Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 30. Nov. 2017 - 2 Sa 152/17

ECLI:ECLI:DE:LAGRLP:2017:1130.2Sa152.17.00
bei uns veröffentlicht am30.11.2017

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 21.02.2017 - 8 Ca 614/16 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über Schadensersatzansprüche wegen nicht leidensgerechter Beschäftigung der Klägerin.

2

Die 1965 geborene Klägerin ist seit dem 27. Januar 1997 bei den US-Stationierungsstreitkräften beschäftigt. Sie ist seit dem Jahr 2013 mit einem Grad der Behinderung von 30 einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt. Auf das Arbeitsverhältnis findet aufgrund arbeitsvertraglicher Vereinbarung der Tarifvertrag für die Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland - TV-AL II - Anwendung.

3

Seit dem 01. Februar 2016 wird die Klägerin als "Sales Store Checker Angestellte (Einzelhandel)" unter Eingruppierung in die Gehaltsgruppe T 3 in der Beschäftigungsdienststelle "Commissary H-Stadt" beschäftigt. Vor Aufnahme dieser neuen Tätigkeit war sie in der US-Dienststelle "DECA", Flugplatz R-Stadt, als Fleischerin unter Eingruppierung in die Lohngruppe A 2/6 beschäftigt und seit Oktober 2012 durchgehend arbeitsunfähig erkrankt. Nach mehreren Operationen stand fest, dass die Klägerin auf Dauer aufgrund von Beeinträchtigungen ihrer rechten Hand (eingeschränkte Greiffunktion und nur noch eingeschränkt möglicher Pinzettengriff) nicht mehr mit dem Zuschneiden von Fleisch eingesetzt werden konnte. In dem zwischen den Parteien geführten Vorprozess vor dem Arbeitsgericht Kaiserslautern - 2 Ca 1577/14 - hat die Klägerin mit ihrer Klageschrift vom 22. Dezember 2014, die der Beklagten am 07. Januar 2015 zugestellt worden ist, ihre tatsächliche Beschäftigung als Metzgerin unter Aussparung des Tätigkeitsbereiches "Fleisch-Zuschneiden" und die Feststellung begehrt, dass sich die US-Stationierungsstreitkräfte hinsichtlich ihrer Arbeitsleistung seit dem 01. Juni 2014 in Annahmeverzug befinden. In diesem Verfahren hat die Klägerin weiterhin mit ihrer Klageerweiterung vom 18. März 2015 hilfsweise die Verurteilung der Beklagten beantragt, sie im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses mit den US-Stationierungsstreitkräften in der Position "Begleit-Service" unter Eingruppierung in die Gehaltsgruppe C 4 und äußerst hilfsweise in der Position "Fleischer-Helferin", Abteilung "Shipping + Receiving", unter Eingruppierung in die Lohngruppe A 2/3 zu beschäftigen. Mit Teil-Urteil vom 21. Mai 2015 - 2 Ca 1577/14 - hat das Arbeitsgericht Kaiserslautern den Hauptantrag zu 1. auf Beschäftigung als Metzgerin unter Aussparung des Tätigkeitsbereichs "Fleisch-Zuschneiden" und den Antrag zu 4. auf Feststellung, dass sich die US-Stationierungsstreitkräfte hinsichtlich der Arbeitsleistungen der Klägerin seit dem 01. Juni 2014 in Annahmeverzug befinden, abgewiesen. Ihre hiergegen eingelegte Berufung hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 24. August 2015, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am gleichen Tag eingegangen, zurückgenommen. Das hinsichtlich der Hilfsanträge weitergeführte Verfahren vor dem Arbeitsgericht Kaiserslautern beendeten die Parteien durch den mit Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 02. Februar 2016 - 2 Ca 1577/14 - gemäß § 278 Abs. 6 ZPO festgestellten Vergleich, nach dem die Klägerin bei den US-Stationierungsstreitkräften beginnend ab dem 01. Februar 2016 in Vollzeit als "Sales Store Checker Angestellte/r (Einzelhandel), T5-2091-03, tarifliche Eingruppierung: T 3, in der Beschäftigungsdienststelle "Commissary H-Stadt" beschäftigt wird.

4

Im vorliegenden Verfahren hat die Klägerin - soweit für das Berufungsverfahren von Interesse - mit ihrer Klageerweiterung vom 13. September 2016, die der Beklagten am 19. September 2016 zugestellt worden ist, für die Zeit vom 01. Juli 2014 bis zum 31. Januar 2016 unter Schadensersatzgesichtspunkten die ihr entgangene Vergütung nach der tariflichen Gehaltsgruppe C 4 mit der Begründung geltend gemacht, die US-Stationierungsstreitkräfte hätten es schuldhaft unterlassen, sie auf einem der von ihr angeführten leidensgerechten Ersatz-Arbeitsplätze zu beschäftigen.

5

Wegen des wechselseitigen Vorbringens der Parteien erster Instanz wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 21. Februar 2017 - 8 Ca 614/16 - verwiesen.

6

Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt,

7

die Beklagte zu verurteilen, an sie rückwirkend für die Monate Juli 2014 bis Januar 2016 Vergütung nach der tariflichen Gehaltsgruppe C-4 unter Berücksichtigung (Abzug) folgender von öffentlich-rechtlichen Leistungsträgern an sie geleisteten Zahlungen abzurechnen und zu zahlen:

8

a) Zahlung der Arbeitsverwaltung für Monat

        

Juli 2014:

1.055,10 €

b) Zahlung der Arbeitsverwaltung für Monat

        

August 2014:

1.055,10 €

c) Zahlung der Arbeitsverwaltung für Monat

        

September 2014:

1.055,10 €

d) Zahlung der Arbeitsverwaltung für Monat

        

Oktober 2014:

1.055,10 €

e) Zahlung der Arbeitsverwaltung für Monat

        

November 2014:

1.055,10 €

f) Zahlung der Arbeitsverwaltung für Monat

        

Dezember 2014:

1.055,10 €

g) Zahlung der Arbeitsverwaltung für Monat

        

Januar 2015:

1.055,10 €

h) Zahlung der Arbeitsverwaltung für Monat

        

Februar 2015:

1.055,10 €

i) Zahlung der Arbeitsverwaltung für Monat

        

01.-26. März 2015:

914,42 €

j) Zahlung des Jobcenter K-Stadt für

        

die Zeit vom 27. März 2015 bis zum 31. Mai 2015:

2.029,80 €

k) Zahlung des Jobcenter K-Stadt für

        

Monat Juni 2015:

676,60 €

l) Zahlung des Jobcenter K-Stadt für

        

Monat Juli 2015:

676,60 €

m) Zahlung des Jobcenter K-Stadt für

        

Monat August 2015:

659,92 €

n) Zahlung des Jobcenter K-Stadt für

        

Monat September 2015:

659,92 €

o) Zahlung des Jobcenter K-Stadt für

        

Monat Oktober 2015:

659,92 €

p) Zahlung des Jobcenter K-Stadt für

        

Monat November 2015:

659,92 €

q) Zahlung des Jobcenter K-Stadt für

        

Monat Dezember 2015:

664,92 €

r) Zahlung des Jobcenter K-Stadt für

        

Monat Januar 2016:

664,92 €

9

Die Beklagte hat beantragt,

10

die Klage abzuweisen.

11

Mit Urteil vom 21. Februar 2017 - 8 Ca 614/16 - hat das Arbeitsgericht Kaiserslautern die Klage abgewiesen. Wegen der Begründung des Arbeitsgerichts wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils verwiesen.

12

Gegen das ihr am 20. März 2017 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 12. April 2017, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am gleichen Tag eingegangen, Berufung eingelegt und diese nach antragsgemäßer Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 22. Juni 2017 mit Schriftsatz vom 20. Juni 2017, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am gleichen Tag eingegangen, begründet.

13

Sie trägt vor, sie mache im vorliegenden Verfahren keinen der im Vorprozess geltend gemachten Ansprüche geltend. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens sei gerade nicht ein auf Annahmeverzug gestützter Vergütungsanspruch. Die Rechtskraft des Teil-Urteils vom 21. Mai 2015 - 2 Ca 1577/14 - erfasse nicht ihren Anspruch auf Schadensersatz, der darauf gestützt sei, dass es die US-Stationierungsstreitkräfte pflichtwidrig unterlassen hätten, ihr einen leidensgerechten Arbeitsplatz zuzuweisen und sie dort einzusetzen. Auch der im Vorprozess abgeschlossene Vergleich stehe dem vorliegend geltend gemachten Schadensersatzanspruch nicht entgegen. Im Vergleich vom 02. Februar 2016 hätten sich die Parteien dahingehend verständigt, dass sie ab dem 01. Februar 2016 auf der genannten Stelle beschäftigt werde, während für die Vergangenheit im Vergleich nichts geregelt worden sei. Entgegen der Annahme des Arbeitsgerichts sei der streitgegenständliche Schadensersatzanspruch auch nicht aufgrund der Ausschlussfrist des § 49 TV AL II verfallen. Vielmehr seien bereits mit der Klageerhebung im Vorprozess vor dem Arbeitsgericht Kaiserslautern - 2 Ca 1577/14 - sämtliche Ansprüche unter Wahrung der Ausschlussfrist geltend gemacht worden. Sie habe sich immer wieder um die Zuweisung eines leidensgerechten Arbeitsplatzes bemüht, u.a. bei einem Besprechungstermin am 06. Mai 2014 unter Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung, der Betriebsvertretung und des Integrationsamtes. Zudem sei der Anspruch auf Umsetzung schon im Jahr 2012 ausdrücklich und immer wieder geltend gemacht worden, wozu sie im Verfahren 2 Ca 1577/14 ausführlich unter Beweisantritt vorgetragen habe. Im Rahmen der durchgeführten personalvertretungsrechtlichen Beteiligungsverfahren anlässlich der unternommenen Versuche zur Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses sei ihre Versetzung auf mindestens zwei Positionen in der tariflichen Gehaltsgruppe C-4a, zum einen als Büroangestellte im Lagerbüro Storage und zum anderen als Büroangestellte in der zur Dienststelle gehörenden Abteilung Transportation, verlangt worden. Die Schadensersatzforderung sei für den Arbeitgeber nach Grund und Höhe prinzipiell bekannt bzw. erkennbar gewesen, denn bereits im vorgenannten Verfahren und auch zuvor habe sie mehrfach dargelegt, auf welchen Positionen sie hätte beschäftigt werden können, wobei die Kenntnis des § 81 Abs. 4 SGB IX bei der Beklagten als bekannt vorausgesetzt werden dürfe. Somit sei auch nicht völlig unklar gewesen, wie hoch der Schadensersatz habe ausfallen sollen, weil es auch regelmäßig bekannt gewesen sei, wie diese Positionen eingruppiert gewesen seien. Unklarheiten hinsichtlich eventueller Anrechnungen zwischenzeitlich erhaltenen Arbeitslosengeldes könnten sich lediglich zugunsten des Arbeitgebers auswirken und die gegen ihn erhobene Forderung verringern, weswegen dies der Erkennbarkeit der Forderung nicht entgegenstehe. Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts habe der Arbeitgeber auch in einem laufenden Verfahren, bei dem es um Möglichkeiten zur Beschäftigung bzw. um die Zuweisung eines leidensgerechten Arbeitsplatzes gehe, den Arbeitnehmer, soweit möglich, auf einen solchen umzusetzen. Nach § 81 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB IX treffe den Arbeitgeber eine Verpflichtung, den gegebenen besonderen Beschäftigungsanspruch des schwerbehinderten Arbeitnehmers entsprechend umzusetzen, indem der Arbeitnehmer auf eine freie Stelle versetzt bzw. umgesetzt werde. Warum diese Verpflichtung während eines laufenden Verfahrens nicht mehr bestehen solle, erschließe sich nicht. Gleiches gelte für die Ansicht des Arbeitsgerichts, es sei nicht schuldhaft, wenn der Arbeitgeber keine andere Stelle zuweise, solange noch über die Verpflichtung der Beschäftigung nach dem ursprünglichen Arbeitsvertrag gestritten werde und es um Stellen gehe, die sie selbst bei ihrer Klage auf Beschäftigung im Verfahren 2 Ca 1577/14 nicht genannt habe. Vielmehr resultiere die Schadensersatzverpflichtung bereits daraus, dass es nicht ihre Pflicht gewesen sei, die Position zu suchen und zu benennen. Vielmehr handele es sich um die originäre Verpflichtung des Arbeitgebers, der nach § 81 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB IX zur Zuweisung derartiger Stellen verpflichtet sei. Im Vorprozess seien die beiden Positionen als Büroangestellte im Lagerbüro Storage und als Büroangestellte in der zur Dienststelle gehörenden Abteilung Transportation genannt und unter Beweis gestellt worden. Ebenfalls sei vorgetragen worden, dass es eine freie und für sie geeignete Position in der Commissary R-Stadt als Kassiererin gegeben habe, die im Dezember 2013 frei geworden sei. Weiterhin habe es gleich fünf Positionen im "Begleitservice" gegeben, auf die sie sich sogar auf Aufforderung von Seiten des Personalbüros beworben habe. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb es nicht schuldhaft sein solle, eine andere Stelle nicht zuzuweisen, solange noch über die Verpflichtung der Beschäftigung gestritten werde. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts seien die Schadensersatzansprüche auch nicht verwirkt. Wie bereits ausgeführt, sei es nicht ihre Sache, sämtliche Positionen aufzuzeigen, die seinerzeit von ihr hätten besetzt werden können. Der Rechtsstreit bzw. der Vergleich habe lediglich die Klageanträge zum Inhalt gehabt. Die Parteien hätten die Möglichkeit gehabt, im Rahmen des Vergleichs etwaige Ansprüche für die Vergangenheit, z. B. durch eine Abgeltungsklausel, zu regeln, was jedoch nicht geschehen sei. Wieso insoweit ein schutzwürdiges Vertrauen der Beklagten darauf bestehen solle, dass sie nicht Schadensersatzansprüchen ausgesetzt werde, die aufgrund der Nicht-Zuweisung einzelner Beschäftigungsplätze/Positionen entstünden, erschließe sich nicht. Ihr Schadensersatzanspruch ergebe sich schon daraus, dass die Beklagte sie auf die "erste" freie Stelle hätte versetzen müssen. Bereits die Tatsache, dass sie nunmehr als Kassiererin arbeite, belege, dass es sich bei den nicht besetzten Stellen um leidensgerechte Arbeitsplätze handele, die mit ihr nach § 84 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB IX hätten besetzt werden müssen. Im Rahmen des Vorprozesses habe sie weitere Möglichkeiten zu ihrer Beschäftigung angeführt, z. B. die Position als "Fleischer-Helferin", welche kurz vor der seinerzeitigen Klageerhebung besetzt worden sei.

14

Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens der Klägerin wird auf ihre Berufungsbegründung vom 20. Juni 2017 und ihren Schriftsatz vom 14. November 2017 verwiesen.

15

Die Klägerin beantragt,

16

das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 21. Februar 2017 - 8 Ca 614/16 - abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an sie rückwirkend für die Monate Juli 2014 bis Januar 2016 Vergütung nach der tariflichen Gehaltsgruppe C-4 in Höhe von 2.453,38 € brutto pro Monat unter Berücksichtigung (Abzug) folgender von öffentlich-rechtlichen Leistungsträgern an sie geleisteten Zahlungen zu zahlen:

17

a) Zahlung der Arbeitsverwaltung für Monat

        

Juli 2014:

1.055,10 €

b) Zahlung der Arbeitsverwaltung für Monat

        

August 2014:

1.055,10 €

c) Zahlung der Arbeitsverwaltung für Monat

        

September 2014:

1.055,10 €

d) Zahlung der Arbeitsverwaltung für Monat

        

Oktober 2014:

1.055,10 €

e) Zahlung der Arbeitsverwaltung für Monat

        

November 2014:

1.055,10 €

f) Zahlung der Arbeitsverwaltung für Monat

        

Dezember 2014:

1.055,10 €

g) Zahlung der Arbeitsverwaltung für Monat

        

Januar 2015:

1.055,10 €

h) Zahlung der Arbeitsverwaltung für Monat

        

Februar 2015:

1.055,10 €

i) Zahlung der Arbeitsverwaltung für Monat

        

01.-26. März 2015:

914,42 €

j) Zahlung des Jobcenter Kaiserslautern für

        

die Zeit vom 27. März 2015 bis zum 31. Mai 2015:

2.029,80 €

k) Zahlung des Jobcenter K-Stadt für

        

Monat Juni 2015:

676,60 €

l) Zahlung des Jobcenter K-Stadt für

        

Monat Juli 2015:

676,60 €

m) Zahlung des Jobcenter K-Stadt für

        

Monat August 2015:

659,92 €

n) Zahlung des Jobcenter K-Stadt für

        

Monat September 2015:

659,92 €

o) Zahlung des Jobcenter K-Stadt für

        

Monat Oktober 2015:

659,92 €

p) Zahlung des Jobcenter K-Stadt für

        

Monat November 2015:

659,92 €

q) Zahlung des Jobcenter K-Stadt für

        

Monat Dezember 2015:

664,92 €

r) Zahlung des Jobcenter K-Stadt für

        

Monat Januar 2016:

664,92 €

18

Die Beklagte beantragt,

19

die Berufung zurückzuweisen.

