbezogene Aussage tragen. Sie stellt vielmehr - wie die Dauer der Dienstausübung seit der letzten Beförderung, das Dienstalter und das Lebensalter - ein „Hilfskriterium“ dar, auf das nach Feststellung eines im Wesentlichen gleichen Leistungsstandes mehrerer Beförderungskandidaten zurückgegriffen werden darf, aber nicht muss. In diesem Sinne hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 11.2.2009

- 2 A 7/06 -, Buchholz 232 § 23 BBG Nr. 44 (Rdnr. 25),

erkannt, dass die Heranziehung der Zeitspanne, während der sich ein Beamter auf einem im Vergleich zu seinem Statusamt höher bewerteten Dienstposten bewährt hat, im Falle eines Leistungsgleichstandes „gerechtfertigt“ ist, womit die im selben Urteil

Rdnr. 28

verwendete Formulierung, „beim Leistungsvergleich nach Art. 33 Abs. 2 GG... (sei der) Gesichtspunkt der Dauer der Bewährung auf einem höherwertigen Dienstposten (zu berücksichtigen)“ schlechterdings unvereinbar ist, vor allem aber von der Sache her nicht überzeugt.

Im Ergebnis findet dies fallbezogen eine Bestätigung durch zwei Umstände. Zum einen stellt die Wahrnehmung eines nach A 12 - A 13 gebündelt bewerteten Dienstpostens durch einen Amtsrat nicht die Wahrnehmung eines im Vergleich zu seinem Statusamt höher bewerteten Dienstpostens dar

so BVerwG, Urteile vom 25.1.2007 - 2 A 2.06 -, Buchholz 232.1 § 11 BLV Nr. 4 (Rdnrn. 11/12), und vom 30.6.2011 - 2 C 19.10 -, a.a.O., Rdnr. 29.

Damit entfällt aber bereits der Ausgangspunkt der Argumentation, mit der der Antragsteller einen leistungsbezogenen Vorrang vor den Beigeladenen einfordert. Zum anderen steht der längeren Wahrnehmung eines - vermeintlich - höher bewerteten Dienstpostens durch den Antragsteller die längere Bewährung des Beigeladenen zu 1. - nämlich seit dem 18.5.2000 -, des Beigeladenen zu 2. - nämlich seit dem 1.4.2001 - und des Beigeladenen zu 3. - nämlich seit dem 17.7.2003 - jeweils als Steueramtsrat gegenüber, denn der Antragsteller ist erst am 28.7.2006 zum Steueramtsrat befördert worden. Zu den genannten Zeitpunkten ihrer Beförderungen rangierten die Beigeladenen also leistungsmäßig jeweils vor dem Antragsteller. Dass der Antragsgegner darauf letztlich ausschlaggebend abgestellt hat, hält der Senat das für ermessensgerecht.

Nach allem ist ein Anordnungsanspruch des Antragstellers zu verneinen, mithin unter Zurückweisung der Beschwerde die erstinstanzliche Entscheidung zu bestätigen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, wobei zu einem Ausspruch gemäß § 162 Abs. 3 VwGO zugunsten der Beigeladenen keine Veranlassung besteht.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 Satz 2, 47 Abs. 1 GKG.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12

Der Dienstherr hat im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl der Beamtinnen und Beamten und ihrer Familien, auch für die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, zu sorgen. Er schützt die Beamtinnen und Beamten bei ihrer amtlichen Tätigkeit und in ihrer Stellung.

(1) Bei der Rückübertragung von Eigentumsrechten an Grundstücken, die nicht nach § 6 erfolgt, hat der Berechtigte für die bei Überführung des Grundstücks in Volkseigentum untergegangenen dinglichen Rechte vorbehaltlich des Absatzes 7 einen in dem Bescheid über die Rückübertragung festzusetzenden Ablösebetrag zu hinterlegen. Der Ablösebetrag bestimmt sich nach der Summe der für die jeweiligen Rechte nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 zu bestimmenden und danach in Deutsche Mark umzurechnenden Einzelbeträge, die in dem Bescheid gesondert auszuweisen sind. Andere als die in den Absätzen 2 bis 4a genannten Rechte werden bei der Ermittlung des Ablösebetrages nicht berücksichtigt. Im Übrigen können auch solche Rechte unberücksichtigt bleiben, die nachweislich zwischen dem Berechtigten und dem Gläubiger einvernehmlich bereinigt sind.