20

Sie erwidert, der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf Schadensersatz sei bereits deswegen nicht begründet, weil dieser mit Abschluss des gerichtlichen Vergleichs vom 02. Februar 2016 miterledigt worden sei. Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens vor dem Arbeitsgericht Kaiserslautern unter dem Aktenzeichen 2 Ca 1577/14 sei nicht nur die Beschäftigung der Klägerin für die Zukunft, sondern auch deren Vergütung für die Vergangenheit gewesen. Dieser Gegenstand habe insgesamt durch den Vergleichsabschluss einer einvernehmlichen Regelung zur Herstellung des Rechtsfriedens zugeführt werden sollen. Im vorliegenden Verfahren trage die Klägerin selbst vor, dass sie im Rahmen des unter dem Aktenzeichen 2 Ca 1577/14 geführten Verfahrens auch einen Schadensersatzanspruch geltend gemacht haben wolle, weswegen die Ausschlussfrist nicht greifen würde. Dementsprechend wäre ein im Verfahren 2 Ca 1577/14 geltend gemachter Schadensersatzanspruch durch Erledigung des Rechtsstreits im Übrigen ebenfalls mitabgegolten. Anderenfalls seien etwaige Schadensersatzansprüche zumindest wegen nicht rechtzeitiger Geltendmachung nach § 49 TV-AL II verfallen. Spätestens mit Abschluss des Vergleichs vom 02. Februar 2016 habe für die Klägerin festgestanden, dass ihr eine leidensgerechte Position habe zugewiesen werden können. Die Fälligkeit eines etwaigen Schadensersatzanspruchs sei daher spätestens mit dem 02. Februar 2016 eingetreten, so dass die von der Klägerin erst mit Schriftsatz vom 13. September 2016 geltend gemachten Schadensersatzansprüchen verfallen seien. Soweit die Klägerin vortrage, dass sie den Schadensersatzanspruch bereits mit Einreichung der Klage im Verfahren 2 Ca 1577/14 geltend gemacht habe, und insoweit auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur fristwahrenden Wirkung einer Kündigungsschutzklage verweise, gehe dies fehl. Nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts werde bei Erhebung einer Kündigungsschutzklage die tarifliche Ausschlussfrist nur für solche Ansprüche gewahrt, die für den Arbeitgeber erkennbar mit dem Fortbestand des Arbeitsverhältnisses im Normalfall verbunden seien. Danach könne die Klageeinreichung im Verfahren 2 Ca 1577/14 nicht bereits auch die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs beinhaltet haben. Es sei für den Arbeitgeber bei vermeintlich schuldhaft erfolgter Verletzung seiner Pflicht zur Zuweisung einer leidensgerechten Tätigkeit völlig unklar, wie hoch der Schadensersatz ausfallen solle. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund, dass sich der Schadensersatz auf die entgangene Vergütung der pflichtwidrig nicht zugewiesenen leidensgerechten Tätigkeit erstrecke, nicht aber auf die der leidenswidrigen Tätigkeit. Die leidensgerechte Tätigkeit müsse sich dabei nicht auf gleicher Hierarchieebene befinden, den gleichen Bezahlgrad aufweisen oder auch den gleichen zeitlichen Umfang abdecken. Die Klägerin selbst mache mehrere unterschiedlich vermeintlich leidensgerechte Tätigkeiten geltend, die weder der Gehaltsgruppe als Fleischerin noch dem Umfang einer Vollzeittätigkeit entsprächen. Weiterhin würden mit einer Klage auf tatsächliche Beschäftigung im Normalfall - wenn überhaupt - allenfalls Annahmeverzugsansprüche zusammenhängen, nicht jedoch Schadensersatzansprüche. Zur Begründung etwaiger Schadensansprüche müssten weitere Voraussetzungen als die bloße Unterlassung der möglichen Zuweisung einer leidensgerechten Tätigkeit vorliegen. Anders als im Fall des Annahmeverzugs bei einer Kündigungsschutzklage bedürfe es für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen noch der im Einzelfall zu prüfenden Pflichtverletzung und des Verschuldens. Zudem habe das Arbeitsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass etwaige Schadensersatzansprüche zumindest verwirkt seien. Im Übrigen seien die Voraussetzungen für den geltend gemachten Schadensersatzanspruch nicht erfüllt. Die US-Stationierungsstreitkräfte hätten weder eine ihnen obliegende Pflicht verletzt noch sei ihnen ein diesbezügliches Verschulden vorzuwerfen. Gemäß ihrem Vortrag in dem unter dem Aktenzeichen 2 Ca 1577/14 geführten Verfahren habe es zu keinem Zeitpunkt eine entsprechend leidensgerechte Tätigkeit gegeben, die die Klägerin hätte ausüben können. Zudem wäre eine etwaige Pflichtverletzung jedenfalls nicht schuldhaft erfolgt. Die US-Stationierungsstreitkräfte hätten unstreitig ein betriebliches Eingliederungsmanagementmit (bEM) mit der Klägerin, u. a. durch Führung verschiedener bEM-Gespräche (am 14. Juni 2012, 18. März 2013 und 6. Mai 2014), Prüfung der medizinischen Befunde, insbesondere Stellungnahme des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen vom 15. Juli 2013, sowie Einholung einer gutachterlichen Stellungnahme durch den BAD am 23. Mai 2014 durchgeführt, in dessen Rahmen der Arbeitgeber gemeinsam mit der Klägerin möglich leidensgerechte Beschäftigungen überprüft habe, die jedoch nicht zur Verfügung gestanden hätten. Es sei daher nicht zu erkennen, worin die schuldhafte Pflichtverletzung der US-Stationierungsstreitkräfte zu sehen sein solle. Im Übrigen habe das Arbeitsgericht zutreffend darauf verwiesen, dass die Klägerin bis zur Rechtskraft des Teil-Urteils im Verfahren 2 Ca 1577/14 stets darauf bestanden habe, als Fleischerin beschäftigt zu werden. Die Klägerin habe ferner nicht dargelegt, zu welchem Zeitpunkt sie gegenüber wem genau von den US-Stationierungsstreitkräften gefordert haben wolle, dass ihr eine bestimmte Stelle beginnend ab einem bestimmten Zeitpunkt übertragen werde. Schließlich sei der Anspruch auch im geltend gemachten Umfang und in entsprechender Höhe nicht gegeben. Beziehe ein Arbeitnehmer wie hier die Klägerin bei fortbestehender Arbeitsunfähigkeit auf seinen Antrag hin nach Ablauf der Krankengeldzahlung Arbeitslosengeld nach § 145 Abs. 1 SGB III, so sei dementsprechend zu vermuten, dass die Arbeitsvertragsparteien zumindest stillschweigend das Ruhen des Arbeitsverhältnisses vereinbart hätten. Ein etwaiger Schadensersatzanspruch könnte allenfalls ab Beendigung des Ruhens des Arbeitsverhältnisses, also nach der Beendigung des bis einschließlich 26. März 2015 bezogenen Arbeitslosengeldes geltend gemacht werden. Im Übrigen wäre die Höhe des Schadensersatzes nicht in sämtlichen Fällen der von der Klägerin behaupteten Pflichtverletzungen identisch mit der Vergütung nach der Gehaltsgruppe C-4, weil die Klägerin auch Tätigkeiten mit anderen Eingruppierungen und in Teilzeit angeführt habe.

21

Die Verfahrensakte des Vorprozesses der Parteien (ArbG Kaiserslautern - 2 Ca 1577/14 - LAG Rheinland-Pfalz - 2 Sa 286/15 -) wurde beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

22

Die gemäß § 64 Abs. 1 und 2 Buchst. b ArbGG statthafte Berufung der Klägerin ist zulässig. Sie ist insbesondere form- sowie fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. 519, 520 ZPO).

23

Die Berufung hat aber in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen. Die streitgegenständlichen Schadensersatzansprüche für die Zeit von Juli 2014 bis Januar 2016 sind nach § 49 TV AL II verfallen.

24

1. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet unstreitig aufgrund arbeitsvertraglicher Vereinbarung der Tarifvertrag für die Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland - TV AL II - Anwendung. Nach § 49 TV AL II verfallen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit von der/dem Beschäftigten oder seitens des Arbeitgebers schriftlich geltend gemacht wurden. Der geltend gemachte Schaden, der jeweils an die entgangene Vergütung wegen Nichtbeschäftigung auf einem der angeführten leidensgerechten Arbeitsplätze anknüpft, war bei Fälligkeit der monatlichen Vergütung feststellbar und konnte bereits am Anfang des Folgemonats berechnet sowie gefordert werden. Die Fälligkeit ist für sämtliche Klageansprüche, die den Zeitraum von Juli 2014 bis Januar 2016 betreffen, spätestens im Februar 2016 eingetreten. Danach hat die Klägerin mit ihrer Klageerweiterung vom 13. September 2016, mit der sie die streitgegenständlichen Ansprüche erstmals schriftlich geltend gemacht hat, die sechsmonatige tarifliche Ausschlussfrist nicht gewahrt.

25

2. Mit der im Vorprozess der Parteien vor dem Arbeitsgericht Kaiserslautern - 2 Ca 1577/14 - erhobenen Klage hat die Klägerin die streitgegenständlichen Schadensersatzansprüche nicht im Sinne des § 49 TV AL II geltend gemacht.

26

a) Der im Vorprozess mit der Klageschrift vom 22. Dezember 2014 verfolgte Anspruch auf Beschäftigung als Metzgerin und die hilfsweise mit der Klageerweiterung vom 18. März 2015 geltend gemachten Ansprüche auf Beschäftigung als "Begleit-Service" und "Fleischer-Helferin" waren auf die tatsächliche Beschäftigung der Klägerin in der Zukunft gerichtet. Die Beschäftigungsklage dient ausschließlich der Verfolgung des Anspruchs auf tatsächliche Beschäftigung; zur Durchsetzung von Vergütungsansprüchen wegen Annahmeverzugs im bestehenden Arbeitsverhältnis ist sie weder geeignet noch erforderlich (BAG 19. November 2014 - 5 AZR 121/13 - Rn. 26, NZA-RR 2015, 255). Erst recht werden durch Beschäftigungsanträge keine Schadensersatzansprüche im Sinne von § 49 TV AL II geltend gemacht, die von weiteren Anspruchsvoraussetzungen (wie Verschulden des Arbeitgebers und konkreter Schaden des Arbeitnehmers) abhängen (LAG Rheinland-Pfalz 05. Juni 2008 - 10 Sa 699/07 - Rn. 73 ff., juris). Gleiches gilt, soweit die Klägerin - ohne einen darauf gerichteten Klageantrag - im Vorprozess weitere Beschäftigungsmöglichkeiten vorgebracht bzw. vorgerichtlich ihre Umsetzung auf verschiedene Arbeitsplätze begehrt hat. Eine Beschäftigungsklage bzw. die Geltendmachung von Ansprüchen auf leidensgerechte bzw. behindertengerechte Beschäftigung beinhaltet nicht die Aufforderung zur Zahlung von Schadensersatz.

27

Entgegen der Ansicht der Klägerin ergibt sich aus der Rechtsprechung zur Wahrung der tariflichen Ausschlussfrist durch eine Kündigungsschutzklage hinsichtlich der darauf aufbauenden Vergütungsansprüche nichts anderes. Danach wahrt der Arbeitnehmer mit einer Bestandsschutzklage, ohne dass es einer bezifferten Geltendmachung bedarf, eine einstufige tarifliche Ausschlussfrist bzw. die erste Stufe einer zweistufigen tariflichen Ausschlussfrist für alle vom Ausgang dieses Rechtsstreits abhängigen Ansprüche. Mit einer solchen Klage erstrebt der Arbeitnehmer nicht nur die Erhaltung seines Arbeitsplatzes, sondern bezweckt darüber hinaus, sich die Vergütungsansprüche wegen Annahmeverzugs zu erhalten. Die Ansprüche müssen weder ausdrücklich bezeichnet noch beziffert werden (st. Rspr., vgl. BAG 24. September 2014 - 5 AZR 593/12 - Rn. 27, NZA 2015, 35). Dieser Rechtsprechung liegt die Erwägung zugrunde, dass im Kündigungsschutzrechtsstreit über den prozessualen Inhalt des Kündigungsschutzbegehrens hinaus das Gesamtziel der Klage zu beachten ist. Dieses beschränkt sich in der Regel nicht auf die bloße Erhaltung des Arbeitsplatzes, sondern ist zugleich auch auf die Sicherung der Ansprüche gerichtet, die von der Weiterführung des Arbeitsverhältnisses abhängen und nicht mehr gegeben sind, wenn das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung aufgelöst worden ist. Dieses weitergehende Ziel ist in der Regel auch dem Arbeitgeber erkennbar, so dass er schon durch die bloße Kündigungsschutzklage hinreichend über den Willen des Arbeitnehmers unterrichtet wird, sich seine künftigen Einzelansprüche aus dem Arbeitsverhältnis zu erhalten (vgl. BAG 05. April 1995 - 5 AZR 961/93 - Rn. 32, NZA 1995, 1068). Von einer solchen Situation unterscheidet sich der hier vorliegende Fall erheblich. Die Parteien streiten über Schadensersatzansprüche, die nicht lediglich vom Bestand des Arbeitsverhältnisses, sondern von weiteren Tatbestandsmerkmalen abhängen. So setzen diese Ansprüche ein Verschulden bzw. Vertretenmüssen des Arbeitgebers nach § 276 BGB sowie einen konkreten Schaden voraus. Schadensersatzansprüche müssen daher ausdrücklich geltend gemacht werden (LAG Rheinland-Pfalz 05. Juni 2008 - 10 Sa 699/07 - Rn. 76 m.w.N., juris).

28

b) Auch die im Vorprozess begehrte Feststellung, dass sich die US-Stationierungsstreitkräfte als Arbeitgeber hinsichtlich der Arbeitsleistung der Klägerin seit dem 01. Juni 2014 in Annahmeverzug befinden, beinhaltet keine Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen.

29

Mit der Feststellungsklage im Vorprozess hat die Klägerin nach dem Klageantrag und der Klagebegründung keine Ansprüche auf Schadensersatz in Höhe der ihr entgangenen Vergütung wegen unterbliebener Zuweisung einer anderen leidens- bzw. behindertengerechten Tätigkeit geltend gemacht, sondern die Feststellung des Annahmeverzugs als einer Vorfrage für einen Anspruch aus § 615 BGB auf Fortzahlung der ursprünglichen Vergütung begehrt. Der Anspruch aus § 615 BGB ist ein vertraglicher Erfüllungsanspruch und kein Schadensersatzanspruch wegen entgangener Vergütung, die im Falle einer leidens- bzw. behindertengerechten Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz hätte erzielt werden können, der außerhalb der aufgrund des Arbeitsvertrags zugewiesenen Tätigkeit liegt. Dementsprechend hat sich auch die Klägerin in ihrer Berufungsbegründung ausdrücklich darauf berufen, dass sie im vorliegenden Verfahren keinen der im Vorprozess geltend gemachten Ansprüche geltend mache, weil Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens gerade nicht ein auf Annahmeverzug der US-Stationierungsstreitkräfte gestützter Vergütungsanspruch, sondern ein von der Rechtskraft des Teil-Urteils vom 21. Mai 2015 nicht erfasster Anspruch auf Schadensersatz sei, der darauf gestützt werde, dass es die US-Stationierungsstreitkräfte pflichtwidrig unterlassen hätten, ihr einen leidensgerechten Arbeitsplatz zuzuweisen und sie dort einzusetzen. Im Hinblick darauf, dass es sich bei dem vorliegend geltend gemachten Schadensersatzansprüchen um einen anderen Streitgegenstand als im Vorprozess handelt, reicht auch das auf Feststellung des Annahmeverzugs gerichtete Klagebegehren zur Wahrung der tarifvertraglichen Ausschlussfrist für die streitgegenständlichen Schadensersatzansprüche nicht aus (vgl. hierzu auch BAG 18. Februar 2016 - 6 AZR 628/14 - Rn. 22, NZA-RR 2016, 330).

30

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

31

Die Zulassung der Revision war nicht veranlasst, weil hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 72 Abs. 2 ArbGG) nicht vorliegen.

Urteilsbesprechung zu Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 30. Nov. 2017 - 2 Sa 152/17

Urteilsbesprechungen zu Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 30. Nov. 2017 - 2 Sa 152/17

Referenzen - Gesetze

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 72 Grundsatz


(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist.
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 30. Nov. 2017 - 2 Sa 152/17 zitiert 13 §§.

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 72 Grundsatz


(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist.

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 66 Einlegung der Berufung, Terminbestimmung


(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Mona

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 276 Verantwortlichkeit des Schuldners


(1) Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses, insbesondere aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 615 Vergütung bei Annahmeverzug und bei Betriebsrisiko


Kommt der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in Verzug, so kann der Verpflichtete für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein. Er muss sich jedoch de

Zivilprozessordnung - ZPO | § 278 Gütliche Streitbeilegung, Güteverhandlung, Vergleich


(1) Das Gericht soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits oder einzelner Streitpunkte bedacht sein. (2) Der mündlichen Verhandlung geht zum Zwecke der gütlichen Beilegung des Rechtsstreits eine Güteverhandlun

Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB 9 2018 | § 84 Hilfsmittel


(1) Die Leistungen umfassen Hilfsmittel, die erforderlich sind, um eine durch die Behinderung bestehende Einschränkung einer gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft auszugleichen. Hierzu gehören insbesondere barrierefreie Computer.

Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB 9 2018 | § 81 Leistungen zum Erwerb und Erhalt praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten


Leistungen zum Erwerb und Erhalt praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten werden erbracht, um Leistungsberechtigten die für sie erreichbare Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen. Die Leistungen sind insbesondere darauf gerichtet, die Lei

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 145 Minderung der Leistungsfähigkeit


(1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat auch eine Person, die allein deshalb nicht arbeitslos ist, weil sie wegen einer mehr als sechsmonatigen Minderung ihrer Leistungsfähigkeit versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Bes

Referenzen - Urteile

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 30. Nov. 2017 - 2 Sa 152/17 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 30. Nov. 2017 - 2 Sa 152/17 zitiert 3 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesarbeitsgericht Urteil, 18. Feb. 2016 - 6 AZR 628/14

bei uns veröffentlicht am 18.02.2016

Tenor 1. Die Revision des Klägers wird zurückgewiesen. 2. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Hessis

Bundesarbeitsgericht Urteil, 19. Nov. 2014 - 5 AZR 121/13

bei uns veröffentlicht am 19.11.2014

Tenor 1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 30. November 2012 - 6 Sa 513/12 - aufgehoben, soweit es die Beklagte zur Zahlung

Bundesarbeitsgericht Urteil, 24. Sept. 2014 - 5 AZR 593/12

bei uns veröffentlicht am 24.09.2014

Tenor 1. Auf die Revisionen der Beklagten und des Klägers wird das Schlussurteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 15. März 2012 - 9 Sa 1910/10 - aufgehoben, soweit es über d

Referenzen

(1) Das Gericht soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits oder einzelner Streitpunkte bedacht sein.

(2) Der mündlichen Verhandlung geht zum Zwecke der gütlichen Beilegung des Rechtsstreits eine Güteverhandlung voraus, es sei denn, es hat bereits ein Einigungsversuch vor einer außergerichtlichen Gütestelle stattgefunden oder die Güteverhandlung erscheint erkennbar aussichtslos. Das Gericht hat in der Güteverhandlung den Sach- und Streitstand mit den Parteien unter freier Würdigung aller Umstände zu erörtern und, soweit erforderlich, Fragen zu stellen. Die erschienenen Parteien sollen hierzu persönlich gehört werden. § 128a Absatz 1 und 3 gilt entsprechend.

(3) Für die Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche soll das persönliche Erscheinen der Parteien angeordnet werden. § 141 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

(4) Erscheinen beide Parteien in der Güteverhandlung nicht, ist das Ruhen des Verfahrens anzuordnen.

(5) Das Gericht kann die Parteien für die Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche vor einen hierfür bestimmten und nicht entscheidungsbefugten Richter (Güterichter) verweisen. Der Güterichter kann alle Methoden der Konfliktbeilegung einschließlich der Mediation einsetzen.

(6) Ein gerichtlicher Vergleich kann auch dadurch geschlossen werden, dass die Parteien dem Gericht einen schriftlichen Vergleichsvorschlag unterbreiten oder einen schriftlichen oder zu Protokoll der mündlichen Verhandlung erklärten Vergleichsvorschlag des Gerichts durch Schriftsatz oder durch Erklärung zu Protokoll der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht annehmen. Das Gericht stellt das Zustandekommen und den Inhalt eines nach Satz 1 geschlossenen Vergleichs durch Beschluss fest. § 164 gilt entsprechend.

Leistungen zum Erwerb und Erhalt praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten werden erbracht, um Leistungsberechtigten die für sie erreichbare Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen. Die Leistungen sind insbesondere darauf gerichtet, die Leistungsberechtigten in Fördergruppen und Schulungen oder ähnlichen Maßnahmen zur Vornahme lebenspraktischer Handlungen einschließlich hauswirtschaftlicher Tätigkeiten zu befähigen, sie auf die Teilhabe am Arbeitsleben vorzubereiten, ihre Sprache und Kommunikation zu verbessern und sie zu befähigen, sich ohne fremde Hilfe sicher im Verkehr zu bewegen. Die Leistungen umfassen auch die blindentechnische Grundausbildung.

(1) Die Leistungen umfassen Hilfsmittel, die erforderlich sind, um eine durch die Behinderung bestehende Einschränkung einer gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft auszugleichen. Hierzu gehören insbesondere barrierefreie Computer.

(2) Die Leistungen umfassen auch eine notwendige Unterweisung im Gebrauch der Hilfsmittel sowie deren notwendige Instandhaltung oder Änderung.

(3) Soweit es im Einzelfall erforderlich ist, werden Leistungen für eine Doppelausstattung erbracht.

(1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat auch eine Person, die allein deshalb nicht arbeitslos ist, weil sie wegen einer mehr als sechsmonatigen Minderung ihrer Leistungsfähigkeit versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigungen nicht unter den Bedingungen ausüben kann, die auf dem für sie in Betracht kommenden Arbeitsmarkt ohne Berücksichtigung der Minderung der Leistungsfähigkeit üblich sind, wenn eine verminderte Erwerbsfähigkeit im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung nicht festgestellt worden ist. Die Feststellung, ob eine verminderte Erwerbsfähigkeit vorliegt, trifft der zuständige Träger der gesetzlichen Rentenversicherung. Kann sich die leistungsgeminderte Person wegen gesundheitlicher Einschränkungen nicht persönlich arbeitslos melden, so kann die Meldung durch eine Vertreterin oder einen Vertreter erfolgen. Die leistungsgeminderte Person hat sich unverzüglich persönlich bei der Agentur für Arbeit zu melden, sobald der Grund für die Verhinderung entfallen ist.

(2) Die Agentur für Arbeit hat die leistungsgeminderte Person unverzüglich aufzufordern, innerhalb eines Monats einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben zu stellen. Stellt sie diesen Antrag fristgemäß, so gilt er im Zeitpunkt des Antrags auf Arbeitslosengeld als gestellt. Stellt die leistungsgeminderte Person den Antrag nicht, ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld vom Tag nach Ablauf der Frist an bis zum Tag, an dem sie einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben oder einen Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung stellt. Kommt die leistungsgeminderte Person ihren Mitwirkungspflichten gegenüber dem Träger der medizinischen Rehabilitation oder der Teilhabe am Arbeitsleben nicht nach, so ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld von dem Tag nach Unterlassen der Mitwirkung bis zu dem Tag, an dem die Mitwirkung nachgeholt wird. Satz 4 gilt entsprechend, wenn die leistungsgeminderte Person durch ihr Verhalten die Feststellung der Erwerbsminderung verhindert.

(3) Wird der leistungsgeminderten Person von einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung wegen einer Maßnahme zur Rehabilitation Übergangsgeld oder eine Rente wegen Erwerbsminderung zuerkannt, steht der Bundesagentur ein Erstattungsanspruch entsprechend § 103 des Zehnten Buches zu. Hat der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung Leistungen nach Satz 1 mit befreiender Wirkung an die leistungsgeminderte Person oder einen Dritten gezahlt, hat die Empfängerin oder der Empfänger des Arbeitslosengeldes dieses insoweit zu erstatten.

(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.

(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.

Tenor

1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 30. November 2012 - 6 Sa 513/12 - aufgehoben, soweit es die Beklagte zur Zahlung verurteilt hat.

2. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Osnabrück vom 29. Februar 2012 - 6 Ca 303/11 - wird insgesamt zurückgewiesen.

3. Der Kläger hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über Vergütung wegen Annahmeverzugs.

2

Der 1964 geborene Kläger ist bei der Beklagten, einem Bauunternehmen, seit Februar 2001 als Bauwerker angestellt. Auf das Arbeitsverhältnis findet kraft Allgemeinverbindlichkeit der Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe Anwendung (im Folgenden: BRTV-Bau). Dieser regelt in der Fassung vom 20. August 2007 ua.:

        

㤠5

        

Lohn   

        

…       

        
        

7.    

Lohnabrechnung

        

7.1     

Die Lohnabrechnung erfolgt monatlich. Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer nach Ablauf des Lohnabrechnungszeitraumes eine schriftliche Abrechnung über Lohn, vermögenswirksame Leistungen, Altersvorsorgeleistungen, Zulagen, Abzüge und Abschlagszahlungen zu erteilen. Die Abrechnung hat spätestens bis zum 15. des nächsten Monats zu erfolgen.

                 

…       

        

7.2     

Der Anspruch auf den Lohn wird spätestens am 15. des Monats fällig, der auf den Monat folgt, für den er zu zahlen ist. …

        

…       

        
        

§ 15

        

Ausschlussfristen

        

1.    

Alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen, verfallen, wenn sie nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich erhoben werden; besteht bei Ausscheiden des Arbeitnehmers ein Arbeitszeitguthaben, beträgt die Frist für dieses Arbeitszeitguthaben jedoch sechs Monate.

        

2.    

Lehnt die Gegenpartei den Anspruch ab oder erklärt sie sich nicht innerhalb von zwei Wochen nach der Geltendmachung des Anspruchs, so verfällt dieser, wenn er nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Ablehnung oder dem Fristablauf gerichtlich geltend gemacht wird. Dies gilt nicht für Zahlungsansprüche des Arbeitnehmers, die während eines Kündigungsschutzprozesses fällig werden und von seinem Ausgang abhängen. Für diese Ansprüche beginnt die Verfallfrist von zwei Monaten nach rechtskräftiger Beendigung des Kündigungsschutzverfahrens.“

3

Der Kläger war seit Januar 2008 durchgehend arbeitsunfähig. Mit Schreiben vom 9. Juli 2008 fragte die AOK bei der Beklagten nach, ob der Arbeitsplatz des Klägers seiner krankheitsbedingt eingeschränkten Belastbarkeit entspreche. Am 28. April 2009 teilte der Kläger der Beklagten mit, seine Arbeitsunfähigkeit ende zum 3. Mai 2009. Er bot schriftlich an, die Arbeitsleistung ab 4. Mai 2009 zu erbringen. Die Beklagte lehnte ab, solange der Kläger nicht durch Bestätigung des arbeitsmedizinischen Dienstes oder amtsärztliches Gutachten nachweise, alle im Straßenbau anfallenden Arbeiten ausführen zu können. Sie nahm die Arbeitsleistung des Klägers auch nicht entgegen, als er am 4. Mai 2009 persönlich im Betrieb erschien.

4

Mit einer am 15. Juni 2009 beim Arbeitsgericht Osnabrück eingereichten Klage (Az. - 6 Ca 264/09 -) beantragte der Kläger, die Beklagte zu verurteilen, an ihn wegen Annahmeverzugs Vergütung für den Monat Mai 2009 zu zahlen und ihn zu unveränderten vertraglichen Bedingungen als Bauwerker zu beschäftigen. Das Arbeitsgericht Osnabrück wies die Klage ab. Im Berufungsverfahren schlossen die Parteien am 21. November 2011 einen Vergleich, in dem sich die Beklagte verpflichtete, den Kläger als Bauwerker im Straßenbau zu beschäftigen und an ihn als Vergütung für Mai 2009 1.500,00 Euro brutto zu zahlen.

5

Mit der am 27. Juli 2011 beim Arbeitsgericht eingereichten Klage begehrt der Kläger Vergütung für die Monate Juni 2009 bis Mai 2011 und mit am 28. November 2011 eingereichtem Schriftsatz klageerweiternd für den Zeitraum 1. Juni bis 21. November 2011. Er hat geltend gemacht, die Beklagte sei wegen Annahmeverzugs zur Zahlung verpflichtet. Die tarifliche Ausschlussfrist habe er mit Erhebung der Beschäftigungs- und Zahlungsklage gewahrt. Es widerspreche dem Gebot effektiven Rechtsschutzes sowie Sinn und Zweck der Ausschlussfrist, fortlaufende Klageerweiterungen zu fordern, die monatlich gleich hohe Vergütungsansprüche und stets die Frage einer Beschäftigungspflicht zum Gegenstand hätten. Zudem sei die Berufung auf die Ausschlussfrist treuwidrig. Diese habe im Übrigen nicht zu laufen begonnen, weil er keine Lohnabrechnungen erhalten habe.

6

Der Kläger hat - soweit im Revisionsverfahren noch von Bedeutung - zuletzt sinngemäß beantragt,

        

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 38.837,10 Euro brutto sowie 4.370,21 Euro netto abzüglich erhaltener Sozialleistungen in Höhe von 7.071,85 Euro nebst Zinsen in gestaffelter Höhe zu zahlen.

7

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und geltend gemacht, etwaige Ansprüche des Klägers seien nach § 15 BRTV-Bau verfallen.

8

Vor dem Arbeitsgericht hat die Beklagte erklärt, sie gestehe zu, dass der Kläger seit 4. Mai 2009 arbeitsfähig sei. Das Arbeitsgericht hat der Klage teilweise stattgegeben und die Beklagte (rechtskräftig) zur Zahlung für Mai und September bis November 2011 verurteilt. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Landesarbeitsgericht die Beklagte zu weiteren Zahlungen für die Monate Juni 2009 bis April 2011 und Juni bis August 2011 verurteilt. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Sie hat die Leistungsfähigkeit des Klägers im Streitzeitraum erneut in Abrede gestellt.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision der Beklagten ist begründet. Die Klage ist - soweit im Revisionsverfahren zu entscheiden - unbegründet. Der Kläger kann von der Beklagten für den noch streitbefangenen Zeitraum keine Vergütung wegen Annahmeverzugs verlangen. Dies führt zur Aufhebung des Berufungsurteils, soweit das Landesarbeitsgericht der Berufung des Klägers teilweise stattgegeben und die Beklagte zu weiteren Zahlungen nebst Zinsen verurteilt hat. Insoweit verbleibt es bei der klageabweisenden Entscheidung des Arbeitsgerichts.

10

I. Die vom Kläger erhobenen Ansprüche auf Vergütung wegen Annahmeverzugs sind gemäß § 611 iVm. § 615 Satz 1 BGB entstanden.

11

Die Beklagte ist, indem sie die vom Kläger angebotene Arbeitsleistung ablehnte, in Annahmeverzug geraten, §§ 293, 294 BGB. Die Ansprüche sind nicht wegen fehlender Leistungsfähigkeit des Klägers nach § 297 BGB ausgeschlossen. Der Kläger war nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts im Streitzeitraum leistungsfähig. Soweit die Beklagte die Leistungsfähigkeit des Klägers in der Revision - erneut - in Frage stellt, ist dies unbeachtlich.