(2) Aufbauhypotheken und vergleichbare Grundpfandrechte zur Sicherung von Baukrediten, die durch den staatlichen Verwalter bestellt wurden, sind mit folgenden Abschlägen von dem zunächst auf Mark der Deutschen Demokratischen Republik umzurechnenden Nennbetrag des Grundpfandrechts zu berücksichtigen. Der Abschlag beträgt jährlich für ein Grundpfandrecht

1.bei Gebäuden mit ein oder zwei Einheiten
bis zu 10.000 Mark der DDR4,0 vom Hundert,
bis zu 30.000 Mark der DDR3,0 vom Hundert,
über 30.000 Mark der DDR2,0 vom Hundert;
2.bei Gebäuden mit drei oder vier Einheiten
bis zu 10.000 Mark der DDR4,5 vom Hundert,
bis zu 30.000 Mark der DDR3,5 vom Hundert,
über 30.000 Mark der DDR2,5 vom Hundert;
3.bei Gebäuden mit fünf bis acht Einheiten
bis zu 20.000 Mark der DDR5,0 vom Hundert,
bis zu 50.000 Mark der DDR4,0 vom Hundert,
über 50.000 Mark der DDR2,5 vom Hundert;
4.bei Gebäuden mit neun und mehr Einheiten
bis zu 40.000 Mark der DDR5,0 vom Hundert,
bis zu 80.000 Mark der DDR4,0 vom Hundert,
über 80.000 Mark der DDR2,5 vom Hundert.

Als Einheit im Sinne des Satzes 2 gelten zum Zeitpunkt der Entscheidung in dem Gebäude vorhandene in sich abgeschlossene oder selbständig vermietbare Wohnungen oder Geschäftsräume. Von dem so ermittelten Betrag können diejenigen Tilgungsleistungen abgezogen werden, die unstreitig auf das Recht oder eine durch das Recht gesicherte Forderung erbracht worden sind. Soweit der Berechtigte nachweist, dass eine der Kreditaufnahme entsprechende Baumaßnahme an dem Grundstück nicht durchgeführt wurde, ist das Recht nicht zu berücksichtigen. Die Sätze 1 bis 5 gelten für sonstige Grundpfandrechte, die auf staatliche Veranlassung vor dem 8. Mai 1945 oder nach Eintritt des Eigentumsverlustes oder durch den staatlichen Verwalter bestellt wurden, entsprechend, es sei denn, das Grundpfandrecht diente der Sicherung einer Verpflichtung des Berechtigten, die keinen diskriminierenden oder sonst benachteiligenden Charakter hat.

(3) Bei anderen als den in Absatz 2 genannten Grundpfandrechten ist zur Berechnung des Ablösebetrages von dem Nennbetrag des früheren Rechts auszugehen. Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend.

(4) Rechte, die auf die Erbringung wiederkehrender Leistungen aus dem Grundstück gerichtet sind, sind bei der Berechnung des Ablösebetrages mit ihrem kapitalisierten Wert anzusetzen.

(4a) Bei der Berechnung des Ablösebetrages sind auch Forderungen aus Hauszinssteuerabgeltungsdarlehen zu berücksichtigen. Absatz 3 gilt sinngemäß. War die Forderung durch eine Abgeltungslast gesichert, tritt an die Stelle der Hypothek die Gutschrift nach § 3 Abs. 2 oder der Abgeltungsauftrag des Finanzamts nach § 4 der Verordnung zur Durchführung der Verordnung über die Aufhebung der Gebäudeentschuldungssteuer vom 31. Juli 1942 (RGBl. I S. 503).

(5) Bei der Berechnung der für den Ablösebetrag zu berücksichtigenden Einzelbeträge sind Ausgleichsleistungen auf das Recht oder eine dem Recht zugrundeliegende Forderung oder eine Entschädigung, die der frühere Gläubiger des Rechts vom Staat erhalten hat, nicht in Abzug zu bringen. Dies gilt entsprechend, soweit dem Schuldner die durch das Recht gesicherte Forderung von staatlichen Stellen der Deutschen Demokratischen Republik erlassen worden ist.

(6) Macht der Berechtigte den Anspruch nach § 7 Abs. 7 Satz 2 geltend, ist der nach Absatz 1 bis 5 festzusetzende Ablösebetrag ab dem 9. Juli 1995 mit vier vom Hundert für das Jahr zu verzinsen, sofern nicht der Anspruch dem Entschädigungsfonds zusteht. Die Summe der Zinsbeträge ist auf die Höhe des nach § 7 Abs. 7 Satz 2 und 4 Erlangten beschränkt.

(7) Soweit die zuständige Behörde ohne besondere Ermittlungen davon Kenntnis hat, wer begünstigt im Sinne des § 18b Abs. 1 Satz 1 ist oder inwieweit der Entschädigungsfonds nach Maßgabe des § 18b Abs. 1 Satz 2 Auskehr des Ablösebetrages verlangen kann, kann sie abweichend von Absatz 1 Satz 1 die Verpflichtung des Berechtigten zur Zahlung des Ablösebetrages an den nach § 18b Abs. 1 Satz 1 oder 2 Begünstigten aussprechen. Der Begünstigte informiert die zuständige Behörde umgehend über den Eingang der ihm vom Berechtigten geleisteten Zahlung.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.