12

1. Nach § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO unterliegt der Beurteilung des Revisionsgerichts nur dasjenige Parteivorbringen, das aus dem Berufungsurteil oder dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist. Die in den Entscheidungsgründen wiedergegebenen tatsächlichen Feststellungen werden dem Tatbestand zugerechnet. Eine Unrichtigkeit dieser Feststellungen kann grundsätzlich nur im Berichtigungsverfahren nach § 320 ZPO geltend gemacht und behoben werden(BGH 16. Dezember 2010 - I ZR 161/08 - Rn. 12).

13

2. Die Beklagte hat vor dem Arbeitsgericht erklärt, sie gestehe zu, dass der Kläger seit 4. Mai 2009 arbeitsfähig sei. Das Arbeitsgericht hat dem entsprechend in den Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils, auf die das Berufungsurteil Bezug nimmt, ausgeführt, es sei unstreitig, dass der Kläger seit 4. Mai 2009 objektiv als Bauwerker im Straßenbau arbeitsfähig sei. Diese Feststellung hat die Beklagte weder mit einem gegen das Urteil des Arbeitsgerichts noch mit einem gegen das Berufungsurteil gerichteten Tatbestandsberichtigungsantrag angegriffen. Im Übrigen brauchte das Berufungsgericht die pauschale Bezugnahme der Beklagten in der Berufungserwiderung auf ihre erstinstanzlichen Schriftsätze nicht als Bestreiten der von ihr zugestandenen Leistungsfähigkeit des Klägers zu werten.

14

II. Die noch anhängigen Forderungen für die Monate Juni 2009 bis April 2011 und Juni 2011 bis August 2011 sind gemäß § 15 BRTV-Bau verfallen.

15

1. Die streitgegenständlichen Forderungen werden als Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis von der tariflichen Ausschlussfristenregelung erfasst. Zur Vermeidung ihres Erlöschens musste der Kläger diese nach § 15 Ziff. 1 BRTV-Bau innerhalb von zwei Monaten nach Fälligkeit zunächst schriftlich und sodann nach Maßgabe von § 15 Ziff. 2 Satz 1 BRTV-Bau innerhalb einer Frist von weiteren zwei Monaten gerichtlich geltend machen.

16

2. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Kläger die erste Stufe der von ihm nach § 5 Abs. 4 TVG zu beachtenden tariflichen Ausschlussfrist eingehalten hat. Auch wenn man dies zu seinen Gunsten unterstellt, hat er jedenfalls die Frist zur gerichtlichen Geltendmachung nach § 15 Ziff. 2 Satz 1 BRTV-Bau nicht gewahrt.

17

a) Der Kläger kann sich nicht auf den in § 15 Ziff. 2 Satz 2 BRTV-Bau geregelten Ausnahmetatbestand berufen. Danach gilt § 15 Ziff. 2 Satz 1 BRTV-Bau nicht für Zahlungsansprüche des Arbeitnehmers, die während eines Kündigungsschutzprozesses fällig werden und von seinem Ausgang abhängen.

18

aa) Bedienen sich die Tarifvertragsparteien eines Rechtsbegriffs, der im juristischen Sprachgebrauch eine bestimmte Bedeutung hat, ist der Begriff in seiner allgemeinen juristischen Bedeutung auszulegen, sofern sich nicht aus dem Tarifvertrag etwas anderes ergibt (BAG 17. März 2010 - 5 AZR 317/09 - Rn. 13, BAGE 133, 337; 22. Juli 2010 - 6 AZR 78/09 - Rn. 20, BAGE 135, 179; 16. April 2014 - 4 AZR 802/11 - Rn. 24).

19

bb) Einen Kündigungsschutzprozess haben die Parteien nicht geführt. Gegenstand eines Kündigungsschutzprozesses ist die Wirksamkeit einer Kündigung (BAG 26. April 2006 - 5 AZR 403/05 - Rn. 16, BAGE 118, 60; vgl. einschränkend - zur wortgleichen Fassung von § 16 BRTV-Bau vom 24. April 1996 - hierunter nur eine nach § 4 KSchG anzugreifende arbeitgeberseitige Kündigung verstehend BAG 8. August 2000 - 9 AZR 418/99 - zu I 2 b aa der Gründe). Die Wirksamkeit einer Kündigung war nicht Gegenstand des beim Arbeitsgericht Osnabrück unter dem Az. - 6 Ca 264/09 - geführten Verfahrens.

20

b) Eine Auslegung, die streitgegenständlichen Ansprüche seien bereits mit der Beschäftigungs- und Zahlungsklage nach § 15 Ziff. 2 Satz 1 BRTV-Bau gerichtlich geltend gemacht, ist weder möglich noch aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten.

21

aa) Einer Auslegung in diesem Sinne steht die Systematik des Tarifvertrags entgegen.

22

(1) Ob die Obliegenheit der gerichtlichen Geltendmachung in einer tariflichen Ausschlussfrist eine Klage verlangt, die den Anspruch selbst zum Streitgegenstand hat, ist durch Auslegung des Tarifvertrags zu ermitteln. Die Tarifvertragsparteien haben in § 15 Ziff. 2 Satz 1 BRTV-Bau den Begriff „gerichtlich geltend machen“ nicht näher bestimmt. Nach dem Wortlaut ist darunter eine vor einem Gericht erhobene Klage zu verstehen. Wie der Zusammenhang der Tarifklausel deutlich macht, betrifft diese Klage den Anspruch, den der Anspruchsteller nach Maßgabe von § 15 Ziff. 1 BRTV-Bau zuvor schriftlich erhoben haben muss (vgl. zur wortgleichen Regelung in § 16 BRTV-Bau in der Fassung vom 24. April 1996 BAG 8. August 2000 - 9 AZR 418/99 - zu I 2 a der Gründe).

23

(2) Dass § 15 Ziff. 2 Satz 1 BRTV-Bau zur Wahrung von Annahmeverzugsansprüchen die Erhebung einer Klage fordert, deren Streitgegenstand das Bestehen des Zahlungsanspruchs ist, ergibt sich im Umkehrschluss aus der - ausdrücklich auf einen Kündigungsschutzprozess beschränkten - Ausnahmeregelung in § 15 Ziff. 2 Satz 2 BRTV-Bau. Indem der Tarifvertrag nur für den besonderen Fall einer gerichtlichen Auseinandersetzung im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses eine Ausnahme zulässt, wird deutlich, dass im Übrigen an der Obliegenheit einer gerichtlichen Geltendmachung des Anspruchs selbst nach Maßgabe von § 15 Ziff. 2 Satz 1 BRTV-Bau festgehalten wird (vgl. BAG 14. April 2011 - 6 AZR 726/09 - Rn. 15).

24

bb) Dem Arbeitnehmer wird mit dieser Auslegung des § 15 Ziff. 2 Satz 1 BRTV-Bau keine im Widerspruch zu Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 GG stehende übersteigerte Obliegenheit auferlegt.

25

(1) Bei der Auslegung und Anwendung tariflicher Ausschlussfristen ist das in zivilrechtlichen Streitigkeiten durch Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG verbürgte Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz zu beachten. Danach darf den Prozessparteien der Zugang zu den Gerichten nicht in unzumutbarer, durch Sachgründe nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden. Dem Arbeitnehmer dürfen keine übersteigerten Obliegenheiten zur gerichtlichen Geltendmachung seiner Ansprüche auferlegt werden. Die Beschreitung des Rechtswegs und die Ausschöpfung prozessualer Möglichkeiten kann vereitelt werden, wenn das Kostenrisiko zu dem mit dem Verfahren angestrebten Erfolg außer Verhältnis steht (BVerfG 1. Dezember 2010 - 1 BvR 1682/07 - Rn. 21 f.).

26

(2) Für den Kläger werden, indem von ihm nach § 15 BRTV-Bau verlangt wird, Ansprüche wegen Annahmeverzugs in der zweiten Stufe nach Maßgabe von § 15 Ziff. 2 BRTV-Bau gerichtlich geltend zu machen, keine zusätzlichen, den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen erschwerenden Kostenbarrieren aufgestellt. Vielmehr war die vom Kläger gewählte Verfahrensweise nicht geeignet, seine Kostenrisiken zu begrenzen. Die Beschäftigungsklage dient ausschließlich der Verfolgung des Anspruchs auf tatsächliche Beschäftigung. Zur Durchsetzung von Vergütungsansprüchen wegen Annahmeverzugs im bestehenden Arbeitsverhältnis ist sie weder geeignet noch erforderlich. Sie wahrt keine gesetzliche Frist wie die in §§ 4, 7 KSchG oder § 17 TzBfG geregelten. Es war seine freie Entscheidung, anstelle - bzw. hinsichtlich des Monats Mai 2009 neben - der sachlich angezeigten Klage auf Vergütung wegen Annahmeverzugs eine Klage auf tatsächliche Beschäftigung zu erheben. Insbesondere war der Erfolg einer späteren Zahlungsklage nicht vom Ausgang des Rechtsstreits - 6 Ca 264/09 - abhängig. Der Beschäftigungsantrag war auf die tatsächliche Beschäftigung des Klägers in der Zukunft gerichtet. Damit bot der Rechtsstreit keine Grundlage für eine fortlaufende Klärung der Leistungsfähigkeit des Klägers. Diese für § 297 BGB wesentliche Frage konnte und kann ausschließlich in dem auf Leistung von Vergütung wegen Annahmeverzugs geführten Rechtsstreit entschieden werden.

27

Selbst wenn im Vorprozess über den Streitgegenstand hinaus Feststellungen zur Leistungsfähigkeit des Klägers in anderen als den dort entscheidungserheblichen Zeiträumen getroffen worden wären, hätte dies keine Bindungswirkung für den nachfolgenden Zahlungsprozess gehabt. Präjudizielle Rechtsverhältnisse und Vorfragen werden nur dann iSv. § 322 ZPO rechtskräftig festgestellt, wenn sie selbst Streitgegenstand waren. Es genügt nicht, dass über sie als bloße Vorfragen zu entscheiden war (vgl. BGH 21. April 2010 - VIII ZR 6/09 - Rn. 9; 7. Juli 1993 - VIII ZR 103/92 - zu II 1 der Gründe, BGHZ 123, 137; Zöller/Vollkommer ZPO 30. Aufl. vor § 322 Rn. 34; Musielak/Musielak ZPO 11. Aufl. § 322 Rn. 17). Einzelne Begründungselemente nehmen grundsätzlich nicht an der materiellen Rechtskraft teil (vgl. BAG 25. August 2010 - 10 AZR 275/09 - Rn. 16, BAGE 135, 239; 20. Dezember 2012 - 2 AZR 867/11 - Rn. 23; BGH 26. Juni 2003 - I ZR 269/00 - zu II 1 a der Gründe). Dies gilt auch für den Zahlungsanspruch betreffend Mai 2009. Der Erfolg des Antrags war - unbeschadet der sonstigen Voraussetzungen des Annahmeverzugs - von der Leistungsfähigkeit des Klägers allein in diesem Zeitraum abhängig. Diese war für die vorliegend streitgegenständlichen Zahlungsansprüche ohne Bedeutung.

28

c) Der Kläger hat die zweite Stufe der tariflichen Ausschlussfrist nicht durch die vorliegende Klage gewahrt.

29

aa) Wird zugunsten des Klägers unterstellt, er habe mit der Beschäftigungs- und Zahlungsklage weitere Zahlungsansprüche im Sinne der ersten Stufe der tariflichen Ausschlussfrist geltend gemacht, bedeutete der mit Schriftsatz vom 25. Juni 2009 ankündigte Klageabweisungsantrag die Ablehnung der Erfüllung der mit der Klage geltend gemachten Ansprüche (vgl. BAG 26. April 2006 - 5 AZR 403/05 - Rn. 18, BAGE 118, 60). Das Landesarbeitsgericht hat nicht festgestellt, wann dem Prozessbevollmächtigten des Klägers der vom Arbeitsgericht formlos übermittelte Schriftsatz zugegangen ist. Dies kann jedoch dahingestellt bleiben, denn die Frist zur gerichtlichen Geltendmachung hätte nach § 15 Ziff. 2 Satz 1 Alt. 2 BRTV-Bau ohne Ablehnungserklärung der Beklagten spätestens zwei Wochen nach Zustellung der Klage am 18. Juni 2009 für zu diesem Zeitpunkt bereits fällige Ansprüche zu laufen begonnen, für die übrigen Ansprüche mit deren Fälligkeit (vgl. BAG 16. April 2013 - 9 AZR 731/11 - Rn. 27, BAGE 145, 8).

30

bb) Diese Fristen hat der Kläger nicht eingehalten. Die erhobenen Ansprüche wegen Annahmeverzugs sind deshalb verfallen (§ 15 Ziff. 2 Satz 1 BRTV-Bau).

31

(1) Der Kläger hat mit der am 27. Juli 2011 bei Gericht eingereichten Klage erstmals Ansprüche für die Monate Juni 2009 bis April 2011 gerichtlich geltend gemacht.

32

(a) Nach § 5 Ziff. 7.2 BRTV-Bau wird der Anspruch auf den Lohn spätestens am 15. des Monats fällig, der auf den Monat folgt, für den er zu zahlen ist. Fällt der in § 5 Ziff. 7.2 BRTV-Bau geregelte Fälligkeitstag auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, verschiebt sich der Zeitpunkt der Fälligkeit nach § 193 BGB auf den nächsten Werktag(vgl. BAG 15. Mai 2001 - 1 AZR 672/00 - Rn. 37, 38, BAGE 98, 1).

33

(b) Die jüngsten mit Klageeinreichung am 27. Juli 2011 gerichtlich geltend gemachten - in der Revision noch anhängigen - Ansprüche für den Monat April 2011 sind danach nicht am Sonntag, dem 15. Mai 2011, sondern am Montag, dem 16. Mai 2011, fällig geworden. Die Frist zur gerichtlichen Geltendmachung nach § 15 Ziff. 2 BRTV-Bau lief am Montag, dem 18. Juli 2011, (der 16. Juli 2011 war ein Samstag) ab (§ 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2, § 193 BGB). Die Ansprüche für April 2011 und für die davor liegenden Zeiträume waren somit bei Einreichung der Klage bereits verfallen.

34

(2) Die (soweit im Revisionsverfahren noch von Bedeutung) jüngsten mit am 28. November 2011 eingereichter Klageerweiterung gerichtlich geltend gemachten Ansprüche für den Monat August 2011 wurden nach § 5 Ziff. 7.2 BRTV-Bau am Donnerstag, dem 15. September 2011, fällig. Die Frist zur gerichtlichen Geltendmachung nach § 15 Ziff. 2 BRTV-Bau lief am Dienstag, dem 15. November 2011, ab. Die Ansprüche für den Monat August 2011 und die davorliegenden Monate Juni und Juli 2011 waren somit bei Einreichung der Klageerweiterung am 28. November 2011 bereits verfallen.

35

cc) Der Beginn der Ausschlussfrist wurde nicht verschoben, weil die Beklagte dem Kläger für die streitgegenständlichen Monate keine Abrechnungen erteilte. Die Erteilung einer Lohnabrechnung hat nur dann Einfluss auf den Beginn einer Ausschlussfrist, wenn der Anspruchsberechtigte die Höhe seiner Ansprüche nicht ohne die Abrechnung der Gegenseite erkennen kann (vgl. BAG 14. Dezember 2005 - 10 AZR 70/05 - Rn. 34, BAGE 116, 307). Dies kann vorliegend auch unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Berechnung der Vergütungsansprüche bei witterungsbedingtem Arbeitsausfall nicht angenommen werden.

36

3. Die Berufung der Beklagten auf den Verfall der Ansprüche ist nicht rechtsmissbräuchlich (§ 242 BGB). Ein missbilligtes Verhalten, das mit der Rechtsposition in sachlichem Zusammenhang steht, kann nach § 242 BGB zum Verlust eines Rechts führen(BAG 13. Oktober 2010 - 5 AZR 648/09 - Rn. 19, BAGE 136, 54).Eine unzulässige Rechtsausübung liegt etwa vor, wenn die zum Verfall des Anspruchs führende Untätigkeit durch ein Verhalten der Gegenpartei veranlasst worden ist (vgl. BAG 13. Dezember 2007 - 6 AZR 222/07 - Rn. 32 mwN, BAGE 125, 216) oder wenn der Schuldner es pflichtwidrig unterlassen hat, dem Gläubiger die Umstände mitzuteilen, die diesen zur Einhaltung der Ausschlussfrist veranlasst hätten (BAG 13. Oktober 2010 - 5 AZR 648/09 - aaO). Die Beklagte hat den Kläger weder von der Geltendmachung seiner Ansprüche abgehalten noch objektiv den Eindruck erweckt, der Kläger könne angesichts der erhobenen Beschäftigungs- und Zahlungsklage darauf vertrauen, die Ansprüche würden auch ohne Wahrung der tariflichen Ausschlussfrist erfüllt werden.

37

III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97, 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

        

    Müller-Glöge    

        

    Biebl    

        

    Weber    

        

        

        

    R. Rehwald    

        

    Dirk Pollert    

                 

Tenor

1. Auf die Revisionen der Beklagten und des Klägers wird das Schlussurteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 15. März 2012 - 9 Sa 1910/10 - aufgehoben, soweit es über den Zahlungsantrag entschieden hat.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über Vergütung wegen Annahmeverzugs.

2

Der 1960 geborene, mit einem Grad der Behinderung von 30 einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellte Kläger ist bei der Beklagten, einem Unternehmen der Automobilindustrie, 1984 eingetreten. Er wurde nach einer studienbedingten Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses mit einer anerkannten Betriebszugehörigkeit seit 25. Dezember 1988 als Maschinenbediener beschäftigt.

3

Mit Schreiben vom 30. April 2004 kündigte die Beklagte nach vorangegangener Zustimmung des Landeswohlfahrtsverbands Hessen - Integrationsamt - das Arbeitsverhältnis wegen häufiger krankheitsbedingter Fehlzeiten des Klägers personenbedingt ordentlich zum 31. August 2004. Mit der dagegen gerichteten, am 19. Mai 2004 beim Arbeitsgericht Kassel eingereichten Kündigungsschutzklage machte der Kläger zugleich Entgeltansprüche für den Fall des Annahmeverzugs geltend. Das Arbeitsgericht wies die Kündigungsschutzklage mit Urteil vom 1. April 2005 (- 6 Ca 233/04 -) ab. Die Berufung des Klägers wurde vom Hessischen Landesarbeitsgericht mit Urteil vom 16. Februar 2006 (- 9 Sa 896/05 -) zurückgewiesen.

4

Mit Urteil vom 5. Dezember 2007 hob das Verwaltungsgericht Kassel (- 5 E 1382/06 -) den Zustimmungsbescheid und den Widerspruchsbescheid des Landeswohlfahrtsverbandes Hessen auf. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof lehnte den Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts durch Beschluss vom 23. Oktober 2008 (- 10 A 120/08.Z -) ab.

5

Auf die vom Kläger erhobene Restitutionsklage hob das Hessische Landesarbeitsgericht mit Urteil vom 30. April 2009 (- 9 Sa 1949/08 -) das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 16. Februar 2006 (- 9 Sa 896/05 -) auf und änderte die Entscheidung des Arbeitsgerichts Kassel vom 1. April 2005 (- 6 Ca 233/04 -) auf die Berufung des Klägers ab. Es stellte fest, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 30. April 2004 nicht aufgelöst wurde.

6

Die Beklagte leistete Vergütung bis einschließlich 10. April 2004. Bis 31. August 2004 bezog der Kläger Krankengeld, anschließend Arbeitslosengeld und in der Folgezeit Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Der Kläger nahm seine Arbeit bei der Beklagten ab 18. Mai 2009 wieder auf. Am 3. Juni 2009 verlangte er mit einer in der Personalabteilung der Beklagten zu Protokoll genommenen Erklärung „rückwirkend Lohnzahlungen incl. Bonuszahlungen ab Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Jahr 2004“. Die Beklagte sagte dem Kläger Entgeltnachzahlungen für den Zeitraum von März bis Mai 2009 zu. Weitere Zahlungen lehnte sie unter Hinweis auf die im kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit anwendbaren Manteltarifvertrag geregelte Ausschlussfrist ab.

7

Über weitere Zahlungsansprüche, die der Kläger in Höhe des Differenzbetrags zwischen Entgeltgruppe 9 und Entgeltgruppe 11 für die Zeit vom 1. März bis 30. November 2009 unter Berufung auf die ihm 1996/1997 erteilte Wiedereinstellungszusage erhob, entschied das Arbeitsgericht Kassel durch klageabweisendes Urteil vom 22. Juni 2010 (- 6 Ca 119/10 -). Die dagegen gerichtete Berufung des Klägers wurde vom Hessischen Landesarbeitsgericht mit Urteil vom 13. Januar 2011 (- 9 Sa 1238/10 -) zurückgewiesen.

8

Mit der vorliegenden am 2. September 2009 beim Arbeitsgericht eingereichten Klage begehrte der Kläger zunächst Lohnabrechnungen für den Zeitraum April 2004 bis Februar 2009 entsprechend Entgeltgruppe 11 und Zahlung des sich daraus ergebenden Bruttolohns abzüglich auf Dritte übergegangener Ansprüche, mindestens jedoch 155.876,00 Euro brutto (150.112,00 Euro brutto - aufgeschlüsselt nach Monatsbeträgen - als Grundlohn und 5.764,00 Euro brutto - aufgeschlüsselt nach Jahresbeträgen - als mindestens zu leistende Boni für die Jahre 2005 bis 2008). Im Gütetermin hat das Arbeitsgericht den Kläger auf erhebliche Bedenken an der Zulässigkeit des Zahlungsantrags hingewiesen.

9

Mit Schriftsatz vom 4. Dezember 2009 hat die Beklagte „fiktive Verdienstabrechnungen“ für den Zeitraum April 2004 bis Februar 2009 vorgelegt, in denen auf Basis der Entgeltgruppen 9 und 11 jahresbezogen - für das Jahr 2009 mit dem Zusatz „Dauerfrühschicht“ - das „mögl. Arbeitsentgelt“ in „brutto“ und „ca. netto“, „Einmalzahlungen“, „Zeitwerte“ und „Rentenbaustein lt. Tarifvertrag“ ausgewiesen sind.

10

Mit einem am 6. Januar 2010 beim Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz hat der Kläger sich die Berechnung der Beklagten zu Eigen gemacht und - unter Zugrundelegung der Entgeltgruppe 11 - Zahlung von 206.528,00 Euro brutto nebst Zinsen abzüglich auf Dritte übergegangener Ansprüche begehrt. Im Kammertermin vom 22. Juli 2010 hat der Kläger die in Abzug zu bringenden Sozialleistungen benannt und beziffert. Eine weitere Aufschlüsselung der Zahlungsforderungen hat der Kläger, obwohl ihn das Arbeitsgericht hierzu mit Beschluss vom 22. Juli 2010 aufforderte, auch später nicht vorgenommen. Die Beklagte hat dies mit Schriftsatz vom 25. August 2010 beanstandet.

11

Mit Schreiben vom 17. Juli 2012 hat die Beklagte das Arbeitsverhältnis nach vorheriger Zustimmung des Integrationsamts zum 30. November 2012 gekündigt. Das Arbeitsgericht Kassel hat die Kündigungsschutzklage des Klägers mit Urteil vom 31. Januar 2013 (- 3 Ca 281/12 -) abgewiesen. Das Hessische Landesarbeitsgericht hat die dagegen gerichtete Berufung des Klägers mit inzwischen rechtskräftigem Urteil vom 12. November 2013 (- 8 Sa 312/13 -) zurückgewiesen. Gegen den Bescheid, mit dem sein Widerspruch gegen die Zustimmung des Integrationsamts zurückgewiesen wurde, hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Kassel Klage erhoben.

12

Der Kläger hat geltend gemacht, ihm stehe für den Zeitraum September 2004 bis Februar 2009 wegen Annahmeverzugs der Beklagten Vergütung nach Entgeltgruppe 11, mindestens nach Entgeltgruppe 9 in Höhe der sich aus der fiktiven Verdienstabrechnung der Beklagten ergebenden Beträge zu. Aufgrund der ihm erteilten Wiedereinstellungszusage könne er Vergütung nach Entgeltgruppe 11 beanspruchen. Der Kläger hat behauptet, er sei am 31. August 2004 aus dem Krankengeldbezug ausgesteuert worden. Für den allgemeinen Arbeitsmarkt sei er seit 1. September 2004 arbeitsfähig gewesen, bei der Beklagten nur unter der Voraussetzung der Zuweisung eines leidensgerechten Arbeitsplatzes. Hinsichtlich der zuletzt ausgeübten Tätigkeit sei er lediglich für drei Stunden pro Tag arbeitsfähig gewesen. Mit Erhebung der Kündigungsschutzklage habe er die erste und zweite Stufe der tariflichen Ausschlussfrist gewahrt. Auf diese müssten die Verjährungsvorschriften, insbesondere § 206 BGB entsprechende Anwendung finden. Die zu Unrecht erteilte Zustimmung des Integrationsamts zur Kündigung vom 30. April 2004 sowie die hierauf basierenden Entscheidungen des Arbeitsgerichts und des Landesarbeitsgerichts seien als höhere Gewalt zu werten. Er sei hierdurch an der Rechtsverfolgung gehindert gewesen.

13

Der Kläger hat zuletzt sinngemäß beantragt,

        

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 206.528,00 Euro brutto abzüglich auf die Bundesagentur für Arbeit übergegangener 12.016,55 Euro sowie abzüglich weiterer gemäß SGB II übergegangener 30.894,22 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 28.725,12 Euro brutto abzüglich 6.995,80 Euro ALG I seit dem 1. Januar 2005, aus 40.229,56 Euro brutto abzüglich 5.020,75 Euro ALG I und 7.104,45 Euro ALG II seit dem 1. Januar 2006, aus 46.253,80 Euro brutto abzüglich 7.973,68 Euro ALG II seit dem 1. Januar 2007, aus 43.818,52 Euro brutto abzüglich 7.366,42 Euro ALG II seit dem 1. Januar 2008 und aus 6.278,32 Euro brutto abzüglich 1.578,00 Euro ALG II ab dem 1. Juni 2009 zu zahlen.

14

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und geltend gemacht, Vergütungsansprüche des Klägers bestünden nicht, weil der Kläger im Streitzeitraum durchgehend arbeitsunfähig und nicht in der Lage gewesen sei, die geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen. Etwaige Ansprüche seien insgesamt nach den tarifvertraglichen Ausschlussfristen verfallen. Ansprüche aus den Jahren 2004 und 2005 seien verjährt.

15

Das Arbeitsgericht hat die Klage als unbegründet abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Landesarbeitsgericht das Urteil teilweise abgeändert und die Beklagte zunächst durch - inzwischen rechtskräftiges - Teilurteil vom 15. Dezember 2011 (- 9 Sa 1910/10 -) verurteilt, an den Kläger als Grundlohn für die Monate Oktober 2008 bis Februar 2009 je 2.888,50 Euro brutto entsprechend Entgeltgruppe 9 und 1.240,00 Euro als Bonus für 2009, insgesamt 15.682,50 Euro brutto abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes (ALG II) in Höhe von 2.630,00 Euro netto zu zahlen. Mit Schlussurteil vom 15. März 2012 hat das Landesarbeitsgericht die Beklagte zu weiteren Zahlungen für den Zeitraum Juli 2006 bis September 2008 verurteilt und die Berufung im Übrigen wegen Unbegründetheit der Klage zurückgewiesen. Mit den vom Landesarbeitsgericht für beide Parteien im Schlussurteil zugelassenen Revisionen begehrt die Beklagte die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung, während der Kläger nach teilweiser Rücknahme der Revision seinen ursprünglichen Zahlungsantrag weiterverfolgt, soweit nicht über diesen durch Teilurteil vom 15. Dezember 2011 entschieden ist.

Entscheidungsgründe

16

Die Revisionen des Klägers und der Beklagten sind begründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage zu Unrecht für zulässig erachtet. Die vom Kläger erhobene Zahlungsklage ist nicht hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, so dass die eigentliche Streitfrage zwischen den Parteien nicht mit Rechtskraftwirkung entschieden werden kann. Deshalb ist das angefochtene Urteil aufzuheben. Die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen, um dem Kläger Gelegenheit zu geben, seinen Vortrag zu ergänzen und sein Zahlungsbegehren den Anforderungen von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO genügend zu präzisieren, § 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 ZPO.

17

I. Die Klage ist unzulässig. Sie ist streitgegenständlich nicht hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

18

1. Nach dieser Bestimmung muss die Klageschrift die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs sowie einen bestimmten Antrag enthalten. Die Klagepartei muss eindeutig festlegen, welche Entscheidung sie begehrt. Dazu hat sie den Streitgegenstand so genau zu bezeichnen, dass der Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis (§ 308 ZPO) keinem Zweifel unterliegt und die eigentliche Streitfrage mit Rechtskraftwirkung zwischen den Parteien entschieden werden kann (§ 322 ZPO). Sowohl bei einer der Klage stattgebenden als auch bei einer sie abweisenden Sachentscheidung muss zuverlässig feststellbar sein, worüber das Gericht entschieden hat. Bei mehreren im Wege einer objektiven Klagehäufung gemäß § 260 ZPO in einer Klage verbundenen Ansprüchen muss erkennbar sein, aus welchen Einzelforderungen sich die „Gesamtklage“ zusammensetzt. Werden im Wege einer „Teil-Gesamt-Klage“ mehrere Ansprüche nicht in voller Höhe, sondern teilweise verfolgt, muss die Klagepartei genau angeben, in welcher Höhe sie aus den einzelnen Ansprüchen Teilbeträge einklagt. Dies bedeutet, dass sie vortragen muss, wie sie die geltend gemachte Gesamtsumme ziffernmäßig auf die verschiedenen Ansprüche verteilt wissen will. Unzulässig ist eine Klage, die verschiedene Streitgegenstände nicht iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO individualisiert(vgl. BAG 11. November 2009 - 7 AZR 387/08 - Rn. 11; 24. März 2011 - 6 AZR 691/09 - Rn. 21 ff.; Zöller/Greger ZPO 30. Aufl. Vor § 253 Rn. 24; zu den Voraussetzungen einer ausnahmsweise zulässigen abschließenden Gesamtklage, vgl. BAG 19. März 2014 - 7 AZR 480/12 - Rn. 11, 12).

19

2. Diesen Anforderungen wird die Klage nicht gerecht.

20

a) Der Kläger macht im Wege einer objektiven Klagehäufung (§ 260 ZPO) mehrere in einer Gesamtklage verbundene Ansprüche geltend, indem er in Jahresbeträgen zusammengefasst neben der monatlich zu leistenden Vergütung jährlich von der Beklagten zu zahlende Boni begehrt. Welche Teilbeträge dabei auf die einzelnen Monate und Vergütungsbestandteile entfallen, kann seinem Vortrag nicht entnommen werden. Die Klageforderungen sind nicht hinreichend individualisiert.

21

aa) Der Kläger hat nicht etwa - was zulässig wäre - feststehende, von der Beklagten im Monatsturnus zu leistende Vergütungszahlungen hochgerechnet und in Jahresbeträgen zusammengefasst. Vielmehr hat er die auf die einzelnen Kalendermonate entfallenden Beträge nicht genannt. Die ursprünglich vom Kläger in der Klageschrift für einzelne Monate angegebenen Forderungen stimmen - rechnete man sie auf die Kalenderjahre des Streitzeitraums hoch - mit den von ihm zuletzt begehrten Jahresbeträgen nicht überein. Auch ist nicht ersichtlich, in welcher Höhe Bonusforderungen in den geltend gemachten Gesamtbetrag eingeflossen sind. Dies lässt sich auch nicht im Wege der Auslegung des Klagebegehrens durch einen Rückgriff auf die ursprünglich in der Klageschrift angegebenen Beträge ermitteln. Der Kläger hat dort als Teilklage lediglich nach seinem Behaupten von der Beklagten zu leistende „Mindestbeträge“ angegeben. Für die Monate Oktober 2008 bis Februar 2009, auf die sich das Teilurteil vom 15. Dezember 2011 (- 9 Sa 1910/10 -) bezieht, hat der Kläger - obwohl er am bisherigen, auf Entgeltgruppe 11 basierenden Klageantrag festhält und diesen noch im Revisionsverfahren unter Berücksichtigung der bereits zugesprochenen Beträge stellte - nicht angegeben, welche Einzelforderungen sich in welcher Höhe über die durch Teilurteil zugesprochenen Beträge hinaus ergeben sollen. Wie und auf welche Einzelforderungen die zugesprochenen Beträge angerechnet werden sollen, ist seinem Vortrag nicht zu entnehmen (vgl. zur Anrechnung von Teilzahlungen: BAG 24. März 2011 - 6 AZR 691/09 - Rn. 21).

22

bb) Die jeweilige Höhe der streitgegenständlichen Einzelpositionen kann nicht anhand der in den „fiktiven Verdienstabrechnungen“ angegebenen Beträge ermittelt werden. Es ist nicht ersichtlich welche Einzelpositionen in die angegebenen Jahresbeträge eingeflossen sind, insbesondere, in welcher Höhe Boni für die einzelnen Jahre in Ansatz gebracht und ob und ggf. in welcher Weise wegen Schichtarbeit zu leistende Zahlungen berücksichtigt werden. Eine Umrechnung in Monatsbeträge scheidet zudem deshalb aus, weil die Beklagte darin lediglich ein „mögliches“ Arbeitsentgelt angegeben hat.

23

b) Eine Aufschlüsselung in Einzelpositionen war auch nicht im Hinblick auf die bei der Anrechnung anderweitigen Verdienstes gemäß § 615 Satz 2 BGB, § 11 Nr. 1 KSchG vorzunehmende Gesamtberechnung(st. Rspr., vgl. BAG 12. Dezember 2006 - 1 AZR 96/06 - Rn. 33, BAGE 120, 308; 16. Mai 2012 - 5 AZR 251/11 - Rn. 29, BAGE 141, 340) entbehrlich. § 615 Satz 1 BGB gewährt keinen eigenständigen Anspruch, sondern hält den ursprünglichen Erfüllungsanspruch aufrecht. Streitgegenstand der Annahmeverzugsforderung ist weiterhin der jeweils vereinbarte Vergütungsbestandteil (BAG 15. September 2011 - 8 AZR 846/09 - Rn. 37). Macht der Arbeitnehmer mehrere Vergütungsansprüche mit einer Gesamtforderung geltend, sind diese, um den Anforderungen von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zu genügen, individualisiert nach Einzelpositionen aufgeschlüsselt in bezifferter Höhe zu benennen.

24

II. Das Urteil des Landesarbeitsgerichts ist nach § 562 Abs. 1 ZPO aufzuheben und die Sache nach § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Der Senat kann nicht nach § 563 Abs. 3 ZPO in der Sache selbst entscheiden und die Revision des Klägers zurückweisen sowie der Revision der Beklagten stattgeben, mit der Maßgabe, dass die Klage insgesamt als unzulässig abgewiesen wird. Eine solche Entscheidung hätte der Senat nur treffen können, wenn der Kläger nach dem Verfahrensverlauf ausreichend Gelegenheit und Veranlassung gehabt hätte, seine Klagebegründung den Bestimmtheitsanforderungen des § 253 Abs. 2 Satz 2 ZPO anzupassen. Die Vorinstanzen haben jedoch, trotz der vom Arbeitsgericht zunächst mit Beschluss vom 22. Juli 2010 erteilten sachdienlichen Hinweise, die Klage nicht als unzulässig abgewiesen, sondern Sachentscheidungen getroffen.

25

III. Sollte der Kläger das Klagebegehren entsprechend § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO präzisieren, wäre im weiteren Verfahren Folgendes zu beachten:

26

1. Mögliche, vom Ausgang des Kündigungsschutzverfahrens abhängige Annahmeverzugsansprüche des Klägers sind nicht verfallen. Die - für den Streitzeitraum Anwendung findenden - tariflichen Ausschlussfristen, die in ihrer zweiten Stufe eine gerichtliche Geltendmachung verlangen, sind verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass mit Erhebung einer Bestandsschutzklage (Kündigungsschutz- oder Befristungskontrollklage) die erste und die zweite Stufe der tariflichen Ausschlussfrist gewahrt werden.

27

a) Der Arbeitnehmer wahrt mit einer Bestandsschutzklage, ohne dass es einer bezifferten Geltendmachung bedarf, die erste Stufe einer tariflichen Ausschlussfrist für alle vom Ausgang dieses Rechtsstreits abhängigen Ansprüche. Mit einer solchen Klage erstrebt der Arbeitnehmer nicht nur die Erhaltung seines Arbeitsplatzes, sondern bezweckt darüber hinaus, sich die Vergütungsansprüche wegen Annahmeverzugs zu erhalten. Die Ansprüche müssen weder ausdrücklich bezeichnet noch beziffert werden (st. Rspr., vgl. BAG 19. September 2012 - 5 AZR 627/11 - Rn. 14 mwN, BAGE 143, 119).

28

Zugleich macht der Arbeitnehmer mit einer Bestandsschutzklage die vom Ausgang dieses Rechtsstreits abhängigen Ansprüche im Sinne der zweiten Stufe einer tarifvertraglich geregelten Ausschlussfrist „gerichtlich geltend“. Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip gewährleistet den Parteien im Zivilprozess effektiven Rechtsschutz. Danach darf den Prozessparteien der Zugang zu den Gerichten nicht in unzumutbarer, durch Sachgründe nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden (vgl. BVerfG 1. Dezember 2010 - 1 BvR 1682/07 - Rn. 21 ff.). Tarifvertragliche Ausschlussfristen, die eine rechtzeitige gerichtliche Geltendmachung vorsehen, sind verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass die vom Erfolg einer Bestandsschutzstreitigkeit abhängigen Ansprüche bereits mit der Klage in der Bestandsstreitigkeit gerichtlich geltend gemacht sind. Dass die Ansprüche nicht in einer den Anforderungen des § 253 Abs. 2 ZPO entsprechenden Bestimmtheit geltend gemacht werden, ist - wie bei der Wahrung der ersten Stufe der Ausschlussfrist für Ansprüche, die vom Ausgang der Bestandsschutzstreitigkeit abhängen - aus verfassungsrechtlichen Gründen hinzunehmen(vgl. BAG 19. September 2012 - 5 AZR 627/11 - Rn. 15, 18 ff., BAGE 143 ,119).

29

b) Die fristwahrende Wirkung der Bestandsschutzklage ist nicht mit der formellen Rechtskraft des Urteils des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 16. Februar 2006 (- 9 Sa 896/05 -) entfallen.

30

aa) Die Rechtshängigkeit endet mit der in § 705 ZPO geregelten formellen Rechtskraft der Entscheidung(Zöller/Greger ZPO 30. Aufl. § 261 Rn. 7). Mit der Wiederaufnahme des Verfahrens hat der Gesetzgeber ein Mittel geschaffen, um die Durchbrechung der Rechtskraft zu ermöglichen (Musielak/Musielak ZPO 11. Aufl. § 578 Rn. 1). Ziel der Wiederaufnahmeklagen nach § 578 ZPO ist die rückwirkende Beseitigung des früheren Urteils(Musielak/Musielak ZPO 11. Aufl. § 578 Rn. 4). Wird das alte Urteil aufgrund einer zulässigen und begründeten Wiederaufnahmeklage aufgehoben, muss der Rechtsstreit wieder aufgenommen und fortgesetzt werden, um ihn durch eine Entscheidung abzuschließen. Durch die Aufhebung des Urteils tritt eine Rechtslage ein, wie sie auch bestünde, wenn das angefochtene Urteil nie erlassen worden wäre (Musielak/Musielak ZPO 11. Aufl. § 590 Rn. 4, 9). Das frühere Verfahren wird in die Lage vor Schluss der mündlichen Verhandlung zurückversetzt. Die Rechtslage des früheren Prozesses bleibt unverändert bestehen, sofern sie nicht von dem Anfechtungsgrund betroffen ist. Aufgrund dieser rückwirkenden Aufhebung des (alten) Urteils bleibt der (alte) Rechtsstreit unerledigt, so dass er erneut verhandelt und durch Urteil abgeschlossen werden muss. Der Streitgegenstand des (alten) Prozesses wird rückwirkend wieder rechtshängig (Musielak/Musielak ZPO 11. Aufl. § 578 Rn. 1, 4 bis 6).

31

bb) Danach ist die die Ausschlussfristen wahrende Wirkung der Klageerhebung nicht durch das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 16. Februar 2006 (- 9 Sa 896/05 -), mit dem die Berufung des Klägers gegen die die Kündigungsschutzklage abweisende Entscheidung des Arbeitsgerichts Kassel vom 1. April 2005 (- 6 Ca 233/04 -) zurückgewiesen wurde, entfallen. Die Entscheidung hat das Hessische Landesarbeitsgericht mit Urteil vom 30. April 2009 (- 9 Sa 1949/08 -) auf die vom Kläger erhobene Restitutionsklage aufgehoben und festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 30. April 2004 nicht aufgelöst worden ist. Dies hat zur Folge, dass die Rechtshängigkeit der Kündigungsschutzklage erst mit Rechtskraft der letztgenannten Entscheidung endete.

32

2. Etwaige in den Jahren 2004 und 2005 fällig gewordene Ansprüche des Klägers auf Vergütung wegen Annahmeverzugs sind verjährt, §§ 195, 199 Abs. 1 BGB.

33

a) Der Anspruch des Arbeitnehmers auf Annahmeverzug entsteht während des Annahmeverzugs sukzessive entsprechend den dem Vergütungsanspruch zugrundeliegenden Regelungen. Die Fälligkeit der Annahmeverzugsvergütung bestimmt sich nach dem Zeitpunkt, in dem die Vergütung bei tatsächlicher Beschäftigung in den einzelnen Abrechnungsperioden fällig geworden wäre (BAG 12. Dezember 2006 - 1 AZR 96/06 - Rn. 33, BAGE 120, 308; 7. November 2007 - 5 AZR 910/06 -; 16. Mai 2012 - 5 AZR 251/11 - Rn. 31, BAGE 141, 340).

34

b) Für den Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist kommt es - neben dem Entstehen des Anspruchs - nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB darauf an, dass der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

35

aa) Die von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB geforderte Kenntnis des Gläubigers ist vorhanden, wenn er aufgrund der ihm bekannten Tatsachen gegen eine bestimmte Person eine Klage, sei es auch nur eine Feststellungsklage, erheben kann, die bei verständiger Würdigung so viel Erfolgsaussicht hat, dass sie dem Gläubiger zumutbar ist. Die erforderliche Kenntnis setzt keine zutreffende rechtliche Würdigung voraus. Aus Gründen der Rechtssicherheit und der Billigkeit genügt Kenntnis der den Anspruch begründenden tatsächlichen Umstände (BGH 26. September 2012 - VIII ZR 240/11 - zu B II 3 b bb (2) (b) der Gründe; BAG 13. März 2013 - 5 AZR 424/12 - Rn. 24 mwN, BAGE 144, 322).

36

bb) Der Arbeitnehmer hat vom Anspruch auf Vergütung wegen Annahmeverzugs ausreichende Kenntnis iSv. § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB, wenn er Kenntnis von den Tatsachen hat, die den Anspruch begründen. Dagegen kommt es nicht auf eine zutreffende rechtliche Würdigung an. Etwas anderes gilt nur dann, wenn und solange dem Arbeitnehmer die Erhebung einer die Verjährung hemmenden Klage (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB)unzumutbar ist (BAG 13. März 2013 - 5 AZR 424/12 - Rn. 25 mwN, BAGE 144, 322).

37

Dem Kläger waren die anspruchsbegründenden Tatsachen bekannt. Eine Klageerhebung war auch nicht unzumutbar. Nur ausnahmsweise kann die Rechtsunkenntnis den Verjährungsbeginn hinausschieben, wenn eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage besteht, die selbst ein rechtskundiger Dritter nicht zuverlässig einzuschätzen vermag; denn in diesem Fall fehlt es an der Zumutbarkeit einer Klageerhebung (BGH 26. September 2012 - VIII ZR 240/11 - Rn. 45). Der Ausnahmefall einer unzumutbaren Klageerhebung ist vorliegend nicht gegeben. Der Kläger selbst ging von der Unwirksamkeit der Zustimmung des Integrationsamts und der von der Beklagten ausgesprochenen Kündigung aus. Der ungewisse Ausgang des die Zustimmung des Integrationsamts betreffenden verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und hiervon abhängig, die Ungewissheit des Entstehens eines Restitutionsgrundes führt nicht zur Unzumutbarkeit der Klageerhebung.

38

c) Die Verjährung wurde nicht nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB durch Erhebung der Kündigungsschutzklage gehemmt.

39

aa) Nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB wird die Verjährung eines Anspruchs zwar auch durch die Erhebung einer Klage auf Feststellung des Anspruchs gehemmt. Erforderlich hierfür ist eine positive Feststellungsklage, deren Gegenstand das Bestehen des Anspruchs ist. Die Feststellung eines diesem zugrundeliegenden Rechtsverhältnisses reicht nicht aus (BGH 26. September 2012 - VIII ZR 240/11 - Rn. 54). Die Kündigungsschutzklage umfasst nach ihrem Streitgegenstand nicht die Zahlungsansprüche des Arbeitnehmers. Damit wurde nicht - wie in § 204 Abs. 1 BGB vorausgesetzt - über den „Anspruch“ im Sinne des § 194 Abs. 1 BGB, sondern nur über den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses als eine für das Bestehen von Annahmeverzugsansprüchen bedeutsame Vorfrage gestritten. Für die analoge Anwendung der §§ 203 ff. BGB ist mangels einer Regelungslücke kein Raum (vgl. BAG 7. November 2007 - 5 AZR 910/06 - Rn. 14; 7. November 1991 - 2 AZR 159/91 - zu B der Gründe).

40

bb) Die Verjährung wurde auch nicht durch die vom Kläger erhobene Restitutionsklage gehemmt. Diese ist - wie bereits ausgeführt - darauf gerichtet, das frühere Verfahren in die Lage vor Schluss der mündlichen Verhandlung zurückzuversetzen. Durch die Aufhebung des Urteils tritt die Rechtslage ein, wie sie auch bestünde, wenn das angefochtene Urteil nie erlassen worden wäre (Musielak/Musielak ZPO 11. Aufl. § 590 Rn. 4, 9). Die Wirkungen der Restitutionsklage gehen damit im Hinblick auf eine Hemmung der Verjährung nicht über die des Ausgangsverfahrens hinaus.

41

d) Die Voraussetzungen einer Hemmung nach § 206 BGB liegen ebenfalls nicht vor. Der Kläger war nicht durch höhere Gewalt innerhalb der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist an der Rechtsverfolgung gehindert (§ 206 BGB).

42

Fehler amtlicher Stellen können sich als höhere Gewalt gegenüber einer rechtzeitigen Rechtsverfolgung darstellen (BAG 7. November 2002 - 2 AZR 297/01 - zu B I 4 b dd der Gründe, BAGE 103, 290). Voraussetzung ist jedoch, dass der Berechtigte ohne jedes Eigenverschulden an der Klage gehindert war, etwa weil er auf die Richtigkeit der gerichtlichen Sachbehandlung vertraute (BAG 7. November 2002 - 2 AZR 297/01 - zu B I 4 b ee der Gründe, aaO). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Der Kläger hat die Abweisung der Kündigungsschutzklage durch das Arbeitsgericht und die Zurückweisung der Berufung nicht als unabwendbares Ereignis hingenommen und auf dessen Richtigkeit vertraut, sondern das verwaltungsgerichtliche Verfahren fortgeführt. Ihm war damit auch die Erhebung einer Zahlungsklage möglich. Der Kläger hat auch ansonsten keine Umstände dargelegt, aus denen sich eine unverschuldete Versäumung der Verjährungsfrist ergäbe. Er hat keine Anstrengungen zur Wahrung der Verjährungsfrist unternommen (vgl. hierzu BAG 7. November 2002 - 2 AZR 297/01 - zu B I 4 b gg der Gründe, aaO), obwohl er dazu in der Lage gewesen wäre.

43

e) Die Verjährungsfrist für Ansprüche auf Vergütung wegen Annahmeverzugs begann, soweit diese im Jahr 2004 fällig wurden, am 31. Dezember 2004 und soweit sie im Jahr 2005 fällig wurden, am 31. Dezember 2005 zu laufen, § 199 Abs. 1 BGB. Bei Erhebung der Klage im Jahr 2009 war die Verjährungsfrist abgelaufen. Mit den Hauptansprüchen sind gemäß § 217 BGB auch die Ansprüche auf die von ihnen abhängenden Nebenforderungen verjährt.

44

3. Ob die Voraussetzungen des Annahmeverzugs iSd. §§ 615, 293 ff. BGB vorlagen und in welchem Umfang dem Kläger ggf. - soweit nicht verjährt - Ansprüche aufgrund Annahmeverzugs der Beklagten zustehen, ist von der Leistungsfähigkeit des Klägers im Streitzeitraum abhängig, § 297 BGB. Aus den Erklärungen des Klägers vor dem Arbeitsgericht ergibt sich, dass dieser hinsichtlich der vor Ausspruch der Kündigung zuletzt ausgeübten Tätigkeit nicht arbeitsfähig war. Entgegen der Annahme des Landesarbeitsgerichts kann aus der Bescheinigung der Barmer GEK vom 9. März 2011, für den Streitzeitraum lägen keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vor, nicht auf eine im Hinblick auf die vertraglich geschuldete Tätigkeit bestehende Arbeitsfähigkeit des Klägers geschlossen werden. Nach Ablauf der Kündigungsfrist war der Kläger nicht mehr verpflichtet, der Beklagten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vorzulegen. Ein Rückschluss aus den gegenüber der Bundesagentur bestehenden Nachweispflichten auf eine Arbeitsfähigkeit des Klägers ist nicht möglich. Eine Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, schlösse eine Arbeitsunfähigkeit des Klägers bezogen auf die vertraglich geschuldete Tätigkeit nicht aus.

45

Das Landesarbeitsgericht hat zur vom Kläger zuletzt ausgeübten Tätigkeit und zu der Frage, ob der Kläger - wie die Beklagte behauptet - trotz leidensgerechter Beschäftigung und unabhängig von der Art seiner Beschäftigung arbeitsunfähig war, bisher keine Feststellungen getroffen. Ob die Beklagte den Inhalt der vom Kläger zu erbringenden Arbeitsleistung gemäß § 106 Satz 1 GewO durch Zuweisung einer Tätigkeit an bestimmten Maschinen näher bestimmt hat, lässt sich anhand der bisher vom Landesarbeitsgericht getroffenen Feststellungen ebenfalls nicht beurteilen(zu den Rechtsfolgen einer unterlassenen leidensgerechten Beschäftigung, vgl. BAG 19. Mai 2010 - 5 AZR 162/09 - Rn. 16 ff., BAGE 134, 296; zur Frage einer Arbeitsunfähigkeit bei Leistungseinschränkungen des Arbeitnehmers, vgl. BAG 9. April 2014 - 10 AZR 637/13 - Rn. 22 ff.). Diese Feststellungen wären, eine streitgegenständliche Bestimmtheit der Klageforderungen vorausgesetzt, im neuen Berufungsverfahren nachzuholen.

46

4. Soweit der Kläger unter Berufung auf eine ihm erteilte Wiedereinstellungszusage Vergütung nach Entgeltgruppe 11 begehrt, hat das rechtskräftige Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 13. Januar 2011 (- 9 Sa 1238/10 -) präjudizielle Wirkung. Der Anspruch war bereits Streitgegenstand des genannten Verfahrens und nicht bloße Vorfrage (vgl. BAG 20. Dezember 2012 - 2 AZR 867/11 - Rn. 23). Er wurde vom Landesarbeitsgericht verneint, so dass die Rechtskraft dieses Urteils einem auf der Wiedereinstellungszusage beruhenden Anspruch auf Vergütung nach Entgeltgruppe 11 entgegensteht.

47

5. Von den monatlichen dem Kläger im Fall eines Annahmeverzugs der Beklagten zustehenden Bruttovergütungen wären die vom Kläger zur Sicherung des Lebensunterhalts nach SGB II bezogenen Leistungen abzuziehen, weil insoweit die Ansprüche des Klägers gemäß § 115 Abs. 1 SGB X auf den Leistungsträger übergegangen sind. Die Vergütungen sind gemäß § 288 Abs. 1, § 286 BGB zu verzinsen. Der Kläger hat Anspruch auf Verzinsung der gesamten Bruttovergütung nur bis zum Zeitpunkt des Eingangs der Leistungen bei ihm, danach kann er Zinsen lediglich auf den um die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts verminderten Betrag verlangen (BAG 19. Mai 2010 - 5 AZR 253/09 - Rn. 15, 16). Den Zeitpunkt des Zuflusses der Leistungen beim Kläger als Voraussetzung für die Bestimmung des Zinsanspruchs hat das Landesarbeitsgericht nicht festgestellt. Dies wäre bei Zulässigkeit der Klage nachzuholen.

        

    Müller-Glöge    

        

    Biebl    

        

    Weber    

        

        

        

    Dittrich     

        

    Dombrowsky     

                 

(1) Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses, insbesondere aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, zu entnehmen ist. Die Vorschriften der §§ 827 und 828 finden entsprechende Anwendung.

(2) Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.

(3) Die Haftung wegen Vorsatzes kann dem Schuldner nicht im Voraus erlassen werden.

Kommt der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in Verzug, so kann der Verpflichtete für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein. Er muss sich jedoch den Wert desjenigen anrechnen lassen, was er infolge des Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Dienste erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen, in denen der Arbeitgeber das Risiko des Arbeitsausfalls trägt.

Tenor

1. Die Revision des Klägers wird zurückgewiesen.

2. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 22. Juli 2014 - 13 Sa 18/14 - unter Zurückweisung der Revision im Übrigen teilweise aufgehoben.

3. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 28. November 2013 - 8 Ca 575/11 - teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.075,24 Euro brutto nebst Zinsen von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 27. Juni 2013 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 81 % und die Beklagte zu 19 %.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten noch über die Höhe einer tariflichen Einkommenssicherungszulage.

2

Der Kläger ist 1967 geboren und unter Berücksichtigung von anrechenbaren Zeiten seit dem 1. Juli 1988 bei der beklagten Bundesrepublik beschäftigt. Kraft beiderseitiger Tarifbindung finden die Tarifverträge des öffentlichen Dienstes Anwendung. Seit dem 1. September 2006 erfolgte eine Einkommenssicherung nach Maßgabe des § 6 des Tarifvertrags über sozialverträgliche Begleitmaßnahmen im Zusammenhang mit der Umgestaltung der Bundeswehr (TV UmBw) vom 18. Juli 2001. Der Kläger erhielt monatlich eine persönliche Zulage nach § 6 Abs. 1 TV UmBw in Höhe von zunächst 330,54 Euro brutto.

3

In der Fassung des Änderungstarifvertrags Nr. 2 vom 4. Dezember 2007 bestimmte § 6 Abs. 3 TV UmBw zur Dynamisierung der persönlichen Zulage Folgendes:

        

1Die persönliche Zulage nimmt an allgemeinen Entgelterhöhungen teil. 2Ungeachtet von Satz 1 verringert sie sich nach Ablauf der sich aus § 34 Abs. 1 TVöD ohne Berücksichtigung des § 34 Abs. 2 TVöD ergebenden Kündigungsfrist bei jeder allgemeinen Entgelterhöhung bei Beschäftigten, die

        

a)    

eine Beschäftigungszeit von 15 Jahren zurückgelegt und noch nicht das 55. Lebensjahr vollendet haben, um ein Drittel,

        

b)    

noch keine Beschäftigungszeit von 15 Jahren zurückgelegt haben, um zwei Drittel

        

des Erhöhungsbetrages. … 4Die Verringerung unterbleibt in den Fällen, in denen die/der Beschäftigte

        

a)    

das 55. Lebensjahr vollendet und eine Beschäftigungszeit von 15 Jahren zurückgelegt hat,

        

b)    

eine Beschäftigungszeit von 25 Jahren zurückgelegt hat oder

        

c)    

zum Zeitpunkt der Maßnahme nach § 1 Abs. 1 bereits auf Grund einer früheren Personalmaßnahme nach diesem Tarifvertrag, nach dem Tarifvertrag über einen sozialverträglichen Personalabbau im Bereich des Bundesministers der Verteidigung oder einem der Tarifverträge über den Rationalisierungsschutz vom 9. Januar 1987 eine Vergütungs-Lohn- und Entgeltsicherung erhalten hat.

        

…“    

        
4

Eine inhaltlich gleichlautende Regelung enthält § 6 Abs. 3 TV UmBw idF des Änderungstarifvertrags Nr. 3 vom 10. Dezember 2010.

5

Aufgrund der seit dem 1. Januar 2008 erfolgten Entgelterhöhungen kürzte die Beklagte die persönliche Zulage nach § 6 Abs. 3 Satz 2 Buchst. a TV UmBw auf zuletzt 240,27 Euro brutto. Sie nahm dabei jeweils eine Kürzung um ein Drittel des auf das laufende Entgelt entfallenden Erhöhungsbetrags vor.

6

Der Kläger hat zunächst die Auffassung vertreten, die Zulage dürfe nur bezüglich des Erhöhungsbetrags gekürzt werden, der auf die persönliche Zulage selbst entfalle. Diesen Anspruch machte er erstmals mit Schreiben vom 25. September 2008 schriftlich geltend und hat mit seiner 2011 eingereichten Klage zunächst die sich aus dieser Rechtsauffassung ergebende Entgeltdifferenz für die Zeit von Januar 2008 bis einschließlich Dezember 2011 begehrt. Nachdem das Verfahren bis zur höchstrichterlichen Klärung dieser Frage geruht hatte, beruft sich der Kläger seit Aufnahme des Verfahrens mit Schriftsatz vom 6. Mai 2013, der der Beklagten am 21. Mai 2013 zugestellt worden ist, darauf, dass § 6 Abs. 3 Satz 2 TV UmBw unmittelbar altersdiskriminierend sei, soweit danach die Zulage gekürzt werde, wenn der Arbeitnehmer wie der Kläger eine Betriebszugehörigkeit von mindestens 15 Jahren aufweise, aber noch nicht mindestens 55 Jahre alt sei. Insoweit stützt sich der Kläger auf das obiter dictum des Senats in seiner Entscheidung vom 15. November 2012 (- 6 AZR 359/11 -). Die Zulage habe daher überhaupt nicht gekürzt werden dürfen. Ihm müsse deshalb die Differenz nachgezahlt werden, die sich für die Zeit von Januar 2008 bis Juni 2013 zu den tatsächlich gezahlten Beträgen ergebe.

7

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, er habe für den gesamten Streitzeitraum die tarifliche Ausschlussfrist bereits mit der Geltendmachung vom 25. September 2008 gewahrt. Jedenfalls handele die Beklagte treuwidrig, wenn sie sich auf die Ausschlussfrist berufe. Aufgrund ihres Prozessverhaltens habe er darauf vertrauen dürfen, dass während des Ruhens des Verfahrens keine Fristversäumnis eintrete.

8

Der Kläger hat - soweit für die Revision noch von Bedeutung - zuletzt beantragt,

        

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 5.516,78 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

9

Die Beklagte hat zur Begründung ihres Klageabweisungsantrags vorgetragen, der Kläger habe die tarifliche Ausschlussfrist versäumt. Sie handele auch nicht treuwidrig, wenn sie sich auf den Ablauf der Ausschlussfrist berufe.

10

Das Arbeitsgericht hat der Klage in Höhe von 4.071,08 Euro brutto stattgegeben. Die Ausschlussfrist des § 37 Abs. 1 TVöD-AT sei für den ursprünglichen Klagezeitraum nur in Höhe der zunächst erhobenen Klageforderung gewahrt. Darüber hinausgehende Differenzbeträge seien verfallen.

11

Gegen dieses Urteil haben beide Parteien im Umfang ihres wechselseitigen Unterliegens Berufung eingelegt. Das Landesarbeitsgericht hat beide Berufungen zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht für beide Parteien zugelassenen Revision greifen diese im Umfang ihres wechselseitigen Unterliegens die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts an.

Entscheidungsgründe

12

Die Revision der Beklagten ist teilweise begründet. Die Regelung in § 6 Abs. 3 Satz 2 Buchst. a iVm. Satz 4 Buchst. a TV UmBw ist zwar altersdiskriminierend. Darum hatte der Kläger für den streitbefangenen Zeitraum grundsätzlich Anspruch auf eine uneingeschränkte Dynamisierung der persönlichen Zulage. Die vor November 2012 fällig gewordenen Ansprüche des Klägers auf Entgeltnachzahlung sind jedoch verfallen. Insoweit ist die Klage unbegründet. Die Revision des Klägers ist dagegen unbegründet. Ihm steht die begehrte höhere Entgeltnachzahlung von 1.445,70 Euro brutto nicht zu, sondern nur eine Nachzahlung von 1.075,24 Euro brutto für die Zeit von November 2012 bis Juni 2013.

13

I. Die Regelung in § 6 Abs. 3 Satz 2 Buchst. a iVm. Satz 4 Buchst. a TV UmBw führt zu einer unmittelbaren Diskriminierung jüngerer Beschäftigter, die wie der Kläger eine Betriebszugehörigkeit von mindestens 15 Jahren aufweisen, soweit sie innerhalb dieses Personenkreises Beschäftigte wegen der Vollendung des 55. Lebensjahres begünstigt. Das hat für die hier allein streitbefangene Vergangenheit im Ergebnis eine „Anpassung nach oben“ zur Folge, so dass der Kläger für den streitbefangenen Zeitraum einen Anspruch auf Zahlung einer uneingeschränkt gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 TV UmBw dynamisierten persönlichen Zulage nach § 6 Abs. 1 TV UmBw erworben hatte. Insoweit nimmt der Senat auf seine Ausführungen im Urteil vom 18. Februar 2016 (- 6 AZR 700/14 - Rn. 16 ff.) Bezug und verweist zur Vermeidung von Wiederholungen darauf.

14

II. Die vor November 2012 fällig gewordenen Entgeltnachzahlungsansprüche sind jedoch gemäß § 37 Abs. 1 TVöD-AT verfallen. Auch das Gebot von Treu und Glauben führt zu keinem anderen Ergebnis. Schließlich ist die Beklagte mit dem Einwand des § 37 TVöD-AT auch nicht präkludiert.

15

1. Entgegen der Ansicht des Klägers ist die Ausschlussfrist nicht erst mit Kenntnis der Entscheidungsgründe des Urteils des Senats vom 15. November 2012 (- 6 AZR 359/11 -), sondern jeweils mit der gemäß § 24 Abs. 1 Satz 2 bzw. Satz 3 TVöD-AT am Monatsende eingetretenen Fälligkeit des Anspruchs auf die persönliche Zulage nach § 6 Abs. 1 TV UmBw angelaufen. Dem Kläger wäre es bereits vor Kenntnis der Entscheidung des Senats vom 15. November 2012 (- 6 AZR 359/11 -) ohne Weiteres tatsächlich möglich gewesen, die nunmehr verfolgten Ansprüche auf Zahlung der uneingeschränkt dynamisierten persönlichen Zulage zu beziffern und geltend zu machen. Sämtliche dafür erforderlichen Berechnungsgrundlagen waren ihm bekannt.

16

a) Tarifliche Ausschlussfristen dienen der Rechtssicherheit und der Rechtsklarheit. Der Anspruchsgegner soll sich auf die aus Sicht des Anspruchstellers noch offene Forderung rechtzeitig einstellen, Beweise sichern und ggf. Rücklagen bilden können (BAG 13. Dezember 2007 - 6 AZR 222/07 - Rn. 18, BAGE 125, 216). Er soll vor der Verfolgung von Ansprüchen, mit deren Geltendmachung er nicht rechnet und auch nicht rechnen muss, geschützt werden (BAG 3. Juli 2013 - 4 AZR 476/12 - Rn. 44; vgl. bereits RG 27. Februar 1940 - RAG 162/39 -).

17

b) Ausgehend von diesem Zweck ist die Fälligkeit im Sinne der Ausschlussfrist nach einem allgemeinen und objektiven Maßstab zu bestimmen (BAG 23. August 1990 - 6 AZR 554/88 - zu II 2 a der Gründe, BAGE 66, 29). Die Unkenntnis der Rechtslage hat deshalb grundsätzlich ebenso wenig wie eine rechtliche Fehleinschätzung Einfluss auf den Zeitpunkt der Fälligkeit und damit den Beginn der Ausschlussfrist (für einen aus einer richtlinienkonform fortgebildeten Norm resultierenden Anspruch BAG 21. Februar 2012 - 9 AZR 486/10 - Rn. 22 f.; für die Verkennung der Notwendigkeit einer verfassungskonformen Auslegung einer Bestimmung: BAG 19. Mai 2011 - 6 AZR 806/09 - Rn. 18; 13. Dezember 2007 - 6 AZR 222/07 - Rn. 19 f., BAGE 125, 216). Dem Anspruchsteller sind in dieser Konstellation die Tatsachen, die seinen Anspruch begründen, uneingeschränkt bekannt. Er erkennt lediglich die sich daraus ergebenden rechtlichen Konsequenzen nicht und macht darum den Anspruch nicht geltend. Diese Untätigkeit fällt allein in seine Risikosphäre. Darin liegt der Unterschied zu den vom Kläger herangezogenen Fällen (vgl. BAG 19. Februar 2004 - 6 AZR 664/02 - zu I 4 b bb der Gründe), in denen es - etwa im Falle einer Gehaltsüberzahlung - dem Anspruchsteller praktisch unmöglich ist, den Anspruch mit Fälligkeit geltend zu machen, weil die rechtsbegründenden Tatsachen in der Sphäre des Anspruchsgegners liegen.

18

c) Aus der ebenfalls vom Kläger angeführten Rechtsprechung, ein Anspruch werde erst fällig im Sinne einer tariflichen Ausschlussfrist, wenn ihn der Anspruchsteller annähernd beziffern könne (vgl. nur BAG 31. Juli 2014 - 6 AZR 759/12 - Rn. 31 sowie die vom Kläger genannte Entscheidung BAG 1. März 2006 - 5 AZR 511/05 - Rn. 14, BAGE 117, 165), folgt nichts anderes. Sie bezieht sich allein auf die zur Bezifferung erforderlichen Tatsachengrundlagen des Anspruchs, nicht aber auf die Kenntnis der rechtlichen Voraussetzungen eines Anspruchs (vgl. BAG 16. Mai 1984 - 7 AZR 143/81 - zu II 1 der Gründe).

19

2. Das Landesarbeitsgericht hat zu Unrecht angenommen, dass die Geltendmachung vom 25. September 2008 die Ausschlussfrist auch für den nunmehr streitbefangenen Anspruch auf Zahlung einer diskriminierungsfreien und darum uneingeschränkt dynamisierten persönlichen Zulage nach § 6 Abs. 1 TV UmBw wahrte. Dies rügt die Revision der Beklagten mit Erfolg. Eine Geltendmachung dieses Anspruchs iSv. § 37 Abs. 1 TVöD-AT ist erst mit dem Wiederaufnahmeschriftsatz vom 6. Mai 2013 erfolgt.

20

a) Für eine ordnungsgemäße Geltendmachung iSd. § 37 Abs. 1 TVöD-AT ist erforderlich, dass der Anspruchsgegner zur Erfüllung eines bestimmten Anspruchs aufgefordert wird. Der Anspruchsteller muss unmissverständlich zum Ausdruck bringen, dass er Inhaber einer nach Grund und Höhe spezifizierten Forderung ist und auf der Erfüllung dieser Forderung besteht (vgl. BAG 20. Juni 2002 - 8 AZR 488/01 - zu II 2 e aa der Gründe). Der Anspruchsgegner muss ausgehend von seinem Empfängerhorizont erkennen können, um welche Forderung es sich handelt (vgl. BAG 18. März 1999 - 6 AZR 523/97 - zu B II 3 a der Gründe). Das setzt voraus, dass der Anspruch seinem Grunde nach hinreichend deutlich bezeichnet und die Höhe des Anspruchs sowie der Zeitraum, für den er verfolgt wird, mit der für den Anspruchsgegner notwendigen Deutlichkeit ersichtlich gemacht wird. Die Art des Anspruchs und die Tatsachen, auf die dieser gestützt wird, müssen erkennbar sein. Liegen diese Voraussetzungen vor, ist eine Bezifferung nicht zwingend erforderlich (vgl. BAG 19. August 2015 - 5 AZR 1000/13 - Rn. 24). Nur bei einer Geltendmachung, die diesen Anforderungen genügt, wird der Zweck tariflicher Ausschlussfristen, für Rechtssicherheit und Rechtsklarheit zu sorgen, gewahrt.

21

b) Die Geltendmachung vom 25. September 2008 wahrte zwar hinsichtlich der ursprünglich zwischen den Parteien streitigen Berechnung des Abschmelzungsbetrags der persönlichen Zulage nach § 6 Abs. 1 TV UmBw die tarifliche Ausschlussfrist. Anders als der Kläger behauptet, hat er nicht (nur) verlangt, dass § 6 TV UmBw „richtig angewandt“ wird - was zur Geltendmachung nicht genügt hätte -, sondern konkret deutlich gemacht, dass, warum und inwieweit er die Berechnung der Zulage durch die Beklagte für unzutreffend hält. Er hat als Grund für den Widerspruch gegen die Neufestsetzung der persönlichen Zulage angegeben: „Die Verringerung um 1/3, bzw. 2/3 der persönlichen Zulage gemäß § 6 TV UmBw bezieht sich nur auf den Erhöhungsbetrag der persönlichen Zulage und nicht wie in meiner Neufestsetzung berechnet wurde, auf die Erhöhung des laufenden Entgeltes“.

22

c) Der nunmehr streitbefangene Anspruch auf Beseitigung der altersdiskriminierenden Regelungen in § 6 Abs. 3 Satz 2 Buchst. a und Satz 4 Buchst. a TV UmBw wird von der Geltendmachung vom 25. September 2008 dagegen nicht erfasst. Es handelt sich dabei um einen eigenständigen Anspruch, der auf einem anderen Lebenssachverhalt beruht, und damit um einen anderen Streitgegenstand (zum Streitgegenstandsbegriff vgl. BAG 25. September 2013 - 10 AZR 454/12 - Rn. 17, BAGE 146, 123). Dies steht der Wahrung der Ausschlussfrist entgegen (vgl. für die Geltendmachung der Vergütung aus einer höheren Vergütungsgruppe, die zur Wahrung der Ausschlussfrist für den Anspruch auf Vergütung aus der niedrigeren Vergütungsgruppe grundsätzlich nicht ausreicht, BAG 3. August 2005 - 10 AZR 559/04 - zu II 1 c aa der Gründe). Die Annahme des Landesarbeitsgerichts, für eine Geltendmachung genüge es, wenn deutlich werde, dass der Arbeitnehmer die Kürzungen nicht akzeptiere und die Zahlung einer höheren persönlichen Zulage verlange, berücksichtigt nicht, dass die Entscheidung des Anspruchsgegners, ob er die geltend gemachte Forderung erfüllen will, gerade von der für die Forderung angeführten (rechtlichen) Begründung abhängt und je nach dem angegebenen Anspruchsgrund völlig unterschiedlich ausfallen kann (vgl. für eine Forderungsmehrheit: BAG 30. Mai 1972 - 1 AZR 427/71 - zu II 1 der Gründe; Dütz Anm. AP TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 50 unter II). Die Geltendmachung vom 25. September 2008 zielte ausschließlich darauf, dass der Abschmelzungsbetrag sich allein aus dem Erhöhungsbetrag der persönlichen Zulage errechne. Dies gab der Beklagten keine Veranlassung zu prüfen, ob sie dem Verlangen des Klägers aus einem ganz anderen rechtlichen Gesichtspunkt, nämlich der altersdiskriminierenden Bevorzugung eines bestimmten Personenkreises, nachkommen wollte. Sie konnte und musste sich darum auch nicht darauf einstellen, unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt Nachzahlungen leisten zu müssen und dafür haushaltsrechtliche Rückstellungen zu bilden.

23

d) Entgegen der Ansicht des Klägers ist auch nicht nur die Differenz zwischen der ursprünglichen und der aktuellen Klageforderung verfallen. Folgte man der Auffassung des Klägers, wäre die Angabe des Anspruchsgrundes zur Wahrung einer tariflichen Ausschlussfrist entbehrlich, es käme allein darauf an, einen bestimmten Betrag zu fordern. Das macht folgendes Beispiel deutlich: Fordert der Arbeitnehmer eine Nachzahlung von 1.000,00 Euro, weil Überstunden, die er in der Zeit vom 1. Januar bis 31. März geleistet habe, nicht vergütet seien, wäre unter Zugrundelegung der Auffassung des Klägers eine erneute Geltendmachung für eine Forderung entbehrlich, wenn der Arbeitnehmer später eine Nachzahlung von ebenfalls 1.000,00 Euro für die Zeit vom 1. Januar bis 31. März fordert, weil er insoweit das geschuldete Grundentgelt nicht erhalten habe. Gerade die Angabe des Anspruchsgrundes ermöglicht aber, wie ausgeführt, dem Anspruchsgegner erst die Prüfung, ob er der Geltendmachung nachkommen will.

24

3. Die Geltendmachung der Nachzahlung der persönlichen Zulage für die Zeit vom 1. Januar 2008 bis einschließlich Oktober 2012 ist entgegen der Annahme des Klägers auch nicht ausnahmsweise unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben zuzulassen.

25

a) Allerdings kann der Anspruchsteller dem Ablauf einer tariflichen Ausschlussfrist mit dem Einwand der unzulässigen Rechtsausübung begegnen, wenn der Anspruchsgegner die Kenntnis des Gläubigers von den anspruchsbegründenden Tatsachen verhindert, ihn von der rechtzeitigen Geltendmachung abhält, weil er in ihm das Vertrauen weckt, er werde auch ohne Geltendmachung den Anspruch erfüllen, oder es pflichtwidrig unterlässt, ihm Umstände mitzuteilen, die ihn zur Einhaltung der Frist veranlasst hätten (vgl. BAG 8. Dezember 2011 - 6 AZR 397/10 - Rn. 17, BAGE 140, 99; 13. Dezember 2007 - 6 AZR 222/07 - Rn. 28 ff., BAGE 125, 216). Diese Voraussetzungen sind vorliegend jedoch nicht erfüllt. Die Beklagte hat, anders als der Kläger annimmt, bei diesem durch ihre Zustimmung zur Aussetzung des Rechtsstreits bis zur Klärung der ursprünglich streitigen Rechtsfrage nicht das Vertrauen geweckt, er werde während des Ruhens keine Fristen versäumen. Der Kläger hat nicht wegen des Ruhens des Rechtsstreits die Ausschlussfrist versäumt, sondern allein deshalb, weil er die altersdiskriminierende Wirkung des § 6 Abs. 3 Satz 2 Buchst. a iVm. Satz 4 Buchst. a TV UmBw nicht erkannt hatte und den Anspruch auf eine diskriminierungsfreie persönliche Zulage nicht geltend gemacht hatte.

26

b) Auch der vom Kläger angestellte Vergleich mit der Rechtsprechung in Überzahlungsfällen geht fehl. Zwar steht der Ausschlussfrist in der Regel der Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegen, wenn der Arbeitnehmer eine erhebliche Überzahlung nicht anzeigt, obwohl er erkennt, dass dem Arbeitgeber bei der Berechnung der Vergütung ein Irrtum unterlaufen ist (vgl. nur BAG 13. Oktober 2010 - 5 AZR 648/09 - Rn. 19, BAGE 136, 54). Der Kläger übersieht jedoch, dass die vorliegende Konstellation damit nicht vergleichbar ist und darum entgegen seiner Ansicht die „wechselseitigen Mitteilungspflichten“ auch keinen unterschiedlichen Maßstäben unterliegen. Der Vorwurf des Rechtsmissbrauchs beruht in den Überzahlungsfällen darauf, dass der Arbeitnehmer die Überzahlung und damit den Irrtum des Arbeitgebers erkennt, diesem aber gleichwohl die Informationen vorenthält, die dieser zur Entdeckung des Irrtums benötigt und die ihm die Einhaltung der Ausschlussfrist ermöglichen würden (vgl. BAG 13. Oktober 2010 - 5 AZR 648/09 - aaO). Vorliegend haben die Parteien aber bis zur Veröffentlichung der Entscheidung des Senats vom 15. November 2012 (- 6 AZR 359/11 -) übereinstimmend die Rechtslage unzutreffend beurteilt. Die Beklagte hat sich nicht einseitig einen Irrtum des Klägers zunutze gemacht, sondern unterlag demselben Irrtum.

27

4. Schließlich ist die Beklagte entgegen der Ansicht des Klägers mit dem Einwand des Ablaufs der Ausschlussfrist auch nicht präkludiert. Der Schriftsatz vom 21. August 2013, in dem die Beklagte erstmals die Versäumung der Ausschlussfrist gerügt hat, ist am letzten Tag der vom Arbeitsgericht gesetzten Frist per Telefax bei Gericht eingegangen. Unabhängig davon wäre der Senat auch an eine zu Unrecht erfolgte Zulassung von Vorbringen gebunden, weil eine etwaige, vom Landesarbeitsgericht akzeptierte Verzögerung nicht mehr rückgängig gemacht werden kann (BAG 25. Oktober 2012 - 2 AZR 845/11 - Rn. 37).

28

III. Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend angenommen, auf die kürzeren Ausschlussfristen nach dem AGG komme es nicht an, weil der Kläger keine Entschädigung oder Schadenersatz nach § 15 Abs. 1 oder Abs. 2 AGG begehre, sondern die Erfüllung der Hauptleistungspflicht der Beklagten durch Zahlung einer höheren und diskriminierungsfreien Vergütung anstrebe. Das greift die Revision der Beklagten nicht an.

29

IV. Der Kläger hat bereits mit dem der Beklagten am 21. Mai 2013 zugestellten Wiederaufnahmeschriftsatz vom 6. Mai 2013 und nicht erst mit der bezifferten Klageerweiterung vom 19. Juni 2013 die Ausschlussfrist für die Ansprüche auf Zahlung einer ungekürzten persönlichen Zulage nach § 6 Abs. 1 TV UmBw für die Zeit seit November 2012 gewahrt. Das führt zu einem Nachzahlungsanspruch von 1.075,24 Euro brutto.

30

1. Bereits mit Schriftsatz vom 6. Mai 2013 hat der Kläger unter Bezug auf das obiter dictum des Senats in seiner Entscheidung vom 15. November 2012 (- 6 AZR 359/11 -) geltend gemacht, hinsichtlich des Personenkreises, dem der Kläger angehöre, liege eine unzulässige Altersdiskriminierung vor. Er hat die Beklagte aufgefordert, die Bezüge dementsprechend neu zu berechnen und die daraus folgende Nachzahlung vorzunehmen. Damit hat er bereits unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, welcher Forderung er sich berühmt und dass er auf der Erfüllung dieser Forderung besteht. Die Beklagte konnte nach ihrem Empfängerhorizont ohne Weiteres erkennen, um welche Forderung es sich handelte. Auch wenn der Kläger seinen Anspruch in dem Schriftsatz noch nicht beziffert hat, war für die Beklagte, die über das erforderliche Rechenwerk verfügte, die Höhe des Anspruchs mit der erforderlichen Deutlichkeit erkennbar. Auch konnte sie die Art des Anspruchs und die Tatsachen, auf die dieser gestützt werden sollte, ebenso erkennen wie den Umstand, dass der Kläger den nunmehr geltend gemachten Anspruch - soweit im Rahmen der Ausschlussfrist möglich - auch rückwirkend geltend machen wollte. Der Vergangenheitsbezug ergab sich aus dem Verlangen, die Bezüge neu zu berechnen und die „Nachzahlung“ vorzunehmen.

31

2. Der Anspruch auf die persönliche Zulage für November 2012 wurde gemäß § 24 Abs. 1 Satz 2 TVöD-AT am 30. November 2012, einem Freitag, fällig. Aus den Berechnungen des Klägers, deren rechnerische Richtigkeit die Beklagte nicht in Zweifel gezogen hat, ergibt sich für die Zeit seit November 2012 bis Juni 2013 eine Nachforderung von 1.075,24 Euro brutto. Soweit der Kläger dabei für November und Dezember 2012 statt der zunächst angegebenen Differenz von jeweils 121,52 Euro brutto in der Berufungsbegründung einen Betrag von 129,86 Euro brutto errechnet hat, steht § 37 Abs. 1 TVöD-AT dieser korrigierten Forderungshöhe nicht entgegen. Es handelt sich um einen schlichten Rechenfehler, den der Kläger korrigiert hat. Was der Kläger als Klageziel anstrebt und wie er die Forderung errechnet, konnte die Beklagte ohne Weiteres anhand der Berechnung in der Klageerweiterung erkennen, die Berechtigung dieser Forderung rechtlich und rechnerisch prüfen und sich auf die Erfüllung dieser Forderung einstellen.

32

V. Die Zinsentscheidung folgt aus § 291 Satz 1, § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB.

33

VI. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

        

   Fischermeier   

        

    Spelge    

        

   Krumbiegel     

        

        

        

   Steinbrück   

        

    Lauth     

                 

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.